Die  Entscheidung

Friedens  und  der  freien  wirtschaftlichen  Entfaltung  der
Völker  sein  solite.

3.  Einwandfreie  Erklärung  über  die  Wiederherstellung
Belgiens  und  Verständigung  über  Entschädigung.

4.  Die  bisher  geschlossenen  Friedensverträge  (Brest-Litowsk
  und  Bukarest)  dürfen  kein  Hindernis  für  den  allgemeinen
  Friedensschluß  bilden.  Im  Baltikum,  in  Litauen
und  Polen  sind  alsbald  Volksvertretungen  auf  breitester
Grundlage  zu  schaffen,  die  ihre  Verfassung  und  ihre  Beziehungen
  zu  den  Nachbarstaaten  regeln.

5.  Schaffung  eines  selbständigen  Bundesstaates  Elsaß-Lothringen.


6.  Unverzügliche  Durchführung  der  Wahlreform  in
Preußen;  gleiches  Anstreben  solcher  Reformen  in  denjenigen
  Bundesstaaten,  die  sie  noch  entbehren.

7.  Einheitlichkeit  der  Reichsleitung,  Berufung  von  Regierungsvertretern
  aus  dem  Parlament  zur  Durchführung
einer  einheitlichen  Reichspolitik,  strenge  Einhaltung  aller
verfassungsmäßigen  Verantwortlichkeiten,  Beseitigung  aller
militärischen  Einrichtungen,  die  der  politischen  Beeinflussung
  dienen.

8.  Zum  Schutze  der  persönlichen  Freiheit,  des  Versammlungsrechts
  und  der  Pressefreiheit  sofortige  Änderung  der
Bestimmungen  über  den  Belagerungszustand,  Beschränkung
  der  Zensur,  Einrichtung  einer  politischen  Kontrolle
für  alle  Maßnahmen,  welche  auf  Grund  des  Belagerungszustandes
  verhängt  werden.

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