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        <title>Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Max</forname>
            <surname>Herrmann</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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          <msIdentifier>
            <idno>herrmann_vhd_1916</idno>
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        </bibl>
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        Gesetz  über  den

Vaterländischen  Hilfsdienst

vom  5.  Dezember  1916

nebst  allen  Ausführungsbestimmungen,  Erlassen
  der  Ministerien  und  anderer  Behörden.

Unter  Benuczung  der  Amtl.  Mitteilungen  des  Kriegsamts

für  den  praktischen  Gebrauch
ausführlich  erläutert  von

Rechtsanwalt  Max  Herrmann,

stellvertrekend.  Vorsitzenden  des  Versicherungsamts
  der  Stadt  Berlin.

—

Mit  zahlreichen  Mustern  von  Verträgen
und  dergl.

—

Berlin  1917
Industrieverlag  Spaeth  &amp;amp;  Linde.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Inhaltsübersicht.

Seite
Inhaltsverzeichnis  .  ....·....3,4
Paragraphenverzeichniö...........  5
A.  Abkürzungen  und  Literatrr  J,  8
B.  Einleitung  .  .  ...  ..  9—18
C.  Gesetz  über  den  belerländishen  disadien  vom
5.  Dezember  1916  .....
Text  und  Erläuterungen  .  ...19—128
Umfang  und  Begriff  des  Hilfsdienstes  19—43
Leitung  des  Hilfsdienstes  ’43—45
Feststellungsausschüsse  und  Zentralstelle  16—66
Heranziehung  zum  Hilfsdiest.  66—83
Rechtsgarantien  83—120
Sicherung  der  Durchführung  121—122
Strafbestimmungen  122—126
Mitwirkung  des  Reichstags  1426—127
In-  und  Außerkrafttreten  1228
0.  Ausführungsbestimmungen,  „Anweisungen  und
Erlassern  129—194

1.  Bekanntmachung  des  Bundesrats,  betreffend  Be.
stimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
den  vaterländischen  Hilfsdienst,  vom  21.  Dezember
  1916  129—133
2.  Bekanntmachung  des  Bundesrats,  betreffend
Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes
über  den  paterländischen  vilfsdienst  v  vom  30.  0.  Je
nuar  1917  134—138
        <pb n="4" />
        3.  Anweisung  über  das  Verfahren  bei  den  auf
Grund  des  Hilfsdienstgesetzes  gebildeten  Ausschüssen
  vom  30.  Januar  1917  ....

4.  Verordnung  über  Versicherung  der  im  vaterländischen
  ilssdienst  Beschäftigten  vom  24.  Februar
1917

5.  Bekanntmachung  des  Bundesrats,  betreffend
Bestimmungen  zur  Ausführung  des  §  7  des  Gesetzes
  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst,  vom
1.  März  1917  .

6.  Preußische  Ausführungsbestimmungen,  betref.
fend  die  Errichtung  von  Arbeiterausschüssen  und
Angestelltenausschüssen,  vom  22.  Januar  1916

Ex.  Anhang:  .

I.  Der  Einfluß  bes  Hilfsdienstes  auf  befeben-Verträge


II.  Die  Stillegung  und  Busemmenlenuns  von  Ve.
trieben  .

III.  Die  soziale  Versicherung  der  im  Diliedienit  ve
schäftigten  .

IV.  Die  Frau  im  Oilfsdienst

V.  Die  Ollssienstbeörden  und  der  Bertchr  mit
ihnen

VI.  Muster

F.  Sachregister

138—148

148—158

158—1641

164  -194

195—202
202—  208

208—212
212—2s8

218—229
230  —237
238—248
        <pb n="5" />
        ——  S3#  #0t

KS  co  J  S  F  SJ  d  —

T  .  J—  J□  □——  —

—
S

Paragraphen-Verzeichnis.

Gesetz  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

S.  19  §  11  S.  102
„  32  3  12  ,  110
43  91  13  1111

46  §  14  „117

57  §  15  .„  118

(3  8  16  119
„66  817  121
83  g  18  „122
„686  8  19  „127
101  820.  ..„128
        <pb n="6" />
        <pb n="7" />
        A.  Abkürzungen  und  Literatur.

Abkürzungen.

a.  a.  O.  =  am  angegebenen  Orte.

AB.  —  Ausführungsbestimmung.

AB.  1.—  Bekanntmachung  des  Bundesrats  usw.  vom
21.  Dezember  1916.

AB.  II.  —  Bekanntmachung  des  Bundesrats  usw.  vom
30.  Januar  1917.

Abs.  —=  Absatz.

a.  M.  =  anderer  Meinung.

Anm.  —  Anmerkung.

Anw.  —  Anweisung  über  das  Verfahren  bei  den  auf

Grund  des  Hilfsdienstgesetzes  gebildeten  Ausschüssen
vom  30.  Januar  1917.

Arb.Vers.  —  Die  Arbeiterversicherung.

Art.  —  Artikel.

A##G.  —  Reichsversicherungsgesetz  für  Angestellte.

Bd.  —  Band.

BGB.  —  Bürgerliches  Gesetzbuc.

—  Entscheidung.

Ges.  —  Gesetz.

GewA.  —  Gewerbearchiv.

Gew  O.  —  Reichsgewerbeordnung.

GG.  —  Gewerbegericht.

GS.  —  Gesetz-Sammlung.

G.  —  Gesetz  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst
(Hilfsdienstgesetz).

HGB.  —  Handelsgesetzbuch.

JIW.  —  Juristische  Wochenschrift.

Kr.  —  Kriegsamt.  Amtliche  Mitteilungen  und  Nachrichten.


KTScheU.  Gesetz,  betreffend  den  Schutz  der  infolge  des
Krieges  an  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  behinderten
Personen,  vom  4.  Auguft  1914.
        <pb n="8" />
        8

MBl.  —  Mirnisterialblatt  der  Handels-  und  Gewerbe—
Verwaltung.

MStGB.  —  Militärstrafgesetzbuch.

MStGO.  —  Militärstrafgerichtsordnung.

Nr.  —  Nummer.

OLG.  —  Oberlandesgericht.

OLGR.  —  Rechtsprechung  der  Oberlandesgerichte.

pr.  —  preußisch.

RA.  —  Rechtsabteilung  des  Kriegsamts.

RG.  —  Reichsgericht.

RGBl.  —  Reichs--Gesetzblatt.

RO.  —  Reichsoberhandelsgericht.

RVA.  —  Reichsversicherungsamt.

RVO.  —  Reichsversicherungsordnung.

s.  siehe.

S.  —  Seite.

Soz.  Pr.  —  Soziale  Praxis  und  Archiv  für  Volkswohlfahrt.

Sp.  —  Spalte.

StGB.  =  Strafgesetzbuch.

StPPO.  —  Strafprozeßordnung.

V.  —  Verordnung.

V.  1.  —  Verordnung  des  Bundesrats  über  Versicherung
der  im  vaterländischen  Hilfsdienst  Beschäftigten  vom
24.  Februar  1917.

V.  II.  —  Bekanntmachung  des  Bundesrats,  betreffend  Bestimmungen
  zur  Ausführung  usw.,  v.  1.  Märs  1917.

Val.  —  Vergleiche.

8PO.  —  Zivilprozeßordnung.

Eiteratur.
Laband,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  4.  Aufl.
v.  Rönne,  das  Staatsrecht  der  preußischen  Monarchie.
Rotermund,  Kommentar  zum  MStb.
Wassermann--Erlanger,  Die  Kriegsgesetze  privatrechtlichen
  Inhalts,  8.  Aufl.
Die  Verfasser  von  Aufsätzen  in  Zeitschriften  sind  in
den  Erläuterungen  genannt.
        <pb n="9" />
        B.  Einleitung.

I.  D#ie  Gutstehungsgeschichte  des  Gesetzes.

Als  der  Reichstag  durch  Kaiserliche  Verordnung  vom
4.  November  1916  bis  zum  13.  Februar  1917  vertagt
wurde,  geschah  es  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Ausschuß
für  den  Reichshaushalt  ermächtigt  wurde,  „zur  Besprechung
auswärtiger  und  sonstiger  mit  dem  Kriege  im  Zusammenhang
  stehender  politischer  Fragen  während  der  Zeit  der
Vertagung  zusammenzutreten.“  Hierzu  fand  der  Ausschuß
  bald  Gelegenheit.  Bereits  Ende  November  ging  ihm
der  „Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend  den  vaterländischen
  Hilfsdienst“  zu.!)  Er  kam  nicht  unerwartet;  der  Gedanke
  der  „Zivildien  stpflicht“  hatte  schon  vorher  die  Offentlichkeit
  lebhaft  beschäftigt  und  zahlreiche  Erörterungen  in
der  Presse  hervorgerufen.  Mit  bestimmten  Vorschlägen
war  namentlich  Schubart  in  der  „Allgemeinen  Rundschau“"
hervorgetreten,  der  aus  wirtschafts-  und  finanzpolitischen
Gründen  eine  gesetzliche  Ausdehnung  der  allgemeinen
Wehrpflicht  für  den  inneren  Verwaltungsdienst,  den  Rohmittelbeschaffungs=
  und  Verteilungsdienst  auf  das  vollendete
  60.  Lebensjahr  unter  Verstaatlichung  aller  entsprechenden
  Einrichtungen  und  die  Erweiterung  der  Wehrpflicht
  auf  sämtliche  für  den  Staatsbetrieb  arbeitenden  Betriebe
  und  ihr  Personal  verlangte.  Fast  die  gesamte  Ta- 



1)  Drucksache  Nr.  509.
        <pb n="10" />
        10  Einleitung.

gespresse  trat  für  den  Hilfsdienst  ein,  daneben  aber  auch
die  sozialpolitischen  Fachzeitungen,  wie  die  „Westdeutsche
Arbeiterzeitung“  und  die  „Soziale  Praxis“  in  der  Nummer
  vom  9.  November  1916.  Soweit  für  die  praktische
Durchführung  des  Zidvildienstes  Beschränkungen  der  Arbeiterschaft
  in  Betracht  zu  ziehen  waren,  konnte  auf  zahlreiche
  Beispiele  in  den  feindlichen  Ländern  hingewiesen
werden.  So  hat  Englande-)  neben  den  Regierungserlassen
  vom  23.  März  und  23.  April  1915  das  Gesetz
vom  2.  Juli  1915,  „betreffend  Vorkehrungen  zur  Förderung
  wirksamer  Herstellung,  Beförderung  und  Lieferung
  von  Rüstungsgegenständen",  Frankreichz)  sein
„Gesetz  zur  Sicherung  der  gerechten  Verteilung  und  einer
besseren  Nutzbarmachung  der  mobilisierten  oder  mobilisierbaren
  Männer  in  Frankreich"  vom  17.  August  1915.
Letzteres  sieht  insbesondere  die  Zuweisung  an  bestimmte
Betriebe,  das  englische  Gesetz  den  Abkehrschein  vor.
Als  Kernpunkt  des  sogenannten  „Hindenburg--Programms“,
  das  sich  die  tatkräftige  Zusammenfassung  aller
verfügbaren  Mittel  und  Kräfte  für  die  siegreiche  Beendigung
  des  Krieges  zum  Ziele  setzt,  gewann  der  Grundgedanke
  der  Hilfsdienstpflicht  sofort  die  Volksstimmung  für
sich,  wie  er  auch  im  Haushaltungsausschusse  eine  überaus
günstige  Aufnahme  fand.  Denn  kein  ernsthafter  Politiker
konnte  sich  dem  Gebot  der  Stunde  verschließen.  Die  Regierungsvorlage,
  die  nur  in  vier  Paragraphen  das  Leitmotiv
  zum  Ausdruck  brachte,  im  übrigen  aber  dem  Bundesrat
  an  der  Hand  gewisser  „Richtlinien“  die  Ausführung
  des  Gesetzes  frei  überlassen  wollte,  wurde  allerdings
teilweise  recht  scharf  beurteilt.  Man  wollte  in  das  Gesetz
selbst  nach  Möglichkeit  die  erforderlichen  Bürgschaften  ge-*)

  Nach  dem  Abdruck  in  der  Ausgabe  des  Hilfsdienstgesetzes
  vom  Verlag  der  Generalkommission  der  Gewerk.
schaften  Deutschlands,  Berlin  1916,  S.  21  ff.
        <pb n="11" />
        Einleitung.  11

gen  seine  etwa  zu  rücksichtslose  Anwendung  und  die  Errungenschaften
  der  letzten  Zeit  auf  sozialpolitischem  Gebiete
aufgenommen  wissen.  Grundsätzliche  Gegner  des  Gesetzes
überhaupt  waren  nur  die  Anhänger  der  Sozialdemokratischen
  Arbeitsgemeinschaft,  die  in  ihm  bloß  ein  Ausnahmegesetz
  gegen  die  Arbeitnehmer,  ein  Mittel  zu  ihrer  Knebelung
  und  zur  Bereicherung  der  Kriegsindustrie  erblicken
  wollte.

Die  weitüberwiegende  Mehrheit  des  Ausschusses  jedoch
  zeigte  das  ernste  Bestreben,  mit  möglichster  Beschleunigung
  das  große  Werk  zustandezubringen,  das  denn  auch
bei  dem  Entgegenkommen,  das  von  allen  Seiten  bewiesen
wurde,  dem  Wunsche,  das  Einigende  hervorzuheben  und
das  Trennende  zurückzustellen,  bald  gelang.  Verfassungsrechtliche
  Bedenken  ließen  die  Beschlußfassung  durch  die
Kommission  vor  der  Beratung  in  der  Vollversammlung
des  Reichstags  nicht  zu.  Deshalb  fand  im  Ausschuß  nur
eine  Aussprache  statt,  die  zwar  unverbindlich  war,  indes
die  Stellungnahme  der  Parteien  zu  dem  Entwurfe  klar
bezeichnete.  Das  Ergebnis  der  Besprechungen  wurde  dann
zu  gemeinsamen  Anträgen  erhoben,  um  der  Beschlußfassung
  des  Reichstages  unterbreitet  zu  werden.

In  drei  vielnündigen  Sitzungen  unterzog  sich  die
Vollversammlung  des  Reichstags  dieser  Aufgabe.  Am
29.  November  fand  die  erste,  am  30.  die  zweite,  am  2.  Dezember
  die  dritte  Beratung  statt,  welche  die  Annahme
der  Parteianträge  in  namentlicher  Abstimmung  mit  235
gegen  19  Stimmen  bei  8  Enthaltungen  und  einer  ungültigen
  Stimme  ergab.  Die  Sozialdemokratische  Fraktion
  trat  fast  geschlossen  für  den  Gesetzentwurf  ein,  die
Sozialdemokratische  Arbeitsgemeinschaft  dagegen  beharrte
auf  ihrem  ablehnenden  Standpunkte.  Bereits  am  56.  Dezember
  erhielt  er  nach  Zustimmung  des  Bundesrats  die
Kaiserliche  Unterschrift,  der  am  6.  Dezember  die  Veröflentlichung
  im  Meichsgesepblatt  folgte.
        <pb n="12" />
        12  Einleitung.

II.  Die  Hedentung  und  Aufgabe  des  Gesetzes.

Auch  heute  lassen  sich  die  wirtschaftlichen  Folgen  des
Gesetzes  noch  nicht  klar  übersehen,  namentlich  seine  Wirkungen
  auf  die  Geschäftszweige,  welche  sich  mit  der  Herstellung
  und  dem  Vertriebe  der  sogenannten  Luxusartikel
befassen,  und  auf  den  kleinen  Handwerker  und  Gewerbetreibenden.
  Um  so  stärker  tritt  die  Opferwilligkeit  des
deutschen  Volkes  hervor,  das  durch  das  Votum  seiner  berufenen
  Vertreter  seinen  einmütigen  Willen  kundgegeben
hat,  alle  seine  Kräfte  in  den  Dienst  des  Vaterlandes  zu
stellen.  Daß  er  in  der  Tat  alle  Volkskreise  ohne  Unterschied
  des  Standes  und  der  politischen  Gesinnung  beherrscht,
  beweist  die  lebhafte  Zustimmung,  der  die  Annahme
  des  Gesetzes  überall  begegnete.  Besonders  eindrucksvoll
  gestaltete  sich  die  Berliner  Versammlung  der
800  Vertrauensleute  aller  deutschen  Arbeiter-  und  Angestelltenverbände
  vom  12.  Dezember,  die  übereinstimmend
ihre  ernste  Mitarbeit  bei  der  Durchführung  des  Gesetzes
zusagten.  Hingebungsvolle  Mitarbeit  aller  Schichten  der
Bevölkerung  ist  auch  von  nöten,  soll  das  Gesetz  seinen
Zweck  erfüllen,  wie  stets  von  der  Regierung  sowohl  wie
von  den  Volksvertretern  bei  seiner  Beratung  hervorgehoben
  wurde.  Nicht  der  Zwang  der  allgemeinen  Wehrpflicht
  hat  unsere  siegreichen  Truppen  im  Felde  zu  den
Großtaten  geführt,  welche  die  Bewunderung  der  Welt  erregen,
  sondern  der  Geist,  der  sie  beseelte.  Ebenso  kann
auch  das  Heer  in  der  Heimat  auf  dem  Felde  der  Arbeit
nur  dann  den  Sieg  erringen,  wenn  ihm  der  rechte  Geist
für  sein  Tun  innewohnt.

Schöne  und  treffende  Worte  für  den  Zweck  des  Gesetzes
  hat  die  Begründung  des  Entwurfes,  haben  die  Vertreter
  der  Regierung  und  des  deutschen  Volkes  gefunden.
Es  soll  den  Kämpfern  an  der  Front  eine  Heimarmee  zur
Seite  stellen,  die  ihnen  die  Waffen  schmiedet  und  die  Nah-
        <pb n="13" />
        Einleitung.  13

rung  gibt,  deren  sie  zu  ihrer  ungeheuren  Aufgabe  bedürfen.
  Die  umfassende  Organisation,  die  hierzu  erforderlich
ist,  hat  ihre  behördliche  Spitze  in  dem  Kriegsamt.

Ihm  liegt  es  also  in  erster  Linie  ob,  das  Heimatsheer
  aufzustellen,  zu  rüsten  und  zu  nähren.  Damit  erschöpft
  sich  sein  Wirkungskreis  nicht:  die  Fürsorge  für  die
übrige  Zivilbevölkerung  fällt  ebenfalls  in  seinen  Bereich,
wie  ja  auch  die  Volksversorgung  nach  §  2  des  Gesetzes
einen  Zweig  der  Hilfsdiensttätigkeit  bildet.  So  hat  mit
Recht  der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts  in  einer
Rede  vor  dem  Beirat  die  Errichtung  des  Kriegsamts  im
Interesse  der  Volksernährung  begrüßt,  weil  es  dadurch
gelingen  werde,  alle  von  der  Militärgewalt  abhängigen
Faktoren  zur  Betriebsaufrechterhaltung  zusammenzufassen,
  und  die  Interessen  der  heimischen  Wirtschaft  und  die
Erfordernisse  der  Front  gegeneinander  abzuwägen.

Vielgestaltig,  wie  die  Bedürfnisse  der  Front  und  der
Heimat,  sind  die  Aufgaben,  deren  Lösung  das  Gesetz  die
Wege  ebnen  soll;  sie  umfassen  nach  seinen  Worten  alles,
was  für  die  Zwecke  der  Kriegführung  und  der  Volksversorgung
  unmittelbar  oder  mittelbar  Bedeutung  hat.  Unsere
  bisherigen  Erfahrungen  berechtigen  uns  zu  der  Zuversicht,
  daß  auch  dieses  schwierige  Werk  vollbracht  und
das  Ziel  erreicht  werden  wird,  das  uns  allem  am  Herzen
liegt.  Je  eher  es  geschieht,  desto  früher  fallen  auch  die
Fesseln  dieses  Gesetzes.

III.  Aufban  und  Inhalt  des  Gesetzes.

Wenn  das  Gesetz  sich  auch  innerlich  und  äußerlich
—  gaus  den  vier  Paragraphen  der  Vorlage  sind  deren
zwanzig  geworden  —  erheblich  von  dem  Entwurfe  unterscheidet,
  so“  weist  es  doch  trotz  der  veränderten  Gestalt  alle
Merkmale  eines  sogenannten  „Rahmen-  und  Mantelgesetzes“
  auf.  Es  bildet  nur  die  Form,  deren  Inhalt  erst
        <pb n="14" />
        14  Einleitung.

durch  die  Ausführungsbestimmungen  ausgegossen  werden
soll.  Daß  sie  sich  streng  in  den  Grenzen  halten  müssen,
die  das  Gesetz  ihnen  zieht,  und  namentlich  nicht  gegen
seinen  Wortlaut  und  Sinn  verstoßen  dürfen,  ist  selbstverständlich.
  Diese  Schranken  sind  aber  absichtlich  nicht
zu  eng  gefügt  und  lassen  den  Verordnungen  zur  Durchführung
  des  Gesetzes  einen  weiten  Spielraum,  eine  Maßnahme,
  die  wohlbegründet  ist.  Denn  das  Gesetz  wandelt
gänzlich  neue  Bahnen,  und  die  Praxis  muß  erst  seiner
Handhabung  die  richtigen  Wege  weisen.  Deshalb  war
es  notwendig.  den  festen  Normen  die  geschmeidige  Ergänzung
  durch  die  Ausführungsbestimmungen  offen  zu  halten,
  die,  ebenso  schnell  geschaffen  wie  außer  Kraft  gesetzt,
in  ihrer  Wandlungsfähigkeit  den  wechselnden  Bedürfnissen
angepaßt  werden  können.  Ihretwegen  jedes  Mal  die  Gesetzgebungsmaschine
  in  Bewegung  zu  setzen,  war  nicht  angängig,
  weil  gerade  hier  schnelles  Handeln  nottut.

Um  seine  Zwecke  zu  verwirklichen,  das  heißt,  alle
Kräfte  nutzbar  zu  machen  und  richtig  zu  verteilen,  sieht  das
Hilfsdienstgesetz  einen  Zwang  nicht  nur  zur  Beschäftigung
  überhaupt,  sondern  auch  zur  Betätigung  nach  einer
bestimmten  Richtung  vor,  die  §  2  angibt.  Es  wendet  sich
dabei  an  alle  arbeitsfähigen  Männer  (8§  1),  läßt  aber  nach
Möglichkeit  Rücksicht  walten  (5  8).  Die  Frauen  erfaßt  es
nicht.  Zwar  wurden  viele  Stimmen  laut,  die  auch  ihre
Einbeziehung  in  den  Hilfsdienst  forderten,  nicht  zum  wenigsten
  aus  der  Frauenwelt  selbst,  jedoch  sprachen  eine
Reihe  Erwägungen  volksgesundheitlicher  und  sittlicher
Natur  dagegen.  Überdies  fehlte  auch  das  Bedürfnis  zu
einer  solchen  Maßregel.  Nach  den  statistischen  Angaben
des  Staatssekretärs  des  Innerns)  kamen  im  Oktober  1916
am  weiblichen  Arbeitsmarkte  auf  100  offene  Stellen  135
Angebote,  während  bei  den  Männern  die  entsprechenden

——4

 

5)  Sitzungsbericht  S.  2158.
        <pb n="15" />
        Einleitung.  15

Zahlen  100  und  64  lauten.  Zu  derselben  Zeit  war  der
Ersatz  der  männlichen  Arbeitskräfte  durch  Frauen  in
der  Hütten-,  Maschinen-  und  Metallindustrie  von  7  auf
19,  in  der  chemischen  von  7  auf  23  und  in  der  elektrischen
Industrie  von  24  auf  59  Prozent  gestiegen.  Für  die
Landwirtschaft  wurden  keine  Ziffern  gegeben;  welche  Bedeutung
  die  Frauenarbeit  gerade  für  sie  gewonnen  hat,
ist  allgemein  bekannt.  Es  wurde  übrigens  kein  Zweifel
daran  gelassen,  daß  man  im  Bedarfsfalle  auch  zur  Ausdehnung
  der  Hilfsdienstpflicht  auf  die  Frauen  übergehen
würde,  und  betont“!)  daß  man  zielbewußt  auf  dem  Wege
des  Ersatzes  der  Männerarbeit  durch  Frauenarbeit  fortschreiten
  werde.

Daß  auch  bei  den  Männern  in  erster  Linie  auf  freiwillige
  Tätigkeit  gerechnet  wird,  besagt  §  7  des  Gesetzes,
der  Zwang  nur  im  äußersten  Falle  anwendet.  Für  die
erforderliche  Stetigkeit  der  Arbeitsverhältnisse  sorgt  §  9
Abs.  1  mit  der  Einführung  des  Akkehrscheins,  während
sein  weiterer  Inhalt  dem  Arbeitnehmer  eine  mäßige  Freizügigkeit
  sichert.  Sozialpolitischer  Natur  sind  die  §§  11
bis  16.  8§  11  schreibt  unter  bestimmten  Voraussetzungen
die  Errichtung  von  Arbeiter=  und  Angestelltenausschüsse
vor,  deren  Aufgaben  §  12  bezeichnet,  §  13  schafft  Schlichtungsstellen
  für  Streitigkeiten  über  die  Lohn-  und  sonstigen
  Arbeitsbedingungen,  und  §  15  erstreckt  die  genannten
  Einrichtungen  auf  die  industriellen  Betriebe  der
Heeres-  und  Marineverwaltung.  Das  Vereins-  und  Versammlungsrecht
  wird  den  im  Hilfsdienst  Beschäftigten
durch  §  14  ausdrücklich  gewahrt:  §  16  entzieht  die  der
Landwirtschaft  überwiesenen  gewerblichen  Arbeiter  den
landesgesetzlichen  Bestimmungen  über  das  Gesinde.

Die  Organisation  der  mit  der  Durchführung  des  Geetzes
  betranten  Behörden  regeln  die  §8§  3  bis  6,  während

 

4)  Sitzungsbericht  S.  2160.
        <pb n="16" />
        16  Einleitung.

§  17  ihnen  die  Mittel  zur  Überwachung  der  unter  den
Hilfsdienst  fallenden  Betriebe  an  die  Hand  gibt.  Den
nötigen  Nachdruck  verleiht  den  Vorschriften  des  Gesetzes
-  13.  der  für  ihre  Übertretung  empfindliche  Strafen  anro


Von  besonderer  Bedeutung  ist  §  19.  Er  überläßt
zwar  grundsätzlich  die  Ausführungsbestimmungen  dem
Bundesrat,  sieht  aber  für  allgemeine  Verordnungen  und
wichtige  Anordnungen  eine  Mitwirkung  des  Reichstages
in  Gestalt  eines  Ausschusses  von  fünfzehn  Mitgliedern
aus  seiner  Mitte  vor,  der  teils  beschließende,  teils  beratende
  Stimme  hat  und  auch  während  der  Unterbrechung
der  Reichstagsverhandlungen  zusammentreten  darf.  Gegen
  diese  Neuschöpfung  des  Gesetzes  wurden  bei  der  Beratung
  von  konservativer  Seite  eine  Reihe  von  Einwendungen
  erhoben..)  Man  erblickte  darin  eine  Verschiebung
der  verfassungsmäßigen  Grenzen  zwischen  den  Befugnissen
  des  Bundesrats  und  des  Reichstags,  da  der  Erlaß
der  zur  Ausführung  der  Gesetze  bestimmten  Verordnungen
  dem  Bundesrate  obliegt..)  Es  wurde  ferner  hervorgehoben,
  daß  die  angefochtene  Bestimmung  zwei  Instanzen
des  Reichstages  schaffte;  denn  verfassungsmäßig  habe  der
Bundesrat  das  Recht,  falls  der  Fünfzehner-Ausschuß
seine  Zustimmung  versagt,  den  gleichen  Gegenstand  im
Wege  eines  Gesetzentwurfes  der  Beschlußfassung  des  gesamten
  Reichstages  zu  unterbreiten.  Daneben  bemängelte
man  auch  die  Unklarheit,  die  sich  aus  der  Unterscheidung
zwischen  „Ausführungsbestimmungen“  und  „llgemeinen
Verordnungen“  ergibt.

Theoretisch  sind  diese  Bedenken  zweifellos  berechtigt.
Praktisch  aber  stellt  die  in  §  19  getroffene  Regelung  den
einzigen  Weg  dar,  die  vom  Reichstag  für  unbedingt  erfor-5)

  Sitzungsbericht  S.  2270.

s)  Art.  7  Nr.  2  der  Reichsverfassung.
        <pb n="17" />
        Einleitung.  17

derlich  gehaltene  Mitwirkung  bei  dem  Erlaß  der  Ausführungsbestimmungen
  mit  der  gebotenen  Schnelligkeit  des
Handelns  zu  verbinden.  Man  wird  in  beide  Faktoren
das  Vertrauen  setzen  können,  daß  Reibungen  durch  gegenseitiges
  Entgegenkommen  vermieden  werden.  Außergewöhnliche
  Zeiten  verlangen  außergewöhnliche  Entschlüsse,
  und  das  Gesetz  soll  ja  nur  eine  vorübergehende
Erscheinung  sein,  deren  Lebensdauer  durch  §  20  ausdrücklich
  auf  den  Krieg  beschränkt  ist.

Im  großen  und  ganzen  betrachtet,  bildet  das  Gesetz
eine  Aneinanderreihung  öffentlichrechtlicher  Normen,
welche  tief  in  die  verschiedenartigsten  Lebensverhältnisse
eingreifen  und  den  ausführenden  Organen  eine  gewaltige
Machtfülle  übertragen.  Die  Schutzvorschriften  treten  ihr
gegenüber  weit  in  den  Hintergrund  und  lassen  dem  freien
Ermessen  der  Behörden  den  weitesten  Spielraum,  eine  ungewohnte
  Erscheinung  für  den  Deutschen,  der  es  sonst  gewohnt
  ist,  die  Entscheidungen  der  Gerichts-  und  zumeist
auch  der  Verwaltungsbehörden  bis  aufs  J--Tüpfelchen
durch  zwingende  Gesetzesvorschriften  belegt  zu  sehen.  Daß
hier  von  der  alten  Übung  abgewichen  werden  mußte,  liegt
in  der  Natur  der  Sache  und  bedarf  keiner  Rechtfertigung.
Damit  erschöpft  sich  aber  nicht  die  Eigenart  des  Hilfsdienstgesetzes.
  Eine  weitere  Besonderheit  liegt  darin,
daß  neben  dem  von  ihm  ausgeübten  Zwange  zur  Betätigung
  noch  ein  gewisses  Maß  der  Selbstbestimmung  über
die  Bedingungen  erhalten  geblieben  ist,  unter  denen  die
Beschäftigung  erfolgt.  Der  öffentlich-rechtlichen  Dienstpflicht
  tritt  der  privat-rechtliche  Dienst-  oder  Arbeitsvertrag
  zur  Seite.  Für  die  Rechtsanwendung  wird  dieses
Hinübergreifen  des  einen  Rechtsgebiets  in  das  andere
sicherlich  manche  Schwierigkeiten  bieten.

Für  die  vorliegende  Ausgabe  waren  vorwiegend  praktische
  Gesichtspunkte  maßgebend;  sie  soll  dem  Fachmann
wie  dem  Laien  ein  Wegweiser  durch  die  oft  recht  ver-Herrmann,

  Hilfs#ienstgesetz.  2
        <pb n="18" />
        18  Einleitung.

schlungenen  Pfade  des  Gesetzes  sein.  Die  Ausführungs.
bestimmungen,  -Erlasse  usw.  sind  zwar  bereits  vollständig
in  die  Erläuterungen  hineingearbeitet,  außerdem  aber  noch
in  Abschnitt  D  wörtlich  wiedergegeben.  Einzelne  wichtige
  Fragen  sind  in  Abschnitt  E  im  Zusammenhang  behandelt,
  so  der  Einfluß  des  Hilfsdienstes  auf  bestehende
Verträge,  die  Stillegung  und  Zusammenlegung  von  Betrieben,
  die  soziale  Versicherung  der  im  Hilfsdienst  tätigen
  Personen.  Ein  besonderes  Kapitel  ist  der  Frau  im
Hilfsdienst  gewidmet,  um  auf  ihre  so  erwünschte  Mitarbeit
für  die  Ziele  des  Gesetzes  anregend  zu  wirken.  Praktische
Winke  für  die  Interessenten  enthält  der  Teil,  der  sich  mit
den  Hilfsdienstbehörden  und  dem  Verkehr  mit  ihnen  befaßt,
  sowie  die  Zusammenstellung  von  Mustern  verschiedenster
  Art.
        <pb n="19" />
        C.  Gesetz

über  den

vaterländischen  Hilfsdienst.

Vom  5.  Dezember  1916.
(RG#Bl.  S.  1333.)

Verpflichtung  zum  Hilfsdienst.
8  1.

Jeder!  männliche:  3  Deutsche“  vom  vollendeten
fiebzehnten  bis  zum  vollendeten  sechzigstens  Lebensjahre
  ist,  soweit  er  nicht  zum  Dienste  in  der  bewaffneten
  Macht  einberufen  ist,“  zum  vaterländischen

Hilfsdienstt  während  des  Kriegess  verpflich-—


1.  Unterschiede  der  Geburt  oder  des  Standes  werden
  vom  HD.  nicht  gemacht.  Deshalb  unterliegen
auch  die  (von  der  Wehrpflicht  ausgenommenen)  Mitglieder
  der  regierenden  und  der  mediatisierten  Familien
  der  Hilfsdienstpflicht.

2.  Nur  Männer  sind  hilfsdienstpflichtig;  Frauen
werden  von  dem  Gesetze  nicht  erfaßt.  Ob  es  auf
Zwitter  (Hermaphroditen)  Anwendung  findet,  ist  nach
den  Umstäuden  des  einzelnen  Falles  zu  beurteilen.
Unserer  Gesetzgebung  ist,  entsprechend  der  modernen
medizinischen  Anschauung,  der  Begriff  des  Zwitters
fremd.  Er  ist  dem  Geschlechte  zuzurechnen,  dessen
Merkmale  er  in  höherem  Grade  aufweist.

2
        <pb n="20" />
        20

HDG.  81.

3.  Daß  Frauen  vielfach  im  Hilfsdienste  im  Sinne
des  HDG.  tätig  sind,  ist  bekannt.  Ihre  Rechtsstellung
wird  in  Anm.  12  behandelt,  die  Organisation  des
Frauenhilfsdienstes  im  Anhang  Nr.  IV.

4.  Deutscher  ist  nach  §  1  des  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetzes
  vom  22.  Juli  1913  (RGBl.  S.
583),  wer  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate
  oder  die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit  besitzt.
  Den  Gegensatz  dazu  bilden  die  Personen,  die
einem  fremden  Staate  angehören,  die  Ausländer;  sie
werden  von  dem  HD.  nicht  erfaßt.  Nur  die  Angehöriaen
  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie,  die  am
5.  April  1917  im  Deutschen  Reiche  ihren  Wohnsitz  oder
gewöhnlichen  Aufenthalt  hatten  oder  ihn  später  dort
genommen  haben,  fallen  laut  Bekanntmachung  vom
4.  April  1917  (RBl.  S.  317)  unter  das  HDG.  Eine
Mittelstellung  nehmen  die  im  Deutschen  Reiche  niedergelassenen
  Staatenlosen  ein,  welche  keinem  Staate
zugehören.  Ihrer  Heranziehung  zum  Hilfsdienste
würden  keine  Bedenken  entgegenstehen.

5.  Das  hilfsdienstpflichtige  Alter  beginnt  mit  dem
17.  und  endet  mit  dem  60.  Geburtstage.  Von  17  bis
60  Jahren  kann  jederzeit  die  Einberufung  zum  Hilfsdienste
  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  erfolgen.  Mit  dem
60.  Geburtstage  erlischt  sie  von  selbst  auch  noch  während
  des  Krieges,  da  es  an  einer  entgegenstehenden
Vorschrift  —  nach  Art  der  §§  19,  20  der  Wehrordnung
  —  fehlt.  Auch  Jünglinge  und  Männer  unter  17
und  über  60  Jahre  sind  vielfach  im  Hilfsdienst  beschäftigt.
  Nach  einer  Erklärung  des  prenßischen  Kultusministers
  im  Staatshaushaltsausschluß  des  Abgeordnetenhauses
  soll  jugendlichen  Schülern  die  im
Hilfsdienst  verbrachte  Zeit  wie  die  Militärzeit  angerechnet
  werden.  Über  die  Rechtsstellung  der  Jugendlichen
  und  über  60  Jahre  Alten  s.  Anm.  12.
        <pb n="21" />
        Verpflichtung  zum  Hilfsdienst.  21

6.  Wehrpflicht  geht  vor  Hilfsdienst.  Der  Hilfsdienst
  soll  die  Wehrpflicht  nur  ergänzen,  nicht  ersetzen.
Einer  der  Zwecke  des  Gesetzes  ist  es  ja,  möglichst  viele
Wehrpflichtige  für  den  Frontdienst  mit  der  Waffe  frei
zu  machen.  Andererseits  ist  aber  die  Beschäftigung
einzelner  Wehrpflichtiger  in  ihrem  Zivilberufe  dem
Staate  noch  nützlicher  als  ihre  Verwendung  im  Heeresdien
  ste.  Das  gilt  namentlich  für  zahlreiche  Grupven
  von  Facharbeitern.  Die  aus  diesem  Grunde  vom
Dienste  mit  der  Waffe  Zurückgestellten  sind  die  sogenannten
  „Reklamierten“.  Ihre  vorher  recht  unsichere
Lage  ist  durch  das  HDG.  wesentlich  verbessert  worden.
Sie  wird  durch  die  folgenden  Ausführungen  des  Generalleutnants
  Groener  (Sitzungsbericht  S.  2203)  klar
gekennzeichnet:

„Der  für  die  Kriegsindustrie  Reklamierte  wird
grundsätzlich  entlassen,  damit  scheidet  er  während  seiner
Zurückstellung  aus  dem  Dienst  in  der  bewaffneten
Macht  aus  und  unterliegt  den  Bestimmungen  für  den
vaterländischen  Hilfsdienst.  Es  ist  demnach  nicht  angängig,
  aus  einem  Arbeitswechsel  seitens  des  Reklamierten
  oder  aus  einer  anderen  Streitigkeit  über  das
Arbeitsverhältnis  die  Veranlassung  zur  Einziehung
zum  Waffendienst  zu  finden.  Solche  Streitigkeiten
müssen  beim  Reklamierten  so  wie  bei  jedem  anderen
Arbeiter  auf  dem  Wege  des  Schlichtungsverfahrens
beseitigt  werden.  Er  erhält  seinen  Abkehrschein,  sucht
sich  schleunigst  neue  Arbeit  in  seinem  Fach  oder  wird
durch  den  Schlichtungsausschuß  einem  Betrieb  überwiesen.
  Entzieht  er  sich  nach  dem  Urteile  des  Ausschusses
  böswillig  der  Arbeit,  für  die  er  zurückgestellt
ist,  so  enfällt  selbstverständlich  die  Ursache  für  seine
Reklamation,  er  wird  wieder  zum  Dienste  in  der  bewaffneten
  Macht  eingezogen.  Der  Arbeitgeber  hat
darauf  keinen  Einfluß.  Im  übrigen  darf  selbstver-
        <pb n="22" />
        22

HDG.  81.

ständlich  die  Einziehung  zum  Waffendienst  lediglich  aus
militärischen  Gründen  erfolgen.  Die  militärische  Anund
  Abmeldung  des  Reklamierten  beim  Arbeitswechsel
ist  den  militärischen  Bestimmungen  entsprechend  notwendig,
  damit  die  Kontrolle  über  den  Aufenthalt  der
Wehrpflichtigen  nicht  verloren  geht.  Selbstverständlich
  wird  durch  vorstehende  Bestimmungen  das  Recht
der  Militärverwaltung  nicht  berührt,  in  den  Betrieben
überflüssige  und  ersetzbare  Wehrpflichtige  einzuziehen.“

Sind  demnach  grundsätzlich  die  Reklamierten  den
übrigen  Hilfsdienstpflichtigen  gleichgestellt,  so  darf  doch
bei  ihnen  der  oben  hervorgehobene  Gesichtspunkt  nicht
außer  acht  gelassen  werden,  daß  sie  nur  solange  vom
Heeresdienst  entbunden  sind,  als  ihre  Ziviltätigkeit  für
den  Staat  wertvoller  ist  als  er.  Bei  jedem  Stellenwechsel,
  den  sie  anstreben,  werden  sie  deshalb  zu  überlegen
  haben,  ob  die  in  Aussicht  genommene  neue  Beschäftigung
  ebenfalls  diesem  Erfordernisse  genügt.  Eine
besondere  Prüfung  der  Veranlassung  für  die  Auflösung
  ihres  Beschäftigungsverhältnisses  ordnet  außerdem
  §  35  Anw.  an.  Im  Gegensatz  zu  den  Reklamierten
  stehen  die  Abkommandierten,  die  den  Militärgesetzen
  unterliegen.

7.  Den  Begriff  des  vaterländischen  Hilfsdienstes
umschreibt  §  2  HiD.

8.  Die  Worte,  während  des  Krieges“  weisen  nur
auf  den  Charakter  des  Gesetzes  als  einer  Kriegsmaßnahme
  hin,  bedeuten  aber  nicht,  daß  mit  dem  Friedensschluß
  ohne  weiteres  die  Hilfsdienstpflicht  endet.
Sie  erlischt  erst  mit  dem  Außerkrafttreten  des  Ge.
setzes,  dessen  Zeitpunkt  §  20  bestimmt.

9.  Räumlich  ist  der  Geltungsbereich  der  Hilfsdienstpflicht
  unbegrenzt.  Das  äußert  sich  in  zwei  Beziehungen:
  Jeder  Deutsche,  auch  der  im  Ausland  wei-
        <pb n="23" />
        Verpflichtung  zum  Hilfsdienst.  23

lende,  wird  davon  erfaßt,  wenn  die  sonstigen  Voraussetzungen
  dazu  vorliegen,  und  der  im  Deutschen  Reiche
sich  aufhaltende  H#lfsdienstpflichtige  mutz  auf  Verlangen
  die  Dienstpflicht  auch  außerhalb  der  Reichsgrenzen
  erfüllen.  Ein  Antrag  der  sozialdemokratischen
Arbeitsgemeinschaft,  dem  §  1  die  Worte  „innerhalb
des  Deutschen  Reiches“  einzufügen,  wurde  vom  Reichstage
  abgelehnt  (Sitzungsbericht  S.  2216).  Ergeht  an
Auslandsdeutsche  die  Aufforderung,  der  Hilfsdienstpflicht
  nachzukommen,  so  müssen  sie  ihr  und  einer
später  etwa  folgenden  Uberweisung  (§  7  HD.)  genüge
  leisten,  wenn  sie  sich  nicht  strafbar  machen
wollen  (8  18  HDG.).  Ein  Übertritt  ins  Ausland
würde  also  von  der  Dienstpflicht  nicht  befreien.  Eine
strafbare  Handlung  wäre  darin  allerdings  nur  zu  erblicken,
  wenn  die  Abwanderung  nach  erfolgter  Überweisung
  geschähe,  nicht  schon  dann,  wenn  sie  ihr  zuvorkäme.
  Insbesondere  wäre  nicht  §  140  Ste#.
(Verletzung  der  Wehrpflicht  durch  Auswanderung)  anwendbar.
  Denn  trotz  mancher  gemeinsamer  Züge  sind
Hilfsdienstpflicht  und  Wehrpflicht  grundsätzlich  verschieden,
  und  die  Verwendung  der  Analogie  für  die
Auslegung  ist  durch  §  2  Abs.  1  St  GB.  ausgeschlossen.
Eine  Handhabe  zur  Verhinderung  der  Auswanderung,
um  sich  der  Hilfsdienstpflicht  zu  entziehen,  bietet  die
Verordnung  über  die  Paßpflicht  vom  21.  Juni  und  die
dazu  ergangene  AB.  vom  24.  Juni  1916  (Rl.  S.
599  u.  601.),  auf  welche  die  RA.  (Kr.  Nr.  3  S.  4)  hinweist.
  Nach  §  1  des  Ges.  v.  21.  6.  bedarf  jeder,  der  das
Reichsgebiet  verläßt,  eines  Passes,  der  vor  jedesmaligem
  Grenzübertritt  mit  dem  Sichtvermerk  versehen
muß.  Und  gemäß  Nr.  11  der  AB.  v.  21.  Juni  darf
die  Ausstellung  des  Sichtvermerks  nur  erfolgen,  „wenn
der  Zweck  der  Reise  den  öffentlichen  Interessen  nicht
zuwiderläuft“",  muß  dagegen  versagt  werden,  „wenn
        <pb n="24" />
        24

HDG.  81.

durch  die  Reise  allgemeine  wirtschaftliche  Interessen
geschädigt  werden“  (lic).  Beide  Gesichtspunkte  würden
  dem  Austritt  des  Hilfodienstpflichtigen  aus  dem
Reichsgebiete  entgegenstehen.  Deshalb  werden  ohne
Zweifel  die  Paßbehörden  von  Männern  zwischen  17
und  60  Jahren  einen  Ausweis  über  die  Erfüllung
der  Hilfsdienstpflicht  verlangen  und  gegebenenfalls  den
Sichtvermerk  verweigern.

Die  Verwendung  Hilfsdienstpflichtiger  in  der
Etappe  ändert  nichts  an  ihrer  Rechtsstellung,  von
der  unten  die  Rede  sein  wird.

10.  Ihrem  Wesen  nach  ist  die  Pflicht  zum  Hilfsdienste
  eine  öffentlichrechtliche,  also  dem  Staate  gegenüber
  zu  erfüllende,  die  weder  abgeändert  noch  aufgehoben
  werden  kann,  soweit  das  HDG.  es  nicht  ausdrücklich
  zuläßt.  Sie  ist  auch  höchstpersönlicher  Natur,
d.  h.  der  Hilfsdienstpflichtige  kann  sich  in  ihrer  Ausübung
  nicht  vertreten  lassen.  Das  folgt  aus  Zweck  und
Sinn  des  Gesetzes,  wenn  es  auch  an  einer  ausdrücklichen
  Bestimmung  darüber  (wie  sie  Art.  57  der  Reichsverfassung
  bezüglich  der  Wehrpflicht  enthält)  fehlt.
Die  Erfüllung  dieser  Pflicht  erfolgt  durch  Betätigung
in  der  vom  Gesetze  gewollten,  von  den  zu  seiner  Ausführung
  berufenen  Behörden  vorgeschriebene  Art  und
Weise.  Soweit  ihr  nicht  durch  selbständige  Berufsausübung
  Genüge  geleistet  wird,  muß  zu  der  öffentlichrechtlichen
  Bindung  stets  noch  eine  privatrechtliche
in  Gestalt  eines  Dienst-  oder  Arbeitsvertrages  treten.
  Schließt  der  Hilfsdien  stpflichtige  einen  solchen  Vertrag
  innerhalb  des  vom  Gesetze  vorgezeichneten  Rahmens
  ab,  so  hat  er  zunächst  seiner  öffentlichrechtlichen
Pflicht  genügt.  Sein  Verhältnis  zu  dem  Arbeitgeber
bestimmt  sich  nur  nach  dem  Zivilrecht,  also  je  nach  der
Art  des  Betriebes  und  der  Beschäftigung  nach  dem
Be.,  dem  HGB.  oder  der  Gew.-O.,  deren  Borschriften
        <pb n="25" />
        Verpflichtung  zum  Hilfsdienst.  25

auch  für  etwaige  Vertragsverletzungen  zur  Anwendung
kommen,  und  Streitigkeiten  werden  von  den  ordentlichen,
  den  Kaufmanns.-  u.  Gewerbegerichten  entschieden,
soweit  sie  nicht  die  Verweigerung  des  Abkehrscheins  betreffen
  (§  9  HDG.).  In  einer  Beziehung  jedoch  hat
der  Staat  ebenfalls  ein  Interesse  an  der  Erfüllung  der
vertraglichen  Verpflichtungen  durch  den  Hilfsdienstpflichtigen:
  Deshalb  schafft  das  Gesetz  einen  besonderen
durch  Strafandrohung  (5  18)  verschärften  Zwang  zur
Verrichtung  zugewiesener  Arbeit,  macht  also  die  an  sich
nur  privatrechtliche  Bindung  gleichzeitig  zu  einer
öffentlich-rechtlichen  (a.  M.  Knipschar,  JW.  1917,  S.
122).

11.  Die  Rechtsstellung  des  Hilfsdienstpflichtigen
wird  von  dem  Gesetze  nur  durch  den  Zwang  zur  Betätigung
  (§§  7,  18  HPD  G.,  ogl.  dazu  Anm.  10)  und  durch
eine  mittelbare  Beschränkung  der  Freizügigkeit  (8  9
D.)  beeinflußt.  Im  übrigen  ist  seine  Lage  genau
so,  als  ob  das  Gesetz  nicht  ergangen  wäre.  Daraus
folgt:

a)  Er  steht  dem  Arbeitgeber  als  freier  Angestellter
oder  Arbeiter  gegenüber.  War  er  schon  beim  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  im  Hilfsdienst  tätig,  oder  ist  er  es
nach  seiner  Aufforderung  gemäß  §  7  Abs.  2,  3  HD.
freiwillig  geworden,  so  ist  er  auch  in  Bezug  auf  die
Vereinbarung  der  Arbeitsbedingungen  völlig  unabhängig
  und  nur  bei  Aufgabe  der  Stellung  der  mittelbaren
  Beschränkung  des  §  9  HD.  unterworfen.  Der
nach  §  7  Abs.  3  zu  einer  Beschäftigung  Überwiesene
allerdings  ist  insofern  unfreier,  als  er  zunächst  zur
Vermeidung  der  Strafe  des  §  18  bei  dem  Betriebe
eintreten  muß,  dem  er  zugewiesen  ist.  Jedoch  unterliegt
  auch  das  Vertragsverhältnis  zwischen  ihm  und
seinem  Arbeitgeber  lediglich  den  Vorschriften  des  Privatrechts,
  und  auch  er  kann  in  den  Grenzen  des  56  9
        <pb n="26" />
        26

HDG.  81.

HD.  den  Schauplatz  seiner  Tätigkeit  wechseln.  Näheres
  darüber  ist  bei  den  einschlägigen  Paragraphen
ausgeführt.  Der  Druck,  der  in  einzelnen  Beziehungen
  auf  den  Hilfsdienstpflichtigen  von  Staats  wegen
ausgeübt  wird,  ändert  nichts  an  der  Vertragsnatur
des  zwischen  ihm  und  den  Dienstherrn  bestehenden
oder  zustandekommenden  Rechtsverhältnisses.  Auch
sonst  kommen  in  unserem  Rechtsleben  Fälle  vor,  in
denen  unter  staatlichem  Zwange  privatrechtliche  Verträge
  geschlossen  werden,  ohne  daß  an  ihrer  Vertragsnatur
  gezweifelt  werden  könnte.  Es  sei  nur  an  den
Mietsvertrag  erinnert,  der  auf  Grund  des  §  361  Nr.
8  SteB.  eingegangen  wird,  oder  an  die  zahlreichen
Werkverträge,  die  ihre  Veranlassung  in  baupolizeilichen
  Verfügungen  haben.

Die  obigen  Feststellungen  gelten  auch  für  den,  der
den  Hilfsdienst  in  der  Etappe  ausübt.  Ob  der  Arbeitgeber
  eine  Privatperson  oder  eine  Behörde  ist,  macht
keinen  Unterschied.  Mit  Recht  weist  aber  Flatow
(J.  W.  1917  S.  149)  darauf  hin,  daß  mit  der  Militärverwaltung
  abgeschlossene  Verträge  Dienstverträge
sind,  die  stets  den  Vorschriften  des  BGB.  —  nicht  des
HGB.  oder  der  GewO.  —  unterliegen,  weil  der  Militärfiskus
  weder  Kaufmann  noch  Gewerbetreibender
ist.  Daß  die  in  den  besetzten  Gebieten  begründeten
Rechtsverhältnisse  dem  deutschen  Rechte  unterliegen,
wenn  beide  Vertragsteile  Deutsche  sind,  kann  nicht
zweifelhaft  sein.  Denn  es  ist  davon  auszugehen,  daß
die  Parteien  stillschweigend  das  deutsche  Recht  zugrunde
  gelegt  haben.  Doch  ist  denkbar,  daß  ein  Deutscher
  in  dem  einem  Ausländer  gehörigen  Betrieb  in
den  okkupierten  Gebieten  dem  Hilfsdienst  obliegt.
Dann  könnte  es  zweifelhaft  sein,  welches  Recht  anzuwenden
  ist.  Indes  werden  auch  solche  Verträge  stets
unter  Mitwirkung  oder  Beaufsichtigung  der  deutschen
        <pb n="27" />
        Verpflichtung  zum  Hilfsdienst.  27

Militär-  oder  Zivilbehörde  zustande  kommen,  so  daß
auch  in  diesen  Fällen  die  Unterwerfung  beider  Teile
unter  das  deutsche  Recht  als  vorausgesetzt  angesehen
werden  kann.

b)  Der  Schutz  der  Kriegsteilnehmer  ist  den  Hilfsdien
  stpflichtigen  grundsätzlich  versagt;  es  findet  also  zu
ihren  Gunsten  weder  Unterbrechung  noch  Aussetzung
des  Verfahrens  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
noch  Unzulässigkeit  der  Zwangsversteigerung
oder  der  Konkurseröffnung  beziehungsweise  Aussetzung
  des  Konkursverfahrens  ein,  noch  hauen
ihre  Hinterbliebenen  die  Befugnis,  trotz  abweichender
  Bestimmungen  des  Mietsvertrages  diesen
zu  kündigen.  Ebensowenig  besteht  für  sie  ein  Anspruch
  auf  Familienunterstützung.  Nur  die  Vergünstigungen
  genießen  sie,  welche  allen  von  dem  Kriege  Betroffenen
  gewährt  sind,  aber  nicht  in  ihrer  Eigenschaft
  als  Hilfsdienstpflichtige,  sondern  als  durch  den
Krieg  Geschädigte.  Lediglich  den  in  der  Etappe  Beschäftigten
  wird  man  mit  Flatow  (a.  a.  O.)  den
Kriegsteilnehmerschutz  zuzusprechen  haben,  gleichviel,
ob  sie  dort  freiwillig  oder  gezwungen  tätig  geworden
sind.  Maßgebend  ist  nur,  ob  sie  entweder  „vermöge
ihres  Dienstverhältnisses,  Amtes  oder  Berufs  zu  den
mobilen  oder  gegen  den  Feind  verwendeten  Teilen  der
Land-  oder  Seemacht  gehören“  (§  2  Nr.  1  KTSchG.)
oder  sich  „dienstlich  aus  Anlaß  des  Kriegführung
des  Reichs  im  Ausland“  aufshalten  (§  2  Nr.  2
KiSche.).  Über  den  Begriff  des  mobilen  Truppenteils
  gehen  allerdings  die  Meinungen  auseinander.
Nach  Wassermann-Erlangen  (§5  2  I.  A  a  1)  gelten  jetzt
zumeist  als  äußere  Kennzeichen  dafür:  „Ausstattung
mit  Personal  und  Material  für  den  Verwendung  des
Truppenteils  im  Felde,  Feldverpflegung  und  Feldlöhnung
  und  Bereitschaft  zum  sofortigen  Ausrücken  ins
        <pb n="28" />
        28

DG.  §  1.

Feld“.  Der  Entscheidung  dieser  Frage  wird  es  für
den  Hilfsdien  stpflichiggen  bloß  dann  bedürfen,  wenn
das  Etappengebiet  sich  auf  deutschem  Boden  befindet,
da  ihm  außerhalb  der  deutschen  Grenzpfähle  stets  der
Schutz  des  §  2  KeTSch  G.  zugute  kommt.

Tc)  Der  allgemeine  Gerichtsstand  des  Hilfsdienstpflichtigen
  (§  13  8  PO.)  wird  häufig  schwerer  festzustellen
  sein  als  beim  Wehrpflichtigen.  Denn  dieser
behält  auch  trotz  Einberufung  zum  Heereedienste  seinen
  bisherigen  Wohnsitz  bei.  Der  Hilfsdienstpflichtige
wird  aber  zuweilen  seinen  Wohnsitz  aufgeben,  um  dauernd
  an  einem  anderen  Orte  tätig  zu  werden.  Handelt
  es  sich  um  Familienväter,  deren  Familie  an  dem
früheren  Beschäftigungsort  wohnen  geblieben  ist,  so
ist  ohne  weiteres  anzunehmen,  daß  sie  den  bisherigen
Wohnsitz  beibehalten  haben.  Dasselbe  gilt  ganz  allgemein
  für  die  gemäß  §  7  Abs.  3  OD.  zu  einer  Beschäftigung
  Überwiesenen.  Fehlen  aber  diese  Anhaltspunkte,
  so  ist  die  Frage  des  Wohnsitzes  und  damit  des
allgemeinen  Gerichtsstandes  bei  Hilfsdienstpflichtigen,
die  einen  anderen  Aufenthalt  genommen  haben,  zweiselhaft.
  Für  Geltendmachung  vermögensrechtlicher
Ansprüche  gegen  sie  wird  allerdings  zumeist  der  Gerichtsstand
  des  Aufenthaltsortes  (§  20  3P.)  gegeben
sein,  der  ja  gerade  auf  Personen  Anwendung  findet,
die  „an  einem  Orte  unter  Verhältnissen,  welche  ihrer
Natur  nach  auf  einen  Aufenthalt  von  längerer  Dauer
hinweisen,  insbesondere  als..  Hand=  und  Fabrikarbeiter,
  Gewerbegehilfen  .  .  sich  aufhalten.“

d)  Zustellungen  an  Hilfsdienstpflichtige  in  der
Heimat  haben  in  der  gewöhnlichen  Form  der  §§P  166  ff.
3PO.,  wie  an  andere  Zivilpersonen  auch,  zu  erfolgen.
5  172  8PO.,  der  Zustellungen  für  Unteroffiziere  oder
Gemeine  des  aktiven  Heeres  behandelt,  kommt  unter
        <pb n="29" />
        Verpflichtung  zum  Hilfsbienst.  29

keinen  Umständen  in  Betracht.  Ebensowenig  findet
auf  den  im  okkupierten  Gebiete  befindlichen  Hilfsdienstpflichtigen
  §  199  3PO.  Anwendung.  Gehört  er  zu
einem  im  Auslande  befindlichen  oder  mobilen  Truppenteil
  (vergl.  oben  Anm.  b),  so  gilt  für  ihn  §  201  3P.,
bei  sonstigem  Aufenthalt  in  besetzten  Gebieten  die  dafür
  bestehende  Vorschrift.

e)  In  strafrechtlicher  Beziehung  ist  ebenfalls  daran
festzuhalten,  daß  der  Hilfsdienstpflichtige  als  solcher
Zivilperson  bleibt  und  deshalb  nicht  den  Militärgesetzen
  unterstellt  ist.  Eine  Ausnahme  findet  nur
statt,  wenn  er  zum  Gefolge  des  kriegführenden  Heeres
gehört.  Dann  gilt  §  155  MStB.,  welcher  lautet:

„Während  eines  gegen  das  Deutsche  Reich  ausgebrochenen
  Krieges  sind  alle  Personen,  welche  sich  in
irgend  einem  Dienst-  oder  Vertragsverhältnisse  beim
kriegführenden  Heer  befinden,  oder  sonst  sich  bei  demselben
  aufhalten  oder  ihm  folgen,  den  Strafvorschriften
  dieses  Gesetzes,  insbesondere  den  Kriegsgesetzen
unterworfen.“

RM.  (Kr.  Nr.  2  S.  5)  bemerkt  dazu,

„daß  nicht  alle  Teile  des  Heeres  kriegführendes
Heer  sind.  Kriegführend  sind  nur  diejenigen  Heeresteile,
  die  unmittelbar  zum  Kampfe  gegen  den  Feind  bestimmt
  sind.  In  der  Regel  werden  als  kriegführend
die  Heeresteile  in  den  Operations-,  Etappen-  und  Okkupationsgebieten
  zu  betrachten  sein,  nicht  aber  die
Ersatztruppenteile  und  die  militärischen  Werkstätten  in
der  Heimat  ..  Ausnahmen  sind  natürlich  denkbar,
z.  B.  wenn  kriegführende  Heeresteile  auf  dem  Durchmarsche
  von  West  nach  Ost  oder  umgekehrt  den  Heimatsboden
  berühren.  Aber  das  sind  eben  Ausnahmen:
  hält  man  sich  an  die  Regel,  so  gehören  z.  B.
Hilfsdienstpflichtige,  die  in  der  Heimat  zum  Bahn-
        <pb n="30" />
        30

HDG.  81.

oder  Brückenschutz  verwendet  werden  sollten,  nicht
unter  das  Heeresgefolge.  Denn  es  fehlt  bei  ihnen  die
besondere  Verbindung  mit  dem  kriegführenden  Heere,
wie  sie  im  §  155  angegeben  ist.  Aber  auch  diejenigen
Hilfsdien  stpflichtigen,  die  .  in  das  Etappengebiet
hinausgehen,  zählen  dort  nicht  ohne  weiteres  zum
Heeresgefolge:  es  kommt  darauf  an,  wie  sie  draußen
verwendet  werden.  Wer  draußen  Burschendienste  annimmt
  oder  sonst  militärische  Dienste  verrichtet,  der
tritt  damit  allerdings  in  den  Heerestroß  ein,  denn
er  ist  dem  Heere,  und  zwar  den  kriegführenden  Heere,
eingegliedert  und  steht  unter  militärischem  Oberbefehl.
Wogegen  derjenige,  der  etwa  draußen  in  einer  nichtmilitärischen
  Werkstätte  Arbeit  nähme,  außerhalb  des
Heeresgefolges  stehen  würde.“

Als  Vorteile  demgegenüber  wird  hervorgehoben,
daß  der  zum  Heeresgefolge  gehörige  Hilfsdienstpflichtige
  ein  Soldatentestament  errichten  und  Beurkundungen
  vornehmen  lassen  könne.  Eine  weitere  Vergünstigung
  würde  noch  in  der  Anwendung  des  Feldposttarifs
  bestehen.  Die  Erklärung  eines  Regierungsvertreters
  im  Fünfzehner-Ausschuß,  daß  Hilfsdienstpflichtige
  auch  dann  nicht  dem  MSt#G#B  unterständen,
wenn  sie  zur  Bewachung  von  Bahnen  in  der  Etappe
benutzt  würden  (Soz.  Pr.  XXXVI.  Sp.  254)  dürfte  in
dieser  allgemeinen  Fassung  nicht  zutreffen.  Vielmehr
  werden  die  oben  wiedergegebenen  von  der  R-.
entwickelten  Grundsätze,  gegen  deren  Stichhaltigkeit
sich  nichts  einwenden  läßt,  für  den  einzelnen  Fall  zu
gelten  haben.  Nach  Rotermund  (S.  450)  ist  für  die
Anwendbarkeit  des  §  155  MSt  G.  nicht  ein  dauerndes
Begleitverhältnis  nötig,  sondern  genügt  ein  vorübergehendes
  Dasein  oder  Folgen,  z.  B.  für  eine  einzelne
Schlacht,  ein  Quartier  oder  dergl.  Soweit  sie  gegeben
ist,  stehen  solche  Personen  auch  wegen  bürgerlicher
        <pb n="31" />
        Verpflichtung  zum  Hilfsdienst.  31

Straftaten  unter  Militärgerichtsbarkeit,  was  aus  §  1
Nr.  8  MStG.  folgt.  Die  Kriegsgesetze,  die  in  §  155
MStG.  nur  ausdrücklich  hervorgehoben  werden,  sind
die  Sonderbestimmungen  der  §§  57—60,  62,  63,  665—67,
71.  72,  75,  77,  78,  93,  96,  97,  99,  100,  102,  106,  107,
127—136,  141,  146  und  153  MSt-.

Die  Ausführungen  hinsichtlich  der  Zugehörigkeit
zum  kriegführenden  Heere  gelten  entsprechend  auch  für
die  Marine.  Im  Bereich  der  Marine  sind  als  kriegführend
  anzusehen  auch  diejenigen  Kommandobehörden
und  Marineteile,  die  zur  Verteidigung  der  Marinefestungen
  vorgesehen  sind  oder  durch  den  Gouverneur
für  diesen  Zweck  planmäßig  herangezogen  werden
(Kr.  Nr.  4  S.  6).

In  diesem  Zusammenhange  sei  darauf  hingewiesen,
  daß  die  Hilfsdienstpflichtigen  daheim  wie  draußen
  vielfach  Einblick  in  Verhältnisse  bekommen  werden,
  deren  Geheimhaltung  im  Interesse  der  Landesverteidigung
  geboten  ist.  Sie  werden  sich  dabei  sagen
müssen,  daß  eine  Verletzung  des  Geheimnisses  die
Sicherheit  des  Deutschen  Reiches  gefährden  könnte.
Verstöße  gegen  die  Pflicht  zur  Geheimhaltung  unterliegen
  nach  dem  Gesetz  gegen  den  Verrat  militärischer
Geheimnisse  vom  3.  Juli  1893  (Rl.  S.  205)  schweren
  Strafen.

11.  Der  Einfluß  der  Hilfsdienstpflicht  auf  bestehende
  Verträge  sowie  die  soziale  Versicherung  der
Hilfsdienstpflichtigen  ist  im  Anhang  l  und  Ill  ausführlich
  dargestellt.

12.  Die  Stellung  der  zum  Hilfsdienst  nicht
verpflichteten,  aber  darin  tätigen  Personen.  Zum
Hilfsdienst  nicht  verpflichtet  sind  Ausländer,  Frauen,
Jugendliche  unter  17  und  Männer  über  60  Jahre.
Treten  sie  trotzdem  in  den  Hilfsdienst,  so  erleiden  ihre
        <pb n="32" />
        32  HDG.  88  1,  2.

Rechte  in  keiner  Weise  eine  Beschränkung,  insbesondere
  unterliegen  sie  nicht  der  Bestimmung  des  §  #
HD.  Dagegen  werden  sie  der  Wohltaten  teilhaftig,
die  das  Gesetz  den  Angestellten  und  Arbeitern  in  Hilfsbetrieben
  gewährt,  so  in  den  88  11—15  HDG.  Das
Gesetz  wie  die  Ausführungsbestimmungen  gebrauchen
stets  die  Bezeichnung  „Hilfsdienstpflichtiger",  wenn  die
betreffenden  Normen  nur  auf  sie  Bezug  haben  sollen:
ist  dagegen  schlechthin  von  „im  vaterländischen  Hilfsdienst
  beschäftigten  Personen“,  „Arbeitnehmern“  oder
„Arbeiterschaft“  die  Rede,  so  sind  stets  darin  die  Personen
  einbegriffen,  die  ohne  Verpflichtung  dem  Hilfs
dienste  obliegen.  Auch  für  sie  gilt  im  übrigen  das  in
Anm.  10  erwähnte  Gebot  der  Geheimhaltung:  denn
es  ist  nicht  eine  Folge  der  Hilfsdienstpflicht,  sondern
von  jedermann  zu  beobachten.  Die  soziale  Versicherung
der  freiwilligen  Helfer  im  Hilfsdienst  wird  ebenfalls
im  Anhang  Ill  behandelt.

Erfüllung  der  Hilfsdienstpflicht.

8  2.12

Als  im  vaterländischen  Hilfsdienst  tätig  gelten
alle  Personens,  die  bei  Behörden“",  behördlichen  Einrichtungend,
  in  der  Kriegsindustrie,  in  der  Land=  und
Forstwirtschafts,  in  der  Krankenpflege?,  in  kriegswirtschaftlichen
  Organisationens  jeder  Art  oder  in
sonstigen  Berufen  oder  Betrieben,  die  für  Zwecke  der
Kriegführunge  oder  der  Volksversorgung"  unmittelbar
  oder  mittelbar!  !  Bedeutung  haben,  beschäftigt
find,  soweit  die  Zahl  dieser  Personen  das  Bedürfnis
nicht  Übersteigt12.
        <pb n="33" />
        Erfüllung  der  Hilfsdienstpflicht.  33

Hilfsdienstpflichtige,  die  vor  dem  1.  August  1916
in  einem  land=  und  forstwirtschaftlichen  Betriebe  tätig
  waren,  dürfen  aus  diesem  Berufe  nicht  zum  Zwecke
der  Überweisungts  in  eine  andere  Beschäftigung  im
vaterländischen  Hilfsdienst  herausgezogen  werden“.

1.  Der  Begriff  des  Hilfsdienstes.  Eine  unmittelbare
  Begriffsbestimmung  des  Hilfsdienstes  gibt  das
Gesetz  nicht.  Es  zählt  bloß  die  Beschäftigungsarten
auf,  die  dafür  in  Betracht  kommen,  rechnet  sie  aber
nur  denen  an,  die  einem  wirklichen  Bedürfnis  genügen.
  Daraus  ergibt  sich  folgender  Leitsatz:  „Im
Hilfsdienst  tätig  ist,  wer  einem  vom  Gesetz  anerkannten
  Hilfsberuf  oder  Hilfsbetrieb  angehört,  ohne  die
dafür  erforderliche  Personenzahl  zu  übersteigen.“  Zum
mindesten  eines  dieser  Merfmele  in  unbestimmt  und
ständigem  Wechsel  unterworfen,  unter  Umstönden  sogar
  zwei.  In  dauernder  Wandlung  begriffen  ist  die
Zahl  der  für  den  Beruf  oder  Betrieb  notwendigen
Personen.  Sie  hängt  mit  den  unaufhörlich  sich  verschiebenden
  Verhältnissen  des  Kriegsbedarfs  und  der
Wirtschaft  zusammen.  Dasselbe  gilt  für  die  nur  allgemein
  oder  ganz  unbestimmt  umschriebenen  Berufsund
  Betriebsarten,  „die  für  Zwecke  der  Kriegführung
oder  der  Volksversorgung  unmittelbar  oder  mittelbar
Bedentung  haben“.  So  tritt  in  diesem  grundlegenden
Paragraphen  besonders  deutlich  das  Bestreben  hervor,
  das  Gesetz  geschmeidig  u  erhalten,  um  seine  Anwendung
  jeder  Veränderung  der  Umstände  anpassen
zu  können.  Vergl.  hier  u  auch  Anm.  7  zu  §&amp;amp;  4.

2.  Sind  die  in  Anm.  herörterten  Voraussetzungen
erfüllt,  sosteht  der  eine  Hilfsberuf  bzw.  Betrieb  dem
andern  gleich;  der  Arbeiter  in  der  Fabrik  erfüllt  genau
sv  feine  Hilfsdienstpflicht  wie  der  Beamte.  In  anmmerrmunn.

  Hültsdienstgesen.  3
        <pb n="34" />
        34

HDG.  8  2.

derer  Beziehung  jedoch  macht  das  Gesetz  zwischen  den
einzelnen  Berufen  und  Betrieben  einen  Unterschied,
der  zwar  noch  nicht  in  §  2,  wohl  aber  in  §  4  in  die
Erscheinung  tritt.  Die  Beschäftigung  bei  Behörden
und  behördlichen  Einrichtungen  gilt  nämlich  stets  als
Tätigkeit  in  einem  Hilfsberuf  oder  betrieb,  so  daß  bei
den  ihnen  angehörenden  Personen  nur  die  Bedürfnisfrage
  zu  prüfen  ist.  Bei  allen  anderen  Gruppen  dagegen
  ist  im  Einzelfalle  neben  dieser  noch  die  Frage
zu  untersuchen,  ob  sie  für  die  Zwecke  der  Hriegführung
  usw.  Bedeutung  haben.  Denn  der  Relativsatz,
welcher  die  letztgenannten  Worte  enthält,  bezieht  sich
nicht  nur  auf  die  „sonstigen“  Berufe  und  Betriebe,
sondern  auch  auf  die  Kriegsindustrie,  Land=  und
Forstwirtschaft,  Krankenpflege  und  kriegswirtschaftlichen
  Organisationen  jeder  Art,  wie  sich  ebenfalls
aus  §  4  ergibt.

Die  Anwendung  des  §  2  in  Verbindung  mit  88  4
und  7  zeitigt  folgende  Ergebnisse:  Es  tritt  eine  scharfe
Sonderung  der  nicht  im  Hilfsdienst  tätigen  Personen
von  den  Hilfsdienst  Leistenden  ein.  Erstere  müssen
sederzeit  mit  ihrer  anderweiten  Verwendung  rechnen,
während  die  Hilfsberufe  in  ihrer  Ausübung,  die  Hilfs.
betriebe  vor  der  Entziehung  der  notwendigen  Arbeitskräfte
  geschützt  werden.

3.  Die  Worte  „alle  Personen“  bringen  mit  voller
Deutlichkeit  zum  Ausdruck,  daß  auch  Nichthilfsdienst.
pflichtige  als  im  Hilfsdienst  tätig  angesehen  werden,
wenn  ihre  Beschäftigung  den  Anforderungen  des  §  2
HDG.  genügt.  Die  Stellung  dieser  Personen  ist  in
Anm.  12  zu  §  1  eingehend  erörtert.

4.  Das  Gesetz  setzt  den  Begriff  der  Behörde  als
feststehend  voraus:  es  sucht  ihn  weder  selbst  zu  erläutern
  noch  überläßt  es  seine  Bestimmung  für  den  einzelnen
  Fall  in  §  4  dem  Feststellungs##ausschusse.  Da-
        <pb n="35" />
        Erfüllung  der  Hilfsdienstpflicht.  35

bei  ist  der  Begriff  der  Behörde  ähnlich  umstritten  wie
der  des  Beamten.  v.  Rönne  (I.  S.  46  Anm.  5)  gibt
eine  Erklärung  des  Ausdrucks  durch  Schmitthenner
wieder,  der  darunter  „in  der  Gesamtgliederung  des
Staates  das  Organ,  dem  ein  bestimmter  Gesichtskreis
oder  Inbegriff  von  Funktionen  zugewiesen  ist“  verstehen
  will,  stellt  ihr  aber  eine  von  anderer  Seite  vertretenen
  Auffassung  gegenüber,  wonach  die  Behörden
„ständige  Anstalten“  sind,  „welche  unabhängig  von  den
Wechsel  der  bei  ihnen  begrenzten  Personen  die
Träger  bestimmt  abgegrenzter  Machtbefugnisse  und
Obliegenheiten  der  Verwaltung  darstellen.“  Nach  Laband
  (I.  339)  ist  Behörde,  „das  ideelle  Subjekt  derjenigen
  Rechte  und  Pflichten,  die  mit  der  Führung  der
zu  einem  Amte  vereinigten  Geschäfte  verknüpft  sind“.
Das  Reichsgericht  (Vereinigte  Strafsenate,  Bd.  17
S.  341)  begreift  darunter  in  einer  Entscheidung  zu
5  114  StGB.  eine  selbständige  durch  Recht  und  Verfassung
  dauernd  geregelte  Organisation  des  Amtes.
Aber  die  Bedentung  desselben  Wertes  kann  in  verschiedenen
  Gesetzen  eine  ganz  verschiedene  sein.  So
hat  das  R.  z.  B.  auch  die  Organe  der  Universitäten
als  Behörden  angesehen,  während  gerade  sie  von  dem
Leiter  des  Kriegsamts  als  Beispiele  für  „behördliche
Einrichtungen“  genannt  wurden  (Sitzungsbericht  S.
2215f.).  Unter  Behörden  im  Sinne  des  HD.  wird
man  Organisationen  zu  verstehen  haben,  die  zur  Ausübung
  öffentlichrechtlicher  Befuanisse  berufen  sind  ##
wesentlichen  die  Reichs-,  Staats=  und  Kommunalund
  Kirchenbehörden  (val.  Anm.  1  zu  §  7).  Durch
sprachliche  Mißbildungen  darf  man  sich  nicht
irre  machen  lassen.  Die  „Sportbebörde“  ist  ebensowenig
  eine  Behörde  wie  der  „Bankbeamte“  ein
Beamter  im  Rechtssinne.  Strittig  ist,  was  als  „eschäftigung
  bei  einer  Behörde“  anzusehen  ist.
3,.
        <pb n="36" />
        86

HDG.s  2.

Frage  ist  wiederholt  in  der  Fachliteratur  im  Hinblick
auf  die  Stellung  der  Rechtsanwälte  zum  HD.  erörtert
  worden.  Waldstein  (J.  W.  1916  S.  1501)  vertritt
die  Auffassung,  daß  es  nicht  auf  die  Anstellung.  sondern
  auf  die  Tätigkeit  bei  der  Behörde  ankomme  und
zählt  infolgedessen  die  Rechtsanwälte  zu  den  bei  einer
Behörde,  nämlich  bei  Gericht,  beschäftigten  Personen.
zumal  da  sie  bei  Gericht  als  gesetzlich  notwendiger  Bestandteil
  der  Gerichtsbarkeit  tätig  seien.  Dieser  Auf.
fassung  kann  nicht  beigetreten  werden.  Die  Beschäftitigung
  „bei  jemand“  im  Rechtssinne  setzt  vielmehr  ein
Gewaltverhältnis  voraus,  unter  dem  der  Beschäftigte
steht,  ein  Dienstverhältnis,  das  beim  Beamten  öffentlichrechtlicher,
  bei  anderen  Personen  privatrechtlicher
Natur  ist.  Der  Anwalt  aber  steht  dem  Gericht  völlig
unabhängig  gegenüber.  Gerade  bei  ihm  bestätigt  die
Sprache  unserer  Gesetze  die  Richtiakeit  der  hier  vertretenen
  Ansicht.  Die  Rechtsanwaltsordnung  gebraucht
  nämlich  auch  den  Ausdruck  „beschäftigt“,  aber
nicht  vom  Rechtsanwalt,  sondern  vom  Referendar  im
Norbereitungsdienst  (§8  25,  40),  also  von  jemand,  der
in  einem  Abhängigkeitsverhältnis  zu  der  ihn  ausbildenden
  Behörde  oder  Person  steht.  Beim  Anwalt  dagegen,
  spricht  sie  nicht  von  seiner  Beschäftigung,  son
dern  von  seiner  Zulassung  beim  Gericht.  Wenn  trotz
dem  die  Anwaltstätigkeit  als  Hilfsdienst  zu  gelten  hat
so  lieot  es  daran,  daß  sie  für  die  Volkspersorgung  von
Bedentung  ist.  Zu  diesem  Ergebnis  kommt  auch  Ignotus.
  J.  W.  1917  S.  72  ff.  allerdings  mit  anderer  Begründung
  während  Baum,  J.  W.  1916  Z.  156.
die  Frage  offen  läßt,  und  es  entspricht  der  Erklärung
  des  Generalleutnants  Groener  im  Reichstage
(Sitzungsbericht  S.  2215).  Anders  steht  es  mit  den
Notaren,  ihnen  legt  das  vr.  FGG.  in  Art.  77  ff.  ausdrücklich
  Beamteneigenschaft  bei.
        <pb n="37" />
        Erfüllung  der  Hilfsdienstpflicht.  37

5.  Was  eine  behördliche  Einrichtung  ist,  sagt  das
Qesetz  nicht;  es  überläßt  im  Einzelfalle  die  Feststellung
  dem  Kriegsamte  (§  4.G.).  Dem  Wortlaute  nach
wird  man  darunter  einer  Einrichtung  zu  verstehen  haben,
  die  von  einer  Behörde  (Anm.  5)  geschaffen  ist,
ohne  selbst  den  Charatter  einer  solchen  zu  haben.  Als
Beispiele  für  sie  bzw.  die  Beschäftigung  bei  ihnen  werden
  angeführt:  die  Universitäten,  die  im  Kriege  getrossenen
  kommunalen  Einrichtungen  für  Ernährungszwecke,
  für  die  Verteilung  von  Lebensmitteln  u.
dergl.,  die  gesamte  Seelsorge  und  die  Tätigkeit  der
Lehrerschaft  (Generalleutnant  Groener  a.  a.  O.).  Zu
neunen  wären  noch  die  im  Rriege  geschaffenen  „Neichs
stellen“  (Reichsfettstelle,  Reichskartoffelstelle  usw.),  die
Technischen  Hochschulen,  Bergakademien,  die  öffentlichen
  Krankenhäuser,  Nrankenkassen,  Berufsgenossenschuften,
  Knappschaftsrereine,  Handels-,  Handwerksund
  Landwirtschaftskammern,  Landesgestüte  und  noch
oiele  andere,  deren  erschöpfende  Aufzählung  unmöglich
ist.  Studenten  und  Schüler  rechnen  zu  den  bei  einer
behör  olichen  Einrichtung  beschäftigten  Personen;  denn
sie  unterstehen  der  Disziplinargewalt  der  Hochschuloder
  Schulbehörde  (vergl.  dazu  Anm.  4).

6.  Zur  Landwirtschaft  gehören  auch  die  Binnensischerei,
  Landschaftsgärtnerei  und  der  Weinbau  sowie
die  landwirtschaftlichen  Nebenbetriebe  wie  Brennerei,
Molterei,  Flachsschwingerei  und  dergl.  Als  Hilfsbetriebe
  wird  man  auch  die  kleinen  landsässigen  Handwerksbetriebe,
  Schlossereien,  Stellmachereien  usw.  dazurechnen
  können,  deren  Erhaltung  für  die  Landwirtschaft
  von  besonderer  Bedeutung  ist  (vgl.  Sitzungsbe-.

  Die  Krankenpflege  umfaßt  die  Heilung  und
Wartung  der  Kranken.  Dafür  kommen  in  Betracht
        <pb n="38" />
        HDG.  8  2.

die  Ärzte  —  soweit  sie  nicht  als  beamtete  oder  bei  einem
öffentlichen  Krankenhause  angestellte  Ärzte  in  eine  der
in  Anm.  4u.  5  behandelten  Gruppen  gehören  —,  Zahn—
ärzte,  Heilgehilfen  und  das  Krankenpflegepersonal.  über
die  Bedürfnisfrage  bei  den  Arzten  macht  Dr.  Gumpertz
  in  der  „Deutschen  Medizinischen  Presse“  bemerkenswerte
  Ausführungen,  die  wohl  als  Richtlinien
dienen  könnten.  Er  erblickt  in  der  Zugehörigkeit  eines
Arztes  zum  Lehrkörper  einer  Universität  keinen
Grund,  ihn  unentbehrlich  zu  machen,  ebensowenig  in  der
Anstellung  bei  einer  oder  mehreren  Krankenkassen  in
der  Großstadt  mit  ihrem  Überfluß  an  Kräften  —  es
sei  denn,  daß  es  sich  um  die  Spezialisten  der  großstädtischen
  Kassenverbände  handelt.  Diese,  sowie  die
Distriktsärzte  hält  er  für  schwer  abkömmlich.  Seine
Betrachtung  gipfelt  in  folgenden  Leitsätzen:

à)  Außerhalb  ihres  Wohnortes  —  also  im  Heimat-
  oder  okkupierten  Gebiete  —  dürfen  verwendet
  werden:

1.  ohne  Formalitäten  alle  nicht  niedergelassenen
Arzte  unter  60  Jahren,  soweit  es  ihr  Gesundheitszustand
  erlaubt:

2.  bei  Bedarf  auch  niedergelassene  Arzte,  sobald
ihre  offizielle  Standesvertretung  (Arztekammer)
  sie  als  abkömmlich  bezeichnet;

b)  in  ihrem  Wohnorte  oder  in  dessen  nächster  Umgebung
  haben  sämtliche  nicht  invaliden  Arzte
unter  60  Jahren  dem  Rufe  des  Kriegsamtes  zu
folgen.  (Arb.-Vers.  34  S.  19.)

8.  Die  Zahl  derkriegswirtschaftlichen  Organisationen
ist  in  ständigem  Wachstum  begriffen.  Sie  sind  teils
Körperschaften  unter  staatlicher  Beteiligung  in  der
Form  von  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,
        <pb n="39" />
        Erfüllung  der  Hilfsdienstpflicht.  39

Aktiengesellschaften  oder  eingetragenen  Vereinen,
teils  Vereinigungen  der  Interessenten.  Die  ersteren
führen  zumeist  den  Namen  Kriegsgesellschaft,  letztere
nennen  sich  gewöhnlich  Kriegsausschuß,  Vereinigung
oder  Verband.  Beide  Klassen  fallen  unter  den  Begriff
der  Hilfsbetriebe,  wie  sich  schon  aus  dem  Zusatz  „jeder
  Art“  ergibt.  Häufig  werden  sie  in  das  Gebiet  der
„behördlichen  Einrichtungen“  hinübergreifen,  so  daß
die  Feststellung,  zu  welcher  der  Gruppen  des  §  2  die
Organisation  im  Einzelfalle  gehört,  Schwierigkeiten
machen  wird.  Nachstehend  seien  einige  der  in  Betracht
kommenden  Organisationen  aufgeführt:  Kriegsarbeit-Verteilungsstelle,
  Kriegsausschuß  der  deutschen  Baumwoll-Industrie,
  der  deutschen  Industrie,  der  deutschen
Reederei,  der  Vereinigung  der  deutschen  Jute-Großhändler,
  für  die  Metallbetriebe  Groß-Berlins,  für  Ersatzfutter,
  für  Kaffee,  Tee  und  deren  Ersatzmittel,  für
Konsumenteninteressen,  für  Ole  und  Fette,  für  Textil-Ersatzstoffe,
  für  warme  Unterkleidung,  Kriegsgarnund
  Tuchverband,  die  Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse,
  für  Kaffeeersatz,  für  Obstkonserven  und  Marmeladen,
  für  Sauerkraut,  für  Teichfischverwertung,
für  Weinobst-Einkauf  und  -Verteilung,  Kriegskartoffelgesellschaft
  Ost,  Kriegsleder  -  Aktien  =  Gesellschaft,
Kriegsmetall  -  Aktien  =  Geseschaft,  Kriegsrübensaftgesellschaft,
  Kriegssäurenkommission,  Kriegs  Strohund
  Torf=  Gesellschaft,  Kriegsverteilungsstelle
für  Alt  -Papier,  Kriegs  =  Wirk-  und  Strickverband,
  Kriegswirtschafts-A.-G.,  Kriegswirtschaftsstelle
für  das  deutsche  Zeitungsgewerbe,  Kriegs-Woilach--Verband,
  Kriegswollbedarf-A.-G.  Die  gemäß  dem  Erlasse
  des  pr.  Ministers  des  Innern  vom  8.  Januar
1917  gegründeten  Kriegswirtschaftsstellen  sind  dazu
zu  rechnen,  ebenso  die  neuerdings  von  ihm  angeregten
Einrichtungen  „für  die  Erfassung  der  landwirtschaft-
        <pb n="40" />
        40

H.  D.  G.  8  2

lichen  Produkte“,  die  als  Gesellschaften  mit  beschränk—
ter  Haftung  unter  dem  Vorsitz  der  Landräte  in  Er—
scheinung  treten  sollen.

9.  Für  die  Zwecke  der  Kriegführung  unmittelbar
oder  mittelbar  von  Bedeutung  sind  alle  Unterneh—
mungen,  die  den  für  eigentlichen  Kriegsbedarf  arbeitenden
  Betrieben  in  irgend  einer  Weise  dienen.  Das
kann  durch  Beschaffung  von  Rohmaterialien  oder  Fertigwaren
  in  Gestalt  von  Werkzeug=  und  anderen  Maschinen,
  Ersatzteilen  und  dergl.  geschehen,  aber  auch
durch  Vermittlung  des  Transports  dieser  sowie  der
von  der  Kriegsindustric  fertiggestellten  Gegenstände
und  des  Verkehrs  des  Angoestellten=  und  Arbeiterpersonals
  erfolgen.  Deshalb  fällt  nicht  nur  das  gesamte
Warentransportgewerbe,  also  die  Güter  befördernden

Kleinbahnen,  Speditions-=  und  Binneuschiffahrtsbetriebe,

  sondern  je  nach  den  Umständen  auch  Straßen-Hoch=
  und  Untergrundbahnen  darunter.  Daß  die  Erzeuger
  der  notwendigen  Triebkraft  und  Beleuchtung,
wie  Elektrizitäts=  und  Gaswerke,  ebenfalls  dazu  gehören,
  versteht  sich  von  selbst.  Die  genannten  Betriebe
  stellen  natürlich  nur  die  nächstliegenden  Beispiele
  dar;  das  Gebiet  der  gegebenenfalls  in  Betracht
kommenden  Unternehmungen  ist  unbegrenzt.

10.  Die  Volksversorgung  in  materiellem  Sinne
umfaßt  einmal  die  Befriedigung  aller  Lebensbedürf—
nisse  der  Bevölkerung.  Mit  Ausnahme  der  sogenann—
ten  Luxusbranchen  schließt  sie  mithin  alle  Gewerbe—
zweige  ein,  die  nicht  schon  zu  einer  der  vorher  behan—
delten  Gruppen  gehören.  Es  wäre  aber  durchaus
verfehlt,  dem  Luxusgewerbe  wegen  seiner  Bedeutungslosigkeit
  für  die  Volksversorgung  das  Vernichtungs
urteil  zu  sprechen.  Denn,  abgesehen  von  den  vielen
kleinen  Existenzen,  die  dadurch  zugrunde  gerichtet
        <pb n="41" />
        Erfüllung  der  Hilfsdienstpflicht.  41

würden,  fallen  die  großen  Vermögenswerte,  die  darin
festgelegt  sind,  schwer  ins  Gewicht.  Beide  Gesichtspunkte
  sind  auch  für  die  Gastwirtschaften  und  Kaffeehänser
  in  Betracht  zu  ziehen,  die  eine  Mittelstellung
zwischen  den  Betrieben  einnehmen,  die  dem  Luxus  und
den  notwendigen  Lebensbedürfnissen  dienen.  Es  darf
dabei  nicht  verkannt  werden,  daß  sie  vielen  Leuten
den  Mangel  eines  geordneten  Hauswesens  ersetzen
müssen.  In  verstärktem  Maße  gilt  das  von  Pensionen
  und  dergl.  Hotels  werden  als  notwendige  Hilfsbetriebe
  des  Verkehrs  anzusehen  sein,  dessen  Aufrechterhaltung
  unbedingt  geboten  ist,  soweit  er  sich  in  den
Grenzen  einer  vernünftigen  Kriegswirtschaft  bewegt.
Bei  der  stets  wachsenden  Erschwerung  der  Personenbeförderung
  auf  den  Eisenbahnen  kann  von  vornherein
aungenommen  werden,  daß  der  Reiseverkehr  das  notwendige
  Maß  nicht  überschreitet.  Bei  den  Warenhäusern,
  die  gemischte  Betriebe  im  Sinne  dieser  Betrachtung
  darstellen,  darf  nicht  übersehen  werden,  daß
gerade  in  der  jetzigen  Zeit  die  bequeme  Einkaufsmöglichkeit
  der  verschiedensten  Bedarfsgegenstände  an
einer  derselben  Stelle  von  nicht  zu  unterschätzender
Bedeutung  für  die  Allgemeinheit  ist.  Neben  der  Nahrung
  und  Bekleidung  bildet  die  Gesundheitspflege
einen  wichtigen  Gegenstand  der  materiellen  Volksversorgung.
  Ihr  dienen  nicht  nur  die  Apotheken,  Drogerien
  und  sonstigen  Geschäftszweige,  die  sich  mit  der
Herstellung  und  dem  Betriebe  medizinischer  Waren
(Apparate.  Verbandstoffe  usw.)  befassen,  sondern  in
weiterem  Sinne  auch  die  der  Körperpflege  gewid-=meten
  Betriebe,  wie  Bade-,  Turnanstalten  u.  dergl.
Daß  endlich  unser  Wirtschaftsleben  nach  Möglichkeit
in  Gang  gehalten  werden  muß,  ist  einc  allseitig  anerkannte
  Notwendigkeit.  Wichtige  Faktoren  darin  sind
die  Banken  und  Kreditgenossenschaften,  die  Versiche-
        <pb n="42" />
        42

HDG.  88  2,  3.

rungsgesellschaften  aller  Art  (Lebens-,  Transport-,
Feuer-,  Hagel=  und  Haftpflichtversicherungen),  ferner
die  Berufsorganisationen  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer
  (Kartelle  und  Syndikate,  Handlungsgehilfenverbände,
  Gewerkschaften  und  Arbeitersekretariate)
und  die  Arbeitsnachweise.  Zu  einer  geordneten  Wirtschaft
  gehört  auch  eine  gesicherte  Rechtspflege.  Nach
den  Gerichten  sind  ihre  vornehmsten  Organe  die
Rechtsanwälte  (ogl.  dazu  oben  Anm.  4);  die  gemeinnützigen
  Rechtsauskunftstellen  verdienen  ebenfalls  hier
genannt  zu  werden.  Die  Bedeutung  dieser  Berufe
und  Betriebe  ist  auch  von  dem  Leiter  des  Kriegsamtes
besonders  betont  worden  (Sitzungsbericht  S.  2215  f.)
Den  Rechtsbüros,  Rechtskonsulenten  und  dergl.  ist
dagegen  jeder  Wert  für  die  Rechtspflege  abzusprechen.

11.  Das  Gesetz  verbindet  mit  dem  Begriffe  der  Volksversorgung
  nicht  nur  die  Förderung  des  materiellen,
sondern  auch  des  geistigen  und  seelischen  Wohles  (Dr.
Helfferich,  Sitzungsbericht  S.  2159,  Groener  a.  a.  O.
S.  2215  f.).  Eine  hervorragende  Stelle  nimmt  darin
die  Presse  in  jeglicher  Gestalt  ein,  die  hauptstädtische
wie  die  provinziale,  die  Fach-  und  religiösen  (Sonntags-)
  Zeitungen  sowie  die  Witzblätter.  (Daß  der
Presse  das  notwendige  technische  Personal  belassen
werden  muß,  wurde  im  Reichstage  ausdrücklich  betont
  und  versteht  sich  nach  dem  Gesetze  von  selbst,  das
ja  durch  §  2  gerade  die  anerkannten  Oilfsbetriebe  vor
der  Entziehung  der  erforderlichen  Arbeitskräfte  schützt.)
Die  Pflege  der  Kunst  und  Wissenschaft  steht  ihr  an  Bedeutung
  nicht  nach.  Künstler  aller  Gattungen  fallen
ebenso  unter  §  2  wie  die  Theater-  und  Konzertunternehmungen.
  Auch  den  Darbietungen  der  Lichtspieltheater
  kommt  häufig  künstlerischer  und  wissenschaftlicher
  Wert  zu,  während  bei  den  Varieté--  und  Zirkus-
        <pb n="43" />
        Leitung  des  Hilfsdienstes.  43

unternehmungen  hauptsächlich  der  schon  früher  hervorgekehrte
  Gesichtspunkt  der  etwaigen  Gefährdung  großer
  Vermögenswerte  zu  beachten  ist.

11.  Durch  die  Worte  unmittelbar  „oder  mittelbar“
  ist  der  Kreis  der  unter  §  2  fallenden  Beschäftigungsarten
  denkbar  weit  gezogen.  Welche  Berufe  und
Betriebe  von  den  maßgebenden  Stellen  als  besonders
kriegswichtig  angesehen  werden,  geht  aus  V.  II  §  5
hervor.  Vgl.  dazu  Anm.  1  zu  §  7  HD.

12.  Wer  in  seinem  Beruf  oder  in  einem  Betrieb
überzählig  ist,  verrichtet  keinen  Hilfsdienst,  auch  wenn
beides  seiner  Art  nach  unter  §  2  fällt.  Die  Feststellung
der  Bedürfnisfrage  ist  in  §  4  geregelt.

13.  Die  Bestimmungen  für  die  Überweisung  sind
in  §  7  enthalten.

14.  Die  Sondervorschrift  des  Abs.  2  hindert  die
vor  dem  genannten  Zeitpunkt  in  der  Land-  oder
Forstwirtschaft  tätigen  Personen  nicht  am  Berufswechsel
  unter  den  allgemein  für  ihn  gegebenen  Voraussetzungen.
  Es  soll  nur  verhütet  werden,  daß  diese
Leute  gegen  ihren  Willen  einer  anderen  Beschäftigung
zugewiesen  werden.  Scheiden  sie  freiwillig  aus  und
wenden  sie  sich  einer  anderen  Art  von  Hilfsbetrieben
zu,  so  finden  auch  auf  sie  die  Bestimmungen  über
den  Abkehrschein  (§  9)  Anwendung,  wenn  sie  zur
Land=  oder  Forstwirtschaft  zurückkehren  wollen,  gleich
als  ob  sie  darin  nie  tätig  gewesen  wären.

83.
Die  Leitung!  des  vaterländischen  Hilfsdienstes
liegt  dem  beim  Königlich  Preußischen  Kriegsministerium
  errichteten  Kriegsamt:  ob.
        <pb n="44" />
        44

HDG.  83.

1.  Die  Leitung  des  Hilfsdienstes  umfaßt  seine
Organisation  und  Durchführung.

2.  Das  Kriegsamt.  Eine  allerhöchste  Kabinettsorder
  vom  4.  November  1916  bestimmt,  „daß  zur  Leitung
  aller  mit  der  Gesamtkriegführung  zusammenhän.
genden  Angelegenheiten  der  Beschalfung,  Verwendung
und  Ernährung  der  Arbeiter  sowie  der  Beschaffung
von  Rohstoffen,  Waffen  und  Munition  im  Kriegsministerium
  eine  Kriegsamt  errichtet  wird.  Diesem
liegt  auch  die  Leitung  der  Ersatzangelegenheiten  ob.
Das  Arbeitsamt,  die  Feldzeugmeisterei  mit  dem  Wafsen-
  und  Munitionsbeschaffungsamt,  die  Kriegsrohstoffabteilung
  und  Fabriken  abteilung  sowie  die  die  Ersatzangelegenheiten
  bearbeitenden  Stellen  des  Kriegsministeriums,
  die  Abteilung  für  Volksernährungs.
fragen  und  die  Abteilung  für  Ein=  und  Ausfuhr  wer

den  dem  Kriegsamt  unterstellt.  Insbesondere  wird

dem  Kriegsamt  auch  die  Versorgung  der  Arbeiter  mit
Fleisch  und  Fett  übertragen."“

Dieser  Kaiserlichen  Entschließung  verdankt  das
Kriegsami  seine  Entsiehung.  Es  ist  „beim  pr.  Kriegsministerium“
  errichtet,  bildet  also  eine  Abteilung
desselben:  sein  Leiter  zeichnet  in  Vertretung  des
Kriegsministers.  Dem  gewaltigen  Wirkungkreise
des  Kriegsamts  entspricht  eine  weitverzweigte  Orga
nisation.  Eine  ausführlichere  Darstellung  davon  sowie
  Fingerzeige  für  den  Verkehr  mit  den  einzelnen
Dienststellen  werden  im  Anhang  V  gegeben.  Hier
sei  nur  folgendes  erwähnt:

Der  Stab  des  Kriegsamts  setzt  sich  aus  dem  Ches
des  Stabes  (Ch.),  dem  Chef  des  technischen  Stabes
(Tech.)  und  der  Wissenschaftlichen  Kommission  (W#l.)
zusammen,  denen  wiederum  je  eine  Anzahl  Gruppen
        <pb n="45" />
        Leitung  des  Hilfsdienstes.  45

nachgeordnet  sind.  Von  besonderer  Bedeutung  ist  der
unter  der  Leitung  des  Chefs  des  technischen  Stabes
stehende  „Ständige  Ausschuß  für  Zusammenlegung  von
Betrieben“  (Saz).  Sein  Arbeitsgebiet  ist  im  Anhange
  llI  eingehend  behandelt.  Die  dem  Kriegsamt
unterstellten  Departements  und  Abteilungen  sind:
1.  Kriegs-Ersatz=  und  Arbeits-Departement  (EO.),
2.  Waffen-  und  Munitionsbeschaffungsamt  (Wumba),
3.  Kriegs-Rohstoff--Abteilung  (KRA),  4.  Abteilung
für  Ein=  und  Ausfuhr  (A.  8),  5.  Abteilung  für  Volksernährung
  (B.  6),  sämtlich  mit  zahlreichen  Unterabteilungen.


In  Erkenntnis  der  Notwendigkeit,  daß  die  an
das  Kriegsamt  gestellten  hohen  Anforderungen  nur
durch  weitgehendste  Dezentralisation  der  Arbeit  erfüllt
  werden  können,  werden  zwecks  Förderung  der
landwirtschaftlichen  Produktion  für  jede  pr.  Provinz
ein  Kriegswirtschaftsamt,  für  jeden  Kreis  eine  Kriegswirtschaftsstelle,
  für  die  Unterstützung  des  Kriegsamts
bei  seinen  sonstigen  Aufgaben  Kriegsamtstellen  und
Kriegsamtnebenstellen  errichtet.  Die  Kriegsamtstellen
und  -nebenstellen  waren  zunächst  den  stellvertretenden
Generalkommandos  angegliedert,  sind  ihnen  aber  durch
Erlaß  des  Kriegsministers  vom  9.  Februar  1917  (Kr.
Nr.  8.  S.  15)  unterstellt.  Ursprünglich  nur  als  Nachrichten-Organisationen
  gedacht  (wie  sie  die  Kriegsamtstellen
  in  Wien,  Brüssel  und  Warschau  zurzeit
noch  darstellen),  sind  sie  nunmehr  Organe  sowohl  des
Kriegsamts  wie  der  stellvertretenden  Generalkom.
mandos  und  bearbeiten  dementsprechend  das  diesen
Behörden  zugewiesene  Arbeitsgebiet.

Sondervorschriften  für  Bayern,  Sachsen  und
Württemberg  enthält  §  5  Satz  2.
        <pb n="46" />
        46  HDG.  8  4.

Entscheidung  über  das  Vorliegen  der  Voraussetzungen  des
Hilfsdienstes  —  Feststellungsausschüsse.

§  41.

Über  die  Frage,  ob  und  in  welchem  Umfange  die
Zahl  der  bei  einer  Behörde:  beschäftigten  Personen
das  Bedürfnis  übersteigt,  entscheidet  die  zuständige
Reichs=  oder  Landeszentralbehördes  im  Einvernehmen
  mit  dem  Kriegsamt“.  üÜber  die  Frage,  was  als
behördliche  Einrichtungs  anzusehen  ist,  sowie  ob  und
in  welchem  Umfang  die  Zahl  der  bei  einer  solchen
beschäftigten  Personen  das  Bedürfnis  übersteigt",
entscheidet  das  Kriegsamt  nach  Benehmen  mit  der
zuständigen  Reichs=  oder  Landeszentralbehörde.

Im  übrigen  entscheiden  über  die  Frage,  ob  ein
Beruf  oder  Betrieb  im  Sinne  des  §  2  Bedeutung
hat:,  sowie  ob  und  in  welchem  Umfang  die  Zahl  der
in  einem  Beruf,  einer  Organisation  oder  einem  Betriebe
  tätigen  Personen  das  Bedürfnis  übersteigts,
Ausschüsse  3  9  10  11  12  18,  die  für  den  Bezirk  jedes  Stellvertretenden
  Generalkommandos  oder  für  Teile  des
Bezirks  zu  bilden  find.

1.  Allgemeines.  *  4  dient  dazu,  den  Rahmen  des

8  2  HDG.  auszufüllen.  Während  dieser  nur  die  all.

gemeinen  Richtlinien  für  die  Beurteilung  der  Kriegsnotwendigkeit

  von  Berufen  und  Betrieben  liefert,  legt
§  4  im  Einzelfalle  die  Entscheidung  hierüber  sowie
über  die  Frage,  ob  aus  einem  Betriebe  Arbeitskräfte
herausgenommen  werden  dürfen  oder  nicht.  in  die
Hände  der  Behörden,  von  denen  die  Ausschüsse  eigens
        <pb n="47" />
        Voraussetzungen  d.  Hilfsdienstes,  Feststellungsausschüsse.  47

zu  diesem  Zwecke  gebildet  sind.  Zuständig  sind  für
Behörden  die  Zentralbehörde  des  Reichs  oder  der
Bundesstaaten  im  Einvernehmen  mit  dem  Kriegsamt,
  für  behördliche  Einrichtungen  das  Kriegsamt
nach  Benehmen  mit  der  betreffenden  Zentralbehörde,
im  übrigen  die  Ausschüsse  (Feststellungsausschüsse).
Nicht  nur  in  dieser  Beziehung  erleiden  die  Beschäftigungsarten
  des  §  2  eine  verschiedenartige  Behandlung:
sie  tritt  auch  in  Art  und  Umfang  der  über  sie  anzustellenden
  Untersuchung  hervor.  Behörden  werden
ohne  weiteres  als  Hilfsbetriebe  angesehen;  ihr  Begriff
  gilt  auch  als  feststehend.  Ersteres,  aber  nicht
letzteres,  ist  auch  bei  den  als  behördliche  Einrichtungen
  erachteten  Betrieben  der  Fall,  während  bei  den
anderen  Tätigkeiten  beides  je  nach  den  Umständen  zu
beurteilen  ist.  Deshalb  erstreckt  sich  bei  Behörden  die
Prüfung  nur  auf  die  Frage,  ob  eine  überzahl  von  Per
sonen  bei  ihnen  beschäftigt  ist,  bei  Betrieben,  welche
als  behördliche  Einrichtungen  anerkannt  sein  wollen,
auch  darauf,  ob  dieser  Anspruch  begründet  ist,  und  bei
den  sonstigen  Berufen  und  Betrieben  sowohl  ganz  allgemein
  auf  ihre  Bedeutung  für  die  Kriegswirtschaft
sowie  auf  die  Entbehrlichkeit  in  ihnen  tätiger  Personen.
  Vgl.  hierzu  auch  Anm.  2  zu  §  2.

2.  Der  Begriff  der  Behörde  ist  in  Anm.  4  zu  §  2
eingehend  erörtert.

3.  Zentralbehörden  des  Reichs  sind  die  Staatssekretariate,
  in  den  Bundesstaaten  die  Ministerien.

4.  die  endgültige  Entscheidung  liegt  bei  den  Zentralbehörden.

5.  Beispiele  für  behördliche  Einrichtungen  sind
in  Anm.  5  zu  §  2  gegeben.
6.  Von  Bedeutung  für  die  Frage  der  Entbehrlichkeit
  Hilfsdienstpflichtiger  in  Hilfsbetrieben  wird
        <pb n="48" />
        48

HDG.  84.

auch  die  Möglichkeit  des  Ersatzes  durch  Frauenarbeit
sein.  Daß  in  jedem  Fall  sorgfältig  geprüft  werden
soll,  ob  der  etwaige  Vorteil,  der  dem  Allgemeinwohle
durch  den  Gewinn  von  Arbeitskräften  erwächst,  im
rechten  Verhältnis  zu  dem  für  den  einzelnen  sich  ergebenden
  Nachteil  steht,  ist  wiederholt  bei  den  Be—
ratungen  im  Reichstage  von  maßgebender  Stelle  zugesichert
  worden.

7.  Zu  dieser  Frage  macht  die  RA.  in  Kr.  Nr.  —
S.  11  folgende  zutreffenden  Ausführungen:  „Die
Entscheidung  der  Frage,  ob  ein  Betrieb  für  Zwecke  der
Kriegführung  oder  der  Volksversorgung  unmittelbar
oder  mittelbar  Bedeutung  hat,  ist  in  denjenigen  Betrieben,
  deren  Fortführung  durch  die  Lieferung  von
Rohstoffen  oder  die  Erteilung  von  Aufträgen  seitens
der  Militärverwaltung  bedingt  ist,  davon  abhängig,
ob  die  Militärverwaltung  Rohstoffe  lieferrt  oder  Aufträge
  erteilt.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  steht  damit
tatsächlich  fest,  daß  der  Betrieb  für  die  Zwecke  der
Kriegführung  oder  der  Volksversorgung  keine  Bedeutung
  hat.  Zudem  ist  er  bereits  durch  die  Ver
sagung  der  Rohstofflieferung  oder  der  Aufträge  außerstande
  gesetzt,  seinen  Betrieb  fortzuführen,  also  tat.
sächlich  stillgelegt,  ohne  daß  es  noch  auf  die  Entziehung
  der  Arbeitskräfte  ankäme.  Trotzdem  kann  formell
  auch  in  diesem  Fall  die  Entscheidung  der  Feststellungsausschüsse
  nach  8  1  Abs.  2  angerufen  werden.
In  der  Sache  ist  die  Entscheidung  allerdings  bereits
vorher  gefallen.  Den  Ausschüssen  steht  ein  Einfluß
auf  die  Lieferung  von  Nohstoffen  oder  die  Erteilung
von  Aufträgen  nicht  zu.  Diese  Frage  ist  vielmehr
lediglich  von  der  im  Einzelfall  zuständigen  militärischen
  Stelle  zu  beantworten  und  in  den  vorausgesetzten
  Fällen  bereits  vorher  beantwortet  worden.
Der  Ausschuß  hat  also  hier  lediglich  der  durch  das
        <pb n="49" />
        Voraussetzungen  d.  Hilfsdienstes.  Feststellungsausschüsse.  49

Kriegsamt  getroffenen  Sachlage  Rechnung  zu  tragen
und  kann  sie  nur  noch  durch  seinen  Spruch  betätigen,
aber  nicht  materiell  ändern  oder  beeinflussen.  Reale
Bedeutung  hingegen  kommt  dem  Ausschusse  zu:

1.  für  alle  Berufe  und  Betriebe,  die  nicht  von  der
Lieferung  der  Rohstoffe  und  Erteilung  von  Aufträgen
  seitens  der  Militärverwaltung  abhängen:

2auch  für  diese  Betriebe,  soweit  es  sich  darum
handelt,  ob  die  Zahl  der  in  ihnen  tätigen  Personen
  das  Bedürfnis  übersteigt.“

8.  Fest#ellungsausschüsse.  Diesen  Namen  führen
die  Ausschüsse  des  §  4  Abs.  2  HDG.  nach  Anw.  5  1
Nr.  1.  Ihre  Zusammensetzung  regelt  §  5  HDG.,  ihre
Bildung  sowie  die  Bestimmung  ihres  Bezirkes  und
Sitzes  erfolgt  nach  §  1  der  Anw.  durch  das  Kriegsamt.
  in  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  durch  das
Kriegsministerium  „im  Einverständnis  mit  dem
Kriegsamt“.  Das  entscheidende  Wort  liegt  also  bei
den  Ministerien.

9.  Sachlich  zuständig  sind  die  Feststellungsausschüsse
  nicht  nur  für  die  Beurteilung  der  ihnen  durch
8  4  Abs.  2  H.  zugewiesenen  Fragen  der  Kriegsnotwendigkeit
  von  Berufen  und  Betrieben,  die  keine
bebördlichen  Einrichtungen  darstellen,  und  der  Entbehrlichkeit
  der  darin  beschäftigten  Personen:  sie  entscheiden
  nach  §  7  Abs.  4  des  Gesetzes  auch  über  die
Beschwerden  gegen  die  von  den  Einberufungsausschüssen
  ausgesprochene  Überweisung.  Ihre  rtliche
Zuständiakeit  wird  durch  die  §§  1.—5  der  Anw.  bestimmt.
  Nach  §  1  Abs.  1  Nr.  1  ist  der  Ausschuß  zuständig,
  in  dessen  Bezirk  der  Beruf  ausgeübt  wird
oder  die  Organisation  oder  der  Betrieb  oder
Zweigstellen  derselben  ihren  Sitz  haben.  Es

Herrmann,  Eilfsdienstgeset  1
        <pb n="50" />
        50

HD.  s  4.

ist  also  nicht  der  Wohn-,  sondern  der
Beschäftigungsort  bzw.  der  Ort  des  Betriebssitzes
maßgebend.  Der  Sitz  des  Betriebes  richtet  sich  nach
seiner  Rechtsnatur.  Bei  nicht  eingetragenen  Firmen
ist  es  der  Platz  der  Niederlassung,  bei  eingetragenen
der  Ort  der  Eintragung  ins  Handelsregister.  Kommt
eine  juristische  Person  in  Betracht  —  Aktiengesellschaft,
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  Gesellschaft  mit  beschränkter
  Haftung,  Genossenschaft,  Kolonialgesellschaft,
Versicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit,  eingetragener
Verein,  Stiftung,  Innung  —  so  befindet  sich  ihr  Sitz
an  dem  Orte  der  Verwaltung,  wenn  nicht  ihre  Verfassung
  oder  Verleihungsurkunde  eine  andere  Bestimmung
  trifft.  Fraglich  kann  es  sein,  was  unter
„Zweigstellen“  zu  verstehen  ist.  Mit  den  „Zweigniederlassungen“
  des  §  18  HG.  sind  sie  offenbar  nicht
gleichbedeutend:  sonst  hätte  man  wohl  diesen  Ausdruck
  gewählt.  Vielmehr  sollen  darunter  Nebenstellen
verstanden  werden,  die  im  gewöhnlichen  Leben  „Filialen“,
  „Tochtergeschäfte“  oder  „Kommanditen“  genannt
werden  und  vom  Hauptbetriebe  abgezweigte,  aber  ihm
untergeordnete  Geschäfte  bilden.  Teilen  sie  sonst  im
Rechtsleben  das  Schicksal  ihrer  Hauptbetriebe,  so  ist
ihre  Sonderbehandlung  in  Ausführnng  des  HDG.
durchaus  angebracht.  Denn  je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
  der  einen  von  mehreren  Betriebsstellen  Bedeutung
  nach  §  2  HDG.  zukommen,  der  anderen  aber
nicht.  Deshalb  ist  auch  gegebenenfalls  die  Zuständigkeit
  verschiedener  Ausschüsse  für  die  einzelnen  Zweigstellen
  begründet.  Für  gewisse  Fälle  trifft  die  Anw.
besondere  Bestimmungen.  Kommen  Orte  außerhalb

der  Reichsgrenzen  in  Froge  —  was  sich  bei  dem
räumlich  unbeschränkten  Geltungsbereich  des  Gesetzes
hönfio  ereignen  wird  —  so  kann  der  Vorsitzende  der

Hnach  §  6  HDG.  beim  Kriegsamte  gebildeten  —
        <pb n="51" />
        Voraussetzungen  d.  Hilfsdienstes,  Feststellungsausschüsse.  51

Zentralstelle  den  zuständigen  Ausschuß  bestimmen,
Anw.  8  1  Abs.  2.  Der  Bildung  von  Ausschüssen  in
den  okknpierten  Gebieten  selbst  dürfte  aber  wohl  nichts
im  Wege  stehen.  Die  Errichtung  von  Kriegsamtstellen
  in  Warschau  und  Brüssel  legt  zum  mindesten
den  Gedanken  sehr  nahe.  Sollte  er  sich  verwirklichen,
dann  würde  die  Befugnis  des  Vorsitzenden  der  Zentralstelle
  von  selbst  wegfallen.  Ist  nach  den  bisher  erörterten
  Vorschriften  eine  Zuständigkeit  nicht  gegeben
—  was  z.  B.  bei  Gewerbebetrieben  im  Umherziehen
der  Fall  sein  wird  —,  so  hat  wiederum  der  Vorsitzende
der  Zentralstelle  einzugreifen  (Anw.  §  2).  Dasselbe
geschieht,  wenn  mehrere  zuständige  Ausschüsse  mit
derselben  Angelegenheit  befaßt  werden  und  sich  über
ibre  weitere  Behandlung  nicht  einigen  können  (positiver
  Kompetenzkonflikt),  oder  der  Vorsitzende  des  angegangenen
  Ausschusses  eine  Sache  wegen  Unzuständigkeit
  an  einen  anderen  abgibt,  der  sich  ebenfalls
für  unzuständig  hält  (negativer  Kompetenzkonflikt)  —
Anw.  88§  4,  3  —.  Für  alle  Fälle  bestimmt  §  5,  daß
Entscheidungen  und  Anordnungen  nicht  aus  dem
Grunde  unwirksam  sind,  weil  sie  von  einem  örtlich
unzuständigen  Ausschuß  ergangen  sind.  Das  besagt,
daß  sie  bis  zu  ihrer  Beseitigung  durch  die  übergeordnete
  Instanz  Geltung  haben,  hindert  aber  den  davon
Betroffenen  nicht,  die  Handlung  des  örtlich  unzuständigen
  Ausschusses  im  Beschwerdewege  wegen  dieses
Verstoßes  gegen  die  Anw.  anzufechten.

10.  Die  Anrufung  der  Feststellungsausschüsse.
Die  Feststellungsausschüsse  werden  nicht  von  Anmtiswegen
  tätig:  es  bedarf  eines  Anstoßes  von  außen,
um  sie  in  Bewegung  zu  setzen.  Er  kann  entweder
vom  Kriegsamt  oder  von  einem  Beteiligten  mittels
schriftlichen  Antraas  gegeben  werden.  Beteiligt  ist.
wer  an  der  vom  Ausschuß  zu  treffenden  Feststellung

4*
        <pb n="52" />
        ein  unmittelbares  berechtigtes  Interesse  hat,  §  27
Anw.  Hieraus  ergeben  sich  folgende  Grundsätze:  das
Kriegsamt  oder  seine  Organe,  die  Kriegsamtstellen  und
cnebenstellen,  können  jederzeit  an  den  Feststellungsausschuß
  herantreten,  was  sie  häufig  tun  werden,  um
die  Tätigkeit  der  Einberufungsausschüsse  (8§  7  Abs.  2,
3  HD  G.)  vorzubereiten.  Alle  anderen  dagegen  müssen
ein  „unmittelbares  berechtigtes  Interesse“  nachweisen,
um  als  „beteiligt“"  und  damit  antragsberechtigt  zu
gelten.  Unmittelbarkeit  liegt  vor,  wenn  die  zu  treffende
  Feststellung  den  Antragsteller  selbst  ohne  Einschiebung
  von  Zwischengliedern  betrifft.  fber  seine
Person  sagt  die  angezogene  Bestimmung  nichts:  es
kommen  dafür  also  alle  Rechtssubiekte  in  Betracht,  z.
B.  auch  Behörden.  Berechtiat  ist  ein  Interesse,  wenn
seine  Wahrnehmung  rechtlich  erlaubt  ist  und  weder
dem  Rechte  noch  den  anten  Sitten  zuwiderläuft  (R.
51.  S.  378  zu  §  821  BGB  und  §  193  StE.).  Nach.
stehende  Beispiele  mögen  diese  Beariffe  erläntern:
Bekommen  mehrere  Angeestellte  desselben  Betriebes
  besondere  schriftliche  Aufforderungen  sich  nach
einer  anderen  Tätigkeit  umzuseben  (§#7  Abs.  2  HD  G.),
so  kann  der  Chef  neben  der  Vorstellung  nach  §s  31  der
Anw.  (näheres  s.  bei  3760D6#.)  eine  Entscheidung  des
Feststellungsausschusses  darüber  herbeiführen,  ob  sein
Betrieb  ein  nach  8%  HG.  kriegswichtiger  ist.  Denn
er  hat  ein  unmittelbares  berechtigtes  Interesse  daran,
um  weitere  Aufforderungen  an  seine  Angestellten  zu
verhüten.  Dieselbe  Befuanis  steht  ihm  zu,  wenn  er
beisvielsweise  die  Hilfe  der  Militärbehörden,  etwa
zur  Gewährung  don  Giesvannen,  in  Ansbruch  nebmen
  will  und  die  betreffende  Dienststelle  die  Hilfsnatur
  des  Betriebes  anweifelt.  Wollte  dagegen
ein  Unternehmer  die  Feststellung  dasn  benutzen,  durch
ie  einem  anderen  Betriebe  die  Eigenschaft  des  Hilfs.
        <pb n="53" />
        Voraussetzungen  d.  Oilfsdienstes,  Feststellungsausschüsse.  53

betriebes  absprechen  zu  lassen  und  sich  selbst  eine  unliebsame
  Konkurrenz  vom  Halse  zu  schaffen,  so  wäre
zwar  ein  unmittelbares,  aber  kein  berechtigtes  Interesse
  vorhanden,  der  Antrag  auf  Feststellung  also
abzulehnen.

Daß  demnach  die  Feststellungsausschüsse  nicht  dazu
berufen  sind,  etwa  für  die  Betriebe  ihres  Bezirks  Verzeichnisse
  der  kriegsnotwendigen  und  überflüssigen  Betriebe
  aufzustellen,  ist  zur  Genüge  dargetan.  Darauf
weist  auch  zutreffend  die  RA.  (Kr.  Nr.  7  S.  10)  hin.
Irrig  ist  aber  ihre  dort  zutage  tretende  Auffassung,
  die  Feststellungsausschüsse  hätten  auf  Ersuchen
  der  Einberufungsausschüsse  im  Einzelfall
ihr  Urteil  abzugeben.  Weder  im  Gesetz  noch  in
den  A.  noch  in  der  Anw.  findet  diese  Annahme
  eine  Stütze.  Die  Voraussetzungen  für  die
Tätigkeit  der  Feststellungsausschüsse  sind  in  dem
oben  angezogenen  §  27  Anw.  klar  und  deutlich  zum
Ausdruck  gebracht.  Da  es  sich  um  eine  Vorschrift  über
das  Verfahren  handelt,  ist  sie  strikt  auszulegen.
Weitere  Antragsberechtigte  als  die  dort  genannten,
das  Kriegsamt  oder  die  Beteiligten,  erscheinen  demnach
  ausgeschlossen.  Die  gegenteilige  Ansicht  würde
auch  zu  einer  höchst  sonderbaren  Folge  führen:  Die
Feststellungsausschüsse  befinden  nach  §  7  Abs.  4  HD.
über  Beschwerden  gegen  die  von  den  Einberufungsausschüssen
  ausgesprochene  Uberweisung.  Bei  den  dagegen
  erhobenen  Rügen  wird  es  sich  häufig  gerade
um  die  Fragen  handeln,  deren  Entscheidung  nach  der
Meinung  der  R.  die  Einberufungsausschüsse  schon
zuvor  von  den  Feststellungsausschüssen  einholen  können.
  Sie  würden  also  die  höhere  Instans  zu  einem
Spruch  über  einen  Fall  veranlassen  können,  der  ihr
auf  die  Beschwerde  des  Betroffenen  möglicherweise
nochmals  zur  Beurteilung  unterbreitet  würde,  ein
        <pb n="54" />
        54

—-Verfahren,

  das  mit  allen  hergebrachten  Regeln  über
die  Rechtsmittelzüge  brechen  würde.

Für  den  Antrag  auf  Feststellung  ist  die  Schriftform
  vorgeschrieben.  Aus  8  22  Anw.  ergibt  sich,  daß
er  auch  durch  einen  mit  schriftlicher  Vollmacht  ver—
sehenen  Vertreter  gestellt  werden  kann.  Er  ist  an  den
örtlich  zuständigen  Ausschuß  zu  richten;  doch  hat  die
Anrufung  eines  falschen  Ausschusses  —  abgesehen  von
der  notwendig  damit  verbundenen  Verzögerung  —
keinen  Nachteil  im  Gefolge,  da  der  Vorsitzende  ihn
gemäß  §  3  Anw.  an  den  zuständigen  Ausschuß  abzugeben
  hat.

11.  Das  Verfahren  vor  den  Feststellungsausschüssen.
  Der  Vorsitzende  wie  die  Mitglieder  des  Ausschusses
  können  nach  §  7  Anw.  wegen  Besorgnis  der
Befangenheit  abgelehnt  werden,  mangels  einer  entgegenstehenden
  Bestimmung  in  jeder  Lage  des  —  gemäß
A.  II  §  7  gebühren=  und  stempelfreien  —  Verfahrens.
Dieses  wird  von  Amts  wegen  betrieben  und  vom
Vorsitzenden  vorbereitet,  der  alle  erforderlichen  Ermittlungen
  anstellen  kann,  über  deren  ihm  etwa  gut
erscheinende  Ergänzung  der  Ausschuß  zu  beschließen
hat.  Der  Vorsitzende  ist  befugt,  Zeugen  und  Sachverständige
  uneidlich  zu  vernehmen,  unberechtigte
Zeugnisverweigerung,  nicht  genügend  entschuldigtes
Ausbleiben  oder  Verspäten  an  ihnen  sowie  an  Beteiligten,
  deren  persönliches  Erscheinen  er  angeordnet
hat,  durch  Geldstrafen  bis  zu  100  Mark  zu  ahnden,  von
denen  bemerkt  sei,  daß  ihre  Umwandlung  in  Haft
nicht  statthaft  ist  —  §§  12,  13,  17  Anw.,  8§  9,  10
A.  II.  Erscheint  die  eidliche  Vernehmung  von  Zeugen
  oder  Sachverständigen  geboten,  so  sind  die  Amtsgerichte
  darum  anzugehen,  die  diesem  wie  überhaupt
jedem  Ersuchen  der  mit  dem  Vollzug  des  HD.  betrauten
  Behörden  Folge  zu  leisten  haben,  AB.  I.  10,
        <pb n="55" />
        Eine  —  nicht  öffentliche  —  mündliche  Verhandlung
findet  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden,  sonst  auf  Beschluß
  des  Kollegiums  mit  Zweidrittelmehrheit,  statt,
Anw.  8  14.  Die  Entscheidung  kann  auch  beim  Ausbleiben
  der  Geladenen  ergehen,  Anw.  §§  15,  16.  Voraussetzung
  ist  die  ordnungsmäßige  Ladung  der  Beteiligten.
  Die  Entscheidung  trägt  nicht  etwa  den  Carakter
  eines  Versäumnisurteils,  sondern  hat  den
Akteninhalt  und  alles  von  den  Beteiligten  schriftlich
oder  früher  mündlich  Vorgebrachte  zu  würdigen.  Bemerkenswert
  ist,  daß  für  die  Verweigerung  des  Zeugnisses
  und  Sachverständigengutachtens  keine  bestimmten
  Regeln  aufgestellt  sind,  sondern  der  Ausschuß  nach
den  Umständen  des  Falles  darüber  entscheidet.  Die
Ladung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  erfolgt
unter  Verwarnung,  Gebühren  erhalten  sie  nach  Maßgabe
  der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige
  (RGBl.  98  S.  689  und  1914  S.  214).
Letztere  dürfen  unter  denselben  Voraussetzungen  wie
die  Mitglieder  des  Ausschusses  abgelehnt  werden,  Anw.
§§  18—21.  In  jeder  Lage  des  Verfahrens  können
die  Beteiligten  sich  eines  Beistandes  und,  wenn  nicht
ihr  persönliches  Erscheinen  angeordnet  ist,  eines  mit
schriftlicher  Bollmacht  versehenen  Vertreters  bedienen.
  Der  Ausschuß  kann  ihn  durch  Beschluß  zurückweisen,
  wenn  er  das  Verfahren  durch  unsachliches
Verhalten  übermäßig  erschwert,  Anw.  §  22.  Ein
begrifflicher  Unterschied  zwischen  „Beistand“  und  „Vertreter“
  besteht  wohl  nicht.  Jenen  Namen  führt  der  Bevollmächtigte,
  wenn  sein  Vollmachtgeber  anwesend  ist,
seine  Person  also  selbst  vertritt,  diesen  in  Abwesenheit
  der  Partei.  Ist  das  persönliche  Erscheinen  des
Beteiligten  angeordnet,  so  vermag  ihn  im  Falle  des
Ausbleibens  der  Vertreter  nicht  zu  ersetzen;  auch
hat  der  Säumige  nach  §  23  Anw.  Bestrafung  wie  ein
        <pb n="56" />
        56

HDG.  88  4,  5.

nicht  genugend  entschuldigter  Zeuge  zu  erwarten.
Recht  dehnbar  ist  der  Begriff  des  „unsachlichen  Verhaltens“",
  das  den  Ausschuß  zur  Zurückweisung  des
Bevollmächtigten  befugt.  Es  wird  vor  allem  vermieden
  werden  müssen,  unsachlich  mit  unbequem  zu  ver.
wechseln.  Ein  Gebot  der  Niederschrift  (Protokollierung)
  besteht  nicht.  Uber  ihren  Umfang  bestimmt  der
Ausschuß,  Anw.  §  21.

12.  Vor  Erlaß  der  Entscheidung  muß  die  Gemeindebehörde,
  gegebenenfalls  die  zuständige  amtliche
  Vertretung  des  Berufsstandes  gehört  werden:
in  geeigneten  Fällen  sollen  auch  Fachvereine  und
sonftige  nichtamtliche  Verbände  gehört  werden,  AB.  1
§  11.  Die  Beteiligung  der  Gemeindebehörde  bzw.
amtlichen  Berufsvertretung  ist  also  zwingend  vorgeschrieben,
  die  der  Fachvereine  usw.  ins  Ermessen  des
Ausschusses  gestellt.  In  welcher  Sorm  die  Anhörung
zu  erfolgen  hat,  ist  nicht  näher  bestimmt;  sie  wird
zweckmäßig  durch  eine  Mitteilung  des  gestellten
Antrages  und  im  Falle  einer  mündlichen  Verhandlung
  durch  Ladung  zu  ihr  geschehen.  Amtliche  Vertretungen
  der  Berufsstände  sind  Anwalts-,  Arzte--,
Handels-,  Handwerks-,  Landwirtschaftskammern  usw.

13.  Die  Entscheidungen  der  Feststellungsausschüsse
  werden  nach  voraufgegangener  mündlichen  Verhandlung
  verkündet,  sonst  dem  Antragsteller  —  nach
dem  Ermessen  des  Ausschusses  auch  andern  Beteiligten
  —  zugestellt.  Wenn  nicht  der  Antragsteller  darauf
verzichtet,  müssen  sie  eine  kurze  Sachdarstellung  und
Begründung  enthalten:  Näheres  in  Anw.  §  25.  Das
Rechtsmittel  dagegen  ist  die  Beschwerde  an  die  Zentralstelle
  (6  6  HDG.).  Über  die  Wirkungen  der  Entscheidung
  ist  nichts  gesagt.  Von  einer  Rechtskraft  in
dem  sonst  üblichen  Sinne  wird  nach  ihrem  Inhalt
und  Wesen  nicht  die  Rede  sein  können.  Sie  nehmen
        <pb n="57" />
        Zusammensetzung  der  Feststellungsausschüsse.  57

nur  zu  dem  ihnen  zu  einem  bestimmten  Zeitpunkte
unterbreiteten  Tatbestand  Stellung,  der  später  leicht
eine  Anderung  erfahren  und  deshalb  die  frühere  Entscheidung
  als  nicht  mehr  zutreffend  erscheinen  lassen
kann.  Es  würde  dem  Zweck  und  der  Absicht  des  Gesetzes
  widersprechen,  wollte  man  in  einem  solchen
Falle  eine  nochmalige  Anrufung  des  Feststellungsausschusses,
  um  den  veränderten  Umständen  Rechnung
zu  tragen,  unter  Hinweis  auf  sein  früher  ergangenes
Erkenntnis  für  unzulässig  erklären.  Man  wird  vielmehr
  das  Kriegsamt,  gegebenenfalls  auch  die  Beteiligten,
  für  befugt  erachten  müssen,  eine  neue  Prüfung
der  Verhältnisse  durch  den  Ausschuß  herbeizuführen
Jedoch  sind  dann  Tatsachen  anzugeben,  die  auf  einen
Umschwung  der  Dinge  schließen  lassen.  Der  Wirkungskreis
  der  Entscheidung  ist  je  nach  der  Sachlage
verschieden.  Spricht  sie  einem  Unternehmen  die  Eigenschaft
  des  Hilfsbetriebes  ab,  so  wirkt  sie  zugleich  gegen
sämtliche  darin  tätigen  Personen,  soweit  sie  der
Hilfsdien  stpflicht  unterliegen.  Läßt  sie  sich  aber  nur
über  die  Entbehrlichkeit  eines  oder  mehrerer  Arbeitskräfte
  aus,  so  bleiben  die  übrigen  davon  unberührt.
  Nach  §  29  Anw.  sind  die  Einberufungs-  und
Schlichtungsausschüsse  (§8  7,  9  H.)  an  die  für
ibren  Bezirk  ergangenen  Entscheidungen  der  Feststellungsausschüsse
  gebunden.

 

 

 

Zusammensetzung  der  Feststellungsausschüsse  —  Vollzug  des
Gesetzes  in  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg.
§  5.

Jeder  Ausschuß  (§  4  Abs.  2)  besteht  aus  einem
Offizier  als  Vorsitzenden,  zwei  höheren  Staatsbeam-
        <pb n="58" />
        58  HD6.  8  5.

ten,  von  denen  einer  der  Gewerbeaufsicht!  angehören
soll:,  sowie  aus  je  zwei  Vertretern  der  Arbeitgeber
und  der  Arbeitnehmers  41.  Den  Offizier  sowie  den
Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer  bestellt
  das  Kriegsamt,  in  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg
  das  Kriegsministerium,  dem  in  diesen  Bundesstaaten
  auch  im  übrigen  der  Vollzug  des  Gesetzes
im  Einvernehmen  mit  dem  Kriegsamt  zukommtö.
Die  höheren  Staatsbeamten  beruft  die  Landeszentralbehördes
  oder  die  von  ihr  zu  bestimmende  Behörde.
  Erstreckt  sich  der  Bezirk  eines  Stellvertretenden
  Generalkommandos  auf  die  Gebiete  mehrerer
Bundesstaaten,  so  werden  die  Beamten  von  den  zuständigen
  Behörden?  dieser  Bundesstaaten  verufen:;
bei  den  Entscheidungen  des  Ausschusses  wirken  die
Beamtend  es  Bundesstaats  mit,  dem  der  Betrieb,  die
Organisation  oder  der  Berufsausübende  angehörts.

1.  Die  Gewerbeaufsicht  ist  in  §  1395  GewO.,  in
Preußen  ferner  in  der  Dienstanweisung  des  Ministers
  für  Handel  und  Gewerbe  für  die  Gewerbeaufsichtsbeamten
  vom  23.  März  1892  (MBl.  S.  160)
und  in  dem  Allerhöchsten  Erlaß  betreffend  die  Anstellung
  von  Regierungs-  und  Gewerberäten  und  die
Organisation  der  Gewerbeinspektion  vom  27.  April
1891  (GS.  S.  165)  geregelt.

2.  Die  Zuziehung  eines  Gewerbeaufsichtsbeamten
zum  Ausschuß  ist  nicht  zwingend  vorgeschrieben,  ihre
Unterlassung  daher  kein  Grund  für  die  Unrechtmäßigkeit
  seiner  Zusammensetzung.

3.  Über  die  Bestellung  der  Vertreter  der  Arbeit.
geber  und  der  Arbeitnehmer  enthält  AB.  1  nähere
        <pb n="59" />
        Zusammensetzung  der  Feststellungsausschüsse.  59

Anordnungen,  von  denen  folgende  hervorgehoben
seien.

Die  Vertreter  müssen  volljährige  männliche
Deutsche  sein;  nicht  bestellbar  ist,  wer  infolge  strafgerichtlicher
  Verurteilung  die  Fähigkeit  zur  Belleidung
  öffentlicher  Amter  verloren  hat,  oder  wegen  eines
Verbrechens  oder  Vergehens,  das  den  Verlust  dieser
Jäahigkeit  zur  Folge  haben  kann,  verfolgt  wird,  wenn
gegen  ihn  das  Hauptverfahren  eröffnet  ist,  ferner,
wer  infolge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung
über  sein  Vermögen  beschränkt  ist,  AB.  1  §  3.  Volllährig
  ist  nach  §§  2,  3  BE#B.,  wer  das  21.  Lebensjahr
vollendet  hat  oder  schon  eher  —  jedoch  nicht  vor  Vollendung
  des  18.  Lebensjahres  —  durch  Beschluß  des
Vormundschaftsgerichts  für  volljährig  erklärt  ist.  Der
Verlust  der  Jähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
Amter  tritt  notwendig  bei  jeder  Verurteilung  zur
Zuchthausstrafe  ein  (§  31  St  G.).  Eine  zulässige  Nebenstrafe
  ist  er  bei  allen  Handlungen,  wegen  deren  die
bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  werden  dürfen
(5  35  Stée#B.),  d.  h.  bei  den  mit  Zuchthausstrafe  bedrohten
  Straftaten  —  auch  wenn  sie  nicht  verhängt
wird  und  den  Vergehen  nach  Ste.  88  108,  109,
128,  129,  133  Abs.  2,  142,  143,  150,  156—160,  164,
168,  173,  175,  183,  242,  246,  253,  258,  259,  263,  266,
267,  274,  275,  277—279,  284,  289,  294,  302,  304,  329,
331,  333,  339—341,  350,  352,  303,  353a,  35  4,  355.  Die
Eröffnung  des  Hauptverfahrens  ist  erfolgt,  wenn  der
sogenannte  Eröffnungsbeschluß  gemäß  §  201  St  PO.
vom  Gericht  erlassen  ist.  Eine  durch  richterliche  Anordnung
  veranlaßte  Beschränkung  in  der  Verfügung
über  das  Vermögen  liegt  vor  bei  Entmündigung  wegen
  Geisteskrankheit,  Geistesschwäche,  Verschwendung
oder  Trunksucht  (§§  6,  104  Nr.  3,  114  B  ;  661,
683  Abs.  2  8PO.),  bei  Stellung  unter  vorläusige  Vor-
        <pb n="60" />
        60

G.  8  5.

mundschaft  (§8  1906,  114  BG#.),  Konkurseröffnung
und  in  den  Fällen  der  Vermögensbeschlagnahme  nach
§§  93,  140  StE.,  326,  332  ff.,  480  StPpO.  Der  zum
Vertreter  Bestellte  darf  nach  AB.  1  §  4  die  Übernahme
  des  Amtes  nur  ablehnen,  wenn  er  über  60
Jahre  alt,  Vater  von  mehr  als  vier  ehelichen  Kindern,
  durch  Krankheit  bzw.  Gebrechen  an  der  ordnungsmaßigen
  Führung  des  Amtes  verhindert  ist  oder
mehr  als  eine  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  führt.
Unbegründete  Ablehnung  der  Übernahme  wird  vom
Vorsitzenden  des  betreffenden  Ausschusses  mit  —  nicht
in  Freiheitsstrafe  umzuwandelnde  —  Geldstrafe  bis
zu  500  Mark  geahndet,  gegen  die  Beschwerde  ans
Kriegsamt,  in  Sachsen,  Bayern  und  Württemberg
ans  Kriegsministerium,  zulässig  ist.  Die  Beitreibung
erfolgt  nach  einem  vorausgegangenen  Mahnverfahren
wie  die  von  Gemeindeabgaben  (88  5,  12  A.  I),  d.  h.
in  Preußen  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom
15.  November  1899  (5  90  Kommunal-Abgaben-Ges.).
Das  Amt  ist  ein  Ehrenamt,  doch  werden  Tagegelder
und  Fahrkosten  gewährt,  AB.  1  §  6.

Besondere  Maßregeln  sind  zum  Schutze  der  Arbeitnehmervertreter
  bei  der  übernahme  und  Ausübung
des  Amtes  getroffen,  die  sich  teils  auf  zivilrechtlichem
teils  auf  strafrechtlichem  Gebiete  bewegen.  Die  Arbeitnehmer
  haben  aller  dings  jede  Einberufung  zu  den
Ausschußsitzungen  ihrem  Arbeitgeber  anzuzeigen.  Tun
sie  es  aber  ohne  schuldhaftes  Zögern,  so  kann  der  Arbeitgeber
  aus  ihrem  Fernbleiben  von  der  Arbeit  keinen
  wichtigen  Grund  zur  sofortigen  Entlassung  herleiten,
  §  7  AB.  I.  Diese  Bestimmung  enthält  eine
Auslegungsregel  für  die  55  124  a  GewO.,  626BGB.
und  70  HB.,  welche  die  mit  der  etwaigen  Entscheidung
  befaßten  ordentlichen,  Gewerbe-  und  Kaufmannsgerichte
  bindet.  Wann  ein  schuldhaftes  Zögern  vor-
        <pb n="61" />
        Zusammensetzung  der  Feststellungsausschüsse.  61

liegt  ist  je  nach  der  Lage  des  Falles  zu  beurteilen.
In  der  Regel  hat  der  Arbeitnehmer,  der  von  seiner
Einberufung  Kenntnis  erhält,  bei  der  ersten  Gelegenheit
  seinem  Chef  oder  dessen  Stellvertreter  davon
Meldung  zu  machen.  An  der  durch  §  7  A.  I.  geschaffenen
  Rechtslage  würde  auch  ein  etwaiges  allgemeines
  oder  besonderes  Verbot  des  Arbeitnehmerse,
das  Amt  zu  übernehmen  oder  auszuüben,  nichts  ändern.
  Denn  es  wäre  nach  §  8  AB.  rechtsunwirksam
und  strafbar.  §  8  AB.  ]  untersagt  nämlich  bei  Geldstrafe
bis  u  300  oder  Haft  den  Arbeitgebern  und  ihren  Angestellten,
  ihre  Untergebenen  in  der  flbernahme  oder
Ausübung  des  Vertreteramtes  zu  beschränken  oder  sie
wegen  der  UÜUbernahme  oder  der  Art  der  Ausübung
des  Ehrenamts  zu  benachteiligen“.  Es  sind  damit  vier
Tatbestände  von  Vergehen  aufgestellt:  Beschränkung
in  der  sbernahme.  Beschränkung  in  der  Ausübung.  Benachteiligung
  wegen  der  flbernahme.  Benachteiliaung
wegen  der  Ansübung.  Die  Begriffe  der  Beschränkung
  wie  der  Benachteiligung  lossen  eine  sehr
weite  Auslegung  zu.  Unter  Beschränkung  kann
eine  jede  Einwirkung  auf  den  Willen  des  Arbeitnehmers,
  unter  Benachteiligung  eine  jede  Zurücksetzung
  verstanden  werden.  Erstere  ist  sowohl  vor  als
auch  noch  der  Übernahme  denkbar  letztere  setzt  die
übernahme  des  Amtes  durch  den  Arbeitnehmer  voraus.
  Zur  Strafbarkeit  ist  zwar  nicht  die  Absicht  (der
Wille,  den  verbotenen  Zweck  zu  erreichen),  wohl  aber
Vorsatz  (Voronasicht  des  Erfolges!]  des  Täters  erforderlich.
  Fahrlässiges  Handeln  bleibt  straflos.  Bemerkt
  sei  noch,  daß  die  wahlweise  angedrohte  Haft
nach  §  18  Stol  B.  die  Dauer  von  6  Wochen  nicht  übersteigen
  darf.

4.  Für  den  Offinier  und  die  Beamten  werden  ie
ein,  für  die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  Arbeit-
        <pb n="62" />
        62

HDG.  88  5,  6.

nehmer  nach  Bedarf  Stellvertreter  nach  denselben
Grundsätzen  wie  für  die  ordentlichen  Mitglieder  bestellt,
  AB.  1  82.

Vor  der  erstmaligen  Ausübung  des  Amtes  werden
  die  Mitglieder,  welche  der  Sitzung  beiwohnen,  vom
Vorsitzenden  zur  unparteiischen  und  gewissenhaften
Ausübung  ihres  Amtes  und  zur  Verschwiegenheit
verpflichtet.  Anw.  §  6.  Verletzung  der  Pflicht  zur
Amtsverschwiegenheit  zieht  nach  AB.  1  8§  9  Bestrafung
nach  sich,  die  aber  nur  auf  Antrag  eintritt.

5.  Die  Organisation  des  Hilfsdienstes  in  Bayern,
Sachsen  und  Württemberg.  Die  „Leitung  des  Hilfsdienstes“
  liegt  nach  §  3  HDG.  dem  Kriegsamt  beim
pr.  Kriegsministerium  ob,  „der  Vollzug  des  Gesetzes“
in  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  nach  §  5  den
Triegsministerien  dieser  Bundesstaaten  „im  Einver--nehmen
  mit  dem  Kriegsamt".  Eine  klare  Unterscheidung
  der  Begriffe  läßt  sich  nicht  treffen.  Die  Ministerien
  der  genannten  Einzelstaaten  können  offenbar
zwar  selbständig  vorgehen,  insbesondere  in  der  Behördenorganisation
  im  Rahmen  des  Gesetzes,  dürfen
aber  nicht  gegen  allgemeine  Anordnungen  des  Friegsamts
  (§  19  Gbs.  2  HeD  G.)  verstoßen.  Da  §  10  Abs.  1
des  Gesetzes  die  Anweisung  über  das  Verfahren  nur
dem  Kriegsamt  überträgt,  ist  die  daraufhin  ergangene
Anweisung  vom  30.  Januar  1917  auch  ohne  weiteres
für  die  Ausschüsse  in  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg
  maßgebend.  Für  die  Kriegsorganisation  in  diesen
  Staaten  gilt  folgendes  (Kr.  Nr.  3  S.  1  .):

Bayern  hat  im  Kal.  Bayr.  Kriegsministerium  ein
Kriegsamt  als  Abteilung  des  Kriegsministeriums
und  Kriegsamtsstellen  bei  den  drei  stellvertretenden
bayerischen  General-Kommandos  errichtet.  Für  das
Königreich  Sachsen  vermittelt  sämtliche  Anordnungen
des  Kriegsamtes  das  Kal.  Sächs.  Kriegsministerium.
        <pb n="63" />
        Beschwerde  an  die  Zentralstelle.  63

Kriegsamtstellen  sind  den  beiden  stellvertretenden
Generalkommandos  angegliedert.  In  Württemberg
werden  die  Kriegsamtangelegenheiten  beim  „Kriegsministerium,
  Abteilung  für  Waffen,  Feldgerät  und
Kriegsamtangelegenheiten“,  bearbeitet;  eine  Kriegsamtstelle
  besteht  hier  nicht.

6.  Landeszentralbehörde  ist  das  Ministerium.

7.  Welche  die  zuständigen  Behörden  sind,  ist  im
vorhergehenden  Satze  gesagt.

8.  Es  kommen  dabei  nicht  die  Beamten  des  Bundesstaates
  in  Betracht,  dessen  Staatsangehörigkeit  der
Inhaber  des  Betriebes  aber  der  Berufsausübende  besitzt,
  sondern  in  dem  sich  der  Sitz  des  Betriebes  bzw.
der  Organisation  befindet  oder  der  Beruf  ausgeübt
wird.  Vgl.  dazu  Anm.  9  zu  §  4  HD.

Beschwerde  an  die  Zentralstelle.

§  6.

Gegen  die  Entscheidung  des  Ausschusses  (§  4
Abs.  2)  findet  Beschwerden:  an  die  beim  Kriegsamt
einzurichtende  Zentralstelle:  statt,  die  aus  zwei  Offizieren
  des  Kriegsamts,  von  denen  der  eine  den  Vorsitz
  führt,  zwei  vom  Reichskanzler  ernannten  Beamten
  und  einem  von  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaats
  zu  ernennenden  Beamten,  dem  der  Betrieb,
die  Organisation  oder  der  Berufsausübende  angehört,
  sowie  je  einem  Vertreter  der  Arbeitgeber  und
der  Arbeitnehmer  besteht;  für  die  Bestellung  dieser
Vertreter  gilt  §  5  Satz  23.  Werden  Marineinteressen
  berührt,  so  ist  einer  der  Offiziere  vom  Reichs-
        <pb n="64" />
        64  H.  66.

Marineamt  zu  bestellen.  Bei  Beschwerden  gegen  Entscheidungen
  bayerischer,  sächsischer  oder  württembergischer
  Ausschüsse  ist  einer  der  Offiziere  von  dem
Kriegsministerium  des  beteiligten  Bundesstaats  zu
bestellen.

1.  Die  Beschwerde  ist  an  keine  Frist  gebunden.  Sie
ist  auch  sonst  in  Hilfsdienstangelegenheiten  zulässig
(z.  B.  nach  §  9  Abs.  2  HDG.,  §  5  AB.  I;  hier  ist  nur
von  der  Beschwerde  gegen  die  Entscheidungen  der  Feststellungsausschüsse
  die  Rede.  Zweifel  können  bestehen,
ob  das  Rechtsmittel  nur  gegen  die  Erkenntnisse  der
Feststellungsausschüsse  in  erster  Instanz  gemäß  §  4
Abs.  2  HD.  gegeben  ist  oder  auch  gegen  ihren
Spruch  in  zweiter  Instanz,  wenn  sie  nach  §  7  Abs.  4
HDG.  angerufen  waren.  Die  Frage  ist  dahin  zu  beantworten,
  daß  die  Beschwerde  sowohl  in  dem  einen
wie  in  dem  anderen  Falle  stattfindet.  Sonst  würde
§  7  HD.  eine  Bestimmung  enthalten,  daß  der  Feststellungsausschuß
  über  die  Beschwerde  gegen  die  lberweisung
  endgültig  entscheidet,  wie  das  von  der  Beschwerde
  ans  Kriegsamt  in  der  Anm.  §  5  gesagt  ist.
Nach  §  26  Anw.  ist  sie  schriftlich  bei  dem  Ausschusse
anzubringen,  dessen  Entscheidung  angefochten  wird.
Dieser  ist  befugt,  ihr  ohne  weiteres  oder  nach  Anstellung
  neuer  Ermittelungen  abzuhelfen.  Andernfalls
gibt  er  sie  an  die  höhere  Instanz  ab.  Berechtigt  zur
Einlegung  des  Rechtsmittels  ist  der  Antragsteller,  der
Berufsausübende,  der  Betriebsinhaber  oder  die  Organisation,
  daneben  aber  auch  der  Vorsitzende  des
Ausschusses  selbst,  wenn  er  es  im  öffentlichen  Interesse
für  erforderlich  erachtet,  §8  29  Anm.  Eine  Begründung
  der  Beschwerde  ist  nicht  vorgeschrieben:  es  genügt
  also  an  sich  die  bloße  Erklärung,  daß  sie  erhoben
werde.  Es  empfiehlt  sich  aber  natürlich,  die  Punkte
        <pb n="65" />
        Beschwerde  an  die  Zentralstelle.  65

hervorzuheben,  die  nach  der  Meinung  des  Beschwerdeführers
  zu  einer  anderen  Beurteilung  der  Sache  führen
  müssen.  Ob  der  Vorsitzende  von  seinem  Beschwerderecht
  Gebrauch  machen  will,  ist  von  Gesetzes
wegen  in  sein  freies  Ermessen  gestellt.  Tut  er  es,  so
kann  man  in  diesem  Falle  den  Ausschuß,  entgegen
der  erwähnten  allgemeinen  Bestimmung  des  §  28
Anw.,  nicht  für  befugt  halten,  selbst  dem  Rechtsmittel
stattzugeben.  Denn  es  liegt  im  Wesen  einer  jeden
Entscheidung  als  formellen  Abschlusses  der  Instanz,
daß  die  Stelle,  von  der  sie  ausging,  so  lange  daran
gebunden  ist,  bis  von  außen  her  dagegen  angekämpft
wird.  Der  Vorsitzende  jedoch  ist  selbst  Mitglied  der
Spruchbehörde.  Wurde  diese  selbst  auf  seine  Beschwerde
  eine  Anderung  ihres  Erkenntnisses  vornehmen
  dürfen,  so  käme  es  im  Erfolge  auf  eine  Fortsetzung
  des  Verfahrens  nach  seiner  sormellen  Beendigung
  oder  auf  eine  sachliche  Berichtigung  der  eigenen
Entscheidung  von  Amtswegen  binaus,  die  unserem
Rechte  fremd  ist.

2.  Die  Zentralstelle  wird  nach  AB.  1  §.  7  durch
das  Kriegsamt  errichtet.  In  ihrer  Zusammensetzung
unterscheidet  sie  sich  von  den  Ausschüssen  wesentlich
dadurch,  daß  in  ihr  die  beamteten  Mitglieder  die  weit
überwiegende  Mehrheit  bilden.  Für  die  Bestellung
der  Vertreter  von  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern
sowie  von  Stellvertretern  für  den  Vorsitzenden  und
alle  Mitglieder  gilt  das  in  Anm.  3  und  9  zu  §  4HD.
Gesagte.  Zweifel  über  die  örtliche  Zuständigkeit  können
  sich  bei  ihr  nicht  ergeben,  da  sie  die  oberste  einheitliche
  Spruchbehörde  für  das  ganze  Gebiet  des
Hilfsdienstes  ist.  Sachlich  zuständig  ist  ihr  Kollegium
für  die  Entscheidung  über  die  Beschwerden  gegen  die
Erkenntnisse  der  Feststellungsausschüsse,  ihr  Vorsitzender
  für  die  Bestimmung  des  zuständigen  Ausschusses

Herrmann  HDilsedienstgeset  5
        <pb n="66" />
        66  HO.  §§  6,  7.

in  den  Fällen  der  §§  1,  Abs.  2,  2,  3  und  4  Anw.,  die
in  Anm.  9  zu  §  4  HDG.  behandelt  sind.  Das  Verfahren
  vor  der  Zentralstelle  bewegt  sich  fast  durchweg
in  denselben  Bahnen  wie  vor  den  Ausschüssen.  Es
kann  also  auf  die  Aufführungen  in  den  Anm.  11  und
13  zu  §  4  HD.  verwiesen  werden.  Jedoch  ist  eine
Ablehnung  des  Vorsitzenden  und  der  Mitglieder  der
Zentralstelle,  wie  sie  S§7  Anw.  vor  den  Ausschüssen
gewährt,  nicht  vorgesehen.

3.  Val.  hierzu  Anm.  8  zu  §5.

Heranziehung  zum  Hilfsdienst.

 

§  71.

Die  nicht  im  Sinne  des  §  2  beschäftigten?  Hilfsdienstpflichtigens
  können  jederzeit"  zum  vaterländischen
  Hilfsdienst  herangezogen  werdens.

Die  Heranziehung  erfolgt  in  der  Regel  zunächst
durch  eine  Aufforderung  zur  freiwilligen  Meldunge,
die  das  Kriegsamt  oder  eine  durch  Vermittlung  der
Landeszentralbehörde  zu  bestimmende  Stelle  erläßt.
Wird  dieser  Aufforderung  nicht  in  ausreichendem
Maße  entsprochen:,  so  wird  der  einzelne  Hilfsdienstpflichtige
  durch  besondere  schriftliche  Aufforderungs
eines  Ausschusses"  herangezogen,  der  in  der  Regel
für  jeden  Bezirk  einer  Ersatzkommission  zu  bilden  ist
und  aus  einem  Offizier  als  Vorsitzenden,  einem  höheren
  Beamten  und  je  zwei  Vertretern  der  Arbeitgeber
  und  der  Arbeitnehmer  besteht.  Bei  Stimmengleichheit
  gibt  die  Stimme  des  Vorfitzenden  den  Aus-
        <pb n="67" />
        Heranziehung  zum  Hilfsdienst.  67

schlag.  Für  die  Bestellung  des  Offiziers  sowie  der
Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer
gilt  §  5  Satz  210  u,  den  höheren  Beamten  beruft  die
Landeszentralbehörde  oder  die  von  ihr  zu  bestimmende
  Behörde2.

Jeder,  dem  die  besondere  Aufforderung  zugegangen
  ist  ,  hat  bei  einer  der  nach  §  2  in  Frage  kommenden
  Stellen  Arbeit  zu  suchen!.  Soweit  hierdurch

  eine  Beschäftigung  binnen  zwei  Wochen  nach
Zustellung  der  Aufforderung  nicht  herbeigeführt
wird!15  16,  findet  die  überweisung  zu  einer  Beschäftigung
  durch  den  Ausschuß  statt.

Über  Beschwerden  gegen  die  überweisung  entscheidet
  der  bei  dem  Stellvertretenden  Generalkommando
  gebildete  Ausschuß  (§  4  Abs.  2).  Die  Beschwerde
  hat  keine  aufschiebende  Wirkungts  18.

1.  Vorbereitung  der  Heranziehung  zum  Hilfsdienst.
  Um  alle  für  den  Hilfsdienst  geeigneten  Kräfte
erfassen  zu  können,  ist  eine  genaue  lbersicht  über
die  vorhandenen  Hilfsdienstpflichtigen  erforderlich.
Zu  diesem  Zweck  schafft  V.  II  eine  Art  Stammrolle
für  sie,  zu  der  die  —  nach  §  9  von  den  Landeszentralbehörden
  zu  bestimmenden  —  Ortsbehörden  eine
Nachweisung  in  Gestalt  einer  Sammlung  von  Meldekarten
  zu  liefern  haben.  In  Betracht  kommen  dafür
  alle  nach  dem  30.  Juni  185°“  und  vor  dem  1.  Januar
  1870  geborenen  männlichen  Deutschen,  soweit
sie  nicht  mehr  landsturmpflichtig  sind,  V.  II  §  1.  Für
Landsturmpflichtige  ist  die  Aufnahme  ins  Verzeichnis
nicht  notwendig,  da  sie  unter  der  Kontrolle  der  Militärbehörden
  stehen.  Die  genannten  Jahrgänge

57
        <pb n="68" />
        68

HDG.  87.

müssen  sich  in  ihrem  Wohnort  auf  die  Aufforderung
der  Ortsbehörde  zur  bestimmten  Zeit  an  der  angegebenen
  Stelle  persönlich  melden,  um  die  erforderlichen
  Angaben  zur  Ausfüllung  der  Meldekarten  zu
machen,  V.  II  §  2.  Welcher  Art  sie  sind,  ist  aus  dem
der  V.  II  als  Anlage  beigefügten  Muster  einer  Meldekarte
  ersichtlich,  das  mit  V.  II  in  Abschnitt  D  dieses
  Werkes  abgedruckt  ist.  Zu  beachten  ist,  daß  für
die  Anmeldepflicht  nicht  der  Beschäftigungsort  sondern

  der  Wohnort  des  Meldepflichtigen  maßgebend

ist.  Dieser  ist  nicht  gleichbedeutend  mit  dem  wissenschaftlichen
  Begriff  des  Wohnsitzes,  von  dem  in  Anm.
9  die  Rede  sein  wird,  sondern  deckt  sich  mit  der
Sprache  des  täglichen  Lebens.  Man  wohnt  da,  wo
man  sich  gewöhnlich  in  seiner  freien  Zeit  aufhält.
schläft,  ißt  usp.  Wer  sich  bis  zu  dem  in  der  Aufforderung
  festgesetzten  Zeitpunkt  unter  Ausfüllung  einer
Meldekarte,  die  er  von  den  bekanntgegebenen  Stellen
erhalten  kann,  schriftlich  meldet,  ist  von  der  perfönlichen
  Meldepflicht  befreit:  jedoch  muß  er  auf  Verlangen
  seine  Angaben  ergänzen  und  etwaige  Bedenken
  der  Ortsbehörde  aufklären.  Er  kann  zu  diesem
Zwecke  vorgeladen  werden,  und  sein  Erscheinen  ist
nach  den  landespolizeilichen  Vorschriften  erzwingbar,
§§  3,  4  V.  II.

Ausgenommen  von  der  Aufnahme  in  die  Nachweisungen
  und  von  der  Meldepflicht  sind  nach  §  5
die  Personen,  welche  mindestens  seit  dem  1.  März
1917  selbständig  oder  unselbständig  tätig  im  Hauptberuf

  sind  »
1.imReichs-,Staatö-,Gememde-oderKikchesk
dienste,
2.  in  der  öffentlichen  Arbeiter-  und  Angestelltenversicherung,


3.  als  Arzte,  Zahnärzte,  Tierärzte  oder  Apotheker,
        <pb n="69" />
        Heranziehung  zum  Hilfsdienst.  69

4.  in  der  Land-  oder  Forstwirtschaft,

5.  in  der  See=  oder  Binnenfischerei,

6.  in  der  See=  oder  Binnenschiffahrt,

7.  im  Eisenbahnbetrieb,  einschließlich  des  Betriebs
der  Klein-  und  Straßenbahnen,

8.  auf  Werften,

9.  in  Berg-  oder  Hüttenbetrieben,

10.  in  der  Pulver-,  Sprengstoff--,  Munitions-  oder
Waffenfabrikation,

11.  in  einzelnen  kriegswichtigen  Betrieben,  die  von
den  Kriegsamtsstellen  für  ihre  Bezirke  bezeichnet
werden.

Welcher  von  mehreren  gleichzeitig  ausgeübten  Berufen
  als  Hauptberuf  anzusehen  ist,  wird  oft  nicht
leicht  zu  beurteilen  sein.  Als  Unterscheidungsmerkmale
  kommen  in  Betracht  die  Zeit,  welche  auf  die  einzelnen
  Beschäftigungsarten  verwendet  wird,  und  die
Höhe  der  daraus  gezogenen  Gewinne  je  für  sich
allein  und  im  Verhältnis  zueinander,  sowie  die  Bedeutung,
  welche  die  Beschäftigung  in  sozialer  Hinsicht
für  die  Lebensstellung  hat.  Unentgeltlich  geführte
Ehrenämter  bilden  bei  einem  im  Erwerbsleben  stehenden
  Mann  in  der  Regel  den  Nebenberuf.  Von
mehreren  mit  Einnahmen  verbundenen  Beschäftigungsarten
  ist  grundsätzlich  diejenige  als  Hauptberuf
anzusehen.  die  am  meisten  abwirft,  wenn  die  von
ihr  in  Anspruch  genommene  Zeit  nicht  in  einem  allzu
großen  Mißverhältnis  zu  der  für  einen  anderen  Beruf
  aufzuwendenden  steht.  Deshalb  wird  gewöhnlich
die  Tätigkeit  als  Aufsichtsrat  trotz  etwa  damit  verknüpfter
  hoher  Einkünfte  als  Nebenberuf  betrachtet
werden  müssen.  Pensionierte  höhere  Beamte  oder
Offiziere,  die  eine  verhältnismäßig  untergeordnete
        <pb n="70" />
        70

HDG.  87.

Beschäftigung  aufnehmen,  üben  sie  nur  im  Neben—
beruf  aus,  auch  wenn  sie  bezahlt  wird  und  den  größten
  Teil  ihrer  Arbeitskraft  in  Anspruch  nimmt,  denn
ihr  früherer  Beruf  als  Offizier  oder  Beamter  ist
auch  nach  ihrer  Verabschiedung  für  ihre  gesellschaftliche
  Stellung  maßgebend.  (Vgl.  die  zutreffenden
Ausführungen  des  Reichsversicherungsamts  vom
6.  Februar  1915  zu  §  165  Abs.  1  Nr.  2  der  Reichsversicherungsordnung,
  Amtliche  Nachrichten  1915
S.  578  Nr.  2045.)

Im  einzelnen  sei  zu  den  aufgeführten  Berufsgruppen
  folgendes  bemerkt:

Zu  1:  Das  Wort  „Beamter“  ist  ausdrücklich
vermieden.  In  der  gewählten  Fassung  fallen  auch  die
Personen  unter  Nr.  1,  welche  im  Reichs-  usw.  dienst
tätig  sind,  ohne  Beamteneigenschaft  zu  besitzen,  z.  B.
als  Hilfsarbeiter,  Gehilfe  u.  dergl.

Zu  2.  Auch  hier  ist  der  Kreis  der  in  Betracht
kommenden  Personen  sehr  weit  gezogen.  Es  gehören
alle  dazu,  die  in  irgend  einer  Stellung  bei
einer  Behörde  oder  Einrichtung  im  Rahmen
der  Reichsversicherungsordnug  oder  des  Angestellten
  =  Versicherungsgesetzes  im  Hauptberufe  beschäftigt
  sind,  also  bei  Versicherungsämtern,  Oberversicherungsämtern,
  dem  Reichsversicherungsamt,
Rentenausschüssen,  Schiedsgerichten,  Oberschiedsgerichten,
  Landesversicherungsan  stalten,  der  Reichsversicherungsan
  stalt  für  Angestellte,  den  Krankenkassen,
Berufsgenossenschaften,  öffentlich-rechtlichen  Pensionskassen
  (Knappschaftsvereinen  oder  Knappschaftskassen)
  sowie  den  privaten  Versicherungsunternehmungen,
  die  als  Ersatzkassen  zugelassen  sind  und  dem
Kaiserlichen  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  in
seiner  Eigenschaft  als  Aufsichtsbehörde  für  letztere.
        <pb n="71" />
        Heranziehung  zum  Hilfsdienst.  71

Zu  4—11.  Die  Worte  „in  der  Land-  und  Forstwirtschaft
  usw.“,  „auf  Werften“  ohne  nähere  Bezeichnung
  einer  bestimmten  Beschäftigung  lassen  ebenfalls
  eine  sehr  weite  Auslegung  zu.  Der  unbedeutendste
  Posten  in  einem  der  genannten  Betriebe  kann
darunter  gerechnet  werden,  sofern  er  nur  den  Hauptberuf
  bildet.

Die  Befreiung  von  der  Meldepflicht  der  eben
Genannten  gilt  aber  nur  so  lange,  als  der  Beruf
oder  die  Beschäftigungsstelle  nicht  gewechselt  wird.
Ist  dies  der  Fall,  findet  also  z.  B.  der  Übergang  von
einer  Waffenfabrik  zur  andern  statt,  so  muß  spätestens
am  dritten  Werktage  bei  der  von  der  Ortsbehörde
  öffentlich  bekannt  gemachten  Stelle  persönliche
  oder  schriftliche  Anmeldung  in  derselben  Weise
erfolgen,  wie  sie  bei  den  nicht  zu  den  nach  §  5  bevorzugten
  Berufen  gehörigen  Personen  oben  beschrieben
  worden  ist.  Außerdem  hat  der  Arbeitgeber,
in  dessen  Lohn  der  bisher  von  der  Meldepflicht  Befreite
  stand  —  bei  Beschäftigungen  im  Reichs--,
Staats-,  Gemeinde-=  oder  Kirchendienste  der  unmittelbare
  Vorgesetzte  —  innerhalb  derselben  Zeit  dem
zuständigen  Einberufungsausschusse  (unten  Anm.  9)
von  dem  Ausscheiden  seines  ehemaligen  Angestellten
oder  Arbeiters  Mitteilung  zu  machen.  Auf  Beamte,
die  versetzt  oder  vorübergehend  abgeordnet  werden,
bezieht  sich  diese  Vorschrift  nicht,  V.  II  §  6.  Dagegen
  haben  die  in  die  Nachweisung  Aufgenommenen
ebenfalls  spätestens  am  dritten  Werktage  die  Aufgabe
  ihrer  bisherigen  Tätigkeit  sowie  den  Wechsel  der
Beschäftigungsstelle  oder  der  Wohnung  dem  zuständigen
  Einberufungsausschusse  unter  Angabe  der
neuen  Tätigkeit,  Beschäftigungsstelle  oder  Wohnung
mitzuteilen,  §  7.  Über  die  dreitägige  Frist  ist  zu  sagen,
  daß  sie  sich  um  einen  Tag  verlängert,  wenn
        <pb n="72" />
        72

HDG.  87.

irgendwann,  nicht  nur  am  Ende,  ein  Sonntog  oder
am  Wohnorte  des  zur  Mitteilung  Verpflichteten  staatlich
  anerkannter  allgemeiner  Feiertag  in  sie  fällt.

Verstöße  gegen  die  dargelegten  Bestimmungen
stellt  §  10  unter  Strafe.  Einer  Gefängnisstrafe  bis
zu  drei  Monaten  oder  einer  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert
  Mark  verfällt,  wer  bei  der  Meldung  wissentlich
  unwahre  Angaben  macht  (Abs.  1).  Wer  die
Meldung  oder  die  Mitteilung  von  der  Veränderung
in  den  äußeren  Verhältnissen  schuldhaft  unterläßt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark
oder  mit  Haft  bestraft  (Abs.  2).

Die  strafbare  Handlung  des  Abs.  1  ist  ein  Vergehen,
  die  des  Abs.  2  eine  Übertretung  im  Sinne
des  §  1  StGB.  Der  Unterschied  ist  wichtig  für  die
Verjährung  der  Strafverfolgung.  Im  ersten  Falle
tritt  sie  nach  drei  Jahren,  im  zweiten  nach  drei  Monaten
  ein  (§  67  Abs.  2,  3  StEGB.)  jedoch  beginnt
die  Verjährung  bei  dem  Vergehen  mit  dem  Tage,
an  dem  die  unwahre  Angabe  gemacht  ist,  bei  der
Übertretung  dagegen,  die  hier  ein  sogenanntes  „Unterlassungsdelikt“
  ist,  mit  dem  Tage,  aon  dem  entweder
  die  Verpflichtung  zur  Meldung  oder  Mitteilung
  aufhört  —  z.  B.  wegen  überschreitung  des
hilfsdienstpflichtigen  Alters  -  oder  das  Versäumte
nachgeholt  wird.  Für  die  Strafbarkeit  des  Vergehens
wird  Vorsatz  erfordert  („wissentlich“),  während  die
Vernachlässigung  der  Mitteilungspflicht  schon  dann
Bestrafung  nach  sich  zieht,  wenn  sie  auf  Fahrlässigkeit
beruht  („schuldhaft“).  Die  angedrohte  Haftstrafe
darf  nach  §  18  StcB.  die  Dauer  von  sechs  Wochen
nicht  übersteigen.

2.  Der  Hilfsdienstpflichtige  ist  nicht  im  Sinne
des  §  2  beschäftigt,  wenn  er  entweder  in  keinem  der
dort  aufgezählten  Berufe  und  Betriebe  tätig  ist,  oder
        <pb n="73" />
        .

Heranziehung  zum  Hilfsdienst.  73

diese  Bedingung  zwar  erfüllt,  jedoch  mit  seiner  Person
  die  Zahl  der  darin  notwendigen  Arbeitskräfte
über  slteigt.  Maßgebend  für  die  Anwendbarkeit  des
§  7  HD.  ist  die  bloße  Tatsache  der  Nichtbeschäftigung
  in  der  eben  besprochenen  Bedeutung.  Ein  Verschulden,
  böser  Wille  oder  Nachlässigkeit,  wird  nicht
erfordert.

3.  Der  Begriff  des  Hilfsdienstpflichtigen  ist  in
§s  bestimmt.

4.  Die  Heranziehung  zu  besonders  ungelegener
Zeit  soll  jedoch  gemäß  §  8  nach  Möglichkeit  vermieden
  werden.

5.  Die  Vorschrift  des  Abs.  1  besagt  nichts  weiter
als:  Wer  in  hilfsdienstpflichtigem  Alter  noch  keinen
Hilfsdienst  ausübt,  kann  dazu  von  Gesetzes  wegen
angehalten  werden.  Anspruch  auf  eine  bestimmte
Tätigkeit  in  dem  ja  sehr  weiten  Rahmen  des  §  2
hat  er  nicht;  ebensowenig  auf  Beschäftigung  im
Reichsgebiete,  geschweige  denn  an  seinem  Wohnorte.
Aber  auch  hier  greift  §  8  mildernd  ein.

6.  Aufforderung  zur  freiwilligen  Meldung.  Wenn
auch  die  freiwillige  Mitarbeit  an  der  Durchführung
des  Gesetzes  willkommen  geheißen  und  erwartet  wird,
so  liegt  es  doch  nicht  in  seiner  Absicht,  mit  einmal
Berufe  und  Betriebe,  welche  nicht  als  unbedingt
kriegsnotwendig  anerkannt  werden,  zu  entvölkern
und  dadurch  Beunruhigung  und  schwere  Mißstände
in  das  Wirtschaftsleben  zu  tragen.  Bestehende  Beschäftigungsverhältnisse
  müssen  grundsätzlich  innegehalten
  werden,  solange  der  Vertrag  dazu  verpflichtet,
wenn  nicht  die  Behäörden  im  Interesse  des  Hilfsdienstes
  durch  ihr  Eingreifen  eine  vorzeitige  Lösung
herbeiführen.  Eine  allgemeine  Aufforderung  zur
freiwilligen  Meldung  ist  keine  behördliche  Maß.
        <pb n="74" />
        74

HDG.  87.

nahme,  die  zur  vorzeitigen  Beendigung  des  Be—
schäftigungsverhältnisses  berechtigt.  Der  Dienstver—
pflichtete,  der  diese  Aufforderung  dafür  benutzen
wollte,  würde  damit  keinen  Erfolg  haben;  sie  stellt
unter  keinen  Umständen  einen  „wichtigen  Grund“
dar.  Abgesehen  von  den  Schadensersatzansprüchen,
die  der  Dienstberechtigte  nach  den  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen
  geltend  machen  könnte,  gibt  ihm  8  30
Anw.  die  Befugnis,  den  Vorsitzenden  des  zuständigen
Einberufungsausschusses  (unten  Anm.  9)  behufs  Aufrechterhaltung
  des  Beschäftigungsverhältnisses  um
seine  Vermittlung  anzugehen.

7.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Zahl  der
freiwilligen  Meldungen  nicht  ausreicht,  ob  also  die
Voraussetzungen  für  den  Erlaß  der  besonderen
schriftlichen  Aufforderungen  gegeben  ist,  liegt  völlig
im  freien  Ermessen  des  Kriegsamtes  oder  der  von
ihm  damit  betrauten  Behörde.

8.  Besondere  schriftliche  Aufforderung.  Im  Gegensatz
  zur  (allgemeinen)  Aufforderung  zur  freiwilligen
  Meldung  richtet  sich  die  besondere  schriftliche
Aufforderung  an  eine  bestimmte  Person.  Ihre  Mitteilung
  geschieht  deshalb  auch  nicht  wie  bei  jener

durch  öffentliche  Bekanntmachung,  sondern  mittels

Zustellung  durch  eingeschriebenen  Brief  oder  gegen
Behändigungsschein,  §56  8—11  Anw.  ldie  besondere
schriftliche  Aufforderung  gehört  zu  den  dort  genannten
  „Anordnungen  nach  §  7  Abs.  2  und  37).  Ist  sie
nicht  in  dieser  Form  vollzogen,  so  kann  der  Einberufungsausschuß
  nicht  die  Uberweisung  aussprechen.
Denn  die  §§  8—11  sind  zwingende  Verfahrensvorschriften
  und  nicht  bloß  instruktionell.

9.  Die  Einberufungsausschüsse.  Die  Ausschüsse
des  §  7  HD.  werden  in  Anw.  §  1  Nr.  2  als  Einberufungsausschüsse
  bezeichnet.  Sie  werden  in  der-
        <pb n="75" />
        Heranziehung  zum  Hilfsdienst.  75

selben  Weise  gebildet  wie  die  Feststellungsausschüsse,
nach  AB.  18  1  —  worüber  in  Anm.  8  zu  8  4  das
Nähere  gesagt  ist  —  und  setzen  sich  zusammen,  wie
es  sich  aus  §  7  Abs.  1  Nr.  2  HD.  ergibt.

Ihre  örtliche  Zuständigkeit  im  allgemeinen  richtet
  sich  —  anders  wie  bei  den  Feststellungsausschüssen
  —  nach  dem  Orte,  wo  der  Hilfsdienstpflichtige
„seinen  Wohnsitz  hat  oder  sich  aufhält",  Anw.  8  1
Abs.  1  Nr.  2.  Der  Wohnsitz  wird  in  den  §#§  7,  8,  9
und  11  des  BGB.  behandelt,  hat  aber  weder  in
Theorie  noch  in  der  Praxis  eine  unbedingt  zutreffende
  Begriffsbestimmung  gefunden.  Gewöhnlich  versteht
  man  darunter  den  Platz,  an  dem  jemand  den
Mittelpunkt  seiner  Lebensverhältnisse  hat.  Minderjährige
  teilen  den  Wohnsitz  des  Vaters,  wenn  sie
ehelich  sind,  sonst  der  Mutter,  und  zwar  so  lange,
bis  sie  ihn  rechtsgültig  aufheben.  Das  kann  aber  nur
mit  dem  Willen  ihres  gesetzlichen  Vertreters  (in  der
Regel  des  Vaters,  nach  dessen  Tode  der  Mutter,
gegebenenfalls  des  Vormunds)  geschehen.  Die  Feststellung
  des  Wohnsitzes  bei  minderjährigen  Hilfsdienstpflichtigen
  wird  deshalb  zuweilen  Schwierigkeiten
  bereiten.  Jedoch  wird  ihnen  dadurch  die
Spitze  genommen,  daß  auch  der  Aufenthaltsort  die
Zuständigkeit  des  Einberufungsausschusses  begründet,
  also  der  Ort,  an  dem  jemand  nicht  nur  zufällig,
sondern  für  längere  Zeit  verweilt.  Es  kann  jemand
mehrere  Wohnsitze  haben,  ebenso  kann  der  Ort  des
Wohnsitzes  von  dem  des  Aufenthalts  verschieden  sein.
Daher  werden  häufig  für  eine  und  dieselbe  Person
mehrere  Einberufungsausschüsse  zuständig  sein.  Für
diesen  Fall  sowie  für  die  sonstigen  Besonderheiten  hinsichtlich
  der  örtlichen  Zuständigkeit  gilt  dasselbe,  das
bereits  bei  den  Feststellungsausschüssen  in  Anm.  9
zu  §  4  ausgeführt  ist.  Das  Gleiche  gilt  von  dem  Ver-
        <pb n="76" />
        D.  #7

fahren  bei  den  Einberufungsausschüssen,  für  das
also  die  Darstellung  in  Anm.  11  zu  §  4  maßgebend
ist.  Eine  Anhörung  der  Gemeindebehörden  oder  Berufsvertretungen
  vor  der  Entscheidung  ist  jedoch  bei
den  Einberufungsausschüssen  nicht  vorgeschrieben.

10.  Die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer
  werden  nach  den  Grundsätzen  bestellt,  die
in  Anm.  3  zu  §  5  für  die  Auswahl  der  entsprechenden
Mitglieder  der  Feststellungsausschüsse  dargelegt  sind.

11.  Auch  auf  die  Bestellung  von  Stellvertretern
für  die  Vorsitzenden  und  Mitglieder  der  Einberufungsausschüsse
  finden  dieselben  Vorschriften  Anwendung,
  die  für  die  Feststellungsausschüsse  in  Anm.  4
zu  §5  5  erörtert  sind.

12.  In  Preußen  ist  die  Berufung  der  höheren
Beamten  und  ihrer  Stellvertreter  durch  Erlaß  der
Minister  für  Handel  und  Gewerbe  vom  29.  Dezember
  1916  (Ml.  der  Handels=  und  Gewerbeverwaltung
  1917  S.  10.)  den  Regierungspräsidenten  für
die  Ausschüsse  ihres  Bezirks,  für  die  Stadt  Berlin
dem  Oberpräsidenten  zu  Potsdam  übertragen.

19.  Die  Form  der  Zustellung  und  die  Folgen
ihrer  Nichtbeobachtung  sind  oben  in  Anm.  8  behandelt.


14.  Ein  unmittelbarer  Zwang  zur  Aussuchung
einer  Hilfsdienstbeschäftigung  durch  Strafandrohung
oder  dergl.  wird  nicht  ausgeübt.  Ihre  Unterlassung
hat  aber  die  Überweisung  zur  Folge.

15.  Wem  die  besondere  schriftliche  Aufforderung
zugeht,  ist  zur  sofortigen  Auflösung  eines  etwa  noch
laufenden  Beschäftigungsverhältnisses  befugt.  Denn
man  kann  ihm  nicht  zumuten,  es  auf  die  Überweisung
ankommen  zu  lassen.  Die  Aufforderung  bildet  also
einen  wichtigen  Grund  im  Sinne  der  88  628  B#.,
        <pb n="77" />
        Heranziehung  zum  Hilfsdienst.  77

70  OGB  und  124  Gew#.  Ihm  steht  allerdings  nach
#*  31  Abs.  1  Anw.  ein  Rechtsmittel  zu,  nämlich  die
Erhebung  der  Vorstellung  bei  dem  Ausschuß,  der  die
Aufforderung  erlassen  hat.  Das  Recht  dazu  begrün
det  aber  nicht  zugleich  die  Verpflichtung,  es  geltend
zu  machen,  um  so  weniger,  als  auch  sein  Arbeitgeber
die  Befugnis  hat,  im  eigenen  Namen  gegen  die  Einberufung
  des  bei  ihm  Beschäftigten  Vorstellung  zu
erheben,  von  der  er  auch  gegen  dessen  Willen  Gebrauch
  machen  kann.  Ihr  ist  nach  §  31  Abs.  2  Anw.
stattzugeben  und  die  Aufforderung  zurückzunehmen,
„wenn  die  Auflösung  des  Beschäftigungsverhältnisses
einen  übermäßigen  Schaden  bereiten  würde,  sofern
nicht  die  Bedürfnisse  des  Hilfsdienstes  überwiegen“.
An  eine  Frist  ist  die  Vorstellung  nicht  gebunden.  Sie
wird  aber  möglichst  bold  erfolgen  müssen,  damit  nicht
die  zwei  Wochen  verstreichen  und  unterdessen  die
Überweisung  ausgesprochen  wird,  nach  der  für  die
Vorstellung  kein  Raum  mehr  ist.  Beweismittel  in
Gestalt  von  behördlichen  Zeugnissen,  eidesstattlichen
Versicherungen  und  dergl.  sind  ihr  im  Interesse  der
Beschleunigung  beizufügen.

16.  Die  Vorstellung  kann  sowohl  auf  Rücknahme
der  Aufforderung  (s.  Anm.  15)  wie  auf  Verlängerung
der  Zweiwochenfrist  gerichtet  werden.  Ersteres  Begehren
  schließt  das  zweite  als  das  minder  weit  gehende
in  sich.  Über  die  Fristenverlängerung  darf  der  Vorsitzende
  des  Ausschusses  einen  Vorbescheid  erlassen,
gegen  den  die  Entscheidung  des  Ausschusses  angernfen
  werden  kann,  §  31  Abs.  2  Anw.  am  Ende.

17.  Die  Überweisung.  Die  Überweisung  ist  das
äußerste  Mittel,  um  den  einzelnen  Hilfsdienstpflich.
tigen  zu  veranlassen,  seine  Arbeitskraft  in  einer  dem
Willen  des  Gesetzes  entsprechenden  Weise  zu  verwenden.
  Da  sie  den  tiefsten  Eingriff  in  das  Selbst-
        <pb n="78" />
        78

HDG.  87.

bestimmungsrecht  und  häufig  auch  in  die  wirtschaft—
lichen  Interessen  der  davon  Betroffenen  darstellt,  ist
dafür  gesorgt,  daß  sie  ihn  nicht  unvorbereitet  trifft.
Sie  ist  deshalb  nur  zulässig,  wenn  eine  besondere
schriftliche  Aufforderung  vorangegangen  und  erfolglos
  geblieben  ist,  wenn  also  der  Hilfsdienstpflichtige
binnen  zwei  Wochen  nach  Zustellung  der  Aufforderung
  keine  Beschäftigung  im  Sinne  des  §  2  HD.
aufgenommen  hat.  Um  unnütze  Zwangsmaßregeln
zu  vermeiden,  verpflichtet  §  11  AB.  II  ihn,  sofort  dem
Einberufungsausschuß  Nachricht  zu  geben,  wenn  er
die  von  ihm  aufgegebene  Arbeit  gefunden  hat,  und
seine  Angaben  von  dem  Arbeitgeber  durch  Unterschrift
  bestätigen  zu  lassen.  Die  Unterlassung  der
Mitteilung  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  20  Mark  geahndet.
  Die  Frist  von  zwei  Wochen  beginnt  am
Tage  der  Zustellung  und  endigt  an  dem  Tage,  der
seiner  Bezeichnung  nach  dem  Zustellungstage  entspricht.
  Ist  z.  B.  die  Zustellung  am  Montag  den
12.  März  zugestellt,  so  läuft  die  Frist  Montag  den
26.  März  ab,  so  daß  von  Dienstag  dem  27.  ab  die
Überweisung  erfolgen  könnte.  Um  diese  zu  vermeiden,
  genügt  es  zwar  nach  dem  Gesetz,  wenn  der  Aufgeforderte
  bis  dahin  eine  Hilfsbeschäftigung  gefunden
  hat,  während  die  oben  besprochene  Verpflichtung
zur  Mitteilung  dieses  Erfolges  nur  einer  Ordnungsvorschrift
  entspringt,  ihre  Nichterfüllung  daher  eine
lberweisung  nicht  rechtfertigen  könnte,  sondern  nur
Bestrafung  nach  sich  zöge.  Auf  jeden  Fall  aber  ist
ihre  sorgsame  Beachtung  im  eigensten  Interesse  des
Hilfsdienstpflichtigen  dringend  geboten.  Um  die  zweiwöchige
  Frist  in  Lauf  zu  setzen,  muß  die  Zustellung
der  Aufforderung  erfolgt  sein.  Ihre  Form  ist  durch
die  88  8—11  der  Anw.  vorgeschrieben.  Sie  hat  danach
  an  Zivilisten  im  Inlande  durch  eingeschriebe-
        <pb n="79" />
        Heranziehung  zum  Hilfsdienst.  79

nen  Brief  oder  gegen  Behändigungsschein,  für  aktive
Unteroffiziere  oder  Gemeine  an  den  Chef  der  zunächst
  vorgesetzten  Kommandobehörde  und  außerhalb
des  Deutschen  Reichs  durch  Vermittlung  des  Kriegsamts
  zu  geschehen.  Diese  Vorschriften  sind  als  Verfahrensvorschriften
  zwingender  Natur;  ihre  Nichtbeobachtung
  macht  den  Zustellungsakt  unwirksam.
Dieser  Mangel  wird  weder  dadurch  geheilt,  daß  der
Aufzufordernde  auf  anderem  Wege  Kenntnis  von
dem  Inhalt  des  Schriftstücks  erhält,  noch  durch  formlose,
  wenn  auch  erweisliche,  Mitteilung  (Vgl.  dazu
RG.  in  JW.  1903  S.  176  zur  ZPO.).  Die  Folge  davon
  ist,  daß  eine  nicht  ordnungsmäßig  zugestellte
Aufforderung  nicht  den  Beginn  der  Zweiwochenfrist
herbeiführt,  eine  Überweisung  also  nicht  erfolgen
darf.  Wird  sie  trotzdem  ausgesprochen,  so  ist  ihr  zunächst
  unbedingt  nachzukommen,  um  die  Strafen  des
5*  16  HD.  zu  vermeiden:  denn  auch  die  Beschwerde,
die  in  einem  solchen  Falle  unbedingt  zu  einem  Erfolge
führen  wird,  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.  Inhaltlich
  ist  die  Uberweisung  das  formelle  Gebot,
an  einer  genau  bezeichneten  Stelle  eine  bestimmte
Beschäftigung  aufzunehmen.  Sie  ist  nur  öffentlichrechtlicher
  Natur,  bewirkt  also  nicht  etwa  das  Zustandekommen
  eines  Vertrages  zwischen  den  überwiesenen
  und  dem  Arbeitgeber,  dem  er  zugewiesen  ist.
Vielmehr  müssen  diese  beiden  noch  ein  privatrechtliches
Abkommen  über  Leistung  und  Gegenleistung  treffen.
Man  darf  erwarten,  daß  die  überweisende  Behörde
  die  Vorschrift  des  §  8  HDG.  beachten  und  von
vornherein  dafür  Sorge  tragen  wird,  durch  Beschaffung
  angemessener  Arbeitsbedingungen  den  Abschluß
  eines  Dienst-  oder  Arbeitsvertrages  zwischen
dem  Hilfsdienstpflichtigen  und  dem  Unternehmer  zu
erleichtern.  Auch  die  etwa  bestehenden  Arbeiter-
        <pb n="80" />
        80

H9T6.  857.

böew.  Angestelltenausschüsse  oder  die  Schlichtungs
stelle  (§§  11.—13  H  G.)  werden  dabei  gute  Dienste
leisten.  Ist  trotzdem  keine  Einigung  zu  erzielen,  so
ergibt  sich  die  eigentümliche  Folge,  daß  der  flberwiesene
  für  den  Unternehmer  tätig  sein  muß,  um
nicht  nach  8  18  straffällig  zu  werden,  obwohl  er
keinen  Dienst=  oder  Arbeitsvertrag  mit  ihm  eingegangen
  ist.  Rechtlich  wird  dann  das  Verhältnis
zwischen  den  beiden  Parteien  als  Geschäftsführung
ohne  Auftrag  im  Sinne  der  §§  677  ff.  BGB.  auszufassen
  sein,  auf  Grund  deren  der  Hilfsdienstpflichtige
einen  Anspruch  auf  die  ortsübliche  oder  tarifmäßige
Entschädigung  für  seine  Leistungen  hat.  Da  seine
Tätigkeit  im  öffentlichen  Interesse  liegt,  würde  auch
der  ihr  entgegenstehende  ausgesprochene  Wille  des
Geschäftsherrn  nach  §  679  BGB.  nicht  in  Betracht
kommen.  Diese  Beziehungen  würden  so  lange  fortbestehen,
  bis  der  Überwiesene  den  Abkehrschein  (§6  9
HD.)  und  damit  Gelegenheit  zum  Wechsel  der  Beschäftigungsstelle
  erhielte.

18.  Rechtsmittel  gegen  die  Überweisung.  Gegen
die  Überweisung  steht  dem  davon  Betroffenen  das
Rechtsmittel  der  Beschwerde  zu,  die  aber  keine  aufschiebende
  Wirkung  hat  und  ihn  daher  nicht  der
Pflicht  enthebt,  der  UÜberweisung  bis  zur  Entscheidung
  der  höheren  Instanz  Folge  zu  leisten.  Die  Beschwerde
  kann  auch  von  dem  letzten  Arbeitgeber  des
Oilfsdienstpflichtigen  erhoben  werden,  dessen  Interessen
  unter  Umständen  durch  die  Entziehung  von
Arbeitskräften  empfindlich  berührt  werden.  Diese
Befugnis  ist  eine  böllig  selbständige,  und  der  Arbeitgeber
  kann  auch  gegen  den  Willen  des  lberwiesenen
davon  Gebrauch  machen.  Das  Rechtsmittel  ist
schriftlich  bei  dem  Ausschuß  einzuletgen,  dessen  Ent.
scheib#g  angefochten  wird,  §  26  Anw.,  also  bei  dem
        <pb n="81" />
        Heranziehung  zum  Hilkfsdienst.  81

Einberufungsausschuß,  der  die  Überweisung  angeordnet
  hat.  Nach  §  22  Anw.  kann  der  Beschwerdeführer
  sich  eines  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen
  Vertreters  bedienen.  Macht  der  Einberufungsausschuß
  von  seinem  Rechte,  der  Beschwerde  selbst
abzuhelfen  (§s  26  Anw.),  keinen  Gebrauch,  so  unterbreitet
  er  sie  der  Beurteilung  des  Feststellungsausschusses
  (8§  4  Abs.  2).  Gegen  dessen  Entscheidung  ist
nach  §  6  HD.  die  Beschwerde  an  die  Zentralstelle
gegeben,  die  man  als  „weitere  Beschwerde“  bezeichnen
  könnte.  Sie  muß  für  zulässig  erachtet  werden,
weil  nirgends  zum  Ausdruck  gebracht  ist,  daß  die
Entscheidung  des  Feststellungsausschusses  auf  die  Beschwerde
  gegen  die  Überweisung  endgültig  sein  soll.
Wir  haben  also  hier  folgende  Rechtsmittelinstanzen:
Einberufungsausschuß  Feststellungsausschuß  und
Zentralstelle.  .

Die  Beschwerde  ist  an  keine  Frist  gebunden.  Ihre
schleunige  Erhebung  liegt  aber  naturgemäß  im  Interesse
  des  Beschwerdeführers,  zumal  da  eine  übermäßige
  Verzögerung  nur  ungünstige  Rückschlüsse  auf
ihre  Stichhaltigkeit  zuließe.  Daß  sie  als  „Beschwerde"“
bezeichnet  wird,  ist  nicht  erforderlich:  es  genügt,  wenn
die  Eingabe  die  Absicht  des  Gesuchstellers  erkennen
läßt,  die  Überweisung  anzufechten.

Die  Entscheidung  auf  die  Beschwerde  kann  auf
Zurückweisung,  Aufhebung  der  Überweisung  in  vollem
  Umfange  oder  auf  Abänderung  der  Überweisung
in  einzelnen  Beziehungen,  z.  B.  zu  einer  anderen
Beschäftigung  bei  demselben  Arbeitgeber,  lauten.  Im
Falle  der  Zurückweisung  der  Beschwerde  ändert  sich
nichts  an  dem  zurzeit  bestehenden  Zustande.  im
Falle  der  Zuweisung  zu  einer  anderen  Beschäftigung
bei  demselben  Arbeitgeber  kommen  nur  andere  Arbeitsbedingungen
  in  Frage.  Schwieriger  gestaltet  sich

Herrmann,  Silfsdienstgesen.  6
        <pb n="82" />
        82

HDG.  887,  8.

die  Rechtslage,  wenn  die  Überweisung  völlig  aufgehoben
  wird.  Es  fällt  dann  der  öffentlichrechtliche
Zwang  für  den  Hilfsdienstpflichtigen,  bei  seinem  derzeitigen
  Arbeitgeber  tätig  zu  sein,  fort.  Damit  wird
jedoch  noch  nicht  ohne  weiteres  das  privatrechtliche
Beschäftigungsverhältnis  mit  dem  Unternehmer  beendigt.
  Denn  man  kann  nicht  sagen,  daß  Verträge
zwischen  einem  Überwiesenen  und  dem  Arbeitgeber
unter  der  auflösenden  Bedingung  (s  158  Abs.  2
B  #.)  des  Erfolges  einer  Beschwerde  gegen  die
Überweisung  geschlossen  werden.  Wohl  aber  wäre  die
Aufhebung  der  |berweisung  ein  „wichtiger  Grund“
zur  Auflösung  des  Beschäftigungsverhältnisses  ohne
Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  im  Sinne  der
§§  626  BGB.,  70  HGB.  u.  124a  GewO.  Daß  der  wichtige
  Grund  weder  vom  anderen  Teile  verschuldet  zu
sein  noch  überhaupt  in  dessen  Person  zu  liegen
braucht,  sondern  sich  auch  in  der  Person  des  Kündigenden
  selbst  ereignen  kann,  ist  von  Wissenschaft  und
Rechtsprechung  allgemein  anerkannt  (ROH.  21,  252
OLG.  Hamburg  in  OL.  8,  254;  R.  38,  27:  GG.
Berlin  v.  26.  11.  1906  in  GA.  VIII.  498;  Stenogr.
Bericht  zur  Novelle  der  Gew  O.  von  1891  S.  2182  ff.,
2785).  Dieser  Fall  ist  hier  gegeben.  Der  Hilfsdienstpflichtige
  wird  von  dem  obrigkeitlichen  Druck  befreit,
der  allein  ihn  zur  Aufnahme  der  augenblicklichen  Tätigkeit
  veranlaßt  hat,  erhält  mithin  sein  Selbstbestimmungsrecht
  wieder.  Es  kann  ihm  also  nicht  zugemutet
  werden,  wider  seinen  Willen  das  ihm  aufgezwungene
  Vertragsverhältnis  fortzusetzen,  und  er  ist  befugt,
  die  Arbeit  niederzulegen,  ohne  Schadensersatzansprüche
  befürchten  zu  müssen.  Daß  er  auch  keine
strafrechtlichen  Folgen  zu  besorgen  hat,  ergibt  sich
ohne  weiteres  aus  dem  Wegfall  der  Überweisung.
Dagegen  werden  die  Vorschriften  über  den  Abkehr-
        <pb n="83" />
        Schutz  gegen  Härten.  83

schein  (85  9  HDG.)  dadurch  nicht  berührt.  Jedoch  ist
die  Aufhebung  der  UÜberweisung  in  jedem  Falle  ein
wichtiger  Grund,  den  Abkehrschein  gemäß  §  9  Abs.  2
auch  gegen  den  Willen  des  Arbeitgebers  zu  gewähren.

19.  Dem  auf  den  Hilfsdienstpflichtigen  durch  die
Strafandrohung  des  §  18  HDG.  ausgeübten  Zwang,
die  ihm  zugewiesene  Tätigkeit  aufzunehmen,  stellt  das
Gesetz  eine  ausdrückliche  Verpflichtung  des  Arbeitgebers,
  ihn  in  seinem  Betrieb  anzustellen  weder  unmittelbar
  noch  mittelbar  gegenüber.  Daß  sie  trotzdem
besteht,  solgt  aus  Zweck  und  Absicht  des  Gesetzes.
Nur  sind  die  mit  seiner  Durchführung  betrauten
Behörden  völlig  frei  in  der  Wahl  der  Mittel,  um
ihre  Erfüllung  zu  erzwingen.  Das  kann  in  sehr  wirksamer
  Weise  3.  B.  bei  der  Vergebung  von  Aufträgen
oder  der  Verteilung  von  Rohstoffen  geschehen.  Der
Leiter  des  Kriegsamts  hat  auch  bei  den  Verhandlungen
  des  Reichstags  mit  aller  Schärfe  betont,  daß  die
Unternehmer  unbedingt  zur  Beschäftigung  der  ihnen
zugewiesenen  Arbeitskräfte  angehalten  werden  würden
  (Sitzungsbericht  S.  2269).

Schutz  gegen  Härten.

 

l  81.

Bei  der  Überweisung  zur  Beschäftigung  ist  auf
das  Lebensalter,  die  Familienverhältnisse:,  den
Wohnorts  und  die  Gesundheit“  sowie  auf  die  bisherige
  Tätigkeit  des  Hilfsdienstpflichtigen  nach  Möglichkeito
  Rücksicht  zu  nehmen;  desgleichen  ist  zu  prüseen,
  ob  der  in  Aussicht  gestellte  Arbeitslohn  dem  Beschäftigten
  und  etwa  zu  versorgenden  Angehörigen

ausreichenden  Unterhalt  ermöglicht.
6“
        <pb n="84" />
        HDG.  88.

1.  Allgemeines.  Zweck  des  §  8  ist,  die  Überweisung
  von  allzu  großen  Härten  freizuhalten.  Es  wird
Aufgabe  der  Einberufungsausschüsse  sein,  alle  in  Betracht
  kommenden  Gesichtspunkte  vor  der  Ülberweisung
  von  Amts  wegen  sorgsam  zu  prüfen.  Die  wesentliche
  Grundlage  dafür  werden  die  für  die  Nachweisung
  nach  §§  1  ff.  V.  II  anzulegenden  Meldekarten
(ogl.  Anm.  1  zu  §  7)  bilden.  Jedoch  bleibt  es  natürlich
  den  Hilfsdienstpflichtigen  unbenommen,  über  die
dort  vorgesehenen  Angaben  hinaus  auf  besondere
Umstände  —  etwa  Familienverhältnisse,  Gesundheitszustand
  usw.—  ausdrücklich  aufmerksam  zu  machen.
Es  wird  namentlich  nach  Zustellung  der  besonderen
schriftlichen  Aufforderung  angebracht  sein,  vorsorglich
auf  alle  Tatsachen  von  Bedeutung  hinzuweisen  und
sie  nach  Möglichkeit  durch  behördliche  Bescheinigungen,
  ärztliche  Zeugnisse  oder  dergl.  zu  erhärten.

2.  Für  die  Familienverhältnisse  kommt  namentlich
der  Familienstand  (ob  ledig  oder  verheiratet),  das
Vorhandensein  unversorgter  Kinder  sowie  die  Pflicht
oder  auch  die  bloße  Tatsache  der  Unterhaltsgewährung
  an  weitere  Angehörige  in  Betracht.  Der  Familienvater
  ist  vor  dem  Kinderlosen,  der  Verheiratete
vor  dem  Ledigen,  der  Unterhalt  Gewährende  vor  dem
Alleinstehenden  zu  bevorzugen.

3.  Daß  ein  Verpflanzen  von  Arbeitskräften
möglichst  vermieden  werden  muß,  wurde  bei  den  Beratungen
  wiederholt  betont  und  zugesichert  (Generalleutnant
  Groener,  Sitzungsbericht  S.  2182).  Nur  im
äußersten  Notfall,  wenn  es  nicht  gelingt,  die  Arbeit
zu  den  Arbeitern  zu  tragen,  soll  zu  einer  solchen  Maßregel
  gegriffen  werden.  Ob  sie  sich  umgehen  läßt,
hängt  im  wesentlichen  von  der  Möglichkeit  ab,  die
nötigen  Maschinen  zu  beschaffen.  Muß  der  Hilfs-
        <pb n="85" />
        Schutz  gegen  Härten.  85

dienstpflichtige  seinen  Wohnort  und  seine  Familie
verlassen,  so  wird  bei  der  Festlegung  der  Arbeitsbedingungen
  in  erster  Linie  auf  die  Mehrkosten  eines
doppelten  Haushaltes  Rücksicht  genommen  werden.
Entlassenen  Heerespflichtigen  ist  nach  dem  Erlaß  des
Reichskanzler  vom  9.  Januar  1917  (Kr.  Nr.  9  S.  14)
von  den  Lieferungsverbänden  eine  Familienzulage
von  täglich  2  Mark  für  die  Führung  eines  doppelten
Haushals  zu  leisten.

4.  Für  die  Beurteilung  des  Gesundheitszustandes
liefern  die  in  einem  geordneten  Verfahren  auf  Grund
der  militärischen  Versorgungsvorschriften,  der  Reichsversicherungsordnung
  oder  des  Angestellten-Versicherungsgesetzes
  gewonnenen  Feststellungen  wertvolle
Unterlagen.  Auch  hier  will  man  auf  die  freiwillige
Mitarbeit  von  Personen,  deren  Gesundheitszustand
die  Ausübung  eines  Arbeitszwanges  auf  sie  verbietet,
  nicht  verzichten.  Deshalb  bestimmt  §  16  V  I,  daß
die  lÜbernahme  einer  Beschäftigung  im  Hilfsdienst
und  der  dabei  erzielte  Lohn  im  Rentenverfahren  bei
der  Feststellung,  ob  Erwerbsfähigkeit  oder  unfähigkeit
  vorliegt,  nicht  verwertet  werden  dürfen.

5.  Die  Worte  „nach  Möglichkeit“  bringen  zum
Ausdruck,  daß  zwar  tunlichst  alle  die  in  8  8  angeführten
  Verhältnisse  in  Betracht  gezogen  werden  sollen,
aber  kein  Anspruch  auf  ihre  unbedingte  Berücksichtigung
  besteht.  In  erster  Linie  müssen  die  Bedürfnisse
des  Hilfsdienstes  ausschlaggebend  sein.  Steht  also
letzten  Endes  die  Anwendung  dieser  Vorschrift  im
freien  Ermessen  der  Überweisungsbehörden,  so
schließt  dieser  Umstand  doch  nicht  die  Möglichkeit
aus,  mangelnde  Rücksichtnahme  mit  Erfolg  zum  Gebeastande
  einer  Beschwerde  nach  §  7  Abs.  8  9D.  zu
machen.
        <pb n="86" />
        86  HDG.  88.

Wechsel  des  Beschäftigungsverhältnisses  —  Abkehrschein.

 

§  91.

Niemand:  darf  einen  Hilfsdienstpflichtigens  in
Beschäftigung  nehmen",  der  bei  einer  im  §  2  bezeichneten
  Stellen  beschäftigts  ist  oder  in  den  letzten  zwei
Wochen"  beschäftigts  gewesen  ist,  sofern  der  Hilfsdienstpflichtige
  nicht  eine  Bescheinigung'  seines  letzten
  Arbeitgebersb  darüber  beibringto,  daß  er  die  Beschäftigung
  mit  dessen  Zustimmung  aufgegeben  hat.

Weigert  sich  der  Arbeitgeber,  die  von  dem  Hilfsdienstpflichtigen
  beantragte  Bescheinigung  auszustellen,
  so  steht  diesem  die  Beschwerde  to  an  einen
Ausschußso  zu,  der  in  der  Regel  für  jeden  Bezirk
einer  Ersatzkommission  zu  birden  ist  und  aus  einem
Beauftragten  des  Kriegsamts  als  Vorsitzenden  sowie
aus  je  drei  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer:!
  besteht.  Je  zwei  dieser  Vertreter  sind
selbständig,  die  übrigen  sind  aus  der  Berufsgruppe
zu  entnehmen,  welcher  der  betreffende  Hilfsdienstpflichtige
  angehört.  Erkennt  der  Ausschuß  nach  Untersuchung
  des  Falles  an,  daß  ein  wichtiger  Grund::
für  das  Ausscheiden  vorliegt,  so  stellt  er  eine  Bescheinigung
  aus,  die  in  ihrer  Wirkung  die  Bescheinigung
  des  Arbeitgebers  ersetzt?5  2.

Als  wichtiger  Grund  soll  insbesondere  eine  angemessene
  Verbesserung:?  der  Arbeitsbedingungen  im
vaterländischen  Hilfsdienst20  gelten.
        <pb n="87" />
        Wechsel  d.  Beschäftigungsverhältnisses  —  Abkehrschein.  87

1.  Allgemeines.  Abkehrscheine  in  der  Bedeutung,
  die  das  Hilfsdienstgesetz  ihnen  beilegt,  waren
zuvor  in  Deutschland  von  Gesetzes  wegen  nur  im
Bergbau  üblich,  im  übrigen  ganz  vereinzelt  auf  Grund
freier  Vereinbarung  zwischen  den  Organisationen
der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer,  z.  B.  in  der  Metallindustrie
  Groß-Berlins.  In  seiner  allgemeinen
Anordnung  besitzt  das  HDG.  einen  Vorläufer  in  dem
englischen  Gesetz,  betreffend  Vorkehrungen  zur  Förderung
  wirksamer  Herstellung,  Beförderung  und  Lieferung
  von  Rüstungsgegen  ständen  vom  2.  Juli  1915  (Gewerkschaftsausgabe
  S.  22  ff.),  das  die  Karenzzeit  so
gar  auf  sechs  Wochen  bemißt.  Seine  Berechtigung
findet  §  9  in  der  Notwendigkeit,  im  vaterländischen
Interesse  die  kriegswichtigen  Betriebe  vor  den  mit  der
Abwanderung  und  dem  Wechsel  der  Arbeitskräfte  verbundenen
  Unzuträglichkeiten  zu  bewahren.

Dem  Abbkehrschein  stellen  die  Ausführungsbestimmungen
  weitere  Bescheinigungen  zur  Seite,  die
von  Behörden  erteilt  werden  und  mit  gleicher  Wirkung
  ausgestattet  sind:  die  schriftliche  Auskunft  des
§  2  A.  II  und  den  Befreiungsschein  des  §  34  Anw.

2.  Von  dem  Verbot  des  Abs.  1  werden  alle  Stellen
  betroffen,  die  Beschäftigung  zu  vergeben  haben,
Luxus=  wie  Hilfsbetriebe,  private  Unternehmer  wie
behördliche  Einrichtungen  und  Behörden.

3.  Der  Begriff  des  Hilfsdienstpflichtigen  ist  in
5*  1  erläutert:  die  nicht  dazugehörenden  Personen,
also  Männer  unter  17  und  über  60  Jahre,  die  im
Heeresdienst  Befindlichen,  Frauen  und  Ausländer,
unterliegen  nicht  der  Vorschrift  des  §  9.

4.  Ob  die  Beschäftigung  entgeltlich  oder  unentgeltlich
  erfolgen  soll,  ist  gleichgültig;  auch  die  Einstellung
  als  sogenannter  „Volontär“  würde  die  Be-
        <pb n="88" />
        ODG.  89.

obachtung  der  Vorschrift  des  8  9  erfordern.  Jedoch
muß  es  sich  um  eine  „Beschäftigung“  in  der  in  Anm.  4
zu  §  2  dargelegten  Bedeutung  handeln,  also  die  Schaffung
  eines  Abhängigkeitsverhältnisses  zwischen  Vorgesetztem
  und  Untergebenem,  Dienstberechtigtem  und
Dienswerpflichtetem  beabsichtigt  sein.  Die  Aufnahme
eines  Hilfsdienstpflichtigen  als  Gesellschafter,  Geschäftsteilhaber
  oder  dergl.  ohne  Abkehrschein  würde
demnach  nicht  dem  §  9  zuwiderlaufen,  es  sei  denn,
daß  ein  verschleiertes  Dienstverhältnis  vorläge.
Zweifel  können  darüber  bestehen,  welches  der
Zeitpunkt  des  In-Beschäftigung-Nehmens  ist,  ob  der
Augenblick  des  Vertragschlusses  oder  der  Erfüllung
des  Vertrages  durch  Dienstleistung  bzw.  Lohnzahlung.
Seine  Feststellung  ist  wichtig  für  die  Berechnung  der
zweiwöchigen  Frist  (unten  Anm.  6).  Wählt  man  die
erste  Möglichkeit,  so  darf  vor  Ablauf  der  zwei  Wochen
auch  nicht  das  Übereinkommen  zwischen  dem  Hilfsdienstpflichtigen
  und  dem  neuen  Arbeitgeber  getroffen
werden,  wenn  nicht  zugleich  der  Abkehrschein  vorliegt.
Diese  Auslegung  würde  aber  über  den  Zweck  des  Gesetzes
  hinausgehen  und  für  den  Hilfsdienstpflichtigen
eine  unnötige  Erschwerung  seines  Fortkommens  bedeuten.
  Daß  sie  nicht  beabsichtigt  ist,  ergibt  auch  der
Abs.  3  des  §  9.  Wenn  er  besagt,  daß  als  wichtiger
Grund  zur  Ausstellung  des  Abkehrscheins  gegen  den
Willen  des  Arbeitgebers  eine  angemessene  Verbesserung
  der  Arbeitsbedingungen  anzusehen  ist,  so  muß
auch  dem  Hilfsdienstpflichtigen  ein  Weg  offen  stehen,
sich  die  Unterlage  für  die  Geltendmachung  dieses
wichtigen  Grundes  zu  beschaffen.  Denn  es  wird
nicht  genügen,  wenn  die  Aussicht  auf  eine  Verbesserung
  seiner  Lage  in  nebelhafter  Ferne  liegt,  sondern
er  muß  dem  zur  Entscheidung  berufenen  Ausschuß  etwas
  Greifbares  bieten  können.  Das  einzig  schlagende
        <pb n="89" />
        Wechsel  d.  Beschäftigungsverhältnisses  —  Abkehrschein.  89

Beweismittel  wäre  ein  Vertrag  mit  dem  neugewählten
Arbeitgeber,  der  die  Besserstellung  des  Hilfsdienstpflichtigen
  in  dem  zukünftigen  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnis
  deutlich  erkennen  läßt.  Aus  diesen  Erwägungen
  heraus  ist  als  Zeitpunkt  des  In-Beschäftigung-Nehmens
  erst  derjenige  zu  betrachten,  in  dem
der  Vertrag  von  einer  Seite  erfüllt  wird,  gleichviel
wann  der  Vertrag  selbst  geschlossen  ist.  Demnach  ist
es  zulässig,  schon  vor  Beibringung  des  Abkehrscheines
und  vor  Ablauf  von  zwei  Wochen  mit  dem  Hilfsdienstpflichtigen
  einen  Dienst-  oder  Arbeitsvertrag
einzugehen;  die  Einstellung  in  den  Betrieb  jedoch  oder
Zahlung  von  Lohn  bzw.  Gehalt  darf  erst  nach  Vorweisung
  des  Scheins,  oder  wenn  die  Frist  von  zwer
Wochen  verstrichen  ist,  erfolgen.  Allen  Schwierigkeiten
  würden  die  Beteiligten  aus  dem  Wege  gehen,
wenn  sie  das  Abkommen  über  das  neue  Beschäftigungsverhältnis
  unter  der  Bedingung  träfen,  daß  der
Abkehrschein  bis  zu  einem  gewissen  —  bestimmten  oder
unbestimmten  Zeitpunkt  beschafft  werde.  Bis  zum
Eintritt  dieser  ausschiebenden  Bedingung  (§  158  Abs.  1
B.)  würde  dann  ein  Schwebezustand  herrschen  und
erst  nach  ihrer  Erfüllung  ein  rechtswirksamer  Vertrag
vorliegen.

5.  Es  gilt  das  in  Anm.  4  Gesagte.  „Beschäftigt"
ist  nur  der  in  abhängiger  Stellung  Befindliche.

6.  Die  Frist  wird  nach  §  188  BE#B  berechnet.
Sie  beginnt  an  dem  Tage  der  Aufgabe  der  Beschäftigung
  und  endigt  mit  dem  Tage  der  zweiten  Woche,
der  dieselbe  Bezeichnung  trägt  wie  der  Anfangstag.
Jemand,  der  Dienstag  den  14.  August  die  Arbeit  niederlegt,
  darf  bis  Dienstag  den  28.  August  nachts
12  Uhr  nicht  ohne  Abkehrschein  in  Beschäftigung  genommen
  werden.  Erst  am  Mittwoch  den  29.  August
ab  fällt  dieses  Verbot  weg.
        <pb n="90" />
        HDG.  89.

7.  Diese  Bescheinigung  ist  der  Abkehrschein,  der
diesen  Namen  in  AB.  11  8  1  beigelegt  erhalten  hat.
Er  darf  nicht  mit  dem  Zeugnis  nach  §  113  GewO.
verwechselt  werden,  das  zuweilen  mit  demselben  Worte
bezeichnet  wird.

8.  Das  Wort  „Arbeitgeber“  hat  hier  eine  viel
weiter  gehende  Bedeutung  als  der  gleichnamige  Ausdruck
  der  GewO..  Im  HD.  ist  darunter  nicht  nur
der  Brotherr  im  gewerblichen  Arbeitsverhältnis,  sondern
  auch  der  „Dienstberechtigte“  des  BGB.  und  der
„Prinzipal“  des  H##.  zu  verstehen.  Alle  diese  Beschäftigungsverhältnisse
  in  Hilfsberufen  und  betrieben
  werden  von  dem  §  9  HD.  erfaßt.  Jeder  Hilfsdienstpflichtige,
  mag  er  auf  Grund  eines  Vertrages
nach  BGB.,  HGB.  oder  GewO.  tätig  sein,  bedarf
also  beim  Ausscheiden  aus  seinem  derzeitigen  Beschäftigungsverhältnis
  des  Abkehrscheins.

9.  Voraussetzung  der  Ausstellung  der  Bescheinigung
  durch  den  Arbeitgeber  ist  naturgemäß,  daß  ein
solcher  vorhanden  ist.  Deshalb  fällt  er  bei  Personen
weg,  die  bisher  selbständig  waren,  und  bei  denen,  die
zwar  auch  auf  Grund  eines  Vertrages  Dienste  leisteten,
  aber  in  keinem  Abhängigkeitsverhältnis  zu  dem
anderen  Teile  standen,  also  aus  diesem  Grunde  keinen
  Arbeitgeber  besaßen.  Das  ist  bei  den  Vorstandsmitgliedern
  von  Genossenschaften  und  Aktiengesellschaften
  und  den  Geschäftsführern  der  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung  der  Fall.  Denn  sie  sind  nicht
Angestellte,  sondern  gesetzliche  Vertreter,  geschäftsführende
  Organe  der  juristischen  Person  und  selbst  Arbeitgeber
  den  bei  ihr  Beschäftigten  gegenüber.  Desbilb
  findet  auf  die  Vorstandsmitglieder  bzw.  Geschäftsführer
  der  genannten  Organisationen  der
Zwang  des  Abkehrscheines  keine  Anwendung.
        <pb n="91" />
        Wechsel  d.  Beschäftigungsverhältnisses  —  Abkehrschein.  91

10.  Wenn  der  Abbkehrschein  auch  nur  den  formellen
  Beweis  für  die  Zustimmung  des  Arbeitgebers
liefert,  so  ist  dennoch  seine  Beibringung  in  der  vorgeschriebenen
  Gestalt  unbedingt  vorgeschrieben.  Sie
kann  durch  keine  andere  mündliche  oder  schriftliche  Erklärung
  des  Arbeitgebers  ersetzt  werden.  Dagegen
können  Behörden  unter  gewissen  Voraussetzungen  Bescheinigungen
  mit  ähnlicher  Wirkung  ausstellen,  von
denen  weiter  unten  die  Rede  sein  wird.

11.  Wirkungen  des  §  9  Abs.  1.  Personen,  die
gemäß  §  7  Abs.  3  zu  einer  Beschäftigung  überwiesen
sind,  müssen  zur  Vermeidung  der  Bestrafung  nach
*  18  sie  so  lange  fortsetzen,  bis  es  ihnen  gelingt,  den
Abkehrschein  oder  die  als  Ersatz  dafür  dienenden  behördlichen
  Bescheinigungen  zu  erlangen.  Andern  Hilfsdienstpflichtigen
  dagegen  steht  es  frei,  auch  ohne  Abkehrschein
  die  Arbeit  niederzulegen.  Die  entgegengesetzte
Auffassung  v.  Schulz'  („Gewerbe--  und  Kaufmannsgericht",
  XXII  Sp.  111)  findet  im  Gesetz  keine  Stütze.
Machen  sie  von  dieser  Befugnis  Gebrauch,  so  müssen
sie  allerdings  mit  einer  erzwungenen  Aussetzung  von
zwei  Wochen  rechnen;  denn  kein  Arbeitgeber  wird  es
wagen,  sie  zuvor  einzustellen,  um  nicht  der  Strafe  des
§*  18  zu  verfallen.  Außerdem  haben  sie  ein  Vorgehen
der  Behörde  nach  §  7  zu  erwarten,  die  nach  den  in
Anm.  1  zu  §  7  dargelegten  Meldevorschriften  alsbald
von  der  Aufgabe  ihrer  bisherigen  Tätigkeit  Kenntnis
erhält.  Andererseits  können  sie  sich  sofort  nach  einer
anderen  Stellung  umsehen  und  auch  schen  vor  Ablauf
  der  Frist  einen  neuen  Dienst-  oder  Arbeitsvertrag
  abschließen,  ohne  daß  dem  Unternehmer  hieraus
nachteilige  Folgen  erwachsen,  sofern  nicht  die  Erfüllung
  des  Vertrages  vor  dieser  Zeil  beginn#  (val.  dazu
Anm.  4  am  Ende).

12.  Eine  ausdrückliche  Pflicht  zur  Ausstellung  des
        <pb n="92" />
        HDG.  88.

Abkehrscheins  wird  —  in  AB.  11  8  1  —  nur  dem
Arbeitgeber  auferlegt,  der  entweder  selbst  das  Be—
schäftigungsverhältnis  eines  Hilfsdienstpflichtigen  auf—
löst  oder  seiner  Beendigung  zustimmt.  Diese  Oblie—
genheit  ist  aber  nicht  Inhalt  des  zwischen  dem  Unternehmer
  und  dem  Hilfsdienstpflichtigen  geschlossenen
Vertrages,  sondern  öffentlichrechtlicher  Natur;  der
Staat  hat  ein  Interesse  daran,  daß  der  ausscheidende
Dienstverpflichtete  baldmöglichst  Gelegenheit  zu  neuer
Tätigkeit  findet.  Daraus  folgt:

Der  Hilfsdienstverpflichtete  hat  keinen  klagbaren,
im  Rechtswege  zu  verfolgenden  Anspruch  auf  Erteilung
  des  Abkehrscheins.  Er  kann  nur  den  Schlichtungsausschuß
  anrufen,  um  Ersatz  dafür  zu  erlangen
(§  9  Abs.  2  HDG.;  im  Ergebnis  übereinstimmend
GG.  Hamburg  vom  29.  Dezember  1916,  „Gewerbeund
  Kaufmannsgericht“  1917  Sp.  150).  Dagegen  ist
die  Bestimmung  des  §  1  A.  II,  welche  den  Arbeitgeber
  zur  Ausstellung  des  Abkehrscheins  anhält,  ein
Schutzgesetz  im  Sinne  des  §  828  Abs.  2  BGB.  JIhre
Nichtbeachtung  macht  deshalb  den  Unternehmer  schadensersatzpflichtig.
  Der  hieraus  dem  Hilfsdienstpflichtigen
  erwachsende  Anspruch  ist  ein  rein  privatrechtlicher,
  der  vor  den  Gerichten  geltend  gemacht  werden
muß.

Von  größter  Bedeutung  ist,  daß  die  oben  erörterte
  Pflicht  nicht  nur  Inhabern  von  Hilfsbetrieben,
  sondern  allen  Arbeitgebern  zufällt,  die  Hilfsdienstpflichtige
  beschäftigen,  also  z.  B.  auch  den  In
habern  ausgesprochener  Luxrusgewerbebetriebe.  Das
ergibt  sich  aus  der  Fassung  der  gedachten  Vorschrift,
die  nur  vom  Arbeitgeber  schlechthin  spricht,  wie  auihrem
  Zweck.  Bei  dem  Unternehmer,  dessen  Betriek
nicht  unter  §  2  HG.  fällt,  geht  sogar  die  Pflicht
zur  Erteilung  des  Abkehrscheins  viel  weiter  wie  beim
        <pb n="93" />
        Wechsel  d.  Beschäftigungsverhältnisses  Abkehrschein.  93

Inhaber  eines  Hilfsbetriebs.  Diesem  gewährt  das  Ge—
setz  durch  §  9  Abs.  1  HDG.  ausdrücklichen  Schutz  gegen
selbst  vertragsmäßige  Beendigung  des  Beschäftigungs
verhältnisses  von  der  anderen  Seite,  und  wider  seinen
  Willen  soll  nur  im  Wege  des  Abs.  2  dieses  Hindernis
  beseitigt  werden  können.  Gibt  er  die  Zu
stimmung  nicht,  so  macht  er  nur  von  dem  ihm  ausdrücklich
  eingeräumten  Rechte  Gebrauch,  und  dem  entspricht
  die  weitere  Befugnis,  den  Abkehrschein  zu  verweigern.
  Nach  dem  Satze:  Qui  suo  iure  utitur  neminem
laedit  besteht  in  einem  solchen  Falle  der  Versagung
des  Abkehrscheins  auch  kein  Schadensersatzanspruch
dieserhalb  gegen  ihn,  es  sei  denn,  daß  er  durch  Ge
fährdung  von  Leib  und  Leben  oder  durch  grobe
Ehrverletzung  dem  Arbeitnehmer  einen  wichtigen
Grund  zum  sofortigen  Austritt  aus  der  Beschäftigung
gegeben  hat  la.  M.  Baum,  JW.  1916  S.  1558,  der  die
Ausstellung  des  Abkehrscheins  als  eine  Verpflichtung
auf  Grund  des  Arbeitsvertrages  ansieht).

Anders  beim  Inhaber  eines  nicht  kriegswichtigen
Betriebes.  Er  nimmt,  auch  wenn  er  Hilfsdienstpflich
tige  beschäftigt,  keine  Sonderstellung  ein,  kann  daher
einer  vertragsmäßigen  Kündigung  nicht  widersprechen
und  ist  demgemäß  zur  Gemährung  des  Abkehrscheins
verbunden,  wenn  ordnungsmäßig  gekündigt  ist.  Versagt
  er  ihn,  so  hat  er  den  dadurch  entstehenden  Schaden
  zu  ersetzen,  der  in  der  Regel  im  entgangenen
Dienstlohn  bestehen  wird.  Erzwungen  werden,  etwa
im  Klagewege,  kann  aber  die  Ausstellung  des  Abkehrscheins
  auch  von  ihm  nicht.

13.  Wann  der  Abkehrschein  auszustellen  ist,  muß
nach  den  allgemeinen  Regeln  beurteilt  werden.  Da
der  Hilfsdienstpflichtige  ohne  ihn  keine  neue  Stellung
findet,  so  ist  die  Bescheinigung  in  dem  Zeitpunkte  zu
erteilen,  wo  ihm  Gelegenheit  gegeben  werden  muß,
        <pb n="94" />
        94

HDG.  89.

sich  nach  einer  anderen  Tätigkeit  umzusehen.  In  Hilfsbetrieben
  ist  das  der  Augenblick,  in  dem  der  Arbeitgeber
  das  Beschäftigungsverhältnis  selbst  kündigt  oder
der  Kündigung  des  andern  Teils  zustimmt,  in  nicht
kriegswichtigen  Betrieben  stets  dann,  wenn  von  einer
Seite,  gleichviel  von  welcher,  eine  ordnungsmäßige
Kündigung  des  Dienst=  oder  Arbeitsvertrags  erfolgt.
Verzögerte  Ausstellung  des  Akbkehrscheins  zeitigt  in
demselben  Maße  Schadensersatzpflicht  wie  seine  unberechtigte
  Versagung.

14.  Pflicht  zur  Weiterbeschäftigung.  Jeder  Arbeitgeber,
  der  einem  Hilfsdienstpflichtigen  den  Abkehrschein
  verweigert  =  mag  es  sich  um  einen  Hilfsbetrieb
  handeln  oder  nicht,  —,  hat  ihn  nach  AB.  I
5  3  zu  mindestens  nicht  ungünstigeren  Arbeitsbedingungen
  als  bisher  weiterzubeschäftigen.  Ein  Zwang
dazu  kann  indirekt  im  Verwaltungswege  ausgeübt
werden.  Außerdem  würde  die  Nichtbeschäftigung  dem
Hilfsdienstpflichtigen  einen  Schadensersatzanspruch
aus  §  823  Abs.  2  BGB.  geben.  Daß  die  Arbeitsbedingungen
  nicht  ungünstiger  sein  dürfen  als  bisher,
ist  nach  Treu  und  Glanben  dahin  auszulegen,  daß
etwaige  Verbesserungen,  die  anderen  gleichartigen  Arbeitnehmern
  des  Betriebes  gewährt  werden,  auch  ihnen
zugute  kommen  müssen.

Eine  entsprechende  Verpflichtung  des  Hilfsdienstpflichtigen,
  die  Arbeit  fortzusetzen,  besteht  nicht,  es  sei
denn,  daß  es  sich  um  einen  nach  §  7  Uberwiesenen
handelt  (vgl.  Anm.  11).

15.  Inhalt  des  Abkehrscheins.  §  5  AB.  II  bestimmt:


Aus  dem  Abkehrschein  müssen  Name  oder  Firma
des  Arbeitgebers  oder  der  Organisation  sowie  Ort,
Straße  und  Hausnummer  der  Beschäftigungs-
        <pb n="95" />
        Wechsel  d.  Beschäftigungsverhältnisses  —  Abkehrschein.

stelle,  wo  der  Hilfsdienstpflichtige  zuletzt  tätig  war,
sowie  die  Dauer  der  letzten  Beschäftigung  ersichtlich
sein.

Der  Abkehrschein  muß  auf  einen  besonderen,  von
den  Arbeitspapieren  des  Hilfsdienstpflichtigen  getrennten
  Blatte  erteilt  werden.

Bei  Eingehung  eines  anderen  Beschäftigungsverhältnisses
  hat  der  neue  Arbeitgeber  dem  Hilfsdienstpflichtigen
  den  Schein  abzunehmen.

Diese  Vorschriften  sind  genau  zu  beachten.  Entspricht
  ein  Abkehrschein  nicht  ihren  Erfordernissen,  so
ist  er  kein  Abkehrschein  im  Sinne  des  Gesetzes,  hat
nicht  dessen  Wirkung  und  verpflichtet  den  Arbeitgeber
  zum  Schadensersatz,  wenn  dem  Arbeitnehmer
daraus  Nachteile  erwachsen.  Muster  vorschriftsmä-Pßiger
  Abkehrscheine  sind  im  Anhang  VI.  abgedruckt.

Die  Fälschung  eines  Abkehrscheins  wäre  keine  Urkundenfälschung
  nach  §  267,  sondern  eine  Ü|lbertretung
  nach  §  363  StE.

16.  Zeugnisse  neben  Abbkehrscheinen.  Daß  der
Abkehrschein  nicht  ein  Zeugnis  über  Leistungen  und
Führung  zu  ersetzen  vermag,  lehrt  sein  Inhalt.  Zweifelhaft
  kann  nur  sein,  ob  daneben  auch  noch  ein  bloßes
Zeugnis  über  die  Art  und  Dauer  der  Beschäftigung
auszustellen  ist.  Diese  Frage  ist  zu  bejahen.  6  9
HDG.  soll  nicht  an  die  Stelle  der  einschlägigen  Bestimmungen
  des  B6B,  HGB.  und  der  Gew  O.  treten.
sondern  sie  nur  ergänzen,  um  die  besonderen  Zwecke
des  neuen  Gesetzes  zu  fördern.  (Ahnlich  RA.,  Kr.  Nr.
8  S.  4,  Auerswald  in  „Gewerbe=  und  Kaufmannsgericht"
  XXII.  Sp.  115  und  anscheinend  GG.  Hamburg
vom  29.  Dezember  1916,  ebenda  Sp.  150.)  Das  Zeugnis
  ist  auf  jeden  Fall  nach  ordnungsmäßiger  Kündiaung
  zu  erteilen,  auch  von  dem  Arbeitgeber,  der  zur
Verweigerung  des  Abkehrscheins  berechtigt  ist.  (Vgl.

95
        <pb n="96" />
        HDG.  89.

Anm.  12.)  Denn  gerade  dann  hat  der  Arbeitnehmer
ein  besonderes  Interesse  daran,  um  sich  möglichst  die
Aussicht  auf  günstigere  neue  Arbeitsbedingungen  und
damit  einen  wichtigen  Grund  für  den  Befreiungs—
schein  nach  §  9  Abs.  3  zu  verschaffen.

17.  Rechtsbehelfe  gegen  die  Verweigerung  des
Abkehrscheins  —  Ersahbescheinigungen.  Dem  Hilfsdienstpflichtigen
  stehen  zwei  Wege  offen,  um  die  nuchteiligen
  Folgen  zu  beseitigen,  welche  ihm  aus  der  Verweigerung
  des  Abkehrscheins  erwachsen:

Ist  er  der  Meinung,  daß  er  bisher  überhaupt
keine  Hilfsdiensttätigkeit  ausgeübt  habe,  also  streng
genommen  gar  nicht  des  Abkehrscheins  bedürfe,  um
volle  Bewegungsfreiheit  zu  erhalten,  so  kann  er  sich
an  den  in  §  9  Abs.  2  erwähnten  Ausschuß  wenden.
Dessen  Vorsitzender  hat  ihm  eine  schriftliche  Auskunft
darüber  zu  erteilen,  ob  der  Betrieb  seines  bisherigen
Arbeitgebers  oder  die  Organisation,  bei  welcher  er
bisher  beschäftigt  war,  eine  der  im  §&amp;amp;  2  des  Gesetzes
bezeichneten  Stellen  ist.  Wird  diese  Eigenschaft  verneint.
  so  darf  der  Hilfsdienstpflichtige  von  jedermann
in  Beschäftigung  genommen  werden,  §  2  Ah.  II.
Diese  Auskunft  ist  aber  nur  eine  schleunige  Matnahme
  zu  Gunsten  des  Arbeitnehmers:  dauernde  Be—
deutung  kommt  ihr  nicht  zu.  Deshalb  bestimmt  Abs.
3.  u.  a.  O.,  daß  sie  der  Entscheidung  des  Feststellungsausschusses
  oder  der  Zentralstelle  über  die  Kriegs.
notwendigkeit  des  fraglichen  Betriebes  nicht  vogreift.


An  Stelle  der  Auskunftseinholung  hat  der  Hilfs.
dienstpflichtige  das  Recht.  über  die  Versagung  des  Abkehrscheins
  gemäß  §  9  Abs.  2  HD.  Beschwerde  bei
dem  Schlichtungsausschusse  zu  führen.  Sie  wird  stets
am  Platze  sein,  wenn  die  Hilfsdienstnatur  seiner  derzeitigen
  Beschäftigungsstelle  außer  jedem  Zweifel  steht.
        <pb n="97" />
        Wechsel  d.  Beschäftigungsverhältnisses  —  Abkehrschein.  97

Hält  der  Ausschuß  einen  Abkehrschein  für  nicht  erforderlich,
  weil  —  wie  im  ersten  Falle  bei  der  schrift.
lichen  Auskunft  —  bisher  keine  Hilfstätigkeit  aus.
geübt  wurde,  so  stellt  er  hierüber  eine  Bescheinigung
aus,  die  den  Namen  Befreiungsschein  führt  und  jeden
Arbeitgeber  ermächtigt,  den  Hilfsdienstpflichtigen  sofort
  in  Dienst  zu  nehmen.  Diese  Bescheinigung  kann
schon  vom  Vorsitzenden  des  Ausschusses  alsbald  nach
Eingang  der  Beschwerde  erteilt  werden,  §  34  Anw.
War  die  letzte  Beschäftigungsstelle  ein  Hilfsbetrieb,
liegt  aber  ein  wichtiger  Grund  zum  Ausscheiden  vor,
so  gewährt  der  Ausschuß  den  Ersatzabkehrschein  nach
§  9  Abs.  2  HD.

18.  Stempelfreiheit.  Der  Abkehrschein  wie  die
als  Ersatz  für  ihn  ausgestellten  Bescheiniaungen  und
schriftlichen  Auskünfte  sind  nach  §  6  A.  II.  stempelfrei.


19.  Die  Beschwerde  ist  an  keine  Form  oder  Frist
gebunden.  Sie  kann  also  auch  mündlich  erhoben  werden.
  Wo  dies  gescheben  kann,  ist  nicht  qgesagt.  Es  ist
an  zunehmen  daß  besondere  Stellen  dafür  eingerichtet
werden.  Ihre  alsbaldige  Einlegung  ist  dringend  zu
empfehlen.  Denn  eine  Verzögerung  könnte  ungünstige
  Rückschlüsse  über  das  Vorliegen  eines  wichtigen
Grundes  zulassen.  Der  Abkehrschein  darf  von  dem
Ausschuß  erst  erteilt  werden,  nachdem  der  Arbeitgeber
von  der  Beschwerde  Kenntnis  erhalten  hat,  §  14  Abf.
2  Satz  2  Anw.  Es  soll  ihm  Gelegenheit  gegeben  werden,
  sich  dazu  zu  äußern,  insbesondere  Gegengründe
anzuführen.  Bis  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde
hat  der  Hilfsdienstpflichtige  seine  Beschäftigung  fortansetzen,
  außer  wenn  ihm  dies  nicht  zugemutet  werden
  kann.  Hierüber  entscheidet  auf  seinen  oder  des
Arbeitaebers  Anruf  der  Vorsitzende  des  Ausschusses,
§  4  AB.  II.

Herrmann,  Oilfsdienstaesesz.  7
        <pb n="98" />
        98

HDG.  89.

20.  Der  Ausschuß  und  das  Verfahren  vor  ihm.
Zur  Unterscheidung  vom  Feststellungsausschuß  (8  4)
und  dem  Einberufungsausschuß  (§  7)  führt  der  Ausschuß
  des  §  9  den  Namen  Schlichtungsausschuß.

Sachlich  zuständig  ist:  sein  Kollegium  für  die
Ausstellung  des  Ersatzabkehrscheins  nach  §  9  Abs.  2,
auf  Verlangen  der  Militärbehörde  bei  Zurückgestellten
  (Reklamierten)  auch  in  nicht  seiner  Entscheidung
unterbreiteten  Fällen  gemäß  §  35  Anw.  zur  Feststellung
  der  Gründe,  die  zur  Auflösung  ihres  Beschäftigungsverhältnisses
  geführt  haben  und  für  die
Tätigkeit  als  Schlichtungsstelle  nach  §  13  Abs.  2
HD.:  sein  Vorsitzender  für  die  Erteilung  der  schriftlichen
  Auskunft  über  die  Hilfsdienstnatur  eines  Betriebes
  gemäß  §  2  A.  II.  und  für  die  Entscheidung
über  die  Fortsetzung  des  Beschäftigungsverhältnisses
nach  Einlegung  der  Beschwerde  nach  §  4  AB.  II.

Ortlich  zuständig  ist  „der  Ausschuß,  in  dessen  Bezirk
  das  Unternehmen  liegt,  bei  dem  der  Hilfsdienstpflichtige
  die  der  Beschwerde  zugrunde  liegende  Beschäftigung
  ausübt  oder  ausgeübt  hat.  und,  wenn  diese
Beschäftigung  an  einem  Orte  außerhalb  des  Bezirkes
  stattfindet  oder  stattgefunden  hat,  auch  der  Ausschuß,
  in  dessen  Bezirk  dieser  Ort  liegt",  Anw.  §  1
Abs.  1  Nr.  3.  Der  Hilfsdienstpflichtige  hat  also  in
letzterem  Falle  die  Wahl,  welchen  Schlichtungsausschuß
  er  anrusen  will.  Für  die  besonderen  Fälle  der
örtlichen  Zuständigkeit  gilt  auch  beim  Schlichtungeausschusse
  das  in  Anm.  9  zu  §  4  Gesagte.

Die  Bildung  der  Ausschüsse  erfolgt  nach  den  in
Anm.  8  zu  §  4  dargelegten  Grundsätzen.  Soweit
bereits  für  die  Zwecke  der  Schlichtungsausschüsse  ähnliche
  Einrichtungen  bestehen,  Kriegsausschüsse  und
dergl.,  können  sie  mit  Zustimmung  des  Kriegsamts
        <pb n="99" />
        Wechsel  d.  Beschäftigungsverhältnisses  —  Abkehrschein.  99

an  die  Stelle  der  Schlichtungsausschüsse  treten,  8  10
Abs.  3  HDG.

Das  Verfahren  ist  dem  vor  den  Feststellungsund
  Einberufungsausschüssen  (Anm.  11  zu  §  4)  gleich
gestaltet,  jedoch  mit  folgenden  Abweichungen:

Beim  Schlichtungsausschusse  bildet  die  mündliche
Verhandlung  die  Regel,  die  grundsätzlich  öffentlich
und  nur  aus  wichtigen  Ursachen  nichtöffentlich  erfolgt,
  Anw.  55  14  Abs.  2,  16  Abs.  2.  Auf  die  Verweigerung
  eines  Zeugnisses  oder  Gutachtens  finden
die  Vorschriften  der  ZPO.  Anwendung,  Anw.  8  18
Satz  2,  AB.  II.  §  8.  Die  in  Betracht  kommenden
Bestimmungen  der  Z3PO.  sind  die  5§5  383—385  u.  408.

Entscheidungen,  die  nach  mündlicher  Verhandlung
ergehen,  werden  öffentlich  verkündet.  Schriftliche
Abfassung  findet  nur  auf  Antrag  eines  Beteiligten
oder  nach  dem  Ermessen  des  Ausschusses  statt,  Anm.
§J  25  Abs.  3.  Beteiligte  sind  bloß  der  Beschwerdeführer
  und  der  Arbeitgeber,  gegen  den  die  Beschwerde
sich  richtet,  Anw.  §  33.  Die  Entscheidung  des  Schlichtungsausschusses
  ist  endgültig;  ein  Rechtsmittel  dagegen
  findet  nicht  statt.

21.  Die  Bestellung  der  Vertreter  der  Arbeitgeber
und  Arbeitnehmer  erfolgt  in  gleicher  Weise  wie  bei
den  Feststellungsausschüssen,  Anm.  3  zu  §  5,  die  Unabhängigkeit
  der  Arbeitnehmer  ist  ebenso  durch  die  85  7,
8  Ah.  I.  gesichert  (ebenda).  Ein  Antrag,  daß  in
der  Regel  für  gewerbliche  Betriebe  alle  Vertreter
aus  gewerblichen  Berufsgruppen,  für  landwirtschaftliche
  Betriebe  aus  dem  landwirtschaftlichen  Berufe  zu
entnehmen  seien,  wurde  vom  Reichstag  abgelehnt
(Sitzungsbericht  S.  2302).  Es  ist  jedoch  zulässig,  wie
von  allen  Seiten  hervorgehoben  wurde,  in  dem  Bezirke
  einer  und  derselben  Ersatzkommission  zwei  oder

7“
        <pb n="100" />
        100  HD.  8§  9,  10.

mehr  Schlichtungsausschüsse  zu  bilden,  deren  Zusammensetzung
  dem  Ziele  des  obigen  Antrags  Rechnung
trägt  (Sitzungsbericht  S.  2299  ff)).

22.  Der  wichtige  Grund  des  §9  HD.  ist  ein  anderer,
  weitgehender,  als  derjenige  der  §§  626  BGB.,
70  HGB.  und  124a  Gew  O.,  wie  sich  aus  Abs.  3  des
§#  9  ergibt:  denn  der  dort  angeführte  Grund  wäre  nie
ein  wichtiger  im  Sinne  der  anderen  Gesetze.  Allerdings
  werden  ihre  wichtigen  Gründe  auch  stets  solche
nach  §  9  HD.  bilden.  Daneben  kommen  fir  letztere
namentlich  in  Frage:  die  Verhältnisse,  deren  Berücksichtigung
  §  8  HDG.  empfiehlt,  übergang  zur  Landwirtschaft
  im  Frühjahr  (Dr.  Helfferich,  Sitzungsbericht
  S.  2220),  Aufhebung  einer  auf  Grund  des  §  7
Abs.  3  ausgesprochenen  überweisung  auf  die  Beschwerde
des  Überwiesenen  und  nach  §  13  Abs.  3  HDG.  die  Ablehnung
  des  Schiedsspruchs  durch  den  Arbeitgeber.  Abgesehen
  von  den  beiden  letzten  Fällen  werden  stets
die  Bedürfnisse  des  Hilfsdienstes  angemessen  in  Betracht
  zu  ziehen  sein.

23.  Die  Wirkung  besteht  darin,  daß  der  Hilfsdienstpflichtige
  sofort  von  jedem  Arbeitgeber  eingestellt
  werden  kann,  §  9  Abs.  1.

24.  Es  ist  besonders  zu  beachten,  daß  die  Zuständigkeit
der  Schlichtungsansschüsse  nur  die  in  Anm.  20  angeführten
  Gegenstände  umfaßt.  Sie  sind  namentlich  nicht
dazu  berufen,  über  Ansprüche  irgendwelcher  Art  zu  urteilen,
  die  der  Arbeitnehmer  gegen  den  Arbeitgeber  geltend
  machen  will  oder  umgekehrt.  Hierfür  sind  nach
wie  vor  die  Gerichte  zuständig.  Auch  in  dem  Falle
des  §  9  verurteilt  der  Ausschuß  nicht  den  Arbeitgeber
zur  Ausstellung  des  Abkehrscheins,  sondern  erteilt  ihn
selbst.
        <pb n="101" />
        Allgemeine  Vorschriften  für  die  Ausschüsse.  101

25.  Angemessen  ist  die  Verbesserung,  wenn  sie
eine  für  die  Verhältnisse  des  Hilfsdienstpflichtigen  erhebliche
  ist.  Kleinlicher  Vorteile  wegen  soll  die  Beschäftigungsstelle
  nicht  gewechselt  werden.  Die  Verbesserung
  muß  auch  in  naher  Aussicht  stehen,  um  Berücksichtigung
  zu  finden,  und  darf  nicht  einer  ungewissen
  Zukunft  angehören.

26.  Es  wird  also  verlangt,  daß  die  in  Aussicht
genommene  neue  Beschäftigung  unter  §  2  des  Gesetzes
fällt.  Hat  über  den  Betrieb  des  neuen  Arbeitgebers
bereits  der  Feststellungsausschuß  oder  die  Zentralstelle
  ein  Urteil  abgegeben,  so  ist  der  Schlichtungsausschuß
  nach  §  29  Anw.  daran  gebunden.

Allgemeine  Vorschriften  für  die  Ausschüsse.

§  10.

Die  Anweisung  für  das  Verfahren  bei  den  in
§  4  Abs.  2,  §  7  Abs.  2,  §  9  Abs.  2  bezeichneten  Ausschüssen
  erläßt  das  Kriegsamtt.

Für  die  Berufung  der  Vertreter  der  Arbeitgeber
und  der  Arbeitnehmer  in  die  Ausschüsse  (88  5,  6,  5  7
Abs.  2,  §  9  Abs.  2)  durch  das  Kriegsamt  sind  Vorschlagslisten
  wirtschaftlicher  Organisationen  der
Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer  einzuholen:.

Soweit  zur  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten
der  in  §  9  Abs.  2  bezeichneten  Ausschüsse  bereits  ähnliche
  Ausschüsse  (Kriegsausschüsse  usw.)  bestehen,
können  sie  mit  Zustimmung  des  Kriegsamts  an  die
Stelle  jener  Ausschüsse  treten.
        <pb n="102" />
        102  HDG.  88  10,  11.

1.  Das  ist  in  der  Anweisung  vom  30.  Januar
1917  geschehen,  die  in  Abschnitt  D  dieses  Werkes  vollständig
  wiedergegeben  ist.  In  den  Erläuterungen  wird
sie  als  Anw.  bezeichnet.

2.  Die  sieben  großen  Verbände,  die  sich  zur
Durchführung  des  HDG.  zusammengetan  haben,  nämlich
  Generalkommission  der  Gewerkschaften  Deutschlands,
  Gesamtverband  der  christlichen  Gewerkschaften
Deutschlands,  Verband  der  Deutschen  Gewerkvereine
(H.-D.),  Polnische  Berufsvereinigung,  Arbeitsgemeinschaft
  der  kaufmännischen  Verbände,  Arbeitsgemeinschaft
  für  einheitliches  Angestelltenrecht,  Arbeitsgemeinschaft
  für  die  technischen  Verbände,  sind  übereingekommen,
  dem  Kriegsamt  gemeinschaftliche  Vorschlagslisten
  für  die  Ausschüsse  einzureichen.  Wegen
der  geringen  Zahl  geeigneter  Kräfte  ist  die  Besetzung
der  Einberufungs=  (5  7)  und  der  Schlichtungsausschüsse
  (§  9)  mit  denselben  Personen  beabsichtigt.  Die
Verbände  haben  sich  dahin  geeinigt,  daß  die  ordentlichen
  Mitglieder  der  Ausschüsse  den  gewerkschaftlichen
Organisationen  und  nur  die  Ersatzmänner  den  Angestelltenverbänden
  entnommen  werden  sollen  (Soz.
Pr.  XXXVI  Sp.  239).

Arbeiter-  und  Angestelltenausschüsse.

§  111.

In  allen  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst  tätigen
Betrieben:,  für  die  Titel  VII  der  Gewerbeordnung
gilt  und  in  denen  in  der  Regel  mindestens  fünfzig
Arbeiter  beschäftigt  werden,  müssens"  ständige  Arbeiteraueschüsse
  bestehens  6.
        <pb n="103" />
        Arbeiter-  und  Angestelltenausschüsse.  103

Soweit  für  solche  Betriebe  ständige  Arbeiterausschüsse
  nach  §  134  der  Gewerbeordnung’  oder  nach
den  Berggesetzens  nicht  bestehen,  sind  sie  zu  errichten.
Die  Mitglieder  dieser  Arbeiterausschüsse  werden  von
den  velljährigen  9  Arbeitern  des  Betriebs  oder  der
Betriebsabteilung  aus  ihrer  Mitte  in  unmittelbarer
und  geheimer  Wahl  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl
  gewählt.  Das  Nähere  bestimmt  die
Landeszentralbehördet?.

Nach  denselben  Grundsätzen  und  mit  den  gleichen
  Befugnissen  sind  in  Betrieben  der  im  Abs.  1  bezeichneten
  Art  mit  mehr  als  fünfzig  nach  dem  Versicherungsgesetze
  für  Angestellte  versicherungspflichtigen
  Angestellten  13  besondere  Ausschüsse  (Angestelltenausschüsse)
  für  diese  Angestellten  zu  errichten.

1.  Allgemeines.  §  11  bringt  eine  wesentliche  Neuerung
  auf  sozialpolitischem  Gebiet.  Bisher  bestand  nirgends
  eine  Verpflichtung,  Arbeiterausschüsse  auch  nur
zu  dulden,  geschweige  denn  sie  anzuhören  oder  bei  der
Festsetzung  der  Arbeitsbedingungen  mitwirken  zu  lassen.
  Angestelltenausschüsse  waren  nur  ganz  seltene
Ausnahmeerscheinungen.  Das  HDG.  führt  zum  ersten
Male  unter  gewissen  Voraussetzungen  einen
Zwang  zur  Errichtung  von  Arbeiter-  und  Angestelltenausschüssen
  ein.  Dadurch  soll  ein  Ausgleich  gegen  die
erheblichen  Beschränkungen  des  Selbstbestimmungsrechts
  geschaffen  werden,  die  der  Hilfsdien  stpflichtige
auf  sich  nehmen  muß.

2.  Das  sind  Betriebe,  die  unter  §  2  HD.  fallen.

3.  Der  Zwang  zur  Bildung  der  Arbeiterausschüsse
  ist  an  zwei  Voraussetzungen  geknüpft.:
        <pb n="104" />
        104

HDG.  8  11.

a)  es  muß  sich  um  einen  Hilfsbetrieb  handeln,  für
den  Titel  VII  GewO.  gilt;

b)  es  müssen  in  der  Regel  mindestens  fünfzig  Arbeiter
  beschäftigt  werden.

Zu  a.  Titel  VII  GewO.  gilt  für  alle  Gewerbebetriebe
  mit  Ausnahme  der  Land=  und  Forstwirtschaft
und  deren  Nebenbetriebe,  des  Garten=  und  Weinbaus,
der  Fischerei,  Unterrichtsanstalten,  Auswanderungs-,
Versicherungs-,  Eisenbahn=  und  Seeschiffahrtsunternehmungen
  sowie  der  Apotheken.

Zu  b.  Für  die  Frage,  ob  in  der  Regel  mindestens
  fünfzig  Arbeiter  beschäftigt  werden,  kommt
es  nicht  darauf  an,  daß  diese  dort  stets  gleichzeitig
Arbeit  verrichten;  maßgebend  ist,  welche  Arbeiterzahl
in  dem  regelmäßigen  Betriebe  des  gewerblichen  Unternehmens
  darin  von  dem  Arbeitgeber  nicht  nur  vorübergehend,
  sondern  in  ständigem  Arbeitsverhältnis
dauernd  beschäftigt  wird.  (R.  v.  ö.  4.  05,  MBl.
S.  153.)

4.  Auch  hier  kann  der  Zwang  auf  die  Arbeitgeber
nicht  durch  unmittelbar  vom  Gesetz  gegebene  Mittel,
sondern  nur  im  Verwaltungswege  ausgeübt  werden,
durch  Ubergehung  bei  Aufträgen  oder  der  Nohstoff-=verteilung,
  Entziehung  von  Arbeitskräften  und  dergl.

5.  Die  Vorschrift  des  Abs.  1  besagt  nicht,  daß  für
jeden  Betrieb  nur  ein  Ausschuß  gebildet  werden  darf.
Es  ist  vielmehr  durchaus  zulässig,  bei  einem  Betriebe
mehrere  Ausschüsse  zu  errichten,  z.  B.  getrennt  für
die  einzelnen  Abteilungen.  Jedoch  ist  dabei  zu  beachten,
  daß  Abteilungen  mit  weniger  als  fünfzig  Arbeitern
  bei  den  Wahlen  zu  den  Ausschüssen  nicht  ausgeschaltet
  werden.
        <pb n="105" />
        Arbeiter-  und  Angestelltenausschüsse.  105

6.  Für  die  industriellen  Betriebe  der  Heeres-  und

Marineverwaltung  schafft  8  15  ähnliches  Recht.

1

7.  5  134  h  Gew  O.  lautet:

Als  ständige  Arbeiterausschüsse  im  Sinne  des
134  b  Abs.  3  und  des  §  134  d  gelten  nur:
diejenigen  Vorstände  der  Betriebs-  (Fabrik-)  Krankenkassen
  oder  anderer  für  die  Arbeiter  des  Betriebs
  bestehender  Kasseneinrichtungen,  deren
Mitglieder  in  ihrer  Mehrheit  von  den  Arbeitern
aus  ihrer  Mitte  zu  wählen  sind,  sofern  sie  als
ständige  Arbeiterausschüsse  bestellt  werden;
die  Knappschaftsältesten  von  Knappschaftsvereinen,
  welche  die  nicht  den  Bestimmungen  der
Berggesetze  unterstehenden  Betriebe  eines  Unternehmers
  umsassen,  sofern  sie  als  ständige  Arbeiterausschüsse
  bestellt  werden;
die  bereits  vor  dem  1.  Januar  1891  errichteten
ständigen  Arbeiterausschüsse,  deren  Mitglieder  in
ihrer  Mehrzahl  von  den  Arbeitern  aus  ihrer
Mitte  gewählt  werden;

#solche  Vertretungen,  deren  Mitglieder  in  ihrer

Mehrzahl  von  den  volljährigen  Arbeitern  des
Betriebs  oder  der  betreffenden  Betriebsabteilung
aus  ihrer  Mitte  in  unmittelbarer  und  geheimer
Wahl  gewählt  werden.  Die  Wahl  der  Vertreter
kann  auch  nach  Arbeiterklassen  oder  nach  besonderen
  Abteilungen  des  Betriebs  erfolgen.

8.  Für  Preußen  kommen  in  dieser  Beziehung  die

§55  80,  80  d,  80  k,  80  ka,  80  g,  167  und  169  des  Allgemeinen
  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865  in  der  jetzt
gültigen  Fassung  in  Betracht.

9.  Über  die  Frage,  welche  Arbeiterausschüsse  als

beim  Inkrafttreten  des  H.  bestehend  anzusehen
        <pb n="106" />
        106  HDG.  8  lI.

sind,  gibt  folgender  Erlaß  des  Ministers  für  Handel
und  Gewerbe  v.  16.  1.  17  (MBl.  1917  S.  45)  Auf—
schluß:

Die  Vorschrift  im  8  11  Abs.  2  Satz  2  und  3
des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst
findet  nur  auf  solche  Arbeiterausschüsse  keine  An—
wendung,  die  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  d.  h.
am  6.  v.  Mts.,  schon  bestanden.  Als  Arbeiterausschüsse,
  die  am  6.  v.  Mts.  bestanden,  können  jedoch
nur  diejenigen  gelten,  die  damals  bereits  gemäß
§  134  h  der  Gewerbeordnung  oder  88  80  k,  80  fdN,
80  le  und  80kS  des  Allgemeinen  Berggesetzes  in  der
Fassung  der  Novelle  vom  28.  Juli  1909  als  solche
bestellt  oder  errichtet  waren,  nicht  aber  auf  Vorstände
  usw.,  die  zwar  nach  §  134h  Nr.  1  und  2
der  Gewerbeordnung  hätten  als  Arbeiterausschüsse
bestellt  werden  können,  bis  zum  6.  v.  Mts.  aber
tatsächlich  noch  nicht  als  solche  bestellt  worden
waren.  Eine  „Bestellung“  aber  wird  nur  dann  als
vorliegend  anzuerkennen  sein,  wenn  eine  Mitteilung
  an  den  Kassenvorstand  und  an  die  übrigen
Arbeiter  der  Fabrik  ergangen  war,  daß  der  Kassenvorstand
  sortan  die  Aufgaben  eines  ständigen
Arbeiterausschusses  wahrnehmen  sollte.  Wurden
nur  gelegentlich  mit  dem  Kassenvorstande  Fragen
besprochen,  die  für  die  gesamte  Belegschaft  des
Werkes  Bedeutung  hatten,  so  liegt  darin  keine  Bestellung
  des  Kassenvorstandes  zum  Arbeiterausschuß.


10.  Der  Begriff  der  Volljährigkeit  ist  in  Anm.  3
zu  §  5  erläutert.

11.  Im  Reichstage  wurde  zwar  ein  Antrag  Bernstein
  abgelehnt,  der  u.  a.  auch  den  Arbeiterinnen  das
Wahlrecht  geben  wollte  (Sitzungsbericht  S.  2265).  In
        <pb n="107" />
        Arbeiter-  und  Angestelltenausschüsse.  107

Preußen  ist  aber  durch  die  §§  2  und  3  der  vom  Minister
  für  Handel  und  Gewerbe  erlassenen  Wahlordnung
  (MBl.  1917  S.  34)  den  Frauen  aktives  und
passives  Wahlrecht  zu  den  Arbeiterausschüssen  gewährt
worden.

12.  In  Preupßen  ist  dies  in  sehr  ausgiebiger  Weise
durch  den  Erlaß  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe
  vom  22.  Januar  1917  (Ml.  S.  32  ff.)  geschehen,
der  auch  die  in  Anm.  11  erwähnte  Wahlordnung
bringt  und  in  Abschnitt  D  dieses  Werkes  vollständig
abgedruckt  ist.  Muster  zu  Wahlausschreiben,  zu  Bekanntmachungen
  der  Nachfrist  für  Einreichung  von
Vorschlagslisten,  zu  Vorschlagslisten,  zur  Berechnung
des  Wahlergebnisses,  zur  Mitteilung  an  die  Gewählten
  oder  Berufenen  und  zur  Bekanntmachung  des
Wahlergebnisses  sind  darin  ebenfalls  enthalten.
Abgesehen  vom  erwähnten  Frauenwahlrecht  ist  die
Einführung  des  Systems  der  gebundenen  Listen  hervorzuheben.


13.  Versicherungspflichtig  nach  dem  Angestelltengesetz
  sind  in  Gemäßheit  seines  §  1:

1.  Angestellte  in  leitender  Stellung,  wenn  diese  Beschäftigung
  ihren  Hauptberuf  bildet,

2.  Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  andere  Angestellte
  in  einer  ähnlich  gehobenen  oder  höheren
Stellung  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Vorbildung,
Bureauangestellte,  soweit  sie  nicht  mit  niederen
oder  lediglich  mechanischen  Dienstleistungen  beschäftigt
  werden,  sämtlich,  wenn  diese  Beschäftigung
  ihren  Hauptberuf  bildet,

3.  Handlungsgehilfen  und  Gehilfen  in  Apotheken,

4.  Bühnen-  und  Orchestermitglieder  ohne  Rücksicht
auf  den  Kunstwert  der  Leistungen,
        <pb n="108" />
        108

HD.  8§  11.

5.  Lehrer  und  Erzieher,

6.  aus  der  Schiffsbesatzung  deutscher  Seefahrzeuge
und  aus  der  Besatzung  von  Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt
  Kapitäne,  Offiziere  des  Decks=  und
Maschinendienstes,  Verwalter  und  Verwaltungsassinenten
  sowie  die  in  einer  ähnlich  gehobenen
oder  hoheren  Stellung  befindlichen  Angestellten
ohne  Rücksicht  auf  ihre  Vorbildung,  sämtlich,
wenn  diese  Beschäftigung  ihren  Hauptberuf  bildet.

Voraussetzung  für  die  Versicherung  aller  dieser  Personen
  ist,  daß  sie  nicht  berufsunfähig  sind,  daß  sie
gegen  Entgelt  als  Angestellte  beschäftigt  werden,  daß
ihr  Jahresarbeitsverdienst  fünftausend  Mark  nicht
übersteigt,  und  daß  sie  beim  Eintritt  in  die  versicherungspflichtige
  Beschäftigung  das  Alter  von  sechzig
Jahren  noch  nicht  vollendet  haben.

Nach  §  2  a.  a.  O.  gehören  zum  Entgelt  neben  Gehalt
  oder  Lohn  auch  Gewinnanteile,  Sach-  und  andere
Bezüge,  die  der  Versicherte,  wenn  auch  nur  gewohnheitsmäßig,
  statt  des  Gehalts  oder  Lohnes  oder  neben
ihm  von  dem  Arbeitgeber  oder  einem  Dritten  erhält.
Der  Wert  der  Sachbezüge  wird  nach  Ortspreisen  berechnet,
  welche  die  untere  Verwaltungsbehörde  festletzt.


14.  Jür  die  Errichtung  der  Angestelltenausschüsse
gilt  wörtlich  das  für  die  der  Arbeiterausschüsse  Gesagte.
  Daß  sie  in  wesentlich  geringerer  Zahl  als  die
Arbeiterausschüsse  in  Frage  kommen,  soweit  ihre  Bildung
  vorgeschrieben  ist,  liegt  klar  auf  der  Hand,  da
es  weit  weniger  Betriebe  mit  fünfzig  Angestellten
als  mit  fünfzig  Arbeitern  gibt.  Der  Absicht  des  Gesetzes
  würde  es  aber  zweifellos  entsprechen,  wenn  Angestelltenausschüsse
  über  die  von  ihm  für  unbedingt
        <pb n="109" />
        Arbeiter-  und  Angestelltenausschüsse.  109

notwendig  erklärten  hinaus  gebildet  würden,  also  auch
in  Betrieben,  welche  die  vorausgesetzte  Mindestzahl
von  Angestellten  nicht  aufweisen  oder  nicht  unter
Titel  VII  der  Gew  O.  fallen,  so  z.  B.  bei  Versicherungsoder
  Seeschiffahrtsunternehmungen.  Bemerkt  sei  dabei.
  daß  unter  Betrieben,  „für  die  Titel  VII  der  GewO.
ailt“.  nicht  nur  solche  zu  verstehen  sind,  auf  die  der
Titel  VII  in  vollem  Umfange  Anwendung  findet,  sondern
  auch  diejenigen,  auf  welche  er  sich  nur  mit  einzelnen
  Bestimmungen  erstreckt.  Deshalb  gilt  die
Pflicht  zur  Errichtung  von  Angestelltenausschüssen
insbesondere  für  Tbeaterunternehmungen,  Hotels,
Gastwirtschaften  und  Konditoreien  mit  der  erforderlichen
  Anzahl  von  Angestellten,  obwohl  §  154  GewO.
eine  Reihe  Vorschriften  des  Titels  VII  für  sie  ausscheoltet.
  Wenn  für  Banken  mit  fünfzig  und  mehr  Angestellten
  in  den  Fachzeitungen  die  Notwendiakeit  der
Ansschüsse  angerweifelt  wurde,  so  entbehren  diese  Bedenken
  jeder  Grundlage:  denn  Banken  sind  in  keiner
Beziehung  vom  Titel  VII  der  GewO.  ausgenommen
lähnlich  RA.,  Kr.  Nr.  5  S.  6).

15.  Die  Unobbänaiakeit  der  Angestellten  und  Arbeiter
  bei  den  Ausschußwohlen  und  der  Ausschußmitglieder
  in  der  lbernahme  und  Ausübung  ihres  Amtes
schützt  8  13  AB.  II,  welcher  dem  in  Anm.  3  zu  85  HGe.
arwähnten  §  8  AP.  I  fast  wörtlich  nachgebildet  ist.
Es  kann  daher  auf  die  dortigen  Ausführungen  verwiesen
  werden.

16.  Die  Vergünstigung  der  §§  11  bis  13  HPD.
kommt  allen  in  Hilfsbetrieben  tätigen  Personen  ohne
Rücksicht  auf  ihre  vorhandene  oder  mangelnde  Pflicht
zum  Hilfsdienste  zugute.
        <pb n="110" />
        110  HDG.  8  12,  13.

Aufgaben  der  Arbeiter-  und  Angestelltenausschüsse.

8  12.

Dem  Arbeiterausschusse!  liegt  ob,  das  gute
Einvernehmen  innerhalb  der  Arbeiterschaft  des  Betriebs
  und  zwischen  der  Arbeiterschaft  und  dem  Arbeitgeber
  zu  fördern.  Er  hat  Anträge,  Wünsche  und
Beschwerden  der  Arbeiterschaft,  die  sich  auf  die  Betriebseinrichtungen,
  die  Lohn=  und  sonstigen  Arbeitsverhältnisse
  des  Betriebs  und  seiner  Wohlfahrtseinrichtungen
  beziehen,  zur  Kenntnis  des  Unternehmers
  zu  bringen  und  sich  darüber  zu  äußern?  3.

Auf  Verlangen  von  mindestens  einem  Viertel
der  Mitglieder  des  Arbeiterausschusses  muß  eine
Sitzung  anberaumt  und  der  beantragte  Beratungsgegenstand
  auf  die  Tagesordnung  gesetzt  werden.

1.  Die  den  Arbeiterausschüssen  zugewiesenen  Aufgaben
  liegen  in  gleicher  Weise  den  Angestelltenausschüssen
  ob;:  denn  nach  §  11  Abs.  3  HDG.  sind  sie  mit
denselben  Befugnissen  ausgestattet  wie  jene.

2.  Eine  bestimmte  Form  für  den  Verkehr  zwischen
den  Ausschüssen  und  den  Unternehmern  ist  nicht  vorgezeichnet.
  Der  Arbeitgeber  kann  mit  Zustimmung
des  Ausschusses  an  dessen  Sitzungen  teilnehmen,  mündlich
  durch  eine  Abordnung  oder  schriftlich  von  den
Wünschen  der  Arbeiterschaft  und  der  Stellungnahme
des  Ausschusses  zu  ihnen  in  Kenntnis  gesetzt  werden.

3.  &amp;amp;  12  HD  G.  regelt  die  Befugnisse  der  Ausschüsse
  nicht  erschöpfend.  Die  zum  Teil  weiter  gehenden
  Bestimmungen  der  Gew.O.  bleiben  neben  ihm
in  Geltung,  denn  das  Gesetz  weist  eher  das  Bestreben
        <pb n="111" />
        Aufgaben  d.  Arbeiterausschüsse  Schlichtungsverfahren.  111

auf,  die  Rechte  der  Arbeiterausschüsse  zu  erweitern
als  zu  beschränken.  Sie  sind  deshalb  auch  vor  Erlaß
  der  Arbeitsordnung  oder  von  gewissen  Verfügungen
  der  Gewerbeaufsichtsbeamten  zu  hören  (§8§  134  d,
461  GewO.).

Schlichtungsverfahren.

 

8  13.

Kommt  in  einem  Betriebe  der  im  §  11  bezeichneten
  Art  bei  Streitigkeiten  über  die  Lohn=  oder
sonstigen  Arbeitsbedingungen  eine  Einigung
zwischen  dem  Arbeitgeber  und  dem  Arbeiterausschussei
  nicht  zustande:,  so  kann,  wenn  nicht  beide
Teiles  ein  Gewerbegericht,  ein  Berggewerbegericht,
ein  Einigungsamt  einer  Innung  oder  ein  Kaufmannsgericht
  als  Einigungsamt  anrufen,  von  jedem
Teile  der  in  §  9  Abs.  2  bezeichnete  Ausschuß  als
Schlichtungsstelle  angerufen  werden".  In  diesem
Falle  finden  die  88  66,  68  bis  73  des  Gewerbegerichtsgesetzess
  entsprechende  Anwendung  mit  der  Maßgabe,
daß  ein  Schiedsspruch  auch  dann  abzugeben  ist,  wenn
einer  der  beiden  Teile  nicht  erscheint  oder  nicht  verhandelt,
  sowie  daß  Personen,  die  an  der  einzelnen
Streitsache  als  Arbeitgeber  oder  als  Mitglied  des  Arbeiterausschusses
  beteiligt  gewesen  sind,  bei  dem
Schiedsspruch  nicht  mitwirken  dürfen.

Besteht  in  einem  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst
  tätigen  Betriebe,  für  den  Titel  VII  der  Gewerbeordnung
  gilts,  ein  ständiger  Arbeiterausschuß
        <pb n="112" />
        112  HDG.s  13.

weder  nach  der  Gewerbeordnung  oder  den  Berggesetzen
noch  nach  8  11  Abs.  2  oder  Abs.  3  dieses  Gesetzes,  so
kann  bei  Streitigkeiten  zwischen  der  Arbeiterschaft
und  dem  Arbeitgeber  über  die  Lohn=  oder  sonstigen
Arbeitsbedingungen  der  in  §  9  Abs.  2  bezeichnete
Ausschuß  als  Schlichtungsstelle  angerufen  werden;
das  gleiche  gilt  für  die  landwirtschaftlichen  Betriebes.
Die  Bestimmungen  des  Abs.  1  Satz  2  gelten  entsprechendto


Unterwirft  sich  der  Arbeitgeber  dem  Schiedsspruch
nicht,  so  ist  den  beteiligten  Arbeitnehmern  auf  ihr
Verlangen  die  zum  Aufgeben  der  Arbeit  berechtigende
  Bescheinigung  (§  9)  zu  erteilen.  Unterwerfen
sich  die  Arbeitnehmer  dem  Schiedsspruch  nicht,  so  darf
ihnen  aus  der  dem  Schiedsspruch  zugrunde  liegenden
Veranlassung  die  Bescheinigung  nicht  erteilt  werden12.


1.  Sinngemäß  zu  ergänzen  ist  „oder  dem  Angestelltenausschusse".


2.  Der  Anrufung  des  Einigungsamts  oder  der
Schlichtungsstelle  muß  ein  Versuch  der  Einigung  zwischen
  Arbeiterausschuß  und  Unternehmer  vorangehen.
Das  besagen  die  Worte:  „Kommt  eine  Einigung

nicht  zustande“.  Ist  er  nicht  erfolgt,  so  hat  die
Schiedsstelle  ihre  Tätigkeit  zu  versagen.

3.  Der  Anruf  der  einen  Partei  genügt  nicht,  um
die  genannten  Stellen  in  Bewegung  zu  setzen.

4.  Obwohl  hier  nur  von  Betrieben  der  in  §  11
bezeichneten  Art  die  Rede  ist,  so  kann  der  Abs.  1
dennoch  unbedenklich  auf  alle  Betriebe  angewendet
werden,  welche  Arbeiter=  oder  Angestelltenausschüsse
        <pb n="113" />
        Schlichtungsverfahren.  113

aufweisen,  auch  wenn  ihre  Errichtung  nicht  auf  dem
Zwange  des  §  11  beruht.  Eine  verschiedenartige  Behandlung
  der  Streitigkeiten  in  Betrieben,  bei  denen
überhaupt  Ausschüsse  der  Arbeitnehmer  bestehen,
ließe  sich  schwer  rechtfertigen.

5.  Die  genannten  Paragraphen  des  Gewerbegerichtsgesetzes
  lauten:

#§  66.  Der  Vorsitzende  ist  befugt,  zur  Einleitung
der  Verhandlung  und  in  deren  Verlauf  an  den
Streitigkeiten  beteiligte  Personen  vorzuladen  und  zu
vernehmen.  Er  kann  hierbei,  wenn  das  Einigungsamt
  gemäß  §  63  oder  64  angerufen  worden  ist,  für
den  Fall  des  Nichterscheinens  eine  Geldstrase  bis  zu
einhundert  Mark  androhen.  Gegen  die  Festsetzung
der  Strafe  findet  Beschwerde  nach  den  Bestimmungen
  der  Zivilprozeßordnung  statt.

Eine  Vertretung  beteiligter  Personen  durch  deren
  allgemeine  Stellvertreter  (§  45  der  Gewerbeordnung),
  Prokuristen  oder  Betriebsleiter  ist  zulässig.

§  68.  Das  Einigungsamt  hat  durch  Vernehmung
  der  Vertreter  beider  Teile  die  Streitpunkte
und  die  für  die  Beurteilung  derselben  in  Betracht
kommenden  Verhältnisse  festzustellen.  Das  Einigungsamt
  oder,  im  Falle  des  §  64,  der  Vositzende
des  Gewerbegerichts  ist  befugt,  zur  Aufklärung  der
in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  Auskunftspersonen
  vorzuladen  und  zu  vernehmen.

Jedem  Beisitzer  und  Vertrauensmann  steht  das
Recht  zu,  durch  den  Vorsitzenden  Fragen  an  die  Vertreter
  und  Auskunftspersonen  zu  richten.

§  69.  Nach  erfolgter  Klarstellung  der  Verhältnisse
  ist  in  gemeinsamer  Verhandlung  jedem  Teile
Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  das  Vorbringen  des
Herrmann,  Hilfsdienftgesetz.  8
        <pb n="114" />
        114

HDG.8  13.

anderen  Teiles  sowie  über  die  vorliegenden  Aussagen
  der  Auskunftspersonen  zu  äußern.  Demnächst
findet  ein  Einigungsversuch  zwischen  den  streitenden
Teilen  statt.

§  70.  Kommt  eine  Vereinbarung  zustande,  so
ist  der  Inhalt  derselben  durch  eine  von  sämtlichen
Mitgliedern  des  Einigungsamts  und  von  den  Vertretern
  beider  Teile  zu  unterzeichnende  Bekanntmachung
  zu  veröffentlichen.

5  71.  Kommt  eine  Vereinbarung  nicht  zustande,
so  hat  das  Einigungsamt  einen  Schiedsspruch  abzugeben,
  welcher  sich  auf  alle  zwischen  den  Parteien
streitigen  Fragen  zu  erstrecken  hat.

Die  Beschlußfassung  über  den  Schiedsspruch  erfolgt
  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.  Stehen  bei  der
Beschlußfassung  über  den  Schiedsspruch  die  sämtlichen
  für  die  Arbeilgeber  zugezogenen  Vertrauensmänner
  denjenigen  sämtlicher  für  die  Arbeiter  zugezogenen
  gegenüber,  so  kann  der  Vorsitzende  sich
seiner  Stimme  enthalten  und  feststellen,  daß  ein
Schiedsspruch  nicht  zustande  gekommen  ist.

5  72.  Ist  ein  Schiedsspruch  zustande  gekommen,
so  ist  derselbe  den  Vertretern  beider  Teile  mit  der
Aufforderung  zu  eröffnen,  sich  binnen  einer  zu  bestimmenden
  Frist  darüber  zu  erklären,  ob  sie  sich
dem  Schiedsspruche  unterwerfen.  Die  Nichtabgabe
der  Erklärung  binnen  der  bestimmten  Frist  gilt  als
Ablehnung  der  Unterwerfung.

Nach  Ablauf  der  Frist  hat  das  Einigungsamt
eine  von  sämtlichen  Mitgliedern  desselben  unterzeichnete
  öffentliche  Bekanntmachung  zu  erlassen,  welche
den  abgegebenen  Schiedsspruch  und  die  darauf  abgegebenen
  Erklärungen  der  Parteien  enthält.
        <pb n="115" />
        Schlichtungsverfahren.  115

§5  73.  Ist  weder  eine  Vereinbarung  (5  70)  noch
ein  Schiedsspruch  zustande  gekommen,  so  ist  dies
von  dem  Vorsitzenden  des  Einigungsamts  öffentlich
bekanntzumachen.
6.  Vgl.  Anm.  3,  7,  8  zu  §  11.

7.  Die  Anziehung  des  §  11  Abs.  3  beweist  hier
dentlich,  daß  die  „Arbeiterschaft“  auch  die  Angestellten
umfaßt.

8.  Der  wesentliche  Unterschied  zwischen  Abs.  1
und  Abs.  2  besteht  darin,  daß  in  den  Betrieben  mit
Arbeitnehmerausschüssen  diese,  in  den  anderen  der
einzelne  Arbeitnehmer  dem  Arbeitgeber  als  Partei
gegenübersteht.  Der  in  Anm.  2  festgestellte  Grundsatz,
  daß  erst  ein  Einigungsvorschlag  unmittelbar  zwischen
  den  Beteiligten  selbst  gemacht  sein  müsse,  gilt
auch  hier  (val.  Sitzungsbericht  S.  2305  f.).  Voraussetzung
  für  die  Möglichkeit,  den  Schlichtungsausschuß
als  Schlichtungsstelle  anzurufen,  ist  aber,  mit  der  in
Anm.  9  behandelten  Ausnahme,  daß  es  sich  um  einen
Hilfsbetrieb  handelt,  der  unter  Titel  VII  GewO.,  zum
mindesten  unter  einzelne  dieser  Normen,  fällt.

9.  Ohne  diesen  Zusatz  würden  die  landwirtschaftlichen
  Betriebe  für  das  Schlichtungsverfahren  ausscheiden,
  da  Titel  VII  Gew  O.  nicht  auf  sie  anwendbar
ist.  Ibre  Einbeziehung  ist  durch  den  Reichstag  erfolgt
  (Sitzungsbericht  S.  2304  ff.).

10.  Auf  das  Verfahren  vor  dem  Schlichtungsausschuß
  als  Schlichtungsstelle  finden  nach  dem  Schlußsatze
  des  Abs.  2  die  in  Anm.  5  wiedergegebenen  Bestimmungen
  des  Gewerbegerichtsaesetzes  mit  der  Maßgabe
  des  §  13  Abs.  1  Satz  2  HDG.  Anwendung.

11.  Besonders  zu  beachten  ist,  daß  auch  das
Schlichtungsverfahren  allen  in  den  Betrieben  des  §  13
8'
        <pb n="116" />
        116

HD.  §§  13,  14.

tätigen  Personen  zur  Verfügung  steht,  Hilfsdienstpflichtigen
  wie  Nichthilfsdienstpflichtigen.

12.  Die  Entscheidung  der  Schlichtungsstelle  ist
der  Schiedsspruch.  Er  unterscheidet  sich  von  dem  des
§5  1040  Z  PO.  dadurch,  daß  er  nicht  die  Wirkungen
eines  rechtskräftigen  gerichtlichen  Urteils  unter  den
Pateien  hat,  überhaupt  den  Streitstoff  nicht  endgültig
erledigt.  Hierfür  sind  vielmehr  nach  wie  vor  die  Gerichte
  zuständig.  Indes  zeitigt  der  Schiedsspruch  auch
greifbare  Folgen,  allerdings  nicht  bei  Streit  zwischen
dem  Arbeitgeber  und  nicht  hilfsdienstpflichtigen  Arbeitnehmern.
  Dem  Hilfsdienstpflichtigen  dagegen  verschafft
  er  den  Abkehrschein,  wenn  der  Spruch  für
ihn  ausgefallen  ist  und  der  Unternehmer  sich  ihm  nicht
unterwirft.  Und  zwar  genügt  schon  dieser  Umstand
allein  für  sich,  um  das  Ausscheiden  des  Hilfsdienstpflichtigen
  zu  rechtfertigen;  weiterer  Gründe  bedarf  es
nicht.  Es  ist  aber  daran  festzuhalten,  daß  nicht  die
in  Abs.  1  genannten  Schlichtungsstellen  zur  Erteilung
des  Abkehrscheins  befugt  sind,  sondern  nur  die
Schlichtungsausschüsse  nach  §  9  Abs.  2.  Sie  müssen
also  gegebenenfalls  noch  besonders  darum  angegangen
werden.  Fällt  jedoch  Schlichtungsstelle  mit  Schlichtungsausschuß
  zusammen,  wie  es  in  den  Fällen  des
65  13  Abs.  2  geschieht,  so  wird  die  Ausstellung  des
Abkehrscheins  im  Anschluß  an  den  Schiedsspruch
erfolgen  können.

Fällt  der  Schiedsspruch  gegen  die  Arbeitnehmer
aus,  ohne  von  ihnen  anerkannt  zu  werden,  so  darf  den
der  Hilfsdien  stpflicht  unterliegenden  von  ihnen  auf
Grund  der  Tatsachen,  welche  den  Gegenstand  des
Schlichtungsverfahren  gebildet  haben,  der  Abkehrschein
  nicht  gewährt  werden.  Um  ihn  zu  erlangen,
müssen  sie  andere  Umstände  für  sich  geltend  machen.
        <pb n="117" />
        Schutz  des  Verein-  und  Versammlungsrechts.  117

Schutz  des  Vereins-  und  Versammlungsrechts.
§  141.

Den  im  vaterländischen  Hilfsdienst  beschäftigten
Personen:  darf  die  Ausübung  des  ihnen  gesetzlich  zusiehenden
  Vereins=  und  Versammlungsrechts  nicht  beschränkt
  werdens  4.

1.  Allgemeines.  Man  hat  zu  unterscheiden  zwischen
  dem  Bereins=  und  Versammlungsrecht  auf  Grund
des  Reichsvereinsgesetzes,  der  sogenannten  Koalitionsfreiheit,
  d.  h.  dem  Organisationsrecht  nach  §  152
Gew  O.,  und  dem  Streikrecht,  das  an  sich  nur  eine
Abart  des  Koalitionsrechts  ist  und  ebenfalls  in  §  152
GewO.  seine  Grundlage  hat,  seiner  Eigenart  wegen
aber  ihm  für  gewöhnlich  als  selbständige  Befugnis
gegenübergestellt  wird.  §  14  HDG.  betrifft  nur  das
Vereins=  und  Versammlungsrecht.

2.  durch  die  Wendung  „.im.  Hilfsdienst  beschäftigten
  Personen“  ist  besonders  deutlich  zum  Ausdruck
gebracht,  daß  nur  die  Tätigkeit  im  Hilfsdienst,  nicht
die  Verpflichtung  dazu,  für  die  Anwendbarkeit  des  §  14
ausschlaggebend  ist.  So  gilt  er  z.  B.  auch  für  Hilfsdienst
leistende  Frauen  und  Jugendliche.

3.  Irgend  ein  neues  positives  Recht  wird  durch
diese  Bestimmung  nicht  geschaffen.  Sie  soll  nur  eine
Verschlechterung  des  bestehenden  Zustandes  verhüten,
insbesondere  den  mit  der  Durchführung  des  HDG  betrauten
  Behörden  und  Beamten  einschärfen,  daß  sie  sich
jeder  irgendwie  gearteten  Beschränkung  des  Vereinsund
  Versammlungsrechts  der  Arbeiter  und  Angestellten
  im  Oilfsdienst  zu  enthalten  haben  (Sitzungsbericht
S.  2238  ff).  Daß  diese  Mahnung  auch  den  Unternehmern
  gilt,  versteht  sich  von  selbst.  Ein  Verstoß
dagegen  von  ihrer  Seite  würde  als  ein  wichtige'
        <pb n="118" />
        118  HDG.  88  15,  16.

Grund  zur  Erteilung  des  Abtehrscheins  anzusehen
sein.  Da  es  sich  um  ein  Schutzgeseß  im  Sinne  des
§  823  Abs.  2  BE#.  handelt,  wäre  theoretisch  auch  ein
Schadensersatzanspruch  gegeben,  praktisch  allerdings
schwer  denkbar.

4.  Verhütet  §  14  eine  Schmälerung  der  von  ihm
hervorgehobenen  politischen  Rechte,  so  erweitert  er  sie
auf  der  anderen  Seite  in  keiner  Weise.  Die  Beschränkungen,
  die  ihnen  durch  den  Belagerungszustand
auferlegt  werden,  bleiben  deshalb  bestehen.

Arbeiter  und  Angestelltenausschüsse  bei  Betrieben  der  Heeresund
  Marineverwaltung.

 

§  151.

Für  die  industriellen  Betriebe  der  Heeres=  und
Marineverwaltung:  sind  durch  die  zuständigen  Dienstbehörden
  Vorschriften  im  Sinne  der  8§8  11  bis  133  zu
erlassen.

1.  Allgemeines.  Reichs-  und  Staatsbetriebe  fallen
  unter  die  GewO.,  wenn  sie  auf  Erzielung  von
Gewinn  gerichtet  sind,  nicht  aber,  wenn  sie  öffentlichrechtlichen
  Zwecken  dienen.  Letzteres  ist  bei  den  Betrieben
  der  Heeres-  und  Marineverwaltung  der  Fall.
Deshalb  sind  sie  von  der  Gew.  und  damit  von  den
§8  11—13  HDG.  ausgenommen,  und  es  bedarf  einer
besonderen  Gesetzesbestimmung  um  deren  Vergünstigungen
  der  Arbeiterschaft  dieser  Betriebe  zuteil  werden
  zu  lassen.

2.  Es  kommen  in  erster  Linie  Waffen-  und  Munitionsfabriken
  (Gewehrfabriken,  Artilleriewerkstätten)
und  Werften  in  Betracht,  gegebenenfalls  auch  Tuchfabriken.
        <pb n="119" />
        Heeresbetriebe  —  Überweisung  an  die  Landwirtschaft.  119

3.  Demnach  sind  Arbeiter=  bzw.  Angestelltenausschüsse
  zu  errichten.  Als  Schlichtungsstellen  kommen
nur  die  Schlichtungsausschüsse  des  §  9  Abs.  2  HD0.
in  Frage.

4.  Von  Gesetzes  wegen  ausgeschlossen  von  den
Wohltaten  der  55  11—13  bleiben  nur  die  Eisenbahnbetriebe.
  Anträge,  die  ihre  Einbeziehung  zum  Gegenstande
  hatten,  wurden  in  zweiter  und  dritter  Beratung
  abgelehnt  (Sitzungsbericht  S.  2267  und  2314).
Jedoch  gab  Dr.  Helfferich  im  Namen  des  preußischen
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  die  Erklärung  ab,
daß  —  unabhängig  vom  HD.  —  die  Arbeiterausschüsse
  bei  den  Betrieben  der  Staatseisenbahnen  in
den  vom  HD.  gewiesenen  Richtungen  ausgebaut  werden
  sollen  (Sitzungsbericht  S.  2313).

überweisung  gewerblicher  Arbeiter  an  die  Landwirtschaft.

§  16.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  der  Landwirtschaft
überwiesenen  gewerblichen  Arbeiter!  unterliegen
nicht  den  landesgesetzlichen  Bestimmungen?  über  das
Gesindes.

1.  Es  handelt  sich  nur  um  die  Arbeiter,  die  —
ehemals  gewerbliche  —  gemäß  §  7  Abs.  3  des  Gesetzes
der  Landwirtschaft  überwiesen,  d.  h.  gezwungen  ihr
zugeführt  werden.  Auf  sie  sollen  keinesfalls  die  landesgesetzlichen
  Bestimmungen  über  das  Gesinde  Anwendung
  finden.  Die  Personen  dagegen,  welche  ent.
weder  früher  nicht  gewerbliche  Arberiter  waren  oder  sich
freiwillig  der  Landwirtschaft  zuwenden,  unterliegen
dem  Gesinderecht,  falls  die  sonstigen  Voraussetzungen
        <pb n="120" />
        120

HVG.  8§  16,  17.

dafür  gegeben  sind.  Dazu  ist  erforderlich,  daß  sie  Gesindedienste
  verrichten  und  in  die  häusliche  Gemeinschaft
  des  Dienstherrn  ausgenommen  werden.

2.  Jür  Preußen  kommen  folgende  Bestimmungen
über  das  Gesinde  in  Betracht:  Bie  Gesindeordnung
vom  8.  Dezember  1810  für  die  alten  Provinzen,  die
Gesindeordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  19.  August
1544  und  die  Gesindcordnung  für  Neu-Vorpommern
und  die  Insel  Rügen  vom  11.  April  1845;,  die  Verordnung
  vom  29.  September  1846  wegen  Einführung
von  Gesindedienstbüchern,  das  Gesetz,  betreffend  die
Verletzungen  der  Dienstpflichten  des  Gesindes  und
der  länduchen  Arbeiter  vom  24.  April  1854  und  die
den  gleichen  Gegen  n#and  betreffenden  Gesetze  für
Schleowig-Dolnein  vom  6.  Jebruar  1878  und  für  die
Rheinprovinz  vom  27.  Juni  1886.

3.  Unter  Berücksichtigung  der  Ausführungen  in
Anm.  1  ergeben  sich  für  die  in  der  Landwirtschaft  Beschaftigten
  nachstehende  Grundsätze:

Sie  unter  rehen  niemals  der  QewO.,  da  die  Landwirtschaft
  mit  ihren  Nebenbetrieben  von  ihr  ausgenommen
  ist  (R.,  Zivilsachen  Bd.  1  S.  265,  Strafsachen
  Bd.  18  S.  371).  Gehoren  sie  zum  Gesinde,  so
gelten  für  sie  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen
über  dieses,  außer  wenn  sie  früher  gewerbliche  Arbeiter
  waren  und  als  HOilfsdienstpflichtige  gemäß  §  7
Abs.  3  HD.  der  Landwirtschaft  überwiesen  sind.  Auf
letztere  sowie  auf  Personen,  die  kein  Gesinde  sind,
findet  das  Be#B.  Anwendung.  Ohne  Unterschied  für
alle,  Hilfsdien  stpflichtige  wie  Nichthilfsdienstpflichtige,
gilt  §  13  Abs.  2  HDG.,  wonach  sie  im  Streifall  den
Schlichtungsausschuß  als  Schiechtungsstelle  anrufen
können.
        <pb n="121" />
        Auskunftpflicht.  121

Auskunftpflicht.
§  17.

Die  durch  öffentliche  Bekanntmachung  oder  unmittelbare
  Anfrage  des  Kriegsamts  oder  der  Ausschüsse
  erforderten  Auskünfte  über  Beschäftigungsund
  Arbeitsfragen  sowie  über  Lohn=  und  Betriebsverhältnisse
  sind  zu  erteilen!.

Das  Kriegsamt:  ist  befugt,  den  Betrieb  durch
einen  Beauftragtem  einsehen  zu  lassen:.

1.  Die  Auskunft  kann  allgemein  durch  össentliche
Bekanntmachung  oder  vom  einzelnen  durch  besondere
Anfrage  erfordert  werden,  und  zwar  vom  Arbeitgeber
wie  vom  Arbeiter  oder  Angestellten.  Wie  sich  aus
§  18  Nr.  3  ergibt,  ist  dabei  die  Sepung  einer  Frifl.
zulassig,  deren  Nichteinhaltung  ebenso  Urusvur  macht
wie  die  Erteilung  wossentlich  unwayter  vocr  falscher
Angaben.  Wer  mit  der  Frist  nicht  austommt,  wird
gut  daran  tun,  rechtzeitig  ihre  Verlängerung  nachzusuchen.
  Die  zur  Einholung  der  Austunfte  bejugten
Ausschüsse  sind  der  Festutellungs-=  (§  4  Abs.  2),  den
Einberufungs-  (5§  7  Abs.  2)  und  der  Schlichtungsausschuß
  (5  9  Abs.  2).

2.  Den  Ausschüssen  steht  das  Recht  zur  Einsichtnahme
  nicht  zu;  dagegen  kann  es  auch  von  den  Kriegsamtsstellen
  als  Organen  des  Kriegsamts  ausgeübt
werden.

3.  Dem  Beauftragten  des  Kriegsamts  (seinen  Beamten
  oder  Hilfsbeamten,  wie  der  Polizei  usw.)  ist
jeder  gewünschte  Einblick  in  die  in  Abs.  1  bezeichneten
Verhältnisse  des  Betriebes  zu  gewähren.  Gewaltsamer
Widerstand  wäre  nach  §  113  StG.  strafbar.
        <pb n="122" />
        122  HDG.  88  17,  18.

4.  Schutz  des  Betriebsgeheimnisses.  Gegen  den
Mißbrauch  der  von  ihm  offenbarten  Geheimnisse  wird
der  Unternehmer  durch  §  9  AB.  1I  geschützt.  Er  verpflichtet
  den  Vorsitzenden  und  die  Me#glieder  der  Zentralstelle
  sowie  der  Ausschüsse  zur  Amtsverschwiegenheit
  über  Geschäfts-,  Betriebs=  und  Berufsgeheimnisse,
die  ihnen  in  dieser  Eigenschaft  bekannt  werden.  Unbefugte
  Offenbarung  der  geheim  zu  haltenden  Dinge
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  3000  Mark  oder  Gefängnis
bis  zu  drei  Monaten,  wird  sie  in  der  Absicht  der
Schädigung  oder  der  Verschaffung  eines  Vermögensvorteils
  für  sich  oder  einen  anderen  begangen  oder
ein  Geheimnis  der  oben  bezeichneten  Art  verwertet,
mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  Geldstrafe  bis
zu  10  000  Mark  oder  einer  dieser  Strafen  geahndet.
Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein,  der  nach
5  61  St  GB.  binnen  drei  Monaten  seit  der  Kenntnis
der  Handlung  und  der  Person  des  Täters  von  demjenigen
  zu  stellen  ist,  dessen  Geheimnis  verletzt  wurde.

Unabhängig  davon  hätte  der  Unternehmer  noch
einen  Schadensersatzanspruch  gemäß  §  823  Abs.  2
BG.,  der  nach  §  852  BG.  in  drei  Jahren  seit
Kenninis  von  dem  Schaden  und  der  Person  des  Ersatzpflichtigen,
  ohne  Rücksicht  hierauf  binnen  dreißig
Jahren  von  Begehung  der  Handlung  an  verjährt.

Strafbestimmungen.

 

§l  18.

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer
dieser  Strafen  oder  mit  Haft:  wird  bestraft,
        <pb n="123" />
        Strafbestimmungen.  123

1.  wer  der  auf  Grund  des  §  7  Abs.  3  angeordneten
  Uberweisung  zu  einer  Beschäftigung
nicht  nachkommts  oder  sich  ohne  dringenden
Grund“  beharrlich  weigertd,  die  ihm  zugewiesene
  Arbeit  zu  verrichten?!;

2.  wer  ver  Vorschrift  in  §  9  Abs.  1  zuwider  einen
Arbeiters  beschäftigto  10

3.  wer  die  im  §  17  vorgesehene  Auskunft12  innerhalb
  der  festgesetzten  Frist  nicht  erteilt  oder
bei  der  Auskunfterteilung  wissentlich!s  unwahre
  oder  unvollständige  Angaben  macht1.

1.  Wird  auf  Gelostrafe  allein  oder  neben  der  Gesängnisstrafe

  erkannt,  so  ist  sie  im  Falle  der  Nichtbeitreibbarkeit

  nach  §  29  SteB.  in  Freiheitsstrafe
umzuwandeln,  wobei  der  Betrag  von  drei  bis  zu  fünfzehn
  Mark  einer  eintägigen  Freiheitsstrafe  gleichzuachten
  ist.  Der  Höchstbetrag  der  an  die  Stelle  der

Geldstrafe  tretenden  Gefängnisstrafe  ist  ein  Jahr,  der

Haft  sechs  Wochen.

2.  Die  Haft  darf  nach  §  18  St  GB.  sechs  Wochen
nicht  übersteigen.

3.  Die  Bestrafung  der  Nichtgestellung  setzt  eine
in  der  vorgeschriebenen  Form  erfolgte  Überweisung
voraus.  Es  muß  mindestens  zwei  Wochen  vor  Zustellung
  der  Überweisung  dem  Hilfsdienstpflichtigen  eine
besondere  schriftliche  Aufforderung  gemäß  §  7  Abs.  2
HDG.  zugegangen,  die  Zustellung  der  Überweisung
selbst  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  der  8§5  8
bis  11  der  Anw.  erfolgt  sein.  Andernfalls  entbehrt  die
lberweisung  der  rechtlichen  Wirkung.  Ist  sie  aber
sormell  in  Ordnung,  so  muß  ihr  unbedingt  Folge  geleistet
  werden,  auch  wenn  sie  materiell  ungerechtfertigt
        <pb n="124" />
        124

HDG.  §  18.

ist.  Sonst  liegt  ein  Vergehen  gegen  §  18  Nr.  1  HD.
vor.  Insbesondere  ist  der  Beschwerde  gegen  die  Über—
weisung  ausdrücklich  in  8  7  Schlußsatz  die  aufschiebende
Wirkung  versagt.

4.  Der  Begriff  des  dringenden  ist  enger  als  der
des  wichtigen  Grundes.  In  der  Regel  ist  unter  ersterem
  nur  die  Gefährdung  von  Leben,  Gesundheit  und
Sittlichkeit  zu  verstehen.  Auch  grobe  Ehrverletzungen
können  darunter  fallen.  Um  allen  Bedenken  aus  dem
Wege  zu  gehen,  wird  der  Hilfsdienstpflichtige  zweckmäßig
  sofort  den  Abkehrschein  fordern,  wenn  er  einen
dringenden  Grund  zum  alsbaldigen  Ausscheiden  zu
haben  glaubt.  Erhält  er  ihn,  so  ist  er  zur  Niederlegung
  der  Arbeit  befugt.  Andernfalls  kann  er  Beschwerde
  einlegen  und  gleichzeitig  nach  §  4  A.  II
eine  Entscheidung  des  Vorsitzenden  des  Schlichtungsausschusses
  darüber  herbeizuführen,  ob  ihm  eine  Fortsetzung
  des  Beschäftigungsverhältnisses  zuzumuten  ist.

5.  Der  Begriff  der  „beharrlichen"  Weigerung  ist
schwer  zu  umschreiben.  Dem  „Beharren  im  Ungehorsam“
  des  §  94  MSt%.  darf  er  nicht  gleichgestellt,  ihm
insbesondere  nicht  die  strenge  Auslegung  gegeben  werden,
  die  dieser  im  Interesse  der  militärischen  Disziplin
gefunden  hat.  Nach  ihr  liegt  ein  Beharren  schon  vor,
wenn  der  zweite  Besehl  nicht  befolgt  wird  (Rotermund
S.  236  f.).  Eine  beharrliche  Weigerung  nach  §  18  Nr.  1
HDG.  ist  dann  anzunehmen,  wenn  längere  Zeit  hindurch
  wiederholte  Aufforderungen  des  Betriebsleiters
oder  seines  Stellvertreters  vergeblich  geblieben  sind.

6.  Die  Arbeitsverweigerung  ist  nur  dann  strafbar,
  wenn  sie  in  einem  nach  §  2  H  D.  kriegsnotwendigen
  Betriebe  vor  sich  geht  und  eine  Pflicht  zur  Arbeit
besteht.  Letztere  Bedingung  ist  in  den  Jällen  gegeben,
in  denen  das  Gesetz  die  Niederlegung  der  Arbeit  mit.
        <pb n="125" />
        Strafbestimmungen.  125

telbar  verbietet,  also:  beim  Uberwiesenen,  der  den  Abkehrschein
  nicht  erhält,  bei  sonstigen  Hilfsdienstpflichtigen,
  wenn  sie  noch  vertragsmäßig  gebunden  sind,
oder  nach  ordnungsmäßiger  Kündigung  und  Versagung
  des  Abkehrscheins  bis  zur  Entscheidung  über
die  gemäß  §  9  Abs.  2  eingelegte  Beschwerde  (8  4
AB.  II).

7.  Beide  Vergehen  nach  Nr.  1  können  nur  vom
Hilfsdienstpflichtigen  begangen  werden.

8.  „Arbeiter“  ist  hier  —  ebenso  wie  „Arbeiterausschuß"
  in  §  13  —  in  weiterem  Sinne  zu  verstehen
und  umfaßt  auch  kaufmännische  und  sonstige  Angestellte.


9.  „Beschäftigen“  beißt:  Dienste  verrichten  lassen
rber  Fienst.  bzw.  Arbeitslohn  zahlen  (vgl.  Anm.  4
zu  89).

10.  Strafbar  ist  der  Arbeitgeber,  wenn  er  einen
Hilfsdienstpflichtigen  beschäftigt  (s.  Anm.  9),  der  noch
in  einem  Hilfsdienstbetrieb  beschäftigt  ist  oder  inner—
halb  der  letzten  zwei  Wochen  beschäftigt  war.  (liber
die  Berechnung  der  Frist  s.  Anm.  6  zu  §  9.)  Ob  der
Arbeitnehmer  hilfsdienstpflichtig  ist,  läßt  sich  ohne
weiteres  aus  den  Arbeitspapieren  feststellen,  die  über
sein  Alter  Aufschluß  geben.  Die  letzte  Beschäftigungsstelle
  geht  aus  dem  Zeugnis  hervor,  das  er  in  der
Regel  wird  vorlegen  müssen.  Ob  sie  zu  den  kriegsnotwendigen
  Unternehmungen  im  Sinne  des  §  2  gehört,
ist  nicht  so  deutlich  erkennbar.  Im  Zweifel  ist  es  bei
der  weiten  Fassung  dieses  Begriffs  anzunehmen,  wenn
es  sich  nicht  geradezu  um  einen  ausgesprochenen  Betrieb
  des  Luxusgewerbes  handelt.  Jedenfalls  ist  Vorsicht
  dringend  geboten.  Ein  Irrtum  über  einen  dieser
  Umstände  wäre  zwar  nach  §  59  StGB.  als  Tatsachenirrtum
  erheblich,  aber  schwer  nachweisbar.
        <pb n="126" />
        126  HG.  88  18.  19.

11.  Bei  dem  Vergehen  gegen  Nr.  2  taucht  die
Frage  auf,  ob  der  Arbeiter,  der  sich  §  9  Abs.  1  zuwider
  beschäftigen  läßt,  wegen  Teilnahme  zu  bestrafen
ist.  Sie  ist  zu  verneinen.  Es  liegt  ein  Fall  der  sogenannten
  notwendigen  Teilnahme  vor.  Denn  zur  Begehung
  des  Vergehens  ist  das  Zusammenwirken  zweier
Personen  erforderlich.  Sie  bleibt  für  den  Arbeitnehmer
  straflos,  auch  wenn  sie  sich  im  Einzelfalle  als
Anstiftung  oder  Beihilfe  darstellt.  Denn  Nr.  2  des
§  18  regelt  die  strafrechtlichen  Folgen  des  Verstoßes
gegen  §  9  Abs.  1  erschöpfend  und  stellt  ausdrücklich  nur
die  Annahme  in  Beschäftigung  durch  den  Arbeitgeber
unter  Strafe,  nicht  aber  den  Eintritt  in  sie,  wie  auch
§*  9  Abs.  1  lediglich  dem  Arbeitgeber  die  Einstellung
des  Hilfsdienstpflichtigen  verbietet.

12.  Strafbar  nach  Nr.  13  ist  nur  ein  Verstoß  gegen
  die  Pflicht  zur  Auskunft  über  Beschäftigungsund
  Arbeitsfragen,  Lohn--  und  Betriebsverhältnisse.
Verzögerte,  wissentlich  unwahre  oder  unvollständige
Auskünfte  über  andere  Umstände  fallen  nicht  unter
dieses  Vergehen.

18.  Fahrlässige  Verletzung  der  Auskunftspflicht  ist
straflos.

14.  Täter  der  strafbaren  Handlungen  nach  Nr.  3
können  nur  Hilfsdienstpflichtige,  ihre  Arbeitgeber  oder
deren  Stellvertreter  sein.  Andere  Personen  sind  zur
Auskunfterteilung  nach  §  17  nicht  verpflichtet.

Ausführung  des  Gesetzes.

 

§  19.
Der  Bundesrat  erläßt  die  zur  Ausführung  dieses
Gesetzes  erforderlichen  Bestimmungen;  allgemeine
Verordnungen!  bedürfen  der  Zustimmung  eines  vom
        <pb n="127" />
        Ausführung  des  Gesetzes.  127

Reichstag  aus  seiner  Mitte  gewählten  Ausschusses
von  fünfzehn  Mitgliedern:?.

Das  Kriegsamt  ist  verpflichtet,  den  Ausschuß
über  alle  wichtigen  Vorgänge  auf  dem  laufenden  zu
halten,  ihm  auf  Verlangen  Auskunft  zu  geben,  seine
Vorschläge  entgegenzunehmen  und  vor  Erlaß  wichtiger
  Anordnungen  allgemeiner  Art  seine  Meinungsäußerung
  einzuholen.

Der  Ausschuß  ist  zum  Zusammentritt  während
der  Unterbrechung  der  Verhandlungen  des  Reichstags
berechtigt.

Der  Bundesrat  kann  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Ausführungsbestimmungen  mit  Gefängnis  bis
zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  oder  mit  Haft
bedrohens.

1.  Die  Ausführungsbestimmungen  bilden  den  weiteren
  Begriff  und  umfassen  auch  die  Verordnungen.
Nur  für  diese  ist  die  Zustimmung  des  Reichstagsausschusses
  erforderlich.  Sie  schließen  sowohl  Rechts=  wie
Verwaltungsverordnungen  in  sich.

2.  Im  Ausschuß  sind  die  Parteien  nach  ihrem
Stärkeverhältnis  vertreten.  nämlich:  das  Zentrun
durch  3,  die  Sozialdemokraten  durch  3,  die  National
liberalen  durch  2,  die  Konservativen  durch  2,  die  Fortschrittliche
  Volkspartei  durch  2  Mitglieder,  die
Deutsche  Fraktion  durch  1,  die  Sozialdemokratische
Arbeitsgemeinschaft  durch  1  und  die  Polen  durch  #
Mitglied.

3.  Die  Ausführungsbestimmungen  usw.  sind  in
Abschnitt  D  dieses  Werkes  abgedruckt.
        <pb n="128" />
        128  HDG.  8  20.
In-  und  Außerkraftsetzung  des  Gesetzes.

 

§  20.

Das  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündungt
in  Kraft.  Der  Bundesrat  bestimmt  den  Zeitpunkt
des  Außerkrafttretens;  macht  er  von  dieser  Befugnis
binnen  eines  Monats  nach  Friedensschluß  mit  den
europäischen  Großmächten  keinen  Gebrauch,  so  tritt
das  Gesetz  außer  Krafte.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen
Unterschrift  und  beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptaquartier,  den  5.  Dez.  1916.

(Siegell.)  Wilhelm.
von  Bethmann  Hollweg.

1.  Die  Verkündung  ist  am  6.  Dezember  1916
erfolgt.

2.  Das  Gesetz  bleibt  also  auch  nach  Kriegsschluß
mit  den  europäischen  Großmächten  noch  einen  Monat
lang  in  Geltung,  wenn  es  nicht  zuvor  vom  Bundesrat
außer  Kraft  gesetzt  wird.
        <pb n="129" />
        D.  Ausführungsbestimmungen,
-Anweisungen  und  -Erlasese.

1.  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur
Ausführung  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
Hilfsdienst.  Vom  21.  Dezember  1916.

(As.  I.)

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  19  des  Gesetzes
  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember
  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1333)  mit  Zustimmung
  des  vom  Reichstag  gewählten  Ausschusses  folgende
  Verordnung  erlassen:

*  1.

Das  Kriegsamt  errichtet  die  nach  §  6  des  Gesetzes
  beim  Kriegsamt  einzurichtende  Zentralstelle  sowie
  die  nach  §  4  Abs.  2,  §  7  Abs.  2,  §  9  Abs.  2  des
Gesetzes  zu  bildenden  Ausschüsse  und  bestimmt  Bezirk
  und  Sitz  dieser  Ausschüsse.  In  Bayern,  Sachsen
und  Württemberg  bildet  das  Kriegsministerium  im
Einvernehmen  mit  dem  Kriegsamt  die  Ausschüsse  und
bestimmt  ihren  Bezirk  und  Sitz.

§  2

W%

Für  die  Offiziere  und  die  Beamten  in  der  Zentralstelle
  und  den  Ausschüssen  ist  mindestens  je  ein
Stellverteter,  für  die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und
der  Arbeitnehmer  in  der  Zentralstelle  und  den  Ausschüssen
  sind  nach  Bedarf  Stellvertreter  zu  bestellen.
Für  die  Bestellung  der  Stellvertreter  gelten  die  Bestimmungen
  des  Gesetzes  über  die  Bestellung  der  ordentlichen
  Mitglieder.

Herrmann,  Hilfsdienstgesetz.  9
        <pb n="130" />
        130  Ausführungsbestimmungen.

83.

Zu  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer
  in  der  Zentralstelle  und  den  Ausschüssen  sowie
  zu  Stellvertretern  für  sie  dürfen  nur  volljährige
männliche  Deutsche  bestellt  werden.

Nicht  bestellt  werden  darf,

1.  wer  infolge  strafgerichtlicher  Verurteilung  die
Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter  verloren
  hat  oder  wegen  eines  Verbrechens  oder
Vergehens,  das  den  Verlust  dieser  Fähigkeit  zur
Folge  haben  kann,  verfolgt  wird,  falls  gegen  ihn
das  Hauptverfahren  eröffnet  ist,

2.  wer  infolge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung
  über  sein  Vermögen  beschränkt  ist.

84.

Wer  gemäß  §  3  zum  Vertreter  der  Arbeitgeber
oder  der  Arbeitnehmer  oder  zum  Stellvertreter  eines
solchen  Vertreters  bestellt  ist,  kann  die  Übernahme
des  Amtes  nur  ablehnen,  wenn  er

1.  das  sechzigste  Lebensjahr  vollendet  hat,

2.  mehr  als  vier  minderjährige  eheliche  Kinder
hat;  Kinder,  die  ein  anderer  an  Kindes  Statt

angenommen  hat,  werden  dabei  nicht  gerechnet,

3.  durch  Krankheit  oder  Gebrechen  verhindert  ist,
das  Amt  ordnungsmäßig  zu  führen,

4.  mehr  als  eine  Vormundschaft  oder  Pflegschaft
führt.  Die  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  über
mehrere  Geschwister  gilt  nur  als  eine;  zwei  Gehemwanmundschaften
  stehen  einer  Vormundschaft
gleich.

§  5.

Wer  die  Übernahme  des  Amtes  als  Vertreter
der  Arbeitgeber  oder  der  Arbeitnehmer  oder  als  Stell-
        <pb n="131" />
        Ausführungsbestimmungen.  131

vertreter  eines  solchen  Vertreters  ohne  zulässigen
Grund  ablehnt,  kann  vom  Vorsitzenden  der  Zentral—
stelle,  wenn  er  für  diese  bestellt  ist,  sonst  vom  Vorsitzenden
  des  Ausschusses,  für  den  er  bestellt  ist,  mit
Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  bestraft  werden.

EChbenso  kann  bestraft  werden,  wer  sich  ohne  genügende
  Entschuldigung  nicht  rechtzeitig  zu  den
Sitzungen  einfindet  oder  sich  seinen  Obliegenheiten
in  anderer  Weise  entzieht.

Auf  Beschwerde  entscheidet  das  Kriegsamt,  in
Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  das  Kriegsministerium
  endgültig.

§  6.

Die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer
  in  der  Zentralstelle  und  den  Ausschüssen  verwalten
  ihr  Amt  unentgeltlich  als  Ehrenamt.

Sie  erhalten  Tagegelder  im  Betrage  von  fünfzehn
  Mark  und  Ersatz  der  notwendigen  Fahrkosten:
bei  Eisenbahnfahrten  wird  der  Betrag  für  die  zweite
Wagenklasse,  bei  Benutzung  von  Schiffen  der  Betrag
für  die  erste  Klasse  erstattet.

§  7.

Die  Vertreter  der  Arbeitnehmer  haben  ihrem
Arbeitgeber  jede  Einberufung  zu  Sitzungen  der  Zentralstelle
  oder  der  Ausschüsse  anzuzeigen.  Tin  sie  es
ohne  schuldhaftes  Zögern,  so  gibt  das  Fernbleiben  von
der  Arbeit  dem  Arbeitgeber  keinen  wichtigen  Grund,
das  Arbeitsverhältnis  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  zu  lösen.

§  8.

Den  Arbeitgebern  und  ihren  Angestellten  ist  untersagt,
  die  Vertreter  der  Arbeitnehmer  in  der  Übernahme
  oder  Ausübung  des  Ehrenamts  (8  6)  zu  be-9.
        <pb n="132" />
        132  Ausführungsbestimmungen.

schränken  oder  sie  wegen  der  übernahme  oder  der
Art  der  Ausübung  des  Ehrenamts  zu  benachteiligen.

Arbeitgeber  oder  ihre  Angestellten,  die  dagegen
verstoßen,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

§  9.

Der  Vorsitzende  und  die  übrigen  Mitglieder  der
Zentralstelle  und  der  Ausschüsse  sind  verpflichtet,  über
Geschäfts-,  Betriebs=  und  Berufsgeheimnisse,  die
ihnen  in  dieser  Eigenschaft  bekannt  werden,  Amtsverschwiegenheit
  zu  beobachten.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit
Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  wird  bestraft,  wer
der  Vorschrift  im  Abs.  1  zuwider  Geheimnisse  unbefugt
  offenbart.

Wer  dies  tut,  um  den  Inhaber  des  Geschäfts,
Betriebs  oder  Berufs  zu  schädigen  oder  sich  oder  anderen
  einen  Vermögensvorteil  zu  verschaffen,  oder
wer  in  gleicher  Absicht  ein  Geheimnis  der  im  Abs.  1
bezeichneten  Art  verwertet,  wird  mit  Gefängnis  bis
zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.
bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§  10.

Die  Behörden  und  behördlichen  Einrichtungen
sind  verpflichtet,  den  im  Vollzuge  des  Gesetzes  über
den  vaterländischen  Hilfsdienst  an  sie  ergehenden  Ersuchen
  des  Kriegsamts,  der  Zentralstelle  und  der
Ausschüsse  zu  entsprechen.

Dies  gilt  auch  für  Ersuchen,  die  von  den  Königlich
  Bayerischen,  Sächsischen  und  Württembergischen
        <pb n="133" />
        Ausführungsbestimmungen.  133

Kriegsministerien  im  Vollzuge  des  Gesetzes  gestellt
werden.
811.

Vor  Erlaß  der  Entscheidung  nach  §  4  Abs.  2  des
Gesetzes  hat  der  Ausschuß  die  Gemeindebehörde  und
nach  Lage  des  Falles  die  zuständige  amtliche  Vertretung
  der  Industrie  und  des  Handels,  des  Handwerks,
der  Landwirtschaft  oder  anderer  Berufsstände  zu  hören.
  In  geeigneten  Fällen  sollen  auch  Fachvereine
und  sonstige  nichtamtliche  wirtschaftliche  Verbände
gehört  werden.  Werden  Marineinteressen  berührt,
so  ist  auf  Verlangen  des  Reichs-Marineamts  ein  Marineoffizier
  oder  Marinebeamter  zu  hören.

8  12.

Die  nach  §  5  verhängten  Geldstrafen  werden  wie
Gemeindeabgaben  beigetrieben.  Einwendungen  gegen
  die  Zahlungspflicht  haben  aufschiebende  Wirkung.
Dem  Beitreibungsverfahren  hat  ein  Mahnverfahren
voranzugehen;  die  Mahngebühr  wird,  soweit  erforderlich,
  vom  Kriegsamt,  in  Bayern,  Sachsen  und
Württemberg  vom  Kriegoministerium  festgesetzt  und
wird  wie  die  Geldstrafe  beigetrieben.

Die  Geldstrafen  fließen  in  die  Reichkasse.

8  13
8
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Ver—
kündung  in  Kraft.
Berlin,  den  21.  Dezember  1916.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.
        <pb n="134" />
        134  Ausführungsbestimmungen.

2.  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur
Ausführung  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
Hilfsdienst.  Vom  30.  Januar  1917.

(As.  II.)

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  19  des  Gesetzes
  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember
  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1333)  mit  Zustimmung
  des  vom  Reichstag  gewählten  Ausschusses  folgende
  Verordnung  erlassen:

§  1.

Wird  das  Beschäftigungsverhältnis  eines  Hilfsdienstpflichtigen
  durch  den  Arbeitgeber  oder  mit  seiner
Zustimmung  aufgelöst,  so  hat  dieser  dem  Hilfsdienstpflichtigen
  hierüber  eine  Bescheinigung  (Abkehrschein)
  auszustellen.

§  2.

Erhebt  ein  Hilfsdienstpflichtiger,  dem  der  Abkehrschein
  verweigert  wird,  nicht  Beschwerde  gemäß  §  9
Abs.  2  des  Gesetzes  bei  dem  Ausschuß,  so  kann  er  von
diesem  trotzdem  eine  schriftliche  Auskunft  darüber  verlangen,
  ob  der  Betrieb  seines  bisherigen  Arbeitgebers
oder  die  Organisation,  bei  welcher  er  bisher  beschäftigt
  war,  eine  der  im  §2  des  Gesetzes  bezeichneten
Stellen  ist.  Die  Auskunft  erteilt  der  Vorsitzende  des
Ausschusses,  sofern  er  nicht  hiermit  eine  andere  Stelle
betraut  hat.

Ist  die  Auskunft  erteilt,  daß  der  Betrieb  des
bisherigen  Arbeitgebers  oder  die  Organisation,  bei
welcher  der  Hilfsdienstpflichtige  zuletzt  beschäftigt  war,
eine  der  im  §  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Stellen
nicht  ist,  so  darf  der  Hilfsdienstpflichtige  in  Beschäftigung
  genommen  werden.
        <pb n="135" />
        Ausführungsbestimmungen.  135

Durch  die  Auskunft  wird  der  Entscheidung  nach
§  4  Abs.  2  und  §  6  des  Gesetzes  nicht  vorgegriffen.
Abschrift  der  Auskunft  ist  dem  bisherigen  Arbeitgeber
  und  der  zuständigen  Kriegsamtsstelle  zu
übersenden.  ß
3

Jeder  Arbeitgeber,  der  sich  weigert,  den  von  dem
Hilfsdienstpflichtigen  beantragten  Abkehrschein  (8  1)
auszustellen,  ist  verpflichtet,  den  Hilfedienstpflichtigen.
zu  Arbeitsbedingungen,  die  mindestens  nicht  ungünstiger
  als  die  bisherigen  sind,  weiterzubeschäftigen.


84.

Der  Hilfsdienstpflichtige,  der  von  der  Beschwerde
nach  §  9  Abs.2  des  Gesetzes  Gebrauch  macht,  hat  das
Beschäftigungsverhältnis  bis  zur  Entscheidung  über
seine  Beschwerde  fortzusetzen,  es  sei  denn,  daß  ihm  die
Fortsetzung  nach  den  Umständen  des  Falles  nicht  zugemutet
  werden  kann.  Hierüber  entscheidet  auf  Anruf
  durch  den  Arbeitgeber  oder  Arbeitnehmer  der
Vorsitzende  des  Ausschusses.

§  5.

Aus  dem  Abkehrscheine  müssen  Name  oder  Firma
des  Arbeitgebers  oder  der  Organisation  sowie  Ort,
Straße  und  Hausnummer  der  Beschäftigungsstelle,  wo
der  Hilfsdienstpflichtige  zuletzt  tätig  war,  sowie  die
Dauer  der  letzten  Beschäftigung  ersichtlich  sein.

Der  Abkehrschein  muß  auf  einem  besonderen,  von
den  Arbeitspapieren  des  Hilfsdienstpflichtigen  getrennten
  Blatte  erteilt  werden.

Bei  Eingehung  eines  anderen  Beschäftigungsverhältnisses
  hat  der  neue  Arbeitgeber  dem  Hilfsdienstpflichtigen
  den  Schein  abzunehmen.
        <pb n="136" />
        136  Ausführungsbestimmungen.

Die  Bestimmungen  im  Abs.  1  bis  3  gelten  auch
für  die  Bescheinigungen  nach  §  9  Abs.  2  des  Gesetzes.
§  6.

Die  Bescheinigungen  nach  §  9  des  Gesetzes  und
nach  §  1  dieser  Verordnung  sind  stempelfrei.  Das
gleiche  gilt  für  die  nach  §  2  dieser  Verordnung  erteilten
  Auskünfte.  8

7.

Das  Verfahren  vor  der  Zentralstelle  beim
Kriegsamt,  vor  den  nach  §  4  Abs.  2,  §  7  Abs.  2,  §  9
Abs.  2  des  Gesetzes  gebildeten  Ausschüssen  und  vor
den  Vorsitzenden  dieser  Ausschüsse  ist  gebühren=  und
stempelfrei.  "ê5

Auf  die  Verpflichtung  zur  Abgabe  eines  Zeugnisses
  oder  Gutachtens  finden  im  Verfahren  vor  den
Schlichtungsausschüssen  die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung
  entsprechende  Anwendung.

89.

Der  Vorsitzende  der  Zentralstelle  oder  eines
Ausschusses  kann  Zeugen  oder  Sachverständige,  die
ohne  genügende  Entschuldigung  sich  nicht  oder  nicht
rechtzeitig  einfinden  oder  die  ihre  Aussage  unberechtigt
  verweigern,  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert
Mark  bestrafen.

Ebenso  kann  er  einen  Beteiligten  bestrafen,  der
ohne  genügende  Entschuldigung  sich  nicht  oder  nicht
rechtzeitig  zu  einer  mündlichen  Verhandlung  einfindet,
  zu  welcher  sein  persönliches  Erscheinen  angeordnet
  ist.

Auf  Einspruch  gegen  die  Festsetzung  einer  Strafe
nach  Abs.  1,  2  entscheidet  die  Zentralstelle  oder  der
Ausschuß  endgültig.
        <pb n="137" />
        Ausführungsbestimmungen.  137

8  10.
Die  Zentralstelle  und  die  Ausschüsse  sind  befugt,
die  Amtsgerichte  um  die  eidliche  Vernehmung  von
Jeugen  und  Sachverständigen  zu  ersuchen.

§  11.

Ein  Hilfsdienstpflichtiger,  der  nach  Empfang  der
besonderen  schriftlichen  Aufforderung  (§  7  Abs.  2
Satz  2  des  Gesetzes)  bei  einer  der  im  §  2  des  Gesetzes
bezeichneten  Stellen  Beschäftigung  erhält,  hat  hiervon
  unverzüglich  dem  Ausschuß,  von  dem  die  Aufforerung

  ergangen  ist,  unter  Angabe  des  Arbeitgebers
und  der  Art  der  Beschäftigung  Mitteilung  zu  machen.
Die  Richtigkeit  dieser  Angabe  hat  der  Arbeitgeber
durch  seine  Unterschrift  zu  bestätigen.

Unterläßt  der  Hilfsdienstpflichtige  die  Mitteilung,
  so  kann  er  vom  Vorsitzenden  des  Ausschusses
mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  bestraft  werden,
wenn  er  hierauf  in  dem  Aufforderungsbescheide  hingewiesen
  ist.

Dem  Aufforderungsbescheide  ist  ein  zur  Versendung
  mit  der  Post  geeigneter  Vordruck  beizufügen,
der  die  Mitteilung  der  nach  Abs.  1  erforderlichen  Angaben
  durch  Ausfüllung  ermöglicht.

8  12.

Auf  die  Beitreibung  und  die  Verwendung  der
nach  88  9  und  11  verhängten  Geldstrafen  findet  die
Vorschrift  des  §  12  der  Bekanntmachung,  betreffend
Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  den
vaterländischen  Hilfsdienst,  vom  21.  Dezember  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1411)  Anwendung.
        <pb n="138" />
        138  Ausführungsbestimmungen.

§  13.

Den  Arbeitgebern  und  ihren  Vertretern  ist  untersagt,
  die  Arbeiter  oder  die  nach  dem  Versicherungsgesetze
  für  Angestellte  versicherungspflichtigen  Angestellten
  ihres  Betriebs  in  der  Ausübung  des  Wahlrechts
  bei  den  nach  §  11  Abs.  2,  3  des  Gesetzes  vorzunehmenden
  Wahlen  zu  den  Arbeiterausschüssen  oder
den  Angestelltenausschüssen  oder  in  der  Übernahme
oder  Ausübung  der  Tätigkeit  als  Mitglied  eines  solchen
  Ausschusses  zu  beschränken  oder  sie  wegen  der
übernahme  oder  der  Art  der  Ausübung  zu  benachteiligen.


Arbeitgeber  oder  ihre  Vertreter,  die  dagegen  verstoßen,
  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

8  14.

Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Ver—
kündung  in  Kraft.

Berlin,  den  30.  Januar  1917.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.

3.  Anweisung  über  das  Verfahren  bei  den  auf  Grund
des  Hilfsdienstgesetzes  gebildeten  Ausschüssen.  Vom
30.  Januar  1917.

(Anw.)

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen

  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1333)  wird  folgendes  bestimmt:
        <pb n="139" />
        Ausführungsbestimmungen.  139

81.
Zuständig  ist:

1.  im  Falle  des  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes  der  Ausschuß
(Feststellungsausschuß),  in  dessen  Bezirk  der  Beruf
  ausgeübt  wird  oder  die  Organisation  oder
der  Betrieb  oder  Zweigstellen  derselben  ihren
Sitz  haben;

2.  im  Falle  des  §  7  Abs.  2  des  Gesetzes  der  Ausschuß
  (Einberufungsausschuß),  in  dessen  Bezirk
der  Hilfeodienstpflichtige  seinen  Wohnsitz  hat  oder
sich  aufhält;

3.  im  Falle  des  §  9  Abs.  2  des  Gesetzes  der  Ausschuß
  (Schlichtungsausschuß),  in  dessen  Bezirk
das  Unternehmen  liegt,  bei  dem  der  Hilfsdienstpflichtige
  die  der  Beschwerde  zugrunde  liegende
Beschäftigung  ausübt  oder  ausgeübt  hat,  und,
wenn  diese  Beschäftigung  an  einem  Orte  außerhalb
  des  Bezirkes  stattfindet  oder  stattgefunden
hat,  auch  der  Ausschuß,  in  dessen  Bezirk  dieser
Ort  liegt.

Kommen  Orte  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  in
Frage,  so  kann  der  Vorsitzende  der  Zentralstelle  den
zuständigen  Ausschuß  bestimmen.

8  2.
Ist  eine  Zuständigkeit  nach  den  Vorschriften  des
§  1  nicht  gegeben,  so  bestimmt  der  Vorsitzende  der
Zentralstelle  den  zuständigen  Ausschuß.

8  3.

Erachtet  der  Vorsitzende  des  angegangenen  Ausschusses
  diesen  für  unzuständig,  so  hat  er  die  Sache
dem  von  ihm  für  zuständig  erachteten  Ausschuß  zu
überweisen.  Hält  der  Vorsitzende  dieses  Ausschusses
        <pb n="140" />
        140  Ausführungsbestimmungen.

ihn  gleichfalls  für  unzuständig,  so  bestimmt  der  Vorsitzende
  der  Zentralstelle  den  zuständigen  Ausschuß.

84.

Werden  mehrere  an  sich  zuständige  Ausschüsse  mit
derselben  Angelegenheit  befaßt,  und  wird  eine  Eini—
gung  über  die  weitere  Behandlung  unter  ihnen  nicht
erzielt,  so  bestimmt  der  Vorsitzende  der  Zentralstelle
den  zuständigen  Ausschuß.

§  5.
Entscheidungen  und  Anordnungen  sind  nicht  aus
dem  Grunde  unwirksam,  weil  sie  von  einem  örtlich
unzuständigen  Ausschuß  ergangen  sind.

86.

Die  Mitglieder  der  Ausschüsse  und  der  Zentralstelle
  werden  vor  der  erstmaligen  Ausübung  ihres
Amtes  vom  Vorsitzenden  durch  Handschlag  zur  unparteiischen
  und  gewissenhaften  Führung  ihres  Amtes
und  zur  Verschwiegenheit  (§  9  Abs.  1  der  Bekanntmachung,
  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung
des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst,  vom
21.  Dezember  1916  —  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1411)  —
verpflichtet.

87.

Vorsitzende  und  Mitglieder  der  Ausschüsse  können
  wegen  Besorgnis  der  Befangenheit  abgelehnt
werden,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  die  Mißtrauen  gegen
  ihre  Unparteilichkeit  rechtfertigen.

Der  Antrag  ist  ohne  weiteres  zurückzuweisen,
wenn  er  offensichtlich  zum  Zwecke  der  Verschleppung
gestellt  wird.
        <pb n="141" />
        Ausführungsbestimmungen.  141

Andernfalls  entscheidet  über  die  Ablehnung  der
Ausschuß  nach  Anhörung  des  Abgelehnten,  der  an  der
Entscheidung  nicht  teilnimmt.  Bei  Stimmengleichheit
ist  sein  Stellvertreter  zuzuziehen.

88.

Zustellungen  von  Anordnungen  nach  §  7  Abs.  2
und  3  des  Gesetzes  und  von  Entscheidungen  erfolgen
durch  eingeschriebenen  Brief  oder  gegen  Behändi—
gungsschein.

89.

Die  Zustellung  für  einen  Unteroffizier  oder  einen
Gemeinen  des  aktiven  Heeres  oder  der  aktiven  Marine
  erfolgt  an  den  Chef  der  zunächst  vorgesetzten
Kommandobehörde.

8  10.

Eine  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  zu  bewir—
kende  Zustellung  erfolgt  durch  Vermittlung  des
Kriegsamts.

811.

Zustellungen  an  Personen,  die  zu  einem  mobi—
len  Trupepnteil  oder  der  Besatzung  eines  in  Dienst
gestellten  Kriegsfahrzeugs  gehören,  können  mittels
Ersuchen  der  vorgesetzten  Kommandobehörde  erfolgen.

8  12.

Der  Vorsitzende  bereitet  das  Verfahren  soweit
vor,  als  es  erforderlich  ist,  um  dem  Ausschuß  oder  der
Zentralstelle  eine  schleunige  Entscheidung  zu  ermög—
lichen.  Er  kann  Ermitlungen  jeder  Art  anstellen,  ins—
besondere  amtliche  Auskünfte,  schriftliche  Erklärun—
gen  und  Sachverständigengutachten  einholen:  die
Vorlegung  von  Geschäftsbüchern  und  sonstigen  Ur-
        <pb n="142" />
        142  Ausführungsbestimmungen.

kunden  anordnen;  Beteiligte,  Zeugen  und  Sachver—
ständige  vor  den  Ausschuß  oder  die  Zentralstelle  laden
durch  ersuchte  Behörden  uneidlich  vernehmen
assen.

Der  Vorsitzende  des  Schlichtungsausschusses  hat
Beschwerden,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  34  Abs.
2,  innerhalb  einer  Woche  nach  ihrer  Anhängigmachung
  vor  den  Ausschuß  zu  bringen,  wenn  nicht  vorher
  eine  Verständigung  erfolgt  oder  die  Beschwerde
zurückgezogen  wird.

§  13.

Hält  der  Ausschuß  oder  die  Zentralstelle  die
Sache  auf  Grund  der  vorhandenen  Unterlagen  nicht
für  spruchreif,  so  beschließen  sie,  welche  der  im  §  12
bezeichneten  Maßnahmen  noch  getroffen  werden
sollen.

8  14.

Die  Entscheidungen  der  Ausschüsse  oder  der  Zen—
W  können  ohne  mündliche  Verhandlung  erolgen.


Im  Verfahren  bei  den  Schlichtungsausschüssen
soll  die  mündliche  Verhandlung  die  Regel  bilden.
Der  Abkehrschein  darf  nur  erteilt  werden,  nachdem
dem  Arbeitgeber  von  der  Beschwerde  Kenntnis  gegeen
  ist.

Hat  der  Vorsitzende  von  der  Anberaumung  einer
mündlichen  Verhandlung  Abstand  genommen,  so  kann
der  Auoschuß  oder  die  Fentrasstens  mit  Zweidrittelmehrheit
  beschließen,  daß  mündliche  Verhandlung
stattzufinden  hat.

8  15.

Ist  mündliche  Verhandlung  angeordnet,  so  kann
die  Entscheidung  auch  beim  Ausbleiben  der  zur  Ver—
handlung  Geladenen  ergehen.
        <pb n="143" />
        Ausführungsbestimmungen.  143

8  16.

Die  Verhandlungen  vor  den  Feststellungs-  und
den  Einberufungsausschüssen  und  vor  der  Zentralstelle
  sind  nicht  öffentlich.

Die  Verhandlungen  vor  den  Schlichtungsausschüssen
  sind  öffentlich,  sofern  nicht  der  Ausschuß  beschließt.
  daß  die  Sffentlichkeit  wegen  wichtiger  Gründe
ausgeschlossen  wird.  Das  Kriegsamt  kann  im  Interesse
  der  Landesverteidigung  für  einzelne  Bezirke
den  Ausschluß  der  ÖOffentlichkeit  allgemein  anordnen.

Der  Vorsitzende  kann  in  allen  Fällen  einzelnen
Personen  den  Zutritt  zur  Verhandlung  gestatten.

§  17.
Die  Ausschüsse  und  die  Zentralstelle  sind  befugt,
Zeugen  und  Sachverständige  uneidlich  zu  vernehmen.
Erscheint  die  Beeidigung  zur  Herbeiführung  einer
wahrheitsgemäßen  Aussage  erforderlich,  so  ist  das
Amtsgericht  um  die  eidliche  Vernehmung  zu  ersuchen.

8  18.

Darüber,  ob  ein  Zeuge  oder  Sachverständiger  die
Aussage  oder  das  Gutachten  zu  verweigern  berechtigt
ist,  entscheidet  in  dem  Verfahren  bei  den  Feststellungs=
  und  Einberufungsausschüssen  und  bei  der
Zentralstelle  der  Ausschuß  oder  die  Zentralstelle  nach
den  Umständen  des  Falles,  wobei  insbesondere  auf
nahe  verwandtschaftliche  Beziehungen  sowie  auf  ein
an  der  zu  treffenden  Entscheidung  bestehendes  Interesse
  des  Zeugen  oder  Sachverständigen  Rücksicht  zu
nehmen  ist.  Für  das  Verfahren  bei  den  Schlichtungsausschüssen
  gilt  die  Vorschrift  des  §  8  der  Bekanntmachung.
  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung
des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst,  vom
30.  Januar  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  85).
        <pb n="144" />
        144  Ausführungsbestimmungen.

819.

Die  Ladung  der  Zeugen  und  Sachverständigen
geschieht  unter  Hinweis  auf  die  Folgen  des  Ausblei—
bens  (8  9  der  Bekanntmachung,  betreffend  Bestim—
mungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  vater—
ländischen  Hilfsdienst,  vom  30.  Januar  1917  —
Reichs-Gesetzbl.  S.  85  —).

Die  Ladung  einer  dem  aktiven  Heere  oder  der
aktiven  Marine  angehörenden  Person  des  Soldatenstandes
  erfolgt  durch  Ersuchen  der  Militärbehörde.

§  20.

Auf  die  Ablehnung  von  Sachverständigen  findet
die  Vorschrift  des  §  7  entsprechende  Anwendung.

8  21.

Die  Zeugen  und  Sachverständigen  erhalten  Ge—
bühren  nach  der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und
Sachverständige  (Reichs-Gesetzbl.  1898  S.  689  und
1914  S.  214).

8  22.

Beteiligte  können  sich  in  jeder  Lage  des  Verfahrens
  eines  Beistandes  und,  sofern  nicht  ihr  persönliches
  Erscheinen  angeordnet  ist,  eines  mit  schriftlicher
Vollmacht  versehenen  Vertreters  bedienen.  Beistände
und  Vertreter  können  durch  Beschluß  des  Ausschusses
zurückgewiesen  werden,  wenn  sie  das  Verfahren  durch
unsachliches  Verhalten  übermäßig  erschweren.

823.
Das  persönliche  Erscheinen  der  Beteiligten  kann
angeordnet  werden.  Auf  ihre  Ladung  findet  §  19
Anwendung.
        <pb n="145" />
        Ausführungsbestimmungen.  145

§  24.

Wieweit  über  Verhandlungen,  insbesondere  über
Aussagon  von  Beteiligten,  Zeugen  und  Sachverständigen
  eine  Niederschrift  aufzunehmen  ist,  bestimmt
der  Ausschuß  oder  die  Zentralstelle.

8  25.

Die  schriftlich  abzufassenden,  vom  Vorsitzenden
zu  vollziehenden  Entscheidungen  des  Ausschusses  oder
der  Zentralstelle  nach  §  4  Abs.  2,  §  6  und  §7  Abf.  4
des  Gesetzes  müssen  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  des  Ausschusses,

2.  die  Namen  des  Vorsitzenden  und  der  bei  der  Entscheidung
  mitwirkenden  Mitglieder,

3.  eine  kurze  Sachdarstellung  und  Begündung.  Von
der  Sachdarstellung  und  Begründung  kann  abgesehen
  werden,  wenn  der  Antragsteller  oder  der
Beschwerdeführer  hierauf  verzichtet.

Nicht  in  der  mündlichen  Verhandlung  verkündete
Entscheidungen  sind  dem  Antragsteller  und  nach  dem
Ermessen  des  Ausschusses  oder  der  Zentralstelle  auch
anderen  Beteiligten  zuzustellen.  Entscheidungen  von
grundsätzlicher  Bedeutung  sind  dem  Kriegsamt  mitzuteilen.


Die  Entscheidungen  über  Beschwerden  nach  §  9
Abs.  2  des  Gesetzes  werden.  soweit  sie  auf  mündliche
Verhandlung  ergehen,  im  Termin  öffentlich  verkündet.
  Schriftliche  Abfassung  nach  Maßgabe  des  Abs.  1
findet  nur  statt,  wenn  sie  von  einem  Beteiligten  beantragt
  wird  oder  der  Ausschuß  sie  für  erforderlich
erachtet.

8  36.

Beschwerden  nach  §  6  und  §  7  Abs.  4  des  Gesetzes
  sind  schriftlich  bei  dem  Ausschuß  anzubringen,
Herrmann,,  Hilfsdienstgesetz.  10
        <pb n="146" />
        146  Ausführungsbestimmungen.

dessen  Entscheidung  angefochten  wird.  Der  Ausschuß
ist,  erforderlichenfalls  nach  Anstellung  weiterer  Ermittelungen,
  befugt,  der  Beschwerde  abzuhelfen.

827.

Die  Feststellungsausschüsse  werden  auf  Veran—
lassung  des  Kriegsamts  oder  auf  schriftlichen  Antrag
eines  Beteiligten  tätig.  Beteiligt  ist,  wer  an  der
vom  Ausschuß  zu  treffenden  Feststellung  ein  unmittelbares
  berechtigtes  Interesse  hat.

8  28.

Die  Beschwerde  steht  im  Falle  des  §  6  Satz  1  des
Gesetzes  dem  Antragsteller,  dem  Berufsausübenden,
dem  Betriebsinhaber  oder  der  Organisation  und,
wenn  es  im  öffentlichen  Interesse  für  erforderlich  erachtet,
  auch  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  zu.

8  29.
Einberufungs-  und  Schlichtungsausschüsse  sind  an
die  für  ihren  Bezirk  ergangenen  Entscheidungen  der
Feststellungsausschüsse  und  der  Zentralstelle  gebunden.

8  30.

Gibt  ein  Hilfsdienstpflichtiger,  ohne  durch  eine
besondere  Aufforderung  des  Einberufungsausschusses
herangezogen  zu  sein,  seine  Beschäftigung  unter  Nichtachtung
  entgegenstehender  Vertragsbedingungen  auf.
um  in  den  vaterländischen  Hilfsdienst  einzutreten,  so
kann  sein  bisheriger  Arbeitgeber  den  Vorsitzenden  des
zuständigen  Einberufungsausschusses  behufs  Aufrechterhaltung
  des  Beschäftigungsverhältnisses  um  seine
Vermittlung  angehen.
        <pb n="147" />
        Ausführungsbestimmungen.  147

831.

Gegen  die  besondere  schriftliche  Aufforderung
können  der  Hilfsdienstpflichtige  oder  sein  bisheriger
Arbeitgeber  bei  dem  Ausschuß,  von  dem  die  Aufforerung
  ergangen  ist,  Vorstellung  erheben.  ç
Die  Aufforderung  ist  zurückzunehmen,  wenn  die
Auflösung  des  bisherigen  Beschäftigungsverhältnisses
einen  übermäßigen  Schaden  bereiten  würde,  sofern
nicht  die  Bedürfnisse  des  Hilfsdienstes  überwiegen.
Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann  die  Frist  aus
§  7  Abs.  3  des  Gesetzes  verlängert  werden.  Der  Vorsitzende
  des  Ausschusses  ist  in  diesem  Falle  berechtigt,
einen  Vorbescheid  zu  erlassen.  Gegen  diesen  Vorbescheid
  kann  die  Entscheidung  des  Ausschusses  angerufen
  werden,  worauf  im  Vorbescheide  hinzuweisen  ist.

8  32.

Gegen  die  Überweisung  steht  die  Beschwerde  sowohl
  dem  Hilfedienstpflichtigen  als  auch  seinem  letzten
Arbeitgeber  zu.

8  33.

Im  Verfahren  vor  den  Schlichtungsausschüssen
sind  Beteiligte  nur  der  Beschwerdeführer  und  der
Arbeitgeber,  gegen  den  die  Beschwerde  sich  richtet.

8  34.

Erachtet  der  Schlichtungsausschuß  eine  Bescheini—
gung  nach  89  Abs.  1  des  Gesetzes  (Abkehrschein)  nich“
für  erforderlich,  weil  die  bisherige  Beschäftigung  des
Beschwerdeführers  nicht  unter  §  2  des  Gesetzes  fiel,
so  stellt  er  hierüber  eine  Bescheinigung  aus  (Befreiungsschein).


Diese  Bescheinigung  kann  auch  vom  Vorsitzenden
des  Ausschusses  sofort  nach  Eingang  der  Beschwerde

10“
        <pb n="148" />
        148  Ausführungsbestimmungen.

ausgestellt  werden.  Eine  Anrufung  des  Ausschusses
findet  hiergegen  nicht  statt.

8  35.

Bei  zurückgestellten  Wehrpflichtigen  hat  der
Schlichtungsausschuß  auf  Verlangen  der  Militärbe—
hörde  auch  in  den  Fällen,  die  nicht  bereits  auf  Grund
des  8  9  Abs.  2des  Gesetzes  vor  den  Ausschuß  gebracht
sind,  festzustellen,  welche  Gründe  zu  der  Auflösung  des
Beschäftigungsverhältnisses  geführt  haben.

Dabei  kann  der  Ausschuß  vorschlagen,  den  Wehrpflichtigen
  einem  anderen  Betriebe  zu  überweisen.

8  36.

Diese  Anweisung  tritt  mit  dem  Tage  der  Ver—
kündung  in  Kraft.

Berlin,  den  30.  Januar  1917.

Das  Kriegsamt.
Groener.

4.  Verordnung  über  Versicherung  der  im  vaterländischen
  Hilfsdienst  Beschäftigten.  Vom  24.  Febr.  1917.
(V.  I.)

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  19  des  Gesetzes
  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember
  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1333)  mit  Zustimmung
  des  vom  Reichstag  gewählten  Ausschusses  und
auf  Grund  des  §3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.
vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende
Verordnung  erlassen:
        <pb n="149" />
        Ausführungsbestimmungen.  149

I.  Allgemeine  Vorschriften.

81.
Wer  eine  Beschäftigung  im  Sinne  des  Gesetzes
über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember
1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1333)  ausübt,  unterliegt,
auch  wenn  er  nicht  dienstpflichtig  nach  §  1  dieses  Geletzes
  ist,  den  Vorschriften  über  die  reichsgesetzliche
Arbeiter=  und  Angestelltenversicherung,  soweit  diese
Verordnung  nichts  anderes  bestimmt.  Dies  gilt  auch
dann,  wenn  die  Beschäftigung  nicht  auf  Grund  freiwilliger
  Meldung  (§5  7  des  genannten  Gesetzes)  stattsindet.
  Eine  Vergütung  ist  stets  Entgelt  im  Sinne
der  Vorschriften  über  die  reichsgesetzliche  Arbeiterund
  Angestelltenversicherung.

§  2.
Einer  Satzungsänderung  auf  Grund  dieser  Vorschriften
  bedarf  es  für  die  Versicherungsträger  nicht.

II.  Krankenversicherung.

§  3.

Setzt  die  Satzung  einer  Krankenkasse  den  Ortslohn
  als  Grundlohn  fest,  so  gilt  dies  nicht  für  Personen,
  die  im  vaterländischen  Hilfsdienst  eine  nach  den
Vorschriften  der  Reichsversicherung  landkassenpflichtige
  Beschäftigung  übernehmen,  sofern  fie  in  den  dem
erstmaligen  Eintritt  in  eine  landkassenpflichtige  Hilfs-Hilfsdiensttätigkeit
  vorangegangenen  zwölf  Monaten
mindestens  sechsundzwanzig  Wochen  oder  unmittelbar
vorher  mindestens  sechs  Wochen  bei  einer  Krankenkasse
  mit  einem  anderen  Grundlohn  als  dem  Ortslohn
  oder  bei  einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  versichert
  werden.
        <pb n="150" />
        150  Ausführungsbestimmungen.

Soweit  diese  Personen  nicht  als  Betriebsbeamte,
Werkmeister  oder  andere  Angestellte  in  ähnlich  geho—
bener  Stellung  beschäftigt  werden,  gelten  sie  als
Facharbeiter  im  Sinne  des  §  181  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung,
  auch  wenn  sie  nicht  als  solche
tätig  sind.

Auf  diese  Beschäftigten  sind  die  Vorschriften  der
8§  418  bis  425  der  Reichsversicherungsordnung  nicht
anwendbar.  Bei  Anwendung  des  §  418  Abs.  2  Nr.  3
und  des  §  419  Abs.  1  Satz  2  der  Reichsversicherungsordnung
  bleiben  #  bei  Feststellung  der  sämtlichen  in
der  Landwirtschaft  Beschäftigten  und  der  sämtlichen
Befreiten  des  Arbeitgebers  außer  Betracht.

84.

Soweit  der  Erwerb  eines  Rechtes  nach  der  Reichsversicherung
  oder  der  Satzung  einer  Krankenkasse  davon
  abhängt,  daß  eine  Wartezeit  bei  einer  Krankenkasse
  zurückgelegt  ist  oder  eine  Versicherung  von  bestimmter
  Dauer  innerhalb  eines  gleichfalls  bestimmten
  Zeitraums  bestanden  hat,  darf  eine  Beschäftigung
im  vaterländischen  Hilfsdienst,  durch  die  der  Beschäftigte
  aus  der  Krankenkasse  oder  der  Versicherung  ausscheidet,
  nicht  zu  seinem  Nachteil  angerechnet  werden.
Dies  gilt  auch  für  die  Dauer  einer  Erwerbslosigkeit
bis  zu  sechs  Wochen,  die  in  die  ersten  sechs  Wochen
nach  der  Beschäftigung  fällt.

Die  Zeit  von  mindestens  sechs  Monaten  nach
§  199  der  Reichsversicherungsordnung  steht  einer
Wartezeit  im  Sinne  des  Abs.  1  gleich.

Im  übrigen  gilt  §  2  des  Gesetzes,  betreffend  Erhaltung
  von  Anwartschaften  aus  der  Krankenversicherung,
  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.
334)  entsprechend.
        <pb n="151" />
        Ausführungsbestimmungen.  151

§  5.

Vorschriften  der  Reichsversicherung,  nach  denen
Personen,  die  genen  Krankheit  versichert  sind,  durch
einen  Aufenthalt  im  Ausland  Rechtsnachteile  erleiden,
  gelten  nicht  für  Personen,  die  im  Ausland  im
vaterländischen  Hilfsdienst  beschäftigt  sind.  Der  Aufenthalt
  solcher  Personen  im  Ausland  steht  insoweit
einem  Aufenthalt  im  Inland  gleich.

86.

Wer  wegen  einer  Beschäftigung  im  vaterländi—
schen  Hilfsdienst  zu  einer  andern  Krankenkasse  übergetreten
  ist,  darf,  wenn  er  aus  dieser  ausscheidet,  das
Recht  zur  Weiterversicherung  nach  §  313  der  Reichsversicherungsordnung
  wahlweise  bei  ihr  oder  seiner
früheren  Kasse  ausüben.

Meldet  er  sich  bei  der  früheren  Kasse,  so  kann
diese  ihn  ärztlich  untersuchen  lassen.  Für  eine  Erkrankung,
  die  beim  Wiedereintritt  bereits  besteht,  hat
er  einen  Anspruch  nur  gegen  die  andere  Kasse,  und
zwar  auf  die  Leistungen,  die  sie  im  Falle  der  Weiterversicherung
  bei  ihr  zu  gewähren  hätte.  Auf  ihren
oder  seinen  Antrag  erhält  der  Versicherte  diese  Leistungen
  von  der  früheren  Kasse.  Geschieht  es  auf  seinen
  Antrag  #so  hat  die  frühere  Kasse  der  andern  binnen
  einer  Woche  den  Eintritt  des  Versicherungsfalls
mitzuteilen.  Die  andere  Kasse  hat  der  früheren  ihre
Aufwendungen  im  vollen  Umfang  zu  ersetzen.

§  7.
Den  Krankenkassen  im  Sinne  dieser  Verordnung
stehen  knappschaftliche  Krankenkassen  gleich.

88.
Für  Mitglieder  von  Ersatzkassen  (88  503  ff.  der
Reichsversicherungsordnung),  welche  dem  zur  frei-
        <pb n="152" />
        152  Ausführungsbestimmungen.

willigen  Versicherung  oder  Weiterversicherung  bei
einer  Krankenkasse  nach  der  Reichsversicherungsordnung
  berechtigten  Personenkreis  angehören,  gelten
die  vorstehenden  Vorschriften  entsprechend.

Bestimmungen  in  der  Satzung  einer  Ersatzkasse,
nach  denen  ein  Mitglied  bei  Übernahme  einer  Beschäftigung
  im  vaterländischen  Hilfsdienst  aus  der
Kasse  ausscheiden  müßte  oder  einen  sonstigen  Rechtsnachteil
  erleiden  würde,  dürfen  nicht  geltend  gemacht
werden.

Mitglieder  von  Ersatzkassen,  die  eine  landwirtschaftliche
  Beschäftigung  erst  nach  dem  Inkrafttreten
des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  und
voraussichtlich  nicht  über  dessen  Geltungsdauer  hinaus
  übernehmen,  stehen  den  vorübergehend  in  der
Landwirtschaft  beschäftigten  gewerblichen  Arbeitern
im  Sinne  des  §  434  der  Reichsversicherungsordnung
gleich.

§  9.

Deutsche,  die  in  dem  von  deutschen  Truppen
besetzten  Ausland  von  deutschen  Arbeitgebern  im
vaterländischen  Hilfsdienst  beschäftigt  werden  und
nicht  schon  auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom  14.
Dezember  1916  (ReichsEesetzbl.  S.  1383)  versichert
sind  hinsichtlich  der  Versicherung  gegen  Krankheit  den

1  der  genannten  Bekanntmachung  bezeichneten
ersonen  gleichgestellt.

Sie  sind  versicherungsfrei,  wenn  ihnen  gegen
einen  Arbeitgeber  der  im  §  169  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung
  bezeichneten  Art  für  den  Fall  der
Krankheit  ein  Anspruch  gewährleistet  ist,  der  einem
der  in  der  genannten  Vorschrift  bezeichneten  Ansprüche
  mindestens  gleichwertig  ist.  Das  Kriegsamt
bestimmt,  ob  der  Anspruch  gleichwertig  ist.
        <pb n="153" />
        Ausführungsbestimmungen.  153

III.  Unfallversicherung.

8  10.

Tätigkeiten  im  vaterländischen  Hilfsdienst,  die
den  reichsgesetzlichen  Vorschriften  über  Unfallversicherung
  u  mdeswillen  nicht  unterliegen,  weil  sie  im
Ausland  ausgeführt  werden  und  nicht  als  unselbständiger
  Bestandteil  (Ausstrahlung)  eines  inländischen
  Betriebes  anzusehen  sind,  werden  der  Unfallversicherung
  unterstellt.

Dabei  gelten  folgende  Vorschriften:

1.  Träger  der  Versicherung  für  diese  Hilfsdienstleistungen
  ist  das  Reich.

2.  Der  Reichskanzler  bestimmt  die  Ausführungsbehörden
  (88  892,  1033,  1218  der  Reichsversicherungsordnung)
  und  erläßt  die  Ausführungsbestimmungen
(§  895  der  Reichsversicherungsordnung).  Er  kann
den  Erlaß  von  Ausführungsbestimmungen  anderen
Behörden  übertragen.

3.  Die  Unfallentschadigung  wird  nach  einem  einbeitlichen
  Jahresarbeitsverdienste  berechnet.  Dieser

eträgt:

a)  bei  gewöhnlichen  landwirtschaftlichen  Arbeitern

  1200  Mark,

b)  bei  gewerblichen  Arbeitern  und  landwirtschaftlichen

  Facharbeitern  1800  Mark.

Bei  Betriebsbeamten  ist,  vorbehaltlich  der  Kürzung
  nach  §  563  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung,
  der  auf  ein  volles  Jahr  zu  berechnende,  verdiente
  Entgelt  maßgebend.  Erreicht  der  Jahresarbeitsverdienst
  nicht  den  unter  3b  angegebenen  Betrag,
  so  gilt  dieser  als  Jahresarbeitsverdienst.

4.  Sofern  nicht  das  Reich  selbst  Unternehmer  der
Arbeiten  ist,  hat  dieser  für  die  Unfallversicherung  eine
Prämie  zu  zahlen.  Sie  beträgt:
        <pb n="154" />
        154  Ausführungsbestimmungen.

a)  für  einen  gewöhnlichen  landwirtschaftlichen
Arbeiter  täglich  6  Pf.,

b)  für  einen  gewerblichen  Arbeiter  oder  landwirtschaftlichen

  Facharbeiter  täglich  9  Pf.,

Tc)  für  einen  Betriebsbeamten  entsprechend  der

Dauer  seiner  Beschäftigung  14  vom  Hundert
des  verdienten  Entgelts,  mindestens  aber
täglich  9  Pf.

5.  Der  Unternehmer  (Nr.  4)  hat  für  jeden  Monat
  spätestens  3  Tage  nach  dessen  Ablauf  der  Ausführungsbehörde
  einen  Nachweis  über  die  Zahl  der
Arbeitstage  jeder  der  unter  Nr.  4  a)  und  b)  bezeichneten
  Gruppen  von  Arbeitern  und  über  den  von  Betriebsbeamten
  (Nr.  4c)  verdienten  Entgelt  vorzulegen.
  Für  den  Fall  der  Säumnis  gilt  §8  800  der  Reichsversicherungsordnung
  entsprechend.

Die  Form  für  den  Nachweis  schreibt  die  Ausführungsbehörde
  vor.

6.  Nach  jedem  Kalendervierteljahre  berechnet  die
Ausführungsbehörde  auf  Grund  der  Nachweise  und
der  unter  Nr.  4  angegebenen  Sätze  die  Prämien  und
stellt  die  Heberolle  auf.

Jedem  Unternehmer  ist  ein  Auszug  aus  der  Heberolle
  mit  der  Aufforderung  zuzustellen,  die  festgesetzte
  Prämie  zur  Vermeidung  der  Zwangsvollstreckung
  binnen  zwei  Wochen  einzuzahlen.  Der  Auszug
  muß  die  Angaben  enthalten,  die  den  Zahlungspflichtigen
  in  Stand  setzen,  die  Prämienberechnung
zu  prüfen.

Für  den  Einspruch  und  die  Rechtsmittel  gelten
die  §§  814  bis  817  der  Reichsversicherungsordnung
entsprechend.

7.  Die  Ausführungsbehörde  bestimmt,  wer  die
Unfälle  zu  untersuchen  hat.
        <pb n="155" />
        Ausführungsbestimmungen.  155

8.  Hält  der  Berechtigte  sich  im  Ausland  auf,  so
ist  über  die  Gewährung,  Ablehnung  oder  Neufeststel—
lung  der  Unfallentschädigung  ohne  vorhergehenden
Bescheid  und  Einspruch  alsbald  Endbescheid  zu  er—
teilen  (§  1610  der  Reichsversicherungsordnung).

9.  Zur  Entscheidung  über  Berufungen  und  Beschwerden
  ist  das  Oberversicherungsamt  Groß-Berlin
ausschließlich  zuständig.

8  11.

Wer  im  vaterländischen  Hilfsdienst  in  der  Landund
  Forstwirtschaft  eine  Beschäftigung  übernimmt,
nachdem  er  in  den  dem  erstmaligen  Eintritt  in  eine
land=  oder  forstwirtschaftliche  Hilfsdiensttätigkeit  vorangegangenen
  zwölf  Monaten  mindestens  sechsundzwanzig
  Wochen  oder  unmittelbar  vorher  mindestens
sechs  Wochen  gewerblich  beschäftigt  war,  gilt,  sofern
er  nicht  als  Betriebsbeamter  beschäftigt  wird,  für
die  Unfallentschädigung  als  Facharbeiter  im  Sinne
des  §  923  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung,
auch  wenn  er  nicht  als  solcher  tätig  ist.

§  12.

Werden  dem  Berechtigten  Gebührnisse  auf  Grund
des  §  35  des  Offizierpensionsgesetzes  oder  der  §§  19  ff.
des  Militärhinterbliebenengesetzes  gewährt,  so  sind
sie  auf  die  Unfallrente,  die  auf  dieselbe  Zeit  entfällt
und  aus  dem  gleichen  Grunde  gewährt  wird,  anzurechnen.
  In  gleicher  Weise  sin  die  Gebührnisse  des
Verletzten  auf  die  Angehörigenrente  (§  598  der
Reichsversicherungsordnung)  anzurechnen.

*  13.

Die  Übernahme  einer  Beschäftigung  im  vaterländischen
  Hilfsdienst  sowie  der  dabei  erzielte  Lohn  dür-
        <pb n="156" />
        156  Ausführungsbestimmungen.

fen  in  einem  Unfallentschädigungsverfahren  bei  der
Feststellung,  ob  und  in  welchem  Maße  der  Verletzte
durch  den  Unfall  in  seiner  Erwerbsfähigkeit  geschädigt
  ist,  nicht  verwertet  werden.

IV.  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung.

§  14.

Wer  eine  die  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung
  begründende  Beschäftigung  vor  seinem
Eintritt  in  den  vaterländischen  Hilfsdienst  nicht  ausgeübt
  hat  und  auch  nach  dessen  Beendigung  voraussichtlich
  nicht  ausüben  wird,  unterliegt  wegen  einer
im  vaterländischen  Hilfsdienst  übernommenen,  an
sich  versicherungspflichtigen  Beschäftigung  der  Versicherungspflicht
  nur  dann,  wenn  er  binnen  zwei
Monaten  nach  der  Verkündung  dieser  Verordnung
oder,  sofern  das  Beschäftigungsverhältnis  später  beginnt,
  nach  diesem  Zeitpunkt  von  dem  Arbeitgeber
die  Leistung  von  Beiträgen  verlangt.  Geschieht  dies,
so  hat  der  Arbeitgeber  hierüber  dem  Beschäftigten
auf  Wunsch  eine  Bescheinigung  augzustellen.

Werden  jedoch  ohne  eine  Erklärung  im  Sinne
des  Abs.  1  Satz  1  für  die  Dauer  der  an  sich  versicherungspflichtigen
  Beschäftigung  Beiträge  entrichtet,
  so  dürfen  die  Leistungen  der  Invaliden=  und
Hinterbliebenenversicherung  nicht  deshalb  abgelehnt
werden,  weil  die  Beiträge  zu  Unrecht  entrichtet  seien.

8  15.

Vorbehaltlich  des  §  14  Abs.  1  begründet  eine
Beschäftigung  im  Ausland  auch  dann,  wenn  §  1330
der  Reichsversicherungsordnung  nicht  zutrifft,  die  Versicherung.
  Zuständig  ist  die  Versicherungsanstalt,  de-
        <pb n="157" />
        Ausführungsbestimmungen.  157

ren  Bezirk  dem  Beschäftigungsort  am  nächsten  liegt.
Die  Lohnklasse  bestimmt  sich,  soweit  sie  vom  Ortslohn
  abhängt,  nach  dem  Ortslohn  am  Sitze  dieser
Versicherungsanstalt  (§  1246  Abs.  2  Nr.  3  der  Reichsversicherungsordnung).


§  16.

Die  Übernahme  einer  Beschäftigung  im  vaterländischen
  Hilfsdienst  sowie  der  dabei  erzielte  Lohn
dürfen  im  Rentenverfahren  bei  der  Feststellung,  ob
Erwerbsfähigkeit  oder  ob  Erwerbsunfähigkeit  vorliegt,
  nicht  verwertet  werden.

V.  Angestelltenversicherung.

§  17.

Tätigkeiten  im  vaterländischen  Hilfsdienst,  die
den  reichsgesetzlichen  Vorschriften  über  Angestelltenversicherung
  um  deswillen  nicht  unterliegen,  weil  sie
im  Ausland  ausgeführt  werden  und  auch  nicht  als
unselbständiger  Bestandteil  (Ausstrahlung)  eines  inländischen
  Betriebs  anzusehen  sind,  werden  der  Angestelltenversicherung
  unterstellt.

8  18.

Wird  ein  nach  den  reichsgesetzlichen  Vorschriften
über  Angestelltenversicherung  Versicherter  im  vater—
ländischen  Hilfsdienst  in  einer  Tätigkeit  beschäftigt,
die  nach  dem  Versicherungsgesetze  für  Angestellte
nicht  versichert  ist.  so  werden  die  Kalendermonate,
in  denen  diese  Tätigkeit  ausgeübt  wird,  als  Beitragsmonate
  im  Sinne  der  88  15.  49  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte  angerechnet.
        <pb n="158" />
        158  Ausführungsbestimmungen.

VI.  Schlußvorschriften.

§  19.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  weitere  Bestimmungen
  zur  Durchführung  der  Versicherung  zu
erlassen.  Soweit  dies  nicht  gechieht  oder  diese  Verordnung
  nichts  anderes  ergibt,  sind  die  Vorschriften
über  die  reichsgesetzliche  Arbeiter=  und  Angestelltenversicherung
  sinngemäß  anzuwenden.

8  20.
Diese  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vom  6.  Dezember
  1916  in  Kraft.

Berlin,  den  24.  Februar  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.

5.  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur
Ausführung  des  §  7  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
  Hilfsdienst.  Vom  1.  März  1917.

(V.  II.)

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  19  des
Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom
5.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1333)  mit  Zustimmung
  des  vom  Reichstag  gewählten  Ausschusses
folgende  Verordnung  erlassen:

81.
Zum  Zwecke  der  Heranziehung  zum  vaterlän—
dischen  Hilfsdienst  haben  die  Ortsbehörden  eine  Nachweisung
  zu  liefern,  in  die  alle  in  der  Zeit  nach  dem
        <pb n="159" />
        Ausführungsbestimmungen.  159

30.  Juni  1857  und  vor  dem  1.  Januar  1870  gebore—

nen,  nicht  mehr  landsturmpflichtigen  männlichen
Deutschen  aufzunehmen,  soweit  sie  nicht  unter  die  im
§  5  dieser  Verordnung  vorgeshenen  Ausnahmebestimmungen
  fallen.

Die  Nachweisung  ist  in  Form  einer  Sammlung
von  Karten,  für  die  das  anliegende  Muster  maßgebend
  ist,  anzulegen  und  bis  zum  31.  März  1917
dem  zuständigen  Einberufungsausschusse  (§  7  Abst.  2
des  Gesetzes)  zur  Verfügung  zu  stellen.  Bestehen  für
den  Bezirk  einer  Ortsbehörde  mehrere  Einberufungsausschüsse,
  so  regelt  die  Kriegsamtsstelle  die  Zuständigkeit.
  82

Die  im  §  1  Abs.  1  bezeichneten  Personen  haben
sich  auf  öffentliche  Aufforderung  der  Ortsbehörde  zu
der  in  der  Aufforderung  bestimmten  Zeit  bei  der
darin  angegebenen  Stelle  persönlich  zu  melden  und
die  für  die  Ausfüllung  der  Meldekarten  (8  1  Abs.  2)
erforderlichen  Angaben  zu  machen.

Die  Meldung  hat  am  Wohnort  des  Meldepflichtigen
  zu  erfolgen.

§  3.

Von  der  persönlichen  Meldung  ist  befreit,  wer
sich  bis  zu  dem  in  der  Aufforderung  bestimmten  Zeitpunkt
  bei  der  darin  angegebenen  Stelle  schriftlich  unter
  ordnungsmäßiger  Ausfüllung  der  vorgeschriebenen
  Karte  meldet.  Für  diese  Karte  ist  ebenfalls  das
anliegende  Muster  maßgebend.

In  der  Aufforderung  ist  bekanntzugeben,  wo  die
Meldepflichtigen  die  Meldekarten  erhalten.

§  4.
Genügen  die  Angaben  in  der  schriftlichen  Meldung
  nicht  oder  bestehen  Bedenken  gegen  ihre  Rich-
        <pb n="160" />
        160  Ausführungsbestimmungen.

tigkeit,  so  hat  der  Meldepflichtige  sie  zu  ergänzen
oder  aufzuklären.  Die  Ortsbehörde  kann  ihn  zu  diessem
  Zwecke  vorladen  und  sein  Erscheinen  nach  den
landesrechtlichen  Vorschriften  erzwingen.

§  5.

Von  der  Aufnahme  in  die  Nachweisungen  und
von  der  Meldepflicht  sind  ausgenommen  die  Personen,
  die  mindestens  seit  dem  1.  März  1917  selbständig
  oder  unselbständig  im  Hauptberuf  tätig  sind

1.  im  Reichs-,  Staats-,  Gemeinde=  oder  Kirchendienste.



l  in  der  öffentlichen  Arbeiter=  und  Angestelltenversicherung,


.  als  AÄrzte,  Zahnärzte,  Tierärzte  oder  Apotheker,


.  in  der  Land=  oder  Forstwirtschaft,

.  in  der  See=  oder  Binnenfischerei,

.  in  der  See=  oder  Binnenschiffahrt,

im  Eisenbahnbetrieb,  einschließlich  des  Betriebs
  der  Klein=  und  Straßenbahnen,

.  auf  Werften,

in  Berg=  oder  Hüttenbetrieben,

.  in  der  Pulver-,  Sprengstoff-,  Munitionsoder
  Waffenfabrikation,

.  in  einzelnen  kriegswichtigen  Betrieben,  die
von  den  Kriegsamtsstellen  für  ihre  Bezirke
bezeichnet  werden.

Auf  die  hiernach  für  den  Bezirk  einer  Ortsbehörde
  bestehenden  Ausnahmen  ist  in  der  öffentlichen
Aufforderung  hinzuweisen.

§  6.
Gibt  ein  bisher  nach  §  5  von  der  Meldepflicht
Befreiter  die  dort  bezeichnete  Tätigkeit  auf  oder
wechselt  er  seine  Beschäftigungsstelle,  so  hat  er  sich

SZ=  ——  D

—m—  2
—
        <pb n="161" />
        Ausführungsbestimmungen.  161

spätestens  am  dritten  darauffolgenden  Werktag  bei
dies  spätestens  am  dritten  darauf  folgenden  Werktag
der  von  der  Ortsbehörde  öffentlich  bekanntzugebenden
  Stelle  persönlich  zu  melden  und  die  für  die  Ausfüllung
  der  Meldekarte  erforderlichen  Angaben  zu
machen.  Die  Meldung  hat  am  Wohnort,  bei  dessen
Wechsel  am  neuen  Wohnort  zu  erfolgen.  Sie  kann
auch  schriftlich  unter  ordnungsmäßiger  Ausfüllung
der  vorgeschriebenen  Karte  bis  zu  dem  von  der  Ortsbehörde
  bestimmten  Zeitpunkte  geschehen;  dabei  gilt
§  4.  Die  Oortsbehörde  gibt  die  ausgefüllte  Meldekarte
an  den  zuständigen  Einberufungsausschuß  weiter.

Außerdem  hat  der  Arbeitgeber,  wenn  ein  bisher
  nach  §  5  von  der  Meldepflicht  Befreiter  die  dort
bezeichnete  Tätigkeit  bei  ihm  aufgibt,  dies  spätestens
am  dritten  darauf  folgenden  Werktag  dem  zuständigen
  Einberufungaeausschusse  mitzuteilen.  Bei  der
Beschäftigung  im  Reichs-,  Staats-,  Gemeinde=  oder
Kirchendienst  hat  der  unmittelbare  Vorgesetzte  die
Mitteilung  zu  machen.

Die  Vorschriften  in  Abs.  1,  2  beziehen  sich  nicht
auf  den  Fall,  daß  ein  bei  einer  Reichs-,  Staats-,  Gemeinde=
  oder  Kirchenbehörde  angestellter  oder  beschäftigter
  Beamter  zwecks  Verwendung  an  einer  anderen
  Dienststelle  derselben  Behörde  oder  im  Dienste
einer  anderen  Behörde  versetzt  oder  vorübergehend
abgeordnet  wird.

§  7.

Gihbt  ein  in  die  Nachweisung  Aufgenommener
seine  bisherige  Tätigkeit  auf  oder  wechselt  er  seine
Beschäftigungsstelle  oder  seine  Wohnung,  so  hat  er
em  zuständigen  Einberufunggausschusse  mitzuteilen.
Dabei  ist  eine  neue  kätigkeit,  Beschäftigungsstelle
oder  Wohnung  anzugeben.  üÜber  die  Meldung  des
Wohnungswechsels  bestimmt  das  Kriegsamt,  in  Bay-Herrmann,

  Oilfsdienstgesetz.  11
        <pb n="162" />
        162  Ausführungsbestimmungen.

ern,  Sachsen  und  Württemberg  das  Kriegsministerium
  das  Nähere.  8
8

Die  Vordrucke  für  die  Meldekarten  stellt  das
Kriegsamt,  in  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  das
Kriegsministerium  den  Ortsbehörden  zur  Verfügung.


Die  den  Ortsbehörden  durch  die  Aufstellung  der
Nachweisungen  und  durch  die  späteren  Meldungen
und  Mitteilungen  (88  6,7)  nachweislich  entstandenen
  Kosten  trägt  das  Reich.  Sie  find  bei  dem  vom
Kriegsamt,  in  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg
vom  Kriegeministerium  zu  bezeichnenden  Einberufungsausschusse
  vierteljährlich  anzufordern.

§  9.

Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  welche
Stellen  als  Ortsbehörden  im  Sinne  dieser  Verordnug
  gelten.

8  10.

Mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  wird  bestraft,
wer  bei  der  Meldung  (882,  3,  §  6  Abs.  1)  wissentlich
  unwahre  Angaben  macht.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark
oder  mit  Haft  wird  bestraft,  wer  die  in  §§  2,  3,  6.  7
vorgeschriebenen  Meldungen  oder  Mitteilungen
schuldhaft  unterläßt.  1

Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Ver—
kündung  in  Kraft.

Berlin,  den  1.  März  1917.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.
        <pb n="163" />
        Ausführungsbestimmungen.  168

Meldekarte  für  Hilfsdienstpflichtige.

 

Staait:t:i  ...  „  Gemeindi:e
t——  7—I..
1.  Familienname:  ..  .  .  .  .  ..  Vorname:  .  .  .  ...
2.  Wohnung:  Gemeindeg  „  S-tr.  Nr.
3.  Geboren  am  (Ta,  Monat,  Jahr):  ..  .  .  .  .  .  ..
4.  Familienstand:  ledig,  verheiratet,  verwitwet,  ge-10.



11.
12.
13.
14.

schieden.  (Zutreffendes  unterstreichen.)

.Zahl  der  im  Haushalt  lebenden  Kinder  unter

Welche  Berufstätigkeit  üben  Sie  gegenwärtig

aus?.

Stellung  im  Beruf:  selbständig,  Betriebsinhaber,

Meister,  Hausgewerbetreibender,  Angestellter.
Werkmeister,  Geselle,  Arbeiter,  Heimarbeiter.

(Zutreffendes  unterstreichen.)

.  Art  und  Name  des  Betriebs  (Geschäfts  usw.):

HEEIEIIIEIIIIEIIEIIIIIIIIIEIIIIIEIEIIEIEEIIIIIIIEIEIIIIEIIIIIIII

.Sitz  des  Betriebs  (Geschäfts  usw.):  Gemeinde:

.........  ,,StraßeNr....
Tfag)des  Eintritts  in  diesen  Betrieb  (Geschäft
us))))))  .  .  .  ...
Gelernter  Beruttii  .  ..
Besondere  Fachkenntnisse:  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
Besondere  Sprachkenntnisse:  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Melden  Sie  sich  hiermit  freiwillig  zum  vaterländischen
  Hilfsdinseee

Würden  Sie  Arbeit  in  der  Landwirtschaft  anderer
  Arbeit  vorziehneoo
        <pb n="164" />
        164  Ausführungsbestimmungen.

—  2  »22  222  222—2  24242—2  2  —2—  22  22  22222  222  022

Unterschriftt  ...

6.  Errichtung  von  Arbeiterausschüssen  und
Angestelltenausschüssen.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Berlin  W.  9,  den  22.  Januar  1917.

In  Ausführung  des  §  11  des  Reichsgesetzes  über
den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember
1916  habe  ich  heute  die  angeschlossenen  näheren  Bestimmungen
  über  die  Errichtung  von  Arbeiterausschüssen
  und  von  Angestelltenausschüssen  in  den  dem
§  11  des  Gesetzes  unterliegenden  Betrieben  erlassen.

Ich  ersuche  Sie,  diese  Bestimmungen  zur  Kenntnis
  der  Beteiligten  zu  bringen.

Dr.  Sydow.

An  die  Herren  Regierungspräsidenten  und  den  Herrn
Polizeipräsidenten  hier.

Abdruck  zu  gleichmäßiger  Veranlassung  an  die
Königlichen  Oberbergämter,  Bergwerksdirektionen
zu  Hindenburg,  Recklinghausen  und  Saarbrücken,
Bernsteinwerke  in  Königsberg  i.  Pr.,  Oberharzer
Berg=  und  Hüttenwerke  in  Clausthal  und  Berginspektion
  in  Rüdersdorf  sowie

zur  Kenntnis  an  die  Herren  Oberpräsidenten.
        <pb n="165" />
        Ausführungsbestimmungen.  165

Anlage  J.

Bestimmungen  über  die  Errichtung
von  Arbeiterausschüssen  und  von
Angestelltenausschüssen.

Gemäß  §  11  des  Reichsgesetzes  über  den  vaterländischen
  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916  (REl.
S.  1332)  wird  wegen  Errichtung  ständiger  Arbeiterausschüsse
  und  besonderer  Ausschüsse  für  die  Angestellten
  (Angestelltenausschüsse)  in  den  für  den  vaterländischen
  Hilfsdienst  tätigen  Betrieben,  für  die  Tit.
VII  der  Gewerbeordnung  gilt  und  in  denen  in  der
Regel  mindestens  50  Arbeiter  oder  in  denen  mehr
als  50  nach  dem  Versicherungsgesetze  für  Angestellte
versicherungspflichtige  Angestellte  beschäftigt  werden,
folgendes  bestimmt:

81.

Die  Ausschüsse  sind  vom  Betriebsunternehmer
entweder  für  den  gesamten  Betrieb  oder  für  die  ein—
zelnen  Betriebsabteilungen  zu  errichten.  Jedenfalls
müssen  alle  Arbeiter  oder  Angestellten  des  Betriebs
durch  einen  Ausschuß  vertreten  sein.

8  2.

Die  Ausschüsse  bestehen  bei  einer  Anzahl  bis
zu  250  Arbeitern  oder  250  Angestellten  aus  min—
destens  5  Mitgliedern.  Für  je  50  weitere  Arbeiter
oder  Angestellte  bis  zur  Zahl  von  500  erhöht  sich
die  Zahl  der  Mitglieder  der  Ausschüsse  um  min—
destens  eins.  Bei  mehr  als  500  Arbeitern  oder  An—
gestellten  müssen  die  Ausschüsse  aus  mindestens  10
Mitgliedern  bestehen.

Außerdem  sind  Ersatzmänner  in  der  doppelten
Zahl  der  Mitglieder  zu  wählen.
        <pb n="166" />
        166  Ausführungsbestimmungen.

Anlage  II.
83.
Die  Wahl  erfolgt  nach  anliegender  Wahlordng.



Wahlberechtigt  und  wählbar  sind  die  volljäh—
rigen  Arbeiter  oder  versicherungspflichtigen  An—
gestellten  des  Betriebs  oder  der  Betriebsabteilung
ohne  Unterschied  des  Geschlechts,  soweit  sie  die  deutsche
Reichsangehörigkeit  besitzen.

84.

Scheidet  ein  Mitglied  eines  Ausschusses  aus  der
Beschäftigung  im  Betrieb  oder  in  der  Betriebsabteilung
  aus,  so  verliert  es  dadurch  auch  die  Mitgliedschaft
  im  Ausschuß.  An  die  Stelle  der  ausgeschiedenen
  und  der  zeitweilig  verhinderten  Mitglieder
treten  die  Ersatzmitglieder  nach  Maßgabe  des  §  27
der  Wahlordnung.

Sobald  die  Gesamtzahl  der  heranziehbaren  Ausschußmitglieder
  und  Ersatzmänner  unter  die  vorschriftsmäßige
  Zahl  der  Ausschuhmitglieder  sinkt,  ist
zu  einer  Neuwahl  des  ganzen  Auöschufses  zu  schreiten.

85.

Der  Betriebsunternehmer  oder  der  von  ihm  bestellte
  Vertreter  beruft  den  Ausschuß  ein  und  leitet
seine  Verhandlungen.  Er  kann  sich  an  den  Erörterungen
  beteiligen;  an  den  Abstimmungen  nimmt  er

nicht  teil.
§  6.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  des  Ausschusses
ist  die  Ladung  aller  Mitglieder  und  nötigenfalls  der
erforderlichen  Stellvertreter  unter  Mitteilung  der
Beratungegegenstände  sowie  die  Anwesenheit  von

nu
        <pb n="167" />
        Ausführungsbestimmungen.  167

mindestens  der  Hälfte  der  vorschriftsmäßigen  Mit—
gliederzahl  erforderlich.  Die  Beschlüsse  werden  durch
Stimmenmehrheit  der  Erschienenen  gefaßt.

87.

Über  jede  Beratung  des  Ausschusses  ist  eine  Niederschrift
  aufzunehmen,  die  von  dem  Verhandlungsleiter
  und  mindestens  einem  Ausschußmitgliede  zu
unterzeichnen  ist.

88.

Soweit  nicht  gemäß  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes  die
Zuständigkeit  des  dort  bezeichneten  Ausschusses  begründet
  ist,  entscheidet  in  Streitfällen  über  die  Einrichtung,
  Wahl,  Zuständigkeit  oder  Geschäftsführung
der  Ausschüsse  der  Gewerbeinspektor  oder  Bergrevierbeamte
  und  auf  Beschwerde  endgültig  der  Regierungspräsident
  (im  Landespolizeibezirk  Berlin  der
Polizeipräsident)  oder  das  Oberbergamt.

§  9.

Auf  Arbeiterausschüsse,  die  schon  am  6.  Dezember
  1916  auf  Grund  des  8§  134  h  der  Gewerbeordnung
  oder  auf  Grund  der  Berggesetze  bestanden,  finden
  die  vorstehenden  Vorschriften  keine  Anwendung.
Ihre  Mitglieder  sind  bei  Ergänzungswahlen  nach
den  Bestimmungen  für  diese  Ausschüsse,  nicht  nach
§  11  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst
  zu  bestellen.

Berlin,  den  22.  Januar  1917.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

Dr.  Sydow.
III.  395/I.  402.
        <pb n="168" />
        168  Ausführungsbestimmungen.

Anlage  II.
Wahlordnung

für  die  Wahl  der  Arbeiterausschüsse  und  Angestelltenausschüsse
  nach  §  11  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1333).1)

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
§  1.
Umfang  der  Wahl.
Die  Zahl  der  zu  wählenden  Ausschußmitglieder

bestimmt  sich  nach  §  2  der  Bestimmungen  des  Minister-
  für  Handel  und  Gewerbe  vom  22.  Januar
1917

Für  die  Ausschußmitglieder  werden  Ersatzmänner
  in  doppelter  Zahl  gewählt.

1)  Nach  §  11  Abs.  2  des  Gesetzes  sind  die  Mitglieder
dieser  Ausschüsse  in  unmittelbarer  und  geheimer  Wahl
nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  zu  wählen.  Über
die  Grundsätze  und  die  Durchführung  einer  solchen  Wahl
finden  sich  kurze  Ausführungen  in  den  Vorbemerkungen
zu  den  Musterwahlordnungen  für  die  Organe  der  Krankenkassen
  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1913  S.
259,  333).  Ausführlichere  Darlegungen  finden  sich  z.  B.
in:  Dr.  Schulz,  „Die  Wahl,  insbesondere  die  Verhältniswahl,
  in  der  sozialen  Versicherung“,  Berlin  1913,  Verlag
von  Franz  Vahlen,  geheftet  2.X  Dr.  Schulz,  „Die  Ungültigkeit
  von  Verhältniswahlen“,  Sonderabdruck  aus  der
Monatsschrift  für  Arbeiter-  und  Angestelltenversicherung
IV.  Jahrgang,  Heft  3,  Berlin  1916,  Verlag  von  Julius
Springer,  geheftet  1  A.

Einigen  sich  die  Wahlberechtigten  auf  eine  gemeinsame
Vorschlagsliste  (§  11  Abs.  2  Satz  1),  die  sie  entsprechend
        <pb n="169" />
        Ausführungsbestimmungen.  169

82.
Wahlberechtigung.

Wahlberechtigt  sind  die  volljährigen  Arbeiter
oder  versicherungspflichtigen  Angestellten  des  Be—
triebs  oder  der  Betriebsabteilung,  ohne  Unterschied
des  Geschlechts,  soweit  sie  die  deutsche  Reichsangehö—
rigkeit  besitzen.

Jeder  Wähler  hat  eine  Stimme.

§  3.
Wählbarkeit.

Wählbar  sind  alle  Wahlberechtigten.

§  4.

Leitung  der  Wahl.  Fristberechnung.

Die  Arbeiterausschüsse  und  die  Angestelltenausschüsse
  werden  für  Betriebe  oder  Betriebsabteilungen
le  besonders  in  getrennter  Wahl  gewählt.

Je  nach  Bestimmung  des  Betriebsunternehmers
wird  die  Wahl  durch  diesen  selbst  oder  seinen  Bevollmächtigten
  oder  durch  einen  aus  einem  Vorsitzenden
  und  zwei  Beisitzern  bestehenden  Wahlvorstand
  geleitet.  Vorsitzender  des  Wahlvorstandes  ist
er  Betriebsunternehmer  oder  sein  Bevollmächtigter;
er  beruft  für  jede  Wahl  die  beiden  Beisitzer  aus  den
altesten  Wahlberechtigten  (§  2).

Sonn=  und  Feiertage  verlängern  den  Ablauf

von  Fristen  dieser  Wahlordnung  nicht.

dem  Stärkeverhältnis  etwa  vorhandener  Gruppen  aufstellen
  können,  so  werden  alle  Schwierigkeiten,  die  im
Wesen  der  Verhältniswahl  liegen,  vermieden.  Eine  Stimmnspche
  findet  dann  überhaupt  nicht  statt  (5  11  Abs.  2
1  .
        <pb n="170" />
        170  Ausführungsbestimmungen.

II.  Vorbereitung  der  Wahl.
Wählerlisten.
8  5.

Der  Betriebsunternehmer  oder  sein  Bevollmächtigter
  hat  für  jede  Wahl  eine  Liste  der  Wahlberechtigten
  aufzustellen.  Vorhandene  Listen  (Krankenkassenlisten,
  Lohnlisten)  können  benutzt  werden.  (Der
Wahlvorstand  kann  die  Wählerlisten  ergänzen.)

86.
Wahlausschreiben.=Der

  Wahlleiter  (Wahlvorstand)  hat  spätestens
20  Tages)  vor  dem  letzten  Tage  der  Stimmabgabe
(§  13  Abs.  1)  ein  Wahlausschreiben  zu  erlassen.

Im  Wahlausschreiben  ist  die  Zahl  der  zu  wählenden
  Ausschuhmitglieder  und  Ersatzmänner  zu  veröffentlichen,
  anzugeben,  wo  die  Wählerliste  zur  Einsicht
  ausliegt,  daß  Einsprüche  gegen  die  Wählerliste
zur  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  drei  Tagen
nach  dem  ersten  Tage  des  Aushanges  (Abs.  3)“)  beim
Wahlleiter  (Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes)  an-2)

  Ein  Muster  für  das  Wahlausschreiben  ist  im  Anhang
  unter  Nr.  1  abgedruckt.

)  Mit  Entschluß  des  letzten  Tages  der  Stimmabgabe
steht  hiernach  für  die  eigentliche  Wahl  ein  Zeitraum  von
drei  Wochen  zur  Verfügung.  iese  Frist  reicht  aber  auch
bequem  aus.  Beispiel  für  die  Fristberechnung:  Letzter
Tag  der  Stimmabgabe:  23.  2.  1917,  Aushang  des  Wahlausschreibens:
  2.  2.  1917.

)  Beispiele  für  die  Fristberechnung:

Erster  Tag  des  Aushanges:  2.  2.  1917.
Ende  der  Einspruchsfrist:  5.  2.  1917.
Ende  der  Listeneinreichungsfrist:  9.  2.  1917.
        <pb n="171" />
        Ausführungsbestimmungen.  171

zubringen  sind,  und  zur  Einreichung  von  Vorschlagslisten
  mit  dem  Hinweis  darauf  aufzufordern,  daß
nur  solche  Vorschlagslisten  berücksichtigt  werden,  die
spätestens  eine  Woche  nach  dem  ersten  Tage  des  Aushanges
  (Abs.  3)7)  bei  dem  Wahlleiter  (Vorsitzenden
des  Wahlvorstandes)  eingehen,  und  daß  die  Stimmabgabe
  an  die  zugelassenen  Vorschlagslisten  gebunden
ist.  Ferner  ist  anzugeben,  wo  die  Vorschlagslisten.
nach  ihrer  Zulassung  (§  9)  zur  Einsicht  der  Wähler
ausliegen,  wo  die  Wähler  den  Wahlumschlag  (§  12
Abs.  2)  empfangen,  sowie  wann  und  wo  (§  13  Abs.  1)
sie  den  Wahlumschlag  mit  ihrem  Stimmzettel  abgeben
  können.  Endlich  ist  im  Wahlausschreiben  mitzuteilen,
  wo  die  Wohlordnung  zur  Einsicht  ausliegt.

Eine  Abschrift  oder  ein  Abdruck  des  Wahlausschreibens
  ist  an  einer  oder  mehreren  geeigneten,
allen  Wahlberechtigten  zugänglichen  Stellen,  die  der
Wahlleiter  (Wahlvorstand)  bestimmt,  bis  zum  letzten
Tage  der  Stimmabgabe  (8  13  Abs.  1)  oder  bis  zu
em  Tage,  an  dem  bekannt  gemacht  wird,  daß  eine
timmabgabe  nicht  stattfindet  (§  11  Abs.  4),  auszuangen

  und  in  lesbarem  Zustand  zu  erhalten.

§  7.
Entscheidung  von  Einsprüchen  gegen
die  Wählerliste.

Über  Einsprüche  gegen  die  Wählerliste  (88  5,  6
Abs.  2)  ist  vom  Wahlleiter  (Wahlvorstande)  mit  tunlicher
  Beschleunigung  zu  entscheiden.  Wird  der  Einspruch
  für  begründet  erachtet,  so  ist  die  Wählerliste
entsprechend  zu  berichtigen.  Die  Entscheidung  ist  dem
Beschwerdeführer  vor  dem  Beginne  der  für  die
Stimmabgabe  gesetzten  Frist  (##  Abs.  1)  mitzuteilen;
  sie  kann  nur  mit  einer  Anfechtung  der  Wahl
im  ganzen  angefochten  werden.
        <pb n="172" />
        172  Ausführungsbestimmungen.

88.
Vorschlagslisten.)  Listenvertreter.

Jede  Vorschlagsliste  soll  wenigstens  so  viel  nach
§  3  wählbare  Bewerber  nennen,  wie  Ausschußmitglieder
  und  Ersatzmänner  zu  wählen  sind.  Die  einzelnen
  Bewerber  sind  unter  fortlaufender  Nummer
oder  in  sonst  erkennbarer  Reihenfolge  aufzuführen
und  nach  Familien=  und  Vor-(Ruf-)  Namen,  Beruf
und  Wohnort  zu  bezeichnen.

Die  Vorschlagslisten  müssen  von  mindestens  drei
Wahlberechtigten  unterschrieben  sein.  Ist  nicht  einer
der  Unterzeichner  ausdrücklich  als  Vertreter  der  Vorschlagsliste
  bezeichnet,  so  kann  jeder  Unterzeichner  als
Listenvertreter  angesehen  werden.  Der  Listenvertreter
  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  dem  Wahlleiter
(Wahlvorstande)  die  zur  Beseitigung  von  Anständen
erforderlichen  Erklärungen  abzugeben.  Unterzeichnet
ein  Wähler  mehr  als  eine  Vorschlagsliste,  so  wird
sein  Name  nur  auf  der  zuerst  eingereichten  Vorschlagsliste
  gezählt  und  auf  den  übrigen  Listen  gestrichen.
  Sind  mehrere  Vorschlagslisten,  die  von  demselben
  Wahlberechtigten  unterzeichnet  sind,  gleichzeitig
  eingereicht,  so  gilt  die  Unterschrift  auf  derjenigen
Liste,  welche  der  Unterzeichner  binnen  einer  ihm  gesetzten
  Frist  von  höchstens  zwei  Tagen  bestimmt.  Unterläßt
  dies  der  Unterzeichner,  so  entscheidet  das  Los.
Weist  eine  Vorschlagsliste  infolge  der  Streichung  nicht
mehr  die  vorgeschriebene  Zahl  von  Unterschriften  auf,
so  ist  dem  Listenvertreter  die  Beschaffung  der  fehlenden
  Unterschriften  binnen  einer  ihm  zu  setzenden  Frist
anheimzugeben.  Sind  alle  Unterschriften  gestrichen,
so  ist  die  Vorschlagsliste  ungültig  (§  10  Abs.  1).

2)  Ein  Muster  für  die  Vorschlagsliste  ist  im  Anhang
(zu  diesem  Erlasse)  unter  Nr.  3  abgedruckt.
        <pb n="173" />
        Ausführungsbestimmungen.  173

Eine  Verbindung  von  Vorschlagslisten  ist  unzu—

lässig.
§  9.
Bezeichnung  und  Prüfung  der  Vorschlagslisten.


Der  Wahlleiter  (Wahlvorstand)  hat  die  eingereichten
  Vorschlagslisten  nach  der  Reihenfolge  ihres
inganges  mit  Ordnungsnummern  zu  versehen,  sie
zu  prüfen  und,  soweit  die  Listen  nicht  ungültig  sind
(§  10  Abs.  1  Satz  1),  Anstände  umgehend  dem  Listenvertreter
  (§  8  Abs.  2  Satz  2  u.  3)  mitzuteilen.  Zur
eseitigung  der  Anstände  ist  eine  Frist  zu  setzen.
patestens  drei  Tage  vor  dem  Beginne  der  für  die
timmabgabe  gesetzten  Friste)  sind  die  zugelassenen
Vorschlagslisten  in  geeigneter  Weise  zur  Einsicht  der
Feteiligten  auszulegen  oder  auszuhängen.  Solange
dies  nicht  geschehen  ist,  kann  eine  Vorschlagsliste
urch  eine  von  allen  Unterzeichnern  der  Liste  unterschriebene
  Erklärung  zurückgenommen  werden.

8  10.
Ungültige  Vorschlagslisten.
Diie  Vorschlagslisten  sind  ungültig.  wenn  sie  verspätet
  eingereicht  werden,  oder  wenn  sie  nicht  die  erforderliche
  Zahl  von  Unterschriften  tragen.  Ungültig
ind  auch  Vorschlagslisten,  auf  denen  die  Bewerber
nicht  in  erkennbarer  Reihenfolge  (8  8  Abs.  1  Satz  2)
aufgeführt  sind,  wenn  der  Mangel  nicht  rechtzeitig
(§59  Satz  2)  beseitigt  wird.
Ist  ein  vorgeschlagener  Bewerber  nicht  in  der
im  §  8  Abs.  1  Satz  2  bestimmten  Weise  bezeichnet,  und
)0Beispiel  für  die  Fristberechnung:  Erster  Tag  der
timmabgabe:  21.  2.  1917,  Auslegung  der  Vorschlagslisten:
spätestens  18.  2.  1917  früh  mit  Betriebsbeginn.
        <pb n="174" />
        174  Ausführungsbestimmungen.

kommt  der  Listenvertreter  der  Aufforderung  des
Wahlleiters  (Wahlvorstandes),  die  Liste  zu  ergänzen,
nicht  rechtzeitig  nach  (§  9  Satz  2),  so  kann  der  Name
des  unvollständig  Bezeichneten  gestrichen  werden.

11.

hlen  gültiger  Vorschlagslisten.  Befung
  von  Ausschußmitgliedern  und
rsatzmännern.  Wahl  ohne  Stimmabgabe.



Wird  keine  gültige  Vorschlagsliste  eingereicht,
so  hat  der  Wahlleiter  (Wahlvorstand)  dies  sofort  bekanntzumachen
  (8  6  Abs.  3)  und  zur  Einreichung  von
Vorschlagslisten  eine  Nachfrist  bis  zum  Ablauf  des
auf  diese  Bekanntmachung  folgenden  Tages  zu  setzen’).
Wird  auch  dann  eine  gültige  Vorschlagsliste  nicht  eingereicht,
  so  hat  der  Wahlleiter  (Wahlvorstand)  die
Ausschußmitglieder  und  Ersatzmänner  aus  den  Wählbaren
  (8  3)  zu  berufen.

Wird  nur  eine  Vorschlagsliste  zugelassen,  so  gelten
  die  in  ihr  gültig  verzeichneten  Bewerber  in  der
Reihenfolge  der  Liste  als  gewählt.  Sind  in  der
Liste  nicht  soviel  Bewerber  als  Ausschußmitglieder
vorgeschlagen,  wie  zu  wählen  sind,  so  gelten
auch  die  als  Ersatzmänner  Vorgeschlagenen  nach
der  Reihenfolge  ihrer  Benennung  in  der  Vorschlagsliste
  als  gewählte  Mitglieder,  soweit  dies  zur  Ergänzung
  ihrer  Zahl  notwendig  ist.  Etwa  fehlende  Mitglieder
  und  Ersatzmänner  sind  nach  Abs.  1  zu  berufen.
Sind  zuviel  Bewerber  vorgeschlagen,  so  werden  diejenigen
  gestrichen,  deren  Namen  den  in  zulässiger
vor  ihnen  genannten  folgen.

7)  Ein  Muster  für  diese  Bekanntmachung  ist  im  Anhang
  unter  Nr.  2  abgedruckt.

e
ru
E
        <pb n="175" />
        Ausführungsbestimmungen.  175
10)  Andernfalls  kommt  es  zur  Stimmabgabe  (88  12,

In  den  Fällen  der  Absätze  1  und  2  hat  der  Wahlleiter
  (Wahlvorstand)  in  derselben  Weise,  wie  dies
bei  dem  Wahlausschreiben  geschehen  ist  (§  6  Abf.  3),
peanntzumachen,  daß  eine  Stimmabgabe  nicht  stattindet.


III.  Stimmabgabe.

§  12.
Stimmzettel  und  Wahlumschläge.

Der  Mähler  darf  seine  Stimme  nur  für  eine  der
zugelassenen  Vorschlagslisten  (§  9)  abgeben.  Der
Stimmzettel  muß  die  Ordnungsnummer  der  zugelassenen
  Vorschlagslisten  enthalten.  An  Stelle  oder
neben  der  Ordnungsnummer  können  in  dem  Stimmzettel
  die  Namen  der  in  einer  zugelassenen  Vorschlagsliste
  eingetragenen  Bewerber  in  deren  Reihenfolge
aufgeführt  werden;  Abweichungen  von  der  Vorschlagsliste
  machen  den  Stimmzettel  ungültig.  Stimmzettel,
  die  unterschrieben  sind,  oder  deren  Inhalt
zweifelhaft  ist,  oder  die  einen  Widerspruch  oder  Vorbehalt
  enthalten,  oder  die  ein  Merkmal  haben,  das
die  Absicht  einer  Kennzeichnung  wahrscheinlich  macht.
sind  ungültig.

Der  Wähler  hat  seinen  Stimmzettel  in  einem
Wahlumschlag  abzugeben.  Die  Wahlumschläge  sind
vom  Arbeitgeber  zu  beschaffen  und  mit  der  Aufschrift
oder  dem  Vordruck  zu  versehen:  „Wahl  zum  Arbeiter-(Angestellten-,
  Ausschuß  für  (Bezeichnung  des  Betriebs
  oder  der  Betriebsabteilung)  im  ..  Viertellahr
  1917.“  Die  Wahlumschläge  sind  den  Wahlberechtigten
  nach  näherer  Bestimmung  des  Wahlvorstandes
zur  Verfügung  zu  stellen.
        <pb n="176" />
        176  Ausführungsbestimmungen.

Befinden  sich  in  einem  Wahlumschlage  mehrere
Stimmzettel,  so  werden  sie,  wenn  sie  vollständig
übereinstimmen,  nur  einfach  gezählt,  andernfalls  als
ungültig  angesehen.

§  13

Die  Abgabe  der  Stimmzettel.

Der  Wähler  hat  den  seinen  Stimmzettel  enthaltenden
  Wahlumschlag  verschlossen  oder  offen  an
einem  der  für  die  Stimmabgabe  festgesetzten  Tage  bei
der  von  dem  Wahlvorstande  bezeichneten  Stelle  unter
Nennung  seines  Namens  abzugeben.

Die  mit  der  Entgegennahme  der  Wahlumschläge
und  Stimmzettel  betraute  Person  hat  den  Wahlumschlag
  in  Gegenwart  des  Wählers  in  einen  dazu  aufgestellten
  Kasten  zu  stecken  und  die  Stimmabgabe  in
der  Wählerliste  zu  vermerken.

Der  Stimmzettelkasten  muß  vom  Walhlleiter
(Wahlvorstand)  verschlossen  und  so  eingerichtet  sein,
daß  die  hineingeschobenen  Umschläge  mit  den  Stimmzetteln
  nicht  herausgenommen  werden  können,  ohne
daß  der  Kasten  geöffnet  wird.

IV.  Feststellung  des  Wahlergebnisses.
§  14.
In  allgemeinen.

Das  Wahlergebnis  wird  durch  den  Wahlleiter
(Wahlvorstand)  spätestens  am  dritten  Tage  nach
dem  Abschluß  der  Stimmabgabe  festgestellt.

§  15.
Berechnung  der  jeder  Vorschlagsliste
zugefallenen  Stimmenzahl.
Nach  Offnung  des  Stimmzettelkastens  oder  der
mehreren  Kästen  durch  den  Wahlleiter  (Wahlvor-
        <pb n="177" />
        Ausführungsbestimmungen.  177

stand)  werden  die  Stimmzettel  aus  den  Wahlum—

lägen  entnommen  und  die  auf  jede  Vorschlagsliste
entfallenen  Stimmen  zusammengezählt.  Dabei  ist
die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  zu  prüfen.

§  16.

Verteilung  der  Mitgliederstellen

auf  die  Vorschlagslisten.

Die  den  einzelnen  Vorschlagslisten  zugefallenen
Stimmenzahlen  (§  15)  werden  der  Reihe  nach  durch
1,  2,  3,  4  usw.  bis  zur  Höchstzahl  der  zu  Wählenden
geteilt;  unter  den  so  gefundenen  Zahlen  werden  so
viel  Höchstzahlen  ausgesondert  und  der  Eröße  nach
geordnet,  als  Mitglieder  zu  wählen  sind.  Jede  Vorschlagsliste
  erhält  so  viel  Mitgliederstellen  zugeteilt,
wie  Höchstzahlen  auf  sie  entfallen.  Wenn  eine  Höchstzahl
  auf  mehrere  Vorschlagslisten  zugleich  entfällt,
so  entscheidet  das  Los  darüber,  welcher  dieser  Vor—
schlagslisten  die  nächste  Stelle  zukommt.

Wenn  eine  Vorschlagsliste  weniger  Bewerber  enthält,
  als  Höchstzahlen  auf  sie  entfallen,  so  gehen  die
Überschüssigen  Stellen  auf  die  Höchstzahlen  der  anderen
  Vorschlagelisten  über.

§  17.
Verteilung  der  Bewerber  innerhalb
der  Vorschlagslisten.

Die  Reihenfolge  der  Bewerber  innerhalb  der  einzelnen
  Vorschlagslisten  bestimmt  sich  nach  der
Reihenfolge  ihrer  Beneennung.  Würde  eine

erson  wegen  ihrer  Benennung  auf  mehreren

Vorschlagslisten  mehrfach  gewählt  sein,  so  gilt

sie  als  gewählt  auf  Grund  der  Liste,  auf  der
Herrmann,  Hiltsdienftgesetz.  12
        <pb n="178" />
        178  Ausführungsbestimmungen.

ihr  die  größte  öchstzahl  zufällt  vei  gleichen  Höchstzahlen
  entscheidet  das  den  anderen  Listen
tritt  an  Stelle  des  bereits  al  gewährt  geltenden  Bewerbers
  der  nächstbenannte  Bewerber.

8  18.

Ersatzmänner.

Nach  den  Grundsätzen  der  88  16  und  17  werden
7  viel  Ersatzmänner  ausgeschieden,  wie  zu  wählen
ind.

8  19.

Niederschrift  des  Wahlleiters  (Wahlvorstandeg).


Soweit  eine  Stimmabgabe  nach  den  §§  12,  13
stattgefunden  hat,  stellt  der  Wahlleiter  (Wahlvorstand)
  in  einer  Niederschrift  die  Gesamtzahl  der  abgegebenen
  gültigen  Stimmen,  die  jeder  Liste  zugefallene
  Stimmenzahl,  die  berechneten  Höchstzahlen.
deren  Verteilung  auf  die  Listen,  die  Zahl  der  für  ungültig
  erklärten  Stimmen  und  die  Namen  der  Gewählten
  fest.“)

Entsprechend  ist  zu  verfahren,  wenn  die  Wahl
nach  §  11  Abs.  2  Satz  1  und  2  ohne  Stimmakgabe
oder  wenn  eine  Berufung  von  Mitgliedern  und  Ersatzmännern
  nach  §  11  Abs.  1  Satz  2  oder  nach  §  11
Abs.  2  Satz  3  stattgefunden  hat.

Die  Niederschrift  ist  vom  Wahlleiter  (Wahlvorstande)
  zu  unterschreiben.

s)  Ein  Muster  für  die  Niederschrift  sowie  Beispiele
für  die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  sind  im  Anhang
unter  Nr.  4  abgedruckt.
        <pb n="179" />
        Ausführungsbestimmungen.  179

8  20.

Berufung  von  Ausschußmitgliedern
und  Ersatzmännern  durch  den  Wahl—
vorstand.

Soweit  Mitglieder-  und  Ersatzmännerstellen
durch  Wahl  nicht  besetzt  sind,  hat  der  Wahileiter
(Wahlvorstand)  Mitglieder  und  Ersatzmänner  zu  berufen.
  Für  so  berufene  Ersatzmänner  ist  eine  Reihenfolge
  schriftlich  festzustellen.  Diese  Feststellung  ist
vom  Wahlleiter  (Wahlvorstande)  zu  unterschreiben.

Werden  für  die  zugelassenen  mehreren  Vorschlagslisten
  keine  Stimmen  abgegeben,  so  gilt  Abf.  1
entsprechend.  Dabei  sind  zunächst  die  in  den  Vorschlagslisten
  benannten  Bewerber  zu  berücksichtigen.

 

821.

Beteiligung  abwesender  Wahlberechtigter
  an  der  Wahl.

Auch  diejenigen  Wahlberechtigten,  welche  im
Auftrage  des  Betriebsunternehmers  auf  Reisen  abwesend
  find  (z.  B.  Geschäftsreisende,  Monteurc.
Schiffsmannschaften  in  Binnenschiffahrtsbetrieben).
ist  möglichst  Gelegenheit  zur  Beteiligung  an  der  Wahl
zu  geben.  Zu  diesem  Zwecke  ist  darauf  Bedacht  zu
nehmen,  daß  sie  von  dem  Wahlausschreiben  Kenntnis
  und  Gelegenheit  erhalten,  ihre  Stimmzettel  in
verschlossenen  Umschlägen  an  einer  bestimmten  Stelle
abzugeben.  Die  Unschläge  sind  vor  der  Feststellung
des  Wahlergebnisses  von  dem  Wahlleiter  (Wahlvorstand)
  ungeöffnet  in  den  verschlossenen  Stimmzettelkasten
  zu  stecken.

12“
        <pb n="180" />
        180  Ausführungsbestimmungen.

8  22.

Mitteilung  an  die  Gewählten  oder
Berufenen.)

Der  Wahlleiter  (Vorsitzende  des  Wahlvorstandes)
  benachrichtigt  die  gewählten  oder  berufenen
Mitglieder  und  Ersatzmänner  schriftlich  von  der  auf
sie  entfallenen  Wahl  oder  Berufung.  Erklärt  der  Gewählte
  der  Berufene  nicht  binnen  einer  Woche,  daß
er  die  Wahl  oder  Berufung  ablehne,  so  gilt  die  Wahl
oder  Berufung  als  angenommen.

Lehnt  ein  Gewählter  die  Wahl  ab,  so  gilt  an
seiner  Stelle  der  in  der  gleichen  Vorschlagsliste  nach
ihm  vorgeschlagene  noch  nicht  Gewählte  als  gewählt.
§  16  Abs.  2,  §§  17,  18,  20  Abs.  1  gelten  entsprechend.

Lehnt  ein  nach  §  11  Abs.  1  Satz  2  oder  nach  §  11
Abs.  2  Satz  3  oder  nach  §  20  Berufener  die  Berufung
ab,  so  ist  wiederum  nach  §  20  Abs.  1  zu  verfahren.

iE

Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses.


Sobald  die  Namen  der  Gewählten  oder  Berufenen
  endgültig  feststehen,  hat  der  Wahlleiter  (Wahlvorstand)
  sie  durch  zweiwöchigen  Aushang  an  dersjenigen
  Stelle,  an  welcher  das  Wahlausschreiben  angeheftet
  gewesen  ist,  bekannt  zu  machen20

")  Ein  Muster  für  die  Mitteilung  ist  im  Anhang  unter
  Nr.  5  abgedruckt.

10)  Ein  Muster  für  diese  Bekanntmachung  ist  im  Anhang
  unter  Nr.  6  abgedruckt.
        <pb n="181" />
        Ausführungsbestimmungen.  181

V.  Anfechtung  und  Ungültigkeit  der  Wahl.

8  24.
Im  allgemeinen.

Die  Gültigkeit  der  Wahl  kann  während  der
Dauer  des  Aushanges  (§  23)  angefochten  werden.  Anfechtungen
  sind  bei  dem  Wahlleiter  (Wahlvorstand)
oder  bei  dem  Gewerbeinspektor  oder  Bergrevierbeamten
  anzubringen;  der  Gewerbeinspektor  oder  Bergrevierbeamte
  entscheidet  über  sie.  Auf  Beschwerde,

ie  binnen  einem  Monat  nach  Zustellung  der  Entscheidung
  des  Gewerbeinspektors  oder  Bergrevierbeamten
  einzulegen  ist,  entscheidet  endgültig  der  Re-Perungspräsident,
  im  Landespolizeibezirk  Berlin  der
olizeipräsident,  oder  das  Oberbergamt.

Entscheidungen  des  Wahlleiters  (Wahlvorstandes)
  können  nur  mit  einer  Anfechtung  der  Wahl  im
ganzen  angefochten  werden.

Ist  die  ganze  Wahl  ungültig,  so  ist  alsbald  ein
neues  Wahlverfahren  einzuleiten.

§  25.
Ungültigkeit  der  Wahl.
Die  Wahl  ist  ungültig,  wenn  gegen  wesentliche
Vorschriften  über  das  Wahlverfahren  verstoßen  und
weder  eine  nachträgliche  Ergänzung  möglich  noch  nachgewiesen
  ist,  daß  durch  den  Verstoß  das  Wahlergebnis
  nicht  verändert  werden  konnte.

8  26.
Ungültige  Wahl  einer  Person.
Ungültig  ist  die  Wahl  einer  Person,  die  zur  Zeit
der  Wahl  nicht  wählbar  war  und  auch  die  Wählbarkeit
  nicht  inzwischen  erlangt  hat.
        <pb n="182" />
        182  Ausführungsbestimmungen.

Ungültig  ist  die  Wahl  einer  Person,  von  der  oder
zu  deren  Gunsten  von  Dritten  die  Wahl  rechtswidrig
(zu  vergl.  insbesondere  88  107  bis  109,  240,  339  des
Reichsstrafgesetzbuchs)  oder  durch  Gewährung  oder
Versprechung  von  Geschenken  beeinflußt  worden  ist,
es  sei  denn,  daß  dadurch  das  Wahlergebnis  nicht  ver—
ändert  werden  konnte.

Die  Absätze  2  und  3  des  §  22  gelten  entsprechend.

VI.  Ersatz  und  Stellvertretung  von  Ausschußmitgliedern.

827.

Scheiden  Ausschußmiglieder  während  der  Amtsdauer
  des  Ausschusses,  insbesondere  wegen  Verlustes
der  Wählbarkeit  aus,  so  tritt  derjenige  von  den  gewählten
  Ersatzmännern  ein,  welcher  der  gleichen
Vorschlagsliste  wie  der  Ausgeschiedene  angehört  und
auf  dieser  Liste  unter  den  Ersatzmännern  an  höchster
Stelle  steht  (8  18).

Sind  auf  einer  Vorschlagsliste  Ersatzmänner  nicht
mehr  vorhanden  (Abs.  1),  so  tritt  der  Ersatzmann  aus
derjenigen  anderen  Liste  ein,  welche  die  größte  Höchstzahl
  für  einen  noch  nicht  eingetretenen  Ersatzmann
aufweist.

Können  Ersatzmänner  nicht  oder  nicht  nicht  mehr
gemäß  Abs.  1  und  2  herangezogen  werden,  so  haben
die  auf  Grund  des  §  11  Abs.  1  Satz  2.  Abs.  2  Satz  3,
§§  20,  22  berufenen  Ersatzmänner  in  der  festgesetzten
Reihenfolge  einzutreten.

Diese  Bestimmungen  gelten  auch  für  den  Eintritt
  der  Ersatzmänner  als  Stellvertreter.
        <pb n="183" />
        Ausführungsbestimmungen.  183

VII.  Schlußbestimmung.

8  28.

Aufbewahrung  der  Wahlakten.
Kosten.

Die  Wahlakten  werden  von  den  Arbeiterausschüssen
  und  den  Angestelltenausschüssen  bis  zur  Beendigung
  ihrer  Amtsdauer  aufbewahrt.

Die  sächlichen  Kosten  (Beschaffung  der  Wahlordnung,
  der  Wahlumschläge,  der  erforderlichen
izettelkäften  usw.)  trägt  der  Betriebsunterehmer.



Zu  Anlage  II.
Anhang.

Inwieweit  der  Betriebsunternehmer,  der  Wahlleiter
  und  der  Wahlvorstand  von  den  folgenden
zansstern  Gebrauch  machen  wollen,  bleibt  ihnen  überalsen.


1.  Muster  zum  Wahlausschreiben  (§  6  der  Wahlordnung).“)

Ausgehängt  am

F

Wahlausschreiben

für  die  Wahl  des  Arbeiter-[Angestellten-Ausschusses
für  (Bezeichnung  des  Betriebs  oder  der  Betriebsab-«
  teilung).
1)  Für  jede  Ausschußwahl  bedarf  es  eines  besonderen
Wahlausschreibens  (zu  vergl.  §  4  Abs.  1  und  2  der  Wahlordnung).
        <pb n="184" />
        184  Ausführungsbestimmungen.

Gemäß  §  11  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
Halfsdienst  vom  5.  Dezember  1916  und  nach  den  hierzu
  ergangenen  Bestimmungen  des  Ministers  für  Handel
  und  Gewerbe  ist  von  den  volljährigen  männlichen
und  weiblichen  Arbeitern  Inach  dem  Versicherungsgesetz
  für  Angestellte  versicherungspflichtigen  Angestellten]
  des  Betriebs  (der  Betriebsabteilung),  soweit  sie
die  deutsche  Reichsangehörigkeit  besitzen,  ein  aus
Mitgliedern  bestehender  Arbeiter-[Angestellten-  JAus.
schuß  aus  ihrer  Mitte  zu  wählen.

Für  die  Ausschußmitglieder  sind  im  ganzen

..  Ersatzmänner  zu  wählen.

5)  Wählbar  sind  volljährige  männliche  und  weibliche
  Arbeiter  (nach  dem  Versicherungsgesetz  für  Angestellte
  versicherungspflichtige  Angestellte)  des  Betriebs
  (der  Betriebsabteilung).  Wählbar  ist  nicht,
wer  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  nicht  besitzt.

Gemäß  §  6  der  den  Bestimmungen  des  Ministers
für  Handel  und  Gewerbe  beigefügten  Wahlordnung
werden  die  Wahlberechtigten  aufgefordert  bis
zuuuuun  ..  ....  Vorschlagslisten
bei  dem  unterzeichneten  Wahlleiter  (Vorsitzenden  des
Wahlvorstandes)  einzureichen.  Vorschlagslisten,  die
später  eingehen  oder  die  nicht  von  mindestens  drei

ahlberechtigten  unterzeichnet  sind,  sind  ungültig

Jede  Vorschlagsliste  soll  wenigstens  so  viel  wählbare
  Bewerber  benennen,  wie  Ausschußmiglieder  und
Ersatzmänner  zu  wählen  sind.  Die  einzelnen  Bewerber
  sind  unter  fortlaufender  Nummer  oder  in  sonst
erkennbarer  Reihenfolge  aufzuführen  und  nach  Fa-*)

  Satz  2  dieses  Absatzes  wird  wegzulassen  sein,  wenn
sein  Inhalt  nach  Lage  der  Verhältnisse  nicht  in  Betracht
kommt.
        <pb n="185" />
        Ausführungsbestimmungen.  185

milien=  und  Vor-(Ruf-)  Namen,  Beruf  und  Wohnort
zu  bezeichnen.
Die  zugelassenen  Vorschlagslisten  werden  vom

......  biszum.........  agltchvon.....
viS.....  Uhrin  zur  Einsicht  der
Wähler  ausliegen.

Die  Wählerliste  liegt  vom  .  .  .  .  .  .  .  .  bis  zum
........  taglIchvonbis»..·U

zur  Einsicht  aus.  Einsprüche  gegen  die  Wählerüiste
sind  zur  Vermeidung  des  Ausschlusses  spätestens  am
.........  bei  dem  unterzeichneten  Wahlleiter
(orsitzenden  des  Wahlvorstandes)  anzubringen.

Die  Stimmabgabe  über  die  zugelassenen  Vor—
schlagslisten  findet  an.  den  Tagen  vom  .  ..  .  .  ..
bis  zum  .  .  .  .  .  ...  in  statt.  Jeder
Wahlberechtigte  darf  nur  für  eine  der  zugelassenen
Vorschlagslisten  stimmen.  Der  Wähler,  der  von  seinem
  Wahlrecht  Gebrauch  machen  will,  hat  seinen
Stimmzettel  an  einem  der  oben  bezeichneten  Tage
während  der  Zeit  von  .  .  ...  in.  Uhr  in  einem
Wahlumschlag  abzugeben,  den  er  (6.  B.  an  den  Auslegungsstellen
  der  Vorschlagslisten  während  der  Zeit
ihrer  Auslegung)  erhält.

Ein  Abdruck  der  Wahlordnung  liegt  bis  zum

Schlusse  der  Stimmabgabe  täglich  von  .  ....  bis
......  Uhrtm.......zutEinfichtau-........
  »den

------------Vorsitzender.

  Beisitzer.
        <pb n="186" />
        186  Ausführungsbestimmungen.

2.  Muster  für  die  Bekanntmachung  nach  §  11  Abf.  1
Satz  1  der  Wahlordnung.

Ausgehängt  am

Nachfrist
für  die  Einreichung  von  Vorschlagslisten  zur  Wahl
des  Arbeiter-[Angestellten-[Ausschusses  für  (Bezeichnung
  des  Betriebs  oder  der  Betriebsabteilung).

Durch  Wahlausschreiben  vo.
sind  die  Wahlberechtigten  aufgefordert  worden,  für
die  Wahl  des  Arbeiter-[Angestellten-[Ausschusses  bis
zuu  Q  Vorschlagslisten  bei
dem  unterzeichneten  Wahlleiter  (Gorsitzenden  des
Wahlvorstandes)  einzureichen.

Da  eine  gültige  Vorschlagsliste  bis  zu  dem
oben  angegebenen  Tage  nicht  eingegangen  ,  wird
die  Frist  zur  Einreichung  von  Vorschlagslisten  gemäß
§  11  Abs.  2  Satz  1  der  Wahlordnung  bis  zum  Ablauf
dee  verlängert.

Geht  auch  bis  dahin  eine  gültige  Vorschlagsliste
nicht  ein,  so  hat  gemäß  §  11  Abs.  1  Satz  2  der  Wahlordnung
  der  Wahlleiter  (Wahlvorstand)  die  Ausschußmitglieder
  und  Ersatzmänner  zu  berufen.

EEEIIIIEIIIIIEIIIIIIIIIII

Der  Wahlvorstand.  )
Vorsitzender.  Beisitzer.
        <pb n="187" />
        Ausführungsbestimmungen.  187
3.  Muster  zur  Vorschlagsliste  (§  8  der  Wahlordnung).

Vorschlageliste.

Als  Mitglieder  des  Arbeiter-[(Angestellten-jAusschusses
  für  (Bezeichnung  des  Betriebs  oder  der  Betriebsabteilung),
  gegebenenfalls  als  Ersatzmänner,
werden  vorgeschlagen:

 

Wohnort
(bei  größeren  Orten
Straße  und  Häusnummer)

Lide.  Familien=  und  Vor-Nr

  (Ruf-)  Name  Beruf

 

 

 

 

(Unterschriften:)
111.  Distenvertreter.

4.  Muster  zur  Berechnung  des  Wahlergebnisses  und
für  die  Niederschrift  (§  19  Abs.  1  und  3  der  Wahlordnung.)14)


Von  dem  unterzeichneten  Wahlleiter  (Wahlvorstande)
  für  die  Wahl  des  Arbeiter-[Angestellten=Ausschusses
  für  (Bezeichnung  des  Betriebs  oder  der
Betriebsabteilung)  wurde  heute  nach  Öffnung  des

1)  In  der  durch  den  Erlaß  vom  2.  3.  1917  (Ml.  S.
90)  berichtigten  Fassung.
        <pb n="188" />
        188  Ausführungsbestimmungen.

Stimmzettelkastens  (durch  den  Vorsitzenden  und  den
Beisitzer  X)  auf  Grund  der  aus  den  Wahlumschlägen
entnommenen  Stimmzettel  folgendes  festgestellt:

Es  sind  insgesamt  240  gültige  Stimmzettel  abgegeben
  worden.  20  Stimmzettel  wurden  für  ungültig
erklärt.  Von  den  240  gültigen  Stimmen  sind  120  auf
Liste  I,  80  auf  Liste  II  und  40  auf  Liste  III  entfallen.
Zu  wählen  sind  5  Ausschußmiglieder  und  10  Ersatzmänner.


Als  Bewerber  sind  benannt  auf:

Liste  I  Liste  11  Liste  III

1.  A  A  8
2.  B  R  g
3.  C  8  h
4.  D  T  i
5.  E  U  k
6.  F  V  1
7.  G  W  m
8.  H  X  n
9.  J  v  o
10.  K  2  p
11.  L  b  u
12.  M  b  r
13.  N  c  s
14.  0  d  t
15.  P  e  u

Die  auf  die  einzelnen  Listen  entfallenen  Stim—
menzahlen  werden  durch  1,  2,  3,  4,  usw.  bis  15  geteilt.
Das  Ergebnis  zeigt  folgende  Tafel.  In  ihr  sind  die
für  die  Stellenverteilung  in  Betracht  kommenden  15
Höchstzahlen  mit  kleinen  ihre  Reihenfolge  bezeichnenden
  Ziffern  versehen.
        <pb n="189" />
        Ausführungsbestimmungen.  189
Liste  I  Liste  II  Liste  II

1  120  1  80  2  40  4
2  60  3  40  6  20  12
3  40  5  26½  8  13½

4  30  7  20  11  10

5  24  9  16  14  8

6  20  10  13½  6½

7  17½  13  1½  55

8  15  15  10  5

Die  Reihenfolge  der  auf  allen  Vorschlagslisten
vorhandenen  Höchstzahlen  40  und  20  ist  durch  das
Los  (zu  vergl.  §  16  Abs.  1  Satz  3  der  Wahlordnung)
bestimmt  worden.

Der  auf  den  Listen  I  und  II  benannte
A  und  der  auf  den  Listen  I  und  II  benannte
  8  gelten  nach  8§  17  Satz  2,  3  der
Wahlordnung  als  gewählt  auf  Grund  der  Liste,  auf
der  ihnen  die  größte  Höchstzahl  zugefallen  ist,  4  gilt
also  als  gewählt  auf  Grund  Liste  I,  8  als  gewählt
auf  Grund  Liste  III.  Liste  II  wird  so  behandelt,  als
ob  A  und  8  überhaupt  nicht  auf  ihr  gestanden  hätten.
Hiernach  find  gewählt:

aus  Liste  I  3  Ausschußmitglieder,  nämlich:  A.  B,  C,
5  Ersatzmänner,  nämlich:  D,  E,  F,  G.  H

„  „  II  1  Ausschußmitglied,  nämlich:  R,
4  Ersatzmänner,  nämlich:  T,  U.  V,  W,

„  „  III  1  Ausschußmitglied,  nämlich:  8S,

1  Ersatzmann,  „  g.
        <pb n="190" />
        190  Ausführungsbestimmungen.

..........  den...........

Der  Wahlvorstand.
Vorsitzender  Beisitzer.

5.  Muster  zur  Mitteilung  an  die  Gewählten  oder  Berufenen
  (§  22  der  Wahlordnung).

Fassung  1  (Wahlkj:

Sie  sind  zum  Mitglied  /Ersatzmann!]  des  Arbeiter-[Angestellten-[Ausschusses
  für  (Bezeichnung  des
Betriebs  oder  der  Betriebsabteilung)  gewählt.

Falls  Sie  nicht  binnen  einer  Woche  nach  Empfang
  dieser  Mitteilung  dem  Unterzeichneten  die  Erklärung
  einreichen,  daß  Sie  die  Wahl  ablehnen,  gilt
Ihre  Wahl  als  angenommen.

Der  Wahlleiter.
(Der  Vorsitzende  des  Wahlvorstandes).
        <pb n="191" />
        Ausführungsbestimmungen.  191

Fassung?2  (Berufung):

Als  Wahlleiter  (Der  Wahlvorstand)  für  die
Wahl  des  Arbeiter-[Angestellten-[Ausschusses  für
(Bezeichnung  des  Betriebs  oder  der  Betriebsabteilung)
  berufe  ich  (hat  beschlossen.)  Sie  zum  Mitglied
[Ersatzmann)]  dieses  Ausschusses  (zu  berufen).

Falls  Sie  nicht  binnen  einer  Woche  nach  Empfang
  dieser  Mitteilung  dem  Unterzeichneten  die  Erklärung
  einreichen,  daß  Sie  die  Berufung  ablehnen,
gilt  Ihre  Berufung  als  angenommen.

Der  Wahlleiter.
(Der  Vorsitzende  des  Wahlvorstandes).

6.  Muster  zur  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses
(5s  23  der  Wahlordnung).

Fassung  1  (eine  gültige  Vorschlagsliste
  liegt  nicht  vorj:

Ausgehängt  an

abgenommen  eaan

Bekanntmachung.

Mangels  einer  gültigen  Vorschlagsliste  sind  zu
Mitgliedern  des  Arbeiter-[Angestellten-[Ausschusses
für  (Bezeichnung  des  Betriebs  oder  der  Betriebsabteilung)
  berufen  worden:
        <pb n="192" />
        192  Ausführungsbestimmungen.

1m........  .,
2bi55ufw..................
Zu  Ersatzmännern  sind  berufen  worden:

2  bis  10  usw.  .  .  .  ..
den  1917

EEIILEEEIIIEIEIIEIIIIIIIIE

EEIEIEIEIEIEIIIIEEEEIIIIIEIIIIIIIE

Vorsitzender  Beisitzer.

Fassung  2  (nur  eine  gültige  Vorschlagsliste
  liegt  vorzj:

Ausgehängt  aun

abgenommen  n  .  ..

Bekanntmachung.

Für  die  Wahl  des  Arbeiter-[(Angestellten-[Ausschusses
  für  (Bezeichnung  des  Betriebs  oder  der  Betriebsabteilung)
  ist  nur  eine  gültige  Vorschlagsliste
eingereicht  worden.  Gemäß  §  11  Abs.  2  Satz  1  der
Wahlordnung  gelten  daher  als  gewählt:

als  Ausschußmitglieder:
11n.........  ,
2bi55ufw...................  .
        <pb n="193" />
        Ausführungsbestimmungen.  193

als  Ersatzmänner:
1  .......in......

2bi510usw......-.........

0000000000000

Vorsitzender  Beisitzer.

Fassung  3  (mehrere  gültige  Vorschlagslisten
  liegen  vorz:

Bekanntmachung.

Bei  der  Wahl  des  Arbeiter-[Angestellten-[Ausschusses
  für  (Bezeichnung  des  Betriebs  oder  der  Betriebsabteilung)
  sind  insgesamt  240  gültige  Stimmen
abgegeben  worden.

Von  diesen  Stimmen  find  entfallen  auf:

Liste  1  120  Stimmen,
Liste  II  ...  80  Stimmen,
Liste  III.  .  40  Stimmen.

Es  sind  hiernach  gewählt:
Aus  Liste  I  als  Ausschußmiglieder:
1  ..  ..  ..  in  .  .  .  .  .  .  ..

2  bis  3  uid.
Herrmann,  Hilfsdienstgesetz.  13
        <pb n="194" />
        194  Ausführungsbestimmungen.

als  Ersatzmänner:

1m.........  ,

2bi55Ufw.................·.  .
ausLiftelIalSAusfchußmitglied:...........

in.............

als  Ersatzmänner:

1..in.........,
2bis4usw..........·  ,,........
augLifteIIlalsAusfchußmitglied:.........
in.............
als  Ersatzmann:
..........  den........1917

sssssssssssss

Vorsitzender  Beisitzer.
        <pb n="195" />
        E.  Anhang.

1.  Der  Einfluß  des  Bilfedienstes  auf
bestehende  Verträge.

Hat  der  Krieg  an  sich  schon  eine  Veränderung  der
wirtschaftlichen  Verhältnisse  gebracht,  so  wird  sich  der  Umschwung
  unter  der  Herrschaft  des  HD.  voraussichtlich
noch  stärker  bemerkbar  machen.  Die  Rechtsfolgen  des
Hilfsdienstes  decken  sich  zum  Teil  mit  den  durch  den
Kriegszustand  überhaupt  hervorgerufenen,  gehen  teilweise
aber  über  diese  hinaus,  wie  es  der  Eigenart  einzelner
durch  den  Hilfsdienst  gezeitigten  wirtschaftlichen  Erscheinungen
  entspricht.  Es  sei  von  vornherein  bemerkt,  daß
sich  bestimmte,  immer  und  überall  anwendbare  Regeln
nicht  aufstellen  lassen,  vielmehr  im  einzelnen  Falle  dessen
besondere  Umstände  von  ausschlaggebender  Bedeutung  sein
können.  Die  nachstehenden  Ausführungen  geben  nur  allgemeine
  Richtlinien  unter  Hervorhebung  der  für  die  rechtliche
  Beurteilung  in  Betracht  kommenden  Gesichtspunkte.

1.  Dienstverträge.

Allen  Dienstverträgen  —  mögen  sie  nach  BG.,  HGB.
oder  der  GewO.  zu  beurteilen  sein  —  ist  die  beiden  Teilen
eingeräumte  Befugnis  eigentümlich,  das  Beschäftigungsverhältnis
  beim  Vorliegen  eines  „wichtigen  Grundes“  vorzeitig
  zu  lösen,  §§  626  BGB,  70  HGB.,  124  a  GewO.  Diese
„Kündigung  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist“  steht
dem  Dienstberechtigten  (Prinzipal,  Arbeitgeber)  stets  zu,
wenn  ihm  die  Arbeitskraft  des  Arbeitnehmers  durch  dessen
Eintritt  in  den  Hilfsdienst  völlig  entzogen  wird.  Der
Anspruch  auf  das  Sechswochengehalt  nach  §  63  HGB.  ist
dabei  den  Handlungsgehilfen  ebenso  zu  versagen,  wie  es
von  seiten  der  Oberlandesgerichte  lim  Gegensatz  zu  zahl-13“
        <pb n="196" />
        196  Anhang.

reichen  Gewerbegerichten)  aus  Anlaß  der  Einberufung
zum  Heeresdienste  geschehen  ist.  Wird  die  Tätigkeit  des
Dienstverpflichteten  von  dem  Hilfsdienst  nicht  völlig  in
Anspruch  genommen,  so  daß  er  noch,  wenn  auch  in  beschränktem
  Umfange,  seine  früheren  Dienstobliegenheiten
erfüllen  kann,  so  sind  Fälle  denkbar,  in  denen  die  trotzdem
  ausgesprochene  sofortige  Entlassung  einen  Verstoß
gegen  Treu  und  Glauben  darstellt,  oder  mit  anderen  Worten,
  in  denen  der  Eintritt  in  den  Hilfsdienst  für  die  Gegenseite
  keinen  wichtigen  Grund  zur  vorzeitigen  Beendigung
  des  Vertragsverhältnisses  bildet).  Jedoch  wird  man
in  der  Regel  dem  Chef  nicht  zumuten  können,  sich  auf  eine
Abänderung  der  ursprünglich  getroffenen  Abmachung  über
die  Arbeitszeiten  einzulassen.  Wird  dennoch  das  Beschäftigungsverhältnis
  fortgesetzt,  so  bietet  §  323  Abs.  1
BEB.  die  Möglichkeit,  der  verminderten  Dienstleistung
entsprechend  das  Entgelt  herabzusetzen.

Auch  dem  Arbeitnehmer  verleiht  die  Ausübung  des
Hilfsdienstes  das  Recht  zur  Kündigung  ohne  Einhaltung
einer  Kündigungsfrist,  jedoch  ist  dabei  folgendes  zu  beachten:
  Der  Eintritt  in  den  Hilfsdienst  kann  sich  unter
verschiedenartigen  Umständen  vollziehen,  wie  sie  §  7  HDG.
veranschaulicht:  er  kann  auf  Grund  freiwilliger  Meldung,
nach  besonderer  schriftlicher  Aufforderung  oder  infolge
Überweisung  durch  den  Einberufungsausschuß  stattfinden.
Je  nachdem,  ob  er  in  dem  einen  oder  anderen  Stadium
des  Verfahrens  zur  Heranziehung  geschieht,  ist  ein  wichtiger
  Grund  zur  vorzeitigen  Auflösung  des  Beschäftigungsverhältnisses
  anzuerkennen  oder  nicht.  Diese  Feststellung
ist  von  Bedeutung,  weil  häufig  das  Bestreben  vorhanden
sein  wird,  unter  Nichtachtung  bestehender  vertraglicher
Verpflichtungen  sich  um  eine  besser  bezahlte  Stellung  im
Hilfsdienste  zu  bewerben.  Im  einzelnen  gilt  folgendes:

 

1)  Ahnlich  Baum,  JIM.  1916  S.  1559.
        <pb n="197" />
        Anhang.  197

Die  l(allgemeine  öffentliche)  Aufforderung  zur  frei—
willigen  Meldung  des  87  Abs.  1  Satz  1  HVG  kann  niemals
  den  Anlaß  zum  Rücktritt  von  dem  Dienst=  oder  Arbeitsvertrage
  geben.  Die  von  der  RA.-)  zugelassenen  Ausnahmen
  —  wenn  die  allgemeine  Aufforderung  sich  an  alle
Angehörigen  eines  bestimmten  Berufes  wende,  oder  gerade
der  Betreffende  sofort  gebraucht  werde  —  können  nicht
als  stichhaltig  angesehen  werden.  Man  darf  voraussetzen,
daß  die  Einberufungsausschüsse  schon  zur  rechten  Zeit  die
erforderlichen  Maßregeln  treffen  werden,  um  Notfälle  nicht
eintreten  zu  lassen.  Dagegen  berechtigt  die  besondere
schriftliche  Aufforderung  den  Arbeitnehmer  zur  sofortigen
Aufgabe  seiner  Stellung.  Denn  man  kann  ihm  nicht  zumuten,
  es  auf  die  Überweisung  ankommen  zu  lassen,
edenso  wenig  die  Verpflichtung  auferlegen,  von  dem
Rechtsmittel  der  Vorstellung  Gebrauch  zu  machen,  die
überdies  seinem  Chef  als  selbständige  Befugnis  zusteht
(§  31  Abs.  1  Anw.).  Dasselbe  gilt  in  verstärktem  Maße
von  der  überweisung,  deren  Nichtbefolgung  die  schweren
Strafen  des  §  18  Nr.  1  nach  sich  zöge.  Auch  gegen  sie
hat  der  Arbeitgeber  selbständig  einen  Rechtsbehelf,  nämlich
  die  Beschwerde  (§  32  Anw.).

Die  Heranziehung  des  Dienstberechtigten  zum  Hilfsdienste
  gibt  dem  Arbeitnehmer  nie,  dem  einberufenen  Chef
nur  unter  ganz  besonderen  Umständen  einen  wichtigen
Grund  zur  Beendigung  des  Beschäftigungsverhältnisses.
Er  ist  nur  dann  anzuerkennen,  wenn  die  Beschaffung  eines
Stellvertreters  undmöglich  und  deshalb  die  Schließung  des
Betriebes  notwendig  ist.  Dieselbe  Rechtsfolge  tritt  ein,
falls  durch  andere  unverschuldete  behördliche  Maßnahmen
eine  Stillegung  des  Betriebes  stattfindet,  z.  B.  wegen  Entziehung
  der  Arbeitskräfte  durch  deren  Einberufung  zum
Hilfsdienst.

*)  Rr.  Nr.  3  S.  6  f.
        <pb n="198" />
        198  Anhang.

Bei  Handlungsgehilfen,  Betriebsbeamten,  Werkmeistern,
  Maschinentechnikern,  Bautechnikern,  Chemikern,
Zeichnern  und  mit  ähnlichen  höheren  Leistungen  betrauten
Personen  findet  sich  in  den  Anstellungsverträgen  häufig
das  Wettbewerbsverbot  (die  Konkurrenzklausel)
  vor  (§8§  74  ff.  H#G.  in  der  Fassung  des  Ges.
v.  10.  6.  1914,  133k,  133  a  Gew  O.).  Es  ist  grundsätzlich
trotz  Hilfsdienst  zu  beachten,  und  zwar  stets  bei  freiwilligem
  Übergang  zur  Konkurrenz').  Im  Falle  der  Überweisung
  an  ein  solches  Unternehmen  tritt  dagegen  Befreiung
von  dem  Verbot  nach  §  323  BGB.  ein.  Ob  der  Angestellte
Anspruch  auf  die  Karenzentschädigung  hat,  hängt  davon
ab,  ob  er  sich  einem  Konkurrenzunternehmen  zuwendet.
Bejahendenfalls  verliert  er  ihn  nach  Maßgabe  seiner  Beschäftigung
  im  Hilfsdienst,  und  zwar  auch,  wenn  er  die
neue  Stellung  auf  Grund  einer  besonderen  schriftlichen
Aufforderung  annimmt.  Wird  er  dagegen  der  Konkurrenz
  überwiesen,  so  behält  er  den  Anspruch,  muß  sich
aber  sein  Gehalt  nach  §  746  H##B.  darauf  anrechnen
lassen.

Eine  Abart  der  Dienstverträge  sind  die  Lehrlingsverhältnisse.
  Für  Handlungslehrlinge  gilt  bezüglich
der  Auflösung  des  Vertrages  dasselbe  wie  für  Handlungsgehilfen;
  denn  §  77  HGB.  unterstellt  sie  ausdrücklich  dem
§  70.  Anders  dagegen  beim  gewerblichen  Lehrlingsverhältnis.
  Ein  wichtiger  Grund  in  der  oben  beschriebenen
allgemeinen  Bedeutung  ist  ihm  fremd.  Jedoch  gibt  §5  127b
Abs.  3  Nr.  2  GewO.  dem  Lehrling  ein  Recht  zum  sofortigen
  Austritt,  sofern  der  Lehrherr  zur  Erfüllung  der  ihm
vertragsmäßig  obliegnden  Verpflichtungen  unfähig  wird.
Das  ist  stets  der  Fall,  wenn  der  Lehrling  auf  die  besondere
schriftliche  Aufforderung  oder  infolge  Überweisung  sich

*)  Ebenso  Baum,  JW  1916  S.  1560,  anscheinend  auch
NA.  Ki.  Ni.  4  S.  5;  a.  M.  Flatow,  JW.  1917  S
        <pb n="199" />
        Anhang.  199

einer  anderen  Tätigkeit  zuwenden  muß,  und  die  Bedingung
  kann  gegeben  sein,  sofern  der  Lehrherr  selbst  zum
Hilfsdienst  herangezogen  wird.  Diesem  räumt  zwar  die
Gewp  O.  auch  bei  Überweisung  seines  Lehrlings  zu  einem
anderen  Betriebe  nicht  die  Befugnis  zur  sofortigen  Beendigung
  des  Lehrvertrages  ein,  da  der  genannte  8  127b
Abs.  3  nur  von  einem  Rücktrittsrecht  des  Lehrlings  spricht,
wohl  aber  §  323  BGB.

2.  Lieferungsverträge.

Als  Folgeerscheinungen  des  Hilfsdienstes,  die  auf  lausende
  Lieferungsverträge  einzuwirken  vermögen,  kommen
Einschränkung,  Stillegung  und  Zusammenlegung  von  Betrieben
  in  Betracht.

Ist  eine  Betriebseinschränkung  erforderlich,  so  daß  der
Verkäufer  nicht  mehr  alle  angenommenen  Aufträge  ausführen
  kann,  so  liegt  teilweise  Lieferungsunmöglichkeit  vor.
In  einem  solchen  Falle  hat  der  Lieferant  die  Besteller
nach  dem  Verhältnisse  ihrer  Aufträge  zu  befriedigen  und
wird  im  übrigen  von  der  Lieferungspflicht  befreit").  Jedoch
  ist  in  der  Aufnahme  von  Bestellungen  Vorsicht  geboten.
  Hätte  nämlich  der  Verkäufer  durch  Beschränkung
der  Schlüsse  seiner  Lieferpflicht  gegenüber  den  Käufern
genügen  können,  die  vor  der  Betriebseinschränkung  gekauft
hatten,  so  ist  er  unter  Umständen  zur  Erfüllung  der  Verträge
  verpflichtet  und  macht  sich  im  Falle  der  Nichtlieferung
  schadensersatzpflichtig').  Stets  wird  es  sich  fragen,

!)  R.,  JW.  1914  S.  464  Nr.  4  ebenso  später  in
Holdheims  Monatsschrift  für  Handelsrecht  usw.  1915  S.
121;  OLG.  Hamburg,  OL.  32  S.  314;  vgl.  Plum,
der  Einfluß  des  Krieges  auf  schwebende  Lieferungsverträge
im  Lichte  der  Rechtsprechung  S.  29.

5)  R.,  Recht  1916  S.  459  Nr.  902.
        <pb n="200" />
        200  Anhang.

Dieselben  Grundsätze  gelten  für  den  Fall  der  Stilllegung.
  Eigenartige  Verhältnisse  können  sich  aber  bei  der
Zusammenlegung  von  Betrieben  —  über  deren  Vorbereitung
  und  Durchführung  im  nächsten  Kapitel  die  Rede  sein
wird  —  herausbilden.  Die  Rechtsbeziehungen  der  zur
Verschmelzung  gelangenden  Betriebe  zu  ihren  früheren
Abnehmern  werden  sich  je  nach  der  Art  der  Vereinigung
verschieden  gestalten.  Geschieht  sie  durch  einen  behördlichen
ob  die  Lieferungsunmöglichkeit  als  dauernd  oder  nur
vorübergehend  anzusehen  ist,  mit  anderen  Worten,  ob  nach
Behebung  der  augenblicklichen  Schwierigkeiten  die  nachträgliche
  Erfüllung  gefordert  werden  kann.  Das  R.  hat
dies  verneint,  „wenn  die  notwendige  zeitliche  Verschiebung
so  bedeutend  ist,  daß  dadurch  die  wirtschaftliche  Bedeutung
und  der  Inhalt  der  Leistung  wesentlich  geändert  werden“).
Akt  ohne  oder  gegen  den  Willen  der  Beteiligten,  so  sind
für  die  Erfüllung  der  laufenden  Verträge  die  Bestimmungen
  maßgebend,  die  in  der  fraglichen  Verordnung  getroffen
  werden.  Häufig  wird  mit  dem  zwangsweisen  Zusammenschluß
  eine  Beschlagnahme  der  vorhandenen  Warenund
  Rohstoffvorräte  verbunden  sein.  Dann  tritt  stets
Befreiung  von  der  Lieferungspflicht  ein,  wenn  es  sich  um
(individuell)  bestimmte  Gegenstände  handelte,  die  beschlagnahmt
  sind.  Sollte  dagegen  eine  Gattungsware  geliefert
  werden,  so  entbindet  die  Beschlagnahme  von  der
Lieferung  nur,  wenn  keine  beschlagnahmefreie  Ware  mehr
zu  haben  ist.  Ist  die  Aufhebung  der  Beschlagnahme  auf
Antrag  erreichbar,  so  hat  der  Verkäufer  sie  zu  bewirken.

Vollzieht  sich  die  Zusammenlegung  auf  dem  Wege
freier  Vereinbarung  zwischen  den  einzelnen  Unternehmungen,
  so  haben  diese  die  laufenden  Verträge  nach  wie  vor
zu  erfüllen.  Sie  müssen  eben  dafür  Sorge  tragen,  daß

s)  Entsch.  Bd.  42  S.  114,  JW.  1916  S.  487  Nr.  6
ogl.  Plum  a.a.  O.  S.  28
        <pb n="201" />
        Anhang.  201

ihnen  durch  die  Verschmelzung  diese  Möglichkeit  nicht  genommen
  wird.  Es  fragt  sich  nur,  ob  die  Käufer  sich  an
die  neue  Vereinigung  halten  können.  Das  richtet  sich  wiederum
  ganz  nach  der  Art  und  Weise  ihres  Zustandekommens.
  Die  Verpflichtung,  Lieferungsverträge  zu  erfüllen,
ist  eine  Verbindlichkeit  wie  jede  andere,  ein  Passivum.  Sie
geht  auf  die  Vereinigung  uber,  wenn  nach  den  allgemeinen
Rechtsregeln  ein  Übergang  der  Passiven  stattfindet.  Findet
die  Fusion  von  Aktiengesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  statt  (§  303  HGB.),  oder  wird  von  dem
neuen  Rechtsgebilde  das  gesamte  Vermögen  einer  physischen
oder  juristischen  Person  übernommen,  so  gehen  auch  alle
Verpflichtungen  auf  die  übernehmende  Gesellschaft  über,
ohne  daß  diese  Rechtsfolge  durch  Vereinbarung  zwischen
den  sich  verschmelzenden  Gliedern  ausgeschlossen  werden
könnte  (§  419  Be#.).  Liegt  dagegen  nur  eine  sogenannte
Interessengemeinschaft,  d.  h.  die  rein  äußerliche  Vereinigung
  von  Betrieben  zur  gemeinschaftlichen  Teilung  des
Reingewinnes  vor,  so  bleibt  im  Verhältnis  zu  den  Außenstehenden
  alles  beim  alten,  so  daß  die  Besteller  sich  nur
an  den  ursprünglichen  Verkäufer  halten  können.  Vollzieht
sich  die  Zusammenlegung  durch  den  Ankauf  einzelner  Unternehmungen,
  so  ist  §  25  H#.  anzuwenden.

3.  Sonstige  Rechtsverhältnisse.

Die  Heranziehung  zum  Hilfsdienst  kann  eine  erhebliche
  Verschlechterung  der  Vermögensverhältnisse
  des  davon  Betroffenen  zur  Folge  haben.
Ist  es  der  Fall,  so  hat  bei  gegenseitigen  Verträgen
nach  §  321  BGB.  ganz  allgemein  der  andere  vorleistungspflichtige
  Teil  das  Recht,  seine  Leistung  zu
verweigern,  bis  die  Gegenleistung  bewirkt  oder
Sicherheit  dafür  geleistet  ist.  Die  bloße  Tatsache
der  Heranziehung  zum  Hilfsdienste  würde  aber  der
Gegenseite  noch  nicht  diese  Befugnis  verleihen,  sondern
        <pb n="202" />
        202  Anhang.

es  müßten  noch  andere  Umstände  in  die  Erscheinung  treten,
die  den  Vermögensverfall  des  Hilfsdienstpflichtigen  erkennen
  lassen,  z.  B.  Wechselproteste,  Versäumnisurteile  und
dergl.  Ebensowenig  gibt  in  prozessualer  Beziehung  die
bevorstehende  oder  die  erfolgte  Einberufung  zum  Hilfsdienste
  einen  Arrestgrund  ab.

Miet-  oder  Pachtvertäge  werden  vom
Hilfsdienst  nicht  berührt.  Insbesondere  würde  die  durch
ihn  veranlaßte  Entziehung  von  Arbeitskräften  mit  nachsolgender
  Schließung  des  Betriebes  keine  den  Miet=  oder
Pachtgegenstand  selbst  betreffende  behördliche  Maßnahme
dar  stellen,  die  den  Mieter  oder  Pächter  zur  fristlosen  Kündigung
  berechtigen  könnte.  In  Gesellschaftsverhältnisse
  des  bürgerlichen  Rechts  kann  der  Hilfsdienst
insofern  eingreifen,  als  er  unter  Umständen  den  dazu  herangezogenen
  geschäftsführenden  Gesellschafter  zur  ordnungsmäßigen
  Geschäftsführung  unfähig  macht  und  den
Mitgesellschaftern  einen  wichtigen  Grund  liefert,  sie  ihm
nach  §  712  BGB.  zu  entziehen.  Liegt  ein  Auftragsverhältnis
  vor,  so  ist  der  zum  Hilfsdienst  einberufene
  Beauftragte  zu  seiner  sofortigen  Kündigung  gemäß
§  671  BGB.  befugt,  ohne  Schadensersatzansprüche  besorgen
zu  müssen.

II.  Stillegung  und  Zusammenlegung

von  Betrieben.

Schon  vor  der  Beratung  des  Gesetzes  wurde  in  der
Sffentlichleit  vielfach  die  Befürchtung  geäußert,  es  könne
in  großem  Umfange  die  Schließung  der  nicht  als  kriegsnotwendig
  anerkannten  Betriebe  zur  Folge  haben.  Diesen
Stimmen  wurde  von  maßgebender  Seite  im  Reichstage
entgegengehalten'),  daß  keine  Bestimmung  des  HDG.  den
Behörden  das  Recht  zu  einer  derartigen  Maßnahme  ##be.

6  J)  Dr.  Helfferich,  Generalleutnant  Groener,  Sitzungsbericht
  S.  2160  f.  und  2182.
        <pb n="203" />
        Anhang.  203

In  der  Tat  wird  man  im  Gesetz  vergeblich  nach  einer  solchen
  Vorschrift  suchen.  Ebenso  unzweifelhaft  aber  ist  es,
daß  mittelbar  Betriebe  durch  Entziehung  der  erforderlichen
Arbeitskräfte  im  Wege  des  Hilfsdienstzwanges  zur  Einstellung
  ihrer  Tätigkeit  gezwungen  werden  können,  und  daß
ferner  der  Bundesrat  auf  Grund  des  Ermächtigungsgesetzes
  vom  4.  August  1914  (ReBl.  S.  327)  befugt  ist,
außerhalb  des  Rahmens  des  HDG.  im  Verordnungswege
die  Sillegung  und  Zusammenlegung  herbeizuführen.  Diese
Möglichkeiten  wurden  auch  von  dem  Leiter  des  Kriegsamts
nicht  verkannt,  als  er  ausführtes):  „Ich  denke  mir  das
Herausziehen  der  Arbeitskräfte  aus  den  Betrieben  so,  daß
die  Betriebe  selbst  zu  uns  kommen,  sich  uns  auf  Grund
freiwilliger  Vereinbarung  und  Verständigung  anbieten  und
uns  zweckmäßige  Vorschläge  machen.“

Dieser  Weg  freiwilligen  Angebots  hat  aber  offenbar
nicht  zu  dem  gewünschten  Erfolge  geführt.  Denn  bald
wurde  eine  besondere  Organisation  zur  Vorbereitung  der
geeigneten  Schritte  in  dem  „Ständigen  Ausschuß
für  Zusammenlegung  von  Betrieben“  (Saz.)
geschaffen.  Sein  Wirkungskreis  wird  durch  folgende
amtliche  Außerung  unmschrieben?:

„Unabhängig  von  der  Durchführung  des  Gesetzes
über  den  vaterländischen  Hilfsdienst,  die  infolge  der
Einziehung  von  Arbeitskräften  im  Einzelfalle  zu  einer
Stillegung  von  Betrieben  führen  kann,  wird  im  Kriegsamt
  untersucht,  inwieweit  das  Interesse  der  Gesamtheit
aus  Gründen  wirtschaftlicher  Art  —  z.  B.  zur  Ersparung
  von  Brennstoffen,  zur  zweckmäßigeren  Verteilung
von  Rohstoffen  und  besseren  Ausnutzung  technisch
leistungsfähiger  Betriebe,  zur  Vermeidung  überflüssiger
  Transporte  von  Rohstofsen,  Kohle,  Halb-  und

?")  a.  a.  U.
*)  Kr.  Nr.  5  S.  2  f.
        <pb n="204" />
        204  Anhang.

Fertigerzeugnissen  —  die  örtliche  Zusammenlegung  und
Stillegung  von  Betrieben  erfordert.  Mit  der  Prüfung
dieser  Fragen  hat  der  Chef  des  Kriegsamtes  den  beim
Chef  seines  technischen  Stabes  gebildeten  Ständigen
Ausschuß  für  Zusammenlegung  von  Betrieben  (Saz.)
beauftragt.  Dem  Ausschusse,  dessen  Vorsitz  der
Chef  des  technischen  Stabes  führt,  gehören  Vertreter
verschiedener  Abteilungen  des  Kriegsamtes  und  der  beteiligten
  Staatsverwaltungen,  sowie  acht  auf  Vorschlag
der  Industrie,  des  Handels,  und  des  Handwerks  vom
Chef  des  Kriegsamtes  berufene  Vertreter  dieser  Wirtschaftskreise
  an.  Der  Ausschuß  hat  beim  Chef  des  technischen
  Stabes,  Berlin,  Leipziger  Platz  13,  eine  Geschäftsstelle.


Der  Saz.  bezeichnet  die  Industrien,  bei  denen  er
eine  Untersuchung  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  für
nötig  hält.  Aufgabe  von  Industrie  und  Handel  ist  es,
die  erforderlichen  Unterlagen  gemäß  den  vom  Saz.
gegebenen  Richtlinien  zu  beschaffen  und  ihrerseits  die
Vorschläge  zu  machen,  die  eine  größere  Wirtschaftlichkeit
der  Betriebsführung  zu  verwirklichen  geeignet  sind.

Der  Saz.  tritt  an  die  Industriezweige,  deren
Vorarbeiten  er  wünscht,  nicht  unmittelbar  heran;  er
bedient  sich  zur  Übermittlung  seines  Auftrags  an  die
Interessenten,  da  eine  zusammenfassende,  einheitliche
Vertretung  der  deutschen  Industrie  und  des  deutschen
Handels  zurzeit  noch  nicht  besteht,  je  nach  Lage  der  Verhältnisse
  der  vorhandenen  Wirtschaftsorganisationen,
die  als  eine  gewisse  mehr  oder  minder  vollständige  Vertretung
  einzelner  Industrien  oder  Handelskreise  angesehen
  werden  können,  z.  B.  des  Kriegsausschusses  der
deutschen  Industrie,  des  deutschen  Handelstages,  des
Hansabundes.

Im  allgemeinen  wird  die  Vermittlung  der  Organisation
  zufallen,  die  den  größeren  Teil  des  einzelnen
        <pb n="205" />
        Anhang.  205

Industriezweiges  in  sich  vereinigt.  Sache  der  die  kleineren
  Gruppen  vertretenden  anderen  Organisationen
wird  es  sein,  unter  Außerachtlassung  jeglichen  Sonderinteresses
  sich  zur  sachlichen  Mitarbeit  mit  der  führenden
Organisation  zusammenzufinden.  Ein  Ausschließlichkeitsrecht
  auf  Vertretung  der  Industrie  und  des  Handels
  steht  grundsätzlich  keiner  der  einzelnen  Organisationen
  zu.  Sie  treten  gegenüber  den  Interessenten
auch  nicht  als  eine  amtliche  Stelle  des  Kriegsamtes
auf,  sondern  sind  lediglich  im  Einzelfalle  als  die  zurzeit
umfassendste  Fachvertretung  des  einzelnen  Industrie—
zweiges  mit  der  Führung  der  Vorverhandlungen  innerhalb
  der  Industrie  beauftragt  und  haben  das  Ergebnis
der  Verhandlungen  schriftlich  dem  Saz.  zu  übermitteln.
  An  den  Verhandlungen  der  Interessenten  nimmt
der  mit  der  Vertretung  des  Kriegsamtes  betraute  Berichterstatter
  der  Saz.  für  den  einzelnen  Industriezweig
  teil.  Er  hat  über  die  bei  den  Vorarbeiten  zu
beachtenden  Gesichtspunkte  Auskunft  zu  geben  und  darauf
zu  achten,  daß  die  tatsächlichen  Verhältnisse  erschöpfend
behandelt  werden.

Sobald  bestimmte  Vorschläge  einer  Industrie  vorliegen,
  sind  sie  dem  Saz.  von  dem  Berichterstatter,
dem  eins  der  von  den  beteiligten  Wirtschaftskreisen  vorgeschlagenen
  acht  Mitglieder  des  Saz.  als  Mitberichterstatter
  beigegeben  ist,  zur  Prüfung  vorzulegen.
Billigt  der  Saz.  die  für  die  Zusammenlegung,  insbesondere
  Entschädigung  der  stillzulegenden  Betriebe
aufgestellten  Grundsätze  der  Industrie,  so  werden  ihre
Vorschläge  dem  Chef  des  Kriegsamtes  zur  Genehmigung
  und  Entschließung  wegen  der  weiteren  Behandlung
  der  Angelegenheit  unterbreitet.

Die  Verwertung  der  durch  die  Zusammenlegung
freiwerdenden  Arbeitsstätten,  Massenvorräte,  Maschinen
  usw.  ist  nicht  Aufgabe  der  Saz.  Über  ihre  Ver-
        <pb n="206" />
        206  Anhang.

wendung  entscheiden  die  zuständigen,  mit  der  Beschaffung
  des  Heeresbedarfs  beauftragten  Stellen  der  Heeresverwaltung.
  Die  freiwerdenden  Arbeitskräfte  unterliegen
  der  Verfügung  des  Kriegs-Ersatz=  und  Arbeits-Amtes
  (E.  D.).“

Daneben  wird  aber  noch  immer  Raum  für  die  vom  Leiter
des  Kriegsamts  angeregte  freie  Verständigung  sein,  und
zwar  durch  Vermitlung  der  Fachorganisationen.

Unterdessen  ist  in  der  Schuhindustrie  die  Zusammenlegung
  von  Betrieben  in  die  Wege  geleitet  worden.  Die
Bekanntmachung  über  die  Errichtung  von  Herstellungsund
  Vertriebsgesellschaften  in  der  Schuhindustrie  vom
17.  März  1917  (Rl.  S.  236)  ermächtigt  den  Reichskanzler,
  die  Hersteller  von  Schuhwaren  jeder  Art.  soweit  sie
bereits  vor  dem  1.  August  1914  Schuhwaren  hergestellt
baben,  auch  ohne  ihre  Zustimmung  zu  Gesellschaften  zu
vereinigen,  denen  die  Regelung  der  Herstellung  und  der
Absatz  nach  Maßgabe  der  verfügbaren  Rohstoffe  und  der
volkswirtschaftlichen  Bedürfnisse  obliegt.  Unter  besonderen
Verhältnissen  kann  auch  die  Aufnahme  von  Betrieben,  die
erst  nach  dem  1.  August  1914  mit  der  Herstellung  von
Schuhwaren  begonnen  haben,  in  eine  Gesellschaft  angeordnet
  werden.  Ausgenommen  sind  Heeres-  und  Marine-sowie
  handwerksmäßige  Betriebe  (Art.  1).  Die  Satzung
der  Gesellschaften,  denen  die  Rechtsfähigkeit  beigelegt  wird,
ist  vom  Reichskanzler  zu  erlassen  (Art.  II  §  1).  Die  Herstellung
  und  der  Absatz  wird  von  einem  Überwachungsausschuß
  beaufsichtigt,  der  Anweisungen  über  Art,.  Ort  und
Umfang  der  Erzengung,  über  den  Absatz  und  über  die  Verkaufspreise
  erteilt.  Zugleich  verwaltet  er  eine  Ausgleichskasse,
  aus  der  diejenigen  Gesellschaften  Beiträge  erhalten,
bei  denen  infolge  seiner  Anordnungen  das  Verhältnis  der
auf  die  Gesellschafter  entfallenden  Gewinnanteile  zu  dem
Umsatz  der  Gesellschafter  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1913
        <pb n="207" />
        Anhang.  207

bis  zum  30.  Juni  1914  sich  ungünstiger  gestaltet  hat  als
bei  dem  Durchschnitt  der  Gesellschaften  (Art.  II  §5  4,  5).
Der  Ausschuß  kann  von  jedem  Hersteller  verlangen,  daß
er  seine  Bestände  an  Rohstoffen,  Halb-  und  Fertigerzeugnissen
  sowie  seine  Fabrikationsmittel  gegen  Entgelt  einer
der  Gesellschaften  zu  Eigentum  oder  zur  Benutzung  überläßt
  und  diese  Gegenstände  beschlagnahmen.  Im  Streitfalle
  entscheidet  ein  Schiedsgericht  über  die  Höhe  der  Vergütung.
  Ebenfalls  im  Schiedswege  sollen  Streitigkeiten
zwischen  einer  Gesellschaft  und  den  Gesellschaftern
aus  dem  Gesellschaftsverhältnis  oder  zwischen  einer
Gesellschaft  und  ihren  Abnehmern  aus  dem  Lieferungsvertrage
  oder  zwischen  einer  Gesellschaft  und
Herstellern  aus  der  Ülberlassungspflicht  erledigt  werden.
Zu  diesem  Zwecke  wird  im  Bezirk  jeder  Gesellschaft  von
der  zuständigen  Landeszentralbehörde  ein  Schiedsgericht  gebildet
  (Art.  III  88  2,5).

Die  hier  wiedergegebenen  Grundzüge  der  Verordnung
über  die  Syndizierung  regeln  bereits  die  Entschädigung,
indem  sie  die  Verteilung  des  Gesamtgewinns  im  Verhältnis
  der  Erträgnisse  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1913  bis
30.  Juni  1914  vorsieht.  Hiermit  ist  einer  Anregung  folgegeleistet,
  die  im  Reichstage  gegeben  wurde,  wo  sich  gerade
an  die  Frage  der  Schadloshaltung  der  still-  oder  zusammengelegten
  Betriebe  ausgedehnte  Erörterungen  spannenio).
  Es  wurde  dabei  allseitig  hervorgehoben,  daß  es
sich  um  ein  nur  schwer  zu  lösendes  Problem  handle,  und
daß  zwar  seine  gesetzliche  Regelung  erwünscht,  aber  der
Zukunft  vorzubehalten  seim).  Findet  also  eine  Stillegung

10)  Sitzungsbericht  S.  2164,  2172,  2201,  2205  f.,  2211,
2214  f.,  2816  f.

11)  Einen  ganz  ähnlichen  Verlauf  hatte  seinerzeit  die
Besprechung  über  die  Feststellung  der  sogenannten  Er.
werbsschäden  in  der  14.  Kommission  des  Reichstags  (Be-
        <pb n="208" />
        208  Anhang.

von  Betrieben  statt,  ohne  daß  im  Verordnungswege  besondere
  Bestimmungen  über  die  Entschädigung  getroffen
werden,  so  besteht  zurzeit  weder  gegen  das  Reich  oder  die
Bundesstaaten  noch  auch  gegen  die  Berufsgenossen,  die
von  der  Ausschaltung  der  Konkurrenz  den  —  vielleicht  sogar
  sehr  erheblichen  —  Vorteil  haben,  ein  Anspruch  auf
Schadensersatz.

III.  Die  soziale  Versicherung  der  im  Bilfs--dienste
  tätigen  Personen.

Es  ist  schon  in  den  Erläuterungen  zum  HD.  hervorgehoben,
  daß  seine  Vorteile  auch  den  Personen  zugute
kommen  sollen,  die  Hilfsdienst  tun,  ohne  dazu  verpflichtet
zu  sein.  Folgerichtig  werden  deshalb  alle  im  Hilfsdienst
beschäftigten  Personen  ohne  Ausnahme  ausdrücklich  der
über  ihre  Versicherung  ergangenen  Verordnung  des  Bundesrats
  vom  24.  Febr.  1917  und  damit  gemäß  §  1  der  RVO.
bzw.  dem  Reichsversicherungsgesetz  für  Angestellte  und  den
dazu  ergangenen  Verordnungen  unterstellt:i?).  Daß  dazu
auch  die  vom  Dienst  mit  der  Waffe  zurückgestellten  (Reklamierten)
  gehören,  ergibt  sich  aus  ihrer  Rechtsstellung,  die
sich  in  nichts  von  der  anderer  Hilfsdienstpflichtigen  unterscheidet.
  Dagegen  sind  die  noch  im  Heeresverbande  Befindlichen
  kraft  der  §§  172  Nr.  2.  554  Abs.  1  Nr.  2,  1235  Nr.  2
RVO.,  10  Abs.  1  Nr.  3  A#  G.  versicherungsfrei.

Für  die  vielen  bisher  selbständigen  Berufsausübenden
oder  nicht  Erwerbstätigen,  die  durch  das  Gesetz  einer  versicherungspflichtigen
  Beschäftigung  zugeführt  werden,  vorricht

  S.  20  ff.)  bei  der  Beratung  des  Gesetzes  über  die
Feststellung  von  Kriegsschäden  im  Reichsgebiet  vom  3.  Juli
1916  (Rl.  S.  675)  genommen.  Auch  dort  wurde  die
Erledigung  dieser  Frage  einem  späteren  Gesetze  überlassen.

½)  Abgedruckt  in  Abschnitt  D  Nr.  4  (V.  1.
        <pb n="209" />
        Anhang.  209

aussichtlich  aber  nicht  über  seine  Geltungsdauer  hinaus,
wäre  es  unbillig,  wollte  man  ihnen  die  Lasten  der  sozialen
Versicherung  aufbürden,  ohne  daß  sie  jemals  Aussicht  auf
den  Genuß  ihrer  Vorteile  hätten.  Der  hiergegen  den  der
Angestelltenversicherung  unterliegenden  Personen,  die  nur
während  der  Dauer  des  Kriegszustandes  eine  versicherungspflichtige
  Tätigkeit  ausüben,  bereits  durch  die  Bundesratsverordnung
  vom  30.  September  1916  (Rl.  S.
10970)  gewährte  Schutz  ist  nunmehr  hinsichtlich  der  Invaliden-
  und  Hinterbliebenenrersicherung  auch  den  ihrer  Beschäftigung
  nach  der  RVO.  Unterworfenen  zuteil  geworden,
  allerdings  in  veränderter  Gestalt.  Sie  sind  nämlich
nach  §  14  V.  I  nur  versicherungspflichtig,  wenn  sie  binnen
zwei  Monaten  nach  Verkündung  der  VlI  (dem  26.  Februar
191701)  im  Falle  späteren  Eintritts  in  die  Beschäftigung
  binnen  zwei  Monaten  von  diesem  Zeitpunkte  ab  —
vom  Arbeitgeber  die  Leistung  von  Beiträgen  verlangen.
Ohne  diese  ausdrückliche  Willenserklärung  bleiben  sie  versicherungsfrei.
  Werden  trotzdem  Beiträge  entrichtet,  so
sollen  sie  als  zu  Recht  verwendet  gelten,  wenn  die  Tätigkeit
  eine  an  sich,  d.  h.  nach  den  Regeln  der  §§  1226ff.  RV0.,
versicherungspflichtige  ist.  Man  wird  sie  dem  Sinne  dieser
Vorschrift  nach  sogar  als  Pflichtbeiträge  zu  betrachten
haben,  so  daß  sie  zur  Verkürzung  der  Wartezeit  oder  zur
Anrechnung  der  für  die  freiwillige  Versicherung  geleisteten
Beiträge  gemäß  8§  1278,  1279  RV0O.  dienen  können.

Das  Gegenstück  zu  den  Vorschriften  die  eine  unbillige
  Heranziehung  zu  der  sozialen  Versicherung  verhsiten
sollen,  bilden  die  Bestimmungen,  welche  den  bisher  Versicherten
  vor  den  Nachteilen  bewahren,  die  ihm  durch  die
Beschäftigung  im  Hilfsdienst  infolge  Veränderung  seiner
Tätigkeit  erwachsen  könnten.  8  4  V.  sichert  ihn  vor  dem
Ausscheiden  aus  der  Krankenversicherung  der  RVO.  oder

1)  Also  spätestens  am  26.  April  1917.

Herrmann,  Hilfsdienstgesesz.  14
        <pb n="210" />
        210  Anhang.

einer  Krankenkasse,  §  18  vor  dem  Erlöschen  der  Anwartschaft
  in  der  Angestelltenversicherung.

Besonderer  Maßnahmen  bedurfte  es  auch,  um  die
Rechte  der  in  der  Etappe  dem  Hilfsdienst  obliegenden  Personen
  zu  wahren.  Mit  ihnen  beschäftigen  sich  die  88  5,
10,  15  und  17.  Der  erstgenannte  stellt  hinsichtlich  der
Krankenversicherung  ihren  Aufenthalt  im  Auslande  einem
Aufenthalt  im  Inlande  gleich.  In  ähnlicher  Weise  unterstellt
  §  15  VI!I  die  hilfsdien  stliche  Auslandstätigkeit  schlechthin
der  Versicherungspflicht  auch  ohne  die  Voraussetzungen  des
5  1330  RV0O.,  also  ohne  daß  es  sich  um  einen  Betrieb
im  Inlande  zu  handeln  braucht,  der  vorübergehend  Personen
  im  Auslande  beschäftigt.  8§  10  erstreckt  die  reichsgesetzlichen
  Unfallversicherungsbestimmungen  auf  die  Beschäftigung
  im  Ausland,  unterwirft  sie  aber  wesentlichen
Veränderungen.  Versicherungsträger  ist  dabei  das  Reich.
Nach  §  17  endlich  unterliegen  Tätigkeiten  im  vaterländischen
  Hilfsdienst,  die  im  Auslande  ausgeübt  werden,  den
reichsgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Angestelltenversicherung.


Um  dem  Hilfsdienst  möglichst  viele  Kräfte  zuzuführen,
ordnen  die  §5  13  und  16  V.  I  an,  daß  die  Übernahme
einer  Beschäftigung  im  vaterländischen  Hilfsdienst  sowie
der  dabei  erzielte  Lohn  weder  im  Unfallentschädigungsverfahren
  bei  der  Feststellung,  ob  und  in  welchem  Maße  der
Verletzte  in  seiner  Erwerbstätigkeit  geschädigt  ist,  noch
im  Rentenverfahren  bei  der  Feststellung,  ob  Erwerbsfähigkeit
  oder  ob  Erwerbsunfähigkeit  vorliegt,  verwertet
  werden  dürsen.  In  der  Praxis  werden  diese  Bestimmungen
  oft  Schwierigkeiten  machen.  Zunächst  fragt
es  sich,  ob  sie  ohne  Unterschied  auf  alle  im  Hilfsdienst
tätigen  Personen  anzuwenden  sind.  Das  ist  zu  verneinen.
Die  „übernahme  einer  Beschäftigung“  bedeutet  etwas  anderes
  als  „die  Beschäftigung“  oder  „die  Tätigkeit“.  Würde
diese  Ausdrucksweise  die  Vollendung,  den  Zustand  der
        <pb n="211" />
        Anhang.  211

Dauer,  bezeichnen,  so  deutet  die  übernahme  auf  eine  Handlung,
  den  Eintritt  in  die  Tätigkeit,  hin.  Erwägt  man  noch,
daß  die  V.  I  nicht  mit  unbegrenzt  rückwirkender  Kraft  ausgestattet
  ist,  sondern  nach  §  20  erst  seit  dem  6.  Dezember
1916  Geltung  haben  soll,  so  kommt  man  zu  dem  Ergebnis,
daß  die  §§  13  und  16  nur  auf  solche  Personen  anzuwenden
sind,  die  sich  erst  nach  dem  5.  Dezember  dem  Hilfsdienst
zugewendet  haben.  Diese  Auslegung  mag  zunächst  unbefriedigend
  erscheinen:  sie  findet  aber  ihre  Erklärung  in
dem  bereits  erwähnten  Zwecke,  dem  Hilfsdienst  neue
Kräfte  zu  gewinnen  und  etwa  ihm  im  Wege  stehende  Bedenken
  zu  beseitigen.  Denn  es  ist  bekaonnt,  mit  welcher
ängstlichen  Vorsicht  Rentenbewerber  und  empfänger  alles
vermeiden,  was  ihnen  bei  der  Erlangung  oder  Erhaltung
der  Bezüge  hinderlich  sein  könnte.  Diejenigen,  die  schon
vor  dem  HDG.  eine  von  diesem  als  Hilfsdienst  anerkannte
Tätigkeit  aufnahmen,  haben  bewiesen,  daß  es  bei  ihnen
keines  besonderen  Ansporns  bedurfte,  um  die  bezeichneten
Widerstände  zu  überwinden.  Vom  starren  Rechtsstandpunkte
aus  könnte  man  vielleicht  manches  gegen  diese  Regelung
einwenden:  aber  dann  ließe  es  sich  auch  kaum  rechtfertigen,
daß  eine  an  die  körverliche  Leistungsfähigkeit  hohe  Ansprüche
  stellende  und  sehr  gut  bezahlte  Beschäftigung  in  der
Kriegsindustrie  im  Unfallentschädigungs=  oder  Rentenverfahren
  außer  Betrocht  zu  bleiben  hat,  während  die
gering  entlohnte  und  viel  leichtere  Arbeit  in  einem  nicht
kriegswichtigen  Betriebe  in  der  gewohnten  Weise  berück.
sichtiat  werden  darf.

Liegt  die  Anwendbarkeit  der  §§  13  und  16  V.  J  vor,
so  sind  die  Versicherten  in  den  genannten  Verfahren  so
zu  behandeln,  als  ob  sie  ohne  Arbeit  wären.  Für  die  Beurteilung
  ihrer  Erwerbsfähigkeit  ist  nur  der  medizinische
Befund  maßgebend.  Rentenentziehungen  auf  Grund  ihrer
Ar  eitsleistung  und  Entlohnung  ohne  Anhörung  eines
Arztes  sind  also  in  diesen  Fällen  keinesfalls  statthaf“.

14“
        <pb n="212" />
        212  Anhang.

Zieht  das  ärztliche  Gutachten  aus  ihrer  Tätigkeit  im  Hilfsdienste
  irgend  welche  Schlüsse  auf  ihre  Erwerbsfähigkeit,
so  kann  es  insoweit  nicht  verwertet  werden.  Die  Frage
der  Gewöhnung,  die  sonst  im  Rentenentziehungsverfahren
eine  nicht  unbedeutende  Rolle  spielte,  wird  unter  diesen
Umständen  kaum  noch  aufgeworfen  werden  können.

IV.  Die  Frau  im  Hilfsdienst.“)

Zur  vermehrten  Heranziehung  der  Frauenarbeit  für
die  Zwecke  des  Hilfsdienstes  ist  eine  großzügige  Organisation
geschaffen  worden,  deren  Spitze  die  Frauenarbeitszentrale“
beim  Kriegsamt  bildet.  Als  Organ  der  Zentrale  ist  bei  jeder
  Kriegsamt  stelle  eine  „Frauenarbeitshauptstelle"
eingerichtet,  denen  nach  Bedarf  „Frauenarbeitsnebenstellen“
  angegliedert  werden  sollen.  Die  unerläßliche  Zusammenarbeit
  mit  allen  auf  dem  Gebiete  der  sozialen  Fürsorge
  bis  her  schon  tätigen  Organisationen  wird  durch  den
kürzlich  ins  Leben  gerufenen  „Nationalen  Ausschuß  für
Franenarbeit  im  Kriege“  gesichert#  Für  die  Tätigkeit  der
Frauenarbeitszentrale  und  ihrer  Unterorgane  hat  das
Kriegsamt  folgende  Richtlinien  aufgestellt:

1.  Die  Frauenarbeitszentrale  hat  die  Aufgabe,  mit  dem
Ziele  höchster  Produktionssteigerung  alle  die  Maßnahmen
  in  die  Wege  zu  leiten,  die  die  Arbeitsfähigkeit
  und  Arbeitswilligkeit  der
weiblichen  Arbeitskräfte  jeder  Art  fördern.

2.  Die  Frauenarbeitszentrale  hat  deshalb  darauf  hinzuwirken,
  daß  alle  Arbeitshemmnisse  für  die  Frauen
nach  Möglichkeit  beseitigt  werden.

Das  bedingt:

1)  Ihre  Rechtsstellung  ist  im  §  12  zu  Anm.  1  HD.
erörtert,  das  statistische  Material  über  den  Umfang  der
Frauenarbeit  Ende  1916  in  der  Einleitung  (S.  14  f.)
wiedergegeben.
        <pb n="213" />
        Anhang.  213

a)  Maßnahmen  zum  Schutze  der  Gesundheit.

b)  Bereitstellung  geeigneter  Erholungsräume,  Wohnund
  Schlafgelegenheiten.

Jc)  Beschaffung  angemessener  Berufskleidung.

d)  Verbesserung  der  Beförderungsverhältnisse  und
Verkehrsmittel.

e)  Verbesserung  der  Organisation  der  Nahrungsmittelbeschaffung
  und  Verteilung  für  die  Frauen.

.  Neben  der  Fürsorge  für  die  Erhöhung  der  persfönlichen

  Arbeitsfähigkeit  der  Frauen  muß  die  Frauenarbeitszentrale
  Einrichtungen  treffen,  die  dem  Wohle
der  zu  den  Frauen  gehörigen  Familienmitglieder
dienen  und  dazu  beitragen,  die  Arbeitswilligkeit  zu
erhöhen:  Ausgestaltung  von  Pflegestellen,  Krippen,
Bewahranstalten,  Kindergärten,  Horten,  Stillstuben,
Mütter-,  Säuglings-,  Kleinkinderberatungsstellen
u1#sw.;  Einstellung  von  Haus-,  Gemeinde-,  Landpflegerinnen,
  Kreisfürsorgerinnen  usw.

.  Zur  Durchführung  und  Sicherstellung  der  gekennzeichneten

  Aufgaben  wird  die  Vermehrung  der  in  der  Gewerbe-
  und  Wohnungsaussicht  sowie  in  der  Fabrikfürsorge
  tätigen  weiblichen  Beamten  nötig  sein.  Da  die
Zeit  der  Ausbildung  dieser  Beamtinnen  auf  dem  üblichen
  Ausbildungswege  nicht  ausreicht,  wird  die
Frauenarbeitszentrale  geeignete  Frauen  aus  anderen
Berufen  gewinnen  und  in  abgekürztem  Bildungsgang
für  ihre  neuen  Aufgaben  vorbereiten  lassen.

.  Zur  Erfüllung  der  vrorgesehenen  sozialen  Fürsorge

werden  die  Frauenarbeitszentrale  bzw.  die  Frauenarbeitshaupt-
  und  nebenstellen  mit  sämtlichen  angeschlossenen
  Organisationen  dauernd  in  Verbindung
stehen,  sie  zum  Ausbau  ihrer  vorhandenen  Einrichtungen
  und  zu  enger  Zusammenarbeit  auch  mit  den  zu-
        <pb n="214" />
        214  Anhang.

ständigen  Behörden  anregen,  sowie  mit  ihnen  gemein—
sam  für  die  Gewinnung  und  Heranbildung  der  be—
nötigten  sachkundigen  Hilfskräfte  Sorge  tragen.

Die  unmittelbare  Gewinnung  der  weiblichen  Hilfskräfte
  erfolgt  durch  die  Arbeitsnachweise,  deren  entsprechender
  Ausbau  in  die  Wege  geleitet  ist.  Bei  allen  nicht  gewerbsmäßigen
  Arbeitsnachweisen,  die  für  die  Vermittlung
von  Frauenarbeit  in  größerem  Umfange  in  Frage  tommen,
  werden  weibliche  Abteilungen,  bei  allen  Hilfsdienstmeldestellen
  „Frauenarbeitsmeldestellen“  eingerichtet  und
mit  diesen  „Frauenarbeitsberatungsstellen“  verbunden.
Wo  solche  Einrichtungen  bereits  getroffen  sind,  werden
sie  am  zweckmäßigsten  zur  Vermittlung  der  Beschäftigung
benutzt,  und  zwar  sollen  die  Frauenarbeitsmeldestellen  von
den  Frauen  angegangen  werden,  die  entweder  überhaupt
noch  nicht  berufstätig  waren  oder  einen  Berufswechsel
vornehmen  wollen,  ohne  bisher  eine  bestimmte  Wahl  getroffen
  zu  haben.  Die  Frauenarbeitsmeldestellen  werden
stets  über  die  militärischen  Anforderungen  weiblicher  Arbeitskräfte
  auf  dem  lausenden  gehalten,  und  es  wird  dahin
gewirkt,  daß  auch  private  Unternehmer  und  Behörden  bei
der  Besetzung  offener  Stellen  ihre  Vermittlung  in  Anspruch
  nehmen,  soweit  nicht  besondere  Arbeitsnachweise
oder  sonstige  Vermittlungsstellen  nach  Lage  der  Dinge  zu
berücksichtigen  sind.  Zur  Vermeidung  mehrfacher  Zählung
  und  Vermittlung  sollen  sich  die  Stellungsuchenden
grundsätzlich  nur  an  einer  Stelle  melden,  zum  mindesten
aber  der  neu  angegangenen  Stelle  davon  Mitteilung
machen,  wenn  sie  sich  an  mehrere  zugleich  wenden.  Sind
weibliche  Abteilungen  der  Arbeitsnachweise  oder  Frauenarbeitomeldestellen
  noch  nicht  eingerichtet,  so  vermitteln
für  gewerbliche  Arbeiterinnen  und  kaufmännische  Angestellte
  die  zuständigen  Arbeitsnachweise  auch  die  Beschäftigung
  im  Hilfsdienst.  Ehrenamtuche  Tätigkeit  kann  dann
        <pb n="215" />
        Anhang.  215

nur  durch  Mitarbeit  bei  den  städtischen  und  privaten  Fürsorge=
  und  Wohlfahrtseinrichtungen  ausgeübt  werden.
Gänzlich  zwecklos  sind  Stellengesuche  an  das  Kriegsamt
oder  das  Kriegs-Arbeits-Amt,  die  sich  mit  diesen  Dingen
nicht  befassen.

Um  das  den  Frauen  bisher  offenstehende  Arbeitsgebiet
zu  erweitern,  hat  das  RVA.  einen  Erlaß  an  die  Vorstände
der  gewerblichen  Berufsgenossenschaften  gerichtet,  der  gegebenenfalls
  eine  den  Zeitverhältnissen  entsprechende  Abänderung
  der  berufsgenossenschaftlichen  Unfallverhütungsvorschriften
  anregt  und  u.  a.  ausführt:

Das  vaterländische  Gebot  der  Stunde
läßt  sich  mit  den  Forderungen  des  Unfallschutzes  dadurch
  in  Einklang  bringen,  daß  weibliche  und  jugendliche
  Personen  zu  ihnen  bisher  unzugänglichen  Arbeiten
mit  Zustimmung  des  Vorstandes  der  Berufsgenossenschaft
  zugelassen  werden,  wenn  die  Betriebsunternehmer
ihre  Gesuche  an  den  Vorstand  durch  den  Nachweis
stützen,  daß  die  Aufrechterhaltung  des  Betriebes  in  dem
notwendigen  Umfang  bei  dem  Mangel  an  männlichen
Arbeitern  die  Einstellung  weiblicher  und  jugendlicher
Arbeiter  unabweisbar  macht.  Voraussetzungen  der  Ge-.
nehmigung  sind  ferner,  daß  durch  geeignete  Auswahl
der  den  Arbeitern  zugewiesenen  Tätigkeit,  durch  Verwendung
  besonderer  unfallsicherer  Arbeitskleidung  bei
weiblichen  Personen,  durch  umfassende  Ausgestaltung
der  Betriebseinrichtungen  mit  Schutzvorkehrungen  und
gewissenhafte  Unterweisung  in  der  Benutzung  der  Maschinen
  und  Apparate  dem  Arbeiterschutze  Rechnung
getragen  wird.  Die  Bedienung  besonders  gefährlicher
Maschinen  wird  auszuschließen  sein,  da  bei  geeigneter
Arbeitsteilung  den  weiblichen  und  jugendlichen  Arbeitern
  regelmäßig  weniger  gefährliche  Arbeit  zugewiesen
werden  kann.
        <pb n="216" />
        216  Anhang.

Wenn  die  Unfallverhütungsvorschriften  keine  ausdrückliche
  Handhabe  zur  Erteilung  der  Genehmigung
in  den  gedachten  Fällen  bieten,  so  ist  das  Reichsversicherungsamt
  bereit,  den  Vorständen  eine  besondere
Ermächtigung  für  die  Dauer  des  Krieges  oder  bis  zu
einer  entsprechenden  Abänderung  der  Unfallverhütungsvorschriften
  zu  erteilen.

Sollte  sich  trotz  sorgsältiger  Beobachtung  der  Unfallverhütungsvorschriften
  und  der  vorstehenden  Vorsichtsmaßregeln
  ein  Unfall  bei  den  vom  Vorstand  zugelassenen
Arbeitsleistungen  weiblicher,  jugendlicher  oder  kriegsbeschädigter
  Personen  ereignen,  so  würde  diesseitigen
Erachtens  eine  Bestrafung  oder  Haftbarmachung  des
beteiligten  Unternehmers  nicht  mehr  in  Frage  kommen
können.  In  gleicher  Weise  wäre  zu  verfahren,  wenn
ein  Unternehmer  in  dringenden  Fällen  auf  eigene  Gefahr
  Personen  der  vorbezeichneten  Art  beschäftigte  und
sich,  obgleich  er  erweislich  alle  Vorsichtsmaßregeln  getroffen
  hatte,  gleichwohl  ein  Unfall  ereignete.

Auch  die  weibliche  Nachtarbeit  ist  in  erhöhtem  Maße
zugelassen.  Die  Genehmigung  dazu  wird  im  Einzelfalle
auf  Antrag  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  erteilt,
jedoch  unter  Beachtung  folgender  Richtlinien:

1.  Wird  die  Vermehrung  der  Nachtarbeit  für  Frauen
dringend  notwendig,  so  ist  auf  den  Schutz  der  Arbeiterinnen
  —  Abwendung  von  Gefahren  für  Leben,
Gesundheit  und  Sittlichkeit  —  besonders  Bedacht  zu
nehmen.

2.  Vierundzwanzigstündige  Wechselschichten  sind  nicht  zuzulassen.


3.  Auf  die  Verkürzung  der  Arbeitszeit  für  Frauen  in
Nachtschichten  ist  allgemein  hinzuwirken.  Die  Geneh-
        <pb n="217" />
        Anhang.  217

migung  zur  Nachtarbeit  für  Arbeiterinnen  soll  in
der  Regel  nur  unter  der  Bedingung  der  Einführung
des  achtstündigen  Schichtwechsels  erteilt  werden.

4.  Die  Regelung  der  Arbeitszeiten  ist  stets  im  Benehmen
mit  den  örtlich  zuständigen  Behörden  vorzunehmen.

Andererseits  fördert  das  Kriegsamt  nach  Kräften  die
Anstellung  von  Fabrikpflegerinnen,  indem  es  namentlich  die
Abhaltung  von  Kursen  zur  Ausbildung  für  diesen  Beruf
anregt.  Industrielle,  die  in  ihren  Betrieben  eine  größere
Anzahl  von  Frauen  beschäftigen  und  Fabrikpflegerinnen
anzustellen  wünschen,  können  ihren  Bedarf  bei  der  Kriegsamtstelle
  ihres  Bezirkes  anmelden,  auch  bestimmte  Persönlichkeiten
  für  die  Teilnahme  an  den  Ausbildungskursen
namhaft  machen.

Von  ebensolcher  Bedeutung  wie  die  Heranziehung  von
Kräften  ist  ihre  zweckmäßige  Verteilung  auf  die  verschiedenen
  Berufe  und  Betriebe  des  Hilfsdien  stes.  In  dieser
Beziehung  lassen  es  aber  die  Beteiligten  häufig  an  der
nötigen  Einsicht  fehlen.  Schon  bald  nach  der  Veröffentlichung
  des  Gesetzes  mußte  sich  das  Kriegsamt  gegen  die
Abwanderung  zahlreicher  Frauen  aus  der  Beschäftigung  in
der  Kriegsbeschädigten-  und  Hinterbliebenen-Fürsorge  sowie
  der  Kriegswohlfahrtspflege  wenden,  also  aus  Arbeitsgebieten,
  in  denen  in  erster  Linie  auf  die  freiwillige  Mitarbeit
  der  Frauenwelt  gerechnet  wird.  Neuerdings  wird
in  Besorgnis  erregender  Weise  die  Anwerbung  ländlicher
Arbeiterinnen  für  städtische  Unternehmungen  betrieben.
Auch  hiergegen  erhebt  vas  Kriegsamt  seine  warnende
Stimme,  indem  es  auf  den  Mangel  an  Arbeitskräften  in
der  Landwirtschaft  hinweist,  der  die  Frauen  als  Facharbeiterinnen
  unschätzbare  Dienste  leisten,  währen  ihre  Tätigkeit
  in  Betrieben,  die  ihnen  bisher  fremd  waren,  wenigstens
  in  der  ersten  Zeit  nur  von  recht  fragwürdigem  Wert
        <pb n="218" />
        218  Anhang.

sein  kann.  Es  wäre  dringend  zu  wünschen,  daß  sowohl  die
Arbeitgeber  wie  die  Arbeitnehmerinnen  das  nötige  Ver—
ständnis  für  den  Ernst  der  Stunde  an  den  Tag  legten
und  das  Gemeinwohl  ihren  Sonderinteressen  voranstellten.

V.  Die  Hilfsdienstbehörden  und  der
Verkehr  mit  ihnen.

Die  oberste  Hülfsdienstbehörde  ist  das  Kriegsamt,
dessen  Gliederung  in  groben  Zügen  in  Anm.  2  zu  §8  3
wiedergegeben  ist.  Für  den  Verkehr  mit  ihm  und  seinen
Hauptabteilungen  gilt  folgendes:

1.  Schriftstücke,  die  das  Arbeitsgebiet  des  Kriegsamtes
  betreffen,  dürfen  nicht  die  Adresse:  „Kriegsministerium“
  oder  „Kriegsministerium  Kriegsamt"
tragen.  Sie  müssen  gerichtet  werden  an:

„Kriegsamt—  Berlin  W.  9,

Leipziger  Platz  13.“

2.  Die  Leitung  des  vaterländischen  Hilfsdienstes  (siehe
das  Gesetz  auf  der  folgenden  Seite)  liegt  dem  Kriegsamt,
  nicht  dem  Kriegsministerium  oder  Reichsamt
des  Innern,  ob.  Entsprechend  sind  alle  sich  auf
das  Gesetz  beziehenden  Zuschmften,  die  Angelegenheiten
  grundsätzlicher  Natur  behandeln,  an  das
Kriegsamt,  Berlin  W.  9,  Leipziger
Platz  13,  zu  richten.

Das  dem  Kriegsamt  unterstellte  Kriegs-Ersatzund
  Arbeits-Departement  (E.  D.)  —  Berlin  NW.  7
—.  Friedrichstraße  100,  bearbeitet  die  sich  aus  dem
Gesetz  ergebenden  Fragen  auf  dem  Gebiete  der  Beschaffung
  und  Verteilung  der  Menschenkräfte  für
den  Heeresdienst  und  für  die  gesamte  Kriegswirtschaft.
  Diesbezügliche  Anfragen,  Anregungen  und
        <pb n="219" />
        Anhang.  219

Eingaben  sind  dem  Departement  unmittelbar
zuzuleiten.  Die  Zuständigkeit  der  stellvertretenden
Generalkommandos  wird  hierdurch  nicht  berührt.
Grundsätzliche  Fragen  der  Zusammenlegung,  Einschränkung
  oder  Stillegung  von  Betrieben  sind  dem
Kriegsamt  (Stab)  vorzulegen.

3.  Schriftstücke  nicht  grundsätzlicher  Natur  sind  unmittelbar
  an  die  Stellen  zu  adressieren,  denen  die
Bearbeitung  der  einzelnen  Sachgebiete  übertragen
  ist.

Die  danach  zu  wählenden  Adressen  sind:

a)  Kriegs-Ersatz=  und  Arbeits-Departement  (E.  D.)
siehe  unter  2.

b)  Waffen=  und  Munitions--Beschaffungs-Amt
(Wumba),  Berlin  W.  15,  Lietzenburger  Straße
18—20.

Tc)  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  (KRA),  Berlin  SW.
48,  Verl.  Hedemannstr.  7—12.

d)  Abteilung  für  Ein=  und  Ausfuhr  (A  8),  Berlin
W.  35.  Potsdamerstraße  1210.

e)  Abteilung  für  Volksernährung  (B  6),  Berlin  W.
9,  Leipziger  Platz  13.

Wie  beim  Kriegsamt  selbst,  ist  auch  bei  seinen  Abteilungen
  der  Geschäftskreis  ständig  im  Wachsen  begriffen.
So  hat  sich  namentlich  das  Waffen-  und  Munitionsbeschaffungsamt
  weit  über  seine  ursprünglichen  Zwecke  hinaus
entwickelt.  Nach  Aufnahme  der  Feldzeugmeisterei  und
der  Fabrikenabteilung  des  Kriegsministeriums  gliederte  es
sich  folgendermaßen:
        <pb n="220" />
        220  Anhang.

 

 

Telegramm-Adresse:


Stab  (W.  St.)  Wumba
Zentralabteilung  (W.  2.)  Zetwumba
Inspektion  der  technischen  Institute  der

Infanterie  (W.  J.)  Iwumba
Inspektion  der  technischen  Institute  der

Artillerie  (W.  A.)  Awumba
Artilleriedepot-Inspektion  (W.  D.)  Dewumba
Pionierdepot-Inspektion  (W.  Pi.)  Piwumba
Traindepot-Inspektion  (W.  T.)  Tewumba
Verwaltungs-Juspektion  (W.  V.)  Vauwumba
Chefingenieur  mit  Stab  (W.  RP.)  Erwumba

 

Später  kam  noch  die  Landwirtschaftliche  Maschinen-Versorgungsstelle
  (MV)  zur  Sicherstellung  und  Regelung
der  Versorgung  der  Landm  irtschaft  mit  den  erforderlichen
Maschinen  hinzu  sowie  die  Auskunftstelle  („Wumbaauskunft“).
  Diese  dient  dazu,  das  Zusammenlegen  einzelner
Sitzungen  und  Festlegen  von  Sitzungstagen  zu  vermitteln
und  dadurch  den  Vertretern  der  Industrie  unnütze  Reisen
und  Zeitverluste  zu  ersparen.  Zu  diesem  Zwecke  sollen
einerseits  alle  in  Betracht  kommenden  Behörden  der  Wumbaauskunft
  Art  und  Thema  der  angesetzten  Verhandlungen
zugleich  mit  der  Versendung  der  Einladungen  mitteilen,  auf
der  anderen  Seite  die  Vertreter  der  Industrie  ihr  bei  Aufenthalt
  in  Berlin  möglichst  telephonisch  und  telegraphisch
kurze  Angaben  über  Aufenthaltszeit,  Aufenthaltsort  und
Aufenthaltszweck  machen.

In  Verbindung  mit  dem  Wumbo  stehen  auch  die  Maschinenausgleichstellen,
  denen  der  Ausgleich  unb#enutßzter  Werk-
        <pb n="221" />
        Anhang.  221

zeugmaschinen  und  die  Arbeitsvermittlung  für  Fabriken  der
Metallindustrie  übertragen  ist.  Die  Arbeitsvermittlung
bezieht  sich  darauf,  für  unbeschäftigte  Maschinen  Reparaturarbeiten
  zu  überweisen,  sie,  wenn  möglich,  mit  Heeresaufträgen
  zu  beschäftigen  und  den  Firmen  Hinweise  zu
geben,  durch  welche  Stellen  derartige  Aufträge  zu  erhalten
sind.  Maschinenausgleichstellen  sind  bisher  eingerichtet  in
Aachen,  Augsburg,  Barmen,  Berlin,  Bielefeld,  Bochum,
Braunschweig,  Bremen,  Bremerhaven,  Breslau,  Cassel,
Chemnitz,  Cöln,  Cöthen  i.  A.,  Danzig,  Diedenhofen,  Dortmund,
  Dresden,  Düsseldorf,  Erfurt,  Essen  (Ruhr),  Frankfurt
  a.  M.,  Frankfurt  a.  O.,  Gelsenkirchen,  Görlitz,  Hagen,
Halle  a.  S.,  Hamburg,  Hannover,  Karlsruhe,  Kattowitz,
Kiel,  Königsberg,  Leipzig,  Ludwigshafen,  Magdeburg,
Mannheim,  München,  Neuwied,  Nürnberg,  Posen,  Saarbrücken,
  Siegen,  Stettin,  Straßburg,  Stuttgart,  Wiesbaden,
  Zwickan  i.  Sa.

Da  es  naturgemäß  nicht  angängig  ist,  alle  einzelnen
Angelegenheiten  von  der  Zentrale,  dem  Kriegsamte,  aus
zu  bearbeiten,  ist  ein  über  ganz  Deutschland  ausgebreitetes
Netz  von  Zweigstellen  geschaffen  worden,  die  Kriegsamtstellen
  und  „Nebenstellen.  Sie  sind  den  stellvertretenden
Generalkommandos  unterstellt,  bilden  aber  gleichzeitig  Organe
  des  Kriegsamts.  Ihr  Arbeitsgebiet  erstreckt  sich  dieser
  Doppelstellung  entsprechend  nach  zwei  Richtungen:  Als
Organen  des  Kriegsamts  liegen  ihnen  die  Aufgaben  des
vaterländischen  Hilfsdienstes.  Fragen  der  Frauenarbeit,
  Frauenfürsorge,  Produktionsförderung  für  Kriegsmaterialbeschaffung
  und  Verkehrsfragen  ob.  Als  Organe
  der  stellvertretenden  Generalkommandos  befassen
  sie  sich  mit  der  Sicherstellung  der  Arbeitskräfte
  für  die  Kriegsindustrie,  Fürsorge  für  die  Betätigen
  Bevölkerung.  Insbesondere  bilden  sie  aber  das  Mittelglied
  zwischen  dem  Kriegsamt  und  den  kriegswirtschaft-
        <pb n="222" />
        222  Anhang.

lichen  Betrieben  und  Organisationen  ihres  Bezirks.  Das
Kriegsamt  richtet  namentlich  an  alle  Interessenten  den
dringenden  Rat,  vor  Neugründung  von  Betrieben  zur
Herstellung  von  Kriegsmaterial  sich  mit  der  zuständigen
Kriegsamtstelle  in  Verbindung  zu  setzen,  da  auf  wirtschaftlichste
  Ausnutzung  der  Rohstoffe  und  Maschinen  und  möglichste
  Ersparung  von  Arbeitskräften,  vor  allem  von  Werkmeistern
  und  Facharbeitern  Bedacht  zu  nehmen  ist  und
Unternehmer,  die  diesen  Anforderungen  nicht  gerecht  werden,
  sich  Enttäuschungen  und  Verlusten  aussetzen.  Kriegsamtstellen
  befinden  sich  am  Sitze  jedes  stellvertretenden  Generalkommandos,
  für  das  III.  A.-K.  beim  Oberkommando
in  den  Marken,  ferner  in  Düsseldorf  und  beim  Gonvernement
  Metz,  Kriegsamtnebenstellen  mit  demselben  Wirkungskreise
  in  Diedenhofen,  Kattowitz,  Ludwigshafen,
Mannheim.  Mülhausen  i.  E.,  Siegen.  Die  Kriegsamtstellen
  in  Brüssel,  Warschau  und  Wien  besitzen  nur  die
Eigenschaft  von  Nachrichtenorganisationen.

Bei  der  großen  Bedeutung,  die  im  Wirtschaftsleben,
nicht  zum  wenigsten  für  den  Hilfsdienst,  den  Reklamationen
  zukommt,  seien  nachstehend  die  wesentlichsten  Bestimmungen
  darüber  wiedergegeben:

1.  Sämtliche  Reklamationsgesuche  sind  an  das  örtlich
zuständige  stellvertretende  Generalkommando  oder
nach  Anordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  an  die  örtlich  zuständigen  Bezirkskommandos
  oder  Ersatzkommissionen  zu  richten.  Zur  Prüfung
  der  Gesuche  bedienen  sich  die  stellvertretenden
Generalkommandos  der  Kriegsamtstellen,  soweit  es
sich  um  die  Industrie  (Betriebsleiter,  Angestellte,
Arbeiter)  handelt,  und  der  Kriegswirtschaftsämter
und  Kriegswirtschaftsstellen,  soweit  es  sich  um  die
Landwirtschaft  handelt.
        <pb n="223" />
        Anhang.  223

Jeder  Wehrpflichtige,  der  nicht  infolge  einer  als  begründet

  anerkannten  Reklamation  zurückgestellt  ist,
muß  jederzeit  mit  seiner  Einstellung  rechnen.

Auch  die  Leute,  die  nur  zahlenmäßig  aus  den
Truppenteilen  zur  Arbeitsleistung  überwiesen  worden
  sind,  müssen  nachträglich  auf  dem  vorschriftsmäßigen
  Wege  reklamiert  werden.

Im  allgemeinen  ist  die  Anbringung  von  Reklamationsgesuchen

  nach  Empfang  des  Gestellungsbefehls
unstatthaft.

Jede  Reklamation  darf  nur  befristet  ausgesprochen

werden;  in  der  Regel  nicht  über  3  Monate  hinaus.
Ausgenommen  sind  die  durch  die  Zentrale  für
Seeschiffahrt  ausgesprochenen  Zurückstellungen  und
solche  Fälle,  in  denen  mit  voller  Sicherheit  feststeht,
daß  sich  in  der  zu  bewilligenden  Zurückstellungsfrist
die  Verhältnisse  nicht  ändern  werden.

.  Die  stellvertretenden  Generalkommandos  haben  im

Verein  mit  den  Kriegsamtstellen  darauf  hinzuwirken,
  daß  die  Entlassung  der  reklamierten  Facharbeiter
  möglichst  an  die  am  Wohnsitz  der  Familie  oder  in
deren  Nähe  gelegene  alte  Arbeitsstätte  des  Arbeiters
  geschieht.

.  Die  Firmen  müssendarauf  bingewiesen  werden,  jede

Reklamation  so  rechtzeitig  zu  erneuern,  daß  vor  dem
Ablauf  der  alten  Zurückstellung  die  Verhältnisse
genau  geprüft  werden  können.  Die  Nichternenerung
  gilt  als  Verzicht  und  gibt  den  Mann  nach  Ablauf
  der  alten  Zurückstellung  zur  sofortigen  Einziehung
  frei.  Es  ist  notwendig.  bei  allen  Betrieben
nach  Bezirkskommandos  getrennte  Listen  in  dreifacher
  Ausfertigung  —  eine  für  den  Betrieb,  eine
für  das  Bezirkskommando  und  eine  als  Pendelliste
        <pb n="224" />
        224

–

Anhang.

—  der  gesamten  vorhandenen  Wehrpflichtigen  mit
Angabe  des  Tages  ihrer  Geburt,  ihres  militärischen
Dienstverhältnisses,  der  Nummer  der  Stammrolle
oder  Liste,  der  Verfügung,  des  Zweckes  und  der
Dauer  ihrer  Zurückstellung  und  des  Grades  ihrer
militärischen  Verwendbarkeit  zu  führen.

Ferner  wird  empfohlen,  anzuordnen,  daß  jede
Firma  die  für  ihren  Betrieb  notwendigen  Reklamationen
  auf  einen  einheitlichen  Termin  bringt.
Dadurch  wird  eine  große  Ersparung  an  Schreibarheit
  für  die  Firma  und  eine  klare  Übersichtlichkeit
für  die  Nachprüfungen  erreicht.

.  Die  Genehmigung  von  Reklamationen  für  heerespflichtige

  industrielle  Arbeitskräfte  ist  davon  abhängig
  zu  machen,  daß  der  zuständige  Arbeits-Nachweis-Verband
  der  reklamierenden  Firma  bescheinigt,
  daß  für  die  in  Frag  ekommende  Arbeit  kein
geeigneter,  nichtheerespflichtiger  Ersatz  vorhanden
ist.

Jede  bereits  bewilligte  Zurückstellung  darf  aus  rein

militärischen  Gründen  (Ersatzrücksichten  und  dergl.)
stets  aufgehoben  werden.  Die  Aufhebung  wird  mithin
  in  der  Regel  dann  auszusprechen  sein,  wenn  der
Zurückgestellte  infolge  anderweiter  Beschaffung  von
Arbeitskräften  oder  aus  anderer  Veranlassung  entbehrhrlich
  wird.  Hierzu  ist  die  dauernde  Nachprüfung
  der  Werke  durch  die  Sachverständigen  der
Kriegsamtstellen  (Gewerbeinspektoren  usw.,  Beauftragten
  der  Ersatzkommissionen)  notwendig.  Über—
flüssige  und  ersetzbare  kriegsbrauchbare  Wehrpflichtige
  sind  stets  sofort  einzuziehen.  Die  Firmen  sind
immer  erneut  eindringlich  darauf  hinzuweisen,  planmäßig
  Vorsorge  zu  treffen  für  den  Fall.  daß  die
spätere  Kriegslage  Einziehung  von  Arbeitern  er-
        <pb n="225" />
        1

—

Anhang.  226

forderlich  macht;  also  rechtzeitige  Heranbildung  ausreichenden
  nichtwehrpflichtigen  Ersatzes.  Bei  allen
Einziehungen  Wehrpflichtiger  aus  Kriegsbetrieben
ist  zu  beachten,  ob  sie  ohne  weiteres  oder  gegen  Ersatz
  herangezogen  werden  können.  In  letzterem
Falle  muß  gewisse  Zeit  zur  Erlangung  von  Ersatzkräften
  und  zur  Anlernung  gegeben  werden,  wenn
es  nicht  in  besonderen  Jällen  der  Überweisung  technisch
  gleichwertigen  Ersatzes  bedarf.  Hierbei  wird
auch  stets  zu  prüfen  sein,  ob  der  Ersatz  bereits  vor
Weggang  des  alten  Arbeiters  nötig  ist  oder  nicht.

.Wird  die  Zurückstellung  oder  Entlassung  Wehrpflichtiger

  beantragt,  die  einem  anderen  stellvertretenden
  Generalkommando  unterstellt  sind,  so  sind
die  Gesuche  an  das  für  den  Betrieb  örtlich  zuständige
  Generalkommando  zur  Entscheidung  weiter  zu
leiten.  Die  Entscheidung  über  ein  Gesuch  um  Verlängerung
  einer  bereits  bestehenden  Zurückstellung
erfolgt  stets  durch  das  für  den  Ort  der  Tätigkeit
des  Mannes  zuständige  stellvertretende  Generalkomando.


Das  Kriegsministerium  —  Kriegs-Ersatz--  und  Arbeits-Departement

  —  ist  im  allgemeinen  nur  Beschwerdeinstanz;
  andere  Abteilungen  des  Kriegsministeriums
  kommen  für  die  Bearbeitung  derartiger
  Beschwerden  nicht  in  Frage.

Alle  Firmen  find  darauf  hinzuweisen,  daß  die
Einreichung  von  Reklamationsgesuchen,  die  keine
Beschwerde  enthalten,  unmittelbar  an  das  Kriegs-Arbeits-Amt
  lediglich  Verzögerung  herbeiführt,  da
die  Gesuche  grundsätzlich  den  zuständigen  stellvertretenden
  Generalkommandos  zur  Prüfung  und  Erledigung
  überwiesen  werden.

Herrmann,  Hillsdienstgesetz.  15
        <pb n="226" />
        226  Anhang.

Zum  Schlusse  folge  ein  Verzeichnis  der  stellvertretenden
  Generalkommandos  mit  den  dazu  gehörigen  Bezirkskommandos:
  ri

Generalkommando  des  I.  Armeekorps,  Königsberg  i.  Pr.
Bezirkskommando:  Königsberg,  Rastenburg,
Tilsit,  Bartenstein,  Goldap,  Gumbinnen,  Insterburg.

Generalkommando  des  II.  Armeekorps,  Stettin.

Bezirkskommando:  Stargard  i.  P.,  Stettin,
Stalsund,  Swinemünde,  Bromberg,  Hohensalza,  Belgard,
Anklam,  Naugard,  Deutsch-Krone,  Gnesen,  Neustettin,
Schneidemühl.

Generalkommando  des  III.  Armeekorps,  Berlin.

Bezirkskommuando:  Cüstrin,  Frankfurt  a.  O.,
Cottbus,  Crossen,  Guben,  Landsberg  a.  W.,  Jüterbog,
Potsdam,  Prenzlau,  Ruppin,  Brandenburg,  Spandau,
Perleberg,  Berlin,  Calau,  Woldenberg.

Generalkommando  des  IV.  Armeekorps,  Magdeburg.
Bezirkskommando:  Magdeburg,  Aschersleben,
Halberstadt,  Bernburg,  Dessau,  Altenburg,  Torgau,  Bitter-.
feld,  Burg,  Eisleben,  Halle  a.  S.,  Naumburg  a.  S.,  Neuhaldensleben,
  Sangerhausen,  Stendal,  Weißenfels.

Generalkommando  des  V.  Armeekorps,  Posen.
Bezirkskommando:  Glogau,  Görlit  Lauban,
Hirschberg,  Jauer,  Liegnitz,  Muskau.  Neusalz  a.  O.,  Sprottau,
  Posen,  Rawitsch.  Kosten,  Neutomischel,  Sh.  n,  Samter,
  Schrimm,  Schroda.

Generalkommando  des  VI.  Armeekorps,  Breslau.
Bezirkskommando:  Glatz,  Schweidnitz.  Bres-
        <pb n="227" />
        Anhang.  227

lau,  Brieg,  Oppeln,  Gleiwitz,  Ratibor,  Beuthen  (O.-Schl.),
Kattowitz,  Oels,  Striegau,  Waldenburg,  Neiße,  Wohlau,
Cosel,  Münsterberg,  Rybnik,  Kreuzburg.

Generalkommando  des  VII.  Armeekorps,  Münster  i.  W.
Bezirkskomm  ando:  Detmold.  Minden,  Bielefeld,
  Bochum,  Dortmund,  Paderborn,  Soest,  Barsen,  Elberfeld,
  Crefeld,  Düsseldorf,  Hagen,  Solingen,  Duisburg,
Essen,  Gelsenkirchen,  Mülheim  a.  d.  Ruhr,  Recklinghausen,
Coesfeld,  Münster  i.  W.,  Geldern,  Wesel,  Lennep.

Generalkommando  des  VIII.  Armeekorps,  Coblenz.

Bezirkskommando:  Aachen,  Bonn,  Neuwied,
Cöln,  Neuß,  Andernach,  Coblenz,  Trier,  Montjoie,  Deutz,
Jülich,  Rheydt,  Siegburg.

Generalkommando  des  IX.  Armeekorps,  Altona.

Bezirkskomm  ando:  Bremen,  Bremerhaven,
Rostock,  Wismar,  Lübeck,  Schwerin,  Waren,  Flensburg,
Schleswig,  Rendsburg,  Stade,  Hamburg,  Altona,  Liel,
Neumünster,  Neustrelitz.

Generalkommando  des  X.  Armeekorps,  Hannover.

Bezirkskommando:  Olldenburg,  Lüneburg,
Göttingen,  Hildesheim,  Braunschweig,  Aurich,  Celle,  Hameln,
  Hannover,  Nienburg  an  der  Weser,  Osnabrück,
Lingen.

Generalkommando  des  XI.  Armeekorps,  Cassel.
Bezirkskommando:  Cassel,  Gotha,  Gera,  Eisenach,
  Erfurt,  Hersfeld,  Marburg,  Meiningen,  Mülhausen  i
Th.,  Weimar,  Arolsen,  Sondershausen.
15“
        <pb n="228" />
        228  Anhang.

Generalkommando  des  XII.  Armeekorps  (1.  Kal.  Sächs.),
Dresden.
Bezirkskommando:  Meißen,  Dresden,  Freiberg,
  Pirna,  Bautzen,  Löbau,  Zittau,  Großenhain,  Flöha.

Generalkommando  des  XIII.  Armeekorps  (Kal.  Württ.),
Stuttgart.
Bezirkskommando:  Esßlingen,  Hall,  Heilbronn,
  Reutlingen,  Stuttgart,  Biberach,  Ulm,  Calw,  Horb,
Leonberg,  Ludwigsburg,  Rottweil,  Echingen,  Gmünd,  Ellwangen,
  Mergentheim,  Ravensburg.

Generalkommando  des  XIV.  Armeekorps,  Karlsruhe.

Bezirkskommando:  Mannheim,  Rastatt,  Freiburg
  i.  B.,  Heidelberg,  Karlsruhe,  Lörrach,  Pforzheim,
Mülhausen  i.  E.,  Offenburg,  Bruchsal,  Donaueschingen,
Mosbach,  Stockach.

Generalkommando  des  XV.  Armcekorps,  Straßburg.

Bezirkskommando:  Colmar,  Straßburg  i.
E.,  Molsheim,  Schlettstadt.

Generalkommando  des  XVI.  Armcekorps,  Metz.
Bezirkskommueando:  Metz,  Diedenhofen,  Saarlouis.

Generalkommando  des  XVII.  Armeekorps,  Danzig.
Bezirkskommando:  Danzig,  Graudenz,  Neustadt,
  Pr.-Stargard,  Thorn,  Stolp,  Konitz,  Schlawe.

Generalkommando  des  XVIII.  Armeekorps,  Frankfurt
  a.  M.
Bezirkskommando:  Höchst.  Wiesbaden,  Frankfurt
  a.  M.,  Hanau,  Limburg  a.  d.  Lahn,  Wetzlar,  Friedberg,
  Gießen,  Mainz,  Worms,  Darmstadt,  Oberlahnstein,
Meschede,  Siegen,  Erbach.
        <pb n="229" />
        Anhang.  229

Generalkommando  des  XIX.  Armeekorps  (2.  Kgl.  Sächs.),
Leipzig.

Bezirkskommando:  Döbeln,  Wurzen,  Leipzig,

Glauchau,  Rochlitz,  Zwickau,  Annaberg,  Auerbach,  Chemnitz,
  Plauen,  Borna,  Schneeberg.

Generalkommando  des  XX.  Armeekorps,  Allenstein.

Bezirkskomm  ando:  Marienburg,  Osterode,
Allenstein,  Braunsberg,  Deutsch-Eylau,  Lötzen.

Generalkommando  des  XXI.  Armeekorps,  Saarbrücken.

Bezirkskommando:  Kreuznach,  Saarbrücken,
Saargemünd,  Forbach,  Hagenau,  St.-Wendel.

Generalkommando  des  I.  Kgl.  Bayr.  Armeekorps,  München.

Bezirkskommando:  Rosenheim,  Passau,  Landshut,
  München,  Weilheim,  Augsburg,  Kempten,  Wasserburg,
Dillingen,  Mindelheim.

Generalkommando  des  II.  Kgl.  Bayr.  Armeekorps,
Würzburg.
Bezirkskommando:  Zweibrücken,  Neustadt  a.
H.,  Kaiserslautern,  Landau,  Ludwigshafen,  Aschaffenburg,
Kitzingen,  Würzburg,  Bamberg,  Kissfingen.

Generalkommando  des  III.  Kgl.  Bayr.  Armeekorps,
Nürnberg.
Bezirkskommando:  Amberg,  Bayreuth,  Ansbach,
  Erlangen,  Nürnberg,  Weiden,  Gunzenhausen,  Ingol.
stadt,  Regensburg,  Deggendorf,  Straubing,  Hof.
        <pb n="230" />
        230  Anhang.

VI.  Muster.

1.  Muster  für  den  Abkehrschein,  den  der  Arbeitgeber
ausstellt:

 

Dieser  Schein  ist  bei  der  einstellenden  Firma  abzugeben.


Abkehrschein

(89  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst)

der  vno  bis.  bei  mir  —  uns  —  in  dem
(Ort,  Straße,  Hausnummer)  belegenen  Betriebe  beschäftigt
war,  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  er  die  Beschäftigung
bei  mir  —  uns  —  mit  meiner  —  unserer  —  Zustimmung
aufgegeben  hat.

„den  191

Unterschrift
(Name  oder  Firma  des  Arbeitgebers  oder  der  Organisation)
        <pb n="231" />
        Anhang.  231

2.  Muster  für  die  Bescheinigung,  die  der  Schlichtungsausschuß
  auf  die  Beschwerde  des  Arbeitnehmers  ausstellt:

 

Dieser  Schein  ist  bei  der  einstellenden  Firma  abzugeben.


des  Arbeitgebers  oder  der  Organisation)  in  dem  (Ort,
Straße,  Hausnummer)  belegenen  Betriebe  beschäftigt  war,
wird  gemäß  §  9  Abf.  2  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
Hilfsdienst  diese  Bescheinigung  als  Akkehrschein  erteilt.

Unterschrift  des  Vorsitzenden

 

 

 

Wechselt  der  Arbeitnehmer  die  Stelle  deswegen,  weil
ihm  von  einem  anderen  Arbeitgeber  bessere  Arbeitsbedingungen,
  namentlich  höherer  Lohn,  geboten  werden,  so  empsiehlt
  sich  folgender  Zusatz:

 

um  bei  in....

in  Beschäftigung  zu  treten.
        <pb n="232" />
        232  Anhang.

3.  Dienstvertrag  für  die  Hilfsdienstpflichtigen,  die  als  Ersatz
für  Militärpersonen  eingestellt  werden.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst
  vom  5.  Dnbe  1  1916  6  S  1333).

Der

geboren  anm
Militärverhältnisse)
wird  hierdurch  als

angestellt  unter  folgenden  Bedingungen:
1.  Der  Dienstantritt  erfolgt  am

2.  Die  Art  der  Verwendung  und  die  Regelung  der
Dienststunden  des  Angestellten  bestimmt  der  Arbeitgeber.
Es  ist  duch  Sonntags  Dienst  zu  leisten.  Im  Dienstinteresse
  ist  auch  außerhalb  der  festgesetzten  Dienststunden  zu
arbeiten.

3.  Die  Vergütung  beträgt  Mi  (in  Worten

Mark)  und  ist  nachträglich  zahlbar.")

4.  Die  Kündigungsfrift  ist  (sofern  nicht  zunächst  eine
Probezeit  vereinbart  ist)  2  Wochen  zum  Monassschluß."")

5.  Für  die  Leistungen  zur  Kranken-,  Invaliden-  und
Angestellten-Versicherung  gelten,  sofern  nicht  besondere
Bestimmungen  erlassen  werden,  die  gesetzlichen  Bestimmungen.


*)  Im  Falle  des  Bedürfnisses  sind  Zulagen  zu  gewähren
  für  die  zu  versorgenden  Familienangehörigen.

*)  Nach  Bedarf  zu  ändern.
        <pb n="233" />
        Anhang.  233

6.  Im  Krankheitsfalle  ist  dem  Arbeitgeber  sofort  auf
schnellstem  Wege  Miteilung  zu  machen  und  auf  Verlangen
des  Arbeitgebers  ein  ärztliches  Attest  einzureichen.

7.  Nebenbeschäftigungen  dürfen  nur  mit  Zustimmung
des  Arbeitgebers  übernommen  werden.  Die  erteilte  Zu—
stimmung  ist  jederzeit  widerruflich.

8.  Der  Angestellte  ist  zu  unbedingtem  Gehorsam  gegenüber
  seinem  Vorgesetzten,  zu  peinlichster  Pflichttreue  bei
Erfüllung  seiner  Dienstobliegenheiten  und  zu  jeder  Förderung
  der  vaterländischen  Interessen  verpflichtet;  insbesondere
  hat  er  und  zwar  auch  nach  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
  über  alle  dien  stlichen  Vorgänge  strengste  Verschwiegenheit
  zu  bewahren.

Der  Angestellte  bekennt  durch  seine  Unterschrift,  über
das  Gesetz  betreffend  Verrat  militärischer  Geheimnisse  vom
3.  Juni  1914  sowie  über  die  Bestimmungen  der  §§  87—93
und  139  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  vom
15.  Mai  1871  unterrichtet  worden  zu  sein.

9.  Die  sofortige  Entlassung  ohne  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  erfolgt  beim  Vorliegen  eines  wichtigen
Grundes,  insbesondere  im  Fall  der  Zuwiderhandlungen  gegen
  die  Bestimmungen  zu  7  und  8.

10.  Etwa  bestehende  Hausordnungen  gelten  als  Bestandteil
  des  Vertrages.

11.  Für  die  Stempelung  dieses  Vertrages  gelten  die
gesetzlichen  Bestimmungen.

Datum  ..  ..  .  ...
Unterschrift  der  anstellenden  Behörde.

Unterschrift  des  Angestellten.
        <pb n="234" />
        234  Andang.

A.  Vorläufiger  Vertrag

(der  zunächst  in  der  Heimat  von  der  zuständigen  Kriegsamtstelle
  abgeschlossen  wird.)

Vaterländischer  Hilfsdienst.

Vorläufiger  Dienstvertrag

auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen

  Hilfsdienst  vom  5.  Dezbr.  1916.
1.  Das  Kriegsamt  schließt  mit  dem  Hilfsdienstpflichtigen



Vor-  und  Zuname:

in:

geboren  am:

Stand:

Militärverhältnis;

einen  vorläufigen  Vertrag  auf  diH  Dauer  v  von  sechs  Wochen
bei  zehntägiger  Kündigungsfrist.

2.  Der  Dienstantritt  erfolat  am
in

3.  Der  Oilfsdienstpslichtige  wird  in  dieser  geit  im
besetzten  Gebiet  für  seine  endgültige  Verwendung  vorgebildet
  und  ausgewählt.  Beschäftigung  und  Dienststunden
regelt  die  militärische  Behörde.  Höchstzahl  täglich  10  Std.

4.  Der  Hilfsdienstpflichtige  erhält  freie  Eisenbahnfahrt
vom  Ort  des  Dienstantritts  zum  Bestimmungsort  und  zurück,
  freie  Beköstigung  und  Unterkunft,  freie  ärztliche  und
Lazarettbehandlung  und  freie  Benutzung  der  Feldpost
Außerdem  erhält  er  eine  Barvergütung  in  Höhe  von  täglich
  M.,  die  alle  10  Tage  nachträglich  zahlbar
  ist.
        <pb n="235" />
        Anhang.  285

5.  Die  Versorgung  von  Hilfsdienstpflichtigen,  die  eine
Kriegsdienstbeschädigung  oder  einen  Unfall  erleiden,  sowie
deren  Hinterbliebenen  wird  noch  besonders  geregelt.

6.  Der  Hilfsdienstpflichtige  untersteht  während  dieser
Zeit  den  Militärgesetzen.  Er  ist  verpflichtet  zur  Pünktlichkeit,
  peinlichster  Plichttreue  und  unbedingtem  Gehorsam
  gegen  die  militärischen  Stellen,  die  seine  Vorbildung
leiten.  Er  hat  auch  über  die  Vertragsdauer  hinaus  strengste
Verschwiegenheit,  besonders  auch  in  Briefen,  über  militärische
  Angelegenheiten  zu  wahren.  Er  hat  in  seinem
Verhalten  der  Bevölkerung  des  besetzten  Gebietes  gegen.
über  alles  zu  vermeiden,  was  den  guten  Ruf  des  deutschen
  Heeres  herabsetzen  könnte.

7.  Dieser  vorläufige  Dienstvertrag  erlischt  durch
den  Abschluß  des  endgültigen  Vertrages.  Derselbe
wird  mit  der  militärischen  Behörde,  welche  den  Hilfsdienstpflichtigen
  später  beschäftigt,  abgeschlossen.

Bei  der  Auswahl  der  endgültigen  Beschäftigungsart
wird  nach  Möglichkeit  auf  die  Lebenshaltung,  die  Gesundheit,
  sowie  auf  die  bisherige  Tätigkeit  des  Hilfsdien  stpflichtigen
  Rücksicht  genommen  werden.  Sie  richtet  sich  ferner
nach  den  während  der  Dauer  des  vorläufigen  Vertrages
bewiesenen  persönlichen  Eigenschaften  des  Hilfsdienstpflichtigen.


8.  Stempelkosten  für  diesen  Vertrag  werden  dem
Hilfsdienstpflichtigen  zurückerstattet.

Für  das  Kriegsamt:
Die  Kriegsamtstelle

EEEIEIEIEIEIIEIIIIIIIE
        <pb n="236" />
        236  Anhang.

B.  Endgültiger  Dienstvertrag
(der  im  besetzten  Gebiet  selbst  abgeschlossen  wird).

Vaterländischer  Hilfsdienst

Vertrag

auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
  Hilfsdienst  vom  v.  Dezbr.  1916.

schließt  mit  dem  Hilfsdien  sipflichtigen

Vor-  und  Zuname:

letzter  Wohnort:

geboren  am:

Stand:

Militärverhältnis:  .
einen  Vertrag.

a)  Allgemeine  Bedingungen.

1.  Der  Hilfsdienstpflichtige  untersteht  während  der
Vertragsdauer  und  während  seines  Aufenthalts  im  besetzten
Gebiet  bis  zur  Beendigung  des  nach  Vertragsablauf  stattfindenden
  Rücktransports  in  die  Heimat  den  Militärgesetzen.


Er  ist  zu  Pünktlichkeit,  peinlichster  Pflichttreue,  unbe.
dingtem  Gehorsam  sowie  gebührlichem  Verhalten  gegen  die
ihm  vorgesetzten  Dienststellen  verpflichtet.

Er  hat  auch  über  die  Vertragsdauer  hinaus  strengste
Verschwiegenheit,  besonders  auch  in  Briefen,  über  militärische
  Angelegenheiten,  sowie  größte  Zurückhaltung  gegenüber
  den  Landeseinwohnern  zu  wahren.
        <pb n="237" />
        Anhang.  237

Er  hat  alles  zu  vermeiden,  was  den  guten  Ruf  des
deutschen  Heeres  in  den  Augen  der  feindlichen  Einwohner
herabzusetzen  geeignet  ist,  wie  Trunkenheit,  ungesittetes
Benehmen  und  dergleichen.

Die  militärische  Behörde  ist  unter  Außerachtlassung  der
vertraglichen  Kündigungsfrist  zu  sofortiger  Entlassung  und
Rückbeförderung  des  Hilfsdienstpflichtigen  insbesondere  be—
rechtigt,  wenn  dessen  Verhalten  wichtige  Heeresinteressen
zu  schädigen  geeignet  ist.

2.  Der  Hilfsdienstpflichtige  erhält  als  äußeres  Kenn.
zeichen  seiner  vertraglichen  Stellung  eine  Armbinde,  welche
er  in  und  außer  Dienst  sichtbar  zu  tragen  hat.

3.  Der  Hilfsdienstpflichtige  erhält  freie  Beköstigung
und  Unterkunft,  freie  ärztliche  und  Lazarettbehandlung,
freie  Benutzung  der  Feldpost,  freie  Bahnfahrt  im  Militärtransport.


4.  Die  Versorgung  der  Hilfsdienstpflichtigen,  die  eine
Kriegsbeschädigung  oder  einen  Unfall  erleiden,  sowie  deren
  Hinterbliebenen,  regelt  sich  nach  den  bestehenden  Bestimmungen.


5.  Kündigung  und  Beschwerden  sind  an  die  arbeitgebende
  Militärbehörde  zu  richten.

b)  Besondere  Bedingungen.

7.  Er  erhält  an  Löhnung,  Gehalt  (etwaigem  Zuschlag
als  Familienunterstützungh:  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

8.  Während  Urlaub  und  etwaiger  Strafverbüßung
wird  lein  Lohn  gezahlt.

––  ——  —
        <pb n="238" />
        F.  Sachregister.

(Die  Zahlen  bezeichnen  die  Seiten

A

Aachen  221.

Abkehrschein  15,  43,  88,  86  ff,
116;  Allgemeines  87;  Ausstellungs
  licht  91  ff.,  Feitpunkt

93  f.;  Fälschung  95;  Folgen
der  Richtansstellung  91,  122  f.,
125  f..  Ersatz  96  ff.).  fü
Reklamierte  21:  —  in  Frankreich
  10;  Inhalt  94  f.:  Stemgelsreiger
  97;  Verwei  erung

Rechtsmittel  96,  Weiterbeschäftigung
  94;  Vorausletung
  des  —  90:  Muster

ntemmandiere  22.

Ablehnung  der  Bestellung  60,
der  Mglicber  von  Ausschüssen
  54;  keine  —  Ablehnung
von  Mitgliedern  der  Zentralstelle
  66.

Abteilung  für  Ein-  und  Ausfuhr
  45,  219.

Abteilung  für  Volksernährung
45,  219.

Altersgrenzen  19  f.,  6

Antsgerccht,  nlchiepe  54.

Amtsverschwiegenheit  62,  122.

Angestellte  103  ff.,  115,  125.

—.  Anhörung,

 

An  estelltenau  Ichüsse  15,  102  ff.;
usgaben  110  f.;  bei  Betrieben
der  Heeres-  und  Marineverwaltung
  118  f.;  obligatorische

68;  J.
Soziale  Versicherung.

der  Arbeiterausschüsse
  111:  der  Berufsvbertretung
  56:  der  Gemeindebehörde

Angestelltenversicherun
au

Anwaltskammer,  Anhörung  56.
Anweisung  vom  30.  1.  1917:  62.
Apotheken  41

Apotheker  68.

Arbeiter,  Begriff  125;  in  der
Landwirtschant  119  f.;  Organisationen
  42;  s.  auch  Arbeitnehmer.


Arbeiteransschüsse  15,  102  ff.;
Aufgaben  110  f.;  bei  Betrieben
der  Heeres-  und  Marineverwaltung
  118  f.,  Eisenbahnbetrieben
  119;  bestehende  —
105  f.:  Errichtun  164  ff.;  obligatorische
  103  f.  ständige
105:  Wahlausschreiben  170  f.:
Wählerlisten  170;  Wahl  166;
Wohlordnung  i07  i6s  ff.
Wahlrecht  106  f.,  166,  169.
        <pb n="239" />
        Gachregister.

Irbeiterinnen  106f.;  s.  auch
Frauen.

Irbeiterschaft  s.  Arbeitnehmer.
Kirbeitersekretariate  42.
Iiepbeiterdersicherung  68.
Arbeitgeber  86,  101,  110,  111,
121;  Organisationen  42:  Vertreter
  58  ff,  76,  99  f.  »
Arbeitnehmer  82,  101,  102ff.,
110f.,  112  fhi  123  ff.;  Ausschüsse
  s.  Arbeiterausschüsse;
Organisationen  42:  Vertreter
  58  ff.,  76,  997
Trbeitsbedingungen  25,  94,  109,
110  f.;  angemessene  Verbesserung
  als  wichtiger  Grund  86,

101.
westssohn.  bei  Überweisung
83

Arbeitsnachweise  42,  214  f.
Arbeitsordnung  111.
Arbeitsverhältnisse,  Auskunft
121  f.,  123,  126.
TArbeitsvertrag  s.  Dienstvertrag.
Trbeitsverweigerung  122  ff.
Trbeitszwang  122  f.,  124  f.

#rzte  38,

irztekammern,  Anhörung  56.
Anfforderung  73;  besondere
schriftliche  74.

Auflösung  des  Beschäftigungsverhältnisses
  s.  Dienstvertrag.

Iuftragsverhältnisse  202.

Augsburg  221.

Ausführung  des  5DG.  126  f.

Ausführungsbestimmungen  16f,
126  f.,  129  ff.

Auskunft.  schriftliche  87,  96:
über  Betriebe  121  f.

".

 

 

 

 

1

239

Auskunftstelle,  bei  dem  Wumba

Ausland,  Hilfsdienstpflicht  22fsf.:
27  f.,  29;  soziale  Versicherung

Ausländer  20,  31  f.,  87.

Ausschüsse  s.  Angestellten-,  Arbeiter-,
  Einberufungs.,  Feststellungs-,
  Schlichtungsausschüsse.


Ausschuß  des  Reichstags  16,
Auswanderung  23.
Außzerlrafttreten  des  HDG.  22,

B
Badeanstalten  4
Bankbeamte  35.
Banken  41,  109.
Barmen  221.
Bautechniker  198.

Bayern  45,  60,  62.

Bedeutung  von  Berufen  u.  Betrieben
  84,  43,  48  f.

Bedürfnisfrage  33,  34,  38,  43.

Befreinunes  ein  87.

Be  Sarrliche  eigerung  122  f.,
1

Hetae  84
Be  ördliche

.

inrichtungen  34,

Beitreibung  von  Geldstrafen  60,
133,  137.

Beistand  s.  Bevollmächtigte.
Belagerungszustand  118.
Bergakademie  137.

Bergbetriebe  69.

Berggesetz,  pr.  105,  106.

 

Berggewerbegericht  111.
Berlin  221.
        <pb n="240" />
        240  Sachregister.

Herussorganisotionen  42.  Hhemiter  188.

Beschäftigen,  Begriff  125.  -Chemnitz  221.
Beschäftigung  35  f.,  88,  89.  Be.  E  Cöln  221.

griff  35  f.;  Nichtbeachtung  im  Cötben  i.  A.  221.

lentenverfahren  86.  ·
Beschäftigungsberhältnis  s.

Dienstvertrag.  D.
Bes  einigung  s.  Abkehrs  schein.  *  anzig  221.
Beschwerde  56,  63  ff.,  80  ff.,  96  f.  Deußscher  20,  59.
Pesoudere=  Aufseheran  za.  Diedenhofen  221,  222.

esorgnis  der  Befangenheit  55
Sef  betende  Arbeiterausschüsse  D  s  luß  Kn

 

gung  91;  Rüßcktritt  73  f.,  82
baliss,  im  Feststellungsver-  196  ff.,  s.  auch  Abkehrschein

fabren  582.  «  wichtiger  Grund.
Betriebsbeamte  198.  Dortmund  221.
Belriebsgeheimnis  122.  Dresden  221.
Bevollmächtigte  55  f.  Dringender  Grund  123,  124.
Bezirkskommandos  226  ff.  Drogerien  41.
Bielefeld  221.  Düsseldorf  221.

Binnenfischerei  37,  69.
Binnenschiffahrt  40,  69.

 

Bochum  221.  E.

Draunschwen  221.  Ehernemt,  Ausschußmitglied-Hremerda#
  21.  42½#  Pliepreizule  74  ff.
Breslau  221.  ildung  75;  Verfahre:
Brüssel  222.  2%  Zusammensetzung  75
Bundesrat  16,  126  f.  Zuständigkeit  75.

Bürgerliches  —72  24,  26,  Einigungsamt  111  f.

59  f.,  80,  82,  89,  94,  95,  100,  Einleitung  gff.

118,  120,  122,  195,  188  f.  201  f.  Einrichtungen  s.  Behördlich

Einrichtungen.  ·
C.  Eisenbahnbetriebe  69,  119.

Cassel  2  Elektrizitätswerke  4
Chef.  c3  Stabes  beim  Kriegs-  England  70,  87.

amt  44,  des  technischen  Stabes  Entmündigung  59.

44  f.  Entschädigung  s.  Schadensersatz
        <pb n="241" />
        Sachregister.

Entscheidungen,  der  Feststellungsausschüsse
  56  f.,  als  Beschwerdeinstanz
  81  ff.;  der

Schlichtungsausschüsse  99,  100,
der  Schlichtungsstelle  116;  des
Vorsitzenden  über  Fortsetzung
der  Beschäftigung  124.

Erfurt  221.

Erlaß,  des  pr.  Min.  f.  Handel
.  Gew.  v.  16.  1.  1917:  106:
v.  22.  1.  1917:  104,  164  ff.;
des  RV.  über  Unfallverhütungsvorschriften
  215f,

Ersatzbescheinigungen  96  ff.

Ersatzkommission  66
ssen  22
Etappe  26ff.:  Dienstverträge

über  Beschäftigung  in  der  —
232  ff.;  s.  auch  Ausland.

F.

Fabrikpflegerinnen  217.
achvereine  56.
Fachzeitungen  42.
Fähigkeit  zur  Belleidung  öffentlicher
  Amter  59
Fahrkostenersatz  60.
Familienunterstützung  27.
Familienverhältnisse  83  f.
Familienzulage  85.
Wsseeliengernoschufe  46  ff.,  81.
1:  Anrufung  51  ff.;  Pünt
3  Entscheidungen  56  f.:  Verfahren
  54  ff.:  Zusammen.
sekung  0  57  ff  :  Zuständig- 



kei
Flachsschwingerei  37.
Forstwirtschaft  s.  Landwirtscheft,
Frankfurt  a.  M.

Herrmann,  orchea.

 

241
Frankfurt  a.  O.  221.
Frankreich  10.  6
Frauen  Kln  20,  31  f.,  87,
106  f.,

Irlebackrn  il:t:  ngsstellen
214.

Frauenarbeitshauptstelle  212.

Frauenarbeitsmeldestellen  214.

Fauenarbeitszentrale  212.

Freier  Abbeits.  und  Dienstvertrag
  25  f.,

Freiwillige  Mellng  66,  73  f.

Freiwilliger  Hilfsdienst  19  f.,
31  f.,  34,  87,  109,  115  f.,  117,
125,  126.

Friedensschluß  22,  128.

Frist,  beim  Abkehrschein  88,  Berechnung
  89:;  dor  Überweisung
  77  f.,  Verlängerung  77.

G.

Gaswerke  40.

Gestwirtschasten  41,  109.
Gebührenfreiheit  des  Ausschußverfahrens
  54.
Geiänguisstrafe  72,  123,

122,

bie  des  kriegführenden  Heerres
  29

*  k#anhaltungspilicht  31,  32;  s.
auch  Amtsverschwiegenheit.
Feisteskrankheit  59.
Geistesschwäche  59.
Geistliche  37.
(ebstrefe  54,  60,  61,  72,  122,
1

1
Gelsenkirchen  221.
Geltungsbereich  des  HDG.  22fsf..
Gemeindedienst  35,  68.
16
        <pb n="242" />
        242  Sachregister.

Generalkommando  45;  Verzeichnis
  226  ff.
Gesellschaftsverhältnisse  202.

Handlungsgehilfen  195  ff.,  Wet.

bewerbsberbot  198

Handlungslehrlinge  198.

Gesetz  gegen  den  Verrat  milits-  Dandwerfslammern  37:  Anhi

rischer  Geheimnisse  31.
Gesetz  über  den  vaterländischen
Hilfsdienst  19  ff.
Gesetz  über  die  griwillige  Ge
richtsbarkeit  (pr.)  36.
esinde  in  der  Landwirtschaft

Gsinheorhnungen  120.
Gesundheitspflege  41.
Gesundheitszustand  83,  85,  124.
Gewerbeanssicht  58.
Gewerbeaussichtsbeamte  58,  111.
Gewerbegericht  92,  100,  116;  als

Einigungsamt  111.

113  f.,

Gewerbegerichtsgeset

115.

Gewerbeordnung  24.  26,  58,  60,
82,  90,  95,  100,  104  ff.,  109
111,  115,  195,  198  f.

Gewerkschaften  42.

Görlitz  221.
Gutachten  s.  Sachverständige.

5.
Haftstrasen  54.  61.  72,  122,  123.
Haftung  s.  Schadensersatz.
Hagen  21.
Halle  #.  S.  221.
Hamburg  2
Lamurg  23000  24,  26,  50,  82.
95,  100.  195,  198,  201.
Handelskammer  37:  Anhörung
56.

 

ng  56b.

Hanntoer  221.

Hauptberuf  68  ff.
Heeresbetriebe  118  f.
Heeresdienst  20  ff.
Heeresgefolge  29  f.

Heilgehilfen  38.

hosiehun  zum  Hilfsdien

Germaphroditen  19.
Hilfsberufe  33  ff.

Gilfsbetriebe  33  ff.
Hilfsdienst

19  ff.:  Begriff  3.:
Einwirkung  auf  bestehend
Rechtsverhältnisse  195  ff.,  Fran
en  im  —  s.  Frauen:  —  in  de
Etappe  26  ff.:  —  in  de
Laudwirtschaft  120.

Hilfähienstbehörden  218  ff.
Hilfadienstgesetz  190  ff.
Gilfadienstpflicht  10  ff.:

Begin
20:  Ende  20:  im  Aunsland
22  ff.;  in  der  Etappe  26  ff.
Umfang  19  f.,  22  ff.:  Vor
anssetzungen  46ff.:  Wesen  24

Gilfsdienstpflichtige  19  ff.  all

demeiner  Gerichtsstand  289
im  Strafrecht  29  ff..  im  Zivil
recht  25  ff.:  in  der  Etapp
26  ff.:  soziale  Versicherun
208  ff.:  Wohnsitz  28:  Zustel
lungen  an  —  28f.

Gindenburg-Nrogramm  10.
Hinterbliebenenversicherung

Soziale  Versicherung.
        <pb n="243" />
        Sachregister.  243

Hochbahnen  40.  Krankenversicherung  s.  Soziale
Hotels  41,  109.  Versicherung.
Hüttenbetriebe  69.  Krankheit  83,  85,  124.
Kreditzenofsenscheften  41.
J.  ieglührunp  33a(0,  121  .
Kriegsam  .
In-Beschäftigung-Nehmen  88.  155  218  ff.

nnungseinigungsamt  111.  Kriegsamtnebenstellen  45,  221  f.
Inkrafttreten  des  HD.  128.  Kriegsamtstellen  45,  221  .
Iuvalidenversicherung  65;  s.  auch  Kriegsausschüsse  98  f.,  101.

Scotsziale  Versicherung.  Kriegs-Ersatz-  und  Arbeits-De-Jugendliche
  20,  31  ff.  partement  45,  219.
Juristische  Personen  50.  Kriegsindustrie  32,  34.
Kriegsministerium  43  f.,  60,  62  f.
K.  Kriegsrohstoffabteilung  45,  219.

Kriegsteilnehmerschut  27  f.

Kaffeehäuser.  41.

Karenzzeit,  beim  Abkehrschein  Kriegswischtige  Betriebe  64;  s.

8  beim  Wettbewerbsverbot  nriegswirtschaftliche  OrganisatQionen
  34,  38  ff.

Karlsruhe  221.

Kartelle  42.  RKriegswirtschaftsamt  45.
Kriegswirtschaftsstellen  45.

Kassenäröte  38.  Kündigung  s.  Dienstvertrag.

Kattowit  221,  222.
Kaufmannsgericht  92,  100,  116;  i
als  Einigungsamt  111  f.

Kiel  22
Kiest1.  orden  35.  92
Kirchendienst  35,  68.  «
Knappschaftsvereine  37.  Landesgestüt  37.
Koalitionsfreiheit  117.  Landeszentralbehörde  46  f.,  63.
Kompetenskonflikt  der  Ansschüsse  Ländliche  Arbeiter  38,  43,  189,
51.
Königsberg  221.  Landschaftsgärtnerei  37.
Konkurrenzklausel  198.  Landwirtschaft  15,  34,  69,  119  f.
Konkurseröffnung  60.  Landwirts  aftliche  Betriebe,
Konzertunternehmungen  42.  Schlichtungsverfahren  112,
Krankenhänser  37.
Krankenkassen  37.  Lallweirtschaftiche  Maschinen-Krankenpflege
  34,  37  f.  Versorgungsstelle  220.

16*
        <pb n="244" />
        244

Landwirtschaftskammern
Anhörung  56.
Lebensalter,  bei  überweisung

83f.
Lehrerschaf  t  3
geprfnngeerhäliss  198  f.
Leipzig  22
Leitem  des  Hilfsdienstes  43  ff.
in  Bayern,  Sachsen  u.  Württemberg
  62.
Lichtspieltheater  42.
Lieferungsverträge  122  ff.
Listenvertreter  172.
Lohnbedingungen  s.  Arbeitsbedingungen,
  Lohnverhältnisse.
Lohnhöhe  85.
Lohnverhältnisse  110,  121.
Ludwigshafen  221,  222.
Luxusgewerbe  40.

37;

 

 

M.
Magdeburg  221.
Mannheim  221,  222.
Männliche  Personen  19.
Marinebetriebe  118f.
Marineinteressen  63.
Maschinenausgleichstellen  225  f.
Maschinentechniker  198.
Meldekarte  67  f.,  84:  Muster

163.
Mierpflicht.  zur  Aufnahme  in
die  Nachweisung  68.
Mietverträge  202.
Militärbehörde  98.
Militärstrafgerichtsordnung  31.
Milistrafgesetzbuch  29,  30,  831,

Mülterei  37.
Mülhausen  222.

59.

i

 

Sachregister.

München  221.

unitionslabritation  69.

Muster  von  Alkehrscheinen
230  f.:  Dienstverträgen  232  ff.;
Meldekarten  163  f.;  zur  Bekauntmachung
  des  Wahlergebnisses
  191  ff.  zum  Wahlausschreiben
  183  iss  ur  Berechnung
  des  ablergebmistes
187  ff.;  zur  Vekanntmachung
der  Nachfrist  mangels  gülti
Vorschlagslisten  186;  zur  K.
teilung  an  die  Gewählten  oder
Berufenen  190  f.:  zur  Vorschlagsliste
  187.

N.
Nachtarbeit,  weibliche  216  f.
Nachweisung  der  Hilfsdienstpflichtigen
  67  ff.
Nationaler  Ausschuß  für  Fraucnarbeit
  im  Kriege  212.
Nruwied  221.
Niederschrift  Ausschußver--fahren
  56.

im

Motare  36.

Notwendige  Teilnahme  126.
Nürnberg  221.

O.

Orzanisation  des  Hilfsdienstes
13  ff.:  in  Bayern,  Sachsen  u.
Württemberg  62  f.

Organisationen,  der  Arbeitgeber
12,  101  der  Arbeitnehmer
42.  101

Österreich-  Ungarn  20.
        <pb n="245" />
        Sachregister.  245

P.  Reichszentralbehörde  46  f.
Pachtverträge  202.  Reklamationen,  Verfahren
Paßpflicht  23.  W  ff.

aßverordnung  23.  Reklamierte  21  ff.,  98.
Pensionen  41.  Religiöse  Zeitschriften  12.

Richtlinien  des  Entwurfs  10.
gosn  Eissgeeinen  vor  Rücksichtnahme  bei  überweisun-55

  gen  83  ff.  «  *
vin  Slsdienst  19  ff.,  Rücktritt  s.  Dien  stvertrag,  Wich- 



20,  22  f.,  24  .  20  ff.,  46  ff.  tiger  Grund.
alr  30.

Posen  221.  *
Presse  42.  Saarbrücken  22

Pratakoll  im  Ausschußversahren  Sient  45,  60.  1
Sachverständige  54f.

Prheerfabrilation  69.  Schadensersatz  Ansprüche  des
R.  Arbeitgebers  74;  des  Arbeitnehmers
  92,  93,  94;  wegen
Biechtanwüle  36.  Stillegung  und'  Zusammen.
Rechtsanwaltsordnung  36.  1  legung  von  Betrieben  207  f.,
Nechtsauskunftsstellen.  gemein-  wegen  Nichterfüllung  199.
nützige  Schiedsspruch  114,  116.

Nabigen.  der  Hilfsdienst.  Schlichtungsausschüsse  9ff.,  121,
pflichtigen  25  ff.,  der  freiwil.  124:  Bildung  99f.  Verfahren
lig  im  Hilfsdienst  Sigen  311  1  99:  Zuständigkeit  98,  100;  —

Rechtsweg  92,  100,  116.  Z  als  Schlichtungsstellen  111  ff.,
Reichsbehörden  35.  119,  120.
Reichsdienst  35,  68.  Schlichtungsstellen  15,  111  ff.,
Reichstag  9  ff.,  Fünfzehner-  I  119,  120.

n#lusschuß  des  —  16  f.,  126  f.  Schlichtungsverfahren  111  ff.
Reichs-  und  Staatsangehörig-  Schri  liche  Aufforderung  66,  74.

keitsgesetz  20.  Shet  tliche  Auskunft  87,  96.
Reichsvereinsgesetz  117.  Schuhindustrie  206  f.
Rei  Werassung  16  f.,  24.  Schüler  37.
Reichsver  icherungsamt,  Erlaß  Seefischerei  69.

über  Abänderung  der  Unfall-  Seelsorge  37.

Aberhütungsvorschriften  215  .  Sees  Hfaht  69.

Rehedersicherungbordnuns  70,  Seeschiffahrtsunternehmungen
109.
        <pb n="246" />
        246

Sichtvermerk  bei  Pässen  23.
Siegen  221,  222.
Sonntagszeitungen  4.

Soziale  Versicherung  148  ff.,
208  ff.;  Organe  70,  Tätigkeit
in  —  68  7.

Speditionsbetriebe  40.

Sprengstoffabrikation  69.

Staatenlose  20.

Staatsbehörden  35.

Staatsdienst  68.

Staatseisenbahnen  69,  119.

Ständiger  Ausschuß  für  Zusammimesung
  von  Betrieben  45,

 

Stellvertretende
mandos  s.  Generalkommandos.
Stellvertreter  in  den  Ausschüfsen

  61  f.,  76.
Stempelfreiheit.  des  Abkehrscheins

  97;  im  Verfahren  vor

den  Ausschüssen  54
Stettin  221.
Stilezung  von  Betrieben  200  f.,

Stimmabgabe  175  f.
Stimmengleichheit  66  f.
Stimmzettel  176.
Strafbestimmungen,  des  85
122  ff.;  gegen  Verletzung  eér
Meldepflicht  72;  zum  Schutze
der  Arbeitnehmervertreter
61,  109;  s.  auch  Gefängnis.,
Geld-  und  Haftstrafen.
Strafgesetzbuch  23,  26,  59  ff.,  72,
95,  121,  123,  125.
Strafprozeßordnung  60.
Straßburg  221
Streikrecht  117.

 

Generalkom  -

übertalls  .
u

Scchregister.

Streit  zwischen  Arbeitnehmer
und  Arbeitgeber  112ff.

Stuttgart  2

Syndikate  42

T.
Tagegelder  60.
Technische  Hochschulen  37.

Teilnehmer,  notwendige  126.

Testament  30
Theater  42,  109.
Tierärzte  68.
Trausportgewerbe  40.
Turnanstalten  41.

U.
inberwachuns  der  Betriebe  16

an  die
unf.  aus  der
43;  Rechtsmitichtbe-


  rage.
nabhängigkeit  der  Arbeitneh—
ner  in  den  Ausschüssen  61,

Unfallverhätungsvorschriften,

Erlaß  des  RVB.  2

pn  n  nien  *
ersicherung

Universitäten  35,  37.

Untergrundbahnen  40,  69.

Unternehmer  s.  Arbeitgeber,

Stillegung.

B.
Varietéunternehmungen  42.
Vaterländischer  Hilfsdienst  siehe

Hilfsdienst.

Überweisung
s  -
Landwirtschaft

i  Straafe  der
72  Saf

Soziale
        <pb n="247" />
        Sachregistor.
Vorschlagelisten  172  ff.:

Berbesserung  der  Arbeitsbedingungen
  100

Bereinsgesetz  117.

Bereinsrecht  15,  117.

VBerfahren,  Anweisung  138  ff.
bei  Einbernfungsaunsschüssen
54  ff.:  Schlichtungsausschüssen
39:  Zentralstelle  66.
rhältniswahl  103,  177  f.
rmögensbeschlagnahme  60.
ermögensvberhältnisse,  Verschlechterung
  2901.

erpflanzen  von  Arbeitern  84f
flichtung  zum  Hilfsdienst

9l  ff.
zerrat  militärischer  Geheimnisse
31.

z#ersammlungsrecht  15,  117  f.

ersicherung  s.  Soziale  Versiche
rung.

—
l

 

Versicherungsgesetz  für  Angestellte
  70,  107  f.
Versicherungspflicht,  der  im

Hilfsdienst  Beschäftigten  148  ff.
nach  AVG.  107f.

Versichernngsunternehmungen
41  f.,  104,  109.

Vertreter  s.  Bevollmächtigte:  der
Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer
s.  dort.

Vertretung  der  Berufsstände

Nol'sernährung  44.
Volksversoraung  33,  40  ff.
Volljährigkeit  59,  106.
Volontär  87.

Vorlänfige  Vormundschaft  59  s

 

247
Muster
Vrstellung  77.

Waffenfabrikalion  69.

Waffen-  und  Munitfonsbeschaffungsamt
  45,  219  ff.

Wahl,  zu  den  Arbeiterausschüssen
  103,  165  ff.:  Anfechtung
181:  hnsülIisfei.  181  f.

Wahlakten

ässnsfirebe  170  f.:

83ä  ff.

nb  rrreit  169.

Wahlergebnis  176  ff.:  Muster
für  die  Berechnung  187  ff.,
zur  Bekanntmachung  191  ff.

Wählerlisten  170,  171.

Wahlordnung  166  ff.

Nahlrecht  169.

Wahlunschläge  175  f.

Warschan  222.

Wechsel  oes  Beschäftigungsverhältnisses
  86  ff.

Muster

Hehrorhnung.  2.

Wehrpflicht  20  ff.

Weibliche  Arbeitskräste  siehe
Frauen.

Reiterbeschäftigung  94.

Werften  69.

Heerlnin  198.

Wettbewerbsverbot  198.

"  99.  116.

Wichtiger  Grund  82,
117  f.,  195  ff.

Wien  222.

Wiesbaden  221.
Vorbescheid  des  Vorsitzenden  77.
Witblätter  42.

Wissenschaft  42.
        <pb n="248" />
        248  Sachregister.

   
 
  

Wohnort  68.  Zurückgestellte  s.  Reklamierte.
Wohnsitz  75.  Zurücknahme  der  Aufforderung
Württemberg  45,  60,  62.  77.
Zurückstellung  s.  Reklamationen,
3.  Reklamierte.
38,  68.  Zusammenlegung  von  Betrieben
r*  „202ff.
2.  Zustellung  28  f.,  78  f.,  123.
65  f.,  81.  Zuweisung  an  bestimmte  Be-54

  f.  triebe  10;  s.  auch  Ülberweineben
  Abkehrschein  sung.
Zwang  14,  79,  83.
Answserl  erung  54.  Zwangssyndikat  206  ff.
irkusunternehmungen  42.  Zwecke  der  Kriegführung  34,  40.
Jivilproseßordnung  59,  79,  99,  Zweigstellen  49ff.
i  Zwickau  i.  Sa.  221.
galchangstrofe  59.  Zwitter  19.

Druck  von  Edmund  Stein  fürstl.  Lippischer  Hoflieferant,  Potsdam.
        <pb n="249" />
        Die  Berechnung

des  steuerpslichtigen  Einkommens

unter  Berũcksichtigung  der  Doppelbesteue·
tung,  det  Rriegsverhãltnisse,  der  neuen
Ergänzungsgesetze  zum  Einkommensteuef
gesetz  nebst  den  neuen  Tarifen  vom
2.  Juli  so16  und  Zzahlreichen  Beispielen.

Von

Dr.  Paul  Varnhagen

Berlin.

Preis  Mk.  3.—  gebunden.
*

Von  großer  Wichtigkeit  für  die  Stenereinschätzung
  und  für  das  Rechtsmittelverfahren.  Die
Ergänzung  des  Einkommensteuergesetzes  über  die  zeitweise
  Außerkraftsetzung  der  Quellentheorie  sowie  die
neuen  Tarifvorschriften  machen  eine  gegenüber  den
Vorjahren  abweichende  Berechnung  der  Steuern
notwendig.  Dazu  bietet  dieses  neue  Buch  ein  wertvolles
  Hilfsmittel.

 

Industrieverlag  Spaeth  &amp;amp;  Linde,  Berlin  C2
        <pb n="250" />
        Die  Steuerbilanz.

Die  buchtechnisch  und  steuerlich  richtige
Ermittelung  des  Reingewinns,

nebst  wichtigen  Entscheidungen  des  Oberverwaltungsgerichts
  und  einem  Auszug  der
in  Frage  kommenden  Gesetzesvorschriften.

 

V

on
Jacob  Moler,
Frankfurt  a.  M.

Diplomhandelslehrer  und  Bücherrevisor,
beeideter  Sachverständiger  für  die  Gerichte
des  Landgerichtsbezirks  und  des  Oberlandesgerichts,

  daselbst.

Preis  gebunden  M.  2,—.

 

Dieses  Buch  soll,  aus  der  Praxis  stammend.  der  Praxis  dienen,
indem  es  dem  Kaufmann  in  Bezug  auf  die  Einrichtung  seiner
Bilanzen  Fingerzeige  gibt,  wie  er  dieselben  steuertechnisch  auf.
zumachen  hat,  um  den  Anforderungen  des  Einkommensteuergesetzes
zu  genügen  und  somit  Unannehmlichkeiten,  die  ihm  im  andern  Falle
seitens  der  Steuerbehörde  entstehen  wurden,  zu  vermeiden.  Das
Buch  bringt  außerdem  die  wesentlichsten  einschlägigen  gesetzlichen
Bestimmungen  und  Entscheidungen  des  Oberverwaltungsgerichts,
deren  Kenntnis  von  allgemeinem  Interesse  sind.

 

Industrieverlag  Spaeth  s  Linde,  Berlin  C2
        <pb n="251" />
        Gesetz  über  den
Vaterländischen  Hilfsdienst

 
   

    
        

  

    
        

   

cm  1

1.

 

 

 

Z

 

4%
3

 

4

 

Staatsbibliothek
20  Berlin

PreuUPIscher  Kusturbesitz
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
