— 29 — Geusa bei Merseburg, 961 Loponoh statt Luponog — Löbnitz bei Wettin, 1161 Hostelice, 1184 Gostemize — Gostemitz bei Eilen— burg, 1288, 1304 Holbrode, Holebrude — Golberode. 5. Eigentümlich ist dem Ow. der Vortritt des w vor an- lautendes o und u, wie im Nw. h oder w in solchem Falle ein- tritt; auch bei einigen Namen erscheint ein solches unorganisches anlautendes h oder w, wie bei manchen tsch. ON. der Anlaut (= W). 6. Von dem unter gewissen Umständen im Ow. eintretenden Wandel des t zu & finden sich auch in urk. Namensformen leichte Spuren; so Prietitz Prezez — Pirdotitz Pirdociz — Nintitz Nimociz Niemoschiz — Mettelwitz Mezilwiz — Leutewitz Luci- wice Luzewice — Döltzschen Celzcen — Röthendorf Roicendorf. Grundsätze für die Namendeutung. Um der Willkür, welche nirgend sich so breit macht wie in der Etymologie, fern zu bleiben und zu sicheren, wohlgegründeten Re- sultaten in der Namenerforschung zu gelangen, ist es nötig, einer Reihe von bestimmenden Punkten gebührende Berücksichtigung zu teil werden zu lassen und die folgenden Grundsätze einzuhalten. 1. Wie jedes aus der Hand oder dem Geiste des Menschen her- vorgehende Erzeugnis dem Wandel in der Form unterworfen ist, so auch die Namen. Da die hier zur Untersuchung kommenden fast ohne Ausnahme ein Alter von mehr als tausend Jahren besitzen, in der Mehrzahl wenige Jahrhunderte nach ihrer Entstehung von einem andersredenden Volke, dem deutschen, übernommen wurden und nur zu einem geringeren Teile einem Gebiete angehören, in welchem bis heute die Sprache der Namengeber klingt, so ist es natürlich, daß diese Benennungen in der mannigfaltigsten Weise verändert, entstellt und verstümmelt, der deutschen Zunge anbequemt und wohl auch an Bekanntes angelehnt wurden, sodaß, wollte jemand nur die heutige Form bei der Erklärung zu Grunde legen, dies zu den falschesten Resultaten führen würde. So ergiebt sich als erstes Haupterfordernis für die Namendeutung die Notwendigkeit, die ältesten uns überlieferten Namensformen, welche möglichst nahe an den Ursprung heranreichen, aus den Urkunden herbeizuziehen und darauf die Erklärung zu gründen. Gilt dies vorzugsweise von den