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        <title>Militärstrafgerichtsordnung.</title>
        <author>
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            <forname>Paul</forname>
            <surname>Dr. Herz</surname>
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        </author>
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          <msIdentifier>
            <idno>herz_militaerstrafgericht_1907</idno>
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        Militärstrafgerichtsordnung

nebst

Einführungsgesetz

und

Gesetz,  betreffend  die

Dienstvergehen  der  richterlichen  Militärjustizbeamten  und
die  unfreiwillige  Versetzung  derselben  in  eine  andere  Stelle
oder  in  den  Ruhestand.

Handausgabe  mit  Anmerkungen  und  Sachregister
von

Dr.  Paul  Herz,

Senatspräsident  am  Reichsmilitärgericht

und

Dr.  Georg  Ernst,

Geheimer  Regierungsrat  u.  Vortr.  Rat  im  Reichskolonialamt.

Vierte,  vermehrte  und  verbesserte  Auflage.

 

Berlin  1907.

Verlag  von  Franz  Vahlen.
W.  Mohrenstr.  15/14.
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        Vorwort  zur  vierten  Auflage.

 

In  der  vierten  —  verbesserten  und  erweiterten  —
Auflage  sind  die  seit  dem  Erscheinen  der  drei  ersten
Auflagen  ergangenen  Entscheidungen  des  Reichsmilitärgerichts
  und  Reichsgerichts,  die  bei  der  Durchsicht  der
rechtskräftigen  Urteile  und  Ausstellungen  der  Vorinstanzen
gefundenen  Prüfungsergebnisse  und  die  sonstigen  in  der
bisherigen  Praxis  des  Reichsmilitärgerichts  hervorgetretenen
Fragen  berücksichtigt.  Zugleich  ist  die  inzwischen  entstandene
  Literatur  des  Militärprozeßrechts,  die  in  ihrer
Reichhaltigkeit  ein  erfreuliches  Interesse  der  Juristenwelt
  für  das  neue  Verfahren  zu  erkennen  gibt,  eingehend
  berücksichtigt.

Juli  1907.
        <pb n="4" />
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        Inhaltsũbersicht.

Militärstrafgerichtsordnung.  Vom  1.  Dezember  1898.

Erster  Teil.  Gerichtsverfassung  §§  1—114
Erster  Titel.  Umfang  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  §§  1-11

 

Zweiter  Titel.  Ausübung  der  Militärstrafgerichtsbarkeit
  §§ 12-110
Erster  Mbnn  Allgemeine  Bepimmungen  12

3chenedS  Abschnitt.  Gerichtshe  err  88  19—37
Dritter  Abschnitt.  Erkennende  Gerichte  .5  38—92.
I.  Standgerichte  38—48
II.  Kriegsgerichte  55  49—64
III.  Oberkriegsgerichte  S§  65—70
IV.  Reichsmilitärgericht  8§  71—92
Vierter  Abschnitt.  Oberkriegsg  erichtsräte,  Kriegsgerichtsräte
  und  Gerichtsoffihtr  §6F  93—102

 

Fünfter  blchnit.  8  W  litäranwalt  aft  beim  Reichsmilitär
  Fierichte  68  03—107

erse  bschnitt.  Wnele  ic  tsserreiber  66.  108
is

Dritter  Titel.  Militärjustizverwaltung  88  111—114

Zweiter  Teil.  Verfahren  §§  115—471.

Erster  Titel.  Allgemeine  Bestimmungen  §9  115—  150
Erster  Abschnitt.  Gerichtssprache  95  115—121
Zweiter  2  chnitt.  Aus  cllehung  und  Ablehnung  der
Gerichtspersonen  §§  122

Dritter  Abschnttt  .y•#  verfügungen  und
deren  Bekanntmachung  9§  136—14

Vierter  Abschnitt.  Berechnung  der  Fonen.  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  gegen  Fristversäumnis
  9§  146—150

ZIweiter  Titel.  Verfahren  in  erster  Instanz  8  151—362
Erster  Abschnitt.  Ermittelungsverfahren

5  151—170

Seite

1

102

110
117
117
        <pb n="6" />
        VI  Inhaltsübersicht.

Zigeitt;  Abscnitt  Einzelne  Untersuchungsmaßregeln
I.  Vernehmung  des  Beschuldigten  88  171—173.
II.  Einstweilige  Enthebung  vom  Dienste.  Verhaftung
  und  vorläufige  Festnahme  W  174—184
III.  Vernehmung  von  Jeuw  en  8  207
IV.  Zuziehung  von  ne  ge  208—221
V.  Einnahme  des  Augenscheins.  Leiichenschau,
Beichenöffnung  §  222—228
VI.  Beschlagnahme  und  Durchsuchung  88  229—242
Srlitenel  bschnitt.  Abschluß  des  Ermittelungsverfahrens.
  Erhebung  der  Anklage  §5  243—20600
Vierter  Abschnitt.  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung
  §§  261—272
nfter  Abschnitt.  Hauptverhandlun  88  273—336
chster  Abschnitt.  Verteidigung  §§  337—348
Siebenter  Abschnitt.  Strafverfügun  Mr  ne
Achter  25  Abschnitt.  Verfahren  gegen  Abwesende  88  356
is
Dritter'  38  Ordentliche  Rechtsmittel.  88  363—415.
Erste  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen  85  363
s  .
Zweiter  Abschnitt.  Rechtsbeschwerde  8  373—377
Dritter  ablchmt,  Berufung  §§  378—396
Vierter  Abschnitt.  Nevison“  §6  397—415
Vierter  Titel.  Bestätigung  der  im  arenliicen  Verfahren
  ergangenen  Urteile  §§  416  —418
Fünfter  Titel.  Bestätigung  und  ushebun  der  Urteile
  de  der  Feldgerichte  und  der  Bordgerichte  5  419
is  4
Sechster  Fitel.  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtsäftiges
  Urteil  geschlossenen  Verfahrens  §§  436
Siebenter  Titel.  „Stkosoausrecun  8  450—464
Achter  Titel.  Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren
  freigesprochenen  Personen  95  465—468
Neunter  Titel.  Kosten  des  Verfahrens  95  469—471

Einführungsgesetz  zur  Militärstrafgerichtsordnung

Gesetz,  betr.  die  Dienstvergehen  der  richterlichen
ilitärinstizbeamten  und  die  nnufreiwillige  Versetzung
  derselben  in  eine  andere  Stelle  oder  in
den  Ruhestand.  Vom  1.  Dezember  189938383

Seite

138
138

141
152
179

190
196

207
226
238

321
333

337
341

341
356
361
395

422

429

437
453

466
474

479

501
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        Inhaltsübersicht.

Allgemeine  westimmungene  über  Dienstvergehen  und
deren  Bestrafung  §§  1—6
erahung  u  und  Buständigkeit  der  Disziv  linargericht

Verfahren  bei  den  distinergerioten  88  15—290
Vorläufige  Dienstenthebung  §§  30

Unfreiwillige  Versetzung  in  eine  aoin,  Stelle  88  32,
Uafreiwillige  Versetzung  in  den  Kahestand  98  *  55%
Übergangsbestimmungen  §§  36—388

Parallelstellen-  Verzeichnis
Sachregister.
        <pb n="8" />
        Wichtigste  Abkürzungen.

 

A.  —  Anmerkung.

AA.  —  Abweichender  Ansicht.

AB.  —  Ausführungsbestimmungen.

AE.  —  Allerhöchster  Erlaß.

AKO.  —  Allerhöchste  Kabinettsorder.

AVBl.  —  Armeeverordnungsblatt.

B.  =  Beschluß.

Begr.  —  Begründung  des  Entwurfs  einer  Militärstrafgerichtsordnung:

  Reichstagsdrucksache
Nr.  6  der  9.  Legislaturperiode,  V.  Session

1897/98.
BGB.  —  Bürgerliches  Gesetzbuch  v.  18.  August  1896.
cf.  —  vergleiche.
DStO.  —  Disziplinarstrafordnung  für  das  Heer  v.
31.  Oktober  1872.
E.  —  Entscheidung.
EG.  —  Einführungsgeset  zur  Miltärstrasgerichtsordnung

  v.  I.  Dezember  1898
EG.  z.  MStrGB.  — Einführungsgesetz   zum  Militärstrafgesetz-
  buch für  das  Deutsche  Reich  v.  20.  Juni 1872

EG  z.  RStrGB.  —  Eienführungsgesetz    zum  Strafgesetzbuch  für
das  Deutsche  Reich  v.  17.  Mai  1871

Entw.  Entwurf  einer  Milltärstrafgerichtsordnung
und  des  Einführungsgesetzes  hierzu.  Reichstagsdrucksache
  Nr.  6  der  9.  Legislaturperiode,
  V.  Session  1897/98.

F.  — Formularbuch.

FrBB  —  Friedensbesoldungsvorschrift  für  das  Heer
v.  10.  März  1898.

FS.  —  Friedenssanitätsordnung  v.  16.  Mai  1891.

G.  — Gesetz,  betr.  die  Dienstvergehen  der  richterllichen

  Militärjustizbeamten  und  die  unfreiwillige
  Versetzung  derselben  in  eine
andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand.
        <pb n="9" />
        Wichtigste  Abkürzungen.  IX

Goltd  —  Archiv  für  Strafrecht  und  Strafprozeß.
Begr.  durch  Dr.  Goltdammer.

GS.  —  Preußische  Gesetzessammlung.

GVG.  herichtsverfassungsgeset  v.  27.  Januar

G#V.  —  Garnisondienstvorschrift  v.  15.  März  1902.

H.  —  Heer

HO.  —  Heerordnung  v.  22.  November  1888.

IMBl.  =  Preußisches  Justizministerialblatt.

Koppmann,  Weigel  Kommentar  z.  MStrEB.  von  Cl.  v.  Klopp-«
  mann,  bearbeitet  von  Dr.  G.  Weigel,
3.  Auflage  1903.

Koppmann  —  von  Koppmann,  Kommentar  zur  Militärstrasgerichtsordnung.
  München  1901.
KA.  =  Kriegsartikel  für  das  Heer  v.  22.  Sep-.

  tember  1902.

KB.  —  Bericht  der  VIII.  Kommission  über  die
Entwürfe  l.  einer  Militärstrafgerichtsordnung;
  2.  eines  Einführungsgesetzes
hierzu;  3.  eines  Gesetzes,  betreffend  die
Dienstvergehen  der  richterlichen  Militärjustizbeamten
  2c.  Reichstagsdrucksache
Nr.  150  der  9.  Legislaturperiode,  V.  Session

1897,  98.
KM.  —  Preuß.  Kriegsministerielle  Verfügung.
KV.  =  Kritische  Vierteljahrsschrift  für  Gesetzgebung

  und  Rechtswissenschaft.  Herausgegeben
  von  Birkmeyer,  Stielmann  und
Ullmann.  .
Loewe  —  Die  Strafprozeßordnung  für  das  Deutsche
Reich  2c.  Mit  Kommentar  von  Dr.  E.  Loewe.
Bearbeitet  von  A.  Hellweg.

M.  —  Marine.

MDStO.  Disziplinarstrafordnung  für  die  Kaiserliche
Marine  v.  1.  November  1902.

MGS.  Militärgesetzsammlung.  ·

MO.  -Marineordnungp.12.November1894.

MOrgB.  =  Organisatorische  Bestimmungen  für  das

Personal  des  Soldatenstandes  der  Kaiserlichen
  Marine  v  26.  Juni  1899  Neuab-,
  druck  von  1906.
MStrGB.  —  Nilitärstrafgesetzbuch  v.  20.  Juni  1872.
MStr  GO.  =  Militärstrafgerichtsordnung  v.  1.  Dezember
        <pb n="10" />
        X

MStrVV.

MVBl.
Olsh.

Oppenhf.

PE.

RBG.
K.—

Rl.

M.
RMGer.

RStrGB.
Rötr  PO.

N.
Raentr  B1.

RZPD.
Schl.

Wichtigste  Abkürzungen.

—  Preußische  Militärstrafvollstreckungsvorschrift
  v.  9.  Februar  1888.

=  Marineverordnungsblatt.

—  Kommentar  zum  Strafgesetzbuch  für  das
Deutsche  Reich  von  Dr.  Justus  Olshausen,
Oberreichsanwalt.  Berlin  1900.

—  Kommentar  zum  Strafgesetzbuch  für  das
Deutsche  Reich  von  Dr.  Friedrich  Oppenboft
  herausgegeben  von  Dr.  Hans  Delius.

I7

Ergebnis  der  von  dem  Reichsmilitärgericht
nach  §  113  MStr  GO.  vorgenommenen
Prüfung  der  oberkriegsgerichtlichen  Ausstellun
  en  und  Urteile.

=  das  „Recht“,  Rundschau  für  den  deutschen
Juristenstand.  Herausgegeben  von  Dr.
Soergel.  Aünchen

-Reichsbeamtengesetz  v.  31.  März  1873.

-Reichsgericht,  I  (ec.)  =  erster  Senat,  E.
—  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in
Strafsachen,  herausgegeben  von  den  Mitliedern

  2c.  des  Reichsgerichts,  R.—  Rechtprechung
  des  deutschen  Reichsgerichts  in
Gtrafsacken,  herausgegeben  von  den  Mitgliedern
  der  Reichsanwaltschaft.  1,1  ((te.)
=  Band  1,  Seite  1.

—  Reichs-Gesetzblatt.

—  Reichsmarineamt.

Reichsmilitärgesetz  v.  2.  Mai  1874.

—  Reichsmilitärgericht,  I  (2c.)  —  erster  Senat,
E.  =  Entscheidungen  des  Reichsmilitärgerichts,
  herausgegeben  von  den  Senatspräsidenten,
  dem  Obermilitäranwalt  2c.
1,1  ccc.)  =  Band  1,  Seite  1.  PE.=  Prüfungsergebnis.


—  Stiefgefezbuch  für  das  Deutsche  Reich  v.
17.  Mai  1871.

Sttofprozeßordnung  für  das  Deutsche

e

Reichsverfassung  v.  16.  April  1871.

=  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

=  Deutsche  Jiilprosehordnung.

—  Schlayer,  Heer  und  Kriegsflotte,  II.  Militärstrafrecht,
  von  Dr.  jur.  Schlayer,  Kriegs-
        <pb n="11" />
        Wichtigste  Abkürzungen.  XI

grichtsrat  b.  Generalkommando  XllI.  AK.

Berlin 1904

Stengl. —   Stenglein,  Kommentar  zur  Militärstrafgerichtsordnung.


W. — Weiffenbach,  Systematische  Darstellung  der

MStrGD.  Berlin  1900.  Mittler  &amp;amp;  Sohn.

Weigel —  Handausgabe  der  MStrGD.  mit  Einleitung
  und  Erläuterung;  herausgegeben  von
Dr.  Weigel,  Stabsauditeur.

WG —  Wehrgesetz  v.  9.  November  1867.

WO —  Wehrordnung  v.  22.  November  1888.


Wolff -  Weiffenbach  —  Handbuch  für  die  Ausübung  der  niederen

Gerichtsbarkeit  von  Prof.  Dr.  Weiffenbach,
Senatspräs.  beim  Reichsmilitärgericht,  und
Friedrich  Wolff,  Geh.  Kriegsrat  u.  Abteilungschef
  im  Preuß.  Kriegsministerium.
Berlin  1901.

Z —  Zeitschrift  für  die  gesamte  Strafrechtswissenschaft.
  Herausgegeben  von  Prof.
v.  Liszt  und  von  Lilienthal.  Berlin.
Guttentag.
        <pb n="12" />
        <pb n="13" />
        Militärstrafgerichtsordnung.“))
Vom  1.  Dezember  1898  (REGl.  S.  1189).

1)  Kommentare:  v.  Koppmann  1901,  Stenglein  1901,
Schlayer  1904,  Elsner  v.  Gronow  und  Sohl  1906,  Pechwell
1805  Weigel  1899.  Strafrecht  der  Militärpersonen  Herz-  Ernst

Systematishe  Bearbeitungen:  Weiffenbach  1904,  Steidle  1901.
Quellen:  eehandlungen  des  Reichstags  1897/98,  Drucksachen
Nr.  6.  9.  Legislaturperiode  v.  Session  (Entwurf
und  Begründun  7
Erste  3  Beratung.  g  und  17.  Dez.  1897.  Stenogr.
Bericht  S.  293—350.
gaomkericht,  Seenhe  Drucksachen  Nr.  150.
Zweite  Beratung:  15.—19.  März  1898.  Stenogr.
Bericht  S.  1495—1636.
Dritte  Peratung  4.  Mai  1898.  Stenogr.  Bericht
S.  2155—21

2)  Den  bürgerlichen  Strafgerichten  gegenüber  stellt  sich  die
Militärgerichtsbarkeit  als  eine  reichsgesetzlich  geordnete  Sondergerichtsbarkeit
  dar.  —  §  13  GG.  und  7  Einf  Ees.  dazu  —.
Über  die  Grenzen  der  Zuständigkeit  vgl.  Schlayer:  Militärund
  Zivilstrafgerichtsbarkeit;  (Guttentag,  Berlin)  und  Weigel:
Zuständigkeitsgrenzen;  wGBBeck,  München).

Erster  Teil.
Gerichtsverfassung.
Erster  Titel.

Unmfang  der  Militärstrafgerichtsbarkeit.

1.  Der  Militärstrafgerichtsbarkeit  sind,  soweit  nicht
die  folgenden  Paragraphen  ein  Anderes  bestimmen,
wegen  aller  strafbaren  Handlungen  unterstellt:

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  1
        <pb n="14" />
        2  Militärstrafgerichtsordnung.

1.  die  Militärpersonen  des  aktiven  Heeres  und  der
aktiven  Marine;  1)2)  2)

2,  die  zur  Disposition  gestellten  Offiziere,)  Sanitätsoffiziere
  #)  und  Ingenieure  des  Soldatenstandes;  3)4)

3.  die  Studirenden  der  Kaiser  Wilhelms-Akademie
für  das  militärärztliche  Bildungswesen;  #)

4.  die  Schiffsjungen,  solange  sie  eingeschifft  sind;#)

5.  die  in  militärischen  Anstalten  versorgten  invaliden

Oufiziere  und  Mannschaften;)

6.  die  nicht  zum  Soldatenstande  gehörigen  Offiziere
à  la  suite  und  Sanitätsoffiziere  à  la  suite,  wenn
und  solange  sie  zu  vorübergehender  Dienstleistung
zugelassen  sind;s)

7.  die  verabschiedeten  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und
Ingenieure  des  Soldatenstandes,  wenn  und  solange
  sie  als  solche  oder  als  Militärbeamte  im
aktiven  Heere  oder  in  der  aktiven  Marine  vorübergehend
  wieder  Verwendung  finden;)

8.  die  in  den  §§  155,  157,  158,  166  des  Militär-=strafgesetzbuchs
  bezeichneten  Personen,  solange  sie
den  Militärstrafgesetzen  unterworfen  sind.

Begr.  S.  62—72.  KB.  S.  3—32.

1)  Unter  Militärpersonen  des  aktiven  Heeres  und
der  aktiven  Marine  sind  die  Personen  des  Soldatenstandes
und  die  Militärbeamten  zu  verstehen,  welche  zum  Heere  oder
zur  Marine  gehören  §  4  MöStrEB.  Auch  die  irrtümlich  eingestellten
  Rekruten,  die  dem  materiellen  Militärstrafrecht  nicht
unterliegen  (z.  B.  Angehörige  eines  auswärtigen  Staates),
sind  der  Militärgerichtsbarkeit  unterworfen,  solange  sie  dem  Heere
usw.  angehören.  Die  Militärgerichte  fin  auch  —  nach  der  Entlassung
  —  für  das  Wiederaufnahmeverfahren  zuständig.  Vgl.  die
zutreffenden  Ausführungen  Belings  Z.  1904,  Bd.  24,  S.  247.

nlage  1  zum  MStrB.  5  38  RMG.  8Ss§  26,  30  Ges.,  betr.
Anderungen  der  Wehrpflicht,  v.  1.  Febr.  1888  (RG  Bl.  S.  11)
und  Art.  1,  Art.  II  ibid.  Verordnung,  betreffend  die  Klasseneinteilung
  der  Militärbeamten  des  Reichsheeres  und  der  Marine,
v.  12.  Aug.  1901  (ReBl.  1991  S.  283).
        <pb n="15" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfafsung.  S1.  3

..  .  2).  Vorläufig  in  die  Heimat  beurlaubte  Rekruten  sind,
wenn  sie  auf  einen  bestimmten  Tag  einberufen  und.  nicht  eingerückt
  sind,  auch  nach  diesem  Zeitpunkte  noch  als  dem  Beurlaubenstande,
  nicht  dem  aktiven  Heere  angehörig,  zu  betrachten.
Erst.  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Berpflegung  durch  die
Militärverwaltung  beginnt,  tritt  die  Zuständigkeit  des  Gerichtsherrn
  des  Truppenteils  ein  RMGer.  III.  29.  Dez.  1901.  B.
1,96  und  I.  25.-April  1901.  B.  1,98.  PE.  II.  6.  Vgl.  Beling
95  u04.  Bdb.  24,  S.  246,  der  sich  mit  Recht  dieser  Ansicht  anschließt.
  ".  .

3)  Der  in  das  Heer  eingestellte,  später  dienstuntauglich
gewordene  Rekrut  bleibt  bis  zu  dem  Zeitpunkte  seiner  Entlassung
  Person  des  Soldatenstandes.

Die  Eigenschaft  als  Person  des  Soldatenstandes  ist  von
der  vorgängigen  Ableistung  des  Fahneneides  nicht  abhängig.
RMGer.  II.  12.  März  1902.  E.  2,2.

Za)  Die  mit  Pension  zur  Disposition  gestellten  Offiziere
usw.  bilden,  soweit  sie  nicht  reaktiviert  sind,  weder  eine  zum
aktiven  Heere,  noch  zum  Beurlaubtenstande,  noch  überhaupt  zum
Heere  im  Sinne  des  Reichsmilitärgesetzes  gehörende  Kategorie  von
Militärpersonen.  Der  Militärgerichtstand  derselben  bestimmt
sich  daher  lediglich  nach  §  30  Abs.  1  Mtr  G.  K  M.  v.  25.  Febr.
1884  Nr.  691.  1.  A.  2.

4)  Marine--Ingenieure  und  Torpedo-Ingenieure.

5)  Die  Lehrer  sind  regelmäßig  aktive  Offiziere  oder
Offiziere  z.  D.  Ihre  Unterstellung  unter  die  MStr  G.  ergibt
sich  somit  uus  Nr.  1  und  2.

6)  Vgl.  §  32  MO.  und  Bestimmungen  für  die  Ausbildung
der  Schiffsjungen  v.  1.  Dez.  1896.

7)  Zu  den  „Mannschaften“  gehören  auch  die  Unteroffiziere
inkl.  der  Deckoffiziere.

8)  Vgl.  §  2  Abs  3  des  EsG.  z.  Mtr,B.  Unter  Offizieren
und  Sanitätsoffizieren  à  la  suite  sind  diejenigen  Offiziere
à  la  suite  der  Armee  oder  eines  Kontingents,  sowie  diejenigen
Sanitätsoffiziere  à  la  suite  des  Sanitätskorps  zu  verstehen,
welche  nicht  zum  Soldatenstande  gehören.  Sie  unterscheiden
sich  dadurch  von  den  Offizieren  à  la  suite  von  Truppenteilen,
gleichviel  ob  sie  in  einer  etatsmäßigen  Stelle  stehen  oder  ohne
Kompetenzen  auf  längere  Zeit  beurlaubt  sind.  Vgl.  Begr.
S.  64,  65.  AKO.  v.  2.  Sept.  1902.  A#Bl.  S.  275.

9)  Bei  Lesetzung,  der  Kriegsgerichte  und  Oberkriegsgerichte,
bei  der  Verfügung  der  Anklageerhebung  und  der  Einstellung
des  Verfahrens  ist  der  frühere  Dienstrang  und  ihnen  der  gustehenor.
Diensttitel  maßgebend.  Vgl.  Begr.  S.  65.  Gerichtsherrliche

1*
        <pb n="16" />
        4  Militärstrafgerichtsordnung.

Zuständigkeit  vgl.  §  30.  Bez.  ihrer  eenggrichtlichen  Stellung
vgl.  AKO.  v.  27.  Juni  1890,  AVBl.  S

2.1)  Den  bürgerlichen  Behörden  bleibt  die  Untersuchung
  und  Entscheidung  wegen  Zuwiderhandlungen:2
gegen  Finanz-2)  und  Polizeigesetze,)  Jagd=  und  Fischereigesetze,
  sowie  gegen  Verordnungen  dieses  Inhalts  überlassen,
  wenn  die  Handlung  nur  mit  Geldstrafe"4)  5)  und
Einziehung  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bedroht  ist.5)  7)
Der  Vollzug  der  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  tretenden
Freiheitsstrafe  ist  mittelst  Ersuchens  der  Militärbehördes)
zu  bewirken.  War  die  Geldstrafe  wegen  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher
  Abgaben  und  Gefälle  durch  Strafbescheid  der  Verwaltungsbehörde
  festgesetzt,  so  erfolgt  die  Umwandlung
in  eine  Freiheitsstrafe  durch  den  zuständigen  Gerichtsherrn
  näch  Maßgabe  des  §  463.

1)  Seitens  des  Reichstages  #ingefücte  Ausnahme  von  der
in  §  1  enthaltenen  Regel.  KB.  S.  7

2)  Alle  Zuniderhandlungen,  also  auch  solche,  welche  sich
als  2  hen  charakterisieren.

ber  *  1  nanzstrafrecht  ogl.  Dronke  in  der  „B8.“

B.  26,  5  632
z)  Ist  *  Slhat  des  Polizeigesetzes  zugleich  als  milita.
rischer  Befehl  in  Dienstsachen  88  so  Hielle  si  die  Über—-tretung
  als  r  Tgesonsc  im  Sinne  der  §§  92  ff  trGB.  dar;
RMGer.  P  1.  Derselbe  ist  —  soweit  aens  nach  53  des  E.
z.  *  vifziplinare  Ahndunge  eintritt  —  in  den  Formen  der
MStr  GO.  zur  Aburteilung  zu  bringen.  Als  Ausnahme  von
der  allgemeinen  Regel  ist  übrigens  die  Bestimmung  des  §  2
einschränkend  an  Bulegen,  so  ist  z.  B.  die  auf  Grund  internationaler
  Vereinbarung  erlassene  Verordnung  v.  9  Mai  1897
zur  Verhütung  des  Zusammenstoßes  von  Schiffen  auf  See  als
Polizeigesetz  im  Sinne  des  §  2  nicht  anzusehen.  Die  Handhabung
  Seiner  Majestät  Schiffe  trägt  immer  einen  militärischen
Charakter,  welcher  mit  der  Landespolizei  nichts  zu  tun  hat.

In  gleichem  Sinne  ist  in  einem  Spezialfalle  von  maßgebender
  Stelle  der  §  3  der  Preuß.  MStr  GO.  v.  3.  April
*  welchem  8  2  der  neuen  MStrG.  entspricht,  ausgelegt
worden.
        <pb n="17" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §  2.  5

4)  Die  Zuständigkeit  der  bürgerlichen  Behörden  wird  dadurch
  nicht  ausgeschlossen,  daß  für  den  Unvermögensfall  eine
Rchettaftrafe  angedroht  ist.  Die  Anderung  der  Strafandroung

  zieht  gegebenenfalls  ohne  weiteres  die  militärgerichtliche
Zuständigkeit  nach  sich.  Vgl.  W.  S.  7.

5)  Ist  Geldstrafe  oder  Einziehung  alternativ  mit  Freiheitsstrafe
  bedroht,  so  sind  die  Militärgerichte  zuständig.

6)  Die  Vorschrift  gilt  prozeffual  auch  im  Felde  und  an
Bord.  Da  66  aber  die  Pollzeigeset  usw.  regelmäßig  in  ihrer
Geltung  auf  das  Bundesgebiet  beschränken  und  an  Bord  durch
besondere,  den  bürgerlichen  Behörden  entzogene  Anordnungen
militärpolizeilichen  Charakters  ersetzt  sind,  so  hat  §2  auf  die
Feld-  und  Bordverhältnisse  kaum  eine  praktische  Bedeutung
Vgl.  auch  Koppmann  A.  16  zu  5.2.

7)  Im  Reichsstrafgesetzbuch  mit  Strafe  bedrohte  Handlungen
sind  nicht  Verfehlungen  gegen  Polizeigesetze  im  Sinne  des  9  2.
RMGer.  PE.  I,  1.

Dagegen  stellen  sich  z.  B.  die  in  §  45  der  Bahnordnung
für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5  Juli  1892  erwähnten
  Verfehlungen  als  solche  gegen  ein  Polizeigesetz  dar
und  sind  somit  der  militärgerichtlichen  Zuständigseit  entzogen.
Desgl.  die  Verstöße  gegen  die  §§  176,  179  des  Inval.-Vers.=Gesetzes,
  gegen  §  143  der  GewO.  RMGer.  PE.  V.  1  und  Entscheidung
  des  Kgl  Sächs.  Oberverwaltungsgerichts  im  R.  1906
S.  1130.  Vgl.  bezügl.  des  Preuß.  Lotterie-Ges.  BMGer.  PE.  VI,  I.
Ferner  gegen  die  §5  33  und  1471  KGew.,  sowie  gegen  die  §§  52
und  70  PrGewStG.  vom  24.  Juni  1891.  RMGer.  II.  10.  Jan.
1906.  E.  9,234.  Die  Entscheidung  wegen  Zuwiderhandlungen
gegen  die  im  Falle  der  Seuchengefahr  polizeilich  angeordneten
Schutzmaßregeln  steht  dagegen  den  Militärgerichten  zu.  §  66
des  Ges.  v.  23.  Juni  1880  in  der  Fassung  v.  1.  Mai  1894.
RMGer.  PE.  IX,  1.

Forstfeeel  durch  Entwendung  —  Bayerisches  Forstgesetz

28.  März  1852  7  17.  Juni  1896,  Pr.  Forstdiebstahlges.  v.
15.  April  1878  §  1  —  ist  nicht  Übertretung  eines  Polizei=*
  *  Sinne  des  §  2.  RMGer.  II.  16.  Febr.  1907  Nr.  32.

Eine  feste  Umgrenzung  des  Begriffs  „Polizeigesetz“  ist
nunmehr  seitens  des  RMGer.  erfolgt.  Der  Begriff  dürfte  alle
Strafvorschriften  umfassen,  die  —  in  Polizeistrafgesetzbüchern
und  in  Spezialgesetzen  enthalten  —  sich  nicht  gegen  eigentliche
Rechtsverletzungen,  sondern  gegen  Ordnungswidrigkeiten  richten.
Igl.  Koppman  52,  A.  10.  RMGer.  zit.  Erk.  E.  9,34.  PE.  I,  1.

8)  Es  ist  dies  der  zuständige  Gerichtsherr.
        <pb n="18" />
        6  Militärstrafgerichtsordnung.

ussc  H.  u.  M.  Für  den  Vollzug  der  an  die  Stelle
der  Geldstrafe  tretenden  Freiheitsstrafe  ist,  wenn  es  sich  um
dine  Freiheitsstrafe  bis  zu  sechs  Wochen  handelt  (vgl.  §  16
MStrG.  ),  der  Gerichtsherr  der  niederen,  fonst  der  der  höheren
Gerichtsbarkeit  zuständig.  6

3.1)  Der  bürgerlichen  Strafgerichtsbarkeit  unterliegen
  die  Militärpersonen  des  aktiven  Heeres  und  der
aktiven  Marine,  sofern  sie  nicht  dem  Offizierstand  angehören,
  wegen  Amtsverbrechen  oder  Amtsvergehen,#)  welche
sie  bei  einstweiliger  Verwendung  im  Ciovildienste  des
Reichs,  eines  Bundesstaats  oder  einer  Kommune  begangen
  haben.3)  #)  5)°6)

Ix  diesen  Fällen  greift  die  Militärstrafgerichtsbarkeit
Platz,  wenn  mit  der  Handlung  eine  Zuwiderhandlung
gegen  die  Militärstrafgesetze  zusammentrifft.

1)  Vom  Reichstage  beschlossene  Ausnahme  von  der  Regel
des  §  1.  KB.  S.  9.

2)  Val.  T.  II  Abschn.  28  RStr  GB.

3)  Diejenigen  Verbrechen  und  Vergehen,  bei  denen  die  Beamtenqualität
  nur  einen  Straferhöhungs=  oder  Strafschärfungsgrund
  bildet  —  uneigentliche  Amtsdelikte  —  werden  durch  diese
Vorschrift  nicht  betroffen.  Vgl.  §§  128,  129,  174,  222,  230,
300;  ebensowenig  wird  die  Disziplinargewalt  durch  §  3  berührt.

4)  Bei  endgültiger  Anstellung  im  Zivildienst  scheidet
die  Militärperson  aus  dem  aktiven  Heere  usw.  aus.  Vgl.  dann
§  10  MötrGO.

5)  Konkurriert  —  real  oder  ideal  —  ein  Verstoß  gegen
Militärgesetze,  so  ist  die  Militärgerichtobarkeit  zuständig.

6)  Bez.  Strafvollstreckung  vgl  §  15  Abs.  3  Mtr  G.,  §5
Mötr  W.

AussfBest.  H.  u.  M.  In  den  Fällen  des  §  3  Abs.  2  hat
der  Gerichtsherr,  der  die  Vollstreckung  der  Freiheitsstrafe  anordnet
  (§  451),  den  Zeitpunkt  des  Strafantritts  der  zunächst
vorgesetzten  Zivilbehörde  des  Bestraften  ungesäumt  mitzuteilen.

4.1)  Haben  sich  bei  einer  Zuwiderhandlung  gegen
die  allgemeinen  Strafgesetze  mehrere  Personen,  von
welchen  die  eine  der  militärischen,  die  andere  der  bürgerlichen
  Gerichtsbarkeit  unterstellt  ist,  als  Thäter,  2)  Theilnehmer,)
  Begünstiger  4)  oder  Hehler  4)  betheiligt,  oder
        <pb n="19" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §  4.  7

sind  zwischen  solchen  einer  verschiedenen  Gerichtsbarkeit
unterstellten  Personen  wechselseitige  Beleidigungen  5)  oder
Körperverletzungen  )  vorgekommen,  so  kann  die  betheiligte
  Militärperson  dem  bürgerlichen  Gerichte  zur
Untersuchung  und  Aburtheilung  des  Falles  übergeben
werden.  7)  8)  9)  10)

1)  Fakultative,  vom  Reichstage  beschlossene  Ausnahme
von  der  Regel  des  §  1  KB.  S.  12.  Macht  der  Gerichtsherr
von  seinem  Rechte  auf  Überweisung.  keinen  Gebrauch,  so  muß
militärgerichtlich  erkannt  werden.  RMGer.  PE.  III,  1.

2)  Wenn  §  4  von  „Tätern“  spricht,  so  können  nur  solche
Fälle  gemeint  sein,  wo  der  Tatbestand  einer  strafbaren  Handlung
  durch  die  Tätigkeit  mehrerer  Personen,  die  sämtlich  mit
dem  Täterwillen,  aber  nicht  in  bewußt  gewolltem  Zusammenwirken
  handeln,  verwirklicht  wird.  Der  „Mittäter“  fällt  unter
den  Begriff  des  Teilnehmers.  Vgl.  A.  3  zu  diesem  Paragraph
und  §  56  RStrGB.  R6.  19.  Dez.  1893.  E.  25,  .

3)  Vgl.  S§  47  ff.  RStrB.

4)  Vgl.  85  257  ff.  RStren.

5)  Vgl.  S#§  185  ff.  RStrGB.

6)  Val.  5  223  RStr#B.

6au)  Wie  Koppmann  im  FRecht"  1903  S.  603  überzeugend
nachweist,  kommen  nur  leichte  wechselseitige  Körperverletzungen
(und  Beleidigungen)  in  Betracht,  nicht  die  gefährlichen  oder
schweren  Körperverletzungen.  Die  frühere  abweichende  Aufsassung
  in  der  Textausgabe  der  MtrG#.  §  4  A.  6  wird  aufgegeben.
  A.  A.  Steidle  Z.  1903  S  130.  Schl.  §  4  A.  30.
Die  Mitzeichnung  eines  richterlichen  Militärjustizbeamten
ist  nicht  erforderlich  Im  übrigen  RG.  22.  April  1901.  E.  34,56.

7)  Die  Abgabe  der  Sache  an  die  bürgerliche  Behörde  ist
eine  endgültige;  einschließlich  eines  etwaigen  Wiederaufnahmeverfahrens,
  welches  somit  bei  dem  bürgerlichen  Gerichte  zu
beantragen  ist.  RMGer.  II.  28.  Okt.  1904  E.  8,17.  Das  bürgerliche
  Gericht  kann  die  Erledigung  nur  ablehnen,  wenn  die  Voraussetzungen
  des  §  4  nicht  für  zutreffend  erachtet  werden.  Vgl.
§  14  Abs.  3  des  Eu.,  ogl.  A.  9.

.  8)  Auch  unter  den  Voraussetzungen  des  §  4  MStr#.
sind  in  der  Regel  die  Militärgerichte  zuständig  und  es
kann  zibezesnenerh.  ße  die  beteiligte  Militärperson  dem
bürgerlichen  Gerichte  zur  Untersuchung  und  Aburteilung  des

Falles  übergeben  werden.  RMGer.  PE.  1,  2.  Die  Befolgung
        <pb n="20" />
        8  Militärstrafgerichtsordnung.

dẽ  Negel  bedarf  keiner  besonderen  Begründung.  RMGer.

9)  Die  Übergabe  muß  durch  den  zuständigen  Gerichtsherrn
  geschehen.  Unzuständigkeit  des  Gerichtsherrn  bewirkt
Ungültigkeit  der  Übergabe  und  hindert  die  Entstehung  der
bürgerlichen  Gerichtsbarkeit.  Letztere  ist  vom  bürgerlichen  Gerichte
  (auch  in  der  Revisionsinstanz)  von  Amts  wegen  nachzuprüfen,
  da  die  Übergabeverfügung  dem  §&amp;amp;  14  Abs.  7  des  Es.
z.  Mtr  G.  nicht  unterfällt.  Die  Übergabeverfügung  kann  in
der  Revisionsinstanz  nach  Erlaß  des  angefochtenen  Strafkammerurteils
  nicht  nachgeholt  werden.  RG.  II.  26.  Mai  1905  E.
38,70.  Stellt  sich  nach  dem  Ergebnisse  der  Untersuchung  heraus,
  daß  die  Handlung,  derentwegen  die  Übergabe  erfolgt  ist,
eine  Zuwiderhandlung  gegen  ein  militärisches  Slrofgeseg
enthält,  so  ist  die  Ubergabeverfügung  rechtsunwirksam.  Anderseits
  bleibt  die  Rechtswirksamkeit  bestehen  wenn  die  Tat  den
Charakter  als  Verstoß  gegen  die  allgemeinen  Strassesese  behält
  und  sich  nur  ergibt,  daß  die  gualifizierte  wechselseitige
Körperverletzung  tatsächlich  nicht  vorgekommen  ist.  Die  bürgerliche
  Gerichtsbarkeit  bleibt  also  zuständig,  selbst  wenn  der  den
Anlaß  zur  Übergabe  bildende  Verdacht  sich  später  nicht  bestätigt.
RG.  III.  27.  Okt.  1902.  E  35,418,  Koppmann  §  4  A.  15.  Teilweise
  A.  A.  Weiffenbach,  Einführung  in  die  MStrG.  1904
S.  13  u.  14.  Stengl  §  4  A.  32.

10)  Die  Übergabe  nrsolgt  an  die  zständige  Staatsanwaltschaft.
  Vgl.  Preuß  Justiz-Min.-Verf.  v.  26.  Aug.  1901.  Beschteunigung
  der  gerichtsherrlichen  Entscheidung  1  erforderlich.
Für  die  Vollstreckung  sind  —  vorbehaltlich  MStr  G.  915
Abs.  1  —  die  Zivilbehörden  zuständig.  Geldstrafen  fließen  in
den  Ziviljustizfjonds.  Vgl.  Preuß.  Kriegs-Min.-Verfügung  v.
15.  Sept.  1901  und  23.  Juni  1902.  97  A.  8  a.  E.

5.  Der  Militärstrafgerichtsbarkeit  sind  ferner  unterstellt:



1.  die  Personen  des  Beurlaubtenstandes  !)  und  die
denselben  gesetzlich  gleichstehenden  Personen  2)  wegen
Zuwiderhandlungen  2·)  gegen  die  auf  sie  Anwendung
  findenden  Vorschriften  3)  der  Militärstrafgesetze;

2.  die  dem  Beurlaubtenstande  angehörenden  Offiziere,
Sanitätsoffiziere  und  Ingenieure  des  Soldatenstandes
  wegen  Zweikampfs  mit  tödtlichen  Waffen,
wegen  Herausforderung  oder  Annahme  einer  Her-
        <pb n="21" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  8  5.  9

ausforderung  zu  einem  solchen  Zweikampf  und
wegen  Kartelltragens;)

3.  die  im  §  1  Nr.  6  bezeichneten  Personen,  auch  wenn
sie  nicht  zur  Dienstleistung  zugelassen  sind,  wegen
der  in  der  Militäruniform  begangenen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  militärische  Unterordnung;)

4.  Ausländer  und  Deutsche  wegen  der  in  den  §§  160,
161  des  Militärstrafgesetzbuchs  bezeichneten  strafbaren
  Handlungen.)

1)  §15  des  Wehrgesetzes.  5  56  RMG.  Art.  II.  §11  des
Ges.  betr  Anderungen  der  Wehrpflicht  v.  11.  Febr.  1888
(Rl.  S.  11).  §  109  Nr.  4  der  Wehrordnung.  Für  die  Frage
der  Zuständigkeit  ist  stets  nur  der  objektive  Tatbestand  entscheidend.
  RMGer.  I.  10.  Nov.  1904.  E.  8.25.  Das  Gericht
hat  also  auch  dann  meritorisch  zu  entscheiden,  wenn  —  aus
subjektiven  Gründen  —  dem  Angeklagten  die  militärische  Qualifikation
  der  Tat  nicht  zugerechnet  wird.  A.  A.  Gerland  im
Gerichtss.  Bd.  LXIX,  213  6.

Die  Überweisung  einer  Person  des  Beurlaubtenstandes
von  einem  Bezirkskommando  an  ein  anderes  geschieht  durch
Übersendung  eines  Überweisungsnationales.  Mit  der  Überweisung
  tritt  der  Überwiesene  ohne  weiteres  unter  das  Bezirkskommando,
  an  das  die  Überweisung  erfolgt  ist,  und  es  sind
je  nach  dem  Dienstgrade  des  Überwiesenen  die  zum  Personal
des  letztgedachten  ezirkskommandos  gehörigen  Offiziere  und
Bezirksfeldwebel,  sowie  deren  Stellvertreter  die  nächsten  militärischen
  Vorgesetzten  des  Überwiesenen.  RMGer.  I.  10.  Nov.
1904.  E.  8,.5.  Vgl.  auch  §  111  W.  in  der  neuen  Fassung
Deckbl.  31.

2)  Art.  II  §§  26,  30  des  Ges.  v  11  Febr.  1888.

24)  Bei  Idealkonkurrenz  einer  solchen  Zuwiderhandlung
mit  einem  an  sich  der  Zivilgerichtsbarkeit  unterfallenden  Delikte
  ist  auch  hinsichtlich  des  letzteren  das  Militärgericht  zuständig.
  Vgll.  Schlayer.  Milit=  u  Zidvilgerichtsbarkeit  S  44.

3)  Vgl.  §#§  6,  10  Abs.  2,  42  Abs.  2,  6  ff.,  81  ff.,  101,  113,
126  MStr  G.,  §  60  Nr.  3  RKMG.  Personen  des  Beurlaubtenstandes
  unterstehen  hinsichtlich  der  Bestrafung  wegen  Versäumnis
  einer  Kontrollversammlung  der  Militärstrafgerichtsbarkeit.
RAGee.  II.  21.  Jan.  1905.  E.  8,  118.

Abgesehen  von  diesen  Fällen  unterstehen  die  Personen  des
B.  der  Zidvilstrafgerichtsbarkeit.  Vgl.  Gerland  im  Gerichtss.
        <pb n="22" />
        10  Militärstrafgerichtsordnung.

Bd.  LXIX  S.  198,  der  speziell  die  Zuständigkeit  der  Militärerichte

  in  den  Fällen  des  5  42  MStr  GB.  aus  55  MStrG#.
herleitet.  Seine  Ausfü  hrungen  sind  sachlich  durchaus  zutreffend,
dürften  aber  mit  RMGer.  E.  5,29  ff.  nicht  im  Widerspruche
stehen.  Es  wird  dort  dem  4  zit.  lediglich  materielle  Bedeutung
  zugemessen,  das  prozessuale  Verfahren  —  und  dazu
gehört  auch  in  dessen  weiterer  Bedeutung  die  Zuständigkeit  des
Gerichts  —  als  von  der  jeweilig  geltenden  MStrG.  abhängig
erklärt

4)  Vgl.  8§  201  ff.  RStrE.,  §  1  A.  4  MStrE##.

5)  Konsseguenz  von  5  2  Abs.  3  des  E.  z.  MtrG#.

6)  Val.  9  30  A.  1.

6.  Die  Militärpersonen  des  aktiven  Heeres  und  der
aktiven  Marine!)  sind,  soweit  nicht  die  folgenden  Paragraphen
  ein  Anderes  bestimmen,  auch  wegen  der  vor
dem  Diensteintritte2)  begangenen  strafbaren  Handlungen
der  Militar  trafaeri  chta  barkeit  unterstellt.

1)  Vgl.  §  1  Nr.  1

2)  D.  h.  vor  dem  Jeitpunkte  der  Zugehörigkeit  zum  aktiven
Heer  oder  der  aktiven  Marine.

7.  1)  12)  Die  zur  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  oder
freiwillig  übernommenen  Dienstpflicht  in  das  Heer  oder
in  die  Marine  eingestellten  Militärpersonen  treten  wegen
einer  vor  dem  Diensteintritte  begangenen  Zuwiderhandlung
  gegen  die  allgemeinen  Strafgesetze  nicht  unter  die
Militärstrafgerichtsbarkeit:

1.  wenn  vor  dem  Diensteintritte  wegen  der  Zuwiderhandlung
  ein  verurtheilendes  oder  freisprechendes
Urtheil  ergangen  oder  ein  Strafbefehl  )  zugestellt
  war;

wenn  die  Entlassung  aus  dem  aktiven  Dienste  erfolgt;
  die  Entlassung  3)  findet  statt,  wenn  eine  Verurtheilung
  zu  einer  Freiheitsstrafe  pon  mehr  als
sechs  Wochen  oder  im  Falle  einer  Verurtheilung
zu  einer  Geldstrase  die  Vollstreckung  einer  an  Stelle
derselben  tretenden  Freiheitsstrafe  von  gleicher
Dauer  zu  erwarten  ist.  4)  5)  0)

n
        <pb n="23" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §  7.  11

War  vor  dem  Diensteintritte  die  Eröffnung  des
Hauptverfahrens  bereits  beschlossen,  so  muß,  sofern  die

Entlassung  nicht  erfolgt,  in  der  Sache  militärgerichtlich
erkannt  werden.7)  8)

1)  66  7  #enthalten  Ausnahmen  von  der  Regel  des
6.  &amp;amp;  7  bezieht  sich  nicht  auf  die  im  Heere  und  in  der
Marine  angestellten  Offiziere,  Sanitätsoffiziere,  Militärbeamten
und  Fähmriche.  .  W  S.  1
1aà)  Voraussetzung  für  das  Wieveraufleden  der  bürgerlichen
Gerichtsbarkeit  ist  die  tatsächliche  Entlassung.  Allein  zuständig
für  die  Entscheidung  hicrüber  ist  der  kommandierende  General.
Eine  echtekelihme  e  gHe#en  dessen  Beschwerde  ist  nicht  gegeben.
l.  §  447  RStrPO.  Gerichtlicher  Strafbefehl.
Rechtsne  64  solche  Entscheidungen  der  bürgerlichen  Gerichte
  sind  bei  den  letzteren  anzubringen.  RMGer.  II.  27.  Febr.
1907  Nr.  38.  Vgl.  5  443  A.  2.

3)  Vgl.  §  18  RMG.  Die  Einstellung  solcher  Angeklagten
in  das  Heer  ist  untersagt.

4)  Der  mit  der  ssern  Gerichtsbarkeit  betraute  Befehlshaber
  hat  die  Entlassung  dann  bei  dem  kommandierenden
General  zu  beantragen,  wenn  nach  seiner  Aasicht  in  dem  Einzelfalle
  eine  höhere  Strafe  zu  erwarten  ist.  In  der  Marine  wird
die  Entlassunp  durch  den  arb  n  Stationschef  verfügt.
ArKO.  Vom  19.  März  1891.  MVl.  S.  4

Eine  Ausnahme  von  der  im  96  edo.  aufgestellten
Regel  wird  durch  die  Bestimmung  des  §  7  Abs.  1  Ziff.  2  nur
für  den  Fall  getroffen,  daß  die  Entlassung  aus  dem  aktiven
Dienste  tatsächlich  erfolgt  ist.  Ob  diese  herbeizuführen  sei,  unterliegt
  nicht  der  Entscheidung  des  erkennenden  Gerichts.  RMGer.
I.  5.  Jan.  1905  E.  8,78.  Erachtet  also  ein  Kriegsgericht  in
einem  Falle,  wo  die  Entlassung  einer  eingestellten  Militärperson
  wegen  vor  ihrem  Diensteintritt  begangenen  strafbaren
Handlungen  nicht  erfolgt  ist,  ein  höheres  Strafmaß,  als  das
unter  Z.  2  gedachte,  für  angemessen,  so  hat  das  Gericht  in  der
Sache  zu  erkennen  und  darf  sich  nicht  für  unzuständig  erklären.
Es  ist  aber  an  die  in  §  7  Abs.  1  Nr.  2  gezogene  Strasgrenze
act  gebunden.  §  330  findet  Anwendung.  RMGer.  PE.  I,  3
I.  10.  Frbr.  1902,  E.  2,191;  II.  25.  Jan.  1902,  E.  2,182.

5)  Polizeiliche  Strasverfügungen.  und  Strafbescheide
  der  Verwaltungsbehörden  werden,  auch  wenn  sie  vor
dem  Diensteintritt  zügestellt  sind,  bei  Einlegung  des  Widerspruchs
  nach  dem  Diensteintritt  —  vorbehaltlich  der  Vorschrift
        <pb n="24" />
        12  Militärstrafgerichtsordnung.

des  §  2  MtrG.  —  als  nicht  vorhanden  erachtet  und  ist  dann
lediglich  gemäß  §  6  a.  a.  O.  zu  verfahren.  RMGer.  PE.  II,  3.

6)  Nur  durch  richterliche  Strafbefehle,  die  vor  dem  Diensteintritt
  zugestellt  sind,  wird  die  militärische  Zuständigkeit  ausgeschlossen.
  RMGer.  II.  12.  Febr.  1901.  E.  1,38.

7)  Es  muß  dem  Ermessen  des  Gerichtsherrn,  an  den  die
Sache  im  Falle  des  5  7  Abs.  2  von  dem  Zivilgericht  abgegeben
worden  ist,  überlassen  bleiben,  ob  er  noch  vor  Erlaß  der  Anklageverfügung
  ein  Ermittelungsverfahren  anordnen  will.

Die  Anordnung  kann  insbesondere  unterbleiben,  wenn  bereits
  bei  dem  bürgerlichen  Gerichte  eine  erschöpfende  Untersuchung
  geführt  worden  ist,  welche  als  ausreichende  Grundlage  für
d0  weitere  militärgerichtliche  Verfahren  sich  darstellt.  RM  Ger.
PE.  II,  3.

8)  Die  von  einem  Zivilgerichte  beschlossene  Eröffnung
des  Hauptverfahrens  steht  der  Anklageverfügung  des  Gerichtsherrn
  nicht  gleich.  Der  Gerichtsherr  hat  vielmehr  auch
in  einem  solchen  Falle  in  Gemäßheit  der  55  250,  254  Mötr  P.
die  Anklage  zu  verfügen,  kann  auch  event.  nach  §  272  a.  a.  O.
verfahren.  Er  ist  an  die  rechtliche  Beurteilung  des  Falles
seitens  der  Zivilbehörde  nicht  gebunden.  RMGer.  II.  7.  Dez.
1901.  E.  2,86;  17.  Dez.  1902.  E  4,88.  .

Das  Plenum  des  RMGer.  hat  sich  in  mehrfachen  Prüfungsergebnissen
  (I,  4.  II,  3  b.  III,  S.  63.  III,  S.  31.  IV,  S.  26.  V,  3)
der  Aufsassung  des  II.  Senats  angeschlossen.  Ebenso  Schl.  §  7
A.  50.  Fielitz,  „Gerichtssaal“  Bd.  33  S.  61.  AA.  „Gerichtssaal“
Bd.  62  S.  446  und  KV.  Bd.,  S.561  Ghesenberger  und  Gerland).

Selbstverständlich  ist  es  auch  zulässig,  in  den  Fällen  des
4  die  beteiligte  Militärperson  den  bürgerlichen  Behörden  zur
Untersuchung  und  Aburteilung  zu  übergeben.  Vgl.  die  zuthisenden
  Ausführungen  Autenriethers  in  der  D.  Juristenzeitung

O07  S.  .

81)  Die  Bestimmungen  des  §  7  finden  auf  die  bis
zur  Entscheidung  über  ihr  ferneres  Militärverhältniß  zur
Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  und  später
von  Neuem  für  den  aktiven  Dienst  ausgehobenen  Mannschaften?)
  wegen  der  vor  der  Wiedereinziehung  begangenen
  Zuwiderhandlungen  gegen  die  allgemeinen  Strafgesetze
  entsprechende  Anwendung.

1)  Val.  §  55  RMG.  §  82  Nr.  56  W0O.
2)  Nicht  Offiziere  und  Beamten.
        <pb n="25" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  89.  13

9.  Die  zum  Dienste  einberufenen  Personen  des  Beurlaubtenstandes
  und  die  denselben  gesetzlich  gleichstehenden
  Personen  1)  treten  wegen  der  Zuwiderhandlungen,
die  sie  vor  dem  Tage,  zu  welchem  sie  einberufen  sind,
gegen  die  allgemeinen  Strafgesetze  begangen  haben,  nicht
unter  die  Militärstrafgerichtsbarkeit.  Während  der  Dauer
der  Dienstleistung  darf  jedoch  ohne  Zustimmung  2)  der
Militärbehörden  die  Untersuchungshaft  nicht  verfügt,  auch
eine  Hauptverhandlung  nur  abgehalten  werden,  wenn
der  Angeklagte  von  der  Verpflichtung,  in  derselben  zu
erscheinen,  entbunden  ist.  3)

Wegen  einer  während  der  Dienstleistung  begangenen
strafbaren  Handlung  können  die  im  Absatz  1  bezeichneten
Personen  den  bürgerlichen  Gerichten  übergeben  werden,
sofern  lediglich  eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  allgemeinen
  Strafgesetze  in  Frage  steht.“)

1)  Vgl.  §  5  A.  1,  2.

2)  Es  ist  selbstverständlich,  daß  mit  der  Erteilung  der  Zustimmung
  zur  Verhängung  der  Untersuchungshaft  die  Entlassung
  aus  dem  aktiven  Dienste  einzutreten  8  Vgl.  Begr.
S.  71  und  Ausf.-Best.  Zuständig  hierfür  ist  der  Gerichtsherr
der  höheren  Gerichtsbarkeit.  Vgl.  unten  Ausf.-Best.

3)  Für  die  Dauer  einer  hiernach  erforderlich  werdenden
Aussetzung  des  Verfahrens  ruht  die  Verjährung  der  Strafverfolgung.
  Vgl.  Ges.  v.  26.  März  1893.  RMMBl.  S.  133.

Die  Hauptverhandlung  muß  seitens  des  Zivilgerichts  von
Amts  wegen  ausgesetzt  werden,  sobald  es  von  der  Einberufung
des  Angeklagten  zum  Dienst  Kenntnis  erhält.  Die  Vorschrift
ist  zwingend.  Die  Militärbehörde  kann  weder  ausdrücklich
noch  stillschweigend  auf  ihre  Innehaltung  verzichten.  A.
Meyer,  Deutsche  Juristen-Zeitung  1902  S.  479.

4)  Die  Straftaten,  welche  Personen  des  Beurlaubtenstandes
an  dem  Tage,  zu  dem  sie  einberufen  sind,  oder  am  Tage  ihrer
Wiederentlassung  begehen,  gelten  als  „während  der  Dienstzeit"
verübt.  Vgl.  Koppmann,  §  9  A.  12.

Bei  Konkurrenz  mit  einer  gerichtlich  zu  ahndenden  mili-Lerischen
  Straftat  ist  lediglich  die  Militärstrafgerichtsbarkeit
zuständig.

AussBest.  H.  u.  M.  Die  in  den  Fällen  des  §9  Abst.  1
        <pb n="26" />
        14  Militärstrafgerichtsordnung.

Zustimmung  der  Militärbehörde  zur  Verhängung
der  Untersuchungshaft  bleibt  dem  zuständigen  Gerichtsherrn  der
höheren  Gerichtsbarkeit  vorbehalten.

Im  Falle  der  Zustimmung  ist  die  Entlassung  des  zu  Verhaftenden
  aus  dem  aktiven  Dienste  herbeizuführen.

10.1)  Durch  die  Beendigung  des  die  Militärstrafgerichtsbarkeit
  begründenden  Verhältnisses  wird  hinsichtlich
  der  vorher  begangenen  strafbaren  Handlungen  die
Zuständigkeit  der  Militärgerichte  nicht  aufgehoben.

Sie  hört  jedoch  auf  in  Ansehung  solcher  gegen  die
allgemeinen  Strafgesetze  begangenen  Zuwiderhandlungen,
welche  mit  einem  militärischen  Verbrechen  oder  Vergehen
nicht  zusammentreffen,  es  sei  denn,  daß  bereits  die  Anklage
  erhoben  (vergl.  §  258)  oder  eine  Strafverfügung
des  Gerichtsherrn  (vergl.  §  349)  zugestellt  war.2)  3)4)  5)0)

1)  Die  Militärstrafgerichtsbarkeit  ist  nach  Entlassung  des
Verdächtigen  zuständig:
a)  soweit  militärische  Verbrechen  oder  Vergehen  zu  ahnden

ind;

b)  soweit  solche  ideell  oder  real  mit  bürgerlichen  Straftaten
  konkurrieren.  RMGer.  I.  12.  Okt  1903.  E  6.73,
ebenso  Ditzen,  Goltd.  Jahrg.  52  S.  364;

c)  aernn.  Antlase  erhoben  oder  eine  Strafverfügung  zueste
  t.

2)  Ei  militärisch  ausgezeichneter  Diebstahl,  welcher  im
Rückfalle  oder  unter  einem  der  in  5  243  RStre#.  ausgeführten
erschwerenden  Umstände  begangen  ist,  hat  als  militärisches
Verbrechen  im  Sinne  von  §910  Abs.  2  MStr.  zu  gelten.
RMGer.  PE.  II  4.

3)  Als  Zuwiderhandlungen  gegen  die  allgemeinen  Strafgoelete:
  kommen  Verbrechen,  Vergehen  und  Ubertretungen  in

etracht.

4)  Durch  die  besondere,  auf  Personen  des  Beurlaubtenstandes
  sich  beziehende  Bestimmung  des  §9  Abs.  2  Mötr  G.
wird  die  Vorschrift  des  §  10  Abs.  2  a.  a.  O.  für  solche  Angeschuldigte
  nicht  ausgeschlofsen.  §9  Abs.  2  bezieht  sich  auf  die
fakultative  Abgabe  der  Sache  während  der  Dienstleistung;
§  10  Abs.  2  auf  die  obligatorische  Abgabe  der  Sache  nach
Beendigung  der  Dienstleistung.  Durch  die  Verhaftung  des  Beschuldigten
  wird  die  Pflicht,  ihn  nach  Beendigung  seiner  Dienst-
        <pb n="27" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §  11.  15

zeit  zu  den  Beurlaubten  zu  überführen,  nicht  aufgehoben.  Verf.
d.  Pr.  Kr.-Minist.  v.  7.  Febr.  1902.

5)  Für  die  Frage  der  Zuständigkeit  des  Gerichts  ist  stets
der  objektive  Tatbestand  entscheidend.  RMGer.  I.  18.  Nov.
1901.  E.  2,60.

6)  Das  erkennende  Gericht  darf  nicht  vor  der  Vernehmung
des  Angeklagten  seine  Unzuständigkeit  aussprechen  und  hat
bei  seiner  Entscheidung  nicht  nur  die  Anklageverfügung,  sondern
auch  den  sonstigen  Akteninhalt  zu  berücksichtigen.  RMGer.  J.
10.  Febr.  1902.  E.  2,187.

11.  Macht  sich  eine  der  im  §  1  Nr.  1  bezeichneten
Personen  innerhalb  eines  Jahres  1)  nach  Beendigung  des
die  Militärstrafgerichtsbarkeit  begründenden  Verhältnisses
wegen  2)  der  ihr  während  der  Dienstzeit  widerfahrenen
Behandlung  einer  Beleidigung,5)  Körperverletzung  oder
Herausforderung  zum  Zweikampfe  gegenüber  einem  früheren
militärischen,  noch  im  aktiven  Dienste  befindlichen  3.)  35)  3e)
Vorgesetzten  schuldig,  so  ist  wegen  dieser  strafbaren  Handlungen
  und,  wenn  der  Zweikampf  stattgefunden  hat,  auch
dieserhalb  die  Militärstrafgerichtsbarkeit  begründet.
Wegen  Beleidigung  )  ist  die  Militärstrafgerichtsbarkeit
  nur  dann  begründet,  wenn  sie  im  Verkehre  3)  mit
dem  früheren  Vorgesetzten  5)  oder  mit  einer  Militärbehörde
  begangen  worden  ist.  5)7)8)9)  10)

1)  Die  einjährige  Frist  beginnt  mit  dem  Augenblicke  der
Dienstentlassung  und  endigt  mit  dem  gleichen  Kalendertage
des  nächsten  Jahres  (§  146  MStr  G.).  Nach  einer  Wiedereinberufung
  zu  einer  Dienstleistung  im  aktiven  Heere  oder  der
aktiven  Marine  (bzw.  bei  den  Kaiserl.  Schutztruppen)  beginnt
eine  neue  einjährige  Frist  hinsichtlich  derjenigen  Vorgänge,
  die  sich  während  der  Ubung  ereignet  haben.
In  solchen  Fällen  laufen  also  eventuell  verschiedene  Fristen
nebeneinander.  Dagegen  wird  der  Ablauf  der  ersten  (von  der
ursprünglichen  Dienstentlassung  laufenden)  Frist  durch  die
Wiedereinberufung  nicht  unterbrochen  und  es  tritt  auch  nicht
an  Stelle  jener,  der  ersten,  Frist  eine  neue  einjährige  Frist
vom  Kaße,  der  Wiederentlassung  nach  der  Dienstleistung.
RMNGer.  I.  4.  Nov.  1902.  E.  2,46.

2)  Es  st  hiernach  der  Nachweis  erforderlich,  daß  ein  Kausalnexus
  zwischen  der  Straftat  und  der  während  der  Dienstzeit
        <pb n="28" />
        16  Militärstrafgerichtsordnung.

dem  Beschuldigten  widerfahrenen  Behandlung  vorliegt.  RMGer.
J.  30.  April  1903.  E.  5,87.  Unter  „Behandlung“  ist  die  Art
und  Weise  zu  verstehen,  wie  der  Vorgesetzte  dem  Untergebenen
während  der  Dienstzeit  begegnet  ist,  bzw.  wie  er  ihm  nach  den
Dienstvorschriften  hätte  begegnen  sollen.  Ebenda  E.  5,87.

Gerland  weist  —  wie  neuerdings  auch  der  J.  Senat  in
seinem  Beschlusse  vom  28.  März  1907  Nr  65  —  im  Gerichtssaal
  Bd.  LXIX  S.  198ff.  mit  Recht  darauf  hin,  daß  diese  „Behandlung“
  dienstlicher  Natur  sein  müsse;  dagegen  ist  nicht  erforderlich,
  daß  die  Behandlung  während  der  Ausübung  des
Dienstes  i.  S.  des  §9  55  Nr.  2  Mt  G.,  also  in  Ausübung  einer
speziellen  Dienstverrichtung  erfolgt  ist.  Im  Falle  E.  5,57
hat  der  I.  Senat  des  RMGer.  zutreffend  die  Zuständigkeit  des
Militärgerichts  bejaht.

Vgl.  §  30  bezüglich  der  gerichtsherrlichen  Zuständigkeit.

3)  Materiell  ist  auf  Grund  des  RStr#.,  nicht  des  Mtr#.
zu  erkennen.

Za)  Die  Anwendung  des  I  11  erfordert  nicht  das  Bewußtsein
  des  Angeklagten,  daß  der  Vorgesetzte,  gegen  den  sich  die
Straftat  richtet,  noch  im  aktiven  Dienste  sich  befindet;  es
genügt  das  objektive  Vorhandensein  dieser  Prozeßvoraussetzung.

3b)  Die  Tendenz  des  §  11  geht  dahin,  zu  verhüten,  daß
der  Untergebene  das  dienstliche  Verhalten  seiner  früheren,
noch  im  aktiven  Dienste  befindlichen  Vorgesetzten  durch  Racheakte
  oder  in  anderer  Weise  auf  dem  persönlichen  Gebiete  zum
Austrag  bringt.

3c)  Ein  persönliches  Gegenübertreten  des  Vorgesetzten  und
des  Untergebenen  ist  für  die  Annahme  einer  „dienstlichen  Behandlung"
  des  Untergebenen  nicht  erforderlich.

RMGer.  1  28.  März  1907.  Nr.  65.

4)  Offentliche  Kritik  militärischer  Vorkommnisse  in  der
Presse,  auch  die  beleidigende  Kritik  fällt  nicht  unter  §  11.  Soweit
  der  Tatbestand  einer  strafbaren  Handlung  in  einer  Preßäußerung
  liegt,  ist  sie  lediglich  Gegenstand  der  Aburteilung
durch  das  Zivilgericht,  auch  wenn  der  Verfasser  eines  solchen
Artikels  eine  aus  dem  Dienst  entlassene  Militärperson  ist.  Vgl.
Stenographischer  Sitz  Ber.  S.  2116.  Weigel  §  11  A.  4.

5)  Der  „Vorgesetzte“  muß  zu  dem  Täter  in  unmittelbaren
dienstlichen  Beziehungen  gestanden  haben.  Vgl.  W.  S.  19.

6)  §  11  trifft  auch  auf  die  zur  Reserve  usw.  entlassenen
Einjährig-Freiwilligen,  sowie  auf  gerichtlich  oder  ehrengerichtach
  entlassene  und  auf  verabschiedete  Offiziere  zu.  Vgl.  Koppmann

7)  Die  Straftat  muß  sich  gegen  eine  Person  des  Soldaten-
        <pb n="29" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §  12.  17

standes  richten,  welche  zur  Zeit  der  „während  der  Dienstzeit
dem  Täter  widerfahrenen  Behandlung“  Vorgesetzter  des  letzteren
war.  Der  Umstand,  daß  der  Täter  später  den  gleichen  Rang
wie  der  frühere  Vorgesetzte  erhalten  hat,  ist  rechtlich  unerheblich.

8)  Läßt  sich  im  Ermittelungsverfahren  nicht  feststellen,
daß  die  Straftat  wegen  der  dem  Täter  während  der  Dienstzeit
widerfahrenen  Behandlung  erfolgte,  so  muß  die  Abgabe  der
Sache  an  die  bürgerlichen  Gerichte  erfolgen.  9  153  Abs.  4
MStrGO.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  hat  sich  das
erkennende  Gericht  für  unzuständig  zu  erklären.  §  328  MStr  GO.
Vgl.  die  Ausführungen  des  Abg.  Gröber.  Sten  Ber.  S.  1548.

9)  Nut  die  Straftat  muß  innerhalb  eines  Jahres  nach  Beendigung
  des  Dienstverhältnisses  verübt  sein;  die  Strafverfolgung
  kann  auch  später  erfolgen.

10)  Bezüglich  der  Zuständigkeit  vgl.  §  30.

Zweiter  Titel.
Ansübnug  der  Militärstrafgerichtsbarkeit.

Erster  Abschnitt.)
Allgemeine  Bestimmungen.

12.  Die  Militärstrafgerichtsbarkeit2)  wird  durch  die
Gerichtsherren  3)  und  durch  die  erkennenden  Gerichte  )
ausgeülbt.

1)  Begr.  S.  47—56,  73  ff.  KB.  S  22—29.

2)  Nach  §§  12  ff.  steht  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
den  Gerichtsherren  und  den  erkennenden  Gerichten  zu.

Die  Stellung  der  Gerichtsherren  entspricht  im  wesentlichen
den  Vorschriften  der  Pr  M#trGO.  Nur  das  Bestätigungsrecht
  —  §  416  A.  2  —  hat  in  dem  neuen  Verfahren  seine
frühere  Bedeutung  —  Pr.  Mötr#.  §##§  165  ff.  —  verloren.

Die  Befugnisse  der  Gerichtsherren  stehen  in  engem  Zusammenhang
  mit  seiner  Kommandogewalt.  Sie  sind  ein  Aussluß
  der  letzteren  und  finden  in  ihr  die  Begrenzung.

Die  Tätigkeit  der  Gerichtsherren  liegt  auf  dem  Gebiete
der  Strafverfolgung,  des  Ermittelungsverfahrens  und  der  Strafvollstreckung.


Die  tatsächliche  Führung  der  Untersuchung  und  die  Vertretung
  der  Anklage  liegt  in  den  Händen  des  Gerichtsoffiziers
—  für  das  standgerichtliche  Verfahren  —  und  in  den  Händen

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  2
        <pb n="30" />
        18  Militärstrafgerichtsordnung.

des  richterlichen  Militärjustizbeamten  —  für  das  kriegsgerichtliche
  Verfahren.  Beide  dienen  als  Organe  des  Gerichtsherrn
und  müssen  seinen  Anordnungen  Folge  leisten.  Sie  übernehmen
  durch  Mitzeichnung  der  Verfügungen  die  Mitverantwortlichkeit
  für  die  Gesetzlichkeit.  Difßerenhen  entscheidet  das
Oberkriegsgericht.

3)  Über  die  Stellung  des  Gerichtsherrn  im  Militärstrafverfahren,
  sowie  über  die  Stellung  der  richterlichen  Militärjustizbeamten
  finden  sich  vorzügliche  Ausführungen  in  den
„Militärrechtlichen  Erörterungen“  von  Senatspräsident  Sroofefdor
Dr.  Weiffenbach  (Berlin  1902,  Mittler  &amp;amp;  Sohn)  S  „
denen  durchweg  beigetreten  wird.

4)  Die  erkennenden  Gerichte  sind  bei  der  niederen  Gerichtsbarkeit
  in  zwei,  bei  der  höheren  in  drei  Instanzen  gegliedert.

Bei  der  niederen  Gerichtsbarkeit:

Erste  Instanz:  Standgericht;
Berufungsinstanz:  Kriegsgericht.

Bei  der  höheren  Gerichtsbarkeit:

Erste  Instanz:  Kriegsgerichtt;
Berufungsinstanz:  Oberkrie  gsgericht:
Revisionsinstanz:  Reichsmilltär  ericht.

Ausnahme:  Feld=  und  Bordgerichte  &amp;amp;  419—435.

13.  Gerichtsherren  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind
die  Befehlshaber,  welchen  die  niedere  oder  die  höhere
Gerichtsbarkeit  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zusteht.  1)

Den  Gerichtsherren  der  niederen  Gerichtsbarkeit  stehen
Gerichtsoffiziere  zur  Seite.  )

Den  Gerichtsherren  der  höheren  Gerichtsbarkeit  wird
die  erforderliche  Zahl  von  richterlichen  Militärzjustizbeamten
  (Kriegsgerichtsräthe,  Oberkriegsgerichtsräthe)  zugeordnet.3)


1)  Vgl.  95  93—102  und  Ausführungsbestimmun  en  hierzu.

2)  Die  Bestellung  eines  Gerichtsoffiziers  zur  Vertretung
eines  anderen  —  erkrankten,  beurlaubten  oder  sonst  verhinderten
  —  Gerichtsoffiziers  eurch  den  zuständigen  Gerichtsherrn
ist  zulässig.  RMGer.  PE.  V

3)  Der  Gerichtsherr  #  a  Vorgesetzter  im  Sinne
den  §  19  RöStr,  somit  also  auch  zur  Stellung  des  Strafantrags
  befugt,  wenn  ein  ihm  unterstellter  grrescztrihierer  2c.

in  Beziehung  auf  seinen  Beruf  oder  in  dessen  Ausübung  beleidigt
  wird.
        <pb n="31" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  88  14,  15.  19

14.  Die  niedere  Gerichtsbarkeit  erstreckt  sich  nur  auf
Personen,  welche  nicht  Offizierrang  haben.  1)2)

1)  Vgl.  §§  45  ff.  und  §  16  A.  3,  4.

2)  Ausländische  Offiziere,  welche  zu  dem  kriegführenden
Heere  zugelassen  sind,  werden,  wenn  der  Kaiser  nicht  besondere
Bestimmungen  getroffen  hat,  nach  den  für  deutsche  Offiziere
geltenden  Vorschriften  beurteilt  und  stehen  dann  —  65.1  Nr.  8
MStr  GO.  —  unter  der  deutschen  Militärstrafgerichtsbarkeit.
Straftaten  solcher  Offiziere  sind  somit  immer  kriegsgerichtlich
abzuurteilen.  Vgll.  Koppmann  8  14  A.  4.

15.  Die  niedere  Gerichtsbarkeit  umfaßt:
1.  die  nur  mit  Arrest  bedrohten  1)  militärischen  Vergehen;!)



2.  die  Ubertretungen.  2)  3)4)  5
Der  häheren  Gerichtsbarkeit  bleiben  jedoch  diejenigen
Fälle  vorbehalten,  in  denen  die  Verhängung  einer  Ehrenstrafe
  zu  erwarten  steht.

Im  Felde  und  an  Bordé)  findet  die  Bestimmung
des  Abs.  2  hinsichtlich  der  Versetzung  in  die  zweite
Klasse  des  Soldatenstandes  keine  Anwendung.

1)  e.  88  89  Abs.  1,  90,  92,  141  Abs  1,  146  Satz  1,  152
Abs.  2  MStrGB.,  §5  92  auch  dann,  wenn  der  Ungehorsam
während  der  Ausübung  des  Dienstes  begangen  wird,  RMGer.
PE.  III,  2.  Vgl.  §5  397  Abs.  2  MStrE-O.  Revision  wegen
dieser  Vergehen  und  wegen  Übertretungen  ausgeschlossen.

1a)  Das  Vergehen  aus  §  143  MStr#B  hat  keinen  eigenen
Tatbestand  und  fällt  dann,  wenn  die  strafbare  Handlung,  die
der  Befehlshaber  usw.  begehen  läßt,  zur  standgerichtlichen  Zusccndigkeit
  gehört,  unter  die  niedere  Gerichtsbarkeit;  andernalls
  unter  die  höhere.  RMGer.  PE.  VII,  2.

2)  §  Abs.  3  RStrGB.  Das  Militär-Str  G  kennt  keine
Übertretungen.

3)  Nur  kriminell  strafbare  Handlungen  können  gerichtlich
  geahndet  werden.  Disziplinar=  und  Ordnungsstrafen  werden
  durch  Verfügung  des  Disziplinarvorgesetzten  festgesetzt.
Vgl.  §  19  EG.  z.  MStr  G.

4)  Tal-  §5  329,  330  MStrG.

5)  Ubertretungen  können  durch  Strasverfügung  geahndet
werden;  d'ssg.  die  nur  mit  Arrest  bedrohten  Vergehen.  Vgl.
§§  349  ff.  MStr  GO.

27
        <pb n="32" />
        20  Militärstrafgerichtsordnung.

6)  Vgl.  885,  6  des  EG.  z.  MSirGO.

Die  Bord=  und  Feldstandgerichte  können  nicht  auf  Degradation,
  die  anderen  Standgerichte  auch  nicht  auf  Versetzung  in
die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  erkennen.

16.  Der  niederen  Gerichtsbarkeit  bleiben  außerdem
überlassen,  sofern  nach  dem  Ermessen  des  Gerichtsherrn  1)2)
neben  einer  etwaigen  Einziehung  keine  höhere  Strafe  als
Freiheitsstrafe  bis  zu  sechs  Wochen  oder  Geldstrafe  bis
zu  einhundertfünfzig  Mark,  allein  oder  in  Verbindung
mit  einander,  zu  erwarten  steht:

1.  die  Vergehen  gegen  die  §§  64,  65,  89,  91  Absatz

  1,  §6  93,  94,  102,  121  Absatz  1,  §§  137,
151  des  Militärstrafgesetzbuchs,

im  Felde  und  an  Bord3)  alle  militärischen  Vergehen,
  bei  denen  Arreststrafe  auch  ohne  Feststellung
eines  minder  schweren  Falles  zulässig  ist;“)

2.  die  in  dem  Borgen  von  Geld  oder  in  der  Annahme
  von  Geschenken  ohne  Vorwissen  des  gemeinschaftlichen
  Vorgesetzten  bestehenden  Vergehen
gegen  §  114  des  Militärstrafgesetzbuchs;

3.  die  Vergehen  gegen  die  S§§  123,  185,  223,  230,
8  291,  298,  303  des  bürgerlichen  Strafgesetzbuchs;


im  Felde  und  an  Bord  außerdem  die  Vergehen
gegen  die  §§  113,  242,  246,  292,  293,  296,
299,  304  desselben  Strafgesetzbuchs:

4.  die  Zuwiderhandlungen  gegen  die  §§  81,  83,  84,
86  der  Seemannsordnung  vom  27.  Dezember  1872
(jetzt  88  93,  95,  96,  100  der  SO.  vom  2.  Juni
1902);

5.  die  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Forst=  und  Feldpolizeigesetze,
  sowie  gegen  die  Holz-(Forst-)  Diebstahlsgesetze.


Die  Bestimmungen  des  §  15  Absatz  2  und  3  finden

Anwendung.
        <pb n="33" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §§  16—18.  21

1)  Der  Gerichtsherr  der  niederen  Gerichtsbarkeit  hat  zu
prüfen,  ob  nach  Lage  der  Sache  —  unter  Berücksichtigung
etwaiger  mildernder  oder  einen  minder  schweren  Fall  begründender
  Umstände  —  keine  höhere  Freiheitsstrafe  (Gefängnis,
Festungshaft,  Haft,  Arrest)  als  sechs  Wochen  oder  Geldstrafe
  usw.  zu  erwarten  steht.  RMGer.  PE.  I,  3;  vgl.  im
übrigen  §  47  MStrG.

2)  Für  die  Verfolgung  einer  öffen  tlich  begangenen  Beleidigung
  ist  nur  der  Gerichtsherr  der  höheren  Gerichtsbarkeit
zuständig.  RMGer.  I.  7.  Okt.  1901.  E.  2,19.  PE.  I,  4.

3)  Vgl.  §§  5,  6  EE.  z.  Mtr  G.

Im  Hels  und  an  Bord  kommen  hiernach  außer  den  in
Nr.  1  Satz  1  erwähnten  Straftaten  noch  Verstöße  gegen  die
§55  77  Satz  1,  79,  83,  87,  101,  104,  116,  117,  120,  128,  132
Satz;,  138  Abs.  1,  141  Abs.  1  Satz  2,  142,  144,  146  Satz  2,
147,  148  Satz  1,  152  Abs.  1  MStr#  in  Betracht.

4)  Wenn  Kriegsgefangene  mit  Offizierrang  beschuldigt  sind,
können  auch  Vergehen  gegen  §  80  MStr#.  standgerichtlich
erledigt  werden,  da  Kriegsgefangene  in  prozessualer  Beziehung
—  soweit  nicht  der  Kaiser  eine  abändernde  Bestimmung  erläßt
—  den  „ZBivilpersonen“  gleichstehen.  Vgl.  Begr.  S.  75,  §  57
Abs.  3  dieses  Ges.,  §  3  des  EcG.  z.  Mtr.

§  158  Mötre#  B.  enthält  materielles  Strafrecht.

17.  Die  höhere!)  Gerichtsbarkeit  erstreckt  sich  auf
alle  unter  Militärstrafgerichtsbarkeit  stehende  Personen
und  umfaßt  alle  2)  strafbare  Handlungen.

1)  Vgl.  §§  49—70,  namentlich  §  63.
2)  Durch  die  höhere  Gerichtsbarkeit  wird  die  niedere  umfaßt.
Vgl.  aber  §  31  Abs.  2,  9§  250,  329  MStr  GO.

18.  Die  erkennenden  Gerichte  sind  unabhängig  und
nur  dem  Gesetz  unterworsen.

Die  erkennenden  Gerichte  sind  die  Standgerichte,!)
die  Kriegsgerichte.)  die  Oberkriegsgerichtes)  und  das
Reichsmilitärgericht.")

Die  Standgerichte,  die  Kriegsgerichte  und  die  Oberkriegsgerichte
  treten  nur  auf  Berufung  des  Gerichtsherrn
und  nur  für  den  einzelnen  Fall  zusammen.  )  5)7)

Ist  der  Angeklagte  ein  General,  so  erfolgt  die  Berufung
  durch  den  zuständigen  Kontingentsherrn,  im  Felde
        <pb n="34" />
        22  Militärstrafgerichtsordnung.

durch  den  Kaiser.  Hinsichtlich  der  Admirale,  sowie  der
Generale  der  Marine  erfolgt  die  Berufung  stets  durch
den  Kaiser.

1)  665  38—48.

2)  §  49—44.

3)  2  65—70.
4)  55  71—92.

5)  §  261.
6)  25  zur  Entscheidung  von  Rechtsbeschwerden  zu  berufenden
  Gerichte  sind  ebenfalls  als  „erkennende  Gerichte“  zu  erachten.



7)  Die  Beschlußfassung  eines  Gerichts  kann  nur  in  gemeinschaftlicher
  Sitzung  eines  zusammenberufenen  Gezpts
  und  in  Anwesenheit  sämtlicher  berufener  Richter
erfolgen.  «

Beschlußfassung  durch  Umlauf  des  Entwurfs  ist  gesetzlich
ausgeschlossen.

Vorstehende  Rechtssätze  finden  auch  auf  die  in  8  461
Mtr  GO.  vorgeschriebene  nachträgliche  Bilbung  einer  Gesamtstrafe
  Anwendung.  RMGer.  PE.  I  5.

Smeiter  Kbschnitt.)
Gerichtsherr.2)
19.  Gerichtsherren  der  niederen  Gerichtsbarkeit  sind:
1.  im  Heere:
der  Regimentskommandeur,
der  Kommandeur  eines  selbständigen  Bataillons,
der  Kommandeur  eines  Landwehrbezirks,3)  6)
der  Kommandant  von  Berlin,
der  Kommandant  einer  kleinen  Festung;“)
2.  in  der  Marine:
der  Kommandeur  einer  Matrosen=  oder  Werft-Diovision,
der  Kommandeur  eines  selbständigen  Bataillons  oder
einer  selbständigen  Abtheilung.5)0)
1)  Begr.  S.  76—83.  KB.  S.  29—31.  ·
2)  §§  19—37  enthalten  die  Vorschriften  über  die  Verleihung

der  Gerichtsbarkeit  an  die  Befehlshaber.  Die  Aufzählung  der
letzteren  ist  nicht  erschöpfend.  Eine  gesetzliche  Ubertragung
        <pb n="35" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  8  20.  23

der  Gerichtsbarkeit  konnte  nur  an  diejenigen  Kommandeinhaber
erfolgen,  welchen  nach  der  gegenwärtigen  Organisation  militärische
  Verbände  von  größerer  Bedeutung  und  entsprechender
Stetigkeit  unterstellt  sind.  Im  übrigen  mußte  es  dem  Verordnungswege
  vorbehalten  bleiben,  die  Gerichtsbarkeit  dem  jeweiligen
  Bedürfnisse  entsprechend  zu  regeln.  Vgl.  §  37.

3)  Auch  über  die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

H  Die  Bestimmung  darüber,  welche  Festung  als  eine
„kleine“  und  welche  als  eine  „große“  —  §9  20  Nr.  1  —  zu  erachten
  ist,  steht  der  Militärverwaltung  zu.

.  5)  Die  Seebataillone,  Torpedoabteilungen,  Artillerieabteiungen.


6)  Beurlaubte  Rekruten  unterstehen  bis  zum  Tage,  mit
welchem  ihre  Verpflegung  durch  die  Militärverwaltung  beginnt,
Wgich.  er  von  ihnen  begangenen  Verfehlungen  gegen  das
Militä  asggesetduch  den  Gerichtsherren,  welche  für  das  sie  kontrollierende
  Bezirkskommando  zuständis  sind.  RMGer.  PE.  II,  6.

AussBest.  H.  Als  eine  „große  Festung“  ist  diejenige  anzuseben,
  deren  Kommandant  mindestens  das  Gehalt  eines

rigadekommandeurs  bezieht.

20.  Gerichtsherren  der  höheren  Gerichtsbarkeit  sind:

1.  im  Heere:

der  kommandierende  General,

der  Divisionskommandeur,

der  Gouverneur  von  Berlin,

der  Gouverneur  oder  Kommandant  einer  großen!1)
Festung,?)  sowie  ·

der  Gouverneur,  Kommandant  oder  sonstige  Befehlshaber
  eines  in  Kriegszustand  (Belagerungszustand)
erklärten  Ortes  oder  Distrikts;

2.  in  der  Marine:

der  kommandierende  Admiral,

der  Chef  einer  heimischen  Marinestation.5)

1)  Vgl.  §  19  A.  2.

2)  Vgl.  AusfBest  zu  §  19.

3)  Marinestation  der  Nordsee  —  Wilhelmshaven,  der  Ostsee

  —  Kiel.  s“m“
An  die  Stelle  des  kommandierenden  Admirals  sind  jetzt
        <pb n="36" />
        24  Militärstrafgerichtsordnung.

die  Chefs  der  selbständigen  Kommandobehörden  getreten.  Vgl.
AusfBest.  zu  §  6  des  E.

21.  Hinsichtlich  der  Generale,  welche  nicht  unter  dem
Befehl  eines  Divisionskommandeurs  oder  eines  anderen
dem  kommandierenden  General  unterstellten  Gerichtsherrn
stehen,  bestimmt  der  zuständige  Kontingentsherr,  1)  im
Felde  der  Kaiser,  diejenigen  Befehlshaber,  welche  die
gerichtsherrlichen  Befugnisse  in  erster  oder  höherer  Instanz
auszuüben  haben.  Hinsichtlich  der  Admirale,  sowie  der
Generale  der  Marine  erfolgt  diese  Bestimmung  in  den
entsprechenden  Fällen  stets  durch  den  Kaiser.2)  3)

1)  Vgl.  8  4  des  EG.

2)  Bezüglich  derjenigen  Generale,  welche  direkt  dem  kommandierenden
  General  unterstehen,  bestimmt  der  Kaiser  bzw.
der  Kontingentsherr  den  Befehlshaber,  welcher  die  gerichtsherrlichen
  Befugnisse  ausüben  soll.  Entsprechend  ist  bezüglich  derjenigen
  Admirale  zu  verfahren,  welche  unmittelbar  dem  Chef
einer  selbständigen  Kommandobehörde  (AusfBest.  zu  §  6  des
EG.)  unterstellt  sind.

Die  Bestellung  des  Gerichtsherrn  geschieht  für  den  einzelnen
  Fall.

3)  Im  Felde  hat  der  Kaiser  auch  Rüasichtech  eines  bayrischen
  Generals  den  Gerichtsherrn  zu  bestimmen.  Vgl.  Koppmann
  5  21  A.  6.

22.  Hat  eine  Festung  mehrere  Kommandanten,  so
steht  die  höhere  Gerichtsbarkeit  dem  ersten  Kommandanten
(Gouverneur),  die  niedere  Gerichtsbarkeit!)  dem  zweiten
Kommandanten  zu.2

1)  Der  erste  Kommandant  kommt  für  diese  Fälle  nur  als
Eerichtsherr  der  Berufungsinstanz  in  Betracht.  Vgl.  Begr.

2)  Bezügl.  der  in  der  Marine  bestehenden  Kommandanturen
rgl.  AK  O.  v.  27.  Mai  1907.  MVBl.  1907  S.  183  ff.  Die
niedere  Gerichtsbarkeit  steht  nur  den  Kommandanten  von
Helgoland  und  der  Festung  Wilhelmshaven  —  AKO.  v.  30.  Okt.
1903  MVBl.  1903  S.  422  —,  die  höhere  Gerichtsbarkeit  dem
Chef  der  Marinestation  der  Nordsee  zu.
        <pb n="37" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §§  23,  24.  25

23.  Im  Verhinderungsfalle  gehen  die  Befugnisse
des  Gerichtsherrn  auf  den  Stellvertreter  im  Kommandol!)
über.  Diese  Bestimmung  findet  in  den  Fällen  des  §5  21
keine  Anwendung.2)

1)  Nur  der  unbeschränkte  Stellvertreter  im  Kommando
—.  also  nicht  der  Chef  des  Stabes  oder  der  Adjutant  —  ist
für  die  Wahrnehmung  der  gerichtsherrlichen  Befugnisse  zuständig.
  Ger.  PE.  IV,  3;  KM.  16.  April  1903.

Als  Verhinderungsfall  ist  nicht  ohne  weiteres  jede  Abwesenheit
  des  Gerichtsherrn  von  seinem  Standorte  oder  vom  Sitze  des
Gerichts  anzusehen.  RMGer.  I.  5.Jn.  1903.  E.4,  126.  PE.  IV,  3.
Die  Stellvertretung  als  Gerichtsherr  geht  vielmehr  grundsätzlich
  nur  zugleich  mit  dem  Kommando  auf  den  Stellvertreter
über.  War  der  Stellvertreter  bereits  als  Gerichtsherr  I.  Instanz
in  der  qu.  Strafsache  tätig,  so  tritt  an  seine  Stelle  der  nächstälteste
  General  des  Armeekorps,  in  Gouvernementssachen  der
älteste  in  der  Festung  anwesende  Divisions=  oder  Brigadekommandeur.
  Die  Vertretung  des  Gouverneurs  von  Berlin
übernimmt  der  kommandierende  General  des  Gardekorps;  die
Vertretung  des  Kommandanten  einer  großen  Festung  ein  von
dem  kommandierenden  General  zu  bestimmender  Befehlshaber.
Vgl.  KM.  v.  16.  April  1903.  Vgl.  §  135.

2)  In  den  Fällen  des  §  21  beruht  die  Gerichtsherrlichkeit
auf  persönlicher  Verleihung.
Vgl.  Ver.  v.  12.  März  1901  (AVBl.  S.  109).

24.  Der  höhere  Gerichtsherr  1)  ist  befugt,  den  ihm
untergebenen  Gerichtsherrn  anzuweisen,  eine  Untersuchung
einzuleiten  oder  fortzusetzen,  )  sowie  ein  Rechtsmittel  einzulegen
  oder  zurückzunehmen.  Im  Uebrigen  darf  er  in
den  Gang  einer  eingeleiteten  Untersuchung  nicht  eingreifen.
  2)  3)4)  5)5)

1)  Nicht  das  „höhere  Gericht".  RMGer.  PE.  VIII.  Nr.  1.

13)  Der  höhere  Gerichtsherr  ist  zu  der  Anweisung,  eine
Untersuchung  einzustellen,  nicht  befugt.  Vgl.  Begr.  S.  78.

2)  a)  Die  Anweisung  darf  nur  für  den  einzelnen  Fall  erfolgen.
  Generelle  Anweisungen,  daß  unter  gewissen  Umständen
immer  „vorsorglich"  Berufung  eingelegt  werden  solle,  widersprechen
  dem  Geiste  und  dem  Zwecke  der  Vorschrift.
        <pb n="38" />
        26  Militärstrafgerichtsordnung.

h)  Kommt  der  „angewiesene“  Gerichtsherr  dem  Befehle  nicht
innerhalb  der  Rechtsmittelfrist  nach  oder  wird  das  Rechtsmittel
von  ihm  nicht  innerhalb  dieser  Frist  begründet,  so  ist  das
Rechtsmittel  nicht  fristgerecht  eingelegt  und  deshalb  unzulässig.

Ebenso  darf  die  auf  Befehl  des  höheren  Gerichtsherrn  erfolgte,
  aber  verspätet  eingelegte  Erweiterung  des  Rechtsmittels
  eine  Berücksichtigung  nicht  finden.  Vgl.  Weiff.  S.  14.

)  Durch  Zurücknahme  des  Rechtsmittels,  sowie  durch  Verzicht
  seitens  des  unterstellten  Gerichtsherrn  wird  das  Urteil

zugunsten  des  Angeklagten  rechtskräftig.

d)  Hat  der  höhere  Gerichtsherr  den  ihm  untergebenen  Gerichtsherrn
  angewiesen,  Berufung  einzulegen,  und  mit  der  Anweisung
  die  Angabe  der  Gründe,  aus  denen  das  Urteil  angefochten
  werden  soll,  verbunden,  so  hat  dennoch  der  angewiesene
Gerichtsherr  außer  der  Berufungseinlegung  selbst  auch  noch  zugleich
  zu  erklären,  weshalb  das  Urteil  von  ihm  angefochten
wird,  mibrigensalls  die  Berufung  als  unzulässig  zu  verwerfen
ist.  RMGer.  PE.
eP)  Weist  der  Pb#40  Gerichtsherr  den  ihm  untergebenen
Gerichtsherrn  zur  Einlegung  der  Berufung  unter  bestimmter
Bezeichnung  der  Beschwerdepunkte  an,  so  darf  der  untergebene
Gerichtsherr  sich  in  der  dem  richterlichen  Militärjustizbeamten
(Gerichtsoffizier)  gemäß  §  368  MStrGO.  abzugebenden  Erklärung
  mit  der  ihm  erteilten  Anweisun  8  nicht  in  Widerspruch
setzen.  Sofern  es  sich  nicht  um  bloße  Ausführungen,  sondern
um  selbständige  Bes  rascherum  handelt,  kommt  jedoch  für
das  Berufungsgericht  nur  das  von  dem  untergebenen  Gerichtsherrn
  innerhalb  der  Berufungsfrist  Erklärte  in  Betracht.
RMGer.  PE.  VI,  4

3)  Die  Einwirkung  des  höheren  Gerichtsherrn  kann  sowohl
zugunsten  als  zuungunsten  des  Angeschuldigten  erfolgen.  Die
Anweisung  kann  auch  dahin  gehen,  daß  Anklageverfügung  zu
erlassen  ist.

4)  Als  „Rechtsmittel-  kommen  nur  die  ordentlichen  in
Betracht:  Berufung  und  Rechtsbeschwerde;  nicht  aber  der  Antrag
  auf  Wiederaustahme  des  Verfahrens.  Die  Einlegung  der
Revision  kann  von  einem  höheren  „Gerichtsherrn“  nicht  angeordnet
  werden,  da  der  zur  Einlegung  der  Revision  befugte
kommandierende  General  einem  höheren  „Gerichtsherrn“.
nicht  untersteht.  -

5)  Die  Anweisung  zur  Jurücknahme  des  Rechtsmittels  ist
sowohl  vor  Ablauf  als  nach  Ablauf  der  Rechtsmittelfrist  durchführbar.
  Vgl.  §§  371,  372  MStr  GO

6)  Der  höhere  Gerichtsherr  darf  die  Erhebung  der  Anklage
        <pb n="39" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  8  25.  27

anordnen.  RMGer.  I.  11.  Okt.  1906.  E.  10,  232.  PE.  XIII
Nr.  1.  AA.  Elsner  u.  Gronow  in  R.  1906  S.  125:  1907  S.  238.
Für  RMGer.  Mayer  in  R.  1906  S.  101  f  —  Über  das  Verältnis
  des  höheren  zum  niederen  Gerichtsherrn  vgl.  ferner
Mayer  in  den  Jahrbüchern  für  die  deutsche  Armee  und  Marine
1906  S.  441  f.  Diesen  Ausführungen,  die  dem  Gerichtsherrn
eine  lediglich  strafverfolgende  Stellung  zuweisen,  kann  nicht
zugestimmt  werden.  Der  Gerichtsherr  übt  nach  §  12  Mtr.
die  Militär  gerichtsbarkeit  aus  —  neben  den  erkennenden
Gerichten.  Diese  Funktionen  sind  —  namentlich  hinsichtlich
des  Ermittelungsverfahrens  —  teilweise  richterlicher  Natur
und  dulden  Eingriffe  höherer  Gerichtsherren  nur  insoweit,  als
dies  im  Gesetze  ausdrücklich  bestimmt  ist.  Durch  die  Hervorhebung
  der  einzelnen  Befehlsrechte  des  höheren  Gerichtsherrn
im  §24  wird  jeder  Anspruch  auf  weitere  Befehlsrechte  gegenüber
  dem  niederen  Gerichtsherrn  ausgeschlossen.  —  Zu  welchem
Zeitpunkte  die  Anweijung  zur  Anklageverfügung  erfolgt,  ist
lediglich  dem  Ermessen  des  höheren  Gerichtsherrn  anheimgestellt.
  RMGer.  zit.  Erk.  E.  10,  232.

25.  Der  Gerichtsherr  hat  die  Gerichtsbarkeit  über  die
zu  seinem  Befehlsbereiche  gehörenden  Personen.)2)  3)  5)0

I.)  Über  die  Regelung  der  gerichtlichen  Verhältnisse  der
Festung  Ulm  vgl.  Vereinbarung  betreffend  Abänderung  der
zwischen  Preußen,  Bayern  und  Württemberg  am  16.  Juni
1874  abgeschlossenen  Vereinbarung  vom  24./29.  Sept.  und
3.  Okt.  1900  sowie  Zusatzbestimmung  hierzu  vom  25.  März
und  16./24.  April  1901.

2)  Über  die  Regelung  der  gerichtlichen  Verhältnisse  der
Gendarmerie  in  Baden,  Hesten,  Schaumburg-Lippe  und  Waldeck-Pyrmont
  vgl.  §  2  des  EG.  A.  2.  #

3)  Die  in  die  Heimat  beurlaubten  Rekruten  gehören  bis
zum  Eintritt  in  die  Verpflegung  der  Militärverwaltung  dem
Beurlaubtenstande  an  und  unterstehen  bis  dahin  dem  betreffenden
  Landwehrbezirkskommando.  —  Daher  steht  bis  zu
besem  Zeitpunkte  die  Gerichtsbarkeit  dem  für  das  Landwehrbezirkskommando
  mitändigen  Gerichtsherrn  zu.  RM.  8§  34,
38,  562.  RNGer.  I.  25.  April  1901.  E.  1,98.  Zur  Strafverfolgung
  eines  Mannes  des  Beurlaubtenstandes  wegen  Nichtbefolgung
  der  Einberufung  zu  einer  Ubung  bei  der  Truppe  ist
nach  Ablauf  des  für  diese  Ubung  allgemein  bestimmten  Entlassungstags
  derjenige  Bezirkskommandeur,  dessen  Kontrolle
der  Einberufene  untersteht  bzw.  der  diesem  Bezirkskommandeur
        <pb n="40" />
        28  Militärstrafgerichtsordnung.

b0  eschte  Divisionskommandeur  zuständig.  RMGer.  II.  1.  Okt.
1904.  E.  7,267.

4)  Bgl.  A.  zu  §  259  Abs.  2  §F  433  Absf.  1.

5)  Val.  A.  2  zu  §  36  (Zuständigkeit  über  Fahnenflüchtige
und  Rekruten).

6)  Die  als  dauernd  Ganzinvalide  anerkannten  Personen
scheiden  aus  jedem  Dienstverhältnisse  aus  (HO.  13  Nr.  11
Anm.,  §  14  Nr.  7  Anm.,  §  29  Nr.  De,  Militärpaß  Muster  6,
VIII  A.  2).  Lediglich  die  als  zeitig  ganzinvalide  anerkannten
Unteroffiziere  und  Soldaten,  die  sich  im  reserve=  oder  landwehrpflichtigen
  Alter  beßmen  unterstehen,  soweit  sie  nicht  dem
Landsturm  überwiesen  sind,  der  militärischen  Kontrolle.

26.  Der  Gouverneur  und  der  Kommandant  von
Berlin,  sowie  die  Gouverneure  und  Kommandanten  von
Festungen  haben  innerhalb  der  im  §  19  Nr.  1,  §  20
Nr.  1,  §  22  bestimmten  Grenzen  die  Gerichtsbarkeit  über
alle  1)  unter  Militärstrafgerichtsbarkeit  stehende  Personen,
welche

1.  eine  strafbare  Handlung  gegen  die  allgemeine
Sicherheit,  Ruhe  und  Ordnung  des  Ortes,?)

2.  eine  Zuwiderhandlung  gegen  eine  besondere  in
Beziehung  auf  die  Festungswerke  und  Vertheidigungsmittel
  bestehende  Anordnung,

3.  eine  strafbare  Handlung  im  Garnisondienste  begehen.)


1)  Die  Gerichtsbarkeit  der  Festungskommandanten  —
Gouverneure  —  umfaßt  nicht  nur  die  ihnen  persönlich  unterstellten,
  gedern  auch  andere  der  Militärgerichtsbarkeit  unterworfene
  Personen,  sofern  solche  die  im  §  26  erwähnten  Strafbandlungen
  begehen.  Vgl.  auch  §  30.  Sezuglich  der  Marine
vgl.  AKO.  v.  30  Okt.  1903  (M.  1903  S.  422).

Die  Gerichtsbarkeit  ist  eine  ausschließliche.  Ausnahme:
§§5  33  Abs.  1,  34,  35.

2)  Nicht  jeder  Straßenunfug,  jede  Wirtshausschlägerei,  an
welcher  Militärpersonen  teilgenommen  haben,  unterfällt  der
Gerichtsbarkeit  des  Kommandanten.  Diese  Gerichtsbarkeit  tritt
vielmehr  nur  bei  denjenigen  Ausschreitungen  ein,  welche  sich
als  Störung  des  allgemeinen  örtlichen  Rechtsfriedens  darstellen
und  geeignet  sind,  bei  den  Ortsbewohnern  überhaupt  oder  doch
        <pb n="41" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  9§5  27,  28.  29

bei  einem  größeren  Teile  derselben  das  Gefühl  der  Rechtsunsicherheit
  hervorzurufen  und  die  unter  Umständen  eine  umfangreichere
  und  gesteigerte  Tätigkeit  der  zur  Aufrechterhaltung
der  öffentlichen  Ordnung  berufenen  Organe  erfordern.  Vgl.
Begr.  S.  80.  Wegen  Erledigung  von  Zweifeln  über  die  Zuständigkeit
  vgl.  §  36.

3)  Vgl.  Garnisondienstvorschrift  v.  15.  März  1903.

27.  Der  Gouverneur,  Kommandant  oder  sonstige  Befehlshaber
  eines  in  Kriegszustand  (Belagerungszustand)!)
erklärten  Ortes  oder  Distrikts  hat  die  Gerichtsbarkeit  (520)
über  alle  zur  Besatzung  gehörende  Militärpersonen.

1)  Vgl.  §  7  des  Pr.  Ges.  v.  4.  Juni  1851  (GS.  S.  451  ff.)
über  den  Belagerungszustand  und  Art.  68  NV.).

28.  Detachirte  Theile  eines  militärischen  Verbandes
können  für  die  Dauer  der  Detachirung  der  Gerichtsbarkeit
  eines  anderen  Gerichtsherrn  unterstellt  werden.  1)  2)  3)  4)

1)  Die  Unterstellung  erfolgt  im  Verordnungswege.  Vgl.
5  37  dieses  Gesetzes  und  §7  des  E.

2)  Über  den  Begriff  der  „Detachierung“  vgl.  §  13  der
Dist  Str  O.  f.  d.  H.

3)  Die  sonstigen  Befehlsbefugnisse  des  zuständigen  Befehlshabers
  werden  durch  die  Unterstellung  unter  einen  anderen
Gerichtsherrn  nicht  berührt.  Vgl.  Begr.  zu  §  25  des  Entw.  S.  81.

4)  Detachierte  Abteilungen,  welche  nicht  einem  anderen
Gerichtsherrn  unterstellt  sind,  unterstehen  dem  Gerichtsherrn
ihres  militärischen  Verbandes  RMGer.  PE.  II,  7.  Dadurch,  daß
ein  einzelner  Truppenteil  zur  Verfügung  gestellt  oder  überwiesen
wird,  tritt  keine  Anderung  in  den  dahssplinaren  Verhältnissen
und  in  der  Zuständigkeit  des  Gerichtsherrn  ein.  Vgl.  8§  13,  5
DiszO.  RMGer.  II.  8.  Juli  1903.  E.  5,217.

AussBest.  H.  Erfolgt  in  Friedenszeiten  innerhalb  eines
Armeekorpsbereichs  eine  Detachierung,  welche  eine  Übertragung
der  gerichtsherrlichen  Befugnisse  wünschenswert  macht,  so  hat
der  kommandierende  General  durch  das  Kriegsministerium
Meine  Entscheidung  herbeizuführen.

AussBest.  M.  In  der  Marine  hat  der  Chef  der  selbständigen
  Kommandobehörde  (Aussest.  zu  §  6  E.)  durch  den
Reichskanzler  (Reichs-Marine-Amt)  die  Entscheidung  des  Kaisers
herbeizuführen.
        <pb n="42" />
        30  Militärstrafgerichtsordnung.

29.  Einem  militärischen)  Verbande  vorübergehend
überwiesene  Personen  sind  für  die  Dauer  der  Uberweisung
  2)  hinsichtlich  der  Gerichtsbarkeit  dem  Gerichtsherrn
  dieses  Verbandes  unterstellt.  3)4)

1)  z.  B.  Kriegs=  und  Marineakademie;  Militär-Reitinstitut;
Militär-Turnanstalt;  Schießschulen.

2)  Wird  der  Beschuldigte  vor  Erhebung  der  Anklage  oder
der  Zustellung  der  Strafverfügung  seinem  Truppenteile  zurücküberwiesen,
  so  regelt  sich  die  Zuständigkeit  nach  §  259.

3)  Auch  die  Burschen  der  einem  militärischen  Verbande
doriesgebend  überwiesenen  Offiziere  unterfallen  der  Vorschrift
des  §  29.

4)  Die  Zurücknahme  der  Überweisung  ist  spätestens  zu
dem  Zeitpunkte  als  erfolgt  anzusehen,  in  welchem  die  bisherige
Dienststelle  des  Zurücküberwiesenen  hiervon  dienstliche  Mitteilung
  erhalten  hat.  RMGer.  I.  13.  April  1901.  E.  1,89.

AusfBest.  H.  u.  M.  Gehören  der  Beschuldigte  und  der
militärische  Verband,  dem  er  überwiesen  ist,  verschiedenen  selbständigen
  Kontingenten  an,  so  hat  der  Gerichtsherr  vor  Verfügung
  der  Anklage  oder  vor  Erlaß  einer  Strafverfügung  bei
der  Stelle,  welche  die  Uberweisung  verfügt  hat,  die  Entscheidung
über.  Fortdauer  oder  Zurückuhme  der  Überweisung  (vgl.  §  259)
herbeizuführen,

Diese  Bestimmung  findet  auf  die  Angehörigen  der  Marine
sinngemäße  Anwendung.

30.  Unter  Militärstrafgerichtsbarkeit  stehende  Personen,!)
  für  welche  ein  Gerichtsherr  nicht  ausdrücklich
bestimmt  ist,  sind  der  Gerichtsbarkeit  des  Diovisionskommandeurs
  unterstellt,  in  dessen  Bezirke  sie  sich  befinden
  oder  die  That  verübt  haben.  2)3)  In  Berlin,
sowie  in  Festungen  tritt  die  Zuständigkeit  der  Gouverneure
  oder  Kommandanten,  im  Bereiche  der  heimischen
Marinestationen  die  der  Chefs  dieser  Stationen  ein.4)

Unter  mehreren  zuständigen  Gerichtsherren  hat  derjenige
  den  Vorzug,  welcher  den  Beschuldigten  verhaftet  5)
oder  zuerst  das  Ermittelungsverfahren  angeordnet  hat.  5)

1)  Diese  Bestimmung  kommt  namentlich  in  den  Fällen

der  §  1  Nr.  7,  8;  §  5  Nr.  3;  95  10,  11  in  Betracht.  Die  in
Berlin  garnisonierenden  Marinepersonen  gehören  hiernach  zu
        <pb n="43" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §  30.  31

der  Zuständigkeit  des  Gouverneurs  von  Berlin.  Vgl.  auch
Note  3a  zu  5  1  Mtr.  «

2)  §  30  Abs.  1  betrifft  nur  den  Fall,  daß  für  eine  unter
Wällitärgerichtsbarkeit  stehende  Person  nach  den  sonstigen  gesetzlichen
  Bestimmungen  ein  zuständiger  Gerichtsherr  überhaupt
nicht  gegeben  ist;  greift  aber  dann  nicht  Platz,  wenn  zwar  ein
Gerichtsherr  vorhanden,  indes  Zweifel  obwalten,  wer  der  zuständige
  Gerichtsherr  ist.  .

Ferner  trifft  der  Abs.  2  lediglich  für  den  Fall  des  Vorhandenseins
  der  Voraussetzungen  des  Abs.  1  Bestimmung;  ab-Erleten
  hiervon  ist  ein  Grundsatz,  daß  die  Zuständigkeit  eines

erichtsheren  durch  Verhaftung  eines  Beschuldigten  oder  Anordnung
  des  Ermittelungsverfahrens  begründet  werden  könnte,
dem  Gesete  fremd.  Es  kommt  der  jeweilige,  also  auch  vorübergehende
  Aufenthalt  und  zwar  selbst  der  unfreiwillige  in
Betracht,  nicht  der  Wohnsitz  und  gewöhnliche  Aufenthalt  im
Sinne  des  §  8  RStr  PO.  Der  Gerichtsstand  des  (territorialen)
Aufenthalts  und  der  begangenen  Tat  sind  gleichberechtigt.  Als
Zeitpunkt  des  „Aufenthalts“  kommt  der  Eingang  der  Anzeige
—  95  151  ff.  —  in  Betracht.  Für  die  Feststellung  des  Tatortes
  ist  das  materielle  Strafrecht  entscheidend.  Vgl.  Loewe,
S  7  A.  1.  Olshausen,  RStr  B.  S.  52.  Koppmann,

Wenn  Stenglein  §  30  Ab  behauptet,  daß  der  Erlaß  einer
Strafverfügung  die  Prävention  im  Sinne  des  Abs.  2  nicht  begründe,
  so  kann  dies  zu  Mißverständnissen  Veranlassung  geben;
denn  nach  §  349  Abs.  1  muß  der  Strafverfügung  ein  Ermittelungsverfahren
  vorausgehen  und  durch  die  Einleitung  des  letzteren
  wird  die  Gerichtsbarkeit  festgelegt.  Der  Regel  nach  ist
also  der  Gerichtsherr,  welcher  die  Strafverfügung  erlassen  hat,
auch  der  durch  Prävention  zuständige.  Die  Strafverfügung
begründet  allerdings  die  Prävention  nicht,  aber  letztere  ist
durch  das  voraufgehende  Ermittelungsverfahren  begründet.

3)  Über  den  Gerichtsstand  der  „begangenen  Tat“  wgl.
Koppmannn,  §  30  Anm  5.  .  -

4)  Für  einen  Offizier  des  Reitenden  Feldjägerkorps  regelt
sich  während  der  Zeit  seiner  Abkommandierung  auf  eine  Forstakademie
  der  Gerichtsstand  nach  §  30.  RMGer.  PE.  II,  8.

5)  „Verhaftet“  im  Sinne  des  §  175,  nicht  des  §  180
Mötr  GO.  Anordnung  des  Ermittelungsverfahrens  durch  den
Gerichtsherrn  —  §  156  MStr#O.  —  wird  vorausgesetzt.

6)  Eine  anderweitige  Vereinbarung  seitens  der  Gerichtsherren
  ist  nicht  ausgeschlossen.  Vgl.  Begr.  S.  82.

AussBest.  H.  n.  M.  Der  „Bezirk  des  Divisionskomman-
        <pb n="44" />
        32  Militärstrafgerichtsordnung.

deurs“  umfaßt  die  Aushebungsbezirke  der  ihm  unterstellten
Brigaden.

31.1)  Von  dem  kommandirenden  General  (Admiral)
wird,  abgesehen  von  dem  Verfahren  im  Felde  und  an
Bord  (§§  419  bis  435),  sowie  vorbehaltlich  der  Bestimmung
  des  §  21,  die  Gerichtsbarkeit  nur  in  der  Rechtsbeschwerde=
  oder  Berufungsinstanz  ausgeübt.  Militärische
Verbände  und  einzelne  Militärpersonen,  welche  unmittelbar
  unter  dem  Befehle  des  kommandirenden  Generals
(Admirals)  stehen,  2)  sind,  soweit  dies  hiernach  erforderlich,
  hinsichtlich  der  Strafverfolgung  einem  anderen  Gerichtsherrn
  zu  unterstellen.

Diese  Bestimmungen  finden  auf  die  sonstigen  Gerichtsherren
  der  höheren  Gerichtsbarkeit  hinsichtlich  der
zur  Zuständigkeit  der  Standgerichte  gehörigen  Sachen
entsprechende  Anwendung.  2)  Das  Gleiche  gilt  in  den
Fällen  des  §  30.

Die  Unterstellung  erfolgt  in  den  Fällen  des  ersten
Absatzes  durch  den  kommandirenden  General  (Admiral),
in  den  Fällen  des  zweiten  Absatzes,  wenn  der  höhere
Gerichtsherr  ein  Divisionskommandeur  oder  ein  Marinestationschef
  ist,  durch  diesen,  im  Uebrigen,  soweit  nicht
dieses  Gesetz  Bestimmung  getroffen  hat  (5§  22),  durch
die  Militärjustizverwaltung.

1)  Etwaige  Unzuträglichkeiten,  welche  dann  entstehen
können,  wenn  ein  mit  Gerichtsbarkeit  erster  Instanz  versehener
Befehlshaber  unter  Beibehaltung  seines  Kommandos  den  als
Gerichtsherrn  der  höheren  Instanz  fungierenden  Befehlshaber
im  Kommando  zu  vertreten  hat  —  pgl.  §  23  —,  werden  im
Verordnungswege  zu  beseitigen  sein.  Vgl.  §  37.

2)  Unmittelbar  dem  kommandierenden  General  unterstellt
sind  namentlich  die  zu  seinem  Stabe  gehörigen  Personen,  die
Korpsintendanturen,  die  Korpszahlstellen,  die  Sanitäts=  und
Bekleidungsämter.

Für  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  ist  der  kommandierende

General  des  Gardekorps  mit  den  gerichtsherrlichen  Befugnissen
eines  kommandierenden  Generals  betraut,  und  zwar  im  ordent-
        <pb n="45" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfafsung.  §  32.  33

lichen  Verfahren  als  unmittelbarer  Befehlshaber  im  Sinne  des
§  31  MStrEO.  Vgl.  §  4a  der  Verordnung  betr.  das  straf.
gerichtliche  Verfahren  gegen  Militärpersonen  der  Schutztruppen,
vom  18.  Juli  1900  im  Anheng  ge  dieses  Kommentars.

Da  nach  §  2  a.  a.  O.  innerhalb  Europas  für  Angehörige
der  Schutztruppen  das  ordentliche  Verfahren  Platz  greift,  abn
unterstehen  alle  in  Europa  befindlichen  Angehörigen  der  Schutztruppen
  in  gerichtsherrlicher  Beziehung  dem  kommandierenden
General  des  Gardekorps  unmittelbar.  Letzterer  bestimmt  die
Gerichtsherren  rle  Instanz  (das  Gericht  der  Garde-Kav.=Division).
  Die  ichte  sind  hier  als  Schutztruppe  dndt
tätig.  Sie  sind  an  l  Vorschriften  der  vorerwähnten  erordnung
  v.  18.  Juli  1900  gebunden.  —  §.15  a  Die
Militärjustizverwaltung  wird  durch  den  1—½  ausgeübt
—  9§12  a.  a.  O.  —,  welcher  auch  als  oberste  Dienstbehörde  im
Sinne  der  81  MStrGO.  gilt.  —  §9  26  a.  a.  O.  —

In  der  Marine  treten  an  die  Stelle  der  ——
Generale  die  Chefs  der  eAbständig  en  Kommandobehörden.  Vgl.
AussfBest.  zu  §  6  des  EG.  und  Kuerchsten  Befehl,  betr.  gegichtsherrlich-
  Gfdeso  der  Befehlshaber  der  Marine  v.
28.  Mai  1900.  —  §9  37  MStrEO.  Die  Stelle  des  „kommandierenden
  Admirals“  ist  aufgehoben.

3)  Vgl.  §  387  Abf.  1  Mötr  GO.

32.1)  Stehen  Strafsachen  dadurch  im  Zusammenhange,
  daß  eine  Person  mehrerer  strafbarer  Handlungen
beschuldigt  wird,  von  denen  eine  der  höheren,  eine  andere
  der  niederen  Gerichtsbarkeit  unterliegt,  so  kann?)
der  höhere  Gerichtsherr  auch  diese  an  sich  ziehen.

Ist  wegen  einer  der  strafbaren  Handlungen  bereits
die  Anklage  erhoben  oder  eine  Strafverfügung  zugestellt,
so  kann  die  Verbindung  nur  durch  Beschluß  des  gemeinsamen
  oberen  Gerichts  3)  auf  Antrag  eines  der  zuständigen
  Gerichtsherren  erfolgen.  3)

In  gleicher  Weise  kann  die  Verbindung  wieder  aufgehoben
  werden.“)

1)  Vgl.  9§  2  ff.  RStr  PO.

2)  Der  Gerichtsherr  wird  seine  Entscheidung  von  der  prozessualen
  Zweckmäßigkeit  abhängig  machen.  Sat  der  Beschuldigte
  neben  dem  schweren  Vergehen  mehrere,  der  niederen  Ge-Herz-Ernst,

  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  3
        <pb n="46" />
        34  Militärstrafgerichtsordnung.

richtsbarkeit  unterfallende  Strafhandlungen  begangen,  so  kann
der  Gerichtsherr  einzelne  der  letzteren  an  sich  ziehen  und  die
übrigen  der  standgerichtlichen  Erledigung  überlassen.  Das
erkennende  Gericht  ist  nicht  berechtigt,  die  „Verbindung“  anzuordnen.


3)  Der  Seschlß  kann  im  Anschluß  an  eine  Spruchsitzung
erfolgen.  Vgl.  KB.  S  30.

Za)  Ist  durch  Beschluß  des  Standgerichts  die  Sache  an
das  zuständige  Kriegsgericht  verwiesen,  und  wird  derselbe  Angeklagte,
  gegen  den  die  Anklage  sich  richtet,  noch  einer  weiteren
zur  Zuständigkeit  der  höheren  Gerichtsbarkeit  gehörigen  Straftat
  beschuldigt,  so  bedarf  es  zur  Verbindung  beider  Sachen
nicht  eines  Beschlusses  des  gemeinsamen  oberen  Gerichts,  dieselbe
  kann  vielmehr  durch  den  höheren  Gerichtshof  ausgesprochen
werden.  RMGer.  PE.  VI,  5.

4)  Die  Entscheidung  erfolgt  nur  auf  Antrag  eines  der
zuständigen  Gerichtsherren  —  sei  es  der  höheren,  sei  es  der
niederen  Instanz  —  von  dem  auf  Befehl  seines  Gerichtherrn
zusammengetretenen  oberen  Gerichte.  Dem  Beschuldigten  steht
ein  Antragsrecht  nicht  zu.

33.  Wird  eine  Person  mehrerer  strafbarer  Handlungen
  beschuldigt,  welche  theils  zur  Zuständigkeit  eines
mit  der  höheren  Gerichtsbarkeit  versehenen  Gouverneurs
oder  Kommandanten,  theils  zur  Zuständigkeit  eines  anderen
  Gerichtsherrn  gehören,  so  steht  die  Strafverfolgung
hinsichtlich  sämmtlicher  strafbarer  Handlungen  demjenigen
Gerichtsherrn  zu,  welcher  für  die  schwerere  Strafthat
zuständig  ist.  1)2)  Maßgebend  in  dieser  Beziehung  ist
die  angedrohte  Strafart,  bei  Strafen  gleicher  Art  das
höchste  zulässige  Maß  derselben.  Bei  sich  gleichstehenden
Strafandrohungen  haben  die  dem  Beschuldigten  vorgesetzten
  Gerichtsherren  den  Vorzug.

Die  Bestimmungen  des  §  32  Absatz  2  und  3  finden
Anwendung.

Gehören  Strafsachen  der  niederen  Gerichtsbarkeit
theils  zur  Zuständigkeit  eines  nur  mit  niederer  Gerichtsbarkeit
  versehenen  Kommandanten,  theils  zur  Zuständigkeit
  eines  anderen  Gerichtsherrn,  so  steht  dem  Erstge-
        <pb n="47" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfafsung.  §  34.  35

nannten  die  Strafverfolgung  hinsichtlich  sämmtlicher  strafbarer
  Handlungen  zu.

1)  Anderweitige  Vereinbarung  ist  auch  hier,  wie  im  Falle
des  §  30  zulässig.  6  "

2)  Schwerere  Straftat  ist  die  vom  Gesetze  mit  der  schwereren
Strafe  bedrohte  Tat.  Bezüglich  der  Strafart  ist  Zuchthaus
schwerer  als  Gefängnis,  Gefängnis  schwerer  als  Festungshaft,
beide  schwerer  als  Haft.  Freiheitsstrafe  ist  schwerer  als  Geldstrafe.
  Vgl.  Koppmann  §  43  Abs.  8,  9.  Maßgebend  ist  die
tatsächliche  und  rechtliche  Lage  der  Strafsachen  in  dem  Zeitpunkte,
  zu  welchem  über  die  „Verbindung“  z  beschließen  ist.
In  den  Fällen  des  Abs.  2  entscheidet  das  obere  Gericht  nach
freiem  Ermessen;  es  -  nicht  abzusehen,  weshalb  das  Gericht
—  wie  Koppmann  5  33  A.  10  meint  —  an  die  von  der  Anklageverfügung
  angenommene  rechtliche  Qualifikation  der  Tat
gebunden  sein  soll.

Die  Bestimmungen  des  §  32  Abs.  2  und  3  —  Beschluß
des  gemeinsamen  oberen  Gerichts  —  gelten  nur  für  die  Fälle
des  §  33  Abs.  1,  nicht  für  die  Fälle  des  §  33  Abfs.  3.

34.  Sind  bei  einer  strafbaren  Handlung  mehrere
Personen  als  Thäter,  1)  Theilnehmer,  Begünstiger  oder
Hehler  beschuldigt  “)  und  stehen  die  Beschuldigten  unter
der  Gerichtsbarkeit  verschiedener  Gerichtsherren,  so  kann
der  Gerichtsherr,  welcher  der  gemeinschaftliche  Vorgesetzte
ist,  die  Verbindung  der  Strafsachen  und  ihre  gemeinsame
Verfolgung  anordnen.  2)3)

Ist  ein  gemeinschaftlicher  höherer  Gerichtsherr  nicht
vorhanden,  so  haben  die  betreffenden  kommandirenden
Generale,  und  wenn  einer  der  Beschuldigten  der  Marine
angehört,  der  kommandirende  General  und  der  kommandirende
  Admiral  darüber  sich  zu  verständigen,  welcher
Gerichtsherr  die  Strafverfolgung  zu  übernehmen  hat.
Findet  hierüber  eine  Einigung  nicht  statt,  so  steht,  sofern
die  betheiligten  kommandirenden  Generale  derselben
Militärverwaltung  angehören,  die  Entscheidung  dem  zuständigen
  Kontigentsherrn,  anderenfalls  dem  Kaiser  zu.
Der  Gouverneur  von  Berlin  steht  in  dieser  Beziehung
einem  kommandierenden  General  gleich.

3*
        <pb n="48" />
        36  Militärstrafgerichtsordnung.

Ist  gegen  einen  Beschuldigten  die  Anklage  bereits
erhoben,  oder  ist  ihm  eine  Strafverfügung  bereits  zugestellt,
  so  kann  die  Verbindung  nur  durch  Beschluß  des
gemeinsamen  oberen  Gerichts  auf  Antrag  eines  zuständigen
  Gerichtsherrn  erfolgen.)  5)6)

In  gleicher  Weise  kann  die  Verbindung  wieder  aufgehoben
  werden.

1)  Val.  A.  2  zu  §  4.

1a)  Der  Umstand,  daß  die  im  übrigen  selbständigen  Taten
mehrerer  sich  gegen  eine  und  dieselbe  Person  als  Verletzten
richten,  bildet  für  sich  allein  keinen  Zusammenhang  im  Sinne
des  §  34  MStrEO.  RMGer.  II.  5.  Sept.  1903.  E.  6,##Ebenso
Ditzen,  Goltd.  B.  52  S.  377.

2)  Ist  in  einer  zivilgerichtlichen  Strafsache  gegen  mehrere
Angeklagte  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  beschlossen
worden  und  ist  dann  die  Sache  gemäß  §  7  Abs.  2  MtrG.
an  das  Militärgericht  zur  Abmteliung  abgegeben  worden,  so
ist  die  durch  das  Zivilgericht  erfolgte  Verbindung  für  das
Militärgericht  nicht  bindend;  vielmehr  kann,  insbesondere  auch
für  den  Fall,  daß  die  Beschuldigten  der  orichtserreit  verschiedener
  Gerichtsherren  unterstehen,  auch  gegen  einen  der
Beschuldigten  von  dem  zuständigen  gauchsgegen  strafrechtlich
eingeschritten  werden.

Das  Gericht,  welches  der  zur  Strafverfolgung  des  einen
der  Gerih  sten  zuständig  e  Gerichtsherr  berufen  hat,  kann
nicht  deshalb  7  zur  Aburte  Elung  dieses  einen  Beschuldigten
für  unzuständig  erklären,  weil  eine  Verbindung  der  mehreren
Strafsachen  in  dem  ——nndixee  Verfahren  nicht  stattgefunden
  hat.  RMGer.  PE

3)  Zur  Anordnung  der  gemeinsamen  Verfolgung  der  Straftaten
  ist  sowohl  derjenige  Göhere)  erichtsherr,  welcher  gemeinschaftlicher
  Vorgesetzter  der  Gerichtsherren,  als  auch  dersenige,
welcher  gemein  chastli  er  Jorgesetzter  der  Mitschuldigen  ist,
sugt  Vgl.  Be  Es  ist  Mitzeichnung  nach  §  97  erurderlicth
  R  5es  PE.  IV.  4.

m  Sinne  8  X  Abs.  3  gilt  auch  in  denjenigen

Fulle  in  denen  gegen  den  Angeklagten  vor  seinem  Diensteintritte

  von  der  zuständigen  S#ilbehorde  die  Eröffnung  des

Hauptverfahrens  be  choßen  ist,  die  Anklage  erst  mit  der  Bekanntmachung

  der  milageverfügung  des  Gerichtsherrn  an  den

D#lchuldigten  als  erhoben.  Vgl.  5  7.  RMGer.  II.  7.  Dez.  1901.
.  2,  o6
        <pb n="49" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfaffung.  88  35,  36.  37

5)  Mit  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Urteils  oder  der  ergangenen
  Strafverfügung  fällt  die  Möglichkeit  einer  Verbindung
mit  anderen  Strafsachen  durch  das  weinsame  obere  Gericht
hinweg.  RMGer.  II.  9.  Dez.  1905.  E.  9,20.

6)  Im  übrigen  stellt  sich  eine  Sache,  die  mehrere,  nicht  der
Gerichtsbarkeit  verschiedener  Gerichtsherren  unterstehende
  Angeklagte  betrifft,  prozessual  als  eine  Verbindung
wehrerer  Strafsachen  dar,  für  deren  Verbindung  und  Trennun
lediglich  Gründe  der  prozessualen  Zweckmäßigkeit  maßgeben
sind.  Die  Verbindung  und  gemeinsame  Verfolgun  golcher
Strafsachen  anzuordnen  und  die  Verbindung  wieder  aus,  heben,
ist  Sache  des  zuständigen  Gerichtsherrn.  Die  Trennung  einer
olchen  Sache  kann  in  der  Hauptverhandlung  durch  Beschluß

es  erkennenden  Gerichts  jederzeit  bis  zum  Schlufse  der  Hauptverhandlung

  erfolgen  Auch  für  diese  Trennung  sind  lediglich
Gründe  der  wopgeffualen  Zweckmäßigkeit  entscheidend.  Zu
diesen  gehört  insbesondere  der  Fall,  wenn  die  Sache  gegen  den
einen  Angeklagten  sich  als  spruchreif  erweist.  RMGer.  II.
4.  Nov.  1905.  E.  9,155.

35.  Die  Bestimmungen  des  §  34  finden  bei  strafbaren
  Handlungen,  welche  nach  ihrem  gesetzlichen  Thatbestande
  das  Zusammenwirken  Mehrerer  voraussetzen,
entsprechende  Anwendung.1)  2)3)

1)  Fälle  der  notwendigen  Teilnahme,  bei  denen  also
die  Tat  von  einem  einzelnen  begrifflich  nicht  begangen  werden
kann;  z.  B.  Zweikampf;  Fahnenftucht  im  Komplott;  Aufruhr.

2)  Auch  hier  ist  die  Verbindung  nicht  obligatorisch,  sondern
fakultativ.

3)  uch  §  35  setzt  —  wie  §5  34  —  voraus,  daß  die  Täter
unter  der  Gerichtsbarkeit  verschiedener  Gerichtsherren  stehen.
Bgl.  Nate  6  zu  §  34.

36.  Bestehen  zwischen  mehreren  Gerichtsherren
Zweifel  darüber,  welcher  der  zuständige  ist,  so  entscheidet!)
  der  ihnen  gemeinsam  vorgesetzte  Gerichtsherr
und  in  Ermangelung  eines  solchen  das  gemeinsame  obere
Gericht.  2)  3)4)

1)  Falls  eine  Vereinbarung  nicht  möglich  ist.

2)  Die  vorläufig  in  die  Leimoat  beurlaubten  Rekruten,

welche  auf  einen  bestimmten  Tag  einberufen,  an  diesem  Tage
aber  nicht  eingerückt  sind,  gehören  auch  nach  diesem  Zeitvunkt
        <pb n="50" />
        38  Militärstrafgerichtsordnung.

zum  Beurlaubtenstande,  nicht  zum  aktiven  Heere.  §  38  lit.  A.
Ziff.  3  des  RMG.  Zum  Verfahren  wegen  Fahnenflucht  ist
demnach  der  Gerichtsherr  derjenigen  Division  zuständig,  in
deren  Bezirk  der  Rekrut  zur  Aushebung  gelangte.  Beschluß  des
RMGer.  v.  29.  Dez.  1900.  C.  1,9;  25.  April  1901.  C.  1,98.
PG.  II,  6.

  3)  Der  Fahnenflüchtige,  welcher  bereits  bei  einem  Truppenteil
  eingestellt  war,  steht  unter  der  Gerichtsbarkeit  desjenigen
Gerichtsherrn,  welcher  für  den  Truppenteil  zuständig  ist,  bei
welchem  der  Fahnenflüchtige  seine  Dienstzeit  zu  erfüllen  hat.
RMGer.  I.  9.  Jan.  1902.  C.  2,  128.

4)  Nach  §  36  sind  auch  die  Zweifel  darüber  zu  erledigen,
ob  der  Gerichtsherr  erster  oder  zweiter  Instanz  zuständig  ist.
RMGer.  II.  17.  August  1904.  C.  7,205.  Die  gegen  diese  Entscheidung
  von  Gerland  im  Gerichtssaal  Bd.  LXIX  C.  202  ff.
erhobenen  Bedenken  dahin,  daß  nach  dem  Prinzipe  der  Kommandogewalt
  der  Gerichtsherr  I.  Instanz  an  die  Weisungen
des  Gerichtsherrn  II.  Instanz  in  dieser  Hinsicht  gebunden  sei
—  §24  MSGO.  —,  können  nicht  als  zutreffend  erachtet
werden.  In  einer  schwebenden  Sache  —  um  eine  solche
handelt  es  sich  —  darf  der  Gerichtsherr  II.  Instanz  nur  in
den  Fällen  des  §  24  Satz  1  Weisungen  erteilen.  Hierzu  gehören
  die  Zuständigkeitsfragen  nicht.  Diese  sind  im  §  36  besonders
  geregelt.

Es  kann  dies  in  den  Fällen  des  §  433  fraglich  werden.
Vgl.  das.  A.  2.

37.  Im  Verordnungswege¹)  kann,  soweit  besondere
Verhältnisse  es  erfordern,  die  Gerichtsbarkeit  der  in  den
§§  19,  20,  22  bezeichneten  Befehlshaber  auf  bestimmte
Truppentheile  oder  Militärverbände  eingeschränkt  oder
ausgedehnt,  sowie  auch  anderen  Befehlshabern  Gerichtsbarkeit
  verliehen  werden.²)

1)  Vgl.  §7  des  GG.

2)  Eine  Änderung  des  materiellen  Inhalts  der  Gerichtsbarkeit
  ist  im  Verordnungswege  nicht  zulässig.  KB.  S.  31.

AusfBest.  G.  1.  Den  kommandierenden  Generalen  werden
in  gerichtsherrlicher  Beziehung  gleichgestellt:

der  Gouverneur  von  Berlin,
der  Chef  der  Landgendarmerie,*)

*)  Nach  ARD  v.  17.  Nov.  1903  erstreckt  sich  diese  Gerichtsbarkeit
  auch  auf  alle  früheren  Angehörigen  der  Landgendarmerie,
        <pb n="51" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §  37.  39

in  Kriegszeiten  die  stellvertretenden  kommandierenden
Generale.

2.  Den  Divisionskommandeuren  werden  in  gerichtsherrlicher

Beziehung  in  Kriegszeiten  gleichgestellt:
die  stellvertretenden  Infanterie-Brigadekommandeure,
der  Inspekteur  der  immobilen  Garde-Infanterie.

3.  Sind  militärische  Verbände  oder  einzelne  Militärpersonen
seitens  der  kommandierenden  Generale  nach  §  31  Abs.  1
der  MStrGD.    hinsichtlich  der  Strafverfolgung  einem
anderen  Gerichtsherrn  zu  unterstellen,  so  soll  die  Zuweisug,
  soweit  nicht  in  den  folgenden  Nummern  ein  anderes
bestimmt  ist,  an  die  Divisionskommandeure  erfolgen.

Das  Fußartillerieregiment  von  Hindersin  (Pommersches)

Nr.  2  ist  ungeteilt  der  4.  Division,  das  Badische  Fußartillerieregiment

  Nr.  14  ungeteilt  der  29.  Division  zuzuweisen.
Die  Divisionskommandeure  haben  ferner  die  höhere  Gerichtsbarkeit

  über  die  Angehörigen  der  Landgendarmerie.

4.  Unbeschadet  der  Bestimmungen  der  §§  25,  26,  27  der
MStrGD.    haben:

a)  die  Gouverneure  und  ersten  Kommandanten  großer
Festungen  die  höhere  Gerichtsbarkeit  über  die  ungeteilt
in  der  Festung  garnisonierenden  Fußartillerie-Regimenter,
die  Pionier-    Bataillone,  die  Telegraphen-Bataillone  und
die  Train-Bataillone,  sowie  über  die  am  Orte  befindlichen
  Militärbehörden,  militärischen  Institute  und  Stäbe,
soweit  nicht  die  letzteren  zu  dem  Befehlsbereich  eines
Divisionskommandeurs  gehören;

b)  die  Kommandanten  kleiner  Festungen  und  die  zweiten
Kommandanten  großer  Festungen  die  niedere  Gerichtsbarkeit
  über  die  am  Orte  befindlichen  Stäbe,  welche
nicht  anderen  Gerichtsherren  der  niederen  Gerichtsbarkeit
unterstellt  sind,  sowie  über  die  daselbst  besindlichen
Militärbehörden  und  militärischen  Institute,  deren  Vorsteher
  nicht  selbst  die  niedere  Gerichtsbarkeit  haben.

5.  Die  niedere  Gerichtsbarkeit  wird  verliehen:

dem  Kommandeur  der  Schloßgardekompagnie,

den  Kommandeuren  der  Infanterie-,  der  Feldartillerieund
  der  Fußartillerie-Schießschule,

den  Kommandeuren  der  Unteroffizierschulen,

dem  Kommandeur  des  Lehrregiments  der  Feldartillerie-Schießschule
  (AKO.  v.  20.  Okt.  1900.  AVBl  S.  520),

die  nach  dem  Ausscheiden  aus  ihrer  Dienststellung  in  Gemäßheit
des  §  10  militärgerichtlich  verfolgt  werden.
        <pb n="52" />
        40  Militärstrafgerichtsordnung.  

dem  Kommandeur  des  Militär-Knabenerziehungsinstituts
in  Annaburg,

dem  Kommandeur  der  Offizierreitschule,

dem  Kommandeur  der  Kavallerie-Unteroffizierschule,

dem  Kommandeur  der  Oberfeuerwerkerschule,

dem  Vorsteher  der  Versuchsabteilung  der  Artillerieprüfungskommission,


dem  Direktor  der  Militäreisenbahn,

dem  Kommandeur  der  Luftschifferabteilung,

den  Gendarmerie-Brigadiers,

den  Kommandeuren  der  Kriegschulen,  

dem  Kommandeur  der  Hauptkadettenanstalt,

dem  Inspekteur  der  Ersatzeskadrons.

6.  Für  die  Garnison  Berlin  tritt  folgende  Regelung  ein:

a)  die  Bestimmung  in  Nr.  4  findet  auf  das  Gardekorps
keine  Anwendung.  Für  dieses  gilt  lediglich  die  Vorschrift
  in  Nr.  3  Abs.  1;

b)  die  Stäbe  und  Behörden  des  III.  Armeekorps,  die
Landwehrinspektion  Berlin  und  die  Bezirkskommandos
Berlin  I—IV  unterstehen  der  Gerichtsbarkeit  der  6.  Division
  und  des  Generalkommandos  III.  Armeekorps;*)

c)  im  übrigen  werden  die  in  Berlin  garnisonierenden  militärischen
  Verbände,  soweit  sie  nicht  eigene  Gerichtsbarkeit
  haben,  sowie  die  in  Berlin  befindlichen  Militärpersonen
  und  Stäbe,  soweit  nicht  eine  andere  Gerichtsbarkeit
  begründet  ist,  der  Gerichtsbarkeit  des  Gouvernements
unterstellt,  und  zwar  soll  die  Gerichtsbarkeit  in  allen
Sachen  für  die  erste  Instanz  dem  Kommandanten,  für
die  Berufungsinstanz  dem  Gouverneur  zustehen.

Für  die  Marine  ist  nachstehende  Order  ergangen:

Gerichtsherrliche  Befugnisse    der  Befehlshaber
der  Marine.
Allerhöchster  Befehl  zu  den  §§  37,  65,  422  der  MStrGO.
v.  1.  Dez.  1898.

A.  zu  §§  37,  65.
1.  Ich  verleihe  die  gerichtsherrlichen  Befugnisse  des  Kommandirenden
  Admirals:**)

*)  Dem  Landwehr-Inspekteur  ist  die  höhere  Gerichtsbarkeit
über  den  Stab  der  Landwehr-Inspektion  und  die  Bezirkskommandos
  I-IV  Berlin  verliehen  worden.  ARD.  v.  20.  März
1902  (ABBl.  S.  75).

**  )  Durch  ARD.  v.  30.  März  1907  (ABBl.  1907  S.  73)  ist
        <pb n="53" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §  37.  41

a)  dem Chef   der  Marinestation  der  Ostsee,

b)  dem  Chef  der  Marinestation  der  Nordsee,

c)  dem  Chef  der  aktiven  Schlachtflotte,

d)  dem  Chef  des  Kreuzergeschwaders,

e)  dem  Gouverneur  des  Kiautschougebiets.

2.  Ich  verleihe  die  höhere  Gerichtsbarkeit:

a)  dem  Inspektor  der  I.  Marineinspektion  über  alle  zum
Befehlsberreich  der  Marinistation  der  Ostsee  gehörenden

Personen,

b)  dem  Inspektor  der  II.  Marineinspektion  über  alle  zum
Befehlsbereiche  der  Marinestation  der  Nordsee  gehörenden
  Personen,

c)  den  Chefs  der  beiden  Geschwader,*)
der  aktiven  Schlachtflotte*)  (das  Flaggschiff  gehört  zum

I.  Geschwader),

dem  Befehlshaber  der  Aufklärungsschiffe.*)

3.  Ich  verleihe  die  gesetzlich  (§  19  der  MStrGO.)  den
Kommandeuren:

a)  einer  Matrosendivision,

b)  einer  Werftdivision,

c)  einer  Matrosenartillerieabtheilung,

d)  einer  Torpedoabtheilung,

e)  eines  Seebataillons

zustehenden  gerichtsherrlichen  Befugnisse:
dem  Direktor  der  Marineschule,  sowie  dem  Direktor  der
Deckoffizierschule.  (AKO.  v.  4.  Okt.  1905.  MVBl.  1905
Nr.  18  S.  309.),

ferner  —  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §  31  der
MStrGO.    —
den  Befehlshabern  von  Schiffen,  Flottillen  und  Divisionen,
  soweit  diese  Befehlshaber  mindestens  den  Rang
eines  Korvettenkapitäns  haben  oder  nach  dem  Besatzungsetat
  haben  können,

dem  Inspektor  des  Bildungswesens  der  Marine  die  höhere  und
niedere  Gerichtsbarkeit  genommen.  Die  Angehörigen  der  Inspektion
  als  solche  unterstehen  dem  Gerichtsherrn  der  Marinestation
  der  Ostsee,  die  zu  ihrem  Befehlsbereich  gehörigen  Marinteile
  und  Schiffe  uterstehen  dem  Gerichtsherrn  desjenigen
Stationskommandos,  dessen  Verband  der  betreffende  Marineteil
  oder  das  Schiff  angehört.  Vgl.  §  4  Abs.  2  u.  §  2  Abs.  2  der
AusfBest.  zu  obiger  Kabinetsordre.  MarineVBl.    S.  74.  

*)  Vgl.  AKO  v.  10.  Sept.  1884.  MVBl.  1904  Nr.  22
S.  299/300.
        <pb n="54" />
        42

Militärstrafgerichtsordnung.

ferner  —  unabhängig  von  der  Rangstellung  —  in  den

außerheimischen  Gewässern:
den  Kommandanten  sämtlicher  Schiffe,  welche  selbständige
Segelorder  haben,

endlich
den  Kommandanten  von  Helgoland  und  der  Festung
Wilhelmshaven.  Vgl.  AKO.  v.  30.  Okt.  1903.  MVBl.
1903  S.  422.

B.  Zu  §  422.  .

I.  Bezüglich  der  Bestätigung  von  bordgerichtlichen  Urteilen
sinden  die  von  Mir  durch  Meine  Order  v.  26.  März
1900  zu  §  418  der  MStrGO    erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  entsprechende  Anwendung.

Urteile,  deren  Bestätigung  Ich  Mir  hiernach  vorbehalten
  habe,  sind  Mir  von  dem  Gerichtsherrn  mit  den
Akten  und  einem  von  einem  Kriegsgerichtsrate  anzufertigenden
  und  zu  unterschreibenden  Aktenauszuge  durch
den  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts  einzureichen.

2.  Die  Bestätigung  bordgerichtlicher  Urteile  hat  zu  lauten:

„Ich  bestätige  das  Urteil  lediglich.“
Im  Falle  der  Milderung  der  Strafe  hat  die  Bestätigungsorder
  zu  lauten:
„Ich  bestätige  das  Urteil  unter  Milderung  der  erkannten
  Strafe  auf  .............................................................................................................................  ....................................................."



3.  Das  Recht  der  Aufhebung  gerichtlicher  Urteile  steht  bezüglich

  der  bordstandgerichtlichen  Erkenntnisse
a) dem  Chef  des  Kreuzergeschwaders,
b)  dem  Gouverneur  des  Kiautschougebiets

zu.
Ich  behalte  Mir  im  übrigen  das  Recht  der  Aufhebung
  gerichtlicher  Urteile  vor.

4.  Die  Urteile,  bezüglich  deren  Ich  Mir  das  Aufhebungs
recht  vorbehalten  habe,  werden  Mir  von  dem  Gerichtsherrn
  mit  den  Akten  und  einem  von  einem  Kriegsgerichtsrate
  —  in  bordstandgerichtlichen  Fällen  von  dem
Gerichtsoffizier  —  zu  fertigenden  und  zu  unterschreibenden
  Aktenauszuge  vorgelegt.

Die  Vorlegung  erfolgt  unter  Anschluß  eines  Gutachtens
  des  Obermilitäranwaltes  durch  den  Präsidenten
des  Reichsmilitärgerichtes.

Sie  haben  hiernach  das  weitere  zu  veranlassen.
An  den  Reichskanzler  (Reichs-Marine-Amt).
        <pb n="55" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §§  38,  39.  43

Berlin,  den  28.  Mai  1900.
Vorstehenden  Allerhöchsten  Befehl  bringe  ich  zur  Kenntnis
der  Marine.
Der  Staatssekretär  des  Reichs-Marine-Amts.
Tirpitz.

Dritter  Abschnitt.¹)
Erkennende  Gerichte.
I.  Standgerichte.

38.  Die  Standgerichte  bestehen  aus  drei  Richtern,
und  zwar  aus
einem  Stabsoffizier²)    als  Vorsitzenden,
einem  Hauptmann  (Rittmeister,  Kapitänlieutenant)  als
ersten  Beisitzer  und
einem  Premierlieutenant  (Lieutenant  zur  See³)    als
zweiten  Beisitzer.⁴)

1)  Begr.  S.  83—96.  KB.  31—45.

2)  Major,  Oberstleutnant,  Oberst,  Korvettenkapitän,  Fregattenkapitän,
  Kapitän  z.  S.

3)  Den  Pemierleutnants  entsprechen  jetzt  die  Oberleutnants
(Oberleutnants  zur  See).

4)  Die  z.  D.  gestellten  Offiziere  gehören  zum  aktiven
Heere  und  der  aktiven  Marine,  sofern  und  solange  sie  in
aktiven  Offizierstellen  wieder  Verwendung  finden.  Ihre  Berufung
  als  Militärrichter  läßt  sich  —  während  der  Zeit  ihrer
Reaktivierung  —  nicht  als  ungesetzlich  bezeichnen.  Ob  und
inwieweit  eine  solche  Berufung  angezeigt  erscheint,  hat  der
Gerichtsherr  den  Allerhöchst  gegebenen  Direktiven  gemäß  zu
bestimmen.  RMGer.  I.  18.  Dez.  1902.  C.  4,101.  PE.  III,  3.

39  Sind  Offiziere  der  vorgeschriebenen  Dienstgrade
nicht  vorhanden  oder  sind  die  vorhandenen  sämmtlich  an
der  Ausübung  des  Richteramts  verhindert,  so  kann  an
die  Stelle  des  fehlenden  Offiziers  ein  Offizier  des  nächstniederen
  oder  nächsthöheren  Dienstgrades  treten.  1) 2)  3)

1)  Sind  trotzdem  die  zur  Besetzung  des  Gerichts  erforderlichen

  Personen  nicht  verfügbar,  so  ist  nach  §  262  zu
verfahren.
        <pb n="56" />
        44  Militärstrafgerichtsordnung.

2)  Vgl.  §  68  A.  1.  Die  Berufung  kann  nur  von  dem  in
der  Sache  zuständigen  Gerichtsherrn  erfolgen.  Die  Erklärung
des  Gerichtsherrn  über  die  Behinderung  eines  Offizierrichters  ist
nur  hinsichtlich  ihrer  tatsächlichen    Richtigkeit,  nicht  auch  hinsichtlich
der  rechtlichen  Auffassung  über  die  in  Betracht  kommenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  der  Nachprüfung  in  der  Revisionsinstanz
entzogen.  Der  gewöhnliche  laufende  Dienst  ist  kein  Grund,
um  den  Offizier  für  die  Ausübung  des  Richteramtes  als  behindert
zu  erklären.  RMGer.  I.  15.  April  1902.  E.  2,272.  PE.  II,  1l.

Wohl  aber  kann  der  Gerichtsherr  die  Behinderung  eines  Offizierrichters
  dann  als  gegeben  erachten,  wenn  mit  der  Ausübung
  des  Richteramtes  die  Reise  an  einen  entfernteren  Garnisonort
  —  an  welchem  das  Gericht  stattfinden  soll  —  verbunden
wäre  und  durch  diese  Reise  wichtigere  Dienstobliegenheiten  des
Offizierrichters  gestört  werden  würden.  Etwas  anderes  sollte

durch  das  Urteil  des  II.  Senats  v.  9.  Juli  1901  E.  2,206  nicht
aufgesteltt  werden,  so  daß  vor  Fällung  des  oben  erwähnten
Urteils  E.  2,272  die  Berufung  des  des  Plenums  nicht  erforderlich
war.  Vgl.  auch  RMGer. I  10  Sept.  1901.  

3)  Die  Beeidigung    des  nichtständigen  Richters  darf  nur
nach  §  296  MStrGO.  stattfinden;    eine  solche,  die  lediglich
nach  §  42  erfolgt.  gibt    absoluten  Revisionsgrund  im  Sinne
des  §  400  Z.  1  RMGer.  3.  Aug.  1901.  E.  1,221.

40.  Als  Richter  kann  nur  mitwirken,  wer  seit  mindestens
  einem  Jahre  dem  Heere  oder  der  Marine  angehört.
  1)  2  2ª)

1)  Ausnahme:  §  44.

2)  Der  Antrag  des  Abg.  Vollmar,  minderährige  Offiziere
von  dem  Richteramte  auszuschließen,  ist  abgelehnt    worden.

Vgl.  Sten.  Verh.  des  Reichstags,  63.  Sitzung  1898  S.  1562.
2a)  Der  Richter  braucht  nicht  ein  Jahr  Offizier  zu  sein.

41.  Der  Vorsitzende  und  die  Beisitzer  werden  vom
Gerichtsherrn  alljährlich  vor  dem  Beginne  des  Geschäftsjahrs¹)
    für  die  Dauer  desselben  als  ständige  Richter  bestellt.²)
  Für  die  gleiche  Dauer  sind  ständige  Stellvertreter
  zu  bezeichnen.

1)  Vgl.  § 22  EG.    § 41  hat  lediglich  die  Bedeutung  einer

Ordnungsvorschrift.  Vgl   § 68 A. 1.    RMGer. E. 2,158. Als
Geschäftkfahr  gilt  das  Kalenderjahr    EG.  §  22  Abs.  1.
        <pb n="57" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §§  42,  43.  45

2)  Die  Bestellung  desselben  Richters  kann  wiederholt  werden;
  sie  erfolgt  durch  den  Gerichtsherrn  der  niederen  Gerichtsbarkeit.
  Sie  erlischt,  wenn  der  betreffende  Offizier  im  Laufe  des
Geschäftsjahres  behufs  anderweiter  dienstlicher  Verwendung  von
seinem  Verbande  abkommandiert  wird  oder  aus  demselben  durch
Versetzung  usw.  ausscheidet.  Gleiche  Wirkung  hat  die  dauernde
Verhinderung  an  der  Ausübung  des  Richteramts  durch  Krankheit,
  Verbüßung  einer  Freiheitsstrafe  usw.  Vgl.  Begr.  S.  86.
Bei  erneuter  Bestellung  desselben  Offiziers  ist  neue  Beeidigung
nötig.  K  M.  v.  7.  Jan.  1901.  Nr  627/12.  1900.  C.  3.

„Ständig“  sind  die  Richter  insofern,  als  sie  von  dem  Gerichtsherrn
  zu  jedem  zusammentretenden  Standgerichte  berufen
werden  müssen.  Vgl.  §  261.  Im  Felde  und  an  Bord  erfolgt
Berufung  für  den  einzelnen  Fall.  Begr.  S.  86.

F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  1.

42.  Die  Richter  und  deren  Stellvertreter  werden
beim  Antritte  des  Richteramts  durch  den  Gerichtsherrn
beeidigt.  ¹)

Die  Eidesformel  lautet:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und
Allwissenden,  die  Pflichten  eines  Richters  getreulich
zu  erfüllen.  So  wahr  mir  Gott  helfe."

Dem  Schwörenden  ist  gestattet,  den  Schlußworten
der  Eidesformel  eine  seinem  Glaubensbekenntniß  entsprechende
  Bekräftigungsformel  hinzuzufügen.

Ueber  die  erfolgte  Beeidigung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.?)


1)  Die  Beeidigung  erfolgt  für  die  Dauer  des  Richteramtes.
  In  der  Hauptverhandlung    werden  nur  die  nicht  ständigen
  Richter  vereidigt.  Vgl.  §  296.

2)  Ein  nicht  ständiger  Richter  darf  nicht  nach  §  42,  sondern
  nur  nach  §  296  MStrGO.  beeidigt  werden.  Absoluter
Neoisionsgrund.    RMGer.  II.  3.  Aug.  1901.  E.  1,251.  Vgl.

§ 296.  F. (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  2.

43.  Scheidet  im  Laufe  des  Geschäftsjahres  einer
der  Richter  oder  Stellvertreter  aus,  oder  ist  er  an  der
        <pb n="58" />
        46  Militärstrafgerichtsordnung.

Ausübung  des  Richteramts  dauernd  verhindert,  so  ist
erforderlichen  Falles  für  den  Rest  des  Geschäftsjahrs  ¹)
ein  anderer  Offizier  als  Richter  zu  bestellen.

Im  Falle  gleichzeitiger  Verhinderung  eines  Richters
und  dessen  Stellvertreters  kann  ein  Offizier  des  entsprechenden
  Dienstgrades  ²)  für  den  einzelnen  Fall  als
Richter  berufen  werden.³)

1)  Vgl.  §  22  EG.

2)  Sind  der  eigentliche  Richter  und  sein  Stellvertreter
verhindert,  so  ist  ein  Offizier  des  entsprechenden  Dienstgrades
  und  nur,  wenn  solche  nicht  vorhanden  oder  die  vorhandenen
  sämtlich  an  der  Ausübung  des  Richteramtes  verhindert
  sind,  an  Stelle  des  fehlenden  Offiziers  ein  Offizier  des
nächsthöheren  Dienstgrades  zu  berufen,  und  zwar  kann  dies
nur  seitens  des  in  der  Sache  zuständigen  Gerichtsherrn  geschehen.
  RMGer.  I.  10.  Sept.  1901.  E.  1,217.  III.  (bayr.)
22.  Aug.  1902.  E.  3,188.  Es  ist  zulässig,  diesen  Richter  —  wenn
es  sich  um  Besetzung  eines  Standgerichts  handelt  —  aus  den
ständigen  Offizierrichtern  des  Oberkriegsgerichts  zu  entnehmen.
RMGer.  PE.  III,  5.

3)  Vgl.  A.  1  zu  §  42.
Die  Vereidigung  erfolgt  in  der  Hauptverhandlung.  Vgl.
§  296.  F.  Nr  3.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  3.

44.  Im  Felde¹)  und  an  Bord²)  erfolgt  die  Berufung
  sämmtlicher  Richter  für  den  einzelnen  Fall.  Die
Bestimmung  des  §  40  findet  keine  Anwendung.

An  Bord  kann  im  Bedürfnißfall  als  zweiter  Beisitzer
  ein  Mitglied  des  Sanitätsoffizierkorps  oder  Maschineningenieurkorps
  oder  ein  Deckoffizier  berufen  werden.

1)  Vgl.  §§  5,  6.  EG.  ·

2)  Sie  werden  in  der  Hauptverhandlung  vereidigt.  Vgl. § 296 

45.  Die  Standgerichte  sind  zuständig  für  die  Strafsachen
  der  niederen  Gerichtsbarkeit  (§§  15,  16.)¹)²)
1)  Sowohl  im  standgerichtlichen    als  auch  im  kriegsgericht.

lichen  Verfahren  kann  in  den  Fällen  der  §§  188,  231  RStrGB.
auf  eine  an  den  Verletzten  zu  zahlende  Buße  erkannt  werden,
        <pb n="59" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §§  46,  47.  47

Der  Antrag  des  letzteren  kann  formlos  abgegeben,  namentlich
auch  bei  der  Vernehmung  zu  Protokoll  —  oder  in  der  Haunptverhandlung
  —  erklärt  werden.  Vgl.  §  315.  RMGer.  II.
29.  Jan.  1901  E.  1,14.  AA.  Beling  Z.  1904.  Bd.  24  S.  258,
der  den  Bußanspruch  für  eine  Spielart  eines  zivilrechtlichen
Entschädigungsanspruchs  hält,  dessen  Verweisung  auf  den  Strafrechtsweg
  eine  Anomalie  bedeute  Eine  solche  Anomalie  könne
nur  kraft  besonderer  gesetzlicher  Vorschrift  eintreten.  D.  E.
verdienen  die  aus  der  Entstehungsgeschichte  und  Begründung
der  Gesetzesvorschrift  entnommenen  Gründe  des  II.  Senats
E.  1,15  ff.  den  Vorzug.  Das  Plenum  des  RMGer.  hat  sich
ihm  in  dem  PE.  II,  48  angeschlossen.  Selbstverständlich  hat
der  zur  Buße  Berechtigte  Anspruch  auf  rechtliches  Gehör.  Rechtsmittel
  stehen  ihm  —  abgesehen  von  den  Vorschriften  der
§§  247  ff.  —  nicht  zu.  Ebenso  Koppmann  §  45  A.2.

2)  Für  öffentliche  Beleidigung  nicht  zuständig.  Vgl.  §  16  A,

46.  Vor  die  Standgerichte  gehören  auch  diejenigen
Strafsachen,  deren  Verhandlung  und  Entscheidung  ihnen
in  Folge  der  Bestimmungen  des  §  63  zufällt.¹)

1)  Bezüglich  der  Kompetenz  zur  Verhängung  von  Ehrenstrafen
  vgl.  §  47  A.  1.

47.  Das  Standgericht  darf  neben  einer  etwa  auszusprechenden
  Einziehung  auf  keine  andere  ¹)  und  keine
höhere  Strafe  als  auf  Freiheitsstrafe  nicht  über  sechs
Wochen  und  auf  Geldstrafe  nicht  über  einhundertfünfzig
Mark,  im  Felde  und  an  Bord²)  neben  Einziehung  und
Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  auf
Freiheitsstrafe  nicht  über  drei  Monate  und  Geldstrafe
nicht  über  dreihundert  Mark,  allein  oder  in  Verbindung
mit  einander,  erkennen.

Auch  im  Falle  des  Zusammentreffens  mehrerer  straf
barer  Handlungen  (§§  74,  77  des  bürgerlichen  Strafgesetzbuchs,
  §  54  des  Militärstrafgesetzbuchs)  dürfen  die
verschiedenen  Freiheitsstrafen  zusammen  die  im  Absatz  1
bestimmte  Zeitdauer  nicht  überschreiten.  ³)  ⁴)  ⁵)

1)  Namentlich  auf  keine  Ehrenstrafe.  Die  Versetzung  in
die  2.  Kl.  des  Soldatenstandes  und  die  Degradation  ist  im
        <pb n="60" />
        48  Militärstrafgerichtsordnung.

ordentlichen  Verfahren  der  standgerichtlichen  Kompetenz  entzogen;
  desgl.  die  Verleihung  der  Publikationsbefugnis  aus
§  200  RStrGB.    Vgl.  bez.  der  Feldgerichte  usw.  §  15  A.  4.

2)  Vgl.  §§  5,  6  EG.

3)  Vgl.  §  330.

4)  Wird  der  Angeklagte  durch  Beförderung  der  niederen
Gerichtsbarkeit  entzogen,  so  ist  auch  nach  Erhebung  der  Anklage
  die  Sache  an  den  zuständigen  höheren  Gerichtsherrn  abzugeben.
  Vgl.  §  259  Abs.  2.

5)  Auch  die  subsidiären  an  Stelle  der  prinzipalen  Geldstrafe
  tretenden  Freiheitsstrafen  (welche  übrigens  zu  einer  Gesamtstrafe
  nicht  zu  verbinden  sind)  dürfen  zusammen  die  Dauer
von  sechs  Wochen  (an  Bord  drei  Monate)  nicht  überschreiten;
eine  solche  subsidiäre  Freiheitsstrafe  kann  aber  auch  neben
einer  prinzipalen  Freiheitsstrafe  von  sechs  Wochen  (an  Bord
drei  Monaten)  erkannt  werden.  Beispiel:  Wegen  Betruges
wird  bordstandgerichtlich  auf  drei  Monate  Gefängnis  und
250  Mark  Geldstrafe,  für  den  Unvermögensfall  auf  weitere
25  Tage  Gefängnis  erkannt.  In  einem  solchen  Falle  würde
gegen  die  erfolgte  Überweisung  an  die  standgerichtliche  Kompetenz
  —  §  63  Abs.  1  MStrGO.  —  und  die  Aussprechung  des

Urteils  durch  das  Bordstandgericht  ein  Bedenken  nicht  zu  erheben
  sein.

48.  Die  Standgerichte,  welche  im  Felde  zusammentreten,
  heißen  Feldstandgerichte.  ¹)

Die  Standgerichte,  welche  an  Bord  zusammentreten,
heißen  Bordstandgerichte. ²)

1)  Vgl.  § 5  EG.
2)  Vgl.  §  6  EG.,  §§  419  ff.

 

II.  Kriegsgerichte.

49.  Die  Kriegsgerichte  bestehen  aus  fünf  Richtern,
und  zwar  aus

einem  Kriegsgerichtsrathe  ¹)  (§  13  Absatz  3)  und

vier  Offizieren.

1)  Vgl.  §§  93—102.  Vertretung:  §  98.

50.  1)  Außer  dem  Kriegsgerichtsrathe  sind  als  Richter
zu  berufen:  ²)   ²´)   ³)
        <pb n="61" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfafsung.  §  50.  49

1.  wenn  der  Angeklagte  ein  Gemeiner  oder  Unteroffizier

  ⁴)  ist:

ein  Major,  ein  Hauptmann  (Rittmeister)  und
zwei  Premierlieutenants;

2.  wenn  der  Angeklagte  ein  Subalternoffizier  oder  ein

Hauptmann  (Rittmeister)  ist:

ein  Oberstlieutenant,  ein  Major,  ein  Hauptmann
(Rittmeister)  und  ein  Premierlieutenant;

3.  wenn  der  Angeklagte  ein  Major  ist:
ein  Oberst,  zwei  Oberstlieutenants  oder  Majors
und  ein  Hauptmann  (Rittmeister);

4.  wenn  der  Angeklagte  ein  Oberstlieutenant  ist:
ein  Generalmajor,  ein  Oberst,  ein  Oberstlieutenant
  und  ein  Moajor;

5.  wenn  der  Angeklagte  ein  Oberst  ist:
ein  Generalmajor,  zwei  Obersten  und  ein  Oberstlieutenant;


6.  wenn  der  Angeklagte  ein  Generalmajor  ist:
ein  Generallieutenant,  zwei  Generalmajors  und
ein  Oberst;

7.  wenn  der  Angeklagte  ein  Generallieutenant  ist:
ein  General,  zwei  Generallieutenants  und  ein
Generalmajor;

8.  wenn  der  Angeklagte  ein  General  oder  ein  im

höheren  Range  stehender  Offizier  ist:

zwei  Generale  und  zwei  Generallieutenants.

1)  Es  ist  zulässig,  daß  Angehörige  des  Heeres  über  solche
der  Marine  als  Richter  berufen  werden;  ebenso  umgekehrt.
Vgl.  §  262.  Wegen  Ersatzes  mangelnder  Richter  vgl.  §§  60,  39.

2)  Das  Kriegsgericht  ist  auch  dann  nach  §  50  MStrGO.  
zu  besetzen,  wenn  der  Gerichtsherr  nach  den  Umständen  des
Falles  annimmt,  daß  die  zu  erwartende  Freiheitsstrafe  infolge
gesetzlicher  Strafmilderungsgründe  (z  B.  §  157  RStrGB.)  oder
wegen  gesetzlicher  Ermäßigung  der  Strafe  (z.  B.  in  Gemäßheit
des  §  44  Abs.  4  RStrGB.)  sechs  Monate  nicht  übersteigen  wird.

Wird  eine  Person  mehrerer  strafbarer  Handlungen  beschuldigt,
  so  ist  das  Kriegsgericht  nur  dann  nach  §  51  MStrGO.

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aust.  4
        <pb n="62" />
        50  Militärstrafgerichtsordnung.

zu  besetzen,  wenn  der  Gerichtsherr  nach  den  Umständen  des
Falles  annimmt,  daß  wegen  einer  dieser  strafbaren  Handlungen
  auf  Todesstrafe  oder  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  sechs
Monaten  zu  erkennen  sei.

Auch  die  Beschränkung  in  §  52  MStrGO.  .  bezieht  sich  nur
auf  die  Einzelstrafen  und  nicht  auf  die  Gesamtstrafe.  RMGer. PE. I, 8

2a)  Wird  entgegen  der  früheren  Anordnung  des  Gerichtsherrn,
  nach  welcher  das  Kriegsgericht  gemäß  §  50  MStrGO.
berufen  war,  dasselbe  nach  §  51  a.  a.  O.  zusammengesetzt,  so
bedarf  es  einer  anderweitigen  Verfügung  des  Gerichtsherrn.
RMGer.  PE.  IV,  6a.  ·

3)  Die  Kriegsgerichtsräte  können  im  Falle  ihrer  Verhinderung
  nur  durch  zum  Richteramt  befähigte  Personen  (in  Preußen
Gerichtsassessoren)  vertreten  werden.  Vgl.  §  98  MStrGO.

4)  Auch  wenn  es  sich  um  ein  Verfahren  betr.  Degradation
eines  zum  Beurlaubtenstande  geherigen  Unteroffiziers  handelt.
§  42  Abs.  2  MStrEB.  RMGer.  PE.  IV,  6b.

AusfBest.  H.  Kann  aus  der  Zahl  der  dem  Gerichtsherrn
zugeordneten  Kriegsgerichtsräte  ein  Kriegsgerict  nicht  vorschriftsmäßig
  besetzt  werden,  so  hat  der  Gerichtsherr  einen
anderen  Gerichtsherrn  derselben  oder  einer  nahegelegenen
Garnison  um  Aushilfe  zu  ersuchen.  (Vgl.  §  262.)

51.  Die  Kriegsgerichte  werden  zusammengesetzt  aus:
zwei  Kriegsgerichtsräthen  und
drei  Offizieren,
wenn  der  Gerichtsherr  nach  den  Umständen  des  Falles
annimmt,  daß  auf  Todesstrafe  oder  auf  Freiheitsstrafe
von  mehr  als  sechs  Monaten  zu  erkennen  sei. ¹)  ²)  ³)
Als  Richter  sind  außer  den  Kriegsgerichtsräthen  zu
berufen: ⁴)
1.  wenn  der  Angeklagte  ein  Gemeiner  oder  Unteroffizier
  ist:
ein  Major,  ein  Hauptmann  (Rittmeister)  und
ein  Premierlieutenant;
2.  wenn  der  Angeklagte  ein  Subalternoffizier  oder  ein
Hauptmann  (Rittmeister)  ist:
ein  Oberstlieutenant,  ein  Major  und  ein  Hauptmann
  (Rittmeister);
        <pb n="63" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung  §§  51,  52.  51

3.  wenn  der  Angeklagte  ein  Major  ist:
ein  Oberst,  zwei  Oberstlieutenants  oder  Majors;
4.  wenn  der  Angeklagte  ein  Oberstlieutenant  ist:
ein  Generalmajor,  ein  Oberst  und  ein  Oberstlieutenant;

5.  wenn  der  Angeklagte  ein  Oberst  ist:
ein  Generalmajor  und  zwei  Obersten;
6.  wenn  der  Angeklagte  ein  Generalmajor  ist:
ein  Generallieutenant  und  zwei  Generalmajors;
7.  wenn  der  Angeklagte  ein  Generallieutenant  ist:
ein  General  und  zwei  Generallieutenants;
8.  wenn  der  Angeklagte  ein  General  oder  ein  im
höheren  Range  stehender  Offizier  ist:
zwei  Generale  und  ein  Generallieutenant.⁵)

1)  Liegen  mehrere  real  konkurrierende  Strafhandlungen
vor,  so  hat  der  Gerichtsherr  zu  erwägen,  wie  hoch  die  Einsatzstrafe
  sein  wird.  Die  voraussichtliche  Höhe  der  Gesamtstrafe  ist
für  die  Zusammensetzung  des  Kriegsgerichts  ohne  Bedeutung.

2)  Die  Verfügung  über  die  Zusammensetzung  des  Gerichts
§§  50,  51  —  erfolgt  durch  den  Gerichtsherrn  —  §  261  MStr.
GO.  —  unter  Mitzeichnung  eines  richterlichen  Militärjustizbeamten.
  —  §  97  a.  a.  O.  —  Die  Ausführung  bzw.  die
Bekanntgabe  dieser  Verfügung  kann  —  ohne  Mitzeichnung
des  richterlichen  Militärjustizbeamten  usw.  —  durch  Tagesbefehl,
Schiffsbefehl  usw.  erfolgen.  Vgl  §  261  Abs.  2.  Da  die  Mitzeichnung
  nur  auf  Grund  einer  sorgsamen  Prüfung  des  Sachverhältnisses
  geschehen  darf  und  der  Militärjustizbeamte  hierbei
verpflichtet  ist,  sich  eine  Ansicht  über  die  zu  erwartende  Strafe
—  somit  auch  über  die  Schuld  des  Angeklagten  —  zu  bilden,
so  muß  er  als  befangen  im  Sinne  des  §  124  MStrGO.  gelten.
Es  ist  deshalb  seine  Heranziehung  als  erkennender  Richter  zu
vermeiden.  Vgl.  Koppmann  §  51  Abs.  14.  Vgl.  RMGer.  II.
19.  April  1902.  E.  3,4.  §  122  A.  11.

3)  Alle  Strafzumessungsgründe,  auch  mildernde  Umstände
und  minder  schwere  Fälle  sind  zu  berücksichtigen.

4)  Wegen  Zuweisung  fehlender  Richter  vgl.  §  252.

5)  Vgl.  AussBest.  zu  §  50.

52.  Ist  das  Gericht  gemäß  §  49  besetzt  und  erscheint
  nach  dem  Ergebnisse  der  Hauptverhandlung  eine
4*
        <pb n="64" />
        52  Militärstrafgerichtsordnung.

die  Dauer  von  sechs  Monaten  übersteigende  Strafe  verwirkt,
  so  kann  das  Gericht  auf  Freiheitsstrafe  bis  zu
einem  Jahre  ¹)  erkennen.

Erachtet  das  Gericht  eine  höhere  Strafe  für  verwirkt,
so  hat  es  die  Hauptverhandlung  abzubrechen²)  und  die
Berufung  eines  der  Vorschrift  des  §  51  entsprechenden
Gerichts  herbeizuführen.

1)  Für  den  einzelnen  Fall.  Die  Gesamtstrafe  darf  die
Dauer  eines  Jahres  überschreiten.  RMGer.  I.  27.  Aug.  1903.
E.  6,10.  Vgl.  A.  1  zu  §  51.

2)  Die  Abbrechung  der  Hauptverhandlung  erfolgt  durch  zu
verkündenden  Gerichtsbeschluß  Vor  dem  anderweitig  besetzten
Gerichte,  an  welchem  die  früheren  Richter  teilnehmen  dürfen,

muß  die  gesamte  Hauptverhandlung  —  namentlich  auch  die
Beweisaufnahme  wiederholt  werden.

53.  In  den  Fällen  der  Nr.  1  bis  5  der  §§  50,  51
erfolgt  die  Berufung¹)    der  Offiziere  nach  einer  vom  Gerichtsherrn
  alljährlich  vor  dem  Beginne  des  Geschäftsjahres
  für  die  Dauer  desselben  festzustellenden  Reihenfolge,²)
  von  der  nur  aus  dringenden  Gründen  abgewichen
werden  darf.³/⁴)

1)  Vgl.  §  261.

2)  In  der  Verfügung,  durch  welche  die  Offizierrichter  für
das  zusammentretende  Kriegsgericht  von  dem  Gerichtsherrn  bestimmt
  werden,  sind  sie  gemäß  der  für  die  Dauer  des  Geschäftsjahres
  bestimmten  Reihenfolge  einzeln  und  namentlich  aufzuführen.
  Die  Verfücgung  ist  zu  den  Untersuchungsakten  zu
bringen.  RMGer.  PE.  III,  6d,  IV,  7.  Es  ist  hiernach  eine
Kommandierrolle  anzulegen,  von  der  nur  aus  dringenden
Gründen  abgewichen  werden  darf.  RMGer.  PE.  IV,  7.  Es
ist  zulässig  und  der  Regel  nach  zweckmäßig,  für  jeden  größeren
Garnisonort  besondere  Richterstellen  aufzustellen.

3)  Der  Gerichtsherr  selbst  hat  für  den  einzelnen  Fall  die
Offiziere  zu  berufen,  jede  Uberlassung  der  Berufung  an  einen
zu  seinem  Befehlsbereiche  gehörigen  Truppenteil  ist  gesetzlich
ausgeschlossen.  Absoluter  Revisionsgrund  §  400  Nr.  1  MStrGO.  
RMGer.  I.  17.  Juni  1901.  E.  1,193.  II.  30.  Nov.  1901.  E.  2,76.
Ebenso  Behling  Z.  1904  Bd.  24  S.  259.
        <pb n="65" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfafsung.  88  54,  55.  53

4)  Der  Gerichtsherr  allein  hat  über  das  Verhindertsein

der  Richter  und  über  ein  Abveichen  von  der  festgestellten
Reihenfolge  88  befinden.  RMGer.  II.  30.  Nov.  1901.  E.  2,  76.
Vgl.  aber  8  A.  1.
Zur  Abänderung  der  die  Offizierrichter  des  (Oberkriegs-)
Gerichts  berufenden  gerichtsherrlichen  Verfügung  bedarf  es
einer  neuerlichen  Willenserklärung  des  Gerichtsherrn  und  der
Zustimmung  des  richterlichen  Militärjustizbeamten  im  Sinne
des  §  97  MStr#.

Ist  diese  Willensübereinstimmung  auch  nur  mündlich  festgestellt
  und  darnach  durch  Tagesbefehl  die  Berufung  der  Richter
erfolgt,  so  kann  es  nicht  als  ungesetzlich  bezeichnet  werden,
wenn  diese  Willensübereinstimmung  erst  später  durch  eine  nach
—*  Mötr  G.  unterzeichnete  Gerfügzung  des  Gerichtsherrn
chriftlich  niedergelegt  wird.  RMGer.  II.  24.  Juni  1905.  E.  9,31.

54.  Hinsichtlich  der  Bildung  der  Kriegsgerichte
stehen  den  in  den  §§  50,  51  bezeichneten  Dienstgraden
die  entsprechende  Dienstgrade  der  Marine  gleich.!))  Ein
Korvettenkapitän  steht  einem  Major  oder  einem  Oberstlieutenant
  gleich.2)

1)  Vgl.  5  50  A.  1.

2)  Diese  Bestimmung  wird  nicht  dadurch  berührt,  daß
eine  Zwischenstufe  zwischen  Korvettenkapitän  und  Kapitän  zur
See  —  der  Fregattenkapitän  —  eingefügt  ist.  Immerhin  erscheint
  es  aber  angemessen,  wenn  angängig,  Fregattenkapitäne
an  Stelle  der  Oberstleutnants  zu  kommandieren.

55.  Ist  der  Angeklagte  ein  Sanitätsoffizier  oder  ein
Ingenieur  des  Soldatenstandes  1)  oder  ein  Militärbeamter,
  so  erfolgt  die  Bildung  des  Kriegsgerichts  unter
Berücksichtigung  des  Ranges?)  des  Angeklagten  nach
Maßgabe  des  §  50.3)  Es  sind  jedoch  dem  Range  des
Angeklagten  entsprechend  in  den  Fällen  des  §  50  an
Stelle  der  zwei  Offiziere  des  niedrigsten  Dienstgrades
zwei  Sanitätsoffiziere,  zwei  Ingenieure  des  Soldatenstandes
  oder  zwei  obere  Militärbeamte  und  in  den  Fällen
des  §  51  an  Stelle  des  Offiziers  des  niedrigsten  Dienstgrades
  ein  Sanitätsoffizier,  ein  Ingenieur  des  Soldaten-
        <pb n="66" />
        54  Militärstrafgerichtsordnung.

standes  oder  ein  oberer  Militärbeamter  als  Richter  zu
berufen.  ³ª)  ⁴)

1)  Vgl.  §  1  A.  2.

2)  Der  Assessor  usw  steht  im  Range  dem  Hauptmann,
der  Rat  IV.  Klasse  dem  Major,  III.  Klasse  dem  Oberstleutnant,
II.  Klasse  dem  Obersten,  I.  Klasse  dem  Generalmajor  gleich.

3)  Wenn  angängig,  werden  Militärbeamte  desjenigen
Dienstzweiges,  welchem  der  Angeklagte  angehört,  zu  kommandieren
  sein.  Nötig  ist  das  aber  nicht.  RMGer.  I.  8.  Juni  1905
Nr.  177  (ungedruckt).

3a)  Bez.  Besetzung  eines  Oberkriegsgerichts  über  einen
Sanitätsoffizier  usw.  vgl.  v.  Bippen,  Deutsche  JurZ.    1903
S.  340.  §  69  A.  2.

4)  Im  Felde  und  an  Bord:  Vgl.  §  59.

56.  Sind  Personen,  welche  verschiedenen  der  im
§  55  bezeichneten  Dienststellungen  angehören,  oder  ist
eine  diese  Personen  mit  einem  der  in  den  §§  50,  51
bezeichneten  Angeklagten  gemeinschaftlich  abzuurtheilen,
so  findet  bei  der  Bildung  des  Kriegsgerichts  eine  Abweichung
  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  nur  insofern
  statt,  als  in  den  Fällen  des  §  50  an  Stelle  des
Offiziers  des  niedrigsten  Dienstgrades  ein  zweiter  Kriegsgerichtsrath
  zu  berufen  ist.  ¹)

1)  Über  die  Entstehungsgeschichte  dieser  Vorschrift  vgl.  Koppmann
  §  56  A.  3.  Bezüglich  Bord=  und  Feldgerichte  vgl.  §  59.

57.  Ist  der  Angeklagte  eine  Civilperson,  ¹)  so  erfolgt
die  Bildung  des  Kriegsgerichts  nach  Maßgabe  der  §§  50
Nr.  1,  51  Nr.  1.

Wird  eine  Civilperson  zugleich  mit  einer  Militärperson
  angeklgt,  so  erfolgt  die  Bildung  des  Kriegsgerichts
  lediglich  mit  Rücksicht  auf  die  letztere.

Bei  kriegsgefangenen  Offizieren  soll  das  militärische
Rangverhältniß  thunlichst  berücksichtigt  werden.

1)  „Zivilperson"  ist  jeder,  der  nicht  im  Sinne  der  Militärstrafgerichtsordnung
  zu  den  Militärpersonen  gehört.  Auch
der  Kriegsgefangene  ist  hiernach  zu  den  „Zivilpersonen“  zu
rechnen.  Vgl.  §  16  A.  3  §  3  des  EG.
        <pb n="67" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §§  58—62.  55

58.  Richtet  sich  die  Hauptverhandlung  gegen  mehrere
Angeklagte  verschiedenen  Ranges,  so  ist,  unbeschadet  der
Bestimmung  des  §  56,  für  die  Besetzung  des  Kriegsgerichts
  der  Dienstgrad  des  höchsten  unter  den  Mitangeklagten
  maßgebend.¹)

1)  Es  kommen  hier  namentlich  die  Fälle  der  §§  34,  35  in



Betracht.  Die  Anwendbarkeit  des  §  58  wird  durch  die  Vorschriften
  der  §§  56,  57  Abs.  2  nicht  berührt.

59.  Im  Felde  und  an  Bord  können  die  Sanitätsoffiziere,
  die  Ingenieure  des  Soldatenstandes¹)    und  die
oberen  Militärbeamten  (§§  55,  56)  im  Bedürfnisfalle
durch  Offiziere  ersetzt  werden.

1)  §1  A.  2.  §  55  A.  3a.  Vgl.  §  98  Abs.  2.

60.  Auf  die  aus  dem  Offizierstande¹)    zu  berufenden
Richter  bei  den  Kriegsgerichten  finden  die  Bestimmungen
der  §§  39,  40  Anwendung.²)  

1)  Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  Beamte,  und
zwar  auch  dann  nicht,  wenn  letztere  den  speziellen  Offizierrang
haben,  wie  die  Marine-Zahlmeister,  sowie  die  Maschinenbauund
  Schiffbaubeamten  der  Marine.

2)  Die  Veeidigung  der  Ersatzrichter  erfolgt  in  der  Hauptverhandlung
  nach  den  Vorschriften  des  §  296  MStrGO.

61.  In  der  Hauptverhandlung  hat  der  rangälteste
Offizier  den  Vorsitz;¹)    der  dienstälteste  Kriegsgerichtsrath²)
führt  die  Verhandlungen.

1)  Der  Vorsitzende    übt  die  Sitzungspolizei  aus.  Vgl.  §  289
und  §§  275,  279,  288,  294,  295,  297,  302,  325,  331,  336.

2)  Er  führt  die  Verhandlung  auch  dann,  wenn  die  zu  verhandelnde
  Sache  nach  dem  Verteilungsplan  nicht  zu  seinem
Geschäftsbereiche  gehört.  RMGer.  PE.  III,  7.

Über  die  Abgrenzung  der  Befugnisse  des  Vorsitzenden  und
des  Verhandlungsführers.  Vgl.  §  292 A. 2-6   §  293  A.  3.

62.  Die  Kriegsgerichte¹)  sind,  abgesehen  von  den
ihnen  durch  anderweite  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
zugewiesenen  Entscheidungen  und  Geschäften,  zuständig:
        <pb n="68" />
        56  Militärstrafgerichtsordnung.

1.  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  in  erster
Instanz  in  den  nicht  zur  Zuständigkeit  der  Standgerichte
  gehörigen²)  Strafsachen;³)
2.  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das
Rechtsmittel  der  Berufung⁴)    gegen  die  Urtheile
der  Standgerichte.

1)  Die  erforderlichen  Zustellungen  und  die  Vollstreckung
der  Entscheidung  hat  der  Gerichtsherr  zu  veranlassen.  Vgl.  §  138.

2)  Vgl.  §§  15,  16,  45  —47.

3)  Die  Kompetenz  der  Kriegsgerichte  ist  nur  durch  die
standgerichtliche  Gerichtsbarkeit,  also  nach  unten,  begrenzt.  Auch
Hochverrat  und  Landesverrat  gegen  Kaiser  und  Reich  wird  —
abweichend  von  dem  in  §  136  des  GVG.  liegenden  Prinzip  —
in  erster  Instanz  von  den  Kriegsgerichten  abgeurteilt.  Vgl.
§§  158,  252.  Für  die  Verfolgung  einer  öffentlich  begangenen
Beleidigung  ist  nur  der  Gerichtsherr  der  höheren  Gerichtsbarkeit
  zuständig,  da  §  200  RStrGB.  unter  Z.  2  des  §  16  nicht
aufgeführt  ist,  auch  die  Publikationsbefugnis  eine  Strafe  ist,
auf  die  das  Standgericht  nach  §  47  MStrGO  nicht  erkennen  darf.
RMGer.  I.  7.  Okt.  1901.  E.  2,19.

4)  Vgl.  §§  378—396.

63.  Im  Felde  und  an  Bord¹)  kann  der  Gerichtsherr
1.  wegen  der  Vergehen  gegen  die  §§  113,  114,
117  Absatz  1,  §§  120,  123,  134,  135,  136,  138,
185,  189,  223,  223a,  230,  241,  242,  246,
257,  258  Nr.  1,  §§  259,  263,  291,  292,  293,
296,  298,  299,  303,  304,  327  Absatz  1,  §  328
Absatz  1  des  bürgerlichen  Strafgesetzbuchs,
2.  wegen  der  Vergehen  gegen  §  138  Absatz  1  des
Militärstrafgesetzbuchs,
3.  wegen  der  Vergehen  gegen  die  §§  81,  83,  84
86  der  Seemannsordnung  vom  27.  Dezember  1872
jetzt  §§  93,  95,  96,  100  der  SO.  vom  2.  Juni
1902)
die  Verfolgung  dem  Gerichtsherrn  der  niederen  Gerichtsbarkeit
  überweisen,  wenn  er  nach  den  Umständen  des
Falles  annimmt,  daß  neben  Einziehung  oder  Versetzung
        <pb n="69" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §§  63—65.  57

in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  auf  keine  andere
und  keine  höhere  Strafe  als  Freiheitsstrafe  von  drei
Monaten  oder  Geldstrafe  von  sechshundert²)  Mark,  allein
oder  neben  Haft  in  Verbindung  mit  einander,  zu  erkennen
  sein  werde.  ³)  ⁴)  ⁵)

1)  Vgl.  §§  5,  6  des  EG.

2)  Vgl.  §§  75,  27  Nr.  2  GVG.

3)  Der  Gerichtsherr  der  höheren  Gerichtsbarkeit  hat  bei
der  erforderlichen  Prüfung  auch  etwaige  mildernde  Umstände
und  Strafmilderungsgründe  zu  berücksichtigen;  er  entscheidet
im  übrigen  nach  freiem  Ermessen.  

4)  Das  Standgericht  ist  an  diesen  Überweisungsbeschluß
nicht  gebunden.  Hält  das  Standgericht  eine  höhere  Strafe  für
angezeigt  oder  sonst  die  Voraussetzungen  des  §  63  nicht  für
gegeben,  so  hat  es  seine  Unzuständigkeit  auszusprechen  und  die
Sache  an  die  zuständige  Stelle  zu  verweisen.  Vgl.  §§  47,
330  und  §  63  A.  3.  RMGer.  E.  2,19.

5)  Es  ist  Mitzeichnung  der  Überweisungsverfügung  durch
den  richterlichen  Militärjustizbeamten  erforderlich.  § 97  MStrGB.
Eine  Begründung  der  Verfügung  ist  nicht  notwendig.  Sie  muß
für  den  einzelnen  Fall  erfolgen,  und  zwar  vor  der  Anklageerhebung.
  Vgl.  §§  259,  260.  Nur  in  den  Fällen  des  §  272
wird  auch  nach  Erhebung  der  Anklage  die  Überweisung  an
die  niedere  Gerichtsbarkeit  erfolgen  können,  der  überweisende
Gerichtsherr  hat  zu  diesem  Behufe  seine  Anklageverfügung
zurückzunehmen  und  dadurch  für  die  Überweisung  freie  Bahn
zu  schaffen.

64.  Die  Kriegsgerichte,  welche  im  Felde  zusammentreten,
  heißen  Feldkriegsgerichte.

Die  Kriegsgerichte,  welche  an  Bord  zusammentreten,
heißen  Bordkriegsgerichte.  ¹)

1)  Entspricht  dem  §  48.

III.  Oberkriegsgerichte.

65.  Die  Oberkriegsgerichte  sind,  abgesehen  von  den
ihnen  durch  anderweite  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
zugewiesenen  Entscheidungen  und  Geschäften,  ¹)  zuständig:
für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechts-
        <pb n="70" />
        58  Militärstrafgerichtsordnung.

mittel  der  Berufung²)  gegen  die  Urtheile  der  Kriegsgerichte
  in  erster  Instanz.

Die  Oberkriegsgerichte  werden  bei  den  Generalkommandos
  und  bei  dem  Oberkommando  der  Marine  gebildet.
  Im  Verordnungswege  kann  auch  bei  anderen
Stellen  die  Bildung  von  Oberkriegsgerichten  zugelassen
werden.  ³) ⁴)

1)  Vgl.  §§  32  Abs.  2,  33  Abs.  2,  34  Abs.  3,  35,  36,  97
Abs.  3,  204,  205,  230  Abs.  2,  290  Abs.  5,  461  Abs.  4,  470
Abs.  2,  471  Abs.  3.  Die  Oberkriegsgerichte  sind  hiernach  —
abgesehen  von  ihrer  Stellung  als  Berufungsinstanz  —  namentlich
  zuständig  für  Rechtsbeschwerden  gegen  Entscheidungen  der
Kriegsgerichte,  für  Verbindung  von  Strafsachen,  sowie  für
Aufhebung  dieser  Verbindung,  zur  Entscheidung  von  Differenzen
  zwischen  Gerichtsherrn  und  den  ihm  zugeordneten  Militärjustizbeamten.


2)  Vgl.  §§  378—396.

3)  Vgl.  § 7  des  EG.

4)  Vgl  AusfBest.  zu  §  37.  Die  Bildung  kann  nur  allgemein,
  nicht  für  den  besonderen  Fall  erfolgen.

66.  Die  Oberkriegsgerichte  bestehen  aus  sieben
Richtern,  und  zwar  aus

zwei  Oberkriegsgerichtsräthen  ¹) ²)  und

fünf  Offizieren.

1)  Vgl.  §§  93—98.

2)  Als  Mitglieder  des  erkennenden  oder  beschließenden
Oberkriegsgerichts  können  die  Oberkriegsgerichtsräte  nur  durch
ständig  angestellte  Richter,  in  ihren  sonstigen  Funktionen
auch  durch  andere  zum  Richteramte  befähigte  Personen  vertreten
  werden.  Vgl.  §§  70,  98.  Assessoren  können  hiernach
zwar  als  Vertreter  der  Anklage,  nicht  aber  als  erkennende

Richter  fungieren.  Wegen  Ersatzes  mangelnder  Richter  vgl.
§§  68,  39.  Die  Nichtbesetzung  des  erkennenden  Gerichts  mit
zwei  Oberkriegsgerichtsräten  und  deren  Ersetzung  durch  ständig
angestellte  richterliche  Beamte  enthält  keine  Gesetzesverletzung.
RMGer.  I.  8.  Juni  1903.  E.  5,174.  II.  3.  Dez.  1902.  E.  4,59.
II.  30.  März  1904.  E.  7,60.  Gerland  verlangt  im  Gerichtssaal
Bd.  LXIX  S.  218  ff.  mit  sehr  erwägenswerten  Gründen,  daß
den  kommandierenden  Generalen  prinzipiell  ständig  2  Oberkriegsgerichtsräte
  zugewiesen  werden  müssen.  Ist  das  nicht
        <pb n="71" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §  67.  59

geschehen,  so  liege  eine  Verhinderung  im  Sinne  des  §  70

MStrGO.    nicht  vor,  sondern  eine  unzulässige  Ersetzung.  Es
sei  ferner  der  Gerichtsherr  nicht  befugt,  einen  der  ihm  überwiesenen
  Oberkriegsgerichtsräte  mit  der  Anklage  zu  betrauen
und  ihn  so  dem  erkennenden  Oberkriegsgericht  zu  entziehen.
Der  Raum  gestattet  nicht,  auf  diese  Darlegungen  im  einzelnen
einzugehen.  Es  mag  nur  darauf  hingewiesen  werden,  daß  sich
der  Vorwurf  im  ersten  Postulat  nicht  allein  gegen  die  Verwaltungsbehörde,
  sondern  auch  gegen  die  gesetzgebenden  Faktoren
  des  Reichs  —  Bundesrat  und  Reichstag  —  richtet;  dieselben,
  welche  s.  Z.  die  Militärstrafgerichtsordnung  geschaffen
haben.  —  Im  übrigen  sind  z.  Z.  bei  sämtlichen  Korps  des
Heeres  —  nicht  bei  allen  Gouvernements  —  je  2  Oderkriegsgerichtsräte
  etatsmäßig.  Hinsichtlich  des  zweiten  Postulats,  das
Gerland  aufstellt,  muß  jedenfalls  daran  festgehalten  werden,
daß  der  Gerichtsherr  darüber  nach  freiem  Ermessen  zu  bestimmen
  hat,  ob  er  einen  Oberkriegsgerichtsrat  für  behindert
hält,  als  erkennender  Richter  aufzutreten.  Das  Revisionsgericht
  kann  nur  dann  eingreifen,  wenn  Anzeichen  vorliegen
dafür,  daß  der  Gerichtsherr  hierin  von  unzutreffenden  Auffassungen
  ausgegangen  ist.  Ein  solches  Anzeichen  ist  nicht  in
der  Tatsache  allein,  daß  der  eine  Oberkriegsgerichtsrat  als  Vertreter
  der  Anklage  tätig  war,  zu  finden.  Der  Regel  nach  ist
dieser  Oberkriegsgerichtsrat  schon  durch  Sachvortrag  beim  Gerichtsherrn
  und  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung  unfähig
oder  befangen  im  Sinne  der  §§  122 ff.  MStrGO.  geworden.
Er  war  also  zur  Zeit  der  Hauptverhandlung    —  und  auf  diese
allein  kommt  es  an  —  verhindert.  §  402  MStrGO.    kann
nicht  in  Frage  kommen,  da  das  Urteil  auf  einer  Verfügung
des  Gerichtsherrn,  daß  ein  Oberkriegsgerichtsrat  ihm  Sachvortrag
  zu  halten  habe,  nicht  beruht.

67.  Als  Richter  sind,  außer  den  Oberkriegsgerichtsräthen,
  zu  berufen: ¹) ²)
1.  wenn  der  Angeklagte  ein  Gemeiner  oder  ein  Unteroffizier
  ist:
ein  Oberstlieutenant,  zwei  Majors,  ein  Hauptmann
  (Rittmeister)  und  ein  Premierlieutenant;
2.  wenn  der  Angeklagte  ein  Subalternoffizier  oder
ein  Hauptmann  (Rittmeister)  ist:
ein  Oberst,  ein  Oberstlieutenant,  ein  Major  und
zwei  Hauptleute  (Rittmeister);
        <pb n="72" />
        60  Militärstrafgerichtsordnung.

3.  wenn  der  Angeklagte  ein  Major  ist:
ein  Oberst,  zwei  Oberstlieutenants  und  zwei
Majors;

4.  wenn  der  Angeklagte  ein  Oberstlieutenant  ist:
ein  Generalmajor,  zwei  Obersten  und  zwei  Oberstlieutenants;


5.  wenn  der  Angeklagte  ein  Oberst  ist:
ein  Generalmajor,  drei  Obersten  und  ein  Oberstlieutenant;


6.  wenn  der  Angeklagte  ein  Generalmajor  ist:
ein  Generallieutenant,  drei  Generalmajors  und
ein  Oberst;

7.  wenn  der  Angeklagte  ein  Generallieutenant  ist:
ein  General,  drei  Generallieutenants  und  ein
Generalmajor;

8.  wenn  der  Angeklagte  ein  General  oder  ein  im

höheren  Range  stehender  Offizier  ist:
drei  Generale  und  zwei  Generallieutenants.

1)  Für  den  Bereich  eines  Generalkommandos  dürfen  nach
§  68  nur  diejenigen  Offiziere  und  deren  Stellvertreter  als
Richter  für  das  Oberkriegsgericht  bestellt  werden,  die  erforderlich
  sind,  um  das  Oberkriegsgericht    in  den  Fällen  des  §  67
Z.  1—5  zu  besetzen.  RMGer.  I.  11.  Jan.  1902.  E.  2,158.  Ein
Militärrichter,  der  für  die  Klasse,  zu  der  der  Angeklagte  gehört,
nicht  als  Hauptrichter  oder  dessen  Stellvertreter  berufen  und
beeidigt  ist,  gilt  für  ihn  als  nicht  ständiger  Richter  auch  dann,
wenn  er  für  eine  andere  Klasse  als  Hauptrichter  bestellt  ist.
Die  Beeidigung  erfolgt  deshalb  nach  §  296  MStrGO.  RMGer.
II.  29.  [Okt.  1902.  E.  4,14.  II.  23.  Dez.  1903.  E.  6,208.  Die
Bestellung  von  Offizieren  z.  D.  als  Richter  soll  nur  in  dringenden
  Fällen  erfolgen.  KM.  v.  7.  Juni  1902.  Vgl.  ferner

Note  2  zu  §  41  MStrGO.

2)  Daß  ein  ständiges  Mitglied  des  Oberkriegsgerichts  in
einer  Sache  auf  Grund  des  §  123  MStrGO.  kraft    Gesetzes
ausgeschlossen  ist,  verhindert  dasselbe  nicht,  in  einer  anderen,
an  demselben  Tage  vor  dem  Oberkriegsgericht  anstehenden
Sache  als  Richter  mitzuwirken.  In  einem  solchen  Falle  ist
also  die  Heranziehung  eines  anderen  Offizierrichters  in  letzterer
Sache  nicht  zulässig.  RMGer.  PE.  II,  II d.
        <pb n="73" />
         Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §  68.  61

68.  Die  zur  Bildung  des  Oberkriegsgerichts  erforderlichen
  Offiziere  werden  in  den  Fällen  des  §  67
Nr.  1  bis  5  vom  Gerichtsherrn  alljährlich  vor  dem  Beginne¹)
    des  Geschäftsjahrs  für  die  Dauer  desselben  als
ständige  Richter  bestellt.  Für  die  gleiche  Dauer  sind
ständige  Stellvertreter  zu  bezeichnen.

Auf  die  aus  dem  Offizierstande  zu  berufenden  Richter
finden  die  Bestimmungen  der  §§  39,  40,  42,  43  Anwendung.
  ¹)  ²)   ³)  ⁴)  ⁵)  ⁶)

1)  Die  Bestimmung  des  §  68,  wonach  die  ständigen
Offizierrichter  und  ihre  Stellvertreter  vor  Beginn  des    Geschäftsjahres
  zu  bestellen  sind,  ist  instruktioneller  Natur.
Ihre  Nichtbeachtung  schließt  die  spätere  rechtsgültige  Bestellung
nicht  aus.  RMGer.  I.  11.  Jan.  1902.  E.  2,158.  Ebenso
Beling,  Z.  1904,  Bd.  24  S.  260.  AA.  Frank,  D.  Juristzeit.
Bd.  6  S.  418.  Vgl.  §§  67  A.  1,  39.

2)  Die  Erklärung  des  Gerichtsherrn  über  die  Behinderung
eines  Offizierrichters  ist  nur  hinsichtlich  ihrer  tatsächlichen
Richtigkeit,  nicht  auch  hinsichtlich  der  rechtlichen  Auffassung  über
die  die  Behinderung  betreffenden  gesetzlichen  Bestimmungen,
der  Nachprüfung  in  der  Revisionsinstanz  entzogen.

3)  Der  gewöhnliche  laufende  Dienst  des  Offiziers  ist  kein
Grund,  um  denselben  für  die  Ausübung  des  Gerichtsdienstes
als  behindert  zu  erklären.  RMGer.  10.  April  1902.  E.  2,270.
Vgl.  §  39  A.  2.

4)  Ist  bei  Beginn  der  Sitzung  des  erkennenden  Gerichts
ein  Offizierrichter  nicht  erschienen,  so  kann  die  Berufung  eines
anderen  Offizierrichters  an  dessen  Stelle  nur  durch  den  Gerichtsherrn
  erfolgen.  RMGer.  PE.  III,  9.

Er  kann  ihn  aus  der  Reihe  der  für  eine  andere  Richterklasse
  als  ständige  Richter  kommandierten  Offiziere  wählen;
ein  solcher  Ersatzrichter  bedars  der  besonderen  Beeidigung  nach
§  296  MStrGO.  

5)  Bei  Behinderung  der  ständigen  Richter  und  deren  Stellvertreter
  genügt  es  nicht,  wenn  der  Gerichtsherr  anordnet,  daß
dasselbe  Richterpersonal  für  mehrere  an  demselben  Tage  anstehende
  Verhandlungen  berufen  werde.  Es  muß  sich  vielmehr
aus  dem  Sitzungsprotokolle  ergeben,  ob  bzw.  welche  Richter
für  den  einzelnen  Fall  kommandiert  sind  und  ob  diese  als
solche  beeidigt  oder  durch  den  Vorsitzenden  auf  den  in  einer
        <pb n="74" />
        62  Militärstrafgerichtsordnung.

vorhergehenden  Verhandlung  geleisteten  Richtereid  verwiesen
sind.  RMGer.  PE.  IX,  2.

6)  Hat  gemäß  §  412  Abs.  2  Zurückverweisung  der  Sache
zur  anderweiten  Entscheidung  an  das  Berufungsgericht  stattgefunden,
  so  sind  zu  der  erneuten  Hauptverhandlung  die  Richter
zu  berufen,  welche  in  diesem  Zeitpunkte  als  Richter  des  Oberkriegsgerichts
  bestellt  sind.  Ihre  Ablehnung  wegen  Befangenheit,
  weil  sie  bei  der  auffehobenen  Entscheidung  mitgewirkt
haben,  ist  nicht  berechtigt.  RMGer.  PE.  XII,  1.

AusfBest.  H.  Die  Oberkriegsgerichte  treten  der  Regel
nach  am  Sitze  des  Generalkommandos  usw.  zusammen.

In  einzelnen  Fällen  wird  es  aber  aus  praktischen  Gründen
geboten  sein,  sie  an  einem  anderen  Orte  zur  Hauptverhandlung
  zusammentreten  zu  lassen.

Für  die  Fälle  der  letzteren  Art  empfiehlt  es  sich,  als
ständige  Stellvertreter  der  aus  dem  Offizierstande  zu  berufenden
  Richter  auch  Offiziere  auswärtiger  Garnisonen  zu  bezeichnen,
deren  Beeidigung  im  Auftrage  des  kommandierenden  Generals
durch  einen  anderen  Gerichtsherrn  der  höheren  Gerichtsbarkeit
erfolgen  kann.  Das  hierüber  aufzunehmende  Protokoll  ist  dem
kommandierenden  General  einzureichen.

Es  dürfen  aber  für  den  Bereich  eines  Generalkommandos
nur  diejenigen  Offiziere  und  deren  Stellvertreter  als  Richter
für  das  Oberkriegsgericht  bestellt  werden,  die  erforderlich  sind,
um  das  Oberkriegsgericht  in  den  Fällen  des  §  67  Z.  1—5  zu
besetzen.  RMGer.  I.  11.  Jan.  1902.  E.  2,158.  III.  (bayr.)
22.  Aug.  1902.  E.  3,188.  Ebenso  Beling,  Z.  1904,  Bd.  24
S.  261.  AA.  v.  Bippen  im  R.  1904,  S.  519  ff.  mit  sehr  erwägenswerten
  Gründen.

Die  Bestellung  eines  Offizierrichters  bei  dem  Oberkriegsgericht
  als  Verteidiger  ist  in  einer  seinem  Richteramte  untersallenden
  Untersuchung  unzulässig.  RMGer.  II.  27.  Sept.  1902.

E.  3,279.

Offiziere  z.  D.  dürfen  als  Richter  bestellt  werden.  Vgl.
§§  38,  67  A.  1  a.  E.  RMGer.  E.  4,101.

AusfBest.  M.  In  der  Marine  treten  die  Oberkriegsgerichte
  der  Regel  nach  am  Sitze  der  selbständigen  Kommandobehörde
  zusammen.  Weitere  AussBest.  zu  diesem  §  68  sind
für  die  Marine  nicht  erlassen.

F.  Nr.  1,  2,  3

69.  Die  Bestimmungen  der  §§  54  bis  58,  61
finden  auf  die  Oberkriegsgerichte  entsprechende  Anwendung.

  ¹) ²)
        <pb n="75" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfafsung.  §§  69—71.  63

1)  Bezüglich  der  Rechte  des  Vorsitzenden  vgl.  §  61  Abs.  1.

2)  Falls  ein  Sanitätsoffizier,  ein  Ingenieur  des  Soldatenstandes
  oder  ein  Militärbeamter  angeklagt  ist,  so  muß  nach
§  55  das  Oberkriegsgericht  mit  3  Offizieren,  2  Oberkriegsgerichtsräten
  sowie  2  Sanitätsoffizieren  (oder  2  Ingenieuren  des
Soldatenstandes  oder  2  oberen  Militärbeamten)  besetzt  werden.
Vgl.  die  zutreffenden  Ausführungen  in  der  Deutsch.  Jurist.
Zeit.  1903,  S.  340  von  Oberkriegsgerichtsrat  v.  Bippen.

Oberkriegsgerichtsrat  Kritzler  verlangt  für  die  Fälle  des
&amp;amp;  56  die  Zuziehung  eines  dritten  Oberkriegsgerichtsrats  an
Stelle  des  jüngsten  Offiziers.  Vgl.  R.  1906  S.  367.

70.  In  den  Oberkriegsgerichten  können  die  Oberkriegsgerichtsräthe
  nur  durch  ständig  angestellte  richterliche
  Beamte  vertreten  werden.¹)

1)  Vgl.  §  66  A.  2.  Die  Vertreter  müssen  auf  Lebenszeit
angestellte  Richter  sein.

IV.  Reichsmilitärgericht.¹)

71.  Das  Reichsmilitärgericht  ist,  abgesehen  von  den
ihm  durch  anderweite  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zugewiesenen
  Entscheidungen  und  Geschäften,  zuständig:²)

für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das
Rechtsmittel  der  Revision.³)

1)  Vgl.  §  33  EG.

2)  Vgl.  §§  36,  113,  149,  205, 247, 248,  328  Abs.  2,  385  Abs.  2,
443,  446,  447,  461  Abs.  4,  464  Abs.  4  MStGO.,  §  13  EG. z.
MStGO.  Nach  Geschäftsordnung  §  11c  erstattet  das  Reichsmilitärgericht
  auf  Allerhöchsten  Befehl  Gutachten  durch
sein  Plenum.  Nur  von  Allerhöchster  Stelle  kann  das  Reichsmilitargericht
  mit  Erstattung  eines  Gutachtens  beauftragt
werden.

In  allen  Fällen  ist  vor  der  Entscheidung  des  Senats
oder  des  Plenums  der  Obermilitäranwalt  mit  seinen  Anträgen
—  schriftlich  oder  mündlich  —  zu  hören.  In  den  Beschlußsitzungen
  erfolgt  regelmäßig  schriftlicher  Antrag.  Vgl.  §  377,
der  nicht  nur  für  die  Behandlung  der  Rechtsbeschwerden  Bestimmung
  trifft,  sondern  in  seinem  Abs.  2  einen  allgemein
geltenden  Grundsatz  anerkennt.

3)  Vgl.  §§  373—377,  397—415.
        <pb n="76" />
        64  Militärstrafgerichtsordnung.

72.  Der  Sitz  des  Reichsmilitärgerichts  ist  Berlin.

Für  den  Kriegsfall  kann  der  Kaiser  den  Sitz  des
Reichsmilitärgerichts  oder  einzelner  Senate  desselben
verlegen.

73.  An  der  Spitze  des  Reichsmiltärgerichts  steht
als  Präsident  ein  General  oder  Admiral  mit  dem
Range  eines  kommandirenden  Generals.  Demselben
steht  die  Leitung  der  Geschäfte  zu;  an  der  Rechtsprechung
nimmt  er  nicht  Theil.²)

1)  Befugnisse:  vgl.  §§  88—92,  105.
2)  Im  wesentlichen  steht  ihm  zu:

a)  die  Beeidigung  der  militärischen  Mitglieder  —  §  82  —
Diszipl.  Maßnahmen  GeschOrd.    1  ff.,  7  A.  1,

b)  die  jährliche  Verteilung  der  Geschäfte  —  §§  88,  89  —  §  3
GeschOrd.,    Regelung  der  Vertretung,  §  4  GeschOrd.,  

c)  den  Vorsitz  in  gewissen  Plenarsitzungen,  §  11  GeschOrd.,  
Anberaumung  der  letzteren,  §  11b  GeschOrd.,  

d)  die  Vorgesetztenqualität  und  das  Recht,  Anweisungen  zu
erteilen  gegenüber  dem  Obermilitäranwalt  —  §  105  —,

e)  die  Erledigung  der  aus  §§  202,  409,  290  Abs.  2  entspringenden
  diszipllnaren  Maßnahmen,  §  17  GeschOrd.,  

f)  die  Veranlassung  der  Zustellung  und  Vollstreckung  der
Entscheidungen  des  RMGer.,  §  138,

g)  die  Anordnung  der  Veröffentlichung  von  Urteilen  des
RMGer.,  §  18  GeschOrd.,  

h)  die  Berichterstattung  über  die  Kriminalstatistik  usw.,  §  19
GeschOrd.,  

i)  die  Bestätigung  der  Urteile  des  RMGer.,  §§  412  Abs.  1,  447,

k)  Vorlegung  der  von  des  Kaisers  Majestät  zu  bestätigenden
Urteile  und  Bearbeitung  von  Gnadensachen,  AussfBest  zu
§418  Nr.  2c,  4,  7,

l)  die  Militärjustizverwaltung  hinsichtlich  des  RMGer.:
Recht  der  Aufsicht  —  §  112  —  §§ 2, 15    des  Ges.,  betr.
Dienstvergehen  usw.,  v.  1.  Dez.  1898.  Aufstellung  des
Etats,  dessen  Vertretung  vor  Bundesrat  und  Reichstag.
Bearbeitung  der  Ernennung  der  Senatspräsidenten,  Räte,
des  Obermilitäranwalts,  der  Militäranwälte  mit  Ausnahme
  der  Beamten  des  bayerischen  Senats.  Die  Beeidigung,
  Anstellung  der  sonstigen  Beamten  des  RMGer.
und  die  Versetzung  in  den  Ruhestand,  §  54  RBG.  Gegenzeichnung
  der  diesbez.  Kaiserl.  Ordres.
        <pb n="77" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §§  74—78.  65

Er  ist  somit  Inhaber  einer  militärischen  Immediatstelle  und
zugleich  Chef  einer  obersten  Reichsbehörde.

74.  Der  Präsident  wird  vom  Kaiser  ernannt.

75.  Der  Präsident  leistet  beim  Antritte  seines  Amtes
vor  versammeltem  Plenum  folgenden  Eid:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und
Allwissenden,  die  Pflichten  des  Präsidenten  des
Reichsmilitärgerichts  getreulich  zu  erfüllen.  So
wahr  mir  Gott  helfe.“

Die  Bestimmungen  des  §  42  Absatz  3  und  4  finden
Anwendung.¹)

1)  Der  Präsident  wird  nicht  von  einer  anderen  Person
beeidigt,  sondern  leistet  in  Abwesenheit  der  Plenarversammlung

des  RMGer.  den  Eid.  Das  Beeidigungsprotokoll  wird  von
den  Senatspräsidenten  und  dem  Obermilitäranwalt  beglaubigt.

76.  Für  die  Fälle  der  Verhinderung  des  Präsidenten
bestimmt  der  Kaiser  einen  Stellvertreter.

Ein  Mitglied  des  Reichsmilitärgerichts  kann  nicht
Stellvertreter  des  Präsidenten  sein.¹)

1)  Dies  gilt  namentlich  auch  für  die  rangältesten  Offiziere.
Der  Allerhöchsten  Ortes  zu  ernennende  Stellvertreter  des  Präsidenten

  ist  vor  der  tätsächlichen  Übernahme  der  Stellvertretung
zu  beeidigen.

77.  Bei  dem  Reichsmilitärgerichte  werden  Senate¹)
gebildet.

1)  Vgl.  §§  83  ff.  Die  Zahl  der  Senate  ist  nicht  festgelegt.

78.  Jeder  Senat  besteht  aus  einem  Senatspräsidenten
und  der  erforderlichen  Zahl  von  Räthen  und  Offizieren.¹)

Die  Zuziehung  von  Hülfsrichtern  an  Stelle  des
Senatspräsidenten  und  Räthe  ist  unzulässig.²)

1)  Die  Besetzung  des  Senats  beim  Erkennen  und  Beschließen
  ist  auf  sieben  Mitglieder  festgelegt;  die  Zahl  der  ihm
zugewiesenen  Mitglieder  richtet  sich  nach  dem  Bedürfnisse.

2)  Vgl.  §  134  GVG.  §  4  der  Geschäftsordnung.

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  5
        <pb n="78" />
        66  Militärstrafgerichtsordnung.

79.  Die  militärischen  Mitglieder  des  Reichsmilitärgerichts
  sollen  mindestens  im  Range  der  Stabsoffiziere
stehen.  

Sie  werden  vom  Kaiser  auf  Vorschlag  der  Kontingentsherrn¹)
    auf  die  Dauer  von  mindestens  zwei
Jahren  bestimmt.

1)  Die  Stabsoffiziere  usw.  der  Marine  bestimmt  der  Kaiser

nach  freiem  Ermessen;  die  militärischen  Mitglieder  des  bayerischen
Senats  der  König  von  Bayern.  Vgl.  EG.  §  33  A.  1.

80.  Die  Senatspräsidenten  und  die  Räthe  werden
vom  Kaiser  auf  Vorschlag  des  Bundesraths  ernannt.¹)
Sie  müssen  in  Gemäßheit  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
vom  27.  Januar  1877  zum  Richteramte  befähigt  sein
und  das  fünfunddreißigste  Lebensjahr  vollendet  haben.¹)

1)  Vgl.  §  127  GVG.  und  bezüglich  des  bayerischen  Senats
EG.  §  33  A.  1.  Eine  obere  Grenze  des  Alters  ist  weder  für
die  Anstellung,  noch  für  die  Pensionierung  gegeben.  Auch  nach
Erreichung  des  65.  Lebensjahres  ist  die  unfreiwillige  Versetzung
in  den  Ruhestand  nur  unter  den  Voraussetzungen  der  §§  34 ff.
des  Ges.,  betr.  Dienstvergehen  usw.,  v.  1.  Dez.  1898  zulässig

81.  Die  Senatspräsidenten  und  die  Räthe  sind
Militärbeamte.  Auf  dieselben  finden  die  Bestimmungen
der  §§  6,  7,  8  Absatz  1  und  2,  §§  9,  130  Absatz  2¹)
und  3  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar
1877  entsprechende  Anwendung.  

1) Das Ruhegehalt beginnt mit ²⁰/₆₀ des Gehalts (d. h.

des  pensionsfähigen  Diensteinkommens)  und  steigt  —  von  der
Vollendung  des  zehnten  Dienstjahres  als  Beamter  gerechnet  —
jährlich  um  ¹/₆₀  bis  zur  Vollendung  des  50.  Dienstjahres.  Es
kann  hiernach  das  volle  pensionssahige  Diensteinkommen  als
Pension  erdient  werden.  ’
§ 42 Nr.  6  des  RBG.  findet  hier  keine  Anwendung;  wohl

aber  §  8  des  Ges.,  betr.  Bewilligung  von  Wohnungsgeldzuschüssen,
  v.  30.  Juni  1873  (REBl.  S.  166)  und  —  bez.  des
Servises  —  §  42  Nr.  4  des  RGB.  Es  kommt  deshalb  bei  der
Pensionierung  der  Durchschnittssatß  des  Wohnungsgeldzuschusses
in  Betracht.  Witwen=  und  Waisengelder  regeln  sich  nach  dem
Gesetze  v.  17.  Mai  1897  (RGBl..  S.  445).  ·
        <pb n="79" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfafsung.  §§  82—84.  67

82.  Die  militärischen  Mitglieder  des  Reichsmilitärgerichts
  werden  beim  Antritt  ihres  Richteramts  durch
den  Präsidenten  vor  versammeltem  Plenum  beeidigt.  ¹)
Die  Eidesformel  lautet:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und
Allwissenden,  die  Pflichten  eines  Richters  beim
Reichsmilitärgerichte  getreulich  zu  erfüllen.  So
wahr  mir  Gott  helfe."

Die  Bestimmungen  des  §  42  Absatz  3  und  4  finden
Anwendung.

1)  Vor  der  Beeidigung  ist  die  Heranziehung  zu  einer  erkennenden
  oder  beschließenden  Tätigkeit  nicht  zulässig.

83.  In  den  Senaten  führt  der  rangälteste  Offizier  ¹)
den  Vorsitz;  der  Senatspräsident  leitet  die  Verhandlungen.

Die  außerhalb  der  Hauptverhandlung  nothwendigen
Verfügungen  werden  von  dem  Senatspräsidenten  ²)  erlassen.

1)  Der  rangälteste  Offizier  führt  den  Vorsitz.  Der  Regel
nach  wird  dies  das  etatsmäßige  militärische  Mitglied  sein.
Inwieweit  das  etatsmäßige    Mitglied  an  der  geschäftlichen
Tätigkeit  außerhalb  der  Hauptverhandlung  teilnimmt,  bestimmt
die  Geschäftsordnung.  Vgl.  §  92.

2)  Die  erforderlichen  Zustellungen  und  Vollstreckungsmaßregeln
  werden  durch  den  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts
  veranlaßt.  Vgl.  §  138.  Im  übrigen  verkehren  die

Senatspräsidenten  mit  den  Generalkommandos  sowie  den
anderen  militärischen  und  bürgerlichen  Behörden  unmittelbar.
Vgl.  §§ 5  5,  20  Geschäftsordnung.

84.  Die  Senate  beschließen  und  entscheiden  in
der  Besetzung  ¹)  von  vier  militärischen  und  drei  juristischen
  Mitgliedern  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden.

Sie  beschließen  und  entscheiden  in  der  Besetzung
von  vier  juristischen  und  drei  militärischen  Mitgliedern
mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,  wenn  das  Rechtsmittel
der  Revision  lediglich  auf  Verletzung  prozessualer  Vorschriften,
  einer  Vorschrift  oder  eines  Rechtsgrundsatzes
der  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetze  gestützt  wird.

5  *
        <pb n="80" />
        68  Militärstrafgerichtsordnung.

1)  Die  Besetzung  richtet  sich  nach  der  Begründung  des
eingelegten  Rechtsmittels.  Der  Absatz  1  enthält  nach  der  jezigen
Praxis  des  RMGer.  die  allgemeine  Regel,  von  welcher  der
Absatz  2  die  Ausnahme  —  lediglich  für  die  Revision  —  bildet.
Es  findet  also  der  in  Abs.  2  enthaltene  Grundsatz,  daß  über
rein  prozessuale  Fragen  bez.  über  Fragen  des  bürgerlichen
Rechts  der  Senat  mit  Juristenmajorität  zu  entscheiden  hat,
bei  Rechtsbeschwerden  usw.  keine  analoge  Anwendung.  AA.
Koppmann  §  84  A.  2.

Für  die  Ansicht  Koppmanns,  die  nach  längerem  Schwanken
von  der  Majorität  des  RMGer.    verworfen  ist,  spricht,  jedenfalls
  die  ratio  legis,  nach  welcher  bei  Fragen  prozessualer  und
rein  bürgerlich  strafrechtlicher  Art  die  juristischen  Richter  in
der  Mehrzahl  sein  sollen.  Die  Majorität  stützt  sich  dagegen
auf  den  Wortlaut  des  Absatz  2,  der  allerdings  für  deren  Ansicht
  spricht.

85. ¹)  Will  ein  Senat  in  einer  Rechtsfrage  von
einer  früheren  Entscheidung  eines  anderen  Senats  oder
des  Plenums  abweichen,  so  ist  über  die  streitige  Rechtsfrage
  eine  Entscheidung  des  Plenums  einzuholen.  ²)  ³)  ⁴)

Dasselbe  gilt,  wenn  ein  Senat  in  einer  Auslegung
  der  bürgerlichen  Strafgesetze  betreffenden  Rechtsfrage
  von  einer  früheren  Entscheidung  der  vereinigten
Strafsenate  oder  des  Plenums  des  Reichsgerichts  abweichen
  will.

Die  Entscheidung  der  Rechtsfrage  durch  das  Plenum
ist  in  der  zur  entscheidenden  Sache  bindend.  Sie  erfolgt
  in  allen  Fällen  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung.


Vor  der  Entscheidung  ist  die  Militäranwaltschaft
mit  ihren  schriftlichen  Anträgen  zu  hören.

Soweit  die  Entscheidung  der  Sache  eine  vorgängige
mündliche  Verhandlung  erfordert,  erfolgt  dieselbe  durch
den  erkennenden  Senat  auf  Grund  einer  erneuten  mündlichen
  Verhandlung,  zu  welcher  die  Betheiligten  unter
Mittheilung  der  ergangenen  Entscheidung  der  Rechtsfrage
zu  laden  sind.
        <pb n="81" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfafsung.  §§  85,  86.  69
1)  Vgl.  §  137  GVG.  in  der  Fassung  des  G.  v.  17.  März 1886

2)  Von  seinen  eigenen  Entscheidungen  darf  jeder  Senat
ohne  weiteres  abgehen.  Vgl.  aber  §  415  A.  2.

3)  Die  auf  Grund  des  §  113  MStrGO.    erlassenen
Prüfungsbescheide  sind  als  Entscheidungen  im  Sinne  des  §  85
nicht  anzusehen.  Eine  Abweichung  durch  einen  in  Revisionsoder
  Rechtsbeschwerde-Angelegenheiten  ergehenden  Senatsbeschluß
  ist  demnach  rechtlich  zulässig.  Immerhin  ist  zu  beachten,
  daß  die  Prüfungsbescheide  auf  Beschlüssen  des  Plenums
beruhen,  so  daß  eine  Abänderung  durch  Senatsbeschluß  zu  den
seltenen  Ausnahmen  gehören  und  voraussichtlich  bei  nächster
Gelegenheit  durch  eine  in  schwebender  Sache  ergehende  Entscheidung
  des  Plenums  wieder  rückgänig    gemacht  werden
wird.  Hiernach  haben  die  Prüfungsbescheide  —  wenn  auch
nicht  rechtlich,  so  doch  praktisch  —  die  volle  Bedeutung  von
Präjudizien  des  obersten  Gerichtshofs.

4)  Die  Berufung  des  Plenums  ist  nur  dann  erforderlich
und  zulässig,  wenn  von  einer  die  Grundlage  der  früheren
Entscheidung  bildenden  Rechtsanschauung  abgewichen  werden
soll.  Das  Plenum  hat  die  Entscheidung  abzulehnen,  wenn
diese  Voraussetzung  seiner  Berufung  nicht  gegeben  ist.

86.  Zur  Fassung  der  im  §  85  vorgesehenen
Plenarentscheidungen  ist  die  Theilnahme  von  mindestens
zwei  Drittheilen  aller  Mitglieder,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,
  erforderlich.

Je  nach  der  Besetzung  der  Senate  mit  vier  militärischen
  und  drei  juristischen  Mitgliedern  oder  vier
juristischen  und  drei  militärischen  Mitgliedern  (§  84)
soll  die  Zahl  der  stimmberechtigten  Mitglieder  um  eins
größer  sein  als  diejenige  der  juristischen  Mitglieder,  oder
umgekehrt.  Entspricht  das  Zahlverhältniß  der  anwesenden
  juristischen  und  militärischen  Mitglieder  nicht  dem
vorstehend  angegebenen  Stimmenverhältnisse,  so  haben
auf  der  über  dieses  hinaus  vertretenen  Seite  die  jüngsten
  Mitglieder  kein  Stimmrecht.

Unter  den  juristischen  Mitgliedern  gilt  derjenige
Rath,  welcher  zuletzt  ernannt  ist  und  bei  gleichem  Dienstalter
  ¹)  derjenige,  welcher  der  Geburt  nach  der  jüngere
        <pb n="82" />
        70  Militärstrafgerichtsordnung.

ist,  als  der  jüngste;  unter  den  militärischen  Mitgliedern
entscheidet  der  Dienstrang.  

Den  Vorsitz  im  Plenum  führt  der  rangälteste
Offizier;  der  dem  Dienstalter,  und  bei  gleichem  Dienst—
alter  der  der  Geburt  nach  älteste  Senatspräsident¹)
leitet  die  Verhandlungen.

1)  Für  das  „Dienstalter“  ist  der  Tag  der  Ernennung
zum  Senatspräsidenten  maßgebend;  d.  h.  der  Tag,  an  welchem
diese  Ernennung  vollzogen  ist.  Die  etwa  in  der  Betallungsurkunde
  enthaltene  Verleihung  eines  von  einem
rüheren  Zeitpunkte  zu  rechnenden  Dienstalters  würde  dem
Gesetze  widersprechen.  Das  letztere  geht  von  der  Erwägung
aus,  daß  bei  dem  bereits  im  Amte  befindlichen  Senatspräsidenten
  eine  größere  Erfahrung  in  der  Leitung  der  Verhandlungen
  vorausgesetzt  werden  muß  und  daß  deshalb  ihm  und
nicht  dem  neu  eintretenden  Präsidenten  diese  Leitung  zu  übertragen
  ist.  Vgl.  Weiff  S.  21  ff.  und  Koppmann,  §  86  A.  18.

87.  Die  Abstimmungen  bei  dem  Reichsmilitärgericht
erfolgen,  vorbehaltlich  näherer  Regelung  durch  die  Geschäftsordnung,
  in  nachstehender  Weise.

Ist  ein  Berichterstatter  ¹)  ernannt,  so  giebt  derselbe
seine  Stimme  zuerst  ab.  Der  Vorsitzende  stimmt  in
allen  Fällen  zuletzt.  In  den  Senaten  stimmt  der  Senatspräsident
  unmittelbar  vor  dem  Vorsitzenden.  Im  Uebrigen
giebt  abwechselnd  ein  juristisches  und  ein  militärisches
Mitglied  seine  Stimme  ab.  Der  im  Dienstalter  ²)  oder
im  Dienstrange  Jüngere  stimmt  vor  dem  Aelteren.

1)  Als  Berichterstatter  fungieren  nach  näherer  Bestimmun
der  Geschäftsordnung  —  vgl.  §  92  Art.  2  —  der  Regel  na
juristische  Mitglieder;  bei  Beurteilung  militärischer  Fragen
können  auch  militärische  Mitglieder  eintreten.  Die  Berichterstattung
  in  der  Hauptverhandlung  —  §  409  Abs.  1
MStrGO.    —  erfolgt  immer  durch  ein  juristisches  Mitglied.
Der  Senatspräsident  ist  von  der  Übernahme  der  Berichterstattung
  ausgeschlossen.

2)  Bez.  des  „Dienstalters“  vgl.  §  86  A.  1.

88.  Vor  Beginn  des  Geschäftsjahrs  werden  auf  die
Dauer  desselben  die  Geschäfte  unter  die  Senate  ver-
        <pb n="83" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §§  88-92.         71

theilt  und  die  Präsidenten,  sowie  die  ständigen  Mitglieder
  der  einzelnen  Senate  und  für  den  Fall  ihrer
Verhinderung  die  regelmäßigen  Vertreter  bestimmt.  Jedes
militärische  Mitglied  des  Reichsmilitärgerichts  kann  zum
Mitgliede  mehrerer  Senate  bestimmt  werden.¹)

Die  getroffene  Anordnung  kann  im  Laufe  des  Geschäftsjahrs
  nur  geändert  werden,  wenn  dies  wegen  eingetretener
  Ueberlastung  eines  Senats  oder  in  Folge
Wechsels  oder  dauernder  Verhinderung  einzelner  Mitglieder
  des  Gerichts  erforderlich  wird.

1)  Vgl.  §  3  der  Geschäftsordnung.

89.  Die  im  §  88  bezeichneten  Anordnungen  erfolgen
durch  den  Präsidenten  ¹)  des  Reichsmilitärgerichts  nach
Anhörung  der  Senatspräsidenten.

1)  Ein  Präsidium  —  §§  63,  733  GVG.  —  ist  nicht  vorgesehen.
  Die  Anhörung  der  Senatspräsidenten  ist  wesentliche
gesetzliche  Voraussetzung  für  die  Gültigkeit  der  Anordnung  des



Präsidenten.

90.  Im  Falle  der  Verhinderung  wird  in  einer
durch  die  Geschäftsordnung  zu  regelnden  Weise  der  Senatspräsident
  durch  einen  anderen  Senatspräsidenten,
nöthigenfalls  durch  den  ältesten  Rath  ¹)  des  Senats,
vertreten.

1)  Vgl.  §  4  der  Geschäftsordnung.  Die  Verhinderung
kann  —  abgesehen  von  Krankheit,  Beurlaubung  usw.  —  auch
in  Überlastung  des  Senatspräsidenten  bestehen.  Die  Vertretung
  erfolgt  durch  den  dienstältesten  Rat  unter  den  „nicht
verhinderten“  Mitgliedern.

91.  Im  Falle  der  Verhinderung  des  regelmäßigen
Vertreters  eines  Mitglieds  wird  ein  zeitweiliger  Vertreter
  durch  den  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts  bestimmt.
  ¹)

1)  Vgl.  §  4e  der  Geschäftsordnung.

92.  Im  Uebrigen  wird  der  Geschäftsgang  durch
eine  Geschäftsordnung  ¹)  geregelt,  welche  das  Plenum
        <pb n="84" />
        72  Militärstrafgerichtsordnung.

unter  dem  Vorsitze  des  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts
  und  unter  Zuziehung  der  Militäranwaltschaft
auszuarbeiten  und  der  Präsident  dem  Kaiser  zur  Bestätigung
  vorzulegen  hat.  ²)

1)  Vgl.  §  141  GVG.  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers
  v.  8.  April  1880  und  25.  Juli  1886  RZentrBl.    1880
S.  190,  1886  S.  300).

2)  Die  Geschäftsordnung  des  RMGer.  ist  durch  Allerh.
Erlaß  v.  30.  Januar  1902  genehmigt.

Vierter  Abschnitt.  ¹)
Oberkriegsgerichtsräthe,  Kriegsgerichtsräthe  und
Gerichtsoffiziere.

93.  Die  Ernennung  der  Oberkriegsgerichtsräthe  ²)  ³)
und  der  Kriegsgerichtsräthe  ¹)  erfolgt  durch  den  zuständigen
  Kontingentsherrn,  in  der  Marine  durch  den
Kaiser.

1)  Begr.  S.  96—99  KB.  S.  46.

2)  Vgl.  §§  20,  21,  27  ff.  des  EG.  und  G.  betreffend  die
Dienstvergehen  der  richterlichen  Militärjustizbeamten  und  die
unfreiwillige  Versetzung  derselben  in  eine  andere  Stelle  oder
in  den  Ruhestand  v.  1.  Dez.  1898.  Die  richterlichen  Militärjustizbeamten
  gehören  zu  den  Reichsbeamten.  Vgl.  §  1  des
RBG.  Sie  sind  den  Gerichtsherrn  zugeordnet.  Vgl.  1.  13.
Ihre  Ernennung  erfolgt  auf  Lebenszeit.  Auch  bezüglich  der
übrigen  Verhältnisse  —  Gehaltsbezug,  Unzulässigkeit  einer  nicht
freiwilligen  Versetzung,  Amtsenthebung,  Versetzung  in  den  Ruhestand
  —  stehen  sie  den  Zivilrichtern  gleich.  Ausnahme:  §§  95,
96  Abs.  2.  Vgl.  §  94  A.  1—3.

3)  Eine  Minimalaltersgrenze  ist  nicht,  wie  bei  den  juristischen
  Mitgliedern  des  RMGer.  —  §  80  —  bestimmt.

94.  Die  Oberkriegsgerichtsräthe  und  die  Kriegsgerichtsräthe
  müssen  in  Gemäßheit  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  vom  27.  Januar  1877  zum  Richteramte  befähigt
  sein.

Auf  dieselben  finden  die  §§  6, ¹)  7 ²)  9  ³)  des  bezeichneten
  Gesetzes  entsprechende  Anwendung.

1)  Die  Ernennung  des  Richters  erfolgt  auf  Lebenszeit.
        <pb n="85" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §§  95,  96.  73

2)  Der  Richter  bezieht  in  seiner  richterlichen  Eigenschaft
ein  festes  Gehalt  mit  Ausschluß  von  Gebühren.

3)  Wegen  vermögensrechtlicher  Ansprüche  des  Richters
aus  seinem  Dienstverhältnisse,  insbesondere  auf  Gehalt,  Wartegeld.
  oder  Ruhegehalt,  darf  der  Rechtsweg  nicht  ausgeschlossen
werden.

95.  Sind  einem  Gerichtsherrn  mehrere  Kriegsgerichtsräthe
  zugeordnet,  so  kann  durch  die  oberste  Militärjustizverwaltungsbehörde
  einzelnen  der  Amtssitz  außerhalb  des
Garnisonorts  des  Gerichtsherrn  angewiesen  werden.  ¹)

1)  Die  Zurückberufung  des  Kriegsgerichtsrats  wird  einer
Versetzung  gleich  zu  erachten  und  nur  dann  —  ohne  Zustimmung
des  Beamten  —  zulässig  sein,  wenn  die  Einrichtung  des  auswärtigen
  Amtssitzes  in  Wegfall  kommt.  Vgl.  Begr.  S.  97.
Die  Gerichtsherren  sind  zu  der  Anweisung  eines  besonderen
Amtssitzes  nicht  befugt.

96.¹)  Die  Oberkriegsgerichtsräthe  und  die  Kriegsgerichtsräthe
  können  wider  ihren  Willen  nur  kraft  richterlicher
  Entscheidung  und  aus  den  Gründen  und  unter
den  Formen,  welche  das  Gesetz  bestimmt,  dauernd  oder
zeitweise  ihres  Amtes  enthoben  oder  in  eine  andere
Stelle  oder  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.²)  In
den  Fällen  des  §  95  bedarf  es  der  Zustimmung  zur
Versetzung  nicht

Die  richterlichen  Militärjustizbeamten  der  Marine
können  durch  die  oberste  Marineverwaltungsbehörde
(Reichs-Marine-Amt)  dem  Befehlshaber  einer  Flotte
oder  eines  Geschwaders  zugeordnet  werden.  Ohne  ihre
Zustimmung  darf  in  Friedenszeiten  dieses  Dienstverhältniß
  die  Dauer  von  drei  Jahren  nicht  überschreiten.

Bei  einer  Veränderung  in  der  Organisation  des
Heeres  oder  der  Marine  können  unfreiwillige  Versetzungen
in  eine  andere  militärrichterliche  Stelle  oder  Enthebungen
vom  Amte  unter  Belassung  des  vollen  Gehaltes  durch
die  Militärjustizuerwaltung  verfügt  werden.

Gleiche  Befugniß  in  Beziehung  auf  unfreiwillige
Versetzungen  steht  der  Militärjustizverwaltung  im  Falle
        <pb n="86" />
        74  Militärstrafgerichtsordnung.

einer  Mobilmachung  mit  der  Maßgabe  zu,  daß  die  getroffenen
  Verfügungen  nur  für  die  Dauer  der  Mobilmachung
  gelten.

1)  Vgl.  §§  20,  21  des  EG.

2)  Die  Bestimmung  des  Gesetzes,  welche  —  abgesehen  von
§  95  —  den  Oberkriegsgerichtsräten  und  Kriegsgerichtsräten
behufs  Sicherung  ihrer  Unabhängigkeit  die  Unversetzbarkeit  gewährleistet,
  darf  nicht  dadurch  illusorisch  gemacht  werden,  daß
ein  solcher  Richter  —  wider  seinen  Willen  —  zu  einer  anderen
Stelle  „kommandiert"  wird.

97.  Die  Oberkriegsgerichtsräthe  und  die  Kriegsgerichtsräthe
  haben,  soweit  sie  nicht  als  Richter  bei  den
erkennenden  Gerichten  mitwirken,  den  Weisungen  des  Gerichtsherrn
  Folge  zu  leisten.

Die  im  Laufe  des  Verfahrens  ergehenden  Entscheidungen
  und  Verfügungen  des  Gerichtsherrn  sind,  soweit
das  Gesetz  nicht  ein  anderes  bestimmt,  ¹)  außer  von  diesem
auch  von  einem  richterlichen  Militärjustizbeamten  zu  unterzeichnen.²)
  Letzterer  übernimmt  dadurch  die  Mitverantwortlichkeit
  für  die  Gesetzlichkeit.  ³)  ⁴)  ⁵)

Hält  der  Militärjustizbeamte  eine  Weisung,  Verfügung
  oder  Entscheidung  mit  den  Gesetzen  oder  den
sonst  maßgebenden  Vorschriften  nicht  vereinbar,  so  hat
er  dagegen  Vorstellung  zu  erheben.  Bleibt  diese  erfolglos,
  so  hat  er  der  Weisung  des  Gerichtsherrn,  welcher
alsdann  allein  die  Verantwortung  trägt,  zu  entsprechen,
den  Hergang  jedoch  aktenkundig  zu  machen.  Die  Akten
sind  unverzüglich  von  dem  Gerichtsherrn  dem  Oberkriegsgerichte
  zur  rechtlichen  Beurtheilung  der  Sache  vorzulegen.
  Diese  Beurtheilung  ist  für  die  weitere  Behandlung
  der  Sache  maßgebend.  ⁶)  ⁷)  ⁸)

I)  Vgl.  §§  174,  175  und  §  4  A.  7,  §  260  MStrGO.    Der
Lauf  des  Verfahrens  beginnt  mit  der  das  Ermittelungsverfahren
  anordnenden  Verfügung  des  Gerichtsherrn.    RMGer.
II.  28.  Jan.  1903.  E.  4,158.  AA.  Gerland  im  Gerichtssaal

LXIX,  S.  305 ff.  Mit  dieser  Rechtsauffassung  des  II.  Senats
steht  das  RMGer.  PE.  IV  Nr.  4  nicht  —  wie  Becker,  Z.  Bd.  25
        <pb n="87" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §  97.  75

S.  542  annimmt  —  im  Widerspruch.  Nach  der  klaren  Vorschrift
  des  §  156  MStGO.    hat  der  Gerichtsherr,  sobald  er  von
dem  Verdacht  einer  militärgerichtlich  zu  verfolgenden  strafbaren
Handlung  Kenntnis  erhält,  durch  ein  von  ihm  anzuordnendes
Ermittelungsverfahren,  den  Sachverhalt  erforschen    zulassen.
Die  Maßnahmen  des  §  34  MStGO.  müssen  also  der  Überweisung
  der  Sache  an  den  Untersuchungsrichter  folgen,  nicht
vorangehen.  Im  übrigen  setzen  sich  die  RMGer.  PE.  grundsätzlich
  nicht  mit  den  Senatsentscheidungen  in  Widerspruch.

2)  Bgl.  § 9  des  EG.  §§  349,  360,  463  a.  a.  O.

3)  Die  Gerichtsherren  werden  auch  künftighin  den  Rechtskenntnissen
  ihrer  juristischen  Berater  das  gebührende  Gewicht
beilegen,  wie  umgekehrt  die  letzteren  bei  den  das  militärische
Gebiet  berührenden  Fragen  die  sachverständigere  Kenntnis  und
Erfahrung  des  Gerichtsherrn  bereitwillig  anerkennen  werden.

Soweit  die  in  Rede  stehenden  Beamten  als  Richter  in  den
erkennenden  Gerichten  mitwirken,  sind  sie,  wie  diese  Gerichte
selbst,  unabhängig  und  nur  dem  Gesetz  unterworfen  (§  18  Abs.  1)
und  deshalb  jeder  Einwirkung  des  Gerichtsherrn  entzogen.  In
ihren  sonstigen  Amtsgeschäften  haben  sie  dagegen  den  Anordnungen
  des  Gerichtsherrn  Folge  zu  leisten.  Indessen  sollen
sie  auch  hier  keineswegs  blinde  Werkzeuge  in  der  Hand  des
Gerichtsherrn  sein,  sie  sollen  vielmehr  den  Gerichtsherren  als
rechtskundige  Beamte  mit  ihrer  Gesetzeskenntnis  und  ihrem
juristischen  Urteile  zur  Seite  stehen  und  dafür  Sorge  tragen,
daß  nach  Recht  und  Gesetz  verfahren  wird.  Soweit  daher  der
Gerichtsherr  nicht  in  den  vom  Gesetze  besonders  bestimmten
Fällen  kraft  seiner  Kommandogewalt  allein  entscheidet  oder
verfügt,  sind  die  im  Laufe  des  Ermittelungsverfahrens  ergehenden
  Entscheidungen  und  Verfügungen  von  dem  Gerichtsherrn
  und  einem  richterlichen  Militärjustlzbeamten  gemeinschaftlich
  zu  unterzeichnen.  Jeder  der  beiden  ist  für  die  Gesetzlichkeit
  der  Entscheidung  oder  Verfügung  verantwortlich.  Deshalb
hat  der  rechtskundige  Beamte  das  Recht  und  die  Pflicht  der
Prüfung  und  erforderlichenfalls  der  Geltendmachung  der  gegen
die  Zulässigkeit  der  vom  Gerichtsherrn  beabsichtigten  Anordnung
oder  Verfügung  etwa  bestehenden  Bedenken.  Nur  dadurch  vermag
  er  sich  seinesteils  der  Verantwortlichkeit  für  eine  unzulässige
  Maßnahme  zu  entziehen.  Bei  fortbestehender  Meinungsverschiedenheit
  ist  zunächst  die  Auffassung  des  Gerichtsherrn
maßgebend;  derselbe  übernimmt  dann  aber  auch  allein  die
volle  Verantwortlichkeit.  In  solchen  Fällen,  die  meist  Meinungsverschiedenheiten
  von  grundsätzlicher  Bedeutung  betreffen,
liegt  es  im  dienstlichen  Interesse,  daß  das  Oberkriegsgericht
        <pb n="88" />
        76  Militärstrafgerichtsordnung.

demnächst  Kenntnis  von  den  Akten  erhält,  um  erforderlichenfalls
  das  Geeignete  veranlassen  zu  können.  Vgl.  Begr.  S.  97
zu  §  97  des  Entw.

4)  Werden  nach  Erhebung  der  Anklage  und  vor  Beginn
der  Hauptverhandlung  neue  Straftaten  bekannt,  so  ist  der
Vertreter  der  Anklage  verpflichtet,  die  Entscheidung  des  Gerichtsherrn,
  falls  dies  noch  angängig  ist,  darüber  einzuholen,
ob  ein  neues  Ermittelungsverfahren  eingeleitet  und  die  Anklageverfügung
  erweitert  werden  soll.

Die  Rechtsgültigkeit  der  Erklärung  des  Vertreters  der
Anklage  wird  durch  einen  Verstoß  hiergegen  nicht  berührt.
RMGer.  PE  II,  12.

5)  Die  Mitzeichnung  hat  bei  allen  im  Laufe  des  Ermittelungsverfahrens
  -  d.  h.  nach  der  das  Ermittelungsverfahren
  anordnenden  Maßnahme  des  Gerichtsherrn  —  ergehenden
  Verfügungen  zu  erfolgen;  nur  die  Verfügungen  aus
§§  174,  175  MStrGGO  sind  ausgenommen.  Der  Mitzeichnung

bedürfen  deshalb  z.  B.  auch  die  Entscheidungen  aus  §.  277
MstrGO.  sowie  aus  §§  175,  177  a.  a.  O.  (Über  die  Rechtsbeschwerde
  gegen  einen  Haftbefehl),  nicht  aber  aus  §§  156,
247  Abs.  2.  RMGer.  II.  28.  Jan.  1903.  E.  4,158.  „Hafis  im
G.  1903  S.  517  fordert  in  allen  Fällen  —  abgesehen  von  denen
der  §§  174,  175  —  die  Mitzeichnung;  also  auch  bei  der  Einleitung
  des  Ermittelungsverfahrens  und  bei  Ablehnung  eines
Antrages  auf  Strafverfolgung  §  247;  bei  der  Anordnung  der
Strafvollstreckung  §§  450  ff.  i.  Mitzeichnung  erforderlich,  denn
auch  die  Strafvollstreckung  gehört  zum  Verfahren.  So  zutreffend
  die  Verfügung  des  RMA  v.  24.  Mai  1905.  A.  ll a  1522.

Vgl.  § 175 A.  8.

Schlott  geht  im  R.  1904  S.  249  noch  weiter  wie  das
RMGer.,  indem  er  auch  bei  der  Entscheidung  der  Rechtsbeschwerde
  aus  §  247  Abs.  2  die  Mitzeichnung  ausschließen  will.

In  den  Fällen  des  §  24  bedarf  die  Verfügung  des  höheren
Gerichtsherrn  der  Mitzeichnung  nicht,  wenn  der  untergebene
Gerichtsherr  zur  Einleitung  der  Untersuchung  angewiesen  wird,
in  den  sonstigen  Fällen  des  §  24  ist  Mitzeichnung  erforderlich.
Die  Unterzeichnung  durch  den  Militärjustizbeamten  allein  hat
keine  rechtliche  Wirkung,  auch  wenn  letzterer  durch  allgemeinen
oder  speziellen  Befehl  des  Gerichtsherrn  hierzu  ermächtigt  ist.
Vgl  RMGer.  1  29.  Jan.  1903.  E.  5,166  und  §  205.  Ger.

E. 3,85

6)  Hat  der  Militärjustizbeamte  mit  seiner  „Vorstellung“
keinen  Erfolg,  so  kann  er  die  Mitzeichnung  der  von  ihm  der
„Weisung“  gemäß  abzusetzenden  Verfügungen  ablehnen,  und
        <pb n="89" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfafsung.  §§  97,  98.  77

zwar  auch  dann,  wenn  das  Oberkriegsgericht  den  Erlaß  der
Verfügung  für  gerechtfertigt  erklärt  hat.  RMGer.  II.  13.  Sept.
1905.  E.  9,106.  Zu  einer  ordnungsmäßigen  Anklageerhebung
bedarf  es  dann  nicht  noch  der  nachträglichen  Zustellung  des
oberkriegsgerichtlichen  Beschlusses,  welcher  die  von  dem  Gerichtserrn
  erlassene  Anklageverfügung  für  gerechtfertigt  erklärt.
RMGer.  II.  30.  Juni  1906.  E. 10,182.  Vgl.  Koppmann  § 87 A ll.

7)  Nur  insoweit,  als  nach  Ansicht  des  Militärjustizbeamten
die  Weisung  usw.  des  Gerichtsherrn  mit  den  Gesetzen
oder  den  vonst  maßgebenden  Vorschriften  nicht  vereinbar
  ist,  tritt  das  Verfahren  des  §  97  Abs.  3  ein,  nicht
aber  bei  Meinungsverschiedenheit  über  die  Tatfrage  und  über
die  Zweckmäßigkeit  der  Maßregel.  Eine  Formulierung  der
dem  Oberkriegsgericht    vorzulegenden  Rechtsfrage  ist  immer
möglich.  Vgl  Herz  im  R.  Bd.  7  S.  33.  Ebenso  Schmölder,
Archiv  für  Strafrecht  50.  Jahrgang  Heft  5  und  6.  Auch  das
Preuß.  Kriegsministerium  vertritt  die  gleiche  Auffassung  ebenso
das  RMA;  Verfg.  vom  24.  Mai  1905.  A  lla  1522.  Es
folgt  endlich  die  hier  vertretene  Auffassung  aus  der  Entscheidung
  des  II.  Senats  des  RMGer.  vom  13.  Sept.  1905,
E.  9,106,  wonach  der  mitunterzeichnende  Militärjustizbeamte
lediglich  die  Mitverantwortlichkeit  für  die  Gesetzlichkeit
übernimmt.  AA.  von  Bippen  im  „R.“  Bd.  7  S.  63.

8)  In  dem  Verfahren  nach  §  97  Abs.  3  MStGO.  hat
der  höhere  Gerichtsherr  ausschließlich  den  Zusammentritt  des
Oberkriegsgerichts  zu  veranlassen;  eine  sonstige  Mitwirkung
desselben  sieht  das  Gesetz  nicht  vor.

Dieses  Verfahren  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß
vorher  der  höhere  Gerichtsherr  den  ihm  unterstellten  Gerichtsherrn
  gemäß  § 24  MStGO.  angewiesen  hat,  Anklageverfügung
zu  erlassen.

Der  vom  Oberkriegsgerichte  gefaßte  Beschluß  kann  nicht
Gegenstand  eines  Revisionsangriffs    seitens  des  Angeklagten
sein.  RMGer.  I.  11.  Okt.  1906.  E.  10,232.  PE.  XIII.  Nr.  2.

98.  Die  Oberkriegsgerichtsräthe  und  die  Kriegsgerichtsräthe
  können,  unbeschadet  der  Bestimmung  des
§  70,  im  Falle  ihrer  Verhinderung  nur  durch  zum
Richteramte  befähigte  ¹)  Personen  ersetzt  werden.  ²)  ³)
Im  Felde  und  an  Bord  können  sie,  soweit  die  Umstände
  dies  erfordern,  durch  Offiziere  ersetzt  werden.⁴)

1)  Vgl.  §§  2  ff.  GVG.
        <pb n="90" />
        78  Militärstrafgerichtsordnung.

2)  Ausnahme:  §  425.

3)  Im  Falle  und  für  die  Dauer  der  Verhinderung.
Die  Berufung  eines  Stellvertreters  darf  nicht  zur  Regel
werden;  sie  erfolgt  durch  den  zuständigen  Gerichtsherrn,  und
zwar  —  wenn  eine  zur  Ausbildung  überwiesene  Person  als
Stellvertreter  herangezogen  werden  soll  —  auf  Grund  einer
von  der  Militärjustizverwaltung  zu  erteilenden  Ermächtigung.
RMGer.  PE.  VI.  6.  Vgl.  E.  4,59.  Die  Ermächtigung  kann
auch  allgemein    gegeben  werden.

4) Der zu berufende  Offizier  —  irgendwelchen    Grades  —
braucht  nicht  zum  Richteramte  im  Sinne  des  §  94  befähigt  zu
sein.  Ausnahme:  §  425

99.  Die  Gerichtsoffiziere  werden  von  den  Gerichtsherren
  aus  der  Zahl  der  Subalternoffiziere  bestellt.

Nur  ein  Subalternoffizier  (Leutnant  oder  Oberleutnant)
darf  als  Gerichtsoffizier  bestellt  werden.
F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  4.

100.  Zum  Gerichtsoffizier  darf  nur  bestellt  werden,
wer  seit  mindestens  einem  Jahre  dem  Heere  oder  der
Marine  angehört.  ¹) ²)  Diese  Einschränkung  findet  im
Felde  und  an  Bord  keine  Anwendung.

1)  Diese  Vorschrift  entspricht  dem  §  40  MStrGO.  

2)  Wegen  Strafhandlungen,  welche  im  Sinne  der  allgemeinen
  Strafgesetze  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  im  Amte
darstellen,  wird  der  Gerichtzoffizier  nach  §  145  MStrGO.  bestraft.
  Vgl.  Koppmann  §  100  A 7.

101.  Der  Gerichtsoffizier  ist  beim  Antritte  seines
Amtes  durch  den  Gerichtsherrn  zu  beeidigen.

Die  Eidesformel  lautet:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und
Allwissenden,  die  Pflichten  eines  Gerichtsoffiziers
getreulich  zu  erfüllen.  So  wahr  mir  Gott  helfe."

Die  Bestimmungen  des  §  42  Abs.  3  und  4  finden
Anwendung.

F.  Vgl.  §  99.
102.  Die  Bestimmungen  des  §  97 ¹)  finden  auf
die  Gerichtsoffiziere  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="91" />
        Erster  Teil.  Gerichlsverfassung.  §§  102  -105.  79

1)  In  den  Fällen  des  §  97  Abs.  3  gehen  die  Akten  auch
in  standgerichtlichen    Sachen  an  das  Oberkriegsgericht,  welches
an  die  Stelle  des  von  dem  Entwurfe  genannten  Reichsmilitärgerichts
  getreten  ist.  Vgl.  KB.  S.  49  zu  §  91  des  Entw.

Jünster  Abschnitt. ¹)  .
Militäranwaltschaft  beim  Reichsmilitärgerichte.

103.  Beim  Reichsmilitärgerichte  wird  eine  aus
einem  Obermilitäranwalt  und  einem  oder  mehreren
Militäranwälten  bestehende  Militäranwaltschaft ²)  eingerichtet.


1)  Begr.  S.  99—100.  KB.  S.  49.

2)  Die  Militäranwaltschaft  wird  durch  den,  im  Untergebenenverhältnis
  zum  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts
stehenden  Obermilitäranwalt  repräsentiert.  Die  Militäranwälte
sind  ihm  untergeordnet  und  handeln  lediglich  als  seine  Vertreter.
  Der  Obermilitäranwalt  darf  deshalb  nicht  nur  allgemeine
  Anordnungen  treffen,  sondern  auch  in  die  einzelne
Sache  eingreifen  Die  Pensionsverhältnisse  regeln  sich  nach
§§  42  ff.  des  RBG.;    Witwen-  und  Waisengelder  nach  dem
Gesetz  vom  17.  Mai  1897  (RGBl.  S.  455).

104.  Die  Militäranwälte  stehen  unter  der  Aufsicht
und  Leitung  des  Obermilitäranwalts  und  haben  seinen
Anordnungen  Folge  zu  leisten.  ¹)

1)  Diese  Anordnungen  sind  lediglich  eine  innere  Angelegenheit
  der  Militäranwaltschaft.  Auch  der  bayerische

Militäranwalt  untersteht  dem  Obermilitäranwalt  und  hat  somit

auch  den  durch  letzteren  übermittelten  Anweisungen  des  Präsidenten
  —  §  105  Abs.  2  —  zu  folgen.

105.  Der  Obermilitäranwalt  ist  dem  Präsidenten
des  Reichsmilitärgerichts  unterstellt.¹)

In  Fragen,  welche  die  Geltung  oder  die  Auslegung
einer  militärischen  Dienstvorschrift  oder  eines  militärdienstlichen
  Grundsatzes  betreffen  oder  allgemeine  militärische
  Interessen  berühren,  ist  der  Obermilitäranwalt
gehalten,  die  Ansicht  des  Präsidenten  zu  vertreten.

1)  Diese  Unterstellung  geht  bezüglich  der  sachlichen  Be-
        <pb n="92" />
        80  Militärstrafgerichtsordnung.

Hadlung  der  Amtsgeschäfte  nicht  über  die  im  Abs.  2  gezogenen
Grenzen  hinaus;  sie  erstreckt  sich  insbesondere  nicht  auf  Fragen
betr.  Geltung  und  Auslegung  von  Gesetzen  Begr.  S.  99.

106. ¹)  Der  Obermilitäranwalt  und  die  Militäranwälte
  sind  nichtrichterliche  Militärbeamte.

Zu  diesen  Aemtern  können  nur  zum  Richteramte  befähigte
  Beamte  ernannt  werden  (§§  80,  94).

1)  Bei  den  Kommissionsberatungen  wurde  festgestellt,  daß
weder  dem  Obermilitäranwalt,  noch  den  Militäranwälten
richterliche  Funktionen  übertragen  werden  dürfen.  KB.  S.  49.
Sie  unterstehen  dem  Reichsbeamtengesetz  v.  31.  März  1873.
Uber  die  Vertretung  der  Militäranwälte  sind  gesetzliche  Betimmungen
  nicht  getroffen.  Die  Heranziehung  von  Hilfsräften
  ist  zulässig.

107.  Die  Ernennung  des  Obermilitäranwalts  und
der  Militäranwälte  erfolgt  durch  den  Kaiser  auf  Vorschlag
  des  Bundesraths.

Dieselben  können  durch  Kaiserliche  Verfügung  jederzeit
  mit  Gewährung  des  gesetzlichen  Wartegeldes  einstweilig
  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.  ¹) ²) 

1)  Vgl.  § 25  RBG.
2)  Der  Militäranwalt  des  bayerischen  Senats  wird  vom
König  von  Bayern  ernannt.  Vgl.  E.  33  A.  1.

Sechster  Abschnitt.  ¹)
Militärgerichtsschreiber.

108.  Bei  dem  Reichsmilitärgericht  und  bei  dem
Stabe  eines  jeden  Gerichtsherrn  der  höheren  Gerichtsbarkeit
  werden  Gerichtsschreiber  ²)  angestellt.  ³ª)

Die  Dienstverhältnisse  der  Militärgerichtsschreiber
werden  hinsichtlich  des  Reichsmilitärgerichts  durch  den
Bundesrath,  im  Uebrigen  durch  die  Militärjustizverwaltung
bestimmt.  ³) ⁴)

1)  Begr.  S.  100.

2)  Nunmehr  Kriegsgerichtssekretäre  und  Oberkriegsgerichtssekretäre;
  in  der  Marine:  Marinekriegsgerichtssekretär  und
        <pb n="93" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfassung.  §§  108,  109.  81

Marineoberkriegsgerichtssekretär.  Vgl.  ARO.  vom  8.  Dezember
1904.  AVBl.  S.  370  und  vom  21.  Jan.  1905.  MVBl.  S.  24.
3 a)  Vgl.  §§  163,  224,  273,  331,  332,  336  (Zuziehung  des
Gerichtsschreibers  zu  Verhandlungen).  Sehr  lesenswerte  Erörterungen
  über  die  Stellung  des  Militärgerichtsschreibers  als
oberen  Militärbeamten  und  seine  Bedeutung  für  die  Militärrechtspflege
  gibt  Steidle  in  Z.  Bd.  25  Heft  1  S.  1  ff.

3)  Vgl.  §  31  des  EG.  (Übergangsbestimmungen).

4)  Die  Dienstverhältnisse  der  Obersekretäre  (Militärgerichtschreiber)
  beim  Reichsmilitärgericht  sind  auf  Grund  der

Beschlußfassung  des  Bundesrats  in  der  Plenarsitzung  v.  20.  Nov.
1900  durch  das  Regulativ  A.  6  der  von  dem  Präsidenten  des
Reichsmilitärgerichts  erlassenen  Dienstordnung  geregelt.

Danach  sind  die  Obersekretäre  obere  Militärbeamte  im
Offizierrang  und  stehen  unter  dem  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts
  —  §  1  —  Sie  ergänzen  sich  in  der  Regel  aus
den  Gerichtsschreibern  der  Oberkriegsgerichte  —  §  2  —  und
werden  auf  Vorschlag  der  Kriegsministerien  von  Preußen,
Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  sowie  des  Reichsmarineamts
  nach  sechsmonatlicher  Probedienstleistung,  deren  Abkürzung
  zulässig  ist,  ernannt  —  §§  3,  4  —.  Die  Senatspräsidenten
und  der  Obermilitäranwalt  sowie  ihre  Vertreter  sind  Dienstvorgesetzte
  im  Sinne  des  §  80  des  RBG.  §  9.

AusfBest.  H.  Die  Bestimmungen  über  Anstellung  der
Militärgerichtsschreiber  und  Militärgerichtsboten  erläßt  das
Kriegsministerium.

Die  Militärgerichtsschreiber  und  die  Militärgerichtsboten
stehen  in  einem  doppelten  Unterordnungsverhältnisse.  Der
Gerichtsherr  ist  der  Militärvorgesetzte;  der  Dienstälteste  unter
den  diesem  zugeordneten  richterlichen  Militärjustizbeamten  ist
der  Verwaltungsvorgesetzte.  RGBl.  18.  Febr.  1904  S.  60
Vgl.  §§  80  ff.  RBG.

Durch  AKO  v.  8.  Dez.  1904  ist  dem  Militärgerichtsschreibern
  bei  den  kommandierenden  Generälen  usw.  der  Amtstitel
„Oberkriegsgerichtssekretär",  den  übrigen  mit  Etatsstellen  beliehenen
  Militärgerichtsschreibern  der  Amtstitel  „Kriegsgerichts-  
sekretär“  verliehen.  K  M.  12.  Dez.  1904.  Nr.  264/I2.  1904.  C.  3.

AussBest.  M.  Von  seiten  des  Reichskanzlers  (RMA.)  sind
für  den  Bereich  der  Marine  entsprechende  Bestimmungen  erlassen,
  welche  bei  der  Hofbuchhandlung  Mittler  &amp;amp;  Sohn,  Berlin,
zu  beziehen  sind.

109.  Die  Wahrnehmung  der  Geschäfte  des  Gerichtsschreibers
  bei  den  Gerichtsherren  der  niederen  Gerichts-Herz-Ernst,
  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  6
        <pb n="94" />
        82  Militärstrafgerichtsordnung.

barkeit  ist  geeigneten  Personen  des  Soldatenstandes  zu
übertragen.  ²)  ³) ³ª)

An  Bord  können  die  Geschäfte  ¹)  des  Gerichtsschreibers
einer  geeigneten  Person  der  Besatzung  übertragen  werden.⁴)

1)  Auch  in  kriegsgerichtlichen  Untersuchungen.  Vgl.  §  6  EG.

2)  Stehen  Untersuchungshandlungen  in  Frage,  zu  denen
von  dem  Kriegsgerichtsrat    ein  Gerichtsschreiber  beigezogen
werden  muß,  so kann  als  solcher  die  Person  des  Soldatenstandes
  verwendet  werden,  welcher  die  Wahrnehmung  der  Geschäfte

  eines  Gerichtsschreibers  beim  Gerichtsherrn  der  niederen
Gerichtsbarkeit  übertragen  ist.  RMGer.  PE.  VII,  7
3)  Zur  Hauptverhandlung  vor  den  Gerichten
höherer  Ordnung  ist  im  ordentlichen  Verfahren  die  Zuziehung
  einer  als  Hilfsgerichtsschreiber  kommandierten  Person  des
Soldatenstandes    nicht    zulässig.  Vgl.  §  163  Abs.  3  MStrGO.

RMGer. PE. lV, 9.    3 a) Es genügt  die  einmalige  Verpflichtung  nach  §  110.
Es ist    aber  bei  der  jedesmaligen  Verwendung  des  Betreffenden
im Gerichtsdienst  in  den  Akten  zu  beurkunden,  daß  diese  Verpflichtung

  stattgefunden  hat.  RMGer.  PE.  XIII  Nr.  3.
4) Die  Verpflichtung    der  als  Gerichtsschreiber  zugezogenen
Personenr  des  Soldatenstandes  ist  aktenkundig  zu  machen.
RMGer. PE. l.

110.  Wird  die  Wahrnehmung  der  Geschäfte  des
Gerichtsschreibers  Personen  übertragen,  die  nicht  Reichsoder
  Staatsbeamte  sind,  so  haben  dieselben  schriftlich  das
eidesstattliche  Gelöbniß  abzugeben,  daß  sie  die  ihnen
übertragenen  Geschäfte  treu  und  gewissenhaft  verrichten
und  Verschwiegenheit  über  dieselben  beobachten  wollen. ¹) ²)

1)  Vgl.  §  163  Abs.  3.  Eine  Beeidigung!  findet  nicht  statt,
sondern  nur  ein  eidesstattliches  Gelöbnis.  RMGer.  PE.  IV, 10.
2)  Bgl.  §  109  A  3a.

Dritter  Titel.¹)
Militäriustizverwaltung.
111.  Die  Militärjustizuerwaltung  wird  hinsichtlich

des  Reichsmilitärgerichts  und  der  Militäranwaltschaft  vom
Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts,  hinsichtlich  der
        <pb n="95" />
        Erster  Teil.  Gerichtsverfafsung.  §§  111  -  113.  83

Marine  von  dem  Reichskanzler  (Reichs-Marine-Amt),  ¹ª)
im  Uebrigen  von  den  Kriegsministerien  oder  den  ihnen
in  dieser  Beziehung  gleichstehenden  Behörden  ausgeübt  ²)

1)  Begr.  S.  100—101.  KB.  S.  49—50.

1a)  Bez.  der  Gliederung  des  RMA.  vgl.  MVBl.  1906
S.  376/77  (AKO.  v.  31.  Mai  1906,  MVBl.  1906  S.  167).

2)  Verstöße  der  richterlichen  Militärjustizbeamten  gegen
ihre  Amtspflicht  sind  der  obersten  Militärjustizverwaltung
mitzuteilen;  nur  diese,  nicht  der  Gerichtsherr,  ist  für  solche  Fälle
zur  Rettifizirung  des  richterlichen  Militärjustizbeamten  befugt.

RMGer.  PE.  II,  13.

112.  Der  Militärjustizverwaltung  steht  die  Ausfsicht  ¹)
über  die  Ausübung  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  zu.

1)  Die  Militärjustizverwaltung  ist  hiernach  im  wesentlichen
als  Aufsichtsbehörde  an  die  Stelle  des  früheren  General-Auditoriats
  der  preußischen  Armee  und  der  Marine  getreten.  Sie
hat  die  Geschäftsführung  der  Militärgerichte  zu  beaufsichtigen,

eschwerden  gegen  die  Geschäftsführung  zu  prüfen  und  zu  entscheiden,
  die  Amtstätigkeit  der  Militärjustizbeamten  bezüglich
der  formellen  Handhabung  der  Geschäfte  zu  kontrollieren,  Verschleppungen
  durch  Erteilung  von  Mahnungen  —  §2  des  Gesetzes,
  betr.  Dienstvergehen  der  richterlichen  Militärjustizbeamten
  usw.,  v.  1.  Dez.  1898  —  zu  ahnden,  über  deren  Einleitung
  des  Disziplinarverfahrens  gegen  Militärjustizbeamte  zu
befinden  —  §  15  ibidem  —  und  für  eine  schnelle,  geordnete
Rechtspflege  Sorge  zu  tragen.  Dagegen  steht  der  Militärjustizverwaltung
  keinerlei  Einfluß  auf  die  richterliche  oder  gerichtsherrliche
  Tätigkelt  zu;  namentlich  ist  sie  nicht  befugt,  in  die
Leitung  eines  militärgerichtlichen  Verfahrens  einzugreifen.

Beschwerden  über  verweigerte  Rechtshilfe  werden  im  Aufsichtswege
  erledigt.  Vgl.  §  1l  des  EG.

Die  Befugnis  der  Justizaufsichtsbehörde  zu  Anweisungen
hinsichtlich  der  Auslegung  wird  in  sehr  scharfen  Worten  verneint
  von  Gerland,  Gerichtssaal  LXlX  S. 313  A.  2.

113.  Die  rechtskräftigen  Urtheile  der  Standgerichte
und  der  Kriegsgerichte  sind  nebst  den  Akten  vierteljährlich
  einer  Durchsicht  zu  unterziehen,  um  zu  prüfen,  ob
die  gesetzlichen  Vorschriften  über  das  Verfahren  beobachtet
  und  hinsichtlich  der  Anwendung  der  Gesetze,  sowie

6
        <pb n="96" />
        84  Militärstrafgerichtsordnung.

der  militärdienstlichen  Vorschriften  und  Grundsätze  gleichmäßig
  und  richtig  verfahren  worden  ist.

Die  Durchsicht  der  standgerichtlichen  Urtheile  und
Akten  geschieht  bei  dem  Gerichtsherrn  der  Berufungsinstanz
  durch  einen  Kriegsgerichtsrath.  Eine  Zusammenstellung
  des  wahrgenommenen  Mängel  und  Verstöße  ist
dem  kommandirenden  General  (Admiral)  zur  Nachprüfung
  einzureichen.

Diese  Nachprüfung,  sowie  die  Durchsicht  der  kriegsgerichtlichen
  Urtheile  und  Akten  ¹)  geschieht  bei  dem
kommandirenden  General  (Admiral)  durch  einen  Oberkriegsgerichtsrath.


Die  Urtheile  der  Oberkriegsgerichte  sind  zu  dem  im
ersten  Absatz  angegebenen  Zwecke  halbjährlich  an  das
Reichsmilitärgericht  einzureichen. ¹ª)  Demselben  sind  dabei
die  Ausstellungen  mitzutheilen,  zu  welchen  die  standgerichtlichen
  und  kriegsgerichtlichen  Sachen  im  letzten
halben  Jahre  Anlaß  gegeben  haben.  Das  Ergebniß
der  vom  Reichsmilitärgerichte  vorgenommenen  Prüfungen
ist  durch  den  Präsidenten  desselben  der  betreffenden
Militärjustizuerwaltung  zur  weiteren  Veranlassung  mitzutheilen.


1)  Einschließlich  der  Strafverfügungen  §  349  MStrGO.  
KM.  v.  11.  Juni  1901  (AVBl.  S.  203).

1a)  Eine  Nachprüfung  tatsächlicher  Fragen,  der  Beweiswürdigung,
  sowie  der  im  Bordverfahren  ergangenen  kriegsgerichtlichen
  Urteile  findet  nicht  statt.  Namentlich  hat  das

Reichsmilitärgericht  es  abgelehnt,  in  eine  Prüfung  der  im
außerordentlichen  Verfahren  ergangenen  Urtheile  und  Ausstellungen
  einzutreten.  RMGer.  PE.  I.

Das  Verfahren  des  Reichsmiliergerichts  wird  durch  § 20
der  Geschäftsordnung  v.  30.  Jan.  1902  geregelt.  Eine  sachliche
Abgrenzung  der  von  dem  Reichsmilitärgerichte  vorzunehmenden
Prüfungen  —  §  113  —  von  der  der  Militärjustizverwaltung
zustehenden  Aussicht  —  § 112  —  ist  bisher  nicht  erfolgt.  Da
für  das  Reichsmilitärgericht  die  diesbezüglichen  Anordnungen



nach  §  114  MStrGO.  §  8  EG.  der  von  dem  Kaiser  zu
stätigenden  Geschäftsordnung  vorbehalten  sind,  so  konnten
        <pb n="97" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  114,  115.  85

positive  Grundsätze  über  die  Auslegung  des  §  113  nicht  einseitig
  von  dem  Reichsmilitärgerichte  festgestellt  werden.  Nur
negativ  hat  letzteres  —  durch  RMGer.  PE.  III,  12,  IV,  12  —
gewisse  Fragen  (Zweckmäßigkeit  der  Art  und  Weise  der  Festellung
  des  Sachverhalts,  die  Beweiswürdigung,  die  Tätigkeit
der  Gerichtsherrn  usw.)  als  der  Nachprüfung  nicht  unterfallend
hingestellt.  Im  übrigen  kann  das  Reichsmilitärgericht  nur  von
Fall  zu  Fall  entscheiden,  ob  ein  bei  der  Vorprüfung  durch  den
Kriegsgerichtsrat  und  Oberkriegsgerichtsrat  sowie  bei  den  oberkriegsgerichtlichen
  Urteilen  sich  ergebender  Fehler  seiner  Nachprüfung
  unterliegt  oder  nicht.

Nach  KM.  v.  28.  Febr.  1902  Nr.  234/2.  02  C.  3  sind  die
auf  dem  Gebiete  der  Geschäftsordnung  oder  der  Dienstanweisungen
  liegendenden  Verfehlungen  und  Verstöße,  soweit  Abhilfe
nicht  durch  den  höheren  Gerichtsherrn  erfolgen  kann,  dem
Kriegsministerium  zu  den  in  der  Dienst-  und  Geschäftsordnung
für  die  Gerichtsstellen  der  höheren  usw.  Gerichtsbarkeit  festieten
  Zeitpunkten  zur  Kenntnis  zu  bringen.  Vgl.  §  85  und

Anhang.

AusfBest.  M.  Im  Bordverfahren  erfolgt  die  Durchsicht
der  standgerichtlichen  Erkenntnisse  und  Akten  bei  dem  vorgesetzten,
  mit  höherer  Gerichtsbarkeit  versehenen  Befehlshaber.

114.  Die  näheren  Anordnungen  hinsichtlich  der  Bestimmungen
  der  §§  24,  113  erfolgen  im  Verordnungswege.¹)


1)  Durch  die  Militärjustizverwaltung  und  die  Geschäftsordnung
  des  RMGer.  Vgl.  §  8  des  EG.,  §  113  A.  1.

Zweiter  Teil.
Verfahren.
Erster  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.
Erster  Abschnitt. ¹)
Gerichtssprache.
115. 2)  Die  Gerichtssprache  ist  die  deutsche.  ³)

1)  Begr.  S.  103  KB.  S.  50.
2)  Vgl.  §  186  GVG.
        <pb n="98" />
        86  Militärstrafgerichtsordnung.

3)  Nur  in  deutscher  Sprache  verfaßte  Schriftsätze  —
namentlich  Rechtsmittelschriften  —  haben  rechtliche  Gültigkeit.
Vgl.  RG.  E.  31,428  (in  Zivilsachen)  u.  R.  8,160  bez.  der  Anwendung
  der  plattdeutschen  Sprache.

116. 1)  Wird  unter  Betheiligung  von  Personen  verhandelt,
  welche  der  deutschen  Sprache  ²)  nicht  mächtig
sind,  so  ist  ein  Dolmetscher  zuzuziehen.  ³)  ⁴)  ⁵)  Die  Führung
  eines  Nebenprotokolls  in  der  fremden  Sprache  findet
nicht  statt,  jedoch  sollen  Aussagen  und  Erklärungen  in
fremder  Sprache,  wenn  und  soweit  dies  mit  Rücksicht
auf  die  Wichtigkeit  der  Sache  erforderlich  erscheint,  auch
in  der  fremden  Sprache  in  das  Protokoll  oder  in  eine
Anlage  niedergeschrieben  werden.  In  den  dazu  geeigneten
  Fällen  soll  dem  Protokoll  eine  durch  den  Dolmetscher
  zu  beglaubigende  Uebersetzung  beigefügt  werden.

Die  Zuziehung  eines  Dolmetschers  kann  unterbleiben,
  wenn  die  betheiligten  Personen  sämmtlich  der
fremden  Sprache  mächtig  sind.

1)  Vgl.  §  187  GVG.

2)  Es  ist  nicht  erforderlich,  einen  Dolmetscher  herbeizuziehen,
  wenn  einzelne  Prozeßbeteiligte  sich  des  plattdeutschen
Dialekts  bedienen.  Dagegen  steht  es  im  Ermessen  des  Richters,
zum  besseren  Verständnis  solcher  Mundarten  Sachverständige
oder  Sprachkundige  gutachtlich  zuzuziehen.  Vgl.  RG.  11.  März
1886,  R.  8,160.

3)  Nur  bei  Verhandlungen  muß  ein  Dolmetscher  zugezogen
werden.  Vgl.  auch  §  115  A.  2.

4)  Das  Gericht  hat  pflichtgemäß  über  die  Notwendigkeit
der  Zuziehung  eines  Dolmetschers  zu  befinden.  Zieht  das
Gericht  —  falls  ein  Parteiantrag  nicht  vorliegt  —  von  Amts
wegen  einen  Dolmetscher  nicht  zu,  so  muß  angenommen  werden,
  daß  es  einen  solchen  nicht  für  erforderlich  erachtet  hat.
Die  bloße  Erklärung  der  zu  vernehmenden  Person,  daß  sie  der
deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sei,  ist  nicht  von  ausschlaggebender
  Bedeutung.  Ebensowenig  die  Tatsache,  daß  die  zu
vernehmende  Person  ein  Ausländer  ist.  Vgl.  RG.  10.  Jan.
1880,  E.  1,137.  Ein  Verzicht  auf  die  —  nach  Ansicht  des
Gerchts  notwendige  —  Zuziehung  eines  Dolmetschers  ist  unzulässig.
        <pb n="99" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  116,  117.  87

5)  Die  Zuziehung  eines  Dolmetschers  ist  in  dem  Protokoll
über  die  Hauptverhandlung  zu  vermerken.  Vgl.  §  332  zu  2.

AussBest.  H.  u.  M.  1.  Zu  Dolmetschern  sind  in  erster
Linie  Militärpersonen  zu  wählen,  die  die  Sprache  des  zu  Vernehmenden
  sprechen  und,  wo  möglich,  auch  schreiben.

Kann  der  Dienst  des  Dolmetschers  dem  Militärgerichtsschreiber
  (§  120)  nicht  übertragen  werden,  so  sind  dazu  aus
den  Truppenteilen  usw.  der  betreffenden  Garnison  zuverlässige
Militärpersonen  auszuwählen.

Unteroffiziere  und  Gemeine  erhalten  für  jeden  Termin,
bei  dem  sie  Dolmetscherdienste  leisten,  25  Pfennig  für  jede  angefagene

  halbe  Stunde  der  Dauer  ihrer  Dienstleistung.  Die
Zahlung  erfolgt  auf  Grund  der  nach  dem  Formular  Nr.  4  für
die  höhere  Gerichtsbarkeit  und  dem  Formular  Nr.  5  für  die
niedere  Gerichtsbarkeit  aufzustellenden  Nachweisung  durch  den
Truppenteil,  von  dem  der  Dolmetscher  gestellt  worden  ist.  Die
gezahlten  Beträge  fallen  dem  Ausgabekapitel  18  Titel  6  zur
Last.  (In  der  Marine  dem  Ausgabe-K.  49  Titel  3.  FrBV.  

§  12 a.)

2.  Müssen  in  Ermangelung  geeigneter  Militärpersonen
Dolmetscher  aus  dem  Zivilstande  verwendet  werden,  so  sind
für  die  Auswahl  die  landesrechtlichen  Vorschriften  maßgebend.

Sie  beziehen  Gebühren  nach  der  Gebührenordnung  für
Zeugen  und  Sachverständige  v.  30.  Juni  1878  (RGBl.  S.  173  ff.)
in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  v.  20.  Mai  1898  (RGBl.
S.  369,  689  ff.)  

Die  Berechnung  erfolgt  nach  dem  Formular  Nr.  5  für  die
höhere  Gerichtsbarkeit,  nach  dem  Formular  Nr.  6  für  die  niedere
Gerichtsbarkeit.

F.  Nr.  4,  5.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  5,  6.

117. 1)  Zur  Verhandlung  mit  tauben²)    oder  stummen³)
Personen  ist,  sofern  nicht  eine  mündliche  oder  schriftliche
Verständigung  erfolgt,  eine  Person  als  Dolmetscher  zuzuziehen,
  mit  deren  Hülfe  die  Verständigung  in  anderer
Weise⁴)  erfolgen  kann.  ⁵)

1)  VglI.  §  188  GVG.

2)  Die  Schutzvorschrift  des  §  117  ist  nur  zugunsten  der
tauben  Personen,  nicht  auch  der  Schwerhörigen  gegeben.  Vgl.
RG.  7.  Jan.  1887,  E.  15,172.

3)  Eidesleistung:  vgl.  §  197  Abs.  4,  5.

4)  z.B.    durch  Zeichensprache.

5)  Ist  der  Angeklagte  taubstumm  und  ist  infolgedessen  eine
        <pb n="100" />
        88  Militärstrafgerichtsordnung.

Verständigung  mit  ihm  selbst  unter  Beiziehung  eines  Dolmetschers
  unmöglich,  so  ist  er  als  nicht  verhandlungsfähig  zu
erachten.  Eine  Erledigung  der  Sache  ist  dann  —  falls  bereits
Anklage  erhoben  ist  —  nur  im  Wege  des  § 272  möglich;  in
einem  derart  schweren  Falle  von  Taubstummheit  wird  wohl
regelmäßig  auch  Unzurechnungsfähigkeit  im  Sinne  des  §  51
RStrPO.    vorliegen,  die  als  neu  dem  Gerichtsherrn  bekannt
werdender  Umstand  die  Zurücknahme  der  Anklageverfügung
rechtfertigt.  Auf  Einstellung  des  Verfahrens  wird  d.  E.  nicht
erkannt  werden  können.  Letztere  ist  nur  zulässig,  wenn  rechtliche
  Gründe  der  strafrechtlichen  Verfolgbarkeit  der  Tat  entgegenstehen.
  (Verjährung,  jugendliches  Alter,  Grundsatz:  ne
bis  in  idem,  Begehung  der  Straftat  im  Auslande  usw.).  Im
vorliegenden  Falle  liegen  aber  nur  tatsächliche  Hinderungsründe
  vor.  AA.  Koppmann,  § 117  A.  7.  Ist  dem  Gerichtserrn
  die  Verhandlungsunfähigkeit    bekannt,  so  wird  er  von
der  Anklageerhebung  absehen.  Vernehmungsunfähige  Zeugen
sind  zur  Beweiserhebung  untauglich.

118. ¹ )  Personen,  welche  der  deutschen  Sprache  nicht
mächtig  sind,  leisten  Eide²)  in  der  ihnen  geläufigen
Sprache.

1)  Vgl.  §  190  GBG.,  §  197  MStr  MStrGO.

2)  Eine  Übertragung  des  geleisteten  Eides  in  die  deutsche
Sprache  ist  nicht  erforderlich,  da  der  Inhalt  der  Eidesformel
in  allen  Sprachen  der  gleiche  ist.  Vgl.  Loewe  zu  GVG.  §  190
A.  2,  §  187  A.  3a.

119. ¹)  Der  Dolmetscher  hat  einen  Eid  dahin  zu
leisten:

daß  er  treu  und  gewissenhaft  übertragen  werde.

Ist  der  Dolmetscher  für  Uebertragungen  der  betreffenden
  Art ²)  im  Allgemeinen  ³)  beeidigt,  so  genügt  die  Berufung
  ⁴)  auf  den  geleisteten  Eid. ⁵)

1)  Vgl.  §  191  GVG.  Voreid!

2)  Der  betreffenden  Art.  Es  muß  also  z.  B.  der  für

Übertragungen  aus  der  englischen  Sprache  im  allgemeinen  vereidigte
  Dolmmetscher  besonders  vereidigt  werden,  wenn  er  aus

der  französischen  Sprache  eine  Übersetzung  zu  fertigen  hat.
RMGer.  PE  VI,  8

3)  Vgl.  für  Preußen  Dolmetscher-Ordnung  v.  24.  April
1886  §  19.  JMBl.    S.  98.
        <pb n="101" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  119,  120.  89

4)  Der  Dolmetscher  muß  sich  ausdrücklich  auf  den  im
allgemeinen  geleisteten  Eid  berufen.  Vgl.  RG.  24.  Juni  1885,
R.  7,426  und  zwar  in  promissorischer  Form.  Eine  am  Schlusse
der  Verhandlung  unter  Berufung  auf  den  im  allgemeinen  als
Dolmetscher  geleisteten  Eid  abgegebene  Versicherung,  daß  er
treu und  gewissenhaft  übertragen  habe,  genügt  nicht.  RMGer. PE. lV, 13.

5)  Wenn  in  ein  und  derselben  Hauptverhandlung  mehrere
Personen  vernommen  werden,  deren  Aussage  von  einem  Dolmetscher
  zu  übertragen  ist,  so  ist  es  nicht  erforderlich,  daß
letzterer  nach  stattgehabter  Beeidigung  gemäß  §  119  MStrGO.  
vor  jeder  neuen  Vernehmung  diesen  Eid  nochmals  ableistet.
Es  genügt  vielmehr,  wenn  entweder  der  Dolmetscher  bei  jeder
neuen  Vernehmung  die  Richtigkeit  seiner  Übertragung  unter
Berufung  auf  den  bereits  geleisteten  Eid  versichert  oder  wenn
der  vor  der  ersten  Vernehmung  beeidigte  Dolmetscher  von  vornherein
  bei  dieser  Beeidigung  darauf  hingewiesen  wird,  daß  der
Eid  sich  auf  die  sämtlichen,  in  der  betreffenden  Hauptverhandlung
  erforderlich  werdenden  Übertragungen  bezieht.  RMGer.
PE.  I,  13.  Wird  eine  unterbrochene  Hauptverhandlung  nicht
spätestens  am  vierten  Tage  fortgesetzt  —  §  276  —,  so  ist  der
früher  zugezogene  Dolmetscher  erneut  zu  beeidigen.  RMGer. PE. Vl, 8.

 

AussBest.  H.  u.  M.  Sovweit  die  Beeidigung  des  Dolmetschers
  erforderlich  ist,  erfolgt  sie  vor  dem  Beginne  der  Übertragung,
  und  zwar  im  Ermittelungsverfahren  durch  den  Untersuchungsführer,
  in  der  Hauptverhandlung  der  Standgerichte

durch  den  Vorsitzenden,  in  derjenigen  der  Kriegs-  und  Oberkriegsgerichte
  durch  den  die  Verhandlung  führenden  Militärjustizbeamten
  —  unter  Beobachtung  der  in  den  §§  208,  197
für  Sachverständige  vorgeschriebenen  Formen.

Über  die  Beeidigung  im  Ermittelungsverfahren  ist  ein
Protokoll  aufzunehmen;  erfolgt  die  Beeidigung  in  der  Hauptverhandlung,
  so  ist  in  das  Protokoll  über  diese  (§  332)  ein
bezüglicher  Vermerk  aufzunehmen.

F.  Nr.  6,  7.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  7,  8.

120.  ¹)  Der  Dienst  des  Dolmetschers  kann  von  dem
Militärgerichtsschreiber²)  wahrgenommen  werden.  Einer
besonderen  Beeidigung  bedarf  es  nicht.³)

1)  Vgl.  §  192  GVG.
2)  Vgl.  §§  108—110.
        <pb n="102" />
        90  Militärstrafgerichtsordnung.

3)  Jeder  bei  der  Hauptverhandlung  fungierende  Dolmetscher
muß  ohne  Rücksicht  auf  seine  sonstige  amtliche  Stellung  vereidigt
  werden,  wenn  er  nicht  der  in  der  Sache  fungierende
  Gerichtsschreiber  ist.  Vgl.  RG.  22.  Okt.  1880,  R.  2,572

121.1)  Auf  den  Dolmetscher  finden  die  Bestimmungen
über  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Sachverständigen
entsprechende  Anwendung.2)  3)4)

1)  Vgl.  §  193  GVG

2)  Vgl.  §  210.

3)  Wegen  Rechtsbeschwerde  vgl.  §§  130  Abs.  4,  210,  373.
4)  Zeugen  können  zugleich  Dolmetscher  sein.

Zweiter  Abschnitt.1)2)
Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerlchtspersonen.

122.3)  Von  der  Ausübung  des  Richteramts  bei  den

erkennenden  Gerichten  ist  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen:

1.  wer  selbst  durch  die  strafbare  Handlung  verletzt
  ist;4)

2.  wer  Ehemann  5)  oder  Vormund 6)  der  beschuldigten
oder  Ehemann  oder  Vormund  der  verletzten  Person
ist  oder  gewesen  ist;

3.  wer  mit  dem  Beschuldigten  oder  mit  dem  Verletzten
  in  gerader  Linie  verwandt,  7)  verschwägert 7)
oder  durch  Annahme  an  Kindesstatt 6  )  verbunden,
in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade 8)  verwandt
  oder  bis  zum  zweiten 8)  Grade  verschwägert
ist,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft
  begründet  ist,  nicht  mehr  besteht;9)

4.  wer  in  der  Sache  10)  als  Gerichtsherr,  10 a)  als  Untersuchungsführer
  11)  12)  im  Ermittelungsverfahren,  als
Vertreter  der  Anklage  13)  oder  als  Verteidiger
thätig  gewesen  ist,  oder  als  Vorgesetzter  den  Thatbericht
  (vergl.  §  153  Absatz  2)  eingerichtet  hat;14)

5.  wer  in  der  Sache  als  Zeuge  oder  Sachverständiger
vernommen  ist.
        <pb n="103" />
        Zweiter  Teil  Verfahren.  §  122.  91

1)  Begr.  S.  103—107.  KB.  S.  50—54.
2)  Gerichtspersonen:
a)  erkennende  Richter.  §§  122—129;
b)  die  mit  Untersuchungshandlungen  beauftragten  Militärjustizbeamten
  und  Gerichtsoffiziere.  §§  130—131;
c)  Militärgerichtsschreiber.  §§  132—133;
d)  Gerichtsherr.  §  135.
F.  Nr.  8.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  9.
3)  Vgl.    §22  RStrPO.  §§  400  zu  2,  432  RStGO.

4)  „Verletzter“  ist  derjenite,  der  durch  die  zur  Aburteilung
stehende  Strafhandlung  unmittelbar  betroffen  ist.

Wird  der  in  einer  Strafsache  sein  Amt  ausübende  Richter
während  des  Verfahrens  von  dem  Beschuldigten  beleidigt,  so
wird  hierdurch  für  jene  Sache  seine  Ausschließung  nicht  begründet,
  wohl  aber  für  das  event.  folgende  Verfahren  wegen

der  Beleidigung.

5)  Durch  ein  Verlöbnis  wird  nicht  die  Ausschließung,
wohl  aber  die  Ablehnung  begründet.  Vgl.  Loewe  §  22  A.  6.

6)  Unter  Vormund  muß  hier  auch  der  Gegenvormund  des
preußischen  Rechts  verstanden  werden.  Vgl.  RG.  7.  Okt.  1884,
F. 9,223.

7)  Nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts.  Vgl.
Art.  33  des  EG.  z.  BGB.

8)  Einschließlich.

9)  Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  die  Verwandtschaft  usw.

auf  ehelicher  oder  unehelicher  Geburt  beruht.  Vgl.  RG.  8.  Juni
1886,  R.  8,489.

10)  Unter  der  „Sache“  sind  dieienigen  strafbaren  Handlungen
  zu  verstehen,  welche  den  Gegenstand  der  Hauptverhandlung
  bilden.  Vgl.  RG.  24.  Febr.  1888,  R.  15,196.

10  a)  Jeder  Gerichtsherr  ist  ausgeschlossen,  der  als  solcher
auch  nur  durch  Anordnung  des  Ermittelungsverfahrens  —
§  156  —  oder  nach  dessen  Erledigung  durch  Abgabe  der  Sache
an  den  zuständigen  höheren  Gerichtsherrn  tätig  gewesen  ist.
RMGer.  II.  17.  Juni  1903.  E.  5,201.  

11)  Untersuchungsführer  im  Sinne  der  Nr.  4  ist  derjenige
richterliche  Militärjustitzbeamte  oder  Gerichtsoffizier,  welcher
vom  Gerichtsherrn  mit  der  Vornahme  des  Ermittelungsverfahrens
  betraut  ist.  Auch  die  teilweise  Führung,  also  die
Vornahme  auch  nur  einer  wesentlichen  Vernehmung  ist  Ausschließungsgrund;
  namentlich  die  Vornahme  einer  Beweiserhebung
  auf  Grund  des  §  165.  Die  diesbezüglichen  Proto-
        <pb n="104" />
        92  Militärstrafgerichtsordnung.

kolle  sind  —  falls  die  sonstigen  Voraussetzungen  vorliegen  —
in  der  Hauptverhandlung  verlesbar.  RMGer.  I.  4.  Sept.  1902.
E.  3,211.  Vgl.  Fielip,  D.  Jur.-Zeitg.  1903.  S.  424.  §  230  A.  2.

12)  Der  Untersuchungsführer    ist  stets,  auch  wenn  er  im
Verfahren  gegen  Abwesende  tätig  gewesen  ist,  von  der  Ausübung
  des  Richteramtes  bei  dem  erkennenden  Gerichte  ausgeschlossen.
  RMGer.  PE.  II.  14.

13)  Nur  der  Vertreter  der  Anklage  in  der  Hauptverhandlung
  und  bei  deren  Vorbereitung,  nicht  der  Kriegsgerichtsrat,
welcher  die  Anklageverfügung.  mitunterzeichnet  hat,  ist  kraft
Gesetzes  von  der  Tätigkeit  als  erkennender  Richter  ausgeschlossen;
  wohl  aber  wird  ein  solcher  wegen  Besorgnis  der  Befangenheit
  abgelehnt  werden  können  —  §  124  RStrGO.    §  51
a.  a.  O.  Hat  der  zum  Anklagevertreter  bestellte  Kriegsgerichtsrat
  bereits  in  Beziehung  auf  die  materielle  Behandlung  der
Sache  —  z.  B.  bezüglich  Ladung  von  Zeugen  —  eine  amtliche
Wirksamkeit  entfaltet,  so  ist  er  als  Richter  ausgeschlossen.
RMGer.  I.  17.  Nov.  1802.  E.  4,31.

Ausgeschlossen  vom  Richteramte  ist  nicht  derzenige,
welcher  bei  einer  Verfügung  des  höheren  Gerichtsherrn  in
schwebender  Sache  (bei  Gelegenheit  einer  Rechtsbeschwerde)
mitgewirkt  hat.  Ein  solcher  Richter  kann  aber  als  befangen
abgelehnt  werden.  RMGer.  II.  19.  April  1902.  E.  3,8,
I.  13.  Febr.  1904.  E.  6,258,  welches  bei  dem  klaren  Wortlaut
der  gesetzlichen  Vorschriften  Bedenken  trug,  den  §  122  Ziff.  4
im  Wege  der  Analogie  auf  den  vorliegenden  Fall  in  Anwendung
  zu  bringen.  In  der  Literatur  wird  von  Beling  —
Z.  1903/04  Bd.  24  S.  259/260  —  die  Notwendigkeit,  hier  im
Wege  der  Analogie  den  Richter  für  ausgeschlossen  zu  erachten,
betont,  während  Gerland,  KV.  Bd.  9  S.  564  im  vorliegenden
Falle  nicht  einmal  die  „Befangenheit"  des  Richters  als  gegeben
erachtet.

D.  E.  entspricht  die  Ansicht  des  zweiten  Senats  sowohl
dem  klaren  Wortlaut  des  Gesetzes,  als  auch  dem  praktischen
Bedürfnisse.  Von  dem  ersteren  abzuweichen,  hat  das  Gericht
kein  Recht.

Ebensowenig  ist  der  Militärjustizbeamte,  der  den  vom  Gerichtsherrn
  erlassenen  Haftbefehl  entworfen  hat,  kraft  Gesetzes
ausgeschlossen;  dagegen  muß  einem  Ablehnungsantrage  stattgegeben
  werden.  RMGer.  PE.  VIII  Nr.  2.

Bezüglich  des  Bord=  und  Feldverfahrens  vgl.  §  42  A.  2.

14)  Der  Offizier,  welcher  nach  §  167  Abs.  2,  3  den  Untersuchungshandlungen
  beizuwohnen  hat,  ist  unter  den  gesetzlich
vom  Richteramte  ausgeschlossenen  Personen  nicht  aufgeführt.
        <pb n="105" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  123,  124.  93

123.1)  Wer  bei  einer  durch  ein  Rechtsmittel  2)  angefochtenen
  Entscheidung  als  Richter  mitgewirkt  hat,  ist
von  der  Mitwirkung  bei  der  Entscheidung  in  höherer
Instanz3)  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen.

1)  Vgl.  §  23  RStrPO.

2)  Es  sind  die  ordentlichen  Rechtsmittel  —  §§  363  ff.  —
gemeint.

3)  a)  Ausgeschlossen  vom  Richteramte  in  der  höheren
Instanz  ist  derjenige,  welcher  in  der  Vorinstanz  bei  der  angefochtenen
  Entscheidung  oder  bei  einem  mit  dem  Urteil  angefochtenen
  Beschlusse  mitgewirkt  hat,  der  eine  das  erstrichterliche
Urteil  beeinflussende  Gesetzesverletzung  enthält.  RMGer.  II.
19.  April  1902.  E.  3,8.  Vgl.  §  122  A.  11.  Ein  Richter,  welcher
bei  dem  standgerichtlichen  Beschluß  auf  Unzuständigkeitserklärung
  mitgewirkt  hat,  ist  im  Falle  der  Berufung  gegen  das
Urteil  des  Kriegsgerichts  von  der  Teilnahme  an  der  Hauptverhandlung
  des  Oberkriegsgericht    nicht  kraft  des  Gesetzes
ausgeschlossen.  RMGer.  111,  25.  Mai  1906.  E.  10,98.

b)  Bei  der  Zurückverweisung  in  die  frühere  Instanz  sind
die  Richter,  welche  bei  der  angefochtenen  Entscheidung  mitgewirkt
  haben,  nicht  bei  der  neuerdings  erforderlich  werdenden
Entscheidung    von  der  Mitwirkung  ausgeschlossen.  Vgl.  §§  395,412 A. 3.

Anders  bei  Aufhebung  des  Erkenntnisses  im  Feld=  und
Bordverfahren.  Vgl.  §  432.

124.1)  Ein  Richter  3)  kann  sowohl  in  den  Fällen,
in  denen  er  von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft
Gesetzes  ausgeschlossen  ist,  als  auch  wegen  Besorgniß
der  Befangenheit  abgelehnt  werden.

Wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  findet  die  Ablehnung
  statt,  wenn  ein  Grund  vorliegt,  welcher  geeignet
ist,  Mißtrauen  gegen  die  Unparteilichkeit  eines  Richters
zu  rechtfertigen.  1a)

Das  Ablehnungsrecht  steht  dem  Beschuldigten,  2)  im
Verfahren  vor  dem  Reichsmilitärgericht  auch  der  Militäranwaltschaft
  zu.

Den  zur  Ablehnung  Berechtigten  sind  auf  Verlangen
die  zur  Mitwirkung  bei  der  Entscheidung  berufenen  Gerichtspersonen
  namhaft  zu  machen.  3)4)
        <pb n="106" />
        94  Militärstrafgerichtsordnung

1)  Vgl.  §  24  RStrPO.  Vgl.  §  122  A.  11.

1a)  Ein  richterlicher  Militärjustizbeamter,  welcher  dem
föeren  Gerichtsherrn  einen  aus  seiner  eigenen  Initiative
ervorgegangenen  Vortrag  darüber,  ob  der  niedere  Gerichtsherr
zur  Einleitung  einer  Untersuchung  gegen  einen  Verdächtigen
anzuweisen  sei,  gehalten  und  die  Anweisungsverfügung  demnächst
  entworfen  hat,  kann  mit  Grund  wegen  Besorgnis  der
Befangenheit  abgelehnt  werden.  RMGer.  II.  7.  Juni  1905.

E.  9,12.

RMGer.  II.  9.  März  1994.  E.  6,286  stellt  den  Satz  auf,
daß  der  Bataillonskommandeur,  der  den  Angeklagten  wegen
der  unter  Anklage  stehenden  Tat  disßtplimarhh  bestraft  16
nicht  befangen  sei;  dagegen  Dietzen,  Goltd.  Jahrg.  52  S.  366
und  namentlich  Gerland,  Gerichtssaal  Bd.  LXIX  S.  231  ff.
mit  zelig  zutreffenden  Gründen.

2)  Abweichend  von  den  bürgerlichen  Strafverfahren  steht
in  1.  und  II.  Instanz  dem  Vertreter  der  Anklage  kein  Ablehnungsrecht
  wegen  Befangenheit  zu;  ebenso  hat  der  Verteidiger
kein  derartiges  Ablehnungsrecht.

3)  Nur  ein  Richter,  nicht  das  Gericht  als  solches  kann
abgelehnt  werden.  Werden  als  Grund  nur  Maßnahmen  des
Gerichts  angeführt,  so  kann  daraus  gesclossen  werden,  daß
sachlich  nur  eine  Ablehnung  des  Letzteren  stattgefunden  hat,
obwohl  nach  dem  Wortlaut  des  Antrags  die  einzelnen  Richter
abgelehnt  werden.  RG.  V.  16.  Okt.  1906.  Nr.  5  D.  557/06;
24.  April  1895.  E.  27,175;  W.  S.  62.

4)  I.  Die  Bestimmungen  über  die  Ablehnung  eines  erkennenden
  oder  beschließenden  Richters  beziehen  sich  nur  auf
solche  Personen,  welche  zur  Mitwirkung  bei  einem  erkennenden
Gerichte  bereits  berufen  sind.  RMGer.  II.  10.  Dezember  1903.
E.  6,160.  Abweichend  Ditzen,  Goltd.  Jahrg.  52  S.  364  und
Gerland,  Gerichtssaal  Bd.  LXIX  S.  234  ff.  «

Ein  Ablehnungsgesuch,  welches  sich  gegen  eine  Person
richtet,  die  nicht  dem  erkennenden  Gericht  angehört,  ist  —  abgesehen
  von  den  Fällen  des  §  130  MStrO.  —  gesetzlich  unzulässig.
  Es  ist  somit  die  Ablehnung  des  Anklagevertreters
nicht  angängig.  RMGer.  1.  29.  Jan.  1903.  E.  4,166.  Ein  gefetlich
  unzulässiges  Ablehnungsgesuch  ist  ohne  jede  rechtliche

o

ge.

II.  Der  Beschluß  über  ein  Ablehnungsgesuch  seitens  eines
unzuständigen  Gerichts  ist  rechtsunwirksam.

II.  Ein  erkennendes  Gerichts,  an  welchem  ein  Richter
teilnimmt,  bevor  das  gegen  ihn  zulässtgerweise  angebrachte
Ablehnungsgesuch  seine  ordnungsmäßige  Erledigung  gefunden
        <pb n="107" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  126.  95

hat,  ist  nicht  vorschriftsmäßig  besetzt.  (§  400  Ziff.  1  RStrGO  )
RMGer.  I.  10.  Dez.  1903.  E.  6,116.

125.1),  Das  Ablehnungsgesuch  wegen  Besorgnis
der  Befangenheit  ist  in  erster  Instanz  nur  bis  zur  Verlesung
  der  Verfügung  über  die  Anklageerhebung,2)  in
der  Hauptverhandlung  über  die  Berufung  3)  und  die
Revision 4)  nur  bis  zum  Beginne  der  Berichterstattung
zulässig.  5)  6)

Außerhalb  der  Hauptverhandlung  ist  das  Ab—
lehnungsgesuch  von  den  Mannschaften  des  aktiven  Heeres
oder  der  aktiven  Marine  zu  Protokoll  eines  Gerichtsoffiziers
  oder  eines  richterlichen  Militärjustizbeamten  oder
des  nächsten  mit  Disziplinarstrafgewalt  versehenen  Vorgesetzten
  6.4)  zu  erklären  oder  schriftlich  einzureichen,  von
anderen  Personen  schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers
  des  Amtsgerichts  anzubringen.

Beschuldigte,  welche  sich  nicht  auf  freiem  Fuße  befinden,
  können  die  Erklärungen  überdies  zu  Protokoll
des  mit  der  Aufsicht  über  das  Gefängniß  betrauten
Offiziers  oder  Beamten,  oder,  sofern  sie  nicht  dem
aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehören,  desjenigen
  Amtsgerichts 7)  geben,  in  dessen  Bezirke  das  Gefängniß
  liegt.

1)  Vgl.  §  25  RStrPO.

2)  Vgl.  §§  295,  297  Abs.  2.

3)  Vgl.  §  391.

4)  Vgl.  §  409.

5)  Der  Beschuldigte,  welcher  in  einer  früheren  Hauptverhandlung
  ein  Ablehnungsgesuch  nicht  vorgebracht  hat,  wird
Kesroeue  nicht  gehindert,  in  einer  späteren  auf  dieselbe  Strafsache
  sich  beziehenden  Hauptverhandlung  gegen  früher  nicht
abgelehnte  Richter  von  seinem  Ablehnungsrechte  Gebrauch  zu
machen.  Vgl.  RG.  20.  Juni  1889,  E.  19,  885.  «

6)  Das  Ablehnungsgesuch  wegen  eines  der  im  §  122
RStrGO  .  aufgeführten  gesetzlichen  Ausschliezungsgründe  
ist  nicht  durch  die  im  §  124  abs.1  enthaltene  Beschränkung

getroffen,  kann  vielmehr  auch  im  späteren  Verlaufe  der  Hauptverhandlung
  gestellt  werden.
        <pb n="108" />
        96  Militärstrafgerichtsordnung.

Gegen  den  ablehnenden  Herictekeiihlußz  is,  ist  eine  Rechtsbes
  vert  nicht  gegeben.  Vgl.  aber
In  der  Regel  der  Kompagnie=  usw.  *R  Das  Geuch
  "6„  Peei  diesem  unmittelbar,  ohne  vorgängige  Meldung  beim
dwebel  usw.  anzubringen.  RMer.  I.  12.  März  1901.  E
den  KM.  4.  März  1901.

7)  Auch  in  Abs.  3  wollte  der  Gesetzgeber  mit  dem  Worte:
an  nur  die  Behörde  bezeichnen,  deren  Gerichtsschreibder
  die  fraglichen  Erklärungen  entgegenzunehmen  hat.
RMGer.  III.  27.  Febr.  1901.  E.  1,41.

126.1)  Bei  jedem  Ablehnungsgesuch  ist  der  Ablehnungsgrund
  glaubhaft  )  zu  machen;  der  Eid  ist  als
Mittel  der  Glaubhaftmachung  ausgeschlossen.  Zur  Glaubhaftmachung
  kann  auf  das  Zeugniß  des  Abgelehnten  Bezug
genommen  werden.

1)  Vgl.  §  26  RStr  PO.  und  §  131  MöStr  GO.

2)  Unter  „Glaubhaftmachung"  is  zu  verstehen  die  Erbringung
  eines  nach  billigem  Ermessen  für  die  Entscheidung

enügenden  Maßes  von  luge  Gemessen  e  Alle  Arten  von
eweismitteln  —  auch  eidesstattliche  Versicherungen  von
Zeugen  —  sind  Fassig  Nur  der  Eid  des  Beschuldigten  ist
ausgeschlossen.  G.  29.  Okt  1885,  E.  28,10.

Das  Zeugniß  des  Abgelehnten  besteht  in  einer  dienst.
lichen  Erklärung.  Vgl.  §  128  Abs.  2.  Koppmann  §  125  A.  4

127.1)  Ist  das  Ablehnungsgesuch  verspätet  oder
nicht  unter  Angabe  und  Glaubhaftmachung  des  Ablehnungsgrundes
  eingebracht  worden,  so  hat?2)  das  Gericht
  mit  Einschluß  des  abgelehnten  Richters  das  Ablehnungsgesuch
  als  unzulässig  zu  verwerfen.  Das  Gesuch
  kann  auch  verworfen  werden,  wenn  das  Gericht
einstimmig  der  Ansicht  ist,  daß  dasselbe  offenbar  nur
in  der  Absicht,  das  Verfahren  zu  verschleppen,  eingebracht
  ist.

1)  Vgl.  §  126  A.  2.

2)  Das  Gericht  muß  das  Gesuch  als  unzulässig  verwerfen,
  und  zwar  auch  dann,  wenn  der  Beschuldigte  ohne  sein

Verschulden  zu  spät  von  dem  Vorhandensein  des  Ablehnungsgrundes
  Kenntnis  erhält.  Abhilfe  ist  in  diesem  Falle  nur
        <pb n="109" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  128.  97

unter  den  Voraussetzungen  des  §  131  möglich.  Vgl.  §  129
A.  2.  RMGer.  E.  4,251.

128.1)  Wird  das  Gesuch  nicht  als  unzulässig  verworfen,
  so  hat  der  abgelehnte  Richter  sich  über  den  Ablehnungsgrund
  dienstlich  2)  zu  äußern.

Über  das  Ablehnungsgesuch  entscheidet  das  Gericht,
welchem  der  Abgelehnte  angehört.  Der  abgelehnte
Richter  darf  bei  der  Entscheidung  über  das  Ablehnungsgesuch
  nicht  mitwirken.3)

Einer  Entscheidung  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Abgelehnte
  das  Ablehnungsgesuch  für  begründet  hält. 4)  5)

1)  Vgl.  §§  26  Abs.  3,  27  RStrPO.  

2)  Die  Einhaltung  eines  bestimmten  Dienstweges  ist  nicht
vorgeschrieben.  Vgl.  Begr.  zu  §  121  S.  104.

3)  An  Stelle  des  nicht  mitwirkenden  abgelehnten  Richters
ist  der  Stellvertreter  zu  berufen,  welcher  nicht  nur  bei  der
Fassung,  sondern  auch  bei  der  Verkündung  des  Beschlusses
mitzuwirken  hat.  RMGer.  II.  9.  März  1904.  E.  6,386  (derselbe
ist  zu  beeidigen.  RMGer.  PE.  VII,  7.  XII.  2);  gegen  die  Ausführungen
  unter  Ziff.  II  der  zitierten  Entscheidung  wendet  sich
Gerland  im  Gerichssaal  Bd.  L.XIX  S.  243  Anm.  4  mit  vollem
Rechte.  In  dem  fraglichen  Falle  hat  an  Stelle  des  vom  Angeklagten
  abgelehnten  Richters  ein  Ersatzrichter  nicht  teilgenommen.
Es  lag  somit  prozessuales  Unrecht  vor.  Die  Rüge  des  Angeklagten
  ging  allerdings  dahin,  daß  der  abgelehnte  Richter  an  der
Sitzung  teilgenommen  habe;  damit  ist  aber  unrichtige  Besetzung
  gerügt.  Das  Revisionsgericht  durfte  deshalb  nicht,  wie
geschehen,  den  Fehler  unberücksichtigt  lassen.

4)  Der  Abs.  3  gibt  zwar  die  Möglichkeit,  das  Gesuch  auch
ohne  Beschluß  im  willfährigen  Sinne  zu  erledigen,  schließt
aber  auch  eine  förmliche  Entscheidung  nicht  aus,  wenn  gegenüber
  der  Erklärung  des  Abgelehnten  gegen  die  Begründetheit
des  Antrages  dennoch  Bedenken  obwalten.  Vgl.  RG.  5,438.

5)  Für  die  außerhalb  der  Hauptverhandlung  eingehenden
Ablehnungsgesuche  ist  der  Gerichtsherr  zur  Entscheidung  zuständig.
  Mitzeichnung  des  richterlichen  Militärjustizbeamten
ist  nicht  erforderlich  §  97  MStrPO.  Der  Angeklagte  kann
den  vom  Gerichtsherrn  abgelehnten  Antrag  in  der  Hauptverhandlung
  wiederholen.  Unterlassung  der  Wiederholung  gilt
als  Verzicht  auf  die  Ablehnung  des  befangenen  Richters.

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  7
        <pb n="110" />
        98  Militärstrafgerichtsordnung.

129.1)  Die  Entscheidung  eines  Standgerichs,
Kriegsgerichts  oder  Oberkriegsgerichts,  durch  welche  ein
Ablehnungsgesuch  für  unbegründet  erklärt  wird,  kann
nicht  für  sich  allein,  sondern  nur  mit  der  Entscheidung
in  der  Hauptsache  angefochten  werden.  2)  2)

1)  Vgl.  §  28  Abs.  2  RStr##.

2)  Vgl.  §58  400  zu  3,  395  Abs  2.  Eine  besondere,  zugleich
mit  der  Berufungs=  und  Revisionsrechtfertigungsschrift  einzureichende
  Beschwerde  findet  nicht  statt;  die  auf  §  124  Absl.  2
Mötr  G.  gestützte  Rüge  ist  #ie  formell  in  die  Rechtfertigungsschrift
  aufzunehmen.  Wird  sie  in  der  Revisionsinstanz
erhoben,  so  ist  das  Revisionsgericht  nicht  auf  die  Prüfung  der
Rechtsfrage  beschränkt  —  §  399  a.  a.  O.,  —  sondern  hat  auf
Grund  der  vorgebrachten  —  und  zwar  auch  der  in  der  Revisionsinstanz
  neu  aufgestellten  —  Tatsachen  event.  unter
Erhebung  der  angetretenen  Beweise  nach  freiem  Ermessen
darüber  zu  befinden,  ob  die  Ablehnung  mit  Recht  oder  mit
Unrecht  erfolgt  ist.  —  §  400  Z.  3  a.  a.  O.  RMGer.  II.  23.  März
1904.  E.  7,30.  Vergl.  Gerland,  Gerichtssaal,  Bd.LXIX.  S.240ff.,
der  nur  neue  Beweismittel,  nicht  neue  Ablehnungsgründe  zulassen
  will.  Vergl.  Ditzen,  Goltd.  Bd.  52,  S.  365  ff.

Dieses  „Unrecht“  kann  auch  prozessualer  Natur  sein;  z.  B.
wenn  bei  der  Beschlußfassung  über  die  Ablehnung  an  Stelle
des  abgelehnten  Richters  nicht  der  Ersatzrichter  zugezogen  ist.
8  128  3.  Die  Entscheidung,  durch  welche  ein  blehnung  -
gesuch  auf  Grund  des  §  127  als  unzulässig  verworfen  ist,
ann  nicht  mit  der  Entscheidung  in  der  Hauptsache  angefochten
werden;  nur  die  Verwerfung  eines  unbegründeten  Ablehnungsgesuches
  unterliegt,  wie  der  Wortlaut  des  §  129  ergibt
und  wie  dies  auch  der  nachweisbaren  Absicht  des  ert

ebers  entspricht,  der  Anfechtung.  RMGer.  II  7.  März  1903.
Fl.  4,251.  Die  Rüge,  daß  ein  gesetzlich  ausgeschlossener
Richter  —  §  182  —  mitgewirkt  habe,  ist  immer  zulässig  und
eiebter  Revisionsgrund.  Al.  Gerland,  Gerichtsaal  Bd.  LXIX.

3)  „Die  Entscheidung  in  der  Hauptsache"  braucht  nicht  in
einem  Urteile  zu  bestehen.  Hat  bei  einem  mittels  Rechtsbeschwerde
  anfechtbaren  Beschlusse  ein  mit  Unrecht  abgelehnter
  Richter  mitgewirkt,  so  kann  die  Ablehnung  in  der  gegen
den  Beschluß  eingelegten  Rechtsbeschwerde  angspochten  werden.
Vgl.  KB.  S.  53.
        <pb n="111" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  88  130,  131.  99

130.1)  Die  Bestimmungen  der  §§  122,  124,  125
Absatz  2  und  3,  §§  126,  128  Absatz  1  und  3  finden
auf  die  Gerichtsofsiziere  und  die  Kriegsgerichtsräthe,  soweit
  sie  außerhalb  der  Hauptverhandlungen  mit  Untersuchungshandlungen
  beauftragt  sind,  entsprechende  Anwendung. 2)


Das  Ablehnungsgesuch  ist  an  denjenigen  Gerichtsherrn
  zu  richten,  welcher  den  Auftrag  ertheilt  hat.

Ueber  das  Ablehnungsgesuch  entscheidet  der  Gerichtsherr. 3)


Wird  das  Ablehnungsgesuch  bei  Vornahme  der
Untersuchungshandlung  angebracht,  so  ist  dasselbe  zu
Protokoll  zu  nehmen.  Der  Gerichtsoffizier  oder  Kriegsgerichtsrath
  kann  das  Ablehnungsgesuch,  wenn  es  nicht
unter  Angabe  und  Glaubhaftmachung  des  Ablehnungsgrundes
  oder  offenbar  nur  in  der  Absicht  angebracht
worden  ist,  das  Verfahren  zu  verschleppen,  als  unzulässig
  zurückweisen.  Hiergegen  findet  binnen  der  Frist
von  einem  Tage  die  Rechtsbeschwerde  4)  an  den  Gerichtsherrn
  statt.

1)  Vgl.  §  22  RStrPo.

2)  Der  Zweck  dieser  Vorschrift  geht  dahin,  als  Mitglieder
des  erkennenden  Gerichts  alle  diejenigen  Personen  auszuschließen,
  die  sich  infolge  ihrer  amtlichen  Tätigkeit  in  der  betr.
Sache  möglicherweise  ein  mehr  oder  weniger  bestimmtes  Urteil
gebildet  haben;  es  werden  hierzu  gerechnet  und  auf  Grund  des
§  130  von  dem  Amte  als  erkennende  Richter  ausgeschlossen
nicht  nur  die  zum  Untersuchungsführer  ernannten  Personen
selbst,  sondern  auch  diejenigen  Personen,  die,  ohne  formell
Führer  der  gesamten  Untersuchung  zu  sein,  einzelne  —
wesentliche  —  Untersuchungshandlungen  vorgenommen  haben.

3)  Rechtsbeschwerde  ist  unzulässig.  Vgl.  §  373.

4)  Vgl.  §§  369,  373.

F.  Nr.  8.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  9.

131.1)  Die  für  die  Erledigung  eines  Ablehnungsgesuchs
  zuständige  Stelle  (§  128  Absatz  2,  §  130  Absatz
  3)  hat  auch  dann  zu  entscheiden,  wenn,  ohne  daß

7*
        <pb n="112" />
        100  Militärstrafgerichtsordnung.

ein  solches  Gesuch  angebracht  ist,  ein  Richter  oder  eine
der  im  §  130  Absatz  1  bezeichneten  Personen  von  einem
Verhältniß  Anzeige  macht,  welches  die  Ablehnung  rechtfertigen
  könnte,  oder  wenn  aus  anderer  Veranlassung
Zweifel  darüber  entstehen,  ob  eine  Ausschließung  kraft
Gesetzes  begründet  sei.  2)  3)  4)

1)  Vgl.  §  30  RStrGO.

2)  Gesetzliche  Ausschließungsgründe  sind  hiernach  von
Amts  wegen  zu  erörtern  und  festzustellen.

3)  Der  Gerichtsbeschluß,  welcher  auf  Grund  der  Anzeige
sich  dahin  ausgesprochen  hat,  daß  sich  der  Richter  der  Ausübung
des  Richteramtes  in  der  betreffenden  Sache  zu  enthalten  habe,
unterliegt  nicht  der  Anfechtung  in  der  Revisionsinstanz.  Vgl.
RG.  21.  Mai  1897,  E.  30,124.

4)  Die  Entscheidung  der  zuständigen  Stelle,  die  ohne
Antrag  des  Angeklagten  erfolgt,  braucht  dem  letzteren  nicht
zugestellt  zu  werden.  Die  Verfügung  aus  §  131  ist  lediglich
eine  innere  Angelegenheit  des  Gerichts.  Ebenso  Loewe,  RStr.
PO.  §  30  A.  4  Stenglein,  §  131  Anm.  AA.  Koppmann,
A.  5  zu  §  131.  Der  Richter  ist  verpflichtet,  Anzeige  zu  erstatten,
  sobald  er  von  einer  seine  Ablehnung  rechtfertigenden
Tatsache  Kenntnis  erhält.  Vgl.  Loewe,  §  30  A.  3.

132.1)  Die  Bestimmungen  der  §§  122,  125,  126,
231  finden  auf  den  Militärgerichtsschreiber  entsprechende
Anwendung.  Ueber  die  Ausschließung  oder  Ablehnung
desselben  entscheidet  in  der  Hauptverhandlung  das  Gericht,
  außerhalb  derselben  der  richterliche  Militärjustizbeamte
  oder  der  Gerichtsoffizier,  welchem  der  Gerichtsschreiber
  beigegeben  ist.

Gegen  die  Entscheidung,  sofern  sie  nicht  in  der  Hauptverhandlung
  ergangen  ist,  findet  binnen  der  Frist  von
einem  Tage  die  Rechtsbeschwerde  an  den  Gerichtsherrn
statt.)

1)  Vgl.  §  31  RStrPO.  Es  müssen  solche  Gründe  sein,
die  befürchten  lassen,  daß  der  Abgelehnte  nicht  getreulich  beurkunden
  werde.  Nicht  alle  Gründe,  die  die  Ablehnung  eines
Richters  rechtfertigen,  reichen  für  die  Ablehnung  eines  Gerichtsschreibers
  aus.  Ebenso  Koppmann,  §  13  A.  2.  Ein  gesetzlich
ausgeschlossener  Gerichtsschreiber  —  z.  B.  ein  solcher,  der  in
        <pb n="113" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  133—135.  101

der  Sache  als  Zeuge  fungiert  hat  —  würde  durch  Teilnahme
an  einer  Hauptverhandlung  Veranlassung  zu  einer  absoluten
Revisionsrüge  im  Sinne  des  §  400  Z.  5  geben  können,  da 

d .E. seine  Handlungen  und  Beurkundungen  ohne  rechtliche
Bedeutung  und  somit  ein  Gerichtsschreiber  im  rechtlichen  Sinne
bei  der  Verhandlung  nicht  zugegen  war.  Die  Anwesenheit
eines  solchen  ist  aber    gesetzlich  vorgeschrieben,  §  273.  A.  A.  Koppmann
  §  132  A.  4.  Der  Gerichtsschreiber,  welcher  im  Ermittelungsverfahren
  das  Protokoll  geführt  hat,  ist  in  der  Hauptverhandlung
  deshalb  als  Protollführer  kraft  Gesetzes  nicht  ausgeschlossen.
  RMGer.  PE.  X, 1.

2)  Vgl.  §§  369,  373.

133.1)  In  den  Fällen  der  §§  130,  132  hat  der
Abgelehnte  vor  Erledigung  des  Ablehnungsgesuchs  nur
solche  Handlungen  vorzunehmen,  die  keinen  Aufschub  gestatten.2) 3)


1)  Vgl.  §  29  RStrPO.  

2)  Werden  solche  Handlungen  vorgenommen,  so  ist  ihre

Unaufschiebbarkeit  in  einem  Aktenvermerk  zu  begründen,
3)  Nach  Erledigung  des  Ablehnungsgesuchs,  d.  h.  nach
endgültiger  Feststellung  der  Befangenheit,  darf  der  Abgelehnte
keinerlei  prozessuale  Handlungen  in  der  betreffenden  Strafsache
vornehmen.

134.  Die  ein  Ablehnungsgesuch  zurückweisende  Verfügung
  ist  in  allen  Fällen  mit  den  Gründen  aktenkundig
  zu  machen. 1)

1)  Namentlich  im  Felde  und  auch  an  Bord.

135.  Ein  Gerichtsherr,  bei  welchem  eine  der  Voraussetzungen
  des  §  121  Nr.  1,  2,  3,  5  zutrifft,  hat  die
Wahrnehmung  der  Gerichtsherrngeschäfte  dem  Stellvertreter
  im  Kommando  zu  übertragen.1)

Das  Gleiche  gilt,  wenn  sonstige  Umstände  vorliegen,
durch  welche  der  Gerichtsherr  sich  in  der  Sache  für  befangen
  hält.2)

1)  Abs.  1  bezieht  sich  lediglich  auf  die  pesetichen  Ausschließungsgründe.
    In  diesem  Falle  muß  der  Gerichtsherr

die  Wahrnehmung  der  gerichtsherrlichen  Geschäfte  in  der  betreffenden
  Sache  an  den  Stellvertreter  im  Kommando  abgeben.
        <pb n="114" />
        102  Militärstrafgerichtsordnung.

2)  Dem  Beschuldigten  ist  ein  Recht  auf  Ablehnung  des
Gerichtsherrn  nicht  gegeben.

Britter  Abschnitt.i)
Entscheidungen,  Verfügungen  und  deren  Bekanntmachung.

136.2)  Entscheidungen  und  Verfügungen,  3)  welche
durch  ein  Rechtsmittel  anfechtbar  sind,  oder  durch  die

ein  Antrag  abgelehnt  wird,  sind  mit  Gründen  zu  versehen.4) 5 ) 6 ) 7 )
  8)

1)  Begr.  S.  107—109.  KB.  S.  54.

2)  Vgl.  §  34  RStrPO  

3)  Alle  im  Laufe  des  Verfahrens  ergehenden  Entscheidungen
  und  Verfügungen  sind  —  auch  wenn  sie  nicht  anfechtbar
—  aktenkundig  zu  machen.  Vgl.  KB.  zu  §129  d.  EG.  S.  54.

4)  Vgl.  §  400  zu  7.

5)  Die  Beschlüsse,  durch  welche  das  Wiederaufnahmeverfahren
  für  zulässig  erklärt  —  §  445  MStrGO.    —  oder  die
Wiederaufnahme  des  Verfahrens  verordnet  wird  —  §  446
Abs.  3  a.  a.  O.  —  bedürfen  hiernach  einer  Begründung  nicht.

6)  Zu  den  anfechtbaren  Entscheidungen  gehören  auch  solche,
die  zwar  nicht  mittels  besonderer  Rechtsbeschwerde,  wohl  aber
mit  der  Entscheidung  in  der  Hauptsache  angefochten  werden
können.  Vgl.  z.  B.  §  129  MStrGO.

7)  In  einzelnen  Fällen  ist  die  Angabe  von  Gründen  bei
Verfügungen  —  unabhängig  von  der  Frage,  ob  sie  eine  Ablehnung
  erhalten  oder  anfechtbar  sind  —  besonders  vorgeschrieben.
  Vgl.  §§  156  Abs.  3,  247  Abs.  1,  254  MStrGO.

8)  Die  Ablehnung  eines  Beweisantrages  durch  einen  mit
Gründen  nicht  versehenen  Gerichtsbeschluß  verletzt  den  §  136;
Revisionsgrund,  wenn  das  Urteil  auf  der  Gesetzesverletzung
beruht.  RMGer.  I.  7  März  1901.  E.  1,48.  Vgl.  §§  298,  299
und  die  dort  aufgeführten  Entscheidungen  des  RMGer.  Auch
Anträge,  die  sich  auf  Aussetzung  der  Hauptverhandlung  richten,
bedürfen  bei  Ablehnung  eines  begründeten  Gerichtsbeschlusses.
§ 275  Abs.  1  A.  1a.  RMGer.  II.  10.  Mai  1905.  E.  8,267.

137.1)  Entscheidungen  und  Verfügungen,  welche  in
Anwesenheit 2)  der  davon  betroffenen  Person  ergehen, 3)
werden  derselben  durch  Verkündung  bekannt  gemacht.
Bei  Mannschaften  des  aktiven  Heeres  und  der  aktiven
Marine  soll  diese  Art  der  Bekanntmachung  die  Regel
        <pb n="115" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  137.  103

bilden.  Auf  Verlangen  ist  eine  Abschrift  der  Entscheidung
  oder  Verfügung  zu  ertheilen.

Die  Bekanntmachung  der  in  Abwesenheit  des  Betheiligten
  ergehenden  Entscheidungen  und  Verfügungen
erfolgt  durch  Zustellung.4)  5)  6)  7)  7a)

Diese  Bestimmungen  finden  auf  die  lediglich  den
inneren  Dienst  der  Gerichte  oder  der  Gerichtspersonen
betreffenden  Entscheidungen  und  Verfügungen  keine  Anwendung.


1)  Vgl.  §  35  RStrPO.  

2)  Vgl.  RGBl.  1900  S.  132.  Der  Originaltext  enthält
insofern  einen  Druckfehler,  als  an  Stelle  des  Wortes:  „Anwesenheit“
  „Abwesenheit  gesetzt  ist.

3)  Frühere  in  Abwesenheit  des  Beschuldigten  erlassene  Entscheidungen
  und  Verfügungen  können  dem  in  einem  späteren
Termine  anwesenden  Beschuldigten  nicht  rechtswirksam  durch
Verkündung  bekannt  gemacht  werden.  Vgl.  Loewe  zu  §  35  A.  7.

Jede  Verkündung  ist  im  Protokolle  zu  vermerken,  sie  hat  sich
auch  auf  die  Gründe  zu  erstrecken.

4)  Eine  rechtswirksame  Zustellung  liegt  nicht  vor,  wenn
der  Angeklagte  die  Annahme  der  für  ihn  bestimmten  beglaubigten
  Abschrift  verweigert  und  der  Gerichtsbote  diese
Abschrift  deshalb  seinem  Auftraggeber  zurückreicht.
RMGer.  I.  11.  April  1901.  E  1,85.

5)  Zustellungen  an  den  Verteidiger  sind  nur  dann  rechtswirksam,
  wenn  der  Angeklagte  den  Verteidiger  zur  Empfangnahme
  von  Zustellungen  bevollmächtigt  oder  die  Zustellung  an
den  Verteidiger  besonders  beantragt  hat.  RMGer.  I.  11.  April

 1901.   E. 1,85.

6)  Die  Bestimmung  des  §  389  Abs.  2  S.  2  hat  keine  Ausnahme
  von  der  im  §  137  MStrGO.  gegebenen  Regel  schaffen
wollen,  daß  Entscheidungen,  welche  in  Anwesenheit  der  davon
betroffenen  Person  ergehen,  derselben  durch  Verkündung  bekannt
  gemacht  werden  sollen.  Es  hat  deshalb  im  Falle  des

§ 389  der  nach  Beginn  der  Hauptverhandlung  erschienene  und
bei  Verkündung  des  Urteils  anwesende  Angeklagte  keinen
Anspruch  auf  Zustellung  des  Urteils.  RMGer.  J.  29.  Dez.  1900.
E.  1,6.

7)  Zustellungen  nach  Maßgab-  des  §  181  RZPO.  in  ihrer
Fassung  durch  das  Gesetz  v.  17.  Mai  1898  sind  nur  dann  zu-
        <pb n="116" />
        104  Militärstrafgerichtsordnung.

lässig,  wenn  dieselben  durch  die  Staatsanwaltschaft  bewirkt
werden.  RMGer.  II.  5.  Nov.  1902.  E  4,20.  PE.  II,  16.

7a)  Der  Beschluß,  durch  welchen  die  gegen  den  Zeugen
getroffene  Anordnung  —  §  186  Abs.  2,  3  —  wieder  aufgehoben
wird,  ist  dem  Zeugen  zuzustellen.  nicht  auf  andere  Weise  bekannt
  zu  machen.  RMGer.  PE. VI, 10  .

138.  Die  erforderliche  Zustellung  1)  oder  Vollstreckung
von  Entscheidungen  und  Verfügungen  wird  durch  den
Gerichtsherrn,  bei  dem  Reichsmilitärgerichte  durch  den
Präsidenten  veranlaßt.  2) 3)

1)  Vgl.  §  137  Abs.  2.

2)  Nicht  nur  die  Entscheidung  selbst,  sondern  auch  ihre
Gründe  —  soweit  solche  nach  dem  Gesetze  vorhanden  sein

müssen,  —  sind  der  betroffenen  Person  bekannt  zu  machen.
3)  Die  Bearbeitung  erfolgt  durch  den  Obermilitäranwalt.

139.1)  Die  Zustellung  besteht  in  der  Uebergabe
einer  beglaubigten  Abschrift 2a)  des  zuzustellenden  Schriftstücks.


Die  Beglaubigung  geschieht  bei  den  Gerichten  der
niederen  Gerichtsbarkeit  durch  einen  Gerichtsoffizier,  bei
den  übrigen  Gerichten  durch  einen  richterlichen  Militärjustizbeamten.
  2)  3) 4)  5) 6)

1)  Vgl.  §  37  NStrPO.,    §  156  RZPD.

2a)  Die  Übergabe  der  Urschrift  des  zuzustellenden  Schriftstücks
  ist  ebenso  eine  Zustellung  im  Sinne  des  §  139  MStrGO.
wie  die  Übergabe  einer  beglaubigten  Abschrift  des  zuzustellenden
Schriftstücks.  RMGer.  I.  21.  Juni  1906.  E.  10,129.

Die  beglaubigte  Abschrift  eines  Urteils  verliert  nicht  dadurch
  die  Eigenschaft  einer  solchen,  daß  am  Schlusse  des  Urteils
  die  Namen  der  bei  der  Urteilsfällung  beteiligt  gewesenen
Richter  nicht  aufgeführt  sind.  RMGer.  I.  5.  Juli  1906.  E.  10,144.

2)  Nicht  durch  den  Militärgerichtsschreiber.

3)  Wegen    Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,  weil
der  Antragsteller  ohne  sein  Verschulden  von  einer  Zustellung
keine  Kenninis  erlangt  hat.  Vgl.  §§  147,  389  MStrG.

4)  Vgl.  Anmerkungen  zu  §  137.  Bez.  der  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  infolge  unverschuldeter  Unkenntnis  einer
Zustellung  vgl.  §  147.

5)  Die  Vorschrift  des  §  139  bezieht  sich  nur  auf  die  Zu-
        <pb n="117" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  140,  141.  105

stellung  von  Entscheidungen  und  Verfügungen;  dagegen  z.  B.
nicht  auf  die  Zustellung  der  Schriftstücke  über  Einlegung  und
Begründung  der  Berufung  —  § 384  Abs.  2  —  und  der  Revisionsrechtfertigung
  —  §  407  Abf.  2.

Die  Zustellung  von  Schriftstücken,  welche  sich  nicht  als
„Entscheidungen  und  Verfügungen"  charakterisieren,  kann  durch
Uebergabe  einer  einfachen  Abschrift  erfolgen.

6)  Das  Reichsmilitärgericht  ist  durch  die  für  Armee,
Marine  und  Schutztruppen  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
nicht  gebunden.  Die  durch  das  Gesetz  vorgeschriebene  „belaubigte

  Abschrift"  wird  nach  §  16  der  Geschäftsordnung  in
Form  einer  durch  den  Senatspräsidenten  unterzeichneten  „Ausfertigung“
  erteilt.

AussBest.  H.  u.  M.  Die  Beglaubigung  geschieht  in  folgender
  Form:

„Die  Richtigkeit  der  Abschrift  beglaubigt.

....................  leutnant  und  Gerichtsoffizier  —
(Kriegsgerichtsrat  usw.)“

F.  Nr.  8.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  9.

140.1)  Dem  nicht  auf  freiem  Fuße  befindlichen
Beschuldigten  ist  das  zugestellte  2)  Schriftstück,  wenn  er
des  Lesens  unkundig,  vorzulesen,  3)  wenn  er  der  deutschen
Sprache  unkundig,  zu  übersetzen.

1)  Vgl.  §  35  Abs.  3  RStrPO.  

2)  Neben  der  Vorlesung  ist  die  Zustellung,  d.  h.  die  Übergabe
  der  beglaubigten  Abschrift  erforderlich.  Die  Übergabe
wird  nicht  durch  die  Vorlesung  ersetzt.

3)  Wird  die  Vorlesung  unterlassen,  so  gilt  das  dem  Beschuldigten
  übergebene  Schriftstück  nicht  als  zugestellt.

141.  Zustellungen,  welche  an  aktive  Militärpersonen
  1)  1a)  erforderlich  werden  (§  137),  erfolgen  dienstlich
  gegen  Empfangsbescheinigung  des  Betheiligten.2)

Aus  der  Bescheinigung  müssen  die  Person,  der  zugestellt
  ist,  sowie  Ort  und  Zeit  der  Zustellung  sich  ergeben. 3)


1)  Zustellungen  an  aktive  Militärpersonen  —  §  1  Nr  1
—  erfolgen  nur  in  dieser  Art.  Vgl.  auch  §  137.
F.  Nr  9.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  10.
        <pb n="118" />
        106  Militärstrafgerichtsordnung.

1  a)  Militäranwärter,  welche  im  Interesse  ihrer  Verwendung
  im  Zivildienste  vom  Truppenteil  abkommandiert  oder
beurlaubt  werden,  sind  aktive  Militärpersonen  i.  S.  des  Abs.  1
des  §141  MStrGO.  RMGer.  PE.  VIII  Nr.  3.

2)  Auch  der  Gerichtsoffizier  kann  auf  Befehl  des  Gerichtsherrn
  die  Zustellung  der  Bestätigungsorder  bewirken.  RMGer.
II.  3.  Dez.  1902.  E.  4,62.

3)  Die  Militärperson,  an  welche  die  Zustellung  erfolgt,
muß  die    Empfangsbescheinigung  selbst  unterzeichnen  und  in
ihr  bestätigen,  daß  sie  eine  begl.  Abschrift  des  Schriftstücks  erhalten
  habe.  Ihre  schriftliche  Erklärung,  daß  sie  Kenntnis  von
dem  Inhalte  des  Schriftstücks  erhalten  habe  und  die  Erklärung
des  zustellenden  (Gerichtsoffiziers),  daß  er  beglaubigte  Abschrift
des  Schriftstücks  an  sie  übergeben  habe,  genügt  nicht.  Angabe
des  Ortes  und  der  Zeit  der  Zustellung  ist  wesentlich.  RMGer.
III.  30.  Juni  1905.  E.  9,55.

142.  Zustellungen  an  Personen,  die  nicht  aktive
Militärpersonen  sind,  erfolgen  gegen  Empfangsbescheinigung
  (§  141  Absatz  2)  durch  hierzu  bestellte  Militärpersonen
  oder  Beamte  1) 2) 2a  oder  durch  Ersuchen  der,
Staatsanwaltschaft. 3)

Sofern  nicht  zur  Hauptverhandlung  geladen  wird
oder  mit  der  Zustellung  der  Lauf  einer  Frist  beginnt,
kann  die  Zustellung  auch  durch  Aufgabe  zur  Post  erfolgen.
  Diese  besteht  darin,  daß  das  zu  übergebende
Schriftstück  unter  der  Adresse  der  Person,  an  die  zugestellt
  werden  soll,  zur  Post  gegeben  wird.  Die  erfolgte
Aufgabe  zur  Post  ist  zu  den  Akten  zu  beurkunden. 4)
Bleibt  dieser  Weg  erfolglos,  so  geschieht  die  Zustellung
nach  Maßgabe  des  Absatzes  1.2)

1)  Unter  den  in  §  142  Abs.  1  aufgeführten  Beamten  sind
Beamte  der  Militärverwaltung  zu  verstehen.  Die  Bestellung
zur  Vornahme  von  Zustellungen  kann  allgemein  oder  für  den
einzelnen  Fall  geschehen.  Sie  muß  jedoch  von  einer  zur  Beauftragung
  der  Beamten  mit  Zustellungen  zuständigen  Stelle
efolgen-  RMGer.  II.  27.  Okt.  1906.  E.  10,252.  PE.  I,  14,

  2)  Die  Zustellung  an  einen  Zivilbeamten  der  Militärverwaltung
  kann  durch  einen  Beamten  seiner  Dienstbehörde  rechts-
        <pb n="119" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  142.  107

gültig  erfolgen.  RMGer.  II.  15.  Juli  1901.  E.  1,29.  AA.
Gerland,  KrV.    Bd.  9  S.  566.

2a)  Sogenannte  Ersatzzustellungen  sind  nur  bei  Ersuchen
der  Staatsanwaltschaft  zulässig.  RMGer.  PE.  XI,  3.

3)  Falls  die  Zustellung  durch  Ersuchen  der  Staatsanwaltschaft
  erfolgt,  so  hat  dieselbe  nach  den  für  sie  maßgebenden
Bestimmungen  der  BürgStrPO.    zu  verfahren.  Es  sind  also
nach  §  37  RStr  PO.  die  Vorschriften  der  §§  166  ff.  RZSPO.
anzuwenden.  RMGer.  I.  12.  Dez.  1901.  E.  2,89.  Das  Ersuchen
ist  nach  §  97  mitzuzeichnen.  RMGer.  PE.  IV,  14.  Vgl.  Allg.
Verf.  d.  Pr.  Justizministers  v.  15.  Okt.  1901,  JRBl.  1901  S.  247.
Die  Beglaubigung  der  zu  übergebenden  Abschrift  des  Schriftstücks
hat  durch  einen  Gerichtsoffizier  oder  richterlichen  Militärjustizbeamten
  zu  erfolgen.  KM.    v.  6.  Nov.  1901.  Nr.  5/9.  1901.  C.  3.

Die  hierbei  zulässige  Ersatzzustellung  setzt  keinen  förmlichen
Wohnsitz.  sondern  nur  ein  tatsächliches  Wohnen  des  Adressaten
am  Zustellungsorte  voraus.  Sie  wird  auch  dadurch  nicht  gehindert,
  daß  der  Zustellungsempfänger  sich  zeitweilig  von  seinem
Aufenthaltsort  entfernt.  RMGer.  III.  8.  Jan.  1902.  E.  2,118.
II.  5.  Nov.  1902.  E.  4,20.

Zustellung  durch  ein  ersuchtes  Amtsgericht  ist  nicht  rechtswirksam.
  RMGer.  II.  2.  Juli  1902.  E.  3,127.  Ebensowenig
Zustellungen  durch  Ersuchen  anderer  Zivilbehörden,  als  die
Staatsanwaltschaften.  RMGer.  I.  15.  Sept.  1904.  E.  7,244.

Erfolgt  die  Zustellung  „durch  Ersuchen  der  Staatsanwaltschaft",
  so  hat  zwar  der  Gerichtsschreiber  bzw.  der  Sekretär  der
Staatsanwaltschaft  für  die  Bewirkung  der  Zustellung  Sorge
zu  tragen,  die  Zustellung  selbst  hat  aber  in  der  Regel  der
Gerichtsdiener  vorzunehmen.  RMGer.  1.  7.  Dez.  1905.  E.  9,199.

In  Württemberg  ist  die  vereinfachte  Zustellung  nach  §  39
StrPO.  auf  die  in  den  §§  169,  170  daselbst  (§  246  MStrPO.)
vorgesehenen  Fälle  ausgedehnt  worden.

Daselbst  erfolgen  die  Zustellungen  in  Sachen,  auf  welche
§352  StrPO.  Anwendung  findet,  wenn  sie  am  Sitze  der  die

Zustellung  anordnenden  Behörde  —  hier  der  aus  §  142  Abs.  1
ersuchten  Staatsanwaltschaft  —  stattzufinden  haben,  in  der
Regel  durch  die  Unterbediensteten  der  Behörde.

Der  Fahndungsinsperktor  gehört  zu  den  Hilfsbeamten  der
Staatsanwaltschaft.  Ebenso  gehören  die  Ortspolizeidiener  zu
denjenigen  Personen,  welchen  an  sich  die  Zustellung  übertragen
werden  kann.

Zum  Nachweise  der  Zustellung  genügt  die  einfache  Empfangsbestätigung
  der  Person,  welcher  zugestellt  ist.  RMGer.  II.
25.  Aug.  1906.  E.  10,188.
        <pb n="120" />
        108  Militärstrafgerichtsordnung.

4)  Weitere  Formvorschriften  sind  nicht  gegeben.  Es  genügt
  ein  von  dem  Gerichtsoffizier  oder  Militärjustizbeamten
  unterzeichneter  Aktenvermerk.  Vgl.  RMGer.  EP.  1,  15.

Die  Straffolgen  gegen  den  ausgebliebenen  Zeugen  —§  186
—  treten  nicht  ein,  wenn  die  Zustellung  der  Ladung  durch  die
Post  stattgefunden  hat;  es  muß  vielmehr  zunächst  die  Ladung
in  Gemäßheit  des  §  142  Abs.  1  wiederholt  werden.

AusfBest.  H.  u.  M.  Zustellungen  an  Personen,  die  nicht
aktive  Militärpersonen  sind,  sich  aber  an  dem  Orte  befinden,
wo  die  Untersuchung  geführt  wird,  erfolgen  in  der  Regel

a)  durch  hierzu  bestellte  Militärpersonen  (Ordonnanzen),

sofern  es  sich  um  eine  standesgerichtliche  Untersuchung

handelt,

b)  durch  Militärgerichtsboten  (vgl.  Absch.  IV  Ziff.  8  f  der
„Dienst=  und  Geschäftsordnung"),  sofern  es  sich  um  eine
Untersuchung  der  höheren  Gerichtsbarkeit  handelt.  Vgl.
AusfBest.  zu  §  108.

Militärgerichtsboten  haben  die  Zustellung  von  Entscheidungen
  und  Verfügungen  nur  am  Orte  ihrer  Anstellung  zu
besorgen.  Zu  Zustellungen,  Ladungen  und  Erkundigungen
außerhalb  des  Gerichtsortes  dürfen  Militärgerichtsboten  grundsätzlich
  nicht  verwendet  werden,  sofern  nicht  außergewöhnliche
Umstände  eine  Ausnahme  unumgänglich  notwendig  machen.
In  solchen  Ausnahmefällen  bedarf  die  Erteilung  des  Auftrags
zu  einer  auswärtigen  Amtshandlung  an  den  Militärgerichtsboten
  einer  eingehenden  aktenmäßigen  Begründung  und  der
Genehmigung  des  Gerichtsherrn.  KMM.  v.  23.  März  1901.
Nr.  361/2.  1901.  C.  3  (ABBl.  S.  128).

F.  Nr.  9.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  10.

143.1)  Zustellungen  an  Personen,  welche  zu  einem
im  Auslande  2)  befindlichen  oder  zu  einem  mobilen
militärischen  Verband  oder  zur  Besatzung  eines  in  Dienst
gestellten  Schiffes  gehören,  können  mittelst  Ersuchens  der
vorgesetzten  Kommandobehörde  erfolgen.

1)  Vgl.  §  37  RStrPO.    §  201  RZPO.

2)  Auch  die  deutschen  Schutzgebiete  sind  in  dieser  Hinsicht
als  Ausland  zu  betrachten.  Vgl.  Laband  Bd.  I  S.  756.

144.  Sind  Zustellungen  im  Ausland  an  Personen,
welche  nicht  aktive  Miltärpersonen  sind,  zu  bewirken,  so
ist,  soweit  nicht  der  unmittelbare  Verkehr  mit  den  aus-
        <pb n="121" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  144,  145.  109

ländischen  Gerichtsbehörden  zugelassen  ist,  1)  das  zu  übergebende
  Schriststück  der  obersten  Militärjustizverwaltungsbehörde
  mittelst  Berichts  einzureichen.

Dasselbe  gilt,  wenn  Zustellungen  an  Deutsche,  welche
das  Recht  der  Exterritorialität  genießen,  oder  an  Vorsteher
  der  Reichskonsulate  erfolgen  sollen.

Die  weitere  Veranlassung  der  Zustellung  erfolgt  in
diesen  Fällen  in  Gemäßheit  der  §§  199,  200  der  Civilprozeßordnung.3)


1)  Vgl.  Verfügung  des  Pr.  Kriegsministeriums  vom
14.  Nov.  1901  (Anhang).

2)  Vgl.  §§  111ff.

3)  §§  199,  200  in  der  Fassung  des  Ges.  vom  17.  Mai  1898.

AussBest.  M.  Der  unmittelbare  Verkehr  mit  den  Gerichtsbehörden
  der  deutschen  Schutzgebiete  ist  zugelassen.

145.1)  Kann  eine  Zustellung  an  einen  Beschuldigten
nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  bewirkt  werden,  1a)
oder  lehnt  im  Falle  des  §  144  Absatz  1  die  oberste  Militärjustizverwaltungsbehörde
  die  weitere  Veranlassung  als
unausführbar  oder  voraussichtlich  erfolglos  ab,  so  gilt
die  Zustellung  als  bewirkt,  wenn  der  Inhalt  des  zuzustellenden
  Schriftstücks  durch  den  Reichsanzeiger  bekannt
gemacht  worden  ist  und  seit  dem  Erscheinen  dieses
Blattes  zwei  Wochen 2)  verflossen  sind.  Die  gleichzeitige
Bekanntmachung  durch  ein  anderes  Blatt  ist  nicht  ausgeschlossen. 3)
  

1)  Vgl.  §  40  RStrPO.  Bez.  des  Verfahrens  gegen  Abwesende
  vgl.  §§  356,  359,  360  Abs.  2,  361  MStrGO.,  bez.  Bekanntmachung
  eines  Steckbriefs  vgl.  §  183  Abs.  4  MStrGO.  

1a)  Die  Bewirkung  der  Zustellung  ist  im  Sinne  der  vorstehenden
  §§  nicht  möglich  und  es  tritt  die  Zustellung.  des
§145  dann  ein,  wenn  a)  die  Zustellung  nach  §  144  Abs.  1
nicht  ausführbar  ist,  oder  b)  der  Aufenthalt  des  Beschuldigten
im  Deutschen  Reich  nicht  ermittelt  werden  kann.

2)  Die  Berechnung  der  Frist  erfolgt  nach  §  146  Abf.  2.

3)  Die  „Anheftung“  des  Schriftstücks  ist  in  der  MStrGO.
nicht  vorgesehen.
        <pb n="122" />
        110  Militärstrafgerichtsordnung.

Vierter  Abschnitt. 1)

Berechnung  der  Fristen.  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  gegen  Fristversäumniß.

146.2)  Bei  der  Berechnung  einer  Frist,  die  nach
Tagen  3)  bestimmt  ist,  wird  der  Tag  nicht  mitgerechnet,
auf  welchen  der  Zeitpunkt  oder  das  Ereigniß  fällt,  nach
welchem  der  Anfang  der  Frist  sich  richten  soll.  Auf  die
Frist  kommen  auch  diejenigen  Tage  nicht  in  Anrechnung,
an  denen  die  Person,  welcher  die  Frist  gesetzt  ist,  durch
militärischen  Dienst  an  der  Wahrnehmung  ihrer  Rechte
verhindert  war.  Daß  dies  thatsächlich  der  Fall  war,  ist
durch  dienstliche  Bescheinigung  nachzuweisen. 4)

Eine  Frist,  die  nach  Wochen  oder  Monaten  bestimmt
ist,  endigt  mit  Ablauf  desjenigen  Tages  der  letzten
Woche  5)  oder  des  letzten  Monats,  welcher  durch  seine
Benennung  oder  Zahl  dem  Tage  entspricht,  an  welchem
die  Frist  begonnen  hat;  fehlt  dieser  Tag  in  dem  letzten
Monate,  so  endigt  die  Frist  mit  Ablauf  des  letzten  Tages
dieses  Monats.

Fällt  das  Ende  einer  Frist  auf  einen  Sonntag  oder
allgemeinen  Feiertag, 6)  so  endigt  die  Frist  mit  Ablauf
des  nächstfolgenden  Werktags.

1)  Begr.  S.  109,  110.  KB.  S.  54.

2)  Vgl.  §§  42,  43  RStrPO.    —

Dauer  der  Fristen:
a) §§  130  Abs.  4,  132  Abs.  2,  177,  184,  210  —  1  Tag.

b)   §§  148,  149,  238  Abs.  4,  266  Abs.  2  .267,  269  Abs.  3,  276,
  290 Abs. 3,  327  Abs.  1,  336  Abs.  1,  339  Abs.  3,  385  Abs.  2
—  3  Tage.

c)  §  247  —    14  Tage.

d)  §§  182,  217,  234,  247,  266  Abs.  2,  267,  328,  351,  379
Abs.  1,  389  Abs.  2,  398,  407,  413,  433,  434  —  1  Woche.

e) § 145—  2  Wochen.

f)  §§  470,  471  Abs.  3  —  4  Wochen.

g)  §    253  Abs.  4  —  1  Monat.

h)  §  468  —  3  Monate.

i)  §  456  Abs.  2  —  4  Monate.
        <pb n="123" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  146.  111

3)  Auch  in  diesem  Falle  gilt  die  Vorschrift  des  Abs.  3.
Vgl.  Loewe  §  42  A.  2.

4)  Maßgebend  ist  das  pflichtmäßige  Ermessen  des  Vorgesetzten.
  Die  Aushändigung  der  Bescheinigung  ist  nicht  davon
abhängig,  daß  der  Beteiligte,  während  des  ganzen  Tages
dienstlich  beschäftigt  war,  es  genügt,  wenn  der  Beteiligte  in
der  Zeit  des  Tages,  in  der  er  sonst  in  der  Lage  gewesen  wäre,
seine  Rechte  wahrzunehmen,  daran  durch  militärischen  Dienst
verhindert  war.  Unter  Umständen  können  sich  z.  B.  im  Manöver
die  Verhältnisse  derartig  gestalten,  daß  der  Beteiligte  für
längere  Zeit  nicht  im  Stande  ist,  seine  Rechte  wahrzunehmen,
auch  wenn  er  sich  nicht  fortdauernd  in  Ausübung  des  Dienstes
befindet.  Vgl.  Begr.  S.  110.

Lehnt  der  Vorgesetzte  die  Erteilung  der  Bescheinigung  ab,
so  kann  der  Beteiligte  die  „Verhinderung  durch  militärischen
Dienst“  als  Grund  für  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  geltend  machen.  Vgl.  Begr.  S.  147.

5)  Nach  einem  nicht  veröffentlichten  Beschlusse  des  II.  Senats
des  RMGer.  18.  Jan.  1901  beginnt  die  Frist  zur  Einlegung
eines  Rechtsmittels  für  den  in  der  Spruchsitzung  anwesenden
Beschuldigten  am  Tage  der  Verkündung  des  Erkenntnisses  —
§  137  MStrGO  .

Ist  ihm  z.  B.  das  Erkenntnis  des  Oberkriegsgerichts  am
Donnerstag,  den  3.  Januar  1901  verkündet,  so  endet  die  einwöchige
  Frist  zur  Einlegung  der  Revision  —  §  398  MStrGO.  —
mit  Ablauf  des  Donnerstags,  des  10.  Januar  1901.

6)  Die  „allgemeinen  Feiertage“"  sind  reichsgesetzlich  nicht
bestimmt.  Allgemeine  Feiertage,  politische  wie  kirchliche,  sind
nur  diejenigen  Tage,  an  welchen  zufolge  landesrechtlicher  Anordnung
  im  ganzen  Lande  oder  an  bestimmten  Orten  Geschäftsruhe
  in  den  öffentlichen  bürgerlichen  Angelegenheiten  zu  herrschen
hat.  RMGer.  III.  18.  April  1905.  E.8,  231.  Der  zweite  Weihnachtsfeiertag
  ist  in  Elsaß  Lothringen  kein  allgemeiner  Feiertag;  wohl
aber  in  der  Rheinprovinz.  RMGer.  II.  21.  März  1906.  E.  10,22.

Für  Preußen:  Die  allgemeine  Verfügung  v.  12.  April
1850  (JMBl.  S.  127)  und  v.  10.  Jon.  1887  (JMBl.  S.  9).
Vgl  RG.  27.  Juni  1898  E.  31,221.  RMGer.  1I.  15.  Febr.  1902.
E.  2,197.  §  147  A.  5  MStrGO.

Mit  Rücksicht  auf  die  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Feiertage
  ist  der  Dienst  an  diesen  Tagen  zwar  eingeschränkt,  aber
nicht  verboten.  RMGer.  II.  27.  Februar  1907  Nr.  41  (noch
ungedruckt).  Vgl.  AKO.  v  23.  Jan.  1896  und  Erlaß  des
Preuß.  KM.    von  demselben  Tage  Nr.  585/12.  95  Z.  1.
        <pb n="124" />
        112  Militärstrafgerichtsordnung.

147.1)  Gegen  die  Versäumung  einer  für  die  Einlegung
  oder  Rechtfertigung  von  Rechtsmitteln  gesetzten
Frist  kann  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand 2)
beansprucht  werden,  wenn  der  Antragsteller  durch  militärischen
  Dienst,  durch  Naturereignisse  oder  andere  unabwendbare
  Zufälle  3)  an  der  Einhaltung  der  Frist  verhindert
  worden  ist.  3a)  Als  unabwendbarer  Zufall  ist
es  anzusehen,  wenn  der  Antragsteller  von  einer  Zustellung

  ohne  sein  Verschulden  keine  Kenntniß  erlangt
hat.4)  5) 6)  7)  8)  9)  10)

1)  Vgl.  §  44  RStrPO.  

2)  §  370  ist  analog  anwendbar.  Vgl.  §  149  Abs.  2.

3)  Der  Begriff  „unabwendbarer  Zufall“  ist  gesetzlich  nicht
definiert.  Es  entscheidet  das  Ermessen  des  Gerichts;  in  Betracht
  kommt  namentlich  amtliches  Verschulden,  z.  B.  verspätete
Abholung  der  Briefe  von  der  Post,  oder  verspätete  Abgabe
bzw.  Weitergabe  der  schriftlichen  Rechtsmittelerklärung  seitens
eines  Arresthausaufsehers  oder  eines  sonstigen  Beamten  oder
Offiziers,  der  zur  Weitergabe  dienstlich  verpflichtet  wart.  RMGer.
II.  28.  Jan.  1903  E.  4,158;  I.  23.  April  1903.  E.  5,63.  RG.
14.  Febr.  1888.  E.  31,19  und  Loewe  §  44  A.  4  sowie  Vorbemerkung
  zum  fünften  Abschnitt  A.  5  daselbst.  Ebenso  Unterlassung
  der  Abholung    der  Briefe  von  der  Post  an  Kaisers
Geburtstag.  RMGer.  III.  30.  Juni  1905.  E.  9,58.  Der  Geburtstag
  des  Kaisers  ist  militärischer  Feiertag,  nicht  allgemeiner
Feiertag  i.  S.  des  §  146  MStPO.  

Ein  Verschulden  des  Verteidigers  oder  sonstigen  Vertreters
des  Angeklagten  bei  der  Beförderung  der  auf  die  Einlegung
eines  Rechtsmittels  bezüglichen  Erklärung,  durch  welches  der
rechtzeitige  Eingang  bei  dem  Gerichtsherrn  verabsäumt  wird,
bildet  für  den  Angeklagten  keinen  unabwendbaren  Zufall  und
begründet  daher  keinen  Anspruch  auf  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand.  RMGer.  II.  20.  Juni  1905.  E.  9,28  —  Ein
unabwendbarer  Zufall  liegt  aber  vor,  wenn  das  Eintreffen  des
Posteinlaufs  beim  Gerichtsherrn  durch  die  Einrichtung  des
Abholens  der  Postsachen  verzögert  wird.  RMGer.  III.  30.  Juni
1905.  E.  9,58.  Nicht  rechtzeitige  Fertigstellung  des  Sitzungsprotokolls
  kann  sich  als  ein  unabwendbarer  Zufall  im  Sinne
des  §  147  MStPO.  darstellen.

Will  aber  der  Angeklagte  die  Revision  auf  eine  Tatsache
stützen,  welche  Gegenstand  seiner  Wahrnehmung  in  der
        <pb n="125" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §147.  113

Hauptverhandlung  gewesen  ist,  so  bildet  der  Umstand,
daß  das  Sitzungsprotokoll  nicht  rechtzeitig  innerhalb  der  Revisionsfrist
  abgeschlossen  zu  den  Akten  gekommen  ist,  für  ihn
keinen  unabwendbaren  Zufall.  RMGer.  II.  25.  Okt.  1905.
E.  9,184.  Wird  der  die  Revisionseinlegung  des  Angeklagten
enthaltende  Brief  infolge  mißverständlicher  Adresse  auf  dem
Umschlage  durch  die  Post  noch  innerhalb  der  Frist  an  eine
unrichtige  Behörde  bestellt  und  von  dieser,  weil  eine  Weitergabe
  an  die  zuständige  Stelle  am  selben  Tage  innerhalb  der

Dienststunden  nicht  möglich  ist,  erst  nach  Ablauf  der  Frist  an
den  zuständigen  Gerichtsherrn  abgegeben,  so  liegt  ein  unabwendbarer
  Zufall  i.  S.  des  §  147  MStGO.  dann  nicht
vor,  wenn  den  Angeklagten  auch  nur  ein  erhebliches  Mitverschulden
  an  der  unrichtigen  Bestellung  des  Briefes  trifft.

RMGer.  II.  20.  Jan.  1906.  E.  9,255.

3a)  Der  Anspruch  auf  Wiedereinsetzung  wird  durch  die
Rechtskraft  des  Urteils,  durch  welches  die  verspätet  eingelegte
Berufung  als  unzulässig  verworfen  wird,  nicht  aufgehoben.
RMGer.  II.  29.  Mai  1907.  Nr.  100.  (Noch  ungedruckt.)

  4)  Dies  gilt  auch  für  die  Fälle  der  öffentlichen  Zustellung.

§145.  5) Als  unabwendbarer  Zufall  ist  es  zu  erachten,  wenn
der  Angeklagte  im  Vertrauen  auf  die  Richtigkeit  der  erteilten
falschen  und  unzulänglichen  Rechtsbelehrung  eine  rechtsgültige
Revisionseinlegung  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  nicht  abgegeben

  hat.  RMGer.  I.  25.  Febr.  1901  E.  1,89;  II.  1.  April  1901.
E.  4,296  und  vom  25.  April  1901.  (Nicht  veröffentlicht.)  Das
Gleiche  gilt,  wenn  die  nach  §  327  Abs.  5  vorgeschriebene  Belehrung
  unterlassen  ist.  RMGer.  II.  26.  Januar  1907.  Nr.  18.
(Noch  ungedruckt.)

6)  Will  der  Angeklagte  ein  Rechtsmittel  zu  Protokoll  des
nächsten  mit  Disziplinargewalt  versehenen  Vorgesetzten  anbringen,
  so  hat  er  sich  an  letzteren  direkt  zu  wenden.  Eine
Vermittlung  durch  den  Feldwebel  usw.  ist  dem  Gesetze  fremd.
Es  liegt  deshalb  unabwendbarer  Zufall  dann  nicht  vor,  wenn
die  Frist  durch  Verschulden  einer  folchen  Person  versäumt  ist,
die  weder  zur  Entgegennahme  der  Revisionseinlegung  berufen,
noch  auch  sonst  zur  Herbeiführung  einer  ordnungsmäßigen
Einlegung  des  Rechtsmittels  mitzuwirken  hat.  RMGer.  I.
12.  März  1901.  E.  1,57.  PE.  V.  6:  Vgl.  Gerland  KV.
Bd.  9  S.  572.

Hat  dagegen  der  Angeklagte  sich  innerhalb  der  Frist  an
eine  zur  Entgegennahme  der  Erklärung  zuständige  Person

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  8
        <pb n="126" />
        114  Militärstrafgerichtsordnung.

( §  369)  mit  seinem  Antrage  gewendet,  so  gibt  die  von  letzterer
unterlassene  Aufnahme  des  Protokolls  Grund  zur  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand.  RMGer.  I.  10.  Aug.  1901.
E.  1,254.  Die  Bedeutung  zweifelhafter  Willenserklärungen  ist
von  dem  Vorgesetzten  durch  Befragen  des  Angeklagten  festzustellen.
  RMGer.  II.  27.  Aug.  1902.  E.  3,194.

7)  Es  ist  als  „unabwendbarer  Zufall“  zu  erachten,  wenn
der  verhaftete  Beschuldigte  sich  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist
behufs  Abgabe  einer  protokollarischen  Erklärung  über  die  Einlegung
  eines  Rechtsmittels  vormeldet,  diese  Vorführung  aber
durch  eine  Säumnis  des  Beamten  nicht  rechtzeitig  erfolgt.
Der  Beschuldigte  ist  berechtigt,  unter  den  im  §  369  Abs.  2,  3
MStrGO.  für  zulässig  erklärten  Wegen  zu  wählen.  Er  ist
nicht  verpflichtet,  das  Rechtsmittel  schriftlich  einzulegen,
wenn  ihm  die  rechtzeitige  Abgabe  der  Erklärung  zu  Protokoll
durch  eine  seinerseits  nicht  verschuldete  Versäumnis  eines  Offiziers
oder  Beamten  unmöglich  gemacht  wird.  Vgl.  §  369  A.  8.
RMGer.  II.  6.  Dez.  1900  E.  1,2  und  vom  8.  Jan.  1901.  (Nicht
veröffentlicht.)

8) Eine  Erweiterung  des  §  147  gibt  der  §  389  Abs.  2
Satz  2,  insofern  er  eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
gegen  Versäumung  eines  Termins  (anstatt  gegen  Notfrist)
geschaffen  hat.  RMGer.  1  29.  Dez.  1900.  E.  186.

Gegen  die  Unterlassung  des  Vorbringens  eines  Anfechtungsgrundes
  ist  die  Wiedereinsetzung  nicht  gegeben.  RMGer.
I.  4.  Aug.  1902.  E.  3,172.  AA.  Gerland,  KB.  Bd.  9,  S.  567.
Ditzen,  Goltd.  Jahrg.  52  S.  369.  Wohl  aber  Leden  Versäumung
  der  Fristen  des  §  247  MStrGO.  Ger.  II.
28.  Jan.  1903.  E.  4,168.

9)  Behinderung  des  Militärjustizbeamten  ist  kein  Grund
für  die  Wiedereinsetzung  des  Gerichtsherrn  in  den  vorigen
Stand.  RMGer.  II.  26.  Nov.  1901.  E.  2,62.

10)  Wegen  der  Legitimation  des  Verteidigers  zur  Stellung
eines  Gesuchs  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
wegen  Versäumung  der  für  die  Rechtfertigung  der  Revision
gesetzten  Frist,  vgl.  §  398  A.  7.

148.1)  Das  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  muß  binnen  drei  Tagen  nach  Beseitigung
des  Hindernisses  bei  derjenigen  Stelle,  bei  welcher  die
Frist  wahrzunehmen  gewesen  wäre,  unter  Angabe  und
Glaubhaftmachung  2)  der  Versäumungsgründe  angebracht
werden.
        <pb n="127" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  148,  149.  115

Mit  dem  Gesuch  ist  zugleich  die  versäumte  Handlung
selbst  nachzuholen. 3) 4)

1)  Vgl.  §  45  RStrPO.  

2)  Vgl.  §  126  A.  2.

3)  Wird  die  versäumte  Handlung  nicht  „zugleich“  nachgeholt,
  so  ist  das  Gesuch  als  unzulässig  zu  verwerfen.  Dies
gilt  nach  der  Ansicht  des  RMGer.  auch  dann,  wenn  die  Vornahme
  dieser  Handlung  vor  der  Anbringung  des  Gesuches
stattgefunden  hatte.  RMGer.  I.  29.  Juni  1903.  E.  5,2.25  III;
29.  Mai  1903.  E.  5,173.  §  404  MStrGO.    findet  Anwendung.  Es
braucht  zur  Wahrung  der  Frist  —  zugleich  mit  dem  Antrage
auf  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  —  nur  die  Einlegung
  der  Revision  zu  erfolgen,  nicht  auch  deren  Rechtfertigung.
  RMGer.  II.  20.  Mai  1905.  Nr.  152  (ungedruckt).
Gegen  die  Ansicht  des  I.  und  III.  Senats,  die  eine  Wiederholung
  der  versäumten  Prozeßhandlungen  verlangen,  wenden
sich  mit  zutreffenden  Gründen  Ditzen,  Goltd.  Bd.  52,  S  367  u.
Gerland:  Gerichtssaal  Bd.  LXIX,  S.  259.  §  148  Abs.  2  verlangt
  eine  Nachholung,  nicht  eine  Wiederholung  der  versäumten
  Prozeßhandlung.  Es  ist  deshalb  Abs.  2  dann  nicht
anwendbar,  wenn  eine  Prozeßhandlung  schon  vor  dem  Wiederaussetzungsgesuch
  vorgenommen  war.

Das  Gesuch  kann  innerhalb  der  im  Abs.  1  erwähnten  Frist
—  falls  dieselbe  noch  nicht  abgelaufen  ist  —  unter  Nachholung
der  versäumten  Handlung  erneuert  werden.

4)  Vgl.  §  389,  in  welchem  eine  Frist  von  1  Woche  festgesetzt
  ist.  

149.1)  Ueber  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  entscheidet  diejenige  Stelle,  welcher  die  Prüfung
und  Entscheidung  darüber  zukommt, 2)  ob  die  Frist  gewahrt
  ist.  3)  3a)

Die  Wiedereinsetzung  kann  auch  in  Ermangelung
eines  förmlichen  hierauf  gerichteten  Gesuchs  bewilligt
werden. 4)

Die  eine  Wiedereinsetzung  aussprechende  Entscheidung
unterliegt  keiner  Anfechtung. 5)

Gegen  die  das  Gesuch  verwerfende  Entscheidung
findet  binnen  der  Frist  von  drei  Tagen  nach  deren  Zustellung
  die  Rechtsbeschwerde 6)  an  das  Reichsmilitär-8*
        <pb n="128" />
        116  Militärstrafgerichtsordnung.

gericht  statt.  Im  Felde  und  an  Bord  ist  die  Rechtsbeschwerde
  ausgeschlossen.

1)  Vgl.  §  46  RStrPO.  
2)  a)  Gerichtsherr  im  Falle  der  §§  130,  132,  vgl  121,  210.
b)  Höherer  Gerichtsherr  im  Falle  der  §§  217,  238,  247,
269,  285  Absf.  1,  470,  471.
c)  Oberkriegsgericht:  im  Falle  der  §§.  290,  470,  471.
d)  Reichsmilitärgericht  im  Falle  der  §§  149,  247,  328
Abs.  2,  385  Abs.  2,  407.

3)  Die  Entscheidung  erfolgt  durch  einen  mit  Gründen  zu
versehenden  Beschluß.

3a)  1.  Im  Sinne  des  §  149  MStrGO.  ist  der  Gerichtsherr
  II.  Instanz  zur  endgültigen  Wiedereinsezung    in  den
vorigen  Stand  gegen  die  Versäumung  der  Berufungsfrist  zuständig.
  RMGer.  II.  28.  Nov.  1903.  E.  6,  137;  I.  23.  Sept  1904.
S  7,  265  P.  E.  VIII.  Nr.  4.  AA.  Gerland,  Gerichtssaal  LXIX

2.  Eine  Nachprüfung  der  die  Wiedereinsetzung  aussprechenden
  Entscheidung  ist  durch  den  Abs.  3  des  §  149  a.  a.  O.
ausdrücklich  ausgeschlossen.

3)  Das  Recht  und  die  Pflicht  des  erkennenden  Gerichts
zur  Prüfung  der  Formalien  des  Rechtsmittels  der  Berufung
beschränkt  sich  im  Falle  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  auf  die  Frststellung,  ob  die  versäumte  Handlung,  die
Berufungseinlegung,  zugleich  mit  dem  Gesuche  nachgeholt  worden
ist.  RMGer.  11.  28.  Nov.  1903.  E.  6,187.  AA.  Ditzen  Goltd.
Jahrg.  52,  S.  367  ff.  und  Gerland,  Gerichtssaal  LXIX,  S.  269 ff.

4)  Es  bedarf  aber  auch  hier  stets  der  Angabe  der  die
Wiedereinsetzung  begründenden  Tatsachen.  Der  Gesetzgeber  hat
durch  Abs.  2  die  Berücksichtigung  dieser  Tatsachen  lediglich  unabhängig
  machen  wollen  von  der  Form  des  Antrages,  der
auf  die  Wiedereinsetzung  gerichtete  Wille  des  Angeklagten  muß
erkennbar  sein.  Ebenso  Beschluß  des  I.  Senats  RMGer.  v.
1.  April  1903.  E.  4,29,  bezw.  v.  23.  April  1903.  E.  5,68,  sowie
des  II.  Senats  v.  17.  Aug.  1904.  Nr.  192.  04.  (AA.  Gerland,
a.  a.  O.,  S.  263  ff.  und  337  A.  2,  der  die  Wiedereinsetzung  von
Amts  wegen  immer  dann  für  zulässig  hält,  sofern  sich  nur
aus  dem  Vorbringen  des  Berechtigten  die  Voraussetzungen  der
Restitution  ergeben )  Und  zwar  muß  die  Angabe  diefer  Tatsachen
  in  dem  betr.  Protokoll  Aufnahme  finden,  damit  sie
zur  Kenntnis  der  entscheidenden  Stelle  kommen  und  dieser
hierdurch  die  Möglichkeit  gegeben  wird,  von  der  Vorschrift  des
§  149  Abs.  2  Gebrauch  zu  machen.
        <pb n="129" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  150,  151.  117

5)  Hat  der  Gerichtsherr  bereits  auf  den  Antrag  des  Angeklagten
  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen
eine  Versäumung  der  Berufungspflicht  bewilligt,  so  ist  diese
Entscheidung  auch  für  das  Berufungsgericht  bindend.  Ein
neuer  Antrag  ist  gegenstandslos.  RMGer.  I.  23.  Sept.  1904.
E.  7,  265.  P.  E.  VIII.  Nr.  4.  Das  Gericht  ist  an  den  Beschluß
gebunden,  und  zwar  selbst  dann,  wenn  sich  später  herausstellt,
daß  das  Gesuch  auf  Wiedereinsetzung  mit  Unrecht  bewilligt  ist.
Vgl.  Loewe,  §  46  A  3.

6)  Vgl.  §  373.

150.1)  Durch  das  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  in
den  vorigen  Stand  wird  die  Vollstreckung  einer  Entscheidung
  oder  Verfügung  nicht  gehemmt.

Es  kann 2)  jedoch  ein  Aufschub  3)  der  Vollstreckung
angeordnet  werden.

1)  Vgl.  §  47  RStrPO.  

2)  Von  Amts  wegen  und  auf  Antrag;  sie  kann  sowohl
von  der  Stelle,  bei  der  das  Gesuch  angebracht  ist  —  §  148  —
als  auch  von  der  über  den  Antrag  entscheidenden  Stelle  erfolgen.
  §  375  Abs.  2  ist  analog  anzuwenden.  Ebenso  Koppmann,
  §  150  A.  2.

3)  Auch  die  Unterbrechung  der  Vollstreckung  kann  angeordnet
  werden.

Zweiter  Titel. 1)
Verfahren  in  erster  Instanz.
Erster  Abschnitt.
Ermittelungsverfahren.

151.2)  Anzeigen  strafbarer  Handlungen,  sowie  Anträge
  auf  Strafverfolgung  gegen  Personen,  welche  der
Militärstrafgerichtsbarkeit  unterstehen,  sind  von  Personen
des  Soldatenstandes  des  aktiven  Heeres  und  der  aktiven
Marine  auf  dem  Dienstwege,  von  Militärbeamten  bei
der  vorgesetzten  Dienstbehörde  des  Beschuldigten  anzubringen.
  3) 4)  5)

Für  die  Anbringung  solcher  Anzeigen  und  Anträge
durch  andere  als  die  im  Absatz  1  bezeichneten  Personen
        <pb n="130" />
        118  Militärstrafgerichtsordnung.

sind  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  maßgebend. 6)
  Es  genügt  jedoch  auch  das  Anbringen  bei
der  vorgesetzten  Dienstbehörde  des  Beschuldigten.

1)  Begr.  S.  111—117.  KB.  S.  54—59.

2)  Vgl.  §  156  RStrPO  

3)  Unter  den  Anzeigen  strafbarer  Handlungen,  sowie  Anträgen
  auf  Strafverfolgung  im  Sinne  des  §  151  Abs.  1  MStrGO.
sind  auch  sog.  Strafanträge,  also  Anträge  auf  Bestrafung
bei  den  nur  auf  Antrag  zu  verfolgenden  strafbaren  Handlungen
zu  verstehen.  Ebenso  Gerland  im  Gerichtssaal,  Bd.  79,  S.  319.

Personen  des  Soldatenstandes  des  aktiven  Heeres  und
der  aktiven  Marine  haben  Anzeigen  strafbarer  Handlungen,
sowie  Anträge  auf  Strafverfolgung  gegen  Personen,  welche
der  Militärstrafgerichtsbarkeit  unterstehen,  nur  auf  dem
Dienstwege  anzubringen.

Dieser  Dienstweg  ist  durch  die  Allerhöchsten  Ausführungsbestimmungen
  zu  §  151  Abs.  1  MStrGO.  ausschließlich  geregelt,
  dergestalt,  daß  die  oben  bezeichneten  Strafanträge  nur
an  den  in  den  Allerhöchsten  Ausführungsbestimmungen  angeführten
  Stellen  in  der  dort  vorgeschriebenen  Form  angebracht
werden  können.

Ist  gemäß  §  151  Abs.  1  MStrGO.,    verbunden  mit  den
hierzu  ergangenen  Allerhöchsten  Ausführungsbestimmungen,  ein
Strafantrag  an  der  zuständigen  Stelle  mündlich  gestellt,  so
tritt  dessen  Rechtswirksamkeit  bereits  mit  der  mündlichen
Erklärung  an  der  zuständigen  Stelle  ein.  Die  Protokollierung
oder  anderweitige  Fixierung  des  Antrags  hat  nur  des  Beweises

halber  zu  erfolgen.  RMGer.  1.  22.  Dez.  1902.  E.  4,111;  II.
28.  Febr.  903.  E.  4,243.  Vgl.  die  beachtenswerten  Ausführungen
Gerlands  im  Gerichtssaal  LXIX  S.  318 ff.

4)  Der  Untergebene  ist  berechtigt,  strafbare  Handlungen
Vorgesetzter  zum  Zwecke  der  umtersuchung  und  Strafverfolgung
zur  Anzeige  zu  bringen,  auch  wenn  er  selbst  durch  dieselben
unmittelbar  nicht  verletzt  ist.  Stellt  sich  die  Unrichtigkeit  der
Anzeige  heraus,  so  macht  sich  der  Untergebene  indes  trotz
seines  guten  Glaubens  strafbar,  wenn  er  die  Anzeige  leichtfertig
  erstattet  hat.  RMGer.  II.  14.  März  1903.  E.  4,261.

5)  Durch  eine  materiellrechtliche  Rüge  ist  dem  Revisionsgerichte
  die  Berechtigung  und  Verpflichtung  gegeben  —  auch  in
tatsächlicher  Hinsicht  —,  zu  prüfen,  ob  der  zur  Strafverfolgung
erforderliche  Strafantrag  rechtswirksam  gestellt  ist.  RM  Ger.  II.
20.  Nov.  1902.  E.  4,42.  ie  fristgemäße  Nachholung  des
Strafantrags  in  II.  Instanz  ist  zulässig.  Vgl.  §  314  A.  7.
        <pb n="131" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  151.  119

Der  Strafantrag  ist  nicht  bloß  Prozeßvoraussetzung,  sondern

auch  Bedingung  der  Strafbarkeit.  Seine  überwiegende  Bedeutung
  liegt  auf  materiellem  Gebiete.
  Zur  Rechtswirksamkeit  des  Strafantrags  ist  erforderlich,
daß  er  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  auf  dem  vorgeschriebenen
Wege  an  die  zur  Strafverfolgung  berufene  Stelle  gelangt.
RMGer.  I.  30.  April  1903.  E.  5,87.

6)  Die  Anzeigen  können  hiernach  bei  der  Staatsanwaltschaft,
  den  Behörden  und  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes
  sowie  bei  den  Amtsgerichten  mündlich  oder  schriftlich
  eingebracht  werden.

Strafanträge  —  bei  Antragsdelikten  —  müssen  bei  einem
Gericht  oder  bei  der  Staatsanwaltschaft  schriftlich  oder  zu  Protokoll,
  bei  einer  anderen  Behörde  schriftlich  angebracht  werden.
Anzeige  der  Polizei,  daß  der  Verletzte  Strafantrag  gestellt  hat,
genügt  nicht.  RMGer.  PE.  I,  16.

Jedes  Gericht,  Amtsgericht,  Kandgericht  Militärgericht  usw.
—  ist  zuständig  zur  Entgegennahme  des  Antrages.  Vgl.  BG.
20.  Sept.  1887,  R.  9/446.

Seitens  einer  nicht  unter  §  151  Abs.  1  MStrGO.    fallenden
Person  kann  ein  Strafantrag  rechtswirksam  bei  einem  Gerichtsherrn
  angebracht  werden.  Ist  der  Strafantrag  von  dem
Verletzten  (Berechtigten)  bei  Gelegenheit  seiner  Vernehmung
als  Zeuge  vor  dem  durch  den  Gerichtsherrn  zum  Untersuchungsführer
  estellten  Kriegsgerichtsrat  zu  Protokoll  erklärt  und
dieser  von  dem  Verletzten  (Berechtigten)  unterschrieben,  so  ist
der  Strafantrag  damit  als  bei  dem  Gerichtsherrn  angebracht
anzusehen.  RMGer.  II.  19.  Okt.  1904.  E.  7,296.  PE.  IX  Nr.  3.
Ebenso  Gerland,  Gerichtssaal  Bd.  LXIX  S.  320,  der  auch  die
Stellung  des  Strafantrages  bei  dem  Anklagevertreter  für  zulässig
  erachtet.

AussBest.  H.  Offiziere  und  Sanitätsoffiziere  haben  Anzeigen
  strafbarer  Handlungen,  sowie  Anträge  auf  Strafverfolgung
  gegen  Personen,  die  der  Militärstrafgerichtsbarkeit
unterstehen,  bei  dem  Gerichtsherrn  oder  einem  mit  Disziplinar-=gewalt
  versehenen  Vorgesetzten  des  Beschuldigten  mündlich  oder
schriftlich  anzubringen.

Für  die  Anbringung  von  Strafanträgen  und  Strafanzeigen
  der  Personen  bes  Soldatenstandes  vom  Feldwebel  usw.
abwärts  finden  die  Vorschriften  der  Beschwerdeordnung  II  v.
14.  Juni  1894  Anwendung.  AKO.  v.  29.  April  1903.  ABBl.
Nr.  11  v.  15.  Mai  1903

Ein  mündlich  vorgebrachter  Antrag  auf  Strafverfolgung
ist  zu  Protokoll  zu  nehmen.
        <pb n="132" />
        120  Militärstrafgerichtsordnung.

AusfBest.  M.  In  der  Marine  gilt  entsprechende  Vorschrift.
  Den  Offizieren  sind  die  Ingenieure  des  Soldatenstandes
  gleichgestellt.

An  Bord  haben  die  Personen  des  Soldatenstandes  vom
Deckoffizier  abwärts  die  Anzeige  dem  I.  Offizier  vorzutragen.

152.1)  Bei  strafbaren  Handlungen,  deren  Verfolgung
nur  auf  Antrag  eintritt,  muß  der  Antrag  aktenkundig
gemacht  werden.

1)  Instruktionelle  Vorschrift.  Die  Gültigkeit  des  Strafantrages
  hängt  von  ihrer  Verfolgung  nicht  ab.  Gerland,  Gerichtssaal
  LXIX  S.  321.

Das  erkennende  Gericht  hat  bei  einer  nur  auf  Antrag
verfolgbaren  Straftat  von  Amts  wegent  die  Rechtsgültigkeit
des  gestellten  Antrags  zu  prüfen.  RMGer.  PE. IX  Nr.  4.
Vgl.  auch  RMGer.  E.  4,2.

Bezüglich  der  gesetzlichen  Verpflichtung  des  erkennenden
Gerichts  —  bei  Fehlen  des  erforderlichen  Strafantrages  in
den  Akten  —  über  die  rechtzeitige  Stellung  des  letzteren  Ermittelungen
  vorzunehmen,  ist  folgendes  zu  beachten:

a)  Wird  von  zuständiger  Seite  die  Behauptung  eines
rechtsgültigen  Strafantrags  unter  Benennung  der  erforderlichen
Beweismittel  aufgestelt,  so  hat  das  erkennende  Gericht  die
Richtigkeit  dieser  Behauptungen  festzustellen.

b)  Beim  Mangel  einer  derartigen  formellen  Behauptung
ist  es  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  erkennenden  Gerichts
überlassen,  ob  es  nach  dem  im  übrigen  festgestellten  Sachverhalt
  Anlaß  zu  Ermittelungen  in  der  angegebenen  Richtung  zu
haben  glaubt.

c)  Unterläßt  es  in  einem  solchen  Falle  eine  Ermittelung,
so  liegt  eine  Verletzung  des  Gesetzes  nicht  vor.

Die  Frage,  ob  ein  rechtsgültiger  Strafantrag  vorliegt,
bildet  bei  Antragsdelikten  die  Voraussetzung  der  strafrechtlichen
  Verfolgung,  berührt  sonach  die  Schuldfrage  selbst  in
keiner  Weise.  Deshalb  ist  der  Revisionsrichter  bezüglich  dieser
Frage  weder  an  die  Feststellung  noch  an  die  Auffüsfungen  des
Tatrichters  gebunden.  RMGer.  I.  22.  Dez.  1902.  E.  4,  111.
Vgl.  Begr.  zu  §  145  des  Entw.  S.  112  und  Gerland  a.  a.  .O. S. 321

 

153.  Anzeigen  und  Anträge,  welche  bei  den  Staatsanwaltschaften,
  den  Amtsgerichten  und  den  Behörden  und
Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes  angebracht
        <pb n="133" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  153.  121

werden,  sind  sofort  an  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  des
Beschuldigten  abzugeben.

Der  militärische  Vorgesetzte  1)  hat  über  die  ihm  angezeigten
  oder  sonst  zu  seiner  Kenntniß  gelangten  strafbaren
  Handlungen  seiner  Untergebenen,  soweit  die  Handlungen
  gerichtlich  zu  verfolgen  sind,  einen  genauen,  die
Verdachtsgründe  und  Beweismittel  umfassenden  Thatbericht
  aufzustellen  und  denselben  an  den  Gerichtsherrn
einzusenden. 2)

Die  Staatsanwaltschaften,  die  Amtsgerichte,  die  Behörden
  und  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes,
sowie  der  militärische  Vorgesetzte  haben  bis  zum  Einschreiten
  des  Gerichtsherrn  alle  keinen  Aufschub  gestattenden
  Anordnungen  zu  treffen,  um  die  Verdunkelung
  der  Sache  zu  verhüten.  Erscheint  die  schleunige
Vornahme  einer  richterlichen  Untersuchungshandlung  erforderlich,
  so  ist  sie  von  dem  nächsten  Kriegsgerichtsrath
oder  Amtsrichter  auf  Ersuchen  des  militärischen  Vorgesetzten,
  der  Staatsanwaltschaft  oder  der  Behörden  und
Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes,  äußersten
Falles  ohne  solches  Ersuchen  vorzunehmen;  im  Nothfalle
kann  dieselbe  auch  durch  einen  Gerichtsoffizier  herbeigeführt
  werden.  Die  Verhandlungen  sind  sofort  an  den
Gerichtsherrn  abzugeben.  3) 4)

Erachtet  der  angegangene  Gerichtsherr  sich  für  unzuständig,
  oder  ergiebt  sich  seine  Unzuständigkeit  im  Laufe
des  Ermittelungsverfahrens,  so  hat  er  die  Sache  an  die
zuständige  Stelle  abzugeben.

 

1)  Die  Anzeige  geht  an  den  Disziplinarvorgesetzten  oder
an  den  zuständigen  Gerichtsherrn.  Vgl.  AussfBest.  unten.

2)  Wegen  Unterbrechung  der  Verjährung  vgl.  §  10  des  EG.

3)  Vgl.  §  259.

4)  Geht  bei  dem  mit  der  niederen  Gerichtsbarkeit  betrauten
Kommandanten  eines  Schiffes  die  Anzeige  eines  zur  kriegsgerichtlichen
  Zuständigkeit  gehörigen  Straffalles  ein  ( §  153),
oder  gelangt  er  auf  anderem  Wege  zur  Kenntnis  einer
        <pb n="134" />
        122  Militärstrafgerichtsordnung.

kriegsgerichtlich  zu  verfolgenden  strafbaren  Handlung  (§  156),
so  hat  er,  falls  das  zuständige  Gericht  höherer  Ordnung
nicht  sofort  erreichbar  ist,  durch  ein  von  ihm  anzuordnendes
Ermittelungsverfahren  den  Sachverhalt  erforschen  zu  lassen.

In  einem  solchen  Falle  wird  der  beauftragte  Gerichtsoffizier
  sich  vergegenwärtlgen  müssen,  daß  die  Aburteilung  erst
nach  geraumer  Zeit  stattfinden  kann,  daß  —  in  Anbetracht  der
mit  der  Seeschiffahrt  verbundenen  Gefahren  —  regelmäßig  der
Verlust  der  Beweise  zu  besorgen  steht  und  daß  die  Zeugen
voraussichtlich  am  Erscheinen  in  der  Hauptverhandlung  verhindert
  sein  werden.  Es  liegt  deshalb  in  seiner  Pflicht
( §§  153,  159,  165  Abs.  2,  168  A.  2,  195),  alle  Beweise  sorgfältigst
  zu  erheben  und  namentlich  durch  eidliche  Vernehmung
  der  Zeugen  und  Sachverständigen  ( §§  195,  208,  165
MStrGO;.    zur  eidlichen  Vernehmung  bedarf  es  nicht  der  vorherigen
  Einleitung  des  Vermittelungsverfahrens,  RMGer.  PE.
VIII  Nr.  6)  den  Tatbestand  derart  genau  festzustellen,  da
sich  derselbe  aus  den  Protokollen  klar  ergibt.  Vgl.  §  305  un
AussBest.  zu  §  11  des  PE.

Der  Kommandant  hat  dann  die  entstandenen  Akten  der
Regel  nach  dem  zuständigen  Gerichtsherrn  der  höheren  Gerichtsbarkeit
  zu  übersenden,  welch  letzterer  über  die  weitere  Behandlung
  der  Sache  Bestimmung  trifft.

Befindet  sich  der  zuständige  Gerichtsherr  der  höheren  Gerichtsbarkeit
  in  der  Heimat,  während  ein  anderes  Gericht
höherer  Ordnung  —  Gericht  des  Kreuzgeschwaders  oder  des
Gouvernements  Kiautschou  —  leicht  erreichbar  ist,  so  erscheint
es  angezeigt,  den  Beschuldigten  vorübergehend  dem  betreffenden
militärischen  Verbande  zu  überweisen  und  dadurch  —  § 29  —  die
Zuständigkeit  des  Gerichtsherrn  dieses  Verbandes  zu  begründen.
Vgl.  §  259.

Der  neue  Gerichtsherr  hat  in  einem  solchen  Falle  nach
rechtskräftiger  Aburteilung  der  Straftat  zu  verfügen,  ob  der
Verurteilte  die  über  ihn  verhängte  Freiheitsstrafe  an  Bord  verbüßen
  oder  einem  heimischen  Festungsgefängnisse  überwiesen
werden  soll.  —  §  451  und  AKO.  v.  22.  Jan.  1889,  betr.  Vollstreckung
  der  Freiheitsstrafen  an  Bord.  § 4.

Es  ist  hierbei  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Verurtellte  behufs
  Strafverbüßung  demjenigen  Schiffe  zurücküberwiesen  wird,
zu  dessen  Besatzung  er  bei  Begehung  der  Straftat  gehörte.

AussBest..  H.  u.  M.  Der  Tatbericht  ist  in  der  Regel  von
dem  nächsten  Disziplinarvorgesetzten  auszustellen  und  unmittelbar
  an  den  ihm  zunächst  vorgesetzten  Gerichtsherrn  einzureichen.
        <pb n="135" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  154,  155.  123

Der  bei  Einreichung  des  Tatberichts  übergangenen  Dienststelle
ist  Meldung  zu  erstatten.
F.  Nr.  10.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  11.

154.1)  Sind  Anhaltspunkte  dafür  vorhanden,  daß
eine  aktive  Militärperson  eines  nicht  natürlichen 2)  Todes
gestorben  ist,  oder  wird  der  Leichnam  einer  unbekannten
Militärperson  gefunden,  2a)  so  sind  die  Polizei=  und  Gemeindebehörden
  zur  sofortigen  Anzeige  an  die  nächste
Militärbehörde  verpflichtet.

Die  Beerdigung  darf  nur  auf  Grund  einer  schriftlichen
  Genehmigung  der  Militärbehörde  3)  oder,  im  Nothfalle,
  des  Amtsrichters  erfolgen.

1)  Vgl.  §  157  RStrPO.  Begr.  S.  113.

2)  Unter  den  Begriff  „nicht  natürlichen  Tod“  fällt  auch
„Selbstmord“.  Anhaltspunkte  dafür,  daß  der  Tod  infolge  einer
strafbaren  Handlung  erfolgt  sei,  sind  nicht  erforderlich.

2a)  Auch  wenn  der  Tod  der  unbekannten  Militärperson
in  Gegenwart  von  Zeugen  erfolgt,  ist  nach  §  154  zu  verfahren.
Vgl.  Koppmann  §  154  A.  4.  ,

3)  Das  weitere  Verfahren  regelt  sich  nach  §§  233 ff.

AussBest.  H.  u.  M.  Die  schriftliche  Genehmigung  zur  Beerdigung
  des  Leichnams  einer  Militärperson  in  den  Fällen  des
Abs.  1  dieses  Paragraphen  wird  in  der  Regel  von  dem  zustänie
  richterlichen  Militärjustizbeamten  erteilt  (vgl.  §§  223  ff.).

F Nr.  11.

155.  Bei  Todesfällen  anderer  als  der  im  §  154
bezeichneten  Personen  sind  die  Civilbehörden  zur  Anzeige
an  die  Militärbehörden  verpflichtet, 1)  wenn  dringender
Verdacht  vorliegt,  daß  der  Tod  durch  eine  strafbare
Handlung  einer  unter  Militärstrafgerichtsbarkeit  stehenden
Person  verursacht  worden  ist,  oder  wenn  auch  nur  Anhaltspunkte
  dafür  vorliegen,  daß  eine  solche  Person  in
strafbarer  Weise  an  dem  Tode  betheiligt  sei.

In  den  Fällen  der  ersteren  Art 2)  ist  die  Feststellung
des  Thatbestandes,  insbesondere  die  richterliche  Leichenschau
und  Leichenöffnung  der  Militärbehörde  zu  überlassen.

In  den  Fällen  der  letzteren  Art 3)  haben  zunächst  die
        <pb n="136" />
        124  Militärstrafgerichtsordnung.

bürgerlichen  Behörden  sich  der  Feststellung  des  Thatbestandes
  zu  unterziehen.  Der  Militärbehörde  ist  jedoch
thunlichst  Gelegenheit  zu  geben,  zur  Theilnahme  an  der
Leichenschau,  der  Leichenöffnung  und  der  Ortsbesichtigung
einen  Kriegsgerichtsrath  abzuordnen.

In  entsprechender  Weise  haben  die  Militärbehörden
zu  verfahren,  wenn  an  dem  Tode  einer  aktiven  Militärperson
  eine  unter  der  bürgerlichen  Strafgerichtsbarkeit
stehende  Person  in  strafbarer  Weise  betheiligt  ist  oder
betheiligt  erscheint.

1)  Die  Vorschriften  des  §  153  Abs.  3  über  die  Vornahme
unaufschiebbarer  Anordnungen  finden  auch  in  dem  „Todesermittelungsverfahren“
  Anwendung.

2)  d.  h.  wenn  ein  dringender  Verdacht  vorliegt,  daß  der
Tod  der  —  nicht  aktiven  Militär:  —  Person  durch  eine  strafbare
  Sandlung  einer  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  unterstehenden
  Person  verursacht  ist.

3)  d.  h.,  wenn  nur  Anhaltspunkte  dafür  vorliegen,
daß  eine  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  unterstehende  Person
in  strafbarer  Weise  an  dem  Tode  beteiligt  ist.

AussBest.  H.  u.  M.  Ist  oder  erscheint  an  dem  Tode
einer  aktiven  Militärperson  eine  unter  der  bürgerlichen  Straferichtsbarkeit
  stehende  Person  in  strafbarer  Weise  beteiligt,  so
har  die  Militärbehörde  sofort  der  zuständigen  Staatsanwaltschaft
  Anzeige  zu  machen.

F.  Nr.  10.

156.1)  Sobald  der  Gerichtsherr  durch  2)  eine  Anzeige
  oder  auf  anderem  Wege 1a)  von  dem  Verdachts 3)
einer  militärgerichtlich  zu  verfolgenden  strafbaren  Handlung
  Kenntniß  erhält,  hat  er  durch  ein  von  ihm  anzuordnendes
  Ermittelungsverfahren  den  Sachverhalt  erforschen
  zu  lassen.  Mit  dem  Ermittelungsverfahren
wird  vom  Gerichtsherrn  der  niederen  Gerichtsbarkeit  ein
Gerichtsoffizier,  von  dem  Gerichtsherrn  der  höheren  Gerichtsbarkeit
  ein  Kriegsgerichtsrath  beauftrogt.  Bei  einfach
  liegenden  Sachen  genügt  die  Feststellung  durch  den
Disziplinarvorgesetzten.
        <pb n="137" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  156,  157.  125

Der  Thatbestand  muß  festgestellt  werden,  auch  wenn
der  Beschuldigte  ein  Geständniß  abgelegt  hat. 4) 5) 6) 7)

Giebt  der  Gerichtsherr  einer  Anzeige  keine  Folge,
so  ist  die  getroffene  Verfügung  mit  den  Gründen  aktenkundig
  zu  machen.

1)  Vgl.  §§  179,  250  A.  1.  §  24.
1a)  Vgl.  die  Ausführungen  Gerlands,  Gerichtss.  Bd.  LXIX S. 307 ff.

2)  Vgl.  §  158  RStrPO.  

3)  Der  Gerichtsherr  ist  nur  dann  zur  Anordnung  des  Ermittelungsverfahrens
  verpflichtet,  wenn  nach  seiner  Überzeugung
  ein  solcher  „Verdacht“  vorliegt.  Er  braucht  nicht  auf
jede  Anzeige  einzugehen,  vgl.  aber  §§  24,  97,  247  ff.

Ausnahme  von  dem  Legalitätsprinzip:  §  253  MStrGO.,
§ 4  NStrGB.,  §  42  MStrGO.

4)  Es  beruht  diese  Vorschrift  auf  dem  Grundsatze,  daß
das  strafgerichtliche  Urteil  materielle  Wahrheit  geben  soll,  deshalb
  nicht  auf  Parteierklärungen  allein  gegründet  werden  darf.
RMGer.  I.  30.  Juli  1903.  E.  5,76.  Die  Unterlassung  des  Ermittelungsverfahrens
  ist  kein  ausreichender  Revisionsgrund.
RMGer.  II.  24.  Mai  1901.  E.  1,155

5)  Das  Legalitätsprinzip  des  §  156  gilt  auch  für  Antragsdelikte.
  Vgl.  §  182  MStrGO.  

6)  Wegen  Bescheidung  des  Antragstellers  vgl.  §247  MStrGO.  

7)  Die  Verfügung  der  Einleitung  des  Ermittelungsverfahrens
  bedarf  nicht  der  Mitzeichnung,  im  Sinne  des  §  97.
RMGer.  II.  28.  Jan.  1903.  E.  4,158.  Die  Verfügung  ist  aber
aktenkundig  zu  machen.

F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  11.

157.  In  den  Fällen  des  §  3  des  Einführungsgesetzes
  zum  Militärstrafgesetzbuch  ist  eine  gerichtliche
Strafverfolgung  ausgeschlossen,  wenn  die  Handlung  von
dem  zuständigen  Disziplinarvorgesetzten  im  Disziplinarwege
  geahndet  worden  ist.  1) 2)

In  denselben  Fällen  kann  der  Gerichtsherr,  sofern
er  nicht  zugleich  der  höhere  Disziplinarvorgesetzte  ist, 3)
die  gerichtliche  Strafverfolgung  nicht  deshalb  ablehnen,
weil  er  abweichend  von  dem  Disziplinarvorgesetzten  die
Disziplinarbestrafung  für  ausreichend  erachtet.
        <pb n="138" />
        126  Militärstrafgerichtsordnung.

1)  Hiernach  führt  eine  dem  Gesetze  entsprechende
Ahndung  durch  den  Disziplinarvorgesetzten  die  endgültige  Erledigung
  der  Sache  herbei.  Vgl.  ege  zu  §  150  des  Entw.
S.  114  ff.  Durch  den  §  157  Abs.  1  MStrGO.  sind  aber  die
dem  höheren  Militärvorgesetzten  im  §  55  DiszStrO.    für  das
Heer  eingeräumten  Befugnisse  nicht  beseitigt  oder  eingeränkt.



Über  das  Vorliegen  der  Voraussetzungen  des  § 55  DiszStrO.  
entscheidet  vielmehr  lediglich  der  höhere  Vorgesetzte  nach  seiner

Überzeugung.  Hebt  letzterer  die  von  dem  niederen  Vorgesetzten
  verhängte  Strafe  auf,  so  verliert  diese  ihre  rechtliche
Existenz.  Das  zur  Aburteilung  wegen  derselben  Tat  berufene
erkennende  Gericht  hat  sich  lediglich  an  diese  Tatsache  der  Aufhebung
  zu  halten  und  darf  sich  der  Aburteilung  nicht  aus  dem
Grunde  entziehen,  weil  seiner  überzeugung  nach  die  Voraussetzungen
    des  § 55  DiszStrO.    nicht  vorgelegen  hätten.  RMGer.

Das  erkennende  Gericht  ist  an  die  der  Aufhebung  der

verhängten  Disziplinarstrafe  zugrunde  liegende  Rechtsauffassung
des  höheren  Gerichtsherrn  nicht  gebunden,  für  das  Gericht
sind  vielmehr  lediglich  die  Vorschriften  der  MStrPO.  maßgebend.
  RMGer.  II.  30.  Jan.  1904.  E.  6,243.  Die  dem  Vorstehenden
  widersprechenden  Ausführungen  Gerlands  im  Gerichtsaal
  Bd.  LXIX  S.  208  können  als  zutreffend  nicht  erachtet
werden.  Darüber,  ob  der  höhere  Disziplinarvorgesetzte  auf
Grund  der  §  55  Abs.  2  DStrO.    die  Disziplinarstrafe  aufheben
dürfte,  hat  das  Gericht  nicht  zu  befinden.  Das  liegt  lediglich
  in  dem  pflichtmaßigen  Ermessen  des  höheren  Dissziplinarvorgesetzten.
  Das  Gericht  muß  mit  der  Tatsache  rechnen,  daß
die  Disziplinarbestrafung  in  jeder  Hinsicht  aufgehoben  ist;
es  muß  erkennen,  als  ob  eine  Verhängung  der  Strafe
überhaupt  nicht  stattgefunden  hätte.  Die  Straffestsetzung  des
Gerichts  verstößt  also  nicht  gegen  den  Grundsatz:  „ne  bis  in
idem“.

2)  Wird  nach  §    3, Abs.  2  des  EP.  z.  MStrGP.    eine
Disziplinarstrafe  verhängt,  so  ist  die  gerichtliche  Strafverfolgung
ausgeschlossen,  wenn  die  Handlung  vou  dem  zuständigen
Disziplinarvorgesetzten  geahndet  ist.  Hier  gilt  also  der  Grundsatz:
  ne  bis  in  idem.  Es  darf  hierzu  bemerkt  werden,  daß  die

Verletzung  des  Grundsatzes  „ne  bis  in  idem“  auch  die  Verletzung
  einer  materiellen  Rechtsnorm  enthält.  Die  Berücksichtigung
  in  der  Revisionsinstanz  hat  also  schon  bei  allgemeiner
  Rüge,  daß  gegen  materielles  Strafrecht  gefehlt  sei,
stattzufinden.  §§  403,  410  MStrGO
        <pb n="139" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  158.  127

In  allen  anderen  Fällen  der  Disziplinarbestrafung  ist  die
gerichtliche  Strafverfolgung  wegen  derselben  Tat  nicht  gehindert,
  da  der  Verbrauch  der  Strafklage  der  Regel  nach  nur
durch  eine  gerichtliche  Entscheidung  konsumiert  wird.  Agl.
§ 45  DiszO.  für  das  Heer.  RMGer.  III.  7.  Sept.  1901.  E.
1,265  und  I.  16.  Juni  1902.  (Ungedruckt).

3)  Ist  der  Gerichtherr  zugleich  der  höhere  Disziplinarvorgdesetzte,
  so  ist  es  ihm  unbenommen,  selbst  die  Disziplinarstrafe
festzusetzen,  wenn  die  Tat  ihm  behufs  Ahndung  gemeldet  ist
oder  sonst  im  Laufe  der  Untersuchung  sich  ergibt.

Die  Frage,  ob  ein  leichterer  Fall  —  z.  B.  der  Trunkenheit
  im  Dienste,  §  151  MStrGB.    §  3  EE.  dazu  —  vorliegt,
hat  der  zuständige  Disziplinarvorgesetzte  zu  entscheiden.

Die  Ahndung  durch  diesen  führt,  wenn  die  Tat  nicht  gemeldet
  und  zum  Gegenstande  der  gerichtlichen  Untersuchung
nicht  gemacht  worden  ist,  die  endgültige  Erledigung  der  Sache,
den  Verbrauch  des  staatlichen  Strafanspruchs  herbei,  und  zwar
auch  dann,  wenn  sie  im  Laufe  der  gerichtlichen  Untersuchung
wegen  einer  anderen  selbständigen  Straftat  erfolgt.  RMGer.  II.
20.  Dez.  1902.  E.  4,107.  In  dem  dort  entschiedenen  Falle  war
ein  tätlicher  Angriff  i.  S.  des  §  97  MStreGB.  unter  Anklage
gestellt.  Bei  der  Untersuchung.  hatte  sich  ergeben,  daß  der  Angeklagte
  vor  der  in  unter  Anklage  gestellten  Tat,  sich  im
Quartiere  betrunken  hatte  und  er  wurde  deshalb  von  seinem
Disziplinarvorgesetzten  bestraft.  Dies  hat  das  Revisionsgericht
  für  zulässig  erklärt  und  den  diesbezüglichen  Strafanspruch
  des  Staates  für  konsumiert  erachtet.  Der  II.  Senat

ging  davon  aus,  daß  die  Trunkenheit  eine  vor  dem  unter
Anklage  gestellten  historischen  Vorgange  zur  Vollendung  gelangte
  selbständige  Straftat  sei,  die  sich  nur  in  ihren  Wirkungen
  auf  die  erstere  erstreckt  habe.  Die  „Trunkenheit“  war
also  als  historischer  Vorgang  nicht  von  der  Anklage  umfaßt.
Dies  Urteil  des  II.  Senats  unterliegt  deshalb  nicht  den  von
Gerland  im  Gerichtssaal  Bd.  LXIX  S.  205  ff.  erhobenen  Bedenken.

Der  Verbrauch  des  Strafanspruchs  tritt  aber  nur  insoweit
ein,  als  tatsächlich  ein  dem  §  3  des  EE.  unterfallendes  Vergehen
  vorliegt.  Stellt  sich  nach  erfolgter  Disziplinarbestrafung
heraus,  daß  ein  nur  gerichtlich  zu  ahnendes  Vergehen  gegeben
ist,  so  war  der  Disziplinarvorgesetzte  zu  dessen  Ahndung  nicht
zuständig  und  hat  gerichtliche  Aburteilung  stattzufinden.  Vgl.
oben  A.  1;  §  257.  ·

158.  Bei  Einleitung  einer  Strafverfolgung  wegen
Hochverraths  oder  Landesverraths  oder  wegen  eines  als
        <pb n="140" />
        128  Militärstrafgerichtsordnung.

Verbrechen  oder  Vergehen  sich  darstellenden  Verraths
militärischer  Geheimnnisse  hat  der  Gerichtsherr  unverzüglich
  der  obersten  Militärjustizverwaltungsbehörde  1)
Bericht  zu  erstatten. 2)  

Sind  diese  Handlungen  gegen  den  Kaiser  oder  das
Reich  gerichtet,  so  hat  er  überdies  in  jedem  Falle  dem
Reichskanzler  sofort  Anzeige  zu  erstatten.

1)  Vgl.  §§  111  ff.  Begr.  S.  115.

2)  Der  Bericht  muß,  sobald  die  Einleitung  des  Ermittelungsverfahrens
  geboten  erscheint,  unverzüglich  erstattet
werden.  Liegt  nur  eine  Übertretung  gegen  das  Gesetz,  betreffend
  den  Verrat  militärischer  Geheimnisse.  v.  3.  Juli  1893
vor,  so  ist  nicht  Bericht  zu  erstatten.

Weiterer  Bericht  ist  —  vgl.  §  252  —  vor  Erlaß  der  Anklageverfügung
  erforderlich.  Die  Berichte  sind  von  dem  Gerichtsheren
  direkt  an  die  oberste  Militärjustizverwaltungsbehörde
  bzw.  an  den  Reichskanzler  zu  senden.

AusfBest.  H.  u.  M.  In  den  Bericht  ist  zutrefendenfalls
aufzunehmen,  daß  die  im  Abs.  2  vorgeschriebene  Anzeige  an
den  Reichskanzler  erstattet  ist.

159.1)  Der  mit  der  Führung  des  Ermittelungsverfahrens
  beauftragte  Gerichtsoffizier  oder  Kriegsgerichtsrath
  (Untersuchungsführer)  hat  bei  Erforschung  des  Sachverhalts
  nicht  blos  die  zur  Belastung,  sondern  auch  die
zur  Entlastung  dienenden  Umstände  zu  ermitteln  und
die  Erhebung  aller  Beweise  herbeizuführen,  deren  Verlust
  zu  besorgen  steht,  oder  deren  Aufnahme  zur  Vorbereitung
  der  Vertheidigung  des  Beschuldigten  erforderlich
erscheint.

1)  Vgl.  §§  158  Abs.  2,  188  Abs.  2  RStrPO.,  §  153  A.  4
MStrGO.  Auch  der  Gerichtsoffizier  ist  „Untersuchungsführer“
im  Sinne  dieses  und  der  folgenden  Paragraphen.

160.  Zu  dem  im  §  159  bezeichneten  Zwecke  kann
der  Untersuchungsführer  Ermittelungen  jeder  Art,  einschließlich
  richterlicher  Untersuchungshandlungen,  insbesondere
  eidliche  1)  Vernehmungen  von  Zeugen  und  Sachverständigen
  vornehmen.
        <pb n="141" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  160.  129

Zu  demselben  Zwecke  kann  von  allen  öffentlichen
Behörden  Auskunft  verlangt  werden. 2)

Die  Vornahme  einzelner  3)  Untersuchungshandlungen
kann  durch  Ersuchen  eines  anderen  Gerichtsherrn  oder
des  Amtsrichters  des  Bezirkes,  wo  die  Handlung  vorzunehmen
  4)  ist,  herbeigeführt  werden.  Der  Ersuchte  hat
zu  prüfen,  ob  die  beantragte  Handlung  nach  den  Umständen
  des  Falles  gesetzlich  zulässig  ist.  5)  5a)  .

Die  Ersuchungsschreiben  sind  in  der  Regel  von  dem
Gerichtsherrn  und  dem  Untersuchungsführer  zu  unterzeichnen.6)7)


1) Vgl.  §  195  Abs.2

2) Auch  die  Vorlegung  oder  Auslieferung  der  Akten  kann
vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  §  231  gefordert  werden.

3)  Das  Gesetz  läßt  nur  Ersuchen  um  Vornahme  einzelner
Untersuchungshandlungen    nicht  aber  Ersuchen  „um  Führung
des  Ermittelungsverfahrens "    zu.  RMGer.  I.  16.  Sept.  1901.

E.  1,2280.  Der  Grund  des  Ersuchens  (z.  B.  um  kommissarische
Vernehmungen  ist  aktenkundig  zu  machen.  RMGer.  PE.  II,  17.

4) Vgl. § 160 NStrPO.  
5)  Bei  Meinungsverschiedenheiten    hat  das  ersuchende,  nicht
das  ersuchte  Gericht  darüber  zu  befinden,  ob  ein  Zeuge  schon
im  Ermittelungsverfahren  zu  beeidigen  ist.  RMGer.  PE.  II,  17.
5a)  Ersuchen  um  Vernehmung  von  Militärpersonen  an
Orten,  wo  sich  mehrere  Militärgerichte  befinden,  sind  in  der
Regel  an  die  Stelle  zu  richten,  welcher  die  zu  Vernehmenden
oder  einer  derselben  in  gerichtlicher  Beziehung  allgemein  unterstehen.
  KM.    v.  3.  Febr.  1903.  Ersuchen  um  Vernehmung  von
Zivilpersonen,  welche  sich  in  Berlin  aufhalten,  sind  nur  dann
an  ein  Militärgericht  zu  richten,  wenn  besondere  militärische
Rücksichten  oder  Interessen  die  Aufnahme  der  Verhandlungen
gerade  durch  ein  Militärgericht  geboten  erscheinen  lassen.  In
anderen  Fällen  sind  die  Ersuchen  an  das  Amtsgericht  1  Berlin
oder  an  das  Polizeipräsidium  richten.  KM.  v.  16.  Jan.
1901.  Nr.  166/1.  1901.  C  3.  Dasselbe  gilt  bei  Ersuchen  um
Vernehmung  von  Zivilpersonen  in  Hamburg-  Altona.  KM.  v.
27.  März  1902.  Nr.  412/3.  1992.  C.  3
6)  In  dringenden  Fällen  kann  hiernach  —  dem  Prinzipe
des  §  153  Abs.  3  entsprechend  —  der  Untersuchungsführer  allein
unterzeichnen,  und  zwar  ist  auch,  wenn  das  Ersuchen  nach  Erhebung
  der  Anklage  notwendig  wird,  die  Regel  des  §  160

Hez-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  9
        <pb n="142" />
        130  Militärstrafgerichtsordnung.

Abs.  4  maßgebend.  Die  Unterzeichnung  erfolgt  dann  durch
den  Gerichtsherrn  und  den  Vertreter  der  Anklage,  in  dringenden
Fällen  durch  den  letzteren  allein.  RMGer.  PE.  VI,  15.

7)  Es  ist  gesetzlich  nicht  ausgeschlossen,  daß  auch  in  kriegsgerichtlichen
  Untersuchungen  das  Ersuchen  um  Vornahme  einzelner
  Untersuchungshandlungen  an  einen  Gerichtsherrn  der
niederen  Gerichtsbarkeit  erlassen  wird.  §  160  Abs.  3  spricht
allgemein  von  dem  Ersuchen  „eines  anderen  Gerichtsherrn“.
Die  Heranziehung  der  niederen  Gerichtsbarkeit  zur  Feststellung
des  kriegsgerichtlichen  Tatbestandes  würde  sich  auch  namentlich
in  der  Marine  nicht  überall  vermeiden  lassen,  da  die  auf  einzelnen
  Schiffen  begangenen  Straftaten  auf  Grund  des  an  Bord
festgestellten  bez.  an  Bord  zu  ergänzenden  Tatbestandes  in  der
Heimat  oder  von  dem  Geschwadergericht  abgeurteilt  werden.
Müßte  in  solchen  Fällen  die  Feststellung  durch  Requisition  des
nächsten  Geschwadergerichts  erfolgen,  so  würden  die  Untersuchungen
  unter  Umständen  auf  Jahre  binaus  verzögert  werden.
(W.  S.  54  ist  der  Ansicht,  daß  immer  die  Requisition  in  kriegsgerichtlichen
  Untersuchungen  an  den  höheren  Gerichtsherrn  gehen
muß.)  Vgl.  RMGer.  PE.  II,  17b;  VI,  13

Andererseits  wird  —  wenn  solche  besonderen  Gründe  nicht
vorliegen  —  der  Gerichtsherr  der  höheren  Gerichtsbarkeit  zu
requirieren  sein.  Vgl.  AusBest.    z.  EG.  11  und  §  153  A.  4.
Ausnahme  §  223  MStrGO.  RMGer.  PE.  II,  14.  F.  Nr.  12,
13,  14.

F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  12,  13,  14.

161.1)  Die  Behörden  und  Beamten  des  Polizeiund
  Sicherheitsdienstes  sind  verpflichtet,  Ersuchen  des
 Untersuchungsführers 2)  um  Ausführung  einzelner  3)  Maßregeln
  oder  um  Vornahme  von  Ermittelungen  zu  genügen. 4)


1)  Vgl.  §  159  RStrPO.  

2)  Das  Ersuchen  erfolgt  durch  den  Untersuchungsführer
allein.  Die  Mitwirkung  des  Gerichtsherrn  ist  nicht  erforderlich.

3)  Das  Ersuchen  muß  sich  hiernach  auf  bestimmte  einzelne
Maßnahmen  richten;  auch  alternativ  oder  eventuell  gestellte
Anträge  sind  zulässig;  nicht  allgemeine  Ersuchen;  z.  B.  dahin,
„  das  Erforderliche  zu  veranlassen".  Vgl.  Koppman  §  160  A.  5.
Dem  Ersuchten  steht  auch  hier  nur  die  Prüfung  der  gesetzlichen
Zulässigkeit  nach  den  Umständen  des  konkreten  Falles  zu,
nicht  die  Prüfung  der  Zweckmäßigkeit.  Vgl.  §  160  Abs.  3.

4)  Die  Herbeiführung  nicht  eidlicher  Vernehmung  von
        <pb n="143" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  162,  163.  131

Zeugen  durch  Ersuchen  der  Polizei-  und  Verwaltungsbehörden
ist  im  Ermittelungsverfahren  nicht  gesetzlich  unzulässig.  RMGer.
VIII  Nr.  7.

162.  Der  Untersuchungsführer  hat  alle  die  Untersuchung
  berührenden  Vorgänge  und  Thatsachen,  insbesondere
  alle  von  ihm  vorgenommenen  oder  veranlaßten
Ermittelungen  aktenkundig  zu  machen.

163.1)  Ueber  jede  Untersuchungshandlung  ist  ein
Protokoll 2)  aufzunehmen.  Bei  minder  wichtigen  Sachen
genügt  ein  Aktenvermerk.  Das  Protokoll  ist  von  dem
Untersuchungsführer  und  dem  zugezogenen  Gerichtsschreiber,2a)
  der  Aktenvermerk  von  dem  Untersuchungsführer
  zu  unterschreiben.3)

.Ein  Gerichtsschreiber  muß  zugezogen  werden  bei  der
Vernehmung  des  Beschuldigten,  der  Zeugen  und  der
Sachverständigen,  sowie  bei  der  Einnahme  des  Augenscheins.
  4)  5)  6) 7)

Im  Falle  dringenden  Bedürfnisses  kann  für  einzelne
  Untersuchungshandlungen  jede  geeignete  Person  als
Gerichtsschreiber  zugezogen  werden.  Dieselbe  ist  in  Gemäßheit
  des  §  110  durch  den  die  Untersuchungshandlung
vornehmenden  Beamten  oder  Offizier  zu  verpflichten.

1)  Vg.  §  186.

2)  Dolmetscher:  Vgl.  §§  116  ff.

2a)  Abänderung  des  Protokolls  durch  den  richterlichen
Militärjustizbeamten  ist  nur  nach  vorausgegangener  Verständiung
  mit  dem  Gerichtsschreiber  zulässig.  Meinungsverschiedenheiten
  sind  event.  im  Protokoll  zum  Ausdruck  zu  bringen.
KM.  v.  20.  Dez.  190  1.  Nr.  389/12.  1901.  C.  3.

3)  Etwaige  Zeichnungen  sind  von  dem  Untersuchungsführer
  und  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterzeichnen,  falls  sie
nicht  lediglich  zur  Erläuterung  eines  Aktenvermerkes  dienen.

4)  Das  vom  Richter  und  Gerichtsschreiber  unterschriebene
Protokoll  über  die  Einnahme  des  Augenscheins  hat  die  Kraft
eines  Beweismittels  über  letzteren  nur  insoweit,  als  es  die
von  beiden  gemeinschaftlich  und  übereinstimmend  gemachten
  Wahrnehmungen  beurkundet.  Vgl.  RG.  21.  Juni  1887 K. 9,876.

  

9  *
        <pb n="144" />
        132  Militärstrafgerichtsordnung.

5)  Der  Untersuchungsführer  soll,  abgesehen  von  solchen
Vorgängen,  bezüglich  deren  ein  Aktenvermerk  genügt,  ein  Protokoll
  auch  dann  aufnehmen,  wenn  ein  Gerichtsschreiber  nicht
zugegen  war.  Vgl.  Begr.  zu  §  156  d.  Entw.  S.  116.

Im  übrigen  wird  es  den  Untersuchungsführern  nach  §  163
Abs.  3  wohl  immer  möglich  sein,  eine  geeignete  Person  als
Gerichtsschreiber  heranzuziehen.

6)  Die  §§  163,  164  geben  keine  allgemein  für  Protokolle
  maßgebende  Bestimmungen,  sondern  solche  lediglich  für
die  im  Ermittelungsverfahren  über  Untersuchungshandlungen
aufzunehmenden  Protokolle.  Für  §  369  Abs.  2  sind  sie  nicht
anwendbar.  RMGer.  III.  1.  Juni  1901.  E.  1,170.

7)  Auch  in  Sachen  der  höheren  Gerichtsbarkeit  ist  die  Zuziehung
  eines  Gerichtsschreibers  bei  Entgegennahme  einer  Erklärung
  über  die  Einlegung  eines  Rechtsmittels  nicht  erforderlich.
  Die  Erklärung  kann  vielmehr  lediglich  zu  Protokoll  eines
Gerichtsoffiziers  abgegeben  werden.  §  369  Abs.  2.  RMGer.  I.
25.  Juli  1901.  E.  1,238.

Bezüglich  der  Vernehmung  und  Eröffnung  aus  §  177  vgl.

das. A. 4
F.  Nr.  15.  F.  ( Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  15.

164.1)  Das  Protokoll  muß  Ort  und  Tag  der  Verhandlung,
  sowie  die  Namen  der  mitwirkenden  oder  betheiligten
  1)  Personen  angeben  und  ersehen  lassen,  ob
die  wesentlichen  Förmlichkeiten 2)  des  Verfahrens  beobachtet
  sind.

Das  Protokoll  ist  den  bei  der  Verhandlung  betheiligten
  Personen,  soweit  es  dieselben  betrifft,  behufs  der
Genehmigung  vorzulesen  oder  zur  eigenen  Durchlesung
vorzulegen.  Die  erfolgte  Genehmigung  ist  zu  vermerken
und  das  Protokoll  von  den  Betheiligten  1)  zu  unterschreiben.
  Unterbleibt  die  Unterschrift,  so  ist  der  Grund
dafür  in  dem  Protokolle  zu  vermerken.

1)  Vgl.  §  186  Abs.  2  und  3  RStrPO.  und  Anm.  zu  §  163
MStrGO.    Zu  den  beteiligten  Personen  gehören  auch  die  vernommenen
  Personen;  letztere  haben  somit  das  Vernehmungsprotokoll
  nach  Abs.  2  zu  unterzeichnen,  oder  es  ist  der  Grund
für  das  Fehlen  der  Unterschrift  anzugeben.

2)  Zu  diesen  wesentlichen    Förmlichkeiten  gehören  z.  B.  die
Vorschriften  der  §§  164  Abs.  2,  175  Abs.  2,  187  Abs.  2.  Form-
        <pb n="145" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  165.  133

lose  Protokolle  über  Zeugenvernehmungen  eignen  sich  nicht
zur  Verlesung  in  der  Hauptverhandlung  an  Stelle  mündlicher
Vernehmung  des  Zeugen.  RG.  30.  April  1881,  R.  3,259.

Bez.  des  Sitzungsprotokolls  vgl.  §§  331  ff.

165.1)  Findet  die  Einnahme  eines  Augenscheins 2)
statt,  so  ist  dem  Beschuldigten  und  dem  Vertheidiger  die
Anwesenheit  3)  bei  der  Verhandlung  zu  gestatten.

Dasselbe  gilt,  wenn  ein  Zeuge  oder  Sachverständiger
vernommen  werden  soll,  welcher  voraussichtlich  am  Erscheinen
  in  der  Hauptverhandlung  verhindert,  oder  dessen
Erscheinung  wegen  großer  Entfernung  besonders  erschwert
sein  wird.  4)

Von  den  Terminen  sind  die  zur  Anwesenheit  Berechtigten
  vorher  zu  benachrichtigen,  soweit  dies  ohne
Aufenthalt  für  die  Sache  geschehen  kann.  5) 6)

Beschuldigte,  die  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven
Marine  angehören,  oder  welche  sich  nicht  auf  freiem
Fuße  befinden,  haben  einen  Anspruch  auf  Anwesenheit
nur  bei  solchen  Terminen,  welche  an  dem  Orte  abgehalten
  werden,  wo  sie  sich  dienstlich  aufhalten  oder  in
Haft  befinden.

Auf  die  Verlegung  eines  Termins  wegen  Verhinderung
  haben  die  zur  Anwesenheit  Berechtigten  keinen  Anspruch.7)



1)  Vgl.  §  191  RStrPO  

2)  Vgl.  §§  222  ff.  RMGer.  E.  3,211.

3)  Die  Vorschrift  des  §  293  findet  nicht  analoge  Anwendung.
  Das  Gesetz  gestattet  dem  Beschuldigten  und  dem  Verteidiger
  lediglich  die  Anwesenheit  in  der  Verhandlung,  gibt
ihnen  aber  nicht  das  Recht,  in  die  Verhandlung  einzugreifen
Es  liegt  also  lediglich  in  dem  Ermessen  des  Untersuchungsführers,
  ob  und  inwieweit  er  etwaigen  Anregungen  zur  Befragung
  von  Zeugen  und  Sachverständigen  oder  zu  sonstigen
Maßnahmen  Folge  geben  will.

4)  Vgl.  §§  305,  270,  271.  E.  4,221.  Wenn  das  um  eine
kommissarische  Zeugenvernehmung  ersuchte  Gericht  die  Beeidigung
  des  Zeugen  vorgenommen  hat,  ohne  daß  letztere  von  dem
        <pb n="146" />
        134  Militärstrafgerichtsordnung.

ersuchenden  Gerichte  beantragt  ist,  so  ist  die  Beeidigung  trotzdem
  pechtsgültig  und  bedarf  es  aus  diesem  Grunde  keiner  nochmaligen
  persönlichen  Vernehmung  des  Zeugen  in  der  Hauptverhandlung.
  RMGer.  PE.  VI,  17.

5)  Die  Benachrichtigung  der  zur  Anwesenheit  bei  dem
Termine  Berechtigten  hat  durch  den  ersuchten  Richter  zu  erfolgen.
RMGer.  PE.  II,  19.  Die  Benachrichtigung  hat  entweder  durch
Zustellun  gemäß  §§  141  Abs.  1,  142  Abs.  1  MStrGO.  oder
durch  Zustellung    durch  Aufgabe  zur  Post  gemäß  §  142  Abs.  2
daselbst  zu  erfolgen.  RMGer.  III.  19.  März  1907  Nr.  55.
Der  im  letzteren  Falle  erforderlichen  Beurkundung  der  erfolgten
Aufgabe  zur  Post  wird  durch  den  bloßen  Aktenvermerk  „ab“
nicht  genügt;  die  Beurkundung  muß  vielmehr  in  diesem  Falle
erkennen  lassen,  daß  und  wann  die  Aufgabe  zur  Post  erfolgt
ist.  Die  Beurkundung  selbst  hat  durch  einen  Kriegsgerichtsrat
bzw.  Gerichtsoffizier  zu  geschehen.  RMGer.  PE.  IV.  16.

Auch  der  nicht  auf  freiem  Fuße  befindliche  Angeklagte  hat
Anspruch  auf  Benachrichtigung  gemäß  §§  165  Abs.  3,  271  Abs.  1
MStrGO.  RMGer.  PE.  VIII  Nr.  8.

6)  Ein  Verzicht  auf  die  nach  §  165  Abs.  3  und  § 271
MStrGO    erforderlichen  Benachrichtigungen  ist  zulässig.  Derselbe
  kann  auch  von  vornherein  beim  Ersuchen  um  Vernehmung
von  Zeugen  ausgesprochen  werden,  selbstverständlich  aber  nur
in  der  Form  einer  ausdrücklichen  Erklärung  eines  jeden  der
Prozeßbeteiligten.  Dem  Untersuchungsführer  als  solchem  steht
das  Recht  zu  einem  derartigen  Verzichte  nicht  zu.  RMGer.
PE.  I.  17.  Fehlt  der  Beschuldigte  in  dem  Termin,  so  ist  der
Grund  seiner  Nichtanwesenheit  im  Protokolle  zu  vermerken.
RMGer.  PE.  III,  15  oder  aus  den  Akten  festzustellen,  daß  die
Benachrichtigung  aus  §  165  Abs.  3  stattgefunden  hat.

7)  Der  Untersuchungsführer  kann  aber  einem  derartigen
Antrage  stattgeben,  falls  ihm  dies  nach  Lage  der  Sache  zweckmäßig
  erscheint.

166.1)  Der  Beschuldigte 2)  kann  von  der  Anwesenheit
  bei  der  Verhandlung  3)  ausgeschlossen  werden,  wenn
zu  befürchten  ist,  daß  ein  Zeuge  in  seiner  Gegenwart
die  Wahrheit  nicht  sagen  werde.

1)  Vgl.  §  191  RStrPO  

2)  Nur  der  Beschuldigte,  nicht  etwa  auch  sein  Verteidiger,
darf  von  der  Anwesenheit  bei  der  Zeugenvernehmung  ausgeschlossen

  werden.
3)  Die  Ausschließung  darf  nur  auf  die  Dauer  der
        <pb n="147" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  167.  135

Vernehmung  des  betreffenden  Zeugen  erfolgen  und  nur  während
der  Zeugenvernehmung  kann  die  Anwesenheit  des  Beschuldigten
  ausgeschlossen  werden.

Der  Untersuchungsführer  ist  berechtigt,  aber  nicht  verflichtet,
  dem  später  wieder  zugelassenen  Beschuldigten  den
Inhalt  der  Zeugenvernehmung  mitzuteilen.  Vgl.  Stenogr.
Verh.  des  Reichstages  über  die  Stzung,  am  15.—19.  März
1898.  S.  1575.  Rechtsbeschwerde  gegen  die  Ausschließung  von
der  Verhandlung  ist  nicht  gegeben.  -

167. Der Gerichtsherr ist stets berechtigt,1) von
dem  Stande  des  Verfahrens  durch  Einsicht  der  Alten
Kenntniß  zu  nehmen  und  die  ihm  zur  Aufklärung  der
Sache  geeignet  scheinenden  Verfügungen  zu  treffen. 2)
Er  ist  jedoch  nicht  befugt,  an  den  Untersuchungshandlungen
  Theil  zu  nehmen. 3)

Vom  Gerichtsherrn  kann,  falls  dies  aus  besonderen
Rücksichten  angezeigt 4)  erscheint,  ein  Offizier  bestimmt
werden,  welcher  den  Untersuchungshandlungen  des  ersuchten
  Gerichts  beizuwohnen  und  das  Protokoll  mit  zu
unterschreiben  hat.  Hat  er  Einwendungen  gegen  den
Inhalt  des  Protokolls  zu  erheben,  so  sind  sie  von  ihm
unter  demselben  zu  vermerken.  5)

Der  Untersuchungsführer  ist  berechtigt,  den  Gerichtsherrn
  zu  ersuchen,  einen  Offizier  zu  bestimmen,  welcher
den  Untersuchungshandlungen  beizuwohnen  und  das
Protokoll  mit  zu  unterschreiben  hat.

1)  Der  Gerichtsherr  hat  die,  wenn  auch  nicht  gesetzliche,
so  doch  dienstliche  Pflicht,  sich  durch  Einsicht  der  Akten  in
Kenntnis  von  dem  Gange  des  Verfahrens  zu  halten.  Der
Gerichtsherr  darf  sich  nicht  dauernd  mit  den  Vorträgen  des
Untersuchungsführers  begnügen.  Der  Allerhöchst  genehmigte
Entwurf  enthielt  eine  zwingende  Vorschrift,  daß  der  Gerichtsherr
  die  Akten  selbst  einzusehen  habe.  Lediglich  aus  redaktionellen
  Gründen  ist  die  jetzige  Fassung  vom  Reichstag  beschlossen
  worden.  Vgl.  §  160  des  Entw.  und  Begründung
S.  116  KB.  S.  57.  Vgl.  Begr.  zu  §  160  des  Entw,.  S.  116.

2)  Hält  der  Untersuchungsführer  die  Verfügung  des  Gerichtsherrn
  mit  den  Gesetzen  oder  den  sonst  maßgebenden  Vorschriften
  nicht  für  vereinbar,  so  ist  nach  §  97  Abf.  3  zu  ver-
        <pb n="148" />
        136  Mititärstrafgerichtsordnung.

fahren.  Mitzeichnung  der  Verfügung  ist  nicht  erforderlich.
§  97  Abs.  2  MStrGO.

3)  Es  ist  nach  dem  Urteil  des  RMGer.  I  v.  11.  Jan.  1902
E.  2,158  gesetzlich  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Gerichtsherr
auch  nach  Anordnung  des  Ermittelungsverfahrens  militärpolizeiliche
  Nachforschungen  anstellt.  Vgl.  Begr.  S.  128.  Immerhin
  darf  aber  dringend  empfohlen  werden,  daß  der  Gerichtsherr
von  dieser  —  unter  Umständen  die  Kreise  der  Untersuchung
störenden  und  vielleicht  seiner  hohen,  unparteiischen,  über  der
Sache  stehenden  Stellung  nicht  immer  entsprechenden  —  Befugnis
  keinen  Gebrauch  macht.  Im  Reichstage  ist  diese  Befugnis
  scharf  anfegriffen  worden.

Auch  die  Wissenschaft  hat  sich  mit  dieser  Frage  beschäftigt.
Beling  erkennt  an,  daß  der  Gerichtsherr,  der  zugleich  Disziplinarvorgesezter
  ist,    disiplinare  und  militärpolizeiliche  Befugnisse
auch  während  Obschwebens    eines  Strafprozesses  unverkürzt
ausüben  und  über  die  Resultate  der  von  ihm  vorgenommenen
Haussuchungen  und  Vernehmungen  —  unabhängig  von  der
etwaigen  Widerrechtlichkeit  des  Handelns  —  als  Zeuge  gehört
werden  kann.  Er  bestreitet  aber,  daß  es  sich  in  dem  betreffenden
  Falle  —  dem  Gumbinner  Mordprozeß  um  eine  militärpolizeiliche
  Tätigkeit  des  Gerichtsherrn  gehandelt  habe.  Vgl.  Z.
Bd.  24  S.  262ff

4)  Z.  B.,  wenn  bei  Feststellung  des  Tatbestandes  Verhältnisse
  militär=  und  marinetechnischer  Art  in  Betracht  kommen
oder  wenn  die  Zuziehung  eines  Offiziers  behufs  Aufrechterhaltung
  der  Disziplin  wünschenswert  erscheint.  Der  beisitzende
Offizier  hat  dem  ersuchten  Gericht  (namentlich  auch  Zivilgericht)
über  die  in  Betracht  kommenden  militärischen  bezw.  marinetechnischen
  Angelegenheiten  Auskunft  zu  geben.

5)  Weitere  Rechte,  als  die  in  §  167  Abs.  2  aufgeführten,
hat  der  „beiwohnende  Offizier“  nicht.  Namentlich  steht  ihm
irgend  eine  Mitwirkung  an  der  Untersuchungshandlung
nicht  zu.

168.1)  Das  Ermittelungsverfahren  ist  nicht  weiter
auszudehnen,  als  erforderlich  ist,  um  eine  Entscheidung
darüber  zu  begründen,  ob  Anklage  zu  erheben  oder  die
strafgerichtliche  Verfolgung  einzustellen  sei. 2)

1)  Vgl.  §  188  RStrPO  

2)  Das  Ermittelungsverfahren  ist  despald  sofort  abzuschließen,

  wenn  feststeht,  daß  eine  Strafverfolgung  aus  rechtlichen
  oder  tatsächlichen  Gründen  nicht  eintreten  kann.  Anderer-
        <pb n="149" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  169,  170.  137

seits  soll  das  Ermittelungsverfahren  —  um  die  Hauptverhandlung
  in  ausreichender  Weise  vorzubereiten  —  auf  eine  möglichst
vollständige  Sammlung  des  Beweismaterials  bedacht  sein.  Vgl.
Begr.  zu §  161  des  Entw.  S.  117.  Bgl.  aber  §  153  A.  4.

169.1)  Ergiebt  sich  im  Laufe  des  Ermittelungsverfahrens
  der  Verdacht  weiterer  militärgerichtlich  zu  verfolgender
  strafbarer  Handlungen,  so  hat  der  Untersuchungsführer
  in  dringenden  Fällen  die  in  dieser  Beziehung
  erforderlichen  Untersuchungshandlungen  von
Amtswegen  vorzunehmen.  2) 3)

Die  Verhandlungen  sind  sofort  dem  Gerichtsherrn
zu  dessen  Verfügung  vorzulegen.

1)  Vgl.  §  189  RStrPO.  §  169  ist  durch  den  Reichstag
eingefügt.

2)  Die  förmliche  Ausdehnung  des  Verfahrens  auf  solche
neue  Fälle  erfolgt  aber  stets  nur  auf  Grund  gerichtsherrlicher
Verfügung.  RMGer.  PE.  I.  18.

3)  Der  Untersuchungsführer  hat  die  Pflicht  zur  Vornahme
der  erforderlichen  Untersuchungshandlungen.  Ob  ein  dringender
Fall  vorliegt,  hat  der  Untersuchungsführer  nach  pflichtmäßigem

Ermessen  zu  enscheiden.

Auch  wenn  der  Verdacht  vorliegt,  daß  nicht  der  Beschuldigte
  sondern  eine  dritte  Person  eine  militärgerichtlich  zu  verfolgende
  strafbare  Handlung  vorgenommen  hat,  ist  nach  §  169
zu  verfahren.  Es  ist  dies  zwar  nicht,  wie  in  §  189  RStrPO.,  
ausdrücklich  ausgesprochen;  der  Wortlaut  des  §  169  widerspricht
  aber  anderseits  auch  der  hier  vertretenen  Ansicht  nicht.

Einen  Spezialfall  dieser  Art  sieht  §  240  vor.

170.1)  Im  Felde  und  an  Bord  kann  von  einem
schriftlichen  Ermittelungsverfahren  im  Sinne  dieses  Abschnitts
  Abstand  genommen  werden. 2)  In  jedem  Falle
ist  dasselbe  thunlichst  einzuschränken  und  zu  beschleunigen.

1)  Eine  Strafverfügung  —  §§  349  ff.  —  kann  auch  im
Felde  und  an  Bord  nur  nach  vorausgegangenem  Ermittelungsverfahren
  erlassen  werden.

2)  Die  Bestimmung  hierüber  trifft  der  Gerichtsherr.
        <pb n="150" />
        138  Militärstrafgerichtsordnung.

Zweiter  Abschnitt. 1)
Einzelne  Untersuchungsmaßregeln.
I.  Vernehmung  der  Beschuldigten.

171.  Beschuldigte,  welche  zu  den  Personen  des
Soldatenstandes  des  aktiven  Heeres  oder  der  aktiven
Marine  gehören,  sind  zu  ihrer  Vernehmung  zu  gestellen.

Verhaftete  Beschuldigte  sind  vorzuführen. 2)

1)  Begr.  S.  117—129.  KB.  S.  58—77.

2)  Wie  Abs.  2  ergibt,  ist  eine  Vorführung  des  auf
freiem  Fuße  befindlichen  Beschuldigten  nicht  vorgeschrieben,
wohl  aber  zulässig.  Die  erforderlichen  Maßnahmen,  um  das
rechtzeitige  Eintreffen  desselben  am  Vernehmungsorte  sicherzustellen,
  hat  der  Vorgesetzte  nach  den  Umständen  des  Falles  auf
eigene  Verantwortung  zu  treffen.  Eine  Ladung,  wie  in  den
Fällen  des  §  172,  findet  nicht  statt.

AusfBest.  H.  Bei  der  Vernehmung  als  Beschuldigte,  Angeklagte,
  Zeugen  oder  Sachverständige  erscheinen  Offiziere  oder
Sanitätsoffiziere  im  Dienstanzuge  (vgl.  OBklB.);  Personen  des
Soldatenstandes  vom  Feldwebel  usw.  abwärts  erscheinen  im
Ordonnanzanzuge;  sofern  sie  verhaftet  sind,  in  Mütze  ohne
Seitengewehr.

Auf  Beamte  der  Militärverwaltung,  denen  eine  Dienstuniform
  verliehen  ist,  findet  diese  Bestimmung  sinngemäße  Anwendung.


AusfBest.  M.  In  der  Marine  sind  die  Ingenieure  des
Soldatenstandes  den  Offizieren  gleichgestellt;  ebenso  die  Deckoffiziere.
  Die  näheren  Vorschriften  ergeben  sich  aus  den  Bekleidungsbestimmungen.


172.  Beschuldigte,  die  nicht  zu  den  im  §  171  bezeichneten
  Personen  gehören,  sind  zu  ihrer  Vernehmung
schriftlich  zu  laden.1)

Die  Ladung  kann  unter  der  Androhung  geschehen,
daß  im  Falle  des  Ausbleibens  die  Vorführung  erfolgen
werde. 2)

Die  Vorführung  ohne  vorgängige  Ladung  kann  verfügt
  werden,  wenn  Gründe  vorliegen,  welche  die  Untersuchungshaft
  rechtfertigen  würden.  3)  4)  Die  Anordnung
einer  Vorführung  ohne  vorgängige  Ladung  steht  dem
        <pb n="151" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  172.  139

Gerichtsherrn,  bei  Gefahr  im  Verzug  auch  dem  Untersuchungsführer
  ⁴a)  zu.

In  dem  Vorführungsbefehl  ⁵)  ist  der  Beschuldigte
genau  zu  bezeichnen  und  die  ihm  zur  Last  gelegte  strafbare
  Handlung,  sowie  der  Grund  der  Vorführung  anzugeben.


Der  Vorgeführte  ist  sofort  durch  den  Untersuchungsführer
  zu  vernehmen.  Ist  dies  nicht  ausführbar,  so
kann  er  bis  zu  seiner  Vernehmung,  jedoch  nicht  über  den
nächstfolgenden  ⁶ )  Tag  hinaus,  festgehalten  werden. ⁷)

1)  Vgl.  §§  141,  142.  Auch  Militärbeamte  fallen  unter  die
Vorschrift  des  §  172.  Das  Nichtbefolgen  der  Ladung  seitens
einer  Person  des  Beurlaubtenstandes  unterfällt  nicht  den
§§  92,  113  MStrGB.  RMGer.  PE.  VI,  19.

2)  Vgl.  §  133  RStrPO.  Von  der  Aufnahme  dieser  Androhung
  in  die  Ladung  wird  lediglich  dann  abzusehen  sein,
wenn  das  Erscheinen  des  Beschuldigten  im  Vernehmungstermine
  zweifellos  ist.  Denn  die  Vorführung  kann  —  falls
nicht  Haftgründe  vorliegen  —  nur  erfolgen,  wenn  sie  in  der
Ladung  angedroht  ist.  Vgl.  Abs.  3.  Die  Ladung  müßte  also
—  falls  der  Beschuldigte  nicht  erscheint  —  wiederholt  und
damit  die  Untersuchung  verzögert  werden.  Die  Ladung  muß
die  Bezeichnung  des  Vorgeladenen  als  Beschuldigten  und  den
Zweck  der  Ladung  (Vernehmung  als  Beschuldigten)  enthalten;
Angabe  der  strafbaren  Handlung  ist  nicht  erforderlich.  Vgl.
Loewe  §  133  M.  4.

3)  Vgl.  §  134  RStrPO.  

4)  Vgl.  §  176.

4a)  Gefahr  im  Verzuge  würde  dann  vorliegen,  wenn  der
durch  Einholung  der  Entscheidung  des  Gerichtsherrn  verursachte
Zeitverlust  das  Resultat  der  Maßnahme  beeinträchtigen  könnte.
Vgl.  RG.  I  1.  Dez.  1892.  E.  23,₃₈₄

5)  Derselbe  ist  schriftlich  abzufassen.

6)  Mit  dem  Ablaufe  des  auf  den  Auskunftstag  folgenden
Tages  muß  hiernach  der  Beschuldigte  entweder  durch  den  Untersuchungsführer
  vernommen  oder  er  muß  auffreien  Fuß  gesetzt  sein.

7)  Hat  der  Beschuldigte  voraussichtlich  nur  kurze  Zeit  auf
seine  Vernehmung  zu  warten,  so  wird  er  unter  Aufsicht  zu
stellen  sein.  Anderenfalls  erscheint  die  Überführung  in  das

Arrestgebäude  zulässig  und  angezeigt.

Fr.  Nr.  15.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  15.
        <pb n="152" />
        140  Militärstrafgerichtsordnung.

173.¹)  Der  Beschuldigte  ist  in  dem  Ermittelungsverfahren
  zu  vernehmen,  auch  wenn  er  schon  früher
gehört  worden  ist.  

Bei  Beginn  der  ersten  Vernehmung  ist  dem  Beschuldigten
  zu  eröffnen,  welche  strafbare  Handlung  ihm
zur  Last  gelegt  wird. ²)  ·

Die  Vernehmung ³)  soll  dem  Beschuldigten  Gelegenheit
  zur  Beseitigung  der  gegen  ihn  vorliegenden  Verdachtsgründe
  zur  Geltendmachung  der  zu  seinen  Gunsten
sprechenden  Tatsachen  geben.  ³a)  ³b)  

Bei  der  ersten  Vernehmung  des  Beschuldigten  ist
zugleich  auf  die  Ermittelung  seiner  persönlichen  Verhältnisse
  ⁴)  Bedacht  zu  nehmen. ⁵)

Den  Abschluß  des  Ermittelungsverfahrens  (§  168)
bildet  die  Vernehmung  des  Beschuldigten  über  das  Ergebniß
  der  Ermittelungen.⁶)

1)  Vgl.  §  136  RStrPO  

2)  Vgl.  §  164  A.  2  (wesentliche  Formvorschrift).

3)  Die  Zuziehung  eines  Gerichtsschreibers  ist  erforderlich.
Vgl.  §  163  Abs.  2.

3a)  Das  Geständnis  des  Angeklagten  kann  sich  nur  auf
das  Einräumen  von  Tatsachen,  nicht  auch  auf  die  aus  denselben
  zu  ziehenden  rechtlichen  Schlußfolgerungen  erstrecken.
  Hat  der  Angeklagte  also  z.  B.  sich  einer  Unterschlagung
  schuldig  bekannt,  so  liegt  dem  erkennenden  Gerichte
trotzdem  stets  die  Verpflichtung  ob,  auch  dann,  wenn  es  die
Überzeugung  von  der  Wahrheit  der  zugestandenen  Tatsachen
  gewonnen  hat,  nachzuprüfen,  ob  letztere  rechtlich  den
Begriff  der  Unterschlagung  erfüllen.  RMGer.  PE.  V,  10.

3b)  Stellt  der  Angeklagte  bei  Gelegenheit  der  Vernehmung
einen  Antrag,  so  hat  der  Untersuchungsführer  denselben  zu
Protokoll  zu  nehmen  und  die  Entscheidung  über  denselben
durch  den  Gerichtsherrn  herbeizuführen.  Ein  Recht,  den  Antrag
  abzulehnen,  steht  ihm  nicht  zu.  Die  Vorschrift  des  §  130
Abs. 4  MStrSO  wird  hierdurch  nicht  berührt.  RMGer, PE. V, 9.

4)  Hierzu  gehört  auch  die  Feststellung  etwaiger  Vorstrafen.
Bei  schwereren  Straftaten  empfiehlt  sich  Anfrage  bei  der
Registerbehörde;  namentlich  muß  diese  Anfrage  erfolgen,  wenn
der  Rückfall  der  betreffenden  Straftaten  mit  höherer  Strafe
        <pb n="153" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  174.  141

bedroht  ist,  z.  B.  Diebstahl,  Betrug-  Vgl.  Verord.  des  Bundesrats
  v.  16.  Juni  1882/9.  Juli  1896.

5)  Der  Beschuldigte  ist,  auch  wenn  er  schon  durch  den
Kompagniechef  früher  gehört  wurde,  im  Ermittelungsverfahren
wenigstens  zweimal,  und  zwar  zunächst  verantwortlich  und
schließlich  über  das  Ergebnis  der  Ermittelungen  zu  vernehmen.
  Diese  beiden  Vernehmungen  können  jedoch  nach  Lage
des  Falles  auch  in  einem  Protokolle  verbunden  werden.
RMGer.  PE.  J,  19.  IV.  17.

6)  Die  in  §  173  Abs.  5  vorzeschriebene  Vernehmung  des
Angeklagten  hat  zeitlich  vor  dem  im  §  243  daselbst  vorgesehenen
  Vortrage  des  Untersuchungsführers  ,  also  auch  vor
der  Anklageverfügung  zu  erfolgen;  RMGer.    PE. I  20,  und
zwar  seitens  des  Untersuchungsführers,  nicht  des  Führers  der
Haupverhandlung  .  RMGer.  PE.  III,  16.  Vgl.  §  122  Nr.  4,
A.  9.  Vgl.  §  243 Abs. 1.
F.  Nr.  15.  F.  Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  15,  16.

 

II.  Einstweilige  Enthebung  vom  Dienste.  Verhaftung  und
vorläufige  Festnahme.

174.  Dem  Gerichtsherrn  steht  die  Verfügung
darüber  zu,  inwieweit  ein  Beschuldigter,  welcher  zu  den
Personen  des  Soldatenstandes  ¹)  gehört,  aus  Anlaß  des
eingeleiteten  gerichtlichen  Verfahrens  einstweilen  des
militärischen  Dienstes  zu  entheben  sei.  Die  Verfügung
ist  vom  Gerichtsherrn  allein  ²)  zu  erlassen.

Die  Befugniß  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  zur  vorläufigen
  Anordnung  der  Dienstenthebung  wird  durch
Vorstehendes  nicht  berührt.³)

1)  Militärbeamte  unterfallen  den  §§  125  ff.  des  NBG.

Vgl.  auc  §§  30,  31  des  Ses.  betr.  die  Dienstvergehen  der
richterlichen  Militärjustizbeamten.

2)  Der  Gerichtsoffizier  und  der  richterliche  Militärjustizbeamte
  zeichnen  nicht  mit  Ausnahmen  von  der  Regel  des
§ 97  Abs.  2  und  des  §  102.  Der  Gerichtsherr  trägt  hiernach
allein  die  Verantwortlichkeit  für  die  Suspension  vom  Dienst.
Ob  letztere  angezeigt  ist,  hat  —  da  Suspensiongründe  in  der
MStrEG.  nicht  angegeben  sind  —  der  Gerichtsherr  nach  pflichtmäßigem
  Ermessen  zu  entscheiden.  Rechtsbeschwerde  ist  nicht
gegeben
        <pb n="154" />
        142  Militärstrafgerichtsordnung.

3)  Vgl.  Preuß.  AKO.  v.  14.  April  1822,  MGS.  Bd.  1
S.  189,  wonach  jeder  Disziplinarvorgesetzte,  der  zur  Verhängung
  von  Arreststrafen  gegen  einen  Offizier  befugt  ist,
etzteren  vom  Dienste  sfuspensieren  kann;  der  die  Suspension
Verfügende  muß  dem  höheren  Vorgesetzten  Meldung  erstatten.

175.¹)  Darüber,  ob  ein  Beschuldigter  in  Untersuchungshaft
  zu  nehmen  ist,  entscheidet  der  Gerichtsherr.
  2)  Der  Haftbefehl  ³)  ist  von  ihm  allein  zu  erlassen.
  ⁴)  ⁵)⁶)⁷)

Gegen  die  Verfügung  der  Untersuchungshaft  findet
die  Rechtsbeschwerde  ⁸)  an  den  höheren  Gerichtsherrn
statt.  ⁹)

1)  Eine  dem  § 117  RStrPO.    entsprechende  Bestimmung
dahin,  daß  der  Beschuldigte  gegen  Sicherheitsleistung  mit  der
Untersuchungshaft  verschont  werden  kann,  ist  nicht  aufgenommen.


2)  Vgl.  §  277.

3)  Der  Haftbefehl  ist  immer  schriftlich  abzufassen,  zu
datieren  und  mit  Gründen  zu  versehen.  Vgl.  §§  136,  176
und  §174  A.  2.  RMGer.  PE.  VI,  20.  Er  ist  keine  Einberufung
  zum  Dienste  im  Sinne  des  §  38  B.  Z.  1  RMGer.
Denn  letztere  darf  lediglich  auf  Grund  der  dem  Einberufenen
obliegenden  Wehrpflicht  erfolgen.  Die  verhaftete  Person  des
Beurlaubtenstandes  wird  also  nicht  ein  Angehöriger  des  aktiven
Heeres  RMGer.  II.  2.  Juni  1902.  E.  3,₇₂..

4)  Obwohl  §  175  lediglich  in  dem  auf  das  Verfahren  in
erster  Instanz  sich  beziehenden  2.  Titel  Aufnahme  gefunden  hat,
so  enthält  er  doch  ein  auch  auf  die  zweite  Instanz  anwendbares
  Prinzip.  Stellt  sich  demach  erst  in  der  Berufungsinstanz
  heraus,  daß  die  Verhängung  der  Untersuchungshaft
erforderlich  ist,  so  erläßt  der  Gerichtsherr  der  Berufungsinstanz
den  Haftbefehl.

5)  Der  Kommandeur,  der  nicht  Gerichtsherr  ist,  kann  im
gerichtlichen  Verfahren  nur  eine  vorläufige  Festnahme  verfügen,
aber  nicht  einen  Haftbefehl  erlassen.  Ein  Haftbefehl  kann  nur
von  dem  zuständigen  Gerichtsherrn  ausgehen.  RMGer.  PE.
I,  21.  Dieser  hat  unverzüglich,  d.  h.  so  schnell  als  es  die  Umstände
  gestatten,  über  die  Anordnung  der  Untersuchungshaft  zu
entscheiden.  RMGer.  PE.  III,  17.

6)  Auf  Grund  eines  vom  Gerichtsherrn  erlassenen  Haftbefehls
  kann  der  Angeklagte  auch  während  der  Hauptverhand-
        <pb n="155" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  176.  143

lung  in  Untersuchungshaft  genommen  werden.  RMGer.  PE. I, 22.

7)  Die  Verfügung  der  Aufhebung  der  Untersuchungshaft
ist  ebenso  wie  der  Haftbefehl  vom    Gerichtsherrn  allein  zu  erlassen
  und  zu  unterzeichnen.  RMGer.  PE.  I,  23

8)  Vgl  §§  373  ff.  Die  Einreichung  der  Rechtsbeschwerde
ist  an  keine  Frist  geknüpft.

Nach  Aufhebung  eines  Haftbefehls  durch  den  höheren
Gerichtsherrn  ist  der  Gerichtsherr  erster  Instanz  dann  zum
Erlaß  eines  neuen  Haftbefehls    zuständig  wenn  eine  neue  gesetzliche
  Veranlassung  dazu  eintritt  RMGer.  PE.  VI,  21.

Die  Entscheidung  des  höheren  Gerichtsherrn  über  die
Rechtsbeschwerde  bedarf  der  Mitzeichnung,  da  es  sich  nicht  um
den  Erlaß  eines  Haftbefehls,  sondern  um  Entscheidung  in
der  Rechtsmittelinstanz  handelt  und  die  Bestimmung  des  §  175
Abs.  2  Satz  2  als  Ausnahme  von  der  Regel  des  §  97  eine
ausdehnende  Interpretation  im  Wege  der  Analogie  nicht  zuläßt.
  Sbenso,  Koppmann  §  377  A.  1  Abs.  3.  AA.  Gerland  KB.. Bd. 9 S. 569 

9)  Das  Reichsmilitärgericht  ist  zur  Entscheidung  über  eine
Rechtsbeschwerde,  welche  sich  gegen  einen  vom  Gerichtsherrn
des  Oberkriegsgerichts  erlassenen  Haftbefehl  richtet,  nicht  zuständig.
  RMGer.  I.  9.  Jan.  1902.  E.  2,₁₂₈  und  II.  5.  Febr.
1902.  E.  2,₁₈₆.

F.  Nr.  17.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  17.

176.¹)²)  Die  Untersuchungshaft  ist  zulässig,  ³)  wenn
dringende  Verdachtsgründe  gegen  den  Beschuldigten  vorhanden
  sind  und  entweder

1.  ein  Verbrechen⁴)  den  Gegenstand  der  Untersuchung

bildet,  oder

2.  der  Beschuldigte  der  Flucht  ²a)  ²b)  verdächtig  ist,

oder

3.  die  Aufrechterhaltung  der  militärischen  Disziplin

die  Verhaftung  erfordert,  oder

4.  Tatsachen  ⁵)  vorliegen,  aus  denen  zu  schließen  ist,

daß  der  Beschuldigte  Spuren  der  Tat  vernichten,
oder  daß  er  Zeugen  oder  Mitschuldige  zu  einer
falschen  Aussage,  oder  Zeugen  dazu  verleiten
werde,  sich  der  Zeugnißpflicht  zu  entziehen,  oder
daß  er  seine  Freiheit  zur  Begehung  neuer  straf-
        <pb n="156" />
        144  Militärstrafgerichtsordnung.

barer  Handlungen  mißbrauchen  werde.  Diese  Tatsachen
  sind  aktenkundig  zu  machen.⁶)

1)  Vgl.  §  112  RStr  PO.

2)  Erste  Voraussetzung  der  Untersuchungshaft  ist,  daß  nach
der  Überzeugung  des  zuständigen  Gerichtsherrn  dringende
Verdachtsgründe  gegen  den  Beschuldigten  vorhanden  sind.

Außerdem  muß  mindestens  ein  besonderer  Haftgrund
—  Ziff.  1—4  des  §  176  —  vorliegen.  Ist  als  besonderer
Haftgrund  lediglich  der  Umstand  maßgebend  gewesen,  daß  ein
Verbrechen  Gegenstand  der  Untersuchung  ist,  so  muß,  falls
sich  im  Laufe  der  Untersuchung  herausstellt,  daß  dem  Beschuldigten
  nur  ein  Vergehen  zur  Last  gelegt  werden  kann,
sofort  eine  Prüfung  und  Entscheidung  der  Frage  nach  der
Fortdauer  der  Untersuchungshaft  stattfinden.  RMGer.  PE. V. 12..

2a)  Der  Verdacht  der  Flucht  bedarf  zwar  eingehender
Prüfung,  aber  keiner  Angabe  der  ihn  begründenden  Tatsachen.
Vgl.  S.  4  a.  E.  RMGer.  PE.  V,  11.

2b)  Auch  im  Wiederaufnahmeverfahren  zu  Ungunsten  des
Freigesprochenen  ist  der  Erlaß  eines  Haftbefehls  zulässig.  Vgl.
§  438  A.  2.

3)  Also  auch  dann  nicht  gesetzlich  geboten,  wenn  der
Beschuldigte  eines  Verbrechens  verdächtig  ist.  Der  Gerichtsherr
entscheidet  nach  pflichtmäßigem  Ermessen.

4)  Vgl. §  1  RStrPO.,  §  1  MStrPO.

5)  Diese  Tatsachen  müssen  in  den  Gründen  des  Haftbefehls
  bezeichnet  werden,  nicht  in  einer  besonderen  Verfügung.
  Geschieht  dies  dennoch,  so  ist  letztere  dem  Beschuldigten
  nachträglich  zu  eröffnen.  RMGer.  PE.  IV,  18.

6)  Wenn  der  Angeklagte  gegen  den  Haftbefehl  Rechtsbeschwerde
  erhoben  hat,  weil  er  der  ihm  zur  Last  gelegten  Tat
nicht  schuldig  sei,  so  muß  die  Entscheidung  des  höheren  Gerichtsherrn
  sich  darüber  aussprechen,  ob  die  erforderlichen
dringenden  Verdachtsgründe  in  der  Sache  selbst  vor
liegen  oder  nicht.  Die  Begründung  der  ablehnenden  Verfügung,
  daß  ein  Verbrechen  Gegenstand  der  Untersuchung  sei,
trägt  in einem  solchen  Falle  die  Entscheidung  nicht.  RMGer. PE. II, 20

F.  Nr.  17.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  17.

177.¹)  Der  Verhaftete  muß  spätestens  am  Tage  nach
seiner  Einlieferung  in  das  Gefängnis  ²)  über  den  Gegenstand
  der  Beschuldigung  gehört  ³)  werden.  Dabei  ist  ihm
        <pb n="157" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  177,  178.                   145

zu  eröffnen,  daß  ihm  die  Rechtsbeschwerde  (§  175  Absatz  2)
gegen  den  Haftbefehl  zusteht.  ⁴)  ⁵)

1)  Vgl.  §§  '14,  115  RStr  PO.  Vgl.  Allerhöchst  genehmigte
  Bestimmungen  über  den  Verkehr  der  Untersuchungsgefangenen.
  AVBl.  19.  Febr.  1904,  S.  32.  WVBl.  27.  Mai
1904,  S.  169.

2)  Jede  Einlieferung  in  ein  Haftlokal  macht  die  „Anhörung“
  des  Beschuldigten  erforderlich  und  zwar  auch  dann,
wenn  er  bereits  vor  seiner  Verhaftung  zur  Sache  vernommen
war.  RMGer.  PE.  III,  18.  Eingehende  Vernehmung  im
Sinne  des  §  173  kann  später  erfolgen.

3)  Auch  wenn  der  Tag  nach  der  Einlieferung  auf  einen
Sonn-  oder  Feiertag  fällt,  darf  die  Anhörung  des  Beschuldigten
nicht  verschoben  werden.  .

4)  Die  im  §  177  vorgeschriebene  Belehrung  des  Beschuldigten
  über  die  Rechtsbeschwerde  gegen  die  Verfügung  der
Untersuchungshaft  setzt  voraus,  daß  ihm  zunächst  der  Haftbefehl
  bekannt  gegeben  wird.  Soweit  nicht  Zustellung  erfolgte,
ist  über  die  Eröffnung  ein  Protokoll  in  der  Form  des  §  163
Abs.  1  aufzunehmen.  RMGer.  PE.  VI,  16.  Der  Gefängnisvorstand
  ist  hierfür  nicht  zuständig;  ebensowenig  zu  der  Vernehmung
  des  Verhafteten.  RMGer.  PE.  IV,  20.

5)  Der  Verhaftete  muß  auch  dann  über  seine  Inhaftnahme
  gehört  und  ihm  eröffnet  werden,  daß  ihm  die  Rechtsbeschwerde
  gegen  den  Haftbefehl  zustehe,  wenn  das  Gericht  die
Festnahme  des  bis  dahin  auf  freiem  Fuß  befindlichen  Angeklagten
  angeordnet  und  der  Gerichtsherr  die  Aufrechterhaltung
der  Anordnung  bestimmt  hat.  RMGer.  PE.  I,  25.

F.  Nr.  15.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  15.

178.¹)  Der  Verhaftete  soll,  soweit  möglich,  von
Anderen  gesondert  und  nicht  in  demselben  Raume  mit
Strafgefangenen  verwahrt  werden.

Dem  Verhafteten  dürfen  nur  solche  Beschränkungen
auferlegt  werden,  welche  zur  Sicherung  des  Zweckes  der
Haft  oder  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  im  Gefängnisse
  nothwendig  sind.  ²)

Bequemlichkeiten  und  Beschäftigungen,  die  der  Dienststellung
  oder  dem  Stande  und  den  Vermögensverhältnissen
  des  Verhafteten  entsprechen,  darf  er  sich  auf  seine
Kosten  verschaffen,  soweit  sie  mit  dem  Zwecke  der  Haft

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.                  10
        <pb n="158" />
        146  Militärstrafgerichtsordnung.

vereinbar  sind  und  weder  die  Ordnung  im  Gefängnisse
stören,  noch  die  Sicherheit  gefährden.  Mit  dieser  Maßgabe
  darf  Lesen  und  Beschäftigung  mit  schriftlichen
Arbeiten  dem  Verhafteten  nicht  untersagt  werden.

Fesseln  dürfen  im  Gefängnisse  dem  Verhafteten  nur
dann  angelegt  werden,  wenn  dies  wegen  besonderer  Gefährlichkeit
  seiner  Person,  namentlich  zur  Sicherung
Anderer  erforderlich  erscheint,  oder  wenn  der  Verhaftete
einen  Selbstentleibungs-  oder  Entweichungsversuch  gemacht
  oder  vorbereitet  hat.  Bei  der  Hauptverhandlung
soll  er  ungefesselt  sein.  ³)  ⁴)

1)  Vgl.  §  116  RStrPO.

2)  Verkehr  mit  dem  Verteidiger.  Vgl.  S§  337,  345.  Bgl.
1  177  A.  1  und  die  dort  zitierten  Allerhöchst  genehmigten  Bestimmungen
  über  den  Verkehr  der  Untersuchungsgefangenen.

3)  Die  Beschränkungen  des  §  178  bez.  der  Fesselung  beziehen
  sich  nur  auf  die  Fesselung  im  Gefängnisse,  nicht  auf
die  Fesselung  während  des  Transportes.  Bei  der  Hauptverhandlung
  kann  aus  besonderen  Gründen  Fesselung  eintreten.

  Die  entgegenstehende  Bestimmung  des  §5  178  a.  E.  ist
eine  Sollvorschrift.

Unter  Gefängnis  ist  jedes  Haftlokal  zu  verstehen.  Vgl.
Begr.  S.  119.

4)  Rechtsbeschwerde  gegen  die  auf  Grund  des  §  178  getroffenen
  Maßnahmen  ist  nicht  zulässig.

179.¹)  Die  Untersuchungshaft  ist  aufzuheben, ²)
wenn  ein  Grund  zur  Verhaftung  nicht  mehr  besteht  oder
wenn  der  Beschuldigte  freigesprochen  oder  außer  Verfolgung
  gesetzt  wird.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Verurtheilung
  auf  Geldstrafe  lautet  oder,  sofern  besondere
Umstände  nicht  entgegenstehen,  wenn  die  erkannte  Freiheitsstrafe
  die  Dauer  von  sechs  Wochen  nicht  übersteigt. ³)

Durch  Einlegung  eines  Rechtsmittels  darf  die  Freilassung
  des  Angeklagten  nicht  verzögert  werden.  Auf
Grund  neuer  Verdachtsgründe  oder  Beweismittel  kann
der  höhere  Gerichtsherr  gegen  den  Angeklagten  einen
neuen  Haftbefehl  erlassen. ⁴)
        <pb n="159" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  180.                                 147

1)  Vgl.  §  123  RStrPO  .

2)  Die  Aufhebung  der  Untersuchungshaft  erolgt  auch  hier
durch  den  Gerichtsherrn.  Sie  kann  für  den  Fall  der  Freisprechung
  schon  im  voraus  verfügt  all  .  Vgl.  Weigel  zu § 179.

3)  a)  Daß  der  Angeklagte  infolge  seiner  Freisprechung  aus
der Untersuchungshaft  entlassen  ist,  ist  sofort  aktenkundig  zu
machen.

b)  Wenn  die  erkannte  Freiheitsstrafe  die  Dauer  von  sechs
Wochen  nicht  übersteigt,  der  Angeklagte  trotzdem  aber  nicht
aus  der  Untersuchungghalft  entlassen  wird,  so sind  die  besonderen,
  dieser  Entlassung  entgegenstehenden  Umstände  aktenkundig
  zu  machen.  Die  Verfügung  des  Gerichtsherrn  ist  an
die  Form    des  Haftbefehls  nicht  gebunden.  RMGer.  PE.  II, 21; VI 22; III 19.

4)  Nur  auf  Grund  neuer,  d.  h.  solcher  Verdachtsgründe,
welche  dem  erkennenden    Gerichte  nicht  bekannt  waren,  darf
von  seiten  des  durch  Einlegung  der  Berufung  zuständig
gewordenen  höheren  Gerichtsherrn  die  Wiederverhaftung  verfügt
  werden.  Ist  der  Angeklagte  in  erster  Instanz  freigesprochen,

  so  müssen  solche  dem  erkennenden  Gericht  erster
Instanz  nicht  bekannte  Verdachtsgründe,  welche  sich  auf  die
Begehung  der  Tat  durch  den  Angeklagten  beziehen,  vorliegen
und  außerdem  ein  besonderer  Haftgrund  (§5  176  Ziff.  1  bis
4)  gegeben  sein.  RMGer.  PE VI, 23.
Liegen  dagegen  keine  neuen  Verdachtsgründe  der
Täterschaft,  sondern  nur  solche  neuen  Tatsachen  vor,  die  sich
lediglich  auf  die  besonderen  Haftgründe  beziehen.  (z.  B.  Kolluslionsgefahr),
  so  darf  die  Wiederverhaftung  nicht  stattfinden.
Allerdings  kann  in  der  Tatsache,  daß  der Angeklagte  sich  zur
Flucht  anschickt  oder  einen  Zeugen  zu  einer  falschen  Aussage  zu
verleiten  versucht,  unter  Umständen  auch  ein  Verdachtsgrund  der
Tat  gefunden  werden;  denn  beides  könnte  auf  das  Schuldbewußtsein
  des  Angeklagten  hindeuten.

Eingehende  Begründung  des  Haftbefehls  ist  dringend

wünschenswert.  Vgl.  RMGer.  PE.  IV, 19.

180.  ¹)  Die  Befugniß  zur  vorläufen  Festnahme ²)
steht  zu:
den  militärischen  Vorgesetzten,  ³)  den  militärischen
Wachen, ⁴)  und  dem  Untersuchungsführer,  wenn
die  Voraussetzungen  der  Untersuchungshaft ⁵)  vorliegen;

10*
        <pb n="160" />
        148  Militärstrafgerichtsordnung.

den  Polizei-  und  Sicherheitsbeamten  in  den  Fällen
des  §  176  Nr.  1,  2,  4,  wenn  Gefahr  im  Verzug
und  ein  militärischer  Vorgesetzter  des  Beschuldigten
oder  eine  militärische  Wache  nicht  erreichbar  ist.

Wird  eine  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  unterstellte
Person  bei  Verübung  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
  ⁶)  auf  frischer  Tat⁷)  betroffen  oder  verfolgt,  so
kann,  wenn  sie  der  Flucht  verdächtig  oder  ihre  Persön--lichkeit
  nicht  sofort  feststellbar  ist,  die  vorläufige  Festnahme
  durch  Jedermann  geschehen.

Bei  einem  im  Offiziersrange  stehenden  und  in  entsprechender
  Uniform  befindlichen  Angehörigen  der  bewaffneten
  Macht  ist  die  Annahme  ausgeschlossen,  daß  er
der  Flucht  verdächtig  sei,  oder  daß  seine  Persönlichkeit
nicht  sofort  festgestellt  werden  könne,  es  sei  denn,  daß

er  bei  der  Begehung  eines  Verbrechens  ⁸)  auf  frischer
Tat  betroffen  oder  verfolgt  wird.⁹)

1)  Vgl.  §  127  RStr  PO.

2)  D.kh.  die  nicht  von  dem  Gerichtsherrn  angeordnete
Festnahme.

3)  Hierdurch  wird  die  Bestimmung  des  97  Abs.  2  Diszipl  O.
f.  d.  H.,  wonach  jeder  Offizier  und  Unteroffizier  zur  vorläufigen
Verhaftung  usw.  der  nach  dem  Dienstgrade  oder  dem  Patent
oder  dem  Dienstalter  unter  ihm  stehenden  Personen  des  Soldatenstandes
  berechti  igt  ist,  nicht  berührt.  RMGer.  I.  19.  Dez.
1901.  E.  2,₁₁  und  II.  9.  April  1902  (ungedruckt).
  4)  Vgl.  §  111  MStrGB  GB.  v.  15.  März  1902  Ziff.  118

bis 133

5)  Vgl.  §  176.

6)  Die  vorläufige  Festnahme  durch  „jedermann“  ist  ausgeschlossen,
  wenn  nur  eine  Übertretung  verübt  ist.

7) D.  h.  wenn  die  Tat  unmittelbar  nach  ihrer  Verübung
entdect  und  auf  Grund  der  hierbei  gemachten,  auf  den  Täter
hinweisenden  Wahrnehmungen  die  Verfolgung  desselben  unverzüglich
  begonnen  hat.  Daß  der  Täter  bei  der  Tat  selbst  betroffen
worden,  ist  nicht  erforderlich.  Vgl.  Loewe  A.  2  zu  §  104  RStr  PO.

8) Vgl.  §  1  RStrGB ,  §1  MStrGB.
Diese  Vorschrift  entspricht  der  Preuß.  AKD.  v.  6.  Dez.
1855.  MGS.  Bd.  V  S.  371  ff.
        <pb n="161" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  181.  149

9)  Alle  im  Offizierrrange  stehenden  Personen,  welche  Uniform
  zu  tragen  berechtigt  sind,  gehören  zur  „bewaffneten  Macht“.

10)  Freiheitsentziehung  infolge  vorläufiger  Festnahme  gemäß
  §§  180,  291  MStr  GO.  ist  als  Untersuchungshaft  anzusehen
  und  kann  deshalb  gemäß  §  60  StrGB.  auf  die  erkannte
Strafe  angerechnet  werden.  RMGer.  I.  10.  Mai  1906.  E  10,₈₀.

AusfBest.  H.  u.  M.  Vorläufig  festgenommene  Personen

werden  in  derselben  Art  wie  die  in  Untersuchungshaft  genommenen
  (§ 178)  behandelt.

181.¹)  Der  Festgenommene  ist  unverzüglich, ²)  sofern
er  nicht  wieder  in  Freiheit  gesetzt  wird,  an  die  nächste
Militärbehörde  abzuliefern. ³)  Diese  hat  den  Festgenommenen
  sofort  zu  vernehmen  ⁴)  und,  sofern  sie  nicht
die  Freilassung  verfügt,  dem  zuständigen  Gerichtsherrn
zu  überweisen.

1)  Vgl.  §  128  RStr  PO.

2)  Der  Festgenommene  ist  so  schnell,  als  dies  die  Verhältnisse
  des  Einzelfalles  gestatten,  abzuliefern,  wenn  er  nicht
von  der  Stelle,  welche  die  Festnahme  vorgenommen  hat,  unmittelbar
  in  Freiheit  gesetzt  wird.  Eine  Privatperson  ist  hierzu
immer  befugt;  Vorgesetzte,  Wachen,  Behörden  usw.  müssen  vorher
  pflichtgemäß  prüfen,  ob  die  Aufrechterhaltung  der  Festnahme
angezeigt  ist  oder  nicht.  Ersterenfalls  ist  der  Festgenommene
der  am  schnellsten  erreichbaren,  nicht  unter  allen  Umständen
der  nach  der  lokalen  Entfernung  nächsten  Militärbehörde  zuzuführen.



Bezüglich  der  Festnahme  durch  das  erkennende  Gericht  vgl.
§§  277,  291.

3)  Hat  die  Festnahme  durch  eine  Privatperson  stattgefunden,
  so  kann  die  Ablieferung  an  die  nächste  Militärbehörde
durch  Vermittlung  der  Polizei  erfolgen.  Vgl.  §  180  A.  1—9.

4)  Die  Vernehmung  seitens  der  Militärbehörde  hat  sich
in  erster  Linie  auf  diejenigen  Tatsachen  zu  erstrecken,  welche  für
die  Aufrechterhaltung  der  Inhaftnahme  von  Bedeutung  sind.

AusfBest.  H.  u.  M.  Unter  „Militärbehörde“  ist  hier  der
Truppenteil,  das  Bezirkskommando  beziehungsweise  die  militärische
  Wache  zu  verstehen.

Das  bezüglich  einer  der  Wache  zugeführten  Person  zu  beobachtende
  Verfahren  regelt  sich  nach  den  Vorschriften  der  Wachinstruktion.
        <pb n="162" />
        150  Militärstrafgerichtsordnung.

182.¹)  Bei  strafbaren  Handlungen,  deren  Verfolgung
nur  auf  Antrag  ²)  eintritt,  ist  weder  die  vorläufige  Festnahme,
  noch  die  Verhaftung  von  der  Stellung  eines
solchen  Antrags  abhängig.

Ist  die  Verhaftung  vor  der  Stellung  des  Antrags
erfolgt,  so  ist  der  Antragsberechtigte,  von  mehreren
wenigstens  einer,  sofort  von  der  Verhaftung  in  Kenntniß
zu  setzen.  Die  Freilassung  muß  erfolgen,  wenn  nicht
spätestens  binnen  einer  Woche ³)  seit  der  Verhaftung  ein
Strafantrag  eingegangen  ist. ⁴)  ⁵)⁶)

1)  Vgl.  §  127  Abs.  3,  §  130  RStr  PO.,  §  234  MStrGD.

2)  Das  gleiche  gilt  von  denjenigen  strafbaren  Handlungen,
deren  Verfolgung  nur  mit  "Ermächtigung“  eintritt.  Vgl.  Dlsh.

99  A.  3.  Loewe  §130  A. 4

3)  Berechnung    der  Frist.  Vgl.  §  146  A.  2.

4)  Der  Abs.  2  bezieht  sich  nur  auf  diejenigen  Fälle,  in
denen  eine  Verhaftung  im  Sinne  des  §  176  erfolgt    ist.  Ist
lediglich  eine  vorläufige  Festnahme  erfolgt,  so  braucht  der
Antragsberechtigte  hiervon  nicht  in  Kenntnis  gesetzt  zu  werden.
Der  Antragsberechtigte  ist  nur  in  Kenntnis  zu  setzen,  nicht  aufzuzufordern,
  den  Antrag  zu  stellen.  Vgl.  Koppmann,  §  182 A. 4.

5)  Wird  der  Antrag  nach  Freilassung  des  Verhafteten
gestellt,  so  ist  Wiederverhaftung  zulässig,  wenn  dann  noch  die

Voraussetzungen  des  §  176  vorliegen.

6)  Auch  der  Erlaß  eines  Steckbriefs  würde  in  den  Fällen
des  §  182  möglich  sein,  da  nach  §  183  ein  solcher  in  allen
Fällen  zulässig  ist,  wenn  die  Voraussetzungen  der  Untersuchungshaft
  gegeben  sind  und  der  zu  Verhaftende  flüchtig  ist
oder  sich  verborgen    hält.  Nach  Ablauf  der  einwöchigen  Frist
würde  der  Steckbrief  zurückzunehmen  sein.  AA.  Koppmann,

§  183 A. 6.

183. ¹)  Steckbriefe  können  von  dem  Gerichtsherrn
erlassen  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  der  Untersuchungshaft²)
  vorliegen  und  der  zu  Verhaftende  flüchtig
ist  oder  sich  verborgen  hält.

Andere  Militärbehörden  ³)  sind  zur  Erlassung  eines
Steckbriefs  befugt,  wenn  der  Beschuldigte  aus  dem  Gefängnis
  entweicht  oder  sonst  der  Bewachung  sich  entzieht
oder  der  Fahnenflucht  verdächtig  ist.
        <pb n="163" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  183,  184.  151

Der  Steckbrief  soll,  soweit  dies  möglich,  eine  Beschreibung
  des  zu  Verhaftenden  enthalten  und  die  demselben
  zur  Last  gelegte  strafbare  Handlung,⁴)  sowie  die
Behörde  bezeichnen,  an  welche  die  Ablieferung  zu  erfolgen
  hat.

Die  Bekanntmachung  des  Steckbriefs  kann  außer
durch  öffentliche  Blätter  ⁵)  auch  durch  öffentlichen  Anschlag
im  Heimatsorte,  Wohnort  oder  gewöhnlichen  Aufenthaltsorte
  des  zu  Verhaftenden  erfolgen.

1)  Vgl.  §  131  RStr  PO.

2)  Vgl.  §§  176,  182  Abs.  6.  Ein  besonderer  Haftbefehl
braucht  nicht  erlassen  zu  werden.  Es  müssen  nur  die  Voraussetzungen
  eines  solchen  vorliegen.  Vgl.  KB.  77.  Auch  im
Wiederaufnahmeverfahren,  das  zugunsten  des  Freigesprochenen
beantragt  wurde,  ist  der  Erlaß  eines  Steckbriefs  zulässig.  Vgl. § 438 A 2.

3)  Alle  selbständigen  Militärbefehlshaber,  wie  Regimentskommandeure,
  Kommandeure  der  Matrosen-Artillerieabteilungen
  usw.,  Kommandanten  usw.  sind  unter  diesen  Voraussetzungen
  zum  Erlaß  von  Steckbriefen  befugt.  Vgl.  AustBest.

4)  Kurze  Bezeichnung  der  Tat  mit  dem  strafrechtlichen
Namen  „Diebstahl,  Betrug  usw.“  ist  ausreichend.

5)  Die  Wahl  der  Blätter  ist  dem  Ermessen  des  Gerichtsherrn
  überlafsen.  Die  Bekanntmachung  in  mehreren  Blättern
und  mehrfache  Wiederholung  der  Bekanntmachung  ist  im  fiskalischen
  Interesse,  soweit  angängig,  zu  vermeiden.

Ausf  Best.  H.  In  den  hier  bezeichneten  Fällen  sind  außer
dem  Gerichtsherrn  zur  Erlassung  von  Steckbriefen  befugt:  die
Milttärvorgesetzten.  vom  Regiments-  oder  selbständigen  Bataillons-
  und  Bezirkskommandeur  ab  aufwärts,  beziehungsweise
  die  mit  den  Befugnissen  dieser  Befehlshaber  ausgestatteten
  Militärvorgesetzten,  sowie  bei  Entweichungen  aus
Gefangenenanstalten  oder  Arbeiterabteilungen  die  Gouverneure,
Kommandanten  und  Garnisonältesten.

AusfBest.  M.  In  der  Marine  sind  auch  die  Abteilungskommandeure
  und  alle  Kommandanten  S.  M.  Schiffe  zu  Erlaß
von  Steckbriefen  befugt.  

F.  Nr.  18,  19,  20,  21.

184.¹)  Ist  Jemand  in  Folge  Haftbefehls  (§  175)
oder  auf  Grund  eines  Steckbriefs  (§  183)  ergriffen
        <pb n="164" />
        152  Militärstrafgerichtsordnung.

worden,  und  kann  er  nicht  spätestens  am  Tage  nach  der
Ergreifung  bestimmungs-  gemäß²)  abgeliefert  werden,
so  ist  er  auf  sein  Verlangen  ³)  sofort  der  nächsten
Militärbehörde  vorzuführen  und  von  dieser  unverzüglich
zu  vernehmen.³A)  Weist  er  bei  der  Vernehmung  nach,
daß  er  nicht  die  verfolgte  Person,  oder  daß  die  Verfolgung
  durch  die  zuständige  Behörde  wieder  aufgehoben
sei,  so  hat  die  Militärbehörde  seine  Freilassung  zu  verfügen.⁴)


1)  Vgl.  §  132  RStr  PO.

2)  D.  h.  an  den  Gerichtsherrn,  welcher  den  Haftbefehl  erlassen
  hat  —  §  175  —  oder  an  die  in  dem  Steckbriefe  bezeichnete
  Behörde.  §  183  Abs.  3.  Es  kommt  der  Tag  der  Ergreifung,
  nicht  wie  nach  §  177  der  Tag  der  Einlieferung  in
das  Gefängnis  in  Betracht.

3)  Verlangt  der  Ergriffene  die  Vorführung  vor  die  nächste
Militärbehörde  nicht,  so  hat  die  Behörde,  durch  welche  die  Festnahme
  bewirkt  ist,  nach  den  Umständen  des  Falles  zu  entscheiden,
  ob  der  Ergriffene  dem  Gerichtsherrn  bzw.  der  nach
§  183  Abs.  2  benannten  Stelle  oder  ob  er  der  nächsten  Militärbehörde
  abgeliefert  werden  soll.

Der  Ergriffene  ist  über  sein  Recht,  die  Vorführung  vor
die  nächste  Militärbehörde  zu  verlangen,  zu  belehren.

3a)  Der  Verhaftete  muß  sofort  der  nächsten  Militärbehörde
  vorgeführt  werden,  d.  h.  so  schnell,  als  möglich.  Bei
Überführungen  aus  dem  Auslande  kann  dies  unter  Umständen
längere  Zeit  in  Anspruch  nehmen.  Nächste  Militärbehörde  ist
die  am  schnellsten  erreichbare.  Vgl.  §  181  A.  2.  Auch  hier  sind
die  konkreten  Verhältnisse  zu  berücksichtigen.  Der  Verhaftete
wird  z.  B.  bei  Überführung  aus  dem  Auslande  nicht  verlangen
können,  zunächst  —  vor  Uberführung  in  die  Heimat  —  einem
in  näherer  Entfernung,  als  die  letztere,  befindlichen  deutschen
Kriegsschiffe  vorgeführt  zu  werden,  wenn  dies  mit  erheblicheren
Kosten  und  Schwierigkeiten  verknüpft  ist.

4)  Vgl.  AusfBest.  zu  §  181.

 

 

 

III.  Vernehmung  von  Zeugen.
185.  Die  Gestellung  von  Zeugen,  welche  Personen

des  Soldatenstandes  des  aktiven  Heeres  oder  der  aktiven
Marine  sind,  erfolgt  durch  dienstliche  Anordnung.
        <pb n="165" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  186,  1866.  158

Anderen  Personen  ist,  sofern  nicht  ein  sonstiger  Weg
zweckdienlich  erscheint,  eine  Ladung  zuzustellen.  ¹)  In  der
Ladung  ist  auf  die  gesetzlichen  Folgen  des  Ausbleibens
hinzuweisen. ²)

1)  Eine  förmliche  Zustellung  der  Ladung  (§  142  Abf.  1)
ist  immer  dann  zweckmäßig,  wenn  ein  Ungehorsam  des  Zeugen
gegen  die  Ladung  zu  erwarten  steht.  Nur  ein  durch  förmliche
Zustellung  geladener  Zeuge  kann  bestraft  werden.  Vgl.  §§  186,
142  A.  2  und  AusfBest.  zu  §  142  KB.  S.  64.

2)  Selbstverständlich  ist  auch  Ort  und  Zeit  der  Vernehmung
in  die  Ladung  auszunehmen

AusfBest.  H.  u.  M.  Die  Ladung  von  Reichs-  oder  Staatsbeamten
  ist  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  derselben  mitzuteilen.

Wird  ein  Reichs-  oder  unmittelbarer  Staatsbeamter  als
Sachverständiger,  oder  außerhalb  seines  Wohnortes  als  Zeuge
geladen,  so  ist  eine  Abschrift  der  Ladung  sofort  bei  deren  Abgang
  der  vorgesetzten  Behörde  des  Beamten  zu  übersenden
(mittels  Briefumschlags  ohne  Anschreiben).  In  Holeicher  Weise
ist  die  vorgesetzte  Behörde  von  einer  etwaigen  Aufhebung  des
Termins  und  einer  Abbestellung  des  Zeugen  oder  Sachverständigen
  zu  benachrichtigen.  Für  Mitteilungen  dieser  Art  sind
Schreibgebühren  und  andere  bare  Auslagen  einer  zur  Tragung
der  Kosten  etwa  verpflichteten  Partei  nicht  in  Rechnung  zu
stellen.  KM  v.  1.  Juli  1902.  Nr.  510/6  1902.  S.  3.

F.  Nr  22,  32.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  18.

186.¹)²)  Ein  durch  Zustellung  geladener  Zeuge
§ 185  Absatz  2)  ist,³)  wenn  er  nicht  erscheint,  in  die
durch  das  Ausbleiben  verursachten  Kosten,  sowie  zu  einer
Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark,  und  für  den  Fall,
daß  diese  nicht  beigetrieben  werden  kann,  zur  Strafe  der
Haft  bis  zu  sechs  Wochen  zu  verurteilen.⁴)  Auch  ist  die
zwangsweise  Vorführung  des  Zeugen  zulässig.  Bleibt
der  Zeuge  bei  nochmaliger  Vorladung  in  demselben  Ermittlungsverfahren
  abermals  aus,  so  kann  derselbe  noch
einmal  in  Strafe  und  Kosten  verurteilt  werden.

Die  Verurteilung  in  Strafe  und  Kosten  unterbleibt,
  wenn  das  Ausbleiben  des  Zeugen  genügend  entschuldigt
  ⁵)  ist.  Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldi-
        <pb n="166" />
        154  Militärstrafgerichtsordnung.

gung,  so  werden  die  gegen  den  Zeugen  getroffenen  Anordnungen
  wieder  aufgehoben.

Die  Befugnis  zu  den  im  ersten  Absatze  bezeichneten
Maßregeln  steht  hinsichtlich  der  im  §  1  bezeichneten  Personen,
  soweit  sie  zu  laden  sind  (§  185  Absatz  2),  dem
Gerichtsherrn  zu.

Hinsichtlich  anderer  Personen  erfolgt  die  Festsetzung
und  die  Vollstreckung  dieser  Maßregeln  auf  Ersuchen
durch  den  Amtsrichter,  ⁶)  in  dessen  Bezirke  der  Zeuge
seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen
seinen  gewöhnlichen  Aufenthaltsort  hat.⁷)  Die  Vorführung
  des  Zeugen  ist  durch  Ersuchen  der  Staatsanwaltschaft
  oder  der  Polizeibehörde  zu  bewirken.

1)  Vgl.  §  50  RStr  PO.,  §§  299,  392  MStrGD.

2)  Die  Vorschrift  bezieht  sich  nicht  auf  Personen  des
Soldatenstandes  des  aktiven  Heeres  und  der  aktiven  Marine.
Kommen  solche  der  dienstlichen  Anordnung  der  Gestellung
(§  185  Abs.  1)  nicht  nach,  so  begehen  sie  einen  Ungehorsam
gegen  einen  Befehl  in  Dienstsachen.  Vgl.  Begr.  zu  §  178  des
Entw.  S.  122.

Auf  andere  nach  §  1  MStrGD.  der  Militärstrafgerichtsbarkeit
  unterworfene  Militärpersonen  usw.,  z  B.  Militärbeamte,
findet  §§  186  Anwendung.

3)  Ist  zu  verurteilen.  Die  Verhängung  der  Strafe  und
Auferlegung  der  Kosten  muß  erfolgen,  falls  keine  genügende
Entschuldigung  des  Ausbleibens  vorliegt.  Bei  nochmaligem
Ausbleiben  des  Zeugen  auf  wiederholte  Ladung  ist  eine
weitere  Bestrafung  nur  zulässig,  nicht  geboten.  Vgl.  auch  §  185
A.  1.  Die  ordnungsmäßige  Zustellung  der  Ladung  muß  nachgewiesen

  sein.  Die  Maßnahme  erfolgt  durch  den  Gerichtsherrn,
  nicht  durch  das  erkennende  Gericht.  RMGer.  PE.  VI,
24.  Vgl.  Abs.  3.

4)  Auch  der  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  Berechtigte
muß,  falls  er  nicht  auf  seinen  Antrag  vom  Erscheinen  entbunden
  wird,  der  Ladung  Folge  leisten.

5)  Das  Vorschützen  einer  unwahren  Tatsache  als  Entschuldigung
  wird  durch  138  RStrGB.  unter  Strafe  gestellt.
Personen  des  Soldatenstandes  würden  sich  dur  Erstattung
einer  derartigen  falschen  Meldung  an  den  Gerichtsherrn
(vgl.  Abs.  3)  der  Bestrafung  aus  §  139  MStrGB.  aussetzen.
        <pb n="167" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  187.  155

6)  In  den  Fällen  des  Abs.  4  hat  der  Amtsrichter  auch  die
Verurteilung  bez.  der  Kosten  auszusprechen.  Nicht  das  erkennende
  Gericht,  sondern  der  Gerichtsherr  hat  darüber  zu  befinden,
  ob  ein  solches  Ersuchen  an  den  Amtsrichter  stattzusinden
hat.  RMGer.  PE.  VI,  24.

7)  Gegen  die  Verhängung  der  Maßregeln  seitens  des  Gerichtsherrn
  findet  Rechtsbeschwerde  an  das  obere  Gericht  statt,
§204  MStrGD.;  gegen  die  entsprechende  Verfügung  des
Amtsrich  ters  die  Beschwerde  an  die  Strafkammer.  Vgl. § 204 A 2.

  F. Nr.  22.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  18.

187.¹)  Zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  sind  berechtigt:²)


1.  der  Verlobte  ³)  des  Beschuldigten;

2.  der  Ehegatte  des  Beschuldigten,  auch  wenn  die  Ehe

nicht  mehr  besteht:

3.  diejenigen,  welche  mit  dem  Beschuldigten  in  gerader
  Linie  verwandt,  verschwägert  oder  durch
Annahme  an  Kindesstatt  verbunden  oder  in  der
Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade  verwandt  oder
bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert  sind,  auch
wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft
begründet  ist,  nicht  mehr  besteht.

Die  bezeichneten  Personen  sind  vor  jeder  ⁴)  Vernehmung
  über  ihr  Recht  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses
  zu  belehren.  ⁵)⁶)  Sie  können  den  Verzicht  auf
dieses  Recht  auch  während  der  Vernehmung  widerrufen.
  ⁷)  ⁸)  ⁹)  ¹⁰)  ¹¹)

1)  Vgl.  §  51  RStr  PO.  Die  in  §  187  genannten  Personen
sind  nur  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  berechtigt.  Dagegen
  können  sie,  z.  B.  durch  zwangsweise  körperliche  Untersuchung
  veranlaßt  werden,  indirekt  zur  Überführung  des
Beschuldigten    beizutragen.  RG.  8.  Juli  1889.  E.  19,₈₆₆.

2)  Verweigern  die  genannten  Personen  ihr  Zeugnis,  so
bedarf  es  weder  eines  Gerichtsbeschlusses,  noch  einer  Begründung
  der  Nichtbeeidigung.  RMGer.  PE.  VI,  25.  Sie  können
ferner  nach  Ablegung  des  Zeugnisses  die  Beeidigung  desselben
  verweigern.
        <pb n="168" />
        156  Militärstrafgerichtsordnung.

Anderseits  ist  das  Gericht  befugt,  von  der  Beeidigung  des
zum  Schwur  sich  bereit  erklärenden  Zeugen  Abstand  zu  nehmen.
Gerichtsbeschluß  mit  Gründen  ist  erforderlich,  es  sei  denn,
daß  nach  Lage  der  Sache  ein  Zweifel  über  den  Grund  der
Nichtbeeidigung  nicht  vorliegen  kann.  §  200,  RMGer.  I.  9.  Febr.
1903.  E.  4,₁₇₆.  I.  6.  Mai  1901.  E.  1,117.

3)  Das  Verlöbnis  braucht  weder  rechtsförmlich,  noch  veröffentlicht
  zu  sein,  muß  aber  zur  Zeit  der  Zeugnisablegung
noch  bestehen.  Vgl.  RG.  9.  Mai  1898,  E.  31,₁₄₂.

4)  Die  Belehrung  ist  also  bei  mehrfacher  Vernehmung  zu
wiederholen.  Jede  Belehrung  ist  im  Protokoll  zu  vermerken.

5)  Vgl.  §  164  A.  2.  Die  Verletzung  dieser  Vorschrift  muß,
falls  das  Urteil  durch  das  rechtswidrig  erlangte  Zeugnis  beeinflußt
  ist,  als  Revisionsgrund  gelten.  RG.  4.  Jan.  1884,

E. 9,₃₈₄.

6)  Die  Belehrung  ist  nur  bei  „Vernehmung"“  der  Zeugen
vorgeschrieben.  Werden  Aussagen  solcher  Zeugen  auf  Gerichtsbeschluß
  verlesen,  so  braucht  eine  nochmalige  Belehrung  der
Betreffenden  über  ihr  Recht  der  Zeugnisverweigerung  nicht
einzutreten.  RMGer.  II.  21.  Mai  1901.  E.  1,₁₄₄.  PE.  I.
Im  Falle  einer  ohne  Erneuerung  des  Verfahrens  fortgesetzten
Hauptverhandlung  genügt  die  einmalige  vor  der  ersten  Vernehmung.
  erfolgte  Belehrung  des  Zeugen.  RMGer.  I.  3.  Aug.

E.  5,₂₈₄.

7)  Ein  nach  §  187  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  berechtigter
  Zeuge  braucht  im  Falle  seiner  Vernehmung  über  das
Recht,  die  Beeidigung  des  Zeugnisses  zu  verweigern,  nur
dann  belehrt  zu  werden,  wenn  das  Gericht  seine  Beeidigung
beschließt.  RMGer.  1.  6.  Mai  1901.  E.  1,₁₁₇.  Vgl.  A.  3b  zu
§ 306.

8)  Sowohl  die  Weigerung,  Zeugnis  abzulegen,  als  auch
die  Bereiterklärung  hierzu  sind  widerruflich.

9)  Zeugnis  der  bei  der  Beratung  und  Beschlußfassung  des
Gerichts  anwesend  gewesenen  Personen  über  den  Hergang  ist
grundsätzlich  unstatthaft  Vgl.  §  325  Abs.  2  und  A.  hierzu.

10)  Hat  der  Untersuchungsführer  oder  das  erkennende
Gericht  von  dem  Bestehen  eines  der  in  Nr.  1  bis  3  aufgeführten
Verhältnisse  keine  Kenntnis,  so  ist  gleichwohl  ein  Verstoß  gegen
§  187  Abs.  2  gegeben,  wenn  die  Belehrung  unterbleibt.  Es  ist
deshalb  angezeigt,  immer  die  Bezieungen  des  Zeugen  zu  dem
Beschuldigten  festzustellen.  Vgl.  §  199.  Koppmann  §  187  A.  16.

11)  Verweigert  der  Zeuge,  nachdem  er  im  Ermittelungsverfahren
  ausgesagt,  in  der  Hauptverhandlung  die  Aussage,  so
        <pb n="169" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  188.  157

darf  letztere  weder  durch  Verlesung  des  Protokolls,  noch  durch
Vernehmung  des  Untersuchungsführers  festgestellt  werden,  wohl
aber,  falls  die  frühere  Aussage  außergerichtlich  erfolgte,
durch  Vernehmung  der  dabei  zu  gegen  gewesenen  Personen
(z.  B.  der  Polizeibeamten).  Vgl.  § 306.

188.¹)  Zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  sind

ferner  berechtigt:²)

1.  Geistliche  in  Ansehung  desjenigen,  was  ihnen  bei
Ausübung  der  Seelsorge  anvertraut  ³)  ist;

2.  Verteidiger  in  Ansehung  desjenigen,  was  ihnen

iin  dieser  ihrer  Eigenschaft  anvertraut  ³)  ist;

3.  Rechtsanwälte  ³a)  und  Ärzte⁴)  in  Ansehung  desjenigen,
  was  ihnen  bei  Ausübung  ihres  Berufs
anvertraut  ist.  ⁵)⁶)

Die  unter  Nr.  2  und  3  bezeichneten  Personen  dürfen

das  Zeugnis  nicht  verweigern,  wenn  sie  von  der  Verpflichtung
  zur  Verschwiegenheit  entbunden ⁷)  sind.

1)  Vgl.  §  52  RStr  PO.

2)  Eine  Belehrung  dieser  Person  ist  nicht  erforderlich.

3)  Jede  kraft  ihrer  amtlichen  Stellung  als  Geistlicher  usw.
empfangene  Mitteilung  gilt  als  anvertraut;  nicht  nur  der
Inhalt  der  „Beichte“.

Das  Hilfspersonal  der  genannten  Personen  —  Küster,
Bürouvorsteher,  Schreiber  usw.  —  ist  zur  Verweigerung  des
Zeugnisses  nicht  befugt.  Nur  Geistliche  anerkannter
Religionsgesellschaften  sind  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses

berechtigt.

3a)  Auch  der  Stellvertreter  eines  Rechtsanwalts  (oder
Verteidigers  Z.  2)  ist  zur  Verweigerung  der  Aussage  besugt:
nicht  aber  ein  Notar.

4)  Ärzte  sind  Medizinalpersonen  im  Sinne  des  §  29  Gewerbeordnung.
  Vgl.  §  310  A.  4.

5)  Glaubhaftmachung  ist  erforderlich.  Vgl.  §  191.

6)  Zur  Verweigerung  der  Beeidigung  einer  von  ihnen
erstatteten  Aussage  sind  die  unter  1—3  aufgeführten  Personen
nicht  befugt.

7)  Nur  derjenige,  welcher  die  Tatsache  anvertraut  hat,
kann  rechtsgültig  von  der  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit
entbinden.
        <pb n="170" />
        158  Militärstrafgerichtsordnung.

189.¹)  Oeffentliche  Beamte  ²)  ³)  und  Personen  des
Soldatenstandes,  auch  wenn  sie  nicht  mehr  im  Dienste
sind,  dürfen  über  Umstände,  auf  welche  sich  ihre  Pflicht
zur  Dienstverschwiegenheit  ⁴)  bezieht,  als  Zeugen  nur  mit
Genehmigung  ⁵)  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  oder  der
ihnen  zuletzt  vorgesetzt  gewesenen  Dienstbehörde  vernommen
  werden.  Für  den  Reichskanzler  bedarf  es  der
Genehmigung  des  Kaisers,  für  die  Minister  der  Genehmigung
  des  Landesherrn,  für  die  Mitglieder  der
Senate  der  freien  Hansestädte  der  Genehmigung  des
Senats.

Die  Genehmigung  darf  nur  versagt  werden,  wenn
die  Ablegung  des  Zeugnisses  dem  Wohle  des  Reichs
oder  eines  Bundesstaats  Nachteil  bereiten  würde. ⁴)  ⁵)

1)  Vgl.  §  53  RStr  PO.
2)  Beamte  im  weitesten  Sinne  der  Wortes  (Reichs-,
Staats-,  Gemeinde-,  Provinzial-,  Kreisbeamte  usw.).

3)  Eine  Belehrung  der  öffentlichen  Beamten  über  ihre
Rechte  und  Pflichten  bez.  der  Amtsverschwiegenheit  ist  nicht
vorgeschrieben,  läßt  sich  aber  auch  nicht  als  ungesetzlich  bezeichnen.
  Vgl.  RG.  v.  30.  Nov.  1885,  E.  13,₁₅₄.

Der  Antrag  Auer,  dem  §  181  (jetzt  189)  zuzufügen:

Die  Tatsachen,  welche  geeignet  sein  sollen,  dem

Wohle  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  Nachteil  zu

bereiten,  sind  dem  Gerichte  anzugeben.  Das  Gericht  ist

zur  Entscheidung  darüber,  ob  die  Versagung    berechtigt

ist,  verpflichtet.  Nr.  179,  Nr.  14  der  Drucksachen  des
Reichstags  1897/98.

ist  vom  Reichstag  abgelehnt  worden.  Vgl.  Stenogr.  Ber. S. 1614.

4)  Im  Zweifel  hat  hierüber  die  vorgesetzte  Dienstbehörde
zu  bestimmen,  deren  Entscheidung  für  das  Gericht  maßgebend
  ist.

5)  Die  Genehmigung  kann  auch  unter  Einschränkungen
erteilt  werden  RG.  v.  18.  Sept.  1882,  E.  7,74.  Zur  Einholung
  der  Genehmigung  ist  das  Gericht  (bzw.  der  Gerichtsherr)
  verpflichtet;  denn  das  Gericht  hat  die  Amtspflicht,
die  materielle  Wahlheit  zu  erforschen.  Hiermit  ist  auch  die
Pflicht  verbunden,  in  den  Fällen  des  §  189  aufzuklären,  ob
        <pb n="171" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  190.  159

die  vorgesetzte  Dienstbehörde  ihre  Genehmigung  zur  Aussage
erteilen  will.  So  Loewe  §5  53.  A.  Z⁶.  Gerland  i.  Gerichtssaal
LXIX  S.  279  ff.  Vergl.  RG.  I.  11.  April  1901.  Goltd.  Bd.
48  S.  296.  AA.  RMGer.  II.  7.  Mai  1904.  E.  7,₇₈  ohne  nähere
Begründung.

190.¹)  Jeder  Zeuge  kann  die  Auskunft  auf  solche
Fragen  verweigern,  deren  Beantwortung  ihm  selbst  oder
einem  der  im  §  187  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Angehörigen
  die  Gefahr  strafgerichtlicher  Verfolgung  zuziehen
würde.  ³)⁴)  ⁵)⁶)  ⁷)⁸)  ⁹)  ¹⁰)

1)  Vgl.  §  54  RStrO.

2)  Nur  die  Gefahr  einer  strafgerichtlichen  Verfolgung,
nicht  einer  disziplinaren  Ahndung,  berechtigt  zur  Verweigerung
der  Auskunft.

3)  Belehrung  über  das  Recht  der  Zeugnisverweigerung  ist
nicht  erforderlich,  sondern  nur  zulässig.  RMGer.  II.  17.  Dez.
1902.  E.  4,83.  RG.  v.  10.  Okt.  1884,  R.  10,₆₁₇.

4)  Das  Recht,  gemäß  §  190  als  Zeuge  die  Auskunft  zu
verweigern,  darf  nicht  durch  Verschweigung  einzelner  Tatumstände
  ausgeübt  werden,  sondern  nur  durch  ausdrückliche
Verweigerung  der  Antwort.  RG.  v.  21.  Mai  1883,  R.  5,₃₇₂.

5)  Die  Zeugen  dürfen  unter  den  Voraussetzungen  des
§190  die  Zeugenschaft  gänzlich  verweigern.  Ob  die  Gefahr
einer  strafrechtlichen  Untersuchung  vorhanden  ist  hat  der
Richter  nach  freiem  Ermessen  zu  entscheiden.  RG.  v.  9.  Okt.
1880,  R.  2,₃₀₅.  RMGer.  II.  3.  Sept  1904.  (Bisher  ungedruckt.)

6)  Wird  bei  gegenseitigen  Körperverletzungen  der  eine  der
Beteiligten  als  Zeuge  gegen  den  anderen  vernommen,  so  hat  er
nicht  das  Recht  der  Zeugnisverweigerung,  kann  vielmehr  nur
die  Auskunft  insoweit  verweigern,  als  sie  ihm  die  Gefahr
strafrechtlicher  Verfolgung  zuziehen  würde.  RKMGer.  PE.  I,  27.

7)  Ein  früherer  in  erster  Instanz  rechtskräftig  verurteilter
Mitangeklagter  darf,  wenn  er  in  der  Berufungsinstanz  als
Zeuge  vernommen  wird,  die  Auskunft  über  Fragen  hinsichtlich
derjenigen  Handlungen,  derentwegen  er  verurteilt  ist,  nicht
mehr  verweigern.  RMGer.  PE.  II,  22.

8)  Der  Umstand,  daß  ein  Zeuge  sich  einer  strafbaren
Handlung  schuldig  gemacht  haben  kann,  berechtigt  allein  das

Gericht  nicht,  den  Zeugen  unbeeidigt  zu  lassen,  sondern  gibt
nur  dem  Zeugen  das  Recht  des  §  190.
        <pb n="172" />
        160  Militärstrafgerichtsordnung.

9)  In  der  Hauptverhandlung  hat  die  Beeidigung  eines
Zeugen,  der  von  der  Befugnis  des  §9  190  keinen  Gebrauch
macht,  zu  erfolgen,  falls  sie  nicht  nach  §  199  unzulässig  ist
oder  nach  §  200  unterbleiben  soll.  RMGer.  PE.  II,  22.

10)  Die  Beeidigung  kann,  abgesehen  von  den  Fällen  der
§§  199,  200,  nicht  von  den  Zeugen  verweigert  werden.

191.¹)  Die  Tatsache,  auf  welche  der  Zeuge  die
Verweigerung  des  Zeugnisses  in  den  Fällen  der  §§  187,
188  Nr.  2,  3  stützt,  sowie  die  Behauptung  des  Zeugen
in  dem  Falle  des  §  190  sind  auf  Verlangen²)  glaubhaft ³)
  zu  machen.  ⁴)  ⁵)  ⁶)  Es  genügt  die  Versicherung
an  Eidesstatt.

1)  Vgl.  §  55  RStr  PO.

2)  Des  Richters;  es  unterliegt  dies  dem  pflichtmäßigen
Ermessen.

3)  Vgl.  §  126  A.  2.

4)  Im  Falle  des  §  190  ist  nur  die  Behauptung,  daß
Zeuge  befürchte,  durch  seine  Beantwortung  der  richterlichen
Frage  sich  oder  einem  der  im  §  187  Nr.  1  bis  3  bezeichneten
Angehörigen  die  Gefahr  strafgerichtlicher  Verfolgung  zuzuziehen,
auf  Verlangen  glaubhaft  zu  machen.  Die  Tatsachen,  auf  welche
der  Zeuge  seine  Befürchtung  und  damit  sein  Recht  der  Zeugnisverweigerung
  stützt,  brauchen  nicht  angegeben  zu  werden.
Vgl.  KB  zu  §  183  des  Entw.  S.  66.

5)  Der  als  Zeuge  zu  vernehmende  Geistliche  ist  nicht  verpflichtet,
  die  Gründe  seiner  Ablehnung  glaubhaft  zu  machen,
§  188  Ziff.  1  ist  im  §  191  nicht  zitiert.  Es  genügt  seine  Erklärung,
  daß  die  von  ihm  verlangte  Aussage  sich  auf  Angaben
beziehe,  die  ihm  bei  Ausübung  der  Seelsorge  anvertraut  seien.

6)  Auf  die  Behauptung,  daß  die  Erklärung  des  Zeugen
über  die  Gründe  seiner  Zeugnisverweigerung  unwahr  sei,  kann
die    Revision  nicht  gestützt  werden.  RG.  v.  20.  Juli  1880,

R. 2,156

192.¹)  Jeder  Zeuge  ist  einzeln  und  in  Abwesenheit²)
  der  später  abzuhörenden  Zeugen  zu  vernehmen.  ³)

Eine  Gegenüberstellung  mit  anderen  Zeugen  oder
mit  dem  Beschuldigten  ist  zulässig.  ⁴)

1)  Vgl.  §  58  StrPO

2)  Instruktionelle  Vorschrift.  Es  kann  deshalb  ein  Zeuge
auch  dann  gültig  vernommen  werden,  wenn  er  vorher  bei  an-
        <pb n="173" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  193.  161

deren  Vernehmungen  zugegen  gewesen  ist.  RG.  v.  15.  April
1880,  E.  1,₃₆₆;  es  verstößt  nicht  gegen  das  Gesetz,  wenn  einzelne
schon  vorschriftsmäßig  vernommene  Zeugen  nach  Vernehmung
der  später  abgehörten  Zeugen  über  einzelne  weitere  Punkte
nachträglich  befragt  werden.  RMGer.  II.  18.  März  1905,  E.  8,₁₈₉.
I. 3. Aug.  1905  (nicht  gedruckt).
Es ist  ferner  nicht  verboten,  zu  einer  vor  dem  erkennenden
Gericht  sattfindenden  Augenscheinseinnahme  noch  nicht  vernommene
  Zeugen  zuzuziehen  und  hierbei  zu  vernehmen.  Werden
  dieselben  am  Schlusse  der  Hauptverhandlung  beeidigt,  so
ist  ein  besonderer  Hinweis,  daß  der  zu  leistende  Eid  sich  auch
auf  die  bei  der  Augenscheinseinnahme      gemachten  Aussage  beziehe.
  nicht  erforderlich.  RMGer.  II.  21.  März  1906.  E.  10,₂₂.
3)  Es  ist  die  Zuziehung  eines  Gerichtsschreibers  erforderlich. Vgl. §163 Abs. 2.

4)  Abgesehen  von der  „Gegenüberstellung“  ist  es  ungesetzlich, den
  Beschuldigten  bei  der  Vernehmung  der  Zeugen  im
Ermittelungsverfahren    zuzuziehen.  Dies  ist  namentlich
dann  zu  vermeiden,  wenn  ein  Vorgesetzter  beschuldigt  ist  und
dessen  Untergebene    als  Zeugen  vernommen  werden.  Vgl.
RMGer. PE. V, 14.
F.  Nr.  23.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  19.

193.¹)  Die  Vernehmung  beginnt  damit,  daß  der
Zeuge  über  Vornamen  und  Zunamen,  Alter,  Religionsbekenntniß,
  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  befragt
wird.  ²)  ³)  Erforderlichen  Falles  sind  dem  Zeugen  Fragen
über  solche  Umstände,  welche  seine  Glaubwürdigkeit  in
der  vorliegenden  Sache  betreffen,  insbesondere  über  seine
Beziehungen  zu  dem  Beschuldigten  oder  dem  Verletzten,
vorzulegen.

r  Vgl.    §  67  RStr  PO.

2)  Die  Frage  nach  eventuellen  Vorstrafen  ist  nicht  vorgeschrieben,
  aber  zulässig  und,  der  Regel  nach,  zweckmäßig.

3)  Die  Vorschrift  des  § 193  ist  nur  instruktioneller  Natur.
Vgl.  RG.  v.  17.  März  1884,  R.  6,₂₀₅.

Bei  der  Beweisaufnahme  hat  die  Zeugenvernehmung  mit
den  sog.  Personalfragen,  welche  die  Identitätsfeststellung
ermoͤglichen  sollen,  zu  beginnen.

Die  früher  üblichen  sog.  Generalfragen,  insbesondere
über  Umstände,  welche  die  Glaubwürdigkeit  des  Zeugen  und
etwa  von  diesem  erlittene  kriminelle  Strafen  betreffen,  sind

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  11
        <pb n="174" />
        162  Militärstrafgerichtsordnung.

dem  Zeugen  nur  erforderlichenfalls  nach  pflichtmäßig  em
Ermessen  des  Gerichts  vorzulegen.  RMGer.  II.  6.  Jan.  1906.
E. 9,277.

Die  unterlassene  Beeidigung  hinsichtlich  der  Personalien
und  der  sog.  Generalien  kann  nur  dann  zur  Aufhebung  des
Urteils  führen,  wenn  etwa  die  erfolgte  Beeidigung  der  Personalien
  usw.  eine  Änderung  in  der  Aussage  der  Zeugen  und
deren  Würdigung  herbeigeführt  hätte.  RMGer.  I  20.  Okt.  1902.
E.  4,6,  oder  wenn  geltend  gemacht  wird,  daß  bezüglich  der
Identität  oder  Eidesfähigkeit  unrichtige  Angaben  gemacht  seien,
die  durch  die  Beeidigung  klargestellt  worden  wären.  RG.  v.
29.  Jan.  1884,  R.  6,₆₄.

194.¹)  Der  Zeuge  ist  zu  veranlassen,  dasjenige,
was  ihm  von  dem  Gegenstande  seiner  Vernehmung  bekannt
  ist,  im  Zusammenhang  anzugeben.  ²)³)  Vor  seiner
Vernehmung  ist  dem  Zeugen  der  Gegenstand  der  Untersuchung
  und  die  Person  des  Beschuldigten,  sofern  ein
solcher  vorhanden  ist,  zu  bezeichnen.

Zur  Aufklärung  und  zur  Vervollständigung  der  Aussage,
  sowie  zur  Erforschung  des  Grundes,  auf  welchem
die  Wissenschaft  des  Zeugen  beruht,  sind  nötigenfalls
weitere  Fragen  zu  stellen.⁴)

1)  Vgl.  §  68  RStr  PO.,  §  193  MStrE.  A.  3.

2)  Die  Verlesung  des  Protokolls  über  eine  frühere  Vernehmung
  des  Zeugen  darf  nur  zur  Unterstützung  seines  Gedächtnisses
  oder  zur  Festlegung  oder  Hebung  von  Widersprüchen
erfolgen.  Vgl.  §  307.  des  bisher  übliche  Verfahren,  die
frühere  Aussage  —  ohne  die  Voraussetzungen  des  §  307  —
statt  weiterer  Befragung  des  Zeugen  zu  verlesen  und  dann
von  dem  letzteren  als  richtig  bestätigen  zu  lassen,  verstößt

gegen  §§  194,  307.  Beruht  das  Urteil  auf  einer  solchen  Aussage,
  so  unterliegt  es  der  Aufhebung.  Vgl.  RG.  v.  6.  April
1888,  R.  10,₂₈₀.

3)  Es  ist  unzulässig,  dem  Zeugen  die  Aussage  eines  anderen
  Zeugen  (oder  seine  frühere  Aussage)  vorzulesen  und
diese  genehmigen  zu  lassen;  vielmehr  ist  der  Zeuge  zu  veranlassen,
  seine  Wahrnehmungen  im  Zusammenhange  zu  bekunden.
Ausnahme  §  307.  RMGer.  PE.  I,  28.

Im  übrigen  hat  §  194  aussließlich  die  Bedeutung  einer

Instruktion,  von  der  nach  Lage  des  Fall  es  abgewichen  werden
kann.  RMGer.  II.  12.  Nov.  I902.  E.  4,₂₅.
        <pb n="175" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  195.  163

4)  Der  Zeuge  ist  auch  verpflichtet,  ein  Urteil  abzugeben
bzw.  zu  bekunden,  das  sich  bei  ihm  auf  Grund  seiner  Wahrnehmung
  gebildet  hat.  RMGer.  I.  13.  Juli  1903.  E.  5,251.
Beruht  dieses  Urteil  auf  keiner  besonderen  Sachkunde  oder
Fachkenntnis,  so  ist  die  Abnahme  des  Sachverständigeneides
jedenfalls  überflüssig.  RMGer.  I.  4.  Aug.  1902.  E.  3,₁₇₄  und
zwar  auch  dann,  wenn  das  Urteil  nicht  „gelegentlich“  der
Zeugenaussage,  sondern  auf  spezielles  Befragen  über  einen
wesentlichen  Teil  des  Beweisthemas  abgegeben  wird.  Vgl.
Beling,  Z.  1904.  Bd.  24  S.  268.

Das  R6.  ist  sogar  —  II.  10.  Dez.  1880,  R.  2,₆₂₄  —  mit
Recht  der  Ansicht,  daß  „der  Zeugeneid  den  Sachverständigeneid
  decke“;  darin,  daß  der  Sachverständigeneid  den  Zeugeneid
nicht  deckt,  besteht  Übereinstimmung.  Vgl.  RMGer.  PE.  V,  15;
Ditzen,  Goltd.  Bd.  52  S.  372.

195.¹)  Die  Beeidigung  der  Zeugen  bleibt  der  Regel
nach  bis  zur  Hauptverhandlung  ausgesetzt.²)

Sie  hat  jedoch  schon  in  dem  Ermittelungsverfahren
zu  erfolgen,  wenn  die  Beeidigung  als  Mittel  zur  Herbeiführung
  einer  wahrheitsgetreuen  Aussage  über  eine
Tatsache,  von  der  die  Erhebung  der  Anklage  abhängig
ist,  erforderlich  erscheint.  Das  Gleiche  gilt  für  den  Fall,
daß  der  Zeuge  voraussichtlich  am  Erscheinen  in  der
Hauptverhandlung  verhindert  oder  sein  Erscheinen  wegen
großer  Entfernung  besonders  erschwert  sein  wird,  sofern
seine  Aussage  nicht  für  die  Feststellung  des  Tatbestandes
bedeutungslos  erscheint.  ³)  ⁴)  ⁵)  ⁶)

1)  Vgl.  §  65  RStrPO.

2)  In  dem  Verfahren  gegen  Abwesende  sind  Zeugen  und
Sachverständige,  insofern  keine  Bedenken  entgegenstehen,  eidlich
zu  vernehmen.  Vgl.  §  357  Abs.  4,  ebenso  im  Wiederaufnahmeverfahren.
  Vgl.  §  445.

3)  Vgl.  §  299.

4)  Wird  mittels  Ersuchens  die  eidliche  Zeugenvernehmung
  im  Ermittelungsverfahren  beantragt,  so  ist  der  spezielle
Grund,  aus  welchem  die  Beeidigung  verlangt  wird,  aktenkundig
zu  machen.  RMGer.  PE.  III,  21.

Der  ersuchte  Richter  hat  in  diesem  Falle  nicht  zu  prüfen,
ob die Voraussetzung  des  Abs.  2  §  195  vorliegen.  RMGer.

PE. IV, 23.
        <pb n="176" />
        164  Militärstrafgerichtsordnung.

5)  Wenn  um  eidliche  Zeugenvernehmung  nicht  ersucht
ist,  kann  das  ersuchte  Gericht  den  Zeugen  jedenfalls  dann  beeidigen,
  wenn  Gefahr  im  Verzuge  vorliegt,  wenn  z.  B.  der
Zeuge  lebensgefährlich  erkrankt ist  oder  in  nächster  Zeit  auswandern
  oder  auf  eine  längere  Reise  gehen  will.  RMGer.
PE.  IV,  23.

6)  §  199  Nr.  3  MStr  PO.  gilt  auch  im  Falle  des  §  195
Abs.  2.  RMGer.  PE.  IX  Nr.  5.

196.¹)  Die  Zeugen  sind  nach  der  Vernehmung
und  einzeln  zu  beeidigen.  Sie  sind  vor  der  Leistung
des  Eides  in  angemessener  Weise  auf  die  Bedeutung
und  die  Heiligkeit  desseben  hinzuweisen.  ²)³)⁴)  ⁵)

1)  Der  —  im  Gegensatze  zu  dem  in  den  §  60  und  79
Str  PO.  vorgeschriebene  Vor-Eid  —  in  den  §§  196  und  215
MStr  PO.  vorgeschriebene  Nach-Eid  erfordert  nicht,  daß  der  von
den  Zeugen  und  Sachverständigen  zu  leistende  Eid  sich  unmittelbar
  an  die  Vernehmung  anschließt,  vielmehr  entspricht
es  der  MStr  EO.,  wenn  nach  Vernehmung  der  sämtlichen  Zeugen
und  Sachverständigen  dieselben  den  gcetzich  vorgeschriebenen
Eid  einzeln  leisten.

Eine  gemeinschaftliche  und  gleichzeitige  Beeidigung  mehrerer
Zeugen  und  Sachverständigen  ist  keine  gültige  Eidesleistung.
RMSGer.  II.  21.  März  1906.  E.  10,₂₉.

2)  Dieser  Hinweis  auf  die  Bedeutung  und  Heiligkeit  des
Eides  kann  an  die  versammelten  Zeugen  gerichtet  werden.

3)  a)  In  der  Hauptverhandlung  ist  jeder  Zeuge  zu
beeidigen,  sofern  nicht  ein  gesetzlicher  Grund  der  Nichtbeeidigung
vorliegt  und  dieser  Grund  in  der  Hauptverhandlung  selbst
ausdrücklich  und  bestimmt  ersichtlich  gemacht  wird.  Die  Unterlassung
  enthält  eine  Gesetzesverletzung  und  führt  in  der  Revisionsinstanz
  zur  Aufhebung  des  Urteils,  wenn  nicht  aus  der
Aussage  des  Zeugen  selbst  oder  sonst  ohne  weiteres  der
Grund  der  Nichtbeeidigung  sich  ergibt.  MGer.  I.  6.  Mai
1901.  1,120.  Vgl.  E.  4,₆.  -

b)  Ist  ein  Zeuge,  dessen  Beeidigung  an  sich  notwendig
war,  in  der  Hauptverhandlung  nach  seiner  Vernehmung  versehentlich
  unbeeidigt  entlassen,  so  genügt  zur  Beseitigung  der
Folgen  der  hierin  liegenden  Gesetzesverletzung  nicht  ein  Verzicht
  der  Prozeßbeteiligten  auf  die  Aussage  des  Zeugen,  es
darf  dieselbe  vielmehr  auch  von  dem  erkennenden  Gerichte  selbst
bei  der  Urteilsfindung  nicht  berücksichtigt  werden  und  aus  den
        <pb n="177" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  197.  165

Urteilsgründen  muß  sich  klar  ergeben,  daß  solches  auch  nicht
geschehen  ist.  RMGer.  PE.  VI,  26.      

c)  Ist  ein  Sachverständiger  zugleich  als  Zeuge  vernommen,
so  hat  er  auch  den  Zeugeneid  zu  leisten.  RMGer.  PE.  V,  15.
Vgl.  §  194  A.  4.

4)  Auch  Beamte  haben  den  Zeugeneid  zu  leisten;  die  Berufung
  auf  den  Diensteid  ist  rechtlich  ohne  Wirksamkeit.

5)  Die  unterlassene  Hinweisung  auf  die  Bedeutung  des
Eides  begründet  die  Anfecht  ung  des  Urteils  nicht.  RMGer.  II.
4.  Juli  1903.  E.  5,₂₃₉.  RG.  8.  Mai  1882,  E.  6,₂₆₇.

AusfBeft.  H.  u.  M.  Der  Hinweis  auf  die  Bedeutung  und
die  Heiligkeit  des  Eides  darf  nicht  als  eine  formularmäßige
Vorhaltung  behandelt  werden;  vielmehr  muß  dieser  Hinweis
in  einer  das  religiöse  Bewußtsein  anregenden  Weise  erfolgen
und  im  einzelnen  Falle  dem  Bildungsstand  und  der  Persönlichkeit
  des  Schwurpflichtigen  angepaßt  werden.

Soweit  es  erforderlich  erscheint,  sind  die  strafrechtlichen
Folgen  des  Falscheides  besonders  hervorzuheben.

Es  ist  ferner  darauf  zu  halten,  daß  bei  der  Eidesabnahme
die  gebührende  Feierlichkeit  gewahrt  werde,  und  namentlich
sämtliche  Anwesende  vor  der  Eidesabnahme  sich  von  ihren
Sitzen  erheben  und  während  der  Eidesleistung  eine  der  Heiligkeit
  der  Handlung  entsprechende  Haltung  beobachten.

197.¹)  Der  von  den  Zeugen  unter  Erhebung  der
rechten  Hand  zu  leistende  Eid  lautet:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und
Allwissenden,  daß  ich  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
  die  reine  Wahrheit  gesagt,  nichts  verschwiegen
und  nichts  hinzugesetzt  habe.  So  wahr  mir  Gott
helfe.“

Die  Bestimmung  des  §  42  Absatz  3  findet  Anwendung.²)


Der  Eid  wird  mittelst  Nachsprechens  oder  Ablesens
der  die  Eidesnorm  enthaltenen  Eidesformel  geleistet.³)

Stumme,  welche  schreiben  können,  leisten  den  Eid
mittelst  Abschreibens  und  Unterschreibens  der  Eidesformel.

Stumme,  welche  nicht  schreiben  können,  leisten  den
Eid  mit  Hilfe  eines  Dolmetschers  durch  Zeichen.⁴)  ⁵)
        <pb n="178" />
        166  Militärstrafgerichtsordnung.

1)  Vgl.  §§  61,  62,  63  RStrPO.  (Die  ganze  Hand  ist  zu
erheben.)  Die  Wirksamkeit  des  Eides  wird  nicht  dadurch  aufgehoben,
  daß  statt  der  im  Gesetze  für  die  Anrufung  Gottes
vorgeschriebenen  Präposition  „bei“  diejenige  „zu“  gewählt  wird.
RMGer.  I.  14.  Dez.  1903.  E.  6,₁₁₇.  UU.  Gerland,  Gerichtssaal
LXIX  S.  274  ff.

2)  Die  Hinzufügung  einer  dem  Glaubenbekenntnis  entsprechenden
  Bekräftigungsformel  ist  dem  Zeugen  hiernach  gestattet.


3)  Vgl.  §  118  und  A.  2  hierzu.

4)  Vgl.  §  117.

5)  Wird  ein  Zeuge,  nachdem  er  den  Zeugeneid  in  der
Form  des  §  197  MStrPO.  geleistet  hat,  nachträglich  nochmals
vernommen,  so  muß  er,  damit  die  nachträgliche  Aussage  auch
unter  Eid  abgegeben  wird,  entweder  von  neuem  beeidigt  werden
oder  die  Richtigkeit  seiner  Aussage  gemäß  §  201  MStr  PO.
versichern.  RMGer.  II.  4.  Okt.  1905.  E.  9,₁₁₇.

198.¹)  Der  Eidesleistung  wird  gleich  geachtet,  wenn
ein  Mitglied  einer  Religionsgesellschaft,  welcher  das  Gesetz²)
  den  Gebrauch  gewisser  Beteuerungsformeln  an
Stelle  des  Eides  gestattet,  eine  Erklärung  unter  der  Beteuerungsformel
  dieser  Religionsgesellschaft  abgibt.³)

1)  Vgl.  §  64  RStr  PO.

2)  Da  reichsgesetzliche  Vorschriften  fehlen,  kommen  die
Landesgesetze  in  Betracht.  In  Preußen:  Verordnung  v.
11.  März  1827  (GS.  S.  28)  bez.  der  Mennoniten,  und  AKD.
v.  19.  Nov.  1836  —  Jahrb.  Bd.  49  S.  175  bez.  der  Philipponen.
Die  Vorschriften  der  Religionsgesellschaften  kommen  —  abgesehen
  von  diesen  durch  Gesetz  vorgesehenen  Ausnahmen  —
nicht  in  Betracht.  Der  Zeuge  hat  nachzuweisen,  daß  er  Mitglied
  der  Religionsgesellschaft  ist.  —  Die  von  den  Mennoniten
in  der  im  §  3  der  zit.  Verordnung  vorgeschriebenen  Form  abgegebene
  Versicherung  hat  in  Preußen  mit  der  wirklichen  Eidesleistung
  gleiche  Kraft.  RMGer.  PE.  VIII  Nr.  9.

199.¹)  Nicht  zu  beeidigen  sind:

1.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Vernehmung  das
sechszehnte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet,  oder
wegen  mangelnder  Verstandesreife  oder  wegen  Verstandesschwäche
  von  dem  Wesen  und  der  Bedeutung
des  Eides  keine  genügende  Vorstellung  haben;
        <pb n="179" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  199.  167

2.  Personen,  welche  nach  den  Bestimmungen  der
Strafgesetze  unfähig  sind,  als  Zeugen  eidlich  vernommen
  zu  werden; ²)

3.  Personen,  welche  hinsichtlich  der  den  Gegenstand
der  Untersuchung  bildenden  Tat  als  Teilnehmer,³)
Begünstiger  oder  Hehler  verdächtig  ⁴)  oder  bereits
verurteilt  sind.  ⁵)⁶)  ⁷)  ⁸)⁹)  ¹⁰)  ¹¹)  ¹²)  ¹³)  ¹⁴)

1)  Vgl.    §  56  RStr  PO.

2)  Vgl. §  161  RStrGB.

3) „Teilnehmer“  im  Sinne  des  §  199³  MStrGO.  ist
jeder  der  bei  dem  gesamten,  der  Anklage  zugrunde  liegenden
historischen  Vorgang  in  einer  strafbaren  Weise  und  in  derselben

Richtung,  wie  der  Beschuldigte,  mitgewirkt  hat.  Ein  bewußtes
und  gewolltes  Zusammenwirken  zwischen  Täter  und  Zeugen  ist
nicht  erforderlich.  RMGer.  II.  23.  Dez.  1905.  E.  9,₂₁₅.
Die  Teilnahme  muß  also  eine  schuldhafte,  strafbare  sein.
RG.  23.  Sept.  1889,  E.  19,₃₉₁;  24.  Juni  1898,  E.  31,₂₂₀.

4)  Hierüber  hat  das  Gericht  nach  pflichtmäßiger  Überzeu  -
gung  zu  befinden.  RMGer.  I.  6.  Okt  1902, E 3,₂₈₈ II.

9. April  1902.  E. 2,₂₆₆.  III.  30.  Jan.  1903.  E.  4,₁₇₂  II.
10.  Juni  1903.  E. 5,₁₈₇;  und  zwar  nach  der  Vernehmung
RMGer.  PE.  III,  22.  Die  Annahme  des  Gerichts,  daß  ein
Zeuge  im  Sinne  des  §  199³  MStrEO.  der  Teilnahme
verdächtig  sei,  bedarf  an  sich  keiner  näheren  tatsächlichen  Begründung.
  Auch  die  Bezeichnung  der  angenommenen  Art  der
Teilnahme  ist  an  sich  nicht  erforderlich.  Läßt  jedoch  der  Inhalt
  des  Urteils  und  Sitzungsprotokolls  keinerlei  Tatsachen
erkennen,  die  den  Verdacht  der  Teilnahme  des  Zeugen  an  der
zur  Aburteilung  stehenden  Tat  irgend  rechtfertigen  könnten,  so
legt  der  Mangel  jeder  näheren  Begründung  des  Verdachts  die
Vermutung  nahe,  daß  das  Gericht  den  Begriff  der  Teilnahme
i.  S.  d.  §  199³  a.  a.  O.  verkannt  habe.  RMGer.  II.  18.  März
1905.  E.  8,₁₈₇.  Vgl.  ferner  RMGer.  E.  6,₆₆,  ₁₀₄;  4,₁₇₂;  3,₂₈₈;
II.  21.  Sept.  1904.  E.  7,₂₅₇.  Ditzen-  Goltd.  Bd.  52  S.  371
u. Gerland,  Gerichtssaal  Bd.  LXIX.  S. 277;  Beling  Z.  Bd.  24 S. 268 ff.

5)  Die  Rechtskraft  der  Verurteilung  ist  nicht  erforderlich.
RMGer.  I.  2.  Nov.  1905.  E.  9,₁₅₀.

6)  Bei  uneidlicher  Vernehmung  muß  der  Grund  der  Nichtbeeidigung,
  im  Protokoll,  durch  Anführung  von  Tatsachen
ersichtlich  gemacht  werden.  Ausnahme:  wenn  nach  Lage
        <pb n="180" />
        168  Millitärstrafgerichtsordnung.

Sache  ein  gegründeter  Zweifel  in  dieser  Beziehung  nicht  vorliegen
  kann  Vgl.  Loewe  A.  6a  und  b  zu  §  56  RStr  PO.
RMGer.  I.  6.  Mai  1901.  E.  1,₁₁₇.  §  196  A.  3.

7)  Die  Vernehmung  von  Zeugen  darf  nicht  lediglich
aus  dem  Grunde  abgelehnt  werden,  weil  sie  der  Teilnahme  usw.
hinsichtlich  der  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildenden  Tat
verdächtig  oder  bereits  durch  ein  früheres  Urteil  überführt  sind.
Nur  ihrer  Beeidigung  steht  §  199  Abs.  3  entgegen.  Dagegen
  können  diejenigen  Personen,  die  zugleich  Mitschuldige
in  demselben  Verfahren  sind,  gegenüber  einem  Mitangeklagten
nicht  als  Zeugen  vernommen  werden.  RMGer.  I.  8.  Sept.
1902.  E.  3,₂₈₂.  I.  9.  Febr.  1903.  E.  4,₁₇₆.

Dementsprechend  wird  die  Ablehnung  der  Vernehmung

nicht  durch  die  Erwägung  getragen,  daß  vielleicht  der  Zeuge
nach  §  190  MStrGO.  sein  Zeugnis  verweigern  würde.
Ger.  I.  21.  Okt.  1901.  E.  2,₄₀.  §  190  gibt  übrigens,  wie  vorstehendes
  Urteil  zutreffend  ausführt,  dem  Zeugen  nur  das
Recht,  die  Aussage  über  einzelne  Fragen,  deren  Beantwortung
  ihn  der  Gefahr  strafgerichtlicher  Verfolgung  aussetzen
würde,  zu  verweigern.  Im  übrigen  darf  er  seine  Aussage
nicht  verweigern.

8)  Ungesetzliche  Beeidigung  eines  Zeugen  infolge  Nichtkenntnis
  des  erkennenden  Gerichts  hinsichtlich  der  Eidesunfähigkeit
  des  Zeugen  ist  Revisionsgrund.  RMGer.  III.  27.  Nov.
1901.  E.  2,₆₆.  Vgl.  die  Ausführungen  Ditzens  in  Goltd.  Bd.  52
S.  372  und  Gerichtssaal  Bd.  XLV  S.  290  ff.

9)  Verstandesschwäche  ist  ein  Grund  für  Nichtbeeidigung,
nicht  aber  lediglich  Gedächtnisschwäche.  RMGer.  PE.  I.

10)  Freigesprochene  Mitbeschuldigte  können  im  späteren
Verfahren  als  Zeugen  unbeeidigt  bleiben,  wenn  sie  dem  Gericht
der  Teilnahme  an  der  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildenden
  Tat  verdächtig  sind.  RMGer.  II.  2.  Aug.  1901.  E.  1,₂₄₈.
Verurteilte  —  d.  h.  mit  Strafe  belegte  —  Mitbeschuldigte
müssen  unbeeidigt  bleiben.  RMGer.  II.  22.  März  1902.  E.  2,₂₃₁.
I.  8.  Sept.  1902.  E.  3,₂₃₂.

11)  Unter  „Tat“  im  Sinne  des  §  199  Ziff.  3  MStrGO.
ist  der  gesamte  historische  Vorgang  zu  verstehen,  innerhalb
dessen  der  Tatbestand  der  dem  Angeklagten  zur  Last  gelegten
strafbaren  Handlung  verwirklicht  ist.

Als  „Teilnehmer“  hinsichtlich  der  den  Gegenstand  der
Untersuchung  bildenden  Tat  im  Sinne  des  §  199 ³  a.  a.  O.
ist  demnach  jeder  anzusehen,  der  sich  an  einem  bestimmten
historischen  Vorgang  in  strafbarer  Weise  irgendwie  beteiligt
        <pb n="181" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  199.  169

hat.  RMGer.  I.  3.  März  1904.  E.  6,₂₇₂.  I.  6.  Mai  1901.  E.  1,₁₂₁.
Vgl.  Dietze  Goltd.  B.  52  S.  370ff.

AA.  Beling,  Z.  Bd.  24  S.  268,  der  unter  Zustimmung
zu  der  in  dem  Urteil  des  I.  Senats  v.  25.  April  1901.  E.  1,112
vertretenen,  durch  die  Urteile  E.  1,₁₂₁,  E.  6,₂₇₂  aufgegebenen
Ansicht  die  „Teilnahme“  genau  im  Sinne  des  materiellen
Strafrechts  auffaßt  und  das  „faktische  Mitverflochtensein  in
den  ganzen  Vorfall“  als  nicht  entscheidend  erachtet.  Vgl.  Bennecke-Beling,
  Lehrbuch  des  Reichsstrafprozeßrechts,  S.  355—356.

Die  Voraussetzung  des  §  199 ³  MStrGO.  liegt  nicht  vor,
wenn  die  dem  Angeklagten  zur  Last  gelegte  Tat  sich  gerade
gegen  den  Zeugen  richtet,  dieser  also  nicht  Teilnehmer  an  der
Tat  sein  kann.

Daß  der  Zeuge  verdächtig  oder  bereits  rechtskräftig  verurteilt
  ist,  bei  demselben  Vorgange  seinerseits  eine  strafbare
Handlung,  wenn  auch  gegen  den  Angeklagten,  begangen  zu
haben,  macht  ihn  nicht  zum  Teilnehmer  der  Tat  des  letzteren.

Der  körperlich  Verletzte  und  diejenigen  Beteiligten  an
einer  gewöhnlichen,  nicht  unter  den  §  227  Str  EB.  fallenden
Schlägerei,  welche  an  der  den  Gegenstand  der  Untersuchung
bildenden  Körperverletzung  nicht  teilgenommen  haben,  sind
daher  als  Zeugen  zu  beeidigen.  Nur  der  §  190  MStrGO.  greift
Platz.  RMGer.  II.  31.  März  1906.  E.  10,₅₇.

Teilnahme  i.  S.  des  §  199  Nr.  3  MStr  GO.  liegt  auch  dann
vor,  wenn  nach  Überzeugung  des  Gerichts  gegen  den  Zeugen
der  Verdacht  der  ableinigen  Täterschaft  der  strafbaren  Handlung
  besteht.  RMGer.  III.  20.  Dez.  1904.  E.  8,₅₈.  I.  5.  Juni
1905.  E.  9,₃.

Umfaßt  die  Hauptverhandlung  mehrere  selbständige  Straftaten
  und  ist  ein  Zeuge  nur  hinsichtlich  einer  derselben  der
Teilnahme  verdächtig,  so  ist  die  Beeidigung  des  Zeugen  bezügl.
der  übrigen  Straffälle  dann  geboten,  wenn  ein  innerer  Zusammenhang
  dieser  Fälle  mit  demjenigen,  hinsichtlich  dessen  der
Zeuge  der  Teilnahme  verdächtig  ist,  fehlt.  Ob  ein  solcher  Zusammenhang
  besteht,  entscheidet  das  Gericht  nach  freiem  Ermessen.
  RMGer.  PE.  VIII  Nr.  10,  IV  Nr.  24.

12)  Die  bloße  Bezugnahme  auf  den  §  199 ³  genügt  nicht
zur  Begründung  des  Beschlusses  betr.  Nichtbeeidigung  eines
Zeugen.  RMGer.  PE.  II,  24.  Es  muß  der  Zeuge  nach
der  Überzeugung  des  Gerichts  der  Teilnahme  verdächtig  usw.
ein.  A. 4

13)  Derjenige,  der  einen  anderen  zur  Fahnenflucht  vorsätzlich
  verleitet,  ist  im  Sinne  des  §9  1993  MStrGO.  Teilnehmer
  am  Vergehen  der  Fahnenflucht,  ebenso  ist  im  Sinne
        <pb n="182" />
        170  Militärstrafgerichtsordnung.

des  §  199 ³  a.  a.  D.  der    Fahnenflüchtige  Teilnehmer  des  Vergehens
  gegen  §  78  MStrGB  RMGer  PE. II, 24.

14)  Die  Bestimmung  des  §  199 ³  MStrGO.  findet  auch
auf  diejenigen  Personen  Anwendung,  welche  hinsichtlich  der
den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildenden  Tat  als  Teilnehmer,
  Begünstiger  oder  Hehler  verurteilt  sind,  wenn  auch
zur  Zeit  ihrer  Vernehmung  als  Zeugen  das  Urteil  noch  nicht
rechtskräftig  geworden  ist.  RMGer.  I.  2.  Nov.  1905.  E.  9,₁₅₀.

200.¹)  Hat  eine  Vernehmung  von  Personen  stattgefunden,
  welche  nach  §  187  zur  Verweigerung  des
Zeugnisses  berechtigt  sind,  so  hängt  es  von  dem  richterlichen
  Ermessen  ab,  ob  sie  unbeeidigt  zu  lassen  oder  zu
beeidigen  sind.²)

Dieselben  können  auch  nach  der  Vernehmung  die
Beeidigung  des  Zeugnisses  verweigern  und  sind  über
dieses  Recht  zu  belehren.  ³)  ⁴)  ⁵)  ⁶)⁷)⁸)

1)  Vgl.  §5  57  RStrPO.,  §§  187,  199  MStrGO.

2)  Die  Nichtbeeidigung  einer  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses
  berechtigten  Person  ist  lediglich  in  das  richterliche  Ermessen

  gestellt  und  nicht  an  die  Voraussetzungen  des  Abf.  4
des  §  299  bzw.  des  §  199  MStrPO.  gebunden.  RMGer.  I.
9.  Febr.  1903  E.  4,  ₁₇₆.  P  E.  II,  25

3)  Wird  es  unterlassen,  den  unter  Verzicht  auf  das  Recht
der  Zeugnisverweigerung  uneidlich  vernommenen  Zeugen  vor
seiner  nachträglichen  Vereidigung  über  sein  Recht,  die  Eidesleistung
  zu  verweigern.  zu  belehren,    so  ergbit  das  einen  Revisionsgrund.
  Vgl.  RG.  8.  Juni  1885, R. 7,₃₅₇.

4)  Bei  wie  derholten  Verneh  mungen  in  einer  ohne  Erneuerung
  des  Verfahrens  fortgesetzen  Hauptverhandlung  muß
die  privilegierte  Person  über  ihre  Befugnis  zur  Verweigerung
ihres  Zeugnisses  nur  einmal  und  zwar  vor  der  ersten  Vernehmung
  belehrt  werden;  dagegen  muß  der  Zeuge  über  sein
Recht,  die  Beeidigung  des  abgegebenen  Zeugniss  es  zu  verweigern,
  belehrt  werden  vor  jeder  Beeidigung,  bzw.  jedesmal
dann,  wenn  er  die  Richtigkeit  seiner  Aussage  auf  einen  früher
in  demselben  Verfahren  abgeleisteten  Eid  versichern  soll.  RMGer.
I.  3.  Aug.  1903.  E.  5,₂₈₅.  RG.  11.  Okt.  1883,  N.  5,₆₀₀.  Vgl.
auch  §  187  A. 5  und  § 201.

5)  Sind  mehrere  Beschuldigte  vorhanden,  von  denen  nur
einer  mit  dem  Zeugen  in  einem  verwandtschaftlichen  Verhältnisse
  steht,  so  findet  §  200  Anwendung  und  zwar  auch  dann,
        <pb n="183" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  201.  171

wenn  der  verwandte  Angeklagte  bereits  rechtskräftig  verurteilt
ist.  Vgl.  RG.  24.  Okt.  1880,  E.  3,₁₆₁;  12.  Febr.  1880,  E.  3,₂₀₇.

6)  Die  Belehrung  hat  sich  auf  das  Recht  des  Zeugen,  die
Beeidigung  zu  verweigern,  zu  beziehen;  die  Belehrung  über
das  Recht  der  Zeugnisverweigerung  genügt  nicht.  Vgl.  RG.
4.  Jan.  1884,  E.  9,₃₈₆.  Revisionsgrund  im  Sinne  des  §  399
MStrGO.  Vgl.  RMGer.  III.  27.  Nov.  1901,  E.  2  67.  Das
Präjudiz  dieses  Urteils  bezieht  sich  auf  die  KZ  PO.  Dort  ist  die
neuerliche  Belehrung  vor  der  Beeidigung  nicht  vorgeschrieben.

7)  Die  Belehrung  wird  erst  erforderlich,  wenn  das  Gericht
die  Beeidigung  beschlossen  hat.  Der  Grund  der  Nichtbeeidigung
  ist  ersichtlich  zu  machen,  sofern  nicht  nach  Lage  der  Sache
ein  begründeter  Zweifel  nicht  vorliegen  kann.  RMGer.  I.  6.  Mai
1901.  E.  1,₁₁₇.

8)  Das  Sitzungsprotokoll  muß  erkennen  lassen,  daß  die
zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  berechtigte  Person  nach  erfolgter
  Vernehmung  vor  ihrer  Beeidigung  über  ihr  Recht
belehrt  worden  ist,  auch  die  Beeidigung  zu  verweigern.  Eine
Beurkundung,  daß  eine  solche  Person  auf  ihr  Zeug  nisverweigerungsrecht
  verzichtet  oder  sich  bereit  erklärt  habe,  den
Zeugeneid  zu  leisten,  genügt  nicht.  RMGer.  PE.  VI,  28.

201.¹)  Wird  ein  eidlich  vernommener  Zeuge  in
derselben  Strafsache  nochmals  vernommen,  so  ist  es  zulässig,
  statt  der  nochmaligen  Beeidigung  den  Zeugen  die
Richtigkeit  seiner  Aussage  unter  Berufung²)  auf  den
früher  geleisteten  Eid  versichern  ³)  zu  lassen.⁴)  ⁵)⁶)

1I)  Vgl.  §  66  RStr  PO.

Abweichend  von  der  RStr  PO.  ist  die  Berufung  auf  den
in  dem  Ermittelungsverfahren  oder  in  der  ausgesetzten  Hauptverhandlung
  (§ 276)  geleisteten  Eid  auch  im  späteren  Hauptverfahren
  zulässig.  Die  Entsch,  des  RG.  24  April  1880,  R.  1,₆₅₅
und  die  Entsch.  des  RG.  24.  Sept.  1885,  E.  12,₃₇₃  sind  also
für  die  MStrGO.  ohne  Bedeutung.  Vgl.  Begr.  S.  124  zu
§  193  des  Entw.

Von  der  Bestimmung  des  §  201  MStrGO.  Gebrauch  zu
machen,  ist  dem  freien  Ermessen  des  Richters  anheimgegeben;
diese  Befugnis  wird  auch  dadurch  nicht  beschränkt,  daß  der
Zeuge  bei  seiner  neuerlichen  Vernehmung  andere  oder  weitere
Angaben  gemacht  hat  als  früher.  RM6Ger.  III.  30.  Mai  1905.
E.  8,₂₉₈.

2)  Die  Berufung  auf  den  früher  geleisteten  Eid  ist  auch
dann  zulässig,  wenn  die  neue  Aussage  von  der  früheren  ab-
        <pb n="184" />
        172  Militärstrafgerichtsordnung.

weicht,  oder  wenn  die  neue  Vernehmung  sich  auf  bisher  nicht
erörterte  Tatsachen  erstreckt.  Vgl.  RG.  11.  Mai  1894.  Goltd.
Arch.  XXXXII  S.  136.

3)  Eine  bestimmte  Form  ist  giht  vorgeschrieben.  Der
Zeuge  muß  aber  selbst  eine  ausdrückliche  Versicherung  abgeben.
Es  genügt,  die  dahinzielende  Frage  des  Richters  mit  „ja“  zu
beantworten.  RMGer.  12.  Sept.  1904,  Nr.  225  und  RMGer.
E.  7,₂₂₉.  PE.  IV,  25.

4)  Vgl.  §  200  A.  3.

5)  Wenn  ein  Zeuge,  nachdem  er  beeidigt  ist  oder  die  Richtigkeit
  seiner  Aussage  unter  Berufung  auf  den  früher  geleisteten
Eid  versichert  hat,  nochmals  eine  Aussage  macht,  muß  die
Richtigkeit  derselben  abermals  auf  den  geleisteten  Eid  versichert
  werden.

Die  Vorschrift  des  §  201  MStr  GO.  ist  auch  dann  anwendbar,
  wenn  die  Strafsache  zunächst  bei  einem  Zivilgericht
anhängig  war,  demnächst  in  das  militärgerichtliche  Verfahren
übergeleitet  und  der  Zeuge  bereits  während  des  bei  dem
Zivilgericht  schwebenden  Verfahrens  eidlich  vernommen
worden  ist.  RMGer.  PE.  II,  26.

6)  Vgl  Allgemeine  Verf.  v.  5.  Febr.  1900  über  die  allgemeine
  Beeidigung  von  Sachverständigen  für  gerichtliche  Angelegenheiten.
  IMBl.  Nr.  6  v.  9.  Febr.  1900  S.  48.

202.  Personen  des  Soldatenstandes  des  aktiven
Heeres  oder  der  aktiven  Marine,  welche  die  Ablegung
des  Zeugnisses  oder  die  Eidesleistung  ohne  gesetzlichen
Grund  verweigern,  sind  disziplinarisch  mit  Arrest  zu
bestrafen.  ¹)²)

Die  Bestrafung  kann  wiederholt  werden,  jedoch  nicht
über  die  Zeit  der  Beendigung  des  Verfahrens  in  der
Instanz,  auch  nicht  über  die  Zeit  von  sechs  Monaten,
und  bei  Übertretungen  nicht  über  die  Zeit  von  sechs
Wochen  hinaus.  ³)

Die  Bestrafung  erfolgt,  sofern  nicht  der  Gerichtsherr
zugleich  der  Disziplinarvorgesetzte  ist,  auf  dessen  Ersuchen
durch  den  betreffenden  Disziplinarvorgesetzten.

Der  ersuchten  Stelle  steht  eine  Nachprüfung,  ob  die
Verweigerung  des  Zeugnisses  ohne  gesetzlichen  Grund
erfolgt  ist,  nicht  zu.
        <pb n="185" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  8  203.  173

1)  Die  ungesetzliche  Weigerung  gilt  als  Verstoß  gegen  die
militärische  Zucht  und  Ordnung,  nicht  als  Ungehorsam  gegen
einen  Befehl  in  Dienstsachen.  §§  92,  93,  94,  95  MStrGB.
kommen  nicht  zur  Anwendung.  Die  Strafe  muß  verhängt
werden.  Vgl.  Begr.  S.  124  zu  §§  194,  195  des  Entw.  und
§  19  EG.  Rechtsbeschwerde  ist  ausgeschlossen.

2)  Mit  Recht  hebt  Weigel  hervor  —  §  202  A.  2  —,  daß
die  Strafe  für  den  einzelnen  Weigerungsfall  nicht  über  die  in
§§  16,  17  MStr  GB.  gezogene  Grenze  der  Arreststrafe  hinausgehen
  darf.  Die  Annahme  dagegen,  daß  für  den  einzelnen

Weigerungsfall  eine  Strafe  von  6  Wochen  Arrest  zulässig  sei,
erscheint  nicht  zutreffend.  Die  Zeugnisverweigerung  soll
disziplinarisch  als  Zuwiderhandlung  gegen  die  militärische
Zucht  und  Ordnung  bestraft  werden.  Sie  unterfällt  deshalb
dem  §  1  der  DiszO.  für  das  Heer  und  die  Kaiserliche  Marine
und  ist  somit  auch  an  die  in  dieser  DiszO.  §§  3  ff.  gegebenen
Strafgrenzen  gebunden.  Die  Strafe  kann  bei  hartnäckiger
Weigerung  innerhalb  der  Festsetzungen  des  §  202  Abs.  2
wiederholt  werden.
Der  Ansicht  von  Koppmann  —  §  201  A.  11  —,  daß  durch
die  Zeitgrenze  des  §  202  die  entsprechenden  Vorschriften  der
DStO.  abgeändert  und  somit  die  Verhängung  einer  Arrestftrafe
  von  Monaten  auf  einmal  wegen  der  wiederholten

Weigerung  zulässig  sei,  kann  nicht  zugestimmt  werden.  Es
würde  dies  —  zumal  die  Verhängung  des  strengen  Arrestes
gegen  Gemeine  zulässig  ist  —  zu  Strafhöhen  führen  können,
die  dem  Willen  des  Gesetzgebers  kaum  entsprechen  dürften.

Im  übrigen  läßt  sich  der  Wortlaut  des  §  202  Abs.  2
ohne  Zwang  dahin  verstehen,  daß  der  Gesamtbetrag  der  mehrfach
  verhängten  Arreststrafen  die  Zeit  von  sechs  Monaten
bzw.  sechs  Wochen  nicht  überschreiten  darf.

3)  Bei  Beendigung  des  Verfahrens  in  der  Instanz  ist  die
wiederholt  verhängte  Disziplinarstrafe  zu  unterbrechen;  nicht
aber  schon  dann,  wenn  der  Zeuge  sich  zur  Aussage  oder  zum
Eide  bereit  erklärt.

203.¹)  Ein  Zeuge,  ²)  welcher  nicht  zu  den  im
§  202  bezeichneten  Personen  gehört,  ist,  wenn  er  ohne
gesetzlichen  Grund  das  Zeugnis  oder  die  Eidesleistung
verweigert,  ³)  in  die  durch  die  Weigerung  verursachten
Kosten,  sowie  zu  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
Mark  und  für  den  Fall,  daß  diese  nicht  beigetrieben
        <pb n="186" />
        174  Militärstrafgerichtsordnung.

werden  kann,  zur  Strafe  der  Haft  bis  zu  sechs  Wochen
zu  verurteilen.  ⁴)

Auch⁵)  kann  zur  Erzwingung  des  Zeugnisses  oder
der  Beeidigung  die  Haft  angeordnet  werden,  jedoch  nicht
über  die  Zeit  der  Beendigung  des  Verfahrens  in  der
Instanz,  auch  nicht  über  die  Zeit  von  sechs  Monaten,
und  bei  Uebertretungen  nicht  über  die  Zeit  von  sechs
Wochen  hinaus.

Die  Bestimmungen  des  §  186  Absatz  3  und  4
finden  entsprechende  Anwendung.

Sind  die  Maßregeln  gegen  Zeugen  erschöpft,  so
können  sie  in  demselben  oder  in  einem  anderen  Verfahren,
  welches  dieselbe  Tat  zum  Gegenstande  hat,  nicht
wiederholt  werden.

1)  Vgl.  §  69  RStrPO.

2)  Ein  erschienener  Zeuge.  Die  Bestrafung  der  ausgebliebenen
  Zeugen  regelt  sich  nach  §  186.

3)  Ein  Zeuge,  welcher  bereits  bei  einer  früheren  Vernehmung
  seine  Aussage  abgegeben  hat,  demnächst  aber  ein
weiter  gefordertes  Zeugnis  verweigert,  wird  in  gleicher  Weise
bestraft.  Auch  die  Ablehnung  der  Beantwortung  einzelner
Fragen  unterfällt  den  Bestimmungen  des  §  203.

4)  Die  Strafen  müssen  verhängt  werden,  wenn  die  Aussage
  usw.  ohne  gesetzlichen  Grund  verweigert  wird.  Sie  sind
auch  dann  zu  vollstrecken,  wenn  sich  der  Zeuge  nach  Festsetzung
der  Strafe  zur  Aussage  bequemt.  Die  Strafe  kann  nur  einmal
  verhängt  werden.  Die  sofortige  Verhängung  der  Strafe
ist  nicht  erforderlich.  Der  Richter  kann  auch  —  um  dem

Zeugen  Zeit  zur  Überlegung  zu  geben  —  den  Termin  aufheben
  und  einen  neuen  anberaumen.

5)  Die  Zwangshaft  kann  nur  eintreten,  wenn  eine  Strafe
bereits  verhängt  ist  oder  zugleich  mit  der  Zwangshaft  verhängt
  wird.

204.  Soveit  die  Verhängung  der  in  den  §§  186
und  203  gedachten  Maßregeln  vom  Gerichtsherrn  verfügt
  ist,  findet  die  Rechtsbeschwerde  ¹)  an  das  obere
Gericht  statt.

Gegen  die  Verfügung  des  Amtsrichters  ist  die  Be-
        <pb n="187" />
        176  Militärstrafgerichtsordnung.

oberen  Gerichts  ist  nicht  gegeben  und  zwar  auch  dann  nicht,
wenn  das  obere  Gericht  die  Gebührenfestsetzung  zu  Ungunsten
des  Antragstellers  abändert.  Beschl.    d.  RMGer.  v.  12.  März
1901  (nicht  veröffentlicht)  und  v.  22.  März  1902.  RMGer.  11.
E.  2,₂₃₀.  

4)  Ein  Zeuge,  der  seine  Aussage  ohne  gesetzlichen  Grund
verweigert,  verliert  seinen  Gebührenanspruch.  Vgl.  Koppmann § 205 A 5.

5)  Öffentliche  Beamte  usw.  erhalten  Tagegelder  usw.  nach
den  für  Dienstreisen  geltenden  Vorschriften  nur  dann,  wenn
sie  als  Zeugen  über  Umstände  vernommen  werden,  deren
Wahrnehmung  sie  in  Ausübung  ihres  Amtes  gemacht  haben
und  von  denen  sie  amtlich  Kenntnis  nehmen  mußten.  RMGer.  II.
22.  März  1902.  E.  2,₂₃₀.  Ebenso  —  unter  Berufung  auf  die
Praxis  der  bürgerl.  Gerichte  —  Ditzen,  Goltd.  Bd.  52  S.  372.
6)  Den  in  militärischen  Untersuchungssachen  als  Zeugen
zugezogenen  —  nicht  reaktivierten  —  Offizieren  z.  D.  stehen
nur  dieselben  Zeugengebühren  zu  wie  jedem  anderen  Zeugen,
der  nicht  öffentlicher  Beamter  ist  und  zwar  selbst  dann,  wenn
sie  als  Zeugen  zugezogen  werden  über  Umstände,  von  denen
sie  in  Ausübung,  ihres  früheren  Militärdienstes  Kenntnis  erhalten
  haben.  RMGer.  II.  28.  Nov.  1903.  E.  6,₁₃₄.  AA.  Gerland,
  Gerichtssaal,  LXIX.  S.  281  ff.

Vgl.  Geb  Ord.  für  Zeugen  und  Sachverständige  v.  30.  Juni
1878  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  v.  20.  Mai  1898, §§ 2, 5, 8, 14.

7)  Das  Gericht  ist  bei  Festsetzung  der  Gebühren  für  Zeugen
und  Sachverständige  lediglich  an  die  in  der  Gebührenordnung
vom  30.  Juni  1878/20.  Mai  1898  festgesetzten  Bestimmungen
und  die  daselbst  gezogenen  Grenzen,  nicht  an  die  Positionen
eines  im  Dienstaufsichtswege  erlassenen  Tarifes  gebunden.
Solche  Tarife,  wie  z.  B.  die  in  den  Bezirken  der  Oberlandesgerichte
  auf  Grund  der  Verfügung  des  preuß.  Justizministers
v.  15.  Juni  1883  (JMBl.  S.  190)  erlassenen  Tarife  für  Zeugen
und  Sachverständigen,  bilden  nur  eine  Norm  und  Grundlage
für  die  Gebührenberechnung  des  Gerichtsschreibers.  RMGer.  II.
5.  Sept.  1904.  E.  7,  213.

er  Richter  hat  also,  sofern  er  nur  innerhalb  der  vom
Gesetze  selbst  gezogenen  Grenzen  bleibt,  freie  Hand.

Es  ist  dabei  nach  Ansicht  des  RMGer.  zu  beachten,  daß
die  dem  Zeugen  zu  gewährende  Entschädigung  nur  als  ein
Ausgleich  dafür  anzusehen  ist,  daß  dem  Zeugen  durch  den  Aufenthalt
  an  einem  fremden  Orte  gegenüber  den  gewöhnlichen
Mehrkosten  an  seinem  Wohnorte  ein  Mehraufwand  erwächst.
        <pb n="188" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §9  206.  177

Vgl.  RMGer.  II.  27.  Sept.  1902.  E.  3,₂₈₃.  Diitzen,  Goltd.  Bd.  52.
S.  373,  weist  demgegenüber  —  d.  E.  mit  Recht  —  darauf  hin,
daß  der  volle  Aufwand,  nicht  nur  der  Mehraufwand  zu  entschädigen
  ist.

Seitens  der  Kaiserl.  Marine  ist  —  MBBl.  v.  27.  Mai  1904
S.  171  —  nachstehende  Verfügung  erlassen:

Zur  Vermeidung  von  Doppelzahlungen  sind  Zeugen
und  Sachverständige,  die  außerhalb  ihres  Wohnortes
durch  ein  Marinegericht  oder  einen  richterlichen  Marinejustizbeamten

  vernommen  werden,  vor  Auszahlung  der
Gebühren  stets  zu  befragen,  ob  sie  einen  Vorschuß  erhalten
  haben.  Es  ist  hierbei  ausdrücklich  darauf  hinzuweisen,
  daß  bei  unrichtiger  Beantwortung  der  Frage

eine  Strafverfolgung  wegen  Betruges  stattfinden  kann.

Es  darf  wohl  angenommen  werden,  daß  von  dem  letzteren
Hinweis  —  je  nach  der  zu  vernehmenden  Persönlichkeit  —  abgesehen
  werden  kann.

AusfBest.  H.  u.  M.  Für  die  Gebührenansprüche  der  nicht
zu  den  aktiven  Militärpersonen  gehörenden  Zeugen  und  Sachverständigen
  ist  die  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige
  v.  30.  Juni  1878  (RGBl.  S.  173  ff.)  in  der  Fassung
ver  Bekanntmachung  v.  20.  Mai  1898  (RGBl.  S.  369,  689  ff.)
maßgebend.

Hinsichtlich  der  aktiven  Militärpersonen  als  Zeugen  oder
Sachverständigen  zustehenden  Reisegebühren  wird  auf  die  „Reiseordnung
  für  die  Personen  des  Soldatenstandes“  und  auf  die
Anlage  8,  V 4,  Abs.  1  der  „Friedensbesoldungsvorschrift“  vom
10.  März  1898  verwiesen  (vgl.  auch  Ges.  v.  11.  Juni  1890,
RG.  S.  73).  (In  der  Marine  vgl.  §  120  Jr  BV.)

F.  5.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  6.

206.¹)  Die  Landesherren  und  die  Mitglieder  der
landesherrlichen  Familien,  die  Mitglieder  der  Fürstlichen
Familie  Hohenzollern,  sowie  die  Mitglieder  des  vormaligen
  Hannoverschen  Königshauses,  des  vormaligen
Kurhessischen  und  des  vormaligen  Herzoglich  Nassauischen
Fürstenhauses  sind  in  ihrer  Wohnung  zu  vernehmen.²)

Den  Eid  leisten  dieselben  mittelst  Unterschreibens  der
Edesformel.

Zur  Hauptverhandlung  werden  sie  nicht  geladen.
Das  Protokoll  über  ihre  gerichtliche  Vernehmung  ist  in
der  Hauptverhandlung  zu  verlesen.

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  12
        <pb n="189" />
        178  Militärstrafgerichtsordnung.

1)  Vgl.  §  71  RStr  PO.
2)  Auch  die  Mitglieder  des  herzoglichen  Hauses  von
Schleswig-Holstein-Glücksburg  haben  dieses  Vorrecht.

207.¹)  Der  Reichskanzler,  die  Minister  eines
Bundesstaats,  die  Mitglieder  der  Senate  der  freien  Hansestädte,
  der  Vorstände  der  obersten  Reichsbehörden  und
die  Vorstände  der  Ministerien  sind  an  ihrem  Amtssitz
oder,  wenn  sie  sich  außerhalb  desselben  aufhalten,  an
ihrem  Aufenthaltsorte  zu  vernehmen.

Die  Mitglieder  des  Bundesraths  sind  während
ihres  Aufenthalts  am  Sitze  des  Bundesrats  an  diesem
Sitze,  und  die  Mitglieder  einer  deutschen  gesetzgebenden
Versammlung  während  der  Sitzungsperiode  und  ihres
Aufenthalts  am  Orte  der  Versammlung  an  diesem  Orte
zu  vernehmen.

Die  kommandirenden  Generale  (Admirale),  sowie  die
im  Range  derselben  oder  in  einem  höheren  Range  stehenden
Offiziere  sind  an  ihrem  Aufenthaltsorte  zu  vernehmen.

Zu  einer  Abweichung  von  den  vorstehenden  Bestimmungen
  bedarf  es:

in  Betreff  des  Reichskanzlers  und  der  im  dritten

Absatze  bezeichneten  Admirale  der  Genehmigung
  ²)  ³)  des  Kaisers,
in  Betreff  der  im  dritten  Absatze  bezeichneten
Generale  der  Genehmigung  ³)  des  zuständigen
Kontingentsherrn,

in  Betreff  der  Minister  und  der  Mitglieder  des
Bundesraths  der  Genehmigung  ³)  des  Landesherrn,


in  Betreff  der  Mitglieder  der  Senate  der  freien

Hansestädte  der  Genehmigung  ³)  des  Senats,
in  Betreff  der  übrigen  vorbezeichneten  Beamten  der

Genehmigung ³)  ihres  unmittelbaren  Vorgesetzten,
in  Betreff  der  Mitglieder  einer  gesetzgebenden

Versammlung  der  Genehmigung  ³)  der  letzteren.
        <pb n="190" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  208,  209.  179

1)  Vgl.  §  49  RStrPO.

2)  Zur  Einholung  der  Genehmigung  sind  sowohl  der
Gerichtsherr,  als  auch  die  Prozeßbeteiligten  befugt.  Die  Genehmigung
  kann  auch  ohne  Antrag  erfolgen.

3)  Olre  diese  Genehmigung  dürfen  die  hier  genannten
Personen  nur  dann  zur  Hauptverhandlung  geladen  werden,
wenn  dieselbe  an  ihrem  Aufenthaltsorte  bzw.  Amtssitze  stattfindet.
  Ist  hiernach  die  Vorladung  zur  Hauptverhandlung
nicht  angängig,  so  erfolgt  kommissarische  Vernehmung  —  §§  270,
271  —  die  in  der  Hauptverhandlung  verlesbar  ist.  §  305.

IV.  Zuziehung  von  Sachverständigen. ¹)

208.¹)  Auf  Sachverständige  finden  die  auf  Zeugen
bezüglichen  Vorschriften  der  §§  185  bis  207  entsprechende
Anwendung,  insoweit  nicht  in  den  nachfolgenden  Paragraphen
  abweichende  Bestimmungen  getroffen  sind.  ²a)²)

Die  Gebührenansprüche  der  nicht  zu  den  aktiven
Militärpersonen  gehörenden  Sachverständigen  regeln  sich
nach  der  allgemeinen  Gebührenordnung  für  Sachverständige.³)
  Im  Übrigen  findet  der  §  205  Anwendung.⁴)  ⁵)

1)  Vgl.  §§  72,  84  RStr  PO.  Vgl.  §  194  A.4.  RMGer.  E.  4,₂₅.
Die  Glaubwürdigkeit  eines  Zeugen  ist  keine  Sachverständigenfrage.
  Diesbezügliche  Behauptungen  und  Anträge  stehen  unter
den  Grundsätzen  des  Zeugen-,  nicht  des  Sachverständigenbeweises.
  Ger.  II.  23.  Dez.  1905.  E.  9,₂₁₅.

2a)  Der  Beschluß  des  erkennenden  Gerichts,  der  die  Nichtbeeidigung
  eines  Sachverständigen  anordnet,  muß  zum  Ausdruck
bringen,  aus  welchem  gesetzchlichen  Grunde  die  Beeidigung  unterblieben
  ist.  RMGer.  PE.  II,  27.  Bez.  der  „entsprechenden
Anwendung“  vgl.  Koppmann,  §  208  A.  3.

2)  Eine  Gesetzesverletzung  ist  darin  nicht  zu  finden,  daß
ein  Sachverständiger  bei  Abgabe  eines  Gutachtens  Aufzeichnungen
  benutzt,  die  er  sich  vor  oder  während  der  Hauptverhandlung
  gemacht  hat.  RMGer.  I.  20.  Juli  1905.  E.  9,₆₈.

3)  Vgl.  §  205  A.  2,  3.

4)  Also  Rechtsbeschwerde  an  das  obere  Gericht.

5)  Vgl.  AusfBest.  zu  §  205.

F.  Nr.  5,  20.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  6,  20.

209.¹)  Die  Auswahl  der  zuzuziehenden  Sachpverständigen
  und  die  Bestimmung  ihrer  Anzahl  erfolgt  durch

12*
        <pb n="191" />
        180  Militärstrafgerichtsordnung.

den  Gerichtsherrn,  in  dringlichen  Fällen  durch  den  Untersuchungsführer.
  Die  Auswahl  darf  auch  einer  anderen
Behörde  im  Wege  des  Ersuchens  überlassen  werden.

Sind  für  gewisse  Arten  von  Gutachten  Sachverständige
  öffentlich  bestellt,  so  sollen  andere  Personen  nur
dann  gewählt  werden,  wenn  besondere  Umstände  es  erfordern.²)
  ³)⁴)

1)  Vgl.  §  76  RStr  PO.

2)  Instruktionelle  Vorschrift.

3)  Vgl.  §  218  Abs.  3.  Einholung  des  Gutachtens  einer
Fachbehörde.  Eine  Ärztekommission  bildet  keine  Fachbehörde.
Vgl.  §  218  A.  4.

4)  In  der  durch  Gerichtsbeschluß  erfolgten  Ablehnung  eines
die  Vernehmung  von  Sachverständigen  bezweckenden  Antrags
ist  keine  unzulässige  Beschränkung  der  Verteidigung  zu  erblicken.
Das  Gericht  ist  auch  in  der  Auswahl  der  Sachverständigen
frei  und  nicht  an  den  Inhalt  abgegebener  Gutachten  gebunden.
RMGer.  II.  25.  Mai  1901.  E.  1,₁₅₇;  1.  10  Sept.  1901.  E.  1,₂₇₃;
II.  29.  März  1902.  E.  2,₂₃₅ / 2,₂₃₉;  III.  22.  Aug.  1902.  E.  3,₁₉₂.
A.  Gerland,  Gerichtssaal  LXIX  S.  286  ff.

AusfBest.  H.  u.  M.

A.  Im  Allgemeinen.

Die  Auswahl  der  Sachverständigen  ist,  soweit  nicht  die
Militärstrafgerichtsordnung  ausdrückliche  Vorschriften  enthält,
in  das  Ermessen  des  Gerichtsherrn,  in  dringlichen  Fällen  des
Untersuchungsführers,  gestellt.

Bei  gerichtlich-medizinischen  Fragen  dürften  indes  aus
militärischen  Rücksichten  nachstehende  Gesichtspunkte  zu  beobachten
  sein:

1.  Stabs-  und  Oberstabsärzte  erscheinen  für  solche  Fragen  in
militärgerichtlichen  Untersuchungen  als  die  zunächst  gegebenen
  Sachverständigen.

2.  Bedarf  es  noch  eines  Obergutachtens,  so  wird  es  sich  in
der  Regel  empfehlen,  dessen  Erstattung  einer  Kommission,
bestehend  aus  dem  Korpsgeneralarzt  (in  der  Marine:
Stationsarzt  oder  Geschwaderarzt)  und  zwei  Stabs-  oder
Oberstabsärzten,  zu  übertragen.  (Es  ist  dies  keine  Fachbehörde.
  §  218  A.  4.)

3.  Bestehen  auch  nach  diesem  Obergutachten  noch  Zweifel,  so
kann  ein  Gutachten  des  Generalstabsarztes  der  Armee
(Marine)  erfordert  werden.  Zur  Erstattung  des  Gutachtens
        <pb n="192" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  209.  181

wird  der  Generalstabsarzt  der  Armee  (Marine)  eine  Kommission,
  bestehend  aus  Mitgliedern  des  Lehrkörpers  der
Kaiser  Wilhelms-Akademie  für  das  militärgerichtliche  Bildungswesen
  oder  sonstigen  hervorragenden  Fachmännern,
heranziehen;  andererseits  werden  etwaige  Anträge  der  zuständigen
  militärischen  Stelle  auf  Zuziehung  hervorragender
Vertreter  der  medizinischen  Wissenschaft  Berücksichtigung
finden.  Dieses  Gutachten  wird  in  der  Regel  den  Abschluß
der  Begutachtung  finden  können.
4.  Die  technisch  Kontrolle  über  die  bei  Leichenöffnungen  und
Gemütszustandsuntersuchungen  in  militärgerichtlichen  Untersuchungen
  abgegebenen  Gutachten  der  Militär-  oder  nicht
beamteten  Zivilärzte  liegt  den  Korpsgeneralärzten  (in  der
Marine:  Stationsärzten  oder  Geschwaderärzten)  ob;  die
Gutachten  und  Verhandlungen  sind  nach  ihrem  Eingange
zu  den  Untersuchungsakten  ohne  Verzug  in  beglaubigter
Abschrift  dem  zuständigen  Sanitätsamt  zu  übersenden.
Der  Gang  der  Untersuchung  darf  hierdurch  nicht  aufgehalten
  werden.  (KM.  v.  17.  Jan.  1902.  Nr.  459/1.  02 S. 3.)

Zu  den  beamteten  Zivilärzten  im  Sinne  der  Ziffer  4
gehören  nur  diejenigen  Ärzte,  die  von  den  zur  Ausübung
der  Medizinal-Polizeigewalt  zuständigen  Behörden  —  mithin
  von  der  Zivilobrigkeit  —  zur  Wahrnehmung  medizinaler
  Funktionen  mit  öffentlich-rechtlicher  Wirkung
(dauernd  oder  vorübergehend)  berufen  oder  bestätigt  sind.
Beamtete  Arzte  sind  hiernach  in  Preußen  die  Kreisärzte,
die  Kreiswundärzte,  die  mit  der  Wahrnehmung  der  kreisärztlichen
  Obliegenheiten  beauftragten  Stadtärzte,  die  Gerichtsärzte
  und  die  Regierungs-  und  Medizinalräte,  in  den
übrigen  Bundesstaaten  die  nach  der  dortigen  Medizinal-Organisation
  diesen  entsprechenden  Funktionäre.  Die  Arzte
bei  den  Landesirrenanstalten  in  Preußen  oder  bei  anderen
derartigen  Anstalten  mit  kommunalem  Charakter  gehören
nicht  zu  den  beamteten  Zivilärzten.  K  M.  v.  11.  Dez.  1902.
Nr.  545/11.  02.  S.  3.

B.  Bei  besonderen  Strafhandlungen.
Bei  Körperverletzungen.

Bei  Körperverletzungen,  bei  denen  eine  der  im  §  224  des
bürgerlichen  Strafgesetzes  vorgesehenen  Folgen  eingetreten
ist  oder  möglicherweise  noch  eintreten  kann,  ist  die  ärztliche
Untersuchung  von  zwei  Arzten,  und  zwar  in  der  Regel
von  zwei  Sanitätsoffizieren,  vorzunehmen.  Jedenfalls  soll
        <pb n="193" />
        182  Militärstrafgerichtsordnung.

einer  der  Ärzte  ein  Sanitätsoffizier  mindestens  vom  Range
eines  Stabarztes  oder  ein  Gerichtsarzt  sein.  (An  Bord
genügt  die  Zuziehung  eines  Arztes.)

Wird  angeordnet,  daß  das  abzugebende  Gutachten
schriftlich  erstattet  werde,  so  ist  es  von  den  Sachverständigen
  gemeinschaftlich,  wenn  sie  verschiedener  Meinung  sind,
von  einem  jeden  besonders  auszustellen.

Bei  leichten  Körperverletzungen  wird  zur  Feststellung
des  Tatbestandes  in  der  Regel  die  Aussage  des  Verletzten
genügen.  Hat  ein  gerichtlicher  Augenschein  stattgefunden,
so  ist  dessen  Ergebnis  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

2.  Ist  bei  verletzten  Frauenspersonen  die  Besichtigung  der
Geburtsteile  notwendig,  so  kann  sie  auch  einer  beeidigten
Hebamme  übertragen  werden.  Sind  jedoch  die  Geburtsteile
  so  verletzt,  daß  eine  ärztliche  Behandlung  notwendig
ist,  so  ist  nach  den  ersten  beiden  Absätzen  der  Ziffer  B 1
zu  verfahren.  Bei  derartigen  Untersuchungen  soll  regelmäßig
  der  Untersuchungsführer  nicht  zugegen  sein,  wie
überhaupt  das  Schamgefühl  auch  bei  männlichen  Personen
möglichst  zu  schonen  ist.

Der  (die)  Sachverständige  ist  über  die  Verletzung,  ihre
Entstehung  und  die  möglichen  Folgen  ausführlich  zu  Protokoll
  zu  vernehmen;  die  Einreichung  eines  schriftlichen  Gutachtens,
  dessen  Richtigkeit  zu  bestätigen  bleibt,  ist  zulässig.

210.  Auf  die  Ausschließung  und  Ablehnung  von
Sachverständigen  finden  die  Bestimmungen  des  §  122
Nr.  1  bis  4,  sowie  der  §§  124,  126,  130  Absatz  2
bis  4,  §§  131,  133,  134  entsprechende  Anwendung.¹)

1)  §  74  RStr  PO.  sieht  nur  die  Ablehnung  der  Sachverständigen
  vor;  nicht  deren  Ausschließung  kraft  Gesetzes,  wie
§  210.  Einen  besonderen  Ausschließungsgrund  gibt  §  224
Abs.  2  MStr  GO.  Nicht  anwendbar  ist  §  122  Nr.  5.  Die
Sachverständigen,  die  im  Ermittelungsverfahren  vernommen
sind,  können  als  solche  auch  in  der  Hauptverhandlung  I.  und
II.  Instanz  bestellt  werden.  §  125  ist  nicht  aufgeführt.  Die
Ablehnung  ist  deshalb  auch  im  Laufe  der  Hauptverhandlung
zulässig.  Ebenso  sind  §§  127  bis  129  nicht  anwendbar.

F. Nr.  8.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  9.

211.¹)  Der  zum  Sachverständigen  Ernannte  hat  der
Ernennung  Folge  zu  leisten,  wenn  er  zur  Erstattung  von
Gutachten  der  erforderten  Art  öffentlich  bestellt  ist,  oder
        <pb n="194" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  211—  213.  183

wenn  er  die  Wissenschaft,  die  Kunst  oder  das  Gewerbe,
deren  Kenntniß  Voraussetzung  der  Begutachtung  ist,
öffentlich  zum  Erwerb  ausübt,  oder  wenn  er  zur  Ausübung
  derselben  öffentlich  bestellt  oder  ermächtigt  ist.²)

Zur  Erstattung  des  Gutachtens  ist  auch  derjenige
verpflichtet,  welcher  sich  dazu  vor  Gericht  bereit  erklärt
hat.  ³)

1) Vgl..  §  75  RStrO.

2)  Namentlich  können  sich  Militärärzte  ihrer  Pflicht,  das
über  den  Geisteszustand  des  Angeklagten  von  dem  Gerichte  erforderte
  Gutachten  zu  erstatten,  nicht  entziehen.  RMGer.  II.
9.  Mai  1904.  Nr.  154.  (Ungedruckt.)

3)  Die  einmal  abgegebene  Erklärung  ist  unwiderruflich.

212.¹)  Dieselben  Gründe,  welche  einen  Zeugen  berechtigen,
  das  Zeugnis  zu  verweigern,  ²)  berechtigen  einen
Sachverständigen  zur  Verweigerung  des  Gutachtens.
Auch  aus  anderen  Gründen  kann  ein  Sachverständiger
von  der  Verpflichtung  zur  Erstattung  des  Gutachtens
entbunden  werden.  

Die  Vernehmung  eines  öffentlichen  Beamten  ³)  oder
einer  Person  des  Soldatenstandes  als  Sachverständigen
findet  nicht  statt,  wenn  die  vorgesetzte  Behörde  erklärt,
daß  die  Vernehmung  den  dienstlichen  Interessen  Nachteile
  bereiten  würde.  ⁴)  ⁵)

1)  Vgl.  § 76  RStrPO.

2)  Vgl.  §§  187 ff.

3)  Vgl.  über  den  Begriff  §  189  A.  2

4)  Die  Nachteile  können  eine  Folge  des  Inhalts  der  Vernehmung
  sein;  sie  können  aber  auch  darin  bestehen,  daß  der
Beamte  zu  sehr  —  zum  Nachteil  seines  Dienstes  —  seinen
ordentlichen  Geschäften  entzogen  werden  würde.

5)  Vgl.  §  185  MStrPO.  KM.  v.  1.  Juli  1902.

213.  Im  Falle  des  Nichterscheinens  oder  der  Weigerung
  eines  zur  Erstattung  des  Gutachtens  verpflichteten  ¹)
Sachverständigen,  welcher  nicht  zu  den  Personen  des
Soldatenstandes  des  aktiven  Heeres  oder  der  aktiven
Marine  gehört,  ²)  wird  der  Sachverständige  zum  Ersatze
        <pb n="195" />
        184  Militärstrafgerichtsordnung.

der  Kosten  und  zu  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
Mark  ³)  verurteilt.  ⁴)  ⁵)  Im  Falle  wiederholten  Ungehorsams
  kann  noch  einmal  auf  eine  Geldstrafe  bis  zu
sechshundert  Mark  erkannt  werden.

1)  Vgl.  §  77  RStr  PO.  Ein  zur  Erstattung  des  Gutachtens
  nicht  verpflichteter  Sachverständiger  braucht  auch  im
Termin  —  trotz  Ladung  —  nicht  zu  erscheinen;  er  kann  die
Gründe  seiner  Weigerung  schriftlich  dem  Gerichtsherrn  bzw.
dem  Gerichte  mitteilen.

2)  Personen  des  Soldatenstandes  des  aktiven  Heeres  und
der  aktiven  Marine  unterfallen  der  Bestimmung  des  §  202.

Vgl. § 208.

3)  Die  Festsetzung  einer  Haftstrafe  für  den  Fall,  daß  die
Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden  kann,  ist  unzulässig.

4)  Das  Vorschützen  unwahrer  Entschuldigungsgründe  ist
durch  §  138  Abs.  2  RStrEB.,  5  139  MStrGB.  unter  Strafe
gestellt.  Vgl.  5  186  A.  4.

5  §§  203  Abs.  3,  186  Abs.  3  u.  4,  204  haben  auch  für
Sachverständige  Geltung.  Vgl.  Begr.  S.  126.

F.  Nr.  24.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  20.

214.¹)  Der  mit  der  gerichtlichen  Vernehmung  des
Sachverständigen  befaßte  Untersuchungsführer  hat,  soweit
ihm  dies  erforderlich  erscheint,  die  Tätigkeit  ²)  des  Sachverständigen
  zu  leiten.

1)  Vgl.  §  78  RStrPO.

2)  Die  „Tätigkeit“  des  Sachverständigen  besteht  der  Regel
nach  in  der  Vornahme  der  Untersuchung  und  der  demnächstigen
Abgabe  des  Gutachtens.  Die  dem  Sachverständigen  zustehende
selbständige  Untersuchung  besteht  in  der  persönlichen  Besichtigung
  der  Untersuchungsobjekte,  der  Akten,  der  Vornahme
chemischer  oder  physikalischer  Prüfungen  usw.  Zu  einer  eigentlichen
  Beweisaufnahme  durch  Vernehmung  von  Zeugen,  Einholung
  von  Auskünften  seitens  der  Behörden  und  der  Familienmitglieder,
  z  B.  über  das  Vorleben  des  Beschuldigten  und
dessen  etwaige  hereditäre  Belastung  usw.  ist  er  nicht  befugt;
dies  ist  vielmehr  Sache  des  Untersuchungsführers  —  § 216.
Ebenso  ist  es  Aufgabe  des  Richters,  das  dem  Gutachten  zugrunde

  liegende  Beweisthema  festzustellen  und  dem  Sachverständigen
  die  von  ihm  zu  beantwortenden  Fragen  vorzulegen.
Vgl.  §  216  A.  3.
        <pb n="196" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  215,  216.  185

215.  ¹)  Der  Sachverständige  hat  nach  Erstattung
des  Gutachtens  einen  Eid  ²)  dahin  zu  leisten:
daß  er  das  von  ihm  erforderte  Gutachten  unparteiisch
  und  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
erstattet  habe.

Ist  der  Sachverständige  für  Erstattung  von  Gutachten
  der  betreffenden  Art  im  Allgemeinen  beeidigt,  so
genügt  die  Berufung  auf  den  geleisteten  Eid.  ³)⁴)

1)  Vgl.  §  79  RStrPO  .

2)  Die  Vereidigung  erfolgt  regelmäßig  erst  in  der  Hauptverhandlung
  —  vgl.  §§  200,  195  —,  und  zwar  ist  jeder  Sachverständige
  einzeln  zu  beeidigen.

3)  Die  Beeidigung  muß  bei  einem  deutschen  Gerichte
erfolgt  sein;  die  Veeidigung  bei  einem  bürgerlichen  oder  Konsulargerichte
  genügt.  Vgl.  RMGer.  PE.  V,  17.  Ist  die  Veeidigung
  —  7  sei  ausdrücklich,  sei  es  infolge  einer  landesrechtlichen
  Vorschrift  —  unter  Einschränkung  auf  die  vor  einem
bestimmten  Gericht  abzugebenden  Gutachten  erfolgt,  so  ist  vor
anderen  Gerichten  die  Berufung  auf  den  allgemeinen  Eid  unstatthaft.
  Im  Bereiche  der  früheren  Allgemeinen  Gerichtsordnung
  (§  203  Nr.  4  Titel  10  Teil  1)  ist  diese  Beschränkung
der  Veeidigung  auf  den  einzelnen  Gerichtsbezirk  vorgeschrieben.
Die  Berufung  auf  diesen  Eid  ist  demnach  vor  den  Militärgerichten
  unzulässig  und  zwar  auch  dann,  wenn  diese  Beschränkung
  in  dem  Veeidigungsprotokolle  des  bürgerlichen  Gerichts
  über  den  allgemeinen  Sachverständigeneid  nicht  erwäht
ist.  Die  Berufung  auf  diesen  Eid  ist  ferner  auch  dann  nicht
mehr  zulässig,  wenn  der  öffentlich  bestellte  Sachverständige
sein  Amt  niedergelegt  hat.  Vgl.  RG.  v.  8.  Jan.  1897,  E.  29,₃₀₀.

4)  Ausdrückliche  Erklärung  des  Sachverständigen  ist  erforderlich.
  Vgl.  §  201  A.  3.

216.¹)  Dem  Sachverständigen  kann  auf  sein  Verlangen
  zur  Vorbereitung  des  Gutachtens  durch  Vernehmung
  von  Zeugen  oder  des  Beschuldigten  weitere
Aufklärung  verschafft  werden.²)

Zu  demselben  Zwecke  kann  ihm  gestattet  werden,  die
Akten  einzusehen,  der  Vernehmung  von  Zeugen  oder  des
Beschuldigten  beizuwohnen  und  an  dieselben  unmittelbare
  Fragen  zu  stellen.
        <pb n="197" />
        186  Militärstrafgerichtsordnung.

Die  Vorschrift  des  §  192  findet  auf  Sachverständige
keine  Anwendung.

Es  kann  angeordnet  werden,  daß  der  Sachverständige
sein  Gutachten  schriftlich  erstatte.³)

1)  Vgl.  § 80  RStr  PO.  §  216  ist  instruktioneller  Natur.

2)  Die  Tatsachen,  welche  dem  sachverständigen  Gutachten
zugrunde  liegen,  müssen  —  abgesehen  von  den  seitens  des
Sachverständigen  durch  persönliche  Besichtigung  festgestellten,
von  ihm  event.  mit  dem  Zeugeneid  zu  erhärtenden  Tatsachen  —
im  Wege  besonderer  Beweisaufnahme  festgestellt
werden;  eine  Feststellung  durch  private  Nachfrage  des  Sachverständigen
  genügt  nicht.  Dies  gilt  namentlich  auch  bezüglich
der  sog.  ärztlichen  Anamnese.  Vgl.  §§  214  A.  2,  221.

3)  Durch  die  Erstattung  des  schriftlichen  Gutachtens  wird
die  Ladung  des  Sachverständigen  zur  Hauptverhandlung  und
die  mündliche  Erstattung  des  Gutachtens  in  ihr  nicht  überflüssig.
  Die  Verlesung  des  Gutachtens  an  Stelle  der  mündlichen
  Erstattung  ist  vielmehr  nur  in  den  Ausnahmefällen  der
§5  270,  165  Abs.  2  in  Verbindung  mit  §§  305,  307,  310  zulässig.
  Vgl.  §  299  a.  a.  O.

F.  Nr.  24.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  20.

217.¹)  Zur  Vorbereitung  eines  Gutachtens  über
den  Geisteszustand  eines  Beschuldigten,  gegen  welchen
die  Anklage  erhoben  ist,  kann  der  Gerichtsherr
auf  Antrag²)  eines  Sachverständigen  nach  Anhörung
  des  Verteidigers  ³)  anordnen,  ⁴)  daß  der  Angeklagte
  in  eine  öffentliche  Irrenanstalt  gebracht  und
dort  beobachtet  werde.

Hat  der  Angeklagte  keinen  Verteidiger,  so  ist  ihm
ein  solcher  zu  bestellen.

Die  im  Absatz  1  bezeichnete  Anordnung  ist  dem
Angeklagten  und  dem  Verteidiger  bekannt  zu  machen.
Gegen  die  Anordnung  findet  binnen  der  Frist  von  einer
Woche  die  Rechtsbeschwerde  ⁵)  an  den  höheren  Gerichtsherrn
  statt.  Dieselbe  hat  aufschiebende  Wirkung.⁶)

Die  Verwahrung  in  der  Anstalt  darf  die  Dauer
von  sechs  Wochen  nicht  übersteigen.  ⁷)⁸)⁹)¹⁰)  ¹¹)

1)  Vgl.  §  81  RStr  PO.
        <pb n="198" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  218.  187

2)  Dieser  Antrag  sowie  die  vorherige  Anhörung  des  Verteidigers
  ist  notwendige  Voraussetzung  der  Unterbringung  des
Beschuldigten  in  einer  Irrenanstalt.  RMGer.  PE  VI,  29.

3)  Es  kann  im  Hinblick  auf  §  337  Abs.  2  fraglich  erscheinen,
  ob  auch  im  stan  dgerichtlichen  Verfahren  ein  Verteidiger
  zu  hören  bzw.  zu  bestellen  ist.  Die  Frage  ist  zu  bejahen.
  § 217  bildet  als  Spezialbestimmung  zugunsten  des
Beschuldigten  die  Ausnahme  von  der  allgemeinen  Regel  des
§  337  Abst.  2.

4)  Die  Anordnung  ist  mit  Gründen  zu  versehen.  Vgl.  §  136.

5)  Vgl.  §  373.

6)  Vgl.  §  375.

7)  Auch  im  Falle  des  §  218  darf  die  sechswöchentliche
Frist  nicht  überschritten  werden.

8)  § 217  gilt  für  das  gesamte  Verfahren  von  der  Erhebung
  der  Anklage  bis  zur  Beendigung  der  zweiten  Instanz;
also  auch  für  das  erkennende  Gericht.  Letzteres  ist  hiernach
zwar  in  der  Lage,  die  Beobachtung  in  der  Irrenanstalt  anzuordnen,
  ist  aber  an  die  Vorschriften  des  §  217  gebunden.  So
auch  Gerland,  Gerichtssaal  LXIX.  S.  290  ff.  mit  zutreffenden
Gründen.  AA  v.  Boppen,  Z.  Bd.  26,  S.  92  ff.  Vgl.  Ditzen,
Goltd.  Bd.  52,  S.  273.  Die  Durchführung  der  gerichtlichen
Anordnung  liegt  dem  Gerichtsherrn  ob.  Vgl.  Gerland  a.  a.  O.
S.  294.  A.  3.  v.  Boppen  a.  a.  O.  S.  100.

9)  Dem  Verteidiger  steht  ein  selbständiges  Recht  zur
Stellung des   Antrages  nicht  zu;  seine  Zustimmung  ist  nicht

erforderlich.

10)  Die  öffentliche  Irrenanstalt  ist  in  dem  Beschlusse  zu
bezeichnen.  Die  Überführung  in  ein  Lazarett  ist  von  den  Voraussetzungen
  des  §  217  nicht  abhängig;  sie  erfolgt  nach  Ermessen
  des  Gerichtsherrn.  RMGer.  PE.  VI,  29.

11)  Geht  die  Anordnung  von  dem  Gerichtsherrn  der  Berufungsinstanz
  aus,  so  ist  eine  Rechtsbeschwerde  —  da  ein
höherer  Gerichtsherr  nicht  vorhanden  ist  —  nicht  gegeben.  Die

nordnung  ist  endgültig.

218.¹)  Wird  ein  Gutachten  als  ungenügend  ²)  befunden,
  so  kann  eine  neue  Begutachtung  durch  dieselben
oder  durch  andere  Sachverständige  angeordnet  werden.

Auch  kann  die  Begutachtung  durch  einen  anderen
Sachverständigen  angeordnet  werden,  wenn  ein  Sachverständiger
  nach  Erstattung  des  Gutachtens  mit  Erfolg
abgelehnt  ist.
        <pb n="199" />
        188  Militärstrafgerichtsordnung.

In  wichtigeren  Fällen  kann  das  Gutachten  einer
Fachbehörde  eingeholt  werden.  ³)⁴)

I)  Vgl.  §  83  RStr  PO.

2)  Bei  mehreren  einander  widersprechenden  Gutachten
kann  in  gleicher  Weise  verfahren  werden.

3)  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  vor  Einholung  des  Gutachtens
  einer  Fachbehörde  zunächst  Sachverständige  gehört  werden.

Dagegen  sind  die  eventuellen  landesrechtlichen  Vorschriften,
  betreffend  Innehaltung  des  Instanzenzuges  zu  beachten.
  Die  Beeidigung  der  Mitglieder  der  Fachbehörde  auf
das  erstattete  Gutachten  ist  nicht  erforderlich.

4)  Durch  AKO.  vom  26.  März  1901  ist  bei  der  Kaiser
Wilhelms-Akademie  ein  Wissenschaftlicher  Senat  gebildet  worden
mit  der  Aufgabe,  in  mediz  nwissen  schaftlichen  Fragen  als  begutachtende
  Behörde  dem  Generalstabsarzt  der  Armee  zur  Seite
zu  stehen  und  —  nach  der  kriegsministeriellen  Ausführungsbestimmung
  —  in  schwierigen  militärgerichtlichen  Fragen  Gutachten
  abzugeben.  Eine  für  den  einzelnen  Fall  berufene  Ärztekommission
  —  vgl.  AusfBest.  zu  §  209  A.  2  —  ist  keine  Fachbehörde
  im  Sinne  des  §  310  Abs.  2.  RMGer.  I.  1.  Sept.  1902.
E.  3,₂₀₂.  Vgl.  A.  3  zu  §  209.

AusfBest.  H.  Bedarf  es  bei  Verbrechen  des  Landesverrats
  oder  des  Verrats  militärischer  Geheimnisse  zur  Feststellung
  des  Tatbestandes  des  Gutachtens  einer  Militärbehörde,
so  ist  dasselbe  stets  durch  Vermittlung  des  Kriegsministeriums
einzuholen.

AusfBest.  M.  In  der  Marine  tritt  an  Stelle  des  Kriegsministeriums
  das  Reichs-Marine-Amt.

219.¹)  Bei  Münzverbrechen  und  Münzvergehen²)
sind  die  Münzen  oder  Papiere  erforderlichen  Falles  ³)
derjenigen  Behörde  vorzulegen,  von  welcher  echte  Münzen
oder  Papiere  dieser  Art  im  Umlauf  gesetzt  werden.⁴)
Das  Gutachten  dieser  Behörde  ist  über  die  Unechtheit
oder  Verfälschung  sowie  darüber  einzuholen,  in  welcher
Art  die  Fälschung  mutmaßlich  begangen  worden  ist.

Handelt  es  sich  um  ausländische  Münzen  oder  Papiere,
so  kann  an  Stelle  des  Gutachtens  der  ausländischen
Behörde  dasjenige  einer  deutschen  erfordert  werden.

1)  Vgl.  §  92  RStrPO.

2)  Vgl.  §§  146  ff.  RStrGB.
        <pb n="200" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  220,  221.                                         189

3)  „Erforderlichenfalls“.  Der  Gerichtsherr  bzw.  das  Gericht
  entscheidet  somit  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  darüber,
ob  die  Münzen  usw.  der  sachverständigen  Behörde  vorzulegen
sind.  Der  Satz  2  sowie  die  Ausführungsbestimmungen  beziehen
  sich  nur  auf  den  Fall,  daß  die  Einholung  eines  Gutachtens
  für  erforderlich  gehalten  wird.

4)  Reglementarische  Bestimmungen  über  die  Behandlung
der  bei  Reichs-  und  Landeskassen  eingehenden  gefälschten  Reichsmünzen
  usw.

Vgl.  bezüglich  der  Reichsmünzen:  Bek.  v.  9.  Mai  1876
RZBl.  S.  260  (Preuß.  JMBl.  S.  114);  bezüglich  der  Reichskassenscheine:
  Verordnung  vom  6.  Juni  1876,  Reichsanzeiger
Nr.  234;  bezüglich  der  Reichsbanknoten:  Verordnung  v.  20.  März
1877  (JMBl.  S.  54).

AusfBest.  H.  u.  M.  Falsche  Münzen  sind  an  die  Münzdirektion
  in  Berlin  behufs  Begutachtung  oder  Prüfung  einzusenden,
  wobei  jedesmal  die  Untersuchungssache  oder,  falls
noch  keine  Untersuchung  eingeleitet  worden,  die  verdächtigen
Personen,  sowie  der  letzte  Besitzer  der  falschen  Münzen  näher
zu  bezeichnen  sind.

Nach  Beendigung  der  Untersuchung  sind  die  falschen
Münzen  und  Überführungsstücke  an  die  Münzdirektion  mit
Hinweis  auf  deren  Gutachten  abzuliefern.

220.¹)  Zur  Ermittelung  der  Echtheit  oder  Unechtheit
  eines  Schriftstücks,  sowie  zur  Ermittelung  des  Urhebers
  desselben  kann  eine  Schriftvergleichung  unter
Zuziehung  von  Sachverständigen  vorgenommen  werden.²)  ³)

1)  Vgl.  §  93  RStrPO.  

2)  Der  Beschuldigte  kann  zur  Anfertigung  einer  Schriftprobe
  nicht  gezwungen  werden.

3)  Die  Vorschrift  des  §  220  erkennt  nur  die  Zulässigkeit
  einer  Beweisaufnahme  durch  Schriftvergleichung  an.  Der
Praktiker  wird  ein  solches  Gutachten,  das  erfahrungsgemäß
vielfach  zu  unrichtigen  Resultaten  führt,  nur  mit  großer
Vorsicht  benutzen  und  seiner  Entscheidung  nur  dann  —  ergänzend
  —  mit  zugrunde  legen,  wenn  das  anderweitige  Beweismaterial
  schwerwiegende  Belastungsmomente  ergeben  hat.
Ebenso  Koppmann  § 220  A.  1.

221.¹)  Insoweit  zum  Beweise  vergangener  ²)  Thatsachen
  oder  Zustände,  zu  deren  Wahrnehmung  eine  besondere
  Sachkunde  erforderlich  war,  sachkundige  Personen
        <pb n="201" />
        190  Militärstrafgerichtsordnung.

zu  vernehmen  sind,  kommen  die  Vorschriften  über  den
Zeugenbeweis  zur  Anwendung.

1)  Vgl.  §  85  RStrPO.  

2)  Eine  „vergangene"“  Tatsache  ist  eine  solche,  die  vor  der
Erstattung  des  Gutachtens  liegt  und  deren  Wiederholung  ausgeschlossen
  ist.  So  kann  der  Arzt,  der  eine  Leichenöffnung
vorgenommen  hat,  zeugeneidlich  über  den  tatsächlichen  Sektionsbefund,
  der  Chemiker  über  die  tatsächlichen  Eigenschaften  und
Reaktionen  des  Untersuchungsobjektes  vernommen  werden. Es
finden  auf  diese  Vernehmungen  die  gesamten  Vorschriften  über
den  Zeugenbeweis  Anwendung.  Namentlich  ist  eine  Ausschließung
  und  Ablehnung  im  Sinne  des  §  210  nicht  angängig.

V.  Einnahme  des  Augenscheins,  ¹)  Leichenschau,¹)
Leichenöffnung.¹)

222.²)  Findet  die  Einnahme  eines  Augenscheins  ³)
statt,  so  ist  im  Protokolle  der  vorgefundene  Sachbestand
festzustellen  ⁴)  und  darüber  Auskunft  zu  geben,  welche
Spuren  oder  Merkmale,  deren  Vorhandensein  nach  der
besonderen  Beschaffenheit  des  Falles  vermuthet  werden
konnte,  gefehlt  haben.  ⁵)  ⁶)  ⁷)

Findet  die  Einnahme  eines  Augenscheins  unter  Zuziehung
  von  Sachverständigen  statt,  so  kann  der  Beschuldigte
  beantragen,  daß  die  von  ihm  für  die  Hauptverhandlung
  in  Vorschlag  zu  bringenden  Sachverständigen
zu  dem  Termine  geladen  werden  und,  wenn  der  Antrag
abgelehnt  wird,  sofern  dieselben  nicht  zu  den  Personen
des  aktiven  Heeres  und  der  aktiven  Marine  gehören,
deren  Zuziehung  auf  seine  Kosten  verlangen.  In  letzterem
Falle  wird  die  Gestellung  oder  Ladung  durch  den  Untersuchungsführer
  veranlaßt,  sobald  der  erforderliche  Betrag
  der  gesetzlichen  Entschädigung  für  Reisekosten  und
Versäumniß  bei  der  Militärgerichtsschreiberei  hinterlegt
wird.

Den  vom  Beschuldigten  benannten  Sachverständigen
ist  die  Theilnahme  am  Augenschein  und  an  den  erforderlichen
  Untersuchungen  insoweit  zu  gestatten,  als  dadurch
        <pb n="202" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  222,  223.                                            191

die  Thätigkeit  der  amtlich  bestellten  Sachverständigen  nicht
behindert  wird.  

Die  Bestimmungen  der  Absätze  2  und  3  finden  im
Felde  und  an  Bord  keine  Anwendung.

1)  Zuziehung  eines  Gerichtsschreibers  ist  erforderlich.  Vgl.
§  163  Abs.  2.          

2  Vgl.  §  RStrPO.  

3)  Vgl.  §§  165  ff.,  235.  A.  2.

4)  Etwaige  Handzeichnungen,  welche  bei  Einnahme  des
Augenscheins  zur  Klärung  des  Sachverhältnisses  angefertigt
werden,  bedürfen  der  Unterzeichnung  durch  den  Untersuchungsführer
  und  Gerichtsschreiber.

5)  Ob  ein  Augenschein  einzunehmen  ist,  steht  im  richterlichen
  Ermessen.  Der  Richter  kann  auch  einen  Zeugen  mit
Besichtigung  der  Lokalitäten  beauftragen  und  denselben  hierüber
  vernehmen.  RMGer.  1.  29.  Juni  1903.  E.  5,216.  I.  23.  Juni
1902.  E.  3,₁₁₆.  III.  8.  Jan.  1902.  E.  2,₁₁₇.  RG.  28.  Sept.  1881.

R.  3,₅₅₄.

6)  Gegenstand  der  richterlichen  Augenscheinseinnahme  sind
nur  sinnliche  Wahrnehmungen  der  Gerichtspersonen.  Gutachtliche
  Äußerungen  der  letzteren  über  die  „große  Wahrscheinlich
keit,  daß  die  Kratzstellen  von  einer  Gegenwehr  des  Gefreiten  X.
herrühren  können“,  gehören  daher  nicht  in  das  Augenscheinseinnahmeprotokoll
  und  siod  in  der  Hauptverhandlung  nicht
verlesbar.  RMGer.  PE.  IV,  17.

7)  Wird  eine  Augenscheinseinnahme  von  dem  erkennenden
Gerichte  selbst  als  Teil  der  Hauptverhandlung  vorgenommen,
so  bedarf  es  nicht  der  im  §  222  MStrGO.  vorgeschriebenen
Feststellungen  im  Sitzungsprotokolle.  Es  genüg  vielmehr  die

Beobachtung  des  §  333  Abs.  1  a.  O.  RMGer.  II.  4.  Okt.  1905.
E.  9,  117.  PE.  XIII,  4.

AusfBest.    H.  u.  M.  Die  Entschädigungen  an  Reisekosten
usw.  für  die  auf  Antrag  des  Beschuldigten  zu  ladenden  Zeugen
oder  Sachverständigen  sind  bei  der  zu  §  469  Abs.  1  unter  Nr.  2
bezeichneten  Kassenverwaltung  zu  hinterlegen.  F.  Nr.  25.

223.  Ist  der  Tod  einer  Militärperson  nicht  auf
natürlichem  Wege  erfolgt,  so  hat  der  Gerichtsherr,  in
dringenden  Fällen  jeder  militärische  Befehlshaber,  welcher
die  Anzeige  oder  Meldung  von  dem  Todesfall  erhält,
die  Leichenschau  durch  einen  Kriegsgerichtsrath ¹)
        <pb n="203" />
        192  Militärstrafgerichtsordnung.

oder  in  Ermangelung  eines  solchen  durch  den  zunächst
erreichbaren  Amtsrichter ²)    zu  veranlassen.

Ist  nach  den  bekannt  gewordenen  Thatsachen  die
Annahme  begründet,  daß  der  Tod  durch  Selbstmord,
durch  einen  Unfall  oder  sonst  ohne  Verschulden  eines
Anderen  herbeigeführt  ist,  so  bedarf  es  der  Zuziehung
eines  Arztes  zur  Leichenschau  nicht. ³)

Die  Umstände,  unter  denen  die  Leiche  gefunden  und
der  Tod  erfolgt  ist,  sind  sorgfältig  zu  untersuchen  und
zu  Protokoll  zu  verzeichnen.  In  allen  Fällen  des  Selbstmordes
  sind  die  Beweggründe  thunlichst  aufzuklären.

1)  Also  nicht  durch  einen  Gerichtsoffizier.  „An  Bord“
kann  der  Kriegsgerichtsrat  durch  einen  Offizier  ersetzt  werden.
§  98.  Dem  steht  die  AussBest.  nicht  entgegen.

2)  Das  an  den  Amtsrichter  gerichtete  Ersuchen  der  Militärbehörde
  um  Vornahme  der  Leichenschau  stellt  sich  als  Ersuchen
um  Rechtshilfe  dar;  nicht  als  Ersuchen  um  Stellvertretung  des
dienstlich  behinderten  Kriegsgerichtsrats.  Zu  der  letzteren  würde
die  Bestellung  durch  die  oberste  Militärjustizverwaltung  erforderlich
  sein.  Die  Kosten  des  Termins  sind  somit  von  dem
Justizfiskus  zu  tragen.  §  12  Abs.  4  EG.  zur  MStrGO.  Vgl.
die  zutreffenden  Ausführungen  des  Amtsrichters  Dr.  Jwand.
Deutsche  Juristen-Zeitung.  1.  Dez.  1902.  S.  554.

3)  Bei  der  Leichenschau  im  Falle  des   § 223  Abs.  2  MStrGO.,  
die  sich  lediglich  als  eine  militärpolizeiliche  Maßnahme  darstellt,
  bedarf  es  der  Zuziehung  eines  Gerichtsschreibers  nicht.
KM.  v.  10.  Mai  1903  Nr.  561/3.  03.  C.  3.

AusfBest.  H.  u.  M.  Die  eine  Selbstentleibung  betreffenden
Verhandlungen  sind  nach  Abschluß  der  Ermittelungen  dem
Generalkommando  und  von  diesem,  nachdem  es  das  im  Interesse
der  Disziplin  etwa  noch  Erforderliche  veranlaßt  hat,  dem
Kriegsministerium  einzusenden.

Gleiches  gilt  in  den  übrigen  Fällen  des  §  223.

In  der  Marine  tritt  an  die  Stelle  des  Generalkommandos
der  Chef  einer  selbständigen  Kommandobehörde;  dann  gehen
die  Akten  an  das  Reichs-Marineamt.)

1.  Die  Leichenschau  darf  nicht  durch  einen  Gerichtsoffizier

bewirkt  werden.

Als  der  „zunächst  erreichbare"  Amtsrichter  ist  der
örtlich  zuständige  Amtsrichter  anzusehen  (vgl.  §  167  des
Gerichtsverfassungsgesetzes).  In  dem  Ersuchungsschreiben
        <pb n="204" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.   §  224.                                             193

ist  zugleich  um  Einsendung  der  über  den  Fall  aufgenommenen
  Verhandlungen  zu  ersuchen.

2.  Die  Militärbehörden  haben  darauf  zu  achten,  daß  gegebenen
  Falles  ohne  Zeitverlust  die  zur  Rettung  des
vielleicht  Scheintoten  erforderlichen  Maßnahmen  ergriffen

  werden,  auch  stets  Vorsorge  für  geeignete  Aufbewahrung
  des  Leichnams  zu  treffen.

3.  Insofern  bei  einem  Selbstmorde  hinsichtlich  der  Beweggründe
  Zweifel  oder  Umstände  obwalten,  die  eine
nähere  Ermittelung  nötig  machen,  muß  der  Gerichtsherr
  sie  verfügen.  Dies  gilt  namentlich  dann,  wenn
der  Verdacht  besteht,  daß  der  Verstorbene  durch  strafbare
  Handlungen  eines  Dritten  zum  Selbstmorde  getrieben
  worden  ist.

In  den  Akten,  betreffend  die  Todesermittelung
einer  Militärperson,  ist  zu  vermerken,  ob  die  nach  Vorschrift
  des  §  58  Abs.  2  des  Ges.  v.  6.  Febr.  1875  über  die
Beurkundung  des  Personenstandes  usw.  (RGBl.  S.  23  ff.)
bezw.  des  Erlasses  des  Kriegsministeriums  v.  11.  Sept.
1874  (AVBl.    S.  190)  erforderliche  Anzeige  des  Todesfalles
  beim  Standesamt  erfolgt  ist.

Bei  militärgerichtlichen  Ermittelungen  über  einen
Todesfall  liegt  den  Militärgerichten  die  gesetzliche
Verpflichtung  ob,  dem  Standesbeamten  die  vorgeschriebene
schriftliche  Mitteilung  zu  machen.  Ein  Nationale  des
Verstorbenen  ist  stets  zu  den  Akten  zu  bringen.  KM.
v.  1.  Febr.  1902.  Nr.  583/1.  02.  C.  3.  

224.  Ergiebt  sich  der  Verdacht,  daß  der  Tod  durch
die  strafbare  Handlung  eines  Anderen  herbeigeführt  sei,
so  ist  zur  Leichenschau  ein  Militärarzt  oder,  wenn  ein
solcher  nicht  erreichbar,  ein  als  Sachverständiger  zu  be—
eidigender  anderer  Arzt  zuzuziehen.

Erscheint  der  Verdacht  nach  der  Leichenschau  in  Verbindung
  mit  den  sonst  ermittelten  Thatsachen  nicht  als
beseitigt,  so  ist  die  Leichenöffnung  im  Beisein  des  Kriegsgerichtsraths
  oder  Amtsrichters  und  des  Gerichtsschreibers
von  zwei  Aerzten,  und  zwar  thunlichst  Militärärzten
vorzunehmen.   In  allen  Fällen  soll  einer  der  Aerzte
ein  Militärarzt  mindestens  vom  Range  eines  Stabsarztes
  oder  ein   Gerichtsarzt ⁴)  sein.  Demjenigen  Arzte,

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  13
        <pb n="205" />
        194  Militärstrafgerichtsordnung.

welcher  den  Verstorbenen  in  der  dem  Tode  unmittelbar
vorausgegangenen  Krankheit  behandelt  hat,  ist  die
Leichenöffnung  nicht  zu  übertragen.  Derselbe  kann
jedoch  aufgefordert  werden,  der  Leichenöffnung  anzuwohnen,
  um  aus  der  Krankheitsgeschichte  Aufschlüsse  zu
geben. ⁵)

Im  Felde  und  an  Bord  genügt  es,  wenn  die
Leichenöffnnng  lediglich  von  einem  Militärarzt  vorgenommen
  wird.  Die  Einschränkungen  des  zweiten
Absatzes  finden  keine  Anwendung.

1)  Vgl.  §  87  RStrPO.  §  154  MStrGO.

2)  Der  hinzugezogene    „andere“  Arzt  ist  —  auch  im  Ermittelungsverfahren
    —  sofort  zu  beeidigen.  Ausnahme  von
den  Vorschriften  der  §§  195,  208.

3)  Reichsgesetzliche  Vorschriften  über  das  von  den  Ärzten
bei  der  Leichenöffnung  zu  beobachtende  Verfahren  sind  nicht
gegeben.  Es  sind  vielmehr  die  landesgesetzlichen  Verordnungen
maßgebend.  In  Preußen  das  Regulativ  v.  13.  Febr.  1875  
(JMBl.  S.  75  ff.).  Verfügung  des  Ministers  der   geistlichen  usw.
Angelegenheiten  v.  22.  März  1881.  (JMBl.  S 86).    Vgl.
AussBest.  zu  §  227.  Die  Vornahme  der  Mcherichal  erfolgt
durch  den  Kriegsgerichtsrat  (Amtsrichter);  die  Vornahme  der
Leichenöffnung  durch  die  beiden  Arzte  im  Beisein  der  Gerichtspersonen.
  Im  Falle  des  § 224  Abs.  1  MStrGO.  stellt  sich  die
Leichenschau  als  ein  Akt  der  Beweisaufnahme  durch  Augenschein
  dar,  es  bedarf  daher    stets  der  Zuziehung  eines  Gerichtsschreibers.
  KM.  v.  10.  Mai  1903.  Nr.  561/3.  03.  C.  3.

4)  „Gerichtsarzt“  ist  derjenige  Arzt,  welcher  zur  Vornahme
der  in  gerichtlichen  Angelegenheiten,  namentlich  bei  Untersuchungen,
  vorkommenden  ärztlichen  Berufshandlungen  ein  für
allemal  bestellt  ist.  In  Preußen  ist  dies  der  Kreisphysikus.

5)  Er  tritt  dann  als  sachverständiger  Zeuge  auf.  § 221.
Als  Behandlung  gilt  jede  Art  ärztlicher    Hilfeleistung;  sie  muß
aber  bei  der  dem  Tode  unmittelbar  vorangegangenen  Krankheit
  (bzw.  äußeren  Verletzung)  gewährt  sein.

AusfBest.  H.  u.  M.  Die  Heranziehung  zweier  Sanitätsoffiziere
  soll  die  Regel  bilden.

225.  Behufs  der  Besichtigung  oder  Oeffnung
einer  schon  beerdigten  Leiche  ist  ihre  Ausgrabung  stattaft.²)
        <pb n="206" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  226,  227.                                 195

1)  Vgl.    § 87  Abs.  3  RStrPO.

2)  Die  Ortspolizeibehörde  ist  rechtzeitig  zu  benachrichtigen
und  zur  Bereitstellung  eines  Obduktionslokales  aufzufordern.
Die  Ausgrabung  ist  von  einer  polizeilichen  Genehmigung  nicht
abhängig.  Die  Polizeibehörden  haben  vielmehr  den  Requisitionen
  des  Gerichtsherrn  bzw.  des  Untersuchungsführers  zu
genügen.  §  161.

  AusfBest.  H.  u.  M.  Von  der  beabsichtigten  Ausgrabung
einer  Leiche  ist  die  Ortspolizeibehörde  zu  benachrichtigen.

226. ¹)   Vor  der  Leichenöffnung  ist,  wenn  nicht
besondere  Hindernisse  entgegenstehen,  die  Persönlichkeit
des  Verstorbenen,  insbesondere  durch  Befragung  von
Personen, ²)  welche  den  Verstorbenen  gekannt  haben,
festzustellen.  Ist  ein  Beschuldigter  vorhanden,  so  ist  ihm
die  Leiche,  sofern  dies  ausführbar,  zur  Anerkennung
vorzuzeigen. ³)   

1)  Vgl.  §  88  RStrPO.  

2)  Es  geschieht  dies  in  der  Form  einer  Zeugenvernehmung
und  zwar  auch  dann,  wenn  ein  bestimmter  Beschuldigter  nicht
vorhanden  ist.

3)  Es  wird  auch  hier  vorausgesetzt,  daß  nicht  besondere
Hindernisse  entgegenstehen.  Vgl.  §  165  Abs.  1.  Die  Vorzeigung
  der  Leiche  behufs  Anerkennung  hat  vor  der  Leichenöffnung

  zu  geschehen.  

227. ¹)   Die  Leichenöffnung  muß  sich,  soweit  der  Zustand
  der  Leiche  dies  gestattet,  stets  auf  die  Oeffnung
der  Kopf-,  Brust-  und  Bauchhöhle   erstrecken. ²)

Bei  Oeffnung  der  Leiche  eines  neugeborenen  Kindes
ist  die  Untersuchung  insbesondere  darauf  zu  richten,  ob
dasselbe  nach  oder  während  der  Geburt  gelebt  habe  und
ob  es  reif  oder  wenigstens  fähig  gewesen  sei,  das  Leben
außerhalb  des  Mutterleibes  fortzusetzen. ³) 

1)  Vgl.  §§  89,  90  RStrPO.  

2)  Vgl.  §  224  A.  3.  Die  Eröffnung  der  drei  Körperhöhlen
  hat  auch  dann  zu  erfolgen,  wenn  die  Sachverständigen
bereits  nach  Eröffnung  einer  Höhlung  erklären,  daß  die  Todesursache
  schon  auf  Grund  dieses  Befundes  mit  Sicherheit
festzustellen  sei.

3)  Abs.  2  ist  instruktioneller  Natur.

 

                                                                                                               13*
        <pb n="207" />
        196  Militärstrafgerichtsordnung.

AusfBest.    H.  u.  M.  Die  Leichenöffnung  ist  nach  den
im  bürgerlichen  Strafverfahren  geltenden  Vorschriften  vorzunehmen.


228. ¹)  Liegt  der  Verdacht  einer  Vergiftung  ²)  vor,
so  ist  die  Untersuchung  der  in  der  Leiche  oder  sonst  gefundenen
  verdächtigen  Stoffe  durch  einen  Chemiker  oder
durch  eine  für  solche  Untersuchungen  bestehende  Fachbehörde ³)
    vorzunehmen.

Erforderlichen  Falles  hat  diese  Untersuchung  unter
Mitwirkung  oder  Leitung  eines  Arztes  stattzufinden.

1)  Vgl.  §  91  RStrPO.  

2)  Obwohl  dieser  Paragraph  sich  an  die  Vorschriften  über
Leichenöffnung  anschließt  und  die  Untersuchung  der  in  der
Leiche  gefundenen  verdächtigen  Stoffe  vorschreibt,  so  gilt  die
Bestimmung  bez.  Heranziehung  eines  Chemikers  oder  einer
Fachbehörde  zur  Untersuchung  der  verdächtigen  Stoffe  doch  allgemein
  für  alle  Arten  der  Vergiftung,  also  auch  für  Körperverletzung
  mittels  Giftiger  Stoffe.  Vgl,  Loewe  §  91.

Selbstverständlich  ist  auch  die  Zuziehung  mehrerer
Chemiker  zulässig.  Es  ist  sorgfältig  sicherzustellen,  daß  die
Reinheit  und  Identität  des  Untersuchungsobjektes  gewahrt  wird.

3)  Vgl.  §  218  Abs.  3  und  A.  3,  4.

VI.  Beschlagnahme  und  Durchsuchung.

229. ¹)    Gegenstände,  welche  als  Beweismittel  für
die  Untersuchung  von  Bedeutung  sein  können  oder  der
Einziehung  unterliegen,  sind  in  Verwahrung  zu  nehmen
oder  in  anderer  Weise  sicher  zu  stellen.

Befinden  sich  die  Gegenstände  in  dem  Gewahrsam
einer  Person  und  werden  dieselben  nicht  freiwillig  herausgegeben,
  so  bedarf  es  der  Beschlagnahme.    ²) ³) ⁴)    

1)  Vgl.  §  94  RStrPO.

2)  Beschlagnahme  ist  die  ausdrückliche  Anordnung,  daß
ein  Gegenstand  als  Tatbestands-  und  Überführungsstück  oder
als  Objekt  der  Einziehung  in  amtliche  Verwahrung  zu  nehmen
oder  sonst  sicherzustellen  sei.  Sie  richtet  sich  gegen  den  widerstrebenden
  Willen  des  Inhabers.  Darüber,  ob  ein  Gegenstand
für  die  Untersuchung  als  Beweismittel  von  Bedeutung  ist
oder  der  Einziehung  unterliegt,  entscheidet  der  Gerichtsherr,
        <pb n="208" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  229.                                                      197

bzw.  das  Gericht;  bei  Gefahr  im  Verzuge  vorläufig  der  Untersuchungsführer.


3)  Der  Kommandeur,  der  nicht  Gerichtsherr  ist,  kann  nur
gemäß  § 229  Abs.  1  verfahren,  aber  nicht  eine  Beschlagnahme
anordnen.  Letztere  kann  allein  von  dem  zuständigen  Gerichtsherrn,
  bei  Gefahr  im  Verzuge  auch  vom  Untersuchungsführer,
ausgehen.  RMGer.  PE.  I,  31.

4)  Die  Beschlagnahme  im  Sinne  des  §  229  MStrGO.
soll  den  Erfolg  der  Untersuchung  oder  die  Möglichkeit  späterer
Vollstreckung  sichern;  ihrem  Wesen  nach  ist  daher  die  Beschlagnahme
  bei  Beweismitteln  nur  bis  zur  Rechtskraft  des  Urteils,
bei  Gegenständen,  die  eingezogen  werden  sollen,  bis  zu  dessen
Vollstreckbarkeit  notwendig  und  zulässig.  Im  bürgerlichen
Strafverfahren,  in  dem  die  Zulässigkeit  der  Strafvollstreckung
allein  von  der  Rechtskraft  des  Urteils  abhängt,  mithin  mit
deren  Eintritt  zusammenfällt,  ist  der  Erlaß  eines  Beschlagnahmebeschlusses
  gemäß  des  dem  §  229  MStrGO.    entsprechenden
  §  94  RStrPO.  nach  eingetretener  Rechtskraft  des  Urteils
unbedingt  ausgeschlossen.  Im  militärgerichtlichen  Verfahren,
in  dem  nach  §  450  MStrGO.  Urteile  erst  durch  die  Bestätiungsorder

  Vollstreckbarkeit  erlangen,  kann  eine  Sicherung  der
Einziehung  auch  nach  Beginn  der  Rechtskraft  bis  zur  Bestätigung
  des  Urteils  erforderlich  werden;  es  ist  daher  hier  die
Beschlagnahme  zwecks  Einziehung  bis  zu  letzterem  Zeitpunkte
für  zulässig  zu  erachten.  Für  die  Anordnung  der  Beschlagnahme
  in  einem  solchen  Falle  sind  die  Vorschriften  der  §§  229  ff.
MStrGO.  bindend.  Die  Zuständigkeit  des  Gerichtsherrn  ist
nach  §  238  MStrGO.    nur  eine  beschränkte.  Soll  die  Maßregel
  gegen  Zivilpersonen  (z.B.    Buchhändler)  zur  Anwendung
kommen,  so  sind  nach  §  239  MStrGO.  die  Amtsgerichte  um
ihre  Anordnung  zu  ersuchen.  Durch  §  28  des  Reichsges.  über
die  Presse  v.  7.  Mai  1874  werden  nur  Beschlagnahmen  geschützt,
  die  als  einstweilige  Sicherungsmaßregeln  von  zuständiger
Seite  angeordnet  worden  sind.  Beschlagnahmen,  die  auf  Grund
vollstreckkarer,  auf  Unbrauchbarmachung  lautender  Urteile  im
Wege  der  Strafvollstreckung  verfügt  werden,  bieten  für  eine
Strafverfolgung  aus  §  28  cit.  keine  Unterlage.  Von  anderer
Stelle  bewirkte  Neuausgaben  einer  durch  rechtskräftiges  Urteil
zur  Unbrauchbarmachung  verurteilten  Druckschrift  unterliegen
der  Vollstreckung  jenes  Urteils  nicht.  Zu  ihrer  Beschlagnahme
bedarf  es  einer  neuen  strafgerichtlichen  Verfolgung  oder,  falls
die  Verfolgung  oder  Verurteilung  einer  bestimmten  Person
nicht  ausführbar  ist,  des  sog.  „objektiven"  Verfahrens  gemäß
§  42  RStrGO.  KM.  v.  1.  März  1904  Nr.  537  2.  1904.  C.  3
        <pb n="209" />
        198  Militärstrafgerichtsordnung.

230. ¹)  Wer  einen  Gegenstand  der  vorbezeichneten
Art  in  seinem  Gewahrsame  hat,  ist  verpflichtet,  denselben
  auf  Erfordern  vorzulegen  und  auszuliefern.

Er  kann  im  Falle  der  Weigerung  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  in  den  §§  202  bis  204  hierzu  angehalten
  werden. ²)    Gegen  Personen,  welche  zur  Verweigerung
  des  Zeugnisses  berechtigt  sind,  ist  die  Verhängung
  einer  Strafe  oder  Zwangshaft  ebenso  wie  die
Verurtheilung  zur  Tragung  der  durch  die  Weigerung  verursachten
  Kosten  ausgeschlossen.  ³)

1)  Vgl.  §  95  RStrPO.  

2)  Selbstverständlich  sind  die  Zwangsmaßregeln  nur  so
lange  zulässig,  als  der  Inhaber  des  Gegenstandes  zur  Herausgabe
  in  der  Lage  ist.  Hat  er  ihn  vor  der  Aufforderung  vernichtet,
  so  kann  §  230  nicht  in  Frage  kommen,  da  Abs.  1
ausdrücklich  den  Gewahrsam  in  diesem  Zeitpunkte  voraussetzt.
Auch  §  288  RStrGB.  ist  nicht  anwendbar,  da  „drohende
Zwangsvollstreckung“  das  Vorhandensein  eines  Gläubigers
voraussetzt.  Hat  aber  der  Inhaber  den  Gegenstand  nach  der
Aufforderung  und  nach  Verhängung  der  für  die  Weigerung
festzusetzenden  Strafe  —  §§  202,  203  Abs.  1  —  vernichtet,  so
ist  die  Strafe  zu  vollstrecken.  Eine  verhängte  Zwangshaft  dagegen
  (§  203  Abs.  2)  ist  aufzuheben,  da  bei  der  Unmöglichkeit,
den  Zweck  zu  erreichen,  der  Grund  der  Haft  fortfällt.  Hat
der  Inhaber  des  Gegenstandes  den  Gewahrsam  durch  Beiseiteschaffen
  aufgegeben,  so  ist  wie  vorstehend  angegeben  zu  verfahren,
  mit  der  Maßgabe,  daß  dann  der  frühere  Inhaber  über  den
Verbleib  des  Gegenstandes  als  Zeuge  vernommen  werden  kann.

3)  Die  Durchsuchung  der  Wohnung  usw.,  sowie  die
zwangsweise  Wegnahme  eines  gefundenen  Beweisstückes  oder
eines  der  Einziehung  unterliegenden  Gegenstandes  ist  auch
gegen  diese  Personen  zulässig.  Nur  die  Bestrafung  der

Weigerung,  den  Gegenstand  vorzulegen  und  auszuliefern,  ist
untersagt.  Vgl.  aber  §  232.

231. ¹)  Die  Vorlegung  oder  Auslieferung  von
Akten  oder  anderen  in  dienstlicher  Verwahrung  befindlichen
  Schriftstücken  und  Gegenständen  durch  Behörden,
öffentliche  Beamte  ²)    oder  Personen  des  Soldatenstandes
darf  nicht  gefordert  werden,  wenn  deren  oberste  Dienst-
        <pb n="210" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  231,  232.                                  199

behörde ³)      erklärt,  daß  das  Bekanntwerden  dieser  Gegenstände
  oder  des  Inhalts  dieser  Akten  oder  Schriftstücke
dem  Wohle  des  Reichs ⁴)   oder  eines  Bundesstaats  ⁵)
Nachtheil  bereiten  würde.

1)  Vgl.  §  96  RStrPO.    

2)  Zu  den  „öffentlichen  Beamten“  gehören  hier  nur  die
selbständigen  Beamten,  welchen  ein  Verfügungsrecht  über  die
Akten  usw.  zusteht.  Vgl.  Koppmann  §  231  A.  2.

3)  Die  Kriegsministerien,  Ministerien  der  Bundesstaaten,
der  Reichskanzler  und  dessen  Stellvertreter.

4)  Nur  die  Interessen  des  Reiches  oder  eines  Bundesstaates
  kommen  in  Betracht;  nicht  Privatinteressen  irgendwelcher
  Art.  Eine  Begründung  der  Erklärung  braucht  seitens
der  „obersten  Dienstbehörde“  nicht  erfolgen.  Letztere  darf  die
Herausgabe  auch  bezüglich  der  Teile  von  Akten  oder  —
unter  Hergabe  beglaubigter  Abschriften  —  der  Originale  von
Akten  usw.  ablehnen.  Bezüglich  der  Erteilung  spezieller  Auskünfte
  und  Zeugnisse  vgl.  §  160  sowie  bezüglich  der  Verlesbarkeit
  §  303.  

AusfBest.  H.  Für  den  Bereich  der  Militärverwaltung  ist
das  Kriegsministerium  die  „oberste  Dienstbehörde“.

AusfBest.  M.  Für  den  Bereich  der  Marineverwaltung
ist  der  Reichskanzler  (Reichs-Marine-Amt)  die  oberste  „Dienstbehörde“.



232.¹)   Schriftliche  Mittheilungen  zwischen  dem
Beschuldigten  und  denjenigen  Personen,  die  wegen  ihres
Verhältnisses  zu  ihm  nach  §§  187,  188  zur  Verweigerung
des  Zeugnisses  berechtigt  sind,  unterliegen  der  Beschlag- nahme ²)   
  nicht,  falls  sie  sich  in  den  Händen  der  letzteren
Personen  befinden  ³)      und  diese  nicht  einer  Theilnahme,
Begünstigung  oder  Hehlerei  verdächtig  sind. ⁴)  

1)  Vgl.  §  97  RStrPO.  

2)  Nur  die  „Beschlagnahme“  ist  untersagt.  Freiwillig
herausgegebene  Schriftstücke  können  dagegen  in  Verwahrung
genommen  werden;  desgl.  Schriftstücke,  die  keine  Mitteilungen
sind,  z.B.    Rechnungen.

3)  Die  bei  dem  Beschuldigten  oder  bei  dritten  Personen
vorgefundenen  Schriftstücke  unterliegen  also  durchweg  der  Beschlagnahme.


Vgl.  aber  §  345.
        <pb n="211" />
        200  Militärstrafgerichtsordnung.

4)  Ein  Verstoß  gegen  die  Bestimmungen  des  §  232  würde
zur  Begründung,  der  Revision  ausreichen;  vorausgesetzt,  daß
das  Urteil  auf  dem  rechtswidrig  beschlagnahmten  Schriftstücke
beruht.  Vgl.  auch  §  199  Z.  3.

Vgl.  RG.  v.  7.  Nov.  1889,  E.  20,91;  19.  Juni  1891,  E.  22,₅₁.

233.¹)     Zulässig  ist  die  Beschlagnahme  der  an  den
Beschuldigten  gerichteten  Briefe  und  Sendungen  auf
der  Post,²)    sowie  der  an  ihn  gerichteten  Telegramme
auf  den  Telegraphenanstalten; ²)   desgleichen  ist  zulässig
an  den  bezeichneten  Orten  die  Beschlagnahme  solcher
Briefe,  Sendungen  und  Telegramme,  in  Betreff  derer
Thatsachen  vorliegen,  aus  welchen  zu  schließen  ist,  daß
sie  von  dem  Beschuldigten  herrühren  oder  für  ihn  bestimmt
  sind,  und  daß  ihr  Inhalt  für  die  Untersuchung
Bedeutung  habe.  ³) ⁴)    

1)  Vgl.  §  99  RStrPO.  

2)  Vgl  § 5  des  Postgesetzes  v.   28.  Okt.  1871  (RGBl.
S.  347)  in  der  Fassung  des  RGes.  v.  20.  Dez.  1899  (RGBl.
Nr.  51),  §  8  des  Gesetzes,  betr.  das  Telegraphenwesen  usw.,  v.
6.  April  1892  (RGBl.  S.  467).  Die  Beschlagnahme  erfolgt
durch  ein  seitens  des  Gerichtsherrn  und  des  Untersuchungsführers
  zu  unterzeichnendes  Ersuchungsschreiben  an  die  Postbzw.
  Telegraphenbehörde.  Vgl.  §  97  Abs.  2  MStrGO.  ,  §  9
EG.  Die  Beschlagnahme  bezieht  sich  nur  auf  die  —  in  der
Gegenwart  oder  Zukunft  —  in  dem  Gewahrsam  der  Postoder
  Telrgrahenbehörde  befindlichen  Briefe  usw.

3)  Darüber,  ob  der  Inhalt  für  die  Untersuchung  Bedeutung
  habe,  hat  lediglich  der  Gerichtsherr  bezw.  das  Gericht,
nicht  die  Post-  oder  Telegraphenbehörde  zu  entscheiden.

4)  Die  Beschlagnahme  von  Sendungen,  die  sich  nicht  im
Gewahrsam  der  Post  usw.,  sondern  in  dem  Gewahrsam  von
Eisenbahnen,  Schiffen  usw.  befinden,  unterfällt  nicht  der  Vorschrift
  des  §  233,  sondern  dem  §  230.  Auf  die  Schiffspost  und
Eisenbahnpost  kommt  §  233  zur  Anwendung,  da  die  mitfahrenden
  Beamten  —  auch  auf  den  Kriegsschiffen  —  bei  der
Behandlung  der  aufgegebenen  Sendungen  als  Vertreter  der
Postbehörde  usw.  tätig  sind.

234.  Bei  strafbaren  Handlungen,  deren  Verfolgung
nur  auf  Antrag  eintritt,  ist  die  Beschlagnahme  auch  vor
        <pb n="212" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  234,  235.                                 201

Stellung  des  Antrags  zulässig.  Erfolgt  die  Beschlagnahme,
  bevor  der  Antrag  gestellt  ist,  so  ist  der  Antragsberechtigte,
  von  mehreren  wenigstens  einer  derselben,
sofort  von  der  Beschlagnahme  in  Kenntniß  zu  setzen.
Die  Beschlagnahme  ist  von  Amtswegen  wieder  aufzuheben,
  wenn  der  Antrag  nicht  binnen  einer  Woche  seit
dem  Vollzuge  der  Beschlagnahme  gestellt  ist.  ¹) ²) 

1)  Vgl.  §  182.  Die  Bemerkungen  zu  §  182  finden  hier
entsprechende    Anwendung,  namentlich  A.  2,  3,  4  Satz  3,  5
2)  Die  Dauer  der  gesetzlichen  Antragspflicht  —  §  61
RStrGB.  —  wird  selbstverständlich  durch  die  einwöchige  Frist
nicht  berührt.

235. ¹)   Bei  demjenigen,  welcher  als  Thäter  oder
Theilnehmer  einer  strafbaren  Handlung  oder  als  Begünstiger
  oder  als  Hehler  verdächtig  ist,  kann  eine  Durchsuchung
  seiner  Person,  der  Wohnung  und  anderer  Räume,
sowie  der  ihm  gehörigen  Sachen,  sowohl  zum  Zwecke
seiner  Ergreifung,  als  auch  dann  vorgenommen  werden,
wenn  zu  vermuthen  ist,  daß  die  Durchsuchung  zur  Auffindung
  von  Beweismitteln  oder  Einziehungsstücken  führen
werde.

Bei  anderen  Personen ²)    sind  nur  Durchsuchungen
der  Wohnung  und  anderer  Räume,  sowie  der  ihnen  gehörigen
  Sachen  behufs  der  Ergreifung  des  Beschuldigten
oder  behufs  der  Verfolgung  von  Spuren  einer  strafbaren
  Handlung  oder  behufs  der  Beschlagnahme  bestimmter
  Gegenstände  und  nur  dann  zulässig,  wenn
Thatsachen  vorliegen,  aus  denen  zu  schließen  ist,
daß  die  gesuchte  Person,  Spur  oder  Sache  sich  in  den
zu  durchsuchenden  Räumen  oder  Gegenständen  befinde.
Diese  Beschränkung  findet  keine  Anwendung  auf  zum
dienstlichen  Gebrauch  angewiesene  Räume  sowie  auf
Räume,  in  welchen  der  Beschuldigte  ergriffen  worden  ist,
oder  welche  er  während  der  Verfolgung  betreten  hat.  ³) ⁴)  

1)  Vgl.  §§  102,  103  RStrPO.    Vorschriften  über  die  Art
der  Durchsuchung:  §  237.
        <pb n="213" />
        202  Militärstrafgerichtsordnung.

2)  Durchsuchung  einer  nichtverdächtigen  Person  ist  ausgeschlossen.
  KB.  S.  74  zu  §  226  des  Entw.

Dagegen  ist  die  Besichtigung  einer  solchen  Person,  um
Verletzungen  usw.  festzustellen,  gestattet.  Es  fällt  dies  unter
den  Begriff  der  Augenscheinseinnahme  —  § 222  —  nicht  unter
den  der  Durchsuchung.  Vgl.  „Gerichtssaal“  Bd.  63  S.  41  ff.
und  die  Abhandlung  von  Kreß  in  der  „Zeitschrift  für  Rechtsflege
  in  Bayern  1.  Mai  1906,  Jahrg.  2  Nr.  9  u.  10,  der  substantionelle
  Mensch  als  Beweismittel  im  Strafverfahren“.

3)  Das  Recht  der  militärischen  Befehlshaber,  aus  disziplinaren
  Gründen  bei  ihren  Untergebenen  jederzeit  Revisionen
abzuhalten,  bleibt  unberührt.  Vgl.  §  167  A  3.  W.  S.  102.

4)  Hält  das  erkennende  Gericht  die  Durchsuchung  der
Sachen  eines  Zeugen  für  erforderlich,  so  ordnet  es  sie  durch
Gerichtsbeschluß  an.  RMGer.  PE.  IV,  28.  I.  6.  Okt.  1902.
E  3,₂₈₈.  Die  Durchführung  der  Anordnung  ist  Sache  des  Gerichtsherrn.
  So  zutreffend  Gerland,  Gerichtssaal  Bd.  LXIX
S  295  ff.  Ditzen,  Goltd.  Bd.  52  S.  373  ff.  In  dem  Urteil
des  I.  Senats  E.  3,₂₈₈  wird  diese  Frage  nicht  erörtert.

236.  ¹)     Zur   Nachtzeit ²)   dürfen  die  Wohnung,  die
Geschäftsräume  und  das  befriedete  Besitzthum  ohne  Einwilligung
  des  berechtigten  Inhabers  nur  bei  Verfolgung
auf  frischer  That ³)     oder  bei  Gefahr  im  Verzug  ⁴)    oder
dann  durchsucht  werden,  wenn  es  sich  um  die  Wiederergreifung
  eines  entwichenen  Gefangenen  handelt.

Diese  Beschränkung  findet  keine  Anwendung  auf  die
zum  dienstlichen  Gebrauch  angewiesenen  Räume.

Die  Nachtzeit  umfaßt  in  dem  Zeitraume  vom  ersten
April  bis  dreißigsten  September  die  Stunden  von  neun
Uhr  Abends  bis  vier  Uhr  Morgens  und  in  dem  Zeitraume
  vom  ersten  Oktober  bis  einundreißigsten  März
die  Stunden  von  neun  Uhr  Abends  bis  sechs  Uhr
Morgens.

1)  Vgl.  §  104  RStrPO.

2)  Eine  vor  Beginn  der  Nachtzeit  angefangene  Haussuchung
  kann  beliebig  —  auch  bis  in  die  Nacht  hinein  —  ausgedehnt
  werden.

3)  Vgl.   §  180  A.  6.
4)  Vgl.    §  172  A.  4a.
        <pb n="214" />
        Zweiter  Teil  Verfahren.  §  237.                                            203

237. ¹)      Findet  eine  Durchsuchung ¹)    außerhalb  der
im  §  236  Absatz  2  bezeichneten  Räume  statt,  so  gelten
folgende  Bestimmungen:

Wird  die  Durchsuchung  ohne  Beisein  des  Untersuchungsführers
  oder  eines  Offiziers  vorgenommen,  so
sind,  wenn  dies  möglich  ist, ²)     zwei  Zeugen  zuzuziehen.
Der  Inhaber  der  zu  durchsuchenden  Räume  oder  Gegenstände
  darf  der  Durchsuchung  beiwohnen.  Im  Falle
seiner  Abwesenheit  ist,  wenn  dies  möglich  ist, ²)     sein  Vertreter
  oder  ein  erwachsener  Angehöriger,  Hausgenosse
oder  Nachbar  zuzuziehen.  Dem  Inhaber  oder  der  in
dessen  Abwesenheit  zugezogenen  Person  ist  in  den  Fällen
des  §  235  Absatz  2  der  Zweck  der  Durchsuchung  vor
dem  Beginne  bekannt  zu  machen.

Dem  von  der  Durchsuchung  Betroffenen  ist  nach
deren  Beendigung  eine  schriftliche  Mittheilung  zu  machen,
welche  den  Grund  der  Durchsuchung  (§  235  Absatz  1
und  2)  sowie  im  Falle  des  §  235  Absatz  1  die  strafbare
  Handlung  bezeichnen  muß.  Auch  ist  demselben  auf
Verlangen  ein  Verzeichniß  der  in  Verwahrung  oder  Beschlag
  genommenen  Gegenstände,  falls  aber  nichts  Verdächtiges
  gefunden  wird,  eine  Bescheinigung  hierüber  zu
geben.

Eine  Durchsicht  der  Papiere  des  von  der  Durchsuchung
  Betroffenen  steht  nur  dem  Gerichtherrn  und  dem
Untersuchungsführer  zu. ³)     Andere  Personen  sind  zur
Durchsicht  der  aufgefundenen  Papiere  nur  dann  befugt,
wenn  der  Inhaber  derselben  die  Durchsicht  ausdrücklich
 genehmigt; ⁴)     mangels  einer  solchen  Genehmigung  haben
sie  die  Papiere,  deren  Durchsicht  sie  für  geboten  erachten,
in  einem  Umschlage,  welcher  in  Gegenwart  des  Inhabers
oder  seines  Vertreters  zu  versiegeln  ist,  an  den  Gerichtsherrn
  oder  den  Untersuchungsführer  abzuliefern.  Dem
Inhaber  der  Papiere  oder  dessen  Vertreter  ist  die  Beidrückung
  seines  Siegels  gestattet,  auch  ist  er,  falls  dem-
        <pb n="215" />
        204  Militärstrafgerichtsordnung.

nächst  die  Entsiegelung  und  Durchsicht  der  Papiere  angeordnet
  wird,  wenn  dies  möglich  ist, ²)   aufzufordern,
derselben  beizuwohnen.

1)  Val.  §§  105—107,  110  RStrPO.    KB.  S.  74/75.

1a)  Die    Durchsuchung  bezieht  sich  auf  die  Personen  der
Verdächtigen  einschließlich  der  von  ihnen  getragenen  Kleidungsstücke,
  auf  die  sonstigen  ihnen  gehörigen  Sachen  sowie  auf  deren
Wohnungen  und  Räumlichkeiten  —  §  235  Abs.  1  —.  Die  Feststellungen
  von  Körperverletzungen  usw.  durch  sachverständige
Untersuchung  unterfällt  nicht  den  §§  235,  237  und  darf  bei  der
Durchsuchung  nicht  stattfinden.  Vgl.  KB.  S.  74.

Bezüglich  der  Durchsuchung  bei  anderen  Personen  vgl.
§  235  Abs. 2  und  A.  2  daselbst.  

Bezüglich  der  Befugnis  des  Gerichtsherrn  zur  Vornahme
militärpolizeilicher  Maßnahmen  nach  Einleitung  des  Ermittelungsverfahrens
  vgl.  §  167  A.  3.  RMGer.  E.  2,₁₅₈. 

2)  d.  h.  wenn  dies  nach  der  pflichtgemäßen  Uberzeugung
des  die  Durchsuchung  leitenden  Beamten  ohne  Gefährdung  des
Zweckes  der  Durchsuchung  ausführbar  ist.  Vgl.  RG.  29.  Sept.
1885,  R.  7,₅₄₄.  

3)  Die  Zuziehung  eines  Dolmetschers  oder  Sachverständigen
  soll  hierdurch  nicht  ausgeschlossen  werden.

4)  Die  Genehmigung  kann  widerrufen  werden  Vgl.  Loewe
§  110  A.  4.

238.  Die  Anordnung  von  Beschlagnahmen  und
Durchsuchungen  bei  aktiven  Militärpersonen  steht  dem
Gerichtsherrn,  bei  Gefahr  im  Verzug ¹)   auch  dem  Untersuchungsführer
  zu.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Fälle  des
§  233,  sofern  der  Beschuldigte  zu  den  aktiven  Militärpersonen
  gehört.

Den  im  Absatz  1  bezeichneten  Personen  ist  auch
außerhalb  der  Fälle  des  §  237  auf  Verlangen  ein  Verzeichniß
  der  in  Verwahrung  oder  Beschlag  genommenen
Gegenstände  auszuhändigen.

Diese  Bestimmungen  finden  auf  die  im  §  1  Nr.  3,
5,  6,  7  bezeichneten  Personen  Anwendung,  solange  sie
der  Militärstrafgerichtsbarkeit  unterstellt  sind.

Gegen  die  Anordnung  der  Beschlagnahme  und  Durchsuchung
  in  anderen  als  den  zum  dienstlichen  Gebrauch
        <pb n="216" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  238,  239.                                           205

angewiesenen  Räumen  findet  binnen  drei  Tagen  vom
Vollzug  an  die  Rechtsbeschwerde: ²)    an  den  höheren
Gerichtsherrn  statt.

1)  „Gefahr  im  Verzuge"  liegt  vor,  wenn  zu  besorgen  steht,
daß  der  durch  die  Einholung  der  gerichtsherrlichen  Entscheidung
bedingte  Zeitverlust  den  Erfolg  der  Beschlagnahme  usw.  vereiteln
  könnte.  Ob  dies  der  Fall,  hat  der  Untersuchungsrichter
zu  prüfen  und  zu  entscheiden.  Vgl.  Loewe  zu § 98 A. 4a.

RG.  1.  Dez.  1892,  E.  23,884,.  §  172  A.  4a.  Auch  den  erkennenden
Gerichten  steht  die  Anordnung  einer  Durchsuchung  zu.  RMGer.
1.  6.  Okt.  1902.  E.  3,288.  Vgl.  §  235  A  4  a.  E.

2)  Vgl.  §  373.

239.  Beschlagnahmen  und  Durchsuchungen  in  anderen
als  den  im  §  238  bezeichneten  Fällen  erfolgen  durch  Ersuchen
  des  Amtsgerichts. ¹)  

Bei  Gefahr  im  Verzuge  kann  das  Ersuchen  an  die
Staatsanwaltschaft  oder  diejenigen  Polizei=  oder  Sicherheitsbeamten
  gerichtet  werden,  welche  als  Hülfsbeamte
der  Staatsanwaltschaft  den  Anordnungen  derselben  Folge
zu  leisten  haben. ²)    

Für  die  Befugniß  der  ersuchten  Behörden  und  Beamten
  zur  Anordnung  von  Beschlagnahmen  und  Durchsuchungen
  und  das  Verfahren  bei  dem  Vollzuge  der  getroffenen
  Anordnung  sind  die  Vorschriften  der  bürgerlichen
  Strafprozeßordnung  maßgebend. ³)    In  allen  Fällen
ist  die  Militärbehörde  auf  Verlangen  zum  Vollzuge  zuzuziehen.


Im  Felde  und  an  Bord  bleiben  die  vorstehenden
Bestimmungen  außer  Anwendung.  Für  die  Beschlagnahmen
  und  Durchsuchungen  gelten  allgemein  die  Vorschriften
  des  §  238  Absatz  1  bis  3.

1)  Vgl.  §  12  des  EG.  zur  MStrGO.  KB.  75/76.  Begr.  S.  127.

2)  Vgl.  §  153  GVG.  Loewe  hierzu  A.  3.  Gefahr  im  Verzuge
  liegt  vor,  wenn  der  durch  die  Anrufung  des  Amtsrichters
verursachte  Zeitverlust  den  Erfolg  der  Beschlagnahme  in  Frage

stellen  könnte.  Vgl.  §   238 A 1.
3)  Vgl.  §§  94  ff.  RStrPO.
        <pb n="217" />
        206  Militärstrafgerichtsordnung.

240. ¹) ²)   Werden  bei  Gelegenheit  einer  Durchsuchung
Gegenstände  gefunden,  welche  zwar  in  keiner  Beziehung
zu  der  Untersuchung  stehen,  aber  auf  die  erfolgte  Verübung
  einer  anderen  strafbaren  Handlung  hindeuten,  so
sind  dieselben  einstweilen ³)    in  Beschlag  zu  nehmen.
Der  Militärbehörde  oder  der  zuständigen  Staatsanwaltschaft
  ist  hiervon  Kenntniß  zu  geben.

3  Vgl.  §  108  RStrPO.  

2)  Die  Vorschrift  gilt  für  alle  Arten  von  Durchsuchungen,
demnach  auch  für  die  von  bürgerlichen  Behörden  in  militärgerichtlichen
  Untersuchungen  vorgenommenen  und  für  die  Fälle,
in  denen  nicht  der  Beschuldigte,  sondern  eine  dritte  Person  als
Verüber  der  „anderen  strafbaren  Handlung“  in  Frage  kommen
kann.  Vgl.  §  169  Abs.  3.    

3)  Die  endgültige  Verfügung  trifft  der  zuständige  Gerichtsherr
  bzw.  —  soweit  ein  der  bürgerlichen  Strafgerichtsbarkeit
unterstehender  Täter  in  Frage  kommt  —  die  bürgerliche  Behörde.



241. ¹)    Die  in  Verwahrung  oder  in  Beschlag  genommenen
  Gegenstände  sind  genau  zu  verzeichnen  und
zur  Verhütung  von  Verwechselungen  durch  amtliche
Siegel  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  kenntlich  zu
machen. ²)   

1)  Vgl.  §  109  RStrPO.

2)  Dem  Inhaber  der  beschlagnahmten  Papiere  oder  dessen
Vertreter  ist  die  Beidrückung  des  Siegels  gestattet,  §  237  Abs.  4.
Es  ist  gesetzlich  nicht  ausgeschlossen,  daß  dem  Inhaber  anderer
beschlagnahmter  Gegenstände  das  gleiche  erlaubt  wird.

242. ¹)    Gegenstände,  welche  durch  die  strafbare  Handlung
  dem  Verletzten  entzogen ²)     wurden,  sind,  falls  nicht
Ansprüche  Dritter  entgegenstehen,  nach  Beendigung  der
Untersuchung  und  geeigneten  Falles  schon  vorher  von
Amtswegen  dem  Verletzten  zurückzugeben,  ohne  daß  es
eines  Urtheils  hierüber  bedarf. ³) ⁴)    

Dem  Betheiligten  bleibt  die  Geltendmachung  seiner
Rechte  im  Civilverfahren  vorbehalten.

1)  Vgl.  §  111  RStrPrO.
        <pb n="218" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  242,  243.                                       207

2)  Hierzu  gehören  nicht  diejenigen  Sachen,  welche  von
dem  entwendeten  Gelde  oder  von  dem  Erlöse  der  entwendeten
Gegenstände  seitens  der  Beschuldigten  erworben  sind.  Wohl
aber  Pfandzettel,  Depotscheine.

Vgl.  RG.  12.  Jan.  1880,  E.  1,₁₄₄.   

3)  Der  Hehler  befördert  durch  seine  Hehlerei  „diesen  Zustand
  des  Entzogenseins  in  seiner  Fortdauer“.  Es  muß  deshalb
  angenommen  werden,  daß  § 242  auch  auf  diese  mittelbare
  Entziehung  zur  Anwendung  zu  bringen  ist.  Die  bei  dem
Hehler  gefundenen  Sachen  sind  dem  Bestohlenen  zurückzugeben.

Vgl.  RG.  25.  März  1889,  E.  19,98.

4)  Die  Anordnung  der  Zurückgabe  erfolgt  durch  eine  von
dem  Gerichtsoffizier  oder  Militärjustizbeamten  mitgezeichnete
Verfügung  des  Gerichtsherrn;  es  ist  dem  Beschuldigten  bzw.
anderen  Berechtigten  unbenommen,  im  Wege  der  Zivilklage
nachzuweisen,  daß  diese  Anordnung,  auf  unzutreffenden  Voraussetzungen
  beruht  und  somit  die  Sache  von  dem  Empfänger
klagend  zurückzufordern.  Eine  Rechtsbeschwerde  ist  aber  gegen
die  gerichtsherrliche  Anordnung  nicht  gegeben.

Dritter  Abschnitt. ¹)     

Abschluß  des  Ermittelungsverfahrens.  Erhebung  der
Anklage. ¹)  

243.  Erachtet  der  Untersuchungsführer  das  Ermittelungsverfahren
  für  abgeschlossen  (§§  168,  173
Absatz  5),²)    so  hat  er  unter  Vorlegung  der  Akten ³)      
dem  Gerichtsherrn  über  das  Ergebniß  mündlich  oder
schriftlich  Vortrag  zu  erstatten.  Der  von  dem  Untersuchungsführer
  gestellte  Antrag  ist  zu  den  Akten  zu
bringen.

1)  Begr.  S.  129—134.  VB.  S.  77—82.

2)  Es  muß  somit  der  Regel  nach  die  Vernehmung  des
Beschuldigten  über  das  Ergebnis  der  Ermittelungen  vorangegangen
  sein,  §  173  Abs.  5.  Es  ist  dies  aber  nicht  immer
möglich;  z.  B.  im  Falle  der  Vernehmungsunfähigkeit  des
Beschuldigten  und  auch  nicht  immer  zweckentsprechend;  z.  B.
dann,  wenn  sich  aus  der  Beweisaufnahme  klar  die  Unschuld
  des  Beschuldigten  ergibt  und  die  Vernehmung  des  Beschuldigten
  zeitraubend  ist.  Notwendig  wird  die  Vernehmung
nur  dann  sein,  wenn  gegen  den  Beschuldigten  „eingeschritten
wird“,  §. 245.
        <pb n="219" />
        208  Militärstrafgerichtsordnung.

3)  Der  Gerichtsherr  hat  von  dem  Inhalt  der  Akten  durch
Einsicht  derselben  Kenntnis  zu  nehmen.  Vgl.  §  167  A.  1.  Die
zu  erlassende  Verfügung  ist  von  dem  Militärjustizbeamten  mitzuzeichnen.
  Vgl.  KB.  zu  §  234  S 77.

F.  Nr.  26,  27.  F. (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  21,  22.

244.  Der  Gerichtsherr  kann  eine  Vervollständigung
  des  Ermittelungsverfahrens  anordnen. ¹) ²)      

1)  Vgl.  §§  24,  272.

2)  Durch  eine  solche  Anordnung,  welche  zweckmäßigerweise
  die  noch  zu  erhebenden  Beweise  und  Beweismittel  spezialisiert
  anzugeben  hat,  wird  das  Ermittelungsverfahren  wieder
aufgenommen,  so  daß  nach  dessen  Vervollständigung  abermals
im  Sinne  des   § 243  zu  verfahren  ist.  Die  Anordnung  dürfte,
weil  im  Laufe  des  Ermittelungsverfahrens  erfolgt,  nach  §  97
mitzuzeichnen  sein.

245.  Auf  Grund  der  Ergebnisse  des  Ermittelungsverfahrens
  hat  der  Gerichtsherr  darüber  zu  befinden,

ob  der  Beschuldigte  außer  Verfolgung  zu  setzen  oder  ob
gegen  ihn  einzuschreiten  sei.        ¹)  ²) ³) ⁴) ⁵)             

1)  Der  Gerichtsherr  stellt  entweder  das  Verfahren  ein
oder  er  verfügt  die  Anklageerhebung  bzw.  erläßt  eine  Straf--verfügung,
  oder  er  führt  in  den  zulässigen  Fällen  die  Disziplinarbestrafung
  herbei.   Wegen    Abgabe  an  die  zuständige
Stelle  vgl.  §§  153  Abs. 4,  250.

Weder  durch  die  Einstellung  des  Verfahrens,  noch  durch
die  Freisprechung  des  Beschuldigten  wird  eine  Disziplinarbestrafung
  ausgeschlossen,  sofern  das  Verhalten  des  Beschuldigten
  sich  als  ein  Zuwiderhandeln  gegen  die  militärische  Zucht
und  Ordnung  darstellt.

Wegen  Bestrafung  auf  Grund  des  §  3  des  EG.  zum
MStrGB.  vgl.  §§  251,  157.
Ergibt  sich,  daß  der  Beschuldigte    wegen  der  ihm  zur  Last
gelegten  Handlung  der  Militärstrafgerlchtsbarkeit    nicht  untersteht,
  so  hat  der  Gerichtsherr  die  Akten  an  die  zuständige
Zivilbehörde  abzugeben.  Vgl.  auch  §§  328,  395  Abf.  3.

Wegen  Mitzeichnung  des  Militärjustizbeamten  vgl.  §  243
A.  2.  KB.  S.  77.  Wegen  der  Rechte  des  Verletzten  §§  247  ff.

2)  Sind  mehrere  strafbare  Handlungen  Gegenstand  des
Ermittlungsverfahrens  gewesen,  so  muß  der  Gerichtsherr  bezüglich
  sämtlicher  strafbarer  Handlungen  darüber  befinden,  ob
der  Beschuldigte  außer  Verfolgung  zu  setzen  oder  ob  gegen  ihn
        <pb n="220" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  246.                                                       209

einzuschreiten  sei.  Stillschweigendes  Übergehen  der  einen  oder
anderen  Straftat  ist  ungesetzlich.  RMGer.  PE.  I,  32.  Vgl.
hierzu  §  253,  nach  welcher  Vorschrift  der  Gerichtsherr  in  Ansehung
  des  einen  oder  anderen  für  die  Strafabmessung  unwesentlichen
  Straffalls  von  der  Anklageverfügung  „absehen“
kann.  Auch  in  diesem  Falle  ist  ausdrückliche  Erklärung  des
Gerichtsherrn  erforderlich.  §  253  A.  1.

3)  Die  Verfügung  des  Gerichtsherrn  ist  —  abgesehen  von
den  Fällen  des  §  247  Abs.  2  —  mittels  Rechtsbeschwerde  nicht
anfechtbar.  Dagegen  kann  der  höhere  Gerichtsherr  (vgl.  §  24)
die  Fortsetzung  der  eingestellten  Untersuchung  anordnen;  des
weiteren  wird  der  zur  Mitzeichnung  berufene  Militärjustizbeamte
  gegebenenfalls  nach  §  97  Abs.  3  verfahren  können.

4)  Mit  Ausnahme  des  im  §  249  Abs.  1  erwähnten  Falles
ist  die  Wiederaufnahme  des  eingestellten  Verfahrens  jederzeit
und  zwar  auch  dann  zulässig,  wenn  neue  Tatsachen  und  Beweismittel
  nicht  vorliegen.  Weitere  Ausnahme:  Verjährung
der  Strafverfolgung  usw.

5)  Ist  bereits  auf  Grund  des  Ermittelungsverfahrens  ausreichend
  erkennbar,  daß  dem  Angeschuldigten  der  Strafschutz
des  §  193  RStrGB.  zur  Seite  steht,  so  ist  Anklageerhebung
nicht  erforderlich.  RMGer.  I.  10.  Juni  1901.  E.  1,174.

246. ¹)     Wird  die  Verfolgung  eingestellt,  so  ist  der
Beschuldigte  hiervon  in  Kenntniß  zu  setzen,  sofern  er  im
Laufe  des  Ermittelungsverfahrens  unter  der  Anschuldigung
  einer  bestimmten  strafbaren  Handlung  verantwortlich ²)
  vernommen  oder  gegen  ihn  ein  Steckbrief  veröffentlicht ³)
    worden  war. ⁴)  

1)  Vgl.  §  168  Abs.  2  RStrPO.  

2)  Nur  dann,  wenn  der  Beschuldigte  verantwortlich,  d.  h.
unter  Anschuldigung  einer  bestimmten  strafbaren  Handlung
als  Verdächtigter  vernommen  worden  ist,  erscheint  ein  Anspruch
  auf  Mitteilung  des  Ausganges  der  Sache  begründet.
Vgl.  Begr.  zu  §  235  des  Entw.  S.  130.  §  168  Abs.  2  RStrPO.  
ist  allgemeiner  gefaßt.

3)  Durch  den  Reichstag  eingefügt.  KB.  S.  77.

4)  Von  der  Ablehnung  der  Einleitung  des  Ermittlungsverfahrens
  auf  erfolgte  Anzeige  braucht  der  Verdächtige  nicht
in  Kenntnis  gesetzt  zu  werden;  die  Gründe  der  Ablehnung
sind  aber  zu  den  Akten  zu  geben.

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.             14
        <pb n="221" />
        210  Militärstrafgerichtsordnung.

247. ¹)      In  allen  Fällen,  in  denen  die  Einleitung
eines  Ermittelungsverfahrens  abgelehnt  oder  die  Einstellung
  verfügt  wird,  ist  derjenige,  welcher  die  Strafverfolgung
  beantragt  hat, ¹a)   unter  Angabe  der  Gründe
zu  bescheiden.

Ist  der  Antragsteller  zugleich  der  Verletzte,  ¹b)  so
steht  ihm  gegen  diesen  Bescheid  innerhalb  einer  Woche ²)  
nach  dessen  Zustellung  die  Rechtsbeschwerde  ³)  an  den
höheren  Gerichtsherrn  ⁴)  und  gegen  dessen  ablehnenden
Bescheid  ⁵)    binnen  vierzehn  Tagen ²)   nach  der  Bekanntmachung
  der  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  ⁵a)  zu.

Der  Antrag  muß  die  Thatsachen,  welche  das  strafrechtliche
  Einschreiten  begründen  sollen,  sowie  die  Beweismittel
  angeben  und  bei  dem  für  die  Entscheidung  zuständigen
  Gericht  eingereicht  werden.

Zur  Entscheidung  ist  das  Reichsmilitärgericht  ⁶)    zuständig. ⁷) 
  ⁸)  ⁹)  ⁰)  ¹)  ¹²)

1)  Vgl.  §§  169,  170  RStrPO.  
1a)  D.  h.  jeder,  der  die  Anzeige  von  einer  strafbaren
Handlung  mit  dem  erkennbaren  Willen  gemacht  hat,  hierdurch
eine  strafgerichtliche    Verfolgung  zu  veranlassen.  RMGer.  PE.
XII,  4.  E.  1,  238.  Jeder  Antragsteller  —  auch  derjenige,  der
kein  Antragsrecht  i.  S.  des  §  61  RStrGB.  —  ist  zu  bescheiden.
1b)  Verletzter  im  Sinne  des  §  247  MStrGO.  ist  eine
Person,  welche  durch  diejenige  strafbare  Handlung,  gegen  die
der  Antrag  auf  Strafverfolgung  sich  gerichtet  hat,  in  ihren
eigenen,  individuellen  Rechten  verletzt  ist.  Verletzung  des  allgemeinen
  Rechtsbewußtseins  genügt  nicht.  Ob  das  verletzte
Recht  dem  privaten  oder  dem  öffentlichen  Rechtsgebiet  angehört,
  ist  gleichgültig.  RMGer.  II.  28.  Nov.  1903.  E.  6,188.
Im  übrigen  ist  der  Begriff  „Verletzter“  im  weitesten  Sinne  zu
fassen.  RMGer.  I.  27.  Okt.  1904.  E.  8,  14.  Vgl.  Ditzen,  Goltd.
Bl.  52.  S.  375;  Gerland,  Gerichtssaal,  LXIX.  S.324 ff.  Letzterer
führt  unter  Hinweis  auf  das  Reichsgericht,  R.  5,  596.  E.  23,
361  und  die  herrschende  Ansicht  in  der  Literatur  aus,  daß
auch  die  nur  mittelbar  durch  die  Straftat  betroffene  Person
als  „Verletzte“  i.  S.  d.  §  247  anzusehen  ist.  D.  E.  mit  Recht.
So  auch  jetzt  RMGer.  II  25.  Aug.  1906.  E.  10,  188,  wie  sich
aus  den  Gründen  ergiebt,  während  das  vorgedruckte  Präjudiz
        <pb n="222" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  247.                                                  211

infolge  eines  Druckfehlers  nur  die  unmittelbar  Geschädigten
als  Verletzte  ansieht.
2)  Vgl.  §  146  Abs.  2  wegen  Berechnung  der  Frist.  Wiedereinsetzung
  ist  zulässig.  RMGer.  II  28.  Jan.  1903.  E.  4,₁₅₈.
3)   Vgl.  §  373.

4)  Vgl   §  24.

5)  Auch der  höhere  Gerichtsherr  hat  den  ablehnenden
Bescheid  mit  Gründen  zu  versehen.  Vgl.  §  136.  Mitzeichnung
ist  nicht  erforderlich.  Vgl.  §  97  A.  5.  E.  4,158.  

5a)  Auch  dem  gesetzlichen  Vertreter  des  Verletzten  steht
das  Recht  auf  Stellung  des  Antrags  auf  gerichtliche  Entscheidung
  zu.  RMGer.  I.  27.  Okt.  1904.  E.  8,  14.                                                                   6) Vgl. § 71.

7)  Die  nach  §  247  Abs.  2  zulässige  Rechtsbeschwerde  —  ihre
unrichtige  Bezeichnung  ist  unschädlich,  §  370,  RMGer.  II.
15.  Juli  1901.  E.  1,₂₂₉.  —  kann  sowohl  bei  dem  höheren  Gerichtsherrn,
  als  bei  demjenigen,  welcher  den  ablehnenden  Bescheid
  erlassen  hat,  innerhalb  der  im  Gesetze  bestimmten  Frist
angebracht  werden.  RMGer.  I.  7.  Okt.  1901.  E.  2₁₉;  II.  28.  Jan.
1903.  E.  4,₁₆₀.  Gerland  —  KV.  Bd.  9  S.  575  —  hält  demgegenüber
  lediglich  den  §  369  Abs.  1  für  anwendbar  und  verlangt
  Einlegung  der  Rechtsbeschwerde  bei  dem  Gerichtsherrn
I.  Instanz;  d. E.  mit  Unrecht.  Wenn  auch  in  dem  Beschlusse
des  II.  Senats  E.  1,₂₂₉.  auf  den  sich  Gerland  beruft,  die
analoge  Heranziehung  des  §  370  für  zulässig  erklärt  wird,  weil
es  sich  auch  im  §  247  um  einen  wirklichen  Instanzenzug
handele,  so  kann  doch  die  analoge  Anwendung  des  §  369  Abs. 1
nicht  gebilligt  werden.  Denn  §  369  Absl.  1  spricht  lediglich  von
Rechtsmitteln  des  Beschuldigten,  §  370  von  Rechtsmitteln  im
allgemeinen.  Durch  E.  1,₂₂₉  war  also  die  Entscheidung  des
I.  Senats  E.  2,₁₉  nicht  präjudiziert.  Auch  die  Behauptung
Gerlands,  daß  §§  368,  369  die  Rechtsmitteleinlegung  allgemein
regelten  —  §  368  die  des  öffentlichen  Beamten,  §  369  die  der
„Privatperson“  —,  ist  nicht  als  zutreffend  anzuerkennen.  In
den  §§  368,  369  ist  lediglich  über  die  Rechtsmitteleinlegungen
der  Prozeßparteien  Bestimmung  getroffen.  Zu  diesen

gehört  der  Verletzte  nicht.  Der  Umstand,  daß  eine  gesetzliche
Bestimmung  über  die  Stelle  der  Einlegung  fehlt,  gibt  zu  Bedenken
  keinen  Anlaß.  Es  lag  keine  Veranlassung  vor,  den
Gerichtsherrn  I.  Instanz  für  die  Empfangnahme  allein  für  zuständig
  zu  erklären.

8)  Die  Zulässigkeit  des  Antrages  auf  gerichtliche  Entscheidung
  wird  dadurch  bedingt,  daß  die  ablehnenden  Bescheide
von  dem  sachlich  zuständigen  Gerichtsherrn  erlassen  sind.

                                                                                                   14*
        <pb n="223" />
        212  Militärstrafgerichtsordnung.

RMGer.  I.  31.  Januar  1907  Nr.  17  (noch  ungedruckt).  „Der
Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung“  ist  nur  gegen  den  auf
Rechtsbeschwerde  ergangenen  ablehnenden  Bescheid  des  höheren
Gerichtsherrn  zulässig,  nicht  gegen  den  Bescheid  des  Gerichtsherrn
  I.  Instanz.  Durch  die  Versäumung  der  Frist  zur  Einlegung
  der  Rechtsbeschwerde  gegen  den  die  Strafverfolgung
ablehnenden  Bescheid  des  Gerichtsherrn  ist  auch  für  den  Antrag
auf  gerichtliche  Entscheidung  die  Grundlage  entzogen.  RMGer.
III.  21.  Okt.  1904.  E.  8,₈.  Der  Lauf  der  Frist  kann  nach  Ansicht
  des  Reichsmilitärgerichts  für  den  Antrag  auf  gerichtliche
Entscheidung  erst  beginnen,  wenn  die  Entscheidung    des  Gerichtsherrn
  I.  Instanz  ordnungmäßig  zugestellt,  darauf  die
Entscheidung  des  Gerichtsherrn  II.  Instanz  erlassen  und  gleichfalls
  ordnungsmäßig  zugestellt  ist.  Die  Prüfung  dieser  für
die  Zulässigkeit  des  Rechtsmittels  entscheidenden  Frage  hat  das
RMGer.  von  Amts  wegen  vorzunehmen.  Vgl.  RMGer  I.  16.  Juni
1902.  E.  3,₁₀₀.  II.  2.  Juli  1902.  E.  3,₁₂₇;  RMGer.  29.  Juli
1901  (nicht  veröffentlicht).  RMGer.  II.  1.  Okt.  1904.  E.  7,₂₆₉.
Gegen  diese  Auffassung  wendet  sich  mit  zutreffenden  Gründen
Gerland  im  Gerichtssaal  Bd.  LXIX.  S.  324 ff.  und  Ditzen
Goltd.  Bl.  52  S.  376.  Es  wird  mit  Recht  darauf  hingewiesen,
daß  die  Fristbestimmung  lediglich  das  Ende  der  Frist,  nicht
ihren  Anfang  festzulegen  beabsichtigen.    Vgl.  die  Entsch.  des  RG.
in  der  Jur.  Wochenschrift  Bd.  29  S.  492 ff.,  Bd.  23  S.  326.
Daß  dieser  Grundsatz,  wie  Gerland  will,  auf  alle  Notfristen
der  MStrGO.    anzuwenden  ist,  dürfte  zu  bezweifeln  sein.
Speziell  bei  den  eigentlichen  Rechtsmitteln:  Berufung  und
Revision,  will  der  Gesetzgeber,  daß  die  Prozeßpartei  nach
Kenntnis  der  Vorentscheidung  sich  über  die  Einlegung  von
Rechtsmitteln  schlüssig  macht.  Der  Gesetzgeber  will  unnütze
Rechtsmitteleinlegung  im  Interesse  einer  prompten  Rechtspflege
möglichst  vermeiden.

9)  Der  Antrag  kann  nach  der  ausdrücklichen  Bestimmung
des  Gesetzes  nur  bei  dem  Reichsmilitärgerichte  eingereicht
werden  bzw.  muß  (mit  dem  Willen  des  Antragstellers)  innerhalb
  der  vierzehntägigen    Frist  bei  dem  Reichsmilitärgerichte
eintreffen.  RMGer.  II.  29.  Januar  1903.  E.  4,₁₅₈;  11.  Juni
1901.  E.  1,₁₈₈;  18.  Juli  1901.  E.  1,₂₃₇.  

10)  Jeder  Antragsteller,  auch  wenn  er  nicht  „Verletzter"
oder  im  Sinne  des  §  61  RStrGB.  Antragsberechtigter  ist,  muß
unter  Angabe  der  Gründe  von  der  Ablehnung  in  Kenntnis
gesetzt  werden.  ·

Ob  in  einer  Anzeige  ein  Antrag  auf,  Strafverfolgung  vorliegt,
  ist  Tatfrage.  Vgl.  Koppmann  §  247  A.  3.
        <pb n="224" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  248.                                                       213

11)  Eine  unrichtige  Bezeichnung  des  Antrages  auf  gerichtliche

  Entscheidung  ist  unschädlich.  RMGer.  II.  15.  Juli 
1901.  E. 1,₂₂₉. 

12)  In  dem  Antrage  selbst  müssen  die  Tatsachen,  welche
das  strafrechtliche  Einschreiten  begründen  sollen,  angegeben  sein.
Eine  bloße  Bezugnahme  auf  andere    Schriftstücke  genügt  nicht.
Urt.  RMGer.  I.  14.  April  1902  E.  2,₂₇₇;   I.  1.  Sept.  1902.
Nr.  202,  212  (ungedruckt);  1.  16.  März  1905.  E.  8.₁₈₆.  Die
behaupteten  Tatsachen  müssen  den  Tatbestand  einer  bestimmten
  strafbaren  Handlung  ergeben.  Die  Möglichkeit,
daß  bei  dem  Vorliegen  weiterer,  in  dem  Antrage  nicht  erwähnter
  Umstände  eine  strafbare  Handlung  vorliegen  könne,
genügt  nicht.  Vgl.  Ditzen    a.  a.  O.  S.  375 ff. 

Das  Nichtvorhandensein    von  Straf-  oder  Schuldausschließungsgründen

  braucht  anderseits  von  dem  Antragsteller
nicht  dargelegt    zu  werden.  Kommen  solche  in  Frage,  so  sind
sie  von  Amts  wegen  zu  prüfen,  vom  Reichsmilitärgericht  gegebenenfalls
  unter  Anwendung  des  §  248  Abs.  3.

Die  Angabe  von  Beweismitteln  ist  dann  nicht  erforderlich,
  wenn  deren  Erhebung  überflüssig  sein  würde;  wenn  z.  B.
der  dem  Antrage  zugrunde  liegende  Sachverhalt  unbestritten
feststeht.    RMGer.  II.  9.  Dez.  1903.  E.  6,₁₅₅.  Vgl.  auch  cit.  Erk.

E. 8,₁₈₆.

248. ¹)   Ist  der  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung
nicht  in  der  gesetzlichen  Frist  oder  Form,  oder  ohne  Anführung
  von  Tatsachen  und  Beweismitteln  eingebracht,
so  ist  derselbe  vom  Reichsmilitärgericht  als  unzulässig  zu
verwerfen.

Ist  der  Antrag  rechtsgültig  gestellt,  so  kann  das
Reichsmilitärgericht  die  Vorlegung  der  bisher  geführten
Verhandlungen  verlangen,  auch  dem  Beschuldigten  den
Antrag  unter  Bestimmung  einer  Frist  zur  Erklärung
mittheilen.

Zur  Vorbereitung  der  Entscheidung  kann  das  Reichsmilitärgericht
  Ermittelungen  durch  einen  Kriegsgerichtsrath
  oder  Amtsrichter  veranlassen.

Dem  Antragsteller  kann  vor  der  Entscheidung  über
den  Antrag  die  Leistung  einer  Sicherheit  für  die  durch
das  Verfahren  über  den  Antrag  und  durch  die  Unter-
        <pb n="225" />
        214  Militärstrafgerichtsordnung.

suchung  der  Militärjustizverwaltung  und  dem  Beschuldigten
  voraussichtlich  erwachsenden  Kosten  durch  Beschluß
des  Reichsmilitärgerichts  auferlegt  werden.  Die  Sicherheit
  ist  bei  der  Gerichtsschreiberei  des  Reichsmilitärgerichts
  durch  Hinterlegung  in  baarem  Gelde  oder  in
Werthpapieren  zu  leisten.  Die  Höhe  der  zu  leistenden
Sicherheit  wird  von  dem  Reichsmilitärgerichte  nach  freiem
Ermessen  festgesetzt.  Dasselbe  hat  zugleich  eine  Frist  zu
bestimmen,  binnen  welcher  die  Sicherheit  zu  leisten  ist.
Wird  die  Sicherheit  binnen  der  bestimmten  Frist  nicht
geleistet,² )  so  hat  das  Reichsmilitärgericht  den  Antrag
für  zurückgenommen  zu  erklären.  ³ )⁴ )

1)  Vgl.  §§  171  ff.  RStrPO.  

2)  Der  Antragsteller  hat  die  Leistung  der  Sicherheit  durch
Vorlegung  der  Quittung  bei  dem  Reichsmilitärgericht  zu  beweisen.


3)  Bei  Anordnung  von  Ermittelungen  ist  das  Reichsmillitärgericht
  an  die  Aufstellungen  des  „Verletzten“  nicht  gebunden.



4)  Die  Entscheidung  des  Reichsmilitärgerichts  erfolgt  —
nach  Anhörung  des  Obermilitäranwalts  —  ohne  mündliche
Verhandlung  durch  Beschluß.  Mit  dieser  Erklärung  des  Reichsmilitärgerichts
  ist  die  Sache  noch  nicht  endgültig  erledigt,  und
zwar  weder  dahin,  daß  das  Recht  zum  Strafantrage  —  §§  61  ff.
—  verloren  ist,  noch  dahin,  daß  nur  auf  Grund  neuer  Tatsachen
  oder  Beweismittel  das  strafrechtliche  Einschreiten  wieder
aufgenommen  werden  kann.  §  249  Abs.  1.  Letzteres  kann  vielmehr
  innerhalb  der  vierzehntägigen  Frist  des  §  247  Abs.  1  jederzeit
  auf  Antrag  des  Verletzten  geschehen,  wenn  dieser  vorher
Sicherheit  geleistet  hat.

249.¹ )  Ergiebt  sich  kein  genügender  Anlaß  zum
strafrechtlichen  Einschreiten,  so  verwirft  das  Reichsmilitärgericht
  den  Antrag  und  setzt  den  Gerichtsherrn,  dessen
Bescheid  angefochten  worden  ist,  den  Antragsteller  und
den  Beschuldigten  von  der  Verwerfung  in  Kenntniß.
Ist  der  Antrag  verworfen,  so  kann  das  strafrechtliche
Einschreiten  gegen  den  Beschuldigten  nur  auf  Grund  neuer
Thatsachen  oder  Beweismittel  wiederaufgenommen  werden.
        <pb n="226" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  249,  250.                                       215

Wird  der  Antrag  als  unzulässig  oder  als  unbegründet
  verworfen  oder  durch  Verzicht  oder  Unterlassung
der  Sicherheitsleistung  zurückgenommen,  so  sind  dem  Antragsteller
  die  durch  das  Verfahren  über  den  Antrag  veranlaßten
  Kosten  aufzuerlegen.  ¹a)

Erachtet  dagegen  das  Reichsmilitärgericht  den  Antrag
für  begründet,  so  beschließt  es,  daß  ein  strafrechtliches
Einschreiten  gegen  den  Beschuldigten  stattzufinden  habe.  ²) ³)
Auf  Grund  des  Beschlusses  hat  der  Gerichtsherr  nach
Maßgabe  des  §  250  zu  verfahren.⁴ )

1)  Vgl.  §  172  RStrPO.  

1a)  Diese  formelle  Auferlegung  der  Kosten  hat  immer
stattzufinden,  auch  wenn  aus  den  Akten  sich  nicht  ergibt,  daß
solche  entstanden  sind.  So  die  Praxis  des  RMGer.

2)  Vgl.  §  471  Abs.  2.

3)  Ein  Antrag,  welcher  solche  neue  Tatsachen  oder  Beweismittel
  nicht  enthält,  wird  von  dem  Gerichtsherrn  als  unzulässig
zurückgewiesen.  Rechtsbeschwerde  und  Antrag  auf  gerichtliche
Entscheidung  ist  unzulässig.  RMGer.  I.  29.  Okt.  1903.  E.  6,₈₆.
Selbstverständlich  muß  der  angerufene  höhere  Gerichtsherr
bzw.  das  Reichsmilitärgericht  prüfen,  ob  keine  neuen  Tatsachen
usw.  angeführt  sind.  Kommen  sie  aber  zu  der  gleichen  Ansicht,
wie  die  Vorinstanz,  so  ist  in  eine  weitere  Prüfung  nicht  einzutreten,
  sondern  die  Rechtsbeschwerde  bzw.  der  Antrag  auf
gerichtliche  Entscheidung  als  unzulässig  zu  verwerfen.

  4)  Die  erkennenden  Gerichte  sind  weder  in  tatsächlicher
noch  in  rechtlicher  Hinsicht  an  den  Beschluß  des  Reichsmilitärgerichts
  gebunden.

250.  Liegt  gegen  den  Beschuldigten  hinreichender
Verdacht  einer  strafbaren  und  militärgerichtlich  verfolgbaren
  Handlung  vor,  so  hat ¹ )  der  Gerichtsherr,  sofern
nicht  Disziplinarbestrafung  eintritt  (§  3  des  Einführungsgesetzes
  zum  Militärstrafgesetzbuch)  oder  eine  Strafverfügung
  ²)    erlassen   wird,  die  Anklage  zu  verfügen  oder
die  Sache  an  den  zuständigen  Gerichtsherrn  abzugeben. ³ )⁴ )  

1)  Nach  dem  hier  anerkannten  Legalitätsprinzip  ist  der
Gerichtsherr  verpflichtet,  gegen  den  hinreichend  verdächtigen
        <pb n="227" />
        216  Militärstrafgertchtsordnung.

Beschuldigten  einzuschreiten.  Vgl.  auch  §  243  A.  1,  §  156.
Ausnahmen:  §  253  MStrGO.,  §  4  RStrGB.,  §  42  RStrGB.
2)  Vgl.  §§  349 ff.

3)  Die  Anklageverfügung  ist  in  Sachen  der  niederen  Gerichtsbarkeit
  von  dem  Gerichtsoffizier,  in  Sachen  der  höheren
Gerichtsbarkeit  von  einem  richterlichen  Militärjustizbeamten
mitzuzeichnen.  RMGer.  PE.  I,  33.

4)  Durch  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  wird  die  Anklageverfügung
  nicht  ersetzt.  Der  Gerichtsherr  ist  an  die  rechtliche
  Beurteilung  seitens  der  Zivilbehörde  nicht  gebunden.  Vgl.
§ 7  Abs.  2.  Auch  durch  die  Abgabe  der  Sache  zur  standgerichtichen
  Erledigung  wird  die  Anklageverfügung  des  Gerichtsherrn
(der  niederen  Gerichtsbarkeit)  nicht  überflüssig  gemacht.  Beruft
letzterer  —  ohne  Anklage  erhoben  zu  haben  —  ein  Standgericht,
  so  hat  letzteres  die  Verhandlung  mit  der  Begründung
auszusetzen,  daß  es  mangels  einer  Anklageverfügung  eine  Entscheidung
  zu  treffen  nicht  in  der  Lage  sei.  RMGer.  PE.  VI,  30.

AusfBest.  H.  Wird  der  Beschuldigte  in  Untersuchungshaft
genommen  oder  die  Anklage  gegen  ihn  verfügt,  so  hat  der

Gerichtsherr,

         wenn  der  Beschuldigte  Offizier  oder  Sanitätsoffizier  ist,
dem  höchsten  der  diesem  vorgesetzten  Militärbefehlshaber  im
Dienstwege  Anzeige  zu  erstatten,

          wenn  der  Beschuldigte  Sanitätsoffizier  ist,
außerdem  den  Generalstabsarzt  der  Armee  zu  benachrichtigen,
           wenn  der  Beschuldigte  Militärbeamter  ist,
die  diesem  vorgesetzte  Verwaltungsstelle,  und,  falls  der  Militärbeamte
  im  doppelten  Unterordnungsverhältnisse  steht,  auch  den
nächsten  vorgesetzten  Militärbefehlshaber  zu  benachrichtigen.

      In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  ein  Offizier  oder
Sanitätsoffizier  aus  Anlaß  des  eingeleiteten  gerichtlichen  Verfahrens
  einstweilen  des  militärischen  Dienstes  enthoben  wird
(vgl.  auch  §§  174,  175).

AusfBest.  M.  Entsprechende  Vorschrift.  Die  Ingenieure
des  Soldatenstandes  werden  wie  die  Offiziere  behandelt.  An
Stelle  des  Generalstabsarztes  der  Armee  tritt  der  Generalstabsarzt
  der  Marine.

F.  Nr.  28.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  23.

251.  Ist  der  Beschuldigte  einer  strafbaren  Handlung
  überführt,  die  nach  §  3  des  Einführungsgesetzes
zum  Militärstrafgesetzbuch  im  Disziplinarwege  geahndet
werden  kann,  so  hat  der  Gerichtsherr  darüber  zu  be-
        <pb n="228" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  251,  252.                                217

finden,  ob  eine  solche  Ahndung  nach  Lage  der  Sache
für  ausreichend  zu  erachten  ist.  In  dieser  Beziehung
ist,  wenn  der  Gerichtsherr  nicht  zugleich  Disziplinarvorgesetzter
  des  Beschuldigten  ist,  bei  Meinungsverschiedenheit
  die  Ansicht  des  Disziplinarvorgesetzten  maßgebend
   ( § 157  Absatz  2).¹ )

Ist  der  Gerichtsherr  zugleich  der  Disziplinarvorgesetzte,
so  hat  er  entweder  die  Disziplinarstrafe  selbst  zu  verhängen
  oder  die  Verhängung  derselben  einem  ihm  unterstellten
  Disziplinarvorgesetzten  des  Beschuldigten  zu  überlassen.² )


1)  Der  Gerichtsherr  muß  also  —  falls  der  Disziplinarvorgesetzte
  eine  disziplinare  Ahndung  nicht  für  ausreichend  erachtet
  —  die  Erhebung  der  Anklage  verfügen.

2)  Vgl.  §  15  DiszplO.  für  das  Heer  §  157  A.  1,  3.  Die
Ansicht  des  Disziplinarvorgesetzten  ist  entscheidend  nur  für  die
Frage,  ob  eine  unbestritten  dem  §  3  des  EG.  zum  MStrGB.
unterfallende  Straftat  leichterer  Art  für  die  disziplinare  Ahndung
  geeignet  ist;  die  Frage  dagegen,  ob  überhaupt  ein  solches
dem  §  3  unterfallendes  Vorgehen  vorliegt,  entscheiden  Gerichtsherr
  und  Gericht.

252.  Vor  der  Anklageverfügung  wegen  einer  der
im  §  158  bezeichneten  strafbaren  Handlungen  ist,  wenn
sie  gegen  den  Kaiser  oder  das  Reich  gerichtet  ist,  an  den
Reichskanzler,  in  anderen  Fällen  an  die  oberste  Militärjustizuerwaltungsbehörde
  Bericht  zu  erstatten.

1)  Der  Bericht  ist  seitens  des  Gerichtsherrn  zu  erstatten
und  zwar  unmittelbar  an  den  Reichskanzler  bzw.  die  oberste
Militärjustizverwaltungsbehörde.  Er  ist  vor  der  Anklageverfügung,
  nicht  vor  der  Einstellung  gesetzlich  vorgeschrieben.

Immerhin  erscheint  es  zweckmäßig,  auch  in  diesem  Falle  Bericht
  zu  erstatten,  wenn  vorher  auf  Grund  des  §  158  Anzeige
von  der  Einleitung  der  Strafverfolgung  gemacht  ist.

AusfBest.  H.  Von  dem  Berichte,  der  wegen  eines  gegen
den  Kaiser  oder  das  Reich  gerichteten  Hochverrats  oder  Landesverrats
  oder  wegen  eines  als  Verbrechen  oder  Vergehen  sich
darstellenden  Verrats  militärischer  Geheimnisse  an  den  Reichskanzler
  zu  erstatten  ist,  ist  dem  Kriegsministerium  auf  dem
Dienstweg  Abschrift  einzureichen.
        <pb n="229" />
        218  Militärstrafgerichtsordnung.

AusfBest.  M.  An  Stelle  des  Kriegsministeriums  tritt
der  Staatssekretär  des  Reichs-Marine-Amts.

253.  Fallen  dem  Beschuldigten  nach  dem  Ergebnisse
des  Ermittelungsverfahrens  mehrere  strafbare  Handlungen
zur  Last,  und  erscheint  für  die  Strafzumessung  die  Feststellung
  des  einen  oder  des  anderen  Straffalls  unwesentlich,
  so  kann  der  Gerichtsherr  in  Ansehung  eines  solchen
bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  über  die  anderen
Fälle  von  einer  Anklage  absehen. ¹)   

Im  Felde  und  an  Bord  soll  regelmäßig  in  dieser
Weise  verfahren  werden.

Die  Verfügung  ist  von  dem  Gerichtsherrn  zu  den
Akten  zu  bringen. ²)  

Erachtet  der  Gerichtsherr  nachträglich  die  weitere  Anklage
  für  geboten,  so  kann  diese  nur  innerhalb  eines
Monats ³)    nach  Rechtskraft  des  Urtheils  erhoben  werden. ⁴)

1)  Vgl.  §  208  RStrPO.  

Dies  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  der  Beschuldigte  nur
zwei  real  konkurrierende  Straftaten  begangen  hat,  so  daß  bei
dem  Wegfall  der  einen  auf  eine  Gesamtstrafe    aus  §  74  MStr.
GB.,  §  54  MStrGB.    nicht  erkannt  werden  kann;  denn  die
Gesamtstrafe  kann  im  Vergleich  zu  der  Einsatzstrafe  eine  so  geringe
  Erhöhung  bringen,  daß  die  Feststellung  des  zweiten  Vergehens
  für  die  Strafzumessung  unwesentlich  ist.  Beispiel:
Schwerer  Raub  real  konkurrierend  mit  Sachbeschädigung.
RMGer.  PE.  VII,  4.

Aus  der  von  dem  Gerichtsherrn  unter  Mitzeichnung  des
Gerichtsoffiziers  oder  Kriegsgerichtsrats  zu  erlassenden  Verfügung
  muß  hervorgehen,  wegen  welcher  Straffälle  von  der
Verfügung  der  Anklage  vorläufig  Abstand  genommen  ist.
RMGer.  PE.  IV,  29.

Mit  dieser  Verfügung  befindet  der  Gerichtsherr  dahin,
daß  das  Ermittelungspersahren  ruhen  soll.  Das  letztere  ist
somit  vorläufig  beendet  und  seine  endgültige  Erledigung
ist  lediglich  von  dem  Ablaufe  der  in  Abs.  4  bestimmten  Frist
abhängig.  Da  die  Entscheidung  aus  §  253  nur  dem  bei  der
Anklageverfügung  zuständigen    Gerichtsherrn  zusteht,  so  geht  sie
nach  § 259  nicht  auf  einen  anderen  Gerichtsherrn  über,  wenn
nach  der  Anklageerhebung  wegen  der  Hauptverbrechen  eine
        <pb n="230" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  254.                                           219                                                         Versetzung usw. des Angeklagten eintritt.     AA. Rotermund Z.

1904 S. 243.

2)  Vgl.  A.  1  und  KB.  zu  §  240  des  Entw.  S.  80.  Mitzeichnung
  des  Militärjustizbeamten  ist  erforderlich.

3)  Wegen  Fristberechnung  vgl.  §§  146  ff.

4)  Die  Einschränkung  bezieht  sich  nur  auf  diejenigen  Straftaten,
  hinsichtlich  deren    absichtlich  in  Gemäßheit  des  Abs.  1
von  der  Anklageverfügung  abgesehen  ist.

254.¹ )  Die  Anklageverfügung ²)     des  Gerichtsherrn
 (§ 250)  hat  die  dem  Beschuldigten  zur  Last  gelegte  That
unter  Hervorhebung  ihrer  gesetzlichen  Merkmale  und  des
anzuwendenden  Strafgesetzes ³)      zu  bezeichnen,  sowie  die
Angabe  zu  enthalten,  ob  die  Aburtheilung  der  Sache
durch  ein  Standgericht  oder  durch  ein  Kriegsgericht  erfolgt. ⁴)


1)  Vgl.  §§  198,  201  RStrPO.
2)  Die  Anklageverfügung  muß

a)  die  Person  des  Beschuldigten  bestimmt  bezeichnen;

b)  die  dem  Beschuldigten  zur  Last  gelegte  Tat,  d.  h.  das  Verhalten
  des  Beschuldigten,  welches  den  Gegenstand  der  Aburteilung
  bilden  soll,  so  genau  angeben,  daß  die  dem  Beschuldigten
  vorgeworfene  Tat  von  anderen  Taten  unterschieden
  werden  kann;

c)  die  gesetzlichen  Merkmale  der  Tat  hervorheben,  d.  h.  angeben,
  welches  Delikt  in  der  Tat  gefunden  wird;

d)  angeben,  ob  ein  Standgericht  oder  ein  Kriegsgericht  entscheiden
  soll.

Vgl.  Begr.  zu  § 241  des  Entw.  S.  132.

Die  Anklageverfügung  hat  hiernach  den  in  der  RStrPO.  
für  die  „Anklageschrift“  vorgeschriebenen  Inhalt  —  §  198  Abs.  1
RStrPO.    —,  steht  aber  an  prozessualer  Bedeutung  nicht  der
letzteren,  sondern  dem  Beschlusse,  das  Hauptverfahren  zu  eröffnen
  —  §  201  ibid.  —  gleich.  Sie  bildet  die  Voraussetzung
und  Grundlage  der  Hauptverhandlung;  die  in  der  Anklageverfügung
  bezeichnete  Tat  ist  der  Gegenstand  der  Urteilsfindung.
Vgl.  §  317  dieses  Gesetzes.  RMGer.  PE.  IV,  30.
Handelt  es  sich  lediglich  um  ein  Verfahren  nach  §  42
MStrGB.,  so  ist  der  Erlaß  einer  Anklageverfügung  mit  dem
vorstehend  aufgeführten  Inhalt  aus  dem  Grunde  nicht  erforderlich,
  weil  die  Entscheidung  der  Schuldfrage  bereits  endgültig
durch  das  bürgerliche  Gericht  entschieden  ist  und  der  Nach-
        <pb n="231" />
        220  Militärstrafgerichtsordnung.

prüfung  durch  das  Militärgericht  nicht  unterliegt.  RMGer.  I.
4.  Nov.  1901.  E.  2,₄₅  I.  2.  Juni  1902.  E.  3,₈₃,   I.  25.  Mai
1903.  E.  5,₁₆₁  Daß  §  42  Abs.  2  MStrGB.  —  weil  materiellrechtliche
  Vorschrift  —  auch  nach  Erlaß  der  neuen  MStrGO.  
noch  zu  Recht  besteht,  daß  ferner  an  Stelle  der  Anklageverfügung
  im  Sinne  des  §  254  eine  Verfügung  etwa  dahin:

„Das  Nachtragsverfahren  wird  aus  §  42  MStrGB  angeordnet.

  Die  Sache  sol............  (kriegs-  — -  stand)

gerichtlich  entschieden  werden“
tritt,  ist  in  dem  Urteil  des  II.  Senats  v.  8.  April  1903.  E.
5,₂₉  ausgeführt.  RMGer.  PE.  IX  Nr.  7.  Bez.  weiterer  Surrogate
  der  Anklageverfügung  bez.  Anklageerhebung  vgl.  §  330
(Unzuständigkeitserklärung  des  Standgerichts),   §§  349,  354
(Einspruch  gegen  Strafverfügung).

3)  Nach  §  254  MStrGO.    hat  die  Anklageverfügung  u.  a.
das  anzuwendende  Strafgesetz  zu  bezeichnen.  Hierzu
gehören  diejenigen  Strafgesetze,  welche  den  Begriff  des  für  übertreten
  erachteten  —  einfachen  oder  qualifizierten  —  Delikts
aufstellen  und  die  anzuwendende  Strafdrohung  enthalten.  Es
gehören  mithin  hierzu  etwa  angenommene  Strafschärfungsgründe,
  wie  die  Vorschriften  des  §  55  des  MStrGB.  und  diediejenigen
  über  die  Konkurrenz  der  Straftaten  —  §§  73,  74  R.,
§ 54  MStrGB.  RMGer.  PE.  II,  28.

4)  Durch  die  vorherige  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
wird  die  Anklageverfügung  nicht  ersetzt.  Der  Gerichtsherr  ist
an  die  rechtliche  Beurteilung  durch  die  Zivilbehörde  nicht  gebunden.
  Vgl.  §  7.

F.  Nr.  28  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  23.

255.¹ )  Die  Anklageverfügung  ist  dem  Beschuldigten
gleichzeitig  mit  einer  die  Angabe  der  Beweismittel ²)   und
die  wesentlichen  Ergebnisse  der  stattgehabten  Ermittelungen
enthaltenen  Anklageschrift  bekannt  zu  machen.  ³)  ⁴)  ⁵)       

Die  Anklageschrift  ist  in  Sachen  der  niederen  Gerichtsbarkeit
  von  dem  Gerichtsoffizier,  in  Sachen  der
höheren  Gerichtsbarkeit  von  dem  Kriegsgerichtsrathe,
welchen  der  Gerichtsherr  mit  der  Vertretung  der  Anklage
vor  dem  erkennenden  Gerichte  beauftragt,  anzufertigen
und  zu  unterzeichnen.  ⁵a) ⁶) 

Im  Felde  und  an  Bord   bedarf  ⁷)  es  der  Anfertigung
einer  besonderen  Anklageschrift  nicht.
        <pb n="232" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  255.                                                  221

1)  Vgl.  §§  198,  199  RSPO.

2)  Auch  später  hinzutretende  Beweismittel  sind  dem  Beschuldigten
  bekannt  zu  geben.  Vgl.  §  300  Abs.  2.  Der  Strafantrag
  ist  kein  „Beweismittel“.  RMGer.  PE.  V  19.

3)  Form  der  Bekanntmachung  vgl.  §  256.  Frist  §  266.

4)  Die  Anklageschrift  dient  im  Militärstrafverfahren  nicht
zur  Vorbereitung,  sondern  zur  Begründung  der  Anklage  und
ist  deshalb  im  Anschluß  an  die  Anklageverfügung  zu  den
Akten  zu  brngen.  RMGer.  PE.  VI  31.

Der  Beschuldigte  ist  in  der  Anklageschrift  mit  denjenigen
Beweismitteln  bekannt  zu  machen,  welche  für  die  Hauptverhandlung
  erforderlich  sind.  Nimmt  der  Gerichtsherr  später
hierin  eine  Änderung  vor,  so  ist  der  Beschuldigte  auch  damit
bekannt  zu  machen  und  zwar  rechtzeitig.  Vgl.  §  300                                                             Abs. 2.

Benennt  die  Anklageschrift  unter  den  Beweismitteln  auch
Zeugen,  so  müssen  dieselben  nach  ihrem  Namen,  Stand
(Dienstgrad),  Wohnort  usw.  so  genau  bezeichnet  sein,  daß  der
Angeklagte  daraus  ersehen  kann,  welche  Personen  als  Zeugen
zum  Termin  der  Hauptverhandlung  geladen  werden.

Das  Geständnis  des  Beschuldigten  ist  als  Beweismittel
in  der  Anklageschrift  aufzuführen.  RMGer.  PE.  I  34.

Im  einzelnen  ist  zu  bemerken:

a)  In  der  Anklageschrift  ist  die  Straftat  auch  nach  Ort

und  Zeit  zu  bezeichnen,  soweit  dies  möglich  ist  RMGer.
PE.  IV  31b.

b)  Mit  der  Erhebung  der  Anklage  sind  die  in  der  Anklageschrift
  angegebenen  Zeugen  gemeinschaftliche
Beweismittel  geworden.  Die  Ladung  dieser  Zeugen
zur  Hauptverhandlung  darf  —  vorbehaltlich  der  Fälle
der  §§  270,  272  —  vom  Gerichtsherrn  nur  dann  unterlassen
  werden,  wenn  auch  der  Angeklagte  darauf  verzichtet.
  RMGer.  PE.  IV  31b.

5)  Tatberichte,  Meldungen,  ganze  Aktenstücke  und  andere
Schriftstücke,  welche  nicht  verlesen  werden  dürfen,  können  auch
nicht  als  Beweismittel  in  die  Anklageschrift  aufgenommen
werden.  RMGer.  PE.  II  29,  IV  31 a.

5a)  Dem  erkennenden  Gerichte  gegenüber  erscheint  der
Vertreter  der  Anklage  mit  allen  seinen  Erklärungen  als  Beauftragter
  des  Gerichtsherrn.  Ob  und  inwieweit  er sich  etwa
mit  den  Weisungen  und  Intentionen  der  letzteren  in  Widerspruch
  setzt,  ist  eine  interne  Angelegenheit  dieses  Vorgesetzten
und  seines  Untergebenen.  Nur  solche  Funktionen,  die  das
Gesetz  dem  Gerichtsherrn  selbst  vorbehält,  stehen  ihm  nicht  zu.
        <pb n="233" />
        222  Militärstrafgerichtsordnung.

So  hat  er  z.  B.  kein  Recht  auf  Erweiterung  der  von  dem  Gerichtsberrn
  eingelegten  Berufung.  RMGer.  II.  20.  Nov.  1902.
E.  4,₈₇.

Als  Anklagevertreter  der  zweiten  Instanz  kann  ein
Militärjustizbeamter  berufen  werden,  der  in  erster  Instanz  als
Richter  tätig  war.  RMGer  I.  18.  Dez.  1902.  E.  4,₁₀₁.    

6)  Der  Untersuchungsführer    darf  zum  Vertreter  der  Anklage
  bestell  werden  RMGer. PE. VII 5.

7)  Es  ist  aber  die  Anfertigung einer  Anklageschrift  nicht
ausgeschlossen,  bei  verwickelter  Sachlage  kann  es  vielmehr  sowohl
  für  das  Gericht  als  auch  namentlich  für  den  Gerichtsherrn
  —  welcher  dem  Vertreter  der  Anklage  Weisungen  zu
erteilen  berechtigt  ist,  §  97  —  von  Wert  sein,  die  rechtliche
und  tatsächliche  Auffassung  des  Vertreters  der  Anklage  über
den  vorliegenden  Fall  kennen  zu  lernen.

F.  Nr  29.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  24.

256.  Die  im  §  255  vorgeschriebene  Bekanntmachung
erfolgt  an  Beschuldigte,  welche  dem  aktiven  Heere  oder
aktiven  Marine  angehören  oder  sich  in  Haft  befinden,
mündlich  durch  einen  Gerichtsoffizier ¹ )  oder  Kriegsgerichtsrath. ¹)  
    Der  Beschuldigte  ist  dabei  aufzufordern,
sich  rechtzeitig  zu  erklären,  ob  und  welche  Anträge ²)    er
in  Bezug  auf  seine  Vertheidigung  zu  stellen  habe.  ³)

Die  mündliche  Bekanntmachung  und  Aufforderung
kann  auch  durch  Ersuchen  eines  Amtsrichters  herbeigeführt
  werden.

Ueber  die  Bekanntmachung  und  die  Aufforderung,
sowie  über  die  von  dem  Beschuldigten  abgegebene  Erklärung
  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

In  kriegsgerichtlichen  Fällen  soll  ⁴ )  dem  Beschuldigten
eine  Abschrift  der  Anklageverfügung  und  die  Anklageschrift
  mitgetheilt  werden;  dasselbe  hat  in  standgerichtlichen
  Fällen  auf  Verlangen  des  Beschuldigten  zu  geschehen.


Ist  der  Beschuldigte  verhaftet,  so  ist  gleichzeitig  dem
Vertheidiger  die  Anklageverfügung  und  die  Anklageschrift
  mitzutheilen.  Im  Felde  und  an  Bord  findet
diese  Bestimmung  keine  Anwendung.
        <pb n="234" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  257,  258.                                     223

1)  Je  nachdem  das  standesgerichtliche  oder  das  kriegsgerichtliche
  Verfahren  eingeleitet  ist.  So  die  Regel.  Unter
Umständen  kann  auch  im  kriegsgerichtlichen  Verfahren  die  Bekanntmachung
  durch  einen  Gerichtsoffizier  erfolgen.  Vgl.
§§  160  A.  7  und  98  Satz  2.  RMGer.  PE  IV  32.

2)  Anträge  in  Bezug  auf  die  Verteidigung  —  hierzu  gehören
  auch  die  Anträge  auf  Herbeischaffung  von  Beweismitteln
zur  Hauptverhandlung,  RMGer.  PE.  IV  32  —  sind  binnen
drei  Tagen  nach  Bekanntmachung  der  Anklageverfügung  zu
stellen.  Vgl.  §  399  Abs.  3.  Die  Bezeichnung  der  Erklärung
als  „Antrag“  ist  nicht  wesentlich.  RMGer.  PE.  III  24.

3)  Auf  eine  unzureichende  oder  falsche  Belehrung  des
Angeklagten  über  sein  Recht,  die  Bestellung  eines  Verteidigers
zu  beantragen,  kann  die  Revision  nicht  gestützt  werden,

RGeMr.  I.  6.  Mai  1901.  E.  1,₁₁₆,  wohl  aber  auf  die  Unterlassung
  der  Bekanntmachung  der  Anklageverfügung.

4)  Nach  §  256  Abs.  4  soll  in  kriegsgerichtlichen  Fällen
dem  Beschuldigten  eine  Abschrift  der  Anklageverfügung  und
Anklageschrift  mitgeteilt  werden  und  zwar  auch  ohne  Antrag
des  Angeklagten.  Diese  Vorschrift  ist  nur  instruktionell.  Der
Angeklagte  kann  demnach  auf  diese  Mitteilung  verzichten;  er
ist  aber  nicht  zu  befragen,  ob  er  verzichten  wolle.  RMGer.
PE.  1  36.  IV,  33.

F.  Nr.  29.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  24.

257.  Gehört  der  Beschuldigte  nicht  zu  den  im
§  256  Absatz  1  bezeichneten  Personen,  so  erfolgt  die
Bekanntmachung  und  Aufforderung  an  ihn  mündlich ²)   
(&amp;amp;  256)  oder  mittelst  Zustellung  (§§  139,  142  ff.).  ²)     
1)  Die  mündliche  Mitteilung  kann  auch  durch  einen  hierum
  ersuchten  Amtsrichter  erfolgen.

2)  Ist  der  Beschuldigte  verhaftet  (gleichgültig  ist,  ob  er
sich  in  Untersuchungshaft  oder  Strafhaft  befindet),  so  kommt

immer  §  256  zur  Anwendung.
F.  Nr.  30.

258.  Mit  der  Bekanntmachung  der  Anklageverfügung
an  den  Beschuldigten  (§§  256,  257)  gilt  die  Anklage  für
erhoben. ¹)      

1)  Wirkung:  1.  Notwendigkeit  der  Aburteilung  —  §§  260,

272.  2.  Festlegung  des  Gerichtsstandes  —  §§  259,  329.
3.  Regelung  der  Zuständigkeit  zur  Strafvollstreckung  —  §  451.
        <pb n="235" />
        224  Militärstrafgerichtsordnung.

Vgl.  §  34  (Einfluß  der  Eröffnung  des  Hauptverfahrens).  259.
A.  3,  4.  §  317  (maßgebend  für  die  Identität  der  Tat).  §  338
(für  die  Bestellung  des  Verteidigers).

259.¹)  Haben  vor  der  Erhebung  der  Anklage  oder
der  Zustellung  der  Strafverfügung  Veränderungen  in  der
persönlichen  Dienststellung  ²a)  des  Beschuldigten,  insbesondere
  durch  Versetzung,  Beförderung  oder  in  den
Fällen  des  §  29  durch  Zurücknahme  der  Ueberweisung
stattgefunden,  in  Folge  deren  der  Beschuldigte  unter  die
Gerichtsbarkeit  eines  anderen  Gerichtsherrn  getreten  ist,
so  ist  die  Sache  an  diesen  abzugeben.  Die  Bestimmungen
der  §§  34,  35  finden  entsprechende  Anwendung.

Später  eingetretene  Veränderungen  ziehen  eine  Aenderung
  der  gerichtlichen  Zuständigkeit  nur  dann  nach  sich,
wenn  der  Angeklagte  durch  Beförderung  der  niederen
Gerichtsbarkeit  entzogen  wird. ²)    ³)  ⁴)  ⁵)              

1)  Die  Erhebung  der  Anklage  hat  nicht  nur  die  Wirkung,
daß  die  Sache  der  Regel  nach  zur  Aburteilung  gebracht  werden
muß  —  §§  260,  272  —  sondern  auch  die,  daß  der  Gerichtsstand
festgelegt  wird.  Begr.  zu  §  246  des  Entw.  S.  133.  Vgl.  aber                                              § 260 A. 1.

2a)  Eine  solche  Veränderung  in  der  persönlichen  Dienststellung
  tritt  auch  bei  verhafteten  Militärpersonen  mit  dem
Tage  ein,  an  welchem  ihre  aktive  Dienstzeit,  die  Zeit  einer
Übung,  zu  der  sie  eingezogen  sind,  oder  ihre  Kapitulationszeit
abläuft.  KM.  v.  7.  Febr.  1902,  Nr.  17/1.  02.  A.  1.  RMGer.  II.
2.  Juni  1902.  E.  3,₇₂.

2)  Vgl.  §  330  Abs.  2.

3)  Die  Veränderung  ist  mit  dem  Zeitpunkte  als  erfolgt
anzusehen,  in  welchem  die  die  Veränderung  aussprechende
Allerhöchste  Order  oder  der  Befehl  der  Kommandostelle  zugegangen
  ist,  welche  die  Bekanntmachung  dieser  Order  usw.  an

den  Beschuldigten  zu  veranlassen  hatte.  Ob  dem  Beschuldigten

der  Inhalt  der  Order  usw.  bekannt  gemacht  worden  ist  oder
nicht,  ob  der  Beschuldigte  im  Falle  des  §  29  MStrGO.    von
seinem  Kommando  förmlich  entlassen  und  tatsächlich  zu  seinem
Truppenteil  zurückgekehrt  ist  oder  nicht,  ist  unerheblich.  RMGer.
I.  13.  April  1901.  E.  1,₈₉.  Vgl.  §  29.

4)  Ist  bereits  die  Anklage  verfügt  und  die  Anklageschrift
gefertigt,  aber  dem  Beschuldigten  vor  der  Veränderung  noch
        <pb n="236" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  260.                                                       225

nicht  zugestellt,  so  bilden  diese  auch  bei  Abgabe  der  Untersuchung
  an  einen  anderen  Gerichtsherrn  die  gesetzlichen  Unterlagen
  für  das  weitere  Verfahren,  ohne  daß  es,  vorbehaltlich
der  Bestimmungen  des  §  272  MStrGO.,  einer  anderweitigen
Anklageverfügung  des  nunmehr  zuständigen  Gerichtsherrn  bezw.
einer  neuen  Anklageschrift  bedarf.  RMGer.  PE.  1I,  30.

4a)  Nur  eine  von  dem  im  Spezialfalle  zuständigen
Gerichtsherrn  erhobene  Anklage  legt  den  Gerichtsstand  endgültig
  fest.  Die  Anklageerhebung  des  unzuständigen  Gerichtsherrn
  entbehrt  —  soweit  es  sich  um  Rechte  und  Pflichten  des
zuständigen  Gerichtsherrn  handelt  —  der  rechtlichen  Wirkung.
§  329  MStrGO.  ist  nur  für  das  erkennende  Gericht  maßgebend.

5)  Die  Vorschrift  des  §  259  Abs.  2  hat  nur  das  ordentliche
  Verfahren  im  Auge.  Vgl.  §  433.  RMGer.  I.  12.  Dez.

1901.  E.  2,₈₈. 

260.  Nach  der  Erhebung  der  Anklage  muß,  vorbehaltlich
  der  Bestimmung  des  §  272,  die  Sache  zur
Aburtheilung  gebracht  werden.  ¹)   ¹a)

Der  Aburtheilung  muß  eine  mündliche  Verhandlung
vor  dem  erkennenden  Gerichte  (Hauptverhandlung)  vorangehen.
  ²) ³)         

1)  Die  Aburteilung  braucht  nicht  immer  eine  militärgerichtliche
  zu  sein.  Wenn  sich  nach  Erhebung  der  Anklage
ergibt,  daß  der  Beschuldigte  wegen  der  unter  Anklage  gestellten
Tat  der  Militärgerichtsbarkeit  nicht  unterworfen  ist,  so  hat  in
der  Hauptverhandlung  das  Gericht  seine  Unzuständigkeit  durch
Beschluß  auszusprechen  —  §  328  —;  außerhalb  der  Hauptverhandlung
  hat  der  Gerichtsherr  die    Abgabe  der  Sache  an
die  zuständige  Behörde  zu  verfügen.  Vgl.  Begr.  zu  §  247  des
Entw.  S.  134.  

1a)  Das  Gericht  ist  auch  dann  zur  Abgabe  eines  Urteils
verpflichtet,  wenn  die  Verfolgung  des  Angeklagten  —  etwa
nach  den  Bestimmungen  eines  Auslieferungsvertrages  —  zurzeit
  unzulässig  ist.  Es  ist  in  einem  solchen  Falle  nicht  materiell
zu  entscheiden,  sondern  das  Verfahren  durch  Urteil  einzustellen.

2)  Prinzip  der  Mündlichkeit.  Vgl.  §  315  A.  2.

3)    Es  muß  als  selbstverständlich  erachtet  werden,  daß
jeder  Vertreter  der  Anklage  die  Anklage  fallen  lassen  (zu  vgl.

RMGer.  PE.  I,  53),  d.  h.  den  Antrag  auf  Freisprechung  oder
Einstellung  des  Verfahrens  stellen  kann,  wenn  sich  dieser  Antrag
  nach  seiner  Auffassung  infolge  des  Ergebnisses  der  in  der

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.                       15
        <pb n="237" />
        226  Militärstrafgerichtsordnung.

mündlichen  Verhandlung  erfolgten  Beweisaufnahme  als  notwendig
  ergibt.

Der  Gerichtsherr  darf  eine  dem  entgegenstehende  zwingende
Anweisung  dem  Vertreter  der  Anklage  nicht  erteilen.  RMGer.                                              PE. II, 31.

Vierter  Abschnitt. ¹)
Vorbereltung  der  Hauptverhandlung.

261.  Der  Zusammentritt  des  erkennenden  Standgerichts
  oder  Kriegsgerichts  erfolgt,  nachdem  die  Anklage
erhoben  ist,  auf  Befehl  des  Gerichtsherrn.

Die  Richter  werden  im  Dienstwege  berufen.  ²) ³ )
Ist  der  Angeklagte  ein  General  oder  Admiral,  so  erfolgt
die  Berufung ⁴ )  nach  Maßgabe  des  §  18  Absatz  4.

1)  Begr.  S.  134—138.  KB.  S.  82—85.

2)  Vgl.  §§  18  Abs.  3,  41,  53.

„Berufung“  bedeutet:  „Übertragung  des  Richteramtes“.

3)  Hinsichtlich  derienigen  Offiziere,  welche  in  dem  zusammentretenden
  erkennenden  Gerichte  das  Richteramt  ausüben
  sollen,  hat  der  Gerichtsherr  eine  besondere  —  nach  §  97
mitgezeichnete  —  Verfügung  zu  erlassen,  die  zu  den  Akten
zu  nehmen  ist.  Ergibt  sich  die  Behinderung  des  in  erster  Linie
berufenen  Offizierrichters,  so  ist  die  Heranziehung  des  ständigen
Stellvertreters  in  allen  Fällen  durch  besondere,  von  dem  richterlichen
  Militärjustizbeamten  oder  Gerichtsoffizier  mitzuzeichnende
und  zu  den  Untersuchungsakten  zu  nehmende  Verfügung  des
Gerichtsherrn  anzuordnen.

Es  ist  unzulässig,  den  in  der  ursprünglichen  Verfügung
enthaltenen  Namen  zu  durchstreichen  und  an  dessen  Stelle  den
Namen  eines  anderen  Offiziers  zu  setzen,  da  auf  diese  Weise
weder  ersichtlich  gemacht  wird,  daß  der  ursprünglich  berufene
Offizier  behindert  ist,  noch  ob  der  an  dessen  Stelle  getretene
Offizier  der  ständige  Stellvertreter  ist,  noch  ob  diese  Änderung
überhaupt  auf  einer  Verfügung  des  Gerichtsherrn  beruht.
RMGer.  PE.  III,  25;  IV,  5.

In  einem  Tagesbefehl,  Schiffsbefehl  usw.,  —  der  in  Gemäßheit
  des  § 97  von  dem  richterlichen  Militärjustizbeamten  usw.
nicht  mitbezeichnet  ist  —  kann  die  mitgezeichnete  Verfügung  nur
zur  Nachachtung  gegeben,  nicht  aber  durch  einen  solchen  Befehl
  das  Gericht  berufen  werden.  RMGer.  PE.  VII,  6.

Die  Berufung  hat  stets  vom  zuständigen  Gerichtsherrn
        <pb n="238" />
        Zweiter  Zeil.  Verfahren.  §  262.                                                227

(nicht  z.  B.  von  dem  richterl.  Militärjustizbeamten  allein)  zu
erfolgen.,  RMGer.  II.  21.  Jan.  1905.  E.  8,₁₀₀. 

4)  Die  Berufung,  erfolgt  hier  durch  den  Kaiser  bzw.  den
Kontingentsherrn.  Die  erforderlichen  Anordnungen  hinsichtlich
des  Zusammentretens  der  Richter  gehen  von  dem  Gerichtsherrn
  aus.

262.¹)  Insoweit  der  Gerichtsherr  wegen  Mangels  ¹a)
oder  wegen  gesetzlicher  Verhinderung  (§§  122  ff.)  der  zur
vorschriftsmäßigen  Bildung  des  Gerichts  erforderlichen
Personen  innerhalb  seines  Befehlsbereichs  zur  Berufung
des  erkennenden  Gerichts  außer  Stande  ist,  kann  er
einen  anderen  Gerichtsherrn  ersuchen,  entweder  ihm  einzelne,
  fehlende  Richter  zuzuweisen  oder  selbst  die  Aburtheilung
  der  Sache  herbeizuführen.  ¹b)  ²) ³) ⁴)  ⁵)  ⁶)                 

Das  Letztere  kann  auch  geschehen,  falls  große  Entfernung
  des  Angeklagten  oder  der  Zeugen  oder  militärdienstliche
  Gründe  der  Berufung  des  erkennenden  Gerichts
durch  den  zuständigen  Gerichtsherrn  entstehen.

1)  §  262  bezieht  sich  nur  auf  die  Zuweisung  fehlender
Richter;  um  Zuweisung  von  Militärjustizbeamten  zur  Vertretung
der  Anklage  kann  jederzeit  im  Wege  der  Rechsthilfe  jeder  andere
Gerichtsherr  ersucht  werden.  RMGer.  PE.  X,  2

1a)  Nicht  nur  das  Richtvorhandensein.  sondern  auch  die
Nichtverfügbarkeit,  wie  sie  durch  Krankheit,  Urlaub,  dringenden

Dienst  begründet  wird,  stellt  sich  als  „Mangel“  im  Sinne  des
§    262  MStrGO.    dar.  KM. 6.  Nov.  1900  Nr.  1014/10.                                                             1900. C.3.

1b)  Die  Wahl  des  einen  oder  des  anderen  Weges  hängt
von  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Gerichtsherrn  ab,  welcher
namentlich  die  Kostenfrage  zu  berücksichtigen  und  unnötige
Weitläufigkeiten  zu  vermeiden  hat.
Heer,  Marine  und  Schutztruppen  haben  sich  gegenseitig
Rechtshilfe  zu  leisten.  Vgl.  §  11  des  EG.  RMGer. PE. V, 21.
Auch  der  Gerichtsherr  eines  Bord-  oder  Feldkriegsgerichts  kann    
von  einem  heimatlichen  Gerichtsherrn  um  Aburteilung  ersucht
werden,  falls  die  Anklage  erhoben  war,  bevor  die  Übersendung
zum  Aluslandkommando  erfolgte.  RMGer.  PE.  IX  Nr.  8.  Bei
Differenzen  zwischen  dem  ersuchenden    und  dem  ersuchten  Gerichtsherrn
  über  die  Zweckmäßigkeit  des  Ersuchens  entscheidet
die  oberste  Militärjustizbehörde.

                                                                                                             15*
        <pb n="239" />
        228  Millitärstrafgerichtsordnung.

2)  Für  das  erkennende  Gericht  ist  die  Entscheidung  des
zuständigen  Gerichtsherrn,  ob  die  Voraussetzung  des  §  262
vorliegt.  unbedingt  maßgebend.  RMGer.  II.  30.  Nov.  1901.

E.  2,₇₆.  

3)  Ein  Ersuchen  um  Übernahme  der  Aburteilung  einer
Sache  ist  nur  dann  möglich,  wenn  die  Anklage  erhoben,  also
die  Anklageverfügung  und  Anklageschrift  dem  Beschuldigten
bereits  zugestellt  sind.  RMGer.  PE.  I,  37.
4)  Mit  der  Fällung  des  Urteils  ist  das  Ersuchen  erledigt.
Die  MStrGO.  hält  grundsätzlich  daran  fest,  daß  die  gerichtsherrlichen
  Befugnisse  mit  der  Kommandogewalt  und  der  Person
des  für  die  Aufrechterhaltung  der  Disziplin  verantwortlichen
Vorgesetzten  verknüpft  sind,  und  diesem  Grundsatze  entspricht
es,  daß  durch  das  gemäß  §  262  MStrGO.    gestellte  Ersuchen
um  Aburteilung  der  an  sich  zuständige  Gerichtsherr  in  der
Ausübung  seiner  Befugnisse  nicht  weiter  beschränkt  wird,  als
es  das  Ersuchen  bedingt.  Bis  zur  Fällung  des  Urteils  hat  aber
der  ersuchte  Gerichtsherr  alle  zur  Herbeiführung  des  Urteils  erforderlichen
  Verfügungen  zu  treffen,  die  sonst  zur  Zuständigkeit
des  ersuchenden  Gerichtsherrn  gehören.  RMGer.  I.  2.  März
1905.  E.  8,₁₇₀.  Nach  Erledigung  des  Ersuchens  hat  —  abgesehen
  von  der  in  A 5  besprochenen  Berufungseinlegung  und
den  Fällen  des  §  464  A.  4a  —  die  Sache  den  ordnungsmäßigen
Weg  so  zu  nehmen,  als  ob  ein  anderer  Gerichtsherr,  als  der
an  sich  zuständige,  mit  der  Sache  überhaupt  nicht  befaßt  worden
wäre.  RMGer.  I.  10.  Juni  1901.  E.  1,₁₇₈.  Vgl.  auch  §  369.

5)  Die  Berufung  geht  an  das  höhere  Gericht  des  ersuchenden
  Gerichtsherrn.  Sie  kann  aber  sowohl  bei  dem  ersuchenden
  als  auch  bei  dem  ersuchten  Gerichtsherrn  eingelegt
werden.   RMGer. III.  10.  Febr.  1903.  E.  4,₁₈₈.  Vgl.  §  385.

6)  Die  Vorschrift  gilt  auch  für  die  Berufungsinstanz.  Vgl.
§ 388  Abs.  1.        

263.  Ist  in  den  Fällen  des  §  252  ein  anderer
Gerichtsherr  um  Herbeiführung  der  Aburtheilung  ersucht
worden,  so  verbleibt  dem  ersuchenden  Gerichtsherrn  das
Recht  der  Einlegung  von  Rechtsmitteln ¹a)  und  der
Strafvollstreckung.  

Derselbe  ist  befugt,  mit  der  Vertretung  der  Anklage
vor  dem  erkennenden  Gericht  einen  seiner  Gerichtsoffiziere
oder  einen  der  ihm  zugeordneten  Kriegsgerichtsräthe  zu
beauftragen. ¹) 
        <pb n="240" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  263—265.                                     229

Im  Uebrigen  werden  die  gerichtsherrlichen  Befugnisse
von  dem  ersuchten ² )  Befehlshaber  wahrgenommen.

1a)  Ist  die  Aburteilung  einer  Sache  zufolge  Ersuchens  gemäß
  § 262  MStrGO.    durch  ein  Gericht  I.  Instanz  erfolgt  und
hat  der  dem  ersuchten  Gerichtsherrn  I.  Instanz  übergeordnete
—  also  unzuständige  —  Gerichtsherr  das  bei  ihm  bestehende
Berufungsgericht  mit  Erledigung  der  Berufung  beauftragt,
ohne  von  dem  zuständigen  Gerichtsherrn  der  Berufungsinstanz
hierum  ersucht  zu  sein,  so  darf  das  Berufungsgericht  die  Berufung

  nicht  als  unzulässig  verwerfen,  sondern  muß  sich  für  unzuständig
    erklären.  RMGer.  II.  7.  Jan.  1905.  E.  8,₈₇.  Vgl.                                                      § 262 A 5.

 

1)  Der  beauftragte  Kriegsgerichtsrat  hat  den  Weisungen
seines  —  des  ersuchenden  —  Gerichtsherrn  Folge  zu  leisten,
§  97.  Vgl.  §  260  A.  3

2)  Der  ersuchte  Gerichtsherr  hat  also  alle  zur  Vorbereitung
der  Hauptverhandlung  und  alle  während  der  Hauptverhandlung
erforderlichen  Anordnungen  und  Entscheidungen,  soweit  sie  dem
Gerichtsherrn  zufallen,  zu  treffen.  Mit  der  Urteilsfällung  ist
das  Ersuchen  erledigt.  Vgl.  aber  §  262  A.  5.

264.  Ort ¹)  und  Zeit  der  Hauptverhandlung  werden
von  dem  Gerichtsherrn  festgesetzt. ²) ³)             

1)  Hieraus  folgt,  daß  die  Hauptverhandlung  nicht  am
Garnisonorte  stattzufinden  braucht.  RMGer.  II.  29.  März  1902.
E.  2,₂₈₉.  Als  Grundsatz  ist  aber  festzuhalten,  daß  Hauptverhandlungen
  am  Standort  des  Gerichtsherrn  abzuhalten  sind.
Ein  Abweichen  von  dieser  Regel  ist  nur  aus  zwingenden  dienstlichen
  Rücksichten  oder  aus  Gründen  sachlicher  Art  (Einnahme
des  Augenscheins  usw)  statthaft.  KM.  v.  10.  Dez.  1902.
Nr.  320/11.  1902.  C.  3.

2)  Auch  die  Terminsstunde  ist  festzusetzen.

3)  Verlegung  des  Termins  ist  —  bis  zum  Beginn  der
Hauptverhandlung,  §  294  —  zulässig.  Über  Anträge  auf  Verlegung
  befindet  der  Gerichtsherr  nach  freiem  Ermessen.  RMGer.
I.  15. Nov. 1906.    Nr.  222  (ungedruckt).

F.  Nr.  31.

265.  Die  zur  Hauptverhandlung  erforderlichen
Ladungen  und  Herbeischaffung  der  als  Beweismittel
dienenden  Gegenstände  hat  der  Gerichtsherr ¹)    zu  veranlassen.
  ²) ³) ⁴)  
        <pb n="241" />
        230  Militärstrafgerichtsordnung.

Die  Gestellung  oder  Ladung  der  Zeugen  und  Sachverständigen
  regelt  sich  nach  Vorschrift  der  §§  185,
206,  207.

1)  Der  Angeklagte  hat  nicht  das  Recht  der  unmittelbaren
Ladung.  Vgl.  §  269  A.  3.  Abweichend  von  §§  219,  221
RStrPO.  

2)  Die  Verfügung,  betr.  Ladung  der  Zeugen  und  Sachverständigen
  zur  Hauptverhandlung,  ist  von  dem  Gerichtsherrn
und  dem  richterlichen  Militärjustizbeamten  bzw.  Gerichtsoffizier
zu  unterschreiben.

Werden  die  Zeugen  und  Sachverständigen  durch  Zustellung
geladen  (Abs.  2),  so  hat  dieselbe  gemäß  §  139  MStrGO.  zu
erfolgen,  Das  zuzustellende  Schriftstück  muß  also  den  Hinweis
auf  die  gesetzlichen  Folgen  des  Ausbleibens  enthalten  und  sowohl
  von  dem  Gerichtsherrn  wie  dem  richterlichen  Militärjustizbeamten
  bzw.  Gerichtsoffizier  unterschrieben  sein.  RMGer.                                           PE. II, 34.

3)  Die  Verfügung,  betr.  Benennung  der  Offizierrichter  und
Festsetzung  des  Termins  zur  Hauptverhandlung,  ist  von  dem
Gerichtsherrn  und  dem  richterlichen  Militärjustizbeamten  bzw.
Gerichtsoffizier  zu  unterzeichnen.  RMGer.  PE.  I,  38.  PE.  II,  32.

4)  Ein  vor  der  Hauptverhandlung  gestellter,  vom  Gerichtsherrn
  abgelehnter  Antrag  auf  Ladung  von  Zeugen  kann  nicht
zum  Gegenstand  einer  Rüge  wegen  Beschränkung  der  Verteidigung
  gemacht  werden,  wenn  der  in  der  Hauptverhandlung  anwesende
  Angeklagte  ihn  nicht  in  der  letzteren  wiederholt.  Die
Unterlassung  der  Wiederholung  des  Antrages  gilt  als  Verzicht.
  So  die  feststehende  Praxis  des  RMGer.,  z.  B.  II,
11.  Juni  1902.  E.  3,₉₈.    

Die  Ladung  der  Zeugen  erfolgt  auf  Befehl  des  Gerichtsherrn.
  Die  nur  auf  Anordnung  bzw.  Veranlassung  eines
Kriegsgerichtsrats  geladenen  oder  gestellten  Zeugen  gehören  im
gesetzlichen  Sinne  nicht  zu  den  herbeigeschafften  Beweismitteln.

Das  erkennende  Gericht  ist  nicht  aus  §  299  Abs.  2  zu  ihrer
Abhörung  verpflichtet.  RMGer.  I.  29.  Jan.  1903.  E.  4,₁₆₇.  

266.  Angeklagte,  welche  zu  den  Personen  des
Soldatenstandes  des  aktiven  Heeres  oder  der  aktiven
Marine  gehören,  sind  zu  dem  anberaumten  Termine  zu
gestellen. ¹ )

Zwischen  der  Bekanntmachung  der  Anklageverfügung
an  den  Angeklagten  (§  258)  und  der  Hauptverhandlung
        <pb n="242" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  266,  267.                                     231

muß,  wenn  die  Hauptverhandlung  vor  dem  Standgerichte
stattfindet,  eine  Frist  von  drei  Tagen,  in  allen  anderen
Fällen  von  einer  Woche  liegen.  ²) ³)          

Der  Termin  zur  Hauptverhandlung  ist  spätestens  am
vorhergehenden  Tage  dem  Angeklagten  dienstlich  bekannt
zu  machen.  Die  Meldung,  daß  und  wann  dies  geschehen,
ist  zu  den  Akten  zu  bringen.

Die  im  Absatze  2  und  3  bezeichneten  Fristen  können
mit  Zustimmung  des  Angeklagten  abgekürzt  werden. ⁴ )
Im  Felde  ⁵)     finden  dieselben  keine  Anwendung.

1)  Vgl.  AusfBest.  zu  §  171.

2)  Vgl.  §  275  Abs.  3.

Die  Frist  beträgt  volle  3  bzw.  7  Tage;  der  Tag  der  Bekanntmachung
  sowie  der  Tag  der  Hauptverhandlung  ist  nicht
mitzurechnen.

Wird  die  Frist  nicht  innegehalten,  so  kann  Angeklagter
Aussetzung  der  Hauptverhandlung  verlangen  §  275  Abs.  3.
Tut  er  dies  nicht,  so  liegt  darin  ein  gesetzlich  zulässiger  Verzicht
auf  die  Innehaltung  der  Frist.

Die  Anklageverfügung  kann  zugleich  mit  dem  Termin  zur

Hauptverhandlung  dem  Angeklagten  bekannt  gemacht  werden;
selbstverständlich        unter  Innehaltung  der  in  Abs.  2  festgesetzten
Frist.  RMGer. PE.  IV,  34.

3)  Die  für  das    kriesgerichtliche  Verfahren  vorgeschriebene
Frist  von  einer  Woche  ist  von  der  mündlichen  Bekanntmachung
  der  Anklageverfügung  und  der  Anklageschrift  (§  256
Abs.  1  und  2)  und  nicht  erst  von  der  Aushändigung  der  Abschriften
  beider  Schriftstücke  (§  256  Abs.  4)  zu  berechnen.

Der  Angeklagte  kann  seine  Zustimmung.  zur  Abkürzung
der  Fristen  erst  nach  Bekanntmachung  der  Anklageverfügung
aussprechen.    RMGer.  PE.  II,  35.

4)  Die  Zustimmung  zur  Fristabkürzung  ist  unwiderruflich;
sie  gilt  als  Verzicht.

5)  Wohl  aber  an  Bord.  Vgl.  KB.  zu  §  253  des  Entw.                                                             S. 83.

F.  Nr.  29,  32.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  N.  24.

267.¹ )  Angeklagte,  welche  nicht  zu  den  im  §  266
bezeichneten  Personen  gehören,  sind  zu  dem  anberaumten
Termine  schriftlich  zu  laden.  ¹a)  Die  Ladung  eines  auf
freiem  Fuße  befindlichen  Angeklagten  kann  unter  der
        <pb n="243" />
        232  Militärstrafgerichtsordnung.

Warnung  geschehen,  daß  im  Falle  seines  unentschuldigten
Ausbleibens  seine  Vorführung  oder  Verhaftung  erfolgen
werde.  Bei  der  Ladung  eines  nicht  auf  freiem  Fuße
befindlichen  Angeklagten  findet  der  §  140  Anwendung.

Zwischen  der  Ladung  und  dem  Tage  der  Hauptverhandlung
  muß  die  im  §  266  Absatz  2  vorgeschriebene
Frist  liegen.  ²) ³) ⁴)          

Im  Verfahren  vor  den  Feldgerichten  und  Bordgerichten
  bedarf  es  einer  Ladung  des  Angeklagten  nicht.
Die  Gestellung  richtet  sich  nach  den  Umständen  des
Falles.

1)  Vgl.  §§  215,  216  RStrPO.  §  278  MStrGO.

1a)  Auch  Militarbeamte  sind  schriftlich  zu  laden,  nicht  zu
kommandieren.  Unterbleibt  die  Ladung,  so  hat  der  Angeklagte
  das  Recht,  Aussetzung  der  Hauptverhandlung  zu  verlangen.
  RMGer.  I.  8.  Juni  1905  Nr.  177  (ungedruckt).

2)  Vgl.  §  275  Absf.  3.

3)  Nach  einer  Aussetzung  der  Verhandlung  steht  dem  Angeklagten
  ein  Recht,  aufs  Neue  die  Einhaltung  dieser  Frist  zu
verlangen,  nicht  mehr  zur  Seite.

Vgl.  RG.  v.  14.  März  1887.  R.  4,₁₇₇.  RMGer.  PE.  II,  36.

4)  Angeklagten,  welche  nicht  zu  den  im  §  266  bezeichneten
Personen  gehören,  ist  der  Termin  zur  Hauptverhandlung  in
der  im  §  267  vorgeschriebenen  Ladung  mitzuteilen.  Der  §  266
Abs.  3  MStrGO.    findet  auf  die  im  §  267  bezeichneten  Personen
überhaupt  keine  Anwendung.  RMGer.  PE.  V,  22,  wohl  aber
§  266  Abs.  4.  RMGer.  PE.  III,  26.

Hat  der  Angeklagte  bis  zum  Schlusse  der  Hauptverhandlung
einen  Antrag  auf  Aussetzung  derselben  nicht  gestellt,  so  ist
hierin  ein  Verzicht  auf  das  ihm  zustehende  Recht  zu  finden  und
zwar  selbst  dann,  wenn  der  Angeklagte  dieses  Recht  nicht  kannte
und  der  Vorsitzende  es  unterlassen  hat,  ihn  mit  der  ihm  zustehenden
  Befugnis  bekannt  zu  machen.  RMGer.  II.  28.  Mai

1904.   E.  7,₉₅.

F.  Nr.  31,  33.

268.¹)  Der  Termin  zur  Hauptverhandlung  ist
den  zur  Zeit  der  Anberaumung  dieses  Termins  bereits
bekannten  Vertheidigern ²)    zugleich  mit  der  Benachrichtigung
  (§  266)  oder  Vorladung  (§  267)  des  Angeklagten,
        <pb n="244" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  268,  269.                                       233

den  erst  später  gestellten  Vertheidigern  gleichzeitig  mit
der  Bestellung  bekannt  zu  machen.  ³) ⁴)  ⁵)  ⁶)                  

1)  Vgl.  § 217  RStrPO.  

2)  Vgl.  §§  337  ff.

3)  Zur  die  Revisionsinstanz  gilt  §  408.

4)  Die  Bekanntmachung  erfolgt  durch  Zustellung.

5)  Wird  dem  Verteidiger  der  Termin  zur  Hauptverhandlung
  nicht  mitgeteilt  und  wird  ihm  hierdurch  die  Möglichkeit,
die  Akten  einzusehen  entzogen,  so  steht  ihm  —  falls  er  in  der
Hauptverhandlung  erscheint  —  nur  das  Recht  zu,  die  Aussetzung
  der  Hauptverhandlung  zu  verlangen.  Unterläßt  er
dies  so  ist  der  Fehler  geheilt.  RMGer.  II.  12.  März  1902.
E.  2,₂₂₅.

6)  Der  vom  Angeklagten  in  erster  Instanz  gewählte
Verteidiger  ist,  sofern  ihm  nicht  ein  auf  diese  Instanz  beschränkter
  Auftrag  erteilt  ist,  von  dem  Hauptverhandlungstermin
  der  Berufungsinstanz  von  Amts  wegen  zu  benachrichtigen.
  RMGer.  I.  21.  April  1902.  E.  2,₂₉₂. 

F.  Nr.  34.

269. ¹ )  Verlangt  der  Angeklagte  vor  dem  Termine
die  Gestellung  oder  Ladung  von  Zeugen  oder  Sachverständigen
  oder  die  Herbeischaffung  anderer  Beweismittel
zur  Hauptverhandlung,  so  hat  er  unter  Angabe  der
Thatsachen,  über  welche  der  Beweis  erhoben  werden
soll,  seine  Anträge,  soweit  sie  nicht  bereits  zu  Protokoll
erklärt  sind  (§  256  Absatz  3),  an  den  Gerichtsherrn  zu
richten.  Die  Anträge  sind  von  Mannschaften  des  aktiven
Heeres  und  der  aktiven  Marine  dem  nächsten  mit  Disziplinarstrafgewalt
  versehenen  Vorgesetzten  zu  Protokoll  zu
erklären.

Ist  der  Angeklagte  verhaftet,  so  findet  die  Bestimmung
  des  §  123  Absatz  3  Anwendung.

Die  Verfügung  des  Gerichtsherrn  ist  dem  Angeklagten
bekannt  zu  machen.  Gegen  die  Verfügung  findet  binnen
drei  Tagen  nach  der  Bekanntmachung  die  Rechtsbeschwerde ²)
an  den  höheren  Gerichtsherrn  statt.

Den  Anträgen  des  Angeklagten  ist  zu  entsprechen,  ³) ⁴)     
wenn  dieselben  begründet  erscheinen ⁵)    oder  wenn  der
        <pb n="245" />
        234  Militärstrafgerichtsordnung.

Angeklagte,  soweit  es  sich  nicht  um  Personen  des  aktiven
Heeres  und  der  aktiven  Marine  handelt,  den  erforderlichen
  Betrag  der  gesetzlichen  Entschädigung  für  Reisekosten
  und  Versäumniß  der  Zeugen  oder  Sachverständigen
  bei  der  Militärgerichtsschreiberei  hinterlegt.  ⁶) ⁷) ⁸)          
Ergiebt  sich  in  der  Hauptverhandlung,  daß  die  Vernehmung
  einer  auf  Kosten  des  Angeklagten  geladenen
Person  zur  Aufklärung  der  Sache  dienlich  war,  so  hat
das  Gericht  auf  Antrag  anzuordnen,  daß  dem  Angeklagten
  die  hinterlegte  Summe  zurückzugeben  sei.

1)  Vgl.  §§    218,  219  RStrPO.  
2)   Vgl.   §     373.  

3)  Hiernach  ist  der  Angeklagte  nicht  befugt,  Zeugen  und
Sachverständige  unmittelbar  laden  zu  lassen.  Eine  dem  § 219
RStrPO.    entsprechende  Bestimmung  wurde  von  einem  Kommissionsmitgliede
  beantragt,  in  der  ersten  Lesung  der  Kommission
  auch  beschlossen,  demnächst  aber  durch  die  jetzige  Fassung
des  Abs.  4  ersetzt.  Vgl.  KB.  zu  §  257  des  Entw.  S.  84,  85.
Ein  Recht  auf  Terminsverlegung  hat  der  Angeklagte  nicht.

4)  Ob  ein  Antrag  auf  Zeugenladung  usw.  begründet  ist,
entscheidet  der  Gerichtsherr  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des
§ 97  MStrGO.  nach  freiem  Ermessen.  RMGer. PE.  II,  37.
Benennt  der  Angeklagte  bei  der  aus  §  256  entspringenden    Erklärung
  Zeugen  unter  Angabe  des  Beweisthemas,  so ist  diese
Erklärung  als  Antrag  im  Sinne  des  §  269  anzusehen.  RMGer.                                           PE. III,  27. 

5)  Ein  vor  der  Hauptverhandlung  gestellter,  vom  Gerichtsherrn
  wegen  Unerheblichkeit  abgewiesener,  in  der  Hauptverhandlung
  selbst  nicht  wiederholter  Antrag  auf  Ladung  von
Zeugen  kann  nicht  zum  Gegenstand  einer  Rüge  wegen  Beschränkung
  der  Verteidigung  gemacht  werden.  Das  erkennende
Gericht  war  mit  dem  Antrag  nicht  befaßt,  das  ergangene  Urteil
  kann  nicht  auf  der  Ablehnung  dieses  Antrags  beruhen.
RMGer.  II.  13.  Aug.  1903.  E.  3,₁₈₁.  Wohl  aber  kann  die  ungerechtfertigte
  Ablehnung  zu  einer  Aussetzung  der  Verhandlung
führen.

6)  Die  Gestellung  von  Zeugen  und  Sachverständigen,
welche  zum  aktiven  Heere  oder  zur  aktiven  Marine
gehören,  kann  durch  Hinterlegung  der  Reisekosten  usw.
nicht  erzwungen  werden.  Gehört  der  Angeklagte  selbst  zum
aktiven  Heere  oder  zur  aktiven  Marine,  so  kann  er  auch  die
        <pb n="246" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  270.                                                      235

Ladung  von  Zeugen  usw.,  welche  dem  aktiven  Heere  oder  der
aktiven  Marine  nicht  angehören,  durch  Hinterlegung  der  Reisekosten
  usw.  nicht  erzwingen.  RMGer.  I.  22.  März  1906.  E.
10,₃₃.  PE.  I,  39.

7)  Die  eine  Zeugenladung  ablehnende  Verfügung  des  Gerichtsherrn
  muß  mit  Gründen  dem  Angeklagten  zugestellt
werden;  eine  Eröffnung  zu  Protokoll  genügt  nicht.  RMGer.
PE.  II,  16.  Die  Revision  würde  aber  auch  bei  Fehlen  der
Gründe  nicht  zum  Erfolge  führen,  falls  der  Angeklagte  in  der
Hauptverhandlung  anwesend  war.  Denn,  wenn  der  Antrag
in  dieser  nicht  wiederholt  wird,  so  gilt  dies  als  Verzicht.
Wird  er  aber  wiederholt,  so  kommt  lediglich  der  über  ihn  ergehende
  Gerichtsbeschluß  in  Betracht.  Vgl.  oben  A.  5.  §  97
findet  Anwendung.

8)  Beantragt  der  Angeklagte  zu  Protokoll  eines  Kriegsgerichtsrats
  die  Ladung  eines  Zeugen,  welcher  einen  gesetzlichen

Anspruch  auf  Entschädigung  für  Reisekosten  und  Versäumnis
hat,  mit  dem  Hinzufügen,  daß  er  zur  Hinterlegung  dieser
Kosten  nicht  imstande  sei,  so  hat  der  Kriegsgerichtsrat  auch
diesen  Antrag  dem  Gerichtsherrn  bei  der  Entscheidung  über  die
Ladung  des  Zeugen  vorzulegen.  RMer.  PE.  V,  23.

270. ¹) ²)   Stehen  dem  Erscheinen  eines  Zeugen  oder
Sachverständigen  in  der  Hauptverhandlung  für  eine
längere  oder  ungewisse  Zeit  Krankheit  oder  Gebrechlichkeit
  oder  andere  nicht  zu  beseitigende  Hindernisse ³)     entgegen,
  so  kann  der  Gerichtsherr  die  Vernehmung  desselben
  durch  einen  richterlichen  Militärjustizbeamten  oder
Gerichtsoffizier  oder  durch  Ersuchen  eines  Amtsrichters
herbeiführen.  Die  Vernehmung  erfolgt,  soweit  nicht  gesetzliche
  Hindernisse  oder  erhebliche  Bedenken  dagegen
obwalten,  eidlich.  ⁴) ⁵)    

Dasselbe  gilt,  wenn  ein  Zeuge  oder  Sachverständiger
vernommen  werden  soll,  dessen  Erscheinen  wegen  großer
Entfernung  besonders  erschwert  ⁶)  sein  wird. ⁷) ⁸)  

1)  Vgl.  §  222  RStrPO.,  §  298  Abs.  4  MStrGO.

Vgl.  §  305  Abs.  2.

Es  liegt  hier  eine  Ausnahme  von  dem  im  §  304  enthaltenen
  Prinzipe  der  Mündlichkeit  vor.

3)  Die  kommissarische  Vernehmung  eines  dienstlich  nicht
abkömmlichen  Zeugen  oder  Sachverständigen  ist  zulässig;  vor-
        <pb n="247" />
        236  Militärstrafgerichtsordnung.

ausgesetzt,  daß  dieses  Hindernis  nicht  nur  vorübergehend,
sondern  für  eine  längere  oder  ungewisse  Zeit  dem  Erscheinen
des  Zeugen  usw.  in  der  Hauptverhandlung  entgegensteht.
RG.  29.  Nov.  1883.  R.  5,₇₈₇.  Vgl.  auch  §  207  A.  3.

4)  Wird  um  eidliche  Vernehmung  ersucht,  so  hat  der  ersuchte
  Richter  —  falls  er  die  Beeidigung  unterläßt  —  die
Gründe  anzugeben.  RMGer.  PE.  IV,  25.  Die  Erledigung  einer
in  kriegsgerichtlichen  Untersuchungssachen  beschlossenen  Beweisaufnahme
  durch  ein  Regimentsgericht  ist  gesetzlich    nicht  unzulässig,
  sondern  lediglich  instruktionswidrig.  RMGer.  PE.  II,  38.

5)  Ist  die  Vernehmung  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen
  durch  Ersuchen  eines  Amtsrichters  erfolgt,  so  steht
der  Verlesung  des  über  die  Vernehmung  aufgenommenen  Protokolls
  der  Umstand  nicht  entgegen,  daß  die  Beeidigung  des
Zeugen  oder  Sachverständigen  vor  seiner  Vernehmung  vorgenommen
  ist.  RMGer.  PE.  I,  40.

6)  Auch  hier  ist  vorausgesetzt,  daß  das  Erscheinen  des
Zeugen  auf  längere  oder  ungewisse  Zeit  erschwert  ist.  Kehrt
der  Zeuge  voraussichtlich  bald  an  die  Gerichtsstelle  zurück,  so
ist  die  kommissarische  Vernehmung  nicht  gerechtfertigt.  Vgl.
RG.  4.  Dez.  1880.  R.  2,₆₀₂.

Auch  die  Beschaffenheit  des  Verkehrsmittels  kommt  hierbei
in  Betracht.  Vgl.  RG.  14.  Mai  1886.  R.  8,₃₅₈  und  24.  Jan.
1888.  R.  10,₆₃

7)  Der  Begriff  „große  Entfernung“  ist  nicht  nur  tatsächlicher,
  sondern  auch  rechtlicher  Natur.  Der  Beschluß,  der  die
kommissarische  Vernehmung  anordnet,  bedarf  deshalb  grundsätzlich
  der  näheren  Begründung,  weshalb  das  Gericht  eine
„große  Entfernung“  und  eine  hieraus  hervorgehende  besondere
Erschwerung  des  persönlichen  Erscheinens  des  Zeugen  für  vorliegend
  erachtet  hat;  denn  ohne  diese  Angaben  kann  das  Revisionsgericht
  nicht  beurteilen,  ob  nicht  seitens  des  Berufungsgerichts
  der  Sinn  und  die  Bedeutung  der  Gesetzesvorschrift
verkannt  worden  ist.

Andererseits  darf  auch  das  Revisionsgericht  notorische  Tatsachen
  von  Amts  wegen  berücksichtigen.  es  also  in  diesem
Sinne  offenkundig,  daß  nach  der  geographisch  feststehenden  Entfernung
  der  in  Frage  kommenden  Orte  und  in  Anbetracht  der
gerichtsbekannten  dienstlichen  Stellung  des  Zeugen  eine  erhebliche
  dienstliche  Unbequemlichkeit  und  Benachteiligung  dienstlicher
  Interessen  durch  die  persönliche  Zuziehung  des  Zeugen
entstehen  würde,  so  ist  es  dem  Revisionsgerichte  unbenommen,
diese  Tatsachen  seiner  Entscheidung  ohne  weitere  Erörterung
zugrunde  zu  legen.  RMGer.  I.  30.  Juni  1904.  C.  7,₁₉₈.     
        <pb n="248" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  § 271.                                                    237

8)  Im  Auslande  kann  auch  durch  einen  deutschen  Konsul
die  kommissarische  Vernehmung    erfolgen.  Vgl  §  20  des  G.  v.
8.  Nov.  1867.  BGBl.  S.  137.  RG.  29.  Aug.  1882.  R.  4,₆₉₇.
§  270  hat,  indem  er  von  richterlichen  und  eidlichen  Zeugenvernehmungen
  spricht,  offenbar  zunächst  nur  den  Geltungsbereich
der  Militärstrafgerichtsordnung  im  Auge,  kann  mithin  eine  ausdehnende
  Anwendung  auf  ausländische  Zeugenvernehmungen
insoweit  nicht  finden,  als  nach  dem  ausländischen  Recht  eine
gerichtliche  und  eidliche  Vernehmung  nicht  erreichbar  ist.

271.¹)  Von  den  zum  Zwecke  dieser  Vernehmung
anberaumten  Terminen  sind  der  Gerichtsherr,  sofern
dieser  den  Termin  nicht  selbst  angeordnet  hat,  der  Angeklagte
  ¹a )  und  der  Vertheidiger ² )  vorher  zu  benachrichtigen,
  insoweit  dies  nicht  wegen  Gefahr  im  Verzug  ³)   
unthunlich  ist.  Einer  Vertretung  der  Anklage  oder  des
Angeklagten  bei  der  Vernehmung  bedarf  es  nicht.  Das
aufgenommene  Protokoll  ist  dem  Gerichtsherrn  ⁵)    und
dem  Angeklagten  oder  dem  Vertheidiger  vorzulegen.  Die
Bestimmungen  des  §  165  Absatz  4  und  5  finden  Anwendung.


Das  Gleiche  gilt,  wenn  zur  Vorbereitung  einer  Hauptverhandlung
  noch  ein  richterlicher  Augenschein  einzunehmen
  ist. ⁴) 

1)  Vgl.  §§  223,  224  RStrPO.  §  305  MStrGO.  

1a)  Die  Benachrichtigung  hat  —  falls  die  Bestimmung
des  Termins  nicht  in  Anwesenheit  des  zu  Benachrichtigenden
geschieht  —  durch  Zustellung  zu  erfolgen.  §§  137 Abs. 2ff.

RMGer.  PE.  IV,  37.  Sie  hat  nur  zu  erfolgen,  soweit  sie  ohne
Aufenthalt  für  die  Sache  geschehen  kann,  bzw.  insoweit  es
ohne  Gefahr  für  die  Sache  tunlich  ist.  RMGer.  III.  19.  März
1907.  Nr.  55.  (Noch  ungedruckt).

2)  Der  Verteidiger  ist  besonders  zu  benachrichtigen.  Vgl.
RG.  24.  Nov.  1880  R.  2,₅₆₂;  7. Dez. 1886,  R.  8,₇₃₁.

3)  Hierzu  ist  namentlich  die  Gefahr,  daß  das  Beweismittel
  verloren  geht,  zu  rechnen;  nicht  aber  der  Umstand,  daß
event.  die  anberaumte  Hauptverhandlung    verlegt  werden  muß.
RG.  24.  April  1880,  R.  1,₆₅₅.  Vgl. §  172  A.  4a.

4)  Vgl.  §  165  A.  5  a.  E.

5)  Es  genügt  das  Präsentat  des  Gerichtsherrn  auf  dem
        <pb n="249" />
        238  Militärstrafgerichtsordnung.

Eingang  des  Protokolls  oder  der  das  Protokoll  enthaltenden
Akten  zum  Nachweis  der  Vorlage  an  den  Gerichtsherrn.
RMGer.  PE.  IX  Nr.  9.  Die  Zulässigkeit  der  Verlesung  ist
nicht  von  der  Vorlage  des  aufgenommenen  Protokolls  an  den
Gerichtsherrn  bzw.  den  Angeklagten  oder  Verteidiger  abhängig.
RMGer.  PE.  IX  Nr.  9.

272.  Auf  Grund  neu  hervorgetretener  Umstände  ¹) ²)       
kann  der  Gerichtsherr  vor  der  Hauptverhandlung  zu
Gunsten  des  Angeklagten  die  Anklageverfügung  abändern
  oder  zurücknehmen.  ²a) ³)  Auf  eine  solche  Entschließung
  finden  die  Bestimmungen  der  §§  243  ff.  entsprechende
  Anwendung.

1)  Namentlich  auch,  wenn  ein  früher  gestellter  Strafantrag
rechtswirksam  zurückgenommen  wird,  vgl.  §§  102  bis  104,  194,
232,  247,  263,  292,  303,  370  RStrGB.,  oder  wenn  sich  herausstellt,
  daß  der  Angeklagte  zur  Zeit  der  Tat  nicht  zurechnungsfähig
  war,  §  51  RStrGB.  Mitzeichnung  der  Verfügung  nach
§  97  ist  erforderlich.

2)  Desgl.  gehören  Änderungen  des  Beweismaterials  hierher;
  nicht  aber  neue  rechtliche  Erwägungen  etwa  infolge
neuer  Entscheidungen  der  obersten  Gerichte.  Vgl.  Koppmann                                             § 272  A. 3.

2a)  Selbstverständlich  ist  die  Änderung  und  Zurücknahme
der  Anklageverfügung  auch  in  den  Fällen  des  §  7  zulässig;
also  dann,  wenn  vor  der  Einstellung  in  das  Heer  bereits  die
Eröffnung  des  Hauptverfahrens  beschlossen  war.  Vgl.  § 7  A.  8.

3)  Abänderung  und  Zurücknahme  sind  nur  bis  zum  Beginn
  der  Hauptverhandlung  —  §  294  —  zulässig.

Fünfter  Abschnitt.  ¹)
Hauptverhandlung.

273. ²)  Die  Hauptverhandlung ³)    (§  260)  erfolgt  vor
dem  vorschriftsmäßig  besetzten  Standgericht  oder  Kriegsgericht
  in  ununterbrochener  Gegenwart  der  zur  Urtheilsfindung
  berufenen  Personen  sowie  des  mit  der  Vertretung
  der  Anklage  beauftragten  Gerichtsoffiziers  ³a)  oder
Kriegsgerichtsraths  und  eines  Gerichtsschreibers.  ⁴)  ⁵)  ⁶)      

Die  Hauptverhandlung  findet  in  Abwesenheit  des
Gerichtsherrn  statt. ⁷)  ⁸)
        <pb n="250" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  273.                           239

1)  Begr.  S.  138—147.  KB.  S.  85—104.

2)  VgI.  §  225  RStrPO.  

3)  Zur  Hauptverhandlung  gehört  auch  die  Verkündung
des  Urteils  —  §  327  —.  Die  Verkündung  des  letzteren  muß
also  ebenfalls  in  Gegenwart  der  zur  Urteilsfindung  berufenen
Personen,  des  Vertreters  der  Anklage  und  des  Gerichtsschreibers
erfolgen.  Dieselben  Richter,  welche  das  Urteil  beschlossen  haben,
müssen  auch  bei  der  Verkündung  zugegen  sein.  Eine  Vertretung
  ist  unzulässig.  Vgl.  RG  11.  Dez.  1880.  R.  2,631.  Wohl
aber  können  nach  §  274  mehrere  Vertreter  der  Anklage  und
iinern  Gerichtsschreiber  nacheinander  (auch  gleichzeitig)

tätig  sein.

3a)  Über  die  Stellung  des  Anklagevertreters  vgl.  Enders
in  der  Zeitschrift  für  Rechtspflege  in  Bayern  1906  S.  200.
Der  Anklagevertreter  ist  unabhängig  vom  Gericht  und  dessen
—  bzw.  des  Vorsitzenden  —  Disziplin  nicht  unterworfen.

4)  Eine  ununterbrochene  Anwesenheit  des  Verteidigers
in  der  Hauptverhandlung  ist  nicht  unbedingt  erforderlich.  Vgl.
Koppmann  § 273  A.  7.  Ist  die  Verteidigung  aber  eine  notwendige,
  so  gehört  der  Verteidiger  zu  denjenigen  Personen,
deren  ununterbrochene  Anwesenheit  in  der  Hauptverhandlung
das  Gesetz  vorschreibt.  RMGer.  II  4.  Nov.  1905  E. 9,155.

Das  Gleiche  gilt  in  den  Fällen  der  für  sachgemäß  erachteten
  Verteidigung.  Entfernt  sich  also  bei  solcher  Sachlage
der  Verteidiger  oder  erscheint  er  überhaupt  nicht,  so  ist  nach
§  346  zu  verfahren.

5)  Nach  §  128  Abs.  2  darf  allerdings  der  abgelehnte  Richter
bei  der  Entscheidung  über  das  Ablehnungsgesuch    nicht  mitwirken;
  es  tritt  vielmehr  für  ihn  sein  Stellvertreter  ein.  Diese
Vorschrift  ergibt  aber  keinen  Ausnahmefall  von  §  273,  da  die
Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Ablehnungsgesuch
keinen  Teil  der  Hauptverhandlung  bildet,  sondern  letztere  unterbricht.
  Vgl.  RG.  22.  Jan.  1886.  E  13,804.  

6)  Die  Zuziehung  von  Ergänzungsrichtern,  welche  §  194
Abs.  2  des  GVG.  für  zulässig  erklärt,  ist  im  Gebiete  der
MStrGO.    nicht  angängig.  Muß  die  Verhandlung  wegen  Erkrankung
  eines  Richters  unterbrochen  und  kann  sie  nach  seiner
Wiederherstellung  nicht  spätestens  am  vierten  Tage  —  vom
Tage  der  Unterbrechung  gerechnet  —  wieder  aufgenommen
werden,  so  ist  unter  Heranziehung  des  Stellvertreters  mit  dem
Verfahren  von  neuem  zu  beginnen  —  §  276  —.

7)  Verstoß  gegen  §  278  ist  absoluter  Revisionsgrund.
§ 400 Nr 5.

8)  Nur  derjenige  Gerichtsherr,  auf  dessen  Befehl  oder  Er-
        <pb n="251" />
        240                  Militärstrafgerichtsordnung.

suchen  das  erkennende  Gericht  zusammengetreten  ist,  darf  in
der  vor  diesem  Gerichte  stattfindenden  Hauptverhandlung  nicht
anwesend  sein.  RMGer.  II.  22.  Febr.  1902.  E.  2,207.

F.  Nr.  35.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  25.

274.¹)  Es  können  in  der  Hauptverhandlung
mehrere  Gerichtsschreiber,²)  mehrere  Vertreter  der  Anklage,²)
  sowie  mehrere  Vertheidiger  mitwirken  und  sich
in  die  ihnen  obliegenden  Verrichtungen  teilen.

1)  Vgl.  §  226  RStrPO.  

2)  Es  kann  hiernach  in  der  Hauptverhandlung  ein  Gerichtsschreiber
  oder  Vertreter  der  Anklage  mitwirken,  welcher  nicht
der  ganzen  Verhandlung  beiwohnte,  und  zwar  neben  oder  statt
desjenigen,  welcher  bis  dahin  als  Gerichtsschreiber  fungierte,
bzw.  welcher  die  Anklage  bis  dahin  vertrat.  Vgl.  RG.  5.  Juli
1887.  R.  9,407.

275.¹)  Wird  in  der  Hauptverhandlung  die  Aussetzung
  derselben  beantragt,  so  entscheidet  das  Gericht.
Kürzere  Unterbrechungen  ordnet  der  Vorsitzende  an.

Eine  Verhinderung  des  Vertheidigers  giebt  nur  in
den  Fällen  der  nothwendigen  Vertheidigung  (vergl.
§  338)  dem  Angeklagten  das  Recht,  die  Aussetzung  der
Verhandlung  zu  verlangen.  ²) ³)

Ist  die  Frist  des  §  266  Absatz  2  und  des  §  267
Absatz  2  nicht  eingehalten,  so  soll  der  Vorsitzende  den
Angeklagten  mit  der  Befugniß,  Aussetzung  der  Verhandlung
  zu  verlangen,  bekannt  machen.  ⁴)  ⁵)

1)  Vgl.  §  227  RStrPO.    (Protokollierung  auch  kürzerer
Unterbrechungen  ist  erforderlich.  RMGer.  PE.  I,  42.)  Wird
in  der  Hauptverhandlung  ein  Antrag  auf  Aussetzung  gestellt,
so  hat  das  Gericht  im  Falle  der  Ablehnung  einen  mit  Gründen
versehenen  Beschluß  zu  erlassen.  Derselbe  ist  vor  der  Urteilsfällung
  zu  verkünden  und  dem  Antragsteller  Gelegenheit  zu
weiteren  Anträgen  zu  geben.  Andernfalls  liegt  eine  Gesetzesverletzung
  vor,  welche  die  Aufhebung  des  Urteils  nach  sich
zieht,  sofern  die  Möglichkeit,  daß  die  Entscheidung  ohne  die
begangene  Gesetzesverletzung  anders  ausgefallen  wäre,  nicht
ausgeschlossen  ist.  RMGer.  II.  10.  Mai  1905,  E.  8.268.

2)  Für  die  Frage  des  geseglichen  Zwanges  zur  Aussetzung
der  Hauptverhandlung  im  Falle  der  Verhinderung  des  Ver-
        <pb n="252" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  276.                                             241

teidigers  sind  die  Grundsätze  des  §5  346  MStrGO.  nicht  die
des  §  275  Abs.  2  das.  maßgebend.  RMGer.  II.  4.  Jan.  1905.
E  8,67.    Vgl.  auch  Note  5  zu  §  339  MStrGO.  Ueber  einen
von  dem  Angeklagten  in  der  Hauptverhandlung  gestellten
Antrag  auf  Aussetzung  wegen  Verhinderung  des  Verteidigers
entscheidet  das  Gericht,  abgesehen  von  den  Fällen  der  notwendigen
  oder  für  sachgemäß  erachteten  Verteidigung  (vgl.

§ 346  MStrGO.),  nach  freiem  Ermessen.  RMGer.  zit.  Erk.

E. 8,67  und  II.  20.  April  1907.  Nr.  81.  (Noch  ungedruckt.)

3)  Im  Falle  der  notwendigen  und  sachgemäßen  Verteidigung
  muß  beim  Ausbleiben  des  Verteidigers  die  Verhandlung
  ausgesetzt  werden  —  §  346.  Ein  Verzicht  des  Angeklagten
  ist  nicht  angängig.  Vgl.  Koppmann  §  275  A.  5.

4)  Es  ist  lediglich  eine  instruktionelle  Vorschrift,  durch
deren  Außerachtlassung  eine  Nichtigteit  des  Verfahrens  nicht
begründet  wird.  RMGer.  PE.  I,  43.  Vgl.  RG.  vom  30.  Jan.
1880.  R.  1,800.  RMGer.  II.  28.  Mai  1904.  Nr.  108  (ungedruckt).
  I.  8.  Juni  1905.  Nr.  177  (ungedruckt).

5)  Auch  wenn  die  Frist  des  §  266  Abs.  2  MStrGO.  gewahrt
  ist,  der  Angeklagte  also  keinerlei  Anspruch  auf  Aussetzung
  der  Hauptverhandlung  hat,  ist  es  in  keiner  Weise  als
ungesetzlich  zu  bezeichnen,  wenn  das  erkennende  Gericht  mit



Rücksicht  darauf,  daß  dem  Angeklagten  die  Abschrift  der  Anklageschrift
  so  spät  mitgeteilt  ist,  daß  ihm  bezw.  seinem
Verteidiger  eine  ausreichende  Vorbereitung  nicht  möglich  gewesen
  ist,  die  Aussetzung  der  Hauptverhandlung  beschließt.
RMGer.  PE.  V.  24.  Vgl.  ferner  Note  4  zu  §  267  MStrGO.

276.¹)  Eine  unterbrochene  Hauptverhandlung  muß
spätestens  am  vierten  Tage  ²)  nach  der  Unterbrechung
fortgesetzt  werden,  widrigenfalls  mit  dem  Verfahren  von
Neuem  zu  beginnen  ist.  ²)  ³)  ⁴)  ⁵) ⁶)

1)  Vgl.  §  228  RStrPO.  

2)  Eine  am  Montag  unterbrochene  Verhandlung  z.B.    muß
spätestens  am  Freitag  fortgesetzt  werden.  §  146  Abs.  3  kommt
nicht  zur  Anwendung.  Die  Fortsetzung  der  Verhandlung  an
einem  Sonntage  oder  allgemeinen  Feiertage  ist  gesetzli  nicht
ausgeschlossen.  Vgl.  Loewe  zu  §  228  A.  2.  RMGer.  PE.  III,  28.
  3)  Wegen  Aussetzung  der  Urteilsverkündung  vergl. §§ 327, 413.

4)  Die  Festsetzung  des  Termins,  an  welchem  die  unterbrochene
  Hauptverhandlung    fortgesetzt  werden  soll,  erfolgt  durch
Verkündung  nach  §  137  Abs.  1.

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.                 16
        <pb n="253" />
        242                                    Militärstrafgerichtsordnung.

5)  Da  „von  Neuem“  zu  beginnen  ist,  so  muß  auch  nach
§  261  die  Berufung  des  Gerichts  seitens  der  Gerichtsherrn  neu
erfolgen.  Letzterer  ist  zur  Berufung  derselben  Richter  nicht
verpflichtet.  RMGer.  II.  21.  Mai  1902.  E.  3,48.

6)  Findet,  weil  eine  Hauptverhandlung  unterbrochen  und
nicht  innerhalb  des  Zeitraumes  von  vier  Tagen  fortgesetzt
worden  ist,  eine  neue  Hauptverhandlung  statt,  so  verlieren  die
in  der  unterbrochenen  Hauptverhandlung  gestellten  Anträge
und  die  auf  diese  ergangenen  Beschlüsse  ihre  rechtliche  Bedeutung.
  RMGer.  1.  5.  Juni  1905.  E.  9,5.

277.  Im  Falle  der  Aussetzung  oder  Unterbrechung
der  Hauptverhandlung  kann  das  Gericht ¹)  die  Festnahme
des  bis  dahin  auf  freiem  Fuße  befindlichen  Angeklagten
anordnen.  Dasselbe  gilt  im  Falle  der  Verurtheilung.
Von  der  Anordnung  der  Festnahme  ist  der  Gerichtherr  ²ª)
in  Kenntniß  zu  setzen.  Derselbe  hat  zu  bestimmen,  ob
die  Festnahme  ²)  aufrecht  zu  erhalten  ist.

1)  Ausnahme  von  der  im  §  175  enthaltenen  Regel.  Die
Anordnung  des  Gerichts  hat,  wie  die  beiden  letzten  Sätze  des
Paragraphen  zeigen,  lediglich  einen  provisorischen  Charakter.

Die  Festnahme  darf  nur  wegen  derjenigen  Tat  erfolgen,
welche  nach  der  Anklageverfügung  den  Gegenstand  der  Hauptverhandlung
  bildet  oder  nach  §  319  nachträglich  zum  Gegenstande
  derselben  Aburteilung  gemacht  ist.  RMGer.  PE.  1I  39.
2a)  Ist  gemäß  §  262  MStrGO.  um  Herbeiführung  der
Aburteilung  ersucht,  so  steht  die  Bestimmung,  ob  die  vom  erkennenden
  Gericht  im  Falle  der  Verurteilung  ausgesprochene
Festnahme  aufrecht  zu  erhalten  sei,  dem  ersuchenden  Gerichtsherrn

  zu.  RMGer.  III.  5.  Juli  1906.  E.  10,140.

2)  Bei  Festnahme  müssen  die  Haftgründe  des  §  176  vorliegen.
  RMGer.  PE.  V.,  25.  Die  Verfügung  des  Gerichtsherrn
  hat  in  der  Form  eines  Haftbefehls  zu  erfolgen.  RMGer.
PE.  III,  29.  Gegen  die  Verfügung  des  Gerichtsherrn  ist  die
Rechtsbeschwerde  an  den  höheren  Gerichtsherrn  gegeben.
RMGer.  PE.  I,  25.  IV,  38.  Die  nach  Verkündung  des  Urteils
angeordnete  und  von  dem  Gerichtherrn  aufrecht  erhaltene
Festnahme  des  Angeklagten  durch  das  Gericht  (I.  Instanz)  ist
Untersuchungshaft  keine  antizipierte  Strafvollstreckung.  In
der  Nichtanrechnung  dieser  nach  dem  ersten  Urteil  erlittenen
Untersuchungshaft    liegt  selbstverständlich  keine  reformatio  in
peius.  RMGer.  PE.  VIII  Nr.  12.
        <pb n="254" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  278,  279.                              243

278.¹)  Gegen  einen  ausgebliebenen  Angeklagten
findet  eine  Hauptverhandlung  nicht  statt.

Ist  das  Ausbleiben  eines  gemäß  §  267  Absatz  1
geladenen  Angeklagten  nicht  genügend  entschuldigt,  so
kann  die  Vorführung  angeordnet  oder  die  Verhaftung
veranlaßt  werden.  ²) ³)

1)  Vgl.  §  229  RStrPO.    §  278  gibt  nur  die  Regel.  Ausnahmen
  geben:  §§  279  Abs.  2,  280,  389  Abs.  1,  2,  § 408  sowie
  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  wider  Abwesende
§§  356—362.

2)  Es  ist  hier  ein  selbständiger  Verhaftungsgrund  aufgestelt.
  Die  Voraussetzungen  des  §  176  brauchen  nicht  vorzuliegen.



3)  Nur  die  Vorführung  kann  von  dem  Gerichte  (nicht
vom  Vorsitzenden)  beschlossen,  die  Verhaftung  kann  lediglich
„veranlaßt",  d.  h.  bei  dem  Gerichtsherrn  beantragt  werden.

279.¹)  Der  erschienene  Angeklagte  darf  sich  aus  der
Verhandlung  nicht  entfernen.  Der  Vorsitzende  kann
die  geeigneten  Maßregeln  treffen,  um  die  Entfernung
desselben  zu  verhindern;  auch  kann  er  ihn  während  einer
Unterbrechung  der  Verhandlung  in  Gewahrsam  halten
lassen.

Entfernt  der  Angeklagte  sich  dennoch,  oder  bleibt  er
bei  der  Fortsetzung  einer  unterbrochenen  Hauptverhandlung
  aus,  so  kann  diese  in  seiner  Abwesenheit  ²)  zu
Ende  geführt  werden,  wenn  seine  Vernehmung  über  die
Anklage  schon  erfolgt  war  und  das  Gericht  seine
fernere  Anwesenheit  nicht  für  erforderlich  erachtet. ³)

1)  Vgl.  §  230  RStrPO.  

2)  Die  Hauptverhandlung  kann  nur  dann  in  Abwesenheit
des  Angeklagten  zu  Ende  geführt  werden,  wenn  ein  vorsätzliches
  Handeln  des  Angeklagten  dem  Gange  der  Rechtspflege
entgegentritt,  nicht  auch  dann,  wenn  Krankheit  oder  andere
zwingende  Umstände  dem  Erscheinen  des  Angeklagten  ein  unüberwindliches
  Hindernis  bereiten.  Vgl.  RG.  v.  1.  Dez.  1891.
E.  22,247;  v.  22.  Dez.  1896.  E.  29,294;  vgl.  auch  E.  32,36.      .

Eine  Nachprüfung  der  Frage  nach  der  Verhandlungsfähigkeit
  des  Angeklagten  durch  das  Revisionsgericht  ist,  ob-                                                                                                     16*
        <pb n="255" />
        244                                        Militärstrafgerichtsordnung.

wohl  es  sich  um  eine  prozessuale  Frage  handelt,  dann  ausgeschlossen,
  wenn  die  erfolgte  Feststellung  der  Verhandlungsfähigkeit
  auf  einer  tatsächlichen  Annahme  des  Berufungsgerichts
beruht,  zu  welcher  dieses  auf  Grund  eigener  Beobachtung  des
Angeklagten  gelangt  ist.  Zweifel  darüber,  ob  ein  hysterischer
Angeklagter  seine  etwaige  Verhandlungsunfähigkeit  selbst  herbeigeführt
  hat,  berechtigen  nicht  zu  einer  analogen  Anwendung
des  §  279  Abs.  2  MStrGO.  RMGer.  II.  20.  Mai  1905.  E.  8,285.
Vgl.  §  380  A.  3.  § 399  A.  2.

3)  Hält  das  Gericht  die  Anwesenheit  des  Angeklagten  für
erforderlich,  so  kann  die  Vorführung  angeordnet  oder  die  Verhaftung
  veranlaßt  und  zu  diesem  Zwecke  —  eventuell  auf  unbestimmte
  Zeit,  RMGer.  PE.  V,  27  —  die  Verhandlung  ausgesetzt
  werden.

Andernfalls  ist  auf  Grund  der  mündlichen  Verhandlung
Entscheidung  zu  treffen  und  gegebenenfalls  Urteil  und  Belehrung
  dem  Angeklagten  nach  §  327  Abs.  4,  5  zuzustellen  bzw.
zu  eröffnen.

Wegen    Verteidigung  des  abwesenden  Angeklagten  vgl. § 281

280. ¹)  Der  Angeklagte  kann  mit  seiner  Zustimmung
  ²)  wegen  großer  Entfernung  ³)  seines  Aufenthaltsorts
  von  dem  Erscheinen  in  der  Hauptverhandlung
entbunden  werden.  Ueber  einen  darauf  gerichteten  Antrag
  entscheidet,  wenn  er  vor  der  Hauptverhandlung  eingeht,
  der  Gerichtsherr,  anderenfalls  das  erkennende  Gericht
  nach  Anhörung  des  Vertreters  der  Anklage.

Für  die  Hauptverhandlung  vor  einem  Kriegsgerichte
darf  eine  Entbindung  des  Angeklagten  vom  Erscheinen
nur  eintreten,  wenn  voraussichtlich  keine  andere  als  eine
innerhalb  der  Strafbefugnisse  der  Standgerichte  ³)  liegende
Strafe  zu  erwarten  steht.

Das  erkennende  Gericht  bleibt  befugt,  nachträglich
das  persönliche  Erscheinen  des  Angeklagten  zu  beschließen.
  ⁴)

1)  Vgl.  §  232  RStrPO.    §  280  findet  auf  die  Berufungsinstanz
  keine  Anwendung,  sondern  §  389  Abs.  1.

2)  Antrag  des  Angeklagten  ist  nicht  erforderlich.  Das
Gesetz  führt  lediglich  „große  Entfernung  des  Aufenthaltsorts“
        <pb n="256" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  281,  282.                              245

als  genügenden  Grund  für  die  Entbindung  von  dem  Erscheinen
  in  der  Hauptverhandlung  auf.  Der  Begriff  „große
Entfernung  des  Aufenthaltsorts“  ist  aber  auch  ein  tatsächlicher
und  relativer,  nach  der  Körperbeschaffenheit  des  Vorgeladenen
zu  bemessender.  Das  Gericht  bzw.  der  Gerichtsherr  kann  deshalb
  bei  der  Feststellung  dieses  Begriffs  etwaige  Krankheit  oder
Gebrechlichkeit  des  Vorgeladenen  mit  berücksichtigen.  RG.  v.
20.  Mai  1889.  E.  19,248.  Vgl.  270  A.  7.  Auch  der  Verteidiger
kann  —  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehen  —  in  der  Hauptverhandlung
  den  Antrag  auf  Entbindung  des  Angeklagten  vom
Erscheinen  stellen.  RMGer.  PE.  IV,  40.  Vgl.  §  339  A.  7.
3)  Es  ist  hier  die  „Strafbefugnis“  —  §§  47,  63  —,  nicht
die  „Zuständigkeit“  —  §§  45,  15,  16  —  entscheidend.  Vgl. § 330.

4)  Von  dieser  Befugnis  muß  das  Gericht  Gebrauch
machen,  wenn  es  auf  Grund  der  —  zunächst  in  Abwesenheit
des  Angeklagten  —  stattgefundenen  Verhandlung  zu  der  Ansicht
  gelangt,  daß  eine  höhere  Strafe,  als  die  im  §  280  bezeichnete,
  angemessen  sei.  Vgl.  RG.  v.  1.  Jan.  1887.  E.  15,337.

Liegen  mehrere  real  konkurrierende  Straftaten  vor,  so  darf
die  Gesamtstrafe  nicht  über  die  Strafbefugnisse  der  Standgerichte
  hinausgehen.  Hält  das  Gericht  eine  höhere  Gesamtstrafe
  für  erforderlich,  so  ist  das  persönliche  Erscheinen  des
Angeschuldigten  anzuordnen.  Vgl.  RG.  v.  12.Okt.  1897.  E.  30,280.

281.¹)  Insoweit  die  Hauptverhandlung  vor  dem
Kriegsgericht  ohne  Anwesenheit  des  Angeklagten  stattfinden
  kann,  ist  letzterer  befugt,  sich  durch  einen  mit
schriftlicher  Vollmacht  versehenen  Vertheidiger  vertreten
zu  lassen.  ²)

1)  Vgl.  §  233  RStrPO.

2)  Vgl.  die  in  §  278  A.  1  aufgeführten  Fälle,  in  denen
die  Hauptverhandlung  ohne  Anwesenheit  des  Angeklagten
stattfinden  darf  und  §  339  A.  7.  §  281  gilt  auch  —  obwohl
nicht  ausdrücklich  in  §§  389,  390  aufgeführt  —  für  den  Fall
des  §  389.  Vgl.  dort  A.  5.  RMGer.  E.  2,8.  E.  3,31.

282.¹)  Die  Hauptverhandlung  erfolgt  öffentlich. ²)

1)  Vgl.  §  170  GVG.

2)  Die  Zurückweisung  von  Zuhörern  und  die  Schließung
der  Türen  nach  Füllung  des  Zuhörerraumes  sowie  alle
anderen  Maßregeln  zur  Verhütung  der  Überfüllung  des  zur
Verfügung  stehenden  Raumes  —  z.  B.  Ausgabe  von  Ein-
        <pb n="257" />
        246                               Militärstrafgerichtsordnung.

trittskarten,  sofern  die  Erlangung  der  Karten  unentgeltlich  erfolgt

  und  für  Jedermann  in  gleicher  Weise  möglich  ist  —  sind

zulässig.    Vgl.  RG.  vom  20.  Okt.  1880.  R.  2,361.  RMGer.  II.
21.  Juli  1903.  E.  5,270.  I.  23.  Febr.  1905.  E.  8,163.

283.¹)  Die  Oeffentlichkeit  kann  für  die  ganze  Verhandlung
  oder  für  einen  Theil  derselben  ¹ª)  durch  Beschluß
des  Gerichts  ausgeschlossen  werden,  wenn  sie  eine  Gefährdung
  der  öffentlichen  Ordnung,  ²)  insbesondere  der
Staatssicherheit,  oder  eine  Gefährdung  militärdienstlicher
Interessen  oder  eine  Gefährdung  der  Sittlichkeit  besorgen
läßt.  ³) ⁴)  ⁵) ⁶) ⁷)

Unberührt  bleibt  die  nach  §  8  des  Reichsmilitärgesetzes
  vom  2.  Mai  1874  dem  Kaiser  zustehende  Befugniß,
  allgemeine  Vorschriften  darüber  zu  erlassen,  unter
welchen  Voraussetzungen  das  Gericht  die  Oeffentlichkeit
der  Verhandlung  wegen  Gefährdung  der  Disziplin  auszuschließen

  hat.

1)  Vgl.  §  173.  GVG.  in  der  durch  das  Gesetz  vom  5.  April
1888  (RGBl.  S.  133)  gegebenen  Fassung.

1a)  In  dem  Beschlusse  ist  anzugeben,  ob  die  Öffentlichkeit
für  die  ganze  Verhandlung  oder  nur  für  einen  Teil  derselben
ausgeschlossen  wird.  RMGer.  PE.  VI,  36.

2)  Wird  seitens  der  Zuhörer  die  Verhandlung  gestört,  so
liegt  hierin  selbstverständlich  eine  Gefährdung  der  öffentlichen
Ordnung.    Vgl.  Loewe  zu  §  173  A.  2.

3)  Der  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden  erfolgte  Ausschluß
  gewisser  Klassen  von  Personen  von  dem  Zutritte  zu

 



 

einem  Teile  der  öffentlichen  Verhandlung  enthält  eine  Verletzung
  der  Vorschriften  über  die  Öffentlichkeit  des  Verfahrens.
RMGer.  I.  11.  Jan.  1902.  E.  2,158.

4)  Gefährdung  guter  Sitten  ist  nur  identisch  mit  Gefährdung
  der  Sittlichkeit.

Gute  Sitten  begreifen  alles  unter  sich,  was  nach  den
Regeln  eines  anständigen,  ehrbaren,  die  Anschauungen  und
Gebräuche  der  allgemein  herrschenden  Lebensführung  befolgenden
  Verhaltens  von  dem  Einzelnen  gefordert  wird.  „Sittlichkeit“
  ist  in  Beziehung  auf  das  Geschlechtliche  zu  verstehen.

5)  Eine  ausdrückliche  Erklärung  dahin,  daß  die  Öffentlichkeit
  bei  der  Urteilsverkündung  wiederhergestellt  sei,  ist  nicht
        <pb n="258" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  283.                                               247

erforderlich.  Es  genügt  die  Tatsache,  daß  die  Verkündung
öffentlich  erfolgt  ist.  RMGer.  II.  17.  Sept.  1902.  E.  3,252.

6)  Die  „Wiederherstellung  der  Öffentlichkeit"  ist  an  eine
bestimmte  Form  nicht  gebunden;  es  genügt  die  Möglichkeit  des
Zutritts  von  Publikum  —  ohne  besondere  Auswahl  der
Personen.  Diese  Möglichkeit  liegt  vor,  wenn  der  Verschluß
der  Türen  zum  Sitzungssaal  aufgehoben  wird.  RMGer.
7. Jan.  1903.    E.  4,132.  AA.  Gerland,  Gerichtssaal  LXIX. S. 314 ff.

7)  Die  Nichtausschließung  der  Öffentlichkeit  bietet  —  vielleicht
  abgesehen  von  den  Fällen,  in  denen  Gefährdung  der
Disziplin  in  Frage  steht  —  keinen  Revisionsgrund  im  Sinne
des  §  400.  Z.  6  a.  a.  O.

AnsfBest.  H.  u.  M.  Müssen  in  Ermangelung  sonstiger
geeigneter  Räume  die  Hauptverhandlungen  in  Kasernen,  Arrestanstalten
  oder  ähnlichen,  auch  zu  anderen  als  militärgerichtlichen
  Zwecken  dienenden  militärischen  Dienstgebäuden  (in  der
Marine  auch  „an  Bord“)  stattfinden,  so  erfolgt  die  Zulassung
der  Zuhörer  nach  Maßgabe  des  verfügbaren  Raumes  gegen
Karten,  die  auf  Anordnung  des  Gerichtsherrn  am  Tage  der
Hauptverhandlung  ausgegeben  werden.

Bei  Ausgabe  der  Karten  sind,  sofern  nicht  besondere  Bedenken
  entgegenstehen,  die  nächsten  Verwandten  und  Verschwägerte
  des  Angeklagten  tunlichst  zu  berücksichtigen.

AO.  v.  28.  Dez.  1899  (AVBl.  1900  S.  360):

Ich  erlasse  hierdurch  über  die  Voraussetzungen,  unter
denen  nach  Inkrafttreten  der  Militärstrafgerichtsordnung  vom
1.  Dezember  1898  das  Gericht  die  Oeffentlichkeit  der  Hauptverhandlung
  wegen  Gefährdung  der  Disziplin  ausschließen
soll,  folgende  allgemeine  Vorschriften.

Die  Disziplin  verlangt,  daß  auch  im  gerichtlichen  Verfahren
  das  Ansehen  der  Kommandogewalt,  der  militärischen
Einrichtungen,  Verordnungen  und  Gebräuche  erhalten,  der
Sinn  für  die  unbedingte  Unterordnung  des  Untergebenen
unter  den  Vorgesetzten  jeden  Grades  gewahrt  und  dem  berechtigten
  Ehrgefühl  aller  Betheiligten,  insbesondere  derjenigen
des  Offizierstandes,  Rechnung  getragen  wird

Sobald  dieser  Grundsatz  gefährdet  ist,  sei  es  nach  dem
Gegenstande  der  Anklage,  nach  den  Eigenheiten  des  zur
Verhandlung  kommenden  Falles,  nach  der  Persönlichkeit  des
Angeklagten  oder  der  Zeugen,  nach  zeltlichen  oder  örtlichen
besonderen  Verhältnissen,  ist  die  Oeffentlichkeit  auszuschließen.

Die  Prüfung,  ob  der  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  zu
beantragen,  gehört  in  erster  Linie  zu  den  Pflichten  des  Ge-
        <pb n="259" />
        248                              Militärstrafgerichtsordnung.

richtsherrn  und  des  Vertreters  der  Anklage.  Aber  auch  die
erkennenden  Gerichte  sind  verpflichtet,  ohne  solchen  Antrag
die  Oeffentlichkeit  für  die  ganze  Verhandlung  oder  einen
Theil  derselben  auszuschließen,  wenn  die  Voraussetzungen
hierfür  nach  dem  vorstehend  von  Mir  gegebenen  Grundsatz
eintreten.

284. ¹)  Die  Verkündung  des  Urtheils  und  der
Urtheilsgründe  erfolgt  öffentlich.²)

Durch  einen  besonderen  Beschluß  ³)  des  Gerichts
kann  für  die  Verkündung  der  Urtheilsgründe   ⁴)  oder
eines  Theiles  derselben  die  Oeffentlichkeit  aus  einem  der
im  §  283  bezeichneten  Gründe  ausgeschlossen  werden.

1)  Vgl.  §  174  GVG.  in  der  durch  das  Gesetz  vom  5.  April
1888  gegebenen  Fassung.

2)  Ein  Verstoß  gegen  diese  Vorschrift  würde  nach  §  400
Nr.  6  zur  Aufhebung  des  Urteils  führen.  Vgl.  RG.  30  Jan.
1880.  R.  1,297.

3)  Der  im  Beginn  oder  im  Verlaufe  der  Verhandlung
erlassene  Beschluß,  daß  die  Öffentlichkeit  der  ganzen  Verhandlung
  ausgeschlossen  sei,  genügt  hiernach  nicht;  es  muß  vielmehr
  ein  besonderer  Beschluß  erlassen  werden;  vor  der  Beschlußfassung
  ist  darüber,  ob  für  die  Verkündung  der  Urteilsgründe
  usw.  die  Öffentlichkeit  ausgeschlossen  werden  soll,  zu
verhandeln.  RMGer.  PE.  III,  30.

4)  Die  Verkündung  des  Urteilstenors  muß  öffentlich  erfolgen,
  da  nach  Abs.  2  nur  für  die  Verkündung  der  Gründe
die  Öffentlichkeit  durch  besonderen  Gerichtsbeschluß  ausgeschlossen
werden  kann.

285.¹)  Die  Verhandlung  ²)  über  die  Ausschließung
der  Öffentlichkeit  findet  in  nicht  öffentlicher  Sitzung  statt.
Der  Beschluß,  welcher  die  Öffentlichkeit  ausschließt,
muß  öffentlich  verkündet  werden.  Bei  der  Verkündung
ist  anzugeben,  aus  welchem  der  im  §  283  bezeichneten
Gründe  die  Ausschließung  erfolgt. ³)

1)  Vgl.  §  175  Abs.  1  GVG.  in  der  Fassung  des  Gesetzes
v.  5.  April  1888.

2)  Die  Ausschließung  der  Öffentlichkeit  kann  entweder  auf

Antrag  oder  von  Amts  wegen  erfolgen.  Auch  im  letzteren
Falle  muß  eine  „Verhandlung  über  die  Frage  der  Aus-
        <pb n="260" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  285,  286.                                        249

schließung  der  Öffentlichkeit“  erfolgen,  und  zwar  selbst  dann,
wenn  von  keiner  Seite  ein  Antrag  auf  Verhandlung  gestellt
ist.  Es  muß  ferner  im  Protokolle  ausdrücklich  festgestellt
werden,  daß  eine  solche  Verhandlung  stattfand.  Es  genügt,
wenn  den  Prozeßbeteiligten  Gelegenheit  gegeben  wird,  zu
der  Frage  der  Ausschließung  der  Öffentlichkeit  Stellung  zu
nehmen.  Eine  ausdrückliche  Aufforderung  zur  Äußerung  wird
vom  Gesetze  nicht  verlangt.  RMGer.  I.  1.  April  1903.  E.  5,8.

Der  Umstand,  daß  die  Verhandlung  über  die  Ausschließung
der  Öffentlichkeit  in  öffentlicher  Sitzung  stattfand,  ist  kein  absoluter
  Revisionsgrund  im  Sinne  des  §  400  Z.  6.  Vgl.  §  283
A.  7.  Vgl.  RG.  11.  Febr.  1884.  E.  10,92;  23.  Okt.  und  5.  Nov.
1889.  E.  10,21  u.  52;  10.  Mai  1897.  E.  30,105.

3)  Der  Grund  der  Ausschließung  muß  bei  Strafe  der
Nichtigkeit  verkündet  werden.  RG.  9.  Dez.  1887.  R.  9,716
und  12.  April  1894.  E.  25,249.  Nach  §§  332,  333  hat  Protokollierung
  stattzufinden.  Eine  weitere  Begründung  des  Beschlusses
  durch  Anführung  von  Tatsachen  und  Erwägungen  ist
nicht  erforderlich.

286.  ¹)  Ist  die  Oeffentlichkeit  wegen  Gefährdung
der  Staatssicherheit  oder  wegen  Gefährdung  militärdienstlicher
  Interessen  ausgeschlossen,  so  kann  das  Gericht
den  anwesenden  Personen  die  Geheimhaltung  von  Tatsachen,
  welche  durch  die  Verhandlung,  durch  die  Anklageschrift
  oder  durch  andere  amtliche  Schriftstücke  des  Prozesses
  zu  ihrer  Kenntniß  gelangen,  zur  Pflicht  machen.  ²) ³)
Der  Beschluß  ist  in  das  Sitzungsprotokoll  aufzunehmen.

1)  Vgl.  §  175  Abs.  2  GVG.  in  der  Fassung  des  Ges.  v.
5.  April  1888.

2)  Die  Bestrafung  der  gegen  diesen  „Schweigebefehl“
handelnden  Personen  ist  in  §  18  des  EG.  geregelt.

3)  Der  Beschluß  kann  sich  auf  alle  in  der  Verhandlung
vorgekommenen  Tatsachen  oder  auf  einzelne,  besonders  in  dem
Beschlusse  zu  bezeichnenden  Tatsachen  beziehen.  So  z.  B.  auch
auf  Ausführungen  des  Anklagevertreters.  RG.  II.  29.  Dez.
1905.  E.  38,303.

Im  Hinblick  auf  die  eventuellen  strafrechtlichen  Folgen
—  § 18  EG.  —  ist  sorgfältige  Präzision  in  der  Fassung  des
Beschlusses  angezeigt.

Er  richtet  sich  gegen  alle  Anwesenden  mit  Ausnahme  der
Mitglieder  des  Gerichts,  Vertreter  der  Anklage  und  Gerichts-
        <pb n="261" />
        250                         Militärstrafgerichtsordnung.

schreiber.  Letztere  unterfallen  event.  disziplinarer  Ahndung
wegen  Verletzung  des  Amtsgeheimnisses,  nicht  aber  dem  §  18
EG.  Bez.  der  Presse  vgl.  §  18  Abs.  2  EG.

287.  Der  Zutritt  zu  öffentlichen  Verhandlungen
ist  aktiven  Militärpersonen  nur  insoweit  gestattet,  als
dieselben  im  Range  nicht  unter  dem  Angeklagten  und,
wenn  mehrere  Personen  verschiedenen  militärischen  Ranges
angeklagt  sind,  nicht  unter  dem  Range  des  höchstgestellten
Mitangeklagten  stehen.¹)  Doch  kann  auch  in  diesen
Fällen  dem  Verletzten  der  Zutritt  gestattet  werden.

1)  Der  Zutritt  von  Unteroffizieren  zu  Gerichtsverhandlungen
  gegen  Sergeanten  ist  durch  §  287  MStrGO.    nicht  beschränkt.
  Die  Entfernung  eines  in  der  Hauptverhandlung  gegen
einen  Sergeanten  als  Zuhörer  anwesenden  Unteroffiziers
durch  den  Vorsitzenden  verstößt  daher  gegen  §  287  MStrGO.
RMGer.  II.  18.  Okt.  1902.  E.  4,3.  Vgl.  Gerland,  Gerichtssaal,
  Bd.  LXIX  S.  316.

288.¹)  Der  Zutritt  zu  öffentlichen  Verhandlungen
kann  weiblichen,  sowie  unerwachsenen  und  solchen  Personen
  versagt  werden,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,  oder  welche  in  einer
der  Würde  des  Gerichts  nicht  entsprechenden  Weise  erscheinen.
  ²)  ³)

Zu  nicht  öffentlichen  Verhandlungen  kann  der  Zutritt
  einzelnen  Personen  von  dem  Vorsitzenden  gestattet
werden;  dem  Verletzten  ist  der  Zutritt,  sofern  nicht  die
Öffentlichkeit  wegen  Gefährdung  der  Staatssicherheit  ausgeschlossen
  ist,  stets  zu  gestatten.  Das  Gericht  kann  aus
Gründen  der  Disziplin  die  Entfernung  des  Verletzten
anordnen,  wenn  derselbe  zu  den  Personen  des  aktiven
Heeres  oder  der  aktiven  Marine  gehört.

1)  Vgl.  §  176  GVG.  in  der  Fassung  des  Ges.  v.  5.  April
1888.  §  288  bezieht  sich  nur  auf  Personen,  die  an  der  Verhandinng
  hicht  beteiligt  sind.

2)  Die  Versagung  des  Zutritts  zu  öffentlichen  Verhandlungen

  bedarf  eines  Gerichtsbeschlusses.  RMGer.  PE.  I,  44.
3)  Einer  unter  Polizeiaufsicht  stehenden  Person,  der  nicht
        <pb n="262" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  289,  290.                                         251

zugleich  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  sind  —  z.  B.
einem  so  bestraften  Kuppler  und  Hehler,  §§  180,  262  RStrGB
—  darf  der  Zutritt  nicht  versagt  werden.

289.¹)  Die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  in  der
Sitzung  liegt  dem  Vorsitzenden  ob.  ²) ³)

1)  Vgl.  § 177  GBG.

2)  Die  Sachleitung,  insbes.  die  Vernehmung  des  Angeklagten
  und  die  Erhebung  des  Beweises,  steht  dem  Verhandlungsführer
  zu;  der  Vorsitzende  ist  zu  einem  selbständigen
Eingreifen  in  die  Sachleitung  nicht  befugt.  RMGer.  PE.  XI
Nr.  5.  Bei  Beanstandung  der  Sachleitung!  eitens  eines  Prozeßbeteiligten
  Verteidiger  das  Gericht.  RMGer.  I.  13.  Juli  1903.
E.  5,251.  Vgl.  §  292  Absatz  3.

3)  Der  Verteidiger  kann  zur  Stellung  von  Strafanträgen
nicht  angehalten  werden.

Eine  zu  diesem  Zwecke  seitens  des  Vorsitzenden  an  den
Verteidiger  ohne  Widerspruch  des  Verhandlungsführers  ge
richtete  Anweisung  kann  indessen  nur  dann  die  Revision  begründen,
  wenn  sie  in  der  Hauptverhandlung  erfolglos  beanstandet
  worden  war.  RMGer.  1.  2.  Nov.  1905.  E.  9,152.

290.¹)    Angeklagte,  Zeugen,  Sachverständige  oder
bei  der  Verhandlung  nicht  betheiligte  Personen,  ²)  welche
den  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  erlassenen  Befehlen
  nicht  gehorchen,  können  auf  Beschluß  des  Gerichts
von  der  Gerichtsstelle  entfernt  werden.  ¹ª)

Personen  des  Soldatenstandes  des  aktiven  Heeres
und  der  aktiven  Marine,  welche  sich  in  der  Sitzung  einer
Ungebühr  schuldig  machen,  sind,  sofern  nicht  gerichtliche
Verfolgung  eintritt,  disziplinarisch  mit  Arrest  zu  bestrafen.
  Die  Bestimmung  des  §  202  Absatz  3  findet
Anwendung.  ³)

Gegen  andere  Personen  kann  das  Gericht  in  einem
solchen  Falle,  vorbehaltlich  der  strafrechtlichen  Verfolgung,
eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  bis
zu  drei  Tagen  Haft  festsetzen  und  sofort  vollstrecken
lassen.  Die  erforderlichen  Anordnungen  ⁴)  trifft  der  Vorsitzende.
        <pb n="263" />
        252                                Militärstrafgerichtsordnung.

Gegen  einen  Rechtsanwalt,  der  als  Vertheidiger  in
der  Sitzung  einer  Ungebühr  sich  schuldig  macht,  kann
das  Gericht  verbehaltlich  der  disziplinaren  oder  strafgerichtlichen
  Verfolgung,  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundert
  Mark  festsetzen.

Ist  eine  Ordnungsstrafe  festgesetzt,  so  findet  binnen
der  Frist  von  einer  Woche  nach  der  Bekanntmachung  der
Entscheidung  ⁵)  die  Rechtsbeschwerde  ⁶)  an  das  Oberkriegsgericht
  statt.  Dieselbe  hat  nur  in  den  Fällen  des
Absatzes  4  aufschiebende  Wirkung.

1a)  Die  gesetzliche  Voraussetzung  zur  Anwendung  der
Maßregel  des  §  290  Abs.  1  MStrGO  ist  die  Erteilung  Irgendeines
  Befehls  an  den  unbotmäßigen  Angeklagten,  zur  Ordnung
zurückzukehren.  Die  ohne  diese  Voraussetzung  veranlaßte  Entfernung
  des  Angeklagten  von  der  Gerichtsstelle  bildet  einen
absoluten  Revisionsgrund  nach  §  400  Ziff.  5  MStrGO

1)  Vgl.  §§  178—181  GBG:

2)  D.  h.  die  Zuhörer.

3)  Die  Strafe  wird  hiernach  von  dem  Disziplinarvorgesetzten
  auf  Ersuchen  des  Gerichtsherrn  oder  von  dem  Gerichtsherrn
  selbst,  wenn  dieser  zugleich  Disziplinarvorgesetzter  der
Betreffenden  ig.  verhängt,  nicht  etwa  von  dem  erkennenden
Gerichte.  RMGer.  PE.  IV,  42.  Bezügl.  des  Präsidenten  des
RMGer.  vgl.  §  17  Geschäftsord.  §  73  A.  2.

4)  Der  Vorsitzende  trifft  die  zur  Vollstreckung  der
Strafe  erforderlichen  Anordnungen.

5)  Die  Notwendigkeit  der  Protokollierung  ergibt  sich  aus
§ 333;  der  Beschluß,  durch  welchen  eine  Ordnungsstrafe  verhängt
  wird,  ist  mit  Gründen  zu  versehen.  Vgl.  §  136.

6)  Vgl.  §  373.

291.¹)  Wird  eine  strafbare  Handlung  in  der  Sitzung
begangen,  so  hat  das  Gericht  den  Tatbestand  festzustellen
und  der  zuständigen  Behörde  ²)  das  darüber  aufgenommene
  Protokoll  mitzutheilen.  ³)  In  geeigneten  Fällen
ist  die  vorläufige  Festnahme  des  Thäters  zu  verfügen. ⁴)  ⁵)

1)  Vgl.  §  185  GBG

2)  Bez.  der  Militärpersonen  vgl.  §§  156  ff.  Handelt  es
sich  um  Zivilpersonen,  so  ist  regelmäßig  die  Staatsanwaltschaft
die  zuständige  Behörde.
        <pb n="264" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  292.                            253

3)  Ob  mit  der  Tat  eine  Störung  der  Ordnung  in  der
Verhandlung  verbunden  war,  ist  unerheblich.

4)  Die  endgültige  Entscheidung  über  die  Verhängung  der
Untersuchungshaft  trifft  der  zuständige  Gerichtsherr  -  § 180 —
bezw,  soweit  Zivilpersonen  festgenommen  sind,  geschieht dies
seitens  der  bürgerlichen  Behörden.

5)  Vgl.  auch  §  180  A.  10  MStrGO  .

292.  ¹) ²)  Bei  dem  Kriegsgericht  erfolgt  die  Vernehmung
  des  Angeklagten  und  die  Aufnahme  des  Beweises
  durch  den  die  Verhandlung  führenden  Kriegsgerichtsrath

  (§  61). ²ª)  ²ᵇ)  ³) ⁴)

Bei  den  Standgerichten  kann  der  Vorsitzende  die
Führung  der  Verhandlung  einem  Beisitzer  überlassen.  ⁵)

Wird  eine  auf  die  Sachleitung  bezügliche  Anordnung
  als  unzulässig  beanstandet,  ⁶)  so  entscheidet  das
Gericht.

1)  Vgl.  §  237  RStrPO:  

2)  Durch  diese  Vorschrift  ist  dem  Verhandlungsführer  nicht
bloß  eine  Befugnis,  sondern  eine  von  ihm  in  eigener  Person
zu  erfüllende  Funktion  übertragen,  in  der  er  sich  durch  ein
anderes  Mitglied  des  Gerichts  (z.b.  B.  den  Vorsitzenden)  nicht
vertreten  lassen  kann.  Vgl  §  293  A.  2.

Der  Vorsitzende  des  Kriegs-  und  Oberkriegsgerichts  hat
kein  selbständiges  Recht  zur  Befragung  des  Angeklagten.

Wünscht  ein  Mitglied  des  Gerichts  die  Vorlegung  einer
Frage  an  den  Angeklagten,  so  hat  es  sich  dieserhalb  an
den  Verhandlungsführer  zu  wenden,  dessen  pflichtmäßigem  Ermessen
  es  überlassen  ist,  ob  er  die  Frage  stellen  will  oder  nicht.
Läßt  der  Verhandlungsführer  die  Befragung  des  Angeklagten
durch  den  Vorsitzenden  usw.  zu,  so  muß  dies,  um  den  Weg
zur  Revision  frei  zu  machen,  als  unzulässig  beanstandet  und
ein  Gerichtsbeschluß  herbeigeführt  werden.  Dies  ist  selbst  dann
erforderlich,  wenn  die  Befragung  des  Zeugen  nach  Schluß  der
Beweisaufnahme  erfolgt.  Denn  in  der  Zulassung  der  Befragung
  liegt  eine  stillschweigend  von  dem  hierzu  befugten  Verhandlungsführer
    gestattete  Wiederaufnahme  der  Beweiserhebung.

Nur  dann,  wenn  die  Befragung  nach  Schluß  der  Beweisaufnahme
  in  Abwesenheit  der  übrigen  Mitglieder  des  Gerichts
erolgt.  ist  ein  absoluter  Revisionsgrund  im  Sinne  des  §  400
Z. 5  gegeben.
Dem  Vorsitzenden  liegt  die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung
        <pb n="265" />
        254                             Militärstrafgerichtsordnung.

in  der  Sitzung  ob;  dem  Verhandlungsführer  die  Sachleitung.
Bei  Störung  der  Ordnung  hat  somit  der  Vorsitzende,  bei  Gefährdung
  der  Zwecke  der  Beweisaufnahme  und  der  Vernehmung
des  Angeklagten  der  Verhandlungsführer  Abhilfe  zu  schaffen.
RMGer.  I.  13.  Juli  1903.  E.  5,251,  8.  Vgl.  Ditzen,  Goltd.
Bl.  52  S.  363.  RMGer.  I.  31.  Jan.  1901.  E.  1,22  und  v.
3.  April  1901  (nicht  veröffentlicht).  PE.  I,  46;  II,  40;  II.  1.  April
1903.  E.  5,8.

2à)  Die  Aufnahme  des  Beweises,  desgl.  die  Wiederaufnahme
  des  Beweisverfahrens  vor  den  Kriegs-  und  Oberkriegsgerichten
  steht  nur  dem  Verhandlungsführer,  nicht  dem  Vorsitzenden
  zu  Letzterer  darf  Fragen  an  Zeugen  nur  mit  Genehmigung.
  des  Verhandlungsführers  stellen.  RMGer.  I.  4.  Juli

1904.  E.  7,162.

Der  Verhandlungsführer  bestimmt  die  Reihenfolge  der  zu
vernehmenden  Zeugen,  insolange  keine  Beanstandung  erfolgt.

Auch  muß  seinem  pflichtmäßigen  Ermessen  überlassen
bleiben,  in  welcher  Weise  er  den  Zeugen  zur  Abgabe  der
Wahrheit  zu  ermahnen  für  notwendig  erachtet

Es  ist  nirgends  vorgeschrieben,  daß  das  Gericht  sich  zur
Beratung  über  die  Beeidigung  eines  Zeugen  zurückziehen  muß;
vielmehr  ist  zulässig,  bei  klaren,  einfach  liegenden  Fällen  die
Beschlußfassung  in  dem  Sitzungsraume  herbeizuführen.  RM.
Ger.  II.  1.  April  1903.  E.  5,8.  

2b)  Hält  der  Verhandlungsführer  die  Entfernung  eines
bereits  vernommenen  Zeugen  während  eines  Teiles  der  ferneren
Verhandlung,  z.  B.  bei  Vernehmung  eines  anderen  Zeugen  in
der  Befürchtung,  daß  dieser  in  Gegenwart  des  bereits  vernommenen
  Zeugen  nicht  die  Wahrheit  sagen  werde,  für  angezeigt,
  so  steht  ihm  das  Recht  zu,  die  Entfernung  des  Zeugen
nicht  nur  aus  dem  für  die  Zeugen,  sondern  auch  aus  dem  für
das  Publikum  bestimmten  Teile  des  Sitzungszimmers  anzuordnen.
  Im  Falle  einer  Beanstandung  entscheidet  das  Gericht.
RMGer.  PE.  III,  31.  Ebenso  entscheidet  zunächst  der  Verhandlungsführer
  —  und  erst  bei  Widerspruch  das  Gericht  —  darüber,
  ob  eine  im  Zuhörerraum  befindliche  Person  als  Zeuge
vorgerufen  und  vernommen  werden  soll.  RMGer.  PE.  XIII,  5
und  II.  25.  Mai  1907  Nr.  104  (noch  ungedruckt).

3)  Dem  Verhandlungsführer  steht  die  Entschließung  darüber
  zu,  ob  ein  nach  §  187  MStrGO.  zur  Verweigerung  des
Zeugnisses  berechtigter  Zeuge  nach  seiner  Vernehmung  auf
Grund  des  §  200  daselbst  zu  beeidigen  ist  oder  nicht,  und  bedarf
  es  eines  Gerichtsbeschlusses  erst  dann,  wenn  das  Verfahren
des  Vorsitzenden  bzw.  Verhandlungsführers  von  irgend  einer
        <pb n="266" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  5  293.                                     255

Seite  beanstandet  wird.  Geschieht  dies  nicht,  so  ist  im  Protokolle
  zu  vermerken  —  und  zwar  nach  der  Vernehmung  des
Zeugen  —,  daß  und  aus  welchem  Grunde  die  Beeidigung
unterblieben  ist.  RMGer.  PE.  I,  45.

4)  Der  Verhandlungsführer  kann  bis  zur  Verkündung  des
Urteils  das  geschlossene  Beweisverfahren  jederzeit  wieder  aufnehmen,
  ohne  hierzu  eines  zuvorigen  Gerichtsbeschlusses  zu  bedürfen.
  RMGer.  PE.  II,  40.  E.  1,22.  E.  5,8.  E.  251.

5)  Hat  der  Vorsitzende  des  Standgerichts  die  Führung  der
Verhandlung  einem  Beisitzer  überlassen,  so  kann  er  selbst  keine
Fragen  direkt  an  den  Angeklagten  stellen,  sondern  muß  sie
durch  den  Verhandlungsführer  stellen  lassen.  RMGer.  PE.  II,  40.

6)  Eine  solche  Beanstandung  kann  auch  seitens  eines  Mitgliedes
  des  Gerichts  erfolgen;  es  darf  dies  aber,  wie  Loewe
zu  § 237  A.7  mit  Recht  ausführt,  nur  in  der  Art  geschehen,
daß  der  Verhandlungsführer  in  einer  für  andere  nicht  vernehmbaren
  Weise  ersucht  wird,  mit  dem  Gerichte  in  Beratung
zu  treten.

Glaubt  der  Angeklagte  durch  eine  auf  die  Sachleitung  bezügliche
  Anordnung  des  Verhandlungsführers  beschwert  zu  sein,
so  muß  er,  um  sich  den  Weg  zur  Revision  zu  eröffnen,  diese
Anordnung  als  unzuständig  beanstanden  und  Gerichtsbeschluß
veranlassen.  RMGer.  III.  6.  Okt.  1905.  E.  9,126.

293.¹)  Jedem  Mitgliede  des  Gerichts,  dem  Vertreter
  der  Anklage,  dem  Angeklagten  und  dem  Vertheidiger
  ist  auf  Verlangen  zu  gestatten,  Fragen  an  die
Zeugen  und  Sachverständigen  zu  stellen.  ²) ²ª)  Der  Vertheidiger
  kann  die  Fragen  nur  durch  den  die  Verhandhandlung
  Führenden  stellen.

Ungeeignete  oder  nicht  zur  Sache  gehörige  Fragen
können  von  dem  die  Verhandlung  Führenden  zurückgewiesen
  werden.  ³)  ⁴)  ⁵)

Zweifel  ⁶)  über  die  Zulässigkeit  einer  Frage  entscheidet
  das  Gericht.

1)  Vgl.  §§  238—241  RStrPO.  

2)  Ein  Mitglied  des  Gerichts  kann  von  dem  Verhandlungsführer
  nicht  verlangen,  daß  dieser  seinerseits  eine  gewünschte
  Frage  an  einen  Zeugen  oder  Sachverständigen  stelle.
Das  Gerichtsmitglied  hat  nach  Gestattung  seitens  des  Verhandlungsführers
  nur  das  Recht,  selbst  eine  Frage  zu  stellen.
        <pb n="267" />
        256                                Militärstrafgerichtsordnung.

Ein  Gerichtsbeschluß,  welcher  ganz  allgemein  die  Stellun
weiterer  Fragen  nach  einer  gewissen  Richtung  zurückweist,  ist
unzulässig.  Der  Verhandlungsführer,  eventuell  das  Gericht
kann  nur  die  Vorlegung  einer  einzelnen  Frage  ablehnen.
RMGer.  PE.  1V,  43.

2 a)  Der  Angeklagte  wird  nicht  von  den  Mitgliedern
des  Gerichts,  sondern  von  demjenigen  befragt,  welcher  die  Verhandlung
  führt.  Die  Bestimmung  des  §  216  Abs.  2,  nach
welcher  einem  Sachverständigen  die  Befragung  des  Beschuldigten
gestattet  werden  kann,  gilt  aber  auch  für  die  Hauptverhandlung.

3)  Fragen,  welche  nach  Ansicht  des  die  Verhandlung
Führenden  bzw.  des  Gerichts  zwar  zur  Sache  gehören,  aber
—  nach  Ansicht  des  Gerichts  unerheblich  sind,  dürfen  nicht
zurückgewiesen  werden.  RMGer.  II.  9.  März  1904.  E.  6,281.
Vgl.  RG.  v.  25.  Nov.  / 5.  Dez.  1890.  E.  21,287

4)    Ungeeignete  Fragen  sind  auch  solche,  welche  in  der
Form  unpassend,    den  Zeugen  verletzend  sind.  Auch  eine  Wiederholung
  von  seiten  des  Zeugen  bereits  beantworteter  Fragen
fällt  hierher.  Als  nicht  zur  Sache  gehörig  ist  aber  zu  erachten,
was  sich  auf  die  vorliegende  Strafsache  weder  mittelbar  noch
unmittelbar  bezieht.  Vgl.  Koppmann  §  293  A.  5  und  RMGer.
I.  11.  Jan.  1902.  E.  2,153.

5)  Ungeeignet  können  auch  solche  Fragen  sein,  welche  ein
Urteil  von  dem  Zeugen  erheischen.

Rechtsirrtümlich  ist  allerdings  die  Annahme,  daß  ein  Urteil
  niemals  den  Gegenstand  einer  Zeugenvernehmung  bilden
könne.  Wie  jede  Behauptung  einer  Tatsache  mehr  oder  weniger
ein  Urteil  enthäll,  so  kann  auch  ein  die  äußere  Form  eines
Urteils  tragendes  Beweisthema  so  beschaffen  sein,  daß  das  abzugebende
  Urteil  die  Begründung  durch  Tatsachen  zu  notwendiger
  Voraussetzung  hat.  Vgl.  §  194  A.  4.

6)  Derartige  Zweifel  können  von  dem  Angeklagten,  dem
Verteidiger,  dem  Vertreter  der  Anklage,  dem  befragten  Zeugen
oder  Sachverständigen  sowie  von  einem  Mitgliede  des  Gerichts
erhoben  werden.

Vgl.  A.  zu  §  292.

294.¹)  Die  Hauptverhandlung  beginnt  mit  dem
Aufrufe  des  Angeklagten,  des  Vertheidigers,  der  Zeugen
und  der  Sachverständigen.  ²)  ³)

1)  Vgl.  §  242  Abs.  1  RStrPO.

2)  Es  ist  zweckmäßig  und  zulässig,  hieran  die  Ermahnung
der  Zeugen  anzuschließen.  Vgl.  §  196  A.  2.
        <pb n="268" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  88  296,  296.                             257

Der  Aufruf  erfolgt  durch  denjenigen,  welcher  in  Gemäßheit
des  §  292  die  Verhandlung  führt.

3)  Ist  der  bestellte  Verteidiger  nicht  erschienen,  §§  338,
339,  so  muß  die  Verhandlung  ausgesetzt    werden.  Vgl.  §  338
A.  5,  §  339  A.5,  § 346 A. 2, § 275 A.  2.

295.  Nachdem  der  Aufruf  erfolgt  ist,  verliest  der
Vorsitzende  ¹)  die  Namen  der  zur  Hauptverhandlung  berufenen
  Richter  und  weist  den  Angeklagten  auf  die  Bestimmung
  des  §  125  Absatz  1²)  hin.

1)  Also  bei  den  Kriegsgerichten  nicht  durch  denjenigen,
welcher  die  Verhandlung  führt  §  295  enthält  eine  wesentliche
Formvorschrift.

2)  Er  weist  den  Angeklagten  auf  sein  Recht  hin,  befangene
Richter  abzulehnen.

296.  An  die  Verlesung  der  Richterliste  schließt  sich
die  Beeidigung  der  nicht  ständigen  Richter.  ¹)  ²ª) ²ᵇ)  ² ͨ )
Dieselbe  erfolgt  bei  den  Standgerichten  durch  den  Vorsitzenden,
  bei  den  Kriegsgerichten  durch  den  die  Verhandlung
  führenden  Kriegsgerichtsrath.

Der  den  Eid  Abnehmende  richtet  an  die  zu  Beeidigenden
  die  Worte:

„Sie  schwören  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und
Allwissenden,  die  Pflichten  eines  Richters  getreulich
  zu  erfüllen  und  Ihre  Stimmen  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  abzugeben.“

Die  betreffenden  Richter  leisten  den  Eid,  indem  sie
die  Worte  sprechen:

„Ich  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“

Die  Schwörenden  sollen  bei  der  Eidesleistung  die
rechte  Hand  erheben.

Die  Bestimmung  des  §  42  Absatz  3  findet  Anwendung.

Stehen  an  demselben  Tage  mehrere  Verhandlungen
an,  zu  denen  dasselbe  Richterpersonal  berufen  ist,  so
genügt  es,  daß  der  Vorsitzende  in  den  späteren  Verhandlungen
  auf  den  in  einer  vorhergegangenen  Verhandlung
geleisteten  Richtereid  verweist.  ³)

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aust.            17
        <pb n="269" />
        258                                      Militärstrafgerichtsordnung.

1)  Die  nicht  ständigen  Richter  dürfen  gemeinschaftlich  beeidigt
  werden.

2 a)  Ein  nicht  ständiger  Richter  darf  nur  nach  §  296  beeidigt
  werden,  nicht  nach  §  42  MStrGO.  Absoluter  Revisionsgrund.

  RMGer.  PE.  VI.  71.  RMGer.  II.  3.  Aug.  1901.  E.  1,251.
II.  23.  Dez.  1903.  E.  6,204.  Vgl.  §  42.

2 b)  Ein  Militärrichter,  der  für  die  Klasse,  zu  der  der
Angeklagte  gehört,  nicht  als  Hauptrichter  oder  dessen  Stellvertreter
  berufen  und  beeidigt  ist,  gilt  für  ihn  als  nichtständiger
Richter  auch  dann,  wenn  er  für  eine  andere  Klasse  als  Hauptrichter
  bestellt  ist.  Die  Beeidigung  erfogt  deshalb  nach  §  296.
RMGer.  II.  29.  Okt.  1902.  E.  4,14  II.  23.  Dez,  1903.  E.  6,204.
PE.  VII,  7.  Das  gleiche  gilt  von  dem  nach  §  262  zugewiesenen
Richter,  der  bei  dem  Gerichte,  dessen  Gerichtsherr  ihn  zugewiesen
  hat,  ständiger  Richter  ist.  RMGer.  PE.  VII,  8.

2 c)  Der  Grund,  aus  welchem  ein  zum  Oberkriegsgerichte
(Standgerichte)  berufener  Richter  in  der  Hauptverhandlung  beeidigt
  wird,  soll  —  als  Ausnahme  von  der  Regel  —  aus  den
Akten  ersichtlich  sein.  RMGer.  PE.  VI,  71.

3)  Die  Verweisung  auf  den  geleisteten  Richtereid  im
Sinne  des  §  296  Abs.  6  MStrGO.  ist  die  Feststellung  seitens
des  Vorsitzenden,  daß  der  zur  Teilnahme  an  der  Hauptverhandlung
  berufene  nichtständige  Richter  in  einer  an  demselben
Tage  vorhergegangenen  Verhandlung  den  Richtereid  geleistet
habe  und  der  Hinweis  an  den  nichtständigen  Richter,  daß  der
von  ihm  in  der  vorhergegangenen  Sache  geleistete  Richtereid
auch  für  die  zu  verhandelnde  Sache  gelte.

Diese  Verweisung  hat  in  öffentlicher  Sitzung  zu  erfolgen
und  muß  für  Dritte  erkennbar  gemacht  werden.

Die  Verweisung  des  Vorsitzenden  als  nichtständiger  Richter
hat  durch  ihn  selbst  zu  erfolgen,  indem  er  in  öffentlicher

Sitzung  seine  vorhergegangene  Beeidigung  feststellt  und  erklärt,
daß  der  von  ihm  geleistete    Eid  auch  für  die  zu  verhandelnde
Sache  gelte.

Die  Verweisung  im  Sinne  des  §  296  Abs.  6  MStrGO.    ist
ebenso  wesentlich  wie  die  Beeidigung  des  Richters.  RMGer.  I.
29.  Jan.  1903.  E.  6,230.  PE.  VII,  9.

297.¹)  Nach  der  Bildung  des  Gerichts  (§§  295,
296)  läßt  der  Vorsitzende  die  Zeugen  abtreten.  ¹ª)  Hierauf
erfolgt  die  Verhandlung  in  der  Sache  selbst.

Dieselbe  beginnt ²)  mit  der  Vernehmung  des  Angeklagten
  über  seine  persönlichen  Verhältnisse  ²ª)  Hieran
        <pb n="270" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  297.                                         259

schließt  sich  die  Verlesung  der  Anklageverfügung  ³)  durch
den  Vertreter  der  Anklage.  ⁴)

Sodann  erfolgt  die  weitere  Vernehmung  des  Angeklagten
  nach  Maßgabe  des  §  173. ⁵)    ⁶ª)  ⁶ᵇ)

1)  Vgl.  §  242  Abs.  2—4  RStrPO.  

1a)  Sachverständige,  auch  wenn  sie  zugleich    als  Zeugen
dienen,  sowie  die  Dolmetscher  dürfen  der  Verhandlung  bei
wohnen.  §§  216,  117,  RG.  25.  März  1891.  E.  22,484.  Die
Vorschrift,  daß  die  Zeugen  abtreten  sollen,  ist  lediglich  instruktionell.
  Vgl.  §  192  A.  2.

2)  Die  Vorschriften  des  §  297  Abs.  2  u.  3  bestimmen  nur
die  regelmäßige  Reihenfolge  der  Prozeßhandlungen,  schließen
aber  ein  Abweichen  davon  aus  Zweckmäßigkeitsgründen  nicht
aus.  RMGer.  PE.  XIII,  6.

2a)  Es  enthält  keine  Gesetzesverletzung,  wenn  der  Verhandlungeführer

  bei  Gelegenheit  der  Vernehmung  des  Angeklagten
  über  seine  persönlichen  Verhältnisse  ihn  nach  dem
Stande  neuerlich  gegen  ihn  anhängig  gewordener  Untersuchungen
befragt.  RMGer.  I.  8.  Febr.  1906.  E.  9,269.

3)  Die  Verlesung  der  Anklageverfügung,  welch  letztere
prozessual  dem  zivilrechtlichen  Beschlusse  der  Eröffnung  des
Hauptverfahrens  gleichsteht,  ist  eine  unentbehrliche  Grundlage
der  Hauptverhandlung,  Die  Unterlassung  der  Verlesung  zieht
die  Nichtigkeit  des  auf  der  betreffenden  Anklageverfügung  beruhenden
  Urteils  nach  sich.  §  254  A.  2.  Vgl.  RG.  22  Febr.
1883.  R.  5,134.

Die  Verlesung  der  Anklageschrift    ist  ebensowenig  statthaft,
  wie  ein  Vortrag  des  Verhandlungsführers  über  die  aktenmäßigen
  Ergebnisse  des  Ermittelungsverfahrens.  Vgl.  RG.
27.  Okt.  1899.  E.  32,318.  KB.  S.  93  zu  §  284  des  Entw.

4)  Im  Falle  des  §  330  ist  der  Verweisungsbeschluß  zu
verlesen  und  zwar  sofort  nach  der  Vernehmung  des  Angeklagten
  über  seine  persönlichen  Verhältnisse.  RMGer.  PE.  V,  28.

5)  Der  Angeklagte  hat  in  der  Hauptverhandlung  seine
Erklärungen  mündlich  abzugeben  und  kann  sie  nicht  durch  Verlesen
  von  Schriftstücken  ersetzen.  RMGer.  I.  10.  Sept.  1901.
E.  1,268.  PE.  I,  49.

6a)  Der  Verhandlungsführer  hat  darauf  hinzuwirken,  daß
der  Angeklagte  sich  zur  Sache  ausläßt.  Letzterer  kann  aber
zur  Abgabe  von  Erklärungen  nicht  gezwungen  werden.  Verweigert
  er  sie,  so  ist  dies  im  Sitzungsprotokolle  zu  vermerken.
RMGer.  PE.  VI,  47.

                                                                                                   17*
        <pb n="271" />
        260                              Militärstrafgerichtsordnung.

6b)  Der  Angeklagte  kann  nur  als  solcher,  nicht  zugleich
als  Zeuge  vernommen  werden.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn
die  Vernehmung  eine  Straftat  des  Mitangeklagten  betrifft,  bei
welcher  der  Angeklagte  einer  Teilnahme  weder  beschuldigt  noch
verdächtigt  ist.  RMGer.  PE.  III,  32.

298.¹)  Nach  der  Vernehmung  des  Angeklagten  erfolgt
  die  Beweisaufnahme.

Es  bedarf  eines  Gerichtsbeschlusses,  wenn  ein  Beweisantrag
  ¹ª)  abgelehnt  werden  soll,  oder  wenn  die  Vornahme
  einer  Beweishandlung  eine  Aussetzung  der  Hauptverhandlung
  erforderlich  macht.  ²)  ³)  ⁴)  ⁴ª)  ⁵)  ⁶) ⁷)  ⁸)  ⁹)  ¹⁰)  ¹¹)
¹²)  ¹³)  ¹⁴)  ¹⁴ª)  ¹⁵)  ¹⁶)  ¹⁷)

Das  Gericht  kann  auf  Antrag  und  von  Amtswegen
die  Ladung  von  Zeugen  und  Sachverständigen,  sowie  die
Herbeischaffung  anderer  Beweismittel  anordnen.  ¹⁸)  ¹⁹)  ²⁰)
²¹)  ²²) ²³)

Die  Bestimmungen  der  §§  270,  271  finden  entsprechende
  Anwendung. ²⁴)

1a)  Beweisantrag  ist  die  Erklärung  eines  Prozeßbeteiligten,
  eine  bestimmte  Tatsache  durch  ein  bestimmtes  Beweismittel
  bewahrheiten  zu  wollen.  Davon  verschieden  ist  ein
bloßes  Beweisanerbieten,  welches  lediglich  in  der  Erklärung
besteht,  durch  ein  gewisses  Beweismittel  ein  bestimmtes  Beweisergebnis
  herbeiführen  zu  können.  Zur  Annahme  eines  Beweisantrags
  ist  das  Wort  „Antrag“  nicht  erforderlich.  Es
genügt,  daß  aus  der  Erklärung,  wenn  auch  nur  im  Zusammenhange
  mit  den  gesamten  Verhandlungen,  der  Wille  des  Erklärenden
  sich  entnehmen  läßt,  daß  und  worüber  Beweis
erhoben  und  welche  Beweismittel  benutzt  werden  sollen.
RMGer.  II.  26.  März  1904.  E.  7,38.  Vom  Beweisantrag,
und  dem  Beweisanerbieten  zu  unterscheiden  ist  ferner  der  Beweisermittelungsantrag,
  d.  h.  ein  Antrag  auf  Vornahme  von
Beweishandlungen,  bei  denen  sich  erst  herausstellen  soll,  durch
welches  Beweismittel  die  Tatsache,  die  der  Antragsteller  geltend
macht,  bewiesen  werden  könne.  Die  Ablehnung  eines  solchen
Beweisermittelungsantrags  ist  mit  der  Revisionsrüge  des
§  400  Z.  8  MStrPO.    nicht  anfechtbar.  —  Dagegen  unterliegt
  der  Prüfung  des  Revisionsgerichts  die  Frage,  ob  überhaupt
  im  konkreten  Falle  ein  Beweisantrag  im  Sinne  des
        <pb n="272" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  298.                                      261

Gesetzes  vorliegt.  RMGer.  I.  22.  Dez.  1904.  E.  8,63.  AA.
Gerland,  Gerichtssaal  Bd.  LXIX.  S.  297  ff.
1)  Vgl.  §  243  RStrPO.
2)  Die  Judikatur  über  die  Bedeutung  des  §  298  Abs.  2
hat  noch  nicht  zu  einem  abschließenden  Ergebnis  geführt.  Dies
gilt  namentlich  bezüglich  der  Frage,  in  welchem  Umfange  eine
Begründung  der  Ablehnung  eines  Beweisantrages  erforderlich
  ist.
Übereinstimmung    herrscht  bezüglich  nachstehender  Leitsätze:

a)  Die  Erhebung  eines  Zeugen-  oder  Urkundenbeweises
darf  nicht  —  „als  tatsächlich  unerheblich“"  oder  „weil
durch  die  gehörten  Zeugen  die  Überzeugung  von  der
Schuld  des  Angeklagten  bereits  begründet  sei  oder  „weil
auch  wenn  erwiesen  nicht  geeignet,  auf  die  Entscheidung
des  Gerichts  einen  Einfluß  auszuüben“  —  abgelehnt
werden,  es  sei  denn,  daß  von  dem  Gerichte  die  Tatsache
  als  wahr  unterstellt  und  demnächst  in  den  Urteilsgründen

  als  wahr  berücksichtigt  wird.  Es  müssen  gemäß

§ 136  MStrPO.    bei  Ablehnung  eines  Beweisantrags
stets  die  Tatsachen  angegeben  werden,  auf  welche  sich
die  Ablehnung  stützt.  RMGer.  II.  9.  Juni  1906.
E.  10,118.  II.  12.  Febr.  1901.  E.  1,33;  4.  Sept.  1902.
E.  3,205;    I.  25.  Sept.  1902.  E.  3,274;  II.  21.  Jan.#1903.
E.  4,150.  PE.  II,  41.  Vgl.  unter  k.

b)  Die  Gründe  des  Urteils  dürfen  nicht  mit  der  Begründung
  des  den  Beweisantrag  ablehnenden  Beschlusses
in  Widerspruch  stehen.  RG.  vom  10.  Mai  1882,  30.  Mai
1882.  R,  4,465,501;  18.  Juni  1886.  R.  8,462.

c)  Die  Erhebung  eines  Sachverständigenbeweises  oder  die
Einnahme  des  gerichtlichen  Augenscheins  darf  nach
freiem  Ermessen  des  Gerichts  abgelehnt  werden.  RMGer.
III.  8.  Jan.  1902.  E.  2,117;  I.  23.  Juni  1902.  E.  3,116;
29.  Juni  1903.  E.  5,216;  sowie  bez.  des  Sachverständigenbeweises
  die  §  209  A.  4  aufgeführten  Entscheidungen.
AA.  Gerland,  Gerichtssaal  LXIX.  S.  286  ff.

d)  Die  Überzeugung  des  Gerichts,  daß  ein  Beweisantrag
lediglich  zum  Zwecke  der  Verschleppung  gestellt  worden
sei,  rechtfertigt  —  wenn  mit  Gründen  versehen  —  die
Ablehnung.  Es  bedarf  aber  der  Feststellung  daß  der
Antrag  nicht  ernstlich  gemeint  sei.  RMGer.  I.  29.  März
1902.  E.  2,235.

e)  Eventualbeweisanträge  brauchen  nicht  durch  besonderen
Beschluß  beschieden,  sondern  dürfen  im  Urteil  erörtert  und
erledigt  werden.  Diese  Erörterung  im  Urteil  ist  aber
        <pb n="273" />
        262                               Militärstrafgerichtsordnung.



auch  erforderlich,  wenn  eine  Bescheidung  durch  Beschluß
nicht  erfolgt  ist.  RMGer.  II.  12.  Febr.  1901.  E.  1,32;
I.  19.  Dez.  1901.  E.  2,107;  II.  29.  April  1903.  E.  5,76;
II.  30.  März  1904.  E.  7,60.  Wenn  der  eventuell  gestellte
Beweisantrag  von  materieller  Bedeutung  ist,  so  muß  der
Beweis  erhoben  werden.  Es  folgt  dies  aus  der  Pflicht
des  Gerichts,  die  Wahrheit  zu  erforschen.  Vgl.  Beling.
Z.  1904.  Bd.  24.  S.  269.

f)  Der  Grundsatz,  daß  von  der  Erhebung  eines  einzelnen

Beweises  Abstand  genommen  und  der  entsprechende
Beweisantrag  abgelehnt  werden  kann,  wenn  das  Gericht
die  zu  beweisende  Tatsache  zugunsten  des  Angellagten
einstimmig  als  wahr  unterstellt,  gilt  auch  für  die  Fälle
des  §  298,  falls  der  Vertreter  der  Anklage  nicht  seinerseits
  auf  der  Erhebung  des  Beweises  besteht.  RMGer.
I.  27.  Okt.  1902.  E.  4,10;  I.  16.  August  1904.  Nr.  188;
II.  10.  Mai  1905.  Nr.  149  (ungedruckt).  Vgl.  §  299
Abs.  2  und  A.  4  daselbst.

Ebenso  wie  bei  §  299  muß  aber  auch  in  diesem
Falle  die  als  wahr  unterstellte  Tatsache  sowohl  hinsichtlich
  der  Schuldfrage,  als  auch  hinsichtlich  der  Straffrage
als  wahr  im  Urteil  erwähnt  und  gewürdigt  werden.
RMGer.  II.  16.  März  1907,  Nr.  50  und  RMGer.  zit.
Erk.  E.  4,10;  PE.  XII.  5.  Über  die  Tragweite  der  als
wahr  unterstellten  Tatsache  befindet  das  Gericht  nach
freiem  Ermessen.  RMGer.  zit.  Erk.  Nr.  149.

Hinsichtlich  der  Frage,  ob  ein  Beweisantrag  mit
der  Begründung,  daß  die  unter  Beweis  gestellte  Tatsache
  für  die  Bildung  der  Überzeugung  des  Gerichts
einflußlos  oder  unerheblich  sei,  abgelehnt  werden  darf
und  zwar  ohne  Angabe  der  näheren  rechtlichen  oder
tatsächlichen  Erwägungen,  die  das  Gericht  zu  dieser  Ansicht
  führten,  schwankte  die  Judikatur.

RMGer.  I.  10.  Sept.  1901.  E.  1,268;  II.  21.  Mai
1902.  E.  3,45;  II.  21.  Jan.  1903.  E.  4,150  verlangten
nur  eine  Mitteilung  an  den  Antragsteller  darüber,  ob
das  Gericht  den  Antrag  in  rechtlicher  oder  in  tatsächlicher
  Hinsicht  für  unerheblich  erachtet  hat.  Diese  Urteile
treffen  aber  nur  für  die  damals  vorliegenden  Fälle  zu,
in  denen  der  Antragsteller  durch  die  einfache  Mitteilung,
daß  die  Annahme  der  Unerheblichkeit  der  Tatsache  auf
rechtlichen  oder  ob  sie  auf  tatsächlichen  Erwägungen  beruhe,
  über  den  Gedankengang  des  Gerichts  ausreichend
orientiert  gewesen  ist  oder  gewesen  wäre.
        <pb n="274" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  298.                                  263

Es  ist  aber  nicht  zu  leugnen,  daß  die  einzelnen
Fälle  auch  komplizierter  liegen  können  und  daß  der
Antragsteller  ohne  Mitteilung  der  näheren  Erwägungen
  den  Gedankengang  des  Gerichts  nicht  zu
erkennen  vermag.  Er  befindet  sich  dann  völlig  im
Dunkeln  und  vermag  nicht  durch  weitere  Ausführungen
und  Beweisanträge  das  Gericht  von  der  Erheblichkeit
seines  Antrages  zu  überzeugen.  Unter  diesen  Umständen
  wäre  der  Antragsteller  —  namentlich  der  Angeklagte
  —  in  seiner  Verteidigung  beschränkt.

Da  in  dieser  Hinsicht  auch  die  Intelligenz  des  Angeklagten
  von  Bedeutung  ist,  somit  Irrtümer  des  Gerichts
  darüber,  ob  letzterer  die  Gründe  der  Annahme
der  Unerheblichkeit  erkannt  hat,  leicht  vorkommen  können,
so  ist  eine  sorgfältige  nähere  Begründung  einer  Ablehnung
  —  in  tatsächlicher  und  rechtlicher  Hinsicht  —
erforderlich.  Diesen  Erwägungen  ist  nunmehr  das
RMGer.  I.  und  II.  Senat  beigetreten.  RMGer.  II.
9.  Juni  1906,  Nr.  123/06;  I.  15.  Nov.  1906,  Nr.  222/06;
Vgl.  zu  vorstehenden  Ausführungen  die  im  wesentlichen
zustimmenden  Bemerkungen  von  Dietzen,  Goltd.  Bd.  52, 377 ff.

3)  Im  einzelnen  ist  nachstehendes  hervorzuheben:

Zu  einer  Stellungnahme  wird  das  Gericht  prozessual
nur  durch  einen  Beweisantrag  gezwungen,  d.  h.  durch  eine
Erklärung,  die  in  erkennbarer  Weise  den  Willen  des  Antragstellers,
  eine  gewisse  Tatsache  durch  ein  bestimmtes  Mittel  bewahrheiten
  zu  wollen,  zum  Ausdruck  bringt.  Der  Beweisantrag
  setzt  also  das  Verlangen  voraus,  daß  das  Gericht  einen
bezeichneten  Beweis  erheben  solle     Davon  verschieden  ist  die
bloße  Erklärung,  daß  durch  ein  gewisses  Beweismittel  ein  bestimmtes
  Beweisergebnis  herbeigeführt  werden  könne.  Auf
eine  solche  Erklärung  hin  braucht  ein  Gerichtsbeschluß  nicht
zu  ergehen.  Vgl.  oben  A.  1a.  In  dem  Antrage  des  Angeklagten,
  diejenigen  Zeugen  zu  vernehmen,  welche  den  Vorfall
mit  angesehen  haben,  ohne  daß  Angeklagter  nähere  Anhaltspunkte
  zur  Feststellung  der  Persönlichkeit  dieser  Zeugen  zu
geben  vermag,  liegt  ein  bloßer  Beweisermittelungsantrag,  zu

dessen  Ablehnung  als  unausführbar  das  Gericht  berechtigt  ist,
ohne  daß  darin  eine  unzulässige  Beschränkung  der  Verteidigung
gefunden  werden  könnte.  RMGer.  II.  29.  August  1906.  E.  10,193.
gl.  oben  A.  1a.

4)  Die  Feststellung  des  Sinnes  und  Zwecks  des  Beweisantrages
  bez.  einer  an  den  Zeugen  gestellten  Frage  sowie  die
        <pb n="275" />
        264                                 Militärstrafgerichtsordnung.

Schlüssigkeit  der  ablehnenden  Begründung  eines  Beweisantrages
unterliegt  der  Nachprüfung  des  Revisionsgerichts.  RMGer.
II.  9.  März  1904.  E.  6,281.

Es  ist  Pflicht  des  Verhandlungsführers,  durch  Fragen
dem  Angeklagten  Gelegenheit  zur  Angabe  der  einzelnen  Tatsachen,
  welche  dem  nich  substantiierten  Beweisantrage  zugrunde
liegen,  zu  geben.  RMGer.  II.  21.  Mat  1902.  E.  3,45.

4 a)  Auf  ein  allgemeines  Beweisanerbieten,  welches  den
Willen  des  Antragstellers  auf  Erhebung  des  Beweises  nicht
erkennen  läßt,  braucht  das  Gericht  nicht  einzugehen.  RMGer.
zit.  Erk.  E.  8,63.

Bei  rechtskräftig  gewordener  Entscheidung  der  Schuldfrage
bildet  die  von  seiten  des  Berufungsgerichts erfolgte  Ablehnung
der  in  bezug  auf  die  Schulhfrage  gestellten  Beweisanträge
keinen  Revisionsgrund.  RBMGer.  I.  9.  Mai  1901.  E.  1,126.
Dagegen  ist  es  unzulässig,  einen  Beweisantrag  abzulehnen,  der
sowohl  die  Schuldfrage,  als  auch  die  Straffrage  betrifft.
RMGer.  II.  16.  März  1907.  Nr  50.  (Noch  ungedruckt).  Vgl.
§  394.  A.  5  a.  f.

6)  Die  Ablehnung,  des  Antrages  auf  Ermittelung  eines
Zeugen,  nach  welchen  Nachforschungen  erfolglos  angestellt  und
zu  dessen  Ermittelung  neue  Angaben  in  der  Verhandlung  nicht
gemacht  sind,  ist  zulässig.  Die  erfolglos  vorgenommenen  Ermittelungen
  müssen  aber  zum  Gegenstand  der  Verhandlung  gemacht
  werden.  RMGer.  1.  23.  Sept.  1901.  E.  1,294  und
21.  Okt.  1901.  E.  2,40.

7)  Die  bloße  Möglichkeit  der  Zeugnisverweigerung  genügt
nicht  zur  Ablehnung  der  Ladung  des  Zeugen.  RMGer.  I.
21.  Okt.  1901.  E.  2,40.  Ebensowenig  die  Möglichkeit,  daß
sich  der  Zeuge  der  in  seine  Wissenschaft  gestellten  Frage  nicht
erinnert.  RMGer.  II.  9.  März  1904.  E.  6,281.

6)  Wird  ein  Antrag  auf  Verlesung  einer  Urkunde  gestellt,
ohne  daß  dabei  ihr  Inhalt  behauptet  wird,  so  darf  das  Gericht
  den  Antrag  nicht  wegen  Unerheblichkeit  des  Inhalts  ablehnen,
  wenn  es  nicht  zuvor  in  gesetzmäßiger  Weise  —  durch
Verlesung  in  der  Hauptverhandlung  —  Kenntnis  von  ihm  erhalten
  hat.  RMGer,  II.  9.  März  1904    E  6,281.

In  der  bloßen  Übergabe  einer  Urkunde  in  der  Hauptverhandlung
  ist  die  Stellung  eines  Beweisantrages  nicht  zu
finden.  RMGer.  I.  17.  Nov.  1902.  E.  4,.31.

9)  Wird  ein  Beweisantrag  nicht  ausdrücklich  abgelehnt,  
sondern  stillschweigend  übergangen,  so  liegt  ebenfalls  ein  Verstoß
  gegen  §§  298  Abs.  2,  136  MStrGO.  vor.  Der  Angeklagte
  wird  durch  die  Übergehung  seines  Antrages  ebenso  in
        <pb n="276" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  298.                                         265

seiner  Vertedigung  beschränkt,  wie  durch  unbegründete  Ablehnung.
  §  400  Z.  8  a.  a.  O.

10)  Ist  in  der  Hauptverhandlung  auf  einen  Antrag  des
Verteidigers,  die  Verhandlung  auszusetzen  und  den  Angeklagten
auf  seinen  Geisteszustand  untersuchen  zu  lassen,  ein  Beschluß
dahin  ergangen,  daß  dieser  Antrag  zunächst  abgelehnt,  die
Verhandlung  fortgesetzt  und  während  derselben  beurteilt  werden
solle,  ob  der  Angeklagte  Anzeichen  von  Geisteskrankheit  erkennen
  lasse,  und  wird  dann  am  Schlusse  der  Hauptverhandlung
  der  gleiche  Antrag  von  dem  Verteidiger  nochmals  wiederholt,
  so  bedarf  es  keines  erneuten  Gerichtsbeschlusses,  sofern
das  Gericht  zu  der  Überzeugung  gelangt  ist,  daß  die  Verhandlung
  Anzeichen  von  Geisteskrankheit  des  Angeklagten  nicht
ergeben  habe.

Ein  in  der  Hauptverhandlung  gestellter  Antrag,  welcher
einen  früheren  abgelehnten  Antrag  lediglich  wiederholt,  bedarf
keiner  besonderen  Ablehnung  durch  Gerichtsbeschluß.  RMGer.  I.
26.  Nov.  1903.  E.  6,125.  

11)  Beweisanträge  sind  nicht,  wie  die  Beweismittel  ,
grundsätzlich  allen  Prozeßbeteiligten  gemeinschaftlich.  Aus  der
Ablehnung  des  von  dem  einen  Mitangeklagten  gestellten  Beweisantrages

  kann  somit  der  andere  Mitangeklagte  nicht  einen
Revisionsgrund  herleiten.  Nur  wenn  der  letztere  dem  Antrage
beigetreten  oder  nach  der  ganzen  Sachlage  anzunehmen  ist,
daß  der  Antrag  auch  für  die  letzteren  Angeklagten  gestellt
war,  kann  dieser  die  Ablehnung  rügen.  Die  Beweismittel,
die  in  der  Anklageschrift  angegeben  oder  von  dem  Gerichtsherrn
  —  vgl.  §  269  —  zugelassen  sind,  werden  für  die  Prozeßbeteiligten
  gemeinschaftlich.  RMGer.  I.  10.  Auzuft  1904  E.  7,198.  

12)  Die  Aufgabe  des  Vertreters  der  Anklage  beschränkt
sich  nicht  auf  die  Ermittelung  der  den  Angeklagten  belastenden
Umstände,  sie  erstreckt  sich  vielmehr  überhaupt  auf  die  Feststellung
  der  materiellen  Wahrheit.

Der  Vertreter  der  Anklage  ist  daher  berechtigt,  seinerseits
einen  Gerichtsbeschluß  hinsichtlich  der  Erhebung  des  Beweises
über  gewisse,  ihm  erheblich  erscheinende  Tatsachen  zu  beantragen,
  welche  der  Angeklagte,  ohne  Stellung  eines  Beweisantrags,
  behauptet  hat.  Ein  derartiger  Antrag  untersteht
den  ellgemne  nen  Vorschriften  der  MStrGO.    über  Anträge;
seine  Ablehnung  bedarf  also  der  Begründung.

Beschwert  die  Ablehnung  eines  solchen  Antrags  den  Angeklagten,
  so  kann  auch  dieser  die  Ablehnung  zum  Gegenstand
einer  Revisionsbeschwerde  machen.  RMGer.  I.  26.  Mai  902.

E.  3,69.
        <pb n="277" />
        266                                Militärstrafgerichtsordnung.

13)  Die  Ablehnung,  eines  Beweisantrages  deshalb,  weil
dem  Angeklagten  vor  der  Hauptverhandlung  genügend  Gelegenheit
  gegeben  sei,  die  Ladung  des  Zeugen  zum  Termin  zu
ermöglichen,  ist  unzulässig.  Ger.  PE.  IV,  46;  ebenso  ist
Fundfätziich  unzuläsig  die  Begründung  der  Ablehnung  eines

eweisantrags,  welche  über  das  Ergebnis  des  beantragten  Beweises
  aburteilt,  ohne  denselben  vorher  erhoben  zu  haben.
RMGer.  III.  17.  Juni  1904.  E.  7,125.

14)  Ein  von  dem  Gerichte  abgelehnter  Antrag  darf,  wenn
er  wiederholt  wird,  vom  Verhandlungsführer  als  unzulässig
zurückgewiesen  werden.  Vgl.  RG.  vom  4.  März  1898.  E.  31,62.

RMGer.  I.  26.  Nov.  1904.  E.  6,129.  Ebenso  Ditzen,  Goltd.
Bd.  52,  S.  378.  Ditzen  weist  hierbei  mit  Recht  darauf  hin,
daß  bei  Wiederholung  eines  abgelehnten  Antrages  geprüft
werden  muß,  ob  nicht  infolge  der  inzwischen  erfolgten  Beweisaufnahme
  oder  durch  Angabe  neuer  Beweismittel  seitens  des
Antragstellers  die  Gründe  des  früheren  ablehnenden  Beschlusses
erschüttert  sind.  Der  Antragsteller  kann  in  einem  solchen  Falle
im  Wege  des  §  292  Abs.  3  einen  Gerichtsbeschluß  herbeiführen.

14a)  Hat  ein  Angeklagter  in  der  Hauptverhandlung  auf
die  Vernehmung  von  Zeugen  verzichtet,  so  hat  er  sich  dadurch
nicht  des  Rechtes  auf  Berücksichtigung  der  Tatsache,  deren  Beweis
  durch  die  Zeugen  hat  geführt  werden  sollen,  begeben.
Trotz  eines  solchen  Verzichts  hat  das  Gericht  die  Tatsache
lediglich  in  der  Richtung  ihrer  Erheblichkeit  für  die  Entscheidung
  sachlich  zu  prüfen  und  bejahenden  Falls  deren  Richtigkeit,
  von  Amtswegen  festzustellen.  RMGer.  II.  23.  März  1904.

E.  7,30.

15)  Die  Beweisanträge  können  nur  während  der  Beweisaufnahme
  oder  später  gestellt  werden,  nicht  aber  während  der
Vernehmung  des  Angeklagten  (§  297  Abs.  3  MStrGO.  ).

Wird  ein  Beweisantrag  seitens  des  Angeklagten  bei  dem
Schlußwort  gestellt,  so  darf  das  Gericht,  falls  der  Antrag  nicht
nur  eventuell  gestellt  war,  die  Beschlußfassung  über  denselben
nicht  mit  dem  Urteil  verbinden,  sondern  muß  nach  Wiedereröffnung
  der  Beweisaufnahme  zunächst  über  den  Antrag  befinden
  und  danach  den  Prozeßbeteiligten  erneut  Gelegenheit
zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  geben.  RMGer.  PE.  VIII,
13.  III,  40.  E.  1,22.  7,100.  Ausdrückliche  Rüge  erforderlich.
RMGer.  II.  29.  April  1905.  E.  8,256.

16)  Es  bedarf  eines  neuerlichen  Gerichtsbeschlusses,  wenn
von  einer  beschlossenen  Beweisaufnahme  Abstand  genommen
werden  soll.  Einseitige  Zurückziehung  des  Beweisantrages  ist
nicht  zulässig.  RMGer.  PE.  VI,  38.
        <pb n="278" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  299.                                            267

17)  In  der  Zeit  von  Aussetzung  der  Verhandlung  bis  zu
deren  Wiederaufnahme  kann  die  Vernehmung  eines  Zeugen
nur  auf  Anordnung  des  Gerichts  oder  des  Gerichtsherrn  erfolgen.  

18)  Die  Verletzung  des  §  298  Abs.  2  ergibt  keinen
absoluten  Revisionsgrund.  RMGer.  I.  7.  März  1901.  E.  1,44.

19)  Das  Gericht  kann  auf  Antrag  und  von  Amtswegen  
die  Ladung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  anordnen.  Des
Einverständnisses  der  Prozeßbeteiligten  bedarf  es  nicht.  RMGer. PE. V, 29.

20)  Aus  Abs.  2  folgt,  daß  die  nicht  beanstandete  Ergehung
  einer  nicht  zur  Aussetzung  der  Verhandlung  führenden
Beweishandlung  vom  Verhandlungsführer  angeordnet
werden  kann,  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie  über  den  Rahmen
der  herbeigeschafften  Beweismittel  (§  299  Abs.  2)  hinausgeht.
RMGer.  PE.  II,  41.

21)  Beweisanträge,  welche  der  nach  §  280  bei  der  Hauptverhandlung
  abwesende  Angeklagte  bei  seiner  kommissarischen
Vernehmung  gestellt  hat,  sind  durch  Beweisbeschluß  in  der
Hauptverhandlung    zu  erledigen.

22)  Über  die  Entfernung  schon  vernommener  Zeugen  aus
dem  Sitzungssaal  während  der  Vernehmung  eines  anderen
Zeugen  entscheidet  das  Gericht.  RMGer.  I.  11.  Jan.  1902.

E  2,153.
23)  Die  Beeidigung  von  Zeugen  und  Sachverständigen,
bezw.  die  Versicherung  der  Richtigkeit  ihrer  Aussage  auf  den
früher  geleisteten  Eid  bildet  einen  Teil  der  Beweisaufnahme
und  hat  daher  zu  erfolgen,  ehe  gemäß  §  312  dem  Vertreter
der  Anklage  und  dem  Angeklagten  das  Wort  erteilt  wird.
RMGer.  PE.  II,  41.

24)  Hat  das  Gericht  aus  der  in  zuverlässiger  Weise  verlesenen
  früheren  Aussage  eines  Zeugen  die  Überzeugung  gewonnen,
  daß  dieser  Zeuge  über  einen  bestimmten  Punkt  nur
die  bereits  verlesenen  Angaben  zu  machen  vermöge,  so  ist  es
berechtigt,  eine  beantragte  persönliche  Ladung  und  Vernehmung
des  Zeugen  über  densellen  Punkt  unter  Hinweis  auf  die
verlesene  Aussage  als  zwecklos  abzulehnen,  sofern  nicht  aus
bestimmten,  vom  Antragsteller  angegebenen  Gründen  von
einer  persönlichen  Vernehmung  des  Zeugen  ein  von  seiner
früheren    Aussage  abweichendes  Ergebnis  zu  erwarten  ist.

RMGer.  II.  29.  April  1905.  E.  8,256.

299.¹)  In  den  Verhandlungen  vor  den  Standgerichten
  und  vor  den  Kriegsgerichten  in  der  Berufungsinstanz
  bestimmt  das  Gericht  den  Umfang  der  Beweis-
        <pb n="279" />
        268                               Militärstrafgerichtsordnung.

aufnahme,  ohne  hierbei  durch  Anträge,  Verzichte  oder
frühere  Beschlüsse  gebunden  zu  sein.

Im  Uebrigen ²)  ist  die  Beweisaufnahme  auf  die
sämmtlichen  gestellten  und  geladenen  Zeugen  und  Sachverständigen
  ³)  (§§  185,  208),  sowie  auf  die  anderen
herbeigeschafften  Beweismittel  zu  erstrecken.  Von  der
Erhebung  einzelner  Beweise  kann  jedoch  abgesehen  werden,
  wenn  der  Vertreter  der  Anklage  und  der  Angeklagte
  hiermit  einverstanden  sind.  ⁴)  ⁵)  ⁶)  ⁶ª)  Das  Gericht
kann  die  Erhebung  eines  einzelnen  Beweises  ablehnen,
falls  es  die  zu  beweisende  Thatsache  einstimming  für  unerheblich
  oder  zu  Gunsten  des  Angeklagten  für  erwiesen
erachtet.  ⁶ᵇ)  Die  Gründe,  aus  welchen  die  Thatsache
für  unerheblich  erachtet  wird,  sind  in  dem  Beschluß  anzugeben.
  ⁷)  ⁸)  ⁹)  ¹⁰)  ¹¹)  ¹²)  ¹³)

Die  Bestimmungen  der  §§  186  bis  215,  §  216  Absatz
  1,  2,  3,  §§  218  bis  221  finden  entsprechende  Anwendung.
  Bezüglich  der  Ausschließung  und  Ablehnung
von  Sachverständigen  gelten  die  §§  128,  129.

Die  Beeidigung  eines  Zeugen  darf  unterlassen  werden,
  ¹⁴)  wenn  dessen  Aussage  nach  der  einstimmigen  Ueberzeugung
  des  Gerichts  sich  als  offenbar  unglaubwürdig
oder  als  unerheblich  darstellt  und  im  letzteren  Falle  die
Beeidigung  nicht  beantragt  ist.  ¹⁵) ¹⁶)

1)  Vgl.  §  244  RStrPO.  ²)  §§  196,  199,  200,  298  MStr.
GO mit  Anmerk.

2)  D.  h.  wenn  Kriegsgerichte  in  erster  Instanz  urteilen.

3)  Die  Bestimmung  des  §  299  Abs.  2  bezieht  sich  lediglich
auf  die  in  der  Hauptverhandlung    anwesenden  Zeugen  und
Sachverständigen  und  die  in  ihr  vorliegenden,  herbeigeschafften
  Beweismittel;  RMGer.  I.  4.  Sept.  1902.  E  3,204.
I.  3.  Aug.  1903.  E.  5,285;  nicht  aber  auf  geladene,  nicht  erschienene
  Zeugen,  ferner  nicht  auf  Beweisanträge  des  §  298
Abs.  2  MStrGO.  RGMer.  III.  17.  Juni  1904.  E.  7,121.

4)  Alle  Zeugen  und  Sachverständige  werden  von  dem
Gerichtsherrn  nach  freiem  Ermessen  gestellt  oder  geladen.  Eine
unmittelbare  Ladung,  wie  sie  §  219  RStrPO.  für  zulässig  erklärt,
  findet  im  Militärprozeßverfahren  nicht  statt.  Vgl.  §  269.
        <pb n="280" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  299.                                          269

Diejenigen  Zeugen,  welche  von  dem  Angeklagten  lediglich  zur
Hauptverhandlung  mitgebracht  oder  von  dem  Kriegsgerichtsrat
allein  geladen,  also  nicht  auf  Grund  einer  Anordnung  des
Gerichtsherrn  —  §  265  a.  a.  O.  —  erschienen  sind,  kommen
nicht  als  „gestellte  Zeugen“  oder  „herbeigeschaffte  Beweismittel“
  in  Betracht.  Ein  Antrag  auf  ihre  Vernehmung  ist
lediglich  als  Beweisantrag  im  Sinne  des  §  298  Abs.  2  zu  behandeln.
  Vgl.  RMGer.  II.  24.  Mai  1902.  E.  3,58  I.  29.  Jan
1903.  E.  4,167.  II.  21.  Jan.  1903.  E.  4,150.  PE.  VII,  10.

Ein  in  der  Hauptverhandlung  eidlich  vernommener  geladener
  Zeuge,  welcher  im  allseitigen  Einverständnis  entlassen
und  zu  der  auf  einen  folgenden  Tag  bestimmten  fortgesetzten
Hauptverhandlung  nicht  mehr  vorgeladen  worden  ist,  verliert
dadurch  nicht  seinen  Charakter  als  „herbeigeschafftes  Beweismittel“.
  RMGer.  II.  18.  April  1903.  E.  5,61.  AA.  Ditzen,
Goltd.  Bd.  52  S.  378.

Die  Aussagen  von  Zeugen,  welche  der  Gerichtsherr  der
Berufungsinstanz  auf  Antrag  des  Angeklagten  zur  Vorbereitung
der  Hauptverhandlung  i.  S.  der  §§  270,  271  MStrGO.    hat
vernehmen  lassen,  sind,  wenn  in  der  Hauptverhandlung  des
Berufungsgerichts  die  Herbeischaffung  dieser  Aussagen  konstatiert
worden  ist,  „herbeigeschaffte  Beweismittel“  i.  S.  des  §  299
Abs.  2  MStGO.,    auf  welche  die  Beweisaufnahme  zu  erstrecken
ist,  und  zwar  in  demselben  Umfange,  wie  auf  die  erschienenen
gestellten  und  geladenen  Zeugen  und  Sachverständigen.  RM.

Ger.  II.  27.  Mai  1905.  E.  8,291.

Von  den  zur  Hauptverhandlung  herbeigeschafften  Akten
gelten  als  herbeigeschaffte  Beweismittel  im  Sinne  des  §  299
Abs.  2,  §  392  MStrGO.  nur  diejenigen  einzelnen  Aktenstücke,
auf  welche  bei  dem  Antrag  auf  Vorlage  der  Akten  oder  demnächst
  in  der  Hauptverhandlung  von  den  Prozeßbeteiligten
unter  genauer  Spezialisierung  der  einzelnen  Piece  als  Beweismittel
  Bezug  genommen  wird,  und  auf  deren  Benutzung,  als
solche,  Anträge  gestellt  werden.  RMGer.  I.  3.  Aug.  1903.  E.  5,284.
Die  im  §  299  Abs.  2  MStrGO.  dem  Gerichte  gegebene
Befugnis,  durch  einstimmigen  Beschluß  unter  Angabe  der
Gründe  die  Erhebung  eines  einzelnen  Beweises  als  unerheblich
  abzulehnen,  bezieht  sich  lediglich  auf  die  gestellten
und  geladenen  Zeugen  und  Sachverständigen,  sowie  auf  die
anderen  herbeigeschafften  Beweismittel,  nicht  auf  Beweisanträge
  des  §  298  Abs.  2  MStrGO.  RMGer.  I.
4.  Sept.  1902.  E.  3,204.  Vgl.  aber §  298  A.  2f.

5)  Das  Einverständnis,  von  Erhebung  eines  einzelnen
Beweises  abzusehen,  kann  vom  Vertreter  der  Anklage  und  vom
        <pb n="281" />
        270                                 Militärstrafgerichtsordnung.

Angeklagten  auch  stilllchweigend  geschehen;  jedoch  nur  dann,
wenn  die  Prozeßbeteiligten    zu  einer  Erklärung  aufgefordert
worden  sind  RMGer.  PE.  II,  42.  RG.  v.  14.  Juli  1881.  E.  4,399.

6)  Ist  seitens  eines  Prozeßbeteiligten  der  Antrag  auf
Nichtbeeidigung  eines  vernommenen  Zeugen  gestellt,  so  hat
das  Gericht,  wenn  es  trotzdem  die  Beeidigung  beschließt,  den
Beschluß  mit  Gründen  zu  versehen.  RMGer.  PE.  V,  32.

6a)  In  den  Fällen  des  §  299  Abs.  2  Satz  1  und  2  entscheidet
  zunächst  der  Verhandlungsführer,  nicht  das  Gericht.

RMGer.  PE  X,  3.

6b)  Über  die  Tragweite  der  als  wahr  unterstellten  Tatsache
  befindet  das  Gericht  nach  freiem  Ermessen.  RMGer.  II.
10.  Mai  1905  Nr.  149  (ungedruckt).  Vgl.  §  298  A.  1f.

7)  Fehlt  bei  Beginn  der  Hauptverhandlung  ein  Zeuge,  so
bedarf  es  zum  Eintreten  in  die  Verhandlung  nicht  der  Zutimmung
  des  Vertreters  der  Anklage  oder  des  Angeklagten.

RMGer.  PE.  VI,  41.

8)  Von  der  allgemeinen  Regel,  daß  sämtliche  gestellten
und  geladenen  Zeugen  und  Sachverständigen  zu  vernehmen
und  alle  herbeigeschafften  Beweismittel  zu  erheben  sind,  kann
im  Einverständnisse  mit  den  Prozeßbeteiligten  bezüglich
  einzelner  Beweise  eine  Ausnahme  gemacht  werden.

Das  Gericht  hat  auch  in  einem  solchen  Falle  in  eine  Prüfung
  einzutreten  darüber,  ob  die  Erhebung  des  Beweises  sachdienlich
  ist  oder  nicht  und  darf  nur  bei  Verneinung  dieser
Frage  von  der  Erhebung  des  einzelnen  Beweises  Abstand
nehmen.  Der  diesbezügliche  Beschluß  bedarf  keiner  Begründung,
  da  er  die  Ablehnung  eines  Antrages  nicht  enthält  und
auch  infolge  des  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden  Verzichts
der  Prozeßbeteiligten    einer  Anfechtung  durch  Rechtsmittel  nicht
unterliegt  Vgl  §  136  MStrGO.  RMGer.  II.  9.  April  1902.
E.  2,266.  RG.  IV.  27.  Mai  1892.  Goltd.  Bd.  40  S.  152.
I.  14.  Nov.  1892.  Jur.  Wochenschr.  Bd.  22  S.  9.

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  kann  von  der  Beeidigung
  eines  Zeugen  —  ohne  Angabe  näherer  Gründe  —
auf  Grund  einstimmigen  Beschlusses  abgesehen  werden.

Daß  der  Veschluß  einstimmig  gefaßt  ist,  muß  —  falls  Einstimmigkeit
  überhaupt  erforderlich  ist  —  besonders  hervorgehoben
  werden.  RMGer.  II.  13.  Aug.  1902.  E.  3,182.

9)  Die  Abstandnahme  von  der  Erhebung  einzelner  Be
weise  im  Einverständnisse  mit  dem  Vertreter  der  Anklage
  und  dem  Angeklagten  verlangt  nicht  die  Einstimmigkeit
  sämtlicher  Gerichtsmitglieder,  wohl  aber  eines  Gerichtsbeschlusses.
  RMGer.  PE.  I,  50.  II,  42.  Das  Einverständnis
        <pb n="282" />
        Zweiter  Teil,  Verfahren.  §  299.                                     271

des  Verteidigers  ist  für  den  nicht  widersprechenden  Angeklagten
bindend.  Angabe  von  Gründen  ist  nicht  erforderlich.  RMGer
II.  9.  April  1902.  E.  2,267.

10)  a)  Beweisanträge  können  auch  im  standgerichtlichen
Verfahren  nur  durch  Gerichtsbeschluß  abgelehnt  werden.  Die
Begründung  des  Beschlusses  muß  unter  Anführung  rechtlicher
oder  tatsächlicher  Umstände  erfolgen.  RMGer.  PE.  II,  42.
Vgl.  §  298  A.  2.

b)  Wenn  der  §  299  Abs.  2  die  Abstandnahme  von  der  Erhebung
  einzelner  Beweise  gestattet,  so  hat  damit  nicht  grundsätzlich
  ein  absolutes  Verbot,  von  der  Erhebung  sämtlicher
herbeigeschafften  Beweismittel  abzusehen,  ausgesprochen  werden
sollen.  Ebensowenig  folgt  dies  aus  der  Vorschrift  des  §  298
Abs.  1.  Nach  dem  Grundsatze  der  freien  Beweiswürdigung  ist
es  gesetzlich  als  nicht  unzulässig  zu  erachten,  eine  Verurteilung
ausschließlich  auf  das  Geständnis  des  Angeklagten  zu  gründen.
Hierbei  ist  jedoch  zu  beachten,  daß  das  erkennende  Gericht  die
Glaubwürdigkeit  des  Geständnisses  des  Angeklagten  zu  prüfen
hat,  diese  Prüfung  aber  regelmäßig  die  Kenntnis  der  vorhandenen
  Belastungsmomente  voraussetzt,  die  nach  den  Grundsätzen
  der  MStrGO.    niemals  aus  den  Akten,  sondern  nur  aus
der  Hauptperhandlung  selbst  entnommen  werden  darf.  RMGer.

PE. II, 42.

11)  Ablehnung  des  beantragten  weiteren  Sachverständigenbeweises
  ist  zulässig.  Vgl.  §  209  A.  4.

12)  Die  Ablehnung  eines  gegen  die  Glaubwürdigkeit  eines
Zeugen  gerichteten  Beweisantrages  um  deswillen,  weil  das
erkennende  Gericht  allein  über  die  Glaubwürdigkeit  des  Zeugen
zu  urteilen  habe,  ist  unzulässig.  RMGer.  I.  19.  Dez.  1901.
E.  2,107.  Vgl.  §  298

13)  Die  Überzeugung  des  Gerichts,  daß  ein  Beweisantrag
lediglich  zu  dem  Zwecke,  die  Sache  zu  verschleppen,  gestellt
worden  sei,  berechtigt  zu  dessen  Ablehnung.  Der  Beschluß  bedarf
  der  Begründung.  RMGer.    II.  29.  März  1902.  E.  2,235.

14)  Das  Gericht  ist  aber  auch  hier  berechtigt,  die  Beeidigung
  vorzunehmen.

15)  Soll  die  Beeidigung  von  Zeugen  unterbleiben,  weil
nach  einstimmiger  Überzeugung  des  Gerichts  deren  Aussagen
offenbar  unerheblich  sind,  so  ist  im  fraglichen  Beschluß  nicht
nur  dies  ausdrücklich  auszusprechen,  sondern  auch,  daß  die  Beeidigung
  nicht  beantragt  ist.  Der  Hinweis,  daß  die  Aussage  teilweise
  unrichtig sei,  relcht  nicht  aus.  Vgl.  RMGer.  PE.  III,  34  g.
V,  34.  VI,  42.  II.  17.  Sept.  1902.  E.  3,252.  Einer  auf  Tatsachen
        <pb n="283" />
        272                              Militärstrafgerichtsordnung.

gestützten  Begründung  bedarf  der  Beschluß  nicht.  RMGer.  II.
8.  Juni  1904  Nr.  113  (ungedruckt).  PE.  IX  Nr.  11.

Beantragt  auch  nur  einer  von  mehreren  an  derselben  Tat
beteiligten  Angeklagten  die  Beeidigung  eines  Zeugen,  so  darf
dessen  Beeidigung  trotz  der  einstimmigen  Überzeugung  des
Gerichts  von  der  Unerheblichkeit  seiner  Aussage  nicht  unterlassen
  werden.  RMGer.  PE.  XIII,  7.

Auf  solche  Aussagen  darf  sich  das  demnächstige  Urteil
nicht  stützen.  RMGer.  PE.  VII,  11.  Die  Vorschrift  bezieht
sich  nur  auf  Zeugen,  nicht  auf  Sachverständige.  RMGer.  PE. IV, 48.

16)  Das  Gericht  hat  —  abgesehen  von  den  Fällen  des
§  280  —  nur  die  in  der  Hauptverhandlung  gestellten  Beweisanträge
  zu  bescheiden.  Beweisanträge,  die  bei  dem  Gerichtsherrn
  gestellt  und  von  diesem  abgelehent.  oder  nicht  beantwortet
sind,  müssen  in  der  Hauptverhandlung  wiederholt  werden,
wenn  der  Antragsteller  einen  Gerichtsbeschluß  herbeiführen  will.
Auch  das  erkennende  Gericht  ist  zur  Anordnung  von  Durchsuchungen
  berechtigt.  RMGer.  I.  6.  Okt.  1902.  E.  3,288.

300.¹)  Eine  Beweiserhebung  darf  nicht  deshalb
abgelehnt  werden,  weil  das  Beweismittel  oder  die  zu
beweisende  Thatsache  zu  spät  vorgebracht  worden  sei.²)

Ist  jedoch  ein  zu  vernehmender  Zeuge  oder  Sachverständiger
  dem  anderen  Theile  so  spät  namhaft  gemacht,
  oder  eine  als  Beweismittel  zu  benutzende  Urkunde
  so  spät  bekannt  gegeben,  oder  eine  zu  beweisende
Thatsache  so  spät  vorgebracht  worden,  daß  es  dem
anderen  Theile  an  der  zur  Einziehung  von  Erkundigungen
  erforderlichen  Zeit  gefehlt  hat,  so  kann  derselbe
bis  zum  Schlusse  der  Beweisaufnahme  die  Aussetzung
der  Hauptverhandlung  zum  Zwecke  der  Erkundigung  beantragen.


Dieselbe  Befugniß  haben  der  Vertreter  der  Anklage
und  der  Angeklagte  in  Betreff  der  auf  Anordnung  des
Gerichts  herbeigeschafften  Beweismittel.

Ueber  die  Anträge  entscheidet  das  Gericht  nach  freiem
Ermessen.³)

1)  Vgl.  §  245  RStrPO.
        <pb n="284" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  301.                                              273

2)  Das  Vorbringen  neuer  Beweismittel  und  für  die  Entscheidung
  erheblicher  Tatsachen  ist  auch  noch  zulässig,  wenn  die
Beweisaufnahme  abgeschlossen    und  dann  die  Urteilsverkündung
in  Gemäßheit  des  § 327  Abs.  2  vertagt  ist.  Vgl.  RMGer.
PE.  IV,  49.  RG.  11.  Dez.  1888.  E.  3,116.

Zur  Anstellung  neuer  Ermittelungen  nach  Aussetzung  der
Hauptverhandlung  bedarf  der  Vertreter  der  Anklage  keiner  besonderen
  Anweisung  seitens  des  Gerichtsherrn.  RMGer.  PE.
VI,  43.  Vgl.  §  159  A.  6.

3)  Das  Gericht  entscheidet  nach  freiem  Ermessen.  Es  soll
also  darüber,  ob  es  dem  Prozeßgegner  des  Beweisführers  an
der  zur  Erkundung  erforderlichen  Zeit  gefehlt  hat,  sowie  ob  es
nach  Lage  der  Sache  überhaupt  einer  solchen  Erkundung  bedarf,
entscheiden  und  zugleich  die  zu  gewährende  Frist  festsetzen.
Vgl.  Koppmann  §  300  A.  8.  Ein  absolutes  Recht  auf  Aussetzung
  hat  der  Angeklagte  nicht.    Vgl.  Stenglein,  Kommentar
zur  MStrGO.  § 300  A. 4. RMGer.  II.  12.  März  1902. E. 2,224.

301. ¹)  Das  Gericht  kann  den  Angeklagten,  wenn
zu  befürchten  ist,  daß  ein  Mitangeklagter  oder  ein  Zeuge
bei  seiner  Vernehmung ²)  in  Gegenwart  des  Angeklagten
die  Wahrheit  nicht  sagen  werde,  während  dieser  Vernehmung
  aus  dem  Sitzungszimmer  abtreten  lassen.  Der
Angeklagte  ist  jedoch,  sobald  ³)  er  wieder  vorgelassen
worden,  von  dem  wesentlichen  Inhalte  desjenigen  zu
unterrichten,  was  während  seiner  Abwesenheit  ausgesagt
worden  ist.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  das  Gericht
  wegen  ordnungswidrigen  Benehmens  des  Angeklagten
  zeitweise  dessen  Entfernung  von  der  Gerichtsstelle
angeordnet  hat.  ⁴)  ⁵)

1)  Vgl.  §  246  RStrEO.  Der  Gerichtsbeschluß  ist  mit
Gründen  zu  verkünden  und  zu  protokollieren.  RMGer.  PE.  I.
51.  Es  ist  in  den  Gründen  ausdrücklich  festzustellen,  daß  die
Entfernung  des  Angeklagten  erfolgt  ist,  weil  zu  befürchten  war,
daß  der  Zeuge    in  dessen  Gegenwart  nicht  die  Wahrheit  sagen
werde.  RMGer. PE. IV, 50.

2)  Vermöge  der  exzeptionellen  Natur  dieser  Vorschrift  ist

es  unstatthaft,    dieselbe  auf  andere  Akte  der  Beweisaufnahme
auszudehnen.  Werden  z  B.  in  Abwesenheit  des  Angeschuldigten

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.                             18
        <pb n="285" />
        274                               Militärstrafgerichtsordnung.

Urkunden  verlesen,  so  muß  diese  Verlesung  in  Gegenwart  des
wieder  vorgeführten  Angeschuldigten  wiederholt  werden;  ebenso
die  Vernehmung  eines  Sachverftändigen.  Vgl.  RG.  25.  Juli
1896.  E.  29,31;  RMGer.  PE.  VII,  12.

3)  Die  Mitteilung  des  wesentlichen  Inhalts  der  in  Abwesenheit
  des  Angeklagten  erfolgten  Aussage  oder  Verhandlung
muß  sofort,  nachdem  der  Angeklagte  wieder  vorgelassen,  vor
jeder  weiteren  Beweisaufnahme  erfolgen.  Was  als
wesentlich  anzusehen  ist,  unterliegt  zunächst  dem  Ermessen  des
Verhandlungsführers.  RMGer.  II.  11.  Jan.  1902.  E.  2,153.
RG.  13.  Dez.  1889.  E.  20,128  und  13.  März  1883.  E.  8,153  bez.
mehrerer  Angeklagten.

4)  Der  Gerichtsbeschluß,  welcher  auf  Grund  des  §  301  die
Entfernung  des  Angeklagten  aus  dem  Sitzungssaale  anordnet,
ist  in  das  Protokoll  aufzunehmen  —  vgl.  §  333  —,  desgl.  ist
der  Wiedereintritt  des  Angeklagten  und  die  Tatsache,  daß  ihm
der  wesentliche  Inhalt  der  in  Abwesenheit  des  Angeklagten
erfolgten  Aussage  des  Zeugen  usw.  mitgeteilt  wurde,  im  Protokolle
  zu  verzeichnen.  Die  Bestimmung  des  Abs.  2  des  §  301
setzt  die  Anwendbarkeit  des  §  290  Abs.  1  MStrGO.  voraus.
RMGer.  II.  20.  Mai  1905.  E.  8,285.

5)  §  301  bezieht  sich  nur  auf  die  zeitweise  Entfernung
des  Angeklagten;  §  302  auf  die  Entlassung  des  Zeugen
von  der  Gerichtsstelle,  d.  h.  dem  Gerichtsgebäude.  Der  Verhandlungsführer
  bzw.  bei  Beanstandung  der  Gerichtshof  kann
die  zeitweise  Entfernung  eines  bereits  vernommenen  Zeugen
anordnen.  Dem  später  wieder  vorgelassenen  Zeugen  Mitteilung
  von  dem  inzwischen  Verhandelten  zu  machen,  ist  nicht
nötig.  RMGer.  PE.  X,  4.  Vgl.  §  292  A.  2b.

302.¹)  Die  vernommenen  Zeugen  und  Sachverständigen
  dürfen  sich  nur  mit  Genehmigung  oder  auf
Anweisung  des  Vorsitzenden  von  der  Gerichtsstelle  entfernen.²)
  Der  Vertreter  der  Anklage  und  der  Angeklagte
  sind  vorher  zu  hören.  ³)  ⁴ª) ⁴ᵇ)

1)  Vgl.  §  247  RStrPO.

2)  Ein  Zeuge  usw.,  welcher  sich  widerrechtlich  entfernt,  ist
nach  §  186  zu  bestrafen.

3)  Der  Vertreter  der  Anklage  und  der  Angeklagte  sind
vor  der  Entfernung  des  Zeugen  zu  hören.  Ihrer  Zustimmung
  zur  Entfernung  bedarf  es  nicht.  RMGer.  PE. II 43.

4a)  Die  Genehmigung  oder  Anweisung  zu  einer  Ent-
        <pb n="286" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  303.                                   275

fernung  der  Zeugen  usw.  von  der  Gerichtsstelle  erteilt  der
Vorsitzende.  Eines  Gerichtsbeschlusses  bedarf  es  nur  dann,
wenn  die  Anordnung  des  Vorsitzenden  beanstandet  wird.
RMGer.  PE.  III,  35.

4b)  Über  den  Aufenthalt  der  Zeugen  während  der  Schlußausführung
  der  Prozeßbeteiligten  befindet  der  Vorsitzende.
RMGer.  I.  13.  Juli  1903.  E.  5,251.  PE.  V,  35.

303.¹)  Urkunden  und  andere  als  Beweismittel
dienende  Schriftstücke  werden  in  der  Hauptverhandlung
verlesen.²)  Dies  gilt  insbesondere  von  früher  ergangenen
Strafurtheilen,  von  Straflisten  und  von  Auszügen  aus
Kirchenbüchern  und  Personenstandsregistern  und  findet
auch  Anwendung  auf  Protokolle  über  die  Einnahme  des
tihtni  den  Augenscheins. ³) ⁴) ⁵) ⁶) ⁷) ⁸) ⁹)

1) Vgl.  §  248  RStrPO.  

2)  Nicht  die  Verlesung  einer  jeden  Urkunde  ist  zulässig.
Die  Zulässigkeit  entscheidet  sich  vielmehr  nach  den  sonstigen
Vorschriften  über  die  Erhebung  von  Beweisen.  Die  Verlesung
einer  Urkunde  zu  Zwecken  des  Beweises  ist  daher  unzulässig,
wenn  dieselbe  sich  mit  dem  Grundsatze  des  §  304  in  Widerspruch
  setzt.  Die  Verlesung  der  Gründe  eines  Strafurteils  ist
auch  dann  unbedenklich,  wenn  in  ihnen  Zeugenaussagen  wiedergegeben
  sind.  Unzulässig  ist  nur,  daß  durch  diese  Verlesung
die  mündliche  Vernehmung  der  Zeugen  ersetzt  wird.  RMGer.
II.  23.  März  1904.  E.  7,23.  So  ist  die  Verlesung    eines  Briefes
zum  Beweise  seiner  Existenz  zulässig.  RMGer.  II.  1.  April
1903.  E.  5,8;  I.  6.  Okt.  1902.  E.  3,289.  III.  22  März  1904.
E.  7,20.  Vgl.  auch  §  392  A.  1a  MStrGO.

Vgl.  betr.  den  eigentlichen  Urkundenbeweis:  RMGer.  E.
2,  136/141.  Verlesung  des  Tatberichts  bei  Berichterstattung  in  der
Berufungsverhandlung:  RMGer.E.  5,8.  Verlesung  der  ein  Zeugnis
  enthaltenden  Erklärungen  öffentlicher  Behörden  RMGer.
E.  5,276.  §§  310,  304.

b)  Hat  die  Urkunde  einen  Inhalt,  dessen  Verlesung  nach
den  Grundsätzen  und  Vorschriften  der  MStrGO.  teilweise  unzulässig
  ist,  so  steht  der  Verlesung  des  übrigen  Inhalts  nichts

im  Wege.  RMGer.  II.  23.  Sept.  1903.  E.  6,46

c)  Wird  eine  Urkunde  nicht  vollständig  verlesen,  so  ist  im
Sitzungsprotokolle  erkennbar  zum  Ausdruck  zu  bringen,  wie  weit
solches  nicht  geschehen  ist.  Die  Beurkundung.  daß  die  Verlesung
erfolgt  ist,  „soweit  erheblich“,  genügt  nicht.  RMGer.  PE.  IV,  51.

                                                                                                         18*
        <pb n="287" />
        276                       Militärstrafgerichtsordnung.

d)  Die  Verlesung  eines  zivilgerichtlichen  Urteils  steht  dem
Verhandlungsführer  zu  und  bedarf  keiner  Begründung,  falls
sie  nicht  beanstandet  wird  und  deshalb  über  sie  durch  Gerichtsbeschluß
  entschieden  werden  muß.  RMGer.  PE.  VI,  44.

e)  Der  Umstand,  daß  eine  Urkunde  in  der  Anklageschrift
als  Beweismittel  bezeichnet  ist,  berechtigt  das  erkennende  Gericht
  nicht  zu  deren  Verlesung,  sofern  dieselbe  nicht  auch  sonst
gesetzlich  zulässig  ist.  RMGer.  II.  23.  März  1904.  E.  7,23.

f)  Schriftstücke,  welche  zur  Entscheidung  der  Frage  über
die  Zulässigkeit  der  Berufung  verlesen  wurden,  können  auch
zum  Beweise  der  Schuldfrage  herangezogen  werden,  vorausgesetzt,
  daß  sie  nach  dem  Gesetz  überhaupt  als  Beweismittel
verlesen  werden  können.  RMGer.  III.  20.  Dez.  1904.  E  8,58.

3)  Die  Vorlegung  des  Schriftstückes,  namentlich  von
Akten,  macht  deren  Inhalt  nicht  beweisfähig  und  enthält  keinen
prozessualisch  zulässigen  Akt  der  Beweiserhebung.  RG.  30.  April

1881.  R 3,261.

Der  Begriff  der  „Verlesung“  wird  auch  dann  erfüllt,  wenn
in  fremder  Sprache  abgefaßte  Schriftstücke  in  der  Hauptverhandlung
  durch  den  Dolmetscher  mündlich  übersetzt  werden.
RG.  22.  Juni  1899.  E.  32,239.  

4)  Die  Verlesung  von  Leumundszeugnissen,  die  nicht  von
militärischen  Vorgesetzten  abgegeben  sind,  ist  untersagt.  Vgl.
§ 310  Desgl.  die  Verlesung  von  Schulzeugnissen  oder  ein
Zeugnis  enthaltende  Auskünfte  von  Gemeindevorstehern.
RMGer.  PE  VI,  45.  Vgl.  aber  §  310,  betr.  Gutachten
öffentlicher  Behörden.

5)  Disziplinarbeschlüsse  gelten  als  Strafverfügungen  und
sind  deshalb  verlesbar.  Vgl.  Koppmann,  §  303  A.  16.  RMGer. PE. V, 35.

6)  Von  dem  Inhalte  des  Revisionsurteils,  durch  welches
das  frühere  instanzgerichtliche  Urteil  aufgehoben  ist,  hat  das
von  neuem  erkennende  Gericht  von  Amts  wegen  Kenntnis  zu
nehmen.  Eine  Verlesung  des  Revisionsurteils  ist  deshalb  nicht
erforderlich;  letzteres  ist  auch  nicht  als  eine  Urkunde  anzusehen,
durch  deren  Verlesung  nach  §  303  Beweis  zu  erheben  ist.  Vgl.
RG.  15.  Mai  1901.  E.  21,487.

7)  Jede  Verlesung  ist  im  Sitzungsprotokolle  zu  vermerken.
Enthält  das  Sitzungsprotokoll  einen  solchen  Vermerk  nicht,  so
ist  bis  zum  Beweise  des  Gegenteils    anzunehmen,  daß  eine

 

Verlesung  nicht  stattgefunden  hat.  Nur  auf  den  Inhalt  verlesener
  Urkunden  usw.  darf  das  Urteil  gestützt  werden.

8)  Eine  Verletzung  des  § 303  kann  nicht  darin  gefunden
werden,  daß  in  der  Hauptverhandlung  bei  Antragsdelikten  der
        <pb n="288" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  304,  305.                                     277

Strafantrag  nicht  verlesen  wird.  Zwar  ist  die  Straftat  ausschließlich
  nach  den  Ergebnissen  der  Hauptverhandlung  zu  beurteilen;
  zur  „Tat“  gehört  aber  der  Strafantrag  nicht;  er  ist
vielmehr  eine  Voraussetzung  der  Strafverfolgung.

9)  „Tatsächliche  Feststellungen“  können  nur  von  seiten  des
Gerichts  im  Urteil  erfolgen.  

Akte  der  Beweisaufnahme  dürfen  nur  in  der  gesetzlich  zulässigen
  Weise,  nicht  etwa  durch  sog.  Feststellungen  seitens  des
Verhandlungsführers    aus  den  Akten  usw.  erfolgen.  RMGer.

PE. II, 44.



304.¹)  Beruht  der  Beweis  einer  Tatsache  auf  der
Wahrnehmung  einer  Person,  so  ist  die  letztere  in  der
Hauptverhandlung  zu  vernehmen.  Die  Vernehmung
darf  nicht  durch  Verlesung  des  über  eine  frühere  Vernehmung
  aufgenommenen  Protokolls  ²)  oder  einer  schriftlichen
  Erklärung  ersetzt  werden.  ³ ) ⁴)

1)  Vgl.  §  249  RStrPO.    §  303  A.  1—9.

2)  Die  Verlesung  wird  durch  den  Verzicht  der  Prozeßbeteiligten
  auf  die  Abhörung  des  Zeugen  nicht  zulässig.
RMGer.  PE.  III.  Vgl.  aber  §§  305,  392.

3)  Das  Protokoll  über  die  Leichenschau    darf  verlesen
werden,  da  die  Leichenschau  sich  als  Ergebnis  eines  richterlichen
  Augenscheins  darstellt.  Die  Verlesung  des  Protokolls
über  die  Ergebnisse  der  Leichenöffnung  ist  dagegen  nur  unter
den  Voraussetzungen  der  §§  305,  307  zulässig.  RG.  8.  Mai
1880.  E.  2,159.

4)  Die  Feststellung,  des  Inhaltes  eines  fremdsprachigen
Schriftstückes  kann  nur  durch  Vernehmung  des  Dolmetschers,
nicht  durch  Verlesung  einer  vorher  von  ihm  gefertigten  Übersetzung
erfolgen.  RG.  19.  April  1894.  E.  25,253  u.  9.  April  1895.
E  27,162.

305.¹)  Ist  ein  Zeuge,  Sachverständiger  oder  Mitbeschuldigter
  verstorben  oder  in  Geisteskrankheit  verfallen,
oder  ist  sein  Aufenthalt  nicht  zu  ermitteln  gewesen,  ²)
so  kann  das  Protokoll  über  seine  frühere  durch  einen
Gerichtsoffizier,  einen  Kriegsgerichtsrath  oder  einen
anderen  richterlichen  Beamten  ³)  erfolgte  Vernehmung
verlesen  ⁴)  werden.  Dasselbe  gilt  von  den  bereits  verurtheilten
  Mitschuldigen.  ⁴ª)
        <pb n="289" />
        278                            Militärstrafgerichtsordnung.

Unter  den  Voraussetzungen  des  §  165  Absatz  2,
§  270  ist  die  Verlesung  des  Protokolls  über  die  frühere
Vernehmung  statthaft,  wenn  die  Vernehmung  unter
Beobachtung  der  für  dieselbe  gegebenen  Vorschriften
(§  165  Absatz  3  und  4,  §§  270,  271)  erfolgt  ist ⁴)
oder  wenn  im  Falle  der  Nichtbeobachtung  dieser  Vorschriften
  die  Verlesung  sowohl  von  dem  Vertreter  der
Anklage  als  von  dem  Angeklagten  beantragt  wird. ⁵)  ⁶) ⁷)

Die  Verlesung  kann  nur  durch  Gerichtsbeschluß  angeordnet,
  auch  muß  der  Grund  derselben  verkündet  und
bemerkt  werden,  ob  die  Beeidigung  der  vernommenen
Personen  stattgefunden  hat. ⁸)  An  den  Bestimmungen
über  die  Beeidigung  wird  hierdurch  für  diejenigen  Fälle,
in  denen  die  nochmalige  Vernehmung  ausführbar  ist,
nichts  geändert. ⁹)  ¹º)  ¹¹)  ¹²)  ¹³)

1)  Vgl.  §  250  RStrPO.  § 207  A.  3  MStrGO.  Vgl.  die
vortrefflichen  Ausführungen  Ditzens  über  den  „Urkundenbeweis“
in  Goltd.  Bd.  52  S.  378  ff.

2)  Daß  der  Aufenthalt  nicht  zu  ermitteln  gewesen  ist,  kann
nur  unter  der  Voraussetzung  festgestellt  werden,  daß  tatsächlich
Ermittelungen  nach  dem  Aufenthalte  des  Zeugen  erfolglos
stattgefunden  haben.  Der  Grund  der  Verlesung  der  Zeugenaussage
  muß  verkündet  werden  RMGer.  II.  13.  Aug.  1903.

E.  3,181.

3)  Die  von  dem  Disziplinarvorgesetzten  oder  von  der
Polizei  aufgenommene  Vernehmung  darf  hiernach  nicht  zur
Verlesung  gelangen.  Vgl.  A.  5.

4)  Die  Protokolle  dürfen  auch  dann  verlesen  werden,  wenn
sie  nicht  in  derselben  Sache  aufgenommen  sind;  selbst  die  in
einer  Zivilprozeßsache  über  die  Vernehmung  des  betr.  Zeugen  usw.
aufgenommenen  Protokolle  können  zur  Verlesung  gelangen.
RMGer.  PE.  II,  45.  RG.  v.  25.  Nov.  1881.  R.  3,740  und
5.  Jan.  1884.  R.  6,23.

In  der  letzteren  Entscheidung  hat  der  I.  Strafsenat  seine
frühere  gegenteilige  Ansicht,  E.  3,308,  aufgegeben.

Durch  die  Verlesung  der  Aussagen  von  im  Auslande
uneidlich  kommissarisch  vernommenen  Zeugen,  welche  nach  den
Gesetzen  des  Vernehmungsortes  eidlich  nicht  vernommen  werden
durften,  wird  das  Gesetz  nicht  verletzt.  RG.  v.  26.  Aug.  1885.

R.  7,503.
        <pb n="290" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  305.                                     279

4a)  Außer  den  Vorschriften  der  §§ 165  Abs  3,  4,  §§  270,
271  muß  die  Bestimmung  des  §  163  Abs.  2  erfüllt  sein,  nach
welcher  das  Protokoll  auch  von  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterzeichnen
  ist.  RG.  v.  30.  April  1881.  R.  3,259.

5)  Die  Protokolle,  deren  Verlesung  nach  Abs.  2  §  305
MStrGO.  zulässig  ist,  müssen  ebenso,  wie  diejenigen  des  Abs.  1
daselbst  von  einem  Gerichtsoffizier,  einem  Kriegsgerichtsrat
(Untersuchungsführer)  oder  einem  anderen  richterlichen  Beamten
aufgenommen  sein.  Nicht  richterliche  (polizeiliche  usw.)  Protokolle
  sind  nur  dann  verlesbar,  wenn  ihr  Inhalt  von  dem  Vernommenen
  bei  seiner  gerichtlichen  Vernehmung  wiederholt  und
in  dem  über  letztere  aufgenommenen  Protokolle  auf  dieselbe
verwiesen  ist.  RMGer.  PE.  III,  54 a.  Vgl.  RMGer.  E.  3,211.

6)  Soll  die  unbeeidete  Aussage  eines  in  der  Hauptverhandlung
  nicht  erschienenen  Zeugen  auf  Grund  des  §  305
Abs.  2  MStrGO.  verlesen  werden,  so  hat  das  Gericht  zu
prüfen,  ob  ein  gesetzlicher  Grund  der  Nichtbeeidigung  des  Zeugen
vorliegt  und,  wenn  nicht,  ob  die  nochmalige  Vernehmung  und
damit  die  Beeidigung  des  Zeugen  noch  ausführbar  ist.  Im
letzteren  Falle  ist  zunächst  die  Beeidigung  des  Zeugen  nachzuholen.
  Sie  darf  auch  dann  nicht  unterlassen  werden,  wenn  die
Prozeßbeteiligten  auf  sie  verzichten.  RMGer.  1.  20.  Okt.  1902.
E.  4,6.  PE.  X,  45.

7)  Auch  ohne  Beobachtung  der  Vorschriften  der  §§  165
Abs.  3,  270,  271  MStrGO.    ist  die  Verlesung  des  Protokolls
über  eine  Zeugenvernehmung  zulässig,  wenn  der  Vertreter  der
Anklage  und  der  Angeklagte  ihr  „Einverständnis"  mit  der  Verlesung
  erklärt  haben.  Ausdrücklicher  Antrag  ist  nicht  erforderlich.
RMGer.  II.  18.  Febr  1903.  E.  4,221  Vgl.  A.  12  f.  Ist  die
Verlesung  der  Aussage  eines  kommissarisch  vernommenen  Zeugen
von  dem  Gerichte  beschlossen,  weil  das  Erscheinen  des  Zeugen
in  der  Hauptverhandlung  wegen  großer  Entfernung  besonders
erschwert  sei,  so  ist  die  erfolgte  Verlesung  aus  dem  Grunde,
weil  das  Gericht  eine  vorausgehende  Prüfung  der  großen
Entfernung  unterlassen  hat,  nur  in  dem  Falle  unzulässig  wenn
tatsächlich  jene  Voraussetzung  nicht  zutrifft.  RMGer.  II.
15.  Febr.  1905.  E.  8,133.

8)  Ein  Verstoß  gegen  die  Vorschrift  würde  die  Revision
begründen.  RG.  v.  2.  März  1880.  E.  1,237.  Auch  der  Antrag
auf  Nichtverlesung    erfordert  begründeten  Gerichtsbeschluß;
§§  298,  299.  RMGer.  PE.  V,  37.

9)  Die  Verlesung  der  Aussage  eines  bei  seiner  früheren
Vernehmung  über  das  Recht  der  Zeugnisverweigerung  belehrten,
in  der  Hauptverhandlung  nicht  erschienenen  Zeugen  ist  unter
        <pb n="291" />
        280                           Militärstrafgerichtsordnung.

den  Voraussetzungen  des  §  305  statthaft.  Bgr.  §  187.  RM.
Ger  II.  21.  Mai  1901.  E.  1,144.

10)  Nur,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  305  Abs.  1  objektiv
  vorliegen,  ist  die  Verlesung  zulässig.  Der  gute  Glaube
des  Gerichts  hinsichtlich  des  Vorliegens  der  Voraussetzungen
oder  die  Zustimmung  der  Prozeßbeteiligten  rechtfertigen  für
sich  allein  die  Verlesung  nicht.  RMSGer.  I.  21.  Okt.  1901.
E.  2,40.  AA.  Ditzen,  Goltd.  Bd.  52  S.  381.

11)  Vgl.  RMGer.  PE.  I,  52.

12)  Ein  von  einem  Zeugen  erstatteter  Bericht,  welcher  dem
Zeugen  bei  seiner  zunächst  unbeeidigt  erfolgten  Vernehmung
vorgelesen  und  dessen  Inhalt  von  ihm  genehmigt  wurde  und
welchen  der  Zeuge  bei  seiner  späteren  eidlichen  Vernehmung,
ohne  daß  der  Bericht  hierbei  selbst  vorlag,  unter  Verzicht  auf
solche  Vorlage  als  ihm  genau  bekannt  bezüglich  seiner  Richtigkeit
  mit  seinem  Eide  bestätigt  hat,  kann  in  der  Hauptverhandlung
  unbedenklich  verlesen  werden.

13)  a)  Die  Verlesung  der  Aussage  eines  kommissarisch
vernommenen  Zeugen  ist  nur  beim  Vorliegen  der  Voraussetzungen
  des  Abs.  2  und  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen
des  Abs.  3  zulässig  Insbesondere  ist  aiso  erforderlich,  daß  die
vorgeschriebenen  Benachrichtigungen  von  dem  Vernehmungstermin
  gemäß  §§ 165,  271  erfolgt  sind.

b)  Ferner  ist  erforderlich,  daß  das  Vorhandensein  eines
der  gesetlichen  Gründe  für  die  Zulässigkeit  der  Verlesung  durch
Gerichtsbeschluß  festgestellt,  dieser  Beschluß  verkündet  und  im
Sitzungsprotokolle  vermerkt  wird.

c)  Ferner  ist  zu  verkünden  und  zum  Sitzungsprotokoll  zu
vermerken,  ob  die  Beeidigung  der  vernommenen  Person  stattgefunden
  hat  oder  nicht.  Ist  die  Beeidigung  nicht  erfolgt,  so
muß  über  dieselbe  ein  Gerichtsbeschluß  herbeigeführt  und  die
Beeidigung,  falls  sie  beschlossen  wird  und  die  nochmalige  Vernehmung
  ausführbar  ist,  nachgeholt  werden.  Die  Notwendigkeit
oder  Zulässigkeit  der  Nichtbeeidigung  richtet  sich  nach  den
sonstigen  allgemeinen  Bestimmungen.

d)  Dieser  Beschluß  über  die  Beeidigung  der  kommissarisch
vernommenen  Person  ist  auch  erforderlich,  wenn  dieselbe  zur
Verweigerung  des  Zeugnisses  berechtigt  ist  (§§  187,  200).

e)  Ein  Antrag  im  Sinne  des  Abs.  2  ist  auch  dann  anzunehmen,
  wenn  dem  von  der  einen  Seite  gestellten  Antrage  die
Gegenseite  sich  ausdrücklich  anschließt.

f) Übrigens  wird  ein  formaler  Antrag  als  Voraussetzung
der  Verlesung  von  keiner  Seite  erfordert,  vielmehr  genügt
das  ausdrücklich  erklärte  gegenseitige  Einverständnis  des
        <pb n="292" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  306,  307.                              281
Angeklagten  und  des  Vertreters  der  Anklage.  RMGer.  PE.
II.  45;  IV,  46.

306.¹)  Das  Protokoll  über  die  Aussage  eines  vor
der  Hauptverhandlung  vernommenen  Zeugen,  welcher  in
der  Hauptverhandlung  von  seinem  Rechte,  das  Zeugniß
zu  verweigern,  ²)  Gebrauch  macht,  darf  nicht  verlesen,  die
Aussage  auch  nicht  in  anderer  Weise  festgestellt  werden.³)

1)  Vgl.  §  251  RStrPO.  

2)  Vgl.  §§  187  ff.

3)  a)  Diese  Vorschrift  soll  namentlich  verhindern,  daß  der
Untersuchungsführer  über  die  frühere  Vernehmung  des  Zeugen,
der  in  der  Hauptverhandlung  die  Aussage  verweigert,  abgehört
und  so  auf  Umwegen  das  abgelehnte  Zeugnis  gewonnen  wird.
Vgl.  KB.  zu  §  293  des  Entw.  S.  99.

b)  Die  Vernehmung  von  Zeugen  über  Mitteilungen,
welche  ihnen  von  den  zur  Verweigerung  der  Zeugenaussage
berechtigten  Personen  gemacht  sind,  ist  zulässig.  Nur  diejenigen
  Aussagen  der  letzteren,  welche  in  gerichtlicher
Zeugenvernehmung  abgegeben  sind,  dürfen  nicht  festgestellt
werden,  wenn  von  dem  Rechte  der  Zeugnisverweigerun  in
der  Hauptverhandlung  Gebrauch  gemacht  wird.  RG.  1.  Juli
1886.  E.  14,266.

c)  Mit  vorstehender  Ausnahme  dürfen  auch  der
Untersuchungsführer  und  der  Vertreter  der  Anklage  über  ihre
amtlichen  Wahrnehmungen  in  einem  späteren  Stadium  des
Verfahrens,  in  welchem  sie  amtlich  nicht  mitzuwirken  haben,
als  Zeugen  vernommen  werden.  RMGer.  II.  22.  Febr.  1902.
E.  2,207.  Vgl.  Ditzen,  Goltd.  Bd.  52  S.  370.

307.¹)  Erklärt  ein  Zeuge  oder  Sachverständiger,
daß  er  sich  einer  Tatsache  nicht  mehr  erinnert,  so  kann
der  hierauf  bezügliche  Theil  des  Protokolls  über  seine
frühere  Vernehmung  ²)  zur  Unterstützung  seines  Gedächtnisses
  verlesen  werden.

Dasselbe  ³)  kann  geschehen,  wenn  ein  in  der  Vernehmung
  hervortretender  Widerspruch ⁴)  mit  der  früheren
Aussage  nicht  auf  andere  Weise  ohne  Unterbrechung  der
Hauptverhandlung  festgestellt  oder  gehoben  werden
kann.  ⁵)  ⁶)

1)  Vgl.  §  252  RStrPO.
        <pb n="293" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  309,  310.                               283

ständnis  von  einem  Untersuchungsführer  oder  gerichtlich
prototolliert  wurde.  RG.  20.  Sept.  1883.  R.  5,538.

3)  Unter  „Geständnis“  ist  nicht  nur  ein  formelles  Schuldbekenntnis,
  sondern  jedes  Zugestehen  von  Tatsachen  zu  verstehen,
  aus  welchem  die  Schuld  des  Angeklagten  gefolgert
werden  kann.  RMGer.  II.  8.  Juli  1903.  E.  5,250.  RG.  23.  Sept.
1884.  R.  6,554.  Die  Ablehnung  der  beantragten  Verlesung  des
„Geständnisses“  kann  nur  auf  Grund  eines  die  tatsächlichen
bzw.  rechtlichen  Erwägungen  enthaltenden  Gerichtsbeschlusses
erfolgen.  Eine  Ablehnung  dahin,  daß  der  Inhalt  des  Protokolls
tatsächlich  für  die  Beweiswürdigung  ohne  Bedeutung  sei,  wäre
eine  unzulässige  Vorwegnahme  der  Beweiswürdigung.  Vgl.
RMGer.  E.  5,250.  Vgl.  Ditzen,  Goltd.  Bd.  52  S.  380.  §  298
A.  2.  Die  Verlesung  des  Geständnisses  kann  ohne  Gerichtsbeschluß
  von  dem  Verhandlungsführer  vorgenommen  werden.
RMGer.  II.  21.  Juli  1903.  E.  5,271.

4)  Auch  durch  Vernehmung  des  Untersuchungsführers  und
Anklagevertreters  als  Zeugen  können  deren  amtliche  Wahrnehmungen
  festgestellt  und  bei  der  Entscheidung  berücksichtigt
werden.  RMGer.  II.  22.  Febr.  1902.  E.  2,207.  Vgl.  Ditzen,
Goltd.  Bd.  52  S.  370  unter  Berufung  auf  die  Praxis  der
bürgerlichen  Gerichte.

309.¹)  In  den  Fällen  der  §§  307,  308  ist  die  Verlesung
  und  der  Grund  derselben  auf  Antrag  des  Angeklagten
  oder  des  Vertreters  der  Anklage  im  Protokoll
zu  erwähnen.

1)  Vgl.  §  254  RStrPO.  §  333  MStrGO.  schreibt  vor,
daß  die  Verlesung  auch  ohne  Antrag,  von  Amts  wegen  im
Sitzungsprotokolle  zu  beurkunden  ist.

310.  ¹)  Die  ein  Zeugniß  oder  ein  Gutachten  enthaltenden
  Erklärungen  ²)  militärischer  Vorgesetzter,  ²)  ³) ⁴)
Zeugnisse  über  Vorstrafen,  die  ein  Gutachten  enthaltenden
  Erklärungen  öffentlicher  Behörden,  ⁵)  sowie  ärztliche  ⁶)
Atteste  über  Körperverletzungen,  welche  nicht  zu  den
schweren  ⁷)  gehören,  können  verlesen  werden.

Ist  das  Gutachten  einer  kollegialen  Fachbehörde ⁸)
eingeholt  worden,  so  kann  das  Gericht  die  Behörde  ersuchen,
  eines  ihrer  Mitglieder  mit  der  Vertretung  des
        <pb n="294" />
        284                                 Militärstrafgerichtsordnung.

Gutachtens  in  der  Hauptverhandlung  zu  beauftragen  und
dem  Gerichte  zu  bezeichnen.

1)  Vgl  §  255  RStrPO.    Die  Verlesungen  auf  Grund
des  §  310  erfolgen  unabhängig  von  dem  Antrage  der  Prozeßbeteiligten.
  Die  Prüfung  der  Zulässigkeit  erfolgt  durch
das  Gericht  von  Amts  wegen  und  zwar  auch  dann,  wenn
beide  Prozeßbeteiligten  die  Verlesung  beantragen.  RMGer.  II.
18.  Febr.  1903.  E.  4,221.  I.  30.  Juli  1903.  E.  5,276.  Protokolle
über  Vernehmungen  fallen  nicht  unter  §  310.  RMGer.  PE. III, 39.

2)  Dahin  würden  die  Führungszeugnisse  zu  rechnen  sein.
Die  Verlesung  von  Leumundszeugnissen,  welche  nicht  von  militärischen
  Vorgesetzten  abgegeben  sind,  ist  nicht  statthaft.  Vgl.
KB.  zu  §  297  des  Entw.  S.  100.  RMGer.  II.  12.  März  1901.
E.  1,51.  Die  Glaubwürdigkeit  eines  Zeugen  ist  nicht  Gegenstand
  eines  Sachverständigen-,  sondern  eines  Zeugenbeweises.
RMGer.  II.  23.  Dez.  1905.  E.  9,215.

3)  Als  eine  ein  „Zeugnis“  des  militärischen  Vorgesetzten
enthaltende  Erklärung  ist  nur  eine  solche  anzusehen,  die  der
Vorgesetzte  über  von  ihm  selbst  vermöge  seiner  dienstlichen
  Stellung  gemachte  Wahrnehmungen  abgibt;  nicht
aber  gehören  dahin  Kundgebungen  eines  militärischen  Vorgesetzten
  über  Tatsachen,  die  seiner  eigenen  Wahrnehmung  entzogen
  waren.  RMGer.  I.  1.  Jan.  1902.  E.  2,136.

Die  Entsch.  E.  2,136  ist  vom  I.  Senat,  nicht  —  wie  Gerland
KV.  Bd.  9  S.  576  annimmt  —  vom  II.  Senat  erlassen.  Gerland
hält  es  nicht  für  erforderlich,  daß  der  Vorgesegzte  selbst  die
Wahrnehmung  gemacht  habe.  Mit  Unrecht.  §  310  ist  eine
Ausnahmebestimmung,  die  nicht  im  Wege  der  Analogie  ausgedehnt
  werden  kann.  Der  Vorgesetzte  kann  nur  „bezeugen“,
was  er  selbst  wahrgenommen  hat.

4)  Die  Meldung  oder  Auskunft  eines  Kommandos,  die
sich  gleichzeitig  als  Zeugnis  eines  militärischen  Vorgesetzten
des  Angeklagten  darstellt,  kann  unter  den  in  A.  8  aufgeführten
Voraussetzungen  verlesen  werden.  RMGer.  II.  18.  Febr.  1903.
E.  4,221.  Vgl.  I.  6.  Okt.  1902.  E.  3,288  (292).

5)  Öffentliche  Behörde,  d.  h.  eine  Amtsstelle,  welche  in  den
allgemeinen  Behördenorganismus  in  der  Art  eingefügt  ist,  daß
ihr  Bestand  von  der  physischen  Person  des  mit  ihrer  Verwaltung
  betrauten  Beamten  unabhängig  ist.  Zeugnisse
solcher  Behörden,  d.  h.  Auskünfte  oder  Tatsachen,    die  in  den

Vernehmungsbereich  der  zu  der  Behörde  gehörigen  Personen
fallen,  dürfen  nicht  verlesen  werden.  RMGer.  PE.  IV,  55;
        <pb n="295" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  311.                                             285

PE.  IX,  12.  I,  91.  RMGer.  I.  30.  Juli  1903.  E.  5,276.  Vgl.
RG.  9.  Okt.  1994.  E.  26,140.  Anders  §  255  RStrPO.,    welcher
auch  die  Zeugnisse  enthaltenden  Erklärungen  öffentlicher
Behörden  für  verlesbar  erachtet.

Erklärungen  ausländischer  Behörden  dürfen  verlesen  werden,
soweit  sie  ein  Gutachten  enthalten.

6)  Ärztliche,  d.  h.  solche  Atteste,  welche  von  einer  zur
Führung  des  Titels  als  Arzt  im  Sinne  des  §  29  der  Gewerbeordnung
  berechtigten  Person  ausgestellt  sind.  Das  Attest  eines
Veterinärarztes  darf,  sofern  es  sich  nicht  als  Gutachten  einer
öffentlichen  Behörde  darstellt,  in  der  Hauptverhandlung  nicht
verlesen  werden.  RMGer.  PE.  II,  46.  Vgl.  RG.  29.  März
1886.  R.  8,231.

Unter  ärztlichen  Attesten  über  Körperverletzungen,  welche
nicht  zu  den  schweren  gehören,  sind  schriftliche  Erklärungen  von

Ärzten  zu  verstehen,  welche  ihre  Wahrnehmungen,  die  sie  in
ihrer  beruflichen  Tätigkeit  hinsichtlich  einer  Körperverletzung
gemacht  haben,  enthalten  und  sich  über  den  Befund  und  dessen

Beurteilung  aussprechen.  Protokolle  über  Vernehmungen  von
Ärzten  über  derartige  Wahrnehmungen  sind  keine  ärztlichen
Atteste  und  können  als  solche  in  der  Hauptverhandlung  nicht
verlesen  werden.  RMGer.  II.  16.  Sept.  1903.  E.  6,28.  PE.  VII,
13a.  Die  Verlesung  von  ärztlichen  Attesten  ist  aber  nur  dann
gestatttet,  wenn  Gegenstand  des  Verfahrens  gerade  die  im

Attest  erörterte  Körperverletzung  ist.  RMGer.  II.  16.  Dez.  1905.
E.  9,209;  ob  das  Attest  als  Beweismittel  in  der  Anklageschrift
aufgeführt  ist,  ist  für  die  Zulässigkeit  der  Verlesung  unerheblich.
  RMGer.  P.  VIII  Nr.  14.

7)  Vgl.  § 224  RStrGB.

8)  Eine  Ärztekommission,  die  auf  Grund  der  AusfBest.  zu
§  209  zusammenberufen  ist,  hat  nicht  den  Charakter  einer
„kollegialen  Fachbehörde“.  Vgl.  über  den  Begriff  „Behörde“
§ 310  A.  5.  RMGer.  I.  1.  Sept.  1902.  E.  3,202.

311.¹)  Nach  der  Vernehmung  eines  jeden  Zeugen,
Sachverständigen  oder  Mitangeklagten,  sowie  nach  Verlesung
  eines  jeden  Schriftstücks  soll  der  Angeklage  gefragt
  werden,  ob  er  etwas  zu  erklären  habe.²)

1)  Vgl.  §  256  RStrPO.    und  §  312  A.  MStrGO  

2)  Instruktionelle  Vorschrift.  Das  Recht  des  Angeklagten
zur  Erklärung  kann  auch  durch  dessen  Verteidiger  ausgeübt
werden.  RMGer.  PE.  IX,  13.

Vgl.  RG.  15.  Jan.  1880.  R.  1,231.  Verstoß  nur  bei  wesent-
        <pb n="296" />
        286                                       Militärstrafgerichtsordnung.

licher  Beschränkung  der  Verteidigung  revisibel.  RMGer.  II.
19.  April  1902.  E.  3,8.    

312.¹)  Nach  dem  Schlusse  ¹ª)  der  Beweisaufnahme
erhalten  der  Vertreter  der  Anklage  und  sodann  der  Angeklagte
  oder  dessen  Vertheidiger  zu  ihren  Ausführungen
das  Wort.  ²)  ³)

Dem  Vertreter  der  Anklage  steht  das  Recht  der
Erwiderung  zu;  dem  Angeklagten  gebührt  das  letzte
Wort. ⁴)

Der  Angeklagte  ist,  auch  wenn  ein  Vertheidiger  für
ihn  gesprochen  hat,  zu  befragen,  ob  er  selbst  noch  etwas
zu  seiner  Vertheidigung  anzuführen  habe.  ⁵) ⁶) ⁷) ⁸) ⁹)  

1)  Vgl.  §  257  RStrPO.  

1a)  In  die  Beweisaufnahme  kann  jederzeit,  bis  zur  Verkündung
  des  Urteils,  wieder  eingetreten  werden,  z.  B.  um  die
Nichtbeeidigung  eines  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  berechtigten
  Zeugen  zu  beschließen  und  auszusprechen,  es  muß
aber  darauf  den  Prozeßbeteiligten  nochmals  das  Wort  zu  Anträgen
  und  Ausführungen  erteilt  werden.  RMGer.  PE.  II,
116,  III,  40,  XII,  3.  E.  4,176.  III.  25.  Mai  1906.  E.  10,98.

2)  Von  Amts  wegen.  Wesentliche  Formvorschrift.  Vgl.
RG.  27.  März  1884,  R  6,248  u.  28.  Okt.  1897,  R.  9,538.

3)  Die  Ausführungen  dürfen  sich  nur  auf  den  Inhalt  und
das  Ergebnis  der  Verhandlung  beziehen.

Ausführungen  des  Verteidigers,  welche  nicht  zur  Sache
gehören,  können  dadurch  verhindert  werden,  daß  dem  Verteidiger

  in  dieser  Richtung  das  Wort  entzogen  wird.

Vgl.  RG.  9.  April  1886,  R.  8,271.

4)  Das  „letzte  Wort“  ist  dem  Angeklagten  gegenüber  dem
Vertreter  der  Anklage,  nicht  gegenüber  seinem  eigenen  Verteidiger,
  eingeräumt.  Es  ist  deshalb  nicht  gesetzwidrig,  wenn
zuerst  der  Angeklagte,  dann  der  Verteidiger  „das  letzte  Wort“
hat.  Vgl.  RG.  23.  März  1885,  R.  7,191.

5)  Das  Wesentliche  dieser  Vorschrift  besteht  darin,  daß  der
Angeklagte  neben  dem  Verteidiger  zum  Worte  komme,  nicht
darin,  daß  dies  unbedingt  erst  nach  dem  Verteidiger  geschehe.
Vgl.  die  unter  4  erwähnte  Entsch,  des  RG.

6)  Bei  mehreren  realkonkurrierenden  Straftaten  muß  der
Vertreter  der  Anklage  auch  gesonderte  Anträge  bezüglich  der
Einzelstrafen  stellen.  Er  hat  in  der  Hauptverhandlung  einen
        <pb n="297" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  313,  314.                                          287

bestimmten  Antrag  zu  stellen;  ein  Anheimgeben  der  Entscheidung
ist  ihm  nicht  gestattet.  RMGer.  PE.  II,  47.

7)  Wird  —  wozu  der  Verhandlungsführer  berechtig  ist  —
nach  Schluß  der  Beweisaufnahme  das  Verfahren  aus  irgendeinem
  Grunde  wieder  aufgenommen,  wird  insbesondere  die
Beweisaufnahme  wieder  eröffnet,  so  muß  von  Amts  wegen
den  Prozeßbeteiligten  das  Wort  erteilt  werden,  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  es  ausdrücklich  verlangt  wird  oder  nicht.  Die
Unterlassung  der  Beachtung  dieses  Rechtssatzes  führt  in  der
Revisionsinstanz  zur  Aufhebung  des  Urteils.  RMGer.  I.  31.  Jan.

1901.  E.  1,22.

8)  Der  Angeklagte  hat  seine  Erklärungen  mündlich  abzugeben
  und  kann  dies  nicht  durch  Verlesen  von  Schriftstücken
ersetzen.  RMGer.  I.  10.  Sept.  1901.  E.  1,268.

9)  Der  Verhandlungsführer  ist  nicht  berechtigt,  dem  Verteidiger
  das  Wort  lediglich  deshalb  zu  entziehen,  weil  derselbe
schon  wiederholt  gehört  worden  ist.  RMGer.  PE.  XIII,  8.

313.¹)  Einem  der  Gerichtssprache  nicht  mächtigen ²)
Angeklagten  müssen  aus  den  Schlußvorträgen  mindestens
die  Anträge  des  Vertreters  der  Anklage  und  des  Vertheidigers
  durch  den  Dolmetscher  bekannt  gemacht  werden.

Dasselbe  gilt  von  einem  tauben  ³)  Angeklagten,  sofern
  nicht  eine  mündliche  oder  schriftliche  Verständigung
erfolgt.⁴)

1)  Vgl.  §  258  RStrPO.

2)  Vgl.  §  116  und  A.  hierzu.
3)  Vgl.  §  118  und  A.  hierzu;  ebenso  wie  Abs.  1  wesentliche

  Formvorschrift.

4)  §  313  bezieht  sich  nur  auf  die  Schlußverträge;  der
übrige  Inhalt  der  Hauptverhandlung,  namentlich  der  Beweisaufnahme,
  ist  vollständig  durch  den  Dolmetscher  dem  Angeklagten
  mitzuteilen.

314.¹)  Die  Hauptverhandlung  schließt  mit  der
Erlassung  des  Urtheils.  Das  Urtheil  kann  nur  auf
Freisprechung,  Verurtheilung  oder  Einstellung  des  Verfahrens
  lauten.  ²)

Die  Einstellung  des  Verfahrens  ist  insbesondere  ³)
auszusprechen,  wenn  bei  einer  nur  auf  Antrag  zu  verfolgenden
  strafbaren  Handlung  sich  ergiebt,  daß  der  er-
        <pb n="298" />
        288                                      Militärstrafgerichtsordnung.

forderliche  Antrag  nicht  vorliegt,  oder  wenn  der  Antrag
rechtzeitig  zurückgenommen  ist.  ⁴) ⁵) ⁶) ⁷) ⁸)  

1)  Vgl.  §  259  RStrPO.

2)  Da  die  Erlassung  des  Urteils  ein  Teil  der  Hauptverhandlung
  ist,  so  ist  §  273  zu  beachten.

a)  Die  Vorschrift  des  §  314  Abs.  1,  zweiter  Satz,  bezweckt
nicht,  alle  denkbaren  Entscheidungsformeln  der  erstinstanzlichen
Strafurteile  dergestalt  zu  erschöpfen,  daß  sie  nur  auf  Freisprechung,
  Verurteilung  oder  Einstellung  des  Verfahrens  zu
lauten  haben.

b)  Ergibt  die  Hauptverhandlung  für  die  Schuld  des  Angeklagten
  keinen  genügenden  Beweis  oder  stellt  sich  heraus,
daß  die  als  strafbare  Handlung  im  Sinne  der  Strafgesetze  
qualifizierte  Tat  überhaupt  nicht  unter  ein  Strafgesetz  fällt,  so
ist  auf  Freisprechung  zu  erkennen.  RMGer.  I.  4.  Jan.  1906.
E.  9,233.  PE.  XIII,  18.

Hat  der  Angeklagte  die  als  militärisches  Vergehen  unter
Anklage  gestellte  Tat  zu  einer  Zeit  verübt,  zu  der  er  den  Militärstrafgesetzen
  noch  nicht  unterworfen  war,  so  ist  —  sofern  diese
Tat  auch  nicht  unter  die  allgemeinen  Strafgesetze  fällt  —  auf
Freisprechung,  nicht  aus  Einstellung  des  Verfahrens  zu  erkennen.
  RMGer.  PE.  XII,  6.

In  den  Fällen  des  §  42  Abs.  2  MStrGB.    kann,  wenn  das
Gericht  die  militärische  Bestrafung  ablehnen  will,  nicht  auf
Freisprechung  erkannt  werden.  RMGer.  PE.  V,  42.

c)  Auch  in  zweiter  Instanz  kann  eine  Freisprechung  nur
von  der  in  der  Anklageverfügung  verzeichneten  Tat  erfolgen
  und  zwar  auch  dann,  wenn  seitens  der  Vorinstanz  diese
Tat  anders  qualifiziert  ist.  RMGer.  I.  8.  Sept.  1902.  E.  3,229.

d)  Will  der  erkennende  Richter  nach  §  233  RStrGB  von
der  Verhängung  einer  Strafe  absehen,  so  ist  zu  erkennen:  Der
Angeklagte  ist  der  Körperverletzung  schuldig,  wird  aber  für
straffrei  erklärt.  RMGer.  PE.  III,  41.

e)  Weicht  die  rechtliche  Beurteilung  der  Tat  seitens  des
Tatrichters  von  derjenigen  der  Anklageverfügung  ab,  so  kann
nur  Verurteilung  aus  dem  von  dem  Tatrichter  zugrunde  gelegten
  rechtlichen  Gesichtspunkte,  nicht  aber  zugleich  Freisprechung
  von  der  Tat,  wie  sie  in  der  Anklageverfügung
qualifiziert  ist,  erfolgen.  Freigesprochen  werden  kann  der  Angeklagte
  nur  von  einer  ihm  zur  Last  gelegten  Handlung,
niemals  aber  von  der  rechtlichen  Qualifikation  derselben.
RMGer.  PE.  III,  41.

Wenn  z.  B.  die  Anklageverfügung  wegen  gemeinschaft-
        <pb n="299" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  314.                                               289

schaftlichen  Hausfriedenbruchs  ergangen  ist,  nach  der  aus  dem
Ergebnis  der  Hauptverhandlung  geschöpften    Überzeugung  des
Gerichts  jedoch  nicht  ein  solcher,  sondern  nur  ein  einfacher
Hausfriedensbruch  vorliegt,  hinsichtlich  dieses  aber  ein  Strafantrag
  nicht  gestellt  ist,  so  kann  nicht  auf  Freisprechung,
sondern  nur  auf  Einstellung  des  Verfahrens  erkannt  werden.
RMGer.  PE.  VI,  49.

Erachtet  das  Gericht  von  mehreren  nach  der  Anklage  ein
fortgesetztes  Delikt  bildenden  Straftaten,  einzelne  für  nicht
vorliegend,  so  muß  dieserhalb  auf  Freisprechung  erkannt
werden,  sofern  diese  Straftaten  sich  nach  Ansicht  des  Gerichts
als  rechtlich  selbstständige  Handlungen  im  Sinne  des  §  74
RStrGB.  darstellen  würde.  Vergl.  RMGer.  PE.  VIII  Nr.  15.

Wird  in  der  Berufungsinstanz  der  Angeklagte  von  einer

real  konkurrierenden  Straftat,  wegen  deren  in  erster  Instanz

eine  Geldstrafe  erkannt  war,  freigesprochen,  so  hat  die  Urteilsformel,

  abgesehen  von  der  teilweisen  Verwerfung  der  Berufung,

  nicht  nur  diese  Freisprechung  auszusprechen,  sondern
hat  auch  die  bestehen  bleibende  Verurteilung  zu  wiederholen.
RMGer.  PE.  VI,  50.

3)  Die  Einstellung  des  Verfahrens  hat  auch  da  zu  erfolgen,
  wo  die  strafrechtliche  Verfolgbarkeit  durch  Verjährung
jugendliches  Alter,  völkerrechtliche  Verträge  oder  deshalb  ausgeschlossen

  ist,  weil  ein  reines  Disziplinarvergehen  —  DiszO.
§ 1  Nr.  1  —  vorliegt.  RMGer.  PE.  IX,  25,  XI,  7,  I.  4.  Jan.
1906.  E.  9,228.  Hat  der  Gerichtsherr  zugunsten  des  Angeklagten
  Berufung  eingelegt,  weil  der  Angeklagte  wegen  der
ihm  zur  Last  gelegten  Tat  bereits  vorher  rechtskräftig  verurteilt
  war,  so  kann  dieserhalb  das  Berufungsgericht  nicht  auf
Freisprechung,  sondern  auf  Einstellung  des  Verfahrens  erkennen.
  RMGer.  PE.  VIII  Nr.  16.

Stellt  sich  in  der  Hauptverhandlung  heraus,  daß  der  Angeklagte
  geisteskrank  und  daher  verhandlungsunfähig  ist,  so
ist  die  Hauptverhandlung  auszusetzen,  nicht  aber  das  Urteil
auf  Einstellung  zu  erlassen.  Ger.  PE.  V,  41.

Ist  gegen  eine  Person  des  Beurlaubtenstandes  gemäß
§  42  Abs.  2  MStrGO.    ein  besonderes  Verfahren  des  Militärgerichts
  verfügt  worden,  so  ist,  falls  der  Angeklagte  zur  Zeit

der  Hauptverhandlung  bereits  zum  Landsturm  übergetreten
war  und  somit  aufgehört  hatte,  Person  des  Beurlaubtenstandes
zu  sein,  das  Verfahren  als  gegenstandlos  einzustellen.  RMGer.
PE.  XI,  8,  §  26  G.  v.  1I.  Febr.  1888  betr.  Änderung  der
Wehrpflicht.
Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.                     19
        <pb n="300" />
        290  Militärstrafgerichtsordnung.

Das  Strafverfahren  findet  durch  den  Tod  des  Beschuldigten
  ohne  weiteres  seine  Erledigung.  Es  kann  daher  in  der
Hauptverhandlung  nicht  gegen  einen  verstorbenen  Angeklagten
auf  Einstellung  des  Verfahrens  erkannt  werden.  Eine  Ausnahme
  bilden  diejenigen  Fälle,  in  denen  nach  §  42  RStrG.
oder  anderweiten  9  gegihen  Bestimmungen  auf  Einziehung,
Vernichtung  oder  Unbrauchbarmachung  von  Gegenständen
selbständig  erkannt  werden  kann.  RMGer.  PE.  VI,  48.

4)  Läßt  der  Vertreter  der  Anklage  die  Anklage  fallen,  so
ist  hierin  ein  Antrag  auf  Freisprechung  bzw.  auf  Einstellung
des  Verfahrens  zu  finden,  das  Gericht  aber  ist  dadurch  nicht

ebunden,  sondern  ist  auch  in  diesem  Falle  verpflichtet,  nach
age  der  Sache  auf  Freisprechung,  Verurteilung  oder  Einstellung
  zu  erkennen.  NMer.  PE.  I,  53.

5)  Ist  in  dem  Urteil  ein  Anklagepunkt  übergegangen,  so
ist  er  —  auch  wenn  über  ihn  verhadelt  war  —  nicht  aus
der  Welt  geschafft.  Es  ist  vielmehr  das  Gericht  abermals  zu
berufen  und  hat  nachträglich  über  den  betreffenden  Punkt  zu
erkennen.  Vgl.  RG.  21.  Mai  1889.  E.  19,  299.  Vgl.  §  315  A.  3a.

6)  Die  Erstellung  des  Verfahrens  —  z.  B.  wegen  Fehlens
des  erforderlichen  Strafantrags  —  darf  dann  nicht  erfolgen,
wenn  eine  von  Amts  wegen  zu  verfolgende  Straftat  ideell
mit  ihr  konkurriert.  RMGer.  II.  28.  Febr.  1903.  E.  4,244.

7)  Die  Rechtswirksamkeit  eines  Strafantrages  wird  dadurch
  nicht  berührt,  daß  er  erst  in  II.  Instanz  gestellt  wurde.
Das  Berufungsgericht  hat  deshalb  in  einem  solchen  Falle
materielle  Enischeidun  zu  treffen  und  darf  das  Verfahren
nicht  einstellen.  RMGer.  I.  19.  März  1903.  E.  4,  74.  Ebenso
Ditzen,  Goltd.  Bd.  52,  S.  222  ff.  Binding,  Handbuch  des
Straffe  ts  Bd.  I.  S.  645;  Gerland,  Gerichtssaal,  Bd.  LXIX,

8)  Die  Hinstellunf.  hat  für  den  Fall,  daß  das  der  definitiven
Erledigung  durch  Freisprechung  oder  Verurteilung  entgegenstehende
  Hindernis  beseitigt  wird,  nur  eine  vorläufige  Bedeutung.
  Die  Wiederaufnahme  ist  dann  zulässig.  Vgl.  Koppmann
  Sau  Abs.  9;  Stenglein,  Kommentar  §  314  A.  4.

315.1)  Ueber  das  Ergebniß  der  Beweisaufnahme
  entscheidet  das  Gericht  nach  seiner  freien,  aus
dem  Inbegriffe  der  Verhandlung?2)  geschöpften  Ueberzeugung.
  3)  35.)  4)5)6)

1)  2gl.  §  260  NStr  PO.

2)  Nur  aus  dem  in  der  Hauptverhandlung  selbst  in
        <pb n="301" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  8316.  291

prozessual  richtiger  Weise  erhobenen  Beweismaterial  darf  die
überzeugung  gushene  und  nur  mit  solchem  Beweismaterial
darf  das  Erkenntnis  begründet  werden.  Das  Gericht  ist
andererseits  auch  verpflichtet,  alles  dasjenige,  was  in  prozessual
zulässiger  Weise  Gegenstand  der  Lauptnerhandlung  lewesen
st,  bei  der  Urteilsfällung  zu  berücksichtigen.  RMGer.  II.
13.  Sept.  1905.  E.  9,106.

Das  erkennende  Gericht  ist  an  tatsächlichen  Feststellungen
eines  früher  ergangenen  Strafurteils  nicht  gebunden.  RMGer.
II.  23.  März  1901.  E.  7,2.

Ein  in  den  Urteils  gründen  festgestellte,  die  materielle
Entscheidung  betreffende  Tatsache  braucht  aus  den  Akten  nicht
ersichtlich  zu  sein.  RMGer.  PE.  XII,  7.

Das  Urteil  hat  sich  auf  die  Schuldfrage  und  die  Straffrage
  zu  erstrecken.  Durch  die  Aufrechterhaltung  eines  früheren
Urteils  in  tatsächlicher  Hinsicht  wird  im  Wiederaufnahmeverfahren
  die  erneute  Prüfung  der  Strafzumessung  auf  Grund
der  neuen  Verhandlung  nicht  entbehrlich.  Vgl.  RG.  25.  Jan.
1898.  E.  30,421.

3)  Das  Gericht  ist  hiernach  in  der  Findung  des  Urteils
völlig  frei  und  weder  an  Gutachten,  noch  an  Erklärungen
anderer  Behörden  gebunden;  Ausnahme  bezüglich  der  rechtlichen
und  militärdienstlichen  Beurteilung  §  415.  Es  ist  zur  Erforschung
  der  materiellen  Wahrheit  verpflichtet  und  muß  deshalb
auch  ohne  Antrag  eines  Prozeßbeteiligten  alle  für  die  Schuld
bzw.  Nichtschuld  des  Angeklagten  wesentlichen  Tatumstände  feststellen.
  So  namentlich  auch  die  gesetzlichen  Strafausschließungsund
  Strafmilderungsgründe  sowie  die  gesetzlichen  Straferschwerungsgründe,
  wenn  in  der  Dauptverhandlung.  durch  Behauptungen
  einer  Prozeßpartei  oder  durch  die  Beweisaufnahme
hierzu  Veranlassung  gegeben  ist.  Vgl.  §  326.  RMGer.  I.
1.  Dez.  1902.  E.  4,54.  PE.  IV,  60.  Bezüglich  Berücksichtigung
winer  Verlesung  auf  Grund  des  5  307.  Vgl.  daselbst  A.  2.
E.  3,175.

Bei  Feststellung  von  Mittäterschaft  zwischen  Militär=  und
Zivilpersonen  ist  das  erkennende  Gericht  unabhängig  von  der

rage,  ob  seitens  des  für  den  andern  Mittäter  zuständigen
erichts  gegen  diesen  eingeschritten  ist  oder  nicht.  RMGer.  II.
10.  Juni  1903.  E.  5,187.

Za)  Wird  durch  das  Urteil  die  unter  Anklage  gestellte  Tat
nicht  erschöpft,  so  liegt  —  falls  durch  Nachtragsurteil  der
Fehler  nicht  beseitigt  werden  kann  —  ein  revisibeler  Verstoß
gegen  §  317  vor.  Vgl.  §  314  A.  5.

4)  Ob  zur  Zeit  der  Tat  bei  dem  Angeklagten  ein  die  freie

19*
        <pb n="302" />
        292  Militärstrafgerichtsordnung.

Willensbestimmung  ausschließender  Zustand  der  Bewußtlosigkeit
infolge  von  Trunkenheit  vorhanden  war,  eine  Beweisfrage.
Die  Nachprüfung  der  tatsächlichen  Feststellungen  ist  dem
Revisionsgericht  ent  ogen  RMGer.  I.  29.  Mai  1901.  E.  1,160.

5)  Daraus,  as  Urteil  eine  Tatsache  feststellt,  welche
die  bis  zur  Kauptverhandlung  erwachsenen  Akten  bzw.  das
Sitzungsproto  oll  nicht  ergeben,  folgt  nicht,  daß  diese  Tatsache
nicht  Gegenstand  der  Hauptverhandlung  gewesen  ist.  RMGer.
PE.  II,  48.  Es  ist  letzteres  vielmehr  dann  anzunehmen,  wenn
es  mit  Sicherheit  aus  den  Urteilsgründen  hervorgeht.  RMGer.
I.  20.  Okt.  1902.  E.  4,5.

6)  Der  Antrag  auf  Zuerkennung  einer  Buße  kann  bis  zur
Verkündung  des  Urteils  erster  Instanz  gestellt  werden.

Der  Antrag  ist  in  der  Hauptverhandlung  von  dem  Verhandlungsführer
  von  Amts  wegen  zum  Gegenstand  der  Verhandlung
  zu  machen.  RMGer.  4  II,  48.  Vgl.  §  45.

316.1)  Hängt  die  Strafbarkeit  einer  Handlung  von
der  Beurtheilung  eines  bürgerlichen  Rechtsverhältnisses
ab,  so  entscheidet  das  Strafgericht  auch  über  diesen  nach
den  für  das  Verfahren  und  den  Beweis  in  Strassachen
geltenden  Vorschriften.

Das  Gericht  ist  jedoch  befugt,  das  Urtheil  auszusetzen
  und  einem  der  Betheiligten  zur  Erhebung  der
Civilklage  eine  Frist  zu  bestimmen,  oder  das  Urtheil  des
Civilgerichts  2)  abzuwarten.

1)  Vgl.  &amp;amp;  261  NStr  P.

2)  Das  Urteil  des  Zivilgerichts  ist  auch  in  diesem  Falle
nicht  bindend.  Vgl.  RG.  5.  Okt.  1886.  R.  7,583.

317.1)  Gegenstand  der  Urtheilsfindung  ist  die  in  der
Anklageverfügung2)  bezeichnete  That,  wie  sich  dieselbe
nach  dem  Ergebnisse  der  Verhandlung  darstellt.3)

Das  Gericht  ist  an  diejenige  Beurtheilung  der  That,
welche  der  Anklageverfügung  zu  Grunde  liegt,  nicht  gebunden.4)
  5)  0)7)

1)  Vgl.  §  263  RStr  PO.

2)  Das  Gericht  ist  insofern  an  die  Anklageverfügung  gebunden,
  als  dem  Urteile  die  in  der  Auklageverfügung  bezeichnete
  konkrete  Tat  zugrunde  gelegt  werden  muß.  Alles,  was
        <pb n="303" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  8317.  293

nicht  mehr  innerhalb  der  Grenzen  des  tatsächlichen  Vorganges
liegt,  auf  den  sich  die  Anklageverfügung.  gründet,  kann  nicht
Gegenstand  der  Urteilsfindung  werden.  Unter  dieser  konkreten
Tat  ist  das  der  Anklageverfügung  zugrunde  liegende  historische
Vorkommnis  mit  allen  in  der  änbsweshandn  hervortretenden
Tatumständen  zu  verstehen.  Ger.  I.  5.  Juli  1906.  E.  10,149.
Im  übrigen  ist  das  Gericht  nicht  gehindert,  die  damit  zusammenhängenden,
  in  der  Hauptverhandlung  hervorgetretenen  Tatumstände
  in  Erwägung  zu  ziehen  und  demnach  seine  Feststellungen
zu  treffen,  sofern  sich  nur  die  Gestaltung  der  Tat  in  den
Grenzen  des  tatsächlichen  Vorgangs  hält,  welcher  den  Gegenstand
  der  Anklageverfügung  bildet.  In  der  strafrechtlichen
Qualifizierung  der  Tat  ist  —  die  Bestimmung  des  9  318  vorbehalten
  —  das  Gericht  frei.  In  tatsächlicher  Beziehung  sind
Abweichungen  von  der  Anklageverfügung  gestattet,  wenn  durch
dieselben  die  Identität  der  Tat  nicht  in  Frage  gestellt  wird.
So  ist  z.  B.  eine  Verurteilung  auch  dann  zulässig,  wenn  sich
im  Laufe  der  Beweisaufnahme  die  Straftat  bezüglich  des  Ortes,
der  Zeit,  der  Person  des  Verletzten  abweichend  von  der  Anklageverfügung
  darstellt.  Identität  der  Tat  liegt  somit  dann
vor,  wenn  zwischen  den  in  der  Anklageverfügung  bezeichneten
Tat  und  der  in  der  Hauptverhandlung  festgestellten  die  Unterstellung
  real  konkurrierender  Delikte  ausgeschlossen  ist.  Alle
in  der  Hauptverhandlung  hervortretenden  d  #nd  in
Betracht  zu  ziehen  und  die  Tat  nach  allen  bei  ihr  in  Betracht
kommenden  strafrechtlichen  Gesichtspunkten  zu  prüfen.  RMGer.
II.  2.  Aug.  1902.  E.  3,166.  II.  21.  Jan.  1903.  E.  4,145.  I.
26.  Febr.  1903.  E.  4,231.  III.  17.  Juni  1904.  E.  7,  121.  Vgl.  auch
E.  5,177.  PE.  VII,  15.  II,  49  u.  Loewe  §  263  A.  3à.

3)  Wesentliche  Vorschrift.

4)  Weicht  das  Gericht  in  der  Beurteilung  der  Tat  von  der
Anklageverfügung  ab,  so  sind  die  Gründe  dieser  Abweichung
im  Erkenntnisse  anzugeben.

Es  ist  dabei  nicht  lediglich  der  Wortlaut,  sondern  auch  der
Sinn  der  Anklageverfügung  zu  prüfen,  zu  dessen  Ermittelung
die  Heranziehung  der  Anklageschrift  zulässig  ist.  RMGer.  II.
30.  Sept.  1903.  E.  6,58.

5)  Vgl.  §  397  und  §§  318,  319  MStr.

6)  Das  erkennende  Gericht  hat  bei  der  Beurteilung  immer
zu  prüfen,  ob  die  in  der  Anklageverfügung  angenommene
strafrechtliche  Qualifikation  der  Tat  vorliegt  und  hat  diese
Frage  in  den  Gründen  zu  erörtern.  Es  muß  sich  auch  dann
ierüber  aussprechen,  wenn  die  Tat  in  den  Anträgen  und  Ausführungen
  des  Vertreters  der  Anklage  in  der  Hauptverhand-
        <pb n="304" />
        294  Militärstrafgerichtsordnung.

lung  abweichend  von  der  Anklageverfügung  qualifiziert  wird.
Grundlage  des  Urteils  ist  —  abgesehen  von  den  Fällen  des
§  319  —  die  Anklageverfügung.  RMGer.  PE.  II,  118;  IV,
61.  Das  Oberkriegsgericht,  welches  auf  Grund  erneuter  Beweisaufnahme,
  im  Gegensatz  zum  Kriegsgericht,  die  Uberzeugung
  erlangt,  daß  nicht  ideale,  sondern  reale  Konkurrenz  vorliegt,
  darf  nicht  deshalb  die  Auffassung  des  Kriegsgerichts  bestehen
  lassen,  weil  es  unmöglich  sei,  die  Anzahl  der  Fälle  nachträglich
  festzustellen;  es  hat  vielmehr  die  einzelnen  Fälle,  soweit
wie  möglich,  in  einer  Minderzahl  festzustellen  und  unter  Aufhebung
  des  kriegsgrrichtlichen  Urteils  wegen  realer  Konkurrenz
zu  verurteilen.  RMGer.  PE.  1X,  14;  II,  1744  Absf.  2.

Eine  ausdrückliche  Entscheidung  der  Frage  des  „Alibi“  ist
nur  dann  geboten,  wenn  von  dem  Angeklagten  (oder  zu  dessen
Gunsten  von  dem  Anklagevertreter)  eine  ensprechende  Behauptung
  aufgestellt  ist  oder  sonst  in  der  Hauptverhandlung  Umsar
  e  hervorgetreten  sind,  aus  denen  sich  die  Möglichkeit  einer

ersonenverwechslung  ergibt.  Die  Entscheidung  des  RMGer.
II.  19.  April  1902.  E.  3,4  ist  zu  eng.  Mit  der  hier  vertretenen
Auffassung  steht  im  Einklang  Beling  Z.  1904  Bd.  24  S.  266  ff.,
der  mit  Recht  darauf  hinweist,  daß  eine  Prüfung  des  Alibi
mit  der  Prüfung  der  Identität  des  Beschuldigten  zusammenfalle
  und  deshalb  von  Amts  wegen  immer  zu  erfolgen  habe.

318.12)  Eine  Verurtheilung  des  Angeklagten  auf
Grund  eines  anderen  3)  als  des  in  der  Anklageverfügung
angeführten  Strafgesetzes  darf  nicht  erfolgen,  ohne  daß
der  Angeklagte  zuvor  auf  die  Veränderung  des  rechtlichen
Gesichtspunktes  besonders  hingewiesen4)  und  ihm  Gelegenheit
  zur  Vertheidigung  gegeben  worden  ist.5)

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  erst  in  der
Verhandlung  solche  vom  Strafgesetze  besonders  vorgesehene
  Umstände  behauptet  werden,  welche  die  Strafbarkeit
  erhöhen.

Das  Gericht  hat  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen
die  Hauptverhandlung  auszusetzen,  falls  dies  in  Folge
der  veränderten  Sachlage  zur  genügenden  Vorbereitung
der  Anklage  oder  der  Vertheidigung  angemessen  erscheint.
Seitens  des  Kriegsgerichts  ist  einem  dahin  gerichteten
Antrage  des  Angeklagten  stattzugeben,  wenn  derselbe  neu
        <pb n="305" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  8318.  295

hervorgetretene  Umstände,  8)  welche  die  Anwendung  eines
schwereren  Strafgesetzes  zulassen  oder  die  Strafbarkeit
erhöhen,  bestreitet.  68)7)

1)  Vgl.  §  264  RStr  PrO.

2)  Ein  Verstoß  gegen  diese  zwingende  Vorschrift  begründet
die  Revision,  falls  das  Urteil  auf  der  Gesetzesverletzung  beruht.
Se  S  9.  RG.  15.  Mai  1880.  N.  1,789  u.  13.  April  1892.

23,,77.

3)  Der  Hinweis  hat  vor  Verkündigung  des  Urteils  —
unter  Nennung  der  Gesetzesvorschrift  —  derart  zu  erfolgen,
daß  der  Angeklagte  erkennen  kann,  um  welchen  „anderen  rechtlichen
  Gesichtspunkt“  und  um  welches  andere  Strafgesetz  es  sich
handelt.  Die  bloße  Nennung  der  Gesetzesparagraphen  genügt
nur,  wenn  der  Angeklagte  nachweisbar  dessen  Inhalt  kennt.
RMGer.  I.  16.  April  1903.  E.  5,52.  III.  17.  Juni  1904.  E.
7,121.  PE.  III,  42.  V,  46.

Nur  der  Angeklagte  und  der  Gerichtsherr  zugunsten  des
Angeklagten  kann  ein  Verstoß  gegen  §  318  als  Revisionsrüge
benutzen.  §  318  enthält  eine  reine  Verteidi  ungsbegünstigung,
RMGer.  II.  17.  Sept.  1902.  E.  3,258.  I.  8.  Sept.  1902.  E.  3,229.
I.  20.  Juli  1903.  E.  5,257.

4)  Von  seiten  des  Leiters  der  Terhandlung.  422.  Vgl.
RG.  8.  März  1885.  E.  1,254.  RMGer.  PE.  V,  46.

Die  Befolgung  der  Vorschrift  kann  nur  durch  das  Protokoll
—  Nachweis  der  nrichtigteit  vorbehalten  —  bewiesen  werden.
8  335.  Vgl.  RMGer.  I.  16.  April  1903.  E.  5,52.

Vgl.  RG.  14.  Juni  1880.  R.  2,67.

5)  Eine  Veränderung  des  rechtlichen  Gesichtspunktes  liegt
auch  vor,  wenn  in  der  Anklageverfügung  reale  Konkurrenz,
vom  Berufungsgerichte  dagegen  ideale  Konkurrenz,  oder  umgekehrt,
  angenommen,  bzw.  wenn  §5  55  Ziffer  2  Mtr.  angewendet
  wird.  Der  Umstand,  daß  die  Auffassung  des  erennenden
  Richters  eine  mildere  ist  als  die  der  Anklageverfügung,
entbindet  nicht  von  der  Verpflichtung,  auf  die  Veränderun
des  rechtlichen  Gesichtspunktes  hinzuweisen.  RMGer.  PE.  IV,
63.  I.  13.  Juni  1901.  E.  1,185.

Ist  der  Augeklagte  bereits  in  I.  Instanz  auf  die  Veränderung
  des  rechtlichen  Gesichtspunktes  aufmerksam  gemacht,  so
ien  II.  Instanz  ein  erneuter  Hinweis  nicht  erforderlich.

Ger.  I.  23.  April  1903.  E.  5,64.

Ist  er  in  I.  Instanz  abweichend  von  der  in  der  Anklageverfügung
  angenommenen  Qualifizierung  der  Tat  verurteilt
        <pb n="306" />
        296  Militärstrafgerichtsordnung.

und  ihm  das  Urteil  mit  Gründen  zugestellt,  so  ist  er
über  den  veränderten  rechtlichen  Eesichtspuno  genügend  aufgeklärt
  und  es  kann  in  der  Berufungsinstanz  von  der  Anwendung
  des  §  318  selbst  dann  abgesehen  werden,  wenn  in
I.  Instanz  gegen  §  318  verstoßen  war.  RMGer.  I  8.  Sept.
1902.  E.  3,29;  II.  17.  Sept.  1902  E.  3,252.  Das  gleiche
gilt,  wenn  der  Angeklagte  durch  eine  rechtzeitig  vor  der  Hauptverhandlung
  ihm  zugestellte  Berufungsrechtfertigungserklärung
des  Gerichtsherrn  Kenntnis  von  der  veränderten  Rechtslage
erhalten  hat.  Beispiel:  Angeklagter  ist  der  Anklageverfügung
entsprechend  in  I.  Instanz  wegen  einfachen  Diebstahls  verurteilt.
Gerichtsherr  legt  hiergegen  Berufung  ein  mit  der  eingehenden
Begründung,  daß  schwerer  Diebstahl  im  Sinne  des  §  243  Z.  1
NSt  GB.  vorliegt.  RMGer.  1.  18.  Mai  1903.  E.  5,145.  III.
17.  Juni  1904.  E.  7,123.  AA.  Gerland,  Gerichtssaal,  LXIX
S.  332  unter  Hinweis  auf  RG.  Entsch.  1,  254  ff.,  20,  33  ff.
Das  Berufungsgericht  hat  keinen  Grund  zur  Anwendung  des
l  318,  wenn  es  die  Tat  ebenso  qualifiziert,  wie  es  die  Anlageverfügung
  getan  hatte,  wenn  auch  die  Tat  in  I.  Instanz
—  sei  es  unter  Beobachtung,  sei  es  unter  Außerachtlassung
des  §  318  MStr  OO.  —  abweichend  von  der  Anklageverfügung
beurteilt  worden  ist.  RMGer.  II.  21.  Jan.  1905.  E.  8,100.
6)  D.  h.  Tatumstände,  welche  zur  Zeit  der  Anklageerhebung
dem  Gerichtsherrn  unbekannt  waren.  Vgl.  RG  7.  Juli  1885.

R  7),375.

Ga)  Wird  in  Abwesenheit  des  Angeklagten  verhandelt  und
der  Hinweis  auf  die  Veränderung  des  rechtlichen  Gesichtspunktes
  erforderlich,  so  muß  die  Hauptverhandlung  ausgesetzt
und  zunächst  dem  Angeklagten  der  erforderliche  Hinweis  gemacht
  werden.  Der  Hinweis  gegenüber  dem  anwesenden  Vertreter
  des  Angeklagten  genügt  nicht.  RMGer.  PE.  X.  6.

7)  Vezen  Idealkonkurrenz  vgl.  A.  2  zu  §  319  und  RMGer.
PE.  IV,  62.

319.1)  Wird  der  Angeklagte  im  Laufe  der  Hauptverhandlung
  noch  einer  anderen  That  beschuldigt,  als
wegen  welcher  die  Anklageverfügung  gegen  ihn  erlassen
ist,  so  kann  auf  Antrag  des  Vertreters  der  Anklage  jene
That  mit  seiner  Zustimmung  zum  Gegenstande  derselben
Aburtheilung  gemacht  werden.  2)2)  4)

Diese  Bestimmung  findet  nicht  Anwendung,  wenn
die  That  sich  als  ein  bürgerliches  oder  militärisches  Ver-
        <pb n="307" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  83109.  297

brechen  darstellt,  oder  die  Aburtheilung  derselben  die
Zuständigkeit  5)  des  Gerichts  überschreitet.  5)  58)

1)  Vgl.  5  265  RöStr  PO.

2)  Eine  „andere  Tat  im  Sinne  des  §5  319  MöStG.  liegt
vor,  wenn  die  sich  neuergebenden  Tatumstände  außerhalb  der
Grenzen  des  Vorganges  liegen,  welchen  die  Anklage  zum  Gegenstande
  hat.  RMGer.  III.  25.  Mai  1906.  E.  10,98.

Nur  dann,  wenn  sich  aus  den  in  der  Hauptverhandlung
neu  aufgetretenen  Umständen  eine  mit  der  in  der  Anklageverfügung
  erwähnten  Straftat  realiter  konkurrierende  Strafhandlung
  ergibt,  findet  §  319  Anwendung;  konkurriert  letztere
Strafhandlung  nur  ideell  mit  der  in  der  Anklageverfügung
aufgeführten  Straftat,  oder  bildet  sie  mit  ihr  ein  fortgesetztes
Verbrechen  bzw.  Verfehen=  so  kann  nur  §5  318  in  Frage
kommen.  RMGer.  1II.  12.  Febr.  1901.  E.  1,33;  II.  24.  Mai
1902.  E.  3,53.  III.  17.  Juni  1904.  E  7,121.  Beispiel:
RMSGer.  I.  8.  Juni  1903.  E.  5,177.

3)  Wegen  der  Helöständigkeit  des  Vertreters  der  Anklage
ogl.  §  97  und  RMGer.  PE.  II,  12.  Sein  Antrag  ist  zu  protokollieren.
  RMGer.  PE.  V,  53.

4)  a)  Gegen  den  Willen  des  Gerichtsherrn  ist  der  Vertreter
  der  Anklage  zur  Erhebung  einer  Beschuldigung  wegen
einer  in  der  Anklageverfügung  nicht  erwähnten  Tat  nicht  befugt.

b)  Zur  Ausdehnung  der  Verhandlung  auf  eine  neue  Beschuldigung
  bedarf  es  eines  Gerichtsbeschlufses.

J)  Dieser  Gerichtsbeschluß  muß  —  abgesehen  von  der
Bezeichnung  des  Gerichts  —  den  Erfordernissen  einer  Anklageverfügung
  (5  254)  entsprechen.  RMGer.  PE.  II,  51.

)  Die  sachliche  Zuständigkeit.  Vgl  §§  15,  16,  45.

6)  Ergibt  die  Hauptverhandlung,  daß  der  Angeklagte  sich
außer  der  ihm  durch  die  Anklageverfügung  zur  Last  gelegten
strafbaren  Handlung  noch  eines  realkonkurrierenden  Verbrechens
  schuldig  gemacht  hat,  so  braucht  deshalb  die  Hauptverhandlung
  nicht  ausgesetzt  zu  werden,  vielmehr  kann  über
die  in  der  Anllageverfücung  erwähnte  Tat  allein  entschieden
werden.  RMGer.  PE.  V,  47.

Ga)  Eine  nach  §  319  MtrG.  zur  Aburteilun  gestellte
Tat  muß  auch  im  Berufungsurteil  durch  Richterspruck  erledigt
werden  in  gleicher  Weise,  wie  wenn  wegen  dieser  Tat  Anklage
verfist  worden  wäre.  RMGer.  PE.  X,  8.

ird  der  Angeklagte  wegen  einer  anderen  Tat,  als  wegen
welcher  die  Anklageverfügung  gegen  ihn  erlassen  ist,  in  Wrster
Instanz  ohne  Berücksichtigung  des  §  319  Abs.  1  MöStrGO.
        <pb n="308" />
        298  Militärstrafgerichtsordnung.

verurteilt,  so  ist  nach  eingelegter  Berufung  das  Oberkriegsgericht
  nur  in  der  Lage,  unter  Aufhebung  des  Urteils  die
Sache  in  die  erste  Instanz  zurückzuverweisen,  oder  selbst  unter
Anwendung  des  5  319  Abs.  1  a.  a.  O.  zu  erkennen.  Eine
Freisprechung  wegen  Lerletzung  des  §  319  a.  a.  O.  ist  ausgeschlossen.
  RMGer.  PE.  X,  9.

320.1)  Die  Leitung  der  Urtheilsberathung  und  das
Sammeln  der  Stimmen  erfolgt  durch  denjenigen,  der
die  Verhandlungen  geführt  hat.

Etwaige  Vorfragen?)  sind  einzeln  vor  der  Hauptfrage,
  die  Festsetzung  des  Strafmaßes  ist  erst  nach  beschlossener
  Anwendung  des  Strafgesetzes,  die  Gesammtstrafe
  erst  nach  Festsetzung  der  Einzelstrafen  und  die
Verhängung  einer  Nebenstrafe  erst  nach  der  Bemessung
der  Hauptstrafe  zur  Abstimmung  zu  bringen.

Meinungsverschiedenheiten  über  den  Gegenstand,  die
Fassung  und  die  Reihenfolge  der  Fragen  oder  über  das
Ergebniß  der  Abstimmung  entscheidet  das  Gericht.3)4)  5)5)

1)  Vgl.  §  196  GVG.

2)  D.  h.  solche  Fragen,  bei  denen  es  sich  darum  handelt,
ob  die  Strafverfolgung  vor  dem  erkennenden  Gericht  und  damit
  eine  Entscheidung  desselben  in  der  Sache  selbst  zulässig  eist
so,  ob  der  erforderliche  Antrag  überhaupt  oder  ob  er  rechtzeitig
  oder  von  einer  dazu  legitimierten  Person  gestellt  oder
ob  er  rechtswirksam  zurückgezogen,  ob  der  Angeklagte  vernehmungsfähig,
  ob  Verjährung  der  Strafverfolgung  eingetreten,
  ob  die  Militärstrafgerichtsbarkeit  begründet  ist.  Vgl.
Begr.  zu  9  307  des  Entw.  S.  144.

3)  Sämtliche  Richter  haben  an  der  Beratung  und  Ent-[heidung,
  bilzunepmen-  Ersatzrichter  kennt  die  MStr  G.  nicht.

gl.  A.  zu  "
4)  Über  die  Schuldfrage  ist  bezüglich  ihrer  objektiven  und
ubjektiven  Seite  ungeteilt  abzustimmen  und  zwar  einschließlich
derg  Strafausschließungsgründe.  Vgl.  RG.  17.  April  1833.
.8,20.

5)  Dagegen  wird  über  die  vom  Strafgesetze  besonders
vorgesehenen  Gründe,  welche  die  Strafbarkeit  vermindern  oder
traferhöhend  wirken,  z.  B.  !  50,  57,  59,  157,  158  RStre#.,
§5  75,  88,  98,  99  bs  2,  108,  143  Abs.  2  gmafrinderyd,  sowie
  §§  211,  222  Abs.  2,  224,  243  RStro##,  5§  55,  66,  67,
        <pb n="309" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  5  321.  299

72,  81  Abs.  2,  86,  93,  95  MStr#B.  usw.  (straferhöhend)  —
insofern  geteilt  abzustimmen  sein,  als  erst  nach  dem  Schuldspruch
  bezüglich  der  Tat  über  den  strafmindernden  bzw.  straferhöhenden
  Umstand  gesondert  abgestimmt  wird.  Vgl.  Koppmann
  §  320  A.  5.  Die  Frage,  ob  mildernde  Umstände  oder
minder  schwere  Fälle  vorliegen,  gehört  zur  Straffrage,  nicht
r*  “me  Hierüber  ist  immer  gesondert  abbustimmen.
gl.  §  323.

6)  Die  Gründe  des  Urteils  sind  in  der  der  Verkündung
desselben  vorhergehenden  beratenden  Sitzung  sowohl  in  latsächlicher
  wie  in  rechtlicher  Beziehung  festzustellen.

Jeder  Richter  ist  gesetzlich  verpflichtet,  das  Urteil  so,  wie
es  beschlossen  ist,  ohne  jeden  Zusatz  einer  etwa  abweichenden
Meinung,  zu  unterschreiben.

Zweifel  über  die  Fassung  entscheidet  das  Gericht,  welches
erkannt  hat.  RMGer.  PE.  II,  52.

321.1)  Kein  Richter  darf  die  Abstimmung  über
eine  Frage  verweigern,  weil  er  bei  der  Abstimmung
über  eine  vorhergegangene  Frage  in  der  Minderheit  geblieben
  ist.  2

1)  Vgl.  §  197  GVW.

2)  Jede  Frage  muß  somit  durch  Kollegialbeschluß  des  gesamten
  Gerichts  beantwortet  werden.  ein  Richter  bei  der
vorangegangenen  Frage  überstimmt,  6  ist  er  an  das  Resultat
der  Abstimmung  dahin  gebunden,  daß  er  die  gesetzlichen  Konsequenzen
  aus  derselben  giehen  muß.  Nachdem  z.  B.  die  Schuldfrage
  (Hauptfrage  des  §  320)  bejaht  (d.  h.  der  objektive  und
subjektive  Tatbestand  mit  den  gesetzlichen  Straferhöhungsund
  Strafminderungsgründen,  sowie  die  in  Betracht  kommende
ftrafrechtliche  Vorschrift  festgelegt  ist,  muß  der  Richter,  welcher

ie  Schuldfrage  verneint  hat,  die  Strafe  aus  der  vorerwähnten
Vorschrift  entnehmen.  Es  ist  aber  in  §  321  nicht  vorgeschrieben,
daß  er  bei  den  Strafzumessungsgründen  sich  nur  auf  den
Standpunkt  der  Majorität  stellen  und  alle  diejenigen  Momente,
die  letztere  zur  Bejahung  der  Schuldfrage  geführt  haben,  insoweit
  als  sie  zugleich  für  die  Straffrage  von  Bedeutung  sind,
bei  der  Strafzumessung  berücksichtigen  muß.  Er  ist  vielmehr
bei  Bemessung  der  letzteren  völlig  frei;  denn  nur  das  Resultat
der  Abstimmung,  nicht  deren  Gründe  sind  bindend  So  kann
der  Richter,  der  von  der  Unschuld  des  Angeklagten  überzeugt
ist,  auf  die  gesehüche  Minimalstrafe  ennen,  wenn  die
Majorität  einen  erschwerende  Momente  enthaltenden  Tatbestand
        <pb n="310" />
        300  Militärstrafgerichtsordnung.

seiner  Bejahung  der  Schuldfrage  zugrunde  gelegt  bat.  Ebenso
Stenglein  9  321  A.  A.  Koppmann,  §  321

322.1)  Zu  einer  jeden  Entscheidung  des  Gerichts
ist  Stimmenmehrheit?)  erforderlich.

Bilden  sich  bei  einer  Abstimmung  mehr  als  zwei
Meinungen,  von  denen  keine  die  Mehrheit  für  sich  hat,
so  werden  die  dem  Angeklagten  nachtheiligsten  Stimmen
den  zunächst  minder  nachtheiligen  so  lange  hinzugerechnet,
bis  sich  nach  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  eine  Entscheidung
  herausstellt.  3)  Ist  es  zweifelhaft,  welche  der
Meinungen  die  nachtheiligere  ist,  so  muß  hierüber  besonders
  abgestimmt  werden.

1)  Bgl.  §  198  GVG.

2)  Absolute  Stimmenmehrheit.  Vgl.  Begr.  §  309  des
Entw.  S.  145.  Nicht  ausreichend  ist  die  einfache  Stimmenmehrheit
  bei  einer  dem  Angeklagten  nachteiligen  Entscheidun
über  die  Schuldfrage.  Vgl.  §  323.  Einstimmigkeit  ist  in  den
Fällen  des  §5  299  Abf.  4  eriobderlich.

3)  Stimmt  z.  B.  ein  Richter  des  Kriegsgerichts  für  sechs
Monate,  während  je  zwei  Richter  für  fünf  bzw.  vier  Monate
stimmen,  so  wird  die  eine  Stimme  den  auf  fünf  Monate  erkennenden
  Richtern  zugezählt,  somit  auf  fünf  Monate  erkannt.

323.1)2)  Zu  einer  jeden  dem  Angeklagten  nachtheiligen
  Entscheidung,  welche  die  Schuldfrage  betrifft,
ist  eine  Mehrheit  von  zwei  Drittheilen  der  Stimmen  erforderlich.
  3)

Die  Schuldfrage  begreift  auch  solche  von  dem  Strafgesetze
  besonders  vorgesehene  Umstände,  welche  die  Strafbarkeit
  ausschließen,!)  vermindern  5)  oder  erhöhen.  6)  Die
Schuldfrage  begreift  nicht  die  Voraussetzungen  des  Rückfalls
  und  der  Verjährung.7)

1)  Vgl.  §  262  RStr  PO.,  §§  320,  394  MStr  -GO.

2)  Vgl.  KB.  zu  §  309  des  Entw.  S.  101.

3)  Aksnahnme  von  §  322.  Es  sind  zu  einer  dem  Angenagten
  nachteiligen,  die  Schuldfrage  zade  bi  Entscheidung

hiernach  erforderlich:
a)  bei  den  Standgerichten  zwei  Stimmen.  —  §  38.
        <pb n="311" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  88  324,  326.  301

b)  bei  den  Kriegsgerichten  vier  Stimmen.  —  §  49.
P)  bei  den  Oberkriegsgerichten  und  bei  den  Senaten  des
RMGer.  fünf  Stimmen.  —  §9  66,  84,  412,  447  MStrG.
4)  Vgl.  z.  B.  §§  46,  163  Ms.  2,  310  NStr  G.
5)  Laal.  z.  B  157,  158  Nt  §§  98,  109  MStr#.
)  Val.  (5  3  NetrG,  §#  55,  95,  200  ,  107,  115,
136  Neub  Ger.  I.  9.  Jan.  1902.  E.  2
7)  Die  Fragen,  ob  mildernde  Umstände  ½#  minder
schwere  Fälle  vorliegen,  ob  die  Untersuchungshaft  auf  die  ersannte
  Strafe  in  Anrechnung  tt  bringen  ist,  charakterisieren
sich  nicht  als  Schuldfragen.  Ihre  für  den  Angeklagten  ungünstt
  e  Entscheidung  verlangt  also  keine  Mehrheit  von  zwei
ritteilen  der  Stimmen.  Das  gleiche  *  bezüglich  der  Voraussetzungen
  des  §5  38  MtrGB.  BMGer.  I.  19.  Jan.  1903.
E.  4,142.  Vgl.  §  320  A.  ö,  bez.  des  Rückfalls  §  411  A.  2.

324.  Bei  den  Standgerichten  richtet  sich  die  Reihenfolge
  der  Abstimmenden  nach  dem  Dienstrange;  der
Jüngste  im  Range  1)  stimmt  zuerst.

Bei  den  Kriegsgerichten  stimmt  der  die  Verhandlungen
führende  Kriegsgerichtsrath  zuerst;  die  übrigen  Richter
stimmen  in  der  für  die  Standgerichte  vorgeschriebenen
Reihenfolge.  Wirken  außer  dem  bezeichneten  Kriegsgerichtsrathe
  noch  andere  Militärbeamte  2)  als  Richter  mit,
so  stimmen  diese  vor  den  Offizieren.

1)  Jüngster  im  Range  ist  der  zuletzt  im  Range  Ernannte;
bei  gleichzeitiger  Ernennung  ist  die  amtliche  Reihenfolge  in
der  Anstellungsverfügung,  bei  Militärbeamten  das  Lebensalter
(bei  greichem  De  Dienstalter)  entscheidend.

)  Vgl.  8§  55,  56.

325.  1)  der  Berathung  und  Abstimmung  dürfen
außer  den  zur  Entscheidung  berufenen  Richtern  2)  nur
die  bei  demselben  Gerichte  zu  ihrer  juristischen  Ausbildung
  beschäftigten  Personen  zugegen  sein,  soweit  der
Vorsitzende  deren  Anwesenheit  gestattet.3)

Ueber  den  Hergang  bei  der  Berathung  und  Abstimmung
  ist  von  den  dabei  anwesenden  Personen  Stillschweigen
  zu  beobachten.  4)5)

1)  Vgl.  §  195  G.
        <pb n="312" />
        302  Militärstrafgerichtsordnung.

2)  Auch  die  Gerichtsschreiber  dürfen  hiernach  bei  der  Beratung
  nicht  zugegen  sein.  Die  Anwesenheit  des  Gerichtsschreibers
  im  Beratungszimmer,  um  nach  beendeter  Beratun
und  Abstimmung  das  Ergebnis  derselben  niederzuschreiben,  ist
zulässig.  RMGer.  II.  19.  April  1905.  E.  8,289.  Die  Zulassung
von  Referendaren,  welche  in  der  Sache  als  Gerichtsschreiber
fungiert  haben,  ist  gestattet.  Der  Vorsitzende  hat  über  die
Zweckmäßigreit  der  Zulassung  zu  entscheiden;  über  die  Gesetzlichkeit
  der  Zulassung  entscheidet  das  Gericht.  Vgl.  RG.
8.  Okt.  1888.  N.  10,549.

3)  Verstoß  gegen  diese  Vorschriften  ist  kein  absoluter  Aufhebungsgrund.
  Bei  Einlegung  der  Revision  muß  die  Annahme
begründet  sein,  daß  das  Urteil  auf  der  Gesehesverletung  beruht.
  Vgl.  §  399  MStrecO.  RG.  12.  Nov.  1888.  R.  10,600.

4)  Es  ist  deshalb  auch  die  Vernehmung  dieser  Personen
über  den  Hergang  bei  der  Beratung  und  Abstmmung  grundsätzlich
  unstatthaft.  Vgl.  RG.  13.  Nov.  1894.  E.  26,202.

Das  Reichsgericht  hat  sich  hierbei  über  die  Frage,  ob  dieser
Grundsatz  auch  bei  Untersuchungen  wegen  Rechtsbeugung  usw.
maßgebend  sei,  nicht  ausfprechen  zu  wollen  erklärt.  D.  E.
müßte  in  einem  solchen  Falle  die  Vorschrift  des  §  325  den
küsenen  Interessen  der  Rechtsversolgung  oder  Rechtsverteidigung
weichen.

Die  Festtellurg  disziplinarer  Vergehen,  deren  sich  bei
Gelegenheit  der  Beratung  und  Abstimmung  ein  Mitglied
des  Gerichtshofes  schuldig  macht  —  etwa  durch  verletzende
Außerungen  gegen  Kollegen  —,  darf  selbstverständlich  durch
Vernehmung  der  Anwesenden  erfolgen.

5)  Die  Angabe  in  den  Urteilsgründen,  daß  die  Entscheidung
  des  Gerichts  über  die  Schuldfrage  „einstimmig“  oder
von  der  „Mehrheit“  der  Mitglieder  desselben  getroffen  worden,
ist  unzulässig.  RMGer.  PE.  II.  54.  IV.  65.

326.  1)2)  22)  Wird  der  Angeklagte  verurtheilt,  so
müssen  die  Urtheilsgründe  die  für  erwiesen  erachteten
Thatsachen  angeben,  in  welchen  die  gesetzlichen  Merkmale
  der  strafbaren  Handlung  gefunden  werden,  und  die
nähere  Darlegung  enthalten,  weshalb  diese  Thatsachen
für  erwiesen  erachtet  worden  sind.  3)  32)  30)  3=Waren

  in  der  Verhandlung  solche  vom  Strafgesetze
besonders  vorgesehene  Umstände  behauptet  worden,  welche
die  Strafbarkeit  ausschließen,!)  vermindern  4)  oder  er-
        <pb n="313" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  8326.  303

höhen,)  so  müssen  die  Urtheilsgründe  sich  darüber  aussprechen,
  ob  diese  Umstände  für  festgestellt  oder  für  nicht
festgestellt  erachtet  werden.

Die  Gründe  des  Strafurtheils  müssen  ferner  das
zur  Anwendung  gebrachte  Strafgesetz")  bezeichnen  und
sollen  die  Umstände  anführen,  welche  für  die  Zumessung
der  Strafe  bestimmend  gewesen  sind.  Macht  das  Strafgesetz
  die  Anwendung  einer  geringeren  Strafe  von  dem
Vorhandensein  mildernder  Umstände  oder  eines  minder
schweren  Falles  abhängig,  so  müssen  die  Urtheilsgründe
die  hierüber  getroffene  Entscheidung  und  die  dafür  maßgebend
  gewesenen  Erwägungen  ergeben,  sofern  das  Vorhandensein
  mildernder  Umstände  oder  eines  minder
schweren  Falles  angenommen  oder  einem  in  der  Verhandlung
  gestellten  Antrag  entgegen  verneint  wird.)  5)  5)
)  8)  9)  10)  11)  12)  13)  132)  14)

Wird  der  Angeklagte  freigesprochen,  so  müssen  die
Urtheilsgründe  ergeben,  ob  der  Angeklagte  für  nicht
überführt,  oder  ob  und  aus  welchen  Gründen  die  für
erwiesen  angenommene  That  für  nicht  strafbar  erachtet
worden  ist.

1)  Ugl.  4  RStr  PO.

2)  Btl  400  zu  7.

2à)  Der  Urteilstenor  ist  die  Schlußfolgerung  in  Anwendung
  des  Strafgesecees  auf  die  in  den  Gründen  getroffenen
tatsächlichen  Feststellungen.  Ein  Mangel  an  dieser  Schlüssigkeit
  bietet  einen  Revisionsgrund.  Nur  offenbare  Schreib=  oder
Redaktionsfehler  im  Tenor  gehen  nicht  in  Rechtskraft  über  und
können  jederzeit  auf  Antrag  wie  von  Amts  wegen  berichtigt
werden.  RMGer.  II.  21.  Febr.  1906.  E.  9,294.  Vgl.  §  327
A  2,  §5  331  A.

3)  Dazu  gehört  auch  die  Feststellung  des  in  der  Strafvorschrift
  nicht  ausdrücklich  als  Tatbestandsmoment  aufgeführten
  „Vorsatzes“,  wenn  dieser  bestritten  ist  oder  Zweseer
bezüglich  des  Vorliegens  des  Vorsatzes  in  der  Hauptverhandlung
hervorgetreten  sind.  Das  gleiche  git  bezüglich  der  anderen
subjektiven  Momente  der  Tat.  MGer.  II.  21.  Mai  1902.
E.  3,50  II.  7.  Jan.  1903.  E.  4,185.  II.  19.  April  1902.  E.  34.
        <pb n="314" />
        304  Militärstrafgerichts  ordnung.

Zugleich  Verletzung  des  materiellen  Strafrechts.  E.  3,.
er.  I.  18.  Mai  1903.  E.  5,145.)  I.  1.  w  1902.  E.  454.
I.  26.  Febr.  1903.  E.  4,231.  PE.  V.  54.  PE.  XI,  10.  v.  Bülow
in  der  Deutschen  Juristenzeltung  Sept.  1902  S.  19.  Sind
Schuldausschließungsgründe  (Notwehr,  Unzurechnungsfähigkeit
us#w.)  vom  Angeklagten  behauptet,  so  darf  das  Gericht  nur  bei
der  Überzeugung  verurteilen,  daß  der  Angeklagte  sich  nicht  in
dem  behaupteten  Zustande  befunden  hat.  as  ist  in  den
Gründen  darzulegen.  RMGer.  PE.  VIII  Nr.  17.  I,  66  Abs.  3

Eine  Feststellung  dahin,  der  Täter  habe  sich  der  Rechtswidrigkeit
  der  Tat  oder  eines  Tatumstandes  „bewußt  sein
müssen“  begründet  nicht  den  „Vorsatz“,  sondern  ges  is
nur  die  Fahrlässigkeit  des  Täters.  RMGer.  PE.  VII,  16.
66b,  VI,  53.

Alternatioe  Feststellung  von  Tatbestandsmerkmalen  ist  insoweit
  zulässig,  als  es  sich  lediglich  um  gleichwertige  Ausführungsarten
  desselben  individuell  bestimmten  Tatbestandes
oder  um  verschiedene  Objekte  einer  und  derselben  Straftat
handelt,  die  hinsichtlich  des  Strafschutzes  vom  Gesetze  als
vollkommen  gleichwertig  behandelt  sind.

Die  Zusammenfassung  der  verschiedenen  Alternativen  in
einem  und  demselben  lleesparagrophen  ist  nicht  entscheidend.
RMGer.  II.  12.  Dez.  1906

Za)  Es  besteht  keine  den  Berufun  gsrichter  verpflichtende
Vorschrift  dahin,  daß  er  alle  für  die  erste  Instanz  maßgebend
gewesenen  Erwägungen  seinerseits  zu  würdigen  hat.  Sofern
nicht  durch  den  Umfang  der  Berufung  dem  Richter  zweiter
Instanz  Grenzen  gezogen  sind  —  §  394  —  ist  er  in  der  Beweiswürdigung
  frei  MGer.  II.  3.  Mai  1902.  E.  3,46.  Ist
die  Schulofra  e  in  der  Berufungsinstanz.  angegriffen,  so  hat
sich  das  Berusungsgericht  über  die  ganze  in  der  Anklageverfügung
  bezeichnete  Tat  auszusprechen,  wie  sie  sich  nach  dem  Ergebnisse
  der  Hauptverhandlung  darstellt.  RMGer.  III.  17.  Juni
1904.  E.  7,121.  In  den  Gründen  des  Berufungsurteils  muß
angeführt  werden,  worauf  sich  der  Angriff  der  Berufung  richtet.
Eine  Bezugnahme  auf  die  E*„  Berufungsbegründung
genügt  nicht.  RMGer.  PE.  A,  10.

3b)  Die  als  wahr  unterstellten  Tatsachen  (vgl.  §  299)
müssen  in  den  Urteilsgründen  auch  tatsächlich  berücksichtigt
werden.  E.  4,10.

30)  Weicht  der  erkennende  Richter  in  der  rotlichen  Qualifikation
  der  Tat  von  der  Anklageverfügung  ab,  so  muß  er
sowohl  die  für  Nichtanwendung  der  in  der  letzteren  ausoeberr
als  auch  die  für  Anwendung  der  dem  Urteile  zugrunde  liegenden
        <pb n="315" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  9§  326.  305

Strafvorschrift  sprechenden  Gründe  erörtern.  RMGer.  I.  26.  Febr.
1903.  E.  4,281.

34)  Mit  der  mangelhaften  Feststellung  der  gesetzlichen
Merkmale  der  strafbaren  Handlung,  wegen  welcher  der  Angeklagte
  verurteilt  wurde,  ist  nicht  nur  eine  Verletzung  des  materiellen
  Strafgesetzes,  sondern  auch  ein  Verstoß  gegen  §  326
Abs.  1  Mötr  GO.  aeeben.  RMGer.  III.  25  Okt.  1906.  E.  8,6.

3e)  Das  Gericht  darf  seine  Enischeidung  nicht  auf  einen
allgem.  militärischen  Grurdsatz  stützen,  ohne  diesen  speziell  zu
formulieren.  RMGer.  PE.  VII,  18.

4)  Vgl.  §  323  A.  4—6.

Das  Urteil  des  RMGer.  v.  25.  Sept.  1903  E.  6,52  f.  führt
aus,  daß  das  Instanzgericht  zwar  im  Interesse  der  Erforschung  der
Wahrheit  jedesmal,  wenn  das  Ergebnis  der  Verhandlung  hierzu
Anlaß  gebe,  zu  prüfen  habe,  ob  ein  Strafausschließungsgrund
vorliege.  Ein  Revisionsgrund  dahin,  daß  die  Urteilsgründe  einer
derartigen  Feststellung  —  daß  die  Prüfung  erfolgt  sei,  sowie
daß  und  aus  welchen  Erwägungen,  diese  Prüfung  zu  einem
negativen  Resultate  geführt  habe  —  ermangelten,  sei  aber  nur
dann  gegeben,  wenn  das  Vorliegen  des  Strafausschließungsrundes

  in  der  Verhandlung  behauptet  sei;  denn  §  326
bs.  2  schreibe  nur  unter  dieser  Voraussetzung  eine  solche  Feststellung
  in  den  Gründen  vor.

Diese  Erwägungen  treffen  allerdings  insoweit  zu,  als  es
sich  lediglich  um  einen  Verstoß  gegen  §  326  Abs.  2  handelt;
nicht  aber  bezüglich  der  Rechtsnorm,  daß  das  erkennende  Gericht
  verpflichte  ist,  alle  für  die  Erforschung  der  materiellen
Wahrheit  erforderlichen  Prüfungen  vorzunehmen.  Hee  Daß
letzteres  geschehen,  muß  aus  den  Urteilsgründen  hervorgehen.
Ergibt  sich  demnach  in  der  Verhandlung  —Ü  namentlich  auf
Grund  der  Beweisaufnahme  —  ein  Zweifel  darüber,  ob  ein
Strafausschließungsgrund  vorliegt,  so  muß  das  Gericht  auch
ohne  besondere  Behauptung  des  Angeklagten  in  den  Urteilsründen

  zu  erkennen  geben,  daß  und  weshalb  es  das  Vorliegen
ieses  Umstandes  verneint  Kommt  das  Gericht  dieser  Ver-Rüchtung
  nicht  nach,  so  liegt  ein  Revisionsgrund  vor.  gl
RMSGer.  I.  1.  Dez.  1902.  E.  4,54  und  Beling  Z.  1904  Bd.  24
S.  266.  §  317  A.  7.

Läßt  sich  der  Tatbestand  eines  Strafausschließungs=  oder
Strafminderungsgrundes  nicht  mit  Sicherheit  feststellen,  so
kommt  der  Zweifel  dem  Angeklagten  zugute  und  es  ist  —  im
Zweifel  —  der  dem  Angeklagten  hünstige  Sachverhalt  der  Entscheiung
  zugrunde  zu  legen.  MGer.  II.  23.  Dez.  1902.

,6,188.

 

 

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  20
        <pb n="316" />
        306  Militärstrafgerichtsordnung.

Es  müssen  konkrete  Tatsachen  angeführt  werden.  Die  sog.
Schlußfeststelung  genügt  nicht.  RMGer.  II.  5.  März  1904.
E.  6,74.  II.  24.  Juni  1903.  E.  5,2#.e

Ein  positive  Feststelung  darüber,  ob  der  beim  Einwande
der  Notwehr  vom  Angeklagten  behauptete  rechtswidrige  Angri
gegen  ihn  tatsächlich  erfolgt  oder  vom  Angeklagten  irrtümli
als  erfolgt  angenommen  worden  ist,  kann  dann  unterbleiben,
wenn  das  Gericht  die  Überzeugung  gewinnt  und  ausspricht,
daß  der  behauptete  Angriff,  auch  wenn  er  erfolgt  oder  vom
Angeklagten  irrtümlich  angenommen  wäre,  die  gewählte  Art
der  Verteidigung  nicht  erforderlich  gemacht  hätte.  RMGer.  II.
17.  Jan.  1906.  E.  9,238.

4a)  Es  bedarf  nicht  der  ziffermäßigen  Bezeichnung  des
zur  Anwendung  gebrachten  Strafgesetzes.  Es  genütt  vielmehr
die  zu  keinen  Ineifein  Veranlassung  gebende  Ausführung  des
vollen  Wortlauts.  RMGer.  II.  27.  Februar  1907.  Nr.  41.
(Noch  ungedruck.

5)  Wird  von  dem  Anzellagten  behauptet,  daß  die  Strafminderungsgründe
  des  §  98  MStrG.  vorliegen,  so  müssen
sich  die  Erkenntnisgründe  hierüber  aussprechen.  RMGer.  II.
30.  Nov.  1901.  E.  2  8.  Die  viel  bestrittene  Frage,  ob  das
Leugnen  der  Tat  und  das  Lügen  vor  Gericht  als  erschwerender
Strafzumessungsgrund  berücksichtigt  werden  kann,  ist  zum
Gegenstande  einer  Plenarentscheidung  des  Reichsmilitärgerichts
gemacht  worden.  Der  II.  Senat  wollte  diese  Frage  —  in
Ubereinstimmung  mit  dem  Obermilitäranwalt  —  ohne  Vorbehalt
  bejahen.  B.  vom  12.  Jan.  1907.  Das  Plenun  stellte
nachstehenden  Rechtsgrundsatz  auf:

Das  Gericht  ist  befugt,  das  wider  besseres  Wissen  erfolgte
  Leugnen  der  Tat  oder  Lügen  seitens  des  Beschuldigten
  als  erschwerenden  Strafzumessungsgrund  zu  berücksichtigen,
  wenn  es  sich  als  ein  Mißbrauch  des  dem
Beschuldigten  zustehenden  Verteidigungsrechtes  darstellt.
Ob  nibere  in  einzelnen  Falle  vorliegt,  hat  der  Tatrichter
zu  entscheider.

PlB.  vom  19.  April  1907.  Nr.  84.  Noch  ungedruckt.  RMGer.
PE.  XIII,  11.  Daß  Geständnis  als  strafmildernd  berücksichtigt
  werden  darf,  wird  allgemein  anerkannt.

),Die  Beweismittel,  durch  welche  das  Gericht  zur  richterlichen
  ÜUberzeugung  über  Schuld  und  Nichtschuld  gelangte,  sind
näher  zu  bezeichnen,  sobald  es  sich  um  Räftihbnn  einer  einzelnen
  in  der  Verhandlung  bestrittenen  Tatsache  handelt.  Das
Nähere  s.  Koppmann  §  326  A.  7.  Das  Geständnis  des  Angeklagten,
  worauf  in  den  Urteilsgründen  die  Entscheidung  gestützt
        <pb n="317" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  8  326.  307
ist,  braucht  sich  nicht  außerdem  aus  den  Akten  zu  ergeben.  RM.
Ger.  PE.  Tsch  9.  #anh  6

7)  Bei  Differenzen  zwischen  tatsächlichen  Feststellungen  im
Sitzungsprotokolle  einerseits  und  im  Urteile  andererseits  ist
das  letztere  maßgebend.  Vgl.  §  327  A.  2.  RMGer.  PE.  IV,
52;  VI,  69.  II.  26.  Nov.  1902.  E.  4,69.  .

8)  Es  muß  aus  den  Urteilsgründen  klar  ersichtlich  sein,
ob  und  aus  welchen  Gründen  der  Angeklagte  überführt  erscheint,
  sowie  —  falls  der  Angeklagte  trotzdem  freigesprochen
wird  —  aus  welchen  Gründen  er  für  nicht  strafbar  erachtet
ist.  Wird  der  Angeklagte  nicht  für  Überführt  erachtet,  so  ist
dies  in  den  Gründen  klar  auszusprechen.  Revisionsgrund.
RMGer.  II.  12.  Aug.  1901.  (Nicht  veröffentlicht.)  Im  Falle
einer  Mehrheit  von  strafbaren  Handlungen  der  gleichen  Art
müssen  die  Urteilsgründe  klar  erkennen  lassen,  bei  welcher  sachlicher
  und  bei  welcher  rechtlicher  Zusammenfluß  angenommen
worden  ist.  RMGer.  PE.  XIII,  10.

9)  Bloße  Mangelhaftigkeit  der  Entscheidungsgründe  allein
ergibt  keinen  Revisionsgrund  im  Sinne  des  9  400  Nr.  7.
RMGer.  II.  12.  März  1901.  E.  1,49.  II.  19.  April  1902.  E.  3/4.
PE.  XII,  9.

10)  Der  Ausspruch  der  Urteilsgründe  darüber,  ob  die  in
der  Verhandlung  behaupteten,  die  Strafbarkeit  ausschließenden,
vermindernden  oder  erhöhenden  Umstände  für  festgestellt  oder
für  nicht  festgestellt  erachtet  sind,  muß  ein  ausdrücklicher  sein.
RMSGer.  I.  30.  Sept.  1901.  E.  2,12.  .  IV,  68.  Zurechnung  -
fähigkeit  ist  Tatbestandsmerkmal.  Ger.  II.  22.  März  1902.
E.  2,232.  PE.  VI,  58.  Erachtet  das  Verufungsgericht  einen  in
1.  Instanz  nicht  angenommenen  gesetzlichen  Straferhöhungsrund

  für  zutreffend,  so  ist  dies  —  gleichviel  ob  vom  Gerichtsherrn
  oder  Angeklagten  Berufung  eingelegt  ist  —  nicht  nur
in  den  Urteilsgründen,  sondern  in  der  für  die  Verurteilung
maßgebenden  Urteilsformel  auszusprechen  und  das  erstinstanzliche
  Urteil  insoweit  aufzuheben.  RMGer.  PE.  X,  11.

11)  Die  Verlesung  des  Strafantrags  in  der  Hauptverhandlung

  und  die  Feststeuung  im  Sitzungsprotokoll,  daß  dies
eschehen,  ist  nicht  geboten,  wenngleich  eine  Verlesung  des
trafantrags  zweckm  og  erscheint,  um  den  Inhalt  desselben
den  Mitgliedern  des  Gerichts  und  den  Prozeßbeteiligten  zur
Kenntnis  zu  bringen.  RMGer.  PE.  II,  55.

12)  Eine  zu  Unrecht  festgesetzte  und  vollstreckbare  Disziplinarstrafe
  kann  zwar  nicht  formell  auf  die  später  erkannte  gerichtliche
  Strafe  angerechnet,  wohl  aber  bei  der  Ausmessung
der  Strafe  berücksichtigt  werden.  RMGer.  PE.  VI,  55.

20“
        <pb n="318" />
        308  Militärstrafgerichtsordnung.

13)  Die  Entscheidungen,  ob  mildernde  Umstände  vorliegen,
ob  ein  minder  scwerer  Fau-  8  eben,  ob  die  Tat  in  Ausübung
des  Dienstes  —  855  3.2  tr  GB.  —  begangen  ist,  sind
Strafzumessungsmomente  und  nicht  in  der  Urteilsformel,
sondern  in  den  Gründen  zum  Ausdruck  zu  bringen.  Vgl.
RMGer.  PE.  IV,  66  d.

13  a)  Bei  der  Stafausmessung  kann  eine  rechtskräftige  Vorbestrafung
  auch  dann  berücksichtigt  werden,  wenn  mit  der  Vollstreckung
  der  Strafe  noch  nicht  begonnen  ist,  z.  B.  der  Angeklagte
  Strafaufschub  erhalten  hat.  RMGer.  XII,  8.

14)  Ergibt  sich  aus  den  Gründen,  daß  der  Instanzrichter
zu  dem  von  ihm  erkannten  Strafmaße  durch  rechtsirrtümliche
Vorauzletungen  und  nicht  bloß  durch  Würdigung  tatsichlicher
Verhältnisse  gelangt  ist,  so  ist  eine  durchgreifende  Revisionsrüge
  gegeben.  RG.  v.  11.  Jan.  1883.  E.  8,46.

327.1)2)  Die  Verründung  des  Urtheils  erfolgt  durch
Verlesung  der  Urtheilsformel  und  Eröffnung  der  Urtheilsgründe
  am  Schlusse  der  Verhandlung  oder  spätestens
innerhalb  dreier  Tage  3)  nach  dem  Schlusse  der  Verhandlung
  bei  den  Standgerichten  durch  den  Vorsitzenden,  bei
den  Kriegsgerichten  durch  den  die  Verhandlung  führenden
Kriegsgerichtsrath.4)

Die  Eröffnung  der  Urtheilsgründe  geschieht  durch
Verlesung  oder  durch  mündliche  Mittheilung  ihres  wesentlichen
  Inhalts.5)5)

Der  Angeklagte  ist  über  die  Zulässigkeit  der  Berufung
  und,  falls  derselbe  erklärt,!)  daß  er  sich  bei  dem
Urtheile  nicht  beruhige,  über  die  bei  Einlegung  der  Berufung
  einzuhaltende  Frist  (§  379),  sowie  den  einzuschlagenden
  Weg  (5  369)  zu  belehren.5  )  s))  10)  1  1)  12)  13)  14h  15  n)

Ein  in  Abwesenheit  des  Angeklagten  verkündetes
Urtheil  und  die  im  Absatze  3  vorgeschriebene  Belehrung
kann  dem  Angeklagten  auch  durch  einen  Gerichtsoffizier
oder  Kriegsgerichtsrath  zu  Protokoll  eröffnet  werden.

Im  Falle  der  Zustellung  des  Urtheils  (§137  Absatz?)
ist  die  Belehrung  mit  der  Zustellung  zu  verbinden.

1)  Vgl.  §  267  RStr  PO.
        <pb n="319" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  327.  309

2)  Linsichtlich  der  Zulässigkeit  der  Verbesserung  von
Fehlern.  und  Mängeln  des  Sitzungsprotokolls  vgl.  §  331  A.  6.

Die  Abänderung  oder  Ergänzung  der  beschlossenen,  in
dem  Sitzungsprotokoll  zutreffend  beurkundeten,  demnächst  verkündeten
  Urteilsformel  ist  nicht  statthaft.  Vgl.  RMGer.  PE.  1,
55,  II,  123,  IV,  59.

Nur  offenbare  Schreibfehler  können  von  Amts  wegen  oder
auf  Antrag  durch  Gerichtsbeschluß,  nicht  aber  seitens  des  Gerimid
  Z  in  der  Bestätigungsordre  berichtigt  werden.  RMGer.

III,  12.  Vgl.  §  326  A.  2a  und  RMGer.  E.  9,284.

Bezüglich  der  Beweisaufnahme  sind  die  Urteilsründe

  entscheidend,  öckt  das  Sitzungsprotokoll.  Vgl.  §  335

6a.  RMôGer.  PE.  VII,  14.  E.  6,210.

Es  dürfen  Fsssichh  und  für  jeden  erkennbare  Schreiboder
  Fassungsfehler  der  Urteilsformel  durch  Gerichtsbeschluß
berichtigt  werden.

Vgl.  RG.  22.  Jan.  1886.  E.  13,268  und  15.  Febr.  1887.
R.  9,182.  Vgl.  Deutsche  Juristenztg.  1904  S.  589,  259.

Eine  Verlesung  aus  dem  Sitzungsprotokolle  —  also
Protokollierung  vor  Verkündung  des  Urteils  —  ist  zwar
dringend  wünschenswert,  aber  nicht  direkt  vorgeschrieben.
RMNGGer.  II.  30.  April  1902.  E.  3,17.  Wohl  aber  ist  Verlesung
  erforderlich  und  die  bloße  mündliche  Eröffnung  gesetzwidrig.
  Revisibel  ist  allerdings  dleser  Verstoß  nur  dann,
wenn  die  mündliche  Verkündung  mit  dem  —
in  Widerspruch  steht.  —  §  399  Abs.  1.  —  RMGer.  II.  10.  Juni
1903.  E.  5,188.

3)  Erfolgt  die  Verkündung  nicht  spätestens  am  dritten
Tage,  so  muß  die  Hauptverhandlung  wiederholt  werden.

Vgl.  §  276  und  RG.  22.  März  1895.  E.  27,  117.

4#  Vgl.  §  373  A.  2.

5)  „Offentlichkeit“  vgl.  §  284.

6)  Auf  die  Mangelhaftigkeit  der  mündlich  mitgeteilten
Urteilsgründe  kann  eine  Revision  nicht  gestützt  werden.  Die
schriftlichen  Gründe  des  Urteils  sind  maßgebend.  RMGer.

I.  25.  Mai  1901.  E.  1,167  und  I.  28.  Aug.  1901.  E.  1,263.

6a)  Zuständig  zur  Belehrung  ist  im  standgerichtlichen
Verfahren  der  Vorstoende,  im  übrigen  der  Verhandlungsführer
(nicht  der  Gerichtsoffizier  oder  der  nächste  Disziplinarvorgesetzte).
  RMGer.  II.  8.  April  1905.  E.  8,210.

Jede  Einwirkung  des  Vorsitzenden  bzw.  Verhandlungsführers
  auf  den  Angeklagten,  eine  bestimmte  Erklärung  über
die  Einlegung  von  Rechtsmitteln  abzugeben,  ist  unzulässig.
RMGer.  PE.  VIII  Nr.  20.
        <pb n="320" />
        310  Militärstrafgerichtsordnung.

7)  Eine  Erklärung  des  Angeklagten,  daß  er  sich  bei  dem
Urteile  nicht  beruhige,  ist  in  jeder  Kundgebung  desselben  zu
finden,  durch  die  er  zum  Ausdruck  bringt,  daß  er  das  Urteil
zur  Zeit  als  ein  endgültiges  noch  nicht  anerkennen  wolle.
Insbesondere  liegt  eine  solche  Kundgebung  in  der  Erklärung,
daß  er  Berufung  einlege  oder  daß  er  sich  die  Entschließung
über  die  Einlegung  des  Rechtsmittels  noch  vorbehalte.  Eine
solche  Kundgebung  kann  dagegen  in  dem  bloßen  Schweigen  des
Angeklagten  nicht  gefunden  werden.

8)  Wenn  es  unter  Umständen  auch  zweckmäßig  sein  mag,
bei  der  nach  §  327  MStri#O.  erforderlichen  Belehrung  des
Angeklagten  denselben  auf  den  bequemsten  Weg  anfmerksam
u  machen,  so  entbindet  das  nicht  von  der  Verpflichtung,  den

mgellagten  über  alle  für  die  Einlegung  des  Rechtsmittels
in  Betracht  kommenden  Wege  (5  369  a.  a.  O.)  zu  belehren.
RMGer.  PE.  I,  54.

9)  Die  Belehrung  kann  unterbleiben,  wenn  der  Angeklagte
  freigesprochen  wird.  Derjenige,  welcher  ein  Rechtsmittel
einlegt,  muß  an  der  Aushebung  der  anzufechtenden  Entscheidung
  ein  berechtigtes  Interesse  haben.  Dieses  hat  der
Angeklagte  nur  dann,  wenn  die  ergangene  Entscheidung  ihn
beschwert.  RMGer.  I.  6.  Mai  1901.  E.  1,117;  II.  23.  Mai  1903.

E.  5,156.

10)  Daß  die  Belehrung  erfolgt  ist,  soll  in  das  Sitzungsprotokoll
  aufgenommen  werden.  Es  gehört  dies  aber  nicht
zu  den  im  5§  335  MStrG.  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten.
Kein  Revisionsgrund.  RMGer.  I.  6.  Mai  1901.  E.  1,121/128.
PE.  II,  56.

11)  Eine  falsche  oder  unzulängliche  Rechtsbelehrung,  im
Vertrauen  auf  welche  der  Angeklagte  eine  rechtsgültige  Einlegung
  der  Berufung  oder  Revision  innerhalb  der  gesetzlichen
Eist  nicht  abge  eben  hat,  ist  ein  unabwendbarer  Zufall  im

inne  des  §  147  MStrE#O.  RMGer.  I.  25.  Febr.  1901.  E.  1,89;
II.  1.  April  1903.  E.  4,296.  Das  Gleiche  gilt  für  den  Fall,
daß  die  Belehrung  überhaupt  unterbleibt.  Ebenso  Ditzen,
Goltd.  Bd.  52  S.  368  und  RMGer.  II.  26.  Jan.  1907  Nr.  18.
(Noch  ungedruckt.)  Vgl.  ferner  §  147.

12)  Nur  diejenige  Belehrung  des  Angeklagten  kommt  in
Betracht,  die  ihm  nach  seiner  Erklärung,  sich  bei  dem  Urteile
aicht  zu  beruhigen,  erteilt  ist.  RMGer.  I.  11.  April  1901.

.1,86

 

13)  Die  von  dem  Angeklagten  vor  dem  erkennenden  Gerichte
  (zum  Sitzungsprotokolle)  abgegebene  Erklärung,  daß  er
Berufung  usw.  einlege,  ist  rechtsunwirksam.  RMGer.  I.  6.  Dez.
        <pb n="321" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  328.  311

1900.  E.  1,2;  II.  8.  Jan.  1901.  E.  1,18  und  III.  1.  Mai  1901.
E.  1,116.  (Seitens  der  drei  Senate  übereinstimmend  entschieden.)

14)  Der  Verzicht  kann  dagegen  nach  Verkündung  des
Urteils  vor  dem  erkennenden  Gericht  unter  Beurkundung  zum
Sitzungsprotokoll  rechtswirksam  und  unwiderruflich  erklärt
werden.  Vgl.  §  369  A.  4.  RMGer.  II.  29.  Jan.  1901.  E.  1,17
und  I1  1.  Juli  1901.  E.  1,205.  Vgl.  §  369  A.  7;  §  371  A.  3.
Nur  dann  ist  der  Verzicht  rechtsunwirksam,  wenn  die  Straffestsetzung
  des  Urteils  der  von  dem  Verurteilten  angenommenen,
in  der  Jerzichterklärung  aufxgeführten  Urteilsformel  nicht  entspricht.
  Denn  unter  diesen  Umständen  bezieht  sich  der  Rechtsmittelverzicht
  nicht  auf  das  wirklich  ergangene,  sondern  auf
ein  nicht  erkanntes,  nur  von  dem  Antragsteller  irrtümlich  als
ergangen  angenommenes  Urteil.  Verzichtserkärungen,  die  einem
Militärgerichtsschreiber  gegenüber  abgegeben  sind,  haben  keine
rechtliche  Bedeutung.  RMGer.  II.  21.  Mai  1902.  E.  3,46.  Vgl.
unten  A.  6.

15)  Eine  Befragung  des  Angeklagten,  ob  er  sich  bei  dem
Urteile  beruhigen  wolle,  ist  unzulässig.  Bei  den  Beratungen
der  VIII.  Kommission  ist  ausdrücklich  darauf  hingewichen
worden,  daß  eine  solche  Frage  eine  suggestive  Wirkung  auf
den  Angeklagten  ausüben  und  zu  übereilten  Erklärungen  des
letzteren  Veranlassung  geben  könnte.  RMGer.  II.  12.  März
0  E.  1,49.  II.  Aug.  1906  Nr.  139  (ungedruckt).  PE.  1,  66;

,  56.

16)  Bestehen  Zweifel,  ob  die  Erklärung  des  Angeklagten
mit  der  inneren  Willensmeinung  desselben  in  Einklang  stand
und  einen  gewollten  Verzicht  auf  das  Rechtsmittel  enthielt,
so  ist  zugunsten  des  Angeklagten  anzunehmen,  daß  derselbe
diesen  Verzicht  nicht  gewollt  habe.  RMGer.  II.  12.  März  1901.

.  1,48.
F.  Nr.  36.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  26.

328.  Findet  das  Gericht  im  Laufe!)  der  Verhandlung,
  daß  der  Angeklagte  nicht  unter  der  Militärstrafgerichtsbarkeit
  steht,  so  hat  es  durch  Beschluß  seine
Unzuständigkeit  auszusprechen.  2)  5)

Gegen  diesen  Beschluß  steht  sowohl  dem  Gerichtsherrn
  wie  dem  Angeklagten  binnen  einer  Woche  nach
der  Verkündung  des  Beschlusses  die  Rechtsbeschwerde“,)
an  das  Reichsmilitärgericht  zu.  Hat  die  Verkündung
in  Abwesenheit  des  Angeklagten  stattgefunden,  so  läuft
        <pb n="322" />
        312  Militärstrafgerichtsordnung.

für  diesen  die  Frist  vom  Tage  der  Zustellung  des  Beschlusses.


1)  Sobald  das  Gericht  zu  dieser  Überzeugung  gelangt,
kann  die  Beweisaufnahme  oder  deren  Fortsetzung  unterbleiben.
Vgl.  Begr.  zu  §5  313  des  Entw.  S.  145.  9§  328  findet  in  der
Berufungsinstanz  keine  Anwendung,  §§  390,  394  Abs.  2.  Die
Unzuständigkeitserklärung  hat  vielmehr  hier  nach  §  395  Abs  3
durch  Urteil  zu  erfolgen.  MGer.  I.  25.  Sept.  1902.  E.  3,268.
Vgl.  hierüber  §  395  A.  12.

2)  Für  die  Frage  der  Zuständigkeit  ist  nicht  die  Anklageverfügung,
  sondern  der  objektive  Tatbestand,  wie  er  sich  in  der
Beweisaufnahme  herausstellt,  sowie  dessen  rechtliche  Beurteilung
maßgebend.  RMGer.  II.  25.  Okt.  1905,  E.  9,137;  vor  der  Erklärung
  der  Unzuständigkeit  ist  der  Angellagte  zu  vernehmen.

I.  5  10.  RMGer.  I.  10.  Febr.  1902.  E.  2,187.  Gerland,  K.

Bd.  IX  S.  577.

§  328  findet  in  den  Fällen  des  §7  keine  Anwendung.
Vgl.  A.  4  zu  §  7.

3)  §  328  trifft  nur  diejenigen  Fälle,  in  denen  —  nach
Ansicht  des  Gerichts  —  nicht  die  Militärgerichte,  wohl  aber
andere,  nichtmilitärische  Gerichte  zuständig  sind;  in  denen  also
eine  gerichtliche  Erledigung  stattfinden  muß  Fehlt  diese  Voraussetzung
  —  liegt  z.  B.  nach  Ansicht  des  Gerichts  wegen
Mangels  einer  materiellen  Strafbestimmung  zur  strafgerichtlichen
  Verfolgung  kein  Anlaß  vor  —,  so  ist  auf  Einstellung
des  Verfahrens  zu  erkennen  und  zwar  durch  Urteil.  RMGer.
II.  8.  April  1903.  E.  5,90.  Vgl.  III.  8.  Juli  1903.  E.  5,245.

4)  Vgl.  §  373.  F.  Nr.  37.

329.1)  Das  Gericht  darf  sich  nicht  für  unzuständig
erklären,  weil  die  Sache  vor  ein  Gericht  niederer  Ordnung
  gehöre,  oder  weil  die  Erhebung  der  Anklage  von
einem  unzuständigen  Gerichtsherrn  verfügt  sei,  oder  weil
zur  Ahndung  der  strafbaren  Handlung  die  Bestrafung
im  Disziplinarwege  nach  Maßgabe  des  §  3  des  Einführungsgesetzes
  zum  Militärstrafgesetzbuch  ausreichend
gewesen  wäre.2)

1)  Vgl.  §  269  RStr  P.

2)  Folge  des  in  §5  157  Abs.  2  enthaltenen  Grundsatzes
Vgl.  §  157  A.  2.
        <pb n="323" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  330.  313

330.1)  Stellt  sich  nach  dem  Ergebnisse  der  Verhandlung
  vor  einem  Standgerichte  die  That  als  eine
solche  dar,  welche  die  Zuständigkeit  des  Standgerichts
überschreitet,  so  hat  dasselbe  durch  Beschluß  seine  Unzuständigkeit
  auszusprechen?)  und  die  Sache  an  die  zuständige
  Stelle  zu  verweisen.2.)  Dieser  Beschluß  hat
n  Wirkung  der  Anklageerhebung  für  das  weitere  Verfahren.


Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Angeklagte  mit  Rücksicht
  auf  seinen  Rang  der  niederen  Gerichtsbarkeit  entzogen
  ist,:)  oder  die  zu  erkennende  Strafe  die  dem
Standgerichte  gezogenen  Grenzen  überschreitet.  )  (88  14,
15,  16,  47,  63.)

1)  Vgl.  dzzo  RStr  PO.
2)  Vgl.  §  62  A.  4  und  §5  7.
a)  Der  Beschluß  ist  am  Schlusse  der  Hauptverhandlung  zu
verkünden.
b)  Stellt  sich  in  der  Hauptverhandlung  vor  dem  Standgerichte
keraus,  daß  der  Angeklagte  außer  der  den  Gegenstand  der
nklageverfügung  bildenden,  zur  Zuständigkeit  des  Standgerichts
  auch  nach  dem  Ergebnisse  der  Hauptverhandlung
verbleibenden  Tat  eine  weitere  selbständige,  die  Zuständigkeit
  des  Standgerichts  überschreitende  Tat  bepangen  hat,
so  kann  das  Standgericht  sich  nicht  wegen  beider  Taten
für  unzuständig  erklären  und  die  Sache  an  die  zuständige

Stelle  verweisen.  Das  Standgericht  hat  vielmehr  die  zu

seiner  Zuständigkeit  gehörige  Sache  zu  erledigen  und  das

weitere  Verfahren  wegen  der  seine  Zuständigkeit  überschreitenden
  selbständigen  Tat  dem  Gerichtsherrn  zu  überlassen.

  RKMGer.  PE.  VI,  60.

2à)  Die  Vorschrift  des  §  330  MStr.,  daß  vom  Standgericht
  im  Falle  der  Unzuständigkeitserklärung  die  Sache  an
die  zuständige  Stelle  zu  verweisen  sei,  hat  nur  formale  Bedeutung;
  ihre  Außerachtlassung  bildet  keinen  Revisionsgrund.
RMGer.  III.  25.  Mai  1906.  E.  10,,8.

3)  Vgl.  §  259  Abs.  2.

4)  Das  höhere  Gericht  hat  sich  der  Verhandlung  und  Entscheidung
  auch  dann  zu  unterziehen,  wenn  der  Säi  des
Standgerichts  weder  sachlich  noch  seiner  Form  nach  dem  Gesetze
  entspricht.  —  Eine  nachträgliche  Vervollständigung  des
        <pb n="324" />
        314  Militärstrafgerichtsordnung.

Beschlusses  durch  die  Richter  des  Standgerichtes  auf  Ersuchen
des  höheren  Gerichtsherrn  ist  unzulässig.

Der  standgerichtliche  Beschluß  kann  unter  anderem  durch
Verlesung  der  Anklageverfügung  des  Gerichtsherrn  der  niederen
Gerichtsbarkeit  ergänzt  werden.  Ss  is  ferner  gegebenfalls  eine
Pülellg  e  im  Sinne  des  §  318  MStrG.  erforderlich.  RMGer.

F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  27.

331.1)  Ueber  die  Hauptverhandlung  ist  ein  Protokoll
  aufzunehmen,  welches  außer  von  dem  Vorsitzenden
und  dem  Gerichtsschreiber?)  auch  von  dem  die  Verhandlung
  Führenden  zu  unterschreiben  ist.  3)4)  5)  6)

l.  §271  Rötr  PO.

14  ie  Golleiststen  des  Sitzungsprotokolls  beruht  auf
der  übereinstimmenden  Beurkundung  des  Vorsitzenden,  Verhandlungsleiters
  und  Gerichtsschreibers.  Bei  Korrekturen  und
Zusätzen  in  dem  Protokolle  muß  aus  diesem  selbst  ersichtlich
Ein,  daß  alle  drei  Urkundspersonen  für  die  Richtigkeit  der

Underung  bzw.  des  Zusatzes  die  Gewähr  übernommen  haben.
RMGer.  II.  23.  Aug.  1906.  E.  10,185.

2)  Sind  mehrere  Gerichtsschreiber  zugegen  —  9274  —
so  hat  jeder  den  von  ihm  aufgenommenen  Teil  des  Protokolls
zu  unterzeichnen.

3)  Die  fehlende  Unterschrift  darf  auch  dann  noch  nachbestet
  werden,  wenn  bereits  eine  auf  den  Mangel  derselben
estützte  Neotsionsrechtfertigung  eingegangen  ist.  Vgl.

8.  Febr.  1886.  E.

4)  -  find  besonders  zu  unterzeichnen  und  zwar
vom  Vorsitzenden,  dem  gie  lnstfü  und  dem  Gerichtsschreiber
  (Protokollführer).  RMer  9.  Jan.  1904.  E.  6,230.

5)  Ist  eine  dieser  Personen  behindert  so  genügt  die  Unterschrift
  der  übrigen  zur  Unterzeichnung  berufenen  Shersonen.
Val.  n  r.  S.  146  zu  §  316  d.  Entw.  RMGer.  PE.  V,  52.

s  ist  Recht  und  Pflicht  der  urkundspersonen  des  gemäß
  à5½n  (390)  MStrE.  über  die  Hauptverhandlung  aufgenommenen
  Sitzungsprotokolls,  Fehler  und  Mängel  desselben
auf  Antrag  oder  von  Amts  wergen  zu  berichtigen,  auch  wenn
dasselbe  bereits  von  sämtlichen  Urkundspersonen  unterschrieben
und  als  abg  u  den  Akten  gebracht  ist.  Diese  nachträgliche
  Berichtigung  (  auch  noch  zulässig,  nachdem  der  unrichtige
  Inhalt  bes  Protokolls  —  sei  es  der  positive  oder
negative  —  zum  Gegenstand  einer  Revisionsrüge  gemacht  ist
        <pb n="325" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  8§8§  332,  333.  315

Die  Berichti  unß  hat  in  8  bestimmter  Form  —  gleichgültig,
  ob  im  Kro  okolle  selbst  oder  in  einem  Nachtrage  —
und  derart  zu  erfolgen,  daß  klar  ersichtlich  ist,  daß  sämtliche
Urkundspersonen  auch  für  die  Veränderung  die  Verantwortung
übernehmen.

Eine  Anfechtung  der  Richtigkeit  des  Sitzungsprotokolls
steht  nur  den  Prozeßbeteiligten,  n  "z  den  Urkunds  eacoonen,  zu.

Die  Revisionsinstanz  als  solche  besitzt  kein  t,  gegenüber
  einem  formell  beweiskräftigen  Sitzungsprotokolle  von
Amts  wegen  Beweiserhebungen  über  die  Richtigkeit  des  Ingals
  vorzunehmen.  RMGer.  II.  24.  Juni  1905.  E.  9,85.  Vgl.

332.1)  Das  Protokoll  über  die  Hauptverhandlung
enthält:

1.  den  Ort  und  den  Tag2)  der  Verhandlung;

2.  die  Namen  der  Mitglieder  des  Gerichts,  des  Vertreters
  der  Anklage,  des  Gerichtsschreibers  und  des
etwa  zugezogenen  Dolmetschers;

3.  die  Bezeichnung  der  strafbaren  Handlung  nach  der
Anklage;  7)

4.  die  Namen  der  Angeklagten  und  ihrer  Vertheidiger;

5.  die  Namen  der  vernommenen  Zeugen  und  Sachverständigen
  und  den  Vermerk  über  die  stattgehabten
Beeidigungen;

6.  die  Angabe,  daß  öffentlich  verhandelt  oder  die
Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  ist.3)

1)  Vgl.  §  272  RStr  PO.  8  332  enthält  den  gesetzlich  in
allen  Fällen  erforderlichen  Inhalt  des  Sitzungsprotokolles.

2)  Es  braucht  nicht  für  jeden  Tag  der  Verhandlung  —
falls  sich  dieselbe  auf  mehrere  Tage  erstreckt  —  ein  besonderes
Protokoll  ausgenommen  werden.

Vgl.  RG.  vom  1.  Juli  1897.  E.  30,.

2à)  Anklage  =  Anklageverfügung.

3)  Auch  der  Grund  der  Ausschließung  der  Offentlichkeit
ist  anzugeben.  Vgl.  §  285.

333.1)  Das  Protokoll  muß  den  Gang  und  die
Ergebnisse  der  Hauptverhandlung  im  Wesentlichen  wiedergeben
  und  die  Beobachtung  aller  wesentlichen  Förmlich-
        <pb n="326" />
        316  Militärstrafgerichtsordnung.

keiten  ersichtlich  machen,  auch  die  Bezeichnung  der  verlesenen
  Schriftstücke,  sowie  die  im  Laufe  der  Verhandlung
gestellten  Anträge,  die  ergangenen  Entscheidungen  und
die  Urtheilsformel  enthalten.

Von  dem  Inhalte  der  Erklärungen  des  Vertreters
der  Anklage,  des  Angeklagten  und  Vertheidigers,  der
Zeugen  und  der  Sachverständigen  wird  nur  das  Wesentliche
  in  das  Protokoll  aufgenommen.  Insoweit  diese
Personen  bereits  im  Ermittelungsverfahren  vernommen
waren,  ist  in  dem  Protokolle  nur  zu  vermerken,  ob  und
inwiefern  ihre  Erklärungen  etwa  von  den  früheren  Aussagen
  in  erheblichen  Punkten  abweichen.

Kommt  es  auf  die  Feststellung  eines  Vorganges  in
der  Hauptverhandlung  oder  des  Wortlauts  einer  Aussage
  oder  einer  Aeußerung  an,  so  hat  der  die  Verhandlung
  führende  Richter  die  vollständige  Niederschreibung
  und  Verlesung  anzuordnen.  In  dem  Protokoll
ist  zu  bemerken,  daß  die  Verlesung  geschehen  und  die
Genehmigung  erfolgt  ist,  oder  welche  Einwendungen
erhoben  sind.  2)  3)4)  5)  6)

1)  Vgl.  §  273  RtrO.

2)  Die  vernommenen  Personen  —  Angeklagte,  Zeugen
usw.  —  haben  das  Protokoll  nicht  zu  unterzeichnen.  Vgl.  §  331.

3)  Es  hängt  vom  Ermessen  des  die  Verhandlung
führenden  Richters  ab,  die  vollständige  Niederschreibung  und
Verlesung  des  Wortlauts  einer  Aussage  oder  einer  Außerung
anzuordnen.  Das  Wesentliche  der  Aussage  muß  protokolliert
werden.  RMGer.  II.  24.  Mai  1901.  E  1,155.  PE.  IV,  73.

4)  Seschlüsse,  welcher  einer  Begründung  bedürfen  —
§*  136  —  sind  mit  der  letzteren  in  das  Sitzungsprotokoll  aufzunehmen.
  Desgl.  Anträge  aus  §  319.  RMGer.  PE.  V.  53
und  Hinweise  aus  §  318.  Vgl.  E.  5,52.

5)  Mängel  des  Protokolls  bilden  als  solche  keinen  Revisionsgrund.
  RMGer.  II.  4.  Nov.  1901.  E.  2,49.  Vgl.  §  326
A.  7.  E.  4,49.

6)  Wird  die  Beeidigung  vorläufig  Pute  so  soll

 

das  Sitzungsprotokoll,  auch  wenn  ein  Gerichtsbeschluß  über
Beeidigung  oder  Nichtbeeidigung  vorliegt,  ersehen  lassen,  ob
die  Beeidigung  im  Laufe  der  Verhandlung  nachgeholt  oder  ob
        <pb n="327" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  88  334  335.  317

dieselbe  —  ev.  aus  welchem  Grunde  —  unterlassen  wurde.
RMGer.  PE.  1,  29.

334.  Erfolgt  die  Beobachtung  der  vorgeschriebenen
Förmlichkeiten  nach  Ansicht  eines  bei  der  Verhandlung
Betheiligten  !)  in  mangelhafter  oder  ungenügender  Weise,
so  ist  dieser  berechtigt,  die  Feststellung  des  Vorganges
und  dessen  Aufnahme  in  das  Protokoll  zu  verlangen.

1)  Hierzu  gehören  Zeugen,  Sachverständige,  Dolmetscher
usw.  Vgl.  §  335  A.  5.

335.1)  Die  Beobachtung  der  für  die  Hauptverhandlung
  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten?)  kann  nur
durch  das  Protokoll  bewiesen  3)  werden.  Gegen  den
diese  Förmlichkeiten  betreffenden  Inhalt  desselben  ist
der  Nachweis  der  Unrichtigkeit  4)  zulässig.  5)  6)6a)  6b)62

1)  VFgl.  §  274  RStr  PO.  Vgl.  §  333  MStrE#O.  A.  5.

2)  D.  h.  alle  Vorgänge  in  der  Hauptverhandlung,  welche
für  deren  Rechtsbeständigkeit  von  Einfluß  sind.

3)  Das  Protokoll  liefert  hiernach  nicht  nur  einen,  allerdings
durch  die  das  höhere  Gericht  überzeugende  Darlegung  der  Unrichtigkeit
  widerlegbaren,  ausschließlichen,  von  dem  Einverständnis
und  den  Anträgen  der  Parteien  unabhängigen  Beweis,  daß  die
bekundeten  Vorgänge  zutreffend  festgestellt  sind,  sondern  auch
einen  Beweis  dahin,  daß  nicht  bekundete  Vorgänge  nicht  sschehen
sind.  EMGer.  II.  17.  Sept.  1902.  E.  3,252.  I.  6.  #l  2.
E.  3,2868.  III.  30.  Jan.  1903.  E.  4,172.  Vgl.  RG.  28.  Jan.
1880.  E.  1,868.  AA.  Gerland,  Gerichtssaal  Bd.  LXIX  S.300  ff.  —
Die  Behauptung  und  der  Nachweis  der  Unrichtigkeit  des
Protokolls  kann  auch  nach  Ablauf  der  Rechtsmittelfrist  erfolgen.
  RMGer.  II.  2.  Dez.  1905  (ungedruckt).  —  Finden  sich
im  Protokolle  Anderungen  des  ursprünglich  von  der  Hand
des  Gerichtsschreibers  geschriebenen  Textes,  die  anscheinend  von
der  Hand  eines  Dritten  herrühren,  so  verliert  dieser  Teil  des
Protokolls  seine  Wirksamkeit,  wenn  mit  der  Möglichkeit  einer
einseitigen,  d.  h.  nicht  unter  Zustimmung  sämtlicher  Urkundsersonen
  geschehenen  Anderung  gerechnet  werden  muß.  Ein

nmnfechtungswille  des  Revidenten  braucht  in  diesem  Falle  nicht
vorzuliegen.  RMGer.  II.  25.  Aug.  1906.  Nr.  151.

4)  §274  RöStr#  O.  verlangt  den  Nachweis  der  Fälschung.

5)  Unter  den  Förmlichkeiten  im  Sinne  dieses  Paragraphen
sind  nicht  nur  Formalakte  im  eigentlichen  Sinne,  sondern  alle
        <pb n="328" />
        318  Militärstrafgerichtsordnung.

in  der  Hauptverhandlung  vorgekommenen  Dorzänge  zu  verstehen,
  welche  für  die  Rechtsbeständigkeit  des  Verfahrens  von
Bedeutung  sein  können.  Hierzu  gehören  auch  die  im  Laufe
der  Lerhandlung  gestellten  Beweisanträge.  §§  298  ff.  RMGer.
III.  30.  Jan.  1903.  E.  4,172.  Um  sich  den  nach  §  335  erforderlichen
  Beweis  zu  sichern,  hat  daher  ein  bei  der  Verhandlung
  Beteiligter  erforderlichenfalls  die  Aufnahme  eines
derartigen  Torkommmisses  in  das  Sitzungsprotokoll  zu  beantragen.
  RMGer.  I.  3.  April  1901.  E.  1,72.  Daß  in  der
Hauptverhandlung  ein  Beweisantrag  gestellt  ist,  kann  nur
durch  das  Sitzungsprotokoll  nachgewiesen  werden.  Beim
Schweigen  desselben  hierüber  kann  der  Beweis  nicht  durch
die  Urteilsgründe  geführt,  es  muß  vielmehr  der  Beweis  der
Rurichtif,  eit  des  Sitzungsprotokolls  geführt  werden.
R##Ger.  II.  26.  März  1904.  E  7,88.

6)  Zu  den  durch  das  Protokoll  nachzuweisenden  Förmlichkeiten
  des  §  335  MStrG.  gehört  die  nach  §§  327  Abs.  3,
394  Abs.  2  vorgeschriebene  Beiehrung  des  Angeklagten  nicht.
RMGer.  I.  6.  Mai  1901.  E.  1,128.

6a)  Das  formell  und  äußerlich  dem  Gesetze  entsprechende
Sitzungsprotokoll  ist  maßgebend,  wenn  dessen  Richtigkeit  nicht
angefochten  ist.  Die  Angabe  von  Beweismitteln  ist  erforderlich,
  wenn  sig  die  Unrichtigkeit  nicht  aus  den  Akten,  namentlich
  aus  den  Erklärungen  der  Urkundspersonen  (Verhandlungsfübrrer.
  Vorsitzender,  Gerichtsschreiber),  ohne  weiteres  ergibt.

gl.  A.  3.

Eines  formellen  Beweisantritts  bedarf  es  nicht.  Ist  aus
den  Akten  die  Unrichtigkeit  des  Sitzungsprotokolls  nicht  ersichtlich
  und  sind  auch  keine  Beweismittel  für  die  Unrichtigkeit
angegeben,  so  kann  —  im  Zweifel  —  hieraus  auf  das  Fehlen
des  Anfechtungswillens  geschlossen  werden.  Ist  letzterer  aber
lar  vorhanden,  so  würde  diesseitigen  Erachtens  der  Beweis  —
auch  ohne  direkten  Antrag  —  durch  Befragung  der  Urkundspersonen
  zu  erheben  sein.  Vgl.  Beling  Z.  1904  Bd.  24  S.  270.
AA.  RM6Ger.  I.  6.  Okt.  1902.  E.  3,288  oben  A.  3.  Gerland,
Gerichtssaal,  LXIX,  S.  300  ff.  Ditzen,  Goltd.  Bd.  53  S.  47.

Werden  nach  der  Annahme  eines  Prozeßbeteiligten  die
für  die  Hauptverhandlung  vorgeschriebenen  hörmiichkeiten  des
§  335  MStr  GO.  durch  das  Sitzungsprotokoll  nicht  oder  nicht
richtig  nachgewiesen,  so  muß  denwenge  Prozeßbeteiligte,  in
dessen  Interesse  die  Richtigstellung  des  Protokolls  liegt,  entweder
  eine  Berichtigung  desselben  herbeiführen  —  falls  eine
solche  nicht  schon  von  Amts  wegen  erfolgt  —  oder  im  Falle
einer  Revision  die  Richtigkeit  des  Protokolls  anfechten.
        <pb n="329" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  336.  319

Die  Berichtigung  des  Protokolls  kann  nur  durch  sämtliche
Urkundspersonen  des  Protokolls  vorgenommen  werden,  dergestalt,
  daß  an  die  Stelle  des  ursprünglichen  Inhalts  tatsächlich
  ein  anderer  Inhalt  gesetzt  wird.

Ob  die  Berichtigung  im  Sitzungsprotokolle  selbst  oder  in
einem  Nachtrag  erfolgt,  ist  gleichgültig.

Die  Anfechtung  der  Richtigen  des  Sitzungsprotokolles  im
Falle  der  Revision  setzt  einen  erkennbar  auf  diese  Anfechtung
gerichteten  Willen  des  Prozeßbeteiligten  voraus.  Für  die
Annahme  einer  Anfechtung  reicht  die  bloße  Tatsache,  daß  in
der  Revisionsrechtfertigung  eine  mit  dem  Inhalte  des  Protokolls
  tatsächlich  im  Widerspruche  stehende  Behauptung  aufgestellt
  wird,  nicht  aus.

Der  Revisionsinstanz  steht,  abgesehen  von  dem  Falle  der
Anfechtung  gemäß  §  335  MStrG.  ein  Recht  zur  Entscheidung
über  die  Richtigkeit  des  Sitzungsprotokolls  nicht  zu.

Im  Sitzungsprotokolle  durchstrichene  Worte  werden  durch
das  Protokoll  nicht  mehr  nachgewiesen.  RMGer.  II.  10.  März
1906.  E.  10,1.  RMGer.  zit.  Erk.  7,38.

6b)  Das  Sitzungsprotokoll  ist  nur  für  die  Förmlichkeiten
maßgebend,  nicht  für  die  Ergebnisse  der  Beweisaufnahme;
namentlich  auch  nicht  für  den  Inhalt  einer  Zeugenaussage.
RMGer.  II.  30.  Dez.  1903.  E.  6,210.  PE.  VII,  14.

6e)  In  der  Revisionsinstanz  kann  die  Mangelhaftigkeit
des  Sitzungsprotokolls  nur  insofern  in  Betracht  kommen,  als
vom  Beschwerdeführer  die  Nichterfüllung  einer  wesentlichen
prozessualen  Förmlichkeit  behauptet  ist,  und  es  können  die  in
dieser  Beziehung  aufgestellten  Behauptungen  nur  die  Wirkung
haben,  daß  ein  Gegenbeweis  gegen  ste  aus  dem  Protokoll,  soweit
  es  in  demselben  an  einer  vorschriftsmäßigen  Beurkundung
feört,  nicht  entnommen  werden  darf.  RMGer.  II.  6.  Jan.  1906.

.  9,.

336.  1)2)  Das  Urtheil  mit  den  Gründen  soll  binnen
drei  Tagen  nach  der  Verkündung  zu  den  Akten  gebracht
werden,  falls  es  nicht  bereits  vollständig  in  das  Protokoll#3)
aufgenommen  worden  ist.“)

Es  ist  von  den  Richtern,  welche  bei  der  Entscheidung
mitgewirkt  haben,  zu  unterschreiben.  4:)  Ist  ein  Richter
verhindert,  seine  Unterschrift  beizufügen,  so  wird  dies
unter  Angabe  des  Verhinderungsgrundes  von
dem  Vorsitzenden  oder  bei  dessen  Verhinderung  von  dem
        <pb n="330" />
        320  Militärstrafgerichtsordnung.

ältesten  beisitzenden  Offizier  unter  dem  Urtheile  vermerkt.
  4)  5)  6)  7)8)  9)  10)

Die  Bezeichnung  des  Tages  der  Sitzung,  sowie  die
Namen  der  Richter,  des  Vertreters  der  Anklage  und  des
Gerichtsschreibers,  welche  an  der  Sitzung  Theil  genommen
haben,  sind  in  das  Urtheil  aufzunehmen.

Die  Ausfertigungen  und  Auszüge  der  Urtheile  sind
bei  den  Standgerichten  vom  Vorsitzenden,  bei  den  Kriegsgerichten
  von  dem  Kriegsgerichtsrathe,  der  die  Verhandlung
  geführt  hat,  zu  unterschreiben  und  mit  dem
Gerichtssiegel  zu  versehen.

1!)  Vgl.  §  275  RStr  PO.

2)  Instruktionelle  Vorschrift.

3)  Die  Aufnahme  der  Urteilsgründe  in  das  Protokoll  erscheint
  nur  bei  einfacheren  Sachen  empfehlenswert.

4)  Anderungen  der  bereits  unterzeichneten  Urteilsgründe
bedürfen  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Unterschrift  der  sämtlichen
  Richter.  Vgl.  RG.  17.  Okt.  1892.  E.  22,259.  Wenn  ein
Mitglied  des  erkennenden  Gerichts  Bedenken  gegen  die  Fassung
der  Urteilsgründe  erhebt,  so  ist  dies  eine  interne  Angelegenheit
des  Gerichts.  Die  Bedenken  dürfen  daher,  falls  solche  nicht
mündlich  oder  schriftlich  auf  einer  besonderen  Anlage  erhoben
werden,  an  dem  vorgelegten  Urteilsentwurfe  nur  in  einer  wieder
zu  beseitigenden  Weise,  z.  B.  durch  mit  Blei  ausgeführte  Bemerkungen,
  zum  Ausdruck  gebracht  werden.  Die  abweichende
Ansicht  am  Schlusse  des  Urteils  an  der  Stelle,  wo  das  Mitglied
seine  Namensunterschrift  zu  vollziehen  hat,  mit  Tinte  zum  Ausdruck
  zu  bringen,  ist  unzulässig.  RMGer.  PE.  VI,  62.

4a)  Die  im  Abs.  1  gegebene  Frist  für  die  Beibringung
des  Urteils  erster  Instanz  erstreckt  sich  auch  auf  die  in  Abs
angeordnete  Unterschrift  der  Richter,  welche  bei  der  Entscheidung
mitgewirkt  haben.  RMGer.  III.  20.  Dez.  1904.  E.  8,58.

5)  Das  gleiche  gilt,  wenn  mehrere  Richter  behindert  sind.

6)  Offenbare  Schreib=  oder  Redaktionsfehler  können  auch
nach  Verkündung  des  Urteils  sowohl  von  Amts  wegen,  als
auch  auf  Antrag  jederzeit  berichtigt  werden.  RG.  22.  Jan.
1886.  E.  8,297.  Loewe  Vorb.  zum  dritten  Buche  Nr,  2c,  Kopp-.
  60  And  d  chlossen.  RG

ede  sachliche  Anderung  dagegen  ist  ausgeschlossen.  .
23.  Dez.  1895.  E.  28,81.  gegen  ih  *
7)  Auch  dann,  wenn  das  Urteil  mit  Gründen  vollständig
        <pb n="331" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  8  337.  321

in  das  Protokoll  aufgenommen  ist,  ist  es  von  sämtlichen
Richtern  zu  unterschreiben.  RMGer.  PE.  XII,  10.  In  gleicher
Weise  ist  die  Vorschrift  des  §  336  Abs.  2  Satz  2  dann  maßgebend,
  wenn  das  Urteil  mit  den  Gründen  in  das  Protokoll
aufgenommen  ist.  RMGer.  PE.  XIII,  13.

8)  Bei  Differenzen  zwischen  der  Urteilsformel  im  Urteil
und  der  Urteilsformel  im  Sitzungsprotokoll  entscheidet  —  vorbehaltlich
  des  Nachweises  der  Unrichtigkeit  §  335  —  das  letztere.
Für  die  tatsächlichen  Feststellungen  it  allein  das  Urteil  maßgebend
  RMGer.  II.  30.  Dez.  1903.  E.  6,211.  Vgl.  A.  7  zu

9)  Angeferrtigt  werden  kann  das  richterliche  Urteil  nur
von  einem  derjenigen  Richter,  welche  bei  der  Verhandlung  und
Enzscheidung  mitgewirkt  haben.  Daß  es  auch  von  der  Hand
eines  derselben  geschrieben  sein  muß,  verlangt  das  Gesetz
nicht.  Es  ist  gchehlun  nicht  ausgeschlossen,  daß  das  Urteil
einem  Dritten  wörtlich  diktiert  wird.

Auch  ist  es  zulässig,  daß  das  Urteil  von  einem  der  bei  dem
Gerichte  zu  ihrer  juristischen  Ausbildung  beschäftigten  und  bei
der  Verhandlung  und  Beratung  zugegen  gewesenen  Personen
entworfen  wird.  RMGer.  PE.  I,  56.

10)  Alle  Urteile  —  auch  die  Berufungsurteile  —  sind
in  Gemäßheit  des  §5  336  von  den  Richtern  zu  unterzeichnen.
Zwar  ist  §  336  nicht  ausdrücklich  in  §5#  390  ff.  als  für  die
Berufungs  anz  geltend  aufgeführt.  Es  versteht  sich  aber
von  "3  st,  daß  kollegiale  Beschlüsse  von  allen  am  Beschlusse
teilnehmenden  Personen  zu  unterzeichnen  sind  —  falls  das
Gesetz  nicht  ausdrücklich  abweichend  hiervon  Bestimmung  trifft.
Die  Unterzeichnung  sowie  die  Beibringung  des  Berufungsurteils
  zu  den  Akten  ist  an  eine  bestimmte  sesevliche  Frist  nicht
gebunden.  RMGer.  III.  20.  Dez.  1904.  E.  8,58.

F.  Nr.  38,  39.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  28.

 

Sechster  Abschnitt.)
Derteidigung.

337.  2)3)4)  Der  Angeklagte  kann  sich  nach  Abschlußs)
des  Ermittelungsverfahrens  (§  173  Absatz  5)  des  Beistandes
  eines  Vertheidigers  bedienen.  5)  7).

Die  Bestimmung  findet  in  dem  Verfahren  vor  8)9)
den  Standgerichten  keine  Anwendung.

1)  Begr.  S.  147—153.  KB.  S.  104—116.

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  21
        <pb n="332" />
        322  Militärstrafgerichtsordnung.

2)  Vgl.  §.  137  RStrPO.  g  268  A.  6.  RMGor.  E.  2,202.
5  299  A.  9.  RMGer.  E.  2,267.

3)  Die  gleichen  Vorschriften  gelten  für  die  Berufungsinstanz.
  Vgl.  §  889  Abf.  3.  v

4)  Über  Berechtigung  zur  Einlegung  und  ZJurücknahme
von  Rechtsmitteln.  Vgl.  §5  369  Abs.  5,  371  Abs.  2.

5)  Bei  Einnahme  eines  Augenscheins  ist  im  Verfahren  vor
dem  Kriegsgericht  dem  Verteidiger  die  Anwesenheit  zu  gestatten.
Vgl.  §  165  Abf.  1.

6)  Es  iß  gesetzlich  nicht  unzulässig,  daß  ein  Untersuchungsführer
  nach  Beendigung  des  Ermittelungsverfahrens  als  Verteidiger

  tütig  wird  #
5  122  Mötr  OO.  findet  auf  die  Übernahme  der  Verteidigung
  keine  Anwendung.  RMGer.  PE.  II,  58.

7)  Die  Vertretung  des  zum  Verteidiger  gewählten
Rechtsanwalts  durch  einen  anderen,  gleichfalls  nach  §  341
Mötr  GO.  qualifizierten  Rechtsanwalt  oder  Rechtskundigen  ist
auch  bei  Einlegung  von  Rechtsmitteln  grundsätzlich  zulässig.

Der  gemäß  5  25  RAO.  bestellte  und  zur  Verteidigung
vor  den  Militärgerichten  qualifizierte  allgemeine  Stellvertreter
  (Generalsubstitut)  des  gewählten  Verteidigers  tritt,
sofern  nicht  ein  gegenteiliger  bestimmter  Wille  vom  Angeklagten
kundgegeben  ist,  bhne  weiteres  an  die  Stelle  des  gewählten
Verteidigers  und  gilt  durch  den  diesem  erteilten  ausdrücklichen
Auftrag  des  Angeklagten  auch  zur  Rechtsmitteleinlegung  als
legitimiert,  ohne  da  es  noch  eines  ausdrücklichen  Auftrags
des  Angeklagten  für  die  Person  des  Vertreters  oder
einer  besonderen  Substitutionsvollmacht  des  Vertreters  für  den
besonderen  Fall  bedürfte.  Es  genügt  vielmehr  der  Nachweis
der  Bestellung  zum  Generalvertreter,  sofern  solche  nicht  —  wie
in  der  Regel  bei  assoziierten  Rechtsanwälten  —  gerichtsbekannt
  ist.

Im  übrigen  ist  für  die  Zulässigkeit  der  Substitution
eines  anderen  Rechtsanwalts  für  einzelne  Prozeßhandlungen
der  aus  den  Umständen  des  Falles  oder  dem  Inhalte  des  dem
Verteidiger  erteilten  Austrazs  zu  entnehmende  Wille  des  Angeklagten
  maßgebend.  RMGer.  II.  23.  August  1905.  E.  9,8#.

iuäm  der  Hauptverhandlung  kann  ein  von  dem  Angeklagten

ewählter  Verteidiger  —  auch  ee  vorherige  Anzeige  zu  den

kten  —  auftreten.  RMGer.  PE.  II,  58.  Es  bedarf  einer
schriftlichen  Vollmacht.  RMGer.  PE.  1IV,  75.

8)  Geht  eine  stend  erichtliche  Sache  an  die  Berufungsinstanz,
  so  ist  die  Verteidigung  statthaft.  KB.  zu  §  323  des
Entw.  S.  108.
        <pb n="333" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  8  336.  323

.  9)  Vgl.  §217  A.  3.  Zuziehung  eines  Verteidigers  ist  auch
in  dem  Verfahren  vor  dem  Standgericht  geboten,  wenn  über
die  Unterbringung  eines  Angeklagten  in  eine  öffentliche  Irrenanstalt,
  behufs  Beobachtung  seines  Geisteszustandes,  entschieden
werden  soll.

338.1)  Bildet  ein  Verbrechen  den  Gegenstand  der
Anklage,  14)  so  hat  der  Gerichtsherr  dem  Angeklagten,
sofern  derselbe  einen  Vertheidiger  nicht  gewählt  hat,
einen  solchen  von  Amtswegen  zu  bestellen.2)

Diese  Bestimmung  findet  nicht  Anwendung,  wenn
die  strafbare  Handlung  nur  deshalb  als  ein  Verbrechen
sich  darstellt,  weil  sie  im  Rückfalle  begangen  ist,  3)  oder
weil  die  Voraussetzungen  des  §  55  des  Militärstrafgesetzbuchs
  vorliegen.  4)  4)0)

1)  §  140  RStr  PO.,  §1  RStrEG.,  §1  MötrB.

1a)  Vor  Erhebung  der  Anklage  erwächst  —  abgesehen  von
§217  MöStr  GEO.  —  dem  Gerichtsherrn  nicht  die  Pflicht,  einen
Verteidiger  zu  bestellen.  Dies  gilt  auch  im  Falle  des  §5  339
MötreO.  RMGer.  PE.  IX,  19.

2)  Selbst  gegen  den  Willen  des  Angeklagten,  da  die
Mitwirkung  des  Verteidigers  ein  „der  Dispositionsbefugnis
des  Angeklagten  nicht  unterliegendes  Erfordernis“  ist.  Diese
Vorschrift  gilt  auch  für  die  Berufungsinstanz.  Entscheidend  ist
lediglich,  ob  sich  die  Anklageverfügung  gegen  ein  Verbrechen
  im  Sinne  des  §1  Mtr  G.  bzw.  RStrG.  richtet.
Die  Qualifizierung  der  Tat  seitens  des  Kriegsgerichts  ist  unerheblich.
  RMGer.  1I.  12.  Febr.  1903.  E.  4,216.  2A.  Gerland,
Gerichtssaal,  Bd.  LXIX  S.  252.  Vgl.  auch  RG.  14  Juni  1880.

.  2,106.
3)  Vgl.  §§  244,  245,  261,  264  Retr  GB.

4)  Die  Bestellung  eines  Verteidigers  von  Amts  wegen
findet  von  seiten  des  Reichsmilitärgerichts  nicht  statt.  ie
Vorschriften  über  „notwendige  Verteidigung“  gelten  für  das
Verfahren  vor  diesem  obersten  Gerichtshofe  nicht.  RMGer.
II.  7.  Okt.  1901.  E.  2,28.

5)  Die  Bestellung  eines  Verteidigers  wirkt  grundsätzlich
  nur  für  die  Instanz,  für  welche  die  Bestellung  erfolgt  ist.
*8  Ditzen,  Goltd.  Bd.  52  S.  373  ff.  u.  Gerland,  Gerichtssaal,
Bd.  LXIX  S.  249  ff.,  der  die  Bestellung  auch  für  die  höheren
Instanzen  wirken  lassen  will.  Mit  Unrecht;  es  würde  dies  die
Kompetenz  des  Gerichtsherrn  I.  Instanz  überschreiten.  Es  kann

21*
        <pb n="334" />
        324  Militärstrafgerichtsordnung.

z.  B.  letzterer  nur  einen  bei  den  Kriegsgerichten  zugelassenen
Rechtsanwalt  bestellen;  soll  dieser  vor  dem  Oberkriegsgericht,
bei  dem  er  nicht  zugelassen  ist,  auftreten  können?  Der  Antrag
  auf  Bestellung  eines  Verteidigers  aus  §  339  dagegen
wirkt  —  wenn  rechtzeitig  in  erster  Instanz  Gestelt  —  ohne
weiteres  für  die  Berufungsinstanz  fort.  RMGer.  I.  30.  Sept.
1901.  E.  2,8.  I.  1.  Okt.  1903.  E.  6,63.  PE.  VII,  18.  Es
muß  der  Antrag  also  in  zweiter  Instanz  beschieden  werden.
Erfolgt  ablehnender  Bescheid  des  Gerichtsherrn,  so  ist  der  Antrag
  damit  erledigt  und  muß  —  falls  Angeklagter  einen  Gerichtsbeschluß
  veranlassen  und  damit  (in  den  Fällen  des
§  339)  den  Weg  zur  Revision  freimachen  will  —  in  der  Hauptverhandlung
  wiederholt  werden.  RMGer.  I.  1.  Febr.  1906
Nr.  18  (ungedruckt).  Gibt  der  Gerichtsherr  dem  Antrage  statt,
so  darf  das  erkennende  Gericht  —  falls  der  bestellte  Verteidiger
nicht  erscheint  —  mit  der  Verhandlung  nicht  beginnen.  §  346.
Der  ungenau  gefaßte  §  275  Abs.  2  ist  nicht  ausschlaggebend.
Vgl.  Rotermund  Z.  1904  S.  236.  Wenn  der  Angeklagte  den
anwesenden  Verteidiger  eines  Mitangeklagten  als  Wahlverteidiger
  annehmen  zu  wollen  erklärt,  so  ist  dies  zulässig;
die  Erklärung  muß  aber  vor  Eintritt  in  die  Verendlung  abegeben
  oder  der  vor  der  Erklärung  liegende  Teil  der  Verhazeoung
  wiederholt  werden.  RMGer.  PE.  VII,  19.

Gibt  der  Gerichtsherr  überhaupt  keinen  Bescheid,  so  muß
das  erkennende  Gericht  von  Amts  wegen  den  in  erster  Instanz
gestellten  Antrag  durch  Beschluß  zur  Erledigung  bringen  und
—  wenn  die  Fertedigung  für  lachhemäß  erachtet  wird  —  nach
8  346  verfahren.  Vgl.  RMGer.  II.  6.  Sept.  1902.  E.  3,217.

Die  Bestellung  eines  Verteidigers  kann  nur  durch  den
Gerichtsherrn  erfolgen,  nicht  durch  den  allgemein  oder  speziell
hiermit  beauftragten  Kriegsgerichtsrat.  RMGe#r.  PE.  VII,  17.
Die  Bestellung  eines  Juristen  ist  nicht  erforderlich.  9  341.

Im  militärischen  Degradationsverfahren  —  §  42  MStre.
—  ist  die  Bestellung  eines  Verteidigers  auch  dann  nicht  erforderlich,
  wenn  Verbrechen  den  Gegenstand  der  voraus-Pgangenen
  bürgerlichen  Aburteilung  des  Angeklagten  bildeten.

MGer.  II.  4.  Aug.  1906.  E.  10,188.  P.  X,  12.

6)  In  den  Fällen  einer  notwendigen  Verteidigung  hat  die
Bestellung  des  Verteidigers  von  Amts  wegen  so  zeitig  vor
der  Hauptverhandlung  ju  erfolgen,  daß  dem  Angeklagten
wie  dem  Verteidiger  genügende  Zeit  zur  Vorbereitung  auf  die
Verteidigung,  insbesondere  zu  Mitteilungen  und  Einsicht  der
Akten  zur  Verfügung  steht.

Hat  ohne  vorhergehende  ausreichende  Frist  die  Haupt-
        <pb n="335" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  339.  325

verhandlung  begonnen,  so  ist  es  Sache  des  erkennenden  Gerichts,
  dem  Angeklagten  bzw.  dem  Verteidiger  nachträglich
diese  Frist  zu  gewähren  und  zu  diesem  Zwecke  von  Amts
wegen,  je  nach  der  konkreten  Sachlage,  die  Hauptverhandlung
  auszusetzen  oder  zu  unterbrechen.  RMGer.  II.  12.  Dez.
1906.  E.  10,286.

339.1)  Erachtet  außer  den  Fällen  der  nothwendigen
Vertheidigung  (§  338)  der  Gerichtsherr  oder  das  erkennende
  Gericht  die  Bestellung  eines  Vertheidigers  für
sachgemäß,  so  ist  dieselbe  von  Amtswegen  zu  veranlassen.

Der  Angeklagte  kann  die  Bestellung  eines  Vertheidigers
  beantragen,  sofern  dieselbe  nicht  von  Amtswegen
  erfolgt.

Der  Antrag  ist  binnen  einer  Frist  von  drei  Tagen?2)
nach  der  Bekanntmachung  der  Anklageverfügung  (§  256,
257)  zu  stellen.  Für  das  Verfahren  in  der  Berufungsinstanz
  ist  der  Antrag  auf  Bestellung  eines  Vertheidigers,
sofern  er  nicht  schon  in  erster  Instanz  gestellt  war,
spätestens  binnen  einer  Frist  von  drei  Tagen  nach  Bekanntmachung
  des  Termins  der  Hauptverhandlung  (§  266
Absatz  3,  §  267  Absatz  2,  §  388)  zu  stellen.

Ueber  den  Antrag  entscheidet  außerhalb  der  Hauptverhandlung
  der  Gerichtsherr,  in  der  Hauptverhandlung
das  Gerichts)  nach  freiem  Ermessen.  )  2)6)7)

1)  Lgl.  &amp;amp;  141  RNStrE.

2)  Vgl.  §  146.

3)  Das  Gericht  —  von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag  —
entscheidet  nur  die  Bedürfnisfrage,  das  Weitere  behufs  Auswahl
  des  Verteidigers  und  die  Bestellung  desselben  ist  dem
Gerichtsherrn  zu  überlassen.  Vgl.  Begr.  zu  §  324  des  Entw.
S.  150.  Der  bestellte  Verteidiger  ist  dem  Angeklagten  namentlich
  #u  bezeichnen.  RMGer.  PE.  III,  47  a.

)Der  vom  Angeklagten  rechtzeitig  in  erster  Instanz  gestellte
  Antrag  auf  Bestellung  eines  Verteidigers  braucht  für
die  Berufungsinstanz  nicht  wiederholt  zu  werden,  sondern  wirkt
ohne  weiteres  fort  und  zwar  nicht  nur  bis  zum  Beginn  der
Hauptverhandlung,  sondern  auch  für  letztere  selbst;  die  Bestellung
  wirkt  grundsätzlich  nur  für  die  Instanz,  für  welche
        <pb n="336" />
        326  Militärstrafgerichtsordnung.

die  Lestellung  erfolgt  ist.  Vgl.  8  338  A.  5.  RMGer.  E  2,8.
6u

5)  Die  Ablehnung  des  Antrages  auf  Bestellung  eines
Verteidigers  seitens  des  Gerichtsherrn  ist  —  abgesehen  von
den  aen  der  notwendigen  Verteidigung  —  kein  ausreichender
Revisionsgrund.  KMGer.  PE.  II,  59.  In  der  Revisions-=instans
  gi  4  es  keine  Bestellung  von  Amts  wegen.  Vgl.  9  338

4.  E.  2,23.

Hält  der  Gerichtsherr  und  das  Gericht  eine  Verteidigung
nicht  für  sachgemäß  und  wird  deshalb  die  Bestellung  eines
Verteidigers  abgelehnt,  so  bildet  das  Nichterscheinen  des
Wahlverteidigers  keinen  zwingenden  Grund  zur  Aussetzung
der  Hauptverhandlung.  §  275  Abs.  2  MStrGB.  Wenn  sich
aus  dieser  Bestimmung  das  gleiche  auch  für  den  Fall  ergibt,
daß  der  nach  §  339  bestellte  Verteidiger  nicht  erscheint,  so  steht
dies  in  direktem  Widerspruch  mit  §  346.  Die  letztere  Vorschrift
  verdient  den  Vorzug.  RMGer.  II.  4  Jan.  1905.  E.
8,67.  Val.  Rotermund,  Z.  1904.  S.  236.  8  338  A.  5.

0)  Ein  von  dem  Gerichtsherrn  zum  Verteidiger  bestellter
Rechtsanwalt  kann  sich  nicht  durch  einen  mit  Substitutionsvollmacht
  versehenen  Reserveoffizier  oder  eine  andere  an  sich
nach  §  341  MStrG.  gualifizierte  Person  vertreten  lassen.
Denn  letztere  würde  nicht  —  wie  das  Gesetz  dies  verlangt  —.
von  dem  Gerichtsherrn  bestellt  sein.  Dagegen  kann  eine
solche  Persönlichkeit  von  dem  Angeklagten  als  Ferteidiger  erwählt
  werden.  Die  Wahl  muß  vor  Beginn  der  Hauptverhandlung
  erfolgen  und  der  Wahlverteidiger  als  solcher
schon  bei  Beginn  der  Hauptverhandlung  zugegen  sein.  Bleibt.
der  gewählte  oder  bestellte  Verteidiger  aus,  so  muß  die  Verhandlung
  ausgesetzt  werden  und  kann  daher  auch  vor  dessen
Erscheinen  nicht  begonnen  werden.  §  346  MStr  GO.  Anderenfalls
  liegt  absoluter  Revisionsgrund  vor.  §  400  Z.  5  a.  a.  O.
VgI.  A.  5.  Das  erkennende  Gericht  ist  fur  Bestellung
bines  Verteidigers  nicht  zuständig.  RMGer.  I.  21.  März  1904.
.  7,3.

7)  Der  von  Amtswegen  auf  Grund  §  338  oder  §  339
Mötr.  bestellte  Verteidiger  bedarf  keiner  Vollmacht  des  Angeklagten.
  Er  darf  —  auch  wenn  in  den  Fällen  des  §  389
a.  a.  O.  in  dessen  Abwesenheit  verhandelt  wird  —  von  der
Teilnahme  an  der  Verhandlung  nicht  ausgeschlossen  werden.
RMGer.  III.  13.  Mai  1902.  E.  3,31.  Rotermund,  Z.  1904
S.  239.  Doas  letztere  gilt  auch  für  den  mit  schriftlicher  Vollmacht
  versehenen  Wahlverteidiger  und  in  den  Fällen  des  §  280.
Bgl.  §  281  A.  2.
        <pb n="337" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  88  340,  341.  327

340.1)  Die  Vertheidigung  mehrerer  Angeklagter  kann,
insofern  dies  der  Aufgabe  der  Vertheidigung  nicht  widerstreitet,
  durch  einen  gemeinschaftlichen  Vertheidiger  geführt
  werden.?)

1)  Lg.  §  146  RStr  PO.

2)  Deuie  Vorschrift  erstreckt  sich  zauch  auf  die  Fälle  der
nenrndigen  Verteidigung.  Vgl.  §  33

341.  Als  Vertheidiger  werden  zugelassen  und  können
von  Amtswegen  bestellt  werden:

1.  Personen  des  Soldatenstandes  des  aktiven  Heeres

und  der  aktiven  Marine  im  Offizierrange;!)

2.  Kriegsgerichtsräthße  und  die  bei  den  Militärgerichten
  beschäftigten  Assessoren  und  Referendare
(Praktikanten);)

3.  nichtrichterliche  obere  Militärbeamte;)

4.  Personen  des  Beurlaubtenstandes  im  Offizierrange;

5.  Rechtsanwälte,")  welche  von  der  obersten  Militärjustizoerwaltung
  ernannt  sind.

Die  unter  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Personen  bedürfen
  zur  Uebernahme  von  Vertheidigungen  der  Genehmigung
  der  vorgesetzten  Dienstbehörde.

Bei  den  Kriegsgerichten  und  Oberkriegsgerichten
werden  durch  die  oberste  Militärjustizoerwaltung  aus
den  im  Bereiche  der  Oberkriegsgerichte,  bei  dem  Reichsmilitärgerichte
  durch  seinen  Präsidenten  aus  den  am
Sitze  des  Reichsmilitärgerichts  wohnenden  Rechtsanwälten
nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  und  nach  Befragung
der  Anwaltskammer  mehrere  Rechtsanwälte  ernannt,
welchen  die  Vertheidigung  übertragen  werden  kann  und
welche  die  Uebernahme  der  Vertheidigung  nicht  verweigern
dürfen.

Einem  bei  den  deutschen  Gerichten  zugelassenen
Rechtsanwalt  ist,  insoweit  Verbrechen  oder  Vergehen
gegen  die  §s§  133,  156,  159,  160,  253,  268,  266,
        <pb n="338" />
        328  Militärstrafgerichtsordnung.

267  bis  271,  273,  274  des  bürgerlichen  Strafgesetzbuchs
  den  Gegenstand  der  Anklage  bilden,  auf  seinen
Antrag  die  Uebernahme  einer  Vertheidigung  vor  dem
Militärgerichte  vom  Gerichtsherrn  zu  gestatten,  wenn
nicht  eine  Gefährdung  militärdienstlicher  Interessen  oder
eine  Gefährdung  der  Staatssicherheit  zu  besorgen  ist.5)
Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  steht  dem  Antragsteller
  die  RechtsbeschwerdeS)  an  die  oberste  Militärjustizuerwaltung
  zu;  der  Fortgang  des  Verfahrens
wird  durch  die  Einlegung  der  Rechtsbeschwerde  nicht
gehemmt.7)5)9)

1)  Ein  ständiger  Offizierrichter  des  Oberkriegsgerichts
darf  in  einer  seinem  Richteramte  unterfallenden  Untersuchungssache
  nicht  zum  Verteidiger  bestellt  werden  und  zwar  auch  dann
nicht,  wenn  er  selbst  und  der  Angeklagte  dies  beantragen.
RMGGer.  II.  27.  Sept.  1902.  E.  3,79.  Ebenso  Beling  Z.  1904.
Bd.  24  S.  261.

1a)  Im  Felde  und  an  Bord  können  auch  Angehörige
des  Hezres  oder  der  Marine,  welche  nicht  im  Offizlerrange
stehen.  als  Verteidiger  zugelassen  oder  bestellt  werden.  Vgl.

5

22)  Hiernach  ist  die  Bestellung  von  Oberkriegsgerichtsräten
und  Reihsmilitärgerichtgräten  unzulässig.

3)  Zu  den  oberen  Militärbeamten  gehören  auch  die  Militärgerichtsschreiber.
  Vgl.  Steidle,  Z.  Bd.  25  S.7.  Im  Felde
und  an  Bord  auch  untere  Militärbeamte,  z.  B.  Büchsenmacher,
Unterapotheker,  die  zur  Verrichtung  dienstlicher  Funktionen
eingeschifften  unteren  Zivilbeamten.  Vgl.  5  348  und  Verordn.,
betr.  Klasseneinteilung  der  Militärbeamten,  vom  12.  Aug.  1901,
NGl.  S.  283.

4)  Vgl.  §  17  Ec.  Ein  Rechtsanwalt,  der  Person  des
Beurlaubtenstandes  im  Offizierrang  ist,  muß  als  Wahlverteidiger
zugelassen  werden.  RMGer.  II.  19.  April  1902.  E.  3,8.  Ugl.
5  339  A.  6.

Einer  Genehmigung  zur  Wahl  eines  zugelassenen  Verteidigers
  bedarf  der  Angeklagte  nicht.  RMGer.  PE.  V,  54.

5)  Es  ist  selbstverständlich,  daß  die  Genehmigung  nur
aus  diesen  Gründen  versagt  werden  darf.

6)  Vxgl.  §  373.

7)  Der  Rechtsanwalt,  welcher  im  Auftrage  des  Verurteilten
einen  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahren
        <pb n="339" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  8342.  329

anbringt,  muß  bei  dem  zuständigen  Kriegsgerichte  von  der
obersten  Militärjustizbehörde  als  ein  solcher  ernannt  sein,
welchem  die  Verteidigung  übertragen  werden  kann.  (Ausnahme,
  wenn  der  Rechtsanwalt  Offizier  des  Beurlaubtenstandes
ist.)  Ein  zur  Anbringung  des  Antrages  nicht  befugter  Rechtsanwalt
  ist  nicht  berechtigt,  sich  zu  diesem  Zwecke  einen  anderen
Rechtskundigen  zu  substituieren.  RMGer.  I.  9.  Nov.  1900  B.  1,1.

8)  Gegen  dle  von  Militärgerichten  getroffene  Festsetzung
der  Rechtsanwaltsgebühren  ist  eine  Rechtsbeschwerde  nicht  zulässig,
  sondern  nur  die  Beschwerde  im  Aussichtswege  oder  der
ordentliche  Zivilrechtsweg.  §  17  EüG.  5  150  RStr  PO.,  §  373
MötrEO.  RM6Ger.  1II.  19.  April  1902.  E.  2,285.

9)  Verteidigung  eines  Angeklagten  durch  einen  Mitangeklagten
  kennt  die  Militärstrafgerichtsordnung  nicht.  RMGer.
III.  6.  Okt.  1905.  E.  9,126.

Auss#Best.  "  u.  M.  Die  kommandierenden  Generale  (in
der  Marine:  Chefs  einer  selbständigen  Kommandobehörde)
haben  nach  Feftstellung  des  für  ihren  Bereich  bestehenden  Bedürfnisses
  sich  mit  den  Vorständen  der  Anwaltskammern
(§§  41  ff.  der  Rechtsanwaltsordnung  vom  1.  Juli  1878,  REl.
S.  177ff.)  in  Verbindung  zu  setzen,  um  diejenigen  Rechtsanwälte
  zu  ermitteln,  welche  geeignet  und  bereit  sind,  zu  Verteidigern
  ernannt  zu  werden.

as  Ergebnis  der  Ermittelungen  ist  unter  Beifügung  der
Verhandlungen  und  der  eigenen  Vorschläge  dem  Kriegsministerium
  vorzulegen.

Bei  Abgang  eines  von  der  Militärjustizverwaltung  ernannten
  Rechtsanwalts  ist  in  gleicher  Weise  zu  verfahren.

Als  Verteidiger  erscheinen  in  der  HKouptverhandlung

die  in  Nr.  1  bis  4  bezeichneten  Personen  in  der  Dienstuniform,


Rechtsanwälte  in  der  Amtstracht  oder,  wenn  sie  zugleich
  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  sind,  nach
Wahl  in  der  militärischen  Dienstuniform,

Beamte,  denen  eine  Dienstuniform  nicht  verliehen  ist,
im  schwarzen  Anzuge.

342.  Bevor  im  einzelnen  Falle  ein  Vertheidiger
von  Amtswegen  bestellt  wird,  ist,  sofern  nicht  Dringlichkeit
  obwaltet,  der  Angeklagte  zu  befragen,  ob  er  besondere
  Wünsche  in  Betreff  der  Person  des  zu  bestellenden
Vertheidigers  zu  äußern  habe.  1)  Die  vorgebrachten
Wünsche  sind  nach  Möglichkeit  zu  berücksichtigen.?)
        <pb n="340" />
        330  Militärstrafgerichtsordnung.

*  Instruktionelle  Vorschrift.  RMGer.  II.  10.  Juni  1903.
.5,  195.

2)  Ein  Recht,  sei  es  auf  Bestellung  einer  bestimmten
Person,  sei  es  eines  Kriegsgerichtsrats  als  Verteidigers,  steht
dem  Angeklagten  überall  nicht  zu.

*s  Ger.  I.  10.  Sept.  1901.  E.  1,268.  II.  10.  Juni  1903.

195.
F.  Nr.  39.

343.1)  Die  Bestellung  eines  Vertheidigers  unterbleibt,
  oder  ist,  falls  sie  bereits  erfolgt  war,  zurückzuziehen,:)
  wenn  der  Angeklagte  einen  von  ihm  gewählten
Vertheidiger  benennt,?)  welcher  den  Erfordernissen  des
§  341  entspricht  und  zur  Uebernahme  der  Vertheidigung
bereit  ist.

1)  Vxgl.  §  143  RStr  P.

2)  Der  bestellte  Verteidiger  wird  erst  durch  diese  ausdrückliche,
  „Zurückziehung  der  Bestellung“  von  seinen  Pflichten  entunden.


3)  Die  Kosten  für  den  gewählten  Verteidiger  trägt  der
Angeklagte.  Vgl.  §  469  und  §9  347  A.  3.

344.1)  Nach  Abschluß  des  Ermittelungsverfahrens
müssen  dem  Vertheidiger  die  Untersuchungsakten  auf  Verlangen
  vorgelegt  werden.  2)7)

Sofern  keine  Bedenken  entgegenstehen,  können  die
Akten  mit  Ausnahme  der  Ueberführungsstücke  dem  Vertheidiger
  in  seine  Wohnung  verabfolgt  werden.“)

1)  Vgl.  §  147  NStrPO.

2)  Vgl.  65  243  ff.

3)  Abschriften  aus  den  Akten  können  erteilt  werden.  Der
Verteidiger  hat  aber  kein  Recht,  solche  zu  verlangen.  Vgl.  Loewe
zu  §147  A.  9.  Das  Recht  der  Akteneinsicht  hat  der  Verteidiger
in  jeder  Instanz  und  zwar  in  den  höheren  Instanzen  auch
dann,  wenn  er  die  Akten  in  den  niederen  Instanzen  bereits
vorgelegt  erhalten  hat.  RMGer.  PE.  V.  55.  Die  Tatsache,
daß  dem  Verteidiger  die  Untersuchungsakten  nur  während  einer
kurzen  Zeit  zugänglich  gemacht  wurden,  kann  einen  Revisionsgrund
  nicht  bilden.  RMGer.  I.  5.  Juni  1905.  E.  9,4.

4)  „Im  Felde  und  an  Bord“  vgl.  §  348.
        <pb n="341" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  88  346,  346.  331

345.1)  Dem  verhafteten  Angeklagten  ist  schriftlicher
und  mündlicher  Verkehr  mit  dem  Vertheidiger  gestattet.

Solange  die  Anklage  nicht  erhoben  ist,:)  kann  der
Gerichtsherr  schriftliche  Mittheilungen  zurückweisen,  falls
deren  Einsicht  ihm  nicht  gestattet  wird.

Bis3)  zu  demselben  Zeitpunkte  kann  der  Gerichtsherr,
  foferrd  die  Verhaftung  nicht  lediglich  wegen  Verdachts
  der  Flucht  gerechtfertigt  ist,  anordnen,  daß  den
Unterredungen  mit  dem  Vertheidiger  ein  Kriegsgerichtsrath
  oder  Gerichtsoffizier  beiwohne.“)

1)  #gl.  §  148  NStrO.,  §§6  282,  188  MStr.

2)  Vgl.  §  258.

3)  Nach  Erhebung  der  Anklage  sind  die  Unterredungen

ohne  diese  Icrünkung  zu  gestatten.
4)  Vgl.  §  17

346.1)  Bleibt  in  einem  Falle  der  nothwendigen
Vertheidigung  (§  338)  oder  in  einem  Falle,  in  welchem
das  Gericht?)  die  Vertheidigung  für  sachgemäß  erachtet
hat  (§  339),  der  bestellte  oder  gewählte  Vertheidiger  in
der  Hauptverhandlung  aus,  so  muß  die  Verhandlungausgesetzt
  werden.  An  Stelle  des  Wahlvertheidigers  ist
in  einem  solchen  Falle  demnächst  ein  Vertheidiger  von
Amtswegen  zu  bestellen.

Wird  durch  die  Schuld  des  Vertheidigers  eine  Aussetzung
  3)  4)  erforderlich,  so  sind  demselben,  vorbehaltlich
dienstlicher  Ahndung,  die  hierdurch  verursachten  Kosten
aufzuerlegen.“)

1)  Vgl.  §  145  NStr  P.  §  273  A.  3.

2)  leiche  gilt,  wenn  der  Gerichtsherr  die  Verteivigung
  für  5ademü5  erachtet  hat.  Vgl  Begr.  zu  9  331  des
Entw.  S  Ger.  I.  30.  Sept.  1901.  E.  En.  PE.  IV,  76,
80.  Vgl.  a#ns  A.  5,  §  339  A.5

3)  Für  die  Frage  nach  dem  gesetzlichen  Zwange  zur  Aussetzung
  der  Hauptverhandlung  im  Falle  des  Ausbleibens  des

Vertei  "  ist  allein  die  Vorschrift  des  §  346,  nicht  die  des
88.  bs.  2  MStr  PO.  maßgebend.  RMGer.  II.  4.  Jan.  1906.
        <pb n="342" />
        332  Militärstrafgerichtsordnung.

4)  Nichtaussetzen  der  Hauptverhandlung  trotz  Ausbleibens
des  notwendigen  oder  bestellten  Verteidigers  bildet  einen  absoluten
  Revisionsgrund.  RMGer.  I.  30.  Sept.  1901.  E.  2,8.
III.  13.  Mai  1902.  E.  3,1,  und  zwar  auch  dann,  wenn  der  bestellte
  Verteidiger  nur  in  einem  Teile  der  Hauptverhandlung
abwesend  war.  RMGer.  VI.  21.  März  1904.  E.7,1.  Das  vorerwähnte
  Urteil  führt  des  weiteren  aus,  daß  der  bestellte  Verteidiger
  sich  nicht  durch  eine  andere  —  an  sich  nach  §  341  geeignete
  Person  vertreten  lassen  darf.  Wird  ein  solcher  —  unzulässiger
  —  Substitut  im  Laufe  der  Verhandlung  als  Verteidiger
  von  dem  Angeklagten  erwählt,  so  unterliegt  das
Urteil  der  Aufhebung,  obwohl  der  Verteidiger  vor  seiner  Wahl
an  Gerichtsstelle  anwesend  war.  Gerland  hält  dies  im  Gerichtssaal
  Bd.  LXIX  S.  255  für  unzutreffend;  der  Verteidiger
brauche  nur  insoweit  bei  der  Verhandlung  anwesend  zu  sein,
als  er  zu  einer  sachgemäßen  Verteidigung  notwendig  sei.  Vor
und  bei  Konstituierung  des  Gerichts  sei  die  Anwesenheit  nicht
erforderlich.  §§  295,  296  MStreO.  Die  Ansicht  Gerlands
widerspricht  d.  E.  dem  §  400  Z.  5  a.  a.  O.,  der  den  Verstoß
gegen  §  346  zu  einem  absoluten  Revisionsgrund  macht.  Im
übrigen  kann  auch  bei  der  Konstituierung  des  Gerichts  —  §  295
—  der  Verteidiger  durch  Stellung  von  Ablehnungsanträgen
eingreifen  und  es  ist  unter  Umständen  für  die  Verteidigung
wertwoll,  bei  der  vor  Konstituierung  des  Gerichts  stattfindenden
Verlesung  der  Richterlisten,  §  295,  zupegen  zu  sein.

5)  Nur  dann  können  die  Kosten  dem  Verteidiger  auferlegt
werden,  wenn  die  Aussetzung  der  Hauptverhandlung  durch
dessen  „Schuld“  erforderlich  geworden  ist.  Daß  dies  der  Fall
ist  in  dem  Gerichtsbeschluß  festzustellen  und  zu  begründen.
RMGer.  PE.  III.  48.

347.  Den  bestellten  Vertheidigern,  welche  sich  nicht
am  Gerichtsorte  befinden,  sind,  sofern  sie  zu  den  im
§  341  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Personen  gehören,  die
verordnungsmäßigen  Fuhrkosten  und  Tagegelder  1)  zu
zahlen.2)  Vertheidigungsgebühren  stehen  denselben
nicht  zu.  )

1)  Vgl.  Verordnung  betr.  Tagegelder  usw.  der  Reichsbeamten
  vom  21.  Juni  1875/19.  Nov.  1879,  Reiseordnung  für
die  Personen  des  Soldatenstandes  der  Kais.  Marine  vom
28.  März  1892.  Reiseordnung  für  die  Personen  des  Soldatenstandes

  der  Armee  vom  21.  März  1889.
2)  Vgl.  §  469.
        <pb n="343" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  88  348,  349.  333

3)  Den  näch  §§  338,  319  bestellten  Rechtsanwälten  steht
ein  Anspruch  auf  Verteidigungsgebühren  zu:  vgl.  §  17  Eu.
Die  Wahlverteidiger  sind  auch  in  den  Fällen  der  notwendigen
Bestedigung  von  dem  Angeklagten  zu  honorieren.  Vgl.  §  469

348.  Im  Felde  und  an  Bord  finden  die  Bestimmungen
  der  §§  342,  344  nur  insoweit  Anwendung,  als
die  Verhältnisse  dies  gestatten.  1)  Außer  den  im  §  341
bezeichneten  Personen  können  im  Bedürfnißfall  auch  Angehörige
  des  Heeres  oder  der  Marine,  die  nicht  Offizierrang
  haben,  als  Vertheidiger  zugelassen  und  bestellt
werden.

1)  Es  entscheidet  über  diese  Fe  der  Gerichtsherr.

2)  Personen  des  Soldatenstandes  und  Militärbeamte.
Vgl.  auch  §  341  A.  1  und  3.

Siecbenter  Abschnitt.)
Strafverfügung.

349.2)  Betrifft  die  Beschuldigung  lediglich  ?)  eine
Uebertretung,  so  kann  nach  vorausgegangenem  Ermittelungsverfahren
  durch  schriftliche  Strafverfügung  des  Gerichtsherrn
  3)  ohne  vorgängige  Hauptverhandlung  eine
Strafe  festgesetzt  werden.  Die  Verfügung  ist  außer  von
dem  Gerichtsherrn  von  einem  Gerichtsoffizier  oder  einem
Kriegsgerichtsrathe  zu  unterzeichnen.

Durch  eine  Strafverfügung  darf  jedoch  keine  andere
Strafe  als  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen  oder  Geldstrafe
und  diejenige  Haft,  )  welche  für  den  Fall  der  Unbeibringlichkeit
  der  Geldstrafe  an  deren  Stelle  tritt,  sowie
eine  etwa  verwirkte  Einziehung  festgesetzt  werden.  5)

Bestehen  Bedenken  gegen  die  Festsetzung  der  Strafe
innerhalb  dieser  Grenzen,  so  ist  nach  den  im  dritten,
vierten  und  fünften  Abschnitte  dieses  Titels  gegebenen
Vorschriften  zu  verfahren.  6)

1)  #gl.  Begr.  S.  153—154  KB.
        <pb n="344" />
        334  Militärstrafgerichtsordnung.

nicht  erlassen.  Vgl.  §  41

2)  Betrifft  die  Vescunigung  nicht  lediglich  eine  Übertretung,
  sondern  auch  ein  gerichtlich  zu  ahndendes  Vergehen,
so  mu  u  gemeinsam  Urteil  und  darf  nicht  —  getrennt  —  Strafverspi
  und  Urteil  erlassen  werden.  RMer.  PE.  III,  49.

)  Ist  ein  nicht  unter  einem  Gerichtsherrn  stehender
General  1  Admiral  beschuldigt,  so  ist  zunächst  in  Gemäßheit
des  §  21  ein  Gerichtsherr  zu  bestellen.

4)  In  diesem  Falle  ist  die  Höchstdauer  der  Haft  nicht  auf
14  Kage  beschränkt.  *  §  29  Abs.  2  RStrEoB.  Begr.  zu
§  334  des  Entw.  S.  153.

5)  Der  Untersuchungsführer  hat  nach  Abschluß  des  Crmittelungsverfahrens,
  auch  wenn  er  den  Erlaß  einer  Strafverfügung
  angezeigt  geractet  mündlich  oder  schriftlich  Vortrag
zu  Fche  RM  .  II,  60.

)  Es  tritt  das  ordentliche  Verfahren  ein;  namentlich
dann,  wenn  von  dem  Gerichtsoffizier  oder  dem  Rülegzsgerchte
rat  Bedenken  zeltend  gemacht  werden.  Vgl.  Begr.  zu  §  334
des  Entw.  S

F.  Nr.  n  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  29.

350.  Die  Strafverfügung  ist  dem  Beschuldigten  zuzustellen
  1)2)  (§§  139,  141,  142).

1)  Die  Verjährung  wird  durch  die  Strafverfügung  unterbrochen.
  §  10  des  EG.  und  §  68  RStr#.

2)  Da  mit  der  Zustellung  die  Einspruchfrist  r  innt  —
§  351  Abs.  1  —  so  ist  die  Zustellung  zur  Post  nicht  stanbaf.
—  §142  Abs.  3.  Es  ergibt  sich  aus  9  350  zugleich,  daß  eine
Strafverfügung  nur  schriftlich  erlassen  und  deren  Inhalt  nicht
lediglich  durch  Voriesung  dem  Beschuldigten  publiziert  werden

kann.  Vgl.  §  140

351.1)  Die  sie--  muß  außer  der  Festsetzung
  der  Strafe  die  strafbare  Handlung,  2)  das  angewendete
  Strafgesetz  und  die  Beweismittel  bezeichnen,
auch  die  Eröffnung  enthalten,  daß  sie  vollstreckbar  werde,
wenn  der  Beschuldigte  nicht  binnen  einer  Woche  nach
der  Zustellung  bei  dem  Gerichtsherrn  Einspruch  erhebe.  3)

Hinsichtlich  der  Erhebung  des  Einspruchs  finden  die
Bestimmungen  des  §  369  Absatz  2  bis  4  über  die  Einlegung
  von  Rechtsmitteln  Anwendung  4)  5)

2)  kuwS  8  47  2—  Eine  Bestätigungsordre  wird
h
        <pb n="345" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  98§  352,  353.  335

In  der  dem  Beschuldigten  zu  machenden  Eröffnung
ist  derselbe  auf  einen  oder  mehrere  der  hiernach  für  die
Erhebung  des  Einspruchs  offenstehenden  Wege  s)  zu  verweisen.


1)  Vgl.  §  449  RöStr  PO.

2)  Die  konkrete  Strafhandlung  muß  bezeichnet  werden;
die  Wführung  der  gesetzlichen  Tatbestandsmerkmale  genügt  nicht.

3)  Die  Eröffnung,  daß  die  Strafverfügung  bei  Versäumung
der  Einspruchsfrist  rechtskräftig  werde,  muß  einschließlich  der
in  Abs.  3  vorgeschriebenen  Verweisung  in  die  Strafverfügung
  selbst  aufgenommen  werden.  Es  ist  zweckmäßig,  in
der  Verfügung  die  Kasse  zu  beseichnen,  an  welche  die  festaesette
Geldstrafe  gezahlt  werden  soll.  Ger.  PE.  V,  56.

4)  Gegen  die  Versäumung  der  Einspruchsfrist  ist  Antrag
auf  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  —  99  147  ff.
Mötr  GO.  —  statthaft.  Vgl.  Koppmann  §  351  A.  2.

5)  Der  Einspruch  bedarf  keiner  Begründung.  Er  steht
selbstredend  auch  zu,  wenn  die  Strafverfügung  wegen  eines
Vergehens  erlassen  ist.  RMGer.  PE.  IX,  20.

6)  Vgl.  §  369.

352.1)  Auf  den  Einspruch  2)  kann  vor  Ablauf  der
Frist  verzichtet  werden.

1)  Vgl.  §  449  Abs.  2  RStr  PO.

2)  Der  Verzicht  auf  den  Einspruch  erfolggt  in  der  gleichen
Form  wie  die  Einlegung  desselben.  Vgl.  §  371  A.  3.  Er  ist
unwiderruflich.  Vgl.  RMGer.  PE.  VI,  63.

353.1)  Eine  Strafverfügung,  gegen  die  nicht  rechtzeitig
  Einspruch  erhoben  worden  ist,  erlangt  die  Wirkung
eines  rechtskräftigen  Urtheils.  2)3)4)

1)  Vgl.  §  450  HStr  PO.

2)  Auch  Verzicht  und  Zurücknahme  des  Einspruchs  bewirken
  Rechtskraft.  »

3)  Vgl.  §  417.  Eine  Bestätigungsorder  wird  nicht  erlassen.

4)  Ist  wegen  einer  Tat,  die  sich  in  Wirklichkeit  nicht  oder
nicht  nur  als  Ubertretung.  sondern  als  Verbrechen  oder  Verehen
  darstellt,  eine  nicht  angefochtene  Strafverfügung  ergangen,
6.  ist  eine  erneute  Strasoerfolgun  im  ordentlichen  Verfahren
unter  dem  Gesichtspunkte  des  Ve
lässig.  RMGer.  PE.  XIII,  14.

Grbrechens  oder  Vergehens  zu-
        <pb n="346" />
        336  Militärstrafgerichtsordnung.

354.1)  Bei  rechtzeitigem?)  Einspruche  wird  zur
Hauptverhandlung  geschritten,  #)  sofern  nicht  bis  zur  Bekanntmachung
  des  Termins  derselben  (§§  266,  267)  der
Einspruch  zurückgenommen  wird.

1)  Vgl.  §  451  Rötr.

2)  Ein  verspäteter  Einspruch  wird  durch  Beschluß  als  unzulässig
  zurückgewiesen.  K##Ger.  PE  VI,  64.  Das  gleiche
gilt,  wenn  trotz  rechtsgültigen  Verzichts  oder  Zurücknahme  des
Einspruchs,  Einspruch  eingelegt  wird.  Fraglich  ist,  ob  der
Gerichtsherr  in  einem  solchen  Falle  den  Einspruch  durch  Beschluß
  zurückweisen  kann.  Dem  Wortlaute  nach  könnte  man
dies  annehmen,  da  nur  bei  „rechtzeitigem“  Einspruch  zur
„Hauptverhandlung“  geschritten  werden  soll.  Ebenso  würde
dafür  sprechen,  daß  im  brgerlichen  Strafprozeß,  dessen  §  451
wörtlich  übernommen  ist,  die  Zurückweisung  durch  Beschluß
eschieht.  Trotzdem  erscheint  die  Annahme  bedenklich.  In  der

ilitärstrafgerichtsordnung  sind  die  Fälle,  in  denen  der  Gerichtsherr

  ein  Rechtsmittel  —  um  ein  solches  handelt  es  sich,
wenn  auch  nicht  um  ein  Rechtsmittel  im  engeren  Sinne  —
durch  Beschluß  als  verspätet  zurückweisen  darf,  genau  festgestellt
  und  in  allen  diesen  Fällen  ist  die  Rechtsbeschwerde
  gegeben.  Im  vorliegenden  Falle  dagegen  wäre
der  Beschluß  des  Gerichtsherrn  —  wenn  überhaupt  zulässig  —
unangreifbar,  §  373  MtrG.;  die  Rötr  PO.  läßt  die  Beschwerde
  gegen  den  Beschluß  zu,  §  346  RStr  PO.,  und  gibt
damit  dem  Antragsteller  Gelegenheit  zu  dem  Nachweis,  daß
wine,  Verspätung,  ein  rechtsgültiger  Verzicht  usw.  nicht  voregt.


3)  Die  Strafverfügung  erhält  dann  die  Bedeutung  der
Anklageverfügung.

Vgl.  9  250  und  Begr.  zu  §  339  des  Entw.  S.  154.

355.1)  Das  Gericht  ist  bei  der  Urtheilsfällung
an  den  in  der  Strafverfügung  enthaltenen  Ausspruch
nicht  gebunden.:)

1)  Vgl.  5  451  Abs.  3  RStrO.  Erscheint  der  Beschuldigte
nicht  in  der  Hauptverhandlung,  so  ist  nach  §  278  bez.  8  357
zu  verfahren,  nicht  —  wie  im  §  452  Rötr  PO.  vorgeschrieben  —,
der  Einspruch  zu  verwerfen.

2)  Es  ist  hiernach  reformatio  in  peius  zulässig.  Die
Vorschriften  des  fünften  Abschnitts  finden  Anwendung;  namentlich
  auch  §§  517,  318,  319,  330.
        <pb n="347" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  88  356,  357.  337

Achter  Abschnit.)
Verfahren  gegen  Abwesende.

356.2)  Ein  Beschuldigter  gilt  als  abwesend,  3)
wenn  sein  Aufenthalt  unbekannt  ist,  oder  wenn  er  sich
im  Ausland4)  aufhält  und  seine  Gestellung  vor  das
zuständige  Militärgericht  nicht  ausführbar  oder  nicht  angemessen
  erscheint.  )  6)

1)  Begr.  S.  155  —157  KB.  S.  116,  117.

2)  Vgl.  §  318  RStr  PO.

3)  Die  in  den  §§  278,  279,  280  erwähnten  „ausgebliebenen“
oder  von  dem  Erscheinen  in  der  Hauptverhandlung  „entbundenen“
  Angeklagten  —  auch  die  Angeklagten  sind  „Beschurdt
  te“  im  Sinne  des  §  356  —  fallen  nicht  unter  diesen

egriff.

4)  Vgl.  §  8  RStr  PO.  und  8§§  143  A.  2,  144  A.  1  MStrGO.
sowie  A#.  hierzu.

5)  Das  bisherige  Kontumazialverfahren  gegen  Deserteure  —
§§  242  ff.  Pr.  MStrPO.,  8  2  EG.  z.  MStrGB.  —  ist  hiernach
formell  und  materiell  aufgehoben.  An  seine  Stelle  tritt  das
Verfahren  gegen  Abwesende.  Vgl.  82  des  EG.  z.  MStrGO.;
dagegen  ist  die  Verfügung  v.  8.  Juli  1888  MVBl.  S.  161,
„betreffend  strafrechtliche  Verfolgung  der  im  Auslande  Entwichenen“
  nicht  aufgehoben.  Es  ist  zweckmäßig,  dieser  Verfügung
  entsprechend  auch  fernerhin  die  Deserteure  den  heimischen
  Marineteilen  zu  überweisen.

6)  Die  Gestellung  eines  Beschuldigten,  welcher  sich  in
einem  deutschen  Schutzgebiete  befindet  und  dessen  dortige
Adresse  bekannt  ist,  wird  regelmäßig  „ausführbar  und  angemessen“
  jein;  die  Aburteilung  wird  im  Regquisitionswege  —
§65  262,  263  —  durch  die  in  den  Schutzgebieten  befindlichen
Militärgerichte  erfolgen  können.

Vgl.  95§  143  A.  2,  144  A.  1.

357.1)  Gegen  einen  Abwesenden  findet  eine  Hauptverhandlung
  nicht  statt.

Das  Verfahren  gegen  denselben  hat  sich  auf  die
Sicherung  der  Beweise  für  den  Fall  seiner  künftigen
Gestellung  zu  beschränken.  17)

Die  Zulassung  eines  Vertheidigers  wird  durch  die
Abwesenheit  des  Beschuldigten,  soweit  es  sich  nicht  um

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  22
        <pb n="348" />
        338  Militärstrafgerichtsordnung.

Fahnenflüchtige  2)  3)  handelt,  nicht  ausgeschlossen.  Zur
Wahl  eines  Vertheidigers  sind  auch  Angehörige  des  Beschuldigten
  befugt.

Zeugen  und  Sachverständige  sind,  insofern  keine
Bedenken  entgegenstehen,  eidlich  zu  vernehmen.")

1)  Vgl.  §§  327,  328  RStr  PO.,  5  278  Mötr.

1a)  Eine  Anklageverfügung  ist  also  nicht  zu  erlassen,
wenn  die  „Abwesenheit“  des  Beshuld:  ten  festgestellt  ist.  Auch

ibt  das  Gesetz  keinen  Anhalt  dafür,  daß  eine  Einstellung  des

erfahrens  zu  beschließen  ist.  Das  Verfahren  ruht  nur
während  der  Abwesenheit  des  Beschuldigten  mit  Ausnahme
der  aus  §§P  356—361  und  der  behufs  Ergreifung  des  Abwesenden,
  sowie  der  Verjährungsunterbrechung  erforderlichen  Strafverfolgungshandlungen.


2)  Es  handelt  sich  hier  um  eine  Ausnahme  von  39  337.
Sie  hat  für  „abwesende“  Personen  des  Soldatenstandes  keine
Bedeutung,  da  dieselben  regelmäßig  „Fahnenflüchtige“  sein
werden.  Vgl.  KB.  zu  §  342  des  Entw.  S.  116/117.

3)  Val.  3  69  ff.  MStr#.

4)  Ausnahme  von  §  195  Abs.  1.

358.1)  Ein  Anspruch  auf  Benachrichtigung  über  den
Fortgang  und  das  Ergebniß  des  Verfahrens  steht  dem
abwesenden  Beschuldigten)  nicht  zu.

Der  Gerichtsherr  ist  jedoch  befugt,  einem  Abwesenden,
  dessen  Aufenthalt  bekannt  ist,  Benachrichtigungen
zugehen  zulassen.“)

1)  Vgl.  §  329  NtrO.

2)  Dem  nach  §  357  Abs.  3  zugelassenen  Verteidiger  steht
ein  Anspruch  auf  Benachrichtigung  zu.

3)  Die  Benachrichtigung  wird  zweckmäßig  durch  einfache
briefliche  Mitteilung  erfolgen.  Eine  förmliche  Zustellung  im
Sinne  der  99§  141  ff.  ist  nicht  erforderlich.

359.1)  Der  Abwesende,  dessen  Aufenthalt  unbekannt
ist,  kann?)  auf  Anordnung  des  Gerichtsherrn  in  öffentlichen
  Blättern  zur  Gestellung  oder  zur  Anzeige  seines
Aufenthaltsorts  aufgefordert  werden.

1  Le.  saeo  RStrpo.
2)  Eine  solche  Anordnung  wird  nur  dann  zweckentsprechend
        <pb n="349" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  8  360.  339

sein,  wenn  der  abwesende  Beschuldigte  von  dem  gegen  ihn
schwebenden  Verfahren  keine  Kenntnis  hat  und  anzunehmen  ist,
daß  er  dem  öffentlichen  Gestellungsbefehle  Folge  leisten  werde.
Liegt  zu  dieser  Annahme  kein  Grund  vor,  so  würde  durch  die
Aufforderung  lediglich  eine  unerwünschte  Verschleppung  des
Verfahrens  verursacht  werden.  In  der  „Aufforderung“  wird
die  Person  des  Beschuldigten  und  die  ihm  zur  Last  gelegte
Straftat  zu  bezeichnen  sein.  Sie  bezweckt  lediglich  die  Gestellung
  des  Beschuldigten  bzw.  die  Anzeige  seines  Aufenthalts,
nicht  wwie  der  Steckbrief  —  seine  Veibaftung.  Vgl.  §  183.
.  Nr.  42.

360.1)  Sind  die  Voraussetzungen  vorhanden,?)  wonach
  der  Abwesende  wegen  eines  Verbrechens  oder  eines
Vergehens  vor  ein  Kriegsgericht  zu  stellen  wäre,  3)  so
kanns")  durch  einen  von  dem  Gerichtsherrn  und  dem
Kriegsgerichtsrathe  zu  unterzeichnenden  Beschluß  das  im
Reiche  befindliche  Vermögen  des  Abwesenden  mit  Beschlag
  )  belegt  und,  sofern  die  Voraussetzungen  der
Fahnenflucht  vorliegen,  der  Abwesende  für  fahnenflüchtig
erklärt  werden.

Dieser  Beschluß  ist  durch  den  Reichsanzeiger  bekannt
zu  machen  5)  und  kann  auch  noch  durch  andere  Blätter  )
veröffentlicht  werden.)  8)

1)  Vgl.  §§  332,  333  RStr  PO.

2)  Es  ist  davon  abgesehen  worden,  die  Beschlagnahme  des
Vermögens  und  die  Erklärung  des  Abwesenden  für  einen
Fahnenflüchtigen  von  der  vorgängigen  Erhebung  der  Anklage
—  8  254  ff.  —  abhängig  zu  machen.  Vgl.  Begr.  zu  §  345
des  Entw.  S.  156.  Vgl.  §  357  A.  1a.  Es  muß  aber  —  wie
bei  der  Ankla  eversügung  §  250  —  hinreichender  Verdacht  gegeben
  sein,  daß  der  Abwesende  ein  kriegsgerichtlich  zu  ahndendes
  Verbrechen  oder  Vergehen  begangen  hat.  Daß  der  Kriegserichtsrat
  den  —  zu  begründenden  —  Beschluß  mitzuzeichnen
bat,  ist  im  §  360  besonders  vorgeschrieben,  weil  §97  MStrG.
lediglich  von  der  Mitzeichnung  der  im  Laufe  des  regelmäßigen
  Verfahrens  erlassenen  Verfügungen  usw.  spricht,
während  es  sich  hier  um  ein  besonderes  Verfahren  handelt.
Vgl.  Hegr.szu  2&amp;amp;5#  des  Entw.  S.  153,  156.

)  Vgl.  S#

2.
Za)  Ist  die  Vermögensbeschlagnahme  wegen  Vermögens-22#
        <pb n="350" />
        340  Militärstrafgerichtsordnung.

losigkeit  zwecklos,  so  kann  von  derselben  abgesehen  werden.
KM.  v.  22.  Febr.  1902.  Nr.  850/1  1902.  C.  3.

4)  Die  Beschlagnahme  erstreckt  sich  auch  auf  das  nach
Erlaß  des  Beschlusses  dem  abwesenden  Beschuldigten  zufallende
Vermögen.  Vgl.  Loewe  §9  326  A.  2.

5)  Der  Gerichtsherr  hat  diese  Veröffentlichung  zu  veranlassen.
  Vgl.  Begr.  zu  §  345  des  Entw.  S.  157.

6)  Der  Gerichtsherr  entscheidet  nach  freiem  Ermessen.
In  der  Regel  wird  die  Bekanntmachung  im  Reichsanzeiger
genügen.

)  Der  Erlaß  vom  27.  April  1892,  betr.  Bekanntmachung
der  Kontumazialerkenntnisse  gegen  fahnenflüchtige  Offiziere,
an  die  Offiziere  der  Armee  ist  Keenstandslos  geworden  naßh
Einführung  der  MStreO.  KM.  v.  14.  Jan.  1902.  Nr.  432/1:=8)

  Sobald  gegen  einen  Offizier,  Sanitätsoffizier  oder
Fähnrich  der  Verdacht  der  Fahnenflucht  vorliegt,  sowie  sobald
eine  solche  Militärperson  für  fahnenflüchtig  erklärt  wird,  ist
seitens  des  Gerichtsherrn  auf  dem  Dienstwege  WMeldung  an
Seine  Majestät  zu  erstatten.  KM.  v.  21.  Juni  1901.  Nr.  339/6
1901.  C.  3.

F.  Nr.  43,  44.

361.1)  Mit  dem  Zeitpunkte  der  ersten  Bekanntmachung
  in  dem  Reichsanzeiger!?)  verliert  der  Beschuldigte
  das  Recht,  über  das  in  Beschlag  genommene
Vermögen  unter  Lebenden  zu  verfügen.  2)

Der  die  Beschlagnahme  verhängende  Beschluß  ist  derjenigen
  Behörde  mitzutheilen,  welche  für  die  Einleitung
einer  Vormundschaft  über  Abwesende  zuständig  ist.  Diese
Behörde  hat  eine  Güterpflege  einzuleiten.)

1)  Vgl.  §  334  RStr  PO.

1a)  Entscheidend  ist  hiernach  die  erste  Bekanntmachung
im  Reichsanzeiger;  die  Veröffentlichung  in  andern  Blättern
—  pgl.  §  360  a.  E.  —  ist  ohne  Rechtsfolge.  Als  Zeitpunkt
der  Bekanntmachung  kommt  die  Ausgabe  der  betreffenden
Nummer  des  Reichsangeigers  in  Berlin  in  Betracht.

2)  Der  Abwesende  kann  hiernach  von  Todes  wegen
verfügen.  Dagegen  sind  alle  Verfügungen  unter  Lebenden
nicht  nur  dem  Staate  gegenüber,  sondern  schlechthin  nichtig.

Bestehende  Rechte  dritter  Personen,  namentlich  auch
Alimentationsansprüche,  behalten  ihre  Gültigkeit  und  sind  aus
        <pb n="351" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  88  362,  363.  341

dem  beschlagnahmten  Vermögen  zu  befriedigen.  Vgl.  Loewe
334  A.  2  und  3.
3)  §1911  BGB.  und  8§  35ff.  des  Ges.  über  die  Angelegenheiten
  der  freiw.  Gerichtsbarkeit  v.  17.  Mai  1898.

362.  1)  Die  Beschlagnahme  ist  aufzuheben,  :)  wenn
die  Gründe  derselben  weggefallen  sind.

Die  Aufhebung  der  Beschlagnahme  ist  durch  dieselben
  Blätter  3)  bekannt  zu  machen,  durch  welche  die
Beschlagnahme  selbst  veröffentlicht  worden  war.

Eine  entsprechende  Bekanntmachung  hat  zu  erfolgen,
sobald  der  Zustand  der  Fahnenflucht  aufhört.“)

1)  Vgl.  §  335  RStr  PO.

2)  Die  Aufhebung  erfolgt  durch  einen  von  dem  Gerichtsherrn
  und  dem  Kriegsgerichtsrat  zu  unterzeichnenden,  mit
Gründen  versehenen  Beschruß.  Erst  durch  diesen  Beschluß,
nicht  durch  den  bloßen  Wegfall  der  Beschlagnahmegründe,  wird
die  Beschlagnahme  mit  ihren  Rechtsfolgen  aufgehoben.  Als
selbstverständlich  hat  zu  gelten,  daß  der  Aufhebungsbeschluß
der  in  §  361  Abs.  2  ausfg  ührten.  Behörde  mitgeteilt  wird.

3)  Vgl.  §  360  A.  5.  ·

4)  Die  Aufhebung  der  Vermögensbeschlagnahme  erfolgt,
sobald  die  Gründe  dafür  weggefallen  sind,  durch  Gerichtsbeschluß,
  unabhängig  von  der  auszusprechenden  Aufhebung  des
ergangenen  Kontumazialerkenntnisses  durch  das  neue  Urteil.
RMGer.  PE.  I,  57.

Dritter  Titel.
Ordentliche  Rechtsmittel.

Erster  Abschnitt.)
Allgemeine  Bestimmungen.

363.2)  Ordentliche  Rechtsmittel  im  Sinne  dieses
Gesetzes  sind  die  Rechtsbeschwerde,#)  die  Berufung")  und
die  Revision.  5)6)7)

1)  Vgl.  Begr.  S.  157  bis  159.  KB.  S.  117  bis  119.

2)  Der  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,
§&amp;amp;  146  ff.  —,  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens,  88  436  ff.  —,
der  Einspruch  gegen  Strafverfügungen  §8§  351  ff.  fallen  nicht
unter  den  Begriff  der  „ordentlichen“  Rechtsmittel.  Vgl.  aber
        <pb n="352" />
        342  Militärstrafgerichtsordnung.

55  351  Abs.  2,  354  A.  2,  441.  Die  Bestimmun  ,  welche  im
wiederaufgenommenen  Verfahren  über  die  Entschädigung  des
reigesprochenen  getroffen  wird,  ist  nicht  anfechtbar.  Ger.
7.  April  1902.  E.  2,257.  Das  gleiche  gilt  bez.  der  Entscheidung,
  welche  die  Entschädigung  für  unschuldig  erlittene  Untersuchungshaft
  ausspricht  oder  ablehnt.

3)  Vgl.  §§  373  bis  377.

4)  Vgl.  §5  378  bis  396.

5)  Vgl.  95  397  bis  415.

6)  Offenbare  Schreib=  oder  Redaktionsfehler  in  Entscheidungen
  können  ohne  Einlegung  eines  Rechtsmittels  von  derjenigen
  Stelle  beseitigt  werden,  welche  die  Entscheidung  erlassen
hat.  Vgl.  §  336  A.  6.

7)  Bedingte  Einlegung  von  Rechtsmitteln  ist  unzulässig.
Vgl.  §  369  A.  Za.

364.1)  Die  Rechtsbeschwerde  findet  nur  gegen  Beschlüsse
  und  Verfügungen  statt.2)

1)  Vgl.  §  346  Ntr.

2)  Und  zwar  nur  insoweit,  als  dies  im  Gesetz  ausdrücklich
  bestimmt  ist.  §  373.

365.  Die  Berufung  und  die  Revision  finden  nur
gegen  Urtheile  18)  der  erkennenden  Gerichte  statt.  Diese
Rechtsmittel  stehen  gleichmäßig  dem  Gerichtsherrn  und
dem  Angeklagten  zu.  1)2)3)

Hinsichtlich  der  Urtheile  der  Feldgerichte  und  der
Bordgerichte  sind  in  diesem  Gesetze  besondere  Bestimmungen
  getroffen.“)

1a)  Ein  Rechtsmittel  kann  begriffsmäßig  nur  von  demjenigen
  eingelegt  werden,  der  an  der  Aufhebung  der  angefochtenen
  Entscheidung  ein  berechtigtes  Interesse  hat.  Der  Aneklagte

  hat  deshalb  gegen  ein  ihn  freiprechendes  Urteil  kein
Rechtsmittel.  RMGer.  1.  20.  Okt.  1904.  E.  7,302.

1)  Vgl.  §  338  RStrP.  Die  Vorschrift  des  §  365  betrifsft
nur  das  ordentliche  Verfahren;  nicht  das  Feld=  und  Bordverfahren.
  Vgl.  §  419.

2)  Auch  Minderjährige,  welche  steafrecheuch  verfolgbar
sind  —  8  50  MStr  GB.  —,  können  selbständig  Rechtsmittel  einlegen.
  Vgl.  RG.  3.  Dez.  1883.  R.  5,754.

3)  Neben  dem  Angeklagten  —  auch  wenn  er  minderjährig
ist  —  sind  andere  Personen,  z.  B.  die  Eltern,  der  gesetzliche
        <pb n="353" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  88  366,  367.  343

Vertreter  des  Angeklagten,  zur  Einlegung  der  dem  Angeklagten
zustehenden  Rechtsmittel  nicht  befugt.  Ist  der  Angeklagte
geisteskrank  und  verhandlungsuafähig,  so  muß  das  Verfahren
ausgesetzt  werden.  RMGer.  I.  10.  Juni  1901.  E.  1,  181.

4)  9§  419  bis  435.

366.  Gegen  die  Entscheidungen  des  Reichsmilitärgerichts
  findet  ein  ordentliches  Rechtsmittel  nicht  statt.1)

1)  Wohl  aber  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
und  das  Wiederaufnahmeverfahren.

367.1)  Der  Gerichtsherr  kann  von  den  ihm  zuständigen
  Rechtsmitteln  auch  zu  Gunsten?)  des  Angeklagten
  Gebrauch  machen.)

Jedes  seitens  des  Gerichtsherrn  eingelegte  Rechtsmittel
  hat  die  Wirkung,  daß  die  angefochtene  Entscheidung
  auch  zu  Gunsten  des  Angeklagten  abgeändert  oder
aufgehoben  werden  kann.“)  5)

1)  Al  §  338  Abs.  2  RStr  PO.

)  Mit  Rücksicht  auf  die  besonderen  Folgen  eines  zu-Lunsten
  des  Angeklagten  eingelegten  Rechtsmittels,  §§  371

2,  415  Abs.  2,  ist  es  angezeigt,  aber  nicht  geboten,
diesen  Zweck  ausdrücklich  hervorzuheben.  Ist  dies  nicht  gescheben,
  so  hat  das  Gericht  diese  Frage  nach  dem  Gesamtnhalt
  der  Begründung  zu  entscheiden.  RMGer.  I.  12.  Febr.
1903.  E.  4,210.

Der  erichther  kann  zugunsten  des  Verurteilten  auch
dann  ein  Rechtsmittel  einlegen,  wenn  der  letztere  sich  rechtswirksam
  bei  dem  Urteil  beruhigt  hat.  Es  ist  dies  namentlich
dann  von  Bedeutung,  wenn  der  Verurteilte  durch  eine  unüberlegte
  Verzichtserklärung  in  der  Sitzung  das  Recht  auf  Anbringung
  der  Berufung  oder  Revision  verloren  hat.  Vgl.
§5  327  A.  14.  Gegen  Festsetzungen  des  Urteils,  die  lediglich
den  Angeklagten  beschweren  —  wenn  z.  B.  ein  strafaus,
schließender  Umstand  vom  Gericht  verneint  ist  —,  kann  der
Gerichtsherr  nur  zugunsten,  nicht  zuungunsten  des  Angeagten
  ein  Rechtsmittel  einlegen.  RMGer.  II.  26.  Aug.  1903.

p1.

Der  Gerichtsherr  kann  gegen  die  den  Antrag  des  Verletzten
  auf  Zuerkennung  einer  Buße  ablehnende  utscheidung
ein  Rechtsmittel  einlegen.  RMGer.  PE.  XI,  11.

3)  Ist  auf  Grund  einer  zugunsten  des  Angeklagten  ein-
        <pb n="354" />
        344  Militärstrafgerichtsordnung.

gelegten  Revision  das  Urteil  aufgehoben,  so  darf  das  Berufungsgericht
  in  der  neuen  Entscheidung  zwar  nicht  auf
eine  härtere  Strafe  erkennen,  wohl  aber  die  Tat  schwerer  qualifizieren.
  §  415  Abs.  2.  RMGer.  I.  4.  Sept.  1902.  E.  3,204,  I
12.  Febr.  1903.  E.  4.210.

4)  Vgl.  §  343  RStr  PO.

5)  Das  uUrteil  wird  hiernach  zuungunsten  des  Angeklagten
nicht  relativ  rechtskräftig;  wohl  aber  zugunsten  desselben.  Die
Frage  der  teilweisen  Rechtskraft  insoe  ichtanfechtung  der
Shusfrage  wird  hierdurch  nicht  berührt.  —  Vgl.  8§§  396,  415

In  welchem  Umfange  der  höhere  Richter  durch  das
Rechtsmittel  des  Gerichtsherrn  mit  der  Sache  befaßt  wird,  inwieweit
  mithin  eine  Abänderung  oder  Aupfhebung  des  Urteils
zugunsten  des  Angeklagten  möglich  ist,  bestimmt  sich  vielmehr
danach,  wieweit  das  Urteil  angefochten  ist.  Der  Prüfung  des
—  unterltegt  das  Urteil  nur,  soweit  es  ange- 



fochten  ist.  §  394  Abs.  1  MStr  GO.  Derjenige  Teil  des  Urteils,

die  Berufung  nicht  getroffen  wird,  geht  in  Rechtskraft
  über  und  stellt  sich  nicht  mehr  als  Geheostand  der  Prufung
des  Beru  ngegerihts  dar.  Urt.  d  RMGer.  I.  29.  Mai  1901.
E.  1,162.  I.  18.  Nov.  1901.  E.  2,61.  II.  29.  März  1902.  E.  2.237.
II.  17.  Sept.  1902.  E.  3,258.

F.  Nr.  47.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  33.

368.  Die  auf  die  Einlegung  oder  die  Zurücknahme
von  Rechtsmitteln  bezüglichen  Erklärungen  1)2)  des  Gerichtsherrn
  sind  in  Sachen  der  niederen  Gerichtsbarkeit
durch  einen  Gerichtsoffizier,  in  Sachen  der  höheren  Gerichtsbarkeit
  durch  einen  richterlichen  Militärjustizbeamten
zu  den  Akten  zu  beurkunden.3)  4)  5)5)

1)  Diese  Erklärungen  sind  mündlich  oder  schriftlich  an  den
Gerichtsoffizier  oder  den  richterlichen  Militärjustizbeamten  zu
richten  und  von  den  letzteren  zu  den  Akten  zu  beurkunden.
Die  Erklärungen  müssen  die  Beschwerdepunkte  enthalten.  Vgl.
§§  380,  403.  Ist  seitens  des  Gerichtsherrn  die  Revision  schriftlich
  eingelegt,  so  hat  der  richterliche  Militärjustizbeamte  bei
Beurkundung  dieser  Erklärung  sich  auf  die  in  der  schriftlichen
Einlegung  enthaltenen  oder  auf  schriftliche  Aufrage  genehmigten
Eeschwerdepunkte  zu  beschränken.  RMGer.  II.  21.  März  1906.

,  10),g.

der  dur

2)  Die  Beurkundung  kann  auch  auf  Grund  einer  telegraphisch
  oder  telephonisch  —  unter  Angabe  der  gegen  das  Urteil
        <pb n="355" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  368.  345

bestehenden  Bedenken  —  an  den  Gerichtsherrn  gerichteten,  von
dem  letzteren  bejahend  beantworteten  Anfrage  des  beurkundenden
Militärjustizbeamten  erfolgen.  RMGer.  I.  12.  Juli  1901.  E.  1,220.

3)  Die  auf  die  Einlegung  von  Rechtsmitteln  bezügliche
Erklärung  des  Gerichtsherrn  und  die  Beurkundung  dieser  Erklärung
  zu  den  Akten  seitens  des  richterlichen  Militärjustizbeamten
  sind  zwei  verschiedene  selbständige  Akte,  von  denen
nur  der  erste,  nicht  aber  auch  der  zweite  an  die  Rechtsmittelfristen
  gebunden  ist.  Urt.  d.  RMGer.  II.  12.  März  1901.  E.
1,51.  1.  19.  Nov.  1903.  E.  6,108.  II.  21.  März  1906.  E.  10,9.
Bei  Beurkundung  der  auf  die  Einlegung  der  Berufung  bezüglichen
  Erklärung  des  Gerichtsherrn  durch  den  Kriegsgerichtsrat
(Gerichtsoffizier)  kann  hinsichtlich  des  Umfanges  und  Grundes
der  Anfechtung  des  Urteils  auf  eine  zu  den  Akten  gegebene
schriftliche  Erklärung  des  Gerichtsherrn  Bezug  genommen  werden.
RMGer.  PE.  IX,  21.  II.  7.  Mai  1904.  E.  7,78.  Vgl.  Ditzen,
Goltd.  Bd.  53  S.  58.  Al.  Gerland  KV.  Bd.  IX  S.  578.  Gerichtssaal
  Bd.  LXIX  S.  338.  Vgl.  RMGer.  PE.  II,  63.

Za)  Sie  ist  in  Sachen  der  höheren  Gerichtsbarkeit  auch  dann
durch  einen  Kriegsgerichtsrat  zu  beurkunden,  wenn  die  Erklärung
auf  Anweisung  des  höheren  Gerichtsherrn  (§  24  MStrG.)
abgegeben  ist.  Die  Gegenzeichnung  (Chiffrierung,  Paraphierung)
  oder  die  Mitzeichnung  des  Vermerkes  des  Gerichtsherrn
von  seiten  des  richterlichen  Wlitärustigbeamten  ist  nicht  ausreichend.
  RMGer.  PE.  III,  50;  IV,  82.

4)  a)  Geht  nach  Ablauf  der  Berufungsfrist  die  Berufungsbegründung
  bei  den  Akten  ein,  so  genügt  die  Tatsache  des  verspäteten
  Einganges  der  Berufungsbegründung  noch  nicht,  um
die  Berufung  zu  verwerfen.  Es  muß  vielmehr  festgestellt
werden,  ob  der  Gerichtsherr  innerhalb  der  Frist  mündiich  oder
schriftlich  dem  Gerichtsoffizier  oder  richterlichen  Militärjustizbeamten
  erklärt  hat,  weshalb  und  inwieweit  das  erste  Urteil
von  ihm  angefochten  wird.  Erst  wenn  festgestellt  ist,  daß  dies
innerhalb  der  Rechtsmittelfrist  nicht  geschehen  ist,  kann  wegen
Mangels  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  die  Berufung  auf
Verwerfung  derselben  erkannt  werden.

Die  Beurkundung  hat  sich  auch  auf  die  Zeit  der  Abgabe
der  Erklärung  des  Gerichtsherrn  zu  erstrecken.  RMGer.  PE.
II,  64;  III,  50.  Vgl.  PE.  VI,  65;  V,  58.

b)  Werden  von  der  Prozeßpartei  oder  sonst  von  zuständiger
  Stelle  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  Beurkundung
8  so  ist  ein  hierauf  bezüglicher  Beweisantrag  an  sich  zulässig.
  Magebend  ist  allein  die  Willenserklärung  des  zur

e

Rechtsmitteleinlegung  Berechtigten,  nicht  die  Beurkundung  als
        <pb n="356" />
        346  Militärstrafgerichtsordnung.

solche.  —  Hinsichtlich  der  Nachprüfung  der  Auslegung  der  Bezufungserklärung
  seitens  des  Revisionsgerichts  vgl.  §§  279  A.2,
380  A.  3,  399  A.  2.  —  "

Die  diesbezügliche  Beweisaufnahme  hat  sich  aber  nur  auf
die  Willenserklärung  selbst,  auf  das  Ergebnis  der  über  den
Umfang  und  die  Begründung  der  Rechtsmittel  etwa  zwischen
dem  Gerichtsherrn  und  seinem  Militärjustizbeamten  stattgehabten
  Beratung  zu  erstrecken;  nicht  aber  auf  die  diesem
Ergebnis  vorausgegangenen  Beredungen  und  Erwägungen.
Letztere  charakterisieren  sich  als  durchaus  innere  Angelegenheiten.
  RMGer.  II.  7.  Mai  1904.  E.  7,78.

c)  Das  erkennende  Gericht  kann  nur  dann  über  die  Berufung
  entscheiden,  wenn  eine  gesetzmäßig  beurkundete  Berufung
  eingelegt  ist.  Die  Beurkundung  der  Berufung  nach  er-*
  Perufungsurteil  ist  ohne  rechtliche  Bedeutung.  RMGer.

 

5)  Die  Erteilung  der  Bestätigungsorder  seitens  des  Gerichtsherrn
  innerhalb  der  Rechtsmittelfrist  schließt  die  Verzichtleistung
  auf  das  Rechtsmittel  in  sich.  Einer  ausdrücklichen
Verzichtserklärung  des  Gerichtsherrn  zu  den  Akten  bedarf  es
nicht  mehr.  Wird  aber  eine  Verzichterklärung  seitens  des  Gerichtsherrn
  abgegeben,  so  muß  sie  auch  beurkundet  werden.
RMGer.  PE.  IV,  82;  I,  58

6)  Eine  Beurkundung  dahin,  daß  der  Gerichtsherr  die  Berufung
  zurückgenommen  hat,  ist  die  Beurkundung  einer  Tatsache
  gemäß  §  368.

AusfBest.  H.  u.  M.  Die  auf  die  Einlegung  oder  die
Zurücknahme  von  Rechtsmitteln  bezüglichen  Beurkundungen
der  Gerichtsoffhziere  und  der  richterlichen  Militärjustizbeamten
(ogl.  §§  380,  398)  müssen  auch  die  Angaben  enthalten,  an
welchem  Tage  der  Gerichtsherr  die  betreffende  Erklärung  abegeben

  hat.  Ist  dieselbe  schriftlich  oder  auf  telegraphischem
ege  erfolgt,  so  ist  das  Schriftstück  oder  Telegramm  der  Beurkundung

  beizufügen.  F.  Nr.  47.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)
r.  33.

 

369.1)  Seitens  des  Beschuldigten  sind  die  auf  die
Einlegung  oder  die  Zurücknahme  von  Rechtsmitteln  bezüglichen
  Erklärungen  in  den  Fällen  des  §  130  Absatz  4
und  des  §  132  Absatz  2  bei  dem  Gerichtsherrn  anzubringen,
  welchem  die  Entscheidung  zusteht,  im  Uebrigen
bei  dem  Gerichtsherrn,  welcher  die  angefochtene  Verfü-
        <pb n="357" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  369.  347

gung  erlassen  oder  herbeigeführt,  oder  das  Gericht  berufen
  hat,  dessen  Entscheidung  angefochten  wird.2)

Die  Erklärungen  können  schriftlich  eingereicht  oder
zu  Protokoll  eines  Gerichtsoffiziers  oder  eines  richterlichen
  Militärjustizbeamten  oder  des  nächsten  mit
Disziplinargewalt  versehenen  Vorgesetzten  abgegeben
werden.  3)4)5)  6)  7)8)  2)  10)  10  12)  13  14)

Angeklagte,  welche  sich  nicht  auf  freiem  Fuße  befinden,
  können  die  Erklärungen  überdies  zu  Protokoll
des  mit  der  Aufsicht  über  das  Gefängniß  betrauten
Offiziers  oder  Beamten  oder,  sofern  sie  nicht  dem  aktiven
Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehören,  desjenigen
Amtsgerichts  geben,  in  dessen  Bezirke  das  Gefängniß
liegt.

Zur  Wahrung  der  Frist  genügt  es,  wenn  innerhalb
derselben  das  Protokoll  aufgenommen  wird.

Für  den  Beschuldigten  kann  auch  der  Vertheidiger,15)
  16)  jedoch  nur  in  dessen  ausdrücklichem  Auftrage,
Rechtsmittel  einlegen.  17)  18)  19)  20)  21)

1)  Vgl.  §  341  Abs.  2  RStr  PO.,  5#  147,  379  Mötr.
Bez.  Wieleranfnahmeantra  en  vgl.  §  44

2)  a)  Durch  ein  Ersuchen  um  Gechaifürung  der  Aburteilung
  wird  dem  an  sich  zuständigen  Gerichtsherrn  die  Sache
nicht  derart  entzogen,  daß  der  ersuchte  Gerichtsherr  nunmehr
für  den  Angeklagten  zuständig  würde  und  in  Konsequenz  hiervon
  das  dem  aburteilenden  Gerichte  im  Instanzenzuge  übergeordnete
  Kriegs=  oder  Oberkriegsgericht  die  Berufung  zu  entscheiden
  hätte.  Im  Sinne  des  §F  369  Abs.  1  Sberusts  er  ersuchende
  Gerichtsherr  indirekt  das  erkennende  Gericht;  es  kann
deshalb  bei  ihm  ein  etwaiges  Rechtsmittel  ein  elegt  werden.
In  gleicher  Weise  erscheint  es  aber  auch  zäingeee  daß  das
Rechtsmittel  bei  dem  ersuchten  Gerichtsherrn  eingelegt  wird;
denn  dieser  hat  das  erkennende  Gericht  direkt  berufen.  RN.
Ger.  III.  10.  Febr.  1903.  E.  4,187;  I.  10.  Juni  1901.  E.  1,173.
PE.  II,  33.

b)  Die  Rechtsbeschwerde  des  §  247  Abs.  2  kann  sowohl  bei
dem  höheren,  als  auch  bei  dem  Gerichtsherrn  der  den  ablehnenden

  Bescheid  oder  die  Einstellungsverfügung  erlassen  hat,
angebracht  werden.  RMGer.  I.  7.  Okt.  1901.  B.  219.
        <pb n="358" />
        348  Militärstrafgerichtsordnung.

c)  Ein  schriftlich  eingelegtes  Rechtsmittel  ist  erft  dann  bei
dem  Gerichtsherrn  angebracht,  wenn  sich  das  Schriftstück  in
einem  örtlichen  Verhältnisse  zum  Gerichtsherrn  befindet,  welches
diesem  die  geuntpisnabme  ohne  weiteres  ermöglicht.  Durch
Einlegung  in  das  Postfach  der  betr.  Militärbehörde  ist  ein
solches  Verhältnis  noch  nicht  geschaffen.  RMGer.  III.  18.  April
1905.  E.  8,281.  Vgl.  auch  Gerland,  Gerichtssaal  Bd.  LXIX
S.  335  ff.  Eine  solche  Erklärung  ist  bei  dem  Gerichtsherrn
nicht  nur  dann  rechtzeitig  eingegangen,  wenn  sie  innerhalb
  der  Rechtsmittelfrist  in  seine  Hände  gelangt,  sondern
auch  dann,  wenn  sie  innerhalb  der  Frist  bei  einem  anderen
von  ihm  zur  Empfangnahme  bestellten  oder  ermächtigten
Offizier  oder  Beamten  eingegangen  ist.  Zur  Präsentation
derartiger  Schriftstücke  braucht  der  Beamte  (Offizier)  nicht  berechtigt
  zu  sein.  Auch  durch  eine  nach  dem  Ablauf  der
Bureaustunden  und  außerhalb  der  Diensträume  erfolgte  Annahme
  wird  die  Frist  gewahrt,  sofern  eine  solche  Annahme
nicht  durch  besondere  Dienstvorschriften  untersagt  ist.  Als
Tag  des  Einganges  ist  auf  dem  Schriftstücke  derjenige  Tag  zu
vermerken,  an  welchem  dem  Vorstehenden  gFemäß  das  Sckift
fiüc  als  einzegangen  anzusehen  ist.  RMGer.  PE.  III,  51a.
I.  7.  Nov.  1906.  E.  10,264.  Durch  Abgabe  der  Rechtsmittelerklärung
  an  Personen,  die  zwar  im  Dienste  des  Gerichtsherrn
stehen,  aber  zur  amtlichen  oder  dienstlichen  Empfangnahme  oder
Weitergabe  nicht  berufen  sind  (Abgabe  an  Dienstboten  in  der
Privatwohnung  des  Gerichtsherrn)  wird  die  Frist  nicht  gewahrt;
  wohl  aber  durch  Abgabe  in  dem  Büreau  des  Gerichtsherrn.
  RMGer.  I.  4.  Mai  1905.  E.  8,265.

d)  Die  telegraphische  Mitteilung  der  unzuständigen  Stelle
an  den  zuständigen  Gerichtsherrn,  daß  ein  Rechtsmittel  bei  ihr
rechtzeitig  eingelegt  sei,  kann  die  rechtzeitige  Anbringung  desselben
  an  zuständiger  Stelle  nicht  ersetzen,  und  zwar  auch  dann
nicht,  wenn  die  telegraphische  Nachricht  von  der  Einlegung  des
Rechtsmittels  innerhalb  der  Rechtsmittelfrist  an  die  zuständige
Stelle  gelangt.  RMGer.  I.  6.  Juli  1905.  E.  9,60.

#)  a)  Die  Erklärungen  über  die  Einlegung  von  Rechtsmitteln
  müssen  unbedingt  abgegeben  werden.  Ist  die  Rechtsmittelerklärung
  des  Gerichtsherrn  bedingt  abgegeben,  so  kann
eine  unbedingte  Beurkundung  durch  den  richterlichen  Militärjustizbeamten
  (Gerichtsoffizier)  die  Erklärung  nicht  zu  einer
unbedingten  machen.  RMGer.  II.  10.  Juni  1905.  E.  9,38.
I.  31.  Jan.  1901  (nicht  gedruckt).  Der  Angeklagte  darf  seine
schriftlichen  Rechtsmittelerklärungen  ohne  Innehaltung  des
Instanzenweges  unmittelbar  dem  Gerichtsherrn  einreichen.
        <pb n="359" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  369.  349

Tut  er  dies  nicht,  so  hat  er  die  etwaigen  Folgen  der  Verspätung
  zu  tragen.  RMGer.  I.  1.  Juli  1901.  E.  1,208;  III.
18.  Sept.  1903.  E.  6,44.

b)  Jede  form=  und  fristgerecht  abgegebene  Erklärung  des
Inhalts,  bei  dem  Urteil  sich  nicht  beruhigen  zu  wollen,  gilt
als  Einlegung  eines  Rechtsmittels.  Als  eingelegt  gilt  dann
dasjenige  Rechtsmittel,  welches  gegen  die  angefochtene  Entscheidung
  gesetzlich  zulässig  ist.  Vgl.  RMGer.  PE.  IV,  83.
Für  die  Auslegung  einer  Berufungs-(Rechtsmittel-)  erklärung
t  nicht  allein  der  Wortlaut  derselben  entscheidend,  vielmehr
ist  der  wahre  Sinn  derselben,  wie  er  zur  Zeit  der  Abgabe  der
Erklärung  bestanden  hat,  und  daneben  auch  der  wahre  Wille
des  Berufenden  zu  erforschen.  RMGer.  II.  14.  Sept.  1904.
E.  7,238;  II.  24.  Juni  1905.  E.  9,29.

)  Ein  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  von  einem  verurteilten
  Angeklagten  an  den  Gerichtsherrn  I.  Instanz  gerichtetes
Telegramm,  also  lautend:

In  Sachen  Sch.  u.  Gen.  legt  Sch.  gegen  das  Urteil

vom  25.  7.  02  Berufung  ein“,

muß,  falls  bei  der  erforderlichen  Prüfung  sich  ergibt,  daß  die
Absendung  des  Telegramms  auf  dem  Willen  des  Absenders
beruht,  als  eine  zulässige,  schriftlich  eingereichte  Erklärung  der
Berufung  erachtet  werden.  Die  Unterschrift  des  im  Kontext
des  Telegramms  genannten  Angeklagten  Sch.  ist  nicht  erforderlich.
  RMGer.  PE.  V,  60.

d)  Eine  in  der  Hauptverhandlung  neu  vorgebrachte  Begründung
  der  Revision  ist  unbeachtlich.  RMGer.  I.  29.  Mai
1901.  E.  1,162.

Ebenso  die  Meldung  eines  Disziplinarvorgesetzten,  daß
der  Angeklagte  das  gegen  ihn  ergangene  Urteil  anfechte.
RMGer.  I.  9.  Jan.  1902.  E.  2,129;  I.  11.  April  1901.  E.  1.88.
Nur  wenn  die  „Meldung"  den  Charakter  eines  Protokolls
trägt,  ist  sie  rechtserheblich.  Vgl.  A.  4.

4)  Die  §§  163,  164  MStr  GO.  geben  lediglich  für  die  im
Ermittlungsverfahren  über  Untersuchungshandlungen  aufzunehmenden
  Protokolle  bestimmte  Normen.  Unter  Protokoll  im
Sinne  des  §  369  Abs.  2  ist  dagegen  eine  schriftliche  Aufzeichnung
  zu  verstehen,  in  welcher  der  Gerichtsoffizier  usw.  amtlich
bekundet  und  durch  seine  Unterschrift  bestätigt,  daß  eine  Person
vor  ihm  erschienen  ist  und  eine  Erklärung  abgegeben  hat.  Die
krtümlice  Bezeichnung  eines  solchen  Protokolls  als  „Meldung“
ist  unerheblich.  Jedes  vom  Antragsteller  unterzeichnete
„Protokoll  gilt  zugleich  als  schriftliche  Erklärung.  Es  muß
aber  —  falls  das  Schriftstück  vor  einer  im  §  369  Abs.  2,  3
        <pb n="360" />
        350  Militärstrafgerichtsordnung.

genannten  Person  nicht  erklärt  und  deshalb  als  Protokoll
ungültig  ist,  —  binnen  einer  Woche  usw.  beim  Gerichtshern
eingehen.  Es  steht  nichts  im  Wege,  die  im  8  164  vorgeschriebenen
  Förmlichkeiten  auch  für  solche  Protokolle  zu  verwerten
  und  dieselben  daher  auch  von  der  erklärenden  Person
unterzeichnen  zu  lassen;  für  die  Rechtsgültigkeit  der  Beurkundung
  aber  ist  deren  Unterschrift  unwesentlich.  RMOer.  III.
1.  Juni  1901.  E.  1,170;  II.  16.  Juli  1902.  E.  3,141;  II.
13.  Sept.  1902.  E.  3,245;  II.  18.  Febr.  1903.  E.  418.

5)  Aus  der  protokollarischen  Vernehmung  selbst  muß,  falls
die  Revision  gerechtfertigt  werden  soll,  hervorgehen,  welche
Revisionsbeschwerden  und  Revisionsanträge  geltend  gemacht
werden;  die  Bezugnahme  auf  andere  Schriftstücke  ist
der  Regel  nach  rechtsungültig.  Das  Urteil  des  RMGer.
I.  2.  Aug.  1901.  E.  1,245  ist  etwas  zu  eng  gefaßt,  insofern  es
keine  Ausnahmen  zuläßt.  Die  Judikatur  erkennt  jetzt  an,  daß
die  Bezugnahme  auf  ein  dem  Protokolle  beigefügtes,  dem  Aneklagten

  vorgelesenes  und  von  ihm  —  wie  das  Protokoll
feststeut  —  genchmigtes  Schriftstück  zulässig  ist.  Vgl.  RMGer.
II.  16.  Dez.  1903.  E.  6  17  und  die  zutreffenden  Ausführungen
von  Beling,  Z.  Bd.  24  S.  266.

6)  Die  auf  die  Einlegung  der  Revision  bezügliche  Erklärung
  des  Beschuldigten  kann  nicht  rechtswirksam  vor  dem  erkennenden
  Oberkriegsgericht  abgegeben  und  im  Sitzungsprotokoll
  beurkundet  werden.

Das  gleiche  gilt  für  die  Einlegung  der  Berufung.  RM.
Ger.  I.  6.  Dez.  1901.  E.  1,8;  II.  8.  Jan.  1901.  E.  1,13;  I.
25.  Febr.  1901.  E.  1,39;  III.  1.  Mai  1901.  E.  1,116;  ebenso
Beling,  J.  Bd.  24  S.  274.

7)  Auch  die  Erklärung  des  Verzichts  ist  als  eine  „auf  die
Einlegung  von  Rechtsmitteln  bezügliche  Erklärung“  aufzufassen.
Der  Verzicht  nimmt  aber  —  gegenüber  der  Berufung  und
Revision  —  insofern  eine  Sonderstellung  ein,  als  er  auch  nach
Verkündung  des  Urteils  vor  dem  erkennenden  Gericht  unter
Beurkundung  zum  Sitzungsprotokoll  rechtswirksam  und  unwiderruflich
  abgegeben  werden  kann.  Zu  einer  schriftlichen
Verzichtleistung  i.  S.  d.  §  289  Abs.  2  genügt  es,  daß  aus  dem
Schriftstück  die  Identität  des  Erklärenden  und  sein  Wille,  auf
das  Rechtsmittel  zu  verzichten.  ersichtlich  ist.  RMGer.  II.
29.  Jan.  1901.  E.  1,17  und  1.  Juli  1901.  E.  1.205.  I.  15.  Okt.
1903.  E.  6,75.  1.  15.  Dez.  1904.  E.  8,48.  PE.  VIII,  21.  PE.
1,  61,  V.  59.  Ebenso  Ditzen  Goltd.  Bd.  53  S.  4  fl.  1  ∆#371
A.  3,  §  327  A.  14.  A.  Beling,  Z.  Bd.  24  S.  274,  Gerland,
K.  Bd.  IX  S.  580,  Gerichtssaal  Bd.  LXIX  S.  337  .  3.
        <pb n="361" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  369.  351

8)  Die  im  §  369  Abs.  2,  3  erwähnten  Offiziere  und  Beamten
  sind  verpflichtet,  dem  Beschuldigten  bei  Aufnahme  der
Erklärung  juristischen  Beistand  zu  leisten  und  ihn  über  die  erforderliche
  Form  und  über  die  juristischen  Erfordernisse  und
Folgen  der  Erklärung  zu  belehren.  Ger.  II.  27.  Aug.  1902.
E.  3,194.  Der  Führer  eines  Wachtkommandos  ist  als  solcher
nur  dann  zur  Entgegennahme  einer  Erklärung  auf  Einlegung
eines  Rechtsmittels  zuständig,  wenn  er  gleichzeitig  zu  den  in

2563  A#b  7  2  und  3  erwähnten  Personen  gehört.  RMGer.

9)  Erklärt  der  Beschuldigte,  daß  er  eine  Erklärung  zu
Protokoll  abzugeben  wünsche,  6  ist  für  sofortige  Vorführung
Sorge  zu  tragen.  Wird  die  rechtzeitige  horflbrung  unterlassen,
  so  kann  dies  als  „unabwendbarer  Zufall"“  —  9147  —
gelten.  RMGer.  I.  6.  Dez.  1900.  E.  1,3  und  I.  10.  Aug.  1901.
E.  1,254.  II.  27.  Aug.  1902.  E.  3,194.  Das  gleiche  gilt  bei
unzutreffender  Belehrung  über  die  Einlegung  des  Rechtsmittels.
5*  327  Abs.  3.  RMGer.  I.  1.  April  1903.  E.  4,296.

10)  Der  Antrag  kann  auch  bei  dem  Gerichtsschreiber
des  Amtsgerichts,  in  dessen  Bezirk  das  Gefängnis  liegt,  rechtswirksam
  zu  Protokoll  gegeben  werden.  RMGer.  III.  27.  Febr.
1901.  E.  1,41,  nicht  aber  bei  einem  Militärgerichtsschreiber.
Bal.  RMGer.  II.  21.  Mai  1902.  E.  3,46.  PE.  IV,  834d.

11)  Die  in  §  369  a.  a.  O.  in  bezug  genommenen  Erklärungen
  können  auch  in  Fällen  der  höheren  Gerichtsbarkeit  zu
Protokoll  eines  Gerichtsoffhziers,  des  Disziplinarvorgesetzten
oder  —  im  Falle  des  §  369  Abs.  3  —  des  mit  der  Aufsicht
über  das  Gefängnis  betrauten  Offiziers  oder  Beamten  abgegeben
  werden.  Die  Zuziehung  eines  Gerichtsschreibers  ist  nicht
erforderlich.  RMGer.  1.  25.  Juli  1901.  E.  1,238.  II.  18.  Mai
1901.  E.  1,141.  PE.  I,  59.

12)  Die  Vorschrift  des  Abs.  2  verlangt  nicht,  daß  die  Erklärung
  bei  einem  Gerichtsoffizier  oder  Militärjustizbeamten
abgegeben  werde,  welcher  dem  im  Abs.  1  des  §  369  bezeichneten
  Gerichtsherrn  unterstellt.  RMGer.  I.  22.  Mai
1901.  E.  1,146.

13)  Gelangt  die  schriftliche,  an  den  Gerichtsherrn  erster
Instanz  gerichtete  Revision  durch  Zufall,  aber  noch  rechtzeitig
in  die  Hände  des  Gerichtsherrn  zweiter  Instanz,  so  gilt  die
Revision  als  an  zuständiger  Stelle  eingelegt.  RMGer.  II.
11.  Juni  1901.  E.  1,183  und  II.  18.  Juli  1901.  E.  1,37.

Es  kann  aber  die  telegraphische  Mitteilung  der  unzuständigen
  Stelle  an  den  zuständigen  Gerichtsherrn,  daß  das
Rechtsmittel  eingelegt  sei,  die  rechtzeitige  Anbringung  des
        <pb n="362" />
        352  Militärstrafgerichtsordnung.

Rechtsmittels  an  zuständiger  Stelle  nicht  ersetzen,  auch  wenn
die  telegraphische  Nachricht  innerhalb  der  Nechtmittelleist  an
die  zuständige  Stelle  gelangt.  RMGer.  PE.  IV,  83.

14)  Zum  ektiven  Heere  gehörige  Mannschaften,  welche
nach  §  369  der  MStrGO.  Erklärungen  zu  Protokoll  des  nächsten
  mit  Disziplinarstrafgewalt  versehenen  Vorgesetzten  abgeben
wollen,  haben  sich  analog  dem  Verfahren,  wie  es  5  151
MStrG.  und  Ziffer  2  der  Beschwerdeordnung  v.  14.  Juni
1894  vorschreiben,  unmittelbar  an  ihre  Kompagnie=  usw.  Chefs
ohne  vorherige  Meldung  beim  Feldwebel  (Wachtmeister)  zu
wenden.  Vgl.  §  147  A.  und  Verf.  des  Pr.  Kriegsminikt.
All  Kr  Dep.  v.  4.  März  1901,  Nr.  700/1.  A.  2.  RMGer.  I.
14.  Närz  1901.  E.  1,57  und  I.  1.  Juli  1901.  E.  1,2#8.

I.  A.  4.

15)  Vgl.  §  339  RStrPO.  5  369  Abs.  5  MStrG.  bezieht
sich  lediglich  auf  die  Einlegung,  nicht  auf  die  Rechtfertigung
des  Rechtsmittels.  Hat  der  Angeklagte  also  die  Revision  selbst
eingelegt,  so  ist  die  von  dessen  Verteidiger  rechtzeitig  erfolgte
Rechtfertigung  derselben  als  eine  rechtsgültige  anzusehen,  a6%
fern  nicht  im  einzelnen  Falle  Bedenken  obwalten,  daß  dieselbe
ohne  Auftrag  des  Angeklagten  oder  gar  gegen  dessen  Willen
geschehen  ist.  RMGer.  II.  6.  Jan.  1906.  E.  9,231.

16)  Ist  die  Vollmacht  allgemein  zur  Einlegung  und  Zu-Fa
  von  Rechtsmitteln  ausgestellt,  so  liegt  darin  —
falls  sie  nach  Erlaß  der  angegriffenen  Entscheidung  ausgestellt
  ist  —  ein  „spezieller  Auftrag".  RMGer.  II.  29.  April
1903.  E.  5/76.

Die  Rechtsmittel  können  auch  von  demjenigen  Verteidiger
eingelegt  werden,  welcher  nur  bei  dem  um  Aburteilung  ersuchten
  Gericht  zugelassen  ist.  RMGer.  II.  9.  August  1905.  E.9,  #

Die  Prüfung  der  Legitimation  des  Verteidigers  zur  Einlegung
  der  Berufung  steht  nur  dem  erkennenden  Gerichte,
nicht  dem  Gerichtsherrn  zu.  RM  Ger.  III.  5.  Okt.  1901.  E.  2,16.
III.  23.  April  1901.  E  1,84.  I.  21.  März  1901.  E.  1,65.

17)  Der  Verteidiger  muß  vor  Einlegung  der  Revision
von  dem  Angeklagten  ausdrücklich  beauftragt  sein.  Die  nachträglich
  von  dem  letzteren  erteilte  Genehmigung  genügt  auch
dann  nicht,  wenn  sie  innerhalb  der  Revisionsfrist  erklärt  ist.
RMGer.  I.  15.  Mai  1901.  E.  Las  und  III.  28.  Dez.  1901.
E.  2,110.  Ebenso  Ditzen,  Goltd.  Bd.  52,  S.  375  A.  33.  Dagegen
  kann  der  Nachweis,  daß  der  Auftrag  vor  Einlegung
des  Rechtmittels  (und  nach  Erlaß  der  angegriffenen  Entghrsoltt,
  auch  nachträglich  geführt  werden.  RMGer.,
        <pb n="363" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  369.  353

18)  Abs.  5  des  §  369  bezieht  sich  nicht  nur  auf  denjenigen
Verteidiger,  der  in  dem  voraufgegangenen  Verfahren  als
solcher  sungiert  hat.  Auch  dem  nachträglich  mit  der  Einlegung
  des  Rechtsmittels  speziell  beauftragten  Verteidiger  ist
die  Befugnis  des  399  Abs.  5  nicht  zu  versagen.  RMGer.  J.
21.  März  1901.  E.  1,66.

19)  Der  Angeklagte  kann  einen  nach  §  369  Abs.  5  MStrG.
wirksamen  Auftrag  zur  Einlegung  eines  Rechtsmittels  seinem
Verteidiger  erst  nach  der  jedesmaligen  Erlassung  der  anzufechtenden
  Entscheidung  erteilen.  Ger.  I.  17.  Juni  1901.
E.  1,187  und  III.  28.  Dez  1901.  E.  2,110.  Ebenso  Ditzen,
Goltd.  Bd.  52,  S.  374,  der  aber  die  Begründung  des  Urteils
2,210  nicht  für  zutrefen  hält.

Der  vor  der  Zustellung  des  in  Abwesenheit  des  Angeklagten
  erteilte  Autrag  zur  Einlegung  der  Revision  ist  rechtsunwirksam.
  RMGer.  I.  7.  Dez.  1905.  E.  9,199.

20)  Der  „ausdrückliche  Auftrag"  ist  weder  an  die  schriftliche,
  noch  an  die  proto  oltorische  Form  gebunden.  RMGer.
II.  23.  April  1901.  E.  1,955.  III.  28.  Dez.  1901.  E.  2,110.
Schriftlicher  Auftrag,  welcher  der  Nvistonseinlegung  beizufügen
  ist,  erscheint  aber  dringend  wünschenswert  ei  Erteilung
  eines  bloß  mündlichen  Auftrages  setzt  sich  der  Beschuldigte
  der  Gefahr  aus,  daß  die  entscheidende  Stelle  den
Nachweis  eines  feistgerechten  Auftrags  nicht  für  dargetan  erachtet.
  Ebenso  RG.  II.  5.  Jan.  1906  (ca.  Strovitzki,  nicht
gedruckt).

21)  Eine  dem  Auftrage  beigefügte  Bedingung  dahin:

„Wenn  der  Verteidiger  einige  angreifbare  Punkte
finden  sollte  ..,  wird  derselbe  zur  Einlegung  des
Rechtsmittels  beauftragt“

macht  den  Auftrag  nicht  unwirksam.  RMGer.  I.  19.  Dez.
1901.  E.  2,107.

22)  Hat  der  Gerichtsherr  innerhalb  der  Berufungsfrist  die
Berufung  zuun  gunsten  des  Angeklagten  eingelegt  und  der
Angeklagte  infolgedessen  in  dem  Glauben,  daß  die  Sache  nunmehr
  unter  allen  Umständen  nochmals  zur  Verhandlung
komme,  seinerseits  die  Einlegung  der  Berufung  unterlassen,
so  begründet  die  Zurücknahme  der  Berufung  des  Gerichtsgberrn
  für  den  Angeklagten  selbst  dann  keinen  Anspruch  auf

iedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,  wenn  jener  Glaube
in  dem  Angeklagten  durch  irrtümliche  Auffafsungen  des  Gerichtsoffiziers
  oder  des  nächsten  Disziplinarstrafvorgesetzten
hervorgerufen  ist.  RMGer.  II.  8.  April  1905.  E.  8,210.
F.  Nr.  41.  F.  (iedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  30.

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  23
        <pb n="364" />
        354  Militärstrafgerichtsordnung.

370.1)  Ein  Irrthum  )  in  der  Bezeichnung  des  zulässigen
  Rechtsmittels  ist  unschädlich.  3)  4)  5)

1)  Vgl.  §  332  Rötr  PO.
d½12)  Auch  das  Fehlen  einer  solchen  Bezeichnung  ist  unereblich.


3)  Jede  Erklärung  des  Inhalts,  bei  dem  Urteile  sich  nicht
deruhigen  zu  wollen,  gilt  als  Einlegung  des  Rechtsmittels.
Vgl.  369  A.  3b.

4)  Eine  unrichtige  Bezeichnung  des  Antrages  auf  gerichtliche
  Entscheidung  —  5  247  —  ist  unschädlich.  RMGer.  II.
15.  Juli  1901.  E.  1,229.

5)  Vgl.  §§  369,  327.  (Verzicht,  auch  vor  erkennendem
Gericht  abgegeben,  ist  unwiderruflich.)

371.1)  Die  Zurücknahme  eines  Rechtsmittels,  sowie
  der  Verzicht)  auf  die  Einlegung  eines  Rechtsmittels
  kann  auch  vor  Ablauf  der  Frist  zur  Einlegung
desselben  wirksam  erfolgen.  3)4)  40)  3)  Ein  seitens  des
Gerichtsherrn  zu  Gunsten  des  Angeklagten  eingelegtes
Rechtsmittel  kann  jedoch  nur  zurückgenommen  werden,
wenn  letzterer  auf  dasselbe  ausdrücklich  verzichtet.  5)

Der  Vertheidiger  bedarf  zur  Zurücknahme  einer
ausdrücklichen  Ermächtigung.

1)  Vgl.  §  344  RStr  PO.  «

2)  Auf  die  Einlegung  eines  Rechtsmittels  kann  nicht  eher
rechtswirksam  verzichtet  werden,  als  bis  der  Lauf  der  Rechtsmittelfrist
  begonnen  hat  8  379,  398).  Vgl.  RG.  1.  Juni  1880.
R.  2,  und  21.  Juni  1886.  R.  841#0.  RMGer.  PE.  III,  54.

3)  Wegen  Form  der  Zurücknahme  und  des  Verzichts  ogl.
*369.  Es  st  ausdrückliche  Erklärung  erforderlich.  Ein
Widerruf  ist  nicht  statthaft.  Das  Berufungsgericht  hat  event.
—  ohne  Prufung  des  Rechtsmittels  nach  seiner  materiellen
Seite  —  die  Berufung  usw.  als  unzulässig  zu  verwerfen.
RMGer.  III.  5.  Mai  1903.  5.5.  "7  I.  auch  §  327.  Jrrtum
  im  Beweggrunde  ist  unerheblich.  Namentlich  kommt  es
auch  nicht  darauf  an,  ob  Angeklagter  den  Rat  seines  Verteidigers
  brzüglich  Einlegung  des  Rechtsmittels  mißverstanden
hat.  RV  Ger.  II.  19.  April  1902.  E.  2,289.  Verzichte  können
auch  vor  dem  erkennenden  Gerichte  zum  Sitzungsprotokoll  abgegeben
  werden.  Vgl.  §  369.  A.  7.

Die  Revision  kann  auch  teilweise  zurückgenommen  werden,
        <pb n="365" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  8  372.  355

s  es,  daß  sie  mehrere  realkonkurrierende  Delikte,  sei  es,  daß
ie  mehrere  selbständige  Beschwerdepunkte  zum  Gegenstande
hat.  RM  Ger.  II.  21.  März  1906.  E.  10,29.

4)  Der  Verzicht  muß  klar  und  unzweideutig  abgegeben
sein.  Bedingte  Erklärungen  sind  unwirksam.  Im  Zweifel  ist
anzunehmen,  daß  der  Angeklagte  nicht  auf  Rechtsmittel  verzichten
  wollte.  RMGer.  II.  12.  März  1901.  E.  1,50.  Dagegen
ist  die  Anwendung  des  Wortes  „Verzicht“  nicht  erforderlich.  Es
gentzt  eine  Erklärung  des  Beschuldigten,  die  den  Verzicht  auf
ein  Rechtsmittel  deutlich  und  unzweideutig  erkennen  läßt.
RMGer.  II.  18.  Febr.  1905.  E.  8,164.  PE.  X,  13.  Ein  Verzicht
ist  unwirksam,  wenn  die  Straffestsetzung  des  Urteils  der
Annahme  des  Verzichtenden  nicht  entspricht  und  dieser  Irrtum
aus  der  Verzichtserklärung  hervorgeht.  Vgl.  §#  327  A.  14.
RMGer.  II.  21.  Mai  1902.  E.  3,.  Vgl.  auch  §  372.

4a)  Die  Gültigkeit  der  Verzichtserklärung  auf  ein  Rechtsmittel
  ist  in  keinem  Falle,  auch  nicht  in  dem  der  notwendigen
Verteidigung  von  der  Anwesenheit  des  Verteidigers  abhängig.
RMGer.  PE.  XI.  12.

5)  Die  Erteilung  der  Bestätigungsordre  durch  den  Gerichtsherrn
  innerhalb  der  Rechsmittelfrist  schließt  die  Verzichtleistung
  auf  das  Rechtsmittel  in  sich.  Einer  ausdrücklichen
Verzichtserklärung  und  einer  Beurkundung  derselben  zu  den
Akten  bedarf  es  in  diesem  Falle  nicht.  RMGer.  I.  15.  Okt.
1903.  E.  6,75.

6)  Der  Verzicht  des  Angeklagten  muß  sich  auf  das  zu
seinem  Gunsten  eingelegte  Rechtsmittel  des  Gerichtsherrn
  beziehen  Es  genügt  nicht,  daß  der  Angeklagte  —
etwa  vor  der  gerichtsh  alichen  inlegung  des  Rechtsmittels  —
ohne  Kenntnis  der  leyteren  bzw.  ohne  den  Willen,  auf  die
aus  ihr  dem  Angeklagten  entspringenden  Rechte  zu  verzichten,
seinerseits  auf  das  Rechtsmittel  Verzicht  geleistet  hat.

372.1)  Hat  die  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel
  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung  )  stattzufinden,
  so  ist  die  Zurücknahme  nach  Beginn  der  Hauptverhandlung
  3)  nicht  mehr  zulässig.  4)  5)6)

)  Bgl.  8  345  RStrPO.

2)  Es  kann  sich  hier  nur  um  Berufung  und  Revision
handeln,  da  die  Entscheidun  über  eine  Rechtsbeschwerde  ohne
münoiche  Verhandlung  erfolgt.  Vgl.  §  377  Abfs.  1.

3)  Vgl.  §  294.

237
        <pb n="366" />
        356  Militärstrafgerichtsordnung.

4)  Die  Zurücknahme  ist  auch  nicht  unter  Zustimmung  des
Gegners  —  §  345  RöStr  PO.  —  zulässig.

5)  Die  Zurücknahme  eines  Rechtsmittels  kann  auch  nach
Ablauf  der  Rechtsmittelfrist  —  bei  Verufung  und  Revision
bis  zum  Beginn  der  Hauptverhandlung,  9  391,  249,  409  —
erfolgen.  Bezüglich  der  Form  vgl.  8§  368,  369.

Die  teilneise  Zurücknahme  eines  Rechtsmittels  ist  zulässig.
Die  Erklärung  des  Beschuldigten,  das  Rechtsmittel  auf  bestimmte
  von  mehreren  den  Gegenstand  der  Anklage  bildenden
Delikten  beschränken  zu  wollen,  enthält  einen  rechtswirksamen
Verzicht  auf  das  Rechtsmittel  der  übrigen  Delikte.  Vgl.  RG.
7.  Okt.  1882,  R.  6,792.

Eine  solche  teilweise  Zurücknahme  Geschränkung,  der
Berufung  (bzw.  Revision)  ist  nach  Ansicht  des  II.  Senates  auch
noch  nach  Beginn  der  Hauptverhandlung  zulässig.  RMGer.
I.  26.  Nov.  1900.  E.  6,121.  AA.  Ditzen,  Goltd.  Bd.  53
S.  50  ff.  und  Gerland,  Gerichtssaal  LXIX  S.  340  f.  mit  zutreffenden
  Gründen.

6)  Auch  dann,  wenn  die  zur  Entscheidung  über  das
Rechtsmittel  anberaumte  Hauptverhandlung,  nachdem  sie  begonnen
  hatte,  ausgesetzt  war,  ist  die  Zurü  nahme  des  Rechtsmittels
  nicht  mehr  zulässig.  RMGer.  PE.  XIII,  16.

Imeiter  Abschnitt.1)
Rechtebeschwerde.

373.  Die  Rechtsbeschwerde  findet  nur  statt,  soweit
sie  in  diesem  Gesetz  ausdrücklich  zugelassen  ist.  2)  3)

1)  Begr.  S.  159—161  KV.
2)  Die  Rechtsbeschwerde  findet  nur  in  den  nachstehenden
Fällen  statt:

1.  gegen  die  Entscheidung  des  Gerichtsoffiziers  oder
Kriegsgerichtsrats,  durch  welche  ein  bei  Vornahme  einer  Untersuchungshandlung
  angebrachtes  Gesuch  um  Ablehnung  des
Untersuchungsführers,  von  Sachverständigen  oder  Dolmetschern,
  als  unzulässig  abgewiesen  wird.

ie  geht  an  den  Gerichtsherrn.
Frit  ein  Tag.  Vgl.  §§  130  Abs.  4,  121,  210.
gegen  die  öntscheidengen  über  Ausschließung  eines
Gerichtsschreibers.
Sie  eeht  an  den  Gerichtsherrn.
Frist  ein  Tag.  Vgl.  §  132.
        <pb n="367" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  373.  357

3.  gegen  die  ein  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  verwerfende  Entscheidung.

Sie  geht  an  das  Reichsmilitärgericht.

Frist  drei  Tage.  Bgl.  9  149.

4.  gegen  einen  Haftbefehl.

Sie  geht  an  den  höheren  Gerichtsherrn.  Eine  Rechtsschwerde

  gegen  die  Verfügung  eines  kommandierenden
en  an  das  Reichsmilitrgeris  r  nicht  gegeben.  RM  Ger.

.  9.  Jan.  1902.  E.  2,128.  II.  5.  Febr.  1902.  E.  2,1868.  Vgl.

.  175  A.  9P.

Fristlos.  Vgl.  §  175  Abs.  2.

5.  gegen  die  Verhängung  von  Zwangsmaßregeln  gegen
Zeugen  und  Sachverständige.

Sie  nebt  an  das  obere  Gericht.

Fristlos.  Vgl.  §§  204,  208,  213,  299  Abs.  3.

6.  gegen  die  Festsetzung  der  Gebühren  für  Zeugen  und
Sachverständige  (nicht  aber  ggren  die  Festletzung  von  Rechtsanwaltsgebühren.
  Vgl.  S#  E.  2,285).

Sie  geht  an  das  obere  Gerler.

Fristlos.  Vgl.  95  205,  208.  Eine  weitere  Rechtsbeschwerde
  ist  nich-  gegeben.  RMGer.  III.  30.  Juni  1903.

5,28

7.  gegen  die  Anordnung,  daß  der  Angeklagte  in  eine
öffentliche  Trrenanstalt  gebracht  und  dort  beobachtet  werden  soll.

Sie  geht  an  den  höheren  Gerichtsherrn.

g  2idrist  eine  Woche.  Aufschiebende  Wirkung.  Vgl.

8.  gegen  die  Verfügung  von  Zwangsmaßregeln  wider
eine  Person,  welche  die  Vorlegung  oder  Auslieferung  eines
für  die  Untersuchung  erheblichen  oder  der  Einziehung  unterliegenden
  Gegenstandes  ablehnt.

Sie  geht  an  das  obere  Gericht.

Friset  Vgl.  §  230  Abst.  2.

gegen  die  vom  Gerichtsherrn  oder  Untersuchungsführer
  erfolgte  Anordnung  einer  Beschlagnahme  und  Durchsuchung,
  sofern  dieselbe  in  anderen  als  zum  dienstlichen  Gebrauch
  angewiesenen  Räumen  stattfinden  soll.

Sie  geht  an  den  höheren  Gerichtsherrn.

1  Frist  drei  Tage,  vom  Vollzuge  gerechnet.  Vgl.  §  238

00.  gegen  die  Einstellung  des  Strafverfahrens,  wenn
der  Antragsteller  zugleich  der  Verletzte  ist.
Sie  geht  an  den  höheren  Gerichtsherrn.
        <pb n="368" />
        358  Militärstrafgerichtsordnung.

Frist  eine  Woche.  Gegen  den  ablehnenden  Bescheid:
Rechthbechwer  —  an  das  Reichsmilitärgericht.

Frist  vierzehn  Tage.  Vgl.  §  247  Abs.  2.

11.  gegen  die  Verfügung  des  Gerichtsherrn,  durch  welche
ein  Antrag  des  Beschuldigten  auf  Gestellung  oder  Ladung
von  Zeugen  oder  Sachverständigen  oder  die  Herbeischaffung
anderen  Beweismaterials  zur  auptverhandlang  abgelehnt
wird.

Sie  geht  an  den  höheren  Gerichtsherrn.

Frist  drei  Tage.  Vgl.  §  269  Abfk.  3.

12.  gegen  den  Beschluß  des  Gerichts,  durch  welchen  eine
Ordnungsstrafe  festgese  t  ist.

Sie  geht  an  das  berkriegsgericht.

Feist  eine  Woche.  Vgl.  §  290  Absl.  5.

ufschiebende  Wirkung,  wenn  die  Strafe  gegen
einen  Rechtsanwalt  verhängt  ist.

13.  gegen  den  Beschluß  des  Gerichts,  durch  welchen
—  weil  der  Angeklagte  nicht  unter  der  Militärstrafgerichts.
barkeit  steht  —  die  Unzuständigkeit  ausgesprochen  ist.

Sie  geht  an  das  Reichsmilitärgericht.

Frist  eine  Woche.  Vgl.  §  328  Abs.  2.

14.  gegen  die  Versagung  der  von  einem  Rechtsanwalt

beantragten  Genehmigung  zur  Übernahme  einer  Verteidigung-Sie
  geht  an  die  oberste  Militärjustizverwaltung,  §  111.
Fristlos.  Vgl.  §  341  Abfk.  4.

15.  gegen  die  Verfügung  des  Gerichtsherrn  der  Berufungsinstanz,
  durch  welche  das  Rechtsmittel  der  Berufung
als  unzulässig  verworfen  ist.

Sie  geht  an  das  Reichsmilitärgericht.

Frist  drei  Tage.  Vgl.  §  385  Absf.  2.

16.  gegen  die  Entscheidung  über  nachträgliche  Feststellung
  einer  Gesamtstrafe  —  §  79  RöStrEB.  —  auf  Grund
mehrerer  Strafurteile.

Sie  geht  an  das  obere  Gericht.

Fristlos.  Vgl.  §  461  Abst.  4.

17.  gegen  die  Entscheidungen  des  Gerichts  über  die
Auslegung  eines  Strafurteils  usw.

ie  geht  an  das  obere  Gericht.

Fristlos.  Vgl.  §  464  Abs.  4.

18.  gegen  Verfügungen  und  Entscheidungen,  durch  welche
dritten  Personen  die  Erstattung  von  Auslagen  oder  Kosten
auferlegt  wird.
        <pb n="369" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  374,  375.  359

Die  Rechtsbeschwerde  gegen  Verfügungen  des  Gerichtsherrn
  geht  an  den  höheren  Gerichtsherrn;  gegen  Entscheidungen
  des  Gerichts  an  das  höhere  Gericht.

Frist  vier  Wochen.  Vgl.  9§  470,  471.

3)  Über  weifelhafte  Fälle  der  Rechtsbeschwerde  vgl.  §  395
.  12,  §  175  UA

374.  1)  Erachtet  die  Stelle,  deren  Verfügung  oder
Entscheidung  angefochten  wird,  die  Rechtsbeschwerde  für
begründet,  so  hat  sie  derselben  abzuhelfen.  2)3)4)  Anderenfalls
  ist  die  Beschwerde  sofort  der  zur  Entscheidung  darüber
  zuständigen  Stelle  vorzulegen.  Auf  Rechtsbeschwerden
  gegen  die  Entscheidung  erkennender  Gerichte
findet  der  erste  Satz  keine  Anwendung.

1)  Vgl.  §  348  Abs.  2  RStr  PO.

2)  Jede  durch  Rechtsbeschwerde  anfechtbare  Verfügung  kann
auch  von  Amts  wegen  abgeändert  oder  aufgehoben  werden.
Vgl.  RG.  4.  März  1886.  R.  8,152

3)  Der  udes  a  duo  (Onrichtshery)  darf  hierbei  auch  neue
Tatsachen  berücksichtigen.

4)  Der  Eerichssherr  muß  —  falls  er  nicht  von  Amts
wegen  der  Beschwerde  abgeholfen  hat  oder  auf  Grund  der
Beschwerde  Abhilfe  trifft  —  die  Rechtsbeschwerde  sofort  mit
Vorgängen  und  event.  ußerung.  sowie  gegebenenfalls  unter
Aussetzung  des  Vollzugs  —  9  375  Abs.  2  —  der  entscheidenden
Stelle  vorlegen.  arf  nicht  etwa  wegen  Versäumung  der
Frist  oder  wegen  formeller  Unzulässigkeit  —  die  Weitergabe
der  Rechtsbeschwerde  ablehnen.

Rechtsbeschwerden  gegen  Entscheidungen  erkennender  Gerichte
  sind  bei  dem  zuständigen  Gerichtsherrn  —  §9  369
MtrE#O.  —  anzubringen  und  von  dem  letzteren  vorzueg  n

375.1)  Durch  Einlegung  der  Rechtsbeschwerde  wird
der  Vollzug  der  angefochtenen  Verfügung  oder  Entscheidung
  nicht  gehemmt.  Die  Bestimmung  des  §  217
Absatz  32)  bleibt  unberührt.

Die  Aussetzung  des  Vollzugs  kann  jedoch  von  demjenigen,
  der  die  angefochtene  Verfügung  oder  Entscheidung
  erlassen  hat,  oder,  sofern  es  sich  um  die  Entscheidung
  eines  erkennenden  Gerichts  handelt,  von  dem
        <pb n="370" />
        360  Militärstrafgerichtsordnung.

Gerichtsherrn,  welcher  dasselbe  berufen  hat,  angeordnet
werden.  Gleiche  Befugniß  hat  die  zur  Entscheidung  über
die  Rechtsbeschwerde  zuständige  Stelle.

1)  Vgl.  349  RStr  PO.
2)  Vgl.  auch  §  290  Abs.  4  und  5.  Rotermund  Z.  1904.
.  241.

376.1)  Die  zur  Entscheidung  über  die  Rechtsbeschwerde
  zuständige  Stelle  kann  etwa  erforderliche  Ermittelungen
  anordnen  oder  selbst  vornehmen.  2)  3)

1)  Vgl.  §  350  RöStr  PO.

2)  Eine  Mitteilung  der  Rechtsbeschwerde  an  den  „anderen
Teil“  behufs  etwaiger  Erklärung  ist  nicht  vorgeschrieben.  Daegen
  ist  bei  den  von  dem  Reichsmilitärgericht  zu  erledigenden
Hchwerden  die  Militäranwaltschaft  zu  hören.  §  377  Abs.  2.

3)  Hiernach  kann  auch  der  zuständige  Senat  des  Reichsmilitärgerichts
  die  erforderlichen  Ermittelungen  selbst  vornehmen,
z.  B.  Zeugen  verhören.

377.1)  Die  Entscheidung  über  die  Rechtsbeschwerde
erfolgt  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung.

Steht  dem  Reichsmilitärgerichte  die  Entscheidung  zu,
so  ist  vor  derselben  die  Militäranwaltschaft  mit  einer
schriftlichen  oder  mündlichen  Erklärung  zu  hören.

Wird  die  Rechtsbeschwerde  für  begründet  erachtet,
so  ist  zugleich  die  in  der  Sache  erforderliche  Anordnung
zu  treffen.  2)

1)  Vgl.  §  351  RStr  PO.

2)  Die  Entscheidung  auf  eine  Rechtsbeschwerde  ist  mit
Gründen  zu  versehen,  wenn  sie  durch  einen  Antrag  auf  Herichtliche
  Entscheidung  anfechtbar  ist  —  §.  247  Abs.  2  trc  B.  —
oder  wenn  die  Rechtsbeschwerde  abgelehnt  wird  —  §  136
Mötr  GCO.  —.  Wenn  Koppmann  (§  377  A.  4)  annimmt,  daß
die  Entscheidung  immer  mit  Gründen  zu  versehen  ist,  so  entspricht
  dies  nicht  der  Vorschrift  des  §  136  MStreO.  Es  kann
—  namentlich  in  den  von  dem  Reichsmilitärgericht  zu  erledigenden
  Fällen  —  zweckmäßig  sein,  von  der  Angabe  von
Gründen  Abstand  zu  nehmen,  um  so  eine  Lachiche  Beeinflussung
der  unteren  Instanz  zu  vermeiden;  z.  B.  §  247  Abs.  2.  Die
Verfügung  des  Gerichtsherrn,  durch  welchen  eine  Rechts-
        <pb n="371" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  88  378,  379.  361

beschwerde  beschieden  wird,  bedarf  der  Mitzeichnung  aus  §5  97,
und  zwar  auch  dann,  wenn  es  sich  um  die  Rechtsbeschwerde
gegen  einen  Hefteefesl  handelt.  Vgl.  §  175.  A.  8.

F.  Nr.  45.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  31.

Priker  Hhbschnitt.  y  1.)
Berufung.

378.  Die  Berufung  findet  statt  gegen  Urtheile  der
Standgerichte  und  gegen  die  Urtheile  der  Kriegsgerichte
in  erster  2)  Instanz.3)

Durch  Berufung  kann  das  Urtheil  erster  Instanz
sowohl  in  thatsächlicher  wie  in  rechtlicher  Beziehung  angefochten
  werden.  )

1)  Vgl.  Begr.  S.  161—167.  KB.  S.  119—127.

1a)  a  die  vortrefflichen  Ausführungen  bei  Ditzen,
Goltd.  Bd.  53  S.  49  ff

2)  Gegen  die  He  der  Kriegsgerichte  in  zweiter
Instanz  findet  weder  Berufung  noch  Revision  statt.  Vgl.  §  397.
Das  Griegsgericht  entscheidet  also  in  standgerichtlichen  Sachen

endgul  ti
)  den  Fällen  des  5  433  Abs.  2  Mtr.  kann  der

von  Ve#  Zurückgekehrte  erst  nach  Bekanntgabe  des  bordgerichtlichen
  Urteils  Berufung.kinlegen.  Mit  der  Bekanntgabe
beginnt  die  Einlegungsfrist  Ger.  II.  17.  Dez.  1902.  E.  4,7.

4)  Liegt  die  Voraussetzung  des  7  Abs.  3  vor,  daß
das  Berufungsgericht  als  Gericht  I.  Instanz  zuständig  war,  so
ist  gegen  das  von  demselben  erlassene  Urteil  die  Berufung  nur
dann  zulässig,  wenn  das  Berufungsgericht  in  erkennbarer  Weise
auch  ein  Urteil  I.  Instanz  erlassen  hat.  Die  bloße  Tatsache,
daß  das  Berufungsgericht  ein  die  Zuständigkeit  des  Standgerichts
  überstei  8  Strafgesetz  zur  Anpendung  Hebract  bot
beicht  hierzu  nicht  aus.  RMGer.  PE.  X  II.  23.  August
1905.  E.  9,91.

F.  Nr.  46.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  32.

379.1)  Die  Berufung  muß  binnen  einer  Woche2)
nach  Verkündungs)  des  Urtheils  eingelegt  werden.")

Diese  Frist  beginnt,  falls  die  Verkündung  nicht  in
Anwesenheit  des  Angeklagten  stattgefunden  hat,  für
diesen  mit  der  Zustellung.5)  6)  7)  8)
        <pb n="372" />
        362  Militärstrafgerichtsordnung.

1)  Bgl.  8  355  RStr  PO.

2)  3  l.  &amp;amp;  146.

3)  V  l  137.

4)  Vgl.  5  369  A.  2—6,  8—21,  §  384.  Die  Berufung  wird

bei  demtent  en  Gerichtsherrn  einge  egt,  welcher  das  Grich
dessen  Entscheidung  augefochten  wird,  berufen  hat.  Für  die
Fälle  des  §  262  vgl.  RMGer.  E.  4,188.  Der  ersuchte  Gerichtsherr
  hat  dann  die  Akten  dem  Gerichtsherrn  der  Berufungsinstanz
vorzulegen.

5)  Vgl.  8§  138ff.  Für  den  Gerichtsherrn  beginnt  die  Frist
immer  mit  der  Verkündung.  W.  S

6)  Auch  die  Erklärung  bez.  der  lrejungsrecht  ertigun
muß  seitens  des  Gerichtsherrn  binnen  der  2  he  Feis
erfolgen.  5  380.  RMGer.  I.  9.  Jan.  1902.  E.  2,142  t  aber
B  des  Angeklagten.  8  382.  Vgl.  RMGer.  I.  3.  ih  1902.

2,251.

7)  Hat  der  Angeklagte  binnen  der  Fei  des  §  379  MtrE.
Berufung  eingelegt  und  diese  auf  bestimmte  Beschwerdepunkte
beschränkt,  so  ist  nach  Ablauf  der  Frist  eine  Erweiterung  bzw.
zspebnung  der  Berufung  auf  andere  Beschwerdepunkte  unzulässi


)  Die  lediglich  schriftlich  eingelegte  Berufung  muß  innerhalo
  der  gesetzlichen  Frist  an  die  zuständige  Stelle  gelangen.
Vgl  5  369  RMGer.  E.  1,287.  E.  6,44.  II.  18.  Juli  1901.  E.  2,3.

380.  Legt  der  Gerichtsherr  Berufung  ein,  so  muß
er  zugleich  erklären,  weshalb  und  inwieweit  das  Urtheil
von  ihm  angefochten  wird.1)  2)  3)4)

1)  Vgl.  §  368  und  die  Anmerkungen  dazu.  Die  Gründe,
aus  welchen  der  Gerichtsherr  das  Urteil  ansicht,  sowie  der
Umfang  der  Anfechtung  müssen  aus  der  von  dem  Gerichtsoffizier
  oder  dem  richterlichen  Militärjustizbeamten  zu  den
Akten  gegebenen  Beurkundung  hervorgehen.  Dies  gilt  auch
für  das  Degradationsverfahren.  RMGer.  PE.  XII,  1I1.  Eine
sog.  Anschlußberufung  kennt  die  MStGO.  RMGer.  PE  VIII
Nr.  22.  Vgl.  Begr.  zu  §  365  des  Entw.  S.  162.

2)  Die  Erklärung  des  Berufung  einlegenden  Gerichtsherrn,
weshalb  und  inwieweit  das  Urteil  von  ihm  angefochten  wurde,
5  innerhalb  der  von  der  Verkündung  des  Urteils  an
laufenden  Frist  von  einer  Woche  abgegeben  werden.  RMGer.

I.  9.  Jan.  1902.  E.  2,242.  PE.  II,  64.

3)  Entspricht  die  Erklärung  des  Gerichtsherrn  bei  Einlegung

  der  Berufung  den  nach  ös  368,  380  MStrE.  zu
        <pb n="373" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  381.  868

stellenden  Anforderungen  nicht,  so  hat  das  Berufungsgericht
festzustellen,  weshalb  und  inwieweit  das  Urteil  erster  Instanz
als  angefochten  anzusehen  ist.  RMGer.  I.  21.  Juli  1902.
E.  3,145.  Enthält  die  Berufung  des  Gerichtsherrn  keine  Angabe
  darüber,  ob  sie  zugunsten  oder  zuungunsten  des  Angelagten
  eingelegt  ist,  so  hat  das  Gericht  aus  dem  Gesamtinhalt
der  Begründung  zu  entnehmen,  worauf  die  Absicht  des  Gerichtsherrn
  berichtet  ist.  RMGer.  I.  16.  Juni  1904.  E.  7,108.

Wenn  der  I.  Senat  —  ebenso  II.  Senat  E.  4,221  —  dem
hinzufügte,  daß  diese  Fetstellung  tatsächlicher  Natur  sei  und
deshalb  der  Nachprüfung  des  Revtsionsgerichts  nicht  unterliege,
so  erscheint  diese  Auffafsung  nicht  unbedenklich.  Nur  die  auf
die  Schuld=  und  Straffrage  bezüglichen  tatsächlichen  Feststellungen
  sind  für  das  Revistonsgericht  bindend,  nicht  aber
die  tatsächlichen  Annahmen  des  Berufungsgerichts  bezüglich
prozessualer  Fragen.  Ebenso  Beling  Z.  1904  Bd.  24  S.  276
und  nunmehr  auch  RMer.  I.  2.  Aug.  1906  Nr.  139  sowie
9.  Aug.  1906  Nr.  145;  beide  ungedruckt.

r  aber  §  279  A.  2a,  f  und  RMGer.  E.  8,285.

4)  Die  schriftliche  Berufungseinlegung  des  Gerichtsherrn
kann  nicht  durch  die  Beurkundung  des  richterlichen  Militärjustizbeamten
  ergänzt  werden.

Eine  besondere  Form  der  Berufungseinlegung  des  Gerichtsherrn
  ist,  abgesehen  von  §  368  MStr  GO,  durch  das  Gesetz
nicht  vorgeschrieben,  und  eine  dem  Wortlaute  des  §  380
Mötr  G.  genau  entsprechende  Begrenzung  des  Rechtsmittels
nicht  notwendig,  sofern  nach  Lage  des  Falles  kein  Zweifel
besteht,  weshalb  und  inwieweit  das  Urteil  von  dem  Gerichtsherrn
  angefochten  wird.  RMGer.  II.  18.  Febr.  1903.
E.  4,221;  II.  29.  April  1903.  E.  5,76.  Vgl.  9  368.  E.  1,20;
§  367.  E.  2,237.

Eine  von  dem  Gerichtsherrn  rechtzeitig  eingelegte  Berufung
  wird  dadurch  nicht  rechtsunwirksam,  daß  in  der  Berufungsschrift
  und  deren  Begründung  nicht  der  Name  des  Angeklagten
  genannt  ist,  sofern  nur  aus  dem  Inhalte  des  betreffenden
  Schriftstücks  unzweifelhaft  hervorgeht,  auf  welches
Urteil  sich  die  Erklärung  des  Gerichtsherrn  bezieht.  RM  Ger.  I.
17.  Sept.  1906.  E.  10,20.

F.  Nr.  47.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  33.

381.1)  Legt  der  Angeklagte  Berufung  ein,  so  ist
ihm  das  Urtheil  mit  den  Gründen,  sofern  dies  noch
nicht  geschehen,  sofort  zuzustellen.  2)  3)
        <pb n="374" />
        364  Militärstrafgerichtsordnung.

Ist  der  Angeklagte  verhaftet,!)  so  ist  das  Urtheil
auch  dem  Vertheidiger  zuzustellen.

1)  -  *  357  Abs.  2  RöStrPO.

2)  Die  Zustellung  hat  auch  dann  zu  erfolgen,  wenn  der
Gerichtsherr  I.  Instanz  die  Einlegung  der  Berufung  für  formell
unzulässig  hält.  Der  Verzicht  auf  Zustellung  des  Urteils  ist
niemals  zulässig.  RMGer.  PE.  VI,  77,  VIII,  23.

Vgl.  Koppmann  S.  729  A.  2.

3)  Dagegen  ist  die  Zustellung  des  Urteils  an  den  Angeklagten
  dann  nur  zweckmäßig,  nicht  aber  unbedingt  erforderlich,
  wenn  das  Rechtsmittel  nicht  von  dem  letzteren,  sondern
von.  dem  Gerichtsherrn  eingelegt  ist.  RMGer.  I.  3.  Aug.  1901.

.  1,260.

4)  Die  Zustellung  an  den  Verteidiger  hat  zu  erfolgen,
wenn  sich  der  Angeklagte  in  Untersuchungshaft  oder  in
Strafhaft  befindet.  RMGer.  I.  27.  Aug.  1903.  E.  6,15.
Ebenso  Ditzen,  Goltd.  Bd.  52  S.  366.  Aber  nur  dann,  wenn
die  Bestellung  des  Verteidigers  vor  Ablauf  der  Rechtsmittelfrist
  erfolgt  —  RMGer.  I.  22.  Dez.  1902.  E.  4,120  —  oder  die
Wahl  des  Verteidigers  vor  diesem  Zeitpunkt  dem  zuständigen
Gerichtsherrn  bekannt  gegeben  ist.

382.1)  Sind  vom  Angeklagten  bei  Einlegung  der
Berufung  bestimmte  Beschwerdepunkte  nicht  aufgestellt,
ist  namentlich  nicht  klar  erkennbar,  ob  er  die  auf  die
Schuldfrage  bezügliche  Entscheidung  oder  welchen  anderen
Theil  des  Urtheils  er  anfechten  will,  so  ist  er  durch  einen
Gerichtsoffizier  oder  einen  Kriegsgerichtsrath  18)  darüber
zu  vernehmen,  weshalb  und  inwieweit  das  Urtheil  von
ihm  angefochten  wird.

Bei  der  Vernehmung  hat  sich  der  Gerichtsoffizier
oder  Kriegsgerichtsrath  jeder  Einwirkung  auf  die  Entschließung
  des  Angeklagten  zu  enthalten.

Ist  die  im  Absatz  1  vorgeschriebene  Vernehmung
nicht  durchführbar,  so  gilt  im  Zweifel  der  ganze  Inhalt?)
  des  Urtheils  als  angefochten.  2)  20)  2  c)  3)  4)  5)

1)  2r.  §  359  NStr  .

1à)  Durch  die  Vernehmung  des  Angeklagten  seitens  eines
Amtsrichters  kann  die  nach  5  382  MStrG.  vorgeschriebene
        <pb n="375" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  382.  365

Vernehmung  seitens  eines  Gerichtsoffiziers  oder  eines  Kriegsgerichtsrats
  nicht  ersetzt  werden.  RMGer.  PE.  X,  15.

2)  Der  ganze  Inhalt,  soweit  derselbe  dem  Angeklagten
ungünstige  Fsistllungen  trifft.

Die  Voraussetzungen  des  §  382  Abs.  1  sind  gegeben,
wenn  der  Angeklagte  gegen  das  mehrere  Straftaten  beltesfende
Urteil  zwar  im  allgemeinen  Berufung  einlegt,  demnächst  aber
nur  bezüglich  eines  Punktes  eine  ausdrückliche  Anfechtungserklärung
  Kinzußefügt,  die  übrigen  Punkte  jedoch  nicht  erwähnt
hat  RMGer.  I.  3.  April  1902.  E.  2,251.

Es  ist  nicht  bloß  Tatfrage,  sondern  auch  Rechtsfrage  und
unterliegt  deshalb  der  Nachprüfung  des  Revisionsgerichts.  RMGer.
I.  14.  April  1902.  E.  2,280.

2a)  Die  Vernehmung  des  Angeklagten  ist  durch  den  Gerichtsherrn
  zu  veranlassen;  nach  Zusammentritt  des  Oberkriegsgerichts
  ist  sie  nicht  mehr  durchführbar.  Das  Oberkriegsgericht
  hat  im  Zweifel  die  Berufungserklärung  und  ihre  edeutung
  auszulegen;  es  ist  an  den  Wortlaut  nicht  gebunden,
sondern  hat  den  Willen  des  Angeklagten  zu  erforschen.  RMGer.
II.  13.  Sept.  1902.  E.  2,233.  Vgl.  E.  6,121.  Bleibt  trotzdem  ein
Zweifel  bestehen,  so  gilt  nach  §  382  Abs.  3  der  ganze  Inhalt
des  Urteils  als  angefochten.  Die  Auslegung  ist  als  prozessuale
Tatsache  für  das  Revisionsgericht  nicht  bindend.  Vgl.  §  380.
A.  3.  AA.  RMGer.  E.  3,3.

2b)  Nach  Ablauf  der  Berufungsfrist  ist  die  Aufstellung
bestimmter  Beschwerdepunkte  nur  zu  Protokoll  eines  Gerichtsoffiziers
  oder  richterlichen  Militärjustizbeamten  zulässig.  Eine
Beschränkung  der  Verufung.  ist  auch  nach  Beginn  der  Hauptverhandlung
  möglich.  RMGer.  1I.  26.  Nov.  1903.  E.  6,121.

Hat  der  Angeklagte  bestimmte  Beschwerdepunkte  aufgestellt,
so  müssen  diese  —  falls  er  sie  nicht  zurückzieht  —  in  den  Urteilsgründen
  erörtert  und  beschieden  werden.  RMGer.  PE.
V,  62.  Das  Urteil  muß  zugleich  erkennen  lasten,  von  wem
vny  iuwieweit  Berufung  eingelegt  worden  ist.  RMGer.  PE.

20)  Ist  die  Berufung  des  Gerichtsherrn  auf  die  Straffrage
beschränkt,  seitens  des  Angeklagten  aber  in  vollem  Umfange
eingelegt,  so  kann  der  Gerichtsherr  die  Beurteilung  auch  der
Schuldfrage  mit  Revision  anfechten.  RMGer.  II.  26.  Aug.
1903.  E.  6,1.  Vgl.  5  367  A.  5.

3)  Vgl.  §  380.

4)  Die  Begründung  der  Berufung  ist  an  eine  besondere
Frist  nicht  gebunden.  Sie  kann  bis  zum  Termine  der  Hauptverhandlung
  vervollständigt  werden.  Vgl.  88  384,  379  A.  6.
        <pb n="376" />
        366  Militärstrafgerichtsordnung.

5)  Sobald  seitens  des  Angellagten  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
  der  88  369  und  379  das  Rechtsmittel  der  Berufun
eingelegt  ist  und  die  Beschwerdepunkte  klar  erkennbar  sind,  F
eine  nochmalige  Vernehmung  des  Angeklagten  nach  5  382
Mötr  G.  ohne  rechtliche  Bedeutung.  RMGer.  PéE.  1,  60.

383.1)  Durch  rechtzeitige  Einlegung  der  Berufung
wird  die  Rechtskraft  des  Urtheils,  soweit  dasselbe  angefochten
  ist,?)  3)  gehemmt.“)

1)  Vgl.  §  357  Abs.  1  RStr  PO.,  §  379  Abs.  2  MöStrG.

2)  Vgl.  §  394  Abs.  1.  RMGer.  E.  2,162.  §  367  Abs.  2.
RkRGer.  E.  2,61.  3,.

3)  Ist  ein  Untergebener  wegen  Insubordination  verurteilt,
so  wird  durch  die  Beschränkung  der  Berufung  auf  die  Straffrage
  die  Berücksichtigung  einer  dem  Vorgesetzten  zur  Last
fallenden  vorschriftswidrigen  Behandlung  im  Sinne  des  §  98
Mötr#B.  bei  Ausmessung  der  Strafe  nicht  ausgeschlossen.
Das  ordentliche  Strafminimum  darf  aber  nicht  auf  Grund
des  §  98  MStr#B.  unterschritten  werden.  RMGer.  PE.  XIII,  17.

4)  Eine  vorläufige  Vollstreckung,  wie  sie  im  §  185  der
Preuß.  MötrG.  vorgeschrieben  ist,  findet  nicht  statt.

384.  Ist  Berufung  eingelegt,  so  hat  der  Gerichtsherr
  erster  Instanz  die  Akten  dem  Gerichtsherrn  der
Berufungsinstanz  vorzulegen.1)

Gleichzeitig  sind,  wenn  die  Berufung  vom  Gerichtsherrn
  eingelegt  ist,  dem  Angeklagten  die  Schriftstücke
  über  Einlegung  und  Begründung  der  Berufung
zuzustellen.?

Der  Angeklagte  und  Gerichtsherr  erster  Instanz  sind
befugt,  eine  schriftliche  Gegenerklärung  auf  die  Begründung
  der  Berufung  vor  dem  Termine  zur  Hauptverhandlung
  zu  den  Akten  einzureichen.3)  4)  5)6)

1)  Mit  Einlegung  des  Rechtsmittels  wird  die  Zuständigkeit
des  Gerichtsherrn  der  Berufungsinstanz  begründet.  Die  Akten
müssen  deshalb  unter  allen  Umständen  und  zwar  auch  dann
vorgelegt  werden,  wenn  die  Frist  nicht  gewahrt,  oder  der  vorgeschiebene
  Veg  nicht  innegehalten  ist.  Dem  Gerichtsherrn
erster  Instanz  tê  unbenommen,  in  den  Akten  die  ihm  zweckmäßig

  erscheinenden  Erklärungen  niederzulegen,  welche  für  den
Fall  der  Bestellung  eines  Berufungsgerichts  bis  zum  Termin
        <pb n="377" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  385.  367

der  FKauptverhandlung  ergänzt  werden  können.  Vgl.  Begr.  zu
6  369  d.  Entw.  S.  162.

2)  Die  Zustellung  hat  auch  dann  zu  erfolgen,  wenn  die
Berufung  von  dem  Gerichtsherrn  zugunsten  des  Angeklagten
eingelegt  ist.  Le  8367  Abs.  1.

3)  Vgl.  §  361  RöStr  PO.

4)  Vgl.  5  139  A.  3.

5)  Durch  die  schriftliche  Gegenerklärung  wird  dem  Angeklagten
  bzw.  Verteidiger  die  Befugnis  nicht  entzogen,  in  der
Hauptverhandlung  die  Berufung  mündlich  mit  weiteren  Gründen
zu  widerlegen.  Koppmann  §  384  A.  4.

6)  Allen  Angeklagten,  welche  durch  die  Berufung  betroffen
  sind,  müssen  die  in  Abs.  2  erwähnten  Schriftstücke  zugestellt
  werden.

F.  Nr.  47.  F.  (Niedere  Gerichtsbarkeit)  Nr.  33.

385.1)  Der  Gerichtsherr?)  der  Berufungsinstanz
kann  das  Rechtsmittel  als  unzulässig  zurückweisen,  wenn
dasselbe  nicht  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  (§  379)
oder  nicht  auf  dem  vorgeschriebenen  Wege  (§  369)  eingelegt
  ist.

Gegen  diese  Verfügung  findet  binnen  drei  Tagen
nach  der  Zustellung  die  Rechtsbeschwerde  3)  an  das  Reichsmilitärgericht
  4)  statt.5)  6)  7)9)

1)  Vgl.  4  Rötr  P.

2)  Vgl.  §  97  Abs.  2.  Der  Militärjustizbeamte  hat  die  Verfügung
  mitzuzeichnen.

3)  Vgl.  95  137,  138  ff.,  373.

4)  Das  Reichsmilitärgericht  hat  bei  begründeter  Rechtsbeschwerde
  nach  §  377  Abs.  3  die  in  der  Sache  erforderliche  Anordnung
  zu  treffen,  welche  nicht  nur  für  den  Gerichtsherrn,
sondern  auch  für  das  erkennende  Geicht  maßgebend  ist.  Ebenso
Gerland,  Gerichtssaal  Bd.  LXIX  S.  271.

5)  Macht  der  Gerichtsherr  von  seiner  Befugnis,  das  unulässige
  Rechtsmittel  durch  Verfügung  zurückzuweisen  —  vgl.
136  —  nicht  Gebrauch,  so  *  eidet  das  Gericht  über  die
Zulässigkeit,  gleichviel,  ob  die  Berufung  vom  Angeklagten  oder
vom  Gerichtsherrn  eingelegt  ist.  RMGer.  I.  9.  Jan.  1902.  E.
2,142.  PE.  V,  64.

6)  Die  Befugnis,  die  Legitimation  des  Verteidigers  zur
Einlegung  von  Rechtsmitteln  zu  prüfen,  steht  lediglich  dem
        <pb n="378" />
        368  Militärstrafgerichtsordnung.

erkennenden  Gerichte,  nicht  dem  Gerichtsherrn  zu.  Vgl.  §  369
A.  16.  E.  1,65.  96.  E.  2,18.

7)  In  den  Fällen  des  §  262  MStr.  ist  der  Prüfung
und  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  der  Berufung  Sache  des
ersuchenden  Gerichtsherrn.  Vgl.  §  369  A.  2  àa.  E.  1,178.  E.  4,188.

8)  Die  Rechtsbeschwerde  gegen  den  die  Berufung  als  unzulässig
  zurückweisenden  Bescheid  des  Gerichtsherrn  ist  ert  dann
rechtswirksam  eingelegt,  wenn  eine  rechtsförmliche  Zustellun
bebes  Bescheids  stattgefunden  hat.  RMGer.  III.  30.  Juni  1905.

99),55.
F.  Nr.  48.

386.  Wird  die  Berufung  zugelassen,1)  so  hat  der
Gerichtsherr  der  Berufungsinstanz  den  Zusammentritt
des  erkennenden  Gerichts  (§  62  Nr.  2,  §  65)  zu  veranlassen.
  Mit  der  Vertretung  der  Anklage  in  der  Hauptverhandlung
  ist  ein  Oberkriegsgerichtsrath?)  oder  ein
Kriegsgerichtsrath?)  zu  beauftragen.  3)4)

1)  Wird  die  Berufung  zugelassen,  so  erfolgt  die  Bildung
des  erkennenden  Gerichts  nach  den  für  die  erste  Instanz  geltenden
  Grundsätzen  —  8  261  ff.  —  und  den  über  die  Zusammensegzung
  des  Berufungsgerichts  ¾l  ebenen  Vorschriften
—  862  Nr.  2  in  Verbindung  mit  85  4  #  und  9§5  65  ff.  —;
die  Vertretung  der  Anklage  in  der  Hauptverhandlung  wird  der
Regel  nach  einem  Kriegsgerichtsrat  übertragen  werden.  Es  gilt
dies  auch  von  den  Oberkriegsgerichten,  da  das  Gesetz  als  Regel
die  Verwendung  der  beiden  Oberkriegsgerichtsräte  als  Mitglieder
  des  erkennenden  Oberkriegsgerichts  voraussetzt  —  §9  66.
—  Hiervon  abgesehen.  steht  dem  Gerichtsherrn  die  Wahl  unter
den  ihm  beigeordneten  richterlichen  Militärjustizbeamten  srei;
namentlich  ist  er  besugt,  geeignetenfalls  einen  Oberkriegsgerichtsrat
  mit  der  Vertretung  der  Anklage,  den  Kriegsgerichtsrat
mit  der  Aburteilung  als  erkennender  Richter  zu  beauftragen.
Mit  der  Revision  kann  eine  solche  —  im  pflichtmäßigen  Ermessen
  des  Gerichtsherrn  stehende  —  Anordnung  nicht  angefochten
  werden.  KM  Ger.  II.  30.  März  1904.  E.  7,60.  Vgl.  Begr.
zu  §  371  des  Entw.  S.  163.

2)  Vertretung  nach  §  98  zulässig.

3)  Der  beaufragte  Vertreter  der  Alage  hat  den  Weisungen
des  Gerichtsherrn  Folge  zu  leisten  —  §  97  Abs.  1  und  Anerg
  dazu.  chtsherr  der  a  t  a

er  Gerichtsherr  der  Berufungsinstanz  kann  sich  na
reiem  Ermessen  im  Wege  der  Nchtshile  von  140
        <pb n="379" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  387,  388.  369

anderen  Gerichtsherrn  einen  richterlichen  Militärjustizbeamten

zuweisen  lassen,  um  ihn  mit  Vertretung  der  Anklage  in  der

Lauptverhan  lung  zu  beauftragen.  RMGer.  III.  31.  Okt.  1905.
.  9,144.

387.  Ist  in  Sachen  der  niederen  Gerichtsbarkeit  der
kommandierende  General  (Admiral)  Gerichtsherr  der  Berufungsinstanz,
  so  kann  er  mit  der  Zusammenberufung
des  erkennenden  Kriegsgerichts  einen  ihm  unterstellten
Gerichtsherrn  beauftragen.1)

1)  Die  Bestimmung  des  Kriegsgerichtsrats  behufs  Vertretung
  der  Anklage  kann  dem  beauftrgten  Gerichtsherrn  überlassen
  werden.  Etwaige  Weisungen  des  kommandierenden
Generals  —  Admirals  —  über  die  Art  der  Vertretung,
namentlich  über  die  zu  stellenden  Anträge,  sind  für  den  Vertreter
  der  Anklage  maßgebend.  Val.  r  31.  Der  kommandierende
  General  ist  in  der  Wahl  des  ihm  unterstellten  Gerichtsherrn
  (höherer  Ordnung)  frei.  Es  sind  ihm  nach  §  384
die  Akten  vorzulegen;  er  hat  nach  §&amp;amp;  385  die  Prüfung  der  Zulässigkeit
  vorzunehmen.  Die  Rechtsbeschwerde  gegen  seine  Entscheidung
  geht  an  das  RMGer.  Es  steht  ihm  somit  die  Ausübung
  we  entlicher  Teile  der  Gerichtsbarkeit  zu.  Wie  aus  dem
Wortlaute  des  Gesetzes  „kann  beauftragen“  hervorgeht,
liegt  eine  Verpflichtung  zur  Beauftragung  nicht  vor.  Immerhin
  drängen  die  tatsächlichen  Verhältnisse  dazu,  von  der  Berechtigung
  des  §  387  Gebrauch  zu  machen.  Vgl.  Koppmann  §  387  A.  2.

388.  Auf  die  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung
finden  die  Vorschriften  der  §§  261  bis  267,  268  bis  271
mit  nachstehenden  Maßgaben  Anwendung.  ))

Insoweit  eine  wiederholte  Vernehmung  der  in  erster
Instanz  vernommenen  Zeugen  und  Sachverständigen  zur
Aufklärung  der  Sache  nicht  erforderlich  erscheint,?)  kann
ihre  Gestellung  oder  Ladung  unterbleiben.

Neue  Beweismittel  sind  zulässig.

Bei  der  Auswahl  der  Zeugen  und  Sachverständigen
ist  auf  die  zur  Rechtfertigung  der  Berufung  benannten
Personen  Rücksicht  zu  nehmen.

Dem  Angeklagten  sind  gleichzeitig  mit  der  Bekanntgebung
  des  Termins  der  Hauptverhandlung  3)  die  von

Lerz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  24
        <pb n="380" />
        8370  Militärstrafgerichtsordnung.

Amtswegen  zu  ladenden  Zeugen  und  Sachverständigen
namhaft  zu  machen.  Läßt  der  Gerichtsherr  nur  einen
Theil  der  in  erster  Instanz  vernommenen  Zeugen  und
Sachverständigen  laden,  so  ist  der  Angeklagte  darauf
hinzuweisen,  daß,  wenn  er  die  wiederholte  Vernehmung
anderer,  in  der  Hauptverhandlung  erster  Instanz  ver—
nommener  Zeugen  oder  Sachverständigen  verlangen  wolle,
er  deren  Ladung  rechtzeitig  beantragen  müsse  (8  269
Absatz  4),  widrigenfalls  die  Verlesung  des  über  ihre
Aussagen  aufgenommenen  Protokolls  ohne  seine  Zustimmung
  zulässig  sei.  )  5)  )  7)  8)  )  10)  11)

1)  Vgl.  §  364  RStr  PO.,  9§  266,  268  MtrG.

a)  Eine  protokollarische  Vernehmung  des  Angeklagten  nach
Einlegung  der  Berufung  seitens  des  Gerichtsherrn  ist  von
Amts  wegen  nicht  erforderlich.  Etwaige  Beweisanträge  sind
vom  Angeklagten  schriftlich  einzureichen  oder  auf  dessen  Antra
zu  Protokoll  zu  nehmen.  Die  nach  §5§  266,  268,  388  Abs.
a.  a.  O.  vorgeshriedenen  Bekanntmachungen  bedürfen  der  protokollarischen
  Form  nicht.

b)  Die  Bekanntgabe  des  Termins  zur  Hauptverhandlung
an  den  Angeklagten  hat  spätestens  an  dem  Tage  vor  dem
Verhandlungstermine  zu  erfolgen.  RMGer.  II.  2.  Juli  1902.
E.  3,188.  Vegen  Benachrichtigung  des  Verteidigers  vgl.  §  268.
RMSGer.  E.  2,292

2)  Hierüber  hat  zunächst  der  Gerichtsherr  der  Berufungsinstanz
  zu  befinden.  Das  erkennende  Gericht  ist  aber  an  diese
Entscheidung  nicht  gebunden.

3)  Ein  Antrag  auf  Bestellung  eines  Verteidigers  ist  —
sofern  er  nicht  schon  in  erster  Instanz  bestellt  war  —  spätestens
binnen  einer  Frist  von  drei  Bagen  nach  Bekanntgabe  des  Termins
  zu  stellen.  Vgl.  §5  339  Abs.  3,  399  Abs.  3.  Jeder  Verteidiger
  ist  zur  Stellung  von  Anträgen  zur  Torbereitung  der
Hauptverhandlung  selbständig  befugt.  RMGer.  PE.  IV,  90.

4)  Die  Verlesung  ist  zulässig,  aber  nicht  geboten.  Das
erkennende  Gericht  kann  —  auch  auf  Antrag  —  zu  der  Überzeugung
  gelangen,  daß  die  persönliche  Abhörung  des  Zeugen
erforderlich  sei  und  deshalb  die  Aussetzung  der  Verhandlung
sowie  die  Ladung  des  Zeugen  beschließen.

5)  Auch  Protokolle,  welche  lediglich  im  Ermittelungsverfahren
  aufgenommen  sind,  können  —  selbst  dann,  wenn  im
Sitzungsprotokolle  der  I.  Instanz  auf  sie  nicht  verwiesen  ist  —
        <pb n="381" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  388.  371

unter  diesen  Voraussehungen  ohne  Zustimmng.  des  Angeklagten
  verlesen  werden.  Vgl.  Koppmann  §  388  A.  15.

6)  Läßt  der  Gerichtsherr  nur  einen  Teil  der  in  der
I.  Instanz  vernommenen  Zeugen  und  Sachverständigen  laden,
ohne  den  Angeklagten  darauf  hinzuweisen,  daß  er  gsebenen,
falls  die  Ladung  der  weiteren  Zeugen  —  9  388  A#s.  Satz  2
—  rechtzeitig  beantragen  müsse,  so  dürfen  die  Protokolle  über
die  Zeugenaussagen  usw.  der  in  I.  Instanz  vernommenen,  zur
Hauptverhandlung  in  II.  Instan  nicht  geladenen  Zeugen  usw.,
abgesehen  von  den  Fällen  der  §§  305,  307,  nicht  ohne  Zustimmung
  des  Angeklagten  verlesen  werden.  Die  mit  Zustimmung
  des  Angeklagten  erfolgte  Verlesung  ist  zulässig.

Nach  §5  388  findet  §  266  MStr  G.  auch  auf  das  Verfahren
  in  der  Berufungsinstanz  Anwendung.  Da  die  Bebanntmachung
  der  Anklageverfügung  an  den  Angeklagten  jedoch
  nur  in  dem  Verfahren  I.  Instanz  vorkommt,  so  kann  in
der  Berufungsinstanz  für  die  dem  Ers  vor  dem  Ter- 



mine  der  Hauptverhandlung  offen  zu  lassende  Frist  lediglich
die  Bestimmung  des  Abs.  3  des  §  266  r
RMGer.  PE.  1,  62.

Angeklagte,  welche  nicht  zu  den  im  §  266  MStr#.  bezeichneten
  Personen  gehören,  haben  auch  in  der  Berufungsinstanz
  einen  Anspruch  auf  Innehaltung  der  im  §  267  Abs.  2
bezeichneten  Ladungsfrist.  Es  begründet  auch  keinen  Unterschied,
  ob  die  Hauptverhandlung  zulässigerweise  in  Abwesenheit
des  Angeklagten  stattfinden  dar  Der  Angeklagte  kann  jed0
  S  auf  Innehaltung  der  Ladungsfrist  verzichten.  In  der
bloßen  Zustimmung  des  Angeklagten,  daß  in  seiner  Abwesenheit
  verhandelt  werde,  liegt  indes  ein  solcher  Verzicht  an  sich
nicht.  M  Ger.  II.  23.  Dez.  1905.  E.  9,218.

Eines  Gerichtsbeschlusses  darüber,  ob  die  Aussagen  der
nicht  wieder  vorgeladenen  Zeugen  usw.  nicht  verlesen  werden
sollen,  bedarf  es  nur  dann,  wenn  die  Verlesung  in  der  Hauptverhandlung
  beantragt  ist.  RMGer.  PE.  IV,  70.  Das  Nähere
siehe  §  392.

7)  Unterläßt  es  der  Angeklagte,  dem  eine  Mitteilung  im
Sinne  des  §  388  Abs.  5  nicht  gemacht  ist,  in  der  Hauptverhandlung,
  die  Aussetzung  der  Verhandlung  und  Ladung  der
Zeugen  usw.  zu  verlangen,  so  kann  er  die  Nichtvernehmung
der  letzteren  nicht  rügen.  RMGer.  II.  12.  März  1902.  E.  2,225.

8)  Der  Gerichtsherr  ist  befugt,  nach  pflichtmäßigem  Ermessen
  die  beantragte  Ladung  von  Zeugen  durch  begründeten
Beschluß  abzulehnen.  Dem  Angeklagten  steht  es  frei,  in  der
Hauptverhandlung  den  Antrag  auf  Ladung  der  Zeugen  zu

247

n  Frage  kommen.
        <pb n="382" />
        372  Militärstrafgerichtsordnung.

wiederholen.  In  der  Unterlassung  dieses  Antrages  liegt  ein
Verzicht  auf  die  Ladung.  RMGer.  I.  12.  Juli  1901.  E.  1.2#8.
II.  11.  Juni  1902.  E.  3,98.  II.  13.  Aug.  1902.  E.  3,181.
Ebenso  gilt  es  als  Verzicht  auf  das  Recht,  Vertagung  zu
verlangen,  wenn  der  Angeklagte  gegen  die  Vernehmung  ihm
nicht  namhaft  gemachter  Zeugen  in  der  Hauptverhan  luns
keinen  Einwand  erhebt.  Vgl.  8  388  Abs.  5.  RMGer.  II.
24.  Mai  1902.  E.  3,57.  III,  54

9)  Die  Unterlassung  der  in  §  388  Abs.  5  vorgeschriebenen
Verwarnung  ist  ohne  Rechtsfolge,  wenn  der  Angeklagte  in  der
Hauptverhandlung  der  Verlesung  der  betreffenden  Zeugenaussage
  zugestimmt  hat.  RMGer.  II.  15.  Juli  1901.  E.  1,22.

10)  Der  Gerichtsherr  der  Berufungsinstanz  ist  zwar  nicht
befugt,  ein  neues  Ermittelun  zverfahren=  wohl  aber  berechtigt,
zur  Vervollständigung  und  Verstärkung  des  Beweismaterials
die  Vernehmung  von  Zeugen  —  unter  den  Voraussetzungen
der  §§  270,  271  auch  eine  eidliche  —  anzuordnen.  RMer.  I.
11.  Jan.  1902.  E.  2,153.

11)  Der  im  Abs.  5  Satz  2  vorgeschriebene  Hinweis  ist
auch  dann  erforderlich,  wenn  der  Gerichtsherr  keinen  der  in
erster  Instanz  vernommenen  Zeugen  und  Sachverständigen
laden  läßt.  RMGer.  PE.  II,  65.

389.1)  Ist  das  Erscheinen  des  Angeklagten  in  der
Hauptverhandlung  nach  dem  Ermessen  des  VGerichts  besonders
  erschwert  oder  befindet  sich  derselbe  nicht  auf
freiem  Fuße,  so  kann  das  Gericht2)  mit  seiner  Zustimmung
  beschließen,  daß  in  seiner  Abwesenheit  zu  verhandeln
  sei.

Im  Uebrigen  ist,  wenn  bei  dem  Beginne  der  Hauptverhandlung
  weder  der  nach  §  267  Absatz  1  geladene
Angeklagte  noch  in  den  Fällen,  in  welchen  solches  zulässig,
  ein  Vertreter  desselben  erschienen  und  das  Ausbleiben
  nicht  genügend  26)  entschuldigt  ist,  ohne  Anwesenheit
  des  Angeklagten  über  die  von  dem  Angeklagten  eingelegte
  Berufung,  sowie  über  die  von  dem  Gerichtsherrn
eingelegte  Berufung  zu  verhandeln  oder  die  Vorführung
des  Angeklagten  anzuordnen  oder  dessen  Verhaftung  zu
veranlassen.3)  Der  Angeklagte  kann  binnen  einer  Woche
nach  Zustellung  des  Urtheils  die  Wiedereinsetzung  in  den
        <pb n="383" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  389.  373

vorigen  Stand  unter  den  in  den  §§  147,  148  bezeichneten
  Voraussetzungen  beanspruchen.  4)  4)

Hinsichtlich  der  Vertheidigung  gelten  auch  für  die
Vorbereitung  der  Hauptverhandlung,  wie  für  die  Hauptverhandlung
  die  Bestimmungen  der  §8§  337  ff.  )

1)  Val.  §  370  RStr  PO.

2)  §  280  findet  für  das  Verfahren  in  der  Berufungsinstanz
keine  Anwendung.  Nur  das  erkennende  Gericht  kann  endgültig
  diesen  Beschluß  fassen  (nicht  der  Gerichtsherr).  RMGer.

I.  28.  Mai  1904.  E.  7,96.  Vgl.  §  339  A.  7,  §  280  A.  2.

2a)  Ob  dies  der  Fall,  wird  eventuell  —  auf  entsprechende
Rüge  hin  von  dem  Revisionsgericht  nachgeprüft  werden  können.
RMGer.  II.  26.  Jan.  1907  (noch  ungedruckt).

3)  Nur  wenn  der  nicht  erschienene  Angeklagte  nach  §  267
Abs.  1  unter  Innehaltung  der  im  §9  2663  vorgesehenen  Frist
geladen  war,  darf  verhandelt  werden.  RMGer.  K  23.  Dez.
1905.  E.  9,217.  PE  IV,  91;  XI,  14.  §  389  Abs.  2  bezieht  sich
also  nicht  auf  die  nach  §  266  zu  gestellenden  Personen  des
Soldatenstandes  des  aktiven  Heeres  und  der  aktiven  Marine
(Schutztruppen).  RMGer.  1  15.  Sept  1902.  E.  3,248.

Eine  „sofortige  Verwerfung“  der  von  dem  ausgebliebenen
Angeklagten  eingelegten  Berufung,  wie  sie  §9  370  Rötr  PO.
vorschreibt,  findet  im  militärgerichtlichen  Verfahren  nicht  statt.

4)  Aus  dieser  Vorschrift  kann  nicht  gefolgert  werden,  daß
auch  demjenigen  Angeklagten,  der  bei  dem  Beginne  der  Verhandlung
  nicht  anwesend  war,  später  aber  während  der  Verhandlung
  noch  erschienen  und  bei  Verkündung  des  Urteils  zuegen

  gewesen  ist,  das  Urteil  zugestellt  werden  muß;  die  Vorscheitt

  hat  vielmehr  keine  Ausnahme  von  der  im  §137  Mötr.
GO.  gegebenen  Regel  schaffen  wollen.  Für  den  bei  der  Verkündung
  des  Urteils  anwesenden  Angeklagten  beginnt  somit
die  Frift  zur  Anbringung  des  Gesuchs  um  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  nicht  erst  mit  der  Zustellung  des  Urteils,
  sondern  bereits  mit  der  Verkündung  des  letzteren.  RM.
Ger.  I.  29.  Dez.  1900.  E.  1,6  Vgl.  §  346.

4a)  Befindet  sich  der  Angeklugts  nicht  auf  freiem  Fuße,
so  ist  gegen  denselben  eine  Hauptverhandlung  der  Berufungsinstanz
  ohne  die  Zustimmung  des  Angeklagten  in  dessen  Abwesenzeit
  nicht  zulässig.  Er  muß  vielmehr  zur  Hauptverhandlung
  vorgeführt  werden.  Ob  der  Angeklagte  eine  Person  des
aktiven  Soldatenstandes  ist  oder  nicht,  begründet  ebensowenig
einen  Unterschied,  als  ob  in  der  Hauptverhandlung  ein  Ver-
        <pb n="384" />
        374  Militärstrafgerichtsordnung.

teidiger  des  Angeklagten  aufgetreten  ist  und  seinerseits  seine
Zustimmung  zur  Verhandlung  in  Abwesenheit  des  Angeklagten
gegeben  hat.  RMGer.  II.  26.  Jan.  1907  Nr.  18.  Noch  ungedruckt.

5)  Der  bestellte  Verteidiger  darf  nicht  von  der  Verhandlung
  ausgeschlossen  werden.  RMGer.  III.  13.  Mai  1902.
E.  3/,  31.  Eensowenig  der  Wahlverteidiger.  Revisionsgrund.
§*346.  E.  2,8.

390.  Auf  die  Hauptverhandlung  in  der  Berufungsinstanz
  finden  die  §§  273  bis  279,  282  bis  293,  331
bis  335  entsprechende  Anwendung.  1)

1)  Auch  §  336.  Vgl.  daselbst  A.  10.  55  292,  298.  F.
Nr.  49.

391.1)  Nachdem  die  Hauptverhandlung  nach  Vorschrift
  der  §S#  294  bis  296  begonnen  hat,  erstattet  der
die  Verhandlung  führende  Kriegsgerichtsrath  oder  Oberkriegsgerichtsrath
  in  Abwesenheit  der  Zeugen  2)  Bericht
über  die  Ergebnisse  des  bisherigen  Verfahrens.  Das
Urtheil  erster  Instanz  ist  stets  zu  verlesen.  3)4)

Sodann  folgt  die  Vernehmung  5)  des  Angeklagten,
falls  dieser  anwesend  ist,  und  die  Beweisaufnahme.  5)

1)  Vgl.  §  365  RStir  PO.

2)  Sachverständige  und  Dolmetscher  dürfen  zugegen  sein.
Vgl.  §  297  A.  1.  Zulässig  ist  die  Vernehmung  solcher  Personen,
  die  nicht  als  Zeugen  geladen  und  erschienen  sind,
sondern  sich  zufällig  im  Sitzungszimmer  befinden  und  so  bei
der  Berichterstattung  zugegen  gewesen  sind  RMGer.  I.  21.  Juli
1902.  E.  3,145.  Ebenso  Ditzen,  Goltd.  Bd.  52  S.  370.

3)  Uber  den  Inhalt  des  zu  erstattenden  Berichts  vgl.
Koppmann  §9  391  A.  3.

a)  Die  Verlesung  der  Anklageschrift  ist  schlechthin  unzulässig
  —  KB.  S.  93  —  nur  in  der  ersten  Instanz.  In  der
zweiten  Instanz  dagegen  liegen  Bedenken  gegen  die  Verlesung
  dann  nicht  vor,  wenn  der  verlesene  Ihalt  der  Aneschrift
  sich  im  konkreten  Falle  mit  den  tatsächlichen  Ergebnissen
  des  bisherigen  Verfahrens,  über  welches  Bericht  zu  erstalten
  ist,  deckt  und  die  frlesung  als.  Teil  des  mündlichen
erichts  erscheint.  RMGer.  II.  23.  März  1904.  E.  7,2.

b)  Die  Verlesung  von  Protokollen  und  Schriftstücken  als
Teil  des  Berichts  muß  sich  auf  solche  Beweismittel  be-—


——
·
        <pb n="385" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  392.  375

schränken,  die  in  erster  Instanz  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen
Vorschriften  verlesen  und  erhoben  sind.  Kein  absoluter  Revisionsrund.
  Das  Urteil  muß  auf  die  Gesetzesverletzung  beruhen.

399  MStr  GO.  Sie  kann  deshalb  dadurch  geheilt  werden,
daß  die  qu.  Schriftstücke  in  der  Berufungsinstan)  zum  Zwecke
der  Beweisaufnahme  in  zulässiger  Weise  verlesen  werden.
Vgl.  RMGer.  I.  17.  März  1904.  E.  6,305.

Die  Vorschrift  des  §  391,  daß  bei  der  Berichterstattung
das  Urteil  I.  Instanz  zu  verlesen  ist,  schließt  nicht  aus,  daß
der  Berichterstatter  alle  in  der  Hauptverhandlung  verlesbaren
Schriftstücke  (insbes.  Anklage,  Verfügung,  Berufungseinlegung
und  Rechtfertigung)  nicht  bloß  durch  Berichterstattung,  sondern
auch  durch  Verlesung  zur  Kenntnis  des  Gerichts  bringen  darf.
Der  —  297  Abs.  2  steht  nicht  entgegen  RMGer.  PE.  XI,  15.

)  Beanstandungen  des  Berichts  unterstehen  der  Entscheidung
  des  Gerichts.

5)  Vgl.  §  297  A.  5.  Der  Angeklagte  hat  sich  —  abgesehen
von  den  Fällen  des  §  117  —  mündlich  zu  äußern;  er  darf
eine  Aussagen  nicht  ablesen  RMGer.  1.  10.  Sept.  1901.

1,268

6)  Auf  die  in  der  Hauptverhandlung  als  Teil  der  Beweisaufnahme
  stattfindende  Augenscheinseinnahme  finden  die  Vorschriften
  des  §  222  Abs.  1  keine  Anwendung.  RMGer.  II.
4.  Okt.  1905.  E.  9,116  (117).  PE.  XIII,  4.  Vgl.  §9  222  A.  7.

392.1)  Bei  der  Berichterstattung  und  der  Beweisaufnahme
  können  Schriftstücke  12)2)  verlesen  werden.  Protokolle
  über  Aussagen  der  in  der  Hauptverhandlung
erster  Instanz  vernommenen  Zeugen  und  Sachverständigen
  dürfen,  abgesehen  von  den  Fällen  der  §8§  305,
307  ohne  die  Zustimmung  2)  des  Vertreters  der  Anklage
und  des  Angeklagten  nicht  verlesen  werden,  wenn  die
Zeugen  oder  Sachverständigen  wiederholt  gestellt  oder
auf  wiederholte  Ladung  erschienen  sind  oder  wenn  deren
Vorladung  von  dem  Angeklagten  rechtzeitig  vor  der
Hauptverhandlung  nach  Maßgabe  des  §  269  Absatz  4
beantragt  worden  ist.s)  Im  Uebrigen  gelten  bezüglich
der  Beweisaufnahme  die  Bestimmungen  der  §§  298  bis
311.45)6)

1)  #.  §  #  366  Rötr  PO.
1a)  Die  Verlesung  von  Briefen  in  der  Hauptverhandlung
        <pb n="386" />
        876  Militärstrafgerichtsordnung,

ist  zulässig,  wenn  durch  dieselbe  lediglich  bewiesen  werden  soll,
daß  tatsächlich  Briefe  des  verlesenen  Inhalts  geschrieben  sind.
Bezweckt  jedoch  die  Verlesung  der  Briefe  den  Beweis  der
Wahrheit  des  Inhalts,  so  ist  die  Verlesung  nicht  zulässig,  wenn
es  sich  um  den  Beweis  von  Tatsachen  handelt,  die  auf  der
Wahrnehmung  einer  Person  beruhen  und  die  Vernehmung  der
letzteren  durch  die  Verlesung  ersetzt  werden  soll.  Ger.  III.
v.  22.  März  1904.  E.  7,20.

2)  à)  Die  in  erster  Instanz  stattgehabte  Beweisaufnahme
kann  grundsätzlich  in  der  Berufungsinstanz  durch  einfaches  Verlesen
  derselben  aus  dem  Sitzungsprotokolle  usw.  reproduziert
werden,  sofern  dieselbe  cieslich  ulässig  war  und  in  erster
Instanz  in  gesetzlich  zulässiger  ein  erfolgt  ist.

b)  Ohne  die  Zustimmung  des  Vertreters  der  Anklage  und
des  Angeklagten  darf  jedoch  die  Verlesung  des  Protokolls  über
die  Aussage  eines  in  der  Hauptverhandlung  erster  Instanz  vernommenen
  Zeugen  oder  Sachverständigen  —  abgesehen  von
Fällen  der  §§  305,  307  MtrG#O.  —  nicht  erfolgen,  wenn  der
Zeuge  oder  Sachverständige  durch  den  Gerichtsherrn  wiederholt
gssteat  oder  auf  wiederholte  Ladung  erschienen  is  oder  wenn
dessen  Vorladung  von  dem  Angeklagten  rechtzeitig  vor  der
Hauptverhandlung  nach  Maßgabe  des  §9  269  Abs.  4  beantragt
worden  ist.

c)  Ebensowenig  darf  ohne  Zustimmung  der  Prozeßbeteiligten
  die  in  erster  Instanz  erfolgte  Verlesung  des  Protokolls
über  die  Aussage  eines  kommissarisch  vernommenen  Zeugen
oder  Sachverständigen  in  der  Berufungsinstanz  reproduziert
werden,  wenn  inzwischen  die  persönliche  ernehmung  derselben
in  der  Hauptverhandlung  der  Berufungsinstanz  möglich  geworden
  ist  und  die  vorstehend  (Nr.  2D)  erforderte  Voraussetzung
seitens  des  Gerichtsherrn  oder  des  Angeklagten  erfüllt  ist.

d)  In  Ermangelung  dieser  Voraussetzungen  kann  die
8  selbst  gegen  den  Widerspruch  der  Prozeßbeteiligten
erfolgen.

e)  Ist  der  Zeuge  oder  Sachverständige  in  der  Louptverhandlung
  erster  usean  vernommen,  so  bedarf  es  zur  Verlesung
seiner  Aussage  erster  Instanz  der  Zustimmung  der  Prozeßbeteiligten
  dann  niemals,  wenn  die  Verlesung  in  der  Berufungsinstanz
  auf  Grund  der  §5  305,  307  erfolgt  und  es  sich  um  keine
neuen  Beweisfragen  handelt.  RMGer.  I.  30.  Juli  1904.  E.  7,19.
Die  Aussage  eines  lediglich  im  Ermittelungsverfahren  vernommenen,
  zur  Hauptverhandlung  I.  Instanz  geladenen  Zeugen,  auf
dessen  Vernehmung  in  dieser  Hauptverhandlung  verzichtet  ist,  darf
in  der  Hauptverhandlung  der  Berufungsinstanz,  sofern  nicht  Vor-
        <pb n="387" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  392.  377

aussetzungen  des  §  305  vorliegen,  nicht  verlesen  werden.  Wird
die  Hauptverhandlung  l.  Instanz  unterbrochen  und  erst  nach
Ablauf  von  4  Tagen  erneuert,  so  kann  die  Aussage  eines
lediglich  in  der  unterbrochenen  Hauptverhandlung  vernommenen
Zeugen  in  der  Hauptverhandlung  der  Berufungsinstanz  auf
Grund  des  §  392  nicht  verlesen  werden,  sofern  nicht  die  Voraussetzungen
  des  §5  305  vorliegen.  RMGer.  PE.  X,  17.  Die
Aussage  eines  nur  im  Ermittelungsverfahren,  aber  nicht  in
der  Hauptverhandlung  I1.  Instanz  vernommenen,  zur  Hauptverhandlung
  II.  Instanz  geladenen,  aber  nicht  erschienenen
Zeugen  darf  selbst  bei  Zustimmung  der  Prozeßbeteiligten  nicht
verlesen  werden,  sofern  nicht  die  Voraussetzungen  des  9  305
MtrG.  vorliegen.  RMGer.  PE.  VI,  6,  vgl.  E.  6,28.

f)  Ist  die  Verlesung  bereits  in  erster  Instanz  auf  Grund
des  §  305  erfolgt  und  deren  Reproduktion  in  der  Berufungsinstanz
  zulässig  (Nr.  2c),  so  brauchen  die  Voraussetzungen  der
Zulässigkeit  der  Verlesung  auch  nur  in  erster  Instanz  vorgelegen
  zu  haben.

8)  Unabhängig  von  dem  Verhalten  der  Prozeßbeteiligten
steht  dem  erkennenden  Gerichte  das  unbedingte  Recht  auf  nochmalige
  Vernehmung  eines  in  erster  Instanz  vernommenen
Jeugen  oder  Sachverständigen  zu.  RMGer.  II.  16.  Sept.  1903.

20.

h)  Die  Aussage  eines  in  erster  Instanz  vernommenen
Zeugen  darf  von  dem  Berufungsgerichte  nicht  verwertet  werden,
ohne  daß  —  falls  der  Zeuge  nicht  nochmals  vernommen  wird
—  das  Protokoll  über  seine  in  erster  Instanz  gemachte  Aussage
  verlesen  wird.  RMGer.  PGE.  III,  55.

2a)  Die  Verlesung  der  Aussage  eines  in  der  Hauptverhandlung
  I.  Instanz  vernommenen  Zeugen  in  der  Berufungsinstanz
  kann,  sofern  die  Verlesung  nach  den  Vorschriften  der
Militärgerichtsordnung  an  sich  überhaupt  zulässig  ist,  mit  Zustimmung
  des  Vertreters  der  Anklage  und  des  Angeklagten
stets  erfolgen.  Sofern  die  Verlesung  nicht  ausnahmsweise  durch
einen  Gerichtsbeschluß  angeordnet  werden  muß,  erfolgt  dieselbe
durch  den  Verhandlungsführer.

Die  in  der  Hauptverhandlung  von  einem  Prozeßbeteiligten
ausgesprochene  Zustimmung  zur  Verlesung  ist  unwiderruflich.
RRMGer.  II.  7.  Nov.  1906.  E.  10,264.

Die  nach  §&amp;amp;  392  MStrG#O.  erforderliche  Zustimmung  des
Vertreters  der  Anklage  und  des  Angeklagten  zur  Verlesung  von
Protokollen  braucht  nicht  unter  allen  Umständen  eine  ausdrückliche
  zu  sein.  Es  genügt,  wenn  nur  Tatsachen  vorliegen,
aus  denen  der  Wille  der  Prozeßbeteiligten,  an  Stelle  der  noch-
        <pb n="388" />
        378  Militärstrafgerichtsordnung.

maligen  persönlichen  Vernehmung  des  Zeugen  oder  Sachverständigen
  sich  mit  der  Verlesung  seiner  erstinstanzlichen  Aussage  zu
begnügen,  un  zweideutig  hervorgeht.  In  dem  bloßen  stillschweigenden
  Geschehenlassen  der  Verlesung  ist  eine  solche  unzweideutig
  nicht  zu  finden.  RMGer.  II.  10.  Juni  1905.  E.  9,20.

3)  a)  Soll  die  Aussage  eines  zur  Zeugnisverweigerung
berechtigten  Zeugen  verlesen  werden,  so  ist  zu  prüfen  und  festzustellen,
  daß  dieser  bei  der  zu  verlesenden  früheren  Aussage
in  Gemäßheit  der  §9  187  und  200  belehrt  worden  ist.  RMNGer.
II.  21.  Mai  1901.  E.  1,144.

b)  Die  Beschränkung  des  §  306  findet  aber  auch  für  die
Berufungsinstanz  statt.

c)  Die  Verlesung  von  Aussagen  in  I.  Instanz  vernommener
  Zeugen,  deren  Vorladung  der  Angeklagte  rechtzeitig  vor
der  Hauptverhandlung  beantragt  hat,  darf,  ab  gjehen  von  den
Fällen  der  §9  305,  307  MStrE#O,  ohne  die  Zustimmung  der

nklage  und  des  Angeklagten  nicht  erfolgen.  Ist  die  Verlesung
dennoch  geschehen,  so  ist  die  Möglichteit  eines  ursächlichen  Zusammenhanges
  zwischen  dieser  Gesetzesverletzung  und  dem  Urteile
  nur  insoweit  ausgeschlossen,  als  die  Urteilsgründe  ergeben,
daß  die  Gesetzesverletzung  auf  das  Urteil  ohne  Einfluß  gewesen
  ist.  RMGer.  I.  8.  Febr.  1906.  E.  9,269.

4)  Die  Beweisaufnahme  erfolgt,  auch  soweit  es  sich  um
die  Reproduktion  der  Beweisaufnahme  erster  Instanz  handelt,
nach  den  sonst  für  die  Beweisaufnahme  gEgebenen.  Vorschriften
durch  den  Verhandlungsführer.  Eines  Gerichtsbeschlusses  bedarf
  es  nur  in  den  von  dem  Gesetze  bestimmten  Ausnahmefällen.
  Wird  in  der  Hauptverhandlung  der  Berufungsinstanz
die  in  erster  Instanz  auf  Grund  des  §  305  MStrG.  erfolgte
Verlesung  der  Aussage  eines  Zeugen  reproduziert,  so  muß  mitgeteilt
  werden,  ob  die  Bereidigung  des  Zeugen  erfoztê  ist  oder
nicht.  Die  Unterlassung  dieser  Mitteilung  bildet  einen  Revisionsgrund,
  wenn  die  Aussage  des  Zeugen  von  Einfluß  auf
das  rteil  gewesen  sein  kann.  RMGer.  II.  16.  Sept.  1903.

,6,  80.
Die  Erhebung  eines  in  este  Instanz  nicht  erhobenen  Beweismittels
  erfolgt  nach  den  für  die  erste  Instanz  geltenden
Grundsätzen.  RMGer.  II.  16.  Sept.  1903.  E.  2,28.

5)  Vgl.  §  388,  5  209.

6)  Wenn  in  erster  Instanz  die  Verlesung  des  Protokolls
Über  die  Aussage  eines  kommissarisch  vernommenen  Zeugen
erfolgt  ist,  dielelde  aber  wegen  Nichtbeobachtung  der  Bestimmung
  der  §9§  165  Abs.  3  und  4,  270,  271  MStrG.  unzulässig
war,  darf  die  Verlesung  des  Protokolls  in  der  Berufungsinstanz
        <pb n="389" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  881393,  394.  379

auf  Grund  des  §  392  ohne  Antrag  des  Vertreters  der  Anklage
und  des  Angeklagten  nicht  erfolgen.  RMGer.  PE.  II,  66.

393.1)  Nach  dem  Schlusse  der  Beweisaufnahme
werden  der  Vertreter  der  Anklage,  sowie  der  Angeklagte
und  sein  Verteidiger?:)  mit  ihren  Ausführungen  und
Anträgen  —  und  zwar  derjenige  Theil,  welcher  die  Berufung
  eingelegt  hat,  zuerst  —  gehört.  Dem  Angeklagten
  gebührt  das  letzte  Wort.  Die  Vorschrift  des
§  313  findet  Anwendung.3)4)

1)  Vgl.  §  367  Rötr  PO.

2)  Die  Vorschriften  der  §§  337  ff.,  namentlich  auch  §  338
finden  Anwendung.

3)  Ist  sowohl  von  dem  Gerichtsherrn  wie  auch  von  dem
Angeklagten  Berufung  eingelegt,  so  wird  der  Vertreter  der  Anklage
  zuerst  gehört.

Ist  nach  Schluß  der  Beweisaufnahme  mit  dem  Antrage
auf  Freisprechung  ein  eventueller  weiterer  Beweisantrag
verbunden  worden,  so  genügt  eine  Bescheidung  des  Antrags,
sei  es  mit  der  Verkündung  des  Urteils  oder  erst  im  Urteil
selbst,  ohne  daß  der  Aygellagte  nochmals  gehört  werden  braucht.
Bel.  RG.  21.  Sept.  1885.  R.  7,  250  und  29.  April  1890.  E.  20,381.
RMGer.  II.  22.  Mai  1901.  E.  1,152  Vgl.  ferner  E.  1,32.
E.  2,107.  E.  5,76.  Vgl.  §  298  A.  Ze.

394.  1)  Der  Prüfung  des  Gerichts  unterliegt  das
Urtheil  nur,  soweit  es  angefochten  ist.  2)  3)  4)  5)  53)  6)7)8)
Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  über  die  Feststellung,
  Abfassung  und  Verkündung  des  Urtheils  in
erster  Instanz  (§§  315  bis  323,  §  324  Absatz  2,
§§5  325  bis  327)  auf  das  Verfahren  vor  dem  Berufungsgericht
  entsprechende  Anwendung.  9)  10)  11)12)  13)  14)  15)

1)  Vgl.  §  368  RStr  PO.

2)  Derjenige  Teil  des  Urteils,  welcher  überhaupt  nicht
von  der  Beschwerde  getroffen  wird,  geht  in  Rechtskraft  über
und  bildet  nicht  den  Gegenstand  der  Prüfung  des  Berufungsgerichts.
  Indessen  darf  die  Vorschrift  des  Abs.  1  nicht  so  aufgesaßt
  werden,  als  ob  sich  das  Berufungsgericht  nur  mit  den

nfechtungsgründen  und  Anträgen  zu  befassen  habe,  welche  von
dem  die  Berufung  Einlegenden  vorgebracht  werden.  Vielmehr
        <pb n="390" />
        380  Militarstrafgerichtsordnung.

hat  das  Berufungsgericht  alle  Teile  des  Urteils,  welche  überhaupt
  als  angefochten  anzusehen  sind  —  vgl.  §  382  —,  in
völlig  freier  und  selbständiger  Weise,  gleich  dem  in  erster  Instanz
  erkennenden  Gerichte  zu  prüfen  und  zu  entscheiden.  Vgl.
Begr.  zu  §  378  des  Entw.  S.  165  und  Seuffert,  „Blätter  für
Rechtsanwendung“  vom  10.  Mai  1902.

Ist  die  Schuldfrage  angefochten,  so  hat  sich  das  Oberkriegsgericht,
  wenn  es  die  Berufung  verwirft,  auch  über  die  Straffrage
  auszusprechen.  RMGer.  PE.  IX,  24.

Ist  die  erstrichterliche  Entscheidung  im  Schuldausspruche
rechtskräftig  geworden,  so  darf  in  der  Berufungsinstanz  nicht
aus  dem  Grunde  Freisprechung  von  der  Anklage  erfolgen,
weil  sich  nachträglich  ein  Schuldausschließungsgrund  für  den
Jiigen  im  Sinne  des  §9  51  StrG.  ergeben  hat.  RMGer.

.  X,  i8.

3)  War  die  Schuldfrage  nicht  angefochten,  so  ist  der  Berufungsrichter
  nicht  in  der  Lage,  die  Schuldfrage  zu  prüfen.
Nicht  zur  Schuldfrage  —  sondern  zur  Straffrage  —  gehört
die  Frage  nach  mildernden  Umständen  oder  dem  Vorliegen
eines  minder  schweren  Falles.  RMGer.  II.  21.  Juni  1902.
E.  3,108.  PE.  I,  64.  Vgl.  8§§  395,  396.  Ebenso  gehören  zur
Straffrage  die  gesetlt  en  Strafzumessungsgründe  des  955
Z.  2  WStr  GB.  RMGer.  PE.  V,  66.

Dahingegen  steht  bei  Beschränkung  der  Berufung  auf  die
Straffrage  bei  Antragsdelikten  dem  Berufungsgerichte  die  Befugnis
  zu  einer  Nachprüfung  nach  dem  Vorliegen  eines  ord.
nungsmägigen.  Strafantrags  nicht  zu.  RMGer.  II.  12.  Sept-1906.
  E.  10,200.

4)  Die  Frage,  in  welchem  Maße  der  höhere  Richter  durch
das  Rechtsmittel  befaßt  ist,  wird  durch  ##  3672  nicht  berührt.
Vgl.  §  367.  RMGer.  I.  29.  Mai  1901.  E.  1,162.  II.  29.  März
1902.  E.  2,237.

5)  Nach  einer  Plenarentscheidung  des  RMGer.  24.  Jan.

1905  E.  8,115  findet  bei  Beschränkung  der  Berufung  auf  die
Straffrage  eine  Nachprüfung  dahin,  ob  der  erste  Richter  auf
den  von  ihm  für  erwiesen  erachteten  Tatbestand  das  Strafesetz
  zutreffend  angewandt  hat  (Subsumtionsfrage),  nicht
tatt.  Die  gesamte  Schuldfrage  (Tat=  wie  Rechtsfrage)  ist
durch  Nichteinlegung  der  Berufung  gegen  diesen  Teil  der  Entscheidung
  rechtskräftig  geworden.  Die  Schuldfrage  ist  somit
nach  jeder  Richtung  von  der  Straffrage  trennbar.

Da  die  nicht  angefochtene  Schuldfrage  rechtskräftig  geworden
  ist,  so  kann  das  Urteil  zweiter  Instanz  nicht  mit  einer
Revisionsbegründung  dahin  angefochten  werden,  daß  der
        <pb n="391" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  394.  381

Schuld  ausspruch  auf  einer  Verletzung  des  materiellen  Rechts
beruhe.  Die  Gesetzesrüge  ist  vielmehr  nur  dahin  zulässig,  daß
die  Strafe  in  ungesetzlicher  Weise  verhängt  sei,  d.  h.  ihrer
Art  oder  Dauer  nach  nicht  dem  vom  ersten  Richter  rechtskräftig
  für  zutreffend  erachteten  Gesetze  entspreche.  Vgl.  die
fehr  beachtenswerten  Ausführungen  von  Dietz  in  Z.  Bd.  27

S.  576  ff.,  Gerland,  Gerichtssaal  Bd.  LXIX  S.  339  ff.  und
Dietzen,  Goltd.  Bd.  53  S.  54  ff.  Der  Grundsatz,  daß  bei
Berufung  lediglich  wegen  der  Straffrage  das  Berufungsgericht
den  Angellagten  nur  wegen  der  von  dem  Richter  erster  Instanz
für  erwiesen  erachteten  Straftat  aus  dem  auf  diese  Tat  angewandten
  Strafgesetz  *  kann,  trifft  auch  dann  zu,  wenn
der  Richter  erster  Instanz  zu  Unrecht  nur  ein  Strafgesetz  als
verle  est  erachtet  und  eine  ideal  nkurrierende  Stra  tat  nicht
berücksichtigt  hat.  RMGer.  PE.  XlI,  12.  E.  8

Sollte  der  Berufungsrichter  im  Ge  ensatze  3  dem  Vorstehenden
  auf  die  Schuldfage  eingehen,  so  liegt  darin  —  nach
der  Ansicht  des  Plenums  des  RMGer.  —  eine  Verletzung  des

394.  Die  Berufung  kann  nicht  auf  die  rechtliche  Beurteilung
es  festgestellten  Schverhalts  beschränkt  werden.  Ist  dies
dennoch  geschehen,  so  ist  die  ganze  Schuldfrage,  also  auch  der
festgestellte  Sachverhalt  an  gso  ten.  RMGer.  Pl.  24.  Jan.
1905.  E.  8,715.  PE.  VIII  5.

Andererseits  hat  der  Verufungsrichter  trotz  Rechtskraft  der
Schuldfrage  alle  Tatsachen,  die  möglicherweise  für  die  Entscheidung
  der  Straffrage  von  Erheblichkeit  sind,  auch  dann  zu
berücksichtigen,  wenn  sie  gleichzeitig  die  Schuldfrage  betreffen.
Es  darf  daher  ein  Beweisantrag,  der  die  Entschetdung  der
Straffrage  zu  beeinflussen  bezweckt,  nicht  aus  dem  Grunde
abgelehnt  werden,  weil  die  unter  Beweis  gestellte  Tatsache
leichzeitig  die  Schuldfrage  betrifft.  RMGer.  II.  16.  März
907.  Nr.  50.  (Noch  ungedruckt.)

Der  Rückfall  ist  nicht  ein  Merkmal  der  Straftat  selbst,
sondern  eine  an  sich  selbständige  Tatsache,  die  gegenüber  der
Figentichen  Strafzumessung  eine  unabhängige  Stellung  einnimmt.
  Ist  diese  Tatsache  von  der  Berufung  nicht  angegriffen,
so  ist  sie,  wenn  lediglich  die  eigentliche  Strafzumessung  an-9e
  riffen  ist,  vom  Berufungsrichter  nicht  nochmals  zu  prüfen

zn  entscheiden.  RMGer.  I.  16.  März  1905.  E.  8,184.

5a)  In  der  Urteilsformel  des  Berufungsurteils  ist  in
allen  Fällen  ausdrücklich  auszusprechen,  welche  Entscheidung
über  ein  eingelegtes  Rechtsmittel  getroffen  ist.  RMGer.  1I.

5.  Dez.  1903.  E.  6,151.

6)  Die  Frage  nach  der  Anwendung  der  8§  95,  98
        <pb n="392" />
        382  Militärstrafgerichtsordnung.

MStrGB.  gehört  zur  Schuldfrage.  RMGer.  I.  25.  Juli  1901.
E.  1,241  und  I.  9.  Jan.  1902.  E.  2,186.  Und  zwar  wird  durch
eine  Berufung  des  Angeklagten  wegen  Nichtanwendung  des
§98  MötrGB.  die  ganze  Schuldfrage  angefochten.  Infolgedesen
  müssen  von  dem  Berufungsgerichte  nicht  nur  das  Verhalten
  des  Vorgesetzten,  sondern  auch  die  Einwirkung  desselben
auf  den  Untergebenen  und  deren  Folgen  von  neuem  selbstständig
  westgestellt  und  beurteilt  werden  KMGer.  II.  21.  Sept.
1904.  E.  7,258.

7)  Die  Rüge  der  Nichtberücksichtigung  des  §  29  MStr#.
allein  gibt  dem  Berufungsgerichte  nicht  das  Recht,  den  gesamten
  der  Anklage  zugrunde  liegenden  Tatbestand  einer  erneuten,
  selbständigen  Prüfung  zu  unterziehen.  RMGer.  I.
28.  Aug.  1901.  E.  1,258.

8)  Vgl.  §  327  A.  (Unzulängliche  Rechtsbelehrung.  Belehrung
  bei  freisprechendem  Urteil.  Ihre  Feststellung  im
Sitzungsprotokoll.)

9)  Da  nach  §  394  Abs.  2  die  Vorschrift  des  §  326  MStr.
auf  die  Berufungsinstanz  Anwendung  findet,  so  muß  auch
das  Urteil  der  Berufungsinstanz,  sofern  eine  wiederholte  Vernehmung
  der  in  erster  Instanz  vernommenen  Zeugen  und
Sachverständigen  erfolgt  oder  neue  Beweise  erhoben  sind,
grundsätzlich  einen  selbständigen,  den  Erfordernissen  des  §  326
a.  a.  O.  entsprechenden  Tatbestand  liefern.  Eine  einfache  Bezugnahme
  auf  den  Tatbestand  des  angefochtenen  Urteils  ist
auch  dann,  wenn  die  Beweisaufnahme  vor  dem  Berufungsgericht
  zu  demselben  Ergebnis,  wie  diejenige  erster  Instanz,
eführt  hat,  nur  unter  der  Voraussetzung  zulässig,  daß  der

atbestand  des  Urteils  erster  Instanz  den  Erfordernissen  des
l  326  entspricht.  RMGer.  PE.  I,  65.

Nimmt  das  Berufungsurteil  im  allgemeinen  auf  die  Fest
stellungen  I.  Instanz  Bezug  und  gibt  daneben  einen  Teil
der  erstinstanzlichen  Feststellungen  als  solche  wieder,  so  muß
es  sich  klar  darüber  aussprechen,  ob  das  Berufungsgericht  nur
diese  Feststellungen  oder  auch  die  übrigen  Feststellungen  der
Dorinstanz  sich  angeeignet  hat.  RMGer.  II.  18.  Juli  1906.

v10,152.

10)  Diek  Schuldfrage  ist  unteilbar  und  einheitlich  zu  entscheiden.
  RM  Ger.  I.  21.  Juli  1902.  E.  3,145.  I.  18.  Dez.  1902.
E.  4,102;  I.  19.  Jan.  1903.  E.  4,188;  II.  28.  Febr.  1903.
E.  4,244.

Ist  der  Angeklagte  in  I.  Instanz  wegen  mehrerer  in
einer  Handlung  zusammentreffender  Vergehen  verurteilt  (673
RStrBG.)  und  bringt  das  Berufungsgericht  auch  nur  hinsicht-
        <pb n="393" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  394.  383

lich  eines  dieser  Vergegen  die  Verurteilung  in  Wegfall,  so  ist
das  erstinstanzliche  Urteil  hinsichtlich  des  ganzen  unteilbaren
Schuldausfpruchs  aufzuheben,  falls  die  Urteilsformel  I.  Instanz
anders  lautet.  RMGer.  PE.  VIII  Nr.  26.

In  der  Anfechtung  des  Tatbestandes  (der  Schuldfrage)
liegt  auch  die  Anfechtung  seiner  rechtlichen  Würdigung.
BMer.  I.  29.  März  1902.  E.  2,289;  II.  10.  Juni  1903.

5,188.

11)  Ist  nur  das  Strafmaß  angefochten,  so  ist  das  Berufungsgericht
  nicht  befugt,  an  Stelle  der  in  I.  Instanz  angenommenen
  Realkonkurrenz  —  Idealkonkurrenz  anzunehmen.
RMGer.  I.  7.  April  1902.  E  2,264  in  Verbindung  mit  der
Plenarentscheidung  vom  14.  Jan.  1905.  Vgl.  oben  A  5.

Bei  der  Beschränkung  der  Berufung  auf  die  Straffrage  ist  der
Berufungsrichter  zwar  an  den  Schuldausspruch  in  tatsächlicher
und  rechtlicher  Hinsicht  gebunden.  In  der  Ermittelung  und  Beurteilung
  der  für  die  Strafabmessungen  erheblichen  Tatsachen
ist  er  jedoch  durchaus  frei,  also  auch  zur  Abänderung  der  diesbezüglichen
  Feststellungen  des  Vorderrichters  befugt,  sofern  nur
die  für  den  rechtskräftig  feststehenden  Tatbestand  wesentlichen
  und  darum  für  den  Berufungsrichter  bindenden  Tatsachen
  unberührt  bleiben.  RMGer.  II.  20.  Mai  1905.

.  B,  Nb.

War  das  erste  richterliche  Urteil  im  Schuldausspruche
rechtskräftig  geworden,  so  kann  das  —  mit  der
Revision  der  Schuldfrage  wegen  materieller  Gesetzesverletzung
nicht  mehr  an  egriffen  werden.  Ein  solcher  Angriff  enthält
jedoch  zu  gleicher  Zeit  einen  Angriff  auf  die  Gesetzlichkeit  der
Strafe  und  hat  die  Wirtung,  daß  die  Straffrage  vom  Revisionsgericht
  noch  zu  prüfen  ist.  RMGer.  III.  16.  Mai  1905.

No

E.

Hat  das  Berufungsgericht  trotz  Beschränkung  der  Berufung
auf  die  Straffrage  auch  über  die  Schuldfrage  eine  selbständige
Entscheidung  getroffen,  so  ist  letztere  wegen  materieller  Gesetzesverletzung
  mit  der  Revision  anfechtbar.  RMGer.  II.
19.  April  1905.  E.  8,239.

12)  Ist  das  Urteil  I.  Instanz  nur  wegen  falsch  berechneter
Dauer  der  Untersuchungshaft  angefochten,  6  unterliegt  das
Urteil  auch  nur  insoweit  der  Nachprüfung.  RMGer.  PE.  IV.  93.

Die  Straffrage  ist  grundsätzlich  teilbar.  Es  kann  die
Gesamtstrafe  angefochten  werden,  ohne  daß  die  Einzelstrafen
dadurch  berührt  werden.  Ebenso  ist  die  Anfechtung  der
Ehrenstrafe  allein  zulässig.  Untrennbarkeit  liegt  vor,  wenn
möglicherweise  die  Bemessung  der  nicht  angefochtenen  Strafen
        <pb n="394" />
        384  Militärstrafgerichtsordnung.

durch  die  angefochtene  beeinflußt  ist.  RMGer.  II.  11.  März
1905.  E.  8,173.  Mit  der  Gesamtstrafe  gelten  auch  die  neben
ihr  erkannten  Ehrenstrafen  als  durch  Berufung  angefochten
und  der  Rechtskraft  entzogen.  RMGer.  II.  19.  April  1905.

E.  8,  238.

Ist  Angeklagter  in  1.  Instanz  wegen  mehrer  selbständiger
trafbarer  Handlungen  zu  einer  Gesamtstrafe  und  zur  Degraation
  verurteilt  und  letztere  wegen  eines  Einzeldeliktes  ausgesprochen,
  so  kann  das  Berufungsgericht,  wenn  es  die
Degradation  wegen  desjenigen  Delikts,  beküglich  dessen  der
Ausspruch  erfolgs  ist,  nicht  für  zulässig  hält,  diese  Ehrenstrafe
nicht  auf  eines  der  anderen  selbständigen,  mit  der  Berufung
aber  nicht  angefochtenen  Delikte  übertragen,  welche  die  Degradation
  zwar  an  sich  für  zulässig  erklären,  derentwegen  dieselbe
aber  vom  Gericht  I.  Instanz  nicht  ausgesprochen  war.  RMGer.
II.  22.  Febr.  1905.  E.  8,168.

13)  Nicht  der  Wortlaut,  sondern  der  dem  Willen  des  Angeklagten
  entsprechende  Sinn  der  Berufungserklärung  ist  maßgebend.
  RMGer.  II.  17.  Sept.  1902.  E.  3,249.

Das  Berufungsgericht  darf  aber  nicht  willkürlich  der  Berufungserklärung
  einen  dem  klaren  Wortlaut  widersprechenden
Sinn  unterlegen,  ohne  zu  begründen,  weshalb  der  wirkliche
Wille  des  Erklärenden  von  dem  Wortlaute  abweicht.  RMGer.
II.  11.  Febr.  1903.  E.  4,195.

14)  Alle  diejenigen  Punkte  werden  nowendig
von  der  Berufung  ergriffen,  die  nach  der  logischen
Reihenfolge  der  in  dem  Urteile  entschiedenen
Fragen  nach  dem  angefochtenen  Teile  des  Urteils
liegen.  So  wird  mit  der  Strafe  der  Einzeltat  die
Gesamtstrafe,  mit  der  Freiheitsstrafe  die  Ehrenstrafe
  angefochten.  RMGer.  II.  20.  Nov.  1902.  E.  437.
Vgl.  §  411  N.  1.

er  Grundsatz,  daß  die  Straffrage  teilbar  ist,  hindert
nicht,  daß  Haupt=  und  Nebenstrafen  nach  Lage  des  Einzelfalls
unteilbar  sein  können.  Maßgebend  ist,  ob  zwischen  beiden  ein
solch  innerer  Zusammenhang  besteht,  daß  die  Festsetzung  der
Höhe  der  Freiheitsstrafe  durch  die  Verhängung  oder  Nichtverhängung
  der  Nebenstrafe  beeinflußt  war.  RMGer.  III.  17.  Sept.
1906.  E.  10,216.

Ob  mildernde  Umstände  vorhanden  sind,  muß  vom  Berufungsrichter
  nachgeprüft  werden,  auch  wenn  das  Urteil
lediglich  vom  Angeklagten  und  nur  im  Strafausspruch  angefochten
  ist.  Die  Sestimmung  des  §  396  steht  nur  insoweit
entgegen,  als  die  Strafe  nicht  der  etwaigen  Verneinung  der
        <pb n="395" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  8  394.  385

ndee  Umstände  entsprechend  erhöht  werden  darf.  RMGer.
.  IX,  1.

Ebenso  ist  das  Berufungsgericht  an  die  erstinstanzliche
Feststellung,  daß  ein  minder  schwerer  Fall  vorliege,  nicht  gebunden,
  sondern  muß  selbständig  die  Frage,  ob  ein  minder
schwerer  Fall  vorliege,  nachprüfsen.  RMGer.  PE.  X,  19,  vgl.
auch  E.  3,  108.  ·

Hat  der  Geriheb  Berufung  eingelegt  wegen  zu  geringer
  Strafe,  so  hat  der  Angeklagte  kein  prozessuales  Recht
auf  die  ihm  in  I.  Instanz  zugebilligten  mildernden  Umstände.

MGer.  PE.  X,  20.

Ist  die  Untersuchungshaft  teilwelse  angerechnet,  und  das
Urteil  vom  Gerichtsherrn  mit  Berufung  angegriffen,  weil  die
erkannte  Strafe  zu  niedrig  sei,  so  ist  das  Urteil  I.  Instanz
bezüglich  der  Anrechnung  der  Untersuchungshaft  nicht  rechtskiftig
  geworden,  vielmehr  auch  insoweit  angefochten.  RMGer.
PE.  XI,  13.  Ist  der  Angeklagte  wegen  zweier  Straftaten  zu
einer  Gesamtstrafe  verurteilt  und  das  Urteil  wegen  einer  der
zwei  Straftaten  mit  Berufung  angegriffen,  so  ist  die  erkannte

mrechnung=  der  linessno  bf  nicht  in  Rechtskraft  erwachsen.
  MGer.  PE.  XII,  13,  XI,  13,  II.  20.  Mai  1905.
E.  8,285.  Vgl.  §  295.  A.  1à.

Hat  der  Angeklagte  auf  Einlegung  eines  Rechtsmittels
verzichtet  und  wurde  von  dem  Gerichtsherrn,  sei  es  mit,  sei
es  ohne  Erfolg,  ein  Rechtsmittel  eingelegt,  so  ist  für  Anrechnung
  der  Untersuchungshaft  nur  soweit  Raum,  als  ihm
Anrechnung  nicht  schon  auf  Grund  des  §  458  Abs.  2  MtrG.
kraft  Gesetzes  erfolgt.  RMGer.  PE.  XII,  14.  E.  1/,081,  8,  91.
Eine  bedingte  Rechtskraft  des  Urteils  kennt  das  Gesetz  nicht.

MGer.  E.  4,37.

15)  In  den  Fällen,  in  denen  das  Gesetz  in  einer  und
derselben  Strafbestimmung  mehrere  Tatbestände  alternativ  als
gleichwertig  nebeneinander  stellt,  schließt  die  Begründung  der
Verufung,  auch  wenn  sie  sich  dem  Wortlaute  nach  nur  auf  die
Höhe  der  erkannten  Strafe  bezieht,  die  Anfechtung  der  Schuldfrage
  insoweit  in  sich,  als  sich  die  Anfechtung  gegen  eine  von
den  mehreren  in  erster  Instanz  festgestellten  Alternativen  richtet.
Dies  trifft  in  entsprechender  Weise  auch  in  den  Fällen  zu,  wo#
äußerlich  eine  Reihe  mehrerer  relbständiger  Handlungen  vorliegt,
  dieselben  aber  rechtlich  als  eine  selbständige  Handlung
im  Sinne  eines  sog.  fortgesetzten  Delikts  aufgefaßt  sind  und
die  Berufung  damit  begründet  wird,  daß  die  erkannte  Strafe
zu  hoch  ist,  weil  der  Angeklagte  nicht  sämtliche  vom  Vorderrichter
  festgestellten  Einzelhandlungen  begangen  habe.  RMGer.

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  25
        <pb n="396" />
        386  Militärstrafgerichtsordnung.

I.  20.  Juni  1902.  E.  3,101.  Die  Berufung  wegen  Anwendung
des  §  73  statt  des  nicht  angewandten  §  74  StrG  B.  aus  dem
Grunde,  weil  die  Annahme  eines  fortgesetzten  Delikts  nicht
begründet  sei,  enthält  eine  Anfechtung  der  Schuldfrage  und
nötigt  das  Berufungsgericht  zu  einer  Nachprüfung  der  Schuldund
  Straffrage  in  vollem  Umfange.  RMGer.  PE.  X,  16.

395.1)  Insoweit  die  Berufung  für  begründet  befunden
  wird,  hat  das  Berufungsgericht  unter  Aufhebung
  des  Urtheils  in  der  Sache  selbst  zu  erkennen.  15)

Leidet  das  Urtheil  an  einem  Mangel,  welcher  die
Revision  2)  wegen  einer  Gesetzesverletzung  im  Verfahren
begründen  würde,  so  kann  das  Berufungsgericht  unter
Aufhebung  des  Urtheils  3)  4)5)  die  Sache,  wenn  die  Umstände
  des  Falles  es  erfordern,  zur  Entscheidung  in  die
erste  Instanz  zurückverweisen.  In  diesem  Falle  hat  der
Gerichtsherr  der  ersten  Instanz  von  Neuem  ein  erkennendes
Gericht  zu  berufen.  5)7)8)2)  10)  11)  12)  13)  19

Hat  das  Gericht  erster  Instanz  mit  Unrecht  seine
Zuständigkeit  angenommen,  so  hat  das  Berufungsgericht
unter  Aufhebung  des  Urtheils  die  Sache  der  zuständigen
Stelle  zu  überweisen  oder,  wenn  es  selbst  für  diese  Sache
als  Gericht  erster  Instanz  bestellt  werden  könnte,  in  der
Sache  zu  erkennen.  15)  16)

1)  Vgl.  §  369  RStr  PO.

1a)  Wird  bei  einheitlicher  Tat  auch  nur  ein  Teil  der
Schuldfrage  angefochten,  so  muß  der  Berufungsrichter  die
ganze  Schuldfrage  nachprüfen.  RMGer.  PE.  XII,  15.  E.  3,166,
sowie  I.  24.  Jan.  1907  Nr.  13.  (Noch  ungedruckt.)

Erachtet  das  Berufungsgericht  die  in  I.  Instanz  erkannte
Freiheitsstrafe  für  zu  hoch,  so  ist  es  auch  zur  Herabsetzung
derselben  auf  die  für  angemessen  erachtete  Höhe  verpflichtet  und
darf  hiervon  nicht  deshalb  Abstand  nehmen,  weil  es  infolge
Nichteinlegung  der  Berufung  des  Gerichtsherrn  nicht  in  der
Lage  ist,  auf  eine  in  I.  Instanz  nicht  erkannte,  von  dem  Bezesings
  aih  aber  für  angemessen  erachtete  Ehrenstrafe  zu  erkennen.
  RMGer.  II.  14.  Sept.  1904.  E.  7,234.

Isct  die  Berufung  in  der  Art  begründet,  daß  sie  eine
Anderung  des  Schuld=  oder  Strafausspruchs  bedingt,  so  kann
        <pb n="397" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  395.  387

sie  neben  dieser  Entscheidung  nicht  zugleich  als  unbegründet
verworfen  werden.  RMGer.  III.  14.  März  1905.  E.  8,  176.

Der  Ausspruch  der  Anrechnung  der  Untersuchungshaft  ist
abhängig  von  der  Gesamtstrafe  und  es  bedarf  bei  Aufhebung
bezüglich  dieser  auch  eines  Neuausspruchs  bezüglicher  Anrechnung
  der  Untersuchungshaft.  RMGer.  II.  20.Mai  1905.  E.  8,285.
PE.  XI,  13,  XII,  13.

Auch,  wenn  der  Berufung  des  Angeklagten  in  der  Hauptsache
  der  Erfolg  versagt  wurde,  steht  die  Anrechnung  der  Untersuchungshaft
  vorbehaltlich  der  Destimmung,  des  §  396  im  freien
Ermessen  des  Berufungsgerichts.  Dies  gilt  nicht  nur  von  der
seit  dem  erstinstanzlichen  Urteil  erlittenen,  sondern  auch  von
5  vor  em  Urteil  liegenden  Untersuchungshaft.  RMGer.

Ist  auf  eine  Gesamtstrafe  erkannt,  und  werden  vom  Berufungsgerichte
  die  Einzelstrafen  oder  eine  derselben  aufgehoben,
  so  muß  über  die  Gesamtstrafe  neu  entschieden  und,  falls
diese  anders  lautet  wie  in  erster  Tnstanz  auch  die  Gesamtstrafe
  aufgehoben  werden.  RMGer.  PE.  VIII,  26,  X,  23.
Ist  von  dem  Angeklagten  die  Schuldfrage  und  die  Straffrage
  durch  die  Berufung  angefochten,  so  muß,  wenn  das
Rechtsmittel  nur  bezüglich  der  Straffrage  Erfolg  hat,  die  Be--*°§•2
  des  Angeklagten  im  übrigen  verworfen  werden.  RMGer.

Nimmt  das  Berufungsgericht  in  der  Urteilsformel  auch
nur  eine  andere  Qualifizierung  der  Tat  an,  so  ist  das  Urteil
I.  Instanz  insoweit  aufzuheben.  RKMGer.  PE.  X,  24.  Vgl.  E.  4,  X4.

)Vgl.  9§  399ff.

3)  Ist  nach  Ansicht  des  Oberkriegsgerichts  das  Urteil
I.  Instanz  aufzuheben,  so  darf  die  darauf  gerichtete  Berufung
nicht  Kaleich  verworfen  werden  und  zwar  auch  dann  nicht,
wenn  die  Gründe  der  Berufungsrechtfertigung  für  unzutreffend
  erachtet  werden  und  die  Aufhebung  auf  andere  selbim
  Gründe  gestützt  wird.  RM  Ger.  1.  19.  März  1903.

4.24.
4)  Ist  zutreffend  in  I.  Instanz  Verurteilung  wegen  gemeinschaftlicher
  Körperverletzung  erfolgt,  so  ist  eine  Aufhebung  des
bezüglich  der  Schuldfrage  angegriffenen  Urteils  nicht  aus  dem
Grunde  erforderlich,  weil  das  Oberkriegsgericht  annimmt,  daß
eine  andere,  als  die  im  kriegsgerichtlichen  Urteil  bezeichnete
Verson  Mittäter  des  Angeklagten  sei.  RM  Ger.  II.  28.Jan.  1903.

.,  4,  168.

5)  Das  Urteil  des  Berufungsgerichts,  durch  das  eine  Sache
nach  9  395  Abs.  2  in  die  Vorinstanz  zurückverwiesen  wird,  ist

25*
        <pb n="398" />
        388  Militärstrafgerichtsordnung.

nicht  mit  Bestätigungsorder  zu  versehen.  Verf.  des  Pr.
Kriegsminist.  v.  22.  Okt.  1902  Nr.  388.  10.  02.  C.  3.  Vgl.
416

6)  Ist  die  Zurückverweisung  nicht  erforderlich,  so  hat
das  Berufungsgericht  materiell  zu  entscheiden.  Vgl.  W.  S.  160.
Vgl.  auch  Koppmann,  §  395  A.  6.

7)  Es  muß  hiernach  derselbe  Gerichtsherr,  welcher  das
frühere  Gericht  I.  Instanz  berufen  hat,  von  neuem  ein  erkennendes
  Gericht  zusammentreten  lassen.  Die  Überweisung
an  einen  anderen  Gerichtsherrn  ist  unzulässig.

8)  Gegen  das  neue  Urteil  ist  Berufung  zulässig.  Vgl.
auch  §  123  A.  3.

9)  Oberkriegsgerichte  können  nie  als  I.  Instanz  bestimmt
werden.  Sie  kommen  deshalb  hier  nicht  in  Frage.

10)  Die  Richtzurückverweisung  der  Sache  in  die  I.  Instanz
bei  vorliegendem  fundamentalen,  in  der  Berufungsinstanz  nicht
heilbaren  Mangel  entspricht  zwar  nicht  der  Absicht  des  Gesetzes,
bildet  aber  keinen  Revisionsgrund.  Nur  für  den  Fall  der
Zurückverweisung  ist  das  Urteil  I.  Instanz  wegen  des
formellen  Mangels  aus  §  395  Abs.  2  aufzuheben.
RMGer.  I.  17.  Juni  1901.  E.  1,194  und  I.  16.  Sept.  1901.
E.  1,285.  PE,  I,  67.  Vgl.  Beling,  Z.  1904.  Bd.  24  S.  276,
der  mit  Recht  darauf  hinweist,  daß  selbstverständlich  aus  §  395
Abs.  1  das  Urteil  der  I.  Instanz  auch  dann  aufgehoben
werden  kann,  wenn  das  Oberkriegsgericht  selbst  entscheidet  und
die  Berufung  für  zutreffend  hält.  Etwas  anderes  hat  aber
auch  das  Urteil  E.  1,194  nicht  sagen  wollen,  da  es  lediglich
von  §  395  Abs.  2  spricht.

11)  In  Ansehung  einer  und  derselben  Tat  eines  und  desselben
  Angeklagten  muß,  auch  wenn  die  Berufung  von  beiden
Prozeßbeteiligten  eingelegt  ist,  von  dem  erkennenden  Gerichte
über  sämtliche  Beschwerden  durch  ein  und  dasselbe  Urteil  entschieden
  werden.  RMGer.  1.  9.  Jan.  1902.  E.  2,142.  Vgl.  PE.
II,  68.  Vgl.  5  395  A.  2.

12)  Die  Uberweisung  der  Sache  an  das  zuständige  Gericht
hat  durch  Erkenntnis,  nicht  durch  Beschluß  zu  erfolgen.  Wählt
das  Gericht  aber  irrtümlich  die  Form  des  Beschlusses,  so  ist
letzterer  nicht  anfechtbar.  RMGer.  I.  25.  Sept.  1902.  E.  3,288.

Beling,  Z.  1900.  Bd.  24  S.  272  erklärt  die  Rechtsbeschwerde
  nach  §  373  für  zulässig,  da  sich  letzterer  in  seiner
einschränkenden  Tendenz  nicht  auf  Beschlüsse  beziehe,  die  das
Gesetz  gar  nicht  als  statthaft  anerkenne.  Es  muß  Beling  zugegeben
  werden,  daß  der  Beschluß  RMGer.  E.  3,268  nicht  befriedigt,
  wenn  er  die  Illegalität  in  der  Wahl  der  Entscheidungs-
        <pb n="399" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  395.  389

form  als  Grund  der  Unanfechtbarkeit  der  Entscheidung  hinstellt.
Trotzdem  ist  die  Schlußfolgerung  des  Beschlusses  zwingend;  denn
§  373  beschränkt  die  Rechtsbeschwerde  auf  die  im  Gesetz  ausdrücklich
  zugelassenen  Fälle  und  macht  nach  Sinn  und  Wortlaut
  keinen  Unterschied  zwischen  gesetzlich  statthaften  und  nicht
statthaften  Beschlüssen.  Die  Verantwortung  für  das  unerfreuliche
  Resultat  im  vorliegenden  Falle  fällt  dem  Gesetzgeber,
nicht  dem  Gerichte  zu.

Ebenso  kann  Beling  nicht  zugestimmt  werden,  wenn  er
—  3.  1904.  Bd.  24  S.  274  —  die  Entscheidung,  daß  die  Sache
nicht  zur  Militärstrafgerichtsbarkeit  gehöre  und  die  Überweisung
an  die  bürgerliche  Gerichtsbarkeit  in  Beschlußform  gefaßt
wissen  will.  In  den  Fällen  des  §  395  Absl.  3  ist  ein  Urteil
I.  Instanz  bereits  zu  Unrecht  ergangen;  ein  solches  kann  nicht
durch  Beschluß,  sondern  nur  durch  Urteil  aufgehoben  werden.
Vgl.  Koppmann  §  395  A.  17.  Mit  Beling  stimmt  überein
Gerland,  KV.  Bd.  9  S.  586.

Hält  sich  das  Gericht  für  verpflichtet,  in  der  Sache  selbst
zu  erkennen,  so  gelten  die  für  das  Verfahren  in  erster  Instanz
gegebenen  Vorschriften.  Vgl.  Koppmann,  a.  a.  O.  A.  18

13)  Die  Nichtfestsetzung  der  Einzelstrafen  beim  Zusammentreffen
  mehrerer  strafbarer  Handlungen  enthält  einen  Verstoß
gegen  §  74  RStrGB.,  also  die  Verletzung  einer  materiellen
Rechtsnorm  und  nicht  einen  Mangel  im  Verfahren.  RMGer.
I.  17.  Tuni  1901.  E.  1,197.  PE.  I,  67.

14)  Die  Anwendung,  des  §  395  Abs.  2  MStr  G.  setzt
stets  voraus,  daß  dem  Berufungsrichter  durch  den  Umfang
der  eingelegten  Berufung  oder  die  Art  der  erhobenen  Beschwerden
  auch  das  Recht  zu  einer  Prüfung  der  Legalität  des
erstinstanzlichen  Verfahrens  überhaupt  gegeben  ist.  Die
Prüfung  des  letzteren  steht  dem  Berufungsrichter  nur  dann
zu,  wenn  sich  die  Anfechtung  auch  gegen  das  Verfahren
  richtet  oder  der  ganze  Inhalt  des  Urteils  als  angefochten
  gilt  (§  382  Abs.  3).  Hierbei  ist  der  Berufungsrichter
nicht  auf  die  von  dem  Beschwerdeführer  geltend  gemachten
Anfechtungsgründe  beschränkt.  (Die  Ansicht  Löwes  zu  §  369
Anm.  5  Rtr  PO.  ist  reprobiert  )  RMGer.  I.  17.  Juni  1901.
E.  1,190.  PE.  1,  67.  IV,  95.  Hat  ein  nach  §  49  Mötre.
befetztes  Kriegsgericht  gegen  einen  von  mehreren  Angeklagten
eine  seine  Zuständigken  überschreitende  Freiheitsstrafe  festgesetzt,
so  ist  im  Falle  der  Berufung  dieser  Umstand  nur  für  den
davon  Betroffenen,  nicht  auch  für  die  anderen  Angeklagten
von  der  Wirkung,  daß  die  Soche  in  die  I.  Instanz  zurückverwiesen
  werden  kann.  RMGer.  PéE.  XI,  I.
        <pb n="400" />
        390  Militärstrafgerichtsordnung.

15)  Hat  das  über  die  Berufung  gegen  ein  standgerichtliches
  Urteil  entscheidende  Kriegsgericht  ein  nicht  zur  standgerichtlichen
  Zuständigkeit  gehöriges  Strafgesetz  angewandt  oder
auf  eine  die  stondgeschtliche  Strafbefugnis  übersteigende  Strafe
erkannt,  so  ist  gegen  dieses  Urteil  weitere  Berufung  nur  dann
zulässig,  wenn  das  Berufungsgericht  auch  tassächlh  als  Erstinstanzgericht
  erkannt  hat.  Ob  das  Urteil  sich  als  Urteil
I.  Instanz  oder  als  Berufungsurteil  darstellt,  ist,  wenn  ein
ausdrücklicher  Msstruch  hierüber  nicht  vorliegt,  lediglich  eine
Auslegungsfrage,  für  deren  Entscheidung  neben  Form  und  Inhalt
  des  Urteils  insbesondere  der  Gang  der  Hauptverhandlung
maßgebend  ist.

Hat  das  Berufungsgericht  gemäß  §&amp;amp;  395  Abs.  3  MöStr  GO.
ein  Urteil  I.  Instanz  erlassen,  so  muß  es  die  Aufhebung  des
standgerichtlichen  Urteils  —  soweit  dasselbe  durch  Berufun
angefochten  ist  —  ohne  Einschränkung  aussprechen.  RMGer.  II.
23.  Aug.  1905.  E.  9,,91.

Eines  besonderen  Hinweises  des  Angeklagten  darauf,  daß
das  Krieasgericht  als  Gericht  I.  Instanz  entscheide,  bedarf  es
nicht,  ebensowenig  eines  diesbezüglichen  Seschlufses.  Es  r*
nügt,  vorbehaltlich  der  Belehrung  aus  §  327  Abs.  3  MStr#.,
die  Hervorhebung  in  den  Urteilsgründen.  RMGer.  PE.  VIII
Nr.  27.  Auch  wenn  das  Kriegsgericht  als  Erstinstanzgericht
hinsichtlich  der  die  standgerichtliche  Zuständigkeit  überschreitenden
  Tat  zur  Freisprechung  gelangt,  muß  es  unter  Aufhebung
des  ganzen  Urteils  des  Standgerichts,  soweit  es  angefochten
ist,  erkennen.  RMGer.  PE.  IX,  26.  III,  57.  Vgl.  W.  S.  161.

16)  Vgl.  §  319  A.  6a.

396.1)  War  das  Urtheil  nur  von  dem  Angeklagten?:)
  oder  zu  Gunsten  des  Angeklagten  3)  angefochten,
  so  darf  eine  härtere  Strafe  als  die  in  erster
Instanz  erkannte  nicht  verhängt  werden.  3a)  Die  einer
Gesammtstrafe  zu  Grunde  liegenden  Einzelstrafen  dürfen
nicht  höher  als  in  dem  angefochtenen  Urtheile  bemessen
werden.  4)  5)  6)  7)  8)  9)  10)  11)  12)  13)  14)

1)  Agl  §  372  RStr#O.  KB.  S.  126.

2)  Oder  in  dessen  Auftrage  von  dem  Verteidiger.  Vgl.
§9  369  Abs.  5.

3)  Val.  §  367  Abs.  1.

3a)  Das  Verbot  der  reformatio  in  pejus  ist  absolut

zwingender  Natur  und  durchbricht  jede  materielle  Strafnorm.
RMGer.  II.  10.  Nov.  1906.  E.  10,è8
        <pb n="401" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  396.  391

4)  Die  Strafe  darf  weder  der  Art  noch  dem  Maße  nach
ärter  sein.  So  darf  z.  B.  die  Entscheidung  des  Gerichts

u  Instanz,  daß  die  Untersuchungshaft  auf  die  erkannte  Strafe
in  Anrechnung  zu  bringen  sei,  von  der  II.  Instanz  in  den
Fällen  des  §  396  nicht  zuungunsten  des  Angeklagten  geändert
werden.  Vgl.  RG.  v.  4.  Dez.  1880.  R.  2,603.

5)  Daß  die  Gesamtstrafe  nicht  höher  als  in  dem  ersten
Urteil  bemessen  werden  darf,  folgt  aus  Absf.  1.

6)  Das  Verbot  der  reformatio  in  pejus  bezieht  sich  nur
auf  die  Art  und  das  Maß  der  erkannten  Strafe,  nicht  auf  die
juristische  Qualifizierung  der  Tat.  RMGer.  I.  16.  Sept.  1901.
E.  1,285.  II.  11.  Febr.  1903.  E.  4,195.  PE.  VII,  24.  Auf
Einsiehung  darf  nachträglich  nicht  erkannt  werden.  RMGer.
PE.  XIII,  19.

7)  Hat  der  erste  Richter  wegen  zweier  Konkurrenzfälle  eine
Gesamtstrafe  verhängt,  so  darf  der  Berufungsrichter,  der  einen
dieser  Fälle  beseitigt,  nicht  über  das  Maß  der  für  den  stehenbleibenden
  Fall  vom  ersten  Richter  festgesezten  Einzelstrafe
hinausgehen,  falls  das  Urteil  nur  vom  Angeklagten  oder  vom
Gerichtsherrn  zugunsten  des  Angeklagten  angefochten  ist.  RM.
Ger.  I.  7.  März  1901.  E.  1,48.

8)  Das  Berufungsgericht  darf  an  die  Stelle  einer  in  erster
Instanz  erkannten  härteren,  gesetzlich  aber  zulässigen  Strafe
eine  mildere  nur  dann  setzen,  wenn  es  die  Überzeugung  gewinnt,
  daß  der  Angeklagte  durch  die  härtere  Strafe  beschwert  ist.
Vgl.  RMGer.  E.  2,172.  Degradation  ist  eine  mildere  Strafe,  als
Versetzung  in  die  2.  Klasse  des  Soldatenstandes.  Die  Versetzung
  in  die  2.  Klasse  des  Soldatenstandes  in  Verbindung
mit  Degradation  ist  —  und  zwar  auch  für  Gendarmen  —
milder,  als  die  Entfernung  aus  dem  Heere.  RMGer.  I.
3.  Aug.  1903.  E.  5,285.

Haftstrafe  ist  keine  härtere  Strafe,  als  gelinder  Arrest.
RMGer.  II.  27.  Juni  1903.  E.  5,212.  Gefängnis  ist  stets  eine
Ertere  Strafart  als  Geldstrafe.  RMGer.  II.  10.  Nov.  1906.

,10,#

Eine  der  Zeitdauer  nach  längere  Gefängnisstrafe  ist  nicht
härter,  als  die  kürzere  Zuchthausstrafe,  wenn  sie  innerhalb
des  im  §  21  RStrG#B.  vorgeschriebenen  Verhältnisses  der  beiden
Strafarten  bemessen  ist.  Zehn  Jahre  Gefängnis  sind  nicht
härter,  als  acht  Jahre  Zuchthaus.  RGer.  III.  3.  April  1903.
E.  5,19.  I.  20.  Jan.  1902.  E.  2,172.

9)  Ist  seitens  des  Gerichtsherrn  eine  aus  §  223  a  RSt  G.
erfolgte  Verurteilung  mittels  der  Berufung  dahin  angefochten,
daß  der  vom  Gericht  angenommene  straferhöhende  mstand,
        <pb n="402" />
        392  Militärstrafgerichts  ordnung.

wie  lebensgefährliche  Behandlung  nicht  vorliege,  so  ist  die  Berufung
  zugunsten  des  Angeklagten  eingelegt  und  es  darf  sonach
  eine  höhere  als  die  in  erster  Instanz  erkannte  Strafe
nicht  verhängt  werden.  RMGer.  PE.  V,  72.

10)  Das  Verbot  des  §  396  MStrG.  greift  auch  dann
Platz,  wenn  das  Berufungsgericht  wegen  Unzuständigkeit  des
Standgerichts  als  Gericht  1.  Instanz  unter  Aufhebung  des
Urteils  selbst  als  Erstinstanzgericht  gemäß  §  395  Abs.  3  Mtr.
G0.  in  der  Sache  erkennt.  RMGer.  II.  10.  Nov.  1906.  E.  10,278.

Ist  bei  sachlichem  Zusammenfluß  von  der  I.  Instanz  eine
Ehrenstrafe  für  ein  einzelnes  Delikt  erkannt  und  kommt  dieses
in  der  Berufungsinstanz  in  Fortfall,  so  kann  das  Berufungsgericht,
  falls  die  Berufung  lediglich  vom  Angeklagten  oder  zu
dessen  Gunsten  eingelegt  ist,  nunmehr  nicht  dieselbe  Ehrenstrafe
wegen  eines  der  konkurrierenden  anderen,  in  der  Berufungsinstanz
  unberührt  gebliebenen  Delikte  aussprechen,  auch  wenn
sie  neben  diesem  Delikte  zulässig  wäre.  RMGer.  III.  30.  Juni
1904.  E.  7,160.  Hat  nur  der  Angeklagte  Berufung  eingelegt,
so  ist,  wenn  der  erste  Richter  bei  mehreren  realkonkurrierenden
Straftaten  einen  Gesamtehrverlust  erkannt,  bei  einer  der  realkonkurrierenden
  Straftaten  sich  aber  über  die  Dauer  des  Ehrverlustes
  nicht  ausgesprochen  hat,  das  Berufungsgericht  nicht
befugt,  für  dieses  letztere  Delikt  Ehrverlust  in  Ansatz  zu  bringen.
RMGer.  PE.  X,  25.

Reformatio  in  pejus  liegt  nicht  vor,  wenn  das  Berufungsgericht,
  nachdem  in  I.  Instanz  auf  eine  Gesamtstrafe  gemäß
§5  79  erkannt  war,  bei  Wegfall  der  Voraussetzungen  dieser  Vorschrift
  für  die  dem  angefochtenen  Urteile  zugrunde  liegende
Straftat  die  gleiche  Strafe  ausspricht,  wie  der  erste  Richter,
und  so  die  Summe  der  erkannten  beiden  Strafen  die  Dauer
jener  Gesamtstrafe  überschreitet.  RMGer.  II.  14.  März  1905.
E.  8,176.  Wird  von  dem  Berufungsgericht  eines  von  mehreren
Einzeldelikten,  derentwegen  der  Angeklagte  in  der  ersten  Instanz
  verurteilt  worden,  lediglich  rechtlich  anders  qualifiziert,
so  ist  das  Verufungsgericht  aus  diesem  Grunde  an  der  Beibehaltung
  der  in  der  I.  Instanz  ausgesprochenen  Gesamtstrafe
nicht  gehindert,  sofern  dieselbe  nur  nach  den  in  der  werufung  -
instanz  zur  Anwendung  gebrachten  Strafgesetzen  zulässig  ist.
RMGer.  II.  6.  Jan.  1906.  E.  9,280.

Ist  das  Urteil  I.  Instanz  von  dem  Angeklagten  bezüglich
der  Schuldfrage,  von  dem  Gerichtsherrn  aber  nur  bezüglich
der  Straffrage  angegriffen,  so  ist  das  Berufungsgericht  bei  der
Qualifizierung  der  Kat  unbeschränkt.

Qualifiziert  das  Berufungsgericht  die  Tat  anders  als  das
        <pb n="403" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  396.  393

Gericht  I.  Instanz,  so  muß  es  die  Strafe  aus  dem  Strafgesetz
entnehmen,  welches  auf  die  von  ihm  festgestellte  Tat  zutrifft,
darf  aber  nicht  auf  eine  höhere  Strafe  erkennen  als  die  Höchststrafe
  des  Strafgesetzes  beträgt,  welches  die  von  dem  Richter
I.  Instanz  festgestellte  Tat  mit  Strafe  bedroht.  RMGer.  I.
10.  Mai  1906.  E.  10,88.

Diese  Aufstellung  in  Absatz  2,  die  durch  die  angezogene
Entscheidung  des  Reichsgerichts  E.  25,897  nicht  gestützt  wird
und  —  es  weil  das  Urteil  nicht  auf  ihr  beruht  —  einer
besonderen  Begründung  entbehrt,  unterliegt  d.  E.  dem  wesentlichen
  Bedenken,  daß  die  Voraussetzungen  des  §  396  in  dem
fraglichen  Fall  nicht  gegeben  sind.  Der  Gerichtsherr  hatte
tatsächlich  Berufung  zuungunsten  des  Angeklagten  eingelegt;
wenn  auch  nur  hinsichtlich  der  Straffrage.  Zur  Anwendung
des  §  396  ist  aber  erforderlich,  daß  der  Gerichtsherr  überhaupt
nicht  zuungunsten  des  Angeklagten  Berufung  eingelegt  hat.
Eine  analoge  Anwendung  der  die  freie  Würdigung  des  Sachverhältnisses
  durch  den  Oberrichter  einschränkenden  Ausnahmevorschrift
  des  §  396  erscheint  nicht  zulässig.  Andererseits  ist
das  Berufungsgericht  durch  die  Anfechtung  der  Schuldfrage
seitens  des  Angeklagten  gezwungen,  die  letztere  nachzuprüfen
und  das  nach  seiner  Ansicht  zutreffende  Strafgesetz  zu  bestimmen.
  Wenn  nun  das  Berufungsgericht  trotz  Anwendung
eines  härteren  Strafgesetzes  und  trotz  Anfechtung  der  Straffrage
  zuungunsten  des  Angeklagten  an  die  Strafgrenzen  des
von  der  I.  Instanz  angewendeten  Gesetzes  gebunden  sein  sollte,
so  müßte  man  annehmen,  daß  durch  Parteidisposition  diese
Strafgrenzen  zugunsten  des  Angeklagten  rechtskräftig  geworden
wären.  Für  eine  derartige  Annahme  gibt  aber  das  Gesetz
keinen  Anhalt.  Sie  ist  auch  bisher  weder  in  der  Judikatur
noch  in  der  Wissenschaft  aufgestellt;  namentlich  auch  in  der  reichsgerichtlichen
  Entscheidung  E.  25,397  nur  hypothetisch  erwähnt.  —

Hat  lediglich  das  von  dem  Angeklagten  mit  der  Berufung
angefochtene  erstinstanzliche  Urteil  mehrere,  teils  ideal,  teils
real  konkurrierende  Straftaten  angenommen,  das  Berufungsgericht
  aber  an  Stelle  einer  ideal  konkurrierenden  Straftat
eine  Mehrheit  real  konkurriender  gesetzt,  so  muß  dasselbe  für
jede  der  letzteren  eine  Einzelstrafe  normieren.  Es  darf  jedoch
die  Summe  derselben  nicht  höher  bemessen  werden,  als  die  im
erstinstanzlichen  Urteil  für  die  ideal  konkurrierende  Tat  normierte
  Einzelstrafe  beträgt,  und  zwar  selbst  dann  nicht,  wenn
das  Berufungsgericht  auf  keine  höhere  Gesamtstrafe,  als  das
Urteil  erster  Instanz  sie  ausspricht,  erkennt.  RMGer.  PE.
VIII  Nr.  28;  IX,  27
        <pb n="404" />
        394  Militärstrafgerichtsordnung.

Eine  reformatio  in  pejus  ist  darin  nicht  zu  finden,  daß
bei  Festsetzung  der  Strafe  aus  §5  75  Mtre#b.  die  „an  sich
verwirkte“  Strafe  höher  bemessen  wird,  als  die  in  I.  Instanz
ohne  Anwendung  des  §  75  auf  Grund  §§  69,  70  Mtr#.
erkannte  Strafe.  Der  §  396  MöStr#.  verbietet  nur  die  Verhängung
  einer  Pärteren  Strafe  als  die  in  I.  Instanz  erkannte
RMGer.  PE.  X,  27.

Gelangt  der  Berufungsrichter  zu  der  Feststellung,  daß  ein
vom  Vorderrichter  angenommener  gesetzlicher  Straferhöhungsgrund
  des  §  55  MöStr#B.  nicht  vorliegt,  so  ist  er,  auch  wenn
die  Berufung  nur  vom  Angeklagten  oder  zu  dessen  Gunsten
eingelegt  war,  nicht  gezwungen,  auf  eine  mildere  Strafe  zu
erkennen.  RMGer.  PE.  XI,  16.

In  der  Nichtanrechnung  der  Untersuchungshaft  liegt  eine
reformatio  in  pejus,  wenn  die  Untersuchungshaft  in  I.  Instanz
ganz  oder  teilweise  zur  Anrechnung  gebracht  war.  RMGer.
PE.  VII,  24b.  Vgl.  RMGer.  E.  4,167.  Ist  aber  das  Urteil
I.  Instanz  zuungunsten  des  Angeklagten  vom  Gerichtsherrn
angefochten,  so  ist  das  Berufungsgericht  nicht  gezwungen,  bei
Festfeung  der  Strafe  auch  die  Untersuchungshaft  in  gleicher
Höhe  wie  im  angefochtenen  Urteile  —  oder  überhaupt  —  in
Anrechnung  zu  bringen.  RMGer.  PE.  X,  26.

11)  Auf  die  härtere  Strafe  darf  auch  dann  nicht  erkannt
werden,  wenn  die  Vorinstanz  nur  unter  Außerachtlassung  einer
gesetzlichen  Vorschrift  zur  Festsetzung  der  geringeren  Strafe  gelangt
  war.  Beispiel:  Vorinstanz  hat  bei  Verurteilung  wegen
Selbstverstümmelung  §  81  Abs.  1  MöStr  G.  von  der  Versetzung
  des  Täters  in  die  2.  Klasse  des  Soldatenstandes  Abstand
  genommen,

12)  Die  Zusprechung  der  Befugnis,  die  Verurteilung  auf
Kosten  der  Schuldigen  öffentlich  bekannt  zu  machen,  trägt
einen  pönalen  Charakter  in  sich  (RG.  E.  6,180).  Sie  darf
also  in  den  Fällen  des  §  396  seitens  des  Oberkriegsgerichts
dem  Verletzten  nicht  zugesprochen  werden,  und  zwar  auch  dann
nicht,  wenn  in  erster  Instanz  die  Zusprechung  gesetzwidrig
unterlassen  war.  RMGer.  III.  17.  Juni  1904.  E.  7,121.

13)  „Erkannt“  ist  nur  die  im  Urteilstenor  ausgesprochene,
nicht  die  in  den  Entscheidungsgründen  ausgeworfene  Strafe.
Enthält  daher  der  Tenor  des  Urteils  erster  Instanz  die  Verurteilung
  des  Angeklagten  zu  einer  Nebenstrafe  nicht,  so  darf,
im  Falle  die  Berufung  lediglich  von  dem  Angeklagten  eingelegt
  ist,  das  Berufungsgericht  auf  dieselbe  selbst  dann  nicht
erkennen,  wenn  in  erster  Instanz  auf  eine  Ehrenstrafe  erkannt
ist,  welche  gegenüber  der  nicht  erkannten  Ehrenstrafe  die  härtere
        <pb n="405" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  397.  395

ist,  sofern  erstere  nicht  von  dem  Berufungsgericht  in  Fortfall
ebracht  und  durch  die  in  erster  Instanz  nicht  erkannte  mildere
hrenstrafe  ersetzt  wird.  RMGer.  II.  21.  Juli  1903.  E.  5,271.
14)  Das  im  §5  396  Mötr  GO.  aufgestellte  Verbot  der
reformatio  in  pejus  stellt  sich  als  ein  dem  Angeklagten  verliehenes
  prozessualisches  Schutzrecht,  ein  Verstoß  hiergegen  mithin
  als  Verletzung  einer  Vorschrift  über  das  Bexaßren  im
Hiene  des  403  Abs.  2  MtrE.  dar.  RMGer.  I.  19.  März
.  E.  B,8.

Plerter  Hbschnitt.)
Revision.

397.2)  Die  Revision  findet  statt  gegen  die  Urtheile
der  Oberkriegsgerichte.

Insoweit  das  Urtheil  3)  eine  der  im  §  15  bezeichneten
  strafbaren  Handlungen  zum  Gegenstande  hat,  ist
die  Revision  ausgeschlossen.  3.  5#)  4)  5)

1)  Begr.  S.  167.  KB.  S.  127—129.

2)  Vgl.  §  374  RStrPO.  I§71,  365,  366  Mötr  GO.

3)  Derjenige  Teil  des  Urteils,  welcher  Übertretungen  oder
—  lediglich  mit  Arrest  bedrohte  —  militärische  Vergehen  zum
Gegenstande  hat,  ist  der  Revision  entzogen.

a)  Für  die  Frage  der  Revisibilität  kommt  lediglich  das
oberkriegsgerichtliche  Urteil  in  Betracht,  nicht  die  Anklageverfügung.
  RMGer.  I.  28.  Aug  1901.  E.  1,260.  Bei  real  konkurrierenden
  Straftaten  ist  jede  einzelne  Tat  bezüglich  ihrer
Revisibilität  zu  prüfen.  Konkurriert  eine  revisibele  Straftat
mit  einer  nichtrevisibelen  in  rechtlichem  Zusammenfluß,  so  ist
das  über  sie  ergehende  Urteil  revisibel.

Hat  die  zweite  Instanz  mehrere  ideal  konkurrierende  Vergehen,
  von  denen  das  eine  revisibel,  das  andere  nicht  revisibel
ist,  derart  abgeurteilt,  daß  lediglich  wegen  des  letzteren  Bestrafung
  erfolgte,  während  das  revisibele  Vergehen  als  nicht
erwiesen  erachtet  wurde,  so  ist  Revision  zulässig.  Denn  in
diesem  Falle  ist  auch  das  revisibele  Vergehen,  das  als  solches
von  dem  Berufungsgerichte  anerkannt  wurde,  Gegenstand  des
Urteils  gewesen.  Der  Umstand,  daß  infolge  der  idealen  Konkurrenz
  mit  einem  anderen  Vergehen,  die  Freisprechung  in  dem
Tenor  nicht  zum  Ausdruck  gelangen  darf,  hindert  die  Zulässigkeit
  der  Revision  nicht.  ·

Die  Unerheblichkeit  der  Anklageverfügung  für  die  vorliegende
  Frage  ist  auch  in  den  nicht  abgedruckten  Urteilen  des
        <pb n="406" />
        396  Militärstrafgerichtsordnung.

RMGer.  v.  11.  Sept.  1902  Nr.  221  und  v.  29.  Okt.  1903  Nr.  328
anerkannt.

b)  Die  Revisionsinstanz  ist  bei  Prüfung  der  Frage,  ob
die  Revision  in  Gemäßheit  des  §  397  Abs.  2  MtrG.  ausgeschlossen
  ist,  an  die  in  den  Gründen  des  Berufungsurteils
enthaltene  rechtliche  Beurteilung  seitens  des  Oberkriegszerichts
  nicht  gebunden.  Plenarbeschluß  des  RMGer.  vom

9.  März  1904.  E.  7,18  und  II.  20.  Juli  1907.  Nr.  141.
(Noch  ungedruckt).  Sie  hat  vielmehr  auf  Grund  des  von
dem  Oberkriegsgericht  festgestellten  objektiven  Tatbestandes
selbst  zu  prüfen,  ob  eine  revisibele  Tat  vorliegt  oder  nicht,
und  je  nach  dem  Ausfall  dieser  Prüfung  darüber  zu  entscheiden,
  ob  die  Revision  für  zulässig  zu  erachten.  AA.  Gerland,
  Gerichtssaal  LXIX.  S.  343  ff.  Läßt  die  Prüfung
Zweifel  offen,  ob  ein  Fall  des  §  397  Abs.  2  vorliegt,  so  behält
es  bei  der  allgemeinen  Regel  des  §5  397  Abs.  1  sein  Bewenden,
wonach  die  Revision  gegen  jedes  kriegsgerichtliche  Urteil  zulässig
ist.  RMGer.  II.  21.  Jan.  1905.  E.  8,109.

c)  Das  unter  b  Gesagte  trifft  aber  nur  dann  zn,  wenn
seitens  des  Oberkriegsgerichts  in  der  Urteilsformel  die  Tat  als
nicht  revisibel  qualifiziert  ist,  also  nur  zugunsten  der  Zulässigkeit
  der  Revision.  Hat  das  Oberkriegsgericht  die  Tat  als
revisibeles  Verbrechen  oder  Vergehen  bestraft  oder  unter  dieser
Qualifizierung  freigesprochen,  0  ist  immer  die  Revision  zulässig.
  Nur  dann,  wenn  in  der  Urteilsformel  der
Angeklagte  wegen  einer  nicht  revisibelen  Straftat
verurteilt  oder  freigesprochen  ist  und  diese  Entscheidung
  —  nach  der  pechtlichen  Überzeugung  des
Revisionsgerichts  —  durch  die  konkrete  tatsächliche
Feststellung  in  den  Urteilsgründen  getragen  wird,
tritt  die  Ausnahmebestimmung  des  §9  397  Abs.  2  ein.
RMGer.  zit.  Erk.  E.  8,109  und  1II.  28.  Febr.  1906.  Nr.  44
(ungedruckt).  Beispiel:

Es  ist  Verurteilung  oder  Freisprechung  wegen
Achtungsverletzung  durch  Drohung  —  5  89  Abs.  2
MötrGB.  —  erfolgt.  Die  in  den  Gründen  festgestellten
Worte  oder  Handlungen  ergeben  nach  der  Uberzeugung
des  Revisionsgerichts  nicht  den  Begriff  der  Drohung.
In  solchem  Falle  ist  die  eingelegte  Revision  zulässig,
obwohl  nach  Ansicht  des  Revisionsgerichts  nur  eine
nicht  revisibele  Tat  —  §  89  Abs.  1  a.  a.  O.  —  gegeben
  ist.

4)  Die  Revision  ist  auch  dann  ausgeschlossen,  wenn  wegen
einer  der  im  §  15  bezeichneten  Handlungen  neben  der  Frei-
        <pb n="407" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  398.  397

heitsstrafe  auf  eine  Ehrenstrafe  erkannt  —  RMGer.  I.  19.  Nov.
1903  E.  6,101  —,  oder  die  Tat  wegen  der  Persönlichkeit  des
Angeklagten  (eines  Offiziers)  der  niederen  Gerichtsbarkeit  entzogen
  ist.  RMGer.  II.  5  Aug.  1903.  E.  5,297.

5)  Eine  Revision  des  Angeklagten  zu  seinen  Ungunsten
kennt  die  Mt###.  nicht.  RMGer.  II.  23.  April  1901.  E.  1,97.
Und  zwar  auch  dann  nicht,  wenn  Angeklagter  das  Vorliegen
einer  schwereren  Tat,  als  in  II.  Instanz  erkannt,  zu  dem  Zwecke
behauptet,  um  in  der  neuerlichen  Verhandlung  vor  dem  Oberlutgegericht
  seine  Unschuld  nachweisen  zu  können.  Vgl.  RG.
IV.  30.  Jan.  1885.  R.  7,65.  Auf  Grund  allgemein  materieller
Gesetzesrüge  des  Angeklagten  kann  das  Revisionsgericht  das
Urteil  nicht  aufheben,  wenn  Angeklagter  durch  die  Rechtsverletzung
  nicht  geschädigt  ist.

398.1)  Die  Revision  muß  binnen  einer  Woche  nach
Verkündung  des  Urtheils  eingelegt?)  und  nach  Maßgabe
der  nachfolgenden  Bestimmungen  gerechtfertigt  werden.)#)5)

Die  §§  379  Absatz  2,  3816)7)  finden  entsprechende
Anwendung.

1)  Vgl.  §  381  RStr  PO.  85  369,  407  Mötr.

2)  Die  Revision  ist  bei  demjenigen  Gerichtsherrn  einzulegen,
  welcher  das  erkennende  Gericht  II.  Instanz  berufen  hat.
Vgl.  §  369.  Fristberechnung.  Vgl.  §  146  Abf.  2.

3)  Der  Lauf  der  Frist  für  Revisionsanträge  kann  erst
beginnen,  wenn  das  Berufungsurteil  ordnungsgemäß  zugestellt
ist.  RMGer.  I.  7.  Dez.  1905.  E.  9,199.

Die  Einlegung  der  Revision  ist  an  die  Notfrist  gebunden.
  Dagegen  knüpft  das  Gesetz  —  abweichend  von  §  407
Abs.  1  RStrpPO.  —  daran,  daß  von  seiten  des  Angeklagten
die  Begründung  der  Revision  innerhalb  der  Frist  unterlassen
  a  nicht  den  Verlust  des  Rechtsmittels,  sondern  bestimmt,
  daß  in  diesem  Falle  der  Angeklagte  in  Gemäßheit  des
§  404  vernommen  wird.  Vgl.  §  407  Abs.  1.  Begr.  zu  59  381
bis  399  des  Entw.  S.  168.

Der  Gerichtsherr  ist  auch  bezüglich  der  Rechtfertigung  an
die  Frist  gebunden.

4)  Der  Inhalt  einer  nach  §  398  Abs.  1  Mtr  G.  verspätet
  eingereichten  Revisionsrechtfertigungsschrift  ist  nur  insoweit
  zu  berücksichtigen,  als  sie  sich  innerhalb  der  rechtzeitig
—  event.  im  Wege  des  §  404  MStr  G.  —  erhobenen  Revisionsrügen
  hält.  Ist  rechtzeitig  materielle  Gesetzesverletzung  behauptet,
  so  ist  das  ganze  angegriffene  Urteil  in  dieser  Richtung
        <pb n="408" />
        398  Militärstrafgerichtsordnung.

nachzuprüfen  und  hierbei  auch  die  verspätet  eingegangene  Rechtfertigung
  —  soweit  sie  materieller  Art  ist  —  zu  berücksichtigen.
RMGer.  II.  10.  Juni  1903.  E.  5,186.  I.  29.  Mai  1901.  E.  1,162.
Formelle  Rügen  können  nur  dann  berücksichtigt  werden,  wenn
sie  rechtzeitig  erhoben  sind.  Ihre  Ergänzung  und  Erweiterung
ist  nach  Ablauf  der  Frist  bezw.  nach  Vernehmung  aus  §  4
unzulässig.  Wohl  aber  ist  es  gestattet,  in  späteren  Schriftstücken
und  in  der  Hauptverhandlung  neue  Rechtsausführungen  an
die  rechtzeitig  angegebenen  Tatsachen  zu  knüpfen  oder  aus  den
letzteren  weitere  formelle  Verstöße  zu  folgern.  Irrtümliche
Bezeichnung  der  verletzten  Prozeßvorschrift  ist  unerheblich.  Über
die  regelmäßige  Un  ultigkeit  der  Bezugnahme  auf  andere
Schriftstücke  vgl.  8  369  A.  5.

5)  Nach  Ablauf  der  Frist  ist  die  Rechtfertigung  der
Revision  nur  im  Wege  des  §  404  zulässig.  Vgl.  404.  RMGer.
I.  2.  Aug.  1901.  E.  1,245

Berichtigungen  der  Revisionserklärung,  welche  keinen
neuen  Revisionsgrund  enthalten,  können  auch  noch  nach  Ablauf
  der  gesetzlichen  Frist  rechtswirksam  erfolgen.  RMGer.
III.  6  Okt.  1905.  E.  9,128.

Soll  die  Revifion  auf  die  Verletzung  einer  Vorschrift  oder
eines  Grundsatzes  des  Verfahrens  gestützt  werden,  so  genügt
die  W  der  den  Mangel  enthaltenden  Tatsachen  innerhalb
  der  Revisionsfrist.  Der  etwa  erforderliche  Beweis  kann
auch  nach  Ablauf  der  Frist  angetreten  und  geliefert  werden.
RMGer  II.  25.  Okt.  1905.  E.  9,134.

6)  Der  Angeklagte,  der  Revision  eingelegt  hat,  kann  nicht
rechtsgültig  auf  Zustellung  des  Berufungsurteils  verzichten.
RMGer.  16  I,  77.

7)  Der  Verteidiger  hat  ein  selbständiges  Recht  zur
Rechtfertigung  der  Revision  des  Angeklagten  nicht.  Er  ist
daher  ohne  rechtsgültige  Vollmacht  des  Angeklagten  auch  nicht
zur  Stellung  eines  Gesuchs  um  Widereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  wegen  Versäumung  der  für  die  Rechtfertigung  der
Neotsion  gesetzten  Frist  legitimiert.  RMder.  II.  7.  Nov.  1906.

10),271.

399.1)  Die  Revision  kann  nur  darauf  gestützt
werden,  daß  das  Urtheil  auf  einer  Gesetzesverletzung
beruhe.  12)  2)  3)  4)  ö)  c)  7)8)  2/  10  u)  1.)  13)  14)  13)  16)  12)  18)
19)  20)

Gesetzesverletzung  ist  vorhanden,  wenn  eine  ausdrückliche
  Vorschrift  der  Gesetze  21)  oder  ein  Rechtsgrundsatz
        <pb n="409" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  399.  399

oder  eine  militärische  Dienstvorschrift  oder  ein  militärdienstlicher
  Grundsatz  nicht  oder  nicht  richtig  angewendet
worden  ist.

1)  §  376  RStr  PO.  Vgl.  Verf.  des  pr.  Kr.-Minist.  v.
2.  Nov.  1902.  Nr.  456/10.  C.  3:  Der  höchste  Gerichtshof  soll
mit  lediglich  rechtlichen  Streitfragen  ohne  praktischen  Zweck
—  d.  h.  mit  solchen  theoretischen  Fragen,  die  für  die  Strafhöhe
  ohne  Bedeutung  sind  —  nicht  angegangen  werden.

1a)  Um  das  Revisionsgericht  mit  der  Prüfung  des  angefochtenen
  Urteils  in  materiellrechtlicher  Hinsicht  zu  befassen,

enügt  jede  Behauptung,  deren  Sinn  ist,  daß  das  Urteil  eine
schlechafte  Gesetzesanwendung  enthalte.  RM#Ger.  I.  17.  Sept.
1906.  E.  10,211.

Die  formelle  Behauptung  der  Gesetzesverletzung  reicht  zur
Begründung  der  Revision  dann  nicht  aus,  wenn  aus  den
weiteren  Ausführungen  der  Revisionsbegründung  zu  entnehmen
ist,  daß  das  Urteil  nur  aus  Gründen  tatsächlicher  Art  angefochten
  wird.  RMGer.  II.  17.  Jan.  1906.  E.  9,241.

)Es  muß  also  zwischen  der  Gesetzesverletzung  und  der
Entscheidung  ein  Zusammenhang  bestehen.  Der  Beweis  dieses
Zusammenhanges  itê  nicht  erforderlich.  Es  genügt  vielmehr
die  Möglichkeit,  daß  durch  die  Gesetzesverletzung  das  Ergebnis
  der  Verhandlung  beeinflußt  sein  kann,  zur  Aufhebung
des  Urteils.  Vgl.  RG.  v.  13.  April  1892.  E.  23,77.  RMGer.
II.  12.  März  1901.  E.  1,51.  I.  7.  März  1901.  E.  1,43.  II.
29.  April  1903.  E.  5,76.  I.  30.  Juli  1903.  E.  5,76.  Die  auf
die  Schuldfrage  bezüglichen  Tatfragen  festzustellen,  ist  lediglich
Sache  des  Tatrichters.  In  der  Nachprüfung  prozessualer  Tatsachen
  ist  der  Revisionsrichter  der  Regel  nach  frei.  Vgl.  §  380  A.3
u.  8279  A.  Die  Gründe  müssen  demnach  —  im  Falle
der  Verwerfung  der  Revision  —  ergeben,  daß  das  Urteil  nicht
auf  der  Gesetzesverletzung  beruhen  kann.  Unter  „Gesetzesverletzungen“
  sind  nur  solche  zu  verstehen,  welche  durch  Verfügungen
  des  Gerichtsherrn  oder  Entscheidungen  des  erkennenden
Gerichts  —  4  12  MStr  GO.  —  begangen  sind.  Es  bildet  deshalb
  keinen  Revisionsgrund,  wenn  der  Komp.-Chef  den  bei  ihm
eingereichten  Antrag  auf  Bestellung  eines  Verteidigers  nicht
an  den  Gerichtsherrn  weiterreicht  und  lediglich  aus  diesem
Grunde  die  Bescheidung  des  Antrages  unterblieben  ist.

Unzulässige  Beschränkung  der  Verteidigung  liegt  aber
dann  vor,  wenn  der  Antrag  in  der  Hauptverhandlung  wiederholt
  und  trotzdem  nicht  beschieden  ist.  RNGer.  III.  5.  März
1907,  Nr.  43.  (Noch  ungedruckt.)
        <pb n="410" />
        400  Militärstrafgerichtsordnung.

2)  Aus  dem  Unmstande,  daß  die  Urteilsgründe  eines  einzelnen
  in  der  Hauptverhandlung  erhobenen  Beweismittels
keiner  speziellen  Erwähnung  tun,  sorg  noch  nicht,  daß  dasselbe
auf  das  Urteil  ohne  Einstuß  gewesen  ist.  RMGer.  II.  16.  Sept.
1903.  E.  6,30.

3)  Die  Behauptung  der  fehlerhaften  Anwendung  des  Gesetzes
  kann  nur  dann  die  Revision  begründen,  wenn  sie  sich
auf  das  nach  dem  Urteile  festgestellte  Sachverhältnis  bezieht.
  RMGer.  I.  25.  April  1901.  E.  1,100.

4)  Mangelndes  Ermittelungsverfahren  ist  kein  Revisionsgrund.
  RMGer.  II.  24.  Mai  1901.  E.  1,155.

5)  Nur  auf  die  schriftlichen  Gründe  des  Urteils  kann
die  Revision  gestützt  werden.  RMGer.  II.  25.  Mai  1901.  E.  1,157.
I.  28.  Aug.  1901.  E.  1/268.  Mängel  des  Protokolls  können  als
solche  nicht  zur  Aufhebung  des  Urteils  führen.  RMGer.  II.
4.  Nov.  1901.  E.  2,49.

6)  Ablehnung  des  Sachverständigenbeweises  ist  kein  Revisionsgrund.
  Vgl.  8§  209,  299  A.  Ger.  II.  25.  Mai  1901.
E.  1,157.  I.  10.  Sept.  1901.  E.  1,278.

7)  Bez.  Ablehnung  von  Beweisanträgen  vgl.  A.  zu  §5  298,
299,  400.  Vgl.  §  333.

8)  Ungesetzliche  Beeidigung  eines  Zeugen  infolge  Irrtums
des  Gerichts  ist  Revisionsgrund.  Vgl.  §  199.  Desgl.  unzutreffende
  Beurteilung  der  Voraussetzungen  des  §  382  Abs.  1.
Vgl.  §  382  A.  2.  RMGer.  III.  27.  Nov.  1901.  E  266.

9)  Die  von  dem  §  29  MStr  G.  erforderte  Verletzung  einer
militärischen  Dienstpflicht  ist  im  Rechtsfinne  keine  „Tatsache“,
sondern  lediglich  eine  rechtliche  bzw.  eine  militärische  Schlußolgerung.


10)  Die  Feststellung  der  Unzurechnungsfähigkeit  bezieht  sich
auf  eine  Tatfrage.  RMGer.  II.  14.  Dez.  1901.  E.  2,02.  I.  29.  Mai
1901.  E.  1,160.

11)  Die  Frage,  ob  der  Straffall  ein  minder  schwerer  oder
infolge  Notwehr  straflos  ist,  ist  an  sich  tatsächlicher  Natur.
Eine  Nachprüfung  der  diesbezüglichen  Feststellungen  ist  dem
Revisionsgericht  entzogen.  Nur  der  Irrtum  über  den  Begriff
„minder  schwerer  Fall“  bzw.  „Notwehr“  gibt  eine  Revisions-=Fagt.
  RM6Ger.  I.  14.  Febr.  1901.  E.  1,36.  II.  31.  Dez.  1902.

.,  4,  123.

12)  Die  Behauptung  des  Revidenten,  daß  er  als  Unschuldiger
  mit  Strafe  belegt  worden  und  daß  hierdurch  die
Gesetze  verletzt  seien,  ist  eine  unzulässige  Rüge  der  Beweiswürdigung.
  RMGer.  I.  7.  März  1901.  E.  1,42.

13)  Ein  unter  Zustimmung  des  Bundesrats  und  Ge-
        <pb n="411" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  8  399.  401

nehmigung  des  Reichstags  abgeschlossener  und  im  Reichsgesetzblatte
  verkündeter  Auslieferungsvertrag  des  Reichs  hat
Gesetzeskraft.  Die  Verletzung  einer  solchen  Vertragsvorschrift
ist  eine  Gesetzesverletzung  im  Sinne  des  §  399  MStr.
RMHGer.  1II.  10.  Dez.  1902.  E.  4,65.

14)  Die  Urteilsformel  steht  in  einem  untrennbaren  Zusammenhange
  mit  den  Urteilsgründen.  RMGer.  I.  26.  Jan.
1903.  E.  4,153.  Vgl.  die  Ausführungen  in  §  397  A.  de.

15)  Die  Defragung  des  Angeklagten  seitens  des  Vertreters
  der  Anklage  kann  nur  dann  zu  einem  Revisionsgrunde
gemacht  werden,  wenn  dieselbe  in  der  Hauptverhandlung
pefolglos  beanstandet  worden  war.  RMGer.  II.  1.  April  1903.
E.  5,8.

Aus  den  Anträgen  und  Ausführungen  des  Vertreters
der  Anklage  kann  niemals  ein  Revisionsgrund  abgeleitet
werden.  RMGer.  III.  7.  Okt.  1904  E.  7,281.

16)  Ein  verurteilendes  Straferkenntnis,  welches  die  gseglichen
  Merkmale  der  festgestellten  strafbaren  Handlung  nicht
enthält,  kann  wegen  Verletzung  des  materiellen  Strafrechts
mit  der  Revision  angefochten  werden.  RMGer.  I.  18.  Mai
1903.  E.  5,145.

17)  Die  Urteilsformel  ist  die  Schlußfolgerung  in  Anwendung
  des  Strafgesetzes  auf  die  in  den  Gründen  getroffenen
tatsächlichen  Feststellungen.  Ein  Mangel  in  dieser  Schlüssigkeit
dietet  einen  Revisionsgrund.  RMGer.  I.  8.  Juni  1903.  E.  5,181.

8  18)  Daraus,  daß  eine  im  Sitzungsprotokoll  erster  Instanz
unvollständig  wiedergegebene  Zeugenaussage  in  der  Berufungsverhandlung
  verlesen  und  im  Urteile  verwertet  wurde,  kann,
wenn  die  Verlesung  unbeanstandet  Feblieben  ist,  ein  Revisionsgrund
  nicht  abgeleitet  werden.  RMGer.  III.  12.  Juni  1903.

,5,  197.
19)  In  der  Anfechtung  des  Tatbestandes  liegt  auch  die
Anfechtung  seiner  rechtlichen  Würdigung.  Die  Schuldfrage  ist
unteilbar.  RMGer.  II.  10.  Juni  1903.  E.  5,186.  Bei  Auslegung
der  Revisionsrechtfertigung  ist  der  Wille  des  Antragstellers  zu
erforschen.  So  kann  in  der  Erklärung,  daß  das  Urteil  seinem
ganzen  Inhalte  nach  angefochten  werde,  die  Behauptung  materieller
  Gesetzesverletzung  gefunden  werden.  Vgl.  §  394.

20)  Wenn  das  vorerwähnte  Urteil  —  E.  5,1856  —  weiter
ausführt,  daß  die  Annahme  einer  idealen  Konkurrenz  anstatt
realer  niemals  den  Angeklagten  beschweren  könne,  so  ist  diese
Aufstellung  nicht  in  allen  Fällen  zutreffend,  namentlich  dann
nicht,  wenn  es  fraglich  ist,  ob  die  angeblich  ideal  konkurrierende

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  26
        <pb n="412" />
        402  Militärstrafgerichtsordnung.

Tat  unter  Anklage  gestellt  ist.  —  §§  319,  253  MStrGO.  —
Denn  unter  solchen  Umständen  darf  die  Tat  —  falls  sie  real
mit  der  unter  Anklage  gestellten  Strafhandlung  konkurriert  —
ohne  Zustimmung  der  Prozeßbeteiligten  überhaupt  nicht  bei
der  Urteilsfindung  berücksichtigt  werden,  während,  sie  bei
idealer  Konkurrenz  unter  Beobachtung  der  im  §  318  a.  a.  O.
vorgeschriebenen  Form  bei  der  Strafabmessung  in  Betracht  gezogen
  werden  kann.

20a)  Wegen  der  Strafzumessung  ist  das  Berufungsurteil
  mit  der  Revision  nur  dann  angreifbar,  wenn  bei  derselben
  rechtsirrtümliche  Erwägungen  unterlaufen  sind.  RMGer.
III.  7.  Okt.  1904.  E.  7,  281.  I.  6.  April  1905.  E.  8,207.  Der  Straffestsetzung
  kann  ein  Revisionsgrund  nur  dann  entnommen
werden,  wenn  der  Berufungsrichter  die  gesetzlichen  Vorschriften
bezüglich  der  Art  und  Höhe  der  Strafe  nicht  eingehalten  hat
oder  wenn  hinsichtlich  der  für  ihn  maßgeben  gewisenen  Strafazumessungsgründe
  ein  Rechtsirrtum  unterlaufen  ist.  RMGer.
III.  17.  Febr.  1905.  E.  8  144.  Vgl.  §  326  A.5  bez.  des  Lügens
vor  Gericht.

21)  Zu  den  „Gesetzen“  gehören  auch  die  ordnungsmäßig
  publizierten  Staatsverträge.  Vgl.  über  Auslieferungsverträge
  A.  13.

400.10)  Ein  Urtheil  ist  stets  als  auf  einer  Verletzung

des  Gesetzes  beruhend  anzusehen:)

1.  wenn  das  erkennende  Gericht  nicht  vorschriftsmäßig
besetzt  war)  5)  5)0)  7)5)  )  .

2.  wenn  bei  dem  Urtheil  ein  Richter  mitgewirkt  hat,
welcher  von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft
des  Gesetzes  ausgeschlossen  war;10)

3.  wenn  bei  dem  Urtheil  ein  Richter  mitgewirkt  hat,
nachdem  derselbe  wegen  Besorgniß  der  Befangenheit
  abgelehnt  war,  und  das  Ablehnungsgesuch
entweder  für  begründet  erklärt  war  oder  mit  Unrecht
  verworfen  11)  worden  ist;

4.  wenn  das  Gericht  seine  Zuständigkeit  mit  Unrecht
angenommen  hat;

5.  wenn  die  Hauptverhandlung  in  Abwesenheit  einer
Person,  deren  Anwesenheit  das  Gesetz  vorschreibt,
stattgefunden  hat;  12)  13)
        <pb n="413" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  400.  403

6.  wenn  das  Urtheil  auf  Grund  einer  mündlichen
Verhandlung  ergangen  ist,  bei  welcher  die  Vorschriften
  über  die  Offentlichkeit  des  Verfahrens
verletzt  sind;  14)

7.  wenn  das  Urtheil  keine  Entscheidungsgründe  enthält;15)
  16)

8.  wenn  die  Vertheidigung  in  einem  für  die  Entscheidung
  wesentlichen  Punkte  durch  eine  Verfügung
  des  Gerichtsherrn  oder  einen  Beschluß  des
Gerichts  unzulässig  beschränkt  worden  ist;  17)  18)  19)

9.  wenn  das  Urtheil  in  Beziehung  auf  die  Geltung
oder  Auslegung  einer  militärischen  Dienstvorschrift
oder  eines  militärdienstlichen  Grundsatzes  mit  einer
darüber  ergangenen  Allerhöchsten  Entscheidung  nicht
im  Einklange  steht.

1)  Vgl.  §  377  NStr.

2)  Das  Revisionsgericht  ist  aber  an  die  gestellten  Revisionsanträge
  gebunden  und  darf  —  insoweit  die  Revision
auf  Mängel  des  Verfahrens  gestützt  ist  —  nur  diejenigen  Tatsachen
  berücksichtigen,  welche  bei  Anbringung  der  Revisionsanträge
  beteichnet  sind.  Vgl.  §§  410  Abs.  1,  404  und  §5  400

Ag.

3).  Vg.  8  39,  53,  67  f.,  70.  §  43  A.  2.

4)  Jede  Überlassung  der  Berufung  der  Offiziere  zur  kriegsgerichtlichen
  Hauptverhandlung  von  seiten  des  Gerichtsherrn
an  einen  Truppenteil  usw.  ist  ein  absoluter  Revisionsgrund.
Vgl.  §#  53.  Urt.  d.  RMGer.  I.  17.  Juni  1901.  E.  1,198  und  II.
30.  Nov.  1901.  E.  2976.

5)  Der  Gerichtsherr  entscheidet  darüber,  ob  verfügbare
Offiziere  vorhanden  sind.  Maßgebend  ist  für  die  Verfügbarkeit
  der  Ort  des  Zusammentritts  des  Gerichts.  Vgl.  A.  zu
§  68.  Teilnahme  von  Kriegsgerichtsräten  als  erkennende  Richter
in  der  Berufungsinstanz  ist  zulässig.  Vgl.  §  66  A.  2.  RMGer.
E  5,  174.  E.  4,59.

6)  Gesetzwidrige  Beeidigung  des  Richters  ist  absoluter  Revisionsgrund.
  Vgl.  A.  zu  §5  42.  RMGer.  E.  1,251.

7)  Die  Prüfung  der  Frage,  ob  der  zuständige  Gerichtsherr
  bei  Berufung  der  zur  Bildung  des  erkennenden  Gerichts
erforderlichen  Offiziere  pflichtgemäß  verfahren  sei,  ist  dem  Revisionsgericht
  entzogen.  Es  genügt  in  tatsächlicher  Hinsicht  die

26“
        <pb n="414" />
        404  Militärstrafgerichtsordnung.

aissbelügüiche  Erklärung  des  Gerichtsherrn.  RMGer.  I.  10.  Sept.
1  1,272.

8)  Nachprüfung  ist  aber  geboten,  falls  der  Gerichtsherr
in  seiner  Erklärung  die  Gründe  angibt,  die  ihn  bei  der  Berufung
  geleitet  haben.  Sind  diese  Gründe  rechtsirrtümlich,  so
liegt  absoluter  Revisionsgrund  vor.  Vgl.  §  68  A.  4.  Angabe
der  die  Vorschriftswidrigkeit  begründenden  Tatsachen  ist  erforderlich.
  RMGer.  I.  10.  Sept.  1901.  E.  1,272.

9)  Auch  die  für  den  einzelnen  *  zu  berufenden  Richter
dürfen  nur  von  dem  in  der  Sache  zuständigen  Gerichtsherrn
berufen  werden.  g  9  A.

10)  Vgl.  98  122,  123.  RMGer.  E.  4,31.  E  5,201.

11)  Val  #  124—129:

a)  Bei  Der  Entscheidung  über  das  „lehmungsgesuch  ist  an
Stelle  des  abgelehnten  erkennenden  Richters  ein  anderer
Richter  zuzuziehen.  „Mit  Unrecht“  verworfen  ist  auch
ein  Ablehnungsgesuch,  das  bei  unrichtiger  Besetzung  des
Gerichts  oder  in  sonst  formell  unzulässiger  Veile  abgelehnt
  wurde.  RMGer.  II.  9.  März  1904.  E.  6,288.

b)  Der  Vertreter  der  Anklage  ist  nicht  Mitglied  des  erkennenden
  Gerichts;  nn  deshalb  nicht  wegen  Besorgnis
  der  Sohesangendet"  abgelehnt  werden.  RMGer.  I.
29.  Jan.  1903

c)  Die  Entscheidung.  durch  welche  ein  Ablehnungsgesuch
auf  Grund  des  §9  127  MStr.  als  unzulässig  verworfen
  ist,  kann  nicht  mit  der  Entscheidung  in  der
Hauptsache  angefochten  werden.  RMGer.  II.  7.  März
1903.  E.  4,25

24)  Das  ablehnungsgesuch  unterliegt  —  sofern  es  rechtzeitig
  angebracht  war  —  der  freien  Beurteilung  des
Revisionsgerichts.  Die  Revisionsinstanz  hat  auch  eine

chprüfung  der  materiellen  Begründetheit  des  für  das
#ach  nungsgesuch  vorgebrachten  Materials  vorzunehmen,
da  die  qu.  Revisionsrüge  nur  der  Form  nach  eine  *
materiell  aber  eine  Rechtsbeschwerde  ist.  Das  Ablehnungsgesuch
  kann,  auch  wenn  das  in  der  Hauptsache
zulässige  Rechtsmittel  die  Revision  ist,  auf  neue  Tatsachen
  gestützt  werden.  Die  infolgedessen  etwa  erforderlich
  werdende  Beweiserhebung  ist  durch  die  Revisionsznstanze
  selbn  herbeizuführen.  RMGer.  II.  23.  März
Seuanen  e  bei  der  von  dem  Revisionsgericht  angeordneten
  Bweisaufnahme  sich  ergebende  Anfechtungsgründe
  können  nur  dann  berücksichtigt  werden,  wenn
        <pb n="415" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  400.  405

ie  in  erkennbarer  Weise  als  von  dem  Willen  des  Bechwerdeführers
  mitumfaßt  angesehen  werden  können.
RMGer.  II.  9.  März  1904.  E.  6,288.

e)  Ist  vom  Angeklagten  ein  Ablehnungsgrund  gegen  ein
Mitglied  des  erkennenden  Gerichts  wegen  Besorgnis  der
Befangenheit  in  der  Hauptverhandlung  aus  Unkenntnis
dieses  Ablehnungsgrundes  nicht  vorgebracht  worden,  so
kann  derselbe  nicht  nachträglich  mit  einer  Revisionsbeschwerde
  geltend  gemacht  werden.  RMGer.  II.  7.  Sept.
1904.  E.  7,22.

12)  Vgl.  z.  B.  8§  273,  346.

13)  Nichtaussetzung  der  Hauptverhandlung  trotz  Ausbleibens
  des  notwendigen  oder  bestellten  Verteidigers  —  sei
es  auch  nur  während  eines  Teiles  der  Hauptverhandlung  —
ist  absoluter  Revisionsgrund.  Vgl.  8  338.  RMGer.  E.  4,216.
5346  A.  4.  RMGer.  z  2,8.  §  389.  RMGer.  E.  3,31.  E.  2,153.
E.  3,252  E.  7,8.

14)  Vgl  §§  272  ff.,  namentlich  §  283.

15)  Vgl.  §§  326,  394.

16)  Die  Bestimmung  trifft  nicht  nur  dann  zu,  wenn  dem
Urteil  Entscheidungsgründe  überhaupt  nicht  beigefügt  sind;
vielmehr  ist  der  Revisionsgrund  auch  schon  dann  gegeben,
wenn  der  in  der  Revisionsinstanz  in  Betracht  kommende  Teil
des  Urteils  der  Entscheidungsgründe  entbehrt.  RM  Ger.  I.
2.  März  1905.  E.  8,168.

Wegen  einer  nur  mangelhaften  Begründung  des  Urteils
unterliegt  letzteres  noch  nicht  der  Aufhebung.  RMGer.  II.
2.  März  1901.  E.  1,49.  II.  19.  April  1902.  E.  3,4.  §  226.

3,46.

17)  Unzureichende  Belehrung  über  das  Recht  zu  dem  Antrage
  auf  Bestellung  des  Verteidigers  kein  Revisionsgrund.
Vgl.  256  und  §  327  bez.  der  dort  vorgeschriebenen  Belehrung.
RRMGer.  E.  1,116.

Desgl.  kein  Revisionsgrund:  Ablehnung  der  bezüglich  der
Schuldfrage  gestellten  Beweisanträge  nach  rechtskräftiger  Entscheidung
  der  Schuldfrage.  Vgl.  §  298.  RMGer.  E.  1,126.  Ablehnung
  des  Antrages  auf  Sachverständigenbeweis  vgl.  88  209,
299.  E.  1,167.  E.  1,3,  E.  2,235.  E.  2,239.  E.  3,192;  des  Antrages
auf  Ladung  von  Zeugen  durch  den  Gerichtsherrn  der  Berufungsinstanz
  *  8  388.  RMGoer.  E.  1,  226.  E.  3,67.  E.  3,88.  E.  4,  170,  sowie
  des  Antrages  auf  Ermittelung  eines  Zeugen,  nach  welchem
erfolglose  Nachsorschungen  angestellt  und  zu  dessen  Ermittelun
neue  Angaben  nicht  gemacht  sind.  Es  ist  aber  erforderlich,  da
hierüber  verhandelt  wird.  Vgl.  §  298.  RMGer.  E.  1,29.  Ver-
        <pb n="416" />
        406  Militärstrafgerichtsordnung.

stoß  gegen  §  311.  RMGer.  E.  3,3.  Ablehnung  eines  Beweisermittelungsantrags
  (Vgl.  Note  1  a  zu  §  298  MötrG.  ).
RMGer.  I.  22.  Dez.  1904.  E.  8,68.

Ablehnung  eines  Antrages  auf  Einnahme  eines  Augenscheins.
  RHAGer.  E.  2,117.  E.  3,116.  E.  4,206  Vgl.  §  298.  Ablehnung
  der  Bestellung  eines  Verteidigers  (5  339)  ohne  Angabe
  von  Gründen  seitens  des  erkennendes  Gerichts  führt
zur  Aufhebung  des  Urteils.  RMGer.  E.  3,60.  Die  Prüfung
der  Frage,  ob  überhaupt  im  konkreten  Falle  ein  Beweisantrag
i.  S.  des  Gesetzes  (vgl.  Note  1a  zu  §  298  MStir  GO.)  vorliegt,
sert  der  Revisionsinstanz  zu.  RMGer.  I.  22.  Dez.  1904.

63

Wegen  Unterlassung  der  Benachrichtigung  von  der  Hauptverhandlung
  und  Nichtladung  von  Zeugen.  Vgl.  8§  268,  388.

18)  Ein  Beweisantrag  darf  nicht  lediglich  mit  dem  Bemerken,
  daß  er  unerheblich  sei,  abgelehnt  werden.  Es  ist  die
Angabe  der  —  rechtlichen  bzw.  tatsächlichen  —  Gründe,  aus
denen  die  Unerheblichkeit  gefolgert  wird,  erforderlich.  Die  Verkündung
  der  Ablehnung  und  ihrer  Gründe  muß  in  der  Sitzung
unter  Beurkundung  zum  Sitzungsprotokoll  erfolgen.  §  298.
RMGer.  E.  3,260.  E.  5,216.  E.  2,107.  E.  3,46.  Eine  Ausnahme
von  dieser  Regel  —  d  h.  die  Motivierung.  der  Ablehnung
lediglich  in  den  Urteilsgründen  —  tritt  nur  dann  ein,  wenn
der  Beweisantrag  „eventuell“,  d.  h.  für  den  Fall  gestellt  ist,
daß  das  Gericht  nicht  schon  aus  anderen  Gründen  einem
dem  Antragsteller  günstigen  Urteile  gelangen  sollte.  RMGr.  II.
12.  Febr.  1901.  E.  1,.

18a)  Der  Angeklagte  wird  in  seiner  Verteidigung  nicht
unzulässig  beschränkt,  wenn  ihm  für  den  Antrag  auf  Bestellung
  eines  Verteidigers  zwischen  Hauptverhandlung  und
Bekanntmachung  ihres  Termins  weniger  als  drei  Tage  gelassen
sind.  RM  Ger.  III.  19.  Dez  1905.  E.  9,212.

19)  Vgl.  §  269.

401.  1)  Die  Verletzung  von  Rechtsnormen,  welche
lediglich:)  zu  Gunsten  des  Angeklagten  gegeben  sind,
kann  nicht  zu  dem  Zwecke  geltend  gemacht  werden,  um
eine  Aufhebung  des  Urtheils  zum  Nachtheile  3)  des  Angeklagten
  herbeizuführen.

1)  Vgl.  §  378  RStr  G.

2)  z.  B.  §  400  zu  8,  5  318  A.  3,  396  RMGer.  E.  3,229.
E.  3,258.  E.  5,257,  nicht  aber  §  400  zu  6.

Der  Grundsatz  der  Offentlichkeit  des  Verfahrens  ist  ein
        <pb n="417" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  88  402,  403.  407

Fundamentalprinzip  der  Rechtspflege  und  bildet  nicht  nur  eine
Schutzwehr  für  den  Angeklagten.  Vgal.  RG.  30.  Jan.  1880

t„.

3)  Auf  die  zugunsten  des  Angeklagten  von  dem  Gerichtsherrn
  eingelegte  Revision  —  vgl.  §  367  —  bezieht  sich  die
Vorschrift  des  §  401  nicht.  Vgl.  RG.  7  Dez.  1881  E.  5,21.

Ebenso  sind  die  Bestimmungen  der  8§  278,  280  nicht  ledig-Lch
  zugunsten  des  Angeklagten  gegeben.  Vgl.  RG.  7.  Juli  1896

29,48.

402.1)  Der  Beurtheilung  des  Reprisionsgerichts
unterliegen  auch  diejenigen  Entscheidungen,  welche  dem
Urtheile  vorausgegangen  sind,  sofern  dasselbe  auf  ihnen
beruht.2)

1)  Vgl.  5  375  RöSt  PO.

2)  Diejenigen  Entscheidungen,  welche  vom  Gesetz  ausdrücklich
  als  nicht  anfechtbar  bezeichnet  sind  (vgl.  z.  B.  5  149  Abs.  3),
unterliegen  selbstverständlich  auch  der  Revisionsrüge  nicht.
RMGer.  I.  23.  Sept.  1904.  E.  7,265.

Mängel  der  Anklageverfügung,  welche  in  der  Hauptver-,
handlung  I.  Instanz  keine  Abhilfe  gefunden  haben,  können  für
das  Berufungsurteil  insofern  von  Einfluß  sein,  als  die  Anklageverfügung
  die  Grundlage  des  erstrichterlichen  Urteils  und  dieses
vornehmlich  die  Grundlage  des  Berufungsurteils  bildet.  RM.
Ger.  III.  25.  Mai  1906.  E.  10),8.

403.1)  Die  Rechtfertigung?)  der  Revision  muß  erkennen
  lassen,  inwieweit  das  Urtheil  angefochten  und
dessen  Aufhebung  beantragt  werde,  und  die  Anträge  3)4)  5)  5)
(Revisionsanträge)  begründen.

Aus  der  Begründung  mupß,  falls  die  Verletzung  einer
gesetzlichen  Vorschrift  oder  eines  Rechtsgrundsatzes  behauptet
  wird,  hervorgehen,  ob  die  Vorschrist  oder  der
Grundsatz  das  Verfahren  6)  betrifft  oder  anderer  Art  ist.
Ersterenfalls  müssen  die  den  Mangel  enthaltenden  Tatsachen
  4)  angegeben  werden.7)  8)2)  10)  11)

1)  Vgl.  “  RStrPPO.

2)  Vgl.  8§  407,  404.

3)  Vgl.  95  400  A.  2,  410.  Die  Abfassung  und  Unterzeichnung
  der  Revisionserklärung  durch  den  Revidenten  ist  nicht
erforderlich.  Es  genügt,  daß  aus  dem  Schriftstück  die  Iden-
        <pb n="418" />
        408  Militärstrafgerichtsordnung.

tität  des  Erklärenden  und  seine  Absicht,  das  Rechtsmittel  einzulegen,
  Hrrvorgest=  RMGer.  I.  29.  Okt.  1903.  E.  6,  00.

4)  Der  Revisionsantrag  muß  immer  ein  bestimmtes,  dem
Revisionsgerichte  als  solches  erkennbares  Prozeßbegehren  enthalten.
  RMGer.  II.  7.  Jan.  1903.  E.  4,1#2.  Über  den  Mangel
eines  ausdrücklichen  Revisionsantrages  kann  hinweggesehen
werden,  wenn  aus  der  Rechtfertigungsschrift  zu  Genüge  heroorgeht,
  inwieweit  das  Urteil  angefochten  und  dessen  Aufhebung

eantragt  wird.  RMGer.  II.  12.  März  1901.  E.  1,49;  I.  3.  April
1901.  E.  1/72.

5)  Die  Beschränkung  der  Revision  auf  bestimmte  rechtliche

Gesichtspunkte  ist  unzulässig.  RMGer.  II.  28.  Febr.  1903.

5a)  Hat  der  Revident  durch  Beschränkung  des  Revisionsangriffs
  auf  die  Entscheidung  der  Straffrage  seinen  Willen
kundgegeben,  auf  Nachprüfung  der  Gesetzlichkeit  des  Schuldansspruchs
  zu  verzichten,  so  ist  die  Entscheidung  der  Schuld  frage
in  Rechtskraft  übergegangen  und  daher  der  Nachprüfung  des
Revisionsgerichts  entzogen.  RMGer.  II.  25.  Juli  1906.  E.  10,164.
Hat  der  Angeklagte  innerhalb  der  Revisionsfrist  lediglich
eine  materiellrechtliche  Rüge  erhoben,  so  kann  ein  Verzicht
hierauf  nur  dann  die  Geltendmachung  prozessualer  Rügen  auf
dem  Wege  des  §5  404  MStr.  ermöglichen,  wenn  er  innerhalb
  der  Revisionsfrist  erklärt  worden  ist.  RMGer.  I.  17.  Sept.
1906.  E.  10,212.  6
6)  Es  ist  Behauptung  ganz  bestimmter,  den  prozessualen
Mangel  ergebender  Tatumstände  erforderlich  und  ausreichend.
Vgel.  z.  B.  RMGer.  E.  5,3  (reformatio  in  peius  als  prozessualer
ehler).  Vgl.  RG.  22.  Juni  1888  R.  10,400.  RMGer.  II.
0.  Dez.  1903.  E.  6,211.  II.  21.  Juli  1903.  E.  5,271.
Namentlich  sind  Schriftstücke,  auf  die  Bezug  genommen
wird,  genau  zu  bezeichnen.  Eine  Nachholung  ist  nach  Ablauf
der  Revisionsfrist  unzulässig.  RMGer.  14.  Okt.  1901.  (Nicht
veröffentlicht.)  RMGer.  E.  5,186.  E.  1,164.  Vgl.  §  398  A.  4.
Bei  prozessualen  Rügen  ist  das  Revisionsgericht  nicht  auf
Berücksichtigung  der  in  der  Revisionsrechtfertigung  enthaltenen
oder  in  der  Hauptverhandlung  von  den  Prozeßbeteiligten  hervorgehobenen
  Erwägungen  beschränkt,  sondern  hat  nach  jeder
Richtung  zu  prüfen,  ob  sich  aus  den  angeführten  Tatsachen
etwa  auch  andere,  nicht  speziell  geru  te  prozefsuale  Gesetzesverletzungen
  ergeben.  RMGer.  II.  21.  8  1902.  E.  3,48.  Das
Revisionsgericht  ist  an  die  Feststellung  der  Vorinstanz  bez.
prozessualer  Fragen  nicht  gebunden.  Vgl.  Beling  Z.  1904
Rd.  24  S.  276.  Vgl.  5  380  M.  3.
        <pb n="419" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  404.  409

7)  Nur  das  im  Urteile  festgestellte  Sachverhältnis  ist  bei
Prüfung  der  materiellen  Gesetzesrüge  in  Betracht  zu  ziehen.
RMGer.  I.  25.  April  1901.  E.  1,100;  II.  19  April  1902.  E.  34;
II.  29.  Okt.  1902.  E.  4,12.

Die  Anfechtung  des  Urteils  seinem  ganzen  Inhalte  nach
kann  als  materielle  Gesetzesrüge  angesehen  werden.  Es  ist  zu
erforschen,  ob  Revident  eine  solche  beabsichtigte.  RMGer.
II.  23.  Dez.  1903.  E.  6,204;  I.  29.  Okt.  1903  E.  6,90.  Vgl.  E.
1,72.  E.  3,245.  E.  2,190.  Gerland  KV.  Bd.  IX  S.  584.

3  Wird  materielle  Gesetzesverletzung  gerügt,  so  kommt  es
darauf,  ob  der  Angriff  in  zutreffender  Weise  begründet,  ob
insbesondere  das  verletzte  Gesetz  richtig  oder  unrichtig  bezeichnet
worden  ist,  nicht  an.  Der  Revisionsrichter  ist  vielmehr  in  der
Beurteilung  der  Fraze,  ob  bzw.  welche  materielle  Gesetzesverletzung
  vorliegt,  völlig  frei.  RMGer.  3.  Zug.  1901.  (Nicht  veröffentlicht.)
  Vgl.  §  398  A.  4.  RMGer.  II.  7.  Jan.  1903.
E.  4,132.

9)  Die  Behauptung  des  Angeklagten,  daß  er  die  ihm  zur
Last  gelegte  strafbare  Handlung  nicht  begangen  habe,  ist  lediglich
  tatsächlicher  Natur.  Die  hierauf  gestützte  Begründung  der
Revision  kann  deshalb  als  ausreichende  Rechtfertigung  derselben
nicht  erachtet  werden.  Die  Revision  unterliegt  nach  §  407
a.  a.  O.  der  Verwerfung  durch  Beschluß.  Vgl.  S5  404.  RMGer.
13.  April  1901  (nicht  veröffentlicht)  und  RMGer.  I.  7.  März
1901.  E.  1,42.

10)  Vgl.  9§  399  A,  388  A.,  400  A.

11)  Auch  die  Möglichkeit  der  absoluten  Nichtigkeit  ist  grundsätzlich
  anzuerkennen.  RMGer.  II.  19.  April  1905.  E.  8,239
(248).  vzt  Gerland,  Gerichtssaal  Bd.  XLIX  S.  333  ff.  Ditzen,
Goltd.  Bd.  52  S.  369.

F.  Nr.  51.

404.  Hat  der  Angeklagte  Revision  eingelegt,  jedoch
binnen  der  im  §  398  bestimmten  Frist  einen  begründeten
Revisionsantrag  bei  dem  Gerichtsherrn  der  Berufungsinstanz
  nicht  eingereicht,  so  ist  er  durch  einen  Kriegsgerichtsrath
  )  nach  Maßgabe  des  §  403  über  seine
Anträge  und  deren  Begründung  zu  Protokoll  zu  vernehmen.)
  2)7)  5)6)7)

1)  Vgl.  §  98  bez.  der  Vertretung.  §.  398  A.  4.

Die  Beauftragung  eines  Gerichtsoffiziers  ist  unzulässig.
2)  In  allen  Fällen,  in  denen  der  Revident  keinen  „be-
        <pb n="420" />
        410  Militärstrafgerichtsordnung.

ründeten“,  d.  h.  keinen  auf  die  Behauptung  einer  Gesetesverletzung

  im  Sinne  des  §  399  Abs.  2  Mtr#.
gestützten  Revisionsantrag  innerhalb  der  Revisionsfrist
eingereicht  hat,  muß  seine  Vernehmung  durch  einen  Kriegsgerichtsrat
  erfolgen;  also  auch  dann,  wenn  die  Nevison
lediglich  mit  Behauptungen  tatsächlicher  Natur  begründet
wurde.  Die  Vernehmung  in  Gemäßheit  des  §  404  wird  nicht
überflüssig  etwa  dadurch,  daß  innerhalb  der  Revisionsfrift
die  Vernehmung  durch  einen  Kriegsgerichtsrat  stattfand  und
der  Revident  hierbei  trotz  Belehrung  erklärte,  daß  er  einen
Nevistonsgrunb  im  Sinne  des  §  399  Abs.  2  nicht  anzugeben
vermöge.

Der  vernehmende  Kriegsgerichtsrat  hat  den  Revidenten
eingehend  über  das  Wesen  und  die  Bedeutung  der  Revisionsbegründung
  zu  belehren  und  ihm  nicht  allein  bei  der  formalen
Fosung  der  Revisionsbegründung,  sondern  auch  bezüglich  ihres

nhalts  als  sachverständiger  Berater  zur  Seite  zu  stehen.  Er  hat
zu  diesem  Behufe  die  Akten,  namentlich  Erkenntnis=  und
Sitzungsprotokoll  einzusehen  und  dem  Revidenten  ihren  Inhalt
mitzuteilen  und  zu  erklären.  Selbstverständlich  dürfen  ihm  die
Akten  seitens  des  Gerichts  nicht  vorenthalten  werden.  RMGer.
PE.  II,  69.  Wenn  dies  auch  nicht  ausdrücklich  im  Gesetz  vorgesehen
  ist,  so  entspricht  es  doch  unzweifelhaft  der  Billigkeit
und  wohl  auch  dem  Willen  der  gesetzgebenden  Faktoren,  daß
der  Termin  zur  Vernehmung  von  dem  Gerichtsherrn  erst  nach
Fertigstellung  von  Urteil  und  Sitzungsprotokoll  anberaumt
wird.  Ohne  Kenntnis  dieser  Schriftstücke  ist  eine  sachgemäße
Vernehmung  nicht  möglich.

Ob  der  vernehmende  Kriegsgerichtsrat  seiner  Verpflichtung
zur  Beratung  des  Revidenten  nachgekommen  bi,.A  ob  ihm  durch
Vorlage  der  Akten  hierzu  die  Möglichkeit  gegeben  wurde,  wird
der  Senat  zu  prüfen  und  gegebenenfalls  die  abermalige  Vernehmung
  anzuordnen  haben.

Die  Prüfung  der  Frage,  ob  Veranlassung  zu  einer  Vernehmung
  aus  §  404  vorl  egt.  hat  zunächst  der  Gerschtsserr
zweiter  Instanz,  demnächst  der  Senatspräsident  (§  83  Abs.  2)
und  endgültig  der  Senat  vorzunehmen.  Das  Vorstehende
entspricht  der  jetzigen  Ansicht  des  Reichsmilitärgerichts.  RMGer.
I.  23.  Juni  1902.  E.  3,118.  II.  11.  Febr.  1903.  E.  4,188.
I.  31.  August  1905.  E.  9,97.  II.  18.  Juli  1906.  E.  10,152.
Ebenso  Gerland,  Gerichtssaal  LXIX  S.  353.

3)  Hat  eine  Vernehmung  des  Angeklagten  nach  §  404
Mötr  GO.  stattgefunden,  obwohl  die  Voraussetzungen  des
§  404  cit.  vicht  vorliegen,  so  sind  die  in  jener  Vernehmung
        <pb n="421" />
        Zwejter  Teil.  Verfahren.  §  404.  411

abgegebenen  Erklärungen  in  der  Revisionsinstanz  nicht  zu  berücksichtigen.


Eine  Begründung  der  Revision  durch  Bezugnahme  auf  ein
anderes  vom  Angeklagten  überreichtes  Schriftstück  ist  der  Regel
nach  unzulässig.  Vgll.  §  369  A.  5.  Es  wird  dadurch  nicht  gewährleistet,
  daß  Angetla  ter  von  dem  Kriegsgerichtsrat  pflichtgemäß
  beraten  wurde.  Anders,  wenn  von  dem  Kiegsgerichtsrat
  das  Schriftstück  verlesen  und  erläutert  wurde.  RMGer.
II.  16.  Dez.  1903.  E.  6,177.  Vgl.  Ditzen,  Goltd.  Bd.  53
S.  60  ff.  AA.  Gerland,  Gerichtssaal  Bd.  LXIX  S.  355;  „Z.“
Bd.  24  S.  266.

Überreicht  der  Angeklagte  bei  einer  gemäß  §  404  MStr  GO.
durch  einen  Kriegsgerichtsrat  erfolgenden  Vernehmung  ein  von
ihm  unterschriebenes  Schriftstück  mit  der  Bitte,  es  als  Teil
seiner  sonstigen  Erklärungen  anzusehen,  so  kann  hierin  keine
Vernehmung,  sondern  nur  die  rechtlich  bedeutungslose  Bezugnahme
  auf  ein  Schriftstück  gefunden  werden,  dessen  Inhalt  in
dem  Vernehmungstermine  gar  nicht  zur  Kenntnis  des  vernehmenden
  Richters  gebracht  ist.  Nur  dann  kann  ein  Schriftstück,
  worauf  der  Angeklagte  bei  seiner  Vernehmung  nach  §  404
Mötr  G.  Bezug  nimmt,  als  Bestandteil  des  aufsgenommenen
Protokolls  und  damit  der  Revisionsbegründung  gelten,  wenn
der  Inhalt  des  Schriftstücks  vorgelesen  und  vom  Angeklagten
genehmigt,  auch  solches  als  geschehen  im  Protokolle  beurkundet
wird.  Hierauf  hinzuwirken,  ist  Pflicht  des  mit  der  Vernehmung
betrauten  Kriegsgerichtsrats.

Mit  der  —  nach  Ablauf  der  Revisionsfrist  —  erfolgten
Vernehmung  durch  einen  Kriegsgerichtsrat  ist  die  Möglichkeit
zur  Rechtfertigung  der  Revision  für  den  Angeklagten  erschöpft;
eine  nach  dieser  Vernehmung  abgegebene  Rechtfertigung  ist  nach
*407  Abs.  1  Mötr  GO.  als  verspätet  zu  erachten.  RMGer.
I.  9.  Mai  1901/5.  Nov.  1903.  E.  1,125.  6,06.  UVgl.  Gerland,
Gerichtssaal  LXIX,  S.  356  ff.

)  Die  Revisionsrechtfertigung  des  Angeklagten  kann  nach
Ablauf  der  Revisionsfrist  nur  durch  Protokollarvernehmung
des  Ageklagten  seitens  eines  Kriegsgerichtsrals  erfolgen.  Nur
eine  nach  Ablauf  der  Einlegungsfeift  erfolgte  Vernehmung  erfüllt
  die  Vorschrift  des  §  404.  MGer.  I.  2.  Aug.  1901.
E.  1,245.  II.  19.  April  1902.  E.  3,3  und  10.  Aug.  1901.
(Nicht  veröffentlicht.)  AA.  Gerland,  Gerichtssaal  LXIX
S.  354  Vgl.  §  369  A.  5.  RMGer.  E.  6,177.  ·

6)  Durch  die  Vernehmung  des  Angeklagten  seitens  eines
Amtsrichters  kann  die  nach  §  404  vorgeschriebene  Vernehmung
seitens  eines  Kriegsgerichtsrats  nicht  ersetzt  werden.  RM  Ger.
        <pb n="422" />
        412  Militärstrafgerichtsordnung.

I.  1.  Juli  1901.  E.  1203.  II.  31.  Dez.  18902.  E.  4,128.  AA.
Gerland,  Gerichtssaal  LXIX  S.  356.

Unter  einem  „begründeten  Antrage“  kann  nur  ein  solcher
Revisionsantrag  verstanden  werden,  der  die  Behauptung  einer
Gesetzesverletzung  im  Sinne  des  8  399  enthält.

7)  Hat  der  An  eklagte  bei  seiner  Vernehmung  emaäß
*#404  MStr  PO.  selbständig  eine  Revisionsbeschwerde  erhoben
so  kann  zu  deren  Auslegung  die  nach  Ablauf  der  Revisionsfrist
  eingegangene  Revisionsrechtfertignng  des  Verteidigers  benutzt
  werden.  RMGer.  II.  19.  April  1905.  E.  8,288.

405.  1)  Durch  rechtzeitige  Einlegung  der  Revision
wird  die  Rechtskraft  des  Urtheils,  soweit  dasselbe  angefochten
  ist,  gehemmt.  2)

1)  &amp;amp;  383  NStr  PO.

2)  Vgl.  §  383  MöStrG0.

406.  Der  Gerichtsherr  der  Berufungsinstanz  hat
die  Revisionsanträge  mit  den  Akten  an  den  Präsidenten
des  Reichsmilitärgerichts  einzusenden.  1)

1)  Eine  dem  §  386  Rtr  PO.  entsprechende  Vorschrift

—  wonach  der  index  à  quo  die  Revision  als  verspätet  oder
formwidrig  zurückweisen  kann  —  ist  der  MSt#r#.  unbekannt.

407.1)  Das  Reichsmilitärgericht  hat  das  Rechtsmittel
  durch  Beschluß  als  unzulässig  zu  verwerfen,  wenn
dasselbe  nicht  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  (6§  398)
oder  nicht  auf  dem  vorgeschriebenen  Wege  (§  369)  eingelegt
  worden,  oder  wenn  die  Revision  ungerechtfertigt
geblieben  ist  (§§  403,  404).  2)  3)  14)

Anderenfalls  entscheidet  das  Reichsmilitärgericht  durch
Urtheil.  Vor  der  Entscheidung  ist  die  Revisionsrechtfertigung
  dem  anderen  Theile  zuzustellen.  4)  5)  Diesem
steht  frei,  binnen  einer  Woche  eine  Gegenerklärung  entweder
  schriftlich  einzureichen  oder,  falls  er  der  Angeklagte
ist,  einem  Kriegsgerichtsrathe  zu  Protokoll  zu  erklären.  5)7)

1)  Vgl.  §5  386,  389  RStr  PO.  Abweichend  von  diesen
Vorschriften  der  RStrPO.  ist  im  Verfahren  der  MStrG.  nur
as  (#elchsmilitärgericht  zuständig.  Vgl.  auch  §  398  A.  3
        <pb n="423" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  S  407.  413

2)  Die  Erklärung,  daß  das  Urteil  nach  seinem  ganzen
Inhalte  angefochten  werde,  kann  die  Behauptung  materieller
Rechtsverletzung  enthalten  und  erfordert  dann  Erledigung  durch
Urteil.  Die  Erklärung,  daß  das  Urteil  nach  seinem  ganzen.
Umfange  angefochten  werde,  ist  unzureichend  und  die  Revision
als  znnilässtg  durch  Beschluß  zu  verwerfen.  Vgl.  5  403  A  7.
RMGer.  E.  6,204.  E.  6,90.

3)  Desgl.  Angriff  auf  Beweiswürdigung.  Behauptung  der
Unschuld.  Vgl.  §§  398,  403,  404  MStre6O.  RMGGer.  E.  1,4.

4  a)  Ist  die  vom  Verteidiger  eingelegte  Revision  wegen
mangelnder  Legitimation  des  Verteidigers  oder  die  vom  Angeklagten
  selbst  eingelegte  Revision  wegen  mangelnder  Geschäftsfähigkeit
  des  Angeklagten  unzulässig,  so  kann  ihre  Verwerfung
nicht  nach  §  407  Abs.  1  MStr  GO.  durch  Beschluß,  sondern  nur
durch  Urteil  erfolgen.  RMGer.  II.  7.  Nov.  1906.  E.  10,271.

4)  Vgl.  §  387  RöStr  PO.

5)  Die  Mitteilung  der  Revisionsrechtfertigung  erfolgt  „an
den  anderen  Teil“,  also  —  falls  die  Revision  durch  den  Aneklagten

  eingelegt  ist  —  an  den  Gerichtsherrn  der  zweiten
Instanz.  Eine  formelle  Zustellung  im  Sinne  des  §9  138
MötrG.  findet  nicht  statt,  da  sich  der  letztere  Paragraph  nach
der  Überschrift  des  dritten  Abschnitts  Teil  I  M  Str  GO-  nur  auf
die  Bekanntmachung  von  Entscheidungen  und  Verfügungen  bezieht.
  So  die  Praxis  des  Reichsmilitärgerichts.

6)  Zu  einer  Verlängerung  der  einwö  igen  Frist  zur
Gegenerklärung  bietet  das  Gesetz  keine  Handhabe.  Die  Anberaumung
  der  Hauptverhandlung  kann  deshalb  durch  ein
Gesuch  um  Fristverlängerung  nicht  aufgehalten  werden.
Andererseits  ist  die  Frist  keine  Notfrist.  Auch  nach  Ablauf  der
Frist  eingehende  Gegenerklärungen  sind  zu  berücksichtigen,  wenn
sie  bis  zur  Lauptverhandonng.  bei  dem  erkennenden  Senate
einlaufen.  RMGer.  II.  20.  April  1901.  E.  1,91.  Die  einwöchige
  Feis  des  §  407  hat  bezüglich  der  Gegenerklärung
nur  insofern  präklusivische  Wirkung,  als  vor  ihrem  Ablauf
nicht  die  Hauptverhandlung  stattfinden  darf.  So  durchaus
zutreffend  RMGer.  E.  1,91  in  Übereinstimmung  mit  Beling,
Z.  1904,  Bd.  24  S.  276.  Wenn  der  II.  Senat  in  dem  Urtell
vom  15.  Juli  1901  E.  1,235  die  verspätet  eingegangene  Gegenerklärung
  als  solche  nicht  berücksichtigt,  ihren  Inhalt  aber
von  Amts  wegen  in  Erwägung  zieht,  so  weicht  er  zwar  formell
von  der  hier  vertretenen  Ansicht  ab,  kommt  aber  immerhin  in
der  Hauptsache  —  daß  nämlich  der  Inhalt  der  angeblich  ver-Rien
  Gegenerklärung  berücksichtigt  wird  —  zu  dem  gleichen

esultat.
        <pb n="424" />
        414  Militärstrafgerichtsordnung.

7)  Die  Zustellung  der  Revisionsschrift  ist  vor  Absendung
der  Akten  an  das  Reichsmilitärgericht  durch  den  Gerichtsherrn
der  Berufungsinstanz  zu  veranlassen.  Die  Einsendung  der
Akten  an  das  Revisionsgericht  erfolgt  zweckmäßig  erst  nach
Eingang  nach  der  gegnerischen  Erklärung  oder  nach  Ablauf
der  Frist  zur  Abgabe  derselben.  Ist  die  Revision  von  dem
Angeklagten  oder  von  dessen  Verteidiger  eingelegt  und  gerechtfertigt,
  so  vereinfacht  es  das  Verfahren,  wenn  der  Gerichtsherr
seine  Gegenerklärung  ebenfalls  vor  Weitergabe  der  Sache  zu
den  Akten  bringt.  In  allen  Revisionssachen  ist  den  Akten  bei
Einreichung  in  die  Revisionsinstanz  eine  beglaubigte  Abschrift
des  Erkenntnisses  des  Berufungsgerichtes  beizufügen.  KM.
v.  26.  Juni  1901,  Nr.  388/6.  1901.  C.  3.

408.1)  Der  Angeklagte,  oder  auf  dessen  Verlangen
der  Vertheidiger,  ist  von  dem  Tage  der  Hauptverhandlung
  zu  benachrichtigen.:)  Der  Angeklagte  kann  in  dieser
erscheinen  oder  3)  sich  durch  seinen  Vertheidiger  vertreten
lassen.

Der  nicht  auf  freiem  Fuße  befindliche  Angeklagte
hat  keinen  Anspruch  auf  Anwesenheit.")

1)  Vgl.  §  390  RStr  P.

2)  Die  Benachrichtigung  erfolgt  seitens  des  Senatspräsidenten
  durch  Vermittlung  einer  Kommandobehörde  oder
eines  Gerichts.  Eine  förmliche  Zustellung  im  Sinne  der
§§  136,  139ff.  MStLG#.  findet  nach  der  Praxis  des  Reichsmilitärgerichts
  nur  in  Ausnahmefällen  statt.  RMGer.  20.  April
1907.  Nr.  74.  (Der  Angeklagte  befand  sich  an  Bord  eines
nicht  zur  Kriegsmarine  gehörigen  Schiffes.)

3)  Der  Angeklagte  kann  auch  mit  einem  Vertheidiger  erscheinen.


4)  Hieraus  ist  zu  schließen,  daß  der  auf  freiem  Fuße
befindliche  Angeschuldigte  Anspruch  auf  Anwesenheit  hat.

Die  Reise  zum  Revisionsgericht  in  eigener  Sache  ist  nicht
als  Dienstreise  anzusehen.  Vgl.  KB.  zu  §  392  des  Entw.
S.  128.

AusfBest.  H.  u.  M.  Angeklagte,  die  in  der  Hauptverhandlung
  des  Reichsmilitärgerichts  persönlich  erscheinen
wollen,  können  zu  diesem  Zwecke  beurlaubt  werden.

Reise=  oder  Marschgebührnisse  werden  nicht  gewährt.
        <pb n="425" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  411.  417

bei  der  tatsächlichen  Feststellung  —  z.  B.  unzulässige  Ablehnung
eines  Beweisantrages  —  führen  zur  Aufhedung  des  Urteils
(bzw.  der  Einzelstrafe)  mit  seinen  tatsächlichen  Feststellungen;
bei  anderen  Verstößen,  z.  B.  Verstößen  durch  reformatio  in
peius  §  396  kann  von  der  Aufhebung  der  tatsächlichen  Feststellungen
  Abstand  genommen  werden.  Vgl.  Koppmann  §  411
A.  40.  RMGer.  1I  21.  Juli  1903.  E.  5,271/275.

2)  Feststellungen  des  angefochtenen  Urteils,  welche  nicht
durch  die  Gesetzesverletzung  betroffen  sind,  werden  von  dem
Revisionsgericht  aufrecht  erhalten.  Solche  aufrecht  erhaltene
Feststellungen  sind  von  dem  Instanzrichter  dem  neuen  Urteil
selbst  dann  zugrunde  zu  legen,  wenn  er  infolge  neuer  Beweisaufnahme
  zu  einer  anderen  tatsächlichen  Beurteilung  des
Falles  gelangt.  Vgl.  RG.  29.  Sept.  1881.  R.  3,561.  otive
zu  8  393  RStr  PO.  S.  210,  211.

Wird  das  Urteil  wegen  ungenügender  Feststellung  des
Rückfalls  aufgehoben,  so  sind  nur  die  auf  den  Rückfall  bezügbchen
  Feststellungen  aufzuheben.  Vgl.  RG.  23.  Oktober  1899

.,  32,812.

3)  Wird  in  dem  Falle,  daß  ein  Angeklagter  wegen
mehrerer  selbständiger  Handlungen  zu  einer  Gesamtstrafe  verurteilt
  ist,  auf  die  eingelegte  Revision  nur  die  Feststellung
einer  oder  einzelner  dieser  Handlungen  aufgehoben,  so  bleiben
die  auf  die  anderen  Feststellungen  bezüglichen  Einzelstrafen
als  solche  regelmäßig  bestehen;  dieselben  sind  nur  aufzuheben,
wenn  unter  den  vorliegenden  Umständen  die  Annahme  begründet
  erscheint,  daß  die  mit  Unrecht  festgestellte  Realkonkurrenz
  die  Bemessung  der  Einzelstrafen  beeinflußt  hat.

4)  Der  völkerrechtliche  Grundsatz  der  „Spezialität“  der
Zuslieferung  führt  an  sich  nicht  zu  der  Konsequenz,  daß  die
Bestrafung  des  Ausgelieferten  schon  dann  als  ausgeschlossen
angesehen  werden  müsse,  wenn  die  Tat  wegen  der  die  Auslieferung
  erfolgt,  sich  demnächst  in  einer  anderen  rechtlichen
Gestalt  als  in  der  bei  der  Stellung  des  Auslieferungsantrages
angenommenen  darstellt.  Der  wegen  Mordes  Auzgelieferte
kann  wegen  Totschlag  verurteilt  werden,  wenn  der  Auslieferungsvertrag
  Totschlag  als  Auslieferungsgrund  bezeichnet.

Nur  der  „besondere“  Inhalt  des  Auslieferungsvertrages
würde  hiernach  geeignet  sein  können,  die  Verurteilung  des
Angeklagten,  d.  h.  des  Ausgelieferten,  wegen  der  Tat,  die  der
Auslieferung  zugrunde  gelegt  wurde,  zu  hindern.  Im  übrigen
ist  der  Grutsat  der  „Spezialität“  zwar  von  der  Theorie  und
auch  vom  R6G.  III.  21.  Dez.  1896  als  geltend  anerkannt;
einzelne  Auslieferungsverträge  stehen  allerdings  auf  dem  ent-Herz-Ernst,

  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  27
        <pb n="426" />
        418  Militärstrafgerichtsordnung.

gegengesetzten  Standpunkte.  Vgl.  RGO.  E  3040;  31,  234.  AA.
Dittmann  in  der  Zeitschrift  für  internationales  Privatrecht
en,  Recht  (herausgegeben  von  Niemeyer)  Bd.  17,

Die  Auslieferungsverträge  müssen,  um  als  Rechtsnorm
zu  gelten,  ordnungsmäßig  publiziert  sein.

5)  Im  Falle  einer  idealen  Konkurrenz  muß  die  Aufhebung
  sämtlicher  die  ideell  konkurrierenden  Delikte  betreffenden
  tatsächlichen  Fssterungen  lauch  dann  ausgesprochen
werden,  wenn  die  Feststellung  nur  eines  derselben  durch  die
Gesetzesverletzung  betroffen  wird.  RMGer.  I.  25.  April  1901.
E.  1,106.  II.  28.  März  1903.  E.  4,  28..

6)  Die  event.  aufzuhebenden  tatsächlichen  listellungen
beziehen  sich  lediglich  auf  die  Feststellungen  der  Schuldmerk.
male;  die  der  Straffrage  zugrunde  liegenden  tatsächlichen
Erwägungen  bedürfen  einer  besonderen  Aufhebung  in  der  Urteilssformel
  nicht.  RMGer.  II.  21.  Juni  1902.  E.  3,109.

Ga)  Grundsätzlich  ist  die  Straffrage  teilbar.  Im  Einzelfalle
  können  aber  Haupt=  und  Nebenstrafe  unteilbar  sein,
wenn  die  Möglichkeit  vorliegt,  daß  die  Entscheidung  des  Instanzgerichts
  über  die  Straffrage  in  ifrer  Gecamteit  durch
den  Rechtsirrtum  beeinflußt  worden  ist.  RMGer.  I.  10.  Mai
1906.  E.  10,90.  II.  11.  März  1905.  E.  8,172.

7)  Über  die  Revision  des  Gerichtsherrn  und  des  Angelagten
  ist  in  einem  Urteile  zu  entscheiden.  Vgl.  §  395  A.  2.

.,  2,142.

412.1)  Erfolgt  die  Aufhebung  des  Urtheils  nur
wegen  Gesetzesverletzung  bei  Anwendung  des  Gesetzes
auf  die  dem  Urtheile  zu  Grunde  liegenden  Feststellungen,
so  hat  das  Reichsmilitärgericht  in  der  Sache  selbst  zu
entscheiden,  sofern  ohne  weitere  thatsächliche  Erörterungen
nur  auf  Einstellung  des  Verfahrens  oder  auf  Freisprechung
  zu  erkennen  ist.2)

In  anderen  Fällen  ist  die  Sache  zur  anderweiten
Verhandlung  und  Entscheidung  in  die  Berufungsinstanz
zurückzuverweisen)

Der  Präsident  des  Reichsmilitärgerichts  hat  behufs
weiterer  Veranlassung  mit  dem  zuständigen  Gerichtsherrn
  sich  in  Verbindung  zu  setzen.

1)  Vgl.  §  394  RStr  PO.
        <pb n="427" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  412.  419

2)  Die  Entscheidung  in  der  Sache  selbst  steht  lernach  dem
Reichsmilitärgericht  nur  dann  zu,  wenn  diese  Feststellungen  in
ihrem  ganzen  Umfange  aufrecht  erhalten  werden  und  wenn
die  Aufhebung  wegen  materieller  Gesetzesverletzung  (also
nicht  aus  einem  prozessualem  Grunde)  erfolgt.  RMGer.  II.
21.  Juli  1903.  E.  5,71.  I.  20.  Nov.  1905.  E.  9,161.  Ebenso
Gerland,  Gerichtssaal  LXIX.  S.  357.

Des  weiteren  ist  erforderlich,  daß  die  von  dem  Oberkriegsgericht
  getroffenen  Feststellungen  mit  Sicherheit  das
Fehlen  einer  strafbaren  Handlung  ergeben.  Nur  unter  diesen
Voraussetzungen  ist  Freisprechung  oder  Einstellung  durch  das
Revisionsgericht  angeordnet.  Das  Urteil  des  Reichsmilitärgerichts
  wird  durch  dessen  Präsidenten  bestätigt.  AussBest.
W*t’m2  die  tatsächliche  Festst  der  Vorinst

estattet  aber  die  tatsächliche  Feststellung  der  Vorinstan
deren  Subsumtion  unter  irgend  eine  Strafvorschrift  oder
diese  Subsumtion  zwar  zweifelhaft  aber  möglicherweise  unter
Herbeiführung  weiterer  tatsächlicher  Feststellungen  denkbar,  so
hat  Zurückverweisung  in  die  Vorinstanz  zu  erfolgen.  RMGer.  II.
4.  Okt.  1902  E.  3,288.

Das  Reichsmilitärgericht  lI.  Senat  sagt  in  dem  Urteile  vom
5.  Jan.  1905,  E.  8,79:  Das  RMGer.  hat  in  der  Sache  selbst
zu  entscheiden,  wenn  ohne  weitere  tatsächliche  Erörterungen  nur
auf  Wegfall  einer  unzulässigen  Nebenstrafe  zu  erkennen  ist.
Dieser  Satz  gilt  nur  dann,  wenn  die  Nebenstrafe  auf
materieller  Gesetzesverletzung  beruht.  Der  Senat  hat  dies,
weil  selbstverständlich,  nicht  besonders  hervorgehoben.  RMGer.
g  ai  1905.  E.  8,501.  Gerland,  Gerichtssaal,  LXIX,
3)  Das  Berufungsgericht  kann  in  der  früheren  Besetzung
urteilen.  §  123  verbietet  nur  die  Mitwirkung  der  Richter,
welche  an  einer  angefochtenen  Entscheidung  teilgenommen
haben,  in  höherer  Instanz.

Die  Zurückweisung  erfolgt  an  dasjenige  Berufungsgericht,
welches  das  aufgehobene  Urteil  Flagen  hat.  Vgl.  §  395  A.  4.
Die  Verweisung  an  ein  anderes  Gericht  ist  nicht  zulässi-W.
  S.  164.  RMGer.  I.  25.  April  1901.  E.  1,112.  Bgl.  KB.
zu  §  396  des  Entw.  S.  128.  Bei  dem  Verufungsgerichte  ist
aufs  neue  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden.  Ob  und  inwieweit
  eine  neue  Beweisaufnahme  über  die  Schuld  frage  zu  geschehen
  hat,  hängt  von  der  Entscheidung  des  Revisionsgerichts
bezüglich  der  Aufhebung  der  tatsächlichen  Feststellungen  ab.
Vgl.  §S  411  Abs.  4.  Die  aufrecht  erhaltenen  Feststellungen  sind
für  das  Berufungsgericht  bindend.  §  411  Abs.  2.  Bezuüglich

27*
        <pb n="428" />
        420  Militärstrafgerichtsordnung.

der  Strafzumessungsgründe  hat  das  Berufungsgericht  regelmäßig
  neu  zu  befinden  und  unter  Berücksichtigung  der  Anträge
  der  Prozeßbeteiligten  —  §  298  —  Beweis  zu  erheben.

413.1)  Die  Verkündung  des  Urtheils  erfolgt  durch
den  Senatspräsidenten  nach  Vorschrift  des  §  327  Absatz
  1  und  2  mit  der  Maßgabe,  daß  an  die  Stelle  der
Frist  von  drei  Tagen  eine  solche  von  einer  Woche  tritt.2)

1)  Vgl.  *  267,  396  Röir  PO.

2)  Vgl.  5  327  A.  2  3,  6  Satz  2.  Auch  in  der  Revisionsinstanz
  hat  stets  Verkündung  des  Urteils  in  der  Hauptverhandlunß
  zu  erfolgen  und  zwar  selbst  dann,  wenn  der  Angeklagte
  nicht  zugegen  ist.  Uber  die  Form  der  Urteile  vgl  §  14
der  Geschäfts  Ord.;  bzw.  ihrer  Abfassung  §  15  ebenda.

414.1  Erfolgt  zu  Gunsten  eines  Angeklagten  2)  die
Aufhebung  des  Urtheils  wegen  Gesetzesverletzung  bei  Anwendung
  des  Strafgesetzes,  )  und  erstreckt  sich  das  Urtheil,
  soweit  es  aufgehoben  wird,  noch  auf  andere  Angeklagte,
  welche  die  Revision  nicht  oder  wegen  anderer
Beschwerdepunkte  eingelegt  haben,  so  ist  zu  erkennen,  als
ob  sie  gleichfalls  dieselbe  Revisionsbeschwerde  eingelegt
hätten.

Dasselbe  gilt,  wenn  mehrere  Personen  bei  derselben
strafbaren  Handlung  als  Thäter,  Theilnehmer,  Begünstiger
  oder  Hehler  betheiligt  und  hiervon  ein  Theil
durch  vorausgegangene  militärgerichtliche  Erkenntnisse
abgeurtheilt  ist.  )  "

1)  Vgl.  §  397  RStr  PO.

2)  Es  ist  bei  Anwendung  dieser  Vorschrift  nicht  erforderlich,
  daß  die  Revision  durch  einen  Ange  klagten  eingelegt
wird.  Auch  die  von  dem  Gerichtsherrn  eingelegte  Revision
kann  die  Wirkung  haben,  daß  die  Aufhebung  des  Urteils  zugunsten
  des  Angeklagten  erfolgt.  Vgl.  9  367  Abs.  2.  BR6.
5.  Dez.  1887.  R.  9),659.

Auf  das  Berufungsverfahren  findet  die  Vorschrift  des
§*414  keine  Anwendung.  RMGer.  II.  16.  Dez.  1903.  E.  6,177.

3)  Es  kommen  nur  Verstöße  gegen  das  materielle  Strafrecht
  in  Betracht.

4)  Die  Wirkung  des  §  414  erstreckt  sich  also  auch  auf  die
        <pb n="429" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  8  415.  421

früher  verurteilten  Mittäter  usw.,  welche  sich  bei  dem  Urteile
beruhigt  haben.  Vgl.  KB.  zu  §  398  des  Entw.  S.  129.  Vorausgesetzt
  ist  aber,  daß  Teilnahme  an  derselben  Tat  vorliegt.
  RMGer.  I.  10.  März  1904.  E.  6,292.  Ist  dies  der  Fall,
so  entscheidet  der  Senat,  als  ob  alle  in  Betracht  kommenden
Angeklagten  die  Revision  eingelegt  hätten.  Er  hebt  also  bez.
aller  dieser  Personen  das  Urteil  auf  und  weist  in  diesem  Umfange
  die  Sache  in  die  Vorinstanz  zurück.

Es  wird  in  einem  solchen  Falle  sofort  telegraphische  Mitteilung
  an  den  Gerichtsherrn  zu  ergehen  haben,  damit  event.
die  Strafe  gegen  die  betr.  Personken  ausgesetzt  oder  unterbrochen
  werden  kann.  Vgl.  8§  450  A.  3;  457  A.  3;  458.

415.1)  Das  Gericht,  an  welches  die  Sache  zur
anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung  verwiesen
ist,  hat  die  rechtliche  und  militärdienstliche  Beurtheilung,
welche  der  Aufhebung  des  Urtheils  zu  Grunde  gelegt  ist,
auch  seiner  Entscheidung  2)  zu  Grunde  zu  legen.  3)  4

War  das  Urtheil  nur  von  dem  Angeklagten  oder  zu
Gunsten  desselben  angefochten  worden,  so  darf  das  neue
Urtheil  eine  härtere  Strafe  als  die  in  dem  aufgehobenen
erkannte  nicht  verhängen.  Die  einer  Gesammtstrafe  zu
Grunde  liegenden  Einzelstrafen  dürfen  nicht  höher  als
in  dem  aufgehobenen  Urtheile  bemessen  werden.  5)6)7)

1)  Vgl.  §  398  RStr  PO.

2)  Wird  gegen  diese  Entscheidung  abermals  Revision  eingelegt,
  so  ist  das  Reichsmilitärgericht  an  die  eigene  rechtliche
Beurteilung,  welche  dem  Instanzgerichte  als  Norm  gedient  hat,
für  das  weitere  Verfahren  in  derselben  Untersuchung  gebunden.
Vgl.  RG.  1.  April  1882.  R.  4,302.  RMGer.  II.  24.  Februar  /
3.  März  1906.  E.  10,z.

3)  Unter  die  militärdienstliche  Beurteilung  seitens  des
Reichsmilitärgerichts,  welche  die  Berufungsinstanz  ihrer  Entscheidung
  zugrunde  zu  legen  hat,  fällt  auch  die  Auslegung
wilitärdienftlicher  Vorschriften.  RMGer.  II.  15.  Juli  1901.

.1

286.

4)  Trifft  das  Oberkriegsgericht  neue  tatsächliche  Feststellungen,
  so  unterliegen  diese  seiner  freien  rechtlichen  und
militärdienstlichen  Beurteilung.  Letztere  darf  aber  mit  den
rechtlichen  und  militärdienstlichen  Ausführungen,  die  das
Revisionsurteil  der  Aufhebung  des  früheren  Urteils  zugrunde
        <pb n="430" />
        422  Militärstrafgerichtsordnung.

gelegt  hat,  nicht  im  Widerspruch  stehen.  RMGer.  I.  5.  Mai  1902.
321.

Die  vom  Revisionsgerichte  aufrecht  erhaltenen  Feltstellungen
  sind  für  den  Instanzrichter  bindend.  Vgl.  §  411  A.2.

5)  Vgl.  §  396  A.  4,  5.

6)  Ist  Revision  lediglich  vom  Angeklagten  eingelegt,  so
darf  das  Berufungsgericht  auf  eine  gleich  hohe  Stache  wie  in
dem  ersten,  aufgehobenen  Urteile  auch  dann  erkennen,  wenn
auf  Grund  der  neuen  Beweisaufnahme  gewisse  Erschwerungsgründe
  in  Wegfall  kommen.  Beispiel:  Im  I.  Urteil  sind
wegen  schweren  Diebstahls  zwei  Jahre  Gefängnis  verhängt.
In  dem  II.  Urteil  wird  die  Qualifikation  des  §  243  RStr#.
nicht  für  erwiesen  erachtet.  Das  Oberkriegsgericht  ist  dann
durch  §  415  Abs.  2  nicht  gehindert,  wiederum  auf  zwei  Jahre
Gefängnis  zu  erkennen.  RMGer.  I.  4.  Sept.  1902.  E.  3,204.

7)  Einer  schwereren  Qualifikation  der  Tat  steht  §&amp;amp;  415
Abs.  2  nicht  entgegen.  RMGer.  II.  28.  Febr.  1903.  E.  4,244.
Vgl.  5  396.  E.  4,195.

Vierter  Titel.  1)

Bestätigung  der  im  ordentlichen  Verfahren  erganzenen
  Urtheile.

416.  Urtheile,  die  durch  ein  ordentliches  Rechtsmittel
  nicht  mehr  anfechtbar  sind,  werden  mit  einer  Bestätigungsorder
  2)  versehen.  3)  3,)

In  der  Bestätigungsorder  ist  zum  Ausdrucke  zu
bringen,  daß  das  Urtheil  rechtskräftig  geworden  und,
soweit  es  auf  Verurtheilung  lautet,  zu  vollstrecken  ist.“")

Die  Bestätigungsorder  ist  dem  Angeklagten  bekannt  5)
zu  machen.  6)7)  8)  9)

1)  Begr.  S.  170—171.  KB.  S.  129,  130.

2)  Im  ordentlichen  Verfahren  finden  die  Rechtsmittel
der  Berufung  und  Revision  statt  —  §&amp;amp;  363  —  und  ein  Urteil
erlangt  die  Rechtskraft,  sobald  es  durch  ein  ordentliches  Rechtsmittel
  nicht  mehr  anfechtbar  ist  —  §§  383,  405.

Durch  ein  solches  Urteil  ist  die  Sache  endgültig  entschieden;
es  kann  sich  nur  noch  um  die  Ausführung  des  Urteils  handeln.
Die  „Bestätigung“  im  Sinne  des  vierten  Titels  läßt  daher  die
militärgerichtliche  Entscheidung  völlig  unberührt.  §  416  be-
        <pb n="431" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  8  416.  423

stimmt  nur,  daß  durch  die  Bestätigungsorder  noch  zum  Ausdruck
  gebracht  werden  soll,  daß  das  Urteil  rechtskräftig  geworden
  und  —  soweit  es  auf  Verurteilung  lautet  —  zu  vollstrecken
  sei.  Eine  andere  Bedeutung  hat  die  Bestätigungsorder
  in  dem  Verfahren  vor  den  Feld=  und  Bordgerichten.
In  letzterem  Verfahren  finden  ordentliche  Rechtsmittel  nicht
statt.  Die  Prüfung  der  Gesetzlichkeit  tritt  von  Amts  wegen
ein.  Die  Anerkennung  der  Gesetzlichkeit  erfolgt  durch  die  Bestätigung,
  welche  hier  Rechtskraft  und  Vollstreckbarkeit
des  Urteils  bewirkt.  —  9§  419ff.  Vgl.  Begr.  zu  5§  400  bis
402  des  Entw.  S.  170.

3)  Kriegsministerielle  Verfügung  v.  13.  Juni  1902
Nr.  152/6  02.  C.  3.  CF.  Verf.  des  Reichsmarineamts  vom
11.  Juni  1904.  MVl.  S.  200:  Die  Vorschrift  2c  der  Allerhöchsten
  Bestimmungen  v.  28.  Dez.  1899  zu  §  418  MStr#.
hat  bisher  verschiedene  Auslegung  erfahren  in  solchen  Strafsachen,
  in  denen  mehren  Instanzen  erkannt  haben.  Um  Einheitlichkeit
  in  der  Anwendung  dieser  Bestimmung  herbeizuführen,
  wird  zu  derselben  mit  Allerhöchster  Ermächtigung  nachfolgende
  Erläuterung  gegeben:

a)  Wenn  in  einer  Strafsache  zweitinstanzlich  erkannt  ist,  ist
regelmäßig  das  Urteil  des  Berufungsgerichts,  sofern  dasselbe
  Rechtskraft  erlangt,  durch  den  Gerichtshern  II.  Instanz
zu  bestätigen,  gleichviel,  ob  die  Berufung  verworfen  oder
das  angefochtene  Urteil  abgeändert  worden  ist.  Bei  Berufungsurteilen,
  die  sich  lediglich  auf  die  Verwerfung  des
Rechtsmittels  beschränkt  haben,  ist  in  der  Bestätigungsformel
  auf  das  zu  vollstreckende  Urteil  hinzuweisenb)

  Ist  durch  die  Berufung  ein  Urteil  nur  teilweise  angefochten,
sei  es,  daß  von  mehreren  Verurteilten  nicht  alle  das
Rechtsmittel  eingelegt  hatten,  sei  es,  daß  ein  Verurteilter
bei  mehreren  Straffestsetzungen  nur  die  eine  oder  die
andere  Strafe  angefochten  hat,  so  wird  dieses  durch  den
Gerichtsherrn  I.  Instanz  insoweit  bestätigt,  als  es  nicht
angegriffen,  mithin  nach  §  383  MStrG.  rechtskräftig  geworden
  ist.

Wenn  und  soweit  indessen  der  nicht  angegriffene  Teil
des  Urteils  keine  selbständig  vollstreckbare  Strafentscheidung,
  sondern  eine  Verurteilung  zu  Einzelstrafen  enthält,
die  der  Zusammenziehung  bedürfen,  findet  eine  Bestätigung
desselben  durch  den  Gerichtsherrn  I.  Instanz  nicht  statt.
Bestätigt  wird  demnächst  allein  das  Urteil,  welches  die
Gesamtstrafe  festsetzt.

)  Ist  gegen  ein  oberkriegsgerichtliches  Urteil  Revision  ein-
        <pb n="432" />
        424  Militärstrafgerichtsordnung.

gelegt  und  letztere  verworfen  worden,  so  fällt  die  Bestätigung

  wiederum  dem  Gerichtsherrn  der  Berufungsinstanz

  zu.

24)  Das  Recht  der  Strafmilderung  gebührt  stets  dem  bestätigenden
  Gerichtsherrn  in  dem  Umfange,  als  er  zu  Bestätigung
  berufen  war.

Zu)  Von  der  eingetretenen  Rechtskraft  eines  jeden  auf
Freiheitsstrafe  lautenden  Urteils,  das  gegen  Mannschaften  ergeht,
  ist  dem  Truppenteil,  bei  dem  diese  Mannschaften  in  Verpflegung
  stehen,  so  schleunig  wie  möglich  Mitteilung  w  machen.
Diese  Mitteilung  hat  durch  das  Militärgericht  unmittelbar  zu
erfolgen,  dessen  Urteil  rechtskräftig  geworden  ist.

In  den  Fällen,  in  denen  die  Strafvollstreckung  auf  die
bürgerlichen  Behörden  übergeht,  fallen  die  Verpflegungskosten,
die  von  der  Rechtskraft  des  Urteils  bis  zur  Abführung  des
Verurteilten  an  die  Strafanstalt  entstehen,  der  Militärjustizverwaltung
  zur  Last  und  sind  beim  Kap.  18  Tit.  5  zu  verrechnen.
  Die  gesamten  Kosten  des  Transports  zur  Strafanstalt
hat  dagegen  Kap.  31  Tit.  2  zu  tragen.  KM.  v.  17.  Dez.  1904.
Nr.  Bl  #  7

5)  Sal  *§  137.

6)  Jede  Bestätigungsorder  ist  nach  §  137  Abs.  2
durch  Zustellung  bekannt  zu  machen.  RMGer.  PE.  I,  70.

7)  Dem  Gerichtsherrn  steht  nicht  die  Befugnis  zu,  über
die  rechtliche  Zulässigkeit  der  Strafvollstreckung  zu  befinden.
Vgl.  KB.  zu  5  400  des  Entw.  S.  129.  Im  Falle  des  §.262
.  der  ersuchende  Gerichtsherr  das  Bestätigungsrecht.  RMer.

8)  Auch  freisprechende  Urteile  bedürfen  der  Bestätigungsorder;
  nicht  aber  die  Urteile  der  Oberkriegsgerichte,  welche  aus
5  395  Abs.  2  die  Jurückverweisung  der  Sache  in  die  I.  Instanz
aussprechen.  Vgl.  §  395  A.  5.  KM.  v.  22.  Okt.  1902,  Nr.  388

9)  Bedingte  Bestätigung  ist  unzulässig.  RMGer.  PE.  I,  68.

417.1)  Auf  Strafverfügungen  (§  349)  finden  die
Bestimmungen  des  §  416  keine  Anwendung.2)
1)  Eine  Bestätigungsorder  wird  nicht  erlassen.  Die  Vollbreckung
  feolgt  nach  Maßgabe  des  Inhalts  der  Strafverfügung.
r

2)  Ein  auf  Einspruch  ergangenes  Urteil  bedarf  der  Bestätigung.
        <pb n="433" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  8  418.  425

418.  Von  wem  die  Bestätigungsorder  ertheilt  wird,
bestimmt  für  die  bei  der  Marine  ergehenden  Urtheile  der
Kaiser,  im  Uebrigen  der  zuständige  Kontingentsherr.i)

AussfBest.  H.  u.  M.
1.  Ich  behalte  Mir  die  Erteilung  der  Bestätigungsorder
  vor:

a)  für  die  Urteile,  durch  die  auf  Todesstrafe,  auf  lebenslängliche
  Freiheitsstrafe  oder  wegen  eines  militärischen  Verbrechens
  auf  eine  die  Dauer  von  zehn  Jahren  übersteigende
Freiheitsstrafe  erkannt  ist;  bei  einer  Gesamtstrafe  kommt
nur  die  höchste  wegen  militärischen  Verbrechens  festgesetzte
Einzelstrafe  in  Betracht  guchreiheiteltrafe  im  Sinne  dieser
ienunge  ist  auch  Zuchthaus  (vgl.  §  16  Militärstrafgesetzbu


b)  für  die  Urteile  gegen  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  (in  der
Marine  auch  Ingenieure  des  Soldatenstandes)  und  obere
Militärbeamte;

c)  für  die  Urteile,  durch  die  gegen  einen  Fähnrich  auf  Degradation
  erkannt  ist.

2.  Im  Ubrigen  erteilen  die  Bestätigungsorder;
a)  der  kommandierende  General,  sowie  der  Gouverneur  von
Berlin  (in  der  Marine  die  Chefs  einer  selbständigen  Kommandobehörde)
  hinsichtlich  der  auf  Freiheitsstrafe  von
mehr  als  einem  Jahre  lautenden  Urteile  in  denjenigen
Strafsachen,  für  die  sie  die  Gerichtsherren  der  Berufungsinstanz
  sind,  sowie  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  gegen
einen  Preußischen  Landgendarmen  und  eine  Militärperson
ihres  Befehlsbereichs  durch  dasselbe  Urteil  erkannt  ist;
b)  der  Chef  der  Landgendarmerie  —  von  den  Fällen  zu  2a
abgesehen  —  für  alle  im  kriegsgerichtlichen  Verfahren  er-Ee
  Urteile  gegen  Landgendarmen  (ovgl.  AVl.  1903
c)  in  den  sonstigen  ällen  der  Gerichtsherr  derjenigen  Instanz,
welche  das  zu  be  grätigende  Urteil  gefällt  hat;  in  den  Fällen
der  8  412  Abs.  1l,  8  417  der  Allterstafgerichsordnung
der  Präsident  des  Reichsmilitärgerichts  (vgl.  KM.  v.
13.  Juni  1902  Nr.  152  /6.  02.  C.  3  bei  §  416  entrG.
3.  Ist  durch  dasselbe  Urteil  gegen  mehrere  Angeklagte  erkannt
  worden,  so  steht  die  Bestätigung  hinsichtlich  sämtlicher
Angeklagten  demjenigen  Befehlshaber  zu,  dem  die  höhere  Bestätigungsbefugnis,
  wenn  auch  nur  hinsichtlich  eines  der  Angeklagten,
  zukommt.

4.  Urteile,  deren  Bestätigung  Ich  Mir  vorbehalten  habe,
        <pb n="434" />
        426  Militärstrafgerichtsordnung.

werden  Mir  von  dem  Gerichtsherrn  erster  Instanz  mit  den
Akten  und  einem  von  einem  Kriegsgerichtsrat  anzufertigenden
und  zu  unterschreibenden  Aktenauszuge  durch  den  Präsidenten
des  Reichsmilitärgerichts  eingereicht.  Dem  vorgesetzten  Gerichtsherrn
  ist  Meldung  zu  erstatten.

Der  Aktenauszug  hat  in  gedrängter  Kürze  die  persönlichen
und  dienstlichen  Verhältnisse  des  Angeklagten,  eine  aktenmäßige
Darstellung  des  Sachverhalts,  die  Angabe  der  in  Anwendung
gebrachten  Gesetze  und  die  Formel  des  Urteils  zu  enthalten.
(Was  zur  Rechtfertigung  der  Entscheidung  dient,  gehört
nicht  in  den  Aktenauszug,  wohl  aber  der  Antrag  des  Vertreters
der  Anklage,  die  Einsatz=  und  Teilstrafen  unter  angemessener
Berücksichtigung  der  Strafzumessungsgründe.  K  M.  v.  27.  März
1902.  Nr.  91/3.  02.  C.  3.)

5.  Der  zur  Bestätigung  berechtigte  Befehlshaber  kann  das
Urteil  bei  der  Bestätigung  nach  Maßgabe  nachstehender  Bestimmungen
  mildern:

In  den  Fällen  der  99  85  bis  87  des  Militärstrafgesetzbuchs
  kann  unter  der  im  §  88  daselbst  angegebenen  Voraussetzung
  die  Milderung  des  Urteils  in  den  im  §  88  dem  Gerichte
  für  die  Strafbemessung  gezogenen  Grenzen  stattfinden.

Zeitige  Freiheitsstrafen  können  bis  auf  den  Mindestbetrag
der  gesetzlichen  Strafandrohung  herabgesetzt  werden.

Hierbei  ist  eine  Anderung  der  Strafart  nur  dann  zulässig,
wenn  in  den  Militärstrafgesetzen  die  strafbare  Handlung  mählwetst
mit  Arrest  oder  mit  Gefängnis  oder  Festungshaft  bedroht  ist.

In  diesen  Fällen  kann  die  erkannte  Gefängnisstrafe  auf
Festungshaft  oder  die  im  gegebenen  Falle  gesetzlich  zulässige

rrestart  und  die  erkannte  Festungshaft  auf  Arrest  der  bezeichneten
  Art  gemildert  werden.

Ist  ein  militärisches  Vergehen  mit  Arrest  ohne  Bezeichnung
  der  Arrestart  bedroht,  so  kann  an  die  Stelle  der  erkannten
  härteren  Arrestart  eine  gelindere  treten.

In  den  Fällen  des  §  40  Abs.  2  Nr.  1  und  2  des  Mötr#.
kann  die  erkannte  Degradation  und  in  dem  Falle  des  5  75
daselbst  die  erkannte  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des
Soldatenstandes  erlassen  werden.

6.  Die  Bestätigungsorder  hat  dahln  zu  lauten:

„Ich  bestätige,  daß  das  Urteil  rechtskräftig  geworden  ist.“

Im  Falle  der  Verurteilung  ist  hinzuzusetzen:

„Das  Urteil  ist  zu  vollstrecken.“
oder  im  Falle  der  Milderung  der  Strafe  (Nr.  5):
„Ich  mildere  die  erkannte  Strafe  auf  Die
Vollstreckung  hat  demgemäß  zu  erfolgen.“
        <pb n="435" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  8  418.  427

7.  Die  Mir  in  Gnadenangelegenheiten  bisher  durch  das
General-Auditoriat  erstatteten  Berichte  erstattet  in  Zukunft  der
Präsident  des  Reichsmilitärgerichts.  Vgl.  §  416  A.  2.

1)  I.  Begnadigungsgesuche  der  in  militärischen  Strafanstalten
  befindlichen,  militärgerichtlich  verurteilten  Personen  sind
auf  dem  Dienstwege  dem  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts
einzureichen,  welchem  die  weitere  Veranlassung,  insbesondere
die  Vorlage  der  Gesuche  an  die  zur  Entscheidung  zuständige
Allerhöchste  Stelle  obliegt.  Sie  müssen  jederzeit  offen  übergeben
  werden.  Begnadigungsgesuche  der  Offiziere,  Sanitätsoffiziere
  und  Militärbeamten  #in  mittels  einfachen  Anschreibens,
ohne  sachliche  Außerung,  vorzulegen.  Begnadigungsgesuche  der
Mannschaften  werden  mit  gutachtlicher  Außerung  der  militärischen
  Vorgesetzten  eingereicht.  Begnadigungsgesuche  des
Gouverneurs  (Kommandanten)  oder  des  Inspekteurs  der  militärischen
  Strafanstalten  für  Verurteilte  sind  nur  in  außergehnicen
  Fällen  zulässig,  z.  B.  beim  Eintritt  einer  Mobilmachung.


II.  Begnadigungsgesuche  der  militärgerichtlich  verurteilten
Personen,  bei  denen  die  Vollstreckung  der  Strafe  auf  die
bürgerlichen  Behörden  übergegangen  ist  (§  15  Abs.  3  MStr#.),
sind  offen  dem  Vorsteher  der  Strafanstalt  zu  übergeben,  der
sie  mit  gutachtlicher  Außerung  dem  Präsidenten  des  Reichsmilitürgerichts
  einreicht.

III.  Begnadigungsgesuche  der  Personen,  die

a)  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Finanz=  und  Polizeigesetz,

  Jagd=  und  Fllchershelete,  sowie  gegen  Verordnungen
  dieses  Inhalts  zivilgerichtlich  verurteilt  sind
und  eine  —  an  Stelle  der  Geldstrafe  getretene  —  Freiheitsstrafe
  in  einer  militärischen  Strafanstalt  verbüßen
(&amp;amp;2  MStre#.),  sind  offen  dem  zuständigen  militärischen
Vorgesetzten  zu  übergeben,  der  sie  mit  gutachtlicher

ußerung  dem  zuständigen  Staatsanwalte  zur  weiteren
Veranlassung  einsendet.  Dies  geschieht  auch  dann,  wenn
es  sich  um  Strafsachen  handelt,  für  welche  durch  Allerhöchste
  Erlasse  die  Ausübung  des  Begnadigungsrechts
den  Ressortchesa-  übertragen  ist.

In  den  Fällen,  in  denen  eine  zivilgerichtliche  Verurteilung
  nicht  eingetreten,  die  Strase  vielmehr  im
Verwaltungswege  festgesetzt  worden  ist,  sind  die  Benadi
  ungsgesuche  durch  Vermittelung  der  militärischen

aurge  er  Provinzlalverwaltungsbehörde  vorzulegen,
  von  welcher  oder  von  deren  nachgeordneten  Behörden
  die  Strafverfügung  (der  Stabscheid  erlassen
        <pb n="436" />
        428  Militärstrafgerichtsordnung.

worden  ist.  Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  es  sich  um
eine  Freiheitsstrafe  handelt,  die  durch  Verfügung  des
Gerichtsherrn  an  die  Stelle  einer  von  einer  Verwaltungsbehörde
  verhängten  Geldstrafe  gesetzt  worden  ist.  (§8  2
u.  463  MStr  GO.);

vor  dem  Diensteintritt  zivilgerichtlich  zu  einer  sechswöchigen
  oder  geringeren  Freiheitsstrafe  rechtskräftig
verurteilt  worden  sind  und  diese  Strafe  —  nach  ihrer
Einstellung  —  in  einer  militärischen  Strafanstalt  verbüßen
  (§  7  MStr  G.),  sind  offen  dem  zuständigen  militärischen
  Vorgesetzten  zu  übergeben,  der  sie  mit  gutachtlicher
  Außerung  dem  zuständigen  Staatsanwalte  zur
weiteren  Veranlassung  einsendet.  KM.  v.  2.  Sept.  1900.
Nr.  732/8.  1900.  C.  3  u.  v.  19.  Sept.  1902.  Nr.  159/9.
1902.  C  3.

In  Kraft  geblieben  ist  die  Anordnung  des  ehem.  Pr.
Generalauditoriats  v.  28.  Dez.  1887,  nach  welcher  alle  unter
Hleicheitiger  Anwendung  von  §9  149  MötrGB.  u.  5  228

Str  GB.  gegen  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts  ergehenden
  kriegsgerichtlichen  Erkenntnisse,  bei  denen  ein  Eintreten
  der  Alerhöchsten  Gnade  irgendwie  angezeigt  erscheinen
kann,  vor  der  Vollstreckung  der  Strafe  Allerhöchsten  Orts  zur
Entscheidung  über  event.  Milderung  vorzulegen  sind.  Die  Vorlage
  der  Akten  erfolgt  jetzt  nach  Bestätigung  des  Urteils  gemäß
AßB.  7  zu  §  418  MStr  O.  an  den  Präsidenten  des  Rh#Ger.
In  der  Bestätigungsorder  ist  die  vorläufige  Aussetzung  der
Strafvollstreckung  anzuordnen.  Dem  Angeklagten  ist  die  Bestätigungsorder
  erst  nach  erfolgter  Entscheidung  hinsichtlich  der
Begnadigung,  dieser  Entscheidung  entsprechend  vervollständigt,
bekannt  zu  machen.  Der  Gerichtsherr  hat  sich  darüber  bei
Einreichung  der  Akten  auszusprechen,  aus  welchen  Gründen
eine  Begnadigung  befürwortet  oder  im  Zweifelsfalle  für  nicht
angezeigt  erachtet  wird.  Der  Vorlegung  eines  förmlichen
Guabeygesuches  bedarf  es  nicht.  K  M.  v.  28.  März  190  1.  Nr.  640/3.

Die  militärischen  Spruchgerichte  sind  befugt,  Gnadengesuche
  um  Erlaß  oder  Milderung  der  erkannten  Strafen  einzureichen.
  Derartige  Gesuche  sind  vom  Präsidenten  des  RMer.
mit  einem  gutachtlichen  Bericht  Allerhöchsten  Orts  vorzulegen.
KM.  v.  5.  Juni  1901  Nr.  436/5.  1901.  C.  3.  Gnadengesuche
militärgerichtlich  zu  kürzeren  Freiheitsstrafen  verurteilter,  in
der  Strafverbüßung  befindlicher  Militärpersonen  sind  beschleunigt
  vorzulegen.  Die  A#KO.  v.  29.  Aug.  1838  u.  24.  Dez.
1843  Preuß.  Militärges  S.  Bd.  III.  S.  121/122  (ogl.  Note  3  zu

b
        <pb n="437" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  88  419,  420.  429

8  456  MStrGO.),  wonach  die  Militärgerichte  unter  gewissen
Voraussetzungen  zur  Aussetzung  der  Strafvollstreckung  bis  zur
Allerhöchsten  Entscheidung  über  das  Gnadengesuch  ermächtigt
sind,  bestehen  noch  zu  Recht.  In  den  Fällen  der  AB.  1bu.  4
zu  §  418  MStrEO.  sind  den  Gnadengesuchen  dienstliche
Führungsatteste  beizufügen.  K  M.  v.  11.  Dez.  1901.  Nr.  211/12.
C.  3.
Vgl.  §  416  A.  3.

Fünfter  Titel.])
Bestätigung  und  Aufhebung  der  Urtheile  der
Feldgerichte  und  der  Bordgerichte.

419.2)  Gegen  die  im  Felde  oder  an  Bord  ergangenen
Urtheile  finden  die  Rechtsmittel  der  Berufung  und  der
Revision  3)  nicht  statt.")

1)  Begr.  S.  171—174  KB.  —

2)  Vgl.  &amp;amp;  6  des  Eüc.  Besondere  Bestimmungen  über  Feldund
  Vordgerichte  §5  15  Abs.  3,  16  Nr.  1  und  3,  21,  31,  44,
47,  48,  59,  63,  64,  98,  100,  109  Abs.  2,  149  Abs.  4,  170,
222  Abs.  4,  221  Abs.  3,  239  Abs.  4,  253  Abs.  2,  255  Abs.  3,
256  Abs.  5,  266  Abs.  4  „im  Felde“  nicht  „an  Bord“,  267
Abs.  3,  348,  365  Abs.  2,  419—435.

3)  Wohl  aber  ist  in  den  gesetzlich  vorgesehenen  Fällen  —
ogl.  §  373  mit  Anmerk.  —  die  Rechtsbeschwerde  gegeben.  Das
Reichsmilitärgericht  ist  auch  den  Bord=  und  Feldkriegsgerichten
gegenüber  „oberes  Gericht“.  Anderseits  sind  Rechtsbeschwerden,
die  nach  dem  Gesetze  an  den  „höheren  Gerichtsherrn"  gehen
sollen,  nicht  denkbar,  da  ein  solcher  nicht  existiert.

3)  Der  Erlaß  von  Strafverfügungen  ist  auch  im  Feldund
  Bordverfahren  zulässig.

420.  1)  Die  im  §  419  bezeichneten  Urtheile  erlangen
  Rechtskraft  und  Vollstreckbarkeit  durch  die  Bestätigung.
  2)  3)

1)  Vgl.  8§  450,  417  M.  1.

2)  Das  Wiederaufna  zeerahren  kann  somit  erst  nach
Erlaß  (nicht  erst  nach  Bekanntmachung)  der  Bestätigungsorder
beantragt  werden.  Bgl.  §  436  A.  3.  Abweichend:  §  176  der
früheren  Preuß.  MStr  G.,  welcher  die  Rechtskraft  des  Urteils
von  der  Bekanntmachung  abhängig  sein  ließ.  Vgl.  im  übrigen
bez.  der  Bekanntmachung  der  estaligungstrder  431.
        <pb n="438" />
        430  Militärstrafgerichtsordnung.

3)  Die  Bestätigung  hat  auch  bei  Freisprechung  und  bei
Einstellung  des  Verfahrens  zu  erfolgen.

421.  Die  Bestimmung  des  §  420  gilt  auch  hinsichtlich
  derjenigen  militärgerichtlichen  Urtheile,  welche  zu
der  Zeit,  wo  der  Angeklagte  in  ein  mobiles  ältni
tritt,  die  Rechtskraft  noch  nicht  erlangt  haben.  1)  2)  3)

1)  Vgl.  §  428.  «

2)  Ein  in  Untersuchung  befindlicher  Angehöriger  der
Kaiserlichen  Marine  soll  nicht  an  Bord  kommandiert  werden.

3)  Etwaige  Rechtsmittel,  welche  von  einer  Partei  eingelegt
  sind,  beduͤrfen  einer  Verbescheidung  nicht;  vgl.  Koppmann

421  A.  2.  Die  Begründung  des  Rechtsmittels  ist  aber  von
dem  zur  Bestätigung  zuständigen  Befehlshaber  zu  berücksichtigen.
88  423  Abs.  2,  428.

422.  Wem  das  Bestätigungsrecht  und  das  Aufhebungsrecht
  zusteht,  bestimmt  der  Kaiser.  1)

1)  Die  entsprechende  AKO.  ist  für  das  Bordverfahren  am
28.  Mai  1900  ergangen.  Vgl.  Ausf.-Best.  B  zu  §  37.

423.  Vor  der  Enischließung  über  die  Bestätigung
hat  der  Gerichtsherr  1)  den  Angeklagten,  falls  dieser  verurtheilt
  ist,  durch  einen  Kriegsgerichtsrath  oder  einen
Offizier?)  protokollarisch  darüber  vernehmen  zu  lassen,
ob  und  welche  Beschwerden  er  gegen  das  Urtheil  vorzubringen
  habe.

Dieser  Vernehmung  bedarf  es  nicht,  wenn  in  den
Fällen  des  §  421  der  Angeklagte  bereits  ein  ordentliches
Rechtsmittel  eingelegt  und  begründet  hatte.

1)  Es  ist  dies  regelmäßig  der  für  das  Verfahren  zuständige
  Gerichtsherr;  in  den  Fällen  des  §  262  der  ersuchende  Gerichtsherr.
  Aus  Zweckmäßigkeitsgründen  wird  dieser  —  falls
der  Angeklagte  nach  Fällung  des  Urteils  in  dem  Bereich  des
ersuchten  Gerichtsherrn  verbleiben  soll,  —  letzteren  regelmäßig
zugleich  mit  dem  Ersuchen  um  Aburteilung  zu  ersuchen  haben,
die  Vernehmung  aus  §  423  zu  veranlassen.  Im  übrigen  ist
die  Zuständigkeit  des  die  Vernehmung  veranlassenden  Gerichtsherrn
  unerheblich.  Wesentlich  ist  nur,  daß  die  Vernehmung
stattfindet.  Es  wird  deshalb  der  um  Aburteilung  ersuchte  Gerichtsherr
  —  auch  ohne  spezielles  Ansuchen  —  die  Vernehmung
        <pb n="439" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §§  424,  425.  431

aus  §  423  anordnen.  Desgleichen  ist  der  bestätigende  Gerichtsherr
  hierzu  befugt,  falls  bei  Vorlage  der  Akten  die  Vernehmung
  versehentlich  noch  nicht  stattgefunden  hat.

2)  Es  braucht  dies  nicht  der  Gerichtsoffizier  zu  sein.

424.  Die  Urtheile,  deren  Bestätigung  der  Kaiser
sich  vorbehält,  sind  demselben  durch  den  Präsidenten  des
Reichsmilitärgerichts  mit  einem  Gutachten  der  Militäranwaltschaft
  vorzulegen.))

1)  Vgl.  AussBest.  zu  §  418  B.  4.

425.  Die  Bestätigung  anderer  Urtheile  darf  nur
auf  Grund  des  schriftlichen  Rechtsgutachtens  eines  richterlichen
  Militärjustizbeamten  oder,  in  Ermangelung  eines
solchen,  eines  zum  Richteramte  befähigten  !1)  Beamten
oder  Offiziers  erfolgen,  wenn  auf  Tod,  auf  Zuchthaus
oder  auf  Gefängniß  oder  Festungshaft  von  mehr  als
einem  Jahre  2)  erkannt  ist.

Lautet  ein  kriegsgerichtliches  Urtheil  auf  Freisprechung
oder  auf  eine  geringere  als  die  im  ersten  Absatze  bezeichnete
  Strafe,  so  hat  der  Befehlshaber,  dem  die  Bestätigung
  zusteht,  eine  Begutachtung  nur  dann  anzuordnen,
  wenn  die  Entscheidung  des  Kriegsgerichts  vom
Antrage  des  Vertreters  der  Anklage  wesentlich  abweicht,
oder  wenn  ihm  die  Entscheidung  aus  sonstigen  Gründen
bedenklich  erscheint.3)

1)  Vgl.  §  98  A.  2.  Die  Begutachtung  kann  hiernach  auch
durch  einen  Berufskonsul,  durch  einen  Intendanturbeamten,
welcher  das  Gerichtsossefforeramen  abgelegt  hat  oder  durch
einen  zum  Richteramte  befähigten  Offizier  des  Beurlaubtenstandes
  Fiolzen.

2)  Die  Worte  „von  mehr  als  einem  Jahr“  beziehen  sich
nur  auf  Gefängnis  und  Festungshaft.  Ist  auf  Zuchthaus  erkannt,
  so  ist  Hets  die  Begutachtung  geboten.  Vgl.  Begr.  zu
8  409  des  Entw.  S.  173.

3)  In  den  Fällen  des  Abs.  2  ist  die  Einholung  eines  Gutachtens
  lediglich  in  das  Ermessen  des  Gerichtsherrn  gestellt.
Hezacglich  der  feld=  und  bordst  an  dgerichtlichen  Urteile  findet
eine  Begutachtung  nicht  statt.  Vgl.  §  429.
        <pb n="440" />
        432  Militärstrafgerichtsordnung.

426.  Die  Begutachtung  soll!)  nicht  durch  einen
Beamten  oder  Offizier  geschehen,  welcher  in  der  Hauptverhandlung
  als  Richter  oder  als  Vertreter  der  Anklage
oder  als  Vertheidiger  mitgewirkt  hat.

1)  Im  Notfall  wird  von  dieser  Vorschrift  —  um  erhebliche
  Verzögerungen  zu  vermeiden  —  abgewichen  werden  können.
Wollte  der  Gesetzgeber  dies  unbedingt  ausschließen,  so  würde

er  die  Fassung  gewählt  haben:  Die  Begutachtung  darf
nicht  usw.  Ebenso  Koppmann  zu  §9  426.

427.  Der  Befehlshaber,  welchem  die  Bestätigung
zusteht,  kann  eine  Vervollständigung  der  Untersuchung
anordnen.1)

1)  Der  Befehlshaber  entscheidet  nach  freiem  Ermessen  darüber,
  ob  eine  Vervollständigung  der  Untersuchung  erforderlich
ist.  Er  ist  nicht  an  die  Beschwerden  der  Angeklagten  —  §  423  —
gebunden;  das  Gesetz  macht  jedenfalls  eine  solche  Einschränkung
nicht.  Sie  würde  auch  nicht  zweckentsprechend  sein,  weil  dann
der  Gerichtsherr  bei  freisprechenden  Urteilen  die  tatsächlichen
Grundlagen  für  eine  eventuelle  Aufhebung  des  Urteils  nicht
zu  beschaffen  in  der  Lage  wäre.  Vgl.  Koppmann  §  427  A.  1.
Die  Vervollständigung  der  Untersuchung  hat  lediglich  für  die
Frage,  ob  das  Urteil  zu  bestätigen  (ev.  mildernd)  oder  zur
Aufhebung  zu  bringen  ist,  Bedeutung.  Witzeichnung  nach  8  97
ist  erforderlich,  da  im  Felde  und  an  Bord  das  „Verfahren“
bis  zur  Bestätigung  „läuft“.

428.1)  War  das  Urtheil  in  den  Fällen  des  §  421
durch  ein  ordnungsmäßig  eingelegtes  Rechtsmittel  bereits
angefochten,  oder  werden  in  dem  Rechtsgutachten  (8  425)
gegen  die  Gesetzlichkeit  des  Urtheils  oder  gegen  die
thatsächliche  Feststellung  wesentliche  Bedenken  erhoben,?)
so  hat  der  zur  Bestätigung  berechtigte  Befehlshaber,
sofern  er  nicht  selbst  über  die  Aufhebung  des  Urtheils
befinden  kann,  die  Entscheidung  des  hierfür  zuständigen
Befehlshabers  herbeizuführen.

In  derselben  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  der  zur
Bestätigung  berechtigte  Befehlshaber  entgegen  dem  Rechtsgutachten
  Anstand  nimmt,  die  beantragte  Bestätigung  zu
        <pb n="441" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  88  428—430.  433

ertheilen.  Die  Versagung  derselben  ist  schriftlich  zu  begründen.


1)  Liegen  die  Voraussetzungen  des  §  428  vor,  so  muß
das  Urteil  dem  für  die  Aufhebung  des  Urteils  zuständigen
Befehlshaber  vorgelegt  werden.

Ist  eine  Revision  eingelegt,  aber  noch  nicht  „gerechtfertigt"
—  89§  398,  403  —,  so  ist  der  Angeklagte  über  seine  Anträge
und  deren  Begründung  zu  vernehmen.  Dgl.  §§  404,  426  Abs.  2.

2)  Der  Gerichtsherr  hat  darüber,  ob  die  Bedenken  „wesentlich“
  sind,  pflichtgemäß  zu  befinden.

3)  Die  mit  Gründen  zu  versehende  Versagung  der  Bestätigung
  ist  von  dem  Gerichtsherrn  selbst  zu  unterzeichnen,  nicht
—  wie  5  368  für  die  Einlegung  und  Zurücknahme  von  Rechtsmitteln
  vorschreibt  —  durch  den  Gerichtsoffizier  usw.  zu  den
Akten  zu  beurkunden.  Mitzeichnung  aus  §  97  ist  erforderlich.
Vgl.  8  427  A.  1.  «

429.  Bei  Urtheilen  der  Feldstandgerichte  und  der
Bordstandgerichte  findet  eine  Begutachtung  nicht  statt.
Glaubt  der  Gerichtsherr  die  Bestätigung  versagen  zu
müssen,  so  hat  er  unter  Begründung  der  Versagung  1)
die  Entscheidung  des  für  die  Aufhebung  zuständigen  Befehlshabers
  2)  herbeizuführen.

1)  Vgl.  &amp;amp;  428  A.  3.

2)  Vgl-  AusfB.  zu  §  37.  B.  Z.  3,  4.

430.  Der  zur  Aufhebung  berechtigte  Befehlshaber
hat  nach  Einholung  1)  des  Gutachtens  eines  ihm  zugeordneten
  richterlichen  Militärjustizbeamten
darüber  zu  entscheiden,  ob  das  Urtheil  dem  Gerichtsherrn
  zur  Ertheilung  der  Bestätigung  zurückzusenden
oder  ob  dasselbe  aufzuheben  sei.  2)  5)

1)  Der  Gerichtsherr  muß  das  Gutachten  einholen,  ist  aber
nicht  an  dasselbe  gebunden.  §  97  Abs.  3  ist  nicht  anwendbar,
da  ein  Oberkriegsgericht  im  Feld=  und  Bordverfahren  nicht
eristiert.  .

2)  Ist  der  zur  Aushehunß  berechtigte  Befehlshaber  zugleich
derjenige,  welchem  das  Bestätigungsrecht  zusteht,  so  fallen  Versagung
  der  Bestätigung  und  Aufhebung  des  Urteiks  zusammen;

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  28
        <pb n="442" />
        434  MNilitärstrafgerichtsordunus.

einer  —  Beg  tung  bedarf  es  in  diesem  Falle  nicht
Sgl.  Begr.  m  6h  ——

3)  Die  Vertretung  des  „richterlichen  Militärjustihheamten“
durch  eine  andere  zum  Nichteramte  befähigte  Person  oder  einen
OIsizier  —  s  98  —  In  nicht  zuläffig;  anderenfalls  wäre  die
Fapng.  des  §  425  Abs.  1  gewählt  worden.  Im  übrigen  hat
diese  Frage  für  das  borerregs  grrichelich-  Verfahren  ihre
Bedeutung  verloren,  da  sich  hier  der  Kaiser  das  Ausheungs.
recht  vorbehalten  und  der  Dbermilitäranwalt  bas  G
zu  erstatten  hat.  AKO.  2  28.  Mai  1900.  Z.  3,  4.  *
in  den  AusBest.  zu  §  37

Den  zur  Aufhebung  iehr  Urteile  zuständigen
  Beschlszadern  dem  Chef  des  ergeschwaders  und

Gouverneur  des  ——  steher  richterliche
—  —  —  zur  Jes

Für  die  Schutztruppen  das  gleiche  mit  der  Maßgabe,
donst  zur  Aufhebung  stand  ge#cchtliher  Urteile  der  Gerichtsherr

der  höheren  Errichtsbarteln  befugt  ist.  §  6,  40  der  AKO.  v.
18.  Juli  1900.  (Siehe  Anhang.)

431.  Die  ertheilte  Bestätigung  ist  auf  der  Urschrift
  des  Urtheils  zu  vermerken  und  dem  Angeklagten
  auf  dem  in  den  §§  256,  257  1)  bezeichneten
Wege  bekannt  zu  machen.

1)  Je  nachdem  der  Verurteilte  zum  aktiven  Heere,
aktiven  Marine  bzw.  zu  den  Schutztruppen  r  Werte  oder  sich
Haft  befindet  —  §9  256  —  oder  nicht  —

432.  Im  Falle  der  —  des  Urtheils  ist
die  Berufung  eines  neuen  erkennenden  Gerichts  zu  veranlassen.
  1)  Sovweit  es  erforderlich  oder  sachgemäß  erscheint,
  ist  mit  dieser  Berufung  ein  anderer  Gerichtsherr
als  der  zuerst  mit  der  Sache  befaßte  zu  betrauen.  Zu
dem  neu  zu  berufenden  Gerichte  dürfen?)  die  Personen
als  Richter  nicht  zugezogen  werden,  welche  bei  der
früheren  Hauptverhandlung  mitgewirkt  haben.

Der  die  Aufhebung  aussprechende  Befehlshaber  kann
auch  die  Erledigung  der  Sache  im  ordentlichen  Verfahren
verfügen,  3)  sofern  die  Erledigung  nach  Lage  des  Falles
bis  zur  Beendigung  des  die  Anwendbarkeit  dieses  Titels
begründenden  Verhältnisses  aufgeschoben  werden  kann.
        <pb n="443" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  433.  435

1)  Das  neue  erkennende  Gericht  ist  weder  an  die  rechtliche
  noch  an  die  militärdienstliche  Auffassung  des  die  Aufhebung
  aussprechenden  Befehlshabers  gebunden.

2)  Die  früheren  Richter  sind  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen,
vgl.  §  122,  und  zwar  auch  die  richterlichen  Militärjustizbeamten,
die  bei  dem  aufgehobenen  Urteile  mitgewirkt  haben.  Der
Militärjustizbeamte,  der  bei  der  Nichtbestätigung,  §§  425,  426,
428,  oder  bei  der  Aufhebung  des  Urteils  ein  Gutachten  abgegeben
  hat,  ist  mindestens  als  befangen  zu  erachten.  Von
seiner  Berufung  in  das  neue  Gericht  ist  Abstand  zu  nehmen.
Vgl.  §  122  A.  II.

3)  Der  Befehlshaber  wird  von  dieser  Befugnis  dann  Gebrauch
  machen,  wenn  die  baldige  Beendigung  der  Feld=  bzw.
Bordverhältnisse  oder  die  Überweisung  des  Beschuldigten  zu
einem  immobilen  Verbande  —  §  433  —  in  Aussicht  steht.
Er  entscheidet  nach  freiem  Ermessen.

433.1)  Wird  im  Laufe  eines  im  Felde  oder  an
Bord  eingeleiteten  Strafverfahrens  der  Beschuldigte  zu
einem  immobilen  militärischen  Verbande  versetzt  oder
einem  solchen  überwiesen,  so  findet  die  Ueberleitung  in
das  ordentliche  Verfahren  statt.

War  jedoch  ein  Urtheil  bereits  ergangen,  2)3)  so  hat
über  die  Bestätigung  der  bis  dahin  zuständige  Befehlshaber
  nach  Maßgabe  dieses  Titels  zu  befinden.  Wird
die  Bestätigung  versagt,  so  ist  das  Urtheil  dem  Angeklagten
  nach  dessen  Uebertritt  in  den  immobilen  Verband
bekannt  zu  machen  (§  137).  Gegen  das  Urtheil  ist
binnen  der  gesetzlichen  Frist  (6  379)  die  Berufung  zulässig.
  Die  Frist  läuft  auch  für  den  Gerichtsherrn  vom
Tage  der  Bekanntmachung  des  Urtheils  an  den  Angeklagten.
  Die  gerichtsherrlichen  Befugnisse  gehen  in  einem
solchen  Falle  auf  den  Gerichtsherrn  des  immobilen  Verbandes
  über.

1)  Die  Vorschrift  des  §  259  Abs.  2  hat  nur  das  ordentliche
  Verfahren  im  Auge,  kommt  daher  bei  der  Frage  der
Zuständigkeit  nach  Überleitung  des  außerordentlichen  Strafverfahrens
  in  das  ordentliche  Verfahren  nicht  in  Betracht.
RMGer.  II.  12.  Dez.  1901  E.  2,88.

2)  Ist  das  im  Felde  (an  Bord)  ergangene  Urteil,  durch

28*
        <pb n="444" />
        436  Militärstrafgerichtsordnung.

Allerhöchste  Kabinettsorder  durch  den  nach  §  422  MStr.
und  den  Ausführungsbestimmungen  hierzu  zuständi  Beiehishaber
  (vgl.  §  37  a.  a.  O.)  aufgehoben,  a%  findet  #s  uaoss

—  nicht  §  433  Abs.  2  —  Anwendung.  Das  Gericht  Frsen
nicht  zweiter  Instanz  ist  zuständig.  Das  auf  aufgeobeen.  Urteil
ist  nicht  zuzustellen  und  die  Einlegung  der  Berufung  gegen
dasselbe  ist  nicht  möglich.  i6  386  a.  a.  O.  setzt  immer  ein  beekrade
  nteh.  voraus.  *  Eiuch  —  der  —  an  uin
einem  so  alle  als  ni  e  zu  erachten  und  die
Sache  ohne  weiteres  an  die  Instanz  zu  leiten.  RMGer.
II.  17.  August  1904.  E.  7,205.  Vgl.  §  36  A.  4.

3)  Im  Falle  der  “ms  des  bordgerichtlichen
Urteils  erfolgt  die  Überleitung  in  das  ordentliche  Verfahren
mit  und  durch  Bekanntgabe  des  Urteils  an  den  heimgekehrten
Angeklagten;  die  Frist  für  die  Berufungseinlegun  begiant
also  erst  mit  bieser  Bekanntmachung.  RMGer.  II.  17.  *

,4,77.

434.  Bei  der  Marine  steht  dem  Uebertritte  zu
einem  immobilen  Verbande  (§  433)  die  Ablösung  von
Bordl)  gleich.

1)  Selbstverständlich  ist  hier  die  Ablösung  von  Bord  eines
Schiffes  gemeint,  auf  welchem  die  Bordgerichtsbarkeit  sich  in
Geltung  befindet.

Ausf##est.  M.  Die  Ablösung  ist  erfolgt,  wenn  das  Ablösungskommando
  oder  das  den  An  eschuldigten  zu  dem
immobilen  Verbande  überführende  ie  heimischen
ewässer  e  2)  eintritt.  Bis  dahin  gelte  f  Bordbestimmungen.

G.)

2)  In  den  Ausführungsbestimmungen  fehlt  eine  Bestimmung
  für  den  Fall,  daß  der  Abgelöste  allein  reist  oder  wenn
er  —  ae  die  heimischen  Gewässer  zu  berühren  —  über  Land
in  die  Heimat  zurückkehrt,  z.  B.  von  Genua  oder  Neapel  auf
dem  Landwege.  Es  dürfte  dem  Geiste  des  §  434  entsprechen,
wenn  in  einem  solchen  Falle  der  Zeitpunkt  der  Überschreitung
der  deutschen  Grenze  als  entscheidend  erachtet  wird.

435.  Mit  der  Demobilmachung  treten  die  Bestimmungen
  dieses  Titels  außer  Anwendung.  Noch  nicht
erledigte  Strafsachen  sind  in  das  ordentliche  Verfahren
überzuleiten.

Auf  die  bei  Eintritt  der  Demobilmachung  1)  noch
        <pb n="445" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  88  435,  436.  437

nicht  bestätigten  Urtheile  finden  die  im  §  433  Absatz  2
für  den  Fall  der  Versagung  der  Bestätigung  gegebenen
Bestimmungen  Anwendung.

1)  Für  das  Bordverfahren  hat  die  Rückkehr  des  Schiffes
in  diecheimischen  Gewässer  die  gleiche  Wirkung.  Vgl.  §  6  Nr.  1
des

Sechster  Titel.1)

Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil
geschlossenen  Verfahrens.

436.2)  Die  Wiederaufnahme)  eines  durch  rechtskräftiges
  Urtheil  geschlossenen  Verfahrens  4)  5)  zu  Gunsten
des  Verurtheilten  findet  statt:

1.  wenn  eine  in  der  Hauptverhandlung  zu  seinen
Ungunsten  als  echt  vorgebrachte  Urkunde  6)  fälschlich!)
  angefertigt  oder  verfälscht  war;

2.  wenn  durch  ein  zu  seinen  Ungunsten  abgelegtes
Zeugniß?!)  oder  abgegebenes  Gutachten  der  Zeuge
oder  Sachverständige  sich  einer  vorsätzlichen  oder
fahrlässigen  Verletzung  8)  der  Eidespflicht  oder  einer
wissentlich  falschen  uneidlichen  Aussages)  schuldig
gemacht  hat;

3.  wenn  bei  dem  Urtheil  ein  Richter  mitgewirkt  hat,
welcher  sich  in  Beziehung  auf  die  Sache  einer
Verletzung  seiner  Amtspflichten  schuldig  gemacht
hat,  sofern  diese  Verletzung  mit  einer  im  Wege
des  gerichtlichen  Strafverfahrens  zu  verhängenden
öffentlichen  Strafe  bedroht  und  nicht  vom  Verurtheilten
  selbst  veranlaßt  ist;

4.  wenn  ein  zivilgerichtliches  Urtheil,  10)  auf  welches
das  Strafurtheil  begründet  ist,  11)  durch  ein
anderes  rechtskräftig  gewordenes  Urtheil  aufgehoben
  ist;  »

5.  wenn  neue  12)  Thatsachen  13)  oder  Beweismittel
beigebracht  sind,  aus  denen  allein  oder  in  Ver-
        <pb n="446" />
        438  Militärstrafgerichtsordnung.

bindung  mit  den  früher  erhobenen  Beweisen  sich
die  Unschuld  des  Verurtheilten,  sei  es  bezüglich
der  ihm  zur  Last  gelegten  That  überhaupt,  sei  es
bezüglich  eines  die  Anwendung  eines  härteren
Strasgesetzes  begründenden  Umstandes,  ergiebt
oder  doch  dargethan  wird,  daß  ein  begründeter
Verdacht  gegen  den  Angeklagten  nicht  mehr  vorliegt.
  14)  15)  16)  !)

1)  Begr.  S.  174—176,  KB.  S.  130—132.

2)  Vgl.  §  399  RStr  PO.,  §  24  Nr.  5  EG.,  54  A7  MStrG.
bez.  Zuständigkeit  des  bürgerlichen  Gerichts.

3)  Die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  ist  kein  ordentliches
  Rechtsmittel.  Vgl.  9  363  A.  1.

Der  Antrag  ist  an  keine  Frist  gebunden  und  kann  —  falls
neue  Gründe  vorliegen  —  wiederholt  werden.

4)  Der  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  i
erst  nach  Rechtskraft  des  betreffenden  Urteils  zulässig.  §5  388,
40;,  416  MStre#O.  Wird  auf  eine  Gesamtstrafe  erkannt,  so
wird  das  Urteil,  auch  wenn  nur  ein  Teil  der  mehreren  Straftaten
  durch  Berufung  oder  Revision  angefochten  ist,  nicht  rechtskräftig
  im  Sinne  des  436  MStr  GO.  Ein  Antrag  auf  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  wegen  einer  einzelnen  Straftat,
deren  Aburteilung  nicht  angefochten,  mithin  in  Rechtskraft
übergegangen  ist,  ist  unzulässig,  solange  nicht  über  den  angefochtenen
  Teil  und  die  zu  erkennende  Strafe  rechtskräftig
entschieden  ist.  RMGer.  I.  3.  Mai  1906.  E.  10,78.  Die  Bestätigungsorder
  ist  im  ordentlichen  Verfahren  für  den  Eintritt
der  Rechtskraft  ohne  Belang.  RMGer.  III.  21.  Okt  1904.  E.
7.303.  Ein  vor  Rechtskraft  eingereichter  Antrag  ist  als  unzulässig
selbst  dann  zurückzuweisen,  wenn  zur  Zeit  des  Beschlusses  das
Urteil  inzwischen  rechtskräftig  geworden  ist.  Ein  unter  der
Herrschaft  der  Pr.  MStr  GO.  v.  3.  April  1845  ergangenes  Erk.
wird  erst  durch  Verkündung  der  Erkenntnisformel  und  der  Bestätigungsorder
  rechtskräftig.  RMGer.  v.  13.  Juli  1901.  E.
1.22#8  und  II.  21.  Dez.  1901.  E.  2,110.

5)  So  lange  die  Aufhebung  eines  nach  den  Bestimmungen
der  Pr.  MStrG.  v.  3.  April  1845  ergangenen.  Kontumazialurteils
  noch  in  anderer  Weise  als  durch  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  moglich  ist,  ist  das  Wiederaufnahmeverfahren  gemäß
§  436  MöStrG.  ausgeschlossen.  RMGer.  I.  11.  April  1901.
S.  18.  I.  13.  Juli  1901.  E.  1,.  AA.  Gerland  KB.  BVd.  9

.  D  #.k
        <pb n="447" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  S  436.  439

5a)  Bei  real  konkurrierenden  Straftaten  kann  jede  einzelne
Verurteilung  im  Wiederaufnahmeverfahren  angegriffen  werden;
bei  ideal  konkurrierenden  Straftaten  muß  3  der  Antrag
mindestens  gegen  denjenigen  Tatbestand  richten,  auf  Grund
dessen  das  für  die  Strafbestimmung  maßgebende  Gese  8  festgestellt
  worden  ist.  Denn  falls  dieser  Tatbestand  in  Wegfall
kommt,  muß  nach  §  73  RStrGB.,  8  54  MStrGB.  ein  milisltes
Strafgesetz  zur  Anwendung  gelangen.  —  Vgl.  §  436  Z.  5.  —
RMGer.  II.  17.  Okt.  1906.  E.  10,249.  Beim  fortgesetzten  Delikt
ist  eine  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  nur  zulässig,  wenn
gegen  sämtliche  Einzelhandlungen  ein  Wiederaufnahmegrund
geltend  gemacht  wird  RMSGer.  III.  21.  Okt.  1904.  E.  7,808.

Beispiel:  Verurteilung  ist  erfolgt  wegen  tätlichen  Angriffs
auf  einen  Vorgesetzten  und  Widersetzung  in  idealer  Konkurrenz.
Der  fich  gegen  den  tätlichen  An  3  wendende  Antrag  ist  zulässig;
  denn  bei  Wegfallen  des  Verbrechens  ist  die  Strafe  nur
aus  8  96  zu  entnehmen,  dem  milderen  Verbrechen  im  Vergleich
zu  §  97  MtreB.

Liegt  mehrfacher  tätlicher  Angriff  und  Widersetzung  dem
Urteile  zugrunde  —  ideal  konkurrierend  —  so  müssen  die
sämtlichen  Päue  des  tätlichen  Angriffs  weggeräumt  werden,
damit  5  97  ausscheidet.

Der  Beschluß  des  ersten  Senats  v.  1.  Sept.  1902.  E.  3,196
bespricht  nur  den  letzteren  Fall.  RMGGer.  II.  7.  Okt.  1903.
E.  6,69.  Ebenso  Beling  Z.  1904.  Bd.  XXIV  S.  278.

Die  Unterlassung  der  Bezeichnung  des  zur  Anwendung
gebrachten  Strafgesetzes  in  dem  rechtskräftigen  Urteile  bildet
einen  Wiederaufnahmegrund.  RMGer.  E.  669.

6)  „Urkunde“  ist  jeder  körperlicher  Gegen  tand,  welcher  in
der  Hauptverhandlung  als  Beweismittel  gedient  hat.  gl.
RG.  v.  23.  Jan.  1880.  E.  ,  168.

Namentlich  die  Protokolle  fallen  unter  diesen  Begriff.
Vgl.  §§  331  ff.  Vorausgesetzt  ist  eine  unechte  —  verfälschte
oder  fälschlich  angefertigte  —  Urkunde  i.  S.  des  §  267  RStr  G.
und  daneben  die  Tatsache,  daß  die  Urkunde  in  der  Hauptverhandlung
  vorgebracht  ist.  RNGer.  II.  14.  Jan.  1255.

Eine  Urkunde  ist  nicht  schon  deshalb,  weil  ihr  Inhalt
obektiop  falsch  ist,  eine  versälschte  oder  fälschlich  angefertigte
S.  des  §  267  RStrG  B.  RMGer.  II.  31.  Mai  1905.  E.  8,304.
s3  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  die  Fälschung  der  Urkunde
sich  als  strafbare  Handlung  im  Sinne  der  §§  267  ff.  RStrGB.
charakterisiert,  Es  braucht  also  insbesondere  von  der  Urkunde
nicht  zum  Zwecke  der  Täuschung  Gebrauch  gemacht  zu  sein.
        <pb n="448" />
        440  Militärstrafgerichtsordnung.

RMGer.  II.  31:  Mai  1905.  E.-8,  8o4A.  So  ist  z.  B.  der  Antrag
rauf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  auch  dann  gerechtfertic#,
wenn  von  der  in  der  Hauptverhandlung  vorgebrachten  Urkunde
ohne  oder  gegen  den  Willen  des  Fälschers  in  gutem  Glauben
Gebrauch  gemacht  wurde.

Eine  wissentlich  falsche  Aussage  des  Mitangeklagten  kann
nicht  als  Grundlage  eines  auf  §  436  Nr.  2  gestützten  Wiederaufnahmegesuchs
  dienen.  RMGer:  II.  B.  Nr.  55/07.

8)  Es  wird  hier  der  Tatbestand  einer  nach  9§  154  ff.
RStre#.  strafbaren  Handlung  vorausgesetzt.  «

39  Dolmetscher  stehen  den  Sachverständigen  gleich.  Vgl  Loewe

9)  Diese  Vorschrift  enthält  eine  durch  den  Reichstag  eingeführte
  Erweiterung  des  §  399  Nr.  2  der  RStr  PO.  Vgl.  KB.
zu  §  420  des  Entw.  S.  130.  Selbstverständlich  kann  nur  dann
eine  solche  Aussage  in  Betracht  kommen,  wenn  sie  erwiesen  ist.
RMGer.  III.  (bayer.)  30.  Nov.  1903.  E.  6,144.

Ja)  Gelingt  der  Nachweis  des  in  Z.  2  angeführten  Wiederaufnahmegrunves,
  so  ist  —  vorbehaltlich  des  §  440  —  die
Wiederaufnahme  des  Verfahrens  anzuordnen  und  zwar  auch
dann,  wenn  weitere  Belastungsmomente  bestehen  bleiben.  Im
Einzelfalle  kann  zweifelhaft  sein,  ob  sich  der  Antrag  auf  Ze  2
oder  auf  Z.  5  stützt.  Entscheidend  ist  der  Wille  des
Antragstellers,  der  —  eventuell  durch  dessen  Befragung
  —  zu  erforschen  ist.  Der  Regel  nach  wird  allerdings
  dann  der  Antragsteller  den  §5  436  Z.  5  angewendet
wissen  wollen,  wenn  der  Heranziehung  der  Z.  2  der  §  440
Mötr  GO.  im  Wege  steht.

Der  Beschl.  des  III.  Senats  des  RMGer.  v.  10.  März  1903
E.  4,2583,  der  die  ausdrückliche  Behauptung  einer  der  in
Z.  2  bezeichneten  strafbaren  Handlungen  werlangt,  dürfte  nur
für  den  damals  vorliegenden  Fall,  aber  nicht  allgemein  zutreffen;
  namentlich  dann  nicht,  wenn  der  Antragsteller  sich  —
wie  aus  andern  Gründen  erkennbar  ist  —  auf  §  436  Z.  2
stützen  will.

9b)  Aus  den  Gründen  der  Ziffer  1  und  2  des  §  436
können  auch  außerhalb  der  Schuldfragen  liegende  Beweisaufnahmen
  des  Urteils,  insbesondere  solche,  welche  die  Zulässigkeit
  der  Strafverfolgung  betreffen,  angegriffen  werden.
RMGer.  II.  4.  Jan.  1905.  E.  8/66.  :
Urt  10)  D.  h.  ein  in  bürgerlichem  Rechtsstreit  ergangenes

eil.
11)  N  §  316  Abs.  2.
12)  „Neue“  Tatsachen;  sie  dürfen  den  Richtern,  welche
        <pb n="449" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  436.  441

das  rechtskräftige  Urteil  fällten,  nicht  vorpelegen  haben.  Der
Umstand,  daß  der  Angeklagte  Kenntnis  von  diesen  Tatsachen
hatte,  ist  ohne  Bedeutung  gl.  Meyer  in  Seufferts  Blätt.  f.
Rechtsanwendung,  71.  Jahrgang,  Nr.  3,  S.  53.

Der  Umstand,  daß  Angeklagter  vor  der  Hauptverhandlung
die  Ladung  von  Zeugen.  beantragt  dat.  nimmt  ihnen  für
das  Wiederaufnahmeverfahren  nicht  die  Eigenschaft  „neuer“
Beweismittel.  Entscheidend  für  diese  Frage  ist,  ob  die  Zeugen
in  der  Hauptverhandlung  vernommen  sind.  RMGer.  II.
11.  Juni  1904.  E.  7

Sind  bei  einem  und  demselben  hie  i  sorichen  Vorgang  einem
Untergebenen  mehrere  secbirinduee  hle  erteilt,  so  ist  der
nur  über  den  einen  Befehl  vernommene  Zeuge  für  das  Wiederaufnahmeverfahren
  bezuglich  eines  der  anderen  Sesehle  ein
neues  Beweismittel  Ger.  II.  19.  Febr.  1906.  E.  9,292.

Der  gesetzlichen  Vorschrift  ist  2  genügt,  wenn  neue
Beweismittel  zum  Beweise  schon  früher  geltend  gemachter  Tatsachen
  oder  bereits  benutzte  Beweismittel  zum  Beweise  neuer
ktiichen  gekrauch;  werden.  RMGer.  III.  (bayer.)  18.  Sept.

43

13)  Unter  „Tatsachen“"  im  Sinne  der  Z.  5  sind  tatsächliche
  Ereignisse  zu  verstehen,  welche  die  Feststellung  der  zeset.
lichen  Schuldmerkmale  im  angegriffenen  Urteile  zu  erschüttern
geeignet  sind.  Anderungen  in  der  Auslegung  der  gesetzlichen
Bestimmungen  —  etwa  durch  neuerlich  ergangene  Entscheidungen
der  obersten  Gerichtshöfe  —  können  als  „neue  Tatsachen“
uchn  in  Betracht  gezogen  werden.  RMGer.  II.  2.  Aug.  1902.

*  den  Widerruf  eines  Geständnisses  kann  ein  Wiederaufnahmeantrag
  gestützt  werden,  wenn  der  Antragsteller  gleichzeitig
  die  Gründe,  welche  zur  Ablegung  des  Geständnisses  geführt
  haben,  darlegt  und  diese  derartig  sind,  daß  sie  dem  Geständnisse
  ganz  oder  teilweise  seine  Bedeutung  entziehen  und
infolgedessen  nicht  einmal  ein  begründeter  Verdacht  gegen  den
Engerlagten  mehr  bestehen  bleibt.  RMGer.  II.  8.  April  1905.

214

14)  Nachträglich  festgesteltee  Geifteskrankeit  (651  KStre#.)
gilt  als  neue  Kataach  tsache.  Ger.  II.  13.  Juli  1901.  E.  1,28.
Die  Aussage  eines  W.  der  Jurechnungsfähigkeit
einer  Person  infolge  von  Betrunkenheit  kann  durch  das  Gutachten
  eines  Sachverständigen  widerlegt  werden.

Ist  ein  Arzt  als  sachverständiger  Zeuge  benannt,  so  muß
der  Antrag  auf  Vernehmung  desselben  die  Angabe  der  Tatsachen
  enthalten,  welche  von  demselben  mittels  seiner  besonderen
        <pb n="450" />
        442  Militärstrafgerichtsordnung.

Sachkunde  wahrgenommen  fein  sollen.  RMGer.  II.  16.  März
1901.  E.  6,294.

15)  Zweifelhaft  erscheint  die  Frage,  ob  die  Behauptung,
daß  ein  Belastungszeuge  in  einem  wesentlichen  Punkte  —
zwar  eidlich,  aber  ohne  vorsätzliche  oder  fahrlässige  Verletzung
der  Eidespflicht  —  zuungunsten  des  Verurteilten  unzutreffende
Tatsachen  bekundet  habe,  als  Behauptung  einer  neuen  Tatsache
im  Sinne  der  Z.  5  zu  berücksichtigen  ist.

Die  Frage  dürfte  zu  bejahen  und  der  Antrag  gegebenenfalls
  zu  bewilligen  sein.  Vgl  A.  a.

16)  Ein  auf  Ziff.  5  §  436  MStr.  gestützter  Wiederaufnahmeantrag
  richtet  sich  gegen  die  Beweisgrundlagen  des
rechtskräftigen  Urteils  in  betreff  der  Schuldfrage.  RMGer.  II.
4.  Jan.  1905.  E.  866.

Der  nach  §  436  Z.  5  gestellte  Antrag  muß  auch  die  Angabe
  der  besonderen  (einzeln  anzugebenden)  Tatsachen  enthalten,
durch  die  mittels  der  vorgeschlagenen  Beweismittel  die  Unschuld
  des  Verurteilten  erwiesen  oder  doch  dargetan  wird,  daß
ein  begründeter  Verdacht  nicht  mehr  vorliegt.  RöMer.  II.
29.  Juli  1901.  E.  1,244.

Die  bloße  Behauptung  eines  Wiederaufnahmeantrags,  daß
der  verurteilte  Angeklagte  zur  Zeit  der  Tat  in  einem  dem
§51  StGB.  entsprechenden  Zustande  sich  befunden  habe,  begründet
  für  sich  allein  die  Zulässigkeit  des  Antrags  nicht.  Der
Antragsteller  hat  vielmehr  seinen  Antrag  soweit  zu  substanziieren,
daß  das  Reichsmilitärgericht  in  der  Lage  ist,  die  Erheblichkeit
desselben  im  Hinblick  auf  den  in  dem  rechtskräftigen  Urteile
festgestellten  Tatbestand  gemäß  §  436  MStr.  zu  prüfen.

st  der  Antrag  dagegen  ausreichend  substanztiert,  so  bedarf

  es  zu  seiner  Zulassung  nicht  noch  der  Benennung  von

Sachverständigen  als  Beweismittel.  RMGer.  II.  3.  Febr.  1906.
.  9,  27.

Gegenüber  dem  rechtskräftigen,  die  Schuldfrage  und  demzufolge
  auch  die  Zurechnungsfähigkeit  des  Angeklagten  bejahenden
  Urteile  bildet  die  bloße,  lediglich  auf  die  allgemeinen
Grundsätze  der  psychiatrischen  Wifssenschaft  gestützte,  aber  durch
keine  weiteren  Tatsachen  unterstützte  theoretische  Möglichkeit
einer  Unzurechnungsfähigkeit  des  Angeklagten  zur  Zeit  der  Begehung
  der  Straftat  keinen  Wiederaufnahmegrund.  RNer.  II.
25.  Nov.  1906.  E.  10,  5.

Eine  Bezeichnung  neuer  Zeugen,  durch  deren  Vernehmung
erst  ermittelt  werden  soll,  was  sie  zur  Sache  aussagen  können,
entspricht  nicht  den  Erfordernissen  der  §§  4365,  442  Abf.  1
MotreO.  RMGer.  II.  24.  März  1906.  E.  10,7.
        <pb n="451" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  8§8  437,  438.  443

Es  ist  nicht  Sache  des  Reichsmilitärgerichts,  behufs  Zulassung
  eines  Wiederaufnahmeantrags  achforschunßen  nach
n  een  be  bezeichneten  Zeugen  anzustellen.  RMGer.  II.  17.  Okt.

17)  Dienstuntauglichkeit  des  wegen  Fahnenflucht  Verurteilten
  zur  Zeit  der  Tat  ist  kein  Grund  zur  Wiederaufnahme
des  Verfahrens.  RMGer.  I.  13.  Juni  1901.  E.  1,184.

437.1)  Der  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
  wird  weder  durch  die  erfolgte  Strafvollstreckung,
noch  durch  den  Tod  des  Verurtheilten,  noch  durch  die
Beendigung  des  die  Militärstrafgerichtsbarkeit  über  den
Verurtheilten  begründenden  Verhältnisses  2)  ausgeschlossen.

Im  Falle  des  Todes  sind  der  Ehegatte,  die  Verwandten
  aufsteigender  und  absteigender  Linie,)  sowie
die  Geschwister")  des  Verstorbenen  zu  dem  Antrage  befugt.“


1)  Vgl.  8  401  RStr  PO.

2)  Dies  entspricht  dem  Grundsatze  des  §  10  Abst.  1.

3)  Auch  die  unehelichen  Verwandten.  Vgl.  RG.  21.  Sept.
1880  R.  2,23  und  §5  1370  Abs.  1,  1589  des  BE#.

4)  Vollbürtige  und  halbbürtige  Geschwister.

5)  Ist  der  Verurteilte  geisteskrank  geworden  und  deshalb
nicht  in  der  Lage,  selbst  den  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  zu  stellen,  so  ist  lediglich  der  Gerichtsherr  —  §§  441,
367  —  hierzu  befugt,  nicht  ein  Angehöriger  oder  geseslicher
Vertreter  —  ormund)  des  Angeklagten.  Nur  im  Falle
des  Todes  des  Verurteilten  haben  die  im  Abs.  2  erwähnten
gehöriaen  ein  Antragsrecht.  RMGer.  II.  19.  Febr.  1901.
E.  Las  III.  23.  Sept.  1902.  E.  3,262.

438.1)  Die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges
  Urtheil  geschlossenen  Verfahrens  zu  Ungunsten?:)
des  Angeklagten  findet  statt:

1.  wenn  eine  in  der  Hauptverhandlung  zu  seinen
Gunsten  als  echt  vorgebrachte  Urkunde  fülschlich
angefertigt  oder  verfälscht  war;  2)4)

2.  wenn  durch  ein  zu  seinen  Gunsten  abgelegtes
Zeugniß  oder  abgegebenes  Gutachten  der  Zeuge
oder  Sachverständige  sich  einer  vorsätzlichen  oder
        <pb n="452" />
        444  Militärstrafgerichtsordnung.

fahrlässigen  Verletzung  der  Eidespflicht  oder  einer
wissentlich  falschen  uneidlichen  Aussage  schuldig
gemacht  hat;  .

3.  wenn  bei  dem  Urtheil  ein  Richter  mitgewirkt  hat,
welcher  sich  in  Beziehung  auf  die  Sache  einer
Verletzung  seiner  Amtspflichten  schuldig  gemacht
hat,  sofern  diese  Verletzung  mit  einer  im  Wege
des  gerichtlichen  Strafverfahrens  zu  verhängenden
öffentlichen  Strafe  bedroht  ist;

4.  wenn  von  dem  Freigesprochenen  5)  vor  Gericht  oder
außergerichtlich  ein  glaubwürdiges  Geständniß  der
strafbaren  Handlung  abgelegt  wird.

1)  Vgl.  §  402  RStr  PO.,  5  245  MStrEO.  Das  „eingeellte“
  Verfahren  kann  immer  wieder  aufgenommen  werden.
410  findet  Anwendung.

2)  Die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  zuungunsten  des
Angeklagten  carakteriftert  sich  als  Akt  der  Strafverfolgung
und  ist  *  nur  auf  Antrag  des  Gerichtsherrn  inneralb
  der  elährungsfrift  zulässig.  Beschl.  d.  RMGer.  II.
1.  Juni  1905  Nr.  188  (nicht  veröffentlicht).  Der  angeblich
Verletzte  gt  zu  einem  solchen  Antrage  nicht  befugt.  RMGer.  II.
17.  Okt.  1906.  E.  10,248.

Die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  und  die  Erneuerun
der  Hauptverhandlung  darf  nicht  beschlossen  werden,  ohne  daß
zuor  dem  Angeklagten  gemäß  §5  444  Abs.  2,  §  445  Abs.  4
Str  G.  Gelegenheit  zum  rechtlichen  Gehör  gegeben  ist.

Dies  trifft  auch  dann  zu,  wenn  der  Angeklagte  flüchtig
ist.  Dagegen  ist  der  Erlaß  eines  Haftbefehls  und  eines  Steckbriefs
  zulässig,  wenn  die  allgemeinen  Voraussetzungen,  von
deren  Vorhandensein  die  Militärstrafgerichtsordnung  onst  den
Erla  derortigen  Maßnahmen  abhängig  macht,  gegeben  sind.
RMGer.  II.  16.  Febr.  1907  Nr.  31  (noch  ungedruckt).

3)  Vgl.  §  436  A.  1—4.

4)  Vgl.  5  436  A.  56.

5)  Vorausgesetzt,  daß  das  Geständnis  nach  der  Freisprechung
  abgelegt  ist.

439.1)2)  Eine  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
zum  Zwecke  der  Aenderung  der  Strafe  innerhalb  des
        <pb n="453" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  8§8§  439,  440.  445

durch  dasselbeß)  Gesetz  bestimmten  Strafmaßes  findet
nicht  statt.  4)

1)  Vgl.  §  403  Rötr  O.

2#2Diele  Vorschrift  bezieht  sich  auf  die  Fälle  der.  §§  436

3)  Jede  Bestimmung,  welche  einen  besonderen,  die  Strafbarkeit
  ändernden  Tatumstand  voraussetzt,  ist  im  Vergleich  zu
der  —  die  nicht  gualifizierte  Tat  behandelnden  —  Strafo
drohung  nicht  „dasselbe“  Gesetz.

So  find  z.  B.  in  diesem  Sinne  die  55  89  Abs.  2,  93,  94,
95  MStr  GB.,  88  243,  244  RStrGB.  „andere  Gesetze“,  als  §  89
Abs.  1,  92,  98  MStrGB.,  §  242  RStrE.  RMGer.  I.  18.  Dez.
1902.  E.  4,  5.

4)  Vgl.  §  436  A.  5  a.

440.1)  Ein  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens,
  welcher  auf  die  Behauptung  einer  strafbaren
Handlung  gegründet  werden  soll,  ist  nur  dann  zulässig,
wenn  wegen  dieser  Handlung  eine  rechtskräftige  Verurtheilung
  ergangen  ist,  oder  wenn  die  Einleitung
oder  Durchführung  eines  Strafverfahrens  aus  anderen
Gründen?)  als  wegen  Mangels  an  Beweis  nicht  erfolgen
  kann.3)

1)  “  8  404  RStr  P.

2)  z.  B.  wegen  Todes  des  meineidigen  Zeugen  oder  wegen
Verjährung  der  Strafverfolgung.

3)  Zur  Anwendbarkeit  des  §  440  genügt  es  nicht,  daß
der  Wiederaufnahmeantrag  die  Behauptung  eines  Meineids  oder
eines  fahrlässigen  Falscheids  eines  Zeugen  enthält,  oder  daß
die  behaupteten  Tatsachen  im  Falle  ihrer  Richtigkeit  eine  Verletzung
  der  Eidespflicht  des  Zeugen  ergeben  würden.  Es  muß
vielmehr  nach  dem  Willen  des  Antragstellers  der  Grund  des
Antrags  gerade  in  der  strafbaren  Handlung  als  solcher,  im.
Gegensatze  zu  der  materiellen  Unrichtigkeit  der  Aussage  liegen
sollen.  Sofern  nicht  eine  rechtskräftige  Verurteilung  im  Sinne
des  §  440  bereits  vorliegt,  wird  das  Gericht  im  Zweifel  stets
die  materielle  Bedeutung  der  neu  vorgebrachten  Tatsachen  oder
Beweismittel  gemäß  §*  436  Ziff.  5  M  trG.  zu  prüfen  haben.
RMGer.  II.  26.  Nov.  1904.  E.  8,31.  ·  ·

Wird  der  Antrag  auf  die  Behauptung  gerüt.  daß  der
Zeuge  oder  Sachverständige  sich  einer  wissentlich  falschen  unund
        <pb n="454" />
        446  Militärstrafgerichtsordnung.

eidlichen  Aussage  schuldig  gemacht  habe,  so  kann  —  weil  eine
solche  nicht  strafbar  ist  -  §  440  nicht  in  Frage  kommen.  Vgl.
im  übrigen  A.  8,  14  zu  §  436.

441.  Die  Bestimmungen  der  §§  367,  369  Absatz  5
und  des  §  370  finden  auch  bei  dem  Antrag  auf  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  entsprechende  Anwendung.  1)2)3)

1)  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  kann  im
ausdrücklichen  Auftrage  des  Angeklagten  auch  von  einem  Verteidiger
  gestellt  werden,  der  bisher  in  der  Sache  nicht  tätig
war,  sondern  erst  zum  Zwecke  der  Antragstellung  gewählt
wurde.  Ist  die  Beauftragung  eines  Verteidigers  durch  Geisteskrankheit
  des  Angeklagten  ausgeschlossen,  so  rrübrigt  nur  Ankafstellung
  durch  den  Gerichtsherrn.  RMGer.  III.  20  Dez.
1  8,56.

Wird  der  Antrag  im  ausdrücklichen  Auftrage  des  Angeklagten
  durch  einen  Rechtsanwalt  gestellt,  so  muß  dieser
bei  Einsendung  des  Antrages  an  den  zuständigen  Gerichtsherrn
  nach  5  341  Abs.  3  Mtr  GO.  berechtigt  sein,  als
Verteidiger  vor  Militärgerichten  aufzutreten.  RMGer.  III.
30.  Juni  1903.  E.  5,2.  Ist  er  nach  §5  341  nicht  berechtigt,
so  ist  er  auch  nicht  befugt,  sich  behufs  Anbringung  des  Antrages
  einen  anderen  Rechtskundigen  zu  sfubstituieren  und
zwar  auch  dann  nicht,  wenn  letzterer  an  sich  als  Verteidiger
vor  den  Militärgerichten  erscheinen  kann.  RMGer.  I.  9.  Nov.
1900.  E.  1,1.  Vgl.  2  A.  7.  Ein  den  Erfordernissen  des
§.341  MöStr  GO.  entsprechender  Verteidiger  kann  im  ausdrücklichen
  Auftrage  des  Angeklagten  den  Antrag  auf  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  anbringen.  Dagegen  ist  für  eine  persönliche
  Mitwirkung  des  Verteidigers  im  Wiederaufnahmeverfahren
  vor  dem  Reichsmilitärgerichte  kein  Platz.  RMGer.  II.
20.  Jan.  1906.  E.  9,268.

1a)  Ein  Wiederaufnahmeantrag  kann  von  dem  Verurteilten
  auch  nach  Schluß  der  Beweisaufnahme  zurückgenommen
werden.  RMGer.  I.  18.  Okt.  1906.  E.  10,249.

2)  Zuständiger  Gerichtsherr  ist  derjenige,  welcher  nach  den
Bestimmungen  der  MStrGO.  in  dem  rechtskräftig  erledigten
Verfahren  der  Gerichtsherr  I.  Instanz  gewesen  ist  oder  —  falls
das  Urteil  vor  Inkrafttreten  der  MStr#.  erlassen  ist  —  nach
den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  der  Gerichtsherr  I.  Instanz
gewesen  sein  würde.  RMGer.  1.  26.  Mai  1902.  E.  3,569.  I.
1.  Sept.  1902.  E.  3,  197.

3)  Von  ganz  besonders  gelagerten  Ausnahmefällen  abge-
        <pb n="455" />
        Zweiter  Teil  Verfahren.  85  442,  443.  47

sehen,  berechtigt  ein  zur  Beantragung  des  Wiederaufnahme-Verfahrens
  erteilter  ausdrücklicher  Auftrag  den  Verteidiger,
nach  Ablehnung  des  ersten  Antrages  einen  erneuten  Antrag
zu  stellen.  RMGer.  II.  9.  Febr.  1907.  Nr.  30.  Noch  ungedruckt.

442.1)  In  dem  Antrage  müssen  der  gesetzliche
Grund??)  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens,  sowie
Beweismittel  angegeben  werden.3)4)

Der  Antrag  ist  seitens  des  Angeklagten  oder  einer
der  im  §  437  Absatz  2  bezeichneten  Personen  bei  dem
Gerichtsherrn  erster  Instanz  in  Gemäßheit  des  §  369
Absatz  2  und  3  anzubringen.

1)  Vgl.  §  406  Rtr  PO.

2)  Vgl.  I§  436,  438.

3)  Der  Antrag  muß  selbständig  den  gesetzlichen  Grund  der
Wiederaufnahme  sowie  die  Beweismittel  enthalten.  Eine  Bezugnahme
  auf  andere  Schriftstücke  ist  der  Regel  nach  unzulässig.
  Spezialisierung  der  Tatsachen  ist  erforderlich.  E.  1,244.
l436  und  §9  369  A.  5.  RMGer.  E.  6,177.

4)  Wegen  Einreichung  durch  Rechtsanwalt.  Vgl.  8§  341,
441  A.  1.  Durch  einen  gesetzlichen  Vertreter.  Vgl.  §  437.
Durch  den  Gerichtsschreiber.  Beschl.  d.  RMGer.  III.  27.  Febr.
1901.  E.  1  11.  Vgll  §  369.  Zuständigkeit  des  Gerichtsherrn.
Vgl.  §  441  A.  2.

443.1)  Ueber  die  Zulassung  des  Antrags  entscheidet
das  Reichsmilitärgericht.

Die  Entscheidung  erfolgt  ohne  mündliche  Verhandlung
nach  Anhörung  der  Militäranwaltschaft.

Das  Reichsmilitärgericht  kann  einen  Aufschub,  sowie
eine  Unterbrechung  der  Strafvollstreckung  anordnen.

1)  Vgl.  §§.  407,  400  RStr  PO.

2)  Ist  der  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  und  die
Erneuerung  der  Hauptverhandlung  in  den  Fällen  des  §  7
Ziff.  1  des  Abs.  1  anordnende  Basclluß  des  bürgerlichen
Gerichts  durch  den  Ablauf  der  Beschwerdefrist  oder  durch  die
Verwerfung  der  eingelegten  sofortigen  Beschwerde  unanfechtbar
geworden,  so  steht  die  Rechtmäßigkeit  der  Wiederaufnahme
tt  fest.  RMGer.  II.  27.  Febr.  1907.  Nr.  38.  Vgl.
        <pb n="456" />
        448  Militärstrafgerichtsordnung.

444.1)  Ist  der  Antrag  nicht  in  der  vorgeschriebenen
Form2)  angebracht  oder  ist  darin  kein  gesetzlicher  Grund  3)
der  Wiederaufnahme  geltend  gemacht  oder  kein  geeignetes
Beweismaterial  #)  angeführt,  so  ist  der  Antrag  als  unzulässig
  zu  verwerfen.

Anderenfalls  ist  der  Antrag,  wenn  er  von  dem  Verurtheilten
  oder  im  Falle  des  §  437  Absatz  2  zu  dessen-Gunsten
  gestellt  war,  der  Militäranwaltschaft,  wenn  er
zu  Ungunsten  des  Verurtheilten  gestellt  war,  diesem
unter  Bestimmung  einer  Frist  zur  Erklärung")  mitzutheilen.
  «

1)Vgl.408RStrPO.

369  Abs.  2  und  3,  442  Abs.  2.

3)  95  436,  438.

3a)  Zu  den  ungeeigneten  gehoren  auch  Beweismittel,  die
bereits  in  dem  abgeschlossenen  erfahren  über  die  betr.  Tatsache
  erhoben  waren.  War  dagegen  ein  Zeuge  zwar  vernommen,
  aber  nicht  über  die  neu  aufgestellte  Tatsache,  so  ist
er  als  geeignetes  Beweismittel  zu  erachten.  ·

Der  Senat  hat  im  übrigen  die  unter  geeigneten  Beweis
gestellten  Behauptungen  bei  der  Prüfung  der  Zulässigkeit
als  wahr  zu  unterstellen  und  kann  diese  nur  dann  in  den
Fällen  des  §  436  3Z.  5  verneinen,  wenn  auch  dann  noch  in
Verbindung  mit  den  früher  erhobenen  Beweisen  ein  bestimmter
Verdacht  vorliegt.  .

4)  Für  diese  Erklärung  ist  keine  Form  vorgeschrieben.  Die
Frist  ist  eine  richterliche  Frist,  hat  aber  keine  präklusive  Bedeutung,
  da  der  Senat  berechtigt  und  verpflichtet  ist,  von  Amts
wegen  alle  sachdienlichen  Erhebungen  zu  veranlassen.  Er  muß
somit  auch  die  neuen  Angaben  —  falls  sie  wesentlich  sind
—  berücksichtigen.

445.1)  Wird  der  Antrag  an  sich  für  zulässig  befunden,
  so  veranlaßt  2)  das  Reichsmilitärgericht  die  Aufnahme
  der  angetretenen  Beweise,  soweit  diese  erforderlich
ist,  mittelst  Ersuchens  an  einen  Gerichtsherrn  oder  an
einen  Amtsrichter.2

Die  Vernehmung  der  Zeugen  und  Sachperständigen
erfolgt  eidlich,.)  soweit  die  Beeidigung  zulässig  ist.)
        <pb n="457" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  8  445.  449

Hinsichtlich  der  Berechtigung  des  Betheiligten  zur
Anwesenheit  bei  der  Beweisaufnahme  finden  die  Vorschriften
  der  §5  165  bis  167  entsprechende  Anwendung.

Nach  Schluß  der  Beweisaufnahme  sind  die  Militäranwaltschaft
  und  der  Angeklagtes)  unter  Bestimmung
einer  Frist  zur  ferneren  Erklärung  aufzufordern.  6)  7)8))

1)  Vgl.  §  409  NStr  P.

2)  D.kh.  nachdem  die  Erklärung  —  §  444  Abs.  2  —  eingegangen
  oder  die  gestellte  Frist  abgelaufen  ist.

2à)  Im  Wiederaufnahmeverfahren  kann  die  Beobachtung
des  Verurteilten  auf  seinen  Geisteszustand  in  einer  Jrrenanstalt
  vom  Reichsmilitärgerichte  nicht  angeordnet  werden.  Es
ist  Sache  des  Antragstellers,  die  etwa  zur  Vorbereitung  eines
Gutachtens  über  den  Geisteszustand  des  Verurteilten  erforderliche
  Aufnahme  desselben  in  eine  Irrenanstalt  zu  ermöglichen
und  die  hierfür  nötigen  Voraussetzungen  zu  erfüllen.

Gegenüber  einem  Strafgefangenen  steht  die  gedachte  Anerdnung
  der  Strafbehörde  zu.  RMGer.  II.  24.  März  1906.

10,48.

3)  Die  Regel  des  §  195  Abs.  1  ist  hiermit  außer  Kraft

ett.

4)  Vgl.  5§  187  ff.,  208  ff.

5)  Zu  diesem  Behufe  wird  dem  Angeklagten  das  Ergebnis
der  Beweisaufnahme  mitzuteilen  setn.  Ist  die  Mitteilung  des
Ergebnisses  derselben  an  den  Angeklagten  aber  nicht  möglich,
so  kann  trotzdem  über  die  Begründetheit  des  Wiederaufnahmeantrags
  durch  das  Reichsmilitärgericht  entschieden  werden.
RMer.  II.  18.  April  1906.  E.  10,71.  Vgl.  aber  §  438  A.  2.

6)  Das  Reichsmilitärgericht  ist  auf  die  von  dem  Antragsteller
  angebotenen  Beweismittel  nicht  beschränkt,  kann  vielmehr
  auch  weiteren  Beweis  bzw.  Gegenbeweis  erheben  lassen.
Selbständige  Wiederaufnahmegründe  darf  der  Senat  selbstverständlich,
  nicht  aufstellen  und  ebensowenig  darf  er  über  Tatsachen
  Beweis  erheben,  die  weder  von  den  Prozeßbeteiligten
kesauptet,  noch  für  die  Behauptungen  der  letzteren  von  Erhebeit

  sind.

Beweiserhebungen  jeglicher  Art  —  auch  Durchsuchungen,
Bes  Labanen  und  Einnahmen  des  richterlichen  Augenscheins
—  sind  zulässfig.

7)  Ein  von  dem  Reichsmilitärgericht  im  Wiederaufnahmeverfahren
  gemäß  §  445  Abs.  1  MStrG.  um  die  angeordnete
Beweisaufnahme  ersuchtes  Gericht  hat  die  Beweisaufnahme  zu

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  29

 

ges
        <pb n="458" />
        450  Militärstrafgerichtsordnung.

erschöpfen  und  insbesondere  auch  bezüglich  derjenigen  Zeugen
zu  erledigen,  welche  wegen  weiter  Entfernung  von  der  ersuchten
Gerichtsstelle  füglich  nicht  vorgeladen  werden  können.  Die
Vernehmung  solcher  Zeugen  ist  durch  weiteres  Ersuchen  seitens
des  ersuchten  Gerichts  weeckmäßig  und  sachdienlich  zu  veranlassen.
  RMGer.  II.  10.  Jan.  1906.  E  9,#6.

8)  Da  die  Vernehmung  nach  Vorschrift  des  Gesetzes,
wenn  die  Beeidigung  zulässig,  eidlich  erfolgen  muß,  so  ist  ein
besonderes  Ersuchen  um  Beeidigung  nicht  erforderlich.

9)  Die  bestellung  eines  Verteidigers  von  Amts  wegen
findet  nicht  statt.  Vgl.  §  338  A.  4.  Auch  nicht  auf  Antrag.

ohl  aber  kann  Vernehmung  des  Antragstellers  durch  einen
richterlichen  Militärjustizbeamten  angeordnet  werden,  und  es
liegt  in  dem  nobile  officium  des  letzteren,  mit  Genehmigung
seines  Gerichtsherrn  in  schwierigen  Fällen  dem  Antragsteller
bei  Führung  des  Entlastungsbeweises  als  Wahlverteidiger  behilflich
  zu  sein.

446.1)  Das  Reichsmilitärgericht  entscheidet  über
den  zugelassenen  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
  nach  Maßgabe  des  §  443  Absatz  2.

Der  Antrag  wird  als  unbegründet  verworfen,  wenn
die  darin  aufgestellten  Behauptungen  keine  genügende
Bestätigung  gefunden  haben,  oder  wenn  in  den  Fällen
des  §  436  Nr.  1  und  2  oder  des  §  438  Nr.  1  und  2
nach  Lage  der  Sache  die  Annahme  ausgeschlossen  ist,
daß  die  in  diesen  Bestimmungen  bezeichnete  Handlung
auf  die  Entscheidung  19)  Einfluß  gehabt  hat.

Anderenfalls  verordnet  das  Reichsmilitärgericht  die
Wiederaufnahme  des  Verfahrens,  sowie  die  Erneuerung
der  Hauptverhandlung?)  unter  Bezeichnung  des  Gerichts,
bei  welchem  die  letztere  stattfinden  soll.  2)  2)
1)  Bgl.  8  410  RSiro.
1a)  439  findet  auch  hier  Anwendung.  Die  Handlung
muß  also  möglicherweise  Einfluß  auf  die  Czuldfrage  und  die
Anwendung  des  Strafgesetzes  gehabt  haben  Ein  etwaiger
Einfluß  auf  die  Strafzumessung  führt  nicht  zur  Bewilligung
des  Wiederaufnahmeantrages.  RMGer.  II.  29.  Sept.  1906
(ungedruckt).

2)  Ist  die  Verordnung  der  Wiederaufnahme  des  Ver-
        <pb n="459" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  447.  451

fahrens  sowie  die  Erneuerung  der  Hauptverhandlung  und
die  Überweisung  an  das  Instanzgericht  erfolgt,  so  darf  letzteres
die  Sache  nicht  aus  dem  Grunde  dem  RMGer.  wieber  vorlegen,
  weil  sich  die  Unheilbarkeit  des  geisteskranken  Täters
herausgestellt  habe,  somit  das  RMGer.  zum  Erlasse  des  Urteils
zuständig  sei.  §  447  a  a.  O.  Durch  die  Überweisung  usw.
ist  die  Sache  endgüllig.  an  das  Instanzgericht  devolviert  und
in  dieselbe  prozessuale  Lage  gebracht,  wie  vor  Erlaß  des  früheren
verurteilenden  Erkenntnisses.

2à)  Durch  diese  Anordnung  des  Reichsmilitärgerichts  verliert
  das  erste  Urteil  in  jeder  Beziehung  seine  Rechtswirkung;
in  der  erneuten  Hauptverhandlung  as  Urteil  vollständig
von  neuem,  lediglich  auf  Grund  der  Ergebnisse  dieser  erneuten
Verhandlung,  ohne  Rücksicht  auf  die  in  der  früheren  Hauptverhandlung
  erhobenen  Beweise  zu  finden.  Geft.  aus  einem
im  Wiederaufnahmeverfahren  ergangenen,  das  frühere  Urteil
aufrechterhaltenden  Urteile  nicht  hervor,  daß  der  ganze  Tatbestand,
  Schuld=  und  Strafausspruch  selbständig  geprüft  ist,  so
rin-  sich  die  Entscheidung  —  auf  Revision  —  zur  Aushebung.
Diese  selbständige  Prüfung  kann  nicht  durch  eine  Erwägung
darüber,  ob  das  frühere  Urteil  in  wesentlichen  Punkten  widerlegt
  sei,  ersetzt  werden.  Vgl.  RG.  v  1I.  Juni  1888.  R.  10,460.
In  den  Fällen  des  §  436  ist  reformatio  in  peius  ausgeschlossen.
  Vgl.  §  448  Abs.  2.

3)  Der  die  Anordnung  der  Wiederaufnahme  enthaltende
Beschluß  des  Reichsmilitärgerichts  bedarf  nach  §  136  keiner
Begründung,  wohl  aber  der  den  Antrag  ablehnende  Beschluß.

447.1)  Ist  der  Verurtheilte  bereits2)  verstorben
oder  in  eine  unheilbare  Geisteskrankheit  verfallen,  so
findet  eine  Erneuerung  der  Hauptverhandlung  nicht  statt.
Das  Reichsmilitärgericht  hat  vielmehr  auf  Grund  der
neuen  Ermittelungen  ohne  mündliche  Verhandlung  auf
Freisprechung  zu  erkennen  oder  den  Antrag  auf  Wiederaufnahme
  abzulehnen.))  «

Mit  der  Freisprechung  ist  die  Aufhebung  des  früheren
Urtheils  zu  verbinden.“)  5)
1)  Vgl.  §  411  NStr.

2)  Das  Reichsmilitärgericht  kann  nur  dann  gemäß  §  447

eine  Entscheidung  treffen,  wenn  der  Verurteilte  zu  der  Zeit
als  unheilbar  geisteskrank  zu  erachten  ist,  zu  der  das  RMGer.

29
        <pb n="460" />
        452  Militärstrafgerichtsordnung.

nach  Schluß  der  gemäß  8  445  stattgehabten  Beweisaufnahme
über  den  Wiederaufnahme-Antrag  befindet.

Hat  das  RMGer.  nach  §9  416  die  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  und  die  Erneuerung  der  2  vor
dem  Gerichte  I.  Instanz  verordnet,  so  ist  die  Sache  in  dieselbe
prozessale  Lage  gebracht,  in  der  sie  sich  vor  Erlaß  des  Urteils
u  Instanz  befunden  hat.  Das  Präjudiz  RMGer.  I.  12.  Sept.
1904.  E.  7,2  geht  u.  E.  zu  weit,  wenn  es  aufstellt,  daß  unter
allen  Umständen  durch  die  Verordnung  der  Wiederaufnahme
die  Sache  in  dieselbe  prozessuale  Lage,  wie  sie  vor  Erlaß  des
Urteils  I.  Instanz  bestanden  hat,  gebracht  wird  Entscheidend
ist  vielmehr,  welches  Urteil  aufsgehoben  und  welchem  Gerichte
(I  oder  II.  Instanz)  die  Sache  überwiesen  wird.  Ist  z.  B.
der  Angeklagte  in  I.  Instanz  freigesprochen,  in  II.  verurteilt,
so  wird  sich  der  Wiederaufnahme-Antrag  *E*7]  ä  das  Urteil
II  Instanz  richten,  und  es  ist  dem  RMGer.  unbenommen,  das
Gericht  II.  Instanz  als  dasjenige  zu  bezeichnen,  bei  welchem  die
Erneuerung  der  Hauptverhandlung  stattfinden  soll.  In  einem
solchen  Falle  wird  dann  die  prozessuale  Lage  vor  dem  Urteile
I.  Instanz  wiederhergestellt.

Stirbt  der  Verurteilte  nach  Stellung  des  Antrages,  so
darf  —  falls  er  selbst  den  Antrag  gestellt  hat  —  das  Verfahren
nicht  fortgesetzt,  es  kann  aber  durch  den  Gerichtsherrn  oder
einen  Angehörigen  ausgenommen  und  die  Weiterführung  des
Verfahrens  beantragt  werden.  Vgl.  §  437  Abs.  2.

3)  Nicht  durch  Urteil,  sondern  durch  Beschluß.  RMNer.
II.  29.  Nov.  1902.  E.  4,34.  Die  frühere  gegenteilige  Ansicht
—  vgl.  Herz  MStr  PO.  §  447  A.  3  —  ist  aufgegeben.

4)  Vgl.  §  465  in  Verbindung  mit  §  1  Abs.  2  und  §  4
des  Gesetzes  betreffend  die  Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren
  freigesprochenen  Personen.  Vom  20.  Mai
1898  (Renl.  S.  345).

5)  Bestätigung  erfolgt  durch  den  Präsidenten  des  RMGer.
*  418  AussBest  2c.

448.1)  In  der  erneuten  Hauptverhandlung  ist
entweder  das  frühere  Urtheil  aufrecht  zu  erhalten  oder
unter  Aufhebung  desselben  anderweit  in  der  Sache  zu
erkennen.  2)  3)  4)

Ist  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  nur  von
dem  Verurtheilten  oder  zu  Gunsten  desselben  seitens  des
Gerichtsherrn  beantragt  worden,  so  darf  das  neue
        <pb n="461" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  5§  448—450.  453

Urtheil  eine  härtere  Strafe  als  die  in  dem  früheren
erkannte  nicht  verhängen.

1)  Vgl.  §  413  RStr  PO.

2)  Gegen  das  ergangene  Urteil  sind  die  ordentlichen
Rechtsmittel  Waaistg.  Auch  ein  erneuter  Antrag  auf  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  ist  nicht  ausgeschlossen.  Reformatio
in  peius  ist  ausgeschlossen,  Vgl.  §  396  und  A.  dazu.  E.  4,195.

3)  Vgl.  §  465  in  Verbindung  mit  dem  Gesetze,  betr.  die
Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren  freigesprochenen
Personen  vom  20.  Mai  1898  (REl.  S.  345)  und  Ges.  v.
14.  Tuli  1904.  §  465  A.  Za.

4)  Die  Ausführungen  in  §  315  A.  2  treffen  auch  hier  zu.
Vgl.  auch  §  446  A.  2.

449.1  )  Wird  im  Wiederaufnahmeverfahren  auf
Freisprechung?)  erkannt,  so  ist  auf  Verlangen  des
Freigesprochenen,  in  den  Fällen  des  §  447  auf  Verlangen
  des  Antragstellers,  die  Aufhebung  des  früheren
Urtheils  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  zu
machen.3)  Das  Gericht  kann  anordnen,  daß  die  Bekanntmachung
  auch  durch  andete  öffentliche  Blätter  erfolgen
  soll.  3)

1)  Vgl.  §  411  Abs.  3  und  4  Rötr  PO.

2)  Nur  wenn  auf  Freisprechung  erkannt  wird,  nicht  dann,
wenn  lediglich  an  die  Stelle  des  härteren  ein  milderes  Strafgesetz
  getreten  ist  —  §  436  Z.5  —.  §F§  4449  kommt  aber  auch
dann  zur  Anwendung,  wenn  wegen  einer  real  konkurrierenden
Straftat  auf  Freisprechung  erkannt  wird,  während  die  Strafe
wegen  der  anderen  real  konkurrierenden  Verbrechen  aufrecht
erhalten  bleibt,  somit  im  Endresultat  nur  eine  Ermäßigung
der  Gesamtstrafe  eintritt.

3)  Die  Veröffentlichung  erfolgt  auf  Kosten  der  Militärjustizoerwaltung.
  §  469.

Siebenter  Titel.])

Strafvollstreckung.

450.2)  Militärgerichtliche  3)  Strafurtheile  sind  nach
Maßgabe  der  Bestätigungsorder,  Strafverfügungen
(§  349)  nach  Maßgabe  ihres  Inhalts  zu  vollstrecken.")
        <pb n="462" />
        454  Militärstrafgerichtsordnung.

1)  Begr.  S.  175—179  KB.  S.  132—134,

2)  Vgl.  9§  416,  420.  ·

3)  Zivilgerichtliche  Urteile  —  vgl.  §§  2—4,  7—9  —  sind
nach  ihrem  Inhalte  zu  vollstrecken.  §  15  Abs.  1  MtrB.

Vgl.  Begr.  zu  §  434  des  Entw.  S.  176.

4)  Über  die  Vollstreckung  ist  ein  von  dem  Gerichtsoffizier
oder  Militärjustizbeamten  unterzeichneter  Vermerk  zu  den
Akten  zu  bringen.

Sie  kann  auch,  wenn  mehrere  Angeklagte  vorhanden
sind,  von  denen  einzelne  Berufung  oder  Revision  eingelegt
haben,  die  anderen  nicht,  bezüglich  der  letzteren  schon  vor  Erledigung
  der  von  den  ersteren  eingelegten  Rechtsmittel  auf
Grund  erteilter  Bestätigungsorder  erfolgen.  Mit  Rücksicht  auf
§  414  wird  event.  der  Gerichtsherr  von  der  sofortigen  Erteilung
  der  Bestätigungsorder  Abstand  nehmen,  wenn  nach
seiner  überzeugung  eine  Aufhebung  des  Urteils  auch  bezüglich
derjenigen  Verurteilten  zu  erwarten  steht,  die  kein  Rechtsmittel
eingelegt  haben.  Vgl.  §  457  M.  3.

AusfBest.  H.  u.  M.

1.  Jedes  rechtskräftige  Strafurteil  muß  dem  Truppenteile
(der  Dienst=  bzw.  Verwaltungsbehörde)  des  Angeklagten
unter  Beifügung  der  Akten  zugehen  und  ist  nach  unten
bekanntzugeben,  soweit  es  erforderlich  erscheint.  Der
Gerichtsherr  bestimmt,  welchen  vorgesetzten  Kommandostellen
  des  Truppenteiles  Urteil  und  Akten  außerdem
mitzuteilen  sind

2.  War  der  Antrag  auf  Untersuchung  von  einer  Ziovilbehörde
  ausgegangen,  so  ist  ihr  von  dem  Ausfalle  der
rechtskräftigen  Entscheidung  Nachricht  zu  geben.

3.  Im  übrigen  wird  auf  die  Bundesratsbeschlüsse  vom
16.  Juni  1882  (A#Bl.  S.  137  ff.)  und  v.  9.  Juli  1896
(A#l.  S.  249  ff.),  betreffend  die  Führung  von  Strafregistern,
  verwiesen.

In  den  im  §  2  des  Bundesratsbeschlusses  vom
16.  Juni  1882  erwähnten  Fällen  erfolgt  die  Mitteilung
einer  militärgerichtlichen  Verurteilung  an  die  *
behörde  (vgl.  kriegsministerielle  Verfügungen  v.  20.  Dez.
1882,  AVBl.  S.  218  219,  und  v.  11.  Aug.  1883,  A#l.
S.  147)  durch  die  unter  Ziffer  1  und  2  der  kriegsministeriellen
  Verfügung  v.  31.  Juli  1882  (A#  l.  S.
166)  bezeichneten  Truppenteile  und  Militärbehörden,
und  zwar  sobald  für  den  Verurteilten  der  Militärgerichtsstand
  gänzlich  aufhört  oder  sobald  der  Verurteilte
  in  das  Beurlaubtenverhältnis  übergeführt,  bzw.
        <pb n="463" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  8  451.  455

wieder  übergeführt  wird  (§  6  des  Bundesratsbeschlusses
v.  16.  Juni  1882).

Das  für  diese  Mitteilungen  erforderliche  Material
Fabten  die  Truppenteile  usw.  durch  die  Gerichtserren.


Es  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  alles  für  die  Mitteilung
  an  die  Registerbehörde  Erforderliche  schon  im
Laufe  des  Verfahrens  aktenmäßig  festgestellt  wird.  (Für
die  Marine  vgl.  Ml.  von  1882  S.  165  ff.  von  1896
S.  207  ff.)

4.  Die  vom  Gerichtsherrn  und  dem  Kriegsgerichtsrate  zu
fassenden  Beschlüsse,  durch  die  ein  Abwesender  für
fahnenflüchtig  erklärt  oder  bessen  Vermögen  mit  Beschlag
  belegt  wird  (§  360),  find  in  die  Strafregister
nicht  einzutragen.

451.1)  Die  Strafvollstreckung  wird  durch  den  Gerichtsherrn
  angeordnet,:)  welcher  die  Erhebung  der  Anklage
  verfügt  3)  hat.  4)  5)

1)  Vgl.  §  483  Rtr  PO.

2)  Die  reglementarischen  Bestimmungen  —  namentlich
der  Militärstrafvollstreckungsvorschrift  —  über  den  eigentlichen

Strafvollzug  bleiben  unberührt.  Vgl  Begr.  zu  §  435  des
Entw.  S.  176.

3)  In  den  Fällen  des  §  262  also  der  ersuchende  Gerichtsherr;
  in  denen  des  8  42  MStrGB.  derjenige  Gerichtsherr,  der
das  Nachtragsverfahren  verfügt  hat.

Ausnahmen  von  §  451:  Siehe  §§  2,  3,  4,  7,  8  MStr0.
In  letzteren  Paragraphen  sind  die  Fälle  vorgesehen,  in  denen
die  Anklage  und  deren  Durchführung  den  Zivilbehörden  obliegt.
  Die  Vollstreckung  erfolgt  dann  auf  Ersuchen  der  bürgerlichen
  Behörden  durch  den  Gerichtsherrn,  dessen  Gerichtsbarkeit
  der  Verurteilte  unterstellt  ist.  Vgl.  89  19  ff.,  namentlich
  §  25.

4)  Der  die  Strafvollstreckung  anordnende  Gerichtsherr  ist
für  die  richtige  Vollstreckung  der  Strafe  verantwortlich.  Auf
dieser  Verantwortlichkeit  beruht  seine  Verpflichtung,  die  Strafvollzugsbehörde
  in  Kenntnis  zu  setzen,  welche  Strafe  zu
vollstrecken  ist.

Der  Millitärjustizbeamte,  welcher  dem  Gerichtsherrn  den
Entwurf  einer  Strafvollstreckungsanordnung  zur  Unterschrift
vorlegt,  ist  für  die  Gesetzmäßigkeit  der  Anordnung  mitverant-
        <pb n="464" />
        456  Militärstrafgerichtsordnung.

wortlich,  auch  wenn  er  selbst  letztere  nicht  mit  vollzieht.
RMGer.  I.  11.  Okt.  1906.  E.  10,232

Selbstverständlich  gilt  dieser  Grundsatz  in  seinem  Abs.  2
nur  dann,  wenn  die  Anordnung  der  Strafvollstreckung  dem
von  dem  Militärjustizbeamten  vorgelegten  Entwurfe  entspricht.
Ist  letzteres  der  Fall,  so  kann  sich  d.  E.  der  Militärjustizbeamte
  nicht  weigern,  die  Anordnung  der  Strafvollstreckung
mit  zu  unterzeichnen.

5)  Die  Strafvollstreckung  gegen  militärgerichtlich  verurteilte
  Personen  geht,  sobald  deren  militärisches  Dienstverhältnis
  aufgelöst  wird,  gemäß  §  15  Abs.  3  MötrG#B.  auf  die
bürgerlichen  Behörden  über.  An  die  Stelle  des  Gerichtsherrn
tritt  die  Staatsanwaltschaft  als  Vollstreckungsbehörde;  dieser
bzw.  den  ihr  übergeordneten  Behörden  seett  dann  die  Befugnis
  zur  Erteilung  von  Strafaufschub,  sowie  zur  Unterbrechung
  des  Strafvollzugs  und  zur  Strafteilung  zu.  (Vgl.
aber  auch  §&amp;amp;  443  MStrcO.)  Der  Staatsanwaltschaft  sind
Nationale,  begl.  Abschrift  des  Urteilstenors  und  der  Bestätigungsorder
  mit  dem  Ersuchen  um  Übernahme  der  Strafvollstreckung
  zu  übersenden.  Dies  hat  auch  dann  zu  geschehen,
wenn  der  Verurteilte  gemäß  85  Ziff.  2  MStr  VV.  unmittelbar
  an  die  Zivilstrafanstalt  abgeführt  wird.  In  dem  Ersuchen
ist  Tag  —  nach  Ansicht  des  Kriegsministers  auch  die  Stunde  —
anzugeben,  von  wann  ab  die  Strafe  zu  berechnen  ist.  Bei
mittelbarer  Überweisung  des  Verurteilten  an  die  Strafanstalt
sind  dieser  unter  Bezugnahme  auf  das  an  die  Staatsanwaltschaft
  gerichtete  Ersuchen  die  im  5  5  Ziff.  2  MStr  VV.  vorgeschriebenen
  Angaben  und  Schriftstücke  mitzuteilen.  Erfolgt
die  Einlieferung  in  die  Strafanstalt  durch  die  Staatsanwaltschaft,
  so  1  letzterer  mit  dem  Ersuchen  um  Strafvollstreckun
sämtliche  für  die  Aufnahme  des  Verurteilten  in  die  Strafhaft
erforderlichen  Papiere  zu  Übersenden.  Ortlich  zuständig  zur
Strafvollstreckung  ist  der  Regel  nach  diejenige  Staatsanwaltschaft,
  in  deren  Bezirk  sich  der  Bestrafte  aufhält;  ist  er  verhaftet,
  so  ist  diejenige  Staatsanwaltschaft  zuständig,  in  deren
Bezirk  die  Pralna  liegt,  in  die  er  nach  Anlage  2  zu
§5  Mötr  W.  einzuliefern  ist.  Im  übrigen  vgl.  bezüglich  der

uständigkeit  S5  Ziff.  1  MStrVV.  und  a###  1903  S.  259.
KM.  vom  25.  Juli  1905,  Nr.  78/7  05.  C.  3.  Verfügung  des
NMMA.  vom  20.  Sept.  1900  Ml.  S.  303,  1905.  WUgl.
*458  A.  3.

452.1)  An  geisteskranken  oder  schwangeren  2)  Personen
  darf  ein  Todesurtheil  nicht  vollstreckt  werden.
        <pb n="465" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren  88  453  455.  457

1)  Vgl.  §  485  Abs.  2  RStr  PO.
2)  Eine  derartige  Bestimmung  war  im  Hinblick  auf
§9#  159,  160,  161  Mtr#.  erforderlich.

453.1)  Die  Vollstreckung  einer  durch  Erschießen
zu  vollziehenden  Todesstrafe  erfolgt  durch  die  Militär-=behörde.
  2)

1)  Vgl  §  14  MStr  GB.  85  1,  2  MStr  V.,  AO.  vom
22.  Jan.  1889  betr.  Vollstreckung  an  Bord.

2)  Im  Felde  erfolgt  auch  wegen  nichtmilitärischer  Verbrechen
  die  Vollstreckung  der  Todesstrafe  durch  Erschießen;  im
Frieden  nur  wegen  militärischer  Verbrechen.  §  14  MStrG.
bezieht  sich  im  Felde  auch  auf  Militärbeamte.  Bei  Demobilmachung
  oder  bei  Überführung  des  Verurteilten  in  die
Heimat  —  §§  433—435  —  erfolgt  die  Vollstreckung  nach  dem
für  das  Friedensverhältnis  gegebenen  Vorschriften.  Militärische
Verbrechen  sind  im  Friedensverhältnis  nicht  mit  dem  Tode
bedroht.  Für  im  Felde  begangene  militärische  Verbrechen  ist
die  Todesstrafe  angedroht  in  den  §#  58,  60,  63,  71—73,  84,  95,
97,  107,  108,  133,  141,  1599  MStr#.

454.1)  Die  Vollstreckung  einer  durch  Enthauptung
zu  vollziehenden  Todesstrafe  erfolgt  durch  die  bürgerlichen
  Behörden  auf  Grund  einer  mit  der  Bescheinigung
der  Rechtskraft  versehenen  beglaubigten  Abschrift  des
Urtheils,  welcher  eine  beglaubigte  Abschrift  der  Bestätigungsorder
  beizufügen  ist.  Die  Bescheinigung  und
die  Beglaubigungen  geschehen  durch  den  Gerichtsherrn
E  451).

1)  Vgl.  §  436  RStr  PO.,  §  13  MStr  GB.

455.  )  Die  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe
ist:)  aufzuschieben,  wenn  der  Verurtheilte  in  Geisteskrankheit
  verfällt.  3)

Dasselbe  gilt  bei  anderen  Krankheiten,  wenn  von  der
Vollstreckung  eine  nahe  Lebensgefahr  für  den  Verurtheilten
zu  besorgen  steht.

1)  Vxgl.  §  487  Abs.  1  und  2  RStrPO.

2)  Der  Verurteilte  hat  hier  ein  Recht  auf  Aussetzung
der  Vollstreckung.  Die  Aussetzung  ist  von  Amts  wegen
        <pb n="466" />
        458  Militärstrafgerichtsordnung.

durch  den  zuständigen  Gerichtsherrn  —  §  451  —  anzuordnen.
Vgl.  §  464.  Der  Aufschub  ist  zeitlich  nicht  beschränkt.  Dauert
die  Geisteskrankheit  fort,  so  kann  die  Strafvollstreckung  endgültig
  unmöglich  werden.  Über  den  Aufschub  hat  zunächst  der
vollstreckende  Gerichtsherr  zu  befinden.  Rechtsbeschwerde  geht
an  das  obere  Gericht.  9§  464  Abs.  2,  4,  461  Abs.  4.

3)  Uber  die  Unterbrechung  einer  bereits  begonnenen  Strafverbüßung
  enthält  die  MStrGO.  keine  Vorschriften,  soweit
nicht  §  464  Abs.  3  oder  §#  443  Abs.  3  MStrGO.  in  Frage
kommt.  Vgl.  Koppmann  §  455  A.  2.  Vgl.  §  42  Mtr  W.

456.1)  Auf  Antrag  eines  Verurtheilten,  welcher
nicht  zu  den  Militärpersonen  des  aktiven  Heeres  oder
der  aktiven  Marine  gehört,  kann  die  Vollstreckung  aufgeschoben
  werden,2)  sofern  durch  die  sofortige  Vollstreckung
  dem  Verurtheilten  oder  der  Familie  desselben
erhebliche,  außerhalb  des  Strafzwecks  liegende  Nachtheile
erwachsen.

Der  Strafaufschub  darf  den  Zeitraum  von  vier
Monaten  nicht  übersteigen.3)

Die  Bewilligung  desselben  kann  an  eine  Sicherheitsleistung
  oder  andere  Bedingungen  geknüpft  werden.“)

1)  Vgl.  §  488  RStr  PO.

1a)  Ugl.  über  Strafaufschub,  Stralunterbrechung  und
Strafteilung  bez.  der  nach  §  15  Abs.  3  MStrB.  den  bürgerlichen
  Behörden  übergebenen  Personen  §  451  A.  4  MSt.

2)  Der  zuständige  Gerichtsherr  entscheidet  nach  freiem  Ermessen.
  Vgl.  aber  §  464  Abs.  2.  9§  456  setzt  die  Stellung
eines  Antrages  voraus.

3)  Im  Wege  der  Gnade  kann  selbstverständlich  Strafaufschub
  ohne  zein  bewilligt  werden.  Gnadengesuche
halten  in  der  Regel  die  Vollstreckung  der  Strafe  nicht  auf;
ausgenommen  ist  die  Vollstreckung  der  Todesstrafe,  AO.  v.
15.  Okt.  1810,  MGS.  Bd.  I  S.  81;  AO.  v.  31.  Jan.  [I1836,
ebendas.  Bd.  II  S.  4.  Die  Strafvollstreckung  ist  ferner  bei
Einreichung  eines  Gnadengesuches  aufzuschieben,  wenn  dem
Verurteilten  durch  Antritt  der  Freiheitsstrafe  unwiederbringlicher
  Schaden  an  seiner  Ehre  zugefügt  würde  und  er  eine  derartige
  Strafe  nicht  schon  einmal  erlitten  hat;  ferner,  wenn  dem
Verurteilten  nach  Ermessen  des  Gerichtsherrn  so  erhebliche  Begnadigungsgründe
  zur  Seite  stehen,  daß  eine  Ermäßigung
        <pb n="467" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  457,  458.  459

oder  der  Erlaß  der  Strafe  zu  erwarten  steht.  AO.  v.  29.  Aug.
1833  u.  21.  Dez.  1843,  MGS.  Bd.  III  S.  121;  KM.  v.  1I.  Dez.
1901.  Nr.  211/12.  01.  C.  3.  Für  die  Marine  ogl.  hins.  der
Aussetzung  der  Strafvollstreckung  infolge  von  Gnadengesuchen
AKO.  v.  9.  März  1907.  Ml.  1907  S.  56.

4)  Die  Bestimmung  über  die  Höhe  der  Sicherheitsleistung
und  die  Art  ihrer  Hinterlegung  erläßt  der  vollstreckende  Gerichtsherr
  nach  freiem  Ermefe  n-  Die  Vorschrift  im  §  248  Abf.  4
ist  nicht  bindend  und  ihre  Anwendung  hier  auch  nicht  zweckmäßig,
  da  dem  Gerichtsschreiber  kein  sicherer  Aufbewahrungsort
  zur  Verfügung  steht.  Am  besten  dürfte  eine  militärische
Kasse  mit  der  Aufbewahrung  der  Kaution  zu  beauftragen  sein.

437.1)  Die  Vollstreckung  von  Arreststrafen  2)  3)  kann
im  Interesse  des  Dienstes  auf  Anordnung  des  kommandierenden
  Generals  (Admirals)  aufgeschoben4)  werden.

Io)  Die  Zuständigkeit  des  K.  Generals  tritt  nur  beim
Aufschub  der  Vollstreckung  von  Arreststrasen  im  Interesse
des  Dienstes  ein.  Beim  Strafaufschub  aus  §  456  auf  Antrag
  eines  nicht  zu  den  Militärpersonen  des  aktiven  Heeres
oder  der  aktiven  Marine  gehörigen  Verurteilten  kann  auch  die
Vollstreckung  von  Arreststrafen  durch  den  Gerichtsherrn  I.  Instanz
  aufgeschoben  werden,  aber  auch  nur  durch  diesen.  RM.
Ger.  PE.  XI,  17.

1)  Diese  Vorschrift  wird  namentlich  dann  Anwendung
finden,  wenn  die  Truppenteile  ihre  Garnison  verlassen  haben
oder  wenn  der  Verurteilte  zu  einer  Dienstleistung  kommandiert
ist,  deren  Unterbrechung  unerwünscht  erscheint.  Vgl.  Begr.  zu
§  440  des  Entw.  S.  77.

2)  Auch  gegen  Offiziere  verhängte  Arreststrafen.

3)  Die  Aussetzung  der  Vollstreckung  anderer  Strafen  ist
nach  Erteilung  der  Bestätigungsorder  der  Allerhöchsten
Entscheidung  vorbehalten.  Dagegen  bleibt  es  dem  Gerichtsherrn
  bei  besonderer  Veranlassung  —  vgl.  z.  B.  §  450
A.  3.—  unbenommen,  den  Erlaß  der  Bestätigungsorder  auszusetzen.
  Vgl.  auch  §  22  MStr  VV.  Ausnahme:  5  456  A.  3.
4)0  Die  Vollstreckung  darf  aufgeschoben,  aber  nicht  aufgehoben
  werden.  RMGer.  PE.  V,  73.

458.  Für  den  in  Untersuchungshaft  befindlichen
Angeklagten,  welcher  zu  einer  Freiheitsstrafe  verurtheilt
wird,  ist  die  zu  verbüßende  Strafe  vom  Tage  der  Rechtskraft
  !)  des  Urtheils  zu  berechnen.
        <pb n="468" />
        460  Militärstrafgerichtsordnung.

Hat  der  Angeklagte  auf  Einlegung  eines  Rechtsmittels
  verzichtet,.))  so  wird  die  Strafe  3)  bereits  vom
Tage  des  Verzichts  berechnet.  Eine  entsprechende  Berechnung
  tritt  ein,  wenn  der  Angeklagte  das  eingelegte
  Rechtsmittel  zurückgenommen  oder,  ohne  eine
Erklärung  abzugeben,  die  Einlegungsfrist  hat  verstreichen
lassen.")  5)°0)  7)  8)  9)

1)  Ein  Urteil  ist  rechtskräftig,  wenn  es  nicht  mehr  durch
Verufung  und  Revision  angefochten  werden  kann.  Vgl.  8§  383,

Die  Bestätigungsorder  ist  für  die  Berechnung  der  Strafgeit
  nur  im  außerordentlichen  Verfahren  von  Bedeutung.  Vgl.

2)  Vgl.  §  482  RStrPpO.,  §  371  dieses  Ges.  unter  A.  7.
§  458  Abs.  2  findet  auch  Anwendung,  wenn  der  verhaftete
Angeklagte  den  Verzicht  zurückgenommen,  dessenungeachtet  aber
der  Verzicht  in  der  Folge  als  rechtswirksam  anerkannt  worden
ist.  RMGer.  PE.  Xl,  18.

3)  Jeder  Tag  gilt  als  verbüßte  Strafhaft;  §  21  RStr  .
findet  keine  Anwendung.  Der  Anfangstag  (z.  B.  der  Tag,  an
welchem  der  Verzicht  erklärt  wurde)  ist  voll  anzurechnen,
nicht  von  dem  nach  Stunde  und  Minute  festzustellenden  Zeitpunkte
  der  Verzichtserklärung.  RMGer.  PE.  III,  59a;  lV,  78;
VIII,  29.  I.  15.  Dez.  1904.  E.  8,42  sowie  I.  20.  Dez.  1906.
E.  10,299.

Vgl.  dagegen  die  Verfügungen  des  Kriegsministeriums
und  des  Reichsmarineamts,  §  451  A.  4.

4)  Die  Vorschrift  des  5  458  Abs.  2  Mtr  G.  beruht  auf
dem  Gedanken,  daß,  soweit  nicht  der  Angeklagte  selbst  durch
sein  eigenes  Verhalten  in  beireff  des  Gebrauchs  der  ihm  zustehenden
  Rechtsmittel  den  Eintritt  der  Vollstreckbarkeit  des
Urteils  aufgehalten  hat,  seine  Lage  dadurch  keine  Verschlechterung
  erfahren  soll,  daß  dem  alsbaldigen  Beginne  der  Strafzalsrn
  Hindernisse  entgegentreten,  die  nicht  durch  ihn
selbst  herbeigeführt  sind.  Vgl.  den  im  Urteil  des  RMGer.  I.
16.  Sept.  1901  E.  1,281  behandelten  Spezialfall.

5)  Die  im  Abs.  2  getroffene  Ausnahmebestimmung  kommt
bei  Verurteilung  zu  einer  Gesamtstrafe  nur  demjenigen  verhafteten
  Angeklagten  zugute,  der  sich  der  Gesamtstrafe  unterwirft,
  nicht  auch  demjenigen,  der  zwar  hinsichtlich  eines  Teiles
der  von  der  Gesamtstrafe  betroffenen  Straffälle  sich  beruhigt,
wegen  der  anderen  Straffälle  aber  ein  Rechtsmittel  einlegt.
        <pb n="469" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren  88§  459,  460.  461

(Unter  Aufhebung  des  PE.  III,  59b;  PE.  V.  74.  RNGer.
II.  16.  Dez.  1903.  E.  6,174.  IJ.  16.  April  1903.  E.  5,45.)

6)  Ist  der  Angeklagte  auf  Anordnung  des  Gerichts  festgenommen,
  seitens  des  Gerichtsherrn  über  die  Aufrechterhaltung

er  Festnahme  aber  nicht  entschieden,  weil  er  von  der  Festnahme
  überhaupt  nicht  in  Kenntnis  gesetzt  ist,  so  ist  die  von
dem  Angeklagten  von  der  Festnahme  an  erlittene  Haft  gemäß
den  Bestimmungen  des  §  458  Abs.  1  und  2  als  Strafhaft  zu
berechnen.  RMGer.  PE.  IV,  39.

7)  Der  Verzichtstag  bleibt  auch  dann  für  den  Beginn  der
Strafe  maßgebend,  wenn  in  Gemäßheit  des  §  414  von  Amts
wegen  das  Urteil  aufgehoben,  die  Sache  in  die  Berufungsinstanz
  zurückverwiesen  wird  und  der  Angeklagte  gegen  das
neu  ergehende  Urteil  kein  Rechtsmittel  einlegt.  Denn  auch  in
diesem  Falle  hat  der  Angeklagte  den  Eintritt  der  Rechtskraft
durch  seine  Tätigkeit  nicht  aufgehalten.  Dagegen  widerspricht
es  der  Tendenz  des  §  458,  wenn  man  die  Anwendbarkeit  des
§  458  Abs.  2  auch  für  den  Fall  annimmt,  daß  ein  solcher  Angeklagter
  gegen  das  neue  Urteil  Revision  einlegt.  Trotzdem
dürfte  bei  dem  klaren  Wortlaute  des  §  458  Abs.  2  dessen  Anwendung
  kaum  zu  vermeiden  sein.

8)  Die  Freiheitsentziehung,  welche  der  in  Untersuchungshaft
  befindliche  Angeklagte  von  dem  Tage  ab  erleidet,  von
welchem  ab  nach  §  458  MStr#.  die  Strafe  zu  berechnen  ist,
kann  nicht  als  Untersuchungshaft  angesehen  und  deshalb  nicht
zum  Gegenstand  einer  Anrechnung  auf  die  erkannte  Strafe
gemäß  §  60  StrEB.  gemacht  werden.  RMGer.  I.  10.  Mai  1906.
E.  10,80.  1.  20.  Dez.  1906.  E.  10,299.

9)  Die  Vorschrift  des  5  458  Abs.  2  MStr  GO.  findet  auch
dann  Anwendung,  wenn  das  vom  Gerichtsherrn  eingelegte
Rechtsmittel  für  den  Angeklagten  ungunstigen  Erfolg  gehabt
hat.  RMG  r.  I.  20.  Dez.  1906.  E.  10,299.

459.  Erfolgt  in  den  Fällen  des  §  458  die  Verhaftung
  des  Angeklagten  erst  nach  den  dort  bezeichneten
Zeitpunkten,  1)  so  wird  die  Strafe  vom  Tage  der  Verhaftung
  berechnet.

1)  Also  nach  Rechtskraft  des  Urteils,  welcher  Verzicht  und
Zurücknahme  des  Rechtsmittels  seitens  des  Angeklagten  sowie
der  Ablauf  der  Rechtsmittelfrist  gleichstehen.

460.  10  Ist  der  Verurtheilte  nach  Beginn  der  Strafvollstreckung,
  ohne  daß  eine  Unterbrechung  derselben  an-
        <pb n="470" />
        462  Militärstrafgerichtsordnung.

geordnet  wird,  wegen  Krankheit  in  eine  von  der
Strafanstalt  getrennte  Krankenanstalt  gebracht
worden,  so  ist  die  Dauer  des  Aufenthalts  in  der
Krankenanstalt  in  die  Strafzeit  einzurechnen,  sofern  er
nicht  mit  der  Absicht,  die  Strafvollstreckung  zu  unterbrechen,
  die  Krankheit  herbeigeführt  oder  verlängert
hat.  2)5)

1)  Vgl.  §  493  RStrPO.

2)  Hat  der  Verurteilte  Krankheit  simuliert,  so  wird  die
Dauer  des  Aufenthalts  in  der  Krankenanstalt  nicht  in  die
Strafhaft  eingerechnet.  In  zweifelhaften  Fällen  entscheidet  das
Gericht,  §  464.  Ist  der  Verurteilte  in  einer  zu  der  Strafanstalt
  gehörigen  (nicht  von  ihr  getrennten)  Krankenanstalt
untergebracht,  so  ist  dieser  Aufenthalt  immer  —  auch  bei
Simulation  —  in  die  Strafzeit  einzurechnen.

3)  Die  Zeit  eines  etwaigen  Urlaubs  ist  in  keinem  Falle
auf  gie  Strafzeit  in  Anrechnung  zu  bringen.  Vgl.  MStrVV.

461.1)  Ist  Jemand  durch  verschiedene?)  rechtskräftige
  Urtheile  zu  Strafen  verurtheilt  worden,  und  sind
dabei  die  Vorschriften  über  die  Zuerkennung  einer  Gesamtstrafe
  (§  79  des  bürgerlichen  Strafgesetzbuchs)  außer
Betracht  geblieben,  so  sind  die  erkannten  Strafen  auf
eine  Gesammtstrafe  zurückzuführen.

Die  Entscheidung  steht  demjenigen  Gerichte  zu,  welches
die  schwerste  Strafart  oder  bei  Strafen  gleicher  Art  die
höchste  Strafe  erkannt  hat,  falls  hiernach  aber  mehrere
Gerichte  zuständig  sein  würden,  demjenigen,  dessen  Urtheil
zuletzt  ergangen  ist.  War  das  hiernach  maßgebende
Urtheil  von  einem  Gerichte  höherer  Instanz  erlassen,  so
setzt  das  Gericht  erster  Instanz  die  Gesammtstrafe  fest.
Sind  vie  Urtheile  von  Gerichten  verschiedener  Kontingente
erlassen,  so  ist  die  Entscheidung  von  dem  Reichsmilitärgerichte?2")
  zu  treffen.

Die  Entscheidung  erfolgt  ohne  mündliche  Verhandlung;
  vor  der  Entscheidung  ist  dem  Vertreter  der
        <pb n="471" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  88  461,  462.  463

Anklage  und  dem  Verurtheilten  Gelegenheit  zu  geben,
Anträge  zu  stellen  und  zu  begründen.  3)

Gegen  die  Entscheidung  findet,  insofern  sie  nicht  vom
Reichsmilitärgericht  erlassen  ist,  die  Rechtsbeschwerde")  an
das  obere  Gericht  5)  statt.

1)  Vgl.  §  492  RSir  PO.

2)  Militärgerichtliche  und  zivilgerichtliche  Urteile.

2  à)  Die  Entscheidung  des  RMGer.  hat  nur  dann  zu  erfolgen,
  wenn  Urteile  von  Gerichten  mehrerer  Kontingente
vorliegen.  Von  der  Zugehörigkeit  zu  mehreren  Kontingenten
kann  aber  nur  bei  Militärgerichten,  nicht  bei  bürgerlichen
Gerichten  die  Rede  sein.  Die  Kompetenz  des  RMGer.  ist  also
nur  dann  gegeben,  wenn  entweder  ausschließlich  von  Militär-=gerichten
  orrschiedener  Kontingente  erlassene  Urteile  vorliegen
oder  wenn  neben  solchen  noch  die  Einzelstrafen  eines  oder
mehrerer  zivilgerichtlichen  Urteile  bei  Bildung  der  Gesamtstrafe
zu  berücksichtigen  sind.  RMGer.  II.  8  April  1905.  E.  8.,218.
Liegt  —  abgesehen  von  den  durch  bürgerliche  Gerichte  erkannten
  Strafen  —  nur  eine  militärgerichtliche  Verurteilung
vor,  so  regelt  sich  die  Zaständigkeit  zur  Bildung  der  Gesamtstrafe
  nach  der  Vorschrift  des  §  461  Abs  2  Satz  1  und  2.

3)  Die  Erhebung  von  Beweisen  über  die  Voraussetzungen
der  Anwendbarkeit  des  §  461  ist  zulässig.  Zuständig  ist  dasjenige
  Gericht,  das  über  die  Schuld=  und  Straffrage  erkannt
hat.  Vgl.  §  464  A.  4a.  Die  Rechtsbeschwerde  gegen  dessen
Entscheidung  ist  fristlos.

4)  Vgl.  §  373,  5  464  Abs.  1,  B.  4,164,  §  471  Abs.  2,  3.
RRGer.  z  4,/122.  «

5)  Bezüglich  der  Juftändigkelt  der  einzelnen  Senate  des
RMGer.  vgt  Dienstanweilung  3  Nr.  5.  Zuständig  ist  der
Senat,  in  dessen  Geschäftsbereich  das  letzte  Urteil  ergangen  ist

462.1)  Die  Vollstreckung  der  auf  Geldstrafe  lautenden
  Urtheile  und  der  über  eine  Vermögensstrafe  ergangenen
  Entscheidungen  erfolgt  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens
  nach  Maßgabe  der  dafür
geltenden  landesherrlichen  Bestimmungen.2)

Die  Intendanturen  bilden  die  zur  Anordnung  und
Leitung  des  Zwangsverfahrens  zuständigen  Vollstreckungsbehörden.
        <pb n="472" />
        464  Militärstrafgerichtsordnung.

1)  Vgl.  8  495  RStrPO.
2)  Vgl.  für  Preußen:  Verordnung,  betreffend  das  Verwaltungszwangsverfahren

  wegen  Beitreibung  von  Geldbeträgen,

vom  15.  Nov.  1899  (GS.  S.  545).  —  9§B  28—30  MStr  W.

463.1)  Kann  eine  verhängte  Geldstrafe  nicht  beigetrieben
  werden,  und  ist  die  Festsetzung  der  für  diesen
Fall  eintretenden  Freiheitsstrafe  unterlassen  worden,  7)  so
ist  die  Geldstrafe  durch  Verfügung  des  Gerichtsherrn  der
höheren  Gerichtsbarkeit?)  in  die  entsprechende
Freiheitsstrafe  umzuwandeln.  Die  Verfügung  ist  von
einem  richterlichen  Militärjustizbeamten  mit  zu  unterzeichnen.
  3)4)

1)  Vgl.  §  491  RStr  PO.

2)  Der  Regel  nach  iß  die  eventuelle  Freiheitsstrafe  im
Urteile  festzusrten  Auch  in  Sachen  der  niederen  Gerichtsbarkeit
  steht  die  Umwandlung  dem  höheren  Gerichtsherrn  zu.

3)  Val.  §  97  Abs.  2  und  3.

4)  Die  Fälle  des  §  360  kommen  hier  nicht  in  Betracht;
für  sie  ist  in  §  361  Bestimmung  getroffen.

464.1)  Bestehen  über  die  Auslegung  eines  Strafurtheils
  oder  über  die  Berechnung  der  erkannten  Strafer)
Zweifel,  oder  sind  Einwendungen  gegen  die  Zulässigkeit
der  Strafvollstreckung  erhoben,:)  so  ist  die  Entscheidung
des  Gerichts,  welches  erkannt  hat,)  46)  einzuholen.5)

Dasselbe  gilt,  wenn  nach  Maßgabe  der  §§  455,  456
Einwendungen  gegen  die  Ablehnung  eines  Antrags  6)  auf
Aufschub  der  Strafvollstreckung  erhoben  werden.

Der  Fortgang  der  Vollstreckung  wird  hierdurch  nicht
gehemmt;  der  Gerichtsherr  kann  jedoch  den  Aufschub
oder  die  Unterbrechung  der  Vollstreckung  anordnen.

Die  Bestimmungen  des  §  461  Absatz  3  und  47)  finden
entsprechende  Anwendung.

1)  Lgl.  §  490  NStr.

2)  Vgl.  §5  458—  460.

3)  Wenn  z.  B.  die  für  den  Unvermögensfall  erkannie  Freiheitsstrafe

  vollstreckt  werden  soll,  während  nach  der  Behauptung
  des  Verurteilten  die  prinzipale  Geldstrafe  bereits  erlegt
        <pb n="473" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  464.  465

worden  ist.  Die  eine  besondere  Art  der  Strafvollstreckung
anstrebende  Bitte  des  Verurteilten  ist  keine  Einwendung  gegen
die  Zulässigkeit  der  Strafvollstreckung  und  unterfällt  deshalb
nicht  der  Bestimmung  des  §  464  Abs.  1  MtrSO.  RMGer.  J.
23.  Okt.  1905.  E.  9,188.

4)  Das  Gericht  braucht  aber  nicht  mit  denselben  Richtern,
welche  früher  geurteilt  haben,  besetzt  zu  sein.  Vgl.  KB.  S.  133
zu  §  439,  S.  134  zu  §  447.

4a)  Es  kommt  nicht  lediglich  darauf  an,  welches  Gericht
in  der  Urteilsformel  auf  eine  Strafe  erkannt  hat;  vielmehr
ist  bei  Feststellung  der  Zuständigkeit  zu  prüfen,  welches  Urteil
zu  Auslegungszweifeln  oder  zu  Zweifeln  bezüglich  Berechnung
der  erkannten  Strafe  Veranlassung  gegeben  hat.  Dies  gilt
auch  für  die  dritte  Eventualität  des  §  464  Abs.  1  —  bei  Einwendungen
  gegen  die  Zulässigkeit  der  Strafvollstreckung  —
und  in  den  Fällen  des  §  464  Abs.  2,  in  dem  vom  Strafaufschub
  (§5  455,  456)  gesprochen  wird,  insofern,  als  auch  hier  zu
prüfen  ist,  welches  Urteil  nach  seinen  Gründen  endgültig  über
die  Strafe  befunden  hat.  So  ist  z.  B.  das  Berufungsgericht
dann,  wenn  es  über  die  Straffrage  eine  selbständige  Entscheidung
  getroffen  hat,  dasjenige  Gericht,  „welches  erkannt  hat“.
Dies  ist  auch  der  Fall,  wenn  das  Berufungsgericht,  nach  Prüfung
  der  Strafzumessungsgründe  dieselbe  Strafe,  wie  das
Kriegsgericht  für  angemenen  hält  und  deshalb  nach  §  395  in
der  Urteilssormel  die  Berufung  lediglich  verwirft.  Ebenso
ist,  falls  über  die  Auslegung  eines  Strafurteils  Zweifel  bestehen,
  das  Gericht,  welches  das  auslegungsbedürftige  Urteil
erlassen  hat,  dasjenige,  „welches  erkannt  hat“.  RMGer.  1
15.  Dez.  1904.  E.  8,/424.  Für  die  Auslegung  seines  Urteils
kann  auch  das  Reichsmilitärgericht  als  Gericht,  das  erkannt
hat,  zur  Entscheidung  berechtigt  sein.

5)  Eine  weitere  Beschwerde  gegen  die  in  der  Beschwerdeinstanz
  erlassene  Entscheidung  des  oberen  Gerichts  ist  nicht  gezeben.
  RMGer.  I.  29.  Jan.  1903.  B.  4,164.  —  Hat  das  Oberkriegsgericht
  die  Entscheidung  nicht  in  der  Beschwerdeinstanz,
sondern  als  das  Gericht,  das  „erkannt  hat“  (vgl.  A.  4a)  erlassen,
  so  ist  nach  deren  ordnungsmäßiger  Zustellung  die
Rechtsbeschwerde  an  das  RMGer.  zulässig.  Die  unmittelbare
Anrufung  des  letzteren  —  unter  Umehung  des  Oberkriegsgerichts
  —  entspricht  nicht  dem  Gesetze.  RMGer.  I.  29.  Jan.
1904.  E.  6,.

6)  Der  Verurteilte  hat  den  Antrag  auf  Aufschub  zunächst
an  den  zuständigen  Gerichtsherrn  zu  richten.  Wird  der  Antrag

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  30
        <pb n="474" />
        466  Militärstrafgerichtsordnung.

abgelehnt,  so  kann  er  unter  Erhebung  seiner  Einwendung  die
Entscheidung  des  Gerichts  einholen.  RMGer.  PE.  XIII,  20.

7)  Gegen  den  ablehnenden  Bescheid  des  letzteren  steht  ihm
die  Rechtsbeschwerde  an  das  obere  Gericht  zu.

Achter  Titel.!)

Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren
freigesprochenen  Personen.

465.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes,?)  betreffend
die  Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren  freigesprochenen
  Personen,  finden  auf  die  im  militärgerichtlichen
  Verfahren  verurtheilten  Personen  entsprechende
Anwendung.2)

Die  Entschädigung  wird  von  der  Militärverwaltung
desjenigen  Kontingents3)  gezahlt,  bei  dessen  Gerichte  das
Strafverfahren  in  erster  Instanz  anhängig  war.  3)“)

1)  Durch  den  Reichstag  eingefügt.  KB.  S.  134—136.

2)  Die  Bestimmung,  welche  in  dem  im  Wiederaufnahmeverfahren
  ergangenen  freisprechenden  Urteile  über  die  Verpflichtung
  der  Kontingentsverwaltung  zur  Entschädigung  getroffen
ist,  kann  in  höherer  Instanz  nicht  selbständig,  sondern  nur  in
Verbindung  mit  der  Aufhebung  des  Urteils  außer  Kraft  gesetzt
werden.  MGer.  I.  7.  Dez.  1905.  E.  9,195.

2  a)  AusfBest.  H.  u.  M.  —  Maßgebend  ist  das  Gesetz  v.
20.  Mai  1898  (REl.  S.  345):

§  1.  Personen,  welche  im  Wiederaufnahmeverfahren
freigesprochen  oder  in  Anwendung  eines  milderen  Strafgesetzes
  mit  einer  geringeren  Strafe  belegt  werden,
können  Entschädigung  aus  der  Staatskasse  verlangen,
wenn  die  früher  erkannte  Strafe  ganz  oder  theilweise
gegen  sie  vollstreckt  worden  ist.  Das  Wiederaufnahmeverfahren
  muß  die  Unschuld  des  Verurtheilten  bezüglich
der  ihm  zur  Last  gelegten  That  oder  bezüglich  eines  die
Anwendung  eines  schwereren  Strafgesetzes  begründenden
Umstandes  ergeben  oder  doch  dargethan  haben,  daß
ein  begründender  Verdacht  gegen  den  Angeklagten  nicht
mehr  vorliegt.
Außer  dem  Verurtheilten  haben  diejenigen,  denen
egenüber  er  kraft  Gesetzes  unterhaltspflichtig  war,  Anpruch
  auf  Entschädigung.
        <pb n="475" />
        Zwejter  Teil.  Verfahren.  §  465.  467

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  Verurtheilte  die  frühere  Verurtheilung  vorsätzlich
  herbeigeführt  oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit  verschuldet
  hat.  ·

Die  Versäumung  der  Einlegung  eines  Rechtsmittels
ist  nicht  als  eine  Fahrlässigkeit  zu  erachten.

§  2.  Gegenstand  des  dem  Verurtheilten  zu  leistenden
Ersatzes  ist  der  für  ihn  durch  die  Strafvollstreckung  entstandene
  Vermögensschaden.

Unterhaltsberechtigten  ist  insoweit  Ersatz  zu  leisten,
als  ihnen  durch  die  Strafvollstreckung  der  Unterhalt
entzogen  worden  ist.

Die  Entschädigung  wird  aus  der  Kasse  desjenigen
  Bundesstaats  gezahlt,  bei  dessen  Gerichte  das
Strafverfahren  in  erster  Instanz  anhängig  war.

Bis  zum  Detrage  der  geleisteten  Entschädigung  tritt
die  Kasse  in  die  Rechte  ein,  welche  dem  Entschädigten
gegen  Dritte  um  deswillen  zustehen,  weil  durch  deren
rechtswidrige  Handlungen  seine  Verurtheilung  herbeigeführt
  war.

&amp;amp;  4.  Ueber  die  Verpflichtung  der  Staatskasse  zur
Entschädigung  wird  durch  besonderen  Beschluß  des  im
Wiederaufnahmeverfahren  erkennenden  Gerichts  Bestimmung
  getroffen.

Der  Beschluß  ist  von  dem  Gerichte  gleichzeitig  mit
dem  Urtheile  zu  fassen,  aber  nicht  zu  verkünden,  sondern
durch  Zustellung  bekannt  zu  machen.  Der  Beschluß  unterliegt
  nicht  der  Anfechtung  durch  Rechtsmittel.  Er  tritt
außer  Kraft,  wenn  das  Urtheil  aufgehoben  wird.

§5.  Wer  auf  Grund  des  die  Verpflichtung  der  Staatskasse
  zur  Entschädigung  aussprechenden  Beschlusses  einen
Anspruch  geltend  macht,  hat  diesen  Anspruch  bei  Vermeidung
  des  Verlustes  binnen  drei  Monaten  nach  Zustellung
  des  Beschlusses  durch  Antrag  bei  der  Staatsanwaltschaft
  zu  verfolgen.  Der  Antrag  ist  bei  der
Staatsanwaltschaft  desjenigen  Landgerichts  zu  stellen,
in  dessen  Bezirke  das  Urtheil  ergangen  ist

Ueber  den  Antrag  entscheidet  die  oberste  Behörde
der  Landesjustizouerwaltung.  Eine  Ausfertigung  der
Entscheidung  ist  dem  Antragsteller  nach  den  Vorschriften
der  Civilprozeßordnung  zuzustellen.

Gegen  die  Entscheidung  ist  die  Berufung  auf  den
Rechtsweg  zulässig.  Die  Klage  ist  binnen  einer  Ausschlußfrist
  pon  drei  Monaten  nach  Zustellung  der  Ent-30*



—
        <pb n="476" />
        168  Miluärnrasgerichtsordnung.

scheidung  zu  erheben.  Für  die  Ansprüche  aus  Entschädigung

  find  die  Civilkammern  der  Landgerichte  ohne

Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes  ausschließlich

  zuständig.

Bis  zur  endgültigen  Entscheidung  über  den  Antrag
ist  der  Anspruch  weder  übertragbar,  noch  der  Pfändung
unterworfen.

&amp;amp;6.  In  den  zur  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts
in  ersier  Instanz  gehörigen  Sachen  ist  statt  der  Staatskasse
  die  Reichskasse  ersatzpflichtig.

In  diesen  Fällen  tritt  an  die  Stelle  der  Staatsanwaltschaft
  des  Landgerichts  die  Staatsanwaltschaft  bei
dem  Neichsgericht,  an  die  Stelle  der  obersten  Behörde
der  Landesfjustizverwaltung  der  Reichskanzler.

Urkundlich  usw.

3)  Beziehungsweise  der  Marine.

3a)  Durch  das  Gesetz  vom  14.  Juli  1904  NGBl.  S.  321
ist  Entschädigung  für  erlittene  Untersuchungshaft  zugebilligt.
Vgl.  die  Besprechung  in  der  Deutsch.  Juristenztg.  1904,  S.  839.
J.  Krause,  Haftentschädigung,  Helwingsche  Buchhandlung,  1906,
Zanngper,  und  Besprechung  hierzu.  Gerichtssaal.  LXX,
Das  Gesetz  hat  folgenden  Wortlaut:

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher
Kaiser,  König  von  Preußen  2c.  verordnen  im  Namen
des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§  1.  Personen,  die  im  Strafverfahren  freigesprochen
oder  durch  Beschluß  des  Gerichts  außer  BVerfolgung
gesetzt  sind,  können  für  erlittene  Untersuchungshaft  Entschädigung
  aus  der  Staatskasse  verlangen,  wenn  das
Verfahren  ihre  Unschuld  ergeben  oder  dargetan  hat,
daß  Degen  sie  ein  begründeter  Verdacht  nicht  vorliegt.

ußer  dem  Verhafteten  haben  diejenigen,  denen
gegenüber  er  kraft  Gesetzes  unterhaltspflichtig  war,  Anspruch
  auf  Entschädigung.

2.  Der  Anspruch  auf  Entschädigung  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  Verhaftete  die  Untersuchungshaft
vorsätzlich  herbeigeführt  oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit
verschuldet  hat.  Die  Versäumung  der  Einlegung  eines
actemittel  ist  nicht  als  eine  Fahrlässigkeit  zu  erachten.


Der  Anspruch  kann  ausgeschlossen  werden,  wenn
die  zur  Untersuchung  gezogene  Tat  des  Verhafteten  eine
        <pb n="477" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  »8  465.  469

robe  Unredlichkeit  oder  Unsittlichkeit  in  sich  geschlossen

bet  oder  in  einem  die  freie  Willensbestimmung  ausschließenden
  Trunkenheitszustande  begangen  worden  ist
oder  wenn  aus  den  Tatumständen  erhellt,  daß  der  Verhaftete
  die  Verübung  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
vorbereitet  hatte.

Der  Anspruch  kann  auch  dann  ausgeschlossen  werden,
wenn  der  Verhaftete  zur  Zeit  der  Verhaftung  sich  nicht
im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  besand  oder
unter  Polizeiaufsicht  stand  oder  wenn  gegen  den  Verhafteten
  auf  Grund  des  §  181  a  oder  des  §  362  des
Strafgesetzbuchs  innerhalb  der  letzten  zwei  Jahre  auf
Überweisung  an  die  Landes-Polizeibehörde  rechtskräftig
erkannt  worden  ist.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Verhaftete
  mit  Zuchthaus  bestraft  worden  ist  und  seit
der  Verbüßung  der  Strafe  drei  Jahre  noch  nicht  verflossen
  sind.

§  3.  Gegenstand  des  dem  Verhafteten  zu  leistenden
Ersatzes  ist  der  für  ihn  durch  die  Untersuchungshaft
entstandene  Vermögensschaden.  Hat  vor  dem  Erlasse
des  Haftbefehls  eine  Vorführung  oder  eine  vorläufige
Festnahme  stattgefunden,  so  erstreckt  sich  der  Entschädigungsanspruch
  auch  auf  die  dem  Haftbefehle  vorausgegangene
  Zeit  der  Haft.

Anterhaltsberechtigten  ist  insoweit  Ersatz  zu  leisten,
als  ihnen  durch  die  Verhaftung  der  Unterhalt  entzogen
worden  ist.

4  Über  die  Verpflichtung  der  Staatskasse  zur
Entschädigung  wird  von  dem  Gerichte  gleichzeitig  mit
fäinen  den  Verhafteten  freisprechenden  Urteile  durch  beonderen
  Beschluß  Bestimmung  getroffen.

Wird  auf  ein  gegen  das  Urteil  eingelegtes  Rechtsmittel
  von  neuem  auf  Freisprechung  erkannt,  so  ist  von
dem  erkennenden  Gerichte  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  von
neuem  Beschluß  zu  fassen.

Der  Beschluß  ist  nicht  zu  verkünden,  sondern  durch
Zustellung  bekannt  zu  machen,  sobald  das  freisprechende
Urteil  rechtskräftig  geworden  ist.  Er  unterliegt  nicht
der  Anfechtung  durch  Rechtsmittel.  Wird  die  Entsädigungsverpflichtung
  der  Staatskasse  ausgesprochen,
so  soll  der  Beschluß  auch  den  Unterhaltsberechligten,
die  nicht  dem  Hausstande  des  Verhafteten  angehören,
mitgeteilt  werden,  sofern  ihr  Aufenthalt  dem  Gerichte
bekannt  ist.
        <pb n="478" />
        470

Militärstrafgerichtsordnung.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,
wenn  der  Verhaftete  durch  Beschluß  des  Gerichts  außer
Verfolgung  gesetzt  wird.

8§5.  Der  die  Entschädigungsverpflichtung  der  Staatskasse
  aussprechende  Beschluß  tritt  außer  Kraft,  wenn  zu
Ungunsten  des  Freigesprochenen  die  Wiederaufnahme
des  Verfahrens  angeordnet  oder  wenn  gegen  den  außer
Verfolgung  Gesetzten  nach  Wiederaufnahme  der  Klage
das  Hauptverfahren  eröffnet  wird.  War  die  Entschädigung
  schon  gezahlt,  so  kann  das  Gezahlte  zurückgefordert
  werden.

Wer  auf  Grund  des  die  Entschädigungsverpflichtung
  der  Staatskafse  aussprechenden  Beschlufses
einen  Anspruch  geltend  macht,  hat  diesen  Anspruch  bei
Vermeidung  des  Verlustes  binnen  sechs  Monaten  nach
Zustellung  des  Beschlusses  durch  Antrag  bei  der  Staatsanwaltschaft
  des  Landgerichts  zu  verfolgen,  in  dessen
Bezirke  das  Verfahren  in  erster  Instanz  anhängig  war.

Über  den  Antrag  entscheidet  die  oberste  Behörde  der
Landes-Justizverwaltung.  Eine  Ausfertigung  der  Entscheidung
  ist  dem  Antragsteller  nach  den  Vorschriften
der  Zivilprozeßordnung  zuzustellen.

Gegen  die  Entscheidung  ist  die  Berufung  auf  den
Rechtsweg  zulässig.  Die  Klage  ist  binnen  einer  Ausschlußfrist
  von  drei  Monaten  nach  Zustellung  der  Entscheidung
  zu  erheben.  Für  die  Ansprüche  auf  Entschädigung
  sind  die  Zivilkammern  der  Landgerichte  ohne
Rücksicht  auf  den  Wert  des  Streitgegenstandes  ausschließlich
  zuständig.

Bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  über  den  Antrag
  ist  der  Anspruch  nicht  übertragbar.

.  Die  Entschädigung  wird  aus  der  Kasse  des
Bundesstaats  gezahlt,  bei  dessen  Gerichte  das  Strafverfahren
  in  erster  Instanz  anhängig  war.

Bis  zum  Betrage  der  geleisteten  Entschädigung  tritt
die  Kasse  in  die  Rechte  ein,  welche  dem  Entschädigten
gegen  Dritte  um  deswillen  austtehen.  weil  durch  deren
rechtswidrige  Handlungen  die  Untersuchungshaft  herbeigeführt
  war.

8.  Ist  zu  Ungunsten  des  Freigesprochenen  die
Wiederaufnahme  des  Verfahrens  beantragt  oder  gegen
den  außer  Verfolgung  Gesetzten  die  Klage  wieder  auf-#enommen
  worden,  so  kann  die  Entscheidung  der  obersten

ehörde  der  Landes-Justizverwaltung  (§  6  Abs.  2)  so-
        <pb n="479" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  465.  471

wie  die  Zahlung  der  Entschädigung  (§7  Abs.  1)  ausgesetzt
  werden.

5  9.  In  den  zur  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts
in  erster  Instanz  gehörigen  Sachen  ist  statt  der  Staatskasse
  die  Reichskasse  ersatzpflichtig.

In  diesen  Fällen  tritt  an  die  Stelle  der  Staatsanwaltschaft
  des  Landgerichts  die  Staatsanwaltschaft
bei  dem  Reichsgericht,  an  die  Stelle  der  obersten  Behörde
  der  Landes-Justizverwaltung  der  Reichskanzler.

10.  Dieses  Gesetz  findet  auf  die  im  militärgerichtlichen
  Verfahren  freigesprochenen  Personen  entsprechende
  Anwendung.  An  die  Stelle  der  Staatskasse
tritt  im  Heere  die  Kasse  desjenigen  Kontingents,  bei
dessen  Gerichte  das  Strafverfahren  in  erster  Instanz
anhängig  war,  in  der  Marine  die  Reichskasse.  Statt
der  Staatsanwaltschaft  des  Landgerichts  ist  der  Gerichtsherr
  erster  Instanz,  statt  der  obersten  Behörde  der
Landes-Justizuerwaltung  die  oberste  Militär=  oder
Marine-Justizverwaltungsbehörde  zuständig.

11.  In  den  zur  Zuständigkeit  der  Konsulargerichte
  gehörigen  Sachen  findet  dieses  Gesetz  mit
folgenden  Maßnahmen  Anwendung:

An  die  Stelle  der  Staatsanwaltschaft  des  Landgerichts
  tritt  der  Konsul.  Für  die  Ansprüche  auf  Entschädigung
  ist  das  Reichsgericht  in  erster  und  letzter
Instanz  zuständig.

§  12.  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  auf
Angehörige  eines  auswärtigen  Staates  nur  insoweit
Anwendung,  als  nach  einer  im  Reichs-Gesetzblatt  enthaltenen
  Bekanntmachung  durch  die  Gesetzgebung  dieses
Staates  oder  durch  Staatsvertrag  die  Vegenkzitigteit
verbürgt  ist.

Urkundlich  unter  Unser  Höchsteigenhändigen  Unterschrift
  und  beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Aalesund,  an  Bord  M.  B.  Hohenzollern,

den  14.  Juli  1904.  Withel
ilhelm,
(  S)  Graf  von  Bülow.
4)  Das  unter  3a  erwähnte  Gesetz  findet  nicht  nur  im
Heere  und  in  der  Marine,  sondern  auch  in  den  zur  Zuständigkeit
  der  Schutztruppen  gehörigen  Sachen  Anwendung.  Bei
letzteren  mit  der  Maßgabe,  daß  an  die  Stelle  der  „Staatskasse“
  für  das  Oberkommando  die  „Reichskasse“;  für  die  Schutztruppen
  die  „Schutzgebietskasse“  tritt.  Statt  des  Gerichtsherrn
        <pb n="480" />
        472  Militärstrafgerichtsordnung.

I.  Instanz  sind  die  Gouvernements=  oder  Abteilungsgerichte
zuständig.  Oberste  Misitärjustierwaltungsbehörde  ist  der
Reichskanzler.  AKO.  6.  Nov.  190

466.1)  Bis  zum  Venage  der  geleisteten  Entschädigung
  tritt  die  Kontingentsverwaltung  in  die  Rechte  ein,
welche  dem  Entschädigten  gegen  Dritte  um  deswillen  zusteht,
  weil  durch  deren  rechtswidrige  Handlungen  seine
Verurtheilung  herbeigeführt  war.2)

1)  Vgl.  §  3  Abs.  2  des  im  §  465  A.  1  erwähnten  Gesetzes.

2)  Vor  z.  B.  §5  436  zu  1—3.

467.1)  Ueber  die  Verpflichtung  der  Kontingentsverwaltung
  2)  zur  Entschädigung  wird  durch  das  im
Wiederaufnahmeverfahren  erkennende  Urtheil  Bestimmung
getroffen.  3)4)  5)

1)  Vgl.  §  4  des  im  §  465  A.  1  erwähnten  Gesetzes,  der
-dabweichend  —  Entscheidung  durch  besonderen  Beschluß  anordne


2)  bzw.  Marineverwaltung.

3)  Auch  ohne  Antrag  von  Amts  wegen  und  zwar  selbst
dann,  wenn  die  Verpflichtung  zur  Entschädigung  verneint
wird.  In  allen  Fällen  muß  Zustellung  an  den  Freigesprochenen

usw.  erfolgen  Vgl.  §  468  Abs.  1
4)  Die  Bestimmung,  welche  in  dem  im  Wiederaufnahmeverfahren
  ergehenden  Urteil  über  die  Verpflichtung  der
Kontingentsverwaltung  zur  Entschädigung  getroffen  wird,
unterliegt  nicht  der  Anfechtung  durch  Rechtsmittel.  RMGer.
7.  April  1902.  E.  2,257.

5)  §  467  findet  auch  für  die  Entschädigung  für  unschuldig
erlittene  Untersuchungshaft  im  Sinne  des  Ges.  v.  14.  Juli  1904
ventsprechende“  Anwendung  (§  10  dies.  Ges.  u.  §  465  A.  5a).
über  die  Verpflichtung  der  Kontingentsverwaltung  ist  somit
durch  Urteil,  nicht  durch  besonderen  Beschluß  Bestimmung  zu
treffen.  REMer.  II.  9.  Dez.  1905.  E  9,206.

468.1)  Wer  auf  Grund  des  die  Verpflichtung  einer
Kontingentsverwaltung  2)  zur  Entschädigung  aussprechenden
  Urtheils  einen  Anspruch  geltend  macht,  hat  diesen
Anspruch  bei  Vermeidung  des  Verlustes  binnen  drei
Monaten  nach  Zustellung  3)  des  Urtheils  durch  Antrag
        <pb n="481" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  468.  473

bei  dem  Gerichtsherrn,  auf  dessen  Befehl  im  Wiederaufnahmeverfahren
  das  Gericht  erster  Instanz  erkannt
hat,  in  den  Fällen  des  §  447  bei  dem  Präsidenten  des
Reichsmilitärgerichts  zu  erheben.

Ueber  den  Antrag  entscheidet  die  oberste  Militärjustizuerwaltungsbehörde.
  )  5)

1)  Vgl.  §  5  des  im  §  465  A.  1  erwähnten  Gesetzes.

2)  bzw.  Marineverwaltung.

4)  Zweifelhaft  ist  die  Frage  der  Zustellung,  wenn  die
Freisprechung  im  Wiederaufnahmeverfahren  wegen  Unzurechnungsfähigkeit
  des  Verurteilten  erfolgt  und  nicht  feststeht,
ob  der  letztere  verhandlungsfähig  ist.  Das  RMGer.  stellt  in
solchen  Fällen  sowohl  dem  Freigesprochenen,  wie  auch  dessen
Pfleger  —  wenn  ein  solcher  bestellt  ist  —  zu.  Ist  ein  solcher
nicht  ernannt,  so  wird  beglaubigte  Abschrift  (ohne  Ausfertigung)
der  Entscheidung  dem  zur  Bestellung  eines  Pflegers  zuständigen
Amtsgerichte  mit  dem  Ersuchen  um  Aushändigung  an  den  zu
bestellenden.  PMleger  übermittelt.

4)  Vgl.  8§§#  111  ff.

5)  Aus  der  Bestimmung,  daß  die  dreimonatige  Frist  von
der  Zustellung  des  Urteils  läuft,  folgt,  daß  neben  der  Verkündung
  in  allen  Fällen  die  Zustellung  erfolgen  muß.

Auss-Best.  H.  u.  M.

1.  Der  Gerichtsherr  legt  den  Antrag  mit  den  Akten  dem
Kriegsministerium  (Versorgungs=  und  Justizdepartement)  vor.

Er  äußert  sich  dabei  darüber:

a)  wann  der  Anspruch  erhoben  ist;

b)  ob  und  in  welcher  Höhe  ein  nach  §  465  der  Militärstrafgerichtsordnung

  und  nach  §  2  des  Gesetzes  vom
20.  Mai  1898  zu  ersetzender  Vermögensschaden  entstanden
  ist.
Vorher  ist,  soweit  erforderlich,  die  Richtigkeit  der
Angaben  des  Antragstellers  festzustellen.  Werden  diese
Angaben  im  wesentlichen  nicht  bestätigt,  so  ist  der
Antragsteller  zu  vernehmen.
u  *  d##  Zustellung  der  Entscheidung  veranlaßt  der  Gerichserr
  ).

3.  Anträge,  die  bei  einer  nicht  zuständigen  Stelle  eingehen,
  sind  ohne  Verzug  an  die  nach  bs.  1  zuständige
Stelle  abzugeben.

In  der  Marine  geht  der  Antrag  mit  den  Akten  an  den
Reichskanzler.  (RMA.)
        <pb n="482" />
        474  Militärstrafgerichtsordnung.

Neunter  Titel.  1
Kosten  des  Verfahrens.

469.2)  Die  Kosten  des  militärgerichtlichen  Verfahrens
  und  der  durch  die  Militärbehörden  bewirkten
Strafvollstreckung  fallen  der  Militärjustizuerwaltung
zur  Last.

Diese  Bestimmung  findet  hinsichtlich  der  durch  die
Wahl  eines  Vertheidigers")  entstandenen  Kosten  keine
Anwendung.

Die  Kosten  der  durch  die  bürgerlichen  Behörden
bewirkten  Strafvollstreckung")  hat  der  Verurtheilte  zu
tragen.5)  6)

1)  Begr.  S.  179—180  KB.  S.  136—140.

2)  Im  Gegensatz  zu  §  497  RStr  PO.  ist  hier  das  Prinzip
der  Kostenfreiheit  für  den  Verurteilten  aufgestellt.  Auch  die
baren  Auslagen  fallen  der  Militärjustizverwaltung  zur  Last.
Vgl.  KB.  S.  137,  138  über  die  Entstehungsgeschichte  des  §  469.
Auch  dann,  wenn  das  Verfahren  bereits  vor  den  bürgerlichen
Gerichten  begonnen  und  nach  dem  Dienstantritt  des  Beschuldigten
  vom  Militärgericht  fortgesetzt  ist,  hat  das  Militärgericht
über  die  in  dem  ersteren  Verfahren  entstandenen  Kosten  nicht
zu  erkennen  RMGer.  PE.  X,  28.  Wohl  aber  kann  das  bürgerliche
  Gericht  —  nach  Erledigung  der  Sache  durch  rechtskräftige
Verurteilung  —  seine  Kosten  festsetzen  und  einziehen.  In  den
Fällen  des  §  4  MtrEG.  hat  der  von  den  bürgerlichen  Gerichten
  verurteilte  Soldat  kein  Recht  auf  Kostenfreiheit.  Vgl.
Rotermund  in  R.  1906  S.  542.

3)  Vgl.  8§  337,  343,  347  A.  2;  wohl  aber  für  die  Kosten
des  bestellten  Verteidigers.

4)  Vgl.  §  15  MStrG.

5)  Wegen  Kosten  der  Rechtshilfe  vgl.  §§  12,  13  EG.  Aufglegung
  *  Kosten  bez.  des  „Verletzten“  vgl.  §  249  Abs.  2,

4  .  2.

6)  Zu  den  Kosten  im  Sinne  des  §  469  gehören  die  Kosten
der  öffentlichen  Bekanntmachung  aus  §  200  NStrGB.  nicht.
Diese  Kosten  hat  in  allen  Fällen  der  Verurteilte  zu  tragen.
RMGer  PE.  1,  71.

AussBest.  d  u.  M.

1.  Die  in  Untersuchungssachen  entstehenden,  verordnungsmäßig
  zuständigen  Kosten  für  Reisen  und  Märsche  sind,  soweit
        <pb n="483" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  469.  475

sie  nicht  zu  den  baren  Auslagen  im  Sinne  der  Ziffer  2  V  der
Anlage  8  zur  Fr  BV.  (in  der  Marine  §  120  I  der  FrBV.)  zählen,
bei  den  beteiligten  Ausgabekapiteln  des  Militäretats  (34  und  25)
(in  der  Marine:  K.  58  A.  1,  2)  zu  verrechnen.  Der  Verrechnungsstelle
  ist  eine  Bescheinigung  des  Gerichtsoffiziers  oder
eines  richterlichen  Militärjustizbeamten  über  Lag  und  Stunde
der  Entlassung  aus  dem  Termine  mitzuteilen.

2.  Die  Berechnung  der  Zeugen=  usw.  Gebühren  wird  schon
vor  der  Verhandlung  entworfen  und  vorbereitet;  sie  wird
festgestellt  im  Ermittelungsververfahren  durch  den
Untersuchungsführer,  in  der  Hauptverhandlung
der  Standgerichte  durch  den  Gerichtsoffizier,  in
derjenigen  der  Kriegs=  und  Oberkriegsgerichte  durch
den  die  Verhandlung  führenden  Militärjustizbeamten.“)


*)  Vgl.  §  205  A.  la.  Der  Gerichtsherr  wirkt  also  bei  Feststellung
  der  Zeugen  roühren  usw.  nicht  mit,  soweit  das  Heer
in  Frage  kommt.  Die  Kaiserliche  Marine  hat  neuerdings  im
MVB.  von  1903  Nr.  258  nachstehende  Ausführungsbestimmungen

erlassen:
Berlin,  den  3.  August  1903.
Die  am  26.  März  1900  zu  §  469  Absatz  1  der
„Militärstrafgerichtsordnung"

unter  Nr.  2  erlassene  Ausführungsbestimmung  (Marineverordnungsblatt
  von  1900  Seite  91)  wird  aufgehoben
und  durch  nachstehende  Bestimmung  ersetzt:

Die  Gebühren  der  nicht  zu  den  aktiven  Militärpersonen
  gehörenden  Feugzen  und  Sachverständigen  (vergleiche
  §5  205,  208  Militärstrafgerichtsordnung)  sind
möglichst  sofort  nach  Entlassung  der  betreffenden  Zeugen
(Sachverständigen)  an  EW  zu  zahlen.  Die  Anweisung
  zur  Zahlung  erteilt,  falls  der  Zeuge  (Sachverständige)
  vor  einem  erkennenden  Gerichte  vernommen
ist  oder  vernommen  werden  sollte,  der  Vertreter  der
Anklage,  in  den  übrigen  Fällen  derzenige  richterliche
Beamte  (Gerichtsoffizier),  vor  welchem  die  Vernehmung
stattgefunden  hat  oder  stattfinden  sollte.  In  zweifelhaften
  Fällen  sind  vor  Anweisung  der  Gebühren  die
zur  Klarstellung  erforderlichen  Erkundigungen  einzuziehen,
  sowie  Nachweise  über  boa.  Erwerbsversäumnis,
Auslagen  für  Stellvertretung  usw.  einzufordern.

Zur  Erleichterung  der  sofortigen  Zahlung  ist  die
        <pb n="484" />
        476  Militärstrafgerichtsordnung.

Die  Gebühren  sind  möglichst  sofort  nach  der  Vernehmung
und  an  Gerichtsstelle  zu  zahlen;  zu  diesem  Zweck  erhält  bei
dem  Gerichtsherrn  der  höheren  Gerichtsbarkeit  ein  Militärgerichtsschreiber,
  bei  dem  Gerichtsherrn  der  niederen  Gerichtsbarkeit
  der  Gerichtsoffizier  einen  Vorschuß,  der  bei  der  vom  Gerichtsherrn
  zu  bezeichnenden  Kassenverwaltung  verrechnet  und
im  Bedarfsfall  ergänzt  wird.

Der  Aufsichtsbehörde  ist  der  Vorschuß  auf  Verlangen  in
bar  und  in  Ouittungen  nachzuweisen.

Im  übrigen  wird  auf  die  Bestimmungen  der  Anlage  8
Abschnitt  V  der  FrBV.  verwiesen.

3.  Die  Verrechnung  der  Strafvollstreckungskosten  erfolgt
nach  der  Militär-Strafvollstreckungsvorschrift  vom  9.  Febr.
1888.  Auch  in  den  Vorschriften  der  9§  128,  129,  130,  131,
134  Ziff.  1  und  4,  §§  135  und  137  a.  a.  O.  tritt  eine  Anderung
  nicht  ein.

Berechnung  der  Gebühren  schon  vor  der  Verhandlung
zu  entwerfen  und  vorzubereiten.  Außerdem  erhält  bei
dem  Gerichtsherrn  der  höheren  Gerichtsbarkeit  ein
Marinegerichtsschreiber  oder  in  Ermangelung  eines
solchen  ein  richterlicher  Marinejustizbeamter,  bei  dem
Gerichtsherrn  der  niederen  Gerichtsbarkeit  der  Gerichtsoffizier
  einen  Vorschuß,  der  bei  der  vom  Gerichtsherrn
zu  bezeichnenden  Kassenverwaltung  verrechnet  und  im
Bedarfsfalle  ergiingt  wird.  Der  Aufsichtsbehörde  ist  der
Vorschuß  auf  Verlangen  in  bar  oder  in  Quittungen
nachzuweisen.

Wenn  bei  Prüfung  der  Anweisungen  Bedenken  entstehen,
  so  haben  die  richterlichen  Marinejustizbeamten
und  Gerichtsoffiziere  den  Prüfungsbehörden  jede  zur
Aufklärung  erforderte  Auskunft  zu  erteilen,  sowie
fehlende  Beweisstücke,  soweit  dies  möglich  ist,  nachträglich
  einzusenden.  Werden  auf  diese  Weise  die  Bedenken
nicht  beseitigt,  so  sind  auf  Verlangen  der  Prüfungsbehörde
  die  Gebühren  durch  den  Gerichtsherrn  in  einer
von  einem  richterlichen  Marinejustizbeamten  (Gerichtsoffizier)
  mitzuunterzeichnenden  Verfügung  festzusetzen.
Diese  Festsetzung  durch  den  Gerichtsherrn  hat  auch  dann
zu  erfolgen,  wenn  ein  Zeuge  (Sachverständiger)  den
von  ihm  geforderten  Betrag  nicht  angewiesen  erhält
und  die  Festsetzung  fordert.

Gegen  die  Lerfügung  des  Gerichtsherrn  steht  sowohl
  den  Prüfungsbehörden  wie  auch  den  Zeugen
        <pb n="485" />
        Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  470.  477

470.1)  Sind  Strafverfolgungsmaßregeln  durch  eine
wider  besseres  Wissen  gemachte  oder  auf  grober  Fahrlässigkeit
  beruhende  Anzeige  veranlaßt  worden,  so  kann
der  Gerichtsherr,  nach  Beginn  der  Hauptverhandlung
das  Gericht  dem  Anzeigenden,  nachdem  derselbe  gehört
worden,  die  der  Militärjustizuerwaltung  und  dem  Beschuldigten
  erwachsenen  baaren  Auslagen  auferlegen.  2)

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachungs)
findet  gegen  die  Verfügung  des  Gerichtsherrn  die  Rechtsbeschwerde")
  an  den  höheren  Gerichtsherrn,  gegen  die
Entscheidung  des  Gerichts  die  Rechtsbeschwerde  4)  an
das  obere  Gericht  statt.  5)  Das  obere  Gericht  entscheidet
ohne  mündliche  Verhandlung.

(Sachverständigen)  die  Rechtsbeschwerde  an  das  obere
Gericht  zu.

Ergibt  sich  aus  der  Verfügung  des  Gerichtsherrn
oder  nach  eingelegter  Rechtsbeschwerde  aus  der  Entscheidung
  des  oberen  Gerichts,  daß  eine  Uberhebung  von
Gebühren  stattgefunden  hat,  dann  hat  das  Rechnungsamt
  (die  Siffskassenrommisston  unter  Klarlegung  des
Sachverhalts  den  Zeugen  (Sachverständigen)  zur  Rückzahlung
  aufzufordern.  Ist  diese  Aufforderung  vergeblich,
  so  hat  die  zuständige  Intendantur  im  Klagewege

egen  den  Zeugen  (Sachverständigen)  vorzugehen,  falls
hiermit  eine  Aussicht  auf  Erfolg  verbunden  ist.  Wird
von  der  Klage  wegen  Aussichtslosigkeit  Mostand  genommen,
  oder  kann  nach  Beschreiten  des  Klageweges
der  zu  viel  gezahlte  Betrag  aus  rechtlichen  oder  tatsächlichen
  Gründen  vom  Empfänger  nicht  wieder  eingezogen
  werden,  so  sind  diejenigen  Personen  zum  Ersatz
heranzuziehen,  welche  den  Betrag  fahrlässig  angewiesen
oder  gezahlt  haben.  Sofern  jedoch  ein  entschuldbarer
Irrtum  in  der  Handhabung  der  Bestimmungen  bei  der
Anweisung  oder  Zahlungsleistung  vorgekommen  ist,
kann  die  Inausgabebelassung  des  überhobenen  Betrages
Allerhöchsten  Orts  beantragt  werden.
Ein  Deckblatt  zum  Anhang  zur  Militärstrafgerichtsordnung
Seite  22  gelangt  zur  Ausgabe.  ·
Der  Staatssekretär  des  Reichs-Marine-Amts.
v.  Tirpitz.
        <pb n="486" />
        478  Militärstrafgerichtsordnung

1)  Vgl.  §  501  RStr  PO.

2)  Durch  eine  mit  Gründen  versehene  Verfügung.  Vgl.
§&amp;amp;  136,  97  Abs.  2  und  bez.  des  Begriffs  „bare  Auslagen“
Anmerk.  zu  §  29  des  Richterdisziplinargesetzes  v.  1.  Dez.  1898.

3)  Vgl.  §§  137  ff.

4)  Vgl.  5  373.

5)  Eine  weitere  Beschwerde  ist  nicht  gegeben  gegen  diese
in  der  Beschwerdeinstanz  erlassene  Entscheidung  des  oberen
Gerichts.  RMGer.  II.  31.  Dez.  1902.  E.  4,12.

471.  1)  Erfolgt  die  Einstellung  eines  Strafverfahrens
wegen  Zurücknahme  desjenigen  Antrags,  durch  welchen
dasselbe  bedingt  2)  war,  so  sind  3)  dem  Antragsteller  die
der  Militärjustizuerwaltung  und  die  dem  Beschuldigten
erwachsenen  baaren  Auslagen  zur  Last  zu  legen.

Wird  in  dem  Falle  des  §  249  Absatz  3  auf  Freisprechung
  oder  Einstellung  des  Verfahrens  erkannt,  so
kann  das  Gericht  dem  Antragsteller  die  Kosten  der
Militärjustizuerwaltung  und  die  dem  Beschuldigten  erwachsenen
  nothwendigen  Auslagen  ganz  oder  theilweise
zur  Last  legen.")  5)  Vor  der  Entscheidung  ist  der  Antragsteller
  zu  hören.

Die  Bestimmungen  des  §  470  Absatz  2  finden  Anwendung.
  6)

Urkundlich  rc.

Gegeben  2c.

1)  Vgl.  8.502  RStrpo.  »

2)  Der  Antrag  kann  zurückgenommen  werden  in  den
Fällen  der  §§  102,  103,  104,  194,  232,  247,  263  Abs.  4,  292
Abs.  2,  303,  370  Nr.  5,  6  usw.  NStrGB.  Vgl.  §  64  NStr##.
Er  muß  den  unmittelbaren  Grund  für  die  Einstellung  des
Verfahrens  bilden.  RMGer.  PE.  VI,  80.

3)  Die  Auferlegung  der  baren  Auslagen  ist  obligatorisch.

4)  Vgl.  §  504  RötrO.

5)  Auch  dann,  wenn  der  Antragsteller  nicht  wider  besseres
Wissen  oder  grob  fabrlässig  gehandelt  hat.

6)  Vgl.  §  470  A.  5.  RMNer.  E.  4/12.
        <pb n="487" />
        Einführungsgesetz)
zur
Militärstrafgerichtsordnung.
Vom  1.  Dezember  1898  (REl.  S.  1289).

1.  Die  Militärstrafgerichtsordnung  tritt  an  einem
durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des
Bundesraths  festzusetzenden  Tage,  spätestens  am  1.  Januar
1901,  in  Krast.

1)  Begr.  S.  181—189  KB.  S.  140—154.

AusfBest.  H.  u.  M.  Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden
Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  2c.  verordnen  unter  Zustimmung
  des  Bundesraths  auf  Grund  des  §  1  des  Einführungsgesetzes
  zur  Militärstrafgerichtsordnung  vom  1.  Dezember
1898,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Militärstrafgerichtsordnung  vom  1.  Dezember  1898
Libe  heGesetblat  Seite  1189  ff.)  tritt  am  1.  Oktober  1900
in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift
und  beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  28.  Dezember  1899.

(L.  S.)  Wilhelm
Fürst  zu  Hohenlohe.

Für  die  Kaiserl.  Schutztruppen  ist  durch  Allgemeine  Verordnung
  v.  18.  Juli  1900  ebenfalls  die  Militärstrafgerichtsordnung
  mit  den  für  die  besonderen  Verhältnisse  gebotenen
Abänderungen  eingeführt  worden.  Vgl.  Anhang.

Dienst=  und  Geschäftsordnung  für  die  Militär-=gerichtsstellen
  der  höheren  und  der  niederen
Gerichtsbarkeit.“)

Mit  dem  Inkrafttreten  der  Militärstrafgerichtsordnung
kommt  die

„Dienst=  und  Geschäftsordnung  für  die  Militärgerichtsstellen
  der  höheren  und  niederen  Gerichtsbarkeit“
zur  Anwendung.

*)  Diese  Dienst=  und  Geschäftsordnung  findet  mit  einigen
        <pb n="488" />
        480  Militärstrafgerichtsordnung.

Sie  wird  den  betreffenden  Dienststellen  in  der  erforderlichen
  Anzahl  von  Exemplaren  durch  die  Druckvorschriftenverwaltung
  zugehen.

Prozeßformulare  und  Herausgabe  eines
Formularbuchs.

Die  Militärgerichtsbehörden  benutzen  bei  ihren  Dienstgeschäften
  Formulare,  zu  denen  die  Muster  in  einem  Formularuche
  gegeben  sind,  das  den  beteiligten  Dienststellen  in  der
erforderlichen  Anzahl  durch  die  Druckvorschriftenverwaltung  zufehen
  aard  und  im  Druckvorschriftenetat  unter  Nr.  5b  zu
ühren  ist.

Die  Formulare  können  von  der  Hofbuchhandlung  von
E.  S.  Mittler  &amp;amp;  Sohn  zu  den  Preisen  des  dem  Formularbuche
  beigegebenen  Preisverzeichnisses  bezogen  werden.

Auch  für  die  Marine  ist  ein  entsprechendes,  bei  Mittler  &amp;amp;
Sohn  erscheinendes  Formularbuch  ausgearbeitet.

2.  Mit  diesem  Tage  rreten  für  die  Strassachen,
deren  Entscheidung  nach  den  Bestimmungen  der  Militärstrafgerichtsordnung
  zu  erfolgen  hat,  alle  im  Reichsgebiete
  geltenden  1)  militärstrafprozeßrechtlichen  Vorschriften,
  insbesondere  diejenigen  über  die  Bestrafung  der
Fahnenflüchtigen,  im  Wege  des  Ungehorsams-(Kontumazial-)Verfahrens,
  außer  Kraft.

Dasselbe  gilt  von  der  Bestimmung  im  §  2  Absatz  2
des  Einführungsgesetzes  zum  Militärstrafgesetzbuch,  insoweit
  sich  dieselbe  auf  die  Bestrafung  der  Fahnenflüchtigen
bezieht.

Unberührt  bleiben  die  Vorschriften,  durch  welche  die
Mitglieder  der  Landgendarmeriekorps  der  Militärstrafgerichtsbarkeit
  unterstellt  sind.:)  Insoweit  Letztere  nach
diesen  Vorschriften  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  unterstehen,
  gelten  sie  im  Sinne  der  Militärstrafgerichtsordnung
  als  Personen  des  Soldatenstandes  des  aktiven
Heeres.  24)

1)  Die  prozeßrechtlichen  Vorschriften  der  Reichsgesetze,
welche  sich  nicht  ausschließlich  auf  das  militärgerichtliche  Ver-Anderungen

  formeller  Natur  in  der  Marine  entsprechende  Anwendung.
  Bei  Mittler  &amp;amp;  Sohn  käuflich.  (Berlin  1904.)
        <pb n="489" />
        Einführungsgesetz.  §  3.  481

fahren  beziehen,  bleiben  hiernach  unberührt.  Dies  gilt  insbesondere
  von  den  das  Antragsrecht  —  §  61  RStrEB.  —
und  Buße  —  8§57  188,  231  RStreB.  —  betreffenden  Vorschriften
  des  RSStrGB.  und  anderer  Gesetze;  z.  B.  der  Gesetze
über  das  Urheberrecht,  den  unlauteren  Wettbewerb  usw.,  sowie
von  den  prozeßrechtlichen  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die
L#n  e  *  7.  Mai  1874,  der  Seemannsordnung  v.  2.  Juni
usw.

Ebensowenig  wird  §  3  des  EcG.  z.  MStr.  berührt.

Die  ilikärstrafprop,  grechtlichen  Vorschriften  der  Landesgesetze
  werden  aufgehoben,  soweit  sie  mit  den  Bestimmungen
der  neuen  MStr  GO.  im  Widerspruch  stehen.

Vorschriften  öffentlich  rechtlicher  Natur,  wie  Reichsverf.
Art.  68,  G.  v.  4.  Juni  1851.  Nr.  I.  2  (Kriegsgerichte  über
Zivilpersonen  während  des  Belagerungszustandes)  und  §§  18,
19,  21  G#G.  bleiben  in  Geltung.  Vgl.  Begr.  zu  §2  des
Entw.  S.  181,  182.

2)  In  Preußen,  Baden,  Hessen  (vgl.  G.  v.  27.  Aug.  1902.
Großh.  Hesff.  Neg.  Bl.  Nr.  61  betr.  Disziplinar-Verh.  der  Gend.)
Elsaß-Lothringen,  Schaumburg-Lippe,  Lippe  und  Waldeck-Pyrmont.
  .

Vgl.  Vereinbarungen  Preußens  mit  Baden  v.  1./30.  Okt.
1900;  mit  Hessen  v.  9./22.  Juni  1901;  mit  Schaumburg  v.
1./3.  Okt.  1900;  mit  Lippe  v.  1./4  Okt.  1900.  Verfügung  betr.
Waldeck  v.  5.  Okt.  1900.  Über  die  Stellung  der  Gendarmen
ogl.  die  Aufsätze  von  Grünwald  im  „Recht“  1904  S.  349/443
und  Becker  im  „Recht“  1904  S.  384.

In  Bayern  haben  die  Offiziere  der  Gendarmerie  den
vollen  Militärgerichtsstand;  die  übrigen  Angehörigen  des
Gendarmeriekorps  werden  nur  wegen  Filtrsce  Verbrechen
und  Vergehen  abgeurteilt.  Art.  4  der  bayerischen  MtrG.
v.  29.  April  1868.  E-#  hierzu  Art.  7.  Ges.  v.  28.  April  1872
Art.  93.  Ges.  v.  27.  Sept.  1872.  Art.  16  Abf.  2.

In  Württemberg  gilt  bez.  der  Offiziere  das  gleiche,  im
übrigen  ist  die  RStrpO.  maßgebend.  Königl.  Verordn,  vom
11.  Okt.  1898.  895  15,  61  ff.

2a)  Im  übrigen  gelten  sie  —  auch  bez.  der  Zeugen-Febühren
  —  als  Beamte.  Verf.  des  Pr.  Kriegsminist.  vom

5.  April  1902  Nr.  380/4.  02  C.  3.

3.  Hinsichtlich  der  Ausübung  der  Strafgerichtsbarkeit
  über  Kriegsgefangene  1)  und  Ausländer  2)  in  Kriegszeiten
  und  bei  kriegerischen  Unternehmungen  können  die

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  31
        <pb n="490" />
        482  Militärstrafgerichtsordnung.

Bestimmungen  über  Bildung  der  Militärgerichte  und
das  Verfahren  durch  Kaiserliche  Verordnung  abgeändert
werden.

1)  Bgl.  88  158,  159  MStrGB.
2)  Vgl.  §5  160,  161  MStrG.

4.  Zuständiger  Kontingentsherr  im  Sinne  der
Militärstrafgerichtsordnung  und  dieses  Gesetzes  ist,  soweit
  nicht  Militärkonventionen  ein  Anderes  bestimmen,
der  Landesherr,  dessen  Kriegsministerium  die  Verwaltung
hinsichtlich  des  betreffenden  militärischen  Verbandes
ausübt.

5.  Die  in  der  Militärstrafgerichtsordnung  für  das
„Feld“  1)  gegebenen  Vorschriften  gelten:

1.  für  die  Dauer  des  mobilen  Zustandes  des  Heeres,2)
der  Marine  2)  oder  einzelner  Theile  des  Heeres
oder  der  Marine;

2.  für  die  Besatzung  eines  festen  Platzes,  solange
derselbe  vom  Feinde  bedroht  ist.  Der  Eintritt,
sowie  die  Beendigung  dieses  Zustandes  ist  vom
Gouverneur  oder  Kommandanten  dienstlich  bekannt
  zu  machen.

1)  Vgl.  §  419  A.  1.

2)  Die  besonderen  Vorschriften  finden  Anwendung  bei  den
mobilen  Truppen  —  pvgl.  auch  §  164  MStrGB.  —  und  zwar
für  die  Dauer  der  Mobilmachung,  deren  Umfang,  Beginn  und
Ende  jedesmal  Allerhöchsten  Ortes  befohlen  werden.  Auf  die
im  Kriegsfalle  im  immobilen  Zustande  verbleibenden  Truppen
finden  die  Sonderbestimmungen  nicht  Anwendung.  Das
letztere  gilt  auch  für  die  Besatzungstruppen  der  im  Kriegszustande
  befindlichen  Festungen,  solange  diese  nicht  vom
Feinde  bedroht  sind.  Erst  wenn  dieser  Zustand  eintritt,

rehen.  gie  Sonderbestimmungen  Platz.  Vgl.  88  419  435
rGO.

Der  Ausdruck  „im  Felde“  hat  hiernach  in  der  MStr  G.
eine  engere  Bedeutung,  als  §9  MStrecB.  Vgl.  Begr.  zu
§§  5,  6  des  Entw.  S.  183.

Auch  durch  die  Erklärung  des  Belagerungszustandes  im
Sinne  des  Art.  68  der  Reichsverf.  treten  die  Bestimmungen
        <pb n="491" />
        Einführungsgeseß.  886,  7.  483

über  das  Verfahren  im  Felde  nicht  in  Kraft.  Diese  Erklärung
ist  vielmehr  lediglich  für  den  Umfang  der  Gerichtsbarkeit  von
Bedeutung.  §  27  MStrG.

6.  Die  in  der  Militärstrafgerichtsordnung  für  das
Verhältniß  „an  Bord“'1)  gegebenen  Vorschriften  finden
Anwendung:

1.  auf  die  zum  Dienste  in  außerheimischen  Gewässern
bestimmten  Schiffe  vom  Zeitpunkte  des  Antritts
der  Reise  bis  zur  Rückkehr  in  die  heimischen  Gewässer;2)


außerdem

2.  auf  alle  Schiffe,  solange  sie  sich  im  Kriegszustande
  befinden.2

1)  Vgl.  §  419  A.  1.  8§  419—435  Mötr  GO.

2)  Die  Ausnahmebestimmungen  für  die  besonderen  Verhältnisse
  „an  Bord“  kommen  nicht  bei  kurzem,  vorübergehendem
  Aufenthalte  des  Schiffes  in  außerheimischen  Gewässern,
sondern  nur  dann  zur  Anwendung,  wenn  das  Schiff  zu
längerem  Aufenthalte  im  Auslande  bestimmt  ist.  Vgl.  Begr.
zu  §  6  des  Entw.  S.  181.  Durch  Ges.  v.  25.  Juni  1900
und  v.  21.  Dez.  1905  ist  die  Bordgerichtsbarkeit  im  Kiautschougebiet
  eingeführt.  Das  Gesetz  hat  bis  zum  1  Januar  1912
Gültigkeit.

3)  38.  §5  9,  164  MStrG.

AusfBest.  M.  Ob  ein  Schiff  im  Sinne  des  §  6  des  Ec.
zum  Dienst  in  außerheimischen  Gewässern  bestimmt  ist,  hat
der  bei  der  Entsendung  dem  Schiffskommando  vorgesetzte  Chef
einer  selbständigen  Kommandobehörde  in  jedem  Falle  schriftlich
  anzuordnen.  Chefs  einer  selbständigen  Kommandobehörde
im  Sinne  dieser  Bestimmungen  sind  die  mit  den  gerichtsherrlichen
  Befugnissen  eines  kommandierenden  Admirals  betrauten,
dem  Kaiser  unmittelbar  unterstellten  Befehlshaber.

7.  Anordnungen  auf  Grund  der  §§  28,  37  der
Militärstrafgerichtsordnung  werden  im  Kriegsfalle,  1)  sowie
  allgemein  für  die  Marine  durch  den  Kaiser,  im
*  von  den  zuständigen  Kontingentsherren  2)  erassen.


Anordnungen  auf  Grund  des  §  65  Absatz  2  der
Militärstrafgerichtsordnung  erfolgen  für  die  Marine

31*
        <pb n="492" />
        484  Militärstrafgerichtsordnung.

durch  den  Kaiser,  für  das  Heer  durch  die  zuständigen
Kontingentsherren.

1)  Diese  Befugnis  des  Kaisers  ist  ein  Ausfluß  des  Kaiserlichen
  Oberbefehls.

2)  Vgl.  8  4.

8.  Die  näheren  Anordnungen  in  Gemäßheit  des
§  114  der  Militärstrafgerichtsordnung  erfolgen  hinsichtlich
  des  Reichsmilitärgerichts  in  der  Geschäftsordnung
desselben,  im  Uebrigen  durch  die  Militärjustizverwaltungen.
  1)

1)  Vgl.  die  Anmerk.  zu  §  114.

9.  Entscheidungen  und  Verfügungen,  welche  von
dem  Gerichtsherrn  und  einem  richterlichen  Militärjustizbeamten
  oder  einem  Gerichtsoffizier  gemeinsam  1)  zu
unterzeichnen  sind  (Militärstrafgerichtsordnung  §  97  Absatz
  2,  §  102  2c.),  ergehen  nach  außen  hin,  je  nach
dem  Befehlsbereiche  des  Gerichtsherrn,  unter  der  Bezeichnung:


Gericht  des  ..  Regiments;
Gericht  der  ..  .  Division;
Kommandantur-(Gouvernements-)Gericht;  2c.2)

1)  Nur  die  gemeinsam  unterzeichneten  Verfügungen  —
nicht  die  von  dem  Gerichtsherrn  allein  erlassenen  (vgl.  z.  B.
§§  175,  247  MStrEGSO.  —  und  zwar  nur  nach  außen  hin  (nicht
für  den  inneren  Dienst)  gehen  unter  dieser  Bezeichnung.

2)  Bezüglich  Form  der  Festsetzung  von  Zeugengebühren
vgl.  §  205  A.  1a  und  AusfsBest.  zu  §  469  mit  A.  asu-AussBest.

  H.  Innerhalb  der  Preußischen  Militärjustizverwaltung
  führen  die  zur  Ausübung  der  Militärstrafgerichtsbarkeit
  berufenen  Stellen,  soweit  nicht  durch  Militärkonventionen
besondere  Festsetzungen  getroffen  sind,  Dienstsiegel  und  Stempel
mit  dem  auffliegenden  preußischen  Adler  und  der  Umschrift:

Königlich  Preußisches  Gericht  des  ..  .  Regiments

oder
Königlich  Preußisches  Gericht  der  ..  .  Division
oder
Königlich  Preußisches  Kommandantur-(Gouvernements-gericht.
usw.
        <pb n="493" />
        Einführungsgefetz.  §  10.  485

In  Elsaß-Lothringen  führen  die  Gouvernements  und  Kommandanturen
  die  Bezeichnung  „Kaiserlich"  und  den  deutschen
Reichsadler.

Kosten  für  etwaige  Neubeschaffung  von  Gerichtssiegeln
und  Stempeln  sind  aus  den  Bureaugeldern  der  Gerichtsherren
zu  bestreiten.  ·

AussBest.  M.  Dienstsiegel  und  Stempel  mit  dem  deutschen
Reichsadler  und  der  Unterschrift:

Kaiserliche  Marine
Gericht  der  ..  .  Division
(Abteilung-  ..  Seebataillon)

(S.  M.  S.)
Gericht  der  .  .  Inspektion
(Des  Gouvernements  Kiautschon  .  Marinestation  der.)

usw.
Neubeschaffungen  sind  beim  RMA.  zu  beantragen.

10.  Eine  richterliche  Handlung  im  Sinne  des  §  68
des  bürgerlichen  Strafgesetzbuchs  steht  gleich  jede  Handlung,
  1)  welche  von  dem  Gerichtsherrn,  dem  untersuchungsführenden
  und  dem  die  Anklage  vertretenden  Gerichtsoffizier,
  Kriegsgerichtsrath  oder  Oberkriegsgerichtsrathe,
sowie  in  den  Fällen  des  §  3  des  Einführungsgesetzes
zum  Militärstrafgesetz'uche  vom  Disziplinarvorgesetzten
wegen  der  begangenen  That  gegen  den  Thäter  gerichtet
wird.2)

1)  Hiernach  wird  die  Verjährung  auch  durch  Maßnahmen
unterbrochen,  welche  —  ohne  Befehl  des  Gerichtsherrn  —  von
dem  Gerichtsoffizier  usw.  selbständig  wegen  der  begangenen
Tat  geben  den  Täter  gerichtet  werden.  Vgl.  §  153  Abs.  3  Der
Kriegsgerichtsrat  kommt  als  Untersuchungsführer  und  als  Vertreter
  der  Anklage  in  Betracht;  der  Oberkriegsgerichtsrat  nur
als  Vertreter  der  Anklage.  Auch  durch  Verfügungen  der
höheren  Gerichtsherren  im  Sinne  des  §5  24  MStr#.  wird
die  Derjährung  unterbrochen;  desgl.  —  nach  8  68  RStrGB.
—  durch  die  richterlichen  Handlungen  der  erkennenden  Gerichte.
Unterbrechung  der  Verjährung  in  Sachen  der  höheren  Gerichtsbarkeit
  tritt  auch  durch  Verfügungen  des  Gerichtsherrn  niederer
Ordnung  ein.

2)  §10  enthält  eine  Erweiterung  des  §  68  RStrG.
        <pb n="494" />
        486  Militärstrafgerichtsordnung.

11.)  Die  zur  Ausübung  der  Militärstrafgerichtsbarkeit
  berufenen  Stellen  haben  sich  gegenseitig  Rechtshülfe
  zuleisten.  1)

Beschwerden  über  verweigerte  Rechtshülfe  werden  im
Aufsichtsweg  2)  erledigt.3)

1)  Vgl.  §  157  GVG.

Ia)  Rechtshilfen  in  Sachen  der  niederen  Gerichtsbarkeit
sind  zwischen  Gerichtsherren  der  niederen  Gerichtsbarkeit,  Rechtshilfen
  in  Sachen  der  höheren  Gerichtsbarkeit  zwischen  Gerichtsherren
  der  höheren  Gerichtsbarkeit  zu  erledigen;  Untersuchungshandlungen
  des  Verfahrens  erster  Instanz  können  nur  von
Gerichtsstellen  erster  Instanz  gefordert  werden.  Hieraus  und
aus  9  31  MStr  GO.  folgt,  daß  die  dem  Stabe  eines  kommandierenden
  Generals  beigegebenen  richterlichen  Militärjustizbeamten
  zur  Erledigung  von  Rechtshilfeersuchen  im  Ermittelungsverfahren,
  also  auch  zur  Vornahme  von  Leichenschauen
grundsätzlich  nicht  herang  ezogen  werden  dürfen.  KM.  v.
18  For  1902  55/7  1902.  C.  3.  Vgl.  aber  §  160  A.  7

tr

2)  Vgl.  §§  112,  262  MStr.

3)  Beschwerden  über  verweigerte  Rechtshilfe  können  gic.
da  Rechtshilfeersuchen.  stets  an  den  Gerichtsherrn  gehen,  deshalb
  nur  gegen  Verfügungen  des  Gerichtsherrn  richten.  Beschlüsse
  der  erkennenden  Gerichte  sind  nach  der  grundlegenden
Bestimmung  des  §  18  Abs.  1  MStr  GO.  sowohl  der  Einwirkung
des  Gerichtsherrn,  wie  der  Anfechtung  im  Augichtswege  entzogen.
  KM.  v.  12  Febr.  1902.  Nr.  174/2.  1902.  C.  3.

AusfBest.  H.  u.  M.  An  Bord  können  Untersuchungshandlungen
  der  höheren  Gerichtsbarkeit  auch  durch  einen  Gerichtsherrn
  der  niederen  Gerichtsbarkeit  erledigt  werden.

12.1)  Die  bürgerlichen  Gerichte  haben  den  zur  Ausübung
  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  berufenen  Stellen
und  diese  jenen  in  den  zu  ihrer  Zuständigkeit  gehörigen
Strafsachen  Rechtshülfe  zu  leisten.

Insoweit  die  bürgerlichen  Gerichte  angegangen  werden
müssen,  ist  das  Gesuch  an  das  Amtsgericht  zu  richten,
i  hen  Bezirke  die  Amtshandlung  vorgenommen  werden
oll.7.)

Das  Ersuchen  darf  nur  abgelehnt  werden,  wenn  dem
        <pb n="495" />
        Einführungsgesetz.  88  12,  13.  487

erfuchten  Gerichte  die  örtliche  Zuständigkeit  mangelt  oder
die  vorzunehmende  Handlung  nach  dem  Rechte  des  ersuchten
  Gerichts  verboten  ist.:)  Beschwerden  über  Ablehnung
  3)  des  Gesuchs  sind  an  das  Oberlandesgericht,
zu  dessen  Bezirke  das  ersuchte  Gericht  gehört,  in  letzter
Instanz  an  das  Reichsgericht  zu  richten.  Die  Entscheidungen
  erfolgen  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung.

Kosten  der  Rechtshülfe  werden  von  der  ersuchenden
Behörde  nicht  erstattet.

1)  Vgl.  §§  158—160  GVG.  Die  §§  12,  13  beziehen  sich
lediglich  auf  die  Rechtshilfe  in  eigentlichen  Strafsachen,  nicht
ehrengerichtlichen  und  disziplinargerichtlichen  Angelegenheiten.
Dagegen  erstreckt  sich  der  §5  12  auch  auf  das  Ersuchen  des
Amtsgerichts,  um  Vornahme  von  Beschlagnahmen  und  Durchsuchungen
  (§§  238,  239  Abs.  1  Mtr  G.).  Vgl.  Begr.  S.  184.

2)  Nur  aus  diesen  beiden  Gründen  darf  das  Ersuchen
abgelehnt  werden.

25)  Vgl.  auch  KM.  v.  27.  März  1902  u.  v.  16.  Jan.  1901
bei  Note  5a  zu  §  160  MStr  GO.

3)  Eine  dem  Ersuchen  nicht  völlig  entsprechende  Ausführung
  enthält  eine  teilweise  Ablehnung.  Vgl.  Loewe  zu
§  160  A.  2  des  G.

AusfBest.  H.  u.  M.  Militärgerichtliche  Untersuchungen
sind  tunlichst  von  den  hierzu  berufenen  militärischen  Stellen
zu  erledigen.

Die  Hilfe  der  bürgerlichen  Gerichte  ist  nur  ausnahmsweise
in  Anspruch  zu  nehmen.

Befindet  sich  an  dem  Orte,  wo  eine  militärgerichtliche
Untersuchungshandlung  vorgenommen  werden  soll,  eine  zur
Vornahme  derselben  an  sich  zuständige  militärische  Stelle,  so“
i#-  des  Ersuchen  um  Rechtshilfe  in  der  Regel  an  diese  zu
richten.

In  den  Ersuchungsschreiben  um  Rechtshilfe  sind  diejenigen
Punkte,  um  deren  Ermittelung  oder  Aufklärung  es  sich  handelt,
genau  und  bestimmt  anzugeben.

13.  Die  bürgerlichen  Gerichtsbehörden  1!)  haben  Ersuchen
  um  Rechtshülfe  in  den  zu  ihrer  Zuständigkeit  gehörigen
  Strafsachen?:)  an  die  im  §  9  bezeichnete  Stelle
zu  richten.  3)  Das  Ersuchen  darf  nur  abgelehnt  werden,
        <pb n="496" />
        488  Militärstrafgerichtsordnung.

wenn  die  Erledigung  desselben  außerhalb  des  Zuständigkeitsbereichs
  des  angegangenen  Gerichtsherrn  liegt  und
eine  Abgabe  an  die  zuständige  Stelle  unthunlich  erscheint,
oder  die  vorzunehmende  Handlung  nach  dem  Rechte  der
ersuchten  Stelle  verboten  ist.  Beschwerden  gegen  eine
ablehnende  4)  Verfügung  sind  an  den  höheren  Gerichtsherrn,
  in  letzter  Instanz  an  das  Reichsmilitärgericht  zu
richten.  Die  Entscheidungen  erfolgen  ohne  vorgängige
mündliche  Verhandlung.

Bei  Gewährung  der  Rechtshülfe  findet  die  Bestimmung
  des  §  12  Absatz  4  entsprechende  Anwendung.

1)  Die  Staatsanwaltschaft  gehört  nicht  zu  den  bürgerlichen
  Gerichts  behörden.  Sie  ist  nicht  ein  Teil  des  Gerichts,
sondern  wird  nur  bei  dem  Gerichte  gebildet.  §  142  GV.
Ihre  Anträge  fallen  nicht  unter  den  Begriff  und  die  Regeln
der  Rechtshilfe.  Unter  letzterer  ist  vielmehr  lediglich  diejenige
Hilfe  zu  verstehen,  die  ein  Gericht  dem  anderen  leistet.  e
GVG.  Vorbemerk.  zum  Titel  13  A.  4,  7.  Nur  bei  Vollstreckung
der  von  bürgerlichen  Gerichten  erkannten  Strafen  können  die
Anträge  der  Staatsanwaltschaft  als  Rechtshilfeersuchen  in  Bezwachttommen.
  §2  MtrG.,  5  36  RStrpO.  Adl.  Schlayer,

2)  In  Zivilprozeßsachen  findet  zur  Zeit  keine  Rechtshilfe
  seitens  der  Militärgerichte  statt.

3)  Falls  es  sich  um  Vernehmungen  handelt,  wird  der
Regel  nach  dasjenige  Militärgericht  zu  requirieren  sein,  dessen
Gerichtsherr  der  unmittelbare  Vorgesetzte  des  zu  Vernehmenden
ist.  Vgl.  ferner  K  M.  v.  16.  Jan.  1901.  Nr.  166/1.  1901.  C.  3
und  v.  27.  März  1902.  Nr.  412/3.  1902.  C.  3  bei  §  160  Note  5a
MStr  GO.

Im  übrigen  ist  die  ersuchte  Stelle,  wenn  sie  selbst  nicht
zuständig  ist,  verpflichtet,  das  Ersuchen,  soweit  tunlich,  an  das
zustündige  Gericht  abzugeben.  Vgl.  Begr.  zu  9  13  des  Entw.

4)  Auch  dann  ist  Beschwerde  zulussig  wenn  das  Ersuchen
teilweise  abgelehnt  wird.  Gegen  die  Verzögerung  der  Erledigung
  von  Rechtshilfeersuchen  ist  Beschwerde  im  Aussichtswege
  gegeben.

14.1)  Hat  eine  Aburtheilung  des  Angeklagten  sowohl
  durch  ein  Militärgericht,  wie  durch  ein  bürger-
        <pb n="497" />
        Einführungsgesetz.  §§  14,  15.  489

liches  Gericht  in  einer  denselben  Gegenstand  betreffenden?)
Strafsache  stattgefunden,  so  gilt  von  den  ergangenen
Urtheilen  3)  dasjenige,  welches  zuerst  die  Rechtskraft")
erlangt  hat.

Ist  in  einer  bei  einem  Militärgericht  anhängigen
Untersuchung  durch  nicht  mehr  anfechtbare  Entscheidung
die  Unzuständigkeit  der  Militärgerichte  ausgesprochen
worden,  5)  weil  die  Sache  zur  Zuständigkeit  der  bürgerlichen
  Gerichte  gehöre,  so  dürfen  die  letzteren  sich  in  der
Sache  nicht  mehr  deshalb  für  unzuständig  erklären,  weil
die  Militärgerichtsbarkeit  Platz  greife.

Das  Entsprechende  gilt  für  die  Militärgerichte,  wenn
seitens  bürgerlicher  Gerichte  durch  nicht  mehr  anfechtbare
Entscheidungen  die  Unzuständigkeit  ausgesprochen  ist,  )
weil  die  Sache  zur  Zuständigkeit  der  Militärgerichte  gehöre.7)


1)  Abs.  1:  positiver,  Abs.  2,  3:  negativer  Kompetenz-Konflikt.


2)  Es  muß  Identität  der  Tat  vorliegen.  Vgl.  §  317
Mötr.  mit  Anmerk.

3)  Hierzu  gehören  auch  die  amtsrichterlichen  Strafbefehle
—  §  449  RStr  PO.  —  und  die  gerichtsherrlichen  Strafverfügungen
  §  349  MStr#SO.  —  falls  sie  Rechtskraft  erlangt
haben.  §  450  RStr  PO.,  §  353  MStr  GO.

4)  §§  383,  405,  416  MStrSO.  Im  außerordentlichen
Verfa  TF  geritt  die  Rechtskraft  durch  Bestätigung  des  Urteils
ein.  .

5)§§328,395Ahs.3,4003.4MStrGQ

6)§§178,181,202,209,259,369Ahs.3,395RSt:PO.

7)  Dem  Gerichtsherrn  steht  ein  Beschwerderecht  gegenüber
dem  Beschlusse  eines  bürgerlichen  Gerichts,  welches  die  Zuständigkeit
  für  sich  in  Anspruch  nimmt,  nicht  zu.  Vgl.  Beschluß
des  Bayr.  Obersten  Landesgerichts  v.  7.  Dez.  1901.  Sammlung
der  Entsch.  des  Bayr.  Ob  Landesg.  in  Strafs.  Bl.  5  Heft  7.
1905.  S.  156  f.

15.1)  Geht  die  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe
gegen  eine  aktive  Militärperson  gemäß  den  gesetzlichen
Bestimmungen  auf  die  bürgerlichen  Behörden  über,  so
        <pb n="498" />
        490  Militärstrafgerichtsordnung.

erfolgt  die  Strafvollstreckung  durch  die  Behörden  des
Heimathsstaats,  wenn  entweder  die  strafbare  Handlung
außerhalb  des  Bundesgebiets  verübt  worden  ist,  oder
der  Verurtheilte  sich  im  Gebiete  des  Heimathsstaats
aufhält;  in  anderen  Fällen  erfolgt  die  Strafvollstreckung
durch  die  bürgerlichen  Behörden  des  Bundesstaats,  in
dessen  Gebiete  die  strafbare  Handlung  verübt  worden  ist.
1)  Entspricht  dem  Beschlusse  des  Bundesrats  v.  19.  Febr.
1875.  Vgl.  §5  5,  43—45  der  MöStr  VW.  v.  9.  Febr.  1888,
§454  MStr  GO.,  §  15  Abs.  3  MStrGB  UÜber  Vollstreckun

"„  Gesamstafe  ogl.  MVBl.  1903  S.  428,  A#  l.  190
S.  259.  (KM.  v.  30.  Sept.  1903.)

16.  In  den  Fällen,  in  welchen  nach  §  42  des
bürgerlichen  Strafgesetzbuchs!)  oder  nach  anderweiten
gesetzlichen  Bestimmungen  2)  auf  Einziehung,  Vernichtung
oder  Unbrauchbarmachung  von  Gegenständen  selbständig
erkannt  werden  kann,  finden,  wenn  im  Falle  der  Verfolgung
  einer  bestimmten  Person  der  Militärgerichtsstand
begründet  sein  würde,)  die  Bestimmungen  der  §§  477
bis  479  der  bürgerlichen  Strasprozeßordnung  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Antrag  von  dem  Gerichtsherrn
  bei  demjenigen  Gerichte")  zu  stellen  ist,  in
dessen  Bezirke  die  strafbare  Handlung  begangen  ist  oder
die  Gegenstände  sich  befinden.

#eeald  10)  Zol.  §5  152,  295,  296a  Abs.  2,  335,  360,  367.  369  Nr.  2

2)  In  z.  B.  S§  42,  46,  47  des  Reichsgesetzes,  betr.  das
Urheberrecht  an  Werken  der  Literatur  und  der  Tonkunst,  vom
19.  Juni  1901,  §  16  des  Gesetzes,  betreffend  Urheberrecht  an
Werken  der  bildenden  Künste,  vom  9.  Jan.  1876,  59  des  Gesetzes,
  betr.  Schutz  von  Photographien,  vom  io  Jan.  1876,
8  des  Gesetzes,  betr.  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen,
v.  11.  Jan.  1876,  §§  17,  19  des  Gesetzes  v.  12.  Mai  1894  zum
Süut  der  Warenbezeichnung  en.

D.  h.  wenn  die  Zupändigkeit  der  Militärgerichte  zwar
gegehn  die  Strafverfolgung  des  Täters  aber  we  eisteskrankheit

  usw.  unmöglich  ist.  (Objektives  aeregen  meef
4)  Bürgerliche  Gerichte.
        <pb n="499" />
        Einführungsgesetz.  88  17,  18.  491

17.  Auf  die  Berufsthätigkeit  der  zum  Auftreten
vor  den  Militärgerichten  zugelassenen  Rechtsanwälte
(vergl.  §  311  Nr.  5  der  Militärstrafgerichtsordnung)
finden  der  §  150  der  bürgerlichen  Strafprozeßordnung
und  die  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  vom
7.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  176)  entsprechende
Anwendung.  1)

Zm  Sinne  des  §  63  der  Gebührenordnung  stehen
den  Strafkammern  die  Kriegsgerichte,  dem  Reichsgerichte
das  Reichsmilitärgericht  gleich.

1)  Vxgl.  §  347.  Gegen  Festsetzung  der  Rechtsanwaltsgebühren
  ist  lediglich  Beschwerde  an  die  oberste  Militärjustizverwaltun
  sbehörde  —  §  111  —  event.  Klage  gegen  letztere  zulässig.
  Nicht  zetsbesnncrde.  RMGer.  II.  19.  April  1902.
E.  2,285.  Zu  dem  gleichen  Resultate  gelangt  Gerland  KV.
Bd.  9  S.  575  mit  RNclssicht  darauf,  daß  der  zum  integrierenden
Bestandteil  der  MStrG.  gewordene  §  150  RStr  PO.  eine

gerichtliche  Beschwerde  nicht  kenne.  Auch  E.  2,285  stützt  sich  in
erster  Linie  auf  diese  Erwägung.

18.1)2)  Wer  die  nach  §  286  der  Militärstrafgerichtsordnung
  ihm  auferlegte  25  der  Geheimhaltung
durch  unbefugte  Mittheilung  3)  verletzt,  wird  mit  Geldstrase
  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  Gegen  Personen
  des  Soldatenstandes  des  aktiven  Heeres  oder  der
aktiven  Marine  tritt  Freiheitsstrafe  (Militärstrafgesetzbuch
§  16)  bis  zu  sechs  Monaten  ein;  die  Ahndung  kann  in
leichteren  Fällen  im  Disziplinarweg  erfolgen  (§  3  des
Einführungsgesetzes  zum  Militärstrafgesetzbuche).

Soweit  im  militärgerichtlichen  Verfahren  der  Oeffentlichkeit
  der  Verhandlung  wegen  Gefährdung  der  Staatssicherheit
  oder  der  militärdienstlichen  Interessen  (§  283
der  Militärstrafgerichtsordnung)  ausgeschlossen  war,  dürfen
Berichte")  über  die  Verhandlung  durch  die  Presse  nicht
veröffentlicht  werden.  Das  Gleiche  gilt  auch  nach  der
Beendigung  des  Verfahrens  in  Betreff  der  Veröffent-
        <pb n="500" />
        492  Militärstrafgerichtsordnung:

lichung  der  Anklageschrift  oder  anderer  amtlicher  Schriftstücke
  des  Verfahrens.  Zuwiderhandlungen  unterliegen
der  im  Absatz  1  bestimmten  Strafe.

1)  Vgl.  §  286  A.  1—2  MStr#,,  5  184  Abs.  2  RStrG#.
Reichsges.  v.  5.  April  1888  (Rehl.  S.  133)  Art.  II,  III.  §  18
gilt  auch  für  Zivilpersonen.

2)  Die  Vorschrift  dieses  Paragraphen  enthält  materielles
Strafrecht.

3)  Es  ist  selbstverständlich,  daß  die  Urteilsformel  und  die
öffentlich  verkündeten  Urteilsgründe  Dritten  mitgeteilt  werden
dürfen.  Vgl.  KB.  zu  §  18  des  Entw.  S.  143.

4)  Auch  über  Teile  der  Verhandlung,  z.  B.  über  Aussührungen
  des  Anklagevertreters  darf  nicht  berichtet  werden.
RG.  E.  38,08.

19.  Die  in  den  Fällen  der  §§  380,  390,  409  der
Civilprozeßordnung  und  der  §§  50,1)  69,1)  771)  der
bürgerlichen  Strafprozeßordnung  den  Militärgerichten
zugewiesene  Festsetzung  der  Strafe  erfolgt  durch  den
Gerichtsherrn  nach  Maßgabe  des  §  97  Absatz  2  ff.2
der  Militärstrafgerichtsordnung;  die  den  Militärgerichten
zugewiesene  Vollstreckung  der  Strafe  erfolgt  auf  Anordnung
  des  Gerichtsherrn.

1)  Die  in  dem  E.  ursprünglich  aufgeführten  §§  345,
355,  374  der  alten  Z3  PO.  sind  durch  die  im  Texte  aufgeführten
  §§  380,  390,  409  der  neuen  3#.  ersetzt  (Re#l.
1898  S.  410).  Es  handelt  sich  hier  um  eine  Zuständigkeitsvorschrift
  für  diejenigen  Fälle,  in  welchen  sich  eine  Militärberion
  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vor  bürgerlichen  Gerichten


a)  durch  Ausbleiben  nach  ordnungsmäßiger  Ladung,  §  380
RZPDO.,  8  50  RStr  PO.;

b)  durch  unrechtmäßige  Verweigerung  des  Zeugnisses  oder
der  Eidesleistung,  5  390  R3PO.,  5  69  RStr  P.;

JP)  durch  Nichterscheinen  aach  ordnungsmäßiger  Ladun
oder  durch  Verweigerung  des  Gutachtens,  9  409  R3  PO.,  57
RStr  PO.,  strafbar  gemacht  hat.

2)  Die  Straffestsetzung  erfolgt  also  durch  Verfügung  des
höheren  Gerichtsherrn  unter  Hihzeionung  eines  Aktittrjustizbeamten.
  RMGer.  PE.  II,  70.
        <pb n="501" />
        Einführungsgesetz.  88  20  -22.  493

20.  Soyweit  reichs=  oder  landesrechtlich  den  Auditeuren
  außerhalb  des  Bereichs  der  Militärstrafrechtspflege
  Handlungen  der  streitigen  oder  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  oder
andere  juristische  Geschäfte  zugewiesen  sind,  treten  an  die
Stelle  der  Auditeure  die  Kriegsgerichtsräthe  oder  Ober-=kriegsgerichtsräthe.1)


1)  Bgl.  z.  B.  8§  39  Abs.  3,  44  des  RM.  v.  2.  Mai  1874.

Art.  44  des  Ec.  zum  BGB.  N.  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  v.  17.  Mai  1898.  8  184.

21.  Außerhab  des  Gebiets  der  Militärstrafrechtspflege
  können  im  Verwaltungswege  den  Kriegsgerichtsräthen
  oder  Oberkriegsgerichtsräthen  dienstliche  Verrichtungen
  insoweit  übertragen  werden,  als  es  sich  um
Geschäfte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  oder  andere
juristische  Geschäfte  im  Bereiche  der  Militärverwaltung
handelt.1)

1)  Hiernach  ist  es  auch  fernerhin  zulässig,  den  genannten
Beamten  die  Justitiariatsgeschäfte  bei  den  Intendanturen,
Werften,  Fortifikationen  usw.  zu  übertragen.

AusfBest.  H.  Richterliche  Militärjustizbeamte  bedürfen
#ur  Übernahme  nebenamtlicher  oder  anderer  fremder  Geschäfte

Genehmigung  des  Kriegsministeriums.  Die  Anträge  sind
durch  Vermittlung  des  Gerichtsherrn  auf  dem  Dienstwege  einzureichen.
  Soweit  die  Genehmigung  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  der  Militärstrafgerichtsordnung  bereits  erteilt  war,  bedarf
  es  einer  Eimeuerung  nicht  Vgl.  auch  K  M.  v.  19.  Febr.
1901.  Nr.  352/12.  1900.  C.  3.

AnssBest.  M.  Für  die  Marine  besteht  eine  entsprechende
W  Die  „Genehmigung“  erteilt  der  Reichskanzler

 

22.  Das  Geschäftsjahr  ist  das  Kalenderjahr.])

Tritt  die  Militärstrafgerichtsordnung  nicht  mit  Beginn
  des  Kalenderjahrs  in  Kraft,  so  gilt  das  angefangene
Kalenderjahr  als  erstes  Geschäftsjahr.

1)  Für  die  RStr  PO.  ist  das  Geschäftsjahr  reichsgesetzlich
nicht  bestimmt.  Dagegen  ist  landesrechtlich  in  allen  Hunkes
staaten  das  Kalendensafr  als  Geschäftsjahr  eingeführt.
        <pb n="502" />
        494  Militärstrafgerichtsordnung.

23.  Die  am  Tage  des  Inkrafttretens  der  Militärstrafgerichtsordnung
  bei  den  bürgerlichen  Gerichten  anhängigen
  Strafsachen,  für  welche  nach  den  Vorschriften
der  Militärstrafgerichtsordnung  in  Zukunft  die  Militärgerichte
  zuständig  sein  würden,  1)  gehen  an  die  letzteren
nur  dann  über,  wenn  das  Hauptverfahren  2)  noch  nicht
eröffnet  worden  war.

1)  #gl.  S8§  1—11  MStr#.

2)  Dgl.  8  196  ff.  REird.

24.1)  Für  die  am  Tage  des  Inkrafttretens  der
Militärstrafgerichtsordnung  anhängigen  militärgerichtlichen
  Strafsachen  gilt  Folgendes:

1.  Die  Erledigung  einer  anhängigen  Strassache  erfolgt
  nach  den  Vorschriften  der  Militärstrafgerichtsordnung.


2.  War  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  der  Militärstrafgerichtsordnung
  ein  Endurtheil  erster  Instanz
ergangen,  so  finden  auf  die  Erledigung  der  Sache
bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  die  bisherigen
Prozeßgesetze  Anwendung.

3.  Wird  ein  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  der
Militärstrafgerichtsordnung  ergangenes  Endurtheil
erster  Instanz  aufgehoben  und  die  Sache  zur
nochmaligen  Entscheidung  verwiesen,  so  regelt
sich  das  weitere  Verfahren  nach  den  Vorschriften
der  Militärstrafgerichtsordnung.

4.  War  das  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  der
Militärstrafgerichtsordnung  ergangene  Urtheil  ein
die  Bestrafung  eines  Fahnenflüchtigen  betreffendes
Ungehorsams-(Kontumazial-)  Urtheil,  so  regelt  sich
das  nach  der  Rückkehr  des  Verurtheilten  einzuleitende
  gewöhnliche  Verfahren  nach  den  Vorschriften
  der  Militärstrafgerichtsordnung.  In  dem
ergehenden  neuen  Urtheil  ist  das  frühere  Ungehorsams-(Kontumazial=
  Urtheil  aufzuheben.  Hin-
        <pb n="503" />
        Einführungsgesetz  88  24,  26.  495

sichtlich  einer  bereits  eingezogenen  Geldstrafe  finden
die  bisherigen  Bestimmungen  Anwendung.  3)

5.  Für  die  Wiederaufnahme")  eines  durch  rechtskräftiges
  Urtheil  geschlossenen  Verfahrens  sind  die
Vorschriften  der  Militärstrafgerichtsordnung  auch
dann  maßgebend,  wenn  das  Urtheil  vor  dem  Tage
des  Inkrafttretens  der  Militärstrafgerichtsordnung
erlassen  oder  rechtskräftig  geworden  war.

6.  Auf  die  Strafvollstreckung  5)  finden  die  Vorschriften
der  Militärstrafgerichtsordnung  Anwendung,  auch
wenn  die  Strafe  nach  den  bisherigen  Vorschriften
über  das  Verfahren  erkannt  ist.

1)  Vgl.  §§  8  ff.  des  EcG.  zur  RStr  P.

2)  Es  ist  selbstverständlich  vorausgesetzt,  daß  diese  „nochmalige
  Entscheidung“  am  Tage  des  Inkrafttretens  der  Mtr  G.
noch  nicht  ergangen  ist.  Anderenfalls  würde  nach  Abs.  2  zu
verfahren  sein.

3)  Es  ist  stets  ein  neues  Urteil  zu  erlassen  und  in  diesem
das  frühere  Kontumazialurteil  aufzuheben,  selbst  wenn  in  der
Sache  Unzuständigkeitserklärung  geboten  ist.  RMGer.  III
(bayer.)  8.  Juli  1903.  E.  5,244.  Eingezogene  Gelder  werden
sicht  herausgegeben.  Vgl.  §  258  der  Pr.  Mtr  G.  v.  3.  April

4)  Vgl  §§  436  ff.  RMGer.  E  1,81.  E.  3,59.  E.  3,196.
5)  Vgl.  5§  450  ff.

25.  Ueber  die  Aufhebung  der  bestehenden  Militärgerichte
  und  staatsanwaltschaftlichen  Behörden  bei  denselben,
  sowie  darüber,  ob  und  inwieweit  solche  mit
Rücksicht  auf  die  Vorschrift  des  §  24  Nr.  2  einstweilen
fortbestehen,  oder  welche  Beamte  im  Falle  der  Aufhebung
  an  die  Stelle  der  bisherigen  Militärjustizbeamten
treten  sollen,  wird  für  die  Marine  durch  Keiserliche
Verordnung,  im  Uebrigen  durch  Verordnung  des  betreffenden
  Kontingentsherrn  Bestimmung  getroffen.

Für  die  Fälle  des  §  24  Nr.  2  können  die  Befugnisse
  der  obersten  Militärgerichte  durch  Kaiserliche  Ver-
        <pb n="504" />
        496  Militärstrafgerichtsordnung.

ordnung  auf  Antrag  der  Kontingentsherren  dem  Reichsmilitärgericht
  übertragen  werden.

AussBest.  H.  Übertragung  der  Befugnisse  des  Preußischen
General-Auditoriats  auf  das  .eichmillt  rgericht.

Ich  übertrage  hiermit  auf  Grund  des  §5  25  Absatz  2  des
Einführungsgesetzes  zur  MStr#.  für  die  im  #  24  Nr.  2  daselbst
  bezeichneten  Fälle  die  Befugnisse  des  Preußischen  General-Auditoriats
  dem  ersten  Senate  des  Reichsmilitärgerichts.

Sie  haben  hiernach  das  weitere  zu  veranlassen.

Gegeben  Neues  Palais,  den  28.  Dezember  1899.

An  den  Reichskanzler.  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

Nach  einer  authentischen  Erklärung  des  Kaisers  bezieht  sich
vorstehende  AKO.  auch  auf  die  dem  Preußischen  General-Auditoriate
  unter  der  Amtsbezeichnung  „General-Auditorat
der  Kaiserlichen  Marine“  zustehenden  Befugnisse  in  Marinestrafsachen.



26.1)  Die  bei  den  aufgehobenen  Behörden  etatsmäßig
  angestellten  Beamten  müssen?)  sich  ihre  anderweite
  Verwendung  nach  Maßgabe  der  in  den  §8§  27  bis
31  enthaltenen  Bestimmungen  gefallen  lassen.

1  .  95,  96  esetze
osvw  .  5.  .  des  Preuß  Ausfuhrungsgesetes  zum

2)  Mit  ihrer  Zustimmung  können  sie  selbstverständlich  auch
in  anderen  Stellen  verwendet  werden.

27.  1)  Die  richterlichen  Militärjustizbeamten,  die  Beamten
  der  Militärstaatsanwaltschaft  und  die  rechtskundigen
  Sekretäre  bei  den  Militärgerichten  sind  als  Militärrichter
  im  Sinne  der  Militärstrafgerichtsordnung,  oder
als  Beamte  der  Militäranwaltschaft  beim  Reichsmilitärgericht
  anzustellen.

Sie  dürfen  in  ihrem  Range  und  in  ihrem  Diensteinkommen
  nicht  verkürzt  werden.  Als  eine  Verkürzung
des  Diensteinkommens  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  die
Gelegenheit  zur  Verwaltung  von  Nebenämtern  entzogen
wird  oder  die  Beziehung  der  für  die  Dienstunkosten  besonders
  ausgesetzten  Einnahmen  mit  diesen  Unkosten
        <pb n="505" />
        Einführungsgesetz.  §§  27—30.  497

selbst  fortfällt.  Servis  und  Wohnungsgeldzuschuß  werden
nach  dem  Orte  der  neuen  Anstellung  gewährt.

Im  Uebrigen  erfolgt  die  Berechnung  des  Diensteinkommens
  nach  den  für  den  Fall  der  Pensionirung
maßgebenden  Grundsätzen.

1)  Vgl.  §  98  des  Ausführungsgesetzes  z.  G.

28.U  Sofern  diese  Beamten  nicht  anderweit  angestellt
  oder  in  den  Ruhestand  versetzt  werden,  bleiben  sie
während  eines  Zeitraums  von  drei  Jahren  zur  Verfügung
  der  Militärjustizyerwaltung  und  werden  auf
einem  besonderen  Etat  geführt.

Beamte,  welche  das  65.  Lebensjahr  vollendet  haben,
können  ihre  Versetzung  in  den  Ruhestand  beanspruchen.

1)  Vgl.  §  99  des  Ausführungsgesetzes  zum  GVG.  vom
24.  April  5  .  GS.  Nr.  12.  rue  6

29.1)  Die  zur  Verfügung  der  Militärjustizverwaltung
verbleibenden  Beamten  haben  sich  nach  Anordnung  derselben
  der  zeitweiligen  Wahrnehmung  solcher  Aemter  zu
unterziehen,  zu  deren  dauernder  Uebernahme  sie  verpflichtet
  sein  würden.

Erfolgt  die  Beschäftigung  außerhalb  des  Ortes  ihrer
letzten  Anstellung,  so  erhalten  sie  die  gesetzmäßigen  Reisegebührnisse.


Diejenigen,  welche  während  des  dreijährigen  Zeitraums
  eine  etatsmäßige  Stellung  nicht  erhalten,  treten
nach  Ablauf  desselben  in  den  Ruhestand.

1)  Vgl.  §  100  des  Preuß.  Ausses.  z.  G.

30.  Auf  Beamte,  welche  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  in  den  Ruhestand  treten  oder
zur  Verfügung  der  Militärjustizuerwaltung  verbleiben,
auf  letztere  auch  dann,  wenn  sie  während  des  im  §  28
bezeichneten  Zeitraums  dienstunfähig  werden,  finden  die
Vorschriften  des  §  27  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  den  in  den  Ruhestand  tretenden  Beamten  Servis

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.  32
        <pb n="506" />
        498  Militärstrafgerichtsordnung.

und  Wohnungsgeldzuschuß  nach  den  für  den  Fall  der
Pensionirung  geltenden  Durchschnittssätzen,  den  zur  Verfügung
  der  Militärjustizuerwaltung  stehenden  Beamten
der  Wohnungsgeldzuschuß  und  Servis  während  des
dreijährigen  Zeitraums  in  dem  vollen  Betrage  zu  gewähren
  ist.

(1)  Also  auch  die  Bestimmung,  daß  die  Beamten  lör  volles
Diensteinkommen  —  mit  der  Modifikation  bezüglich  s
Servises  und  Wehaungsgeldhushusse  —  behalten.
Struckmann  und  Ko  Die  Preußischen  ntnrst
Kommentar:  Preußisches  Ausführungsgesetz  z.  G##

31.1)  Die  nicht  im  höheren  Militärjustizdienst  angestellten
  Beamten  sind  ihren  bisherigen  Verhältnissen,
ihren  Fähigkeiten  und  ihrem  Dienstalter  thunlichst  entsprechend
  anzustellen.  )

Auf  die  von  neuem  angestellten  Beamten  finden  die
Vorschriften  des  §  27  entsprechende  Anwendung.

Beamte,  welche  nicht  wieder  angestellt  werden,  treten
Einstweilen  in  den  Ruhestand.  3)  Denselben  ist,  vorbehaltlich
  weitergehender  wohlerworbener  Rechte,  ein  nach
§  26  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873  zu
bemessendes  Wartegeld  zu  gewähren.  Die  Berechnung
des  dem  Wartegelde  zu  Grunde  zu  legenden  Diensteinkommens
  erfolgt  nach  den  für  den  Fall  der  Pensionierung
maßgebenden  Grundsätzen..)  Servis  und  Wohnungsgeldzuschuß

  werden  mit  dem  für  die  Pensionirung
geltenden  Durchschnittssatze  dem  übrigen  Diensteinkommen
hinzugerechnet.

Diese  Beamten  haben  sich  nach  Anordnung  der
Militärjustizuerwaltung  der  zeitweiligen  Wahrnehmung
solcher  Aemter  zu  unterziehen,  welche  ihren  Fähigkeiten
und  ihren  hbisherigen  Verhältnissen  entsprechen.  Während
der  Dauer  dieser  Beschäftigung  erhalten  sie  ihr  früheres
Diensteinkommen  unverkürzt  und,  sofern  die  Beschäftigung
#außerhalb  des  Ortes  ihrer  letzten  Anstellung  erfolgt,  die
        <pb n="507" />
        Einführungsgesetz.  &amp;amp;8  3133.  499

gesetzmäßigen  Reisegebührnisse  und  eine  von  der  Militärjustizoerwaltung
  nach  dem  erforderlichen  Mehraufwande
festzusetzende  Entschädigung.

1)  Vgl.  §§  103,  104  des  Pr.  A.  z.  G.

2)  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  diese  Anstellung  im  Bereiche
  der  Militärjustizuerwaltung  erfolgt.

3)  Es  entspricht  dies  dem  im  §  24  des  RB.  enthaltenen
Grundsatze.

4)  #gl.  §§  34  ff.  NB.

32.  Die  Bestimmungen  der  Militärstrafgerichtsordnung
  im  §  80  Satz  2,  §  94  Absatz  1,  §  106  Absatz  2
finden  auf  richterliche  und  staatsanwaltschaftliche  Militärjustizbeamte,
  welche  vor  dem  Inkrafttreten  der  Militärstrafgerichtsordnung
  bereits  angestellt  sind,  keine  Anwendung.


33.  Die  Militärstrafgerichtsordnung  und  dieses  Gesetz
kommen  in  Bayern  nach  näherer  Bestimmung  des  Bündnißvertrags
  vom  23.  November  1870,  in  Würtemberg
nach  näherer  Bestimmung  der  Militärkonvention  vom
21./25.  November  1870  zur  Anwendung.

Die  Einrichtung  der  obersten  militärgerichtlichen
Instanz  mit  Rücksicht  auf  die  Verhältnisse  Bayerns  wird
anderweit  gesetzlich  geregelt.))

Urkundlich  rc.

Gegeben  2c.

1)  Gesetz,  betreffend  die  Einrichtung  eines  besonderen
Senats  für  das  bayerische  Heer  bei  dem  Reichsmilitärgericht
in  Berlin.  Vom  9.  März  1899  (NGBl.  S.  135):

§  1.  Für  das  bayerische  Heer  wird  bei  dem  Reichsmilitärgericht
  in  Berlin  ein  besonderer  Senat  gebildet.

Der  König  von  Bayern  ernennt  den  Präsidenten
und  die  Räthe  des  bayerischen  Senats  sowie  einen
Militäranwalt  für  denselben;  er  bestimmt  überdies  die
militärischen  Mitglieder  dieses  Senats.

8  2.  Der  bayerische  Senat  ist  für  alle  dem  Reichsmilitärgerichte
  zugewiesenen  Entscheidungen  und  Geschafte
zuständig,  welche  das  Urtheil  oder  die  Entscheidung

32
        <pb n="508" />
        500

Militärstrafgerichtsordnung.

eines  bayerischen  Militärgerichts  oder  die  Entscheidung
oder  Verfügung  eines  bayerischen  Gerichtsherrn  zum
Gegenstande  haben.  »

Betrifft  eine  Sache  zugleich  Angehörige  des  bayerischen
Heeres  und  eines  anderen  Kontingents  oder  der  Marine,
oder  sind  in  den  Fällen  des  §  461  der  Militärstrafgerichtsordnung
  die  verschiedenen  Urtheile  theils  von
einem  bayerischen,  theils  von  einem  anderen  Militärgericht
  erlassen,  so  treten  der  bayerische  und  ein  von

em  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts  bestimmender
anderer  Senat  zu  gemeinsamer  Verhandlung  und  Entscheidung
  zusammen.  In  diesem  Falle  finden  die  Bestimmungen
  des  §  86  Abs.  2  bis  4  der  Militärstraferichtsordnung
  entsprechende  Anwendung.  Die  außerhalb
  der  Hauptverhandlung  nothwendigen  Verfügungen
erläßt  derjenige  Senatspräsident,  welchem  die  Leitung
der  Hauptverhondlung  zusteht.

Die  Bestimmungen  des  Abs.  2  finden  auch  dann
Anwendung,  wenn  es  sich  um  eine  Entscheidung  darüber
  handelt,  ob  ein  bayerisches  Militärgericht  oder  ein
anderes  Militärgericht,  ein  bayerischer  Gerichtsherr  oder
ein  anderer  Gerichtsherr  für  zuständig  zu  erklären  ist.

§  3.  Der  §.38  des  Disziplinargesetzes  für  richterliche
  Militärjustizbeamte  vom  1.  Dezember  1898  gilt  auch
für  den  Präsidenten  und  die  Käthe  des  bayerischen
Senats.  Diese  bleiben  bei  der  Bildung  des  allgemeinen
Disziplinarhofs  unberücksichtigt,  sofern  für  sie  sowie  für
die  bayerischen  richterlichen  Militärjustizbeamten  ein  bebesonderer
  Disziplinarhof  errichtet  wird.  Wird  ein
solcher  nur  für  die  letzteren  errichtet,  so  werden  der
Präsident  und  die  Räthe  des  bayerischen  Senats  bei
der  Bildung  des  allgemeinen  Disziplinarhofs  nur  dann
berücksichtigt,  wenn  es  sich  um  ein  Mitglied  des  Reichsmilitärgerichts
  handelt.

§  4.  Soweit  sich  nicht  aus  vorstehenden  Bestimmungen
  Abweichungen  ergeben,  gelten  die  Vorschriften
der  Militärstrafgerichtsordnung  vom  I.  Dezember  1898
auch  für  den  bayerischen  Senat.
        <pb n="509" />
        Gesetz,
betreffend  die
Dienstvergehen  der  richterlichen  Militärjustizbeamten
  und  die  unfreiwilllige  Versetzung  derselben
  in  eine  andere  Stelle  oder  in  den
Ruhestand.
Vom  1.  Dezember  1898  (RG#l.  S.  1297).

Allgemeine  Bestimmungen  über  Dienstvergehen  und.
deren  Bestrafung.

1.  Ein  richterlicher  Militärjustizbeamter,1!)  welcher
die  Pflichten  verletzt,  die  ihm  sein  Amt  auferlegt,  oder
in  oder  außer  dem  Anmte  sich  ein  seiner  amtlichen
Stellung  nicht  würdiges  Verhalten  zu  Schulden  kommen
läßt  (Reichsbeamtengesetz  vom  31.  März  1873  §  10),v)
macht  sich  eines  Dienstvergehens  schuldig.

1)  Zu  den  richterlichen  Militärjustizbeamten  gehören  nur
die  juristischen  Mitglieder  des  Reichsmilitärgerichts,  die  Oberkriegsgerichtsräte
  und  die  Kriegsgerichtsräte;  nicht  die  Mitglieder
  der  Militäranwaltschaft  und  die  Gerichtsschreiber.

2)  8  10  RBG.  lautet:

Jeder  Reichsbeamte  hat  die  Verpflichtung.  das  ihm
übertragene  Amt  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  entsprechend
  gewissenhaft  wahrzunehmen  und  durch  sein
Verhalten  in  und  außer  dem  Amt  der  Achtung,  die  sein
Beruf  erfordert,  sich  würdig  zu  bezeigen.

Der  Pflichtenkreis  des  Beamten  wird  durch  diese  Vorschrift
  nicht  erschöpft;  namentlich  kommen  —  wie  Perels=Spilling
  RBG.  in  A.  II  zu  §  10  mit  Recht  hervorheben  —
die  mit  dem  Beamtenverhältnis  unzertrennlich  verbundenen
Pflichten  der  Treue  und  des  Gehorsams  kaum  andeutungsweise
in  §  10  zum  Ausdruck.  Die  Gehorsamspflicht  der  richterlichen
Beamten  ist  allerdings  durch  §  18,  97  MStrGO.  begrenzt.
        <pb n="510" />
        502  Gesetz,  betreffend  die  Dienstvergehen  2c.

Vgl.  hierüber  Laband  (Ausg.  1895)  Bd.  I  S.  418ff.  Perels-Spilling
  RBG.  §  10  A.  III.

2.  Wegen  geringer  Dienstvergehen  können  im  Aufsichtswege
  Mahnungen  ertheilt  werden.  Bei  dem  Reichsmilitärgericht
  erfolgen  sie  durch  den  Präsidenten  desselben
  im  Einverständnisse  1)  mit  dem  Vorsitzenden  des
Disziplinarhofs,  im  Uebrigen  durch  die  oberste  Behörde
der  Militärjustizuerwaltung  (vergl.  Militärstrafgerichtsordnung
  §§  111,  112).

Erscheint  eine  Mahnung  nicht  ausreichend,:)  so  tritt
Disziplinarbestrafung  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  ein.

Die  Vorschriften  der  Disziplinarstrafordnungen  für
das  Heer  und  die  Marine,  betreffend  die  Disziplinarstrafgewalt
  der  Militärbefehlshaber  über  Militärbeamte,
bleiben  unberührt.3)

1)  Dieses  Einverständnis  ist  für  die  gesamte  Derfügung,
durch  welche  die  Mahnung  erteilt  wird,  also  auch  für  die
Gründe  erforderlich.  Daß  dieses  Einverständnis  des  Vorsitzenden
  des  Disziplina  ofs—  vorliegt,  muß  sich  aus  der  Verfügung
  —  etwa  durch  Mitzeichnung  —  ergeben.  Das  Mitlied
  des  Reichsmilitärgerichts,  dem  eine  Mahnung  erteilt  wird,
hor  das  Recht,  zu  wissen,  daß  dies  im  Einverstandniffe  mit
dem  rangältesten  richterlichen  Senatspräsidenten  —  §9  11  Abs.  2
—  geschehen  ist.  Vgl.  auch  „Gerichtssaal“  Bd.  LXI  Heft  3/4
aaih  t6iff.=  Eine  Rechtsbeschwerde  ist  gegen  die  „Mahnung“
nicht  gegeben.  «

2)Hierüberbefindendiein§15aufgeführtenStellen.
Der  Beamte,  dem  die  „Mahnung“  erteilt  ist,  hat  kein  erzwingbares
  Recht  auf  Einleitung  der  Disziplinaruntersuchung.

)  Vgl.  I§  32—34,  36  DSir  O.  für  das  Heer.  §§  38,  41
bis  43  DStr  O.  für  die  Marine.

Disziplinarstrafen  1)  sind:
Warnung,

Verweis,

.  Geldstrafe,?)

.  Strafversetzung,s)

.  Dienstentlaffung.

———.—
        <pb n="511" />
        Allg.  Best.  üb.  Dienstverg.  u.  deren  Bestrafung.  §3.  503

Die  Geldstrafe  darf  den  Betrag  des  einmonatlichen
Diensteinkommens")  nicht  übersteigen.  Neben  einem  Verweis
  und  neben  der  Strafversetzung  kann  auf  Geldstrafe
erkannt  werden.

Gegen  Mitglieder  des  Reichsmilitärgerichts  kann  auf
Strafversetzung  nicht  erkannt  werden.

Die  Strafversetzung  erfolgt  in  ein  anderes  Amt  von
gleichem  Range  ohne  Verminderung  des  Diensteinkommens
  und  wird  durch  die  oberste  Behörde  der  Militärjustizuerwaltung
  5)  in  Ausführung  gebracht.

Die  Dienstentlassung  hat  den  Verlust  des  Titels  und
des  Pensionsanspruchs  von  Rechtswegen  zur  Folge.

Lassen  besondere  Umstände  eine  mildere  Beurtheilung
zu,  so  ist  das  Disziplinargericht  berechtigt,  in  seiner
Entscheidung  zugleich  festzusetzen,  daß  dem  Beschuldigten
ein  Theil  des  gesetzlichen  Pensionsbetrags  auf  Lebenszeit
oder  auf  gewisse  Jahre  zu  belassen  sei.

1)  Alle  diese  eigentlichen  Disziplinarstrafen  können  nur
dilztoliner  gerichtlich  verhängt  werden  —  §  15  —;  nach  dem
RB.  bedarf  nur  die  Entfernung  aus  dem  Amte  (Strafversezung
  und  Dienstentlassung)  eines  förmlichen  Disziplinarver-=fahrens;
  Warnung,  Verweis  und  Geldstrafe  (Ordnungsstrafen
§  83)  können  auch  von  Dienstvorgesetzten  verhängt  werden.
§§  80—82,  84  RBG.  Uber  die  Entstehungsgscchichte  des  §5  3
vgl.  Koppmann,  Vorbemerk.  zu  dem  Ges.  S.  904  u.  §  3  A.  2.

2)  Es  ist  zulässig,  die  Geldstrafe  in  mehreren  Raten,  auf
die  Bierteljahrsbezüge  verteilt,  zur  Einziehung  zu  bringen.
KB.  S.  156,  157.  «

3)  Bei  Strafversetzung  werden  Umzugskosten  gewährt.
Oerr.  S.  198.  Ebenso  bei  der  Strafversetzung  aus  §  75  Rtr.
G.  bez.  der  nicht  richterlichen  Militärbeamten.  Vgl.  Perels-Spilling
  §  75  A.  III.  Ein  Amt  von  „gleichem  Range“z;  nicht
ein  gleiches  Amt.  Ein  bisher  bei  einem  Korpsgerichte  angestellter
  Krieasgerichtsrat  kann  bei  einem  Divisionsgerichte  angestellt
  werden.

4)  Zum  Diensteinkommen  gehört  auch  Servis=  und  Wohnungsgeldzuschuß.
  «
]I§1llMStrGO.Wiederanstellungistauch—ohne
goxkeägee  Begnadigung——zulässig.Vgl.Perels-Spilling

o..
        <pb n="512" />
        504  Gesetz,  betreffend  die  Dienstvergehen  2c.

4.  Welche  der  im  §  3  bestimmten  Strafen  anzuwenden
  sei,  ist  nach  der  größeren  oder  geringeren  Erheblichkeit
  des  Dienstvergehens  mit  besonderer  Rücksicht  auf
die  gesammte  Führung  des  Beschuldigten  zu  ermessen.  1)

1)  Vgl.  §  76  RBW.

5.  Im  Laufe  einer  gerichtlichen  1)  Untersuchung  darf
gegen  den  Beschuldigten  ein  Disziplinarverfahren  wegen
der  nämlichen  Thatsachen  nicht  eingeleitet  werden.

Ist  im  Laufe  eines  Disziplinarverfahrens  wegen  der
nämlichen  Thatsachen  eine  gerichtliche  Untersuchung  gegen
den  Beschuldigten  eröffnet,  so  ist  das  Disziplinarverfahren
  bis  zur  Beendigung2)  des  gerichtlichen  Verfahrens
auszusetzen.

1)  —  militärische  oder  bürgerliche  Gerichte  —  z.  B.

52  MötrEO.  —  Dem  strafgerichtlichen  Verfahren  ist  sürh
derne  vor  dem  Dissz  blinorverfahren  eingeräumt.  Vg

2)  Eine  endgültige  Erledigung  durch  Urteil  iß  nicht  erforderlich;
  auch  die  Gutellung  des  strafrichterlichen  Verfahrens
durch  Verfügung  des  Gerichtsherrn  berechtigt  zur  Aufnahme
des  Dissz  “3  An  die  Einstellungsgründe  einer
chen  erfügung  ist  der  Disziplinarrichter  Acckt  gebunden.

6  Ist  strafgerichtlich  auf  Freisprechung  erkannt,  so
findet  wegen  derjenigen  Thatsachen,  1)  welche  den  Gegenstand
  der  Untersuchung  gebildet  haben,  ein  Disziplinarverfahren
  nur  noch  insofern  statt,  als  dieselben  an  sich
und  ohne  ihre  Beziehung  zu  dem  gesetzlichen  Thatbestande
  der  strafbaren  Handlung,  auf  welche  die  Untersuchung
  sich  erstreckte,  ein  Dienstvergehen  enthalten.

Ist  in  einer  gerichtlichen  Untersuchung  eine  Verurtheilung
  erfolgt,  welche  den  Verlust  des  Amtes  nicht  zur
Folge  gehabt  hat,  so  bleibt  der  zuständigen  Stelle
(vergl.  8§§  15,  21)  die  Entscheidung  darüber  vorbehalten,
ob  außerdem  1)  ein  Disziplinarverfahren  einzuleiten  oder
fortzusetzen  sei.)
        <pb n="513" />
        Verfass.  u.  Zuständigkeit  d.  Disziplinargerichte.  §  7.  505

1)  Die  —  positiven  und  negativen  —  tatsächlichen  Feststellungen
  des  Strafrichters  sind  für  den  Disziplinarrichter
bindend;  auch  für  eine  Beweisaufnahme  bezüglich  den  vom
Strafrichter  erörterten,  aber  für  unerwiesen  erachteten  Tatsachen
ist  im  Disziplinarverfahren  kein  Raum.  Vgl.  Perels-Spilling
§  78  A.  2  und  oben  55  A.  2.

2)  Die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  ist  auch  dann
zulässig,  wenn  die  Beamtenqualität,  des  Täters  bereits  im
Strafurteil  als  erschwerend  und  straferhöhend  berücksichtigt  ist.

Verfassung  und  Zuständigkeit  der  Disziplinargerichte.

7.  Disziplinargerichte  sind:

in  erster  Instanz  die  Disziplinarkammern,
in  zweiter  Instanz  der  Disziplinarhof.

Für  die  juristischen  Mitglieder  des  Reichsmilitärgerichts

  bildet  der  Disziplinarhof  die  erste  und  letzte
Instanz.  1)
1)  Gegen  Mitglieder  des  Reichsgerichts  ist  die  Einleitung
des  Disziplinarverfahrens  nicht  zulässig.  Gegen  die  militärischen
Mitglieder  des  RMGer.  steht  dem  Präsidenten  die  Disziplinarbefugnis
  eines  kommandierenden  Generals  zu.  AKO.  v.  16.  Dez.
1902.  Bezüglich  der  juristischen  Mitglieder  des  III.  (bayerischen)
Senats  vgl.  §  38.

AussBest.  H.  u.  M.  Geschäftsordnung  für  die  Disziplinarkammern
  im  Bereiche  der  Preußischen  Militärjustizverwaltung
(Marinejustizverwaltung).

In  Ausführung  des  §  12  Abs.  2  des  Gesetzes  vom
1.  Dez.  1898  betreffend  die  Dienswergesen  der  richterlichen
  Militärjustizbeamten  und  die  unfreiwillige  Versetzung
  derselben  in  eine  andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand,
  wird  hierdurch  die  nachfolgende  Geschäftsordnung
für  die  Disziplinarkammern  der  Militärjustizverwaltung
erlassen.  «

8  1.  Die  Geschäfte  werden  (vorbehaltlich  der  im
§5  bestimmten  Ansnahmen)  durch  Beschlüsse  der  Disziplinarkammer
  erledigt.  Die  Erledigung  erfolgt  in
Sitzungen,  die  nach.  Bedürfniß  von  dem  Vorsitzenden
bestimmt  werden.  Soweit  nicht  mündlich  verhandelt
*  ist  die  Oeffentlichkeit  für  die  Sitzungen  ausgeossen.
        <pb n="514" />
        506

Gesetz,  betreffend  die  Dienstvergehen  rc.

§  2.  Bei  Entscheidungen  und  Beschlüssen,  die  auf
Grund  einer  mündlichen  Verhandlung  erlassen  werden,
dürfen  nur  Mitglieder  mitwirken,  vor  denen  die  mündliche
  Verhandlung  stattgefunden  hat.

§  3.  Ein  Mitglied,  welches  zu  einer  Sitzung,  in
der  eine  mündliche  Verhandlung  stattfinden  soll  oder  zu
einer  anderen  Sitzung  unter  der  Verpflichtung  zur  Theilnahme
  einberufen  ist,  hat  im  Fall  der  Verhinderung
diese  zeitig  vor  der  Sitzung  dem  Vorsitzenden  anzuzeigen.

##.  Der  Vorsitzende  leitet  die  Berathung,  stellt
die  Fragen  und  sammelt  die  Stimmen.

Im  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit  über  die
Stellung  der  Fragen  oder  über  das  Ergebniß  der  Abstimmung
  entscheidet  die  Disziplinarkammer.

dut  die  Abstimmung  bei  Entscheidungen  finden  die
Vorschriften  der  88  322,  323,  324  der  Militärstrafgerichtsordnung
  entsprechende  Anwendung.

8  5.  Verfügungen,  die  eine  sachliche  Entscheidung
nicht  enthalten,  insbesondere  diejenigen,  die  nur
die  Leitung  eines  anhängigen  Disziplinarverfahrens
betreffen,  werden  ohne  Vortrag  in  der  Disziplinarkammer
  von  dem  Vorsitzenden  oder  unter  dessen  Zustimmung
  von  demjenigen  Mitgliede  erlassen,  dem  die
Bearbeitung  der  Sachen  von  dem  Vorsitzenden  übertragen
  ist.  Im  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit
zwöcchen  dem  Vorsitzenden  und  dem  gedachten  Mitgliede,
oder  wenn  über  den  gegen  eine  Verfügung  erhobenen
Widerspruch  eines  Betheiligten  zu  entscheiden  ist,  muß
der  Beschluß  der  Disziplinarkammer  eingeholt  werden.
Dasselbe  gilt,  wenn  der  Vorsitzende  den  Vortrag  in  der
Sitzung  angeordnet  hat.

*  In  schleunigen  Fällen  kann,  sofern  nicht  die
Entscheidung  eine  mündliche  Verhandlung  erfordert,  der
A  eine  schriftliche  Abstimmung  anordnen.  Ergiebt
  sich  hierbei  eine  Meinungsverschiedenheit,  so  muß
die  Entscheidung  in  einer  Sitzung  erfolgen.

§  7.  In  jeder  einen  Beschluß  der  Disziplinarkammer
  erfordernden  Sache  wird  von  dem  Vorsitzenden
ein  Berichterstatter  ernannt.

Der  Vortrag  in  der  Sitzung  wird  unbeschadet  der
Bestimmung  des  §  15  Ziffer  3  mündlich  erstattet.

§8.  Die  Disziplinarkammern  erlassen  alle  Ent-
        <pb n="515" />
        Verfass.  u.  Zuständigkeit  d.  Disziplinargerichte.  §  7.  507

scheidungen,  Beschlüsse,  Verfügungen,  Berichte  usw.
unter  dem  Namen:
„Disziplinarkammer  in  N.  für  richterliche  Militärjustizbeamte
  des  ..  Armeekorps.“
(Disziplinarkammer  in  Kiel  für  der  Marine.)

§9.  In  den  Endentscheidungen  sind  die  Mitglieder
namentlich  aufzuführen,  die  an  der  Entscheidung  theilgenommen
  haben.  Auch  ist  darin  der  Tag  der  Sitzung
zu  bezeichnen,  in  der  die  Entscheidung  erfolgt  ist.  Die
Ausfertigungen  der  Endentscheidungen  sind  mit  der
Ueberschrift  zu  versehen:  „Im  Namen  des  Königs.“
(In  der  Marine:  des  Kaisers.)

5  10.  Die  Disziplinarkammern  führen  ein  Siegel
mit  der  Umschrift:
„Disziplinarkammer  in  N.  für  richterliche  Militärjustizbeamte“

und  den  auffliegenden  preußischen  Adler  (resp.  deutschen
Reichsadler).
§  11.  Die  Disziplinarsachen  gelten  in  Ansehung
ver  portofreien  Beförderung  als  Reichs-Dienstangelegeneiten.

§  12  Dem  Vorsitzenden  liegt  die  Leitung  und  Beaufsichtigung
  des  ganzen  Geschäftsganges  ob.  Er  eröffnet
  die  eingehenden  Sendungen,  versieht  dieselben
mit  dem  Tage  des  Eingangs,  vertheilt  die  Geschäfte,
ernennt  den  Berichterstatck#  (§  7),  bestimmt  die
Sitzungen  (§1)  und  veranlaßt  die  Zustellung  an  die
Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  (§  26  des  Gesetzes
vom  1.  Dezember  1898)  und  die  Einladung  der  Mit-Keder
  zu  den  Sitzungen,  leitet  die  Berathungen  und
bstimmungen  (5§  4),  zeichnet  die  Entwürfe  aller  Verfügungen
  usw.,  vollzieht  alle  Reinschriften  und  trifft  in
Bezug  auf  die  Führung  der  Geschäftskontrollen  die  erforderlichen
  Anordnungen.  Er  verfügt  in  allen  die
“s  als  solche  betreffenden  Angelegeneiten.


84  Das  Geschäftsjahr  ist  das  Kalenderjahr.  Am
Schlusse  des  Jahres  überreicht  der  Vorsitzende,  sofern
Disziplinarsachen  anhängig  geworden  sind,  dem  Kriegsministerium
  (Versorgungs=  und  Justizdepartement)  eine
Nachweisung,  aus  der  sich  die  einzelnen  Disziplinarlachen
  und  die  in  denselben  erlassenen  Entscheidungen
ergeben.
        <pb n="516" />
        508

Gesetz,  betreffend  die  Dienstvergehen  2c.

§  14.  In  Betreff  der  Fonds,  aus  denen  die  baaren
Auslagen,  insbesondere  die  Zeugengebühren  zu  bestreiten
  sind,  sowie  hinsichtlich  der  Einziehung  der  in
Disziplinarsachen  dem  Beschuldigten  etwa  zur  Last  gelegten
  baaren  Auslagen  (5  29  Absatz  2  des  Gesetzes  vom
1.  Dezember  1898)  wird  das  Kriegsministerium  (Versorgungs=
  und  Justizdepartement)  im  einzelnen  Falle
das  Erforderliche  anordnen.

5  15.  Für  das  mündliche  Verfahren  sind  im  Anschluß
  an  den  §  24  des  Gesetzes  vom  1.  Dezember  1898
nachstehende  Vorschriften  zu  befolgen:

1.  Zu  §9§9  101  und  102  des  Reichsbeamtengesetzes
vom  31.  März  1873.

Die  Sitzung  ist  dergestalt  zu  bestimmen,  daß  dem
Beschuldigten  vom  Tage  der  Zustellung  der  Vorladung
eine  Frist  von  mindestens  einer  Woche  frei  bleibt.

In  der  Vorladung  ist  die  zur  Verhandlung  der
Sache  bestimmte  Stunde  anzugeben,  sowie  dem  Beschuldigten
  bekannt  zu  machen,  daß  er  sich  des  Beistandes
  eines  Rechtsanwalts  als  Vertheidigers  bedienen
oder  durch  einen  solchen  vertreten  sen  könne,  und
daß  auch  im  Falle  seines  Ausbleibens  die  Verhandlung
der  Sache  und  die  Entscheidung  erfolgen  werde.

Ist  das  persönliche  Erscheinen  des  Beschuldigten  beschlossen,
  muß  die  Vorladung  unter  der  Verwarnung
erfolgen,  daß  im  Falle  des  Ausbleibens  ein  Vertheidiger
zur  ertretung.  nicht  zugelassen  werde.

2.  Zu  §  103.

Die  Verhandlung  über  den  Ausschluß  oder  die  Beschränkung
  der  Oeffentlichkeit  erfolgt  in  nicht  öffentlicher
Sitzung.  Der  Beschluß,  der  die  Oeffentlichkeit  ausschließt
  oder  beschränkt,  muß  öffentlich  verkündet  werden.

Die  Befolgung  dieser  Vorschrift  muß  aus  dem
Sitzungsprotokolle  sich  ergeben.

3.  Zu  §9§  104  bis  107.  ·»

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  in  Gegenwart
des  Vertreters  der  Staatsanwaltschaft  und  eines  Militärgerichtsschreibers
  (ogl.  §  13  des  Gesetzes  vom  1.  Dezember
  1898).  ·

Der  Berichterstatter  wird  von  dem  Vorsitzenden  bei
Bestimmung  der  Sitzung  ernannt.

Der  Berichterstatter  hat  eine  söristüiche  Darstellung
abzufassen  und  dieselbe  dem  Vorsitzenden  vor  der
Sitzung  vorzulegen.
        <pb n="517" />
        Verfafs.  u.  Zuständigkeit  d.  Disziplinargerichte  88.  509

In  der  Sitzung  wird  der  Bericht  durch  Verlesung

der  Darstellung  oder  nach  Wahl  des  Berichterstatters
mindlich  an  der  Hand  der  schriftlichen  Darstellung  ertattet.
  .
Die  Leitung  der  Verhandlung,  die  Vernehmung  des
Beschuldigten,  die  etwaige  Aufnahme  des  Beweises  und
die  Handhabung  der  Ordnung  liegt  dem  Vorsitzenden
ob.  Er  kann  jeden,  der  Störungen  verursacht,  aus
der  Sitzung  entfernen  lassen.  «

Der  Vorsitzende  kann  die  Vernehmung  des  Beschuldigten
  und  die  Beweisaufnahme  einem  anderen
Mitgliede  übertragen.  ·

das  Beweisverfahren  sind  im  Uebrigen  die
Vorschriften  der  Militärstrafgerichsordnuny  maßgebend
(ogl.  8  55  esebes  vom  1.  Dezember  1898).

u  .

Mit  der  Entscheidung  sind  zugleich  die  Gründe  zu
verkünden.

Es  genügt  jedoch  die  mündliche  Mittheilung  des
wesentlichen  Inhalts  der  Gründe.  Die  Verkündung
erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.

Die  schriftlichen  Entscheidungsgründe  werden  mittels
Verlesung  in  der  Sitzung  oder  auf  dem  Wege  des
schriftlichen  Umlaufs  festgestellt  und  im  Entwucse  von
sämmtlichen  Mitgliedern,  die  an  der  Entscheidung  theilgenommen
  haben,  unterschrieben.

5.  Zu  FI  109.

Das  Sitzungsprotokoll  muß  insbesondere  auch  die
verkündete  Entscheidung  enthalten.

6.  Zu  #I#  116.

Die  Akten  sind  vor  der  Einsendung  an  den  Disltnarho
  zmit  einem  Inhaltserheichniße  zu  versehen.

Zu  124.

Die  Kosten,  die  der  Beschuldigte  zu  erstatten  hat,
sind,  wenn  thunlich,  in  der  verurtheilenden  Entscheidung
selbst  dem  Betrage  nach  festzustellen.

8.  Für  den  Bereich  eines  oder  mehrerer  Armeekorps,
  sowie  für  die  Marine  wird  je  eine  Disziplinarkammer
  gebildet,  die  ihren  Sitz  am  Orte  eines  der  betheiligten
  Generalkommandos,  bei  der  Marine  am  Sitze
des  Oberkommandos  derselben  hat.

Die  Disziplinarkammer  besteht  aus  fünf  Mitgliedern,
        <pb n="518" />
        510  Gesetz,  betreffend  die  Dienstvergehen  2c.

und  zwar  aus  den  in  ihrem  Bereich  angestellten  Oberkriegsgerichtsräthen
  und  der  erforderlichen  Zahl  von
Kriegsgerichtsräthen.

Sind  in  dem  Bereiche  der  Disziplinarkammer  mehr
als  fünf  Oberkriegsgerichtsräthe  vorhanden,  so  bilden
die  fünf  dienstältesten  und  bei  gleichem  Dienstalter  die
der  Geburt  nach  älteren  die  Disziplinarkammer.  Die
übrigen  Oberkriegsgerichtsräthe  treten  bei  Verhinderung
von  Mitgliedern  der  Disziplinarkammer  in  gleicher  Reihenfolge
  als  Vertreter  ein.

Soweit  die  vorhandenen  Oberkriegsgerichtsräthe  zur
Bildung  der  Disziplinarkammer  nicht  ausreichen,  werden
von  der  obersten  Behörde  der  Militärjustizverwaltung
Kriegsgerichtsräthe  für  die  Dauer  ihres  Hauptamts  1)  zu
Mitgliedern  der  Disziplinarkammer  und  zu  Stellvertretern
ernannt.

Wird  eine  Disziplinarkammer  durch  Ausscheiden  ausgeschlossener
  oder  abgelehnter  Mitglieder  und  deren  Stellpertreter
  (vergl.  §  14)  oder  aus  einem  anderen  Grunde
beschlußunfähig,  so  können  die  fehlenden  Mitglieder
durch  Mitglieder  einer  anderen  richterlichen  Disziplinarkammer
  2)  ersetzt  werden.  Die  Anordnung  erfolgt  im
Verwaltungswege.

Der  Vorsitz  in  der  Disziplinarkammer  führt  der  dem
Dienstalter  beziehungsweise  der  Geburt  nach  älteste  Oberkriegsgerichtsrath,
  in  Ermangelung  eines  Oberktriegsgerichtsraths
  der  älteste  Kriegsgerichtsrath.

1)  Die  Ernennung  erfolgt  für  die  Zeit,  während  deren
der  Kriegsgerichterat  ich  der  besonderen  Dienststelle  —  etwa
bei  der  X.  Division  —  befindet.  v

2)Es  ist  Hiernach  gesetzich  nicht  ausgeschlossen,  daß  Mitglieder
  einer  bürgerlichen  Disziplinarkammer  über  richterliche
  Beamte  herangezogen  werden.
AusfBest.  H.  Es  werden  gebildet:
Eine  Disziplinarkammer  für  den  Bereich  des  Gardeerps,
  III.,  IV.,  VI.  Armeekorps  mit  dem  Sitze  in
erlin,
        <pb n="519" />
        Verfass.  u.  Zuständigkeit  d.  Disziplinargerichte.  55  9,  10.  511

eine  k  DOsn  für  den  Bereich  des  I.,  II.,
II.  Armeekorps  mit  dem  Sitze  in  Danzig,
eine  Di  mlinarkammer  für  den  Bereich  des  VII.,  IX.  ,
X.,  XI.  Armeekorps  mit  dem  Sitze  in  Hannover,
eine  Wilesare  für  den  Bereich  des  VIII.,
XIV.,  XV.,  XVI.,  XVIII.  Armeekorps  mit  dem  Sitze
in  Karlsruhe.
AussBest.  M.  Für  den  Bereich  der  Marine  ist  eine  Disziplinarkammer
  mit  dem  Sitze  in  Kiel  gebildet.
Für  Bayern  treten  hinzu  —  AusfBest.  vom  17.  Sept.

00.  für  das  I.  Korps  in  München,
b)  für  II.  und  III.  Korps  in  Würz  durg
Dres  Sachsen  —  Auss#Best.  vom  an.  1900  —  in

Für  Württemberg  —  Auss#Best.  vom  30.  März  1900  —  in
Stuttgart.

9.  Zuständig  ist  diejenige  Disziplinarkammer,  in
deren  Bezirke  der  Beschuldigte  zur  Zeit  der  Eröffnung
des  Disziplinarverfahrens  seinen  dienstlichen  Wohnsit
  hat.)

Die  Disziplinarkammer  der  Marine  ist  zuständig
für  alle  richterlichen  Militärjustizbeamten  der  Marine.

1)  r**G9(  *88  NB.  Bestehen  Zweifel  darüber,  an  welchem
Orte  der  Beschuldigte  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  hat,  so  entscheidet
  die  oberste  Nittärjust  iherwaltungsbehörde.  Begr.

S.  199.  Eine  dem  §  88  Abs.  3  RBG.  entsprechende  Bestimmung
ist  nicht  aufgenommen  worden.

10.  Der  Disziplinarhof  kann!)  auf  Antrag  des
Vertreters  der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Beschuldigten
die  Verweisung  der  Sache  an  eine  andere  Disziplinarkammer
  beschließen,  wenn  Gründe  vorliegen,  welche  die
Unbefangenheit  der  zuständigen  Disziplinarkammer  zweifelhaft

  erscheinen  lassen.2)

1)  Der  Disziplinarhof  entschedet  nach  pflichtmäßi
messen  —  entsprechend  5  90  RBE.  —  falls  ein  1  Antrag
  gestellt  wird;  also  nicht  von  Amts  wegen.  Bez.  Vertreter
derd  taatsanwal  jät  vgl.  §  13.

2)910  bezieht  sich  nur  auf  den  Fall,  daß  der  Antrag

1900
        <pb n="520" />
        512  Gesetz,  betreffend  die  Dienstvergehen  rc.

die  Unbefangenbeit  der  Disziplinarkammer  als  solcher  anzweifelt.
  Bei  Ablehnung  einzelner  Mitglieder  kommen  die
§5  122—134  MtrE.  zur  Anwendung.  BVgl.  8  14.

11.  Der  Disziplinarhof  wird  bei  dem  Reichsmilitärgericht
  aus  den  juristischen  Mitgliedern  1)  dieses
Gerichts  gebildet.  Zur  Beschlußfähigkeit  gehört  die  Anwesenheit
  von  mindestens  sieben  derselben,  einschließlich
des  Vorsitzenden.)

Den  Vorsitz  führt  derjenige  Senatspräsident,  welcher
dem  Dienstalter  und  bei  gleichem  Dienstalter  der  Geburt
nach  der  älteste  3)  ist.

Im  Behinderungsfalle  gehen  die  Geschäfte  des  Vorsitzenden
  auf  den  nächstältesten  Senatspräsidenten  und  in
Ermangelung)  eines  solchen  auf  den  ältesten  Rath  des
Reichsmilitärgerichts  über.

1)  Sämtliche  juristischen  Mitglieder  (mit  Ausnahme  der
ilitder  des  III.  bayerischen  Senats)  gehören  zum  Diszip
  2)  Eine  dem  §  8  Abs.  5  entsprechende  Bestimmung  ist  bezüglich
  des  Msziplinarhoe  nicht  ausgenommen.

3)  Vgl.  §  88  A.  1  MStr5#O.

4)  D.  h.  „falls  auch  die  übrigen  Senatspräsidenten  behindert
  sind“.

12.  Der  Geschäftsgang  bei  dem  Disziplinarhofe  wird
durch  eine  Geschäftsordnung  1)  geregelt,  welche  von  diesem
auszuarbeiten  und  durch  den  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts
  dem  Kaiser  zur  Bestätigung  vorzulegen  ist.

Die  Geschäftsordnung  der  Disziplinarkammern  ist
von  der  obersten  Behörde  der  Militärjustizuerwaltung  zu
erlassen.?)

1)  Vgl.  Anlage.  All.  Erlaß  vom  30.  Jan.  1902.

2)  Kriegsm.  Verf.  v.  2.  Jan.  1900.  AM  l.  S.12  für  Preußen;

übereinstimmend  hiermit  in  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,
Marine  (26.  März  1900).  Vgl.  AusBest.  zu  §  7.

13.  Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  werden
bei  den  Disziplinarkammern  von  einem  durch  die  oberste
        <pb n="521" />
        Verfahren  bei  den  Disziplinargerichten.  55  13—15.  513

Behörde  der  Militärjustizverwaltung  für  jeden  einzelnen
Fall  besonders  zu  benennenden!)  Kriegsgerichtsrath,  bei
dem  Disziplinarhofe  von  dem  Obermilitäranwalte  wahrgenommen.


Den  Dienst  des  Gerichtsschreibers  versieht  bei  den
Disziplinarkammern  der  Gerichtsschreiber  eines  der  betreffenden
  Oberkriegsgerichte,  bei  dem  Disziplinarhofe  ein
Gerichtsschreiber  des  Reichsmilitärgerichts.

1)  Die  Ernennung  erfolgt  nach  freiem  Ermessen;  ein  Ab
lehnungsrecht  ist  dem  Beschuldigten  nicht  gegeben.

14.  Die  Bestimmungen  der  Militärstrafgerichtsordnung
  über  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen
  (§§  122  bis  134)  finden  auf  die  Mitglieder  der
Disziplinargerichte  entsprechende  Anwendung.#)

m  Verfahren  vor  dem  Disziplinarhofe  steht  das
Ablehnungsrecht  auch  dem  Obermilitäranwalte  zu.2)

Ueber  die  Ausschließung  oder  Ablehnung  entscheidet
das  Disziplinargericht,  welchem  der  abgelehnte  Richter
angehört.

Ablehnungsgesuche  wegen  Besorgniß  der  Befangenheit
  sind  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  spätestens  vor
Beginn  der  Hauptverhandlung  bei  demjenigen  Disziplinargericht
  anzubringen,  welchem  die  abzulehnenden  Mitglieder
  angehören.2)

r!»7•  Entscheidungen  sind  endgültig.

)  Bgl.  §  10  A.  2  dieses  Gesetzes  und  die  Anmerkung  zu
88  5  W  Mötr#.
2)  Entsprechend  dem  §  124  Absf.  3

3)  Ableh  haung  des  Chefs  der  obersten  Militärjustizver-—
  st  nicht  zulässig.

Verfahren  bei  den  Disziplinargerichten.

15.  Der  Verhängung  einer  Disziplinarstrafe  muß
ein  förmliches  Disziplinarverfahren  vorhergehen.  Die
Einleitung  desselben  wird  hinsichtlich  der  Mitglieder  des

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aust.  33
        <pb n="522" />
        514  Gesetz,  betreffend  die  Dienftvergehen  re.

Reichsmilitärgerichts  durch  den  Präsidenten  desselben  im
Einverständnisse  !1)  mit  dem  Vorsitzenden  des  Disziplinarhofs,
  hinsichtlich  der  übrigen  richterlichen  Militärjustizbeamten
  durch  die  oberste  Behörde  der  Militärjustizverwaltung
  verfügt.  2)3)

1)  Vgl.  §#  1  A.  2.  Auch  hier  muß  sich  das  Einverständnis
auf  die  gesamte  Einleitungsverfügung  erstrecken  und  in  der
letzteren  ihren  Ausdruck  finden.

2)  Nach  §  17  Abs.  3  sind  dem  Beschuldigten  die  Beschuldigungspunkte
  mitzuteilen;  piraus  ergibt  sich,  daß  die  Einleitungsverfügung
  diese  Beschuldigungspunkte  enthalten  muß;
ergeben  sich  im  Laufe  der  Untchsuchung  weitere  disziolinar
strafbare  Punkte,  so  können  sie  nur  auf  Grund  einer  Erweiterung
  der  Einleitungsverfügung  zur  Untersuchung  und  Aburteilung
  gebracht  werden.

3)  Durch  die  Flucht  des  Beschuldigten  wird  die  Durchführung
  des  Disziplinarverfahrens  nicht  gehindert.

16.  Das  Disziplinarverfahren  besteht  in  einem  schriftlichen
  Ermittelungsverfahren  und  in  einer  mündlichen
Verhandlung.

17.  Mit  der  Vornahme  der  Ermittelungen  wird  von
dem  Vorsitzenden  des  Disziplinargerichts  ein  Mitglied  1)
des  letzteren  beauftragt.

Das  Ermittelungsverfahren  hat  den  Zweck,  den
Sachverhalt  soweit  aufzuklären,  daß  eine  Entscheidung
darüber  getroffen  werden  kann,  ob  das  Verfahren  einzustellen,
  oder  die  Sache  zur  Hauptverhandlung  zu  verweisen
  sei.:)

Der  Beschuldigte  wird  unter  Mittheilung  der  Beschuldigungspunkte
  vorgeladen  und  der  Vertreter  der
Staatsanwaltschaft  zugezogen.  Sie  werden,  wenn  sie
erscheinen,  mit  ihren  Erklärungen  und  Anträgen  gehört.

Die  Zeugen  werden,  nach  Befinden  eidlich,  vernommen
  und  die  sonstigen  Beweise  erhoben.)

Den  Vernehmungen  der  Zeugen  darf  weder  der
        <pb n="523" />
        Verfahren  bei  den  Disziplinargerichten.  55  17—20.  515

Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  noch  der  Beschuldigte
beiwohnen.

Die  Verhaftung,  vorläufige  Festnahme  oder  Vorführung
  des  Beschuldigten  ist  unzulässig.

1)  Bei  den  anderen  Reichsbeamten  wird  der  „untersuchungsführende
  Beamte“  durch  die  oberste  Reichsbehörde
ernannt.

—

3)  Event.  im  Wege  des  Ersuchens.  Vgl.  Perels-Spilling,
§  94  N.  VII.  Sollte  das  ersuchte  Amtsgericht  (Gerichtsherr)
das  Ersuchen  ablehnen,  so  ist  die  Beschwerde  im  Justizverwaltungswege
  (bez.  an  den  Verzes  ten  des  Gerichtsherrn)  gegeben,
nicht  n,“  e  nach  8  160  G.  (oder  auf  Grund  des  §  11
Abs.  2  EG.  z.  MStr  GO.),  §  11  und  12  dieses  E.  beziehen
sich  nur  auf  Rechtshilfe  in  strafrechtlichen  Fällen.

18.  Ueber  jede  Untersuchungshandlung  1)  ist  ein
Protokoll  unter  Beobachtung  der  im  §  163  der  Militärstrafgerichtsordnung
  enthaltenen  Vorschriften  aufzunehmen.


1)  Hierzu  gehört  auch  die  Einnahme  eines  Augenscheins
und  die  Beschlagnahme.

.  3  3  Maassung,  iaes  Verteidigersost  sür  das  Ermitze
ungsverfahren  ausgeschlossen.  .  G.  un
r  RBG.  8  8

19.  Erachtet  der  mit  Vornahme  der  Ermittelungen
beauftragte  Richter  die  Untersuchung  für  geschlossen,
so  legt  er  die  Akten  dem  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
  vor.

Beantragt  dieser  eine  Ergänzung  der  Ermittelungen,
so  hat  der  Untersuchungsführer,  wenn  er  dem  Antrage
nicht  stattgeben  will,  die  Entscheidung  des  Disziplinargerichts
  einzuholen.

20.  Nach  geschlossenem  Ermittelungsverfahren  ist
dem  Beschuldigten  der  Inhalt  der  erhobenen  Beweismittel
  1)  mitzutheilen.  Darauf  werden  die  Akten  dem
Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  zur  Stellung  seiner

Anträge  vorgelegt.
33*
        <pb n="524" />
        516  Gesetz,  betreffend  die  Dienstvergehen  rc.

1)  d.  h.  das  Ergebnis  der  in  ihren  wesentlichen
  Teilen.  Verlesung  sämtlicher  Schriftstücke  oder  abschriftliche
  Mitteilung  ist  nicht  erforderlich.  Erscheint  der  behufs
Mitteilung  vorgeladene  Beschuldigte  nicht,  so  gilt  dies  als  Verzicht.
  Es  erfolgt  dann  ohne  weiteres  Vorlegung  der  Akten
an  die  Staatsanwaltschaft..  Ebenso  Erk.  des  Dlsziplinarhofs
für  Reichsbeamte  v.  30.  Jan.  1882.

21.  Auf  Grund  der  Ergebnisse  des  Ermittelungsverfahrens
  hat  hinsichtlich  der  Mitglieder  des  Reichsmilitärgerichts
  der  Präsident  desselben  im  Einverständnissel)
  mit  dem  Vorsitzenden  des  Disziplinarhofs,  im
Uebrigen  die  oberste  Behörde  der  Militärjustizuerwaltung
darüber  zu  befinden,  ob  der  Beschuldigte  außer  Verfolgung
  zu  setzen  und  das  Verfahren  einzustellen,  oder  ob
die  Sache  zur  Hauptverhandlung  zu.  verweisen  sei.

1)  Vgl.  §  2  A.  1.  Koppmann  sagt  hierzu,  daß  die  Entscheidung
  durch  den  Präsidenten  und  den  Vorsitzenden  des
Disziplinarhofs  erfolgt.

22.  Einstellung  des  Verfahrens  hat  auch  dann  zu
ersolgen,  wenn  der  Beschuldigte  seine  Entlassung  aus
dem  Dienste  mit  Verzicht  auf  Titel,  Gehalt  und  Pensionsanspruch
  nachsucht,  vorausgesetzt,  daß  er  seine  amtlichen
  Geschäfte  bereits  erledigt  hat.  1)2)

Die  Kosten  des  eingestellten  Verfahrens  fallen  dem
Beschuldigten  zur  Last.

1)  Vgl.  §  100  RBG.  Die  Einstellung  muß  auch  dann  erfolgen,
  wenn  die  Sache  bereits  zur  Hauptverhandlung  verwiesen
  —  §9  24  —,  aber  ein  Urteil  noch  nicht  gefällt  ist.  Es
folgt  dies  aus  dem  Zwecke  des  Disziplinarverfahrens,  das
lediglich  die  Entfernung  des  schuldigen  Beamten  —  *  Titel,
Gehalt  und  Pension  —  im  Auge  hat  Ist  dieser  Zweck  erreicht,
  so  hat  die  Fortsetzung  des  Verfahrens  keinen  Sinn  mehr.
Andererseits  ist  aus  formalen  Gründen  dann  die  Einstellung
nicht  mehr  möglich,  wenn  ein  Urteil  ergangen  ist.  Ebenso.
Perels-Spilling  (lohne  Angabe  von  Gründen)  §  100  RBW.
A.  II.  A#.  der  Preuß.  Ministerialerlaß  vom  21.  Juni  1877,
der  die  Einstellung  nur  bis  zur  Zustellung  der  Vorladung  zur
mündlichen  Verhandlung  —  §5  24  d.  G.,  §  101  NBG.  —  für
        <pb n="525" />
        Verfahren  bei  den  Disziplinargerichten.  55  23—26.  517
mlissig  ero  rrachttet.  (Preuß.  MinistBBl.  für  die  ges.  innere  Ver-2)

  #  des  Disziplinarverfahrens  braucht  ein  Antrag
auf  Pensionierung,  selbst  bei  nachgewiesener  Dienstunfähigkeit
des  Beamten  nicht  beschieden  werden.  Ebenso  BPreuß-  Ministerialerlaß
  v.  29.  Juli  1884  (Preuß.  Minist  Bl.  S.  194  ff.).

23.  Wegen  der  nämlichen  Anschuldigungspunkte  ist
die  Wiederaufnahme  eines  eingestellten  Disziplinarverfahrens
  nur  auf  Grund  neuer  Beweise  und  nur  während
eines  Zeitraums  von  fünf  Jahren,  vom  Tage  des  Einstellungsbeschlusses
  ab,  zulässig.

24.  Wird  die  Sache  zur  Hauptverhandlung  verwiesen,
  so  finden  im  Weiteren  die  Bestimmungen  der
§§  101  bis  118  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März
1873  entsprechende  Anwendung.

25.  Die  Bestimmungen  der  Militärstrafgerichtsordnung,
  betreffend  die  Berechnung  der  Fristen  (§  146),
die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  (§8§  147,
148,  149  Absatz  1  bis  3),  die  Vernehmung  der  Zeugen!)
(66  185  fl.)  und  die  Zuziehung  von  Sachverständigen
(6§  280  ff.),!I)  finden  mit  der  Maßgabe  entsprechende
Anwendung,  daß  gegen  Entscheidungen  des  Disziplinarhofs
  eine  Rechtsbeschwerde  nicht  stattfindet,  und  daß
über  Rechtsbeschwerden  gegen  Entscheidungen  und  Verfügungen
  der  Disziplinarkammern  der  Disziplinarhof
entscheidet.

1)  Hieraus  ergibt  sich,  daß  auch  die  gesetzlichen  Zwangsmaßregeln
  gegen  Zeugen  und  Sachverständige  unfü  sind,

die  ihrer  Aus  Lorrsüch  nicht  nachkommen.  Vgl.  8§  186,  202,
203,  208  MStrG  ⅜  euv

26.  Die  im  Disziplinarverfahren  an  den  Vertreter
der  Staatsanwaltschaft  nöthig  werdenden  Zustellungen
erfolgen  durch  Vorlegung  der  Urschrift  des  zuzustellenden
Schriftstücks.  Beginnt  mit  der  Zustellung  der  Lauf  einer
        <pb n="526" />
        518  Gesetz,  betreffend  die  Dienstvergehen  2c.

Frist,  so  ist  der  Tag  der  Vorlegung  auf  der  Urschrift
zu  vermerken.
Die  sonstigen  Zustellungen  erfolgen  nach  Maßgabe
der  §§  136  bis  145  der  Militärstrafgerichtsordnung.  1)
1)  An  Stelle  des  Präsidenten  des  RMGer.  —  §  138
Stre#O.  —  veranlaßt  der  Vorsitzende  des  Zihziplinarhof
*  erforderlichen  Zustellungen.  8  12  GeschOrd.  für
Disziplinarhof.

27.  Die  im  Disziplinarverfahren  ergehenden  Entscheidungen
  sind  mit  Gründen  zu  versehen.  1)

1)  Die  Entscheidungen  sind  von  sämtlichen  Mitgliedern,
die  an  ihnen  teilgenommen  haben,  zu  unterzeichnen.

28.  Für  die  Abstimmung  finden  bei  den  Disziplinargerichten
  die  Vorschriften  der  s§§  322,  3241)  der  Militärstrafgerichtsordnung
  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
  daß  im  Disziplinarhofe  bei  Stimmengleichheit
die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag  giebt.

1)  §  323  MStre#O,  welcher  Zweidrittel-Majorität  bei

einer  die  Schuldfrage  betreffenden,  dem  Angellagzten  nachteiligen
  Entscheidung  anordnet,  ist  nicht  anwendbar.

29.1)  Für  das  Disziplinarverfahren  werden  weder
Gebühren  noch  Stempel,  sondern  nur  baare  Auslagen
in  Ansatz  gebracht.

Wird  der  Beschuldigte  verurtheilt,  so  hat  er  die
baaren  Auslagen  2)  des  Verfahrens  ganz  oder  theilweise
zu  erstatten.  Ueber  die  Erstattungspflicht  entscheidet  das
Disziplinarerkenntniß.

1)  Vgl.  §  124  RB.

2)  Zu  den  baren  Auslagen  gehören  Tagegelder  und  Reisekosten
  des  beauftragten  Richters  —  §  17  —  und  des  Staatsanwalts
  —  !  13  —  sowie  des  Gerichtsschreibers.  Nicht  aber
Tagegelder  usw.  für  die  Mitglieder  des  erkennenden  Gerichts,
Schreibmaterialien.  Die  Koß  ten  von  Abschriften  gehören  nur
dann  zu  den  baren  Auslagen,  wenn  die  Mitteilung  der  Abriften

  nicht  durch  den  Zewöhnlichen  Ges  eftsgan  bedingt
sondern  lediglich  auf  Berlangen  des  B  Btanng,  erfolch.
        <pb n="527" />
        Vorläufige  Dienstenthebung.  88  30—33.  519

Vorläusige  Dienstenthebung.

30.  Die  Bestimmungen  der  §§  125  bis  130  Absatz
  1,  §  131  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März
1873  finden  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
daß  an  die  Stelle  der  obersten  Reichsbehörde  diejenige
Behörde  tritt,  welcher  die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens
  zusteht  (§  15).1)

1)  §  96  Abs.  1  Mtre#.  wird  hierdurch  nicht  berührt.

31.  Für  die  Verhältnisse  im  Felde  und  an  Bord
kann  durch  Kaiserliche  Verordnung  den  höheren  Befehlshabern
  die  Befugniß  eingeräumt  werden,  einen  richterlichen
  Militärjustizbeamten,  der  nach  ihrer  pflichtmäßigen
Ueberzeugung  seine  Bestimmung  nicht  erfüllt,  aus  seiner
Feldstelle  (Bordstelle)  zu  entlassen.

Unfreiwillige  Versetzung  in  eine  andere  BStelle.

32.  Die  unfreiwillige  Versetzung  eines  Mitglieds
des  Reichsmilitärgerichts  findet  nicht  statt.

Die  unfreiwillige  Versetzung  eines  Oberkriegsgerichtsraths
  oder  Kriegsgerichtsraths  kann,  abgesehen
von  den  Fällen  der  §§  95,  96  der  Militärstrafgerichtsordnung
  und  von  dem  Falle  einer  Strafversetzung,  nur
erfolgen,  wenn  sie  durch  das  Interesse  der  Militärrechtspflege
  dringend  geboten  ist.

Die  Versetzung  darf  in  diesem  Falle  nur  in  eine
andere  Militärrichterstelle  von  gleichem  Range  ohne  Verminderung
  des  Diensteinkommens  erfolgen.  1)

1)  Ausbafme  von  dem  Grundsatze  der  Unversetzlichkeit  des
richterlichen  Militärjustizbeamten.  Es  jandent  sich  hier  nicht
um  eine  Disziplinarstrafe  infolge  Verschuldens,  sondern  um
eine  Maßnahme,  die  im  Interesse  der  Militärrechtspflege
dringend  geboten  ist.

33.  Die  Anerkennung  der  Nothwendigkeit  der  unfreiwilligen
  Versetzung  in  eine  andere  Stelle  erfolgt  auf
        <pb n="528" />
        520  Gesetz,  betreffend  die  Dienstvergehen  2c.

Antrag  der  obersten  Behörde  der  Militärjustizverwaltung
durch  den  Disziplinarhof.  !)  Die  Ausführung  geschieht
durch  die  genannte  Verwaltungsbehörde.

1)  Vgl.  §  16  Gesch  Ord.  für  den  Disziplinargerichtshof.

Unufreiwillige  Versetzung  in  den  Ruhestand.

34.  Die  zwangsweise  Versetzung  eines  richterlichen
Militärjustizbeamten  in  den  Ruhestand  tritt  ein,  wenn
er  durch  ein  körperliches  Gebrechen  oder  wegen  Schwäche
seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zur  Erfüllung
seiner  Amtspflichten  dauernd  unfähig  geworden  ist.  1)

1)  Vgl.  §  61  NV.

35.  Sucht  der  Beamte  die  Versetzung  in  den  Ruhestand
  nicht  nach,  obgleich  die  Voraussetzungen  derselben
vorliegen,  so  ist  unter  Angabe  der  Gründe  und  unter
Bezeichnung  des  zu  gewährenden  Pensionsbetrags  die
Aufforderung  an  ihn  zu  erlassen,  binnen  einer  bestimmten
Frist  den  Antrag  auf  Versetzung  in  den  Ruhestand  zu
stellen.  Die  Aufforderung  ergeht  an  einen  Oberkriegsgerichtsrath
  oder  Kriegsgerichtsrath  durch  die  oberste  Behörde
  der  Militärjustizuerwaltung,  an  ein  Mitglied  des
Reichsmilitärgerichts  durch  den  Präsidenten  dieses  Gerichts.
  Wird  der  Aufforderung  innerhalb  der  festgesetzten
Frist  nicht  Folge  geleistet,  so  hat  der  Disziplinarhof
über  die  Zulässigkeit  der  Versetzung  in  den  Ruhestand
zu  entscheiden.  1)

1)  Bgl.  8  131  RBG.

Schluß-  und  Ubergangsbestimmungen.

36.  Die  Gebührenordnung  für  die  Rechtsanwälte
vom  7.  Juli  1879  findet  auf  die  Berufsthätigkeit  des
Rechtsanwalts  im  Disziplinarverfahren  gegen  richterliche
Militärjustizbeamte  mit  der  Maßgabe  entsprechende  An-
        <pb n="529" />
        Schluß=  und  Übergangsbestimmungen.  95  36—38.  521

wendung,  daß  den  Strafkammern  die  Disziplinarkammern,
dem  Reichsgerichte  der  Disziplinarhof  gleichzustellen  sind.

37.  Dieses  Gesetz  tritt  zugleich  mit  der  Militärstrafgerichtsordnung
  in  Kraft.  ))

Mit  diesem  Zeitpunkte  treten  alle  entgegenstehenden
Bestimmungen,  soweit  sie  auf  die  richterlichen  Militärjustizbeamten
  Bezug  haben,  außer  Kraft.

Hinsichtlich  der  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
anhängigen  Disziplinarsachen  sind  für  das  weitere  Verfahren
  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  maßgebend.

1)  Ist  am  1.  Okt.  1900  in  Kraft  getreten.

38.  Dieses  Gesetz  kommt  in  Bayern  nach  näherer
Bestimmung  des  Bündnißvertrags  vom  23.  November
1870  zur  Anwendung;  die  Errichtung  eines  Disziplinarhofs
  für  die  bayerischen  richterlichen  Militärjustizbeamten
bleibt  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten.  )

Urkundlich  rc.

Gegeben  2c.

1)  Vgl.  8  33  EG.  z.  MStrGO.  AussfGes.  Bayerns  v.

11.  Juli  1900.  Bayer.  Ges.-Bl.  706  Art.  1,  Ges.  v.  9.  März
1899  (bez.  der  Mitglieder  des  III.  (bayer.)  Senats.
        <pb n="530" />
        Perzeichnis
derjenigen  Vorschristen  des  bürgerlichen  Rechts,  welche
teils  wörtlich,  teils  mit  mehr  oder  minder  erheblichen
Abweichungen  in  die  MStrG.  und  das  Einführungsgesetz
  übernommen  sind.

 

A.
Gerichts-  Millitär-  Gerichts-  Militärverfaßungs-
  strafgerichts-  verfassungs--  strafgerichtsgesetz
  ordnung  gesetz  ordnung
6nr  656
178—181  290
2  N.2)  63  185  291
127  80  186  115
137  85  187  116
141  92  188  117
157  11  E.  190  118
158—160  12  E.  191  119
170  282  192  120
173  283  193  121
174  284  195  325
175  285.  286  196  320
176  288  197  321
177  289  198  322
B.
Reichs-  Militär-  Reichs-  Militärstrasprozeß=
  strafgerichts-  strafprozeß-  strafgerichtsordnung
  ordnung  ordnung  ordnung
§§  §§  §§  §§
2  32  31  132
22  122  34  136
23  123  35  137.  140
24  124  37  139.  143
25  125  40  145
26  Abs.  3.  27  126.  128  42.  43  146
28  Abs.  2  129  4  147
29  133  45  148

 

30  131  46  149
        <pb n="531" />
        Reichsftrafprores-

  zung

Militurstrafgertchts-

  a

150
207
186
187
188
189
190
191
199
200
192
197
198
195
201
193
194

Parallelstellen-Verzeichnis.

225
227

 

Rei
tx
ordnung
102—103
104
105—107
110
108
109
111
112
114.  115
116
123
127
128
130
131
132
133.  134
136
137
140
141
143
145
146
147
148
156
157
158  Abs.  1
158  2b/.2
188  Absl.  2
159
168  Abs.  2
169.  170
171—174
172
186
188
191
192
208

523

Militärfresgerichts-




235
236

237

253

nung
        <pb n="532" />
        524  Parallelstellen-Verzeichnis.

Reichs-  -Militär-  Reichs-  Militãrswofprodes=
  strafgerichts-  strafprozeß-  strafgerichtsor
  dns  erbnung  ordnung  ordnung

215.  216  267  269  329
217  268  270  330
218.  219  269  271  331
222  270  272  332
223.  224  271  273  333
225  273  274  335
226  274  275  336
227  275  318  356
228  276  327.  328  357
229  278  329  358
230  279  330  359
232  280  332.  333  360
233  281  334  361
237  292  335  362
238—241  293  338  Abs.  1  365
242  294.  297  338  Abs.  2)  367
243  298  343

244  299  339.  341  369
245  300  342  370
246  301  344  371
247  302  345  372
248  303  346  364
249  304  348  Abs.  2  374
250  305  349  375
251  306  350  376
252  307  351  377
253  308  355  379
254  309  357  381.  383
255  310  359  382
256  311  363  385
257  312  364  388
258  313  365  391
259  314  366  392
260  315  367  393
261  316  368  394
262  323  369  395
263  317  370  389
264  318  372  396
265  319  374  397
266  326  375  402
267  327  376  399
        <pb n="533" />
        Reichsstrafprozeß-



378
381
383
384
387
390
391
392
393
394
397
398
399

400.
401

402

ordnung
66

407

Parallelstellen-Verzeichnis.

Militärstrafgerichts-



400
401
398
405
403
407
408
409
40
411
412
414
415
436
443
437
438
439
440
442
444

 

Reichsstrafprozeß-




409
4s0
411
43
447
449
450
451
482
485  Abs.2
486
487
488
490
491
492
493
495
501
502

525

Militärstrafgerichts-




446
447
448
349

351.

353
354
458
452
454
455
456
464
463
461
460

462
470

ordnung
6

352.

471
        <pb n="534" />
        Sachregister.

Zahlen  ohne  Zusatz  verweisen  auf  die  é#.  der  Zilltarlrafgerichtsordng,

Jahsen  mit  E  au

Gesetz  betr.  gle  Dienstvergehen  der

das  iastgrungeeses  zur  MEStr  SO.

Zahlen  mit  D  auf  da
terlichen  Milltärjustizbeamten  2c.

 

A.

Abänderung  von  Vernehmungsprotokollen
  163  A.  2#;
Abänderungeines  verkündeten
Urteils  327  A.  2;  der  Urteilsründe

  336  A.  4,  367.
vuntr  der  Hauptverhandlung
  ei  nicht  ordnun  -
dsnim  gietztem  Gericht

ck,  unbefugter,  des  *
Abrn  bei  Beleidigung  in  einer
Zeitung  200.

Abgabe  der  Sachen  an  die  zuständige
  Stelle  153,  13;  an
den  zuständigen  Gerichtsherrn
250,  bei  Versetzung  usw.  des
Beschuldig  ten  259.

Abgaben,  6ösffeatl.  Zuständig-=keit
  bei  Zuwiderhandlungen  2.

Abgeordnete,  Vernehmung
als  Zeugen  uͤsw.  207.
Abhilfe  nach  Pingelegter  Rechtsbeschwerde
  3
Ablehnung  4  Ausschlie-Hhung
  der  Richter  122  ff.;  der
Gerichtsoffiziere  und  Kriegsgerichtsräte
  130;  der  Militär-=gerchtsschrelder
  132;  kein
echt  auf  Able  nung  des
Gerichtsherrn  135  A.  2;  W.
der  Mitgleder  der  Dis  ziplinargerichte

  D  A.  der  Strafverfolgung
  115  Bescheid  ver
Antragsteller  bei  —  247  ff

 

A.  von  Beweisanträgen  durch
Gerichtsbelschluß.  298  A.  2  ff.;
ausdrückliche  A.  erforderlich
298  A.  9;  A.  der  Echtshil
aurc  bürg  erl.  Gerichte

dur

asoerche-  "  13.

Ableönungsgesuch  t  der

Richter  12  Cechtzestice  einlegung,
  Glaubhaftmachung),
bez.  der  Gerichtsoffiziere  usw.
130  f.,  bez.  der  Militärgerichtsschreiber
  132  A.  1;  der  Mitglieder
  eines  Disziplinargerichts
  D  14.

Ablehnungsrecht  Beshuloigten
  124,  12  A.  2,
135  A.  2

Ablieserung  eines  Festgenommenen
  an  nächste  Militärbehörde
  181,  eines  Verhafteten
  184.

Ablösung  von  Bord  434.

A  5l  chluß  des  hrmtttelungser-A

  shisten  von  Entscheidungen
  und  Verfügungen  134,
von  Anklageverfügungen  und
Anklageschriften  256;  A.  aus
zen,  Akten,  Erteilung  344

Absetzung  der  Urteile  336.

Abstimmung  in  der  Hauptverhandlung
  320  ff.
        <pb n="535" />
        Sachregister.

Abtreten  des  Angeklagten  aus
der  Hauptverhandlung  301,
392;  —  der  Zeugen  nach  der
Sildung  des  Gerichts  297,

Aburteilung,  Ersuchen  um  —
262  ff.

Abweichen  vom  Antrage  425,
vom  Rechtsgutachten  428.
Abwesende,  Verfahren  gegen
—  356  ff.,  Begriff  356;  Verfahren
  zur  Beweissicherung,
Bulafsung  eines  Berteidigers
357;  Bena  richtigung  des  A.
über  den  Gang  des  Verfahrens
  358;  Aufforderung  zur
Gestellung  359;  Vermögensbeschlagnahme
  360;  Einleitun
einer  ütervfleg  361;  au
hebung  der
6.
Abwesenheit  des  Angeklagten
in  ver  Hauptverhandlung  289.
Admiral  als  Angeklagter  18,
21;  kommandierender  A.  als
Gerichtsherr  20;  Berufungsinstanz
  31,  387;  Zeugenvernehmung
  207,  Präsident  des
Reichsmilitärgericht  73  ff.;
Nachprüfung  der  standgericht-„lichen
  Urteile  113.
Anderung  der  Anklage  in
der  Hauptverhandlung  318;
nderungen  des  Beweismaterials
  372  A.  2.
rzte,  Zeugnisverweigerungsrecht
  188  A.  4.
Arztekommission,  keine  Fachbehörde
  209  A.  3,  218  A.  4,
310  A.  8.
Ärztliche  Atteste  310  A.  6.
Akten,  Prüfung  der  stand=  und
kriegsgerichtlichen  durch  die
Militärjustizoerwaltung  113;

eschlagnahme

 

527

Einsichtnahme  durch  Gerichtserrn
  167,  durch  Verteidiger
44  A.  3;  Vorlegung  und

Auslieferung  231;  Vorlegung

in  der  Hauptverhandlung  303
A.  3;  dem  Gerichtsherrn  der

Berufungen  anz  nach  eingelegter
  Berufung  384,  dem

Präsidenten  des  Reichs-Mil.=.

  in  der  Revisionsinstanz

Aktenkundig  machen  97,  134,
152  (Strafantrag),  156,  162,
176  Nr.  4.

Altenpermern  ur  *
wichtigen  Sachen  statt  Protokoll
  163.

Aktive  Militärpersonen  1  A.  1;
s.  Militärpersonen.

Aktives  Heer,  Marine  1  A.  I.

Alibibeweis  317  A.  7.

Alimentationsansprüche
361  A.  2.  ·

Allerhöchste  Entscheidung,  Urteil
  in  Widerspruch  mit  —,
Revision  40)  Nr.  9.

Amtsdelikte  3  A.  3.

Antsenthebung  der  Militärjustizbeamten
  96,  30  ff.

Amtsgericht,  Anordnungen
im  Ermittelungsverfahren
153;  Beschlagnahmen  und
Durchsüuchungen.  cinch  239;

rrsuchen  um  Rechtshilse  an
das  B¾7  K  12.

Amtsrichter,  Vornahme  von
Untersuchungshandlungen  153;
Genehwscung  der  Beerdigung
eines  Leichnams  154;  Bestrafung
  nicht  erschienener
Zeugen  186;  Leichenschau,
Leichenöffnunz.  223  ff.

Amtss  68  eines  Kriegsgerichtsrats
  95.
        <pb n="536" />
        528
Amtsverschwiegenheit  188,
189.

Andere  Tat  319  A.  2.

Anderer  Teil,  Mitteilung  der
Revisionsrechtfertigung  an  den
—  407  A.  5.

Angehörige,  Zeugnis  der
18#  6

Angeklagter,  Anderung  in
der  persönlichen  Dienstfelllung,
  Zuständigkeit  259;  Gestellung
  und  Kadung  zur
Hauptverhandlung  266  ff.;
Antrag  auf  Erhebung  weiterer
Beweif  269;  Ausbleiben  des
m—  in  der  Hauptverhandlung,
Entbindung  von  dem  Erscheinen
  in  der  H.  280;  Vertretung
  durch  Verteidiger  281,
357;  Beginn  der  Hauptverhandlung
  mit  der  Vernehmung
  des  —  297;  Belehrung
über  die  Einlegung  der  Berufung
  bei  Urteilsverkündung
327;  Zuziehung  eines  Verteidigers
  nach  Abschluß  des  Ermittelungsverfahrens
  337;
Vernehmung  des  —  vor  Bestätigung
  des  Urteils  eines
FTlngertche  423;  s.  auch  Be-44
  igter.

Anhörung  des  Verhafteten
über  den  Gegenstand  der  Beehuldigung

  177  A.  3.

Anklage,  Erhebung  der  —

Ss
nklageschrift,  Anfertigun
und  Talerzeichnung  255;  Mis
teilung,  Zustellung  an  den
Beschuldigten  256,  257.

K##rageverfügun  250  ff.;
Inhalt  254;  ’  die  n  der  —
bezeichnete.  Tat  317  A.  2;
Strafverfügung,  Bedeutung

 

Sachregister.

der  —  354  A.  3;  Abänderung
und  Zurücknahme  der  —  272;
im  Verfahren  gegen  Abwesende
  nicht  zulässig  357  A.  12;
im  „-Nachtragsver  ahren  254

An#e  me  18  ut  des

nschlag,  entlicher,

—  183.

Ansprüche,  durch  den  Militärdienst
  erworben,  Berlust
32,  42,  35  (bei  Dienstentlassung),
  47  A.  4  (bei  Versetun
  in  die  2.  Kl.  d.  Solatenst.),

  49  A.  2  (bei  Degradation);
  s.  auch  iLenston.

Antrag  auf  Strafverfolgun
Anbringung  auf  dem  Dienstweg
  151;  A.  iß  aktenkundig
zu  machen  152  A.  1;  Verhaftung
  usw.  nicht  von  Stellung
des  —  abhängig  182;  A.  sind
an  die  vorgesetzte  Behörde  der
Beschuldigten  abzugeben  153;
A.  auf  8  chtliche  Entscheidung
bei  Ablehnung  der  Einleitung
z3  Ermittelungsverfahrens

Antragsberechtigter  247
A.  10.

Anweisun  der  Zeugengebühren
  205  A.  1a,  469.

Anweisungsrecht  des  höheren
Gerichtsherrn,  die  Untersuchung
  einzuleiten  usw.  24.

Anwesenheit,  Verkündung
von  mischeidungen  bei  A.  der
davon  betroffenen  Personen
137;  des  Angeklagten  usw.  bei
Augenscheinseinnahme  165,
der  Beteiligten  bei  Beweisaufnahme
  im  Wiederaufnahmeverfahren
  445;  des  Angeklagten
  in  der  Hauptverhandlung
        <pb n="537" />
        Sachregister.  529

278ff.,  389,  408;  A.  des  Beschuldigten
  bei  Beweisaufnahme
  166.

Anzeige  strafb.  Handlungen
Vorgesetzter  durch  Untergebene
117,  151  A.  4;  A.  strafbarer
Handlungen  der  Militärpersonen,
  Anbringung  151;  Auferlegung
  der  Kosten  bei  falscher
  Anzeige  470.

Armee  (.  Heer.

Arrest  bei  ungesetzlicher  Verweigerung
  des  Jeugnisses  oder
des  Eides  gegen  Militärpersonen
  202;  Aufschub  der  Vollstreckung
  von  A.  457.

Assessor  66  A.  2,  341  Nr.  2
(als  Verteidiger),  425  A.  1;
Rang  55  A.  2.

Atteste  s.  Zeugnis;  über  KörpeVerlehungen,
  Verlesung

Aufenthaltsort  begründet  die
örtliche  Zuständigkeit  30  A.2;
unbekannter  —  eines  Zeugen
usw.  305  A.  2;  des  Beschuldigten
  359.

Aufgabe,  Zustellung  durch  —
zur  Post  142.

Aufhebung  der  Untersuchungshaft
  179;  der  Vermögensbeschlagnahme
  362;  des  Urteils
879,  395  (infolge  Berufung),
401,  414,  432  ff.  (im  Feldverfahren),
  447  ff.  (im  Wiederaufnahmeverfahren).


Aufhebungsrecht  von  Urteilen
  422

Aufruf  der  Zeugen,  Beginn
der  Hauptverhandlung  294.

Aufschub  der  Strafvollstreckung
443  (bei  beantragtem  Wiederaufnahmeverfahren);
  455  (bei
gefährl.  Krankheit);  456  (bei

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.

 

erheblichem  Nachteil);  457  (in
dienstlichem  Interesse);  464  (bei
Zweifel  über  Zulässigkeit  usw.).
Aufsicht  der  Militärjustizverwaltung
  112.
Augenschein,  Einnahme,  Zuziehung
  eines  Gerichtsschreibers
  163;  Anwesenheit  des
Beschuldigten  und  Verteidiers
  165;  Feststellung  des
chbestandes  222,  298  A.  2c,
Verlesung  von  Protokollen
über  Einnahmen  des  —  303.
Ausbleiben  von  Zeugen  186;
von  Sachverständigen  213;  des
Angeklagten  278;  des  Verteidigers
  346.
Ausdehnung  des  Verfahrens
durch  Urhursuhen  6
.2;  dur  erichtsbeschlu
319  A.  4.  schluß
Ausdrücklicher  Auftrag  an
Verteidiger  zur  Einlegung  von
Rechtsmitteln  369  A.  17—20;
bedingter  —  369  A.  21.
Ausfertigung.  Unterschrift  d.
—  von  militärgerichtl.  Urteilen
  336.
Ausprabung  einer  Leiche  225.
Auskünfte  an  Kommandobehörden
  310  A.  3,  4.
Ausland,  Zustellungen  im  A.
144;  Veschuldigter  abwesend
im  A.  356.
Ausländer  unter  deutscher
Militärgerichtsbarkeit  5  Nr.  4;
Ausüben  derselben  über  A.  in
FPricgseiten  B3
Ausländische  Zeugen270A.8.
Auslagen,  bare,  470  A  2,
E  29  A.  2.
Auslegung  der  Rechtsmittelerklärungen
  382  A.  2a;  des
Urteils  464.

 

34
        <pb n="538" />
        530

Auslieferung,  völkerrechtliche
399  A.  21,  411  A.  4;  von  Beweismitteln
  230,  231.

Ausschließung  der  Offentlichkeit

  283  ff;  der  Sachverständigen
  und  Dolwmetscher
210;  der  Richter  122  ff,  234  der
Untersuchungsführer  130;  der
Militärgerichtsschreiber  132,  s.
auch  Ablehnung.

Aussetzung  der  Hauptverhandlung
  275,  276,  298,  300,  346;
des  Urteils  316.

A  "  3“  ꝓ  ahl  der  Sachverständigen

Auszug  von  Urteilen  336.

B.

Bahnordnung  für  Nebeneisenbahnen
  2  A.  7.

Bayern,  Anwendung  der  M.
St  GO.  in  —  33;  Gesetz,  betr.
Einrichtung  eines  besonderen
Senats  für  das  bayer.  Heer
bei  dem  RMil  G.  33  A.“1

Beamte,  Beamte  und  Behörden
  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes,
  Anordnungen
im  Ermittelungsverfahren
153;  Vornahme  von  Untersuchungshandlungen

  auf  Er--ö
suchen  des  Untersuchungsführers

  161;  Befugnis  zur
vorläufigen  Festnahme  180
Nr.  2;  Vorführung  von  Zeugen
  186;  öffentliche  B.,  Verpflichtung
  zur  Dienstverschwiegenheit
  189,  212;  B.  aufgehobener
  Behörden,  anderweite
Verwendung  Ex  26;  Anstellung
als  Militärrichter  E  27;  Stellung
  zur  Verfügung  der  Militärjustizuerwaltung
  28;
zeitweilige  Wahrnehmurg  von

 

Sachregister.

Amtern  E29;  Servis  und
Wohnungsgeldzuschuß  E  27,
E  30,  31;  Wartegeld,  Diensteinkommen
  E  31.

Denstandung  einer  auf  die
Sachleitung  bezüglichen  Anordnung
  292  A.  6.

Bedingte  Einlegung  von
Nechtsmitteln  unzulässig  369

.3Za.

Beeidigung  der  Richter  42,
68  (Offizierrichter),  296  (nicht
ständige);  des  Präsidenten  des
RMilG.  75;  der  militär.  Mitglieder
  des  RMil  G.  82,  73

2à;  des  Gerichtsoffiziers
101;  des  Dolmetschers  119;
des  Sachverständigen  215;
der  Zeugen  195  ff.;  der  Landesherren
  und  Mitglieder  der
landesherrlichen  Familien  206;
Unterlassung  der  Zeugenbeeidigung
  wegen  Unglaubwürdigkeit
  usw.  299;  nicht  zu  beeidigende
  Personen  199;
Eidesverweigerungsrecht  200.

Beendigung  der  Militärstrafgerichtsbarkeit
  10,  11.

Beerdigung  einer  vermutlich
eines  unnatürlichen  Todes
gestordenen  oder  unbekannten
Militärperson,  Genehmigung

B  ¾  t#  5  higung  der  Verteidiger

Befangenheit,  Ablehnung
von  Richtern  und  Sachverständigen
  wegen  —  124,  210.

Befehlsbereich  25  ff.

Befehlshaber  sind  Gerichtsherren
  13,  21.

Beförderung  des  Beschuldigten
  259.
        <pb n="539" />
        Sachregister.

Befragung  des  Angeklagten
über  Verzicht  auf  Rechtsmittel
ist  unzulässig  327  A.  15.

Beginn  der  Hauptverhandlung
  294  (Aufruf  der  Zeugen
usw.),  in  der  Berufungsinstanz
  291.

Beglaubigung  von  Entscheidungen
  und  Verfügungen
116,  139,  142  A.  3.

Bo#  nadigungsgesuche  48
5  r  456  A.  3  (Strafaufub).



Begründeter  Antrag  404  A.  2.

Begründung  von  Entscheidungen
  und  Verfüungen  136.

Begünstiger  4,  34;  nichteidliche
  Vernehmung  199  Nr.  3;
Beschlagnahme  schriftlicher
Mitteilungen  bei  B.  232;
Durchsuchung  des  B.  und
seiner  Wohnung  jederzeit  zulässig
  235;  B  bei  Aufhebung
des  Urteils  414.

Begutachtung  der  Erkenntsüsse
  im  Iep;  Dovdver,
ahren  ";  Feé  eit  zur
B.  425  A.  1.  Fahigkeit  z

Behandlung,  Vergehen  einer
Militärperson  wegen  der  ihr
während  der  Dienstzeit  widerfahrenen
  Behandlung  11  A.  2;

Behandlung  durch  den  Arzt

24  A.  5.

22
Behörde,  Strafvollstreckung
durch  Militärb.  15;  Vollstreckung
  der  Todesstrafe  454;
Militärbehörde  trägt  die  Kosten
  des  Verfahrens  469;
Gutachten  von  B  310  A.  5.
Beisitzer  bei  den  Standgerichten
  38;  Bestellung  41;  n
Felhe  44;  bei  Untersuchungsandlungen
  167  A  4,  5.

 

531

Bekanntmachung  von  Entscheidungen
  und  Verfügungen
durch  Verkündung  und  Zustellung
  137;  Zustellungen  im

Ausland  und  an  Etfterri-=toriale
  1441;  im  Reichsanzeiger
  145;  B.  des  Steckbriefs

  183;  der  Anklageverfügung
  255  ff.;  des  Termins
wur  Hauptverhandlung  268;
er  Vermögensbeschlagnahme
360,  362;  der  Erklärung  eines
Abwesenden  für  einen  Fahnenflüchtigen
  360,  362;  der  Bestätigungsordre
  416  A.  6,  431;
im  Wiederaufnahmeverfahren
der  Aufhebung  des  früheren
Urteils  449.
Bekräftigungsformel  des
Eides  42,  75,  82,  101,  197,
296.

 

Belagerungszustand,  Gerichtsbarkeit
  eines  Ortes  im
—  20,  27.

Belehrung  des  Zeugen  über
Zeugnis=  und  Eidesverweigerungsrecht
  187,  200;  des  Angeklagten
  über  Rechtsmittel
327,  351;  des  Verhafteten
über  Rechtsbeschwerde  177.

Benachrichtigung  des  Aneklagten

  vom  Termin  zur
auptverhandlung  266;  in
der  Berufungsinstanz  388;  in
der  Revisionsinstanz  408;  B.
des  Beschuldigten  von  der
Einstellung  des  Verfahrens
246;  der  Abwesenden  über
2  Ergebnis  des  Verfahrens
58.

Beratung  und  Abstimmung
im  militärgerichtl.  Verfahren
325,  394.

34
        <pb n="540" />
        532

Berechnung  der  Strafzeit  458
ff.;  von  Fristen  146

Bericht  des  Berichte  tatters
in  der  Berufungs=  und  Revisionsinstanz
  391,  409.

Berichterstattung  bei  Hochund
  Landesverrat  und  Verrat
resterischer  Geheimnisse  158,

Berlin,  Sitz  3.8  Reichsmilitärgerichts
  72.

Berufung,  Zulässigkeit  365,
378;  Einlegungsfrist  30
Einlegung  durch
8  Rechtfertit  ung  der  9.

80;  durch  Anges  lagten  381;
Vernehmung  des  A.  über  die
Beschwerdepunkte  382;  Hemmung
  der  Rechtskraft  des  Urteils
  383;  Vorlegung  der
Akten  an  den  Gerichtsherrn
der  Berufungsinstanz  384;
Zustellung  der  Berufun  z
schriften  an  den  Angekl.  3
Zurückweisung  einer  nicht  ord
nung  Smäßt  eingelegten  B.
385;  Zu  hung  der  B.  386;
Vorbereitung  der  Hauptver-338
  f.;  Hauptver-390
  ff.;  Berichter-391;

  Prufung  des

394;  Berufungsurteil
394  A.  bha,  395;  Zurückverweisung
  an  die  erste  Instanz
395  A.  10;  Verbot  der  reformatio
  in  peins  396  A.  6;  B.
gegen  Urteile  der  Feldgerichte
nicht  zulässig  419.

Berufung  der  Richter  zum  er-—:
  Standgericht  261

Berufungsinstanz,  Ausübung
  der  Gerichtsbarkeit  in

  

 

 

Sachregister.

der  —  durch  den  kommandierenden
  General  31,  387.

Beschlagnahme  von  Beweismittel
  229  ff.;  Begriff  229
A.  2;  von  Akten  231!;  schriftlicher
  Mitteilungen  232;  Postsendungen
  233;  bei  Antragsdelikten
  234;  Anordnung  der
—  238,  239;  zinstwetiize
B.  bei  Durchfuchung  24
Verzeichnung  und  Stpelanz
241;  Zurückgabe  242;  B.  des
Vermögens  eines  Fahnenflüchtigen
  360  ff.

Veschluß  sassan  eines  Milierichts

  18
ngerchts  12  Gestindnis  im
Ermittelungsverfa  ren  156
A.  4;  Anwesenheit  bei  Beweisaufnahmetermineni
  im  Ermittelungsverfahren
  165;  Ausschluß
  von  der  Verhandlung
6  A.  3;  Vernehmung  des
—  171  ff.;  Ladung,  Vorführung
  12:  Dienstenthebung
174;  zuntersuchungshaft  175ff.;
Anwesenheit  bei  Leichenöffnung
  226;  Beschlagnahme  von
Postsendungen  an  den  —
233;  Durchsuchung  235;  Bekanntmachung
  der  Anllageverfügung
  und  Anklageschrift
255  ff.;  Anträge  bez.  der  Verteidigung
  256.

Beschwerde  über  verweigerte
Rechtshilfe  11;  s.  auch  Rechtsbeschwerde.


Veschwerdefristen  130,  132,

149,  217,  238,  247,  269,  290,
328,  383,  390.  470,  ii.

Beschwerde  ericht  gegen
zasrte  Verfügungen
        <pb n="541" />
        Sachregister.

Besichtigung  nicht  verdächtiger
  Personen  235  A.  2.
Bestätigungsorder  unanfechtbarer
  Urteile  416;  maßgebend
  für  die  Strafvollstreckung
  450;  B.  im  Feldund

  Bordverfahren  422  ff.

Bestätigungsrecht,  bez-.  der
Urteile  418;  im  Feld=  und
Bordverfahren  422.

Bestellung  von  Verteidigern
388  ff.;  Zulassung  als  Verteidiger
  341.

Bestrafung  von  Zeugen  203;
von  Sachverständigen  208;
wegen  Ungebühr  290;  wegen
Verletzung  der  Pflicht  der
Geheimhaltungbei  nicht  öffentlicher
  Verhandlung  286,  EK  18;
s.  auch  Disziplinarbestrafung.

Beteuerungsformel  der
Mennoniten  u.  Philipponen
198  A.  2.

Beurlaubtenstand,  Gerichtsstand
  der  Personen  des  —

5,  vor  dem  Tage  der  Einberufung

  9;  Nichtfolgeleisten

einer  Einberufung  zur  Übun

dez  Kontrollversammlung  15

Beweisanerbieten,  Beweisantrag,
  Beweisermittelungsantrag
  298  A.  1a.

Beweisanträge,  Ablehnung
298,  299;  bez.  der  Unrichtigkeit
  des  Sitzungsprotokolls
336  A.  6a.

Beweisaufnahme  (.  Hauptverhandlung.


Bezugnahme  auf  andere
Striftstück  369  A.  5;  442

Bord,  militärische  Vergehen  an
B.  16  A.  3;  Berufung  der

 

533.

Richter  44;  Gerichtsschreiber
109;  Ermittelungsverfahren
an  —  I170;  Leichenöffnung
224;  Beschlagnahme  u.  Durchsuchungen
  239;  besondere  Angaageschrit
  nicht  vorgeschrieben
256  M.  7;  Verteidigun  348;
Bestätigung  und  Aufhebung
der  an  —  ergangenen  Urteile
419  ff.;  Geltungsdauer  der
für  das  Verhältnis  an  —
gegebenen  Vorschriften  E  6.

Bordstandgerichte  48;  Bordkriegsgerichte
  64.

Briefe,  Zuständigkeit  für  das
Vergehen  der  unbefugten  Eröffnung
  durch  Militärpersonen
6;  Beschlagnahme  der  —  an
den  Beschuldigten  232,  233;
Zurückweisung  von  —  an  verhafteten
  Angeklagten  345.

Bundesrat  schlägt  Senatspräsidenten
  und  Räte  des
NMil  G.  vor  80;  desgl.  den
Obermilitäranwalt  und  Militäranwälte
  107;  bestimmt  die
Dienstverhältnisse  der  Militärgerichtsschreiber

  hinsichtlich  des

RMilG.  108;  Zeugenvernehmung
  der  Mitglieder  207.

Bürgerliche  Strafgerichtsbarkeit,
  Zuständigkeit  3.

Buße  bei  Beleidigung,  Körperverletzung,
  Zulässigkeit  im
militärgerichtlichen  Verfahren
45  A.  I,  315  A.  6.

C

Chef  einer  Marinestation  20,
30;  —  des  Stabes,  nicht  zur
Vertretung  des  Gerichtsherrn
befugt  23  A.  1;  —  einer  selbständigen
  Kommandobehörde
6  AussBest.
        <pb n="542" />
        534

Chemiker,  Zuziehung  zur
Leichenöffnung  bei  Verdacht
der  Vergiftung  228  A.  2.

Civilbehörde,  Mitteilung  des
Strafantritts  an  —  3  Ausf.=Best.


Civildienst,  Anstellung  im  —
3  A.  4

Civilgerichte,  Zuständigkeit
r  Urteil  eines  —  316,
436  A.  4.

Civilpersonen,  als  Angeklagte
  vor  Militärgericht  57.
D.

Deckoffizier,  Gerichtsstand  1
A.  7;  als  Beisitzer  des  Standgerichts
  44;  Anzeigen  von
strafbaren  Handlungen  durch
—  151  AussfBest.  M.

Depeschen,  Verfälschung,  Eröffnung
  usw.  durch  Telegraphenbeamte
  355.

Detachierung  eines  militärischen
  Verbandes,  Gerichtsbarkeit
  28,  7;  Begriff  der  D.  13.

Dienst,  Entlassung  aus  dem
aktiven  —  bei  längerer  Freiheitsstrafe
  7  Nr.  2;  Fristversäumung
  durch  militär.  D.
146,  710  A.  4;  einstweilige
Enthebung  vom  —  174,  D30,

1

Dienstanzug  bei  Vernehmun-##n
  usw.  171  AussBest.  H.;
nzug  der  Verteidiger  341
AussBest.

Dienstbehörde,  Anträge  auf
Strafverfolgung  bei  —  anzubringen
  151;  Genehmigung
der  Zeugenvernehmung  von
Beamten,  Militärpersonen
189;  Genehmigung  zur  Übernahme
  von  Verteidigunge  ##

 

Sachregister.

341,  zur  Vernehmung  eines
Sachverständigen  12,  zur  Vorlegung
  von  Akten  231.
Dienstenthebung,  vorläufige
174,  D  30,  31.
Dienstentlassung  von  Militärjustizbeamten
  D  3.
Dienstsiegel  der  Militärjustizverwaltungen
  K  9  Aussest.

H.,  M.
Dienstuniform  bei  Vernehmungen
  usw.  171  AussBest.
dienstvergetzen  der  richterlichen
  ilitärjustizbeamten,
Pflichtverletzun  1;  Mahnungen
  im  Aufsichtswege  bei
geringeren  —  D2;  Disziplinarstrafen
  D  3;  Anwendung
der  Strafen  D  4;  Aussetzung
des  Disziplinarverfahrens  bei
leichzeitigem  gerichtlichen  Ver-!“
  ßD  5;  Disziplinarverfahren
  nach  strafgerichtlicher
Freisprechung  D  6.

Dienstverschwiegenheit  der
Beamten  und  Militärpersonen

Dienstweg,  Anzeigen  und
Strafanträge  von  Militärpersonen
  auf  dem  —  151.

Differenzen  zwischen  ersuchendem
  und  ersuchtem  Gerichtsherrn
  über  Zweckmäßigkeit
  des  Ersuchens  262  A.  n,
E  11;  —  zwischen  Sitzungsprotokoll
  und  Urteil  326  A.7,
336  A.  8.

Disposition,  Bestrafung  der
zur  —  der  Ersatzbehörden  entlassenen
  Mannschaften  8;
Offiziere  usw.  1  A.  Za.

Disziplin,  Untersuchungshaft
zur  Aufrechterhaltung  der
militär.  —  176  Nr.  3;  Aus-
        <pb n="543" />
        Sachregister.

schluß  der  Offentlichkeit  bei
Gefährdung  der  *m82
Disziplinarbeschlüsse,  Verlesung
  303  A.  5.
Disziplinarbestrafung  wegen
  Zeugnisverweigerung202;
im  Fall  des  83  EGMStGB.
157,  251;  bei  Verletzung  der
Pflicht  der  Gehelmhabung
286,  K  18;  wegen  Ungebühr
vor  Gericht  290.
Disziplinargericht,  Verfassung
  D  7  f.;  Zuständigkeit
ß  9,  Besetzung  der  Disziplinarkammer
  D  8,  des  Disziplinarhofes
  D  11,  Geschäftsordnungen
  D  12  ff.;  Ausschließfung
  und  Ablehnung  von
Richtern  usw.  D  14;  Verfahren
  D  15  ff.;  s.  Disziplinar-=verfahren;
  Errichtung  eines
Disziplinarhofes  für  Bayern
D  38,  D  33  N.  1.
Disziplinarverfahren  gegen
  richterliche  Militärjustizbeamte,
  Einleitung  D  15;  Ermittelungsverfahren
  D  16,
17  f,  Einstellung  des  Verfahrens
  D  22,  Wiederaufnahme
  eines  eingestellten  —
bD  23;  Hauptverhandlungl!4;
Fristberechnung  D  25;  Entscheidungen
  D  27;  Abstimmung
  ßbD  28;  bare  Auslagen

Disziplinarvorgesetzter,
Feststellung  des  Tatbestandes
bei  einfach  liegenden  Sachen
156,  Bestrafung  von  Zeugnisoder
  Eidesverweigerung  202.

Disziplinarweg,  in  leichteren
  Fällen  Ahndung  im  —
154,  251.

 

535

Divisionskommandeur,
Gerichtsherr  20,  30.

Dolmetscher,  Zuziehung  zu
Verhandlungen  mit  der  deutschen
  Sprache  nicht  mächtigen
Personen  116,  mit  tauben
oder  stummen  Personen  117;
Eid  119;  Ablehnung  und
Ausschließung  121;  Ubersetzung
  der  Anträge  des  Anklagevertreters
  und  Verteidigers
  313.

Durchsicht  der  Akten  usw.  113.

Durchsuchung  235ff;  bei  aktiven
  Militärpersonen  238;
bei  anderen  Personen  239.

E.

Ehegatte  ist  als  Richter  ausgeschlossen
  122  Nr.  2;  berechtigt
  zur  Verweigerung  des
Zeugnisses  187;  desgl  des
Eides  200,  zum  Antrag  auf
Wiederaufnahme  des  Versahrens
  bei  Tod  des  Verurteilten
  437.

Ehrenstrafen,  auf  E.  dürfen
Skandgerichte  nicht  erkennen
15,  47.

Eidesformel  der  Richter  des
Standgerichts  42,  des  Oberkriegsgerichts
  68,  des  Präsidenten
  des  Reichsmilitärgerichts
  75,  der  militär.  Mitglieder
  des  Reichsmilitärgerichts
  82,  der  Gerichtsoffiziere
101,  der  Gerichtsschreiber  110,
der  Dolmetscher  119,  der  Zeugen
  197,  der  Sachverständigen
  215,  nicht  ständiger  Richter
  296;  s.  auch  Beeidigung.

Eidliche  Vernehmung  von
Zeugen  und  Sachverständi-
        <pb n="544" />
        536

gen  im  Ermittelungsverfahren
160,  195  ff.,  17.

Einlegung  von  Rechtsmitteln
369,  Irrtum  in  der  Bezeichaung

  *0h  Zurücknahme  371;

der  Berufung  380,  381;  der
Revision  397  ff.;  Belehrung
über  Einlegun  der  Berufung
bei  Urteilsverkündung  327.

Einlieferung  in  das  Gefängnis
  177  A.  2

Einnahme  des  Augenscheins
s.  Augenschein.

Einspruch  gegen  Strafverfügungen
  351,  354.

Einstellung  des  Verfahrens
24  A.  I,  24.  314,.  412;  Kosten
471,  r  21  f.  S.  auch  Verfolgung.


Eintrittskarten  zur  Hauptverhandlung
  282  A.  2;  283
AussBest.

Einverständnis  über  Abstandnahmevon
  Erhebung  einzelner
  Beweise  299  A.  4—6.

Einwendungen  des  „Lbeiwohnenden
  Offiziers"  gegen
das  Protokoll  167  A.  5.

Einzelhaft  bei  Arrest  24;  bei
Zuchthaus  und  Gefängnis,
zulässige  Dauer  22.

Einztehung.  der  —  unterliegende
  Gegenstände,  Beschlagnahme
  229;  objektives

Strafverfahren  E  16  A.  5.
Eltern  eines  minderjährigen
Angeklagten  zur  Einlegung
von  Rechtsmitteln  nicht  befugt
  365  A.  3.
Empfangsbescheinigung
bei  der  Zustellung  141.
Entbindung  des  Angeklagten
vom  Erscheinen  in  der  Hauptverhandlung
  280,  289.

 

Sachregister.

Entfernung  des  Angeklagten
aus  einer  Verhandlung  im
Ermittelungsverfahren  166;
aus  dem  Sitzungszimmer  301,
392;  schon  vernommener  Zeu-##
  298  W.  22;  große  E.  vom

rt  der  Hauptverhandlung
165,  262,  270  A.  7,  280.

Enthauptung  454.

Enthebung  vom  Dienste  174;
der  Militärjustizbeamten  D30.

Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren
  freigesprochenen
  Personen  465  #%
für  erlittene  Untersuchungshaft
  467  A.  Za.

Enscheidungen  mit  Gründen
zu  versehen  136,  27;  Bekanntmachung
  und  Tustellung  137
ff.;  Vollstreckung  136,  150;
Beglaubi  ung  139;  Vorlesung
und  übersehung  140;  Bezeichnung
  nach  dem  VBsehlsberei
des  Gerichtsherrn  9

Ergänzung  und  Anderung
des  Sitzungsprotokolls  331
2.  der  Urteilsgründe  336

Ernlitelungsverfahren
151  ff.;  einzelne  UnterüIrriein
  n  während
des  —  ehmung
des  sea  1  1  ff.;
Dienstenthebung,  Verhaftung
174  ff.;  Vernehmung  von
Zeugen  185  ff,  Sachverständigen
  208  ff.;  Au  enscheinsein-P
  36  suien  au  usw.  222

Be  schlagnah  me  und  Durch-“N
  229  ff;  Abschluß  des
3  ff.;  Vorlegung  der

Leens  an  den  Gerichtsherrn
243;  Anordnung  einer  Ver-
        <pb n="545" />
        Sachregister.

vollständigung  244;  Befinden
des  Gerichtsherrn  245;  Eintellung
  der  Verfolgung  246

tsbehelfe  des  Antraglasne
  iergegen  247  ff;  Verfügung
  der  kwlage,  250  ff.;  ;
W  251;  Inhalt
der  Ankla.  everfügung  254;
Anklageschrift  255;  Bedeutung
der  S  e  der  Anbageverfügung
  58;  Notwendigkeit
  der  urteikung  nach
Erhebung  der  Anklage  260;
Suhiehung  eines  Verteidigers

bschluß  des  E.  zugiacnr
  chluß  z

Eröffnung  des  Lauptverwoslian
  bei  bürgerl.  Gerichten,
Bedeutung  für  Militä  rafverfahren
  7  A.  8;  E.  der  Urteilsgründe
  327.

Eere  60  A2,  320  N.  3.

Ersatzzustellung  142  A.  3.

Erscheinen  in  der  Hauptverhandlung,
  Entbindungdes  Angeklagten
  davon  280,  289.

Erschießen,  Bonstrechun  der
Todesstrafe  durch  4,  453

Erstattung  der  Auslagen  bei
wissentlich  falscher  Strafanzeige
  470.

Ersuchen  um  Rechtshilfe  160
A.  5ba,  262,  11

Ersuchungsscreiben,  Unter-Eheichnung
  160  ff.,  E  11  ff.
Eventua  beweisantrag  98
A.  2e,  393  M

Eerleeitd.  7  Zustellung
an  —  144

F
Fachbehörde,  Gutachten  einer
18,  316;  Untersuchung
einer  vergifteten  Leiche  228.

 

537

Fälschung  von  Urkunden,
Grund  zum  Wiederaufnahmeverfahren
  436  Nr.  1,  438
Nr.  1.

Fassung  der  Fragen  bei  Fällung
  des  Urteils  und  der  Urteilsgründe
  320  A.  4,  6.

Fehlen  der  Entscheidungsi
  Revisionsgrund  400
r

Fehlende  uee  unter
Protokollen  331  A.  3.

Feiert  T  ,  bei  Fristberechnung
146  A.  6;  Einlieferung  am
Tage  vor,  177  A.  3;  Fortsetzung
  der  Werhandlug  am
—  276  A.  2

Feld,  nilanhoe  Vergehen  im
—  15,  16;  Berufung  der  Richter
  44;  z  Ermittelungsverfahren
170;  keine  Anklageschrift  255;
Leichenöffnung  224;  Beschlagnahme
  und  Durchsuchung  239;
Verteidigung  348;  Geltungsdauer
  der  Vorscriften  für  das
„Feld“  K  5

Feldlägerkorps,  Offizier  des
Reitenden  —  Gerichtsstand
30  A.  4.

Feldstandgericht  48;  Feldkriegsgerichte
  64.

Fesselung  der  Untersuchungsgefangenen
  178.

Fett  unades  Gerichtsstandes

Senehe  vorläusig  aus  der
Strafpvollstreckung  Entlassener
25;  Befugnis  zur  vorl.  F.
nach  MtrGO.  180  ff;
durch  das  erkennende  Gericht
i  291.  der  8

Festsetzung  der  Verteidigungsgebühren
  E  17  A.  1.
        <pb n="546" />
        8

538

Feststellung  des  Tatbestandes
155,  156,  326  A  3  ff.;  der
Persönlichkeit  180,  226.

Festu  U  g,  Gerichtsh-rrlichkeit  in

—  7  -

Festungsban  -  Offiziere  5

Fi  nan  zgesetze,  Zuständigkeit
der  bürgerlichen  Behörden  2.

Fluchtverdacht,  Untersuchungshaft
  wegen  —  176  A.  2a.
Förmlichkeiten,  wesentliche

164  A.  2;  des  Sitzungsprotokolls
  333,  335.

Formen,  Unbrauchbarmachung
der  zur  Herstellung  strafbarer
Schriften  usw.  verwendeten
—  274;  zur  Anfertigung  falschen
  Metallgeldes  151;  Anfertigung
  zu  Stempeln  usw.
360  Nr.  5,  6.

Formulare,  Prozeßformulare
und  Formularbuch  E  1  A.
Fortsetzung  der  Hauptverhandlung

  276,  390.

Fragen,  Recht,  F.  zu  stellen
in  der  Hauptverhandlung  293,
390;  ungeeignete  F.  295  A.4;
Recht  der  Sachverständigen  F.
zu  stellen  216.

Freie  Beweiswürdigung  315,
394.

Freiheitsstrafen,  Vollzug
einer  F.  gegen  aktive  Militärperson
  durch  bürgerl.  Behörden
  K  15;  Vollstreckung,  Strafaugschub
  455  ff.;  Berechnung

458  ff.
Freiwillige  Gerichtsbarkeit,
Wahrnehmung.  der  Geschäfte
der  —  durch  Auditeure  E  20.

Frische  Tat  180  A.  7,  236.

Fristen  in  der  MtrGO.  Berechnung

  146;  F.  zwischen

 

Sachregister.

Bekanntmachung  der  Anklageverfügung
  und  der  Hauptverhandlung
  266,  F.  zum  Antrag
auf  Bestellung  eines  Verteidigers
  339;  zur  Einlegung
der  Rechtsbeschwerde  373  d  2,
der  Berufung  379,  der  Revision
  398.
Fristversäumnis,  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen
Stand  gegen  —  147.
Führung  der  Verhandlung  in
den  Senaten  des  RMil  G.  83,
im  Plenum  des  RWil.  86,
bei  den  Standgerichten  292,
bei  den  Kriegsgerichten  61,

292,  bei  den  Oberkriegsgerichten
  69,  292,  390.
Jührunfszeugnisse,  Verlesung
  in  der  Hauptverhandlung
  310  A.  2.
Fuhrkosten,  Erstattung  an
Verteidiger  347.

Fundamentaler  Prozeßmangel,
  Zurückverweisung  an  die
I.  Instanz  395.

Garnisondienst,  strafbare
Handlungen  im  26  A.  3.
Garnisondienstvorschrift

180  A.  4.

Gebrechlichkeit,  kommissarische
  Vernehmung  bei  —  270.

Gebühren  in  MötrG.  205
(Jeugen),  208  (Sachverst.),
269  (Ginterlegung),  347,  469,
17  (Verteidiger).

Gedächtnisunterstützung,
Verlesung  früherer  Aussagen
zur  —  307,  392.

Gefahr  im  Verzuge,  Vorführung
  des  Beschuldigten  172
A.  4a;  vorläufige  Festnahme
        <pb n="547" />
        Sachregister.

180;  Durchsuchung  236,  238ff.;
Venachrichtigung  von  kom-Vissarischen
  ernehmungen

Gegenerklärung  auf  Berufung
  384  A.  5;  auf  Revisionsrechtfertigung
  407  A.  6.

Gegenüberstellung  der  Zeugen
  2c.  192  A.  4.

Gehalt  der  Senatspräsidenten
usw.  beim  Reichs-Mil.-Ger.
81;  der  Kriegsgerichtsräte  94
A.  2;  der  Mlitärjustizbeamten

Geheimhaltung  von  Tatsachen
  286,  390,  409,  E  18
(bei  Ausschluß  der  Offentlichkeit).


Geisteskranke,  verurteilte,
Wiederaufnahmeverfahren  437
A.  5;  keine  erneute  Hauptverhandlung
  447;  keine  Vollstreckung
  der  Todesstrafe  452.

Geisteskrankheit  des  Angeklagten,
  Beobachtung  in  öffentl.
Irrenanstalt  217;  Verlesung
der  früheren  Aussagen  von
in  —  verfallenen  Personen
305;  Aussetzung  der  Hauptverhandlung
  wegen  —  des
Angekl.  314  A.  3;  keine  erneute
  Hauptverhandlung  im
Wiederaufnahmeverfahren
447;  Unzulässigkeit  der  Strafvollstreckung
  452,  455.

Geistliche,  Zeugnisverweigerungsrecht
  188  A.  1.

Geldstrafe,  Umwandlung  in
Frrihettastrase  2,  463;  Aufebung

  der  Untersuchungshaft

179;  Vollstreckung  462;  als

Disziplinarstrafe  3.
Gelöbnis  der  als  Gerichts- 



539

schreiber  verwendeten  Personen
  210.

Geltungsgebiet  der  Mtr.
G0.  2.

Gemeindebehörde,  Auskünfte
  der  tatsächlicher
Natur  nicht  verlesbar  303

Gemeine  als  Angeklagte  50  f.,
r-Gemeinschaftlichkeit

  der  Beweismittel
  298  A.  11.

Gendarm,  Gerichtsbarkeit  2
A.  1,  25  A.  2.

Genehmigung  des  Protokolls
durch  Beteiligte  164,  133;  der
übernahme  einer  Verteidigung

General  als  Angeklagter  18,
261;  kommandierender  —  als
Gerichtsherr  20;  in  der  Berufungsinstanz
  31,  387;  Präident
  des  Reichs-Mil.-Ger.

3  ff.;  Nachprüfung  der  standgerichtl.
  Urteile  113;  Zeugenvernehmung
  207.  ç

General-Auditoriat,  Übertragung
  der  Geschäfte  des  —
auf  den  1.  Senat  des  Reichs-Mil.-Ger.
  25  Auss#Best.

Gen  eralfragen  an  Zeugen
3

Gerichte,  bürgerliche,  Pflicht
zur  Rechtshilfe  12;  Unzuständigkeitserklärung
  14.

—  erkennende  s.  Standgericht,
Krie  #  richt,  Oberkriegsger.,
Reichs-Mil.-Ger.

Gerichtsarzt  224  A.  4.

Gerichtsassessoren,  Vertretung
  von  Kriegsgerichtsräten
und  Oberkriegsgerichtsräten
durch  —  66  A.  2,  98.
        <pb n="548" />
        540

Gerichtsbarkeit,  Handlungen
der  freiwilligen  oder  streitigen
—  E20;  über  Generale  und
Admirale  21;  der  Gouverneure
  und  Kommandanten
22,  26,  27;  über  Detachements
  28;  über  vorübergehend
einem  militär.  Verband  überwiesene
  Personen  29  ff.;  bei
mehreren  Strafhandlungen
und  über  Mittäter  *PT  333ff.;
Zweifel  über  Zuständigkeit
5;  Verleihung  der  —  37,

Gerichtsbeschluß  s.  Ablehnung,
  Aussetzung,  Ausschluß
d.  Offentlichkeit.

Gerichtsherr  (Meldung  bei
Fahnenflucht  eines  Offiziers
an  Seine  Majestät)  13,  19  ff.,
37,  99,  101;  Ausschliehzung
u.  Stellvertretung  135;  Vollstreckung
  von  Entscheidungen
138;  Ermittelungsverfahren
153,  156,  167;  Unzuständigkeit
  153,  259;  Erlaß  des  Haftbefehls
  175,  von  Steckbriefen
183;  Vestrafung  nicht  erschienener
  Zeugen  186;  Ersebung
der  Anklage  250  ff.;  Vorbereitung
  der  Hauptverhandlung
261  ff.;  Abwesenheit  des  —
bei  der  Hauptverhandlung
vorgeschrieben  273;  Erlaß  von
Strafverfügungen  349  ff.;  Verfahren
  gegen  Abwesende  356  ff.
Aussetzung  des  Vollzugs  angefochtener
  Entscheidungen
375;  Berufung  380,  384  ff.;
Anordnung  der  Strafvollstreckung
  451;  Strafantrag
bei  Beleidigung  13  A.  3.

Gerichtsoffizier  bei  niederer
Gerichtsbarkeit  13;  Auswahl

Sachregister.

99f.;  Ablehnung  usw.  130;
Beglaubigung  zuzustellender
Schriftstücke  139;  Vornahme
von  Untersuchungshandlungen
  im  Notfalle  153;  Vernehmung
  des  Angeklagten  über
Berufungseinlegung  362.

Gerichtspersonen,  Ausschließung
  und  Ablehnung  1272  ff.
270,  390.

Gerichtsschreiber  s.  Militär= 



gerichtsschreiber.
Gerichtsschreiberei  des
Amtsgerichts,  Abringung  es
Ablehnungsgesuchs  125  A.  7.
Gerichtssprache  115  f.;  Verhandlung
  mit  der  deutschen
Sprache  nicht  mächtigen  Personen
  116.
Gerichtsverfassung  1—114.
Gesamtstrafe,  320,  396,  409;
415,  461,  E  15  A.  1;  nachträgliche
  Festsetzung  461.
Geschäftsjahr,  Kalenderjahr
41  A.  3,  43,  53,  68,  88,  22.
Geschäftskreis  der  Standgerichte
  47,  der  Kriegsgerichte
62  f.;  der  Oberkriegsgerichte
65;  des  RMil  G.  71.
Geschäftsordnung  des  Nil.
G.  92;  der  Disziplinarkammern
  7  A.  1.
Geschäftsräume,  Durchsuchung
  236.
Geschärfter  Stubenarrest  23,
33  A.  3,  4.

Geschenke  von  Untergebenen
fordern  oder  annehmen  16,

Gesetz  betr.  die  Dienstvergehen
der  richterlichen  Militärjustizbeamten
  I),  Inkrafttreten  D  37,
in  Bayern  D  38.
        <pb n="549" />
        Sachregister.

Geständnis,  Bedeutung  173
.  Za;  Verlesung  von  Protokollen

  zum  Zwecke  der  Beweisaufnahme
  über  ein  —  308
A.  3;  glaubwürdiges  —  der
Freigesprochenen  als  Wiederaufnahmegrund
  438  Nr.  4.

Gewahrsam,  Beschlagnahme
von  im  —  Gewahrsam  befindlichen
  Gegenständen  229ff.;
der  Post  usw.  233.

Glaubhaftmachung  126  A.2,
148,  191,  210.

Glaubwürdigkeit  von  Zeugen,
  Beweisantrag  gegen  die
—  299  2.  12

Gnade  418  Nr.  7,  456  A.  3.

Gutachten  des  NilG.  71
A.  2;  von  Sachverständigen
209  ff.;  G.  der  Militäranwaltschaft
  424;  Verlesung  von  G.
militärischer  Vorgesetzter  310,
A.  2—4.

K.

Zalt  fassen  20  A.  3.
aft  keine  härtere  Strafe  als
Klinder  Arrest  396  A.  8.

Haftbefehl,  Erlaß  durch  Gerichtsherrn
  175:  H.  gilt  bei
Personen  des  Beurl.-Standes
als  Einberufung  zum  Dienst
175  A.  3;  Rechtsbeschwerde
175  A.  8,  177;  Erneuerun
des  H  149  A.  4,  opgl.  auck
184.  ·

Haftgründe  176.

Handlungen,  strafbare,  der

Militärpersonen  1;  Anzeigen
—  151;  gegen  Kaiser  und
Reich  158,  252.
Houptverfahren=  Eröffnung
des  Mioilger  chtlichen  7  A.-s,
34  A.  4,  250  A.  4,  254  A.  4.

 

541

Hauptverhandlung,  Vorbereitung
  der  —  261  ff.;  Zusammentritt
  des  Gerichts  261;
Terminsbestimmung  durch  Gerichtsherrn
  264;  Ladungen
usw.  265  ff.;  Beweisanträge
und  Ladungen  des  Angeklagten
  269;  kommissarische  Vernehmung
  von  Zeugen  usw.
270;  Augenscheinseinnahme
271;  Zurücknahme  der  Anklageverfügung
  272;  eigentliche
  H.:  ununterbrochene  Gegenwart
  der  Urteilsfinder,
des  Anklagevertreters  und
Gerichtsschreibers  273;  Mitwirkung
  mehrerer  Gerichtsbeamten
  und  Verteidiger  274;
Aussetzung  und  Unterbrechung
275  ff.;  Ausbleiben  des  Angeklagten
  278;  unerlaubte  Entfernung
  deslelben  aus  der  Verhandlung
  278;  Entbindung
des  A.  vom  Erscheinen  280;
Offentlichkeit  der  H.  282,  283
(Ausschluß),  285  (Verhandlung
  über  Ausschluß  der  O.);
Urteilsverkündung  284;  Zutritt
  zu  öffentl.  Verhandlungen
287f.;  Sitzungspolizei  289  ff.;
Führung  der  Verhandlung
292;  Fragenstellung  an  Zeuen

  und  Sachverständige  293;
eginn  der  H.  294;  Bildung
des  Gerichts  295,  296;  Verlesen
  der  Anklageverfügung
297;  Beweisaufnahme  2
311;  Schlußvorträge  312,  313;
Urteil  314  ff.;  Aussetzung  desselben
  316;  Urteilsberatung
320  ff.;  Urteilsgründe  326;
Urteilsverkündung  327;  Unzuständigkeitserklärung
  des
Gerichts  328  ff.;  Protokoll
        <pb n="550" />
        542

über  die  H.  331  ff.;  Unterschrift
  des  Urteils,  Ausfertigung,
  Auszüge  336.  H.  in
der  Berufungsinstanz  388
(Vorbereitung),  390;  H.  im.
Disziplinarverfahren  24.
Hehler  4;  nicht  eidliche  Vernehmung
  199  Nr.  3;  Beschlaggahme
  232;  Durchsuchung  235,
242  A.  3,  414.  I
Herausforderung  zum  Zweikampf
  5,  11.  l
Herbeischaffung  von  Beweismitteln
  zur  Hauptverhandlung
265,  293,  388.
Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft
  153;  239.
Hilfsrichter,  Zuziehung  von
—  bei  dem  RMilG.  unzulässig
  78.  -
Hinterlegung,Haftentlassung  I
gegen  —  einer  Sicherheit  17
1;  Strafaufschub  gegen  —
456;  H  der  Reisekosten  für
die  Zeugen  usw.  222;  248;

Hochverrat  einer  Militärperson,
  Einleitung  der  Strafverfolgung
  wegen  —,  Bericht
158,  an  den  Reichskanzler
158;  252.

J.
Jagdgesetze,  Zuständigkeit  der
bürgerlichen  Behörden  2.
Identität  der  Tat  317  A.  2;
258  A.  1.
Inntan#bilen  Verband  433  ff.,
5

Ingenieure  des  Soldatenstandes,
  Gerichtsstand  1  Nr.7;
als  Beisitzer  eines  Standgerichts
  41;  als  Angeklagte  55,
69  A.  2.

 

Sachregister.

Inhalt  des  Urteils,  Anfechtung
  mit  der  Revision  403
X,  107  A.  2.

Inkrafttreten  der  Mt#0.
#  23  •*rl.  des  Leseben.

etr.  die  Dien  en  usw.
D  37,  38.  ergeh

Intendantur  31  2;  Vollstreckungsbehörde
  462.

Irrenan  stalt,  Unterbringung
eines  Beschuldigten  in  —  zur
Beobachtung  des  Geisteszustandes
  217.

Irrtum  in  der  Beeichnung

eines  Rechtsmittels
370,  441.
Jugendliche  Personen,  unbeeidigte
  Vernehmung  von  —
als  Zeugen  199  Nr.  1;  Zutritt
  zu  den  Gerichtsverhandlungen
  288.
Jurise  che  Mitglieder  des  K.
MilG.  86,  Abstimmung  87.
Justitiariatsgeschäfte,
bertragung  von  —  an  Militärjustizbeamte
  im  Nebenamt
  E  21  A.  1.

K.

Kaiser,  Berufung  der  Gerichte
durch  den  K.  18,  261;  Bestimmung.
  der  Gerichtsherren
21,  34;  Verlegung  des  Sitzes
des  RMil  .  im  Kriegsfall  72;
Ernennung  des  Präsidenten
des  RMil  G.  74;  der  militärischen
  Mitglieder  79;  der  Senatspräsidenten
  und  Räte  80;
Bestätigung  der  Geschäftsordnung
  92;  Ernennung  der
Oberkriegsgerichts=  u.  Kriegsgerichtsrüte
  der  Marine  93;
des  Obermilitär=  und  Militäranwoelts
  107;  Genehmilanglos
        <pb n="551" />
        Sachregister.

gung  der  Vernehmung  des
eichskanzlers  als  Zeugen
207;  Bestätigung  von  Urteilen
im  äedentlichen  erfahren  418
AussBest.;  Bestätigung  und
Aufhebung  von  Urteilen  der
Fel-  und  Bordgerichte  422,
44.

Kaiser-Wilhelmsakademie,  Gerichtsstand
  der  Studierenden
1  Nr.  3;  der  Lehrer  1  A.  5;
wissenschaftlicher  Senat  bei
der  —  zur  Erstattung  von
Gutachten  218  A.  4.

Kalenderjahr,  Geschäftsjahr

Kartellträger  5  Nr.  2.

Klageänderung,  Hinweis  des
Angeklagten  bei  —  auf  den
veränderten  rechtlichen  Gesichtspunkt
  usw.  318.

Klageerweiterung,  Zustimmung
  des  Angekl.  319.

Körperverletzung,  wechselseitige
  K.  zwischen  Militärund
  Zivilpersonen  4;  K.  geen
  einen  früheren  Vorgesetzten
  11.

Kollegialbeschluß  des  erkennenden
  Gerichts  ist  erforderlich
  321  A.  2.

Kommandant  von  Berlin,
einer  Festung,  Gerichtsherr
19  ff.,  22;  Umfang  und  Grenwen
  der  Gerichtsbarkeit  26  f.,

Kommandeur  Gerichtsherr

19  ff.

Kommandierrolle,  Berufung
dver  Offhzierrichter  nach  —  53

Kommandobehörden  21

543

Kommissarische  Vernehmung
165  A.  4,  270  ff.,  298,  388.
Kommissarische  Zeugenverlesung
  305.
Kontingentsherr  bestimmt
Gerichtsherren  21,  34,  261;
schlägt  militär.  Mitglieder  des
Reichsmilitärgerichts  vor  79;
ernennt  Oberkriegsgerichts=  u.
Kriegsgerichtsräte  93;  Genehmigung
  der  Vernehmung
von  Generälen  als  Zeugen
207;  Bestimmung  über  die
Verleihung  der  Bestätigungsorder
  418;  zuständiger  Kontingentsherr
  im  Sinne  der
MStG.  4.
Kontumazialverfahren,
Unzulässigkeit  356  A.  5;
Auperkraftsetzung  der  Vorschriften
  des  —  2,  24  Nr.  4.
Korpszahlstellen  31  A.  2.
(Kosten  des  militärgerichtlichen
Verfahrens  469  ff.;  Auferlegung
  der  Kosten  bei  falschen
Anzeigen  470,  bei  Zurücknahme
  des  Strafantrags  471,
bei  Freisprechung  oder  Einstellung
  des  Verfahrens  471;
der  Rechtshilfe  12;  K.  durch
Ausbleiben  des  Zeugen  usw.
verursacht  186,  203,  213;  der
Verteidigung  343  Nr.  3,  347;
K.  zu  Lasten  des  Verteidigers
346  A.  5;  für  die  Reise  nach
dem  Reichsmilitärgericht  408
A.  4;  des  Verfahrens  gegen
richterl.  Militärjustizbeamte
22,  29.
Kraftloserklärung  militärprozeßrechtlicher
  Vorschriften  2.
Krankenanstalt,  Anrechnung
des  Aufenthalts  in  —  auf
Strafzeit  460.
        <pb n="552" />
        544

Kriegsgefangene,  Gerichtsber
  eit  über  —  E  16  A.  4,  57,
Kriegsgericht,  Berufung  18;
Sesehung  49  ff.;  Zuständigkeit
62  ff.  S.  auch  Hauptverhand-Asgerichtzeat

  13,  49;
Ernennung  93;  Befähigung
zum  Richteramt  94;  Amsssitz
95;  Versetzung  und  Antsenthebung
  96;  Pflichten  97;  Vertretung
  r-*  Nachprüfung  der
standgerichtlichen  Urteile  113;
Untersuchungshandlungen
153;  Teilnahme  an  der  Leichensch
  au  155,  23  Ermitemschen,
  #a  156;  Tätigkeit
  in  der  Hauptverhandlung
273  ff.;  Eulaßu  ng  als  Verteidiger
  341;  Vernehmun
Angeklagten  über  zung  2
Rechtsmittel  382,  404;  Vertretung
  der  Anklage  in  der
Verusungs  instanz  386;  Handlungen
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  E  20;  Mitglied
der  Disziplinarkammer  D  8.

Kricgsminister,  ,  Ausübung  d.

Militärjustizverwaltun  I#K!.

Kriegszustand  Gerichtsbar-Kritik

  milltärtscher  Vorkommnisse
  11  A.  4

Ladung  des  Beschuldigten  172,
267;  L  ist  kein  Befehl  177
A.  1;  2  der  Jeugen  185,  208,
265  A.4,  269

Ladungsfrist  267,  388.

Landesherr,  Genehmigung  d.
L.  zur  Zeugenvernehmung  v.
Ministern  usw.  189,  Gene-Sachregister.



rälen  207,  208;  Vernehmung
des  L.  als  Zeug  en  206;  ÖL.
ist  zuständiger  Kontingentsherr
  4

Landgendarmen  s.  Gendarmen,
  Gerichtsstand  2.

Landwehrbezirk  19.

tsn-v-e  156  A.  3,
250  A.  1

 

eiinelen  des  Verteidirüfung
  385  A.  6.
L  der  Wßeer  Wilhelms-Akademie,
  Gerichtsstand  1  A.5.
Leiche-  Ausgrabung  225.
Lei  ebsenung,  .
Leichenschau  1  223;  Zuiehung
  eines  Militärarztes

geichnan  einer  Militärperson,
Pflicht  zur  Anzeige.  bei  Auffindung
  154;  s.  Leichenöffnung.


Lesensunkundige  140.

Letztes  Wort  hat  der  Angeklagte
  312,  393,  409.

Leugnen  der  Tat  Straferhöhungsgrund
  326  A.  5.

deumundspengnisse,  Verlesung
  310  A  2.

Mahnung  degen
Dienstvergehen  derjustizbeamten
  949  D

Man  ang  el  eines  —–g’

sionsantrags  403  A.  4.

Msone  eit  der  Urteilsgründe
  326  A.  9,  327  W.
6,  400  A.  16;  M.  des  Protokaus
  kein  Nevisionsgrund  333

Manifestationseid,  Zuwiderhandeln
  einem  in  einem
M.  gegebenen  Versprechen  162.

Fute

ilitär=
        <pb n="553" />
        Sachregister.

Marine,  Gerichtsherrn  der  —
20,  31,  34;  Ernennung  der
Oberkriegsgerichts=  u.  Kriegsgerichtsräte
  93;  Kommandierung
  derselben  an  Bord  96;
Ersetzung  an  Bord  durch  Offiziere
  98;  Ausübung  der  Militärjustizuerwaltung
  hinsichtlich
  der  —  111;  Erteilung  d
Bestätigungsorder  418;  Bordgerichte
  419  ff;  Ablösung  von
Bord  434;  Geltung  d.  Vorlöriften
  über  Bordverfahren

Marineingenieure  1  A.  4.
Materielle  Gesetzesverletzung
Rüge  in  der  Revision  403  A.8.
Matrosen  division  19.
Mehrere  Anklagevertreter,  Gerichtsschreiber,
  Verteidiger  274.
Meineid,  Wiederaufnahmeverfahren
  bei  —  436  Nr.  2,  437
A.  8,  438  Nr.  2.
Meinungsverschiedenheit
des  ersuchenden  und  ersuchten
Gerichts  160  A.  5;  zwischen
Gerichtsherrn  und  Militärjustizbeamten
  97,  zwischen  G.
u.  Gerichtsoffizier  102;  zwischen
Disziplinarvorgesetzten  u.  Gerichtsherrn
  251;  M.  bei  Urteilsberatung
  320.
Meldungen,  als  Beweis  255
A.  5;  M.  eines  Dissziplinarvorgesetzten
  über  Nechtsmitteleinlegung
  369.  A.  3d.

Mennoniten,  Eidesleistung
198  A.  2.
Mildernde  Umnstände  326

A.  13;  Entscheidung  über  Vorliegen
  von  —  gehört  zur
Straffrage  320  A.  5,  323  A.7.
Militäranwaltschaft  85,  92,
103  ff.,  124,  409,  424,  443.

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.

 

545

Militärarzt,  Zuziehung  zur
Leichenschau  und  Leichenöffnung
  224  ff.

Militärbeamte,  Gerichtsstand
  1;  als  Angeklagte  55;
Senatspräsidenten  sind  M.
81;  Anbringung  von  Anzeigen
und  Anträgen  151;  als  Verteidiger
  341.

Militärbehörden,  Verfahren
bei  Todesfällen  54  ff.;  gegenüber
  vorläufig  Festgenommenen
  181;  Erlaß  von  Steckbriefen
  183  ff.;  Zuziehung  zu
Beschlagnahme  und  Durchsuchung
  durch  Amtsgericht  usw.
239f.;  Vollstreckung  der  Todesstrafe
  durch  Erschießen  453.

Militärdienstliche  Beurteilung
  415  A.  3,  432  A.  1;  m.
Grundsatz,  Revision  wegen
Verletzung  399,  400  Nr.  9.

Militärgerichte,  Zuständigkeit
  1,  11;  wird  nicht  durch
Beendigung  des  Militärverhältnisses
  aufgehoben  10;  Bildung
  der  M.  in  Kriegszeiten
3;  Anzuständigkeitser  lärung
14;  Festsetzung  und  Vollstreckung
  von  Strafen  19;
Aufhebung  der  bestehenden
M.  25;  s.  Stand=  usw.  gerichte.


Militärgerichtsbarkeit,
Umfang  1  ff.;  Zuständigkeit
10,  11;  Ausübung  12  ff.;
niedere  G.  14  ff.;  höhere  17  ff.
Aufsicht  112.

Militärgerichtsbote  108
AussBest.,  142  A.  4  Ausf.=Best.


Militärgerichtsschreiber,
Dienstverhältnisse  108;  Wahrnehmung
  der  Geschäfte  durch
35
        <pb n="554" />
        546

Pers.  des  Soldatenstandes
109,  durch  andere  Personen
163;  an  Bord  109;  eidesstattliches
  Gelöbnis  110;  notwendige
  Zuziehung  eines  —
zu  jeder  Untersuchungshandlung
  163,  zu  Leichenschau
224;  Tätigkeit  in  der  Hauptverhandlung
  273  ff.;  bei  den
Disziplinarkammern  und  dem
Disziplinarhofe  13.
Militärgerichtsstand  1ff.
Militärischer  Dienst,.  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen
Stand  bei  Verhinderung  durch
—  147;  militärdienstliche  Beurteilung
  415;  Interessen  212,
262,  283  ff.;  Dienstvorschrift
105,  399,  400  Nr.  9.
Militärjustizbeamte  13,
96f.,  463;  Beglaubigung  von
Entscheidungen  139;  Rechtsutachten
  425;  nebenamtli
eschäftigung  E  21  AussBest.
Militärjustizverwaltung,
Ausübung  111;  Aufsicht  113;
Prüfung  der  Urteile  und
Akten  der  Militärgerichte  113;
114,  K  8;  Unterstellung  von
Verbänden  unter  einen  Gerichtsherrn
  31;  Zuweisung
des  Amtssitzes  außerhalb  des
Garnisonortes  des  Gerichtsherrn
  95;  Mitwirkung  bei
Zustellung  im  Ausland  144;
Ernennung  von  Verteidigern
bei  den  Kriegs=  u.  Oberkriegsgerichten
  341;  Entscheidung
über  Entschädigungsansprüche
Freigesprochener  468;  Kostentragung
  des  militärgerichtlichen
  Verfahrens  u.  der  Strafvollstreckung
  469;  Befugnisse,
betr.  die  Dienstvergehen  der

 

Sachregister.

richterlichen  Militärjustizbeamten
  E  2  ff.

Militärperson,  Gerichtsstand
3;  Bekanntmachung  von  Entscheidungen
  und  Verfügungen
an  —  137;  Zustellung  141,
143;  Anzeige  strafb.  Handlungen
  usw.  151;  nicht  natürlicher
  Tod  154;  M.  als  Beschuldigte,
  Gestellung  3.  Vernehmung
  171;  zur  Hauptverhandlung
  266;  Anordnung
der  Beschlagnahme  und  Durchsuchung
  bei  —  238;  Anträge
auf  Ladung  von  Zeugen  269;
Erklärung  über  Einlegung
von  Rechtsmitteln  369;  M.
als  Zeuge,  Gestellung  185;
Vernehmung  189,  193  ff.,
Disziplinarbestrafung  bei  unberechtigter
  Zeugnis=  oder
Eidesverweigerung  202;  Zeugengebühren
  205;  Vernehmung
  einer  —  als  Sachverständiger
  212;  Zutritt  zu
öffentl.  Verhandlungen  der
Militärgerichte  287;  Zulassung
einer  —  als  Verteidiger  341;
Landgendarmen  als  Militärpersonen
  E  2;  Bestrafung
wegen  Lerletung  der  Zeugenusw.
  Pflichten  E  19.

Militärpolizeiliche  Verordnungen
  2  A.  6;  m.  Nachforschungen
  durch  den  Gerichtsherrn
  167  A.  3.

Militärstrafgerichtsordnung,
  Inkrafttreten  E  1;
#is  ergangsbestimmungen  E23,

Militäruniform,  strafbare
Handlungen  in  —  5  Nr.  3.
Minderzjährige  Offiziersrichter
  40  A.  2;  Einlegung  von
        <pb n="555" />
        Sachregister.

Zechtsmitteln  durch  M.  365
"  2.

Minderschwere  Entscheidung
über  Vorliegen  —  gehört  zur
Straffruge  320  A.  5;  Frage
nach  —  tätsächlicher  Natur
299  A.  11.

Minister,  Vernehmung  eines
—  als  Zeuge  189,  207.

Mittäter  bei  militär.  Delikten,
militärische  M.  einer  von
Zivilpersonen  begangenen
strafbaren  Handlung,  Gerichtsstand
  4.

Mitteilungen,  Beschlagnahme
schriftlicher  M.  des  Beschuldigten
  232;  M.  des  Angeklagten
  an  den  Verteidiger  345.

Mitzeichnung  von  Entscheidungen
  usw.  des  Gerichtsherrn
durch  richterl.  Militärjustizbeamte
  97,  durch  Gerichtsoffiziere
  102.

Mobilmachung,  unfreiwillige
Versetzung  der  Militärjustizbeamten
  im  Fall  einer  M.
96;  Geltung  der  in  der  M.
StrEGO.  für  das  „Fekd“  gegebenen
  Vorschriften  für  die
Dauer  der  M.  5.

Möglichkeit  der  Zeugnisverweigerung
  289  A.  7.

Mündlichkeit,  Prinzip  der,
304  vgl.  270;  der  Erklärungen
des  Angeklagten  in  der  Hauptverhandlung
  297  A.  5.

R.
Nacheid  in  der  MStrG.  196,
208

N  achprüfun  9  der  Urteile  113.
Nachträgliche  Genehmigun
Vrchechtsmitteleinlegung  36

 

 

 

547

Nachtragsentscheidung  461.

Nachtragsverfahren  aus  842
Abs.  2  MStr  GB.  254  A.  2,
314  A.  2b.

Namhaftmachung  der  Richter
für  den  Ablehnungsberechtigten
  124.

Naturereignisse,  Wiedereinsetung
  i.  d.  vorigen  Stand
147.

Nebenamt,  Beschäftigung  der
Militärjustihbeamten  im  —

Nebenprotokoll  in  fremder
Sprache  116.

Nebenstrafen  im  MStrG.,
#bstimmung  über  N.  320,

Nichtbeeidigung  von  Zeugen
199;  von  Sachverständigen
208  A.2.

Nichtigkeit  der  Urteile  403

1

Nichtständiger  Richter,  Beeidigung

  296.

Niedere  Gerichtsbarkeit  vgl.
Standgericht.

Notwendige  Verteidigung  275
(  Aussetzung  der  Verhandlung
bei  Verhinderung  des  Verteidigers);
  338f.  (bei  Verbrechen):
389,  390.

O.
Oberkriegsgericht,  Berufung
18;  Zuständigkeit  65;  Besetzung
  66  ff.;  Ernennung  von
Rechtsanwälten  als  Verteidier
  bei  den  O.  341.
Oberkriegsgerichtsrat  13;
Ernennung  93;  Befähigung
zum  Richteramt  94;  Amtssitz
95;  Versetzung  und  Amtsenthebung
  96;  Pflichten  97;  Ver-35“
        <pb n="556" />
        548

tretung  70,  98;  Rachprüfung
der  kriegsgerichtlichen  Urteile
und  Akten  13;  Vertretung
der  Anklage  in  der  Berufungsinstanz
  386;  Handlungen  der
streitigen  oder  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  20,  Beschäftiung
  im  Nebenamt  E  21;

itglied  der  Disziplinarkammer
  D8.

Oberlandesgericht,  Entscheidung
  über  abgelehnte  Rechtshilfe
  E  12.

Obermilitäranwalt,  Leitung
und  Aufsicht  über  Militäranwälte
  104;  Pflichten  105;
Befähigung  106;  Ernennung
und  Versetzung  in  den  Ruhestand
  107.

Obersekretäre  des  Reichsmilitärgerichts,
  Rang  und
Dienstverhältnisse  108  2.  4.

Oberste  Militärjustizverwaltungsbehörde
  s.  Militärjustizverwaltung.


Offentliche  Behörden,  Erteilung
  von  Auskunft  an  den

Untersuchungsführer  160;
Dienstverschwiegenheit  189;
Vorlegung  von  Akten  231;

Zeugnise  ösentuher  B.  310
A.  5;  ein  Gutachten  enthaltende
  Erklärungen  der  ö.  B.
310  (Verlesung);  5.  Beamte,
Tagegelder  205  A.  5,  231  A.
2;  5.  Beleidigung  16  A.2,  45
A.  2;  ö.  Irrenanstalt,  Unterbringung
  des  Angeklagten  zur
Beo  achtung  seines  Geisteszustandes

  217;  ö.  Blätter,

Aufforderung  eines]Abwesenden
  in  —  zur  Gestellung  359.
Offentlichkeit  der  Hauptverhandlung

  282;  Ausschluß  der

 

Sachregister.

—  383  ff,  18;  Verletzung  der
Vorschriften  über  —  ist  absoluter
  Revisionsgrund  400
Nr.  6,  401  A  2.

Offiziere,  Gerichtsstand  1;
O.  als  Mitglieder  des  Standgerichts
  38  f.;  des  Kriegsgerichts
  49  f.;  des  Oberkriegsgerichts
  66  ff.;  des  RMilG.
79  ff.;  als  Angeklagte  50  ff.,
67;  kriegsgefangene  O.  16  A.
4,  57;  Teilnahme  an  Untersuchungshandlungen!67;
  Zeugenvernehmung
  207;  in  der
Hauptverhandlung  273;  als
Verteidiger  341;  Behinderung
als  Richter  39  A.  2,  43  A.  2,
60,  68;  Rechtsgutachten  425  .;
O.  à  la  suite  1,  10;  Gerichtsstand
  1;  O.  des  Beurlaubtenstandes

  5  Nr.  2;  zur  Disposition.

  gestellte  als  Militärrichter
  A.  4;  pensionierte
O.,  Gerichtsstand  1.

Ordentliche  Rechtsmittel  363ff.

Ordonnanzen,  Zustellung
durch  —  142  Ausf-Best.

Organisationsveränderung
  d.  Heeres  oder  der
Marine,  unfreiwillige  Versetzung
  der  richterlichen  Militärjustizbeamten

  im  Falleeiner

9

 

Ort  der  Hauptverhandlung,
Festsetungdurch  Gerichtsherrn

P.

Papiere,  Durchsicht  der  —
des  von  der  Durchsuchung
Betroffenen  231;  beschlagnahmte
  —,  Siegelung  241

fi  Senatspräsi-Pension

  der
        <pb n="557" />
        Sachregister.

denten  u.  Räte  beim  Reichsmilitärgericht

  8  1  .  1.
Personalfragen,  Beeidigung

auf  deren  Beantwortung  19:

Persönliches  Erscheinen  des
Angeklagten,  zulässige  Entbindung
  von  —  280.

Plenarentscheidung  bei  Abweichung
  eines  Senats  von
einer  früheren  Entscheidung
eines  anderen  Senats  85,  86.

Plenum  des  Reichsmilitärgerichts
  85  ff.

Polizeibehörden,  schleunige
Anordnungen  der  —  bei  Anzeige
  strafbarer  Handlungen
153,  Anzeigepflicht  bei  Todesfällen

  154  ff.;  Pflicht,  d.  Ersuchen

  des  Untersuchungssährers

  im  Ermittelungsverfahren

  zu  genügen  161;  Befugnis

  zur  vorläufigen  Festnahme
  180;  polizeiliche  Genehmigung
  zur  Ausgrabung
einer  Leiche  nicht  erforderlich
225  A.  2;  Ausführung  von
Beschlagnahmungen  u.  Durchsuchungen
  239.

Polizei=  u.  Gemeindebehörde,
Anzeigepflicht  bei  Auffindung
des  Leichnams  einer  Militärperson
  154.

Polizeigesetze,  Zuständigkeit
der  bürgerl.  Behörden  2  A.  7.

Polizeiliche  Strafverfügungen
  u.  Strafbescheide  7  A.  5.

Post,  Beschlagnahme  von  Sendungen
  an  den  Beschuldigten
auf  der  —  233

Präsident  des  Reichsmilitärgerichts,
  Ernennung  74,  Beeidigung
  75  A.  1;  Vertretung
76;  Befugnisse  73  A.  2,  88  ff.,

 

 

 

549

105;  Disziplinarbefugnis  7  A.
1;  Ausübung  der  Militärjustizuerwaltung
  111;  Zustellung
  und  Vollstreckung  von
Entscheidungen  138;  Zurückverweisung
  einer  Sache  an  d.
Berufungsinstanz  442;  Vorlegung
  von  Urteilen  an  den
Kaiser  zwecks  Bestätigung
424;  Ernennung  von  Rechtsanwälten
  als  Verteidiger  vor
dem  Reichsmilitärgericht  341.

Prävention  des  Gerichtsherrn
30  22.  chtsh

Promissorischer  Eid  des  Dolmetschers
  119  AusfBest.

Protokoll  im  Ermittelungsverfahren
  über  jede  Untersuchungshandlung
  163  ff.;
über  die  Hauptverhandlung
331  ff.,  Nachweis  der  Unrichtigkeit
  335.

Protokollarische  Feststellung
eines  Fehlers  im  Verfahren
334,  390.

Protokollierung  der  auf
Einlegung  und  Zurücknahme
von  Rechtsmitteln  bepüglt  en
Erklärungen  369;  der  Beschwerden
  gegen  Urteile  der
Feldgerichte  423;  jeder  Untersuchungshandlung
  im  Disziplinargerichtsverfahren
  D  18.

Broefformular  1  A.  1.

Prozessuale  Tatsachen  279  A.
2,  380  A.  3,  399  A.  2.

Prüfung  der  Urteile  d.  Standgerichte
  usw.  113.

Publikationsbefugnis,  auf
P.  kann  Standgericht  nicht  erkennen
  47  A.  1;  Zusprechung
der  P.  in  der  Berufungsinstanz
  396  NA.  12.
        <pb n="558" />
        550

Realkonkurrenz  319  A.  2.

Rechtfertigung  der  Berufung
353  der  Revision  403,  404,
407.

Rechtsanwalt,  Berechtigung
zur  Zeuznizverweigerung  188
Nr.  3;  R.  als  Verteidiger  341,
290  (Ordnungsstrafen);  Gebühren
  341  A.  8,  E  17,  D  36.

Rechtsbelehrung  über  Einlegung
  der  Berufung  A.9—12.

Rechtsbeschwerde,  Zulässigkeit
  der  —  364  (gegen  Beschlüsse
  und  Verfügungen),
373  A.  1  (Aufzählung  der
Fälle,  in  den  R.  stattfindet);
Wirkung  der  Einlegung:  Abhilfe
  374,  keine  Hemmung,
aber  Aussetzung  d.  Vollzugs
376,  Vornahme  von  Ermittelungen
  376;  Entscheidung  377;
Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
durch  den  kommand.  General
Z  gegen  Zurückweisung  des
Ablehnungsgesuchs  130);  gegen
Entscheidung  über  Ausschließung
  eines  Gerichtsschreibers
132;  gegen  Ablehnung  der
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
  Stand  149;  gegen  Haftefehl

  175;  gegen  Verhängung
von  Zwangsmaßregeln  gegen
Zeugen  usw.  204;  gegen  Gebührenfestsetzung
  für  Zeugen
und  Sachverst.  205;  gegen
Unterbringung  in  eine  Irrenanstalt
  217;  gegen  Zwangsmaßregeln
  wegen  verweigerter
  Vorlegung  von  Gegenständen
  230;  gegen  Anordnung
  von  Beschtnahme  u.
Durchsuchung  238;  gegen  Einstellung
  des  Strafverfahrens

 

 

 

Sachregister.

durch  Verletzten  247;  gegen
Ablehnung  einer  Zeugenladung
  usw.  269;  gegen  Ordnungsstrafe
  290;  gegen  Unzuständigkeitserklärung
  328;
gegen  die  Versaguyg  der  Genehmigung
  zur  Übernahme
einer  Verteidigung  341;  gegen
Verwerfung  d.  Berufung  385;
gegen  Entscheidung  über  Auslegung
  Wines  Krafurteils
4;  gegen  Auferlegung  der
n  es
echtsbeugung  durch  Richter
325  A.  4.  g  durch  Rich

Rechtsgrundsatz  der  allgemeinen
  bürgerl.  Gesetze  84,
399,  403.

Rechtsgutachten
teilsbestätigung  42
Rechtshilfe  bei  Vornahme  von
Untersuchungshandlungen  160;
bei  Mangel  der  zur  vorschriftsmäßigen
  Bildung  des  Gerichts
erforderlichen  Personen  262,
263;  R.  der  Militärgerichte
untereinander  11;  der  bürgerlichen
  Gerichte  E  12,  13.
Rechtskraft  der  Urteile  416,
der  Feld-  und  Bordgerichte
420;  der  Strafverfügung  353;
R.  von  zwei  Urteilen  in  derselben
  Sache  E  14;  Berechnung
  der  Strafzeit  von  der
R.  des  Urteils  an  458.
Rechtsmittel,  Begriff  363,
Zulässigkeit  364  ff.;  Einlegung
  von  R.  durch  Gerichtsherrn
  367,  368;  Beurkundung
der  Erklärenden  hierzu  368;
Anbringung  der  Erklärungen
des  Beschuldigten  369;  Befugnis
  des  Verteidigers,  R.
einzulegen  369;  Irrtum  in

zwecks  Ur-
        <pb n="559" />
        Sachregister.

der  Be  eichnunß  ist  unschädlich
  370;  Zurücknahme  eines
R.  und  Verzicht  371,  372;
Wiedereinsetzung  in  den  vorien
  Stand  bei  Versäumung
er  Rechtsmittelfrist  147;
Aufhebung  d.  Untersuchungshaft
  179;  Berechnung  der
Strafzeit  bei  Verzicht  auf  R.
458.  Vgl.  Rechtsbeschwerde,
Berufung,  Revision.

Rechtsmittelverzicht  371,
485;  Erklärung  des  —  327
A.  14,  369  A.  7;  R.  durch
Erteilung  der  Bestätigungsorder
  368  A.  5.

Rechtsnormen  zugunsten  des
Angeklagten,  Verletzung  401.
Referendare  als  Verteidiger
341;  Anwesenheit  bei  der  Urteilsberatung
  325  A.  2.
reformatio  in  pejus  355  A.2,
367,  396,  415,  446,  448.
Regimentsgericht  E9.
Regimentskommandeur  19
(Gerichtsherr).
Registerbehörde  173,  303,
310,  450  Auss#Best.
Reichsanzeiger,  Bewirkung
einer  Zustellung  durch  Bekanntmachung
  im  R.  145;
Bekanntmachung  des  Beschlusses
  der  Vermögensbeschlagnahme
  bei  abwszenden  Faß
nenflüchtigen  360;  Bekanntmachung
  der  Ferruikrrshung  im
Wiederaufnahmeverfahren449.
Reichsgerichts-Entscheidung,
abweichende  von  einer  früheren
eines  anderen  Senats  oder
des  talemun  "  3  bei
ehnung  des  Ersuchens  um
Rechtshilse  E  12.

2
*

 

551

Reichskanzler,  Ausübung  der
Wilitärjustizverwaltung  111;
Mitteilung  von  Strafverfolgung
  des  Hochverrats  usw.
gegen  Kaiser  und  Reich  an  R.
158,  252;  Genehmigung  zur
Vernehmung  des  N.  als  Zeuge
189,  107.

Reichskonsulate,  Zustellung
an  Vorsteher  der  —  144.

Reichs-Marine-Amt  111.

Reichsmilitärgericht,  Zuständigkeit
  71;  5  72;  Prä- 



sident  des  R.  73  ff.;  Ernennung
  desselben  durch  den
Kaiser  74;  Senate  77  ff.;
Plenarentscheidungen  des  —
85,  86;  Abstimmung  87;  Geschäftsverteilung
  88,  87,  92;
Militäranwaltschaft  beim  R.
103  ff.;  Prüfung  der  Urteile
der  Oberkriegsgerichte  113;
Rechtsbeschwerde  an  das  R.
149,  385;  Unzulässigkeit  von
Rechtsmitteln  gegen  die  Entscheidungen
  des  R.  366;  Entscheidung
  im  Revisionsverfahren
  407  f.,  412;  im  Wiederaufnahmeverfahren
  443,
446;  Festsetzung  einer  Gesamtstrafe
  461;  Zulassung
von  Rechtsanwälten  als  Verteidiger
  341;  Entscheidung
letzter  Instanz  über  Beschwerden
  wegen  verweigerter  Rechtshilfe
  E  13;  Übertragung  der
Befugnisse  der  obersten  Militärgerichte
  auf  das  R.  K  25;
Disziplinarstrafen  gegen  Mitglieder
  des  R.  D  3;  Diseziplinargericht
  für  dieselben  D  7.

Reiseordnung  für  die  Personen
  des  Soldatenstandes
205  AussBest.
        <pb n="560" />
        552

Rekruten,  Gerichtsbarkeit  der
beurlaubten  N.  19  Aussest.,
25  A.  3,  36  A.  2.

Nevision  397  ff.;  Zulässigkeit
365,  397;  Einlegungsfrist
398;  Gründe  399;  Gseten=  I
verletzung  400;  „Verletzung  von
Rechtsnormen  401:;  Beurteilung
  vorausgegangener  Entscheidungen
  402;  Rechtfertigung
  der  N.,  Nevisionsanträge
  403,  Vernehmung  des
Angeklagten  zu  Protokoll  Wer
Revisionsanträge  404;
mung  der  Ne  tskraft  durch
Einlegung  der  —  405;  Übersendung
  der  Akten  406;  Zustellung
  der  Rerisionsschrift
an  den  Angeklagten  407  A.7;
Verwerfung  und  Entscheidung
durch  Urteil  407;  Hauptverhandlung
  409  ff.;  Prüfung  des
Revisionsberichts  410;  Aufhebung
  des  angefochtenen  Urteils
  411;  Entscheidung  u.
Zuruckverweisung  412;  Verkündung
  des  ürteils  413;
Berücksichtigung  von  Mitangekl
  agten  414;  bindende  Kraft
der  Wurteilung.  reformatio
in  pejus  415.

Revisionsgericht
Reichs  Mil.-Ger.  71.

Richter  des  Standgerichts  38ff.;
des  Kriegsgerichts  49  ff.;  des
Oberkriegsgerichts  67  ff.;  des
Reichs-MilGer.  74,  78  ff.;
Beeidigung  42;  f  Verhinderung
43;  Berufung  der  R.  im
Dienstwege  261;  Namenverlesung
  und  Beeidigung  in  der
Hauptverhandlung  295,  296;
Verweigerungder  Abstimmung

ist  das

 

unzulässig  321;  Ausschließung

Sachregister.

und  Ablehnung  122  ff.;  Mitwirkung

  ausgeschlossener  R.

ist  Revifionsgrund  400  Nr.  2;

Verletzung  von  Amts  ichten

des  R.  als  Wiederaufnahmerund
  436  Nr.  3,  438  Nr.  3;
iste  296,  391.

Sichterlicher  Strafbefehl  7

K#trr.  Schuldfrage  begreift

nicht  die  Voraussetzungen  des
N.  323;  bei  Rückfallsverbrechen
keine  Bestellung  eines  Verteidigers
  338.

Rückgabe  entwendeter  Sachen
usw.  242.

Ruhestand,  Versetzung  in  den
—  E28  ff.,  D3a4a  ff.

*#

S.

Sachleitung  des  Verhandlungsführers
  289  A.  2;  292
A.  2;  A.  2a,  b;  292  A.2;
297  A.  6a.

Sachverständiger,  Vernehmung
  160,  163  (im  Ermittelungsverfahren),
  165  (Anwesenheit
  des  Beschuldigten):
357  (im  Verfahren  gegen  Abwesende);
  388  (in  der  Be-Fufungsinstanz)
  Zuziehung

Aufgabe  und  Tätigkeit
211  .  2;  Gebührenansprliche
208;  Auswahl  209;  Ausschließung
  und  Ablehnung
210;  Verpflichtung  zur  Erstattung
  von  Gutachten  211,
Berechtigung  zur  Verweigerung
  212;  Beamte,  Personen
des  Soldatenstandes  als  S.
212;  Ordnungsstrafen  wegen
Nichterscheinens  oder  Verwei-
        <pb n="561" />
        Sachregister.

W  des  Gutachtens  213;
eeidigung  215;  vorbereitung
des  utachtenß,  schriftliches
G.  216;  Gutachten  über  den
Geisteszustand  17;  neue  Be-Lgutachtung
  218,  Gutachten
einer  Fachbehörde  218,  bei
Münzverbrechen  219;  Schriftwgleichunß,
  220;  sachkundige
Zeugen  22  Zuziehung  ar
Augenscheinseinnahme  222,
zur  Leichenschau  224;  Ungezu
  r  in  der  auptverhandlung
;  Vernehmung  im  Wieder-Wopsiahernehmung
  45.

Sanitätsoffiziere,.  Gerichtsstand
  1;  als  Beisitzer  des
Stand  gerichts  44;  als  Angeklagte
  6.  69  A.  2.  S  à#la
sutte  des  Sanitätskorps  1.

Schiff,  Gerichtsstand  bez  der
an  Bord.  began  nen  strafb.
Handlungen  6;  9  stellung  an
Personen  der  Besatzun  eines

ienst  gestellten  Sch.  143.

Schiffsiungen,  Cerichtsstand
S  6  r%  po  r  st,  Beschlagnahme

s  ,.  Holstein-Glücksburg,
  Vorrechte  der
Mitglieder  bez.  Zeugenvernehmung
  und  Eidesleistung

A

Schlußvorträge  312,  313  A.
4,  393.

Schreibfehler  im  Urteil,  Berichtigung
  336  A.  6,  363  A.  6.

Schrifklicher  Verkehr  des  verhafteten
  Angeklagten  mit  Verteidiger
  345.

Schriftstücke,  Beschlagnahme
232  ff.;  Verlesung  von  —  in

 

553

der  Hauptverhandlung  303,
310;  Schriftprobe  220  A.  3.
Shriftvergleichung  220

Schukdfrage  323  „Etimmenmehrheit)
  394  A.  3
Schutzgebiete,  afeikanische.
inführung  des  Mtr  G.  1;
Zustellung  in  den  —  143  A.
2,  144  AussBest.;  Gestellung
eines  in  den  deutschen  —  befindlichen
  Beschuldigten  356

eres  Kaiserliche  —

S  *  ebefehl  286,  18.

Schwerhörige,  Verhandlung
mit  —  117;  Bekanntmachung
der  Schlußvorträge  313.

Seemannsordnung,  Strafverfolgung
  von  Vergehen
gegen  —  im  Felde  und  an
Bord  63.

Senate  des  Reichs  Mil  Ger.  77
1  Besetzung  78,  84,  88;

orsitz  83;  Eschätstreis  84;
Abweichung  von  früheren
Entscheidungen  ER  —  ung
der  Entschei  8
stimmung  87;  Guhafkzitt

Senatsprältbent  78;  Ernennung
  80;  sind  Militärbeamte
  81;  Befugnisse  83;
Vertretung  bei  Verhinderung
90  f.;  Verkündung  des  Urteils
  in  der  Revisionsinstanz
413;  Vorsitzender  des  Disziplinarhofes
  D  1.

Siegelun  beschlagnahmter
Papiere  237,  241;  der  Ausfertigungen
  und  Auszüge  von
Urteilen  336.
        <pb n="562" />
        554
Sitzungspolizei  61  A.  1,  289,
390.

Sofortige  Vorführung  des
Verhafteten  bezw  Festgenommenen
  zur  Vernehmung  177,
181,  184  A.  Za;  des  Angeklagten
  zur  Rechtsmittelrechtfertigung
  369  A.  9.

Staatsanwalt,  Zustellung
durch  —  142  AM.  3.

Staatsanwaltschaft,  Anordnungen
  im  Ermittelungsverfahren
  153;  Vorführung
von  Zeugen  186;  St.  ist  keine
Gerichtsbehörde  13  A.  1;  St.
Eri#den  Disziplinarkammern

Staatsbeamte  als  Zeugen
oder  Sachverständige  189  (ogl.
185  AussBest),  207.

Staatssicherheit,  Ausschluß
der  Offentlichkeit  im  Interesse
der  —  283,  18;  Nichtzulassung
  eines  Rechtsanwalts  als
Verteidiger  341.

Stabsoffizier  als  Vorsitzender
  des  Standgerichts  38;
Mitglied  d.  Reichs  Mil  Ger.  79

Ständigkeit  der  militär.  Richter
  im  Standgericht  41,  im
Oberkriegsgericht  68,  im
Reichs  Mil  Ger.  79.

Standgericht,  Berufung  18;
Pesetzung  38;  Zuständigkeit

5  ff.
Steckbrief  183;  bei  Einstellung
  der  Verfolgung  246.
Stellvertreter  der  Richter
des  Standgerichts  41  ff.;  der
Oberkriegsgerichtsräte  70;  d.
Präsidenten  des  Reichs  Mil-Ger.
  76;  der  Senatspräsidenten
  beim  Reichs  Miler.
90  f.;  St.  im  Kommando,

 

Sachregister.

Wahrnehmung  der  Gerichtsherrngeschäfte
  23,  135.
Stillschweigen  über  den  Hergang
  bei  der  Beratung  325
A.  4;  s.  Geheimhaltung.
Stimmenmehrheit  322  ff.
Stimmrecht  der  Mitglieder
des  Reichs  Mil  Ger.  86.
Strafantrag,  Rechtswirksamkeit
  der  Stellung  des  —  in
II.  Instanz  314  A.  6,  7;  Verlesung
  326  A.  11.
Strafaufschub  455  ff.
Strafausschließungsgründe,
  Feststellung  der  —
20  2.  4.

Straferhöhungsgründe
320  A.  5.  326  A.  10.
Strafgerichtsbarkeit,  bürgerliche,
  Zuständigkeit  3.
Strafmilderungsgründe
320  A.5,  326  MA.  4,  10.
Strafurteile,  Verlesung  früher
  ergangener  St.  303.
Strafverbüßung,  Unterbreshun
  455  A.  3.
Strafverfügung  1;  militärgeeichtliche
  St.,  Zulässigkeit
349;  Zustellung  350;  Inhalt
351,  Einspruch  351,  352;
Wirkung  als  rechtskräftiges
Urteil  353,  Hauptverhandlung
354,  Urteilsfällung  355;  Vollstreckung
  450.
Strafvollstreckung,  Vollstreckung
  militärgerichtlicher
Strafurteile  450  ff.,  15,  24,
Anordnung  durch  Gerichtszerrn
  451;  Vollstreckung  von
odesurteilen  452  ff.;  Aufschub
  der  —  wegen  Krankheit
455,  auf  Antrag  des  Verururteilten
  456;  Aufschub  von
Arreststrafen  457;  Anrech-
        <pb n="563" />
        Sachregister.

nung  der  Untersuchungshaft
458,  459;  bedingte  Anrechnung
  bes  Aufenthalts  in
einer  Krankenanstalt  460;
Bildung  einer  Gesamtstrafe
461;  V.  von  Vermögensstrasen
  462:  Strafumwandlung
2,  463;  Entscheidungen  über
Einwendungen  gegen  die  Str.
im  Zweifel  464;  Kosten  der
Str.  469;  Str.  zivilgerichtlicher
  urteile  450  M.  3.
Strafvollzug  durch  bürgerliche
  Behörden  2
Studierende  der  Kaiser  Wilhelms-Akademie,
  Gerichtsstand

  1.

Subsidiär  Freiheitsstrafen  2,
47  A.5.

Suspension  vom  Dienst  174.

T.

Tagegelder  347.

Tarife  der  Zeu  T  usw.  Gebühren
  205  A.  7;  der  Rechtsanwälte
  E  17,  1936.

Täter  4  A.  2.

Tatbericht,  Einsendung  an
den  Gerichtsherrn  153;  Einreichung
  des  T.  begründet
Ausschliesung  als  Richter  122
Ni.  4;  T.  kein  Beweismittel
255  A.  5.

Tatbestand,  Feststellung  im
Femitrungsrersegren  156;
Beeidigung  der  Zeugen  im
Ermittelungsverfahren  auf  für
Feststellung  d.  T.  bedeutungsvolle
  Aussagen  195.

Tatsachen  436  A.  12,  13,  15;
prozessuale  —  279  .  2,  380
A.  3,  399  A.  2.

 

555
notwendige  35

Teilnehmer  4,  34;  nicht  eidliche
  Vernehmung  der  T.  199
Nr.  3;  Beschlagnahme  schriftlicher
  Mitteilungen  bei  —
232;  Durchsuchung  bei  —
235;  Wirkung  der  Urteilsaufhebung
  auf  T.  414.

Telegramm,  Beschlagnahme
von  —  233.

Termin,  Nachricht  an  die  zur
zanss  Berechtigten  von
—  165,  Verlegung  des  T.  165.

derminstunde,  estsetzun
264  N.  2  *

Tod  des  Angeklagten  erledigt
das  Strafverfahren  314  A.  3.

Todesfall  von  Militärpersonen,
  Anzeigepflicht  154,  anderer
  Personen  155,  Feststellung
  des  Tatbe  tandes,  Leichenöffnung
  155;  Verlesung
von  Aussagen  Verstorbener
305;  Wiederaufnahmeverfahren
  bei  T.  des  Verurteilten
  437,  447.

Todesstrafe,  Vollstreckung
durch  Erschleßen  und  Enthaupten
  453,  454.

Teilnahme,
A.  1

u.

Übergehung  eines  Anklage-Abun
  tes  314  MA.  5.
Überse  n  ng  fremdsprachlicher
Protokolle  usw.  116,  140.
übertragung  gerccsherlicher
  Befugnisse
Üübertretung,  Zuständigkeit
der  Standgerichte  für  —  15;
Zulässigkeit  der  Strafverfügung
  349;  der  Revision  entzogen
  397.
        <pb n="564" />
        556

Überweisung  der  Strafverfolgung
  im  Felde  und  an
Bord  63;  der  Untersuchung
4:  —  der  Sache  an  das  zu-Hüändise
  Gericht  330,  395

Überzeugu  nge  Ber  Hericht  rrteilt
nach  freier

Ulm,  zitiemenchus=  Verhältnisse
  in  —  25  A.  1.

Umseng,  dern  der  Nechtsmittel  367
A.  5  2ff.

Unabhän  *s*  der  erkennenden
  Gerichte  18.
Unbekannte  eichname  154.

Unerwachsene  Personen,  Ausschluß
  von  den  Gerichtssitzungen
  288.

Ungebühr  des  Angeklagten

usw.  während  der  Sitzung
200,  390,  409.

Un  gehorsamsverfahren:
Wooftloserllrun  von  Vorschriften
  des  —  E  2,  24  Nr.  4.

Unschuldig  Verurteilte,  Entschädigung
  465  AussBest.
Unterbrechung  der  Hauptverhandlung
  275  bis  277,
390,  409;  der  Strafvollstreckun
  443,  464.  S.  Aufschub,
  trafvollstreckung.

Unteroffizier  als  Angeklagter
  50  f.,  67.
unterredung  mit  Verteidiger

Unterjuchung,  Einleitung
durch  den  Gerichtsherrn  24;
schleunige  Vornahme  zur  Verkung
  er  Verdunkelung  153;
rotokollaufnahme  163;  Vernehmung
  des  Beschuldigten
171  ff.;  Steckbriefe  183.

 

 

 

Sachregister.

Untersuchungsakten,  Vorlegung
  an  erteidiger  344.
Untersuchungsführer  im
Ermittelungsverfahren  159
214;  Selbständigleit  in  dringenden
  Fällen  169  A.  3;  Auslirßung
  des  U.  vom  Richteramt
  122  Nr.  4;  Unterschreibung
  des  Protokolls  und
Aktenvermerks  165;  Befugnis
  zur  vorläufigen  zeslnahme
  180.
Untersuchungshaft,  Anordnung
  der  U.  durch  Gerichtsherrn
  175;  Zulässigkeit  176;
Ausführung  der  U.  178;
Aufhebung  179;  U.  gegen
zur  Dienftketstunt  einberufene
Personen  des  Beurlaubtenstandes
  nur  mit  Zustimmung
der  Militärbehörden  zulässig
9;  Verkehr  des  verhafteten
Angeklagten.  mit  Verteidiger
345;  Abstimmung  über  Anrechnung
  der  —  323  A.  1
Untersuchungshandlungen,
  schleunige  Vornahme
153;  einzelne  U.  171  ff
Unterzeichnung  der  im  Laufe
des  Verfahrens  ergehenden
Ferrsrr  e  und  Verügungen
  97,  102;  von  Proobollen
  163,  164,  131;  des
Wer  16;  des  urteils
  336  A.  10.
ungeebarket  der  Mili-Hie
  tizbeamten  95  A.  1,  96

Unwesentlichkeit  eines  realiter
  konkurrierenden  Straffalls
253,  245  A.  2.

unzulässigkeit  der  Rechtsbeschwerde
  im  Felde  und  an
Bord  149,  239.
        <pb n="565" />
        Sachregister.

Unzuständigkeit  des  Gerichtsherrn
  153;  des  Gerichts
328,  330,  14;  Erklärung  der
7  A.  7,  10  A.  6;  Einwand
der  —  in  der  Revisionsinstanz
  410  A.  4.

Urkunden,  Verlesung  von  U.
in  der  Hauptverhandlung  303,
310,  392;  Wiederaufnahmeverfahren
  infolge  der  Vorkringung
  gefälschter  U.  436
Nr.  1,  438  Nr.  1

Urteil,  Prüfung  der  rechtskräftigen
  U.  der  Stand-,
Kriegs=  und  Oberkriegsgerichte
  113;  zulässige  Urteilsformeln
  314  A.  2;  Urteil
nach  Strafverfügung  355;
U.  in  der  Berufungsinstanz
394  ff.;  in  der  Revisionsinstanz
  407  ff.;  Bestätigungsorder
  unanfechtbarer  U.  416ff.;
U.  der  Feld=  und  Bordgerichte
  419;  Berufung  und  Revision
  unzulässig  419;  Rechtskraft
  und  Vollstreckbarkeit
durch  Bestätigung  420  f.;  Bestätigungs=
  und  Aufhebungsrecht
  422;  Vernehmung  des
Angeklagten  vor  der  Bestäti-#ung
  423;  Bestätigung  des

aisers  424;  Begutachtung
vor  Bestätigung  425,  426,
429;  Vervollständigung  der
Untersuchung  427,  bersagung
der  Lestätigun  428;  Aufhebung
  des  Urteils  432;  Überleitung
  in  das  ordentliche
Verfahren  433,  434;  Demobilmachung
  435;  U.  im  Wiederaufnahmeverfahren
  447  f.;
enthäkt  Bestimmung  über
Verpflichtung  zur  Entschädigung
  Freigesprochener  467.

 

557

V.

Verbindung  von  Strassachen
der  höheren  und  niederen
Gerichtsbarkeit  32  f.

Verbrauch  des,  staatlichen
Strafanspruchs  durch  Disziplinarbestrafung
  157.

Verbrechen,  —  als  Gegenstand
  der  Untersuchung,  Untersuchungshaft
  176  Nr.  1;
notwendige  Verteidigung  bei
Anklage  wegen  eines  V.  338,
vgl.  auch  319.

Verdacht,  Grund  zur  Einleitung
  des  Ermittelungsverfahrens
  156;  zur  ntersuchungshaft
  176.

Verdachtsgründe.  neue  149

Verdunkelung  schleunige  An-Anordnungen
  zur  Verhütung
der  —  153.

Verfahren,  Ermittelungsverfahren
  451  ff.;  V.  gegen  Abwesende
  356  f.;  Wiederaufnahmeverfahren
  436  ff.;  Kosten
des  V.  469  ff.;  V.  bei  den
Disziplinargerichten  D  15  ff.

Verfolgung,  gemeinsame  —
mehrerer  Personen  und  Strafsachen
  34  f.;  Einstellung  der
strafgerichtlichen  —  168.

Verfügungen,  Bekanntmachung
  137  ff.;  durch  Verkündung
  147;  durch  Zuftellung
  137,  138  ff.;  V.  des  Gerichtsherrn
  im  Ermittelungsverfahren
  167;  Bezeichnung
der  V  je  nach  dem  Befehlsbereich
  des  Gerichtsherrn  9.

Verhaftung,  Untersuchungshaft
  175  ff.,  459;  einer  Person
des  Beurlaubtenstandes  10  A.4.
        <pb n="566" />
        558
Verhandlung  mündliche
297  ff,  391
bbn  suer  Beniffe
  29  2ff.

vahne  #7  nD  des  Gerichtsherrn
  23;  der  Richter  des
Standgerichts  39,  43;  der
Senatsmitglieder  88;  des
Fräsiventen  d.  Reichs  Miler.

der  Senatspräsidenten
90;  gesetzliche  V.  von  Gerichtspersonen
  262,  388.

Verjährung,  Sistanges
Verfahrens  bei  —  314
Wiederaufnahmeverfahren  auf
Grund  einer  strafbaren  Handlung
  trotz  V.  derselben  440
A.  2;  Unterbrechung  der  V.
9  A.  3,  350  A.  1  (durch  Zustellung
  einer  Strafverfügung):
  10  A.  1  (durch  jede

fühtrüce  Handlung).

Ver  undung  von  Entscheidungen
  137  ff.;  V.  des  Urteils
  273  A.  3  (Teil  der  Jauptverhandlung);
  284  (erfolgt
öffentlich);  327  (Zeit);  394
(in  der  Berufungsinstang)
413  (in  der  Revisionsinstan);
V.  des  Ulusses  über  Ausg#ließung
  fze  Offentlichkeit

derlingerung  der  Gegenerklärungsfrist
  407  A.  6.
Verlegung  des  Termins  264

Verleitung,  Verdacht  der  —
Grund  zur  Untersuchungshaft
176  Nr.  4.

Verlesung  von  Protokollen
und  Urkunden  in  der  Hauptverhandlung
  303  ff.,  305,
392;  als  Teil  des  Berlchts
391  A.  Zb;  V.  der  Anklage- 



 

Sachregister.

schrift  391  A.  Za;  V.  der  Urteilsformel
  327,  394,  413.
Verletzter  ist  vom  Richteramte
  ausgeschlossen  122  Nr.  1;
desgl.  als  Sachverständiger
210;  Zurückgabe  der  durch
de-  strafbare  Handlung  ent-26
  e  Gegenstände  an  V.
Rechtsbeschwerde  gegen
*  eine  Strafverfolgung  ablehnenden
  Bescheid  247,  Kosten
249,  471;  Zutritt  zu  der
Hauptverhandlung  287,  288.
Vermögen,  Beschlagnahme  93,
360  ff.

Vernehmung  des  Beschuldigten,
  der  Zeugen  u.  Sachverständigen
  im  Ermittelungsverfahren
  163,  185  ff.;  des
Angeklagten  in  der  Hauptverpandung
  297  ff.;  über  Beereue
  bei  Berufung

2;  bei  Revision  404;  ais
der  Duuptwerzanblun
Berufungs-  süons
instanz  Sol.  409;  im  Feldund
  Vordverfahren  über  Be-#werden
  gegen  das  Urteil

Iegun  des  Zutritts  zu
den  Gerichtsverhandlungen

Verschleppung  der  Sache
urch  Beweisantrag  298  A.
24,  299  A.  13.
Verschwägerung,  Ausschließbungsgrund
  für  Richter  122
Nr.  3;  Verweigerung  der  Zeuenaussagen
  und  des  sachver-Kündigen
  Gutachtens  auf
Grund  der  V.  187  Nr.  3,
190,  208,  210,  212;  Necht,
die  Beeidigung  der  Aussage
zu  verweigern  200.
        <pb n="567" />
        Sachregister.

Versetzung,  unfreiwillige,  der
Kriegsgerichts-  und  Oberkriegsgerichtsräte
  95,  96,  32;
V.  des  Beschuldigten,  Einfluß
auf  das  Verfahren  259,  433.

Versicherung,  Glaubhaftmachung
  des  Zeugnisverweigerungsgrundes
  durch  V.  an
Eidesstatt  191.

Verspätete  Beweismittel  300.

Verteidiger  im  militärgerichtlichen
  Verfahren  337  ff.;  ist
vom  Richteramt  ausgeschlossen
122  Nr.  4;  Anwesenheit  bei
Augenscheinseinnahme  165;
Zeugnisverweigerungsrecht
des  V.  188  Nr.  2,  191;  Anhörung
  des  V.  bei  Unterbringung
  des  Besch  in  einer
Irrenanstalt  217;  Ordnungsstrafen
  8  en  V.  wegen  Un—-gebühr
  290;  Bestellung  von
Amts  wegen,  notwendige  Verteidigung
  338,  346;  gemeinschaftlicher
  V.  für  zertrere
Angeklagte  340;  Zulassung
als  V.  341,  348;  Wahl  des
V.  durch  Angeklagten  342  f.;
Vorlegung  der  Untersuchungsakten
  an  V.  344;  Verkehr  mit
dem  Angeklagten  345;  Ausbleiben
  des  V.  in  der  Hauptverhandlung
  346;  kein  Anspruch
  der  bestellten  V.  auf
Verteidigungsgebühren,  nur
auf  Fuhrkosten  und  Tagegelder
  347;  Ausschluß  des  V.
aus  der  Hauptverhandlung
nicht  zuläs  i  389  A.  5;  V.
im  Feld-  und  Bordverfahren
348;  im  Wiederaufnahmeverfahren
  441  A.  1;  Kosten  eines
gewählten  V.  469.

Verteidigung  337ff;  Ein- 



559

schränkung  der  V.  in  einem

wesentlichen  Punkte,  Revisionsgrund

  400  Nr.  8.
Vertei  igungsgebühren

Vertretung  der  Anklage  273,
255,  386;  des  Gerichtsherrn
23  A.  1;  der  Richter  13  A.2,
70,  98;  der  Richter  des  Reichs-Mil
  Ger.  90,  91;  der  richterlichen
  Militärjustizbeamten  im
Feh—  und  Bordverfahren  430

Vervollständigung  des  Ermittelungsverfahrens
  244,
42

Verwastungsbehörden,

Strafbescheide  der  —  7  A.5.

Verwaltungszwangsverfahren,
  Vollstreckung  von
Heldstrafen  im  Wege  des  —

Verweigerung  der  Zeugenaussagen
  wegen  Verwandtschaft
  usw.  187,  auf  Grund
einer  Berufspflicht  (Geistliche,
Verteidiger  usw.)  188,  auf
Grund  der  Dienstverschwieenheit
  bei  Beamten  usw.
89;  wegen  Gefahr  strafgerichtlicher
  Verfolgung  190;
V.  des  sachverständigen  Gutachtens
  212  ff.

Verweis  als  Disziplinarstrafe
gegen  Militärjustizbeamte  3.

Verweisung  an  den  zuständigen
  Gerichtsherrn  259,  330.

Verzicht  auf  Einspruch  352;
auf  Rechtsmittel  327  A.  14,
369,  A.  7,  371,  458.

Völkerrechtlicher  Grundsatz
der  Spezialität  der  Auslieferung
  411  A.  4.

Vollmacht  des  Verteidigers
        <pb n="568" />
        560

281;  zur  Einlegung  von
Rechtsmitteln  369  A.  16.
Vollstreckung  von  militärgerichtlichen
  Entscheidungen
und  Verfügungen  138;  von
Urteilen  416,  420,  450  ff.;  ;
von  Strafen  452  ff.
Vollzug  2.
Vorbereitung  der  Hauptverhandlung
  261  ff.,  388.
Vorbescheidung  von  Rechtsmitteln
  im  Feldverfahren  421

V  orfo  agen,  Beratung  320

Vorführung  der  nn
ten,  Vorführungsbefehl  17
278,  389;  von  Zeugen

Vorgesetzker,  Aufstellung  1
Tatberichts  durch  V.  bei  strafbaren
  Handlungen  seiner  Untergebenen
  153;  schleunige  Anordnungen
  im  Ermittelungsverfahren
  153;  Befugnis  des

#eqtur  vorläusigen  Festnahme

Vorhchufige  Fer  tnahme  s.  Festnahme:
  erhaftung  durch
Dihivlinar-  Vorgesetzte  180

Ucurg  ung  eines  Schriftstücks
und  von  Akten  macht  deren
Inhalt  nicht  beweisfähig  313

Uch  und  ist  vom  Nichteramt

krffts-  122  A.  2

Vorsitz  in  der  Hauptverhandlung

  d  er  Kriegsgerichte  61;

der  Oberkriegsgerichte  69;  der
Senate  des  Reichs  Miler.
83;  des  Plenums  des  Reichs-Mil
  er.  86.

Vorsitzender  des  Standgerichts
  38;  Bestellung  41;

 

 

Sachregister.

#ugnisse  279,  289,  290,  325

Vorstrafen,  Verlesung  von
Zeugnissen  über  V.  310;  s.
Registerbehörden.

Vortrag  des  Untersuchungsführers
  nach  Abschluß  des  Ermittelungsverfahrens
  243.

Vorzeitige  Entfernung  von

Zeugen  u.  Sachverständigen

302,  392.

7

W.
Wache,  Befugnis  zur  vorläufigen
  Festnahme  180.
Wahl  eines  Verteidigers  337,
338,  346;  Kosten  469.

6.  Wartegeld,  Versetzung  der

Militäranwälte  in  den  Ruhestand
  unter  Gewährung  von
107,  der  nicht  im  höheren
Wiliterlusttwiens  angestellten
Beamten  31.

Weigerung,  beschlagnahmte
Gegenstän  e  auszuliefern,
Ordnungsstrafe  230.

Weihnachtsfeiertag,  zweiter,
in  Elsaß-Lothringen  kein  allgemeiner
  Feiertag  146  A.  6.

Wesentlicher  Ihatt  einer
Aussage  301  A.  3.

wit  von  Protokollen
  307  A.  4;  mit  früheren
Tussagen  307  f.;  zwischen

enerraterent  und  Urteil
336  A.  8.

MnW.  des  Verfahrens
  zugunsten  des  Verurteilten
  436,  zuungunsten
438;  W  nach  dem  Tode
des  Verurteilten  437;  Zulässigkeit
  439,  440;  Inhalt
des  Antrags  447;  Verwerfung
  als  unzulässig  44;
        <pb n="569" />
        Sachregister.

Verfahren  bei  Zulassung  445;
Verwerfung  des  Antrags  als
unbegründet,  Anordnung  der
W.  446;  Ablehnung  oder
weirecu  ohne  Hauptverhand
  lung  bei  Tod  oder
Geisteskrankheit  des  Verurteilten
  447;  erneute  Hauptverhandlung
  448;  bei  Freisprechung
  Bekanntmachung
der  Aufhebung  des  früheren
Urteils  449;  Entschädigung
der  im  WWVerfahren  Freigesprochenen
  465;  W.  eines
ginsstellten  Disziplinarverf.
der  Beweisaufnahme
  durch  Verhandlungsführer
  312  A.  7.
Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  147  ff.,  in  der
Berufungsinstanz  389,  im
Disziplinarverfahren  D  25.

Wissenschaftlicher  Senat  bei
der  Kaiser  Wilhelms-Akademie
218  AM  4.

Wissentlich  falsche  Aussagen

6  Nr.  2,  437  A.  9,  438

 

Wo  ch  e,  Berechnung  einer  Frist
nach  Wochen  1  4.
Wohnsit,  dienstlicher  I)  9  A.  1.
W  ohn  ung  „Durchsuchung  der
Wort,  letztes,  gebührt  dem  Angeklagten
  312  .

Württemberg,  Anwendung
der  MStrGO.  in  —  33
3.

Zeichnungen  bei  Einnahme
des  Augzenscheins  163  A.  3,
222

Zeit  der  Hauptverhandlung,

Herz-Ernst,  Militärstrafgerichtsordnung.  4.  Aufl.

 

561

Festseung  durch  Gerichtsherrn
  26

nrt  Entfernung  des
Angetl.  und  von  Zeugen  301

5
Zeuge,  Unfähigkeit  Instrumentszeuge
  zu  sein  34  Nr.  5,
als  Z.  eidlich  vernommen  z.
werden  161;  Vorbringen  falscher
  Entschacdigungen  durch
Z.  138  Z.  ist  vom  Richteramt
  ausgeschlo  en  122  Nr.  5;
Vernehmung  160,  163,  165:
185  ff.,  357,  388;  z  Ladung  und
Gestellung  185,  Ausbleiben
186;  Gegenüberstellung  mit
anderen  Zeugen  oder  mit  Beschuldigtem
  192;  Generalfra-#en
  193;  Beeidigung  195;
erufung  auf  den  früher  gelei
  teten  eh  201;  Gebühren
A.  la,  Vernehmung  der
W  Minister  usw.
als  Zeugen  206,  207;  sachkundige
  Z.  221;  Ladung
zur  Hauptverhandlung  265  ff.,
298;  Ungebühr  in  der  Verhandlung
  290;  Vernehmung
in  der  Hauptverhandlung  292,
299;  falsche  Aussagen  drr  3.
als  Wiederaufnahmegrund
436  Nr.  2,  438  Nr.  2;  Vernehmung
  im  Wiederaufnahmeverf.
  442,  im  Disziplinargerichtsverfahren
  D  17.
Zeugenvernehmung  des
Untersuchungsführers  und
Anklagevertreters  über  ihre
amtlichen  Wahrnehmungen
306  A.  3c.
Zeugnis  des  militärischen  Vorgesetzten
  310  A.  3.
Zeugnispflicht,

Entziehung
186,  188.

36
        <pb n="570" />
        562

Zeugnisverweigerung,
Recht  zur  —  187  ff.;  Belehrung
  über  das  Recht  187;
Glaubhaftmachung  des  Grundes
  191;  Disziplinarstrafen
wegen  ungesetzl.  Zeugnisverweigerung
  202,  Zwangsmittel
bei  Z.  203.

Zufall,  unabwendbarer  7,  147

gat  *  sung  des  Rechtsanwalts
als  Verteidiger  341;  der  Berufung
  386,  der  Revision  407;
des  Wiederaufnahmeantrags

Zurechnungsfähigkeit  ist
Tatbestandsmerkmal  326  A.
10,  399  A.  10.

Zuruckberufungeines  Kriegserichtsrats

  von  seinem  außerhalb
  des  Hernisonoris  liegenden

  Amtssitz  A.  1.
gen  e7  ohelruppe
heimliches,  108  A.  6.
Zurücknahme  von  Rechtsmitteln
  371,  458;  des  Einspruchs
  354.

Zurückverweisung  der  Sache
an  die  Vorinstanz  395,  442.
Zusammenhang  von  strafbaren
  Handlungen  der  höheren
  und  niederen  Gerichtsbarkeit
  32.
Zusammensetzungderßrriegsgerichte
  49  ff.
Zuständigkeit  bei  mehreren
strafbaren  Handlungen  einer

Druck  von  Gebhardt,

 

Sachregister.

Person  33;  Entscheidung  über
Zweifel  bez.  der  Zuständigkeit
durch  Gerichtsherrn  oder  das
obere  Gericht  36;  Z.  der
Standgerichte  45  f.  ü,  der
Kriegsgerichte  62  ff.,  der  Oberkriegsgerichte
  65,  des  Reichs
milstärgerichts  71:;  zunzulältig-  g
keit  der  Unzuständigkeitse
rung  329;  Unzustsndigkeit  7
Revisionsg  rund  400

Zustellungen  von  Entscheidungen
  und  Verfügungen
137  ff.;  bez.  Wiedereinsegun
in  den  vorigen  Stand  13
A.  4,  147;  —  durch  Gerichtsoffizier
  141  2.  2;  —  von  Ladungen
  142,  —  299.

Zustellungsbeamte  142.

#uttitt  zu  den  Verhandlungen

3  e  isung  fehlender  Richter

8  huns  eines  Offiziers  zu
Untersuchungshandlungen  164.
Zweidrittelmehrheit  zu  jeder
  dem  Angeklagten  nachteiligen,
  die  Schuldfrage  beteffenden
  Entscheidung  323,

gu  Eiel  über  den  zuständigen
Gerichtsherrn  36;  über  Willenserklärungen
  147  A.  6;  in
der  Abstimmung  322;  über
die  Auslegung  des  ürteils
3  Verechnutg  der  Strafe

Jahn  &amp;amp;  Landt  G.  m.  b.  H.,  Schöneberg-Berlin.
        <pb n="571" />
        *i  "
Derlag  von  Franz  Dahlen  in  Berlin  W.  8.

Eutscheidungen  des  Seichemilitärgerichts.

Herausgegeben  von
den  Senatspräsidenten  und  dem  Gbermilitäranwalt
unter  Mitwirkung
der  juristischen  Mitglieder  der  Senale  und  der
Mitglieder  der  Militäranwaltscheft.

Tebnter  Band.
1907.  Geheftet  4  Mk.  Gebunden  5,20  Mk.

 

 

Generalregister
zu  Band  1—5.
1905.  Geheftet  3  Mk.  Gebunden  4,20  Mk.

 

Ein  Register  zu  Bd.  6—10  befindet  sich  unter  der  Presse.

 

Die  Entscheidungen  des  Reichsmilitärgerichts  sind  für
sämtliche  Militär=  und  Marinegerichte  höherer  und  niederer
Ordnung,  insbesondere  für  die  Gerichtsherren,  die  richterlichen
  Militärjustizbeamten  und  Gerichtsoffiziere  unentbehrlich,
  denn  sie  enthalten  nicht  bloß  wichtige  präjudizielle
Entscheidungen  über  die  Auslegung  der  für  die  Militärgerichte
  hauptsächlich  in  Betracht  kommenden  Gesetze,
namentlich  des  Militärstrafgesetzbuchs  und  der  in  vieler
Hinsicht  zu  Zweifeln  Anlaß  gebenden  Militärstrafgerichtsordnung,
  sondern  auch  wichtige  militärdien  stliche
Grundsätze,  die  gelegentlich  der  Rechtsprechung  des
Reichsmilitärgerichts  aufgestellt  sind  und  ohne  deren
Kenntnis  eine  richtige  Rechtsprechung  keinem  Militärgerichte

 

*—
—D

 

mzzöglich  ist.
e  9
        <pb n="572" />
        Entscheidungen
Reichsmilitärgerichts

betrachtet  vom  Standpunkte  des

Frontoffiziers.

Von

von  Schwartzkoppen,
Oberstleutnant  à  I.  s.  der  Armee  und
Adjutant  des  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts.

1906.  VIII  u.  234  Seiten  gr.  80.
Geheftet  4  Mk.  Gebunden  4,80  Mk.

..  „Kein  Offizier  und  kein  Militär-Justizbeamter
wird  das  verdienstvolle.  Buch  des  Oberstleutnants
v.  Schwartzkoppen  nach  Durchsicht  aus  der  Hand  legen,
ohne  neue  Gesichtspunkte  und  neue,  willkommene  Fingerzeige
  für  eine  ersprießliche  Handhabung  des  inneren  und
äußeren  Dienstes  der  unterstellten  Abteilungen,  für  eine
sachgemäße  Behandlung  der  einzelnen  Untergebenen  und
eine  streng  militärische,  aber  doch  gesetzmäßige  und  gerechte
Beurteilung  militärischer  Straftaten  daraus  entnommen  zu
haben.“  (Militär-Wochenblatt  v.  13.  Nov.  1906.)

....  „Das  Studium  des  Buches  kann  daher  nur
jedem  strebsamen  Offizier  auf  das  wärmste  empfohlen
  werden.“

(Deutsches  Offizierblatt  v.  20.  Nov.  1906.)

„Die  Tatbestände  sind  den  Entscheidungen  meist  so
prägnant  entnommen,  das  Prozessuale  ist  so  knapp  gestreift
und  die  Nutzanwendungen  sind  von  Schwartzkoppen  so
frisch  hingeworfen,  daß  seinem  Buche  zu  wünschen  ist,  es
möchte  gerade  den  Frontoffizieren  als  treffliches  Hilfsmittel
  beim  untescht  künftig  unentbehrlich
erscheinen.“

(Zeitschrift  f  d.  gesamte  Strafrechtswissenschaft  Bd.  27  H.  7.)

20
—
        <pb n="573" />
        O  –  —

 

—D

vd
Dotwebr  und  Walkengebrauch

des  Militärs.

Von
Dr.  Carl  Rissom,

Kriegsgerichtsrat  bei  der  13.  Division.
1906.  Geheftet  1,40  Mk.

 

„Der  Verfasser  behandelt  zwei  ebenso  interessante,  als
schwierige  Fragen,  interessant  in  militärischer  wie  juristischer
Beziehung,  schwierig  wegen  der  unbestimmten  rechtlichen
Grundlage  und  des  Widerstreites  von  Theorie  und  Praxis.
Der  Behandlung  des  Stoffes  gebührt  in  jeder  Richtung
vollste  Anerkennung.  Der  Verfasser  verwertete  die  umfangreiche
  Literatur  mit  größtem  Verständnis  und  der  unentwegten
  Selbständigkeit  eines  klaren  und  wissenschaftlich
geschulten  Urteils

Das  Buch  kann  als  ausgezeichnete  Arbeit

angelegentlichst  empfohlen  werden.“
Endres-Würzburg  (Jahrbücher  f.  d.  deutsche  Armee  u.  Marine).

Krieg  und  Seckabel.

Eine  völkerrechtliche  Studie

von
Dr.  Franz  Scholz,
Gerichts-Assessor  im  Reichs-Post-Amt.
1904.  Geheftet  4  Mk.

 

 

„Verfasser  hat  sich  ein  hohes  Verdienst  dadurch  erworben,
  daß  er  dem  Gegenstand  eine  von  reicher  Sachkenntnis
  getragene,  zwar  streng  wissenschaftliche  aber  doch
sehr  gut  lesbare  Abhandlung  gewidmet  hat;  demjenigen,
dem  das  Studium  des  Ganzen  zu  mühselig  ist,  oder  zu  fern
liegt,  werden  auch  die  am  Schluß  vorgetragenen  „Ergebnisse“
von  Nutzen  sein.“  (Marine-Rundschau.)

".—
        <pb n="574" />
        Per  Mieler  Zasen  im  Seekrieg.

Von

Dr.  M.  Liepmann.

Professor  der  Rechte  an  der  Universität  und  Dozent
für  Völkerrecht  an  der  Marineakademie  in  Kiel.

1906.  Geheftet  1,20  Mk.

Für  die  übrigen  Seeoffiziere  und  weiteren
Kreise  der  Marine  wird  diese  Abhandlung  bequeme  Gelegenheit
  bieten,  sich  über  den  Gegenstand  ein  Urteil  zu
bilden.  .  .  Die  Arbeit  des  Professors  Liepmann  sei  deshalb
  ihrer  Aufmerksamkeit  hiermit  bestens  empfohlen.“

(Marine-Rundschau.)

 

Inm  Begriff  „Ser“  im  deutschen
Reichsrecht.

Von
Dr.  Richard  Wenl,
Professor  der  Rechte  in  Kiel.
1906.  Geheftet  1,20  Mk.

Mahtlof  riegranhte  und  Neutral  1#it.

Dr.  Franz  Scholz,
Gerichts-Assessor  im  Reichs-Post-Amt.
1905.  Geheftet  1,40  Mk.

„Hiermit  tritt  ein  neues  völkerrechtliches  Problem  auf,
mit  dessen  Lösung  sich  der  Verfasser  in  vorliegender  Abhandlung
  beschäftigt.  Er  kann  für  sich  das  Verdienst  beanspruchen,
  als  erster  die  neutralitätsrechtliche  Stellung
der  drahtlosen  Telegraphie  in  einer  besonderen  völkerrechtlichen
  Studie  vom  praktischen  und  theoretischen  Standpunkte
  aus  folgerichtig  behandelt  und  die  aktuelle  Frage
des  „Rechts“  dieser  jüngsten  Errungenschaft  des  Verkehrs
einer  Lösung  entgegengeführt  zu  haben.“

H.  Thurn  (Militär-Literatur-Zeitung.)

 

 

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—

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        Kommentar  zum  Struaftesettuch  3

für  das  Deutsche  Reich,

einschließlich  der  Strafbestimmungen  der
Konkursordnu##g.

Von
Dr.  Justus  Glshausen,
Oberreichsanwalt.

Siebente  KAuflage,
neubearbeitet  unter  Mitwirkung
von
Dr.  A.  Zweigert,  Reichsanwalt.
1905/1906.  2  Bände.  Geheftet  33  Mk.  Gebunden  38  Mk.

Die  Strafgesetzgebung  des  Deutschen  Reichs.  Textausgabe
  mit  Anmerkungen  und  Sachregister  zum
praktischen  Gebrauch  von  Dr.  Instus  Olshausen,
Oberreichsanwalt.

Bd.  I.  Reichs  -Strafgesetzbuch.  8.  Apflagze.

„  II.  Gerichtsverfassungsgesetz  und  w
ordnung.  2.  Auflage.  1905.  k.

„  III.  Reichs-Militär-Strafgesetzgebung.  1902.
Geb.  2,50  Mk.

„  IV.  Reichs-Straf-Nebengesetze.  2.  auflge,  120.
5„  V.  Reichs-Gesetze  betr.  das  geistige  —  grrrbr
Eigentum.  2.  Auflage.  1903.  Geb.  1,80  Mk

„  Vl.  Reichs-Gesetze  betr.  das  Gewerbewesen  und  die
Arbeiterversicherung.  1903.  Geb.  3  Mk.

„  VII.  Reichs-Gesetze  betr.  das  #  48
„  VIII.  Die  Auslieferungs=  und  Konsularverträge  des
Deutschen  Reichs.  1903.  Geb.  2,40  Mk.

„  IX.  Die  Reichs-Strafgesetzgebung  für  die  Deutschen
Konsulargerichtsbezirke  und  Schutzgebiete.  1903.

Geb.  1,50  Mk.
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        In  Vorbereitung  befindet  sich:

Militär-Strafgesetzbuch
für  das  Veutsche  Rich.

Hand--Ausgabe  mit  Anmerkungen  und
Sachreguister

von

Dr.  Naul  Perz,  Dr.  Georg  Ernst,

Senatspräsident  Geheimer  Regierungsrat  und
beim  Reichsmilitärgericht.  vortragender  Rat  im
Reichskolonialamt.

 

Zweite  vermehrte  und  verbesserte  Auflage.

 

Verlag  von  Franz  vahlen  in  Berlin  W  8.  1

 

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