Die  Frage  der  Randstaaten



      

war  und  weil  die  endgültige  Lösung  der  östlichen  Fragen
nicht  außer  Zusammenhang  gestellt  werden  konnte  mit
der  noch  ausstehenden  Entscheidung  nach  Westen  hin
und  mit  der  Gestaltung  unseres  künftigen  Verhältnisses
zu  den  übrigen  Großmächten.  Er  konnte  sie  aber  auch
nicht  bringen,  weil  —  wie  ich  an  einer  anderen  Stelle
ausgeführt  habe  —  unsere  Verhändler,  als  sie  in  die  Brester
Verhandlungen  hineingingen,  mangels  einer  Einigung  sowohl
  zwischen  den  maßgebenden  Faktoren  in  Deutschland,
  als  auch  zwischen  den  einzelnen  Teilhabern  des
Vierbundes,  ein  klares  Programm  überhaupt  nicht  mitbrachten,
  auch  nicht  in  den  konkreten  Punkten,  in
denen  ein  solches  einheitliches  Programm  möglich  und
notwendig  gewesen  wäre.

So  schuf  der  Brester  Friede  gerade  in  denjenigen  territorialen
  Fragen,  die  Deutschland  am  nächsten  angingen,
nur  einen  unfertigen  Übergangszustand.  Er  beschränkte
sich  auf  die  Feststellung,  daB  die  Gebiete  westlich  einer
genauer  bezeichneten  Linie  —  es  handelte  sich  um  Polen,
Litauen,  Kurland  und  einen  Teil  von  Livland  —  der
russischen  Staatshoheit  nicht  mehr  unterstehen  und  daß
diesen  Gebieten  aus  der  ehemaligen  Zugehörigkeit  zu
Rußland  keinerlei  Verpflichtungen  gegenüber  Rußland
erwachsen  sollten.  Rußland  verzichtete  auf  jede  Einmischung
  in  die  inneren  Verhältnisse  dieser  Gebiete.
Über  das  Verhältnis  der  Mittelmächte  zu  den  so  von
Rußland  abgetrennten  Gebieten  wurde  lediglich  gesagt:

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