126  Bedingungen  der  nationalen  Erhaltung  des  Auslanddeutschtums

Aber  aller  Not  ist  mit  dem  neuen  Gesetz  nicht  abgeholfen.  Auch  das
neue  Gesetz  faßt  für  die  dauernd  Abwandernden  mit  klarem  Blick  die
Entstaatlichung  ins  Auge;  es  läßt  die  doppelte  Staatsangehörigkeit  nur
in  sehr  beschränktem  Umfange  als  Ausnahmefall  zu.

Unser  Kolonialheld  Karl  Peters,  dem  niemand  nationale  Schlaffheit
  nachsagen  wird,  hat  die  Frage,  ob  die  Deutschen  sich  im  Ansland
naturalisieren  lassen  sollen,  im  Hinblick  auf  die  Union  und  auf  Südafrika
  mit  einem  glatten  Ja  beantwortet.  Er  sagt:  „Man  muß  vollwertiger
  Bürger  sein,  d.  h.  naturalisiert  und  stimmberechtigt,  um  sich
und  der  alten  wie  der  neuen  Heimat  nützen  zu  können.“  Das  gilt  wohl
für  alle  als  Regel,  die  endgültig  der  Heimat  den  Rücken  gekehrt  haben
und  in  der  Fremde  bodenständig  werden  wollen.  Daran  will  ja  auch
das  neue  Gesetz  nichts  andern.  Der  ungeheure  Gewinn  erwächst  den
an  Zahl  wesentlich  geringeren  Anslanddeutschen,  die  sich  wirtschaftlich
und  politisch  von  ihrem  Vaterland  gar  nicht  zu  trennen  gedenken,  die
hinausgehen,  um  wirtschaftlich  und  politisch  im  Dienste  des  Vaterlandes
tätig  zu  sein.  Die  sollen  uns  nicht  mehr,  wie  so  vielfach  bisher,  verloren
  gehen  können.  Staatssekretär  Delbrück  sagte  im  Reichstag  von
den  früheren  Zuständen:  „Selbst  wenn  die  Regierungen  damals  den
Willen  gehabt  hätten,  diese  über  das  Meer  abwandernden  Deutschen
in  Beziehung  zum  alten  Vaterland  zu  halten,  würden  sie  nicht  wohl
in  der  Lage  gewesen  sein,  diesen  Wunsch  wirksam  zu  betätigen.  Sie
waren  nicht  imstande,  denen,  die  sich  noch  als  Deutsche  und  als  Angehörige
  ihres  Heimatstaates  in  Deutschland  fühlten,  im  Ausland  den
Schutz  zu  gewähren,  der  für  sie  die  Zugehörigkeit  zum  alten  Vaterland
zu  einem  wertvollen  Gut  machte.“  Und  er  kennzeichnete  den  gegenwärtigen
  Zustand:  „Wir  sind  heute,  dank  unseren  entwickelten  Konsulatseinrichtungen,
  dank  unserer  starken  Flotte,  in  der  Lage,  diese  Deutschen,
  die  sich  draußen  als  Deutsche  fühlen,  und  die  draußen  sich  eventuell
auf  den  Schutz  des  Deutschen  Reiches  verlassen,  im  gegebenen  Falle  zu
schützen.“  Das  ist  das  Große  und  Neue.  Mit  gutem  Recht  durfte  Delbrück
das  Gesetz  „einen  Markstein  in  der  Entwicklung  des  Deutschen  Reiches“
nennen.  Für  die  Reichsdeutschen  im  Ansland  also  dürfte  gesorgt  sein,
und  es  steht  zugleich  zu  erwarten,  daß  in  Zukunft  ein  größerer  Teil  als
bisher  das  wertvoller  gewordene  Gut  der  Staatsangehörigkeit  sich  wahrt.

Was  aber  kann  für  die  Millionen  der  anderen,  der  „Auchdeutschen“
geschehen?  Unmittelbar  und  mittelbar  fließt  auch  ihnen  mancher  Vorteil
zu.  Unser  Reich  ist  nach  den  Eingangsworten  unserer  Verfassung  ge-