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        <title>Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin.</title>
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            <idno>hoffman_medizinal_001</idno>
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        Das
Civis-Medizinas-  Wesen
im  Königreiche  Bayern
den  dermalen  in  Wirksamkeit  bestehenden

Medizinal-Verordnungen

von

Dr.  Carl  Richard  Hoffmann,

k.  b.  Regierungs=  und  Kreismedizinalrathe.

1.  Pand.
Die  private  Medizin.

 

Landshut,  1858.
Druck  und  Verlag  der  Jos.  Thomann'schen  Buchhandlung.

(J.  B.  v.  Zabuesnig.)
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        Vorwort.

Im  Jahre  1854  hat  der  Verfasser  i  in  der  Thomann'=schen
  Buchhandlung  zu  Landshut  eine  Sammlung
derjenigen  Verordnungen,  welche  die  Stellung,
  Rechte  und  Pflichten  sowie  die  Berufsthätigkeit
  der  praktischen  Aerzte  betreffen,
erscheinen  lassen.

Diese  Schrift  hat  raschen  Absatz  und  günstige  Beurtheilung
  gefunden.  Der  leider  seitdem  verstorbene  k.
Rath  Dr.  Oettinger  zu  München  sprach  sich  in  einer
Recension  im  ärztlichen  Intelligenzblatte,  München  1855
Seite  189,  folgendermassen  darüber  aus:

„Diese  mit  Sachkenntniß  und  Umsicht  geordnete
Sammlung  hilft  einem  schon  längst  gefühlten  Bedürfnisse
ab,  kann  Aerzten  und  Behörden  nur  höchst  willkommen
sein  und  somit  auch  allseitig  empfohlen  werden.  Dem
Studirenden  dürfte  gleich  im  ersten  Jahre  seiner  medizinischen
  Studien  dieses  Buch  in  die  Hand  gegeben  werden:
er  kann  sich  sodann  mit  den  Verhältnissen  seines  künftigen
  Berufes  einigermassen  bekannt  machen,  sowie  durch
die  drei  höchsten  Erlasse  vom  22.  Dezember  1838
27.  November  1843  und  8.  Juni  1846  über  die
große  Noth  der  praktischen  Aerzte  auf  dem
Lande  sich  belehren  lassen.

Möge  es  dem  mit  dem  Medizinalwesen  innig  vertrauten
  Verfasser  belieben,  alle  hierauf  bezüglichen  und
dermals  in  Wirksamkeit  bestehenden  administrativen  und
gesetzlichen  Bestimmungen  zu  veröffentlichen  und  diese
dadurch  dem  ärztlichen  Publikum  zugängiger  zu  machen.
Behufs  der  Zusammenstellung,  Vollständigkeit  und  Uebersichtlichkeit
  einer  derartigen  Sammlung  zum  Gebrauche
für  Aerzte  wird  sodann  jenen  Mängeln  abgeholfen
        <pb n="4" />
        IV

werden,  welchen  der  mit  den  betreffenden  Verhältnissen
weniger  befreundete  Nicht-Arzt  kaum  abzuhelfen  im
Stande  sein  dürfte."

Die  amtliche  Stellung  des  Verfassers  hat  demselben
nur  zu  oft  das  Bedürfniß  einer  Sammlung  sämmtlicher
im  Königreiche  Bayern  geltenden  Medizinal-Verordnungen
für  die  Polizeibeamten,  Gerichtsärzte,  praktischen  Aerzte,
Medizinstudirenden,  Apotheker,  Thierärzte  u.  s.  w.  fühlen
lassen,  und  die  Aufforderung  des  Dr.  Oettinger  sowie
der  Wunsch  der  Verlagshandlung  ihn  veranlaßt,  eine
solche  Sammlung  zu  bearbeiten.

Um  die  Verordnungen  zweckmäßig  miteinander  zu
verbinden,  wurde  den  einzelnen  Abtheilungen  eine  kurze
Darstellung  der  betreffenden  Medizinalverhältnisse  in
Bayern  in  ihrem  gegenwärtigen  Zustande  und  ihrer
Entwicklung  vorausgeschickt.

Der  Verfasser  glaubt  durch  diese  kurzen  Darstellungen
ausführlichen  dem  gegenwärtigen  Stande  des  bayerischen
Medizinalwesens  angemessenen  Instruktionen  für  die  praktischen
  Aerzte,  die  Gerichtsärzte,  die  Polizeibeamten  u.  s.  w.
einigermassen  vorgearbeitet  zu  haben.

Ueber  die  zweckmäßigste  Anordnung  des  Stoffs
können  verschiedene  Ansichten  bestehen,  der  Verfasser  hat
diejenige  gewählt,  welche  ihm  eine  langjährige  Erfahrung
als  die  brauchbarste  erwiesen  hat.

Dem  zweiten  Bande,  welcher  die  Medizinalpolizei
und  die  gerichtliche  Medizin  umfaßt,  wird  ein  ausführliches
chronologisches  Register  sämmtlicher  in  beiden  Bänden
enthaltenen  Verordnungen  beigegeben  werden.

Aus  dem  Ganzen  aber  möge  man  entnehmen,  welch'
große  Sorgfalt  die  bayerische  Staatsregierung  von  jeher
und  besonders  in  der  neueren  Zeit  dem  Civil-Medizinalwesen

  zugewendet  hat.
Der  Verfasser.
        <pb n="5" />
        Inhalts-Verzeichniß  des  ersten  Bandes.

Einleitung.

Vorbemerkung  .
Organisches  Edikt  über  das  Vicdizinalwesen  vom  8.  T
tember  1808  ..  .

crstc  Abtheilug.
private  medizin.
Erster  Artikel.

Seite
3—  4
5—  18

Die  ärztliche  Praxis  und  die  praktischen  Aerzte.
Vorbemerkung
1.  Die  Ausübung  der  Arzneikunde  steht  ausschließ-Il.


III.
IV.

V.
VI.
VII.

VIIl.
IX.

.Die  Giu  der  praktischen  Aerzte  um  Ver—
XI.
Xll.

Xlll.

XIV.
XV.

XVI.

XVIl.
XVIII.

XIX.
XXI.

lich  den  promovirten  Aerzten  zu  (S.  1.)
Das  Studium  der  Medizin  (§.  2—31.))
Die  medizinischen  Reisestipendien  (§.  32—35.)
Die  Vewilligung  der  ärztl.  Praxis  (§.  36—46.)
Die  freie  Ausübung  der  Heilkunde,  Chirurgie
und  Geburtshilfe  (S.  47.)  .
Die  Befugnisse  der  Doktoren  der  Arzneikunde
aus  dem  Besitze  einer  Baderconcession  (8.  48.)
Die  ezpfichtungd  der  praktischen  Aerzte  (§.  49
is  51  .
Die  Qualifikation  der  praktischen  Aerzte  GE.  52
Das  Geeisen  der  praktischen  Aerzte  ohne  Urlaub
  (S.  5

setzung  oder  Beförderung  (S.  54—56.)  .
Die  Verehelichungs=  Gesuche  der  praktischen
Aerzte  (S.  5  .

Die  A  der  Assistenzärzte  G.  56—59.  )
Die  Verweigerung  der  ärztlichen  Hilfe  (§.  60.)
Die  Pflichten  der  Aerzte  gegenüber  den  Pfuschereien
  (S.  61.)

Die  Rapporte  der  praktischen  Aerzte  an  die
Gerichtsärzte  (S.  62—65)).

Das  Verhältniß  der  Aerzte-zu  einander,  dann
zu  den  Apothekern  und  Wundärzten  E.  66.)
Die  ärztlichen  Deserviten  (§.  67.)

Die  Plcht  der  Verschwiegenheit  der  Aerzte

Lrendns  der  Aerzte  zum  Duell  6.  69—73.)
.  Die  Handapotheken  der  Aerzte  (5.  74—81.)
Arzneimittel,  welche  die  Aerzte  für  Nothfälle
führen  dürfen  (s.  82—84)

21—  27

27
28—  76
77  81
81—  91
91—  92
92—  93

94—  98
98—101

102
102—108
108—110
110—111

112

112
113—116

116  —118
119

119—120
120—123
123—133

133—136
        <pb n="6" />
        VI

XXII.  Die  —’  Aerzte  als  Physikatsverweser
§.  85—94  .

XXIII.  Die  Civilpraxis  der  Militärärzte  EC.  95—98.)

XXIV.  Die  ärztliche  Praxis  der  Privatdocenten  (§.99.)

XXV.  Die  Ausübung  der  ärztlichen  Praris  durch
Quiescenten  r2c.  (S.  100.)  .

XXVI.  Remuneration  der  Aerzte  in  armen  Distrikten

G.  101.

XXVII.  Esern:.  der  ärztlichen  Praxis  ausländischer
Aerzte  und  Chirurgen  in  Bayern  (G.  102
bis  104.)

XXVIII.  Ausländische  Operateurs,  FZahn-=  und  Augenärzte
  (§J.  105—109.0)

XXIX.  Befugnisse  und  Pflichten  der  homöopathischen
Aerzte  (§.  110—116.)

XXIX.  Pensionsverein  für  Wittwen  und  Waisen
bayerischer  Aerzte  (§.  117—120.)

XXXI.  Die  Verehelichung  der  praktischen  Aerzte  E  121
bis  122.)

Zweiter  Artikel.

Die  Bader,
(auch  Landärzte,  Chirurgen,  Magister  der
Chirurgie  und  chirurgische  Bader.)
Vorbemerkung
I.  Die  einfachen  Bader  E.  123—125.)
II.  Die  Landärzte  (§.  126—127)
Ill.  Die  Chirurgen  (S.  128—129.)  .
IV.  Die  chirurgischen  Bader  und  Magister  der  Chirurgie
(5.  130—133.)  .
V.  Die  Befugiß-  Ueberschreitungen  des  niederärztlichen
Personals  (S.  134—136.)
VI.  Die  Badirgerechtigkeiten  und  banersiun  6.  137
bis  144.)  ....

Dritter  Artikel
Die  Zahnarzte
Vorbemerkung  .  ..
lDieBildungder  Zahnärzte  6.  145—146.)  2
II.  Die  Reisen  der  Zahnärzte  (S.  147—153.)

Uierter  Artilkel.

Seite
136—143
143—147
147—148
148—151

151—152

152—154
154—157
157—163
164—198
198—201

201—203
203—215
215—240
240—256

256—269
270—272
273—277

278
278—280
280—284

Die  Hebammen  und  das  Hebammenwesen.

Vorbemerkung
1.  Organische  Bestimmungen  über  das  Hebammenwesen
  (§S.  154—  1560)

II.  ween  .  Bestimmungen  über  Hebammenschulen,
Wahl  und  Aufnahme  der  Shulerinnen  (6.  157
bis  168.)  ...  ....

285—286

286—342

343—356
        <pb n="7" />
        IIl.
IV.

V.
VI.

VII.
VIIl.

IX.

X.

VII

Altersdispensgesuche  der  Hebammenschülerinnen

(5.  169—170.)
Unterrichtsbeiträge
(E.  171—173.)
Geräthschaften  der  Hebammen  E.  174—175.)
Sustentationsbeiträge  für  die  Hebammen  (§.  16
bis  181.)

Unbefugte  Ausübung  der  Hebammenkunde  E.  182  )
Verhältniß  der  Landärzte  und  Chirurgen  zu  den
Hebammen  (§.  183.)

Die  religiösen  und  kirchlichen  Verrichtungen  der
Hebammen  in  protestantischen  Pfarreien  (§.  184
bis  186.)

Die  von  den  Hebammen  hinsichtlich  der  Erhaltung

der  öllammenlhlermnen

des  Augenlichtes  der  Neugebornen  zu  beobach-XI.



tenden  Vorsichts-Maßregeln  (8.  187.)
Befugniß  der  Hebammen  zur  Aufnahme  von
Schwangern  zur  Entbindung  (8.  188  —  189.)

XIl.  Die  Prüfungen  der  angestellten  Hebammen  (6.190.)
XIII.  Die  Gerichts-Hebammen  (S.  191—193)
XIV.  Neuere  Entschließungen  zum  bebammerwiien  überhaupt

  (§S.  194—196.0)  .
Fünfter  Artikel.

Seite

356—357

357—359
359—360

360—366
366

366—367

367—379

379—381
381—383
383—384
385—387

387—393

Die  Thierärzte  und  das  Veterinärwesen,

(auch  Beschlagschmiede,  Viehschneider,  Wasenmeister.)


Vorbemerkung
I.  Allgemeine  Bestimmungen  über  das  Veterinärwesen

II.
III.

IV.
V.

VI.

VII.
VIII.

IX.

N  Das  thierärztliche  Wochenblatt  (§.  231.  )

Xll.

und  die  Centralthierarzneischule  (§.  197—200.)
Die  Veterinärschule  zu  Würzburg  (§.  201—202.)
Die  thierärztlichen  Zöglinge  an  der  Central-Veterinärschule
  zu  München,  deren  Auswahl,  Aufnahme,
  Unterricht  und  Prüfung  (§.  203—212)
Pferdärztliche  Praktikanten  der  Armee  (F.  213.)
Stempelung  und  Taxirung  der  Zeugnisse  der
Centralveterinärschule  (S.  214.)

Approbirte  Thierärzte,  deren  Aufstellung,  Befugnisse,
Verpflichtungen  und  Sustentation  (6.215—221.)
Civilpraxis  der  Militär-Veterinärärzte  (§.  222.)
Die  Taggelder  und  Fuhrlöhne  für  die  Thierärzte
(8.  223—229.)

Taxen  für  die  Zeugnisse  bezüglich  des  auf  den
Märkten  visitirten  Viehes  (§.  230.)  ..

Besuch  der  Centralveterinärschule  von  eeiden
Aerzten  (6.  232—234.)

Unterricht  der  Beschlagschmiede  E.  235—242.)

393—396
397—423
423—424
425—436
436—440

440

441—446
446

447—461

461—462
462—  463

463—466
466—476
        <pb n="8" />
        VIII

XIII.  Viehschneider  (S.  243—244.)

XIV.  Wasenmeister  (§.  245—258.)  .

XV.  Das  allgemeine  Landgestüt  (§.  255—20i.)
XVI.  Die  Zuchtstiere  (§.  262.0)

Sechster  Artikel.

Die  Apotheker  und  das  Apothekenwesen.

Vorbemerkung
I.  Apotheken-  Ordnung  E.  263.)

II.
III.
IV.
V.

VI.

VII.
VIII.

IX.

X.

Xl.
XII.
XIII.
XIV.  GE

XV.

XVI.

XVII.
XVIII.

XIX.
XX.

XXI.

Siegel  der  Apotheker-Gremien  E.  4.).
Pharmacopöe  (S.  265.0)
Apothekergewicht  (S.  266.)
Approbationsprüfung  der  #ermazten  G  267
bis  269))

Studium  der  Pharmazie  E.  270.)

Die  Prüfung  der  Apotheker-  Lehrlinge  6.  271  )
Stipendien  für  die  Candidaten  der  Wharmazie
G.  272.)

Ausländische  Apothekergehilf  en  E.  273.)
Filialapotheken  (§.  274—275.)
Homöopathische  Apotheken  (S.  276—  279.)
Handverkauf  der  Apotheker  (§.  280—281.)
Arsenikverkauf  durch  Apotheker  [Eisenoxydhydrat)]
E.  282—287.)

Gift=  und  Arzneiwaarenverkauf  durch  Materialisten
  und  Spezereihändler  (§.  288—296.)
Verkauf  der  Pferde=  und  Hornvieh-Pulver,  dann
der  thierärztlichen  Geheimmittel  überhaupt
(S.  297  298.).

Anwendung  und  Verkauf  des  Schefclather
und  Chloroforms  (§.  299  —300.)  ..
Verkauf  der  Blutegel  (§.  301—304.)
Verbindung  eines  anderen  Gewerbes  mit  dem
Apothekergewerbe  (S.  305—306.)
Apotheken-Visitation  (§.  307—312)

Abgabe  von  Arzneien  an  arme  Kranke  (5§.  313
bis  314.)

Gewerbspolizeiliche  Bestimmungen,  insoferne  sie
auf  Apotheken  Anwendung  finden  E.  315
bis  32.)

Seite
476—477
478—511
511—527
527—532

532—536
536—563

564
564—565
566—568

568—572
573—574

574
575—576
576—577
578—579
579—584
585—52586
586—591

592—609

609—612

612—614
614—617

617—618
618—635

635—639

639—648
        <pb n="9" />
        Einleitung.

—  .—

Med.-Perordn.
        <pb n="10" />
        <pb n="11" />
        Das  Medizinalwesen  zerfällt  in
1)  die  private  Medizin,
2)  die  medizinische  Polizei  und
3)  die  gerichtliche  Medizin.

Die  private  Medizin  oder  die  Gesundheitspflege  der
einzelnen  Menschen  und  Hausthiere  wird  in  ihren  drei  Hauptzweigen,
  der  Medizin  im  engeren  Sinne,  der  Chirurgie  und
Geburtshilfe,  und  in  dem  Nebenzweige  der  Pharmazie,  ausgeübt
  durch

1)  die  praktischen  Aerzte,
2)  die  Bader,

3)  die  Zahnärzte,

4)  die  Hebammen,

5)  die  Thierärzte  und
6)  die  Apotheker.

Die  medizinische  Polizei  oder  die  Gesundheitspflege
einer  Gesammtheit  von  Menschen  und  Hausthieren  wird  verwaltet:


1)  in  erster  Instanz  durch  die  Distriktspolizeibehörden  und
unmittelbaren  Magistrate  der  größeren  Städte,  in  der
Stadt  München  durch  die  k.  Polizeidirektion.  Die  Distrikts-Polizeibehörden
  werden  dabei  von  den  Magistraten  der
kleineren  Städte  und  Märkte,  und  von  den  Gemeinde-Vorstehern,
  die  Polizeidirektion  in  München  von  dem
Magistrate  daselbst  unterstützt;

2)  in  zweiter  Instanz  durch  die  acht  Kreisregierungen,  Kammern
  des  Innern;

3)  in  dritter  Instanz  durch  das  k.  Staatsministerium  des
Innern.

Zu  diesem  Behuf  ist  jeder  Distriktspolizeibehörde  und  jedem
unmittelbaren  Magistrate  ein  Gerichtsarzt  als  Polizeiarzt  an
die  Seite  gesetzt,  jeder  Kreisregierung  ein  Kreismedizinalrath
und  ein  Kreismedizinalausschuß,  dem  k.  Staatsministerium  des

17
        <pb n="12" />
        4

Innern  ein  Obermedizinalrath  und  ein  Obermedizinalausschuß
beigegeben.

Zur  Erreichung  der  Zwecke  der  öffentlichen  Gesundheitspflege
  bedarf  es  der  Medizinal-Anstalten  und  Institutionen,  und
es  ist  eine  Hauptaufgabe  der  mit  der  medizinischen  Polizei  betrauten
  Organe,  dieselben  in  das  Leben  zu  rufen  und  nebst  dem
gesammten  ärztlichen  Personale  zu  überwachen.

Die  gerichtliche  Medizin  oder  die  Unterstützung  der
Rechtspflege  durch  die  Natur=  und  Arzneikunde  ist:

1)  in  erster  Instanz  den  Gerichtsärzten,
2)  in  zweiter  Instanz  den  Medizinalkomiteéen  an  den  drei

Landesuniversitäten,

3)  in  dritter  Instanz  dem  Obermedizinalkollegium
übertragen.

Da  die  den  Distriktspolizeibehörden  und  unmittelbaren
Magistraten  beigegebenen  Aerzte  in  der  Regel  zugleich  den  Untergerichten
  (Landgerichten,  Kreis=  und  Stadtgerichten,  Bezirksgerichten)
  an  die  Seite  gesetzt  sind,  so  ergibt  sich  daraus,  daß
die  Gerichtsärzte  sich  sowohl  mit  der  medizinischen  Polizei  als
mit  der  gerichtlichen  Medizin  zu  beschäftigen  haben,  ebenso  der
Obermedizinalrath  nebst  dem  Obermedizinalkollegium,  während
die  Kreismedizinalräthe  und  Kreismedizinalausschüsse  ihre  Aufgabe
  blos  in  der  Medizinalpolizei,  die  Medizinalkomitéen  an
den  Universitäten  blos  in  der  gerichtlichen  Medizin  finden.

Während  das  Civil-Medizinalwesen  im  Allgemeinen  zur
Geschäftssphäre  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  gehört,
stehen  die  Bildungsanstalten  für  die  Aerzte,  Apotheker,  Zahnärzte
  und  Hebammen,  die  Universitäten  und  Hebammenschulen,
unter  der  Leitung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,  die  Bildungsanstalt  für  die
Thierärzte,  die  Central-Thierarzneischule,  unter  derjenigen  des
k.  Staatsministeriums  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten.

Das  Civil-Medizinalwesen  im  Königreiche  Bayern  wurde
im  Jahre  1808  neugeordnet  durch  das  organische  Edikt  über
das  Medizinalwesen  im  Königreiche  vom  8.  September  1808.
Dieses  Edikt  bildet  noch  heute  die  Grundlage  der  ganzen  Civil-Medizinal-Ordnung.
  Alle  später  erschienenen  Verordnungen
sind  als  Vorschriften  zu  dem  Vollzuge  des  Edikts  zu  betrachten
und  bezwecken  die  weitere  Ausführung,  zum  Theil  auch  Umänderung
  der  Bestimmungen  desselben.
        <pb n="13" />
        Organisches  Edikt  über  das  Medizinalwesen  im  Königreiche.

Königl.  Allerhöchste  Verordnung  vom  8.  September  1808,  das
Medizinalwesen  betr.

M.  3.  K.

Den  Grundsätzen  gemäß,  welche  Uns  bei  der  Unserm  Reiche
gegebenen  Constitution  und  den  übrigen  bisher  allgemein  ge—
troffenen  Einrichtungen  geleitet  haben,  finden  Wir  uns  bewogen,
einem  der  wichtigsten  Theile  der  Staatspolizei,  dem  Medizinalwesen,
  um  so  mehr  Unsere  vorzügliche  Aufmerksamkeit  zu  widmen,
  als  durch  eine  gute  Bestellung  desselben  die  ersten  Bedingnisse
  zum  individuellen  Wohl  eines  jeden  einzelnen  Staatsbürgers,
  im  Zusammenhange  mit  dem  allgemeinen,  allein  erreicht
  und  dauerhaft  erhalten  werden  können:  wovon  Wir  die
Ueberzeugung  durch  alle  in  diesem  Fache  schon  erlassenen  Verordnungen
  und  selbst  mit  beträchtlichem  Aufwande  getroffenen
Anstalten,  an  den  Tag  gelegt  haben.

Auf  den  Uns  hierüber  gemachten  umständlichen  Vortrag
Unsers  Ministeriums  des  Innern  haben  Wir  beschlossen,  das
in  dieser  Hinsicht  schon  bestehende  Brauchbare,  auf  alle  Theile
Unsers  Reiches,  in  einen  jeden  der  neu  organisirten  Kreise  zu
übertragen,  das  Mangelnde  allenthalben  zu  ersetzen,  das  Ganze
in  eine  zweckmäßige  Verbindung  und  einen  der  nothwendigen
Ordnung  günstigen  Zusammenhang  zu  bringen  und  zugleich  den
übrigen  Verwaltungszweigen  anzupassen  —  und  verordnen,  wie
folgt:

1.  Titel.

Von  den  mit  der  Ausübung  medizinischer  Wissenschaften
  aus  allen  Fächern  sich  befassenden
Individuen.

8.  1.

Die  Ausübung  eines  Theiles  der  medizinischen  Wissenschaften
  wird  in  Zukunft  nur  denjenigen  erlaubt,  welche  diesen
Theil,  den  sie  auszüben  gedenken,  den  dafür  bestimmten  Gesetzen
genügend  erlernt  haben,  aus  denselben  durch  die  von  Uns  noch
zu  ermächtigenden  Stellen  geprüft  und  von  diesen,  mittelst  förmlich
  ausgestellter  Zeugnisse,  als  tauglich  anerkannt  worden  sind.
        <pb n="14" />
        6

8.  2.

Zur  Bildung  der  Aerzte  haben  Wir  die  theoretischen  Stu—
dien  in  mehreren  von  Uns  erlassenen  Allerhöchsten  Verordnungen
  bereits  bestimmt,  gemäß  welchen  nach  vorschriftsmäßig
geendeten  niedern  und  höhern  Vorbereitungsklassen,  alle  Lehrgegenstände
  der  speciellen  Fächer  der  medizinischen  Wissenschaften
in  sechs  Semestern  auf  einer  inländischen  Universität  absolvirt,
und  daselbst  die  akademischen  Würden  erlangt  werden  müssen.
Zur  praktischen  Bildung  ordnen  Wir  über  dieses  noch  einen
Zeitraum  von  zwei  Jahren  an,  während  welcher  der  angehende
Arzt,  unter  der  Leitung  eines  ältern,  als  vorzüglich  fähig  zuerkannten,
  am  besten  in  einer  größeren  öffentlichen  Kranken-Anstalt,
  sich  üben  muß.

Nur  wenn  allen  diesen  Bedingungen  genug  gethan  ist,  wird
die  letzte  Prüfung  bei  einem  derjenigen  Medizinalkomiteéen,  welchen
Wir  dieses  Geschäft  für  die  Zukunft  übertragen  werden,  erlaubt,
und  durch  eine  diesfallsige  Approbation  das  Recht  zur  sogenannten
  freien  Praxis  erlangt.  Für  die  Form  der  Prüfungen
an  den  Universitäten  und  den  genannten  Medizinalkomitéen
werden  Wir  genaue  Vorschriften  erlassen,  durch  deren  Anwendung
  sowohl  Wir,  als  das  Publikum,  zu  gleicher  Zeit  überzeugt
werden  können,  daß  die  Ausübung  der  Arzneiwissenschaft  nur
den  fähigsten  Subjekten  erlaubt  werde.

Wir  machen  deshalb  die  Vorstände  der  medizinischen
Sectionen  an  unseren  Universitäten  besonders  verantwortlich,  zu
den  medizinischen  Studien  nur  solche  Subjekte  zuzulassen,  welche
ohne  Gebrechen  des  Körpers  und  der  Sinne  vorzügliche  Anlagen
  des  Geistes  besitzen.

S.  3.

In  der  Ueberzeugung,  daß  nur  vollkommen  gebildete  Aerzte,
bei  einer  eigenen  Vorliebe,  Geschicklichkeit  und  fortgesetzter  technischer
  Uebung,  den  Forderungen,  welche  man  mit  Recht  von
einem  Chirurgen  macht,  zu  entsprechen  im  Stande  sind,  verordnen
  Wir,  daß  die  Wund-Arzneikunst  in  Zukunft  nur  von
jenen  Individuen  ausgeübt  werde,  welche  die  Arzneiwissenschaft
erlernt  haben,  und  befehlen  Unsern  Universitäten,  keinen  akademischen
  Grad  mehr  aus  der  Chirurgie  zu  ertheilen,  wenn  derselbe
  nicht  zugleich  aus  der  Medizin  erhalten  wird;  auch  werden
Wir  in  der  Folge  für  eine,  den  Verhältnissen  der  Volkszahl
und  den  bei  weitem  seltener  vorkommenden  wichtigen  und  schwe-
        <pb n="15" />
        7

ren  chirurgischen  Operationen  erfordernden  Krankheiten  angemessene
  Anzahl  solcher  Subjekte  Sorge  tragen.

Für  eine  zweckmäßigere  Bildung  der  bisher  sogenannten
Chirurgen,  bei  welchen  der  größte  Theil  Unserer  Unterthanen,
besonders  auf  dem  Lande,  in  allen  Krankheitsgattungen  Hilfe
sucht,  haben  Wir  in  der  Verordnung  vom  29.  Juni  d.  J.  über
die  Errichtung  der  Schulen  für  Landärzte,  die  nähern  Bestim—
mungen  getroffen.

8.  4.

Diejenigen  Individuen,  welche  sich  in  Zukunft  der  Pharmacie
  als  Apotheker  widmen  wollen,  haben,  wenn  sie  mit  den
erforderlichen  natürlichen  Anlagen,  Sprach-,  dann  physischen,
mathematischen  und  naturhistorischen  Kenntnissen  ausgerüstet  sind,
und  vorläufig  in  einer  größeren  Offizin  in  der  Lehre  und  in
Dienst  gestanden  haben,  wenigstens  zwei  Jahre  an  einem  pharmazeutischen
  Institute,  welche  Wir  an  den  Medizinalsectionen
Unserer  Universitäten,  oder  auch  außer  diesen  zu  errichten  gedenken,
  chemische,  botanische  und  pharmazeutische  Collegien  zu
hören  und  sich  in  diesen  Fächern  nebst  den  theoretischen  auch
praktische  Kenntnisse  zu  sammeln.

Zur  Uebernahme  einer  Apotheke  als  Eigenthum,  oder  in
Pacht,  oder  endlich  als  sogenannter  Provisor,  muß  sich  der
Apotheker  durch  die  legalen  Zeugnisse  der  gemachten  Lehr=  und
Dienstjahre,  und  die  vorgeschriebenen  Studien  an  den  pharmazeutischen
  Instituten  ausweisen,  über  dieses  eine  theoretische  und
praktische  Prüfung,  nach  der  Vorschrift,  wie  dieselbe  bei  den
Medizinalcomitéen  angeordnet  wird,  bestanden,  und  darüber  ein
förmliches  Approbationszeugniß  erhalten  haben.

Das  Umständlichere  hierüber  wird  in  der  nächstens  zu  erscheinenden
  Apothekenordnung  vorgezeichnet  werden.

S.  5.

Als  Hebärzte  oder  Accoucheurs  leisten  die  Aerzte,  Landärzte
und  Chirurgen,  welche  sich  in  einem  von  dem  Hebammenunterrichte
  ganz  abgesonderten  Lehrinstitute  gebildet,  und  über  den
Besitz  der  hiezu  nöthigen  Geschicklichkeit  in  einer  eigenen  Prüfung
  ausgewiesen  haben,  die  erforderlichen  Dienste.

Es  wird  künftig,  außer  den  Hebammen,  keinem  Individuum
erlaubt,  sich  diesem  Fache  ausschließlich  zu  widmen.
        <pb n="16" />
        8

Die  Bedingnisse  der  Auswahl  und  Annahme  weiblicher
Individuen  zur  Hebammenlehre,  die  Ausmittlung  des  Unter—
haltes  hiezu,  die  Art  des  Unterrichtes,  welcher  nur  an  größeren
Gebärinstituten  gegeben  werden  darf,  die  Prüfung  der  Appro—
bation  derselben,  ihre  Instruktion  und  zu  genießenden  Emolu—
menten  werden  Wir  in  einer  eigenen  Hebammenordnung  be—
stimmen.

8.  6.

Ein  gleiches  werden  Wir  für  die  Thierärzte  und  Curschmiede
thun;  wollen  aber  das  Veterinärwesen  als  Heilkunst  und  als
Polizeianstalt  den  Gerichtsärzten  vorbehalten,  welche  sich  im
Falle  des  Bedarfes  der  vorgenannten  Individuen  als  Gehilfen
zur  Ausführung  ihrer  Heilplane,  oder  Polizeimaßregeln  zu  bedienen
  haben.

S.  7.

Alle  ärztlichen  Individuen  (§.  2  bis  §.  6.)  stehen  in  der
Ausübung  ihrer  Wissenschaften  oder  Kunst  unter  dem  Gesetze.

Diese  Gesetze  sind  vorzüglich  von  dreifacher  Art,  und  betreffen:


a.  das  Verhältniß  des  Personals  unter  sich,
b.  gegen  die  im  Wissenschaftlichen  Vorgesetzten,  und
c.  gegen  das  Publikum.

Zur  Erlernung  dieser  Gesetze  werden  Wir  für  jede  Klasse
des  ärztlichen  Personals  bestimmte  und  möglichst  umfassende
Instructionen  entwerfen,  eine  allein  giltige  Landespharmacopöe
ausarbeiten  und  gewisse  Normen,  nach  welchen  die  Taxen  für
alle  Verrichtungen  der  Aerzte,  Landärzte,  Chirurgen,  Apotheker
u.  s.  w.  sich  zu  richten  haben,  festsetzen  lassen,  um  dadurch,  und
noch  durch  andere  Maßregeln  und  Gesetze  Unsere  Unterthanen  überhaupt
  vor  Schaden  und  Benachtheiligung  zu  schützen,  besonders
aber  den  ärztlichen  Staatsbürgern,  welche  sich  offenbar  mit  dem
mühevollsten  und  gefährlichsten  Theile  der  Dienstleistungen  im
gesellschaftlichen  Verbande  befassen,  ihre  Würde  und  Subsistenz
zu  sichern.

II.  Titel.

Von  den  Stadtgerichts=  und  Landgerichtsärzten.

8.  8.
In  einem  jeden  Landgerichte  soll  ein  eigener  Landgerichts-Arzt,
  und  in  jeder  größeren  Stadt,  in  welcher  ein  eigenes
        <pb n="17" />
        9

Stadtgericht  besteht,  soll  ein  eigener  Stadtgerichtsarzt  angestellt
werden,  so  daß  künftig  auch  nicht  der  kleinste  Distrikt  in  Unserm
Reiche  ist,  welcher  nicht  seinen  Gerichtsarzt  besitzt.

Ein  jeder  dieser  Gerichtsärzte  ist,  dem  gesammten  übrigen
ärztlichen  Personal  seines  Bezirkes,  so  wie  dem  Publikum  überhaupt,
  in  allen  Gegenständen  der  Medizinalpolizei  das  zunächst
gelegene  Organ  der  Regierung,  und  er  übt  allein  die  gerichtliche
  Arzueiwissenschaft  nach  schon  bestimmten  oder  noch  zu  bestimmenden
  Vorschriften  in  jenen  Vorfallenheiten  aus,  zu  welchen
  derselbe  von  den  Untergerichten  seines  Bezirkes  requirirt
wird.  Diese  Gerichtsärzte  müssen  deshalb  verpflichtet,  den  Kreis-Commissariaten
  untergeordnet  und  auf  besondere  Instruktionen
angewiesen  werden.

Bei  der  Gleichheit  der  Geschäfte  und  Obliegenheiten  der
Stadtgerichtsärzte  mit  den  Landgerichtsärzten,  setzen  Wir  Erstere
den  Letzteren  am  Range  und  Auszeichnung  im  Uniforme  gleich,
und  werden  auch  eine  verhältnißmäßig  gleichkommende  Besoldung
  dafür  ausmitteln  lassen.

§.  9.

Diesen  Stadt=  und  Landgerichtsärzten  (§.  8.)  wird  das
ganze  in  ihrem  Bezirke  befindliche  medizinische  Personal  (I.  Tit.
§.  2—6.)  ohne  alle  Ausnahme  und  ohne  Unterschied  des  Ranges
oder  sonstiger  Verhältnisse,  was  die  Befolgung  der  erlassenen
Verordnungen,  so  wie  die  medizinische  Polizei  überhaupt  betrifft,
  zunächst  zur  Aufsicht  untergeben.

Durch  sie  werden  Wir  Uns  von  dem  Erfolge  der  im  Fache
des  Medizinalwesens  getroffenen  Anordnungen  und  der  Erreichung
Unserer  dießfallsigen  Allerhöchsten  Absichten  überzeugen.

8.  10.

Das  bisher  Verordnete  legt  Uns  die  Nothwendigkeit  auf,
von  diesen  Stadt=  und  Landgerichtsärzten  weit  mehrere,  als
blos  praktische  Kenntnisse  zu  fordern,  worüber  sich  dieselben  vor
ihrer  Anstellung  bei  einer  darüber  jederzeit  besonders  zu  bestimmenden
  Concursprüfung  nothwendig  ausweisen  müssen:  ferner,
eine  Verbindung  der  Stelle  eines  Gerichtsarztes  mit  mancher
andern,  z.  B.  mit  jener  eines  Medizinalraths,  an  einem  Subjekte
  zu  verbieten.

8.  11.

Die  Pflichten,  Obliegenheiten  und  Rechte  der  Gerichtsärzte

setzen  Wir  vorzüglich  auf  folgende  Punkte  fest:
        <pb n="18" />
        10

.Jeder  Gerichtsarzt  hat  die  in  Unserm  Regierungsblatt
enthaltenen,  oder  durch  sein  Kreiskommissariat  an  ihn
gekommenen  Verordnungen  augenblicklich  und  genau  zu
befolgen,  und  im  Falle  sie  das  übrige  ärztliche  Personal
betreffen,  demselben  jedesmal  durch  die  Polizeibehörde  des
Distriktes,  mittelst  Circular  mitzutheilen,  diese  geschehene
Mittheilung  durch  die  eigene  Unterschrift  eines  jeden  zu
erheben,  und  für  die  Befolgung  derselben  zu  wachen.  Ver—
stößt  sich  das  eine  oder  andere  der  ärztlichen  Individuen,
aus  allen  Fächern,  gegen  Verordnungen,  so  erinnert  der
Gerichtsarzt  dasselbe  zuerst,  und  zeigt  im  weitern  Uebertretungsfalle
  die  Sache  dem  Kreiskommissariat  pflichtmäßig  an.
Jedes  die  Praxis  beginnende  ärztliche  Individuum  weist
bei  seinem  Antritte  dem  Gerichtsarzte  seines  Bezirkes  das
legale  Prüfungszeugniß  und  die  Erlaubniß  des  Kreis-Commissariats
  vor,  welches  zur  Ausübung  in  diesem  Bezirke
  berechtigt.

Jeder  Gerichtsarzt  hält  sich  eine  genaue  Liste  über  alle  die
in  seinem  Bezirke  befindlichen  ärztlichen  Individuen  aus
allen  Fächern,  worin  nebst  der  Anstellung,  das  Alter  und
und  alle  übrigen  erheblichen  Eigenschaften  und  Notizen
aufgezeichnet,  der  Austritt  durch  Ortsverhältnisse  oder  Tod
bemerkt,  und  die  Anzeigen  über  beide  letztere  sogleich  jederzeit
  an  das  Kreiscommissariat  eingesendet  werden  müssen.
.  Der  Gerichtsarzt  erholt  von  allen  Aerzten,  Landärzten,
Chirurgen,  Hebammen  und  Thierärzten  seines  Bezirkes,
die  ihnen  in  ihren  Instruktionen  vorzuschreibenden  Listen
und  Anzeigen,  so  wie  diese  und  auch  die  Apotheker  ihre
Anstände,  Klagen  u.  dgl.,  so  zunächst  dahin  zu  dirigiren
haben.  Nur  wenn  diese  von  den  Gerichtsärzten  erweislich
  nicht  hinlänglich  gewürdigt  werden  sollten,  stehet  der
Recurs  zum  Kreiscommissariate  offen.

Die  oben  (lit.  a.)  erwähnten  Listen  begreifen  vorzugsweise
in  sich,  die  den  Aerzten,  Landärzten,  Chirurgen  und  Hebammen
  in  der  Ausübung  ihrer  Wissenschaft  vorkommenden
Geburts=  und  Sterbefälle,  die  letztere  mit  der  noch  besonders
  und  allgemein  anzuordnenden  Leichenbeschau,  welche
dem  Gerichtsarzte  unverzüglich  zuzusenden  sind,  und  worüber
bestimmte  Vorschriften  folgen  werden.  Der  Gerichtsarzt
redigirt  aus  denselben,  mit  Beisetzung  der  Zahl  der  in
        <pb n="19" />
        11

seinem  Bezirke  geschlossenen  Ehen,  welche  Wir  ihm  von
der  geeigneten  Stelle  mittheilen  lassen  werden,  nach  einem
zu  erscheinenden  Formular,  vollständige  Populationstabellen.

Auch  die  Anzeigen  der  Aerzte  über  die  ihnen  häufiger
vorkommenden  Krankheiten,  vorzüglich  contagiöser  Art,  und
der  übrigen  medizinischen  Merkwürdigkeiten,  gehören  hieher.
Besonders  hat  jeder  Gerichtsarzt  seine  beständige  Auf—
merksamkeit  auf  den  Gang  und  die  Frequenz  der  gewöhn—
lichen  sowohl,  als  außergewöhnlichen  Krankheiten  zu  heften,
  und  seine  desfallsigen  Beobachtungen  und  Erfahrungen
in  ein  besonderes  Buch  aufzuzeichnen.

Die  in  medizinischer  und  naturhistorischer  Hinsicht  seltenen
  und  bemerkenswerthen  Gegenstände  und  Erscheinungen,
  welche  zur  Kenntniß  und  Einsicht  des  Gerichtsarztes
  kommen,  verdienen  gleiche  Rücksicht.

Von  vorzüglicher  Wichtigkeit  aber  müssen  dem  Gerichts-Arzte
  alle,  an  den  Grenzen  seines  Bezirkes  oder  in  demselben
  vorkommenden  Epidemien  und  Epizootien  seyn.

Ueber  diese  Gegenstände  hat  der  Gerichtsarzt  jedesmal
unverzüglich  die  Anzeige  an  das  Kreiscommissariat  zu  machen,
und  sich  die  benöthigten  speciellen  Verfügungen  zu  erbitten.

In  der  Hauptsache  werden  Wir  hierüber  eigene  Vorschriften,
  wie  die  Natur  dieser  Uebel  zu  erforschen,  polizeiliche
  und  medizinische  Maßregeln  dagegen  zu  ergreifen
sind,  mit  einer  förmlichen  Contumazordnung,  folgen  lassen.

2.  Der  Gerichtsarzt  hat  fortwährend  Witterungsbeobachtungen

nach  bestimmten  Vorschriften  anzustellen  und  zu  sammeln,
aus  welchen  derselbe  nebst  den  auf  die  Ausübung  der
Wissenschaft  resultirenden  Vortheilen,  im  Vereine  mit  andern
  hierauf  Bezug  habenden  Gegenständen,  das  Material
zu  einer  medizinischen  Topographie  seines  Bezirkes  gewinnt.
Eine  Hauptübersicht  davon  muß  mit  jedem  Monatsberichte
  an  das  Kreiscommissariat  eingesendet  werden.

Ueber  die  den  Gerichtsärzten  obliegende  gesetzliche  Schutzpockenimpfung

  sind  in  der  betreffenden  Verordnung  vom
26.  Aug.  v.  J.  die  Vorschriften  gegeben,  und  das  ferner  Erforderliche
  werden  Wir  durch  die  Kreiscommissariate  erlassen.

Auf  die  in  dem  Bezirke  gelegenen,  der  Sanitätspolizei

untergeordneten  Staatsanstalten  aller  Art,  als  auf  Krankenhäuser,
  Pfründtnerhäuser,  Gebärhäuser,  Irrenhäuser,
        <pb n="20" />
        12

Krankenbesuchsanstalten,  Schulhäuser,  Leichenhäuser,  Begräbnißplätze,
  Gefängnisse,  ferner  auf  die  Verpflegung  der
dem  Staate  angehörigen  Waisen  bei  Privaten,  auf  die
Badanstalten,  Institute  und  Instrumente  zur  Belebung
der  Scheintodten,  die  für  jeden  Bezirk  erforderlichen  chirurgischen
  Instrumente,  dann  auf  die  Apotheken,  Materialhändler,
  Kräutersammler  u.  dgl.  hat  der  Gerichtsarzt  eine
besondere  surveillirende  Aufsicht  zu  halten,  und  dem  Kreis-Commissariate
  ungesäumte  Anzeige  zu  machen,  wenn  die
über  diese  Gegenstände  erschienenen  oder  nachkommenden
Verordnungen  überschritten  werden,  oder  erhebliche  Mißbräuche
  sich  eingeschlichen  haben  sollten,  welchen  als  einer
Lokalanstalt  nicht  von  der  Lokalpolizeistelle  auf  seine  Erinnerung
  abgeholfen  werden  kann.

uDer  Gerichtsarzt  hat  die  Apothekenvisitationen  mit  Beiziehung
  des  dazu  nach  der  künftigen  Apothekerordnung
erforderlichen  Personals,  in  seinem  Bezirke  in  gesetzlicher
Form  vorzunehmen,  und  über  die  Befolgung  der  festzusetzenden
  Taxordnung  zu  wachen.

In  dieser  Hinsicht  muß  sich  derselbe  mit  der  ersten  Revision
  der  Apotheker-Rechnung,  welche  ihm  zu  diesem  Zwecke
zugestellt  werden,  befassen,  und  seine  schriftlichen  Bemerkungen
  darüber  abgeben.

Auch  auf  die  Festhaltung  der  für  die  Verrichtungen  des
übrigen  medizinischen  Personals  zu  erscheinenden  Taxordnung
  hat  der  Gerichtsarzt  zu  sehen.

Derselbe  hat  nebstbei  eine  genaue  Aufsicht  auf  alle  in
seinem  Bezirke  befindlichen  medizinischen  Pfuscher  zu  halten,
  worunter  alle  Individuen  verstanden  werden,  welche
sich  mit  widerrechtlicher  Ausübung  irgend  eines  Zweiges
der  medizinischen  Wissenschaften,  besonders  dem  Handeln
mit  Medicamenten,  dem  Ausgeben  derselben,  dem  Verfertigen
  geheimer  Mittel,  dieselben  mögen  Privilegien  haben
oder  nicht,  befassen,  da  Wir  den  Verkauf  der  Arzneimittel
ausschließlich  nur  den  ordentlichen  Apotheken  vorbehalten.
Wir  haben  oben  (I.  Tit.  §.  1—6.  II.  Tit.  S.  11.  lit.  b.)
diejenigen,  welche  als  medizinische  Pfuscher  zu  behandeln
sind,  genauer  angegeben.

Der  Gerichtsarzt  requirirt  dagegen  die  Abhilfe  schriftlich
  bei  der  Polizeistelle,  und  wenn  diese  säumt,  ist  pflicht-
        <pb n="21" />
        p.

13

mäßige  Anzeige  an  das  Kreiscommissariat  zu  machen.
Diesem  gemäß  darf  auch  fremden  ausländischen  Aerzten
Operateurs  u.  dgl.  die  Ausübung  ihrer  Kunst,  ohne  Vorweis
  eines  eigenen  Erlaubnißscheines  des  Kreiscommissariats
  nicht  gestattet  werden.

Die  vorläufige  Auswahl  derjenigen  Subjekte,  welche  auf

Gemeindskosten  als  Landärzte,  Thierärzte  und  Curschmiede
in  den  Unterricht  genommen  werden  wollen,  dann  die  bestimmtere
  Erwägung  der  Fähigkeiten  derjenigen,  welche
als  Lehrlinge  in  Apotheken,  oder  zum  Unterrichte  in  der
Hebammenschule  anzunehmen  sind,  stehet  gleichfalls  dem
Gerichtsarzte  zu.

Demselben  liegt  auch  die  Aufsicht  auf  Irre  und  Wahnsinnige

  seines  Bezirkes  ob,  und  er  hat  mit  der  Polizeistelle
  gemeinschaftliche  Maßregeln  zur  Verhütung  aller
Nachtheile,  welche  diese  Gattung  Unglücklicher  sich  selbst
oder  andern  zufügen  könnte,  zeitig  genug  zu  treffen.

Nur  der  Gerichtsarzt  ertheilt  über  die  in  seinem.  Bezirke
vorhandenen,  mit  verschiedenen  Arten  der  Gebrechen  des
Körpers  oder  der  Seele  behafteten,  und  deshalb  allgemeine
KTücksichten,  z.  B.  zur  Verpflegung  als  vollkommen  Arme
zur  Aufnahme  in  ein  Krankenhaus,  oder  in  ein  anderes  der
öffentlichen  Institute  der  Wohlthätigkeit  erfordernden  Individuen,
  (die  Fälle,  in  welchen  Wir  ausdrücklich  eine  andere
Bestimmung  treffen  werden,  ausgenommen)  ein  vollgiltiges
Zeugniß,  für  welches  er  auch  strenge  verantwortlich  bleibt.

In  allen  Fällen,  in  welchen  die  Local-Polizeistellen  das

Gutachten,  die  Entscheidung  oder  die  Beihilfe  eines  Arztes
nöthig  haben,  als  zum  Beispiel  sind:  die  Untersuchung
verkäuflicher  Nahrungsmittel,  des  Getränkes,  das  Bewohnen
neugebauter  Häuser  u.  d.  m.,  ist  der  Gerichtsarzt  des
Bezirkes  beizuziehen,  und  das  Geeignete  von  ihm  schriftlich
  dahin  abzugeben.

.  Der  Gerichtsarzt  des  Bezirkes  muß  zur  Auswahl  der

militärpflichtigen  Subjekte  jedesmal  unfehlbar  zugezogen,
seine  Gründe  für  oder  wider  die  Tauglichkeit  derselben
vorgemerkt,  und  im  letztern  Fall  von  ihm  ein  besonders
motivirtes  Zeugniß  ausgestellt  werden.

Endlich  haben  die  Untergerichte  zur  Ausübung  der  gerichtlichen

  Arzneiwissenschaft,  das  ist:  zu  forensen,  medizi-
        <pb n="22" />
        14

nischen  Untersuchungen,  Analysen,  zu  Leichenöffnungen  und
Wundbeschau,  dann  zur  Ausstellung  der  über  solche  Gegenstände
  erforderlichen  Parere,  Gutachten  und  Zeugnisse,
nur  allein  den  Gerichtsarzt  zu  requiriren.

8.  12.

Für  alle  Gerichtsärzte  des  ganzen  Reiches  werden  Wir
unverzüglich  umfassende,  die  vorgezeichneten  Rechte,  Pflichten
und  Obliegenheiten  genauer  bestimmende  Instructionen  entwer—
fen,  und  die  Formularien  und  Normen  vorzeichnen  lassen,  nach
welchen  dieselben  jeden  Monat  regelmäßig,  bei  außergewöhnli—
chen  Ereignissen,  oder  auch  außer  diesem,  Bericht  an  ihr  Kreis—
Commissariat  zu  erstatten  haben.  Uebrigens  sind  die  allgemeinen
  Dienstpflichten  der  Beamten  auch  auf  die  Gerichtsärzte
anwendbar.

Eine  vollständige  Personalnomination  aller  Gerichtsärzte
werden  Wir  unmittelbar  folgen  lassen,  sobald  die  Kreiscommissariate
  in  ihre  Funktion  getreten  werden  seyn.

III.  Titel.

Von  den  Medizinalräthen  bei  den  Kreis-Commissariaten.


§.  13.

Für  die  Bearbeitung  der  medizinisch-polizeilichen  Gegenstände
  geben  Wir  Unsern  Kreis-Commissariaten  einen,  oder
nach  Umständen  zwei  Medizinalräthe  bei.

Da  die  meisten  der  von  ihnen  zu  behandelnden  Gegenstände
executiver  Art  sind,  andere  aber  von  den  Gerichtsärzten  schon
vorgearbeitet  werden,  erwarten  Wir  von  diesen  Medizinalräthen,
daß  dieselben  überall  in  ihrem  Kreise  die  von  Uns  festgesetzte
Ordnung  im  Sanitätswesen  herstellen  und  erhalten,  die  etwa
nöthig  erachteten  geeigneten  Vorschläge  uns  vorlegen,  und  Unsern
  Allerhöchsten  Absichten  entsprechen  werden.

S.  14.

Da  diese  Unsere  Allerhöchsten  Bestimmungen  wohl  zur
Förderung  der  medizinisch-polizeilichen  Gegenstände  überhaupt,
nicht  aber  für  die  mit  dem  medizinischen  Personale,  vorzüglich
den  Aerzten  und  Apothekern  vorzunehmenden  Prüfungen,  dann
ferner,  nicht  zur  Bearbeitung  medizinisch-forenser  Vorfallenheiten,
über  welche  die  in  Unserem  Reiche  angeordneten  Appellations-=
        <pb n="23" />
        15

gerichte  Gutachten  oder  Entscheidung  nöthig  haben,  hinreichend
sind,  so  verordnen  Wir,  daß  zu  Bamberg,  zu  München  und  zu
Trient,  eigene  medizinische  Prüfungscomitéen,  welchen  zugleich
die  Bearbeitung  der  in  zweiter  Instanz  eine  medizinische  Beurtheilung
  oder  Beleuchtung  erfordernden  forensen  Vorfallenheiten
zukömmt,  bestellt,  und  die  Medizinalräthe  dieser  Kreise  mit
fähigen  Assessoren,  deren  Bestimmungen  und  Ernennungen  Wir
Uns  vorbehalten,  auf  vier  oder  fünf  Glieder  vermehrt  werden.

Zu  den  Comitéen  in  den  Hauptstädten  München  und  Bamberg
  werden  Wir  die  bisher  in  größerer  Anzahl  daselbst  bestandenen
  Medizinalräthe  verwenden,  für  die  Hauptstadt  Trient  aber
unverzüglich  vie  hiezu  benöthigte  Anzahl  von  Assessoren  Uns  in
Vorschlag  bringen  lassen,  und  den  Kreiscommissariaten  und
Justizstellen  die  deshalb  nöthigen  Befehle  ertheilen,  damit  in
diesen  beiden  wichtigen  Dingen  keinem  nachtheiligen  Aufschube
Platz  gegeben  werde.  Nur  für  die  eben  erwähnten  Gegenstände,
d.  i.  die  Prüfungen  der  Aerzte  und  Apotheker  (da  Wir  die  Prüfungen
  der  Landärzte,  Hebammen,  Thierärzte  und  Curschmiede
in  Zukunft  an  jenen  Schulen,  an  welchen  sie  ihre  Bildung  erhalten
  haben,  mit  Zuziehung  der  Medizinalräthe  des  Kreises
vornehmen  lassen  werden),  —  dann  die  Berathungen  und  Bearbeitungen
  der  von  den  Appellationsgerichten  begehrten  Entscheidungen
  und  Gutachten,  versammeln  sich  sämmtliche  Glieder
an  diesen  medizinischen  Comitéen  collegialisch.  Die  gewöhnlichen
außer  diesen  vorkommenden  Gegenstände  werden  von  den  General-Kreiscommissarien
  den  hiefür  bestimmten  Medizinalräthen  gleich
den  übrigen  Räthen  zur  Bearbeitung  zugetheilt.

Für  die  Prüfungen  werden  Wir  die  (I.  Titel  §.  2.)  erwähnten
  Vorschriften,  und  für  die  kollegialische  Bearbeitung
der  medizinisch-gerichtlichen  Gegenstände  die  der  neuen  Gerichtsverfassung
  Unsers  Reiches  entsprechende  Normen  bestimmen.

8.  15.

Die  Stellen  der  Medizinalräthe  bei  den  Kreiscommissariaten
werden  Wir  in  Zukunft  nur  mit  solchen  bereits  angestellt  gewesenen
Gerichtsärzten  besetzen,  welche  sich  durch  Vorzüglichkeit  ihrer  Kenntnisse,
  durch  Thätigkeit  und  moralisch  gutes  Betragen  auszeichnen.

8.  16.

Die  Medizinalräthe  bei  den  Kreiscommissariaten  stehen  in
gleicher  Categorie  mit  den  übrigen,  dieselbe  constituirenden  Kreisräthen,
  und  roulieren  mit  denselben  nach  dem  Dienstesalter.
        <pb n="24" />
        16

8.  17.

Der  Geschäftsgang  für  die  Gegenstände  der  Medizinalpolizei
ist  der  für  die  Kreiscommissariate  überhaupt  vorgezeichnete,  nach
welchem  Einlauf,  Zutheilung,  Bearbeitung,  Registratur,  Canzlei
und  Expedition  besorgt  wird.

In  Gegenständen  gemischter  Art  wird  der  Generalcommissär
ein  gemeinschaftliches  Benehmen  mit  jenen  Kreisräthen  anordnen,
in  deren  Fach  dieselben  zugleich  einschlägig  sind,  und  die  Aufsätze
  gemeinschaftlich  unterzeichnen  lassen.

S.  18.

Die  Kreiscommissariate  haben  überhaupt  keine  Verordnung,
und  deshalb  auch  keine  in  dem  Fache  der  Medizinalpolizei  für
sich  zu  erlassen,  und  keine  Verfügung  zu  treffen,  über  deren
Vorwurf  nicht  bereits  von  Uns  schon  sanctionirte  Normen  bestehen.
  Diejenigen  seltenen  Fälle  ausgenommen,  in  welchen  eine
unabänderliche  Nothwendigkeit  keinen  Aufschub  zuläßt,  worüber
aber  die  Kreiscommissariate  jederzeit  verantwortlich  bleiben,
und  sogleich  an  Uns  die  Anzeige  davon  zu  machen,  und  Unsere
Bestätigung  zu  erholen  haben.

Uebrigens  haben  die  Medizinalräthe  der  Kreiscommissariate
nur  allein  die  von  Uns  im  Fache  des  Medizinalpolizeiwesens
erlassenen  Verordnungen  zu  vollziehen,  die  ihnen  übertragenen
Gegenstände  zu  bearbeiten,  für  die  Befolgung  der,  den  Gerichtsärzten
  und  dem  übrigen  medizinischen  Personale  ihres  Kreises
ertheilten  Instructionen  und  Befehle  zu  wachen,  die  von  den
Gerichtsärzten  an  sie  gelangten  legalen  Notizen  und  Anzeigen
zu  sammeln,  gehörig  vorzubereiten  und  durch  das  Kreiscommissariat
  an  Uns  einzubefördern.  Diesem  nach  liegt  den  Medizinalräthen
  bei  den  Kreiscommissariaten  besonders  ob:

a.  Die  Sorge  für  genaue  Beobachtung  der  in  dem  Fache  des
Medizinalwesens  bisher  erlassenen,  und  die  schleunige  Execution
  der  von  Uns  künftig  zu  erlassenden  Verordnungen,  sie
mögen  die  Medizinalräthe,  oder  das  ihnen  untergeordnete
Personal  treffen;

b.  die  Sammlung  aller  von  den  Gerichtsärzten  nach  §.  11.  lit.  c.,
d.,  e.,  f.,  g.,  h.,  i.,  k.,  I.,  m.,  n.,  theils  mittelst  der
monatlichen,  theils  mittelst  der  außerordentlichen  Berichte
erstatteten,  an  sie  gelangten  Anzeigen  und  Notizen,  welche
sie  genau  zu  ordnen,  und  nach  Vorschriften,  welche  noch
        <pb n="25" />
        17

erscheinen  werden,  nach  dem  Ende  eines  jeden  Vierteljahres,
d.  i.  mit  Anfang  des  Januars,  Aprils,  Juli  und  Oktobers,
durch  das  Kreiscommissariat  Uns  vorzulegen  haben;

.  die  Uebersicht  und  Controle  aller  in  dem  Kreise  befindlichen

Individuen,  besonders  aber  der  Gerichtsärzte,  derselben
Geschäftsführung  und  Conduite;

.  die  Oberaufsicht  auf  alle  in  ihrem  Kreise  befindlichen,  der

Sanitätspolizei  untergeordneten  Anstalten.  II.  Titel  §.  11.
lit.  i.;

.  die  Bearbeitung  einzelner  besonderer  Gegenstände,  welche

Wir  ihnen  auflegen  werden;

.  die  Begutachtung  auf  erledigte  oder  wieder  zu  besetzende

Stellen  der  Gerichtsärzte,  der  Aerzte  an  Instituten  der
Wohlthätigkeit  u.  s.  w.  Von  jeder  solchen  Erledigung  durch
Tod  oder  Ortsveränderung  müssen  Wir  unverzüglich  in
Kenntniß  gesetzt  werden;

die  Bewilligung  der  Reiselizenzen,  welche  die  Gerichtsärzte

auf  eine  längere  Zeit  als  vier  Tage  bei  den  Kreiscommissariaten
  und  im  Falle  einer  Reise  nach  Unserer  Residenzstadt,
  durch  dasselbe  bei  Uns  unmittelbar  nachzusuchen  haben.

Doch  müssen  die  Gerichtsärzte  in  solchen  Fällen,  gleichwie
  bei  einer  sie  befallenden  anhaltenden  Krankheit,  ein
annehmbares  Provisorium  treffen,  welches  in  einem  als
fähig  anerkannten  Arzte,  der  in  der  Bittschrift  zu  benennen
ist,  zu  bestehen  hat;

.  die  Begutachtung  einer  allenfallsigen  Vermehrung  oder

andern  Theiles  Verminderung  des  ärztlichen  Personals,  nach
den  Verhältnissen  der  Lokalität  und  der  Volksmenge;

.  die  Vorschläge  und  Begutachtungen  zu  verdienten  Belobungen

  oder  Ahndungen  des  medizinischen  Personals  ihres
Kreises;  die  Entscheidung  der  auf  das  Wissenschaftliche  oder
Polizeiliche  des  Medizinalwesens  Bezug  habenden  Zwiste
desselben,  wenn  zu  ihnen  ein  förmlicher  Recurs  genommen
wird;

die  Oberaufsicht  auf  Medizinal=  und  Apothekertaxen,  Apotheken-Visitationen,
  die  Superrevision  derlei  Rechnungen,
wenn  sie  dazu  aufgefordert  oder  damit  beauftragt  werden;

.  die  Leitung  der  polizeilichen  oder  medizinischen  Vorkehrungen

bei  ausbrechenden  Epidemien,  ansteckenden  Krankheiten,  Vieh-Med.,
  Verordn.  2
        <pb n="26" />
        18

seuchen  u.  dgl.,  worüber  ebenfalls  jedesmal  sogleich  an  Uns

Bericht  zu  erstatten  ist;

m.  die  Ausmittlung,  ob  auswärtigen,  durch  ihre  Kreise  reisen—
den  Aerzten,  Operateurs  u.  s.  w.  Unseren  gegebenen  Ver—
ordnungen  vom  31.  August  1805  (Regierungsblatt  1805,
Stück  XL.  Seite  102  2c.)  zu  Folge,  die  Ausübung  ihrer
Kunst  zu  gestatten  sey.

8.  19.

Ueber  alle  den  Medizinalräthen  zugetheilten,  von  denselben
erledigten,  oder  unerledigt  gebliebenen  Gegenstände,  wird  der
Generalcommissär  des  Kreises,  in  den  vierteljährig,  seiner  Instruktion
  gemäß  einzusendenden  Geschäftstabellen,  gleichwie  für
die  übrigen  Räthe,  seine  Bemerkungen  machen.

8.  20.

In  Hinsicht  der  Reiselicenzen  und  übrigen  Verhältnisse
bleibt  es  für  die  Medizinalräthe  bei  den  in  der  angezogenen
Instruktion  enthaltenen  Bestimmungen.

IV.  Titel.

Medicinalbüreau  bei  Unserem  geheimen  Ministerium
  des  Innern.

Wir  haben  schon  bei  Errichtung  Unseres  geheimen  Ministeriums
  des  Innern,  das  Medizinalwesen  als  einen  der  wichtigsten
  Zweige  der  Staatspolizei,  demselben  zur  Besorgung  und
obersten  Leitung  übergeben.  Bei  diesem  Unserm  Ministerium
haben  Wir  gegenwärtig  in  der  Section  der  Polizei  ein  eigenes
Medizinalbüreau  errichtet,  und  die  erforderlichen  Weisungen  erlassen,
  damit  das  Medizinalwesen  dem  von  Uns  genehmigten
Plane  gemäß,  systematisch  bearbeitet,  in  allen  Theilen  Unseres
Reiches  in  homogene  Anwendung  treten  kann.

Von  Unsern  Kreiscommissariaten,  Medizinalräthen,  Gerichtsärzten,
  Polizeistellen  und  dem  gesammten  ärztlichen  Personale
  erwarten  Wir  die  thätigste  Mitwirkung  nach  der  Geschäftssphäre
  eines  jeden,  um  in  diesem  wichtigen  Gegenstande
Uns  sowohl,  als  Unsern  getreuen  Unterthanen  die  Früchte  des
Erfolges  zu  sichern.

München,  den  8.  September  1808.

Reg.-Bl.  v.  J.  1803.  St.  LVI.  Bd.  II.  S.  2189.
        <pb n="27" />
        Erste  Abtheilung.
        <pb n="28" />
        <pb n="29" />
        Erste  Abtheilung.

Private  Medizin.

—.

Erster  Artikel.

Die  ärztliche  Praxis  und  die  praktischen  Werzte.

Die  Ausübung  der  (Menschen-)  Arzneikunde  mit  Inbegriff
der  gesammten  Chirurgie  und  der  operativen  Geburtshilfe  ist  seit
dem  1.  Oktober  1843  ausschließlich  nur  den  wissenschaftlich  gebildeten,
  förmlich  promovirten  Aerzten  zugestanden.

Es  gehören  hieher  vor  allem  die  praktischen  Aerzte,  dann
die  im  Staatsdienste  stehenden  Aerzte  (die  Gerichtsärzte,  Kreis-Medizinalräthe,
  Obermedizinalräthe,  Professoren  der  Medizin
1.  s.  w.),  welchen  die  ärztliche  Praxis  Kraft  ihres  Amtes  zusteht.

Jeder  Inländer,  welcher  von  der  medizinischen  Fakultät
einer  der  drei  Landesuniversitäten  (München,  Würzburg,  Erlangen)
  nach  Vollendung  der  vorgeschriebenen  Studien  den  Doktorgrad
  aus  der  gesammten  Arzneikunde  erlangt  und  hiebei  den
vorgeschriebenen  Prüfungen  sich  unterworfen  hat,  ist  hiemit  befähiget,
  um  Zulassung  zur  ärztlichen  Praxis  in  ihrem  ganzen
Umfange,  so  wie  um  Anstellung  in  der  medizinisch-polizeilichen
und  medizinisch-forensen  Sphäre  des  Staatsdienstes  sich  zu
bewerben.

Außer  den  Universttätsstipendien  ertheilt  die  kgl.  Staats-Regierung
  alljährlich  einer  Anzahl  von  angehenden  Aerzten  Reisestipendien.
        <pb n="30" />
        —

Angehende  Aerzte  finden  Gelegenheit  als  Assistenzärzte  an
den  klinischen  Anstalten  der  Universitäten  und  an  städtischen
Krankenhäusern  sich  praktisch  weiter  auszubilden.

Vielbeschäftigte  praktische  Aerzte  können  sich  unter  gewissen
Beschränkungen  Privat-Assistenten  halten.

Die  ärztliche  Praxis  ist  in  Bayern  nicht  frei  gegeben,  d.  h.
der  angehende  Arzt  darf  nicht  sofort  an  jedem  beliebigen  Orte
die  Praxis  ausüben,  sondern  er  hat  sein  diesfallsiges  Gesuch
bei  der  Kammer  des  Innern  einer  der  acht  Kreisregierungen
einzureichen,  welche  dasselbe  zu  bescheiden  und  dabei  auf  eine
den  Anforderungen  ver  Oertlichkeit  und  der  Volksmenge  entsprechende
  Vertheilung  des  ärzlichen  Personals  Bedacht  zu  nehmen
  hat.

Die  Praxis  der  promovirten  Aerzte,  wie  des  ärztlichen
Personals  überhaupt,  ist  aber  nicht  auf  den  Ort  oder  Distrikt,
für  welchen  sie  aufgestellt  sind,  beschränkt,  sondern  sie  können
von  ihrem  Wohnsitze  aus  überall  ihre  Kunst  ausüben,  wohin
man  sie  immer  zum  Beistande  ruft.

Keinem  angehenden  praktischen  Arzte  wird  die  Bewilligung
zur  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis  ertheilt,  bevor  er  sich  nicht
über  den  Beitritt  zu  dem  Pensionsvereine  für  Wittwen  und
Waisen  bayerischer  Arzte  ausgewiesen  hat.

Die  Erwerbung  einer  Bader-Concession  durch  einen  promovirten
  Arzt  an  einem  Orte  berechtigt  denselben  nicht  zur
gleichzeitigen  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis  daselbst,  sondern
er  bedarf  dazu  auch  in  solchem  Falle  der  Bewilligung  der  vorgesetzten
  Regierung.

Den  in  den  ärmeren  Bezirken  aufgestellten  praktischen  Aerzten
wird  aus  Distrikts=  oder  Kreiomitteln  eine  jährliche  Remuneration
  mit  der  Verpflichtung  zur  unentgeltlichen  Behandlung  der
Armen  ausgeworfen.

Die  Bewilligung  zur  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis  in
der  Haupt=  und  Residenzstadt  München  und  in  den  Städten
I.  Klasse  des  Königreichs  darf  nur  solchen  Aerzten  ertheilt  werden,
welche  vorher  wenigstens  drei  Jahre  lang  die  Praxis  auf  dem
Lande  ausgeübt  haben.

Die  praktischen  Aerzte  stehen  unter  der  betreffenden  Distriktspolizeibehörde
  und  dem  Physikate,  und  werden  bei  dem
Antritte  ihrer  Praxis  von  der  ersteren  unter  Zuziehung  des
Gerichtsarztes  eidlich  verpflichtet.
        <pb n="31" />
        23

Die  praktischen  Aerzte  werden  alljährlich  von  der  Distrikts-Polizeibehörde
  und  dem  Physikate,  und  revisorisch  von  der  kgl.
Kreisregierung  K.  d.  J.  gqualifizirt.  Die  Qualifikationslisten
werden  dem  kgl.  Staatsministerium  des  Innern  vorgelegt.

Jeder  praktische  Arzt,  wenn  er  sich  von  dem  ihm  bestimmten
  Wohnorte  länger  als  drei  Tage  entfernt,  ist  verbunden,
nicht  nur  seine  Entfernung,  sondern  auch  die  für  die  Dauer
seiner  Abwesenheit  veranlaßte  Stellvertretung  dem  Physikate  und
der  vorgesetzten  Distriktspolizeibehörde  vor  seiner  Abreise  anzuzeigen.


Dieselben  haben  ihre  Anstände,  Klagen  und  dergleichen  zunächst
  an  den  Gerichtsarzt  zu  dirigiren.  Nur  wenn  diese  von
dem  Gerichtsarzte  erweislich  nicht  hinlänglich  gewürdigt  werden,
  steht  der  Recurs  zur  Regierung  offen.

Sie  haben  über  das  Auftreten  epidemischer  Krankheiten,
über  die  drohende  Verbreitung  ansteckender  Uebel,  z.  B.  der
Krätze  und  Luftseuche,  so  wie  über  alle  die  Sicherheit  gefährdende
  Krankheiten,  z.  B.  Tollheit,  Hundswuth  u.  s.  w.  auf  der
Stelle  an  den  betreffenden  Gerichtsarzt  Anzeige  zu  erstatten,
im  Laufe  von  Epidemien  periodische  Rapporte  einzusenden,  und
den  Weisungen  des  Gerichtsarztes  und  der  Distriktspolizeibehörde
Folge  zu  leisten.

Sie  haben  ferner  am  Schlusse  des  Etatsjahres  dem  Gerichtsarzte
  eine  summarische  Uebersicht  über  die  im  abgewichenen
Jahre  behandelten  und  beobachteten  Krankheiten,  deren  Charakter,
  Ursachen  und  Verlauf  unter  spezieller  Beschreibung  der
interessanten  und  wichtigeren  Fälle  vorzulegen,  und  diesem  Rapporte
  zugleich  eine  Notiz  über  die  Medizinalpolizei  des  Aufenthaltsortes
  anzuhängen,  worin  sowohl  über  den  Vollzug  der  bestehenden
  Verordnungen,  als  auch  über  die  herrschenden  Mängel
und  Bedürfnisse,  so  wie  deren  Abhilfe  Näheres  anzugeben  ist.

Die  praktischen  Aerzte  haben  die  Rechte  und  Befugnisse
des  untergeordneten  ärztlichen  und  Hilfpersonals  zu  achten  und
bei  jedem  zu  ihrer  Kenntniß  gekommenen  Uebergriffe  desselben
Anzeige  bei  der  zuständigen  Behörde  zu  machen.

Sie  haben  zugleich  mit  den  Gerichtsärzten  die  Thätigkeit
der  Hebammen  zu  überwachen.  (Siehe:  die  Instruktion  für  die
Hebammen.)

Indem  die  praktischen  Aerzte  auf  diese  Art  die  Sanitätsbehörden
  in  der  öffentlichen  Gesundheitspflege  und  der  Ueber-
        <pb n="32" />
        24

wachung  des  unterärztlichen  Personals  zu  unterstützen  haben,
betheiligen  sie  sich  als  sachverständige  Zeugen  auch  an  der  me—
dizinisch  -forensen  Thätigkeit.

Die  praktischen  Aerzte  haben  sich  dann  mit  der  vollen  Ausübung
  der  gerichtlichen  Arzneiwissenschaft  und  medizinischen  Polizei
  zu  befassen,  wenn  sie  in  Abwesenheit  oder  im  Verhinderungsfalle
  des  Gerichtsarztes  zur  provisorischen  Verrichtung  der
Geschäfte  desselben  requirirt,  oder  wenn  sie  als  Physikats-Assistenten
  für  den  voraussichtlich  öfter  eintretenden  Fall  der  Krankheit
  oder  Verhinderung  des  ordentlichen  Gerichtsarztes  aufgestellt
  werden.  Im  ersteren  Falle  sind  sie  von  den  Untergerichten
oder  Polizeistellen  in  Specialverpflichtung  zu  nehmen,  im  anderen
  Fall  ein  für  allemal  zu  verpflichten.

Damit  den  praktischen  Aerzten  der  Verkehr  mit  den  Gerichtsärzten
  im  Interesse  der  Sanitätspolizei  möglichst  erleichtert
werde,  haben  dieselben  ihre  auf  den  Sanitätspolizeidienst  bezüglichen
  Anzeigen  durch  die  Ortspolizeibehörde  an  die  Gerichts-Aerzte
  zu  versenden.

Jeder  approbirte  Arzt,  Wundarzt  oder  Bader,  welcher  die
Behandlung  einer  Verwundung,  bei  der  ein  Verdacht  oder  die
Gewißheit  eines  vorgefallenen  Duells  besteht,  übernimmt,  hat
binnen  24  Stunden  hievon  bei  der  betreffenden  Polizeistelle
Anzeige  zu  erstatten.

Die  praktischen  Aerzte  sollen  untereinander  ein  freundschaftlich
  collegiales  Verfahren  beobachten;  sie  sollen  ihren  Patienten
die  freie  Wahl  in  Beschickung  der  Apotheken  überlassen.

Sie  dürfen  die  angesprochene  ärztliche  Hilfe  ohne  genügende
Entschuldigung  nicht  verweigern.

Sie  dürfen,  gleich  den  Apothekern  und  Hebammen,  ein  Geheimniß,
  zu  dessen  Kenntniß  sie  vermöge  ihres  Berufes  gelangt
sind,  unbefugt  Andern  nicht  mittheilen.

Dieselben  haben  die  bezüglich  des  Sanitätswesens  bestehenden
  Anordnungen,  namentlich  in  Ansehung  der  Pharmacopee,
der  Medizinal-Taxordnung,  der  Schutzpockenimpfung,  der  Aufsicht
  auf  medizinische  Pfuschereien,  der  Anzeige  über  Verwundungen
  und  ähnliche  auf  eine  strafbare  Handlung  hindeutende
Fälle  2c.  gewissenhaft  zu  befolgen  und  einzuhalten.

In  den  den  k.  Kreisregierungen  nicht  unmittelbar  untergeordneten,
  also  einem  Polizeidistrikte  einverleibten  Städten  und
Märkten  mit  magistratischer  Verfassung  ist  der  praktische  Arzt,
        <pb n="33" />
        256

falls  der  Gerichtsarzt  in  dem  Orte  sich  nicht  befinden  sollte,
eines  der  Mitglieder  des  Lokal-Armenpflegschaftsrathes.

Die  praktischen  Aerzte  sind  vermöge  ihres  öffentlichen  Berufes
  verpflichtet,  den  in  dem  Armenstatus  ausgenommenen
Personen  die  erforderliche  Pflege  mit  der  gewissenhaftesten  Sorgfalt
  zu  verschaffen.  Denjenigen  Aerzten,  welche  nicht  schon  durch
ihr  Amt  zur  unentgeltlichen  Behandlung  der  armen  Kranken
verbunden  sind,  bleibt  es  unverwehrt,  für  ihre  Bemühungen
mäßige  Honorare  in  Anrechnung  zu  bringen.  Die  Armenpflegen
treffen  mit  den  Aerzten  hinsichtlich  der  Behandlung  der  armen
Kranken  die  geeignete  Uebereinkunft.

In  größeren  Städten  sind  eigene  Armenärzte  bestellt.  (Siehe
den  Artikel:  ärztliche  Armenpflege.)

Den  praktischen  Aerzten  kommt  nach  den  Gerichtsärzten
zunächst  die  Vornahme  der  Leichenschau  zu.

Bei  der  Vornahme  von  Leichenöffnungen  haben  dieselben
gewisse  Cautelen  zu  beobachten.  (Siehe  den  Artikel:  Leichenschau.)

Zur  untern  Visitationscommission  der  Conscribirten  kann
neben  dem  Gerichtsarzte  statt  eines  Wundarztes  auch  ein  praktischer
  Arzt  berufen  werden.  (Siehe  den  Artikel:  die  Conscription
  in  ärztlicher  Beziehung.)

Ueber  die  Verhältnisse  der  praktischen  Aerzte  zur  Landwehr
siehe  den  Artikel:  die  Landwehr  in  ärztlicher  Beziehung.

In  Orten,  welche  von  einer  Haupt=  oder  Filialapotheke  zu
weit  entfernt  sind,  dürfen  die  praktischen  Aerzte  Handapotheken
führen.

Außerdem  ist  jedem  ärztlichen  Individuum  gestattet  12  namentlich
  bezeichnete  bei  Nothfällen  unentbehrliche  Mittel  zu  führen,
  welche  sie  aber  an  die  von  ihnen  behandelten  Kranken  nur
dann  selbst  dispensiren  dürfen,  wenn  in  dem  Wohn=  oder  Aufenthaltsorte
  des  Kranken  sich  eine  Apotheke  nicht  befindet,  und
zugleich  der  behandelnde  Arzt  das  von  ihm  zu  verordnende  Arzneimittel
  in  dem  Augenblicke  des  Bedarfs  eben  bei  sich  führt.

Die  Vornahme  der  öffentlichen  Schutzpockenimpfung  ist  den
Gerichtsärzten  übertragen,  jedoch  steht  die  Befugniß,  Privat-Impfungen
  vorzunehmen,  allen  zur  Praxis  berechtigten  Aerzten
zu.  Dasselbe  gilt  von  der  Revaccination.  (Siehe  den  Artikel:
Schutzpockenimpfung  und  Revaccination.)

Die  Ausübung  der  Homöopathie  ist  in  Bayern  gestattet,
jedoch  haben  die  zur  Praxis  berechtigten  homöopathischen  Aerzte
        <pb n="34" />
        26

allen  jenen  Verpflichtungen  nachzukommen,  welche  den  übrigen
Aerzten  auferlegt  sind.

Alle  Militärärzte,  nunmehr  sämmitlich  gebildete  promovirte
Aerzte,  welche  in  ihren  Garnisonen  Civilpraxis  ausüben  wollen,
erhalten  die  Erlaubniß  dazu,  wenn  sie  bei  den  vorgesetzten  Polizeistellen
  und  den  Gerichtsärzten  die  erforderlichen  Urkunden,
nämlich  das  Universitäts-Absolutorium,  das  Doktordiplom  u.  s.  w.
vorgelegt  und  den  vorgeschriebenen  Berufseid  geleistet  haben.

Die  Erlaubniß  zur  Civilpraxis  gilt  jedoch  nur  für  die
Dauer  des  Aufenthalts  in  einer  Garnison  und  begründet  keinen
Anspruch  auf  Civilpraxis  bei  dem  Austritte  aus  dem  Militärdienst.

Bezüglich  der  licentia  practicandi  der  Privatdocenten  an
den  medizinischen  Fakultäten  der  drei  Landesuniversitäten  hat
jenes  Verfahren  analoge  Anwendung  zu  finden,  welches  hinsichtlich
  der  Civilpraxis  der  Militärärzte  vorgeschrieben  ist.

Quiescirte  oder  nach  §.  19.  der  IX.  Verf.-Beil.  entlassene
Gerichtsärzte  sind  nicht  befugt,  die  ärztliche  Praxis  ohne  hiefür
erlangte  Erlaubniß  von  einem  andern  Orte,  als  ihrem  bisherigen
  Amtssitze  aus  fortzusetzen.  Aber  auch  die  Befugniß  zur
ärztlichen  Praxis  eines  Quiescenten  oder  Entlassenen  am  bisherigen
  Amtssitze  erscheint  mit  dem  Eintritte  der  Quiescenz
oder  Entlassung  als  erloschen  und  muß  die  deffallsige  Erlaubniß
  erst  wieder  erlangt  werden.

Im  Auslande  domicilirten  an  der  Grenze  des  Reichs  wohnenden
  Aerzten  und  Chirurgen  ist  die  Praxis  auf  bayerischem
Gebiete  gestattet,  wenn  sie  sich  über  die  in  ihrem  Vaterlande
vorgeschriebene  Prüfung  gehörig  legitimiren.  Uebrigens  bleibt
diese  Praxis  immerhin  durch  das  reciproke  Benehmen  des  betreffenden
  Staates  bedingt.

Die  Verehelichungs-Gesuche  der  praktischen  Aerzte  als
solche  sind  nach  den  Bestimmungen  des  §.  9.  Ziff.  1.  lit.  a.  resp.
nach  §.  2.  Ziff.  IV.  des  revidirten  Ansässigmachungs-Gesetzes
vom  1.  Juli  1834  zu  beurtheilen.

Die  zur  Praxis  berechtigten  Aerzte  in  Bayern  haben  Vereine
  gebildet.  In  jedem  der  acht  Regierungsbezirke  besteht  ein
Kreisverein  und  eine  Anzahl  von  Bezirksvereinen;  jenen  stehen
Kreisausschüsse,  diesen  Bezirksausschüsse  vor,  in  der  Haupt=  und
Residenzstadt  München  besteht  ein  Centralausschuß  unter  dem
Namen:  ständiger  Ausschuß  bayerischer  Aerzte.  Zweck  dieser  Vereine
  ist  Wahrung  der  Würde  des  ärztlichen  Standes  insbeson-
        <pb n="35" />
        27

dere  durch  Förderung  der  Collegialität  und  der  wissenschaftlichen
Fortbildung.  Der  Beitritt  zu  diesen  Vereinen  ist  ein  freiwilliger.
Amtliche  Erlasse  bezüglich  dieser  Vereine  bestehen  nicht.

Im  Jahre  1852  gründeten  die  bayerischen  Aerzte  für  ihre
hinterlassenen  Wittwen  und  Waisen  einen  Pensionsverein,  welcher
  unter  dem  29.  Juni  1852  die  allerhöchst  landesherrliche
Genehmigung  erhielt.

Ein  beabsichtigter  Hilfsverein  zur  Unterstützung  unverschuldet
in  Noth  gekommener  bayerischer  Aerzte  ist  bis  jetzt  nicht  zu
Stande  gekommen.

Eine  Instruktion  für  die  praktischen  Aerzte  im  Königreiche
Bayern  ist  bisher  nicht  erschienen.

1.

Die  Ausübung  der  Aczueihunde  steht  ausschließlich  den

promovirten  Terzten  zu.

S.  1.

K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  21.  Juni  1843,  Baderordnung  für

das  Königreich  Bayern  betr.

(Regierungsblatt  v.  J.  1843.  S.  489.)
Aus  zug.

Titel  I.  §.  1.  Die  Ausübung  der  Arzneikunde  mit  Inbegriff
  der  gesammten  Chirurgie  und  der  operativen  Geburtshilfe
  soll  fortan  ausschließlich  nur  wissenschaftlich  gebildeten,
förmlich  promovirten  Aerzten,  unter  genauester  Beachtung  der
in  Unserer  Verordnung  über  das  Studium  der  Medizin  vom
30.  Mai  l.  J.  desfalls  kundgegebenen  Bestimmungen  zugestanden,
  und  von  dem  Badergewerbe  gänzlich  getrennt  werden.

Titel  IV.  §.  33.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem
1.  Oktober  l.  J.  in  Wirksamkeit.  Dieselbe  ist  aber  in  Bezug
auf  die  Verhältnisse  der  bis  dahin  bereits  approbirten  chirurgischen
  Magister,  Landärzte,  Chirurgen  und  Bader,  so  wie  in
Bezug  auf  diejenigen  Individuen,  welche  wegen  Erlangung  des
chirurgischen  Magister-Grades  die  Bewilligung  zum  Uebertritte
an  eine  Hochschule  bereits  erhalten  haben,  ohne  rückwirkende
Kraft;  vielmehr  hat  es  rücksichtlich  sämmtlicher  benannter  Individuen
  bei  den  einschlägigen  bisherigen  Normen  sein  Verbleiben.
  In  allen  übrigen  Beziehungen  dagegen  sind  gedachte  Normen
  als  aufgehoben  zu  betrachten.
        <pb n="36" />
        —

II.
Das  Studium  der  Medizin.

*
K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  30.  Mai  1843,  das  Studium  der
Medizin  betr.
(Regierungsblatt  v.  J.  1843.  S.  433.)

Königliche  Allerhöchste  Verordnung,
das  Studium  der  Medizin  betr.

Hudwig

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  vou  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  2c.  2c.

Wir  haben  die  Normen  über  das  Studium  der  Medizin
einer  sorgfätigen  Revision  unterstellen  lassen,  und  finden  Uns
bewogen,  nach  Einvernahme  Unseres  Obermedizinal-Ausschusses
  für  so  lange,  als  Wir  nicht  anders  bestimmen  werden,  zu
verordnen,  was  folgt:

Titel  l.
Allgemeine  Bestimmungen.
§.  1.

Jeder  Inländer,  welcher  von  der  medizinischen  Facultät
einer  der  drei  Landesuniversitäten  den  Doctorgrad  aus  der  gesammten
  Arzneikunde  erlangt,  und  hiebei  den  durch  §.  2.  gegenwärtiger
  Verordnung  vorgesehenen  besondern  Bedingungen
sich  unterworfen  hat,  ist  hiedurch  habilitirt,  um  Zulassung  zur
ärztlichen  Praxis  in  ihrem  ganzen  Umfange,  so  wie  um  Anstellung
  in  der  medizinisch-polizeilichen  und  medizinisch-forensen
Sphäre  des  Staatsdienstes  sich  zu  bewerben,  ohne  daß  es  von
seiner  Seite  der  Erstattung  einer  Proberelation  oder  der  Bestehung
  einer  besonderen  Staats-Concursprüfung  weiter  mehr
bedarf.

§.  2.

Die  Erlangung  des  Doctorgrades  aus  der  gesammten  Arzneikunde
  mit  den  durch  §.  1.  hieran  geknüpften  praktischen  Vortheilen
  ist  bedingt  durch  eine  mit  entsprechendem  Erfolge  bestandene
  Prüfung

1)  aus  den  naturwissenschaftlichen  Fächern,  unmittelbar  nach

Vollendung  des  vorschriftsmäßigen  zweijährigen  Lehrcurses
        <pb n="37" />
        29

der  allgemeinen  Wissenschaften  (medizinische  Admissions-Prüfung)
  —  ferner

2)  aus  der  gesammten  Medizin  in  vorzugsweise  theoretischer
Richtung  nach  vollendetem  dreijährigen  Fachstudium  (theoretische
  Prüfung)  —  endlich

3)  aus  der  gesammten  Medizin  in  vorzugsweise  praktischer
Richtung  nach  weiterer  zweijähriger  praktischer  Ausbildung
(Schlußprüfung).

Den  medizinischen  Facultäten  bleibt  unbenommen,  den
Doctorgrad  auch  in  der  bisher  üblich  gewesenen  Weise  und
resp.  nach  Vorschrift  der  Verordnung  vom  8.  Dezember  1808,
sohin  mit  Umgehung  der  durch  §.  2.  gegenwärtiger  Verordnung
desfalls  vorgesehenen  besonderen  Bedingungen  zu  ertheilen.

Solchen  Falles  sind  aber  mit  demselben  die  im  §.  1.  bestimmten
  praktischen  Vortheile  nicht  verbunden.

Titel  II.

Von  den  Prüfungs-Organen.
8.  4.

Die  Vornahme  der  genannten  Prüfungen  geschieht  an  je—
der  der  drei  Landes-Universitäten  durch  zwei  ständige  Senate,
wovon  der  Eine,  —  für  die  Admissions-Prüfung  bestimmte,  —
aus  einem  Vorstande  und  fünf  Beisitzern,  der  Andere  aber,  in
dessen  Competenz  die  theoretische  und  die  Schlußprüfung  fallen,
aus  einem  Vorstande,  einem  Stellvertreter  desselben,  acht  Beisitzern
  und  den  erforderlichen  Suppleanten  zu  bestehen  hat.

8.  5.

Die  Bildung  und  künftige  Ergänzung  dieser  Prüfungs-Senate
  geschieht  aus  der  Zahl  der  einschlägigen  ordentlichen
und  außerordentlichen  Universitäts-Professoren  durch  Unser
Ministerium  des  Innern  nach  gutachtlichem  Antrage  des  akademischen
  Senates,  welcher  deßfalls  mit  der  medizinischen  und
beziehungsweise  mit  der  philosophischen  Faculität  sich  in  das
geeignete  Benehmen  zu  setzen  hat.

Die  Senats-Vorstände  und  deren  Stellvertreter  bleiben
Unserer  unmittelbaren  Ernennung  jederzeit  vorbehalten.

§.  6.

Den  Prüfungs-Senaten  wird,  —  jedem  innerhalb  der

ihm  zugewiesenen  Sphäre  —  sowohl  die  Bescheidung  der  Ad-
        <pb n="38" />
        3P0—

missionsgesuche,  als  die  Vornahme  der  Prüfungen  selbst  und  die
Würdigung  ihrer  Ergebnisse  mit  allen  nach  der  Natur  der  Sache
hieran  sich  knüpfenden  Zuständigkeiten  überwiesen.

Bei  allen  Senats-Beschlüssen  hat  der  Vorstand  ein  selbstständiges
  und  bei  Stimmen-Gleichheit  ein  entscheidendes  Votum
  zu  führen.

Titel  Ill.
Von  der  medizinischen  Admissions-Prüfung.

S.  7.
Die  Admissions-Prüfung  findet  alljährlich  zweimal,  unmittelbar
  am  Schlusse  eines  jeden  Semesters  statt.

8.  8.

Jeder  angehende  Mediziner,  welcher  seiner  Zeit  um  Zu—
lassung  zur  ärztlichen  Praxis  im  Inlande,  oder  um  Anstellung
in  der  medizinisch-polizeilichen,  oder  medizinisch-forensen  Sphäre
des  bayerischen  Staatsdienstes  sich  zu  bewerben  gedenkt,  ist  gehalten,
  dieser  Prüfung  neben  der  philosophischen  Absolutorial-Prüfung,
  wie  selbe  im  §.  10.  der  unterm  4.  Februar  1842
von  Uns  genehmigten  Satzungen  über  das  Studium  der  allgemeinen
  Wissenschaften  vorgeschrieben  ist,  sich  zu  unterziehen.

8.  9.

Die  Zulassung  zur  medizinischen  Admissions-Prüfung  wird
bedingt:

1)  durch  Erfüllung  der  allgemeinen  Voraussetzungen  des
Uebertrittes  zum  Fachstudium,  jedoch  unter  der  Modification,
  daß  von  den  betreffenden  Candidaten  der  Besuch
der  in  §.  6.  der  vorerwähnten  Satzungen  unter  den  obligaten
  Fächern  aufgeführten  Vorlesungen  über  Anthropologie
  und  Psychologie,  dann  über  allgemeine  Naturgeschichte
  nicht  gefordert  werden  soll;  und

2)  durch  Vorlage  von  Frequentations-Zeugnissen  aus  den
in  §.  10.  aufgezählten  Fächern.

8.  10.

Die  gedachte  Prüfung  ist  öffentlich  und  mündlich.

Sie  findet  unter  dem  Vorsitze  des  Senats-Vorstandes  und
unter  gleichzeitiger  Anwesenheit  sämmtlicher  Beisitzer  in  Bezug
auf  jeden  Candidaten  gesondert  statt,  und  hat  während  einer
        <pb n="39" />
        31

ununterbrochenen  zweistündigen  Dauer  über  die  Fächer  der  Physik,
  der  allgemeinen  und  analytischen  Chemie  in  besonderer  Beziehung
  auf  organische  Körper,  der  Botanik,  der  Mineralogie
und  der  Zoologie  sich  zu  erstrecken.

8.  11.

Unmittelbar  nach  dem  Prüfungsakte  hat  die  jedesmalige
Beurtheilung  des  Ergebnisses  —  auf  vorgängige  Entfernung
des  betreffenden  Candidaten  und  der  etwa  anwesenden  Zuhörer
—  nach  Stimmenmehrheit  zu  geschehen.

Dieselbe  ist  lediglich  auf  die  Alternative  „befähigt"  oder
„nicht  befähigt“  zu  erstrecken.

S§.  12.

Für  befähigt  ist  der  Candidat  nur  dann  zu  erachten,  wenn
ihm  derjenige  Grad  naturwissenschaftlicher  Ausbildung  zur  Seite
steht,  welcher  von  einem  literaten  Aerzte  überhaupt  mit  Recht
gefordert  werden  kann.

§.  13.

Nach  Maaßgabe  des  Majoritäts-Beschlusses  wird  entweder
  das  Admissions-Zeugniß  ungesäumt  ausgefertiget,  oder  dem
Candidaten  die  schriftliche  Weisung  ertheilt,  das  Studium  der
Naturwissenschaften  mindest  während  eines  weiteren  Semesters
noch  fortzusetzen.

8.  14.

Eine  spätere  Wiederholung  der  medizinischen  Admissions-Prüfung
  kann  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  jedenfalls  nur  an  derjenigen
  Hochschule  geschehen,  an  welcher  die  erstmalige  Prüfung
erfolglos  statt  gefunden  hat.

Titel  IV.
Von  der  theoretischen  Prüfung.
§S.  15
Vorbedingungen  der  Zulassung  zur  theoretischen  Prüfung  sind:
1)  das  Admissions-Zeugniß  (§.  13.),
2)  der  Nachweis  über  vollendetes  dreijähriges  Fachstudium,  und
3)  Frequentations-Zeugnisse  aus  den  sämmtlichen  im  §.  21.
aufgeführten  Fächern.
§.  16.
Die  theoretische  Prüfung  wird  jährlich  zweimal,  unmittel-
        <pb n="40" />
        32

bar  am  Schlusse  eines  jeden  Semesters  abgehalten,  und  zerfällt
  in  Vornahme  praktischer  Uebungen  auf  dem  anatomischen
Theater  und  in  ein  mündliches  Examen.

8.  17.

Die  Uebungen  auf  dem  anatomischen  Theater  haben  in
ununterbrochener  und  gleichzeitiger  Anwesenheit  zweier  Senats-Suppleanten
  —  nämlich  des  einschlägigen  Fachlehrers  als  Examinators
  und  eines  anderen  kontrolirenden  Facultätsmitgliedes
—  öffentlich  stattzufinden,  und  umfassen

1)  die  Eröffnung  einer  der  größern  Höhlen  des  Körpers  mit
Demonstration  der  Jorm,  Lage  und  Verbindung  der  darin
  befindlichen  Eingeweide,  und

2)  die  Demonstration  eines  von  dem  Candidaten  unter  Aufsicht
  verfertigten,  dann  eines  oder  einiger  anderer  ihm
vorzulegender  osteologischer,  angiologischer  oder  neurologischer
  Präparate.

8.  18.

Die  Würdigung  des  Ergebnisses  steht  nach  der  Alternative
„befähigt“  oder  „nicht  befähigt“  dem  Examinator  ausschließlich
  zu.

8.  19.

Candidaten,  welche  hiebei  als  nicht  befähigt  erkannt  werden,
  sind  zur  mündlichen  Prüfung  nicht  weiter  mehr  zuzulassen,
sondern  mit  den  durch  §.  24.  näher  bestimmten  Wirkungen  sogleich
  als  rejicirt  zu  betrachten.

S§.  20.

Solche  Candidaten  können  jedoch  zum  Behufe  möglicher
Abwendung  dieses  Präjudizes  eine  alsbaldige  Wiederholung  des
durch  §.  17.  vorgeschriebenen  Prüfungsactes  für  sich  in  Anspruch
  nehmen.

Derlei  außerordentliche  Prüfungen  sind  jederzeit  unter  dem
Vorsitze  des  Senatsvorstandes  und  in  Beisein  von  vier  Mitgliedern
  des  Prüfungssenates,  übrigens  aber,  sofern  nicht  besondere
  Bedenken  dagegen  obwalten,  durch  den  bisherigen  Examinator
  abzuhalten.

Dem  letzteren  kömmt  bei  der  nach  Stimmenmehrheit  zu
schöpfenden  Beurtheilung  des  Ergebnisses  in  diesem  Ausnahmsfalle
  lediglich  eine  berathende  Stimme  zu.

8.  21.
Das  mündliche  Examen  findet,  wie  bei  der  Admissions-
        <pb n="41" />
        33

Prüfung,  öffentlich  und  in  Bezug  auf  jeden  einzelnen  Candidaten
  gesondert  statt,  und  hat  während  einer  zweistündigen  Dauer
auf  nachstehende  Disciplinen  sich  zu  erstrecken:
1)  Anatomie  und  Physiologie,
2)  Pharmacie  mit  Einschluß  der  pharmaceutischen  Botanik
und  verbunden  mit  Bestimmung  vorzuzeigender  Arzneikörper,
3)  allgemeine  Pathologie  und  Therapie,
4)  spezielle  Pathologie  und  Therapie  und  materia  medica,
5)  Chirurgie,
6)  Geburtshilfe,
7)  Veterinärkunde,
8)  gerichtliche  Medizin  und  medizinische  Polizei.
§.  22.

Der  Prüfungssenat  wird  hiebei  zur  Erleichterung  seiner
Aufgabe  in  zwei,  aus  je  vier  Beisitzern  bestehende  Sektionen
unter  dem  Vorsitze  des  Vorstandes  und  beziehungsweise  seines
Stellvertreters  sich  theilen,  wonach  alsdann  jeder  Candidat  die
zweistündige  Prüfung  zur  Hälfte  vor  der  einen  und  zur  Hälfte
vor  der  andern  Sektion  zu  erstehen  hat.

Die  sämmtlichen  Sektionsglieder  sind  auch  hier  zur  ununterbrochenen
  Anwesenheit  während  des  ganzen  Prüfungs-Aktes
verbunden.

8.  23.

Die  Würdigung  des  Ergebnisses  der  mündlichen  Prüfung
geschieht  nach  Analogie  des  §.  11.;  jedoch  wird  dabei  die  Stimmenmehrheit
  nicht  für  jede  Sektion  besonders,  sondern  durch
Combinirung  der  von  sämmtlichen  Senatsgliedern  in  beiden  Sektionen
  geführten  Stimmen  ermittelt.

8.  24.

Nach  Maaßgabe  des  Gesammtresultates  ist  sodann  entweder
  das  Absolutorialzeugniß  an  den  Candidaten  auszufertigen,
oder  derselbe  zur  Fortsetzung  seiner  theoretischen  Studien  anzuweisen.


Rejicirte  Candidaten  dürfen  in  der  Regel  erst  nach  Umfluß
eines  Jahres,  und  nur  ausnahmsweise  dann,  wenn  die  Majorität
  des  Prüfungssenates  besondere  Bestimmungsgründe  hiefür
gegeben  erachtet,  nach  Umfluß  eines  halben  Jahres  zu  einer
neuen  Prüfung  sich  melden,  für  deren  Vornahme  sodann  die

Competenzbestimmungen  des  §.  14.  analoge  Geltung  Fehaupten.
Med.  Verordn.
        <pb n="42" />
        34

Titel  V.

Von  der  Schlußprüfung.
§.  25.

Der  Schlußprüfung  hat  eine  weitere  zweijährige  praktische
Ausbildung  des  Candidaten  (biennium  practicum)  vorherzugehen.

Für  diesen  Behuf  dürfen  in  der  Regel  bloß  die  klinischen
Universitätsanstalten  benützt  werden,  um  hiemit  auch  das  Studium
  entsprechender  Spezialfächer  —  (der  Kinder-,  Augen-,
Geistes-,  syphilitischen  s.  a.  Krankheiten  2c.)  in  gehörige  Verbindung
  bringen  zu  können.

8.  26.

Nur  für  besondere  Ausnahmsfälle  kann  dispensationsweise
gestattet  werden,  einen  Theil  des  biennii  practici,  jedoch  nie—
mals  mehr  als  die  Hälfte  desselben,  in  Privat-Praxis,  d.  h.
in  entsprechender  Verwendung  unter  der  unmittelbaren  Leitung
eines  dem  Inlande  angehörenden  ausgezeichneten  praktischen
Arztes  zu  erstehen.

Die  Ertheilung  der  dießfälligen  Dispensationen  bleibt  Un—
serem  Ministerium  des  Innern  vorbehalten,  und  es  wird
demselben  hiebei  die  strengste  Würdigung  der  in  den  einzelnen
Fällen  geltend  gemachten  Dispensationsmotive  mit  steter  Rücksichtnahme
  auf  die  wissenschaftliche  und  sonstige  Qualifikation
des  zur  Aufnahme  des  Praktikanten  erbötigen  Arztes,  so  wie
auf  den  Umfang  seiner  ärztlichen  Praxis,  dann  auf  die  Zahl
der  von  demselben  bereits  beschäftigten  Practicanten  2c.  zur  besonderen
  Pflicht  gemacht.

S.  27.

Außer  dem  Nachweise  über  vorschriftsmäßige  Erstreckung
des  biennit  practici  hat  jeder  Candidat  zum  Behufe  der  Admission
  zur  Schlußprüfung  noch  weiter  in  Vorlage  zu  bringen:

1)  das  Absolutorialzeugniß  (§.  24.),

2)  rechtsgenügende  Zeugnisse  darüber,  daß  er  unter  Leitung
der  klinischen  Vorstände  bereits  mindest  drei  medizinische
und  drei  chirurgische  Krankheitsfälle  behandelt,  so  wie,
daß  er  in  gleicher  Weise  bei  drei  Geburten  assistirt
habe,  und

3)  die  zu  den  eben  erwähnten  Fällen  gehörenden,  von  ihm
selbst  verfaßten  Krankheits=  und  Geburtsgeschichten.
        <pb n="43" />
        —

8.  28.

In  Gemäßheit  des  8.  6.,  welcher  die  Bescheidung  der  Admissionsgesuche
  den  einschlägigen  Prüfungssenaten  überträgt,  haben
  Letztere  hiebei  insbesondere  die  in  §.  27.  (Ziffer  3.)  als
Belege  der  Admissionsgesuche  bezeichneten  Krankheits=  und  Geburtsgeschichten
  einer  genauen  Würdigung  zu  unterstellen,  und
bei  ungenügendem  Befunde  den  betreffenden  Candidaten  zum
Behufe  weiterer  wissenschaftlicher  Ausbildung  nach  Analogie  des
§.  46.  sogleich  die  Zurückweisung  zu  eröffnen.

Um  die  mit  der  Schlußprüfung  für  die  Facultäten  verbundene
  Geschäftsaufgabe  auf  das  ganze  Studienjahr  möglichst
gleichförmig  zu  vertheilen,  und  jede  Collision  mit  der  theoretischen
  Prüfung  zu  vermeiden,  werden  zur  Vornahme  der  Ersteren
  immer  die  Anfangstage  eines  jeden  Monates  bestimmt.

Uebrigens  bleibt  es  den  Prüfungssenats-Mitgliedern  unbenommen,
  bei  Unserem  Ministerium  des  Innern  durch  das
Organ  des  academischen  Senates  die  Ermächtigung  zu  einer
Abweichung  von  dieser  Regel  nachzusuchen,  sofern  sie  es  nach
den  Localverhältnissen  und  den  Anforderungen  ihrer  sonstigen
Berufsthätigkeit  für  wünschenswerth  erachten  sollten.

8.  30.

Die  Schlußprüfung  umfaßt  ganz  dieselben  Fächer,  welche
durch  §.  21.  für  die  theoretische  Prüfung  vorgeschrieben  sind.
Jedoch  ist  hier  von  den  Examinatoren  bei  der  Auswahl  der
Fragen,  so  wie  bei  Behandlung  des  ganzen  Prüfungsgeschäftes
jener  Standpunkt  vollendeter  wissenschaftlicher  und  praktischer
Befähigung  pflichtmäßig  in  das  Auge  zu  fassen,  welcher  den
durch  §.  1.  an  das  Prüfungsergebniß  geknüpften  wichtigen  praktischen
  Folgen  entspricht.

§.  31.

Die  gedachte  Prüfung  erstreckt  sich  auf  praktische  Uebungen
im  Gebiete  der  Chirurgie  und  Geburtshilfe  dann  auf  theils
mündliche,  theils  schriftliche  Beantwortung  gegebener  Fragen.

§.  32.

Sowohl  die  praktischen  Uebungen  im  Gebiete  der  Chirurgie,
als  die  im  Gebiete  der  Geburtshilfe  haben  jede  für  sich  in
einem  gesonderten  Akte  statt  zu  finden.

Sie  umfassen  in  erster  Beziehung  die  Vornahme  von  drei

3*
        <pb n="44" />
        35—4

der  wichtigeren  chirurgischen  Operationen  an  der  Leiche,  dann
die  Anlegung  von  drei  Verbänden  am  Phantome  oder  an  Lebenden,
  in  letzter  Beziehung  aber  die  Vornahme  von  drei  der
wichtigeren  hebärztlichen  Operationen  am  Phantome.

§.  33.

Rücksichtlich  der  zur  Leitung  dieser  Uebungen  berufenen
Prüfungsorgane  und  ihrer  Competenz  in  Schöpfung  des  Befähigungsausspruches,
  so  wie  bezüglich  der  streng  präjudiziellen
Natur  dieses  Ausspruches  in  Absicht  auf  weitere  Zulassung  des
Examinanden  zur  mündlichen  und  schriftlichen  Prüfung,  endlich
rücksichtlich  der  Befugniß  der  rejicirten  Candidaten,  auf  den
Ausspruch  eines  außerordentlichen  Prüfungssenates  zu  compromittiren,
  treten  die  Bestimmungen  der  §§.  17  —  20  in  analoge
  Geltung.

§.  34.

Die  mündliche  Prüfung  richtet  sich  nach  Analogie  der  in
den  §§.  11,  21,  22.  und  23.  gegebenen  Vorschriften,  und  es
sind  diejenigen  Candidaten,  welche  nach  dem  Ergebnisse  derselben
  als  nicht  befähigt  erkannt  werden,  zur  schriftlichen  Prüfung
  nicht  weiter  mehr  zuzulassen,  sondern  sogleich  als  rejicirt
zu  betrachten.

§.  35.

Die  schriftliche  Prüfung  geschieht  jedesmal  in  einem  für
sämmtliche  admittirte  Candidaten  gemeinschaftlichen  Akte  bei  verschlossenen
  Thüren.

Sie  dauert  vier  Tage,  und  es  sind  an  jedem  Tage  acht
Stunden  —  vier  des  Vormittags  und  vier  des  Nachmittags  —
dem  Prüfungsgeschäfte  ununterbrochen  zu  widmen,  und  auf  die
im  §.  21.  benannten  acht  Disciplinen  gleichmäßig  zu  vertheilen,
so  daß  also  auf  jede  dieser  Disciplinen  vier  volle  Stunden  zu
verwenden  kommen.

8.  36.

Die  sämmtlichen  zu  einer  Disciplin  gehörigen  Fragen  werden
  den  Candidaten  an  dem  betreffenden  Vor=  oder  Nachmittage
  sogleich  bei  dem  Beginne  des  Prüfungsgeschäftes  jederzeit
auf  einmal  zur  Beantwortung  vorgelegt.  Ihre  Auswahl  bestimmt
  sich  durch  jedesmalige  Ziehung  aus  einer  Urne,  welche
zu  diesem  Behufe  in  Bereitschaft  zu  setzen  ist,  und  eine  hinlänglich
  große  Anzahl  von  dem  Prüfungssenate  vorher  zu  ent-
        <pb n="45" />
        37

werfender  Fragen  aus  der  für  den  Tag  eben  treffenden  Disciplin
  auf  verschlossenen  Zetteln  enthalten  soll.

§.  37.

Die  Candidaten  sind  gehalten,  das  jedesmal  gegebene  Themaohne
  Benützung  von  Compendien,  Collegienheften  oder  sonstigen
wie  immer  Namen  habenden  literarischen  Hilfsmitteln  innerhalb
der  vorgezeichneten  vierstündigen  Frist  zu  bearbeiten.

Sie  haben  jedes  deliberatorischen  Benehmens  sowohl  unter
einander,  als  mit  Dritten  hiebei  sich  zu  enthalten.

Auch  darf  kein  Candidat  vor  definitiver  Ablieferung  seines
Elaborates  aus  dem  Prüfungslocale  entlassen  werden.

8.  38.

Während  der  ganzen  Dauer  des  Prüfungsactes  muß  mindest
  je  ein  Mitglied  des  Prüfungssenates  (ein  Beisitzer  oder
ein  Suppleant)  nach  einem  von  dem  Vorstande  festzusetzenden
Turnus  im  Prüfungssaale  zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung
anwesend  sein.

Auch  trägt  der  Vorstand  die  besondere  Verpflichtung  durch
zeitweise  persönliche  Nachsicht  von  dem  geregelten  Gange  des
Prüfungsgeschäftes  sich  unmittelbare  Ueberzeugung  zu  verschaffen.

§.  39.

Unterschleife  gegen  die  Bestimmungen  des  §.  37.  haben
für  den  Candidaten,  welcher  sie  sich,  sei  es  selbstständig  oder
als  Theilnehmer,  zu  Schulden  kommen  läßt,  die  unbedingte
Cassirung  des  Elaborates  zur  Folge,  bei  welchem  der  Unterschleif
  statt  gefunden  hat.

8.  40.

Die  Elaborate  sind  jedesmal  unmittelbar  nach  der  von
Seite  der  Candidaten  erfolgten  Ablieferung  derselben  durch  das
im  Prüfungssaale  ex  oflicio  anwesende  Mitglied  des  Prüfungssenates
  zu  paraphiren,  und  jedenfalls  noch  an  dem  nämlichen
  Tage  dem  Vorstande  zu  übergeben,  welcher  sie  gleichfalls
zu  paraphiren,  und  sodann  zum  Behufe  pflichtmäßiger  Würdigung
  unter  den  Senatsbeisitzern  in  Circulation  zu  setzen  hat.

8.  41.

Bei  der  Würdigung  wird  jede  Disciplin  —  ohne  Unterschied,
  ob  eine  oder  mehrere  Fragen  aus  selber  zu  beantworten
  waren  —  als  ein  Ganzes  behandelt  und  mit  einer  selbstständigen
  Note  nach  den  vier  Abstufungen
        <pb n="46" />
        —

ausgezeichnet  oder
sehr  gut  oder
genügend  oder
nicht  genügend  oder

Ñ
5
27

belegt.
8.  42.

Sind  auf  solche  Weise  die  Noten  für  die  einzelnen  Disciplinen
  durch  Majoritätsbeschluß  gefunden,  so  werden  die  Ziffergrößen
  derselben  in  Bezug  auf  jeden  Candidaten  besonders
addirt,  und  sodann  in  ihrer  Summe  durch  die  Zahl  8  (die
Summe  der  Disciplinen)  dividirt.  Der  erzielte  Quotient  gibt
sodann  den  Gesammtnotenziffer  an  die  Hand,  und  es  repräsentirt
  hiebei  insbesondere

1)  die  Zahl  1  bis  1¼  inclus.  die  1.  Classe  oder  die  der
Auszeichnung,

2)  die  Zahl  13/8  bis  2½4  inclus.  die  U.  Classe  oder  die  der
sehr  guten  Befähigung,

3)  die  Zahl  2⅜  bis  3¼  inclus.  die  III.  Classe  oder  die
der  genügenden  Befähigung,  und

4)  die  Zahl  38  bis  4  inclus.  die  IV.  Classe  oder  die  der
nicht  genügenden  Befähigung.

8.  43.

Hat  sich  der  Fall  ergeben,  daß  ein  Elaborat  in  Gemäßheit
des  §.  39.  cassirt  werden  mußte,  so  ist  die  einschlägige  Disciplin
  bei  dem  betheiligten  Candidaten  mit  der  vierten  Note  in
der  Gesammtberechnung  in  Ansatz  zu  bringen.

Gleiches  geschieht,  wenn  ein  Candidat  sein  Elaborat  gar
nicht  oder  nicht  rechtzeitig  eingeliefert  hat.

§.  44.

Erhellt  gelegentlich  der  Censur  unter  den  respektiven  Bearbeitungen
  zweier  oder  mehrerer  Candidaten  in  der  Art  eine
Uebereinstimmung  und  Gleichförmigkeit,  daß  selbe  nur  durch
stattgehabte  Collussionen  sich  erklären  läßt,  so  sind  sämmtliche
solche  Elaborate  ohne  weitere  Untersuchung  mit  den  eben  gedachten
  Wirkungen  zu  cassiren.

§.  45.

Die  Würdigung  des  Gesammtergebnisses  der  Schlußprüsung

geschieht  nach  Maaßgabe  der  von  dem  Candidaten
1)  bei  den  praktischen  Uebungen  im  Gebiete  der  Chirurgie,
        <pb n="47" />
        39

2)  bei  den  praktischen  Uebungen  im  Gebiete  der  Geburtshilfe,
3)  bei  dem  mündlichen  Examen,  und
4)  bei  den  schriftlichen  Bearbeitungen  an  den  Tag  gelegten

Befähigung.

 

8.  46.

Ein  Candidat  kann  nur  für  den  Fall,  daß  er  in  jeder
dieser  vier  Hauptabtheilungen  als  befähigt  sich  gezeigt  hat,  zur
Promotion  mit  den  durch  8.  1.  gegenwärtiger  Verordnung  hieran
geknüpften  praktischen  Vortheilen  zugelassen  werden.

Außerdem  ist  er  gehalten,  mindest  während  der  Dauer
eines  weiteren  halben  Jahres  an  einer  klinisch-praktischen  Universitätsanstalt
  seine  Ausbildung  fortzusetzen,  ehe  er  zur  wiederholten
  Erstehung  der  Schlußprüfung  zugelassen  werden  kann,
und  es  hat  solchen  Falles  die  Bestimmung  des  §.  14.  auch  hier
zur  analogen  Anwendung  zu  kommen.

.  47.

Rücksichtlich  des  Promotionsaktes,  welcher  gegebenen  Falles
  unmittelbar  an  die  Schlußprüfung  sich  anzureihen  hat,  dann
rücksichtlich  der  damit  in  Verbindung  stehenden  öffentlichen  Vertheidigung
  medizinischer  Sätze,  und  der  Ausarbeitung  einer
druckwürdigen  Dissertation,  hat  es  bei  den  Bestimmungen  der
Verordnung  vom  8.  Dezbr.  1808,  die  Prüfungen  ver  medizinischen
  Candidaten  und  ihre  Promotion  betreffend,  und  bei  der
bisherigen  Uebung  auch  fernerhin  sein  Verbleiben.

§.  48.

Gleiches  gilt  in  Bezug  auf  die  Ausfertigung  des  Doctor-Diplomes
  und  des  Generalattestates,  jedoch  mit  dem  Unterschiede,
  daß  da,  wo  die  Graduirung  auf  dem  Grunde  der  88.  1.
und  2.  gegenwärtiger  Verordnung  erfolgt,  die  dem  Doctorgrade
hienach  zukommende  praktische  Bedeutsamkeit  in  den  genannten
beiden  Documenten  durch  eine  besonderen  Beisatz  ausdrücklich
hervorzuheben  ist,  welcher  Beisatz  dagegen  bei  Promotionen,  die
nach  §.  3.  1.  c.  geschehen,  hinwegzufallen  hat.

Titel  VI.

Von  den  Prüfungsgebühren.
8.  49.
Für  die  medizinische  Admissionsprüfung  und  eben  so  für
die  theoredische  Prüfung  hat  jeder  Candidat  —  ohne  Räücksicht
        <pb n="48" />
        40

anf  den  günstigen  oder  ungünstigen  Erfolg  derselben  —  eine
Gebühr  von  22  fl.  an  die  Universitätskasse  zu  entrichten.

Die  Zulassung  zu  einer  außerordentlichen  Prüfung  im
Sinne  der  88.  20.  und  33.  unterliegt  einer  besonderen  in  eben
diese  Kasse  fließenden  Gebühr  von  11  fl.

Ueber  die  Verwendung  dieser  Gebühren  zur  Bestreitung
der  Examinationskosten  bleibt  Unsere  weitere  Entschließung
vorbehalten.

§.  50.

In  Bezug  auf  die  Gebühren  für  die  Schlußprüfungen,
resp.  für  die  Promotionen  hat  es  zur  Zeit  bei  den  Bestimmungen
  der  von  Uns  unterm  24.  Februar  v.  J.  genehmigten
Universitätssatzungen  §§.  119.  und  122.  sein  Bewenden.

Titel  VII.
Von  der  staatspolizeilichen  Oberausfsicht.

8.  51.

Die  Handhabung  der  staatspolizeilichen  Oberaufsicht  in
Bezug  auf  die  medizinische  Admissionsprüfung  sowohl,  als  auf
das  theoretische  und  Schlußexamen  ist  zunächst  dem  betreffenden
Prüfungssenats-Vorstande  überwiesen.

8.  52.

Der  betreffende  Vorstand  trägt  die  Verpflichtung,  den
pünktlichen  Vollzug  gegenwärtiger  Verordnung  in  allen  die
Thätigkeit  des  ihm  untergebenen  Senates  berührenden  Punkten
auf  das  Genaueste  zu  überwachen,  jeder  wahrgenommenen  Abweichung
  mit  allen  Befugnissen  und  Zuständigkeiten  eines  Collegialvorstandes
  entgegen  zu  treten,  und,  wenn  seine  dieffälligen
Bemühungen  erfolglos  bleiben  sollten,  dem  Ministerium  des
Innern  bei  eigener  Verantwortlichkeit  ungesäumt  Anzeige  hierüber

zu  machen.
§.  53.

Halbjährlich,  und  zwar  unmittelbar  nach  dem  jedesmaligen
Semesterschlusse  hat  jeder  Senatsvorstand  über  den  Umfang,
die  Behandlungsweise  und  den  Erfolg  des  Prüfungsgeschäftes
ausführlichen  Rechenschaftsbericht  an  das  genannte  Ministerium
zu  erstatten,  und  denselben  mit  den  Commissionsprotokollen,
dann  mit  einer  tabellarischen  Uebersicht  der  sämmtlichen  admittirten
  und  rejicirten  Candidaten,  beziehungsweise  unter  Angabe
der  von  denselben  erlangten  Notenklassen  zu  belegen.
        <pb n="49" />
        41

S.  54.

An  den,  dem  Senatsvorstande  durch  die  §§.  51  und  52.
überwiesenen  Zuständigkeiten  hat  auch  der  außerordentliche  Ministerialkommissär
  soweit  Antheil  zu  nehmen,  als  solches  seinem
instructionsmäßigen  Wirkungskreise  entspricht.

Demselben  liegt  bezüglich  der  Schlußprüfung  insbesondere
ob,  die  schriftlichen  Elaborate  der  Candidaten,  nachdem  der
Prüfungssenat  das  ihm  durch  die  88.  40—44.  übertragene
Censurgeschäft  vollendet  hat,  in  formeller  Beziehung  einer  nachträglichen
  Revision  zu  unterwerfen,  und  sich  zu  überzeugen,  ob
die  Beurtheilung  überall  mit  gleichmäßiger  Strenge,  und  unter
gehöriger  Beachtung  der  im  §.  44.  enthaltenen  Directiven  statt
gefunden  habe.

Zu  einer  Berichterstattung  an  das  Ministerium  des  Innern
  ist  derselbe  nur  bei  besonderen  Anlässen,  —  zunächst  bei
Wahrnahme  von  Vollzugsunregelmäßigkeiten  verpflichtet.

S.  55.

Die  durch  §.  53.  vorgeschriebenen  tabellarischen  Conspecte,
so  weit  sie  die  Ergebnisse  der  Schlußprüfung  umfassen,  sind  von
Seite  des  Ministeriums  des  Innern  den  sämmtlichen  Kreis-Regierungen,
  K.  d.  J.,  —  gegebenen  Falles  mit  Auszügen  aus
den  ordentlichen  oder  außerordentlichen  Commissionsberichten
(8§§.  52.,  53.  und  54.)  begleitet  —  jederzeit  mitzutheilen,  und
von  den  Regierungen  bei  Ausübung  der  durch  Unsere  Entschließung
  vom  6.  Juli  1835  im  Betreffe  der  Zulassung  zur
ärztlichen  Praxis  denselben  überwiesenen  Zuständigkeit  geeignet
zu  berücksichtigen.

Titel  VIII.
Transitorische  Bestimmungen.

8.  56.

Gegenwärtige  Verordnung  hat  von  dem  Beginne  des  bevorstehenden
  Wintersemesters  an,  also  mit  dem  19.  Oktober  1843
unter  nachstehenden  Modificationen  in  Wirksamkeit  zu  treten:

1)  Diejenigen  Candidaten,  welche  das  Studium  der  allgemeinen

Wissenschaften  mit  dem  Schlusse  des  Sommersemesters  1843

vollenden,  oder  früher  bereits  vollendet  haben,  sind  von  der

Erstehung  der  Admissions-Prüfung  entbunden,  und  es  ist
        <pb n="50" />
        die  Zuläßigkeit  ihres  Uebertrittes  zum  medizinischen  Fachstudium
  lediglich  nach  den  bisherigen  Normen  zu  beurtheilen.

2)  Mediziner,  welche  am  19.  Oktober  1843  bereits  im  Stadium
  des  biennü  practici  sich  befinden,  jedoch  dasselbe
noch  nicht  vollständig  zurückgelegt  haben,  sind  in  dieser  Beziehung
  an  die  besondere  Vorschrift  des  §.  25.  Abs.  II.
nur  für  den  noch  zu  erstreckenden  Rest  des  biennült  practici
gebunden.  Die  bis  zu  dem  bezeichneten  Momente  in  Privatpraxis
  hingebrachte  Zeit  soll  ihnen  daher  in  das  biennium
  practicum  mit  eingerechnet  werden.

3)  Zur  Erstehung  der  Schlußprüfung  bleiben  die  Mediziner
der  gedachten  Categorie  jedenfalls  ganz  nach  Maaßgabe  der
in  gegenwärtiger  Verordnung  gegebenen  Normen  —  bloß
mit  dem  einzigen  Unterschiede  verpflichtet,  daß  die  von  denselben
  hiefür  zu  entrichtenden,  und  nach  §.  49.  zu  verrechnenden
  und  zu  verwendenden  Gebühren  auf  den  Betrag  von
44  fl.  ermäßiget  werden.

4)  Diejenigen  Mediziner,  welche  vor  dem  1.  Oktober  1843
zwar  der  Proberelation,  nicht  aber  auch  dem  Staatsconcurse
sich  bereits  unterzogen  haben,  sind  zur  Erstehung  der  Schlußprüfung
  unter  der  Voraussetzung  verpflichtet,  daß  sie  zum
Staatsdienste  in  der  medizinisch-polizeilichen,  oder  medizinischforensen
  Sphäre  zu  aspiriren  gedenken.  Für  sie  bleibt  aber
diese  Schlußprüfung  lediglich  auf  das  schriftliche  Examen  nach
Maaßgabe  der  §8§.35  bis  44.  beschränkt,  und  es  ist  von  jeglicher
  Tax=  und  Gebührenerhebung  dabei  Umgang  zu  nehmen.
Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzuge  gegenwärtiger

  Verordnung  beauftragt.

München,  den  30.  April  1843.

Zu  §.  47  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  30.  Mai  1843,
das  Studium  der  Medizin  betr.
#.  3.

K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  8.  Dezember  1808,  die  Prüfungen
der  medizinischen  Candidaten  und  ihre  Prometionen  betr.
(Regierungsblatt  v.  J.  1808  B.  II.  S.  2909.)
Auszug.

F.  2.

h.  Zu  gleicher  Zeit  liefert  der  Candidat  in  lateinischer  Sprache

eine  Dissertation  über  einen  medizinischen,  oder  doch  einen
        <pb n="51" />
        43

mit  der  Heilkunde  in  näherer  Beziehung  stehenden  Gegenstand,
  der  Sektion  zur  Censur,  welche,  wenn  sie  approbirt
wird,  auf  Kosten  des  Candidaten  in  den  Druck  gelegt,  im  entgegengesetzten
  Falle  aber  von  dem  letztern  umgearbeitet  wird.
i.  Die  öffentliche  Vertheidigung  medizinischer  Sätze  und  des
Inhaltes  der  Dissertation,  welche  unmittelbar  der  Conferirung
  der  akademischen  Würden  voranzugehen  hat,  soll  den
öffentlichen  Beweis  sowohl  dafür  liefern,  daß  die  Dissertation
  des  Candidaten  wahres  Eigenthum  sei,  als  auch
überhaupt,  daß  er  die  erworbenen  Kenntnisse  gut  vorzutragen,
  und  mit  Fassung  und  Klugheit  auseinander  zu
setzen  verstehe.

Zu  dieser  Handlung  setzen  Wir  für  den  Candidaten  und
die  medizinische  Sektion  folgende  Gesetze  fest.
Für  den  Candidaten:

1)  daß  derselbe  die  zu  vertheidigenden  Sätze  vor  dem
Drucke  der  Censur  der  Sektion  unterlege;

2)  daß  ihm  dabei  die  Wahl  des  Präses  und  auch  die  der
Sprache  frei  stehe,  wobei  Wir  aber  die  lateinische  vorgezogen
  wünschen;

3)  daß  er  sich  zwar  die  Opponenten  wählen  könne,  doch
unter  denselben  wenigstens  ein  medizinischer  Professor,
ein  Doktor  der  Arzneiwissenschaft  und  ein  Candidat  sein
müsse.  Nebst  diesen  bleibt  die  Conkurrenz  zur  Opposition
  immer  in  der  gesetzlich  angewiesenen  Zeit  von
zwei  Stunden,  jedem  Sachverständigen  frei;

4)  daß  der  Candidat  die  Theses  dem  Rektor,  dem  Prokanzler,
  den  Senatoren  und  Sektions-Professoren  wenigstens
  einige  Tage  vor  der  Defension  selbst  zustelle,
am  Tage  derselben  aber  den  übrigen  Professoren  und
Anwesenden  durch  den  Pedell  übergeben  lasse.

Für  die  medizinische  Sektion:

1)  daß  ein  Exemplar  von  der  Dissertation  und  den  Thesen
zu  den  Examinationsakten  gehe,  und  zehn  Exemplare
jederzeit  durch  den  akademischen  Senat  an  Unser  geheimes
  Ministerium  des  Innern  eingeschickt  werden;

2)  daß  nie  mehr  als  zwei  Candidaten  zusammen  defendiren,
  wo  dann  die  Dauer  der  Defension  auf  drei  Stunden
  gesetzt  ist;
        <pb n="52" />
        4

3)  daß  die  Theses  einige  Tage  vor  der  Defension  ad  valvas
  academicas  mit  einer  Einladung  an  das  gesammte
literarische  Publikum  angeschlagen  werden.

8.  3.

Von  den  Promotionen.

a.  Die  Promotion  eines  Candidaten  zur  Würde  eine  Doktors
der  Arzneiwissenschaft  soll  ein  öffentlicher  und  mit  den  passenden
  Feierlichkeiten  begleiteter  Act  der  gesammten  Universität,
  vorzüglich  aber  der  medizinischen  Sektion  sein,
durch  welchen  diese  an  dem  zu  promovirenden  Candidaten
den,  zu  einem  der  interessantesten  Zwecke  der  Menschheit,
der  Besorgung  der  Gesundheit  der  einzelnen  Staatsbürger,
erforderlichen  Grad  der  wissenschaftlichen  Cultur  anerkennt.

b.  Zur  Erreichung  dieses  Zweckes  wollen  Wir  folgende  Anordnungen
  treffen:

1)  An  dem  hiezu  bestimmten  Tage  und  der  festgesetzten
Stunde  versammeln  sich  der  Rektor,  der  Prokanzler,  der
akademische  Senat  und  die  ganze  medizinische  Sektion
feierlich  in  der  Senatsstube  und  ziehen  mit  dem  Doktoranden
  in  den  akademischen  Saal;

2)  der  Sektionsvorstand  eröffnet  die  Promotion  mit  einer
kurzen  Rede,  worauf  der  gewählte  Präses  den  Doktoranden
  zur  Disputation  anführt;

3)  nach  geendeter  Disputation  und  nach  gelöster  Inauguralfrage
  des  Präses  und  jener  des  Doktoranden,  erzählt
  der  erste  den  Lebenslauf  des  Candidaten,  wovon
eine  Abschrift  den  Akten  beigegeben  wird  und  fordert
den  Prokanzler  zur  Ertheilung  der  Lizenziatenwürde  auf;

4)  dieser  läßt  von  dem  Doktoranden  die  Eidesformel,  welche
der  Universitätsnotar  vorzusprechen  hat,  beschwören  und
ertheilt  die  medizinische  Lizenziatenwürde;

5)  endlich  spricht  der  Vorstand  der  medizinischen  Sektion
feierlich  von  dem  Katheder  die  Erhebung  des  Lizenziaten
der  Medizin  zum  Doktor  aus,  empfiehlt  demselben  seine
Pflichten  und  stattet  dem  versammelten  Publikum  den
gebührenden  Dank  ab.

c.  Nachdem  der  Candidat  durch  eine  Reihe  von  theoretischen
und  praktischen  Prüfungen  gezeigt  hat,  daß  er  sich  zu  der

Würde  eines  graduirten  Doktors  der  Medizin  fähig  ge-
        <pb n="53" />
        406

macht,  so  muß  er  über  die  Erhebung  zu  dieser  Würde  sowohl,
  als  über  den  Grad  seines  Fleißes,  Fortganges  und
der  Auszeichnung,  mit  welcher  er  seine  Studien  anfing,
durchlief  und  vollendete,  ein  autorisirtes  und  beglaubigtes
Certifikat  erhalten.

d.  Das  Certifikat  der  Erhebung  zur  Doktorwürde  ist  ein

6

Diplom  in  forma  patenti,  welches  enthalten  muß:

1)  Unsern  Namen;

2)  den  Namen  des  Rektors,  Prokanzlers  und  Sektions-Vorstandes;


3)  die  Erwähnung  des  Präses,  der  Disputation,  der
Dissertation;

4)  die  Bezeichnung  der  Universität,  des  Jahres,  Monats
und  Tages  dieses  Aktes;

5)  den  Namen  des  neuen  Doktors  und  dessen  Geburtsort;

6)  die  Beziehung  auf  das  Absolutorium;

7)  bie  Unterschriften  des  Vorstandes  der  Sektion  und  aller
Professoren  derselben;

8)  die  Unterschriften  des  Rektors  und  Universitätsnotars;

9)  die  Fertigung  mit  dem  großen  Siegel  der  Universität
und  Sektion.

Da  dieses  Diplom  eigentlich  nur  die  Promotion  zum

Doktor  im  Allgemeinen  beurkundet,  dieser  aber  bei  vielen

Anlässen  von  dem  stufenweisen  Gange  der  Ausbildung,  dem

Grade  der  Vollendung  und  den  erworbenen  spezielleren

Kenntnissen  Rechenschaft  abzulegen  hat,  so  wird  zu  diesem

Zwecke  von  der  Sektion  und  dem  Rektor  ein  General-Attestat

oder  Absolutorium  ausgestellt,  in  welchem  angegeben  ist:

1)  Die  Vollendung  der  vorgeschriebenen  Vorbereitungsstudien
  aller  Art,  besonders  der  vollständigen  philosophischen
  Curse;

2)  die  ganze  Reihe  der  medizinischen  Studien  mit  den  aufeinander
  gefolgten  Semestern  und  den  in  einem  jeden
gehörten  Fächern,  zugleich  mit  den  Noten  der  oben  angeordneten
  Semestralprüfungen  und  der  Bezeichnung
der  jedesmaligen  Professoren;

3)  die  Noten  über  die  schriftlichen  Beantwortungen  (§.  2.
lit.  e.);

4)  die  Erwähnung  der  verfaßten  Krankengeschichten  und
behandelten  Kranken.  Im  Falle  des  Doktorats  der  Chi-
        <pb n="54" />
        46

rurgie  auch  die  Angabe  der  verrichteten  Operationen
und  des  angelegten  Verbandes;

5)  die  in  der  öffentlichen  mündlichen  Endeprüfung  aus
allen  medizinischen  Fächern  erhaltenen  Noten  (8.  2.
lit.  g.),  wobei  die  §.  1.  lit  a.  vorgeschriebene  Bezeichnung
  nach  den  drei  Classen  angewendet  wird;

6)  die  Angabe  der  gelieferten  Dissertation  und  das  Urtheil
der  medizinischen  Sektion  darüber;

7)  die  Erwähnung  der  Art  der  Auszeichnung  bei  den  öffentlichen
  Defension.

Diese  Absolutorien  werden  von  dem  Vorstande  der  Sektion,
allen  Professoren  derselben,  dann  von  dem  Rektor  und  Universitäts-Notar
  unterzeichnet  und  mit  dem  größern  Siegel  der  Universität
  und  Sektion  geschlossen  gefertigt.

f.  In  Hinsicht  der  Honorarien  für  die  Prüfungen  u.  dgl.
wollen  Wir  es  bis  auf  weiters  bei  Unserm  unterm  27.
Februar  1804  (Regierungsblatt  v.  J.  1804  St.  XXlI.
S.  526.)  genehmigten  Regulative  belassen.

Zu  §.  50  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  30.  Mai  1843,
das  Studium  der  Medizin  betr.

Nr.  2970.  8.  4.

Verordnung  vom  13.  Februar  1842,  die  revidirten  Vorschriften  für
die  Studierenden  an  den  Hochschulen  des  Königreiches  Bayern  betr.
Auszug.

§.  119.  Gebühren  für  den  medizinischen  Grad:
1)  Prüfungsgebühren  für  jeden  Bezugsberechtigten  ordentlichen
  Professor  der  Fakultät.  .  9  fl.  —  kr.
2)  Promotionsgebühren:
dem  Rektor
dem  Promotor  ......
1edemSenatsm1tgltede...  .
jedem  bezugsberechtigten  Zabullitzmitzlere
dem  Sekretir  ...
demPedell.
dem  Substituten
der  Fakultätskasse  .....
der  Bibliothee
für  Diplom  mit  Einschluß  des  Stempel  12

SeamSSe#  #

annnn
——.—.
        <pb n="55" />
        47

Bei  dem  chirurgischen  Doktorgrad  sind  jedem  bezugsberechtigten
  Professor  für  die  Prüfung  noch  weitere  2  fl.  und  außerdem
  als  Beitrag  3  fl.  zu  der  chirurgischen  Instrumentensammlung
  zu  entrichten.

§.  122.  Unter  der  Gebühr  des  Promotors  ist  auch  die
Inauguralfrage  und  die  Censur  der  Dissertation  begriffen.  Wo
mit  dem  Rektorate  die  Funktion  des  Prokanzlers  vereinigt  ist,
hat  derselbe  auch  die  für  diesen  angesetzte  Gebühr  zu  beziehen.

Die  Prüfungs=  und  Präsenzgelder  derjenigen  Mitglieder
der  Fakultät,  welche  nicht  persönlich  erscheinen,  fallen  der  Fakultätskasse
  anheim.

Dem  Conviktorium  und  der  Wittwenkasse  der  Universität
Erlangen  bleiben  die  bisherigen  Gebühren  vorbehalten.

Nr.  34,405.  r  5.

Ministerial-Entschließung  vom  3.  Jänner  1844,  den  Vollzug  der
allerhöchsten  Verordnung  über  das  Studium  der  Medizin  vom  30.  Mai
1843  —  hier  die  Verwendung  der  Prüfungsgebühren  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Ueber  Verwendung  der  Prüfungsgebühren,  welche  von  den
Candidaten  der  Medizin  nach  §.  49.  und  §.  56.  Abs.  3.  der
Verordnung  vom  30.  Mai  1843  zu  entrichten  sind,  haben  Se.
Majestät  der  König  für  so  lange  als  nicht  anders  verfügt
wird,  nachstehende  allerhöchste  Bestimmungen  zu  treffen  geruht:

I.  Von  den  Gebühren  für  die  Admissions-Prüfung  von  je

22  fl.  —  kr.  bezieht  jederzeit

1)  der  Senatsvorstaod  ,6  ..  4  fl.  —  kr.
2)  jeder  der  fünf  Besiter  3  st  —.  sohin

in  Summe  .  15  fl.  —  kr.
3)  der  Sekreirr  2  fül.  —  kr.
4)  der  Pedlel  fl.  —  kr.

Summe  22  fl.  —  kr.

II.  Die  für  die  theoretische  Prüfung  ebenfalls  mit  je  22  fl.
—  kr.  zu  entrichtenden  Gebühren  sollen  über  Abzug  von

je  4  fl.  —  kr.,  wovon  2  fl.  dem  Sekretär,  1  fl.  dem
Pedell  und  1  fl.  dem  Anatomiediener  zufallen,  alljährlich
admassirt,  und  unmittelbar  nach  dem  jedesmaligen  Schlusse
        <pb n="56" />
        —

des  Sommersemesters  in  unständigen  Remunerationen
unter  den  Mitgliedern  des  betreffenden  Prüfungs-Senates
vertheilt  werden.

Ueber  die  Frage,  welche  Mitglieder  und  in  welchem
Betrage  sie  an  diesen  Remunerationen  Antheil  zu  nehmen
haben,  werden  Seine  Majestät  der  König  auf  dem  Grunde
des  von  dem  Senatsvorstande  hierüber  abzugebenden  motivirten
  Gutachtens,  welches  mit  dem  nach  §.  53.  der
erwähnten  Verordnung  zu  erstattenden  Rechenschaftsberichte
in  Verbindung  zu  bringen  ist,  jederzeit  besondere  allerhöchste
  Anordnung  treffen,  und  behalten  Sich  dabei  bevor,
  auf  diejenigen  Mitglieder  des  Prüfungs-Senates,
welche  an  den  in  §.  50.  loco  cit.  erwähnten  Gebühren
keinen  Antheil  haben,  und  daher  für  die  mit  dem  Prüfungsgeschäfte
  verbundene  Mühewaltung  keine  verhältnißmäßige
  Entschädigung  finden,  sowie  auf  diejenigen,  welche
bei  diesem  Geschäfte  in  zweifacher  Eigenschaft  (z.  B.  als
Vorstand  und  als  Examinator)  zu  funktioniren  haben,
eine  vorzugsweise  allergnädigste  Bedachtnahme  eintreten
zu  lassen.

III.  Ganz  gleicher  Behandlung  unterliegen  auch  die  weiteren
Gebühren,  welche  nach  §.  49.  Abs.  II.  außerordentlicher
Weise  mit  11  fl.,  dann  nach  §.  56.  Ziffer  3.  transitorisch
mit  44  fl.  zu  entrichten  kommen,  nur  mit  dem  Unterschiede,
  daß  ersteren  Falles  die  dem  subalternen  Personal
vorzubehaltenden  Bezugsantheile  auf  die  Hälfte,  letzteren
Falles  aber  auf  das  Doppelte  zu  setzen  sind.

Der  Senat  hat  hienach  das  weiter  Geeignete  zu  verfügen.
München,  den  3.  Jänner  1844.

Ministerium  des  Innern.
An  die  Senate  der  drei  Landes-Universitäten,  also  ergangen.

Nr.  19,011.  §.  6.
Ministerial-Entschließung  vom  9.  Dezember  1844,  die  theoretischen
Prüfungen  der  Studierenden  der  Medizin  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Auf  dem  Grunde  des  §.  29.  Absl.  II.  der  allerhöchsten  Verordnung
  über  das  Studium  der  Medizin  vom  30.  Mai  1843
        <pb n="57" />
        49

wird  nach  dem  Antrage  des  Prüfungssenates  hiemit  genehmigt,
daß  die  theoretischen  Prüfungen  der  Candidaten  der  Medizin,
welche  laut  §.  16.  loco  cit.  in  der  Regel  unmittelbar  am
Schlusse  des  sechsten  Semesters  der  dem  Fachstudium  gewidmeten
  Lehrzeit  stattzufinden  haben,  in  so  weit  und  in  so  lange
der  Prüfungssenat  es  für  sachgemäß  erkennt,  auf  den  Beginn
des  siebenten  für  das  Fachstudium  bestimmten  Semesters  verlegt
  werden  dürfen.

Der  Senat  der  Universität  München  hat  demnach  unter
Rückempfang  der  Beilage  seines  Berichts  vom  1.  Juli  l.  Irs.
das  weiter  Geeignete  zu  verfügen.

München,  den  9.  Dezember  1844.

Ministerium  des  Innern.

An  den  Senat  der  Universität  München  also  ergangen.
Nachricht  dem  k.  Ministerialkommissär  der  Universität  München.

Nr.  21,782.  S.  7.

Ministerial-Entschließung  vom  9.  Dezember  1844,  die  Schlußprüfungen
  der  Studierenden  der  Medizin  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  dem  Grunde  des  §.  29  Absl.  II.  der  allerhöchsten  Verordnung
  über  das  Studium  der  Medizin  vom  30.  Mai  1843,
wird  nach  dem  Antrage  des  Prüfungs-Senates  hiemit  genehmigt,
  daß  die  Schlußprüfungen  der  Candidaten  der  Medizin,
welche  nach  Abs.  I.  des  erwähnten  Paragraphen  in  der  Regel
immer  in  den  Arfangstagen  eines  jeden  Monats  stattzufinden
haben,  insoweit  und  insolange  der  Prüfungssenat  es  für  sachgemäß
  erkennt,  auf  den  jedesmaligen  Semesterschluß  verlegt
werden  dürfen.

München,  den  9.  Dezember  1844.

Ministerium  des  Innern.
An  den  Senat  der  k.  Universität  Würzburg  also  ergangen.
Nachricht  dem  k.  Ministerialkommissär  der  Universität  Würzburg.

Med.,=  Verordn.  4
        <pb n="58" />
        50

Nr.  24,389.  &amp;amp;.

Ministerial-Entschließung  vom  9.  Dezember  1844,  den  Vollzug  des
§.  3.  der  Verordnung  über  das  Studium  der  Medizin  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  die  unterm  8.  August  l.  J,  zum  Vollzuge  der  allerhöchsten
  Verordnung  über  das  Studium  der  Medizin  vom  30.
Mai  1843  gestellte  Anfrage,  in  welcher  Wechselbeziehung  die
Bestimmungen  der  §§.  1,  2  und  3  gedachter  Berordnung  sich
gegenseitig  befinden,  und  unter  welchen  Prämissen  insbesonrere
die  Zulassung  zu  der  durch  §.  3  ausnahmsweise  gestatteten
Graduirung  in  Anspruch  genommen  werden  könne?  —  sieht
das  unterfertigte  Ministerium  sich  veranlaßt,  Nachstehendes  zur
Entschließung  zu  eröffnen:

Durch  §.  2  loco  cit.  ist  bestimmt,  unter  welchen  Bedingungen
  die  Doktor-Promotionen  stattfinden  müssen,  wenn  selbe
die  im  §.  1  ibidem  statuirten  praktischen  Vortheile  —  nämlich
  die  Habilitirung  zur  Bewerbung  um  Admission  zur  ärztlichen
  Praxis,  dann  um  Anstellung  im  Staatsdienste  —  gewähren
  sollen.

In  §.  3  ist  sodann  den  medizinischen  Fakultäten  die  Befugniß
  vorbehalten,  den  Doktorgrad  auch  in  der  bisher  üblich
gewesenen  Weise  und  resp.  nach  Vorschrift  der  Verordnung  vom
8.  Dezember  1808  zu  ertheilen.

Es  ist  aber  dabei  zugleich  bestimmt,  daß  mit  dem  Doktorgrade
  solchen  Falles  die  in  §.  1  statuirten  praktischen  Vortheile
nicht  verbunden  sein  sollen.

Aus  dem  Zusammenhalte  dieser  verordnungsmäßigen  Normen
  ergeben  sich  nun  nachstehende  weitere  Folgerungen:

1)  Da  mit  dem  nach  §.  3  loco  eit.  ertheilten  Doktorgrade
die  im  §.  1  ibidem  bestimmten  Vortheile  nicht  verknüpft
sind,  und  demselben  aus  dem  staatspolizeilichen  Standpunkte,
  welchen  die  Regierung  einzunehmen  hat,  überhaupt
  keinerlei  praktische  Wirksamkeit  und  Bedeutung  zugestanden
  werden  kann,  so  versteht  sich  von  selbst,  daß
ein  etwaiger  Inhaber  desselben,  wenn  er  späterhin  in
Bayern  um  Zulassung  zur  ärztlichen  Praxis  oder  um
Anstellung  im  Staatsdienste  sich  bewerben  wollte,  die
durch  die  allerhöchste  Verordnung  vom  30.  Mai  1843
        <pb n="59" />
        2)

öt

deßfalls  gestellten  Vorbedingungen,  soweit  er  denselben
nicht  bereits  genügt  hat,  noch  nachträglich  in  jeder  Beziehung
  auf  das  Buchstäblichste  erfüllen  und  insbesondere
auch  einer  nochmaligen  Promotion  nach  entsprechend  bestandenem
  Schlußexamen  sich  unterwerfen  müßte.

Solch  ein  zweimaliges  Promoviren  würde  aber  dem
Begriffe  des  Doktorgrades,  wie  der  bisherigen  Fakultätspraxis
  durchaus  widerstreiten,  und  so  kann  die  Bestimmung
  des  allegirten  §.  3  nur  auf  jene  Candidaten
der  Medizin  zur  Anwendung  kommen,  rücksichtlich  deren
hinlängliche  Gewährschaft  besteht,  daß  die  Erlangung  obiger
  praktischer  Vortheile  nicht  in  ihren  Absichten  liege,
was  zunächst  und  in  der  Regel  wohl  nur  bei  Ausländern
  der  Fall  seyn  wird.

Die  Fakultäten  haben  sich  demnach  auch  bei  Ausübung
ihrer  in  Frage  stehenden  exceptionellen  Befugniß  auf  die
dem  Auslande  angehörenden  Mediziner  zu  beschränken.
In  jenen  Fällen  aber,  wo  die  eben  erwähnte  hinlängliche
Gewährschaft  rücksichtlich  eines  Inländers  (wegen  eröffneter
  Aussicht  auf  alsbaldiges  bleibendes  Unterkommen
im  Auslande  oder  aus  sonstigen  ganz  besonderen  Gründen)
  gleichwohl  gegeben  seyn  sollte,  ist  jedesmal  Anfrage
zu  stellen,  und  über  die  Zulässigkeit  einer  Graduirung
nach  §.  3  loc.  cit.  die  Entschließung  des  unterfertigten
Ministeriums  zu  erholen.

Uebrigens  bedarf  es  wohl  kaum  einer  besonderen  Erwähnung,
  daß  der  mehrerwähnte  §.  3  nach  seiner  unzweideutigen
  Fassung  den  Fakultäten  keine  Verpflichtung,  sondern
  lediglich  eine  Befugniß  überweise,  deren  Ausübung
von  den  Candidaten  der  Medizin  selbst  in  den  sonst  hiefür
  geeigneten  Fällen  als  Recht  niemals  in  Anspruch
genommen  werden  kann,  und  daß  daher  die  Fakultäten
auch  unbedingt  befugt  seien,  jene  Promotionen  ein  für
allemal  zu  verweigern,  und  den  Doktorgrad  lediglich  unter
  den  Voraussetzungen  des  §.  2  der  einschlägigen  allerhöchsten
  Verordnung  zu  ertheilen,  im  Falle  sie  solches  zur
Erhöhung  ihres  Rufes  und  der  Würde  und  Bedeutsamkeit
  ihrer  Promotionen  für  angemessen  erachten  sollten.

Der  Senat  der  k.  Universität  Würzburg  hat  bienach  unter
47
        <pb n="60" />
        52

Rückempfang  der  Beilage  des  Berichts  vom  8.  August  l.  Is.
das  weiter  Geeignete  zu  verfügen.
München,  den  9.  Dezember  1844.

Ministerium  des  Innern.
An  den  Senat  der  k.  Universität  Würzburg  also  ergangen.

Nachricht  den  Ministerialkommissären  der  drei  Landes-Universitäten,  und
Nachricht  den  Senaten  der  beiden  anderen  Landes-Universitäten  zur
Wissenschaft  und  Darnachachtung.

Nr.  352.  *

Ministerial-Entschließung  vom  23.  Jänner  1846,  die  im  Studienjahre
  1844/45  abgehaltenen  medizinischen  Prüfungen  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  Bericht  vom  24.  Dezember  1845  wird  unter  Rücksendung
  der  Akten  nachfolgende  Entschließung  ertheilt:

1)  Es  kann  nicht  gebilligt  werden,  daß  der  im  Monate
August  1844  auf  ½  Jahr  rejicirte  Candidat  N.  von  der  nochmaligen
  Vornahme  praktischer  Uebungen  auf  dem  anatomischen
Theater  entbunden  wurde,  als  er  nach  Ablauf  jenes  Zeitraumes
die  theoretische  Prüfung  wiederholte.  Denn  der  §.  24  der  allerhöchsten
  Verordnung  vom  30.  Mai  1843  schreibt  für  solche  Fälle
eine  neue  Prüfung  vor,  welche  sich  in  Ermanglung  einer  zu
einer  blos  theilweisen  Nachholung  der  Prüfung  aus  denjenigen
Fächern,  bezüglich  welcher  der  Candidat  die  erforderliche  Befähigung
  nicht  nachgewiesen  hat,  ermächtigende  Vorschrift  auf
alle  Gegenstände  zu  erstrecken  hat,  wie  sie  in  den  88.  16,  17
und  21  der  Verordnung  vorgeschrieben  sind.

2)  Noch  weniger  kann  gebilligt  werden,  daß  die  Candidaten
A.  und  B.  ohne  Nachweis  über  den  Besuch  der  Vorlesungen
über  Veterinär-Wissenschaft  zur  theoretischen  Prüfung  zugelassen
wurden.  Eine  Befreiung  von  der  unzweifelhaften  Vorschrift  im
§.  21  der  angezogenen  Verordnung  kann  an  und  für  sich  ebensowenig
  als  in  Beachtung  des  Umstandes  Platz  greifen,  daß  das
betreffende  Collegium  in  dem  Cataloge  für  das  Sommersemester
1845  angekündigt  war,  aber  nicht  gehalten  wurde.  Außerdem
wurden  die  unter  solchen  Ausnahmsbewilligungen  zur  theoretischen
  Prüfung  zugelassenen  Candidaten  den  im  bien.  pract.  zu
machenden  Studien  theilweise  entzogen.
        <pb n="61" />
        53

Auf  die  Bitte  um  Genehmigung  dieses  Verfahrens  wird
solche  in  Berücksichtigung  des  Umstandes,  daß  den  Candidaten
die  eingetretene  Versäumung  nicht  zur  Last  liegt,  hiemit  ausnahmsweise
  und  mit  dem  Beisatze  ertheilt,  daß  die  beiden  Candidaten
  nur  unter  der  Voraussetzung  zur  Schlußprüfung  zugelassen
  werden  dürfen,  wenn  sie  sich  vorher  über  den  Besuch  des
Collegiums,  sowie  durch  das  nach  Vorschrift  des  S.  21  nachträglich
  abzuhaltende  mündliche  Examen  über  die  erlangte  Befähigung
  ausgewiesen  haben  werden.  Hiernach  ist  den  benannten
  beiden  Candidaten  ungesäumt  Eröffnung  zu  machen.

3)  Nachdem  Einige  von  denjenigen  Candidaten,  welche  sich
zu  der  für  den  Monat  April  1845  anberaumten  Schlußprüfung
meldeten,  damals  das  bien.  pract.  noch  nicht  zurückgelegt  hatten,
  —  und  da  in  der  am  21.  März  1845  erlassenen  Entschließung
  des  unterfertigten  kgl.  Ministeriums  zweifelsfrei
ausgesprochen  wurde,  daß  den  Gesuchen  um  Zulassung  zur
Schlußprüfung  vor  Ablauf  des  bien.  pract.  eine  Folge  nicht
gegeben  werden  könne;  so  hätten  diejenigen  Candidaten,  welche
bei  der  im  Monate  April  abgehaltenen  Schlußprüfung  den  Nachweis
  über  Erstehung  des  bien.  pract.  nicht  zu  liefern  vermochten,
  zu  einem  Theile  der  Schlußprüfung  (zu  den  praktischen
Uebungen  und  zur  mündlichen  Prüfung)  nicht  zugelassen,  noch
die  schriftliche  Prüfung  aller  jener  Candidaten  —  somit  auch
derer,  welche  das  bien.  pract.  schon  im  Monate  April  zurückgelegt
  hatten  —  bis  zum  Monate  August  vertagt  werden  sollen.
Dieses  Verfahren  schließt  eine,  nach  der  allerhöchsten  Verordnung
  vom  30.  Mai  1843  unzulässige  Trennung  und  Zersplitterung
  des  Prüfungsaktes  in  sich;  auch  erscheinen  dabei  die  Vorschriften
  des  §.  27  bezüglich  des  Nachweises  über  Erstreckung
des  bien.  pract.  sowie  der  oben  angezogenen  Ministerial-Entschließung
  bezüglich  der  zur  Dispensation  begutachtet  gewesenen
Candidaten  C.  und  D.  und  der  in  gleichen  Verhältnissen  stehenden
  anderen  Candidaten,  nicht  genugsam  beachtet,  endlich  gehet
daraus  für  diejenigen  Candidaten,  welche  sich  schon  im  Monate
April  1845  über  erstandenes  bien.  pract.  ausweisen  konnten,
der  weitere  Nachtheil  hervor,  daß  sie  bei  bekundeter  Befähigung
um  so  viel  später  zur  Promotion  gelassen  wurden,  und  nach
dem  Zeitpunkte  der  mit  Erfolg  bestandenen  Prüfung  um  so  viel
später  zur  praktischen  Laufbahn  gelangen.

4)  Nach  §.  46  I.  cit.  hat  derjenige  Candidat,  welcher  nicht
        <pb n="62" />
        54

in  jeder  der  4  Hauptabtheilungen  der  Schlußprüfung,  wie  sie  in
§.  45  aufgezählt  sind,  als  befähigt  sich  gezeigt  hat,  einer  wiederholten
  Schlußprüfung  sich  zu  unterwerfen,  welche  alle  Faktoren
einer  Schlußprüfung  zu  umfassen  hat.  Deßhalb  ist  nicht  zulässig,
  wie  bezüglich  des  Candidaten  X.  geschehen,  die  wiederholte
Prüfung  nur  auf  diejenige  Hauptabtheilung  zu  beschränken,  in
welcher  derselbe  als  befähigt  nicht  erkannt  wurde.
München,  den  23.  Jänner  1846.

Ministerium  des  Innern.

An  den  Vorstand  des  medizinischen  Prüfungs-Senates  an  der  Universität
  N.  also  ergangen.

Mitgetheilt  dem  k.  Ministerial-Commissär  an  der  Universität  N.,

desgleichen  den  Senaten  für  theoretische  und  Schlußprüfung  der

Mediziner  und  den  Ministerial-Commissären  an  den  beiden  anderen
Universitäten.

Nr.  2179.  8.  10.

Ministerial-Entschließung  vom  26.  Juni  1847,  die  medizinische  Admissionsprüfung
  am  Schlusse  des  Wintersemesters  1846/47  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  die  im  Berichte  vom  6.  April  l.  Is.,  die  medizinische
Admissions-Prüfung  am  Schlusse  des  Winter-Semesters  1846/47
betr.,  dessen  Beilage  zurückfolgt,  gestellten  Anfragen,  wird  dem
Vorstand  des  medizinischen  Avmissionsprüfungs-Senats  nachstehende
  Entschließung  ertheilt:

1)  Es  ist  nicht  abzusehen,  warum  die  unterm  27.  August
1843  an  die  Senate  der  drei  Landesuniversitäten  in  Betreff  des
Studiums  der  Medizin  ergangene  Ministerial-Entschließung,
wornach  die  angehenden  Mediziner  gehalten  sind,  behufs  der
Zulassung  zur  medizinischen  Admissions-Prüfung  auch  über  den
Besuch  der  Vorlesungen  über  Anthropologie  und  Psychologie
sich  auszuweisen,  auf  die  Universität  Erlangen  nicht  Anwendung
finden  solle.

2)  Ebensowenig  unterliegt  es  einem  Zweifel,  daß  die  eben
genannten  Vorträge  über  Anthropologie  und  Psychologie  durch
        <pb n="63" />
        55

jene  über  Naturgeschichte  des  Menschen  nicht  ersetzt  werden
können.
Hiernach  ist  sich  zu  achten.
München,  den  26.  Juni  1847.
Ministerium  des  Innern.

An  den  Vorstand  des  medizinischen  Admissions-Prüäfungs-Senáts  an
der  Universität  Erlangen  ergangen.

Nachricht  dem  Senate  der  Universität  Erlangen.

Nr.  11,024.  8.  11.
Königl.  Allerhöchste  Verordnung  vom  11.  Oktober  1848,  die  Aufhebung
  der  Ministerial-Commissäre  an  den  bayer.  Universitäten  betr.

M.  II.  K.
Aus  zug.

Nachdem  das  Institut  der  Ministerial-Commissäre  an  den
Universitäten  seine  Bedeutung  verloren  hat,  und  die  vom  deutschen
Bunde  erlassenen  Ausnahmsgesetze  sämmtlich  aufgehoben  sind,
so  finden  Wir  Uns  bewogen,  Nachstehendes  zu  verfügen:

#l.
Unsere  Ministerial-Commissäre  an  den  Universitäten  München,
  Erlangen  und  Würzburg  haben  mit  dem  15.  Oktober  d.  Is.
ihre  Funktionen  zu  schließen.  2c.  2c.

VIII.

Der  §.  54  der  Verordnung  vom  30.  Mai  1843  (S.  457
des  Regierungsblattes)  über  die  Theilnahme  der  Ministerial-Commissäre
  bei  den  theoretischen  und  Schlußprüfungen  der  Mediziner
  wird  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

Unsere  beiden  Staatsministerien  des  Innern  und  des  Innern
für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  sind  mit  dem  Vollzuge
beauftragt.

Nymphenburg,  den  11.  Oktober  1848.

Also  ergangen  an  die  drei  Ministerial-Commissäre,  an  die  drei  Senate

  der  Landes-Universitäten,  an  die  drei  Senate  für  die  medizinische

  Admissionsprüfung,  an  die  drei  Senate  für  die  medizinischtheoretische

  und  Schlußprüfung,  an  die  Regierungen  und  an  die

Regierungs-Präsidien  von  Oberbayern,  Mittelfranken  und  von  Unterfranken
  und  Aschaffenburg.
        <pb n="64" />
        56

Nr.  20,963.  1·—
Ministerial-Entschließung  vom  13.  April  1846,  die  medizinischen
Admissions-Prüfungen  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Auszug.

Dem  medizinischen  Admissions-Prüfungs-Senat  wird  auf
den  Bericht  vom  5.  Juli  1845  erwiedert:

1)  Das  Verfahren,  wonach  der  Admissions-Prüfungs-Senat
die  Admissions-Prüfungen  nicht  am  Schlusse  des  Semesters
  abgehalten,  sondern  auf  den  Anfang  des  folgenden
Semesters  verlegt  hat,  kann  nach  Ansicht  der  unzweifelhaften
  Vorschrift  im  §.  7.  der  allerhöchsten  Verordnung
vom  30.  Mai  1843  nicht  gebilligt  werden,  da  Abweichungen
von  dieser  Vorschrift  an  und  für  sich  nicht  in  die  Befugnisse
  des  Prüfungssenates  gelegt  sind,  und  da  die  Vornahme
  der  Admissionsprüfungen  am  Anfange  des  nächstfolgenden
  Semesters  zu  unzähligen  Verwirrungen  und
Versäumnissen  führen  würde,  welche  auf  das  Fachstudium
nur  nachtheilig  einwirken  müßten,  und  vielleicht  auch  eine
dem  Zwecke  der  Verordnung  geradezu  widerstreitende  Nachsicht
  zur  Folge  haben  könnte.

Der  medizinische  Admissions-Prüfungssenat  wird  daher
angewiesen,  die  Admissionsprüfungen  in  Zukunft  nur  an  dem
Semesterschlusse  abzuhalten.

München,  den  13.  April  1846.

Ministerium  des  Innern.

An  den  medizinischen  Admissions-Prüfungssenat  der  Universität
München  ergangen.
Mitgetheilt  im  Auszuge  den  Senaten  der  drei  Universitäten  und
den  k.  Ministerialcommissären  derselben.

Nr.  37,659.  8.  132.
Ministerial-Entschließung  vom  14.  Septbr.  1846,  die  medizinischen
Admissions-Prüfungen  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Dem  medizinischen  Admissions-Prüfungssenat  an  der  Universität
  München  wird  auf  den  Bericht  vom  2.  Dezbr.  1845
unter  Rücksendung  der  Akten  erwiedert:
        <pb n="65" />
        57

Der  medizinische  Admissions-Prüfungssenat  an  der  Universität
  München  ging  bisher  von  der  Ansicht  aus,  daß  diejenigen
  Candidaten  der  Philosophie,  welche  Behufs  des  Uebertrittes
  zum  Fachstudium  der  Medizin  die  Admissionsprüfung
bestehen,  dann  als  befähigt  zu  betrachten  seien,  wenn  sie  in  der
Mehrzahl  der  Fächer,  aus  welchen  sie  nach  §.  10.  der  allerhöchsten
  Verordnung  vom  30.  Mai  1843  zu  prüfen  sind,  nach
dem  Ausspruche  des  Examinators  die  nothwendige  Befähigung
bekundet  haben.  Ganz  folgerecht  knüpft  sich  hieran  die  Betrachtung,
  daß  diejenigen  Candidaten,  welche  auf  diese  Weise
das  Zeugniß  der  Befähigung  sich  erworben  haben,  in  den  Fächern
  der  Minorität  einen  solchen  Mangel  der  Befähigung  an
den  Tag  gelegt  haben,  der  den  nothwendigen  Grad  der  allgemeinen
  naturwissenschaftlichen  Ausbildung  nicht  erprobt  und
deßhalb  eine  Nachbildung  dringend  erfordert.

Diese  Ansicht  entspricht  aber  weder  dem  Wortlaute,  noch
dem  Geiste  der  angezogenen  Verordnung.  Denn  abgesehen  davon,
  daß  die  Fassung  derselben  jene  Ansicht  nicht  zu  unterstützen
vermag,  so  läßt  der  §.  11  im  Zusammenhange  mit  dem  8.  12
einen  Zweifel  darüber  wohl  nicht  zu,  daß  das  nach  Stimmenmehrheit
  zu  schöpfende  Urtheil  der  Befähigung  oder  Nichtbefähigung
  den  Gesammtumfang  der  nothwendigen  naturwissenschaftlichen
  Ausbildung  ins  Auge  zu  fassen  habe,  und  daß  daher
  der  Candidat  für  befähigt  oder  nicht  befähigt  zu  erachten
sei,  je  nachdem  ihm  durch  Stimmenmehrheit  dieser
Grad  der  Vorbildung  zuerkannt  oder  abgesprochen
wird.  —

In  der  andern  Beziehung  läßt  die  Verordnung  unzweifelhaft
  entnehmen,  daß  sie  eine  vollendete  Ausbildung  bezwecke,
welche  nur  auf  der  Grundlage  einer  genügenden  allgemeinen
Vorbildung  erreicht  werden  kann.

Der  medizinische  Admissions-Prüfungssenat  hat  deßhalb
für  die  Zukunft  sein  Verfahren  lediglich  nach  diesen  Direktiven
zu  bemessen,  da  Abweichungen  von  den  verordnungsmäßigen
Bestimmungen  in  Berücksichtigung  der  weiteren  vorgetragenen
Gründe  nicht  Platz  greifen  können,  und  die  Candidaten  insbesondere
  diejenigen  Nachtheile  sich  selbst  zuzuschreiben  haben,  welche
ihnen  aus  einer  ungenügenden  Befähigung  erwachsen.

Uebrigens  wird  der  medizinische  Admissions-Prüfungssenat
        <pb n="66" />
        –

für  die  Fälle  der  Nichtbefähigung  auf  den  §.  13  der  allegirten
Verordnung  aufmerksam  gemacht.
München,  den  14.  September  1846.

Ministerium  des  Innern.
An  den  medizinischen  Admissions-Prüfungssenat  der  Universität
München  ergangen.
Mitgetheilt  den  Senaten  der  drei  Universitäten  und  den  k.  Ministerialkommissären
  derselben.

 

Nr.  3,942.  6.  44.

Ministerial-Entschließung  vom  14.  März  1846  die  Mittheilung  der
dlteren  Untersuchungsakten  an  die  Senate  für  die  nach  der  Verordnung
  vom  30.  Mai  1843  angeordneten  medizinischen
Prüfungen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Ministerialkommissär  an  der  Universität  Würzburg
empfängt  anruhend  Abschrift  von  der  unterm  heutigen  an  den
Senat  der  Universität  Würzburg  im  rubr.  Betreffe  ergangenen
Entschließung  zur  Wissenschaft  und  mit  dem  Auftrage,  auf  erfolgte
  Anzeige  über  Eröffnung  des  fraglichen  Praktikums  für
das  nächste  und  für  jedes  künftige  Semester  ab  Seiten  des  mit
dem  Fache  der  Staatsarzneikunde  betrauten  k.  Professors,  wegen
  Mittheilung  von  Akten  mit  dem  Präsidium  des  k.  Appellationsgerichts
  in  Benehmen  zu  treten,  die  von  den  Gerichts-Vorständen
  zuzusendenden  Akten  gegen  Empfangsbescheinigung
entgegen  zu  nehmen,  dem  betreffenden  k.  Professor  mit  ausdrücklicher
  Bezugnahme  auf  das  Verbot  der  Aushändigung  solcher
  Akten  an  Studierende  gegen  Rezepisse  zuzustellen,  und  die
von  diesem  nach  gemachtem  Gebrauche  zurückgelangenden  Akten
gegen  Bescheinigung  an  den  betreffenden  Gerichtsvorstand  zurückzuleiten.


München,  den  14.  März  1846.

Ministerium  des  Innern.
An  den  k.  Ministerialkommissär  an  der  Universität  Würzburg
also  ergangen.
Mitgetheilt  zur  gleichmäßigen  Nachachtung  den  Ministerialkommissären
und  Senaten  der  Universitäten  München  und  Erlangen.
        <pb n="67" />
        59

Abdruck.  Nr.  3,942.  S.  15.

Ministerial-Entschließung  vom  14.  März  1846,  die  Mittheilung  von
alteren  Untersuchungsakten  an  die  Senate  für  die  nach  der  Verordnung
  vom  30.  Mai  1843  angeordneten  medizinischen
Prüfungen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  Vorschlag  des  Vorstandes  und  Senates  für  die
theoretischen  und  Schlußprüfungen  der  Mediziner  an  der  Universität
  Würzburg  ist  nach  gepflogenem  Benehmen  von  Seite
des  k.  Justizministeriums  für  den  Fall,  wenn  mit  der  Vorlesung
über  Staatsarzneikunde  ein  gerichtsärztliches  Praktikum  verbunden
  werden  will,  an  die  k.  Appellationsgerichte  von  Oberbayern,
  Mittelfranken,  dann  Unterfranken  und  Aschaffenburg
die  hier  in  Abschrift  anliegende  Entschließung  erlassen  worden,
wonach  auf  Ersuchen  des  k.  Ministerialkommissärs  aus  den  Registraturen
  der  am  Sitze  der  Universität  bestehenden  und  sonstiger
  allenfalls  benachbarter  Untersuchungsgerichte  unter  den
in  der  Entschließung  bezeichneten  Beschränkungen  und  Bestimmungen
  Untersuchungsakten  werden  abgegeben  werden.

Dem  Senat  der  Universität  Würzburg  wird  hievon  mit
dem  Auftrage  Eröffnung  gemacht,  den  k.  Professor  Dr.  Schmidt
hiernach  zu  dem  Zwecke  zu  verständigen,  damit  für  den  Fall  der
Eröffnung  des  erwähnten  Praktikums  wegen  Zusendung  von
Untersuchungsakten  an  den  k.  Ministerialkommissär,  an  welchen
unterm  heutigen  gleichmäßige  Verfügung  erging,  rechtzeitig  die
erforderlichen  Anzeigen  gelangen.

München,  den  14.  März  1846.

Ministerium  des  Innern.
An  den  Senat  der  Universität  Würzburg  also  ergangen.

Abdruck.  Nr.  3,279.  6&amp;amp;.  16.
Entschließung  des  Staatsministeriums  der  Justiz  vom  6.  Februar
1846,  die  Mittheilung  von  älteren  Untersuchungsakten  an  die  Senate
  für  die  nach  der  Verordnung  vom  30.  Mai  1843  angeordneten
medizinischen  Prüfungen  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Von  dem  Vorstande  des  medizinischen  Prüfungs-Senates

an  einer  der  drei  Landes-Universitäten  ist  unter  der  Anzeige,
        <pb n="68" />
        60

„daß  ein  dortiger  Professor  der  Medizin  mit  seinen  Vorlesungen
  über  gerichtliche  Medizin  und  medizinische  Polizei
  ein  collegium  practicum  zu  verbinden  beabsichtige,
wobei  die  Candidaten  nicht  blos  mit  Sektionen  an  Leichen,
  Untersuchungen  von  Wunden  u.  dgl.  beschäftigt,
sondern  auch  in  schriftlichen  Relationen,  gerichtsärztlichen
Gutachten  u.  s.  w.  geübt  werden  sollen,“
zur  Unterstützung  dieses  allerdings  von  den  wohlthätigsten  Folgen
  für  den  künftigen  Beruf  der  meisten  Candidaten  begleiteten
Vorhabens  bei  dem  k.  Ministerium  des  Innern  die  Bitte  gestellt
  worden,
„zu  genehmigen,  daß  ältere  bereits  abgeschlossene,  zu
dem  fraglichen  Zwecke  dienliche  Untersuchungsakten  von
den  Justizbehörden  durch  den  k.  Ministerialkommissär
dem  Prüfungssenate  mitgetheilt  werden  dürfen."“

In  Folge  des  über  diesen  Gegenstand  zwischen  dem  k.  Ministerium
  des  Innern  und  dem  k.  Justizministerium  gepflogenen
Benehmens  empfängt  nunmehr  das  k.  Appellationsgericht  von
Oberbayern  (Mittel=  und  Unterfranken  und  Aschaffenburg)  den
Auftrag:
„aus  den  Registraturen  der  (in  München,  Erlangen,
Würzburg)  bestehenden  oder  allenfalls  sonstigen  benachbarten
  Untersuchungsgerichte  dem  k.  Ministerialkommissär
auf  dessen  an  sie  gestellt  werdendes  Verlangen  und  in
der  von  ihm  bezeichneten  Zahl  Untersuchungsakten,  welche
zur  Erreichung  des  angegebenen  Zweckes  geeignet,  und
nach  Einführung  des  Strafgesetzbuches  vom  Jahre  1813
erwachsen  sind,  und  bis  zum  Ende  des  Jahres  1836
ihre  Erledigung  gefunden  haben,  abgeben  zu  lassen,
sofort  die  Untersuchungsgerichte,  welche  ihrer  Lage  nach
dazu  sich  eignen,  ein  für  allemal  hiezu  anzuweisen,  und
dem  k.  Ministerialkommissär  bekannt  zu  geben.“
Ausgeschlossen  von  den  Akten,  welche  abgegeben  werden
können,  bleiben  ausdrücklich
1)  diejenigen,  welche  erst  nach  dem  Jahre  1836  durch  rechtskräftige
  Erkenntnisse  erledigt  wurden,

2)  die  Untersuchungsakten  über  die  in  den  Artikeln  2060  —
314,  329,  340,  351  —  366,  404,  419,  427  und  437  —
459  Theil  1  des  Strafgesetzbuches  aufgeführten  Ver-
        <pb n="69" />
        61

brechen  und  Vergehen  wider  den  Staat,  und  resp.  der
Staatsbeamten  und  öffentlichen  Diener,

3)  alle  Akten,  deren  Gebrauch  überhaupt  dritten  Personen
Nachtheil  bringen  könnte,  in  welcher  Beziehung  die  Gerichtsvorstände
  auf  besondere  Bedachtnahme  aufmerksam
zu  machen  sind."“

Schlüßlich  wird  dem  k.  Appellationsgerichte  eröffnet,  daß
die  Mittheilung  und  Aushändigung  solcher  Akten  an  Studirende
  zum  Gebrauche  bei  ihren  Ausarbeitungen,  da  hiebei  eine
genügende  Gewähr  gegen  Mißbrauch  und  Beschädigung  nicht
gegeben  ist  und  es  überhaupt  im  Geiste  der  Verordnung  vom  21.
Juni  1814  (Reggsbl.  S.  1266)  liegt,  die  Publizität  bei  Verbrechen
  und  Vergehen  möglichst  zu  beschränken,  nicht  stattfinde,
vielmehr  den  betreffenden  Professoren  durch  den  k.  Ministerialkommissär
  besonders  werde  untersagt  werden.

München,  den  6.  Februar  1846.
Ministerium  der  Justiz.

An  die  k.  Appellationsgerichte  von  Oberbayern,  Mittelfranken,  dann
Unterfranken  und  Aschaffenburg  ergangen.

Nr.  6,879.  8.  12.

Entschließung  des  Staatsministerims  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten  vom  5.  September  1851,  die  von  den
Studirenden  zu  hörenden  Vorlesungen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  Bericht  vom  31.  Juli  l.  Is.  obenbezeichneten  Betreffs
  wird  unter  Rückschluß  der  Beilage  nach  vorgängigem
Benehmen  und  im  Einverständnisse  mit  dem  k.  Staatsministerium
  des  Innern  zur  Entschließung  erwievert,  was  folgt:

1)  Die  besonderen  Bestimmungen  der  allerhöchsten  Verordnung
  vom  30.  Mai  1843,  „das  Studium  der  Medizin
  betreffend,“  sind  nach  den  Regeln  der  Auslegung  durch
die  allgemeinen  Anordnungen  der  neuen  Satzungen
vom  1.  Oktober  1849  keineswegs  aufgehoben  worden.  Es
ist  daher  an  ersteren  insolange  durchweg  festzuhalten,  bis
die  bereits  eingeleitete  und  begonnene  Revision  der  Verordnung
  vom  30.  Mai  1843  durchgeführt  sein  wird.  Bei
        <pb n="70" />
        68

dieser  Revision  wird  dem  in  den  neuen  Satzungen  angenommenen
  Prinzipe  der  Lernfreiheit  angemessene  Rechnung
  getragen  werden.

Sollten  einzelne  Vorschriften  der  fraglichen  Verordnung
  unter  den  dermaligen  Verhältnissen  in  Spezialfällen
nicht  ohne  Härte  zum  Vollzuge  zu  bringen  sein,  so  bleibt
es  dem  Universitäts-Senate  unbenommen,  Dispensations-Anträge
  zu  stellen.

2)  Anders  gestaltet  sich  die  Sachlage  bei  der  Verordnung
vom  6.  März  1830,  „die  Konkursprüfung  der  zum  Staatsdienst
  adspirirenden  Rechtscandidaten  betreffend.“  Diese
Verordnung  enthält  keine  Bestimmungen,  welche  mit  den
Vorschriften  des  §.  15  Nr.  3  der  Verordnung  vom  30.
Mai  1843  identisch  wären;  sie  verlangt  unter  §.  6  Nr.  1
nur  von  jedem  Candidaten  den  Nachweis,  daß  er  nach
vollendetem  Gymnasial-Studimm  die  vorgeschriebene  Zeit
den  Universitäts-Studien  gewidmet  habe,  sie  fordert  aber
nirgendwo  die  Beibringung  von  Frequentions-Zeugnissen
über  die  Disciplinen,  aus  denen  geprüft  wird.

Zwischen  der  Verordnung  vom  6.  März  1830  und
den  neuen  Satzungen  besteht  daher  in  diesem  Punkte  vollkommener
  Einklang.  Sollte  sich  indessen  aus  den  bei  der
Admission  zur  Schlußprüfung  vorgelegten  Zeugnissen  ergeben,
  daß  ein  Candidat  von  der  eingeräumten  Lernfreiheit
  einen  ungeeigneten  Gebrauch  gemacht  habe,  so  erwächst
  der  Prüfungs-Kommission  naturgemäß  die  Pflicht,
die  wissenschaftliche  Reife  eines  solchen  Candidaten  mit
besonderer  Genanigkeit  zu  untersuchen.

Demgemäß  ist  sich  zu  achten.  Auch  sind  die  Studirenden
hiernach  geeignet  zu  belehren.

München,  den  5.  September  1851.

Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schul-Angelegenheiten.


An  den  Senat  der  k.  Universität  Erlangen  ergangen.
        <pb n="71" />
        —8—

Nr.  14,164.  8.  i8.

Ministerial-Entschließung  vom  3.  Juni  1844,  die  Bildung  der  medizinischen
  Prüfungs-Senate  an  der  Universität  Würzburg  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  Bericht  bezeichneten  Betreffes  vom  9.  Mai  l.  J.
wird  Nachstehendes  zur  Entschließung  eröffnet.

Der  Umstand,  daß  bei  der  theoretischen  und  Schlußprüfung
der  Mediziner  die  Fächer  der  Anatomie,  der  Chirurgie  und  der
Geburtshilfe  nicht  blos  mündlich  und  beziehungsweise  schriftlich,
sondern  auch  in  besonderen  praktischen  Uebungen  zu  behandeln
sind,  motivirt  eine  doppelte  Besetzung  dieser  Disziplinen  in
dem  einschlägigen  Prüfungs-Senate,  theils  um  in  Bezug  auf
selbe  die  Geschäftsaufgabe  des  eigentlichen  Fachlehrers  nicht  allzuhoch
  zu  spannen,  theils  um  in  Fällen  größeren  Andranges
zu  den  Prüfungen  eine  gleichzeitige  Abhaltung  von  praktischen
Uebungen  und  mündlichen  Prüfungen  möglich  zu  machen.

Durch  eben  diese  Einrichtung  ist  aber  eine  Beschränkung
der  Wirksamkeit  des  betreffenden  eigentlichen  Fachlehrers  zu
Gunsten  des  ihm  an  die  Seite  gegebenen  Suppleanten  keineswegs
  bezielt,  und  es  bleibt  daher  in  der  Regel,  und  insofern
nicht  besondere  Umstände  eine  abweichende  Anordnung  motiviren,
  dem  Ermessen  des  Ersteren  überlassen,  ob  er  die  Leitung
der  praktischen  Uebungen  oder  die  Theilnahme  an  der  mündlichen
  Prüfung  seiner  eigenen  Wirksamkeit  vorbehalten  wolle.

München,  den  3.  Juli  1844.

Ministerium  des  Innern.
An  den  Ministerial-Kommissär  der  Universität  Würzburg  also
ergangen.

Nachricht  dem  Senate  der  Universität  Würzburg  zur  Wissenschaft
und  weiteren  geeigneten  Verfügung.

Nr.  16,674.  S.  19.
Ministerial-Entschließung  vom  25.  September  1845,  das  Gesuch  des
Professors  Dr.  N.  um  eine  Aversal-Remuneration  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  am  16.  Mai  in  rubrizirtem  Betreffe  erstatteten
Bericht  wird  erwiedert,  daß  die  Bitte  des  Professors  Dr.  N.
        <pb n="72" />
        64

um  Bewilligung  einer  Aversal-Remuneration  für  die  medizinischen
  Prüfungen  zur  Berücksichtigung  nicht  geeignet  befunden
worden  ist.

Bezüglich  der  Bitte  um  Anweisung  eines  Regie-Aversums
für  den  Prüfungs-Senat  wird  einer  Anzeige  über  den  dießfallsigen
  jährlichen  Bedarf  entgegengesehen,  wobei  bemerkt  wird,
daß  die  zu  den  schriftlichen  Prüfungen  verwendeten  Schreibmaterialien,
  falls  sie  von  dem  Senate  bestellt  werden,  von  den
geprüften  Kandidaten  zu  bezahlen  seien.

München,  den  25.  September  1845.

Ministerium  des  Innern.

An  den  Vorstand  des  medizinischen  Prüfungs-Senates  der  Universität
  Erlangen  ergangen.

Nr.  35,200.  §.  20.

Ministerial-Entschließung  vom  16.  Dezember  1845,  die  Anweisung
eines  Regie-Aversums  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Auszug.

2)  Das  begutachtete  jährliche  Regie-Aversum  v.  161  fl.  24  kr.
erscheint  so  bedeutend,  daß  vorerst  näherer  Nachweis  des
Bedarfes  erforderlich  ist,  in  welcher  Beziehung  dem  Senatsvorstande
  nicht  vorenthalten  werden  kann,  daß  Schreibmaterialien-Aversa
  für  die  Senatsmitglieder  und  für  den
Sekretär  nicht  stattfinden.

München,  den  16.  Dezember  1845.
Ministerium  des  Innern.

An  den  Vorstand  des  medizinischen  Prüfungs-Senates  der  Universität
  Erlangen  ergangen.

Nr.  1005.  §.  21.
Ministerial-Entschließung  vom  12.  August  1846,  Anweisung  eines
Regie-Aversums  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Auszug.
1)  Die  Anschaffung  des  eigenen  Siegels  hat  zu  unterbleiben
und  der  Vorstand  sich  des  Fakultätssiegels  zu  bedienen.
        <pb n="73" />
        65

Hienach  ist  unterm  Heutigen  Entschließung  an  den  Verwaltungs-Ausschuß
  ergangen.
München,  den  12.  August  1846.
Ministerium  des  Innern.

An  den  Vorstand  des  medizinischen  Prüfungs-Senates  der  Universität
  Erlangen  ergangen.

Nr.  8,685.  6.  22.

Ministerial-Entschließung  vom  22.  Jänner  1848,  die  Prüfungen
der  Mediziner  an  der  Universität  Erlangen  im  Jahre  1846/47  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Auszug.

Zugleich  erhält  der  benannte  Vorstand  den  Auftrag,  in  die
künftighin  vorzulegenden  Uebersichten  derjenigen  Candidaten  der
Medizin,  welche  die  Schluß-Prüfung  mit  Erfolg  bestanden
haben,  außer  dem  Geburtsorte  auch  das  Alter  und  Religions-Bekenntniß
  aufzunehmen.

München,  den  22.  Jänner  1848.
Staatsministerium  des  Innern.

An  den  Vorstand  des  medizinischen  Prüfungs-Senates  für  theoretische
und  Schluß-Prüfungen  der  Mediziner  an  der  Universität  Erlangen
ergangen.

Nr.  29,694.  p  n*5
Ministerial-Entschließung  vom  30.  Septbr.  1845,  die  medizinischen
Schluß-Prüfungen  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Das  unterfertigte  k.  Ministerium  ist  veranlaßt,  die  Vorschrift
  in  §.53  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  30.  Mai  1843
über  das  Studium  der  Medizin,  wonach  jeder  Senatsvorstand
halbjährig  und  zwar  unmittelbar  nach  dem  jedesmaligen
  Semesterschlusse  den  Rechenschaftsbericht  zu  erstatten
  hat,  mit  der  Weisung  in  Erinnerung  zu  bringen,  in  der
damit  vorzulegenden  Klassifikationstabelle  bei  den  Namen  und
Heimathsorten  der  geprüften  Candidaten  und  zwar  bei  den

Med.-Perordn.  5
        <pb n="74" />
        ss

Inländern  den  Regierungsbezirk  sowie  bei  den  Ausländern  deren
  Vaterland  vorzutragen.
München,  den  30.  September  1845.
Ministerium  des  Innern.

An  die  Vorstände  der  medizinischen  Prüfungs-Senate  an  den  drei
Universitäten  also  ergangen.

In  Abschrift  mitgetheilt  den  drei  Ministerial-Kommissären

Nr.  18,917.  S.  24.
Ministerial-Entschließung  vom  4.  November  1844,  die  an  der  Universität
  in  biennio  practico  befindlichen  Candidaten  der  Medizin  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Dem  Senat  der  Universität  München  wird  auf  den  Bericht
  vom  27.  Juni  d.  Js.  nachstehende  Entschließung  ertheilt:

1)  Nach  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  30.  Mai  1843
8§§.  25  und  27  sind  die  Candidaten  der  Medizin  gehalten,  wenigstens
  ein  Jahr  des  bienniüm  practici  an  einer  Universität  mit
der  Benützung  der  klinischen  Anstalten  unter  Leitung  der  betreffenden
  Vorstände  zuzubringen.

Nachdem  nun  zufolge  §.  16  der  Vorschriften  für  Studierende
  an  den  Hochschulen  diejenigen,  welche  an  einer  Universität
Vorlesungen  irgend  einer  Art  besuchen  oder  die  Attribute  der
Universität  benützen  wollen,  verbunden  sind,  sich  immatrikuliren
zu  lassen,  und  die  im  Absatz  3  des  angeführten  Paragraphen
zugelassene  Ausnahme  die  Anwendung  der  vorbemerkten  Regel
auf  die  in  biennio  practico  an  der  Universität  befindlichen
Mediziner  bestätigt  —  und  nachdem  zufolge  §.  19  der  Vorschriften
  die  Immatrikulation  jene  Rechte  verleiht,  deren  Genuß  den
bezeichneten  Candidaten  der  Medizin  zu  Erreichung  ihres  Zweckes
nothwendig  ist;  so  kann  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  die
in  bennio  practico  an  der  Universität  befindlichen  Candidaten
der  Medizin  sich  immatrikuliren  zu  lassen  verpflichtet  sind.

2)  Nach  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  30.  Oktober  1807
Art.  II.  lit.  C.  unterliegen  die  allgemeinen  Stipendien  mit  dem
Ablaufe  der  festgesetzten  Universitäts-Studienzeit  dem  Einzuge,
und  es  ist  der  Genuß  über  diesen  Zeitpunkt  hinaus  nicht  gestattet.
  Die  in  Ansehung  der  Studierenden  der  Medizin  nunmehr
  bestehende  Einrichtung,  in  Folge  deren  sie  nach  Ablauf
der  allgemeinen  Studienzeit  noch  wenigstens  ein  Jahr  des  biennii
an  der  Universität  zuzubringen  haben,  kann  aber  zu  ihren  Gun-
        <pb n="75" />
        67

sten  eine  Ausnahme  nicht  begründen,  da  einerseits  der  Stipendiengenuß
  durch  die  theoretische  Studienzeit  ausdrücklich  begrenzt
ist,  und  andererseits  eine  solche  Ausnahme  die  Theilnahme  der
übrigen  Studierenden  gegen  die  Absicht  der  bezeichneten  verordnungsmäßigen
  Bestimmung  schmälern  würde.

Die  Berichtsbeilagen  folgen  zurück.

München,  den  4.  November  1844.

 

Ministerium  des  Innern.

An  den  Senat  der  Universität  N.  also  ergangen.

Nr.  1756.  6.  25.

Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und

Schulangelegenheiten  vom  13.  März  1856,  die  Verleihung  des

Gehring'schen  Stipendiums  pro  1854/55,  insbesondere  die  Berechtigung

  der  in  bennio  practico  befindlichen  Mediziner  zum  Bezuge
  von  Stipendien  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  Bericht  vom  14.  Februar  d.  Is.  bezeichneten  Betreffes
  wird  unter  Rückschluß  der  vorgelegten  Akten  erwiederxt,
was  folgt:

Die  Frage,  ob  die  gemäß  Vorschrift  des  §.  25  der  allerhöchsten
  Verordnung  vom  30.  Mai  1843,  das  Studium  der
Medizin  betr.  (Regierungsblatt  S.  444.)  in  biennio  practico
an  der  Universität  befindlichen  Mediziner  zum  Genusse  der
Universitts-Stipendien  im  Allgemeinen  berechtigt  seien,  ist  zu
bejahen,  nachdem  dieselben  zufolge  Ziffer  1  der  Ministerial-Entschließung
  vom  4.  November  1844  Nr.  18,917  (Döllinger's
V.-S.  Bd.  24.  S.  137.  §.  1166.)  sich  an  der  Universität  immatrikuliren
  zu  lassen  verpflichtet  sind,  sohin  das  akademische
Bürgerrecht  mit  allen  demselben  anklebenden  Rechten  und  Pflichten
  beibehalten,  die  Berechtigung  zum  Genuß  der  akademischen
Stipendien  aber  in  Hinblick  auf  die  Bestimmung  lit.  e.  der
allerhöchsten  Verordnung  vom  30.  Oktober  1807,  das  akademische
Studienwesen  betr.  (Döll.  V.-S.  Bd.  11.  S.  1734.  S.  1382.)
erst  mit  dem  Beschlusse  der  für  die  Ausbildung  in  einem  bestimmten
  Fache  regelmäßig  festgesetzten  Zeit  erlischt.

5r—
        <pb n="76" />
        68

Hienach  modificirt  sich  die  Bestimmung  Ziff.  2  der  oben
allegirten  Ministerial-Entschließung  vom  4.  November  1844.
München,  den  13.  März  1856.
Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten.

An  die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg
ergangen.

Nr.  6055.  FK.  26.

Ministerial-Entschließung  vom  28.  September  1849,  das  Studium
der  allgemeinen  Wissenschaften  an  den  Hochschulen  und  Lyceen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  bezüglich  des  Studiums
der  allgemeinen  Wissenschaften  an  den  Hochschulen,  in  den  von
Allerhöchstdenselben  genehmigten  revidirten  Satzungen,  nachstehende
  Anordnungen  zu  treffen  geruht:

Das  akademische  Studium  dauert  für  jeden  Studierenden,
der  sich  zu  einem  öffentlichen  Amte  in  Bayern  vorbereitet,  vier
Jahre,  von  welchen  der  Zeitraum  eines  Jahres  dem  Studium
der  allgemeinen  Wissenschaften  zu  widmen  ist.

II.

Es  steht  jedem  Studierenden  frei,  entweder  das  ganze  erste
Jahr  seiner  Universitätszeit  den  philosophischen  Wissenschaften
zu  widmen,  oder  im  ersten  und  zweiten  Jahre,  neben  den  Vorlesungen
  seines  Fachstudiums,  philosophische  Vorlesungen  zu
hören.

III.

Wenigstens  acht  ordentliche  Vorlesungen  aus  dem  Gebiete
der  philosophischen  Fakultät  soll  jeder  Studierende  innerhalb
der  ersten  zwei  Jahre  seines  akademischen  Studiums  hören.
Die  Wahl  dieser  Vorlesungen  ist  der  freien  verständigen  Erwägung
  eines  Jeden  heimgegeben.

Unter  ordentlichen  Vorlesungen  sind  solche  verstanden,  welche
4—6  Stunden  wöchentlich  gelesen  werden.
        <pb n="77" />
        69

IV.

Empfohlen  wird  jedem  Studierenden  im  Interesse  seiner
allgemeinen  wissenschaftlichen  Bildung  die  Wahl  dieser  Vorlesungen
  so  einzurichten,  daß  er  wenigstens  je  eine  Vorlesung
aus  den  Disciplinen  der  Philosophie,  der  Philologie,  der  Geschichte,
  der  Mathematik,  der  Physik  und  der  Naturgeschichte
höre,  und  hiebei  insbesondere  auch  die  geschichtliche  Entwicklung
dieser  Disciplinen  beachte.

V.

Die  Dekane  aller  Fakultäten  werden  keinen  inländischen
Studierenden  zur  Doktorprüfung,  die  Vorstände  der  höheren
Prüfungs-Commissionen  keinen  zur  theoretischen  Endprüfung
zulassen,  welcher  nicht  durch  seine  Zengnisse  nachgewiesen  hat,
daß  er

a)  vier  Jahre  an  einer  deutschen  Universität  studiert,  und

b)  während  der  zwei  ersten  Jahre  seines  akademischen  Studiums
  wenigstens-  acht  ordentliche  philosophische  Vorlesungen
  gehört  hat.

VI.

Die  an  einem  Lyceum  gemachten  Studien  werden  den  an
einer  Universität  zurückgelegten  gleich  geachtet.

Da  nach  Ziffer  I.  der  allerhöchsten  Verordnung  vom
30.  November  1833  (den  Fortbestand  der  Lyceen  betr.)  diese
Lehranstalten  hinsichtlich  der  Lehrgegenstände  auf  gleicher
Linie  mit  den  betreffenden  Fakultäten  der  inländischen  Hochschulen
  stehen,  so  werden  die  vorstehenden  Bestimmungen  auch
auf  das  Studium  der  allgemeinen  Wissenschaften  an  Ersteren
Anwendung  zu  finden  haben,  und  es  wird  demnach  die  Aufgabe
sein,  näher  zu  erwägen,  und  sich  nach  Vernehmung  der  Lyceums-Rektorate,
  dann  nach  vorgängiger  Rücksprache  mit  den  bezüglich
der  theologischen  Lycealstudien  betheiligten  erzbischöflichen  und
bischöflichen  Ordinariaten  darüber  gutachtlich  zu  äußern,  welche
Einrichtungen  im  Allgemeinen  zu  treffen  seien,  damit  jene  Anordnungen
  für  das  Studium  der  allgemeinen  Wissenschaften  an
den  Lyceen  in  Vollzug  gesetzt  werden  können,  insbesondere  aber,
damit  es  den  Studierenden  an  diesen  Lehranstalten  möglich  gemacht
  werde,  nicht  nur  die  im  Ziffer  III.  und  IV.  bezeichneten
        <pb n="78" />
        70

acht  Vorlesungen  aus  den  dort  erwähnten  Disciplinen  in
einem  Jahre  zu  hören,  sondern  auch,  in  soferne  sie  dem  Studium
  der  allgemeinen  Wissenschaften  ferner  zwei  Jahre  widmen,
oder  bei  dem  Uebertritt  in  den  theologischen  Kurs  des  Lheeums
nach  dem  ersten  Studienjahre  noch  nebenbei  philosophische  Collegien
  hören  wollen,  ihnen  hiezu  durch  Darbietung  möglichst
reichhaltigen  Stoffes  Gelegenheit  gegeben  werde.

Die  k.  Regierung  wird  zur  Erholung  dieses  Gutachtens
die  erforderlichen  Verfügungen  ungesäumt  treffen,  und  die
Vorlage  derselben  in  der  Art  beschleunigen,  daß  solche  längstens
bis  zu  dem  12.  k.  Mts.  zum  Einlaufe  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  gelangen,  indem  der  Allerhöchste  Wille  ist,  daß
die  vorstehenden  Anordnungen  schon  mit  dem  Eintritte  des
Studienjahres  1849/50  allenthalben  in  Vollzug  gesetzt  werden.

München,  den  28.  September  1849.

Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten.

An  sämmtliche  k.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  also
ergangen.

Nr.  11,222.  S.  27.

Ministerial-Entschließung  vom  18.  Oktober  1848,  die  Dispensation
des  ärztlichen  Unterpersonals  von  den  Vorschriften  über  das  Studium
der  Medizin  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  mehren  sich  die  Fälle,  in  welchen  Individuen  des  ärztlichen
  Unterpersonales  die  unvollendeten  Studien  in  späteren
Jahren  wieder  aufnehmen,  und  den  medizinischen  Doktorgrad
zu  erwerben  streben.  Bei  vorgerückterem  Alter  sind  sie  hiebei
häufig  bemüht,  die  für  die  ärztliche  Bildung  durch  die  allerhöchste
  Vererdnung  vom  30.  Mai  1843  vorgeschriebenen  Stadien
  möglichst  zu  verkürzen,  und  es  ergeben  sich  daher  zahlreiche
Dispensationsgesuche.  Damit  nun  hiebei  mit  der  gesetzlichen
Gleichmäßigkeit  verfahren  werde,  sieht  sich  das  unterfertigte
Staatêöministerium  veranlaßt,  auf  Antrag  des  k.  Obermedizinal=Ausschusses
  in  Folgendem  die  Grundsätze  varzulegen,  nach  wel-
        <pb n="79" />
        71

chen  bei  Beurtheilung  solcher  Dispensationsgesuche  verfahren
werden  soll.

Die  freie  Selbstbestimmung  in  der  Wahl  des  Berufes  ist
eines  der  wichtigsten,  in  dem  verfassungsmäßigen  gleichen  Rechte
zum  Staatsdienste  und  in  der  Gleichheit  der  Gesetze  und  vor
dem  Gesetze  wohlbegründeten  Rechte  des  Bayer'schen  Staatsangehörigen.
  Ebenso  ist  dem  Grundsatze  der  Lernfreiheit  in
so  weit  unbedenklich  Rechnung  zu  tragen,  als  bezüglich  der  erst
in  späteren  Jahren  zu  dem  Studium  der  höheren  Medizin  übertretenden
  Candivaten  alle  jene  Kenntnisse  zur  vollen  Geltung
zuzulassen  sind,  welche  beharrlicher  Fleiß  und  außergewöhnliche
Anstrengung  auch  ohne  den  Lehrvortrag  vom  Catheder,  etwa
unter  besonders  günstig  gestalteten  Umständen,  bei  langjährigen
praktischen  Uebungen  unter  tüchtiger  ärztlicher  Leitung,  in  Folge
früher  durch  Armuth  gehemmter,  oder  aber  erst  später  entwickelter
  ungewöhnlicher  Anlagen  u.  s.  w.  zu  erwerben  vermag.

Es  darf  demnach  ausgezeichneten  Individuen  aus  dem
ärztlichen  Unterpersonale  der  Zutritt  zu  den  höheren  ärztlichen
Studien  nicht  versagt  werden,  und  es  ist  in  besonderen  Verhältnissen
  jedes  einzelnen  Falles  durch  Dispensation  von  der
in  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  30.  Mai  1843  vorgeschriebenen
  Zeit  Rücksicht  zu  geben.

Dagegen  fordert  die  hohe  Wichtigkeit  des  ärztlichen  Berufes,
  welcher  auf  Wohl  und  Wehe  der  einzelnen  wie  der
Familien  in  weiten  Kreisen  entscheidenden  Einfluß  übt,  daß  die
der  Zulassung  zur  Ausübung  dieses  Berufes  vorausgehenden
Befähigungs-Nachweise  mit  größter  Strenge  gefordert  werden,
und  auch  nicht  von  einer  der  einmal  zur  ärztlichen  Bildung  als
nothwendig  erkannten  Disciplinen  Dispensation  eintrete.

Weder  von  der  philosophischen  Schluß=  noch  von  der  medicinischen
  Admissionsprüfung,  weder  von  dex  theoretischen,  noch
von  der  Schlußprüfung  der  Mediziner  erscheint  paher  für  das
ärztliche  Unterpersonal  eine  Dispensation  zulässig;  vielmehr  ist
dasselbe  allen  diesen  Prüfungen  mit  vollem  Ernste  und  ihrem
ganzen  Umfange  nach  zu  unterwerfen,  da  nur  ganzbefähigte  und
vollkommen  durchgebildete  Candidaten  zur  ärztlichen  Praxis  admittirt
  werden  dürfen.

Hinwieder  kann  aber  in  den  einzelnen  Stadien  der  medizinischen
  Studien  jene  Verkürzung  gestattet  werden,  welche  nach
        <pb n="80" />
        72

den  einzelnen  Fällen  durch  die  früher  in  andern  Verhältnissen
zugebrachte  Zeit  bei  einer  angestrengten  Verwendung  ihren  Ersatz
finden  konnte.

Die  Dauer  des  Aufenthaltes  an  der  Hochschule  und  in  der
praktischen  Vorbildung  vor  der  Schlußprüfung  mag  sich  sohin
nach  Verschiedenheit  der  Fälle  verschieden  gestalten,  hat  aber
stets  zum  wenigsten  jenen  Zeitverlauf  zu  umfassen,  welche  für
die  Doktrinen  unumgänglich  nothwendig  ist,  für  welche  Privatstudium
  jedenfalls  ungenügend  erscheint,  und  welche  nur  bei  Benützung
  der  an  den  Hochschulen  und  in  größeren  Städten  vorhandenen
  anatomischen  Anstalten,  Kliniken  u.  s.  f.  erschöpfend
angeeignet  werden  können.

Der  Universitätssenat  hat  hienach  bei  Erstattung  von  Gutachten
  zu  verfahren  und  die  betreffenden  Fakultäten  zu  gleichmäßiger
  Nachachtung  in  Kenntniß  zu  setzen.

München,  den  18.  Oktober  1848.

Staatsministerium  des  Innern.

An  die  Senate  der  k.  Universitäten  München,  Erlangen,  Würzburg
also  ergangen.
Nachricht  den  Senaten  für:  a)  theoretische,  b)  Schlußprüfung  der
Mediziner  an  den  drei  Universitäten.

Nr.  763.  8.  28.

Ministerial-Entschließung  vom  31.  Januar  1852,  die  Dispensgesuche
der  Candidaten  der  Medizin  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  in  den  Jahren  1848  und  1849  aus  bekannten  Gründen
  hervorgetretene  große  Bedarf  an  Militär-Aerzten  veranlaßte
damals  das  k.  Kriegsministerium  zur  Stellung  des  Ansinnens,
daß  den  Candidaten  der  Medizin  die  Zulassung  zum  Schlußexamen
  möglichst  erleichtert  werden  möchte.  In  Folge  dessen
wurden  die  Gesuche  dieser  Candidaten  um  Dispensation  von
einem  Theile  der  Studienzeit  oder  des  biennit  practici  von
den  betreffenden  Staatsministerien  sehr  milde  beurtheilt  und
fast  durchweg  gewährt.
        <pb n="81" />
        13

Da  nun  aber  nach  einer  Mittheilung  des  k.  Kriegsministeriums
  die  Armee  mit  Aerzten  hinreichend  versorgt  ist,  und
der  §.  21  der  neuen  Satzungen,  sowie  die  8§.  15  und  25  der
allerhöchsten  Verordnung  vom  30.  Mai  1843,  das  Studium  der
Medizin  betreffend,  wohlerwogene  und  bisher  als  zweckmäßig
befundene  Bestimmungen  enthalten,  so  ist  das  unterzeichnete
Staatsministerium  mit  dem  k.  Staatsministerium  des  Innern
fest  entschlossen,  zu  dem  verordnungsmäßigen  Standpunkt  nunmehr
  wieder  zurückzukehren  und  Dispensationen  von  diesen  Bestimmungen
  nur  dann  zu  bewilligen,  wenn  ganz  besonders
dringende  Verhältnisse  eine  solche  erheischen  sollten.

Zwar  ist  sich  zur  Motivirung  von  Dispensanträgen  bereits
öfters  auf  die  Ministerial-Entschließung  vom  18.  Oktober  1848,
die  Dispensation  des  ärztlichen  Unterpersonales  von  den  Vorschriften
  über  das  Studium  der  Medizin  betreffend,  bezogen
worden;  diese  Berufung  ist  aber  offenbar  unzulässig,  weil  in
dieser  Entschließung  nicht  der  normale  Studiengang  der  Candidaten
  der  Medizin  geregelt  oder  abgeändert,  sondern  nur  den
außergewöhnlichen  Verhältnissen  jener  Individuen  des  ärztlichen
Unterpersonales,  welche  in  spätern  Jahren  die  unvollendeten
Studien  wiederaufnehmen  und  den  medizinischen  Doktorgrad  zu
erwerben  streben,  billige  Rechnung  getragen  worden  ist.

Demgemäß  ist  an  die  medizinische  Fakultät  sowie  an  die
Candidaten  der  Medizin  das  weitere  Geeignete  zu  erlassen.

München,  den  31.  Januar  1852.
Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten.

An  die  Senate  der  drei  Landes-Universitäten  also  ergangen.

 

S.  29.
Bekanntmachung  der  bayerischen  Universitäts-Rektorate,  die  Vermehrung
  der  Militär-Aerzte  betr.

Laut  Mittheilung  des  k.  Kriegsministeriums  wird  durch
die  gegenwärtigen  Zeitverhältnisse  eine  bedeutende  Vermehrung
        <pb n="82" />
        74

der  Militär-Aerzte  nothwendig.  Um  nun  diesen  Bedarf
bei  der  geringen  Anzahl  junger  Aerzte,  welche  bisher  bei  dem
genannten  k.  Ministerium  vorgemerkt  sind,  Genüge  leisten  zu
können,  wird  der  k.  Universitäts-Senat  beauftragt,  den  medizinischen
  Schlußprüfungs-Senat  durch  seinen  Vorstand  zum  ungesäumten
  Vornehmen  der  Schlußprüfungen,  wenn  möglich
noch  im  Laufe  dieses  Monats,  mit  denjenigen  Candidaten  der
Medizin,  welche  bereits  ein  Jahr  des  Biennü  practici  vollendet
  haben  und  welche  als  Militär-Aerzte  in  den  Militärverband
einzutreten  beabsichtigen,  sofort  aufzu  fordern.

(Siehe  ärzliches  Intelligenzblatt,  München  30.  März  1855.)

Nr.  36,716.  S.  30.

Ausschreibung  der  k.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  Kammer
  des  Innern,  vom  6.  Juli  1856,  das  Studium  der  Medizin  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  unterzeichnete  Stelle  hat  —  mit  Bezugnahme  auf  die
durch  höchste  Ministerial-Entschließung  vom  10.  Nobr.  1841  verfügte
öffentliche  Warnung  der  Aeltern,  Vormünder  und  der  ein  Fachstudium
  wählenden  Jünglinge  vor  zu  großem  Andrange  zum
Studium  der  Medizin  —  durch  öffentliche  Ausschreibung  vom
15.  August  1852  (Kreis-Intelligenzblatt  Seite  817)  eine  wiederholte
  eindringliche  desfallsige  Warnung  mit  dem  Bemerken
ergehen  lassen,  daß  den  Medizinern  in  Anbetracht  der  im  diesseitigen
  Regierungsbezirke  bestehenden  ungünstigen  ärztlichen  Zustände
  eine  wahrhaft  trostlose  Zukunft  in  Aussicht  gestellt
  sei.  Es  wurde  hiebei  besonders  betont,  daß  —  da  sämmtliche
  praktische  Aerzte  in  Schwaben  und  Neuburg  mit  äußerst
wenigen  Ausnahmen  im  besten  Mannesalter  stehen  und  durch
Tod,  Versetzung  oder  Anstellung  als  Gerichts-Aerzte  nur  wenige
im  Durchschnitte  jährlich  allerhöchstens  drei  Erledigungen
  ärztlicher  Distrikte  vorkommen  —  Jedermann
  leicht  einsehen  könne,  welche  trüben  Aussichten  den  Candidaten
  der  Medizin,  noch  mehr  aber  den  künftig  diesem  Studium
  sich  widmenden  Jünglingen  bezüglich  einer  seinerzeitigen
Versorgung  eröffnet  sind,  besonders  wenn  sie  kein  Vermögen
besitzen,  wodurch  sie  in  dem  Zeitraume  zwischen  der  Premotion
        <pb n="83" />
        75

und  der  (in  einer  unberechenbaren  Zeit  erst  möglich  werdenden)
Erlangung  eines  ärzlichen  Distriktes  sich  in  die  bitterste  Noth
versetzt  finden,  die  mit  der  Lage  der  auf  Anstellung  harrenden
anderer  Fächer  Beflissenen  in  keinen  Vergleich  gesetzt  werden
kann,  da  es  Diesen  möglich  ist,  einstweilen  in  den  verschiedenen
Dienstes-Kategorieen  doch  einigen  wenn  auch  geringen  Verdienst
zu  finden.  Demungeachtet  hat  sich  seitdem  die  Anzahl  der  Medizin
  Studierenden  aus  dem  diesseitigen  Kreise  in  höchst  auffallender
  und  mit  der  Zahl  der  Mediziner  aus  anderen  Regierungsbezirken
  ganz  außer  allem  Verhältnisse  stehenden
Weise  vermehrt,  so  daß  gegenwärtig  nicht  weniger  als  neunundzwanzig
  dem  Kreise  Schwaben  und  Neuburg  angehörige
absolvirte  Mediziner  auf  die  Erlangung  der  Praxis-Licenz  harren.
  Wenn  nun  in  Erwägung  gezogen  wird,  daß  der  diesseitige
  Regierungsbezirk  weit  über  das  Bedürfniß  mit  praktischen
Aerzten  angefüllt  ist  und  sich,  wie  oben  erwähnt,  jährlich  höchstens
  3  Erledigungen  von  ärztlichen  Distrikten  ergeben,  so  stellt
sich  die  traurige  Gewißheit  für  die  Meisten  Derselben,  viele
Jahre,  für  manche  8  bis  9  Jahre,  auf  die  Licenz  zur  ärztlichen
Praxis  warten  zu  müssen,  dar;  ebenso  läßt  sich  hieraus  mit
Sicherheit  das  noch  trostlosere  Schicksal  der  noch  nachrückenden
Mediziner  ermessen.  Es  werden  daher  alle  jene  dem  diesseitigen
Kreise  angehörigen  Jünglinge,  welche  sich  entweder  bereits  an
Hochschulen  befinden  oder  an  Dieselben  überzutreten  im  Begriffe
stehen  und  sich  ein  Fachstudium  wählen,  auf  diese  unglücklichen
Verhältnisse  und  höchst  trüben  Aussichten  der  die  Medizin  Studierenden
  hiemit  aufmerksam  gemacht  und  ernstlichst  vor  der
Wahl  dieses  Studiums  gewarnt.  Die  Distrikts-Polizeibehörden
haben  die  Aufnahme  dieser  Bekanntmachung  in  den  Lokalintelligenzblättern
  sofort  zu  veranlassen  und  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  Dieselbe  auch  durch  sonstige  öffentliche  Blätter  möglichst
verbreitet  werde.
Augsburg,  den  6.  Juli  1856.

Kgl.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,
  Kammer  des  Innern.
v.  Brand,  k.  Regierungs-Direktor.
        <pb n="84" />
        76

Nr.  14,205  ##  31.
Ministerial-Entschließung  vom  21.  Juni  1842,  die  Vorschriften  über
Habilitation  der  Privatdocenten  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  in  Beziehung  auf
die  Habilitation  der  Privatdocenten,  auf  solange  Allerhöchstdieselben
  nicht  anders  verfügen,  allergnädigst  zu  verordnen  geruht,
  was  folgt:

Wer  um  die  Aufnahme  als  Privatdocent  sich  bewirbt,  hat

1)  den  Doktorgrad  derjenigen  Fakultät  zu  erwerben,  in  welcher
  er  Vorlesungen  zu  halten  beabsichtet;

2)  eine  gehaltvolle,  wissenschaftliche  Abhandlung  in  deutscher
oder  lateinischer  Sprache,  wobei  ihm  die  Wahl  frei  gegeben
  ist,  zu  verfassen,  und  der  Fakultät  vorzulegen,  und
wenn  dieselbe  die  Approbation  der  Fakultät  erhalten  hat,
sie  dem  Drucke  zu  übergeben;

3)  diese  Abhandlung  in  öffentlicher  Disputation  in  lateinischer
  Sprache  zu  vertheidigen  und

4)  über  ein  von  der  Fakultät  zu  bestimmendes  Thema  innerhalb
drei  Tagen  nach  dessen  Empfang  in  deutscher  Sprache
einen  öffentlichen  Vortrag  während  der  Dauer  von  wenigstens
  einer  halben  Stunde  zu  halten;

5)  was  insbesondere  die  Bewerber  um  die  Bewilligung  des
Privatdocirens  bei  der  juristischen,  medizinischen  und
staatswirthschaftlichen  Fakultät  anlangt,  so  haben  dieselben
überdieß  außer  einer  zweijährigen  Praxis  nachzuweisen,  daß
sie  die  praktische  Concursprüfung  bestanden  haben.

Die  Erfüllung  dieser  Vorbedingungen  gewährt  übrigens
noch  keinen  Anspruch  auf  die  Aufnahme  als  Privatdocent,  sondern
  es  bleibt  vielmehr  diese  Aufnahme  auch  nach  Erfüllung
aller  Vorbedingungen  stets  der  allerhöchsten  Gnade  Seiner  Majestät
  des  Königs  vorbehalten.

Hiernach  sind  die  Bewerber  um  die  Aufnahme  als  Privatdocenten
  zu  verständigen,  und  die  deffalls  zu  erstattenden  Gutachten
  zu  bemessen.

München,  den  21.  Juni  1842.

Ministerium  des  Innern.
An  den  Senat  der  k.  Universität  München,  Würzburg  und  Erlangen
  ergangen.
Nachricht  den  Universitäts-Commissären.
        <pb n="85" />
        77
III.
Die  medizinischen  Reisestipendien.
Nr.  9593.  S.  32.
Ministerial-Entschließung  vom  25.  April  1837,  den  Termin  zur

Einreichung  der  Gesuche  um  ärztliche  Reisestipendien  und  deren
Vorlage  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Gesuche  um  ärztliche  Reisestipendien  können  nur  in  soferne
Begutachtung  finden,  als  selbe
I.  bei  der  einschlägigen  k.  Kreisregierung  spätestens  am  1.  September
  eingereicht  werden,  als  selbe
II.  belegt  sind

1)  durch  legalisirte  Abschrift  des  vollständigen  Universitäts-Absolutoriums;


2)  durch  Zeugnisse  über  das  ganz  oder  theilweise  erstandene
biennium  practicum,  dann  über  die  etwa  schon  bestandene
  Proberelation  und  Concursprüfung;

3)  durch  ein  Zeugniß  der  einschlägigen  Distrikts-Polizeibehörde
  über  das  bisherige  Verhalten,  und  als

III.  in  dem  Gesuche  der  Ort,  wohin  der  Arzt  zu  reisen  beabsichtet,
  und  die  generelle  oder  specielle  Richtung  der  beabsichteten
  Beobachtungen  auf  das  bestimmteste  ausgedrückt
erscheint.

Die  k.  Kreis-Regierungen  sind  verpflichtet,  die  Gesuche  dem
Gutachten  des  Kreis-Medizinalausschusses  zu  untergeben,
und  die  Vorlage  dergestalt  zu  beschleunigen,  das  selbe  mit  diesem
  Gutachten  und  insbesondere  mit  den  Vorschlägen  über  etwaige
  dem  reisenden  Arzte  besonders  zu  ertheilende  Aufträge
und  Directiven,  spätestens  am  15.  Oktober  jeden  Jahres  bei
dem  Einlaufe  des  unterfertigten  Staatsministeriums  sich  befinden.

Gegenwärtige  Anordnung  ist  durch  das  Kreis-Intelligenz-Blatt
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

München,  den  25.  April  1837.
Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Regenkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
        <pb n="86" />
        W

Nr.  7,810.  8.  33.

Ministerial-Entschließung  vom  2.  April  1846,  die  Vertheilung  der
medizinischen  Reisestipendien  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  ist  zweckmäßig  befunden  worden,  daß  diejenigen  Aerzte,
welche  Reisestipendien  erhalten,  künftig  schon  im  Anfange  des
Monats  Oktober  sich  an  die  ihnen  anzuweisenden  Bestimmungs-Orte
  des  Auslandes  begeben,  weil  während  des  Wintersemesters
an  den  Hochschulen  die  meisten  Collegien  und  Demonstrationen
gegeben  werden  und  auch  die  klinischen  Anstalten  während  des
Winters  eine  reichere  Ausbeute  für  die  verschiedenen  Zweige
der  Medizin  darbieten,  als  während  des  Sommersemesters,
welches  ohnehin  an  vielen  Hochschulen  des  Auslandes  wegen  der
Ferien  schon  früher  endet.

In  Gemähheit  dessen  wird  daher  Folgendes  verfügt:

1)  Alle  Aerzte,  welche  ein  Reisestipendium  nachsuchen,  haben
ihr  Gesuch,  das  vorschriftsmäßig  belegt  sein  muß,  bei  der
betreffenden  k.  Regierung  bis  1.  Juli  jeden  Jahres  unfehlbar
  einzureichen.

2)  Alle  Gesuche,  welche  nicht  innerhalb  des  gegebenen  Termines
  und  mit  Umgehung  der  k.  Regierung  eingereicht
werden,  bleiben  unberücksichtigt.

3)  Die  bei  der  k.  Negierung  zur  Vorlage  gekommenen  Reise-Stipendiengesuche
  müssen  bis  31.  Juli  jeden  Jahres  längstens
  anher  eingesendet  werden.

Die  k.  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  hat  hierüber
die  geeignete  Bekanntmachung  zu  erlassen  und  zugleich  den  zur
Vorlage  der  fraglichen  Gesuche  bestimmten  Termin  pünktlich
einzuhalten.

Mürnchen,  den  2.  April  1846.
Ministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  Regierungen,  K.  d.  J.,  ergangen.
        <pb n="87" />
        79

Nr.  18,284.  S.  34.

Ministerial-Entschließung  vom  7.  September  1849,  die  medizinischen
Reisestipendien  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  ist  wiederholt  durch  das  Kreisintelligenzblatt  bekannt
machen  zu  lassen,  daß  Gesuche  um  ärztliche  Reisestipendien  eine
Begutachtung  nur  finden  werden:

I.  wenn  dieselben  bei  der  einschlägigen  Kreisregierung  spätestens
  bis  20.  Juli  eingereicht  werden,

II.  wenn  denselben  beigelegt  sind:

1)  eine  legalisirte  Abschrift  des  vollständigen  Universitätsabsolutoriums;


2)  die  Zeugnisse  über  das  ganz  oder  theilweise  erstandene
biennium  practicum,  dann  über  die  schon  bestandene
Schlußprüfung;

3)  ein  Zeugniß  der  einschlägigen  Oistriktspolizeibehörde  über
das  bisherige  Verhalten  und  über  die  Vermögensverhältnisse,
  endlich

4)  ein  Zeugniß  über  den  Besitz  der  etwa  erforderlichen  besonderen
  Sprachkenntnisse  bezüglich  der  zu  bereisenden
Länder  und  Städte;  und

III.  wenn  in  dem  Gesuche  der  Ort,  wohin  der  Arzt  zu  reisen
beabsichtet  und  die  generelle  oder  spezielle  Richtung  der
beabsichteten  Beobachtungen  auf  das  Bestimmteste  ausgedrückt
  erscheint.

Die  k.  Regierung  hat  alle  Gesuche,  welche  nach  dem  bezeichneten
  Schlußtermine  einkommen,  oder  mit  den  oben  bezeichneten
  Belegen  nicht  versehen  sind,  ohne  weiters  zurückzuweisen
und  beziehungsweise  die  Bittsteller  zur  nachträglichen  Vorlage
der  abgehenden  Belege  oder  Anzeige  der  zu  besuchenden  Orte
auffordern  zu  lassen.

München,  den  7.  September  1849.
Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  Innern,  also  ergangen.
        <pb n="88" />
        —

8.  25.

Ministerial-Entschließung  vom  25.  Februar  1853,  die  medizinischen
Reisestipendien  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  ist  nothwendig  befunden  worden,  bezüglich  der  Gesuche
um  ärztliche  Reisestipendien  Folgendes  wiederholt  in  Erinnerung
zu  bringen:

I.  Alle  Gesuche  um  ein  medizinisches  Reisestipendium  müssen
bei  der  einschlägigen  k.  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,
  spätestens  bis  20.  Juli  jeden  Jahres  eingereicht  und
mit  nachstehenden  Belegen  versehen  sein:

1)  einer  legalisirten  Abschrift  des  vollständigen  Universitäts=Absolutoriums;


2)  den  Zeugnissen  über  das  ganz  oder  theilweise  erstandene
biennium  practicum,  sowie  über  die  schon  bestandene
Schlußprüfung;

3)  einem  Zeugnisse  der  einschlägigen  Distriktspolizeibehörde
über  das  bisherige  Verhalten  in  moralischer  und  politischer
  Hinsicht,  und  über  die  Vermögensverhältnisse;
dann  —

4)  einem  Zeugnisse  über  den  Besitz  der  etwa  erforderlichen
besonderen  Sprachkenntnisse  bezüglich  der  zu  bereisenden
  Länder  und  Städte.

II.  In  jedem  Gesuche  muß  der  Ort,  wohin  der  Arzt  zu  reisen
gedenkt,  und  die  generelle  oder  spezielle  Richtung  der  beabsichteten
  Beobachtungen  auf  das  Bestimmteste  ausgedrückt
  werden.

III.  Alle  Gesuche,  denen  die  vorbezeichneten  vorschriftsmäßigen
Belege  fehlen,  oder  welche  nicht  innerhalb  des  bestimmten
Termines,  oder  mit  Umgehung  der  einschlägigen  k.  Regierung
eingereicht  werden,  bleiben  künftig  jedenfalls  unberücksichtiget.
Die  k.  Regierung  K.  d.  J.,  hat  Vorstehendes  durch  das

Kreisintelligenzblatt  zur  geeigneten  Nachachtung  bekannt  machen

zu  lassen.

Zugleich  wird  dieselbe  noch  angewiesen:

a)  alle  Gesuche,  welche  nach  dem  Ziff.  1  bezeichneten  Schlußtermine
  einkommen,  sofort  zurückzuweisen,  bezüglich  jener
        <pb n="89" />
        81

Gesuche  aber,  welche  mit  den  vorgeschriebenen  Belegen
nicht  versehen  sind,  die  Bittsteller  zur  nachträglichen  Vorlage
  der  fehlenden  Belege  oder  Anzeigen  der  zu  besuchenden
  Orte  auffordern  zu  lassen.

b)  In  dem  jedenfalls  bis  1.  August  jeden  Jahres  über  die
eingekommenen  Reisestipendiengesuche  zu  erstattenden  Berichte
  hat  sich  die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  künftig
auch  über  die  Eigenschaften  eines  jeden  Bittstellers  in
Beziehung  auf  dessen  Privatwandel  und  dessen  politisches
Verhalten  jedesmal  zu  äußern.

München,  den  25.  Februar  1853.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  Kreis-Regierungen,  Kammern  des  Innern.

IV.
Die  Dewilligung  der  äßtlichen  Praris.
6.  36.

K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  6.  Juli  1835,  das  Zuständigkeits-Verhältniß
  bei  der  Bewilligung  der  ärztlichen  Praxis  betr.

#  .

Wir  haben  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums
des  Innern  beschlossen,  und  verordnen  wie  folgt:

I.
Die  Ertheilung  der  Bewilligung  zur  Ausübung  der  ärztlichen
  Praxis  wird  den  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,
zurückgegeben,  und  die  Bestimmung  des  §.  56.)  der  Vera)

  (§.  56.)  „Die  Zulassung  geprüfter  Aerzte,  in  so  ferne  sie  die
verste  oder  zweite  Note  der  Befähigung  erhielten,  zur  ärzt-„lichen
  Praris,  dann  die  Regulirung  der  Badergerechtig-Fkeiten
  und  Ehehaften  wird  in  die  Competenz  der  Bezirks-„Polizeibehörden
  gelegt,  welche  in  dieser  Beziehung  bloße
„Anzeigsberichte  zu  erstatten  haben;  die  Regierungen  schrei-„ten
  hierin  nur  bei  entdeckten  Mißgrissen  oder  auf  besondere
„Reelamation  ein.“

Med.-Verordn.  6
        <pb n="90" />
        82

ordnung  vom  17.  Dezember  1825,  die  Formation  und  den
Wirkungskreis  der  Kreisregierungen  betreffend,  so  weit  dieselbe
auf  das  Zuständigkeitsverhältniß  der  Bezirks-Polizeibehörden
bei  den  erwähnten  Bewilligungen  Bezug  hat,  außer  Wirksamkeit
  gesetzt.

II.

Die  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  haben  bei  der
Bescheidung  der  Gesuche  um  Zulassung  zur  ärztlichen  Praxis
auf  eine  den  Anforderungen  der  Oertlichkeiten  und  der  Volksmenge
  entsprechende  Vertheilung  des  ärztlichen  Personals  Bedacht
  zu  nehmen  und  der  unverhältnißmäßigen  Häufung  desselben
  an  einzelnen  Orten  zu  begegnen.

III.

Unser  Staatsministerium  des  Innern  ist  mit  der  Bekanntmachung
  und  dem  Vollzuge  gegenwärtiger  Verordnung  beauftragt.

Bad  Brückenan,  den  6.  Juli  1835.

Reg.-Bl.  v.  J.  1835  Nro.  XXXVIII.  S.  683.

23,038.  S.  a2.

Ministerial-Entschließung  vom  17.  August  1835,  die  praktischen
Aerzte  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  von  der  K.  Regierung  des  Obermainkreises  aus  Veranlassung
  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  6.  v.  Mts.,  das
Zuständigkeitsverhältniß  bei  der  Bewilligung  der  ärztlichen  Praxis
betreffend,  erlassene  Verfügung  vom  22.  desselben  Monats  wird
der  Königl.  Regierung  zur  geeigneten  Kenntniß  mit  dem  Auftrage
  mitgetheilt,  die  erlassene  Verfügung  in  gleicher  Weise  zur
Vorlage  zu  bringen.

München,  den  17.  August  1835.

Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  Königl.  Kreisrgierungen,  K.  d.  J.,  mit  Ausnahme
des  Obermainkreises  also  ergangen.
        <pb n="91" />
        83

Abdruck  der  allegirten  Beilage.

Entschließung  der  k.  Regierung  des  Obermainkreises,  Kammer  des
Innern,  vom  22.  Juli  1835,  die  Aufstellung  von  praktischen
Aerzten  betr.

Im  Namen  Seiner  Königl.  Majestät.

Nachdem  durch  allerhöchste  Entschließung  vom  6.  v.  M.
die  Ertheilung  der  Bewilligung  zur  Ausübung  der  ärztlichen
Praxis  den  Kreisregierungen  zurückgegeben  und  die  Bestimmung
des  §.  56.  der  Verordnung  vom  17.  Dezember  1825,  die  Formation
  und  den  Wirkungskreis  der  Kreisregierung  betr.,  soweit
dieselbe  auf  das  Zuständigkeitsverhältniß  der  Bezirks-Polizeibehörden
  bei  den  erwähnten  Bewilligungen  Bezug  hat,  außer
Wirksamkeit  gesetzt  ist,  und  in  der  allerhöchst  erwähnten  Verordnung
  ausdrücklich  bestimmt  wurde,  bei  der  Bescheidung  der
Gesuche  um  Zulassung  zur  ärztlichen  Praxis  auf  eine  den  Anforderungen
  der  Oertlichkeit  und  der  Volksmenge
entsprechende  Vertheilung  des  ärztlichen  Personals  Bedacht  zu
nehmen,  und  der  unverhältnißmäßigen  Häufung  desselben
an  einzelnen  Orten  zu  begegnen,  so  hat  die  k.  Regierung  sowohl
zur  Unterbringung  von  praktischen  Aerzten,  deren  Anzahl  sich
immer  mehr  vermehrt,  so  wie  zum  Besten  des  Publikums  beschlossen,
  nachstehende  Bestimmungen  zu  treffen:

1)  Die  Polizeibehörden  haben  zu  ermessen,  wie  viele  praktische
Aerzte  nebst  dem  Physikus  in  ihrem  Amtsbezirke  nothwendig
  sind,  und  ob  solche  wohl  auch  nur  einigermassen
ihre  Subsistenz  finden.

2)  Welcher  Distrikt  einem  Arzte  nach  der  Lokalität  und  nach
der  Volksmenge  zugetheilt  werden  könne.

3)  Welches  der  schicklichste  Wohnort  in  dem  Distrikte  für  den
Arzt  seyn  möchte,  wobei  der  volkreichste  Ort  und  wo
möglich  der  Mittelpunkt  des  Distrikts  vorzüglich  zu  berücksichtigen
  seyn  dürfte.

Daß  übrigens  jeder  aufgestellte  Arzt  befugt  ist,  außer
seinem  Distrikte,  und  wo  er  hingeholt  wird,  zu  prakticiren,
  versteht  sich  von  selbst.

4)  Der  Sitz  eines  praktischen  Arztes  barf  in  der  Regel  nicht
am  Wohnsitz  des  Physikus  genommen  werden.

5  Da  die  prakkischen  Aerzte  einen  tweik  höheren  titcb  ensgebreiteteren
  Wirkungskreis  haben,  als  die  Chirucrgem  und

6*
        <pb n="92" />
        84

Landärzte,  so  kann  die  Anwesenheit  von  letztern  der  Aufstellung
  der  erstern  nicht  hindernd  entgegen  treten.

6)  Die  Polizeibehörden  in  den  größern  und  kleinern  Städten
haben  insbesondere  zu  ermessen,  wie  viel  praktische  Aerzte
für  das  Bedürfniß  dortselbst  nothwendig  sind.

7)  Die  Erledigung  der  Stelle  eines  praktischen  Arztes  wird
in  Zukunft  jedesmal  durch  das  Kreisintelligenzblatt  ausgeschrieben
  werden,  damit  sich  die  Aerzte  unter  Beilegung
des  Prüfungszeugnisses  in  der  bestimmten  Frist  anmelden
können.  Die  Polizeibehörden  haben  daher  jeden  Erledigungsfall
  ohne  Verzug  zur  Kenntniß  der  k.  Regierung  zu
bringen.

8)  Bei  Verleihung  der  Stelle  eine  praktischen  Arztes  wird
sich  die  k.  Regierung  an  die  Zeit  der  besonderen  Prüfung
im  Durchschnitt  halten,  jevoch  allerdings  die  Prüfungs-Noten,
  sowie  besondere  Familienverhältnisse  berücksichtigen,
von  gleichen  Grundsätzen  wird  sie  auch  beim  Vorrücken
auf  bessere  Distrikte  vorzüglich  vom  platten  Lande  in  eine
Stadt  ausgehen.

9)  Die  Polizeibehörden  haben  den  Entwurf  ihrer  Distrikts-Eintheilung
  dem  Physikate  zur  allenfallsigen  Erinnerung
mitzutheilen,  und  sodann  innerhalb  4  Wochen  zur  weitern
Beschlußnahme  hieher  vorzulegen.

Bayreuth,  den  22.  Juli  1835.

K.  Regierung  des  Obermainkreises,  K.  v.  J.

An  sämmtliche  Distrikts-Polizeibehörden  und  Physikate  des  Obermainkreises
  also  ergangen.

8.  a8.
Ministerial-Entschließung  vom  22.  Dezember  1838,  die  Bewilligung
der  ärztlichen  Praxis  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Dem  unterzeichneten  Ministerium  kommen  seit  einiger  Zeit
sehr  häufig  Vorstellungen  praktischer  Aerzte  zu,  worin  dieselben
um  Anstellung  im  öffentlichen  Dienste  auf  das  Dringendste  unter
  Anführung  ihrer  gänzlichen,  durch  die  fortschreitende  Vervielfältigung
  der  praktischen  Aerzte  herbeigeführten  Erwerblosigkeit
  bitten.
        <pb n="93" />
        65

Den  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  wird  nicht  entgehen,  daß  die
unverhältnißmäßige  Vermehrung  der  praktischen  Aerzte  die  bedenklichsten
  Folgen  in  medizinisch-polizeilicher  Hinsicht  unvermeidlich
  mit  sich  führen  müßte,  indem  sie  den  angehenden  Aerzten
die  zu  wissenschaftlichem  Fortschreiten  und  zu  fortgesetzter  Ausbildung
  unentbehrlichen  Mittel  entzieht,  den  Stand  herabsetzt
und  zuletzt  zur  Charlatanerie  und  zu  unwürdigen  Kunstgriffen
bei  der  Conkurrenz  mit  andern  Berufs-Genossen  die  Zuflucht
zu  nehmen  nöthiget.

Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  wird  daher  aufgefordert,  das
Verhältniß  der  Zahl  der  vorhandenen  praktischen  Aerzte  zu  dem
Bedürfnisse  strenge  zu  prüfen,  und  nicht  nur  bei  dem  Mangel
eines  unzweifelhaftes  Bedürfnisses  jedes  Gesuch  um  Bewilligung
der  ärztlichen  Praxis  unbedingt  zurückzuweisen,  sondern  auch
da,  wo  dermalen  schon  ein  Uebermaß  besteht,  auf  die  Beseitigung
  desselben  durch  allmählige  Verminderung  der  Zahl  der
praktischen  Aerzte  sorgfältigen  Bedacht  zu  nehmen.

Derselben  wird  dabei  zur  besonderen  Pflicht  gemacht,  bei
der  Ertheilung  neuer  Bewilligungen  zur  Ausübung  ärztlicher
Praxis  vor  allem  andern  auf  vorzüglich  befähigte  Candidaten
Rücksicht  zu  nehmen,  und  denselben  den  gebührenden  Vorzug  vor
mittelmäßig  befähigten  Subjekten  unbedingt  zu  gewähren.

Mürnchen,  den  22.  Dezember  1838.
Ministerium  des  Innern.

Nr.  18,982.  §.  39.

Ministerial-Entschließung  vom  12.  September  1840,  das  Gesuch  des

Or.  von  N.  zu  N.  um  Bewilligung  der  ärztlichen  Praxis  in  B.
betreffend.

Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.
Auszug.

Was  die  dem  Berichte  vom  23.  Juni  l.  Irs.  beigefügte
Bemerkung  über  das  Zuständigkeitsverhältniß  bei  der  Bewilligung
  der  ärztlichen  Praxis  betrifft,  so  wird  der  k.  Regierung
erwiedert,  was  folgt:

Der  §.  56  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  17.  Dezember
  1825  hat  die  Befugniß  der  Ertheilung  und  Ermächtigung
        <pb n="94" />
        g6

zur  ärztlichen  Praxis  unter  bestimmten  Voraussetzungen  den
Distrikts-Polizeibehörden  übertragen,  zugleich  aber  gegen  die
Beschlüsse  dieser  Behörden  ein  Berufungsrecht  an  die  zunächst
vorgesetzte  Stelle  durch  die  beigefügte  Bestimmung  eingeräumt,
„daß  die  Regierungen  auf  besondere  Reklamation  hiegegen  einzuschreiten
  haben.“

Die  nachgefolgte  allerhöchste  Verordnung  vom  6.  Juli  1835
hat  piese  Bestimmungen  nur  in  Bezug  auf  die  Competenz  der
Distrikts-Polizeibehörden  abgeändert  und  die  derselben  übertragene
  Zuständigkeit  den  Regierungen  wieder  zurückgegeben,  hiebei
  aber  pas  gegen  die  Beschlüsse  erster  Instanz  eingeräumte
Berufungsrecht  nicht  aufgehoben,  dasselbe  ist  sonach  als  fortbestehend
  zu  betrachten  und  somit  die  Entscheidung  über  Berufungen
  gegen  die  von  der  k.  Regierung  gefaßten  Beschlüsse  im
Hinhlicke  auf  den  K.  74  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  9.
Dezember  1825  und  guf  den  §.  21  der  angeführten  Verordnung
  vom  17.  Dezember  1825,  wornach  dem  Ministerium  des
Innern  das  Medizinalwesen  nach  seinem  ganzen  Umfange  im
höchsten  Ressort  zugewiesen  ist,  nunmehr  dem  unterzeichneten
Ministerium  übertragen.

Die  k.  Regierung  wird  sich  hieraus  belehren,  daß  die  in
ihrem  Berichte  vom  23.  Juni  l.  Irs.  geäußerte  Ansicht  der
Inappellabilität  ihrer  Beschlüsse  auf  irrigen  Voraussetzungen
beruht,  daß  eben  so  die  hiebei  erwähnte  Befürchtung  von  Ersatzansprüchen
  aus  den  Abänderungen  ihrer  Beschlüsse  jeder
Begründung  entbehrt  und  es  endlich  weiterer  Anordnungen  zu
Einführung  des  fraglichen  Berufungsrecht  nicht  mehr  bedürfe.
München,  den  12.  September  1840.

Ministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  N.,  Kammer  des  Innern,  also  ergangen.

 

Nr.  31,109.  S.  40.

Ministerial-Entschließung  vom  L7.  November  16843,  die  Distrikte
der  praktischen  Aerzte  hetv.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Fast  täglich  wird  das  unterfertigte  k.  Ministerium  bestürmt
durch  Gesuche  praktischer  Aerzte,  welche  in  ihren  Bezirken  sich
        <pb n="95" />
        87

nicht  erhalten  zu  können,  ja  mit  den  bittersten  Nahrungssorgen
kämpfen  zu  müssen  vorgeben.
Die  k.  Regierung  erhält  darum  den  Auftrag:
1)  die  Zahl  der  bestehenden  praktischen  ärztlichen  Distrikte
nicht  allein  nicht  zu  vermehren,  sondern  auch
2)  bei  jeder  Erledigung  bereits  bestehender  Distrikte  vor  der
Wiederbesetzung  die  Frage  in  reife  Erwägung  zu  ziehen,
ob  der  Nahrungsstand  des  aufzustellenden  Arztes  gesichert,
und  ob  es  nicht  auf  diesem  Standpunkte  zweckmäßiger,
ja  nothwendig  sei,  einzelne  dieser  Distrikte  wieder  eingehen
zu  lassen  und  die  angrenzenden  damit  zu  vergrößern.
Daß  diese  Frage  erörtert  und  gründlich  geprüft  worden,
ist  in  jedem  solchen  Falle  künftighin  zu  den  Akten  zu  constatiren.
München,  den  27.  November  1843.

Ministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  Innern,  also  ergangen.

Nr.  7,000.  §S.  4.

Ministerial-Entschließung  vom  8.  Juni  1846,  die  Besetzung  ärztlicher
  Distrikte  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Magjestät  des  Königs.

Die  fortwährend  zahllosen  Klagen  praktischer  Aerzte  über
Mangel  eines  gesicherten  Nahrungsstandes,  ja  mitunter  über
gänzliche  Nahrungslosigkeit  veranlassen  das  unterzeichnete  Ministerium
  zu  verfügen,  was  folgt:

1)  So  oft  ein  praktischer  Arzt  zur  Anstellung  als  Gerichts-Arzt
  gelangt,  hat  diejenige  k.  Kreisregierung,  Kammer
des  Innern,  in  derem  Bezirke  dieser  praktische  Arzt  bisher
als  solcher  aufgestellt  war,  vor  Allem  die  Frage  gründlich
  zu  würdigen  und  sich  genau  zu  beantworten,  ob  für
den  durch  jene  Anstellung  frei  gewordenen  ärztlichen  Distrikt
  überhaupt  wieder  ein  praktischer  Arzt  aufzustellen  sei?

Bei  Beantwortung  dieser  Frage  ist  sowohl  die  nach
dem  Bedürfnisse  des  Publikums  zu  bemessende  Nothwendigkeit
  solcher  Wiederaufstellung,  als  auch  die  Möglichkeit
und  Wahrscheinlichkeit  der  Gewinnung  hinreichender  Sub-
        <pb n="96" />
        88

sistenzmittel  für  den  betreffenden  Arzt  streng  in  das  Auge

zu  fassen  und  zu  beachten.

2)  Ist  die  bezeichnete  Frage  zu  bejahen,  dann  ist  genau  und
nach  denselben  Rücksichten  die  weitere  Frage  in  Erwägung
  zu  ziehen,  ob  auf  den  erledigten  Distrikt  nicht  ein
praktischer  Arzt  eines  andern  ärztlichen  Distriktes  zu  versetzen
  wäre,  und  dagegen  dieser  letztere  Distrikt  unbesetzt
gelassen  werden  könne.

Nur  nach  gründlicher  Würdigung  dieser  Fragen  soll  künftig
  bei  sich  ergebenden  Eröffnungen  ärztlicher  Distrikte  bezüglich
deren  Wiederbesetzung  verfahren,  und  dieses  Verfahren  jedesmal
  um  so  mehr  mit  aller  Strenge  eingehalten  werden,  als
nur  hiedurch  das  Interesse  sowohl  des  Publikums  als  der  betheiligten
  Aerzte  gehörig  berücksichtigt,  zugleich  aber  auch  die
Klage  so  vieler  praktischer  Aerzte  über  Mangel  an  Subsistenz
und  der  daraus  hervorgehende  übergroße  Andrang  von  Anstellungs-Gesuchen
  beseitigt  zu  werden  vermag.

München,  den  8.  Juni  1846.

Ministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  Innern,  also  ergangen.

Allerhöchste  Verordnung  über  die  Geschäfts-Vereinfachung  vom  10.
August  1848.

Aus  zug.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Künigs.

In  allen  zum  Ressort  des  unterfertigten  Staatsministeriums
gehörenden  Geschäfts-Gegenständen  hat  die  k.  Regierung,  Kammer
  des  Innern,  ihren  Wirkungskreis  ausschließend  nach  den
Bestimmungen  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  17.  Dezember
1825  (Reggs.-Bl.  S.  1049—1152),  insoweit  dieselben  nicht  auf
legislativem  Wege  oder  durch  spätere  allerhöchste  k.  Entschließungen
  und  die  nachstehenden  Anordnungen  abgeändert  sind,
zu  bemessen.
        <pb n="97" />
        —

II.

Diesem  Wirkungskreise  werden  in  Wiederherstellung
und  beziehungsweise  in  Erweiterung  der  durch  die  erwähnte
allerhöchste  Verordnung  eingeräumten  Befugnisse  mittelst  der
folgenden  Zusätze  zu  einigen  88.  dieser  Verordnung  zugewiesen:

Zu  8.  56.

Die  Zulassung  geprüfter  Aerzte  zur  ärztlichen  Praxis  auch

in  der  Haupt=  und  Residenzstadt  München.
III.

Alle  diesen  Bestimmungen  entgegenstehenden  Anordnungen
des  Staatsministeriums  des  Innern  treten  außer  Wirksamkeit.

Die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  hat  für  die  entsprechende
  Bekanntmachung  gegenwärtiger  Entschließung  Sorge
zu  tragen.

Staatsmintsterium  des  Innern.

S.  43.
Ministerial-Entschließung  vom  14.  November  1852,  den  Pensions-Verein
  für  Wittwen  und  Waisen  bayerischer  Aerzte  betr.
Aus  zug.

3)  In  Betracht  des  für  den  ganzen  ärztlichen  Stand  shöchst
wichtigen  Zweckes  jenen  Vereines  haben  Seine  Macjestät
der  König  bis  auf  Weiteres  allerhöchst  zu  verfügen  geruht,
  daß  fortan  keinem  angehenden  praktischen  Arzte  in
Bayern  die  Bewilligung  zur  Ausübung  der  erztlichen
Praxis  ertheilt  werde,  bevor  er  sich  nicht  über  den  Beitritt
  zu  dem  gedachten  Pensionsvereine,  und  über  die  geschehene
  Zahlung  der  Eintrittsgebühren  ausgewiesen  habe,
ferner  daß  jeder  hiernach  eingetretene  praktische  Arzt  gehalten
  sei,  bis  zum  Eintritte  in  ein  Amt  mit  pragmatischen
  Rechten  in  dem  Vereine  zu  verbleiben.

Nr.  10,413.  S.  44.

Ausschreiben  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,
vom  25.  November  1855,  den  Pensions-Verein  für  Wittwen  und
Waisen  bayerischer  Aerzte  betr.

Im  Namen  Seiner  Mogjestät  des  Königs.

Obwohl  gemäß  höchsten  Erlasses  des  k.  Staatsministeriums
des  Innern  vom  14.  November  1852  (Intell.-Blatt  S.  2635)
        <pb n="98" />
        90

angeordnet  ist,  daß  keinem  angehenden  praktischen  Arzte  in  Bayern
die  Bewilligung  zur  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis  fortan
ertheilt  werde,  bevor  er  sich  nicht  über  den  Beitritt  zum  Pensionsvereine
  für  Wittwen  und  Waisen  bayerischer  Aerzte  und
über  die  geschehene  Zahlung  der  Eintrittsgebühren  ausgewiesen
hat,  kömmt  es  dennoch  öfter  vor,  daß  Aerzte,  ohne  diese  Bedingung
  erfüllt  zu  haben,  zur  Praxis  zugelassen  werden.  Es
ergeht  deßhalb  an  die  Distrikts-Polizeibehörden  der  Auftrag,
künftighin  keinen  neuangehenden  Arzt  mehr  zu  verpflichten,  ohne
daß  der  erwähnte  Nachweis  des  Beitrittes  und  der  geschehenen
Zahlung  der  Eintrittsgebühren  geliefert  ist  und  ist  hieron  im
Verpflichtungsprotokolle  ausdrücklich  Erwähnung  zu  machen.
München,  den  25.  November  1855.

K.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.
Frhr.  v.  Zu-Rhein,  Präsident.

Nr.  19,522.  §.  45.

Ministerial-Entschließung  vom  5.  November  1855,  die  Bewilligung
zur  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis  in  München  und  in  den
größeren  Städten  des  Königreichs  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  Allerhöchst  zu  bestimmen
geruht,  daß  die  Bewilligung  zur  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis
in  der  Haupt=  und  Residenzstadt  München  und  in  den  Städten
  I.  Klasse  des  Königreiches  künftighin  nur  solchen  Aerzten
ertheilt  werden  dürfe,  welche  vorher  wenigstens  drei  Jahre  lang
die  Praxis  auf  dem  Lande  ausgeübt  haben,  und  daß  eine  Ausnahme
  von  dieser  Bestimmung  nur  bezüglich  der  Privatdocenten
an  den  3  Landes-Universitäten  und  bezüglich  der  Militärärzte,
hinsichtlich  derer  es  bei  den  bisherigen  deßhalb  bestehenden  Bestimmungen
  verbleibt,  stattfinde.

Nur  im  Falle  ganz  besonderer  Verhältnisse  haben  Allerhöchstdieselben
  eine  Dispensation  von  dieser  Bestimmung  Sich
vorbehalten.  Gesuche  um  diese  Allerhöchste  Dispensation  sind
gleichzeitig  mit  dem  Gesuche  um  die  Bewilligung  der  Praxis
bei  der  betreffenden  Kreisregierung  zu  übergeben,  welche  dieselben
  vollständig  zu  instruiren  und  sodann  mit  gutachtlichem  Be-
        <pb n="99" />
        richte  anher  vorzulegen  hat.  Dispensationsgesuche,  welche  bei
dem  unterfertigten  k.  Staatsministerium  unmittelbar  einkommen,
werden  unberücksichtiget  zu  den  Akten  gelegt.

Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  wird  beauftragt,  nach  diesen
Allerhöchsten  Anordnungen,  für  deren  Veröffentlichung  Sorge
zu  tragen  ist,  sich  künftighin  genau  zu  achten.

München,  den  5.  November  1855.

 

§.  46.—
Artikel  95.  des  Entwurfs  eines  Polizei-Straf-Gesetzes  vom  Jahr
1855.

Wer  ohne  Berechtigung  die  Verrichtungen  eines  Arztes,
Wundarztes,  einer  Hebamme  oder  eines  Thierarztes  ausübt,
wird  mit  Arrest  bis  zu  einem  Monate  oder  an  Geld  bis  zu
einhundert  Gulden  bestraft.

Einer  Geldstrafe  bis  zu  50  Gulden  unterliegt,  wer  zur
Ausübung  solcher  Verrichtungen  gemäß  erstandener  Prüfung
zwar  befähigt  ist,  diese  Verrichtungen  jedoch  ohne  die  erforderliche
  polizeiliche  Erlaubniß  ausübt,  oder  den  ihm  bei  Ertheilung
dieser  Erlaubniß  angewiesenen  Wohnsitz  verändert.

V.
Yie  freie  Ausübung  der  Heilbunde,  Thirurgie  und
Geburtshilfe.
S.  47.

Ausschreiben  der  k.  Landes-Direktion  in  Schwaben  vom  7.  Juni
1808,  die  freie  Ausübung  der  Heilkunde,  Chirurgie  und  Geburtshilfe
  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  unterzeichnete  Stelle  hat  bei  mehreren  Gelegenheiten
bemerkt,  daß  Landphysiker,  und  selbst  Landgerichte  die  Verfügung,
  gemäß  welcher  jedem  Physikus  ein  bestimmter  Bezirk
angewiesen  ist,  also  deuten:  als  ob  der  Unterthan  in  Krankheiten
  an  den  einschlägigen  Physikus  sich  wenden  müßte,  und
kein  anderer  Physikus,  oder  approbirter  Arzt  gerufen  werden
dürfte.

Eine  solche  Auslegung  ist  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom
        <pb n="100" />
        9

28.  Mai  1805,  die  Organisation  der  Physikate  betreffend,  §.  1.
Ziffer  7.  im  XXIII.  Stücke  des  Regierungsblattes  der  Provinz
Schwaben,  nicht  nur  geradezu  entgegen,  sondern  es  kann  auch
nach  der  Natur  der  Sache  und  der  Ausübung  der  Heilkunde
durchaus  kein  Zwang,  keine  Einschränkung  statt  haben,  da  es
jedem  Kranken  frei  stehen  muß,  sich  den  Arzt  zu  wählen,  zu
dem  er  Zutrauen  hat.

Jedem  Landgerichtsphysikus  ist  nur  zur  Handhabung  der
medizinischen  Polizei  und  gerichtlichen  Arzneikunde,  so  wie  zur
Besorgung  der  armen  Kranken  ein  bestimmter  Bezirk  angewiesen.

Eben  so  ist  Niemand  an  den  aufgestellten  Chirurgen,  Geburtshelfer,
  oder  an  die  Hebamme  gebunden,  es  sind  diesen
ebenfalls  nur  zur  Besorgung  der  Armen  gewisse  Bezirke  angewiesen.


Es  bedarf  sonach  keiner  weitern  Erklärung,  daß
jede  approbirte  Medizinalperson,  sie  sey  Arzt,
Chirurg,  Geburtshelfer  oder  Hebamme,  überall
ihre  Kunst  ausüben  könne,  wohin  man  sie  immer
zum  Beistande  ruft.

Die  Behörden  haben  sich  hienach  aufs  Genaueste  zu  achten.

Ulm,  den  7.  Juni  1808.

Königliche  Landesdirektion  in  Schwaben.
Reggs.-Bl.  vom  J.  1808,  Stück  XXIX.  S.  1389.

 

VI.

Die  Befugnisse  der  Poktoren  der  Arzneikunde  aus  dem
Pesitze  einer  Pader-Tonression.

8.  48.
K.  allerhöchste  Verordnung  vom  7.  April  1839,  die  Befugnisse  der
Doktoren  der  Arzneikunde  aus  dem  Besitze  einer  Badersconcession  betr.

*

Nachdem  die  Fälle  häufiger  vorkommen,  daß  promovirte
und  geprüfte  Aerzte  Baders-Concessionen  an  sich  bringen,  um
unter  dieser  Firma  auch  die  ärztliche  Praxis  an  einem  bestimmten
  Orte  ausüben  zu  können,  so  finden  Wir  Uns  bewogen  zur
Feststellung  gleichförmiger  Grundsätze  in  Ansehung  der  denselben
        <pb n="101" />
        93

hieraus  erwachsenden  Befugnisse  im  Rückblicke  auf  Unsere  Verordnung
  vom  6.  Juli  1835,  das  Zuständigkeits-Verhältniß  bei
der  Bewilligung  der  ärztlichen  Praxis  betreffend  (Reggs.-Blatt
von  1835,  Seite  683),  und  in  Anwendung  der  88.  3,  4  und  5
des  Gesetzes  vom  11.  September  1825,  die  Grundbestimmungen
für  das  Gewerbswesen  betr.,  —  zu  verordnen,  wie  folgt:

Art.  J.

Die  rechtmäßige  Erwerbung  einer  realen  oder  persönlichen
Barbierers=  oder  Baders-Concession  berechtiget  auch  den  promovirten
  und  geprüften  Arzt  ausschließend  nur  zu  der  Ausübung
  der  mit  dem  Barbierer=  oder  Bader-Gewerbe  verordnungsmäßig
  verbundenen  Befugnisse.

Art  II.

Die  Ausübung  dieser  Befugnisse  kann  nur  persönlich  und
mit  Zuziehung  von  Gehülfen,  niemals  aber  durch  einen  Stellvertreter
  stattfinden.

Art.  III.

Zur  gleichzeitigen  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis  bedürfen
die  Doktoren  der  Medizin  auch  in  diesen  Fällen  stets  der  vorausgehenden
  besondern  Bewilligung  der  vorgesetzten  Regierung,
Kammer  des  Innern,  oder  der  standesherrlichen  Regierungs-Kanzlei.


Art.  1V.

Es  istgesetzliche  und  verordnungsmäßige  Pflicht  der  Polizeibehörden
  und  der  ihnen  vorgesetzten  Stellen,  gegen  jede  Ueberschreitung
  der  Gewerbsbefugnisse  und  gegen  jede  unbefugte  Ausübung
  der  Arzneiwissenschaft  nicht  blos  auf  Anrufen,  sondern
auch  von  Amtswegen  geeignet  einzuschreiten.

Art.  V.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzuge  dieser
durch  das  Regierungsblatt  bekannt  zu  machenden  Verordnung
beauftragt.

Neapel,  den  7.  April  1839.

Regierungsblatt  von  1839  Seite  297  —  300.
        <pb n="102" />
        —
VII.
IILIEIIEIIIIIIII

S  49.
Ausschreiben  der  k.  Regierung  des  Rezatkreises  vom  14.  Febr.  1830,
die  Praxis  angehender  Aerzte  betr.
(Intelligenzblatt  des  Rezatkreises  1830,  St.  11.  Pag.  211.)

Unterfertigte  Kreisstelle  findet  sich  veranlaßt,  die  Polizei-Behörden
  zu  beauftragen,  daß  sie  bei  der  in  ihre  Competenz
gelegten  Zulassung  geprüfter  Aerzte  zur  Praxis  diese  angehenden
  praktischen  Aerzte  jedesmal  auf  die  im  organischen  Edikte
über  das  Medizinalwesen  Tit.  II.  §.  9.  und  §.  11.  lit.  p.  d.
und  e.  enthaltenen  Bestimmungen  aufmerksam,  und  ihnen  unter
Hinweisung  auf  das  bei  ihrer  Approbation  bereits  geleistete
Versprechen  zur  Pflicht  machen,  nicht  nur  diesen  Bestimmungen
genau  nachzukommen,  sondern  auch  überhaupt  denjenigen  Anforderungen,
  welche  der  Gerichtsarzt,  in  dessen  Physikatsbezirke
sie  die  ärztliche  Praxis  ausüben,  vermöge  seines  Amtes  an  sie
zu  machen  habe,  jederzeit  gebührende  Folge  zu  leisten.  Die
Gerichtsärzte  aber  werden  angewiesen,  die  angehenden  praktischen
Aerzte  ihres  Bezirks  mit  den  auch  sie  betreffenden  speziellen  Verordnungen,
  namentlich  z.  B.  in  Betreff  der  Schutzpockenimpfung
und  Revaccination,  gehörig  bekannt  zu  machen

8.  50
Ausschreiben  der  k.  Regierung  von  Niederbayern  vom  24.  März
1851,  die  Stellung,  Rechte  und  Pflichten  der  praktiscken  Aerzte  bett.
(Intelligenzblatt  von  Niederbayern  1851,  St.  29.  Pag.  283.)

Do  die  angehenden  praktischen  Aerzte  hinsichtlich  ihrer  Stellung,
  Befugnisse  und  Verpflichtungen  oftmals  im  Unklaren  sind,
so  hat  die  unterfertigte  Stelle  bei  dem  Mangel  einer  Instruktion
  für  dieselben  in  der  mitfolgenden  außerordentlichen  Beilage
  aus  den  bestehenden  Edikten,  Verordnungen  und  Verfügungen
  diejenigen  Bestimmungen  zusammengestellt,  welche  sich
auf  jene  Verhältnisse  beziehen.

Die  Distrikts-Polizeibehörden  werden  beauftragt,  künftighin
  jeden  angehenden  praktischen  Arzt  auf  diese  Vorschriften
aufmerksam  zu  machen  und  zur  genauen  Beobachtung  derselben
zu  verpflichten.
        <pb n="103" />
        —

Nr.  17,857.  8.  31.
Ministerial--Entschließung  vom  6.  Okober  1856  die  Verpflichtung  der
praktischen  Aerzte  betr.

Auf  Seiner  Königl.  Majestät  Allerhöchsten  Befehl.

Nachdem  wahrgenommen  worden  ist,  daß  in  Ansehung  der
Verpflichtung  der  praktischen  Aerzte  für  ihren  Dienst  ein  verschiedenartiges
  Verfahren  besteht,  wird  hierüber  zur  besseren
Regelung  dieses  Verfahrens  verfügt,  was  folgt:

1)  Jeder  Dr.  medicinae,  welcher  die  Erlaubniß  zur  Ausübung
  der  ärztlichen  Praxis  nach  bestandenem  biennium  practicum
  erhalten  hat,  muß  sich  unter  Vorlage  der  Erlaubniß-Urkunde
  und  des  Nachweises  über  seinen  Beitritt  zu  dem  ärztlichen
  Pensions-Vereine  bei  dem  k.  Gerichtsarzte  und  dem  Vorstande
  der  Distriktspolizeibehörde,  in  deren  Bezirk  der  künftige
Wohnsitz  des  Arztes  gelegen  ist,  vorstellig  machen  und  die  Bestimmung
  des  Zeitpunktes  zur  Ableistung  des  Eides  einholen.

2)  Die  Eidesleistung  selbst  hat  der  Vorstand  der  Distrikts-Polizeibehörde
  oder  sein  Stellvertreter  unter  Zuziehung  des  k.
Gerichtsarztes  abzunehmen.

Derselben  geht  eine  entsprechende  Hinweisung  des  zu  beeidigenden
  Arztes  auf  die  aus  der  Uebernahme  der  ärztlichen
Praxis  erwachsenden  Pflichten  durch  den  k.  Gerichtsarzt  voraus.

3)  Die  Beeidigung  bezieht  sich

a.  auf  die  gewissenhafte  Erfüllung  der  Berufspflichten;

b.  auf  die  Nichttheilnahme  an  Vereinen,  deren  Bildung  dem
Staate  nicht  angezeigt  oder  deren  Schließung  von  der
zuständigen  Behörde  verfügt  ist.

Hiebei  ist  die  anliegende  Formel  einzuhalten,  jedoch  mit
Rücksicht  auf  die  durch  das  Glaubensbekenntniß  des  Schwörenden
  veranlaßten  und  auf  die  wegen  der  Militärärzte  unten  erwähnten
  Modifikationen.

4)  Die  etwaige  Verweigerung  der  Eidesleistung  hat  zur
Folge,  daß  die  Erlaubniß  zur  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis
zurückgenommen  und  letztere  nicht  gestattet  wird.

5)  Von  der  Ableistung  dieses  Eides  sind  nur  die  als  Professoren
  an  den  medizinischen  Fakultäten,  dann  die  als  Gerichtsund
  Polizeiärzte,  oder  sonst  im  Civil-Sanitätsdienste  wirklich
Angestellten  und  hierwegen  eigens  verpflichteten  Aerzte  befreit.

6)  Auch  die  Militärärzte,  welche  die  Bewilligung  zur  Ausübung
  der  Civilpraxis  erhalten,  haben  den  vorgeschriebenen
        <pb n="104" />
        96

Berufseid  nach  der  oben  sub  3.  bemerkten  Formel  zu  leisten;  von
der  Eidesleistung  wegen  Nichttheilnahme  an  Vereinen  2c.  wird  jedoch
  mit  Rücksicht  auf  die  deßfalls  bei  dem  Eintritte  in  den  Militär=Sanitätsdienst
  erfolgende  Vereidigung  Umgang  genommen.

7)  Für  dermal  schon  in  der  Civilpraxis  stehende  Aerzte,
welche  als  solche,  wenn  auch  nicht  nach  den  hier  gegebenen
Normen  (etwa  durch  die  bis  1843  bestandenen  Medizinal-Comites)
  verpflichtet  worden  sind,  hat  es  hiebei  sein  Verbleiben;
dagegen  müssen  Aerzte,  welche  bisher  gar  nicht  verpflichtet  waren
  und  nicht  unter  die  im  Ziffer  5.  bezeichneten  Kategorien
fallen,  alsbald  nach  gegenwärtiger  Vorschrift  beeidiget  werden.

8)  Die  Beeidigungsprotokolle  sind  bei  den  Distriktspolizei-Behörden
  zu  verwahren  und  ist  darüber  in  den  Qualifikations-Listen
  Vormerkung  zu  machen.

9)  Erhält  ein  bereits  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
in  Pflicht  genommener  Arzt  die  Praxis-Erlaubniß  für  einen
anderen  Bezirk,  so  hat  bei  der  Einweisung  in  denselben  nur
die  Rückerinnerung  an  den  bereits  abgelegten  Eid  stattzufinden.

10)  Der  oben  im  Ziffer  2.  erwähnte  Verhalt  hat  sich  auf
die  Pflichten  des  Arztes  in  seiner  Stellung  zu  seinen  Vorgesetzten,
  zu  seinen  Collegen,  zu  dem  unterärztlichen  und  Hilfs-Personal,
  zum  Publikum,  dann  auch  zum  Staate  überhaupt
und  zur  medizinischen  Wissenschaft  zu  beziehen  und  ist  hiernach
der  zu  Beeidigende  insbesondere  auf  Folgendes  hinzuweisen:

a.  auf  die  in  den  S§.  7.  und  folgende  des  Medizinal-Edikt's  vom
8.  September  1808  normirte  Unterordnung  der  praktischen
Aerzte  unter  die  Gerichtsärzte  in  allen  forensen,  medizinalpolizeilichen
  und  Sanitäts-Verwaltungsangelegenheiten;

b.  auf  die,  im  nämlichen  Edikte  §.  11.  bemerkten  Anzeigen
und  Vorlagen  der  praktischen  Aerzte  an  die  Gerichtsärzte,
namentlich  über  Epidemieen,  Epizootien,  medizinisch  merkwürdige
  Fälle,  Contagien  und  dergl.;

P.  auf  vie  Verpflichtung  zur  vorgängigen  Anzeige  im  Falle
einer  Entfernung  aus  dem  Bezirke  auf  mehr  als  2  Tage
und  zur  Vorsorge  für  Stellvertretung  in  solchen  Fällen;

d.  auf  Wahrung  der  Collegialität  gegen  andere  Aerzte  und
dienstfreundliches  Zusammenwirken  mit  denselben  für  Förderung
  der  Sanitätszwecke;

e.  auf  Achtung  der  Rechte  und  Befugnisse  des  unterärztlichen
und  Hilfspersonals,  sowie  zugleich  auf  die  Verpflichtung
        <pb n="105" />
        97

zur  Anzeige  über  desfalls  wahrgenommene  Ueberschreitungen
  der  bestehenden  Verordnungen;

f.  auf  die  Verpflichtung,  jederzeit  und  ohne  Unterschied  des
Standes  und  der  Person  die  verlangte  ärztliche  Hilfe  nach
bestem  Wissen  und  Gewissen,  in  Wissenschaft  und  Kunst
gerechter  Weise  und  mit  den  durch  die  Wissenschaft  und
Erfahrung  bewährtesten  Mitteln  zu  leisten,  und  das  von
den  Kranken  und  ihren  Angehörigen  Anvertraute  als  Geheimniß
  treu  zu  bewahren,  soweit  nicht  gesetzliche  und
reglementäre  Vorschriften  zur  Anzeige  an  die  vorgzesetzte
Behörde  oder  an  die  Gerichte  verbinden;

g.  auf  die  Verpflichtung  zu  gewissenhafter  Befolgung  und
Einhaltung  der  bezüglich  des  Sanitäts-Wesens  bestehenden
  Anordnungen,  namentlich  in  Ansehung  der  Pharmakopoe,
  der  Medizinal-Taxordnung,  der  Schutzpockenimpfung,
der  Aufsicht  auf  medizinische  Pfuschereien,  der  Anzeige
über  Verwundungen  und  ähnliche  auf  eine  strafbare  Handlung
  hindeutender  Fälle  2c.  2c.;

h.  auf  die  Nothwendigkeit  des  fortgesetzten  Bestrebens  nach
Fortbildung  in  der  Wissenschaft,  dann  eines  allseitig
mackellosen  Wandels.

Als  vollkommen  zweckmäßig  erscheint  in  diesen  Beziehungen
das  bei  der  Regierung  von  Niederbayern  seit  dem  Jahre  1851
(Kreisintelligenzblatt  Nr.  29.)  eingehaltene  Verfahren,  wonach  jedem
  angehenden  Arzte  bei  seiner  Verpflichtung  ein  gedruckter  Auszug
  aus  den  bestehenden  Normen  über  Stellung,  Rechte  und  Pflichten
  der  praktischen  Aerzte  zugestellt  wird,  und  worauf  die  k.  Regierung,
  Kammer  des  Innern,  hiedurch  aufmerksam  gemacht  wird.

Hienach  ist  das  Weitere  zu  verfügen.

München,  den  6.  Oktober  1856.

Ministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  Kreisregierungen,  K.  d.  Innern.
Eides-Formel.

Ich  N.  N.  schwöre  zu  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,
  daß,  nachdem  mir  die  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis
durch  die  vorgelegte  Verfügung  de  ..

.vomten.....185  gestattet  worden  ist,
ich  alle  mir  vermöge  meines  Berufes  obliegende  Pflichten  nach  den
darüber  bestehenden  und  etwa  nach  erfolgenden  Verordnungen,  auch
sonst  nach  meinem  besten  Wissen  und  Gewissen  genau  erfüllen  will;

Med.-Verordn.
        <pb n="106" />
        98

deßgleichen  schwöre  ich,  daß  ich  keinem  Vereine,  dessen  Bildung
  dem  Staate  nicht  angezeigt  ist,  angehöre,  noch  je  angehören
  werde,  dann  daß  ich  in  keinem  Verbande  mit  einem  Vereine
  verbleiben  werde,  dessen  Schließung  von  der  zuständigen
Polizeistelle  oder  Behörde  verfügt  worden  ist,  oder  an  welchem
mir  die  Theilnahme  in  Gemäßheit  der  jeweils  bestehenden  Vorchriften
  untersagt  sein  wird,  —  so  wahr  mir  Gott  helfe  und
heiliges  Evangelium!

VIII.
Die  Gualißiation  der  praktischen  Aewzle.
Nr.  8,999.  52.

Ministerial-Entschließung  vom  13.  April  1846,  die  Qualifikation
der  praktischen  Aerzte  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  erhält  den  Auftrag,  die  Qualifikation
  sämmtlicher  praktischer  Aerzte  des  Kreises  nach  anliegendem
  Formular  herzustellen,  und  die  Ergebnisse  binnen
3  Monaten  vorzulegen.

Hiezu  wird  Folgendes  bemerkt:

1)  Jedem  praktischen  Arzte  ist  ein  besonderer  mit  einer  Einlage
  versehener  Bogen  zu  widmen.

2)  Die  Einträge  sind  ganz  nach  der  Ministerialentschließung
vom  11.  August  1838  (Döll.  Verordn.-Samml.  Bd.  XVII.
S.  1110)  und  nach  den  instruktiven  Vorschriften  hiezu
gabendalseist  S.  1117),  dann  nach  den  später  ertheilten

eisungen  zu  bemessen;  insbesondere  wird  auf  die  genaue

Beachtung  der  Ministerial-Entschließung  vom  2.  November

  1844,  Nr.  722  aufmerksam  gemacht.

3)  Das  primitive  Urtheil  über  Anlagen,  Kenntnisse,  Gewandtheit
  und  wissenschaftliche  Fortbildung  (Rubrik  1,  2,3  und  12)
kommt  ausschließend  dem  Gerichtsarzte  .  Das  in  die
übrigen  Rubriken  einzusetzende  primitive  Urtheil  soll  von
der  Distrikts-Polizeibehörde  und  dem  Gerichtsarzte  gemeinschaftlich
  abgegeben  werden.  Können  sich  beide  hierüber
nicht  vereinigen,  so  ist  jebes  Urtheil  gesondert  einzutragen.

4)  Nach  den  unter  Fiseer  angeführten  Bestimmungen  hat
sich  auch  die  jährliche  Revision  der  neuen  Qualifikations=Tabellen
  der  praktischen  Aerzte  und  die  Vorlage  der  Revisionsergebnisse
  zu  richten,  welche  Vorlage  zum  Erstenmale
  nach  Ablauf  des  Jahres  1846/47  zu  bewirken  ist.

5)  Den  vorzulegenden  neuen  Qualifikationstabellen  ist  ein
nach  Distrikts-Polizeibehörden  zu  ordnendes  Verzeichniß
sämmtlicher  praktischer  Aerzte  des  Kreises  beizufügen.

München,  den  13.  April  1846.

Ministerium  des  Innern.
Ansämmtliche  k.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  also  ergangen.
        <pb n="107" />
        99

—-—4————  ,

Abdruck  ad  Nr.  8,999.
Qualifikations-Tabelle

für

den  hier  unten  genannten  prakischen  Arzt.

 

—
r—□—

A.

Familien=  uud  Vor-Name.
Ort,  Gerichts  N.

 

 

2.

 

b.

Tag.

Monat.

 

Geburts-,
C.

 

d.

Jahr.

 

3.

Religion.
Familien-Stand  oder  ledig.

 

5.

Kinder


 

 

 

6.

Studien.
Zeit  und  Ort:

1)  bes  Universitätsabsolutoriums
  und  der  Erlangung  des
Doktorgrades,

2)  der  Proberelation,

3)  der  Conkursprüfung,  oder
4)  der  medizinischen  Schluß-Prüfung
  nach  §  15  u.  f.  der
allerhöchsten  Verordnung  vom

.30.  Mai  1843  unter  Angabe

der  erhaltenen  Noten.

Dermalige  Verwendung.  1

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

73
        <pb n="108" />
        100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aeußerung  der  Distriktspolizeibehörde  und  des
Be-  1.  Die  Quall=  I.  Die  übrigen  Eigenschaften  des
nen-  sin  in  Der  Beziehung
nung  7  ass  K5  6.  7.8.  910
auch  Bioherige  ¶Auhaͤuglich-  *
ua-  ·  «  el.  «  nehlifzi:Verwendung
  1  —  men
vQ  P  tunt
di-  praktischer  Arzt.  en  vensan  die  Aute!  Mo=  inst
  Mo=  Ver-rität!ali=  beson-(
  Lor-  sus  ein  cher  der
Ve-  "  chen  sung  Bn,  *  ain
hörde  .  S.  und  und  V.  .  e  erdes
  Datum  e  2  E  S,habene  gehei-  nise  pat-  an-Ger.=
  der  IRe--  ligten  leber  derem
Arz=  betref-  2  “  —/enten  Rechte  eben.)  äur-D
9v  ·  EEJ»E’EE-latts.der
tes.  fenden  *S  lichen
Re-  Krone.  Persoserivte.]
  5  1  nale.
Ald-r#rsnun  i  «-  -
Z  r  i  -"-Z«


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtliche  Fertigung  mit
Unterschrift  des  Vorstandes  der  Distrikts- 



 

Revisorische  Würdigung,  Ergänzung  und  Richtigstellung  obiger
        <pb n="109" />
        101

 

 

 

 

 

 

Gerichtsarztes  über:84.  15.  U  8
..  .  ,  rthei
W  Qualifiztenden  in  4  teu-  Anzeige  über  un  Gusochten
«  .  der  Distriktspolizei-II.
  12.  13.  resp.  1.  besondere  Verdienste,  Behörde  n  des  Ge-Kurze
  feentl.  Anerkennungsrichtsarztesüber  di
Angabe  derselben  oder  Ehren=  ichlsarztesuber  die
G  dha-  Auszeichnungen,  a.  b.
Be  e-  sachen  2.  besondere  Auszeich-  4  ..·
neh-  sund=  oder  des  nung  qduo  ad  rubr.  2—  cdi
Wis-  heits-  Grundes  7.  3,  9.  mmt-  el  für  die
men  WMis-  deegwei!;  Quali-Stelle
gegen  sen-  Zu-  3  Belobungen  der  vor-  fikation  eines
Kranke  schaft-  stand  fels  und  gesetzten  Stellen  we-  und  Gerichtsins=
  liche  und  Tadels  in!hgen  rorzüglich.  dienst-  Aus.  0t  sbeson-
  gort.  was  den  Rubr.  licher  Leistungen,  druck  S  es
dere  bil=  sonst  27°6  ud.  4.  Verweise,  oder  er  ver-  (eee
gegen  ieher  des  Giu=  kannte  Disciplinar=  «  ..
Mundung  flusses  der  strafen  und  von  wel-  sin  Qualifit
Kranke  hörig.  Gesund=  chen  Gradenlmit  An-  urch  srende  als
heitsum-  gabe  des  Datums  des  die  ent-  Bewerber
stände,  Swafeschlusfes  und  sprechen  hiefür,  zu
Rubr.  „betrachten
ensr  der  Veranlassung.)  senzahl  ss.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum  und  Jahreszahl.
Polizeibehörde  und  des  Gerichtsarztes.

 

Angaben  durch  die  königl.  Kreisregierung,  Kammer  des  dunen
        <pb n="110" />
        102

IX.
Das  Reisen  der  praktischen  Aerzte  ohne  Urlanb.
Nr.  12,709.  .  53.

Ministerial-Entschließung  vom  17.  Mai  1845,  das  Reisen  praktischer
  Aerzte  ohne  Urlaub  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Schon  öfters  sind  Klagen  vorgekommen,  daß  praktische
Aerzte  ohne  vorherige  Anzeige,  lediglich  nach  ihrem  Gutdünken,
auf  unbestimmte  Zeit,  sich  von  ihrem  Wohnorte  entfernen,  ohne
hinsichtlich  der  Besorgung  ihrer  Kranken  irgend  eine  Vorsorge
getroffen  zu  haben.

Demgemäß  wird  verfügt,  daß  künftig  jeder  praktische  Arzt,
wenn  er  sich  von  dem  ihm  bestimmten  Wohnorte  länger  als
3  Tage  entfernt,  verbunden  sein  soll,  nicht  nur  seine  Entfernung
  sondern  auch  die  für  die  Dauer  seiner  Abwesenheit  veranlaßte
  Stellvertretung  dem  Physikate  und  der  vorgesetzten  Distriktspolizeibehörde,
  bei  Vermeidung  angemessener  Bestrafung
im  Unterlassungsfalle  vor  seiner  Abreise  anzuzeigen.

Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  wird  hievon  mit  dem  Auftrage
  in  Kenntniß  gesetzt,  hienach  das  Weitere  geeignet  zu  verfügen
  und  den  Vollzug  zu  überwachen.

München,  den  17.  Mai  1845.

Ministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  k.  Regierungen,  K.  d.  JI.,  also  ergangen.

X

Bie  Gesuche  der  praktischen  Kerzte  um  Versetzung  oder
Beförderung.
Nr.  21,220.  8.  34.

Ministerial-Entschließung  vom  5.  September  1848,  die  Wiederbesetzung
  erledigter  Physikats-Stellen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Künigs.

Der  Beruf  des  praktischen  Arztes,  und  die  hieran  sich
müpfenden  Berhältnisse  desselben  bringen  es  mehrmals  mit  sich,
        <pb n="111" />
        108

daß  der  Eine  oder  der  Andere  derselben  eine  Anstellung  als
Gerichtsarzt  im  Allgemeinen  nicht  wünscht,  oder  daß  die  Verleihung
  einer  erledigten  derartigen  Stelle  besonderer  Umstände
wegen  nicht  nachgesucht  wird.  Hieraus  erwachset  dem  unterzeichneten
  k.  Staatsministerium  mit  Rückblick  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  31.  März  l.  Is.  die  Nothwendigkeit,  sich
über  die  allgemeinen  oder  besonderen  Anstellungs-Gesuche  der
praktischen  Aerzte  zu  versichern,  damit  bei  den  über  die  Wiederbesetzung
  erledigter  Physikatsstellen  zu  erstattenden  Anträgen
mit  Rücksichtnahme  auf  Concursreihe  und  Qualifikation  diejenigen
  Bewerber  in  Vorschlag  gebracht  werden  können,  von
denen  eine  Ablehnung  nicht  zu  erwarten  ist.

Deßhalb  ergehen  an  sämmtliche  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,
nachfolgende  Aufträge:

1)  Die  Ministerial-Ausschreibung  vom  1.  März  1837,
die  Anzeige  der  in  Erledigung  kommenden  Physikate  betr.,
besteht  noch  in  Wirksamkeit,  und  ist  sich  nach  derselben
auch  ferner  zu  achten.

2)  Jede  im  Regierungs-Bezirke  eintretende  Erledigung  einer
Physikats-Stelle  ist  sogleich  durch  das  Kreis-Intelligenz-Blatt
  mit  dem  Beisatze  auszuschreiben,  daß  die  Bewerbung
um  diese  Stelle,  seien  es  Versetzungs=  oder  Anstellungs-Gesuche,
  binnen  14  Tagen  bei  ber  vorgesetzten  k.  Regierung
  einzureichen  sind.

3)  Jede  außerhalb  des  Regierungs-Bezirkes  vorkommende
Erledigung  ist  von  jeder  k.  Regierung  nach  amtlicher
Kundmachung  in  gleicher  Weise  auszuschreiben.

4)  Nach  Ablauf  dieses  Termines  hat  die  begutachtende  k.  Regierung
  ihren  Bericht  über  die  Wiederbesetzung  nach  vorgängiger
  collegialer  Berathung  in  der  Art  zu  erstatten,  daß
unter  Einsendung  der  Duplikate  der  Vorstellung  die  Versetzungs-Gesuche
  angestellter  Aerzte  vorerst  vorgetragen,
diesen  die  Anstellungs-Gesuche  praktischer  Aerzte  und  sodann
  das  Gutachten  angereiht  werden.

Hinsichtlich  der  Würdigung  der  vorzuschlagenden  Bittsteller
  ist  im  Allgemeinen  auf  die  dem  unterzeichneten  k.
Staatsministerium  vorgelegten  letzten  Qualifikationstabellen
  und  Revisions-Anzeigen  Bezug  zu  nehmen,  in  so  ferne
vom  Zeitpunkte  der  letzten  Vorlage  bis  zur  Berichtser-
        <pb n="112" />
        104

stattung  keine  Veränderungen  eintraten;  entgegengesetzten
Falles  ist  hierüber  besonderer  Vortrag  zu  machen.

Wenn  die  Verhältnisse  des  einen  oder  des  andern
Amts-Bezirkes  besondere  Anforderung  an  den  mit  der
erledigten  Stelle  zu  Betrauenden  in  irgend  einer  Beziehung
  begründen,  so  sind  solche  jedesmal  gehörig  auseinander
  zu  setzen.

5)  Die  k.  Regierungen,  außer  deren  Bezirken  eine  Erledig-=ung
  sich  ergibt,  haben  die  Duplikate  der  bei  ihnen  einlaufenden
  Gesuche  nach  Ablauf  des  Termines  mit  einem
Berichte  vorzulegen,  und  nur  die  in  den  Qualifikations=Listen
  vorgekommenen  Veränderungen  zu  erörtern.

6)  Wenn  die  Wiederbesetzung  einer  erledigten  Stelle  dringend
nothwendig  ist,  so  hat  die  betreffende  k.  Regierung  ihren
gutachtlichen  Vorschlag  unter  Darlegung  der  Gründe  zu
beschleunigen.

7)  Ueber  die  von  Amtswegen  zu  begutachtenden  Versetzungen
ist  bezüglich  jedes  einzelnen  Gerichtsarztes  gesonderter
Bericht  zu  erstatten  und  lediglich  auf  diesen  hinzuweisen,
wenn  eine  eröffnete  Stelle  hiezu  angemessene  Gelegenheit
darbietet.

8)  Damit  dem  zu  großen  Andrange  der  nach  Bekanntmachung
vorstehender  Weisung  durch  vas  Kreisintelligenzblatt  eintretenden
  Anmeldung  um  Versetzung  oder  Anstellung  für
die  Zukunft  begegnet  werde,  dienet  den  Betheiligten  zur
Nachricht,  daß  die  einmal  angebrachten  allgemeinen,  nicht
minder  die  auf  einzelne  Regierungsbezirke  oder  auch  auf
besondere  Physikate  lautenden  Versetzungs=  und  Anstellungs-Gesuche
  bei  dem  unterzeichneten  k.  Staatsministerium  vorgemerkt,
  und  bei  jeder  Erledigung  gewürdigt  werden.
Hiemit  will  aber  den  Betheiligten  in  keiner  Weise  benommen
  werden,  ihre  allgemeinen  oder  auf  Regierungsbezirke
beschränkten  Gesuche  bei  gegenwärtiger  Gelegenheit  zu
erneuern,  oder  aber  ihre  Gesuche  um  Verleihung  besonderer
  Physikate  auf  den  unter  den  Ziff.  1  und  2  vorgezeichneten
  Wegen  jeder  Zeit  anzubringen.  Dieselben  werden
  sich  jedoch  von  selbst  bescheiden,  daß  die  bei  eintretenden
  Erledigungen  von  dem  unterzeichneten  k.  Staats-Ministerium
  zu  stellenden  Anträge  auf  allmählige  Anstellung
  der  um  solche  sich  bewerbenden  und  für  befähigt  er-
        <pb n="113" />
        105

kannten  praktischen  Aerzte  aus  den  Concursen  der  Zwanziger
  und  Dreißiger  Jahre  zunächst  nur  eine  Würdigung
der  Gesuche  der  ältesten  Bittsteller  zulassen.

München,  den  5.  September  1848.

Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  Innern,  also  ergangen.

Nr.  17,276  S.  55.
Ministerial-Entschließung  vom  25.  Oktober  1850,  die  Verhältnisse
der  praktischen  Aerzte  und  deren  Anstellung  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Die  traurige  Lage,  in  welcher  manche  praktische  Aerzte
auf  dem  Lande  und  selbst  in  Städten  sich  befinden,  macht  schon
an  sich  dringend  nothwendig,  daß  dieser  Categorie  von  Bewerbern
  um  Anstellung  im  Staatsdienste  eine  besondere  Fürsorge
zugewendet  werde.

Diese  Nothwendigkeit  wird  dadurch  erhöht,  daß  dermalen
noch  viele  vollkommen  befähigte  Aerzte  unangestellt  sind,  welche
bereits  16  und  noch  mehr  Jahre  den  Concurs  mit  der  l.  u.  II.
Note  bestanden  und  in  der  Praxis  diese  Qualifikation  behauptet
  haben,  denen  aber  mit  Rücksicht  auf  die  durchschnittlich  im
Laufe  eines  Jahres  eintretenden  Erledigungen,  eine  nahe  Aussicht
  auf  Erlangung  von  Physikaten  noch  nicht  gegeben  ist.

Dadurch  ist  der  Staatsverwaltung  die  dringende  Aufforderung
  nahe  gelegt,  jede  Gelegenheit  wahrzunehmen,  die  sich
als  geeignet  zeigt,  um  die  Lage  insbesondere  solcher  bereits  durch
vieljährige  Praxis  erprobter  Aerzte  zu  verbessern.

Als  solche  Gelegenheit  muß  insbesondere  die  Uebertragung
minder  beschwerlicher,  nach  der  Zahl  und  den  Verhältnissen
der  Bewohner  ein  besseres  Einkommen  abwerfender  Bezirke  für
Ausübung  der  Praxis  an  ältere,  als  tüchtig  erkannte  Aerzte
betrachtet  werden.

Mehrfache  Klagen,  die  von  praktischen  Aerzten  darüber  erhoben
  werden,  daß  nicht  selten  gute,  von  ältern  Aerzten  gewünschte
  Bezirke  neu  zugehenden  Aerzten  verliehen  würden,  veranlassen
  das  unterzeichnete  Staatsministerium,  das  k.  Regierungs-
        <pb n="114" />
        —

Präsidium  auf  diesen  Gegenstand  aufmerksam  zu  machen  und
dasselbe  dringend  aufzufordern,  wegen  der  Besetzung  von  Distrikten
  für  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis  eine  solche  Einrichtung
  zu  treffen,  daß  bei  eintretenden  Erledigungen  solcher
Distrikte  den  ältern  Aerzten  stets  Gelegenheit  gegeben  wird,  sich
zu  bewerben,  und  ferner  sorgfältig  darüber  zu  wachen,  daß
sodann  bei  der  wirklichen  Vergebung  der  Distrikte,  mit  Rücksicht
  auf  Tüchtigkeit,  Verlässigkeit  und  die  übrigen  in  Betracht
kommenden  Verhältnisse,  in  der  Regel  der  ältere  Arzt  vor  dem
jüngern  den  Vorzug  erhalte.

Neben  jedesmaliger  Ausschreibung  der  Erledigung  solcher
Posten  im  Kreisintelligenzblatte,  wird  es  zu  diesem  Behufe  angemessen
  sein,  ein  Vormerkungsbuch  über  alle  einkommenden
Gesuche  um  Verleihung  ärztlicher  Distrikte  anzulegen  und  den
praktischen  Aerzten  im  Allgemeinen  bekannt  zu  geben,  daß  sie
jederzeit  um  Versetzung  auf  andere  Posten  sich  melden  und  die
Vormerkung  nachsuchen  können,  um  im  Falle  eintretender  Erledigung
  auch  ohne  neues  Gesuch  für  den  bestimmten  Platz  in
Würdigung  gezogen  zu  werden.

Wo  den  praktischen  Aerzten  zugleich  die  Besorgung  lokaler
oder  distriktiver  Krankenanstalten  übertragen  werden  kann,  erscheint
  es  als  angemessen,  hierauf  bei  Würdigung  der  Eigenschaften
  der  Bewerber  stets  besondern  Bedacht  zu  nehmen.

Wird  es  auf  diese  Weise  möglich,  den  nach  ihrem  Concursalter
  noch  nicht  zur  Anstellung  geeigneten  praktischen  Aerzten
eine  Gelegenheit  zur  Verbesserung  ihres  Einkommens  darzubieten,
so  muß  sodann  auch  bei  den  Vorschlägen  für  Physikate  mit  aller
  Umsicht  verfahren  und  in  Erwägung  gezogen  werden,  daß
nur  durch  die  strengste  Prüfung  aller  in  Betracht  kommenden
Momente  einerseits  unverschuldete  Zurücksetzung  eines  Bewerbers,
  und  andererseits  die  Berufung  solcher  Aerzte  zur  Anstellung
fern  gehalten  werden  kann,  welche  in  Bezug  auf  Tüchtigkeit,
Verlässigkeit,  moralischen  Wandel,  Uneigennützigkeit  in  der  Uebung
ihrer  Berufspflichten  und  besondere  Verdienste  hinter  andern
zurückstehen.

In  dieser  Beziehung  erachtet  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium
  für  nothwendig,  daß  bei  jeder  Vorlage  einer  Bewerbung
  um  ein  Physikat  neben  der  Qualifikation  des  Gesuchstellers
  noch  insbesondere  die  Familienverhältnisse,
der  moralische  und  politische  Wandel,  die  etwaigen  be-
        <pb n="115" />
        —

sondern  Verdienste  durch  unentgeltliche  Behandlung  armer
Kranker,  Wirken  für  Errichtung  oder  Verbesserung  lokaler  oder
distriktiver  Krankenanstalten,  vorzüglichen  Eifer  im  Sanitäts-Dienst
  überhaupt  r2c.  2c.,  und  endlich  das  Streben  für
wissenschaftliche  Fortbildung  genau  angegeben  und  gewürdiget
  werden.

Da  rücksichtlich  dieser  Momente  nicht  selten  Aenderungen
sich  ergeben,  bevor  eine  Revision  der  Qualifikationslisten  eintritt,
  so  erscheint  es  als  zweckmäßig,  die  praktischen  Aerzte  dahin
  anzuweisen,  daß  sie  ihre  Anstellungs-Gesuche  stets  an  ihre
vorgesetzten  Distriktspolizeibehörden  übergeben,  letztere  aber  zu
beauftragen,  daß  sie  ohne  allen  Verzug  hinsichtlich  aller  vorbemerkten
  Momente  den  Gesuchen  selbst  eine  kurze  aber  erschöpfende
  Aeußerung  beifügen  und  dieselben  hiernach  unter  Couvert
an  die  k.  Regierung  einbefördern.

Bei  der  Vorlage  der  hienach  jedesmal  durch  das  pflichtmäßige
  Gutachten  der  Distriktspolizeibehörden  belegten  Gesuche,
werden  sodann  die  Kreisregierungen  auch  diejenigen  Erfahrungen
  in  Betracht  zu  ziehen  nicht  unterlassen,  welche  ihnen  etwa
auf  andere  verlässige  Weise  über  die  Gesuchsteller  zukommen,
und  dadurch  das  unterzeichnete  Staatsministerium  in  den  Stand
setzen,  stets  die  würdigsten  Bewerber  zur  Anstellung  in  Verschlag
  zu  bringen.  Da  auf  Grund  solcher  Vorlagen  bei  dem
unterzeichneten  Staatsministerium  eine  Vormerkungsliste  geführt
wird,  so  ist  es  unnöthig,  daß  die  praktischen  Aerzte  allgemeine
Anstellungsgesuche  wiederholen.

Das  k.  Regierungs-Präsidium  wird  nun  in  den  angedeuteten
  Beziehungen  alsbald  diejenigen  Einleitungen  treffen,  welche
zur  Erreichung  des  vorgesteckten  Zieles  als  geeignet  erscheinen,
und  deren  pünktliche  Einhaltung  sorgfältig  überwachen.

München,  den  25.  Oktober  1850.

Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierungs-Präsidien  diesseits  des  Rheins  also  ergangen.
Nachricht  dem  Präsidium  der  k.  Regierung  der  Pfalz  zur  Wissenschaft
  und  gleichmäßigen  Nachachtung.
        <pb n="116" />
        108

B.  56.

Entschließung  der  k.  Regierung,  von  Niederbayern,  K.  d.  J.,  vom
29.  Oktober  1850,  die  Verhältnisse  der  praktischen  Aerzte  und
deren  Anstellung  betr.

(Intelligenzblatt  von  Niederbayern  1850,  S.  786)

Um  den  ältern  praktischen  Aerzten  Gelegenheit  zu  geben,
bei  Erledigung  von  solchen  ärztlichen  Distrikten,  welche  nach
der  Zahl  und  den  Verhältnissen  der  Bewohner  ein  besseres
Einkommen  versprechen,  rechtzeitig  sich  zu  bewerben,  werden  künftighin
  die  Erledigungen  ärztlicher  Distrikte  im  Kreis-Int.-Bl.
ausgeschrieben  werden.  Auch  ist  bei  der  unterfertigten  Stelle
ein  Vormerkungsbuch  über  alle  einkommenden  Gesuche  um  Verleihung
  ärztlicher  Distrikte  angelegt  worden,  damit  die  praktischen
  Aerzte  jederzeit  um  Versetzung  auf  andere  Posten  sich
melden,  und  die  Vormerkung  nachsuchen  können,  um  im  Falle
eintretender  Erledigung  auch  ohne  neues  Gesuch  für  den  bestimmten
  Platz  in  Würdigung  gezogen  zu  werden.

Zugleich  werden  die  praktischen  Aerzte  hiemit  angewiesen,
ihre  Gesuche  um  Anstellung  künftighin  der  vorgesetzten  Distrikts-Polizeibehörde
  zu  übergeben,  welche  dieselben  sofort  einzubefördern
  hat.

Landshut,  den  29.  Oktober  1850.

XI.
Die  Verehelichungs-Gesuche  der  prabtischen  Ae#zte.
Nr.  9934.  §.  57.
Ministerial-Entschließung  vom  12.  Mai  1837,  die  Ansäßigmachung
des  praktischen  Arztes  Dr.  N.  zu  N.  und  dessen  Verehelichung  mit
Maria  Kößler  resp.  die  Nichtanwendbarkeit  der  Bestimmung  Ziff.  20.
lit.  a.  Tit.  IX.  der  Ministerial-Entschließung  vom  11.  März
1837,  Verehelichungs-Gesuche  praktischer  Aerzte  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Dem  Präsidium  der  k.  Regierung  des  N.  Kreises  wird
auf  den  Bericht  obenbezeichneten  Betreffes  vom  20.  v.  Mtsb.
erwiedert,  was  folgt:

Die  durch  Stimmenmehrheit  geschöpfte  Ansicht  des  Re-
        <pb n="117" />
        109

gierungscollegiums,  als  habe  die  Ministerialzusammenstellung

vom  11.  März  d.  Is.  Tit.  IX.  Ziff.  20.  lit.  a.  praktische  Aerzte

unter  §.  9.  Ziff  1.  lit.  Sc.  8,  des  revidirten  Ansäßigmachungs-Gesetzes

  subsumirt,  steht  mit  dem  Wortlaute  wie  mit  dem  Geiste

dieser  Zusammenstellung  in  dem  direktesten  Widerspruche,  indem

  laut  der  klaren  Entwicklungen  jener  Normen

a.  der  §.  4.  des  revidirten  Ansäßigmachungsgesetzes  sich  ausdrücklich
  nur  auf  den  Eintritt  in  ein  öffentliches  Amt  des
Staates,  der  Kirche  oder  der  Gemeinden  mit  definitiver
Anstellung  bezieht,  eine  definitive  Anstellung  der  Art  aber
bei  praktischen  Aerzten  schon  an  und  für  sich  nicht  Platz
greift,  und
b.  der  §.  9.  desselben  Gesetzes  unter  Ziff.  1.  lit.  æ.  .  eine

Exemtion  vor  dem  gemeindlichen  Widerspruchsrechte  nicht
den  öffentlichen  Dienern  überhaupt,  sondern  nur  den  noch
in  dem  Provisorio  begriffenen  Dienern  des  Staates,  der
Kirche  und  der  Gemeinden  gewährt,  letzteren  aber  nur
jene  besoldeten  Individuen  gleichgeachtet  werden  können,
deren  Dienst  und  Gehalt  durch  bestimmte  Gesetze  den  lebenslänglichen
  Charakter  behauptet,  denen  sonach  die  einmal
  erworbene  Diensteseigenschaft  und  Besoldung,  laut
bestimmter  gesetzlicher  Anordnungen,  nur  mitttelst  eines
förmlichen  Strafbeschlusses  entzogen  werden  kann,  und
diese  Criterien  wohl  inhaltlich  der  nach  §.  50.  Abs.  7.
des  revidirten  Gemeindeedictes  mittelst  Dienstvertrages
angestellten  Stadt=  und  Marktschreiber,  dann  inhaltlich
des  §.  29.  der  allerhöchsten  Instruktion  für  die  Lokal-Schulinspectoren,
  dann  des  allerhöchsten  Rescripts  vom
25.  Juli  1810  in  lit.  E.  Ziff.  6,  7  und  8.  der  allerhöchsten
  Verordnung  vom  6.  August  1815.  (Reg.-Bl.  Jahrg.
1815  St.  XXXIII.  S.  689.)  und  §.  46.  der  allerhöchsten
  Formations-Verordnung  vom  17.  Dezember  1825.
(Reg.-Bl.  Jahrg.  1825  Nro.  54.  S.  1049  und  flg.)  bei
wirklichen  Schullehrern,  nicht  aber  bei  den  unbesoldeten
praktischen  Aerzten  vorwalten.

Bei  der  augenfälligen  Nichtübereinstimmung  der  fraglichen
Collegialansicht  mit  den  bestehenden  Vorschriften  hätte  selbe  auch
dann  nicht  zum  Vollzuge  gelangen  können,  wenn  dieselbe  einer
durch  §.  129.  der  allerhöchsten  Formations-Verordnung  vom
17.  Dezember  1825  der  collegialen  Sphäre  zugewiesenen  Ge-
        <pb n="118" />
        110

genstand  betroffen  hätte,  um  so  viel  weniger  kann  dieselbe  hier,

wo  ihr  eine  rein  begutachtende  Natur  zukömmt,  der  sehr  richtigen

  Ueberzeugung  des  k.  Regierungs-Präsidiums  vorgreifen.
Das  k.  Regierungs-Präsidium  wird  hiernach  unter  Rückempfang

  der  Berichtsbeilage  das  weiter  Geeignete  verfügen.
München,  den  12.  Mai  1837.

Staatsministerium  des  Innern.

An  das  Präsidium  der  k.  Regierung  des  N.  Kreises,  K.  d.  J.,
also  ergangen.

Mittheilung  den  übrigen  Kreis-Regierungen  diesseits  des  Rheins.

XII.

Die  Anstellung  der  Aslistenzärzte.
Nr.  12,097.  §.  58.
Ministerial-Entschließung  vom  30.  Juni  1842,  die  Anstellung  von
Assistenzärzten  an  den  klinischen  Anstalten  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben,  auf  so  lange  Allerhöchstdieselben
  nicht  anders  verfügen,  zu  beschließen  und  resp.  in
Erinnerung  zu  bringen  geruht,  daß  allenthalben,  wo  Assistenz-Aerzte
  an  den  klinischen  oder  poliklinischen  Anstalten  oder  Krankenhäusern
  bestehen,  dieselben  stets  nur  auf  eine  voraus  bestimmte
Zeitdauer  und  dabei  noch  überdies  in  der  Art  widerruflich  aufgestellt
  werden  sollen,  daß  dem  Assistenzarzte  hiedurch  kein  Recht
auf  eine  unbedingte  Beibehaltung  während  dieser  Zeitdauer  ertheilt
  werde,  sondern  daß  derselbe,  Falls  er  es  am  gehörigen
Fleiße  fehlen  ließe,  oder  seine  Fähigkeit  oder  sein  sittliches  Betragen
  den  Anforderungen  nicht  entspräche,  die  unverzügliche
Entlassung  zu  gewärtigen  hätte.

Hienach  hat  sich  der  Senat  der  k.  Universität  zu  achten.

München,  den  30.  Juni  1842.
Ministerium  der  Innern.

An  die  Senate  der  k.  Universitäten  München,  Würzburg  und  Erlangen
also  ergangen.
Nachricht  den  k.  Kreisregierungen  zur  gleichen  Nachachtung.
        <pb n="119" />
        111

Nr.  1934.  §.  4%.
Entschließung  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,
vom  5.  November  1855,  privatärztliche  Assistenten  betr.
Im  Namen  Seiner  Majestät  Königs  von  Bayern.

Es  ist  zur  Anzeige  gekommen,  daß  mehrere  praktische  Aerzte
von  hier  gegen  die  Bestimmungen  der  Ausschreibungen  vom
28.  Mai  1845  Nr.  22,861  und  24.  Oktober  1852  Nr.  3888
sich  auf  längere  Zeit  von  hier  entfernen,  ohne  der  Polizeibehörde
  und  dem  Physikate  Anzeige  zu  erstatten,  daß  selbe  ferner
jungen,  noch  im  Biennio  practico  stehenden  Aerzten  ihre  Praxis
unbeschränkt  übertragen  und  sich  durchaus  von  denselben  vertreten
  lassen,  und  daß  Diese  selbst  mit  ihrer  Unterschrift  Recepte
ausstellen,  daß  ferner  die  Apotheker  solche  Recepte  nicht  recipirter
  Aerzte  unbedenklich  fertigen  und  abgeben.

Da  ein  solches  Verfahren  offenbar  mit  dem  organischen
Edicte  über  das  Medizinalwesen  vom  8.  September  1808  nicht
im  Einklange  steht,  so  wird  verfügt  wie  folgt:  1)  den  praktischen
  Aerzten  sind  die  Eingangs  erwähnten  Verfügungen  neuerdings
  und  unter  Androhung  von  Strafen  bei  deren  Nichtbefolgung
  einzuschärfen,  und  es  ist  denselben  2)  zu  bedeuten,  daß  sie
sich  während  ihrer  Abwesenheit  nur  durch  recipirte  Aerzte  vertreten
lassen  können.  3)  Diejenigen  praktischen  Aerzte,  welche  Assistenten
  halten  wollen,  sind  verbunden,  diese  dem  Polizeiphysikate
zur  Genehmigung  anzuzeigen,  da  nach  dem  organischen  Edicte
über  das  Medizinalwesen  vom  18.  September  1808  §.  2.  und
des  §.  26.  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  30.  Mai  1843
nicht  jedem  Arzte  gestattet  ist,  einen  im  Biennio  befindlichen
Assistenten  zu  halten.  Es  können  dann  dem  genehmigten  Assistenten
  die  Recepte  allerdings  in  die  Feder  dictirt  werden,  sie
erfordern  aber  die  Unterschrift  des  Ordinarius.  4)  Jedem  Apotheker
  ist  bei  Strafe  zu  verbieten,  Recepte  zu  fertigen,  welche
nicht  von  recipirten  Aerzten  unterschrieben  sind.

Die  k.  Polizeidirektion  wird  beauftragt,  hienach  ungesäumt
das  Weitere  zu  verfügen  und  den  Vollzug  dieser  Anordnung
zu  überwachen.

München,  den  5.  November  1855.

K.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.
v.  Zu-Rhein.
        <pb n="120" />
        112

XIII.
Die  Verweigerung  der  ätztlichen  Hilfe.

8.  60.
Artikel  97  des  Entwurfes  eines  Polizei-Straf-Gesetzbuches  vom
Jahre  1855.

Wenn  Aerzte,  Wundärzte,  Bader  oder  Hebammen  die  angesprochene
  Hilfe  ohne  genügende  Entschuldigung  verweigern,
so  tritt  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Gulden  ein.

In  den  Motiven  zu  diesem  Entwurfe  heißt  es  ad  Art.  97,
die  Verweigerung  der  ärztlichen  Hilfe  kann  nach  Umständen  mit
Gefahren  für  die  Gesundheit  und  das  Leben  der  Hilfsbedürftigen
  verknüpft  sein,  weßhalb  eine  Strafbestimmung  hiegegen
sich  als  nothwendig  darstellt.  —  Zugleich  ist  aber  auch  gegen
unbillige  Anforderungen  an  die  ärztliche  Hilfe  und  hierauf  sich
gründende  Anklagen  hinreichender  Schutz  zu  gewähren,  was  in
der  Bestimmung  des  Art.  97.  durch  die  Worte  „ohne  genügende
Entschuldigung“  bezielt  wird.

—

XIV.
Die  Pflichten  der  Aerzte  gegenüber  den  Pfuschercien.
8.  61.
Entschließung  der  k.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.,  vom
15.  Jan.  1849,  Uebergriffe  des  land=  und  wundärztlichen  Personals  betr.
(Intelligenzblatt  von  Niederbayern  1849,  S.  41.)

In  Folge  Auftrags  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern
vom  10.  l.  Mts.  bez.  Betreffs  wird  allen  Distrikts-Polizeibe--hörden,
  Physikaten  und  praktischen  Aerzten  Niederbayerns  hiemit
  in  Erinnerung  gebracht,  wic  es  in  ihrer  Pflicht  liege,  jedem
  Uebergriffe  des  land=  und  wundärztlichen  Personals  nachdrucksamst
  zu  begegnen  und  resp.  behufs  der  erforderlichen  Einschreitung
  bei  jedem  Contraventionsfalle  die  nothwendige  Anzeige
bei  der  zuständigen  Behörde  zu  machen.
        <pb n="121" />
        113

XV,
Rapporte  der  praktischen  Aerzte  an  die  Gerichtsärzte.

§.  62.
Ausschreibung  der  k.  Regierung  von  Niederbayeru,  Kammer  des  Innern,
  vom  15.  Juli  1851,  die  periodischen  Rapporte  des  untergeordneten
  ärztlichen  Personals  an  die  k.  Gerichtsärzte  betr.

Nach  Abschnitt  II.  §.  23.  der  Instruktion  für  die  Landärzte
  vom  10.  Februar  1812  (Döllingers  Verordn.-Samml.  Byd.
15.  S.  87.)  ist  der  Landarzt  gehalten,  dem  Gerichtsarzte  des
oder  der  Bezirke,  in  welchen  er  praktizirt,  jeden  Monat  einen
Rapport  über  die  von  ihm  behandelten  Kranken=  und  Geburtsfälle
  nach  dem  der  Instruktion  anliegenden  Muster  zu  übergeben.

Gemäß  Tit.  V.  §.  29.  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom
1.  Februar  1810,  das  Veterinärwesen  und  die  Errichtung  einer
Central-Veterinärschule  betr.  (Döllingers  Verordn.-Samml.  Bd.
15.  S.  245.)  haben  die  Thierärzte  zu  bestimmten  Zeiten  des
Jahrs  dem  Gerichtsarzte  einen  tabellarischen  Generalrapport
über  den  Viehstand  des  Bezirks  zu  behändigen.

In  der  Instruktion  für  die  Chirurgen  vom  25.  Januar
1823  (Döllingers  Verordn.-Samml.  Bd.  15.  S.  107.)  ist  zwar
die  Verpflichtung  derselben  periodische  Rapporte  an  die  Physikate
  einzusenden  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen,  allein  da  dieselben
  nach  §.  1.  der  gedachten  Instruktion  hinsichtlich  ihrer
Praxis  unter  dem  Gerichtsarzte  des  oder  der  Distrikte  stehen,
wofür  sie  angestellt  sind,  eine  Ueberwachung  dieser  Praxis  aber
ohne  solche  Rapporte  nicht  wohl  möglich  ist,  so  sind  offenbar
auch  die  Chirurgen  zur  Erstattung  periodischer  Anzeigen  verpflichtet.


Nach  §.  3.  Ziff.  2.  lit.  b.  der  Verordnung  vom  25.  Oktober
  1836,  Feststellung  der  Befugnisse  und  Verpflichtungen  der
Bader  betr.  (Döllingers  Verordn.-Samml.  Bd.  15.  S.  76.)
haben  die  (chirurgischen)  Bader  in  vierteljährigen  tabellarischen
Rapporten  über  alle  von  ihnen  behandelten  Krankheiten  und
Entbindungen  an  die  vorgesetzten  Physikate  Anzeige  zu  erstatten.

Die  gleiche  Verpflichtung  haben  die  Magistri  chirurgiae
nach  §.  3.  der  Verordnung  vom  25.  Oktober  1836,  Feststellung
der  Befugnisse  und  Verpflichtungen  der  Magist.  chirurg  betr.
(Döllingers  Verordn.-Samml.  Bd.  15.  S.  73.)

Med.,  Perordn.  8
        <pb n="122" />
        114

Nach  Abschnitt  III.  §.  3,  der  Instruktion  für  die  Hebammen
  (Döllingers  Verordn.-Samml.  Bd.  15.  S.  211.)  muß  jede
Hebamme  ohne  Ausnahme  dem  Gerichtsarzte  über  die  in  einem
Monate  ihr  vorgekommenen  Geschäfte,  gemachten  Geburten,  besorgten
  Verrichtungen  und  die  übrigen  in  der  Tabelle  vorgeschriebenen
  Punkte  eine  schriftliche  Anzeige  in  den  nächsten  fünf
Tagen  des  darauf  folgenden  Monats  einsenden.

Nun  hat  man  bei  Gelegenheit  der  Revision  der  Physikats-Registraturen
  häufig  die  Wahrnehmung  gemacht,  daß  die  vorgeschriebenen
  periodischen  Rapporte  von  Seiten  des  untergeordneten
  ärztlichen  Personals  entweder  gar  nicht,  oder  nicht  rechtzeitig
  und  regelmäßig  eingeliefert  werden.

Die  Distriktspolizeibehörden  erhalten  daher  den  Auftrag,
die  Landärzte,  Thierärzte,  Chirurgen,  Magistri  chirurgiae,
chirurgischen  Bader  und  Hebammen  des  Amtebezirkes  nachdrücklichst
  anzuweisen,  die  periodischen  Anzeigen  rechtzeitig  an  die
betreffenden  Physikate  zu  übergeben  und  die  Gerichtsärzte  werden
  beauftragt,  dieselben  zur  Ueberwachung  der  Praxis  des  gedachten
  Personals,  sowie  zur  Controlirung  des  allgemeinen  Gesundheitszustandes
  zu  benützen,  und  sie  sodann,  sorgfältig  geordnet,
  in  die  Physikats-Registratur  niederzulegen.

Die  praktischen  Aerzte  sind  zwar  zur  Einsendung  periodischer
  Rapporte  nicht  verbunden,  jedoch  haben  dieselben  in  gleicher
  Weise  wie  das  übrige  ärztliche  Personal  über  das  Auftreten
  der  epidemischen  Krankheiten,  über  die  drohende  Verbreitung
ansteckender  Uebel,  z.  B.  der  Krätze  und  Lustseuche,  so  wie  über
alle  die  Sicherheit  gefährdenden  Krankheiten,  z.  B.  Tollheit,
Hundswuth  u.  s.  w.  auf  der  Stelle  an  den  betreffenden  Gerichtsarzt
  Anzeige  zu  erstatten.  Die  Distriktspolizeibehörden
haben  die  praktischen  Aerzte  an  diese  ihre  Verpflichtung  zu
erinnern.

Landshut,  den  15.  Juli  1851.

6.  63.
Ministerial-Entschließung  vom  19.  April  1850,  die  Postportofreiheit
  der  praktischen  Aerzte  in  Dienstsachen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  Antrag,  daß  den  praktischen  Aerzten  für  alle  ihre
dienstlichen  Anzeigen  bei  direkter  Versendung  an  die  Physikate
        <pb n="123" />
        115

die  Portofreiheit  unter  der  Bedingung  gestattet  werden  soll,
daß  dieselben  auf  der  Adresse  den  Namen  und  Stand  des  Absenders
  angeben  und  die  Bezeichnung  „sanitätspolizeiliche  Sache“
beifügen,  kann  im  Hinblick  auf  die  allerhöchste  Verordnung  vom
23.  Juni  1849  §.  2.  und  3.  nicht  eingegangen  werden.

Damit  jedoch  den  praktischen  Aerzten  der  Verkehr  mit  den
Gerichtsärzten  im  Interesse  der  Sanitätspolizei  möglichst  erleichtert
  werde,  wird  nach  vorgängigem  Benehmen  mit  dem
k.  Staatsministerium  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten
gestattet,  daß  die  praktischen  Aerzte  ihre  auf  den  Sanitätspolizeidienst
  bezüglichen  Anzeigen  durch  die  Ortspolizeibehörden  an
die  Gerichtsärzte  versenden.  Dagegen  ist  nicht  nöthig,  daß  letztere
  ihre  dienstlichen  Ausfertigungen  an  die  praktischen  Aerzte
durch  die  Ortspolizeibehörden  zustellen  lassen,  wenn  sie  dieselben
vorschriftsmäßig  siegeln  und  bezeichnen,  und  bedarf  es  bei  deßfallsigen
  Beanstandungen  von  Seite  der  Postexpeditionen  lediglich
  der  Anzeige  an  das  betreffende  Oberpostamt.

Damit  übrigens  das  hiernach  einzuhaltende  Verfahren  die
besorgten  Verzögerungen  nicht  zur  Folge  habe,  ist  von  den
Aerzten  lediglich  zu  veranlassen,  daß  die  Sendungen  in  wichtigen
  Fällen  von  der  Ortspolizeibehörde  sogleich  der  Post  zur
Beförderung  an  die  Gerichtsärzte  zugestellt  werden.

Nr.  34,851.  8.  64.
Ausschreibung  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  vom
15.  April  1856,  Medizinalstatistik  und  Medizinalpolizei  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  es  in  Interesse  der  Sanitätspolizei  liegt,  auch  von
jenen  Gegenden,  wo  sich  kein  Gerichtsarzt  befindet,  die  nöthigen
Aufschlüsse  zu  erlangen,  so  erhalten  sämmtliche  praktischen  Aerzte,
welche  sich  nicht  am  Sitze  eines  Physikates  befinden,  unter  Aufrechthaltung
  der  Anordnung  von  epidemischen  und  ansteckenden  Krankheiten
  die  zu  ihrer  Kenntniß  gelangen,  augenblickliche  Anzeige
sowie  später  Rapporte  an  den  k.  Gerichtsarzt  einzusenden,  auch
noch  die  Weisung,

1)  alljährig  am  Schlusse  des  Etatsjahres  dem  k.  Gerichts-Arzte
  eine  summarische  Uebersicht  über  die  im  abgewichenen
Jahre  behandelten  und  beobachteten  Krankheiten,  deren

8*
        <pb n="124" />
        116

Charakter,  Ursachen  und  Verlauf  unter  specieller  Beschreibung
  der  interessanten  und  wichtigeren  Fälle  vorzulegen.

2)  Diesem  Rapporte  ist  zugleich  eine  Notiz  über  die  Medizinalpolizei
  des  Aufenthaltsortes  anzuhängen,  worin  sowohl
  über  Vollzug  der  bestehenden  Verordnungen  (medizinische
  Pfuschereien,  Aufsicht  auf  Irre,  Kostkinder,  Reinlichkeits=
  und  Viktualien-Polizei,  Todtenbeschau,  Wasenstätten,
  Kirchhöfe  2c.),  als  auch  über  die  herrschenden  Mängel
  und  Bedürfnisse  sowie  deren  Abhilfe  Näheres  anzugeben
  ist.

3)  Dringende  Fälle,  die  augenblickliche  Anzeige  oder  Abhilfe
erfordern,  sollen  sogleich  rapportirt  werden.

Die  unterfertigte  Stelle  erwartet  von  dem  Eifer  und  Pflichtgefühle
  der  praktischen  Aerzte  eine  genaue  Beobachtung  dieser
Aufforderung  und  hält  es  kaum  für  nöthig  zu  bemerken,  daß
der  Vollzug  derselben  nicht  ohne  die  entsprechende  Einwirkung
auf  Qualification  und  Beförderung  sein  werde.

München,  den  15.  April  1856.

K.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  v.  J.
Frhr.  v.  Zu-Rhein,  Präsident.

8.  65.

Art.  120.  des  Entwurfs  eines  Polizei-Strafgesetzbuches  v.  J.  1855.

Aerzte,  Wundärzte  und  Thierärzte,  welche  die  ihnen  obliegende

  Pflicht  verabsäumen,  von  dem  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden

  Ausbruche  ansteckender  Krankheiten  unter  Menschen  und

Thieren  der  Obrigkeit  unverweilte  Anzeige  zu  erstatten,  werden
an  Geld  bis  zu  einhundert  Gulden  gestraft.

XVI.

Das  Verhältniß  der  Aerzte  zu  einander,  dann  zu  den
Apothekern  und  Wundätzten.
8.  66.
Verordnung  vom  2.  April  1782,  von  den  Pflichten  der  Medicorum,
und  Verhalt  gegen  einander.
Seiner  Churfürstl.  Durchlaucht  ist  mißfällig  zu  vernehmen
vorgekommen,  welchergestalten  in  hiesiger  Haupt=  und  Residenz-
        <pb n="125" />
        117

Stadt  sowohl,  als  Dero  ganzen  Lande  zu  Baiern  verschiedene
Mißbräuche  zu  der  in  Krankheiten  gerathenden  Unterthanen,
und  der  ihrigen  Gefahr,  Schaden  und  Versäumniß  nicht  allein,
sondern  auch  deren  Aerzten  selbst  eigener  Verunglimpfung  einige
Zeit  her  eingeschlichen  sind;  Wie  nun  dagegen  schon  unter  letzt
voriger  Regierung  mehrere  nachdrückliche  Mandaten  erlassen
worden,  als  befinden  auch  Höchstdieselbe  für  nothwendig,  eines
Theils  solche  ihres  vollen  Inhaltes  zu  bestättigen,  und  andern
Theils  selbigen  die  hernachstehende  Puncten  zu  deren  künftiger
genauester  Beobachtung  weiters  beisetzen  zu  lassen:

1)

2)

3)

Sollen  die  Medici  sich  bescheidentlich  gegen  einander  betragen,
  keiner  dem  andern  in  An=  oder  Abwesenheit  ungebührlich,
  oder  mit  Verachtung  begegnen,  vielweniger
übel  nachreden,  oder  verläumden,  sondern  als  College  zusammen
  friedsam  leben,  über  Vorfallenheiten,  worüber
mehrere  um  Rath  gefragt  werden,  mit  gebührender  Anständigkeit
  berathschlagen,  und  das  nach  den  medicinischen
Grundsätzen  und  der  Erfahrung  bequemste  und  dienlichste
Mittel  ausfinden,  fort  zu  des  Patienten  Genesung  ohne
Eigensinnigkeit  und  Hang  zu  geflissenen  Widersprüchen
anzuwenden  beflissen  seyn.

Wird  einer  aus  der  Stadt  anderstwohin  verschickt,  oder
berufen;  soll  auf  Verlangen  des  seiner  Cur  sich  vorhin
anvertrauten  Patientens  keiner  der  anderen  Aerzte  sich
weigeren,  denselben  zu  besuchen,  und  die  weitere  Cur  an
ihm  mit  solcher  Treue,  Sorge  und  Dienstfertigkeit  fortzusetzen,
  als  ob  er  Anfangs  schon  dazu  erfordert  worden
wäre.

Sollen  die  Medici  alle  Jahr  die  Apotheken  visitiren,  wobei
  dem  Apotheker  frei  steht,  nebst  den  Leib-,  Hof=  und
Stadtärzten,  auch  andere  dazu  einzuladen,  welchen  sämmtlich
  sie  die  Medicamenten  auf  Begehren  vorzuweisen  schuldig
  sind,  und  wie  genannte  Apotheker  und  Wundärzte
die  Medicos  gebührend  zu  achten  haben,  also  sollen  hinwiederum
  diese  jene  in  ihren  Professionen  unterstützen,  ihnen
ihre  Kundschaften  zukommen  lassen,  und  einem  jeden  Patienten,
  oder  dessen  Angehörigen  die  freie  Wahl  in  Beschickung
  der  Apotheken  um  Arznei,  welche  denselben  beliebt,
  überlassen,  mithin  sich  nicht  unterstehen,  den  Kranken
von  einem  ab-  und  den  andern  zuzuweisen,  und  hinwie-
        <pb n="126" />
        118

derum  die  Apotheker  sich  gegen  die  Medicos  auf  gleiche
Weise  verhalten.

4)  Soll  kein  Apotheker  ohne  eines  aufgenommenen  Medici
schriftlichen  Recept,  oder  Attestat  eine  Arznei  von  Wichtigkeit
  abgeben  oder  verabfolgen  lassen,  und  so  auch  die
Wundärzte  oder  Bader  einige  innerliche  Arznei  ohne  Berathschlagung
  mit  einem  Arzt  außer  dem  Nothfall  zu  gebrauchen
  sich  unterfangen.

5)  Möchte  in  zweifelhaften  Krankheiten  eine  dritte  Person
sich  darstellen,  welche  ein  geheimes  Mittel  zu  besitzen  vorgiebt
  und  darbietet,  soll  es  anders  nicht,  als  mit  Gutheißung
  eines  Medici  gebraucht  werden.

6)  In  gerechtem  Anbetracht,  daß  den  Aerzten,  Wundärzten
und  Apothekern  eben  so  billig,  wie  eifrig  und  schuldig
diese  den  Kranken  beizustehen  haben,  auch  die  Gebühren
für  ihre  Bemühungen,  Curen,  angewendete  Arzneien,
Kunst,  Wissenschaft  und  Fleiß  nach  der  gnädigst  genehmigten
  Taxordnung  entrichtet  werden;  soll  ihnen  die  Befriedigung
  nicht  erschweret,  und  dem  Patient  sich  eines
andern  zu  bevienen,  so  lang  nicht  nachgelassen  seyn,  bis
der  erste  vergnügt  worden  ist.

7)  Wird  nachrrücklich  verboten,  einen  neuen  Arzt,  Wundarzt,
Apotheker,  Hebamme  und  dergleichen  irgendwo  im  Lande
aufzunehmen,  dieselbe  haben  dann  vorhero  sich  beim  hiesigen
  Concilio  medico  angemeldet,  und  seyen  nach  erstandener
  Prüfung  für  tauglich  befunden  worden,  wie
dann  die  bereits  wirklich  vorhandene,  aber  noch  nicht  approbirte
  sich  dem  Exramini  bei  genanntem  Medicinalrath
ebenfalls  zu  stellen  gehalten  sind;  und  zum  endlichen

8)  wird  gnädigst  verordnet,  daß  den  Uebertretern  dieser  und
andern  im  Medicinalwesen  ergangenen  Geboten  eine  ermeßliche
  Strafe  angesetzt,  solche  nebst  den  Kösten  auf  Anzeige
  und  Requisition  der  Regierungen  und  Beamten,
worunter  sie  angesessen  sind,  eingezogen,  und  zum  milden
Behuf,  namentlich  der  Spitäler,  verwendet,  des  Endes
sohin  jeden  gehörigen  Orts  eingeliefert  werden  sollen.

München,  den  2.  April  1782.

M.  G.  S.  v.  1784.  Bd.  II.  Nr.  180.  S.  988.
        <pb n="127" />
        119
XVII.
Die  ärztlichen  Deserviten.
8.  67.

Nach  §.  12.  Ziff.  2.  der  Prioritätsordnung  für  das  Königreich
  Bayern  vom  1.  Juni  1822,  reihen  sich  im  Concurse  zur
Zahlung  in  der  ersten  Classe:

„die  Kosten,  welche  im  letzten  Jahre  vor  eröffnetem
Concurse  wegen  Krankheit  des  Schuldners  und  seiner
Familie  für  Aerzte,  Wundärzte,  Hebammen  und  Arzneien
  entstanden  sind."“

Ges.-Bl.  v.  J.  1822,  St.  1II.  S.  108.

XVIII.
Die  Pflicht  der  Verschwiegenheit  der  Aetztt.
§&amp;amp;  #.

Artikel  321  des  Entwurfs  eines  Gesetzbuches  über  Verbrechen  und
Vergehen  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahr  1855.

Aerzte,  Apotheker  und  Hebammen,  welche  ein  Geheimniß,
zu  dessen  Kenntniß  sie  vermöge  ihres  Berufes  gelangt  sind,
unbefugt  Andern  mittheilen,  sollen  auf  Antrag  des  Betheiligten
an  Geld  gestraft  werden.

Motive  zu  Art.  321.

Damit  das  Publikum  von  den  Diensten  der  im  gegenwärtigen
  Artikel  genannten  Personen  in  allen  Fällen  mit  unbedingtem
  Vertrauen  Gebrauch  machen  könne,  so  ist  es  nothwendig,
daß  diese  Personen  zur  strengen  Verwahrung  derjenigen  Geheimnisse
  verpflichtet  seien,  in  welche  sie  vermöge  ihres  Berufes
eingeführt  werden,  und  welche  nicht  selten  für  Ehre  und  Familienglück
  der  Betheiligten  von  größter  Wichtigkeit  sind.  —  In
der  Bloßstellung  solcher  Geheimnisse  liegt  daher  eine  grobe  Pflichtverletzung,
  welche  mit  Recht  schon  im  code  pénal  (Art.  378),
sowie  in  mehreren  deutschen  Strafgesetzbüchern,  (z.  B.  im  württembergischen,
  Art.  455.  —  im  hessischen,  Art.  479.  —  und  im
badischen,  §.  541.  —  im  preußischen,  §.  155.)  mit  Vergehensstrafe
  bedroht  ist.  —
        <pb n="128" />
        120

Daß  diese  Strafe  dann  nicht  einzutreten  habe,  wenn  der
Arzt,  Wundarzt  2c.  durch  obrigkeitliche  Aufforderung  oder  in
anderer  Weise  pflichtgemäß  veranlaßt  war,  ein  Geheimniß
der  fraglichen  Art  bekannt  zu  geben,  ist  durch  das  beigefügte
Wort  „unbefugt“  sattsam  angedeutet.

Auch  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  nicht  die  Mittheilung
jeder  Thatsache,  welche  eine  der  genannten  Personen  im
Berufswege  in  Erfahrung  gebracht  hat,  schon  unter  die  Straf-Bestimmung
  des  gegenwärtigen  Artikels  falle,  sondern  nur  die
Mittheilung  solcher  Thatsachen,  welche  entweder  der  Betheiligte
mit  der  ausdrücklichen  Aufforderung  zur  Verschwiegenheit  kund
gegeben  hat,  oder  von  welchen  schon  ihrer  Natur  nach  klar  ist,
daß  ihr  Verschwiegenbleiben  im  wesentlichen  Interesse  des  Betheiligten
  liege.

Dies  ist  es  eben,  was  durch  den  Ausdruck  „Geheimniß“
bezeichnet  werden  will.  Dem  vernünftigen  Ermessen  der  Gerichte
  kann  vertraut  werden,  daß  sie  in  dieser  Beziehung  nach
den  Umständen  jedes  einzelnen  Falles  die  entsprechende  Unterscheidung
  zu  finden  wissen  werden.

XIX.5
Verhältniß  der  Aerzte  zum  Buell.

Nr.  1,616.  S.  6.

Ministerial-Entschließung  vom  12.  Juli  1842,  ein  in  N.  stattgefundenes
  Duell  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  Allerhöchst  zu  befehlen
geruht,  daß  gegen  jeden  approbirten  Arzt,  Wundarzt  oder  Bader,
  welcher  die  Behandlung  einer  Verwundung,  bei  der  ein
Verdacht  oder  die  Gewißheit  eines  vorgefallenen  Duelles  besteht,
  oder  bei  welcher  er  auf  sogleich  anzustellende  Erforschung
nicht  die  Gewißheit  einer  andern  Veranlassung  erhält,  wie  immer
  übernimmt  und  nicht  binnen  vier  und  zwanzig  Stunden
hievon  bei  der  betreffenden  Polizeibehörde  die  Anzeige  erstattet,
sofort,  vorbehaltlich  einer  etwa  nach  den  einschlagenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  und  beziehungsweise  nach  den  Art.  87  u.  S8
Theil  I.  des  Stafgesetzbuches  verwirkten  Bestrafung,  geeignet
        <pb n="129" />
        121

einzuschreiten  und  ihm  im  etwaigen  Wiederholungsfalle  nach
Umständen  die  ertheilte  Erlaubuiß  zur  Ausübung  der  ärztlichen
und  wundärztlichen  Praxis  zeitweise  oder  für  immer  zu  entziehen
  und  daß  auch  gegen  einen  ärztlichen  oder  wundärztlichen
Praktikanten  in  solchem  Falle  bezüglich  der  Zulassung  zur  Praxis
in  gleicher  Weise  zu  versahren  sei.

Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  wird  von  diesem  allerhöchsten
Befehle  mit  dem  Auftrage  in  Kenntniß  gesetzt,  ungesäumt  die
geeigneten  Vollzugs-Verordnungen  zu  treffen,  damit  derselbe
dem  sämmtlichen  ärztlichen  Personale  unverzüglich  zur  geeigneten
Nachachtung  eröffnet  werde  und  die  Polizeibehörden  hienach  in
gegebenen  Fällen  ihr  Verfahren  strengstens  bemessen,  und  damit
  jeder  angehende  praktische  Arzt,  Wundarzt  oder  Bader  künftig
  bei  der  Einweisung  in  die  Praxis  ausdrücklich  zu  der  Allerhöchst
  anbefohlenen  Anzeige  verpflichtet  werde.

München,  den  12.  Juli  1842.

Ministerium  des  Innern.
An  sämmtl.  k.  Regierungen,  Kammer  des  Innern,  also  ergangen.

6.  vo.
Art.  173.  des  Entwurfs  eines  Gesetzbuches  über  Verbrechen  und
Vergehen  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahr  1855.

Aerzte,  welche  als  solche  bei  dem  Zweikampfe  gegenwärtig
waren,  sind  straflos.

Motive  zu  Art.  173.  Die  Straflosigkeit  der  zum  Zweikampfe
  beigezogenen  Aerzte  ist  durch  Gründe  der  Humanität
geboten  und  von  allen  neueren  Strafgesetzgebungen  angenommen.

E.  21.
Vorschriften  über  die  Studiendisciplin  an  den  Hochschulen  des
Königreichs  Bayern  vom  Jahr  1835.

§.  105.  Wer  als  Secundant  oder  Zeuge  an  dem  Duelle
Antheil  nahm,  wird,  wenn  die  Duellanten  mit  2jähriger  Dimission
  bestraft  werden,  mit  Dimission  auf  ein  Jahr,  im  Falle
aber  gegen  die  Duellanten  die  Relegation  auf  die  Dauer  des
vorschriftsmäßigen  Universitäts-Aufenthaltes  erkannt  wird,  mit
Dimission  auf  2  Jahre  behandelt;  bei  verabredeter  und  erfolgter
lebensgefährlicher  Verwundung  oder  Tödtung  aber  mit  Relegation
auf  die  Dauer  des  vorschriftsmäßigen  Universitäts-Aufenthaltes
        <pb n="130" />
        122

belegt.  Mit  gleichen  Strafen  ist  gegen  Studirende  der  Medizin
oder  Chirurgie  einzuschreiten,  welche,  um  ärztliche  Hilfe  zu
leisten,  dem  Duelle  beitreten.

——
Die  revidirten  Vorschriften  für  die  Studirenden  an  den  Hochschulen
des  Königreichs  Bayern  vom  Jahr  1841.

§.  63.  Wenn  ein  Duell  auf  Pistolen,  Stoßwaffen  oder  krumme
Säbel  vollzogen  worden  ist,  so  werden,  ohne  alle  Rücksicht  darauf,
  ob  eine  Verwundung  erfolgt  ist  oder  nicht,  die  beiden
Duellanten,  die  Sekundanten,  Zeugen  und  Cartelträger,  dann
diejenigen,  welche  das  Duell  in  solcher  Weise  auf  ihren  Zimmern
  zugelassen,  Pistolen,  Stoßwaffen  oder  krumme  Säbel  zu
diesem  Zwecke  hergeliehen  oder  zugetragen,  endlich  die  immatrikulirten
  Doktoren  oder  Studierenden  der  Medizin  oder  Chirurgie,
  welche,  um  ärztliche  Hilfe  zu  leisten,  dem  Duell  beigewohnt
  haben,  mit  Relegation  für  immer  bestraft.

Vorstehende  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  8.  63.  finden
  auch  auf  Duelle  ihre  volle  Anwendung,  welche  mit  einfachen
  Hiebschlägern,  ohne  Anwendung  der  hiebei  üblichen  Bedeckung,
  vollzogen  worden  sind.

§.  64.  Wenn  ein  Duell  auf  gerade,  abgerundete  und  rückwärts
  abgestumpfte  Hiebschläger  mit  der  gewöhnlichen  Bedeckung
des  Kopfes,  Halses,  Armes  und  Unterleibes  stattgefunden  hat,
so  werden  die  Duellanten,  wenn  es  keine  Folge  gehabt  hat,  mit
zweijähriger  Dimission,  im  entgegengesetzten  Falle  aber  mit  Relegation
  auf  fünf  Jahre  bestraft.

Gegen  die  Sekundanten  und  Zeugen  eines  solchen  Duelles
tritt  in  dem  ersterwähnten  Falle  Dimission  auf  ein  Jahr,  im
zweiten  Falle  aber  Dimission  auf  zwei  Jahre  ein.

Mit  denselben  Strafen  der  Sekundanten  und  Zeugen  ist
gegen  Studirende  der  Medizin  oder  Chirurgie  einzuschreiten,
welche,  um  ärztliche  oder  wundärztliche  Hilfe  zu  leisten,  dem
Duelle  beigewohnt  haben.  ·

DiejenigenStudirenden,welcheihreZimmerdenDucllanten
  einräumen,  die  Waffen  oder  andere  zum  Duell  gehörigen
Gegenstände  aufbewahren,  herleihen  oder  zutragen,  sollen,  wenn
das  Duell  keine  Folge  gehabt  hat,  mit  dem  Consilium  abeundi
  auf  zwei  Jahre,  im  entgegengesetzten  Falle  aber  mit  Dimission
  auf  ein  Jahr  bestraft  werden.
        <pb n="131" />
        123

##  .  7#3#.
Die  revidirten  Satzungen  für  die  Studirenden  an  den  bayerischen
Hochschulen  vom  1.  Oktober  1849.

§.  44.  Ziff.  2.  lit.  d.  jedes  Duell  und  jede  Betheiligung
an  einem  solchen,  namentlich  durch  Carteltragen,  Secundiren,
Zeugschaft,  ärztliche  Hilfeleistung  von  Seite  beigezogener  immatrikulirter
  Doktoren  oder  Studirenden  der  Medizin  rc.,  welche
Uebertretungen  nach  Umständen  mit  Relegation,  Dimission,
Consilium  abeundi  oder  schwerem  Karcer  bestraft  werden.

XX.

Die  Handapotheken  der  Aerztt.
—
K.  allerhöchste  Verordnung  vom  27.  Januar  1842,  Apothekenordnung
für  das  Königreich  Bayern  betr.
Aus  zug.
S.  4.

Ziff.  2.  Wenn  der  Ort  dafür  (für  die  Errichtung  einer
Filialapotheke)  zu  unbedeutend,  gleichwohl  aber  von  der  nächstgelegenen
  selbstständigen  oder  Filialapotheke  mindest  zwei  geometrische
  Stunden  entfernt  ist,  kann  dem  daselbst  wohnenden  Arzte,
Landarzte,  Chirurgen  oder  Bader  die  Haltung  einer  Handapotheke
unter  den  in  den  8§.  S.,  32.,  55.,  56.  und  66.  enthaltenen  näheren
Bestimmungen,  jedoch  nur  in  streng  widerruflicher  Weise,  gestattet
  werden.

8.  8.

Die  Qualifikation  zur  Führung  einer  Hand-Apotheke  ist
bedingt
1)  durch  die  erlangte  Approbation  des  betreffenden  Individuums
  in  der  Eigenschaft  als  Arzt,  Landarzt,  Chirurg
oder  Bader,  und
2)  durch  den  Nachweis  der  zum  Selbstdispensiren  erforderlichen
  technischen  Fertigkeit,  welcher  in  Ermanglung  eines
Universitäts-Zeugnisses  über  praktisches  Pharmaciestudium
oder  sonstiger  genügender  Behelfe  jederzeit  mittelst  einer,
dem  Umfange  der  einschlägigen  Dispensir-Befugnisse  angemessenen
  praktischen  Prüfung  zu  liefern  ist,  wobei  die
Competenzbestimmungen  des  §.  15.  in  analoge  Anwendung
zu  treten  haben.
        <pb n="132" />
        124

8.  32.

Als  Eingriff  in  die  ausschließliche  Befugniß  der  Apotheker
ist,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  8.  33.  insbesondere  das
Dispensiren  von  homöopathischen  oder  sonstigen  Arzneimitteln
durch  ärztliche  Individuen  zu  betrachten,  sofern  Letztere  entweder

1)  zur  Führung  einer  Handapotheke  nicht  befugt  sind,  oder
2)  im  entgegengesetzten  Falle
a.  sich  hiebei  eine  Ueberschreitung  der  im  §.  56.  enthaltenen
  Vorschriften  erlaubten,  oder
b.  die  Abgabe  von  Arzneien  über  ihren  Wohnsitz  hinaus
auf  Orte  ausdehnen,  welche  von  diesem  letzteren  weiter,
  als  von  dem  Sitze  einer  selbstständigen  oder  Filialapotheke
  entfernt  sind.

8.  33.

Ein  Eingriff  im  Sinne  des  §.  31.  ist  aber  nicht  als  vorhanden
  anzunehmen,  wenn  ein  nach  §.  8.  Ziff.  2.  qualifizirter
praktischer  Arzt  —  ohne  Unterschied,  ob  ihm  die  Führung  einer
Handapotheke  zukomme  oder  nicht  —  die  Selbstdispensirung
eines  Arzneimittels  unternimmt,  welches  der  Pharmacopoea
bavarica  fremd,  und  dessen  Bereitung  um  dieses  letzteren  Umstandes
  willen  von  den  ortsangesessenen  Apothekern  förmlich
verweigert  worden  ist.

§.  55.

In  bloßen  Handapotheken  müssen  mindest  die  für  die  Nothfälle
  unentbehrlichen,  durch  §.  5.  Ziff.  2.  und  11.  der  Instruktion
  über  die  Befugnisse  und  Verpflichtungen  der  Bader  vom
25.  Oktober  1836  näher  bezeichneten  Arzneien  jederzeit  in  entsprechender
  Quantität  und  Beschaffenheit  vorhanden  sein.

§.  56

Die  Führung  eines  größeren  Vorrathes  hängt  von  dem
freien  Ermessen  des  Inhabers  der  Handapotheke  ab,  darf  aber
die  respektiven  Ordinationsbefugnisse  desselben  in  keinem  Falle
überschreiten.  Auch  treten  in  Absicht  auf  den  Bezug  dieses  Vorrathes
  nachstehende  Beschränkungen  ein:

1)  Inhaber  von  Handapotheken  dürfen  ihren  Arzneibedarf,
mit  Ausnahme  der  im  Inlande  wildwachsenden,  dann  der
in  den  eigenen  Gärten  gezogenen  Vegetabilien,  ausschließlich
  nur  von  inländischen  Apothekern  beziehen,  und  haben
sich  hierüber  auf  Erfordern  gehörig  auszuweisen.  Die
        <pb n="133" />
        125

entgegenstehende  Bestimmung  im  §.  3.  lit.  a.  der  Verordnung

  vom  17.  August  1834,  —  Gift=  und  Arznei-Waaren-Verkauf

  betr.  —  wird  in  dieser  Beziehung  hiemit

  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

2)  Sämmtliche  in  §.  4.  Ziff.  2.  der  gegenwärtigen  Verordnung
  aufgeführten  ärztlichen  Individuen,  mit  Ausnahme
der  praktischen  Aerzte,  welchen,  gemäß  ihrer  Ordinations.
Befugnisse  ohnehin  die  Beilegung  aller  in  der  Pharmacopoea
  bavarica  enthaltenen  Arzneistoffe  freisteht,  sind
gehalten,  das  Verzeichniß  der  Arzneien,  welche  sie  sich
beizulegen  beabsichtigen,  vorher  der  gerichtsärztlichen  Revision
  und  Genehmigung  zu  unterstellen.

§.  66.

In  Filial-Apotheken,  welche  von  der  Mutterapotheke  aus
mit  den  einschlägigen  Arzneivorräthen  versehen  werden,  können
die  Geschäftsbücher  auf  das  Inventar  der  Arzneistoffe,  dann
auf  das  Giftbuch  sich  beschränken.  Für  bloße  Handapotheken
  ist  nur  das  Erstere,  dann  das  in  §.  56.  Ziff.  2.  erwähnte
Arzneien-Verzeichniß,  und  ein  über  alle  Selbstdispensationen
mit  Genauigkeit  geführtes,  und  mit  den  einschlägigen  Rezepten
belegtes  Tagebuch  erforderlich.

S.  77.

Bei  Handapotheken  hat  die  Visitation  auf  den  Arzneivorrath,
  auf  die  Lage,  und  Beschaffenheit  der  zu  dessen  Aufbewahrung
  dienenden  Lokalitäten,  auf  die  Auswahl  und  Beschaffenheit
  der  erforderlichen  Apothelergeräthe  und  auf  die  Geschäftsführung
  sich  zu  erstrecken.

Es  ist  ferner  zu  constatiren,  ob  der  Arzneivorrath  alle  in
Nothfällen  unentbehrlichen  Mittel  enthalte,  ob  er,  namentlich
was  die  selbst  gesammelten  einheimischen  Vegetabilien  betrifft,
von  entsprechender  Qualität  sei,  dann  ob  bezüglich  der  Gifte
und  sonstige  heftig  wirkenden  Substanzen  die  vorschriftsmäßige
Aufbewahrungsweise  stattfinde.

Ebenso  ist  die  Rezeptensammlung  und  das  über  die  Selbstdispensationen
  geführte  Tagebuch  in  Bezug  auf  etwaige  Ordinations-Befugniß=
  oder  Tax-Ueberschreitung  zu  prüfen.
        <pb n="134" />
        126

Nr.  8,318.  S.  75.

Ministerial-Entschließung  vom  29.  April  1842,  die  Apothekenordnung
für  das  Königreich  Bayern,  hier  den  Vollzug  des  §S.  4.  Ziffer  2.
derselben  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  Bericht  bezeichneten  Betreffes  vom  2.  April  l.  J.
wird  der  k.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.,  hiemit  Nachstehendes
  zur  Entschließung  erwiedert:

Die  Befugniß  des  Inhabers  einer  Handapotheke  zur  Abgabe
  von  Arzneien  kann  —  dringende  Nothfälle  ausgenommen
—  überhaupt  nur  auf  dessen  eigene  Rezepte  und  Ordinationen
sich  erstrecken.

Solches  folgt  schon  aus  dem  Wortbegriffe  des  Selbstdispensirens,
  wie  aus  der  exceptionellen  Stellung  der  §§.  4,  32
und  56  der  Apotheken  -Ordnung  zu  der  in  §.  31  l.  c.  niedergelegten
  Regel,  wodurch  die  beengendste  Interpretation  dieser
erstern  §§.  an  und  für  sich  zur  Pflicht  gemacht  ist;  endlich  mittelbar
  auch  aus  der  Bestimmung  des  eben  erwähnten  §.  56,
welcher  den  Umfang  des  in  Handapotheken  zu  führenden  Arzneienvorrathes
  von  den  Ordinations-Befugnissen  des  betreffenden
  Inhabers  unmittelbar  abhängig  erklärt.

Aus  diesem  Vordersatze  aber  ergibt  sich  ganz  von  selbst,  daß,
wenn  ein  Ort  nach  den  Vorschriften  des  §.  4,  Ziff.  2  und
§.  6,  Absatz  2  zur  Errichtung  einer  Handapotheke  sich  eignet,
daselbst  aber  mehrere  ärztliche  Individuen  sich  befinden,  einem
Jeden  derselben  die  Bewilligung  zur  Führung  einer  solchen
Handapotheke  nicht  nur  ertheilt  werden  könne,  sondern  in  der
Regel,  und  wenn  nicht  besondere  von  der  k.  Regierung  competenzmäßig
  zu  würdigende  Bedenken  deßfalls  entgegenstehen,  zur
Vermeidung  allzugroßer  Begünstigung  des  einen  ärztlichen  Individuums
  vor  dem  Anderen  auch  ertheilt  werden  solle.

Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  hat  hiernach  das  weiter  Geeignete
  zu  verfügen.

München,  den  29.  April  1842.

Ministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  Innern,  ergangen.
Nachricht  den  übrigen  k.  Regierungen,  K.  d.  J.
        <pb n="135" />
        Nr.  20,880.  +.  76.

Ministerial-Entschließung  vom  7.  September  1842,  die  Apotheken-Ordnung

  für  das  Königreich  Bayern,  hier  den  Vollzug  des  S§.  4.
Ziff.  2.  derselben  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  die  Berichte  vom  23.  April  und  26.  August  l.  Irs.
wird  der  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  hiemit  zur  Entschließung  eröffnet,
  daß  den  Gerichtsärzten  ganz  in  derselben  Weise,  wie
anderen  praktischen  Aerzten  die  Führung  von  Handapotheken  gestattet
  werden  könne,  so  ferne  in  Bezug  auf  selbe  die  besondefrren
  Voraussetzungen  des  §.  4,  Ziff.  2,  dann  des  §.  6,  Abf.  II.
der  Apotheken-Ordnung  ausnahmsweise  gegeben  erscheinen  sollten;
  daß  jedoch  solchen  Falles  die  im  §.  68  und  §.  69,  Abs.  J.
1.  c.  vorgesehenen  gerichtsärztlichen  Zuständigkeiten  durch  einen
benachbarten,  von  der  k.  Regierung  hiefür  besonders  zu  committirenden
  Gerichtsarzt  zu  besorgen  seien.

Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  hat  hiernach  das  weiter  Geeignete
  zu  verfügen.

München,  den  7.  September  1842.

Ministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Mitgetheilt  den  übrigen  k.  Kreisregierungen.

Nr.  21,100.  §.  77v.
Ministerial-Entschließung  vom  7.  September  1842,  die  Apotheken-Ordnung,
  hier  den  Vollzug  des  §.  56.  Ziff.  1.  derselben  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  berichtlichen  Antrag  vom  22.  vor.  Mts.  wegen
Abänderung  des  §.  56,  Ziffer  1  der  Apotheken-Ordnung  wird
der  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  Nachstehendes  zur  Entschließung
eröffnet:

Laut  §.  1,  Abs.  I.  der  Arznei-Taxordnung  vom  27.  Jän.
l.  Is.  sind  die  Apotheker  nur  rücksichtlich  derjenigen  Arzneien,
welche  auf  schriftliche  Ordination  ärztlicher  Individuen  dispensirt
werden,  an  bestimmte  Taxsätze  gebunden.  In  allen  anderen
Fällen,  und  daher  auch  insbesondere  bei  Abgabe  von  Medika-
        <pb n="136" />
        128

menten  an  die  Inhaber  von  Handapotheken,  ist  die  Preisbestimmung
  ihrem  freien  Ermessen  unbedingt  überlassen.

Sollten  nun  die  Handapotheken-Besitzer,  wie  die  k.  Regierung,
  K.  d.  J.,  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Ausschusse  des
Apotheker-Gremiums  beantragt,  künftig  angehalten  werden,
ihren  Arzneienbedarf  ausschließlich  nur  aus  einer  Apotheke  innerhalb
  des  resp.  Distrikts-Polizei-Bezirks  zu  beziehen,  so  daß
also  ihre  dießfällige  Wahl  nur  auf  sehr  wenige  Offizinen  beschränkt
  bliebe,  und  —  so  viel  das  flache  Land  betrifft  —  sehr
häufig  sogar  ein  wahres  Monopol  zu  Gunsten  der  einschlägigen
Landgerichts-Apotheke  geschaffen  würde,  so  wäre  es  auf  solche
Weise  auch  den  bevorzugten  Apothekern  unvermeidlich  in  die
Hand  gegeben,  durch  übermäßig  gesteigerte  Medikamentenpreise
dem  Handapotheken-Besitzer  die  Ausübung  seiner  Licenz,  bezüglich
  deren  er  nach  §.  1,  Abs.  I.  der  Arznei-Taxordnung  und
§.  77,  Abs.  III.  der  Apothekenordnung  zur  Einhaltung  der  Allerhöchst
  vorgeschriebenen  Taxsätze  verbunden  ist,  geradezu  unmöglich
  zu  machen.

Hierin  läge  ohne  Zweisel  ein  um  so  größerer  Mißstand,
als  die  Handapotheken  den  durch  die  allerhöchste  Verordnung
vom  27.  Jänner  1842  aufgestellten  Prinzipien  gemäß  nicht  so
fast  aus  Rücksicht  auf  den  besseren  Erwerb  ihrer  resp.  Inhaber,
sondern  vielmehr  vorzugsweise  im  öffentlichen  sanitätspolizeilichen
  Interesse  bestehen.  Die  sicherste  Gewährschaft  aber,  daß
derlei  Umtriebe  nicht  Platz  greifen  können,  ist  eben  in  jener
freien  Concurrenz  gegeben,  welche  §.  56,  Ziff.  1  der  Apotheken-Ordnung
  wohlerwognermassen  statuirt  hat.

Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  wird  sich  hienach  selbst  bescheiden,
  daß  dem  gestellten  Antrage  keine  Folge  gegeben  werden
  könnte,  ohne  die  Apotheken=  und  Arznei-Taxordnung  in
ihren  wefentlichsten  Prinzipien  zu  erschüttern,  und  es  ist  auch
hiefür  ein  Anlaß  um  so  weniger  vorhanden,  als  der  von  der
k.  Regierung  dabei  in  das  Auge  gefaßte  Zweck,  den  Arzneien-Bezug
  der  Handapotheken-Besitzer  einer  nachhaltigen  Controle
zu  unterwerfen,  auch  innerhalb  der  verordnungsmäßig  vorgezeichneten
  Grenzen  sicherlich  sich  erreichen  läßt,  wenn  in  den
Handapotheken  auf  ordentlicher  Führung  des  Inventars  der
èArzneistoffe  bestanden  wird,  und  zwar  sowohl  rücksichtlich  der
bezogenen  Quantitäten,  als  der  Zeit,  in  welcher,  und  der  Offizin,
  aus  welcher  der  jedesmalige  Bezug  geschehen  ist,  —  wenn
        <pb n="137" />
        E

ferner  gelegentlich  der  periodischen  Visitationen  nöthigenfalls
eine  nähere  Vergleichung  des  Inventars  mit  den  Vorträgen
des  Dispensations-Tagebuchs  und  der  Rezepten-Sammlungen
stattfindet,  wenn  bei  sich  ergebenden  Widersprüchen  und  Zweifeln
  sofort  der  Sache  —  allenfalls  durch  Einvernahme  des  Apothekers,
  welcher  die  Arzneistoffe  geliefert  haben  soll  —  näher
auf  den  Grund  gesehen,  gegen  wirklich  wahrgenommene  Unterschleife
  aber  sogleich  mit  gehörigem  Nachdrucke  eingeschritten  wird.

Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  hat  hienach  dem  Ausschusse
des  Apotheker=  Gremiums  die  geeignete  Eröffnung  zugehen
zu  lassen.

München,  den  7.  September  1842.
Ministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  von  N.,  K.  d.  Innern,  also  ergangen.
Mitgetheilt  den  übrigen  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.

Nr.  532  —

Ministerial-Entschließung  vom  11.  Oktober  1843,  die  Vorstellung  des
praktischen  Arztes  Dr.  N.  wegen  Suspension  seiner  Handapotheke  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  die  in  bezeichnetem  Betreffe  unterm  31.  Dezember
v.  Is.  gestellte  Anfrage  wird  der  k.  Regierung  hiemit  Nachstehendes
  zur  Entschließung  eröffnet:

Bei  Constatirung  des  durch  §.4  Ziffer  2  der  Apotheken-Ordnung
  vorgesehenen  Distanzen-Verhältnisses  sind  —  in
Ermanglung  bereits  vorliegender  unter  amtlicher  Autorität
besorgter  Lokalvermessungen  —  die  betreffenden  Steuerkarten
  zu  Grunde  zu  legen,  wobei  aber  demjenigen  Interessenten,
  welcher  durch  die  auf  dem  Grunde  des  dießfälligen
approximativen  Ergebnißes  ertheilte  oder  versagte  Hand-Apothekenlicenz
  sich  beschwert  erachtet,  immerhin  unbenommen
  bleibt,  eine  amtlich  geleitete  Localvermessung  auf  seine
Kosten,  und  —  je  nach  Maaßgabe  des  hiedurch  erzielten
Resultates  —  eine  wiederholte  Bescheidung  des  betreffenden
Licenzgesuches  zu  verlangen.

Als  die  beiden  Zielpunkte  solcher  Localvermessungen
aber  können,  wie  die  k.  Regierung  sich  von  selbs  hätte  be-Med.-Verordn.
        <pb n="138" />
        130

scheiden  sollen,  einerseits  nur  die  Wohnung  des  Licenzsuchers

  und  anderseits  die  nächstgelegene  öffentliche  Offizin

betrachtet  werden.

Nach  diesen  Gesichtspunkten  ist  die  Vorstellung  des  praktischen
  Arztes  Dr.  N.  wegen  Suspension  seiner  Handapotheke
sofort  der  competenzmäßigen  Beurtheilung  unter  Rückempfang
der  vorgelegten  Akten  zu  unterwerfen.

München,  den  11.  Oktober  1843.

Ministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  K.  d.  J.,  ergangen.
Nachricht  den  übrigen  k.  Regierungen,  K.  d.  J.

Nr.  7616.  S.  79.
Ministerial-Entschließung  vom  6.  April  1846,  die  Handapotheken  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Auf  die  Berichte,  welche  von  den  k.  Kreis-Regierungen,
K.  d.  J.,  in  Folge  des  Rescripts  des  unterfertigten  k.  Ministeriums
  vom  29.  April  1845  erstattet  worden  sind,  ergeht  mit
allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs
und  auf  so  lange  von  Allerhöchstdemselben  nicht  anders  verfügt
wird,  nachstehende  Entschließung:

1)  Die  Vorschrift  im  S.  4  Nr.  2  der  Apotheken-Ordnung
vom  27.  Jänner  1842,  wonach  die  Haltung  von  Hand-Apotheken
  in  widerruflicher  Weise  bei  einer  Entfernung
von  mindestens  zwei  geometrischen  Stunden  von  der  nächstgelegenen
  selbstständigen  oder  Filial-Apotheke  unter  den
sonstigen  verordnungsmäßigen  Voraussetzungen  gestattet
werden  darf  —  hat  fortan  die  Regel  zu  bilden.

2)  In  gebirgigen  und  in  solchen  Gegenden,  welche  an  und
für  sich  unwegsam,  oder  häufigen  und  regelmäßigen  Ueberschwemmungen
  in  der  Art  ausgesetzt  sind,  daß  der  für
schnelle  ärztliche  Hilfeleistung  nothwendige  leichte  und  ununterbrochene
  Verkehr  oft  gestört  wird,  soll  die  Haltung
von  Handapotheken  in  widerruflicher  Weise  ausnahmsweise
  auch  bei  geringeren  Entfernungen  von  der  nächsten
selbstständigen  oder  Filial  -Apotheke  praktischen  Aerzten,
Landärzten,  Chirurgen  und  Badern  bewilliget  werden
können,  wenn  das  Bedürfniß  genugsam  nachgewiesen  ist.
        <pb n="139" />
        131

Die  Bewilligung  bleibt  nach  §.  6  der  angezogenen  Verordnung
  der  Zuständigkeit  der  betreffenden  Kreisregierung
oder  standesherrlichen  Regierungs=  und  Justizkanzlei  vorbehalten,
  welche  hierbei  mit  der  größten  Umsicht  zu  verfahren
  haben.

3)  Die  Bestimmung  im  §.  56  Ziffer  1  der  Apotheken-Ordnung
  vom  27.  Jänner  1842,  inhaltlich  derer  die  Inhaber
von  Handapotheken  ihren  Bedarf  an  Arzneien  (mit  den
vorbehaltenen  Ausnahmen)  ausschließlich  nur  von  inländischen
  Apotheken  beziehen  dürfen,  und  hierüber  auf  Erfordern
  sich  gehörig  auszuweisen  haben,  ist  allen  denjenigen,
  welche  dermalen  zur  Haltung  von  Handapotheken
befugt  sind,  oder  die  Bewilligung  hierzu  künftig  erhalten
werden,  mit  der  Auflage  in  Erinnerung  zu  bringen,  die
der  freien  Wahl  überlassene  inländische  Apotheke,  aus  welcher
  sie  ihren  Arzneibedarf  beziehen,  sowie  jede  hierin  eintretende
  Aenderung  sogleich  der  Distrikts-Polizeibehörde
des  Wohnortes  schriftlich  anzuzeigen,  welche  hierüber  dem
Gerichtsarzte  Mittheilung  zu  machen  hat.

4)  Den  praktischen  Aerzten  soll  die  Führung  derjenigen  Arzneien
  gestattet  werden,  welche  nach  §.  11  der  Instruktion
vom  25.  Oktober  1836,  die  Befugnisse  und  Verpflichtungen
  der  Bader  betreffend,  diesen  zugestanden  sind.

Die  Mittel  sind:
Pflaster  und  Heftpflaster,  Aetzstein,  Höllenstein,  rother  Präzipitat,
  rother  und  gebrannter  Alaun,  arabischer  Gummi,
Weinstein,  weiße  Magnesia,  Bittersalz,  Salmiak,  Rhabarber,
Sennesblätter,  Brechweinstein,  Brechwurzel,  Zimmettinktur,
Hofmännischer  Liquor,  Salmiakgeist,  Vitriolnaphtha,  Laudanum,
  Schwefelsäure,  Chlor,  Hallersfäure,  Chamillen,
Schafgarben,  Wachholder,  Wollkraut,  Eibisch,  Malven,
Eichenrinden,  Eibisch=  und  Klapperrosensaft,
Der  Bezug  dieser  Arzneien  darf  jevoch  nur  aus  einer
inländischen  Apotheke  Statt  haben.
Die  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  haben  sich  hiernach  zu
achten,  und  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.
München,  den  6.  April  1846.
Ministerium  des  Innern.
An  sämmkliche  k.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  also  ergangen.

9*
        <pb n="140" />
        132

Nr.  8282.  #.  8so.

Ministerial-Entschließung  vom  S.  März  1855,  die  Handapotheken  der
Aerzte  betr.
Auf  Seiner  Königl.  Majestät  Allerhöchsten  Befehl.

Durch  Normativentschließung  vom  6.  April  1846,  Nr.  7616,
die  Handapotheken  betreffend,  Ziffer  3,  wurde  den  Handapotheken-Besitzern
  gestattet,  ihren  Arzneibedarf  aus  einer  beliebigen
inländischen  Apotheke  zu  beziehen.  Diese  Bestimmung  wird
nunmehr  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät
des  Königs  dahin  abgeändert:

„daß  künftighin  jerer  Handapotheken-Besitzer  verpflichtet
  ist,  seinen  Arzneibedarf  aus  der  nächstgelegenen
  inländischen  Apotheke  gegen  Rabatt  von
25  Procent  abzunehmen.“

Die  k.  Regierung  hat  sich  hiernach  zu  achten  und  die  erforderlichen
  Anordnungen  zu  treffen,  überhaupt  auch  Sorge  zu
tragen,  daß  die  bezüglich  der  Handapotheken  bestehenden  Bestimmungen
  genau  und  strenge  allenthalben  gehandhabt  werden.

München,  den  8.  März  1855.

Graf  von  Reigersberg.

—.

Nr.  33,162.  S.  81.

Entschließung  der  k.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,
K.  d.  J.,  vom  10.  September  1855,  die  Dispensiranstalten
der  Aerzte  und  Chirurgen,  resp.  den  Verkauf  von  Arzneimitteln

an  dieselben  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Von  Seite  des  am  9.  Juli  l.  Is.  versammelten  Apotheker-Gremiums
  wurde  darüber  Beschwerde  erhoben,  daß  mehrere
der  ärztlichen  Individuen,  welche  wegen  weiter  Entfernung  von
einer  Apotheke  Dispensiranstalten  zu  halten  berechtiget,  jedoch
dabei  angewiesen  sind,  den  ganzen  ihnen  zustehenden  Arzneibedarf
  aus  der  zunächst  gelegenen  Apotheke  zu  beziehen,  der
höchst  erlassenen  Anordnung  keineswegs  die  pünktlichste  Folge
leisten,  sondern  nicht  selten  den  größten  Theil  ihres  Arzneibedarfes
  von  Kaufleuten  und  Materialisten  beziehen,  wodurch  die
Subsistenz  der  Apotheker,  durch  die  vielen  Dispensiranstalten
ohnehin  gefährdet,  noch  mehr  beeinträchtiget  werde.
        <pb n="141" />
        133

 

Sollte  ein  derlei  gegen  die  höchste  Anordnung  sich  ergebender
  Ausgleitungsfall  zur  Kenntniß  der  Distrikts-Polizeibehörden
gelangen,  ist  sowohl  gegen  den  dagegen  handelnden  Arzt  als
auch  gegen  die  Arznei  abgebenden  Individuen  an  denselben  unnachsichtlich
  mit  geeigneter  Strafe  einzuschreiten.

Regensburg,  den  10.  September  1855.

Kgl.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von
Regensburg,  Kammer  des  Innern.

In  Abwesenheit  des  k.  Regierungs-Präsidenten:
Scherer,  Director.

—

XXI.

Achneimittel,  welche  die  Aerzte  für  Mothfälle  führen  dürfen.

Nr.  7,616.  S.  82.

Ministerial-Entschließung  vom  6.  April  1846,  die  Handapotheken  betr.
Auszug.

4.  Den  praktischen  Aerzten  soll  die  Führung  derjenigen  Arzneien
  gestattet  werden,  welche  nach  §.  11.  der  Instruktion
vom  25.  Oktober  1836,  die  Befugnisse  und  Verpflichtungen  der
Bader  betreffend,  diesen  zugestanden  sind.

Diese  Mittel  sind:

Pflaster  und  Heftpflaster,  Aetzstein,  Höllenstein,  rother

Präzipitat,  rother  und  gebrannter  Alaun,  arabischer  Gummi,

Weinstein,  weiße  Magnesia,  Bittersalz,  Salmiak,  Rhabarber,

  Sennesblätter,  Brechweinstein,  Brechwurzel,  Zimmettinktur,

  Hofmännischer  Liquor,  Salmiakgeist,  Vitriolnaphtha,

Laudanum,  Schwefelsäure,  Chlor,  Hallerssäure,  Chamillen,

Schafgarben,  Wachholder,  Wollkraut,  Eibisch,  Malven,

Eichenrinden,  Eibisch=  und  Klapperrosensaft.

Der  Bezug  dieser  Arzneien  darf  jedoch  nur  aus  einer
inländischen  Apotheke  statt  haben.

Die  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  haben  sich  hiernach  zu
achten,  und  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

München,  den  6.  April  1846.

Ministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  k.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  also  ergangen.
        <pb n="142" />
        134

Nr.  15.881.  §  83.
Ministerial  Entschließung  vom  26.  September  1846,  die  Hand-Apotheken

  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  die  von  der  k.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg

am  11.  April,  und  von  der  k.  Regierung  von  Oberbayern  am
15.  Mai  d.  Is.  gestellten  Anfragen  über  den  Vollzug  der  am
6.  April  d.  Is.  in  Betreff  der  Handapotheken  erlassenen  Ministerial-Ansschreibung
  wird  den  sämmtlichen  k.  Kreisregierungen
eröffnet,  was  folgt:

1)  Die  Ministerial-Entschließung  vom  6.  April  d.  Is.  gesteht

2)

unter  Ziff.  4  den  praktischen,  d.  i.  den  zur  Praxis  berechtigten
  Aerzten  ohne  Ausscheidung  der  als  Gerichts-Aerzte
  oder  anderweitig  angestellten  Aerzte  die  Führung
der  besonders  aufgezählten  Arzneien  zu.  Die  Führung
der  dort  aufgezählten  Mittel,  aber  auch  nur  djeser  mit
Ausschluß  aller  übrigen,  steht  daher  allen  zur  Praxis  berechtigten
  Aerzten  zu.  Hiebei  kommt  es  auch  nicht  darauf
  an,  ob  an  dem  Wohnorte  des  betreffenden  Arztes
sich  eine  Apotheke  befinde  oder  nicht;  dagegen  wird  hiemit
ausdrücklich  erläutert,  daß  die  praktischen  Aerzte  alle  jene
Mittel,  welche  sie  zu  führen  berechtigt  sind,  an  die  von
ihnen  behandelten  Kranken  nur  dann  selbst  dispensiren
dürfen,  wenn
a)  in  dem  Wohn=  oder  Aufenthaltsorte  des  Kranken  sich
eine  Apotheke  nicht  befindet,  und  zugleich
b)  der  behandelude  Arzt  das  von  ihm  zu  verordnende  Arzneimittel
  in  dem  Augenblicke  des  Bedarfs  eben  bei
sich  führt.

Fehlt  eine  dieser  Voraussetzungen,  so  müssen  die  benöthigten
  Arzneimittel  ohne  Unterschied  aus  einer  Apotheke
bezogen  werden,  da  die  getroffene  Anordnung  lediglich  die
Gewährung  der  möglichst  schnellen  Hilfe  in  den  Ortschaften
  ohne  Apotheke  bezielt.

Denjenigen  praktischen  Aerzten,  welche  von  fraglicher  Befugniß
  Gebrauch  machen  wollen,  sind  keineswegs  die  Befugnisse
  der  Inhaber  von  Handapotheken  eingeräumt;  jene
bleiben  vielmehr  auf  die  Führung  der  am  Schlusse  der
Ministerial-Ausschreibung  vom  6.  April  1846  aufgezähl-
        <pb n="143" />
        135

 

ten  Arzneimittel  beschränkt,  und  die  Vorschriften  über  die
Handapotheken  sind  aufrecht  zu  erhalten.
3)  Die  allegirte  Vorschrift  findet  auch  auf  die  Landärzte  und
Chirurgen  Ausdehnung.
4)  Durch  die  Bestimmung  Ziff.  3  in  dem  Ministerialausschreiben
  vom  6.  April  d.  Is.  ist  die  Vorschrift  im  §.  56
Ziff.  1  der  Apothekenordnung  vom  27.  Jänner  1842  nicht
abgeändert.  Die  Inhaber  von  Handapotheken  sind  demnach
  auch  ferner  gehalten,  ihren  Arzneienbedarf  von  inländischen
  Apotheken  zu  beziehen,  in  der  Wahl  der  Apotheken
  aber  nicht  beengt.
Dasselbe  gilt  auch  von  denjenigen  praktischen  Aerzten,
welche  von  der  unter  Ziff.  4  der  erwähnten  Ausschreibung  eingeräumten
  Befugniß  Gebrauch  machen.

München,  den  26.  September  1846.
Ministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  Regierungen  ergangen.

Nr.  24,791.  §&amp;amp;.  84.
Ministerial-Entschließung  vom  28.  September  1847,  die  Hand-Apotheken
  des  ärztlichen  Personals  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Majestät  haben,  auf  so  lange  nicht
anders  verfügt  wird,  zu  bestimmen  geruht,  daß  das  gesammte
ärztliche  Personale  künftighin  nur  mehr  folgende  als  bei  Nothfällen
  unentbehrlich  Mittel  führen  dürfe,  nämlich

1)  Heftpflaster,

2)  Höllenstein,

3)  Rohen  und  gebrannten  Alaun,
4)  Weiße  Magnesia,

5)  Brechweinstein,

6)  Brechwurzel,

7)  Zimmttinktur,

8)  Hofmännischen  Liquor,
9)  Salmiakgeist,
)  Tr.  opül  simpl.,

11)  Hallers  Säure  und
12)  Chamillen.
        <pb n="144" />
        136

Die  k.  Kreisregierung  wird  von  diesem  die  Bestimmungen
Ziff.  4  der  Ministerial-Entschließung  vom  6.  April  1846,  die
Handapotheken  betreffend,  modifizirenden  allerhöchsten  Beschlusse
zur  weiter  geeigneten  Verfügung  mit  dem  Bemerken  in  Kenntniß
  gesetzt,  daß  ihr  die  gehörige  Ueberwachung  des  Vollzuges
dieser  allerhöchsten  Anordnung  obliege.

München,  den  28.  September  1847.

Ministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  Regierungen  ergangen.

XXII.
Pie  praktischen  Aerzte  als  Physihatsverweser.

S.  5.
K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  6.  Oktober  1809,  die  Organisation
und  Ernennung  der  Gerichtsärzte  betr.
Aus  zug.

Ziff.  XI.  die  praktischen  Aerzte  haben  sich  nur  dann  mit
der  Ausübung  der  gerichtlichen  Arzneiwissenschaft  und  medizinischen
  Polizei  zu  befassen,  wenn  sie  in  Abwesenheit  oder  Verhinderungsfalle
  der  Gerichtsärzte  zur  provisorischen  Verrichtung
der  Geschäfte  derselben  requirirt  werden.  In  solchen  Fällen
werden  diese  Aerzte  von  den  Untergerichten  oder  Polizeistellen
in  Specialverpflichtung  genommen.  Ein  solches  Provisorium
haben  die  Generalkommissariate  während  der  Krankheit  oder
Abwesenheit  und  nach  dem  Tode  eines  aufgestellten  Gerichts-Arztes
  jedesmal  unfehlbar  eintreten  zu  lassen.

 

Nr.  24,553.  8.  86.
Ministerial-Entschließung  vom  19.  Oktober  1833,  Ausgaben  für
sanitätspolizeiliche  Zwecke  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Magjestät  des  Königs.
Die  Beilage  des  Berichts  der  k.  Regierung  des  Obermain=Kreises,

  K.  d.  J.,  vom  31.  August  l.  J.  folgt  mit  dem  Auftrage
  zurück,  dem  Dr.  N.  auf  sein  Gesuch  um  Diätenbewillig=
        <pb n="145" />
        137

ung  zu  eröffnen,  daß  ihm,  nachdem  er  für  die  Besorgung  der
Physikatsgeschäfte  eine  Funktionsremuneration  bezieht,  ein  Anspruch
  auf  Diäten  für  Geschäftsreisen  innerhalb  des  Amtsbezirkes
  nicht  zustehe.

München,  den  19.  Oktober  1833.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Obermainkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  33,050.  8.  82.
Ministerial-Entschließung  vom  26.  Januar  1834,  Diäten  der  sunktionirenden
  Gerichtsärzte  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  Bericht  der  k.  Regierung  des  Obermainkreises
vom  21.  November  v.  Is.,  Diäten  des  Physikatsverwesers
Dr.  N.  in  Norrhalben  betr.,  wird  unter  Rückschluß  der  Beilage
  erwiedert,  daß  es  bei  der  Entschließung  vom  19.  Oktober
v.  Is.  zu  verbleiben  habe.  Die  k.  Regierung  des  Obermain=Kreises
  wird  übrigens  ermächtigt,  den  funktionirenden  Gerichts-Aerzten
  in  jenen  Bezirken,  in  welchen  der  großen  Ausdehnung
oder  anderer  Verhältnisse  wegen  der  Funktionsbezug  von  täglich
  1  fl.  einestheils  mit  den  Diäten,  welche  ein  nichtbesoldeter
Funktionär  anzusprechen  hätte,  und  anderntheils  mit  den  Auslagen
  eines  Funktionärs  für  Geschäftsreisen  —  nicht  im  Verhältnisse
  steht,  eine  erhöhte  Taggebühr  bis  zu  dem  Maximum
von  1  fl.  30  kr.  anzuweisen.

München,  den  26.  Januar  1834.

Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  des  Obermainkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Nachricht  den  übrigen  Kreisregierungen,  K.  d.  J.

Nr.  17,822.  8.  s8.
Ministerial-Entschließung  vom  13.  Juli  1844,  Kosten  der  Verwesung
  von  Stadt=  und  Landgerichts-Physikaten  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Küönigs.
Der  k.  Regierung  wird  auf  den  Bericht  vom  21.  Mai
l.  Is.  im  obenbezeichneten  Betreffe  Folgendes  eröffnet:
        <pb n="146" />
        —38—

Die  im  Budget  des  Staatsbedarfs  a  Conto  der  Central-Fonds
  für  die  V.  Finanzperiode  bei  der  Position  der  Ausgaben
auf  Gesundheit  unter  dem  Titel  „Funktions  =  Remunerationen
für  zeitliche  Verwesung  von  Stadt=  und  Landgerichts-Physikaten“
eingesetzten  800  fl.  sind  lediglich  dazu  bestimmt,  daraus  die
Kosten  der  Physikats-Verwesungen  in  den  Fällen  zu  bestreiten,
wenn  Gerichtsärzte  durch  anhaltende  Krankheiten  verhindert
werden,  ihre  Amtsgeschäfte  bei  den  Gerichten  zu  verrichten,  oder
wenn  sie  mit  Tod  abgehen,  gleichwohl  aber  ihre  Besoldungen
für  den  Sterb=  und  Nachmonat  noch  fortbezahlt  werden  müssen.

Der  Grund  der  Uebernahme  der  Kosten  von  Physikats-Verwesungen
  in  den  bezeichneten  zwei  Fällen  auf  die  Central=Fonds
  liegt  darin,  daß  die  Kreisfonds  nur  auf  die  statusmäßigen
Besoldungen  der  Gerichtsärzte  berechnet  sind,  folglich  denselben
eine  Mehrausgabe  über  den  Betrag  dieser  Besoldungen  nicht
zugemuthet  werden  kann.

Hiebei  ist  jedoch  keineswegs  beabsichtet  oder  ausgesprochen
worden,  daß  die  Kosten  der  Physikatsverwesungen  auf  die  Centralfonds
  auch  in  den  Fällen  zu  übernehmen  seien:

a)  wenn  die  durch  Beförderung,  Versetzung,  Quieszirung,
Entlassung  oder  Ableben  eines  Gerichtsarztes  erledigte
Stelle  —  selbst  nach  Umfluß  des  Sterb=  und  Nachmonats
  —  nicht  sogleich  wieder  besetzt  wird,  sohin  die  auf
den  Kreisfonds  haftende  Besoldung  für  einige  Zeit  ruht,

b)  oder  wenn  der  Gerichtsarzt  außer  dem  Falle  einer  erwiesenen
  Krankheit  und  Dienstesunfähigkeit  —  auch  mit
Bewilligung  der  vorgesetzten  Stelle  —  in  Urlaub  geht,

c)  oder  endlich,  wenn  der  neuernannte  Gerichtsarzt  auf  seinem
  Posten  an  dem  Tage,  mit  welchem  der  Bezug  seiner
Besoldung  nach  Inhalt  des  Ernennungs-Dekrets  beginnt,
ohne  genügende  Nachweisung  unverschuldeter  Hindernisse,
nicht  eintrifft.

In  diesen  drei  Fällen  können  die  Kosten  der  Physikatsverwesungen
  den  Centralfonds  nicht  zugewiesen  werden,  sondern
sie  sind  im  ersten  Falle  aus  der  ruhenden  Besoldung,  sohin
aus  Kreisfonds,  im  zweiten  und  dritten  Falle  hingegen  von
den  Gerichtsärzten  selbst  zu  bestreiten.

München,  den  13.  Juli  1844.

Ministerium  des  Innern.
An  diek.  Regrg.  v.  Unterfranken  u.  Aschaffenburg,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
        <pb n="147" />
        189

Nr.  8,650.  &amp;amp;  8#9.

Ministerial-Entschließung  vom  20.  April  1849,  die  Diätenliquidation

  des  praktischen  Arztes  Dr.  N.  in  N.  wegen  der  Physikats-Verwesung
  in  N.  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Unter  den  mit  Bericht  vom  23.  vor.  Mts.  bezeichneten
Betreffs  erläuterten  Verhältnissen  werden  dem  praktischen  Arzte
Dr.  N.  in  N.  für  die  von  demselben  vom  24.  bis  27.  November
  v.  Is.  besorgte  Verwesung  des  Physikats  N.  Diäten  mit
Einschluß  der  liquidirten  Reisekosten  im  Gesammtbetrage  von
31  fl.  24  kr.  à  Conto  der  Centralfonds  für  Physikatsverwesungen
  pro  1848/49  mit  dem  Bemerken  bewilliget,  daß  die  Creditseröffnung
  hiefür  eingeleitet  sei.

Zugleich  wird  der  k.  Regierung  im  Einverständnisse  mit
dem  k.  Staatsministerium  der  Finanzen  eröffnet,  daß  den  Physikatsverwesern
  für  die  Zukunft  für  die  zum  Antritte  der  übertragenen
  Verwesung  von  ihrem  Wohnorte  an  den  Physikatssitz
und  zurückzumachende  Reisen  Reisekosten,  nämlich  die  dem  Verweser
  bestimmte  Taggebühr  und  ortsübliche  Gefährtgelder  bewilligt
  werden,  weßhalb  künftighin  jedesmal  mit  den  rechnungsmäßig
  belegten  deßfallsigen  Liquidationen  der  Nachweis  über  die
allenfalls  bestehenden  Physikats-Gehalts-Erübrigungen  vorzulegen
  ist,  um  hienach  den  Betrag  der  auf  Centralfonds  für
Physikatsverwesungen  zu  übernehmenden  Summe  bemessen  zu
können.

Die  Berichtsbeilagen  folgen  zur  weiter  geeigneten  Verfügung
  zurück.

München,  den  20.  April  1849.

Staatsministerium  des  Innern.

An  die  Königl.  Regierung  von  Oberfranken,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  30,931.  F.  90.
Ministerigl-Entschließung  vom  6.  Jänner  1849,  Diäten  und  Gefährtegelder
  für  Physikats-Verweser  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Der  k.  Regierung  wird  auf  den  Bericht  vom  11.  November
  vor.  Is.  bezeichneten  Betresss  im  Einverständnisse  mit  dem
        <pb n="148" />
        140

k.  Staatsministerium  der  Finanzen  zur  Entschließung  erwiedert,
daß  den  gegen  Taggebühren  aufgestellten  Physikats-Verwesern
für  Geschäftsreisen  in  Fällen,  in  welchen  das  Staatsärar  die
Kosten  zu  tragen  hat,  ortsübliche  Gefährtegelder  bewilligt  werden
  dürfen.

München,  den  6.  Januar  1849.
Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  von  Oberfranken,  K.  d.  J.,  ergangen.
Nachricht  sämmtlichen  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.

Nr.  1,874.  8.  91.

Ministerial-Entschließung  vom  16.  April  1853,  die  Taggebühren
der  Physikats-Verweser  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  schon  mehrmalen  vorgekommen  ist,  daß  für  die  in  Erledigung
  gekommenen  Physikate  Verweser,  ohne  gleichzeitige  Bestimmung
  von  Taggebühren  für  dieselben,  aufgestellt  worden
sind,  so  wird  für  die  Zukunft  Folgendes  verfügt:

1)  Bei  jeder  Anordnung  der  Verwesung  eines  Physikates  ist
für  den  aufzustellenden  Verweser  zleichzeitig  dessen  Tagsgebühr
  zu  bestimmen.

2)  In  der  Regel  ist  als  Tagsgebühr  der  Betrag  von  1  fl.
zu  bewilligen  und  darf  derselbe  nur  ausnahmsweise  bis
auf  1  fl.  12  kr.  erhöht  werden.

München,  den  16.  April  1853.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtl.  k.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  also  ergangen.

 

6.  92.
Ministerial-Entschließung  vom  30.  April  1853,  die  Taggebühren  der
Physikats-Verweser  betr.
Der  Ministerial-Erlaß  vom  16.  April  d.  Is.,  welchen  die

k.  Regierung,  K.  d.  J.,  zum  Gegenstande  ihres  Berichtes  vom
20.  April  l.  Is.  macht,  bestimmt  nur,  daß  die  von  den  k.  Re-
        <pb n="149" />
        141

 

gierungen  bei  Ernennung  eines  Physikats-Verwesers  sogleich  zu
bestimmenden  Tagsgebühren  die  Summe  von  Ifl.  resp.  1  fl.  12  kr.
nicht  überschreiten  dürfen.

Sollte  für  diesen  Betrag  in  einem  einzelnen  Falle  ein  Physikatsverweser
  nicht  zu  erhalten  sein,  was  übrigens  bezüglich
jener  praktischen  Aerzte,  welche  zu  Gerichtsarztstellen  adspiriren,
und  durch  Verwesungen  ihre  Befähigung  hiefür  zunächst  bewähren
  können,  befremden  müßte,  so  hat  die  k.  Regierung  darüber
  Bericht  zu  erstatten,  und  für  eine  höhere  Remuneration
die  Genehmigung  nachzuholen.

 

Nr.  3,148.  S§S.  93

Ministerial-Entschließung  vom  10.  Dezember  1856,  die  Erledigung
des  Physikats  Vilseck  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  Bericht  vom  22.  v.  Mts.  wird  der  k.  Regierung
erwiedert,  daß  die  Aufstellung  von  Physikatsverwesern  mit  einer
Taggebühr  von  1  fl.  und  resp.  1  fl.  12  kr.  nach  Maßgabe  der
Ministerial-Entschließungen  vom  16.  und  30.  April  1853  einer
Genehmigung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums  nicht
bedürfe.

Zugleich  wird  die  k.  Regierung  hiedurch  ermächtiget,  die
Kosten  von  Physikats-Verwesungen  jederzeit  in  soweit  zu  decken,
als  hiezu  der  während  der  Physikatserledigung  ruhende  Gehalt
ausreicht,  wonach  fortan  eine  Creditseröffnung  à  Conto  der
Reserve  der  Centralfonds  für  Physikatsverweser  2c.  nur  in  soweit
  nachzusuchen  ist,  als  die  Kosten  der  Verwesung  nicht  aus
dem  ruhenden  Gehalte  des  Gerichtsarztes  gedeckt  werden  können.

München,  den  10.  Dezember  1856.
Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg.
Mitgetheilt  den  übrigen  k.  Regierungen,  K.  d.  J.
        <pb n="150" />
        142

Nr.  646.  S.  94.

Ministerial-Entschließung  vom  7.  Jänner  1838,  die  Bestellung  der
Assistenten  bei  den  Stadt=  und  Landgerichts-Physikaten  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Dem  k.  Appellationsgerichte  wird  auf  seinen  Bericht  vom
26.  Mai  v.  Is.  im  Einverständnisse  mit  dem  k.  Staatsministerium
  des  Innern  Nachstehendes  zur  Entschließung  eröffnet:

Durch  Art.  243.  Thl.  II.  des  St.  G.  B.  in  Verbindung
mit  dem  Rescripte  des  unterfertigten  k.  Staatsministeriums  vom
6.  August  1819  ist  zwar  die  Zuziehung  des  ordentlichen  Gerichtsarztes
  zu  Obduktionen  und  Wundbeschauen  als  Regel  vorgeschrieben
  mit  dem  Beifügen,  daß  in  dessen  Verhinderung  der
nächstwohnende  Gerichtsarzt  zu  requiriren,  und  nur  im
Nothfalle  die  Besichtigung  durch  einen  andern  öffentlich  angestellten
  Arzt  oder  durch  zwei  zur  Praxis  berechtigte  und  beeidete
Aerzte  oder  Wundärzte  vorzunehmen  sei.

Andererseits  enthält  aber  die  allerhöchste  Verordnung  vom
6.  Oktober  1809,  die  Organisation  und  Ernennung  der  Gerichts-Aerzte
  betreffend,  #m  Abschnitt  XI.  die  Bestimmung,  vaß  während
  der  Krankheit  oder  Abwesenheit,  sowie  nach  dem
Tode  eines  Gerichtsarztes  jedesmal  die  einschlägige  k.  Kreis-Regierung
  ungesäumt  durch  Aufstellung  und  Verpflichtung  eines
Physikatsverwesers  ein  geeignetes  Provisorium  zu  treffen  habe.

Aus  der  Natur  der  Sache  geht  hervor,  daß  im  vorkommenden
  Falle  eines  solchen  Provisoriums  der  von  der  k.  Kreis-Regierung
  aufgestellte  Verweser  in  jeder  Hinsicht  an  die  Stelle
des  ordentlichen  Gerichtsarztes  tritt,  sohin  befähiget  ist,  alle
gerichtsärztlichen  Funktionen,  die  während  der  Dauer  des  Provisoriums
  nothwendig  werden,  vollkommen  gültig  vorzunehmen,
und  primär  zu  deren  Vornahme  berufen  zu  werden.

Wenn  nun  die  k.  Regierung  von  Oberfranken  einzelnen
Landgerichts-Physikaten  wegen  Gebrechlichkeit  oder  Geschäftsüberhäufung
  des  Gerichtsarztes  Assistenten  beizugeben  für  nothwendig
  erachtet,  so  kann  hierin  nichts  anderes  gesehen  werden,
als  die  Aufstellung  von  ein  für  allemal  verpflichteten
Verwesern  für  den  voraussichtlich  öfter  eintretenden
  Fall  der  Krankheit  oder  Verhinderung  des  ordentlichen
  Gerichtsarztes.
        <pb n="151" />
        143

Aus  dem  oben  Gesagten  geht  aber  hervor,  daß  die  k.  Kreis-Regierung
  bei  einer  solchen  Aufstellung  von  Verwesern  lediglich
  im  Sinne  des  Abschn.  Xl.  der  allerhöchsten  Verordnung  vom
6.  Oktober  1809  competenzmäßig  gehandelt  hat,  und  daß  gegen
die  vollkommen  gültige  Zuziehung  dieser  zur  Physikatsverwesung
bestellten  Assistenten  zu  Obduktionen  und  Wundbeschauen  kein
gegründetes  Bedenken  obwalten  kann,  unter  der  Voraussetzung,
daß  ihre  Verwendung  jedesmal  nur  in  dem  wirklich  vorliegenden
  Falle  der  Krankheit  oder  legalen  Abwesenheit  des  Gerichtsarztes
  statt  findet.

München,  den  7.  Jänner  1838.

Staatsministerium  der  Justiz.

Mitgetheilt  sämmtlichen  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  zur  Wissenschaft
  und  geeigneten  Nachachtung  von  Seite  des  Staatsministeriums
des  Innern  unterm  20.  Jänner  1838.

XXIII.
Die  Civilpraris  der  Militäräczte.
95.

Ministerial-Entschließung  vom  24.  Januar  1826,  das  Verhältniß
der  Militärpensionisten  und  der  Militärärzte  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  des  Isarkreises  wird  auf  ihren  Bericht
vom  9.  dieß,  das  Verhältniß  der  Militärpensionisten  und  Militärärzte
  betreffend,  erwiedert,  daß  nach  den  darin  entwickelten
richtigen  Grundsätzen

1)  die  einem  Militärpensionisten  von  seiner  vorgesetzten  Militärbehörde
  zum  Aufenthalt  an  einem  bestimmten  Orte
ertheilte  Bewilligung  noch  keineswegs  die  polizeiliche  Erlaubniß
  zu  solchem  Aufenthalte  in  sich  fasse,  und  daß

2)  ebenso  die  Civilpraxis  einem  Militärarzte  von  seiner  vorgesetzten
  Militärbehörde  zwar  aus  Dienstrücksichten  untersagt,
  oder  verstattet  werden  könne,  daß  aber  damit  einem
solchem  Arzte,  wenn  er  auch  den  Doctorgrad  besitzt,  die
übrigen  durch  die  allgemeine  organische  Verordnung  vom

8.  September  1808  über  das  Medicinalwesen  vorgeschrie-
        <pb n="152" />
        144

benen  Bedingungen  der  Ausübung  der  Civilpraxis,  wozu
insbesondere  die  Genehmigung  der  einschlägigen  Polizei-Behörde
  gehört,  nicht  nachgelassen,  sondern  vielmehr  ohne
Ausnahme  von  ihm  zu  erfüllen  seien.

Uebrigens  wird  die  Regierung  bei  diesem  Anlasse  darauf
aufmerksam  gemacht,  daß  nach  §.  6.  des  Gesetzes  über  die  Heimat
  vom  11.  September  v.  J.  zum  Aufenthalte  eines  unbescholtenen
  Staatseinwohners  mit  seiner  Familie  an  welch  immer
  für  eine  Gemeinde  des  Königreichs  eine  förmliche  polizeiliche
  Erlaubniß  nicht  erfordert  werde,  sondern  daß  die  Polizei--Behörde
  nur  Cognition  davon  zu  nehmen  —  und  unter  den
von  dem  Gesetze  —  bezeichneten  Umständen  die  Befugniß  habe,
einem  solchen  den  ferneren  Aufenthalt  (außer  seiner  Heimat)  zu
untersagen.

Nach  diesen  Bestimmungen  hat  sich  die  Regierung  in  vorkommenden
  Fällen  zu  achten,  und  die  Beilagen  ihres  Berichtes
zurück  zu  empfangen.

München,  den  24.  Januar  1826.
Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Isarkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

–

Nr.  10,766.  S.  2.

Ministerial-Entschließung  vom  11.  September  1826,  die  Civilpraxis
der  Militärärzte  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  des  Isarkreises  wird  eröffnet,  und  es
ist  durch  dieselbe  allen  ihr  untergeordneten  Polizei=  und  Sanitätsbehörden
  bekannt  zu  machen,  daß  nach  gepflogener  Rücksprache
  mit  dem  k.  Kriegsministerium  in  Beziehung  auf  die  Civilpraxis
  der  Militärärzte  Folgendes  festgesetzt  wurde:

1)  Die  unbeschränkte  ärztliche  Praxis  wird  jenen  Militär-Aerzten
  bewilligt,  welche  den  Doctorsgrad  vor  dem  Edict
über  das  Medicinalwesen  im  Jahr  1808  (Reggsbltt.  1808
Bd.  2.  S.  2189.  u.  fg.)  erworben  haben,  wenn  ihnen
auch  die  übrigen,  durch  das  Edict  vorgeschriebenen  Bedingungen
  fehlen,  z.  B.  die  in  regelmäßiger  Ordnung
        <pb n="153" />
        2)

3

—

4)

145

vorgeschriebenen  Gymnasial=  und  Lycealstudien,  das  Absolutorium,
  das  Biennium  practicum,  und  die  Proberelation.


Die  Militärärzte,  welche  schon  vor  dem  Edicte  1808  Bataillons=
  oder  Regimentschirurgen  waren,  aber  nicht  den
Doctorsgrad  erlangten,  haben  in  Hinsicht  auf  medizinische
  und  chirurgische  Praxis  alle  Befugnisse,
welche  den  ehemaligen  Chirurgen  1ster  Classe,  den  Land-Aerzten
  und  gegenwärtigen  approbirten  Chirurgen  zukommen,
  mit  Ausnahme  jedoch  der  Praxis  in  der  Geburtshilfe,
  wenn  sie  sich  nicht  über  Befähigung  in  diesem
Zweige  besonders  ausweisen.

Von  den  Militärärzten,  welche  erst  nach  Erscheinung  des

Edicts  vom  Jahre  1808  Bataillonsärzte  wurden,  fordert

man  alle  in  diesem  Edicte  für  Aerzte,  oder  später  für

Landärzte  und  Chirurgen  aufgestellten  Bedingungen,  je

nachdem  sie

A.  ärztliche,  oder

b.  landärztliche  undchirurgische  Praxis  zu  üben  gesonnen  sind.

Jedoch  wird  den  Aerzten  die  Praxis  in  einem  größern
  Militärspitale  für  das  Biennium  angerechnet.

Alle  Militärärzte,  welche  in  ihren  Garnisonen  Civilpraxis

ausüben  wollen,  erhalten  die  Erlaubniß  dazu,  wenn  sie

bei  den  vorgesetzten  Polizeistellen  und  den  Gerichtsärzten
die  erforderlichen  Urkunden  vorgelegt  haben,  nämlich

a.  Die  unter  Ziff.  1  begriffenen  Militärärzte:  das  Doctorsdiplom;


b.  die  unter  Ziff.  2  begriffenen:  das  Zeugniß  einer  autorisirten
  Militärbehörde,  daß  sie  vor  Erscheinung  des
organischen  Edictes  von  1808  schon  Bataillons-Aerzte
gewesen;

Tc.  die  unter  Ziff.  3  a  genannten:  das  Universitätsabsolutorium,
  das  Doctorsdiplom  und  das  Approbations-Zeugniß
  eines  Medicinalcomitees;

d.  die  unter  Ziff.  3b.  genannten:  das  Approbationszeugniß
und  Diplom  von  der  landärztlichen  oder  chirurgischen
Schule.

5)  Die  Erlaubniß  zur  Civilpraxis  gilt  nur  für  die  Dauer

des  Aufenthalts  in  einer  Garnison,  und  begründet  keinen
Med.,Verordn.  10
        <pb n="154" />
        146

 

Anspruch  auf  Civil-Praxis  bei  dem  Austritte  aus  dem
Militärdienst.

Alle  Königlichen  Polizei-  und  Sanitätsbehörden  haben  sich

hienach  zu  achten.
München,  den  11.  September  1826.
Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Isarkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Mittheilung  den  übrigen  Kreisregierungen.
Desgleichen  der  k.  Regierung  des  Rheinkreises  zur  analogen
Anwendung.

§.  97.
Ministerial-Entschließung  vom  6.  Oktober  1827,  die  Civilpraxis
Militär-Aerzte  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  des  Isarkreises  wird  eröffnet,  daß  die,
im  Rescripte  vom  11.  September  v.  Is.  (Ziffer  11766)  von
Ziff.  3  —  5.  gegebenen  Bestimmungen  nicht  blos  für  Regiments=
  und  Bataillonsärzte  gelten,  sondern  für  alle  Militär-Aerzte,
  somit  auch  die  sogenannten  Praktikanten,  wenn  sie  die
unter  Ziffer  4.  Buchstaben  c  und  d  geforderten  Bedingungen
erfüllt  haben.

Alle  k.  Polizei=  und  Sanitätsbehörden  haben  hienach  zu
verfahren.

München,  den  6.  Oktober  1827.

Saatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Isarkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

 

Nr.  8,382.  ——

Ministerial-Entschließung  vom  31.  Mai  1837,  die  Civilpraxis  der
Militärärzte,  resp.  den  Vollzug  des  §.  II.  der  allerhöchsten  Verordnung
  vom  6.  Juli  1835,  das  Zuständigkeitsverhältniß  bei  der
Bewilligung  der  ärztlichen  Praxis  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  berichliche  Antrag  der  k.  Kreisregierung,  Kammer  des
Innern,  vom  14.  Januar  d.  J.,  den  die  Proberelation  bestanden
        <pb n="155" />
        147

habenden  Militärärzten  die  Erlaubniß  zur  Civilpraxis  nur  insoferne
  zu  ertheilen,  als  die  festgesetzte  Zahl  der  Aerzte  in  einer
Stadt  hiedurch  nicht  überschritten  werden  würde,  kann  sowohl
nach  den  bestehenden  Normen,  als  auch  nach  dem  einstimmigen
Gutachten  des  Obermedicinalausschusses  des  Reiches  und  der
übrigen  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  und  Kreismedicinalausschüsse
eine  Folge  nicht  gegeben  werden.  Wohl  aber  ist  Sorge  zu  tragen,
  daß  Militärärzte  die  Civilpraxis  wie  bisher  nur  insoferne
ausüben,  als  sie  die  hiefür  vorgeschriebenen  Bedingungen  auch
wirklich  erfüllt  haben  und  daß  jeder  in  die  Civilpraxis  eintretende
  Militärarzt  durch  das  betreffende  Physikat  zur  Kenntniß
der  vorgesetzten  Kreisregierung,  K.  d.  J.,  gebracht  werde.

München,  den  31.  Mai  1837.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Obermainkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Nachricht  den  übrigen  Kreisregierungen.

XXIV.
Die  äntliche  Praris  der  Privatdorenten.
Nr.  11,454.  S.  99.

Ministerial-Entschließung  vom  16.  April  1855,  die  Befugniß  der
Privatdocenten  an  den  medizinischen  Fakultäten  der  drei  Landes-Universitäten
  zur  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis  betr.

Auf  Seiner  Königl.  Majestät  Allerh.  Befehl.

Der  k.  Regierung  wird  mit  Bezugnahme  auf  die  Entschließung
  vom  7.  Februar,  h.  Is.  im  Einverständnisse  mit  dem
k.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  auf  den  Bericht  zur  Entschließung  erwiedert:

1)  daß  zwar  die  Venia  legendi  noch  keineswegs  die  polizeiliche
  Bewilligung  zur  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis  in
sich  schließe;

2)  daß  jedoch  bezüglich  der  Licentia  practicandi  der  Privatdocenten
  an  den  medizinischen  Faculitäten  der  3  Landesuniversitäten
  jenes  Verfahren  analoge  Anwendung  zu
finden  habe,  welches  durch  die  Ministerial-Entschließungen
vom  24.  Januar,  dann  11.  September  1826  und  vom

10“
        <pb n="156" />
        148

31.  Mai  1837  (Döll.  V.-S.  Bd.  XV.  S.  40  u.  ff.)  hinsichtlich
  der  Civilpraxis  der  Militär-Aerzte  vorgeschrieben
wurde;

3)  daß  demnach  den  Privatdocenten  die  Ausübung  der  ärztlichen
  Praxis,  wenn  sie  hierum  nachsuchen  und  sich  über
die  Erfüllung  der  nach  der  organischen  Verordnung  vom
8.  September  1808  über  das  Medizinalwesen  zur  Ausübung
  ärztlicher  Praxis  überhaupt  erforderlichen  Bedingungen
  bei  dem  betreffenden  Gerichtsarzte  und  der  Polizei-Behörde
  genügend  ausgewiesen  haben,  worüber  sogleich
an  jene  Kreisregierung  Bericht  zu  erstatten  ist,  auf  die
Dauer  der  Venia  legendi  nicht  zu  beanstanden  sei;

4)  daß  diese  Grundsätze  unter  gleichen  Voraussetzungen  auch
auf  jene  Privatdocenten  in  Anwendung  zu  kommen  haben,
welche  das  baherische  Indigenat  noch  nicht  besitzen  sollten.

Nach  diesen  Bestimmungen  hat  sich  die  k.  Regierung,  Kammer
  des  Innern,  in  vorkommenden  Fällen  zu  achten.
München,  den  16.  April  1855.
Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierungen  von  Oberbayern,  Mittelfranken,  Unterfranken
und  Aschaffenburg,  K.  d.  J.

XXV.
Die  Ausübung  der  ärztlichen  Praris  durch  Duiesrenten  Kc.
Nr.  6,574  S.  100.

Ministerial-Entschließung  vom  13.  Januar  1854,  die  Ausübung  der
ärztlichen  Praxis  durch  Quiescenten  rc.  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Mehrfach  ist  die  Frage  in  Anregung  gekommen,  wie  es
in  Ansehung  der  Fortsetzung  der  ärztlichen  Praxis  von  Seite
jener  Gerichtsärzte  in  ihrem  vormaligen  Amtsbezirke  zu  halten
sei,  welche  nach  eigenem  Ansuchen  oder  in  Folge  einer  organischen
  Verfügung  oder  aus  administrativen  Erwägungen  quiescirt,
  —  oder  endlich  nach  §.  19  der  IX.  Verf.-Beil.  des  Dienstes
  entlassen  werden.

Es  ist  in  dieser  Beziehung  die  Ansicht  angenommen  worden,
  als  verstünde  sich  die  Befugniß  solcher  Aerzte  zur  Fortsetzung
  der  ärztlichen  Praxis  von  ihrem  bisherigen  Amtssitze
        <pb n="157" />
        149

aus  von  selbst  und  mehrfach  scheint  sogar  die  Meinung  zu  bestehen,
  als  bedürfe  ein  quiescirter  Gerichtsarzt  selbst  dann  einer
Bewilligung  zur  Praxisausübung  nicht,  wenn  er  von  der  Er—
laubniß  Gebrauch  macht,  seinen  Quiescenzgehalt  außer  seinem
vormaligen  Amtsbezirke  zu  verzehren.

Eine  solche  Auffassung  ist  nun  aber  mit  den  bestehenden
Normen  unvereinbarlich,  da  die  ärztliche  Praxis  nicht  freigegeben
  ist,  sondern  allenthalben  im  Interesse  der  Aerzte  und  der
Bevölkerung  bestimmte  Bezirke  gebildet  sind,  in  denen  das  erforderliche
  und  nach  den  Verhältnissen  zulässige  ärztliche  Personale
  die  Erlaubniß  zur  Ausübung  der  Praxis  erhält.

Die  Gerichtsärzte  haben  diese  Erlaubniß  in  ihrem  Amts-Bezirke
  kraft  ihres  Amtes  und  daher  auch  nur  in  so  lange,
als  sie  zur  Ausübung  des  Amtes  befugt  sind,  und  nicht  von
einem  andern  Ort  als  von  ihrem  Amtssitze  aus.

Hieraus  folgt  von  selbst,  daß  quiescirte  oder  nach  S§.  19
der  IX.  Verf.-Beil.  entlassene  Gerichtsärzte  durchaus  nicht  befugt
  sind,  die  ärztliche  Praxis  ohne  hiefür  erlangte  Erlaubniß,
von  einem  andern  Orte,  als  ihrem  bisherigen  Amtssitze  aus
fortzusetzen.

Aber  auch  die  Befugniß  zur  ärztlichen  Praxis  eines  Quiescenten
  oder  Entlassenen  am  bisherigen  Amtssitze  erscheint  mit
dem  Eintritt  der  Quiescenz  oder  Entlassung  als  erloschen  und
muß  die  deffallsige  Erlaubniß  erst  wieder  erlangt  werden.

Was  die  Grundsätze  betrifft,  nach  welchen  die  Ertheilung
dieser  Erlaubniß  zu  bemessen  ist,  so  kann  nicht  entgehen,  daß
ein  Arzt,  der  nach  §.  22  lit.  B,  C,  D,  der  IX.  Verfassungs-Beilage
  wegen  hohen  Dienst=  oder  Lebensalter  oder  wegen  Gebrechlichkeit,
  dann  gemäß  §.  19  J.  c.  in  Folge  einer  organischen
Verfügung  in  Quiescenz  tritt,  nicht  in  gleiche  Categorie  mit
einem  freiwillig  aus  dem  Dienste  tretenden,  in  Folge  administrativer
  Erwägung  quiescirten,  oder  endlich  des  Dienstes  entlassenen
  Gerichtsarzte  gesetzt  werden  soll.

Es  entspricht  vielmehr  den  Anforderungen  der  Billigkeit
und  steht  mit  den  Bestimmungen  der  IX.  Verf.-Beil.  wie  mit
den  Interessen  des  Sanitätsdienstes  im  Einklange,  daß  gegenüber
  jenen  Gerichtsärzten  der  ersten  Categorie  ihre  persönlichen
und  Familienverhältnisse,  sowie  ihre  geleisteten  Dienste  besonders
  berücksichtiget  werden.
        <pb n="158" />
        150

Ihnen  soll  daher  die  Fortsetzung  der  ärztlichen  Praxis  von
ihrem  bisherigen  Amtssitze  aus  in  der  Regel  und  wenn  nicht
deßfalls  sofort  bei  Eröffnung  der  Inruhestandversetzung  auf
Grund  besonderer  Verhältnisse  anders  verfügt  wird,  stillschweigend
  gestattet  sein.

Geht  indeß  ein  solcher,  die  ärztliche  Praxis  an  seinem
vorigen  Amtssitze  ausübender  Quiescent  ab,  so  ist  dieß  nicht
als  Erledigung  eines  ärztlichen  Distriktes  zu  betrachten  und  daher
  auch  wegen  dieses  Abgangs  die  Ertheilung  der  Praxislicenz
an  einen  andern  Arzt  nicht  statthaft.

Anlangend  die  freiwillig  aus  dem  Staatsdienste  tretenden,
dann  die  in  Folge  administrativer  Erwägung  gquiescirten  oder
nach  §.  19.  der  IX.  Verf.-Beil.  dimittirten  Gerichtsärzte,  so
haben  dieselben  auf  eine  vorwiegende  Beachtung  ihrer  perfönlichen
  oder  Familienverhältnisse  keinen  Anspruch  zu  machen,  zumal
  es  an  ihnen  lag,  ihr  Interesse  deßfalls  selbst  zu  wahren.

Die  Erlaubniß  zur  Fortsetzung  der  ärztlichen  Praxis  von
ihrem  vormaligen  Amtssitze  aus  ist  daher  für  diese  Aerzte  mit
dem  Wegfallen  der  amtlichen  Eigenschaft  als  erloschen  zu  betrachten,
  und  muß  deren  weitere  Gestattung  ausdrücklich  nachgesucht
  werden.

Bei  Prüfung  solcher  Gesuche  müssen  in  erster  Linie  die
Verhältnisse  des  Sanitätsdienstes  in  dem  betreffenden  Bezirke,
dann  jene  Gründe  in  Erwägung  gezogen  werden,  welche  die
Entfernung  des  betreffenden  Arztes  von  der  amtlichen  Wirksamkeit
  veranlaßt  haben  und  die  vielleicht  auch  nicht  als  angemessen
  erscheinen  lassen,  demselben  die  Ausübung  der  Praxis
in  dem  bisherigen  Bezirke  zu  gestatten.

Indem  das  unterzeichnete  Staatsministerium  diese  Normen
und  Gesichtspunkte  für  die  künftige  Behandlung  der  Eingangs
erwähnten  Frage  an  die  Hand  gibt,  um  hiedurch  die  Interessen
des  Sanitätsdienstes,  des  Publikums  und  des  ärztlichen  Standes,
  so  wie  ein  vollkommen  gleichmäßiges  Verfahren  zu  sichern,
vertraut  dasselbe,  daß  diese  Absichten  mit  Umsicht  und  mit  reiflicher
  Erwägung  aller  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  ausgeführt
  und  dadurch  unzulässige,  den  Nahrungsstand  der  Aerzte
gefährdende  und  nicht  selten  Charlatanerie  und  Reibungen  hervorrufende
  Uebersetzungen  eines  Bezirkes  mit  ärztlichem  Personale,
  zugleich  aber  auch  Beeinträchtiguugen  in  Ausübung  des
ärztlichen  Berufes  von  solchen  Aerzten  ferngehalten  werden,
        <pb n="159" />
        151

welche  nicht  etwa  durch  ihr  Verhalten  selbst  genügenden  Anlaß
dazu  gegeben  haben,  ihnen  die  Berufsausübung  in  einem  bestimmten
  Bezirke  zu  entziehen.

München,  den  13.  Januar  1854.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

XXVI.

Remnneration  der  Aerzte  in  armen  Mistrikten.
S.  101.

Ministerial-Entschließung  von  25.  März  1853,  Remuneration  an
Aerzte  in  armen  Distrikten  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Aus  Eingaben  praktischer  Aerzte  in  verschiedenen  Kreisen
des  Königreiches  geht  mit  Wahrscheinlichkeit  hervor,  daß  es
Bezirke  gibt,  in  welchen  wegen  Mittellosigkeit  des  größten
Theiles  der  Bevölkerung  die  Aerzte  auch  bei  angestrengtestem
Pflichteifer  nicht  soviel  verdienen,  um  auch  nur  die  nothwendigsten
  Lebensbedürfnisse  bestreiten  zu  können.

Einem  solchen  Zustande,  wenn  er  wirklich  besteht,  abzuhelfen,
  liegt  aber  eben  so  sehr  im  Interesse  der  Bevölkerung,
als  in  dem  des  ärztlichen  Standes.  Denn  wenn  ein  Arzt  in
der  Gegend,  welche  seiner  bedarf,  das  tägliche  Brod  nicht  verdienen
  kann,  so  wird  bei  dem  beständigen  Kampfe  mit  Nahrungssorgen
  bald  alle  Freudigkeit  zu  seinem  Berufe  und  damit
die  sicherste  Garantie  für  dessen  segenreiche  Erfüllung  verschwinden.
  Z

Zugleich  ist  aber  zu  fürchten,  daß  solche  arme  Gegenden
zuletzt  von  den  Aerzten  verlassen  werden  und  in  die  Hände  von
Pfuschern  fallen.

Die  k.  Regierung  erhält  daher  den  Auftrag,  genau  zu  untersuchen,
  ob  und  welche  Orte  des  Regierungsbezirkes  außer
Stand  sind,  gemäß  der  Dürftigkeit  der  Bewohner  einen  Arzt
zu  ernähren,  während  ihre  Lage  und  Bevölkerung  die  Gegenwart
  eines  Arztes  verlangt.

Finden  sich  solche  Bezirke  wirklich  vor,  so  hat  die  k.  Regierung
        <pb n="160" />
        152

Vorsorge  zu  treffen,  daß  aus  Distrikts=  oder  Kreismitteln  den
Aerzten  dieser  Bezirke  eine  Remuneration,  etwa  von  200  fl.,
mit  der  Verpflichtung  zur  unentgeltlichen  Behandlung  der  Armen
  ausgeworfen  werde.

Sollten  Kreismittel  hiezu  nöthig  sein,  so  müssen  die  betreffenden
  Erhebungen  zur  rechtzeitigen  Vorlage  an  die  Landräthe
  bereift  werden.

München,  den  25.  März  1853.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

XXVII.

Gestattung  der  ärztlichen  Praris  ausländischer  Arrzte  und
Thirurgen  in  Vayern.
Nr.  21,029.  S.  102.

Ministerial-Entschließung  vom  19.  Dezember  1818,  das  von  der
k.  Würtembergischen  Regierung  erlassene  Verbot  der  medizinischen
Praxis  von  Seite  Königlich-Bayerische  Landärzte  auf  ihrem
Territorium  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  des  Oberdonaukreises  werden  auf  den
Bericht  vom  16.  Oktober  l.  Is.  im  rubrizirten  Betreffe  nachstehende
  Beschlüsse  ertheilt.

1)  Nur  promovirten  und  beeidigten  k.  würtembergischen  Aerzten,
  das  ist,  Doctoren  der  Medicin  soll  die  Praxis  in
innern  Krankheiten  im  diesseitigen  Gebiete  künftig  gestattet
werden.

2)  Den  k.  würtembergischen  beeidigten  Chirurgen  ist  nur  in
so  weit  die  Ausübung  der  Chirurgie  diesseits  zu  erlauben,
wenn  sie  sich  hiezu  durch  ihre  Meisterbriefe  gehörig  ausweisen
  können.

3)  Ein  gleiches  Verfahren  soll  auch  auf  die  der  Geburtshilfe
kundigen  jenseitigen  Individuen  in  Anwendung  gebracht
werden.

4)  Hiernach  sind  die  k.  Grenzbehörden  zur  Einsichtsnahme
dieser  Legitimationsurkunden  der  k.  würtembergischen  ärzt-
        <pb n="161" />
        153

lichen  und  chirurgischen  Individuen,  wenn  solche  auf  dem
diesseitigen  Gebiete  practiciren  wollen,  anzuweisen,  und
zugleich  zu  beauftragen,  einem  jeden  dieser  Individuen
nach  den  angeführten  Bestimmungen  die  Grenzen  seiner
Praxis  daselbst  anzudeuten,  für  Uebertretungsfälle  mit
den  bestehenden  Polizeigesetzen  zu  bedrohen,  und  beim  Eintritte
  eines  Vergehens  gegen  diese  Gesetze  auch  darnach
zu  bestrafen.
5)  Von  diesen  Bestimmungen  ist  die  k.  würtembergische  Regierung

  des  Oberdonaukreises  gehörig  in  Kenntniß  zu  setzen.
Es  ist  hiernach  das  weiter  Geeignete  zu  verfügen.
München,  den  19.  Dezember  1818.

Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  des  Oberdonaukreises  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Nachricht  hievon  dem  k.  Obermedicinal-Collegium  zur  Wissenschaft.

5.  103.
Ministerial-Entschließung  vom  4.  Mai  1833,  den  Verkauf  von  geheimen
  Arzneimitteln  s.  a.  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Kreisregierung  wird  auf  den  Bericht  vom  6.  März
l.  Is.,  den  Verkauf  von  geheimen  Arzneimitteln  s.  a.  betr.,  zur
Entschließung  erwiedert,  daß  die  Ausübung  der  ärztlichen  und
wundärztlichen  Praxis,  wie  sie  den  an  den  chirurgischen  Schulen
des  Königreiches  approbirten  Chirurgen  zusteht,  im  Auslande
domicilirten,  an  der  Grenze  des  Reiches  wohnenden  Chirurgen,
in  dem  Königreiche  Bayern  nur  dann  erlaubt  sey,  wenn  dergleichen
  Chirurgen  den  diesfalls  zur  Ausübung  jener  Befugnisse
bestehenden  diesseitigen  gesetzlichen  Bestimmungen  entsprochen
haben,  und  auch  für  die  Zukunft  entsprechen  werden,  übrigens
auch  diese  Praxis  immerhin  durch  das  reciproce  Benehmen  des
betreffenden  Staates  bedingt  bleibt.

In  Bezug  auf  den  Verkauf  von  geheimen  Arzneimitteln
durch  solche  Individuen  wird  lediglich  auf  die  dießfalls  gegebenen
  Vorschriften  verwiesen,  welche  bei  solchen  Personen  auf  das
nachdrücklichste  in  Anwendung  zu  bringen  sind.

München,  den  4.  Mai  1833.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Isarkreises,  K.  d.  Innern,  also  ergangen.
        <pb n="162" />
        154

Nr.  2,997.  8.  104.

Ministerial-Entschließung  vom  24.  März  1837,  die  Gestattung  der

aͤrztlichen  Praxis  in  Bayern  an  alle  graduirte  und  nicht  graduirte

würtembergische  Aerzte  im  Falle  des  Ausweises  über  das  Bestandenhaben
  der  Staatsprüfung  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  nach  der  Verfügung  des  k.  würtembergischen  Ministeriums
  des  Innern  vom  4.  Juni  1830  kein  Unterschied  zwischen
den  Lizentiaten  und  Doctoren  der  Medicin  mehr  besteht,  und
beide  zur  Ausübung  der  gesammten  Heilkunde  gelangen  können,
sobald  sie  die  hiefür  vorgeschriebene  Staatsprüfung  bestanden
haben,  und  nachdem  auch  die  würtembergischen  Militärärzte  die
Praxis  ganz  unbeschränkt  ausüben  dürfen,  so  ist  den  würtembergischen
  Civil=  und  Militärärzten  die  ärztliche  Praxis  auf  dem
bayerischen  Gebiete  unter  der  Voraussetzung  zu  erlauben,  daß
sie  sich  über  die  vorgeschriebene  Staatsprüfung  gehörig  legitimiren,
  und  wird  die  k.  Kreisregierung,  K.  d.  J.,  beauftragt,
hiernach  das  weiter  Geeignete  zu  verfügen.

München,  den  24.  März  1837.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtl.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  also  ergangen.

XXVIII.
Ausländische  Operateurs,  Bahn-  und  Augenänzte.
Nr.  2,006.  8.  105.

Churfürstliche  Verordnung  vom  31.  August  1805,  die  Zahn=  und
Augenärzte  betr.

M.  J.  Ch.

Nachdem  die  vorhandenen  Polizeigesetze  schon  verordnen,
daß  keinem  Operateur,  Zahn=  oder  Augenarzte  die  Ausübung
seiner  Kunst  als  nur  nach  vorhergegangener  Prüfung  und  Approbation
  Unserer  Medicinalräthe  gestattet  werden  solle,  so  wollen
  Wir  diese  Bestimmung  nicht  nur  wiederholen;  sondern  auch
nach  dem  Antrage  Unserer  Landesdirection  annoch  dahin  erläutern,

1)  daß  nur  diejenigen  inländischen  Subjecte  aus  der  Augenoder
  Zahn-Arzneikunde  geprüft  werden  sollen,  welche,  nach-
        <pb n="163" />
        155

dem  sie  auf  einer  der  inländischen  medicinischen  oder
chirurgischen  Schulen  die  Arznei=  oder  Wund-Arzneiwissenschaft
  nach  den  bestehenden  Landesverordnungen  erlernt
und  daraus  geprüft  worden  sind,  vorzug  sweise  sich
dem  theoretischen  und  praktischen  Theile  der  operativen
Chirurgie  widmeten,  und  dieselbe  vorzugsweise  auszuüben
  sich  anerbieten.

2  Denjenigen  Ausländern,  welche  als  große  Operateurs  im
allgemeinen  Rufe  stehen,  kann  die  Ausübung  ihrer  Kunst
ohne  vorgängige  Prüfung  gestattet  werden.

3)  Andere  ausländische  Augen=  und  Zahnärzte  sind  nicht
früher  zur  Prüfung  und  Ausübung  ihrer  Kunst  zuzulassen,
bis  sie  legale  Zeugnisse  über  vollendete  medicinisch-chirurgische,
  oder  wenigstens  vollständig  gehörte  chirurgische  Lehrcurse
  auf  einer  öffentlichen  Schule  beigebracht  haben.

Sie  müssen  sich  auch  gefallen  lassen,  den  Orts-Polizei-Behörden,
  wo  sie  operiren  wollen,  auf  Verlangen  eine  reale
Caution  zu  leisten,  daß  sie  das  Publicum  nicht  durch  übertriebene
  Taxen,  durch  unpassende,  nur  mit  Gewinnsucht  unternommene
  Operationen,  durch  zu  frühes  Abreisen  und  Verlassen  der
Operirten,  oder  durch  Ausgaben  verschiedener  kostspieliger  Arcane,
  oder  andere  medicinisch-chirurgische  Pfuschereien  gefährden.

Unsere  Landesdirection  in  Bayern  hat  sich  hienach  zu  achten.

München,  den  31.  August  1805.

An  die  Churfürstl.  Landesdirection  in  Bayern  also  ergangen.

8.  106.
Organisches  Edikt  über  das  Medizinalwesen  vom  8.  September  1808.
Aus  zug.
Titel  III.  §.  18.  lit.  m.  den  Medizinalräthen  bei  den  Kreis-Kommissariaten
  liegt  besonders  ob:  die  Ausmittlung,  ob  auswärtigen,
  durch  ihre  Kreise  reisenden  Aerzten,  Operateurs  u.  s.  w.

Unseren  gegebenen  Verordnungen  vom  31.  August  1805  zu  Folge
die  Ausübung  ihrer  Kunst  zu  gestatten  sei.
        <pb n="164" />
        156

Nr.  366  S.  102.

Ministerial-Entschließung  vom  9.  Februar  1809,  durchreisende
Augenärzte  u.  dgl.  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Das  k.  Generalcommissariat  des  Etschkreises  wird  auf  den
unterthänigst  eingereichten  Anfragsbericht  vom  12.  Dez.  d.  J.
wie  sich  dasselbe  im  Betreffe  der  durchreisenden  Augen-,
Zahn=  oder  Bruchärzte  zu  verhalten  habe?
hiemit  auf  den  Tit.  III.  §.  18.  lit  m.  des  organischen  Edicts
über  das  Medicinalwesen  vom  8.  September  v.  J.  und  die
dort  angeführte  frühere  Allerhöchste  Verordnung  hingewiesen,
welche  demselben  hätte  bekannt  seyn  sollen.

München,  den  9.  Februar  1809.
Staatsministerium  des  Innern.
An  das  k.  Generalcommissariat  des  Etschkreises  also  ergangen.

8.  108.
K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  17.  Dezember  1825,  die  Formation,

  den  Wirkungskreis  und  den  Geschäftsgang  der  obersten
Verwaltungsstellen  in  den  Kreisen  betr.

Auszug.
§.  56.  In  den  Wirkungskreis  der  k.  Kreisregierung  gehört:

  die  Zulassung  fremder  durch  den  Kreis  reisender  Aerzte
und  Operateurs.

Nr.  11,535.  5.  109.

Ministerial-Entschließung  vom  31.  Mai  1838,  fremde  Zahnärzte,
hier  den  Dentisten  uud  Okulisten  Charles  Louis  Laglye  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  wird  auf  den  Bericht  vom
4.  Mai  l.  Is.  fremde  Zahnärzte,  hier  den  Dentisten  und  Okulisten
  Charles  Louis  Laglye  betr.  zur  Entschließung  erwiedert:

Der  den  fremden  ausländischen  Aerzten,  Operateurs  u.dgl.
gestattete  Eintritt  in  das  Königreich  Bayern  ermächtiget  dieselben
        <pb n="165" />
        157

nicht  sofort  zur  Ausübung  ihrer  Kunst,  sondern  diese  ist  nach
dem  organischen  Edikte  über  das  Medizinalwesen  vom  8.  September
  1808  Tit.  III.  §.  18.  lit.  m.  und  beziehungsweise  nach
der  Verordnung  vom  19.  September  1805  durch  ein  nach  vorgängiger
  Prüfung  des  Medizinalraths  erhaltenes  Approbations=Zeugniß
  bedingt,  in  so  ferne  ein  solcher  Ausländer  nicht  schon
als  großer  Operateur  im  allgemeinen  Rufe  steht.

Demnach  kann  denjenigen  Polizeibehörden,  welche  dem  Dentisten
  Charles  Louis  Laglye  die  Ausübung  seiner  angeblichen
Künste  gestatteten,  das  demselben  von  der  k.  Gesandtschaft  am
Bundestage  zu  Frankfurt  zum  Eintritt  nach  Bayern  ertheilte
Visa  nicht  zur  Entschuldigung  dienen,  vielmehr  hätten  dieselben
auf  die  Beibringung  des  erwähnten  Approbations-Zeugnisses
bestehen,  und  bis  dahin  jede  Ausübung  der  angepriesenen  Kunst
nachdrucksamst  verhindern,  im  Nichtbefolgungsfalle  aber  gegen
den  genannten  Dentisten  ordnungsmäßig  einschreiten  sollen.

Die  k.  Regierung  K.  d.  J.,  hat  hiernach  zu  achten,  und  das
Geeignete  zu  verfügen.

München,  den  31.  Mai  1838.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regrg.  v.  Unterfranken  u.  Aschaffenburg,  K.  d.  J.,  ergangen.

Mittheilung  den  sämmtlichen  übrigen  k.  Regierungen,  K.  d.  J.

XXIX.
Befugnisse  und  Pflichten  der  homöopathischen  Aerzte.
Nr.  31,260.  S.  110.

Ministerial-Entschließung  vom  30.  November  1834,  den  Recurs  des

homöopathischen  Arztes  Dr.  N.  gegen  eine  Verfügung  der  K.  Polizei-Direktion

  München  im  Betreff  des  Ausgebens  homöopathischer  Heilmittel
  betreffend.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  k.  Polizeidirection  München  hat  dem  homöopathischen
Arzte  Dr.  N.  die  unentgeltliche  Abgabe  homöopathischer  Heilmittel
  als  eine  dem  organischen  Edicte  über  das  Medizinalwesen
  zuwiderlaufende  Pfuscherei  untersagt,  und  dessen  Vorräthe
  hinwegnehmen  lassen.
        <pb n="166" />
        158

Die  Verfügung  der  genannten  Polizeidirection  beruht  jedoch
auf  unrichtigen  Prämissen.

Der  8.  11.  lit.  m.  des  genannten  Edicts  behält  lediglich
den  Verkauf  der  Arzneien  den  Apothekern  bevor,  bezeichnet
genau,  was  unter  Pfuscherei  zu  verstehen  sey  und  als  Pfuscher
alle  Individuen,  welche  sich  mit  widerrechtlicher  Ausübung  irgend
  eines  Zweiges  der  medicinischen  Wissenschaften,  besonders
dem  Handel  mit  Medicamenten,  den  widerrechtlichen  Ausgaben
derselben  u.  s.  w.  befassen.

Daß  die  ärztliche  Befähigung  auch  die  Befähigung  zur
Heilmittelbereitung  in  sich  schließe,  beweiset  das  seit  1808  und
zwar  gerade  auf  den  Grund  dieses  Edictes  den  Aerzten  sehr
häufig  ohne  alle  vorgängige  Apothekerprüfung  bewilligte  Dispensiren
  von  Arzneimitteln  dort,  wo  keine  Apotheken  bestanden.
Die  88§.  1  und  4.  des  Edictes  konnten  daher  mit  Grund  nicht
angerufen  werden.

Eben  so  wenig  konnte  der  Fall  als  ein  Verfertigen  geheimer
  Mittel  behandelt  werden,  da  die  Bereitung  der  homöopathischen
  Heilmittel  offen  zu  Tage  liegt,  und  da  die  Homöopathie
in  allen  civilisirten  Staaten  längst  in  die  Rechte  eines  von
einem  Theile  der  Aerzte  und  des  Publicums  getheilten,  von
einem  anderen  Theile  bestrittenen,  förmlichen  Heilsystemes  getreten
  ist.

Endlich  kann  auch  das  reglementäre  Verbot  des  Selbstdispensirens
  auf  die  homöopathischen  Heilmittel  nicht  angewendet
werden,  da  dieses  längst  vor  Erfindung  der  Homöopathie  erschienene
  Verbot  sich  lediglich  auf  die  allopathischen  Arzneien
bezieht,  wie  denn  das  unentgeltliche  Selbstdispensiren  der  homöopathischen
  Aerzte  gegenwärtig  in  allen  Staaten  ohne  Widerrede
  besteht  und  die  früheren  Untersagungen  desselben  allenthalben,
  namentlich  in  Oesterreich,  Rußland,  Preußen  u.  s.  w.
nicht  auf  den  Grund  der  für  die  allopathische  Methode  bestandenen
  Normative,  sondern  als  neue  Verordnung,  als  neue  polizeiliche
  Einschreitung  bezüglich  eines  neuen  Objectes  verfügt
worden  war.

Die  Verfügung  der  k.  Polizeidirection  ist  daher  alsbald
außer  Wirkung  zu  setzen,  die  hinweggenommenen  Arzneimittel
sind  dem  Dr.  N.,  Angesichts  gegenwärtiger  Verfügung,  zurückzugeben,
  und  der  Vollzug  ist  binnen  24  Stunden  unerstreckbaren
Termines  berichtlich  nachzuweisen.
        <pb n="167" />
        159

Uebrigens  wird  die  k.  Kreisregierung  alles  Ernstes  darüber
  wachen,  daß
1)  die  durch  keine  Verordnung  untersagte  unentgeltliche  Abgabe
  von  homöopathischen  Heilmitteln  durchaus  nicht  in
ein  keineswegs  gestattetes  Verkaufen  solcher  Mittel  übergehe,
  und  daß
II)  Dr.  N.  sowohl,  als  jeder  sonstige  homöopathische  Arzt
regelmäßige  Tagebücher  über  die  Abgabe  ihrer  Heilmittel
führe.
München,  den  30.  November  1834.
Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  des  Isarkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Nachricht  den  übrigen  Kreisregierungen,

Nr.  16,645.  §S.  111.

Ministerial-Entschließung  vom  5.  Februar  1837,  die  Ausübung
der  Homöopathie  von  den  Landärzten  und  Chirurgen,  resp.  die
Unzulässigkeit  ihrer  Ausübung  durch  nicht  graduirte  Aerzte  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  die  berichtliche  Anfrage  der  k.  Regierung  des  Isarkreises,
  K.  d.  J.,  vom  31.  März  vor.  Is.  darüber,  ob  den  Land-Aerzten
  und  Chirurgen  die  Ausübung  der  Homöopathie  zu  erlauben
  sey?  wird  im  Einklange  mit  dem  Gutachten  sämmtlicher
Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  und  sämmtlicher  Kreismedicinal-Ausschüsse,
  dann  mit  dem  Antrage  des  k.  Obermedicinalausschusses
  erwiedert,  daß  die  bayerischen  Medicinalverordnungen
nicht  graduirten  Aerzten  die  Anwendung  einer  in  ihren  Wirkungen
  noch  nicht  vollständig  ergründeten  Methode,  nicht  gestatten.

München,  den  5.  Februar  1837.
Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  des  Isarkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Mittheilung  den  übrigen  Kreisregierungen.
        <pb n="168" />
        160

Nr.  29,268  &amp;amp;.  112.

Ministerial-Entschließung  vom  23.  Dezember  1835,  die  Unzulässigkeit
  des  homöopathischen  Heilverfahrens  in  medizinisch-gerichtlichen
Fällen  betreffend.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  sind  Fragen  darüber  eingekommen,  ob  die  Anwendung
des  homöopathischen  Verfahrens  bei  gerichtsärztlichen  Fällen  gestattet
  sey.  Diese  Anfragen  wurden  nach  gemeinsamem  Gutachten
  sämmtl.  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  und  der  Kreismedicinalausschüsse
  dahin  beschieden,  daß  die  Anwendung  eines  jedenfalls
  noch  problematischen  Systemes  bei  gerichtlichen  Fällen
nicht  Platz  greifen  könne.

Sämmtliche  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  werden  hiernach
das  weiter  Geeignete  verfügen.

München,  den  23.  Dezember  1835.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtl.  k.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  also  ergangen.

§.  118.
K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  27.  Januar  1842,  Apotheken-Ordnung
  für  das  Königreich  Bayern  betr.
Auszug.

§.  32.  Als  Eingriff  (in  die  ausschließliche  Befugniß  der  Apotheker,
  gegen  welchen  denselben  nachdrucksamer  polizeilicher
  Schutz  zu  gewähren  ist)  ist,  vorbehaltlich  der  Bestimmung
  des  §.  33.,  insbesondere  das  Dispensiren  von
homöopathischen  oder  sonstigen  Arzneimitteln  durch  ärztliche
  Individuen  zu  betrachten,  insoferne  letztere  zur
Führung  einer  Handapotheke  nicht  befugt  sind.

§.  33.  Ein  solcher  Eingriff  ist  aber  nicht  als  vorhanden  anzunehmen,
  wenn  ein  nach  §.  8.  Ziff.  2.  qualifizirter  praktischer
  Arzt  —  ohne  Unterschied,  ob  ihm  die  Führung
einer  Handapotheke  zukomme  oder  nicht  —die  Selbstdispensirung
  eines  Arzneimittels  unternimmt,  welches  der
Pharmacopoea  bavarica  fremd,  und  dessen  Bereitung
um  dieses  letzteren  Umstandes  willen  von  den  ortsangesessenen
  Apothekern  förmlich  verweigert  worden  ist.

§.  73.  Wo  homöopathische  Apotheken  bestehen,  geschieht  die  Visitation
  derselben  nach  der  von  Unserem  Ministerium
des  Innern  hiefür  zu  ertheilenden  Instruktion.
        <pb n="169" />
        161

Nr.  26,070.  —e

Ministerial-Entschließung  vom  14.  April  1842,  die  Anwendung
des  homöopathischen  Heilverfahrens  in  öffentlichen  Kranken=  und
Armenhäusern,  dann  in  Frohnvesten  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  wird  auf  den  Bericht  vom
23.  Oktober  vor.  Is.  im  obenbezeichneten  Betreffe  erwiedert,
daß  die  Ministerial-Entschließung  vom  23.  Dezember  1835,  die
Unzulässigkeit  des  homöopathischen  Heilverfahrens  in  medizinischgerichtlichen
  Fällen  betr.,  nicht  nur  für  die  Frohnvesten,  sondern
bis  zur  Sammlung  reiferer  und  befriedigenderer  Erfahrungen
über  die  Wirksamkeit  und  Zweckmäßigkeit  dieses  Heilverfahrens
auch  für  alle  öffentlichen  Kranken=  und  Armenhäuser  zu  gelten
habe,  wonach  die  k.  Regierung  das  Weitere  geeignet  zu  verfügen
  hat.

München,  den  14.  April  1842.
Ministerium  des  Innern.

An  die  Königl.  Regierung  von  Oberbayern  also  ergangen.

Nachricht  den  sämmtlichen  übrigen  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  zur
Wissenschaft  und  Nachachtung.

Nr.  24,066.  S#.  115.
Ministerial-Entschließung  vom  30.  Oktober  1848,  die  homöopathische
Behandlung  in  öffentlichen  Anstalten  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

In  Gemähheit  der  Ministerialentschließungen  vom  23.  Dezember
  1835  und  14.  April  1842  wurde  die  Anwendung  des
homöopathischen  Heilverfahrens  nicht  nur  in  den  Frohnvesten,
sondern  auch  bis  zur  Sammlung  reiferer  und  befriedigenderer
Erfahrungen  über  die  Wirksamkeit  und  Zweckmäßigkeit  dieses
Heilverfahrens  für  alle  öffentlichen  Kranken=  und  Armenhäuser
verboten.

Nachdem  jedoch  das  homöopathische  Heilverfahren  seither
eine  größere  Ausdehnung  erhalten  hat  und  zugleich  die  darüber
gesammelten  Erfahrungen  ein  befriedigendes  Resultat  geliefert
haben,  so  ist  nach  Vernehmung  des  k.  Obermedizinalausschusses

Med.-Verordn.  11
        <pb n="170" />
        162

in  Beziehung  auf  das  bestehende  Verbot  der  homöopathischen
Behandlung  in  den  vorgenannten  öffentlichen  Anstalten  Folgen—
des  beschlossen  worden:

1)  Den  Homöopathen  wird  die  Erlaubniß  ertheilt,  künftig
in  allen  Gefängnissen,  dann  öffentlichen  Kranken=  und  Armenhäusern
  diejenigen  homöopathisch  zu  behandeln,  welche
dieses  ausdrücklich  verlangen.

2)  Die  für  solche  Individuen  verordneten  Arzneien  dürfen
jedoch  nicht  von  dem  verordnenden  Arzte,  sondern  nur
aus  der  Apotheke  dispensirt  werden.

Die  k.  Regierung  hat  hienach  das  weiter  Geeignete  zu
verfügen.
München,  den  30.  Oktober  1848.
Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtl.  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

G.  116.

Ministerial-Entschließung  vom  5.  Juni  1854,  das  homöopathische
Heilverfahren  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  das  homöopathische  Heilverfahren  von  den  demselben
huldigenden,  zur  Praxis  berechtigten  Aerzten  häufig  auf  eine
Weise  ausgeübt  wird,  welche  mit  den  bestehenden  Medicinal-Verordnungen
  im  Widerspruche  steht,  so  sieht  sich  das  unterzeichnete
  Staatsministerium  veranlaßt,  nachstehende  medizinischpolizeiliche
  Bestimmungen  für  die  Ausübung  dieses  Heilverfahrens
  zu  erlassen:

I.  Die  zur  Praxis  berechtigten  homöopathischen  Aerzte  haben
im  Allgemeinen  allen  jenen  Verpflichtungen  nachzukommen,
  welche  den  übrigen  Aerzten  auferlegt  und  denen
  zu  entsprechen  sie  durch  ihren  geleisteten  Eid  verbunden
  sind.

II.  Die  Selbstdispensation  der  Arzneien  kann  dort  nicht  gestattet
  werden,  wo  homöopathische  Apotheken  bestehen  und
es  unterliegen  in  diesem  Falle  diejenigen,  welche  ihre  Arzneien
  nicht  aus  der  Apotheke  verordnen,  gleich  den  übrigen
  Aerzten  den  bestehenden  Strafbestimmungen.
        <pb n="171" />
        III.

IV.

VI.

VII.

VIII.

IX.

163

Insbesondere  sind  auch  die  zum  Selbstdispensiren  berechtigten
  homöopathischen  Aerzte  gehalten,  die  Bestimmungen
des  §.  56.  der  Apothekenordnung  vom  Jahr  1842  genau
zu  beachten.

Jedes  homöopathische  Recept  muß  mit  der  bestimmten
Gebrauchs-Anweisungs-Signatur  versehen  sein.  Auch
die  Bezeichnung  „nach  Bericht“  ist  gestattet.

u.  Homöopathische  Haus=  und  Handapotheken  können  nur

jenen  Homöopathen  gestattet  werden,  welche  mehr  als
2  Stunden  von  einer  homöopathischen  Apotheke  entfernt
wohnen.

Die  aus  diesen  Apotheken  abgegebenen  Arzneien  sind
mit  einer  Signatur  zu  versehen,  auf  welcher  das  Datum,
der  Name  des  Kranken  und  die  Gebrauchsweise  angezeigt
  ist.

Der  zur  Führung  einer  homöopathischen  Haus=  und  Hand-Apotheke
  berechtigte  Arzt  hat  über  die  Abgabe  seiner  Heilmittel
  regelmäßige  Tagebücher  zu  führen  und  dem  Gerichtsarzte
  jährlich  vorzulegen,  wie  dieß  der  Verordnung
vom  30.  November  1834  (Döll.  V.-S.  Bd.  15.  p.  49.)
entspricht.

Homöopathische  Haus=  und  Handapotheken  bei  Privaten
dürfen  ebensowenig  als  allöopathische  geduldet  werden.
Die  homögepathischen  Aerzte  sind  gleich  den  übrigen  Aerzten
  verbunden,  den  Gerichtsärzten  am  Schlusse  eines  jeden
  Etatsjahres  die  zur  Erstattung  des  Jahresberichts
erforderlichen  Mittheilungen  zu  machen.

Den  Gerichtsärzten,  welche  das  gesammte  ärztliche  Personale
  ihres  Distriktes  von  diesen  Bestimmungen  in  Kenntniß
  zu  setzen  haben,  liegt  es  ob,  über  die  Aufrechthaltung
derselben  zu  wachen  und  die  diesen  Zuwiderhandelnden
den  vorgesetzten  Behörden  anzuzeigen.

München,  den  5.  Juni  1854.
Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

117
        <pb n="172" />
        164

XXX.
Pensionsverein  sur  Wittwen  und  Waisen  bayerischer  Aetztt.
Nr.  10,681.  5.  117.

Ministerial-Entschließung  vom  6.  Mai  1843,  die  Errichtung  eines
Hilfsvereins  zur  Unterstützung  unverschuldet  in  Noth  gekommener
bayerischer  Aerzte  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestäk  der  König  haben  huldreichst  zu  genehmigen
geruht,  daß  der  Landgerichtsarzt  Or.  N.  zu  N.  für  den  Beitritt
  zu  einem  nach  den  unten  näher  angedeuteten  Grundzügen
eingerichteten  Verein  Subscriptionen  sammle  und  daß  zur  Erleichterung
  dieses  Geschäftes  die  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,
die  Errichtung  eines  solchen  Vereines  den  sämmtlichen  Aerzten
des  Königreiches  empfehlen,  worauf  sodann  die  ausführlicher
bearbeiteten  Statuten  desselben  sammt  dem  Ergebniß  der  Subscription
  einzureichen  sind,  um  solche  Seiner  Majestät  dem
Könige  zu  allerhöchster  Beschlußfassung  allerunterthänigst  vorzulegen.


Die  wesentlichen  Grundzüge  für  die  Einrichtung  des  befraglichen
  Vereines  sind  folgende:

1)  Er  bildet  eine  Noth=  und  Hilfskasse  zur  Unterstützung
durch  Alter,  Krankheit  oder  unverschuldete  Unglücksfälle
in  Dürftigkeit  gerathener  Aerzte  mittelst  freiwilliger  Beiträge,
  Geschenke,  Vermächtnisse;

2)  Aerzte,  die  Mitglieder  werden  wollen,  tragen  wenigstens
1  fl.  45  kr.  des  Jahres  bei  —  höhere  Beiträge  nach
eigenem  Ermessen;

3)  die  Kreismedicinalräthe  würden  die  Beiträge  empfangen
und  an  die  Direktion  des  Vereins  zu  München  einsenden.

4)  die  Einnahme  wird  zur  Hälfte  auf  Unterstützungen  verwendet,
  zur  Hälfte  verzinslich  angelegt  und  so  lange  vermehrt,
  bis  das  Ersparniß  groß  genug  ist,  um  dessen  Zins
auch  zu  Unterstützungen  zu  verwenden;

5)  der  Verein  würde  von  einer  Direktion  aus  fünf  Mitgliedern
  zu  Mürchen  geleitet,  die  eigentlichen  Geschäfte  der
Kasse=  und  Rechnungsführung  aber  durch  einen  besoldeten
Diener  besorgt,  der  Kaution  zu  stellen  hätte;

6)  jedes  Vereinsmitglied  hat  das  Recht,  im  Falle  unverschuldeter
  Noth,  die  gehörig  bescheinigt  sein  muß,  um  Un-
        <pb n="173" />
        165

terstützung,  nach  Zurücklegung  eines  bestimmten  höheren
Alters  um  Pension  zu  bitten;

7)  die  Direktion  bestimmt  nach  der  Würdigkeit  und  Bedürftigkeit
  des  Bittstellers,  nach  der  Zahl  der  Hilfsbedürftigen
und  nach  den  Kräften  des  Instituts  die  zu  bewilligende
Summe  durch  Stimmenmehrheit.

Auch  die  Pensionen  sind  hiernach  alljährlich  neu  zu
reguliren.  ·

8)  Oeffentliche  Nachricht  von  dem  Stande  der  Anstalt  und

Rechnungsablegung  über  Einnahme  und  Ausgabe  fände  statt.
Hiernach  ist  das  weiter  Geeignete  zu  verfügen.

München,  den  6.  Mai  1843.

Ministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nachricht  den  übrigen  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  zur  Wissenschaft
  und  weitern  Verfügung.

F.  u#1##8.

Ministerial-Entschließung  vom  29.  Juni  1852,  den  Pensionsverein

für  Wittwen  und  Waisen  bayerischer  Aerzte  betr.  mit  den  Satzungen
des  Pensionsvereines.

Vorywort.

Gemäß  den  Beschlüssen  des  Congresses  bayerischer  Aerzte
v.  J.  1848  und  der  Berathungs-Commission  v.  J.  1850,  einen
Pensionsverein  für  Wittwen  und  Waisen  bayerischer  Aerzte  zu
gründen,  hat  der  zu  diesem  Behufe  gewählte  Central-Ausschuß
einen  Capitalstock  angebahnt  und  einen  Entwurf  der  Satzungen
dieses  Vereins  zur  Vorlage  gebracht.

Der  mathematische  Theil  dieser  Satzungen  —  die  Tariftabellen
  der  Einzahlungen  —  wurde  von  Herrn  Conrektor  Eilles
in  München  gefertiget  und  von  Herrn  Rektor  Vierheilig  in
Straubing  begutachtet.  Zur  Erläuterung  dieses  rechnerischen
Theiles  der  Satzungen  geben  wir  in  Beilage  A  Vierheiligs
eigene  Worte.

Dieser  Entwurf  wurde  der  allerhöchsten  Stelle  zur  Prüfung
  und  Genehmigung  vorgelegt.  Seine  Majestät  der
König  haben  allergnädigst  geruht,  demselben  mit  zweckmäßigen
        <pb n="174" />
        166

Abänderungen  die  allerhöchste  landesherrliche  Genehmigung  und
dem  Pensionsvereine  selbst  alle  Rechte  einer  vom  Staate  anerkannten
  Körperschaft  zu  ertheilen.  (Siehe  Beilage  B.)

Der  Verein  wurde  hierauf  durch  die  aus  der  Wahl  der
Aerzte  Bayerns  hervorgegangene  General-Versammlung  am
4.  Oktober  1852  als  constituirt  erklärt  —  unter  Vorbehalt  der
allerhöchsten  Genehmigung  der  von  ihr  zu  dem  Entwurfe  der
Satzungen  gewünschten  Zusätze  und  Bestimmungen  und  der  von
allerhöchster  Stelle  etwa  noch  nachträglich  zu  treffenden  Abänderungen.


Die  Besorgung  der  Verwaltungs  =  Angelegenheiten  wurde
von  der  General-Versammlung  den  nach  Cap.  VII.  der  Satzungen
  gebildeten  Organen  überantwortet:  den  Kreis-Ausschüssen,
dem  Verwaltungsrathe  und  dem  Schiedsgerichte.

Die  Organisation  dieses  Pensions-Vereins  unterscheidet  sich
von  ähnlicheu  Versicherungs  =  Anstalten  durch  den  neben  dem
Pensionsfond  gebildeten  Stockfond  oder  Capitalstock.  Der  Pensionsfond
  wird  durch  alle  für  Versicherungen  eingezahlten  Summen,
  der  Stockfond  durch  freiwillige  Gaben  —  Beiträge  der
Ehrenmitglieder,  bereits  allerhöchst  gewährte  jährliche  Zuschüsse
aus  Staatsmitteln,  Schankungen  und  Legate  —  ohne  Versicherungs-Ansprüche
  gebildet.  Aus  ersterem  dürfen  nur  satzungsgemäße
  Pensionen  bestritten  werden;  letzterer  dient  zur  Sicherheit
  der  Gesellschaft;  dessen  Zinsen  aber  werden  zur  Versicherung
  unbemittelter  Aerzte  —  damit  allmählig  alle  Relikten  des
ärztlichen  Standes  versichert  werden  —  und  zur  Vertheilung
einer  Dividende  an  die  Pensionäre  verwendet.  Die  vom  Pensionsfond
  getrennte  Verwaltung  dieses  Capitalstockes  ermöglicht
es  dem  Verein,  jede  Stiftung  für  den  ärztlichen  Stand,  welche
an  besondere  Bedingungen  geknüpft  ist,  nach  den  speciellen  Bestimmungen
  des  Stifters  genau  vollziehen  zu  lassen.

Die  von  der  General-Versammlung  endgiltig  beschlossenen
Satzungen  haben  unterm  25.  Oktober  l.  Is.  die  allerhöchste
Genehmigung  in  ver  nachfolgenden  Fassung  erhalten.

Als  Ergänzungen  zu  den  Satzungen  hat  die  Generalversammlung
  Vollzugs-Instruktionen  für  die  Verwaltungs-Organe
festgesetzt.

Vollzugs-Instruktion  II.  ermächtiget  den  Verwaltungsrath,
gemeinschaftlich  mit  dem  Schiedsgerichte,  „die  nun  berathenen
und  endgiltig  festgesetzten  Satzungen  des  Pensions-Vereines  —
        <pb n="175" />
        167

 

nach  erhaltener  allerhöchsten  Genehmigung  —  inhaltlich  der  etwa
vorzunehmenden  Abänderungen  von  allerhöchster  Stelle  —  drucken
zu  lassen  und  die  Thätigkeit  des  Pensions-Vereins  sofort  zu
eröffnen.“

Im  Auftrage  der  General-Versammlung  vom  Jahre  1852,
bestehend  aus  den  Herren  DDr.:
Schneider,  k.  Professor,  Abgeordneter  für  Oberbayern,

Burgl,  prakt.  Arzt,  »  „  Niederbayern,
Meubth,  k.  Cantonsarzt,  »  „  die  Pfalz,
Gruber,  k.  Gerichtsarzt,  »  ,,,,Oberpfalzu.
Regensburg,
Rapp,  k.  Gerichtsarzt,  »  ,,Oberfranken,
Rose,  prakt.  Arzt  und  Rektor
der  Gewerbsschule,  »  ,,Mittelfranken,
Rosenthal,  prakt.  Arzt,  »  „  Unterfranken  u.
Aschaffenburg,
Haus,  k.  Regier.=  und  Kreis-Med.-Rath,
  »  »Schwabenund
Neuburg,

erklären  die  gewählten  Verwaltungs-Organe  mit  der  Bekanntgabe
  der  bestehenden  gedruckten  Satzungen  die  Thätigkeit  des
Pensions-Vereins  für  Wittwen  und  Waisen  bayerischer  Aerzte
für  eröffnet  und  laden  zu  zahlreicher  Theilnahme  ein.

Mühnchen,  den  25.  Oktober  1852.

Verwaltungsrath:

Dr.  Graf.  Dr.  Oettinger.  Dr.  Ernst  Buchner.
Dr.  Schnitzlein.  Dr.  Jacubezky.

Schlichthörle,  k.  Advokat.  B.  Müller,  k.  Rechnungs-Commissär.


Schiedsgericht:

Dr.  von  Schleis.  Dr.  Seitz.  Dr.  Rothmund.  Hofrath
  von  Seybold,  k.  Advokat.  Völkel,  k.  Hof-Oekonomierath.
        <pb n="176" />
        168

Beilage  A.
Gutachten,

den  Pensions-Verein  für  Wittwen  und  Waisen  bayerischer
Aerzte  betreffend.

Der  Pensions-Verein  für  Wittwen  und  Waisen  bahyerischer
Aerzte  will  sich  die  Mittel  zur  Bestreitung  der  nothwendigen
Ausgaben  theils  durch  Baarzahlungen  beim  Eintritte  der  Mitglieder,
  theils  durch  fixe  jährliche  Beiträge  verschaffen.  Die
Größe  dieser  beiderlei  Geldleistungen  wird  bei  ordentlichen  Mitgliedern
  von  dem  Alter  beider  Eheleute  abhängig  gemacht.

Zur  Berechnung  dieser  Größe  sind  folgende  Elemente  gegeben:

1)  die  Mortalitätstafeln  von  Brunez;

2)  der  vierprocentige  Zinsfuß;

3)  eine  ganze  Wittwen  Pension  beträgt  100  fl.  jährlich,
wenn  der  Ehemann  über  vier  Jahre  ordentliches  Mitglied
des  Vereins  gewesen  ist.  Wenn  aber  ein  Ehemann  im
ersten  Jahre  nach  seinem  Eintritte  in  die  Zahl  der  ordentlichen
  Mitglieder  stirbt,  so  haben  die  Hinterbliebenen
(Wittwen  und  Waisen)  keinen  Anspruch  auf  Pension;  und
erfolgt  sein  Tod  im  zweiten,  dritten  oder  vierten  Jahre
nach  diesem  Eintritte,  so  erhalten  die  Hinterbliebenen  nur
die  halbe  Pension;

4)  zur  Bestreitung  der  Waisen-Pensionen  wird  der  Bedarf
für  die  Wittwen-Pensionen  um  26  %  erhöhet;

5)  Von  der  ganzen  Summe,  die  dem  Calcul  gemäß  ein  Mitglied
  an  den  Verein  schuldig  ist,  soll  ein  Drittel  durch
Baarzahlung  beim  Eintritte  und  zwei  Drittel  vurch  fixe
jährliche  Beiträge  getilgt  werden.

Aus  diesen  Elementen  hat  der  Unterzeichnete  die  Leistungen
der  Mitglieder  für  jene  Fälle,  wo  die  Frau  um  zehn  Jahre
jünger  ist,  als  der  Mann,  und  auch  für  jene,  wo  beide  Eheleute
  mit  einander  in  gleichem  Alter  stehen,  sorgfältig  berechnet,
und  sowohl  für  die  Baarzahlungen,  als  auch  für  die  jährlichen
Beiträge,  ganz  dieselben  Größen  erhalten,  welche  in  den  beiden
vorliegenden  Tabellen  stehen.  Auf  diese  Weise  und  in  dem  Umstande,
  daß  die  Tarifsätze  in  beiden  Richtungen  nach  dem  Alter
des  Mannes  regelmäßig  steigen  und  nach  dem  Alter  der  Frau
regelmäßig  fallen,  hat  der  Unterzeichnete  die  volle  Ueberzeugung
        <pb n="177" />
        169

gewonnen,  daß  beide  Tabellen  mit  außerordentlichem  Fleiße
ganz  genau  aus  obigen  Elementen  berechnet  worden  sind.

Jetzt  kommt  es  nur  noch  auf  die  Beantwortung  dreier
Fragen  an.

Die  erste  Frage  ist,  ob  im  gegebenen  Falle  die  Mortalitätstafeln
  von  Brune  angewendet  werden  können?  Diese  Frage
muß  entschieden  bejaht  werden;  denn  diese  Tafeln  stützen  sich
auf  eine  achtundfünfzigjährige  Erfahrung  an  31,500  Ehepaaren.
Sowohl  die  Länge  der  Zeit,  als  auch  die  Menge  der  beobachteten
  Individuen,  und  üderdieß  die  Vortrefflichkeit  der  Methode,
  nach  welcher  Brune  die  Tafeln  berechnete,  geben  ihnen
vor  allen  anderen  Mortalitätstafeln  den  Vorzug.  Der  Zeitraum
  von  1776  bis  1834,  in  welchen  die  angestellten  Beobachtungen
  hineinfallen,  war  reicher,  als  je  ein  anderer,  sowohl
an  Begebenheiten  und  Veränderungen  in  den  europäischen  Staatsverhältnissen
  und  im  Leben  der  Menschen  überhaupt,  als  auch
an  mancherlei  Elementarereignissen  und  deren  Folgen.  Nässe,
Kälte,  Hitze  und  Trockenheit  zeichneten  manche  Jahre  aus;  es
herrschte  Hungersnoth  und  Theurung,  und  wüthete  der  Krieg  und
der  Typhus;  aber  auch  wieder  friedliche  und  fruchtbare  und  gesunde
Jahre  spendeten  ihren  Segen.  Während  dieser  Zeit  kam  Alles  vor,
was  nur  irgendwie  auf  die  Verlängerung  oder  Verkürzung  des
menschlichen  Lebens  Einfluß  haben  kann.  Sonach  kann  wenigstens
  in  Hinsicht  auf  Lebensdauer  oder  Sterblichkeit  der  Frauen
und  Wittwen  durchaus  kein  Zweifel  obwalten,  daß  die  Brune'-sche
  Dekremententafel  für  Frauen  vollkommene  Brauchbarkeit
haben  müsse.

Dagegen  kann  wohl  im  ersten  Augenblicke  in  Bezug  auf
die  Lebensdauer  oder  Sterblichkeit  der  Männer  einiges  Bedenken
  sich  erheben,  weil  jene  Individuen,  deren  Leben  der  Brune'-schen
  Dekremententafel  für  Männer  zur  Grundlage  diente,
bei  ihrem  Eintritte  in  die  preußische  Wittwenverpflegungsanstalt
zu  Berlin,  durch  Zeugnisse  nachweisen  mußten,  daß  sie  nicht
mit  solchen  körperlichen  Leiden  und  Gebrechen  behaftet  sind,
welche  einen  baldigen  Tod  voraussehen  lassen,  während  der
Wittwen-Pensions-Verein  bayerischer  Aerzte  später  als  Zwangs-Verein
  keinem  praktischen  Arzte,  sobald  er  einmal  außerordentliches
  Mitglied  ist,  bei  seiner  Verehelichung  die  Rechte  eines
ordentlichen  Mitgliedes  verweigern  kann.
        <pb n="178" />
        170

 

Aber  auch  dieses  Bedenken  verschwindet  ganz  bei  gründlicher
  Prüfung  und  gehöriger  Würdigung  folgender  in  die  Vereinssatzungen
  aufgenommenen  Bestimmungen:

a)  Wittwen  und  Waisen  haben  keinen  Anspruch  auf  Pension,
  wenn  der  Ehemann  oder  Vater  nicht  ein  volles  Jahr
ordentliches  Mitglied  des  Vereins  war.  Durch  diese  Bestimmung
  wird  verhütet,  daß  nicht  ein  außerordentliches  Mitglied,
dem  die  Berechtigung,  als  ordentliches  Mitglied  einzutreten,
nicht  entzogen  werden  kann,  aus  Spekulation  sich  noch  auf  dem
Todtenbette  trauen  läßt,  um  einer  liebgewonnenen  Person  eine
Pension  zu  verschaffen.

b)  Wittwen  und  Waisen  erhalten  nur  die  halbe  Pension,
wenn  der  Ehemann  oder  Vater  zwar  über  ein  volles  Jahr,
aber  weniger  als  vier  volle  Jahre,  ordentliches  Vereinsmitglied
war.  Durch  diese  Bestimmung  werden  alle  Gesundheitszeugnisse
  hinlänglich  ersetzt.  Denn  auch  die  blühendste  Gesundheit
gewährt  keine  Bürgschaft,  daß  ein  Mensch  noch  über  vier  Jahre
leben  werde,  und  während  der  Gesunde,  auf  seine  Kraft  pochend,
  sich  sehr  leicht  einen  Exceß  erlaubt,  der  seinem  Leben
schnell  ein  Ende  macht,  gibt  sich  der  Kränkelnde,  durch  mehrjährige
  Leiden  zur  Vorsicht  gemahnt,  eine  bessere  Pflege  und
erhält  sein  Leben  länger.  Daher  mag  es  von  einem  Manne,
der  über  vier  Jahre  ordentliches  Mitglied  war,  gleichgiltig  sein,
ob  er  mit  oder  ohne  Gesundheitszeugnisse  in  den  Verein  aufgenommen
  worden  ist.

c)  Ein  Drittel  der  ganzen  Schuld,  die  der  Calcul  für  ein
Mitglied  auswirft,  muß  beim  Eintritte  baar  abgetragen  werden.
  —  Durch  diese  Bestimmung  ist  dafür  gesorgt,  daß  diejenigen
  ordentlichen  Mitglieder,  welche  nach  dem  ersten  und  vor
dem  vollendeten  vierten  Jahre  ihres  Eintrittes  sterben,  den
ganzen  Bedarf  für  die  versprochenen  Pensionen  ihrer  Wittwen
und  Waisen  bis  auf  einen  kleinen  Rest  selbst  bestreiten.  Denn
es  fehlt  auf  diese  Weise  in  jedem  einzelnen  Falle  schon  weniger
als  der  sechste  Theil  der  für  die  halbe  Pension  erforderlichen
Baarsumme,  und  somit  reducirt  sich  der  Abgang  im  Ganzen
auf  einen  noch  kleineren  aliquoten  Theil  des  für  alle  halben
Pensionen  nothwendigen  Baarbedarfs.  Aber  durch  die  im  §.47
der  Satzungen  festgestellten  Jahresbeiträge  der  außerordentlichen
Mitglieder  wird  nicht  nur  der  soeben  berührte  geringe  Passivrest
vollständig  gedeckt,  sondern  die  Größe  jener  Beiträge  und  die
        <pb n="179" />
        171

Zinsen  aus  den  Eintritts-Capitalien  à  25  fl.  reichen  gewiß  hin,
um  den  ganzen  Ausfall  zu  decken,  der  sich  ungeachtet  aller  bereits
  erwähnten  Vorsichtsnahmen  wegen  Umgehung  der  Gesundheitszeugnisse
  beim  Uebertritte  der  außerordentlichen  ärztlichen
Mitglieder  in  die  Kategorie  der  ordentlichen  Mitglieder  etwa
dennoch  ergeben  könnte.  Denn  es  liegt  in  der  Natur  eines  solchen
  Zwangsvereins,  wie  der  beabsichtigte  ärztliche  Verein  künftig
  sein  wird,  daß  die  Zahl  der  außerordentlichen  Mitglieder
keineswegs  klein  sein  kann.  Dagegen  ist  auch  an  Beiträgen
und  Capitalszinsen  eine  verhältnißmäßig  große  jährliche  Einnahme
gesichert,  wofür  der  Verein  durchaus  nichts  zu  leisten  hat,  sondern
  die  einzig  und  allein  dazu  bestimmt  ist,  für  etwaige  Ausfälle
als  Ersatz  zu  dienen.  Aus  der  Berechtigung  der  außerordentlichen
  ärztlichen  Mitglieder,  durch  Verehelichung  ohne  weiters
in  die  Kategorie  und  die  Rechte  der  ordentlichen  Mitglieder  einzutreten,
  fließt  das  Recht  des  Vereins,  zu  seiner  Sicherstellung
Prämien  zu  fordern,  und  diese  Sicherstellung  gewähret  dann  hinwieder
  eine  Wohlthat,  die  dem  ganzen  ärztlichen  Stande  zu  Gutekommt.

Unter  solchen  Umständen  muß  jeder  Zweifel  schwinden,  daß
die  Bruner'sche  Dekremententafel  für  Männer  hier  ebenfalls  angewendet
  werden  könne.

Eine  zweite  Frage  ist,  ob  im  gegebenen  Falle  nach  dem
4procentigen  Zinsfuße  gerechnet  werden  dürfe?  —

Diese  Frage  läßt  sich  sehr  leicht  beantworten.  Gegenwärtig
  können  Capitalien  von  jeder  Größe  zu  4½  und  5  Procent
schnell  und  sicher  angelegt  werden,  und  nach  der  gegenwärtigen
Lage  aller  Staats=  und  Privatverhältnisse  zu  urtheilen,  ist  auf
lange  Zeit  hinaus  nicht  zu  befürchten,  daß  der  Zinsfuß  fallen
werde.  Ja  selbst  zu  der  Zeit,  als  der  bayerische  Staat  nur
gegen  geringe  Verzinsung  Gelder  annahm,  konnten  bei  Privaten
  Capitalien  zu  4%  jederzeit  noch  sicher  angelegt  werden.
Ein  Gleiches  wird  auch  wohl  künftighin  stattfinden  und  wenn
auch  wieder  einmal  eine  Zeit  kommt,  wo  es  schwer  hält,  Gelder
  zu  4%  fruktifizirend  zu  machen,  so  ist  alsdann  der  Pensionsverein
  bayerischer  Aerzte  gewiß  schon  so  erstarkt,  daß  hieraus
  eine  Gefahr  für  ihn  nicht  mehr  zu  besorgen  sein  wird.
Auch  bleiben  einem  derartigen  Vereine  nur  beim  Entstehen  viele
Gelder  zum  Ausleihen  übrig,  so  daß  sich  für  das  Wenige  doch
noch  ein  sicherer  Platz  finden  lassen  wird.  Demnach  fällt  auch  die
Besorgniß  hinweg,  daß  der  Zinsfuß  zu  hoch  gegriffen  sein  möchte.
        <pb n="180" />
        172

Die  dritte  Frage  endlich  ist,  ob  ein  Zuschlag  von  26%  zu
dem  Bedürfnisse  der  Wittwen-Pensionen  ausreichen  werde,  die
Unkosten  der  Waisenpensionen  zu  bestreiten?

Hierüber  kann  eine  Vergleichung  mit  dem  Vereine  für  das
Amts=  und  Kanzleipersonal  am  Besten  belehren.  Jener  Verein
hat,  gestützt  auf  die  Erfahrungen  älterer  Vereine,  in  jenen  Fällen,
  wo  die  Waisenpensionen  in  gleichem  Verhältnisse  und  ebenfalls
  bis  zum  vollendeten  einundzwanzigsten  Lebensjahre  gereicht
werden  sollen,  den  Bedarf  für  die  Wittwenpensionen  nur  um
den  vierten  Theil,  d.  i.  25%  erhöhet,  und  es  zeigt  sich  diese
Erhöhung  als  vollkommen  genügend.  Wenn  daher  der  Verein
bayerischer  Aerzte  einen  Zuschlag  von  26%  macht,  so  gibt  diese
kleine  Steigerung  nur  von  der  großen  Vorsicht  Zeugniß,  die
man  nirgends  aus  den  Augen  verlor.

Aus  allen  diesen  Erwägungen  dürfte  wohl  überzeugend
hervorgehen,  daß  in  rechnerischer  Beziehung  nichts  verabsäumt
worden  ist,  was  nur  irgendwie  zur  Sicherstellung  des  beabsichtigten
  Vereines  beitragen  kann.

Voranstehendes  ist  theils  die  vollste  Ueberzeugung,  theils
unmaßgeblichste  Ansicht  des  Unterzeichneten.

Straubing,  den  8.  Mai  1852.

Vierheilig,  k.  Studienrektor.

Beilage  B.

Königreich  Bayern.
Staatsministerium  des  Innern,  dann  des  Handels  und
der  öffentlichen  Arbeiten.

Seine  Majestät  der  König  haben  auf  die  Vorstellung
des  ständigen  Ausschusses  bayerischer  Aerzte,  vom  19.  Mai
l.  Is.,  allergnädigst  zu  genehmigen  geruht,  daß:

a)  der  budgetmäßige  Staatszuschuß  zur  Gründung  eines
ärztlichen  Unterstützungsfondes  von  jährlich  2000  fl.  als  unangreifbarer
  Gründungsfond  der  Pensions-Anstalt  für  Wittwen
und  Waisen  bayerischer  Aerzte  mit  dem  Vorbehalte  behandelt
werde,  daß  im  Falle  der  Auflösung  derselben  der  aus  jenen
Zuschüssen  gebildete  Fond  an  den  Staat  zurückzufallen  habe
und  daß  die  Renten  dieses  Fondes  zu  den  Zwecken  der  Anstalt
nach  den  satzungsmäßigen  Bestimmungen  verwendet  werden;
        <pb n="181" />
        173

b)  der  gedachte  Pensionsverein  mit  allen  Rechten  einer  vom
Staate  anerkannten  Körperschaft  und  die  vorgelegten  hierbei  folgenden
  Satzungen  desselben  mit  nachstehenden  Abänderungen  die
allerhöchst  landesherrliche  Genehmigung  erhalten.  *)

c)  Ferner  haben  Seine  Majestät  des  König  allergnädigst
zu  bestimmen  geruht,  daß,  sobald  der  Pensionsverein  in  Wirksamkeit
  getreten  ist,  die  Anordnung  getroffen  werde,  daß  keinem
angehenden  praktischen  Arzte  in  Bayern  die  Praxiserlaubniß
ertheilt  werde,  bevor  er  sich  nicht  über  die  geschehene  Zahlung
der  Eintrittsgebühren  ausgewiesen  hat,  und  daß  auch  jeder
hiernach  eingetretene  praktische  Arzt  gehalten  sei,  bis  zum  Eintritte
  in  ein  Amt  mit  pragmatischen  Rechten  in  dem  Vereine
zu  bleiben,  sodann

d)  daß  der  Pensionsverein  der  unmittelbaren  Oberaussicht
der  Kreisregierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  mit  dem  Vorbehalte
  unterstellt  werde,  daß  dieser  die  Jahresrechnungen  des
Vereins  zur  Einsicht  vorgelegt  werden,  und  ihr  unbenommen
bleibt,  einen  Regierungs-Commissär  mit  der  Befugniß  aufzustellen,
  von  der  Verwaltung  des  Vereins  Kenntniß  zu  nehmen
und  den  Sitzungen  des  Verwaltungs-Rathes  und  den  General-Versammlungen
  anzuwohnen,  endlich

e)  daß  die  Auszahlung  des  Staatszuschusses  nach  förmlicher
Constituirung  des  Vereins  an  die  satzungsmäßig  gebildete  Verwaltung
  desselben  vom  Jahre  185½/896  an  in  halbjährigen  Raten
während  der  noch  laufenden  Finanzperiode  erfolge.

München,  den  15.  Juni  1852.
Auf  Seiner  Königl.  Majestät  Allerhöchsten  Befehl.
(gez.)  Frhr.  v.  Stranß.  (gez.)  Frhr.  v.  Pelkhoven.
(gez.)  Epplen.
Satzungen.

Capitek  I.
Allgemeine  Bestimmungen.
S.  1.

Die  Aerzte  Bayerns  errichten  für  ihre  hinterlassenen  Wittwen
  und  Waisen  einen  Pensions-Verein.

*)  Diese  von  Sr.  Majestät  dem  Könige  angeordneten  Abänderungen
sind  den  Satzungen  bereits  einverleibt  worden.
        <pb n="182" />
        174

8.  2.

Dieser  Pensions-Verein  bildet  seiner  Bestimmung  gemäß
eine  Versicherungs-Anstalt  für  ärztliche  Familien.

Das  zu  Pensionen  bestimmte  Vereins-Vermögen  darf  nie
seiner  ursprünglichen  Bestimmung  entfremdet  werden.

Im  Falle  der  Auflösung  des  Vereines  jedoch  vorbehalten
sich  die  Mitglieder  ihre  Ansprüche  auf  das  Vermögen  des  Vereines
  unter  allen  Umständen  und  darf  über  die  Verwendung
desselben  —  mit  Ausnahme  des  aus  Staatszuschüssen  herrührenden
  Theiles,  §.  111.,  und  vorbehaltlich  etwaiger  besonderer
stiftungsmäßiger  Bestimmungen  —  nur  in  einer  eigens  zu  diesem
  Zwecke  berufenen  Generalversammlung  unter  Einholung
der  allerhöchsten  Genehmigung  eutschieden  werden.

§.  3.
Der  Verein  wird  durch  freiwilligen  Beitritt  der  bereits

ansäßigen  bayerischen  Aerzte  gegründet.

Eine  Verpflichtung  zum  Beitritte  und  zum  Verbleiben  bei
dem  Vereine  findet  nur  insoweit  statt,  als  dieses  von  der
k.  Staatsregierung  jeweils  angeordnet  werden  wird.

§.  4.

Die  Erhaltung  und  der  Fortbestand  des  Vereins  sind  auf
Gegenseitigkeit  berechnet.

8.  5.

Zur  Sicherstellung  der  Gesellschaft  gegen  unvoraussichtliche
Wechselfälle  dient  ein  durch  freiwillige  Beiträge  bereits  gegründeter
  Capitalstock  oder  Stiftungsfond;  dieser  wird  fortwährend
durch  etwaige  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln  —  Schankungen  —
Legate,  überhaupt  durch  alle  jene  Baarleistungen  vermehrt,
welche  nicht  in  den  Bereich  der  Leistungen  von  ordentlichen  oder
außerordentlichen  Mitgliedern  fallen.

S.  6.
Zur  Verwirklichung  des  Vereins  als  Versicherungsanstalt

für  alle  Relikten  des  ärztlichen  Standes  wird  jenen  Aerzten,
welche  nachweisbar  aus  eigenen  Mitteln  als  ordentliche  Mitglieder
  in  den  Verein  nicht  eintreten  können,  der  Eintritt  durch
die  Gesellschaft  selbst  ermöglichet,  insoweit  deren  pecuniäre  Kräfte
es  zulassen.

Zu  diesem  Zwecke  wird  ein  Theil  der  Renten  aus  dem
Capitalstocke  verwendet.
        <pb n="183" />
        175

S.  7.

Der  Verein  besteht  —  je  nach  den  Leistungen  und  Ansprüchen
  —  aus  ordentlichen,  außerordentlichen  und
Ehrenmitgliedern.

8.  8.

Ordentliche  Mitglieder  werden  diejenigen  Aerzte,  welche
verheirathet  sind,  den  durch  die  Satzungen  auferlegten  Verpflichtungen
  nachkommen  und  dadurch  auch  gleichzeitig  die  ihren
Relikten  zugesicherten  Pensionsrechte  erlangen.

8g.  9.

Außerordentliche  Mitglieder  sind  alle  unverheiratheten  Aerzte,
welche  —  bei  geringern  Leistungen  —  zur  Zeit  keine  Pensionsrechte
  beanspruchen  können,  jevoch  bei  ihrer  Verehelichung  unter
ergänzenden  Nachzahlungen  in  die  Reihe  der  ordentlichen  Mitglieder
  übertreten.

8.  10.
Ehrenmitglied  kann  jeder  Wohlthäter  der  Gesellschaft  werden.

8.  11.

Die  Einzahlungen  ordentlicher  Mitglieder  werden  nach  ihrem
und  ihrer  zu  versichernden  Gattin  jeweiligen  Alter  in  der  Art
berechnet,  daß  durchschnittlich  jedes  Mitglied  nach  der  muthmaßlichen
  Lebensdauer  so  viel  bezahlt,  als  zur  Deckung  der
später  zu  beziehenden  Pension  nothwendig  ist.

§.  12.

Die  außerordentlichen  Mitglieder  leisten  ihre  Einzahlungen

ohne  Unterschied  des  Alters.
§.  13.

Es  besteht  nur  eine  Klasse  von  Pensions-Versicherungen.
Einfache  Waisen  erhalten  ½,  Doppelwaisen  3/10  der  Pension
der  Wittwe.

8.  14.

Die  den  künftigen  Wittwen  zu  versichernden  Pensionen
fließen,  wenn  sie  in  diesem  Stande  verbleiben,  auf  Lebensdauer,
oder  —  wenn  sie  denselben  verändern,  bis  zu  ihrer  Wiederverheirathung.


Den  künftigen  ehelichen  Waisen  wird  die  Pension  bis  zum
vollendeten  21sten  Lebensjahre  gesichert,  wenn  dieselben  nicht
schon  früher  eine  Versorgung  finden.
        <pb n="184" />
        176

8.  15.

Die  Pensionen  der  Wittwen  und  Waisen  sind  nothwendige
Alimente;  sie  können  weder  verpfändet,  noch  verkauft,  noch
sonst  an  einen  Dritten  übertragen  werden.

8.  16.

Der  Verein  ist  von  der  k.  Staatsregierung  anerkannt,  steht
unter  Oberaufsicht  derselben  und  genießt  das  Recht  einer  moralischen
  oder  juridischen  Person.

8.  17.

Der  k.  Staatsregierung  steht  die  Einsicht  in  die  Verwaltung
  des  Vereins  jederzeit  zu.

8.  18.

Der  Verein  besorgt  seine  Angelegenheiten  und  verwaltet
sein  Vermögen  selbst;  er  bildet  zu  diesem  Behufe  Kreisausschüsse
  als  Filiale,  einen  Verwaltungsrath  und  ein  Schiedsgericht.
  Sämmtliche  Verwaltungsorgane  gehen  aus  der  freien
Wahl  der  Mitglieder  hervor.

§.  19.

Die  jährlichen,  vom  Verwaltungsrathe  zu  stellenden  Rechnungen
  über  seine  Geschäftsführung  werden  zur  Einsicht  aufgelegt
  und  durch  den  Druck  veröffentlicht.

§.  20.

Die  Mitglieder  erkennen  die  in  den  Satzungen  festgesetzten
Bedingungen  an  und  unterwerfen  sich  —  für  den  Fall  eines
Zerwürfnisses  mit  dem  Verwaltungsrath  —  unbedingt  dem  im
Rekurswege  erfolgten  Ausspruche  des  Schiedsgerichtes  als  oberster
  Instanz.

Capitel  II.
Aufnahme.
8.  21.
Als  ordentliches  Mitglied  wird  jeder  verheirathete  Arzt
aufgenommen.
8.  22.
Von  der  Aufnahme  als  ordentliches  Mitglied  sind  ausgeschlossen:

a)  Aerzte,  die  das  60.  Jahr  bereits  überschritten  haben.
b)  Militärärzte,  so  lange  die  Armee  auf  dem  Kriegsfuße  steht.
        <pb n="185" />
        177

8.  23.

Zur  Aufnahme  als  außerordentliches  Mitglied  ist  jeder
ledige  Arzt  oder  Wittwer  ohne  pensionsfähige  Kinder  geeignet.
§.  24.

Die  Aufnahme  als  Ehrenmitglied  unterliegt  nebst  der  Anmeldung
  und  gleichzeitigen  Entrichtung  eines  beliebigen  Beitrages,
  dessen  Minimum  jedoch  festgesetzt  ist,  dem  Ermessen  der
Verwaltungsorgane.

Denselben  steht  es  zu,  Nichtärzte,  welche  erhebliche  Dienste
in  der  Verwaltung  leisten,  auch  ohne  alle  Beiträge  als  Ehrenmitglieder
  aufzunehmen.

8.  25.

Der  zur  Aufnahme  als  ordentliches  Mitglied  sich  Anmeldende
  hat  nachfolgende  beglaubigte  Belege,  in  welchen  alle  Zahlen
  mit  Worten  geschrieben  sein  müssen,  beizubringen.

a)  Die  sub  Beilage  Il.  anliegende  Beitritts-Erklärung,
b)  Geburts=  oder  Taufzeugnisse  für  sich  und  seine  Gattin,
Jc)  ein  Trauungszeugniß  mit  Angabe  des  früheren  Familien-Namens
  der  Gattin.
8.  26.

Jede  erwiesene  wissentlich  falsche  Angabe  in  den  beigebrachten
  Nachweisen  hat  Verlust  aller  Rechte  als  Vereins-Mitglied
zur  Folge,  ohne  Anspruch  auf  Rückersatz  der  bereits  gemachten
Einzahlungen.

8.  27.

Der  zur  Aufnahme  als  außerordentliches  Mitglied  sich  Anmeldende

  sendet  blos  seine  Beitritts-Erklärung  ein.
8.  28.

Zu  Aufnahms-Terminen  ist  jeder  Quartal-Anfang  bestimmt.
Die  Anmeldung  zur  Aufnahme  geschieht  sechs  Wochen  früher
bei  dem  betreffenden  Kreisausschusse,  die  Aufnahme  selbst  durch
den  Verwaltungsrath  und  bedarf  zu  ihrer  Giltigkeit  der  relativen
  Stimmenmehrheit  seiner  Mitglieder.

§.  29.

Die  Giltigkeit  einer  Versicherung  wird  vom  Tage  der  Ausstellung
  der  Aufnahms-Urkunde  an  berechnet.  Von  diesem  Tage
an  treten  alle  Verbindlichkeiten  und  Rechte  des  neuen  Mitgliedes
  in  Wirksamkeit.

Med.,Perordn.  12
        <pb n="186" />
        178

8.  30.
Bei  Berechnung  der  Alters-Differenz  werden  Brüche  unter
  ½  Jahr  nicht,  über  ½  Jahr  für  ein  volles  Jahr  gezählt.
§.  31.
Sowohl  der  aus  dem  Verein  Ausgetretene,  als  der  Ausgeschlossene
  kann  wieder  aufgenommen  werden,  wird  aber  bei
seiner  Wiederanmeldung  als  Neueintretender  behandelt.

8.  32.
Alle  Zusendungen  an  die  Organe  der  Verwaltung  werden
nur  portofrei,  mit  Beilage  der  für  die  Fahrpost  oder  für  Boten
  erstehenden  Austragsgebühr  angenommen.

Capitel  III.
Leistun  gen.

§.  33.

Die  Leistungen  zur  Gründung  und  Sicherstellung  des  Pensionsvereins,
  dann  zur  Bestreitung  der  Pensionsbezüge  und
Verwaltungskosten  bestehen  in  freiwilligen  Beiträgen  und  in
festgesetzten  Einzahlungen.

8.  34.

Freiwillige  Beiträge  bilden:  fernere  Gründungsbeiträge
—  Gaben  von  Ehrenmitgliedern  —  dem  Vereine  von  einzelnen
Aerzten  cedirte  ärztliche  Deserviten-Forderungen  —  Zuschüsse
aus  Staats-Mitteln  —  Schankungen  —  Vermächtnisse  und
Stiftungen.

Den  Gesammtausdruck  der  bisherigen  freiwilligen  Leistungen
  bildet  der  laut  §.  5.  in  Folge  eines  Beschlusses  des  Congresses
  bayerischer  Aerzte  vom  8.  Oktober  1848  durch  Gründungsbeiträge
  bereits  angebahnte  und  seit  dieser  Zeit  vermehrte
Capitalstock.

Zur  Vergrößerung  desselben  werden  fortwährend  Gaben
und  Zuschüsse  jeder  Art  entgegen  genommen.

§.  35.

Zur  Bestreitung  der  zugesicherten  Pensionsbezüge  und  der
Verwaltungskosten  sind  bestimmte  Einzahlungen  nach  folgenden
Normen  festgesetzt.

8.  36.

Jedes  eintretende  ordentliche  oder  außerordentliche  Mitglied

zahlt  eine  Aufnahmstaxe  von  zwei  Gulden  und  einen  Regiebei-
        <pb n="187" />
        179

trag  von  12  kr.  per  Quartal  zur  Deckung  der  Verwaltungsund
  Regiebedürfnisse.  Dasselbe  erhält  dafür  die  Aufnahms-Urkunde,
  ein  Exemplar  der  Satzungen  des  Vereines  und  jährlich
  ein  Exemplar  des  Jahres=  und  Rechenschafts-Berichtes.

§.  37.

Jedes  ordentliche  Mitglied  zahlt  ferner  nach  normirten
Einzahlungstarifen:

a)  ein  nach  dem  Alter  beider  Ehegatten  berechnetes  Eintritts-Capital;

b)  nach  denselben  Verhältnissen  berechnete  Jahresbeiträge.

Zur  Deckung  der  Pensionen  sind  die  Einzahlungen  in  der
Art  berechnet,  daß  ein  Drittheil  durch  Baarbezahlung  beim
Eintritte  —  durch  das  Eintritts-Capital,  und  zwei
Drittheile  durch  Jahresbeiträge  gedeckt  werden.  Ueber
die  Größe  des  Eintritts-Capitals  jedes  Einzelnen  nach  dem  jeweiligen
  Alter  gibt  Aufschluß  Beilage  U.  Scala  1.,  über  jene
der  jährlichen  Beiträge  Beilage  lII.  Scala  2.

8.  38.

Ein  Wittwer  gewordenes  ordentliches  Mitglied  zahlt  den
vierten  Theil  des  während  des  Lebens  seiner  Gattin  entrichteten
Jahresbeitrages.  Hat  dasselbe  keine  pensionsberechtigten  Kinder,
so  steht  es  ihm  auch  frei,  den  Jahresbeitrag  eines  außerordentlichen
  Mitgliedes  zu  entrichten.

8.  39.

Diese  Zahlungsquote  des  Jahresbeitrages  (8.  38.)  ist  zur
Sicherung  der  Pensions-Ansprüche  der  aus  der  früheren  Ehe
vorhandenen  Kinder  von  dem  Vater  auch  dann  fortzuentrichten,
wenn  er  zu  einer  zweiten  Ehe  schreitet.  Die  Pensionsansprüche
solcher  Kinder  werden  von  dem  Zeitpunkte  des  ursprünglichen
Eintrittes  an  gerechnet.

8.  40.

Verehelicht  sich  ein  Wittwer,  der  schon  srüher  ordentliches
Mitglied  war,  wieder,  so  unterliegt  er  in  Bezug  auf  die  Pensionsversicherung
  seiner  neuen  Gattin  und  der  aus  dieser  Ehe
zu  erwartenden  Kinder  allen  Bedingungen  eines  neu  aufzunehmenden
  ordentlichen  Mitgliedes.

Die  Pensionsansprüche  der  neuen  Versicherung  datiren  vom
Tage  der  erneuten  Aufnahme  an.
12*
        <pb n="188" />
        180

 

8.  41.

Für  eine  geschiedene  Gattin  und  deren  Kinder  müssen  die
betreffenden  Jahresbeiträge  zur  Wahrung  der  Pensions-Ansprüche
  —  gleichviel  von  welcher  Seite  der  Chegatten  —  fortentrichtet
  werden.

§.  42.

Verehelicht  eine  geschiedene  Gattin  sich  wieder  und  hat  pensionsberechtigte
  Kinder  aus  der  vorhergegangenen  Che,  so  muß
für  diese  —  zur  Wahrung  ihrer  Pensionsansprüche  —  der  für
mutterlose  Waisen  im  §.  38  festgesetzte  Jahresbeitrag  fortentrichtet
  werden,  widrigenfalls,  nebstdem,  daß  die  Mutter  die
aus  der  früheren  Ehe  gesicherten  Pensionsansprüche  durch  ihre
Wiederverheirathung  verliert,  diese  auch  für  die  bisher  versicherten
  Kinder  verloren  gehen  würden.

§.  43.

Geht  ein  geschiedener  Ehemann  eine  neue  Che  ein,  so  unterliegt
  er  allen  Bedingungen  eines  neu  aufzunehmenden  ordentlichen
  Mitgliedes.

Ueberdieß  müssen  die  im  §.  41  genannten  Jahresbeiträge
für  die  Gattin  und  Kinder  aus  der  früheren  Ehe  fortentrichtet
werden.

S.  44.

Für  nachweisbar  unbemittelte  Aerzte  wird  das  Eintritts-Capital
  als  ordentliches  Mitglied  aus  einem  noch  näher  zu  bestimmenden
  Theile  der  Renten  des  Stock-Fond,  insoweit  die  für
das  betreffende  Jahr  zu  diesem  Behufe  ausgeworfene  disponible
Summe  reicht,  entrichtet.

Selbst  die  Bestreitung  der  Jahresbeiträge  für  nachweisbar
unbemittelte  ordentliche  Mitglieder  aus  einem  Theile  der  Renten
  des  Stockfond  bleibt  —  bei  genügender  Dotirung  desselben
—  vorbehalten.

Diese  gegen  Revers  gemachten  Einzahlungen  sollen  zurückerstattet
  werden,  sobald  die  Vermögensverhältnisse  des  betreffenden
  Mitgliedes  es  zulassen.

S.  45.
Ein  außerordentliches  Mitglied  zahlt  ohne  Unterschied  des

Alters  die  Summe  von  25  fl.  als  Eintritts-Capital—
und  6  fl.  als  Jahres-Beitrag.
        <pb n="189" />
        181

8.  46.

Tritt  ein  außerordentliches  Mitglied  bei  seiner  Verehelichung
  in  die  Reihe  der  ordentlichen  Mitglieder  über,  so  wird
ihm  die  Summe  des  früher  eingezahlten  Eintritts-Capitals
in  Abrechnung  gebracht;  in  allen  übrigen  Beziehungen  unterliegt
  es  den  Bestimmungen  eines  Neueintretenden.

8.  47.

Den  Ehrenmitgliedern  bleibt  die  Größe  des  Beitrages  freigestellt,
  jedoch  soll  sie  mindestens  25  fl.  betragen,  gleichviel,  ob
als  Aversal-Zahlung  oder  in  Raten.

Tritt  ein  Ehrenmitglied  in  die  Reihe  der  ordentlichen  Mitglieder
  über,  so  gelten  für  dasselbe  alle  Bestimmungen  eines
Neueintretenden,  ohne  daß  ihm  die  bisherigen  Leistungen  in
Anrechnung  gebracht  werden.

8.  48.

Das  Eintritts-Capital  der  freiwillig  beitretenden  ordentlichen
  Mitglieder  kann  in  vier  jährigen  oder  acht  halbjährigen
  gleichen  Fristenzahlungen  entrichtet  werden;  wenigstens
die  erste  derselben  muß  bei  der  Aufnahme  gleichzeitig  mit  der
ersten  Quartalszahlung  des  Jahresbeitrages  eingezahlt,  die  rückständigen
  müssen  mit  5  Procent  verzinst  werden.  Die  Gesammtschuld
  muß  binnen  vier  Jahren  abgetragen  werden.

Außerordentlichen  Mitgliedern  ist  eine  Fristenzahlung  ihres
Eintritts-Capitals  nicht  gestattet.

S.  49.

Die  Jahresbeiträge  der  ordentlichen  und  außerordentlichen
  Mitglieder  werden  in  Quartalsraten  in  der  ersten  Hälfte
des  ersten  Monats  eines  jeden  Quartales  im  Voraus  entrichtet,
  können  jedoch  in  ganzjähriger  Vorausbezahlung  auf  einmal
geleistet  werden.

War  der  Jahresbeitrag  auf  ein  Jahr  im  Voraus  entrichtet
  worden  und  unter  dieser  Zeit  der  Tod  des  Einzahlenden
eingetreten,  so  werden  jene  Quartal-Zahlungen,  welche  das
verstorbene  Mitglied  über  das  Quartal,  in  welchem  sein  Tod
erfolgt  war,  hinaus  geleistet  hatte,  mit  der  ersten  Pensions-Zahlung
  zurückerstattet.

§.  50.

Mitglieder,  welche  durch  Unglücksfälle  temporär  zahlungsunfähig

  geworden  sind,  können  —  wenn  sie  jene  Unfälle  ge-
        <pb n="190" />
        182

nügend  nachweisen  —  Aufschub  ihrer  Quartalbeiträge  bis  zu
einem  Jahre  in  Anspruch  nehmen.
8.  51

Mitglieder,  welche  mit  schuldigen  Zahlungen,  gleichviel  ob
für  rückstänkige  Quartalbeiträge  oder  für  eine  im  §.  48  stipulirte
  Fristenzahlung  des  Eintritts-Capitales  ein  volles  Jahr  in
Rückstand  bleiben,  werden  gegen  Post-Lieferungs-Schein  zur
Abführung  ihrer  Rückstände  binnen  sechs  Wochen  —  vom  Tage
dieser  Bescheinigung  an  —  auf  ihre  Kosten  aufgefordert;  nach
Verfluß  dieses  Termines  tritt  bei  freiwilligen  Mitgliedern  der
Ausschluß  ein;  bei  unfreiwilligen  dagegen  treibt  der  Verwaltungsrath
  die  Rückstände  gerichtlich  ein.

In  besonderen  Fällen  kann  auch  die  Verwaltung  mit  der
Aufforderung  zur  Zahlung  an  den  Betheiligten,  gleichzeitig  die
ihr  bekannten  dereinstigen  Pensionsberechtigten  auffordern,  durch
Leistung  der  Rückstände  für  den  Betheiligten  ihre  Pensions-Ansprüche
  zu  wahren.

§.  52.

Alle  Zahlungen  geschehen  in  kassamäßigen  groben  Münz-Sorten
  nach  den  im  §.  32  festgesetzten  Vorschriften  an  den  betreffenden
  Kreis-Ausschuß.

8.  53.

Ueber  alle  geleisteten  Zahlungen  wird  satzungsmäßige  Bescheinigung
  ertheilt,  welche  im  Erforderungsfalle  vorgezeigt  werden
  muß.

S.  54.

Das  Rechnungsjahr  beginnt  und  endet  mit  dem  Kalender-Jahr;
  die  Zahlungs-Termine  sind  die  ersten  fünfzehn  Tage
eines  jeden  Quartals.

Capitel  IV.
Genuß  der  Pensionen.
8.  55.

Jede  Wittwe  erhält  eine  Jahres-Pension  von  Einhundert
Gulden.

8.  56.

Eine  einfache  Waise  erhält  das  Fünftel  der  Pension  der
Wittwe;  jedoch  darf  die  Summe  der  Pensionen  einfacher  Waisen
        <pb n="191" />
        183

aus  einer  und  derselben  Ehe  den  Betrag  der  Pension  der
Wittwe  nicht  überschreiten.
8.  57.

Eine  Doppelwaise  erhält  drei  Zehntel  der  Pension  der
Wittwe;  die  Summe  der  Pensionen  für  alle  aus  einer  Ehe
erzeugten  Doppelwaisen  darf  die  Hälfte  des  Mehrbetrages  der
Pension  der  Wittwe  nicht  übersteigen.

8.  58.

Der  Genuß  der  Pensionen  beginnt:

a)  bei  Wittwen  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  den  Todestag
des  Ehegatten  folgenden  Monats;

h)  bei  Waisen  und  Doppelwaisen  am  ersten  Tage  nach  dem
Sterbemonate  des  Vaters  oder  beziehungsweise  der  Mutter;

e)  bei  nachgebornen  Kindern  (posthumis)  nach  Ablauf  des
Monates,  in  welchem  sie  geboren  wurden.

8.  59.

Versicherte  Kinder,  deren  leibliche  Eltern  gestorben  sind,

gelten  als  Doppelwaisen,  auch  wenn  sie  Stiefeltern  haben.
8.  60.

Kinder,  deren  Mutter  nicht  versichert  war,  Stiefkinder,
adoptive  und  uneheliche  Kinder,  letztere,  so  lange  sie  nicht  durch
nachfolgende  Ehe  legitimirt  werden,  haben  keinen  Anspruch  auf
Pension.

§.  61.

Bei  Pensions-Anmeldungen  ist  durch  legale  Zeugnisse  beim
betreffenden  Kreis-Ausschusse  nachzuweisen:

a)  der  Sterbetag  des  Mitgliedes;

b)  das  Leben  seiner  Wittwe,  deren  Vor=  und  früherer  und
gegenwärtiger  Familien-Namen,  deren  Alter  und  die  Zeit
ihrer  Verehelichung  mit  dem  Verstorbenen;

c)  Zahl,  Namen  und  Alter  der  Kinder,  mit  Angabe  derjenigen
  Ehe,  aus  welcher  sie  stammen.

Ferner  ist  die  Anzeige  zu  machen,  bei  welchem  Kreisausschusse
  die  treffenden  Zahlungen  erhoben  werden  wollen.

8.  62.

Wurden  alle  Nachweise  für  richtig  befunden,  so  wird  der
Pensionsbezug  von  dem  Verwaltungsrathe  in  Quartals-Raten
—  jedesmal  am  Anfange  des  Quartals  zahlbar  —  zur  Auszahlung
  angewiesen.
        <pb n="192" />
        184

Die  Quittungen  sind  von  den  Pensionsberechtigten  oder
deren  Vormündern  auszustellen.  Jährlich  ist  der  vierten  Quartalsquittung
  ein  legales  Zeugniß  über  Leben,  fortdauernden
Wittwenstand,  beziehungsweise  unversorgten  Stand  der  pensionsberechtigten
  Waisen  beizufügen.

§.  63.

Die  Pensionsberechtigung  erleidet  mit  Ausnahme  der  im

§.  68  bezeichneten  Fälle  keine  Beeinträchtigung.
8.  64.

Der  Genuß  der  ganzen  Pension  ist  dadurch  bedingt,  daß
das  ordentliche  Mitglied  volle  vier  Jahre  vom  Tage  seiner
Aufnahme  an,  am  Leben  verbleibe  und  seine  Verbindlichkeiten
erfüllt  habe.

8.  65.

Erfolgt  der  Tod  vor  Ablauf  des  ersten  Jahres  nach  ge—
schehener  Aufnahme  als  ordentliches  Mitglied  in  den  Verein,
so  ist  die  Aufnahme  als  nicht  geschehen  zu  betrachten  und  die
Wittwen  und  Waisen  erhalten  keine  Pensionen;  dagegen  werden
ihnen  alle  bisher  gemachten  Einzahlungen,  mit  Ausnahme  der
Aufnahmstaxe  und  der  Regie-Beiträge,  gegen  Rückgabe  der
Aufnahms-Urkunde  und  unter  der  abgegebenen  ausdrücklichen
Erklärung,  daß  sie  sich  aller  Ansprüche  an  den  Pensionsverein
begeben,  zurückerstattet.

Erfolgt  der  Tod  eines  ordentlichen  Mitgliedes  nach  Ablauf
des  ersten  und  vor  vollendetem  vierten  Jahre,  vom  Tage  seiner
Aufnahme  an  gerechnet  —  gleichviel  ob  im  zweiten,  dritten  oder
vierten  Jahre  nach  der  Aufnahme  —  so  bezieht  die  Wittwe  die
Hälfte  der  versicherten  Pension.

Dasselbe  Verhältniß  findet  bei  den  Pensionen  der  Waisen
  statt.

8.  67.

Stirbt  ein  Mitglied,  welches  Rückstände  schuldet,  so  werden

an  den  ersten  Pensionszahlungen  die  Rückstände  abgezogen.

Capitel  V.
Verlust  und  Aufhören  der  Pensionen.
68

Das  Anrecht  auf  Pensionen  erlischt:
a)  durch  freiwilligen  Austritt  der  freiwillig  eingetretenen  ordentlichen
  Mitglieder;
        <pb n="193" />
        b)

0)

185

durch  erfolgten  Ausschluß  der  freiwillig  eingetretenen  ordentlichen
  Mitglieder;
durch  Verlust  des  bayerischen  Indigenats.

Territorial-Veränderungen  haben  keinen  Einfluß  auf  die

bereits  erworbenen  Rechte  eines  Mitgliedes.

8.  69.

Mit  dem  Austritte  oder  Ausschlusse  gehen  alle  Ansprüche

auf  Rückerstattung  der  gemachten  Einzahlungen  verloren.

g.  70.

Den  Betheiligten  wird  der  erfolgte  Ausschluß  schriftlich

eröffnet  und  steht  ein  Recurs  lediglich  an  das  Schiedsgericht
innerhalb  drei  Monaten,  vom  Tage  der  Eröffnung  an,  zu.

8.  71.

Der  Pensionsbezug  hört  auf:

a)  bei  Wittwen  mit  dem  Kalender-Quartale  ihres  Absterbens

oder  ihrer  Wiederverheirathung,

b)  bei  Waisen  und  Doppelwaisen  mit  dem  Kalenderquartale

a)

b)

des  vollendeten  21sten  Jahres  oder  ihres  Todes,  oder
der  selbstständigen  Versorgung  durch  Verheirathung,  stabile
Anstellung  oder  Errichtung  eines  selbstständigen  Geschäftes.

Capitel  VI.
Vermbögen.
§.  72.

Das  Vermögen  des  Pensions-Vereins  wird  gebildet:

aus  den  Eintritts  -Capitalien,  Aufnahmstaxen,  Jahresund
  Regiebeiträgen  der  ordentlichen  und  außerordentlichen
Mitglieder  und  an  den  Zinsen  der  hieraus  angelegten
Capitalien;

aus  dem  laut  §.  5  und  §.  34  gegründeten  und  fortdauernd
  in  Zunahme  begriffenen  Capitalstocke,  wozu  Gründungsbeiträge
  fortwährend  angenommen  werden;  aus  den
Zuschüssen  aus  Staatsmitteln  —  aus  den  beliebigen  Beiträgen
  der  Ehrenmitglieder  —  aus  den  Cessionen  ärztlicher
  Deserviten-Forderungen  —  aus  den  Schankungen,
Vermächtnissen  und  Erbschaften,  welche  dem  Vereine
zufallen  —  und  aus  den  erlaufenden  Capitals-Zinsen
dieser  Gefälle.
        <pb n="194" />
        186

8.  73.

Gemäß  der  Bildung  dieses  Pensions-Vereines  auf  Gegenseitigkeit
  und  der  Gleichberechtigung  der  Mitglieder  in  Bezug
  auf  Pensionen  für  deren  Relikten;  entsprechend  der  Sicherstellung
  der  Gesellschaft  gegen  unvoraussichtliche  Wechselfälle
und  dem  Zwecke  —  durch  allmählige  Versicherung  unbemittelter
Standesgenossen  aus  einem  Theile  der  Zinsen  des  Stockfond
ein  Versicherungs-Institut  für  alle  Relikten  des  ärztlichen  Standes
  zu  verwirklichen,  —  scheidet  sich  das  Vermögen  des  Vereins:

a)  in  den  Pensions-Fond,

b)  in  den  Stock-Fond.

8.  74.

Dem  Pensions-Fond  gehören  alle  unter  §.  72.  lit.  a.  bezeichneten
  Einnahmen  an.  —  Er  dient  zur  Bestreitung  der  laufenden
  Ausgaben  für  Pensionen  und  Verwaltung  und  darf  nie
zur  Erfüllung  anderer  Zwecke  verwendet  werden.

8.  75.

Der  Stockfond  wird  aus  den  im  §.  72  lit.  b.  bezeichneten
Einnahmen  gebildet,  somit  aus  jenem  Theile  des  Vereinsvermögens,
  das  auf  dem  Wege  der  Freiwilligkeit,  ohne  Ansprüche
an  die  Gesellschaft  —  erworben  wurde.  Durch  freiwillige  Beiträge
  entstanden,  hat  dieser  Fond  auch  andere  Bestimmungen,
als  der  Pensionsfond;  er  ist  zunächst  zur  Sicherstellung  des
Pensionsvereins  gegen  unvoraussichtliche  Wechselfälle  bestimmt.

S.  76.

Das  Capital  des  Stockfond  darf  unter  keinen  Umständen
angegriffen  werden.

8.  77.

Die  Zinsen  und  sonstigen  Gefälle  aus  dem  Stockfond  werden
  nicht  admassirt  und  sind  bestimmt:

a)  zum  Erlage  des  Eintritts-Capitales  für  nachweisbar  zahlungsunfähige
  Aerzte,  welche  als  ordentliche  Mitglieder
eintreten  wollen,

b)  aushilfsweise,  wenn  es  die  Mittel  gestatten,  zur  Bestreitung
  rückständiger  Jahresbeiträge  für  die  im  §.  44  bezeichneten
  Mitglieder;

)  zu  einer  pro  rata  zu  vertheilenden  Jahres-Dividende  an
die  Pensionäre,  wenn  diese  Gefälle  es  gestatten.
        <pb n="195" />
        187

Nöthigenfalls  können  die  Zinsen  aus  dem  Stockfond  ohne
Berücksichtigung  der  sub  a,  b,  c  angeführten  Bestimmungen
auch  zur  theilweisen  Bestreitung  der  satzungsmäßigen  Pensionen
verwendet  werden,  wenn  der  Pensions-Fond  zu  diesem  Behufe
nicht  ausreichen  sollte.

§.  78.

Ueber  die  Art  der  Verwendung  der  Renten  aus  dem  Stock-Fond
  gemäß  den  Bestimmungen  des  vorstehenden  §.  beschließt
nach  Vernehmung  der  Verwaltungsorgane  die  jeweilige  General=Versammlung
  für  die  Dauer  der  nächsten  Verwaltungs=  oder
Finanz-Periode.

Capitel  VII.

Verwaltung.

§.  79.
Die  Dauer  einer  Verwaltungs=  oder  Finanzperiode  ist  auf
sechs  Jahre  festgesetzt.
§.  80.
Der  Verein  verwaltet  sein  Vermögen  selbst;  die  Verwaltung
  wird  durch  folgende  Organe  geleitet:
a)  durch  die  Kreisausschüsse;
b)  durch  den  Verwaltungsrath;
e)  durch  das  Schiedsgericht.
Diesen  Organen  liegt  die  Berathung  und  Entscheidung
über  die  Verwaltungs-Angelegenheiten  ob.

8.  SI.

Zur  Besorgung  der  Verwaltungs-Angelegenheiten  in  den
einzelnen  Kreisen  wählen  sämmtliche  in  einem  Kreise  Betheiligte
auf  drei  Jahre  einen  Kreisausschuß,  bestehend  aus  drei  Mitgliedern
  und  einem  Ersatzmann,  welche  an  einem  und  demselben
Orte  wohnen.

Die  Wahlresultate  werden  dem  Verwaltungsrathe  angezeigt
und  im  betreffenden  Kreise  bekannt  gemacht.

Der  Kreisausschuß  vertheilt  unter  sich  die  Stellen  eines
Vorstandes,  Kassiers  und  Sekretärs,  welch'  Letzterer  zugleich
die  Stelle  eines  Controleurs  bekleidet,  —  ist  für  das  ihm  anvertraute
  Vermögen  der  Gesellschaft  solidarisch  haftbar  und  dem
Verwaltungsrathe  unmittelbar  untergeordnet.
        <pb n="196" />
        188

8.  82.

Dem  Kreisausschusse  liegt  ob:  die  Instruirung  und  Begutachtung
  der  Anmeldungen  zur  Aufnahme  und  zur  Pensionseinweisung,
  ferners  der  Gesuche  um  Erlag  des  Eintritts-Capitales
für  nachweisbar  zahlungsunfähige  Aerzte,  so  wie  die  Insinnationen
  und  der  Vollzug  der  Beschlüsse  der  vorgesetzten  Organe
der  Verwaltung.

8.  83.

Der  Kassier  des  Kreisausschusses  besorgt  für  den  Verein
im  Auftrage  und  nach  der  Instruktion  des  Verwaltungsrathes
die  Perception  aller  Einnahmen,  so  wie  die  Leistungen  aller
Ausgaben  innerhalb  seines  Kreises  und  die  vierteljährig  zu
pflegenden  Abrechnungen  mit  der  Hauptkasse;  die  Abrechnungen
  haben  der  Vorstand  und  der  Sekretär  des  Kreisausschusses
  mitzuunterzeichnen  und  sich  am  Schlusse  jeden  Monates
von  dem  Stande  der  Kasse  zu  überzeugen.

84

Der  Verwaltungsrath  und  das  Schiedsgericht  werden  durch
die  Generalversammlung  auf  sechs  Jahre  gewählt;  vor  Ablauf
dieser  Verwaltungsperiode  findet  jedesmal  eine  neue  Wahl  durch
die  Generalversammlung  statt,  bei  der  jedoch  bisherige  Mitglieder
  wieder  gewählt  werden  können.

§.  85.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  sieben  in  München
wohnenden  Mitgliedern;  unter  diesen  muß  sich  ein  Rechtskundiger
  und  ein  Rechnungsverständiger  befinden.  Der  Verwaltungsrath
  ist  für  das  ihm  anvertraute  Vermögen  der  Gesellschaft
  solidarisch  haftbar,  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Vorstand,
  Kassier,  Controleur  und  Sekretär  und  bedarf  zu  giltigen
Beschlüssen  der  Anwesenheit  von  mindestens  fünf  Mitgliedern,
einschlüssig  des  Vorstandes  oder  dessen  Stellvertreters;  über
jede  Sitzung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  das  alle  Anwesenden
  unterzeichnen.

Erlasse,  Verfügungen  und  Ordonnanzen  müssen  vom  Vorstande
  und  Sekretär,  Empfangsbestätigungen  von  Geldsendungen
vom  Kassier  und  Controleur,  Aufnahms-Urkunden  aber  von
allen  Vieren  unterzeichnet  sein.

§.  86.

Der  Verwaltungsrath  ist  mit  dem  unbehinderten  Vollzuge

der  Satzungen,  vorbehaltlich  der  besonders  ausgesprochenen  Be-
        <pb n="197" />
        189

schränkungen,  beauftragt.  Insbesondere  liegt  ihm  ob,  die  Aufnahme
  und  der  Ausschluß  der  Mitglieder,  die  Festsetzung  ihrer
Leistungen  und  der  Pensionen,  dann  die  Vollstreckung  der  Beschlüsse
  der  Generalversammlung  überhaupt,  so  wie  jener  über
die  Verwendung  der  Renten  aus  dem  Stockfond  —  gemäß  den
Bestimmungen  der  8§§.  44  und  77  —;  er  besorgt  —  mittelbar
durch  die  Kreisausschüsse  —  die  betreffenden  Ein=  und  Auszahlungen,
  verwaltet  und  verwahrt  das  Vereinsvermögen;  er
ist  daher  ermächtigt,  Capitalien  anzulegen  und  angelegte  Capitalien
  wieder  zurückzunehmen,  darüber  zu  quittiren,  Hypotheken
und  Ewiggeld-Capitalien  zu  cediren  und  zu  übertragen,  dann
im  Hypothekenbuche  und  bezüglich  im  Grundbuche  Löschungen
vorzunehmen  und  zu  diesen  Geschäften  Stellvertreter  aus  seiner
Mitte  zu  bevollmächtigen;  er  stellt  jährlich  die  von  sämmtlichen
Mitgliedern  zu  unterschreibende  Rechnung  und  die  Rechenschaft
über  seine  Gesammtverwaltung;  er  sammelt  alle  statistischen  Notizen,
  welche  über  den  Zustand  und  die  Fortbildung  des  Vereins
  Aufschluß  geben  und  hält  sie  evident;  er  wendet  überhaupt
jedes  zweckmäßige  Mittel  zum  Vollzuge  der  Satzungen  an,  Alles
  jedoch  nur  in  Kraft  der  Satzungen  und  nach  Maßgabe  ihrer
  Bestimmungen,  nöthigenfalls  beim  Mangel  einer  bestimmten
Verfügung  im  Geiste  der  Satzungen,  vorbehaltlich  der  Rechtfertigung
  bei  der  nächsten  Generalversammlung.
§.  87.

Der  Kassier  und  Controleur  empfangen  und  verwahren  gemeinschaftlich
  alle  Gelder  und  geldwerthen  Papiere,  leisten  alle
Zahlungen  —  theils  unmittelbar  selbst,  theils  durch  Anweisungen
  an  die  Kreisausschüsse  —  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  des
Verwaltungsrathes.

Beide  haben  am  Ende  jeden  Monates  das  Kassajournal
gemeinschaftlich  zu  revidiren  und  den  Baarvorrath  zu  vergleichen.
§.  88.

Das  gesammte  Vereinsvermögen  wird  gleich  bei  der  Constituirung
  der  Gesellschaft  in  den  Pensionsfond  und  in  den  Stock-Fond
  geschieden  und  bleibt  für  immer  in  diese  Kategorien  getheilt.)

*)  Durch  die  getrennte  Verwaltung  dieser  Fonds  ist  der  Verein  in  den

Stand  gesetzt,  jede  Stiftung  für  den  ärztlichen  Stand,  welche  an

besondere  Bedingungen  geknüpft  ist,  nach  den  speciellen  Bestimmungen
  des  Stifters  genau  vollziehen  zu  lassen
        <pb n="198" />
        190

Dasselbe  wird  in  einer  unter  gemeinschaftlicher  Sperre  des

Kassiers  und  Controleurs  stehende  Kasse  aufbewahrt.
8.  89.

Die  Capitalien  des  Stockfond  und  des  Pensionsfond  müssen
  ohne  Unterschied  auf  Namen  des  Vereins  lauten,  dürfen
nur  in  bayerischen  Staatspapieren,  in  Aktien  der  bayerischen
Hypotheken=  und  Wechselbank  oder  nach  Maßgabe  des  Hypothekengesetzes
  auf  Realitäten  nach  ven  für  Stiftungskapitalien,
gemäß  den  bestehenden  Staatsgesetzen,  vorgeschriebenen  Normen
angelegt  werden  und  die  mit  Auszügen  aus  den  Hypotheken-Büchern
  versehenen  Anlehensgesuche  müssen  vor  der  Anlage  dem
rechtskundigen  und  dem  rechnungsverständigen  Mitgliede  zur
Einsicht  mitgetheilt  werden,  worauf  sodann  von  dem  Verwaltungsrathe
  nach  relativer  Stimmenmehrheit  Beschluß  gefaßt  wird.

Die  momentan  nicht  verwendbaren  Gelder  des  Pensions-Fond
  sollen  bis  zur  möglichen  weitern  Benützung  so  sicher  als
möglich  verzinslich  angelegt  werden.

8.  90.

Zur  Führung  der  Bücher  und  der  Geschäfte  des  Vereins
überhaupt  nimmt  der  Verwaltungsrath  das  unumgänglich  nothwendige
  Hilfspersonal  auf;  unter  diesen  einen  sachverständigen
Geschäfts  führer.

§.  91.

Der  jährliche  Rechnungsabschluß  findet  nach  Ablauf  des  Kalenderjahres
  statt;  spätestens  vier  Monate  nachher  hat  der  Verwaltungsrath
  die  Hauptrechnungs-Resultate  und  den  Rechenschaftsbericht
  durch  den  Druck  bekannt  zu  geben  und  die  Rechnung
  und  Belege  zur  Einsicht  jedes  Mitgliedes  vier  Wochen
lange  im  Vereinslocale  aufzulegen.

§.  92.

Der  Verwaltungs-Rath  hat  in  allen  dem  Kreisausschusse  zur
Instruktion  zugewiesenen  Gegenständen  dessen  Gutachten  zu  erholen.
§.  93.

Gegen  Verfügungen  des  Verwaltungsrathes  steht  den  Kreis-Ausschüssen,
  so  wie  jedem  einzelnen  Betheiligten  der  Recurs
an  das  Schiedsgericht  zu.

8.  94.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  fünf  Mitgliedern,  drei
ärztlichen,  einem  rechtskundigen  und  einem  rechnungsverständigen,
  welche  sämmtlich  in  München  wohnen  müssen  und  auf
        <pb n="199" />
        191

sechs  Jahre  gewählt  werden.  Diese  wählen  aus  ihrer  Mitte
einen  Obmann;  giltige  Beschlüsse  können  nur  in  Anwesenheit
der  drei  ärztlichen  Mitglieder  gefaßt  werden.

§.  95.

Der  Verein  kann  von  Mitgliedern  oder  ihreu  versicherten
Angehörigen  wegen  aller  aus  den  Satzungen  hervorgehenden
Rechte  und  Verbindlichkeiten  nur  bei  dem  Schiedsgerichte  belangt
  werden.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  in  letzter  Instanz  über  alle
Reklamationen  einzelner  Mitglieder  oder  ihrer  versicherten  Angehörigen,
  welche  sich  durch  eine  Anordnung  des  Verwaltungs-Rathes
  in  ihren  Rechten  verletzt  erachten.

Das  Schiedsgericht  ist  ferner  in  Verwaltungs=  und  Rechnungssachen
  die  letzte  Instanz.

Gegen  den  Ausspruch  des  Schiedsgerichts  findet  kein  Rechts-Mittel
  mehr  statt;  derselbe  ist  inappellabel,  für  beide  Theile
bindend,  sogleich  vollziehbar  und  wird  schriftlich  mit  Entscheidungsgründen
  ertheilt.

§.  96.

Für  Berufungen  jeder  Art  ist  eine  Nothfrist  von  drei  Monaten
  vom  Tage  der  Insinuation  an  gestattet,  innerhalb  welcher
die  Berufungsschrift  bei  dem  Kreisausschusse  oder  Verwaltungsrathe
  übergeben  werden  muß.  Die  Berufung  hat  Suspensiv-Effekt.


§.  97.

Das  Schiedsgericht  ist  zugleich  die  Revisionsbehörde  zur
Verbescheidung  der  Rechnung  des  Verwaltungsrathes.

§.  98.

Zur  Prüfung  des  Verhältnisses  der  wirklichen  Sterbefälle
und  der  darauf  gegründeten  Leistungen  zu  den  Durchschnitts-Berechnungen
  wird  am  Schlusse  einer  jeden  Finanzperiode  —
gegen  angemessene  Remuneration  —  von  einem  tüchtigen  Mathematiker
  als  Experten  ein  technisches  Gutachten  über  die  Nachhaltigkeit
  der  Leistungen  und  die  Sicherheit  der  Gesellschaft
abgefaßt.

Durch  diese  Maßregel  soll  das  Gleichgewicht  zwischen  Einnahmen
  und  Ausgaben  aufrecht  erhalten,  der  Pensionsverein
selbst  vor  Erschütterungen  bewahrt  und  den  Mitgliedern  zur
eigenen  Beruhigung  eine  richtige  Einsicht  in  die  Lage  und  Ver-
        <pb n="200" />
        192

hältnisie  des  Vereins  gesichert  werden.  Dieses  technische  Gutachten
  wird  vor  dem  Zusammentritte  der  Generalversammlung
eingeholt  und  dieser  zur  Kenntnißnahme  vorgelegt.

Capitel  VIII.
Generalversammlung.

8.  99.

Drei  Monate  vor  dem  Ablaufe  einer  jeden  Verwaltungsoder
  Finanzperiode,  somit  alle  sechs  Jahre,  findet  am  1.  Oktober
  eine  ordentliche  Generalversammlung  statt;  diese  wird
durch  je  einen  Abgeordneten  eines  jeden  Kreises  —  aus  freier
Wahl  sämmtlicher  Vereins-Mitglieder  hervorgegangen  —  repräsentirt.


Der  Verwaltungsrath  schreibt  die  Wahl  aus  und  läßt  sie
durch  die  Kreisausschüsse  vollziehen.

Jeder  Wähler  benennt  auf  einem  Wahlzettel  einen  Abgeordneten
  und  einen  Ersatzmann;  die  relative  Stimmenmehrheit
entscheidet.  Die  Wähler  sind  an  die  in  ihrem  Kreise  wohnhaften
  Mitglieder  gebunden;  die  Dauer  der  Vollmacht  der  Gewählten
  erstreckt  sich  auf  sechs  Jahre.

In  besonders  wichtigen  und  dringenden  Fällen  kann  der
Verwaltungsrath,  nach  Vernehmung  des  Schiedsgerichtes,  eine
außerordentliche  Generalversammlung  berufen  oder  statt  dieser
die  Gutachten  sämmtlicher  acht  Kreisausschüsse  einholen,  in  welchem
  Falle  er  an  die  Majorität  gleichfalls  gebunden  ist.  Der
Verwaltungsrath  ist  ferner  gehalten,  eine  außerordentliche  Generalversammlung
  einzuberufen,  sobald  die  Majorität  der  Kreis-Ausschüsse
  eine  solche  verlangt.

8.  100.

Alle  der  Generalversammlung  von  den  Centralorganen
vorzulegenden  Gegenstände  müssen,  von  diesen  gehörig  bereift,
den  Bevollmächtigten  mit  der  Aufforderung  zum  Zusammentritte
wenigstens  vier  Wochen  vorher  bekanntgegeben  werdeu.

8.  101.

Die  Generalversammlung  wird  als  constituirt  betrachtet,
wenn  drei  Viertheile  der  Gewählten  oder  die  Deputirten  von
sechs  Kreisen  gegenwärtig  sind,  die  an  dieser  Zahl  Fehlenden
werden  durch  die  anwesenden  Deputirten  auns  den  in  München
ansäßigen  Mitgliedern  gewählt.
        <pb n="201" />
        193

Die  Generalversammlung  ist  ermächtiget,  von  allen  Mitgliedern
  der  Verwaltungsorgane  Aufschlüsse  zu  fordern.  Diese
sind  verpflichtet,  den  Verhandlungen  der  Generalversammlung
beizuwohnen  und  haben  eine  berathende,  aber  keine  entscheidende
Stimme.

8.  102.

Nur  die  Generalversammlung  allein  ist  befugt,  die  Satzungen
  abzuändern  oder  zu  ergänzen,  die  Mitglieder  für  den  Ver—
waltungsrath  und  für  das  Schiedsgericht  auf  die  Dauer  von
sechs  Jahren  zu  wählen,  von  der  ganzen  Geschäfts=  und  Rechnungsführung
  Einsicht  zu  nehmen,  entdeckten  Mißständen  abzuhelfen
  und  desfallsige  Beschlüsse  zu  erlassen,  so  wie  vorkommende
Beschwerden  über  die  Geschäftsführung  des  Verwaltungsrathes
zu  bescheiden.

8.  103.

Bei  den  Wahlen  der  Verwaltungs-Organe  durch  die  Generalversammlung
  entscheidet  relative  Stimmenmehrheit.  Jeder
Wähler  hat  für  das  betreffende  Verwaltungsorgan  die  nöthige
Zahl  von  Mitgliedern  und  gleich  vielen  Ersatzmännern  zu  benennen;
  sämmtliche  austretende  Mitglieder  sind  wieder  wählbar.
  —  Die  Funktionen  der  Neugewählten  beginnen  mit  dem
ersten  Jänner  des  auf  die  Generalversammlung  folgenden  Jahres.

Das  Schiedsgericht,  der  Verwaltungsrath  und  die  Kreis-Ausschüsse
  sind  ermächtigt,  auf  erledigte  Stellen  in  ihrer  Mitte
im  Laufe  einer  Verwaltungsperiode  die  vorhandenen  Ersatz-Männer
  nach  ihrer  Reihenfolge  einzuberufen  und,  wenn  keine
Ersatzmänner  mehr  bestehen,  sich  durch  eigene  Wahl  zu  ergänzen.

8.  104.

Den  auswärtigen,  zu  der  Generalversammlung  gewählten
Abgeordneten  werden  Tagsgebühren  mit  2  fl.  30  kr.  und  Vergütung
  der  Eilwagentaxen  beziehungsweise  der  Eisenbahn-Taxen
II.  Klasse  bewilligt.  Diese,  sowie  etwaige  aus  der  General-Versammlung
  erwachsenden  Regie-Kosten  werden  durch  eine  besondere
  Umlage  auf  sämmtliche  ordentliche  Mitglieder  gedeckt.

Capitel  IX.
Giltigkeit  und  Abänderungen  der  Satzungen.

§.  105.
Gegenwärtige  Satzungen  treten  —  nach  erfolgter  allerhöchster
Genehmigung  —  mit  dem  1.  Jänner  1853  in  Wirksamkeit.
Med  „Verordn.  13
        <pb n="202" />
        194

8.  106.

Vorschläge  zu  Abänderungen  der  Satzungen  werden  bei
dem  Verwaltungsrath  angebracht  und  von  diesem  spätestens
drei  Monate  vor  dem  Zusammentritte  der  nächsten  General-Versammlung
  den  Kreisausschüssen  zur  Veröffentlichung  mitgetheilt.


8.  107.

Jede  Abänderung  der  Satzungen  bedarf  der  allerhöchsten
Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs.

Eine  solche  kann  nur  von  der  Generalversammlung  mit
einer  Stimmenmehrheit  von  drei  Viertheilen  sämmtlicher  Abgeordneten
  beschlossen  werden  und  tritt  nach  erfolgter  allerhöchster
Genehmigung  in  Wirksamkeit.

S.  108.

Während  der  ersten  24  Jahre  des  Bestehens  des  Vereines
dürfen  keine  Anträge  in  Bezug  auf  Erhöhung  der  Pensionsbezüge
  aus  dem  Pensionsfond  gestellt  werden,  indem  eine  gründliche
  und  erfolgreiche  Berathung  hierüber  vor  dieser  Zeit  nicht
möglich  ist;  jedoch  bleibt  eine  aus  genanntem  Fond  pro  rata
an  die  Pensionäre  zu  vertheilende  Jahres  -Dividende  über  den
satzungsmäßigen  Pensionsvertrag  für  später  vorbehalten,  wenn
der  Stand  des  Versicherungsvermögens  der  Gesellschaft  es
gestattet.

Auf  die  Ertheilung  einer  Jahresdividende  an  die  Pensionäre
  aus  den  Zinsen  des  Stockfond  oder  aus  etwaigen  besondern
  Vermächtnissen  zu  diesem  Behufe  findet  vorstehende  Bestimmung
  keine  Anwendung.

Capitel  X.
Transitorische  Bestimmungen.

8.  109.

Der  seit  dem  8.  Oktober  1848  zum  Behufe  der  Beschaffung
eines  Capitalstockes  provisorisch  gebildete  Unterstützungsverein
für  Wittwen  und  Waisen  bayerischer  Aerzte  ändert  mit  seiner
wirklichen  Constituirung  seinen  Namen  in  „Pensionsverein
für  Wittwen  und  Waisen  bayerischer  Aerzte“  um.

8.  110.
Die  in  bayerischen  Staatspapieren  „auf  Namen  des  Unterstützungsvereins
  für  Wittwen  und  Waisen  bayerischer  Aerzte“
        <pb n="203" />
        195

bisher  angelegten  Capitalien  werden  „auf  Namen  des  Pen—
sionsvereins  für  Wittwen  und  Waisen  bayerischer  Aerzte“  umgeschrieben.


8.  111.

Die  von  Seiner  Mgjestät  dem  Könige  bewilligten  Zuschüsse
aus  der  Staatskasse  werden,  der  allerhöchsten  Bestimmung  gemäß,
  als  Gründungsfond  behandelt  und  die  Renten  hievon  zu
den  im  §.  77  aufgeführten  Zwecken  verwendet.

Im  Falle  der  Auflösung  des  Vereines  fallen  die  aus  Staats-Mitteln
  bewilligten  Zuschüsse  an  den  Staat  zurück.

§.  112.

Die  Zinsen  aus  dem  bisher  gebildeten  Capitalstocke  werden
für  die  ersten  drei  Jahre  nach  stattgefundener  Constituirung  zur
Bestreitung  der  Verwaltungs-Unkosten  verwendet;  für  die  folgenden
  Jahre  der  laufenden  Finanzperiode  des  Vereins  aber
werden  die  Zinsen  des  Stockfond  nach  den  Bestimmungen  des
§.  77  verwendet.

§.  113.

Im  ersten  Jahre  des  Bestehens  des  Vereins  ist  es  freiwillig
  zugehenden  Aerzten  gestattet,  auch  gegen  halbe  Leistungen
an  Eintritts-Capital  und  Jahresbeiträgen  als  ordentliche  Mitglieder
  einzutreten.  Dieselben  erwerben  dadurch  für  ihre  Relicten
  auch  nur  den  Anspruch  auf  die  Hälfte  der  satzungsmäßigen
  Pensionsbezüge.

Wollen  sie  später  volle  Pensionsansprüche  erlangen,  so
müssen  sie  die  bisherigen  Jahresbeiträge  auch  fernerhin  leisten
und  überdieß  behufs  der  Ergänzung  der  Versicherung  die  Bedingungen
  eines  neueintretenden  Mitgliedes  erfüllen  und  Eintrittscapital,
  sowie  Jahresbeiträge  nach  Maßgabe  des  nunmehrigen
  Alters  und  der  hienach  treffenden  Bestimmungen  des  Tarifs
  zur  Hälfte  bezahlen.

S.  114.

Die  Generalversammlung  erklärt  den  Pensionsverein  für
Wittwen  und  Waisen  bayerischer  Aerzte,  —  unter  Vorbehalt
der  Genehmigung  und  etwaiger  Abänderung  ver  Satzungen  von
Seite  der  k.  Staatsregierung  —  als  constituirt.

Mit  dem  ersten  Jänner  1853  beginnt  die  Aufnahme  der
Mitglieder  des  Pensionsvereins;  Anmeldungen  hiezu  finden  zwei
Monate  früher  bei  den  betreffenden  Kreisausschüssen  statt.

137
        <pb n="204" />
        196

8.  115.
Die  nächste  ordentliche  General-Versammlung  findet  am
1.  Oktober  1858,  eine  außerordentliche  aber  am  1.  Oktober
1855  statt.

München,  den  25.  Oktober  1852.

Der  Verwaltungsrath  und  das  Schiedsgericht  des  Pensions-Vereins
  für  Wittwen  und  Waisen  bayerischer  Aerzte.

Beilage  l.

Beitritts-Erklärung

zum  Pensions-Verein  für  Wittwen  und  Waisen
bayerischer  Aerzte  als  ordentliches  Mitglied.

Vor=  und  Zunamen  des  zum  Eintritte  sich  Anmeldenden:
Tag,  Monat  und  Jahr  der  Geburt  (laut  Geburtszengnif:
uDermaliger  Aufenthalt:

.  Vor=  und  früherer  Familiennamen  der  zu  versichernden
Gattin  mit  der  Angabe,  ob  der  Anmeldende  schon  einmal
verehelicht  gewesen  sei:

5.  Tag,  Monat  und  Jahr  der  Geburt  der  zu  versichernden

Gattin  (laut  Geburtszeugniß):

6.  Namen  und  Geburtszeit  der  Kinder  aus  der  Ehe  mit  vorgenannter
  Gattin:

Ich  erkläre  hiemit,  daß  ich  die  vorstehenden  Angaben  der
Wahrheit  gemäß  gemacht  habe,  mich  allen  Bestimmungen  der
Satzungen  des  Vereins  unbedingt  unterwerfe  und  daß  alle  aus
dem  Abschlusse  gegenwärtiger  Versicherung  für  den  Pensions-Verein
  erwachsende  Verbindlichkeiten  erloschen  sein  sollen,  wenn
nachgewiesen  würde,  daß  eine  der  obenerwähnten  durch  mich
gemachten  und  veranlaßten  Angaben  der  Wahrheit  entgegen  sei.

#d  —

am  ten  18

(Vollständige  Namensunterschrift.?)

*)  Diese  Unterschrift  muß  legalisirt  sein.
        <pb n="205" />
        Seala  der  Eintritts

 

 

Alter  des  Mannet

 

25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.  35.  36.  37.  /38.394

40.

41.  42S43.

 

Alter  der  Frau.

30

 

40.
41.
42.—
44.  540  57,2  60,,  62,  65,  68,6  71,5  74,  770  80S0  84,  874  910  94,,  98,8

45.

47.
48.

49.
50.

52.
53.
54.

55.
56.
57.

58.—
59ö3

60.

 

15.
16.
17.
18.
19.

20.
21.
22.
23.
24.

25.
26.
27.
28.
29.

31.

33.
34.

35.
36.
37.
38.
39.

 

3S,46,5  I,SO,TSG,  IL,  9S,  204,

121,0  126,s  131,6  136,8  141,0  147,%1  157.  4162,,  1681  173,  179  1864  191  197,

120,#  125,  130,  135,3  140,3  145,  150,6  155,8  161,  166,  172,  177,  183,  189,  195,6  2
118,  123,0  128,  133,5  138,  143,0  148,  154,0  159,  164,  170,  175,8  181,  187,8  193,  200,
116%111197,

115,0  119,8  124,  129,5  134,  139,t  144,6  149,1  154,9  160½  165,8  171/  177  183  189,.
112,  117,  122,5  127,  132,3  137,2  142,  147,3  152,  157,  163,  168,  174,  180,  186,8
110,,  115,  1544
08  113,1  117,8  122,  127,4  132,2  137,  142,2  147,3  152,  157,8  163,8  169,  175,  181,
106,  110,6  115,2  119,  124,=  129,  134,4  139,  144,#  149,  54,  160),  1665  172,/0  178,0

3%1012%%
101  %,3  4%1651%
98  —
95100,  %
93,  97,.  101,  105,8  110,  114,  119,°  123,6  128,  133,,  138  143,3  148,6  154,  159,/

90%L  120  %14139,0144,5,
S87,  1351401461
85,0%8%,  10,,  104,%  109,  113  117,  122,127,  013  1  36  142,  14,

826¼  2  IQ  106  109  II4  118123  128  132  138.,  143  14
19,  83,2  86,9  90,6  94,  98,  102,  106  110)6  1140  119,4  124,0  128,8  133,  139,0  144

76,  80,  83,  87,5  91,  95,0  98,9  102,  107,0  111  115,  1200  124,  129/%  134,
73%  1%  0%  %%  %%1%  0  L  0  120  %12  1
714r  74,  77.0  8184,  921  95,44  103,5  107,  112,  116//121,  125,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

68  14  78  SIL.  S  8  2  99,,,103,,  107,112,  116,  120,|

 

 

65,9,8|13,  108,0  112,  11  7%

 

½3%6%  60%  72%„S%S,%%
60%  %14  3  1  5%  91030
576  60,3  63,0  65,  68,3  71,8  74,8  77,  81  84,  87,  91,  95,  99  103

 

/3  54,8  57,3  59,9  62,6  65,  68,ä  71/#  74,0  77,0  80,1  83,  86,“  90  94,3

 

 

I
11111

11111

l
l
l
l
l
l
l
l
l
l
l
l
l
l

195,6
193,,

187,

180,8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

184,190

211
203,209,
01,0208½
206
204,

1904196,#

217,2|224
216,  223

221,
213,0  219,s

210,  217,

2,  208,  215
206,  212)
203,210
200,  207,0
197,0  203,

200,3
5  189,  196,5
186,102,

188,6
184,5

180,2
17  5,  7
171,0
166,
162,0

157  1
152,
147,3
142,

137,
        <pb n="206" />
        Capitalien.

Beilage  II.  Scale  I.

 

 

44.

45.

46.

48.

49.  50.

51.

#32

1r

—  —

 

53.  54.  55.  56.

57.  I58.  )  59.  /60.

 

231,

23012

224,

222,4
219,
217/1
214,
.

238,%
37  *2
235,
233,
231,

229,6

227,2

224

71
224,
221,
217,8

214,

1  2104

 

244,

24302
241
236,
231,6

221,4

2  209
205,1

191,3
186,4
181,

176½
171

5  165,
'  160,6

155,1

 

 

239,  —

217,6
213,%

200  5/2
196%

228,5|235
2  225,1  -

 

256
254

236,3

228,3
224,

1219,8
7,8  215

 

251,8  4
249,1
246,5  -—
243½
524002

2321|2

227½%

222),,

217½
212,#/2
00,0207,

202,5
197

7|191,

186
180),
174,0

168,

3162,

156,6
150,
144,

 

 

 

 

257,5

252,20
247,
242,

37%
231,2:

220,
214

5  208,

202,

 

226,5

 

 

 

k  *47r7v  298,
286,0204%

282,  2896
277,/84
271,  2790
206,2730%

255,202
237,  244,

223,30

1  19,  124,

112,  117,
105,  110)
98,  103,

 

 

261,  26,2
249,  256,  2
3,21243,2  250,  —
230,237,44
216,0223
210,0216%

202,  209,  2
195,20  2½

92,  96,  100

 

 

 

 

 

303/%

,  298,

203,
2870
282,

276
270%
2640§
257,
*

5215%

207,
199,6
7|191,
183,
175,0

167
1590,
1515
1430
135,

127,
119,
112#
104,5
97

 

*
        <pb n="207" />
        <pb n="208" />
        Seala  der  Jahres

 

Alter  des  Mannes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

25.  26
15.  17  —  27.  128.
16.  175  18,1901  1  29.  30.  31.
17.  16#  1  18°  1.  *7ö  21,  32.  33.  34.  35
18,  17  18  r*  20%  212  66  23,6|)  24,12  5.63
5  42  3/  1  96  536  2
/  818  /9  21  „l  24  25,  §  7  D29,  ————  2.  43.
205  190920  21%  22,  23°  *)  27.  2  305  35  8353/  "
21.  53  16,  17,  18  /9  /4  22,  23°  24,  26,,  27%  28,8  30,  31  33,24  35,0  38  38,8
22.  “*s  16%  1741  9t  190  21  ½Z24,  252  6  eb  15  33,0  34  /  360.  38,
23.  1  73  16,0  16,.  1  /0  18,9  55  2  /1  22,  23  78  28,0  39.  1  320  34.  0,3  385
**4%  163  1%  1  33  3  3  33  3/  3
J  *  /2  17,  19,,  9  /3  22,  2  8  24,9  56.  2  6628,0  0  3  ⅜  *
25.4  /0  7,8  18,  "70  20,0  275  2  24,  25%  2%  28  2  *3  Ls  33
/  6  4  9,8  1  (4  35,  36,.r
2601  4  151151  6%  20  21  *  241425  26  270520  1  32,t  P“  «
*  „  /5  ,  "„  9  /5  36
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30.  12  13  15%  16,0  165  178  16n  19  0  21  72  23  21  *  573  2  30,8  323  4
.  12  1141¼/14  15%0  51%1%20%  212  3  25%2%  2  20  !  33,
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4.  11,  k  13.  1356  14.  15,6  160  12  18  193  3  21,5  22,  24  /1  28  30#  31%#
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3408988%1  10%11%  1%  5%14,  40%  16%  1%  2%%24
45.  8  12  „7  10  10%  11,  12  13,  140  115  16%  16#  134  19  20  21  75
4u41  n  88  „11  12,  13  „151  „118,619  22,  23
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50  —  8  833  9,6  10  11,0  11#  125  135  14,  15,  160  16  6  20,
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—  —  —  8  „1010  1—  7  12  13  14,9  15°  4  „  18,  197
——*  —  %%  11%  1%  1%2%  1  1  18%
3.  —  —  F  /6  0  95  ——  71  13,8  14•  12  16,  175
54—  —  —  —  —  8  4  /8  10,.  1  73  11,2  *  !3  16,  17
–4  —  —.  —  7  1  J  73  O,s  114  2.  13,2  13  1  /0
55  —  —  —  70  9,  10)  10  1  70  12,6  13.5  14½  —
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56.  CG+  &amp;amp;  „9  /9  410%  11  2,13,  144  14
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58  —  —  —  —  —  —  /5  11,0  11  /8  1354
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59.  –  —  —  —  —  —  —  J77  91  9,5  10  "9  13,5
—  —  —2  —  —  —  22  —  33  55  3  10511  11
60.—  —  —  —  —  —  —  —  —  5½  650  .  „1243
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        <pb n="209" />
        Beiträge.

Beilage  III.  Saale  II.

 

 

44.  J4546  T  4.  S.  4  50.

51.  52.  63.  54.  535.  536.  57.  58.  659.  60.

 

40,5
40
39,8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

547,8

47,3

 

 

n  und  Quartalzahlungen  für

Die

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15  16,  17  18  19,5  20,8  22,3  23,8  254  27,2  29,1
14.4  156,3  16,  17,  18,  19,8  21,2  22,  242  25,  275

 

 

 

 

 

 

 

die  Bruchtheile  ganze  Kreuzer  berechnet.
beiden  Tabellen  sind  zwischen  Seite  196  und  197  einzuheften.
        <pb n="210" />
        <pb n="211" />
        197

Nr.  18,402.  S.  119.
Ministerial-Entschließung  vom  14.  November  1852,  den  Pensionsverein

  für  Wittwen  und  Waisen  bayerischer  Aerzte  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Nachdem  Seine  Majestät  der  König  die  Bildung  des  Pensionsvereines

  für  Wittwen  und  Waisen  bahyerischer  Aerzte  allergnädigst
  genehmigt  haben,  und  dieser  Verein  seine  Thätigkeit
bereits  eröffnet  hat,  so  werden  der  k.  Regierung  K.  d.  J.,  anruhend
  zwei  Exemplare  der  gedruckten  allerhöchst  genehmigten
Satzungen  unter  nachstehender  Eröffnung  mitgetheilt:

1)  Diese  Satzungen  sind  durch  das  Kreisamtsblatt  zur  öffentlichen

  Kenntniß  zu  bringen,
2)  alle  Aerzte  des  Regierungsbezirkes  in  angemessener  Weise
auffordern  zu  lassen,  dem  Vereine  beizutreten,  dessen  wohlthätiger
  Zweck  sich  um  so  rascher  und  vollständiger  erfüllen
  wird,  als  allgemeiner  die  Theilnahme  auch  der  bereits
ansässigen  Aerzte  sich  bethätiget.

3)  In  Betracht  des  für  den  ganzen  ärztlichen  Stand  höchst

wichtigen  Zweckes  jenes  Vereines  haben  Seine  Majestät
der  König  bis  auf  Weiteres  allerhöchst  zu  verfügen  geruht,
  daß  fortan  keinem  angehenden  praktischen  Arzte  in
Bayern  die  Bewilligung  zur  Ausübung  der  ärztlichen
Praxis  ertheilt  werde,  bevor  er  sich  nicht  über  den  Beitritt
  zu  dem  gedachten  Pensionsvereine  und  über  die  geschehene
  Zahlung  der  Eintrittsgebühren  ausgewiesen  habe;
ferner  daß  jeder  hiernach  eingetretene  Arzt  gehalten  sei,
bis  zum  Eintritte  in  ein  Amt  mit  pragmatischen  Rechten
in  dem  Vereine  zu  verbleiben.
Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  hat  diese  allerhöchsten  Bestimmungen

  zu  veröffentlichen,  und  von  nun  an  bei  allen  vorkommenden
  Gesuchen  um  die  Bewilligung  zur  Ausübung  der
ärztlichen  Praxis  hiernach  zu  verfahren,  so  wie  bei  Ertheilung
derartiger  Bewilligungen  stets  die  obenbezeichnete  Verpflichtung
des  Verbleibens  in  dem  Vereine  ausdrücklich  zu  erwähnen.

Hiernach  ist  das  Weitere  zu  verfügen.
München,  den  14.  November  1852.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  Regierungen,  K.  d.  J.
        <pb n="212" />
        198

Ministerial-Entschließung  vom  14.  März  1853,  den  Pensionsverein
für  Wittwen  und  Waisen  bayerischer  Aerzte  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Bereits  durch  Ministerial-Entschließung  vom  14.  November
  1852  ist  der  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  der  Auftrag  ertheilt
worden,  alle  Aerzte  des  Regierungsbezirkes  in  angemessener
Weise  auffordern  zu  lassen,  dem  Pensionsvereine  für  Wittwen
und  Waisen  bayerischer  Aerzte  beizutreten.  Durch  ein  von  dem
ständigen  Ausschusse  bayerischer  Aerzte  gestelltes  Gesuch  sieht
sich  das  unterfertigte  k.  Staatsministerium  zu  dem  Auftrage  an
die  k.  Regierung  K.  d.  J.  veranlaßt,  die  Aufforderung  zum  Vereinsbeitritte
  in  angemessener  Weise  an  sämmtliche  Aerzte  des
Regierungsbezirkes  erneuern  und  dieselbe  jedem  einzelnen  mit
dem  Beifügen  insinuiren  zu  lassen,  wie  bei  Anstellungs=  und
Beförderungsgesuchen  bei  sonst  gleichen  Verhältnissen  auf  diejenigen
  Gesuchsteller,  welche  sich  durch  Förderung  des  Pensions-Vereins
  besonders  hervorgethan  haben,  vorwaltende  Rücksicht
werde  genommen  werden.

Die  k.  Regierung  wird  hiernach  das  Weitere  verfügen  und
bei  jedem  Anlasse  die  höchst  wohlthätigen  Zwecke  dieses  Vereins
zu  fördern  bestrebt  sein.

München,  den  14.  März  1853.

Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtl.  Regierungen,  K.  d.  J.

XXXlI.
Die  Verehelichung  der  praktischen  Aerzte.

(Zusatz  zu  XI.  §F.  57.  Seite  108.)

Nr.  2,417.  S.  121.

Ministerial-Entschließung  vom  13.  Januar  1857,  die  Verehelichung
der  praktischen  Aerzte  betr.

Auf  Seiner  Königl.  Majestät  Allerhöchsten  Befehl.

Auf  die  berichtliche  Anfrage  vom  19.  Oktober  1856,  ob  auch
die  praktischen  Aerzte  gehalten  seien,  nach  Maßgabe  der  aller-
        <pb n="213" />
        199

höchsten  Verordnung  vom  14.  Juni  1854  7)  die  dienstliche  Erlaubniß
  zur  Verehelichung  oder  Wiederverehelichung  nachzusuchen
und  bejahenden  Falles,  von  wem  diese  Bewilligung  auszugehen
habe?  wird  eröffnet,  was  folgt:

Wenn  auch  aus  der  Zahl  derjenigen  praktischen  Aerzte,
welche  die  Vorbedingungen  nach  der  allerhöchsten  Verordnung
vom  30.  Mai  1843  erfüllt  haben,  die  Candidaten  für  Besetzung
der  Gerichtsarztensstellen  genommen  werden,  so  erscheinen  voch
die  Aerzte  nach  Erfüllung  jener  Vorbedingungen  nicht  als  Bewerber
  um  eine  wirkliche  Anstellung  im  Sanitätsdienste,  sondern
  zunächst  nur  als  Bewerber  um  die  Erlaubniß  zur  Ausübung
  ver  ärztlichen  Praxis,  bei  welcher  die  Mehrzahl  derselben
  verbleiben  muß,  ohne  jemals  eine  Anstellung  zu  erlangen.

Mit  Rücksicht  hierauf  erscheint  nicht  als  veranlaßt,  die  allerhöchste
  Verordnung  vom  14.  Juni  1854  auf  die  Verehelichungsgesuche
  der  praktischen  Aerzte  auszudehnen.

Dagegen  kommt  bei  denjenigen  Aerzten,  welche  um  Anstellung
im  Sanitätsdienste  sich  bewerben  und  in  denselben  gelangen  wollen,
allerdings  auch  wie  bei  andern  Staatsdienstadspiranten  in  Betracht,
  ob  ihre  Familienverhältnisse  so  gestaltet  sind,  daß  ihretwegen
  ein  Bedenken  gegen  die  Anstellung  nicht  obwaltet.

Hiernach  haben  Aerzte,  welche  eine  Ehe  eingehen,  die  vom
dienstlichen  Standpunkte  aus  zu  Bedenken  Anlaß  gibt,  eine  Berücksichtigung
  ihrer  allenfallsigen  Anstellungs  =  Gesuche  nicht  zu
erwarten.

Hierauf  sind  die  praktischen  Aerzte  von  den  für  Erledigung
ihrer  Verehlichungsgesuche  zuständigen  Behörden,  wenn  sich  Bedenken
  ergeben,  aufmerksam  zu  machen,  die  Kreisregierungen
aber  haben  bei  Führung  der  Qualifikationslisten  und  bei  ihren
Vorschlägen  für  Gerichtsarztensstellen  jederzeit  auch  geeignet  in
Erwägung  zu  nehmen,  ob  nicht  in  der  angedeuteten  Beziehung
Gründe  zur  Beanstandung  eines  Arztes  als  Bewerber  um  Anstellung
  im  Sanitätsdienste  bestehen.

Hienach  ist  das  Weitere  zu  verfügen.

München,  den  13.  Jänner  1857.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.
Mitgetheilt  den  übrigen  Regierungen,  K.  d.  Innern.

*)  Man  Vergleiche  oben  K.  122.
        <pb n="214" />
        –—

8.  122.
Verfügung  der  Staatsministerien  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern,
der  Justiz,  des  Innern,  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,
  der  Finanzen,  dann  des  Handels  und  der  öffentlichen
Arbeiten  vom  14.  Juni  1854,  die  Verehelichung  der  Staatsdienst-Adspiranten
  und  der  nur  widerruflich  im  Staatsdienste  verwendeten
Individuen  betr.

Auf  Seiner  Majestät  des  Königs  Allerh.  Befehl.

Seine  Majestät  der  König  haben  in  Anbetracht  der  vielfachen

  Nachtheile,  welche  die  ohne  gesicherten  Nahrungsstand
stattfindenden  Verehelichungen  der  Staatsdienst-Adspiranten  und
der  nur  auf  Ruf  und  Widerruf  bei  k.  Stellen  oder  Behörden
verwendeten  Individuen  sowohl  für  den  öffentlichen  Dienst,  wie
für  die  zur  Alimentation  der  Familien  verpflichteten  Gemeinden  im
Gefolge  haben,  Allerhöchst  zu  bestimmen  geruht:

1)  Alle  nur  auf  Ruf  und  Widerruf  im  Staatsdienste  verwendeten
  oder  für  denselben  sich  vorbereitenden  Individuen
haben  vor  Stellung  eines  Verehelichungs=  oder  Wiederverehelichungsgesuches
  dem  Vorstande  der  k.  Stelle  oder
Behörde,  bei  welcher  sie  verwendet  oder  als  Staatsdienst-Adspiranten
  vorgemerkt  sind,  eine  schriftliche  Anzeige  hierüber
  zu  machen.

2)  Die  einkommenden  Anzeigen  sind  sofort  vom  dienstlichen
Standpunkte  der  sorgfältigsten  Erwägung  zu  unterstellen,
und  hiernach

a.  wenn  ein  dienstliches  Bedenken  nicht  obwaltet,  dieß  dem
Betheiligten  schriftlich  zu  eröffnen;

b.  wenn  aber  ein  dienstliches  Bedenken  besteht,  dem  Anzeiger
  bekannt  zu  geben,  daß  er  im  Falle  des  Vollzuges
seiner  beabsichtigten  Verehelichung  die  Entlassung  aus
der  Verwendung  und  die  Streichung  aus  der  Liste  der
Bewerber  im  Staatedienste  zu  gewärtigen  habe.

3)  Individuen  der  benannten  Kategorien,  welche,  ohne  Anzeige
  zu  erstatten  oder  ohne  die  Eröffnung  auf  die  erstattete
  Anzeige  abzuwarten,  oder  obwohl  die  Eröffnung  im
Sinne  des  vorbemerkten  Ziff.  2.  lit.  b.  erfolgt  ist,  zur
Verehelichung  oder  Wiederverehelichung  schreiten,  sind  sofort
  von  jeder  dienstlichen  Verwendung  zu  entfernen  und
aus  der  Liste  der  Bewerber  um  Anstellung  im  Staats-Dienste
  zu  streichen.
        <pb n="215" />
        201

4)  Die  Anzeigen,  wie  die  hierauf  ergehenden  Eröffnungen,
sind  tax-  und  stempelpflichtig,  allenfallsige  Erhebungen  jedoch
als  Officialsache  zu  behandeln.

5)  Die  Zuständigkeit  zur  Verehelichungs-Bewilligung  für
Individuen  der  bezeichneten  Kategorien,  sowie  die  hieraus
entspringende  Verpflichtung  zur  Alimentation  wird  durch
vorstehende  Anordnung  nicht  berührt.

München,  den  14.  Juni  1854.

Staatsministerium  des  k.  Hauses  und  des
Aeußern,  der  Justiz,  des  Innern,  des  Innern
für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,  der
Finanzen,  dann  des  Handels  und  der
öffentlichen  Arbeiten.

Regierungsblatt  1854,  Seite  385.

Zweiter  Artikel.

Hie  Ba  der

(Auch  Landärzte,  Chirurgen,  Magister  der  Chirurgie  und  chirurgische
Bader.)

Früher,  als  die  Zahl  der  praktischen  Aerzte  besonders  auf
dem  Lande  noch  eine  sehr  geringe  war,  suchte  man  dem  Bedürfnisse
  durch  Bildung  von  Aerzten  einer  untergeordneten  Klasse
abzuhelfen.  Dieses  geschah  vor  dem  Jahr  1809  durch  Bildung
von  Chirurgen  an  den  chirurgischen  Schulen  zu  München,
Bamberg  und  Innsbruck.

Da  diese  Individuen  dem  Zwecke  wenig  entsprachen,  so
wurden  durch  die  Verordnung  vom  29.  Juni  1808  die  Errichtung
  der  Schulen  für  Landärzte  betreffend  (Regierungsbl.  1808
Bd.  II.  St.  XL.  S.  1701)  die  chirurgischen  Schulen  zu  München,
  Bamberg  und  Innsbruck  aufgehoben  und  in  München  und
Bamberg  Schulen  für  Landärzte  errichtet.

Nachdem  unterdessen  die  Zahl  der  wissenschaftlich  gebildeten
praktischen  Aerzte  sich  vermehrt  hatte,  und  die  Landärzte  sich
als  überflüssig  erzeigten,  so  wurden  durch  die  Verordnung  vom
25.  Januar  1823  die  Anstalten  zur  Bildung  von  Chirurgen
betreffend  (Regierungsblatt  1823  St.  VI.  S.  107)  die  land-
        <pb n="216" />
        202

ärztllchen  Schulen  wieder  in  chirurgische  Schulen  verwandelt,
  und  bald  darauf  die  Anstalt  zu  München  nach  Landshut
verlegt.

In  der  Folge  erschienen  auch  die  auf  diesen  Schulen  gebildeten
  Chirurgen  nicht  mehr  als  nothwendig  und  es  wurden
durch  die  Verordnung  vom  28.  Juni  1836  die  Errichtung  der
Schulen  für  Bader  betreffend  (Regierungsbl.  1836  St.  XXIV.
S.  385)  die  Unterrichtsanstalten  für  das  niedere  ärztliche  Personal
  in  Landshut  und  Bamberg  in  Schulen  für  Bader
umgeschaffen.

Auf  diesen  Baderschulen  wurden  Bader  einer  höhern  Klasse
gebildet  und  Schüler,  welche  die  lateinischen  Schulen  mit  Erfolg
  besucht  und  an  der  Anstalt  bei  den  Semestral-Prüfungen
in  jedem  Semester  in  der  Anatomie,  Chirurgie  und  Geburtshilfe
  die  erste,  in  den  übrigen  Lehrgegenständen  wenigstens  die
zweite  Note  erhalten  hatten,  konnten  zur  Fortsetzung  des  Studiums
  der  Chirurgie  an  den  Universitäten  und  nach  einem,
während  zweier  Semester  mit  Erfolg  fortgesetzten  Studium  aller
  chirurgischen  Gegenstände,  zur  Erlangung  des  chirurgischen
  Magistergrades  zugelassen  werden.

Aber  bei  der  fortwährenden  Zunahme  der  praktischen  Aerzte
wurden  auch  diese  Bader  entbehrlich  und  daher  durch  allerhöchste
  Verordnung  vom  21.  Juni  1843  Baderordnung  für  das
Königreich  Bayern  betreffend  (Regierungsblatt  1843.  S.  489)
die  Baderschulen  zu  Landshut  und  Bamberg  aufgelöst  und  die  e  infachen
  Bader  geschaffen,  welche  nicht  in  besonderen  Anstalten,  sondern
  bei  ihren  Lehr=  und  Dienstherren  herangebildet  werden  und
wesentlich  nur  als  die  untergebenen  Organe  und  Gehilfen  der
graduirten  Aerzte  zu  betrachten  sind.

Da  jedoch  den  Verordnungen,  durch  welche  die  Landärzte,
die  Chirurgen,  dann  die  Bader  höherer  Klasse  und  die  chirurgischen
  Magister  aufgehoben  wurden,  keine  rückwirkende  Kraft
beigelegt  wurde,  so  besteht  gegenwärtig  noch  eine  große  Anzahl
von  solchen  untergeordneten  Aerzten  und  es  folgen  vaher  nach
der  Baderordnung  vom  21.  Juni  1843  noch  die  Instruktionen
für  die  Landärzte,  die  Chirurgen,  die  chirurgischen  Bader  und
die  Magistri  chirurgiae.

Diesen  untergeordneten  nicht  graduirten  Aerzten  ist  weder
die  Ausübung  der  Homöopathie  gestattet,  noch  die  Befugniß  zu
Privatimpfungen  eingeräumt.
        <pb n="217" />
        203

Die  Landärzte,  Chirurgen,  Magister  der  Chirurgie  und
chirurgischen  Bader  haben  über  alle  von  ihnen  behandelten
Krankheiten  und  Entbindungen  periodische  Rapporte  an  die  vorgesetzten
  Gerichtsärzte  zu  erstatten.)

Chirurgen,  Magister  der  Chirurgie,  chirurgische  Bader
und  einfache  Bader  können  ohne  gleichzeitige  Verleihung  einer
Barbiers=  oder  Baderconcession  oder  ohne  vorläufige  Erwerbung
  einer  Gewerbsgerechtigkeit  dieser  Art  nicht  aufgestellt  werden
  und  müssen  in  so  lange  in  dem  Besitze  derselben  bleiben
als  sie  ihre  Befugnisse  ausüben  wollen.

J.
Die  einfachen  Dader.

8  123.

K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  21.  Juni  1843,  Baderordnung  für
das  Königreich  Bayern  betr.

***½
Wir  haben  die  Normen  über  die  Verhältnisse  des  untergeordneten
  wundärztlichen  Personals  einer  sorgfältigen  Revision
unterstellen  lassen,  und  finden  Uns  bewogen,  nach  Einvernahme
Unseres  Obermedizinal-Ausschusses  für  so  lange,  als  Wir
nicht  anders  bestimmen  werden,  zu  verordnen,  was  folgt:

Titel  l.
Allgemeine  Bestimmung.

§.  1.

Die  Ausübung  der  Arzneikunde  mit  Inbegriff  der  gesammten
  Chirurgie  und  der  operativen  Geburtshilfe,  soll  fortan  ausschließlich
  nur  wissenschaftlich  gebildeten  und  förmlich  promovir--ten
  Aerzten,  unter  genauester  Beobachtung  der  in  Unserer
Verordnung  über  das  Studium  der  Medizin  vom  30.  Mai  l.  J.
deßfalls  kundgegebenen  Bestimmungen,  zugestanden,  und  von
dem  Badergewerbe  gänzlich  getrennt  werden.

*)  Vergleiche  §.  62.  Seite  113.
        <pb n="218" />
        —

Titel  ll.
Von  den  Befugnissen  und  Verbindlichkeiten  der  Bader.

§.  2.

Die  Befugnisse  und  Zuständigkeiten  der  Bader  umfassen
hienach  künftighin  lediglich:

1)  die  Verrichtungen  des  eigentlichen  Badergewerbes,  nämlich
  das  Haar=  und  Bartscheeren  und  die  Bereitung  einfacher
  Bäder,

2)  die  Vornahme  chirurgischer  Hilfeleistungen  und  Verrichtungen
  nach  den  näheren  Bestimmungen  der  8§.  3  und  4,

3)  die  ersten  Vorkehrungen  in  Erkrankungs=  oder  sonstigen
Nothfällen  nach  den  nähern  Bestimmungen  der  88.  5.  u.  6-4)

  den  Krankenwärterdienst,

5)  die  Leichenbeschau  nach  Maßgabe  der  hierüber  bestehenden
besonderen  Vorschriften,  und

6)  die  Assistenz  bei  Leichenöffnungen.

§.  3.

In  Vornahme  von  chirurgischen  Hilfsleistungen  sind  die
Bader  lediglich  als  die  untergebenen  Organe  und  Gehilfen  der
praktischen  Aerzte  zu  betrachten.

Ihre  dießfällige  Thätigkeit  darf  daher  in  der  Regel  und
insbesondere  bezüglich  des  Aderlassens,  Blutegel-,  Blasenpflaster-,
  Sinapismen-,  Seidelbast=  und  Fontanell-Setzens,  der  Bereitung
  medicamentöser  Bäder,  des  Applicirens  von  derlei  Klystieren,
  des  Haarseilziehens  und  Schröpfens,  nur  auf  ausvrückliche
  ärztliche  Anordnung  eintreten,  und  nicht  weiter  sich  erstrecken,
  als  diese  Anordnung  lautet,  vorbehaltlich  der  Ausnahmsbestimmungen
  in  den  §8.  4  und  5  gegenwärtiger  Verordnung.


8.  4.

Ausnahmsweise  werden  nachbenannte  chirurgische  Verrichtungen
  in  die  selbstständige,  von  vorgängiger  ärztlicher  Anordnung
  unabhängige  Befugniß  der  Bader  gelegt:

1)  Behandlung  einfacher  und  oberflächlicher  Wunden,
2)  Reinigen  und  Ausziehen  von  Zähnen,

3)  Appliciren  einfacher  Klystiere  und

4)  Schneiden  der  Nägel  und  Leichdorne.
        <pb n="219" />
        —•2—

S.  5.
Die  den  Badern  durch  §.  2  Ziffer  3.  überwiesene  Zuständigkeit
  umfaßt

1)  die  gewöhnlichen  Wiederbelebungsversuche  an  Erfrornen,
Erhängten,  Erstickten,  Ertrunkenen  oder  sonst  gewaltsam
oder  plötzlich  Gestorbenen,

2)  die  Vornahme  der  in  der  Regel  nur  nach  ärztlicher  Anordnung
  zulässigen  chirurgischen  Hilfeleistungen  in  jenen
Fällen,  wo  selbe  wegen  Dringlichkeit  der  Umstände  bis
zum  Eintreffen  des  Arztes  ohne  Gefahr  schlechterdings
nicht  verschoben  werden  können,

3)  die  erste  Hilfeleistung  bei  sonstigen  Erkrankungen,  jedoch
unter  ausdrücklicher  Beschränkung  auf  rein  diätetische
Anordnungen  und  mit  unbedingtem  Ausschlusse  aller  inneren
  pharmacentischen  Mittel.

S.  6.
Die  selbstständige  Wirksamkeit  des  Baders  darf  unter  den

Voraussetzungen  des  §.  5  Ziff.  1  und  2  niemals  über  die  Grenzen
  der  Nothhilfe  im  strengsten  Wortverstande  ausgedehnt  werden
  und  unter  den  Voraussetzungen  der  Ziff.  3  ibiclem  jedenfalls
  nicht  länger  dauern,  als  zur  Herbeiholung  ordentlicher
ärztlicher  Hilfe  erfordert  wird.

Der  Bader  trägt  die  Verpflichtung,  die  Betheiligten  auf
diesen  Umstand  und  auf  die  hienach  in  Zeiten  zu  treffenden
Vorkehrungen  jedesmal  ausdrücklich  aufmerksam  zu  machen,  und
selbst,  wenn  die  genannten  Betheiligten  einen  Arzt  zu  rufen  sich
weigern  sollten,  kann  ihn  solches  zu  einer  längeren  Fortsetzung
seiner  selbstständigen  Wirksamkeit  in  keinem  Falle  berechtigen.

Sofern  es  sich  um  eines  der  unter  Ziffer  1  und  21  c.
bezeichneten  Vorkommnisse  handelt,  liegt  dem  Bader  außerdem
noch  ob,  dem  Gerichtsarzte  sowohl  über  den  Vorfall  als  über
die  dabei  genommenen  Maßregeln  spätestens  binnen  24  Stunden
mündliche  oder  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten.

S.  7.

Die  Befugniß  zur  Führung  von  Arzneien,  wie  selbe  an
Orten,  wo  keine  selbstständigen  Apotheken  sich  befinden,  den  Badern
  durch  §.  5  Ziffer  2  und  §.  11  der  Instruktion  vom  25.  Oktober
  1836  eingeräumt,  und  durch  §.  4  Ziffer  2  der  Apotheken-Ordnung
  vom  27.  Jänner  1842  vorbehalten  worden  ist,  be-
        <pb n="220" />
        206

schränkt  sich  fortan  auf  Heftpflaster,  Goulard'sches  Wasser,  styptisches
  Pulver,  Höllenstein  und  Salmiakgeist.
8.  8.

Die  Bader  sind  in  ihrer  Eigenschaft  als  sanitätspolizeiliche
Vollzugsorgane  zur  pünktlichsten  Befolgung  der  von  Seite  der
Polizeibehörden  und  Gerichtsärzte  im  Allgemeinen  oder  bei  einzelnen
  Anlässen  deßfalls  ihnen  zugehenden  Aufträge  und  Weisungen
  verbunden.

Außerdem  tragen  sie  die  Verpflichtung,  über  Körperverletzungen,
  muthmaßliche  Vergiftungen,  Erscheinungen  von
sicherheitsgefährdenden  Krankheiten,  wie  z.  B.  Hundswuth  2c.,  dann
von  Epidemien,  sowie  über  drohende  Verbreitung  sonstiger  ansteckender
  Uebel,  z.  B.  der  Krätze  2c.,  sobald  sie  auf  was  immer
für  eine  Art  Kenntniß  hievon  erhalten,  ungesäumt  amtliche  Meldung
  zu  machen.

8.  9.

Uebertretungen  in  Bezug  auf  die  den  Badern  durch  die  88.  2
bis  8  auferlegten  Verpflichtungen  und  vorgezeichneten  Zustän—
digkeitsgrenzen  unterliegen  als  Gewerbsmißbräuche  nachdrück—
licher  polizeilicher  Bestrafung  —  unter  Umständen  mit  Zugrundlegung
  der  in  Art.  6  Ziff.  4  des  Gewerbsgesetzes  vom  11.  September
  1825  enthaltenen  Bestimmungen.  Ist  dabei  eine  als
Verbrechen  oder  Vergehen  strafbare  Handlung  begangen  worden,
so  tritt  die  Zuständigkeit  der  Strafgerichte  ein.

Titel  III.
Von  den  Vorbedingungen  der  Ausübung  des  Badergewerbes.
Capitel  I.
Allgemeine  Bestimmungen.

8.  10.

Die  Ausübung  des  Badergewerbes  kann  nur  auf  dem
Grunde  förmlicher  Concessionsverleihung  geschehen;  jedoch  ist
der  Wittwe,  so  lange  sie  in  diesem  Stande  verbleibt,  und  der
böslich  verlassenen  Ehefrau  eines  Baders  in  allen  Fällen  ge—
stattet,  das  Gewerbe  nach  seinem  vollen  in  den  88.  2  bis  8be—
zeichneten  Umfange  durch  eiuen  befähigten  Werkführer  fortsetzen
zu  lassen.
        <pb n="221" />
        207

8.  11.

Die  Erlangung  einer  Badersconcession  ist  neben  dem  Vorhandensein
  der  allgemeinen  gewerbsgesetzlich  deßfalls  geforderten
Bedingungen,  insbesondere  durch  den  Nachweis  genügender  persönlicher
  Befähigung  des  Bewerbers  bedingt.

8.  12.

Für  genügend  befähigt  zum  Betriebe  der  Baderei,  sei  es
als  selbstständiger  Gewerbsinhaber  oder  als  Werkführer,  ist  nur
derjenige  zu  erachten,  welcher  nach  zurückgelegter  Lehr=  und  Servirzeit
  die  Approbationsprüfung  mit  entsprechendem  Erfolge  bestanden
  hat.

Capitel  II.
Von  der  Lehre.
§.  13.

Die  Lehrzeit  hat  mindest  zwei  volle  Jahre  zu  dauern,  und
kann  sowohl  bei  einem  Magister  chirurgiae,  Landarzte  oder
Chirurgen,  als  auch  bei  einem  in  Gemäßheit  der  Verordnung
vom  28.  Juni  1836  oder  nach  den  Bestimmungen  gegenwärtiger  Verordnung
  approbirten  und  concessionirten  Bader  erstanden  werden.

8.  14.
Vorbedingungen  der  Aufnahme  in  die  Lehre  sind:
1)  ein  Alter  von  mindestens  14  Jahren,
2)  entsprechende  geistige  und  körperliche  Anlagen,
3)  Vollendung  des  vorschriftsmäßigen  Werktags-Schulunterrichts,
  und
4)  Fertigkeit  im  Lesen  und  Schreiben.
§.  15.

Die  Bewilligung  zur  Aufnahme  in  die  Lehre  ist  unter

Vorlage

1)  des  Tauf=  oder  Geburtsscheines,

2)  eines  Gesundheits=  und  Impfzeugnisses,  dann

3)  des  Zeugnisses  über  geschehene  Ueberweisung  an  die  Sonnund

  Feiertagsschule,

bei  der  dem  Lehrherru  vorgesetzten  Distrikts-Polizei  -Behörde
nachzusuchen  und  von  dieser  nur  nach  vorgängiger  gutachtlicher
Einvernahme  des  Gerichtsarztes  zu  ertheilen.

Der  Letztere  hat  bei  Abgabe  seines  Gutachtens  nicht  bloß
auf  die  Einsicht  der  Zeugnisse  sich  zu  beschränken,  sondern  auch
den  Zögling  selbst  bezüglich  seiner  Kenntnisse  und  seiner  physischen
  und  geistigen  Anlagen  vorher  kurz  zu  prüfen.
        <pb n="222" />
        208

8.  16.
Zur  Entlassung  aus  der  Lehre  wird  erfordert:
1)  daß  der  Lehrling  die  vorschriftmäßige  zweijährige  Lehrzeit
vollständig  zurückgelegt  habe,  und
2)  daß  er  nach  bestandener  Prüfung  von  der  einschlägigen
Commission  für  befähigt  erkannt  worden  sei.
8.  17.

Solche  Prüfungscommissionen,  bestehend  aus  dem  betreffenden
Gerichtsarzte  als  Vorstande  und  zweien  Beisitzern,  welche  aus  der
Klasse  der  in  §.  13  benannten  Individuen  zu  wählen  sind,  werden
  von  den  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  in  den  größeren,  mit
Spitälern  versehenen  Städten  des  Regierungs-Bezirkes  niedergesetzt.


Jeder  Commission  wird  ein  bestimmter  Distrikt,  und  mit
diesem  die  Competenz  zur  Prüfung  der  in  demselben  unterrichteten
  Lehrlinge  zugewiesen.

8.  18.

Die  Prüsungs-Admissionsgesuche  sind,  belegt  mit  dem  Nachweise
  über  vorschriftsmäßig  erstreckte  Lehrzeit,  tadellose  Aufführung
  und  fleißigen  Besuch  der  Sonn=  und  Feiertagsschule,  an
den  Vorstand  der  Prüfungs-Commission  zu  befördern,  welcher
die  Admission  in  zweifellosen  Fällen  zu  ertheilen,  sowie  die  weiteren
  einleitenden  Verfügungen  zur  wirklichen  Prüfungsvornahme
  zu  treffen,  bei  obwaltenden  Bedenken  aber  über  deren
Statthaftigkeit  die  distriktspolizeiliche  Entscheidung  mittelst  motivirten
  Antrages  zu  veranlassen  hat.

8.  19.
Die  Prüfung  selbst  ist  in  dem  am  Commissionssitze  befindlichen
  Spitale  vorzunehmen  und  umfaßt

1)  die  Anfertigung  eines  einfachen  schriftlichen  Aufsatzes  über
einen  Gegenstand  der  bisherigen  Beschäftigung  des  Lehrlings
  in  Form  einer  Anzeige  oder  Beschreibung,  und

2)  eine  Reihe  je  nach  Gelegenheit  und  Thunlichkeit  an  der
Leiche,  an  Lebenden  oder  am  Phantome  vorzunehmender
praktischer  Uebungen,  welche  aus  den  verschiedenen  Zweigen
  der  durch  §.  2  den  Badern  zugewiesenen  Verrichtungen
  möglichst  erschöpfend  und  übersichtlich  auszuwählen,
und  mit  passenden,  rein  praktisch  gehaltenen  mündlichen
Fragen  in  Verbindung  zu  bringen  sind.
        <pb n="223" />
        209

—  —

8.  20.

Unmittelbar  nach  beendigter  Prüfung  wird  deren  Ergebniß
in  Abwesenheit  des  Geprüften  von  der  Commission  durch  Stimmenmehrheit
  ausgesprochen,  und  hienach  entweder

1)  dem  Lehrling  ein  von  sämmtlichen  Commissionsgliedern
unterzeichnetes  und  mit  dem  Amtssiegel  des  Vorstandes
gefertigtes  Prüfungszeugniß  (Lehrbrief)  über  beurkundete
vorzügliche  (oder  genügende)  Besähigung,  und  hienach  erlangte
  Aufnahme  in  den  Gesellenstand  alsbald  zugeschlossen,
  oder  es  wird

2)  bei  unzulänglichen  Prüfungs-Ergebnissen  die  Verlängerung
der  Lehrzeit  des  Geprüften  auf  weitere  6  —  12  Monate
ausgesprochen.

In  beiden  Fällen  ist  der  einschlägigen  Distriktspolizeibehörde
Nachricht  zu  geben.

Nachricht  zu  g  s  21.

Wenn  im  Falle  des  8.  20  Ziff.  2  überdieß  genügende  Anzeichen
  einer  offenbaren  Mangelhaftigkeit  des  genossenen  Unterrichtes
  sich  ergeben,  so  ist  auch  in  Bezug  auf  diesen  Punkt  motivirte
  und  gehörig  belegte  Anzeige  an  gedachte  Behörde  zu  erstatten,
  und  von  Letzterer  sodann  gegen  den  Lehrherrn  wegen
Pflichtvernachlässigung  Untersuchung  einzuleiten,  und  nach  Befund
  geeignet  einzuschreiten.

Wird  ein  solcher  Lehrherr  wiederholt  der  Vernachlässigung
seiner  Pflichten  bezüglich  der  Unterweisung  der  ausgenommenen
Lehrlinge  schuldig  befunden,  oder  stellt  sich  dabei  dessen  Untüchtigkeit
  hiefür  heraus,  so  ist  sofort  auch  die  Entschließung  der
vorgesetzten  Kreisregierung,  K.  d.  J.,  darüber  zu  erholen,  ob
dem  Lehrherrn  die  Befugniß  zur  Aufnahme  von  Lehrlingen  zeitlich
  oder  bleibend  zu  entziehen  sei.

8.  22.

An  Prüfungsgebühren  hat  der  Lehrling,  ohne  Rücksicht  auf
den  günstigen  oder  ungünstigen  Erfolg  der  Prüfung,  dem  Commissions-Vorstande
  2  fl.  und  jedem  der  Beisitzer  1  fl.  zu  bezahlen,
  und  außerdem  im  Falle  wirklich  erlangter  Freisagung
den  Tax=  und  Stempelbetrag  für  das  Lehrlingszeugniß  zu  berichtigen.


§.  23.

Der  Austritt  jedes  Lehrlings,  er  mag  während  der  Lehrzeit
  oder  nach  Beendigung  derselben  erfolgen,  ist  durch  den

Med.-Verordn.  14
        <pb n="224" />
        210

betreffenden  Lehrherrn  sowohl  bei  der  Distrikts-Polizeibehörde
als  bei  dem  Gerichtsarzte  unverweilt  zur  Anzeige  zu  bringen.

Capitel  III.
Von  der  Servirzeit  und  dem  Gesellenstande.

8.  24.
Nach  erlangter  Freisagung  hat  der  Badergeselle  mindest
3  Jahre  unter  Leitung  eines  der  im  §.  13  benannten  Individuen
  zu  serviren,  und  sich  in  allen  zum  Badergewerbe  gehörigen
  Verrichtungen  möglichst  anszubilden  und  zu  vervollkommnen,
ehe  er  zur  Approbations-Prüfung  zugelassen  werden  kann.

8.  26.

Ueber  Dienstesaufnahme  und  Entlassung  der  Badergesellen
ist  von  Seite  des  betreffenden  Principals,  sowohl  bei  der  Di—
striktspolizeibehörde  als  bei  dem  Gerichtsarzte,  jedesmal  ohne
Verzug  Anzeige  zu  erstatten.

§.  26.

Bei  dem  Austritte  aus  der  Condition  ist  dem  Badergesellen
  von  Seite  des  betreffenden  Principals  über  sittliches  Betragen,
  dann  über  Art  und  Dauer  der  stattgehabten  Beschäftigung
  ein  Zeugniß  mittelst  Eintragung  in  das  Wanderbuch
auszustellen,  welches  nach  erholtem  gerichtsärztlichen  Visa,  sofern
  gegen  dessen  Inhalt  eine  Erinnerung  nicht  besteht,  durch  die
zuständige  Distriktspolizeibehörde  zu  beglaubigen  ist.

§.  27.

Zur  Abhaltung  der  Approbations-Prüfungen  hat  für  jeden
Regierungsbezirk  eine  eigene  Prüfungs-Commission,  und  zwar,
sofern  nicht  besondere  Umstände  eine  Ausnahme  motiviren,  unmittelbar
  am  Regierungssitze  selbst  in  Wirksamkeit  zu  treten.

Dieselbe  soll  unter  dem  Vorsitze  des  Kreismedizinalrathes
oder  eines  Mitgliedes  des  Kreismedizinal-Ausschusses,  (da  aber,
wo  der  eben  bemerkte  Ausnahmsfall  gegeben  sein  sollte,  unter
dem  Vorsitze  eines  sonstigen  hiefür  geeigneten  Medizinalbeamten)
  aus  einem  der  Aerzte  des  für  den  Prüfungszweck  zu  benützenden
  Spitales  und  aus  zwei  weiteren  Beisitzern  von  der
Categorie  der  in  §.  13  bezeichneten  Individuen  gebildet  werden.

Die  Bildung  und  Ergänzung  dieser  Prüfungs-Commissionen
  geschieht  durch  die  einschlägigen  Regierungen,  K.  d.  K.
        <pb n="225" />
        211

8.  28.

Der  freien  Wahl  des  Betheiligten  bleibt  es  in  jedem  einzelnen
  Falle  überlassen,  bei  welcher  Prüfungs-Commission  er
seine  Approbations--Prüfung  erstehen  wolle,  (vorbehaltlich  der
Ausnahms-Bestimmung  in  §.  31  Ziff.  2  der  gegenwärtigen
Verordnung.)

§.  29.

Die  Zulassung  zur  Approbations-Prüfung  kann  nur  auf
Grund  des  polizeilichen  Zulaßscheines  erfolgen,  dessen  Ausfertigung
  von  dem  Betheiligten  unter  Vorlage  der  Nachweise

1)  über  vorschriftmäßig  vollendeten  Schulunterricht  und  über

vorschriftmäßigen  Besuch  der  Sonn=  und  Feiertagsschule,

2)  über  bestandene  Lehr=  und  Servirzeit,  und

3)  über  guten  Leumund
entweder  bei  der  Distrikts-Polizeibehörde  seines  Heimatsortes,
oder  bei  jener  am  Sitze  der  gewählten  Prüfungs-Commission
nachzusuchen  ist.

8.  30.

Sind  die  Nachweise  vollständig  und  genügend,  so  fertigt
die  genannte  Distrikts-Polizeibehörde  sofort  den  Prüfungs-Zulaßschein
  tax-  und  stempelfrei  aus.  Unvollständige  Nachweise
werden  unter  Belehrung  über  die  nöthige  Ergänzung  zurück—
gegelen.

S§.  31.

Bei  der  Behandlung  des  Prüfungsgeschäftes  überhaupt  und
insbesondere  in  Bezug  auf  Prüfungsobjekt,  Beurtheilung  des
Ergebnisses,  Ausfertigung  des  Approbations  -Zeugnisses  und  Gebührenerhebung
  sind  die  Bestimmungen  der  88.  19,  20  und  22
gegenwärtiger  Verordnung  in  analoge  Anwendung  zu  bringen,
jedoch  mit  dem  Unterschiede,  daß

1)  die  Würdigung  des  Ergebnisses  nach  jenen  höheren  Anforderungen
  zu  geschehen  hat,  welche  in  Bezug  auf  vollendete
  gewerbliche  Ausbildung  nach  Zweck  und  Bedeutung
der  Approbations-Prüfung  hier  nothwendig  gestellt  werden
  müssen;  dann  daß

2)  der  Ausspruch  einer  ungenügenden  Befähigung  in  dem
Wanderbuche  des  Geprüften  von  Commissionswegen  jederzeit
  vorzumerken  ist,  und  für  den  Betheiligten  die  Verbindlichkeit
  nach  sich  zieht,  vor  Wiederholung  der  Appro-14*
        <pb n="226" />
        212

bationsprüfung  noch  mindest  ein  weiteres  Jahr  zu  servi—
ren,  und  diese  zweite  Prüfung  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit
  vor  der  nämlichen  Commission  zu  bestehen,  vor
welcher  die  Erste  erfolglos  stattgefunden  hat.

Titel  IV.
Schlußbestimmungen.
S.  32.

Rücksichtlich  aller  durch  gegenwärtige  Verordnung  nicht  besonders
  geregelten  Punkte  sind  in  Bezug  auf  das  Badergewerbe
die  allgemeinen  gewerbspolizeilichen  Normen  zur  Anwendung
zu  bringen.

§.  33.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  l.  Isin
  Wirksamkeit.

Dieselbe  ist  aber  in  Bezug  auf  die  Verhältnisse  der  bis
dahin  bereits  approbirten  chirurgischen  Magister,  Landärzte,
Chirurgen  und  Bader,  sowie  in  Bezug  auf  diejenigen  Individuen,
  welche  wegen  Erlangung  des  chirurgischen  Magistergrades
die  Bewilligung  zum  Uebertritte  an  eine  Hochschule  bereits  erhalten
  haben,  ohne  rückwirkende  Kraft;  vielmehr  hat  es  rücksichtlich
  sämmtlicher  benannter  Individnen  bei  den  einschlägigen
bisherigen  Normen  sein  Verbleiben.

In  allen  übrigen  Beziehungen  dagegen  sind  gedachte  Normen
  als  aufgehoben  zu  betrachten.

§.  34.

Die  Baderschulen  zu  Landshut  und  Bamberg  werden  mit
dem  1.  Oktober  l.  Is.  aufgelöst.

Das  definitiv  angestellte  Personal  derselben  tritt  als  solches
mit  jenem  Tage  bis  auf  weitere  Bestimmung  in  temporäre
Quiescenz.

Die  Funktionsbezüge  und  Regiebeiträge  werden  zur  Staats-Kasse
  eingezogen.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzuge  vorstehender
  Verordnung  beauftragt.

Aschaffenburg,  den  21.  Juni  1843.
(Regierungsblatt  von  1843,  S.  489  —504.)
        <pb n="227" />
        213

Nr.  22,606.  6.  124.
Ministerial-Entschließung  vom  20.  September  1843,  den  Vollzug
der  Baderordnung  vom  21.  Juni  1843  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Zum  Vollzuge  der  Baderordnung  vom  21.  Juni  l.  IJs.
wird  in  Erwiederung  der  unterm  2.  I.  Monats  gestellten  berichtlichen
  Anfragen  hiemit  nachstehende  Entschließung  ertheilt:

1)  Die  Fertigung  der  Approbations-Zeugnisse  nach  Maßgabe
  des  §.  31  der  Baderordnung  hat  mittelst  eines  eigenen
Siegels  zu  geschehen,  welches  lediglich  die  Aufschrift:

„Approbations-Prüfungs-Commission  für  Bader  in  N.N.“
enthalten,  und  aus  Regiemitteln  der  k.  Regierung  beigeschafft
  werden  soll.

2)  Die  Tax=  und  Stempelbeträge  bei  Ausfertigung  der
Lehrbriefe  und  Approbations-Zeugnisse  unterliegen,  sowohl  was
deren  Größe  als  die  Art  ihrer  Verwendung  und  Verrechnung
betrifft,  den  allgemeinen  bezüglich  der  Tax=  und  Stempelanwendung
  in  Gewerbssachen  geltenden  Normen,  und  es  versteht
sich  von  selbst,  daß  die  bei  Abhaltung  der  einschlägigen  Prüfungen
  allenfalls  sich  ergebenden  Baarauslagen  nicht  aus  den  fraglichen
  Beträgen  bestritten  werden  dürfen,  sondern  von  dem
Examinanden  besonders  zu  vergüten  seien.

3)  Die  Form  und  Fassung  der  Lehrbriefe  und  Approbations-Zeugnisse
  ist  im  Hinblicke  auf  §.  32  der  Baderordnung  ganz
nach  Analogie  der  rücksichtlich  der  übrigen  Gewerbe  deßfalls
bestehenden  Normen  zu  bemessen.

4)  Die  Commissionen  zur  Vornahme  der  Lehrlings-Prüfungen
  sind  nach  §.  17.  der  Bader-Ordnung  nur  in  den  größeren,
  mit  Spitälern  versehenen  Städten  des  Regierungs-Bezirkes
  niederzusetzen,  wonach  also  kaum  je  einmal  der  von
der  k.  Regierung  ihrer  Anfrage  unterstellte  Fall  sich  ereignen  möchte,
daß  am  Commissions-Sitze  nicht  einmal  zwei  zu  Commissions-Gliedern
  gqualifizirte  Individuen  der  in  §.  13  aufgezählten
Categorie  aufzufinden  sein  sollten.  Würde  aber  wider  Vermuthen
  jener  Fall  in  Wirklichkeit  sich  ergeben,  so  unterliegt  die
von  der  k.  Regierung  begutachtete  ausnahmsweise  Berufung  eines
        <pb n="228" />
        214

graduirten  Arztes  zur  Funktion  eines  Commissions-Beisitzers
allerdings  keinem  Bedenken.
Die  k.  Regierung  hat  hienach  das  Geeignete  zu  verfügen.

München,  den  20.  September  1843.

Ministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  K.  d.  J.,
also  ergangen.
Nachricht  den  übrigen  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  zur  Wissenschaft
und  Nachachtung.

Nr.  22,003.  S§.  125.

Ministerial-Entschließung  vom  28.  Juli  1846,  die  Vorstellung  des

erblichen  Reichsraths  Freiherrn  von  N.  wegen  Aufstellung  des  ärztlichen
  Personals  im  Herrschaftsgerichte  N.  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  wird  in  Erwiederung  des  Berichts  vom
11.  Juli  v.  Is.  unter  Zurückgabe  der  vorgelegten  Akten  der
Auftrag  ertheilt,  dem  erblichen  Reichsrath  Freiherrn  von  N.
zu  eröffnen,  daß  dem  von  ihm  in  der  Vorstellung  vom  9.  April
1845  aus  Veranlassung  der  Verleihung  einer  Baders-Concession
  an  N.  N.  zu  N.  gestellten  Antrage,  die  Bader  als
ärztliches  Dienstpersonale  im  Gesichtspunkte  des  §.  92  der
VI.  Beilage  zur  Verfassungs-Urkunde  zu  erklären,  eine  Folge
nicht  gegeben  werden  könne,  nachdem  vie  angeführte  grundgesetzliche
  Bestimmung  das  ärztliche  Dienstpersonale  mit  den
gutsherrlichen  Polizeibeamten  unter  Beziehung  und  Hinweisung
auf  die  Einrichtung  des  Medicinalwesens  im  Königreiche  in
parallele  Vergleichung  stellt,  das  organische  Edict  über  das
Medizinalwesen  im  Königreiche  vom  8.  September  1808  (Regierungsblatt
  S.  2189)  jedoch  den  Grundsatz  sanktionirt,  die
Ausübung  der  gesammten  Arzneikunde  nur  in  die  Hände  hiefür
wissenschaftlich  gebildeter  Personen  niederzulegen,  und  nachdem
dieses  Edict,  wie  sich  aus  den  Bestimmungen  der  88.  2  —  6,
dann  §.  11  unzweifelhaft  erkennen  läßt,  die  Bader  als  solche
zu  dem  Medizinal=  oder  ärztlichen  Personale  nicht  zählt,  so
daß  also  nach  diesem  hier  maßgebenden  Edicte  und  selbst  auch
        <pb n="229" />
        215

 

nach  der  in  denselben  Grundsätzen  verfaßten  allerhöchsten  Verordnung
  vom  21.  Juni  1843,  die  Baderordnung  betreffend  (Regierungsbl.
  1843  S.  489),  welche  gemäß  der  88.  1,  2,  8  und  9
den  Badern  nur  die  Eigenschaft  sanitätspolizeilicher  Vollzugs-Organe,
  nicht  aber  einen  ärztlichen  und  öffentlichen  dienstlichen
  Charakter  zugesteht,  wenn  sie  auch  in  einzelnen  Nothfällen
  zu  ärztlichen  Akten  befugt  erklärt  werden  —  der  Begriff
des  in  dem  mehrerwähnten  §.  92  der  VI.  Verfassungsbeilage
bezeichneten  ärztlichen  Dienstpersonals  auf  die  Bader
als  solche  nicht  auszudehnen  ist.

Hienach  ist  das  Weitere  zu  verfügen.

München,  den  28.  Juli  1846.

Ministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  N.,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

II.
Die  Landärzte.
s.  126.

K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  29.  Juni  1808,  die  Errichtung
der  Schulen  für  Landärzte  betr.

M.  J.  K.

Stets  von  dem  Wursche  beseelt,  das  Gesundheitswohl  Unserer
  Unterthanen  sicher  zu  stellen,  und  denselben  in  ihren  Krankheiten
  eine  gute  ärztliche  Hilfe  zu  verschaffen,  haben  Wir  seit  dem
Antritte  Unserer  Regierung  nicht  aufgehört,  Unsere  Sorgfalt
auf  die  Verbesserung  der  medicinischen  Lehranstalten,  auf  die
Anstellung  einer  größern  Anzahl  geschickter  Aerzte  und  auf  eine
zweckmäßige  Ausübung  der  Arzneiwissenschaft  in  der  Privat-Praxis
  sowohl,  als  in  der  Staatsarzneikunde  zu  richten.

Nichts  desto  weniger  haben  Wir  mit  Bedauern  wahrgenommen,
  daß,  Unserer  bisherigen  Verfügungen  ungeachtet,  der
größte  Theil  Unserer  Unterthanen,  die  Landleute  nämlich  und
der  ärmerer  Theil  der  Bürger  in  den  Städten,  in  einem  unverhältnißmäßig
  geringen  Grade  von  allem  demjenigen  Vortheil
  zog,  was  der  Staat  für  die  Aufnahme  der  Arzneiwissenschaft
  und  für  die  bessere  Ausübung  derselben  gethan  hat.  Wir
haben  gefunden,  daß  der  Grund  hievon,  außer  den  Lokalitäts-
        <pb n="230" />
        216

Verhältnissen,  theils  in  der  Entfernung  liegt,  in  welcher  der  im
höheren  Sinne  wissenschaftlich  gebildete  Arzt,  sowohl  durch  den
höhern  Grad  seiner  Cultur  als  durch  den  höhern  Preis,  den
er  seiner  kostspieligen  Ausbildung  wegen  auf  seine  Hilfe  setzen
muß,  theils  in  dem  zweckwidrigen  Zustande  gesucht  werden  muß,
in  welchem  sich  bisher  diejenigen  Schulen  befanden,  aus  denen
die  Individuen  hervorgehen  sollten,  die  durch  ihre  Ortsnähe,
größere  Wohlfeilheit  und  verwandte  Denkart  vorzüglich  dazu
geeignet  seyn  müssen,  der  weniger  bemittelten  Volksclasse  in  ih—
ren  Krankheiten  beizustehen.  Es  wurden  in  denselben  nach  einer
nicht  zweckmäßigen  Methode  Wundärzte  und  Geburtshelfer,
aber  keine  medizinischen  Aerzte  erzogen,  und  da  der  Landmann,
so  wie  die  untere  Classe  der  Bürger  in  den  Städten,  den  im
höheren  Sinne  wissenschaftlich  gebildeten  Arzt  nicht  brauchen
wollte  und  konnte,  so  wendete  er  sich  bei  seinen  Krankheiten,
um  nicht  hilflos  zu  bleiben,  an  Afterärzte  aller  Art,  und  die
Wundärzte  selbst  wurden,  durch  die  Gelegenheit  und  Armuth
verleitet,  insgemein  zu  medizinischen  Pfuschern.

Um  demnach  der  untern  Volksclasse  auf  dem  Lande  und  in
den  Städten  eine  gute,  nahe,  wohlfeilere  und  dem  Grade  ihrer
Cultur  mehr  entsprechende  ärztliche  Hilfe  zu  verschaffen,  und
zugleich  das  Unwesen  der  Pfuscherei  auf  die  angemessenste  Weise
abzustellen,  haben  Wir  auf  eine  gänzliche  Reform  der  jetzt  bestehenden
  chirurgischen  Schulen  Bedacht  genommen.  Die  Unterrichtsmethode
  auf  denselben  soll  durchaus  zweckmäßiger  eingerichtet
  und  auf  denselben  fortan,  nebst  der  Wundarzneikunst
und  Geburtshilfe  auch  derjenige  Theil  der  Heilkunde  gelehrt
werden,  der  in  blos  technischer  Hinsicht  zunächst  auf  die  Heilung
medizinischer  Krankheiten  Bezug  hat;  mit  Ausschließung  aller
Zweige  dieser  Wissenschaft,  deren  sich  der  im  höhern  Sinne
auszubildende  Arzt  bemächtigen  muß,  theils  um  die  Wissenschaft
umfassend  ergreifen  und  fortbilden,  theils  um  als  Staatsdiener
in  der  Staats-Arzneikunde  auftreten  zu  können.  Dieser  Unterricht
  soll  einer  beschränkten  Anzahl  von  Schülern,  deren  Aufnahme
  durch  gewisse  natürliche  und  erworbene  Fähigkeiten  bedingt
  ist,  unentgeltlich  ertheilt,  und  ihre  Vorrechte  und  Obliegenheiten,
  so  wie  ihr  Verhältniß  zu  dem  ärztlichen  Personal  sollen
gesetzlich  bestimmt  werden.

Diesen  Unsern  Allerhöchsten  Absichten  entsprechend  beschließen
und  verordnen  Wir  also,  wie  folgt:
        <pb n="231" />
        217
Erster  Artikel.
Die  Schule  betreffend.

1)  Die  chirurgischen  Schulen  zu  München,  Bamberg  und

Innsbruck  sind  von  Ostern  1809  an  aufgehoben.  Von
dem  Tage  der  Bekanntmachung  des  Gegenwärtigen  an,
sollen  von  diesen  Schulen  keine  Candidaten  mehr  aufgenommen
  werden.

2)  Zu  München,  Bamberg  und  Innsbruck  sollen  von  Ostern

3)

1809  an,  Schulen  für  Landärzte  bestehen.

Der  Zweck  dieser  Schule  ist,  mit  dem  möglichst  geringsten
  Aufwande  von  Zeit  und  Mitteln  aller  Art  eine  besondere
  Classe  von  Aerzten  zu  bilden,  die  von  der  Medizin,
  Chirurgie  und  Geburtshilfe  ausschließlich  nur  dasjenige
  erlernt,  was  sich  zunächst  auf  deren  Anwendung
am  Krankenbette  bezieht;  was  nämlich  zur  Erkenntniß  und
zur  Heilung  der  gewöhnlich  vorkommenden  Krankheiten  in
diesen  Zweigen  der  Arzneiwissenschaft  führt.  Hingegen
soll  von  den  Studien  auf  denselben  alles  dasjenige  ausgeschlossen
  sein,  was  der  im  höheren  Sinne  wissenschaftlich
  gebildete  Arzt  wissen  muß,  um  theils  zur  Fortbildung
seiner  Wissenschaft  thätig  mitwirken,  und  in  den  schwierigsten
  und  seltener  vorkommenden  Fällen  Rath  geben,
theils  um  vom  Staate  in  der  Staats-Arzneikunde  gebraucht
  werden  zu  können.  Die  auf  diesen  Schulen  zu
bildenden  Techniker  sollen,  so  viel  als  möglich,  sinnlich
das  Material,  an  welchem  sie  ihre  Kunst  ausüben  sollen,
und  die  Handgriffe  und  Werkzeuge  dazu  kennen  lernen,
und  sich  in  Handhabung  derselben  eine  mechanische  Fertigkeit
  erwerben.  Nach  diesem  Maßstabe  sollen  sie  mit
den  für  sie  brauchbaren  Kenntnissen  in  folgenden  Zweigen
der  Heilkunde  unterrichtet  werden:

Anatomie;

Physiologie;

Pathologie;

Zeichenlehre;

Heilmittellehre  und  Pharmacie;

Allgemeine  und  besondere  Therapie;

Geburtshilfez;

Medizinische  und  operative  Chirurgie;

-N  „
        <pb n="232" />
        218

i.  Diätetik;
k.  Unterricht  in  gerichtlichen  Untersuchungen  und  Sectionen.

Bei  allen  diesen  Lehren  ist  vor  allen  Dingen  dahin  zu
sehen,  daß  die  zu  bildenden  Techniker  den  vollen  sinnlichen  Eindruck
  von  allen  Gegenständen,  über  die  sie  unterrichtet  werden,
erhalten;  daß  also  auf  dem  anatomischen  Theater  wie  in  den
Krankensälen  unablässig  auf  die  Beobachtung  der  Natur  hingewiesen,
  und  dem  Gedächtnisse  durch  so  oft,  wie  möglich  wiederholte
  sinnliche  Eindrücke  zu  Hilfe  gekommen,  die  Fertigkeit  in
Behandlung  des  vorliegenden  Kunst-Gegenstandes  aber  unablässig
  geübt  werde.

Folgende  Zweige  der  Wissenschaft  werden  bei  dem  Unterrichte
  der  Landärzte  theils  übergangen,  theils  als  in  den  höhern
Klassen  der  Vorbereitungs-Schulen,  so  weit  es  für  den  vorlie
genden  Zweck  erforderlich  ist,  erlernt  vorausgesetzt:
Gewächskunde;

Zoologie;

Chemie;

Naturgeschichte;

Geschichte  der  Medizin;

Staats-Arzneikunde;

Anthropologie.

4)  Obgleich  es  schon  aus  den  vorigen  Paragraphen  hinlänglich
  erhellt,  so  wird  hiemit  doch  noch  einmal  ausdrücklich
erinnert,  daß  die  Lehrer  an  den  neuen  Schulen  sich  bei
ihren  Lehrvorträgen  strenge  an  dasjenige  binden  sollen,
was  die  reine  Naturbeobachtung  und  einfache  Juduction
über  die  Verhältnisse  des  menschlichen  Körpers  im  gesunden
  und  kranken  Zustande,  über  den  Einfluß  der  Diät
und  über  die  Wirkung  des  Heilverfahrens  in  den  Krankheiten
  gelehrt  hat;  daß  sie  bei  Beobachtung  dieses  Grundsatzes
  zwar  die  Gegenstände  auf  eine  solche  Weise  zusammenstellen
  müssen,  wie  sie  sich  dem  Gedächtnisse  ihrer
Schüler  am  leichtesten  einprägen  können;  daß  sie  sich  aber
alles  Einmischens  der  bloßen  Speculation  und  des  Bestrebens
  eines  freien  wissenschaftlichen  Vortrages  nach  den
Grundsätzen  irgend  einer  jetzt  oder  künftig  viel  geltenden
Philosophie  enthalten  sollen.

5)  Damit  aber  der  Unterricht  auf  allen  Schulen  gleichmäßig
sey,  und  um  eine  bestimmte  Norm  über  die  Methode  und

e  e

&amp;amp;
        <pb n="233" />
        219

Gegenstände  vorzuschreiben,  sollen  von  den  einzelnen  Zweigen
  der  Heilkunde,  die  auf  diesen  Schulen  gelehrt  werden
müssen,  Lehrbücher,  wenn  keine  zweckmäßige  vorhanden
sind,  neu  entworfen  werden,  die  den  künftigen  Landärzten
zugleich  zu  Handbüchern  während  ihrer  Praxis  dienen
können;  worüber  das  Nähere  zu  seiner  Zeit  öffentlich  bekannt
  gemacht  werden  wird.

6)  An  jeder  Schule  sollen  5  Lehrer  angestellt  werden.  Jeder
Lehrer  erhält  eine  angemessene  jährliche  Besoldung,  wogegen
  aller  Bezug  von  den  Schülern,  welcher  Art  er  immer
  seyn  möge,  wegfällt.  Ueber  das  Decanat,  über  die
Zahl  und  Ordnung  der  Vorträge,  wie  sie  halbjährig  auf
einander  folgen,  und  wann  und  wie  oft  sie  von  den
Schülern  gehört  werden  sollen;  über  die  Aufnahme  der
Schüler,  über  die  Aufsicht  der  Lehrer  über  dieselben,  über
deren  Prüfung,  Approbation  und  alles,  was  dahin  einschlägt,
  wird  eine  besondere  Instruction  erscheinen.

7)  Die  Zeit,  in  welcher  die  Landärzte  ihre  Studien  absolviren,
  wird  auf  sechs  auf  einander  folgende  Semester  bestimmt.
  Die  Lehrer  können  ihren  Schülern  nie  und  unter
  keinen  Umständen  von  dieser  vorgeschriebenen  Zeit  etwas
  erlassen  und  keine  Reclamation  zur  höchsten  Stelle
findet  deßhalb  statt.

Zweiter  Artikel.
Die  Candidaten  betreffend.

1)  Alle  diejenigen,  welche  in  Zukunft  Landärzte  werden  wollen,
  müssen  ohne  Ausnahme  ihre  Studien  vor  ihrem
Eintritte  in  die  Schulen  für  Landärzte  auf  den  Gymnasien
  und  Lyceen  absolvirt  haben.

2)  Sie  müssen  von  den  Professoren  der  Schulen,  in  Hinsicht
  ihrer  körperlichen  und  intellectuellen  Eigenschaften,
bei  der  vorläufigen  Untersuchung  für  fähig  zu  dem  Berufe
  eines  Landarztes  erklärt  worden  seyn.

3)  Sie  erhalten  ihren  ganzen  Unterricht  unentgeltlich  mit
Ausnahme  der  Lehrbücher,  die  sie  sich  selbst  anzuschaffen
gehalten  sind.

4)  Sie  erhalten  von  den  respectiven  Gemeinden,  in  denen
sie  künftig  prakticiren  sollen,  wie  gegenwärtig  die  Hebam-
        <pb n="234" />
        5)

Den

1)

2)
3)

4)

5

0)

220

men,  während  ihrer  Studienjahre  einen  Beitrag,  welcher
jedoch  die  Summe  von  Hundert  Gulden  jährlich  nie  überschreiten
  darf.

Sie  müssen  sich,  bei  Vermeidung  der  nach  Art.  1.  Nr.  6.
künftig  zu  bestimmenden  Strafen,  genau  an  die  Gesetze
der  Schule  binden,  womit  man  sie  bei  dem  Eintritte  in
dieselbe  bekannt  machen  wird.

Dritter  Artikel.

Stand,  die  Vorrechte  und  Obliegenheiten  der
Landärzte  betreffend.

Die  Landärzte  werden,  nachdem  sie  von  ihren  Lehrern
geprüft  und  für  fähig  erklärt  worden  sind,  mit  einem  gedruckten,
  mit  dem  Siegel  der  Schule  versehenen,  und  von
dem  Dekan  und  allen  übrigen  Professoren  unterschriebenen

Diplom  versehen,  und  erhatten  dadurch  den  Titel  und

die  Vorrechte  eines  Landarztes  in  demjenigen  Distrikte,
dessen  Gemeinde  sie  während  ihrer  Studienzeit  auf  der
medizinischen  Schule  mit  Geld  unterstützt  hat.

Das  Diplom  eines  Landarztes  gibt  keinen  academischen
Grad.

Ein  Landarzt  kann  als  solcher  nie  auf  eine  Besoldung  aus
den  Staatskassen  Anspruch  machen.

Die  Zahl  der  Landärzte  für  jeden  Kreis  des  Königreiches
soll  eine  gewisse  Norm  nicht  überschreiten,  und  die  obersten
  Kreisbehörden  werden  Uns  hierüber  zu  seiner  Zeit,
nach  Bemessen  der  Lokalität  und  der  Volksmenge,  wobei
man  im  Durchschnitte  auf  drei  tausend  Seelen  in  den
Städten  wie  auf  dem  platten  Lande  einen  Landarzt  rechnen
  darf,  ihre  Vorschläge  einsenden.

Der  Landarzt  muß  in  demjenigen  Distrikte,  der  ihn  auf
der  Schule  unterstützt  hat,  residiren;  er  darf  aber  seine
Praxis  auch  außerhalb  den  Grenzen  dieses  Distrikts,  jedoch
  nur  innerhalb  des  Kreises,  in  dem  der  Distrikt  liegt,
ausbreiten.

Er  übt  seine  Kunst  in  allen  Zweigen  derselben  aus,  in
denen  er  unterrichtet  worden  ist;  stets  jedoch  unter  der
allgemeinen  Aufsicht  der  Landgerichtsärzte  und  Stadtphysiker,
  deren  gesetzmäßiger  Gehilfe  er  ist,  in  welcher  Hin-
        <pb n="235" />
        8)

9)

221

sicht  jenen  auch  eine  besondere  Instruction  zugefertigt
werden  wird.

Die  Landärzte  versehen  auf  obrigkeitliche  Requisition  den

Dienst  der  bisherigen  gerichtlichen  Wundärzte.
Sie  werden  für  ihre  Bemühungen  nach  den  Bestimmun—
gen  derjenigen  Taxe  honorit  werden,  welche  nächstens  für
das  ganze  ärztliche  Personal  des  Königreiches  bekannt  gemacht
  werden  wird.  Außerdem  aber  werden  die  einzelnen  Distrikte
  jedem  Landarzte  ein  Firum  von  60  fl.  jährlich  ausmitteln,
  so  wie  ihm  auch  die  Besorgung  der  Gemeinds-Armen
  aus  der  Armenkassa  vergütet  werden  wird.
Sie  erhalten  nach  Anleitung  des  Landgerichtsarztes  die
Aufsicht  über  die  Wundärzte,  so  lange  dergleichen  noch
vorhanden  sind,  und  über  die  Ehehaftsbader  ihres  Distriktes.
Dabei  ist  es  ihnen  selbst  unbenommen,  Badersgerechtigkeiten
  käuflich  an  sich  zu  bringen.

Vierter  Artikel.

Die  Chirurgen  und  gegenwärtig  studierenden  chirurgischen
  Candidaten  und  die  Badersgerechtigkeiten

1)

2)

3)

betreffend.

Die  gegenwärtig  vorhandenen  Chirurgen  bleiben  in  dem
Genusse  ihrer  Rechte.  Sie  sind  aber  den  künftigen  Land-Aerzten
  untergeordnet,  und  haben  sich  wohl  vorzusehen,
daß  sie  ihre  Competenz  nicht  überschreiten,  und  auf  irgend
eine  Weise  Pfuscherei  ausüben;  da  sie  sonst  unnachsichtlich
  mit  Geld  und  körperlichen  Strafen  belegt,  und  im
Wiederbetretungsfalle  ihrer  Gerechtigkeit  verlustig  erklärt
werden  sollen.

Vom  1.  Januar  des  Jahres  1811  an,  darf  keine  Baders-Gerechtigkeit
  mehr  an  irgend  einen  andern,  als  entweder
an  einen  Landarzt,  oder  an  einen  gemeinen  Bartscherer
verkauft  werden.

Es  steht  jedem  Inländer  frei,  wenn  er  eine  Badersgerechtigkeit
  an  sich  gebracht  hat,  das  Barbierhandwerk  zu
treiben;  jedoch  darf  sich  ein  solcher,  außer  dem  Barbieren
mit  keiner  andern  ärztlichen  Thätigkeit  befassen,  als  mit  dem
Krankenwärterdienste  unter  der  Aufsicht  der  Physiker  und  der
        <pb n="236" />
        222

 

4

Landärzte.  Jede  Uebertretung  seiner  Competenz  soll  mit
dem  Verluste  der  Gerechtigkeit  bestraft  werden.

4)  Diejenigen  chirurgischen  Candidaten,  die  gegenwärtig  auf
den  chirurgischen  Schulen  studieren,  können  ihre  Studien
fortsetzen,  und  solche,  die  bis  zu  Ostern  1809  das  normalmäßige
  Triennium  ihrer  Lehrzeit  noch  nicht  zurückgelegt
  haben  werden,  dürfen  späterhin  auf  den  Schulen  für
Landärzte  diejenigen  Vorlesungen  besuchen,  die  den  ihnen
an  den  chirurgischen  Schulen  vorgeschriebenen  entsprechen,
und  an  jenen  Schulen  als  Wundärzte  absolviren.

5)  Um  demjenigen  Theile  der  Chirurgen  aus  der  vormal
sogenannten  ersten  Classe,  die  ihr  Triennium  an  der  chirurgischen
  Schule  wirklich  absolvirt,  und  sich  während  ihrer
Praxis  durch  Fleiß,  Kenntnisse  und  vorzügliche  Einsicht
ausgezeichnet  haben,  eine  Gelegenheit  zu  verschaffen,  sich
noch  weiter  auszubilden,  und  um  sie  vor  den  Nachtheilen
zu  sichern,  die  ihnen  durch  die  Anstellung  der  Landärzte  zuwachsen
  müssen,  soll  ihnen  aus  besonderer  Gnade  gestattet
  sehn,  die  Schulen  für  Landärzte,  ungeachtet  sie  nicht
ihre  Studien  auf  den  Gymnasien  und  Lyceen  gemacht
haben,  zu  besuchen,  und  nach  einem  anderthalbjährigen
Curse,  worüber  die  näheren  Vorschriften  ertheilt  werden
sollen,  als  Landärzte,  falls  sie  fähig  befunden  worden  sind,
absolviren  zu  können.  Sie  erhalten  alsdann  das  Diplom
und  alle  Vorrechte  der  Landärzte.  Auf  gleiche  Weise  sollen
  die  Fähigsten  unter  den  gegenwärtig  auf  den  chirurgischen
  Schulen  Studierenden  ausgezeichnet  werden.  Nur
müssen  diejenigen  von  diesen  letztern,  die  ihr  Triennium
zu  Ostern  1809  noch  nicht  absolvirt  haben,  nach  Maßgabe
  ihrer  Studienzeit  länger  an  der  Schule  für  Land-Aerzte
  verweilen,  und  diejenigen,  die  nach  dem  1.  Januar
1808  inscribirt  worden  sind,  ohne  Ausnahme,  drei  volle
Jahre  auf  der  neuen  Schule  zubringen,  und  alle  insgesammt
  sind  überdies  noch  gehalten,  ihre  Studien  an  der
chirurgischen  Schule  bis  zu  Ostern  1809  fortzusetzen.

Die  Namen  derjenigen  Chirurgen  und  chirurgischen  Candidaten,
  die  diese  Auszeichnung  genießen  sollen,  werden  vor  dem
Anfange  des  Herbstsemesters  bekannt  gemacht  werden,  und  bis
dahin  steht  es  allen,  die  unter  der  obenerwähnten  Categorie  begriffen
  zu  seyn  glauben,  frei,  deßhalb  mit  den  legalen  Zeugnissen
        <pb n="237" />
        223

ihrer  bisher  gemachten  Studien  und  ihres  Fortganges  bittlich
bei  der  höchsten  Stelle  einzukommen.

München,  den  29.  Juni  1808.
Reg.-Bl.  v.  J.  1808.  Bd.  II.  St.  XI  S.  1701.

Instruktion  für  die  Landärzte  vom  10.  Februar  1812.
Erster  Abschnitt.
Die  Verhältnisse  der  Landärzte  im  Allgemeinen  betr.

§.  1.

Da  in  keinem  andern  Verhältnisse  des  bürgerlichen  Lebens
der  bloßen  Gewissenhaftigkeit  eines  Mannes  so  viel  anvertraut
wird,  wie  jeder  Kranke  seinem  Arzte  anvertrauen  muß,  so
sind  billig  die  Forderungen  an  die  Moralität  eines  Arztes  die
ersten  und  dringendsten.

Demnach  ist  also  auch  bei  einem  Landarzte  das  erste  Erforderniß:
  die  strenge  Beobachtung  der  Pflichten,  die  ihm  als
Arzt  und  Mensch  in  Hinsicht  derjenigen  obliegen,  denen  er  in
ihren  Krankheiten  Hilfe  zu  leisten  aufgefordert  wird.  Treue  in
Erfüllung  der  Vorschriften  seiner  Kunst,  Muth  und  ausdauernde
  Standhaftigkeit  bei  Schwierigkeiten  und  Gefahren,  Verschwiegenheit
  und  schonende  Menschlichkeit  sind  die  Haupteigenschaften,
  die  er  immer  und  überall  an  den  Tag  zu  legen  hat.

§.  2.

Der  Landarzt  hat  sich  als  einen  Arzt  von  einer  untern
Classe  zu  betrachten,  welcher  nur  zur  Ausübung  gewisser  Theile
der  Heilkunde  nach  Maßgabe  der  ihm  dazu  an  der  Schule  ertheilten
  Vorschriften  befugt  ist.  Dem  wissenschaftlich  gebildeten
Arzte  ist  er  daher  durchaus  untergeordnet,  und  kann  sich  ihm
nie  und  in  keiner  Hinsicht  an  die  Seite  stellen.  Denn  während
jener  seine  Kunst  frei  und  selbstständig  treibt,  wie  er  sie  in  sich
ausgebildet  hat,  übt  hingegen  der  Landarzt  dasjenige,  was  ihm
von  der  Arzneikunde  gelehrt  ward,  nur  als  bloßer  Techniker  aus,
ohne  die  höhern  wissenschaftlichen  Motive,  nach  welchen  seine
Lehrer  ihn  unterrichteten,  immer  ganz  selbst  zu  kennen.  Daher
müssen  die  Vorschriften  seiner  Lehrer  und  aller  wissenschaftlich
gebildeten  Aerzte,  mit  welchen  er  bei  der  Behandlung  von  Krank-
        <pb n="238" />
        224

heiten  in  Berührung  kommt,  ihm  als  Gesetze  gelten,  die  er  in
keinem  Falle  nach  eigener  Wahl  und  Willkühr  überschreiten  darf.

8.  3.
Der  Landarzt  ist  zur  Ausübung  aller  Theile  der  Arzneikunde,
  in  denen  er  unterrichtet  ward,  jedoch  mit  denen  in  der
Folge  vorkommenden  Einschränkungen  befugt.

8.  4.

Jeder  Landarzt  wird  für  einen  besondern  Distrikt  in  seinem
Gerichtsbezirke  angestellt,  und  für  diesen  nur  hat  er  in  specie
die  im  zweiten  Abschnitte  näher  bezeichneten  Pflichten  zur  Handhabung
  der  gerichtlichen  Medizin  und  der  medizinischen  Polizei
zu  beobachten.  Seine  ärztliche  Praxis  aber  darf  er  auch  auf
die  zunächst  gelegenen  landärztlichen  Distrikte  ausdehnen,  jedoch
in  der  Voraussetzung,  daß  er  die  Kranken  seines  Distrikts  wegen
  dieser  weiter  ausgedehnten  Praxis  nicht  zu  versäumen  braucht,
und  daß  falls  der  fremde  Distrikt  zu  einem  andern  Landgerichte
gehört,  er  die  in  den  §§.  8.  10  und  23.  des  zweiten  Abschnittes
bezeichneten  Pflichten  gegen  den  Gerichtsarzt  dieses  Gerichtsbezirkes
  beobachtet.

5.

In  allen  vorzüglich  schwierigen,  sehr  verwickelten  und  auf  eine
ungewöhnliche  Weise  nahe  Lebensgefahr  drohenden  Fällen,  ist
der  Landarzt  verbunden,  entweder  einen  Arzt  zu  der  Behandlung
  des  Kranken  zuzuziehen,  oder,  falls  der  Kranke  oder  dessen
Angehörige,  nachdem  er  sie  von  der  Wichtigkeit  des  Falles  unterrichtet
  hat,  die  Beiziehung  eines  Arztes  nicht  sollten  zugeben
wollen,  sich  wenigstens  zu  seiner  eigenen  Sicherstellung  und  damit
  alles  für  die  Rettung  oder  Erleichterung  des  Kranken  geschehe,
  was  die  Kunst  darbietet,  bei  einem  Arzte  mündlich  oder
schriftlich  Raths  zu  erholen,  und  nach  dessen  Vorschrift  im  Allgemeinen
  zu  handeln.

Unter  der  Benennung  Arzt  aber  wird  hier  wie  in  allen
andern  8§.,  wo  sic  ohne  weitere  Bezeichnung  vorkommt,  jeder
gesetzmäßig  promovirte  und  zugleich  von  einem  Medizinalcomite
approbirte  Arzt  verstanden.  Nur  in  den  unter  den  88.  8.  10
und  23  des  zweiten  Abschnittes  bezeichneten  Fällen,  hat  sich  der
Landarzt  wegen  der  Behandlung  der  Kranken  ausschließend  nach
den  Vorschriften  des  Gerichtsarztes,  in  dessen  Bezirk  sich  der
Kranke  befindet,  zu  richten.
        <pb n="239" />
        225

S.  6.

Vor  der  Unternehmung  irgend  einer  chirurgischen  Operation,
  die  in  ihrem  Ausgange  Gefahr  droht,  oder  mit  Verstümmlung
  endet,  muß  sich  der  Landarzt,  wo  die  Umstände  nicht  von
so  gebieterischer  Art  sind,  daß  sie  schnelle  Entscheidung  fordern,
allemal  mit  einem  in  der  Wundarzneikunst  erfahrnen  Arzte,
falls  ein  solcher  in  der  Nähe  ist,  oder,  wenn  dieses  nicht  ist,
wenigstens  mit  zwei  andern  Landärzten  deßhalb  benehmen,  und
darf  nur  zur  Operation  schreiten,  in  so  fern  der  erstere  sie  billigt,
  oder  die  Letztern  mit  ihm  einverstanden  sind.  Ist  ein  in
der  Wundarzneikunde  erfahrner  Arzt  gegenwärtig,  und  dieser
billigt  die  vorgeschlagene  Operation  nicht,  so  verfährt  der  Land-Arzt
  nach  der  Vorschrift,  die  dieser  Arzt  ihm  sodann  ertheilen
wird.  Sind  in  Ermanglung  eines  solchen  Arztes  zwei  Land--erzte
  hinzugerufen  worden,  unb  billigen  beide  oder  einer  davon
  die  vorgeschlagene  Operation  nicht,  so  müssen  wo  möglich
noch  zwei  Landärzte  zur  Berathung  hinzugerufen  worden,  wo
alsdann  die  Stimmenmehrheit  unter  diesen  fünfen  die  Frage
entscheidet.

8.  J.

Auf  keinen  Fall  darf  ein  Landarzt  die  Behandlung  von
psychischen  Leiden  oder  Geisteskrankheiten,  so  fern  sie  nicht
Symptome  hitziger  Krankheiten  sind,  unternehmen,  indem  diese
ausschließlich  den  Aerzten  anvertraut  bleibt,  welche  aber  nach
Umständen  sich  hier  wie  in  andern  Krankheiten  der  Landärzte
als  Gehilfen  bedienen  können.

8.  8.

Der  Landarzt  hat  sich  in  seinem  Distrikte,  vorzüglich  als
den  Gehilfen  der  Aerzte,  die  in  demselben  prakticiren,  zu  be—
trachten,  und  er  ist  verbunden,  auf  ihre  Aufforderung  die  Behandlung
  eines  jeden  Kranken,  welcher  sich  zuerst  an  den  Arzt
wendet,  unter  dessen  Leitung  zu  übernehmen,  den  Kranken,  so
oft  als  der  Arzt  es  verlangt,  zu  besuchen,  und  ihm  auf  Begehren
  über  den  Gang  der  Krankheit  und  die  Wirkung  der
Heilmittel,  falls  der  Arzt  sich  nicht  mit  dem  Landarzte  an  demselben
  Orte  befindet,  schriftlichen  Bericht  abzustatten.  Es  versteht
  sich  von  selbst,  daß  der  Landarzt  sich  in  diesen  Fällen  nie
und  auf  keine  Weise  in  die  Anordnungen  des  Arztes  bei  der
Behandlung  des  Kranken  als  berathende  Person  zu  mischen  hat.

Med.-Verordn.  15
        <pb n="240" />
        226

8.  9.

Ist  ein  Kranker  zuerst  von  einem  Landarzt  behandelt  worden,
  und  es  wird  nun  auf  Begehren  des  Kranken,  dessen  Familie
  oder  des  Landarztes  selbst,  ein  Arzt  zum  Beistande  aufgefordert,
  so  erscheint  der  Landarzt  von  diesem  Augenblicke  an
allemal  nur  als  Gehilfe  des  Arztes.  Er  ist  verpflichtet,  dem
hiuzukommenden  Arzte  die  nöthigen  Notizen  über  den  bisherigen
Gang  der  Krankheit  und  die  statt  gefundene  Behandlung  zu  geben,
  und  den  Kranken,  wenn  er  dazu  aufgefordert  wird,  unter
des  Arztes  Leitung  ferner  zu  behandeln.

8.  10.

Eine  Ausnahme  von  der  unter  8.9.  gegebenen  Bestimmung
macht  die  den  Gebärenden  zu  leistende  Hilfe,  welche  der  Land-Arzt
  allemal  unter  eigener  Verantwortlichkeit  zu  übernehmen
hat,  die  ihm  auch  nicht  von  einem  Arzte  übertragen  werden
kann,  und  wo  er  nur  gehalten  ist,  in  Fällen,  wo  er  sich  genöthigt
  glaubt,  eine  dem  Leben  der  Mutter  oder  des  Kindes
gefährliche  Operation  zu  unternehmen,  einen  Arzt,  der  zugleich
Hebarzt  von  anerkannter  Geschicklichkeit  ist,  oder  wenigstens
zwei  in  der  Geburtshilfe  erfahrne  Landärzte,  wenn  es  möglich
ist,  zu  Hilfe  zu  ziehen.
st,  zu  Hilfe  zu  zieh  K.  11.

Die  Landärzte  sind  verpflichtet,  bei  den  Patienten  der  Aerzte,
wenn  sie  dazu  aufgefordert  werden,  diejenigen  kleinern  chirurgischen
  Operationen  und  Handleistungen  zu  übernehmen,  welche
bisher  den  Wundärzten  und  Badern  übertragen  zu  werden
pflegten.  Doch  ist  es  den  Landärzten  durchaus  untersagt,  in
eigener  Person  das  Barbierhandwerk  zu  treiben.

§.  12.

Die  Landärzte  sind  befugt,  sich  auch  mit  der  Schutzplattern-Impfung
  zu  befassen,  jedoch  nur  unter  genauer  Beobachtung
der  durch  das  Gesetz  für  die  Privatärzte  deßfalls  vorgeschriebenen

  Bestimmungen.)
§.  13.

Die  verschiedene  Ansicht,  welche  in  vorkommenden  Fällen
zwei  Landärzte  über  die  Krankheit  und  Heilmethode  bei  einem
gemeinschaftlich  behandelten  Patienten  hegen,  machen,  falls
die  Gründe  des  einen  den  andern  nicht  überzeugen,  die  Hinzurufung
  eines  dritten  Landarztes,  oder  nach  der  Wichtigkeit  und

*)  Siehe  jedoch  den  nachstehenden  8.  127.
        <pb n="241" />
        227

Gestalt  der  Sache,  die  eines  Arztes  nothwendig.  Im  erstern
Falle  entscheidet  die  Stimmenmehrheit,  und  im  zweiten  der  Ausspruch
  des  Arztes.

8.  14.

Der  Landarzt  darf  seinen  Distrikt  nie  auf  eine  längere
Zeit  als  24  Stunden,  ohne  eine  schriftliche  Erlaubniß  des  Gerichtsarztes
  des  Bezirks,  und  nie  auf  eine  längere  Zeit  als  vier
Tage  ohne  eine  Erlaubniß  von  dem  General-Commissariat  des
Kreises,  verlassen.

S§.  15.

Jeder  Landarzt  muß  mit  nachstehenden  chirurgischen  Instrumenten
  versehen  seyhn:  Trepanations-Instrumente;  Amputations-Instrumente;
  Instrumente  zum  Zahnausziehen;  Tracheotom;
  Apparat  zur  Unterbindung  der  Rippenschlagadern  und  so
weiters;  Instrumente  zum  Bauch=  und  Blasenstich;  männlicher
und  weiblicher  Katheter;  eine  Zange  mit  Zubehör  zur  Entbindung;
  eine  Klystir-,  Hals-,  Mutterspritze,  und  andere  Injections-Spritzen;
  ein  Fischbeinstäbchen  mit  Schwamm  zum  Herausziehen
fremder  Körper  aus  dem  Schlunde;  mehrere  Pessaria,  Suspensoria
  und  Bruchbänder,  und  ein  gewöhnliches  vollständiges
  Verbindzeug.  Sollte  ein  Landarzt  auch  nicht  im  Stande
seyn,  diese  sämmtlichen  Instrumente  sich  gleich  bei  seinem  Dienstesantritte
  anzuschaffen,  so  ist  er  doch  verpflichtet,  sich  nach
und  nach  in  dem  Maße  damit  zu  versehen,  daß  er  drei  Jahre
nach  seinem  Dienstesantritte  im  wirklichen  Besitz  von  allen  genaunten
  ohne  Ausnahme  sey.

S.  16.

Diejenigen  Bücher,  welche  der  Landarzt  während  seines
Aufenthaltes  an  der  Schule  erhält,  oder  sich  anzuschaffen  verpflichtet
  ist,  müssen  alle  ohne  Ausnahme  immer  bei  ihm  vorräthig
  seyn.  Ueberdieß  ist  er  verbunden,  sich  solche  neue  Bücher
auf  seine  Kosten  anzuschaffen,  deren  Besitz  von  der  höchsten
Stelle  für  nöthig  und  nützlich  erachtet,  und  deren  Anschaffung
ihnen  desfalls  anbefohlen  werden  möchte.

8.  17.

Die  Landärzte  sind  gehalten,  ein  fortlaufendes  Tagebuch
über  die  von  ihnen  behandelten  Kranken  nach  der  anliegenden
Vorschrift  zu  halten.  Sollten  sie  sich  das  eine  oder  das  andere
in  dieser  oder  in  der  unter  8.  23.  des  zweiten  schnittes  für

1
        <pb n="242" />
        228

die  Monatsrapporte  gegebenen  Vorschrift  nicht  hinlänglich  er—
klären  können,  so  haben  sie  sich  um  die  nöthige  Aufklärung  an  ihren
Gerichtsarzt  zu  wenden.  Von  dem  Cullenischen  System  der  No—
sologie,  nach  welchem  sie  die  Krankheiten  bestimmen  sollen,  wird
eine  neue  Ausgabe  für  diesen  Zweck  bearbeitet,  wovon  sich  jeder
Landarzt  bei  ihrer  Erscheinung,  welche  nebst  dem  Preise  durch
das  Regierungsblatt  bekannt  gemacht  werden  wird,  ein  Exem—
plar  anzuschaffen  hat.
8.  18.

Die  Landärzte  unterzeichnen  sich  durchaus  nicht  anders  als

N.  N.  Landarzt  des  Distriktes  N.
8.  19.

Die  Landärzte  verschreiben  ihre  Recepte,  nachdem  das  neue
Dispensatorium  erschienen,  und  für  jedes  Arzneimittel  ein  deutscher
  Name  als  Norm  für  diesen  Zweck  festgesetzt  seyn  wird,
ohne  Ausnahme  in  deutscher  Sprache,  ferner  leserlich,  mit  ausgeschriebenem
  Gewichte,  beigesetztem  Monatstage  und  Jahre,
und  mit  dem  Namen  desjenigen  versehen,  für  welchen  die  Ordination
  ist,  die  Fälle,  wo  dieses  aus  andern  lUlrsachen  nicht
angeht,  ausgenommen.  Zugleich  unterzeichnet  der  Landarzt  ras
Recept,  und  versieht  solches  oben  an  der  linken  Seite  mit  einem
Numerus,  welcher  mit  dem  Anfange  eines  jeden  Monats  mit  Eins
beginnt,  und  ohne  Unterbrechung  bis  zum  Schlusse  des  Monats
fortlauft.  Dieses  sindet  sowohl  bei  den  in  den  Apotheken  bereiteten,
  als  bei  den  in  den  nächsten  88.  erwähnten  Arzneien  statt.
Weder  von  diesen  noch  von  jenen  Arzneien  darf  der  Landarzt
auch  das  Unbedeutendste,  und  in  der  unbedeutendsten  Quantität
in  irgend  einem  Falle  verordnen,  ohne  dafür  ein  Recept  in  der
obenerwähnten  Form  zu  hinterlegen.

8.  20.

Bei  Bekanntmachung  der  Apothekerordnung  wird  festgesetzt,
in  wie  ferne  die  Apotheker  befugt  sein  sollen,  den  von  den  Apo—
theken  zu  weit  entfernt  wohnenden  Landärzten  eine  kleine  Nie—
derlage  der  im  Nothfalle  augenblicklich  erforderlichen  Arzneiarten
anzuvertrauen.  Auf  eigene  Kosten  darf  aber  kein  Landarzt  sich
Medicamente  beilegen,  und  auf  irgend  eine  Weise  Handel  da—
mit  treiben,  sondern  der  Apotheker  übergibt  dem  Landarzte  einen
bestimmten  Vorrath  an  erlaubten  Arzneien  nach  Gewicht  und
Maas,  und  gesteht  demselben  für  das  davon  dispensirte  einen
verhältnißmäßigen  Rabbat  zu,  wodurch  aber  der  Preis  der
        <pb n="243" />
        229

Medicamente  auf  keinen  Fall  über  die  festzusetzende  Taxe  erhöht
werden  darf.  In  den  ersten  sechs  Tagen  eines  jeden  Monats
rechnet  hierauf  der  Apotheker  mit  dem  Landarzte  ab,  und  ver—
liert,  wenn  er  dem  Landarzte  auf  längere  Zeit  kreditirt,  das
Recht,  denselben  wegen  dieser  Schuld  vor  Gericht  verfolgen  zu
dürfen.  Bei  dem  Abschlusse  der  Rechnung  übergibt  der  Land-Arzt
  dem  Apotheker  die  Recepte  über  diejenigen  Arzneimittel,
die  er  selbst  receptirt  hat,  und  auf  welchen  der  Preis,  um  den
er  das  darauf  bemerkte  Medicament  abgab,  in  gewöhnlichen
Ziffern  ausgedrückt  stehen  muß.  Sind  mehrere  Apotheken  in
cinem  Gerichtsbezirke,  so  erhält  der  Landarzt,  welchem  eine  kleine
Niederlage  von  Medicamenten  anvertraut  wird,  solche  aus  derjenigen,
  welche  zur  Gerichtsapotheke  erklärt  ist.  Alles  in  diesem,
  so  wie  in  dem  vorstehenden  §.  enthaltene,  wird  in  der
Apothekerordnung  wiever  vorkommen,  und  wo  es  nöthig  scheint,
noch  näher  bestimmt  werden.

8.  21.

Zu  Folge  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  29.  Juni  1808,
die  Errichtung  der  Schulen  für  Landärzte  betreffend,  erhalten
die  Landärzte  aus  den  Gemeindenkassen  der  resp.  Distrikte,  für
welche  sie  angestellt  sind,  ein  jährliches  Firum  von  60  fl.  Hiebei
  aber  ist  wohl  zu  verstehen,  daß,  wo  sie  in  solchen  Distrikten
in  den  Genuß  von  Geld=  oder  Naturalienbezügen  treten,  in
welchen  sich  bisher  die  Wundärzte,  chirurgischen  Bader,  oder
einfachen  Bader  befanden,  der  Werth  dieser  Bezüge,  so  fern  er
den  Betrag  von  60  fl.  nicht  übersteigt,  von  jener  ihnen  als
Landärzten  zugesicherten  Summe  in  Abrechnung  zu  bringen  ist.
Uebersteigt  der  Werth  dieser  Bezüge  die  genannte  Summe  von
60  fl.,  so  bleiben  sie  in  dem  Genusse  verselben.  In  den  Städten,
  welche  3000  Einwohner  und  darüber  zählen,  erhalten  die
Landärzte,  da  sie  ohnehin  daselbst  große  Vortheile  vor  den  Land-Aerzten
  des  platten  Landes  voraushaben,  jenes  Fixum  von
60  fl.  nicht.  Doch  sollen  sie  in  den  öffentlichen  Wohlthätigkeits-Anstalten,
  wo  bisher  Wundärzte  angestellt  waren,  bei  dem  Abgange
  der  letztern  vorzugsweise  verwendet,  und  ihre  zu  leistenden
  Dienste  auf  eine  angemessene  Weise  honorirt  werden.

§.  22.

Ueber  die  Honorirung  der  Dienste  der  Landärzte,  sowohl
bei  gerichtlichen  Vorfallenheiten,  als  bei  Behandlung  der  Kran-
        <pb n="244" />
        230

ken,  wird  noch  das  Nähere  festgesetzt  werden.  Bis  dahin  wird
als  Grundsatz  angenommen,  das  der  Landarzt  allemal  die  Hälfte
der  für  den  Arzt  bestimmten  Deserviten  in  Anspruch  zu  nehmen
hat.  Uebrigens  ist  er  berechtigt,  sich  auf  dem  Lande  nebst  der
Taxe  für  die  Visite  für  jede  Viertelstunde  Wegs,  welche  der
Kranke  von  seinem  Wohnorte  entfernt  ist,  vier  Kreuzer  bezahlen
zu  lassen.  Doch  ist  hiemit  blos  der  Weg  zum  Kranken  hin
verstanden.  Uebrigens  ist  es  in  Hinsicht  der  Honorirung  sei—
ner  Besuche  gleichgiltig,  ob  der  Landarzt  einen  Kranken  selbst
behandelt,  oder  ihn  nur  als  Gehilfe  des  Arztes  besucht.

8.  23.

Es  wird  eben  sowohl  zur  Erleichterung  des  Landvolks  bei—
tragen,  als  dem  Landarzte  zum  Vortheile  gereichen,  wenn  er  sich
seine  Deserviten  für  die  Behandlung  von  Kranken  überall,  wo
ihm  solches  angeboten  wird,  und  es  sonst  für  ihn  annehmlich
ist,  in  Naturalien  und  so  weiters  bezahlen  läßt.  Auch  wird  es
in  manchen  Fällen  dem  beiderseitigen  Vortheile  gemäß  seyn,  daß
ganze  Ortschaften  mit  dem  Landarzte  ihres  Distriktes  einen  Contract
  abschließen,  vermöge  welches  derselbe  alle  vorkommende
Krankheitsfälle,  mit  Ausnahme  großer  und  gefährlicher  Epidemie,
in  einem  solchen  Orte  besorgt,  ohne  die  Entfernung  von  seinem
Wohnorte  in  Rechnung  zu  bringen;  jedoch  solches  unbeschadet
der  Beiträge,  welche  eine  solche  Gemeinde  ohnehin  schon  wegen
der  jährlichen  Besoldung  des  Landarztes  zu  leisten  verpflichtet  ist.

8.  24.

Ueber  die  Verrichtungen  und  Honorirung  der  Landärzte
als  Gehilfen  der  medicinischen  Besuchsanstalten  für  arme  Kranke
wird  die  desfallsige  allerhöchste  Verordnung  das  Nähere  enthalten.


S§.  25.

In  dem  Falle,  wo  ein  Landarzt  zur  Ausübung  seines  Dienstes
  durch  Altersschwäche  oder  auf  irgend  eine  andere  Weise
durch  körperliche  und  geistige  Unvermögenheit  unfähig  wird  und
mittellos  ist,  fällt  er  in  die  Categorie  derjenigen,  welche  nach
den  betreffenden  allgemeinen  Normen  aus  Gemeindemitteln  ernährt
  werden  müssen.

8.  26.

Der  Landarzt  kann  seine  Gerechtsame  verlieren,  entweder
temporär  oder  auf  immer.  Temporär  verliert  er  sie  nach
        <pb n="245" />
        231

sechsmal  geahndeten  Versehen  wegen  Nachlässigkeit  oder  Mangel
an  Einsicht,  und  diese  Strafe  wird  nach  Umständen  durch  Geldbuße
  und  Einberufung  zur  Schule  um  eine  wiederholte  Prüfung
zu  machen  erhöht.  Für  immer  verliert  er  seine  Gerechtsame
wegen  Unvermögenheit  zu  seinen  Dienstesverrichtungen  durch
zu  hohes  Alter  oder  unheilbare  Geistes=  oder  Körperkrankheit,
und  wenn  zweimal  die  Suspension  wider  ihn  verhängt  ward,
ohne  daß  er  sich  besserte.  Am  strengsten  werden  grobe  Vernachläßigung
  oder  leichtsinnige  Behandlung  der  Kranken  und  der
Verkauf  von  Arzneien  für  eigene  Rechnung  bestraft.  Das  Weitere
  hierüber  siehe  unter  §.  25.  des  zweiten  Abschnitts.
8.  27.

Diejenigen  Landärzte,  welche  sich  in  einer  Reihe  von  Jahren
  in  der  Beobachtung  der  ihnen  obliegenden  Pflichten  vorzüglich
  auszeichnen,  werden  ihren  Verdiensten  und  den  Umständen
nach  angemessene  Belohnungen  erhalten.

Zweiter  Abschnitt.

Die  Verhältnisse  der  Landärzte  zu  ihren  Vorgesetzten
und  zu  dem  ihrer  Aufsicht  untergebenen  medizinischen
Personal,  so  wie  ihre  Mitwirkung  zur  Handhabung
der  med  zinischen  Polizei  und  der  gerichtlichen
Medizin  betreffend.

§.  1.

Die  Landärzte  werden  auf  den  Vorschlag  der  General-Commissariate
  jedes  Kreises  für  ihre  respektiven  Distrikte  ernannt.
  Bei  eintretenden  Vacaturen  und  bis  sämmtliche  landärztliche
  Distrikte  mit  Landärzten  versehen  werden  können,  dürfen
  mehrere  Distrikte  zu  gleicher  Zeit  von  einem  Landarzte  in
Hinsicht  der  Handhabung  der  medizinischen  Polizei  und  bei  gerichtlichen
  Vorfallenheiten  respicirt  werden,  und  ein  solcher  Land-Arzt
  genießt,  so  lange  dieses  Verhältniß  dauert,  für  jeden  ihm
besonders  übertragenen  Distrikt,  alle  zufälligen  Emolumente.
Doch  hat  die  definitive  Ernennung  ausschließlich  nur  für  einen
Distrikt  statt,  und  sobald  die  definitive  Besetzung  der  einem
Landarzte  außerordentlich  übertragenen  Distrikte  mit  andern  Subjecten
  erfolgt,  welches  überall  sobald  wie  möglich  geschehen  soll,
cessirt  sogleich  der  Dienst  und  die  Emolumentenbezüge  des  erstern
        <pb n="246" />
        232

für  dieselben,  ohne  daß  deßhalb  auf  eine  allenfallsige  Remonstration
  Rücksicht  genommen  wird.
8.  2.

Bei  der  Uebernahme  des  ihm  zugewiesenen  Distrikts  stellt
sich  der  Landarzt  vor  allen  Dingen  bei  der  Polizeibehörde,  dem
Gerichtsarzte,  so  wie  bei  allen  übrigen  recipirten  Aerzten  seines
Distriktes,  und  legt  diesen  seine  Schulzeugnisse  und  sein  Diplom,
so  wie  die  Erlaubniß  des  General-Kreiscommissariats,  welches
ihn  zur  Ausübung  der  landärztlichen  Praxis  in  dem  bestimmten
Bezirke  berechtigt,  vor.  Dieser  Akt  wird  von  der  Polizeibehörde
  zu  Protokoll  genommen,  und  der  Namen  des  neuen  Land-Arztes
  in  die  Matrikel  eingetragen,  welche  in  jedem  Gerichts-Bezirke
  über  das  in  demselben  prakticirende  ärztliche  Personal
formirt  wird.  Der  Landarzt  hat  dann  neben  seinem  Namen,  seinen
Geburtsort,  sein  Alter,  und  wo  und  zu  welcher  Zeit  er  als
Landarzt  absolvirt  hat,  eigenhändig  einzutragen,  damit  diese
seine  Schriftzüge  nöthigenfalls  allemal  zur  Controlirung  der
Schriftzüge  in  seinen  Recepten  u.  s.  w.  dienen  können.

8.  3.

Die  Landärzte  stehen,  was  die  Ausübung  ihrer  Funktionen
als  Landärzte  betrifft,  zunächst  unter  der  Aufsicht  des  Gerichts—
Arztes  desjenigen  Gerichtsbezirkes,  in  welchem  der  ihnen  zuge—
wiesene  Distrikt  gelegen  ist.

8.  4.

Aufträge,  die  medizinische  Polizei  betreffend,  sey  es  von
der  Gerichtsbehörde,  oder  von  dem  Gerichtsarzte,  kommen  ihnen
mittelst  Notification,  oder  wenn  sie  sämmtliche  Landärzte  des
Gerichtsbezirkes  betreffen,  mittelst  eines  Circulars  zu,  wovon
das  eine  wie  das  andere  zum  Beweise  der  geschehenen  Vorlage
von  ihnen  unterzeichnet  werden  muß.

8.  5.

Zur  Uebernahme  gerichtlicher  Untersuchungen,  so  weit  ihnen
solche  nach  den  Gesetzen  übertragen  werden  dürfen,  werden  sie
ausschließlich  von  der  Gerichtsbehörde  ihres  Bezirkes  requirirt,
und  haben  dabei  nach  denen  in  Zukunft  näher  zu  bestimmenden
Normen  zu  handeln.  Diese  Requisition  geschieht  ebenfalls  schriftlich,
  und  wird  von  dem  Landarzte  zum  Beweise  der  geschehenen
Vorlage  unterzeichnet.
        <pb n="247" />
        233

8.  6.

Die  Landärzte  haben  den  ihnen  von  ihren  Vorgesetzten  zukommenden
  Aufträgen  in  Gegenständen  der  medizinischen  Polizei
sowohl,  als  bei  gerichtlichen  Vorfallenheiten  pünktlich  und  un—
verweigerlich  nachzukommen.  Dagegen  haben  sie  sich  aller  Verrichtungen
  in  medizinisch-polizeilichen  Gegenständen,  welche  ihnen
nicht  vermög  gegenwärtiger  Instruktion  obliegen,  und  welche
ihnen  nicht  besonders  aufgetragen  werden,  so  wie  aller  Verrichtungen
  bei  medizinisch-gerichtlichen  Vorfallenheiten,  zu  welchen
  sie  nicht  gesetzmäßig  requirirt  werden,  durchaus  zu  enthalten.
  Doch  ist  ihnen  hiedurch  nicht  gewehrt,  und  wird  ihnen
vielmehr  zur  Pflicht  gemacht,  die  Behandlung  der  bei  Schlägereien
  und  bei  andern  Gelegenheiten  vorsätzlich  oder  unvorsätzlich
  verwundeten  Individuen  vorläufig  zu  übernehmen,  falls  der
Gerichtsarzt  nicht  in  dem  Orte,  wo  der  Vorfall  sich  ereignet,
zugegen  ist,  jedoch  allemal  davon  unverzüglich  Anzeige  bei  der
Gerichtsstelle  des  Bezirks  zu  machen.

S.  7.

Bei  gerichtlichen  Untersuchungen,  zu  welchen  ein  Landarzt
zugezogen  wird,  gibt  derselbe  den  Befund  der  Untersuchung  zugleich
  mit  dem  Arzte  zu  Protokoll,  und  unterzeichnet  dasselbe
so  wie  alle  zu  dieser  Untersuchung  beigezogenen  Individuen.
Wird  der  Landarzt  von  dem  Richter  um  sein  technisches  Urtheil
über  den  untersuchten  Fall  befragt,  so  gibt  er  dasselbe  besonders
und  mit  der  Umsicht  zu  Protokoll,  daß  keine  bloße  Vermuthung,
anderswo  gehörte  Aeußerung  oder  zufällig  vernommene  Zeugenaussage
  darauf  einen  Einfluß  hat.  Kann  er  zu  einem  Urtheile
nach  dem  Materiale  des  Befunds,  oder  nach  seinen  Einsichten
und  Kenntnissen  sich  nicht  bestimmen,  so  erklärt  er  sich  auch
hierüber  zu  Protokoll.  Ein  ärztliches  Parere  kann  ein  Land-Arzt
  nie  ausstellen,  und  die  Gesetzgebung  wird  noch  näher  bestimmen,
  welchen  gerichtlichen  Werth  jenes  zu  Protokoll  gegebene
  Urtheil  des  Landarztes  neben  dem  Parere  des  zugleich  obducirenden
  Gerichtsarztes  haben  soll.  Auch  kann  ein  Landarzt
keine  ärztliche  Zeugnisse  ausstellen,  sondern  erstattet  in  vorkommenden
  Fällen  einen  Bericht  an  den  Gerichtsarzt,  welcher
die  nöthigen  Notizen  zur  Verfassung  eines  gerichtlichen  Zeugnisses
  enthält.  Für  diese  Notizen  bleibt  der  Landarzt  aber  verantwortlich.
        <pb n="248" />
        234

8.  8.
Gerathen  Personen  durch  plötzliche  Unglücksfälle  oder  auf

sonst  eine  Weise  schnell  in  Todesgefahr,  so  hat  zwar  der  Land-Arzt

  die  Behandlung  eines  solchen  Kranken  ohne  Verzug  zu

übernehmen,  und  sie  nach  bestem  Wissen  einzuleiten,  zugleich

aber  den  Gerichtsarzt  schleunigst  von  dem  Vorfalle  zu  benachrichtigen,

  und  ihn  zur  ungesäumten  Hinzukunft  auffordern  zu  lassen.
9

Aeußert  sich  in  seinem  Distrikte  irgend  eine  epidemische
Krankheit,  von  welcher  Art  sie  immer  seyn  möge,  so  hat  er
den  Gerichtsarzt  unverzüglich  davon  in  Kenntniß  zu  setzen.  Ein
gleiches  findet  statt,  wenn  er  endemische  Krankheiten  in  seinem
Distrikte  wahrnimmt.

§.  10.

Bei  allen  epidemisch  herrschenden  Krankheiten,  und  bei  allen
sporadisch  vorkommenden  Fällen  solcher  Krankheiten,  von  denen
die  Erfahrung  gelehrt  hat,  daß  sie  leicht  epivemisch  herrschend
werden,  hat  der  Landarzt,  falls  sie  zu  einer  Gattung  gehören,
welche  das  Leben  der  Kranken  öfters  in  Gefahr  bringt,  oder
wenn  sie  sich  durch  ungewöhnliche  Zufälle  auszeichnen,  sobald
er  sie  beobachtet,  unverzüglich  davon  Anzeige  an  den  Gerichts-Arzt
  seines  Bezirkes  zu  machen,  und  sich  in  Behandlung  der
Kranken  dabei  im  Ganzen  nach  der  ihm  von  diesem  zu  ertheilenden
  Vorschrift,  wenn  derselbe  eine  solche  für  nöthig  erachtet,
zu  richten.

§.  11.

Den  Landärzten  ist  die  Unteraufsicht  über  die  Hebammen,
Wundärzte,  chirurgischen  und  einfachen  Bader  ihres  Distriktes,
so  lange  die  letztern  noch  bestehen,  anvertraut.  Er  hält  sich
über  dieses  seiner  Aufsicht  untergebene  Personal  eigene  Listen,
und  zeigt  die  darunter  vorkommenden  Sterbefälle  und  Gebrechen,
  welche  sie  allenfalls  zur  Ausübung  ihres  Dienstes  untauglich
  zu  machen  scheinen,  dem  Gerichtsarzte  jedesmal  ohne
Verzug  an.

§.  12.

Den  Landärzten  liegt  die  Formirung  der  Geburts=  und
Sterbelisten  nach  einer  zu  gebenden  Norm  über  die  ihnen  selbst
sowohl  als  ihrem  untergeordneten  medizinischen  Personal  vorkommenden
  Fällen  ob;  daher  dieses  Personal  anzuweisen  ist,  ihnen
die  betreffenden  Notizen  darüber  jedesmal  unverzüglich  mitzutheilen.
        <pb n="249" />
        235

8.  13.

Die  Anzeige  der  Geburtsfälle  muß  geschehen,  in  welcher
Periode  der  Schwangerschaft  sich  dieselben  auch  immer  ereignen
mögen.  Zugleich  muß  bemerkt  werden,  ob  die  Frucht  regelmäßig
  oder  auf  irgend  eine  Weise  regelwidrig  gebildet  ist,  und
in  dem  letztern  Falle,  worin  die  Regelwidrigkeit  besteht.  Der
Landarzt  hat  bei  den  regelwidrig  gebildeten  Früchten,  wo  er
nicht  selbst  bei  der  Geburt  assistirt,  die  Besichtigung  vorzunehmen,
  um  darüber  Bericht  erstatten  zu  können.

8.  14.

Auch  muß  bemerkt  werden,  ob  die  Geburten  selbst  regelmäßig
  oder  regelwidrig  waren,  und  wie  sie  zu  Stande  gebracht
wurden.

8.  15.

Zur  Formirung  der  Geburts=  und  Sterbelisten  werden  den
Landärzten  von  ihren  respektiven  Gerichtsärzten  die  näheren
Vorschriften  ertheilt  werden.

S.  16.

Die  Landärzte  haben  den  Gerichtsärzten  alle  durch  Zufall
oder  Krankheit  verstümmelte  Menschen  jedes  Alters,  alle  Taubstummen,
  Kretins,  Rasende,  Wahnsinnige  und  Blödsinnige  in
ihrem  Distrikte,  von  denen  sie  Kenntniß  erhalten,  anzuzeigen,
und  erforderlichen  Falls  die  Aufsicht  über  dieselben  unter  der
Leitung  des  Arztes  zu  übernehmen.

8.  17.

Sie  haben  ihre  Wachsamkeit  auf  alle  öffentliche  feile  Weibs-Personen

  zu  richten,  und  sie  bei  Gericht  anzuzeigen.
8.  18.

Eben  so  sind  sie  gehalten,  dem  Gerichtsarzt  jeden  Distriktes
  von  allen  Eckel  und  Abscheu  erregenden  oder  Ansteckung
verbreitenden  Fällen  von  chronischen  Krankheiten,  von  denen  sie
Kenntniß  erhalten,  auch  wenn  die  Kranken  nicht  zu  ihren  Pa—
tienten  gehören,  zu  unterrichten.

8.  19.

Bemerken  sie,  oder  haben  sie  gegründete  Muthmaßung,
daß  auf  den  Genuß  von  Nahrungs-Mitteln  oder  Getränken
Krankheiten  mit  ungewöhnlichen  Zufällen  entstanden  sind,  so
haben  sie  solches  dem  Gerichtsarzte  anzuzeigen.
        <pb n="250" />
        236

§.  20.

Ihnen  liegt  die  Unteraufsicht  über  das  Gesundheitswohl
aller  von  Staatswegen  in  die  Kost  gegebenen  Findel=  und  Waisenkinder
  ob.

§.  21.

Sie  haben  mit  besonderer  Aufmerksamkeit  auf  alle  medizinische
  Pfuschereien,  sei  es  in  Ausübung  eines  Theils  der  Kunst
oder  im  Medicamentenverkauf,  zu  wachen,  und  solche  unverzüglich
  zur  Kenntniß  des  Gerichtsarztes  zu  bringen.

8.  22.

Sie  haben  in  ihrem  Distrikte  die  nach  noch  zu  ertheilenden
genauern  Vorschriften  einzuführende  Todtenbeschau  zu  besorgen,
so  wie  ihnen  auch  die  Unteraufsicht  über  die  Begräbnifplätze
und  Leichenhäuser  obliegt.

§.  23.

Jeder  Landarzt  ist  gehalten,  dem  Gerichtsarzt  des  oder  der
Bezirke,  in  welchen  er  prakticirt,  jeden  Monat  einen  Rapport
über  die  von  ihm  behandelten  Kranken=  und  Geburtsfälle  nach
dem  anliegenden  Muster  zu  übergeben.  Zugleich  mit  diesem
Rapport  haben  die  Landärzte  ihren  respectiven  Gerichtsärzten
alle  während  dem  betreffenden  Monate  in  ihrem  Bezirke  sich
ergeben  habenden  besonders  merkwürdigen  medizinischen  Fälle,
die  zu  ihrer  Kenntniß  gekommen  sind,  und  deren  unverweilte
Anzeige  ihnen  nicht  vorschriftsmäßig  oblag,  vorzulegen.  Das
Generalcommissariat  jedes  Kreises  wird  Sorge  tragen,  daß  Tabellen
  für  diese  Monatsrapporte  sowohl,  als  für  die  unter  §  17.
des  ersten  Abschnitts  erwähnten  Tagebücher  solchergestalt  in
Druck  gelegt  werden,  daß  sie  um  einen  möglichst  geringen  Preis
an  die  Landärzte,  die  sie  bei  ihren  Gerichtsbehörden  abzulangen
haben,  überlassen  werden  können.

8.  24.

Die  Landärzte  sind  gehalten,  dem  Gerichtsarzt  ihres  Bezirks
  ihr  Krankentagebuch,  die  unter  den  §§.  15.  und  16.  des
ersten  Abschnittes  erwähnten  Instrumente  und  Bücher,  und  diejenigen,
  welchen  ein  Medicamentendepot  anvertraut  ist,  auch
dieses  zur  Untersuchung  vorzuzeigen  und  vorzulegen.

8.  25.

Macht  sich  der  Landarzt  größerer  oder  geringerer  Fehler

in  seinem  Dienste  schuldig,  so  hat  ihm  der  Gerichtsarzt  seines
        <pb n="251" />
        237

Bezirkes  solche  zu  verweisen,  und  von  den  erstern  die  Anzeige
an  das  Generalcommissariat  des  Kreises  zu  machen,  damit  diese
erforderlichen  Falles  nach  Anleitung  des  §.  26.  des  ersten  Abschnittes
  gegen  denselben  verfahren  könne.  Die  temporäre  Suspension
  verfügt  das  Generalcommissariat,  wenn  solche  verwirkt
ist,  unmittelbar  und  zeigt  dieselbe  bei  der  höchsten  Stelle  an;
die  Amotion  auf  immer  wird  von  Seiner  Königlichen  Majestät
auf  den  gehörig  motivirten  Antrag  des  General-Commissariats
verhängt.
§.  20.

Glaubt  ein  Landarzt  Ursache  zur  Klage  wider  den  Gerichts-Arzt
  seines  Bezirkes  bei  medizinischen  oder  polizeilichen  Vorfallenheiten,
  wegen  Deservitensachen,  wegen  versäumter  Bestrafung
  der  Pfuschereien  und  so  weiters  zu  haben,  und  findet  er
auf  eine  zweimalige  in  einer  Frist  von  wenigstens  14  Tagen
deshalb  bei  der  betreffenden  Gerichtsbehörde  gemachten  Anzeige
kein  Gehör,  oder  glaubt  er  keine  hinlängliche  Berücksichtigung
seiner  Beschwerden  zu  erhalten,  so  hat  er  in  einem  solchen  Falle
mit  seiner  Klage  seinen  Recurs  an  das  Generalcommissariat
des  Kreises,  welcher  Recurs  darin  besteht,  daß  er  dem  Generalcommissariat
  sein  Gesuch  mit  der  obgedachten  zweimaligen
Anzeige  vorlegt,  worauf  alsdann  das  Letztere  nach  Beschaffenheit
  der  Sache  verfahren  wird.

München,  den  10.  Februar  1812.
        <pb n="252" />
        —238—

(Abdruck  der  im  §.  37.  allegirten  Formulare.)
Tagebuch  über  die  Geschäfte  des  Landarztes  N.  N.  zu

 

 

Jahr  18—  Monat.

v  Vemerkun,
2  Ausgang  genuber  vor-2
  Vor=  und  in  Gene=  Lerrschende

besond
Zunamen  Tag  *m  ebelonbere)

Alter,  Ge-Krankheitsdes  Be-Tag  lnah=  onen  u.  Fäl-Sscschlecht
  u.  oder  Leiginns  desBe=  Zahl  WWohle“  #  Birn
Stand  den  nach  der  ginns  der  chäng=  neimirrein,
bes  Lei-Cullens  Krank=  der  Be=  keusin-,  rn
E#venden.  System.  heit  Hilfe.  suche.  stit.  oder  pund  dern.
“  Tod.  fund  bei  Lei-*
  chenöf’nun=—

  gen  u.  dlem.
        <pb n="253" />
        239

Rapport  des  Landarztes  N.  N.  zu

über  die  im

 

 

 

 

 

Verlaufe  des  Monats  des  Jahres  von  ihm  behandelten
Kranken.
Zahl  der  behandelten  Unterd.  Behand-Haupt-
  Kranken.  Sabl  lung  Verstorbene  Rest
specifr  gest  s  E  41½  jür
4  e  m-  -
kation  vom  Neu  e  der  ande-  E  :  folder
  vori=  hinzu  der  Gene.stun-  fender#odeen-«
  o-om-an-  ke-der—C"·»·
heiten.  nat.  men.  delten  senen.  *  einzel#  4%  nat.
nen.  Inen.  stem
N./W.I.  W  /A  W  MW.  WM.W  K
Fieber-  s
Kranke.
Chronische
Kranke.
Chirurg.
3  Kranke.
Geburtsfälle.

Venerische
Kranke.
Krätzige
Kranke.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe.
        <pb n="254" />
        240

Nr.  16,629.  S.  127.
Ministerial-Entschließung  vom  23.  Juni  1835,  die  Befugniß  der
Land-Aerzte  zur  Schutzpocken-Impfung  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  nach  den  8§§.  6.  und  14.  der  Allerhöchsten  Impfverordnung
  vom  22.  Dezember  1830  die  ordentliche  öffentliche
Impfung  der  Gerichtsarzt  oder  dessen  Stellvertreter  zu  besorgen
hat,  und  die  Privat-Impfungen  nur  von  den  zur  Praxis  berechtigten
  Aerzten  vorgenommen  werden  dürfen,  so  steht  den
Landärzten  das  Recht  zur  Vornahme  von  Privatimpfungen  nicht
mehr  zu,  und  es  ist  sonach  der  §.  12.  Abschnitt  1.  ihrer  Instruktion,
  welcher  ihnen  diese  Befugniß  einräumt,  jedenfalls  als
aufgehoben  zu  betrachten.

Der  k.  Regierung  wird  dieses  auf  ihren  Antragbericht
vom  1.  I.  M.  unter  Rückschluß  der  Beilagen  zur  weitern  Verfügung
  erwiedert.

München,  den  23.  Juni  1835.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Isarkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Nachricht  den  übrigen  k.  Kreisregierungen  diesseits  des  Rheins.

II.
Die  Chirurgen.

§  21½28.
Ministerial-Entschließung  vom  25.  Januar  1823,  die  Anstalten  zur
Bildung  von  Chirurgen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  k.  Majestät  haben  auf  den  Antrag  des  Obermefdizinalcollegiums
  und  nach  Vernehmung  Allerhöchst  Dero  Staats-Raths
  zu  genehmigen  geruht,  daß  die  bisher  in  München  und
Bamberg  bestandenen  landärztlichen  Schulen  eine  veränderte,
auf  die  nothwendige  Bildung  brauchbarer  Chirurgen  berechnete
Einrichtung  unter  nachfolgenden  Bestimmungen  erhalten.

1)  Die  landärztlichen  Schulen  zu  München  und  Bamberg
nehmen  künftig  den  Namen  chirurgische  Schulen  an,
        <pb n="255" />
        2)

8)

4)

5)

6)

7

8)

241

und  bleiben  den  Regierungen  derjenigen  Kreise  untergeordnet,
  in  welchen  sie  gelegen  sind.  Diese  Regierungen
erstatten  ihre  Anträge  über  Aufnahme,  Prüfung,  Dispensation
  und  Entlassung  der  Schüler,  so  wie  über  die  chirurgischen
  Schulen  betreffenden  Angelegenheiten  an  das
Staatsministerium  des  Innern.

Der  Unterricht  in  diesen  Schulen  beschränkt  sich  auf  die
Vorbereitungslehre  und  allgemeine  Heilkunde,  auf  Anatomie
  und  Chirurgie  und  endlich  auf  die  Geburtshilfe.

Für  Aufstellung  des  erforderlichen  Lehr=  und  Dienstpersonales,
  so  wie  für  Localitäten  und  Attribute  wird  mit
Rücksicht  auf  die  gutachtlichen  Anträge  des  Obermedizinal=Collegiums
  gehörig  gesorgt  werden.

Die  Geschäftsführung  des  zeitlichen  Directors  und  der
Professoren  richtet  sich  im  Allgemeinen  nach  den  für  die
Vorstände  und  Lehrer  der  landärztlichen  Schulen  früher
schon  gegebenen  Vorschriften.

Der  besondere  Geschäfts=  und  Wirkungskreis  der  neuen
chirurgischen  Schulen  ist  in  der  darüber  erlassenen  eigenen
Instruction  näher  bestimmt.

Der  ganze  Lehrcurs  für  die  in  diesen  Schulen  zu  bildenden
  Chirurgen  dauert  drei  Jahre,  welche  sich  in  6  Semester
  abtheilen.

Die  Eröffnung  der  Schulen  geschieht  am  1.  Mai  d.  J.,  das  erste
Semester  endigt  mit  der  Hälfte  des  darauffolgenden  Monates
  September.  Das  zweite  Semester  beginnt  mit  dem
ersten  November  und  endigt  am  Schlusse  des  darauffolgenden
  Märzmonates,  diese  Zeitrechnung  bleibt  für  alle
folgenden  Semester  unverändert.

Diejenigen,  welche  in  eine  chirurgische  Schule  aufgenommen
  zu  werden  wünschen,  haben  sich  acht  Tage  vor  dem
Anfange  des  Semesters  bei  dem  Director  zu  melden,  und
zwar  die  Schüler  aus  dem  Isar-,  Ober=  und  Unterdonaudann
  Regenkreise,  an  der  Schule  zu  München,  die  übrigen
aber  an  der  Schule  zu  Bamberg.

9)  Die  Aufnahme  ist  durch  den  entsprechenden  Erfolg  einer

an  der  Schule  selbst  zu  erstehenden  Vorprüfung  bedingt,
wobei  jeder  Bewerber  nachzuweisen  hat:

Med.-Verordn.  16
        <pb n="256" />
        10)

11)

12)

242

a.  daß  er  nicht  unter  16  und  nicht  über  30  Jahre  alt
sey,  und  eine  hinlängliche  körperliche  Fähigkeit  zur  Erlernung
  und  künftigen  Ausübung  der  Chirurgie  besitze;

b.  daß  er  sich  die  erforderlichen  Vorkenntnisse  eigen  gemacht,
  und  wenigstens  die  lateinischen  Vorbereitungs-=Schulen
  zurückgelegt,  oder  die  in  diesen  Schulen  vorgeschriebenen
  Lehrgegenstände  durch  Privatstudium  erlernt;
  endlich

c.  daß  er  bisher  eine  gute  Aufführung  gepflogen  habe.

Die  aufgenommenen  Schüler  haben  sich  nach  den  Vorschriften

  der  Schulordnung,  welche  ihnen  besonders  bekannt

  gemacht  werden,  genau  zu  achten,  und  bleiben  auferhalb
  der  Schulen,  wie  jeder  andere  Einwohner,  der

Ortspolizei  untergeordnet.

Der  Unterricht  wird  unentgeltlich  ertheilt.

Solche  Schüler,  welche  sich  durch  Zeugnisse  ihrer  Orts-Obrigkeiten

  über  Mangel  an  Vermögen  ausweisen,  und
zugleich  ihrer  gnten  Aufführung,  ihres  Fleißes  und  ihrer
Befähigung  wegen,  von  der  Schule  zu  besonderer  Berücksichtigung
  begutachtet  werden,  erhalten  angemessene  Unterstützungen.

Diejenigen  Schüler,  welche  nach  zurückgelegtem  Lehrcurse
auf  den  Grund  einer  zur  Zufriedenheit  erstandener  Hauptprüfung
  von  der  Schule  approbirt,  und  mit  einem  Diplom
  entlassen  worden  sind,  treten  in  alle,  durch  eine  besondere
  Instruktion  bestimmten  Befugnisse  und  Verpflichtungen
  der  Chirurgen  ein,  sobald  sie  wirklich  angestellt,
und  auf  die  eben  erwähnte  Instruktion  verpflichtet  seyn
werden.

13)  Die  Anstellungsgesuche  werden  bei  den  betreffenden  Poli-14)



zeibehörden  angebracht,  und  von  diesen  verhandelt  und
beschieden;  jedoch  müssen  alle  auf  wirkliche  Anstellung  lautende,
  unterpolizeiliche  Entschließungen  zuvörderst  noch
der  vorgesetzten  Kreisregierung  zur  Bestätigung  vorgelegt
werden.

Niemals  kann  eine  solche  Anstellung  ohne  gleichzeitige
Verleihung  einer  Barbiers=  oder  Baderconcession  oder
ohne  vorläufige  Erwerbung  einer  Gewerbsgerechtigkeit
dieser  Art  statt  finden;  dagegen  sollen  aber  auch  die  um
Anstellung  als  Chirurgen  sich  meldenden  Individuen,  wenn
        <pb n="257" />
        243

sie  ihre  Approbation  beigebracht  haben,  und  ihre  Anstellung
  auch  sonst  als  zuträglich  erscheint,  in  Verleihung
von  Barbiers=  oder  Baderconcessionen  auf  alle  mögliche
Weise  begünstigt,  und  denselben  die  Erwerbung  solcher
Gewerbsgerechtigkeiten  durchaus  nicht  erschwert  werden.

15)  In  Zukunft,  sobald  approbirte  Chirurgen  vorhanden  seyn
werden,  soll  außer  diesen  Chirurgen  Niemand  mehr  eine
Barbiers=  oder  Badersconcession  erhalten,  oder  zur  Erwerbung
  einer  solchen  Gerechtigkeit  zugelassen  werden.

16)  Rücksichtlich  der  schon  angestellten  und  approbirten  Land-Aerzte
  hat  es  bei  den  für  dieselben  bereits  gegebenen  Bestimmungen
  sein  Verbleiben.

München,  den  25.  Januar  1823.

Staatsministerium  des  Innern.
Reg.-Bl.  v.  J.  1823.  St.  VI.  S.  107.

S.  129.
Die  Instruction  für  die  neu  gebildeten
Chirurgen  vom  25.  Januar  1823.

I.  Stellung.

§.  1.
Die  nach  Vorschrift  der  allgemeinen  bereits  öffentlich  bekannt

  gemachten  Bestimmungen  über  die  chirurgischen  Schulen
künftig  angestellten  Chirurgen  stehen  zunächst  unter  der  betreffenden
  Polizeibehörde  und  in  Hinsicht  ihrer  Praxis  unter  dem
Gerichtsarzte  des  oder  der  Distrikte,  wofür  sie  angestellt  sind.

II.  Pflichten.
§.  2.

Die  Chirurgen  haben  für  ihre  Distrikte  allen  Requisitionen
der  Polizei=  oder  Gerichts-Behörden  zu  ärztlich  polizeilichen
oder  gerichtlichen  Geschäften  Folge  zu  leisten,  und  diesen  über
alle  einzelnen  Krankheitsfälle,  wie  Mißhandlungen,  Körperverletzungen,
  Verwundungen,  die  sich  zur  polizeilichen  oder  gerichtlichen
  Behandlung  eignen,  sogleich  Anzeige  zu  machen,  welche
sie  in  Städten,  oder  in  der  Nähe  dieser  Behörden  an  diese  unmittelbar,
  sonst  aber  durch  die  Gemeindevorsteher  schriftlich  stellen.

16“
        <pb n="258" />
        244
8.  3.

In  Hinsicht  auf  die  ärztliche  Polizeipflege  haben  sie  fol—

gende  Obliegenheiten:

a)

b)

d)

e)

#

g)

den  betreffenden  Gerichtsärzten  sogleich  das  Vorkommen
epidemischer  Krankheiten,  oder  solcher,  die  sich  durch  An—
steckung  allgemein  ausbreiten  können,  anzuzeigen;
dasselbe  bei  dem  Vorkommen  sporadischer  Krankheiten,  die
mit  großer  Gefahr  und  Ansteckungsfähigkeit  verbunden
sind,  eben  so,  wie  bei  dem  Vorkommen  des  Bisses  von
Menschen  und  Thieren  durch  wüthende  Thiere  oder  Menschen,
  und  bei  den  einzelnen  Fällen  von  Menschenpocken
zu  beobachten,  auch
bei  andern  ansteckenden  oder  Volkskrankheiten,  wenn  sie
zu  allgemein  werden,  so  wie  bei  ungewöhnlicher  Verbreitung
der  Lustseuche,  Krätze  u.  s.  w.  Anzeige  zu  erstatten;
bei  allen  diesen  Vorfällen  haben  die  Chirurgen  neben  der
Anzeige  an  die  Gerichtsärzte,  durch  die  Gemeindevorsteher,
zu  den  augenblicklich  nöthigen  Sicherheitsmaßregeln  vorläufig
  beizuwirken,  eben  so
den  Gerichts-Aerzten  das  Vorkommen  von  Kranken,  die
nicht  unter  andern  Menschen  geduldet  werden  können,
oder  von  Taubstummen,  von  Erblindeten,  Fallsüchtigen,
Irren  u.  s.  w.,  für  welche  eine  besondere  Hilfe  oder  Verpflegung
  erfordert  wird,  bekannt  zu  machen.
Die  untergeordnete  Hilfsleistung  bei  öffentlichen  Impfungen
  der  Schutzpocken,  wenn  sie  dazu  requirirt  werden,  zu
leisten,  und
in  ihren  Distrikten  auf  gleiche  Requisition  oder  Auftrag  der
Gerichtsärzte  die  untergeordnete  Behandlung  armer  Kranken
  zu  führen.
8.  4.
Die  ärztlichen  gerichtlichen  Geschäfte,  zu  denen  sie  requirirt

werden  können,  bestehen:

a)

b)
0)

in  untergeordneter  Dienstleistung  bei  der  gerichtlichen  Beobachtung
  oder  Behandlung  von  Krankheitsfällen;

in  Abgabe  des  Sachbefundes  bei  solchen  Fällen,  zu  Protokoll;
in  Verrichtung  der  gerichtlichen  Obductionen  von  Leichen,

nach  Anleitung  der  Gerichtsärzte,  so  weit  sie  ihnen  von
diesen  überlassen  wird;
        <pb n="259" />
        245

d)  in  der  Abgabe  des  Sachbefundes  zu  Protokoll  bei  diesen

Obductionen.

8.  5.

Bei  allen  diesen  Protokollsangaben  kommt  den  Chirurgen
und  zwar  bei  den  polizeilichen,  so  wie  in  gerichtlichen  Fällen
nur  die  Angabe  des  Sachbefundes  zu,  ohne  alle  Einmischung
eines  wissenschaftlichen  oder  kunstmäßigen  Urtheils,  welches  nur
den  Gerichtsärzten  zusteht.

S.  6.

Die  Chirurgen  dürfen  wever  an  Polizei=  noch  an  Gerichts-Behörden
  ärztliche  Zeugnisse  ausstellen.  Wird  ihre  Angabe  zur
Ausstellung  solcher  Zeugnisse  erfordert,  so  werden  ihnen  von
diesen  Behörden  nur  die  pflichtmäßigen  Angaben  über  Punkte,
welche  ihnen  zur  Beantwortung  vorgelegt  werden,  protokollarisch
abverlangt.

S.  7.
Ihre  besondere  Pflicht  ist  ein  ihrem  Berufe  angemessenes

Betragen  gegen  ihre  Kranke  und  deren  Angehörigen.

Eine  Verletzung  dieser  Pflicht  von  den  Chirurgen  durch
unmoralisches  Betragen,  unwürdiges  Benehmen  oder  Vernachläßigung
  der  Kranken  oder  ihrer  Pflichten  gegen  deren  Angehörigen,
  zieht  die  strengste  Ahndung,  und  nach  Größe  und  Folgen,
  so  wie  mit  Rücksicht  auf  allenfallsige  Wiederholungen,  die
strengste  Bestrafung  nach  sich.

8.  8.

Sie  sollen  außer  der  allgemein  nöthigen  Einrichtung  zu
kleinen  chirurgischen  Verrichtungen  und  zur  Anlegung  der  Verbände,
  nebst  einem  vollständigen  Bindzeuge  noch  mit  folgenden
Instrumenten  versehen  seyn:

1)  Unterbindungs-Nadeln,

2)  Arterien-Haken  oder  Zange,

3)  einfachen  Tourniqueten,

4)  Instrumenten  zum  Ausziehen  der  Zähne,

5)  Tracheotom,

6)  Petit'schen  Halsstösser,

7)  Trockar  zum  Bauchstiche,

8)  Pott'schen  Bistourie,

9)  elastischen  und  silbernen  männlich=  und  weiblichen  Cathetern,
        <pb n="260" />
        246

10)  Klystir-  und  Mutterspritzen,

11)  den  Instrumenten  zur  Trepanation  und  Amputation,
welche  sie  sich  nach  Thunlichleit  anschaffen  sollen,

12)  einem  einfachen,  geburtshilflichen  Instrumenten-Etui,

13)  den  nöthigsten  Geräthschaften  zum  Dispensiren  der
Arzneien,

14)  dem  medizinischen,  gesetzgemäßen  Maße  und  Gewichte.

8.  9

Bei  untergeordneter  Behandlung  von  Krankheits=  oder  Geburtsfällen
  unter  Leitung  der  Aerzte  sollen  sie  nicht  nur  alle
Vorschriften  der  Aerzte  genau  befolgen,  sondern  diesen  auch  bei
Entfernung  von  den  Kranken  die  nöthigen  schriftlichen  Anzeigen
durch  die  Angehörigen  der  Kranken  zustellen  lassen.

8.  10.

Sie  müssen  auf  alle  Recepte  das  Datum,  den  Vor=  und
Zunamen,  so  wie  auch  am  Ende  den  Wohnort  des  Kranken

setzen.
§.  11.

Werden  Chirurgen  zur  eigenen  Behandlung  von  Krankheitsoder
  Geburtsfällen  berufen,  welche  ihnen  nicht  gestattet  ist;  so
haben  sie  die  Uebernahme  derselben  für  sich  geradezu  zu  verweigern
  und  den  Kranken  oder  Gebärenden  die  Erholung  ärztlicher
Hilfe  zu  empfehlen.

Bei  Kranken,  welchen  die  Wahl  des  Arztes  zusteht,  sollen
sie  sich  aller  Einmischung  in  dieselbe  enthalten.

Bei  solchen  Kranken  aber,  welche  sich  zur  Aufnahme  in
Wohlthätigkeitsanstalten  oder  zur  Besorgung  von  Seite  der
Krankenbesuchsanstalten  eignen,  haben  sie  die  nöthigen  Anzeigen
an  die  Wohlthätigkeitsanstalten,  Armenärzte,  Polizeibehörden
oder  Gemeindevorsteher  schriftlich  zu  machen,  und  durch  die
Kranken  oder  ihre  Angehörige  ihre  Zustellung  an  diese  einzuleiten.

§.  12.

Befinden  sich  aber  in  solchen  Fällen  Kranke  oder  Gebärende
an  sich  schon  in  dringender  Gefahr,  oder  in  einem  Zustande,
dem  bei  seiner  Vernachläßigung  wirkliche  Gefahr  folgen  muß,
und  sind  sie  hiebei  ohne  ärztliche  Hilfe,  oder  ist  ein  solcher  Zustand
  in  Abwesenheit  des  Arztes  unvermuthet,  und  diesem  unbewußt
  eingetreten;  so  sind  die  Chirurgen  zur  Leistung  der  Nothhilfe,
  mit  gleichzeitiger  Anzeige  davon  an  den  Arzt,  befugt  und
selbst  verpflichtet.
        <pb n="261" />
        247

III.  Befugnisse.
8.  13.

Außer  den,  den  Chirurgen,  in  Folge  ihrer  Barbier=  oder

Baders-Concessionen  oder  Gerechtigkeiten,  ohnehin  schon  zuständigen
  Gewerbsbefugnissen,  steht  denselben  auch  die  Ausübung
  des  Erlernten,  theils  selbst,  theils  unter  Leitung  der
Aerzte,  in  folgender  Art  zu:

§.  14.

a)  Sie  dürfen  chirurgische  Krankheiten,  Geburtsfälle  und  sob)



genannte  medizinische  Krankheiten  selbstständig  behandeln,
welche  ihrer  eigenthümlichen  Beschaffenheit,  ihrem  Grade
und  mindern  Verwicklung  gemäß,  nicht  mit  Gefahr  des
Lebens  oder  der  Gesundheit  für  die  Folge,  und  nicht  mit
Gefahr  der  Nichterhaltung  einzelner  Körpertheile  verbunden
  sind;

die  Bestimmung  dieser  Gefahrlosigkeit  beschränkt  sich  nicht
auf  den  ersten  Zeitraum  der  Krankheiten  allein,  sondern
faßt  auch  die  später  sich  erst  entwickelnde  Gefahr  in  sichdaher
  die  Chirurgen  sich  auch  die  Behandlung  eines  Falles
  nicht  selbstständig  erlauben  können,  der  später  leicht
gefährlicher  werden  kann,  oder  muß;

alle  langwierige  Krankheiten  sollen  die  Chirurgen  nicht  für
sich  selbst  behandeln,  sondern  die  Leidenden  wenigstens
zugleich  zur  ärztlichen  Hilfe  verweisen;

gleiche  Bestimmung  tritt  bei  Krankheiten  höheren  Grades
  ein,  wenn  dieselben  auch  bei  geringerem  Grade  an
und  für  sich  nicht  gefährlich  sind,  aber  es  durch  das  Leiden
  einzelner  Theile,  oder  durch  Allgemeinheit  werden.
Krankheiten  und  Geburtsfälle,  wobei  ein  Zusammentreten
mehrerer  Zustände  in  der  Art  eintritt,  daß  sie  in  bedeutende
  Uebel  übergehen,  und  nur  durch  besondere  richtige
Behandlung  und  durch  gemischte  Kur  gehoben  werden
können,  dürfen  von  den  Chirurgen  nicht  selbstständig  behandelt
  werden.

Fälle,  welche  durch  krankhafte  Anlage,  durch  zu  zartes
oder  zu  hohes  Alter,  durch  Entwickelungszeiträume  des
Körpers  oder  Menstruation,  Schwangerschaft,  Gebären,
leicht  bedeutend  werden  können,  gehören  nicht  in  der  Chirurgen
  selbstständige  Praxis;
        <pb n="262" />
        248

g)  nur  bei  eigentlichen  chirurgischen  Krankheiten,  wo  ohnehin
die  Nothhilfe  eintritt,  steht  den  Chirurgen  größerer  Um—
fang  der  Befugnisse  zu;

h)  das  Nämliche  gilt  auch  für  die  Geburtshilfe,  zumal  hinsichtlich
  des  Entbindungsgeschäftes,  nur  sollen  sie,  wenn
nicht  Gesahr  auf  dem  Verzug  haftet,  keine  Operationen
selbstständig  unternehmen,  welche  mit  Lebensgefahr  für
Mutter  oder  Kind  verbunden  sind;

i)  sie  haben  in  diesen  Fällen,  wenn  sie  auch  zur  ersten  Hilfe
befugt  und  verpflichtet  sind,  doch  zugleich  für  Beziehung
eines  Arztes,  der  weitern  Behandlung  wegen,  zu  sorgen;

k)  die  medizinische  oder  ärztliche  Praxis  steht  den  Chirurgen
nur  innerhalb  der  engsten  Schranken  zu.

Sie  sind  daher  nur  zur  Behandlung  der  leichtesten
Krankheiten  und  zur  ersten  Nothhilfe,  außerdem  aber
blos  zur  untergeordneten  Beobachtung  und  Behandlung
befugt.  —

§.  15.

a)  Insbesondere  ist  den  Chirurgen  die  Behandlung  äußerer
hitzigen  Entzündungen,  wozu  man  auch  diejenigen  rechnet,
welche  zunächst  an  den  Eingangsorganen  des  menschlichen
Körpers  vorkommen,  alsdann  gestattet,  wenn  sie  weder
wegen  ihrer  Eigenthümlichkeit  und  einer  darauf  beruhenden
  Neigung  zu  übeln  Ausgängen,  noch  vermöge  ihrer
Stärke,  Ausdehnung,  noch  nach  der  Art  der  leidenden
Theile,  der  Stärke  der  Fieber=  oder  Nervenzufälle  mit
nothwendiger  Gefahr  verbunden  sind.  Zu  langwierigen
Uebeln  dieser  Art,  deren  Heilung  eine  gewählte  ärztliche
Behandlung  erheischet,  und  welche  besonders  für  die  Vollkommenheit
  wichtigerer  Theile  bedenklich  werden,  sollen
sie  Aerzte  zuziehen;

b)  von  mechanischen  Verletzungen,  als  Erschütterungen,  Verwundungen,
  Quetschungen,  Eindringen  fremder  Körper
in  den  menschlichen,  Brüchen  der  Knochen,  Verschiebungen
derselben  und  festweicher  Theile,  Verrenkungen  u.  s.  w.
gilt  im  Allgemeinen,  daß  sie  diejenigen  behandeln  dürfen,
welche  nicht  zu  dem  Leben  nöthige  Theile,  oder  solche  offenbar
  nicht  bedeutend  betreffen,  oder  von  andern  Theilen
aus  zunächst  von  gefährlichem  Einflusse  auf  das  Leben
sehn  können;  ferner  diejenigen,  bei  welchen  die  besondern
        <pb n="263" />
        c)

d)

f)

—

249

Verrichtungen  anderer  Theile  nicht  mit  einer  bleibenden
wesentlichen  Störung  bedroht  sind,  oder  gar  der  Verlust
der  verletzten  Theile  zu  befürchten  ist.  Dagegen  kömmt
den  Chirurgen  in  den  meisten  dieser  Fälle  die  Befugniß
zur  Nothilfe  zu;

insbesondere  sollen  sie  zur  Behandlung  von  bedeutenden
Erschütterungen  innerer  Organe,  und  zwar  nicht  nur  in
Hinsicht  auf  ihre  nächsten  Folgen,  sondern  auch  bei  längerer
  Andauer,  wegen  der  spätern  Folgen  einen  Arzt
zuziehen;

eben  dieß  sollen  sie  bei  Wunden  thun,  welche  durch  ihre
Ausdehnung,  Zahl,  Vielfältigkeit,  ihre  Art,  Vermengung
mit  anderen  Verletzungen  und  ihre  nächsten  Zufälle,  als
Blutung,  Nervenzufälle,  oder  die  Folgen  ihrer  Entzündung
  und  allgemeine  Nachkrankheiten,  Gefahr  drohen,  vor
allem  aber  die  Nothhilfe  gegen  ihre  ersten  Zufälle  leisten;
entstehen  von  dem  Eindringen  fremder  Körper  unmittelbar
  gefährliche  Zufälle,  so  sind  sie  zur  ersten  Hilfe  verpflichtet,
  haben  aber  besonders  alsdann  die  ärztliche  Hilfe
nachzusuchen,  wenn  diese  Körper  nicht  mehr  ausgezogen
werden  können;

ihre  Befugniß  zur  Behandlung  der  Knochenbrüche  richtet
sich  nach  gleichen  Grundsätzen,  dergestalt,  daß  sie  die  einfacheren
  und  jene,  bei  welchen  keine  wesentliche  Verletzung
oder  ein  solches  Mitleiden  innerer  Theile  vorauszusetzen  ist,
oder  Gefahr  von  Entzündung  und  Nervenzufällen  drohet,
dann  die  Arten  derselben,  die  ihrer  Form  und  Heilung
nach,  die  leichteren  sind,  und  insbesondere  jene  für  sich
behandeln  dürfen,  bei  welchen  die  Anwendung  schwierig
zu  treffender  Mittel  nicht  zur  Heilung  nöthig  ist.  Sonst
und  bei  bedeutenden  Nachkrankheiten  haben  sie  die  Behandlung
  durch  Aerzte  zu  veranlassen;

dieselben  Rücksichten  gelten  von  Verschiebungen  der  Knochen
  und  festweicher  Theile,  sowie  von  Verrenkungen  der
ersteren.  Vor  allem  aber  hängt  es  von  der  Möglichkeit  der
vollkommenen  Herstellung  der  leidenden  Theile  zu  ihrer
Lage  und  Bewegung  ab,  ob  die  Chirurgen  für  sich  ihre
Behandlung  führen  dürfen,  oder  nicht.  Verschiebungen
und  Verrenkungen,  die  Folgen  von  anderen  Krankheitszuständen
  sind,  dürfen  sie  bei  bedeutendem  Einflusse  auf
        <pb n="264" />
        250

die  Lage  und  Bewegung  der  Theile  und  bei  ihrer  Abhängigkeit
  von  Krankheitszuständen,  deren  Behandlung
ihnen  nicht  zukömmt,  so  wie  bei  der  Nothwendigkeit  der
Anwendung  heftig  wirkender  Mittel  zu  ihrer  Hebung  nicht
für  sich  behandeln;

)  Vorfälle  und  Brüche,  welche  noch  heilbar  sind  und  keine
bedenkliche  Zufälle  nothwendig  mit  sich  führen,  dürfen  sie
behandeln,  eben  so  ihre  Einklemmungen  und  andere  Zufälle,
  wenn  sie  ihrer  Beschaffenheit  nach  sonst  von  ihnen
behandelt  und  ihrem  Grade  nach  ohne  Operation  gehoben
werden  können.  Letztere  dürfen  sie  für  sich  allein  nur  in
Nothfällen  unternehmen;

i)  chirurgische  Krankheiten,  welche  in  der  Bildung  von  After-Organen
  oder  in  der  Ausartung  der  organischen  Textur
und  Form  bestehen,  dürfen  sie  nur  dann  behandeln,  wenn
keine  für  den  ganzen  Körper  zerstörende  Ausartung  derselben
  zu  befürchten  ist,  wenn  ihre  Heilung  nicht  vorzüglich
  eine  ärztliche  Behandlung  erheischt,  ihre  nothwendige
Ausrottung  oder  Heilung  durch  Operationen  ohne  Gefahr
und  Folge  wesentlicher  Verstümmelung  des  Körpers  geschehen
  kann;

k)  die  chirurgische  Behandlung  der  krankhaften  Zustände  der
Ab=  und  Aussonderungen  kommt  den  Chirurgen  dann  zu,
wenn  diese  für  sich  mit  keiner  besonderen  Gefahr  verbunden
  sind,  sonst  aber  steht  ihnen  hierin  nur  die  Nothhilfe
und  bei  dieser  die  Vornahme  aller  hiezu  nöthig  werdenden
  Operationen  zu.

So  wie  von  den  Ab=  und  Aussonderungen  der  eigentlichen
  Absonderungsorgane  hat  dieses  auch  bei  krankhaft
gebildeten,  als  Geschwüren  überhaupt,  und  Hohlgeschwüren
  und  Fisteln  besonders  statt,  nur  haben  sie  dabei  noch
mehr  Rücksicht  auf  ihre  allenfallsige  Abhängigkeit  von  allgemeinen
  Krankheitszuständen  zu  nehmen,  und  wegen  selber
  alsdann  die  Behandlung  durch  Aerzte  zu  veranlassen,
insbesondere  sich  aber  vor  unvorsichtiger  Heilung  derselben
  zu  hüten.

Die  chirurgische  Behandlung  der  Krankheiten  von  innerlichen
  Absonderungen  und  insbesondere  die  Vornahme
der  Operationen  zur  Ausleerung  der  abgesetzten  Flüssig-
        <pb n="265" />
        251

 

keiten  oder  Concremente,  kömmt  ihnen  ebenfalls  nur  in
demselben  Maaße  zu;

1)  hieraus  ergiebt  sich  auch,  wann  und  welche  chirurgische

Operationen  sie  für  sich  vornehmen  dürfen,  als  die  Eröffnung
  der  Abscesse,  die  Ausleerungen  von  Flüssigkeiten,
die  Operation  von  einfachen  Fisteln,  die  Eröffnung  krankhaft
  verwachsener  Theile,  oder  die  Erweiterung  verengter,
die  Ausrottung  oder  Abbindung  der  Afterorgane,  die  Anlegung
  blutiger  Näthe,  die  Amputation  oder  Auslösung
verschiedener  Theile  des  Körpers,  wie  der  Finger,  Zehen,
die  Abschneidung  des  Zäpfchens,  die  Ausrottung  der  Mandeln,
  der  Brüste,  die  Abschneidung  der  Vorhaut,  die  Anbohrung
  der  Höhlen  des  Körpers  oder  Knochen.

Besondere  Beschränkungen  treten  in  Rücksicht  auf  die
Vornahme  solcher  Operationen  an  einzelnen  Stellen  des
Körpers  ein.

So  dürfen  sie  die  Operation  der  Blutaderknoten,  der
Unterbindung  varicöser  Blutadern  oder  der  Aneu-Trysmen,
  die  Trepanation  des  Schädels,  die  Erhebung
bedeutender  Knocheneindrücke  an  diesem,  die  Ausrottung
des  Auges  und  Anbohrung  der  Highmorshöhle,  eigentliche
  Operationen  am  Augapfel,  den  Luftröhren=  und
Schlundschnitt,  den  Bauchschnitt,  die  Bildung  des  künstlichen
  Afters,  Blasenstich,  die  Castration,  die  größeren
Amputationen  der  Gliedmassen  und  ihre  Auslösungen,
nicht  für  sich  vornehmen,  sind  aber  zur  Vornahme  solcher
Operationen,  wenn  sie  zur  Nothhilfe  dringend  nothwendig
  werden,  verpflichtet;

m)  als  Geburtshelfern  ist  ihnen  auf  besonderes  Verlangen

in)

der  Gebärenden  die  Hilfsleistung  bei  regelmäßigen  Geburten,
  die  Bestimmung  der  Lebensordnung  für  die  Kind-Betterinnen
  und  Neugebornen  gestattet,  wobei  sie  sich  jedoch
  aller  unnöthigen  Einmischung  in  die  Geschäfte  der
Hebammen  zur  Vermeidung  der  Beeinträchtigung  derselben
  zu  enthalten  haben.

Ist  eine  krankhafte  Geburt  an  sich  nicht  für  die  Mutter
oder  die  Kinder  lebensgefährlich,  oder  führt  sie  nicht  nothwendig
  zur  Bildung  von  Organisationsfehlern  an  ersterer,
so  steht  ihnen  die  selbstständige  Vollführung  des  Entbindungsgeschäftes,
  sonst  aber  nur  die  Nothhilfe  zu.  In  dem
        <pb n="266" />
        p)

252

Falle,  in  rem  zunächst  bedeutende  Krankheiten  der  Mütter
oder  Kinder  als  Folge  der  Geburten  zu  fürchten  sind,
haben  sie  für  die  bald  möglichste  Zuziehung  eines  Arztes
zu  sorgen.

Insbesondere  dürfen  sie  aber  für  sich  keine  Operation
unternehmen,  welche  an  sich  für  die  Mutter  oder  ihre
Leibesfrucht  zu  gefährlich  ist,  noch  weniger  aber  zu  jenen
schreiten,  mit  denen  ein  hoher  Grad  von  Gefahr  für  erstere
  verbunden  ist,  wie  zur  Enthirnung  und  zur  Zerstücklung
  des  Kindes,  zum  Bauch=  oder  Kaiserschnitte  an  der
lebenden  Mutter.  Die  Vornahme  des  Schnittes  der
Schaamknochenfuge  ist  ihnen  durchaus  untersagt.  Leichtere
  Krankheitszustände  der  Gebärenden  und  Wöchnerinnen,
  dann  der  Neugebornen,  dürfen  sie  behandeln;  haben
aber  bei  bedeutenden  Zufällen,  vorbehaltlich  der  Nothhilfe,
für  ärztliche  Beiziehung  zu  sorgen;

im  Gebiete  der  medizinischen  Praxis  wird  ihnen  bei  jedem
etwas  bedeutenderen  Krankheitszustande  die  Zuziehung  oder
wenigstens  Berathung  der  Aerzte  zur  unerläßlichen  Pflicht
gemacht;

für  sich  dürfen  sie  behandeln  die  einfacheren  und  gelinderen
  Reizungsfieber,  das  leichtere  hitzige  dieser  Art,  die
leichteren  Entzündungsfieber  ohne  bedeutendes  Leiden  innerer
  Organe,  die  hitzigen,  jedoch  nicht  heftigen  Krankheiten
  von  Blutcongestionen,  und  die  gelinderen  Entzündungszustände
  dieser  Art,  wenn  sie  von  der  Beschaffenheit
der  von  ihnen  zu  behandelnden  Fieber  sind,  und  nicht  auf
heftige  Weise  innere  Organe  ergreifen,  wobei  sie  sich  sorgfältig
  vor  der  Behandlung  von  Krankheiten  mit  zweidentigem
  Entzündungscharakter  oder  verborgen  scheinender
Entzündung  zu  hüten  haben,  und  ihnen  hiebei  nur  die
nöthigste  Hilfe  gestattet  ist.

Chronische  innere  Entzündungen  dürfen  sie  nie  für  sich
behandeln,  eben  so  wenig  heftige,  hitzige,  oder  chronische,
wenn  auch  nicht  entzündliche  Gicht.

Die  Flußfieber  von  solcher  Beschaffenheit,  wenn  anders
  keine  Vermengung  derselben,  und  insbesondere  kein
ausgebildetes  und  leicht  gefährlich  werdendes  Leiden  dieser
  Organe,  zumal  bei  Kindern,  statt  hat,  können  sie
behandeln.
        <pb n="267" />
        4)

r)

253

Die  hitzigen  Ausschlagskrankheiten  bei  solcher  Beschaffenheit
  des  Fiebers,  geringere  Leiden  der  Haut  oder  anderer,
zumal  häutiger  Organe,  besonders  der  Häute  der  Eingeweide
  und  bei  regelmäßigem  Verlaufe  derselben,  dürfen  sie
übernehmen.

Gastrische  Fieber  im  gelinden  Grade,  besonders  bei
nicht  zu  großer  Zurückwirkung  auf  edlere  Organe  oder
ihrer  Neigung  zum  Uebergange  in  andere  Krankheiten,
solche  leichtere  Gallenfieber  ohne  bedenkliche  Vermengung,
Schleimfieber  von  nicht  zu  langer  Dauer,  vorzüglich  die
eines  katarrhalischen  Ursprunges,  können  sie  ebenfalls
besorgen.

Durchaus  aber  dürfen  sie  keine  an  sich  nervöse  oder
nervös  verlaufende,  und  keine  Faulfieber,  auch  den  Typhus
nicht,  behandeln.  —  Dasselbe  gilt  von  den  chronischen
Fieberkrankheiten,  wie  den  Reinigungsfiebern  dieser  Art,
und  dem  Abzehrungssieber;
langwierige  entzündungsartige  oder  anders  beschaffene
Hautkrankheiten  gehören  nicht  in  ihre  Praxis,  wenn  sie
nicht  als  beschränkte,  größtentheils  durch  örtliche  Mittel
gehoben  werden  können.

Die  Behandlung  der  Krätze  kömmt  ihnen  nur  dann
zu,  wenn  sie  noch  nicht  zu  einem  allgemeinen  Krankheitszustande
  geworden  ist,  oder,  in  einem  wechselseitigen  Verhältnisse,
  andere  Krankheiten  unterhält,  oder  von  ihnen
unterhalten  wird;
von  den  Krankheiten  aus  krankhafter  Lebensthätigkeit,  die
sich  vorzüglich  auf  das  Nervensystem  und  die  musculösen
Organe  erstrecken,  oder  an  selben  äußern,  kommt  ihnen
bei  den  hitzigen  nur  die  Nothhilfe,  und  in  den  bedeutendern
  bedenklichen  Anfällen  der  chronischen  gleichfalls  nur
diese  zu.  Dieß  gilt  von  allen  hieher  zu  zählenden  Krankheiten
  mit  erhöhter  Reizbarkeit,  als  den  sogenannten  schmerzhaften,
  den  krampfhaften  und  eben  so  den  Lähmungs-Krankheiten.


Beim  Scheintode  sind  sie  zur  Nothhilfe  in  ihrem  vollen
  Maße  und  in  ihrer  Anwendung  mitder  größten  Ausdauer
bis  zur  Dazwischenkunft  ärztlicher  Hilfe  verpflichtet.

Geisteszerrüttungen  dürfen  die  Chirurgen  nie  behandeln,
  so  wie  sie  andere  Krankheiten,  bei  denen  die  Gei-
        <pb n="268" />
        8)

t)

u

„

254

steszerrüttung  nur  als  Nebenerscheinung  eintritt,  nicht  für
sich  besorgen  dürfen.

Dagegen  kömmt  ihnen  die  Pflicht  zu,  bei  heftigen  und

für  das  Leben  gefährlichen  Zufällen  dieser  Art,  so  wie
bei  erwähnten  Krankheiten  der  Lebensthätigkeit  die  dringende
  unentbehrliche  Hilfe  zu  leisten,  und  die  Sicherheits-Maßregeln
  für  die  Umgebung  des  Kranken  zu  treffen;
mit  Behandlung  örtlicher  innerer  Krankheiten  der  Organisation
  haben  sie  sich  im  Allgemeinen  nicht  zu  befassen,
nur  einige  gelinderer  Art  dürfen  sie  behandeln,  als:  leichte
hitzige  Drüsengeschwülste,  solche  Kopfgeschwülste,  leichte
Wurmkrankheiten,  bei  heftigen  hitzigen  Zufällen  der  Letzteren
  haben  sie  die  Nothhilfe  zu  leisten;
Krankheiten  von  übermäßiger  oder  an  sich  unregelmäßig
beschaffener  Absonderung  dürfen  sie  nur  dann  heilen,  wenn
sie  auf  leichten  Störungen  dieser  Lebensverhältnisse  beruhen,
  wie  die  gelinden  katarrhalischen  oder  rheumatischen,
und  solche  gastrische;

Bei  den  sehr  hitzigen,  wie  bei  dem  Brechdurchfalle,  dem
Choleraartigen  Erbrechen  oder  Durchfalle,  in  eigentlichen
Ruhren,  den  Blutflüssen  haben  sie  nur  die  erste  Hilfe  und
zwar  nur  mit  Anwendung  der  unschädlichsten  Mittel  zu
reichen,  und  bei  langwierigen  immer  ärztliche  Hilfe  nachzusuchen;

ein  Gleiches  gilt  von  den  Krankheiten  von  verminderter
oder  unterdrückter  Ab=  und  Aussonderung.  Vorzüglich
kommen  ihnen  jedoch  die  Behandlung  von  plötzlichen  Störungen
  der  Haut=  und  Lungenausdünstung  im  gelindern
Grade,  die  leichtern  Stuhl-=  und  Urinverhaltungen,  so
wie  die  der  Menstruation,  der  Lochien,  der  Milch,  dieser
Art  zu.  Bei  heftigeren,  zumal  bei  metastatischen  Zufällen
in  diesen  Krankheiten,  dürfen  sie  nur  die  dringendst  nöthige

Hilfe  schaffen;

V)  von  Krankheiten  der  Ernährung  dürfen  sie  nur  jene  behandeln,

  welche  als  unbedeutendere  in  ihrem  Ursprunge
leichter  und  vorzüglich  durch  Veränderung  der  Lebensordnung
  z.  B.  bei  Kindern,  geheilt  werden  können,  alle  anderen
  Fälle  der  Art  haben  sie  an  Aerzte  zu  verweisen.
Die  Lustseuche  und  Tripperkrankheiten  dürfen  sie  für  sich
nur  im  Zeitraume  der  örtlichen  Ausbildung  an  den  an-
        <pb n="269" />
        255

gesteckten  Stellen  des  Körpers  und  im  Anfange  des  zweiten
  behandeln,  müssen  sich  aber  bei  weiteren  Fortschrirtten
desselben  wegen  ihrer  Behandlung  an  Aerzte  wenden,  und
sind  nur  zur  Nothhilfe  bei  heftigen  Zufällen,  z.  B.  zerstörenden
  Entzündungen,  Metastasen,  befugt;  —

Wh  bei  Vergiftungsfällen  müssen  sie  die  Nothhilfe  mit  größter
Umsicht  und  Sorgfalt  leisten,  und  außer  der  Zuziehung
von  Aerzten  auch  die  treffenden  Anzeigen  an  die  Polizei-Behörden
  machen;

X)  von  Kinderkrankheiten  dürfen  sie  die  leichteren,  nach  ihrer
Uebereinstimmung  mit  anderen  bisher  erwähnten  Krankheitsfällen,
  welche  sie  für  sich  besorgen  dürfen,  zur  Behandlung
  übernehmen.  Vor  allem  aber  sollen  sie  in  den
dringend  gefährlichen  oder  für  spätere  Zeiträume  Gefahr
drohenden  Fällen  bis  zur  Beiziehung  von  Aerzten  die  erste
Hilfe  leisten.

S.  16.

Da,  wo  im  Wohnorte  des  Chirurgen  nicht  schon  eine
Apotheke  ist,  wird  ihnen  gestattet,  Medicamente,  welche  sie  aus
den  Apotheken  sich  vorräthig  beigeschafft  haben,  selbst  zu  dispensiren,
  jevoch  mit  der  Beschränkung  auf  jene  Anordnung,  welche
deßwegen  noch  näher  getroffen  und  bekannt  gemacht  werden  wird.

§.  17.

Die  Taxen  für  ihre  praktischen  Geschäfte  werden  in  der
allgemeinen  ärztlichen  Taxordnung  noch  besonders  festgesetzt
werden.  «

8.  18.

Für  ärztliche,  polizeiliche  und  gerichtliche  Geschäfte  behalten
  sie  bis  zur  weitern  Regulirung  dieses  Gegenstandes  die
bisher  in  gleichen  Fällen  üblichen  Bezüge.

§.  19.

Für  die  Abgabe  von  Arzneien  haben  sie  ihre  Abrechnung

gleichfalls  nach  den  bestehenden  Taxordnungen  zu  stellen.
§.  20.

Jede  Ueberschreitung  der  Befugnisse  zieht  die  hiefür  und
für  Pfuschereien  schon  festgesetzten  Strafen  nach  sich;  eben  so
sollen  verhältnißmäßige  Strafen  eintreten,  wenn  die  Chirurgen
aus  eigener  Schuld  die  allmählige  Anschaffung  der  zur  Ausübung
ihres  Berufes  nöthigen  Instrumente  und  Requisiten  versäumen.
        <pb n="270" />
        256

§.  21.

Diese  Instruktion  wird  zwar  gedruckt,  aber  nicht  durch  das
allgemeine  Regierungs=  und  Irntelligenzblatt  bekannt  gemacht,
sondern  an  die  Regierungen  vertheilt  werden,  um  dieselbe  allen
künftig  auf  dem  Lande  angestellt  werdenden  Chirurgen,  und
denjenigen,  welche  inzwischen  als  Chirurgen  angestellt  worden
sind,  zu  ihrer  Nachachtung  durch  die  Land=  oder  Herrschaftsgerichte
  bei  ihrer  Einweisung  zuzustellen,  und  sie  hierauf  von  der
betreffenden  Polizeibehörde  eigends  verpflichten  zu  lassen.

München,  den  25.  Januar  1823.

IV.
Die  chirurgischen  Bader  und  Magister  der  Thirurgie.

5.  130.

K.  allerhöchste  Verordnung  vom  28.  Juni  1836,  die  Einrichtung
der  Schulen  für  Bader  betr.

1

Wir  haben  die  Vorschriften  über  die  Bildung  des  niedern
ärztlichen  Personals  einer  Revision  untergeben  lassen,  und  finden
  Uns  nach  Vernehmung  der  Kreisregierungen,  Kammern
des  Innern,  der  Kreis-Medizinalausschüsse,  und  des  Obermedi-=zinalausschusses
  bewogen,  hiemit  zu  verordnen,  wie  folgt:

l.

Die  Unterrichtsanstalten  für  das  niedere  ärztliche  Personal
in  Landshut  und  Bamberg  bestehen  künftig  als  „Schulen  für
Bader.“  Sie  bleiben,  wie  bisher,  den  Regierungen  der  Kreise
ihres  Sitzes  untergeordnet,  durch  welche  die  Anträge  über  Aufnahme,
  Prüfung,  Dispensationen  und  Entlassung  der  Schüler,
so  wie  über  andere  Angelegenheiten  der  Schulen  an  das  Staats-Ministerium
  des  Innern  gelangen.

Die  Eröffnung  der  Schulen  hat  am  1.  November  1836
statt  zu  finden.  Die  von  denselben  approbirten  Individuen  erhalten
  die  Benennung  „Bader.“

II.

Bedingungen  der  Aufnahme  an  den  Schulen  sind:

1)  ein  Alter,  nicht  unter  18,  und  nicht  über  28  Jahre,  und
körperliche  Fähigkeit  für  den  Beruf  eines  Baders;
        <pb n="271" />
        257

2)  vorausgegangene  dreijährige  Lehr=  und  wenigstens  einjährige
  Dienstzeit  bei  einem  Landarzte,  Chirurgen,  oder
einem  in  einer  solchen  Schule  gebildeten  Bader;

3)  Zeugnisse  der  Lehr=  und  Dienstherrn,  dann  der  Ortspolizeibehörden
  über  gute  Aufführung  während  der  Lehrund
  Dienstzeit;

4)  die  Erstehung  einer  Vorprüfung  an  der  Schule  durch  abzulegende
  Proben:

a.  guter  Fassungskraft  und  praktischen  Geschickes;

b.  der  Fertigkeit,  einen  einfachen  schriftlichen  Aufsatz  über
einen  Gegenstand  ihrer  bisherigen  Beschäftigung  in  der
Form  einer  Anzeige  oder  Beschreibung  zu  machen;

Pc.  der  anatomischen  Kenntniß  der  Knochen  der  Gliedmassen;

d.  der  Fertigkeit,  in  mehreren  kleineren,  bei  Ausübung
der  niederen  Chirurgie  häufig  vorkommenden  chirurgischen
  Operationen.

Die  Anmeldung  für  die  Aufnahme  hat  acht  Tage  vor  dem
Beginne  des  Wintersemesters  bei  dem  Vorstande  der  Schule
zu  geschehen.

Den  im  zweiten  Jahre  servirenden,  am  Sitze  einer  Schule
befindlichen  Badergesellen  ist  zwar  der  Besuch  der  Schule  gestattet,
  jedoch  ohne  Anspruch  auf  Anrechnung  als  Schulaufenthalt.

Den  bereits  approbirten  Schülern  ist  ebenfalls  erlaubt,
dem  Unterrichte  an  der  Schule  nochmals  beizuwohnen.

III.

Zur  Lehre  als  Bader  bei  Landärzten,  Chirurgen  und  den
von  der  Schule  approbirten  Badern  dürfen  künftig  von  den
Polizeibehörden  nur  solche  Individuen  zugelassen  werden,  welche
Zeugnisse

a)  der  Distrikts  =  Schulinspection  über  völlige  Fertigkeit  im
Lesen,  Schreiben  und  Rechnen  der  fünf  Species,

b)  des  Gerichtsarztes  über  sonstige  Tauglichkeit  zu  dem  Berufe
  eines  Baders,  beigebracht  haben.

Von  den  Lehr=  und  Dienstherrn  sollen  die  Lehrlinge  und
Gesellen  die  entsprechende  Vorbereitung  zum  Unterrichte  auf  den
Schulen  für  Bader  erhalten.

IV.

Der  Unterricht  an  den  Schulen  begreift  einige  Theile  der
Anatomie  und  Physiologie,  die  niedere  Chirurgie,  die  gerichtlichen

Med.,Verordn.  17
        <pb n="272" />
        258

Leichenöffnungen,  die  gesammte  Geburtshilfe,  die  Krankenpflege,
und  die  Anleitung  zur  augenblicklichen  Hilfe  in  Nothfällen  bei
Krankheiten  bis  zur  Herbeirufung  eines  Arztes.

Er  wird  in  einem  Lehrcurse  von  vier  Semestern  unentgeltlich
  ertheilt,  nach  näherer  Bestimmung  der  Schulordnung,
welche  auch  die  Vorschriften  über  die  Prüfungen  und  die  Schuldisciplin
  enthält.

V.

Schüler,  welche  die  lateinischen  Schulen  mit  Erfolg  be—
suchten,  und  an  der  Anstalt  bei  den  Semestralprüfungen  in  je—
dem  Semester  in  der  Anatomie,  Chirurgie  und  Geburtshilfe  die
erste,  und  in  den  übrigen  Lehrgegenständen  wenigstens  die  zweite
Note  erhalten  haben,  können  zur  Fortsetzung  des  Studiums
der  Chirurgie  an  den  Universitäten  und  nach  einem,  während
zweier  Semester  mit  Erfolg  fortgesetzten  Studium  aller  chirurgischen
  Gegenstände,  zur  Erlangung  des  chirurgischen  Magister-Grades
  zugelassen  werden.

VI.

Die  Befugnisse  und  Verpflichtungen  der  Bader  und  Magister
  der  Chirurgie  werden  in  besondern  Instruktionen  festgesetzt,
  die  öffentlich  bekannt  gemacht  werden  sollen.

VII.

Die  stets  nur  unter  der  Voraussetzung  gleichzeitiger  Verleihung
  einer  Barbiers-Concession  zulässige  Anstellung  von  Badern
  und  Magistern  geht  nach  erholter  Erinnerung  des  Gerichtsarztes
  von  der  Distrikts-Polizeibehörde  aus,  und  unterliegt
  der  jedesmaligen  Bestätigung  der  einschlägigen  Kreis-Regierung,
  Kammer  des  Innern.

VIII.

Die  Ertheilung  von  Barbiers-Concessionen  selbst  ist  fortan
durch  den  Nachweis  der  Approbation  an  einer  Schule  für  Bader
  bedingt,  und  Ausnahmen  von  diesem  Erfordernisse  des
Fähigkeitsbeweises  können  nur  in  provisorischer  Weise,  und  auch
in  dieser  Art  nur  dann  stattfinden,  wenn  auf  vorgängige  amtliche
  Bekanntmachung  binnen  sechs  Monaten  kein  approbirter
Bader  sich  um  die  zu  verleihende  Barbiersconcession  gemeldet  hat.

IX.

Die  Verordnung  vom  25.  Januar  1823,  die  Anstalten  zur

Bildung  von  Chirurgen  betreffend  (Reg-.Bl.  1823,  S.  107—112),
        <pb n="273" />
        259

ist  hiedurch  aufgehoben.  In  Ansehung  der  bereits  approbirten
Landärzte  und  Chirurgen  hat  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen
  sein  Verbleiben.

Unser  Staatsministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzuge
gegenwärtiger  Verordnung  beauftragt.

München,  den  28.  Juni  1836.
Reg.-Bl.  v.  J.  1836.  St.  XXIV.  S.  385.

Nr.  21,694.  S  ·  131.

Ministerial-Entschließung  vom  24.  August  1836,  die  Modificirung
der  §§.  7  und  8  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  28.  Juni  d.  J.
über  die  Einrichtung  der  Schulen  für  Bader  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  k.  Majestät  geruhen,  in  so  lange  Allerhöchstdieselben
  nicht  anders  verfügen,  zu  genehmigen,  daß

I.  der  §.  VII.  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  28.  Juni
d.  J.  obenbezeichneten  Betreffes  bezüglich  des  Rheinkreises
folgende  Fassung  erhalte:
„die  Anstellung  der  Bader  und  Magister  der  Chirurgie
  geht  nach  erholter  Erinnerung  des  Cantonsphysikates
  von  der  Distrikts-Polizeibehörde  aus  und  unterliegt
  der  jedesmaligen  Bestätigung  der  k.  Kreisregierung,
Kammer  des  Innern“,  und  daß
II.  der  §.  VIII.  die  Ertheilung  von  Barbiers-Concessionen
betr.  wegfalle.

Die  k.  Regierung  des  Rheinkreises,  Kammer  des  Innern,
wird  hienach  in  Folge  ihres  Berichtes  vom  21.  vorigen  Monats
  das  weiter  Geeignete  verfügen,  und  das  Verfügte  anzeigen.


München,  den  24.  August  1836.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Rheinkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

17
        <pb n="274" />
        260

Nr.  27,995.  §S.  132.

Ministerial-Verfügung  vom  25.  Oktober  1836,  den  Vollzug  der  Art.

V.  und  VI.  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  28.  Juni  1836,

die  Errichtung  der  Schulen  für  Bader,  hier  die  Feststellung  der
Befugnisse  und  Verpflichtungen  der  magistri  chirurgiae  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Im  Vollzuge  der  Artikel  V  und  VI.  der  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  28.  Juni  1836,  wird  hiemit  auf  Gutachten  des
k.  Obermedicinal-Ausschusses  zu  Feststellung  der  Befugnisse  und
Verpflichtungen  der  Magister  Chirurgiae  verfügt,  wie  folgt:

Abschnitt  I.

Von  der  Aufnahme  eines  Schülers  der  Baderschule  an
der  Universität.

§.  1.
Als  Vorbedingniß  des  Uebertritts  eines  Baders  an  die
Universität  wird  festgesetzt:;

1)  das  mit  Erfolg  Besuchthaben  der  lateinischen  Schule,

2)  das  Bestandenhaben  der  Semestralprüfung  an  der  Baderschule
  in  den  Fächern  der  Anatomie,  Chirurgie  und
Geburtshilfe  mit  der  ersten,  und  in  den  übrigen  Lehrgegenständen
  der  Baderschule  wenigstens  mit  der  zweiten
Note;

3)  die  besondere  Bewilligung  des  unterfertigten  Staatsministeriums
  auf  einen  nach  dem  Ergebnisse  der  Schlußprü-=fung
  von  sämmtlichen  Professoren  der  betr.  Baderschule
gestellten  und  von  dem  Kreismedizinal-Ausschusse  begutachteten
  Antrag.

4)  Zeugnisse  tadelloser  Aufführung  während  des  Aufenthaltes
an  der  Baderschule.

Abschnitt  II.

Dienstverhältnisse  der  Magister  Chirurgiae  im
Allgemeinen.

§.  2.
Die  approbirten  Magister  Chirurgiae  stehen,  wie  die  approbirten
  Bader,  in  ärztlicher,  dann  in  sanitätspolizeilicher  Beziehung
  unter  dem  vorgesetzten  k.  Physikate  und  nach  Maßgabe
        <pb n="275" />
        261

der  Competenzverhältnisse  unter  den  k.  Lokal-  und  Distriktspolizeibehörden,
  unter  den  praktischen  Aerzten  aber,  so  ferne  es
sich  um  Patienten  handelt,  in  dem  Verhältnisse  ärztlicher  Gehilfen.

Aöschnitt  11l.

Obliegenheiten  der  Magister  Chirurgiae.

§.  3.

Die  Magister  Chirurgiae  sind  gegenüber  der  ihnen  vorgesetzten
  Lokal=  und  Distriktspolizeibehörden,  dann  der  ihnen
vorgesetzten  Physikate  und  gegenüber  der  praktischen  Aerzte  zu
den  nämlichen  allgemeinen  und  besonderen  Obliegenheiten  verpflichtet,
  welche  für  die  approbirten  Bader  in  der  desfallsigen
Vollzugsvorschrift  Abs.  II  und  IlII.  §§.  2  —  5.  inclus.  vorgeschrieben
  sind.  Nur  von  Ausübung  der  herkömmlichen  Barbiersund
  Badersgeschäfte  sind  sie  dispensirt.

Kbschnitt  IV.

Befugnisse  der  Magister  Chirurgiae.
8.  4.

Die  Magister  Chirurgiae  sind  befugt:

1)  die  niedere  Chirurgie  in  allen  ihren  Zweigen  selbstständig
auszuüben  und  alle  hiebei  vorkommenden  Operationen  vorzunehmen,
  sich  jedoch  der  mit  einer  Verstümmlung  Verbundenen
  nur  unter  Ausfsicht  eines  praktischen  Arztes  zu
unterziehen;

2)  die  operative  Geburtshilfe  in  ihrem  ganzen  Umfange  mit
alleiniger  Ausnahme  des  Kaiserschnittes  und  der  Perforation
  auszuüben,  dagegen  sind  sie

3)  rücksichtlich  der  medizinischen  Behandlung  nur  berechtigt:
a.  in  die  Behandlung  zu  übernehmen,  die  einfache  Krätze,

dann  die  Lustseuche,  so  lange  letztere  primär  und  rein
lokal  ist;

b.  bei  Ohnmachten,  Scheintod,  Vergiftungen,  Schlagflüssen,
  bei  heftigen  Blutflüssen  und  innern  Entzündungen
  bis  zum  Eintreffen  des,  wenn  er  nicht  schon
gerufen  seyn  sollte,  durch  sie  alsbald  zu  berufenden
Arztes  oder  seiner  Verordnung  einzuschreiten;

„Pc.  im  Anfange  nicht  fieberhafter,  dann  in  den  ersten  24
Stunden  fieberhafter  Krankheiten  unter  gleichzeitiger
        <pb n="276" />
        262

 

Anzeige  an  den  Arzt  die  erste  Aderlässe  vorzunehmen,
und  ersten  Brech=  oder  Abführmittel  zu  verordnen.

Abschnitt  V.
Besondere  Befugnisse  der  Magister  Chirurgiae.
S.  5.
Die  Magister  Chirurgiae  sind  ferner  insbesondere  berechtigt

1)  Lehrlinge  zu  halten,  und  müssen
2)  bei  gerichtlichen  Functionen  vorzugsweise  vor  den  approbirten
  Badern  beigezogen  werden.

Abschnitt  VI.
Von  der  Fortbildung  der  Magister  Chirurgiae  und
der  Bewährung  durch  Prüfungen.

8.  6.

Die  über  die  Fortbildung  der  Bader  und  deren  Bewährung
durch  Prüfung  in  der  Instruktion  über  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten
  der  Bader  Abschnitt  VII.  §.  10.  gegebenen  Bestimmungen
  finden  für  die  Magister  Chirurgiae  analoge  Anwendung.

Abschnitt  VII.

Arzneivorräthe  der  Magister  Chirurgiae.

S.  7.

An  Orten,  wo  keine  Apotheken  sich  befinden,  dürfen  die
approbirten  Magister  Chirurgiae  denselben  Arzneivorrath,  welcher
  den  approbirten  Badern  in  dem  Abschnitte  VIII.  §.  11.
der  desfallsigen  Instruktion  gestattet  ist,  zum  Selbstdispensiren,
anschaffen,  wobei  dieselben  die  Aufbewahrung  der  Gifte  nach
den  für  die  Apotheken  bestehenden  Vorschriften  zu  bewirken  haben.

Abschnitt  VIII.
Taxen  für  die  Bemühungen  der  Magister  Chirurgiae.
8.  8.

Die  Taxen  für  die  Bemühungen  der  Magister  Chirurgiae
sind  bereits  in  der  Medizinaltaxe  vom  31.  März  1836  (Reg-Bl.
St.  XII.  S.  227.)  enthalten.

Für  polizeiliche  und  gerichtliche  Geschäfte  erhalten  sie  die
üblichen  Bezüge.
        <pb n="277" />
        263

Die  von  den  Magistern  Chirurgiae  dispensirten  Arzneien
werden  nach  der  Arzneitaxe  bezahlt.

Köschnitt  IX.
Disciplinarverhältnisse  der  Magister  Chirurg  ise.
8.  9.

Die  Disciplinarverhältnisse  der  Magister  Chirurgiae  sind
dieselben,  welche  für  die  Bader  in  der  Instruktion  über  ihre
Befugnisse  und  Verpflichtungen  Abschn.  X.  8.  13.  bezeichnet  sind.

Die  k.  Kreisregierung,  K.  d.  J.,  wird  hienach  das  Geeignete
  zu  verfügen  wissen.

München,  den  25.  Oktober  1836.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  N.  Kreises,  K.  d.  Innern,  also  ergangen.

Nr.  17,305.  S.  133.

Ministerial-Verfügung  vom  25.  Oktober  1836,  den  Vollzug  des  Artikel
  VI.  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  28.  Juni  1836,  die
Errichtung  der  Schulen  für  Bader,  hier  die  Feststellung  der  Befugnisse

  und  Verpflichtungen  der  Bader  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Als  Seine  Majestät  der  König  durch  Allerhöchste  Verordnung
  vom  28.  Juni  1836  den  Unterricht  für  das  niedere  ärztliche
  Personal  zu  reorganisiren  geruhten,  wurden  die  näheren  Anordnungen
  über  die  Befugnisse  dieses  Personals  einer  besondern
Instruktion  vorbehalten.

Das  unterzeichnete  Staatsministerium  mit  dem  Vollzuge
dieses  Königlichen  Befehls  beauftragt,  hat  sofort  den  Obermedizinalausschuß
  mit  seinem  Gutachten  über  diesen  wichtigen  Gegenstand
  vernommen,  und  die  wesentlichen  auf  eine  wohlbemessene
  Wechselwirkung  des  ganzen  ärztlichen  Personals  berechneten
Vorschläge  dieses  Collegiums  setzen  das  unterfertigte  Staatsministerium
  nunmehr  in  den  Stand,  festzusetzen,  was  folgt:

Abschnitt  1.
Dienstverhältniß  der  Bader  im  Allgemeinen.

8.  1
Die  approbirten  Bader  stehen  in  ärztlicher,  dann  in  sanitätspolizeilicher
  Beziehung  unter  dem  vorgesetzten  k.  Physikate
        <pb n="278" />
        264

und  nach  Maßgabe  der  Competenz-Verhältnisse  unter  den  k.  Lokal=
  und  Distriktspolizeibehörden;  unter  den  praktischen  Aerzten
aber,  so  ferne  es  sich  um  Patienten  der  Letztern  handelt,  in
dem  Verhältnisse  ärztlicher  Gehilfen.

Abschnitt  II.
Allgemeine  Obliegenheiten  der  Bader.

8.  2.

Allgemeine  Obliegenheiten  der  Bader  bezüglich  der  Lokal=  und  Distrikts-Polizeibehörden.


Die  Bader  sind  gegenüber  den  ihnen  vorgesetzten  Lokalund
  Distriktspolizeibehörden  verpflichtet,  nicht  nur

1)  überhaupt  ihr  Fach  berührenden  Requisitionen  der  vorgesetzten
  Gerichts=  und  Polizeibehörden  unbedingte  Folge  zu
leisten,  sondern  auch

2)  alle  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Körperverletzungen,
dann  alle  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  wirklichen  oder
muthmaßlichen  Vergiftungen  durch  die  Lokalpolizeibehörde
auf  der  Stelle  zur  Kenntniß  der  vorgesetzten  Distrikts-Polizeibehörde
  und  resp.  des  vorgesetzten  Gerichtsphysikates
  zu  bringen;

3)  bei  Verletzungen  die  untergeordnete  chirurgisch-medizinische
Hilfe  zu  leisten;

4)  endlich  die  ihnen  aufgetragenen  gerichtlichen  Leichenöffnungen
  unter  Leitung  des  Gerichtsarztes  vorzunehmen,  und
hierüber  den  chirurgischen  Sachbefund  mit  ausdrücklicher
Vermeidung  der  ihnen  unter  keiner  Voraussetzung  zustehenden
  Gutachtensabgabe  zu  Protokoll  zu  erklären.

§.  3.
Allgemeine  Obliegenheiten  der  Bader,  bezüglich  der  vorgesetzten  Phyfikate.

Die  Bader  sind  bezüglich  der  ihnen  vorgesetzten  Physikate
verpflichtet
1)  zu  unbedin  gter  und  pünktlicher  Erfüllung  jedes  erhaltenen
Auftrages,  vorbehaltlich  nachträglicher  Beschwerdeführung,
falls  sie  sich  durch  den  erhaltenen  Befehl  gekränkt  glauben
sollten;  —
2)  zu  melden,  und  zwar

a.  auf  der  Stelle  Anzeige  zu  erstatten
        <pb n="279" />
        265

aa.  über  das  entschiedene  oder  muthmaßliche  Auftreten
der  epidemischen  Krankheiten,

bb.  über  die  drohende  Verbreitung  ansteckender  Uebel,
z.  B.  der  Krätze,  Lustseuche  2c.,

cc.  über  alle  die  Sicherheit  gefährdenden  Krankheiten,
z.  B.  Tollheit,  Hundswuth  2c.,

b.  in  vierteljährigen  tabellarischen  Rapporten  über
alle  sonst  von  ihnen  behandelten  Krankheiten  und  Entbindungen.


Ferner  sind  sie  verpflichtet:

3)  auf  Verlangen  bei  den  öffentlichen  Impfungen  Hilfe  zu
leisten,  und

4)  schriftliche  Berichte  über  den  Krankheitsverlauf  bei  denjenigen
  Kranken  zu  erstatten,  welche  der  Gerichtsarzt  gar
nicht,  oder  nicht  so  oft  besuchen  kann,  als  es  nöthig  ist,  und
bei  welchen  sie  daher  auch  die  pünktlichste  Ausführung  der
ärztlichen  Verordnungen  zu  übernehmen  haben.

8.  4.
Allgemeine  Obliegenheiten  der  Bader,  bezüglich  der  prattischen  Aerzte.
In  Absicht  auf  die  praktischen  Aerzte  haben  die  Bader
1)  allen  Aufforderungen  der  behandelnden  Aerzte,  so  weit
solche  mit  distriktspolizeilichen  und  distriktsärztlichen  Weisungen
  nicht  collidiren,  unbedingte  Folge  zu  leisten,  vorbehaltlich
  der  nachträglichen  Beschwerde,  falls  sie  sich  durch
den  Auftrag  verletzt  glauben  sollten,  und
2)  an  den  betreffenden  praktischen  Arzt  schriftliche  Berichte
über  jene  Patienten  zu  erstatten,  welche  jener  nicht  oder
nicht  oft  genug  besuchen  kann.

Aschnitt  III.
Besondere  Verpflichtungen  der  Bader.

8.  5.
Jeder  approbirte  Bader  ist  insbesondere  verpflichtet

1)  sich  die  nothwendigen  chirurgischen  und  geburtshilflichen
Instrumente  anzuschaffen,

2)  an  den  mit  keiner  Apotheke  versehenen  Orten  die  in  Nothfällen
  unentbehrlichen  im  §.  11.  gegenwärtiger  Instruktion
verzeichneten  Arzneien  stets  in  gehöriger  Zahl  und  gutem
Zustande  zu  besitzen;
        <pb n="280" />
        3)

266

die  mit  jeder  Baderstelle  verbundene  Badeanstalt,  wenn
sie  bereits  besteht,  gehörig  zu  restauriren  und  entgegengesetzten
  Falles  in  dem  ihm  angewiesenen  Wohnorte  binnen
  Jahresfrist  vollkommen  entsprechend  herzustellen,  und
sofort  stets  tadelfrei  zu  erhalten;

4)  die  herkömmlichen  Barbiers=  und  Badersgeschäfte  aus-5)



6)

7)

1)

2)

zuüben;

die  Angehörigen  der  Kranken  über  die  Art  der  Krankenpflege
  zu  belehren;

die  Todtenbeschau  in  denjenigen  Distrikten  zu  übernehmen,
wo  sie  nicht  den  Aerzten,  Landärzten  oder  Chirurgen  übertragen
  ist;  endlich

alle  ihnen  zukommenden  ärztlichen  Verordnungen,  und
insbesondere  die  wenigen  ihnen  zukommenden  Recepte  in
teutscher  Sprache  abzufassen.

Abschnitt  IV.
Befugnisse  der  Bader  im  Allgemeinen.

8.  6

Die  approbirten  Bader  sind  befugt;

die  niedere  Chirurgie  in  jenen  Zweigen  selbstständig  auszuüben,
  in  welchen  sie  unterrichtet  wurden.  —  Gestattet
wird  ihnen  sonach:

Die  Behandlung  der  äußern  Entzündungen,  insbesondere
  der  Augen  durch  Verletzungen,  namentlich  von  Aehren,
  ferner  die  Behandlung  von  Furunkeln,  Verwundungen,
  Verbrennungen,  Knochenbrüchen,  Verrenkungen,  Verschiebungen,
  Geschwülsten,  Auswüchsen,  Zahnkrankheiten,
Vorfällen,  endlich  die  Eröffnung  der  Abscesse  und  Wassergeschwülste;
  die  Einrichtung  verrenkter  und  gebrochener
  Glieder,  das  Unterbinden  verletzter  Arterien  und
die  Anlegung  des  Tournikets,  die  Exstirpation  von  kleinen
ganz  gefahrlosen  Geschwülsten,  z.  B.  solcher  Balg=  und
Fettgeschwülste,  das  Ausziehen  von  Zähnen,  die  Reposition
  von  Hernien  und  Anlegung  der  Bruchbänder,  die
Einbringung  des  Catheters  und  die  Anlegung  von  Näthen,
in  so  ferne  als  diese  Operationen  nicht  gefahrdrohend
und  mit  keiner  Verstümmlung  verbunden  sind;
die  operative  Geburtshilfe  in  ihrem  ganzen  Umfange,
mit  alleiniger  Ausnahme  des  Kaiserschnitts  und  der  Per-
        <pb n="281" />
        267

foration;  in  gefährlichen  Fällen  kommt  ihnen  jedoch  die

Ausübung  nur  unter  der  Verpflichtung  zum  nachträglichen

Ausweise  darüber  zu,  daß  das  rechtzeitige  Herbeirufen  des

Arztes  unmöglich  war,  entgegengesetzten  Falles  sind  sie

nur  zur  Hilfeleistung  unter  den  Aufträgen  und  nach  Auftrag

  des  Arztes,  dann  zu  Anordnung  der  nöthigen  Diät
und  Pflege  der  Schwangern,  Neuentbundenen  und  Neugebornen
  berechtigt.

3)  Rücksichtlich  der  medizinischen  Behandlung  sind  sie  nur
berechtigt:

a.  in  die  Behandlung  zu  übernehmen  die  einfache  Krätze,
dann  die  Lustseuche,  so  lange  letztere  primär  und  rein
local  ist;

b.  bei  Ohnmachten,  Scheintod,  Vergiftungen,  Schlagflüssen,
bei  heftigen  Blutflüssen,  und  inneren  Entzündungen  bis
zum  Eintreffen  des,  wenn  er  nicht  schon  gerufen  seyn
sollte,  durch  sie  alsbald  zu  berufenden  Arztes  oder  seiner
  Verordnung  einzuschreiten;

c.  im  Anfange  nicht  fieberhafter,  dann  in  den  ersten
24  Stunden  fieberhafter  Krankheiten  unter  gleichzeitiger
Anzeiges  an  den  Arzt  die  erste  Aderlässe  vorzunehmen,
dann  die  ersten  Brech=  oder  Abführmittel  zu  verordnen.

Abschnitt  V.
Besondere  Befugnisse  einzelner  Bader.

S.  7.

Die  Befugniß,  Lehrlinge  zu  halten,  darf  nur  denjenigen
Badern  zugestanden  werden,  welche  entweder  1)  in  der  Approbationsprüfung
  die  erste  Note  erhalten,  oder  sich  2)  in  der  Praxis
dergestalt  bewährt  haben,  daß  der  einschlägige  Kreis-Medizinal=Ausschuß
  sie  zum  Unterrichte  künftiger  Bader  fähig  erkannt.

.  8.
Gleiche  Beschränkung  greift  Platz  bezüglich  der  Beiziehbarkeit
  der  Bader  zu  gerichtlichen  Funktionen.
Abschnitt  VI.
Befugnissse  der  Magister  der  Chirurgie.
8.  9.

Die  besonderen  Befugnisse  der  Magister  der  Chirurgie

werden  durch  besondere  Entschließung  festgesetzt  werden.
        <pb n="282" />
        268

Abschnitt  VII.

Von  der  Fortbildung  der  Bader  und  deren  Bewährung
durch  Prüfungen.
8.  10.

Der  Gerichtsphysikus  ist  verpflichtet,  die  ärztliche  und  wundärztliche
  Praxis  der  ihm  untergebenen  Bader  strengstens  zu
überwachen,  und  jede  hiebei  wahrgenommene,  von  den  Regeln
der  Kunst  abweichende  Kranken-Behandlung  sogleich,  jedes
Rückschreiten  eines  Baders  aber  in  Kenntnissen  oder  technischer
Fertigkeit  am  Schlusse  des  Etatsjahres  bei  der  vorgesetzten
k.  Regierung,  K.  d.  J.,  zur  Anzeige  zu  bringen,  welche  nach
Befund  das  angezeigte  Individuum  einer  bei  dem  versammelten
Kreis-Medizinalausschusse  zu  bestehenden  strengen  Prüfung  unterwirft,
  und  nach  deren  Ergebniß  auf  gutachtlichen  Antrag  des
Kreis-Medizinalausschusses  entweder  die  temporäre  Suspension
der  Praxis  bis  zu  der  in  einer  spätern  Prüfung  auszuweisenden
  Wiedererlangung  der  früheren  Bildungsstufe,  oder  die  Zurückweisung
  des  Examinirten  an  eine  Baderschule  verfügt.  Von
dem  Beschlusse  der  k.  Kreisregierung  findet  keine  Berufung  statt.

Aschnitt  VIII.
Arzneivorräthe  der  Bader.

S§.  11.

An  Orten,  wo  keine  Apotheken  sind,  dürfen  die  approbirten
  Bader  sich  folgende  Arzneien  aus  den  Apotheken  anschaffen
und  dispensiren:  Pflaster  und  Heftpflaster,  Aetzstein,  Höllenstein,
  rothen  Präzipitat,  rohen  und  gebrannten  Alaun,  Arabisches
  Gummi,  Weinstein,  weiße  Magnesia,  Bittersalz,  Salmiak,
Rhabarber,  Sennesblätter,  Brechweinstein,  Brechwurzel,  Zimmettinktur,
  Oofmänn'schen  Liguor,  Salmiakgeist,  Vitriolnaphtha,
Laudanum,  Schwefelsäure,  Chlor,  Hallers  Säure,  Chamillen,
Schaafgarben,  Wachholder,  Wollkraut,  Eibisch,  Malven,  Eichenrinden,
  Eibisch-,  Klapperrosensaft.

Die  Aufbewahrung  der  Gifte  hat  nach  den  hierüber  für
die  Apotheker  bestehenden  Vorschriften  Statt  zu  finden.

Aschnitt  IX.

Taxen  für  die  Bemühungen  der  Bader.

§.  12.
Die  Taxen  für  die  Bemühungen  der  Bader  sind  bereits
        <pb n="283" />
        269

in  der  Medizinal-Taxe  vom  31.  März  1836  (Regierungsblatt
St.  XII.  S.  227.)  enthalten.

Für  polizeiliche  und  gerichtliche  Geschäfte  erhalten  sie  die
üblichen  Bezüge.  Die  von  den  Badern  dispensirten  Arzneien
werden  nach  der  Arzneitaxe  berechnet.

Abschnitt  X.
Disciplinärverhältnisse  der  Bader.

§.  13.

Die  Bader  sind  in  disciplinärer  Beziehung  den  vorgesetzten
Distriktspolizeibehörden  und  Physikaten,  und  in  2ter  und  letzter
  Instanz  der  k.  Kreisregierung,  K.  d.  J.,  untergeben,  da  die
ersteren  nur  mittelst  gemeinsamen  Beschlusses,  die  letztere  nach
vernommenen  Gutachten  der  Kreismedizinalausschüsse,  abgesehen
von  der  gegebenen  Falles  in  Absicht  auf  Competenz  und  Modalitäten
  nach  Art.  6.  der  gesetzlichen  Grundbestimmungen  über
das  Gewerbswesen  sich  richtenden  Suspension  oder  Einziehung
des  Gewerbs,  falls  selbst  Suspension  oder  das  gänzliche  Erlöschen
  der  Berechtigung  zur  Selbstausübung  des  Baderdienstes
und  die  Verwesung  desselben  auf  die  Kosten  des  Suspendirten
oder  bleibend  Inhabenden  durch  einen  obrigkeitlich  zu  bestellenden
  Verweser  auszusprechen  berechtigt  ist.  Die  Suspension
oder  das  Erlöschen  hat  insbesondere  einzutreten,  wenn  ein  Bader
  seine  Befugnisse  überschreitet,  sich  der  Pfuscherei  hingibt,
auf  die  Entschlüsse  der  Kranken  bezüglich  der  Wahl  des  Arztes
irgend  eine  Art  von  Einfluß  übt,  einen  Arzt  in  irgend  einer
Weise  vor  einem  andern  begünstigt,  oder  wohl  gar  Kranke
von  einem  Arzte  abzuwenden  oder  einem  andern  zuzuführen
bemüht  ist.

Die  Königliche  Kreisregierung  wird  hienach  das  Geeignete
zu  verfügen  wissen.

Mürnchen,  den  25.  Oktober  1836.
Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  des  N.  Kreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
        <pb n="284" />
        270

V.

Die  Befugniß-Meberschreitungen  des  niederätztlichen
Personals.

S  1234.
Art.  96.  des  Entwurfs  eines  Polizei-Straf-Gesetzbuches  v.  J.  1855.

Aerzte  (Landärzte,  Zahnärzte  2c.),  Wundärzte,  Bader  und
Hebammen,  welche  die  Grenzen  ihrer  Befugnisse  bezüglich  der
Behandlung  von  Krankheiten  überschreiten,  werden  an  Geld  bis
zu  fünfzig  Gulden  oder  mit  Arrest  bis  zu  vierzehn  Tagen
bestraft.

Nr.  611.  S.  135.

Ministerial-Entschließung  vom  1.  Dezember  1856,  die  Revision  der

ärztlichen  Deserviten-Rechnungen  und  die  Controle  über  das  niederärztliche
  Personal  betr.

Auf  Seiner  Königl.  Majestät  Allerhöchsten  Befehl.

Das  unterzeichnete  Staatsministerium  hat  Kenntniß  davon
erlangt,  daß  verschiedene  Ansichten  über  die  Frage  bestehen:
1)  welchem  Arzte  ein  nur  mit  beschränkten  Befugnissen  ausgestattetes
  niederärztliches  Individumm  Anzeige  über  ihm  vorkommende
  Krankheitsfälle  zu  machen  habe,  deren  Behandlung  ohne
Zuziehung  eines  Arztes  ihm  nicht  gestattet  ist?  2)  welchem  Gerichtsarzte
  die  Prüfung  der  ärztlichen  und  niederärztlichen  Deservitenrechnungen
  zustehe,  ob  dem  Gerichtsarzte,  in  dessen  Bezirk
  der  Rechnungssteller  seinen  Wohnsitz  hat,  —  oder  dem  Gerichtsarzte,
  in  dessen  Bezirk  der  Kranke  behandelt  wurde?

Um  nun  in  diesen  beiden  Beziehungen  ein  gleichmäßiges
Verfahren  zu  sichern,  wird  bestimmt,  was  folgt.  Ad  1)  Die
nur  mit  niederärztlichen  Befugnissen  ausgestatteten  Individuen
des  Sanitätsdienstes  sind  zwar  in  der  Wahl  des  Arztes,  den
sie  in  jenen  Krankheitsfällen  beizuziehen  verpflichtet  sind,  deren
Behandlung  ihnen  nicht  gestattet  ist,  zunächst  nur  durch  die  Bestimmung
  des  Kranken  oder  seiner  Angehörigen  beschränkt;  wenn
aber  eine  solche  Bestimmung  auf  einen  Anderen  als  den  Gerichts=
  oder  praktischen  Arzt  des  Bezirkes  fällt,  in  welchem  der
Kranke  sich  befindet,  so  haftet  das  betreffende  niederärztliche
        <pb n="285" />
        271

Individuum  dafür,  daß  dem  letztbezeichneten  Gerichts-  oder
praktischen  Arzte  hievon  Anzeige  erstattet  wird.  Ad  2)  Die
Prüfung  der  Deserviten-Rechnungen  hat  durch  denjenigen  Ge—
richtsarzt  zu  geschehen,  in  dessen  Bezirk  der  Kranke  sich  in  Be—
handlung  befand,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Rechnungssteller
in  demselben  Bezirke  oder  in  einem  anderen  seinen  Wohnsitz  hat.

Damit  der  Vollzug  der  ad  1)  gegebenen  Vorschrift  entsprechend
  gesichert  werde,  haben  niederärztliche  Individuen  ihren
Deserviten-Rechnungen  jederzeit  beizusetzen,  unter  der  Respiciens
welches  Arztes  sie  einen  ihre  Befugnisse  übersteigenden  Krankheitsfall
  behandelt  haben,  und  wenn  dieser  Arzt  nicht  der  einschlägige
  Gerichts=  oder  Bezirks-Arzt  ist,  wann  bei  Einem  von
Letzteren  die  vorgeschriebene  Anzeige  erstattet  wurde.

Durch  eine  genaue  Beachtung  dieser  Normen  ist  den  Physikaten
  und  den  Aerzten  überhaupt  ermöglichet,  den  so  nachtheiligen
  Pfuschereien  und  Befugniß-Ueberschreitungen  in  ihren  Bezirken
  zu  begegnen  und  über  den  Gesundheits-Zustand  in  Denselben
  diejenige  nähere  Kenntniß  zu  erlangen,  welche  nothwendig
ist,  um  förderlich  im  Sanitätsdienste  zu  wirken.

Die  k.  Regierungen  haben  hienach  das  Weitere  zu  verfügen
und  darüber  zu  wachen,  daß  die  hier  gegebenen  Normen  allenthalben
  genau  eingehalten  werden.

München,  den  1.  Dezember  1856.
Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtl.  Regierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  39,941.  S.  136.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.,  Uebergriffe
  der  Bader  und  Magistri  chirurgiae  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  ist  zur  Wahrnehmung  gekommen,  daß  Bader  älterer
Ordnung  und  Magistri  chirurgiae  entgegen  der  Instruktion
vom  25.  Oktober  1836  lateinische  Recepte  schreiben,  mitunter
sogar  in  gefährlichen  Verbindungen  und  Dosen,  und  daß  diese
Recepte  in  den  Apotheken  unbeanstandet  gefertiget  und  die  Arzneien
  verabfolgt  werden.
        <pb n="286" />
        272

Die  Polizeibehörden  haben  die  Apotheker  ihres  Distriktes
auf  den  §.  34.  Ziff.  1  und  6  der  Apotheken-Ordnung  (Intelligenzbl.
  1842  Nr.  27.  Extrabeilage)  hinzuweisen,  wonach  nur  die
durch  ein  berechtigtes  ärztliches  Individuum  verordneten  Arzneien
  abzugeben  sind,  sowie  auf  die  Instruktionen  für  Bader
älterer  Ordnung  und  Magistri  chirurgiae  vom  25.  Oktober
1836  Abschnitt  III.  (Intelligenzbl.  1836  p.  2613  und  2617),
wonach  Dieselben  die  wenigen  ihnen  zukommenden  Recepte  in
deutscher  Sprache  abzufassen  haben.  Bei  den  jährlichen  Apothekenvisitationen
  sowie  sonst  gelegenheitlich  ist  die  Einhaltung
dieser  Bestimmungen  von  den  Polizeibehörden  und  Physikaten
zu  überwachen  und  vorkommenden  Falles  dagegen  einzuschreiten.

Die  Physikate  haben  darauf  zu  bestehen,  daß  die  Bader  älterer
  Ordnung  und  die  Magistri  chirurgiae  nach  Abschnitt  II.
der  erwähnten  Instruktion  vierteljährig  die  tabellarischen  Rapporte
  über  alle  von  ihnen  behandelten  Krankheiten  und  Entbindungen
  abliefern.  Die  Richtigkeit  derselben  ist  gelegentlich  zu
controliren,  und  wenn  Anzeigen  von  Ueberschreitungen  gegeben
sind,  sollen  monatlich  oder  alle  halbe  Monate  solche  Rapporte
zur  leichteren  Controle  abverlangt  werden.

Wenn  Rückschreiten  eines  Baders  oder  Magistri  chirur--giae
  in  Kenntnissen  oder  technischen  Fertigkeiten  wahrgenommen
wird,  so  ist  nach  §.  10  jener  Instruktion  Anzeige  bei  unterfertigter
  Stelle  zu  erstatten,  um  wegen  der  Suspension  der  Praxis
oder  der  wiederholten  Prüfung  bei  dem  Medizinal-Ausschusse  das
Weitere  vorkehren  zu  können.

In  den  Jahresberichten  der  Physikate  ist  sub  §.  4  die  Einhaltung
  dieser  Verordnungen  zu  erwähnen.  Außerdem  wird
hingewiesen  auf  das  Ausschreiben  vom  23.  April  1840  (Intelligenzbl.
  1840  Seite  236)  und  auf  das  lithographirte  Ausschreiber
  vom  21.  Januar  1849  Nr.  1#437,  die  Uebergriffe  des  landund
  wundärztlichen  Personales  betr.

Ansbach,  den  5.  September  1856.

K.  Regierung  von  Mittelfranken,  Kammer
des  Innern.
        <pb n="287" />
        273

VI.
Die  Vadergerechtigkeiten  und  Conressionen.
Nr.  18,818.  S.  137.

Ministerial-Entschließung  vom  6.  September  1819,  die  Verleihungen
der  Badergerechtigkeiten  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Die  k.  Regierung  des  N.  Kreises,  K.  d.  J.,  wird  hiemit
erinnert,  die  im  rubrizirten  Betreffe  bestehenden  Allerhöchsten
Verordnungen,  wonach  Badersgerechtigkeiten  nur  an  approbirte
Chirurgen  oder  Landärzte  verliehen  werden  sollen,  auch  für  die
Zukunft  aufs  Genaueste  in  Vollzug  zu  setzen.

München,  den  6.  Dezember  1819.

Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtl.  k.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  mit  Ausnahme
des  Rheinkreises,  also  ergangen.

Nachricht  dem  k.  Obermedicinal-Collegium.

Nr.  182.  K.  138.
Ministerial-Entschließung  vom  8.  Januar  1820,  die  Verleihung  der
Badersgerechtigkeiten  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  des  Unterdonaukreises  wird  auf  den  im
rubricirten  Betreffe  erstatteten  Anfragbericht  vom  20.  Dezember
  v.  J.  hiemit  zur  Wissenschaft  und  Nachachtung  eröffnet,
daß  die  unter  dem  6.  Dezember  1819  an  sämmtliche  Regierungen
  erlassene  Cntschließung  keinen  andern  Zweck  hatte,  als  darauf
  aufmerksam  zu  machen,  daß  durch  die  temporär  verfügte
Suspension  der  landärztlichen  Schulen  die  im  Betreff  der  Baders-Gerechtigkeiten
  zur  Zeit  bestehenden  Normen  keine  Aenderung
erleiden,  vielmehr  bis  auf  weiters  in  genaue  Anwendung  gebracht,
werden  sollten.

München,  den  8.  Januar  1820,

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Unterdonaukreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Med.“Verordn.  18
        <pb n="288" />
        274

Nr.  825.  S.  139.
Ministerial--Entschließung  vom  6.  Februar  1822,  den  Verkauf  einer
Baderei  zu  Augsburg  und  zu  Emersacker,  Landgerichts  Wertingen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachdem  die  Entschließung  vom  6.  Dezember  1819  keinen
andern  Zweck  hatte,  als  die  k.  Kreisregierungen  aufmerksam  zu
machen,  daß  durch  die  temporäre  Suspension  der  landärztlichen
Schulen,  die  in  Betreff  der  Badersgerechtigkeiten  zur  Zeit  bestehenden
  Normen  keine  Aenderung  erleiden,  vielmehr  bis  auf
weiters  genau  vollzogen  werden  sollten,  so  kann  die  Regierungs-Entschließung
  vom  28.  September  v.  Is.,  wonach  der  Verkauf
von  realen,  somit  nicht  neu  zu  verleihenden  Badersgerechtigkeiten  in
Augsburg  und  Emersacker  untersagt  wurde,  nicht  bestätiget  werden;
  indessen  bleiben  die  Käufer  der  Badersgerechtigkeiten,  in
so  fern  sie  nicht  approbirte  Landärzte  oder  Chirurgen  sind,  bloß
auf  die  Ausübung  der  Bartschererei  beschränkt.

Dieses  wird  der  k.  Regierung  des  Oberdonaukreises  auf
den  Bericht  vom  8.  v.  Mts.  zur  Entschließung  und  weitern
Verfügung  hiedurch  eröffnet.

München,  den  6.  Februar  1822.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Oberdonaukreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  22,335.  S.  140.
Ministerial-Entschließung  vom  18.  Dezember  1832,  das  Gesuch  des
Balthasar  N.  um  Verleihung  einer  Badersconcession  für  Brückenau  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  wird  auf  den  Bericht  vom  29.  September
  l.  Is.,  das  Gesuch  des  Balthafar  N.  um  Verleihung  einer
Badersconcession  für  Brückenau  betr.,  zur  Entschließung  erwiedert,
  daß  dieses  Gesuch  hierorts  um  so  weniger  berücksichtiget
werden  könne,  als  darüber  bereits  in  2  Instanzen  entschieden
worden  ist,  und  die  Ertheilung  von  Badersconcessionen  den
klaren  Bestimmungen  der  Entschließung  vom  25.  Januar  1823,
die  Anstalten  zur  Bildung  von  Chirurgen  betr.,  und  der  Gewerbsinstruktion
  vom  28.  Dezember  1825  zuwiderläuft.
        <pb n="289" />
        275

Die  k.  Regiernng  hat  hiernach  das  Weitere  zu  verfügen,
und  zugleich  Sorge  zu  tragen,  daß  die  für  den  Distrikt  Brückenau
  aufgestellten  Chirurgen  angehalten  werden,  die  Funktionen
eines  Baders  vorschriftsmäßig  entweder  selbst  zu  besorgen,  oder
durch  eigene  Gesellen  ausüben  zu  lassen.  Die  vorgelegten  Verhandlungen
  folgen  zurück.

München,  den  18.  Dezember  1832.
Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regrg.  des  Untermainkreises  also  ergangen.
Notif.  den  übrigen  Kreisregierungen.

Nr.  23,828.  S.  141.

Ministerial-Entschließung  vom  16.  September  1833,  die  Uebertragung

der  Koppischen  Badersconcession  zu  Schweinfurt  an  Nik.  Grünwald
zu  Haßfurt  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  des  Untermainkreises  wird  auf  ihren
Bericht  vom  23.  v.  Mts.  unter  Rückgabe  der  demselben  beigelegten
  Akten  und  des  Berichts  des  Magistrats  Schweinfurt
vom  13.  v.  Mts.  erwiedert,  daß  wegen  der  bevorstehenden  Revision
  der  über  die  Wundärzte  und  Bader  bestehenden  Vorschriften
  die  Anwendung  des  §.  15.  der  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  25.  Januar  1823  keineswegs  unterbleiben  könne,
und  daß  bei  der  k.  Kreisregierung  aufgegebene  Anfrage  über
Beibehaltung  wund=  oder  landärztlicher  Distrikte  vorerst  eben
so  wenig  eine  Aenderung  der  allegirten  Bestimmungen  ausgesprochen
  worden  seh.

München,  den  16.  September  1833.
Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  des  Untermainkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Nachricht  den  übrigen  Kreis-Regierungen,  K.  d.  J.,  diesseits
des  Rheins.

187
        <pb n="290" />
        276

Nr.  17,978  §S.  142.
Ministerial-Entschließung  vom  25.  September  1834,  die  Erwerbung
realer  Badergerechtigkeiten  durch  approbirte  Chirurgen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  des  Unterdonaukreises,  K.  d.  J.,  wird
auf  ihren  Bericht  vom  13.  Juni  l.  J.  erwiedert,  daß  in  Folge
der  Verordnung  vom  25.  Januar  1823  dem  eine  reale  Badgerechtsame
  erwerbenden  approbirten  Chirurgen  die  Ausübung  der
chirurgischen  Praxis  zu  gestatten  sey,  wenn  auch  außer  ihm
noch  Andere  im  chirurgischen  oder  landärztlichen  Distrikte  vorhanden
  seyn  sollten.

München,  den  25.  September  1834.
Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Unterdonaukreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  22,795.  8.  143.

Ministerial-Entschließung  vom  17.  August  1835,  die  Vorstellung  des
Landarztes  N.  in  Langenerringen,  wegen  Anstellung  des  Chirurgen
N.  in  Großkitzighofen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  des  Oberdonaukreises,  K.  d.  J.,  wird
in  Erwiederung  ihres  Berichtes  vom  28.  v.  Mts.  rubricirten
Betreffs,  die  unterm  25.  September  v.  J.  bezüglich  der  Erwerbung
  realer  Badersgerechtigkeiten  durch  approbirte  Chirurgen,
  an  die  Königliche  Regierung  des  Unterdonaukreises  erlassene
  Ministerial--Entschließung,  anliegend  zur  Wissenschaft  mit
dem  Auftrage  mitgetheilt,  hienach  den  Landarzt  N.  mit  seiner
vorgebrachten  Beschwerdevorstellung  gehörig  zu  bescheiden.

München,  den  17.  August  1835.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Oberdonaukreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Mittheilung  einer  Abschrift  der  oben  bezeichneten  Entschließung  vom

25.  September  1834,  den  übrigen  Kreisregierungen  diesseits  des
Rheins  zur  Wissenschaft.
        <pb n="291" />
        277

Nr.  3,524.  S.  144.

Ministerial-Entschließung  vom  15.  März  1853,  die  Beschwerde  der

Bader  in  Nürnberg  bezüglich  des  Gesuches  des  Magisters  der  Chirurgie,

  Georg  Schmidt  alldort,  um  Gestattung  des  Verkaufs  seiner
realen  Badergerechtsame  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  durch  das  k.  Staatsministerium  des  Handels  und
der  öffentlichen  Arbeiten  hieher  mitgetheilten  Bericht  der  k.  Regierung
  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.,  vom  17.  v.  Mts.,  die  Beschwerde
  der  Bader  in  Nürnberg  bezüglich  des  Gesuches-  des
Magisters  der  Chirurgie  Georg  Schmidt  alldort  um  Gestattung
des  Verkauses  seiner  realen  Badergerechtsame  betr.  wird  Folgendes
  erwiedert:

1)  Gemäß  allerhöchster  Verordnung  vom  28.  Juni  1836  die
Einrichtung  der  Schulen  für  Bader  betr.  Ziff.  VII.  kann
kein  Bader  oder  Magister  der  Chirurgie  aufgestellt  werden,
  ohne  vorher  eine  Baderconcession  erworben  zu  haben.
Er  muß  daher  entweder  eine  Baderconcession  erlangt,  oder
eine  reale  oder  radizirte  Badergerechtsame  erworben  und
die  Bewilligung  zu  deren  Ausübung  erhalten  haben.

2)  Auch  der  Magister  der  Chirurgie,  Georg  Schmidt  zu
Nürnberg  wurde  nur,  weil  derselbe  eine  Badergerechtsame
vorher  erworben  hatte,  als  Magister  alldort  zugelassen.

3)  Aus  der  angeführten  Verordnungs-Bestimmung  folgt  aber
auch  zugleich,  daß  der  Magister  der  Chirurgie  im  Besitze
der  Baderconcession  oder  Badergerechtsame,  welche  die  Vorbedingung
  zu  seiner  Aufstellung  war,  in  so  lange  bleiben
muß,  als  er  die  Befugnisse  eines  Magisters  ausüben
will,  weil  außerdem  die  Bestimmungen  der  Ziff.  VII.

obiger  allerhöchsten  Verordnung  völlig  illusorisch  würde.
Wenn  nun  auch  dem  Magister  Schmidt  vom  gewerbspolizeilichen
  Standpunke  die  Veräußerung  seines  Realrechtes  nicht
verwehrt  werden  kann,  so  darf  anderseits  demselben  die  Ausübung
  der  Befugnisse  eines  Magisters  der  Chirurgie,  ohne
Vereinigung  der  angeführten  Voraussetzung  in  seiner  Person,
nicht  bewilligt  werden.
Die  k.  Regierung  hat  hiernach  das  Weitere  zu  verfügen,
und  die  eingesendeten  Akten  hiebei  zurückzuempfangen.
München,  den  15.  März  1853.
Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.

Mitgetheilt  den  übrigen  Regierungen,  K.  d.  Innern.
        <pb n="292" />
        278

Dritter  Artikel.

Die  Zahnärzte.

Die  Ausübung  der  Zahnarzneikunde  steht  zunächst  nur  den
zur  Praxis  berechtigten  Aerzten,  sowie  den  noch  vorhandenen
Landärzten,  Chirurgen,  chirurgischen  Badern  und  Magistern  der
Chirurgie  zu,  jedoch  kann  die  Erlaubniß  zur  Ausübung  derselben
  von  den  Kreisregierungen  auch  solchen  Individuen  ertheilt
werden,  welche  hiefür  eine  besondere  theoretische  und  praktische
Ausbildung  genossen  und  sich  über  solche  ausgewiesen  haben.

Den  einfachen  Badern  ist  bloß  das  Reinigen  und  Ausziehen
der  Zähne  gestattet.

Bezüglich  der  Zulassung  ausländischer  Zahnärzte  siehe  oben
die  8§.  105  und  106  Seite  154  und  155.

Den  inländischen  Zahnärzten  wird  die  Bewilligung  zur
Ausübung  der  Zahnarzneikunde  bei  ihren  Besuchsreisen  im  Inlande
  entweder  von  dem  k.  Staatsministerium  des  Innern  für
das  ganze  Königreich  ein  für  allemal  ertheilt,  oder  ihnen  anheimgegeben,
  diese  Bewilligung  vorher  stets  von  jener  Kreisregierung
  zu  erholen,  deren  Bezirk  sie  bei  ihren  Reisen  vorübergehend
  zu  berühren  beabsichtigen.

J.
Die  Bildung  der  Zahnäxzte.
§  445.

K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  31.  Jänner  1853,  die  Ausübung
der  Zahnarzneikunde  betr.
M.  11.  4.

In  der  Absicht,  die  Ausübung  der  Zahnarzneikunde  nach
den  Anforderungen  der  Wissenschaft  und  der  bisherigen  Erfahrung
  zu  regeln,  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

.  1.

Die  Ausübung  der  Zahnarzneikunde  steht  zunächst  nur  den

zur  Praxis  berechtigten  Aerzten  und  Chirurgen  zu.
§.  2.

Außerdem  kann  die  Erlaubniß  zur  Ausübung  dieser  Heilkunde

  von  den  Kreisregierungen  auch  solchen  Individuen  ertheilt
        <pb n="293" />
        279

werden,  welche  hiefür  eine  besondere  theoretische  und  praktische
Vorbildung  genossen  und  sich  über  solche  ausgewiesen  haben.
§.  3.

Die  theoretische  Ausbildung  ist  nach  erlangtem  Absolutorium
wenigstens  einer  vollständigen  Lateinschule,  an  einer  Universität
zu  suchen  und  hat  sich  insbesondere  zu  erstrecken:

a)  auf  daß  Studium  der  Anatomie,  namentlich  des  Hauptes
und  der  Mastications-Organe,
b)  auf  die  Vorlesungen  über  chirurgische  Institutionen,
I)  über  chirurgische  Operationslehre,  besonders  in  Beziehung
auf  alle  vorkommenden  Zahn-Operationen.
8.  4.

Die  praktische  Ausbildung  in  der  Technik  der  Zahnarzneikunde,
  besonders  in  Beziehung  auf  Verfertigen,  Einsetzen  und
Befestigen  künstlicher  Zähne,  ist  bei  einem  wissenschaftlich  gebildeten
  Zahnarzte  zu  erwerben  und  durch  Vorlage  eines  desfallsigen
  Zeugnisses  nachzuweisen.

§.  5.

Die  Prüfung  hinsichtlich  der  theoretischen  und  praktischen
Ausbildung  erfolgt  bei  den  medizinischen  Fakultäten  einer  der
drei  Landesuniversitäten.

Ein  Fähigkeitszeugniß  für  die  Ausübung  der  Zahnarzneikunde
  erhält  nur  derjenige  Candidat,  welcher  bei  der  Prüfung
in  allen  oben  bezeichneten  Fächern  als  befähigt  befunden  wird.

Diese  Unsere  Verordnung  ist  im  Regierungsblatte  bekannt
zu  machen.
Rom,  den  31.  Jänner  1853.

(Regierungsblatt  von  1853,  Nr.  7.  S.  89  —92.)

Nr.  5,655.  S.  146.

Ministerial-Entschließung  vom  20.  April  1853,  die  allerhöchste  Verordnung

  vom  31.  Januar  1853,  über  die  Ausübung  der  Zahn-Heilkunde
  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Zum  Vollzuge  des  §.  3  der  allerhöchsten  Verordnung  vom
31.  Januar  l.  Is.,  die  Ausübung  der  Zahnheilkunde  betr.,  werden
  nachstehende  Vorschriften  ertheilt:
        <pb n="294" />
        280

Individuen,  welche  sich  ausschließend  der  Ausübung  der
Zahnheilkunde  widmen,  und  zu  diesem  Behufe  den  vorgeschrie—
benen  Lehrkurs  an  einer  Universität  erstehen  wollen,  haben  zu
diesem  Zwecke  nachzuweisen,

1)  den  Besuch  einer  vollständigen  Lateinschule  mit  entsprechendem
  Erfolge,  durch  Vorlage  des  Absolutoriums  derselben;

2)  die  Zurücklegung  des  18ten  Lebensjahres,  durch  Vorlage
des  Geburtszeugnisses;

3)  die  seit  dem  Austritte  aus  der  Lateinschule  bis  zum  Uebertritte
  an  die  Universität  bei  einem  geprüften  Zahnarzte
fortgesetzte  Uebung  in  technischen  Arbeiten  der  Zahnheilkunde,
  z.  B.  Verfertigung  künstlicher  Zähne  und  Gebisse,
deren  Einsetzen  2c.  2c.;

4)  tadelloses  sittliches  und  politisches  Verhalten  durch  Vorlage
  von  Zeugnissen  der  betr.  Distriktspolizeibehörden.

Candidaten  der  Zahnheilkunde,  welche  sich  über  vorstehende
Erfordernisse  durch  vorschriftsgemäße  Zeugnisse  nicht  auszuweisen
  vermögen,  können  zu  dem  bezeichneten  Lehrkurse  an  der  Universität
  nicht  zugelassen  werden.

Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  erhält  den  Auftrag,  diese  Vollzugsanweisung
  durch  das  Kreisintelligenzbl.  bekannt  zu  machen.

München,  den  20.  April  1853.
Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtl.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  also  ergangen.

II.
Die  Reisen  der  Zahnärzte.
Nr.  3,089.  S.  147.
Ministerial-Entschließung  vom  1.  März  1850,  das  Gesuch  des  Magisters
  der  Chirurgie  und  Zahnheilkunde  dann  prakt.  Zahnarztes
Theodor  Granichstetten  aus  Pest,  vom  22.  v.  Mts.  um  die  Erlaubniß,
  die  Zahnarzneikunde  im  Königreiche  während  seiner  zeitlichen
Anwesenheit  daselbst  ausüben  zu  dürfen  betr.

Auf  Seiner  Königl.  Majestät  Allerh.  Befehl.

Der  Magister  der  Chirurgie  und  Zahnheilkunde  und  praktische
  Zahnarzt,  Theodor  Granichstetten  aus  Pest,  hat  um  die
Erlaubniß  nachgesucht,  die  Zahnarzneikunde  in  den  k.  bayerischen
        <pb n="295" />
        281

Staaten  während  seiner  zeitlichen  Anwesenheit  selbstständig  ausüben
  zu  dürfen.

Nachdem  Bittsteller  laut  den  zur  Vorlage  gebrachten  Dokumenten
  seine  Tüchtigkeit  als  Zahnarzt  in  jeder  Beziehung
vollkommen  nachgewiesen  hat,  so  erhält  die  k.  Regierung  K.  d.  I
den  Auftrag,  das  Geeignete  zu  verfügen,  damit  demselben  in
Ausübung  der  Zahnheilkunde  bei  seinen  Besuchsreisen  in  Bayern
ein  Hinderniß  nicht  entgegengestellt  werde.

München,  den  1.  März  1850.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  Regierungen,  K.  d.  J.

Nr.  11,345  S.  148.

Ministerial-Entschließung  vom  21.  Zuli  1850,  das  Gesuch  des
Zahnarztes  M.  Brach  aus  Speier  um  die  Erlaubniß,  die  Zahn-Arzneikunst
  im  ganzen  Königreiche  ausüben  zu  dürfen  betr.
Auf  Seiner  Königl.  Majestät  allerhöchsten  Befehl.

Der  Zahnarzt  Maximilian  Brach  aus  Speier  hat  um  die
Erlaubniß  nachgesucht,  die  Zahnarzneikunde  im  ganzen  Königreiche
  selbstständig  ausüben  zu  dürfen.

Nachdem  Bittsteller  laut  den  zur  Vorlage  gebrachten  Zeugnissen
  seine  Tüchtigkeit  als  Zahnarzt  in  jeder  Beziehung  vollkommen
  nachgewiesen  hat,  so  wird  die  k.  Regierung  angewiesen,
das  Erforderliche  zu  verfügen,  damit  dem  genannten  Zahnarzte
in  Ausübung  der  Zahnheilkunde  bei  seinen  Besuchsreisen  im
Kreise  ein  Hinderniß  nicht  entgegenstellt  werde.

München,  den  21.  Juli  1850.

Saatsministerium  des  Innern.
An  sämmtl.  Regierungen,  K.  d.  J.

Nr.  17,229.  #S#  149.

Ministerial-Entschließung  vom  1.  November  1850,  das  Gesuch  des
Zahnarztes  Herrligkoffer  zu  Würzburg  um  die  Erlaubniß  zur  zahnärztlichen
  Praxis  im  Königreiche  Bayern  betr.

Auf  Seiner  Königl.  Majestät  Allerhöchsten  Befehl.

Auf  das  Gesuch  des  sehr  gut  gualifizirten  Zahnarztes
Herrligkoffer  zu  Würzburg  bemerkten  Betreffs  wird  die  k.  Re-
        <pb n="296" />
        —282—

gierung  K.  d.  J.  angewiesen,  das  Erforderliche  zu  verfügen,
damit  dem  Bittsteller  in  Ausübung  der  Mund=  und  Zahnheilkunde
  bei  seinen  Besuchsreisen  im  Kreise  ein  Hinderniß  nicht
entgegengestellt  werve.

München,  den  1.  November  1850.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtl.  Regierungen,  K.  d.  J.

Nr.  16,619.  S.  150.

Ministerial-Entschließung  vom  20.  Oktober  1851,  das  Gesuch  des

Zahnarztes  Dr.  Med.  Karl  Albert  Hauber  zu  Stuttgart  vom  10.

l.  Mts.  um  die  Erlaubniß  zur  Ausübung  der  Zahnarzneikunde  im
Königreiche  Bayern  betr.

Auf  Seiner  Königl.  Majestät  Allerh.  Befehl.

Der  Zahnarzt  Med.  Dr.  Karl  Albert  Hauber  zu  Stuttgart
  hat  um  die  Erlaubniß  nachgesucht,  die  Zahnarzneikunde
im  Königreiche  Bayern  während  seiner  zeitlichen  Anwesenheit
selbstständig  ausüben  zu  dürfen.

Nachdem  Bittsteller  durch  die  zur  Vorlage  gebrachten
Zeugnisse  seine  Tüchtigkeit  als  Zahnarzt  hinreichend  nachgewiesen
  hat,  so  wird  die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  hiemit  beauftragt,
das  Geeignete  zu  verfügen,  daß  demselben  in  Ausübung  der
Zahnheilkunde  bei  seinen  Besuchsreisen  in  Bayern  ein  Hinderniß
  nicht  gemacht  werde.

Uebrigens  wird  fragliche  Ermächtigung  vorläufig  nur  auf
die  Dauer  eines  Jahres  ertheilt.

München,  den  20.  Oktober  1851.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtl.  Regierungen,  K.  d.  J.

Nr.  21,338  S.  151.

Ministerial-Entschließung  vom  6.  Januar  1852,  das  Gesuch  des
Zahnarztes  Friedrich  Lommer  zu  Augsburg  um  die  Erlaubniß,  die
Zahnarzneikunde  im  ganzen  Königreiche  ausüben  zu  dürfen  betr.
Auf  Seiner  Königl.  Majestät  Allerh.  Befe  hl.

Der  Zahnarzt  Friedrich  Lommer  zu  Augsburg  hat  um  die
Erlaubniß  nachgesucht,  die  Zahnarzneikunde  im  ganzen  König-
        <pb n="297" />
        283

reiche  ausüben  zu  dürfen.  Auf  Grund  der  von  dem  Bittsteller
zur  Vorlage  gebrachten  sehr  guten  Zeugnisse  über  seine  Tüchtigkeit
  im  Fache  der  Zahnarzneikunde  wird  die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,
angewiesen,  zu  verfügen,  daß  dem  Zahnarzte  Lommer  in  Ausübung
  der  Zahnheilkunde  bei  seinen  Befuchsreisen  im  Regierungs-Bezirke
  ein  Hinderniß  nicht  entgegengesetzt  werde.
München,  den  6.  Januar  1852.
Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtl.  Regierungen,  K.  d.  J.

Nr.  3,714.  S.  152.

Ministerial-Entschließung  vom  12.  März  1853,  die  Beschwerdevorstellung

  des  prakt.  Arztes  Dr.  Dorn  zu  Regensburg  wegen  der  Befugniß

  des  Zahnarztes  Theodor  Granichstetten  aus  Pest  zur  Ausübung
  der  Zahnheilkunde  in  Bayern  betr.

Auf  Seiner  Königl.  Majestät  Allerh.  Befehl.

Der  k.  Regierung  wird  auf  den  Bericht  vom  26.  v.  Mts.
folgendes  hiemit  erwiedert:

Inhaltlich  der  Ministerial-Entschließung  vom  1.  März  1850
Nr.  3089  wurde  dem  Magister  der  Chirurgie  und  Zahnheilkunde,
  Theodor  Granichstetten  aus  Pest,  die  Erlaubniß  ertheilt,
die  Zahnarzneikunde  in  den  k.  bayerischen  Staaten  während  seiner
zeitlichen  Anwesenheit  selbstständig  auszuüben.

Nachdem  jedoch  der  genanute  Magister  diese  Bewilligung
zu  einem  bereits  Jahre  langen  Aufenthalt  und  Ausübung  der
zahnärztlichen  Praxis  in  Regensburg  benützt,  bei  einer  längeren
Fortda  uer  dieses  Verhältnisses  die  ihm  ertheilte  zeitliche  Bewilligung
  in  eine  ständige  gegen  den  Inhalt  der  oben  angeführten
Entschließung  verwandelt  würde,  so  wird  die  k.  Regierung  unter
gleichzeitiger  Berücksichtigung  der  bezüglich  der  Ausübung  der
zahnärztlichen  Praxis  in  Regensburg  dermal  bestehenden  Verhältnisse,
  hiemit  angewiesen,  dem  Magister  der  Chirurgie  Granichstetten
  eröffnen  zu  lassen,  daß  demselben  zur  Ausübung  der
Zahnheilkunde  im  Königreiche  noch  ein  letzter  Termin  von
vier  Wochen  bewilliget  werde,  nach  dessen  Ablauf  er  sich  bei
Vermeidung  angemessener  Einschreitung  jeder  zahnärztlichen  Praxis
  in  den  k.  bayerischen  Staaten  strengstens  zu  enthalten  habe.

Die  k.  Regierung  hat  hiernach  das  Weitere  zu  verfügen,
        <pb n="298" />
        284

 

insbesondere  für  die  Abnahme  der  dem  Granichstetten  ertheilten
Bewilligung  nach  Ablauf  der  vorgesteckten  Frist  Sorge  zu  tragen.

In  gleicher  Weise  ist  gegen  alle  übrigen,  dem  Königreiche
Bayern  nicht  angehörigen  und  mit  ähnlicher  Bewilligung  versehenen
  Zahnärzte  zu  verfahren,  so  ferne  sie  nicht  den  Bestimmungen
  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Januar  l.  IJs.
vollständig  Genüge  geleistet  haben.

Die  zur  Vorlage  gebrachten  2  Akten  nebst  4  Beilagen  folgen
  anruhend  zurück.

München,  den  12.  März  1853.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,  K.  d.  J.

Mittheilung  den  übrigen  Regierungen,  K.  d.  J.,  zur  Kenntnißnahme
und  gleichmäßigen  Darnachachtung.

Nr.  11,373.  S.  153.

Ministerial-Entschließung  vom  16.  April  1855,  das  Gesuch  des  Zahn-Arztes
  Heinrich  Mayer  zu  Landshut  um  die  Bewilligung  zur  Ausübung
  der  Zahnheilkunde  im  ganzen  Königreiche  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  Beilagen  des  Berichtes  vom  5.  d.  Mts.  folgen  anruhend
  mit  dem  Auftrage  zurück,  dem  Zahnarzte  Heinr.  Mayer
auf  sein  Gesuch  vom  29.  v.  Mts.  die  Abweisung  mit  dem  Anhange
  eröffnen  zu  lassen,  daß  es  ihm  anheim  gegeben  werde,
sich  bei  Reisen  die  Bewilligung  zur  momentanen  Ausübung  der
Zahnheilkunde  vorher  stets  von  jener  Kreisregierung  zu  erholen,
  deren  Bezirk  er  vorübergehend  zu  berühren  beabsichtiget.

München,  den  16.  April  1855.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.
        <pb n="299" />
        285
Vierter  Artikel.

Die  Hebammen  und  das  Hebammenwesen.

Während  die  Ausübung  der  operativen  Geburtshilfe  nur
den  zur  Praxis  berechtigten  promovirten  Aerzten  (und  in  beschränkter
  Weise  den  noch  vorhandenen  Landärzten,  Chirurgen,
Magistern  der  Chirurgie  und  chirurgischen  Badern)  zusteht,
haben  die  Hebammen  den  Gebärenden  bei  natürlichen  Geburten
Hilfe  zu  leisten,  bei  regelwidrigen  und  schweren  Geburten  zeitig
einen  Geburtshelfer  herbeizurufen  und  endlich  sowohl  die  Schwangern,
  Gebärenden  und  Wöchnerinnen,  als  auch  die  neugebornen
Kinder  nach  vernünftigen  Vorschriften  der  Lebensordnung  zu
behandeln  und  darüber  Rath  zu  ertheilen.

Die  Einrichtung  des  Hebammenwesens,  die  Stellung,  Befugnisse
  und  Pflichten  der  Hebammen  sind  aus  den  nachfolgenden
  Verordnungen  zu  entnehmen.

Hiezu  ist  noch  Folgendes  zu  bemerken:

Es  bestehen  noch  immer  drei  Hebammenschulen  und  zwar
zu  München,  Würzburg  und  Bamberg.  Der  zu  München  sind
die  zu  bildenden  Hebammen  aus  den  Regierungsbezirken  Oberbayern,
  Niederbayern,  Oberpfalz  und  Regensburg,  dann
Schwaben  und  Neuburg,  der  Hebammenschule  zu  Würzburg
die  Schülerinnen  aus  den  Regierungsbezirken  Pfalz,  dann  Unterfranken
  und  Aschaffenburg,  der  zu  Bamberg  diejenigen  aus
den  Regierungsbezirken  Oberfranken  und  Mittelfranken  zugewiesen.

Als  Lehrbuch  dient  gegenwärtig  Dr.  Franz  Karl  Nägele's
Lehrbuch  der  Geburtshilfe  für  Hebammen,  gte  Auflage,  Heidelberg
  1854.

Das  Institut  der  Gerichtshebammen  ist  aufgehoben.

Die  Geburtsstühle  sind  außer  Gebrauch  gekommen.

Die  der  Instruktion  für  die  Hebammen  beigegebene  Taxe
ist  durch  die  allgemeine  Medizinaltaxe  vom  31.  März  1836  abgeändert
  worden.

Die  Wahl  der  Hebammenschülerinnen  geht  von  den  betr.
Gemeinden  aus.

Der  Unterhalt  der  Kandidatinnen  auf  der  Schule  so  wie
die  Anschaffung  der  Hebammen-Regquisiten  sind  durch  die  Gemeinden
  oder  durch  Distriktsumlagen  zu  bestreiten.

Auf  dem  Lande  können  sich  kleinere  Gemeinden  desselben
Polizeibezirks  zur  Aufstellung  einer  gemeinsamen  Hebamme  ver-
        <pb n="300" />
        286

binden,  so  daß  für  eine  Bevölkerung  von  beiläufig  900  Seelen
eine  Hebamme  genügen  soll.

Ihren  Unterhalt  erhalten  die  Hebammen  zunächst  aus  den
Gebühren,  welche  sie  für  ihre  Bemühung  fordern  können;  doch
sollen  zu  ihrer  besseren  Subsistenz  die  Gemeindeglieder  eines
jeden  Hebammendistrikts  zu  freiwilligen  fixirten  Beiträgen
an  Geld  oder  Naturalien  z.  B.  Getreid,  Holz,  freihe  Wohnung
u.  dgl.  vermocht  werden.

Die  approbirten  Hebammen  werden  bei  ihrer  Aufstellung
von  der  vorgesetzten  Distriktspolizeibehörde  in  Gegenwart  des
Gerichtsarztes  eidlich  verpflichtet.

J.

Organische  Bestimmungen  über  das  Hebammenwesen.
S.  154.

K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  7.  Januar  1816,  die  Einrichtung
des  Hebammenwesens  betr.

M.  J.  4.

Die  besondere  Sorgfalt,  welche  Wir  dem  Medizinalwesen
in  Unserm  Reiche  von  jeher  gewidmet  haben,  bestimmte  Uns
gegenwärtig  auch  dem  Hebammenwesen  eine  verbesserte  mit  den
bestehenden  übrigen  Zweigen  der  Gesundheitspolizei  übereinstimmende
  allgemeine  Einrichtung  zu  geben.

Um  nun  den  Bedarf  an  geprüsten  und  approbirten  Hebammen
  mit  den  Verhältnissen  der  Bevölkerung  und  Lokalitäten  in
Einklang,  und  die  Vorschriften  zu  einer  zweckmäßigen  Auswahl
der  Zöglinge  für  den  Hebammenunterricht  allenthalben  in  gleichheitliche
  Anwendung  zu  bringen,  die  pekuniären  Mittel  für  diese
Zöglinge  während  der  Zeit  des  Unterrichts  an  den  Schulen,
und  für  die  Anschaffung  der  ihnen  unentbehrlichen  Requisiten
herbeizuschaffen,  die  öffentlichen  Hebammenschulen  in  Beziehung
auf  ihre  Zahl,  auf  die  hiezu  nöthigen  Lokalitäten,  das  Personal
der  Lehrer,  die  Attribute,  die  Realexigenz,  den  Lehrvortrag,  die
praktischen  Uebungen,  die  Prüfungen  und  Approbationen  sogleich
  in  Thätigkeit  zu  setzen,  den  Wirkungskreis  der  approbirten
  Hebammen  in  allen  Beziehungen  vorzuzeichnen,  und  die
Emolumente  zur  Sicherung  der  Existenz  derselben  festzustellen,
verordnen  Wir  auf  den  Uns  hierüber  erstatteten  umständlichen
Vortrag  hiemit,  wie  folgt:
        <pb n="301" />
        287
Erster  Abschnitt.

Bestimmungen  der  Hebammendistrikte,  und  der  Zahl
der  für  das  ganze  Königreich  erforderlichen  Hebammen.

8.  1.

Die  sämmtlichen  Gerichts-  und  Polizeibezirke  des  ganzen
Reiches  sollen  von  den  Polizeivorständen  mit  Zuziehung  der
Gerichtsärzte,  nach  dem  Muster  der  anliegenden  Tabelle,  in
Hebammendistrikte  abgetheilt,  und  über  diese  Abtheilungen  sollen
die  aufgestellten  Ortspfarrer  und  Gemeindevorsteher  oder  Steuervorgeber
  den  nachstehenden  Vorschriften  entsprechend  vernommen
werden.  Die  Polizeivorstände  legen  ihren  Entwurf  dem  betr.
General=  oder  Lokalcommissariate  oder  der  Hofcommission,  mit
den  Originalverhandlungen  hierüber  begleitet,  zur  Revision  vor,
welche  diese  Abtheilungen  mit  vollständiger  Anlage  der  Akten  in
einem  Zeitraume  von  zwei  Monaten  von  der  gegenwärtigen
Kundmachung  gerechnet,  unfehlbar  an  Unser  Ministerium  des
Innern  zur  Genehmigung  einzubefördern  hat.

Bei  dieser  Eintheilung  der  Gerichts=  und  Polizeibezirke  in
Hebammendistrikte  ist  darauf  zu  sehen:

a.  Daß  beiläufig  für  eine  Bevölkerung  von  900  Seelen  ein
Hebammendistrikt  gebildet  werde,  wenn  nicht  die  Ortsverhältnisse
  hievon  irgendwo  eine  nothwendige  Ausnahme
erheischen,  in  welchem  Falle  die  Gründe  derselben  anzugeben
  sind.  In  Städten  versteht  es  sich  von  selbst,  daß
eine  weit  größere  Anzahl  Seelen  wegen  der  Leichtigkeit
der  Hilfe  auf  einen  Hebammenbezirk  gerechnet  werden
müssen.

b.  Daß  die  Hebammendistrikte  mit  dem  Umfange  der  Pfarr-Sprengel,
  der  Steuerdistrikte,  besonders  aber  der  landärztlichen
  Distrikte,  und  jedesmal  mit  den  Grenzen  des
Landgerichts=  oder  Polizeibezirkes  übereinstimmend  festgestellt
  werden  müssen.

c.  Daß  der  Sitz  der  Hebammen,  so  viel  es  möglich  ist,  in
die  Mitte  ihres  Distrikts  falle,  damit  die  Entfernungen
nicht  zu  beträchtlich  werden,  und  der  Weg,  den  eine  Hebamme
  in  den  entlegensten  Ort  ihres  Distrikts  zu  machen
hat,  nicht  viel  über  eine  Stunde  betrage.

d.  Daß  jeder  Distrikt  so  geformt  werde,  daß  die  Communi-=cation
  in  allen  Orten  desselben  von  der  Wohnung  der
        <pb n="302" />
        —288—

Hebamme  aus,  zu  keiner  Jahreszeit  und  durch  keine  öfter
eintretenden  und  vorher  zu  sehenden  Zufälle,  z.  B.  Ueberschwemmungen
  u.  dgl.,  unterbrochen  werde.

§.  2.

Auf  solche  Weise  wird  durch  die  vorgeschriebene  Formation
der  Hebammendistrikte  im  ganzen  Königreiche  zugleich  die  Anzahl
  der  benöthigsten  Hebammen  ausgemittelt  und  zur  zweckmäßigen
  Befolgung  der  über  die  Verbesserung  des  Hebammen-Wesens
  weiter  folgenden  Aufträge  das  Nöthige  vorgearbeitet.

Zweiter  Abschnitt.
Vorschriften  zur  zweckmäßigen  Auswahl  der  Zöglinge
für  den  Hebammenunterricht.

S.  3.

Damit  die  Hebammen  in  Zukunft  ihrer  Bestimmung  entsprechen,
  so  erachten  Wir  erforderlich:  daß  sie  das  Zutrauen
der  Gemeinden,  für  welche  sie  aufgestellt  werden  sollen,  besitzen,
  daß  sie  wegen  der  Fassung  des  Unterrichts  und  wegen
der  nöthigen  körperlichen  Geschicklichkeit  eine  gewisse  Zahl  der
Lebensjahre  nicht  überschritten  haben,  auch  aus  dem  Grunde,
weil,  wenn  ältere  Subjecte  zum  Unterrichte  zugelassen  würden,
die  Gemeinden  die  Unterrichtskosten  zu  oft  wiederholt  zu  bestreiten
  hätten;  daß  sie  hinlängliche  intellectuelle  Fähigkeiten  und
die  nöthigen  Vorkenntnisse  besitzen  sollen,  um  aus  dem  Unterrichte
  den  gehörigen  Nutzen  zu  ziehen,  und  die  vollendete  praktische
  Brauchbarkeit  sich  eigen  zu  machen;  daß  sie  von  einem
vollkommenen  gesunden  Körper  und  einer  festen  Constitution,
vorzüglich  aber  von  unbescholtener  Sittlichkeit  seien,  welche  für
die  Ausübung  einer  in  so  mannigfaltige  Verhältnisse  eingreifenden,
  und  mit  so  großer  Verantwortlichkeit  verbundenem  Kunst
durchaus  unerläßlich  ist;  und  daß  endlich  ihre  Familienverhältnisse
  mit  ihrem  zu  wählenden  Stande  nicht  im  Widerspruche
stehen.  —

Diesem  gemäß  verordnen  Wir:

a.  Die  Gemeinden  haben  die  Subjekte,  welche  sie  zum  Unterrichte
  in  die  Hebammenschule  schicken,  und  als  Hebammen
in  Zukunft  aufnehmen  wollen,  zuerst  auszuwählen.  Jedoch
  follen  bei  dieser  Wahl  alle  nachfolgenden  Bedingungen
ebenfalls  berücksichtigt  werden,  und  die  Wahl  der  Gemeinden
  ist  nichtig,  wenn  eine  derselben  unerfüllt  bleibt.
        <pb n="303" />
        289

b.  Ueber  das  Lebensalter  einer  jeden  Hebammencandidatin
muß  ein  legaler  Auszug  aus  dem  Taufregister  ihres  Geburtsortes
  vorgelegt  werden.  Zur  Aufnahme  in  eine
Hebammenschule  darf  das  Alter  der  Candidatin  nicht  unter
  20  und  nicht  über  36  Jahre  seyn.

c.  Ueber  Sittlichkeit,  guten  Wandel  und  Unbescholtenheit  des
Charakters  ist  ein  Zeugniß  des  Ortspfarrers  und  der
vorgesetzten  Polizeistelle  oder  des  Landgerichts  erforderlich.
Die  Polizeistelle  und  der  Ortspfarrer  haben  in  ihren  von
einander  abgesonderten  Zeugnissen  zugleich  herkommen  zu
lassen,  ob  das  als  Hebammenlehrling  aufzunehmende
Subject  auch  in  Hinsicht  seiner  bürgerlichen  und  Familien-Verhältnisse
  zur  Wahl  dieses  Standes  geeigenschaftet  sey.

d.  Von  den  Lokal-Schulinspectoren  ist  ein  Zeugniß  darüber
erforderlich,  daß  das  aufzunehmende  Suject  fertig  lesen
und  schreiben,  auch  etwas  rechnen  könne,  die  Fähigkeit
habe,  Begriffe  leicht  zu  fassen  und  zu  halten,  und  überhaupt
  für  die  ihrem  Stande  nöthige  Bildung  zum  Voraus
  Empfänglichkeit  verspreche,  damit  nicht  eine  Person,
auf  welche  die  Gemeinde  bereits  etwas  verwendet  hat,
zum  Nachtheil  dieser,  nach  einigen  Wochen  oder  Monaten
als  unfähig  von  der  Schule  weggeschickt  werden  müsse.

e.  Von  den  vorgesetzten  Gerichtsärzten  muß  der  Candidatin
ein  Zeugniß  über  ihre  körperliche  Constitution,  über  ihre
Gesundheit  und  über  das  Nichtvorhandenseyn  irgend  eines
physischen  Gebrechens,  endlich  über  ihre  Fähigkeit  zur
praktischen  Bildung,  und  zur  Ausübung  der  Hebammen-Kunst
  ausgestellt  werden.

8.  4.
Die  Candidatin  zum  Hebammen-Unterricht  hat  sich  diese
Zeugnisse,  nämlich
a.  der  Gemeinde;
b.  des  Alters;
c.  der  Lokal-Schulinspektion;
d.  der  Polizeistelle;
e.  des  Ortspfarrers;
f.  des  Gerichtsarztes
zu  verschaffen,  und  bei  der  ihr  vorgesetzten  Polizeistelle  oder
Med.-Verordn.  19
        <pb n="304" />
        —200.—

dem  Landgerichte  das  Ansinnen  zu  stellen,  dieselbe  mit  einem
gutachtlichen  Berichte  an  das  betr.  Commissariat  oder  die  Hofcommission
  einzusenden.

8.  5.

Unsere  Commissariate  und  Hofcommissionen,  welche  die
Hebammenschulen  für  die  aus  ihren  Kreisen  und  Provinzen  zu
bildenden  Hebammen  weiter  unten  bestimmen  werden,  benehmen
sich  sogleich  über  diesen  Gegenstand  mit  dem  Vorstande  der  Heb—
ammenschuie,  um  zu  erfahren  wie  viele  Subjecte  aus  ihren
untergebenen  Gerichts-  oder  Polizeibezirken  in  den  nächsten  Curs
des  Hebammenunterrichts  aufgenommen  werden  können.

8.  6.

Da  die  Zahl  der  auf  einmal  in  einem  Curse  an  jeder  Heb—
ammenschule  zu  bildenden  Hebammen,  wie  später  vorkommen
wird,  eine  gewisse  zum  Voraus  bestimmte  Summe  nicht  überschreiten
  darf,  so  muß  dem  Vorstande  jeder  Hebammen-Schule
eine  verhältnißmäßige  Repartition  der  Schülerinnen  nach  den
Kreisen  und  Provinzen  zukommen,  wobei  jedoch  auf  die  Dringenheit
  des  Bedarfs  der  einen  oder  andern  Lokalität  besondere
Rücksicht  zu  nehmen  ist.

S.  7.

Die  vorbemerkten  Zeugnisse  von  eben  soviel  Candidatinnen,
als  der  Vorstand  der  Hebammenschule  aus  einem  Kreise  oder
einer  Provinz  aufzunehmen  möglich  findet,  werden  von  dem
Commissariate  oder  der  Hofcommission  dem  Vorstande  der  Schule
zugeschickt,  die  Subjecte  selbst  aber  zur  bestimmten  Zeit  des
Anfangs  eines  Unterrichtscurses  an  den  Hebammenschulen,  welche
vorläufig  in  öffentlichen  Blättern  bekannt  gemacht  wird,  dahin
gewiesen,  und  die  Angabe  der  Zeugnisse  bei  der  Aufnahme  durch
ein  abzuhaltendes  Protokoll  controllirt,  wovon  in  der  Instruktion
  für  die  innere  Einrichtung  der  Schulen  für  Hebammen
das  Weitere  enthalten  ist.

8.  8.

Zur  Verminderung  der  Kosten  bei  der  Auswahl  der  Candidatinnen
  für  den  Hebammenunterricht  verordnen  Wir,  daß
sämmtliche  oben  §.  3.  angeführten  Zeugnisse  ex  oflicio  unentgeltlich
  und  ohne  Stempel  ausgestellt  werden  dürfen.
        <pb n="305" />
        291

Dritter  Abschnitt

Bestimmung  der  pekuniären  Mittel,  damit  die  Zöglinge
  der  Hebammenschule  während  des  Unterrichts
leben,  die  erforderlichen  Bücher  und  Reguisiten  sich
beischaffen,  und  die  Reisekosten  bestreiten  können.
§.  9.

Da  Wir  die  Ausübung  der  Hebammenkunst  nach  dem
schon  in  Unserm  organischen  Edicte  über  das  Medizinalwesen
vom  8.  September  1808  Titel  I.  §.  1.  und  5.  aufgestellten
Grundsätzen  nur  ordentlich  gebildeten  und  approbirten  Hebammen
  gestatten,  und  diese  Bildung  nur  an  besonders  hiezu  eingerichteten
  öffentlichen  Schulen  mit  Gebäranstalten  möglich  ist;
so  verordnen  Wir,  daß  die  Hebammenlehrlinge  während  der  Unterrichtszeit
  in  den  öffentlichen  Hebammenschulen  auf  Gemeinde-Kosten
  unterhalten,  ihnen  die  nöthigen  Bücher  und  Requisiten
aus  dieser  Quelle  beigeschafft,  und  zugleich  die  nöthigen  Reisekosten
  davon  bestritten  werden.

8.  10.

Eine  jede  Gemeinde,  welche  ein  neue  Hebamme  bedarf,
worüber  nach  Herstellung  der  Hebammendistricte  (Abschnitt  I.)
nach  dem  Tode  oder  der  eingetretenen  Unbrauchbarkeit  der  vorigen
  Hebammen  kein  Bedenken  obwalten  kann,  trägt  aus  Gemeindemitteln,
  oder  wo  diese  nicht  vorhanden  sind,  durch  eine
Partialumlage  die  Kosten,  welche  zur  Bildung  des  zur  neuen
Hebamme  ausgewählten  Subjects  und  zum  Ankaufe  der  hiezu
nöthigen  Bücher  und  Geräthschaften  erforderlich  sind.  Die
Kosten  dürfen  in  keinem  Falle  die  Summe  von  100  fl.  überschreiten.
  Die  Hebammencandidatin  erhält,  wenn  die  vorgeschriebenen
  Zeugnisse  von  der  vorgesetzten  Stelle  in  Ordnung
befunden  worden  sind,  bei  ihrer  Absendung  an  die  Schule  ein
verhältnißmäßiges  Reisegeld,  um  damit  an  den  Ort  der  Schucle,
welche  ihr  angewiesen  wird,  gelangen  zu  können.  Dieses  Reise-Geld
  darf  indessen  nicht  über  15  fl.  betragen,  sondern  soll
nach  der  Distanz  bemessen  werden.

§.  11.

Von  der  Polizei  oder  Gerichtsstelle  der  Gemeinde,  welche
eine  Hebamme  bilden  läßt,  wird  mit  dem  Anfange  der  Unterrichtszeit
  eine  verhältnißmäßige  Summe  zum  Unterhalte  der
Canditadin  während  der  Lehre,  dann  zum  Ankaufe  der  benöthigten

19*
        <pb n="306" />
        292

Bücher  und  Requisiten,  an  den  Vorstand  der  Schule  gegen
Quittung  eingesendet.  Wenn  die  Candidatin  nicht  schon  von
ihrer  Vorfahrerin  die  benöthigten  Bücher  und  Reguisiten
nach  der  Vorschrift  besitzt,  so  muß  die  an  den  Vorstand  der
Schule  eingesendete  Summe  wenigstens  85  fl.  betragen,  damit
dieser  mit  dem  Anfange  eines  jeden  Monats  der  Candidatin  zu
ihrem  Unterhalte  12  fl.  zum  Voraus  behändige.  Da  die  Zeit
des  Unterrichts  auf  4  Monate  bestimmt  ist,  so  wird  hiefür  eine
Summe  von  48  fl.  erfordert.  Von  dem  Reste  wird  die  Beischaffung
  der  Bücher,  und  der  für  die  Ausübung  der  Hebammenkunst
  nöthigen  Werkzeuge,  wenn  deren  neuer  Ankauf  erforderlich
  ist,  bestritten,  auch  der  Hebamme  zur  Rückreise  ein  verhältnißmäßiges
  Reisegeld  behändigt.  Ansführlicher  handelt  über
diefen  Gegenstand  die  von  Uns  genehmigte  Instruktion  für  die
innere  Einrichtung  der  Hebammenschulen,  nach  welcher  sich  auch
in  diesem  Punkte  zu  achten  ist.

Vierter  Gbschnitt.

Einrichtung  der  öffentlichen  Hebammenschulen  in  Beziehung
  auf  die  hiezu  nöthigen  Lokalitäten,  das  Personal,
  die  Attribute,  die  Realexigenz,  den  Lehrvortrag,
  die  praktischen  Uebungen,  die  Prüfungen  und
Approbationen.

8.  12.

Die  gegenwärtig  obwaltenden  Verhältnisse  gestatten  zwar
nicht,  die  öffentlichen  Hebammenschulen  in  Unserm  Reiche  so  zu
vervielfältigen,  als  es  Unsere  Absicht  für  die  Znkunft  ist,  daß
nämlich  in  jedem  Kreise  eine  solche  mit  einem  wohlbestellten
Gebärhause  bestehe,  da  der  Unterricht  der  Hebammen  mehr
praktische  Uebung,  als  theoretische  Erklärungen  erheischt.  Unsere
Generalcommissariate  werden  indessen  Uns  die  Vorschläge  zur
Vermehrung  der  Hebammenschulen  und  Gebärhäuser  nach  den
in  gegenwärtiger  Verordnung  enthaltenen  Normen  vorlegen,  und
die  Quellen,  aus  welchen  die  Mittel  zu  denselben,  ohne  Belästigung
  Unseres  Aerars,  genommen  werden  könnten,  anzeigen,
worauf  Wir  Uns  weitere  Verfügungen  vorbehalten.

8.  13.

Für  jetzt  werden  nur  drei  öffentliche  Hebammenschulen  an
den  drei  bestehenden  öffentlichen  Gebärhäusern  zu  München,
        <pb n="307" />
        293

Würzburg  und  Bamberg  zur  Bildung  der  Hebammen  eröffnet,
wo  bereits  die  hiezu  nöthigen  Hörsäle  mit  den  für  den  Unterricht
  erforderlichen  Attributen  vorhanden  sind.  Alle  übrigen  kleinen
  Hebammenschulen  sind  nach  Eröffnung  der  oben  bemerkten
drei  derlei  Schulen  zu  schließen.

§.  14.

Damit  jede  Hebammencandidatin  Gelegenheit  zur  praktischen
Uebung  in  dem  Gebärhause  finde,  und  auf  jede  die  gehörige
Zeit  zur  Bildung  verwendet  werden  könne,  soll  die  Zahl  der
in  einem  Curse  gleichzeitig  aufzunehmenden  Zöglinge  in  den
Hebammenschulen  zu  München  und  zu  Würzburg  nicht  über  50;
in  der  Hebammenschule  zu  Bamberg  aber  wegen  der  kleinen
Entbindungsanstalt  nicht  über  25  seyn.

§.  15.

Die  Bestimmung,  wie  viele  Curse  im  Verlauf  eines  Jahres
  und  zu  welcher  Zeit  in  der  einen  oder  der  andern  dieser
drei  öffentlichen  Hebammenschulen  gehalten  werden  sollen,  hängt
von  dem  jedesmaligen  Bedarf  an  Hebammen  in  den  respectiven
Bezirken  ab,  worüber  Unser  Ministerium  des  Innern  den  Ausspruch
  thun  wird,  welches  Anfangs  hierüber  durch  die  von  Unsern
  Generalcommissariaten  und  Hofcommissionen  zu  verfassende
Tabellen  über  die  Hebammendistrikte  und  die  in  denselben  vorhandenen
  oder  erforderlichen  Hebammen;  in  der  Folge  aber
durch  die  Anzeige  über  die  Veränderungen  des  medizinischen
Personalstatus  in  Kenntniß  gesetzt  wird.

8.  16.

Der  öffentlichen  Hebammenschule  zu  München  werden  die
aus  dem  Isar-,  Iller-,  Salzach=  und  Unterdonaukreise  nebst  den
diesseits  der  Donau  gelegenen  Theilen  des  Oberdonau=  und
Regenkreises  zu  bildenden  Hebammen  zugewiesen.

Die  öffentliche  Hebammenschule  zu  Würzburg  habe  die  aus
dem  Fürstenthume  Aschaffenburg  und  dem  Großherzogthum  Würzburg,
  dann  aus  den  demselben  zunächst  gelegenen  Landgerichten
des  Rezatkreises  zum  Unterrichte  aufzunehmen.  Die  öffentliche
Hebammenschule  zu  Bamberg  wird  sich  mit  der  Bildung  der
Hebammen  für  den  Mainkreis,  dann  die  noch  übrigen  näher
gelegenen  Theile  des  Rezat-,  Oberdonau=  und  Regenkreises  befassen.

Diese  Zuweisung  der  öffentlichen  Hebammenschulen  ist  jedoch
  keineswegs  als  bindend  anzusehen,  sondern  es  wird  Unseren
        <pb n="308" />
        294

Generalcommissariaten  freigestellt,  nach  Umständen  jedoch  mit
Rücksichtsnahme  auf  Vermeidung  größerer  Kosten  für  Reisen
der  Zöglinge,  die  Hebammenschulen  für  ihre  Candidatinnen,
nach  genommener  Rücksprache  mit  den  Vorständen  dieser  Anstalten,
  zu  wählen.

§.  17.

Jede  der  drei  öffentlichen  Hebammenschulen  erhält  einen
Vorstand,  welchem  nebst  der  Leitung  des  theoretischen  und  praktischen
  Unterrichts,  gemäß  der  von  Uns  genehmigten  Instruktion
für  die  innere  Einrichtung  dieser  Anstalten,  die  Besorgung  der
pecuniären  Geschäfte  der  Schule,  als  die  Einnahme  und  Vertheilung
  der  von  den  Gemeinden  den  Lehrlingen  während  ihres
Unterrichts  durch  die  Gerichts=  und  Polizeistellen  zufließenden
Geldbeiträge,  die  Anschaffung  der  Bücher  und  Geräthschaften
für  die  Hebammen  u.  s.  w.,  dann  die  Correspondenz  mit  Unseren
Gencralcommissariaten  und  Hofcommissionen,  aus  welchen  der
Schule  Lehrlinge  zugewiesen  werden,  zukommt.  Ein  Professor
und  ein  Repetitor  besorgen  den  eigentlichen  Unterricht.  Nach
Umständen  werden  Wir  auch  die  Stelle  eines  Vorstandes  mit
der  eines  Professors  vereinigen  lassen.

§.  18.

Die  Realexigenz  der  drei  vorläufig  eröffneten  öffentlichen
Hebammenschulen  haben  Wir  auf  eine  Weise  festgesetzt,  daß  für
jede  derselben  hinlänglich  gesorgt,  und  nebst  den  Besoldungen
des  Personals  nichkf  nur  für  Vervollständigung,  Ergänzung  und
Unterhaltung  der  zum  Unterricht  nöthigen  Attribute  gesorgt  ist,
sondern  auch  angemessene  Preise  für  diejenigen  drei  Hebammenzöglinge,
  welche  sich  durch  Fleiß  und  Geschicklichkeit  eines  jeden
Unterrichtscurses  auszeichnen,  ertheilt  werden  können.

§.  19.

Ueber  die  auf  Unsere  Staatskassen  für  die  drei  Hebammen-Schulen
  angewiesene  Exigenz  legen  die  Vorstände  derselben  der
betreffenden  Finanzdirektion  jährlich  eine  genaue  Rechnung  ab,
senden  die  Verificationen  und  Belege  auf  dem  vorgezeichneten
Wege  und  nach  den  allgemeinen  Normen  zur  Justifikation  dahin,
  und  erhalten  von  Unserm  obersten  Rechnungshofe  ihr  Absolutorium.
  Die  etwaige  Ersparniß  des  einen  Jahres  wird  an
der  Exigenz  des  darauf  folgenden  abgezogen.

8.  20

Eine  summarische  Abschrift  dieser  Rechnungen  wird  mit  dem
        <pb n="309" />
        295

Hauptbericht  über  den  Zustand  der  Hebammenschule,  über  die
Zahl  und  Qualification  der  gebildeten  Hebammen,  mit  Angabe
  ihrer  Namen  und  der  Distrikte,  für  welche  sie  bestimmt
sind,  von  jedem  Vorstande,  mit  dem  Schlusse  des  Etatsjahres
durch  das  betreffende  Generalcommissariat  oder  die  Hofcommission
  an  Unser  Ministerium  des  Innern  einbefördert.

§.  21.

Die  Vorschriften,  nach  welchem  Leitfaden  der  Unterricht
gegeben,  wie  der  Lehrvortrag  eingerichtet,  die  praktischen  Uebungen
  veranstaltet,  die  Prüfungen  gehalten,  die  Approbationen
ertheilt,  die  Preise  zuerkannt,  und  die  Zeugnisse  für  die  approbirten
  Hebammen  ausgestellt  werden  sollen,  enthält  die  Instruktion
  für  die  innere  Einrichtung  der  Hebammenschulen,  worauf
hier  verwiesen  wird.

Fünfter  Aöschnitt.

Feststellung  des  Wirkungskreises  der  aufgestellten
Hebammen,  deren  Verhältnisse  unter  sich,  dann  zu  den
Geburtshelfern  und  Landärzten,  zu  den  Gerichtsärzten,
  Polizei=  und  Gerichtsstellen,  Pflichten  und  Obliegenheiten
  der  Hebammen  gegen  das  Publikum.
8.  22.

Alles,  was  auf  den  vorstehenden  Titel  Bezug  hat,  haben
Wir  in  eine  vollständige  Instruktion  für  die  Hebammen  bringen
lassen,  zu  deren  Befolgung  eine  jede  derselben,  sie  mag  bereits
approbirt  und  angestellt  seyn,  oder  in  Zukunft  approbirt  werden,
  genau  anzuhalten,  und  worauf  sie  in  besondere  Pflichten
zu  nehmen  ist.

Zu  diesem  Behufe  folgen  500  Exemplarien  dieser  Instruktion,
  nebst  der  Verpflichtungsformel  der  Hebammen  zur  Einsicht
  und  zur  Vertheilung  an  diese,  zugleich  aber  auch  an  die
Gerichtsärzte,  die  Aerzte  und  Landärzte,  desgleichen  an  die  Wundärzte,
  welche  die  Geburtshilfe  praktisch  ausüben.

Sechster  Kbschnitt.

Emolumente  der  aufgestellten  Hebammen  zur  Sicherung
ihrer  Existenz,  Auszeichnung  und  Belohnung  derzjenigen,
  welche  sich  durch  längere  tadelfreie  Ausübung
ihrer  Kunst  verdient  gemacht  haben.

8.  23.

Den  Hebammen  legt  ihr  Stand  überhaupt  und  die  denselben
        <pb n="310" />
        296

vorgeschriebene  Instruktion,  besonders  viele  und  beschwerliche
Pflichten  auf,  über  deren  Erfüllung  dieselben  von  den  Polizeistellen
  und  dem  vorgesetzten  Medizinalpersonale  controllirt  werden.
  Wir  finden  deshalb  nothwendig,  ihnen  ihr  Fortkommen
auf  jede  mögliche  Art  und  für  die  Gemeinde  nicht  zu  drückende
Weise  zu  sichern,  und  den  Eifer  zur  Erfüllung  ihrer  Pflichten
sowohl,  als  die  Wachsamkeit  für  ein  stets  tadelloses  moralisches
Betragen  durch  Aussichten  und  Hoffnungen  zu  einiger  Verbesserung
  ihrer  öconomischen  Lage,  besonders  im  vorgerückten  Alter,
  bei  verminderter  oder  aufgehobener  Erwerbsfähigkeit  zu
erwecken  und  zu  unterhalten.
§.  24.

In  dieser  Absicht  erhält  jede  nach  bewerkstelligter  Eintheilung
  der  Gerichts=  und  Polizeibezirke  des  Reichs  in  Hebammen-Distrikte
  für  einen  solchen  Distrikt  aufgestellte  approbirte  Hebamme
  das  Recht  zur  freien  Ausübung  ihrer  Kunst  nach  dem
Inhalte  der  Instruktion  in  der  Art,  daß  sie  auch  außer  ihrem
Distrikte  Gebärenden  beistehen  darf,  insofern  sie  dadurch  die
eigenen  Geschäfte  ihres  Distriktes  nicht  vernachläßigt.

§.  25.

Jede  aufgestellte  Hebamme  muß  von  den  Gerichts=  und
Polizeistellen  vor  allen  Beeinträchtigungen  und  Pfuschereien,
d.  i.  durch  zur  Geburtshilfe  unberechtigte,  nicht  unterrichtete
Weiber,  welche  sich  gegen  die  Gesetze  mit  diesem  Geschäfte  befassen,
  nachdrücklichst  geschützt  werden.

8.  26.

Für  die  verschiedenen  Verrichtungen  und  Bemühungen  der
aufgestellten  Hebammen  bei  Schwangern,  Gebärenden  und  Wöchnerinnen
  haben  Wir  eine  allgemeine  Taxe  festsetzen  lassen,  welche
in  der  Instruktion  für  die  Hebammen  enthalten  ist,  auf  deren
genaue  Befolgung  von  den  Gerichts=  und  Polizei-Behörden  zu
sehen  ist.

§.  27.

Die  Gemeindeglieder  eines  jeden  Distrikts,  für  welchen
eine  Hebamme  zunächst  aufgestellt  ist,  sollen  durch  die  vorgesetzten
  Gerichts=  oder  Polizeistellen  eingeladen  und  vermocht  werden,
  derselben  durch  freiwillige  Concurrenz  etwas  an  Geld,  oder
etwas  an,  die  Haushaltung  erleichternden  Emolumenten,  z.  B.
Getreid,  Holz,  freie  Wohnung  u.  dgl.,  zu  ihrer  bessern  Subsi-
        <pb n="311" />
        297

stenz  für  die  Dauer  ihrer  Funktion  als  öffentliche  Hebamme,
und  solange  keine  gegründeten  Klagen  gegen  ihre  Dienste  und
gegen  ihre  Moralität  vorgebracht  werden,  beizutragen.  Diese
Beiträge  dürfen  aber  auf  die  für  jede  einzelne  Bemühung  der
Hebamme  bei  Zahlungsfähigen  festgesetzten  Taxen  keinen  Einfluß
  haben  und  derselben  nur  die  Verbindlichkeit  auflegen,  den
notorisch  Armen  unentgeltlich  beizustehen.

Die  Resultate  dieser  Unterhandlungen  sind  sogleich  in  die
Tabelle  über  die  Eintheilung  in  Hebammendistrikte  am  gehörigen
Orte  aufzunehmen.

§.  28.

Bis  jetzt  erfreuen  sich  nur  sehr  wenige  angestellte  Hebammen
  einer  fixen  Besoldung,  theils  aus  Unsern  Kassen,  theils
aus  Gemeindemitteln.  Diese  Besoldungen  sind  nach  Lokalverhältnissen
  nach  der  bisherigen  Observanz  u.  dgl.  sehr  verschieden,
  und  ein  allgemeiner  Grundsatz  darüber  ist  nicht  ausgesprochen.
  Da  Wir  denjenigen,  welche  gegenwärtig  mit  Recht
in  dem  Genusse  einer  solchen  Besoldung  sind,  diese  keineswegs
entziehen  wollen,  so  wird  festgesetzt,  daß  vorläufig  allen  in  dieser
  Categorie  befindlichen  Hebammen  der  Genuß  ihrer  bisherigen
  Emolumente  so  lange  belassen  werde,  als  sie  durch  die
Erfüllung  der  damit  verbundenen  Bedingungen  einen  Anspruch
darauf  haben.  Bei  etwa  darüber  obwaltenden  Anständen  wird
Unser  Ministerium  des  Innern  entscheiden.

§.  29.

Als  Norm  für  die  Zukunft  setzen  Wir  fest,  daß  in  jedem
Gerichts=  und  Polizeibezirke  Unseres  Reiches  nur  eine  einzige
öffentlich  aufgestellte  Hebamme,  welche  sich  nach  dem  Zeugnisse
des  Gerichtsarztes,  der  Polizeistelle  und  ihrer  Gemeinde  durch
eine  längere  Reihe  von  Dienstjahren  durch  Fleiß,  Geschicklichkeit
  und  empfehlendes  moralisches  Betragen  ausgezeichnet  hat,
auch  ihren  häuslichen  Verhältnissen  nach  hiezu  besonders  würdig
  ist,  ein  fixes  Jahresgehalt  von  fünfzig  Gulden  aus  Communalmitteln,
  oder  wo  diese  hiezu  nicht  hinreichen,  durch  Gemeindeconcurrenz
  dieses  Gerichts=  oder  Polizeibezirks  erhalte.

S.  30.

Die  Ertheilung  einer  solchen  Hebammenbesoldung  fällt  in
die  Competenz  Unserer  Generalcommissariate  und  Hofcommissionen,
  welche  dabei  aber  auf  die  Zeugnisse  des  Gerichtsarztes,  der
        <pb n="312" />
        298

Gerichts=  oder  Polizeistelle,  so  wie  der  Gemeinden  vorzüglich
Rücksicht  zu  nehmen  haben.
§.  31.

Unsere  Generalcommissariate  und  Hofcommissionen  werden
mit  dem  Schlusse  eines  jeden  Etatsjahres  über  die  ertheilten
Hebammenbesoldungen,  mit  den  Namen  der  Individuen,  an
welche  sie  verliehen  worden  sind,  und  mit  Angabe  der  Motive
der  Würdigkeit,  einen  abgesonderten  Bericht  an  Unser  Staats-Ministerium
  des  Innern  vorlegen.

8.  32.

Mit  der  Ertheilung  der  Hebammenbesoldung  (8§.  29.)  ist
zugleich  die  Auszeichnung  der  damit  Begnadigten  verbunden,
daß  dieselben  vorzugsweise  vor  den  übrigen  Hebammen  den
Namen  Gerichts-Hebammen,  und  damit  die  Anwartschaft
erhalten,  im  Falle  der  gänzlichen  Erwerbsunfähigkeit  durch
Alter  und  Gebrechlichkeit,  in  den  Genuß  einer  Wohlthätigkeits-Pfründe
  zn  treten.

Von  dem  Eifer  Unserer  Generalcommissariate  und  Hofcommissionen
  erwarten  Wir  in  diesem,  zur  Erhaltung  der  Gesundheit
  und  des  Lebens  Unserer  Unterthanen  so  wichtigen  Gegenstande,
  daß  die  vorstehenden  Anordnungen  von  ihnen  und
den  ihnen  untergeordneten  Stellen,  Behörden  und  Individuen
auf  das  Genaueste  in  Vollzug  gesetzt  werden.

München,  den  7.  Januar  18160.

An  sämmtl.  General-,  Kreis=  und  die  beiden  Stadt-Commissariate,  dann
an  die  Hofcommissionen  zu  Würzburg  und  Aschaffenburg,  also  ergangen.
        <pb n="313" />
        299

 

 

Numer.

Hebammen-Dsstrikte  mit
Angabe  des  Wohnsitzes
der  Hebammen.

 

Namen  der  dazu  gehörigen
Ortschaften.

 

190

Entfernung  derselb.  vom
Wohnsitze  d.  Hebammen.

 

 

 

Idv#E

uE
2.
Der  einzelnen  Orte
Deer  Distrikte

 

 

Bereits  vorhandene  Hebammen,
  deren  Vor=  und
Zunamen.

 

SGeburtefahr  d.  Hebammen.

 

 

Wann  dies.  angestellt  word.

 

Schule,  an  welcher  sie  Unterricht
  genossen  u.  wie  lang.

 

Note,  welche  sie  im  Approbationszeugniß
  erhalten.

 

Gegenwärtige  Brauchbarkeit
  oder  Unbrauchbarkeit
derselben.

 

Weas  die  Hebamme  an  Hebammenbuchern
  u.  Hebammenrequisiten
  besitzt,  mit
Angabe  auf  wessen  Kosten
diese  angeschafft  worden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Benennung  25
der  Naturalien  09
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Bemerkungen.

 

 

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9181

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(  9)  918I  avnuv  a  udaaaog;  qaan  an  abvnog;
        <pb n="314" />
        —

5  155.
Instruction  über  die  innere  Einrichtung  der
Schulen  für  Hebammen  im  Königreiche
Bayern.

Erster  Abschnitt.
Die  Verwaltung  der  Schule  betr.

8.  1.

Zur  Verwaltung  der  Schule,  zur  Beobachtung  der  vorgeschriebenen
  Lehrmethode  und  der  Normen  bei  der  Aufnahme
und  Prüfung  der  Zöglinge,  endlich  zur  Handhabung  der  nöthigen
  Schuldisciplin  wird  für  jede  der  drei  öffentlichen  Hebammenschulen
  zu  München,  Bamberg  und  Würzburg  ein  Vorstand
von  der  Allerhöchsten  Stelle  ernannt,  welcher  zunächst  unter
dem  betreffenden  k.  General-,  Kreis=  oder  Hoscommissariate
stehet,  durch  dieses  die  weitern  Befehle  erhält,  und  an  dasselbe
seine  Berichte  erstattet.  Dem  Vorstande  ist  der  Professor,  wenn
ein  solcher  noch  besonders  aufgestellt  wird,  und  der  Repetitor
untergeordnet.  Die  Hebamme  des  Gebärhauses,  in  welchem
die  Hebammenschule  errichtet  ist,  steht  ohnehin  unter  dem  Vorstande
  dieser  Anstalt,  der  jederzeit  zugleich  Arzt  und  erster  Geburtshelfer
  derselben  ist,  wird  von  ihm  aufgenommen  und
nach  Befund  auch  entlassen.  Dem  Vorstande  und  dem  Professor
  ist,  wenn  sie  nicht  bereits  einen  andern  höheren  Rang
bekleiden,  die  Tragung  derjenigen  Uniform  gestattet,  welche  den
Professoren  an  den  k.  Gymnasien  vorgeschrieben  ist.

S.  2.

Die  k.  General=  und  Hofcommissariate,  aus  deren  Bezirke
die  zu  unterrichtenden  Hebammen  einer  Schule  nach  Allerhöchsten
Bestimmungen  zugewiesen  werden,  fordern  wenigstens  vier  Wochen
vor  dem  zum  Anfange  eines  neuen  Unterrichtscurses  festgesetzten
Zeitpunkte  von  dem  Vorstande  dieser  Schule  einen  Anzeigsbericht
  über  die  Zahl  der  aus  ihrem  Kreise  oder  ihrer  Provinz  aufzunehmenden
  Lehrlinge,  damit  die  Gesammtzahl  der  in  einem
Curse  zu  Unterrichtenden  nicht  zu  groß,  und  besonders,  damit  keine
Candidatin  in  Hinsicht  des  praktischen  Theiles  des  Unterrichts
verkürzt  werde.

Die  vorgenannten  resp.  Commissariate  zeigen  bei  dieser
Berichtabforderung  zugleich  den  ganzen  Bedarf  an  Hebammen
        <pb n="315" />
        301

an.  Der  Vorstand  der  Schule  repartirt  die  Zahl  der  in  den
nächsten  Lehrcurs  aufzunehmenden  Zöglinge,  sobald  er  aus  allen
seiner  Schule  zugetheilten  Kreisen  u.  s.  w.,  die  Angaben  des
Bedarfes  erhalten  hat,  im  Allgemeinen  auf  die  einzelnen  Kreise
u.  s.  w.  mit  Rücksichtnahme  auf  die  dargestellte  größere  oder
geringere  Nothwendigkeit,  und  erstattet  seinen  Bericht  wenigstens
  drei  Wochen  vor  dem  Anfange  des  nächsten  Curses  an
das  betreffende  Commissariat.  Dieses  wird,  um  die  ihm  angezeigte
  Zahl  der  Hebammenlehrlinge  voll  zu  machen,  vorzugsweise
  diejenigen  nach  der  Verordnung  mit  den  gehörigen  Zeugnissen
  versehenen  Individuen  zur  nächsten  Lehre  wählen,  welche
zur  Besetzung  von  erledigten  Hebammenbezirken  bestimmt  sind,
die  nicht  wohl  lange  von  einer  benachbarten  Hebamme  respicirt
werden  können,  oder  wo  das  vorgerückte  Alter,  die  Untauglichkeit
  u.  s.  w.  der  noch  vorhandenen  Hebamme  einen  baldigen
Ersatz  erfordert.

Von  dem  k.  Generalcommissariate  werden  die  vorgeschriebenen
  Zeugnisse  der  zum  Unterrichte  ausgewählten  Candidatinen
dem  Vorstande  der  Schule  unverzüglich  übermacht,  dasselbe  besorgt
  zugleich  durch  die  einschlägige  Gerichts=  oder  Polizeistelle
die  richtige  Absendung  der  Lehrlinge  an  die  Schule  zu  dem
festgesetzten  Zeitpunkte,  und  des  Unterrichtsbeitrags  nach  Abzug
des  Reisegeldes  zur  Schule.

8.  3.

Der  Vorstand  der  Schule  hält  mit  dem  Professor  (wenn
ein  solcher  nebstbei  noch  aufgestellt  ist)  und  mit  dem  Repetitor,
der  dabei  Aktuarsdienste  vertritt,  die  Eintrittsprüfungen  als
Controlle  der  vorgelegten  Zeugnisse.  Die  Resultate  dieser  Eintrittsprüfung,
  welche  eine  Bestätigung  der  in  den  Zeugnissen
gemachten  Angaben  in  Hinsicht  auf  die  Fertigkeit  im  Lesen,
Schreiben  und  etwas  Rechnen,  die  Fähigkeit  Begriffe  leicht  zu
fassen  und  zu  behalten,  die  zur  Ausübung  der  Hebammenkunst
erforderliche  Gesundheit,  Körperkonstitution,  Gelenkigkeit  und
Kleinheit  der  Hand  u.  s.  w.,  geben  müssen,  werden  in  dem  nach
Beendigung  jedes  Curses  an  das  betreffende  k.  Commissariat
zu  erstattenden  Berichte  insoferne  nur  im  Allgemeinen  bemerkt,
als  sich  dabei  kein  Anstand  ergibt.  Entspricht  ein  mit  den  gehörigen
  Zeugnissen  zur  Schule  geschicktes  Subject  den  vorgeschriebenen
  Forderungen  nicht,  so  ist  solches  sogleich  dem  betreffenden
  k.  Commissariate  mit  Rückgabe  der  Zeugnisse  und  Anlage
        <pb n="316" />
        302

 

einer  Abschrift  des  Protokolls  über  die  vorgefundenen  Anstände
bei  der  Eintrittsprüfung,  anzuzeigen,  und  die  Candidatin  zurückzuweisen.
  Außerdessen  bleiben  die  Zeugnisse  selbst,  so  wie
die  Originalprüfungsprotokolle  bei  den  Akten  der  Schule.

§.  4.

Die  Unterrichtsbeiträge  der  Hebammenlehrlinge,  welche  dem
Vorstande  der  Hebammenschule  vor  dem  Beginnen  des  Lehrceurses
  von  den  einschlägigen  Gerichts=  und  Polizeistellen  nach  Abzug
  der  Reisekosten  zur  Schule  zugeschickt  werden  müssen,  und
worüber  der  Vorstand  die  Quittungen  ausstellt,  vertheilet  dieser
an  die  Hebammenlehrlinge  mit  Anfange  eines  jeden  der  vier
Monate,  welche  der  Unterricht  dauert,  zum  voraus  mit  12  fl.
gegen  Schein,  besorgt  mit  dem  Reste  die  Beischaffung  der  vorgeschriebenen
  Unterrichtsbücher,  und  den  Ankauf  der  den  künftigen
  Hebammen  nach  ihrer  erlangten  Approbation  zu  ihrer
Praxis  nöthigen  Instrumente  und  Regquisiten,  von  welchen  weiter
  unten  (Abschnitt  II.  §.  12.)  gehandelt  wird.  Was  von  dieser
  Summe  übrig  bleibt,  wird  der  neuen  Hebamme  ebenfalls
gegen  Quittung  zur  Rückreise  behändiget.

8.  B5.

Wenn  eine  in  der  Lehre  begriffene  Candidatin  die  Schule
ohne  Vorwissen  und  Bewilligung  des  Vorstandes  verlassen
würde,  macht  dieser  sogleich  Anzeige  an  das  betreffende  k.  Commissariat
  oder  die  k.  Hofcommission,  damit  der  Ersatz  der  bereits
  auf  sie  verwendeten  Gemeindekosten  nach  Möglichkeit  aus
den  Privatmitteln  derselben  eingeleitet,  und  das  Individuum
nebstbei  zur  Verantwortung  und  Strafe  gezogen  werden  könne.

6

Wird  eine  Candidatin  aus  Gründen  (siehe  unten  Abschn.  III.
§.  8.)  während  der  Unterrichtszeit  ohne  eigenes  Verschulden
aus  der  Schule  entlassen,  oder  stirbt  dieselbe  etwa  in  der  Lehre;
so  bezahlt  in  dem  ersten  Falle  der  Vorstand  die  Kosten  der
Rückreise,  in  dem  letzten  Falle  aber  die  Ausgaben  für  das  Begräbniß
  aus  den  noch  vorhandenen  Unterrichts-Beiträgen  des
Individuums.

Der  Rest  dieses  Unterrichts-Beitrages  wird  von  dem
Vorstande  an  die  betreffende  Gerichts=  oder  Polizeistelle  zur
Rückgabe  an  die  Gemeinde  gegen  Qnuittung  hinaus  gegeben.

8.  7.
Die  Besoldungen  des  Vorstandes,  des  Professors  und  des
        <pb n="317" />
        303

Repetitors,  so  wie  die  nach  Umständen  der  Hebamme  des  Gebärhauses
  für  die  Beihilfe  der  praktischen  Unterweisung  der
Hebammenlehrlinge  bei  Geburten  zu  ertheilende  Gratification
werden  bei  der  einschlägigen  Kreiskasse  oder  dem  Rentamte  angewiesen,
  und  gegen  Quittung  erhoben.

Die  Exigenz  zur  Beischaffung  und  Vervollständigung  der
zum  Unterrichte  nöthigen  Attribute,  Instrumente,  Präparaten,
Bücher  und  Kupferstiche,  dann  für  das  benöthigte  Schreibmaterial
  u.  s.  w.,  welche  die  Summe  von  50  fl.  jährlich  nicht  überschreiten
  darf,  wird  auf  gleiche  Weise  von  dieser  Kasse  bezahlt,
und  derselben  werden  die  Belege  für  diese  Ausgaben  von  dem
Vorstande  vor  dem  Ablauf  eines  jeden  Etatsjahrs  mitgetheilt.
Die  etwaige  Ersparniß  des  einen  Jahres  wird  von  der  Exigenz
des  nächsten  Jahres  abgezogen.  Alles,  was  zu  diesem  Behufe
jährlich  angeschafft  wird,  ist  in  ein  Inventarium  zu  bringen,
welches  bei  den  Acten  der  Schule  aufbewahrt,  und  wovon  das
Duplicat  durch  das  vorgesetzte  k.  Commissariat  dem  k.  geheimen
Ministerium  des  Innern  vorgelegt  werden  muß.  Mit  dem  ersten
  solchen  Inventarium  ist  zugleich  ein  ähnliches  über  die  zu
diesem  Zwecke  bereits  vorhandenen  Gegenstände  zu  verfassen
und  auf  gleiche  Weise  vorzulegen.

Die  Preise  für  die  sich  in  der  Endesprüfung  auszeichnenden
  drei  Hebammen  werden  dem  Vorstande  der  Hebammen-Schule
  für  jeden  Unterrichtscurs  besonders  zugefertiget.

.  8.

Ueber  diese  Geldgeschäfte  (88.  4.  5.  6.  7.)  hält  der  Vorstand
  gesonderte  Rechnungen,  nämlich:

1)  über  Einnahme,  Vertheilung  und  Verwendung  der  aus
den  Gemeindekassen  fließenden  Unterrichtsbeiträge;

2)  über  die  Exigenz  der  Schule,  zur  Anschaffung  der  Erfordernisse
  der  Lehre  und  der  Schreibmaterialien.

Diese  beiden  Rechnungen  mit  den  Belegen  gehen  zur  Revision
  an  die  betreffende  Finanzstelle,  und  ein  Duplicat  derselben,
jedoch  ohne  die  Belege,  wird  durch  das  k.  Commissariat  dem
k.  geheimen  Ministerium  des  Innern  zur  Einsicht  vorgelegt.

§.  9.

Jede  Hebammenschule  erhält  ein  kleines  Siegel  zur  Fertigung
  der  nöthigen  Correspondenzen,  Berichte  u.  s.  w.  und  der
Zeugnisse,  welche  den  approbirten  Hebammen  ausgestellt  werden.
        <pb n="318" />
        304

Dieses  Siegel  ist  dem  Vorstande  zur  Bewahrung  und  zum
Gebrauche  anvertraut.
8.  10.

Die  weniger  beträchtlichen  Schreibereien  hat  der  Vorstand
nach  Möglichkeit  selbst  zu  besorgen,  beträchtlichere  aber  von
einem  Schreiber  gegen  mäßige  herkömmliche  Gebühren  unter
seiner  Aufsicht  besorgen  zu  lassen.  Die  hierauf  erlaufenden  an
sich  sehr  geringen  Ausgaben  werden  ebenfalls  auf  Rechnung  der
Exigenz  der  Schule  gesetzt,  und  gehörig  belegt.

8.  11.

Der  Vorstand  hat  über  die  Erhaltung  und  sichere  Aufbe—
wahrung  aller  zum  Hebammenunterrichte  vorhandenen  und  an—
geschafften  Attribute,  als  Instrumente,  Präparate,  Kupferstiche,
Bücher  u.  s.  w.  zu  sorgen,  und  ist  dafür  verantwortlich.

8.  12.

Die  Reinigung  des  Hörsaales  für  den  Hebammenunterricht
u.  dgl.  wird  von  dem  Oekonomen  des  Gebärhauses  besorgt,
und  es  darf  der  Exigenz  der  Schule  hiefür  nichts  in  Rechnung
gesetzt  werden.

8.  13.

Vorzügliche  Rücksicht  hat  der  Vorstand  der  Hebammenschule
zugleich  als  Arzt  und  erster  Geburtshelfer  des  Gebärhauses
darauf  zu  nehmen,  daß  durch  den  praktischen  Unterricht  der
Hebammen  die  nöthige  technische  Bildung  der  Aerzte  und  Land-Aerzte
  in  der  Gebäranstalt,  und  umgekehrt  diese  durch  jenen
nicht  zum  Nachtheile  der  einen  oder  andern  verkürzt,  der  Credit
  des  Instituts  nicht  geschmälert,  und  überhaupt,  daß  dabei
jede  Collision,  jeder  Anstand  vermieden  werde.

Zweiter  Kbschnitt.

Die  Zeit  des  Unterrichts  und  die  zu  beobachtende
Lehrmethode,  die  Vorlesebücher  (#.  a.  betr.

8.  1.

Die  Zahl  der  Unterrichtscurse  in  einem  Jahre  an  einer
öffentlichen  Hebammenschule  und  das  Beginnen  derselben  wird
nach  Umständen  von  Seite  des  k.  geheimen  Ministerium  des
Innern  bestimmt,  durch  das  Regierungsblatt,  und  darauf  von
den  k.  Commissariaten  durch  die  Kreis-Intelligenzblätter,  gehörige
  Zeit  vor  dem  wirklichen  Anfange  eines  solchen  Curses
        <pb n="319" />
        305

bekannt  gemacht.  In  keinem  Falle  werden  mehr  als  zwei  Unterrichtscurse
  an  einer  Hebammenschule  im  Verlaufe  eines  Jahres
  gegeben.

8.  2.

Die  Dauer  eines  Unterrichtscurses  wird  in  der  Regel  auf
vier  volle  Monate  bestimmt,  worunter  jedoch  die  zu  den  Eintrittsprüfungen,
  dann  zu  den  Endeprüfungen  und  zur  Preisevertheilung
  nöthige  Zeit  nicht  mitbegriffen  ist.

§.  3

Der  Professor  und  der  Repetitor  der  Hebammenschule
unterrichten  die  Hebammen  jeden  Tag  ohne  Ausnahme,  also
auch  an  Sonn=  und  Festtagen.  Der  Professor  lehret  täglich
drei  Stunden,  und  der  Repetitor  verwendet  auf  die  Wiederholung
  des  von  dem  Professor  an  jedem  Tage  Vorgetragenen
mit  den  Lehrlingen  vier  Stunden.  Die  gewöhnliche  Unterrichts-Zeit
  beträgt  demnach  jeden  Tag  volle  sieben  Stunden.  Eine  nähere
Bestimmung  der  Stunden  hängt  von  der  Uebereinkunft  des
Vorstandes  und  Professors  mit  dem  Repetitor  ab,  und  es  ist
darauf  zu  sehen,  daß  die  einmal  festgesetzte  Stundenordnung
beibehalten  und  die  tägliche  Unterrichtszeit  in  vier  zusammenhängende
  Stunden  des  Vormittags  und  in  drei  solche  des  Nachmittags
  eingetheilt  werde,  damit  die  Lehrlinge  nur  zweimal  des
Tages  den  Gang  zur  Schule  zu  machen  haben.

In  die  gewöhnliche  Unterrichtszeit  von  sieben  Stunden  darf
die  Verwendung  der  Zöglinge  bei  der  Morgenvisite  des  Gebärhauses
  und  bei  vorfallenden  Geburten  nicht  eingerechnet
werden.

S.  4.

Die  oben  bestimmte  Unterrichtszeit  von  täglich  sieben  Stunden
  wird  hinreichen,  in  zwei  Monaten  die  Hebammenlehre  zu
vollenden,  so  daß  die  darauf  folgenden  zwei  Monate  zur  vollkommenen
  Wiederholung  des  ganzen  Unterrichts  verwendet  werden
  können,  und  jede  Hebamme  im  Verlaufe  von  vier  Monaten
  den  vollständigen  Unterricht  zweimal  erhält.

§.  5.

Da  der  Zweck  der  öffentlichen  Hebammenschulen  kein  anderer
  ist,  als  die  Candidatinnen  zur  ordentlichen  Hilfeleistung
der  Gebärenden  bei  natürlichen  Geburten  zu  bilden,  sie  in  den
Stand  zu  setzen,  die  regelwidrigen  und  schweren  Geburten  gehörig

  zu  erkennen,  um  zeitig  genug  einen  Geburtshelfer  herbei-Med.-Verordn.
  20
        <pb n="320" />
        306

 

rufen  zu  können,  und  endlich  sowohl  die  Schwangeren,  Gebärenden
und  Wöchnerinnen,  als  auch  die  neugebornen  Kinder  nach  vernünftigen
  Vorschriften  der  Lebensordnung  zu  behandeln,  und
darüber  Rath  zu  ertheilen;  so  spricht  sich  der  Umfang  des  Hebammenunterrichts
  in  dieser  Bestimmung  von  selbst  aus.  Die
Hebammen  dürfen  weder  mit  dem  Gebrauche  von  geburtshilflichen
  Instrumenten,  noch  mit  der  Anwendung  von  eigentlichen
Arzneimitteln  (die  im  §.  12.  dieses  Abschn.  vorkemmenden  allein
ausgenommen)  sich  befassen,  worüber  die  Instruction  für  dieselben
  weitläufigere  und  bestimmtere  Vorschriften  ertheilet.

Von  allen  sogenannten  geburtshilflichen  Operationen  ist
den  Hebammen,  in  den  Fällen,  in  welchen  das  Lehrbuch  davon
handelt,  nur  die  Wendung  des  Kindes  auf  die  Füße  und  dessen
Beförderung  zur  Geburt,  nebst  der  Wegnahme  der  Nachgeburt
  erlaubt.

§.  6.

Als  Vorlesebuch  wird  in  allen  öffentlichen  Hebammenschulen
  gleichmäßig  das  Lehrbuch  der  Hebammenkunst  von
Dr.  Elias  von  Siebold  2c.  zweite  Auflage,  Würzburg
  bei  Joseph  Stahel  1813  bestimmt.

Dieses  Buch  ist  von  jedem  Vorstande  der  Hebammenschnlen
  aus  den  eingehenden  Unterrichtsbeiträgen  in  solchem  Vorrathe
  anzuschaffen,  daß  jede  Candidatin  sogleich  bei  ihrem  Eintritt
  in  die  Schule  damit  versehen  werden  könne.

8.  7.

Der  Vortrag  des  Professors  und  Repetitors  bei  dem  Hebammenunterrichte
  muß  wohlgeordnet,  deutlich  und  bestimmt,
lichtvoll,  frei  von  aller  Einmischung  mathematischer  oder  geometrischer
  Sätze,  von  theoretischen  Speculationen  und  Hypothesen,
  dem  Verstande  der  Lehrlinge  angemessen,  populär  seyn,
ohne  deshalb  trivial  zu  werden.

Der  Lehrvortrag  soll  in  Hinsicht  seiner  Tendenz  mehr  negativ
  seyn,  d.  i.,  von  demjenigen  ausgehen,  was  die  Natur  bei
dem  Geschäfte  des  Gebärens  von  selbst  thut,  wie  ihre  wohlthätigen
  Wirkungen,  abgewartet  werden  müssen,  wie  sie  unterstützt
  werden,  und  was  die  Hebamme  nicht  thun  soll,  um  pabei
keine  Störung  und  keinen  Schaden  zu  verursachen.

Der  Professor  und  der  Repetitor  haben  sich  die  Ueberzeugung,
  ob  ihr  Vortrag  von  den  Candidatinnen  begriffen  worden
  sey,  durch  öfteres  Wiederholen  des  Vorgetragenen,  in  Fragen
        <pb n="321" />
        307

an  die  Einzelnen  zu  verschaffen,  und  wenn  sie  bemerken,  daß
die  eine  oder  die  andere  der  Candidatinnen  einen  Begriff  nicht
richtig  aufgefaßt,  oder  davon  keinen  deutlichen  Zusammenhang  mit
dem,  was  sie  als  künftige  Hebamme  ausüben  muß,  eingesehen
hat,  so  ist  durch  sorgfältige  Nachholung  bei  den  Einzelnen  jede
Lücke  zu  ergänzen,  damit  in  dem  zum  Unterrichte  festgesetzten
Zeitraume  alle  Candidatinnen  ohne  Ausnahme  die  erforderliche
praktische  Brauchbarkeit  sich  zu  eigen  machen.
Der  Professor  wird  zu  diesen  Wiederholungen  in  Fragen
vorzugsweise  den  Samstag  jeder  Woche  verwenden.  Zur  Vervollständigung
  des  Unterrichts  darf  es  der  Schule  nicht  an  den
nöthigen  Attributen  fehlen,  um  durch  unmittelbare  und  öfter
wiederholte  Anschauung  der  zur  Hilfeleistung  bei  Gebärenden
in  Betracht  kommenden  festen  und  weichen  Theile,  als  regelmäßigen
  und  regelwidrigen  Becken,  Köpfen  von  Kindern,  Fantomen,
  Präparaten,  Kupferstichen,  Modellen  und  auch  Präparaten
  an  einem  geeigneten  weiblichen  Cadaver  u.  s.  w.,  diese
Gegenstände  dem  Gedächtnisse  so  tief  als  möglich  einzuprägen.
8.  8

Ein  vorzügliches  Augenmerk  ist  bei  dem  Lehrvortrage  für
die  Hebammen  darauf  zu  heften,  daß  die  Lehrlinge  eine  durchaus
  dentliche  Vorstellung  von  dem  Hergange  der  natürlichen
Geburt,  der  dabei  wirkenden  und  leidenden  Theile,  der  Kräfte,
und  von  allen  Gegenständen,  welche  eine  Abweichung  von  der
Regel,  sowohl  von  Seite  der  Mutter  als  des  Kindes,  und  der
Verbindungstheile  beider  verursachen,  und  von  allen  Zufällen,
welche  daraus  entstehen  können,  erhalten,  daß  diesen  Begriffen
nach  Möglichkeit  durch  Anschauung  an  Präparaten,  an  Kupfern
und  Zeichnungen,  durch  das  Gefühl  am  Fantome,  durch  praktischen
  Unterricht  und  Hinweisung  bei  den  in  der  Gebäranstalt
vorkommenden  Geburten  u.  s.  w.  Stärke  und  Dauer  verschafft
werde.

§.  9.

Es  sind  deshalb  die  Lehrlinge  von  dem  Professor  nicht  allein
  zu  den  während  der  Dauer  des  Curses  in  dem  Gebärinstitute
  vorfallenden  Geburten,  in  Abtheilungen,  wie  dieses  die
vorhandene  Zahl  der  Lehrlinge,  und  die  Umstände  der  Gebärenden
  ohne  Nachtheil  erlauben,  zuzuziehen,  sondern  auch  noch
besonders  in  dem  wichtigen  Geschäfte  des  Untersuchens  (Touchiren)
an  Lebenden  und  am  Fantome  zu  üben,  und  es  ist  dieser  Theil

20*
        <pb n="322" />
        308

 

des  Unterrichts,  als  der  wichtigste  für  die  Hebammen,  zur  Erkenntniß
  des  Vorhandenen,  zur  baldigen  und  richtigen  Beurtheilung
  einer  zu  erwartenden  regelmäßigen  oder  regelwidrigen,
schweren  oder  leichten  Geburt,  so  vollkommen  als  es  nur  immer
  möglich  ist,  abzuhandeln.

§.  10.

Nebst  dem,  daß  die  Zöglinge  zu  den  während  der  Zeit  des
Curses  vorfallenden  Geburten  in  Abtheilungen  zugezogen,  in
der  Hilfeleistung  der  Gebärenden  bei  natürlichen  und  regelmähigen
  Geburten  und  im  Touchiren  praktisch  geübt  werden  müssen,
  sind  sie  noch  auf  gleiche  Weise  in  der  diätetischen  Behandlung
  der  Schwangern,  Gebärenden,  Wöchnerinnen  und  Kinder,
besonders  jene  Kinder,  welche  nach  schweren  Geburten  scheintodt
sind,  mit  Hinweisung  auf  den  theoretischen  Vortrag,  praktisch
zu  unterweisen.  Die  Zöglinge  haben  deshalb  nach  der  Bestimmung
  des  Professors,  dessen  Morgenvisite  in  dem  Gebärhause
zur  festgesetzten  Stunde,  vor  dem  Anfange  des  eigentlichen  Unterrichts
  beizuwohnen,  bei  Besorgung  der  Wöchnerinnen,  Reinigung
  und  Pflege  der  Kinder  unter  Aufsicht  des  Hauspersonales,
  der  Hebamme  u.  s.  w.  selbst  Hand  anzulegen,  Klhystire,
Catheter  und  dergleichen  zu  appliciren.  Nur  nach  dieser  Bestimmung
  des  Professors  dürfen  die  Lehrlinge  in  Abtheilungen,
außer  der  gewöhnlichen  Unterrichtszeit  in  dem  Gebärhause  verweilen,
  zu  welchem  Zwecke  ihnen,  wenn  sie  nicht  im  Dienste
oder  in  der  Beihilfe  sind,  ein  besonderes  Zimmer  zur  Wohnung
  angewiesen  wird.  An  diesem  praktischen  Unterrichte  im
Gebärhause  sollen  alle  Zöglinge  der  Reibe  nach  gleichen  Antheil
nehmen.

§.  11.

So  oft  sich  in  dem  Hebammenunterrichte  eine  Gelegenheit
ergibt,  sollen  der  Professor  und  der  Repetitor  nicht  versäumen,
die  Lehrlinge  auf  die  in  dem  Hebammengeschäfte,  bei  Schwangeren,
  Kreißenden  und  Kindbetterinnen  und  bei  Behandlung  der
Neugebornen,  in  verschiedenen  Gegenden  herrschenden  schädlichen
  Vorurtheile  aufmerksam  zu  machen,  diese  auszurotten,
helle,  der  Natur  der  Sache  angemessene  Begriffe  zu  verbreiten
und  ein  entsprechenderes  Verhalten  einzuprägen  suchen.  Dahin
gehören  unter  andern,  die  Furcht  der  Kreißenden  vor  Verhexung,
  die  abergläubischen  Mittel  zur  Beförderung  der  Geburt,
das  Ausdrücken  der  Milch  aus  den  Brüsten  der  Neugebornen,
        <pb n="323" />
        309
das  Formen  des  durch  die  Geburt  verunstalteten  Kopfes,  das
unnöthige  Lösen  des  Zungenbandes,  das  zu  ängstliche  und  schädliche
  augenblickliche  Reinigen  der  Haut  von  dem  anklebenden
Schleime,  das  nachtheilige  feste  Wickeln  der  Kinder,  der  Gebrauch
  der  sogenannten  Säuglappen  (Schnuller)  u.  dgl.

Die  künftigen  Hebammen  sind  über  die  Wichtigkeit  des
Selbststillens  der  Kinder  durch  die  Mütter,  über  die  Vortheile,
welche  dieses  Geschäft  beiden  gewährt,  und  über  die  Fälle  zu
belehren,  in  welchen  die  Selbststillung  gewöhnlich  zu  mißrathen
ist,  um  durch  geeignetes  Zureden  jede  Mutter,  deren  Gesundheitsumstände
  es  erlauben,  zu  dieser  von  der  Natur  bestimmten
Nahrungsweise  ihres  Kindes  zu  vermögen  und  dadurch  zur  Verminderung
  der  so  übergroßen  Sterblichkeit  der  Neugebornen
beizutragen.

 

§.  12.

Es  ist  oben  (Abschn.  I.  §.  4.)  von  den  Instrumenten  und
Requisiten  gesprochen  worden,  welche  der  künftigen  Hebamme
aus  dem  ihr  von  der  Gemeinde  ertheilten  Unterrichtsbeitrage
an  der  Schule  angeschafft  werden  sollen,  wenn  die  Gegenstände
nicht  schon  von  der  vorhergehenden  Bezirkshebamme  vorräthig
sind  und  also  eine  wiederholte  Anschaffung  des  Ganzen  oder
eines  Theiles  überflüssig  ist,  worüber  unter  andern  die  Gerichtsärzte
  bei  Absendung  der  Hebammensubjekte  in  die  Schule
sich  besonders  zu  äußern  haben.

Die  Hebammen-Requisiten  bestehen:

A.  In  einem  Kästchen,  welches  enthält:

1)  eine  Nabelscheere,  mit  scharfer  Schneide  und  stumpfen
Spitzen,  ebenso  eine  Nagelscheere,  mit  der  Feile  an
einem  Blatte;

2)  mehrere  Bändchen  zur  Unterbindung  der  Nabelschnur;

3)  zwei  Wendungsschlingen;

4)  eine  kleine  Bürste;

5)  einen  Badschwamm  und  zubereiteten  Feuerschwamm;

6)  eine  zinnerne  Klystirspritze  für  Erwachsene  mit  einem
After=  und  einem  Mutterrohre;

7)  eine  kleine  zinnerne  Klystirspritze  für  Kinder;

8)  einen  silbernen  und  einen  elastischen  Catheter;

9)  zwei  Brustgläser  zur  Entleerung  der  Milch  aus  den
Brüsten;

10)  zwölf  Brustwarzen-Deckel  von  Wachs;
        <pb n="324" />
        310

 

11)  eine  zinnerne  Taufspritze;

12)  ein  Glas  mit  eingeriebenem  gläsernem  Stopper,  1  Loth
haltend,  mit  kaustischem  Salmiakgeiste  gefüllet,  oder  noch
besser,  zwei  kleine  derlei  Gläser,  von  welchen  jedes  nur
ein  halbes  Loth  hält,  damit  er  weniger  sich  verflüchtige;

13)  ein  ähnliches  Glas  von  gleicher  Größe  zu  Hoffmanns
schmerzstillendem  Liquor;

14)  ein  ähnliches  zur  Zimmettinktur;

15)  ein  größeres  sogenanntes  Zuckerglas,  ein  Pfund  haltend,
zur  Aufbewahrung  der  gewöhnlichen  Feldchamillen;

16)  ein  ähnliches,  zur  Aufbewahrung  von  Wollenblumen.

B.  In  einem  Gebärstuhle  nach  der  Angabe  des  vorgeschriebenen
  Hebammenbuchs  (8.  275.)

Alle  Hebammen  des  ganzen  Reichs  müssen  diese  vorstehenden
  Requisiten  gleichförmig  besitzen,  weshalb  einer  jeden  Hebammenschule
  Muster  zugefertiget,  und  nach  diesem  von  dem
Vorstande  die  nöthigen  Vorräthe  für  jeden  Unterrichtscurs  in
hinlänglicher  Anzahl  angeschafft  werden.  Dadurch  wird  eine
angemessene  Gleichförmigkeit  erreicht,  und  diese  Gegenstände
werden  zugleich  ordentlicher,  solider  und  wohlfeiler  verfertiget.
Auch  für  früher  schon  approbirte  und  angestellte  Hebammen
haben  die  Vorstände  der  Hebammenschulen  auf  schriftliche  Requisition
  der  Gerichts=  und  Polizeistellen  und  gegen  baare  Zahlung
  aus  Gemeindemitteln  diese  Requisiten  um  den  fixirten
Preis  verfertigen  zu  lassen  und  gegen  Schein  abzugeben.

Mit  dem  Gebrauche  und  der  Anwendung  aller  dieser  Hebammenrequisiten
  müssen  die  Zöglinge  in  der  Schule  bekannt
gemacht  werden,  und  es  ist  ihre  Pflicht,  diese  sämmtlichen  Gegenstände
  aus  den  Erträgnissen  der  Ausübung  ihrer  Kunst  immer
  im  brauchbaren  und  vollständigen  Zustande  zu  erhalten,
worüber  besonders  die  vorgesetzten  Gerichtsärzte  bei  ihren  zufälligen
  Reisen  und  Zusammentreffen  mit  den  Hebammen  wachen.

8.  13.

Bei  dem  Unterrichte  der  Hebammen  ist  noch  jede  schickliche
Gelegenheit  zu  benützen,  den  Zöglingen  diejenigen  Lehren  der
Klugheit  in  der  künftigen  Ausübung  ihrer  Kunst,  besonders  in
schwierigen  Fällen,  einzuprägen,  ohne  welche  selbst  die  Geschickteste
  sich  bei  Gebärenden  und  Wöchnerinnen  wenig  Vertrauen
erwerben  und  das  Erworbene  zu  verlieren  in  Gefahr  stehen
        <pb n="325" />
        311

wird.  Die  Punkte,  welche  hierüber  zur  Sprache  kommen  sollen,
berührt  vielfach  die  Instruktion  für  Hebammen.

Dritter  Kbschnitt.

Vorschriften  zu  den  Prüfungen,  zur  Approbation,  zur
Preisevertheilung,  Ausstellung  der  Zeugnisse  und
zur  allgemeinen  Schuldisciplin.

§.  I.

Der  Professor  und  Repetitor  haben  sich,  wie  im  vorigen
Abschnitte  bereits  voegeschrieben  wurde,  dürch  öftere  Prüfungen
und  Fragen  zeitig  geung  die  Ueberzeugung  zu  verschaffen,  daß
ihr  Lehrvortrag  von  den  Lehrlingen  vollkommen  begriffen  worden,
  und  daß  diese  sowohl  hinlängliche  Fähigkeiten  besitzen,  das
Gelernte  einst  auszuüben,  als  auch  fleißig  seyen,  um  der  Absicht
  des  Staates  und  den  Erwartungen  der  Gemeinden  zu  entsprechen.
  Die  rigorösen  Normen  bei  der  Auswahl  der  Subjecte
  zur  Hebammenlehre,  die  als  Controle  dienende  Eintritts-Prüfung
  und  das  beständige  Examiniren  werden  jede  Hebammenschule
  in  den  Stand  setzen,  diejenigen,  welche  dem  Zwecke
nicht  zu  genügen  vermögen,  zeitig  genug  aus  der  Schule  zu
entfernen,  so  daß  am  Ende  des  Unterrichts  eine  Dimission
kaum  nöthig  erscheinen  kann.  Für  den  Fall  jeroch,  wenn  bei
den  Privat-Endeprüfungen  nichts  destoweniger  eine  Candidatin
den  Erwartungen  nicht  genügen  und  daran  weniger  die  Fähigkeit,
  als  der  nicht  hinlängliche  Fleiß  die  Ursache  seyn  sollte,  so
wird  dieselbe  zur  öffentlichen  Endeprüfung  nicht  zugelassen,  sondern
  angewiesen,  auf  eigene  Kosten  den  nächsten  Unterrichtscurs
ganz,  oder  zur  Hälfte,  worunter  immer  die  zweite  Hälfte  des
Curses  verstanden  wird,  zu  besuchen,  und  nur,  wenn  sie  dann
genüget,  wird  die  wirkliche  Approbation  ertheilt  und  das  Zeugniß
  darüber  ausgestellt.  Ueber  solche  Fälle  setzt  der  Vorstand
jedesmal  das  betreffende  Commissariat  in  Kenntniß  und  trägt
auf  die  wiederholte  Absendung  der  Candidatin  zur  festgesetzten
Zeit  an  die  Schule  au.  Sollte  jedoch  eine  Candidatin-  um  die
Erlaubniß,  sich  der  öffentlichen  Endeprüfung  unterziehen  zu
dürfen,  bitten,  so  soll  ihr  dieses  gestattet  werden,  in  welchem
Falle  sie  sich  die  öffentliche.  Zurückweisung,  wenn  sie  dieselbe
gleichfalls  verdient,  selbst  zuzuschreiben  hat.

2

Nach  Beendigung  der  ganzen  Unterrichtszeit  von  4  Monaten
        <pb n="326" />
        312

fängt  der  Professor  und  der  Repetitor  die  Privat-Hauptprüfung

mit  den  Zöglingen  der  Reihe  nach  an,  bei  welcher  Privatprüfung

  jede  Einzelne  nicht  allein  aus  dem  thcoretischen,  sondern

auch  dem  praktischen  Theile  der  Geburtshilfe  am  Fantome  Beweise

  des  Gelernten  ablegen,  und  worüber  von  dem  Repetitor

ein  Protokoll  mit  der  Angabe  der  Noten  verfaßt  werden  soll.
§.  3.

Ist  diese  Privat-Hauptprüfung  zu  Ende,  welches  in  zwei,
höchstens  drei  Tagen  geschehen  soll;  so  wird  unmittelbar  darauf
die  öffentliche  Hauptprüfung  in  dem  Hörsaale  der  Schule  abgehalten,
  zu  welcher  von  der  Schule  zu  München  und  zu  Bamberg
  die  dort  bestehenden  Medizinalcomitéen,  zu  Würzburg  aber
die  Medizinalräthe  der  dortigen  Landesdirection  als  Prüfungs-Commissarien
  in  corpore  einzuladen  sind.  Der  Zutritt  zur
öffentlichen  Hauptprüfuug  der  Hebammen  ist  nebstbei  allen  Aerzten,
  Geburtshelfern,  Hebammen  und  überhaupt  Jedermann  erlaubt,
  dem  es  zusteht,  von  dem  gemachten  Fortgange  der  gebildeten
  Hebammen  sich  zu  überzeugen.  Auf  die  Prüfung  jeder
einzelnen  Hebamme  in  der  Theorie  und  der  Praxis  der  Geburtshilfe
  am  Fantome  wird  im  Ganzen  beiläufig  eine  halbe
Stunde  verwendet,  und  es  ist  bei  jeder  die  von  derselben  verdiente
  Note  sogleich  auszusprechen  und  in  das  Haupt-Prüfungs-Protokoll
  von  dem  Repetitor  einzutragen.  Das  Hauptprüfungs-Protokoll,
  aus  welchem  die  Approbations-Zeugnisse  ausgezogen
werden,  wird  am  Ende  als  Controle  vorgelesen,  von  dem  Vorstande
  und  Professor,  sowie  von  allen  anwesenden  Mitgliedern
des  Comité,  oder  der  medizinischen  Sektion  der  Landesdirection
unterzeichnet.  Jedem  der  Mitglieder  der  Prüfungscommission
und  jedem  anwesenden  praktischen  Arzte  ist  bei  dieser  öffentlichen
Prüfung  erlaubt,  Fragen  zu  setzen  und  am  Fantome  praktisch
zu  prüfen.  Nur  dürfen  diese  Aufgaben  nicht  die  für  den  Hebammenunterricht
  festgesetzten  Schranken  der  Geburtshilfe  überschreiten.


Die  Mitglieder  der  k.  Medizinal-Comitéen  und  die  Medizinalräthe
  der  Landesdirection  werden  in  dieser  Absicht  von  dem
Vorstande  schriftlich,  die  Aerzte  und  Geburtshelfer  aber  von
dem  Tage  und  den  Stunden  der  öffentlichen  Hebammenprüfung
durch  eine  vorläufige  Anzeige  in  den  Kreis=  oder  Lokal--Intelligenzblättern
  und  in  den  betreffenden  Zeitungen  eingeladen.
        <pb n="327" />
        313

8.  4.

Die  Noten,  welche  in  der  Privat-  und  in  der  öffentlichen
Hauptprüfung  in  das  Protokoll  eingetragen  werden,  beschränken
sich  auf  folgende  drei:  zur  eichend,  vorzüglich,  ausgezeichnet.
  Auch  in  die  Approbationszeugnisse  dürfen  nur  diese
aufgenommen  werden.

§.  5.

Diejenigen  drei  Lehrlinge,  welche  sich  sowohl  bei  der  Privat=
  als  auch  der  öffentlichen  Hauptprüfung  ausgezeichnet  haben,
erhalten  am  Schlusse  der  öffentlichen  Prüfung  aus  der  Hand
des  Vorstandes,  welcher  bei  dieser  Gelegenheit  eine  kurze  passende
  Anrede  an  die  Zöglinge  hält,  und  ihnen  sämmtlich,  in
soferne  nicht  eine  oder  die  andere  als  hiezu  ungeeignet  befunden
  worden,  die  Approbation  ertheilet,  die  bestimmten  Preise
nach  der  Rangordnung  ihres  Fortganges,  ihres  Fleißes  und
ihrer  Aufführung  zusammengenommen.  Auch  zur  Erwerbung
der  Preise  liefert  in  Hinsicht  auf  den  Fortgang  die  öffentliche
Prüfung  den  Maßstab.

Die  Protokolle  der  Privat=  und  öffentlichen  Prüfung  mit
der  Anzeige  der  Preisträgerinnen  werden  dem  betreffenden  Commissariate
  zur  Einsendung  an  das  k.  geheime  Ministerium  des
Innern  mit  dem  Hauptberichte  nach  Beendigung  jedes  Curses
vorgelegt.  Die  Namen  der  Preisträgerinnen  sollen  den  Kreisund
  Local-Intelligenzblättern  des  Ortes  der  Schule  und  des  betreffenden
  Domicils,  in  welchem  sie  sich  als  Hebammen  niederlassen,
  einverleibt  werden.

8.  6.

An  dem  auf  die  öffentliche  Prüfung  folgenden  Tage  werden
  den  sämmtlichen  Hebammen,  welche  in  der  Hauptprüfung
Genüge  geleistet  haben,  die  Approbationszeugnisse,  die  dem  Vorstande
  der  Schule  in  gleichmäßiger  lithographirter  Form  mitgetheilt
  werden,  mit  dem  Siegel  der  Schule,  der  Unterschrift  des
Vorstandes,  des  Professors  und  Repetitors,  dann  des  dabei
anwesend  gewesenen  Vorstandes  des  Medizinal-Comité,  oder
des  ältesten  Medizinalrathes  der  Landesdirektion,  als  Prüfungs-Commissärs,
  gefertigt,  nebst  einem  Exemplare  der  Instruktion,
dann  mit  dem  Kästchen  der  Utensilien  und  Instrumente,  und
dem  Gebärstuhle  (§.  12.  Abschn.  II.)  letztere  beiden  Gegenstände
gegen  Schein  zugestellt,  und  dieselben  aus  der  Schule  mit  dem
etwa  noch  vorhandenen  Reste  ihres  von  der  Gemeinde  erhaltenen
        <pb n="328" />
        314

Unterrichtsbeitrages,  der  ihnen  gegen  Quittung  ausbezahlt  wird,
nach  ihrem  künftigen  Domicil  entlassen.

Von  der  Berichterstattung  über  die  Resultate  jeden  Curses

am  Schlusse  desselben  u.  s.  w.  an  das  vorgesetzte  k.  Commissariat
  ist  oben  mehrmals  gehandelt  worden.

S.  7.

Auf  solche  Weise  ist  der  ganze  Unterricht,  die  Prüfung,

Approbation  und  das  Zeugniß  der  Hebamme  gratis.  Der  für
letzteres  nöthige  Stempel  zu  15  kr.  wird  von  dem  Vorstande
noch  aus  den  Unterrichtsbeiträgen  bezahlt.

8

Für  die  Schuldisciplin  werden  noch  folgende  besondere,  in

dem  Vorstehenden  nicht  schon  enthaltene,  Vorschriften  gegeben.

1)

Sobald  der  Unterricht  eines  Hebammencurses  angefangen
hat,  darf  zur  Vermeidung  jeder  Unordnung  keine  Candidatin
  mehr  zur  Lehre  angenommen  werden.

Keine  Candidatin  darf  eine  Vorlesung,  eine  Visite  oder
Geburt,  welcher  sie  zu  assistiren  bestimmt  ist,  überhaupt
kein  Geschäft  in  der  Hebammenschule  und  in  dem  Gebär-Hause
  versäumen,  eigenmächtig  von  der  Schule  bleiben,
oder  gar  dieselbe  verlassen.  Für  die  Ereignisse  der  letzten
Art  enthält  der  Abschn.  I.  §.  5.  das  Geeignete.  Eine
Krankheit  der  Candidatin  muß  sogleich  dem  Vorstande  angezeigt
  werden,  welcher  nähere  Einsicht  nehmen,  oder  eine
Untersuchung  darüber  veranstalten  wird.  Aus  diesen  und
andern  Ursachen  hat  jede  Candidatin  dem  Vorstande  ihre
während  der  Unterrichtszeit  bezogene  Wohnung,  oder  deren
  allenfallsige  Veränderung  genau  anzuzeigen.

3)  Eine  einmalige  Unpäßlichkeit  einer  Candidatin  von  1  bis

4)

14  Tagen  hindert  an  der  Fortsetzung  des  Curses  nicht,
da  der  Repetitor  das  Versäumte  damit  nachholen  wird.
Eine  längere  oder  wiederholte  Krankheit  macht  die
Wiederholung  eines  neuen  ganzen  Curses  auf  Kosten  der
Candidatin  nothwendig,  wobei  derselben  aber  erlaubt  ist,  sich
bis  dahin  in  ihre  Heimat  zu  begeben.  Die  noch  nicht
ausbezahlte  Quote  des  Unterrichtsbeitrages  bleibt  einstweilen
  bei  dem  Vorstande  für  die  Candidatin  aufbewahrt.
Das  vorgeschriebene  Lehrbuch  und  die  etwa  weiter  noch
vorgeschrieben  werdenden  Unterrichtsbücher  muß  jede  Caudidatin
  nicht  allein  während  der  Lehre,  sondern  ihr  ganzes
        <pb n="329" />
        5)

315

Leben  durch  behalten.  Der  Vorstand  zeichnet  deshalb  den
Vor=  und  Zunamen,  nebst  den  künftigen  Wohnort  der
Hebamme  auf  das  Titelblatt.

Um  die  Ueberzeugung  zu  erhalten,  daß  alle  Zöglinge  bei
jeder  Unterrichtsgelegenheit  vorhanden  sind,  müssen  sie
allemal  von  dem  Professor  oder  Repetitor  gezählt,  und
im  Falle  eine  mangelt,  mit  Namen  aufgerufen  werden.
Die  Abwesende  ist  aufzuzeichnen,  und  über  die  Ursache
ihres  Außenbleibens  ist  genaue  Recherche  anzustellen.

6)  Schon  vor  dem  Eintritte  in  den  Unterricht  muß  jede  Can-7)



8)

didatin,  wie  vorgeschrieben  ist,  ein  Zeugniß  über  Moralität
  und  vollkommen  tadellose  Aufführung  mitbringen.
Gleicher  Moralität  und  Aufführung  hat  die  Hebamme
auch  während  der  Unterrichtszeit,  so  wie  durch  das  ganze
künftige  Leben  sich  zu  befleißigen.  Vorzüglich  haben  die
Lehrlinge  mit  der  größten  Aufmerksamkeit,  Sittsamkeit
und  Ruhe,  dem  Unterrichte  beizuwohnen,  und  sich  auch
außerdessen  so  zu  betragen,  daß  keine  Klage,  selbst  kein
Verdacht  einer  Immoralität  oder  zweideutigen  Aufführung
auf  sie  falle.  Sie  sind  deßhalb  unter  die  generelle  Aufsicht
  der  Ortspolizei  gesetzt,  nebstbei  haben  aber  auch  noch
der  Vorstand,  der  Professor  und  der  Repetitor  strenge
darauf  zu  wachen.  Jede  dagegen  Handelnde  wird  in  dem
Protokolle  ihrer  Aufnahme  und  ihrer  Entlassung,  selbst
in  dem  Approbationszeugnisse  deßhalb  bezeichnet.

Sollte  nichts  desto  weniger  eine  Candidatin  in  Händel,
Processe  u.  dgl.  während  der  Lehre  verwickelt  werden;  so
hat  sie  davon  den  Vorstand  augenblicklich  zu  unterrichten
sich  seinen  Rath  und  Beistand  zu  erbitten,  und  seinen
Rathschlägen  und  Anordnungen  unbedingte  Folge  zu  leisten.
Jedes  Vergehen  wird  zwar  von  der  vorgesetzten  Polizeistelle
  geahndet,  und  bestraft,  es  hat  aber  der  Vorstand
der  Hebammenschule  noch  überdieß  die  Befugniß  und  die
Obliegenheit,  die  Ahndung  oder  Strafe  nach  Umständen
zu  schärfen,  der  Candidatin  allein  oder  in  der  öffentlichen
Schule  eine  Ermahnung,  einen  Verweis  u.  s.  w.  zu  ertheilen,
  den  Unterhaltsbeitrag  auf  einige  Zeit  zu  suspendiren,
  bei  wichtigen  und  groben  Vergehen  sogar  dieselbe
von  der  Schule  zu  entlassen,  wobei  die  Vorschriften  des
Abschn.  I.  §.  6.  eintreten.  In  diesem  Falle  muß  die
        <pb n="330" />
        316

Rückerstattung  der  auf  sie  verwendeten  Gemeindekosten  bei
dem  k.  Commissariate,  unter  welches  das  Individuum  gehört,
  eingeleitet  werden.  Eine  weitere  Bezahlung  von
Unterhaltskosten  oder  des  Betrages  zur  Rückreise  hat  in
diesen  Fällen  ohnehin  nicht  statt.

Dieser  vorstehende  §.  8.  wird  vor  dem  Aufange  eines  jeden
  Curses  von  dem  Vorstande  der  Schule  den  Candidatinnen
bekannt  gemacht,  und  diese  werden  dabei  zur  genauen  Befolgung
der  Vorschriften  desselben  ermahnt.

K.  156.

Instruktion  für  die  Hebammenim  Königreiche
Bayern.

Erster  Abschnitt,
welcher  das  Verhalten  der  Hebammen  im  Allgemeinen  anordnet.

§.  1.

Allgemeine  Eigenschaften  einer  Hebamme.

Die  unterrichtete,  geprüfte  und  in  Pflichten  genommene
Hebamme  hat  vor  Allem  und  ununterbrochen,  in  ihrem  häuslichen
  und  bürgerlichen  Leben  sowohl,  als  in  der  Ausübung  ihrer
erlernten  Kunst,  sich  eines  unbescholtenen,  nüchternen  und  religiösen
  Lebenswandels  zu  befleißigen,  und  ihren  wichtigen  Beruf
nach  den  Vorschriften  des  erhaltenen  Unterrichts  und  der  gegenwärtigen
  Instruktion  so  zu  erfüllen,  daß  sie  es  jederzeit,  ihres
abgelegten  Eides  eingedenk,  vor  Gott,  ihren  Vorgesetzten,  und
ihrem  Gewissen  verantworten  könne.

S.  2.

Besondere  Eigenschaften  einer  Hebamme.

Unerläßliche  Eigenschaften  einer  Hebamme  sind  ferner:
Freundlichkeit  gegen  Jedermann,  und  vorzüglich  gegen  vie  Frauen,
welche  sich  ihrer  Hilfe  bedienen,  Bescheidenheit,  Wachsamkeit,
Unverdrossenheit,  Verschwiegenheit,  Genügsamkeit  und  Verträglichkeit.
  Reinlichkeit,  sowohl  des  Körpers  und  der  Hände,  an
welchen  die  Nägel  immer  ordentlich  beschnitten  und  abgerundet
seyn  müssen,  als  auch  des  Anzuges,  und  bei  den  im  Dienste
vorkommenden  Verrichtungen,  welche  sie  mit  Fleiß,  Klugheit,
        <pb n="331" />
        317

Beharrlichkeit,  Geduld,  Ueberlegung,  Vorsicht,  Sorgfalt  und
Behutsamkeit  vorzunehmen  hat.

8.  3.
Ferneres  allgemeines  Verhalten  einer  Hebamme.

Eine  Hebamme  darf  zur  Gewinnung  ihres  Lebensunter—
haltes  nebst  ihrer  erlernten  Hebammenkunst  nur  solche  Geschäfte
treiben,  welche  sie  von  ihrem  eigentlichen  Berufe  nicht  abziehen,
wodurch  ihre  Hände  und  ihr  Körper  in  der  Ausübung  ihrer
Kunst  keinen  Schaden  leiden,  wie  dieses  z.  B.  durch  schwere,
die  Hände  und  Finger  steif  und  hart  machende  Arbeiten  ge—
schehen  würde.  Sie  darf  ohne  Vorwissen  und  Erlaubniß  der
vorgesetzten  Gerichts-  oder  Polizeistelle,  und  des  Gerichtsarztes
nicht  verreisen,  sie  muß  ihr  Erkranken  diesen  ebenfalls  anzeigen
lassen,  zum  Dienste  der  Frauen  immer  in  Bereitschaft  seyn
u.  s.  w.  Damit  sie  leicht  gefunden  wird,  bei  ihrem  Ausgehen
zu  Hause  hinterlassen,  wo  sie  zu  treffen  ist,  und  ihre  Wohnung
mit  einer  Tafel,  worauf  ihr  Name  mit  dem  Beisatze:  Heb—
amme  des  Bezirkes  N.  ist,  versehen.

8.  4.
Hebammen  dürfen  nicht  zugleich  Leichenfrauen  sein.

Eine  Hebamme  darf  sich  niemals  der  Herrichtung  todter
Kinder  zur  Beerdigung  unterziehen,  oder  überhaupt  die  Dienste
einer  sogenannten  Seelnonne  oder  eines  Leichenweibes  verrichten.
  Diejenige,  welche  dagegen  handelt,  wird  bestraft.  Eine
Ausnahme  erleiden  deßfalls  nur  die  todtgebornen,  oder  in  den
ersten  drei  Tagen  nach  der  Geburt  verstorbenen  Kinder.

S.  5.
Nöthige  Fortbildung  einer  Hebamme.

Damit  eine  Hebamme  ihre  Berufspflichten  so  vollkommen
als  möglich  erfüllen  könne,  ist  es  nicht  genug,  daß  sie  den  vorgeschriebenen
  Unterricht  genossen,  die  Prüfung  bestanden,  und
die  Approbation  erhalten  habel,  sondern  sie  muß  auch  das
Gelernte  behalten  und  deshalb  die  vorgeschriebenen  Hebammen=Bücher
  fleißig  lesen  und  wieder  lesen.  Den  Aerzten  und  Geburtshelfern,
  besonders  aber  dem  vorgesetzten  Gerichtsarzte
wird  die  Hebamme  bei  geeigneten  Anlässen,  und  wenn  letzterer
es  nöthig  erachtet,  auch  außerdessen,  die  im  Bezuge  auf  die
        <pb n="332" />
        318

Hebammenkunst  ihr  vorgelegten  Fragen  beantworten,  und  dadurch
  den  Beweis  liefern,  daß  sie  das  einmal  Erlernte  nicht
vergessen  habe,  und  sich  immer  mehr  zu  vervollkommnen  bemüht
  sey.

8.  6.
Nöthige  Geräthschaften  einer  Hebamme.

Die  Hebammengeräthschaften  bestehen:
A.  In  einen  Kästchen,  welches  enthält:

1)  eine  scharfschneidende  Nabelscheere  mit  stumpfen  Spitzen,

ingleichen  eine  Nagelscheere  mit  ver  Feile  an  einem  Blatte;

2)  mehrere  Bändchen  zur  Unterbindung  der  Nabelschnur;

3)  zwei  Wendungsschlingen;

4)  eine  kleine  Bürste;

5)  einen  Badschwamm  und  zubereiteten  Feuerschwamm;

6)  eine  zinnerne  Klystirspritze  für  Erwachsene  mit  einem  Afterund

  einem  Mutterrohre;

7)  eine  kleine  zinnerne  Klystirspritze  für  Kinder;

8)  eine  kleine  zinnerne  Taufspritze;

9)  einen  silbernen  und  einen  elastischen  weiblichen  Catheter;
10)  zwei  Brustgläser  zur  Entleerung  der  Milch  aus  den  Brüsten;
11)  zwölf  Warzendeckel  von  Wachs;

12)  ein  Glas  mit  eingeriebenem  gläsernen  Stopper,  ein  Loth
haltend,  mit  kaustischem  Salmiakgeiste  gefüllt,  oder  zwei
kleinere  zu  einem  halben  Lothe;

13)  ein  ähnliches  Glas  zu  Hoffmanns  schmerzstillendem  Liquor;

14)  ein  ähnliches  zur  Zimmettinktur;

15)  ein  größeres  sogenanntes  Zuckerglas,  ein  Pfund  haltend,
zur  Aufbewahrung  der  Blumen  der  sogenannten  Feld-Chamillen;


16)  ein  ähnliches  Glas,  zur  Aufbewahrung  der  Wollenblumen.

8.  In  einem  hölzernen  Gebärstuhle.

Diese  Geräthschaften,  welche  der  Hebamme  zur  Ausübung
ihrer  Kunst  nebst  den  vorgeschriebenen  Hebammenbüchern  von
der  Gemeinde  ihres  Bezirkes  auf  Gemeindekosten  bei  der  Schule
angeschafft,  und  ihr  von  dieser  übergeben  worden  sind,  hat  die
Hebamme  aus  den  Erträgnissen  der  Ausübung  ihrer  Kunst  immer
  im  brauchbaren  und  vollständigen  Zustande  zu  erhalten,  sie
übrigens  als  kein  Privateigenthum,  sondern  nur  als  ein  ihr
zum  Gebrauche  anvertrautes,  der  Gemeinde  angehöriges  Gut
        <pb n="333" />
        319

zu  betrachten,  und  zu  sorgen,  daß  bei  ihrem  Abgange  von  dem
Hebammendienste  oder  nach  ihrem  Tode,  diese  Dinge  der  Nachfolgerin
  im  guten  Stande  überliefert  werden  können.  Sollte
eine  Hebamme  von  der  vorgesetzten  Stelle  auf  einen  andern
Bezirk  versetzt  werden,  so  dürfen  diese  Gegenstände,  nämlich
das  Kästchen,  der  Gebärstuhl,  und  die  Bücher  nicht  mitgenommen
  werden,  sondern  verbleiben  in  dem  Bezirke  für  die  Nachfolgerin.
  Trifft  die  Hebamme  an  ihrem  neuen  Orte  von  ihrer
Borfahrerin  diese  Gegenstände  nicht,  oder  nicht  in  der  erforderlichen
  Vollkommenheit  und  Vollständigkeit  an,  so  ist  dieses
sogleich  dem  Ortsvorstande  und  dem  Gerichtsarzte  zu  melden,
welcher  letztere  davon  sich  überzeugen  und  das  Weitere  deshalb
einleiten  wird.

So  oft  der  Ortsvorsteher,  der  Landarzt  und  besonders  der
Gerichtsarzt  von  dem  Zustande  der  Hebammenrequisiten  Einsicht
  nehmen  will,  hat  die  Hebamme  sich  hiezu  unweigerlich  zu
verstehen,  und  den  mündlichen  Aufträgen  des  letztern  in  dieser
Hinsicht,  z.  B.  wegen  Reparaturen,  Nachschaffungen  u.  dgl.  unverzüglich
  Folge  zu  leisten.

8.  J.

Den  Hebammen  ist  alles  medizinische  Pfuschen  strenge
verboten.

Außer  der  Anwendung  der  in  ihrem  Kästchen  enthaltenen
Arzueien,  über  deren  Gebrauch  in  der  Schule  der  Unterricht
ertheilt  wurde,  nämlich:  des  kaustischen  Salmiakgeistes  als
Riechmittel  bei  Ohnmachten,  der  Zimmettinktur  bei  Blutflüssen,
dann  des  Chamillen=  und  Wollblumenthee,  oder  eines  Aufgusses
  von  der  Schaafgarbe  und  den  Lindenblüthen,  welchem  nach
Umständen  einige  Tropfen  von  Hoffmanns  schmerzstillendem  Liquor
zugesetzt  werden  können,  ist  den  Hebammen  alle  Verordnung
von  Arzneimitteln,  jede  Ertheilung  eines  medizinischen  Rathes,
und  auch  der  Vorschlag  zu  einer  Aderlässe  strenge  und  bei  angemessener
  Strafe  untersagt.  Wenn  Weibspersonen  sich  in  Zufällen,
  über  deren  Behandlung  die  Hebamme  in  der  Schule
nicht  unterrichtet  worden  ist,  an  diese  wenden;  so  hat  sie  jedesmal
  die  Pflicht,  solche  an  einen  ordentlichen  Arzt  zu  verweisen,
aber  niemals  und  in  keinem  Falle  darf  sie  sich  einer  medizinischen

  Pfuscherei  u.  s.  w.  schuldig  machen.
        <pb n="334" />
        320
g.  8.

Hebammen  haben  die  Obliegenheit,  in  besondern
Fällen  Anzeige  zu  erstatten.

Sollten  ledige,  besonders  der  Hebamme  unbekannte  Weibs-Personen,
  deren  Umstände  eine  Schwangerschaft  vermuthen  lassen,
  sich  bei  ihr  um  Rath  und  Hilfe  melden,  an  denselben  aber
ein  verdächtiger  starker  Blutfluß,  der  wirkliche  Abgang  einer
unreifen  Frucht  oder  Mola  bemerkt  werden;  so  hat  die  Hebamme
  denselben  zwar  so  wie  sie  gelehrt  worden,  beizuspringen,
zugleich  aber  auch  mit  Enthaltung  alles  Curirens  derlei  Personen
  an  den  nächsten  ordentlichen  Arzt  anzuweisen,  und  besonders
  ist  sie  schuldig,  der  vorgesetzten  Gerichts=  oder  Polizeistelle
  davon  die  Anzeige  durch  den  Ortsvorsteher  zu  machen.
Eine  ähnliche  Anzeige  hat  jedesmal  zu  geschehen,  wenn  von  medizinischen
  Pfuschereien  anderer  und  von  Vorfällen  etwas  zu
ihrer  Kenntniß  kommt,  welche  ein  Vergehen  oder  ein  Verbrechen
einer  Person  in  Bezug  auf  Fruchtabtreibung,  verheimlichte
Schwangerschaft,  Niederkunft  oder  gar  Kindermord  vermuthen
lassen.  —

§.  9.

Hebammen  dürfen  ohne  Erlaubniß  in  ihre  Wohnung
keine  Schwangeren  zur  Entbindung  aufnehmen.

Es  ist  den  Hebammen  ausdrücklich  verboten,  in  ihre  Wohnung
  ohne  besondere  Erlaubniß  der  vorgesetzten  Gerichts=  oder
Polizeistelle,  welche  für  jeden  einzelnen  solchen  Fall  zu  erholen
ist,  eine  schwangere  Person  zur  Niederkunft  aufzunehmen.

§.  10.
Hebammen  sollen  Aberglauben  und  Vorurtheile  zu
beseitigen  trachten.

Von  den  Hebammen,  als  unterrichteten  und  mit  den  natürlichen
  Verhältnissen  des  Hergangs  der  Geburt  2c.  bekannt
gemachten  Personen,  ist  billig  zu  erwarten,  daß  sie  Aberglauben,
  schädliche  Vorurtheile  und  Gebräuche  2c.,  welche  in  manchen
  Gegenden  in  Beziehung  auf  Schwangere,  Kreißende,  Wöchnerinnen
  und  Kinder  herrschen,  auf  geeignete  Weise  ohne  Heftigkeit
  und  Spott,  mit  vernünftigen  Vorstellungen  und  Zureden
zu  beseitigen  trachten,  besonders  aber  in  der  Ausübung  ihrer
Kunst  nicht  selbst  dergleichen  einführen,  oder  dazu  Gelegenheit
geben  werden.
        <pb n="335" />
        321

Unter  diese  Vorurtheile  und  schädlichen  Gebräuche  sind  vorzüglich
  foigende  zu  zählen:

Die  Furcht  der  Kreißenden  vor  Verhexung;  die  abergläubischen
  Mittel  zur  Beförderung  der  Wehen;  die  Verwendung
der  Nachgeburt  zur  Stillung  der  Nachwehen,  zur  Heilung  der
Muttermale  und  Kröpfe;  der  Gebrauch  des  Blutsteins  zur  Stillung
  der  Blutflüsse;  das  Ausdrücken  der  Milch  aus  den  Brüsten
  der  Neugebornen;  das  Formen  des  durch  die  Geburt  verdvunstalteten
  Kopfes;  das  unnöthige  Lösen  des  Zungenbandes;
das  zu  ängstliche  und  deshalb  schädliche  augenblickliche  Reinigen
der  Haut  des  Kindes  von  dem  anklebenden  Schleime  in  dem
ersten  Bade;  das  nachtheilige  feste  Wickeln  der  Kinder;  das  zu
heftige  Wiegen  der  Kinder  auf  Wellenbetten;  der  schädliche  Gebrauch
  der  sogenannten  Sauglappen  (Schnuller)  u.  dgl.  mehr.

Zmeiter  Abschnitt,

welcher  das  Verhalten  der  Hebammen  bei  der  cigentlichen  Ausübung
  ihrer  Kunst  genauer  vorschreibt.

8.  1.
Vorschriften  des  Verhaltens  der  Hebammen  bei
Schwangeren.

Wenn  eine  Hebamme  zu  einer  Schwangeren  gerufen  wird,
soll  sie  sich  gegen  dieselbe  ohne  alle  Rücksicht  auf  äußere  Um—
stände  und  Verhältnisse,  nämlich:  ob  diese  arm  oder  reich,  verheirathet
  oder  ledig  ist,  dienstfertig  und  sanftmüthig  betragen;
denen,  welche  zum  erstenmal  schwanger  sind,  soll  sie  sorgfältig
von  allen  Handlungen  abrathen,  durch  welche  der  künftigen
Mutter  oder  der  Leibesfrucht  Nachtheil  zugehen  kann,  als  z.  B.
sind:  heftige  Leibes=  und  Gemüthsbewegungen,  starkes  Schnüren
  des  Körpers,  Tragen  schwerer  Lasten,  schnelles  Bücken,
Springen,  Tanzen,  vieles  Sitzen,  der  Genuß  rhitzender  Speisen  und
Getränke  u.  s.  w.  Die  Hebamme  soll  sich,  so  wie  sie  in  dem  Unterrichte
  gelehrt  worden  ist,  um  die  Zeit  der  Schwangerschaft
erkundigen  und  daraus  die  wahrscheinliche  Zeit  der  bevorstehenden
  Geburt  berechnen,  damit  sowohl  die  Schwangere,  als  auch
die  Hebamme  sich  zeitig  genug  darnach  zu  richten  wissen.  Alle
ihr  bei  der  Ausübung  ihrer  Kunst  anvertrauten  Heimlichkeiten,
oder  sonst  ihr  bekannt  gewordenen  Umstände  und  Familienverhältnisse
  soll  sie  sorgfältig  gegen  Jedermann  verschweigen.  Was

Med.,-Verordn.  21
        <pb n="336" />
        322

jedoch  eine  Kränklichkeit  oder  Krankheit  betrifft,  darüber  sell  sie
ihre  Kunden  an  einen  Arzt  verweisen,  und  diesem  auf  Befragen
offenbaren,  was  darauf  Bezug  hat,  um,  soviel  es  möglich  ist,
allen  Schaden  zu  verhüten,  welchen  die  oft  übertriebene  Schamhaftigkeit
  solcher  Personen  verursachen  könnte.

8.  2.
Vorschriften  des  Verhaltens  der  Hebammen  bei  Ge—
bärenden.

Wenn  eine  Hebamme,  es  sey  am  Tage  oder  zur  Nachtzeit,
zu  einer  Gebärenden  gerufen  wird,  so  muß  sie  sich  ohne  Verzug
  zu  derselben  begeben,  ihren  Gebärstuhl  und  ihr  Kästchen
mitnehmen,  und  die  nöthige  Hilfe,  genau  so  wie  sie  gelehrt
worden  ist,  ohne  jemals  davon  abzugehen,  oder  nach  ihren
eigenen  Meinungen  und  Ansichten  zu  handeln,  vorsichtig  und
herzhaft,  nie  aber  voreilig  und  verwegen  leisten.

Dabei  sind  folgende  Punkte  zu  beobachten:

1)  Vor  allem  hat  sich  die  Hebamme  zu  überzeugen,  ob  auch
die  Zeit  zur  Geburt,  nach  der  Rechnung  der  Schwangerschaft,
  nach  dem  Zustande  der  Geburtstheile,  und  nach
den  beginnenden  Geburtsschmerzen  wirklich  eingetreten  ist.

2)  Die  Hebamme  hat  deshalb  durch  äußerliche  Untersuchung
sich  von  dem  Zustande  des  Kindes  und  der  Gebärmutter,
und  durch  innerliche  Untersuchung  von  dem  Zustande  des
Muttermundes  zu  unterrichten,  zu  welch  letzterem  Behufe
die  untersuchenden  Finger  jedesmal  mit  reinem  Oele,  Fett
oder  frischer  Butter  zu  bestreichen  sind.

3)  Wenn  die  Zeit  der  Geburt  wirklich  vorhanden  ist,  so  soll
die  Hebamme  sorgen,  daß  der  Mastdarm  und  die  Urinblase
  der  Schwangeren  entleeret  werden.

4)  Bei  dem  ganzen  Geschäfte  der  Niederkunft  ist  jede  überflüssige,
  theils  unanständige,  theils  durch  Erkältung  der
Theile  schädliche  Entblößung  der  Kreißenden  sorgfältig  zu
vermeiden.

5)  Nie  darf  die  Gebärende  auf  irgend  eine  Art  zur  Geburts-Arbeit
  von  der  Hebamme  zu  frühe  oder  zu  gewaltsam
angestrengt,  oder  darin  übertrieben,  vor  der  vollkommenen
  Oeffnung  des  Muttermundes  zum  Durchgange  des
Kindes  in  den  Gebärstuhl  genöthigt,  oder  zur  ernstlichen
Verarbeitung  der  Wehen  angehalten  werden.
        <pb n="337" />
        323

6)  Noch  viel  weniger  darf  die  Hebamme  durch  Druck  des
Unterleibes,  oder  durch  Ausdehnung  und  unnöthiges  Wühlen
  in  den  Geburtstheilen  und  dem  Mastdarme,  Wehen
zu  erregen  suchen,  und  auch  nicht  durch  das  Sprengen
der  Wasserblase  (die  dringenden  Fälle,  in  welchen  sie  dieses
  gelehrt  worden  ist,  ausgenommen)  die  Geburt  zu  beschleunigen
  trachten,  indem  hieraus  schwere  Geburten,
Zerreißungen  des  Mittelfleisches,  Muttervorfälle,  Entzündungen
  und  andere  üble  Folgen  enkstehen.

7)  Die  Hebamme  darf  nicht  zugeben,  daß  durch  hitzige  treibende
  Mittel  die  Geburt  befördert  werde,  und  soll  dieses
von  der  Gebärenden  und  den  Umstehenden  nichts  desto
weniger  und  gegen  ihren  Rath  geschehen;  so  hat  sie  die
Anzeige  davon  dem  nächsten  Geburtshelfer  oder  Arzte,
sobald  dieses  geschehen  kann,  zu  machen,  den  Ortsvorsteher
  und  Ortspfarrer  aber  unverzüglich  davon  in  Kenntniß
  zu  setzen,  und  sich  auf  diese  Weise  gegen  die  daraus
entstehenden  übeln  Folgen  zu  verwahren.

8)  Um  sich  über  den  bevorstehenden  Hergang  der  Geburt
frühzeitig  genug  richtige  Kenntniß  zu  verschaffen,  hat
die  Hebamme  die  innerliche  Untersuchung  vor  und  nach
dem  Wassersprunge,  und  zwar  jedesmal  sowohl  vor  als
während  einer  Wehe  vorzunehmen.

9)  Die  übrige  Hilfe,  welche  die  Hebamme  der  Kreißenden  im
Verlaufe  einer  regelmäßigen  Geburt  zu  leisten  hat,  bestchet
  in  der  der  Gebärenden  im  Verhältnisse  des  Vorrückens
  des  Kindes  jedesmal  am  vortheilhaftesten  zu  gebenden
  Lage,  in  sanftem  Zureden  zur  Ausdauer  und  Mitwirkung,
  in  der  gehörigen  Unterstützung  des  Mittelfleisches,
  und  in  den  richtigen  Handgriffen  bei  der  wirklichen
Geburt  des  Kindes,  bei  der  Trennung  der  Nabelschnur,
und  dem  Abgange  der  Nachgeburt,  so  wie  der  Hebamme
dieses  gelehrt  worden  ist.

S§.  3.
Hebammen  dürfen  Gebärende  nicht  verlassen.

In  der  Ausübung  ihrer  Kunst  hat  die  Hebamme,  wie  schon

im  1.  F.  dieses  Abschn.  vorgeschrieben  wurde,  allen,  die  sie  um

Hilfe  rufen  lassen,  vorzugsweise  aber  den  in  ihrem  Bezirke  befindlichen

  Gebärenden,  Reichen  und  Armen,  Verehelichten  und
217
        <pb n="338" />
        324

Unverehelichten  ohne  Unterschied,  und  zwar  nach  der  Reihe  und
Ordnung,  wie  man  sie  zur  Hilfe  verlangt  hat,  zu  Diensten  zu
stehen,  und  sie  darf  die  Gebärende,  welcher  sie  beizustehen  angefangen
  hat,  bis  zur  völligen  Beendigung  der  Geburt  nicht
mehr  verlassen,  falls  sie  auch  zu  einer  andern  gerufen  würde,
sondern  sie  soll  diese  an  eine  andere  Hebamme,  oder  an  einen
Geburtshelfer  verweisen,  aber  nicht  auf  sich  warten  lassen,  noch
die  Gebärende,  der  sie  eben  beistehet,  zur  gewaltsamen  Vollendung
  der  Geburt  anstrengen.

8.  4.

Hebammen  müssen  nach  Umständen  auf  zeitige  Herbeirufung
  eines  Geburtshelfers  bedacht  seyn.

Einer  Hebamme  ist  auf  das  Ernstlichste  uud  bei  Vermeidung
nachdrücklicher  unausbleiblicher  Strafe  verboten,  sich  in  schweren,
harten  und  regelwidrigen  Geburten  auf  ihre  eigene  Geschicklichkeit
  zu  verlassen,  oder  wohl  gar  die  Herbeirufung  eines  Geburtshelfers
  zu  widerrathen  und  sich  derselben  zu  widersetzen,
sondern  sie  ist  verbunden,  wenn,  auch  bei  übrigens  gut  scheinenden
  Umständen,  bei  gehörigen  Wehen,  bei  gutem  Stande
des  Kindes  zur  Geburt,  bei  gut  beschaffenem  Becken,  bei  gehörig
  erweitertem  Muttermunde,  bei  einer  Person,  welche  schon
mehrmals  geboren  hat,  sechs  bis  acht  Stunden,  und  bei  einer
Erstgebärenden  zwölf  bis  sechzehn  Stunden  nach  gesprungener
Wasserblase,  die  Geburt  nicht  erfolgt  oder  gehörig  vorrückt:  —
vor  Allem  aber  bei  bedenklichen  Zufällen,  worüber  die  nach  dem
Wassersprunge  vorgenommene  Untersuchung  keinen  Zweifel  läßt,
nämlich:;  bei  einer  übeln  Lage  des  Kindes  oder  der  Gebärmnutter,
  bei  vorliegender  Nabelschuur  oder  andern  Theilen  des  Kindes,
  als  des  richtig  gestellten  Kopfes,  und  höchstens  des  Steißes,
(dieses  aber  nur  bei  gut  gewachsenen  Personen  und  gehörig  beschaffenen
  Becken)  endlich  bei  Blutstürzungen,  bei  vorliegender
Nachgeburt,  bei  konvulsivischen  Zufällen,  bei  allgemeiner  Schwäche,
gänzlichem  Mangel  der  Wehen,  schon  früher  vorhandenen  oder
während  der  Geburtsarbeit  entstandenen  innerlichen  oder  äußerlichen
  Krankheiten  jeder  Art,  bei  übel  gewachsenen  und  alten
Personen,  überhaupt  in  allen  Fällen,  in  welchen  dieses  in  der
Schule  gelehrt  und  in  dem  Hebammenbuche  vorgeschrieben  worden
  ist,  und  wo  bei  dem  geringsten  Verzuge  der  geeigneten  Hilfe,
der  Mutter,  dem  Kinde,  oder  beiden  zugleich  Gefahr  drohet  —
        <pb n="339" />
        325

frühzeitig  genug  einen  approbirten  Geburtshelfer  zur  Beendigung
der  Geburt  rufen  zu  lassen.

Bis  zu  dessen  Ankunft  hat  die  Hebamme  der  Kreißenden
von  aller  Verarbeitung  der  Wehen  abzurathen,  ihr  Muth  zuzusprechen,
  Ruhe  und  Geduld  zu  empfehlen,  sich  selbst  aber
außer  der  Zubereitung  des  nöthigen  Geburtslagers,  alles  Arbeitens
  an  der  Kreißenden  zu  enthalten.

Die  Herbeirufung  eines  Geburtshelfers  in  den  angegebenen
Fällen  auf  dem  Lande,  soll  die  Hebamme  immer  so  frühzeitig
betreiben,  als  es  nöthig  ist,  damit  derselbe  noch  zur  rechten
Zeit  ankommen  könne.

.  5.

Was  zu  thun  ist,  wenn  der  Herbeirufung  eines  Geburtshelfers
  Hindernisse  gelegt  werden.

Wenn  eine  Hebamme  bei  solchen  bedenklichen  Geburtsfällen
die  schleunige  Herbeirufung  eines  approbirten  Geburtshelfers
wiederholt  und  mit  dem  nöthigen  Nachdrucke  begehrt  hat,  ohne
daß  die  Kreißende  oder  die  Anverwandten  derselben  ihr  dringendes
  Verlangen  erfüllen;  so  ist  es  Pflicht  der  Hebamme,  den
Seelsorger  des  Ortes,  oder  wo  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,
den  Ortsvorsteher  zu  rufen,  und  ihn  zu  ersuchen,  durch  Vorstellungen
  und  Zureden  bei  der  Kreißenden  oder  deren  Angehörigen
  zu  bewirken,  daß  ein  Geburtshelfer  herbeigeholt  werde.
Sollte  auch  dieses  fruchtlos  seyn;  so  hat  sich  die  Hebamme  von
dem  Seelsorger  oder  Ortsvorsteher  ein  Zeugniß  darüber  zu
verschaffen,  daß  sie  ihrer  Seits  nach  Pflichten  gehandelt  habe.  —
Die  Hebamme  darf  aber  in  keinem  Falle  zugeben,  daß  ein
Pfuscher  oder  nicht  approbirter  Geburtshelfer  zur  Geburt  beigezogen
  werde.

S.  6.

Was  zu  thun,  wenn  ihr  in  der  Ausübung  ihrer  Kunst
Hindernisse  gelegt  werden.

Eine  ähnliche  Sicherstellung  ihres  Verfahrens  (siehe  den
vorstehenden  §.  5.)  hat  sich  die  Hebamme  zu  verschaffen,  wenn
sie  zu  einer  Kreißenden  zu  spät  gerufen  werden  sollte,  wenn
diese  aus  bösem  Willen  oder  übel  angewendeter  Schamhaftigkeit
die  Untersuchung  zur  gehörigen  Zeit  nicht  gestatten  will  u.  s.  w.

Dir  Hebamme  hat  über  alle  in  ihrem  Bezirke  vorkommenden
        <pb n="340" />
        326

 

Geburten,  zu  welchen  weder  sie,  noch  eine  andere  approbirte
Hebamme,  noch  ein  Geburtshelfer  zugezogen  worden  ist,  alsogleich
  eine  Anzeige  an  den  Pfarrer  und  Obmann  und  an  den
vorgesetzten  Gerichtsarzt  zu  machen.

8.  7.
Wie  in  Fällen  der  Gefahr  in  Beziehung  auf  die
Kreißende  zu  verfahren  ist.

Jede  auch  nur  eutfernte  Gefahr  während  dem  Geburtsge—
schäfte,  den  Wochen,  oder  in  Hinsicht  auf  das  neugeborne  Kind
—  alles  was  durch  Furcht,  Angst  oder  Schrecken  bei  der  von
der  Geburtsarbeit  unzertrennlichen  Schwäche  und  gesteigerten
Empfindlichkeit,  Nachtheil  für  die  Gesundheit  hervorzubringen
im  Stande  ist,  muß  der  Kreißenden  oder  der  Wöchnerin  sorgfältig
  und  so  lange  es  immer  nur  möglich  ist,  verschwiegen
bleiben.  Dem  Manne  oder  den  Angehörigen  dürfen  jedoch  dergleichen
  Gegenstände  nicht  verheimlichet  werden.  Dahin  gehören
vorzüglich:  Mängel  und  Mißbildungen  des  Kindes,  der  Scheintod
  oder  wirkliche  Tod  desselben.  Daß  in  solchen  Fällen  auf
der  Stelle  ein  Arzt  oder  Geburtshelfer  hergerufen  werden  müsse,
ist  schon  oben  und  mehrmals  erinnert  worden.  Aus  dem  nämlichen
  Grunde  muß  sich  die  Hebamme  auch  enthalten,  unglückliche
  Geschichten  von  Niederkunften  anderer,  Unglückssälle,  welche
sich  mit  Neugebornen  zugetragen  haben  u.  dgl.  aus  Ruhmsucht
oder  Schwatzhaftigkeit,  Schwangeren,  Kreißenden  oder  Wöchnerinnen
  zu  erzählen.

g.  8.
Was  bei  dem  Scheintodte  der  Neugebornen  zu  thun  ist.

Bis  zur  Ankunft  des  Arztes  oder  Geburtshelfers  muß  die
Hebamme  ein  neugebornes  scheintodtes  Kind  durch  alle  ihr  in
dem  Unterrichte  bekannt  gemachten  Mittel,  mit  möglichstem  und
anhaltendem  Fleiße  ins  Leben  zurück  zu  bringen  bemüht  seyn,
und  wenn  sich  nicht  schon  sichere  Zeichen  der  Fäulniß  an  dem
Kinde  bemerken  lassen,  mit  der  Anwendung  der  Belebungsmittel
  stundenlange  sortfahren.  Dieses  Geschäft  wird  seiner  Wichtigkeit
  wegen  den  Hebammen  besonders  an  das  Herz  gelegt  und
sie  sollen  dabei  folgende  Fälle  wohl  unterscheiden.

Entweder  ist  das  Kind  sehr  blaß  und  schwach,  sein  Herz
schlägt  kaum  oder  gar  nicht,  die  Brust  ist  durch  den  dloßen
        <pb n="341" />
        327

Reiz  der  eindringenden  Luft  nicht  in  Bewegung  zu  bringen  und
man  bemerkt  überhaupt  das  Ansehen  eines  ohne  Erstickung  oder
Erdroßlung  Erblichenen.

Oder  das  Kind  ist  im  Gesichte  aufgedunsen,  hat  eine  dunkelrothe
  oder  rothblaue  Farbe,  wie  sie  Erdrosselte  over  gehenkte
Menschen  haben.

In  dem  ersten  Fall  kann  das  Kind  aus  eigenen  Kräflen
seine  Säfte  nicht  umtreiben,  und  es  ist  noch  des  Einflusses  der
Mutter  zur  Bewegung  seines  Blutes  bis  zur  gänzlichen  Erholung
  bedürftig.  Die  Hebamme  darf  unter  solchen  Umständen
das  Kind  nicht  sogleich  von  seiner  Mutter  lostrennen,  es  sei
denn,  daß  die  Nachgeburt  bereits  zum  Theile,  oder  ganz  sich  gelöset
  hätte,  sondern  sie  soll  einige  Minuten  mit  ver  Unterbindung
  der  Nabelschnur  zuwarten,  während  welchem  Zeitraume
sie  dem  Kinde  auf  andere  Weise  beispringt.

In  dem  zweiten  Falle  ist  das  auf  dem  Gehirne  und  in
den  Lungen  stockende  Blut  an  dem  ausbleibenden  Athem  schuld
und  das  Kind  stirbt  ohne  geeignete  Hilfe  an  Schlagfluß  und
Erstickung.  Hier  muß  die  Hebamme  vor  Allem  den  kindlichen
Theil  der  Nabelschnur  erst  dann  unterbinden,  wenn  zwei  bis
drei  Unzen  Blut  aus  derselben  gelassen  sind  und  so  eine  verhältnißmäßige
  Aderlässe  gemacht  worden  ist.

In  beiden  Fällen  hat  die  Hebamme  ungesäumt  noch  folgende
  Hilfsmittel  anzuwenden:

Der  in  der  Mund=  und  Gaumenhöhle,  dann  vor  der  Luftröhre
  befindliche  Schleim  muß  behutsam  mit  dem  Finger  herdorgeholet
  werden.  Das  Kind  wird  ausgestreckt  auf  seine  Seite
gelegt,  man  hält  beide  Nasenlöcher  zu  und  bläst  mit  dem  Munve
zwei=  bis  dreimal  Luft  durch  den  Mund  des  Kindes  behutsam,
nicht  mit  zu  großer  Gewalt,  in  die  Lungen  vesselben.,  Das
erste  und  einzige  Zeichen,  daß  dieses  anschlage  ist,  wenn  sich
die  Brust  des  Kindes  aus  eigener  Kraft  in  die  Höhe  hebt.  Es
ist  sodamm  nicht  mehr  rathfam  vas  Einblasen  zu  wieverholen,
weil  sonst  eben  vadurch  Erstickung  und  Beschädigung  der  Lunge
hervorgebracht  werden  könnte.  Dem  Kinde  wird  ein  Clhstir
von  lauwarmem  Wasser,  Chamillenabsud,  oder  einer  leichten  Abkochung
  von  gewöhnlichem  Rauchtabake  beigebracht.  Man  reibt
mit  der  in  vem  Kästchen  befindlichen  mäßig  rauhen  Bürste  die
Fußsohlen  und  die  beiden  Brufkwarzen:  man  kitzelt  Nase  und
Schlund  mit  einer  Feder,  spritzet  kaltes  Wasser  over  Wein  gähe
        <pb n="342" />
        328

in  das  Angesicht,  auf  die  Brust,  auf  die  Geburtstheile,  man
hält  den  flüchtigen  kaustischen  Salmiakgeist  vor  die  Nase,  man
bläst  stark  in  die  Ohren,  bewegt  mit  beiden  Händen  die  Brust
und  den  Leib  des  Kindes  auf  und  ab,  man  umwickelt  die  untern
  Theile  des  Kindes  immer  mit  warmen  Tüchern,  man
wäscht  das  Haupt  und  das  Angesicht  mit  warmem  Weine,  legt
damit  befeuchtete  Leinwandstücke  warm  auf  die  Magengegend
und  auf  den  Uunterleib,  man  bringt  das  Kind  in  ein  lauwarmes
Bad,  dem,  besonders  bei  dem  Scheintodte  aus  Schwäche,  warmer
  Wein  zugegossen  werden  kann.

Mit  allen  diesen  Mitteln  muß  sorgfältig  abgewechselt  und
es  darf  der  Versuch  nicht  aufgegeben  werden,  bis  sich  nach  Verlauf
  von  einigen  Stunden  die  Gewißheit  ergibt,  ob  das  Kind
im  Pulse,  oder  im  Athemholen  einiges  Leben  verrathe,  oder  ob
im  Gegentheile  dasselbe  immer  kälter  und  einem  Todten  ähnlicher
  werde.

Nach  allen  fruchtlos  abgelaufenen  Versuchen  soll  das  Kind
nicht  in  eine  unbewohnte  kalte  Kammer  u.  dgl.,  sondern  über
den  ganzen  Leib,  mit  Ausnahme  des  Kopfes,  in  warme  Decken
eingewickelt,  an  einen  mäßig  warmen  Ort,  wo  man  es  noch
eine  Zeit  lang  im  Gesichte  behält,  gelegt  werden.

8.  9

Was  bei  Bildungsfehlern  und  Mißstaltungen  der
Neugebornen  zu  thun  ist.

Wenn  die  Hebamme  an  einem  neugebornen  Kinde  eine
regelwidrige  Bildung,  Mißstaltung  u.  dgl.  wahrnimmt,  so  hat
sie  schleunig  einen  Arzt  oder  Geburtshelfer  herbeirufen  zu  lassen
und  davon  zugleich  dem  vorgesetzten  Gerichtsarzte  außerordentliche
  Anzeige  zu  machen.  Gegen  andere  Personen,  als  den
Vater  und  die  nächsten  Anverwandten  des  Kindes,  soll  sie  darüber
  Verschwiegenheit  beobachten,  und  besonders  der  Mutter
solches  zu  verheimlichen  trachten.  (Siehe  den  vorstehenden  §.  7.)
Sollte  aber  ein  Kind  noch  so  mißstaltet  seyn,  so  darf  die  Hebamme
  au  demselben  doch  nichts  unterlassen,  was  zu  dessen  Erhaltung
  dienen  kann,  sondern  sie  hat  es,  wie  ein  ganz  gesundes
und  wohlgebildetes  Kind  zu  behandeln.

8.  10.
Wenn  die  Hebamme  ein  Kind  durch  die  Wendung  zur
Welt  befördern  dürfe.
In  denjenigen  außerordentlichen  Fällen,  in  welchen  die
        <pb n="343" />
        329

Geburt  nur  durch  schnelle  Wendung  des  Kindes  auf  die  Füße
und  Ausziehung  mit  denselben  aus  dem  Leibe  der  Mutter,  be—
werkstelliget  werden  kann,  und  wo  die  Zeit  zur  Herbeirufung
eines  Geburtshelfers  wegen  dringender  Gefahr  für  Mutter  und
Kind  zu  kurz  ist,  muß  die  Hebamme  die  Wendung  nach  den
Regeln  der  Kunst,  so  wie  sie  gelehrt  worden  ist,  vornehmen.
Die  Anwendung  von  Instrumenten  zur  Beförderung  der
Geburt  ist  den  Hebammen  bei  schwerer  Strafe  untersagt.

8.  11.
Was  in  Hinsicht  der  Nachgeburt  zu  beobachten  ist.

Nach  vollendeter  Geburt  des  Kindes  hat  die  Hebamme  in
der  Regel  den  Abgang  der  Nachgeburt  mit  Geduld  abzuwarten,
und  sie  soll,  wenn  die  Entbundene  sich  übrigens  wohl  befindet,
die  Nachgeburt  aber  durch  sehr  gelindes  Ziehen  an  der  Nabelschnur
  nicht  willig  folgen  will,  und  wenn  nicht  dringende  Zufälle,
  z.  B.  heftiger  Blutfluß,  ein  anderes  rathen,  deshalb  in
den  ersten  zwei  bis  drei  Stunden  nichts  weiter  unternehmen,
als  von  Zeit  zu  Zeit  den  Leib  der  Entbundenen  gelinde  zu  reiben,
  in  keinem  Falle  und  unter  keinerlei  Vorwand  darf  die
Hebamme  unbehutsam  und  stark  an  der  Nabelschnur  ziehen.
Wenn  nichtsdestoweniger  die  Nachgeburt  nicht  folgen  will;  so
muß  ein  Geburtshelfer  gerufen  werden.

Nur  in  den  wenigen  seltenen  Fällen,  in  welchen  die  Wegnahme
  der  Nachgeburt  augenblicklich  nothwendig  ist,  bevor  noch
ein  Geburtshelfer  gerufen  werden  und  ankommen  kann,  darf
die  Hebamme,  so  wie  sie  gelehrt  worden  ist,  zur  Lösung  der
Nachgeburt  schreiten,  bei  welchem  Geschäfte  sie  sich  wohl  in  Acht
zu  nehmen  hat,  daß  durch  die  in  die  Gebärmutter  eingebrachte
Hand  und  durch  die  Finger  kein  innerer  Theil  der  Frau  verletzt,
  gezerret,  oder  aus  seiner  Lage  gebracht  werde.  Wo  es
nur  immer  möglich  ist,  soll  die  Hebamme  die  Wegnahme  der
Nachgeburt  einem  Geburtshelfer  überlassen,  weil  bei  diesem
Geschäfte  für  die  Mutter  oft  mehr  Gefahr  zu  befürchten  ist,
als  durch  die  eigentliche  Geburt  des  Kindes.

Hat  die  Hebamme  die  Nabelschnur  abgerissen,  so  ist  dieses
dem  herbeizurufenden  Geburtshelser  nicht  zu  verschweigen.  Ist
aber  die  Nabelschnur  so  kurz  an  dem  Leibe  des  Kindes  abgerissen,
  daß  der  Kindstheil  derselben  nicht  mehr  unterbunden  werden
  kann;  so  soll  ein  Stück  zubereiteter  Feuerschwamm  und
        <pb n="344" />
        330

darüber  ein  Bänschchen  von  Leinwand  auf  den  Nabel  gelegt
und  das  Ganze  mit  einer  Nabelbinde  um  den  Leib  befestiget
werden.  Um  eine  Verblutung  zu  verhüten,  ist  die  Hebamme
jedoch  auch  hier  verbunden,  zur  Behandlung  dieses  Zufalls
einen  Arzt  oder  Geburtshelfer  sogleich  rufen  zu  lassen.

8.  12.
Was  wegen  Lösung  der  Zunge  zu  thun  ist.

Es  ist  bereits  oben  (Abschnitt  I.  §.  10.)  den  Hebammen
das  in  manchen  Orten  an  jedem  Kinde  übliche  unnöthige  Lösen
der  Zunge  unterfagt  werden.  Wenn  aber,  was  zuweilen  doch
der  Fall  ist,  das  Zungenbändchen  eines  Neugebornen  so  weit  nach
vorne  an  die  Zunge  angewachsen  wäre,  daß  dadurch  das  Kind
am  Saugen  gehindert  wird,  so  ist  zur  alsbaldigen  kunstmäßigen
Vornahme  dieser  Operation  ein  Arzt  oder  Geburtshelfer  zu  rufen.

§.  13.
Was  wegen  der  Kopfgeschwulst  der  Neugebornen  zu
thun  ist.

Die  oft  vorkommende  sonderbare  Gestalt  und  die  Geschwulst
des  Scheitels  an  dem  Kopfe  der  Neugebornen,  bei  welchen  die
Geburt  etwas  langsam  und  hart  war,  kann  gewöhnlich  zur
Heilung  der  Natur  überlassen  werden.  Nur  wenn  die  Kopfgeschwulst
  sehr  groß  ist,  welche  man  Vorkopf  nennt,  soll  die
Hebamme  zur  baldigen  Zertheilung  Umschläge  von  warmem
Weine  darauf  bringen.  Alles  Drücken  und  Formen  des  Kopfes
mit  den  Händen  ist  dem  Kinde  schädlich  und  dessen  Leben  gefährlich.


8.  14.
Was  wegen  der  Nothtaufe  zu  thun  ist.

Ein  Geschäft,  welches  die  Hebamme  während  der  letzten
Zeit  der  Geburt  oder  ummittelbar  nach  Beenvigimg  derfelben,
in  dem  Falle,  wenn  dem  Leben  des  Kindes  Gefahr  drohet,  nicht
unterlassen  darf,  ist  die  Ertheilung  der  Nothtaufe,  wozu  sie  sich
während  der  Geburt  des  in  ihrem  Kästchen  vorräthigen  eigenen
Spritzchens  zu  bedienen  hat.  Dieses  Geschäft  ist  nach  den  Vorschriften
  derjenigen  Religion  zu  verrichten,  in  welcher  es  von
den  Eltern  der  Kindes  verlangt  wird.

Bei  Geburten  der  Frauen  hebräischer  Religion  hat  jedoch
vie  Oebamme  die  Nothtaufe  gänzlich  zu  unterlassen.
        <pb n="345" />
        331

§.  16.

Wasim  Betreffe  des  Vaters  eines  unehelichen  Kindes
zu  thun  ist.

Es  kommt  der  Hebamme  bei  einer  Gebärenden,  welche  unverheirathet
  ist,  nicht  zu,  nach  dem  Vater  des  Kindes  zu  frazen,
  noch  überhaupt  sich  über  diesen  Gegenstand  in  Gespräche
einzulassen,  noch  vielweniger  Nachforschungen  darüber  vorzunehmen.


8.  16.

Was  bei  verstorbenen  Schwangeren  und  entbundenen
Kreißenden  zu  thun  ist.

Wemn  eine  Hebamme  in  Erfahrung  bringt,  daß  eine  schwangere
  Person  in  ihrem  Bezirke  nach  dem  siebenten  Monate  der
Schwangerschaft  unentbunden  gestorben  ist,  und  wenn  etwa  eine
Kreißende  unter  den  Händen  der  Hebamme  unentbunden  sterben
sollte;  so  muß  auf  das  schleunigste  ein  Arzt  oder  ein  Geburtshelfer
  zur  Vornahme  des  Kaiserschnittes  gerufen  werden.  Derlei
  Personen  sind  unterdessen  im  Bette,  in  der  Wärme  zu  erhalten,
  und  überhaupt  als  Scheintodte  zu  behandeln.

§.  17.

Wie  die  Wöchnerinnen  und  die  Reugebornen  zu.
besorgen  sind.

Nach  vollendeter  Geburt  hat  die  Hebamme  die  Entbundene
mit  aller  Sorgfalt  in  das  Bette  zu  bringen  (wenn  nicht  die
Entbindung  in  dem  Bette  felbst  vorgenommen  wurde),  den  Leib
derselben  zu  reinigen,  den  Bauch  mit  einer  breiten  Binde  mäßig
zusammen  zu  halten,  oder  mit  Tüchern  in  etwas,  ohne  unangenehme
  Gefühle  dadurch  zu  verursachen,  zu  beschweren;  sie  hat
das  Kind  zu  reinigen,  und  in  einem  milchwarmen  Bade  zu
baden,  dabei  aber  den  oft  auf  der  Haut  desselben  festklebenden
Schleim  nicht  mit  Gewalt  auf  einmal  loszumachen,  es  dann  zu
trocknen  und  zu  kleiden.

In  dem  Bade  ist  sorgfältig  nachzusehen,  ob  keine  Mißbildung,
  keine  Verrenkung,  kein  Beinbruch  u.  s.  w.  vorhanden,
ob  der  After,  der  Harngang  u.  dgl.  offen  sey.

Der  Mutter  ist  die  größte  Ruhe  zu  empfehlen,  aller  Lärm
ist  zu  vermeiden,  jede  nicht  durchaus  nöthige  Person  ist  aus
dem  Zimmer  zu  entfernen,  und  es  ist  zu  sorgen,  daß  dieses
        <pb n="346" />
        332

 

nicht  zu  kalt,  besonders  aber  nicht  zu  warm  sey.  Das  Licht
im  Zimmer  soll  gemäßigt  sein,  und  weder  der  Mutter,  noch
viel  weniger  dem  Kinde  gerade,  oder  über  die  Stirne  in  die
Augen  fallen.  Das  feste  Wickeln  und  das  starke  Wiegen  ist
dem  Kinde  schädlich.

In  dem  Zimmer  einer  Gebärenden  und  Wöchnerin  dürfen
keine  Thiere,  z.  B.  Vögel  außer  dem  Käfige,  Hunde,  Katzen
u.  dgl.  geduldet  werden,  weil  besonders  letztere  gerne  der  Wärme
nachgehen,  und  so  das  neugeborne  Kind  leicht  beschädigen  könnten.
  Die  Mutter  ist  zu  erinnern,  daß  sie  dem  in  ihr  Bette
an  ihre  Seite  genommenen  Kinde  im  Schlafe  keinen  Schaden
zufüge.  Es  ist  bei  der  Wöchnerin  öfters  nachzusehen,  ob  die
Kindbettreinigung  gehörig,  nicht  zu  stark  fließe,  oder  wohl  gar
unterdrückt  sey,  in  welchem  Falle,  so  wie  überhaupt  bei  jeder
Unpäßlichkeit  over  Krankheit  der  Wöchnerin  und  des  Kindes  sogleich
  ein  Arzt  gerufen  werden  muß.  Nur  wenn  alle  diese  Dinge
angeordnet  und  besorgt  sind,  wenn  die  Gebärmutter  entleeret
und  zusammengezogen,  und  also  keine  Gefahr  eines  Blutsturzes
mehr  zu  befürchten  ist,  darf  sich  die  Hebamme  von  der  Entbundenen
  entfernen.

Wird  das  neugeborne  Kind  zur  Taufe  aus  dem  Hause  zur
Kirche  getragen,  so  hat  die  Hebamme  bei  schwerer  Verantwortlichkeit
  gehörigen  Bedacht  darauf  zu  nehmen,  und  Fürsorge  zu
treffen,  daß  dem  Kinde  durch  den  Transport  und  durch  die
Taufe,  nach  den  Umständen,  der  Jahrszeit  und  der  Witterung,
kein  Nachtheil  zu  gehe.  Wo  die  sogenannten  Kindtaufschmause
üblich  sind,  hat  die  Hebamme  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Kindbetterin
  dadurch  nicht  beunruhiget  werde,  und  besonders,  daß
diese  nicht  auf  irgend  eine  Art  daran  theilnehme.  Die  Hebamme
  selbst  hat  sich  bei  dieser  Gelegenheit  besonders  nüchtern,
mäßig,  ordentlich  und  anständig  zu  betragen.

Das  übrige  Verhalten  und  die  ganze  Lebensordnung  der
Wöchneriu  und  des  Kindes  hat  die  Hebamme  so  anzurathen,
wie  sie  dieses  in  dem  Unterrichte  gelehrt  worden  ist,  und  dabei
der  Mutter  vorzustellen,  welchen  Nachtheil  eine  Verkältung,  ein
Schrecken,  Zorn,  Verdruß  u.  s.  w.,  dann  das  zu  frühe  Verlassen
  des  Bettes  und  des  Hauses,  das  Verrichten  schwerer
Arbeiten  u.  s.  w.  hervorbringe.  —  Die  Hebamme  wird  aus
dieser  Ursache  jede  Wöchnerin,  welche  sich  ihrer  Hilfe  bedient,
        <pb n="347" />
        333

wenigstens  durch  neun  Tage  nach  der  Entbindung,  und  wenn
es  erforderlich  ist,  oder  verlangt  wird,  noch  länger,  und  besonders
  in  den  ersten  Tagen  öfter  als  nur  täglich  einmal,
besuchen,  und  nicht  versäumen,  daß  bei  jeder,  auch  nicht  von
großer  Bedeutung  scheinenden  Unpäßlichkeit  des  Kindes  und  der
Wöchnerin,  vorzüglich  aber  bei  ungewöhnlichen  Schmerzen  derselben
  in  dem  Unterleibe  und  in  den  Brüsten,  ein  Arzt  herbeigerufen
  werde.

8.  18.

Was  im  Betreffe  des  Purgirens  und  der  Nahrung  der
Neugebornen  noch  besonders  zu  beobachten  ist.

Es  ist  den  Hebammen  (wie  in  dieser  Instruktion  mehrmals
vorkommt)  untersagt,  ein  Arzneimittel  selbst  anzuwenden,  oder
zum  Gebrauche  desselben  zu  rathen.  Dieses  bezieht  sich  ganz
besonders  auf  die  sogenannten  Purgirsäftchen,  welche  den  neugebornen
  Kindern  nach  altem  Herkommen  in  manchen  Gegenden
zur  Abführung  des  Kindspeches  gereicht  werden  wollen.  Dem
neugebornen  Kinde  ist  zu  diesem  Zwecke  nichts  zuträglicher,  als
zeitig  genug,  sobald  sich  die  Mutter  von  der  Geburt  nur  in
etwas  erholt  hat,  zum  Säugen  an  die  Brust  gelegt  zu  werden.
Einer  jeden  Hebamme  wird  es  deshalb  zu  einer  vorzüglichen
Pflicht  gemacht,  die  Mutter,  wenn  dieses  nach  dem  Gesundheitszustande
  derselben,  nach  dem  Baue  ihrer  Brüste  und  Brustwarzen
  nicht  durchaus  unmöglich  ist,  wenn  sich  Milch  in  die
Brüste  absondert,  und  das  Kind  dieselbe  annimmt,  zur  Selbststillung
  ihrer  Kinder  an  den  Brüsten  zu  bereden,  das  Schoppen
  der  Kinder  mit  Mehlbrei  u.  dgl.  schon  in  den  ersten  Stunden
  nach  der  Geburt  zu  widerrathen,  und  so  durch  eine  dem
Zustande  der  Mutter  und  des  Kindes  gleich  angemessene  natürliche
  Lebensordnung,  dem  in  der  Schule  erhaltenen  Unterrichte
  gemäß,  zur  Verminderung  der  Sterblichkeit  der  Neugebornen,
  und  zur  Erhaltung  der  Mütter,  so  viel  in  ihren  Kräften
  ist,  beizutragen.  In  ihren  monatlichen  tabellarischen  Anzeigen
  (siehe  Abschn.  III.  §.  3.)  über  die  gemachten  Geburten
und  besuchten  Wöchnerinnen,  hat  deshalb  die  Hebamme  an  dem
bezeichneten  Orte  besonders  zu  bemerken,  ob  die  neue  Mutter
ihr  Kind  stille,  oder  aus  welcher  Ursache  dieses  unterlassen
werde.
        <pb n="348" />
        334

Dritler  Abschnilt,

welcher  das  Berhältniß  der  Hebammen  gegen  ihre  Mithebammen,
gegen  die  Geburtshelfer  und  Aerzte,  dann  gegen  den  Gerichtsarzt
und  die  Gerichts=  oder  Polizeistelle  besonders  vorschreibt.

F.  1.

Verhältnisse  der  Hebammen  unter  sich.

Die  Hebammen  sollen  unter  sich  in  Einigkeit  und  Freundschaft
  leben,  einander  nicht  verunglimpfen  noch  unhöflich  begegnen,
  sich  wechselsweise  nicht  verdrängen,  und  bei  Schwangeren
und  Gebärenden  nicht  aufdringen,  da  es  in  der  Willkühr  dieser
liegt,  diejenige  Hebamme  zu  wählen,  auf  welche  sie  das  größte
Vertrauen  haben.  Die  Ausübung  der  Hebammenkunst  ist  für
jede  Oebamme  nicht  auf  den  ihr  angewiesenen  Distrikt  allein
beschränkt,  sondern  es  ist  einer  jeden  erlaubt,  auch  Frauen  außer
ihrem  Distrikte  Geburtshilfe  zu  leisten,  in  so  ferne  dieses  ohne
Vernachläßigung  der  ihr  in  demselben  obliegenden  Geschäfte
sehn  kann,  da  die  Gemeinden,  für  welche  sie  zunächst  angestellt
ist,  das  erste  Recht  auf  ihren  Beistand  haben.

§.  2.
Verhältnisse  der  Hebammen  zu  den  Geburtshelfern
und  Aerzten.

Es  ist  in  der  gegenwärtigen  Instruktion  schon  an  mehreren
  Orten  die  Rede  davon  gewesen,  daß  die  Hebammen  den
ihnen  in  der  Lehre  vorgezeichneten  Umfang  ihres  Wirkungskreises
  in  der  Ausübung  der  Hebammenkunst  nicht  überschreiten,
nichts  unternehmen,  und  sich  auf  nichts  einlassen  sollen,  was
ihre  Kräfte,  Fähigkeiten  und  Kenntnisse  übersteiget.  Sie  erhalten
  nichts  desto  weniger  hier  noch  einmal  den  Aunftrag,  in
allen  zweifelhaften  und  bedenklichen  Fällen  zeitig  genug  einen
Geburtshelfer,  und  bei  allen  ihnen  vorkommenden  äußerlichen
und  innerlichen  Krankheiten  einen  Arzt  herbeirufen  zu  lassen,
und  sich  auf  diese  Art  vor  Verantwortung  und  Strafe  sicher  zu
stellen,  welche  die  dagegen  Handelnden  unnachsichtlich  treffen
wird.  —  Die  Hebammen  haben  den  Aerzten,  Landärzten  und
Geburthelfern  mit  gebührender  Achtung  zu  begegnen,  und  treffen
  sie  in  der  Ausübung  ihrer  Kunst  mit  dem  einen  oder  andern
von  diesen  zusammen,  jederzeit  unverholen  den  Hergang  der
Sache  mit  der  gewissenhaftesten  Genauigkeit,  mit  Angabe  aller
        <pb n="349" />
        335

Umstände,  und  ohne  Verschweigen  der  etwa  selbst  gemachten
Fehler  zu  hinterbringen,  auf  alle  an  sie  gestellte  Fragen  bestimmte,
  und  der  Wahrheit  angemessene  Antworten  zu  geben,
und  ohne  Weigerung  die  ihnen  von  den  Aerzten  und  Geburtshelfern
  übertragenen  Geschäfte  zu  verrichten,  oder  die  ihnen  ertheilten
  Rathschläge  zu  befolgen.

Damit  der  schleunigen  Herbeirufung  des  nächsten  Arztes
oder  Geburtshelfers  in  den  Fällen  des  Bedarfs  kein  Hinderniß
im  Wege  stehe,  sollen  die  Hebammen  die  ihnen  vorgesetzten
Gerichtsärzte  um  ein  Verzeichniß  der  in  ihren,  so  wie  in  dem
benachbarten  Gerichtsbezirke  wohnenden  Aerzte,  Landärzte  und
Geburtshelfer  ersuchen.  .  3

Verhältuisse  der  Hebammen  zu  den  Gerichts=  und
Polizeistellen.  Monatliche  Rapporte.

In  der  Ausübung  ihrer  Kunst  ist  die  Hebamme  jedem
Arzte  und  Geburtshelfer  untergeordnet,  besonders  aber  stehet
sie  unter  dem  Gerichtsarzte  und  der  Gerichts=  oder  Polizeistelle
ihres  Bezirkes.  An  den  Gerichtsarzt  muß  jede  Hebamme  ohne
Ausnahme,  über  die  in  einem  Monate  ihr  vorgekommenen  Geschäfte,
  gemachten  Geburten,  besorgten  Verrichtungen  und  die
übrigen  in  der  Tabelle  vorgeschriebenen  Punkte,  eine  schriftliche
  Anzeige  in  den  nächsten  fünf  Tagen  des  darauf  folgenden
Monats  einsenden.  Sollten  einer  Hebamme  in  einem  ganzen
Monate  keine  Geschäfte  in  der  Geburtshilfe  vorgekommen  seyn,
so  hat  sie  eine  Fehlanzeige  einzusenden.  Die  gedruckten  Tabellen
  zu  diesen  Monatsrapporten  werden  jeder  Hebamme  durch
den  Gerichtsarzt,  welcher  dieselben  von  seinem  vorgesetzten
Commissariate  erhält,  in  gehöriger  Anzahl  zugetheilt.  Wenn
die  Gerichts=  oder  Polizeistellen,  so  wie  die  Pfarrämter  eine
besondere  Anzeige  der  vorgefallenen  Geburten  sogleich  nach  deren
  Beendigung  verlangen,  so  hat  diesen  die  Hebamme  ebenfalls
  entweder  unmittelbar,  oder  durch  die  Ortsvorsteher  schriftlich
  zu  entsprechen.

Von  den  außerordentlichen  Anzeigen  an  den  Gerichtsarzt
ist  oben  bei  den  geeigneten  Anlässen  gehandelt  worden.

S.  4.
Verhalten  der  Hebammen  bei  gerichtlichen  Vorfällen.

Wird  die  Hebamme  von  einer  Gerichts=  oder  Polizeistelle

um  Gegenstände  befragt,  welche  in  die  Ausübung  ihrer  Kunst
        <pb n="350" />
        336

einschlagen,  so  hat  sie  ihre  Antworten  darauf  genau,  der  strengsten
  Wahrheit  gemäß,  nach  ihrer  Ueberzeugung,  so  wie  sie  es  vor
Gott  und  ihrem  Gewissen  zu  verantworten  sich  getrauet,  ohne
Rüchsicht  auf  etwaige  Freundschaft  oder  Feindschaft,  auf  Vortheile,
  Versprechungen  oder  Drohungen,  zu  Protokoll  zu  geben.

Ein  Gleiches  liegt  ihr  ob,  wenn  ihr  von  einer  solchen  Stelle
eine  Besichtigung,  eine  Untersuchung  u.  dgl.  aufgetragen  wird.

§.  5

Verantwortlichkeit  und  Strafen  der  Hebammen.

Den  Hauptumfang  der  Obliegenheiten  einer  Hebamme  bestimmt
  die  gegenwärtige  Instruktion.

Sollte  eine  Hebamme  in  der  Ausübung  ihrer  so  wichtigen,
immer  das  Leben  zweier  Menschen  angehenden  Kunst;  oder  in
ihrem  sittlichen  Betragen,  der  Instruktion  oder  den  Medizinal-Gesetzen
  überhaupt  zuwider  handeln,  so  wird  sie  der  Verantwortlichkeit
  und  Strafe  dafür  nicht  entgehen.

Die  Erinnerungen,  Ahndungen  und  Strafen  der  Hebammen
sind  verschieden,  nachdem  sie  sich  entweder  in  der  Ausübung
ihrer  Kunst,  oder  in  ihrem  sittlichen  Betragen  etwas  haben  zu
Schulden  kommen  lassen.

Eine  Hebamme,  welche  sich  eines  Versehens  in  der  Ausübung
  ihrer  Kunst  schuldig  gemacht  hat,  wird,  sobald  dieses  von
dem  Gerichtsarzte  hergestellt,  von  ihm  vorgerufen,  darüber  zur
Rede  gestellt,  und  wenn  der  Gegenstand  und  der  dadurch  verursachte
  Nachtheil  nicht  vom  Belange  ist,  zurechtgewiesen,  und
für  die  Zukunft  gewarnet.

Wenn  einer  Hebamme  ein  solches  Versehen  zum  drittenmale
  zur  Last  liegt,  oder  wenn  die  Sache  von  Wichtigkeit,  und
Jemanden  wirklicher  Schaden  dadurch  zugegangen  ist,  so  hat  der
Gerichtsarzt  die  Pflicht,  den  Fall  mit  den  vorhergehenden,  welche
dieselbe  Hebamme  betreffen,  dem  k.  Commissariate  anzuzeigen,
das  die  Untersuchung,  und  nach  Umständen  eine  Ahndung,  Zurechtweisung
  oder  Strafe  eintreten  läßt.

Diese  Strafen  bestehen  in  Civilarrest  von  1  bis  zu  3  Tagen;
  in  Geldbußen  von  1  bis  10  fl.;  in  zeitweiser  Suspension
von  der  Ausübung  ihrer  Kunst,  wobei  jedoch  für  den  Distrikt
ein  Provisorium  getroffen  werden  muß;  in  der  Vorrufung  zu
einem  neuen  Tentamen  bei  dem  Medizinalrathe  des  Kreises;  in
der  Wiederholung  des  Lehrcurses  an  der  öffentlichen  Hebammen-Schule,
  auf  Kosten  der  zu  bestrafenden  Hebamme.
        <pb n="351" />
        337

Die  völlige  Entlassung  einer  Hebamme  von  ihrem  Dienste
wird  auf  Bericht  der  k.  Commissariate  von  dem  k.  geheimen
Ministerium  des  Innern  verfüget.

Ein  gegen  die  Sittlichkeit  und  Ordnung  anstoßendes  Betragen
  wird  die  Gerichts=  oder  Polizeistelle  ahnden  und  bestrafen,
  auch  darüber  nach  Befund,  besonders  wenn  der  Fall
von  Wichtigkeit  und  von  Einfluß  auf  die  Ausübung  der  Hebammenkunst
  ist,  weitere  Anzeige  erstatten.

Glaubt  eine  Hebamme  gegen  die  Verhandlungen  des  ihr
vorgesetzten  Gerichtsarztes,  der  Gerichts=  oder  Polizeistelle  gegründete
  Einwendung  machen  zu  können;  so  steht  ihr  der  Weg
des  Recurses  an  die  zunächst  vorgesetzte  höhere  Stelle  schriftlich
  offen.

8.  6.
Emolumente  und  Belohnungen  der  Hebammen.

Die  vielen  und  beschwerlichen  Pflichten,  welche  den  Hebammen
  ihr  Stand  und  die  gegenwärtige  Instruction  auflegt,  in
deren  genauen  Erfüllung  sie  von  Aerzten  und  Geburtshelfern
ohne  Unterlaß  beobachtet  werden,  erheischen  eine  besondere  Rücksicht,
  ihnen  ihr  Fortkommen  auf  jede  mögliche,  für  die  Gemeinden
  nicht  zu  drückende  Weise  zu  sichern,  und  zugleich  ihren
Eifer  durch  Aussichten  auf  eine  Verbesserung  ihrer  ökonomischen
Lage,  besonders  bei  etwas  vorgerücktem  Lebensalter  und  verminderter
  oder  gänzlich  aufgehobener  Erwerbsfähigkeit  zu  erwecken
  und  zu  unterhalten.

In  der  ersten  Absicht  erhalten  die  approbirten  Hebammen
nachgenannte  Vortheile:

1)  Sie  haben  das  Recht  zur  freien  Ausübung  ihrer  Kunst
nicht  allein  in  ihrem  Bezirke,  sondern  auch  in  benachbarten
  Hebammen-Bezirken,  in  so  ferne  dieses  ohne  Vernachlässigung
  der  Kunden  in  dem  eigenen  Bezirke  geschehen
  kann.

2)  Sie  werden  gegen  jede  Beeinträchtigung  von  Pfuscherinnen,
d.  i.  durch  Weiber,  welche  in  der  Geburtshilfe  nicht  unterrichtet,
  und  zu  ihrer  Ausübung  nicht  berechtiget  sind,
geschützt,  haben  sich  deshalb,  sobald  sie  von  einer  solchen
Person  Kenntniß  erhalten,  nur  an  die  vorgzesetzte  Gerichts=
  oder  Polizeistelle  zu  wenden,  und  im  Falle  diese
Med.-Verordn.  22
        <pb n="352" />
        3)

4)

338

ihrem  Gesuche  um  Abhilfe  nicht  entspricht,  ihre  Klage  an
das  betreffende  k.  Commissariat  zu  bringen.

Sie  werden  für  ihre  Bemühungen  bei  zahlungsfähigen
Privaten  nach  der  am  Schlusse  angehängten  Taxe  bezahlet,
  zu  deren  Erhebung  ihnen  bei  Anständen  die  vorgesetzte
  Gerichts=  oder  Polizeistelle  behilflich  sein  wird.
Die  Gerichts=  und  Polizeibehörden  werden  die  Gemeinden
  derjenigen  Bezirke,  für  welche  eine  Hebamme  aufgestellt
  ist,  dahin  zu  vermögen  trachten,  daß  durch  freiwillige
  firirte  Beiträge  der  Gemeindeglieder  an  Geld  oder
Naturalien,  z.  B.  Getreide,  Holz,  freier  Wohnung  u.  dgl.
für  den  besseren  Unterhalt  der  Hebamme  gesorgt  werde.
Diese  Beiträge  sollen  jedoch  auf  die  für  Zahlungsfähige
festgesetzte  Taxe  für  jede  einzelne  Bemühung  der  Hebamme
  keinen  Einfluß  haben,  und  dieser  nur  die  Verbindlichkeit
  auflegen,  den  notorisch  Armen  unentgeltlich  beizustehen.


In  der  zweiten  Absicht  werden  den  angestellten  Hebammen

nachfolgende  Aussichten  eröffnet:

1)

Diejenige  Hebamme  eines  Gerichtsbezirkes,  welche  sich
während  einer  längeren  Reihe  von  Jahren  nach  dem  Zeugnisse
  des  Gerichtsarztes,  der  Gerichts=  oder  Polizeistelle
und  ihrer  Gemeinde,  durch  Fleiß,  Geschicklichkeit  und
empfehlendes  moralisches  Betragen  auszeichnet,  auch  nach
ihren  häuslichen  Verhältnissen  hiezu  besonders  würdig  ist,
wird  mit  einem  Jahresgehalt  von  fünfzig  Gulden  aus
Gemeindemitteln  des  ganzen  Gerichtsbezirkes  begnadiget.

2)  Eine  solche  Hebamme  erhält  den  Namen  und  die  Aus-3)



zeichnung  einer  Gerichtshebamme.

Durch  genaue  Erfüllung  ihrer  Berufspflichten,  besonders
durch  fortgesetzten  glücklichen  Erfolg  in  der  Ausübung
ihrer  Kunst,  und  durch  mehrmals  gelungene  Wiederbelebung
  scheintodter  Kinder,  hat  jede  Hebamme  einen  Anspruch
  auf  diejenigen  Vortheile,  Belohnungen  und  Auszeichnungen,
  welche  Seine  Königliche  Majestät  so
reichlich  jeder  bürgerlichen  Tugend  auszuspenden  die  Allerhöchste
  Gnade  haben.
        <pb n="353" />
        339

Taxe  für  Hebammen  *).

Für  eine  Entbindung,  bei  welcher  die  Hebamme
weniger,  oder  nicht  mehr  als  12  Stunden
zugebracht  hat  ...

Für  eine  Zwillingsgeburt  das  Doppelte

Für  jede  Stunde,  welche  die  Hebamme  bei  einer
Geburt  zubringt,  die  über  12  Stunden  dauert

Die  vorgeschriebene  Zeit,  welche  die  Hebamme
bei  einer  Frau  unmittelbar  nach  der  Eutbindung
zuzubringen  hat,  darf  nicht  mehr  in  Anrechnung
  kommen.

Für  eine  durch  die  Wendung  bewirkte  Geburt

Für  die  Untersuchung  einer  Schwangern  außer
der  Geburtszeit

Die  nöthigen  Untersuchungen  während  der  Geburtszeit
  gehören  unter  die  Verrichtungen  bei
der  Geburt,  und  sind  mit  der  Taxe  für  die  Geburt
  bezahlt.

Für  jeden  Besuch,  den  die  Hebamme  nach  der  Geburt
  bei  einer  Wöchnerin  macht,  wenn  der  dabei
zurückgelegte  Weg  nicht  mehr  als  höchstens
eine  Stunde  beträgt

Für  jede  Stunde  Wegs,  welche  die  Hebamme  zu
einer  Wöchnerin  über  eine  Stunde  hin  und
her  zu  machen  hat,  noch  jedesmal  besonders

Für  jede  Stunde  ihrer  Bemühung,  wenn  sie  ein
todtscheinendes  Kind  wieder  zum  Leben  bringt

Für  die  Beibringung  eines  Klystires  außer  der
Geburts=  und  Wochenzeit,  wo  diese  Verrichtung
  in  die  Taxe  der  Haupthilfeleistung  schon
eingerechnet  ist

Für  die  jedesmalige  Anwendung  des  Katheters

1  fl.  30  kr.

4  kr.

3  fl.  —  tr.

30  kr.

12  kr.

6  kr.

30  kr.

12  kr.
12  kr.

Was  die  Hebamme  bei  einer  Gebärenden  oder  Wöchnerin
von  den  wenigen  in  dem  Hebammenkästchen  vorhandenen  Arzneimitteln
  verbraucht  hat,  darf  sie  um  die  Hälfte  des  Preises
höher  in  Rechnung  bringen,  als  sie  diese  Gegenstände  von  dem

Apotheker  gekauft  hat.

*)  Abgeändert  durch  die  Medizinaltare  vom  31.  Märtz  1836.
22*
        <pb n="354" />
        340
Bemerkungen  zu  der  vorstehenden  Taxe.

Die  vorstehende  Taxe  ist  nur  der  allgemeine  Maßstab  für
Zahlungsfähige  überhaupt.  Vermögliche  werden  von  selbst  den
Lohn  der  Hebamme  nach  ihren  Verhältnissen  erhöhen,  und  die
Hebammen  werden  nicht  unbillig  seyn,  weniger  Bemittelten  nach
Umständen  selbst  von  der  erlaubten  Taxe  etwas  nachzulassen.
Bei  notorisch  Armen  hat  die  Hebamme  ohnehin  nichts  zu  fordern,
  da  sie  diese  für  die  ihr  von  der  Gemeinde  zufließenden
jährlichen  Emolumente  besorgen  muß.

Dienstes-Eid,

welchen  jede  Hebamme  bei  ihrer  Verpflichtung  an  der
ihr  vorgesetzten  Gerichts=  oder  Polizeistelle,  in  Gegenwart
  des  Gerichtsarztes,  zu  schwören  hat.

Ich  N.  N.  schwöre  zu  Gott  dem  Allmächtigen  einen  körperlichen
  Eid,  daß  ich  die  mir  vorgelesene  und  mir  gedruckt
übergebene  Instruktion,  welche  sowohl  meine  Aufführung  als
die  in  Zukunst  von  mir  zu  besorgenden  Hebammenverrichtungen
betrifft,  wohl  verstanden  habe,  und  alle  darin  vorkommenden,
so  wie  die  darauf  Bezug  habenden  Punkte,  auch  was  sonst  in
der  Ausübung  meiner  Kunst  nöthig  und  nützlich  seyn  wird,  nach
meinem  besten  Wissen  und  Vermögen  jederzeit  aufrichtig,  getreulich
  und  redlich  bedenken  und  befolgen  werde:  so  wahr  mir
Gott  helfe  und  sein  heiliges  Wort.
        <pb n="355" />
        (Beilage  z.  Instruktion  für  die  Hebammen.)
Monatstabelle
1

von  der  Hebamme  N.  N.  des  Bezirkes  N.,  wohnhaft  zu  N.,  im  N.  Gerichte  N.,  für  den  Monat

Bemerkung,

ç  Behandelte  Ob  die  Wöch-  .  g
Vorgekomme-  Lebendig=  Todt-  Scheintodte  nerin  ihr  worunter  auch  die  Angaben
mit  Angabe  Kind  nährtber  den  Tod  oder  die

ne  Geburten  Tag  des  Art  Dauer
mit  Namen  Monats.  Geborne.  der  der  es  Erfolgs  oder  nicht?  Krankheit  einer  Wöchnerin,
  des  Namens  des  zur

der  Geburt.  Geburt.
Gebärenden.  Lccher  Hilfe  gerufenen  Arztes
oder  Geburtshelfers  u.  s.  w.

zu  setzen  sind.

 

 

uolpay  cẽ
uodqgvuꝝ

 

10

L#  pap##
uoqvuꝝ
u6  Payz#
#gqoun

 

f
        <pb n="356" />
        l

'AS-?

Vorgekommene
  Geburten
mit  Namen
der  Gebärenden.


Tag  des
Monats.

Lebendig-Geborne.



Todt- 



usqvugm

uodgꝙpay

uagvuꝝ

L

Art  der
Geburt.

Dauer  der
Geburt.

Behandelte
Scheintodte
mit  Angabe
des  Erfolgs.

 

 

I#
naqvun#t

Obdie  Wöchnerin
  ihr

Kind  nährt,
oder  nicht?

Warum  letzteres
  nicht?

Bemerkung  2c.
        <pb n="357" />
        343

II.
Pesondere  Destimmungen  uüber  Hebammenschulen,  Wahl  und
Aufnahme  der  Schülerinnen.

S.  157.

Ministerial-Entschließung  vom  21.  Januar  1818,  die  vorschriftswidrige

  Aufnahme  einer  Schülerin  an  der  Hebammenschule  zu
N.  betreffend.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Aus  dem  über  die  öffentliche  Hauptprüfung  der  aus  dem
N.  Kreise  an  der  Hebammenschule  zu  N.  gewesenen  Schülerinnen
vorgelegten  Protokolle  hat  man  ersehen,  daß  der  Vorstand  dieser
Schule  eine  Candidatin  ohne  Wissen  und  Erlaubniß  der  k.  Regierung
  des  N.  Kreises,  wenn  gleich  auf  eigene  Kosten,  in  die
Hebammenschule  aufgenommen  und  zum  Unterrichte  zugelassen
  habe.

Da  sich  hieraus  mancherlei  Unordnungen  und  besonders
rücksichtlich  der  Anstellung  dergleichen  Individuen  verschiedene
Schwierigkeiten  ergeben,  welchen  nur  allein  durch  die  für  die
Auswahl  der  Hebammen-Candidatinnen  festgesetzten  Normen
vorgebeugt  werden  kann,  so  hat  die  k.  Regierung  des  N.  Kreises
dem  Vorstande  an  der  Hebammenschule  zu  N.  die  Aufnahme
dieser  Schülerin  zu  verweisen  und  denselben  zur  künftigen  genaueren
  Befolgung  der  desfallsigen  Vorschriften  anzuweisen.

München,  den  21.  Januar  1818.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  N.  Kreises  also  ergangen.

 

Nr.  4,303.  8.  158.

Ministerial-Entschließung  vom  29.  März  1820,  die  Resultake
des  II.  Hebammen-Lehrkurses  im  Jahr  1819  an  der  Hebammen=Schule
  zu  Bamberg  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  wird  hiemit  bestimmt,  daß  für  die  Folge  an  keiner  der
drei  Hebammenschulen  des  Königreichs  irgend  eine  Hebammen-Candidatin,
  welche  die  Schule  auf  ihre  eigenen  Kosten
besucht,  angenommen  werde,  wenn  sich  dieselbe  nicht  bei  dem  betr.
Vorstande  nicht  nur  über  ihre  pecuniären  Mittel  zur  Anschaffung
        <pb n="358" />
        344

der  nöthigen  Hebammenrequisiten  und  zur  eigenen  Subsistenz
während  ihres  Aufenthalts  an  der  Schule;  sondern  auch  zum
Voraus  über  die  Bewilligung  ihrer  nachherigen  Niederlassung
und  freien  Ausübung  ihrer  Kunst  von  Seite  der  betr.  Gemeindeund
  Ortsvorstände  gehörig  auszuweisen  haben  wird.

München,  den  29.  März  1820.

Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  des  Obermainkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Mittheilung  sämmt.  Kreisregierungen,  der  §.  3.  zur  Nachachtung.

Nr.  8,892.  S.  159.
Ministerial-Entschließung  vom  2.  Juni  1829,  die  Eröffnung  des
Lehrcurses  an  der  hiesigen  Hebammenschule  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  k.  Regierung  des  Isarkreises,  K.  d.  J.,  hat  durch  das
Kreisintelligenzblatt  bekannt  zu  machen,  daß  am  Montage  den
3.  August  l.  Is.  der  Hebammen  =  Lehrcursus  an  der  hiesigen
Schule,  nach  den  hierüber  bestehenden  Anordnungen,  eröffnet
werden  wird.

Hiebei  wird  die  k.  Kreisregierung  zugleich  angewiesen,  zu
verfügen,  daß  künftig

1)  die  Allerhöchsten  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Qualification
  der  Hebammen-Candidatinnen  genauer  als  bisher
eingehalten,

2)  daß  keine  Candidatin  in  die  Schule  aufgenommen  werde,
welche  nicht  von  der  betr.  Kreisregierung  hiezu  die  ausdrückliche
  Erlaubniß  erhalten  hat,  und  zugleich  sich  über
den  vorschriftsmäßig  bestimmten  Sustentationsbeitrag  von
120  fl.  ausweisen  kann;  endlich  ist  zu  veranlassen,

3)  daß  keine  Frauen  in  die  Schule  aufgenommen  werden,
welche  etwa  im  Laufe  des  Lehrcurses  ihrer  eigenen  Niederkunft
  entgegen  sehen.

Das  Direktorium  der  hiesigen  Hebammenschule  ist  hienach
zur  genauen  Darnachachtung  anzuweisen.

München,  den  2.  Juni  1829.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Isarkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
        <pb n="359" />
        —

Nr.  6,794.  S.  160.
Ministerial-Entschließung  vom  31.  Mai  1826,  den  Anfang  des
Hebammenlehrkurses  an  der  Schule  zu  Würzburg  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Bei  den  in  dem  Berichte  des  Vorstandes  des  Hebammen-Lehrinstitutes,
  Kreismedizinalrathes  N.  zu  Würzburg  entwickelten
  Motiven  unterliegt  es  keinem  Anstande,  daß  der  Hebammenlehrcurs
  an  der  Schule  zu  Würzburg  nicht  mehr,  wie  seither,
  mit  dem  Anfange  des  Universitätssemesters,  sondern  künftig
  jedesmal  mit  dem  1.  Februar  eröffnet  werde.

Der  k.  Regierung  des  Untermainkreises  wird  dieses  auf  den
Bericht  vom  6.  d.  Mts.  unter  Rückschluß  der  Beilage  zur  Wissenschaft
  und  weiter  einschlägigen  Verfügung  hiemit  eröffnet.

München,  den  31.  Mai  1826.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Untermainkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nachricht  der  k.  Regierung  des  Rhein-Kreises,  K.  d.  J.,  zur
Wissenschaft  und  Darnachachtung.

Nr.  6,656.  S.  161.
Ministerial-Entschließung  vom  7.  Mai  1827,  die  Eröffnung  des
Hebammenlehrcurses  an  der  Schule  zu  Würzburg  für  1827  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  bei  den  in  dem  Berichte  vom  20.  April  d.  J.  dargestellten
  Verhältnissen,  die  Eröffnung  eines  zweiten  Hebammen-Lehrcurses
  an  der  Schule  zu  Würzburg  im  laufenden  Jahre
nicht  nothwendig  erscheint,  so  hat  es  keinen  Anstand,  die  wegen
Eröffnung  eines  solchen  Lehrcurses  an  der  besagten  Schule  unterm
  9.  v.  Mts.  ergangene  Weisung  auf  sich  beruhen  zu  lassen,
welches  der  k.  Regierung  des  Untermainkreises,  K.  d.  J.,  mit
dem  Anhange  eröffnet  wird,  daß  es  auch  für  die  Zukunft
bei  dem  Befehle  vom  31.  Mai  1826,  vermöge  dessen
der  Hebammenlehrcurs  zu  Würzburg  jedesmal  am
1.  Februar  eröffnet  werden  soll,  zu  verbleiben  habe.

München,  den  7.  Mai  1827.

Staatsministerium  des  Innern.
An  diek.  Regierung  des  Untermainkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
        <pb n="360" />
        346

Nr.  5,635.  S.  162.

Ministerial-Entschließung  vom  19.  April.  1842,  die  Resultate  des
Lehrkurses  an  der  Hebammenschule  zu  München  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Bei  den  zur  Vorlage  gekommenen  Verhandlungen  über  den
Lehrkurs  an  der  hiesigen  Hebammenschule  für  das  Jahr  1841
ist  erinnert  worden,  daß  die  in  der  allerhöchsten  Verordnung
vom  7.  Jänner  1816,  die  Einrichtung  des  Hebammenwesens
betr.,  bezüglich  der  Wahl  und  Sustentation  der  Hebammencandidatinen
  gegebenen  Bestimmungen  nicht  eingehalten  werden,
indem

1)  viele  Polizeibehörden  gewöhnlich  erst  dann  zur  Wahl  der
Candidatinen  schreiten,  wenn  der  Lehreurs  bereits  ausgeschrieben
  ist,  und  in  der  Regel  nur  wenige  Wochen  vor
dem  wirklichen  Beginne  des  Unterrichts  die  Vorlage  der
Ergebnisse  geschieht,  wodurch  die  Wahlverhandlungen  übereilt,
  und  nicht  selten  von  einzelnen  Gemeindedistrikten,
deren  oft  4  —  5  einen  Hebammendistrikt  bilden,  beanstandet
  werden,  wenn  schon  der  Eintritt  in  die  Schule
erfolgen  soll;  da  ferner

2)  manche  Candidatinen  von  den  Gemeinden  gar  nicht  oder
nur  zum  Scheine  sustentirt  und  statt  mit  legalen  Aufnahms-Zeugnissen
  nur  mit  Verwahrungs-Urkunden  versehen  werden,
  wodurch  die  Schule  mit  unberufenen  Eindringlingen
überfüllt  wird  und  der  Unterricht  wesentlich  leidet;  und
da  endlich

3)  für  mehrere  Schülerinen  der  Sustentationsbeitrag  zwar
durch  die  Polizeibehörden  eingeschickt,  aber  nicht  von  den
Gemeinden,  sondern  von  den  Schülerinen  selbst  erhoben
wird.  —

Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  hat  zur  etwaigen  Beseitigung
dieser  Uebelstände  das  Geeignete  alsbald  zu  verfügen  und  besonders
  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  nur  im  Falle  der  wirklichen
Erledigung  eines  Distrikts  eine  neue  Hebamme  gewählt  und
keine  Wahl  bestätiget  werde,  wenn  sie  nicht  auf  eine  Person  gefallen
  ist,  welche  die  in  den  §§.  3  und  29  des  Edikts  vom
7.  Jänner  1816  geforderten  Eigenschaften  nachweisbar  besitzt,
        <pb n="361" />
        347

daß  ferner  noch  vor  dem  Abgange  der  Gewählten  in  die  Schule
die  gesetzliche  Einleitung  getroffen  werde,  damit  die  denselben
durch  §.  9.  des  Edikts  vom  7.  Jänner  1816  und  durch  allerhöchste
  Entschließung  vom  13.  Mai  1818  zugesicherten  Unterstützungsbeiträge
  nach  Anleitung  des  Landtags-Abschiedes  vom
28.  Dezember  1831  und  beziehungsweise  des  Gemeindeumlagen-Gesetzes
  ermittelt  und  vorschriftsmäßig  erhoben  und  abgeliefert
werden.

Zugleich  wird  der  k.  Regierung  noch  bemerkt,  daß  der  Direction
  der  hiesigen  Hebammen-Schule  der  bestimmte  Auftrag
zugegangen  ist,  künftig  jeder  Hebammen=  Candidatin  die  Aufnahme
  in  die  Schule  zu  verweigern,  für  welche  die  in  dem
Edicte  vom  7.  Jänner  1816  vorgeschriebenen  Zeugnisse  nicht
schon  vorliegen  oder  durch  die  Candidatinnen  mitgebracht  werden.

Hienach  ist  das  Weitere  zu  verfügen.

München,  den  19.  April  1842.

Ministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierungen  von  Niederbayern,  der  Oberpfalz  und  von
Regensburg,  dann  von  Schwaben  und  Neuburg,  K.  d.  J.,  ergangen.

Nachricht  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.

Nr.  4,597.  §S.  163.

Ministerial-Entschließung  vom  1.  April  1818,  die  Correspondenz  des
Vorstandes  der  Hebammenschule  zu  München  mit  den  Kreis-Regierungen
  in  Hebammensachen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  Anfragebericht  der  k.  Regierung  des  Isarkreises
vom  13.  v.  Monats  im  obenstehenden  Betreff  wird  mit  Bezug
auf  den  §.  24.  der  Verordnung  vom  27.  März  v.  Js.,  die
Competenz  und  den  Wirkungskreis  der  Regierungskammern  des
Innern  betr.,  bestimmt,  daß  die  Vorstände  der  Hebammenschulen
künftig  in  allen  Hebammensachen  nur  an  die  ihnen  unmittelbar
vorgesetzte  Kreisregierung  berichten  und  daher  mit  den  übrigen
Kreisregierungen  unmittelbar  nicht  mehr  correspondiren  sollen.

Die  k.  Regierung  des  Isarkreises  kwird  von  dieser  Bestimmung
  zur  weitern  Verfügung  mit  dem  Anhange  in  Kennt-
        <pb n="362" />
        ——

niß  gesetzt,  daß  die  übrigen  Kreisregierungen  hiernach  gleichfalls
  angewiesen  worden  sind.
München,  den  1.  April  1818.
Saatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Isakrreises,  K.  d.  Innern,  also  ergangen.

Nachricht  den  übrigen  Kreis-Regierungen  zur  Wissenschaft  und  Nachachtung,
  und  dem  Obermedizinal-Collegium  zur  Diensteskenntniß.

S.  164.
Ministerial-Entschließung  vom  13.  Juni  1840.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  hat  bekannt  zu  machen,  daß
für  1840  an  der  hiesigen  Hebammenschule  ein  Lehrkurs  am
3.  August  h.  Is.  nach  den  hierüber  gegebenen  Vorschriften  eröffnet
  werden  wird.  Es  ist  dabei  ausdrücklich  zu  wiederholen,
daß  ohne  Ansnahme  nur  solche  Candidatinnen  aufgenommen
werden,  welche  nach  Abschn.  II.  §.  3.  und  Abschn.  III.  §.  9.  des
allerh.  organischen  Ediktes  über  das  Hebammenwesen  im  Königreiche
  Bayern  vom  7.  Jänner  1816  von  den  Gemeinden  vorschriftsmäßig
  gewählt  sind,  und  während  der  Unterrichts-Zeit
  von  diesen  auch  unterhalten  und  mit  den  nöthigen
Geräthschaften  versehen  werden.

Die  k.  Regierung  von  Oberbayern  hat  sonach  das  weiter
Geeignete  zu  verfügen.

München,  den  13.  Juni  1840.

Ministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  Oberbayern  K.  d.  J.

165.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg  K.  d.  J.
vom  26.  März  1854,  die  Aufnahme  der  Hebammenschülerinnen  betr.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nach  Art.  27.  Ziff.  6.  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852,
die  Distriktsräthe  betr.,  sollen  die  Kosten  des  Unterrichtes  der
Schülerinnen  der  Entbindungskunst  als  gesetzliche  Distrikts-Lasten
  angesehen  und  behandelt  werden.  —  Nach  Art.  37.
        <pb n="363" />
        349

desselben  Gesetzes  bleibt  es  jedoch  einzelnen  Gemeinden  vorbehalten,
  für  Unternehmungen  und  Einrichtungen,  die  ihren  ausschließenden
  Gemeindenutzen  betreffen,  oder  bezüglich  welcher
ihnen  ausschließliche  Verpflichtungen  obliegen,  unbeschadet  der
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  besondere  Verbindung
  zu  treten,  oder  in  solcher  zu  verbleiben.  —  Unter  Hinweisung
  auf  die  Regierungs=  Ausschreibungen,  die  Aufnahme
von  Hebammen-Candidatinnen  betr.,  vom  15.  September  1841
(Kr.-Int.-Bl.  S.  735)  und  vom  18.  März  1842  (Kr.-Int.-Bl.
S.  2819  sieht  sich  die  unterfertigte  Stelle  veranlaßt,  die  sämmtlichen
  Distrikts  =  Polizeibehörden  von  Schwaben  und  Neuburg
auf  diese  gesetzlichen  Bestimmungen  mit  dem  Auftrage  aufmerksam
  zu  machen,  mit  den  Behufs  der  Bestätigung  der  gewählten
  Hebammen-Candidatinnen  zu  erstattenden  Berichten  außer
den  in  den  8§.  3.  und  4  der  allerhöchsten  Verordnung  über  das
Hebammen-Wesen  vom  7.  Januar  1816  vorgeschriebenen  6  Zeugnissen
  eine  amtliche  Urkunde  vorzulegen,  in  welcher
die  bestimmte  Erklärung  abzugeben  ist,  daß  die  betreffende
  Candidatin  wirklich  vorschriftsmäßig
gewählt  worden  sei  und  daß  die  zu  ihrer  Erhaltung
während  der  Lehrzeit  und  zur  Anschaffung  der  nöthigen
  Hebammengeräthschaften  bestimmte  Summe
von  120  fl.  von  der  Distrikts-Gemeinde  bestritten
werde  und  für  deren  rechtzeitige  Erlage  Vorsorge
getroffen  sei.  —  Sollten  aber  nach  Art.37  des  Distriktsraths-Gesetzes
  die  einzelnen  Gemeinden  die  auf  den  Unterricht  einer
Candidatin  erlaufenden  Kosten  selbst  tragen,  so  hat  es  bei  der
Vorlage  des  in  der  oben  angeführten  Regierungs-Ausschreibung
vom  18.  März  1842  vorgeschriebenen  desfallsigen  Reverses  sein
Verbleiben,  jedoch  muß  bemerkt  werden,  daß  die  dort  festgestellte
  Summe  von  100  fl.  auf  120  fl.  erhöht  worden
ist.  —  Die  Distrikts-Polizeibehörden  haben  sich  um  so  genauer
an  diese  Vorschriften  zu  halten,  als  keiner  Candidatin  die  Admission
  zur  Hebammenschule  vor  Bereinigung  des  Punktes  der
Kosten  für  deren  Unterricht  ertheilt  werden  wird.
Augsburg,  den  26.  März  1854.
K.  Regieruug  von  Schwaben  und  Neuburg

Kammer  des  Innern.
An  sämmtl.  Distrikts-Polizeibehörden.
        <pb n="364" />
        —350—

Entschließung  der  k.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg
K.  d.  J.,  vom  1.  Mai  1854,  die  Auswahl  von  Hebammen-Candidatinnen
  betr.

Im  Namen  Seiuer  Mgjestät  des  Königs.

Bei  der  Wahl  von  Hebammen-Candidatinnen  werden  zur
Vereinfachung  des  Geschäftsganges  und  Vermeidung  unnützer
und  zeitraubender  Schreibereien  die  nachstehenden  Directiven
strenge  einzuhalten  wiederholt  in  Erinnerung  gebracht,  da  ungeachtet
  der  unterm  31.  Januar  l.  Is.  geschehenen  Hinweisung
auf  die  deßfalls  im  Int.-Bl.  1841  unterm  6.  Juli  gegebene
Vorschrift  mehrfache  Unregelmäßigkeiten  vorgekommen  sind.

Nach  dem  Ableben  oder  durch  den  betreffenden  Gerichtsarzt
constatirter  Funktionsunfähigkeit  einer  Distriktshebamme  sind  die
Ortsvorstände  des  erledigten  Distriktes  unverzüglich  anzuweisen,
ein  Individuum,  welches  nicht  unter  20  und  nicht  über  36  Jahre
alt  ist,  als  Hebammen-Candidatin  auszuwählen.  Die  durch
Stimmenmehrheit  gewählte  erhält  ein  von  den  Ortsvorstehern
des  Hebammenbezirkes  unterzeichnetes  Zeugniß,  daß  sie  die  in
Vorschlag  gebrachte  Candidatin  ist.  Mit  diesem  Zeugniß  sub
Lit.  A.  versehen,  ohne  welches  keines  der  übrigen  Zeugnisse
zum  Behufe  der  Aufnahme  in  eine  Hebammenschule  ausgestellt
werden  darf,  hat  die  Gewählte  sich  über  nachstehende  Bedingungen
die  weiteren  vorschriftsmäßigen  Atteste  zu  verschaffen,  nämlich
Sub.  Lit.:

B.  Ueber  das  Lebensalter  einen  legalen  Auszug  aus  dem
Taufregzister.

C.  Ueber  Sittlichkeit,  guten  Wandel  und  Unbescholtenheit
des  Charakters  ein  Zeugniß  des  Ortspfarrers  mit  der  Bemerkung,
  ob  das  als  Hebammen-Candidatin  aufzunehmende
Subject  auch  in  Hinsicht  seiner  bürgerlichen  Verhältnisse  zur
Wahl  dieses  Standes  geeigenschaftet  sei.

D.  Ueber  rie  Fertigkeit  im  Lesen  und  Schreiben,  auch
etwas  Rechnen  ein  Zeugniß  von  der  Lokalschulinspektion  mit  der
Bemerkung,  ob  das  Individuum  die  Fähigkeit  habe,  Begriffe
leicht  zu  fassen  und  zu  behalten.

E.  Ueber  körperliche  Constitution  und  Befähigung  zur
praktischen  Bildung  und  Ausübung  der  Hebammen-Kunst  ein
Zeugniß  von  dem  vorzgesetzten  Gerichtsarzte.
        <pb n="365" />
        351

Hat  die  Gewählte  die  sämmtlichen  Zeugnisse,  welche  ohne
Stempel,  unentgeltlich  und  nach  Umständen  verschlossen  auszu—
stellen  sind,  von  A.  bis  incl.  E.  erhalten  und  der  Distrikts-Polizeibehörde
  übergeben,  dann  ist  unter  Beiziehung  des  Gerichtsarztes
  die  Prüfung  derselben  vorzunehmen  und  nach  dem
Resultate  entweder  eine  neue  Wahl  zu  veranlassen  oder  die  Zeugnisse
  mit  einem  kurzen  Begutachtensberichte  vom  Gerichtsarzte
mitunterzeichnet  der  unterfertigten  Stelle  zur  Genehmigung  vorzulegen.
  Werden  die  Zeugnisse,  welche  von  diesseitiger  Stelle
an  die  betreffenden  Regierungen  der  Hebammenschulen  zu  München
  oder  Bamberg  übermacht  und  von  da  aus  an  die  Directoren
  der  Schule  gesendet  werden  müssen,  nicht  vollständig  in
einem  eigenen  von  den  übrigen  Akten  gesonderten  Fascikel  sub
Lit.  A.  bis  E.  bezeichnet  vorgelegt,  wird  der  Akt  jederzeit  lediglich
  unter  Couvert  zur  Ergänzung  zurückgesendet  werden.  Da
das  Lebensalter,  die  Sittlichkeit  und  Fertigkeit  im  Lesen  und
Schreiben  2c.  in  den  meisten  Fällen  lediglich  vom  Pfarramte  zuconstatiren
  ist,  so  kann  dieses  füglich  in  einem  Zeugnisse  geschehen,
  welches  mit  Lit.  B.,  C.  und  D.  zu  bezeichnen  ist.

Bemerkt  wird,  daß  kein  Individuum  an  einer  Hebammen-Schule
  aufgenommen  werden  darf,  für  welches  nicht  der  auf
100  fl.  festgesetzte  Sustentationsbeitrag  von  der  Polizeibehörde
an  den  Director  der  Schule  rechtzeitig  gesendet  und  dieser  Betrag
  durch  Umlage  auf  den  ganzen  Distrikts-Polizeibezirk  nach
der  Bestimmung  des  Abschiedes  für  die  Ständeversammlung
des  Königreiches  vom  29.  Dezember  1831  gedeckt  wird.  Diese
Maaßregel  ist  um  so  nothwendiger,  als  die  Erfahrung  gelehrt
hat,  daß  öfters  schon  von  den  Gemeinden  die  weniger  Befähigte
der  besser  Qualificirten  lediglich  aus  der  Ursache  der  Selbstbestreitung
  der  Kosten  vorgezogen  wurde.

Jede  Distriktshebamme  auf  dem  Lande  erhält  alljährlich
von  den  Gemeinden  des  Bezirkes  20  fl.  Sustentationsbeitrag.
Sollte  dieselbe  ohne  Verschulden  dienstesunfähig  und  die  Aufstellung
  einer  zweiten  Hebamme  nothwendig  werden,  so  kann
Letztere  erst  nach  dem  Tode  der  Ersteren  auf  denselben  einen
Anspruch  machen.“

Regensburg,  den  1.  Mai  1854.

K.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg

  Kammer  des  Innern.
An  sämmtl.  Distrikts  Polizeibehörden.
        <pb n="366" />
        352

Nr.  3,502  6.  167.

Ministerial-Entschließung  vom  6.  Dezember  1855,  das  Hebammenwesen
  betr.

Auf  Seiner  Majestät  des  Königs  Allerhöchsten  Befehl.

Als  ein  Hauptgrund,  warum  hin  und  wieder  Hebammen
den  Anforderungen  nicht  entsprechen,  wird  erkannt,  daß  nicht
selten  Candidatinnen  zum  Hebammenunnterrichte  geschickt  werden,
welche  die  Fähigkeit  nicht  haben,  Begriffe  leicht  zu  fassen  und
zu  halten  und  überhaupt  für  die  ihrem  Stande  nöthige  Bildung
  keine  Empfänglichkeit  besitzen.  Solche  Mißstände  könnten
nicht  vorkommen,  wenn  die  organischen  Bestimmungen  über  das
Hebammenwesen  vom  7.  Januar  1816  F.  3.  lit.  d.  und  c.  allerwärts
  genau  gehandhabt  würden.  Die  k.  Gerichtsärzte  sind
daher  anzuweisen,  vor  Anfertigung  der  nach  den  erwähnten
Ediktsbestimmungen  auszustellenden  Zeugnisse  sich  stets  die  volle
Gewißheit  zu  verschaffen,

1)  daß  die  Candidatinnen  vollkommen  fertig  lesen  und  schreiben,
  auch  etwas  rechnen  können,  in  welcher  Beziehung  die
bloße  Vorlage  von  Schulzeugnissen  nicht  genügt,  weil  die
Erfahrung  lehrt,  wie  leicht  die  Schulkenntnisse  bei  dem
Mangel  an  Uebung  in  Vergessenheit  kommen.

2)  daß  dieselben  ein  solches  Fassungs=  und  Begriffsvermögen
besitzen,  welches  mit  Sicherheit  erwarten  läßt,  daß  sie
den  Unterricht  an  der  Hebammenschule  nicht  nur  verstehen,
sondern  auch  behalten.

Den  Gerichtsärzten  ist  außerdem  zur  Pflicht  gemacht,  sich
nicht  nur  von  dem  Gesundheitszustande  der  Candidatin,  sondern
auch  davon  genügend  zu  überzeugen,  daß  dieselbe  auch  die  Fähigkeit
  zur  praktischen  Ausbildung  in  der  Hebammen-Kunst
im  vollen  Maaße  besitze.  Den  k.  Gerichtsärzten  und  Lokal--Schulinspektoren
  ist  die  genaueste  und  gewissenhafteste  Beobachtung
  dieser  Bestimmungen  um  so  mehr  einzuschärfen,  als  die
Hebammenschul-Vorstände  durch  §.  3.  der  Instruktion  über  die
Hebammenschulen  angewiesen  sind,  unfähige  Schülerinnen  von
der  Schule  wegzuschicken,  wodurch  für  die  betreffenden  Gemeinden
nicht  unbedeutende  Nachtheile  entstehen  können.

Die  k.  Regierung  wird  aber  angewiesen,  keine  Candidatin
gegen  deren  Befähigung  der  geringste  Zweifel  besteht,  in  die
Schule  abzuschicken,  bei  Prüfung  dieser  Befähigung  mit  aller
        <pb n="367" />
        353

Strenge  zu  verfahren  und  gegen  die  Aussteller  ungenauer  oder
unwahrer  Zeugnisse  gegebenen  Falles  strenge  Einschreitung  herbeizuführen.


München,  den  6.  Dezember  1855.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  k.  Regierungen,  K.  d.  J.

S.  168.
Entschließung  der  k.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg  K.  b.  J.
vom  7.  April  1856,  die  Wahl  der  Hebammencandidatinnen  und  die
Vorlage  der  Gesuche  um  Admission  derselben  zur  Hebammenschule  betr.

Im  Namen  Seiner  Mogjestät  des  Königs.

Zur  Erzielung  eines  gleichheitlichen  und  den  bestehenden
Normen  genau  entsprechenden  Verfahrens  hinsichtlich  der  Wahl
der  Hebammen-Candidatinnen  und  der  Vorlage  der  Gesuche
um  Admission  derselben  zur  Hebammenschule  findet  sich  die  unterfertigte
  Stelle  veranlaßt,  die  darauf  bezüglichen  Bestimmungen
  des  allerhöchsten  Edictes  über  das  Hebammenwesen  vom
7.  Jannar  1816,  sowie  die  in  späteren  hohen  Ministerialentschließungen
  und  Regierungs-Erlassen  kundgegebenen  deffallsigen
Verfügungen  im  Nachstehenden  zusammenzustellen  und  die  Distriktspolizeibehörden,
  Physikate  und  Lokal-Schul-Inspektionen
zur  pünktlichsten  Einhaltung  derselben  aufzufordern.

1)  Die  Hebammen-Candidatinnen  sind  in  Gemäßheit  des
Abschn.  II.  §.  3.  oben  allegirten  Ediktes  nur  von  den
Gemeinden  zu  wählen.  Zur  Betheiligung  an  dieser
Wahl  sind  alle  den  betr.  Hebammendistrikt  constituirenden
Gemeinden  berechtiget.  Die  Delegation  dieser  Wahl  an
die  Distriktspolizeibehörde  oder  an  den  Gerichts-Arzt  ist
nicht  zulässig.

2)  Die  Hebammen-Candidatinnen  sind  (Abschn.  III.  §.  9.)
während  der  Unterrichtszeit  in  der  öffentlichen  Oebammen=Schule
  auf  Gemeindekosten  zu  unterhalten  und  sollen
nach  Art.  27.  Ziff.  6.  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852
„die  Distriktsräthe  betr.“  diese  betreffenden  Kosten  nebst
denen  für  Anschaffung  der  nothwendigen  Hebammen-Requisiten
  im  Gesammtbetrage  von  120  fl.  als  gesetzliche

Distrikts-Lasten  angesehen  und  behandelt  werden.
Med.,Verordn.  23
        <pb n="368" />
        3)

4

5)

354

Nach  den  in  den  beiden  vorstehenden  Ziffern  enthaltenen
Vorschriften  sowie  nach  einer  besonderen  höchsten  Entschließung
  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom
13.  Juni  1841  dürfen  ohne  Ausnahme  nur  solche
Candidatinnen  in  die  Hebammenschule  ausgenommen  werden,
  welche  nicht  nur  von  den  Gemeinden  vorschriftsmäßitg
  gewählt  sind,  sondern  während  der  Unterrichtszeit  von
diesen  auch  unterhalten  und  mit  den  nöthigen  Geräthschaften
  versehen  werden,  wonach  diejenigen  Candidatinnen,
welche  auf  eigene  Kosten  die  Hebammenkunst  erlernen  wollen,
  in  keinem  Falle,  selbst  wenn  sie  von  den  Gemeinden
gewählt  sein  sollten,  die  Zulassung  zum  Hebammenlehrcurse
  erhalten  können.  (Reggs.-Ausschr.  vom  15.  September
  1841  „die  Aufnahme  der  Candidatinnen  in  die  Hebammenschule
  betr.“  Kreis-Int.-Bl.  S.  735).
Aus  den  amtlichen  Berichten  über  die  Admission  der  Hebammencandidatinnen
  in  den  Lehrkurs  oder  aus  den  adhibirten
  Akten  muß  sowohl  der  richtige  Vollzug  der  Wahl
durch  Vorlage  der  Wahlverhandlungen  als  die  Veranlassung
  der  Wahl  einer  neuen  Hebamme  —  ob  solche  nämlich
  durch  Ableben,  Entfernung  oder  Funktionsunfähigkeit
der  früheren  Hebamme  veranlaßt  ist  —  ersichtlich  sein,  in
welchem  letzteren  Falle  das  gerichtsärztliche  Gutachten  nicht
fehlen  darf.

Den  nach  obenstehenden  Directiven  instruirten  Admissions-Gesuchen

  sind  folgende  Zeugnisse  beizulegen:

a)  Ein  Zeugniß  über  Sittlichkeit,  Unbescholtenheit  und
guten  Wandel  der  Candidatin.  Dasselbe  ist  nach  §.  3.
lit.  c.  des  Ediktes  über  das  Hebammenwesen  sowohl
von  der  Gemeinde-Verwaltung  oder  der  Distriktspolizeibehörde
  als  von  dem  Orts-Pfarrer
  anszustellen.

b)  Ein  legaler  Auszug  aus  dem  Taufregister  vom  betr.
Pfarramte  zur  Constatirung  des  Lebensalters  der  Candidatin
  (loc.  eit.  §.  3.  lit.  b).

0)  Ein  Zeugniß  der  Lokalschulinspection,  welches  sich  darüber
  zu  verbreiten  hat,  ob  die  Hebammencandidatin
fertig  lesen,  schreiben  und  rechnen  kann,  ob  sie  die
Fähigkeit  hat,  Begriffe  leicht  zu  fassen  und  zu  behalten,
und  überhaupt  für  die  ihrem  gewählten  Stande  nö-
        <pb n="369" />
        355

thige  Bildung  empfänglich  ist  (loc.  eit.  §.  lit.  d).
Es  genügt  nun  nicht  mehr,  zum  Nachweise  über  diese
Momente  wie  früher  einen  Entlassungsschein  aus  der
Werktagsschule  oder  überhaupt  Schulzeugnisse  vorzulegen,
  sondern  in  Gemäßheit  höchster  Ministerialentschließung
  vom  6.  Dezember  1855  sind  die  sämmtlichen
Lokalschul-Inspectoren  durch  die  Distrikts-Schulinspektionen
  vermöge  autographirter  Regierungsausschreibung
vom  10.  dess.  Mts.  angewiesen  worden,  jedesmal  mit
den  zum  Hebammendienste  sich  meldenden  Individuen
eine  besondere  Prüfung  nach  allen  den  in  der  oben
angeführten  Verordnungsstelle  angedeuteten  Richtungen
vorzunehmen  und  hierüber  ein  Zeugniß  auszustellen.

d)  Ein  von  dem  betreffenden  Gerichtsarzte  über  die  körperliche

  Constitution  der  Candidatin,  über  ihre  Gesundheit,
  über  das  Nichtvorhandensein  irgend  eines
physischen  Gebrechens  und  über  ihre  geistigen  Fähigkeiten,
  wobei  die  Bestimmungen  des  8.  3.  lit.  c.  des
Ediktes  über  das  Hebammenwesen  und  der  autographirten
  Regierungsausschreibung  vom  10.  Dezember
1855,  das  Hebammenwesen  betr.,  auf  das  Genaueste
einzuhalten  sind.  Hiebei  ist  nach  Ziff.  3.  der  höchsten
Ministerial-Entschließung  vom  2.  Juni  1829,  die  Eröffnung
  des  Lehrkurses  an  der  Hebammenschule  zu
München  betr.  (Kreis.-Int.-Bl.  Seite  842),  jederzeit
Rücksicht  zu  nehmen,  daß  keine  Frauen  in  die  Schule
aufgenommen  werden,  welche  etwa  im  Laufe  des  Lehr-Curses
  ihre  Niederkunft  zu  erwarten  haben.

Eine  von  der  DOistriktspolizeibehörde  ausgestellte  amtliche
  Urkunde,  in  welcher  die  bestimmte  Erklärung  abzugeben
  ist,  daß  die  betreffende  Candidatin  wirklich
  vorschriftsmäßig  gewählt  worden  sei
und  daß  die  zu  ihrer  Erhaltung  während
der  Lehrzeit  und  zur  Anschaffung  der  nöthigen
  Hebammen  =  Geräthschaften  bestimmte
Summe  von  120  fl.  von  der  Distriktsgemeinde
bestritten  werde  und  für  derenrechtzeitigen
Erlag  Vorsorge  getroffen  sei.  (Reggs.-Ausschr.
vom  26.  März  1854,  die  Aufnahme  der  Hebammen-Candidatinnen
  betr.  Kreis-Amtsbl.  S.  331).

237
        <pb n="370" />
        356

6)  Da  der  Lehrcurs  an  der  Hebammenschule  in  München  jährlich
  am  1.  August  eröffnet  wird,  so  sind  die  Gesuche  um
Zulassung  von  Candidatinnen  zu  demselben  rechtzeitig
vorzulegen  und  können  nach  dem  ersten  Juli  jeden  Jahres
eingereichte  keine  Berücksichtigung  mehr  finden.  Es  ergibt
  sich  hieraus  die  Nothwendigkeit,  bei  eintretenden  Erledigungen
  von  Hebammenstellen  um  so  weniger  zu  säumen
  als  die  Beibringung  der  nöthigen  Zeugnisse  immerhin
  eine  geraume  Zeit  erfordert  und  die  Bescheidung  solcher
  Gesuche  nicht  selten  durch  sich  ergebende  Umstände
verzögert  wird.  (Lithogr.  Regierungs-Ausschreibung  vom
29.  April  1842,  die  Vorlage  der  Verhandlungen  über  die
Wahl  der  Hebammencandidatinnen  u.  s.  w.  betr.)

7)  Es  sind  von  der  Direktion  der  Hebammenschule  in  München
  Beschwerden  darüber  erhoben  worden,  daß  ihr  bisher
  die  für  die  Unterhaltung  der  Hebammencandidatinnen
während  der  Lehrzeit  bestimmte  Geldsumme  sehr  häufig
verspätet  und  in  kleinen  Münzsorten  übermacht  worden
sei.  Die  k.  Distrikts-Polizeibehörden  werden  daher  angewiesen,
  künftighin  sorgfältig  darauf  Bedacht  zu  nehmen,
daß  dieselbe  im  Betrage  von  120  fl.  rechtzeitig  und  zwar
am  Besten  bis  zum  15.  Juli  l.  Is.,  spätestens  aber  bis
zum  Anfange  des  Lehrkurses  und  zwar  in  gangbaren  groben
  Münzsorten  der  obenerwähnten  Direction  übersendet
werde.

Augsburg,  den  7.  April  1856.

K.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,
K.  d.  J.
An  sämmtl.  Distrikts-Polizeibehörden.

III.

Altersdispensgesuche  der  Hebammenschülerinnen.
S.  169.
Ministerial-Entschließung  vom  28.  September  1816,  das  Hebammen-Wesen
  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  des  Oberdonaukreises  wird  im  bezeichneten
  Betreffe  bemerkt:
        <pb n="371" />
        357

daß  es  denjenigen  Subjecten,  welche  allen  übrigen  Erfordernissen
  zur  Aufnahme  als  Schülerinnen  des  öffentlichen  Hebammenunnterrichts
  Genüge  zu  leisten  im  Stande  sind,  aber  das
vorgeschriebene  Alter  bereits  etwas  überschritten  haben,  auf  ihre
Kosten  erlaubt  werden  solle,  den  Unterricht  zu  genießen,  und
sich  zu  Hebammen  zu  bilden;  jedoch  ist  eine  solche  Candidatin
mit  einem  Dispensationszeugniß  zu  versehen,  mit  dem  sie  sich
bei  Eröffnung  der  Schule  an  derselben  zu  melden  hat.

München,  den  28.  September  1816.

Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  des  Untermainkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Int.-Bl.  f.  d.  Oberdonaukreis  v.  J.  1820.  St.  XVI.  S.  580.

Nr.  3457.  K.  170.
K.  allerhöchste  Verdrdnung  vom  18.  Februar  1834,  die  Altersdispens-Gesuche
  der  Hebammencandidatinnen  betr.

K.  .

Wir  haben  in  Bezug  auf  die  Altersdispensgesuche  der  Hebammencandidatinnen
  zu  beschließen  geruht,  daß,  so  lange  Wir
nichts  anderes  verfügen,  künftig  dergleichen  Gesuche  nicht  mehr
Unserem  Staatsministerium  des  Innern  zur  Vorlage  gebracht,
sondern  von  Unseren  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  nach  vorgängiger
  genauer  Würdigung  der  obwaltenden  Verhältnisse,  bei  zustimmendem
  Gutachten  des  Kreismedizinal-Ausschusses,  aus  eigener
  Competenz  beschieden  werden  sollen.

Wir  eröffnen  euch  dieses  zu  weiter  geeigneten  Darnachachtung.

München,  den  18.  Februar  1834.

An  sämmtl.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  also  ergangen.

IV.
Unterrichtsbeiträge  der  Hebammenschülerinnen.
Nr.  7.239.  K  S.  121.

K.  allerhöchste  Verordnung  vom  13.  Mai  1818,  die  Unterrichts-Beiträge
  der  Hebammenschülerinnen  betr.
J.  4.
Um  den  beständigen  Klagen,  daß  der  für  eine  Hebammen-Schülerin
  in  Unserer  Verordnung  vom  7.  Januar  1816  aus-
        <pb n="372" />
        368

gesprochene  Unterrichtsbeitrag  von  100  fl.,  sowohl  zum  Behufe
des  Unterhalts  einer  Schülerin  an  sich,  als  auch  zur  Anschaffung
  ver  ihr  nöthigen  Requisiten  nicht  hinreiche,  abzuhelfen,  haben
Wrr  beschlossen,  diesen  Beitrag  für  eine  solche  Schülerin  künftig
  auf  die  Summe  von  120  fl.,  mit  der  ausdrücklichen  Bestimmung
  festzusetzen,  daß  eine  weitere  Erhöhung  oder  Ueberschreitung
  dieses  Betrages  auf  keinen  Fall  mehr  stattfinden  dürfe,
und  daß  vielmehr  Sorge  zu  tragen  ist,  daß  da,  wo  eine  Ersparung
  möglich,  dieselbe  zum  Besten  der  zahlenden  Gemeinden
gemacht  werde.

Hienach  habt  ihr  das  weiter  Geeignete  zu  verfügen.

München,  den  13.  Mai  1818.

An  sämmtl.  k.  Regierungen  des  Königreiches,  also  ergangen.

Nachricht  hievon  dem  k.  Obermedizinal-Collegium  zur  Wissenschaft.

K.  172.

Auszug  aus  dem  Abschiede  für  die  Ständeversammlung  des  Königreichs
  Bayern  vom  29.  Dezember  1821,  Sustentationsbeiträge  für
die  Schülerinnen  der  Entbindungskunst.

4.  K.

Wir  genehmigen  auf  den  in  dem  oben  erwähnten  Gesammtbeschlusse
  enthaltenen  weitern  Antrag,  daß  die  den  Schülerinnen
  der  Entbindungskunst  während  ihres  Aufenthaltes  an
der  Hebammenschule  zu  reichenden  Sustentationsbeiträge,  und
die  für  die  Kosten  der  Hin=  und  Herreise  zu  bewilligenden  Vergütungen
  künftig  durch  Distriktsumlagen  gedeckt,  und  jährlich  in
einer  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  11.  September  1825  zu
haltenden  Distriktsversammlung  bestimmt  werden.

München,  den  29.  Dezember  1831.

8.  1723.
Gesetz  vom  28.  Mai  1852,  die  Distriktsräthe  betr.
Aus  zug
Art.  27.  In  Bezug  auf  die  Bestreitung  der  Distriktslasten
kommen  insbesondere  folgende  Vorschriften  zur  Anwendung:

a)  jede  Distrikts-Gemeinde  ist  verbunden,  alle  Leistungen  zu
bestreiten,  welche  ihr  nach  Gesetz,  besonderen  Rechtstiteln

oder  in  Folge  der  Beschlüsse  des  Distriktsrathes  obliegen;
        <pb n="373" />
        359

 

5)  als  gefetzliche  Distrikkslasten  sollen  insbesonders  angesehen
und  behandelt  werden:
6)  die  Kosten  des  Unterrichts  der  Schülerinnen  der  Entbindungskunst;

7)  die  Unterhaltungsbeiträge  für  die  nach  Maßgabe  der
jeweiligen  Gesetze  over  Verordnuungen  angestellten  Thier-Aerzte.
  "
Ueber  die  Art  und  Weise  der  Erfüllung  der  unter  Ziffer
1  bis  7  aufgezählten  Verbindlichkeiten  beschließt  nach  Maßgabe
des  Art.  23.  der  Distriktsrath.

Gesetzblaft  vom  9.  Inni  1852.

V.
Gerräthschaften  der  Hebammen.
Nr.  5,037.  S.  124.
Ministerial-Entschließung  vom  3.  April  1818,  die  Gebärstühle  für
die  approbirten  Hebammen  betr,
Auf  Vefehl  Seiner  Mafestät  des  Königs.

Das  k.  Obermebizinalcollegium  hat  die  Construktion  eines
neuen  Gebärstuhles  für  die  an  den  Hebammenschulen  approbirten
  Hebammen  in  Vorschlag  gebracht.  Da  nun  diefe  neue  Art
von  Gebärstühlen  sowohl  in  Hinsicht  der  Zweckmäßigkeit  als
auch  hinsichtlich  der  Wohlfeilheit,  die  bisher  an  den  Hebammen-Schulen
  eingeführten  Gebärstühle  übertrifft,  so  ist  beschlossen
worden,  daß  dieselben  künftig  an  den  drei  bestehenden  Hebammenschuten
  statt  der  bisherigen  eingeführt  werden  sollen.

Die  k.  Regierung  des  N.  Kreises  wird  hievon  mit  dem
Auftrage  in  Kenntniß  gesetzt,  hienach  den  Vorstand  der  in  ihrem
Kreise  gelegenen  Hebammen-Schule  anzuweisen,  künftig  die  an
nach  dem  ihnen  von  dem  k.  Obermedizinal-  Collegium  unmittelbar
  mitgetheilt  werdenden  Modelle  und  unter  denselben  Bedingungen,
  die  in  dem  abfchriftlich  vorliegenden  Accorde  näher
angegeben  sind,  verfertigen  zu  lassen.  Der  für  das  an  die
Hebammenschule  zu  überfendende  Modell  treffende  Geldbetrag
von  29  Gulden  24  Kreuzer  soll  aus  der  Exigenz  der  Schule
        <pb n="374" />
        360

bezahlt  und  dem  Königlichen  Ober-Medizinal-Collegium  zurückerstattet
  werden.
Hienach  ist  das  weiter  Geeignete  zu  verfügen.

München,  den  3.  April  1818.
Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Reggr.  des  Isar-,  Obermain-und  Untermainkreises,  K.  d.  J.,
also  ergangen.

Nr.  3,902.  §S.  175.
Ministerial-Entschließung  vom  6.  März  1832,  die  Hebammen-Kästchen
  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  Ansehung  der  innern  Einrichtung  der  Hebammenkästchen
wird  auf  den  Grund  der  von  den  Direktorien  der  3  Hebammenschulen
  abgegebenen  gutachtlichen  Erinnerungen,  Folgendes
bestimmt:

1)  die  Taufspritze  und  der  silberne  Catheter  sollen,  wie  bisher,
  in  dem  Hebammenkästchen  beibehalten  werden;

2)  die  bisherigen  großen  Milchzuggläser  sind  durch  zwei
kleinere  Brustgläser  zu  ersetzen;

3)  statt  der  bisherigen  zerbrechlichen  wächsernen  Warzendeckel
sind  künftig  hölzerne  Warzendeckel  zu  nehmen.

Die  k.  Kreisregierung  hat  hienach  das  Direktorium  der
Hebammenschule  zu  N.  zur  geeigneten  Nachachtung  anzuweisen.

München,  den  6.  März  1832.

Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierungen  des  Isar-,  Ober=  und  Untermainkreises,  K.  d.  J.,
also  ergangen.

VI.

Sustentationsbeiträge  für  die  Hebammen.
S.  176.
Ministerial-Entschließung  vom  25.  Mai  1816,  die  Einrichtung  des
Hebammenwesens  in  der  Stadt  Nürnberg  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Für  die  Hebammen  in  größern  Städten  wird  kein  Sustentationsbeitrag
  von  den  Gemeinden  bestimmt,  sondern  dieselben
        <pb n="375" />
        361

beschränken  sich  einzig  auf  die  freie  Ausübung  ihrer  Kunst.  Dagegen
  wird  genehmigt,  daß  jeder  Hebamme  für  die  Entbindung
einer  notorisch  Armen  1  fl.  aus  der  Wohlthätigkeits-Kasse  vergütet
  werde.

München,  den  25.  Mai  1816.

Staatsministerium  des  Innern.
An  das  Localcommissariat  zu  Nürnberg  also  ergangen.

Nr.  12,133.  S.  127.

Ministerial-Entschließung  vom  16.  August  1819,  die  Ausmittlung
der  Sustentationsbeiträge  für  die  Hebammen  im  Landgerichte
Griesbach  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Die  k.  Regierung  des  Unterdonaukreises  wird  hiemit  angewiesen,
  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  VII.  der  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  22.  Juli  l.  J.,  die  Umlagen  für  Gemeindebedürfnisse
  betr.,  die  in  der  Anlage  mitfolgende  Vorstellung
der  Hebammen  des  Landgerichts  Griesbach  um  Ausmittlung
ihrer  Sustentationsbeiträge  nunmehr  geeignet  zu  erledigen.

München,  den  16.  August  1819.

Saatsministerium  des  Innern.
An  die  Regierung  des  Unterdonaukreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

S.  178.
Allerhöchstes  Edikt  vom  17.  Mai  1818,  die  künftige  Verfassung  und
Verwaltung  der  Gemeinden  im  Königreiche  betr.
§.  7.  Da  in  besonderen  Fällen  z.  B.  zur  Unterhaltung
der  Landärzte  und  Hebammen  das  Zusammenwirken  mehrerer
Gemeinden  erfordert  wird,  so  behalten  wir  Uns  vor,  für  solchen
gemeinsamen  Zweck  mehrere  nahe  gelegene  Gemeinden  in  eine
Distriktsgemeinde  künftig  zu  vereinen.

Gesetzblatt  v.  J.  1818.  St.  V.  S.  55.

S.  179.
Umlagengesetz  vom  22.  Juli  1819.

Art.  7.  Wenn  mehrere  Gemeinden
a)  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  wichtiger  Vicinalstraßen,
        <pb n="376" />
        362

Ufer-  und  Wasserbauten,  wenn  sie  den  Gemeinden  ob—
liegen,  und  durch  die  Bezirke  mehrerer  Communen  gehen,

b)  zur  Anschaffung  kostspieliger  Feuerlösch-Anstalten,

Jc)  zur  Unterhaltung  der  Hebammen,

d)  zur  Armenpflege  durch  zweckmäßige  Anstalken  in  einer  Distriktsgemeinde
  entweder  schon  vereinigt  sind,  oder  noch
vereinigt  werden,  und  zur  Bestreitung  ihrer  Bedürfnisse,
neben  den  Gemeindediensten  over  Frohnen,  auch  Beiträge
an  Geld  oder  Naturalien  erforderlich  sind,  so  wird  eine
Distriktsumlage  unter  Anwendung  der  vorstehenden
Normen  gestattet,  und  der  Beitrag  einer  jeden  einzelnen
Gemeinde  mittelst  besonderer  Lokalumlage  aufgebracht.

Gesetzblatt  v.  J.  1819.  St.  VIII.  S.  92.
Doch  gestattet  dasselbe  Gesetz  Art.  1.  lit.  b.  Nr.  5.  auch
die  Erhebung  einer  bloßen  Lokalumlage  zum  Unterhalte  der
Hebammen.

Nr.  371.  §.  18.
Ministerial-Entschließung  vom  19.  Jänner  1842,  die  Sustenkationsbeiträge
  der  Hebammen  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  k.  Regierung  hat  in  einem  unterm  6.  Mai  v.  Irs.
erstatteten  Berichte,  unter  dem  Bemerken,  wie  die  Lage  der
Hebammen  durch  vdie  Entziehung  der  ihnen  früher  als  Gerichts-Hebammen
  zugekommenen  Bezüge  sich  verschlimmert  habe,  den
Antrag  gestellt,  es  möge  der  §.  27  der  allerhöchsten  Verordnung
  vom  7.  Jannar  1816,  die  Einrichtung  des  Hebammen-Wesens
  im  Königreiche  betreffend,  wieder  in  Wirksalnkeit  gesetzt
werden.

In  Erwiederung  dieses  Antrages  wird  die  k.  Regierung
hiemit  lediglich  auf  vie  Normativ-Entschließung  vom  13.  Febr.
1832  hingewiesen,  wo  der  k.  Regierung  bereits  bemerkt  wurde,
daß  die  Bestimmungen  des  Landtags-Abschiedes  vom  29.  Dez-1831
  §.  28,  sowie  der  Ministerial--Entschließung  vom  3.  Nov-1825
  sich  lediglich  auf  die  den  Gerichtshebammen  in  dem  §.  29.
der  allerhöchsten  Verordnung  vom  7.  Jänner  1816  zugesicherten
Jahresgehalte  beziehen,  und  vaß  vie  Sustenfationsbeiträge,  welche
die  Gemeinden  den  für  bestimmke  Orte  und  Distrikte  aufgenommenen
  Hebammen  taach  §.  27  der  allerhöchsten  Verordnung
        <pb n="377" />
        363

vom  7.  Januar  1816  aus  Gemeindemitteln  over  Concurrenzen
zu  leisten  haben,  und  wofür  nach  Art.  1.  B.  Ziff.  b.  selbst  vie
Erhebung  von  Gemeinde-Umlagen  stattfindet,  nicht  gleich  den
Bezügen  ver  Gerichtshebammen  zu  behandeln  seien.  "6

Hienach  liegt  es  der  k.  Regierung  ob,  für  den  Vollzug  des
angeführten  §.  27  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  7.  Jänner
1816  Sorge  zu  tragen,  und  es  wird  vieselbe  daher  angewiesen,
ungesäumt  die  geeigneten  Einleitungen  zu  treffen,  damit  namentlich
  jenen  Hebammen,  welche  mit  ihren  Bezügen  aus  der  Praxis
ihren  Unterhalt  nicht  zu  fristen  vermögen,  alsbald  die  nöthigen
Sustentationsbezüge  aus  Gemeindemitteln  over  mittelst  Distrikts-Umlagen
  nach  den  einschlagenden  gesetzlichen  Bestimmungen
(Art.  1.  lit.  b.  Ziff.  5.  und  Art.  7  des  Umlagengesetzes  vom
22.  Juli  1819)  verabreicht  werden.

München,  den  19.  Jänner  1842.

Ministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  von  Oberfranken,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Mittheilung  den  übrigen  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des
Rheins  zur  Kenntnißnahme  und  gleichmäßigen  Nachachtung  mit
folgendem  Beisatze:

Zugleich  wird  der  k.  Regierung  hieneben  die  Abschrift  einer
von  der  k.  Regierung  von  Oberfranken,  K.  d.  J.,  am  12.
November  1839  erlassenen  Entschließung  mit  dem  Bemerken
zugefertiget,  daß  die  hierin  zweckmäßig  getroffenen  Verordnungen
  über  die  Beiziehung  der  Distrikts-Hebammen  zu  den
Kindstaufen  auch  in  den  übrigen  Regierungsbezirken,  sofern
sie  nicht  bereits  bestehen,  nachträglich  in  Vollzug  zu  bringen
sein  dürften.

Abdruck  Nr.  371.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Oberfranken,  K.  d.  J.,  vom
12.  November  1839,  die  Sustentationsbeiträge  der  Hebammen  betr.
Im  Namen  Seinet  Magjestät  des  Königs.

Wenn  auch  auf  den  Grund  bestehender  Anordnungen  es
freigestellt  ist,  aus  anderen  Distrikten  Hebammen  zu  Hilfe  beizurufen,
  ohne  den  aufgestellten  Distrikts-Oebammen  einen  Abtrag
zu  geben,  so  erstreckt  sich  diese  Freiheit  doch  keineswegs
derauf,  baß  vie  aus  einem  andern  Distrikt  berufene  Hebamme
berechtigt  ist,  das  neugeberene  von  ihr  aufgehobene  Kind  zur
        <pb n="378" />
        364

heil.  Taufe  zu  bringen,  was  nur  Sache  der  Distriktshebamme
  sein  kann.  Sobald  die  aus  einem  fremden  Distrikte  beigezogene
  Hebamme  die  Geburt  beschäftigt  hat,  muß  der  Distriktshebamme
  Anzeige  geschehen,  damit  solche  sodann  bei  der
Polizei  und  dem  Pfarramte  die  nöthige  Anzeige  macht,  und  die
Eintragung  in  die  vorgeschriebene  Tabelle  besorgt.

Hienach  haben  die  Polizeibehörden  die  weiter  geeigneten
Anordnungen  zu  treffen,  damit  die  von  mehreren  Seiten  erhobenen
  Anstände  berichtigt  und  gleichförmiges  Verfahren  eingeführt
  wird.

Bayreuth,  den  12.  November  1839.

K.  Regierung  von  Oberfranken,  Kammer
des  Innern.

An  sämmtl.  Polizeibehörden,  Physikate  und  Pfarrämter  von  Oberfranken
  also  ergangen.

Nr.  1,042.  S.  181.

Ministerial-Entschließung  vom  28.  Jänner  1851,  Sustentations-Beitrag

  für  den  Landarzt  N.  und  die  Hebammen  des  Landgerichtes
N.  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  Erwiederung  des  Berichtes  vom  13.  Jänner  l.  Is.
und  aus  Anlaß  der  Beschwerde  der  Gemeinden  des  Landgerichts
N.  vom  14.  Dezember  1850  gegen  die  Verfügung  vom  4.  November
  v.  Is.  erhält  die  k.  Regierung  nachstehende  Entschließung;

1)  Was  den  Sustentations-Beitrag  von  jährlich  60  fl.  für
den  Landarzt  N.  zu  N.  betrifft,  so  erscheint  die  vorliegende
  Beschwerde  als  unbegründet  und  wird  daher  unter
Aufrechthaltung  der  angefochtenen  Verfügung  vom  4.  November
  v.  Is.  zurückgewiesen,  da  zur  Zeit,  als  N.  auf
die  Stelle  eines  Landarztes  in  N.  aufgenommen  wurde,
nach  den  allerhöchsten  Verordnungen  vom  29.  Juni  1808
und  10.  Februar  1812  dem  Distrikte  die-Pflicht  oblag,
demselben  einen  Sustentationsbeitrag  von  60  fl.  jährlich
zuzuweisen,  dieses  vom  Jahre  1814  an  fortwährend  geschehen
  ist,  und  die  inzwischen  eingetretenen  Veränderungen
  bezüglich  der  Organisation  des  niederärztlichen  Medi-
        <pb n="379" />
        365

zinalpersonals  in  keiner  Weise  diejenigen  Rechte  berühren,
welche  bereits  früher  auf  Grund  der  bestehenden  organischen
  Verfügungen  erworben  worden  sind.

Der  Bezug  des  Landarztes  N.  erscheint  in  dem  Etat
des  Distriktes  N.  als  eine  nothwendige  Ausgabe,  welche
die  Distrikts-Versammlung  nicht  abzulehnen  vermag.

2)  Was  dagegen  die  Bezüge  der  Hebammen  im  Landgerichts-Bezirke
  N.  betrifft,  so  ist  die  Gewährung  einer  Sustentation
  an  Bezirks-Hebammen  bereits  durch  die  allerh.
Verordnung  vom  7.  Jänner  1816  dem  freien  Ermessen
der  betreffenden  Gemeinden  anheimgegeben  worden.  Diese
Bestimmung  besteht  zur  Zeit  noch  in  Kraft,  und  es
kann  daher  die  Verausgabung  dieser  fakultativen  Leistung
nur  da  erfolgen,  wo  die  Zustimmung  der  Betheiligten
gegeben  ist.

Wenn  nun  auch  daraus,  daß  den  zehn  Hebammen  des
Bezirkes  N.  bisher  je  30  fl.  des  Jahres  aus  Distrikts-Mitteln
  bezahlt  wurden,  zur  Genüge  hervorgeht,  daß  das
übrige  Einkommen  der  Hebammen  als  genügend  nicht  erkannt,
  und  vom  landgerichtlichen  Distriktsfonde  die  Ergänzung
  der  Sustentation  für  die  einzelnen  Hebammen-Bezirke
  wegen  völliger  Gleichheit  der  Verhältnisse  übernommen
  worden  ist,  so  kann  gleichwohl  die  fernere  Verabfolgung
  dieser  Unterhaltsbeiträge  nicht  eintreten,  da
nunmehr  die  Distrikts-Versammlung  diese  Zahlung  ablehnt
  und  wie  bereits  bemerkt,  keine  der  vorhandenen
Hebammen  ihren  Anspruch  weiter  zu  begründen  vermochte,
als  daß  sie  bisher  mit  Zustimmung  des  Distriktes  die
Sustentation  von  jährlich  30  fl.  bezogen  habe.

Indem  daher  die  Entschließung  der  k.  Regierung  vom  4.
November  v.  Is.  dahin  abgeändert  wird,  daß  fortan  die  Zahlung
  einer  Hebammen-Sustentation  aus  Distrikts-Mitteln  zu
unterbleiben  habe,  bis  etwa  die  Distrikts-Versammlung  in  wohlverstandenem
  Interesse  der  Bezirksangehörigen  die  Verabfolgung
eines  Unterhaltsbeitrages  wieder  genehmiget,  erhält  die  k.  Regierung
  zugleich  den  Auftrag,  das  Landgericht  N.  anzuweisen,
benehmlich  mit  dem  Landgerichtsarzte  genau  zu  ermitteln,  ob
die  Hebammen  des  Bezirkes  eine  genügende  Subsistenz  aus
ihrem  Geschäfte  haben,  und  wenn  etwa  diese  Frage  zu  verneinen,
  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Verordnungen  die  betr.
        <pb n="380" />
        366

Bezirke  zur  Gewährung  angemessener  Sustentations-Beiträge
zu  vermögen.

Die  mit  Bericht  vom  13.  Jänner  l.  Is.  vorgelegten  Akten
folgen  hieneben  zurück.

München,  den  28.  Jänner  1851.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  N.,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

VII.
Unubesugte  Ausübung  der  Hebammenkunde.

&amp;amp;  182.
Entschließung  von  26.  Juli  1782,  Beistand  bei  Gebärenden  betr.
Die  leidige  Erfahrung  bezeugt,  daß  so  viele  in  der  Hebammenwissenschaft
  unerfahrne  Weiber  sich  unterstehen,  den  Gebärenden
  beizustehen,  und  durch  ihre  Ungeschicklichkeit  und  kunstwidriges
  Betragen  die  Mutter  oder  das  Kind,  oder  beide  zum
Tode  befördern.  Die  sämmtlichen,  sowohl  Gerichts=  als  Hofmarchs-,
  dann  Stadt=  und  Marktsobrigkeiten  werden  also  hiemit
  gemäßenst  befehlet,  hierauf  die  genaueste  Obsicht  zu  tragen,
dergleichen  unerfahrnen  Weibern  alle  Beistandsleistung  geschärfest
  zu  verbieten,  die  Uebertreterinnen  dieses  Verbots  empfindlichst
  zu  züchtigen,  oder  wohl  gar  höherer  Orten  der  noch  mehr

exemplarischen  Bestrafung  willen  zu  überschreiben.
München,  den  26.  Juli  1782.

VIII.
Verhältnis  der  Landärzte  und  Thirurgen  zu  den  Hebammen.
Nr.  385.  S.  183.

Ministerial-Entschließung  vom  14.  Januar  1824,  die  Verhältnisse
der  Landärzte  zu  den  Hebammen  in  geburtshilflichen  Fällen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  des  Oberdenaukreises  wird  auf  den  erstatteten
  Bericht  vom  12.  Dezember  v.  Is.,  die  Verhältnisse
der  Landärzte  zu  den  Hebammen  im  geburtshilflichen  Fache  betreffend,
  nach  Vernehmung  des  Obermedizinal  -Collegiums  zur
        <pb n="381" />
        367

Entschließung  hiermit  erwiedert,  daß  weder  dem  Antrage  des
Landgerichts  Grönenbach
„daß  zu  mehrerer  Aufnahme  der  Hebammen  jede  Gebärende,
  welche  einen  Landarzt  allein  zu  Hilfe  rüft,  für
die  Zukunft  gehalten  sehn  solle,  der  Distriktshebamme
die  Hälfte  der  vorgeschriebenen  Taxe,  für  eine  regelmäßige,
  nicht  über  12  Stunden  dauernde  Geburt  zu  entrichten,“

noch  dem  Autrag  der  k.  Regierung,
„daß  die  oben  vorgeschlagene  Theilung  der  Taxe  statt
der  Gebärenden,  dem  Landarzte  aus  seinem  Erwerbe  zu
leisten,  überbürdet  werden  solle“
statt  gegeben  werden  könne,  vielmehr  es  jeder  Gebärenden  frei
gestellt  bleiben  müsse,  sich  entweder  der  aufgestellten  Hebamme
oder  des  angestellten  Landarztes  zu  bedienen.
München,  den  14.  Jänner  1824.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Oberdonaukreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Instruktion  für  die  Chirurgen  vom  25.  Januar  1823.
Aus  zug.

§.  15.  lit.  m.  als  Geburtshelfern  ist  ihnen  (den  Chirurgen)

auf  besonderes  Verlangen  der  Gebärenden,  die  Hilfsleistung  bei

regelmäßigen  Geburten,  die  Bestimmung  der  Lebensordnung  für

die  Kindbetterinnen  und  Neugebornen  gestattet,  wobei  sie  sich

jedoch  aller  unnöthigen  Einmischung  in  die  Geschäfte  der  Hebammen

  zur  Vermeidung  der  Beeinträchtigung  derselben  zu  enthalten
  haben.

IX.
Pie  religiösen  und  birchlichen  Verrichtungen  der  Hebammen
iu  protestantischen  Pfarreien.
Nr.  10,445.  S.  184.

Ministerial-Entschließung  vom  25.  Juni  1848,  die  Instruktionen  der
Hebammen,  insbesondere  die  Nothtaufe  nach  protest.  Ritus  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Der  §.  14  des  II.  Abschnittes  der  Instruktion  für  die  Hebammen
  im  Königreiche  Bayern  verpflichtet  die  Hebammen  zur
        <pb n="382" />
        368

Vornahme  der  Nothtaufe  während  der  Geburt,  wenn  dem
Leben  des  Kindes  Gefahr  droht.

Der  Vollzug  dieser  Anordnung  ist  mit  den  Grundsätzen
der  protestantischen  Kirche  nicht  vereinbar,  da  die  Nothtaufe
und  beziehungsweise  die  Taufe  vor  und  während  der  Geburt
sowohl  von  der  reformirten  Kirche  in  den  Regierungsbezirken
diesseits  des  Rheins  als  auch  von  der  vereinigten  evangelischprotestantisch-christlichen
  Kirche  der  Pfalz  unbedingt  verworfen
wird,  und  da  insbesondere  bezüglich  der  Letztern  der  §.  8.  der
unterm  10.  Oktober  1818  Allerhöchst  bestätigten  Vereinigungs-Akte
  festgesetzt  ist:

„die  protestantisch-evangelisch-christliche  Kirche  nimmt  keine

Nothtaufe  an,  beschränkt  aber  keineswegs  die  Freiheit

christlicher  Eltern  die  Taufe  ihrer  neugebornen  Kinder  so

viel  nöthig  zu  beschleunigen,  jedesmal  aber  solche  durch
den  ordentlichen  Diener  der  Kirche  verrichten  zu  lassen“.

Demgemäß  haben  Seine  Königliche  Majestät  nach
vorausgegangener  Vernehmung  des  k.  protestantischen  Oberconsistoriums
  zu  beschließen  geruht,  was  folgt:

1)  Bei  Kindern,  deren  Eltern  der  reformirten  Kirche  oder
der  vereinigten  protestantisch-evangelisch-christlichen  Kirche
in  der  Pfalz  zugethan  sind,  haben  die  Hebammen  die
Nothtaufe  gänzlich  zu  unterlassen.

2)  Bei  Kindern,  deren  Eltern  der  evangelisch-lutherischen
Kirche  angehören,  darf  die  Nothtaufe  durch  die  Hebamme
nur,  wenn  es  die  Eltern  verlangen  und  auch  sodann  nur
unter  folgenden  Bedingungen  vorgenommen  werden:

a)  das  Kind  muß  vollständig  geboren  sein.  Die  Taufe
vor  und  während  der  Geburt  ist  unbedingt  verboten.

b)  Läßt  es  nach  vollendeter  Geburt  die  Schwäche  des
Kindes  noch  zu,  einen  Geistlichen  herbei  zu  holen,  so
hat  die  Taufe  durch  diesen  zu  geschehen  und  die  Vornahme
  der  heiligen  Handlung  durch  die  Hebamme
ist  daher  nur  im  wirklichen  Nothfalle,  sei  es  gleich
nach  der  Geburt  oder  später  bei  plötzlich  eintretender
Todesgefahr,  zulässig.

c)  Auch  die  Nothtaufe  muß  mit  der  dem  feierlichen  Akte
gebührenden  Würde  vollzogen  werden  und  sie  ist  nur
giltig,  wenn  dabei  ein  Gebet,  namentlich  das  Vaterunser
  gesprochen,  das  Kind  dreimal  am  Haupte  oder
        <pb n="383" />
        369

auf  der  Brust  mit  Wasser  besprengt  und  zugleich  die
Weihformel:
„N.  N.  Ich  taufe  dich  im  Namen  Gottes  des  Vaters
  und  des  Sohnes  und  des  heiligen  Geistes“

angewendet  worden  ist.

d)  Sind  die  Eltern  nicht  selbst  darauf  aufmerksam,  daß
dem  Kinde  ein  bestimmter  Name  beigelegt  und  daß
wenigstens  eine  Person  noch  als  Zeuge,  wenn  auch
nicht  gerade  als  Pathe  zugezogen  werde,  so  hat  die
Hebamme  die  Obliegenheit  daran  rechtzeitig  zu  erinnern.

e)  Von  der  vollzogenen  Nothtaufe  ist  ungesäumt  dem
Pfarrer  Anzeige  zu  machen  und  wenn  das  Kind  am
Leben  bleibt,  so  ist  für  dasselbe  die  kirchliche  Bestätigung
  und  Einsegnung  erforderlich.

Die  k.  Regierung  erhält  den  Auftrag,  hienach  die  geeignete
Anweisung  der  Hebammen  und  Hebärzte  zu  veranlassen  und  zugleich
  die  entsprechende  Einleitung  zu  treffen,  damit  auch  künftig
  die  Hebammen  und  Hebärzte  beim  Antritt  ihres  Amtes  hienach
  angewiesen  werden.

München,  den  25.  Juni  1848.
Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtl.  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  15,441  S.  185.

Ministerial-Entschließung  vom  4.  Juli  1848,  die  Instruktion  für

die  Hebammen  zur  Regelung  hinsichtlich  ihrer  religiösen  Verrichtungen
  in  protestantischen  Pfarreien  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Um  die  Verhältnisse  der  Hebammen  hinsichtlich  ihrer  religiösen
  und  kirchlichen  Verrichtungen  in  protestantischen  Pfarreien
zu  regeln,  ist  die  anliegende  Anweisung  entworfen  worden,  welche
in  Gemähheit  allerhöchsten  Befehls  Seiner  Majestät  des  Königs
nicht  nur  den  bereits  aufgestellten,  sondern  auch  den  künftig
eintretenden  Hebammen  und  Hebärzten  bei  Uebernahme  ihres
Geschäftes  obrigkeitlich  mit  dem  Auftrage  einhändigen  zu  lassen
ist,  sich  gewissenhaft  darnach  zu  achten.

Med.-Verordn.  24
        <pb n="384" />
        370

Die  Königliche  Regierung  hat  hienach  das  weiter  Erforderliche
  zu  verfügen.
München,  den  4.  Juli  1848.

Staatsministertum  des  Innern.
An  sämmtl.  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Abdruck.
Anweisung

für  die  Hebammen,  hinsichtlich  ihrer  religiösen  und  kirchlichen  Verrichtungen
  in  protestantischen  Psarreien.

§.  1.

Die  Hebammen  sind  durch  ihren  Beruf  verpflichtet,  sich
eines  unbescholtenen  frommen  Wandels  zu  befleißigen,  ihres
Eides  stets  eingedenk  zu  sein,  und  das  ihnen  übertragene  Geschäft
mit  aller  Gewissenhaftigkeit  so  zu  führen,  daß  sie  ihr  Thun
und  Lassen  vor  Gott  und  Menschen  verantworten  können.

Sollte  sich  eine  von  ihnen  frechen  Unglaubens  oder  grober
Unsittlichkeit  schuldig  machen,  so  sind  die  treffenden  Geistlichen
nicht  allein  befugt,  sondern  auch  verpflichtet,  sofern  nicht  schon
von  Seiten  der  Obrigkeit  gegen  sie  eingeschritten  wird,  sie  zu
ermahnen  und  zu  warnen,  nöthigen  Falls  Anzeige  zu  erstatten
und  dafür  zu  sorgen,  daß  sie  bei  ihrem  Geschäfte  von  aller
Theilnahme  an  religiösen  und  kirchlichen  Handlungen  gänzlich
ausgeschlossen  werde.

§.  2.

Diejenigen  Pflichten,  auf  deren  Erfüllung  sie  vorzugsweise
zu  achten  hat,  sind  ihr  schon  in  ihrer  Dienstesinstruktion  angedeutet,
  sie  wird  aber  hier  darauf  noch  besonders  hingewiesen
und  dabei  aufgefordert,  in  confessionelle  Verhältnisse  der  Aeltern
und  Kinder  sich  nicht  einzumischen,  abergläubischen  Mitteln  und
Gebräuchen,  welche  da  und  dort  noch  vor,  bei  und  nach  der
Geburt  eines  Kindes  in  Anwendung  gebracht  werden  wollen,
nachdrücklich  entgegenzuwirken  und  sich  eifrig  zu  bemühen,  allen
denen,  welche  Hilfe  bei  ihr  suchen,  dieselbe  ohne  alle  Rücksichtsnahme
  auf  Rang  oder  Stand  im  Geiste  wahrer  christlicher  Liebe
angedeihen  zu  lassen.

8.  3.

Hebammen,  welche  dem  evangelisch-protestantischen  Glaubensbekenntnisse
  nicht  zugethan  sind  und  gewissenshalber  Anstand
        <pb n="385" />
        371

nehmen,  einzelne  mit  den  Grundsätzen  und  Gebräuchen  ihrer
Kirche  nicht  übereinstimmende  Verrichtungen  vorzunehmen,  haben
ihre  Stelle  bei  kirchlichen  Handlungen  durch  andere  geeignete
Frauen  einnehmen  zu  lassen.

Jüdischen  Hebammen  ist  nicht  gestattet,  Handlungen,  welche
auf  das  christliche  Glaubensbekenntniß  Bezug  haben,  in  oder
außer  der  Kirche  zu  verrichten.

§.  4.

Jede  öffentlich  ausgenommene  Hebamme  hat  sich,  bevor  sie
noch  ihr  Geschäft  antritt,  bei  demjenigen  oder  bei  denjenigen
Pfarrern,  in  deren  Amtsbezirk  sie  Dienste  zu  leisten  hat,  persönlich
  vorzustellen,  mit  demselben  wegen  der  ihr  obliegenden
religiösen  und  kirchlichen  Oandlungen  Benehmen  zu  pflegen  und
sich  zu  verpflichten,  den  in  solcher  Beziehung  von  der  geistlichen
Behörde  an  sie  ergehenden  Vorschriften  pünktliche  Folge  zu  leisten.

8.  B.

Begehrt  eine  Frauensperson  entweder  vor  oder  bei  ihrer
Entbindung  geistlichen  Zuspruch,  so  hat  sie,  wenn  nicht  schon
anderwärts  Fürsorge  getroffen  wird,  dahin  zu  wirken,  daß  dieselbe
  der  Stärkung  und  des  Trostes  der  Religion  baldmöglichst
theilhaftig  werde.

Da  aber  öftere  Fälle  vorkommen,  daß  der  Seelsorger  nicht
sogleich  erscheinen  kann,  oder  daß  die  Kreissende  Anstand  nimmt,
ihn  herbeirufen  zu  lassen,  so  ist  sehr  zu  wünschen,  daß  sich  die
Hebamme  selbst  mit  einer  Anzahl  kurzer  Gebete,  kräftiger  Bibel-Sprüche
  und  erbaulicher  Lieder  bekannt  mache,  um  den  Frauen
Muth  und  Trost  zuzusprechen,  ihnen  vorbeten  und  ihnen  nach
empfangener  Anleitung  geistlichen  Rath  in  nöthigen  Fällen  ertheilen
  zu  können.

6.

Es  liegt  ihr  ob,  in  sittlicher  Beziehung  darauf  zu  dringen,
  daß  sich  an  dem  Orte,  an  welchem  die  Geburt  vor  sich
gehen  soll,  überflüssige  Personen  nicht  aufhalten,  und  daß  namentlich
  Kinder,  Mannsleute  u.  dergl.  davon  sich  entfernen.

§.  7.
Von  jeder  Geburt  ist,  wenn  nicht  besondere  Umstände  es

unmöglich  machen,  am  nämlichen  oder  wenigstens  gleich  am

darauffolgenden  Tage  dem  treffenden  Pfarrer  Anzeige  zu  erstatten

  und  dabei  wenigstens  ganz  kurz  der  Name  der  Eltern,
24
        <pb n="386" />
        372

—

 

die  Wohnung  und  die  Geburtszeit  anzugeben,  damit,  besonders
in  Städten  und  sonst  größern  Gemeinden,  beim  Eintragen  des
Falles  in  die  Pfarr-Matrikel  die  chronologische  Ordnung  ein—
gehalten  werden  kann,  und  der  Geistliche  in  den  Stand  gesetzt
wird,  gehörige  Aufsicht  über  die  rechtzeitige  Vornahme  der  Taufe
zu  führen.

Diese  Anzeige  liegt  zwar  zunächst  dem  Vater  des  Kindes
ob.  Weil  jedoch  viele  Väter  in  dieser  Beziehung  mit  ihren
Obliegenheiten  nicht  genugsam  bekannt  sind,  so  ist  es  Sache
der  Hebamme,  ihnen  Kenntniß  von  dem  zu  geben,  was  der
Pfarrer  in  diesem  Betreffe  zu  wissen  nöthig  hat,  sich  zu  ver—
sichern,  daß  die  Anzeige  gehörig  erfolgt,  und  sie  nöthigen  Falles
selbst  in  vorgeschriebener  Weise  zu  erstatten.

.  8.

Diese  Anzeige  hat  nicht  blos  bei  lebend,  sondern  auch  bei
todtgebornen  Kindern  und  bei  unreifen  Geburten  zu  geschehen,
bei  letzteren  jedoch  nur  dann,  wenn  sie  nicht  schon  in  erster
Hälfte  der  Schwangerschaft  erfolgen.

8.  9.

Besteht  ein  Zweifel  darüber,  bei  welcher  Pfarrei  die  Geburtsanzeige
  zu  geschehen  hat,  so  liegt  der  Hebamme  ob,  sich
bei  den  Geistlichen  oder  bei  der  obrigkeitlichen  Behörde  Raths
zu  holen.

§.  10.

Entweder  gleich  in  Verbindung  mit  der  Geburts-Anzeige
oder  gesondert  von  derselben,  hat  die  Anmeldung  zur  Taufe  zu
erfolgen.  Was  diese  betrifft,  so  sind  dabei  alle  diejenigen  Punkte
genau  anzugeben,  welche  zur  vollständigen  Eintragung  des  Falles
  in  die  Kirchen-Matrikel  und  zur  Anordnung  der  Taufhandlung
  erfordert  werden.

Diese  Anmeldung  soll,  wenn  nicht  besondere  Umstände  es
verhindern,  jedesmal  wenigstens  am  Tage  zuvor  entweder  durch
den  Vater  des  Kindes  selbst,  oder  durch  die  Hebamme  persfönlich
  bei  dem  Pfarramte,  bei  demjenigen  Geistlichen,  welcher  die
Handlung  vollziehen  soll,  und  bei  dem  Kirchendiener  geschehen.

§.  11.

Dabei  ist  Folgendes  anzugeben:

1)  Tag  und  Stunde  der  Geburt,  mit  Angabe  des  Ortes,  Hauses
und  der  Hausnummer,  wo  dieselbe  vor  sich  gegangen  ist;
        <pb n="387" />
        373

2)  Vor-  und  Zuname,  Stand  und  Confession  des  Kindes-Vaters.
  —  Bei  außerehelichen  Geburten  ist  der  Vater
nur  dann  anzugeben,  wenn  er  sich  selbst  schriftlich  oder
mündlich  bei  dem  Pfarramte  dafür  erklärt;

3)  Vor=  und  Zuname  der  Kindesmutter  —  bei  außerehelichen
Geburten  auch  Vor=  und  Zuname,  Stand  und  Confession
der  Eltern  derselben;

4)  Vor=  und  Zuname,  Stand  und  Confession  der  Taufzengen
  und  deren  etwaige  Stellvertreter.  Bei  ledigen  Personen
  auch  deren  Eltern,  bei  auswärtigen  die  Bemerkung,
ob  sie  bei  der  Taufhandlung  anwesend  sein  werden,  bei
Personen  des  königlichen  Hauses  mit  Beilegung  der  höchsten
  oder  allerhöchsten  Bewilligung;

5)  Name,  welcher  dem  Kinde  beigegeben  werden  soll;

6)  Zeit  und  Ort,  wo  nach  dem  Wunsche  der  Eltern  die
Taufe  statthaben  soll;

7)  Angabe,  das  wie  vielste  Kind  des  Vaters  und  der  Mutter
  im  Allgemeinen  und  besonders  dann,  wenn  eine  andere
  Ehe,  oder  außerehelich  geborne,  oder  todtgeborne
Kinder  oder  unreife  Geburten  vorausgegangen  sind;

8)  Name  des  Geistlichen,  welcher  die  Taufe  vollziehen  soll,
und  der  Hebamme,  welche  bei  der  Geburt  Beistand  geleistet
  hat.

8.  12.

Geschieht  diese  Anzeige  nicht  durch  den  Vater  des  Kindes
selbst,  oder  durch  eine  sonst  verlässige  Person,  sondern  durch
die  Hebamme,  so  hat  diese  wohl  zu  bedenken,  daß  sie  für  die
Richtigkeit  der  gegebenen  Nachrichten  verantwortlich  ist,  daß
auch  auf  die  Rechtschreibung  des  Namens  oft  Vieles  ankommt,
und  daß  es  daher  Pflicht  für  sie  ist,  mit  der  größten  Sorgfalt
und  Aufmerksamkeit  dabei  zu  Werke  gehen.

8.  13.

Wenn  es  auch  nicht  gerade  zu  ihren  unbedingten  Obliegenheiten
  gehört,  die  Eltern  an  die  rechtzeitige  Vornahme  der
Taufe  zu  erinnern,  ihnen  bemerklich  zu  machen,  daß  die  Wahl
ungeeigneter  Taufnamen  nicht  stattfinden  darf,  daß  Personen
aus  dem  königlichen  Hause  nur  dann  als  Taufpathen  angegeben
werden  dürfen,  wenn  hiezu  vorher  schriftlich  die  Bewilligung
gegeben  ist,  und  daß,  besonders  wenn  Kinder  auf  dem  Lande
aus  anderen  Orten  her  zur  Pfarrkirche  gebracht  werden  sollen
        <pb n="388" />
        374

die  Begleitung  genau  zur  festgesetzten  Stunde  einzutreffen  hat;  so
ist  doch  sehr  zu  wünschen,  das  sie  sich  um  dergleichen  Dinge  an—
nehme  und  solche  Familien  mit  den  bestehenden  Vorschriften
und  Verhältnissen  bekannt  mache,  welche  sich  darüber  in  Zweifel
  oder  in  Ungewißheit  befinden.

8.  14.

Bei  der  Taufe  hat  die  Hebamme  in  anständiger  Kleidung
gegenwärtig  zu  sein  und  das  Kind  vorzutragen,  oder  dem  dasselbe
  tragenden  Pathen  zur  Seite  zu  sein.  Ist  sie  durch  dringende
  Umstände  verhindert,  persönlich  zu  erscheinen,  oder  versieht
  sie  bei  der  Taufe  selbst  Pathenstelle,  so  liegt  ihr  ob,  ihre
Stelle  durch  eine  andere  geeignete  Frauensperson  versehen
zu  lassen.

§.  15.
Ihre  Dienstverrichtungen  bei  der  Tauffeier  sind  folgende:
1)  Sie  tritt  beim  Beginn  der  Handlung  mit  dem  Kinde  vor
den  Altar,  während  die  Pathen  oder  sonstigen  Zeugen  im
Halbkreise  hinter  ihr  sich  aufstellen,  und  verbleibt  hier,
bis  das  Gebet,  die  biblische  Lektion  und  die  einleitende
Rede,  oder  der  erste  Abschnitt  aus  der  Liturgie  vorüber  ist.
2)  Wo  es  üblich  ist,  daß  einer  der  Taufpathen  sich  diesem
Geschäfte  unterzieht,  trägt  sie  den  Täufling  zwar  zum
Altare  vor,  wendet  sich  aber  dann  zum  Pathen,  übergibt
ihm  das  Kind,  wenn  die  Handlung  beginnt,  und  stellt
sich  demselben  zur  Seite,  jedoch  etwas  hinterwärts  auf.

3)  Nehmen  statt  eines  einige  oder  alle  Pathen  an  diesem
Geschäfte  Theil,  so  reicht  sie  das  Kind  während  der  einleitenden
  Rede  einem  nach  dem  andern  hin,  und  hat  dabei
  die  Zeit  wohl  zu  bemessen,  damit  jeder  derselben  an
die  Reihe  kommt,  bevor  der  Geistliche  endet.  Während
des  Gebetes  und  der  biblischen  Vorlesung  darf  ein  Wechsel
  nicht  stattfinden,  und  es  ist  überhaupt  darauf  zu  sehen,
daß  dieses  Umherreichen  die  Aufmerksamkeit  der  Versammlung
  nicht  störe,  und  daß  der  gehörige  Anstand  und  die
erforderliche  Würde  der  Handlung  durch  Ungehöriges
nicht  leide.

4)  Sind  Gebet  und  einleitende  Rede  beendigt,  so  tritt  sie

je  nach  kirchlichem  Gebrauche  mit  dem  Kinde  und  den

Pathen  vor  den  Taufstein,  und  legt  dasselbe  hier  in  die
        <pb n="389" />
        375

Arme  desjenigen,  welcher  im  Voraus  schon  destimmt  ist,
den  Säugling  während  des  Taufaktes  über  das  Becken
zu  halten,  sie  selbst  aber  bleibt  zur  Seite  etwas  hinter
demselben  stehen.

5)  Sind  die  vorgeschriebenen  Fragen  beantwortet,  so  entblößt
  sie,  je  nach  örtlichem  Herkommen,  das  Haupt  oder
die  Brust  des  Täuflings,  und  erwartet  in  betender  Stellung,
  bis  die  heilige  Taufe  selbst  vollzogen  und  der  Segen
über  das  Kind  gesprochen  ist.  Darauf  bedeckt  sie  dasselbe
wieder,  nimmt  es  dem  Pathen  ab,  und  folgt  dem  Liturgen,
  wenn  er  zum  Altare  zurückkehrt,  wo  sie  bis  zum  gänzlichen
  Schlusse  der  Feier  verweilt,  und  von  wo  aus  sie
dann  die  Kirche  in  der  nämlichen  Ordnung  verläßt,  in
welcher  sie  in  dieselbe  eingetreten  ist.

§.  16.

Bei  Haustaufen  sind  ihre  Verrichtungen  die  nämlichen;
nur  vertritt  bei  denselben  ein  Tisch  die  Stelle  des  Altars  und
des  Taufsteins.  Sollten  die  Eltern  nicht  selbst  die  gehörige
Fürsorge  treffen,  so  ist  es  an  ihr,  dahin  zu  wirken,  daß  ein
anständiger  und  geeigneter  Ort  im  Hause  für  die  heilige  Handlung
  gewählt,  der  Tauftisch  weiß  bekleidet,  und,  wo  es  geschehen
  kann,  mit  dem  Crucifix  und  mit  Lichtern  versehen,  reines,
  lauwarmes  Wasser  in  einem  anständigen  Gefäße  bereit
gehalten,  der  übrigbleibende  Theil  nicht  mißbräuchlich  verwendet
  und  alles  beseitigt  werde,  was  die  nöthige  Ordnung  und
Ruhe  stören  und  die  Würde  der  Feier  in  irgend  einer  Weise
beeinträchtigen  könnte.

8.  17.

Steht  bei  schwächlichen  Kindern  zu  besorgen,  daß  sie  vor
der  zur  Taufe  bestimmten  Zeit  sterben  könnten,  so  sind  die  Eltern
  zu  beschleunigter  Vornahme  der  heiligen  Handlung  aufzufordern,
  und  nöthigen  Falles  ist  auch  dem  Pfarrer  Anzeige  zu
machen,  damit  das  Kind  nicht,  ohne  die  heilige  Taufe  empfangen
  zu  haben,  ein  Opfer  des  Todes  werde.

8.  18.

Jach=  oder  Nothtaufen  dürfen  bei  reformirten  und  unirten
Protestanten  niemals,  bei  lutherischen  Gemeinden  nur  dann
vollzogen  werden,  wenn  das  Kind  vollständig  zur  Welt  geboren
ist,  die  Eltern  es  verlangen,  und  die  Schwäche  des  Säuglings
        <pb n="390" />
        376

schon  einen  solchen  Grad  erreicht  hat,  daß  ein  ordinirter  Geistlicher
  nicht  mehr  herbeigerufen  werden  kann.  Dagegen  dürfen
Kinder,  welche  nicht  wirklich  leben,  nicht  vollständig  geboren
sind  oder  zur  Classe  derjenigen  Mißgeburten  gehören,  welchen
das  menschliche  Angesicht  fehlt,  unter  keiner  Bedingung  die
Weihe  der  heiligen  Taufe  erhalten,  und  eine  Hebamme,  welche
sich  dennoch  zum  Vollzuge  derselben  hergeben  sollte,  würde  sich,
abgesehen  von  der  Nichtigkeit  einer  solchen  Taufe,  ernstlicher
Verantwortung  aussetzen.
8.  19.

Tritt  der  Fall  ein,  daß  eine  Jach-,  oder  Nothtaufe  durch
die  Hebamme  vorgenommen  werden  soll,  so  hat  dieselbe  dabei
Folgendes  zu  beachten:

1)  Im  Voraus  hat  als  allgemeine  Regel  zu  gelten,  daß  auch
bei  solchen  Handlungen  der  für  gewöhnliche  Taufen  vorgeschriebene
  Gang,  soweit  es  die  Umstände  nur  immer
zulassen,  einzuhalten  ist.

2)  Auch  bei  der  Jachtaufe  sollen  die  Zeugen,  wo  möglich,
nicht  fehlen,  und  es  ist,  wenn  wirkliche  Pathen  nicht  mehr
bestellt  werden  können,  wenigstens  eine  oder  die  andere
christliche  Person  beizuziehen.  Auch  muß  der  Name  bestimmt
  werden,  welchen  das  Kind  erhalten  soll,  und  die
Hebamme  darf,  wenn  die  Eltern  nicht  von  selbst  darauf
achten,  nicht  unterlassen,  dieselben  darauf  aufmerksam  zu
machen.  Auch  hat  sie  für  reines,  lauwarmes  Wasser  zu
sorgen,  und  dahin  zu  wirken,  daß  bei  der  Handlung  angemessene
  Ordnung  und  Ruhe  herrschen.

3)  Die  Nothtaufe  beginnt  damit,  daß  die  Hebamme  das  Kind,
wenn  es  dessen  Schwäche  gestattet,  von  seinem  Lager
nimmt,  dasselbe  in  die  Arme  eines  der  anwesenden  Zeugen
  legt,  und  es  mit  dem  biblischen  Gruße  anredet:  „Der
Herr  behüte  deinen  Ausgang  und  deinen  Eingang  von
nun  an  bis  in  Ewigkeit.  Amen.“

4)  Darauf  betet  sie  ein  andächtiges  Vaterunser,  und  spricht
entweder  selbst  das  apostolische  Glaubensbekenntniß  aus,
oder  fordert  einen  der  Zeugen  auf,  dasselbe  Namens  des
Kindes  auszusprechen  und  statt  desselben  die  Frage  zu
bejahen,  daß  es  auf  diesen  heiligen  Glauben  getauft  werden
  soll.
        <pb n="391" />
        377

5)  Sodann  entblößt  sie  nach  Herkommen  Haupt  oder  Brust
des  Säuglings,  läßt  sich  von  dem  zur  Taufhandlung  be—
stimmten  Wasser  dreimal  etwas  in  die  hohl  gehaltene  rechte
Hand  gießen,  besprengt  damit  das  Kind,  und  spricht  zugleich
  die  Worte  aus:  „N.  N.  Ich  taufe  dich  im  Namen
Gottes  des  Vaters  und  des  Sohnes  und  des  heiligen
Geistes.  —  Der  allmächtige  Gott  und  Vater  unseres
Herrn  Jesu  Christi  erhalte  dich  durch  seinen  heiligen  Geist
in  seiner  Gnade  zum  ewigen  seligen  Leben.  Amen.“

6)  Ist  dieses  geschehen,  so  bedeckt  sie  das  Kind,  und  die  heilige
  Handlung  schließt  mit  einem  still  gebeteten  Vaterunser.

7)  Fordert  die  Schwäche  des  Kindes  eine  noch  weitere  Abkürzung
  des  Taufaktes,  so  kann  dieselbe  zwar  unbedenklich
vorgenommen  werden,  das  dreimalige  Besprengen  des
Kindes  mit  dem  Taufwasser  und  das  Aussprechen  der
Worte  Christi  darf  aber  nie  unterbleiben,  weil  sonst  die
Handlung  die  Eigenschaft  einer  wirklichen  Taufe  nicht
haben  würde.

8.  20.

Sogleich  nach  beendigter  Nothtaufe  ist  der  Pfarrer  von
dem  Vollzuge  derselben  in  Kenntniß  zu  setzen,  und  es  sind  ihm
alle  die  im  §.  11.  näher  bezeichneten  Umstände  und  Nachrichten
mitzutheilen,  welche  er  zur  Eintragung  des  Falles  in  das  Kirchenbuch
  zu  wissen  nöthig  hat.  Auch  liegt  der  Hebamme  ob,
sich  darüber  auszuweisen,  daß  die  Nothtaufe  in  vorgeschriebener
Weise  stattgefunden  hat  und  ein  wesentliches  Erforderniß  dabei
nicht  übergangen  worden  ist.

§.  21.

Bleibt  ein  solches  Kind  am  Leben,  so  hat,  sobald  es  ohne
Gefahr  geschehen  kann,  die  kirchliche  Bestätigung  durch  die  vorgeschriebene
  Einsegnung  zu  geschehen,  und  von  der  Hebamme
wird  dabei  Folgendes  gefordert:

1)  Sie  hat  bei  dieser  Handlung,  dieselbe  mag  in  der  Kirche
oder  im  Hause  vor  sich  gehen,  in  anständiger  Kleidung
anwesend  zu  sein,  und  sich  hinsichtlich  des  Tragens  und
Umherreichens  des  Kindes  ebenso,  wie  bei  der  Taufhandlung
  selbst,  zu  verhalten.

2)  Sie  hat,  insoweit  es  nicht  durch  Pathen  oder  Zeugen  geschieht,
  die  von  dem  Geistlichen  vorgelegten  Fragen,  ob
        <pb n="392" />
        378

das  Kind  nach  Vorschrift  der  Kirche  und  nach  dem  Befehle
  Jesu  Christi  auf  ven  Namen  des  dreieinigen  Gottes,
des  Vaters  und  des  Sohnes  und  des  beiligen  Geistes,
mit  Wasser  getauft,  und  ob  und  mit  welchen  Namen  es
dabei  genannt  worden  sei,  laut  und  gewissenhaft  zu  beantworten.


§.  22.

Wo  es  herkömmlich  ist,  daß  die  Hebamme  die  Wöchnerin
bei  ihrem  ersten  Kirchgange  und  der  Aussegnung  derselben
mit  oder  ohne  das  Kind  begleitet,  hat  dasselbe  zu  geschehen,
und  es  liegt  ihr  ob,  den  Säugling  zu  tragen,  an  der  Seite
der  Wöchnerin,  jedoch  etwas  hinterwärts  am  Altare  zu  stehen
und  das  Kind  in  ihren  Armen  zu  halten,  soweit  die  Mutter
dieses  nicht  selbst  zu  thun  pflegt.

8.  23.

Wo  nicht  besondere  Personen  dafür  bestellt  sind,  unreife
Geburten,  todtgeborne  oder  während  der  ersten  Tage  und  Wochen
  gestorbene  Kinder  auf  den  Kirchhof  zu  bringen,  haben  die
Hebammen  sich  diesem  Geschäfte  zu  unterziehen,  sich  dabei,  wo#
möglich,  schwarzer  Kleidung  zu  bedienen,  hinsichtlich  der  Tageszeit,
  des  Ortes  der  Beerdigung  und  der  amtlichen  Anzeige  genau
  an  die  vorgeschriebene  Ordnung  zu  halten,  Anstand  und
Würde  bei  der  Einsenkung  zu  beachten,  bis  diese  erfolgt  ist,  am
Grabe  zu  verweilen,  und  vor  demselben  laut  oder  still  ein  andächtiges
  Vaterunser  zu  beten.

Die  hier  vorstehende  kirchliche  Anordnung  ist  jeder  öffentlich
  ausgenommenen  Hebamme  nicht  allein  beim  Antritt  ihres
Dienstes  bekannt  zu  machen  und  einzuhändigen,  sondern  der
Ortspfarrer  hat  sich,  soweit  es  erforderlich  ist,  über  den  Inhalt
derselben  auch  mündlich  mit  ihr  zu  besprechen,  und  sowohl,  daß
dieses  geschehen  und  die  Hebamme  für  die  Befolgung  der  darin
enthaltenen  Punkte  verpflichtet  worden  ist,  durch  eigenhändige
Unterschrift  bezeugen  zu  lassen,  als  auch  diese  Zusicherung  bei
den  Pfarrakten  aufzubewahren.

München,  am  6.  Oktober  1847.

Königl.  protestantisches  Ober-Consistorium.
        <pb n="393" />
        379

S.  186.
Entschließung  der  k.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.,  vom
26.  Februar  1854,  vie  Taufe  unehelicher  Kinder  betr.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

qjach  vorliegender  Mittheilung  einer  oberhirtlichen  Stelle
kömmt  nicht  selten  vor,  daß  von  unverehelichten  Müttern  geborne
  Kinder  nicht  in  der  Pfarrei  ihres  Geburtsortes  zur  Taufe
gebracht,  sondern  durch  die  betreffenden  Hebammen  in  auswärtige
  Pfarreien  getragen  werden,  um  sie  daselbst  taufen  zu  lassen.

Da  aber  eine  solche  Handlungsweise  nicht  nur  zu  Irrungen
bezüglich  pflichtmäßig  genauer  Führung  der  Pfarrmatrikel  Anlaß
  geben,  sondern  auch  selbst  nachtheilige  Einwirkungen  auf
die  Gesundheit  der  Kinder  herbei  führen  kann,  so  stellt  sich  solche
den  allgemeinen  Verpflichtungen  einer  Hebamme  widerstrebend
dar  und  es  muß  demnach  darauf  gedrungen  werden,  daß,  insoferne
  dießfalls  nicht  besondere  Hindernisse  bestehen,  die  neugebornen
  Kinder  an  dasjenige  Pfarramt  angemeldet  und  zur  Taufe
gebracht  werden,  in  dessen  Bezirk  die  Geburt  stattgefunden  hat.

Die  außengenannte  Behörde  hat  benehmlich  mit  dem  k.  Gerichtsarzte
  die  Hebammen  des  Distriktes  hievon  in  Kenntniß  zu
setzen  und  vorkommende  Zuwiderhandlungen  nach  Umständen
geeignet  zu  beahnden.

Die  k.  Pfarrämter  werden  von  vorstehender  Verfügung,
insoferne  solches  nicht  bereits  geschehen  sein  sollte,  von  Seite
der  bischöfl.  Stelle  in  Kenntniß  gesetzt  werden.  —

Landshut,  den  26.  Februar  1854.

K.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.
An  sämmtl.  Distrikts-Polizeibehörden.

X.

Yie  von  den  Hebammen  hinsichtlich  der  Erhaltung  des  Augenlichtes
  der  Meugebornen  zu  beobachtenden  Vorsichts-Maßregeln.


Nr.  2,107.  S.  187.
Ministerial-Entschließung  vom  11.  September  1852,  die  häufigen
Erblindungen  der  Kinder  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.
Es  ist  die  Wahrnehmung  gemacht  worden,  daß  zur  Erblindung
  der  Kinder  häufig  durch  eine  nicht  angemessene  Be-
        <pb n="394" />
        380

handlung  der  Neugebornen  der  Grund  gelegt  und  dann  das
Fortschreiten  des  Uebels  bis  zu  dem  unglücklichsten  Ausgange
durch  gänzlich  unterlassene  oder  nicht  rechtzeitige  Anwendung  der
ärztlichen  Hilfe  begünstigt  werde.

Um  den  traurigen  Folgen  zu  begegnen,  welche  hieraus  so
häufig  erwachsen,  ist  es  von  vorzüglicher  Wichtigkeit,  daß  die
Hebammen  diejenigen  Vorsichtsmaßregeln  kennen  lernen,  wodurch
schädliche  Einflüsse  von  den  Augen  der  Neugebornen  abgehalten
werden,  und  daß  sie  ferner  ernstlichst  auf  ihre  Verpflichtung  hingewiesen
  werden,  möglichst  dahin  zu  wirken,  daß  alsbald  entsprechende
  ärztliche  Hilfe  gesucht  werde,  wenn  gleichwohl  an  den
Augen  der  Neugebornen  Krankheitserscheinungen  hervortreten.

Zu  diesem  Behufe  erhält  die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  den
Auftrag,  die  Gerichtsärzte  anzuweisen,  daß  sie  die  Hebammen
ihrer  Bezirke  alsbald  geeignet  über  die  hinsichtlich  der  Erhaltung
des  Augenlichtes  der  Neugebornen  zu  beachtenden  Vorsichts-Maßregeln,
  dann  über  ihre  Verpflichtung  auf  die  baldige  Beiziehung
  eines  Arztes  bei  eintretenden  Augenleiden  hinzuwirken,
belehren,  und  zugleich  dafür  Sorge  tragen  sollen,  den  Hebammen
  zur  Ergänzung  des  zweiten  Abschnittes  ihrer  Dienst-Instruktion
  Abschrift  der  anliegenden  Bestimmungen  zuzustellen.

München,  den  11.  Septemer  1852.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  sämmtl.  Kreise.

Abdruck.  ad.  Nr.  2107.
Zur  Instruktion  für  die  Hebammen.

Was  von  den  Hebammen  in  Ansehung  der  Erhaltung  des  Augenlichtes
  der  Neugebornen  zu  beobachten  ist.

„Die  Hebammen  haben  der  Erhaltung  des  Augenlichtes
der  Neugebornen  besondere  Aufmerksamkeit  zuzuwenden,  und
daher  die  Wöchnerinen  und  ihre  Umgebung  auf  alle  deffalls  schärlichen
  Einflüsse,  wie  auf  das  Eindringen  grellen  Lichtes,  auf
das  Waschen  und  Trocknen  von  Wäsche  2c.  in  den  Zimmern,
wo  Neugeborne  sich  befinden,  2c.  aufmerksam  zu  machen,  und
die  Fernhaltung  solcher  Einflüsse  zu  veranlassen.

Wenn  eine  Hebamme  wahrnimmt,  daß  die  Augen  eines
Neugebornen  irgend  Krankheits-Erscheinungen  zeigen,  daß  sie
        <pb n="395" />
        381

lichtscheu  werden,  periodisch  stärkere  Thränenabsonderung  haben,
die  Thränen  selbst  mit  Schleim  vermischt  sind,  dieser  am  Morgen
  sich  an  den  Augenliedern  angesammelt  hat,  und  die  Ränder
  der  letzteren,  besonders  das  obere  geschwollen  und  geröthet
erscheinen,  haben  sie  die  Eltern  und  Angehörigen  dringend  zur
Herbeirufung  eines  Arztes  aufzufordern,  damit  der  Krankheit
sofort  mit  Umsicht  begegnet  und  das  aus  einer  Vernachläßigung
solcher  Erscheinungen  leicht  entstehende  Unglück  der  Erblindung
verhütet  werde."

XI.

Pesognif  der  Hebammen  zur  Aufnahme  von  Schwangern
zur  Cutbindung.

Nr.  13,071.  S.  188.

Ministerial-Entschließung  vom  16.  September  1822,  die  Beschwerde
der  Hebammen  zu  Regensburg  wegen  des  Verbotes  der  Aufnahme
von  Schwangern  zur  Entbindung  in  ihren  Wohnungen  s.  a.  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  des  Regenkreises,  K.  d.  J.,  wird  auf
den  Bericht  vom  29.  April  d.  Is.  im  obenbezeichneten  Betreffe
unter  Rückschluß  der  Akten  zur  Entschließung  erwiedert:

Das  von  der  Regierung  erlassene  unbedingte  Verbot  gegen
die  Hebammen,  keine  Schwangern  zur  Entbindung  in  ihre
Wohnungen  mehr  aufnehmen  zu  dürfen,  kann  nicht  bestätigt
werden;  vielmehr  muß  den  Hebammen,  in  Gemäßheit  ihrer  Instruktion,
  wo  es  heißt:

„es  ist  den  Hebammen  ausdrücklich  verboten,  in  ihren
Wohnungen,  ohne  besondere  Erlaubniß  der  vorgesetzten
Gerichts=  oder  Polizeistelle,  welche  für  jeden  einzelnen
solchen  Fall  zu  erholen  ist,  eine  schwangere  Person  zur
Niederkunft  aufzunehmen.“
die  dadurch  ausgesprochene  bedingte  Befugniß  zur  Aufnahme
von  Schwangern  in  ihre  Wohnungen  belassen  werden,  wobei  jedoch
  die  k.  Regierung  jedenfalls  darauf  zu  sehen  hat,  daß  die
Wohnungen  der  Hebammen  Raum,  Salubrität,  Abgeschiedenheit
  2c.  darbieten;  daß  keine  Gefahr,  weder  für  weiteres  moralisches
  Verderben,  noch  für  Gesundheit  und  Leben  der  Schwan-
        <pb n="396" />
        382

gern  und  ihrer  Frucht  obwalte;  daß  ferners  für  geeignete  schnelle
Hilfe  eines  Geburtshelfers  orer  Arztes  gesorgt  und  dabei  die
Schwangere,  Gebérende  oder  Wöchnerin  im  Preise  nicht  übernommen
  werde.

Hienach  unterliegt  es  ohnehin  der  Aufsicht  und  Leitung  der
k.  Regierung  einerseits  Mißbräuchen  zu  begegnen  und  anderseits
dem  neu  errichteten  Privatgebär-Institut  des  Dr.  Ziegler  zu
Regensburg,  welches  der  Polizeiaufsicht  unterworfen  bleiben
muß,  jene  allenfalls  erforderliche  Begünstigung  zu  gewähren,
welche  dasselbe  nach  seinem  besondern  Nutzen  und  Ausbildung
in  Anspruch  nehmen  kann.

Es  ist  hiernach  das  Geeignete  zu  verfügen.

München,  den  16.  September  1822.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Regenkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Nachricht  dem  k.  Obermedizinal-Collegium.

Nr.  14,374.  8.  189.

Ministerial-Entschließung  vom  10.  Dezember  1828,  die  Aufnahme

außerehelicher  Schwangern  in  die  Wohnungen  der  Hebammen  zu
Regensburg  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  des  Regenkreises,  K.  d.  J.,  wird  auf
den  Bericht  vom  23.  Mai  l.  Is.  die  Aufnahme  außerehelicher
Schwangern  in  die  Wohnungen  der  Hebammen  zu  Regensburg
betreffend,  unter  Rückschluß  des  Aktes,  Nachstehendes  zur  Entschließung
  erwiedert:

Die  von  der  k.  Kreisregierung  getroffene  Anordnung,  daß  den
Hebammen  zu  Regensburg  die  Aufnahme  von  außerehelichen
Schwangern,  die  nicht  der  Gemeinde  Regensburg  angehören,
verboten  sei,  und  dieselben  in  der  dortigen  allgemeinen  Entbindungsanstalt
  entbunden  werden  müssen,  kann  als  der  Instruktion
  für  die  Hebammen,  Abschnitt  I.  §.  59.  sowie  der  Allerhöchsten
  Entschließung  vom  16.  September  1822,  entgegen,
nicht  bestätigt  werden;  vielmehr  hat  die  k.  Regierung  Sorge  zu
tragen,  daß  die  polizeiliche  Aufsicht  auf  die  Hebammen  geschärft
und  dieselben  bestimmt  angewiesen  werden,  keine  Schwangeren
        <pb n="397" />
        383

zur  Niederkunft  in  ihre  Wohnung  ohne  eine  besondere  Erlaubniß
der  vorgesetzten  Gerichts-  oder  Polizeistelle  aufzunehmen,  und
von  jeder  Geburt  eines  Kindes  durch  eine  solche  Schwangere
sogleich  bei  der  betreffenden  Behörde  Anzeige  zu  machen.
Es  ist  hienach  das  weiter  Geeignete  zu  verfügen.
München,  den  10.  Dezember  1828.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Regenkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

XII.
Die  Prusungen  der  angestellien  Hebammen.
Nr.  18,124  S  190.

Ministerial-Entschließung  vom  10.  Dezember  1829,  die  Prüfungen
der  angestellten  Hebammen  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  k.  Kreisregierung  zu  Baireuth  hat  wegen  der  Prüfungen
der  bereits  angestellten  Hebammen  die  anliegende  Entschließung
vom  28.  Oktober  1829  erlassen.

Die  k.  Regierung  wird  hierauf  zu  dem  Ende  aufmerksam
gemacht,  um  die  Polizeibehörden  und  Physikate  hienach  gleichfalls
  anzuweisen.

München,  den  10.  Dezember  1829.

Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtl.  k.  Kreisregierungen,  mit  Ausnahme  des  Obermainkreises,
also  ergangen.

Abdruck  der  allegirten  Entschließung

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Daß  die  approbirten  Hebammen  sich  größtentheils  während
ihrer  praktischen  Laufbahn  ganz  vernachlässigen,  daß  sie,  statt
in  ihrer  Kunst  fortzuschreiten,  das  während  des  Unterrichts
Erlernte  oft  vergessen,  das  vorgeschriebene  Hebammenbuch  von
Zeit  zu  Zeit  nachzulesen  unterlassen;  dagegen  eine  Menge  Vorurtheile
  einsaugen  und  sich  abergläubischen  Dingen  hingeben,
davon  hat  sich  die  k.  Regierung  aus  verschiedenen  eingekommenen
Berichten  überzeugt.
        <pb n="398" />
        384

Der  §.  5.  1.  Abschnitt  der  Instruktion  für  die  Hebammen
macht  dagegen  denselben  die  nöthige  Fortbildung  zur  Pflicht
und  bestimmt,  daß  sie  sich  den  Prüfungen  durch  die  Gerichts-Aerzte,
  sobald  es  diese  für  nöthig  erachten,  zu  unterwerfen  haben.

Die  Physikate  scheinen  aber  bis  jetzt  diese  Prüfungen  ganz
vernachlässigt  zu  haben.

Demgemäß  erhalten  dieselben  den  Auftrag,  von  Zeit  zu
Zeit,  wenigstens  jährlich  einmal,  vorzüglich  jene  Hebammen,
von  welchen  sie  glauben,  daß  sie  mit  ihrer  Kunst  nicht  fortschreiten,
  einer  Prüfung  zu  unterwerfen,  solche  aus  ihrem  Hebammenlehrbuch
  zu  examiniren  und  sowohl  theoretisch  als  praktisch
  zu  prüfen.

Jene  Gerichtsärzte,  welche  nicht  selbst  ausübende  Geburtshelfer
  sind,  und  daber  die  Fähigkeiten  und  praktische  Brauchbarkeit
  der  Hebammen  nicht  so  würdigen  können,  haben  zu  diesen
  Prüfungen  Chirurgen  beizuziehen,  die  ihnen  als  gute  Geburtshelfer
  bekannt  sind.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  dergleichen  Prüfungen  als
Dienstsache  zu  betrachten  sind  und  hiefür  keine  Kosten  aufgerechnet
  werden  können.  Die  Physikate  haben  insbesondere  sämmtliche
  in  ihrem  Bezirke  aufgestellte  Geburtshelfer  anzuweisen,  die
Hebammen  stets  genau  zu  kontrolliren  und  wo  sie  Gebrechen
entdecken,  ihnen  Anzeige  zu  erstatten.

In  dem  vierten  Ouartalberichte  eines  jeden  Jahres  haben
die  Physikate  über  die  abgehaltenen  Prüfungen  sich  ausführlich
zu  verbreiten.

Sollten  sie  übrigens  auffallende  Gebrechen  bemerken,  so
haben  sie  gesonderte  Berichte  zu  erstatten,  um  dann  auf  den
Grund  der  Hebammen-Instruktion  §.  1.  III.  Abschu.  geeignete
Einschreitungen  machen  zu  können.

Die  Physikate  werden  angewiesen,  sämmtliche  in  ihrem  Bezirke
  angestellte  Hebammen  von  dieser  Entschließung  auf  geeignete
  Weise  in  Kenntniß  zu  setzen.

Von  dieser  Verfügung  werden  auch  sämmtl.  Polizeibehörden
zu  ihrer  Wissenschaft  Kenntniß  erhalten.

Baireuth,  den  28.  Oktober  1829.
K.  Regierung  des  Obermainkreises,  K.  d.  J.

An  sämmtl.  Polizeibehörden,  Stadt-,  Land=  und  Herrschaftsgerichts-Physikate
  des  Obermainkreises  also  ergangen.
        <pb n="399" />
        385

XIII.

Die  Gerichts-Hebammen.
Nr.  14,043.  §S.  191.
Ministerial-Entschließung  vom  5.  November  1825,  die  Gerichts-Hebammen
  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  k.  Majestät  haben  Sich  bewogen  gefunden,  auf
den  berichtlichen  Antrag  der  Regierung  des  Untermainkreises
vom  12.  v.  M.,  die  Gerichtshebammen  betr.,  Nachstehendes  zu
verfügen:

Den  bereits  angestellten  Gerichtshebammen  soll  nach  den
88§.  29.  und  30.  der  Verordnung  vom  7.  Januar  1816,  das
Hebammenwesen  betr.,  der  Fortgenuß  des  ihnen  schon  ausgemittelten
  Bezuges  von  jährlichen  50  fl.  aus  Commnnalmitteln
oder  Bezirksgemeinde-Concurrenzen  gesichert  bleiben;  jedoch  hat
eine  solche  Ausmittlung  und  die  eigene  Anstellung  von  Gerichts-Hebammen
  für  die  Folge  um  so  mehr  zu  unterbleiben,  als  zu
den  Geschäften  einer  Gerichtshebamme  jede  approbirte  Hebamme,
woran  nunmehr  kein  Mangel  mehr  ist,  gegen  Gebühr  verwendet
  werden  kann.

Die  k.  Regierung  wird  hievon  zur  Darnachachtung  in
Kenntniß  gesetzt.

München,  den  5.  November  1825.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Untermainkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nachricht  den  übrigen  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  mit  Ausnahme
des  Rhein-Kreises  zur  gleichmäßigen  Darnachachtung.

&amp;amp;  102.
Auszug  aus  dem  Abschiede  für  die  Ständeversammlung  des  Königreichs
  Bayern.
+#.
Gehalt  der  Gerichtshebammen.
Die  durch  die  Normalentschließung  vom  7.  Januar  1816
festgesetzten  Bezüge  der  Gerichtshebammen  sollen,  dem  in  dem

Gesammtbeschlusse  vom  9.  Dezember  d.  J.  gestellten  Antrage
Med.-Verordn.  25
        <pb n="400" />
        386

der  Stände  gemäß,  vom  1.  Oktober  1831  an  auf  die  Staats-Kasse
  übernommen  werden.

Die  Anstellung  solcher  Gerichtshebammen  aber  hat  in  Gemäßheit
  Unserer  Entschließung  vom  5.  November  1825  künftig
  zu  unterbleiben.

München,  den  29.  Dezember  1831.

Gesetzblatt  v.  J.  1831.  St.  VIII.  Nro.  28.  S.  95.

Nr.  2928  S.  193.
Ministerial-Entschließung  vom  13.  Februar  1832,  Bezüge  der
Gerichtshebammen  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  Allerhöchste  Normalentschließung  vom  7.  Jannar  1816,
die  Einrichtung  des  Hebammenwesens  im  Königreiche  betreffend,
enthält  im  §.  29.  die  Bestimmung:

„Als  Norm  für  die  Zukunft  setzen  Wir  fest,  daß  in  jedem
  Gerichts=  und  Polizeibezirke  Unseres  Reiches  nur
eine  einzige  öffentlich  aufgestellte  Hebamme,
welche  sich  nach  den  Zeugnissen  des  Gerichtsarztes,  der
Polizeistelle  und  ihrer  Gemeinde  durch  eine  längere  Reihe
von  Dienstjahren,  durch  Fleiß,  Geschicklichkeit  und  empfehlendes
  moralisches  Betragen  ausgezeichnet  hat,  auch
ihren  häuslichen  Verhältnissen  nach  hiezu  besonders  würdig
  ist;  ein  fires  Jahresgehalt  von  50  fl.  aus  Communalmitteln,
  oder,  wo  diese  nicht  hinreichen,  durch
Gemeinde-Concurrenz  dieses  Gerichts=  oder  Polizeibezirkes
  erhalte.

Im  Landtagsabschiede  für  die  bayerische  Ständeversammlung
  vom  29.  Dezember  v.  J.  §.  28.  ist  ausgesprochen,

„daß  die  durch  die  Normalentschließung  vom  7.  Januar
1816  festgesetzten  Bezüge  der  Gerichtshebammen,
dem  in  dem  Gesammtbeschlusse  vom  9.  Dezember  1831
gestellten  Antrage  der  Stände  gemäß  vom  1.  Oktober
1831  an  auf  die  Staatskasse  übernommen  werden
sollen.“

Die  k.  Kreisregierung  erhält  demnach  die  Weisung,  ein
Verzeichniß  derjenigen  Hebammen,  welche  nach  §.  29.  der  Allerhöchsten
  Normalentschließung  vom  7.  Januar  1816  als  Gerichtshebammen
  aufgestellt  worden  sind,  als  solche  noch
        <pb n="401" />
        387

funktioniren,  und  hie  für  einen  fixen  Gehalt  von  jährlich  50fl.
aus  Gemeindemitteln  oder  durch  Concurrenz  wirklich  beziehen,
binnen  4  Wochen  vorzulegen,  und  demselben  die  Akten  über  die
Aufstellung  der  fraglichen  Gerichtshebammen  beizufügen,  um
wegen  der  Ueberweisung  ihrer  Bezüge  auf  die  Staatskasse  das
Geeignete  verfügen  zu  können.

Hiebei  wird  die  k.  Kreisregierung  besonders  darauf  aufmerksam
  gemacht,  daß  diese  Weisung  sich  nur  auf  die  Distrikts-Hebammen
  bezieht,  und  daß  die  Sustentationsbeiträge,  welche
die  Gemeinden  den  für  bestimmte  Orte  oder  Distrikte  aufgenommenen
  Hebammen  nach  §.  27.  der  Allerhöchsten  Normal-Entschließung
  vom  7.  Januar  1816  aus  Gemeindemitteln  oder
Concurrenzen  zugesichert  haben,  und  gegenwärtig  noch  entrichten,
  als  Bezüge  der  Gerichts  hebammen  nicht  behandelt  werden
  können.

Uebrigens  wird  die  k.  Regierung  auf  die  Allerhöchste  Entschließung
  vom  5.  November  1825,  wonach  die  Aufstellung  einer
Gerichtshebamme  künftig  zu  unterbleiben  hat,  wiederholt
hingewiesen.

München,  den  12.  Februar  1832.

Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtl.  k.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  diesseits
des  Rheins,  also  ergangen.

XIV.
Weuere  Entschließungen  zum  Hebammenwesen  überhaupt.
Nr.  22,949.  §S.  194.

Ministerial-Entschließung  vom  17.  Januar  1849,  das  Hebammenwesen
  auf  dem  Lande  in  Niederbayern  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachdem  mittelst  Berichts  vom  22.  September  v.  Is.  zur
Anzeige  gekommen  ist,  daß  eine  große  Zahl  der  in  verschiedenen
  Distrikten  des  niederbayerischen  Kreises  vorfallenden  Geburten,
  ohne  Beistand  von  Hebammen,  bloß  unter  der  Aufsicht
  von  Frauen,  welche  zur  Verwandtschaft  oder  Nachbarschaft
gehören,  sich  ereignen,  so  sieht  sich  das  unterzeichnete  Staatsministerium
  zur  Abhilfe  dieses  sowohl  für  das  Leben  der  Ge-25“
        <pb n="402" />
        bärenden,  als  auch  der  Neugebornen  höchst  gefährlichen  Mißstandes
  veranlaßt,  Nachstehendes  zu  erlassen:

1)  Die  Bestimmungen  des  §.  25.  Abschn.  VI.  des  Edikts
über  das  Hebammenwesen  vom  Jahre  1816,  sowie  die
Vorschriften  des  §.  GC.  Ziff.  2.  Abschn.  III.  und  jene  des
§.  6  Abschn.  II.  der  Hebammen=  Instruktion  sind  künftig
genauer  vollziehen  zu  lassen,  als  es  bisher  der  Fall  gewesen
  ist.

2)  Die  unter'm  14.  Dezember  1843  außer  Wirksamkeit  gesetzte
  Ministerial-Entschließung  vom  19.  Jannar  1842
wegen  Beiziehung  der  Distrikts-Oebammen  zu  den  Kinds-Taufen
  ist  künftig  wieder  in  Vollzug  bringen  zu  lassen.)

3)  Die  Hebammen  sind  in  Gemäßheit  §.  3.  Abschn.  III.  der
Hebammen-Instruktion  und  der  am  Ende  derselben  aufgeführten
  Monatsberichtstabelle  für  die  Gerichtsärzte  anzuweisen,
  jeden  Todesfall  eines  Neugebornen,  sowie  die
Ursache  und  Art  des  Todes  desselben,  gewissenhaft  zur
Anzeige  zu  bringen,  wobei  den  Gerichtsärzten  zur  Pflicht
zu  machen  ist,  auf  diesen  Punkt  ihr  vorzügliches  Augenmerk
  zu  richten,  allenfallsige  negative  oder  positive  Pflichtverletzungen
  der  Hebammen,  vorzüglich  jede  Versäumniß
der  Herbeirufung  eines  Geburtshelfers  bei  dringenden
Fällen  und  dadurch  veranlaßten  Tod  des  Kindes  strenge
zu  überwachen  und  die  Fehlenden  unverweilt  zur  weitern
Einschreitung  gegen  dieselben  anzuzeigen.

Uebrigens  haben  die  Gerichtsärzte  die  Hebammen,  bei
den  jährlich  stattfindenden  Prüfungen,  auf  dergleichen
Pflichtverletzungen  und  die  daraus  für  dieselben  hervorgehenden
  schweren  Folgen  besonders  aufmerksam  zu  machen
und  gehörig  zu  verwarnen.

4)  In  gleicher  Weise  sind  die  Gerichtsärzte  aufzufordern,  die
Fälle,  in  welchen  Neugeborne  unter  den  Händen  von
Pfuscherinnen  oder  andern  den  Gebärenden  Hilfe  leistenden
  Weibern  sterben,  sorgfältigst  zu  überwachen,  und  rechtzeitig
  zur  geeigneten  Einschreitung  gegen  die  bezeichneten
Personen  anzuzeigen,  um  so  allmählig  diese  polizeiliche
Anomalie  beseitigen  zu  können.

*)  Abgeändert  11.  April  1851  Siehe  den  folgenden  8.  195.
        <pb n="403" />
        389

Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  hat  hienach  das  Erforderliche
zu  erlassen,  und  für  den  Vollzug  Sorge  zu  tragen.

Ueber  das  Ergebniß  wird  nach  Ablauf  eines  Jahres  weiterer
  Bericht  gewärtigt.

Die  Berichtsbeilage  folgt  anruhend  zurück.

München,  den  17.  Januar  1849.

Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nachricht  den  übrigen  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des
Rheins  zur  Nachachtung.

Nr.  5,001.  S.  195.
Ministerial-Entschließung  vom  11.  April  1851,  das  Hebammenwesen
auf  dem  Lande  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  Ministerial-Entschließung  vom  19.  Januar  1842,
Nro.  371  ist  den  k.  Kreisregierungen  ein  Ausschreiben  der  k.  Regierung
  von  Oberfranken,  K.  d.  J.,  vom  12.  November  1839  zum
gleichmäßigen  Vollzuge  mitgetheilt  worden,  wonach  zwar  freigestellt
  blieb,  die  Hebamme  eines  andern  Distrikts  zu  einer  Gebärenden
  zu  rufen,  ohne  der  aufgestellten  Bezirkshebamme  einen
Abtrag  zu  entrichten,  dagegen  aber  Letzterer  ausdrücklich  das
Recht  vorbehalten  wurde,  die  in  ihrem  Bezirke  geborenen  Kinder
  zur  Taufe  zu  bringen.

Bei  dem  Vollzuge  dieser  Anordnung,  welche  hauptsächlich
beabsichtigte,  den  approbirten  Hebammen  ein  mehr  gesichertes
Einkommen,  und  einen  Schutz  gegen  Pfuschereien  zu  verschaffen,
haben  sich  jedoch  so  erhebliche  Anstände  ergeben,  daß  das  unterfertigte
  k.  Staatsministerium  sich  bewogen  findet,  die  k.  Regierung,
  K.  d.  J.,  hiemit  zu  ermächtigen,  von  dem  ferneren
Vollzuge  der  fraglichen  Anordnung  Umgang  nehmen  zu  lassen.

Desto  unerläßlicher  ist  es  aber  auch,  auf  anderem  Wege
die  Subsistenz  der  approbirten  Hebammen,  namentlich  auf  dem
Lande  möglichst  zu  sichern,  und  es  wird  daher  zu  dem  Pflichteifer
  der  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  vertraut,  daß  sie  diesem  wichtigen
  Stande  die  kräftigste  Fürsorge  zuwenden,  und  die  Distriktspolizeibehörden,
  wie  die  Physikate  zur  besondern  Aufmerksamkeit
  unausgesetzt  anregen  werde,  damit  die  Hebammen  vor
        <pb n="404" />
        jeder

390

Beeinträchtigung  in  ihrem  wohlverdienten  Erwerbe  kräf—

tigst  geschützt  werden.

1)

2)

3)

Zu  diesem  Zwecke  ist

den  Hebammen  insbesondere  die  Bestimmung  der  Instruktion

  vom  7.  Januar  1816  Abschn.  2  §.  6  und  Abschn.  3

§.  6  Ziff.  2  in  Erinnerung  bringen  zu  lassen,  wonach

dieselben  angewiesen  sind:

a)  über  alle  in  ihrem  Bezirke  vorkommenden  Geburten,
zu  welchen  weder  sie,  noch  eine  andere  approbirte  Hebamme,
  noch  ein  Geburtshelfer  zugezogen  worden  ist,
alsogleich  eine  Anzeige  an  den  Pfarrer  und  an  den
vorgesetzten  Gerichtsarzt,  und

b)  in  gleicher  Weise  eine  Anzeige  an  die  vorgesetzte  Polizeistelle
  zu  erstatten  haben,  wenn  sie  von  Weibern
Kenntniß  erhalten,  welche  geburtshilflichen  Beistand
leisten,  ohne  in  der  Geburtshilfe  unterrichtet  und  zu
ihrer  Ausübung  berechtigt  zu  sein;

die  Gerichtsärzte  und  die  Polizeibehörden  haben  diese  Anzeigen

  ungesäumt  im  gegenseitigen  Benehmen  einer  genauen

  Prüfung  zu  unterstellen,  und  nach  Maßgabe  des

Ergebnisses  der  einzuleitenden  Erhebungen  die  geeigneten

Einschreitungen  zu  bewirken.

Insbesondere  ist  hiebei,  wenn  eine  Pfuscherei  erwiesen

wird,  nicht  blos  mit  angemessener  Strafe  vorzuschreiten,
sondern  von  dem  schuldig  befundenen  Individuum  jederzeit
  auch,  dasselbe  mag  unentgeltlich  oder  gegen  Belohnung
  gehandelt  haben,  die  höchste  für  die  einschlägige  Verrichtung
  in  der  Medizinal-Taxordnung  vom  31.  März
1836  festgesetzte  Taxe  einzuheben,  und  dieselbe  der  betr.
Distrikts-Oebamme  zuzustellen.
Ein  besonderes  Angenmerk  ist  auf  die  Verträge  zu  richten,
  welche  zumeist  zwischen  den  Gemeinden  und  den  neugewählten
  Candidatinnen  der  Geburtshilfe  abgeschlossen
werden,  wonach  diese  Candidatinnen  sich  häufig  verpflichten,
  gegen  den  Bezug  eines  bestimmten  Wartgeldes  für
ihre  Leistungen  bei  Geburten  ein  geringe,  oft  weit  unter
der  festgesetzten  Taxe  stehende  Gebühr  zu  fordern.

Solchen  Verabredungen  muß  mit  allem  Nachdrucke
entgegengetreten  werden,  weil  sie  eine  hauptsächliche  Quelle
wesentlicher  Beeinträchtigung  des  Erwerbes  der  Hebammen
        <pb n="405" />
        391

bilden,  und  überdieß  mit  den  Bestimmungen  des  Ediktes
über  das  Hebammenwesen  vom  7.  Januar  1816  8.  27
unvereinbar  sind,  wonach  diese  Beiträge  auf  die  für  jede
einzelne  Bemühung  der  Hebammen  bei  Zahlungsfähigen
festgesetzten  Taxen  keinen  Einfluß  haben,  und  denselben
nur  die  Verbindlichkeit  auflegen  sollen,  den  notorisch  Armen
  unentgeltlich  beizustehen.

4)  Die  Distriktspolizeibehörden  haben  endlich  vorzüglich  darauf
  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Hebammendistrikte  nicht
unnöthig  verkleinert,  und  daß  da,  wo  im  Interesse  der
Distrikts-Angehörigen  wegen  besonderer  Verhältnisse  mehrere
  Hebammen  bestellt  sind,  als  der  Ertrag  der  geburtshilflichen
  Praxis  zu  nähren  im  Stande  ist,  die  den  Bezirk
bildenden  Gemeinden  einen  angemessenen  Sustentatious-Beitrag
  in  Geld  oder  Naturalien  zu  leisten  übernehmen.

München,  den  11.  April  1851.
Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtl.  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des  Rheins  also
ergangen.

Nr.  9,445.  S.  196.
Entschließung  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  vom
6.  Dezember  1854,  das  Hebammenwesen  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  ist  zur  amtlichen  Kenntniß  gekommen,  daß  manche
Hebammen  die  Wöchnerinnen  nur  2  —  3  Tage  nach  der  Entbindung
  besuchen  und  dann  geradezu  Mutter  und  Kind  ihrem
Schicksale  überlassen  und  nur  gerufen  wieder  erscheinen.  Es
sind  daher  Beide  gerade  in  der  für  die  Gesundheit  und  das
Leben  wichtigsten  Periode  ohne  Hilfe,  ohne  Rath  und  die  große
Sterblichkeit  der  Kinder  im  ersten  Jahre  sowie  die  oft  dauernde
Kränklichkeit  und  der  nicht  gar  seltene  Tod  der  Wöchnerinnen
dürfte  hierin  allerdings  eine  Mitursache  haben.  Der  Grund
dieser  so  kurzen  Beaufsichtigung  der  Wöchnerinnen  und  Neugebornen
  soll  übrigens  nicht  sowohl  in  der  Nachlässigkeit  der  Hebammen,
  als  vielmehr  in  der  Indolenz  der  Wöchnerinnen  und
in  der  Scheu  vor  allen  Ausgaben  zu  suchen  sein,  welche  die  vermehrten
  Besuche  der  Hebammen  etwa  verursachen.  Da  nur
        <pb n="406" />
        392

durch  fleißige  Ueberwachung  und  Pflege  in  den  ersten  Tagen
beginnenden  Krankheiten  der  Mütter  und  Kinder  begegnet  und
rechtzeitig  geeignete  ärztliche  Hilfe  herbeigerufen  werden  kann,
so  muß  dieselbe  auch  mit  aller  Umsicht  und  Strenge  gehandhabt
werden.  Abschn.  II.  §.  17.  der  Instruktion  für  die  Hebammen
setzt  nun  ausdrücklich  fest,  daß  die  Hebammen  jede  Wöchnerin,
welche  sich  ihrer  Hilfe  bedient,  wenigstens  durch  neun  Tage  nach
der  Entbindung  und,  wenn  es  erforderlich  ist  oder  verlangt  wird,
noch  länger,  und  besonders  in  den  ersten  Tagen  öfter  als  nur
einmal  täglich  besuchen  und  nicht  versäumen,  daß  bei  jeder,  auch
nicht  von  großer  Bedeutung  scheinenden  Unpäßlichkeit  des  Kindes
  und  der  Wöchnerin,  vorzüglich  aber  bei  ungewöhnlichen
Schmerzen  derselben  in  dem  Unterleibe  und  in  den  Brüsten  ein
Arzt  herbeigerufen  werde.  Daß  diese  in  weiser  Absicht  gegebene
Bestimmung  sowie  die  ganze  Hebammen-Instruktion  genau  eingehalten
  werde,  ist  im  Interesse  des  allgemeinen  Wohles  dringend
  nothwendig,  und  die  k.  Gerichtsärzte  werden  hiemit  angewiesen,
  nicht  allein  für  die  genaue  Einhaltung  selbst  zu  wachen,
  sondern  auch  die  praktischen  Aerzte,  sowie  die  Land=  und
Wundärzte  zur  Mithilfe  aufzufordern.  Jede  Vernachlässigung
von  Seite  des  ärztlichen  Personals  ist  zu  ahnden  oder  nach
Umständen  zur  Kenntniß  der  competenten  Polizeibehörde  zu
bringen.  In  den  jährlich  zu  erstattenden  Berichten  über  die  Hebammenprüfungen
  ist  hierüber  immer  das  Nöthige  zu  bemerken.
Bei  diesen  Forderungen,  welche  an  die  Hebammen  gemacht  werden,
  ist  aber  auch  dafür  zu  sorgen,  daß  denselben  auch  die  Bezahlung
  ihrer  Bemühungen  nach  der  Taxe  werde,  welche  durch
allerhöchste  Verordnung  vom  31.  März  1836  (vide  Regierungs-Blatt
  1836)  vorgeschrieben  ist.  Bei  dem  mühevollen,  schweren
und  mit  großen  Verantwortlichkeiten  verbundenen  Berufe  der
Hebammen,  besonders  auf  dem  Lande,  darf  an  denselben  nicht
gekargt,  noch  darf  ihnen  die  geleistete  Bezahlung  auf  irgeud  eine
Weise  zum  Vorwurf  gemacht  werden.  Hiedurch  würde  die  Thätigkeit
  derselben  erlahmen,  die  Liebe  und  der  Eifer  zum  Geschäfte
erlöschen.  Um  nun  einerseits  den  Pflichteifer  der  Hebammen
selbst  zu  beleben,  anderseits  aber  der  übergroßen  Sparsamkeit
Einzelner  entgegenzutreten,  möchte  es  zweckmäßig  sein,  das
die  Gemeinden,  welche  einen  Hebammenbezirk  bilden,  sich  nach
Maßgabe  des  Abschn.  III.  §.  6.  Nr.  4.  der  Hebammeninstruktion
  vom  7.  Januar  1816  und  des  §.  27.  des  organischen  Edikts
        <pb n="407" />
        393

über  das  Hebammenwesen  von  gleichem  Datum,  dahin  ver—
einigen,  ihren  Distrikts-Hebammen  bestimmte  Sustentationsmittel
  ausweisen  und  zukommen  zu  lassen,  gegen  welche  die
Hebamme  verbunden  sein  soll,  ihre  Verrichtungen  in  den  ersten
neun  Tagen  ohne  weitere  Ansprüche,  mit  Ausnahme  der  Taxe
für  die  Entbindung  und  allenfallsige  außerordentliche  Leistungen
z.  B.  Wendung  zu  machen.  Hierzu  ist  nun  allerdings  ein  vertragsmäßiges
  Uebereinkommen  zwischen  den  Gemeinden  und  den
Hebammen  nothwendig,  ohne  dessen  Zustandekommen  es  bei  der
vorgeschriebenen  Taxe  zu  verbleiben  hat.  Die  k.  Distriktspolizeibehörden
  werden  daher,  wie  schon  öfters  geschehen  ist,  beauftragt,
  die  Lokal=  und  Distrikts-Gemeinden  zu  geeigneten  Verträgen
  oder  Leistungen  zu  vermögen  und  die  Ergebnisse  ihrer
deßfallsigen  Bemühungen  nach  Verlauf  von  3  Monaten  anzuzeigen;
  die  k.  Gerichtsärzte  aber  angewiesen,  die  Hebammen  in
ihrer  Pflichterfüllung  nicht  allein  strenge  zu  überwachen,  sondern
auch  dieselben  bei  den  Behörden  zu  vertreten,  wenn  sie  wie
immer  verkürzt  werden  sollten.

München,  den  6.  Dezember  1854.

K.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer
des  Innern.

An  die  k.  Distrikts-Polizeibehörden  und  Gerichtsärzte.

Fünfter  Artikel.
Hie  Thierärzte  und  das  Beterinärwesen.
(Auch  Beschlagschmiede,  Viehschneider,  Wasenmeister.)

A.  Die  Thierärzte.

Den  Thierärzten  steht  die  Behandlung  der  Krankheiten  der
Hausthiere  zu.  Sie  sind  die  obrigkeitlichen  Beschaumänner  in
allen  jenen  Vorfällen,  in  welchen  über  den  Gesundheitszustand
der  Thiere,  die  Gebrechen  derselben,  die  Zuträglichkeit  des  Fleisches
  zum  Genusse  für  Menschen,  außer  einer  herrschenden
Seuche,  die  Frage  ist.  Bei  den  sich  über  die  angeführten  Gegenstände
  ergebenden  Streitigkeiten  müssen  sie  mit  ihrem  Urtheile,
  welches  sie  zu  Protokoll  geben,  zuerst  gehört  werden.
        <pb n="408" />
        394

Bei  Epizootien  bedienen  sich  ihrer  die  Gerichtsärzte  benehmlich
  mit  den  Distrikts-Polizeibehörden  zur  Ausführung  des
von  den  Gerichtsärzten  zu  entwerfenden  Heilplaus  und  der  für
jeden  einzelnen  Fall  erforderlichen  Polizeimaßregeln.

Sie  haben  zur  Verbesserung  der  Race  der  Hausthiere
und  daher  auch  bei  dem  allgemeinen  Landgestüt  geeignet  mitzuwirken
  (deßhalb  sind  auch  die  das  Letztere  betreffenden  Verordnungen,
  in  sofern  sie  die  Thierärzte  angehen,  hier  aufgenommen.)

Sie  haben  die  periodischen  Visitationen  der  Schafheerden,
der  Hunde,  die  Untersuchung  des  Viehes  auf  den  Viehmärkten,
der  Schiffszugspferde  und  die  Fleischbeschau  vorzunehmen.

Sie  stehen  unter  der  ihnen  vorgesetzten  Distriktspolizeibehörde
  und  dem  Gerichtsarzte  und  haben  die  Weisungen  und
Aufträge  derselben  jederzeit  zu  befolgen.

Sie  haben  zu  bestimmten  Zeiten  des  Jahres  dem  Gerichts-Arzte
  einen  tabellarischen  Generalrapport  über  den  Biehstand
ihres  Bezirkes  zu  behändigen.

Sie  werden  von  der  Distriktspolizeibehörde  aufgestellt  und
verpflichtet.  Diese  hat  die  Erledigung  von  Thierarztstellen  durch
das  Kreisamtsblatt  bekannt  zu  machen  und  unter  Verkündigung
der  mit  diesen  Stellen  verbundenen  Emolumente  und  Pflichten
einen  angemessenen  Termin  für  die  Concurrenten  festzustellen.

Jeder  Gerichtsbezirk  soll  wenigstens  mit  Einem  Thierarzte
versehen  sein.

Zur  Erleichterung  ihrer  Subsistenz  soll  ihnen  ein  kleiner
Unterstützungsbeitrag  von  der  Distriktsgemeinde  ausgemittelt
werden.  (Distriktsrathsgesetz  vom  28.  Mai  1852  Artikel  27.
Ziffer  7).

Für  ihre  besonderen  Arbeiten  bei  Epizootien,  welche  sie  auf
gemeinschaftliche  Anordnung  der  Gerichtsärzte  und  Distriktspolizeibehörden
  zu  leisten  haben,  erhalten  sie  verhältnißmäßige  Tagund
  Rittgelder.  Sie  führen  die  nöthigen  Heilmittel  zur  thierärztlichen
  Praxis  und  können  dieselben  aus  Apotheken  und  Materialhandlungen
  entnehmen.

Da  sich  wegen  Neuheit  des  Veterinärwesens  herkömmliche
Preisbestimmungen,  die  eine  Richtschnur  für  eine  Taxe  für  die
privatthierärztlichen  Verrichtungen  geben  könnten,  noch  nicht
gebildet  haben,  so  ist  bis  auf  Weiteres  von  einer  Taxe  für  die
einzelnen  thierärztlichen  Leistungen  Umgang  genommen.  (Allg.
Medizinaltaxe  v.  31.  März  1836.  Zweiter  Theil  Sechster  Abschn.
        <pb n="409" />
        395

Die  ausschließliche  Anstalt  für  die  Bildung,  Prüfung  und
Approbation  der  Thierärzte  ist  die  Central-Thierarzneischule  zu
München,  welche  unter  der  unmittelbaren  Leitung  des  Staats-Ministeriums
  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  steht.

Der  Unterricht  an  dieser  Schule  dauert  drei  Jahre.  Als
Ausweis  der  gehörigen  Vorbildung  für  die  Aufnahme  der  Eleven
  dient  die  Vorlage  des  Absolutoriums  eines  Gymnasiums
oder  einer  vollständigen  Landwirthschafts=  und  Gewerbsschule.

Früher  bestand  auch  eine  Veterinärschule  zu  Würzburg,
welche  aber  durch  Ministerial-Entschließung  vom  1.  November
1820  als  Bildungsanstalt  für  Thierärzte  aufgehoben  und  nur
als  Lehranstalt  zum  Behufe  des  akademischen  Unterrichts  mit
der  Bestimmung  belassen  wurde,  daß  an  derselben  die  Hufbeschlaglehre
  noch  fernerhin  ertheilt  werden  solle.

Wie  die  praktischen  Aerzte  haben  auch  die  Thierärzte  in
Bayern  Kreis=  und  Bezirksvereine  gebildet.

B.  Die  Beschlagschmiede.

An  der  Central-Thierarzneischule  zu  München  so  wie  an
der  Lehranstalt  zu  Würzburg  besteht  zugleich  ein  Lehrkurs  für
den  Unterricht  im  Hufbeschlage.  Dieser  Unterricht  wird  unentgeltlich
  ertheilt  und  darf  die  Dauer  von  je  zwei  Monaten  nicht
überschreiten.

Demgemäß  hat  jeder  Schmied,  welcher  das  Recht  des  Hufbeschlages
  ausüben,  oder  einer  Beschlagschmiede  in  der  Eigenschaft
  eines  Werkführers  vorstehen  will,  seine  Befähigung  durch
eine  an  der  Central-Thierarzneischule  zu  München,  oder  an
der  Hufbeschlagschule  zu  Würzburg  abzulegende  Prüfung  nachzuweisen.


Für  die  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  wird  der  Besuch  des
erwähnten  Lehrkurses  nicht  gefordert;  dagegen  soll  jeder  Bewerber,
  welcher  die  hinreichende  Befähigung  nicht  nachzuweisen
vermag,  gehalten  sein,  jenen  Unterricht  an  einer  der  genannten
Anstalten  zu  besuchen.

C.  Die  Viehschneider.

Zu  Folge  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  1.  Februar
1810  das  Veterinärwesen  rc.  betr.  Tit.  V.  §.  29.  haben  die
Thierärzte  das  Recht,  die  an  den  Thieren  erforderlichen  Operationen
  vorzunehmen  und  sollen  dieselben  in  der  Ausübung
        <pb n="410" />
        396

—

 

ihres  Faches  von  ihren  Obrigkeiten  gegen  alle  Beeinträchtigungen
  der  Pfuscher  geschützt  werden.

Nun  bestehen  aber  an  einigen  Orten  sogenannte  Viehschneider,
  welche  die  Kastration  der  Pferde,  Stiere  und  Schweine
vornehmen.  Es  ist  daher  die  Frage  aufgeworfen  worden,  ob
solche  Viehschneider  zulässig  seien  oder  nicht?  Nach  der  Ministerialentschließung
  vom  28.  Juni  1856,  die  Normirung  der  Verhältnisse
  der  Vieschneider  betr.,  wird  dieselbe  bei  der  bevorstehenden
  Reorganisirung  des  Veterinärwesens  ihre  Erledigung
finden,  während  einstweilen  in  Fällen  außerordentlichen  lokalen
Bedürfnisses  auf  dem  bisher  eingeschlagenen  Wege  besonderer
ausnahmsweiser  Lizenzirung  abzuhelfen  ist.

D0.  Die  Wasenmeister.

In  dem  Amtsbezirke  einer  jeden  Distriktspolizeibehörde  befinden
  sich  ein  oder  mehrere  Wasenmeistereibezirke.

Diese  Bezirke  haben  sich  auf  die  Umgebungen  des  Landgerichtsbezirkes,
  in  welchem  die  Wasenmeister  ansässig  sind,  zu
beschränken.

Die  Wasenmeistereien  sind  entweder  Real-Gewerbe  oder
Concessionen.

Die  Wasenmeister  haben  die  Wegräumung  des  gefallenen
Viehes  und  die  sonstigen  damit  verbundenen  Verrichtungen  ausschließlich
  zu  besorgen  und  sind  zugleich  von  der  Polizeibehörde
zu  dem  Vollzuge  der  Sicherheitsmaßregeln  gegen  wüthende
Hunde  und  dgl.  zu  verwenden.

Dieselben  werden  von  der  Distriktspolizeibehörde  aufgestellt,
verpflichtet  und  überwacht.

In  der  Haupt=  und  Residenzstadt  München  steht  die  Aufstellung
  der  Wasenmeister  dem  Magistrate,  der  Polizeidirektion
aber  die  Aufsicht  auf  die  Wasenmeisterei  in  allen  Beziehungen
zu,  welche  die  Sanität,  Reinlichkeit  und  Sicherheit  betreffen.

Die  Instruktionen  für  die  Wasenmeister,  in  welchen  nicht
nur  der  Umfang  der  Dienstobliegenheiten,  sondern  auch  der
Betrag  der  für  die  einzelnen  Verrichtungen  zu  entrichtenden
Gebühren,  nach  den  obwaltenden  Lokalverhältnissen  und  Gewohnheiten,
  festzusetzen  ist,  hat  die  vorgesetzte  Distriktspolizeibehörde
  zu  ertheilen.

Die  Prüfung  der  Wasenmeister  hat  von  dem  Gerichtsarzte
und  einem  Thierarzte  zu  geschehen.
        <pb n="411" />
        397
J.

Allgemeine  Pestimmungen  über  das  Veterinärwesen  und  die
Tentralthierarzneischule.
S.  107.

K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  1.  Februar  1810,  das  Veterinärwesen
  und  die  Errichtung  einer  Centralveterinärschule  betr.

M.  3.  K.

In  Erwägung  der  vielfachen  Vortheile,  welche  der  Viehzucht,
  einem  der  wichtigsten  Zweige  des  Nationalwohlstandes,
aus  einer  wohlbemessenen  Anordnung  zur  Verbesserung  der
Nacen,  Heilung  der  gewöhnlichen  Viehkrankheiten  und  Verwahrung
  vor  Seuchen  zugehen  müssen,  haben  Wir  diesem  auch  mit
dem  Ackerbaue  in  unmittelbarer  Beziehung  stehenden  Gegenstand
  zum  Besten  Unserer  Unterthanen,  des  Handels  und  Unserer
  Armee,  einer  besondern  Aufmerksamkeit  gewürdiget,  und
wollen,  daß  für  das  ganze  Reich  tangliche  Thierärzte  gebildet
und  angestellt  werden.  In  dieser  Absicht  verordnen  Wir  auf
den  erstatteten  umständlichen  Vortrag  Unsers  geheimen  Ministerium
  des  Innern  Nachfolgendes:

Erster  Titel.
Bestimmung,  Verhältnisse  und  Zweck  der  Central-Veterinärschule.


S.  1.
Es  soll  in  München  aus  der  bisherigen  Thierarzueischule
eine  Central-Veterinärschule  für  das  ganze  Königreich  errichtet
werden.

§.  2.

Diese  Central-Veterinärschule  bestehet  aus  Zuhörern  und
Zöglingen  von  verschiedenen  Classen,  aus  den  zur  Oekonomie
und  Polizei  dieses  Instituts  benöthigten  Individuen,  aus  dem
Personale  der  Lehrer  und  Professoren,  und  aus  einem  Chef,
welchem  das  Ganze  zunächst  untergeordnet  ist.

§.  3.

Als  Centralanstalt  stehet  diese  Schule  unmittelbar  unter
Unseren  geheimen  Ministerien,  und  zwar  in  Hinsicht  des  Wissenschaftlichen
  und  Polizeilichen  unter  dem  des  Innern,  in  Hinsicht
  des  Oekonomischen  aber  unter  jenem  der  Finanzen.
        <pb n="412" />
        398

8.  4.

Damit  die  Professoren  sich  ausschließlich  dem  Lehrfache
widmen  können,  soll  ein  für  dieses  Institut  besonders  aufgestellter
  Oekonom,  alle  auf  die  Oekonomie  desselben  Bezug  habenden
  Gegenstände,  nach  gewissen  Vorschriften  unter  der  Leitung
  des  Chefs  besorgen,  und  diesem  hierüber  die  Rechnung
ablegen.  Eben  so  wollen  Wir  für  die  innere  Ordnung,  und
die  Polizei  der  Schule  und  der  Eleven,  einen  Präfekt  in  der
Person  eines  gedienten  Cavallerie-Officiers  bestimmen.  Diese
drei  verschiedenen  Branchen,  des  Wissenschaftlichen,  des  Oekonomischen
  und  Polizeilichen,  vereinigen  sich  nach  §.  2.  in  dem
Chef  der  Centralveterinärschule,  zu  welchem  Wir  Unsern  Oberst-Stallmeister
  ernennen.

8.  5.

Durch  die  Einrichtung  der  Central-Veterinärschule,  welcher
nach  der  Größe  Unseres  Reiches  eine  so  verhältnißmäßige  Ausdehnung
  gegeben  wird,  daß  nach  Verlauf  von  einigen  Jahren
ein  jeder  Gerichtsbezirk  wenigstens  mit  Einem  tauglichen  Thier-Arzte,
  und  Unser  Militär  mit  der  benöthigten  Anzahl  Pferd-Aerzte
  versehen  werden  können,  wird  die  Ausführung  der  in
Unserem  organischen  Edikte  über  das  Medizinal-Wesen  vom
8.  September  1808  über  diesen  Gegenstand  entworfenen  Normen,
möglich  gemacht,  wie  weiter  unten  Titel  V.  vorkommt.

Zweiter  Tilel.

Professoren  und  Lehrpersonal,  Lehrplan,  Attribute
der  Centralveterinärschule.

S.  6.

Damit  alle  zur  Veterinärwissenschaft  gehörigen  einzelnen
Gegenstände  in  einem  bestimmten  Zeitraum  vorgetragen  werden;
finden  Wir  die  Anstellung  von  drei  Professoren  und  einem
Schmidlehrer  nothwendig;  dieses  Lehrpersonal  wird  von  Uns
auf  den  Vortrag  Unseres  Ministerium  des  Innern  ernaunt.
Die  Professoren  der  Anatomie,  der  Pharmacie,  und  der  Schmid-Lehrer
  werden  sich  von  Zeit  zu  Zeit  abwechselnde  Gehilfen  aus
den  ältern  und  tauglicheren  Eleven  auswählen.

S.  7.

Einem  der  Professoren  werden  Wir  dabei  die  Direction
des  Unterrichts  in  der  Art  übertragen,  daß  sich  derselbe  mit
        <pb n="413" />
        399

der  Ausführung  des  von  Uns  angeordneten  Lehrplanes  in  der
Hauptsache,  im  Detail  aber  auch  Desjenigen  zu  befassen  haben
soll,  was  in  einem  gemeinschaftlichen  Zusammentritte  mit  den
übrigen  beiden  Professoren  deshalb  festgesetzt  wird.

8.  8.

Die  Gegenstände,  welche  an  dieser  Centralveterinärschule
in  dem  zum  vollständigen  Curse  bestimmten  Zeitraume  von  auf—
einanderfolgenden  sechs  Semestern  oder  drei  Jahren  vorgetragen
werden  müssen,  sind  folgende:

a)  daß  für  die  Lehre  der  Veterinärwissenschaft  Unentbehrliche
aus  der  allgemeinen  Naturlehre,  der  Experimentalphysik,
Chemie  und  Botanik;

b)  allgemeine  Naturgeschichte;

c)  besondere  Naturgeschichte  der  Hausthiere;

d)  Diätetik  der  Hausthiere;

e)  Zootomie  der  Hausthiere  nach  allen  Theilen  mit  der  dazu
gehörigen  Physiologie;

f)  Erxterieur,  oder  die  Lehre  von  den  Verhältnissen  und  der
Zusammenstimmung  der  äußern  Theile  eines  gesunden
Thieres,  ihren  Verschiedenheiten  nach  den  Racen  und  dgl.,
mik  vorzüglicher  Hinsicht  auf  die  Pferde,  das  Hornvieh
und  die  Schafe;

g)  die  Lehre  über  Viehzucht  und  Gestütkunde;

)  die  Thierarzneimittel-Lehre  und  Receptirkunde;

i)  die  generelle  Krankheitslehre  der  Thiere,  das  ist.  Nosologie
  in  Verbindung  mit  Therapie  und  Semiotifk;

k)  die  specielle  Krankheitslehre  mit  dem  clinischen  Unterrichte
im  Thierspitale;

1)  die  theoretische  und  praktische  Thier-Wundarzneikunde  mit
der  Operationslehre  und  Thiergeburtshilfe;

m)  die  gerichtliche  Thierarzneikunde;

n)  die  Lehren  von  den  Viehseuchen  und  die  Geschichte  derselben;


o)  die  Grundsätze  der  Hufbeschlagkunde  mit  der  Uebung  an
todten  oder  lebenden  Hufen,  besonders  zur  Verfertigung
der  künstlichen  Kureisen.

§.  9.

Die  Professoren  der  Central-Veterinärschule  werden  die
Fächer  (§.  8.  a.  bis  n.)  unter  sich  vertheilen,  ein  Verzeichniß  der
        <pb n="414" />
        —o

in  jedem  Semester  vorzutragenden  Gegenstände  und  die  dafür
zu  bestimmenden  Stunden  Uns  durch  Unser  Ministerium  des
Innern  zur  Genehmigung  vorlegen,  und  dabei  die  Lehrbücher
oder  den  Leitfaden  angeben,  welchem  sie  in  ihrem  Vortrage  zu
folgen  gesonnen  sind;  die  Beschlagkunde  in  ihrem  ganzen  Um—
fange  gibt  unter  der  Aufsicht  des  dirigirenden  Professors  der
besonders  aufgestellte  Schmidlehrer.

8.  10.

Ihr  vorzügliches  Augenmerk  werden  die  Professoren  und
Lehrer  der  Central-Veterinärschule  dahin  richten,  daß  die  in  den
Vorlesungen  abzuhandelnden  Materien  mit  Weglassung  aller
speculativen  Theoreme,  bloß  das  gewisse  und  practisch  Brauchbare
  dieser  Wissenschaft  umfassen,  und  daß  dabei  der  Vortrag
den  Zuhörern  der  verschiedenen  Classen  nach  ihrer  Fassungskraft
  angemessen  sei.

§.  11.

Da  Wir  der  Central-Veterinärschule  die  möglichste  Vollkommenheit
  geben,  und  für  den  theoretischen,  besonders  aber
den  praktischen  Unterricht  in  diesem  Fache  Vorsicht  treffen  wollen,
  so  werden  derselben

a)  ein  wohlgeordnetes  anatomisches  Theater,  dem  zur  Direktion
  und  zu  Versuchen  die  nöthige  Anzahl  Thiere  zu  Gebote
  stehen;

b)  eine  anatomische  und  pathologische  Präparatensammlung;

IP)  ein  kleiner  Garten  zum  Anbaue  der  nöthigen  Kräuter;

d)  ein  pharmaceutisches  Laboratorium  und  eine  Apotheke;

e)  eine  Bücher=  und  Instrumentensammlung;

f)  ein  Thierspital,  und

8)  eine  zum  Hufbeschlage  wohl  eingerichtete  Schmiede

als  nothwendige  Attribute  beigegeben.

Für  Anlegung  oder  Erweiterung,  dann  Unterhaltung  dieser
Attribute  haben  Wir  eine  jährliche  Exigenzsumme  festgesetzt,  und
zur  Herstellung  der  benöthigten  Gebäude  die  geeigneten  Befehle
erlassen.

§.  12.

Diese  Attribute  der  Schule  stehen  im  Allgemeinen  unter
der  Aufsicht  des  dirigirenden  Professors,  sind  aber  im  Einzelnen
  zugleich  fortwährend  der  Benutzung  derjenigen  Lehrer  offen,
  zu  deren  Lehrfach  das  eine  oder  das  andere  Derselben
gehört.
        <pb n="415" />
        401

Die  Büchersammlung  wird  unter  dem  Schlusse  des  ersten
sowohl  den  übrigen  Professoren  als  den  Eleven  zum  Gebrauche

geöffnet.
8.  13.

In  Betreff  des  Thierspitales  haben  Wir  die  besondere
Einrichtung  treffen  lassen,  daß  kranke  Hausthiere  gegen  den
Ersatz  des  Futters,  der  Streue  und  der  Arzneien,  von  welchen
jedoch  die  beiden  ersten  auch  in  natura  dahin  abgeliefert  werden
  können,  jederzeit  ohne  Anstand  aufgenommen  werden.

Dritter  Titel.

Classen  der  Hörer  der  Central-Veterinärschule,  Auswahl
  der  Veterinäreleven,  und  ihre  Aufnahme,  Dauer
des  Unterrichts,  Prüfungen,  Zeugnisse  und
Absolutorium.

8.  14.

Schon  in  dem  angezogenen  organischen  Edicte  über  das
Medizinalwesen  haben  Wir  Titel  1.  §.  6.  im  Allgemeinen  festgesetzt,
  daß  die  Bedingnisse  der  Auswahl  und  Annahme  der
Individuen  zur  Lehre  als  Thierärzte  und  Kurschmiede  die  Ausmittlung
  des  hiezu  nöthigen  Unterhaltes,  die  Art  des  Unterrichts,
  die  Prüfung  und  Approbation,  ihre  Instruktion  und
zu  genießenden  Emolumente,  in  einer  eigenen  Veterinärordnung
bestimmt  werden  sollen.  Zugleich  haben  Wir  aber  das  Veterinärwesen
  als  höhere  Heilkunst  und  Polizeianstalt  den  Gerichts-Aerzten
  vorbehalten,  die  sich  im  Falle  des  Bedarfes  zur  Realisirung
  ihrer  Heilplane,  so  wie  die  Gerichts=  und  Polizeistellen
auf  Veranlassung  dieser  Aerzte  zur  Ausführung  der  erforderlichen
  Polizeimaßregeln  bei  Epizootien  und  anderen  Vorfallenheiten
  der  vorgenannten  Individuen  als  Gehilfen  zu  bedienen
haben.  —

Diesem  gemäß  theilen  sich  die  Hörer  der  Veterinärschule
in  drei  Classen,  von  welchen

a)  die  Aerzte,  welche  sich  zur  Anstellung  als  Gerichtsärzte
qualificiren  wollen,  die  erste  Classe;
b)  die  zu  eigentlichen  Thierärzten  sich  bildenden  Eleven,  die
zweite  Classe,  und
c)  die  Huf=  oder  Kurschmiede  die  dritte  Classe
ausmachen.
Med.,  Perordn.  26
        <pb n="416" />
        402

§.  15.

Diejenigen  Aerzte,  welche  die  medizinischen  Wissenschaften
nach  den  bestehenden  Gesetzen  auf  einer  Landesuniversität  absolvirt
  haben,  und  seiner  Zeit  als  Gerichtsärzte  in  den  Staatsdienst
  treten  wollen,  sind  verbunden,  während  der  anberaumten
zweijährigen  praktischen  Laufbahn  einen  Curs  derjenigen  Fächer
an  der  Central-Veterinärschule  zu  hören,  welche  an  den  medizinischen
  Sectionen  der  Universitäten  nicht  genügend  und  vollständig
  gegeben  werden  konnten,  worunter  vorzüglich  die  Zootomie,
  die  Operationslehre,  die  Lehre  von  den  Seuchen  und
die  Veterinärpraxis  in  dem  Thierspitale  begriffen  sein  sollen.

Zum  Eintritte  in  die  Vorlesungen  haben  sich  die  Aerzte
bei  dem  Chef  der  Anstalt  und  den  Professoren  zu  melden,  und
erhalten  von  den  Letzteren  über  die  gehörten  Gegenstände  ein
Frequentationszeugniß.

Die  Freiheit  des  Zutritts  zu  den  öffentlichen  Vorlesungen
dieser  Central-Veterinärschule  wollen  Wir  ferner  allen  angehenden
  Officieren,  Stallmeistern,  Bereitern  und  gebildeten  Oekonomen,
  überhaupt  allen  Freunden  dieser  Wissenschaft  unter  den
angegebenen  Bedingnissen  der  Meldung  bei  dem  Chef  und  den
Professoren  gestatten.

8.  16.

Für  die  eigentlichen  Thierärzte,  welche  zugleich  die  Gehilfen
der  Gerichtsärzte  in  Behandlung  der  Epizootien  sind,  und  die
zweite  Classe  der  Hörer  der  Central-Veterinärschule  ausmachen,
wollen  Wir  für  die  Zukunft  folgende  Bedingnisse  zur  Aufnahme
festsetzen:

a)  Sie  müssen  das  17te  Lebensjahr  zurückgelegt,  und  das
24ste  noch  nicht  überschritten  haben;

b)  sie  sollen  mit  einem  fehlerfreien  starken  Körperbaue  und
mit  vollkommenen  Sinnesorganen  einen  moralisch  guten
Wandel,  genügende  intellectuelle  Fähigkeiten  und  Lust  und
Liebe  zur  Erlernung  der  Veterinärwissenschaft  verbinden;

JP)  die  zur  Central-Veterinärschule  mitzubringende  Vorbereitung
  soll  nach  dem  neuen  allgemeinen  Schulplane  darin
bestehen,  daß  sie  die  Unter-  und  Oberprimärschulen,  und
von  der  Secundärschule  die  Realklasse  zurückgelegt,  und
darüber  Zeugnisse  eines  guten  Fortganges  erhalten  haben.

Bis  von  dieser  neuen  Einrichtung  Schüler  erhalten
        <pb n="417" />
        403

werden  können,  sollen  die  aufzunehmenden  Eleven  die
diesen  Classen  entsprechenden  Keuntnisse  besitzen.

d)  Ein  ferneres  Augenmerk  ist  endlich  bei  der  Auswahl  der
Eleven  zur  Bildung  künftiger  Thierärzte,  besenders  Anfangs
  darauf  zu  nehmen,  daß  diejenigen  Gegenden  Unseres
  Reiches,  in  welchen  die  Viehzucht  den  vorzüglichsten
Nahrungszweig  ausmacht,  und  die  Aufstellung  der  Thier-Aerzte
  besonders  dringend  ist,  mit  solchen  Subjecten  zuerst
  besetzt  werden  können.

Verschiedene  Gründe  haben  Uns  bewogen,  von  der  bisher
üblichen  Observanz,  welcher  gemäß  nur  gelernte  Schmiede,
Schmiedsöhne  und  solche  Individuen,  welchen  eine  Aussicht  zur
einstigen  Versorgung  durch  Uebernahme  einer  eigenen  Schmiede#
offen  war,  zu  Thierärzten  gebildet  werden  sollten,  abzugehen.
Doch  werden  diese,  wenn  sie  übrigens  den  angegebenen  Forderungen
  entsprechen,  auch  von  dieser  zweiten  oder  Elevenelasse
nicht  ausgeschlossen.

§.  17.

Die  erste  Auswahl  der  zu  Thierärzten  zu  bildenden  Subjecte,
  nach  der  oben  vorgeschriebenen  Norm,  stehet  den  Gerichts-Aerzten
  zu.  Diese  geben  hierüber  vor  der  Mitte  des  Septembers
  eines  jeden  Jahres  ihr  Gutachten,  mit  den  Belegen  und
Zeugnissen  begleitet,  an  die  Central-Veterinärschule  directe  ab.

Vor  dem  ersten  Oktober  eines  jeden  Jahres  haben  sich  diejenigen,
  welche  von  den  Gerichtsärzten  zur  Aufnahme  als  Veterinäreleven
  in  Vorschlag  gebracht  worden  sind,  zu  einer  vorläufigen
  Prüfung  und  Controlle  ihrer  Eigenschaften  und  Fähigkeiten,
  in  wie  ferne  diese  den  §.  16,  gesetzten  Bedingungen  entsprechen,
  an  der  Central-Veterinärschule  zu  stellen,  wo  von  den
sämmtlichen  Professoren  eine  Art  von  Concurs-Prüfung  aus
den  Vorbereitungs-Wissenschaften  vorgenommen  wird.  Die
Würdigsten  werden  ausgewählt,  und  mit  Anlage  der  Aktenstücke
Unserm  geheimen  Ministerium  des  Innern  zur  Bestätigung
vorgelegt.

8.  18.

Die  Zahl  dieser  Veterinäreleven  setzen  Wir  für  die  Folge,
sobald  die  nöthigen  Gebäude  und  Einrichtungen  hergestellt  sind,
auf  sechzig  fest,  so  daß  am  Ende  eines  jeden  Studien-Jahres
der  dritte  Theil  davon,  welcher  den  dreijährigen  Lehrcurs  ab-26*
        <pb n="418" />
        404

solvirt  hat,  austreten,  und  auf  dem  Lande  angestellt  werden
kann.  In  dieser  Zahl  sind  diejenigen  nicht  mitbegriffen,  welche
von  Seite  Unsers  Militärs  zum  Unterrichte  in  dieses  Institut
gegeben  werden.

Bis  zu  dem  obenerwähnten  Zeitpunkte  wird  der  Chef  mit
den  Professoren  Uns  die  Anzahl  der  Eleven  begutachten,  welche
jährlich  aufgenommen  werden  kann.

8.  19.

Das  beinahe  unausgesetzte  Hören  der  Vorlesungen,  die
Demonstrationen  und  Wiederholungen,  die  praktischen  Uebun—
gen  in  der  Anatomie,  Chirurgie,  der  Schmiede,  der  Apotheke,
und  besonders  die  Besorgung  des  Thierspitals,  wozu  noch  die
Entlegenheit  des  Institutsgebäudes  und  der  Vortheil  einer  mindern
  Kostspieligkeit  einer  gemeinschaftlichen  Verpflegung  kommen,
  machen  es  nothwendig,  daß  diese  Veterinäreleven  wo  möglich
  alle  in  dem  Institute  in  einem  für  dieselben  besonders  einzurichtenden
  Lokale  wohnen.

Diese  Veterinäreleven  theilen  sich  nach  ihren  Verhältnissen
in  ganz  freie,  halb  freie,  und  bezahlende.

Die  Armuth  und  vorzüglich  empfehlende  Eigenschaften  qualificiren
  zur  Gratisaufnahme,  nach  welcher  die  Eleven  mit  allem
Erforderlichen  ganz  unentgeltlich  verpflegt  werden.

Weniger  Arme  kommen  in  die  halbe  Verpflegung,  d.  i.  sie
bezahlen  die  Hälfte  des  Unterhaltsbetrags  der  Zahlenden,  welche
für  diese  auf  monatlich  zwölf  Gulden  festgesetzt  ist.

Sowohl  die  Armuth  als  die  übrigen  Eigenschaften,  wegen
welchen  die  Gratisaufnahme  ganz  oder  zur  Hälfte  nachgesucht
wird,  sind  jederzeit  mit  legalen  Zeugnissen  zu  belegen.

Nach  den  nämlichen  Rücksichten  ist  mit  dem  Vorrücken  der
Bezahlenden  zu  den  halb  freien,  und  dieser  zu  den  ganz  freien
zu  verfahren.

Wir  haben  die  Einrichtung  getroffen,  das  ein  Drittheil
der  Eleven  ganz,  und  ein  Drittheil  der  Eleven  halb  frei  unterhalten
  werden.

Die  als  ganz  oder  halb  frei  in  die  Central-Veterinärschule
aufzunehmenden  Eleven  reserviren  sich  jedesmal  bei  Erlangung
dieses  Vortheils,  daß  sie  nach  vollendeter  Bildung  ihre  erworbenen
  Kenntnisse  zum  Besten  des  Vaterlands  ausüben,  im
Gegentheile  oder  Auswanderungsfalle  aber,  die  auf  sie  aus  den
Staatsmitteln  verwendeten  Summen  refundiren  wollen.
        <pb n="419" />
        —

8.  20.

Der  vollständige  Curs  für  diese  zweite  Classe  der  Hörer
der  Central-Veterinärschule,  oder  die  zu  eigentlichen  Thierärzten
zu  bildenden  Eleven  dieser  Anstalt  dauert  sechs  aufeinander  folgende
  Semester  oder  drei  Jahre.  Sollten  Einzelne  in  diesem
Zeitraume,  besonderer  Umstände  oder  Verhältnisse  wegen,  ihre
Befähigung  zur  praktischen  Brauchbarkeit  nicht  erhalten  können,
so  ist  hierüber  ein  Bericht  an  Unser  geheimes  Ministerium
des  Innern  zu  erstatten.

§.  21.

Um  sich  von  den  Fortschritten  der  Eleven  in  ihrer  Bildung
zu  überzeugen,  hält  jeder  Professor  über  die  abgehandelten  Lehrgegenstände
  wöchentlich  eine  Privatprüfung,  und  sorgt  auch
außer  den  Vorlesungen  für  die  Wiederholung  des  Vorgetragenen
  durch  die  ältern,  schon  mehr  unterrichteten  Eleven  mit  den
jüngern.

Nach  Beendigung  von  zwei  Semestern  wird  eine  öffentliche
Prüfung  veranstaltet,  welcher  der  Chef  des  Instituts,  die  sämmtlichen
  Professoren,  und  die  Kreismedizinalräthe  des  hiesigen
Generalcommissariats  beizuwohnen  haben.  Auch  werden  Wir
jedesmal  von  Seite  Unsers  geheimen  Ministerium  des  Innern
einen  Commissär  dazu  abordnen.  Der  Prüfungstag  muß  durch
öffentliche  Blätter  bekannt  gemacht,  und  ein  Verzeichniß  der
Eleven  mit  den  geeigneten  Notizen  dem  Publikum  im  ODrucke
übergeben  werden.

Bei  dieser  Prüfung  liegt  das  Originalprotokoll  mit  den  Noten
  des  Fortganges,  des  Fleißes,  der  Fähigkeiten  und  des  Betragens
  der  Eleven  vom  ganzen  Jahre  dem  Publikum  zur  Einsicht
  offen.

Die  Würdigsten  erhalten  Preise,  und  jeder  Eleve  ein  eigenes
  Zeugniß.

8.  22.

Nebst  diesen  Jahresprüfungen  haben  diejenigen  Eleven,
welche  den  ganzen  Curs  von  drei  Jahren  absolvirt  haben,  und
als  wohlunterrichtete  Thierärzte  die  praktische  Laufbahn  beginnen
  wollen,  unter  den  nämlichen  Formalitäten,  noch  eine  öffentliche
  Finalprüfung  zu  bestehen,  in  welcher  die  Professoren
sowohl,  als  jeder  andere  anwesende  Kunstverständige,  Fragen  aus
allen  in  dem  vorgezeichneten  Studienplane  begriffenen  Fächern
der  Veterinärwissenschaft  zur  Beantwortung  vorlegen  können.
        <pb n="420" />
        406

Zugleich  ist  die  schriftliche  Ausarbeitung  über  einige  Ge—
genstände  dieses  Faches,  welche  jeder  Eleve  vor  der  Endprüfung
ohne  fremden  Einfluß  zu  verfassen  hat,  und  die,  als  Belege  der
Fähigkeit  der  zu  absolvirenden  Schüler,  bei  der  Registratur  des
Instituts  hinterlegt  bleibt,  der  öffentlichen  Beurtheilung  darzubringen.


Ueber  diese  Finalprüfung  wird  ein  Protokoll  gehalten,  in
welches  ver  erlangte  Grad  der  Ausbildung  nach  den  drei  Bezeichnungen
  vorzüglich  gut,  sehr  gut,  undgut,  eingetragen,
und  aus  dem  im  Zusammenhalte  mit  den  übrigen  drei  Jahres-Prüfungen
  das  Absolutorium  nach  einer  eigenen  Norm  unter
der  Fertigung  und  mit  den  Siegel  der  Schule,  und  mit  der
Unterschrift  des  Chefs  und  der  Professoren  verfaßt  wird.

Einer  ähnlichen  Prüfung  sollen  sich  alle  bisher  an  der  Veterinärschule
  gebildeten  Zöglinge,  wenn  diese  eine  Anstellung
und  die  Theilnahme  der  unter  Art.  V.  angegebenen  Vorzüge
nachsuchen,  zu  unterziehen  haben.

8.  23.

Diejenigen  Eleven,  welche  nach  einem  dreijährigen  Curse
in  der  Finalprüfung  kein  Genüge  leisten,  unterliegen  der  8.  20.
gegebenen  Bestimmung,  und  werden  nach  Befinden  entweder  zur
Wiederholung  des  Erforderlichen  auf  eigene  Kosten  angehalten
oder  dimittirt.

Damit  aber  das  Institut  nicht  oft  in  diese  Verlegenheit
komme,  sind  unfähige  und  unfleißige  Schüler  in  Zeiten  zu
entlassen.

8.  24.

Endlich  finden  Wir  in  Erwägung  des  Schadens,  der  dem
Pferdegeschlechte  häufig  durch  schlechtes  und  unzweckmäßiges  Beschlagen,
  wie  nicht  minder  durch  Unkenntniß  mancher  Beschlagschmiede
  in  den  gewöhnlichen  Zufällen  und  Krankheiten  des
Pferdefußes  und  Hufes  zugeht,  zur  Erreichung  Unserer  Absichten
  (§.  14.)  noch  nothwendig,  dieser  Central-Veterinärschule
eine  dritte  Classe  von  Unterrichtsbedürftigen,  noch  die  Beschlagoder
  Curschmiede  beizugeben.

Wir  verordnen  demnach,  daß  in  Zukunft  jeder  Schmied,
welcher  das  Recht  des  Hufbeschlages  als  Meister  ausüben  oder
einer  Beschlagschmiede  vorstehen  will,  ohne  Ausnahme  an  der
Central-Veterinärschule  zu  München  zuvor  eine  Prüfung  über
die  Anatomie  des  Pferdefußes  und  Hafes,  dann  über  die  diese
        <pb n="421" />
        407

Theile  gewöhnlich  befallenden  Krankheiten  und  Zufälle  ablegen,
und  Beweise  seiner  Fähigkeit  in  der  Beschlagkunde  des  gesunden
und  kranken  Pferdehufes  geben  muß.

Diejenigen,  welche  dieses  nicht  zu  leisten  im  Stande  sind,
sollen  verbunden  sein,  über  die  benannten  Gegenstände  Unterricht
  an  dem  Institute  zu  nehmen,  dessen  Dauer  nach  Erforderniß
  unbestimmt  bleibt,  aber  in  keinem  Falle  ein  Jahr  überschreiten
  darf,  und  für  welchen  dem  Institute  außer  dem  etwa
unbrauchbar  gemachten  Materiale  Nichts  zu  vergüten  kommt.

Dieselben  erhalten  nach  abgelegter  Prüfung  ein  von  der
Schule  gefertigtes  Zeugniß,  welches  der  Obrigkeit  des  Ortes,
wo  sie  sich  ansäßig  machen,  vorgezeigt  werden  muß,  und  das
zur  Erlangung  des  Meisterrechts,  oder  zum  Vorstande  einer
Beschlagschmiede  qualificirt.

Unsere  Civil=  und  Polizeibehörden  werden  hiemit  besonders
angewiesen,  dieser  Unserer  Verordnung  die  genaueste  Folge
zu  leisten.

Die  Zeit  welche  ein  Beschlagschmied  im  Unterrichte  an  der
Central-Veterinärschule  zubringt,  darf  in  die  üblichen  Wander-Jahre
  eingerechnet  werden.

Wir  erwarten  von  dieser  Einrichtung,  daß  ein  besserer  Hufbeschlag
  im  ganzen  Reiche  eingeführt,  und  nebenbei  erzweckt
werde,  daß  verschiedene  häufig  vorkommende  Uebel  des  Pferdefußes
  und  Hufes,  nicht  ferner  verkannt,  unzweckmäßig  behandelt,
  und  dadurch  unheilbar  gemacht  werden.

§.  25.

Damit  die  Central-Veterinärschule  beständig  in  ihrem  wissenschaftlichen
  Gange  erhalten,  jedes  Hinderniß,  welches  ihr
etwa  zufällig  in  dem  Wege  stehen  möchte,  zeitig  beseitiget,  und
dieselbe  überhaupt  zu  der  von  Uns  beabsichteten  Vollkommenheit
  gebracht  werde,  verordnen  Wir  überdieß,  daß  abwechselnd
immer  Einer  der  Professoren  in  dem  Institutsgebäude  anwesend
sey,  daß  sich  die  Professoren  unter  dem  Vorsitze  des  Chefs
monatlich  versammeln,  über  die  Angelegenheiten  des  Instituts
berathen,  und  Uns  ihre  Vorschläge  berichtlich  vorlegen.

Einen  solchen  Hauptbericht  erwarten  Wir  unfehlbar  nach
geendeten  Prüfungen  eines  jeden  Unterrichtsjahres,  welcher  zugleich
  die  Anzahl  der  Hörer  aus  allen  Classen,  mit  den  dazu
gehörigen  Notizen,  die  Noten  des  Fleißes,  des  Fortganges  und
        <pb n="422" />
        408

des  sittlichen  Betragens  der  Eleven,  die  Zahl  der  absolvirten
Individuen,  und  die  Orte  ihrer  Bestimmung  angibt.

Vierter  Titel.

Oekonomische  und  polizeiliche  Einrichtung  der  Central-Veterinärschule.


§.  26.

Schon  oben  (§.  2.  und  4.)  haben  Wir  die  Trennung  des
Wissenschaftlichen  von  dem  Oekonomischen  und  Polizeilichen  der
Central-Veterinärschule  angeordnet,  und  bestimmen  hiemit  hinsichtlich
  des  zweiten  im  Allgemeinen,  daß  die  geeigneten  Rubriken,
  der  für  dieses  Institut  festgesetzten  Exigenzsumme  auf  den
Etat  Unsers  Oberststallmeister-Stabes  genommen,  die  Besoldungen
  von  diesem  gegen  Quittung  ausbezahlt,  und  alle  übrigen
Ausgaben  von  dem  Oekonomen  nach  einem  vorzuschreibenden
Formular  verrechnet  werden.

Eine  genaue  Controlle  und  Revision  sollen  Uns  fortwährend
  von  der  sichern  Verwendung  der  für  dieses  Institut  ausgesetzten
  Summen,  und  der  Richtigkeit  der  Rechnungen  überzeugen.
  Ueber  das  neu  Angeschaffte,  dann  über  die  Erweiterung
und  Fortsetzung  der  Attribute  der  Central-Veterinärschule  (§.  11.)
müssen  Uns  von  Zeit  zu  Zeit  die  Inventarien  vorgelegt  werden.

§.  27.

Der  polizeiliche  Theil  der  Central-Veterinärschule  besteht
in  einer  beständigen  Aufsicht  über  die  Eleven,  über  ihre  thätige
und  unausgesetzte  Verwendung  zur  Ausbildung  als  brauchbare
Thierärzte,  über  ihren  moralischen  Wandel  und  über  die  innere
Ordnung  des  Hauses.

Der  Präfect,  zu  welchem  Wir  nach  §.  4.  einen  pensionirten
  Cavallerieoffizier  ernennen  werden,  hat  auf  die  Befolgung
der  von  dem  Vorstande  und  den  Professoren  zu  entwerfenden
Schulordnung,  der  Tagesordnung,  der  Hausgesetze  und  übrigen
Vorschriften  bei  den  Eleven  zu  halten,  kleine  Versehen  und  Unordnungen
  zu  ahnden,  eigentliche  Vergehungen  aber,  wenn  dergleichen
  gegen  Unsere  Erwartung  begangen  werden  sollten,  dem
Institutschef  anzuzeigen,  welcher  sie  mit  Beiziehung  der  Professoren
  untersuchen,  und  entweder  darüber  absprechen,  oder  der
geeigneten  Justiz=  oder  Polizeibehörde,  nach  Gestalt  der  Sache,
übergeben  wird.
        <pb n="423" />
        409

Fünfter  Titel.

Obliegenheiten  und  Rechte  der  Thierärzte,  ihre  Emolumente,
  Taxe  für  ihre  Verrichtungen,  Instruktion,
Verhältniß  zu  den  Gerichtsärzten,  zu  den  Polizeiund
  Gerichtsstellen.

§.  28.

Die  auf  die  vorgeschriebene  Weise  von  der  Central-Veterinärschule
  approbirten  und  mit  Absolutorien  versehenen  Thier-Aerzte
  werden  nach  der  Regel  den  vorläufigen  Bestimmungen
gemäß  bei  ihrer  Aufnahme  als  Eleven,  in  die  Gegenden  und
Gerichtsbezirke  Unseres  Reiches  vertheilt.  Sie  weisen  vor  dem
Antritte  ihrer  Function  ihr  Absolutorium  der  ihnen  vorgesetzten
  Gerichts=  oder  Polizeistelle  und  dem  Gerichtsarzte  vor,
und  haben  die  Weisungen  und  Aufträge  derselben  jederzeit  zu
befolgen.

§.  29.

Diese  Thierärzte  haben  das  Recht,  die  einzelnen  vorkommenden
  Thierkrankheiten  zu  behandeln,  und  die  an  den  Thieren
erforderlichen  Operationen  vorzunehmen.  Sie  werden  nach
Tit.  I.  §.  1.  des  organischen  Edicts  über  das  Medizinalwesen
in  der  Ausübung  ihres  Faches  von  ihren  Obrigkeiten  gegen
alle  Beeinträchtigung  der  Pfuscher  geschützt.

Sie  sind  die  obrigkeitlichen  Beschaumänner  in  allen  jenen
Vorfällen,  in  welchen  über  den  Gesundheitszustand  der  Thiere,
die  Gebrechen  derselben,  die  Zuträglichkeit  des  Fleisches  zum
Genusse  für  Menschen,  außer  einer  herrschenden  Seuche,  die
Frage  ist.  Bei  den  sich  über  die  angeführten  Gegenstände  ergebenden
  Streitigkeiten,  müssen  sie  mit  ihrem  Urtheile,  welches
sie  zu  Protokoll  geben,  zuerst  gehört  werden.  In  weiterer  Instanz
  gehen  dergleichen  Gegenstände,  in  soferne  sie  wissenschaftliche
  Entscheidung  erfordern,  an  die  Gerichtsärzte  und  an  die
Kreismedizinalräthe,  welche  in  zweifelhaften  oder  verwickelten
Fällen  ein  Gutachten  von  der  Central-Veterinärschule  erheben.
Durch  diese  Thierärzte  werden  Wir  auch  Unsere  zukünftigen
Anordnungen  hinsichtlich  des  Land-Beschälwesens  ins  Werk
setzen  lassen.

Es  bleibt  ihnen  aber  bei  Verlust  der  ihnen  zugestandenen
Rechte,  und  nach  Umständen,  bei  andern  empfindlichen  Strafen
ein  für  allemal  verboten,  kranke  Menschen  zu  behandeln,  oder
        <pb n="424" />
        410

auf  welch  immer  für  eine  Weise  den  ihnen  vorgeschriebenen
Wirkungskreis  als  Pfuscher  zu  übertreten.  Wir  werden  ihnen
deßhalb  eine  besondere  Instruktion  ertheilen  lassen,  welcher  sie
in  allen  Rücksichten  genau  nachzukommen  haben;  besonders  werden
  sie  zu  bestimmten  Zeiten  des  Jahrs  dem  Gerichtsarzte  einen
tabellarischen  Generalrapport  über  den  Viehstand  ihres  Bezirkes
  behändigen.

Ueber  das  Befugniß  dieser  Thierärzte,  sich  Heilmittel  zur
thierärztlichen  Praxis  beizulegen,  soll  diese  Instruktion  ebenfalls
das  Nähere  bestimmen,  und  nebst  der  Angabe  der  hiezu  benöthigten
  Artikel  über  diesen  Gegenstand  genaue  Vorschriften
enthalten.

§.  30.

In  Hinsicht  der  Remuneration  für  ihre  einzelnen  Bemühungen
  werden  Wir  bei  der  Einführung  der  allgemeinen  medizinischen
  Taxordnung  das  Geeignete  erlassen.  Zur  Erleichterung
  ihrer  Subsistenz  soll  ihnen  ein  kleiner  Beitrag  von  den
Gemeinden  des  Gerichtsbezirkes,  für  dessen  Umfang  sie  bestimmt
sind,  ausgemittelt  und  jährlich  bezahlt  werden.

Für  ihre  besondern  Arbeiten  bei  Epizootien,  welche  dieselben,
  auf  gemeinschaftliche  Anordnung  der  Gerichtsärzte  und  der
Justiz=  oder  Polizeistellen  längere  Zeit  durch,  unausgesetzt  zu
leisten  haben,  erhalten  sie  verhältnißmäßige  Taxdiäten.

8.  31.

Sobald  diese  Thierärzte,  oder  auch  die  geprüften  Beschlag-Schmiede,
  von  dem  Ausbruche  einer  Seuche  in  ihren  oder  den
an  ihre  Geschäftsdistrikte  grenzenden  Gegenden  Kenntniß  erhalten,
  müssen  sie  hievon  jedesmal  und  unverzüglich  der  ihnen
vorgesetzten  Gerichts=  oder  Polizeibehörde  und  dem  Gerichts-Arzte
  Meldung  machen,  und  seinen  Anordnungen  die  genaueste
Folge  leisten.  Wenn  zur  Besorgung  einer  größeren  Anzahl  an
einer  Seuche  kranker  Thiere,  der  Thierarzt  eines  Gerichtsbezirkes
  nicht  hinreichen  sollte,  sind  zur  Mitbehandlung  die  zunächst
wohnenden  Thierärzte,  in  so  ferne  die  Verhältnisse  derselben
dieses  erlauben,  und  auch  die  geprüften  Hufschmiede  der  Gegend
  zu  verwenden.  Im  Falle  auch  diese  nicht  hinlänglich  wären,
  sollen  auf  die  von  den  Kreiscommissariaten  an  Uns  gemachten
  Anzeigen,  einige  der  gebildeten  Eleven  der  Central-Veterinärschule,
  und  nach  Umständen  auch  ein  Professor  derselben
  abgeordnet,  und  überhaupt  Alles  aufgeboten  werden,  um
        <pb n="425" />
        411

einen  größeren  Schaden  unter  dem  inländischen  Viehstande  zu
verhüten.
8.  32.

Es  liegt  übrigens  nach  den  von  Uns  mehrmalen  gegebenen
Bestimmungen  in  dem  Wirkungskreise  der  Gerichtsärzte,  die
Ursachen  einer  ausgebrochenen  Seuche  aufzusuchen,  die  Natur
derselben  zu  erforschen,  ungesäumte  Anzeige  davon  an  ihr  be—
treffendes  Generalcommissariat,  und  zugleich  an  die  Central-Veterinärschule
  zu  machen,  den  allgemeinen  Heilplan  sowohl,
als  die  für  jeden  einzelnen  Fall  erforderlichen  Polizeimaßregeln
zu  entwerfen,  zur  Ausführung  derselben  sich  benehmlich  mit  den
Gerichts=  und  Polizeistellen  der  Thierärzte  u.  a.  zu  bedienen,
über  die  Handlungsweise  der  letztern  zu  wachen,  und  in  ihren
Berichten  das  Benehmen,  den  Fleiß  und  die  Geschicklichkeit  derselben
  zu  würdigen.

In  der  noch  nachfolgenden  allgemeinen  Contumazordnung  werden
  Wir  seiner  Zeit  auch  über  diesen  Gegenstand  ausführlichere
Bestimmungen  treffen.

Diese  Organisation  des  Veterinärwesens  in  Unserm  Reiche
haben  Wir  durch  das  Regierungsblatt  in  der  Absicht  zur  allgemeinen
  Kenntniß  bringen  lassen,  damit  Unsern  deßfallsigen  gemeinnützigen
  Anordnungen  allenthalben  die  genaueste  Folge  geleistet
  werde.

Paris,  den  1.  Februar  1810.
(Reg.-Bl.  v.  J.  1810.  St.  VIII.  S.  113.)

S#.  198.
K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  29.  Mai  1852,  den  Unterrichts-Plan
  und  die  Einrichtung  der  Central-Thierarzneischule  zu
München  betr.

M.  II.  A.

Wir  haben  im  Hinblick  auf  das  vielfach  laut  gewordene
Bedürfniß  einer  Reorganisation  des  Unterrichtsplanes  und  der
inneren  Einrichtung  der  k.  Central-Veterinärschule  zu  München,
sowie  insbesondere  in  Berücksichtigung  des  wichtigen  Einflusses
eines  gründlichen  Veterinär  =  Unterrichtes  auf  Viehzucht  und
Ackerbau  die  bezüglich  dieser  Anstalt  bestehenden  Vorschriften
einer  sorgfältigen  Revision  unterstellen  lassen,  und  verordnen
        <pb n="426" />
        412

mit  Abänderung  der  hieher  bezüglichen  Bestimmungen  des  organischen
  Edictes  vom  1.  Februar  1810,  das  Veterinärwesen
und  die  Errichtung  einer  Central-Veterinärschule  betr.  —  Regierungsblatt
  S.  113  —  was  folgt:

Abschnitt  I.
Bestimmung  der  Anstalt.

8.  1.
Die  bisherige  Central-Veterinärschule  zu  München  hat  als

ausschließliche  Bildungs-Anstalt  für  Thierärzte  Bayerns  auch
fernerhin  fortzubestehen.  Sie  führt  die  Benennung:  Central-Thier-Arzneischule.


Kbschnitt  II.
Plan  und  Dauer  des  Unterrichtes.

§.  2.
Der  Unterricht  an  der  Thier-Arzneischule  umfaßt  in  drei
Jahrescursen  nachfolgende  Lehrgegenstände:

a)  naturwissenschaftlichen  Unterricht  in  applicativer  Richtung;

b)  Naturgeschichte  der  Hausthiere,  Lehre  von  der  Zucht,  Haltung
  und  Veredlung  derselben,  mit  besonderer  Rücksicht
auf  Gestütkunde;

c)  Diätetik  der  Hausthiere;

d)  Anatomie  der  Hausthiere  nach  allen  Theilen,  nebst  physiologischem
  Praktikum;

e)  pathologische  Anatomie;

f)  die  Lehre  von  den  Verhältnissen  und  der  Zusammenstellung
der  äußeren  Theile  eines  gesunden  Thieres  (Extèrieur),
ihren  Verschiedenheiten  nach  Ragen  und  dergleichen,  mit
vorzüglicher  Rücksicht  auf  Pferde,  Hornvieh,  Schweine
und  Schafe;

g)  die  Thierarzneimittel-Lehre  und  Receptirkunde;

h)  die  generelle  Krankheitslehre  der  Thiere  (Nosologie  mit
Therapie  und  Semietik);

i)  die  specielle  Krankheitslehre  mit  klinischem  Unterrichte  im
Thierspitale;

k)  die  theoretische  und  praktische  Thier-Wundarzneikunde  mit
der  Operations=  und  Instrumenten-Lehre,  dann  Thier-Geburtshilfe;


1)  die  gerichtliche  und  polizeiliche  Thier-Arzneikunde;
        <pb n="427" />
        413

m)  die  Lehre  von  den  Viehseuchen  nebst  Geschichte  derselben;
n)  die  Grundsätze  der  Hufbeschlagkunde  mit  Uebungen  an
todten  und  lebenden  Hufen,  besonders  zum  Zwecke  der
Verfertigung  künstlicher  Kureisen;
o)  Poliklinik;
p)  Reiten,  Fahren,  körperliche  Uebungen.
§.  3.
Ueber  die  Vertheilung  des  Lehrstoffes  auf  die  drei  Curse
hat  die  Schule  die  Genehmigung  Unseres  Staatsministeriums
zu  erholen.

Abschnilt  III.
Lehr-Attribute  der  Anstalt.

§.  4.
Der  Central-Thierarzneischule  werden  als  Anttribute  beigegeben:

a)  ein  anatomisches  Theater;
b)  eine  anatomische  und  pathologische  Präparatensammlung;
c)  ein  Garten  für  Veterinär-Botanik;
4)  eine  Apotheke  mit  Laboratorium;
e)  eine  Bibliothek;
1)  eine  Instrumenten-Sammlung  für  Veterinär-Chirurgie;
g)  eine  Sammlung  von  naturwissenschaftlichen  Instrumenten
zur  Anstellung  von  Untersuchungen;
h)  ein  Thierspital;
i)  eine  Schmiede  für  den  Hufbeschlag;
k)  ein  Züchtungsstall  (pepinière)  für  den  Unterricht  in  der
Thierveredlung  und  zur  praktischen  Geburtshilfe.
5

Bezüglich  des  Thierspitals  ist  die  Einrichtung  zu  treffen,
daß  darin  kranke  Hausthiere  gegen  Ersatz  des  Futters  und  der
Streu  in  Geld  oder  in  natura  und  gegen  Vergütung  der  in
Anwendung  gekommenen  Arzneien  jederzeit  Aufnahme  finden.

aGbschnitt  IV.
Aufnahms-Bedingungen  und  Stipendien.
§.  6.
Für  die  Aufnahme  der  Eleven  in  die  Thierarzneischule
werden  nachstehende  Bedingungen  festgesetzt:
a)  das  zurückgelegte  17.  und  noch  nicht  vollendete  24.  Lebensjahr;
        <pb n="428" />
        414

b)  der  legale  Nachweis  über  einen  kräftigen,  mit  gesunden
Sinnesorganen  versehenen  Körperbau,  sowie  über  einen
sittlich-reinen  Lebenswandel;

c)  der  Ausweis  der  gehörigen  Vorbildung.

Letzterer  ist  zu  liefern  durch  Vorlage
des  Gymnasial-Absolutoriums  eder  des  Absoluteriums
einer  vollständigen  Landwirthschafts=  und  Gewerbsschule.
Absolvirte  Gymnasialschüler  haben  hiebei  zur  Ermittlung
der  nöthigen  Vorkenntnisse  in  den  Naturwissenschaften  an  der
Schule  eine  eigene  Prüfung  zu  bestehen,  und  die  absolvirten
Gewerbsschüler  neben  dem  Absolutorium  dieser  Anstalt  auch  die
Jahreszeugnisse  der  I.  und  II.  Classe  der  lateinischen  Schule
vorzulegen.
Die  Anmeldungen  zur  Aufnahme  in  die  Thier-Arzneischule
werden  bis  zum  Schlusse  des  Monats  September  eines  jeden
  Jahres  in  der  Anstalt  angenommen.

§.  7.

Diejenigen  Eleven,  welche  sich  während  eines  Aufenthaltes
an  der  Anstalt  von  wenigstens  einem  Semester  durch  Fleiß,
Fortgang  und  sittliches  Wohlverhalten  ausgezeichnet  haben,  können
  durch  die  Schule  zu  einem  Stipendium  beantragt  werden.
Die  betreffenden  Vorschläge  werden  durch  Unser  Staatsministerium
  beschieden.

Für  die  Zwecke  des  praktischen  und  insbesondere  des  operativen
  und  klinischen  Unterrichtes  wird  einer  den  Bedürfnissen
der  Anstalt  entsprechenden  Anzahl  von  Eleven  aus  der  Zahl  der
Stipendiaten  der  beiden  oberen  Curse  in  den  Instituts-Lokalitä-=ten
  freie  Wohnung  angewiesen  werden.

Kbschnitt  V.

Prüfungen  und  Zeugnisse  der  Eleven,  dann  Jahres-Bericht
  der  Anstalt.
S§.  8.

Zur  Bestimmung  der  Fortschritte  der  Eleven  werden  an
der  Central-Thierarzneischule  sowohl  Monats=  als  Semestral-Prüfungen
  abgehalten.  Erstere  werden  von  den  einschlägigen
Professoren  vorgenommen,  letztere  aber  vor  dem  versammelten
Lehrerrathe  und  in  Gegenwart  des  Vorstandes  der  Schule  abgelegt.
  —
        <pb n="429" />
        415

8.  9.

Am  Schlusse  des  Schuljahres  wird  auf  vorgängige  Bekanntmachung
  eine  öffentliche  Prüfung  veranstaltet,  welcher  unter
  dem  Vorsitze  eines  von  Unserem  Staatsministerium  abzuordnenden
  Commissärs  der  Vorstand  der  Anstalt  und  das  gesammte
  Lehrpersonale  anzuwohnen  haben.  Diese  Prüfung  dauert
für  die  beiden  unteren  Curse  der  Anstalt  je  einen  Tag  und
wird  sowohl  mündlich  als  schriftlich  abgehalten.

Bei  dieser  Gelegenheit  liegen  die  Listen,  in  welche  die  Noten
  über  Fleiß,  Fortgang  und  Betragen  der  Eleven  vom  ganzen
  Jahre  eingetragen  sind,  dem  besuchenden  Publikum  zur  Einsicht
  offen.

Für  würdige  Eleven  dieser  Anstalt  können  Auszeichnungen
von  der  Schule  beantragt  werden.

8.  10.

Die  Prüfung  der  Absolventen  des  III.  Curses  wird  gleichfalls
  mündlich  und  schriftlich  abgehalten,  und  hat  sich  auf  den
demonstrativen  Theil  der  einschlägigen  Doctrinen  zu  erstrecken.

Je  nach  dem  Ergebnisse  dieser  Prüfungen  im  Zusammenhalte
  mit  dem  Resultate  der  Schlußprüfungen  der  Vorjahre
wird  dem  einzelnen  Abiturienten  das  Absolutorial  -Zeugniß  ertheilt
  oder  verweigert.

Zur  Bezeichnung  des  Grades  der  relativen  Würdigkeit  und
Befähigung  der  Absolventen  werden  folgende  drei  Absolutorial-Noten
  festgesetzt:

I.  Note  d.  h.  „vorzüglich  gut",
II.  d.  h.  „sehr  gut“,
III.  „  d.  h.  „gut“.

Die  von  dem  Eleven  erworbene  Befähigungs-Note  wird
demselben  in  sein  Absolutorial-Zeugniß  eingesetzt  und  letzteres
selbst  von  dem  k.  Prüfungs-Commissär,  dem  Schulvorstande  und
sämmtlichen  Professoren  der  Anstalt  unterzeichnet.

Eleven,  deren  Gesammtbefähigung  unter  der  dritten  Note
zurückgeblieben  ist,  können  kein  Absolutorial-Zeugniß  in  Anspruch
  nehmen,  sondern  sind  zu  dessen  Erlangung  gehalten,  das
Erforderliche  zu  wiederholen.  Nach  Befund  können  solche  Eleven
  auch  sofort  entlassen  werden.

8.  11.
Diejenigen  Eleven,  welche  durch  fortgesetzten  Unfleiß  oder
        <pb n="430" />
        416

durch  Unsittlichkeit  sich  der  Anstalt  unwürdig  erweisen,  sind  jederzeit
  zu  entlassen.
§.  12.
Am  Schlusse  eines  jeden  Schuljahres  veröffentlicht  die  An-Anstalt
  einen  gedruckten  Jahres-Bericht.

bschnitt  VI.

Stellung,  Leitung,  Lehrpersonale  und  Verwaltung
der  Anstalt.

§.  13.

Als  Central-Anstalt  steht  die  Thierarzneischule  zu  München
unter  der  unmittelbaren  Aufsicht  und  Leitung  Unseres  Staats-Ministeriums
  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten.  Dasselbe
  hat  für  die  Schule  die  erforderlichen  Disciplinarsatzungen
zu  erlassen.

8.  14.

Die  Vorstandschaft  und  Verwaltung  der  Anstalt  wird  einem
Direktor  übertragen,  welcher  den  gesammten  Unterricht  zu  überwachen,
  die  Disciplin  der  Schule  zu  handhaben  und  zu  dem
Ende  am  Schlusse  eines  jeden  Monats  das  gesammte  Lehrpersonal
  zu  einer  Berathung  über  die  Wahrnehmungen  der  Professoren
  bezüglich  des  Fleißes,  des  Fortganges  und  des  Betragens
  der  Eleven  zu  versammeln  hat.

§.  15.

Für  die  Ertheilung  des  Unterrichtes  wird  das  erforderliche

Lehr=  und  Assistenz-Personale  aufgestellt.
S.  16.

Ein  Rechnungsführer,  welcher  zugleich  Cassier  der  Anstalt
ist,  besorgt  unter  der  Leitung  des  Directors  die  auf  die  ölonomischen
  Verhältnisse  der  Schule  Bezug  habenden  Geschäfte.“)
Demselben  wird  eine  besondere  Dienstes-Instruktion  ertheilt.

*)  Nr.  3022.
(Die  Visitatien  der  Casseverwaltung  bei  der  k.  Centralveterinärschule  betr.)
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  nach  der  Anzeige  der  k.  Rechnungskammer  vom  14.  I  Mis.  bei
der  Casse  und  Rechnungsführung  der  k.  Central-Veterinärschule  bisher
keine  periodischen  Cassevisitationen  vorgenommen  worden  sind,  so  wird  die
k.  Rechnungskammer  in  gleicher  Weise,  wie  es  vor  Kurzem  bezüglich
der  Canalbaucasse  und  Eisenbahnbaucasse  angeordnet  worden  ist,  ermächligt,
        <pb n="431" />
        417

Abschnitt  VII.

Curs  der  Beschlagschmiede.

8.  17.

An  der  Central-Thierarzneischule  besteht  zugleich  ein  Lehrkurs
  für  den  Unterricht  im  Hufbeschlage.  Derselbe  umfaßt  die
Anatomie  des  Pferdefußes  und  Hufes,  ihre  Krankheiten  und
Zufälle,  sowie  die  Beschlagkunde  des  gesunden  und  kranken  Pferde-Fußes.
  Der  genannte  Unterricht  wird  unentgeltlich  ertheilt
und  darf  die  Dauer  von  je  zwei  Monaten  nicht  überschreiten.

Bezüglich  der  praktischen  Ausbildung  und  des  Fähigkeits-Nachweises
  der  Hufbeschlagschmiede  behält  es  bei  den  deffalls
erlassenen  besonderen  Anordnungen  und  zwar  jenen  der  allerhöchsten
  Verordnung  vom  1.  Februar  1810  und  der  Erläuterungen
hiezu  vom  8.  Juni  1816  und  6.  Oktober  1832  sein  Bewenden.

8.  18.

Demgemäß  hat  jeder  Schmied,  welcher  das  Recht  des
Huf-Beschlages  ausüben,  oder  einer  Beschlagschmiede  in  der
Eigenschaft  eines  Werkführers  vorstehen  will,  seine  Befähigung
in  den  genannten  Lehrsparten  durch  eine  an  der  Central-Thier-Arzneischule
  zu  München,  oder  an  der  Hubbeschlagschule  zu
Würzburg  abzulegende  Prüfung  nachzuweisen.

Für  die  Zulassung  dieser  Prüfung  wird  der  Besuch  des
erwähnten  Lehrkurses  nicht  gefordert.

Dagegen  soll  jeder  Bewerber,  welcher  die  hinreichende  Befähigung
  in  den  genannten  Doctrinen  nicht  nachzuweisen  vermag,
  gehalten  sein,  jenen  Unterricht  an  einer  der  genannten
Anstalten  zu  besuchen.

§.  19.

Der  geprüfte  Beschlagschmied  erhält  über  seine  Befähigung

ein  Prüfungszeugniß,  welches  derselbe  der  Behörde  des  Ortes,

künftig  auch  bei  der  Central-Veterinärschule  die  Casserespicienz  nach  K.  38.

der  allerhöchsten  Verordnung  über  das  Finanzrechnungswesen  des  Königreiches

  vom  11.  Jänner  1826  zu  üben,  und  die  vorschriftsmäßige  Visikation

  so  oft  vornehmen  zu  lassen,  als  es  für  nöthig  erachtet  wird.
München,  den  23.  März  1851.

Statsministerium  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten.

An  die  k.  Rechnungskammer  also  ergangen.

Mittheilung  der  k.  Centralveterinärschule.
Med.-Verordn.  27
        <pb n="432" />
        418

an  welchem  er  seine  Ansässigmachuug  zu  bewirken  beabsichtiget,
vorzulegen  hat.

Bezüglich  des  Hufbeschlages  befähiget  dieses  Zeugniß  als
Approbationsurkunde  zum  Meisterwerden  ohne  vorgängige  Fertigung
  eines  Meisterstückes.

8.  20.

Die  Zeit,  welche  ein  Beschlagschmied  im  Unterrichte  an
der  Central-Thierarzneischule  oder  an  der  genannten  Anstalt  zu
Würzburg  zubringt,  darf  demselben  in  seine  Wanderzeit  eingerechnet
  werden.

§.  21.

Gegenwärtige  allerhöchste  Verordnung  hat  mit  dem  Beginne

des  Schuljahres  1892/68  in  Wirksamkeit  zu  treten.
8.  22.

Wir  versehen  Uns  hiebei  zu  der  bewährten  Thätigkeit  des
landwirthschaftlichen  Vereines,  derselbe  werde  bemüht  sein,  die
Zwecke  der  Schule  nach  Außen  und  in  ihrer  Richtung  zur  praktischen
  Landwirthschaft  nach  Kräften  zu  fördern.

München,  den  29.  Mai  1852.

Regierungsblatt  von  1852,  Seite  665—677.

Nr.  6,643.  S.  199.
Ministerial-Entschließung  vom  9.  Juli  1852,  die  Satzungen  der
Central-Thierarzneischule  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Im  Vollzuge  des  §.  13.  der  k.  allerhöchsten  Verordnung
vom  29.  Mai  d.  Js.,  den  Unterrichtsplan  und  die  Einrichtung
der  Central-Thierarzneischule  zu  München  betr.,  empfängt  die
Direction  der  k.  Central-Thierarzneischule  anruhend  die  mit
Berücksichtigung  des  anher  vorgelegten  Entwurfes  festgestellten
Disciplinar-Satzungen  dortiger  Anstalt  mit  dem  Auftrage  zugeschlossen,
  dieselboen  nunmehr  unverweilt  durch  den  Druck  zu
veröffentlichen,  und  eine  geeignete  Anzahl  von  Abdrücken  den
sämmtl.  k.  Kreisregierungen  und  den  Rektoraten  der  vollständigen
Landwirthschafts=  und  Gewerbsschulen  des  Königreiches  zuzusenden.

München,  den  9.  Juli  1852.

Staatsministerium  des  Handels  und  der

öffentlichen  Arbeiten.
An  die  Direct.  der  k.  Centralthierarzneischule  zu  München  also  ergangen.
        <pb n="433" />
        419

Abdruck.
Disciplinarsatzungen  für  die  k.  Centralthierarznei-Schule
  in  München.

Im  Vollzuge  des  §.  13  der  k.  allerhöchsten  Verordnung
vom  29.  Mai  1852,  den  Unterrichtsplan  und  die  Einrichtung
der  Central-Thierarzneischule  zu  München  betr.  werden  für
diese  Unterrichts-Anstalt  nachstehende  Disciplinar  =  Satzungen
erlassen:

8.  1

Die  Aufnahme  der  Eleven  in  die  Central-Thierarzneischule
ist  bedingt:

a)  durch  das  zurückgelegte  17.  und  noch  nicht  vollendete  24.
Lebensjahr,

b)  durch  den  legalen  Ausweis  über  einen  kräftigen  mit  gesunden
  Sinnesorganen  versehenen  Körperbau,  so  wie  über
einen  sittlichen  Lebenswandel.

c)  durch  den  Nachweis  der  gehörigen  Vorbildung.  Letzterer
ist  zu  liefern  durch  Vorlage  des  Gymnasial-Absolutoriums
oder  des  Absolutoriums  einer  vollständigen  Landwirthschafts=
  und  Gewerbsschule.

Absolvirte  Gymnasialschüler  haben  hiebei  zur  Ermittlung
  ihrer  Vorkenntnisse  in  den  Naturwissenschaften  bei
ihrer  Anmeldung  eine  eigene  Prüfung  aus  diesem  Lehr-Gegenstande
  zu  bestehen,  und  die  absolvirten  Gewerbs-Schüler
  haben  neben  dem  Absolutorium  dieser  Anstalt
auch  die  Jahreszeugnisse  der  I.  und  II.  Classe  der  lateinischen
  Schule  vorzulegen.

Die  Anmeldungen  selbst  werden  bis  zum  Schlusse  des
Monats  September  eines  jeden  Jahres  an  der  Central-Schule
  angenommen.

.  2.

Einzelne  Lehrfächer  eines  Curses  zu  besuchen,  ist  nur  Ausländern
  gestattet.  Solche  Hospitanten  haben  sich  bei  ihrer  Anmeldung
  zur  Aufnahme  über  ihre  Vorbildung  und  einen  unbescholtenen
  Lebenswandel  durch  legale  Zeugnisse  auszuweisen.
Dieselben  stehen  vom  Tage  ihres  Eintrittes  an,  gleich  den  Eleven,
  unter  der  Disciplin  der  Schule.

§.  3.

Jeder  Eleve  und  Hospitant  erhält  bei  seiner  Aufnahme

einen  von  der  Direction  der  Anstalt  ausgefertigten  Legitimations-
        <pb n="434" />
        420

Schein,  mit  welchem  er  sich  bei  der  k.  Polizeidirektion  zu  melden
  hat.  Dieselben  haben  ihre  Wohnung  und  jede  Veränderung
derselben  der  Direction  anzuzeigen.

S.  4.

Jeder  Eleve  und  Hospitant  ist  gehalten,  dem  betreffenden
Unterrichte,  wie  den  Uebungen  ununterbrochen  anzuwohnen.  Ist
derselbe  hieran  gehindert,  so  hat  er  bei  der  Direktion  der  Anstalt
  unter  Angabe  des  Verhinderungsgrundes  ungesäumt  Anzeige
  zu  machen.

Sechsmaliges  Hinwegbleiben  ohne  hinreichenden  Entschuldigungsgrund
  zieht  die  Entlassung  nach  sich,  wovon  jedesmal
der  k.  Polizeidirection  sogleich  Kenntniß  zu  geben  ist.

S.  5.

Zur  Ermittlung  der  Fortschritte  der  Schüler  werden  an
der  Anstalt  mündliche  und  schriftliche  Monats=  und  Semestral-Prüfungen
  abgehalten,  und  zwar  erstere  durch  die  einschlägigen
Professoren  allein,  letztere  zugleich  in  Gegenwart  des  Directors
und  der  übrigen  Mitglieder  des  Lehrerrathes.

Hospitanten,  welche  sich  diesen  Prüfungen  nicht  unterziehen,
können  nur  Frequentationszeugnisse  erhalten.

8.  6.
Am  Ende  des  Schuljahres  finden  unter  der  Leitung  eines
k.  Ministerial-Prüfungscommissärs  öffentliche  Schlußprüfungen
statt,  welche  gleichfalls  mündlich  und  schriftlich  abgehalten  werden.
  Für  die  beiden  untern  Curse  dauern  diese  Prüfungen  je
einen  Tag.  —
S.  7.

Die  Schlußprüfung  des  III.  Curses  ist  zugleich  Absolutorialprüfung
  und  das  ertheilte  Absolutorialzeugniß  gilt  zugleich
als  Approbations-Diplom.  Zu  dem  Ende  wird  die  fragliche
Prüfung  mündlich  und  schriftlich  abgehalten  und  hat  sich  dieselbe
sowohl  über  den  theoretischen  als  über  den  demonstrativen  Theil
der  einschlägigen  Doktrinen  zu  erstrecken.

Die  Absolutorialnote  ergibt  sich  nach  Stimmenmehrheit  aus
den  Resultaten  dieser  Prüfung  im  Zusammenhalte  mit  dem  Ergebnisse
  der  Schlußprüfungen  der  beiden  Vorjahre,  und  wird
in  der  nachfolgenden  Stufenreihe  ausgedrückt  und  in  das  betreffende
  Absolutorialzeugniß  eingesetzt:
        <pb n="435" />
        421

I.  Note,  d.  h.  „vorzüglich“,
II.  77  J7  „sehr  gut“,
III.  „  „  „  gut“.

Eleven,  deren  Gesammtbefähigung  unter  der  Note  III  zurückgeblieben
  ist,  erhalten  kein  Absolutorialzeugniß,  sondern  sind
verbunden,  das  Erforderliche  zu  wiederholen.  Nach  Befund
können  solche  Eleven  auch  sofort  entlassen  werden,  namentlich
wenn  denselben  ein  getrübter  Leumund  zur  Seite  steht.

Das  Absolutorium  trägt  die  Unterschriften  des  Prüfungs=Commissärs,
  des  Direktors  und  sämmtlicher  Professoren  der
Centralschule.

§.  8.

Das  Aufsteigen  in  einen  höhern  Curs  wird  durch  Berathung
  des  Lehrer=  Gremiums  und  unter  Zugrundlegung  der
Fortgangsnoten  der  Eleven  in  beiden  Semestern,  nach  Stimmenmehrheit
  festgesetzt.

Gelangt  ein  Eleve  2  Jahre  nach  einander  nicht  zum  Vorrücken
  in  den  nächst  höheren  Curs,  so  hat  derselbe  die  Schule
zu  verlassen.

8.  9.

Kein  Angehöriger  der  Schule,  Eleve  oder  Hospitant,  kann
sich  während  des  Studienjahres  von  München  ohne  ausdrückliche
  Bewilligung  des  Schulvorstandes  über  24  Stunden  entfernen.
  Eigenmächtige  Entfernung  wird  je  nach  dem  Befunde
der  Umstände  selbst  mit  der  Entlassung  bestraft.

8.  10.

Es  wird  den  Eleven,  wie  den  Hospitanten  zur  Pflicht  gemacht,
  in  und  außer  der  Anstalt  einen  sittlich  reinen  Lebenswandel
  zu  führen  und  ein  ehrenhaftes  Verhalten  zu  beobachten,
sowie  in  religiöser  Beziehung  den  Verpflichtungen  ihrer  Confession
  auf  das  Gewissenhafteste  nachzukommen.  Unwürdige
Schüler  werden  jedesmal  ungesäumt  entlassen.

§.  11.

Die  Schüler  sind  verbunden,  allen  Schaden  zu  ersetzen,
welcher  durch  ihr  Verschulden  den  Lokalitäten,  oder  Unterrichts-Attributen
  der  Anstalt  zugefügt  worden  ist.

§.  12.

Verbindungen  der  Eleven  und  Hospitanten  unter  sich,  und
Versammlungen  in  corpore  sind  unbedingt  verboten  und  ziehen
die  Entlassung  nach  sich.
        <pb n="436" />
        —

8.  13.
Außerhalb  der  Anstalt  ist  das  Verhalten  der  Schüler  den
bestehenden  polizeilichen  Vorschriften  unterstellt.
Für  die  in  der  Anstalt  wohnenden  Schüler  gilt  die  Hausund
  Tagesordnung.

§.  14.

Die  Strafen-Skala  für  solche  Eleven  oder  Hospitanten,
welche  sich  satzungswidrig  betragen,  oder  durch  gröbere  Vergehen
  zu  einer  disciplinären  Einschreitung  Anlaß  geben,  ist
folgende:

1)  Verweis  durch  die  betreffenden  Professoren,

2)  Verweis  durch  den  Direktor,

3)  Verweis  vor  dem  versammelten  Lehrerrathe  mit  Einziehung
des  halben  Stipendiums,

4)  Ertheilung  der  Entlassungs-Androhung  (Consilium  abeundi)
  mit  gänzlicher  Einziehung  des  Stipendiums,

5)  wirkliche  Entlassung.

§.  15.

Die  Anwendung  der  in  dem  vorausgehenden  Paragraphe
aufgezählten  Strafen  ist  durchaus  nicht  an  eine  gewisse  Reihenfolge
  gebunden,  sondern  dem  Ermessen  des  Vorstandes,  in
wichtigen  Fällen  unter  Zuziehung  des  Professoren-Collegiums
anheimgestellt.

8.  16.

Eine  Berufung  gegen  die  verhängten  Strafen  findet  nur

bei  dem  höchsten  Strafmaße,  nämlich  der  Entlassung  statt.

München,  den  9.  Juli  1852.
Staatsministerium  des  Handels  und  der
öffentlichen  Arbeiten.

Nr.  7,658.  8.  200.
Ministerial-Entschließung  vom  30.  Juli  1852,  die  Aufnahme  an
die  k.  Central-Thierarzneischule  in  München  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Central-Thierarzneischule  wird  auf  ihren  Bericht
vom  24.  d.  Mts.  unter  Rückschluß  seiner  Beilage  erwiedert,
daß  die  Aufnahme  eines  Schülers  mit  dem  Absolutorium  des
        <pb n="437" />
        423

landwirthschaftlichen  Erziehungs-Institutes  zu  Lichtenhof  in  die
Central-Thierarzneischule  dahier  um  so  weniger  einem  Anstande
unterliegen  könne,  als  das  genannte  Institut  einen  integrirenden
Bestandtheil  der  Kreislandwirthschafts=  und  Gewerbsschule  zu
Nürnberg  bildet,  und  die  Zöglinge  einer  Gewerbsschule  mit
einer  speziellen  landwirthschaftlichen  Abtheilung  für  den  Unterricht
  jedenfalls  in  der  Thierheilkunde  zweckmäßiger  vorbereitet
erscheinen,  als  jene  einer  Unterrichtsanstalt  dieser  Categorie  mit
einer  nur  gewerblichen  Abtheilung.  Hiebei  wird  jedoch  bemerkt,
daß  unter  den  in  dem  Berichte  der  k.  Central-Thierarzneischule
vom  24.  d.  Mts.  vorkommenden  „Abiturienten  landwirthschaftlicher
  Lehranstalten“  Ackerbauschüler  nicht  verstanden  werden
können,  da  weder  die  Bestimmung  noch  der  Unterrichtsplan
dieser  Lehranstalten  die  nothwendigen  Garantien  zur  Vorbildung
für  den  Eintritt  in  die  Central-Thierarzneischule  zu  gewähren
vermögen.
München,  den  30.  Juli  1852.
Staatsministerium  des  Handels  und  der

öffentlichen  Arbeiten.

An  die  k.  Central-Thierarzneischule  dahier  also  ergangen.

II.
Die  Veterinärschule  zu  Würzburg.
Nr.  3,205.  #S.  201.

Entschließung  der  k.  Regierung  des  Untermainkreises,  K.  d.  J.,  vom
5.  Dezember  1820,  die  Veterinärschule  in  Würzburg  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Zufolge  höchsten  Ministerialrescripts  vom  1.  November
d.  Is.  haben  Seine  Königl.  Majestät  zu  beschließen  geruht:

1)  daß  die  dasige  Veterinärschule  hinfüro  ganz  in  der  Eigenschaft
  einer  zur  Universität  gehörigen  Lehranstalt  zum  Behufe
  des  akademischen  Unterrichtes  fortzubestehen  habe;

2)  daß  an  derselben  auch  die  Hufbeschlagslehre  wie  bisher  nach
der  Weisung  vom  21.  Juli  1815  bis  auf  weitere  Entschließung
  ertheilt  werden  solle;

3)  daß  dagegen  jene  Individuen,  welche  sich  dem  Berufe  von
Thierärzten  widmen,  von  nun  an  ihren  Unterricht  an  der
        <pb n="438" />
        424

k.  Central-Veterinäranstalt  zu  München  empfangen  und
zu  diesem  Ende

4)  nach  Thunlichkeit  mit  Stipendien  aus  den  der  Anstalt
bisher  gewidmeten  Fonds  unterstützt  werden  sollen;

5)  daß  die  thierärztlichen  Eleven,  welche  noch  keine  Approbation
  als  Thierärzte  erhalten  haben,  zur  Prüfung  und
Approbation  an  die  Centralschule  zu  München  zu  weisen
seyen.  —

Vorstehende  Allerhöchsten  Beschlüsse  werden  zur  Nachachtung
  hiemit  bekannt  gemacht.

Würzburg,  den  5.  Dezember  1820.

K.  Regierung  des  Untermainkreises,  K.  d.  J.
Int.-Bl.  f.  d.  Untermainkreis  v.  J.  1820.  St.  CXXXV.  S.  4035.

S.  202.
K.  allerhöchste  Verordnung  vom  6.  Oktober  1832,  den  Unterricht
in  der  Hufbeschlaglehre  an  der  Veterinäranstalt  zu  München  betr.

A.  4#.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  den  Antrag  Unseres
Staatsministeriums  des  Innern  zu  verfügen,  was  folgt:

1)  zur  Erzielung  einer  steten  Gleichförmigkeit  des  Unterrichts
in  der  Hufbeschlaglehre  soll  vom  1.  Oktober  d.  J.  anfangend,
  jener  an  der  Veterinäranstalt  zu  Würzburg  der
Respicienz  und  Leitung  der  Central-Veterinärschule  in  Unserer
  Haupt=  und  Residenzstadt  untergestellt  werden.

2)  Dagegen  sollen  auch  die  Zeugnisse  der  Veterinärschule  zu
Würzburg  ihren  Zöglingen  nach  Vollendung  des  vorgeschriebenen
  Lehrcurses  ertheilt,  gleiche  Kraft  mit  jenen
der  Central-Veterinärschule  behaupten,  so  zwar,  daß  jeder
an  der  ersterwähnten  Anstalt  approbirte  Schmied  zur  Erlangung
  des  Meisterrechts  oder  zum  Vorstande  einer  Beschlagschmiede
  in  jedem  der  sieben  ältern  Kreise  des  Königreiches
  qualificirt  erscheine.

Unser  Staatsministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzuge
  gegenwärtiger  durch  das  Regierungsblatt  bekannt  zu  machenden
  Verordnung  beauftragt.

München,  am  6.  Oktober  1832.

Regierungsblatt  v.  J.  1832.  St.  XXXVIII.  S.  646.
        <pb n="439" />
        —425—

III.

Die  thierärztlichen  Zöglinge  an  der  Central-  Veterinär-Schule
  zu  München,  deren  Auswahl,  Aufnahme,  Unterricht
  und  Prüfung.

——

Ausschreiben  der  k.  Central-Veterinärschule  vom  4.  August  1811

die  Aufnahme  und  den  Aufnahmsconcurs  der  Subjecte  an  der
k.  Central-Veterinärschule  betr.

Das  organische  Edict  über  das  Veterinärwesen  und  die
Errichtung  einer  Central-Veterinärschule  (siehe  Regierungsblatt
St.  VIII.  vom  1.  Februar  1810.  Tit.  III.  S.  16.  sub.  lit.  a,
b,  c.  d)  spricht  die  Bedingnisse  ganz  deutlich  aus,  die  jedes
Subject,  welches  sich  dem  Studium  der  Veterinärkunde  widmen
will,  schon  zum  Voraus  soll  erfüllt  haben,  und  laut  §.  17.  des
obbesagten  Edictes  ist  den  k.  Landgerichtsärzten  die  erste  Auswahl
  solcher  zu  Thierärzten  zu  bildenden  Subjecte  dergestalt
überlassen,  daß  diese  alljährlich  von  der  Mitte  des  Septembers
ihr  Gutachten  nebst  den  erforderlichen  Belegen  und  Zeugnissen
an  die  k.  Central-Veterinärschule  directe  einsenden  sollen.  Dieser
  Allerhöchsten  Willensmeinung  haben  voriges  Jahr  nur  einzelne
  Gerichtsärzte  Genüge  geleistet.  Man  sieht  sich  daher  veranlaßt,
  alle  Gerichtsärzte  des  Königreichs  anzumahnen,  ganz
unverzüglich  in  ihren  Districten  geschickte  und  zur  Veterinärlehre
  geeignete  Subjecte  auszuwählen,  und  solche  vorgeschriebenermaßen
  noch  vor  Mitte  des  Septembers  bei  der  k.  Central-Veterinärschule
  zur  Aufnahme  in  Vorschlag  zu  bringen,  damit  der
diesjährige  Aufnahmsconcurs,  welcher  hiemit  ausdrücklich  auf
künftigen  1.  Oktober  ausgeschrieben  wird,  wenigern  Hindernissen,
als  der  vorjährige,  unterworfen  sein  dürfte.

München,  den  4.  August  1811.

K.  Central-Veterinärschule.
Regierungsblatt  v.  J.  1811.  St.  LIV.  S.  1034.
        <pb n="440" />
        426

Nr.  16,252.  S.  204.

Ministerial-Entschließung  vom  4.  November  1815,  die  Auswahl

tauglicher  Subjekte  für  den  Unterricht  in  der  Thierheilkunde  an  der
Central-Veterinärschule  oder  die  desfallsigen  Fehlanzeigen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Das  k.  Generalcommissariat  des  N.  Kreises  erhält  hiemit
den  Auftrag,  diejenigen  Gerichtsärzte,  welche  den  frühern  Allerhöchsten
  Anordnungen  im  obenstehenden  Betreffe  entweder  nicht
oder  nicht  vollkommen  entsprochen  haben,  wiederholt  und  mit
Strenge  dahin  anzuweisen,  daß  sie  die  zum  Unterrichte  in  der
Thierheilkunde  tauglichen  Subjecte  nach  Bedarf  ihrer  Gerichts-Bezirke
  auswählen  und  die  getroffene  Wahl  mit  den  erforderlichen
  Notizen  der  k.  Central-Veterinärschule  innerhalb  der  vorgeschriebenen
  Termine  mit  Bericht  förmlich  anzeigen;  im  Falle
aber  keine  Thierarztstelle  unbesetzt,  oder  etwa  wider  Vermuthen
kein  hiezu  fähiges  Subject  vorhanden  sein  sollte,  Fehlanzeigen
eben  dahin  einzuschicken.

München,  den  4.  November  1815.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtl.  k.  Generalkreiscommissariate  des  Königreichs  also  ergangen.
Notif.  der  k.  Central-Veterinärschule.

Nr.  17,848.  S.  205.

Ministerial-Entschließung  vom  2.  Dezember  1815,  die  Auswahl

tauglicher  Subjecte  für  den  Unterricht  in  der  k.  Central-Veterinär=Schule
  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  k.  Central-Veterinärschule  dahier  erhält  hiemit  den
Auftrag,  den  sämmtlichen  k.  Generalcommissariaten  eine  namentliche
  Liste  derjenigen  Gerichtsärzte  anzufertigen,  welche  gegen  die
gegebenen  Allerh.  Vorschriften  keine  Subjecte  zur  Bildung  als
Thierärzte  an  der  k.  Central-Veterinärschule  und  auch  keine
Fehlanzeige  eingesendet  haben,  damit  die  Saumseligen  hiezu  in
Zukunft  mit  Ernst  angehalten  werden  können.  Für  das  bereits
begonnene  Schuljahr  ist  dieses  sogleich  zu  befolgen  und  nach
jedem  neuen  Eintrittscurse  damit  alljährlich  fortzufahren.

München,  den  2.  Dezember  1815.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Central-Veterinärschule  dahier  also  ergangen.
        <pb n="441" />
        47

S.  206.

K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  10.  Mai  1833,  den  §.  19.  des
organischen  Ediktes  über  das  Veterinärwesen  v.  J.  1810.  betr.
**

Wir  haben  Uns  auf  den  gutachtlichen  Antrag  der  Central=Veterinärschule
  bewogen  gefunden,  folgende  Abänderungen  des
§.  19.  des  organischen  Edikts  über  das  Veterinärwesen  vom
Jahre  1810  zu  beschließen.

1)  Die  Aufnahme  als  Veterinäreleve  soll  in  der  Regel  für
die  Dauer  des  ersten  Semesters  nur  auf  Probe  sein.

2)  Die  wirkliche  Einreihung  kann  in  keinem  Falle  vor
Ablauf  der  2  ersten  Monate  des  ersten  Semesters,  und
nur  nach  genügend  bestandenen  Prüfungen,  so  wie  nach
erprobter  untadelhafter  Aufführung  statt  finden.

3)  So  lange  diese  Einreihung  nicht  erfolgt,  haben  die  Schüler
  keinen  Anspruch  auf  ein  Stipendium.  Es  darf
übrigens  kein  Eleve  in  das  Institut  ausgenommen  werden,
  der  nicht  von  seiner  Gemeindeverwaltung,  einschlüßig
  des  Pfarrers  und  von  seiner  Distriktspolizeibehörde
ein  ganz  vorzügliches  Aufführungszeugniß  beibringt.

4)  Individuen,  welchen  mit  Schluß  des  ersten  Semesters  die
wirkliche  Einreihung  nicht  zugestanden  worden  ist,  sollen
unnachsichtlich  entlassen  werden.

Ihr  habt  Euch  hienach  künftig  genau  zu  achten.

München,  den  10.  Mai  1833.

An  die  Central-Veterinärschule  in  München  also  ergangen.

Reg.-Bl.  v.  J.  1833.  Nr.  22.  S.  510.

Nr.  866.  S.  207.

Ministerial-Entschließung  vom  26.  Januar  1826,  Bekanntmachungen

wegen  des  Sommerlehrcurses  für  die  Huf=  und  Beschlagschmiede  bei

der  k.  Central-Veterinärschule  und  ihren  Besuch  von  den  angehenden
Aerzten  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  Seine  Majestät  der  König  unterm  13.  Dezember  v.  J.
allergnädigst  zu  befehlen  geruht  haben,  daß  künftig  keinerlei  Intelligenz-Nachrichten,
  sohin  auch  nicht  die  auf  Eröffnung  der
        <pb n="442" />
        428

Lehrcurse  bezüglichen  Ankündigungen  und  Lectionscataloge  dem
Regierungsblatte  mehr  einzuverleiben  seien,  so  erhält  die  k.  Regierung
  beifolgend  die  Bekanntmachungen  wegen  des  Sommerlehrcurses
  für  Huf=  und  Beschlagschmiede  bei  der  k.  Central-Veterinärschule,
  und  ihren  Besuch  von  den  angehenden  Aerzten  betreffend,
  um  ihre  Ausschreibung  durch  das  Kreisintelligenzblatt
zu  verfügen.
München,  den  26.  Januar  1826.
Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtl.  k.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  also  ergangen.

Nachricht  dem  Oberschul=  und  Kirchenrath  um  ähnliche  Verfügungen
wegen  der  Vorlesekataloge  der  Universitäten  zu  treffen.

Nr.  865.  X&amp;amp;.  208.
Ministerial-Entschließung  vom  26.  Januar  1826,  Bekanntmachungen
wegen  des  Sommerlehrcurses  für  die  Huf=  und  Beschlagschmiede  bei
der  k.  Central-Veterinärschule  und  ihren  Besuch  von  den  angehenden
Aerzten  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Nachdem  Seine  Majestät  der  König  unterm  13.  Dezember
v.  J.  Allerhöchst  zu  befehlen  geruht  haben,  daß  künftig  keinerlei
Intelligenznachrichten,  sohin  auch  nicht  die  auf  Eröffnung  der
Lehrcurse  bezüglichen  Ankündigungen  und  Lectionscataloge  dem
Regierungsblatte  mehr  einzuverleiben  seien,  wird  man  die  Veranstaltung
  treffen,  daß  die  unterm  5.  d.  M.  der  Redaktion
mitgetheilten  Bekanntmachungen  den  Kreisintelligenzblättern  eingerückt
  werden.
München,  den  26.  Jannar  1826.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Central-Veterinärschule  zu  München  also  ergangen.

Nr.  3,916.  §S.  209.
Ministerial-Entschließung  vom  27.  November  1810,  den  um  die
Finalprüfung  bittenden  Eleven  Peter  Arbinger  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Dem  k.  Oberststallmeister,  Freiherrn  von  Keßling,  als  Chef
der  k.  Central-Veterinärschule,  werden  auf  den  Anfragsbericht
        <pb n="443" />
        429

vom  B.  d.  M.  im  Betreffe  des  um  Zulassung  zur  Finalprüfung
bittenden  Eleven  Peter  Arbinger,  hiemit  nachfolgende  Beschlüsse
ertheilt:

1

Da  nach  den  Vorschriften  des  Allerhöchsten  Organisations-=Rescriptes
  der  k.  Central-Veterinärschule  vom  1.  Februar  d.  J.,
die  zum  Antritt  der  praktischen  Laufbahn  erforderliche  öffentliche
Finalprüfung  nur  von  denjenigen  Eleven  bestanden  werden  darf,
welche  den  ganzen  Curs  von  drei  Jahren  absolvirt  haben,  besagter
  Arbinger  aber  mit  allen  Eleven  der  Schule,  welche  im
verflossenen  Semester  schon  im  dritten  Jahre  den  Unterricht  an
dem  Institute  genossen,  nach  dem  eigenen  Ermessen  der  Schule
bei  ihrer  Reorganisation,  als  Eleven  des  zweiten  Jahrganges
betrachtet  werden  müßten,  so  kann  dem  Gesuche  des  Arbinger,
der  vorgeschriebenen  häuslichen  Berhältnisse  ungeachtet,  nicht
stattgethan  werden.

II.

Die  Finalprüfungen,  durch  welche  die  vollkommen  gebildeten
  Eleven  sich  zur  Anstellung  als  Thierärzte  fähig  beweisen,
können  überhaupt  nach  dem  buchstäblichen  Sinne  des  angezogenen
Allerhöchsten  Rescriptes  Tit.  III.  §.  22.  nur  nach  erstandener
öffentlicher  Prüfung  des  dritten  Jahrcurses,  unter  den  näm—
lichen  Formalitäten,  gleichfalls  öffentlich,  und  deshalb  nie  von
einem  einzelnen  Individuum  allein,  abgelegt  werden.  Dabei
werden  die  weiters  getroffenen  Anordnungen,  hinsichtlich  der
schriftlichen  Ausarbeitung  und  des  Protokolls,  in  Erinnerung
gebracht,  und  dem  Chef  über  ihre  genaueste  Befolgung  zu  wachen
  um  so  mehr  aufgetragen,  als  außerdessen  die  bei  der  Organisation
  der  Central-Veterinärschule  vorgesetzten  Allerhöchsten
Absichten  schwerlich  erreicht  werden  dürften.

III.

Aus  dem  nämlichen  Grunde,  und  zur  Vermeidung  aller
Unordnungen  während  dem  Studienjahre,  sind  in  Zukunft  die
früher  von  der  Veterinärschule  gebildeten  Zöglinge,  im  Falle
sie  eine  Anstellung  nach  dem  Sinne  der  Organisation  des  Veterinärwesens
  nachsuchen,  zur  vorgeschriebenen  Prüfung,  welche
der  Finalprüfung  der  Eleven  ohnehin  gleichkommen  muß,  zu
jener  Zeit  vorzurufen,  in  welcher  eine  Finalprüfung  der  eben
absolvirten  Eleven  statt  hat;  wobei  denselben  noch  die  Erlaubniß
        <pb n="444" />
        430

ertheilt  werden  kann,  vorläufig  die  ihnen  etwa  noch  abgängigen
Fächer  an  der  Central-Veterinärschule  zu  hören.

München,  den  27.  November  1810.
Staatsministerium  des  Innern.

An  den  k.  Oberststallmeister  Freiherrn  von  Keßling,  als  Chef  der
k.  Central-Veterinärschule  zu  München,  also  ergangen.

Nr.  3540  S.  210.
K.  allerhöchste  Verordnung  vom  30.  November  1810,  die  Vertheilung
  der  Lehrgegenstände  betr.

AM.  J.  4.

Unserm  Oberststallmeister  Freiherrn  von  Keßling,  als  Chef
der  Central-Veterinärschule,  ertheilen  Wir  auf  seinen  Bericht
vom  20.  September  d.  J.,  mit  welchem  Uns  derselbe  die  von
den  Professoren  vorgenommene  Vertheilung  der  Lehrfächer,  derselben
  Reihung  in  Curse  und  Stunden,  die  Bestimmung  der
Vorlesebücher,  dann  verschiedener  anderer  die  Oeconomie,  Hausordnung,
  das  Thierspital,  die  Zeugnisse  und  Absolutorien  u.  s.  w.
betreffende  Gegenstände  vorgelegt  hat,  hiemit  nachfolgende  Beschlüsse:


13

Die  Vertheilung  der  Lehrgegenstände  unter  die  drei  Professoren
  der  Central-Veterinärschule  erhält  Unsere  Gerehmigung.
Dabei  befehlen  Wir  aber,  daß  diese  unter  dem  Vorsitze  des
Chefs,  hinsichtlich  der  einzelnen  Vorlesestunden  eine  solche  Uebereinkunft
  unter  sich  treffen,  daß  bei  der  nothwendigen  Wiederholung
  der  Fächer,  welche  die  Eleven  der  höhern  Classen  zu
machen  haben,  keine  Collisionen  eintreten.  Auch  finden  Wir
nöthig,  daß  einige  der  wichtigsten  Fächer,  z.  B.  die  specielle
Krankheitslehre,  die  gerichtliche  Thierarzneikunde,  dann  die  Lehren
  über  Viehzucht  und  Gestüt-Einrichtung,  unfehlbar  in  beiden
  Semestern  des  dritten  Curses  vorgetragen  werden.

Der  hierüber  im  Ganzen  entworfene  Plan  ist  zu  Jedermanns
  Einsicht  in  dem  Institutsgebäude  öffentlich  anzuheften.

II.

Bei  denjenigen  Gegenständen,  über  welche  die  Vorlesebücher
  oder  der  Leitfaden,  dessen  sich  der  respektive  Professor  bei
seinem  Unterrichte  bedienen  will,  noch  nicht  angegeben  sind,
        <pb n="445" />
        431

hat  dieses  in  dem  angezogenen  öffentlich  anzuheftenden  Plane
zu  geschehen.
III.

Schon  in  dem  Rescripte  über  die  Ernennung  Unsers  Oberst—
stallmeisters  zum  Chef  der  Central-Veterinärschule,  am  1.  Februar
  d.  J.  Nr.  VII.  haben  Wir  befohlen,  daß  ein  eigenes
Protokoll  über  einen  jeden  Eleven  gehalten  werden  soll,  welches,
da  es  bisher  unterlassen  zu  sein  scheint,  bei  der  Eröffnung  des
neuen  Curses  unverzüglich  zu  geschehen  hat.

IV.

Die  Tagesordnung,  die  Hausgesetze  und  das  Kostreglement,
bei  welchem  letztern  über  die  Kleidung  und  den  Unterhalt  der
Eleven  überhaupt  das  Geeignete  verfügt  wird,  erhält  der  Chef
in  der  Anlage  zum  Vollzuge.

Das  Kostreglement  wollen  Wir  jedoch  einstweilen  nur  provisorisch
  eingeführt  wissen,  um  zu  erfahren,  ob  der  von  Uns
bei  der  Organisation  dieser  Anstalt  nöthig  erachtete  Oeconom
entbehrt  werden  kann.  In  dem  vorgeschriebenen  Jahresberichte
ist  Uns  das  Resultat  darüber  vorzulegen.

V.

Da  eine  Instruktion  für  den  aufzustellenden  Präfecten  vermißt
  wird,  so  erhält  der  Chef  den  Auftrag,  die  Bearbeitung
derselben  mit  Zuziehung  der  Professoren  sogleich  vorzunehmen
und  Uns  zur  Genehmigung  vorzulegen.

VI.

Für  die  Zeugnisse  der  jährlichen  Prüfung  der  Eleven,  der
Absolutorien  der  künftigen  Thierärzte,  dann  für  die  Zeugnisse
der  Beschlagschmiede  liegen  die  Normen  an,  und  sind  von  dem
Chef  durch  den  Steindruck  in  gehöriger  Anzahl  und  in  einer
dem  Gegenstande  anpassenden  Form  verfertigen  zu  lassen,  wonach
  sie  sogleich  in  Gebrauch  kommen  sollen.

VII.

Die  von  dem  Professor  N.  vorgelegte  Unterrichtsordnung
für  die  Hörer  der  dritten  Classe  der  Central-Veterinärschule,
oder  die  Beschlagschmiede,  scheint  zwar  sehr  zweckmäßig  zu  sein;
da  aber  diese  bis  auf  weiters  zur  Wohnung  in  dem  Instituts-Gebäude
  nicht  aufgenommen  werden  können,  so  ist  die  geeignete
Verfügung  dahin  zu  treffen,  daß  diejenigen  dieser  Subjecte,
welche  noch  eines  Unterrichts  bedürfen,  diesen  in  der  kürzesten
        <pb n="446" />
        432

Zeit,  und  ohne  daß  der  Lehrplan  der  Eleven  dadurch  gestört
werde,  erhalten.  Am  zweckmäßigsten  scheint  deshalb  eine  Anordnung,
  nach  welcher  der  Unterricht  dieser  Classe  auf  gewisse
bestimmte  Monate  eines  jeden  Semesters  festgesetzt,  und  die
Zeit  dazu  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

VIII.

In  Hinsicht  des  Thierspitals  verordnen  Wir,  daß  dasselbe
auf  Rechnung  des  Instituts  geführt  werde,  wozu  die  von  dem
Professor  N.  entworfenen  Normen,  nach  der  damit  angenommenen
  Modification,  wie  sie  hier  anliegen,  anzuwenden  sind.
Die  Resultate  hievon  erwarten  Wir  ebenfalls  in  dem  nächsten
Jahresberichte.

Wegen  der  angetragenen  Abgabe  der  kranken  Militärpferde
Unserer  in  München  garnisonirenden  Truppen  in  das  Thier-Spital
  des  Institutes  zur  Vervollständigung  des  praktischen
Unterrichtes  werden  Wir  das  Geeignete  zu  seiner  Zeit  erlassen.

IX.

Ob  von  derjenigen  Summe,  welche  nach  obigen  Nr.  IV.
durch  die  Entübrigung  eines  eigenen  Oeconomen  an  dem  Institute,
  von  der  hiefür  festgesetzten  jährlichen  Exigenz  erspart
werden  kann,  ein  eigener  Apotheker  zu  halten,  und  dieser  durchaus
  unentbehrlich  sey;  ferner,  ob  nach  dem  Antrage  des  Professor
  N.  von  der  Exigenz  für  die  Schmiede,  200  fl.  für  die
praktische  Operationslehre  herüber  genommen  werden  dürfen,
darüber  erwarten  Wir  Bericht.

X.

Die  Vorlage  einer  umfassenden  Instruktion  für  die  künftigen
  Thierärzte,  mit  einem  Formular  zur  Aufnahme  des  Viehstandes,
  der  Bestimmung  der  Arzneimittel,  welche  diesen  Thierärzten
  zu  führen  erlaubt  werden  können,  und  mit  dem  Entwurfe
einer  Taxe  für  ihre  Verrichtungen,  soll  nicht  länger  verzögert,
sondern  Uns  bald  möglichst  zur  Einsicht  und  Genehmigung  vorgelegt
  werden;  bei  welchem  Geschäfte  dem  Professor  Laubender
aufzutragen  ist,  daß  er  seine  in  der  vorgelegten  Druckschrift
über  die  Veterinärpolizei  enthaltenen  Ideen,  nach  der  bestehenden
  Verfassung  des  Medizinalwesens  in  Unserm  Reiche  überhaupt,
  und  nach  den  Grundsätzen  des  organischen  Edikts  über
das  Veterinärwesen  besonders  anzuwenden  und  umzuarbeiten
habe.  —
        <pb n="447" />
        433

XI.

Ueber  die  bereits  in  dem  Institutsgebäude  vorhandene  Mobiliarschaft,
  Instrumente,  Bücher,  Präparate,  Modelle  2c.  ist
nach  dem  Sinne  Unseres  Rescriptes  vom  1.  Februar  Nro.  XI.
das  Inventarium  vorzulegen.

XII.

Ueber  eine  dem  Zwecke  dieser  gemeinnützigen  Anstalt  mehr
angemessene  Lokalität  und  die  dazu  erforderlichen  Gebäude  der
Central-Veterinärschule  wird  Unsere  nähere  Entschließung  ebenfalls
  folgen.

München,  den  30.  November  1810.

An  den  k.  Oberststallmeister,  Freiherrn  von  Keßling,  als  Chef  der
k.  Central-Veterinärschule,  also  ergangen.

(Beilage  z.  allerh.  Verordn.  v.  30.  November  1810.)
Die  k.  Central-Veterinärschule  in  München,
bezeugt  hiemit  dem  Eleven,  Namens

gebürtig  von  aus  dem  Landgerichte  ,  im  Kreise
welcher  in  dem  Jahre  des  Unterrichtes  gestanden,  daß
derselbe  bei  der  unterm  veranstalteten  öffentlichen

  Prüfung,  aus  den  nachbenannten  Lehrfächern,  die  beigesetzten
  Noten  des  Fortganges  und  Fleißes  erhalten  habe.

 

Lehrfächer.  Noten  des  Fortgangs  u.  Fleißes.

 

 

 

Aus  diesem  zusammengenommen  wurde  derselbe  unter
Schülern  seiner  Classe  als  der  te  gereihet.

T  sittliches  Betragen  war  den  Gesetzen  der  Veterinärschule
entsprechend.

(Unterschrift  der  Professoren.)
München,  am  18

(kleineres  Schulsiegel.)
Med.-Verordn.  28
        <pb n="448" />
        434

 

(Beilage  z.  allerh.  Verordn.  v.  30.  November  1810.)
Geugniß  für  die  Beschlagschmiede.)

Der  angehende  Beschlagschmied
von  Königl.  Landgerichts  im  Kreise,
wurde  an  der  k.  Cental-Veterinärschule  zu  München

über  den  Bau  des  Pferdefußes,  des  Hufes  und  über  die  Krankheiten
  und  Zufälle  dieser  Theile,  dann  über  die  Beschlagkunst
des  gesunden  und  kranken  Pferdefußes,  über  letztere  besonders
praktisch  geprüft,  wobei  er  so  Fähigkeiten
an  den  Tag  legte,  daß  er  in  Zukunft  das  Recht  des  Hufbeschlages
  als  Meister  auszuüben,  oder  einer  Beschlagschmiede
vorzustehen  im  Stande  ist.

Dieses  wird  hiemit  unter  Beidrückung  des  kleineren  Schulsiegels,
  und  durch  die  eigene  Unterschrift  des  Chefs  und  der
Professoren  bestätigt.

München,  am  18
K.  Bayerische  Central-Veterinärschule.

(Siegel.)
        <pb n="449" />
        435

Nr.  4,475.  5.  211.
Ministerial-Entschließung  vom  31.  Januar  1811,  die  Vertheilung
der  Lehrgegenstände  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Dem  k.  Oberststallmeister,  Freiherrn  v.  Keßling,  als  Chef  der
k.  Central-Veterinärschule,  wird  auf  seinen  Bericht  vom  24.
v.  M.  und  J.,  mit  welchem  derselbe  einen  Eutwurf  des  Professors
  N.  zur  Studienordnung  vorgelegt  und  einige  Anstände
angezeigt  hat,  welche  sich  in  der  Ausführung  des  Nro.  I.  des
Allerhöchsten  Rescripts  vom  30.  November  v.  J.  ergeben  haben,
hiemit  nachträglich  zu  diesem  erwiedert,  wie  folgt:

I.

Da  die  Zeit  des  Unterrichtes  der  Eleven  an  der  k.  Central-Veterinärschule
  in  der  Regel  nicht  über  die  vorgeschriebenen
sechs  Semester  oder  3  Jahre  ausgedehnt  werden  darf,  so  wird
genehmigt,  daß  die  specielle  Krankheitslehre,  die  gerichtliche  Thier-Arzneikunde
  und  die  Lehre  über  Viehzucht  und  Gestüteinrichtung
nur  einmal  vorgetragen  werden.  Seine  Königliche  Majestät  erwarten
  dabei  aber  von  den  Professoren  dieser  Gegenstände  einen
vollkommnen,  gründlichen  und  umfassenden  Vortrag.

II.

Ueber  die  Fixirung  der  Stunden  zu  den  Vorlesegegenständen
  der  einzelnen  Semester  kann  von  Seite  der  Allerh.  Stelle
nichts  entschieden  werden,  sondern  hierüber  hat  der  Chef  mit
Beiziehung  der  Professoren  nach  der  Vorschrift  zu  bestimmen
und  die  getroffene  Bestimmung  berichtlich  anzuzeigen.

II.

Es  würde  sowohl  dem  Unterrichte  der  k.  Central-Veterinär=Schule
  als  auch  dem  Credit  dieser  Anstalt  frommen,  wenn  die
Professoren  derselben  weniger  nach  eigenen  Heften,  sondern  einzig
  nach  Büchern,  welche  die  Schüler  besitzen  und  die  competenten
  Richter  dieses  Faches  beurtheilen  können,  lesen  würden.
Deshalb  ist  Sorge  zu  tragen,  daß  in  Zukunft  die  Professoren
entweder  die  zu  ihren  Vorlesungen  entworfenen  Hefte  in  den  Druck
geben,  oder  sich  hiezu  schon  vorhandener  brauchbarer  Bücher  bedienen
  mögen.

München,  den  31.  Januar  1811.

Staatsministerium  des  Innern.
An  den  k.  Oberststallmeister,  Freiherrn  v.  Keßling,  als  Chef  der
k.  Central-Veterinärschule,  also  ergangen.

28*
        <pb n="450" />
        436

S  eie.

Ausschreiben  der  k.  Central-Veterinärschule  vom  4.  April  1811,  die
Prüfung  der  Thierärzte  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nach  einer  bestehenden  Allerh.  Verordnung  de  praes.
1.  Dezember  §.  2  et  3.  können  die  Finalprüfungen,  durch  welche
die  vollkommen  gebildeten  Eleven  sich  zur  Anstellung  als  Thier-Aerzte
  fähig  beweisen  können,  überhaupts  nach  dem  buchstäblichen
  Sinn  des  Organisationsrescripts  dd.  1.  Februar  vorigen
Jahres  Tit.  III.  §.  22.  nur  nach  erstandener  öffentlicher  Prüfung
des  dritten  Jahrcurses  gleichfalls  öffentlich  und  nie  von  einem
einzelnen  Individuum  allein  abgelegt  werden.

Eben  daher  haben  alle,  auch  früher  von  der  Veterinärschule
gebildeten  Zöglinge,  im  Falle  sie  eine  Anstellung  nach  dem
Sinne  der  Organisation  des  Veterinärwesens  nachsuchen,  zur
vorgeschriebenen  Prüfung,  welche  der  Finalprüfung  der  Eleven
ohnehine  gleich  kommen  muß,  zu  jener  Zeit  zu  erscheinen,  in  welcher
eine  Finalprüfung  der  eben  absolvirten  Eleven  statt  hat,  wobei
den  sich  hierum  meldenden  noch  die  Erlaubniß  ertheilt  werden
kann,  die  ihnen  noch  etwa  abgängigen  Fächer  in  der  Central-Veterinärschule
  zu  hören.

München,  den  4.  April  1811.

Königl.  Central-Veterinärschule.
(Reg.-Bl.  v.  J.  1811.  St.  XXIV.  S.  460.)

IV.
Pferdärztliche  Practicanten  der  Armee.

§S.  213.

K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  3.  Mai  1832,  die  Concursprüfungen
  zur  Anstellung  der  pferdärztlichen  Practicanten  der  Armece  betr.
M.  J.  1.

Wir  haben  schon  unterm  3.  Februar  1808  die  Prüfungen
derjenigen  Individuen,  welche  bei  der  Armee  als  Schmiede  jeden
  Grades  angestellt  oder  befördert  werden  wollen,  Allergnädigst
  anbefohlen  und  solche  dem  Geschäftskreise  Unserer  damals
bestandenen  General-Lazarethinspection  beigefügt.  Der  Mangel
an  diesem  Personale  in  der  Armee  aber  und  die  Nothwendigkeit
der  schnellen  Besetzung  der  Stellen  bei  den  fortwährenden  Feld-
        <pb n="451" />
        437

zügen  haben  zur  Folge  gehabt,  daß  von  diesen  Prüfungen  bei
den  damaligen  Anstellungen  Umgang  genommen  werden  mußte.
Da  Wir  jedoch  diesen  so  wichtigen  Zweig  Unserer  Armee
nur  mit  den  würdigsten  und  brauchbarsten  Subjecten  besetzt
haben  wollen;  so  verordnen  Wir,  daß  die  Anstellungen  der
pferdärztlichen  Practicanten  in  der  Armee  nur  mehr  nach  vorausgegangenen
  Concursprüfungen  statt  finden  sollen.  Denselben
haben  auch  die  auf  Kosten  Unserer  Militär-Hauptkasse  an  der
Central-Veterinärschule  gebildeten  Zöglinge  sich  zu  unterwerfen,
indem  nur  den  Vorzüglichsten  aus  allen  diesen  Prüfungen  beiwohnenden
  Candidaten  eine  Anstellung  zu  Theil  werden  kann.
Zu  diesem  Zwecke  haben  Wir  nun  die  mitfolgende  Instruktion
  als  allgemeine  Vorschrift  zu  diesen  Concursen  genehmigt
und  befehlen,  daß  sich  genau  nach  derselben  gehalten  werde.
München,  den  3.  Mai  1823.

Instruktion
über  die
Prüfungen  der  in  der  Armee  anzustellenden  pferdärzllichen

Praclicanten.
IH

Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.  Die  Wiederbesetzung  der  in  der  Armee  erledigten
pferdärztlichen  Practicantenstellen  soll  nur  nach  vorausgegangenen
  Concursprüfungen  statt  finden.

§.  2.  Der  Prüfungsconcurs  ist  jedesmal  unter  der  Leitung
  der  Commandantschaft  München  abzuhalten,  welche  denselben
  8  Wochen  zuvor  durch  das  allgemeine  Regierungsblatt
  bekannt  machen  wird.

II.
Vorbedingungen  der  Zulassung  zum  Prüfungsconcurs.

§.  3.  Der  Candidat,  der  zur  Prüfung  zugelassen  werden
will,  muß  ein  Landeseingeborner  sein,  oder  das  Indigenat  erlangt
  haben.

§.  4.  Derselbe  muß,  wenn  er  nicht  an  der  hiesigen  Central-Veterinärschule
  ganz  absolvirt  hat,  doch  die  nach  dem  organischen
  Edicte  vom  1.  Februar  1810,  Tit.  III.  8.  22.  vorgeschriebene
  Approbation  von  daher  erhalten  haben.

§.  5.  Das  hierüber  erhaltene
        <pb n="452" />
        438

a)  Diplom,  so  wie  legale  Zeugnisse  über
b)  das  Lebensalter,  Körperconstitution  und  Gesundheitszustand,
  dann
e)  ob  der  Candidat  noch  ledig  seh,  und  wenn  er  schon  län—
gere  Zeit  von  der  Central-Veterinärschule  approbirt  ist,
über  sein  seit  dieser  Zeit  bis  jetzt  statt  gehabtes  praktisches
Wirken  und  moralisches  Betragen,
sind  einige  Zeit  vorher  in  Originalibus  oder  in  beglaubigten
Abschriften  an  die  Commandantschaft  München  einzusenden,  welches
  dieselben  auf  dem  Dienstwege  der  Allerhöchsten  Stelle  vorzulegen
  hat.

III.
Prüfungscommission.

8.  6.  Die  Prüfungscommission  besteht  aus  der  Obersanitätscommission
  mit  Beiziehung  der  beiden  Regimentspferdeärzte
der  Garnison  unter  dem  Vorsitz  eines  Stabsoffiziers  der  Cavallerie,
  welchen  die  Commandantschaft  zu  beordern  hat.  Zur
Protokollführung  wird  der  Aktuar  der  Ober-Sanitätscommission
verwendet.

§.  7.  Die  Fragen,  welche  der  Zahl  und  dem  Inhalte
nach  so  eingerichtet  sehn  müssen,  daß  zu  ihrer  Ausarbeitung
nicht  mehr  als  vier  Tage  erforderlich  sind,  werden  von  den
Medizinalreferenten  des  Staatsministeriums  der  Armee  entworfen
  und  nach  erhaltener  Allerhöchster  Genehmigung,  jede
einzeln  verschlossen,  durch  die  Dienstesbehörden  der  Prüfungs-=Commission
  übergeben.

§.  8.  Den  Concurrenten  wird  ein  geräumiges  Lokal  angewiesen
  und  sie  mit  den  nöthigen  Schreibmaterialien  versehen.

§.  9.  Es  darf  sodann  jedesmal  nur  eine  Aufgabe  vorgelegt
  und  vor  deren  Vollendung  keiner  nach  Hause  gelassen  werden.

§.  10.  Während  des  schriftlichen  Examens  hat  beständig
einer  der  Examinatoren  im  periodischen  Wechsel  und  der  Aktuar
anwesend  zu  seyn,  welche  strenge  dafür  wachen,  daß  die  gleichzeitig
  an  der  Beantwortung  dieser  Aufgaben  arbeitenden  Candidaten
  sich  nicht  miteinander  benehmen,  oder  sich  eines  Buches
oder  Schriften  bedienen,  sondern  ein  jeder  nur  aus  eigenem
Nachdenken  seine  Aufsätze  verfertige.

§.  11.  Die  gefertigten  Arbeiten  nehmen  der  anwesende
Examinator  und  der  Aktuar  nach  geschehener  Unterschrift  ihres
        <pb n="453" />
        439

Verfassers  in  Empfang  und  versehen  sie  beide  mit  ihrem  Siegel,
worauf  solche  dem  Vorstande  der  Prüfungs-Commission  übergeben
  werden.
§.  12.  Nach  vollendetem  schriftlichen  Examen  wird  für  das
Mündliche  ein  Tag  bestimmt.
§.  13.  Die  Concurrenten  werden  alle  zusammen  der  Reihe
nach  examinirt;  wo  auch  vorzüglich  ihre  schriftliche  Arbeiten  zu
Grunde  zu  legen  sind.
§.  14.  Bei  demselben  werden  auch  die  Medizinalreferenten
des  Staatsministeriums  der  Armee  erscheinen,  denen  es  frei
steht,  gleichfalls  Fragen  an  die  Concurrenten  zu  stellen,  jedoch
bei  der  Abstimmung  kein  Votum  geben;  deswegen  die  Commandantschaft
  den  Tag  und  die  Stunde  des  mündlichen  Examens
anzuzeigen  hat.
IV.
Gegenstände  der  Prüfung.
§.  15.  Die  Aufgaben  für  diese  sind  aus  folgenden  Gegenständen
  zu  wählen:
a)  äußere  Pferdekenntniß,
b)  Diätetik,
JP)  Gestütskunde,
d)  specielle  Therapie,
e)  Chirurgie,
f)  Geburtshilfe,
8)  gerichtliche  Thier-Arzneikunde,
b)  theoretische  und  praktische  Huf-Beschlagkunde.
V.
Censur  der  Prüfungen  und  Schlußverfahren.

8.  16.  Gleich  nach  Vollendung  des  schriftlichen  Examens
wird  von  dem  Vorstande  eine  Sitzung  anberaumt,  in  welcher
die  Arbeiten  geöffnet,  vorgelesen  und  beurtheilt  werden:  worauf
ein  jedes  der  Commissionsmitglieder  sein  Votum  zu  Protokoll  gibt.

8.  17.  Dasselbe  geschieht  auch  am  Ende  der  mündlichen
Prüfung;  woraus  sodann  die  Concurrenten  nach  ihrer  Würdigkeit
  gereiht  und  der  Vorzüglichste  mittelst  Berichts,  dem  das
Prüfungsprotokoll  und  die  schriftlichen  Arbeiten  der  Concurrenten
  beizulegen  sind,  zur  Anstellung  in  Vorschlag  gebracht.

§.  18.  Die  Nachfolgenden  werden  mit  ihren  Noten  vorgemerkt
  und  wenn  bei  einer  sich  ferner  ergebenden  Vakatur  kein
        <pb n="454" />
        —40

besserer  Concurrent  erscheint,  der  hier  am  ersten  Vorgemerkte,
im  Falle  er  sich  zur  Anstellung  wieder  anmeldet,  vorgezogen.
München,  den  3.  Mai  1823.

Reg.-Bl.  v.  J.  1823.  Nr.  XIX.  S.  795.

V.

IStempelung  und  Tarirung  der  Beugnisse  der  Central=Veterinärschule.

Nr.  4,474.  §S.  214.

Ministerial-Entschließung  vom  31.  Januar  1811,  die  Stempelung
und  Taxerhebung  der  Zeugnisse  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Dem  k.  Oberststallmeister,  Freiherrn  von  Keßling,  als
Chef  der  k.  Central-Veterinärschule  in  München,  werden  auf
Bericht  vom  26.  v.  M.  und  Is.,  im  Betreffe  der  Stempelung
und  Taxerhebung  der  Zeugnisse  und  Absolutorien,  hiemit  nachfolgende
  Beschlüsse  ertheilt:

Die  von  den  einzelnen  Professoren  der  k.  Central-Veterinärschule
  an  Aerzte,  welche  diese  Anstalt  besuchen,  auszustellenden
  Frequentationszeugnisse  haben  diese  Aerzte  selbst,  sobald  sie
davon  öffentlichen  Gebrauch  machen  wollen,  mit  dem  Stempel
zu  15  kr.  nach  der  Stempelordnung  versehen  zu  lassen.

II.

Die  jährlichen  Studienzeugnisse  der  Eleven  sind  nach  der

nämlichen  Stempelordnung  mit  dem  15.  kr.  Siegel,  auf  Kosten

der  Eleven,  zu  versehen.  i

Die  Absolutorien  der  Eleven  unterliegen  nach  der  Verordnung
  vom  1.  März  1805,  über  die  neue  Stempelordnung,  der
sechsten  Classe  mit  1  fl.  Stempel.

IV.

Die  Zeugnisse  der  Beschlagschmiede  endlich  sollen  nach  der
fünften  Classe  mit  30  kr.  Stempel  versehen  werden.

Wrnach  die  k.  Central-Veterinärschule  zu  verfahren  hat.

München,  den  31.  Januar  1811.

Saatsministerium  des  Innern.

An  den  k.  Oberststallmeister,  Freiherrn  v.  Keßling,  als  Chef  der
k.  Central-Veterinärschule,  also  ergangen.
        <pb n="455" />
        441

VI.
Approbirte  Thierärzte,  deren  Ausstellung,  Befugnisse,
Verpflichtungen  und  Sustentation.
Nr.  9,263.  S.  215.

Ministerial-Entschließung  vom  14.  Oktober  1822,  die  Thierärzte
und  resp.  den  Sustentationsbeitrag  des  Thierarztes  Scharf  in
Ansbach  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Dem  Obermedizinal-Collegium  wird  auf  seinen  Bericht  des
oben  bezeichneten  Betreffs  vom  25.  Juni  h.  J.  zur  Cntschließung
erwiedert,  wie  folgt:

l.

Was  rücksichtlich  der  Thierärzte  an  die  sämmlichen  k.  Kreis-Regierungen,
  mit  Ausnahme  des  Rheinkreises,  zu  erlassen  für  genügend
  gefunden  wurde,  ist  aus  der  Anlage  zu  ersehen.

II.

Der  im  Oktober  des  Jahres  1818  vorgelegte  Entwurf
über  die  Bestimmung  bei  der  Gewährleistung  im  Viehhandel
ist  schon  längst  dem  k.  Staatsministerium  der  Justiz  zum  wei—
tern  Gebrauche  bei  der  Revision  des  Civilgesetzbuches  mitge—
theilt  worden.

III.

Die  zu  derselben  Zeit  vorgelegte  Characteristik  der  verschiedenen
  Viehseuchen  wird  dem  Obermedizinal-Collegium  als
eine  rein  wissenschaftliche  Abhandlung  hiemit  anliegend  wieder
zurückgestellt,  und  demselben  überlassen,  dieses  wissenschaftliche
Werk  als  Privatsache  weiters  zu  benützen,  oder  auch,  jedoch
ohne  allen  Zwang,  für  Abnahme  zum  ODrucke  zu  befördern.

München,  den  14.  Oktober  1822.

Staatsministerium  des  Innern.

An  das  Obermedizinal-Collegium  also  ergangen.

Nr.  Pr.  15,097.  Abdruck  der  allegirten  Entschließung.
(Die  Thierärzte  betr.)
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Nachdem  gelegenheitlich  der  in  diesem  Jahre  in  verschiedenen
  Bezirken  des  Königreiches  ausgebrochenen  Viehseuchen
        <pb n="456" />
        442

wahrgenommen  worden  ist,  daß  zur  Verhütung  weiterer  Verbreitung
  nicht  allenthalben  sogleich  die  geeigneten  Vorsichtsmaßregeln
  getroffen  wurden  und  daß  hinsichtlich  der  Behandlung
des  erkrankten  Viehes  sich  hie  und  da  noch  Mangel  an  angestellten
  und  qualificirten  Thierärzten  gezeigt  hat,  so  erhält  die
k.  Regierung  hiemit  nachstehende  Aufträge:

1)

2

3)

4)

5)

sämmtliche  Polizeibehörden  für  künftige  Fälle  auf  die  in
der  Verordnung  vom  22.  Dezember  1813  (Reg.-Bl.  v.  J.
1813.  S.  1609)  enthaltenen  Contumazvorschriften  neuerdings
  und  insbesondere  aufmerksam  zu  machen;

der  Aufstellung  von  qualificirten  und  approbirten  Thier-Aerzten,
  da,  wo  es  immer  thunlich  oder  sogar  nothwendig
  wird,  forthin  besondere  Aufmerksamkeit  zu  widmen;
die  in  den  §§.  28  —  31.  der  Verordnung  vom  1.  Febr.
1810.  (S.  131  des  Reg.-Bl.  vom  Jahre  1810.)  gegebenen
Vorschriften,  über  die  Stellung,  Unterordnung,  Rechte,
Verbindlichkeiten  und  Emolumente  der  Thierärzte,  künftig
genau  einzuhalten,  und

den  Thierärzten  die  möglichste  Begünstigung,  insbesondere
hinsichtlich  der  Ausmittlung  kleiner  Sustentationsbeiträge,
einzuräumen,  wobei  jedoch  durchaus  kein  Zwang  eintreten
soll,  vielmehr  eine  solche  Ausmittlung  lediglich  dem  freiwilligen
  Einverständniß  der  Gemeinden,  welche  der  Ueberzeugung
  von  wirklicher  Nützlichkeit  folgen  wird,  überlassen
bleiben  muß.

Die  k.  Regierung  hat  übrigens  in  den  künftigen  Jahres-Berichten
  ihre  Erfahrungen  und  Bemerkungen  über  die
Thierärzte  mit  der  Anzeige,  wie  viele  bereits  und  mit
welchem  Erfolge  aufgestellt  worden  sind,  insbesondere  aufzunehmen.


Die  k.  Regierung  hat  sich  hienach  zu  achten,  und  das  weiters

  Geeignete  alsbald  zu  verfügen.

München,  den  14.  Oktober  1822.
Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtl.  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  (mit  Ausnahme  des

Rheinkreises)  also  ergangen.
        <pb n="457" />
        —

Nr.  16,581.  56S.  216.

Ministerial-Entschließung  vom  23.  November  1823,  die  Fixirung
eines  Jahresgehaltes  für  die  aufgestellten  Thierärzte  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Mafestät  des  Königs.

Die  k.  Regierung  des  Unterdonaukreises  wird  in  Erwiederung
  ihres  Berichtes  vom  5.  I.  M.,  die  Fixirung  eines  Jahresgehaltes
  für  die  aufgestellten  Thierärzte  betr.,  lediglich  auf
die  wegen  der  Thierärzte  unterm  14.  Oktober  v.  J.  erlassene
Entschließung  verwiesen.

München,  den  23.  November  1823.

Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  des  Unterdonaukreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  228.  S.  e12.
Ministerial-Entschließung  vom  9.  März  1810,  die  Aufstellung  eines
Oberthierarztes  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Dem  k.  Generalcommissariate  des  Oberdonaukreises  wird
auf  die  beiden  Berichte,  welche  die  ehemalige  Landesdirection
in  Schwaben  unterm  28.  Juni  1808,  dann  das  gegenwärtige
Generalcommissariat  unterm  4.  Januar  1809,  in  Betreffe  der
Anstellung  eines  Oberthierarztes  erstattet  hat,  hiemit  erwiedert,
daß  gemäß  der  nun  unterm  1.  Februar  d.  J.  erfolgten  und  in
dem  VIII.  Stücke  des  diesjährigen  Regierungsblattes  am  24.
Februar  ausgeschriebenen  Organisation  des  Veterinärwesens  die
Aufstellung  der  Oberthierärzte  nicht  statt  habe.

München,  den  9.  März  1810.

Staatsministerium  des  Innern.

An  das  k.  Generalcommissariat  des  Oberdonaukreises  also  ergangen.

Nr.  5,565.  S.  21s.
Ministerial-Entschließung  vom  22.  Oktober  1844,  das  Selbstdispensiren
  der  Thierärzte  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majest  ät  des  Königs.

Auf  die  Berichte  vom  8.  Oktober  1842  und  15.  Februar
1844  wird  Folgendes  erwiedert:
        <pb n="458" />
        444

1)  Es  können  zur  Zeit  überwiegende  Gründe  nicht  anerkannt
werden,  das  Selbstdispensiren  der  Thierärzte  zu  beschränken
  oder  gänzlich  zu  untersagen  und  es  soll  bis  auf  Weiteres
  von  einer  Einschreitung  gegen  diese  der  Eigenthümlichkeit
  der  thierärztlichen  Praxis  und  Hilfeleistung,  dann
dem  wohl  zu  beachtenden  Interesse  der  Thierbesitzer  und
der  Thierärzte  zusagende  Uebung,  welcher  auch  erhebliche
medizinal-polizeiliche  Rücksichten  nicht  entgegen  stehen,  Umgang
  genommen  werden.

2)  Eben  so  wenig  ist  gegenüber  der  in  Mitte  liegenden  Bestimmungen
  des  §.  3  lit.  c.  und  des  §.  4  lit.  c.  der
Verordnung  vom  17.  August  1834  (Regierungsbl.  S.  1017)
Grund  gegeben,  eine  Einschreitung  bezüglich  der  Abnahme
von  Arzneimitteln  bei  Materialisten  und  Spezereihändlern
von  Seite  der  Thierärzte  vorzukehren,  so  weit  diese  Arzneimittel
  nicht  zu  den  im  §.  6  der  erwähnten  Verordnung
aufgeführten  gehören,  deren  Verkauf  den  Arznei-Waarenhändlern
  nicht  zusteht.

Hiernach  ist  dem  Apotheker-Gremium  von  Mittelfranken
geeignete  Eröffnung  zugehen  zu  lassen,  und  demselben  dabei
ausdrücklich  zu  bemerken,  wie,  nachdem  die  Apothekerordnung
vom  27.  Jänner  1842  jede  billige  Bitte  erfüllt,  und  jede  nur
irgend  gegründete  Beschwerde  abgestellt  hat,  die  vorgebrachten
Anträge  befremden  mußten  und  wie  aus  gleichem  Grunde  das
unterzeichnete  Ministerium  sich  nicht  veranlaßt  finden  könne,  die
Interessen  des  Publikums  der  nicht  zu  ersättigenden  Selbstsucht
Einzelner  preiszugeben,  vielmehr  sich  verpflichtet  erachte,  diese
Interessen  kräftigst  dagegen  zu  schirmen.

Die  Berichts-Beilagen  folgen  zurück.

München,  den  22.  Oktober  1844.

Ministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.,  ergangen.

Mitgetheilt  den  k.  Regierungen  von  Oberbayern,  Schwaben  und
Neuburg.
        <pb n="459" />
        445

Nr.  35,029.  §S.  219.

Ministerial-Entschließung  vom  21.  August  1845,  Aufstellung  und
Instruirung  thierärztlicher  Gehilfen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  wird  auf  ihren  Bericht  vom  10.  September
  v.  J.  bezeichneten  Betreffs  erwiedert,  was  folgt:

Da  die  Aufstellung  selbstständig  handelnder  Veterinärgehilfen
  in  den  Personen  der  Kurschmiede  und  Wasenmeister  gegen
die  ausdrücklichen  Bestimmungen  des  organisirten  Edicts  des
Jahres  1810  über  das  Veterinärwesen  verstößt,  so  ist  von  einer
Autorisation  derselben  durch  eine  förmliche  Instruktion  Umgang
zu  nehmen.

Die  eingesendeten  Akten  folgen  zurück.
München,  den  21.  August  1845.

Ministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  3,352.  S.  220.
Ministerial-Entschließung  vom  16.  Februar  1849,  den  Genuß
des  Pferdefleisches  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Gemäß  der  bezüglich  des  Pferdefleischgenusses  unterm  17.
August  v.  J.  getroffenen  Anordnungen  ist  der  Genuß  des  Fleisches
  gesunder  und  wohlgenährter  Pferde  von  Polizeiwegen
  gestattet.  In  Anbetracht  nun,  daß  ein  verläßiges  Urtheil
darüber,  ob  ein  Pferd  gesund  oder  krank,  und  hienach  sein  Fleisch
genießbar  sei  oder  nicht,  nur  von  Sachverständigen  ausgehen
kann,  sieht  sich  das  unterzeichnete  k.  Staatsministerium  auf  Antrag
  des  Vereins  der  Thierärzte  von  Schwaben  und  Neuburg
und  nach  Einvernahme  des  k.  Obermedizinalausschusses  veranlaßt,
  die  Bestimmung  sub  Ziff.  2  des  Ministerialausschreibens
vom  17.  August  v.  J.  dahin  zu  modificiren,  daß  die  Beschau
der  zu  schlachtenden  Pferde  und  des  Fleisches  geschlachteter  Pferde
ausschließend  von  approbirten  Thierärzten  vorzunehmen  ist.
        <pb n="460" />
        46

Hienach  hat  die  k.  Regierung  zum  Vollzuge  dieser  Anordnung
  das  weiter  Geeignete  zu  verfügen.

München,  den  16.  Februar  1849.
Staatsministerium  des  Innern  und  Staats-Ministerium
  des  Handels  und  der  öffentlichen

  Arbeiten.

An  sämmtl.  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des  Rheins,  also
ergangen.
Mittheilung  der  k.  Regierung  der  Psalz,  K.  d.  J.,  zur  Kenntnißnahme.

§.  221.
Gesetz  vom  28.  Mai  1852,  die  Distriktsräthe  betr.
Art.  27.  Ziffer  7.  Siehe  oben  S§.  173.  Seite  358.

VII.
Tivilpraris  der  Militär-Veterinäräczte.
Nr.  29,467.  5.  222.

Ministerial-Entschließung  vom  15.  Dezember  1840,  die  Civilpraxis
der  Militär-Veterinärärzte  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  die  berichtliche  Anfrage  der  k.  Regierung  von  Mittelfranken,
  K.  d.  J.,  ob  bei  den  Militär-Veterinärärzten,  welche
Civilpraxis  ausüben  wollen,  nach  denselben  Bestimmungen  zu
verfahren  sei,  welche  über  Civilpraxis  der  Militärärzte  gegeben
sind?  wurde  beschlossen,  daß  diese  Bestimmungen  auch  auf  die
Militär-Veterinärärzte  analoge  Anwendung  finden  sollen.

Die  k.  Regierung  wird  hievon  zur  geeigneten  Darnachachtung
  in  Keuntniß  gesetzt.

München,  den  15.  Dezember  1840.

Ministerium  des  Innern.

An  sämmtl.  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
        <pb n="461" />
        47
VIII.

Die  CTaggelder  und  Fuhrlöhne  für  die  Thieräzte.
Nr.  15457.  *—  ⁊ꝛes.

Ministerial-Entschließung  vom  19.  September  1840,  Recurs  des
Thierarztes  N.  wegen  Moderirung  thierärztlicher  Deserviten  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  Bericht  vom  11.  Mai  l.  Is.  und  der  vorgelegten
Beschwerdeschrift  des  Thierarztes  N.  wegen  Moderirung  thierärztlicher
  Deserviten  wird  erwiedert,  was  folgt:

Da  den  Thierärzten  mit  Zustimmung  des  k.  Finanzministeriums
  bei  Reisen  über  Land  nebst  dem  Taggelde  zu  2  fl.  30  kr.
ein  einspänniges  Fuhrwerk  bewilliget  ist,  so  kann  das  von  dem
Thirarzte  N.  bei  Beschäftigung  der  im  Jahre  1838  ausgebrochenen
  Manl=  und  Klauenseuche  aufgerechnete  Fuhrlohn  dem
Abstriche  nicht  unterstellt  werden.

Dagegen  können  aber  die  besonderen  Aufrechnungen  für
Berichte  und  protokollarische  Erklärungen  an  das  einschlägige
k.  Landgericht  die  Bewilligung  nicht  erhalten,  weil  bei  derlei
Commissionen  die  schriftlichen  Arbeiten  nicht  besonders  honorirt
werden  dürfen.

Eben  so  wenig  ist,  wenn  in  einem  Tage  die  Stall=  und
Vieh-Visitationen  an  zwei  oder  drei  Orten  vorgenommen  worden
  sind,  die  Verrechnung  von  mehr  als  einer  Tagsgebühr
zulässig.

Mit  Berücksichtigung  dieser  Umstände  sind  daher  die  Tagegelder
  und  Fuhrlöhne  des  Thierarztes  N.,  wie  die  Beilage  bewährt,
  auf  die  Summe  von  251  fl.  35  kr.  festgestellt  worden,
welche  demselben  nach  Abzug  der  bereits  erhaltenen  116  fl.  von
dem  k.  Rentamte  N.  ausbezahlen  zu  lassen  sind.

München,  den  19.  September  1840.
Ministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regrg.  von  Untersranken  und  Aschaffenburg,  K.  d.  J.
also  ergangen.
        <pb n="462" />
        448

Nr.  27,755.  ##.  224.

Ministerial-Entschließung  vom  22.  Dezember  1842,  die  Vorstellung
der  fürstlich  N'schen  Domänen-Canzlei  bezüglich  der  Kosten  auf
Epidemien  und  Viehseuchen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Mafestät  des  Königs.

Auf  den  Bericht  vom  21.  Oktober  l.  Is.  bezeichneten  Betreffes
  wird  der  k.  Regierung  zur  Entschließung  eröffnet,  was  folgt:

Durch  die  Medizinaltaxordnung  vom  31.  März  1836  Abschnitt
  VI.  wurden  die  Thierärzte  bezüglich  auf  Tagesgebühren
bei  Seuchen  und  andern  amtlich  aufgetragenen  Geschäften  den
Landärzten  I.  Classe  gleichgestellt.

Letzteren  ist  in  derselben  Taxordnung  §.  11.  für  die  Verrichtungen
  in  strafrechtlichen  und  polizeilichen  Fällen  die  Hälfte
der  den  Doktoren  der  Medizin  bewilligten  Belohnungen  zugesichert,
  welche  nach  dem  §.  10.  derselben  Verordnung  in  einem
Diüätenbezuge  und  dem  Ersatze  der  Gefährtegelder  zu  bestehen  habe.

Da  nun  den  Doktoren  der  Medizin  die  Vergütung  des
Fuhrlohnes  für  ein  zweispänniges  Juhrwerk  nicht  abgesprochen
werden  kann,  so  muß  den  Landärzten  I.  Classe  und  den  ihnen
gleichgestellten  Thierärzten  die  Aufrechnung  der  Gebühr  für  ein
einspänniges  Fuhrwerk  bei  Verrichtungen  in  strafrechtlichen  und
polizeilichen  Fällen,  also  namentlich  auch  bei  amtlich  aufgetragenen
  oder  durch  Viehseuchen  verordnungsmässig  veranlaßten
Geschäften  gestattet  werden.

Aus  diesen  Gründen  ist  der  fürstlich  N'schen  Domainen=Canzlei
  auf  die  mit  Bezugnahme  auf  ältere,  durch  die  angeführte
  Taxordnung  vom  31.  März  1836  außer  Wirksamkeit  getretene
  Normen  eingelegte  Beschwerde  vom  3.  August  l.  Is.  bezüglich
  der  dem  Thierarzte  N.  durch  Regierungsentschließung
vom  18.  Juli  l.  Is.  bewilligten  Gefährtegelder  die  Abweisung
eröffnen  zu  lassen.

Die  eingesendeten  Regierungsakten  wurden  an  den  k.  Staats-Rath
  zu  der  mit  Bericht  vom  29.  Oktober  l.  Is.  vorgelegten
Beschwerde  der  fürstlich  N'schen  Domainial-Canzlei  dd.  6.  Oktober
  l.  Is.  bezüglich  der  Schafbeschau  und  der  hiefür  zu  zahlenden
  Diüten  abgegeben.

München,  den  22.  Dezember  1842.

Ministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regrg.  v.  Schwaben  u.  Neuburg,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
        <pb n="463" />
        449

Nr.  22,921.  §.  225.
Ministerial-Entschließung  vom  26.  September  1848,  die  Fixation
der  Fuhrlöhne  für  die  Thierärzte  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  K.  Majestät  haben  bezüglich  der  Fuhrlöhne  für
die  Thierärzte  allergnädigst  zu  bestimmen  geruht,  daß  künftig
auf  den  Grund  einer  Modifikation  des  §.  8.  der  Medizinaltaxordnung
  vom  31.  März  1836  jeder  Thierarzt  in  den  sieben
diesseits  rheinischen  Regierungsbezirken  nur  mehr  einen  Gulden
als  Fuhrlohn  oder  Rittgeld  für  jede  Reise,  ohne  Rücksicht,  ob
dieselbe  den  ganzen  oder  halben  Tag  in  Anspruch  nehme  und
insoferne  die  Entfernung  wenigst  eine  Stunde  von  dem  Wohnsitze
  des  Thierarztes  beträgt,  aufrechnen  dürfe.

Die  k.  Regierung  hat  hienach  das  weiter  Geeignete  zu
verfügen.

München,  den  26.  Septenber  1848.

Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtl.  k.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  diesseits  des  Rheins,
also  ergangen.

Nr.  19,286.  S.  226.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  F.,  vom

3.  August  1852,  die  thierärztlichen  Kosten  bei  Schafvisitationen;
dann  bei  Viehseuchen,  Wuthkrankheiten  rc.  2c.  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Zur  Erzielung  eines  gleichmäßigen  Verfahrens  in  Aufrechnung
  und  Begründung  der  thierärztlichen  Gebühren  bei  Schaf-Visitationen,
  dann  bei  Viehseuchen  (Räude,  Rotz,  Milzbrand,
Lungenseuche,  Klauenseuche,  Wuthkrankheit)  überhaupt,  findet
die  unterfertigte  Stelle  sich  veranlaßt,  nach  vorgängigem  Benehmen
  mit  der  k.  Regierungskammer  des  Innern  die  einschlägigen
  Bestimmungen  zur  eutsprechenden  Darnachachtung,  beziehungsweise
  zur  Ueberwachung  des  Vollzuges,  hiemit  in  Erinnerung
  zu  bringen  und  zu  diesem  Ende  dieselben  unter  Hinweisung
  auf  die  betr.  Verordnungen  und  Entschließungen  und
deren  frühere  Veröffentlichung,  wie  folgt,  zusammenstellen:

Bei  den  thierärztlichen  Geschäften,  für  welche  Gebühren

Med.-Verordn.  29
        <pb n="464" />
        450.

regulirt  sind,  welche  nach  Umständen  aus  der  Staatskassa  bezahlt
  werden,  sind  zu  unterscheiden:.

A.  die  zur  Verhütung  der  Schafräude  und  gegen  Ausbreitung
derselben  durch  die  Thierärzte  vorzunehmenden  Schaf-Visitationen;


B.  die  thierärztlichen  Visitationen  bei  Biehseuchen.

Was  die  ad  A  bezeichneten  Visitationen  betrifft,  so  ist
durch  die  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern
vom  3.  März  1836  Nr.  2498

(Döllingers  Verordn.-Samml.  Bd.  XV.  Thl.  II.  8.  239

S.  709  und  Intelligenzblatt  für  den  Unterdonaukreis  vom

Jahre  1836  Seite  185)
nicht  nur  darüber  Bestimmung  getroffen,  wer  die  sich  ergebenden
  Kosten  zu  tragen  habe,  sondern  ist  zugleich  auch  das  Maß.
der  thierärztlichen  Gebühren  durch  ein  Regulativ  festgesetzt,  welches
  durch  die  Medizinal-Taxordnung  vom  31.  März  1836  nicht
derogirt  wurde,  wie  dieses  die  hohe  Finanzministerial-Eutschließung
  vom  18.  Jänner  1841  (Gerets  Verordn.-Samml.  Be.  XMXlI.
Seite  7.)  ausdrücklich  besagt.

Diese  Bestimmungen  nebst  dem  einschlägigen  Regulativ
lauten,  wie  folgt:

I.  An  die  mit  der  Untersuchung  beauftragten  Sachverständigen
  werden  in  folgenden  Fällen  aus  Staatsfonds
(Etatsposition  für  Epidemien  und  Viehseuchen)  Gebühren,
geleistet:

1)  Für  die  Untersuchung  der  ausländischen  Wander=  oder
Weideschafe,  von  der  Grenze  an  bis  zu  ihrem  ersten  Bestimmungsorte;


2)  für  die  Beschau  der  zum  inländischen  Bedarf  einzuführenden
  Schafe  von  der  Grenze  bis  zum  Domzzil  des  Eigenthümers;


3)  für  die  Untersuchung  der  transitirenden  Schafe  vom.  Eingange
  bis  zum  Austritt  über  die  Grenze.

4)  für  die  erste  Besichtigung  der  Gemeindeheerden,  und  auchder
  Privatheerden,  wenn  nämlich  diese  eine  Commun=  oder:
eine  Pachtweide  beziehen  sollen;

5)  für  die  erste  Untersuchung  einer  Heerde,  in.  welcher  auf
dem  Weideplatze  die  Räude  zum  Ausbruche  kommtz:
(dann  nach  h.  Rescr.  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern
  vom  21.  Sept.  1848)  noch
        <pb n="465" />
        451

60)  für  Visitation  der  Schafheerden  beim  Abzuge  zur  Schur
oder  Ueberwinterung.

II.  Von  den  Eigenthümern  sind  die  Kosten  zu
tragen:

1)  Für  Ausstellung  der  Gesundheits-Zeugnisse;

2)  für  die  thierärztliche  Untersuchung  einer  auf  der  Weide
befindlichen  und  mit  der  Räude  behafteten  Heerde  mit
Ausnahme  der  ersten  Untersuchung  (I.  ö.);

3)  für  die  thierärztliche  Behandlung  räudekranker  Schafe;

4)  für  die  Beaufsichtigung  der  Kur  in  den  Fällen,  wo  diese
dem  Schäfer  gestattet  ist;

5)  für  die  Beanfsichtigung  einer  in  Contumaz  befindlichen  Heerde;

6)  für  den  —  einer  auf  dem  Transporte  befindlichen  Heerde
—  beigegebenen  Aufseher,  resp.  Begleiter.

Gebühren  ad  I.
Dem  Thierarzte
a)  bei  einer  Entfernung  vom  Wohnorte  von
einer  halben  Stunde  und  darüber:

1)  für  den  ganzen  Tag  mit  Einschluß  der  Reise-Auslagen
das  normalmäßige  Taggeld  von  2  fl.  30  kr.;

2)  wenn  die  Abwesenheit  nicht  über  Mittag  dauert:  das
halbe  Taggeld;

3)  wenn  die  Untersuchung  in  einem  andern  Polizeibezirke  geschieht,
  kommt  zur  Tagesgebühr  noch  ein  Nittgeld  von
24  Kreuzer  für  einen  halben  und  48  Kreuzer  für  einen
ganzen  Tag  der  Abwesenheit  vom  Wohnorte;

b)  an  dem  Wohnsitze  und  in  einer  Entfernung  unter
  einer  halben  Stunde:

1)  für  einen  ganzen  Tag  1  fl.  15  kr.,

2)  für  einen  halben  Tag  —  fl.  40  kr.

Beide  Ansätze  können  auch  nach  Umständen  auf  1  fl.
—  kr.  und  auf  —  fl.  30  kr.  ermäßiget  werden.
Gebühren  ad  II.

1)  Für  die  Ausstellung  eines  Gesundheits-Zeugnisses  —  fl.
15  kr.  (exclus.  des  Stempels);

2)  für  die  thierärztliche  Untersuchung,  für  Beaufsichtigung
der  durch  den  Schäfer  besorgten  Kur,  für  die  Beaufsichtigung
  einer  in  Contumaz  stehenden  Heerde:  entweder  die
ganze  oder  halbe  Tagsgebühr,  wie  oben  ad  I.  a  und  b.

29#
        <pb n="466" />
        452

3)  die  Gebühren  für  die  thierärztliche  Behandlung  räudekranker
  Schafe  sind  der  Uebereinkunft  mit  dem  Eigenthümer
  überlassen;

4)  die  Gebühren  für  den  Aufseher  und  resp.  Begleiter  einer
Heerde  sind  von  den  Behörden  nach  Billigkeit  und  in
Uebereinstimmung  mit  dem  Stande  des  Taglohnverdienstes
oder  auch  besonderer  Orts=  und  Personal-Verhältnisse
festzusetzen.  (Vergl.  Geret  Bd.  IV.  S.  232.)

Bezüglich  der  Communheerden  (siehe  oben  I.  Ziff.  4)  ist
durch  die  höchsten  Entschließungen  des  k.  Staatsministeriums
des  Innern  vom  10.  März  1850  (Kreis-Intelligenzbl.  f.  Niederbayern
  v.  J.  1851  S.  217  und  218;  Geret's  Verordnungs-Samml.
  Bd.  XXVI,  S.  14)  und  vom  12.  Mai  1851  Nr.  4561
(Kreis-Intelligenzbl.  f.  Niederbayern  v.  J.  1851  S.  365)  folgendes
  bestimmt:

1)  die  Visitation  der  Schafe  nach  Einöden,  Weilern  und  Ortschaften
  soll  auf  Kosten  des  Staatsärars  nur  dann
stattfinden,  wenn  aus  jenen  entweder  eine  Communheerde
von  nicht  weniger  als  100  Stücken  gebildet,  oder  durch
Hinzuziehung  einer  oder  mehrerer  kleinerer  benachbarter
Heerden  die  Zahl  100  erreicht  wird,  und  die  Untersuchung
aller  an  einem  Tage,  wenn  auch  nicht  an  einem
Orte,  vorgenommen  werden  kann;

2)  Die  Beschau  der  Communheerden  hat  in  der  Reihenfolge  zu
geschehen,  wie  sie  von  der  Distriktspolizeibehörde  im  Einvernehmen
  mitden  Gemeindevorstehern  angeordnet  werden  wird;

3)  die  Visitation  hat  in  Gegenwart  des  Gemeindevorstehers
oder  eines  Delegirten  desselben  zu  geschehen.

Uebrigens  wird  bezüglich  der  Gebühren  des  Thierarztes
noch  ausdrücklich  bemerkt,  daß  bei  Schaf-Visitationen  Fuhrlöhne
oder  Rittgelder  außer  in  dem  oben  bei  den  Gebühren  ad  1.  3.
bezeichneten  Falle  und  Maße  nicht  aufgerechnet  werden  dürfen.

(Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom

12.  April  1850  Nr.  5995;  Geret's  Verordnungs-Samml-Bd.

  XXVI.  S.  17.)

Was  dagegen  die  oben  ad  B.  bezeichneten  thierärztlichen
Visitationen  bei  Viehseuchen  betrifft,  so  wird  bemerkt:

1)  die  Uebernahme  der  deßfalls  erlaufenden  Kosten  auf
das  k.  Aerar  hängt  von  der  vorschriftsmäßigen  Adjudikation
durch  rechtskräftige  Polizeibeschlüsse  und  von  dem  Einverständ-
        <pb n="467" />
        453

nisse  der  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  ab,  wobei  jedoch  ausdrücklich
zu  erinnern  kömmt,  daß  hier  nur  von  den  Ausgaben  auf  die
sanitätspolizeilichen  Vorsichtsmaßregeln  gegen  Entstehung  und
Verbreitung  von  Seuchen  2c.  —  keineswegs  aber  von  den  auf
die  Kur  oder  thierärztliche  Behandlung  erlaufenden  Kosten,  welche
entweder  die  Communalkassen  oder  die  betheiligten  Besitzer  treffen,
  die  Rede  seyn  kann.

In  Fällen  also,  wo  mit  der  Besichtigung  zugleich  eine
thierärztliche  Behandlung  in  Verbindung  tritt,  sind  daher
  die  Kosten  auszuscheiden;  in  den  Tagebuchs-Extrakten  der
Thierärzte  aber  ist  die  Art  des  Geschäftes  genau  zu  bezeichnen,
um  die  allenfalls  nöthige  Kostenausscheidung  revisorisch  überwachen
  lassen  zu  können.

Durch  Ausschreibung  der  k.  Regierungskammer  des  Innern
vom  19.  September  1846  (Kreis-Intelligenzblatt  v.  J.  1846
S.  609)  und  vom  20.  April  1852  Nr.  16,048  (Kreisbl.  v.  J.
1852  S.  278)  sind  die  Distrikts-Polizeibehörden  bei  entstandenen
  Rotzkrankheiten  auch  damit  beauftragt,  sich  nicht  zu  begnügen,
  die  im  §.  22  der  Verordn.  v.  8.  September  1845  (Kreisbl.
v.  J.  1846  S.  609,  Rotzkrankheiten  betr.)  anbefohlenen  Vorsichtsmaßregeln
  anzuordnen,  sondern  sich  auch  über  den  vorschriftsmäßigen
  Vollzug  derselben  zu  vergewisfern,  zu  diesem
Zwecke  den  Thierarzt  und  den  Gerichtsdiener  abzuordnen  und
daß  dieses  geschehen,  jedesmal  aktenmäßig  zu  machen  und
in  den  zu  erstattenden  Berichten  der  Art  des  Vollzuges  jedesmal
erschöpfende  Erwähnung  zu  thun.

Ohne  Mitvorlage  dieser  Verhandlungen  resp.  Akten  dürfen
die  thierärztlichen  Liquidationen  von  Seite  der  Revision  keine
Berücksichtigung  finden.

2)  Unter  den  gegebenen  Voraussetzungen  ist  den  Thierärzten
schon  durch  hohes  Finanzministerial-Rescript  vom  2.  Dez.  1814
(Döllinger's  Verordn.-Samml.  Bd.  XV.  Thl.  II.  §.  240  S.  712
Abs.  3;  Geret's  Verordn.-Samml.  Bd.  IV.  S.  232)  gleich  den
Landärzten  ein  Diätensatz  per  2  fl.  30  kr.  täglich  festgesetzt;
wobei  zugleich  dem  Wasenmeister  ein  Bezug  von  täglich  1  fl.  30  kr.;
dessen  Gehilfen  —  fl.  40  kr.  nebst  ortsüblichem  Fuhrlohn  und
für  das  Vergraben  des  Viehes  per  Stück  1  fl.  30  kr.  bei  etwaigen
  vorkommenden  Fällen  bewilliget  ist.

Der  obenbemerkte  Diätensatz  für  die  Thierärzte  ist  durch
die  Medizinal-Taxordnung  vom  31.  März  1836  nicht  geändert
        <pb n="468" />
        454

worden,  indem  es  Theil  II.  Abschn.  VI.  8.  94  und  Theil  J.
§.  11  (Reggsbl.  v.  J.  1836  S.  234)  heißt,  daß  die  Thierärzte
bezüglich  ihrer  Deserviten  und  Gebühren  den  Landärzten  und
Wundärzten  erster  Klasse  gleichgestellt  sind,  welche  für  die  ihnen
zustehenden  Verrichtungen  die  Hälfte  der  den  Doktoren  (unbesoldeten
  praktischen  Aerzten)  für  die  gleichen  Verrichtungen  bewilligten
  Belohnungen  erhalten.

Diese  Diät  von  2  fl.  30  kr.  für  den  ganzen  Tag  und  von
1  fl.  15  kr.  für  den  halben  Tag  gebührt  aber  nach  Analogie
der  Bestimmungen  in  dem  hohen  Finanz-Ministerial-Reseripte
vom  26.  Jänner  1852  Nr.  1109  „die  Vergütung  für  Dienstesverrichtungen
  unbesoldeter  Aerzte  in  Kriminal=  und  Polizeiuntersuchungen
  betr.“  —  den  Thierärzten  bei  Geschäften  in  ihrem
Wohnorte  ebenso  wie  außerhalb  desselben.

Außerdem  darf  der  Thierarzt  mehr  nicht  als  einen  Gulden
als  Fuhrlohn  oder  Rittgeld  für  jede  Reise  (für  jeden  Reisetag)
ohne  Rücksicht,  ob  dieselbe  den  ganzen  oder  halben  Tag  in  Anspruch
  nehme  und  insoferne  die  Entfernung  wenigst  eine
Stunde  von  dem  Wohnsitze  des  Thierarztes  beträgt,
  in  Aufrechnung  bringen,

(Cutschlß.  der  k.  Staatsministerien  des  Innern  v.  26.  Sept-1848

  Nr.  22,921  und  der  Finanzen  v.  3.  Oktober  1848

Nr.  17,705  Kreis-Intelligenzblatt  für  Niederbayern  vom

Jahre  1848  Seite  719)
welche  Vergünstigung  jedoch,  wie  oben  bereits  erwähnt,  bei
Vornahme  der  gewöhnlichen  Schafvisitationen  keine  Anwendung
findet.  —

Hiebei  werden  schließlich,  insbesonders  im  Aubelange  der
Nachweisung  und  Begründung  der  Liquidationen  von  thierärztlichen
  Gebühren  sowohl  für  Schafevisitationen  als  auch  für
Dienstesverrichtungen  bei  Viehseuchen,  namentlich  aus  Veranlassung
  mehrfach  schon  vorgekommener  superrevisorischer  Beanstandung
  folgende  Bestimmungen  zur  genauesten  Darnachachtung
in  Erinnerung  gebracht:

1)  die  Kostenverzeichnisse  über  Viehseuchen,  sowie  auch  über
Schafvisitationen  sind  rechtzeitig  und  sogleich  nach  beendigtem
Geschäfte  in  Vorlage  zu  bringen,

(Rescr.  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  7.  August

  1833  Döllinger's  Verordn.-Sammi.  Bd.  XV.  Thl.  II.

§.  243  S.  714)
        <pb n="469" />
        455

damit  die  Kosteneinweisung  und  Verrechnung  möglichst  noch  in
ebendemselben  Etatsjahre  erfolgen  könne,  in  welchem  sich  der
Anfall  derselben  ergeben  hat.

2)  In  den  Kostenliquidationen  der  Thierärzte  müssen  die
Tage  der  geleisteten  Funktionen  unter  genauer  Angabe  der  Entsernung
  jeden  Ortes  vom  Sitze  der  Polizeibehörde  speziell  bezeichnet
  und  die  Attestation  der  Gemeindeverwaltungen  über  die
wirklich  an  den  angegebenen  Tagen  geleisteten  Funktionen  sowie
über  den  behaupteten  Zeitaufwand  der  Geschäftsdauer  beigefügt
  sein.

(Entschl.  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  3.

Juli  1829,  Döllinger's  Verordn.-Sammi.  Bd.  XV.  Thl.  II.

§.  242  S.  713.)

3)  Die  Liquidationen  über  die  Gebühren  für  Schafpisitationen
  L  der  Kontrole  wegen  mit  Zeugnissen  der  Gemeinde-Vorsteher
  zu  belegen,  in  denen  ebenso  wie  in  den  Liquidationen
die  Anzahl  der  in  jedem  einzelnen  Orte  visitirten  Schafe  erkennbar
  sehn  muß.

Einseitige  Verfügungen  der  Gerichtsärzte  können  im  Hinblicke
  auf  den  letzten  Absatz  des  §.  III.  der  allerh.  Verordnung
vom  6.  Oktober  1809  (Regierungsblatt  S.  1820)  nicht  gebilliget
  werden.

(Reggs.-Ausschr.  v.  14.  März  1843  Nr.  9477  Kreis-Intelligenzbl.

  für  Niederbatern  v.  J.  1843  S.  159.)

Es  kann  daher  ferner  nicht  mehr  genügen,  daß  der  Thier-Arzt
  selbstangefertigte  derartige  Certifikate  den  Gemeindevorstehern
  lediglich  zur  Unterschrift  und  Beidrückung  des  Siegels
—  wie  dieses  häufig  vorgekommen  —  vorlege,  sondern  diese
Attestationen  haben  unmittelbar  von  der  betreffenden  Gemeinde
selbst  auszugehen.

Die  auf  Gründ  des  zu  führenden  Geschäftstagebuches  angefertigten
  Liquidationen  des  Thierarztetz  sind  künftig  von  demselben
  in  duplo  der  einschlägigen  k.  Distriktspolizeibehörde  vorzulegen,
  und  ist  das  Original,  welches  behufs  der  superrevisorischen
  Controle  zu  den  Rechnungsbelegen  genommen  wird,  von
der  Distriktpolizeibehörde  und  von  dem  k.  Landgerichtsarzte  bezüglich
  der  Nothwendigkeit  der  getroffenen  sanitätspolizeilichen
Anordnungen  sowie  der  Kosten=  und  übrigen  Ansätze  zu  bestätigen.
Auch  müssen  die  Vermögensverhältnisse  der  Beschädigten  jederzeit
genau  erhoben  und  aktenmäßig  gemacht  werden.
        <pb n="470" />
        456

(Rescr.  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  18.  Juli

1824,  Döllinger's  Verordn.=  Samml.  Bd.  XV.  Thl.  II.

§.  241.  S.  713.)

5)  Diese  auf  vorstehend  bezeichnete  wesentliche  Erfordernisse
gegründete  thierärztlichen  Liquidationen  haben  die  einschlägigen
Distriktspolizeibehörden  mit  einem  in  duplo  anzufertigenden
Hauptverzeichnisse,  welchem  der  betreffende  polizeiliche  Beschluß
und  die  rentamtliche  Erinnerung  hiezu  bezüglich  des  Kostenpunktes
  in  beglaubigter  Abschrift  beigefügt  seyn  müssen,  der  unterfertigten
  Stelle  zur  revisorischen  Prüfung  und  resp.  Zahlungs-Anweisung
  unter  Beifügung  der  einschlägigen  Akten  in  bereits
oben  angedeuteter  Weise  vorzulegen.

6)  Wegen  der  Kosten  auf  den  Vollzug  der  Polizeianordnungen
  zur  Verhütung  der  Unglücke  durch  Hundswuth  wird  auf
die  Regierungsausschreibung  vom  14.  Dezember  1839  und  der
Instruktion  hiezu  sub  eod.  dat.  (Kreis-Intelligenzbl.  für  Niederbayern
  v.  J.  1840,  Extrabeilage  St.  1  vom  2.  Jän.  1840)
und  auf  die  deßffallsigen  übrigen  Bestimmungen  (Döllinger's
Verordn.-Samml.  Bd.  XV.  S.  534  bis  559)  verwiesen.

Die  Thierärzte,  sowie  die  Gemeindeverwaltungen  sind  auf
gegenwärtige  Entschließung  und  die  beifolgenden  Formularien
aufmerksam  zu  machen,  wobei  denselben  zugleich  zu  eröffnen  ist,
daß  das  k.  Finanz-Rechnungscommissariat  unterm  30.  April
d.  Is.  und  hiemit  neuerdings  zur  Ueberwachung  des  Vollzuges
vorbezeichneter  Bestimmungen  mit  dem  Beifügen  angewiesen
wurde,  die  Revision  und  resp.  Festsetzung  der  thierärztlichen
Kosten  unnachsichtlich  von  Beibringung  der  vorschriftsmäßigen
Nachweise  und  Begründungsbelege  abhängig  zu  machen.

Landshut,  den  3.  August  1852.

K.  Regierung  von  Niederbayern,  Kammer
der  Finanzen.

An  sämmtl.  k.  Landgerichte  und  k.  Landgerichts-Physikate  von
Niederbayern.
        <pb n="471" />
        Formular  I.  Liquidation  des  Thierarztes  N.  zu  N.  über  die  auf  die  Frühlings-Schafvisitation  im  k.
Landgerichtsbezirke  N.  pro  1852  erlaufenen  Kosten.

Angefertiget  auf  Grund  des  geführten  Tagebuches  anm  1852.

Datom  der  Angabe  der

.  Bezeichnung  der  Amebi  Ge
geleisteten  .  .  Idee  visi-O"S-scväfk«s-  .  .
Funktion.  Orischaften  und  Gemeindebezirke,  tirten  entfer:  dauer  an  an  Ritt-  in

..  .  Schafe  incl.  «-wodtersitattonenvorgenommeuwurden.pkkWUCstisk
  DMMsngkMSUMMC

Tags  Monat|  Jahr  Stuck  Stund.  Tage#  n  fr.  1
1.  1  Märzl  18521Gemeinde  Edelsdorf,  wo  eine  Commun=  120  3  1  2  30  2|  30
heerde  gebildet  wurde  "
3.  „  „Die  Communheerde  zu  Nosenberg  100  21  30
4  „  Die  Communheerde  zu  Hof  100  1115
14  2.  Summa  320  11  6]  151  —
Die  Nothwendigkeit  der  getroffenenen  sanitätspolizeilichen  N.  N.,  Thierarzt.
Anordnung  und  der  gemachten  Reisen  bestätiget  Ohne  (oder  mit  welcher)  Erinnerung  gegen  obige  Ansätze
N.  ...  .  ..  nud  gegen  den  behaupteten  Zeitaufwand.
K.  Landgericht  N.  Zur  Bestätigung  N.  am  ......
(L.  S.)  (L.  S.)

 

 

Gebühren-Betrag.

 

 

Nr.  eurr.

 

 

Beleg  Nummer

 

—

2  30
1  15
6

—1-.ui

„I  II
–  —
—
—  —
S#.r.

 

 

 

1  15

 

 

 

 

 

G□#’
l

 

 

 

 

 

 

N.,  k.  Gerichtsarzt.
Formular  II.  Zeug  niß.

Der  Thierarzt  N.  von  N.  traf  heute  Vormittags  dahier  ein  und  nahm  im  Beisein  des  unterzeichneten
Gemeindevorstehers  sogleich  die  Visitation  der  in  120  Stück  Schafen  bestehenden  Communheerde  zu  Edelsdorf
vor,  welches  Geschäft  bis  Nachmittags  4  Uhr  vollzogen  war.

Edelsdorf,  am  1.  März  1852.  N.  N.,

(L.  S.)  Gemeinde-Vorsteher.

457
        <pb n="472" />
        Formular  III.  Liquidation  der  Gebühren  des  Thierarztes  N.  zu  N.,  veranlaßt  durch  die  in  nachstehenden
  Gemeinden,  k  Landgerichts  N.,  im  Monate  ..  auf  dem  Weideplatze  ausgebrochenen  Schafräude.

Angefertiget  auf  Grund  des  geführten  Tagebuches  am.  1852.

 

Datum  Augabe  der

"  Ge-Funktion.
  Vortrag.  entfer:  dauer
nung  incl
Reise

Tag  Monat]  Jahr  Stund!  Tage

 

Nr.  curr

 

fl."  kr.kr..k

 

4  2

B

Gevühren-Betrage

 

an
Diaͤten

anu  Rittin
geldern.  Summa.

 

 

11  3  Juli  1852  (Crste  Visitation  der  Gemeindeheerde  zu  Oberötzdor!1  1
2  6.  „„„  Desgleichen  zu  Hiatereben  bei  zweitägigem  Zeit
»Es  -  aufwaub,  wovon  jedoch  ein  halber  Tag  zur  thier
änrztlichen  Behandlung  verwendet  wurde  ..  63  1
pal  8.1,  „Desgleichen  zu  Hoff...  .  .  14
410.  „  Desgleichen  zu  N.  (dem  Wohnorte  des  Thierarztes  -
I  bei  einem  Zeitanfwande  von  einem  ganzen  Tagessin  locol  1
5  tli.  „  Desgleichen  ebendaselbst  (bei  einem  haibtägigen
Zeitanfwandn)d)d)d)  Kbilmloco
rc.  tt.  u.  T

HGB-IN

 

Ah

2  30

45
15

#  —

15

—

eleg-Nummer“t

11—  330

–

 

c#d
—G
—
##  #
.

*5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

W  Summa  —  4
*  Kannu  nach  Umständen  auf  1  fl.  ermäßigt  werden.
Kann  nach  Umständen  auf  —  fl.  30  kr.  ermähigt  werden.

Daß  die  obigen  Reisen  in  Folge  sanitätspolizeilicher  Anord=*i5



 

N.  au  185e.  Zur  Bestätigung,

 

9

2
1
—  40
I  -4··

25

 

 

 

 

 

N.,  Thierarzt:
nungen  und  im  Interesse  des  Sachverhältnisses  nothwendig  ge-  Ohne  (oder  mit“  welcher)  Erinnerung  gegen  obige  Ansätze
macht  wurden,  bestätiget  und  gegen  den  behaupteten  Zeitaufwand.

K.  Landgericht  N.  N.  am  ..  .  ..  .  1852.

(L.  S#I.  (L.  S.

N.,  k.  Gerichtearzt.

#
        <pb n="473" />
        Formular  IV.  Kosten  verzeichniß-)  ,-  .
des  k.  Landgerichts  N.  im  Betreffe  der  wegen  der  zu  N.  ausgebrochenen  Maul=  und  Klauen-Seuche  angeordneten
  Vorsichtsmaßregeln  2c.  rv.  .

Entfernung

  Kosten-Betrag

7  Ge:Dauer  5  Befnerkun
.  .  usw«-«  «  s·
P  Bortrag  We.  Neise.  partial  ]  total
1  6  Stund  Taa#le  e  f.  fr.  .  —

—  —  —  «  .  «  —

 

 

 

Der  Thierarzt  N.  zu  N.,  k  Lyg.  .  Aqurdurt  für  Beschir

gung  2c.  2c.  .

Ilder  StalluageninN-GemeindeN.,n.:c.  8  111  2,  45  2  48
2c.  K.

Abschrift.  Das  k.  Landgericht  R.
beschließt  2c.  2c.

und  das  k.  Aerar  die  Kosten  zu  tragen  habe,  weil  Niemand  einer  Schuld  oder  Fahrlässigkeit  verdächtiget  wurde.
N.  am  2.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

459

K.  Landgericht  N.

(L.  S.)
Br.  m.  zurück  ohne  Erinnerung  gegen  den  Ausspruch  im  Kostenrunkte-R.
  am  .......

K.  Rentamt  N.

L  8.)
In  üdem  copiarum
N.  .  ..  .  ...  K.  Landgericht  N.

(L.  S.)

*)  Das  Formular  IV  ist  bezüglich  des  Kostenverzeichnisses  offenbar  unricheig  und  ist  die  Liquidation  bei  Thierseuchen  vielmehr
nach  dem  Formular  Il#  herzustellen.
        <pb n="474" />
        460

Nr.  11,615.  S§S.  227.
Ministerial-Entschließung  vom  8.  April  1854,  die  Gebühren  der
Thierärzte  in  der  Pfalz  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nach  der  Verordnung  vom  31.  März  1836  (Regierungs-Blatt
  S.  209)  soll  die  durch  dieselbe  veröffentlichte  Medizinal=Taxordnung
  als  allein  giltige  Grundlage  aller  und  jeder  amtlichen
  Festsetzungen  in  Anwendung  gebracht  werden,  und  sind
dabei  nur  die  in  der  Pfalz  rücksichtlich  der  Gebühren  des  Sanitätspersonales
  in  gerichtlichen  und  polizeilichen  Fällen,  dann
rücksichtlich  der  Hebammen-Gebühren  geltenden  Normen  vorbehalten
  worden.

Nachdem  nun  hinsichtlich  der  Taggebühren  und  Gefährt-Gelder
  der  Thierärzte  in  der  Pfalz  bei  amtlichen  Verrichtungen
in  polizeilichen  Angelegenheiten  besondere,  durch  jene
Verordnung  vorbehaltene  Normen  nicht  bestehen,  so  sind  die
Taggebühren  und  Gefährtgelder  dieser  Thierärzte  bei  den  ebenbezeichneten
  Verrichtungen  nach  der  Medizinal-Taxordnung  vom
31.  März  1836,  und  was  insbesondere  die  Gefährtgelder  betrifft,
  nach  der  mittels  der  Ministerial-Entschließung  vom  26.
September  1848  bekannt  gegebenen  Modifikation  des  §.  8  zu
bemessen.

Die  Beilage  des  Berichtes  vom  28.  Febr.  l.  Is.  folgt  zurück.

München,  den  8.  April  1854.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  der  Pfalz,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  42,140.  S.  228.
Entschließung  der  k.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  K.  d.  J.,
Taggelder  der  Thierärzte  in  loco  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  nach  Theil  II.  Abschn.  VI.  der  allgemeinen  Medizinal-Taxordnung
  vom  31.  März  1836  (Regrg.-Bl.  S.  209)  die
Thierärzte  bezüglich  der  Tagesgebühren  bei  Senchen  und  anderen
  amtlich  aufgetragenen  Geschäften  den  Landärzten  und  Wund-Aerzten
  erster  Klasse  gleichgestellt  werden,  und  Letztere  nach  Thl.  1.
§.  11.  der  erwähnten  Tax--Ordnung  2  fl.  30  kr.  per  Tag  beziehen,
  so  wird  der  erste  Absatz  des  §.  17  der  Instruktion  über
das  sanitätspolizeiliche  Verfahren  bei  Seuchen  und  ansteckenden
        <pb n="475" />
        461

Krankheiten  unter  den  Thieren  2c.  vom  6.  Juni  1844  (Bef.
Beilage  zum  Kreisintelligenzblatt  Nr.  24)  dahin  abger  ndert,
daß  die  Thierärzte  für  jene  Dienstverrichtungen,  welche  sie  aus
amtlichem  Auftrage  in  ihrem  Wohnorte  vollziehen,  für  den
ganzen  Tag  2  fl.  30  kr.,  und  für  den  halben  Tag  1  fl.  15  kr.
aufrechnen  dürfen.  Bezüglich  der  Gebühren  für  die  Vornahme
der  Schaf-Visitation  hat  es  jedoch  bei  dem  besonders  hiefür
geltenden  Regulatide  vom  3.  März  1836  sein  Bewenden.
Augsburg,  den  31.  August  1854.

K.  Regierung  v.  Schwaben  u.  Neuburg,  K.  v.  J.

Nr.  61,666.  S.  222.
Entschließung  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  Thierärztliche
  Diätenliquidationen  betr.
Im  Namen  Seiner  Magjestät  des  Königs.

In  neuester  Zeit  werden  wiederholt  von  mehreren  Distrikts-Polizeibehörden
  die  thierärztlichen  Diätenliquidationen  für  Vornahme
  von  Stall=  und  Viehvisitationen  im  amtlichen  Auftrag,
statt  an  die  K.  d.  J.,  direct  an  die  Kammer  der  Finanzen  eingesandt.


Die  Distrikts-Polizeibehörden  werden  deßhalb  wiederholt
auf  die  Erlasse  vom  11.  August  1852  (Intelligenzblatt  Nr.  38)
23.  Jänner  1853  (Intelligenzblatt  Nr.  5)  aufmerksam  gemacht
und  künftig  jeder  Contraventionsfall  unnachsichtlich  mit  der  angedrohten
  Ordnungsstrafe  von  1  fl.  30  kr.  belegt  werden.

München,  den  27.  September  1854.

K.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.

IX.
Taren  für  die  Beugnisse  beczüglich  des  auf  den  Märkten
visitirten  Vieheg.
Nr.  23,815.  S.  230.

Ministerial-Entschließung  vom  26.  Oktober  1839,  die  Beaufsichtigung
des  Gesundheitszustandes  auf  den  Viehmärkten  zu  N.,  insbesondere
die  Taxe  für  die  Gesundheitszeugnisse  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  Bericht  bezeichneten  Betreffes  vom  10.  April  l.  J.
wird  der  k.  Regierung  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staats-Ministerium
  der  Finanzen  erwiedert,  daß,  da
        <pb n="476" />
        462

1)  die  auf  Herkommen  beruhende  Erhebung  einer  Taxe  vont-12
  kv.  nebst  4  kr.  Zustellgebühr  für  die  über  den  Gesundheitszustand
  des  auf  den  Märkten  zu  N.  verkauften  Viehesl
ausgestellten  Zeugnisse  den  jetzt  bestehenden  Taxp=  und
Stempelnormen  entgegensteht,  sonach  ferner  nicht  mehr
als  zulässig  erschent,  und  da.
2)  diese  Zeugnisse  nur  in  Folge  der  allgemeinen  augeordneten
thierärztlichen  Visitation  alles  zu  Markt  gebrachten  Viehes“
und  zu  Constatirung  ihres  Ergebnisses  ausgestellt  werden,
um  einerseits  Schutz  gegen  Verbreitung  von  Viehkrankheiten
  zu  gewähren,  anderntheils  das  Zutrauen  zu  den
Märkten  und  dem  Verkehr  auf  denselben  zu  vermehren,
sonach  dieselben  das  Privatinteresse  nicht  berühren,  sondern
zunächst  polizeiliche  Zwecke  fördern,
künftighin  diese  Zeugnisse  tax=  und  stempelfrei  auszufertigen
seien,  wonach  die  k.  Regierung  das  k.  Landgericht  N.  anzuweisen
  hat.

München,  den  26.  Oktober  1839.

Ministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regrg.  v.  Schwaben  u.  Neuburg,  K.  d.  J.,  also  ergangen“

X.
Yas  thierärztliche  Wochenblatk.
Nr.  3706.  6.  231.

Ministerial-Entschließung  vom  5.  Dezember  1854,  das  thierärztliche
  Wochenblatt  betr.

Auf  Seiner  Königl.  Majestät  Allerh.  Befehl.

„Das  General-Comité  der  thierärztlichen  Kreis.-Vereine
Bayerns  hat  bei  dem  unterfertigten  k.  Staatsministerium  die
Bitte  gestellt,  zu  veranlassen,  daß  jede  Erledigung  einer  thierärztlichen
  Stelle  im.  Königreiche  behufs  möglichst  ausgedehnter
Veröffentlichung  indem  zu.  Neu-Ulm  erscheinenden  thierärztlichen
  Wochenblatte  bekannt  gegeben  werde.  Diesor  Bittat
        <pb n="477" />
        463.

steht  ein  Anstand  nicht  im  Wege  und  wird  daher  die  k.  Regierung
  beauftragt,  sämmtliche  Oistrikts-Polizeibehörden  des  Regierungsbezirkes
  anzuweisen,  von  etwaigen  Erledigungen  thierärztlicher
  Stellen  in  ihren  Bezirken  der  Redaktion  desthierärztlichen
  Wochenblattes  —  (Thierarzt  und  Docent-Georg
  Niklas  zu  München)  —  sogleich  Nachricht  zukommen
zu  lassen.  Bemerkt  wird,  daß  die  Aufnahme  und  Veröffentlichung
  solcher  Bekanntmachungen  in  besagtem  Blatte  unentgeltlich
  stattfinden  wird.“
München,  den  5.  Dezember  1854.

Staatsministerium  des  Innern.

*—

XI.

Desuch  der  Central-Veterinärschuse  von  angehenden  Acczten.
§S.  232.
Ministerial-Entschließung  vom  14.  Dezember  1822,  den  Besuch  der
k.  Central-Veterinär-Schule  von  Seite  der  angehenden  Aerzte  betr.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Das  Edikt  über  das  Veterinärwesen  vom  1.  Febr.  1810
(Regrg.-Bl.  v.  J.  1810  St.  VIII.)  enthält  §.  15.  folgende
Bestimmungen:

„Diejenigen  Aerzte,  welche  die  medizinischen  Wissenschaften

nach  den  bestehenden  Gesetzen  auf  einer  Landesuniversität

absolvirt  haben,  und  seiner  Zeit  in  den  Staatsdienst  treten
wollen,  sind  verbunden,  während  der  anberaumten  zweijährigen
  praktischen  Laufbahn  einen  Curs  derjenigen  Fächer
an  der  k.  Central-Beterinärschule  zu  hören,  welche  an  denmedizinischen
  Sectionen  der  Universitäten  nicht  genügend
und  vollständig  gegeben  werden  konnten,  worunter  vorzüglich
  die  Zootomie,  die  Operationslehre,  die  Lehre  von  den

Seuchen,  und  die  Veterinärpraxis  in  dem  Thierspitale  begriffen,

  seyn  sollen.  —  Zum  Eintritte  in  die  Vorlesung.

haben  sich  die  Aerzte  bei  dem  Chef  der  Anstalt  und  bei  den

Professoren  zu  melden,  und  erhalten  von  den  letztern  über,

die  gehörten  Gegenstände  ein  Frequentationszeugniß.“

Diese  Verordnung  wird  in  Folge  eines  Allerhöchsten  Rescripts
  vom  5.  Juni  d.  J.  hiemit  in  Erinnerung  gebracht,  und.
        <pb n="478" />
        464

zugleich  bemerkt,  daß,  nach  dem  eben  allegirten  Rescripte,  die
von  den  angehenden  Aerzten  zu  frequentirenden  Vorlesungen
von  nun  an  immer  in  dem  Sommersemester  gehalten  werden,
  und  daß  dieses  mit  dem  April  alljährlich  seinen  Anfang
nehme.  —
München,  den  14.  Dezember  1822.
K.  Central-Veterinärschule.

Regierungsblatt  v.  J.  1822.  St.  XIVIII.  S.  1331.

8.  233.
Ministerial-Entschließung  vom  17.  März  1824,  den  Besuch  der
k.  Central-Veterinärschule  durch  angehende  Aerzte  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  des  Rheinkreises  wird  in  Erwiederung
des  wegen  dem  Besuche  der  Central-Veterinärschule  durch  angehende
  Aerzte  erstatteten  Berichtes  vom  11.  v.  Mts.  anliegend
der  von  dem  k.  Obermedizinal-Collegium  in  dieser  Sache  erstattete
  Antrag  mit  dem  Bedeuten  mitgetheilt,  daß  hiernach  bei
jenen  Aerzten,  welche  auf  eine  Anstellung  im  Staatsdienste  Anspruch
  zu  machen  gedenken,  keine  Ausnahme  von  den  bestehenden
Verordnungen  stattfinden  könne.

München,  den  17.  März  1824.
Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Nheinkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Abdruck  des  allegirten  Antrags.
(Den  Besuch  der  Central-Veterinärschule  durch  angehende  Aerzte  betr.)

Allerdurchlauchtigster,  Großmächtigster  König,
Allergnädigster  König  und  Herrl

Die  k.  Regierung  des  Rheinkreises  trägt  in  ihrem  Berichte
vom  11.  Februar  a.  c.  darauf  an,  daß  die  Aerzte  des  Rheinkreises,
  welche  ihr  biennium  practicum  zu  machen  im  Begriffe
stehen,  von  dem  Besuche  der  Central-Veterinärschule  dispensirt
werden  mögen,  weil  dieselben  sonst  in  die  Nothwendigkeit  gesetzt
würden,  eine  große  Reise  machen  zu  müssen  und  weil  ferner
ohnehin  Thierärzte  aufgestellt  wären,  wodurch  dem  Bedürfnisse
gesteuert  sey.
        <pb n="479" />
        465

Hierbei  scheint  die  k.  Regierung  zu  vergessen,  wie  bei  ausbrechenden
  Epizootien  den  Aerzten  die  Untersuchung  und  Bestimmung
  des  Uebels  obliege,  so  wie  die  Anordnung  des  Heilplanes
  und  der  nothwendig  erscheinenden  polizeilichen  Maßregeln;
  wie  ferner  alle  Thierärzte  nur  als  solche  II.  Classe  approbirt
  und  aufgestellt  seien  und  demnach  ihr  Unterricht  an  der
Central-Veterinärschule  auch  nur  dafür  eingerichtet  sey,  und
endlich  wie  bei  den  Medizinalcomitéen  die  Vorschrift  besteht,
darauf  zu  sehen,  daß  den  Anforderungen  des  Gesetzes  vom
1.  Februar  des  Jahres  1810  Genüge  geleistet  worden,  da  an
unseren  Universitäten  derlei  Unterricht  auf  keine  Weise  gegeben
wird  und  gegeben  werden  kann.

Unter  diesen  Voraussetzungen  glauben  wir  daher  bestimmt
darauf  antragen  zu  dürfen,  daß  für  die  Aerzte  des  Rheinkreises
keine  Ausnahme  gemacht  werde,  sondern  dieselben  wie  alle  übrigen
des  Königreiches  gehalten  seyen,  den  Anforderungen  des  Gesetzes
  zu  entsprechen,  um  so  mehr,  als  unter  Aerzten  aus  dem
Rheinkreise  und  jenen  aus  dem  Unterdonaukreise  rücksichtlich  des
Ganges  ihrer  Bildung  kein  Unterschied  obzuwalten  vermag.

Unter  Anschluß  der  Producte  geharret  in  allertiefester  Ehrfucht

München,  den  9.  März  1824.
Euerer  Königlichen  Majestät  2c.  2c.

Nr.  32,450.  S.  234.

Ministerial-Entschließung  vom  5.  Dezember  1834,  den  regelmäßigen
Besuch  der  Vorlesungen  an  der  Central-Veterinärschule  München
von  Seite  der  Candidaten  der  Medizin  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Dem  Königl.  akademischen  Senat  der  Hochschule  München
wird  anruhend  die  berichtliche  Anzeige  des  Medicinalcomités
vom  6.  v.  M.,  den  regelmäßigen  Besuch  der  Vorlesungen  an
der  Central-Veterinärschule  München  von  Seite  der  Candidaten
der  Medicin  betreffend,  mit  dem  Auftrage  mitgetheilt,  die  Candidaten
  der  Medicin  zum  fleißigern  Besuche  des  vorgeschriebenen
Veterinärcurses  an  der  bezeichneten  Schule  aufzufordern  und
selbe  bei  diesem  Anlasse  auf  den  §.  2  lit.  e.  der  Allerhöchsten

Verordnung  vom  8.  Dezember  1808,  die  Organisation  der  Me-Med.-Verordn.
  30
        <pb n="480" />
        466
dicknalcomitéen  bekreffend,  so  wie  auf  die  88.  14  und  15  der
Allerhöchsten  Verordnung  vom  1.  Februar  1810,  das  Veterinärwesen
  betreffend,  hinzuweisen,  wonach  die  Zulassung  zur  Proberelation
  durch  Vorlage  eines  Zeugnisses  über  den  fleißigen  und
ununterbrochenen  Besuch  jener  Vorlesungen  bedingt  ist.
München,  den  5.  Dezember  1834.

Staatsministerium  des  Innern.

An  den  Königl.  academischen  Senat  der  Hochschule  München,  also
ergangen.
Nachricht  dem  Königl.  Medielnalcomité  München  und  der  Königl.
Central-Veterinärschule  in  München  zur  Wissenschaft.

 

XII.
Unterricht  der  Beschlagschmiede.

Nr.  4323.  S.  235.
Ministerial-Entschließung  vom  31.  Dezember  1810,  den  Unterricht
und  die  Prüfungen  der  Beschlagschmiede  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Dem  Königl.  Oberststallmeister,  Freiherrn  v.  Keßling,  als
Chef  der  Königl.  Central-Veterinärschule,  wird  auf  den  Bericht
vom  8.  d.  M.  im  Betreffe  der  Prüfungen  und  Approbationen
der  Beschlagschmiede,  dann  der  ehemaligen  Eleven  des  Institutes,
welche  sich  als  simple  Beschlagschmiede  ansässig  machen  wollen,
hiemit  erwiedert,  wie  folgt:

J.

Es  wird  genehmigt,  daß  die  Unterrichtszeit  für  simple  Beschlagschmiede
  auf  die  ersten  zwei  Monate  eines  jeden  Semesters
festgesetzt  und  am  Ende  derselben  eine  Prüfung  dieser  Subjekte
veranstaltet  werde.  Zur  Verständigung  der  Subjekte  dieser
Classe  ist  diese  Anordnung  durch  das  allgemeine  Regierungsblatt
  bekannt  zu  machen.

II.

Da  nach  dem  Allerhöchsten  Organisations-Rescripte  vom
1.  Febrnar  d.  J.  nur  drei  Classen  von  Hörern  der  Central-Veterinärschule,
  und  nur  diese  in  der  Ausübung  der  ihnen  zugewie-
        <pb n="481" />
        467

senen  Gegenstände  als  gesetzmäßig  erkannt  werden  können,  so
hat  das  Prädicat:  Cur-  und  Hufschmiede,  für  die  früher
in  dem  Unterrichte  der  Schule  gestandenen,  oder  bei  dem  Königl.
Militär  gedienten  Eleven,  falls  sich  solche  als  solche  Beschlag—
schmiede  prüfen  lassen  wollten,  nicht  statt.  Solche  Subjekte
sind  vielmehr  anzuhalten,  in  so  ferne  ihr  ehemals  genossener
Unterricht  und  ihr  gemachter  Fortgang  sie  dazu  eigenschaftet,
die  etwa  noch  mangelnden  Fächer  nachzuholen  und  sich  als
Thierärzte  prüfen  zu  lassen.
München,  den  31.  December  1810.

Staatsministerium  des  Innern.

An  den  Koönigl.  Oberststallmeister,  Freiherrn  v.  Keßling,  als  Chef
der  Königl.  Central-Veterinärschule  in  München,  also  ergangen.

E.  22.
Ausschreiben  der  k.  Central-Veterinärschule  vom  4.  April  1811,  die
bestimmte  Unterrichts=  und  Prüfungszeit  für  die  Beschlagschmiede  betr.

Die  allerhöchste  Entschließung  vom  31.  Dezember  1810
bestimmt  für  den  zur  Erlangung  des  Schmiede-Meisterrechtes
vorgeschriebenen  Unterricht,  dann  zur  Prüfung  und  Approbation
der  Huf=  und  Beschlagschmiede  an  der  k.  Central-Veterinärschule
im  Jahre  zwei  Zeitpunkte,  und  zwar  jedesmal  mit  den  beginnenden
  Sommer=  und  Wintersemestern.

Diese  Allergnädigste  Verordnung  wurde  auch  durch  das
Regierungsblatt  (Stück  VIII.  Jahrganges  1811.  S.  113.)  zur
öffentlichen  Kenntuiß  gebracht.

Demungeachtet  treffen  noch  immer  fast  aus  allen  Gegenden
des  Königreiches  einzelne  Schmiedgesellen,  einige  mit,  einige  ohne
legale  Vorweise  zur  obbemerkten  Prüfung  und  Approbation,  oder
im  Nichtentsprechungsfalle  zum  Unterrichte  bei  unterfertigter
Centralschule  ein.

Bei  den  ohnedem  sehr  gehäuften  Lehrbeschäftigungen  ist  die
Wieverholung  für  jeden  einzelnen  gewiß  unverkennbaren  Beschwernissen
  unterworfen  und  die  Ordnung  der  Lehrcurse  wird
hiedurch  immer  unterbrochen.

Man  findet  sich  also  zur  wiederholten  Bekanntmachung  veranlaßt,
  daß  von  heutigem  Tage  an  alle  Schmiedgesellen,  welche
die  zur  Erlangung  des  Meisterrechtes  vorgeschriebene  Prüfung

30  7
        <pb n="482" />
        468

zu  erstehen  haben,  jährlich  nur  zweimal,  und  zwar  im  Frühjahre
den  30.  April,  im  Spätjahre  aber  den  31.  Oktober,  mit  den
erforderlichen  legalen  Zeugnissen  versehen,  bei  der  kgl.  Central-Veterinärschule
  in  München  einzutreffen  haben,  damit  den  Unterrichtsbedürftigen
  (in  welche  Classe  bis  Dato  noch  alle  gehörten)
  im  Frühjahre  durch  die  Monate  Mai  und  Juni,  im
Spätjahre  aber  im  Verlaufe  des  Monats  Novembers  und  Dezembers
  der  geeignete  Unterricht:
a)  in  der  Anatomie  des  Pferdfußes  und  Hufes,  dann  über
die  diese  Theile  gewöhnlich  befallenden  Krankheiten  und
Zufälle,
b)  über  die  Schmied=  und  Beschlagkunde  der  gesunden  und
kranken  Hufe,
nach  dem  ausdrücklichen  Sinne  des  im  Veterinärwesen  Allergnädigst
  erlassenen  Edictes  (siehe  Regierungsblatt  Stück  VIII.
Tit.  III.  §.  24.  laufenden  Jahrganges)  ertheilt,  sonach  dieselben
geprüft,  entweder  ihre  Approbationsattestate  erhalten,  oder  zur
fernern  Lehre  bis  zur  Vervollkommnung  verwiesen  werden.

Jeder  Schmiedgesell,  der  sich  ansässig  machen  und  das
Meisterrecht  erlangen  will,  hat  sich  also,  um  sein  Approbations-Attestat
  zu  erhalten,  in  oben  vorgeschriebenen  Terminen  mit  legalen
  Zeugnissen  versehen,  unfehlbar  um  so  mehr  zu  stellen,  als
nach  Verfluß  der  an  eben  bestimmten  Tagen  bestehenden  Inscription
  keiner  mehr  angenommen  werden  wird,  sohin  jeder  die
Schuld  unnützer,  mit  einer  fruchtlos  hin  und  her  übernommenen
  Reise  sich  zugezogener  Unkosten  und  des  Zeitverlurstes  sich
selbst  zuschreiben  muß.

München,  den  4.  April  1811.

Königliche  Central-Veterinärschule.
Regierungsblatt  v.  J.  1811.  St.  XXIV.  S.  461.

237.

Ministerial-Entschließung  vom  31.  Oktober  1814,  das  Veterinärwesen
betreffend.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Majestät  haben  auf  den  Ihnen
über  den  Zustand  und  die  Bedürfnisse  des  Militär-Veterinär=
        <pb n="483" />
        469

wesens  erstatteten  Vortrag  zu  beschließen  geruht,  daß  hinfür  bei
Ihrer  Armee  keinem  Individuum  die  Ausübung  weder  eines
einzelnen  Veterinärzweiges,  noch  minder  aber  der  Veterinärkunde
nach  ihrem  ganzen  Umfange  mehr  gestattet  seyn  solle,  welches  die
hiezu  nach  Vorschrift  der  organischen  Medicinal=  und  Veterinäredikte
erforderliche  Qualification  nicht  vollständig  besitzen  würde,  und
es  wird  zu  diesem  Ende  verordnet,  daß  von  nun  an  jeder  irgend
einer  Anstellung  bei  dem  Veterinärwesen  der  Armee  nachsuchende
Supplicant  sich  vor  allem  hinlänglich  und  legal  ausweisen  muß:

a)  ob  er  ein  gelernter  Hufschmied  sey,  und

b)  ob  er  die  für  den  adspirirenden  Grad  der  Veterinär-Anstellung
  edictmäßig  vorgeschriebene  Instruction  und  die  sich
hierauf  beziehende  Approbation  von  der  Central-Veterinärschule
  erhalten  habe  ?  Indem  ohne  diese  erfüllte  doppelte
Bedingung  nie  mehr  die  geringste  Veterinäranstellung  im
Militär  stattfinden  soll.

Damit  indessen  die  Ausführung  dieser  organischen  Maßregel
  auf  eine  das  Bedürfniß  des  Dienstes  hinlänglich  sichernde,
dem  Lande  durch  Entziehung  seiner  auf  Kosten  der  Gemeinde
gebildet  wordenen  Thierärzte  nicht  lästige  Weise  ermöglicht,  sohin
  dem  Mangel  tüchtiger  Huf=  und  Curschmiede  bei  der  Cavallerie
  und  dem  Armee-Fuhrwesen  gesteuert,  und  eine  ergiebige
Pflanzschule  militärischer  Veterinärzöglinge  dermassen  erzweckt
werde,  daß  die  Armee  künftighin  sowohl  in  Friedens=  als  zur
Kriegszeit  ihre  benöthigten  Veterinärindividuen  bloß  aus  dieser
Quelle  in  dem  erforderlichen  Maaße  schöpfen  könne;  so  wird
genehmigt,  daß  aus  der  Mitte  der  Armee  eine  Anzahl  tauglicher
Leute  zur  Semestralinstruktion  an  die  Central-Veterinärschule
in  der  Bestimmung  als  künftige  Eskadronsschmiede  beordert
werden,  um  durch  ein  volles  Semester  Unterricht

a)  über  das  Theoretische  und  Praktische  der  Schmied=  und
Hufbeschlagkunde;

b)  über  das  Exterieur,  unter  vorzüglicher  Berücksichtigung
der  Gliedmassen  und  Hufe,  der  Gangart  und  Stellung
eines  Pferdes;

IP)  über  alle  Krankheiten  und  Gebrechen  der  Hufe;

d)  über  die  Veterinärchirurgie,  und  sich  auf  Märschen  bei  dem
Vorpostendienste  u.  s.  w.  unversehens  ereignenden  Krankheitsfälle,
  z.  B.  Coliken  2c.,  insoferne  solche  Kenntnisse  dem
        <pb n="484" />
        470

in  der  Linie  sich  befindenden  Escadronsschmied  zur  möglichsten
  Abwendung  schneller  Gefahr  zu  wissen  unentbehrlich
  sind,  endlich,

e)  über  Krankenpflege  und  Besorgung  äußerer  Schäden  in
der  Art  zu  erhalten,  daß  alle  jene,  welche  keines  höheren
veterinärischen  Unterrichts  fähig  sind,  sich  aber  doch  zu
geschickten  Escadronsschmieden  gebildet  haben,  mit  Ende
jeden  Semesters  geprüft,  und  in  der  Categorie  wie  die
Hufbeschlag=  oder  Curschmiede  des  platten  Landes  approbirt,
  als  Eskadronsschmiede  bei  den  Regimentern  angestellt;
  dagegen  aber  jene,  welche  während  des  Semesters
sich  durch  Fleiß,  Moralität,  Pünctlichkeit  in  Dienstverrichtungen
  und  gutem  Fortgange  als  fähig  zu  einem  höheren
  veterinärischen  Unterrichte  erwiesen  haben,  bei  dem
Central-Veterinärinstitute,  zu  der  drei  Jahre  andauernden
thierärztlichen  Bildung,  sowie  sie  das  organische  Edict  für
die  Civil-Thierwundärzte  ausspricht,  zurückbehalten  werden,
und  durch  sie  die  Pflanzschule  aller  bei  der  Armee  in  Zukunft
  nöthig  werdenden  Divisionsschmiede  oder  escadronsärztlicher
  Praktikanten  und  Regiments-Pferdärzte  sich  bilde,
wobei  jedoch  festgesetzt  wird,  daß  alle  diese  Subjecte,  obschon
  sie  nicht  nach  erstreckten  Lehrjahren  und  erhaltener
thierärztlicher  Approbation  zur  Ausbildung  der  gesammten
Thierarzneikunde  berechtigt  sind,  doch  nach  ihrem  Austritte
aus  dem  Centralinstitute  und  ihrem  Eintritte  bei  einem
Cavallerieregimente  oder  bei  dem  Armee-Fuhrwesen  die
veterinärische  Laufbahn  jedesmal  als  Escadrons=  oder
Fuhrwesens-Compagnie-Beschlagschmiede  beginnen  müssen,
und  nur  nach  und  nach  lediglich  nach  Maßgabe  ihrer  Conduite,
  Geschicklichkeit  und  Pünktlichkeit  im  Dienste,  zu  pferdärztlichen
  Praktikanten  und  Divisionsschmieden,  sodann
weiters  zu  Regiments=  oder  Fuhrwesens-Bataillons-Pferdärzten
  vorrücken  können.

Was  übrigens  die  Auswahl  dieser  zum  Unterrichte  in  der
Veterinärschule  zu  beordernden  Leute  betrifft,  deren  Zahl  vorläufig
  und  ohne  Beschränkung  ihrer  nöthig  zu  erachtenden  weitern
  Ausvehnung  oder  Verminderung  auf  drei  Köpfe  bestimmt
wird,  so  werden  sämmtliche  Abtheilungen  der  Armeen  angewiesen,
  Verzeichnisse  der  bei  denselben  eingereihten  Hufschmiede,
        <pb n="485" />
        471

welche  Lust  und  Liebe  zu  dem  Unterrichte  haben,  und  sich  hiezu
freiwillig  melden,  eine  gute  Aufführung  pflegen,  mit  einem
fehlerfreien,  starken  Körperbaue  und  mit  vollkommenen  Sinnesorganen
  ausgerüstet,  des  Lesens  und  Schreibens  fähig  sind,  hinlängliches
  Fassungsvermögen  besitzen,  und  das  vorgeschriebene
Conscriptionsalter  bereits  erreicht,  jedoch  das  25.  Jahr  noch
nicht  überschritten,  endlich  nach  ihrem  Austritte  aus  dem  Institute
  noch  wenigstens  zwei  Jahre  zu  dienen  haben,  ehebaldigst
aufzustellen  und  zu  dem  beabsichtigten  Gebrauche  im  Dienstwege
vorzulegen.  Für  die  Individnen,  welche  in  das  Institut  aufgenommen
  werden  können,  wird  die  Verpflegung  mit  11  fl.  per
Kopf  vom  Aerar  bezahlt,  wofür  sie  vom  Institute  Kost,  Brod
und  alle  Bedürfnisse  wie  in  der  Caserne,  auch  etwas  Geld  auf
die  Hand  erhalten;  die  Montur  soll  denselben  von  ihren  Regimentern
  oder  Bataillons  belassen,  auch  von  Letzteren  die  Monturraten
  für  dieselben  beigenommen,  und  sie  dagegen  mit  den
erforderlichen  Monturraten  bei  der  Verfallzeit  nach  Bedarf  versehen
  werden.

Die  Militär-Hauptkasse  wird  übrigens  angewiesen,  den  ausgeworfenen
  Verpflegungsbeitrag  monatlich  gegen  Schein  an  den
Oberststallmeisterstab  zu  entrichten,  wonach  sohin  die  aufgenommen
  werdenden  Zöglinge  bei  ihren  Abtheilungen  als  commandirt
  ohne  alle  Verpflegung  und  lediglich  mit  dem  Fortbezug
der  Monturraten  in  Listen  geführt  werden  sollen.  Diese  Zöglinge
  werden  endlich  während  ihrer  Anwesenheit  im  Institute
unter  spezieller  Aufsicht  eines  Unteroffiziers  als  Aufseher,  dessen
Benennung  demnächst  verfügt  werden  wird,  stehen,  und  demselben
  sohin  in  dienstlicher  und  polizeilicher  Hinsicht  subordinirt
sehn.  —

München,  den  31.  October  1814.

Königliches  Kriegsministerium.

Se  238.
K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  8.  Juni  1816,  das  von  den  approbirten
  Beschlagschmieden  an  manchen  Orten  noch  übliche  Miisterstück
betreffend.

M.  J.  K.
Nachdem  Uns  zur  Anzeige  gekommen  ist,  daß  einige  In—
nungen  der  Beschlagschmiede  die  mit  Approbationszeugnissen
        <pb n="486" />
        472

Unserer  Central-Veterinärschule  zu  München  versehenen  Hufschmiede,
  wenn  diese  eine  Beschlagschmiede  als  Meister  übernehmen
  wollen,  gegen  die  Bestimmungen  Unseres  organischen
Ediktes  über  das  Veterinärwesen  vom  1.  Februar  1810  Tit.  III.
§.  24.  zur  Ablegung  eines  Meisterstückes  und  zur  Bestreitung
der  damit  verbundenen  Kosten  angehalten,  so  verordnen  und  befehlen
  Wir  nachträglich  hiemit,  wie  folgt:

Die  von  unserer  Central-Veterinärschule  mit  Approbations-Zeugnissen
  versehenen  Beschlagschmiede  werden  bei  Uebernahme
einer  Ehehaftsgerechtigkeit  oder  nach  erhaltener  Concession  den
Hufbeschlag  als  Meister  ohne  fernere  Ablegung  eines  Meisterstückes
  in  diesem  Fache  und  ohne  Bestreitung  der  hiefür  ehemals
  herkömmlichen  weitern  Kosten  ausüben,  indem  das  Approbationszeugniß
  Unserer  Central-Veterinärschule  die  hinlängliche
Befähigung  in  der  Beschlagkunst  des  gesunden  und  kranken  Pferdehufes
  und  der  Kenntniß  der  Zufälle  und  Krankheiten  des  Pferdefußes
  mit  der  dabei  nöthigen  Behandlung  hinlänglich  beurkundet.
Rücksichtlich  des  Meisterstücks  in  den  übrigen  Gattungen  der
Schmiedearbeiten  bleibt  es  jedoch  bei  den  Bestimmungen  der
Zunftartikel.

Unsere  Generalcommissariate  und  Hofscommissionen,  dann
sämmtliche  Polizeibehörden  werden  diesem  gemäß  das  Geeignete
verfügen  und  auf  die  genaue  Befolgung  dieser  Verordnung  halten.

München,  den  8.  Juni  1816.

Reg.-Bl.  v.  J.  1816.  St.  XfX.  S.  371.

Nr.  4405.  S.  239.

Ministerial-Entschließung  vom  10.  April  1833,  das  Gesuch  des
Johann  N.  zu  Klippenbach,  Herrschaftsgerichts  Gersfeld,  um  Dispensation
  von  dem  Unterrichte  in  der  Veterinärschule  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Unter  der  Voraussetzung,  daß  die  von  Johann  N.  zu  Klippenbach
  zu  übernehmende  Schmiede  nicht  eine  Beschlagschmiede
und  in  der  dortigen  Gegend  für  den  Hufbeschlag  auf  verordnungsmäßige
  Weise  gesorgt  ist,  so  mag  jenem  unter  Berücksichtigung
  der  von  dem  Herrschaftsgerichte  Gersfeld  bestätigten
Familienverhältnissen  ausnahmsweise  die  Dispens  von  dem  Unterrichte
  in  der  Central-Veterinärschule  ertheilt  werden,  wobei
        <pb n="487" />
        473

 

sich  von  selbst  versteht,  daß  die  treffende  Polizeibehörde  darauf
strenge  zu  wachen  hat,  daß  Mißbräuche  und  allenfallsige  Uebergriffe
  vermieden  und  geeiguet  geahndet  werden.
Hienach  ist  das  mittelst  Berichtes  vom  6.  praes.  18.  Febr.
l.  J.  vorgelegte  Gesuch  des  Johann  N.  zu  bescheiden.
München,  den  10.  April  1833.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Untermainkreises  also  ergangen.

Nr.  32,654.  S.  240.

Ministerial-Entschließung  vom  16.  Januar  1836,  das  Gesuch  des
N.  N.  von  Rangersfeld  um  Concession  zur  Ausübung  eines  beschränkten
  Schmiedehandwerks  zu  Maiersbach,  Herrschaftsgerichts
Gersfeld,  in  specie  Dispensation  von  dem  Unterrichte  in  der  Veterinärschule,
  zugleich  um  Zulässigkeit  solcher  Gesuche  nach  Maßgabe

der  generalisirten  Entschließung  vom  10.  April  1833  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Dem  Schmiedgesellen  N.  N.  von  Rangersfeld,  welcher  auf
dem  Schmiede-Anwesen  der  Wittwe  N.  N.  zu  Maiersbach,  gräfl.
Frohberg'schen  Herschaftsgerichts  Gersfeld  mit  Beschränkung
auf  Grob=  und  Waffenschmied-Arbeiten  und  ausdrücklichem  Verzichte
  auf  den  Hufbeschlag  sich  ansässig  zu  machen  beabsichtigt,
kann  in  Berücksichtigung  dieses  Umstandes,  sowie  der  in  den
zurückfolgenden  Beilagen  des  Berichts  der  kgl.  Regierung  des
Untermainkreises,  K.  d.  J.,  vom  22.  Oktober  v.  Is.  dargelegten
Lokal-Verhältnisse,  und  so  ferne  nach  Erklärung  der  Gemeinde
das  Bedürfniß  einer  Hufbeschlagschmiede  nicht  besteht,  die  nachgesuchte
  Dispens  von  dem  Unterrichte  in  der  Veterinärschule
ausnahmsweise  zum  Behufe  der  Erlangung  einer  beschränkten
Schmiede-Concession  allerdings  ertheilt  und  dessen  Gesuch  hienach
  von  der  k.  Kreisregierung  in  Gemäßheit  der  generalisirten
Entschließung  vom  10.  April  1833  ad  nr.  4405,  das  Gesuch
des  Johann  N.  zu  Klippenbach  um  Dispensation  von  dem  Unterrichte
  in  der  Veterinärschule  betr.,  aus  eigener  Competenz
beschieden  werden,  wobei  dieselbe  die  spezielle  Anregung  der  polizeilichen
  Aufsicht  der  betreffenden  Behörde  gegen  etwaige  Ueberschreitungen
  der  dem  Gesuchsteller  hienach  zukommenden  Gewerbsbefugnisse
  nicht  unterlassen  wird.
        <pb n="488" />
        474

Uebrigens  versteht  sich  von  selbst,  daß  die  Erkangung  einer
Dispens  dieser  Art  auf  die  Instruktion  des  Concessionsgesuches
in  allen  weiteren  Punkten  keinen  Einfluß  äußere,  dieselbe  hat
vielmehr  genau  nach  den  unterm  24.  Juni  v.  Is.  ertheilten
Normen  zu  geschehen.

München,  den  16.  Januar  1836.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Untermainkreises.  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Nachricht  den  übrigen  Kreisregierungen  diesseits  des  Rheins.

Nr.  20,441.  S.  241.

Ministerial-Entschließung  vom  21.  Oktober  1837,  das  Gesuch  des

Schmiedgesellen  N.  um  Dispensation  von  der  Wanderschaft,  resy,

die  Wanderungspflicht  der  die  Ansäßigmachung  als  Husschmiede
beabsichtenden  Individuen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Dem  Schmiedgesellen  N.,  welcher  die  Vollführung  der
vorschriftsmäßigen  Wanderschaft  bisher  ohne  allen  legalen  Grund
verabsäumte,  kann  die  nachgesuchte  Dispensation  von  der  noch
fehlenden  Wanderzeit  in  Ermangelung  der  durch  die  Vollzugsweisung
  vom  24.  Juni  1835  hiefür  vorgezeichneten  Prämissen
nicht  ertheilt  werden.

Die  k.  Regierung  hat  hienach  das  weiter  Geeignete  zu
verfügen  und  empfängt  zu  dem  Ende  die  mit  Bericht  vom
4.  Februar  l.  Is.  vorgelegten  Akten  zurück.

Hiebei  wird  der  k.  Negierung  Nachstehendes  bemerkt:

Der  §.  24  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  1.  Februar  1810,
das  Veterinärwesen  und  die  Errichtung  einer  Central-Veterinärschule
  betreffend,  dann  die  allerhöchste  Verordnung  vom  —.  Juni  1816,
das  von  den  Beschlagschmieden  an  mehreren  Orten  noch  übliche
Meisterstück  betreffend,  sprechen  keine  Ausnahme  der  bloß  als
Hufbeschlagschmiede  die  Ansässigmachung  beabsichtlgenden  Individuen
  von  den  bestehenden  Wanderschafts-Vorschriften  aus.
Vielmehr  ist  durch  dieselben  bloß  ausgesprochen,  daß  die  von
einem  Beschlagschmiede  im  Unterrichte  an  der  Veterinärschule
zugebrachte  Zeit  in  die  üblichen  Wanderjahre  eingerechnet  werden
  dürfe.
        <pb n="489" />
        475

Hieraus  folgt  von  selbst,  daß  eine  Zulassung  zu  der  Fähigkeitsprüfung
  bei  der  k.  Central-Veterinärschule  over  bei  der  Veterinärschule
  in  Würzburg  von  dem  Ausweise  der  Wanderjahre
oder  deren  nur  den  k.  Kreisregierungen  zustehenden  Dispensation
bedingt  ist,  daß  jedoch  eine  Aufnahme  an  den  erwähnten  Anstalten
  zum  bloßen  Unterrichte  von  der  vorgängigen  Beendigung
der  dreijährigen  Wanderzeit  nicht  abhängig,  sondern  es  den
Wanderungspflichtigen  überlassen  ist,  den  in  die  Wanderzeit
einzurechnenden  Unterricht  entweder  vor  oder  nach  der  Wanderung
  zu  frequentiren.

Vorstehende  Direktiven  wurden  der  k.  Central-Veterinärschule
  unterm  Heutigen  mit  dem  Auftrage  zur  Darnachachtung
mitgetheilt,  hiernach  auch  die  k.  Veterinärschule  in  Würzburg
gleichmäßig  anzuweisen.

Die  k.  Regierung  wird  hiernach  nicht  nur  den  concreten
Fall  bescheiden,  sondern  auch  überhaupt  verfahren.

München,  den  21.  Oktober  1837.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Isarkreises,  Kammer  des  Innern,  also
ergangen.

Mittheilung  der  k.  Central-Veterinärschule  zur  Darnachachtung  und
gleichmäßigen  Darnachachtung  der  Veterinärschule  in  Würzburg.
Mittheilung  sämmtlichen  k.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,
diesseits  des  Rheins.

Nr.  6710.  S.  24#.

Ministerial-Entschließung  vom  25.  Juli  1855,  die  Zuständigkeit  zur
Ertheilung  von  Dispensationen  von  der  Approbation  zum  Hufbeschlage
betreffend.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  muß  als  Regel  gelten,  daß  die  Grob=  und  Waffenschmiede
  auch  den  Hufbeschlag  ihres  Bezirkes  zu  besorgen  haben,
somit  die  Bewerber  um  eine  derartige  Concession  auch  die  Befähigung
  zum  Hufbeschlage  in  vorschriftsmäßiger  Art  nachzuweisen
  gehalten  sind.

Nur  ausnahmsweise  und  nur  in  jenen  Fällen,  wo  nach
verläßigen  Erhebungen  für  den  Hufbeschlag  des  betreffenden
        <pb n="490" />
        476

Ortes  oder  Bezirkes  bereits  ausreichende  und  nachhaltige  Vorsorge
  getroffen  ist,  erscheint  es  zuläßig,  den  Bewerber  um  eine
Schmiedsconcession  auf  seinen  Antrag  von  der  Verpflichtung
und  von  der  Befugniß  zum  Hufbeschlage  zu  entheben,  und  unter
Umgangnahme  von  dem  hiezu  erforderlichen  Befähigungsnachweise
  demselben  eine  auf  die  übrigen  Schmiedarbeiten  beschränkte
Gewerbsconcession  im  ordnungsmäßigen  Competenzverhältnisse
zu  ertheilen.

Hiebei  ist  von  selbst  verständlich,  daß  der  Besitzer  einer
also  beschränkten  Schmiedsconcession  sich  jeder  Ausübung  des
Hufbeschlages  zu  enthalten  hat  und  daß  gegen  Uebergriffe  dieser
Art  nachdrücklichst  einzuschreiten  ist.

Die  generalisirten  Ministerial-Entschließungen  vom  10.  April
1833  und  16.  Jänner  1836  erscheinen  hienach  modificirt.

Die  Beilagen  des  Regierungsberichtes  vom  2.  l.  Mts.
folgen  anruhend  zurück.

München,  den  25.  Juli  1855.

Staatsministerium  des  Handels  und  der
öffentlichen  Arbeiten.
An  die  k.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,  Kammer
des  Innern,  ergangen.
Mitgetheilt  den  übrigen  Regierungen,  Kammern  des  Innern.

XIII.
Viehschneider.

Nr.  39,687.  §  243.
Ministerial-Entschließung  vom  6.  Januar  1846,  die  Befugnisse  zur
Ausübung  des  Vieschnittes  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Majestät  haben,  auf  so  lange  Allerhöchstdieselben
  nicht  anders  verfügen,  zu  gestatten  geruht,  daß  dem
N.  ausnahmsweise  bis  auf  weiters  die  Bewilligung  zur  Vornahme
  des  Viehschnittes  im  Landgerichtsbezirke  N.  ertheilt  und
daß  solche  Viehschneider,  welche  ihre  Befähigung  hiezu  durch
eine  Prüfung  bei  der  Veterinärschule  nachgewiesen  haben,  auch
für  jene  Bezirke,  auf  Ruf  und  Widerruf  aufgenommen  werden
        <pb n="491" />
        477

dürfen,  wo  etwa  dieselben  Verhältnisse,  wie  im  oben  bezeichneten
Landgerichte  obwalten.

Der  k.  Regierung  wird  dieses  auf  den  Bericht  vom  26.  November
  1845  unter  Rückgabe  der  Beilagen  zur  weiteren  Ver—
fügung  hiemit  eröffnet.

München,  den  6.  Januar  1846.

Ministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,  Kammer
des  Innern,  also  ergangen.

Nr.  11,634.  S.  244.
Ministerial-Entschließung  vom  28.  Juni  1856,  die  Normerung  der
Verhältnisse  der  Viehschneider  betr.
Auf  Seiner  Majestät  allerhöchsteu  Befehl.

Der  k.  Regierung  von  Niederbayern,  Kammer  des  Innern,
wird  auf  die  Berichte  vom  31.  August  v.  Is.  und  vom  25.  Februar
  d.  Is.  zur  Entschließung  erwiedert,  daß  dermalen  bereits
eine  Reorganisation  des  Veterinärwesens  überhaupt  eingeleitet
ist,  wobei  auch  die  angeregte  Frage  über  die  Befugnisse  der
Thierärzte,  in  specie  über  die  Vornahme  des  Kastrirens  ihre
Erledigung  finden  und  die  in  der  Vorstellung  des  Johann  Kesselbacher
  und  Cons.  vom  27.  Juli  v.  Is.  niedergelegten  Verhältnisse
  gebührend  werden  gewürdiget  werden.

Die  Lösung  der  angeregten  principiellen  Fragen  vor  der
bereits  in  Angriff  genommenen  Reorganisation  des  Veterinärwesens
  erscheint  aber  weder  räthlich  noch  nothwendig,  da  in
Fällen  außerordentlichen  lokalen  Bedürfnisses  insbesondere  bei
dem  Mangel  approbirter  Thierärzte  auf  dem  bisher  eingeschlagenen
  Wege  besonderer  ausnahmsweiser  Lizenzirung  resp.  Dispensation
  abgeholfen  werden  kann.

Die  beiden  Beilagen  der  Vorstellung  des  Kesselbacher  und
Cons.  vom  27.  Juli  v.  Is.  folgen  anruhend  zurück.

München  den  28.  Juli  1856.

Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  von  Niederbayern,  Kammer  des  Innern.
        <pb n="492" />
        XIV.

Waseumeister.
6.  245.

Verordnung  vom  14.  September  1669,  die  Vergrabung  des  gefallenen
Viehes  betr.“)

L.  G.  Uns  kommt  beglaubt  vor,  daß  bei  der  Zeithero
unter  dem  Vieh  grassirten  leidigen  Sucht  das  gefallene  Vieh
nicht,  wie  Unsere  in  Druck  gegebene  Mandata;  und  darüber
unterschiedlich  ergangene  gemessene  Befehle  vermögen,  allwegen
an  abgelegene  Orte,  und  tief,  sondern  dergestalt  schlecht  vergraben
  werde,  daß  selbiges  öfters  kaum  mit  der  Erden  bedeckt  worden,
  bei  starkem  Regenwetker  aber,  das  Koth  aus  solchen  Gruben
  durch,  und  hinein  weicht,  Füchse,  Oeltes  und  Taxen  auch
darzu  graben,  und  große  Löcher  machen,  wodurch  ein  starker
und  übler  Geruch  verursachet  wird,  so  bei  anfangenden  Nebeln
noch  mehrers  und  ärger  beschiehet,  und  also  benebens  zu  besorgen,
  daß  leichtlich  ein  anderes  Unheil  erfolgen,  und  die  Luft
wohl  selbst  inficirt  werden  könnte.

Diesem  und  dergleichen  Uebel  vorzukommen,  wisset  ihr  in
euren  gnädigst  anvertrauten  Regimentsbezirk  zu  verfügen,  daß
in  den  Gerichtern  durch  die  Amtobleute  und  Dorfsführer,  wo
gefallenes  Vieh  vergraben  ist,  fleißig  nachgesehen,  und  wann  sich
ein=  oder  andern  Orts  bezeigen  sollte,  daß  ob  einer  Gruben  das
Erdreich  durch  das  Regenwetter  erhebt  und  hinweg  geschwaibt,
oder  in  andere  Weg  abgescharret,  oder  wie  gemeldet,  darzu  gegraben,
  und  Löcher  gemacht  worden  wären,  und  also  das  ver-*)

  Nach  der  Instruktion  der  Polizeidirektionen  in  den  Städten  vom
24.  Eeptember  1808  sind
(#.  13.)  „Den  Polizeidirektionen  außer  dem  Personale,  welche  die
„Stelle  selbst  constituirt,  noch  untergeben,  alle  Wasenmeister  2c."
Reg.-Bl.  v.  J.  1808.  Bd.  11  St.  LXIII.  S.  2512.

Die  Allerhöchste  Verordnung  vom  15.  September  1818,  —  das
Verhältniß  zwischen  der  Polizeidirektion  und  dem  Magistrate  der  Hauptund
  Nesidenzstadt  München  betr.  verfügt  im

(§.  40.)  „die  Ausstellung  der  Wasenmeister  steht  dem  Magistrate;

„der  Polizeidirektion  aber  die  Aufsicht  auf  die  Wasenmeisterei  in  allen

„Beziehungen  zu,  welche  die  Sanität,  Meinlichkeit  und  Sicherheit  betreffen“.
Ges.-Bl.  v.  J.  1818.  St.  XXIII.  S.  588.
        <pb n="493" />
        479

grabene  Aaß  ein  großes  Gestank  gebe,  daß  von  den  Dorfsleuten
die  Gräben  und  Löcher  mit  Koth  dergestalt  wohl  eingefüllet
und  überschüttet,  damit  größeres  Unheil  verhütet  werde,  darob
ihr  auch  mit  sonderbaren  Eifer  zu  halten,  und  gegen  den  fahrläßigen
  Beamten  mit  ernstlichen  und  empfindlichen  Einsehen  zu
verfahren  habt.  Sind  ench  anbei  mit  Gnaden.

München,  den  14.  September  Anno  1669.

M.  G.  S.  v.  J.  1788.  Bod.  IV.  Nr.  20.  S.  555.

S.  246.

Churfürstlich  allerhöchste  Verordnung  vom  16.  September  1794,  die
Excessen  der  Wasenmeister  mit  den  Häuten  des  Viehes  betr.

M.  J.  Ch.

Seine  Churfürstliche  Durchlaucht  2c  2c.,  haben  die
mehrfältig  zwischen  den  Unterthanen  und  den  Wasenmeistern
wegen  den  Häuten  des  gefallenen  Viehes,  so  andern  obwaltenden
Strittigkeiten,  und  dießfalls  häufig  eingekommenen  Beschwerden
mildest  erwogen.

Um  nun  eines  Theils  die  Unterthanen  gegen  die  bisherigen
Mißbräuche  und  Bedrückungen  der  Wasenmeister  in  ihren  natürlichen
  Eigenthumsrechten  ferner  nicht  mehr  bekränken  oder
übervortheilen,  sohin  diese  in  die  gebührenden  Schranken  ihres
rechtmäßigen  Verdienstes  einweisen  und  andern  Theils  auch  gegen
die  durch  die  Häute  des  von  ansteckenden  Krankheiten  gefallenen
Viehes  entstehen  könnenden  gefährlichen  Folgen  die  polizeimäßige
Vorkehr  treffen  zu  lassen;  so  verordnen  und  befehlen  Höchstdieselben
  so  gnädigst,  als  ernstgemessenst,  daß

Erstens:  Von  nun  an  in  allen  Fällen  die  Häute  nimmermehr
  den  Wasenmeistern  gebühren,  sondern  den  Vieheigenthümern
gegen  den  gewöhnlichen,  und  keineswegs  zu  erhöhenden  Abziehungslohn
  zurückgestellt  werden  sollen;  es  sei  dann,  daß  das
Vieh  durch  eine  gefährliche  Seuche  dahin  gerafft  worden,  sohin
eine  allenfallsige  Verscharrung  mit  Haut  und  Harr,  wie  weiter
hinnach  vorkommen  wird,  nothwendig  würde.

Zweitens:  Gleichwie  also  in  Zukunft  bei  allen  einzelnen
Umständen  und  den  vier  Hauptmängeln  der  Pferde,  resp.  des
Hornviehes,  welche  bei  erstern  in  ritzig,  räudig  und  herzschlachtig,
bei  den  letztern  aber  in  der  sogenannten  venerischen,  resp.  Fran-
        <pb n="494" />
        480

zosenkrankheit  bestehen,  die  Häute  ohne  weiters  den  Unterthanen
zurückgegeben  werden  müssen:  so  ist  entgegen  bei  sich  bezeugenden
  Seuchen  folgender  Unterschied  zu  machen  und  zu  beobachten:
Ist  nämlich  die  Seuche  so  pestartig  und  ansteckend,  wie  z.  B.
der  gelbe  Schelm,  oder  Milzbrand,  daß  die  Thiere  gleich  nach
einigen  Stunden,  oder  auch  plötzlich  umfallen,  oder  daß  sich
Beulen  zeigen,  so  muß  die  Haut  als  ganz  unbrauchbar  zerschnitten
  und  acht  Schuhe  tief,  nach  schon  vorhandenen  Anweisungen,
  vergraben  werden;  wenn  aber  das  gefallene  Vieh  schon
7,  8  bis  10  Tage  damit  behaftet  gewesen,  ohne  daß  sich  ohnerachtet
  dessen  eine  Beule  oder  Geschwulst  an  der  Haut  bezeugt,
oder  wenn  überhaupt  derlei  Seuche  nicht  so  gefährlich  und  ansteckend
  anzusehen  ist;  so  soll  der  Wasenmeister  in  derlei  Fällen
gehalten  sein,  die  Häute  abzuziehen,  zu  bezeichnen,  solche  etliche
Tage  in  Kalkwasser  abzubeitzen,  sodann  getrockneter  dem  Eigenthümer,
  wann  dieser  jenem  die  Häute  nicht  freiwillig  verkäuflich
überlassen  will,  zurückzugeben;  wogegen  aber  der  Eigenthümer
dem  Wasenmeister  für  dessen  besondere  Mühe  und  Kosten,  denen
dabei  zu  befürchtende  eigne  Gefahr  das  doppelte  des  sonst  gewöhnlichen
  Ausziehungslohns  zu  bezahlen  hat.

Drittens:  Bleibt  dem  Unterthan  allzeit  frei,  seine  sogenannten
  Häuter  oder  Pferde,  welche  Alters,  Estropirung  oder
anderer  Gebrechlichkeiten  halber  des  Futters  nicht  mehr  werth
sind,  zu  verkaufen,  wo  er  will,  ohne  sich,  wie  bisher,  von  dem
Distriktsabvecker  bannen  und  das  Vieh  um  eine  geringere  Kaufssumme
  gleichsam  abdringen  zu  lassen.

Viertens:  Da  auch  die  Wasenmeister  die  Häute  der  in
ihrem  Wasendistrikte  gefallenen  fremden,  oder  zu  einem  anderen
Gerichte  gehörigen  Unterthanspferde  und  Viehes  sich  anzumaßen
pflegen,  und  hierin  sogar  durch  Attestaten  unterstützet  werden
wollen:  so  wird  auch  dieser  Unfug  ein  für  allemal  nachdrucksamst
abgeschafft,  und  befohlen,  daß  eine  solche  Haut  unverweigerlich
gegen  den  herkömmlichen  Abziehungslohn  dem  Eigenthümer  (mag
derselbe  wo  immer  her  sein)  zugestellt  werden  soll.

Fünftens.  Um  jedoch  den  Wasenmeistern  als  einer  Gattung
  meist  bedürftiger  Leute  eine  andere  Hilfe  und  Unterstützung
für  den  Entgang  ihrer  bisher  aus  Mißbrauch  und  gegen  alle
Billigkeit  bezohenen  Häute  angedeihen  zu  lassen:  so  genehmigen
Seine  Churfürstliche  Durchlaucht  gnädigst,  daß  denselben  ein  so
        <pb n="495" />
        481

anderer  verhältnißmäßiger  Gemeindsödgrund  in  dem  Orte  ihrer
Wohnung  oder  ihres  Wasenbezirkes  nach  Thunlichkeit  zur  Cultur
überlassen  werde,  und  dergleichen  Grund  immer  bei  der  Wasenstatt
  und  Dienst  verbleiben  soll.

Höchstgedacht  Seine  Churfürstl.  Durchlaucht  versehen  sich
des  schuldigsten  Vollzugs  und  wollen,  daß  die  Unterthanen  von
ihren  betreffenden  Gerichtsstellen  wider  derlei  von  den  Wasenmeistern
  noch  ferners  etwa  beschehenen  Anmassungen  thätigst
und  ohne  mindeste  Weitläuftigkeit  gehandhabt  werden  sollen;
weßwegen  auch  diese  Churfürstl.  Höchste  Verordnung  aller  Orten
kund  zu  machen  und  öffentlich  anzuschlagen  ist.

Gegeben  in  der  Churfürstlichen  Haupt=  und  Residenzstadt

München,  den  16.  September  1794.
M.  G.  S.  vom  J.  1797.  Bd.  V.  Nr.  125.  S.  303.

S.  247.

Verordnung  vom  31.  Oktober  1796,  die  Vergrabung  des  gefallenen
Viehes  betr.

Seine  Churfürstliche  Durchlaucht  ist  höchst  mißfälligst  zu
vernehmen  gekommen,  daß  unerachtet  der  bereits  schon  bestehenden
  gnädigsten  Verordnung,  daß  das  an  der  Seuche  gefallene
oder  auch  als  krank  geschlagene  Hornvieh  an  entfernte,  mit
Zäunen  und  tiefen  Gräben  versicherte  Plätze  8  Schuhe  tief
vergraben  werden  solle,  das  gefallene  oder  geschlachtete  Hornvieh
doch  vielfältig  entweder  gar  nicht  —  oder  von  den  Unterthanen,
ihren  Knechten,  oder  Tagwerkern  bei  häufig  gefallenem  Vieh  nur
1  bis  2  Schuhe  tief,  und  öfters  entweder  in  der  Nähe  der
Häuser,  oder  gar  auf  Wirthsplätze,  in  Waldungen  oder  Aecker
vergraben  werde.

Höchstdieselbe  befehlen  daher  1mo,  daß  das  Mandat  vom
9.  Juni  abhin  Tit.  2.  Art.  4.  lit.  A.  in  Betreff  der  gehörigen
Vergrabung  des  an  der  Seuche  gefallenenen  oder  geschlachteten
Hornviehes  um  so  gewisser  befolget,  alle  die  Plätze  aber,  wo
derlei  Vieh  nur  seicht  vergraben  liegt,  mit  Kalk  überschüttet  und
sodann  mit  Erde  überführt  werden  sollen,  als  die  Führer  jeder
Ortschaft  künftighin  darum  zu  haften  haben  und  bei  jedem  erweislichen
  Falle,  der  vernachläßigt  oder  nicht  gehörig  vollzogenen
Vergrabung  oberwähnten  Hornviehes  mit  einer  unnachläßigen

Med.“Verordn.  31
        <pb n="496" />
        482

Leibes-,  oder  wo  diese  nicht  anwendbar  sein  sollte,  mit  einer
ihren  Vermögensumständen  angemessenen  Geldstrafe  —  der
saumselige  Eigenthümer  aber  mit  gleicher  Strafe  belegt  werden
solle.  240.  Sollten  aber  einige  Ortsobrigkeiten  nicht  die  pflichtschuldigste
  Sorgfalt  auf  den  Vollzug  gegenwärtigen  Befehles
wenden,  so  ist  auf  vorläufige  bestimmte  Anzeige  der  Fälle  und
Oerter,  wo  sie  sich  eines  Saumsales  schuldig  gemacht  haben,
ein  Regierungscommissär,  jedoch  ohne  Beiziehung  eines  Actnuarii
von  dem  betreffenden  Rentamte  unverzüglich  an  jene  Orte  abzuschicken,
  entweder  wo  sich  das  gar  nicht,  oder  circa  locum  vel
modum  ungebührlich  vergrabene  Vieh  befindet  und  dasselbe
nach  Beschaffenheit  der  Umstände  entweder  an  einem  separirten
hiezu  auszuweisenden  Platz  begraben,  oder  der  Ort,  wo  es  zu
seicht  verscharret  ist,  auf  Unkösten  der  säumigen  Obrigkeit,
welche  auch  die  erlaufende  Commissionskösten  zu  tragen  hat,  in
Anwesenheit  des  Regierungscommissärs  mit  Kalk  überschütten
und  mit  Erde  überführen  zu  lassen.  3tio.  Gleiches  wie  ad
No.  1  verordnen  Seine  Churfürstl.  Durchlaucht  hiemit  auch
in  Betreff  der  Benutzung  der  Häute  des  gefallenen  oder  geschlachteten
  Hornviehes  ohne  vorläufige  Anwendung  der  in  der
Verordnung  vom  9.  Juni  abhin  Tit.  2.  Art.  4.  lit.  H.  vorgeschriebenen
  Einkalkung  der  Häute  durch  die  Lohgerber  —  und
versehen  sich  des  genauesten  Vollzugs  um  so  gewisser,  als  die
bisherige  traurige  Erfahrungen  nur  zu  viele  Beweise  gegeben
haben,  wie  gefährliche  Folgen  die  Vernachläßigung  des  gehörigen
Vergrabens  und  der  Bearbeitung  der  Häute  des  angesteckten
Viehes  nach  sich  zu  ziehen  pflegen.  4to.  Nachdem  endlich  auch
vorgekommen  ist,  daß  von  Unserm  gnädigsten  Mandate  und  der
medicinischen  Instruktion  vom  9.  Juni  abhin,  an  manchen  Orten
eine  größere  Anzahl  Exemplarien  gewunschen  wird,  so  haben
sich  jene  Ortsobrigkeiten  an  das  Expeditionsamt  Unserer  obern
Landesregierung  zu  wenden,  welches  ihnen  die  verlangte  Anzahl
sogleich  abfolgen  zu  lassen  beauftragt  ist.
München  den  31.  Oktober  1796.

M.  G.  S.  v.  J.  1797.  Bd.  V.  Nr.  176.  S.  897.
        <pb n="497" />
        —43-—

Wrlr7v

Entschließung  der  churfürstlichen  Landesdirektion  von  Bayern  vom
11.  März  1805,  die  Wasenmeistereibezirke  betr.

Im  Namen  Seiner  Churfürstlichen  Durchlaucht.

Da  vorzüglich  bei  eintretenden  Viehseuchen  es  als  ein  Gegenstand
  von  Wichtigkeit  muß  angesehen  werden,  daß  die  Bezirke
der  Wasenmeister  sich  nicht  über  die  Grenzen  des  Landgerichts,
in  welchem  sie  ansässig  sind,  erstrecken,  damit  das  Landgericht
und  der  Gerichtsarzt  ohne  Dazwischenkunft  eines  benachbarten
Landgerichts  die  Anordnungen  unmittelbar  in  Wirkung  setzen
können,  welche  die  Umstände  erfordern  und  zugleich  über  deren
Beobachtungen  zu  wachen  im  Stande  sind,  durch  die  Incamerirung
der  Kloster  unterthanen  aber,  wie  durch  die  neue  Landgerichtseintheilungen
  diese  Beschränkungen  der  Wasenmeister-Bezirke
innerhalb  der  Umgebungen  eines  jeden  Landgerichts  größtentheils
sind  verrückt  worden;  so  wird  hiemit  verordnet,  daß  von  nun
an  die  Bezirke  der  Wasenmeister  auf  die  Umgebungen  des  Landgerichts,
  in  welchem  sie  ansässig  sind,  sich  beschränken  sollen.

München,  den  11.  März  1805.

Churfürstliche  Landesdirektion  von  Bayern.
An  sämmtliche  Churfürstl.  Landgerichte  und  Rentämter.
Churpfalzbayr.  Reg.-Bl.  v.  J.  1805.  Stück  XII.  S.  414.

Nr.  1,387.  K.  249.

Ministerial-Entschließung  vom  3.  März  1826,  die  Trennung  des
Ortes  Ikelheim  vom  Wasenmeisterei-Bezirke  Boxau  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachdem

1)  eine  Abänderung  der  Gerichtsgrenzen  zwischen  den  Landgerichten
  Ansbach  und  Windsheim,  wie  der  Regierung  des
Rezatkreises  selbst  bekannt  ist,  nicht  im  Plane  liegt,

2)  aus  dem  allenfallsigen  onerosen  Erwerbe  der  Wasenmeisterei
zu  Boxau,  deren  Umfang  ohnehin  vom  Staate  nicht  gewährt
  worden  ist,  ein  Bannrecht  gegen  dritte  nicht  hergeleitet
  werden  kann,  und

3)  die  sanitätspolizeilichen  Rücksichten  einer  größeren  Nähe  der
Wasenmeisterei  vor  allem  zu  beobachten  sind,

31*
        <pb n="498" />
        484

4)  die  Analogie  der  Altbayerischen  Verordnungen  für  die  Uebereinstimmung
  der  Fallmeisterbezirke  mit  den  Landgerichtsgrenzen
  spricht,

5)  der  Verlust  bei  Trennung  der  Ortschaft  Ikelheim  von  der
Wasenmeisterei  Boxau  nur  sehr  gering  für  den  Wasenmeister
  sein  kann,

so  soll  auf  den  Grund  einer  auf  die  Lebensdauer  dieses  Wasenmeisters

  zu  verabreichenden  mäßigen  Entschädigung  ein  gütliches

  Abkommen  über  die  von  der  Gemeinde  Ikelheim  gewünschte

Trennung  alsbald  eingeleitet  werden,  welche  zu  veranstalten  die

Regierung  hiemit  beauftragt  wird.

München  den  3.  März.  1826.
Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Rezatkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  7916.  §.  250.
Ministerial-Entschließung  vom  20.  Juli  1829,  die  Besorgung  des
Viehfalles  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Aus  den  von  den  Königlichen  Kreisregierungen  über  die
Besorgung  des  Viehfalles  erstatteten  Berichten  ist  ersehen  worden,
daß  das  hiebei  bestehende  Verfahren  nicht  überall  den  an  eine
geordnete  Polizeiverwaltung  zu  machenden  Anforderungen  entspreche.


Es  wird  daher  verfügt,  wie  folgt:

1)  Für  den  Amtsbezirk  einer  jeden  Distriktspolizeibehörde  ist
wenigstens  ein  gehörig  befähigter  Wasenmeister  aufzustellen,
  der  die  Wegräumung  des  gefallenen  Viehes  und
die  sonstigen  damit  verbundenen  Verrichtungen  ausschließlich
  zu  besorgen  hat,  und  zugleich  von  der  Polizeibehörde
zu  dem  Vollzuge  der  Sicherheitsanordnungen  gegen  wüthende
  Hunde  u.  dgl.  zu  verwenden  ist.

2)  Die  Besorgung  des  Falles  durch  Schäfer  oder  andere
Viehhirten,  oder  durch  den  Eigenthümer  selbst  ist  unter
keiner  Voraussetzung  künftighin  zu  gestatten.

3)  Bei  der  Bildung  der  Wasenmeisterbezirke  ist  nicht  nur
auf  das  Bedürfniß  schneller  Besorgung  des  Falles,  son-
        <pb n="499" />
        485

dern  auch  auf  die  Begrenzung  der  Polizeidistrikte  Rücksicht
zu  nehmen,  damit  nicht  durch  die  Ausdehnung  eines  einzelnen
  Bezirkes  über  Ortschaften  verschiedener  Amtssprengel
die  erforderliche  Aufsicht  getheilt  und  erschwert  werde.

4)  Wenn  an  einzelnen  Orten  der  Wasenmeisterei  die  Eigenschaft
  eines  realen  Gewerbsrechtes  nach  näherer  Untersuchung
  zuzuerkennen  ist,  so  sind  hinsichtlich  der  Uebertragung
  sowohl,  als  der  Ausübung  die  Bestimmungen  des
Gewerbsgesetzes  vom  11.  September  1825  Art.  4  Ziff.  2
und  3  zu  beobachten.

5)  Jedem  bereits  aufgestellten  oder  noch  aufzustellenden  Wasenmeister
  ist  von  der  vorgesetzten  Polizeibehörde  eine  angemessene
  Instruktion  zu  ertheilen,  und  darin  nicht  nur  der
Umfang  der  Dienstobliegenheiten  genau  zu  bezeichnen,  sondern
  auch  der  Betrag  der  für  die  einzelnen  Verrichtungen
zu  entrichtenden  Gebühren  festzusetzen.  Die  Polizeibehör-=den
  haben  auf  die  pünktliche  Beobachtung  der  ertheilten
Instruktionen  zu  wachen,  und  die  betheiligten  Gemeinden
von  dem  Inhalte  in  Kenntniß  zu  setzen.

6)  Der  Besorgung  des  Falles  durch  einen  im  Auslande  wohnenden
  Wasenmeister  ist  nicht  Statt  zu  geben.

Die  Königliche  Regierung  hat  hiernach  das  Geeignete  zu
verfügen.
München,  den  20.  Juli  1829.
Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des  Rheins,
also  ergangen.

Nr.  1899.  S.  251.

Ministerial-Entschließung  vom  7.  März  1830,  die  Vorstellung  der
Gemeinde  zu  Allesheim  und  Consorten  im  Herrschaftsgerichtsbezirke
Ellingen,  wegen  Besorgung  des  Viebfalles  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  Königliche  Regierung  des  Rezatkreises,  Kammer  des
Innern,  hat  in  Gemäßheit  der  Entschließung  vom  20.  Juli  v.
Is.“),  die  Besorgung  des  Viehfalles  betr.,  die  Gemeinde  zu

*)  Vorstehende  Entschließung.
        <pb n="500" />
        486

Allesheim  und  Consorten,  im  Herrschaftsbezirke  Ellingen,  mit
ihrem.  Gesuche  um  die  Bewilligung  zur  Besorgung  des  Viehfalles
  unter  sich,  ohne  Zuziehung  eines  aufgestellten  Wasenmeisters,
  lediglich  abzuweisen;  welches  der  Königlichen  Kreisregierung
  auf  den  Bericht  vom  25.  Januar  l.  Is.,  unter  Rückschluß
  der  Beilagen,  zur  weitern  Verfügung  mit  dem  Beifügen
eröffnet  wird,  daß  bei  der  Bildung  der  Fallbezirke  auch  darauf
Rücksicht  zu  nehmen  sey,  den  Sitz  der  Fallmeistereien  den  Lokalverhältnissen
  möglichst  entsprechend  zu  bestimmen.

München,  den  7.  März  1830.
Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Rezatkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  13,105.  5.  252.

Mintsterial-Entschließung  vom  19.  Januar  1833,  die  Beschwerde  des
Fallmeisters  Hamberger  in  Ansbach  wegen  Schmälerung  seines  Fallbezirkes
  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Wenn  auch  das  Gewerbe  des  Wasenmeisters  Hamberger
in  Ansbach  an  sich  die  reale  Eigenschaft  behauptet,  so  folgt  doch
hieraus  zu  Gunsten  des  Besitzers  dieser  Gerechtsame  keineswegs
der  Anspruch,  das  reale  Recht  fortwährend  in  jenem  Bezirke
auszuüben,  welcher  bei  der  Erwerbung  dieser  Gerechtsame  dazu
gewiesen  war;  vielmehr  bleibt  die  Begrenzung  und  Eintheilung
der  Wasenmeister-Distrikte  stetshin  den  sanitätspolizeilichen  und
administrativen  Rücksichten  vorbehalten.

Es  hat  demnach  bei  der  Entschließung  der  Königlichen  Regierung
  des  Rezatkreises,  Kammer  des  Innern,  vom  1.  März
1831  bis  zu  einer  allenfallsigen  weiteren  Eintheilung  ver  Polizeibezirke
  sein  Verbleiben.

München,  den  19.  Januar  1833.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Rezatkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nachricht  den  übrigen  Kreisregierungen,  diesseits  des  Rheins,  zur
Wissenschaft.
        <pb n="501" />
        487

 

Nr.  10,541.  6.  257
Ministerial-Entschließung  vom  28.  Juli  1833,  die  Wasenmeistereien
und  deren  Grundbarkeits-Verhältnisse  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  Königlichen  Regierung  des  Unterdonaukreises  wird  auf
den  Bericht  vom  18.  Mai  v.  J.  unter  Remission  der  Berichts-Beilagen
  folgende  Entschließung  ertheilt:

Wenn  auch  die  Befugniß  zur  Ausübung  des  Wasenmeisterei-Gewerbes
  und  zum  Bezuge  der  Wasengefälle,  nachdem  die  neuere
Gewerbs-Gesetzgebung  in  Mitte  liegt,  einem  eigentlichen  grundbaren
  Verbande  nicht  mehr  unterworfen  sehn  kann,  so  darf  dennoch
  nicht  verkannt  werden,  daß  die  Wasenmeisterei  an  einzelnen
Orten  die  Eigenschaft  eines  realen  Gewerbsrechtes,  wo  sich  diese
als  hergebracht  nachweisen  läßt,  an  sich  tragen  könne,  wie  diese
im  Generale  vom  20.  Juli  1829  Ziff.  4  anerkannt  ist.

Da  mun  die  Verordnung  vom  2.  Dezember  1809  (Regierungsblatt
  von  1809  S.  1947)  den  Grundherren,  welche  im
Besitze  realer  Gewerbsrechte  sind,  worüber  diese,  wie  mit  jepem
Theile  ihres  Eigenthumes  auf  jede  in  dem  Gesetze  nicht  untersagte
  Weise  disponiren  dürfen,  den  Fortbezug  ihrer  von  dem
Habre  1806  hergebrachten  Laudemien  zu  sichern,  beabsichtiget,
so  kann  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  diese  Bestimmungen
auch  auf  jene  Gutsbesitzer  Anwendung  zu  finden  haben,  welche
einem  hiezu  qualifizirten  Individuum  die  Ausübung  ihrer  realen
Wasenmessterli-Bezugniff  e  auf  gesetzlich  zulässige  Weise  überlassen.

Von  selbst  versteht  es  sich  jevoch  hiebei,  daß  die  polizeiliche
Concessions-Verleihung  vom  Gutsherrn  nicht  ausgehen  könne,
daß  vielmehr  auf  die  Erwerber  solcher  Realrechte  sowohl  hinsichtlich
  der  Uebertragung  als  Ausübung  derselben  die  Bestimmungen
  des  Gewerbsgesetzes  vom  11.  September  1825  Art.  IV.
Ziffer  2  und  3  in  Anwendung  zu  bringen  seyen.  «

Im  Falle  daher  gegen  die  Realität  der  für  die  Gutsherrschaften
  zu  Tettenweis,  Pilham  und  Reichenbach  angesprochenen

asenmeisterei-Befugnisse,  oder  gegen  die  bereits  im  Jahre  1806
begründete  Laudemialerhebung  erhebliche  Bedenken  nicht  obwalten,
ist  zu  Official  =  Einschreitungen  gegen  die  genannten  Gutsherrschaften
  keine  Veranlassung  gegeben.

München,  den  28.  Juli  1833.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Unterdonaukreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Nachricht  den  übrigen  k.  Kreisregierungen  diesseits  des  Rheins.
        <pb n="502" />
        8—

Nr.  11,681.  6.  234.

Ministerial-Entschließung  vom  10.  Juni  1836,  die  Beschwerde  des
Magistrats  und  Armenpflegschaftsrathes  der  Stadt  Mindelheim,  wegen
Besetzung  der  Wasenmeisterei  daselbst  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Der  Königlichen  Regierung  des  Oberdonaukreises,  Kammer
des  Innern,  werden  anliegend  die  mit  Bericht  vom  3.  v.  Mts.
im  bezeichneten  Betreffe  vorgelegten  Akten  mit  dem  Auftrage
zurückgesendet,  den  Beschwerdeführern  eröffnen  zu  lassen,  daß,
da  Wasenmeistereien  im  Allgemeinen  als  Gewerbe  zu  betrachten
sind,  und,  falls  die  Wasenmeisterei  zu  Mindelheim  dem  verstorbenen
  Michael  Reiser  nach  Art  eines  Dienstes  verliehen  worden,
  diese  Verleihung  nunmehr  in  Beziehung  auf  dessen  Wittwe
gleich  einer  Concession  zu  beurtheilen  ist;  das  unterfertigte  Staatsministerium
  im  Hinblicke  auf  das  Gewerbsgesetz  von  1825  Art.  10
Ziff.  2  Abf.  3  keinen  Grund  gefunden  habe,  dem  vorliegenden
Beschwerdegesuch  irgend  eine  Folge  zu  geben.

München,  den  10.  Juni  1836.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Oberdonaukreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  9,971.  S.  255.

Ministerial-Entschließung  vom  31.  August  1836,  Verwendung  des
Pferdefleisches  zur  Fütterung  und  Mästung  der  Schweine,  sodann
die  Abdeckereien  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Das  Generalcomité  des  landwirthschaftlichen  Vereins  hat
mehrfältig  und  namentlich  wieder  in  dem  II.  Hefte  seines  Centralblattes
  vom  Monate  Februar  d.  Is.  Seite  95  u.  ff.  die
Landwirthe  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  den  Schweinen
eine  zum  Theil  aus  Vegetabilien,  zum  Theil  aus  animalischen
Stoffen  bestehende  Nahrung  ganz  besonders  zusage,  denselben
in  jeder  Beziehung  sehr  zuträglich  sei,  und  zufolge  der  hierüber
im  Großen  angestellten  Versuche,  namentlich  das  Pferdefleisch,
mit  entschiedenem  Vortheile  hiezu  verwendet  werden  könne.

Im  Hinblicke  auf  diese  Thatsachen  und  in  Erledigung  gestellter
  Anfragen,  wird  hiemit  bemerkt,  was  folgt:
        <pb n="503" />
        489

 

Dem  Eigenthümer  steht  in  der  Regel  unstreitig  das  Recht  zu,
seine  Thiere,  also  auch  die  Pferde,  durch  Verblutung  entweder
selbst  zu  tödten,  oder  tödten  zu  lassen,  und  die  einzelnen  Theile,
soweit  sie  unversehrt  sind,  und  das  Thier  mit  keiner  ansteckenden
Krankheit  behaftet  war,  seinen  eigenen  Schweinen  als  Futter  zu
reichen,  oder  an  andere  zu  solchem  Zwecke  abzugeben.

Die  Bestimmungen  der  Ministerial-Ausschreibung  vom
20.  Juli  1829,  die  Besorgung  des  Viehfalles  betr.,  können  hier
um  so  weniger  als  entgegenstehend  betrachtet  werden,  da  nach
diesen  den  Wasenmeistern  bloß  die  Wegräumung  des  gefal—
len  en  Viehes  obliegt,  während  in  dem  vorliegenden  Falle  es
sich  bloß  von  der  Tödtung  lebender,  und  zwar  solcher  Pferde
handelt,  welche  hinsichtlich  der  Beschaffenheit  des  Fleisches  und
Blutes  als  gesund  zu  betrachten  sind.

Daß  die  bestehenden  sanitätspolizeilichen  Vorschriften  über
Fleischbeschau,  Salubrität  der  Luft  durch  Wegschaffung  faulender
thierischer  Substanzen  u.  dgl.  hier  nicht  ausgeschlossen  sind,
vielmehr  die  den  Umständen  angemessene  analoge  Anwendung
finden  müssen,  versteht  sich  übrigens  von  selbst.

Bei  gehöriger  Festhaltung  dieser  Gesichtspunkte  ist  die  Königliche
  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  vollkommen  berechtiget,
  im  Interesse  der  Landwirthschaft  durch  die  Unterbehörden
  dahin  zu  wirken,  daß  die  Landwirthe  über  die  Unschädlichkeit
  und  die  Vortheile  der  Verwendung  des  Pferdefleisches
zur  Fütterung  und  Mastung  der  Schweine  belehrt,  zu  Versuchen
im  Größern  aufgemuntert,  und  auf  diese  Weise  die  herrschenden
Vorurtheile,  bezüglich  des  Genusses  der  neben  den  Vegetabilien
auch  mit  Fleisch  genährten  Thiere,  allmählig  ganz  entfernt  werden.

Die  Fälle,  in  welchen  die  Verwendung  des  Pferdefleisches
zu  dem  bezeichneten  Zwecke  ohne  Anstand  erfolgen  darf,  sind  in
der  Anlage  1.  verzeichnet,  und  die  Anlage  2.  enthält  eine  gründliche
  Belehrung  über  die  zweckmäßigste  Art  der  Schweinefütterung.

In  Verbindung  mit  der  Darstellung  über  die  vortheilhafte
  Verwendung  des  Pferdefleisches  entwickelt  das  landwirthschaftliche
  Centralblatt  an  dem  angeführten  Orte  auch  zugleich
den  nachtheiligen  Einfluß  der  Abveckereien  auf  die  Landwirthschaft,
  und  empfiehlt  auf  das  dringendste  eine  verbesserte  deßfallsige
  Einrichtung.
        <pb n="504" />
        490

Gleiche  Ansicht  ergibt  das  hierüber  erholte,  vorzugsweise
den  sanitätspolizeilichen  Gesichtspunkt  in  das  Auge  fassende,
technische  Gutachten,  welches  unter  Anlage  3.  mitgetheilt  wird.

Bezüglich  dieses  Punktes  wird  die  Königl.  Kreisregierung
aufgefordert,  benehmlich  mit  dem  landwirthschaftlichen  Kreiscomite
in  gründliche  Erwägung  zu  ziehen,  ob  und  welche  Modificationen
deßhalb  die  Bestimmungen  der  Ministerial-Ausschreibung  vom
20.  Juli  1829,  die  Besorgung  des  Viehfalles  betreffend,  zu
erleiden  hätte,  worüber  sodann  ausführliches  Gutachten  zur
Vorlage  zu  bringen  ist.

München,  den  31.  August  1836.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  N.  Kreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Beilage  1.  zur  vorsteh.  Minist.-Entschl.  vom  31.  Aug.  1836.
Belehrung

über  die
Verwendung  des  Pferdefleisches  zur  Fütterung
und  Mästung  der  Schweine.

Das  Schwein,  wild  wie  zahm,  gehört  unter  diejenigen
Thiere,  welche  ihre  Nahrung  instinktmäßig  theils  aus  dem
Pflanzenreiche,  theils  aus  dem  Thierreiche  nehmen  und  daher
in  der  Naturgeschichte  Allesfresser  genannt  werden.

Aus  dem  Pflanzenreiche  nehmen  die  Schweine:

1)  Gräser  und  allerlei  Kräuter,  z.  B.  Klee,  Salat,
Spinat,  Mangold,  Molde,  Gänsedistel,  Kohlblätter,  das
Kraut  der  gelben  Rübe  und  der  Pastinake,  mehrere  Gänsefußarten
  2c.

2)  Mancherlei  Wurzeln,  insbesondere  Kartoffeln,  Erdbirnen?),
gelbe,  weiße  und  rothe  Rüben,  Kohlrüben,  Pastinake  2c.

3)  Allerlei  Baum=  und  andere  Früchte,  wie  Aepfel,
Birnen,  Zwetschgen,  Pflaumen  2c.,  Kürbisse  und  Melonen,
Kastanien,  Roßkastanien,  sonderheitlich  Eicheln  und  Bücheln.

4)  von  Saamen,  vorzüglich  die  verschiedenen  Getreidesorten,
dann  Bohnen,  Erbsen,  Linsen,  Wicken,  Buchwaizen,  Welschkorn,
  Leinsaamen  2c.

)  Helianthus  tuberosus.
        <pb n="505" />
        491

5)  Abfälle  verschiedener  Art,  z.  B.  von  den  Dreschtennen,
aus  den  Mahl=  und  Oelmühlen,  aus  Bäckereien,  Branntwein-Brennereien,
  aus  Stärke=  und  Zuckerfabriken,  auch
Weinträber  2c.

Aus  dem  Thierreich  nehmen  die  Schweine  überhaupt
fast  alles,  dessen  sie  habhaft  werden  können,  sei  es  lebendig  oder
todt,  frisch,  oder  schon  von  der  Verwesung  ergriffen.  Insbesondere
  fressen  sie:

1)  Würmer,  Maden,  Larven,  Käfer,  Schnecken,  Muscheln,
Heuschrecken,  Krebse,  Frösche,  Schlangen,  Fische,  Vögel
und  Hausgeflügel,  Mäuse,  Maulwürfe,  Ratten,  junge
Kaninchen,  Hasen  und  Wildkälber  ),  selbst  die  eigenen
Jungen.

2)  Allerlei  Aas,  besonders  das  von  Pferden,  womit  die
Füchse  in  den  Wäldern  gefüttert  werden?);  auch  wühlen
sie  bekanntlich  sogar  Leichen  aus  und  verzehren  sie.

3)  Süße  und  sauere  Milch,  Molken,  Käse,  Blut,  Eingeweide
und  andere  Abfälle  aus  den  Schlächtereien  und  Gerbereien,
selbst  die  Excremente  von  Menschen  und  manchen  Thieren,

B.  Kühen,  Pferden  2c.

Von  ökonomischen  Erfahrungen  hierüber  sind  die  folgenden
  einer  speciellen  Anführung  werth.  —  In  England
mästen  manche  Schlächter  ihre  Schweine  mit  dem  Blut  und
den  Eingeweiden  von  Ochsen  und  Schafen  3).  In  mehreren
Gegenden  an  der  Theis  (in  Ungarn)  werden  die  Schweine  mit
Fischen  gemästet4),  auch  in  England  geschieht  dieses  5),  allein
der  Speck  soll  davon  einen  unangenehmen  (thranigen)  Geschmack
annehmen.  —  In  einigen  Gegenden  des  Großherzogthums
Baden  mästen  kleine  Wirthe  ihre  Schweine  sehr  gut  mit
Fröschens)  —  In  Ungarn  läßt  man  die  Heuschrecken  durch
die  Schweine  vertilgen?).  —  In  der  Gegend  von  Aschaffen-Encyclopedie

  methodique.  Dictionvaire  de  chastes.  Auch
Bechsteins  Naturgeschich##e  Deutschlands  J.

2)  Bechsteins  Naturgeschichte  1.  S.  533.

3)  Begtrub  über  die  englische  Landwirthschaft.  II.  S.  257.

4)  Lübeck  allgemeines  ökonomisches  Lerikon.  II.  S.  256.

5)  Martfeld,  über  das  Mästen  2c.  der  Schweine.  S.  78.

6)  Leuchs  Anleitung  zur  Mästung.  3.  Aufl.  S.  143.

7)  Gatterer,  vom  Nutzen  und  Schaden  der  Thiere.  I.  S.  57.
        <pb n="506" />
        492

burg  auch  in  der  Oberpfalz  werden  die  Enten-Mies—
muscheln  gesammelt  und  die  Schweine  damit  gefüttert  1).  —
In  Rußland  mästet  man  eine  große  Menge  Schweine  mit
den  Abfällen  aus  den  Schlächtereien  ).  —  Knochenmehl
macht  die  Schweine  sehr  fett  3).  —  Was  insbesondere  das
Pferdefleisch  betrifft,  so  haben  wir  für  die  Verwendung
desselben  als  Schweinfutter  vorzüglich  zwei  namhafte  Autoritäten,
nämlich  die  Veterinärschulen  zu  Kopenhagen  und  zu
Paris.  An  jener  stellte  E.  Viborg  4)  deshalb  Versuche  an,
woraus  sich  ergab,  daß  ein  Schwein  wöchentlich  128  Pfund
Fleisch  (die  Knochen  mit  einbegriffen)  verzehrte,  und  in  6  Wochen
davon  fett  wurde,  der  Speck  war  wohlschmeckend  und  ziemlich
fest,  völlig  fest  wurde  er,  wenn  mit  dem  Fleisch  zugleich  Getreide
  oder  Kartoffeln  gegeben  wurden.  Die  Versuche  in
der  Pariser  Veterinärschule  hat  das  Centralblatt  des  landwirthschaftlichen
  Vereins  5)  ausführlich  mitgetheilt;  dieselben
sind,  im  Vereine  mit  den  von  dieser  Anstalt  sonst  noch  erhobenen
Thatsachen  völlig  entscheidend  und  höchst  günstig.

Das  wilde  Schwein  frißt,  begreiflicher  Weise,  alles  roh
und  gedeiht  dabei  seiner  Natur  gemäß,  wenigstens  weiß  man
nicht  viel  von  Krankheiten,  in  welche  es  verfällt.  Nicht  so  ist
es  aber  mit  dem  zahmen  Schwein.  Dieses  trägt  nänmlich
schon  durch  seine  Abkunft  die  Anlagen  zu  besondern  Krankheiten
  in  sich,  in  welche  es  um  so  leichter  verfällt,  da  die  dermalen
  noch  fast  allgemein  angenommene  Pflege  und  Fütterung
desselben  höchst  fehlerhaft  ist,  sodann  würde  auch  der  Hauptnutzen
  aus  der  Mästung  der  zahmen  Schweine  durch  rohe
Nahrungsmittel  wenigstens  nicht  in  so  kurzer  Frist  gewonnen
werden,  als  der  Oekonom  wünschen  muß.  Alle  Erfahrungen
stimmen  nämlich  in  Folgendem  überein:

1)  Kartoffeln  und  anderes  Wurzelfutter  bekmmt  den  Mastschweinen
  am  besten,  wenn  es  gekocht  wird;  Aepfel,

Birnen  2c.  müssen  wenigstens  gequetscht,  wenn  nicht

1)  Leuchs.  a.  a.  O.  S.  144.

2)  Viborg,  Erziehung  und  Benützung  des  Schweines.  S.  93.

3)  Wechenblatt  des  landwirthschaftlichen  Vereins  in  Bayern  1820,
S.  179  u.  1876,  S.  70.

4)  A.  v.  a.  O.

5)  Jahrgang  1836.  Februarheft.
        <pb n="507" />
        493

gleichfalls  gekocht  werden;  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Mais  rc.
befördern  die  Mastung  ungleich  mehr,  wenn  sie  entweder
geschrottet,  oder  doch  eingeweicht  worden  sind.

2)  Fleisch,  Blut,  Eingeweide  und  andere  thierische  Theile
werden  im  rohen  Zustande  nicht  gut  verdaut,  wohl  aber,
wenn  sie  zuvor  gekocht  worden  sind.  Knochen  insbesondere
  müssen  klein  gehauen,  zerschlagen  oder  gestampft
werden.

3)  Bloße  Pflanzennahrung  gibt  so  wenig,  als  blos  thierisches
Futter  schmackhaftes  Fleisch,  guten  und  reichlichen  Speck.
Das  Geheimniß  einer  schnellen,  ergiebigen  und  werthvollen

Mastung  liegt  also  in  der  richtigen  Mischung  der  Nahrung,
wofür  sich  jedoch  keine  besondere  Regeln  ausstellen  lassen,
da  die  Orts=  und  andere  Verhältnisse,  unter  welchen  die  Zucht
sowohl  als  die  Mästung  der  Schweine  betrieben  wird,  so  gar
verschieden  sind.

Daß  übrigens  solche  Schweine,  welche  mit  Pferdefleisch
gemästet  werden,  dem  Menschen,  ohne  allen  Nachtheil  für  dessen
Gesundheit,  zur  Speise  dienen  können,  dieses  unterliegt  nicht
dem  mindesten  Zweifel,  wenn  man  erwägt,  daß  die  Schweine
selbst  nicht  nur  nicht  davon  erkranken,  sondern  sich  im  Gegentheil
  sehr  gut  dabei  befinden.  Zudem  sind  auch  die  oben  erwähnten
  Erfahrungen  über  diesen  Punkt,  zumal  die  in  der  Pariser
Veterinärschule  gesammelten,  so  schlagend,  daß  vor  denselben
jeder  Zweifel  verschwinden  muß.

Beilage  2.  zur  Minist.-Entschl.  vom  31.  Aug.  1836.

Zur  Fütterung  und  Mästung  der  Schweine  können  verwendet
  werden:

1)  Alle  Füllen,  von  deren  Aufziehung  der  Eigenthümer
keinen  Nutzen  erwartet.

2)  Alle  alten  und  zur  Arbeitsnützung  nicht  mehr  tauglichen
Pferde.

3)  Die  mit  dem  Dummkoller,  mit  dem  Dampf  und  mit  der
Kreuzlähmung  behafteten  Pferde.

4)  Pferde,  die  an  nachstehenden  Krankheiten  leiden,  als  da  sind:
a.  unheilbare  Beinbrüche;
b.  unheilbare  Brüche  und  Vorfälle;
c.  unheilbare  Genick-,  Widerruß=  und  Huffisteln;
        <pb n="508" />
        494

d.  Polypen  in  der  Nase,  im  Kehl=  oder  Schlundkopfe,
in  der  Scheide  und  im  Mastdarm;

e.  Steifigkeiten  und  Verwachsungen  der  Gelenke,  Verrenkungen,
  Ueberbeine  und  Spathen;

f.  Blindheit,  und

g.  alle  tödtliche  Verrenkungen.

Beilage  3.  zur  Minist.-Entschl.  v.  31.  Aug.  1836.

Die  Bestimmung  der  Wasenmeister  ist  der  Ministerial-Ausschreibung
  vom  20.  Juli  1829  zu  Folge,  Wegräumung  des
gefallenen  Viehes.  Do  sich  kein  anderer  Zweck  hiefür
denken  läßt,  als  der,  die  Gefahren  zu  verhüten,  welche
durch  unvergrabene  Cadaver  der  Gesundheit  sowohl
  der  Menschen  als  der  Thiere  drohen,  so
fragt  sich's:

A.  Von  welcher  Art  sind  diese  Gefahren,  und
B.  Werden  sie  auch  wirklich  abgewendet?

Zu  A.  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  faulende  Cadaver,
  besonders  wenn  sie  nicht  ganz  der  freien  Luft  ausgesetzt
sind,  die  Atmosphäre  sehr  verunreinigen,  und  daß,  zumal  wo
eine  ansteckende  Krankheit  obwaltet  und  das  Contagium  flüchtiger
  Natur  ist,  die  weitere  Ausbreitung  derselben  erfolgen
kann.  —  Allein  die  Gefahren  sind  bei  weitem  so  grofß  nicht,  als
man  früherhin  glaubte,  und  als  die  Wasenmeister  es,  ihres
Privatvortheiles  halber,  noch  behaupten.  —  Die  Wahrheit  dieser
Behauptung  dürfte  aus  dem  Nachstehenden  erhellen:

1)  Der  Bericht  der  H.  H.  Adelon  2c.,  worauf  sich  der  Aufsatz
  des  Centralblattes  S.  98  beruft,  liegt  dem  Referenten
so  wie  er  im  Jahre  1827  ausführlich  erschien,  vor.  Darin
heißt  es:  S.  21.  „Der  Schindanger  (zu  Paris)  kann,
trotz  dem,  was  zu  dessen  Verbesserung  in  verschiedenen
Zeiten  verfügt  worden,  schwerlich  jemals  einen  höheren
Grad  von  Unordnung  und  Barbarei  als  jetzt  (1827)  dargeboten
  haben.“

S.  93.  „Die  Arbeiter  (in  diesem  Anger),  Männer  wie
Weiber  sind,  wiewohl  sie  ununterbrochen  in  den  Ausdünstungen
  desselben  leben,  gesund,  wohlbeleibt,  und  viele  erreichen
  ein  ungewöhnlich  hohes  Alter.“
        <pb n="509" />
        495

 

S.  95.  „Die  Arbeiter  in  den  ganz  nahe  gelegenen  Steinbrüchen
  und  Gypsgruben  beschweren  sich  zwar  über  den
üblen  Geruch,  allein  sie  versichern,  daß  derselbe  ihrer  Gesundheit
  nicht  nachtheilig  sey.“

S.  81.  „Nach  der  Schlacht  bei  Paris  (am  30.  März
1814)  lagen  gegen  4000  Cadaver  (von  Thieren,  hauptsächlich
  Pferden)  in  der  Gegend  umher.  Als  am  13.  April
plötzlich  große  Hitze  eintrat,  und  die  Atmosphäre  weithin
von  dem  Gestank  erfüllt  war,  fürchtete  Jedermann  den
Ausbruch  ansteckender  Krankheiten,  um  so  mehr,  da  erst
einige  Jahr  zuvor  in  den  umliegenden  Ortschaften  eine
Epidemie  geherrscht  hatte.

Die  Behörde  traf  daher  Anstalten,  daß  alle  Cadaver
nach  dem  Schindanger  gebracht,  und  hier  verbrannt
wurden.

Dieses  währte  vom  14.  bis  27.  April  Tag  und  Nacht;
die  ganze  Gegend  aber  war  in  dieser  langen  Zeit  gesund,
und  blieb  es  auch  nachher.

S.  52.  „Die  Ausdünstungen  von  faulenden  thierischen
Theilen  erheben  sich  in  die  obern  Luftschichten."“

S.  83  u.  92.  „Sie  verlieren  sich  schnell,  wenn
ein  leichter  Regen  eintritt,  so  auch  bei  starkem  Thau  oder
Nebel.“

Eine  genaue  Untersuchung  der  Wasenplätze  in  Bayern
dürfte  so  ziemlich  dieselben  Resultate  liefern.

2)  Die  wenigsten  von  den  Thierkrankheiten,  welche  früher  für
ansteckend  gehalten  wurden,  sind  dieses.  —  Genau  erwogen
  haben  nur  die  Rinderpest,  die  Schafpocken,
und  theilweise  auch  der  Milzbrand  diesen  Charakter,  die
Rotzkrankheit  und  die  Räude  der  Pferde  obwohl  ansteckend,
  können,  da  beide  ein  fires  Contagium  haben,  von
den  Wasenstätten  aus  sich  nicht  mehr  verbreiten,  selbst  auf
die  Pferde  der  Abdecker  nicht,  wenn  diese  nur  einigermassen
den  unmittelbaren  Contact  verhüten.  —  Die  Rinderpest
kommt  übrigens  bei  uns  nur  selten  vor  und  geht  weder  in
ihrer  eigenthümlichen  noch  in  einer  andern  Form  auf  andere
  Thiergattungen  über,  auch  auf  den  Menschen  nicht.
Wenn  die  Schafpocken  auch  häufiger  vorkommen  können,
so  sind  sie  doch  gänzlich  auf  die  Schafe  beschränkt,  und  man
        <pb n="510" />
        496

kennt  bereits  seit  lange  in  der  Inoculation  ein  Mittel,
ihren  Verheerungen  einen  Damm  zu  setzen.  Auch  die
Schafräude  wird  heut  zu  Tage  bei  weitem  nicht  mehr
so  sehr,  wie  ehedem,  gefürchtet.  Nur  der  Milzbrand,
dann  der  Rotz  und  die  Räude  der  Pferde  können  dem
Menschen  durch  unmittelbare  Uebertragung  der  diesen
Krankheiten  eigenthümlichen  Stoffe  nachtheilig  und
der  Milzbrand  sogar  lebensgefährlich  und  tödlich  werden.
3)  In  Zeiten,  wo  auch  bei  uns  viel  Vieh  an  bösartigen
Seuchen  zu  Grunde  ging  und  die  Wasenmeister  mit  ihren
Knechten  nicht  alle  Cadaver  mehr  wegschaffen  konnten,  mußten
  die  Bauern,  wenigstens  beim  Vergraben,  selbst  Hand
anlegen.  Man  wird  aber  schwerlich  ein  hinreichend  constatirtes
  Beispiel  anführen  können,  daß  dadurch  die  Krankheit
  weiter  wäre  verbreitet,  oder  daß  die  Betheiligten  an
ihrer  eigenen  Gesundheit  wären  beschädigt  worden,  die  beim
Milzbrand  vorkommende  pustula  maligna  ausgenommen.

4)  In  ganz  Dänemark  gibt  es  keine  Abdecker.  Die  Sorge
für  Wegschaffung  der  Cadaver  ist  dem  Eigenthümer  überlassen,
  und  weder  sie  selbst  noch  ihr  Viehstand  werden  dadurch
  gefährdet,  da,  wenn  dieses  bei  der  so  bedeutenden
Pferde=  und  Rindviehzucht,  zumal  in  Holstein,  vorkäme,  die
Regierung  ohne  Zweifel  nicht  säumen  würde,  die  nöthigen
Anstalten  dagegen  zu  treffen.  Ohne  die  Nachtheiligkeit  cadaveröser
  Ausdünstungen  für  die  Gesundheit  sowohl  des
Menschen  als  der  Hausthiere  völlig  in  Abrede  stellen  zu
wollen,  so  geht  aus  dem  bisherigen  jedenfalls  doch  so  viel
hervor,  daß  die  Gefahren  viel  minder  groß  sind,
als  das  Volk  glaubt  und  als  sie  ihm  von  den  Wasenmeistern
  aus  Eigennutz  vorgespiegelt  werden.  Es  leuchtet
daher  auch  ein,  daß  letztere,  wenn  auch  eben  nicht  ganz
entbehrlich,  doch  in  einer  ungleich  beschränkteren
Zahl  als  dermalen  nothwendig  sind.

Zu  B.  Die  vermeintlichen  oder  wirklichen  Gefahren  faulender
  Cadaver  werden  entweder  nicht,  oder  nur  unvollkommen
  abgewendet.  Diese  Behauptung  wird  sich  am  besten
aus  dem  Verfahren  der  Wasenmeister  bei  Viehfällen  nachweisen
lassen.  Der  Cadaver  wird  nämlich  entweder  auf  den  Hofraum
K.  geschleppt,  oder  er  bleibt  im  Stalle  liegen,  bis  zur  Ankunft
        <pb n="511" />
        497

des  Abdeckers.  Diese  kann  sich  Stunden,  ja  einen  ganzen  Tag
lang  verzögern,  während  dessen,  wenn  die  Krankheit  ein  relatives
  Contagium  mit  sich  führt,  dieses  ungehindert  den  noch
gesunden  Thieren  mitgetheilt  werden  kann,  oder  wo  dieser  Fall
nicht  existirt,  doch  die  Luft  durch  den  Aasgeruch  verunreinigt
wird,  da  bekanntlich  die  Cadaver  der  Herbivoren,  zumal  bei
warmer  Witterung,  sehr  schnell  in  Verwesung  übergehen.

Da  Niemand  es  besser  weiß,  als  die  Abdecker  selbst,  daß
die  Cadaver-Ausdünstungen  im  Allgemeinen  so  nachtheilig  nicht
sind,  als  das  Volk  meistens  noch  glaubt,  so  benützen  jene  Alles,
was  sich  auf  irgend  eine  Weise  verwerthen  läßt;  das  übrige
wird  entweder  nur  obenhin  vergraben,  oder  in  (ausgemauerte)
  Gruben  geworfen,  deren  Exhalationen  auf  weithin
riechbar  sind.  Daß  hiedurch,  wäre  eine  Ansteckungsgefahr  vorhanden,
  diese,  statt  abgewendet,  vielmehr  verwirklicht  würde,  liegt
am  Tage.

Endlich  sind  die  meisten  Abdecker  überhaupt  sehr  unreinlich,
und  haben  selbst  in  Ansteckungs-Krankheiten  auf  Desinfection
ihrer  Kleidungsstücke  keine  Acht.  Da  sie  nun  als  dreiste  Quacksalber
  sich  überall  herumtreiben,  an  Menschen  und  Vieh  ihre
Wunderkuren  machen,  so  geben  sie,  bei  vorhandener  Ansteckungsgefahr,
  auch  hiedurch  Veranlassung  zur  Verbreitung  der  Krankheit
  um  so  mehr,  da,  wie  ihre  Wasenplätze,  so  auch  ihre  Dienstund
  anderen  Geschäfte  keiner  ordentlichen  Beaufsichtigung
  unterworfen  sind.

Somit  dürfte  aus  dem  Bisherigen  erhellen,  daß  die  Wasenmeistereien,
  wie  sie  bestehen,  wenig  dazu  geeignet  sind,  die  Gesundheit
  sowohl  der  Menschen  als  der  Thiere  gegen  die  nachtheiligen
  Folgen  cadaveröser  Ausdünstungen  zu  beschützen,  und
daß  diese  auch  bei  weitem  so  groß  nicht  sind,  als  sie  der  noch
fast  allgemein  herrschenden  Meinung  nach  seyn  sollen.

Die  Landwirthschaft  und  insbesondere  die  Viehzucht  würden
  in  der  That  nicht  gefährdet  werden,  wenn  die  Wasenmeister
auf  dem  platten  Lande  nach  und  nach  eingingen,  und  dieselben
lediglich  nur  für  die  (größeren)  Städte  beibehalten  würden,  und
so  nennt  der  Aufsatz  des  Centralblattes  die  Abdeckereien  nicht
mit  Unrecht  eine  Last  und  Fessel  für  die  Landwirthschaft.

Med.,Verordn.  32
        <pb n="512" />
        498

6.  256.
Ministerial-Entschließung  vom  16.  Jänner  1841,  die  Wasenmeistereien
  betreffend.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  werden  in  Erinnerung  des  Berichtes  bezeichneten
  Betreffs  vom  30.  Juli  v.  Is.  in  der  Anlage  die  mit
Bericht  vom  24.  Dezember  1836  vorgelegten  Verhandlungen
mit  dem  Beifügen  zurückgeschlossen,  daß  das  unterfertigte  Ministerium
  zur  Zeit  keinen  Anlaß  gefunden  habe,  die  Ministerial-Entschließung
  vom  20.  Juli  1829  abzuändern,  und  andere  Bestimmungen
  und  Instruktionen  bezüglich  der  Wasenmeistereien
zu  erlassen.  Nach  Anweisung  jener  Entschließung  ist  es  den
Polizeibehörden  und  beziehungsweise  von  Aufsichtswegen  der  k.
Regierung  überlassen,  unter  Beachtung  der  allgemein  gegebenen
Bestimmungen,  die  Obliegenheiten  und  Befugnisse  der  Wasenmeister
  jeden  Ortes  nach  den  obwaltenden  Lokalverhältnissen  und
Gewohnheiten  genau  festzustellen,  und  die  Befähigung  der  Wasenmeister
  zu  erproben;  es  liegt  demgemäß  in  der  Zuständigkeit
der  k.  Regierung,  die  Polizeibehörden  in  dieser  Beziehung  mit
den  nöthig  erachteten  Weisungen  zu  versehen,  dabei  aber  wird
gleichzeitig  bemerkt,  daß  die  Prüfung  der  Wasenmeister  an  der
Veterinärschule  nicht  angemessen  erscheine,  da  für  deren  Gewerbsbetrieb
  thierärztliche  Kenntnisse  nicht  erforderlich  und  selbst  zu
Mißbräuchen  und  Pfuschereien  zu  führen  geeignet  sind,  dagegen
aber  deren  Prüfung  von  dem  Gerichtsarzte  und  dann  einem
Thierarzte  in  der  in  dem  Berichte  angeführten  Weise  vollkommen
  genüge.

München,  den  16.  Jänner  1841.

Ministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,  Kammer
des  Innern,  also  ergangen.

Nr.  23,910.  S.  257.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.,  vom
30.  September  1852,  Instruktion  für  Wasenmeister  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Nach  Ziff.  5  der  höchsten  Ministerial-Entschließung  vom
20.  Juli  1829,  die  Besorgung  des  Viehfalles  betreffend,  ist  jedem
        <pb n="513" />
        499

bereits  aufgestellten  oder  noch  aufzustellenden  Wasenmeister  von
der  vorgesetzten  Polizeibehörde  eine  angemessene  Instruktion  zu
ertheilen.

Nachdem  man  nun  die  Ueberzeugung  gewonnen  hat,  daß
mehrere  Polizeibehörden  eine  solche  Instruktion  überhaupt  nicht
ertheilt,  andere  nur  eine  unvollständige  angefertigt  haben,  so
wird  in  der  Beilage  der  Entwurf  einer  Instruktion  für  die
Wasenmeister  in  Niederbayern  mitgetheilt,  und  werden  die  betreffenden
  Distriktspolizeibehörden  beauftragt,  nach  diesem  Entwurfe,
  als  einem  allgemeinen  Anhaltspunkte,  die  Instruktion
für  die  Wasenmeister  ihrer  Distrikte  unverzüglich  herzustellen,
beziehungsweise  zu  vervollständigen,  und  die  bereits  aufgestellten
sowie  künftig  aufzustellenden  Wasenmeister  darauf  zu  verpflichten.

Landshut  den  30.  September  1852.

K.  Regierung  von  Niederbayern,  Kammer
des  Innern.

An  sämmtliche  Distriktspolizeibehörden  und  Physicate  in  Niederbayern.

Entwurf

einer
Dienstes-Instruktion  für  die  Wasenmeister  in
Niederbayern.

§.  1.  Die  Wasenmeister  haben  die  Obliegenheit,  alles,  in
dem  ihnen  von  der  k.  Distriktspolizeibehörde  angewiesenen  Bezirke
  vorfindliche,  todte  Vieh,  mit  Ausnahme  der  Lämmchen,
Saugschweine,  kleinen  Hunde  und  Katzen,  und  der  durch  Unglücksfälle
  umgekommenen  und  von  dem  Eigenthümer  zum  Hausverbrauche
  verwendbaren  größern  Hausthiere,  wenn  ihre  Genießbarkeit
  von  dem  Polizei-Thierarzte  begutachtet  worden  ist,
aufzuräumen,  und  mittelst  eines  Karrens,  gehörig  bedeckt,  entweder
  vor  Sonnenaufgang  oder  nach  Sonnenuntergang,  und
auf  wenig  besuchten  Wegen  nach  der  Wasenstätte  zu  bringen.

Bezüglich  ihrer  Verrichtungen  sind  die  Wasenmeister  den
Anordnungen  der  k.  Distriktspolizeibehörde  unterworfen,  und
stehen  zunächst  unter  der  Aufsicht  des  Gerichtsarztes  und  der
Thierärzte.

327
        <pb n="514" />
        500

§.  2.  Zur  zweckmäßigen  Besorgung  des  gefallenen  Viehes
muß  die  Wasenstätte  von  Wohnungen,  Landstraßen  und  vielbesuchten
  Wegen  abgelegen,  durch  zweckmäßige  Einfriedung  gegen
den  Zutritt  von  Menschen  und  Thieren  gesichert,  und  die  Fallhütte
  von  dem  Wohngebäude  gehörig  entfernt  sich  befinden.
Zugleich  hat  jeder  Wasenmeister  zur  Verwahrung  wuthverdächtiger
  Hunde  eigene  und  sichere  Hundezwinger,  und  für
Hausthiere  größerer  Gattung  einen  Contumaz-Stall  —  wo
solche  nicht  schon  vorhanden  —  zu  errichten  und  stets  im  guten
und  brauchbaren  Zustande  zu  unterhalten.

§.  3.  Ein,  auf  den  Wasen  gehöriges,  gefallenes  Vieh  hat
der  Eigenthümer  dem  Wasenmeister  innerhalb  12  bis  18  Stunden
  (während  einer  Seuche  binnen  6  Stunden)  bei  Strafe  zur
Anzeige  zu  bringen.  Der  Wasenmeister  ist  sodann  verbunden,
dasselbe  unverzüglich  abzuholen,  nach  §.  1  gegebener  Vorschrift
auf  die  Wasenstätte  zu  bringen,  und  dort,  wenn  keine  ärztliche
oder  thierärzliche  Untersuchung  geboten  sein  sollte,  nach  stattgehabter
  Ablederung  und  Entfernung  der  zu  technischen  oder  ökonomischen
  Zwecken  verwendbaren  Bestandtheile,  als  Haare,
Hörner,  Knochen,  Sehnen,  Hufe  und  Klauen,  dann  des  Fettes
sogleich  fünf  Schuh  (mit  ansteckenden  Krankheiten  behaftete
Stücke  acht  Schuh)  tief  zu  vergraben,  so,  daß  die  Wasenstätte  stets
gehörig  aufgeräumt  und  reinlich  gehalten  erscheint.

§.  4.  Das  Trocknen  der  Haare,  Häute,  Knochen  2c.  2c.
und  die  Zubereitung  dieser  und  anderer,  zum  technischen  Gebrauche
  bestimmter,  Theile  darf  nur  auf  der  Wasenstätte  stattfinden.
  Das  zum  Wasen  bestimmte  Fleisch  gefallener  Thiere
darf  aber  weder  zum  Futter  für  Hunde,  noch  zum  Mästen  der
Schweine  verwendet  werden,  und  ist  solches,  gleich  der  Zubebereitung
  und  dem  Verkaufe  desselben  für  Menschen,  strengstens
verboten.

§.  5.  Schöpft  ein  Wasenmeister  Verdacht,  daß  ein  gefallenes
  Stück  Vieh  einer  ansteckenden,  oder  Seuchen-Krankheit
erlegen  ist,  so  hat  er  unverzüglich  dem  Gerichtsarzte  (in  dessen
Abwesenheit  dem  Thierarzte)  hievon  Anzeige  zu  erstatten,  das
gefallene  verdächtige  Thier  aber  inzwischen,  bis  zum  Eintreffen
des  Thierarztes,  oder  einer  Amtscommission,  welche  nach  stattgehabter
  Section  bestimmen  wird,  wie  und  wohin  dasselbe  vergraben
  werden  soll,  an  einem  abgelegenen,  von  Menschen  und
        <pb n="515" />
        501

Thieren  wenig  besuchten  Orte  zu  verwahren,  nöthigen  Falls
auch  bewachen  zu  lassen,  und  den  Gemeindevorsteher  zu  veranlassen,
  die  Distrikts-Polizeibehörde  hievon  augenblicklich  und
vorschriftsmäßig  in  Kenntniß  zu  setzen.

Gleiche  Anzeige  hat  derselbe  zu  machen,  oder  zu  veranlassen,
  wenn  er  vom  Ausbruche  einer  seuchenartigen  Krankheit,
oder  deren  Verheimlichung  im  Amtsbezirke,  oder  an  der  Grenze
desselben,  Kenntniß  erlangt.

§.  6C.  Thiere,  welche  an  der  Rinderpest,  dem  Milzbrande,
oder  der  Wuth  gelitten  haben,  müssen  mit  Haut  und  Haaren,
nachdem  die  Haut  zuvor  auf  den  Schultern,  dem  Rücken,  dem
Bauche  und  den  Hinterbacken  kreuzweise  durchschnitten  worden
ist,  acht  Schuh  tief  in  Gegenwart  des  Thierarztes,  oder  eines
andern  tüchtigen  Zeugen,  vergraben  und  mit  ungelöschtem  Kalk
überstreuet  werden,  weßhalb  der  Wasenmeister  stets  eine  angemessene
  Ouantität  ungelöschten  Kalkes  hiezu  in  Bereitschaft  zu
halten  hat.  Von  an  andern  ansteckenden,  jedoch  für  den  Menschen
  weniger  gefährlichen,  Krankheiten  gefallenen  Thieren  kann
zwar  die  Haut  abgenommen  werden,  hat  jedoch  vor  ihrer  Ablieferung
  an  den  Gerber  durch  24  Stunden  in  eine  Kalklauge
zu  kommen.  Die  übrigen  Theile  eines  solchen  Thieres  aber
sind,  wie  oben  angegeben,  zu  behandeln  und  zu  vergraben.

§.  7.  Thiere,  welche  dem  Wasenmeister  zum  Tödten  übergeben
  werden,  müssen  in  der  Regel  auf  die  Wasenstätte  gebracht
und  dort  getödtet  und  vergraben  werden.

An  ansteckenden  Krankheiten  leidende  Thiere  können  jedoch,
so  ferne  es  der  Gerichtsarzt,  oder  der  Thierarzt  in  einzelnen
Fällen  anordnet,  auf  der  Stelle,  wo  sie  sich  befinden,  getödtet
und  dann  erst  auf  die  §.  1  vorgeschriebene  Weise  nach  der  Wasenstätte
  gebracht  und  vergraben  werden.

8.  S.  Wenn  ein  Wasenmeister  Kenntniß  erhält,  daß  ein
zum  Wasen  geeignetes  Stück  Vieh  an  irgend  einem  Orte  seines
Bezirkes  unverscharrt  sich  befindet,  so  hat  er  nach  Einsichtsnahme
  dieses  Falles  durch  den  betreffenden  Gemeindevorsteher,
und  nach  beendeter  Wegräumung  des  Cadavers  unverweilte  Anzeige
  hierüber  an  das  k.  Physikat,  zur  sofortigen  Ermittlung  und
Bestrafung  des  Eigenthümers  zu  erstatten,  was  gleichfalls  zu
geschehen  hat,  wenn  ein  Eigenthümer  den  Fall  seines  Viehes
        <pb n="516" />
        502

gar  nicht,  oder  nicht  zu  rechter  Zeit  anzeigt,  oder  dasselbe  etwa
selbst  vergraben  haben  sollte.

§.  9.  Die  Aufsicht  auf  die  Hunde  gehört  zu  den  besondern
Obliegenheiten  der  Wasenmeister,  und  sie  haben  frei  herumlaufende,
  mit  keinem  Sicherheitszeichen  versehene,  oder  herrenlose
  Hunde,  dann  Fang=  und  Metzgerhunde,  sowie  bissige,  mit
keinem  Maulkorb  versehene  Hunde  allenthalben  einzufangen,  zu
verwahren,  und  nach  sogleich  gemachter  Anzeige  an  die  Distrikts-Polizeibehörde,
  die  polizeiliche  Verfügung  abzuwarten.  —  Wüthende,
  oder  der  Wuth  verdächtige  Hunde,  Katzen  oder  andere
Thiere  dürfen,  wenn  sie  —  eingefangen  oder  in  Verwahr  gekommen
  —  verendet  haben,  oder  beim  Einfangen  getödtet  worden
  sind,  vor  gerichtsärztlicher  oder  thierärztlicher  Section,  weder
  durch  den  Wasenmeister  geöffnet,  noch  vergraben  werden;
weßhalb  solche  Fälle  der  Distriktspolizeibehörde  sogleich  zur  Anzeige
  zu  bringen,  und  deren  Anordnungen  jedesmal  abzuwarten
und  genau  zu  beachten  sind.

Die  übrigen  dießfalls  gegebenen  Bestimmungen  sind  aus
der  außerordentlichen  Beilage  des  Int.-Blattes  für  Niederbayern
Nr.  67  vom  25.  August  1852  zu  entnehmen.

§.  10.  Während  einer  herrschenden  Viehseuche  hat  jeder
Wasenmeister  über  die  in  seinem  Bezirke  gefallenen  und  vergrabenen
  Thiere,  so  auch,  wenn  er  bei  sonst  erheblichen  Veranlassungen
  angewiesen  wird,  eine  besondere  Liste

1)  mit  Bezeichnung  des  Eigenthümers,
2)  Beschreibung  des  Thieres  und  der  Krankheit,  an  welcher
solches  gefallen  ist,
3)  nebst  Aufzeichnung  des  Tages  vom  Falle,
zu  führen  und  stets  zur  Einsicht  bereit  und  offen  zu  halten,
auch  allen  sanitätspolizeilichen  Anordnungen  auf  das  Genaueste
nachzukommen.

§.  11.  Den  Wasenmeistern  ist  die  Ausübung  der  Menschen=
  und  Thierheilkunde,  sowie  auch  die  Abgabe  von  Heilmitteln,
  es  möge  dieses  unentgeltlich  oder  gegen  Bezahlung  geschehen,
  auf  das  Strengste  verboten.  Wenn  sich  dagegen  Wasenmeister
  in  ihrem  Erwerbe  durch  die  Vieheigenthümer,  Hirten
u.  s.  w.  beeinträchtigt  sehen,  so  wird  ihnen  auf  angebrachte
Klage  der  gebührende  Schutz  der  k.  Distriktspolizeibehörde  nicht
entgehen.
        <pb n="517" />
        503

§.  12.  Will  ein  Wasenmeister  sich  länger  als  8  Tage  aus
dem  Amtsbezirke  entfernen,  so  hat  er  hiezu  die  Bewilligung  des
Physikats  nachzusuchen,  und  für  die  Zeit  seiner  Abwesenheit
einen  annehmbaren  Stellvertreter  namhaft  zu  machen.

§.  13.  Wasenmeister,  welche  gegen  vorstehende  Bestimmungen
  handeln,  oder  durch  ihre  Nachlässigkeit  Schaden  verursachen,
  werden  außer  ihrer  Verpflichtung  zum  vollen  Schadenersatze,
  nach  Maßgabe  der  Uebertretung  an  Geld  oder  mit  Arrest
abgewandelt,  können  aber  auch  nach  Umständen  auf  einige  Zeit
oder  für  immer  mit  Einziehung  oder  Einstellung  des  Gewerbes
bestraft  werden.  Ausreden  auf  Stellvertreter  oder  Knechte  kann
keine  Berücksichtigung  zugewendet  werden.

§.  14.  Die  Gebühren  für  die  Dienstesverrichtungen  der
Wasenmeister  richten  sich  nach  dem  zwischen  dem  Wasenmeister
und  den  Gemeinden  seines  Distriktes  getroffenen  Uebereinkommen;
  wo  aber  ein  solches  nicht  besteht  und  nicht  zu  Stande
kommt,  hat  die  Distriktspolizeibehörde  die  Gebühren  mit  Rücksicht
  auf  lokale  Verhältnisse  festzusetzen.

Nr.  12,226.  #  .  258.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,
K.  d.  J.,  vom  4.  Mai  1834,  Instruktion  für  Wasenmeister  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Mehre  bei  Ausübung  der  Wasenmeistereien  bisher  vorgekommene
  Ungehörigkeiten  und  Polizei-Uebertretungen  haben
nothwendig  gemacht,  die  im  Regierungsbezirke  für  fragliche
Ausübung  bestehenden  Instruktionen  einer  allgemeinen  zeit=  und
sachgemäßen  Revision  zu  unterstellen.

Diese  ist  auf  Grund  der  gepflogenen  Erhebungen  und  der
abgegebenen  Gutachten  der  betreffenden  Behörden  vorgenommen
worden  und  wird  nun  die  in  der  besonderen  Beilage  folgende
allgemeine  Instruktion  unter  dem  Vorbehalte  etwa  später  nothwendig
  werdender  Modifikationen  erlassen,  wonach  die  obenge-
        <pb n="518" />
        504

nannten  Behörden  sowohl  als  die  Wasenmeister  des  Regierungsbezirkes
  für  die  Folge  sich  zu  achten  haben.
Würzburg,  den  4.  Mai  1854.

Königl.  Regierung  von  Unterfranken  und
Aschaffenburg,  Kammer  des  Innern.

An  sämmtliche  k.  Distrikts-Polizeibehörden  und  Physikate  von  Unterfranken
  und  Aschaffenburg.

Instruktion
für  die
Wasenmeister  des  Regierungsbezirkes  von  Unterfranken
  und  Aschaffenburg.

8.  1.

Die  Wasenmeister  sind  in  ihren  Verrichtungen  den  Anordnungen
  der  Distriktspolizeibehörden  unterworfen  und  unter  die
Aufsicht  der  genannten  Behörden  und  der  betreffenden  Gerichtsärzte
  gestellt.

§.  2.

Die  Wasenmeister  sind  verpflichtet,  jedes  in  ihrem  Bezirke
gefallene  vierfüßige  Hausthier  oder  Aas  unverzüglich  wegzuräumen;
  auch  liegt  ihnen  ob,  das  auf  Straßen,  Feldern  oder
sonst  an  öffentlichen  Orten  sich  vorfindende  todte  Vieh  hinwegzuschaffen
  und  auf  dem  Wasenplatze  zu  verscharren.

§.  3.

Die  Besorgung  des  Falles  durch  Schäfer,  Hirten,  ausländische
  Fallmeister,  oder  durch  die  Eigenthümer  des  gefallenen
Viehes  ist,  bei  Vermeidung  strenger  Einschreitung,  verboten.
Für  die  letzteren  wird  nur  die  Ausnahme  gestattet,  daß  dieselben
(außer  der  Zeit  einer  Seuche)  Lämmchen,  Milchschweine,  kleine
Hunde  und  Katzen  an  entlegenen  Orten  und  wenigstens  vier
Schuhe  unter  der  Erde  selbst  verscharren  dürfen.  Ueber  das
Verscharren  wüthender  Hunde  sind  die  unter  §.  17  ausgenommenen
  Anordnungen  jedenfalls  pünktlich  zu  beachten.

8.  4.

Alles  gefallene  Vieh  muß  (vorbehaltlich  der  im  §.  3  bemerkten
  Ausnahme)  auf  den  Wasen  gebracht,  und  darf  an  keinem
andern  Ort  verscharrt  werden.
        <pb n="519" />
        505

Eßbare  Thiere,  welche  durch  Zufall  oder  Unglück  umkommen,
verbleiben  dem  Eigenthümer,  insoferne  der  Fleischgenuß  von  den
jedesmal  sofort  herbeizurufenden  Fleischbeschauern,  oder  von  dem
in  zweifelhaften  Fällen  zu  befragenden  Arzte  oder  Thierarzte
nicht  als  schädlich  erkannt  wird.

S.  5.

Fällt  ein  Thier,  so  ist  der  Eigenthümer  bei  Strafe  eines
Thalers  verpflichtet,  hievon  dem  Wasenmeister  binnen  12—18
Stunden,  im  Falle  einer  Seuche  aber  innerhalb  6  Stunden
Anzeige  zu  machen.

Der  Wasenmeister  hat  sofort  mit  thunlichster  Beschleunigung
  das  todte  Thier  mit  einem  Karren  abzuholen,  solches  gehörig,
  etwa  mit  einem  Korbe  oder  einem  reinen  Tuche  bedeckt,
wo  möglich  zur  Nachtzeit,  auf  entlegenen  Wegen,  mit  möglichster
Vermeidung  aller  bewohnten  Orte,  auf  den  Wasen  zu  schaffen
und  gleich  nach  der  Ankunft  daselbst  einzugraben.  Das  Schleifen
todten  Viehes  auf  den  Wasenplatz  wird  bei  Strafe  eines  Thalers
  untersagt.

S.  6.

Der  Wasenmeister  hat  darüber  zu  wachen,  daß  von  Niemand
  Anderm  gefallenes  Vieh  heimlich  vergraben,  oder  abgezogen
  und  in  das  Wasser,  oder  sonst  wohin  geworfen  werde.
Bei  Entdeckung  einer  solchen  Polzei-Uebertretung  sollen  dem
Wasenmeister  die  sonst  üblichen  Gebühren  doppelt  bezahlt  werden,
  die  Thäter  für  allen  Schaden  zu  haften  haben,  und  bei
Viehseuchen  mit  10—20  Thalern,  außerdem  aber  mit  1—3  Thalern,
  gestraft  werden.

S.  7.

Alle  Thiere,  welche  man  dem  Wasenmeister  zum  Täödten
übergibt,  müssen  auf  den  Wasenplatz  gebracht,  und  vort  getödtet
werden.  Ob  dagegen  Thiere,  welche  an  einer  ansteckenden  Krankheit
  leiden,  an  dem  Orte,  wo  sie  sich  befinden,  getödtet,  und
erst  nachher  auf  den  Wasenplatz  gebracht  werden  sollen,  hat  der
Gerichtarzt  zu  bestimmen.

Auf  Anordnung  der  einschlägigen  Distriktspolizeibehörde
oder  des  Gerichtsarztes  hat  der  Wasenmeister  Sectionen  des
gefallenen  Viehes  unter  Leitung  und  Beihilfe  eines  Thierarztes
zu  vollziehen.
        <pb n="520" />
        —506—
S.  8.

Neue  Wasenplätze  sind  an  entlegenen,  von  Wohnungen,
Landstraßen  und  gangbaren  Wegen  wenigstens  ½  Stunde  entfernten
  Orten  anzulegen,  mit  Zäunen  und  lebendigen  Dornhecken
von  hinreichender  Höhe  zu  umgeben,  möglichst  rein  zu  erhalten
und  in  denselben  die  Thiere,  ihre  Knochen,  Eingeweide  und
andere  thierische  Abgänge  zu  verscharren.

Auch  da,  wo  die  gegen  diese  Normen  angelegten  Wasenplätze
  auf  irgend  eine  Weise  transferirt  werden  können,  hat
dieses  zu  geschehen,  und  es  ist  insbesondere  auch  darauf  Beracht
zu  nehmen,  daß  diese  Plätze  nördlich  oder  östlich  von  größeren
Orten  entfernt  angelegt  werden.

Viehheerden,  Hunde,  und  besonders  Schweine  müssen  von
den  Wasenplätzen  gänzlich  entfernt  gehalten  werden,  auch  ist
den  Wasenmeistern  verboten,  solche  Plätze  zu  besäen,  anzupflanzen,
oder  sie  zu  einem  andern  Zwecke,  als  zum  Einscharren  des
Viehes  zu  benützen.

Die  Fallhütten  mit  ihren  verschiedenen  Lokalitäten,  als
Fettküche,  Trockenboden,  Sectionsplatz  u.  s.  w.  sind  wo  möglich
von  der  Wohnung  des  Wasenmeisters  entfernt  anzulegen;  jedenfalls
  aber  an  den  Orten,  wo  die  Fallmeisterswohnung  in  der
Nähe  derselben  oder  in  Städten  und  Dörfern  selbst  sich  noch
befinden  sollte.

Bei  jeder  Wasenmeisterei  muß  ein  sicheres  Lokal  zur  Verwahrung
  von  wuthverdächtigen  Thieren  errichtet,  und  mit  einem
Contumaz-Stall  (zur  Unterbringung  anderer  Viehgattungen)
verbunden  werden.

S.  9.

Die  zum  Wasen  bestimmten  Thiere  müssen  5  Schuh  tief,
und  jenes  Vieh,  welches  an  einer  ansteckenden  Krankheit  gefallen,
oder  wegen  einer  solchen  getödtet  worden  ist,  6  bis  8  Schuh
tief  verscharrt,  und  letzteres  mit  ungelöschtem  Kalke,  wovon  stets
ein  Vorrath  bereit  gehalten  werden  muß,  bestreut  werden.

Bei  Seuchen  hat  der  Wasenmeister  die  besonders  zu  beobachtenden
  Vorschriften  jedesmal  bei  dem  Gerichtsarzte  zu  erholen.

8.  10.

Jeder  Verkauf  des  wasenmäßigen  Fleisches,  sowie  das  Füttern
der  Hunde  mit  solchem  Fleische,  sodann  das  Einsalzen,  Räuchern
        <pb n="521" />
        507

oder  anderweitige  Verwendung  desselben  wird  neuerlich  bei
15—30  Thalern  Strafe  verboten.
Alles  zum  Wasen  bestimmte  Fleisch  muß  verscharrt  werden.

S.  11.
Das  Mästen  von  Geflügeln  und  Schweinen  wird  den
Wasenmeistern  bei  Vermeidung  einer  Strafe  von  1—5  Reichsthalern
  untersagt.

8.  12.

Thiere,  welche  an  einer  ansteckenden  Krankheit,  bei  welcher
der  Gebrauch  der  Häute  und  Abfälle  gefährlich  für  Menschen
und  Thiere  ist,  gefallen  sind,  wohin  namentlich  Milzbrand,
Löserdürre,  OHundswuth,  Rotz,  Wurm  u.  s.  w.  gehören,  müssen
in  jedem  Falle  bei  10  Thlr.  Strafe  mit  Haut  und  Haaren  eingescharrt,
  und  die  Häute  vorerst  auf  den  Schultern,  dem  Rücken,
am  Bauch  und  an  den  Hinterbacken,  kreuzweise  durchschnitten
werden.

Bei  andern  ansteckenden,  als  den  oben  namentlich  aufgeführten
  Krankheiten  kann  der  Gerichtsarzt  von  dieser  Regel
dispensiren,  es  muß  aber  immer  die  Erlaubniß  und  nähere  Anweisung
  von  ihm  besonders  erholt  werden.

§.  13.

Wenn  der  Wasenmeister  Kenntniß  erhält,  oder  auch  nur
den  Verdacht  hat,  daß  ein  Stück  Vieh  an  einer  Seuche,  oder  an
einer  andern  Krankheit  gefallen  ist,  so  darf  er  dasselbe  nicht  sogleich
vergraben,  sondern  er  hat  es  einstweilen  an  einem  abgelegenen,
von  Menschen  und  Thieren  unbesuchten  Orte  zu  verwahren,
nöthigenfalls  bewachen  zu  lassen,  und  vom  fraglichen  Verhältnisse
unverzüglich  den  betreffenden  Ortsvorsteher  in  Kenntniß  zu  setzen.
Dieser  muß  sofort  bei  5—15  Thaler  Strafe  binnen  6,  und  an
sehr  entlegenen  Orten  binnen  12  Stunden  dem  Gerichtsarzte
und  der  Distriktspolizeibehörde  hievon  Anzeige  erstatten.

Nach  vorgenommener  amtlicher  Besichtigung  wird  dem  Wasenmeister
  vorgeschrieben  werden,  wie  das  Thier  zu  vergraben  sei.

§.  14.
Wenn  ein  Thier  weder  an  einer  ansteckenden  Krankheit
gefallen,  noch  wegen  einer  solchen  getödtet  worden  ist,  so  darf
der  Wasenmeister  dasselbe  auf  Verlangen  des  Eigenthümers,
        <pb n="522" />
        508

der  ihm  dafür  eine  nach  Billigkeit  besonders  zu  regulirende
Gebühr  zu  bezahlen  hat,  öffnen.
§.  15.

Wenn  der  Wasenmeister  ein  todtes,  zum  Wasen  geeignetes
Thier  an  irgend  einem  Orte  vorfindet,  so  hat  er  hievon  der
Polizeibehörde  Anzeige  zu  erstatten,  damit  der  Eigenthümer  erforscht,
  und  wegen  Unterlassung  seiner  Verbindlichkeit  mit  1  bis
3  Thlr.  gestraft  werde.  Kann  der  Eigenthümer  nicht  ausgemittelt
  werden,  so  kann  der  Wasenmeister  für  die  Wegräumung
und  Verscharrung  des  gefundenen  Thieres  keine  Vergütung  in
Anspruch  nehmen;  er  darf  aber  die  Haut  desselben,  wenn  es
an  keiner  ansteckenden  Krankheit  gelitten  hat,  für  sich  behalten.

8.  16.

Zur  Kontrole  des  Wasenmeisters,  zu  den  in  manchen  Fällen
nöthigen  Nachweisungen,  und  zur  genaueren  Uebersicht  über  den
Stand  der  Thierkrankheiten  hat  jeder  Wasenmeister  die  in  seinem
Bezirke  gefallenen  und  abgedeckten  Thiere  in  einer  Liste  aufzuzeichnen,
  wozu  das  Formular  beifolgt.  Diese  Liste  muß  stets
zur  Einsicht  der  Distriktspolizeibehörde  und  des  Gerichtsarztes
bereit,  und  in  Evidenz  gehalten  werden.

Liste
über  die  im  Jahre  zur  Wasenmeisterii  zum
Abdecken  gebrachten  und  getödteten  Thiere.

 

 

Datum  Des

des  gefallenen  Name  Wohn-  Bemerkungen.
Falles.  Thieres.  "  Ursache  des  *  ait  er
Gat-  Farbe  des  Falles.  scharrt  «
Sämt»»«mdee-Eigenthümers  hob  secirt?
S  14  8.  schlecht.]des  Thieres.  "  «

 

 

 

 

 

 

 

 

8.  17.
Zu  den  vorzüglichsten  Obliegenheiten  des  Wasenmeisters
gehört  insbesondere  auch  die  Aufsicht  auf  die  Hunde.  Frei  herumlaufende
  Hunde,  welche  mit  keinem  Zeichen,  ebenso  Fang-
        <pb n="523" />
        —209—

hunde,  und  überhaupt  alle  bissigen  Hunde,  welche  mit  keinem
Maulkorbe  versehen  sind,  hat  er  einzufangen,  zu  verwahren,
und  nach  sogleich  gemachter  Anzeige  an  die  Polzeibehörde  die
polizeiliche  Verfügung  abzuwarten.

Der  Wuth  verdächtige  Thiere  —  Hunde,  Katzen  oder
Füchse  —  sind,  soferne  man  ihrer  lebendig  habhaft  werden  kann,
sicher  in  einem  besonderen  Zwinger,  oder  in  einer  Hundshütte
zu  verwahren,  und  es  ist  sodann  der  Polizeibehörde  Anzeige
davon  zu  machen,  damit  der  Besitzer  vernommen,  und  das
weiter  Erforderliche  angeordnet  werden  könne.

Sind  solche  der  Wuth  verdächtige  Thiere  beim  Einfangen
getödtet  worden,  so  dürfen  sie  nicht  eher  vergraben  werden,
als  bevor  sie  der  amtlichen  Besichtigung  des  Gerichtsarztes  oder
des  Thierarztes  unterworfen  waren.

Dem  Wasenmeister  ist  es  bei  Strafe  von  10—15  Reichsthaler
  verboten,  die  Kadaver  wüthender  oder  wuthverdächtiger
Thiere  zu  irgend  einem  Zwecke  zu  verwenden,  dieselben  sind
vielmehr  lediglich  zu  verscharren.

§.  18.

Im  Allgemeinen  ist  es  dem  Wasenmeister  strengstens  verboten,
  ohne  specielle  Erlaubniß  kranke  Thiere  zur  Fütterung
oder  Beobachtung  aufzunehmen;  auf  sanitätspolizeiliche  Anordnung
  ist  derselbe  jedoch  verpflichtet,  von  ansteckenden  Krankheiten
befallene  Thiere  z.  B.  wuthverdächtige  Hunde,  rotzkranke
Pferde  u.  s.  w.  abzuholen,  einzustellen  und  zu  tödten.

Die  deßfalls  ergehenden  Verfügungen  des  Gerichtsarztes,
oder  der  Distriktspolizeibehörde  sind  unweigerlich  auf  das  Pünktlichste
  zu  befolgen.

§.  19.

Jeder  Bewerber  um  eine  Wasenmeisterstelle  muß  vorher
eine  angemessene  Lehr=  und  Dienstzeit  zurücklegen,  und  sich  sodann
  einer  Fähigkeitsprüfung  unterwerfen,  welche  am  Sitze
des  k.  Gerichtsarztes,  unter  Leitung  und  Beaufsichtigung  des
Genannten,  und  zugleich  mit  Zuziehung  eines  Thierarztes  zu
beschäftigen  ist.

Dieselbe  hat  sich  nicht  nur  über  die  zur  Ausübung  des
Fallmeistergewerbes  gehörigen  theoretischen  Kenntnisse,  sondern
auch  auf  die  praktische  Gewandtheit  des  Bewerbers  in  allen
        <pb n="524" />
        510

Geschäften  des  Wasenmeisters  zu  erstreckem,  als  Einfangen,
Abhäuten,  Seciren  eines  Thieres  u.  s.  w.

Der  treffende  k.  Gerichtsarzt  hat  sodann  ein  wohlmotivirtes
Gutachten  über  Befähigung  und  körperliche  Eigenschaften  des
Bewerbers  abzugeben.

Als  Voraussetzungen  zur  Erlangung  einer  Wasenmeisters-Concession
  werden  ausdrücklich  der  Besitz  eines  vollkommen
guten  Leumundes  und  eines  dem  Gewerbsbetriebe  entsprechenden
Vermögens  hervorgehoben.

8.  20.

Zur  Ertheilung  von  Wasenmeister-Concessionen  sind,  in
analoger  Anwendung  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  17.  Dezember
  1825,  die  Formation,  den  Wirkungskreis  und  den  Geschäftsgang
  der  obersten  Verwaltungsstellen  in  den  Kreisen  betreffend,
  Tit.  V  §.  55,  die  Distriktspolizeibehörden  nach  Einvernehmen
  des  Gerichtsarztes  kompetent;  die  gefaßten  Beschlüsse
sind  aber  jedesmal  vor  eingetretener  Rechtskraft  zur  Verhütung
von  Fehlgriffen  und  etwaiger  Geltendmachung  des  Oberaufsichtsrechtes,
  der  k.  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  zur  Einsicht
vorzulegen.

Die  Bildung  von  Wasenmeisterbezirken,  sowie  die  Errichtung
  neuer  Wasenmeistereien  erfolgt  auf  gutachtlichen  Bericht
der  Distriktspolizeibehörden  und  nach  vollständiger  Sachinstruktion
durch  die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern.

S.  21.

Bezüglich  der  Gebühren  der  Wasenmeister  hat  es  bei  dem
in  den  einzelnen  Bezirken  bestehenden  Herkommen  oder  Regulativen
  sein  Verbleiben;  bei  dem  Mangel  der  erwähnten  Voraussetzungen,
  oder  im  Falle  erhobener  Beschwerden  hat  die
treffende  Distriktspolizeibehörde  im  Benehmen  mit  dem  Gerichtsarzte
  ein  den  Orts=  und  Zeitverhältnissen  entsprechendes  Regulativ
  zu  entwerfen,  und  zur  höheren  Genehmigung  der  kgl.
Regierung,  Kammer  des  Innern,  vorzulegen.

§.  22.

Den  Wasenmeistern  ist  bei  Strafe  von  1  bis  10  Rthlr.
untersagt,  Heilversuche  an  Menschen  oder  Thieren  zu  machen
oder  Heilmittel  abzugeben.  Auch  steht  ihnen  die  Kastration  bei
        <pb n="525" />
        W

Pferden  durchaus  nicht  zu,  wenn  sie  nicht  zugleich  approbirte
Thierärzte  sind.
8.  23.

Will  sich  ein  Wasenmeister  länger  als  einen  Tag  aus  dem
Amtsbezirke  entfernen,  so  hat  er  hiezu  die  Bewilligung  des
Physikates  nachzusuchen,  für  solche  Abwesenheitsfälle  aber  einen
annehmbaren  Stellvertreter  namhaft  zu  machen.

§.  24.

Diejenigen  Wasenmeister,  welche  die  in  den  vorstehenden
§§.  enthaltenen  Bestimmungen  nicht  erfüllen,  werden  nach  Maßgabe
  der  Uebertretung  an  Geld,  oder  unter  besonders  erschwerenden
  Umständen  mit  Arrest  bestraft,  auch  können  dieselben
  bei  wiederholten  Contraventionen  nach  Umständen  mit
der  Strafe  der  Einstellung  des  Gewerbes  auf  bestimmte  Zeit,
oder  der  völligen  Einziehung  der  Concession  belegt  werden.

Eine  Ausrede  auf  die  Sorglosigkeit  der  Knechte  kann  nicht
berücksichtigt  werden,  weil  der  Wasenmeister  für  die  Gewerbsverrichtungen
  seiner  Knechte  persönlich  verantwortlich  ist.

Würzburg,  den  4.  Mai  1854.

Königl.  Regierung  von  Unterfranken  und
Aschaffenburg,  Kammer  des  Innern.

XV.
Das  allgemeine  Landgestät.

§S.  259.
K.  allerhöchste  Verordnung  vom  25.  November  1851,  die  Einrichtung
  und  Verwaltung  des  allgemeinen  Landgestüts  betr.

M.  II.  K.

Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  die  allerhöchste  Verordnung
  vom  19.  Februar  1844,  die  Einrichtung  und  Verwaltung
  des  allgemeinen  Landgestüts  betreffend,  (Regierungsblatt
vom  Jahre  1844  S.  129  ff.)  einer  sorgfältigen  Revision  untergeben
  zu  lassen  und  verordnen  hienach,  was  folgt:
        <pb n="526" />
        512

1  Abschnilt.
Bestimmung  und  allgemeine  Einrichtung  des  Landgestütes.

§.  1.
Dem  allgemeinen  Landgestüte  ist  die  Aufgabe  gesetzt:

1)  die  Pferdezucht  in  den  7  Regierungsbezirken  diesseits  des
Rheins  mit  vorzugsweiser  Bedachtnahme  auf  die  hiefür  am
meisten  geeigneten  Landestheile  zu  verbessern,  und

2)  veredelte  Pferdeschläge  in  diesen  einzelnen  Landestheilen,
wie  solche  den  Bedürfnissen  derselben  entsprechen,  dauernd
herzustellen.

Demnach  ist  vor  Allem
a)  auf  die  Erzielung  des  kräftigen  Arbeitspferdes,  und
b)  durch  Veredlung  desselben  auf  Erzielung  des  großen  Wagenpferdes
  und  des  guten  und  starken  Reitpferdes  beharrlich
  hinzuwirken  und  hiebei  jede  nachtheilige  Schwankung
mit  Sorgfalt  zu  vermeiden.
8.  2.
Zur  Erreichung  des  in  8.  1  bezeichneten  Zweckes  hat  die
allgemeine  Landgestütsanstalt  nachfolgende  Mittel  anzuwenden:
a)  Aufstellung  einer  gewissen  Anzahl  vollkommen  guter  Beschälhengste
  und  Vertheilung  derselben  auf  die  nach  den
Anforderungen  des  Zweckes  zu  bestimmenden  Beschäl-Stationen;


b)  sorgfältige  Auswahl  der  Zuchtstuten;

JP)  genaue  Beaufsichtigung  und  Controle  des  Beschälgeschäftes;

d)  Musterung  der  Privatbeschälhengste  und  Ertheilung  von
Beschäl-Lizenzen  für  die  tauglichen;

e)  Ertheilung  von  Aufmunterungspreisen.

Das  zur  Zeit  auf  Unseren  Militärfohlenhöfen  bestehende
Stammgestüt  bildet  auch  fernerhin  einen  ergänzenden  Bestandtheil
  der  allgemeinen  Landgestütsanstalt,  an  welche  es  mit  seinem
gesammten  Eigenthume  bereits  überwiesen  ist.

Ueber  dasselbe  ist  jedoch  eine  gesonderte  Rechnung  fortan
zu  führen.

8.  4.

Das  Stammgestüt  ist  bestimmt,  einen  angemessenen  Theil
der  nach  §.  2  lit.  a.  aufzustellenden  Anzahl  vollkommen  guter
Beschälhengste  dem  Landgestüte  aus  eigener  Züchtung  zu  liefern.
        <pb n="527" />
        513

Dasselbe  hat  hiebei  die  Aufgabe,  nach  erfolgter  sorgfältiger
Musterung  seines  gegenwärtigen  Bestandes  einen,  dem  gegebenen
Züchtungszwecke  (§.  1)  vollständig  entsprechenden  Schlag  von
Pferden  zu  erzielen  und  dahin  zu  wirken,  daß  seinerzeit  im  Wege
der  Inzucht  sowie  mit  Benützung  der  übrigen  obenbezeichneten
Beförderungsmittel  eine  constante  Pferderace  im  Lande  dauernd
begründet  werde.

8.  5.

Zur  Erleichterung  der  Aufsicht  und  Ueberwachung  ist  das
allgemeine  Landgestüt  an  geeigneten  Orten  aufzustellen,  von  wo
aus  die  Beschälhengste  an  die  einzelnen  Beschälstationen  entsendet
  werden.

Die  bestehenden  Beschälstationen  sollen  übrigens  nach  Maßgabe
  des  Bedürfnisses  und  der  Mittel  allmählig  vermehrt  und
beziehungsweise  weiter  ausgedehnt  werden.

S.  6.

Der  allgemeinen  Landgestüts-Anstalt  werden  zur  Bestreitung
  ihrer  sämmtlichen  Bedürfnisse  nachstehende  Deckungsmittel
zugewiesen:

1)  der  durch  das  Budget  jeder  Finanzperiode  festzusetzende
Zuschuß  aus  der  Staatscassa,

2)  die  Erträgnisse  des  einverleibten  Stammgestütes,

3)  der  Ertrag  der  Sprunggelder,

4)  die  etwaigen  Einnahmen  aus  der  Beschäftigung  der  Beschäler
  außer  der  Sprungzeit,

5)  der  Erlös  aus  dem  Verkaufe  unbrauchbar  gewordener  Beschälhengste
  und  Geräthschaften  des  Landgestütes,

6)  ein  jährlicher  in  Heu  und  Stroh,  nach  dem  Anschlage  von
48  kr.  für  den  Zentner  Heu  und  von  50  kr.  für  den
Zentner  Stroh  zu  leistender  Zuschuß  im  Gesammtbetrage
von  4500  fl.  aus  den  Erträgnissen  der  Militärfohlenhöfe.

Außerdem  werden  dem  Stammgestüte  auf  den  Militär-Fohlenhöfen
  die  benöthigten  Gebäude  und  sonstigen  Räume,  dann
die  freie  Weide  unentgeltlich  zur  Verfügung  gestellt,  und  ebenso
das  erforderliche  Grünfutter  unentgeltlich  abgegeben.

Der  bei  dem  Stammgestüte  erzielte  Dünger  wird  an  die
Militärfohlenhöfe  als  Vergütung  für  die  von  letzteren  zu  tragende

  Unterhaltung  der  Gebäude  überlassen.
Med.-Verordn.  33
        <pb n="528" />
        514

8.  7.

Der  Fourage-Bedarf  der  Beschälhengste  soll  von  den  hiefür
  anzuweisenden  Militär  -Verpflegs=  und  Oekonomie-Commissionen
  gegen  Vergütung  des  eigenen  Kostenpreises  abgegeben
werden.

 

II.  Abschnitt.
Beschälhengste  und  Beschälzeit.
8.  8.

Die  Zahl  der  jährlich  auf  die  Beschälstationen  zu  verthei—
lenden  Beschälhengste  wird  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  und
der  gegebenen  Mittel  festgesetzt.

8.  9.

Die  Beschälzeit  dauert  jedes  Jahr  4  Monate  und  fängt
in  der  Regel  mit  dem  Monat  März  an.

Wo  die  örtlichen  Verhältnisse  ein  späteres  Beginnen  der
Beschälzeit  erheischen,  hört  dieselbe  auch  um  so  viel  später  auf.
8.  10.

Bei  der  Beschälung  ist  für  den  ersten  Sprung  ein  Sprunggeld
  von  2  fl.  zur  Landgestüts-Cassa  nebst  einer  Gebühr  von
24  kr.  als  Trinkgeld  für  die  Beschälwärter  an  den  aufgestellten
Einnehmer  zu  entrichten,  jeder  weitere  Sprung  während  der
nämlichen  Beschälzeit  geschieht  unentgeltlich.

Für  einzelne  Hengste  von  besonders  edler  Race  wird  das
Sprunggeld  von  der  Landgestütsverwaltung  eigens  bestimmt  und
sowohl  der  betreffende  Hengst  als  auch  der  Betrag  des  Sprunggeldes
  zuvor  bekannt  gemacht.

Im  Falle  der  Erfolglosigkeit  des  Sprunges  wird  das  ganze
Sprunggeld  auf  Ansuchen  zurückersetzt,  sofern  der  Zahler  noch
im  Besitze  der  Stute  ist.

Die  Erfolglosigkeit  und  der  jeweilige  Besitz  ist  durch  gemeindeamtliches
  Zeugniß  nachzuweisen.

Dem  Beschälwärter-Personal  ist  bei  nachdrücklicher  Strafe
untersagt,  außer  der  gedachten  Gebühr  ein  Trinkgeld  oder  Geschenk
  unter  was  immer  für  einem  Namen  oder  Vorwande  anzunehmen.


§.  11.

Stuten,  welche  auswärtigen  Unterthanen  gehören,  dürfen

durch  die  Landgestütsbeschäler  nicht  belegt  werden.
        <pb n="529" />
        515

III.  Abschnitt.
Musterung  und  Approbation.
§.  12.

Vom  Monate  November  jeden  Jahres  beginnend  hat  der
Vorstand  der  Landgestütsverwaltung  oder  dessen  Stellvertreter
unter  Beiziehung  des  Bezirksthierarztes  sowohl  die  Musterung
der  Zuchtstuten,  als  die  der  Privatbeschälhengste  vorzunehmen.

§.  13.

Die  Besitzer  von  Stuten,  welche  deren  Bedeckung  durch
Landgestütsbeschäler  wünschen,  haben  dieselben  an  dem  vom
Gestütsbeamten  zu  bestimmenden  Termine  zur  Musterung  vorzuführen.


Von  dergleichen  Stuten  wird  gefordert,  daß  sie  das  dritte
Jahr  zurückgelegt  haben  und  nicht  durch  Alter  gebrechlich  sind,
dabei  gut  gebaut,  vollkommen  gesund,  und  auch  sonst  von  Fehlern,
  welche  leicht  forterben,  frei  sind.

Für  die  tauglich  befundenen  Stuten  wird  vom  Gestütsbeamten
  und  dem  bei  der  Musterung  beizuziehenden  Bezirksthierarzte
  gemeinschaftlich  ein  auf  ein  Jahr  giltiger  Erlaubnißschein
  unentgeltlich  ausgestellt.

Wer  bei  dem  bestimmten  Musterungstermine  nicht  erscheint,
kann  zwar  seine  Stute  nachträglich  durch  den  betreffenden  Bezirksthierarzt
  allein  approbiren  lassen,  wird  aber  bei  der  Bedeckung
  den  übrigen  anwesenden  Stutenbesitzern  nachgesetzt.

Die  mit  einem  Preise  (Abschnitt  IV.)  bedachten  Stuten
gelten  zugleich  als  approbirt  für  die  nächste  Beschälung  und  bedürfen
  hiefür  keines  besonderen  Erlaubnißscheines.

S.  14.

Keine  Stute  darf  zur  Bedeckung  zugelassen  werden,  wenn
nicht  dem  Beschälwärter  der  ausgestellte  Erlaubnißschein  oder
der  Nachweis  des  im  vorhergehenden  Jahre  erhaltenen  Preises
vorgelegt  und  die  über  das  bezahlte  Sprunggeld  zu  lösende
Quittung  ausgehändigt  wird.

§.  15.

Wer  einen  oder  mehrere  Hengste  als  Privatbeschäler  zum
gewerbsmäßigen  Betriebe  des  Beschälgeschäftes  halten  will,
ist  verbunden,  dieselben  dem  Landgestütsbeamten  und  Bezirksthierarzte
  an  dem  zur  Stutenmusterung  bestimmten  Termine

337
        <pb n="530" />
        516

 

(§.  13)  vorzuführen,  damit  diese  sich  überzeugen  können,  ob  dergleichen
  Hengste  hinsichtlich  des  Alters,  schönen  Wuchses,  guten
Ganges,  der  körperlichen  Stärke  und  der  Reinheit  von  wesentlichen
  Fehlern  die  für  eine  gute  Zucht  erforderlichen  Eigenschaften
  besitzen.

Die  tauglich  befundenen  Privathengste  werden  mit  dem
Brandzeichen  des  Landgestütes  auf  dem  Hinterbacken  gezeichnet,
dem  Eigenthümer  aber  wird  ein  auf  die  Bedeckzeit  des  laufenden
  Jahres  giltiger  Erlaubnißschein  unentgeltlich  ausgestellt,  auf
dessen  Grund  er  befugt  ist,  in  dem  ihm  durch  die  Landgestüts-Verwaltung
  angewiesenen  Bezirke  das  Privat-Beschälgeschäft
auszuüben.

Die  Besitzer  von  Privatbeschälhengsten  haben  alljährlich
bei  Erneuerung  der  Approbation  ein  genanes  Verzeichniß  der
von  ihren  Hengsten  im  abgelaufenen  Jahre  bedeckten  Stuten
zu  übergeben.

8.  16.

Wer  ohne  Erlaubniß  das  Privatbeschälgeschäft  gewerbsmäßig
  ausübt,  oder  den  ihm  angewiesenen  Bezirk  überschreitet,
oder  sich  nicht  jederzeit  durch  Vorzeigung  des  Erlaubnißscheines
legitimiren  kann,  unterliegt  einer  Strafe  von  10  bis  50  fl.

Von  der  wirklich  erhobenen  Geldstrafe  fällt  die  eine  Hälfte
an  die  Lokal-Armenkassa  jener  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  die
Uebertretung  entdeckt  worden  ist,  die  andere  Hälfte  wird  zur
Belohnung  für  das  zur  polizeilichen  Beaufsichtigung  des  Beschälwesens
  dienende  Unterpersonal  verwendet.

Die  Fälschung  des  Erlaubnißscheines  hat,  abgesehen  von
der  strafrechtlichen  Einschreitung,  die  Einziehung  des  Erlaubnißscheines
  zur  Folge.

IV.  Abschnitt.
Preise  und  deren  Vertheilung.
§.  17.

Für  vorzügliche  Leistungen  in  der  Pferdezucht  und  zur  Aufmunterung
  fleißiger  Züchter  werden  Preise  vertheilt.

Zu  diesem  Zwecke  wird  eine  Zahl  mehrerer  aneinander  liegender
  Beschälstationen  zu  einem  Bezirke  vereinigt.

Zahl  und  Umfang  dieser  Bezirke  richtet  sich  nach  der  Oertlichkeit
  und  dem  Bedürfrisse.
        <pb n="531" />
        517

Die  Landgestüts-Verwaltung  bestimmt  jährlich  die  Bildung
der  Bezirke  und  die  Orte,  an  welchen  in  jedem  Bezirke  die
Preisevertheilung  stattfinden  soll.

Sie  hat  durch  Benehmen  mit  den  einschlägigen  Kreisregierungen
  die  allgemeine  Bekanntmachung  der  desfalls  getroffenen
Anordnungen  zu  veranlassen.

Die  Vertheilung  der  Preise  wird  alljährlich  in  den  Monaten
  August  und  September  von  dem  Vorstande  der  Landgestüts-Verwaltung
  mit  angemessener  Feierlichkeit  öffentlich  vorgenommen.


§.  18.

Die  Gesammtsumme,  welche  etatsmäßig  auf  Preise  verwendet
  werden  kann,  wird  auf  die  einzelnen  Bezirke  mit  Rücksicht
  auf  deren  Umfang  und  auf  den  Stand  der  Zucht  in  denselben
  repartirt  und  von  der  Verwaltung  für  jeden  Bezirk  eine
Maximalsumme  festgestellt,  welche  in  demselben  vertheilt  werden
  kann.

Die  Preise  für  ein  Pferd  dürfen  nicht  mehr  als  20  und
nicht  weniger  als  10  bayerische  Thaler  betragen.

Zu  jedem  Preise  wird  eine  Fahne  gegeben.  Das  preiswürdige
  Pferd  erhält  dabei  das  Brandzeichen  des  Landgestüts
auf  den  Hinterschenkel.

Die  Namen  der  Preisträger  werden,  unter  Bezeichnung
der  betreffenden  Pferde  durch  das  Kreisintelligenzblatt  öffentlich
bekannt  gemacht.

§.  19.

Preise  werden  nur  für  Stuten  ausgesetzt,  welche

1)  von  einem  Landgestütsbeschäler  und  einer  approbirten
Stute  abstammen,  was  entweder  durch  Vorzeigung  des
Approbationsscheines  oder  durch  ein  besonderes  amtliches
Zeugniß  nachzuweisen  ist;

2)  das  dritte  Lebensjahr  vollständig  zurückgelegt  und  das  siebente
  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten  haben.

Stuten  vom  vollendeten  5.  bis  zum  7.  Jahre  einschließlich
haben  nur  dann  auf  Preise  Anspruch,  wenn  sie  Mutterstuten
sind  und  nicht  nur  das  Fohlen  bei  sich  haben,  sondern  auch  erweislich
  von  einem  Landgestütsbeschäler  wieder  belegt  sind.

Von  der  Beibringung  des  Fohlens  wird  nur  dann  Umgang
  genommen,  wenn  durch  Zeugniß  der  Gemeinde  triftige
        <pb n="532" />
        518

Verhinderungsgründe  oder  der  zufällige  Verlust  des  Fohlens
nachgewiesen  wird.
§.  20.

In  jedem  Bezirke  können  nur  solche  Stuten  auf  Preise
Anspruch  machen,  welche  auf  einer  der  den  Bezirk  bildenden
Stationen  belegt  worden  sind.

Kein  Bewerber  kann  bei  einer  Preisevertheilung  des  Landgestüts
  gleichzeitig  für  ein  Pferd  mehr  als  einen  Preis  erhalten,
wohl  aber  kann  jeder  Pferdebesitzer  mit  mehreren  Stuten  zugleich
  um  Preise  concurriren.

Früher  erworbene  Preise  schließen  ein  Pferd  von  der  Concurrenz
  nicht  aus.

§.  21.

Die  Musterung  der  von  Preisbewerbern  vorgeführten  Stuten
  und  die  Auswahl  derer,  welchen  ein  Preis  zuerkannt  werden
  soll,  geschieht  durch  ein  Preisgericht  von  5  Sachverständigen,
  welche  der  betreffende  Distriktspolizeibeamte  aus  den  Anwesenden,
  wo  möglich  aus  verschiedenen  Orten  des  Bezirks  zu
wählen  und  sogleich  durch  Abnahme  des  Handgelübdes  zu  verpflichten
  hat.

Von  der  Berufung  in  das  Schiedsgericht  sind  jedoch  alle
diejenigen  ausgeschlossen,  welche  als  Preisbewerber  erscheinen.

Dem  Gestütsbeamten  bleibt  es  vorbehalten,  auf  Bildung
eines  neuen  Schiedsgerichts  anzutragen,  wenn  er  wahrnehmen
sollte,  daß  bei  der  Auswahl  und  Reihung  der  Preispferde  den
bestehenden  Vorschriften  entgegengehandelt  oder  ein  offenbar  unrechtes
  Urtheil  gefällt  worden  ist.

8.  22.

Das  Schiedsgericht  hat  bei  Beurtheilung  der  vorgeführten
Pferde  außer  den  in  8.  19  aufgezählten  unerläßlichen  Vorbedingungen
  besonders  zu  prüfen:

1)  ob  die  Stute  ihrer  Körperbeschaffenheit  nach  sich  überhaupt
  vollständig  zur  Nachzucht  eignet;

2)  ob  sie  von  Fehlern  frei  ist,  welche  sich  notorisch  leicht
vererben;

3)  ob  das  Thier  gesund,  gut  genährt  und  wohl  gepflegt  ist.
        <pb n="533" />
        519

 

Wo  diese  Eigenschaften  fehlen,  ist  das  Schiedsgericht  nicht
berechtigt,  überhaupt  Preise  zu  gewähren.

Dagegen  ist  demselben  gestattet,  solchen  Pferdezüchtern  einen
Preis  zuzuerkennen,  welche  sich  durch  besonderen  Fleiß  und  durch
Ausdauer  in  der  Zucht  auszeichnen,  insbesondere  von  einer  und
derselben  approbirten  Stute  schon  mehrere  Fohlen  gezogen  haben,
wenn  auch  die  vorgeführte  Stute  selbst  nicht  mehr  als  preiswürdig
  erscheint.

Ein  solcher  Preis  darf  die  Summe  von  10  baherischen
Thalern  nicht  übersteigen.

8.  23.

Bei  Ausstellung  der  Zeugnisse  zur  Begründung  der  An—
sprüche  auf  Preise  haben  die  zuständigen  Behörden  mit  pflichtmäßiger
  Vorschrift  und  Gewissenhaftigkeit  zu  verfahren.

Jede  Bestätigung  einer  unrichtigen  Thatsache  in  solchen
Zeugnissen  hat  die  Haftung  des  ausstellenden  Beamten  für  allen
Schaden,  welcher  den  Betheiligten  hieraus  zugeht,  zur  Folge,
vorbehaltlich  der  etwa  sonst  noch  verwirkten  Einschreitungen.

Um  formellen  Mißgriffen  hierin  zu  begegnen,  sind  geeignete
Formulare  bei  den  Behörden,  in  deren  Bezirk  Beschälstationen
bestehen,  zu  hinterlegen.

§.  24.

Die  beigebrachten  Zeugnisse  werden  einer  strengen  Prüfung
unterstellt,  und  sind,  wenn  sie  die  erhobenen  Ansprüche  hinreichend
  begründen  und  die  Ertheilung  eines  Preises  zur  Folge
haben,  dem  Protokolle  beizufügen,  welches  über  die  Preisevertheilung
  abzuhalten  ist  und  die  Resultate  derselben  bestimmt  und
genau  darzustellen  hat.

Dieses  Protokoll  sammt  den  Originalzeugnissen  übernimmt
die  Landgestütsverwaltung;  ein  Duplikat  desselben  ist  in  der  Registratur
  der  einschlägigen  Distriktspolizeibehörde  aufzubewahren.

V.  Abschnitt.
Verwaltung  des  Landgestüts.

8.  25.
Die  oberste  Leitung  des  allgemeinen  Landgestüts  bleibt
Unserem  Staatsministerium  des  Handels  und  der  öffentlichen
Arbeiten  übertragen.
        <pb n="534" />
        520

Die  Verwaltung  ver  Landgestütsanstalt  behält  vie  militärische
  Einrichtung  bei,  und  das  gesammte  dafür  zu  verwendende
Personal  wird  aus  dem  Stande  Unseres  Heeres  entnommen.

Dasselbe  bleibt  in  allen  persönlichen,  militärdienstlichen
und  Disciplinarsachen  Unserem  Kriegsministerium  und  der  militärischen
  Disciplin  untergeordnet.

§.  26.

Die  obere  Führung  und  Verwaltung  des  allgemeinen  Landgestüts
  bleibt  einer  eigenen  Behörde  unter  der  Benennung:
„Landgestüts-Verwaltung“  mit  dem  Sitze  in  Unserer
Haupt=  und  Residenzstadt  München  übertragen.  Diese  hat  zu
bestehen:

1)  aus  einem  Vorstande  und

2)  aus  einem  Verwaltungsbeamten,
welch  Letzterem  im  Falle  des  Bedürfnisses  ein  Gehilfe  beigegeben
werden  kann.

8.  27.

Der  Vorstand  der  Landgestüts-Verwaltung  erhält  aus  der
Landgestütskassa  für  seine  Dienstverrichtungen  und  die  damit
verbundenen  ordentlichen  Dienstreisen  einen  von  Uns  zu  bestimmenden
  Funktionsgehalt  ohne  pragmatische  Rechte.

Zu  der  Funktion  eines  Verwaltungsbeamten  soll  ein  Quartiermeister
  Unseres  Heeres  berufen  werden.

8.  28.

Der  Vorstand  und  der  Verwaltungsbeamte  sowie  die  zum
Dienste  des  Landgestüts  erforderlichen  Offiziere  und  Unteroffiziere
  sind  bei  den  Heeresabtheilungen,  denen  sie  angehören,
commandirt  zu  führen  uud  zu  ersetzen,  und  es  haben  ihre  sämmtlichen
  normalmäßigen  Bezüge  für  die  Dauer  der  Verwendung
auf  den  Etat  des  Landgestüts  überzugehen.

Die  zum  Dienste  des  Landgestüts  erforderlichen  Gemeinen
werden  bei  den  einschlägigen  Heeresabtheilungen  beurlaubt  und
erhalten  für  die  Dauer  ihrer  Verwendung  die  normale  Verpflegung
  sammt  der  Gage  aus  der  Kassa  des  Landgestüts.

§.  29.
Der  Vorstand  und  der  Verwaltungsbeamte  des  Landgestüts
werden  auf  den  gemeinschaftlichen  Vorschlag  Unseres  Staats-
        <pb n="535" />
        521

ministeriums  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  und
Unseres  Kriegsministeriums  von  Uns  ernannt.

Die  für  den  Dienst  des  Landgestüts  erforderlichen  Officiere,
Militärbeamten,  Unterofficiere  und  Gemeinen  und  das  etwa
sonst  benöthigte  Personal  werden  von  Unserem  Kriegsministerium
  dahin  kommandirt.  Dasselbe  hat  hiebei  auf  die
Bedürfnisse  und  Anforderungen  des  Landgestütsdienstes  jederzeit
den  entsprechenden  Bedacht  zu  nehmen  und  von  jeder  Veränderung
  im  Personalstande  Unserem  Staatsministerium  des  Handels
  und  der  öffentlichen  Arbeiten  alsbald  Kenntniß  zu  geben.

§.  30.

Dem  Vorstand  des  Landgestüts  steht  die  Leitung  der  Gesammt-Anstalt
  zu.

Ihm  liegt  ob,  vor  dem  Anfange  eines  jeden  Verwaltungsjahres
  Unserem  Staatsministerium  des  Handels  und  der  öffentlichen
  Arbeiten  den  Etat  der  Einnahmen  und  Ausgaben  der
Anstalt  für  das  betreffende  Jahr  vorzulegen,  der  nach  erfolgter
Genehmigung  für  die  Verwaltung  als  Norm  zu  dienen  hat.

So  oft  eine  Vermehrung  oder  Veränderung  der  Stationen
nöthig  oder  räthlich  erscheint,  hat  derselbe,  nach  vorgängigem
Benehmen  mit  der  Kreisregierung,  darüber  an  Unser  Staatsministerium
  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  gutachtlichen
  Bericht  zu  erstatten.

An  dasselbe  ist  überhaupt  in  allen  Fällen  Bericht  zu  erstatten,
  wo  es  sich  von  allgemeinen  Anordnungen  zur  Förderung
des  Zweckes  der  Anstalt  handelt.

§.  31.

Der  bei  dem  Landgestüte  aufgestellte  Verwaltungsbeamte
steht  unter  der  Leitung  des  Vorstandes  und  hat  zunächst  die
Führung  des  Kassa=  und  Rechnungswesens  zu  besorgen.

Ueber  die  Führung  des  Kassa=  und  Rechnungswesens  hat
Unser  Staatsministerium  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten
  nähere  Bestimmungen,  soweit  es  erforderlich  ist,  im
Benehmen  mit  Unserem  Kriegsministerium  zu  erlassen.

§.  32.

Die  Verwaltung  des  Landgestüts  steht  zu  den  Kreisregierungen
  im  Verhältnisse  der  Coordination.
        <pb n="536" />
        522

§.  33.

Aufträge  an  die  den  Kreisregierungen  untergebenen  Behörden
  unmittelbar  zu  erlassen,  steht  der  Verwaltung  des  Landgestüts
  nur  ausnahmsweise  bezüglich  des  Abschlusses  der  Akkorde
über  die  Verpflegung  der  Beschäler  und  Beschälwärter,  dann
in  jenen  Fällen  zu,  in  welchen  mit  dem  Aufschube  wirklicher
Nachtheil  oder  die  Gefahr  eines  solchen  verbunden  ist.

Dieselbe  hat  jedoch  in  jedem  Falle  der  letzterwähnten  Art
von  dem  erlassenen  Auftrage  gleichzeitig  der  einschlägigen  Kreisregierung
  Kenntniß  zu  geben.

§.  34.

Die  dem  Landgestüte  zugetheilten  Offiziere  haben  nach  der
Anordnung  des  Vorstandes  der  Anstalt  den  Dienst  des  Landgestüts
  zu  leiten.

Ihnen  ist  das  gesammte,  in  dem  Beschälstall  und  auf  den
Beschälstationen  verwendete  Personal  zunächst  untergeordnet.

8.  35.

Die  unmittelbare  Aufsicht  und  Leitung  des  Stammgestütes
wird  einem  Inspektionsoffizier  der  Landgestütsverwaltung  unter
der  Oberaufsicht  der  Letzteren  übertragen  und  ist  von  demselben
im  Benehmen  mit  der  betreffenden  Fohlenhofs-Inspektion  zu
führen.

Dem  Inspektions-Offizier  wird  ein  Militär-Veterinärarzt
beigegeben.

Das  zur  Wart  und  Pflege  der  Hengste,  Stuten  und  Fohlen
des  Stammgestütes  erforderliche  Personal  ist,  gleich  jenem  des
Landgestütes,  aus  dem  Stande  der  Unteroffiziere,  Gefreiten  und
Gemeinen  Unseres  Heeres  zu  entnehmen.

8.  36.

Alle  Anordnungen,  welche  lediglich  die  Zucht  und  Wart
der  Pferde  und  Fohlen  des  Stammgestüts  betreffen,  sind  von
der  Verwaltung  des  allgemeinen  Landgestüts  unmittelbar  an
den  Inspektionsoffizier  des  Stammgestüts  zu  erlassen.

Verfügungen  dagegen,  welche  zugleich  die  Verwaltung  der
Fohlenhöfe  berühren,  hat  die  Landgestütsverwaltung  im  geeigneten
  Benehmen  mit  der  Administrations-Commission  der  Militär-Fohlenhöfe
  zu  veranlassen.
        <pb n="537" />
        523

—

Unsere  Kreisregierungen  haben  die  Verwaltung  des  Landgestüts
  in  ihrem  Wirkungskreise  unter  Beobachtung  der  bestehenden
  Vorschriften  thätig  zu  unterstützen.

Sämmtliche  Verwaltungs-Unterbehörden,  in  deren  Amtsbezirken
  Beschälstationen  bestehen,  sind  verpflichtet,  mitzuwirken,
daß  die  Beschälwärter  ihren  Dienstobliegenheiten  nach  den  ertheilten
  Instruktionen  pünktlich  nachkommen.  Sie  haben  von
jeder  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  pflichtwidrigen  Handlung
der  Beschälwärter,  sowie  von  jeder  bei  dem  Beschälwesen  eintretenden
  Unordnung  der  vorgesetzten  Kreisregierung  alsbald
Anzeige  zu  erstatten,  insoweit  nicht  auf  dem  kürzesten  Wege  im
Benehmen  mit  der  betreffenden  Gestüts-Inspektion  die  erforderliche
  Abhilfe  getroffen  werden  kann.

Bei  der  Visitation  der  Beschälstationen  haben  die  hiemit
beauftragten  Offiziere  mit  den  betreffenden  Unterbehörden  der
inneren  Verwaltung  hierüber  und  über  sonstige  Erfordernisse
sich  mündlich  zu  benehmen.

§.  38.

Wir  geben  Uns  der  zuversichtlichen  Erwartung  hin,  daß
auch  der  landwirthschaftliche  Verein  bestrebt  sein  werde,  Unsere
Landgestütsverwaltung  bei  Lösung  ihrer  Aufgabe  insbesondere
durch  Belehrung  und  Ermunterung  der  Pferdezüchter  kräftig
zu  unterstützen,  und  mit  Benützung  aller  ihm  deßfalls  satzungsgemäß
  zu  Gebote  stehenden  Mittel  auf  die  Förderung  dieses
wichtigen  landwirthschaftlichen  Zweckes  unablässig  hinzuwirken.

VI.  Abschnitt.
Berathungs-Comités.

S.  39.

Zum  Zwecke  der  fortwährenden  Kenntnißnahme  von  dem
Zustande  und  den  Bedürfnissen  des  Gestütwesens  und  den  deßfalls
  in  den  einzelnen  Regierungsbezirken  bestehenden  Wünschen
und  Anträgen,  sowie  zum  Behufe  der  vorbereitenden  Besprechung
wichtiger  prinzipieller  Maßregeln,  dann  zur  Abgabe  der  vom
Staatsministerium  des  Handels  und  der  öffentlichen.  Arbeiten
allenfalls  abverlangten  Gutachten  ist  jährlich  nach  Beendigung
        <pb n="538" />
        524

der  Preisevertheilung,  spätestens  im  Laufe  des  Monats  Oktober,
am  Sitze  jeder  Kreisregierung  ein  eigenes  Berathungs-Comité
zu  berufen.

Dasselbe  hat  unter  der  unmittelbaren  Anordnung  und
Leitung  des  Regierungspräsidenten  oder  seines  Stellvertreters,
sowie  unter  Zuziehung  des  betreffenden  Regierungsreferenten  aus

2  oder  3  Mitgliedern  des  Kreis-Comiteée's  des  landwirthschaftlichen

  Vereines,

1  Veterinärarzte,

2  oder  3  mit  dem  Gestütwesen  vorzugsweise  vertrauten

und  von  dem  Regierungspräsidenten  besonders  einzuladenden
  Oekonomen  zu  bestehen.

Die  Ergebnisse  der  Berathung,  zu  welcher  auch  der  betreffende
  Inspektionsoffizier  beizuzieben  ist,  sind  von  der  Kreisregierung
  mit  gutachtlichem  Berichte  dem  Staatsministerium
des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  längstens  bis  zum
Ende  des  Monats  Oktober  vorzulegen.

8.  40.

Zum  Zwecke  der  Berathung  über  diese  Vorlagen  und  zur
Besprechung  der  allgemeinen  Interessen  des  Landgestüts  ist
jährlich  beim  Staatsministerium  des  Handels  und  der  öffentlichen
  Arbeiten  ein  Central-Berathungs-Comité  zu  berufen,
welches  unter  Anordnung  und  Leitung  des  Staatsministers  oder
seines  Stellvertreters  und  unter  Zuziehung  der  betreffenden
Ministerialreferenten,  einschließlich  des  Referenten  im  Kriegsministerium,
  des  Vorstandes  der  Landgestütsverwaltung  und  der
Inspektionsoffiziere,  aus

2  oder  3  Mitgliedern  des  General-Comité's  des  landwirthschaftlichen

  Vereines,

1  Mitgliede  des  Oberststallmeisterstabes,

1  Veterinärarzte,

2  oder  3  mit  dem  Gestütwesen  vorzüglich  vertrauten  und

deßhalb  besonders  einzuladenden  Oekonomen
zu  bestehen  hat.
8.  41.

Die  Mitglieder  dieser  Berathungs-Comites  haben  auf  Remuneration

  keinen  Anspruch.
        <pb n="539" />
        525

VII.  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

8.  42.

In  jedem  Jahre  hat  die  Landgestüts-Verwaltung  nach  Beendigung
  sämmtlicher  Musterungen  und  Preisevertheilungen  und
zwar  längstens  bis  Mitte  Novembers  einen  umfassenden  Bericht
über  den  Zustand  des  Landgestütswesens  und  der  Pferdezucht
nach  allen  Beziehungen  derselben  unter  Beilegung  statistischer
Uebersichten  an  Unser  Staatsministerium  des  Handels  und  der
öffentlichen  Arbeiten  und  Unser  Kriegsministerium  zu  erstatten.

Sie  wird  mit  demselben  alle  jene  Anträge  verbinden,  welche
geeignet  scheinen,  das  Gedeihen  der  Anstalt  zu  fördern.

Sie  hat  dabei  auch  über  die  Verwendung  der  dem  Landgestüte
  zugewiesenen  Geldmittel  Rechenschaft  abzulegen  und  die
zweckmäßige  Verwendung  derselben  nachzuweisen.

Die  Ergebnisse  werden  sodann  durch  das  Central-Berathungs-Comité
  (§.  40)  gewürdigt  werden.

§.  43.

Für  die  Herstellung  und  Evidenthaltung  einer  erschöpfenden
Statistik  der  bayerischen  Pferdezucht  hat  Unser  Staatsministerium
des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  entsprechende  Fürsorge
  zu  tragen  und  zu  diesem  Behufe  insbesondere  auch  die
ihm  von  der  Landgestütsverwaltung  zukommenden  statistischen
Notizen  über  den  Stand  und  das  Wirken  des  allgemeinen
Landgestüts  geeignet  zu  benützen.

München,  den  25.  November  1851.

Regierungsblatt  von  1851,  Seite  1345—  1370.

Nr.  2056.  §S.  260.

Ministerial-Entschließung  vom  28.  Februar  1852,  die  Einrichtung

und  Verwaltung  des  allgemeinen  Landgestüts,  hier  die  Approbation
der  Zuchtstuten  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  §.  13  Abs.  4  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  25.  November
  v.  Is.  —  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  allgemeinen
  Landgestüts  betr.  (Reggs.-Bl.  von  1851.  S.  1345  u.  ff.)
        <pb n="540" />
        526

—  ist  denjenigen  Stutenbesitzern,  welche  bei  dem  bestimmten
Musterungstermine  nicht  erscheinen,  gestattet,  ihre  Stuten  nachträglich
  durch  den  betreffenden  Bezirksthierarzt  allein  approbiren
zu  lassen.

Es  hat  sich  nun  die  Frage  ergeben,  wer  die  Kosten  dieser
nachträglichen  Approbation  durch  die  Bezirksthierärzte  zu  tragen
  habe.

Zur  Vermeidung  aller  deffallsigen  Zweifel  sieht  sich  das
unterfertigte  k.  Staatsministerium  zu  der  Erklärung  veranlaßt,
daß  eine  Vergütung  der  erwähnten  Kosten  aus  der  Landgestütskasse
  nicht  stattfinde,  dieselben  vielmehr  von  denjenigen  Stutenbesitzern
  zu  tragen  seien,  welche  durch  ihr  Nichterscheinen  bei
dem  Musterungstermine  die  nachträgliche  Approbation  nothwendig
  gemacht  haben.

Die  Abhaltung  der  Musterungstermine  dagegen  findet  auf
Rechnung  des  Landgestüts  statt.

Die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  hat  vorstehende
Entschließung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

München,  den  28.  Februar  1852.

Staatsministerium  des  Handels  und  der
öffentlichen  Arbeiten.

An  sämmtliche  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

6.  261.

Ministerial-Entschließung  vom  11.  Oktober  1831,  die  Diäten  der
Thierärzte  bei  der  Beschreibung  der  Zuchtstuten  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  Bericht  vom  30.  August  d.  J.,  die  Diäten  der
Thierärzte  bei  der  Beschreibung  der  Zuchtstuten  betr.,  wird  zur
Entschließung  erwiedert,  daß  da,  wo  die  Musterung  der  Zuchtstuten
  nicht  von  einer  durch  die  Landgestüts-Direktion  unmittelbar
  abgesendeten  Commission  vorgenommen  werden  kann,  wenn
von  den  damit  auswärts  beauftragten  Sachverständigen  Diäten
in  Anspruch  genommen  werden,  der  Ersatz  dieser  Diäten  aus
dem  Fonde  für  das  Landgestüt,  welcher  die  Kosten  für  die  unmittelbar
  abgesendeten  Commissionen  zu  tragen  hätte,  zu  schöpfen
und  demgemäß  die  in  den  von  dem  Landgerichte  N.  vorgelegten,
        <pb n="541" />
        527

dem  Berichte  der  kgl.  Regierung  des  Oberdonaukreises  vom
19.  August  d.  J.  beigefügten  Verzeichnissen  aufgeführten  Diäten
der  Thierärzte,  in  so  weit  die  Ansätze  selbst  nicht  beanständet
oder  übersetzt  befunden  werden,  von  dem  kgl.  Oberststallmeister-Stabe
  als  Direktion  des  allgemeinen  Landgestüts  zu  berichtigen
  seien.

München,  den  11.  Oktober  1831.

Staatsministerium  des  Innern.

An  den  kgl.  Oberststallmeister-Stab  als  Direktion  des  allgemeinen
Landgestüts,  also  ergangen.

XVI.
Die  Zuchtstiere.

S.  262.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  4.  Mai  1857,  die  Hebung
der  Rindviehzucht  in  den  Gemeinden  der  Regierungsbezirke  diesseits
des  Rheines  betr.

M.  II.  K.

Wir  finden  Uns  allergnädigst  bewogen,  zur  Beseitigung
jener  Uebelstände,  welche  hinsichtlich  der  Haltung  und  Verwendung
  der  Zuchtstiere  in  den  Gemeinden  vielfach  bestehen,  mit
Rücksicht  auf  die  von  den  Organen  des  landwirthschaftlichen
Vereines  deßfalls  zu  erkennen  gegebenen  Wünsche,  zu  verordnen,
was  folgt:

8.  1

Zuchtstiere,  welche  zur  Benützung  für  die  gesammte  Rind—
viehzucht  in  der  Gemeinde  bestimmt  sind,  sie  mögen  von  der
Gemeinde  selbst,  oder  von  Einzelnen  auf  Grund  bestehender
Verpflichtung  gehalten  werden,  dann  jene  Zuchtstiere,  welche
von  den  Eigenthümern  gegen  Bezahlung  oder  sonstige  Vergütung
gewerbsmäßig  zur  Zucht  verwendet  werden,  müssen  von  kräftigem
und  regelmäßigem  Körperbaue,  gesund,  mindestens  anderthalb
Jahre  alt,  und  dürfen  weder  wegen  allzuweit  vorgerückten
Alters,  noch  aus  anderen  Ursachen  zum  Züchtungsgeschäfte  untauglich
  sein.
        <pb n="542" />
        –—

8.  2.

Diese  sämmtlichen  Zuchtstiere  sind  alljährlich  einmal  und
zwar  unmittelbar  vor  der  ortsüblichen  Sprungzeit,  sohin  in  der
Regel  im  Frühjahre,  von  dem  Bezirks-Thierarzte  unter  Zuziehung
  der  Aufsichts-Commission  (§.  13)  oder  mindestens  eines
Mitgliedes  derselben,  in  Bezug  auf  die  vorbemerkten  Eigenschaften
  einer  sorgfältigen,  an  Ort  und  Stelle  vorzunehmenden
Untersuchung  zu  untergeben.

Die  Untersuchung  ist,  soweit  dies  nur  immer  thunlich  sein
wird,  bei  Gelegenheit  der  Schaf=  oder  Hundevisitationen,  oder
bei  anderen  dienstlichen  Anlässen  vorzunehmen.

§.  3.

Der  Bezirks-Thierarzt  hat  den  Befund  der  Untersuchung
sammt  dem  Ergebnisse  der  übrigen  Wahrnehmungen  bezüglich
des  Zustandes  und  Betriebes  der  Rindviehzucht  in  der  Gemeinde
  alljährlich  am  Schlusse  der  Visitationsperiode  in  ein
nach  dem  beigefügten  Formulare  lit.  A  herzustellendes  Verzeichniß
  in  Kürze  aufzunehmen  und  dasselbe  der  Distriktspolizeibehörde
  vorzulegen,  welch'  Letztere  es  dem  Bezirkscomité  des
landwirthschaftlichen  Vereines  zur  Einsichtnahme  und  etwaigen
Erinnerung  mittheilt  und  die  erforderlichen  Verfügungen  trifft.

§.  4.

Wird  ein  Zuchtstier  der  im  §.  1  bezeichneten  Gattung  wegen
Untauglichkeit  des  seither  benützten,  oder  aus  anderer  Ursache
in  der  Zwischenzeit  neu  angeschafft,  so  ist  hierüber,  und  zwar
mindestens  acht  Tage  ehe  derselbe  zum  Sprunge  verwendet
wird,  dem  Bezirks-Thierarzte  zum  Zwecke  der  nach  §.  2  vorzunehmenden
  Untersuchung  Anzeige  zu  erstatten.

5

Der  Bezirks-Thierarzt  hat  für  die  jedesmalige  Untersuchung,
da  wo  nur  ein  einziger  Stier  der  fraglichen  Art  in  der  Ortsgemeinde
  vorhanden  ist,  dreißig  Kreuzer,  und  wo  sich  deren
mehrere  befinden,  vierundzwanzig  Kreuzer  für  jedes  Stück,
im  Falle  des  §.  4  aber  neben  dieser  Taxe  auch  noch  die  gewöhnlichen
  Diätengebühren  anzusprechen.

S.  6.

Die  Bezahlung  dieser  Untersuchungsgebühren  liegt  demjenigen,
  welcher  den  Stier  zur  gewerbsmäßigen  Benützung  hält,
in  allen  übrigen  Fällen  aber  der  betreffenden  Gemeinde  ob.
        <pb n="543" />
        529

Die  Verbindlichkeit  zur  Bezahlung  fällt  jedoch  für  Letztere
dort  hinweg,  wo  dem  Thierarzte  die  unentgeltliche  Untersuchung
der  Gemeinde-Zuchtstiere  gegen  eine  Vergütung  aus  der  Distriktscasse
  (Art.  27  Nro.  7  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852,
die  Distriktsräthe  betreffend,)  übertragen  ist.

Die  Distriktspolizeibehörden  haben  übrigens  thunlichst  dahin
zu  wirken,  daß  die  obenerwähnte  Einrichtung  auf  dem  gesetzlich
vorgezeichneten  Wege,  sohin  mit  Zustimmung  der  Distriktsräthe
allenthalben  herbeigeführt  werde.

§.  7.

Für  die  bei  der  Untersuchung  nach  Vorschrift  des  §.  1  als
tauglich  befundenen  Stiere  wird  von  dem  Bezirksthierarzte  ein
durch  den  Vorstand  der  Aufsichts-Commission  oder  dessen  Stellvertreter
  mitunterzeichneter,  bis  zur  nächstjährigen  Visitation
giltiger  Erlaubnißschein  nach  dem  beigefügten  Formulare  lit.  B
ausgestellt.

Die  Erhebung  einer  besonderen  Gebühr  für  die  Ausstellung
des  Scheines  findet  nicht  statt.
8.  8.
Wird  gegen  den  Ausspruch  des  Bezirksthierarztes  Beschwerde
  geführt,  so  entscheidet  hierüber  die  vorgesetzte  Distriktspolizeibehörde
  auf  Grund  weiteren  sachverständigen  Gutachtens.

§.  9.
Die  Verwendung  der  im  §.  1  bezeichneten  Stiere  zur

Zucht  ohne  vorgängige  Erlangung  des  Erlaubnißscheines  ist
verboten.
§.  10.

Die  Anzahl  der  in  einer  Gemeinde  aufzustellenden  Gemeinde-Zuchtstiere
  ist  nach  der  Zahl  der  Kühe  in  der  Art  zu
bemessen,  daß  auf  einen  Zuchtstier  in  der  Regel  nicht  mehr  als
100  faselbare  Kühe  und  Kalben  treffen.

§.  11.

Es  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Zuchtstiere  der  Gemeinden
  nur  von  solchen  Personen  gehalten  werden,  welche  als
tüchtige  und  verläßige  Viehhalter  bekannt  sind,  und  denen  es
an  der  erforderlichen  geräumigen  und  gesunden  Stallung,  sowie

  an  gutem  und  hinreichendem  Futter  nicht  gebricht.
Med.,  Vererdn.  34
        <pb n="544" />
        530

Das  abwechslungsweise  Halten  der  Zuchtstiere  in  der  Reihe,
(im  Turnus),  ist  ausnahmsweise  nur  dann  und  in  so  weit  gestattet,
  als  es  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse  mit
erheblichen  Nachtheilen  für  die  Zuchtstiere  nicht  verbunden  ist
und  sowohl  von  dem  Bezirksthierarzte,  als  von  der  Aufsichts-Commission
  als  unbedenklich  zugestanden  wird.

§.  12.

Die  Uebertretung  des  im  §.  9  ausgesprochenen  Verbotes
hat  eine  je  nach  den  Umständen  des  gegebenen  Falles  zu  bemessende
  Geldstrafe  bis  zu  dem  Maximalbetrage  von  15  fl.  zur
Folge,  worüber  die  betreffende  Distriktspolizeibehörde,  vorbehaltlich
  des  Recurses  an  die  vorgesetzte  Kreisregierung,  Kammer
des  Innern,  nach  den  bestehenden  Vorschriften  entscheidet.

§.  13.

Die  Ueberwachung  und  Förderung  der  Rindviehzucht  in  der
Gemeinde  liegt  zunächst  der  Aufsichtscommission  ob.

Diese  Commission  besteht  aus  dem  Gemeinde-Vorstande
und  aus  2  bis  3  sachkundigen,  von  der  Gemeindeverwaltung  aus
ihrer  Mitte,  oder  aus  der  Reihe  der  übrigen  Gemeindeglieder
zu  wählenden  Mitgliedern.

Ein  Anspruch  auf  Remnneration  ist  mit  der  Besorgung
der  bezüglichen  Geschäfte  nicht  verbunden.

§.  14.

Die  Aufsichts-Commission  hat  für  den  entsprechenden  Vollzug
  der  gegenwärtigen  Vorschriften  in  der  Gemeinde  zunächst
Sorge  zu  tragen,  auf  die  Beseitigung  wahrgenommener  Mißstände
  durch  Rathertheilung  und  Ermahnung  hinzuwirken  und
erforderlichen  Falles  durch  Anzeige  bei  der  vorgesetzten  Distriktspolizeibehörde
  die  benöthigte  Einschreitung  herbeizuführen.

Derselben  liegt  ferner  ob,  dahin  zu  wirken,  daß  nicht  nur
vollkommen  taugliche,  sondern  auch  dem  vorhandenen  Viehschlage
angemessene  und  wenn  dieser  nicht  entspricht,  zur  Verbesserung
desselben  geeignete  Zuchtstiere  angeschafft,  daß  für  deren  gute
Haltung  und  Pflege  Vorsorge  getroffen  und  überhaupt  das
Züchtungsgeschäft  dem  wahren  Interesse  der  gemeindlichen  Viehzucht
  entsprechend  betrieben  werde.

Sie  hat  sich  desfalls  mit  dem  Bezirks-Comité  des  landwirthschaftlichen
  Vereines  in's  Benehmen  zu  setzen  und  die  ihr
von  dieser  Seite  zugehenden  Rathschläge  thunlichst  zu  berücksichtigen.
        <pb n="545" />
        5311

Wir  vertrauen  schließlich  zu  Unseren  Kreisregierungen
und  Distriktspolizeibehörden,  daß  sich  dieselben  werden  angelegen
  sein  lassen,  der  Hebung  der  Rindviehzucht  in  den  Gemeinden,
  als  eines  vorzugsweise  wichtigen  Zweiges  der  Landescultur
  auch  fernerhin  die  vollste  Aufmerksamkeit  zuzuwenden,
und  den  Vollzug  der  gegenwärtigen,  für  die  Regierungsbezirke
diesseits  des  Rheines  geltenden  Bestimmungen  vom  Standpunkte
der  Gemeinde-Curatel  und  der  Gesundheitspolizei,  innerhalb
der  deßfalls  vorgezeichneten  Grenzen  zu  überwachen  und  zu
sichern.

Neapel  den  4.  Mai  1857.

(Formular  lit.  A.)

Tabellarische  Uebersicht

des  Ergebnisses  der  auf  Grund  der  allerhöchsten  Verordnung

von  in  dem  Bezirke  des  k.  Landgerichtes

vorgenommenen  Untersuchung  der  Zuchtstiere  und  der  Wahrnehmungen

  über  den  Zustand  der  gemeindlichen  Rindviehzucht
überhaupt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Des  Zuchtstiers
Zeit  der  4  2  S
·  —
suchung.  *s  BG#s  .  .
.  5  —82  Sonstige
.)  ·  ——  —EE  Bemerkungen
+  -—  3  —  gen.
———i
4  «  —
E.ssEE
·  —  E
-&amp;amp;  SSEEESH
-  «  ’  Datum.....
Unterschrift  des
J.  ·  Bezirks-Thier-1
  .  arztes.
""

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

347
        <pb n="546" />
        532
(Formular  lit.  B.)

Erlaubniß-Schein.

Der  untenbezeichnete  Zuchtstier  Nr.  in  der  Gemeinde
..  ..  t.  Landgerichts  .  .  ..  ist  heute  gemäß  §.  der  allerhöchsten
  Verordnung  vom  ..  ..  untersucht  und  zum  Sprunge
tauglich  befunden  worden,  worüber  gegenwärtiger,  auf  die  Dauer
eines  Jahres  giltiger  Erlaubniß-Schein  ausgestellt  wird.

den  185
Der  Bezirks-Thierarzt  Die  gemeindliche  Aufsichts-Commission
N.  N.  N.  N.
N.  N.
Beschreibung  des  Zuchtstiers:
Alter:
Race:

Farbe  und  Abzeichen:

Sechster  Artikel.
Die  Tpotheker  und  das  #Lcpothekenwesen.

Das  Apothekenwesen  in  Bayern  ist  durch  die  Apotheken-Ordnung
  vom  27.  Januar  1842  neu  organisirt  worden.

Im  Jahre  1856  erschien  eine  neue  Pharmakopöe  für  das
Königreich  Bayern,  und  in  Folge  davon  im  Jahre  1857  eine
neue  Arzneitaxe.  Erstere  trat  mit  dem  1.  Januar,  letztere  mit
dem  1.  Mai  1857  in  Wirksamkeit.  ·

Durch  die  allerhöchste  Verordnung  vom  30.  Januar  1811  ist
ein  eigenes  Apothekergewicht  in  Bayern  eingeführt  worden;  das
Pfund  besteht  aus  360  Grammen.

Zum  Betriebe  einer  Apotheke,  sei  es  als  selbstständiger
Apotheker  oder  als  Provisor,  ist  nur  derjenige  befähigt,  welcher
nach  absolvirter  vollständiger  lateinischer  Schule,  zurückgelegter
mindestens  dreijähriger  Lehr=  und  eben  so  langer  Servirzeit  und
vollendeten  mindest  einjährigen  Universitätsstudien  die  Approbationsprüfung
  vor  der  ständigen  pharmazeutischen  Prüfungs-Com-
        <pb n="547" />
        533

 

mission  an  einer  der  Landesuniversitäten  mit  genügendem  Erfolge
  bestanden  hat.

Jeder  Apotheker  ist  bei  Uebernahme  der  Apotheke,  sowie
jeder  Provisor  bei  Uebernahme  der  Geschäftsführung  durch  die
Distriktspolizeibehörde  in  Gegenwart  des  Gerichtsarztes  eidlich
zu  verpflichten.

Für  jeden  Regierungsbezirk  besteht  ein  eigenes  aus  den
sämmtlichen  darin  angesessenen  Apothekern  zusammengesetztes
Gremium  mit  einem  aus  einem  Vorstande  und  2  bis  4  Beisitzern
  bestehenden  Ausschusse.

Mindest  einmal  in  jedem  Jahre  hat  in  der  Kreishauptstadt
unter  Vorsitz  des  Kreismedizinalrathes  eine  Generalversammlung
  zusammenzutreten,  bei  welcher  die  sämmtlichen  Mitglieder
des  Gremiums  zu  erscheinen  befugt,  die  des  Ausschusses  aber
verpflichtet  sind.

Ueber  die  Geschäftslokalitäten  und  deren  Einrichtung,  über
die  Beschaffung  und  Aufbewahrung  der  Arzneivorräthe,  sowie
über  die  Geschäftsführung  in  den  Apotheken  bestehen  genaue
Vorschriften.

Die  regelmäßige  Beaufsichtigung  und  Controle  der  Apotheken
  in  gewerbs=  und  sanitätspolizeilicher  Beziehung  ist  durch
die  betreffende  Distriktspolizeibehörde  benehmlich  mit  dem  Gerichtsarzte
  zu  pflegen.

Mindest  einmal  des  Jahres  haben  die  Distriktspolizeibehörden
  die  sämmtlichen  in  ihren  respectiven  Amtsbezirken  gelegenen
  selbstständigen  und  Filialapotheken  unter  Beiziehung  des
Gerichtsarztes  einer  genauen  Untersuchung  zu  unterwerfen,  und
wenigstens  jedes  fünfte  Jahr  ist  jede  selbstständige  und  jede
Filialapotheke  auf  Anordnung  der  einschlägigen  Kreisregierung,
Kammer  des  Innern,  einer  außerordentlichen  Visitation  durch
den  Kreismedizinalrath  zu  unterstellen.

In  der  Kreis=  und  Residenzstadt  München  ist  die  Visitation
der  Apotheken  wenigstens  halbjährig  von  der  Polizeidirektion
jedoch  mit  Zuziehung  von  Abgeordneten  aus  dem  Magistrate
vorzunehmen.

Die  Vorschriften  über  die  Handapotheken  des  ärztlichen
Personals  sind  in  dem  Artikel:  praktische  Aerzte  und  ärztliche
Praxis  enthalten.  (Siehe  oben  die  §§.  74—81.  Seite  123—133.)
        <pb n="548" />
        534

Bezüglich  der  Apothekengerechtsame  ist  Folgendes  zu  bemerken:

Die  Apotheken-Gerechtsamen  sind  entweder  Real=  oder
Personal-Gewerbe.

Als  mit  der  realen  Eigenschaft  bekleidet  sind,  namentlich
in  den  altbayerischen  Gebietstheilen,  diejenigen  Apothekenrechte
zu  betrachten,  welche  bereits  vor  dem  1.  Dezember  1804  nachgewiesenermassen
  als  veräußerliche  Vermögensrechte  behandelt
worden  sind.  (Allerh.  Verordn.  vom  1.  Dezember  1804,  die
Handwerksbefugnisse  betr.  Ziff.  7.)

Bei  der  Existenz  dieser  Vorbedingung  gibt  zunächst  das  bei
den  Gerichts=  und  bei  den  Gewerbs-Polizeibehörden  vorliegende
Kataster  der  Realgewerbe  Maß.  Indessen  ist  dem  Inhaber  eines
Apothekengewerbes  unbenommen,  obige  Voraussetzung  noch
dermalen  nachzuweisen  und  auf  dem  Wege  des  gerichtlichen  Consentirungs-Verfahrens
  die  Realeigenschaft  zur  offiziellen  Anerkennung
  zu  bringen.  (Gewerbs-Instruktion  vom  17.  Dezember
  1853.  S.  8S4.)

Dem  Besitzer  einer  realen  Apotheken-Gerechtsame  kann  die
Ausübungsbewilligung  nicht  versagt  werden,  wenn  er  die  Approbation
  darzuthun  vermag.  (Gewerbs-Gesetz  vom  11.  Sept.  1825.
Art.  4  Ziff.  3.)  1

Mit  der  Uebernahme  einer  realen  Apothekengerechtsame  und
der  Ausübungsbewilligung  ist  indessen  noch  nicht  die  Ansäßigkeit
  in  der  Gemeinde  verbunden;  diese  muß  selbstständig  nachgesucht
  werden  (Revidirtes  Gesetz  über  Ansässigmachung  und
Verehelichung  vom  1.  Juli  1834.  §.  5.  Satz  2.)  und  hängt
hauptsächlich  davon  ab,  ob  nach  den  Vermögens=  und  den  örtlichen
  Verhältnissen  der  Nahrungsstand  einer  Familie  auf  dem
fraglichen  Apothekengeschäfte  für  begründet  erachtet  werden  kann.
(Landtags-Abschied  vom  1.  Juli  1856.  F.  31.  Ziff.  1.)

Inhaber  einer  Apothekengerechtsame,  welche  persönlich  zu
deren  Ausübung  nicht  befähiget  sind,  können  dieselbe  verpachten.
(Gewerbs-Gesetz  Art.  4.  Ziff.  2.  —  Gewerbs-Instruktion  §.  81.)

Die  Wittwe  eines  Apothekers  ist  befugt,  ihr  Gewerbe  durch
einen  approbirten  Provisor  fortsetzen  zu  lassen.  (Gewerbs-Gesetz
  Art.  3.)

Persönliche  Apotheken-Concessionen  könnein  nur  bon  dem
Inhaber  der  Concession  selbst  ausgeübt  werden,  vorübergehen'e
Behinderungen  ausgenommen.
        <pb n="549" />
        535

 

Sie  erlöschen  mit  dem  Tode  des  Concessionirten,  jedoch
ist  auch  hier  der  Wittwe,  auf  so  lange  sie  in  diesem  Stande
verbleibt,  die  Gewerbsfortsetzung  durch  einen  approbirten  Provisor
  gestattet.  (Gewerbsgesetz  Art.  3,  dann  Art.  6.  Ziff.  1.)

Die  Erwerbung  der  Vor=  und  Einrichtungen  einer  Apotheke
gibt  nicht  unbedingt  einen  Anspruch  auf  das  Recht  der  Gewerbsausübung,
  wohl  aber  soll  nach  dem  Gesetze  dann,  wenn
die  Gebäulichkeiten  für  den  Betrieb  einer  Apotheke  eigens  hergerichtet,
  oder  die  Gewerbsapparate  in  ihrer  Totalität  als  große
und  kostspielige  beurtheilt  werden  können  —  die  Waaren-Vorräthe
  kommen  dabei  nicht  in  Betracht  —  dem  Erwerber  die
Concession  nicht  verweigert  werden.  (Gewerbs-Gesetz  Art.  4.
Ziff.  3,  —  Gewerbs-Instruktion  §.  86  u.  §.  221  Abs.  3.)

Weitere  Voraussetzungen  sind:

1)  die  allgemeinen  gesetzlichen  Erfordernisse  für  die  Anfässigmachung
  (Revidirtes  Gesetz  über  Ansässigmachung  2c.  §.  5.
—  Gewerbs-Instruktion  §.  214.),  welche  kraft  der  persönlichen
  Concession  von  selbst  erworben  wird,  zu  diesem
Ende  insbefondere

2)  der  Nachweis  eines  zu  erwartenden  gesicherten  Nahrungsstandes,


3)  die  persönliche  Gewerbsbefähigung,  endlich

4)  die  Verzichtleistung  des  Vorbesitzers.  (Gewerbs-Gesetz
Art.  6.  Ziff.  2.)

Will  außer  dem  Falle  der  Erwerbung  der  Gewerbs-Vorund
  Einrichtungen  eine  persönliche  Apotheken-Concession  nachgesucht
  werden,  so  ist  außer  den  vorbemerkten  Nachweisungen
der  Besitz  eines  zur  Etablirung  einer  neuen  Apotheke  zureichenden
  Vermögens  (Gewerbs-Instruktion  §.  77.),  dann  das  Bedürfniß
  zur  Errichtung  einer  neuen  Apotheke  (Apotheken-Ordnung
  S§S.  2.)  darzuthun.

Die  Instruktion  der  Apotheken-Concessionsgesuche,  einschlüssig
  jener  um  die  Bewilligung  zur  Ausübung  realer  Gerechtsamen,
  competirt  in  allen  Fällen  zur  einschlägigen  Distrikts-Polizeibehörde
  (Gewerbs-Instruktion  §.  213.  Ziff.  2.)  die  Verleihung
  zur  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern  (Gewerbs-Instruktion
  §.  209.  Ziff.  1.  Apotheken-Ordnung  §.  6).  Der
Verleihung  vont  neuen  Concessionen  hat  die  Erholung  des  tech-
        <pb n="550" />
        536

 

nischen  Gutachtens  des  Kreismedicinalausschusses  vorauszugehen.
(Siehe  das  Ministerialrescript  vom  23.  Januar  1833,  die  ärztlichen
  Ausschüsse  betr.  Ziff.  5.)

Gegen  abweisliche  Entschließungen  kann  binnen  14tägiger
Frist  Berufung  an  das  k.  Staatsministerium  des  Handels  und
der  öffentlichen  Arbeiten  ergriffen  werden.  (Gewerbs-Instruktion
§.  224.)

J.
Apotheken-Ordnung.

K.  allerhöchste  Verordnung  vom  27.  Januar  1842,  Apotheken-Ordnung
  für  das  Königreich  Bayern  betr.
+(.  4.

Um  das  Apothekenwesen  in  einer,  der  sanitätspolizeilichen
Wichtigkeit  des  Gegenstandes  angemessenen  Weise  zu  regeln,
haben  Wir  die  von  Unserem  Ministerium  des  Innern  unterm
17.  Februar  1837  erlassenen,  hieher  einschlägigen  Directiven
einer  umfassenden  Revision  unterwerfen  lassen,  und  verordnen,
auf  so  lange  Wir  nicht  anders  verfügen,  hienach,  wie  folgt:

Titel  l.
Allgemeine  Bestimmungen.

8.  1.
Das  Apothekenwesen  unterliegt  in  Bezug
1)  auf  Bewilligung  zur  Errichtung  und  zum  Betriebe  von
Apotheken,
2)  auf  Befähigung  und  gewerbliche  Stellung  des  einschlägigen
  Personals,
3)  auf  geeignete  Herstellung  und  Einrichtung  der  erforderlichen
  Lokalitäten,  und
4)  auf  die  gewerbliche  Geschäftsführung
der  staatspolizeilichen  Beaufsichtigung  und  Leitung  nach  den
näheren  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verordnung.
        <pb n="551" />
        537

Titel  II.

Von  der  Bewilligung  zur  Errichtung  und  zum
Betriebe  von  Apotheken.

8.  2.

Zur  Verleihung  einer  Apothekers-Conzession  wird  außer
den  allgemeinen  gewerbsgesetzlichen  Vorbedingungen  jeder  Conzession,
  und  außer  der  persönlichen  Befähigung  des  Bewerbers
(§.  7)  jederzeit  der  Nachweis

1)  eines  wirklichen  Bedürfnisses  in  sanitätspolizeilicher  Beziehung,
  und

2)  eines  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  in  Aussicht  gestellten
  günstigen  Absatzes  und  folgeweise  gesicherten  Nahrungsstandes
  für  den  Bewerber  wesentlich  erfordert,

auch  ist  dabei

3)  auf  den  Nahrungsstand  der  bereits  vorhandenen  Apotheken
  jederzeit  die  gebührende  Rücksicht  zu  nehmen.

Gesuche  um  Bewilligung  der  Uebernahme  einer  bereits  bestehenden
  Apotheke  sind  nach  Art.  3  und  Art.  4  Ziff.  3  und  4
des  Gewerbsgesetzes  vom  11.  September  1825  zu  beurtheilen.

S.  3.

Die  in  §.  2  unter  Ziffer  1  bis  3  gegebenen  Bestimmungen
  behaupten  auch  bei  Transferirung  bestehender  Apotheken
ihre  gleichmäßige  Geltung.

 

8.  4.

An  Orten,  für  welche  wegen  zu  großer  Entfernung  von
der  nächstgelegenen  selbstständigen  Apotheke  das  in  8.  2  Ziff.  1
erwähnte  Bedürfniß  zwar  besteht,  dagegen  aber  die  daselbst  unter
Ziff.  2  enthaltene  Voraussetzung  nicht  hinreichend  gewährleistet
erscheint,  oder  endlich  die  in  eben  diesem  §.  unter  Ziff.  3  gegebene

  Bestimmung  Platz  greift,  kann  entweder
1)  sofern  der  betreffende  Ort  von  größerer  Bedeutung  ist,
durch  einen  benachbarten  selbstständigen  Apothekenbesitzer

eine  Filialapotheke  errichtet,  oder  es  kann,
2)  wenn  der  Ort  hiefür  zu  unbedeutend,  gleichwohl  aber  von
der  nächstgelegenen  selbstständigen  oder  Filialapotheke  min-
        <pb n="552" />
        538

destens  zwei  geometrische  Stunden  entfernt  ist,  dem  daselbst
  wohnenden  Arzte,  Landarzte,  Chirurgen  oder  Bader
(vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  §.5,  Ziff.  2  und  §.  11
der  Instruktion  über  die  Befugnisse  und  Verpflichtungen
der  Bader  vom  25.  Oktober  1836)  die  Haltung  einer
Handapotheke  unter  den  in  den  88§.  8,  32,  55,  56  und  66
enthaltenen  näheren  Bestimmungen,  jedoch  immer  nur  in
streng  widerruflicher  Weise,  gestattet  werden.

S.  5.

Neben  einer  Apothekersconzession  soll  eine  sonstige  Conzession
  oder  Licenz  zum  Betriebe  eines  anderen,  wenn  auch  verwandten
  Gewerbes  an  ein  und  dasselbe  Individuum  künftig
nicht  ertheilt  werden,  sofern  nicht  volle  Sicherheit  besteht,  daß
die  Führung  der  Apotheke  und  die  Erfüllung  der  hiemit  verbundenen
  Obliegenheiten  in  keiner  Weise  darunter  leiden  werde.

8.  6.

Die  Verleihung  von  Apothekers-Concessionen,  sowie  die
Bewilligung  zur  Transferirung  von  selbstständigen  Apotheken,
dann  zur  Errichtung  von  Filial=  und  Handapotheken  kömmt  den
Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  in  standesherrlichen
Gebieten  aber,  für  welche  eine  Regierungskanzlei  besteht,  diesen
Letzteren  zu.

Den  gedachten  Stellen  wird  hiebei,  insbesondere  was  die
Errichtung  von  Handapotheken  betrifft,  zur  besonderen  Pflicht
gemacht,  mit  größter  Umsicht  zu  verfahren,  und  die  dießfällige
Bewilligung  nur  dann  zu  ertheilen,  wenn  neben  dem  vorgeschriebenen
  Distanzenverhältnisse  und  neben  der  Unthunlichkeit,
eine  Filialapotheke  zu  errichten,  ein  wirkliches  sanitätspolizeiliches
  Bedürfniß  in  volle  Evidenz  gestellt  erscheint.

Nach  eben  diesen  Gesichtspunkten  sind  auch  die  sämmtlichen
bisher  ertheilten  Licenzen  zur  Führung  von  Handapotheken  alsbald
  einer  strengen  Revision  zu  unterwerfen,  und  in  allen  den
Fällen,  wo  die  eben  erwähnten  Voraussetzungen  nicht  unzweifelhaft
  gegeben  erscheinen,  unnachsichtlich  wieder  einzuziehen.
        <pb n="553" />
        539

Titel  III.

Von  der  Befähigung  und  gewerblichen  Stellung
des  Apothekenpersonals.

Capitel  I.
Von  der  Befähigung  zur  selbstständigen  Geschäftsführung  in  einer
Apotheke.

S.  7.

Zum  Betriebe  einer  öffentlichen  Apotheke  —  sei  es  als
selbstständiger  Apotheker  oder  als  Provisor  —  ist  nur  derjenige
für  befähigt  zu  erachten,  welcher  nach  zurückgelegter  Lehr=  und
Servir-Zeit,  und  vollendeten  Universitätsstudien  die  Approbationsprüfung
  mit  entsprechendem  Erfolge  bestanden  hat.

8.  8.
Die  QOnalifikation  zur  Führung  der  Handapotheke  ist  bedingt
1)  durch  die  erlangte  Approbation  des  betreffenden  Individuums
  in  der  Eigenschaft  als  Arzt,  Landarzt,  Chirurg
oder  Bader,  und
2)  durch  den  Nachweis  der  zum  Selbstdispensiren  erforderlichen
  technischen  Fertigkeit,  welcher  in  Ermanglung  eines
Universitätszeugnisses  über  praktisches  Pharmacie-Studium
oder  sonstiger  genügender  Behelfe  jederzeit  mittelst  einer
dem  Umfange  der  einschlägigen  Dispensirbefugnisse  angemessenen
  praktischen  Prüfung  zu  liefern  ist,  wobei  die
Competenz-Bestimmungen  des  §.  15  in  analoge  Anwendung
  zu  treten  haben.

 

Capitel  II.
Von  der  Lehrzeit  und  den  persönlichen  Verhältnissen  der  Lehrlinge.

§.  9.
Die  Vorbedingungen  der  Aufnahme  in  die  Lehre  sind:
1)  ein  Alter  von  nicht  weniger  als  15,  und  nicht  mehr  als
20  Jahren,
D2)  entsprechende  geistige  und  körperliche  Anlagen,
3)  tadelloses  Betragen  in  religiöser  und  sittlicher  Beziehung
und  Fleiß,
        <pb n="554" />
        540

4)  eine  deutliche  und  fertige  Handschrift,  und
5)  das  Absolutorium  einer  vollständigen  lateinischen  Schule.

§.  10.

Die  Bewilligung  zur  Aufnahme  in  die  Lehre  ist  unter

Vorlage

1)  des  Tausscheines,

2)  eines  Gesundheits=  und  Impfzeugnisses,  dann

3)  des  Studienzeugnisses  über  Fleiß,  Fähigkeiten  und  Fortschritte

  sowohl  als  über  Religiosität  und  Sittlichkeit

bei  der  dem  Lehrherrn  vorgesetzten  Distriktspolizeibehörde  nachzusuchen,
  und  von  dieser  nur  nach  vorgängiger  gutachtlicher  Einvernahme
  des  Gerichtsarztes  zu  ertheilen.

Der  Letztere  darf  sich  bei  Abgabe  seines  Gutachtens  nicht
blos  auf  die  Einsicht  der  Zeugnisse  beschränken,  sondern  er  hat
auch  den  Zögling  selbst  bezüglich  seiner  Kenntnisse  und  seiner
physischen  und  geistigen  Anlagen  vorher  kurz  zu  prüfen.

8.  11.

Der  Bildungsgang  während  der  mindest  dreijährigen  Lehrzeit
  muß  zunächst  ein  praktischer  sein,  jedoch  unter  steter  Zurückführung
  auf  wissenschaftliche  Prinzipien,  und  es  ist  in  solcher
Art  der  Lehrling  stufenweise  in  alle  pharmacentischen  Grundund
  Hilfswissenschaften  einzuführen,  und  nach  und  nach  mit  der
ganzen  Reihe  der  in  seinem  Fache  irgend  gangbaren  Präparate
nicht  nur  theoretisch,  sondern  auch  praktisch  vertraut  zu  machen.

Der  Lehrling  hat  über  alle  von  ihm  angefertigten  pharmaceutischen
  Präparate  ein  Tagebuch  zu  führen,  welches  von
dem  Lehrherrn  zu  beglaubigen  ist.

Dem  Lehrherrn  wird  nebstdem  zur  besondern  Pflicht  gemacht,
  denselben  zu  keinerlei  der  Pharmacie  fremden,  am  wenigsten
  zu  knechtischen  Arbeiten  zu  verwenden,  ihm  täglich  wenigst
zwei  Stunden  Zeit  zum  Studium  und  Nachholen  des  Gesehenen
und  Gehörten  zu  gönnen,  und  dessen  religiöses  und  sittliches
Verhalten  mit  besonderer  Sorgfalt  zu  überwachen.

8.  12.

Zur  möglichsten  Sicherung  des  Lehrzweckes  sollen  in  jeder
Apotheke  nur  so  viele  Lehrlinge  Aufnahme  finden,  als  gehörig
überwacht  und  unterrichtet  werden  können.
        <pb n="555" />
        541

In  der  Regel  soll  überall  die  Zahl  der  Lehrlinge  die  der
Gehilfen  nicht  übersteigen.

Apothekern,  welche  ihr  Geschäft  ganz  ohne  Gehilfen  betreiben,
  ist  ausnahmsweise  die  Unterrichtung  von  je  einem  Lehrlinge,
  jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung  gestattet,  wenn  für
einen  solchen  nach  dem  gerichtsärztlichen  Gutachten  gleichwohl
genügende  Gelegenheit  zur  Beschäftigung  und  Ausbildung  in
der  betreffenden  Offizin  gegeben  erscheint.

§.  13.
Der  Lehrling  ist  zur  Ehrerbietung,  Treue  und  Folgsamkeit
gegen  den  Lehrherrn,  sowie  zu  einem  anständigen  Benehmen  gegen
  die  Apothekergehilfen  verpflichtet.

8.  14.

Zur  Entlassung  aus  der  Lehre  wird  erfordert
1)  daß  der  Zögling  die  vorschriftsmäßige  dreijährige  Lehrzeit
vollständig  zurückgelegt  habe,  und
2)  daß  er  nach  bestandener  Prüfung  von  der  einschlägigen
Commission  für  befähigt  erkannt  worden  sei.

F.  15.

Solche  Prüfungs-Commissionen,  bestehend  aus  dem  betreffenden
  Gerichtsarzte  als  Vorstand,  und  zwei  Apothekern  als
Beisitzer,  werden  von  den  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,
  in  den  größern  Städten  des  Regierungsbezirkes  niedergesetzt.

Jeder  Commission  wird  ein  bestimmter  Distrikt,  und  mit
diesem  die  Competenz  zur  Prüfung  der  in  demselben  unterrichteten
  Lehrlinge  zugewiesen.

8.  16.

Die  Prüfungs-Admissionsgesuche  sind,  belegt  mit  dem  pharmaceutischen
  Tagebuche,  dann  mit  einem  Zeugnisse  über  erstreckte
Lehrzeit,  religiöses  und  sittliches  Betragen,  Fleiß  und  Fortschritte
des  Zöglings,  an  den  Vorstand  der  Prüfungscommission  zu  befördern,
  welcher  die  Admission  in  zweifellosen  Fällen  zu  ertheilen,
so  wie  die  weiteren  einleitenden  Verfügungen  zur  wirklichen  Prüfungs-Vornahme
  zu  treffen,  bei  obwaltenden  Bevenken  aber  über
deren  Statthaftigkeit  die  distriktspolizeiliche  Entscheidung  mittelst
motivirten  Antrages  zu  veranlassen  hat.
        <pb n="556" />
        542

8.  17.
Die  Prüfung  selbst,  welche  in  der  Apotheke  eines  der  beiden
  Commissions-Beisitzer  vorzunehmen  ist,  umfaßt:

1)  die  schriftliche  Beantwortung  einiger  angemessener  Fragen
aus  der  allgemeinen  Naturgeschichte,  der  Phyfik,  der  pharmaceutischen
  Chemie  und  Botanik,

2)  die  Uebersetzung  verschiedener  Stellen  aus  der  Pharmacopoea
  bavarica,

3)  die  mündliche  Beantwortung  einiger  Fragen  aus  der  Apothekenordnung,


4)  die  Erklärung  des  Ursprungs,  der  Zubereitung,  dann  der
physischen  und  chemischen  Eigenschaften  vorliegender  roher
Arzneistoffe,  Aufzählung  der  ihre  Güte  und  Aechtheit  beurkundenden
  Merkmale,  und  Vornahme  der  einschlägigen
Prüfung  mit  Reagentien,

5)  die  Verfertigung  einiger  während  der  Prüfung  eingekommener,
  dann  die  Lesung,  Erklärung  und  Taxirung  sonstiger
  Rezepte  und

6)  die  Bereitung  eines  pharmaceutischen  Präparates.

.  18.

Unmittelbar  nach  beendigter  Prüfung  wird  deren  Ergebniß
in  Abwesenheit  des  Zöglings  von  der  Commission  durch  Stimmenmehrheit
  ausgesprochen  und  hienach  entweder

1)  dem  Lehrlinge  ein  von  sämmtlichen  Commissions-Gliedern
unterzeichnetes  und  mit  dem  Amtssiegel  des  Vorstandes
gefertigtes  Prüfungszeugniß  über  beurkundete  vorzügliche
(oder  genügende)  Befähigung  und  hienach  erlangte  Aufnahme
  in  den  Gehilfenstand  alsbald  zugestellt,  oder  es  wird

2)  bei  unzulänglichen  Prüfungsergebnissen  die  Verlängerung
der  Lehrzeit  des  Zöglings  auf  weitere  sechs  bis  zwölf
Monate  ausgesprochen.

In  beiden  Fällen  ist  der  einschlägigen  Distriktspolizeibehörde
Nachricht  zu  geben.

Würden  aber  im  zweiten  Falle  genügende  Anzeigen  einer
offenbaren  Mangelhaftigkeit  des  genossenen  Unterrichtes  entweder
aus  dem  pharmaceutischen  Tagebuche  oder  in  sonstiger  Weise
sich  ergeben,  so  ist  auch  in  Bezug  auf  diesen  Punkt  motivirte
        <pb n="557" />
        548

—

und  gehörig  belegte  Anzeige  an  gedachte  Behörde  zu  erstatten,
und  von  Letzterer  sodann  gegen  den  Lehrherrn  wegen  Pfiicht-Vernachlässigung
  geeiguet  einzuschreiten,  sofort  aber  auch  die
Entschließung  der  vorgesetzten  Regierung,  Kammer  des  Innern,
darüber  zu  erholen,  ob  dem  Lehrherrn  wegen  allenfallsiger  Untüchtigkeit
  oder  Fahrlässigkeit  die  Befugniß  zur  Unterrichtsertheilung
  zeitlich  oder  bleibend  zu  entziehen  sei.
8.  19.

Ueber  die  Prüfungsergebnisse  ist  ein  förmliches  Protokoll
zu  führen,  und  seiner  Zeit  nebst  den  schriftlichen  Ausarbeitungen
  des  Zöglings  in  der  Commissions-Registratur  zu  hinterlegen.

S.  20.

Außer  Vergütung  der  bei  der  Prüfung  nutzlos  verbrauchten
  Arzneistoffe,  dann  der  etwaigen  Reisekosten  des  einen  oder
andern  der  Commissionsglieder  hat  der  Lehrling  an  den  Commissions-Vorstand
  5  fl.  und  an  jeden  der  Beisitzer  3  fl.  als
Prüfungsgebühren  zu  bezahlen,  und  den  Tax=  und  Stempelbetrag
für  das  Lehrlingszeugniß  zu  berichtigen.

§.  21.

Der  Austritt  jedes  Lehrlings,  er  mag  während  der  Lehrzeit
  oder  nach  Beendigung  derselben  erfolgen,  ist  durch  den  betreffenden
  Apothekenvorstand  sowohl  bei  der  Distrikts-Polizei-Behörde
  als  bei  dem  Gerichtsarzte  unverweilt  zur  Anzeige  zu
bringen.

Capitel  111.
Von  der  Servirzeit  und  den  persönlichen  Verhältnissen  der  Apotheker-Gehilfen.

8.  22.

Das  Befähigungszeugniß  (§.  18  Ziff.  1)  bildet  die  unerläßliche
  Vorbedingung,  um  in  einer  Apotheke  als  Gehilfe  serviren
  zu  können.

Von  dieser  Regel  tritt  nur  bei  Ausländern  in  so  ferne  eine
Ausnahme  ein,  als  sie  sich  über  ein  mit  entsprechendem  Erfolge
bereits  im  Auslande  bestandenes,  der  obigen  Lehrlings-Prüfung
(§.  17)  gleich  zu  achtendes  Examen  gehörig  auszuweisen  vermögen.

8.  23.

Der  aus  der  Lehre  Entlassene  ist  gehalten,  vor  Antritt  der

Universitätsstudien  noch  3  Jahre  als  Gehilfe  in  einer  unter
        <pb n="558" />
        544

Leitung  eines  approbirten  Pharmaceuten  stehenden  Apotheke  zu
serviren,  und  während  dieser  Zeit  seine  fernere  theoretische  und
praktische  Ausbildung  sich  möglichst  angelegen  sein  zu  lassen.

8.  24.

Derselbe  ist  in  allen  dienstlichen  Verrichtungen  für  strenge
Beobachtung  der  durch  gegenwärtige  Apothekenordnung  oder
sonst  durch  Gesetze  oder  Verordnungen  vorgezeichneten,  dahin
bezüglichen  Normen  speciell  verantwortlich,  und  in  diesem  Sinne
auch  bei  dem  Conditions-Antritte  durch  den  Gerichtsarzt  auf
Handgelübde  zu  verpflichten.

Seinem  Principal  schuldet  er  Achtung,  Treue  und  Gehorsam,
  unbeschadet  jedoch  der  in  Abs.  I.  ausgesprochenen  Verantwortlichkeit.


§.  25.

Bei  dem  Austritte  des  Gehilfen  aus  der  Condition  wird
demselben  von  dem  Apotheken-Vorstande  unter  Rückgabe  seiner
inzwischen  verwahrten  Atteste  ein  förmliches  Servir-Zeugniß
ausgefertigt,  welches  über  religiöses  und  sittliches  Betragen,
Fleiß,  Treue  und  wissenschaftliche  Fortschritte  des  Gehilfen  nach
den  Hauptrubriken:

„vorzüglich,
gut  (groß)  oder
ungenügend“,
sich  gewissenhaft  zu  verbreiten  hat,  und  mit  dem  Visa  des  Gerichtsarztes
  zu  versehen  ist.
8.  26.

Die  Aufnahme  und  Entlassung  jedes  Gehilfen  ist  durch  den
Apothekenvorstand  nicht  nur  bei  dem  Gerichtsarzte,  sondern  auch
bei  der  Distriktspolizeibehörde  zur  Anzeige  zu  bringen.

§.  27.

Bei  dem  Uebertritte  an  die  Universität  nach  zurückgelegter
dreijähriger  Servirzeit  erhält  der  Gehilfe  die  sogenannte  kleine
Matrikel,  und  ist  verpflichtet,  in  einem  mindest  einjährigen
Cursus  die  Vorträge  über  niedere  Mathematik,  Physik,  Mineralogie,
  allgemeine  und  medicinisch-pharmaceutische  Botanik,
Zoologie,  allgemeine  und  analytische  Chemie  und  Stöchiometrie,
Pharmacie  mit  Einschluß  der  Pharmacognosie  und  Toxicologie
zu  hören,  und  sich  hierüber  durch  Frequenz-Zeugnisse  so  wie
        <pb n="559" />
        545

über  sittliches  Betragen  durch  ein  Schlußzeugniß  nach  den  Satzungen
  der  bayerischen  Hochschulen  auszuweisen.
§.  28.

Auf  dem  Grunde  der  in  den  §§.  25  und  27  erwähnten
Atteste  wird  dem  Gehilfen  die  Admission  zur  Approbationsprüfung
zu  Theil,  welche  künftig  an  den  drei  Landesuniversitäten  durch
eine  aus  Professoren  der  medicinischen  und  beziehungsweise  der
philosophischen  Fakultät  gebildete  Commission  nach  Maßgabe  der
von  dem  Ministerium  des  Innern  deßfalls  zu  ertheilenden  besonderen
  Vollzugs-Instruktion  alljährlich  vorzunehmen  ist.

§.  29.

Der  Befähigungsausspruch  von  Seite  dieser  Commission
bildet  für  den  betreffenden  Gehilfen  nach  §.  7  die  unerläßliche
Vorbedingung,  um  einer  Apotheke  als  Provisor  vorstehen,  oder
sich  um  Verleihung  einer  selbstständigen  Apothekers  =  Concession
bewerben  zu  können.

8.  30.

Die  Wirkung  des  Befähigungsausspruches  erlischt,  wenn
der  approbirte  Pharmaceut  vor  Erlangung  einer  selbstständigen
Apotheken-Verwaltung  während  eines  Zeitraumes  von  mindest
fünf  Jahren  der  literarischen  sowohl  als  praktischen  Beschäftigung
  mit  Pharmacie  entweder  gänzlich  oder  doch  nur  mit  geringen
  Unterbrechungen  entzogen  war.

Solchen  Falles  ist  dessen  Zulassung  zu  einer  Concession
oder  zum  Provisorate  durch  eine  wiederholte  Erstehung  der
Approbationsprüfung  bedingt.

Capitel  IV.
Von  den  Befugnissen  und  Verbindlichkeiten  der  Apotheker.
§.  31.

Die  Apotheker  sind  ausschließlich  befugt,  Arzneien  und  pharmaceutische
  Präparate  im  Sinne  des  §.  6  und  7  der  Verordnung
  vom  17.  August  1834,  Gift=  und  Arzneiwaaren-Verkauf
betreffend,  zu  bereiten,  und  im  Großen  und  Kleinen  zu  verkaufen.

Denselben  ist  gegen  jeden  Eingriff  in  diese  ihre  ausschließliche
  Befugniß  nachdrucksamer  polizeilicher  Schutz  zu  gewähren.

§.  32.
Als  Eingriff  der  eben  erwähnten  Art  ist,  vorbehaltlich  der

Bestimmung  des  §.  33,  insbesondere  das  Dispensiren  von  ho-Med.=
  Verordn.  35
        <pb n="560" />
        546

möopathischen  oder  sonstigen  Arzneimitteln  durch  ärztliche  Individuen
  zu  betrachten,  sofern  Letztere  entweder
1)  zur  Führung  einer  Handapotheke  nicht  befugt  sind,  oder
2)  im  entgegengesetzten  Falle
a)  sich  hiebei  eine  Ueberschreitung  der  im  §.  56  enthaltenen
  Vorschriften  erlauben,  oder
b)  die  Abgabe  von  Arzneien  über  ihren  Wohnsitz  hinaus
auf  Orte  ausdehnen,  welche  von  diesem  letzteren  weiter,
als  von  dem  Sitze  einer  selbstständigen  oder  Filialapotheke
  entfernt  sind.

8.  33.

Ein  Eingriff  im  Sinne  des  §.  31  ist  aber  nicht  als  vorhanden
  anzunehmen,  wenn  ein  nach  §.  8  Ziff.  2  qualifizirter
praktischer  Arzt  —  ohne  Unterschied,  ob  ihm  die  Führung  einer
Handapotheke  zukomme  oder  nicht  —  die  Selbstdispensirung
eines  Arzneimittels  unternimmt,  welches  der  Pharmacopoen
bavarica  fremd,  und  dessen  Bereitung  um  dieses  letztern  Umstandes
  willen  von  den  ortsangesessenen  Apothekern  förmlich

verweigert  worden  ist.
§.  34.

Jeder  Apotheker  ist  verpflichtet,

1)  sich  nach  den  durch  gegenwärtige  Apotheken-Ordnung  sowohl,
  als  durch  sonstige  Gesetze  oder  Verordnungen  in
Bezug  auf  das  Apothekenwesen  gegebenen  Vorschriften
strenge  zu  achten;

2)  allen  an  ihn  gestellten  amtlichen  Requisitionen  schleunige
und  pünktliche  Folge  zu  leisten;

3)  bei  amtlichen  Visitationen  seine  Apotheke  nebst  allen  dazu
gehörigen  Ein=  und  Vorrichtungen,  Vorräthen  und  Geschäftsbüchern,
  soweit  die  Führung  der  Letzteren  ausdrücklich
  vorgeschrieben  ist,  der  Einsicht  und  Prüfung  der
Visitations-Commission  zu  unterstellen;

4)  die  nöthige  Anzahl  Gehilfen  zur  unverzüglichen  Erledigung
  aller  an  die  Officin  gestellten  begründeten  Anforderungen
  zu  halten;

5)  über  Religiosität,  Sittlichkeit,  Treue,  Ordnung,  Reinlichkeit
und  geeignete  Fortbildung  der  Gehilfen  und  Lehrlinge  zu
wachen,  und  denselben  insbesondere  in  letzterer  Beziehung
möglichst  fördernd  an  die  Hand  zu  gehen;
        <pb n="561" />
        547

 

6)  innerhalb  der  Grenzen  der  Pharmacopoen  bavarica  jede
durch  ein  berechtigtes  ärztliches  Individuum  verordnete
Arznei  jederzeit  unweigerlich  zu  bereiten  und  abzugeben,
und  in  den  als  dringend  ärztlich  bezeichneten  Fällen  auch
deren  kreditweise  Ablieferung  selbst  in  dem  Falle  nicht  zu
beanstanden,  wenn  der  Abnehmer  mit  Bezahlung  früherer
Conten  noch  im  Rückstande  sich  befinden  sollte,  —  unbeschadet
  jedoch  der  gesetzlichen  Befugniß,  zur  Sicherung
der  Forderung  bei  vermöglichen  Abnehmern  die  richterliche
Hilfe,  außerdem  aber  die  Dazwischenkunft  der  Armenpflege
in  Anspruch  zu  nehmen;

7)  sich  alles  Selbstordinirens  unbedingt  zu  enthalten;

8)  in  keinerlei  Form  und  unter  keinerlei  Vorwande  irgend
Geschenke  an  Aerzte  zu  machen,  und

9)  die  strengste  Verschwiegenheit  selbst  gegen  Hausgenossen
in  Allem  zu  beobachten,  was  Ehre  und  Ruf  eines  Arztes
oder  Kranken  gefährden  könnte.

§.  35.

Jeder  Apotheker  ist  bei  Uebernahme  der  Apotheke  auf
vorstehende  Obliegenheiten  durch  die  Distriktspolizeibehörde  in
Gegenwart  des  Gerichtsarztes  eidlich  zu  verpflichten.

Den  auf  amtliche  Requisition  von  einem  also  verpflichteten
Apotheker  vorgenommenen  chemischen  Untersuchungen  kömmt
öffentlicher  Glaube  zu.

Copitel  V.
Von  den  Apotheker-Gremien.

S.  36.

Für  jeden  Regierungsbezirk  besteht  ein  eigenes,  aus  den
sämmtlichen  darin  angesessenen  Apothekern  zusammengesetztes
Gremium.

§.  37.

Diese  Gremien,  welche  bei  den  Apothekern  die  Stelle  der
durch  Art.  7  des  Gewerbsgesetzes  vom  11.  September  1825
gebotenen  Gewerbsvereine  vertreten,  haben,  mit  Ausschluß  jeder
direkten  Einwirkung  auf  Handhabung  der  Gewerbspolizei,  ausschließlich
  zur  Aufgabe:

356
        <pb n="562" />
        548

1)  Förderung  des  wissenschaftlichen  Betriebes  des  Apothekerwesens
  überhaupt,  insbesondere  durch  Verbreitung  hieher
einschlägiger  nützlicher  Kenntnisse  und  Entdeckungen;

2)  Anzeige  wahrgenommener  Mißbräuche  oder  sonstiger  Mißstände
  im  Bereiche  des  Apothekerwesens,  erforderlichen
Falles  mit  gutachtlichen  Verbesserungs-Vorschlägen  begleitet;


3)  gutachtliche  Anträge  in  sonstigen  wichtigen  Apotheker-Angelegenheiten;


4)  Aufsicht  auf  die  Disciplin  der  Gehilfen  und  Lehrlinge,
Mahnung  bei  deßfalls  wahrgenommenen  Gebrechen,  und
Anzeige,  wenn  solche  Mahnungen  fruchtlos  bleiben;

5)  Unterstützung  dürftiger  Gewerbsgenossen,  und

6)  Verwaltung  des  Vereinsvermögens.

Die  unter  Ziffer  2  und  3  erwähnten  Anzeigen  und  Gutachten
  sind  an  die  betreffende  Regierung,  Kammer  des  Innern,
unmittelbar  —  die  unter  Ziffer  4  berührten  Anzeigen  aber  an
die  zuständige  Distriktspolizeibehörde  zu  erstatten.

8.  38.

Die  Ausübung  der  dieser  Aufgabe  entsprechenden  Befugnisse
geschieht  theils

1)  durch  einen  besonderen,  aus  einem  Vorstande  und  2  bis
3  Beisitzern  zusammengesetzten  Ausschuß;  theils

2)  durch  die  Generalversammlung,  welche  unter  Vorsitz  des
Kreis-Medicinalrathes  mindest  einmal  in  jedem  Jahre
in  der  Kreishauptstadt  zusammen  zu  treten  hat,  und  bei
der  zu  erscheinen  die  sämmtlichen  Mitglieder  des  Gremiums
befugt,  die  des  Ausschusses  aber  verpflichtet  sind.

§.  39.

Der  Ausschuß,  als  ständiges,  zur  Besorgung  der  laufenden
Geschäfte  berufenes  Organ  des  Gremiums  wird  das  Erstemal
durch  die  betreffende  Regierung,  Kammer  des  Innern,  in  der
Folge  aber  durch  die  Generalversammlung  selbst,  vorbehaltlich
der  Regierungsbestätigung,  aus  den  in  der  Kreishauptstadt  und
deren  naher  Umgebung  angesessenen  Apothekern  jedesmal  auf
3  Jahre  gewählt.

§.  40.

Alle  übrigen  Bestimmungen  bleiben  den  besonderen  Satzungen
  der  einzelnen  Gremien  vorbehalten,  welche  durch  die
        <pb n="563" />
        540

Ausschüsse  zu  entwerfen,  sodann  in  einer  Generalversammlung
zu  berathen,  und  mit  den  hiebei  allenfalls  für  zweckmäßig  erachteten
  Modificationen  der  Revision  und  Genehmigung  der
einschlägigen  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  zu  unterstellen
  sind.

Titel  IV.
Von  den  Apotheken.

Capitel  J.
Von  den  Lokalitäten  und  deren  Einrichtung.

§.  41.

Jede  selbstständige  öffentliche  Apotheke  muß  nebst  der  Wohnung
des  Besitzers  enthalten:
1)  eine  Officin,
2)  ein  Laboratorium,
3)  einen  Wasserkeller,
4)  eine  Materialkammer,  und
5)  einen  Kräuterboden.
§.  42.
Alle  diese  Ränme  sollen  lediglich  ihrer  speciellen  Bestimmung
  gewidmet  werden,  sämmtlich  verschließbar,  dabei  hinlänglich
geräumig,  trocken,  hell  und  luftig  und  stets  reinlich  gehalten  sein.

8.  43.

Die  Officin  soll  im  Erdgeschosse  sich  befinden,  mit  einem
besonderen  Eingange  versehen,  dabei  gegen  Staub,  Hitze  und
Kälte  gehörig  geschützt  sein,  und  muß  enthalten:

1)  einen  geräumigen  Receptirtisch;

2)  reinliche,  freigestellte,  größere  und  kleinere,  wenigst  ein
Achtelgran  anzeigende  Waagen  mit  Schalen  sowohl  aus
Messing,  als  aus  Horn,  Knochen,  Elfenbein  oder  Schildpatt,
  nebst  saubern,  nicht  abgenützten,  vollkommen  richtigen,
gestempelten  Gewichten;

3)  Handschalen  und  Reibmörser  verschiedener  Größe  sowohl
aus  Metall  als  aus  Glas,  Porzellan  oder  Stein;

4)  Löffel  aus  Messing  oder  Silber,  so  wie  aus  Knochen,
Horn  oder  Schildpatt;

5)  zinnerne,  porzellanene  oder  gläserne  Maaße;
        <pb n="564" />
        550

 

6)  ebene,  glatte  Pulverschifschen  aus  Silber,  Messing  oder

orn;

7)  eine  messingene,  besser  noch  stählerne,  silberne  oder  hölzerne
Pillenmaschine;

8)  die  für  zweckmäßige  Unterbringung  und  Aufstellung  der
verschiedenen  Arzneibehältnisse  erforderlichen  Schränke,  Repositorien
  und  Gestelle  von  dauerhaftem,  geruchlosem
Holze,  dann

9)  diese  Arzneibehältnisse  selbst,  und  zwar
a)  genau  schließende  Gefäße  aus  Glas,  Steingut  oder

Porzellan  (nie  aus  Metall)  für  die  Salze,  Extrakte,
Electuarien,  Salben  und  Pflaster;

b)  mit  eingeriebenen  Stöpseln  und  nöthigen  Falles  auch
mit  eng  anliegenden  Blasen  versehene  Gläser  für  die
flüchtigen  Substanzen,  und

I)  gut  geschlossene,  aus  geruchlosem  Holze  verfertigte
Büchsen  und  Schubladen  für  die  trockenen,  nicht  flüchtigen
  Arzneien.

.  44.

Das  Laboratorium  soll  in  einem  von  der  Officin  und  der
Privatwohnung  des  Apothekers,  wo  möglich,  ganz  getrennten
Gewölbe  von  gehöriger  Höhe  untergebracht,  und  mit  einem
feuerfesten  Fußboden,  einem  unten  weiten,  hinlänglich  hohen,
gut  ziehenden  Rauchfang,  dann,  wenn  thunlich,  mit  laufendem
Wasser  versehen  sein.

In  demseiben  müssen  ein  großer,  starker,  wohlbefestigter
Tisch,  mehrere  Heerde,  unbewegliche  sowohl,  als  tragbare  Oefen,
Sandkapellen,  eine  innen  verzinnte,  mit  einem  Abkühlungsgefäße
versehene  Destillir-Geräthschaft,  eiserne  oder  gut  verzinnte  kupferne
Pfannen  und  Kessel  verschiedener  Größe  und  Form,  steinerne
oder  gutgebrannte  irdene  Abrauchschalen,  gläserne  Scheidetrichter,
eine  Presse,  Seihtücher,  Tenakeln,  Filtrirkörbe,  Trichter,  Retorten,
Kolben,  Glasröhren,  Glasstäbe,  Löffel,  Spateln,  Schmelztigel,
eine  Glasplatte  mit  gläsernem  Laufer,  eiserne  und  steinerne
Mörser,  Aérometer,  Thermometer,  Haar-,  Draht=  und  Beutelfiebe,
  ein  Reagentien-Kästchen  nach  Vorschrift  der  Pharmacopoen
bavarica,  und,  wo  ein  eigener  Eiskeller  fehlt,  ein  Malapartischer
oder  sonstiger  Eisbildungs-Apparat  vorhanden  sein.
        <pb n="565" />
        551

§.  45.

Für  minder  frequente  Apotheken  können  die  in  den  8§.  43
und  44  erwähnten  Apparate  und  Utensilien  auf  jenen  unentbehrlichen
  Bedarf  beschränkt  werden,  welchen  die  betreffende
Distriktspolizeibehörde,  benehmlich  mit  dem  Gerichtsarzte,  und
im  Berufungsfalle  die  vorgesetzte  Regierung,  Kammer  des
Innern,  nach  Vernehmung  des  Kreismedizinal-Ausschusses  in
jedem  einzelnen  Falle  nach  Maßgabe  der  Localverhältnisse  näher
bestimmen  wird.

8.  46.

Der  Wasserkeller  muß  in  einem  von  dem  Haushaltungskeller
abgesonderten,  zwischen  4  und  10  Grad  Réaumur  erwärmten,
durch  Ventilatoren  gehörig  gelüfteten  Raume  die  erforderliche
Anzahl  gläserner  oder  steinerner  Gefäße  zur  Aufbewahrung  der
verschiedenen  Sorten  destillirter  Wasser,  Essige,  Weine,  Branntweine,
  Weingeist,  ätherischer  und  fetter  Oele,  Tinkturen,  Geister,
Mineralsäuren,  Kamphor,  Phosphor,  Salben  rc.  nebst  dazu
gehörigen  festen  Gestellen  enthalten.

Bei  Apotheken  mit  geringerem  Absatze  mögen  kühl  gehaltene,
wo  möglich,  in  einem  nördlich  gelegenen  Gemache  angebrachte
Schränke  oder  Wandvertiefungen  die  Stelle  des  Wasserkellers

im  Nothfalle  ersetzen.
h  set  8.  47.

Die  Materialkammer  für  Aufbewahrung  der  rohen  und
präparirten  Arzneikörper  muß  gegen  große  Hitze  und  Sonnen-Einwirkung
  geschützt,  sohin,  wo  möglich,  gegen  Norden  gelegen
sein,  und  außer  den  erforderlichen  Schachteln,  Gläsern  und
Kapseln,  und  den  zu  deren  Aufstellung  gehörigen  Schränken  und
Repositorien  —  mit  einem  feststehenden  Tische,  mit  einer  großen,
starken  Tara=  und  einer  kleinen  Handwaage,  und  den  dazu  gehörigen
  Gewichten  und  Löffeln  versehen  sein.

§.  48.

Die  Kräuterboden  zum  Trocknen  und  Aufbewahren  der  Vegetabilien
  muß  gegen  Wind  und  Regen  vollkommen  gesichert
sein,  und  die  zur  Aufnahme  der  bereits  getrockneten  Pflanzen
erforderlichen  Kästen,  Fässer  und  Schubfächer  enthalten.

§.  49.
Für  Filial-Apotheken,  die  von  der  Mutter-Apotheke  aus
mit  den  einschlägigen  Arzneivorräthen  versehen  werden,  genügt,
        <pb n="566" />
        552

was  die  Lokalitäten  betrifft,  das  bloße  Vorhandensein  der  Officin,
und  es  treten  bezüglich  deren  Einrichtung  die  Bestimmungen
des  §.  45  in  analoge  Anwendung.

Capitel  11.
Von  den  Arzneivorräthen,  deren  Beischaffung  und  Aufbewahrung.
8.  50.

In  den  Apotheken  größerer  Städte  muß  das  der  Frequenz
derselben  angemessene  Quantum  sämmtlicher  in  der  Pharmacopoea
  bavarica  und  der  Arzneitaxe  verzeichneter,  der  Aufbewahrung
  fähiger  Stoffe  und  Präparate  in  vollkommen  entsprechender
  Qualität  jederzeit  vorhanden  sein.

8.  51.
Um  einer  entsprechenden  Qualität  der  Stoffe  und  Präparate
  sich  zu  versichern,  wird  bestimmt:

1)  Es  dürfen  nur  von  dem  Apotheker  selbst  oder  doch  unter
seiner  Leitung  bereitete,  keineswegs  aber  aus  Materialhandlungen
  oder  Fabriken  bezogene  Präparate  in  der
Apotheke  verwendet  werden,  vorbehaltlich  der  Bestimmunngen
  im  §.  52;

2)  alle  einzelnen  Stoffe  und  Präparate  ohne  Ausnahme
müssen  vor  ihrer  Aufstellung  in  der  Officin  einer  genauen
Prüfung  durch  den  Apotheker  unterworfen  werden;

3)  dieselben  müssen,  so  oft  als  erforderlich,  in  der  Regel
mindestens  alle  zwei  Jahre,  und  sofern  sie  zu  den  häufiger
gebrauchten  oder  schneller  verderbenden  gehören,  mindest
alle  Jahre  einmal  erneuert  werden.

§.  52.
Eine  Ausnahme  von  der  Bestimmung  im  §.  51  Ziffer  1
tritt  bloß  bezüglich  derjenigen  Präparate  ein,  welche  entweder

1)  zu  ihrer  Bereitung  außergewöhnliche,  für  die  pharmaceutischen
  Laboratorien  nicht  wohl  geeignete  Apparate  erfordern,
  oder

2)  im  Kleinen  nicht  ohne  bedeutende  Nachtheile  dargestellt
werden  können,  oder  endlich

3)  bei  ihrer  Bereitung  widerliche  oder  gesundheitsgefährliche
Dämpfe  und  Gasarten  entwickeln.

Präparate  dieser  Art  aus  Fabriken  oder  Materialhandlungen
zu  beziehen,  ist  den  Apothekern  gestattet.
        <pb n="567" />
        553

8.  53.

In  der  Officin,  dem  Wasserkeller,  der  Materialkammer  und
auf  dem  Kräuterboden  hat  die  Aufstellung  und  resp.  Aufbewahrung
  der  einschlägigen  Substanzen  in  gehörig  überschriebenen
Gefässen  und  Behältnissen  zu  geschehen,  deren  jede  einzelne
Gattung,  so  viel  als  thunlich,  nach  der  Ueberschrift  alphabetisch
geordnet  sein  soll.

Diese  Ueberschrift  ist  bei  allen  Behältnissen  an  entsprechender,
  vorzugsweise  in  die  Augen  fallender  Stelle  in  lateinischer
Sprache,  nach  der  in  der  Pharmacopoe#bavarica  gebrauchten
Nomenclatur,  welcher  die  in  der  preußischen  Pharmacopöa  angewendete
  beigefügt  werden  kann,  leserlich  und  deutlich  anzubringen,
und  bei  den  mit  hölzernen  Deckeln  versehenen  auch  an  der
innern  Seite  des  Deckels  zu  wiederholen.

Diejenigen  Gefässe,  welche  zur  Aufbewahrung  von  giftigen
oder  heftig  wirkenden  Arzneien  bestimmt  sind,  müssen  überdieß
durch  eine  auffallende  Farbe  ausgezeichnet,  und  oberhalb  der
Aufschrift  mit  einem  signirt  sein.  Auch  sind  dieselben  nebst
den  einschlägigen  Löffeln,  Waagen,  Gewichten,  Sieben  und
Seihtüchern  von  den  Uebrigen  gesondert  zu  verwahren.

§.  54.

Für  die  Apotheken  kleinerer  Orte,  desgleichen  für  Filial-Apotheken
  ist  der  Umfang  des  jeverzeit  bereit  zu  haltenden
Arzneien-Vorrathes  entweder  mit  distriktspolizeilicher  Cognition
und  Genehmigung  durch  Uebereinkunft  zwischen  dem  Apotheker,
dem  Gerichtsarzte  und  den  praktischen  Aerzten  des  Distriktes
festzusetzen,  oder  im  Nichtvereinigungsfalle  von  der  einschlägigen
Regierung,  Kammer  des  Innern,  nach  Einvernahme  des  Kreismedicinal-Ausschusses
  näher  zu  bestimmen.

8.  55.

In  bloßen  Handapotheken  müssen  mindest  die  für  die  Nothfälle
  unentbehrlichen,  durch  §.  5  Ziff.  2  und  §.  11  der  Instruktion
  über  die  Befugnisse  und  Verpflichtungen  der  Bader
vom  25.  Oktober  1836  näher  bezeichneten  Arzneien  jederzeit  in
entsprechender  Quantität  und  Beschaffenheit  vorhanden  sein.

8.  56.
Die  Führung  eines  größeren  Vorrathes  hängt  von  dem
freien  Ermessen  des  Inhabers  der  Handapotheke  ab,  darf  aber
        <pb n="568" />
        554

die  respectiven  Ordinations-Befugnisse  desselben  in  keinem  Falle
überschreiten.  Auch  treten  in  Absicht  auf  den  Bezug  dieses
Vorrathes  nachstehende  Beschränkungen  ein:

1)

2)

Inhaber  von  Handapotheken  dürfen  ihren  Arzneien-Bedarf,
mit  Ausnahme  der  im  Inlande  wildwachsenden,  dann  der
in  den  eigenen  Gärten  gezogenen  Vegetabilien,  ausschließlich
  nur  von  inländischen  Apothekern  beziehen,  und  haben
sich  hierüber  auf  Erfordern  gehörig  auszuweisen.  Die
entgegenstehende  Bestimmung  in  §.  3  lit.  a  der  Verordnung
  vom  17.  August  1834,  —  Gift=  und  Arznei-Waaren-Verkauf
  betreffend,  —  wird  in  dieser  Beziehung  hiemit
außer  Wirksamkeit  gesetzt.

Sämmtliche  in  §.  4  Ziffer  2  der  gegenwärtigen  Verordnung
  aufgeführten  ärztlichen  Individuen,  mit  Ausnahme
der  praktischen  Aerzte,  welchen,  gemäß  ihrer  Ordinations-Befugnisse
  ohnehin  die  Beilegung  aller  in  der  Pharmacopoen
  bavarica  enthaltenen  Arzneistoffe  freisteht,  sind
gehalten,  das  Verzeichniß  der  Arzneien,  welche  sie  sich  beizulegen
  beabsichtigen,  vorher  der  gerichtsärztlichen  Revision
und  Genehmigung  zu  unterstellen.  Dieses  Verzeichniß,
wovon  eine  gleichlautende  Abschrift  in  der  Registratur  des
Gerichtsarztes  zu  hinterlegen  ist,  dient  sodann  dem  Inhaber
  zur  Richtschnur  und  Legitimation  bei  dem  jedesmaligen
  Arznei-Ankaufe.

Titel  V.

Von  der  Geschäftsführung  in  den  Apotheken.

S.  57.

In  jeder  Apotheke  liegt  die  Leitung  der  Geschäftsführung

in  der  Regel  dem  concessionirten  Vorstande  derselben  ob.

1)

S.  58.

Nur  ausnahmsweise  ist  dieselbe  und  zwar

bei  Filial-Apotheken,

2)  in  Fällen,  wo  nach  Art.  3  und  Art.  4  Ziff.  4  der  gesetz-3)



lichen  Grundbestimmungen  für  das  Gewerbswesen  vom
11.  September  1825  die  Aufstellung  eines  befähigten  Werkführers
  gestattet  ist,  so  wie

bei  momentaner  Verhinderung  des  Vorstandes
        <pb n="569" />
        555

 

einem  Provisor  zu  Übertragen,  welcher  jedoch  in  den  unter
Ziffer  1  und  2  bemerkten  Fällen,  dann,  sofern  es  sich  unter
der  Voraussetzung  der  Ziffer  3  um  eine  mehr  als  zweimonatliche
  Verhinderung  handelt,  die  in  S.  7  und  §.  29  näher  bezeichnete
  Qualification  besitzen  muß,  und  alsdann  auch  nach
Analogie  des  §.  35  förmlich  in  Pflicht  zu  nehmen  ist.

Für  Verhinderungsfälle  von  kürzerer  Dauer  genügt  die
Verwesung  durch  einen  von  dem  Gerichtsarzte  für  tauglich  erachteten,
  wenn  auch  noch  nicht  approbirten  Gehilfen.

Von  allen  solchen  Personal-Substitutionen  ist  übrigens
außer  dem  Gerichtsarzte  auch  der  Distriktspolizeibehörde  jedesmal
  ungesäumte  Anzeige  zu  erstatten.

8.  59.

Der  Apotheken-Vorstand  oder  ein  Gehilfe  muß  in  der
Regel  von  Morgens  sechs  bis  Abends  zehn  Uhr  in  der  Offizin,
und  außer  diesen  Stunden  doch  in  deren  Nähe  sich  befinden,  so
daß  er  von  dem  Arzneisuchenden  mittelst  eines  Glockenzuges
jederzeit  herbeigerufen  werden  kann.

Bei  Apotheken,  deren  geringere  Frequenz  die  Haltung  eines
Gehilfen,  und  eben  um  deswillen  die  unbedingte  Durchführung
dieser  Vorschrift  als  unthunlich  erscheinen  läßt,  ist  von  Seite
des  Vorstandes  wenigst  dahin  geeignete  Vorsorge  zu  treffen,  daß
auch  zu  der  Zeit,  während  welcher  anderweitige  Geschäfte  die
Anwesenheit  in  der  Offizin  ihm  nicht  verstatten,  seine  Hilfeleistung
im  Falle  Bedürfens  doch  immer  ohne  erheblichen  Verzug  zu
erlangen  steht

8.  60.

Alles,  was  irgend  auf  den  Geschäftsbetrieb  störend  einzuwirken
  geeignet  ist,  darf  in  den  Geschäftslokalitäten  —  namentlich
  in  der  Offizin  —  nicht  geduldet  werden.

Es  versteht  sich  hiernach  von  selbst,  daß  unnütze  und  zerstreuende
  Gespräche,  gesellschaftliche  Zusammenkünfte,  Trinkgelage,
Tabakrauchen  und  sonstige  derlei  Excesse  daselbst  in  keiner
Weise  Platz  greifen  können.

Ebenso  sind  unbeaufsichtigte  Kinder  und  Hausthiere  von
den  Geschäftslokalitäten  fern  zu  halten.
        <pb n="570" />
        556
g.  61.

Die  Receptur  kann  entweder  von  dem  Apothekenvorstand

oder  von  hinlänglich  dazu  befähigten  Gehilfen,  von  Lehrlingen
aber  nur  unter  specieller  Aufsicht  besorgt  werden.

Unter  allenfalls  vorhandenen  mehreren  Gehilfen  soll  mit

der  Receptur  und  der  Bereitung  der  Präparate  gehörig  gewechselt,
jedoch  die  Repetition  einer  Arznei,  wenn  thunlich,  dem  früheren
Receptator  übertragen  werden.  «

8.  62.

Der  Receptirende  hat  nachstehende  Vorschriften  pünktlich

zu  beobachten:

1)

2)

3)

4)

ö)

Nur  Recepte  berechtigter,  durch  das  Chiffern-Buch  oder
sonst  hinlänglich  bekannter  ärztlicher  Individuen  dürfen
gefertigt  werden.

Bei  Concurrenz  mehrerer  Recepte  sind  vor  Allem  die  als
dringend  ausdrücklich  bezeichneten,  sodann  die  für  entfernt
wohnende  Kranke  bestimmten,  und  hierauf  die  übrigen
nach  ihrer  Priorität  zu  dispensiren.

Die  angefangene  Fertigung  eines  Receptes  soll  so  wenig
als  möglich  durch  andere  Arbeiten  unterbrochen  werden.
Wenn  ein  Recept  undeutlich  geschrieben  ist,  einen  in  der
Offizin  nicht  verfügbaren  Stoff  enthält,  oder  andere,  irgend
erhebliche  Anstände  darbietet,  so  ist  mit  Unterlassung  jeder
Substitution  oder  sonstigen  eigenmächtigen  Vorschreitens
mit  dem  ordinirenden  Arzte  sich  zu  benehmen.
Geringfügige,  das  Datum  oder  den  Namen  des  Kranken
betreffende  Mängel  können  in  der  Apotheke  selbst  nach
Thunlicheit  berichtiget  werden,  deßgleichen  der  Mangel  der
Gebrauchsformel  bei  nicht  heroischen  Mitteln  in  dem  Falle,
wenn  das  Benehmen  mit  dem  ordinirenden  Arzte  Schwierigkeiten
  unterliegt.

Die  der  gefertigten  Arznei  beizufügende  Signatur  ist,  je
nachdem  Erstere  zu  innerlichem  oder  äußerlichem  Gebrauche
dient,  auf  weißes  oder  rothes  Papier  zu  schreiben,  und
muß  den  Namen  des  Kranken,  die  Gebrauchsformel  und
das  Datum  —  und  zwar  bei  Repetitionen,  sowohl  das
Datum  der  Ordination,  als  das  der  Repetition  —  enthalten,
  auch  ihrem  Inhalte  nach  den  minder  gebildeten
        <pb n="571" />
        557

Abnehmern  überdieß  mündlich  noch  genügend  erklärt  werden.
Ebenso  ist  der  Signatur  am  Rande  der  Name  des  Receptators
  beizufügen.

7)  Bei  alsbaldiger  Bezahlung  der  Arznei  ist  deren  Preis
auf  dem  Recepte  in  arabischen  Zahlen  deutlich  zu  bemerken,
  und  dabei,  sofern  die  Abnahme  für  eine  öffentliche
Anstalt  geschieht,  nach  seinen  einzelnen  Factoren  genau
zu  specifiziren.

8)  Repetitionen  drastisch  wirkender  oder  für  öffentliche  Anstalten
  bestimmter  Arzneien  dürfen  nur  auf  ausdrückliche
Anordnung  des  betreffenden  ärztlichen  Individuums  vollzogen
  werden.

8.  63.

Bereits  gefertigte  Recepte  ist  der  Apotheker  nur  ausnahmsweise
  aufzubewahren  verpflichtet,  und  zwar

1)  urschriftlich  in  allen  Krankheitsfällen,  welche  entweder  nach
dem  auf  amtlichem  oder  außeramtlichen  Wege  erlangten
Wissen  bereits  den  Gegenstand  einer  strafrechtlichen  oder
polizeilichen  Untersuchung  bilden,  oder  wobei  bekannte  oder
leicht  erkennbare  Umstände  bestehen,  die  den  Verdacht  einer
untergelaufenen  strafbaren  That  zu  begründen  geeignet  sind;

2)  ur=  oder  abschriftlich  aber,  wenn  der  Arzt,  der  Kranke,
oder  Angehörige  des  Letzteren  solches  ausdrücklich  verlangen.


§.  64.

Der  Handverkauf,  —  d.  h.  der  Verkauf  ohne  schriftliche
Ordination  —  richtet  sich  bezüglich  aller  giftigen  oder  drastisch
wirkenden  Substanzen  nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung
vom  17.  August  1834,  Gift=  und  Arzneiwaaren-Verkauf  betr.
Im  Uebrigen  ist  er  frei,  jedoch  vorbehaltlich  der  Verpflichtung
des  Apothekers,  auch  hier  bei  jedem  ihm  irgend  bedenklich  scheinenden
  Begehren  sich  genau  um  den  Gebrauch  des  verlangten
Stoffes  zu  erkundigen,  und  gegebenen  Falles  dessen  Abgabe  zu  verweigern,
  sowie  die  etwa  nöthige  Belehrung  zu  ertheilen.

S.  65.

Zum  Behufe  einer  geeigneten  Controle  der  Geschäftsführung
  müssen  in  jeder  Apotheke  nachstehende  Bücher  evident  gehalten
  werden:
        <pb n="572" />
        558

1)  das  Inventar  der  Arzneistoffe,  welches  alle  in  der
Apotheke  vorkommenden  Artikel  mit  Angabe  des  jährlichen
Verbrauchs-Quantums,  und  besonderer  Bezeichnung  der
selten  oder  gar  nicht  zur  Anwendung  kommenden  Artikel
nach  dem  Formulare  Beilage  Ziffer  I.  enthalten  muß;

2)  das  Elaborationsbuch,  worin  die  sämmtlichen  gefertigten
  Präparate  nach  dem  Formulare  Beilage  Ziffer  II.
vollständig  und  genau  zu  verzeichnen  sind;

3)  das  Giftbuch,  als  Journal  über  sämmtliche  im  Handverkaufe
  abgegebene  Gifte  und  drastisch  wirkende  Substanzen
nach  Formular  Beilage  Ziffer  III.;  endlich

4)  das  Qualificationsbuch  der  Gehilfen  und  Lehrlinge,
in  welchem  die  zur  Charakteristik  der  gedachten  Individuen
dienenden  Wahrnehmungen  mit  Genauigkeit  aufzuzeichnen,
und  zugleich  Abschriften  der  sämmtlichen  von  dem  Apotheker
  ausgestellten  Lehr=  und  Servir-Zeugnisse  aufzunehmen
  sind.

8.  66.

In  Filial-Apotheken,  welche  von  der  Mutterapotheke  aus
mit  den  einschlägigen  Arzneivorräthen  versehen  werden,  können
die  Geschäftsbücher  auf  das  Inventar  der  Arzneistoffe,  dann  auf
das  Giftbuch  sich  beschränken.  Für  bloße  Handapotheken  ist  nur
das  Erstere,  dann  das  in  8.  56  Ziff.  2  erwähnte  Arzneien-Verzeichniß,
  und  ein  über  alle  Selbstdispensation  mit  Genauigkeit
geführtes,  und  mit  den  einschlägigen  Recepten  belegtes  Tagebuch
erforderlich.

8.  67.

Die  Geschäftsführung  soll  in  jeder  Apotheke  durch  das  Vorhandensein
  der  erforderlichen  wissenschaftlichen  Hilfsmittel  geeignet
  unterstützt  werden,  welche  zugleich  zur  Fortbildung  der
Gehilfen  und  Lehrlinge  dienen.  In  dieser  Beziehung  müssen
in  jeder  selbstständigen  sowohl,  als  in  jeder  Filialapotheke  mindest
  vorhanden  sein.

1)  ein  Exemplar  der  Pharmacopoea  bavarica,
2)  ein  gutes  Handbuch

a)  über  Mineralogie,

b)  über  Botanik,

c)  über  Zoologie,

d)  über  Arznei-Waarenkunde,
        <pb n="573" />
        e)  über  Physik,
f)  über  Chemie  und
8)  über  Pharmacie,
3)  eine  gute  pharmaceutische  Zeitschrift,
4)  ein  Herbarium,  und  wo  möglich
5)  eine  Sammlung  besonders  wichtiger  Arzneikörper  mit  Rücksicht
  auf  die  sich  ähnlich  sehenden,  einer  leichtern  Verwechslung
  ausgesetzten  Stoffe.

Titel  VI.
Von  der  Beaufsichtigung  der  Apotheken.

8.  68.

Die  regelmäßige  Beaussichtigung  und  Controle  der  Apotheken
  in  gewerbs=  und  sanitäts-polizeilicher  Beziehung  ist  durch
die  betreffende  Distriktspolizeibehörde,  benehmlich  mit  dem  Gerichtsarzte
  zu  pflegen.  Hiebei  hat  die  genannte  Behörde,  sowohl
auf  vorgängige  Anzeige  des  Gerichtsarztes,  wozu  derselbe  bei
jeder  regelwidrigen  Wahrnahme  instruktionsgemäß  verpflichtet
ist,  als  auch  in  Folge  anderweitiger  Anregung  und  von  Amtswegen,
  jedoch,  wenn  thunlich,  immer  nur  nach  vorgängiger  Einvernahme
  des  Letzteren,  die  geeigneten  Verfügungen  und  resp.
Einschreitungen  zu  treffen.

8.  69.

Die  Distrikts-Polizeibehörden  sind  insbesondere  verpflichtet,
mindest  einmal  des  Jahres  die  sämmtlichen  in  ihren  respectiven
Amtsbezirken  gelegenen  selbstständigen  und  Filialapotheken  unter
Beiziehung  des  Gerichtsarztes  einer  genauen  Visitation  zu  unterwerfen.


Für  die  Haupt=  und  Residenzstadt  München  verbleibt  es
in  dieser  Hinsicht  bei  der  Bestimmung  des  §.  37  Unserer  Verordnung
  vom  15.  September  1818,  das  Verhältniß  zwischen  der
Polizeidirection  und  dem  Magistrate  der  Haupt=  und  Residenzstadt
  München  betreffend.

§.  70.

In  größeren,  nach  dem  Erfordernisse  zu  bemessenden  Zwischenräumen
  haben  auf  Anordnung  der  einschlägigen  Kreisregierung,
  Kammer  des  Innern,  außerordentliche  Apothekenvisitationen
durch  den  Kreismedizinalrath,  oder  ein  ärztliches  Mitglied  des
        <pb n="574" />
        560

Kreismedizinal  -Ausschusses  unter  Zuziehung  des  betreffenden
Distriktspolizeibeamten  und  Gerichtsarztes  und  nach  Umständen
eines  ausgezeichneten  Pharmazeuten  einzutreten.

Mindest  jedes  fünfte  Jahr  ist  jede  selbstständige,  sowie  jede
Filialapotheke  einer  solchen  außerordentlichen  Visitation  zu  unterwerfen.


§.  71.
Diese  Visitationen  (8§.  69  u.  70)  haben  sich  nach  den  in
gegenwärtiger  Verordnung  aufgestellten  Gesichtspunkten
1)  auf  das  Apotheker-Personal,
2)  auf  die  Geschäfts=  und  Vorraths-Lokalitäten  und  deren
Einrichtung,
3)  auf  die  Arzneistoffe  und  Präparate,  und
4)  auf  die  Geschäftsführung
zu  erstrecken.
8.  72.
Die  Prüfung  der  Stoffe  und  Präparate  hat  sowohl
1)  bezüglich  ihrer  Quantität  im  Gegenhalte  zur  Frequenz  der
betreffenden  Apotheke,  als  auch
2)  bezüglich  ihrer  Qualität,  insbesondere  was  die  leicht  verfälschbaren
  oder  schnellem  Verderben  ausgesetzten  betrifft,
mit  größter  Umsicht  und  Genauigkeit  zu  geschehen.

Mindest  zehn  bis  zwölf  Gegenstände,  mit  deren  Wahl  bei
spätern  Visitationen  in  der  Regel  gewechselt  werden  soll,  sind
hiebei  unter  Anwendung  von  Reagentien  zu  prüfen.

§.  73.
Wo  homöopathische  Apotheken  bestehen,  geschieht  die  Visitation
  derselben  nach  der  von  Unserem  Ministerium  des  Innern
hiefür  zu  ertheilenden  besondern  Instruktion.

8.  74.

Schlechte  oder  verdorbene  Arzneien  unterliegen,  sofern  sie
nach  dem  Commissionsausspruche  absolut  als  unbrauchbar  sich
darstellen,  der  alsbaldigen  Vertilgung,  im  entgegengesetzten  Falle
dürfen  sie  ausschließlich  nur  die  ihrer  beschränkten  Brauchbarkeit
  angemessene  Verwendung  erhalten,  was  durch  den  Gerichtsarzt
  geeignet  zu  controliren  ist.

Im  Falle  eines  etwaigen  Einspruches  von  Seite  des  Apothekers
  sind  dieselben  unter  das  Doppelsiegel  der  Commission
        <pb n="575" />
        561

und  des  Erstern  zu  legen,  bis  die  einschlägige  Regierung,  Kammer

des  Innern,  nach  vorgängiger  Einvernahme  des  Kreismedizinal-=Ausschusses,

  in  Bezug  auf  selbe  in  letzter  Instanz  entscheivet.
S.  75.

Der  Visitationsbefund  ist  in  ein  förmliches  Protokoll  aufzunehmen,
  welches  vor  dem  Schlusse  dem  Apothekenvorstande,
sowie  bei  außerordentlichen  Visitationen  auch  dem  Distrikts-Polizeibeamten
  und  dem  Gerichtsarzte  zur  etwaigen  Vernehmlassung
  zu  öffnen  ist.

§.  76.

Die  Visitations-Protokolle  unterliegen  der  Bescheidung  der
Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  auf  dem  Grunde  vorgängiger
  Einvernahme  des  Kreis-Medizinal-Ausschusses,  und  es  ist
gegebenen  Falles  der  Vollzug  der  dießfälligen  Beschlüsse  durch
die  Distriktspolizeibehörde  benehmlich  mit  dem  Gerichtsarzte  im
Wege  einer  alsbald  vorzunehmenden  Nachvisitation  geeignet  zu

Überwachen.
§.  77.

Bei  Handapotheken  hat  die  Visitation  auf  den  Arzneivor-=rath,
  auf  die  Lage  und  Beschaffenheit  der  zu  dessen  Aufbewahrung
dienenden  Lokalitäten,  auf  die  Auswahl  und  Beschaffenheit  der
erforderlichen  Apotheker-Geräthe  und  auf  die  Geschäftsführung
sich  zu  erstrecken.

Insbesondere  ist  hiebei  unter  Zugrundlage  des  vorschriftsmäßigen
  Arzneien-Verzeichnisses  (§.  56,  Ziff.  2)  zu  ermitteln,
ob  der  Arzneien-Vorrath  seinem  Umfange  nach  die  Ermächtigung
  und  die  Ordinations-Befugnisse  des  Inhabers  nicht  überschreite.
  Es  ist  ferner  zu  constatiren,  ob  derselbe  alle  in  Nothfällen
  unentbehrlichen  Mittel  enthalte,  ob  er,  namentlich  was
die  selbst  gesammelten  einheimischen  Vegetabilien  betrifft,  von
entsprechender  Qualität  sei,  dann  ob  bezüglich  der  Gifte  und
sonstig  heftig  wirkenden  Substanzen  die  vorschriftsmäßige  Aufbewahrungsweise
  stattfinde.

Eben  so  ist  die  Rezeptensammlung  und  das  über  die  Selbst-Dispensationen
  geführte  Tagbuch  in  Bezug  auf  etwaige  Ordinations-Befugniß=
  oder  Taxüberschreitung  zu  prüfen.

Arzneien,  welche  der  Besitzer  der  Handapotheke  zu  führen
nicht  befugt  ist,  unterliegen  der  Confiscation  zu  Gunsten  des

Lokal-Armenfonds.
Med.,Verordn.  36
        <pb n="576" />
        562

Im  Uebrigen  kommen  bei  Untersuchungen  von  Handapotheken
  die  Bestimmungen  des  §.  69,  Abs.  I.,  dann  der  88.  74
und  75  zur  analogen  Anwendung.

Titel  VII.
Schlußbestimmungen.

8.  78.

Bezüglich  aller  durch  gegenwärtige  Verordnung  nicht  besonders
  geregelten  Punkte  haben  in  Bezug  auf  das  Apothekenwesen
  die  einschlägigen  allgemeinen  gewerbspolizeilichen  Normen
zur  Anwendung  zu  kommen.

8.  79.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  März  l.  Is.
in  Wirksamkeit.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzuge  derselben
  beauftragt.

München,  den  27.  Januar  1842.

Regierungsblatt  von  1842,  Seite  257—302.

Beilage  Ziffer  I.
Zu  §.  65,  Nr.  1.

Inventar  der  Arzneistoffe.

 

Namen  der  Im  Jahre  184.  defekt

 

 

Arznei-Stoffe.  gewor-  wieoer
Azufamvorhandene  den  eersetzt  Bemerkungen.
ein=  menge-  Summe.

 

fache.  setzte.  Pfd.  Unz.  Drach.
        <pb n="577" />
        Beilage  Ziffer  II.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu  §.  65,  Nr.  2.
Elaborations-Buch.
¾  «  S
Jahr,  Name  5½  darauf  3  25
Monat  der  vwurden  Preis
"  5—  *  2  r  s
Tag.  Präparale.  bvverwendet.  8
fl.]kr=  S
Beilage  Ziffer  III.
Zu  §.65,  Nr.  3.  ·
Giftbuch.
Des  Giftstoffes  Namen  2c.  Zeit  der  Abgabe.  Polizei-Be-  *
der  »
Name.]  Gewicht.  Abnehmer.  Jahr  Bet  Tag.  willigung.  5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regierungsblatt  von  1842.  S.  305—  316.
36*
        <pb n="578" />
        564—
II.
Siegel  der  Apotheber-  Gremien.

Nr.  15,430.  5&amp;amp;.  264.
Ministerial-Entschließung  vom  26.  Juni  1843,  die  Führung  eigener
Siegel  von  Seite  der  Apotheker-Gremien  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  allergnädigst  zu
gestatten  geruht,  daß  die  Apotheker-Gremien  eigene  Siegel  mit
der  Aufschrift  „Apotheker-Gremium“  und  unter  Beifügung  des
betreffenden  Regierungsbezirkes,  sonach  „von  Oberbayern"  oder
„von  Niederbayern“  u.  s.  f.  ohne  Beigabe  irgend  eines  heraldischen
  oder  sonstigen  Emblemes  führen  dürfen.

Dieses  wird  der  k.  Regierung  zur  weitern  Verfügung  eröffnet.


München,  den  26.  Juni  1843.

Ministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  ergangen.
Mitgetheilt  den  übrigen  k.  Kreisregierungen.

III.
Pharmaropöe.

S.  25.

K.  allerhöchste  Verordnung  vom  26.  April  1856,  die  Erlassung  einer
neuen  bayerischen  Pharmacopöe  betr.

MK.  II.  K.

Wir  haben  in  der  Erwägung,  daß  die  Bestimmungen  der
amtlichen  Pbarmacopoea  bavarica  vom  Jahre  1822  durch  die
Fortschritte  in  der  Wissenschaft  vielfach  unzulänglich  geworden
und  veraltet  find,  die  Bearbeitung  einer  neuen  Pharmacopbe
angeordnet  und  lassen  Dieselbe  nunmehr  in  amtlicher  Ausgabe
durch  den  Druck  veröffentlichen.  Dabei  verfügen  Wir:

1)  Die  neue  Pharmacopbe  bildet  fortan  die  Grundlage  für
die  Vorlesungen  über  Pharmaceutik  in  den  öffentlichen
        <pb n="579" />
        565

 

Lehranstalten  des  Landes,  für  die  Prüfung  der  Candidaten
der  Medizin  und  Pharmacie,  für  die  Visitation  der  Apotheken,
  für  die  Lösung  der  einschlägigen  bei  den  Medizinalbehörden
  des  Landes  sich  ergebenden  Fragen  und  bei  der
ärztlichen  Beurtheilung  des  Inhaltes  und  der  Wirkungen
der  Heilkörper  nach  ihren  constitutiven  Theilen  und  ihrer
Beschaffenheit.

2)  Die  neue  Pharmacope  hat  als  Norm  für  die  Wahl  der

3)

4)

5)

6)

7)

Arzneikörper  und  für  die  Zubereitung  der  Arzneimittel  in
allen  bayerischen  Apotheken  zu  dienen.

Die  Apotheker  Bayerns  haben  die  in  der  neuen  Pharmacopöe
  aufgeführten  Präparate  in  der  Regel  selbst  zu
bereiten  und  dürfen  sie,  wenn  sie  daran  gehindert  sind,
nur  von  einem  anderen  inländischen  Apotheker  beziehen.

Mittel,  für  welche  keine  Bereitungsart  in  der  neuen  bayerischen
  Pharmacopbe  vorgeschrieben  ist,  sowie  die  in  chemischen
  Fabriken  und  chemisch-pharmaceutischen  Laboratorien
bereiteten  Mittel  dürfen  unter  Verantwortlichkeit  der  Apotheker
  für  ihre  Güte  und  Aechtheit  aus  den  betreffenden
Anstalten  bezogen  werden.

Verordnet  ein  Arzt  größere  Gaben  eines  Arzneimittels
als  die  in  Ziffer  4  des  Anhanges  der  neuen  Pharmacopöe
als  die  höchsten  aufgeführten  ohne  Hinzufügung  des  Zeichens
  (I),  so  ist  der  Apotheker  verpflichtet,  sich  darüber
mit  dem  Arzte  vor  Abreichung  des  Arzneimittels  zu  benehmen.


In  jeder  bayerischen  Apotheke  ist  wenigstens  ein  Exemplar
der  neue  Pharmacopbe  stets  bereit  zu  halten.

Die  neue  bayerische  Pharmacop5e  tritt  mit  dem  1.  Januar
  1857  in  Wirksamkeit  und  erlischt  mit  diesem  Zeitpunkte
  die  Giltigkeit  der  Bestimmungen  der  bisherigen
bayerischen  Pharmacopbe.

München  den  26.  April  1856.

Regierungsblatt  Nro.  19.  18.  Mai  1856.
        <pb n="580" />
        66

IV.
Apothekergewicht.

6  266.

K.  allerhöchste  Verordnung  vom  30.  Januar  1811,  die  Einführung
eines  neuen  Apothekergewichts  im  Königreiche  betr.

M.  J.  6.

In  Erwägung  der  Verschiedenheit,  welcher  das  bisherige
deutsche  Medizinal=  oder  Nürnberger  Apothekergewicht  bei  dem
Mangel  eines  zuverlässigen  Originals,  und  bei  den  differenten
Angaben  seines  Gehalts  zu  andern  bekannten  Gewichten  unterliegt:

In  Erwägung  der  Nachtheile,  welche  aus  einer  solchen  Verschiedenheit
  des  Apothekergewichts  in  der  Verordnung  und  Abgabe
  der  Arzneimittel  für  Unsere  Unterthanen  entstehen  können:

In  Erwägung  endlich  des  dringenden  Bedürfnisses,  ein
allgemeines  gleichförmiges  und  bestimmtes  Apothekergewicht  in
Unserm  Reiche  eingeführt  zu  wissen,  welches  sowohl  mit  dem
neuen  bürgerlichen  Gewichte  zum  Behufe  der  künftigen  Medikamententaxe
  und  der  anzuordnenden  Apothekenvisitationen,  als
auch  mit  andern  auswärtigen  Medizinalgewichten  zur  Vermeidung
aller  schädlichen  Irrungen  in  einem  genauen  Verhältnisse  steht:

Haben  Wir  auf  einen  von  Unserm  geheimen  Ministerium
des  Innern  hierüber  erstatteten  umständlichen  Vortrag  beschlossen,
Unsere  Verordnung  vom  28.  Februar  1809  (Regierungsblatt
desselben  Jahres  St.  XX.  S.  475.  Ziff.  C.)  über  diesen  Gegenstand
  auf  eine  Unsern  Absichten  für  das  gemeine  Beste  entsprechende
  Weise  näher  zu  bestimmen,  und  verordnen  deßhalb,
wie  folgt:

J.
Bestimmung  eines  neuen  Apothekergewichts.

Da  das  gewöhnliche  deutsche  oder  Nürnberger  Apotheker—
pfund  nach  den  verschiedenen  Angaben  7445  holländische  Aß
wiegt,  und  das  Wiener  Apothekerpfund  8742  holländische  Aß
schwer  ist,  so  verhält  sich  das  erstere  zu  dem  letzteren  beinahe
wie  23  zu  27;  das  Wiener  Apothekerpfund  wiegt  aber  zugleich
420  Grammes  des  neuen  kaiserlichen  französischen  Gewichtes,
weniger  1½  Milligramm.
        <pb n="581" />
        567

Hieraus  folgt  nach  dem  Verhältnisse  23:27,  daß  das
deutsche  oder  Nürnberger  Apothekerpfund  beinahe  358  Grammes
wiege.

Das  neue  bürgerliche  Pfund  wiegt  künftig  in  Unserm  ganzen
Reiche  gesetzmäßig  560  Grammes;  deßhalb  bestimmen  Wir,  daß
das  bisherige  Apothekerpfund  in  Unserm  ganzen  Reiche  um
2  Grammes,  oder  den  1  9sten  Theil  seines  Gewichts  vermehrt
werde,  wodurch  es  360  Grammes  schwer  wird.

Das  künftige  Apothekerpfund  verhält  sich  also  zu  dem  bürgerlichen
  Pfunde  wie  360  zu  560,  oder  wie  9  zu  14.

Das  ist:  Neun  Civilpfunde  geben  künftig  genan
vierzehn  Apothekerpfund,  und  da  das  bürgerliche  Pfund
in  32  Loth,  das  Apothekerpfund  aber  in  12  Unzen  oder  24  Loth
getheilt  wird,  so  sind  sechs  Loth  des  bürgerlichen  Gewichts
  genau  sieben  Loth  des  Apothekergewichts,
und  jede  Unze  des  letzteren  hält  30  Grammes  des
kaiserlichen  französischen  Gewichts.

I1.

Einführung  des  neuen  Apothekergewichts.

Da  Wir  dieses  neue  Apothekergewicht  nach  der  vorstehenden
  Bestimmung  möglichst  bald  in  allen  Apotheken  Unsers
Reichs  eingeführt  wissen  wollen,  so  setzen  Wir  als  den  Zeitpunkt
hiezu  den  1.  Juli  des  Jahres  1811  fest.

Wir  haben  zur  Verfertigung  der  nöthigen  Originalien,  dann
der  Muttergewichte,  welche  an  Unsere  Generalcommissariate  und
Polizeistellen  auf  Aerarialkesten  abgegeben  werden,  die  nöthigen
Befehle  erlassen,  und  weisen  alle  Verfertiger  von  Apothekergewichten
  für  unser  Reich  hiemit  an,  ihre  dießfallsigen  Arbeiten
vor  diese  Stellen  zur  Adjustirung  zu  bringen,  welche  ihren  vorgelegten
  Apothekergewichten  nach  gemachter  Untersuchung  den
Stempel  der  Aechtheit  aufdrucken  sollen,  ohne  den  in  Zukunft
kein  Gewicht  in  einer  Apotheke,  bei  Vermeidung  einer  in  der
Apothekerordnung  festzusetzenden  Strafe,  gebraucht  werden  darf,
worüber  die  anzuordnenden  Apothekenvisitationen  besonders  zu
wachen  haben.

III.
Reduktionstabelle  für  das  neue  Apothekergewicht.

Um  allen  Irrungen,  welche  sich  in  Behandlung  dieses,  auf
das  Gesundheitswohl  in  so  nahem  Bezuge  stehenden  Gegen-
        <pb n="582" />
        568

standes,  etwa  ereignen  könnten,  vorzubeugen,  haben  wir  der
Medizinalsektion  Unsers  Ministeriums  des  Innern  aufgetragen,
eine  Reduktionstabelle  des  neuen  Apothekergewichts  nach  allen
seinen  Abstufungen  auf  das  bürgerliche  Gewicht  und  auf  die
bekanntern  auswärtigen  Medizinalgewichte  zu  bearbeiten,  und  dieselbe
  nebst  dieser  Unserer  Verordnung  dem  allgemeinen  Apothekerdispensatorium
  vorandrucken  zu  lassen.

München  den  30.  Jannar  1811.

Regierungsblatt  vom  Jahre  1811.  St.  X.  S.  194.

V.
Approbationsprüsung  der  Pharmazeuten.

Nr.  22,209.  B.  262.

Ministerial-Entschließung  vom  31.  August  1843,  den  Vollzug  des

§.  28  der  Apothekenordnung  vom  27.  Jänner  1842,  resp.  die  pharmazeutischen
  Approbationsprüfungen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Zum  Vollzuge  des  §.  28  der  Apotheken  -Ordnung  vom
27.  Jänner  1842  werden  hiemit  nachstehende  Vorschriften  ertheilt:

S.  1.
Die  Approbationsprüfung  der  Pharmazeuten  findet  alljährlich

  zweimal  und  zwar  unmittelbar  an  dem  jedesmaligen
Semesterschluß  statt.
§.  2.

Zur  Vornahme  des  Examinations-Geschäftes  hat  an  jeder
der  drei  Landes-Universitäten  eine  ständige  Prüfungscommission,
bestehend  aus  einem  Vorstande  und  5  bis  6  Beisitzern  in  Wirksamkeit
  zu  treten.

Die  Ernennung  der  Beisitzer  aus  der  Zahl  der  einschlägigen
Fachlehrer,  sowie  die  des  Vorstandes,  wird  mittelst  gesonderter
Entschließung  erfolgen.  *

Die  Zulassung  zur  Approbations-Prüfung  ist  von  den  betreffenden
  Candidaten  unter  Vorlage  der  in  den  8§.  25  und  27
der  Apothekenordnung  erwähnten  Zeugnisse  bei  dem  Commissions-Vorstande
  nachzusuchen,  und  von  diesem  Letzteren  jedenfalls  nur
        <pb n="583" />
        569

 

nach  sorgfältiger  Prüfung  der  produzirten  Nachweise,  und  insbesondere
  mit  geeigneter  Beachtung  der  in  den  §§S.  14  und  15
enthaltenen  Bestimmungen  über  wiederholte  Zulaßbarkeit  der
früher  bereits  rejicirten  Candidaten,  zu  ertheilen.

8.  4.
Die  Prüfung  zerfällt  in
1.  ein  mündliches  Examen  und
II.  pharmazeutisch-praktische  Uebungen.
S.  5.

Das  mündliche  Examen  ist  öffentlich  und  findet  in  vollzähliger
  Anwesenheit  der  gesammten  Prüfungs-Commission,  für
jeden  Candidaten  gesondert  statt.

Dasselbe  hat  während  einer  ununterbrochenen  dreistündigen
Dauer  über  die  sämmtlichen  im  §.  27  der  Apotheken-Orbnung
benannten  Fächer  sich  zu  erstrecken.

8.  6.

Unmittelbar  nach  diesem  Prüfungsakte  erfolgt  die  jedesmalige
  Beurtheilung  des  Gefammt-Ergebnisses  —  auf  vorgängige
  Entfernung  des  betreffenden  Candidaten  und  der  etwa  anwesenden
  Zuhörer  —  durch  Stimmenmehrheit  nach  den  vier
Abstufungen:

der  ausgezeichneten,

der  sehr  guten,

der  genügenden,  und

der  nicht  genügenden  Befähigung.
8.  7.

Der  Commissionsvorstand  hat  bei  diesem,  sowie  bei  allen
sonstigen  Commissionsbeschlüssen  ein  selbstständiges  und  bei  Stimmengleichheit
  ein  entscheidendes  Votum  zu  führen.

§.  8.

Candidaten,  welche  nach  dem  Ergebnisse  des  mündlichen
Examens  als  nicht  genügend  erkannt  worden,  sind  zu  den  praktischen
  Uebungen  nicht  weiter  mehr  zuzulassen,  sondern  mit  den
durch  §.  14  näher  bestimmten  Wirkungen  sogleich  als  rejicirt
zu  betrachten.

§.  9

Die  praktischen  Uebungen,  welche  auf  dem  chemischen  Laboratorium
  oder  nach  Umständen  auch  in  einem  andern  hiefür
        <pb n="584" />
        570

geeigneten  Lokale  zu  vollziehen  sind,  umfassen  die  Vornahme  und
Vollendung  eines  der  wichtigeren  chemisch-pharmazeutischen  Prozesse
  über  dessen  jedesmalige  Auswahl  die  Prüfungscommission

zu  entscheiden  hat.
8.  10.

Der  Candidat  ist  während  der  ganzen  Dauer  seiner  dießfälligen
  Arbeiten  durch  die  ununterbrochene  Anwesenheit  von
mindest  je  einem  Mitglied  der  Prüfungs-Commission  zu  con—
troliren,  und  jeder  fremden  Unterstützung  und  Beihilfe  fern  zu

halten.
8.  11.

Neben  der  Durchführung  des  einschlägigen  chemischen  Prozesses
  hat  der  Candidat  auch  noch  die  weitere  unmittelbar  in
Verbindung  zu  bringende  Aufgabe,  das  ganze  dabei  beachtete
Verfahren  in  einer  schriftlichen  Darstellung  ausführlich  zu  erörtern.


§.  12.

Die  Würdigung  des  Ergebnisses  auf  der  Grundlage  des
von  dem  Candidaten  übergebenen  Präparates  und  der  hiemit
in  Verbindung  stehenden  schriftlichen  Ausarbeitung  geschieht  auch
hier  ganz  nach  den  oben  im  §.  6  enthaltenen  Bestimmungen.

§.  13.

Wenn  der  Candidat  in  dem  mündlichen  sowohl  als  praktischen
  Theile  der  Prüfungsaufgabe  mindest  der  3.  Note  für
würdig  erkannt  worden  ist,  erfolgt  alsbald  die  Ausstellung  des
Approbations-Zeugnisses,  welches  von  dem  Vorstande  und  den
sämmtlichen  Beisitzern  zu  unterzeichnen  ist,  und  eine  genaue  Angabe
  der  erlangten  Notengrade  enthalten  muß.

8.  14.

Wird  dagegen  der  Candidat  in  dem  einen  oder  dem  andern
Theile  der  Prüfungsaufgabe  als  nicht  genügend  befähigt  erfunden,
  so  ist  derselbe  zu  einer  mindest  halbjährigen  Fortsetzung
seiner  Universitäts-Studien  verpflichtet,  und  kann  vor  Erfüllung
dieser  Vorbedingung  zu  einer  Wiederholung  der  Approbations—
Prüfung  nicht  zugelassen  werden.

8.  15.

Solch  eine  Wiederholung  darf  bei  Strafe  der  Nichtigkeit
jedenfalls  nur  an  derjenigen  Hochschule  geschehen,  an  welcher
die  erstmalige  Prüfung  erfolglos  stattgefunden  hat.
        <pb n="585" />
        571

8.  16.

Bezüglich  der  von  den  Candidaten  zu  entrichtenden  Prüf—
ungs-Gebühren  haben  die  Bestimmungen  des  8.  4  der  allerhöchsten
  Verordnung  vom  8.  Dezember  1808,  die  Organisation
der  Medizinal-Comitéen  zu  München,  Bamberg  und  Trient
betreffend,  auch  fortan  in  analoger  Geltung  zu  verbleiben.

Gegenwärtige  Vollzugs-Instruktion  tritt  von  dem  Beginne
des  nächst  bevorstehenden  Wintersemesters  an,  also  mit  dem
19.  Oktober  1843  in  Wirksamkeit.

München  den  31.  Angust  1843.

Ministerium  des  Innern.
An  die  Senate  der  drei  Landes-Universitäten  also  ergangen.

S.  26.

K.  allerhöchste  Verordnung  vom  8.  Dezbr.  1808,  die  Organisation
der  Medizinal-Comitéen  zu  München,  Bamberg  und  Trient  betr.
Aus  zug.

§.  4.  Jeder  Arzt  und  jeder  Apotheker  entrichtet  für  die
Bemühungen  der  Mitglieder  des  Medizinal-Comitées  während
der  ganzen  Proberelation
1)  dem  Vorstande  oder  dem  funktionirenden  Mitgliede  6  fl.
2)  jedem  der  anwesenden  Mitglieder  4  fl.,  ferner  dem  Sekretär
  3  fl.;  für  das  Zeugniß  incl.  des  Stempels  zu  1  fl.
bis  zu  3  fl.;  dem  Boten  2  fl.
Diese  Taxen  müssen  auch  entrichtet  werden,  im  Falle  der
zu  Prüfende  suspendirt  wurde,  die  Taxen  für  das  Zeugniß,
welches  er  nicht  erhält,  abgerechnet.

Nr.  5674.  S.  269.
Ministerial-Entschließung  vom  23.  Mai  1844,  die  Approbations-=Prüfung
  der  Pharmazeuten  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Auf  den  Bericht  bezeichneten  Betreffes  vom  22.  Februar
d.  Is.  wird  unter  Rückgabe  der  Beilage  zur  Entschließung  erwiedert,
  was  folgt:
1)  Durch  §.  8  der  unterm  31.  August  v.  Is.  ertheilten  Instruktion
  über  den  Vollzug  des  §.  28  der  Apotheken-Ord-
        <pb n="586" />
        572

nung  ist  bestimmt,  daß  der  mündliche  Theil  des  Pharmazeuten-Examens
  den  praktischen  Uebungen  voranzugehen
habe,  und  daß  die  Zulaßbarkeit  der  betreffenden  Candidaten
  zu  den  Letzteren,  je  nach  dem  Erfolge  des  Ersteren
zu  beurtheilen  sei.

In  Berücksichtigung  der  von  der  Prüfungscommission
geltend  gemachten  Erwägungen  wird  jedoch  genehmiget,  daß
von  dieser  als  Regel  ausgesprochenen  Ordnung  in  denjenigen
  Fällen  abgegangen  werden  dürfe,  wo  solches  von
der  Prüfungs-Commission  zur  Verhütung  allzu  großer
Geschäftshäufung  am  Semesterschlusse  oder  aus  sonstigen
besonderen  Gründen  als  zweckmäßig  erkannt  werden  sollte.

Dabei  versteht  sich  aber  von  selbst,  daß  in  allen  solchen
Fällen,  wo  das  Prüfungsgeschäft  demnach  mit  den  praktischen
  Uebungen  begonnen  wird,  das  Ergebniß  dieser  Letzteren
  in  analoger  Anwendung  der  allegirten  Bestimmung
des  §.  8  der  Vollzugs-Instruktion  vom  31.  August  v.  Is.
für  die  Zulaßbarkeit  des  betreffenden  Candidaten  zum
mündlichen  Examen  als  präjudiciell  zu  erachten  sei.

2)  In  Erwägung,  daß  die  praktischen  Uebungen  als  der  wichtigste
  Theil  des  Prüfungsgeschäftes  erscheinen,  und  in
Anbetracht  des  damit  verbundenen  größeren  Zeit=  und
Müh-Aufwands  ist  genehm,  daß  hiefür  neben  ver  durch
§.  16.  der  mehrerwähnten  Instruktion  bestimmten  Taxe  von
jedem  Examinanden  noch  eine  besondere  Gebühr  und  zwar

a)  für  den  betreffenden  Examinator  mit  8  fl.
b)  für  den  Diener  des  pharmazeutischen  Laboratoriums
  mit  .  .  2
c)  für  Regie  mit..  ..  .  .  ..  2fl.
sohin  im  Ganzen  mit  ..  12  fl.
erhoben  werde.
Der  k.  Universitätssenat  hat  hienach  das  weiter  Geeignete
zu  verfügen.
München  den  23.  Mai  1844.
Ministerium  des  Innern.
An  den  Senat  der  k.  Universität  München  ergangen.

Nachricht  den  übrigen  Landes-Universitäten  und  den  drei  Universitäts-Ministerial-Commissären.
        <pb n="587" />
        573

VI.
Studiun  der  Pharmazie.

Nr.  5,169.  S.  270.
Ministerial-Entschließung  vom  29.  Mai  1856,  das  Studium  der
Pharmazie  betr.
Auf  Seiner  Königl.  Majestät  allerhöchsten  Befehl.

Schon  seit  Jahren  ist  es  bei  den  Approbations-Prüfungen
der  Pharmazeuten  eine  immer  wiederkehrende  Wahrnehmung,
daß  Einzelne  unter  den  Candidaten  weit  hinter  den  mäßigsten
Anforderungen  zurückbleiben.  Es  kommt  vor,  daß  Candidaten
mit  körperlichen  Gebrechen,  wie  Schwerhörigkeit,  Stottern  2c.,
welche  sie  für  den  Beruf  eines  Apothekers  absolut  untauglich
machen,  behaftet  sind;  ferner  daß  den  Candidaten  die  zu  dem
Apothekerberufe  nöthigen  geistigen  Anlagen  fehlen  und  daß  es
Manchem  an  der  gewöhnlichen  Vorbildung,  z.  B.  an  der  Fähigkeit
  korrekt  zu  schreiben,  ganz  einfache  Analysen  klar  darzustellen,
die  Anfertigung  pharmazeutischer  Präparate  verständlich  oder
geläufig  zu  beschreiben,  sowie  an  der  Fertigkeit  in  Anfangsoperationen
  wie  Destilliren,  Sublimiren  2c.  in  hohem  Grade
oder  ganz  gebricht.

Diese  bedenkliche  Wahrnehmung  beweist,  daß  die  §§.  10,
11,  16  und  18  der  Apothekerordnung  vom  27.  Januar  1842
nicht  gehörig  vollzogen  werden,  daß  in  Specie  von  den  Gerichtsärzten
  bei  Prüfung  der  Zuläßigkeit  eines  Individuums  als
Apothekerlehrling  nicht  immer  mit  der  gehörigen  Strenge  verfahren,
  daß  auch  von  den  Apothekern  mitunter  der  Lehrling
nicht  zweckmäßig  unterrichtet  und  zur  Erlernung  der  einschlägigen
Grundwissenschaften  angehalten  und  endlich,  daß  bei  Prüfungen
nach  abgelaufener  Lehrzeit  nicht  mit  der  erforderlichen  Strenge
verfahren  und  viel  zu  wenig  darauf  bestanden  wird,  daß  sich
der  Lehrling  im  Allgemeinen  unterrichtet  und  gebildet  sowie
insbesondere  in  Anfertigung  von  Präparaten  hinreichend  praktisch
erweise.  Zur  Beseitigung  dieser  Mißstände  wird  die  k.  Regierung,
Kammer  des  Innern,  beauftragt,  die  Gerichtsärzte  und  Apotheker
  ihres  Bezirkes  eindringlichst  zur  pünktlichen  Erfüllung  der
ihnen  nach  der  Apothekerordnung  in  Betreff  der  Zulassung  von
Lehrlingen,  deren  Ausbildung  und  seinerzeitigen  Prüfung  obliegenden
  Pflichten  mit  dem  Beifügen  zu  ermahnen,  daß,  so  oft
        <pb n="588" />
        574

bei  den  Approbations-Prüfungen  offenbare  Vernachläßigungen
dieser  Obliegenheiten  zu  Tage  treten  sollten,  der  betreffende  Gerichtsarzt
  oder  Apotheker  zur  Verantwortung  gezogen,  und  daß
die  Constatirung  einer  pflichtwidrigen  Unterlassung  geeignete
Straf=  und  resp.  Disciplinareinschreitung  zur  Folge  haben
würde.

München,  den  29.  Mai  1856.

Staatsministerium  des  Innern,  dann
des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten.

VII.
Die  Prüfung  der  Apotheher-Lehrlinge.
Nr.  6,077.  S.  271.
Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Niederbayern,  Kammer  des
Innern,  vom  6.  Dezember  1856,  die  Prüfung  der  Apotheker-Lehrlinge
  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  Apothekenordnung  vom  27.  Januar  1842  schreibt  im
§.  17  Ziff.  2  bei  den  Prüfungen  der  Apotheker-Lehrlinge  die
Uebersetzung  verschiedener  Stellen  aus  der  Pharmacopoea  ba-Varica
  vor.

Nachdem  nun  mit  dem  1.  Januar  1857  die  neue  in  deutscher
  Sprache  erschienene  Pharmakopöe  für  das  Königreich
Bayern  in  Kraft  zu  treten  hat,  so  ist  die  Anfrage  gestellt  worden,
  wie  es  künftig  mit  den  zu  prüfenden  Apotheker-Lehrlingen
bezüglich  der  Vorschrift  des  §.  17  Ziff.  2  zu  halten  sei?

Hierauf  wird  erwidert,  daß  es  zu  Folge  höchsten  Reskripts
des  k.  Staats-Ministeriums  des  Handels  und  der  öffentlichen
Arbeiten  vom  1.  Dezember  1856  Nr.  12,119  die  Prüfung  der
Apotheker-Lehrlinge  betr.  keinem  Anstande  unterliegt,  zu  der  gedachten
  Prüfung  die  bisherige  Pharmacopoea  bavarica  oder
eine  andere  lateinische  Pharmakopöe  zu  benutzen.

Landshut,  den  6.  Dezember  1856.

K.  Regierung  von  Niederbayern,  Kammer

des  Innern.
An  sämmtliche  Stadtgerichtsärzte  in  Niederbayern.
        <pb n="589" />
        575

VIII.
Stipendien  sür  Candidaten  der  Pharmazie.
§.  272.
K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  23.  April  1817,  Unterstützung
angehender  Pharmazeuten  durch  Stipendien  zum  Studium  ihrer
Fächer  an  einer  höheren  Lehranstalt  betr.

M.  J.  4.

Wir  haben  in  früheren  Verordnungen  festgesetzt,  daß  künftig
kein  Pharmazeut  zur  selbst  eigenen  Führung  oder  Provisur  einer
Apotheke  gelassen  werde,  welcher  nicht  die  Apothekerskunst  ordentlich
  erlernt,  und  nach  hinlänglicher  Uebung  in  derselben,  die
seine  Wissenschaft  betreffende  Fächer  an  einer  höhern  Unterrichtsanstalt,
  nämlich  an  einer  Unserer  inländischen  Universitäten
ordentlich  gehört,  auch  Zeugnisse  darüber  erhalten  hat,  und  von
einem  Unserer  Medizinal-Comitéen  approbirt  worden  ist.

Nachdem  aber  viele  der  pharmazeutischen  Candidaten  wegen
Mangel  an  pecuniären  Mitteln  außer  Stande  sind,  eine  Universität
  zu  ihrer  Ausbildung  zu  besuchen,  so  wollen  wir,  daß  die
pharmazeutischen  Candidaten,  wenn  sie  ihre  besondere  Fahigkeit,
ihren  Fleiß  undein  tadelfreies  moralisches  Betragen  nachgewiesen,
  auch  legale  Zeugnisse  über  ihre  Mittellosigkeit  vorgebracht
haben,  zum  Genusse  von  Stipendien  auf  Universitäten  unter
nachfolgenden  Bedingungen  gelassen  werden:

I.

Die  Candidaten  der  Pharmazie  sind  für  die  Dauer  ihres
Studiums  an  einer  Universität  zu  dem  Genusse  der  an  und
für  sich  allgemeinen  oder  Staatsstipendien,  und  zu  dem  Genusse
derjenigen  besonderen  Stipendien,  welche  nach  der  allgemeinen
Verordnung  vom  30.  Oktober  1807  und  vom  1.  Dezember  1812
(Regierungsblatt  St.  67)  in  die  Klasse  der  allgemeinen  Stipendien
  temporär  übertreten,  nach  Maßgabe  ihrer  Dürftigkeit
und  Würdigkeit  dergestalt  berechtigt,  als  diese  Stipendien  nicht
von  Studierenden  in  den  Wissenschaften  der  eigentlichen  Universitäts-Facultäten
  oder  Sektionen  in  unvermeidlichen  Anspruch
genommen  werden.

II.

Die  Candidaten  der  Pharmazie  sind  unter  der  nämlichen

Beschränkung  auch  zum  Genusse  der  für  ihren  Geburtsort,  oder
        <pb n="590" />
        576

für  ihre  Familie  ausschließend  bestimmten  Stipendienstiftungen
in  so  ferne  berechtigt,  als  zur  Erlangung  dieser  Stipendien  nicht
ausdrücklich  und  ausschließend  Studirende  bestimmter  Wissenschaften,
  z.  B.  der  Theologie,  der  Rechtswissenschaft  oder  Medizin
  berufen  sind,  und  als  nicht  zugleich  für  den  Fall,  daß
Genußberechtigte  dieser  bestimmten  Wissenschaften  nicht  vorhanden
wären,  eine  andere  Verwendung  der  Stiftungsrente  durch  den
ausdrücklichen  Willen  des  Stifters,  oder  durch  andere  rechtliche
Anordnungen  ausgesprochen  ist.

III.

Die  um  Stipendien  zum  Besuche  einer  Universität  nachsuchenden
  Pharmazeuten  haben  sich  bei  den  einschlägigen  Behörden
  rechtzeitig  zu  melden,  und  ihre  Gesuche  mit  den  Zeugnissen
  belegt  schriftlich  einzureichen.

Die  Regierungen  Unserer  Kreise,  sowie  die  akademischen
Senate  und  Ephorate  Unserer  Universitäten  werden  hierüber
das  weiter  Geeignete  verfügen  und  die  pharmazeutischen  Candidaten
  gleich  jenen  der  übrigen  Wissenschaften  zur  Genehmigung
auf  die  bisherige  Weise  in  Antrag  bringen,  und  von  der  gegenwärtigen
  Allerhöchsten  Entschließung  das  Publikum  durch  die
Kreis--Intelligenzblätter  in  Kenntniß  setzen.

München,  deu  23.  April  1817.

An  die  k.  Regierung  des  Oberdonaukreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Int.-Bl.  f.  d.  Oberdonaukreis  v.  J.  1817.  St.  VII.  S.  144.

IX.
Ausländische  Apothekergehilfen.
Nr.  12,449.  .  273.

Ministerial-Entschließung  vom  12.  August  1846,  die  Befähigungsnachweise
  ausländischer  Apothekergehilfen  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Der  k.  Regierung  wird  auf  den  Bericht  vom  23.  April
unter  Rücksendung  der  Beilagen  erwiedert:

Nach  §.  22  der  Apothekenordnung  vom  27.  Jänner  1842
kann  nur  derjenige  Ausländer  in  eine  Apotheke  in  Bayern  als
        <pb n="591" />
        577

Gehilfe  eintreten,  welcher  sich  über  ein  mit  entsprechendem  Erfolge
  im  Auslande  bestandenes,  der  im  §.  17  der  Apothekenordnung
  vorgeschriebenen  Lehrlingsprüfung  gleich  zu  achtendes
Examen  auszuweisen  vermag.  Nach  dieser  Bestimmung  genügt
das  Zeugniß  des  Lehrherrn  oder  eines  im  Staatsdienst  stehenden
  Arztes  zur  Aufnahme  eines  Ausländers  als  Apothekergehilfe
nicht,  sondern  dieser  letztere  hat  sich  durch  anstandsfreie  Zeugnisse
über  jene  Vorbedingungen  auszuweisen,  welche  im  §.  9  Nr.  5,
dann  in  den  88§.  14  und  17  der  Apothekenordnung  gefordert
werden,  nämlich  über  den,  der  Lehrzeit  vorausgegangenen  Unterricht
  auf  einer,  den  lateinischen  Schulen  in  Bayern  gleichstehenden
  Anstalt,  über  die  im  Mindesten  dreijährige  Lehrzeit,
und  über  eine  mit  Erfolg  erstandene  Prüfung,  welche  der  Ausländer
  in  der  Heimath  oder  am  Lehrorte  vor  einer  zu  solchen
Prüfungen  angeordneten  Commission  oder  vor  einem  mit  der
Vornahme  derartiger  Prüfungen  beauftragten  Arzte  oder  sonstigen
  Bediensteten  erstanden  haben  muß.

Hienach  können  Ausländer,  welche  diese  Vorbedingungen
nicht  nachzuweisen  vermögen,  nicht  eintreten,  es  bleibt  ihnen  aber
unbenommen,  bei  gehörig  nachgewiesener  Vorbedingung  des  Vorunterichtes
  und  einer  mindest  dreijährigen  Lehrzeit,  die  für  Inländer
  vorgeschriebene  Prüfung  vor  einer  nach  §.  15  constituirten
Prüfungs-Commission  zu  bestehen,  und  sie  haben  sich  dann
durch  ein  die  erforderliche  Befähigung  anerkennendes  Prüfungszeugniß
  auszuweisen,  dessen  Anerkennung  in  der  Heimath  lediglich
  den  dortigen  Behörden  anheimgestellt  bleibt.

Die  k.  Regierung  hat  die  Anfrage  des  k.  Gerichtsarztes
in  N.  vom  8.  Februar  d.  Is.  nach  vorstehenden  Direktiven  zu
bescheiden,  und  in  anderen  eintretenden  Fällen  gleichmäßig  hienach
  zu  verfahren.

München,  den  12.  August  1846.
Ministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Mittheilung  an  sämmtliche  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  zur  geeigneten
Darnachachtung.

Med.-Verordn.  37
        <pb n="592" />
        #—

X.
Filialapotheken.
Nr.  17534.  5.  224.
Ministerial-Entschließung  vom  3.  August  1842,  die  Beschwerde  des
praktischen  Arztes  Dr.  N.  zu  N.  wegen  Errichtung  einer  Filial-Apotheke
  daselbst  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Mogjestät  des  Königs.

Die  k.  Regierung  erhält  anruhend  eine  am  25.  v.  Mts.
bei  dem  unterfertigten  Ministerium  eingelangte  Beschwerde  rubr.
Betreffs  im  Duplikate  nebst  Beilage  mit  dem  Auftrage,  dem
Beschwerdeführer  die  Abweisung  eröffnen  zu  lassen,  zugleich  aber
sowohl  bezüglich  der  in  Frage  stehenden  als  bezüglich  der  etwa
sonst  zu  errichtenden  derartigen  Officinen  die  pünktliche  Einhaltung
  der  Bestimmungen  im  §.  58,  Ziff.  1  und  §.  59  der
allerhöchsten  Verordnung  vom  27.  Jänner  l.  Is,  wodurch  für
jede  Filialapotheke  die  Aufstellung  eines  eigenen  zur  steten
Ortsanwesenheit  verpflichteten  Provisors  vorgeschrieben  ist,  mit
pflichtmäßiger  Strenge  zu  überwachen.

München  den  3.  August  1842.

Ministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

 

Nr.  20,408.  §.  275.

Ministerial-Entschließung  vom  9.  Dezember  1842,  die  Beschwerde

des  Apothekers  N.  von  N.  wegen  Errichtung  einer  Filialapotheke  in
den  Märkten  L.  und  E.  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nach  Einsicht  der  mit  Bericht  vom  14.  August  l.  Is.  in
Vorlage  gekommenen,  hierneben  zurückfolgenden  Akten  bezeichneten
  Betreffs  wird  der  k.  Regierung  von  Niederbayern,  Kammer
des  Innern,  hiemit  Nachstehendes  zur  Entschließung  eröffnet:

Wenn  auch  die  Licenzertheilungen  zur  Errichtung  von  Filial-Apotheken,
  nachdem  sie  als  wirkliche  Concessions-Verleihungen
nicht  in  Betracht  kommen,  an  die  für  letztere  instruktionsmäßig
vorgeschriebenen  besonderen  Förmlichkeiten  keineswegs  gebunden
erscheinen,  so  bringt  doch  die  auch  hier  in  Geltung  tretende
Rücksicht  auf  den  Nahrungsstand  der  bereits  vorhandenen  öffent-
        <pb n="593" />
        579

lichen  Apotheken  es  jedenfalls  mit  sich,  daß  bei  Bewerbungen
um  derlei  Licenzen,  soweit  selbe  nicht  wegen  Mangel  eines  wirklichen
  sanitätspolizeilichen  Bedürfnisses  ohnehin  zur  Zurückweisung
  sich  eignen,  die  sämmtlichen  benachbarten  selbstständigen
Apotheker,  deren  Geschäftsbetrieb  im  Falle  der  Licenzertheilung
muthmaßlich  beeinträchtiget  erscheint,  mit  ihrer  Erinnerung  darüber
  vernommen  werden.

Sollte  der  eine  oder  andere  der  genannten  Betheiligten
sich  hiedurch  veranlaßt  finden,  gleichfalls  um  die  in  Frage  stee
hende  Licenz  zu  competiren,  so  sind  derlei  Gesuche  gleichzeitig
mit  dem  bereits  vorliegenden  der  geeigneten  Würdigung  pflichtmäßig
  zu  unterstellen,  und  es  ist  unter  den  mehreren  Bewerbern
  demjenigen,  welcher  durch  die  Licenz  die  meiste  Beeinträchtigung
  zu  erleiden  haben  würde  und  daher  in  der  Regel
demjenigen,  welcher  dem  Orte  der  projektirten  Filialapotheke
zunächst  wohnt,  insofern  der  Vorzug  zu  geben,  als  nicht  aus
dem  Standpunkte  seiner  persönlichen  Qualifikation,  seiner  bisherigen
  Geschäftsführung,  der  ihm  zu  Gebote  stehenden  pekuniären
  Mittel  oder  in  sonstiger  erheblicher  Weise  sanitätspolizeiliche
  Bedenken  deßfalls  entgegenstehen.

Nach  diesen  Gesichtspunkten  ist  sofort  das  Gesuch  des  Apothekers
  K.  zu  R.  um  Bewilligung  zur  Errichtung  von  Fllial-Apotheken
  in  L.  und  E.  einer  ergänzenden  Sachinstruktion  und
wiederholten  Bescheidung  zu  unterwerfen.

München  den  9.  Dezember  1842.

Ministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Nachricht  den  übrigen  k.  Regierungen,  K,  d.  J,

XI.
Homöopathische  Apotheken.
Nr.  14,766.  S.  276.
Ministerial-Entschließung  vom  23.  Juni  1842,  den  Vollzug  der
Apothekenordnung,  hier  den  des  S.  73  derselben  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Zum  Behufe  einer  entsprechenden  Beaufsichtigung  und
Controle  der  homöopgthischen  Apetheten.  werden  mit
        <pb n="594" />
        580

Hinblick  auf  8.  73  der  Apotheken-Ordnung  für  das  Königreich
Bayern  vom  27.  Jänner  1842  (Regierungsblatt  vom  Jahre  1842,
St.  X.  S.  257)  nachstehende  Direktiven  hiemit  ertheilt:

8.  1.

Die  durch  die  88.  69  und  70  der  Apothekenordnung  vor—
geschriebenen  Visitationen  finden  ganz  nach  den  Bestimmungen
der  eben  gedachten  §§.  und  in  dem  durch  §.  71  l.  c.  vorgezeichneten
  Umfange  auch  bezüglich  derjenigen  selbstständigen  sowohl,
  als  Filial-Apotheken  statt,  in  welchen  nach  homöopathischen
Grundsätzen  dispensirt  wird.

Doch  ist  für  solche  Apotheken,  es  mag  die  eben  erwähnte
Dispensir-Methode  ausschließlich  oder  neben  der  allopathischen
darin  geübt  werden,  die  betreffende  Visitations-Commission  durch
einen  homöopathischen  Arzt  jedesmal  zu  verstärken,  sofern  nicht
entweder  unter  den  Voraussetzungen  des  §.  69  der  Gerichtsarzt,
oder  unter  denen  des  §.  70.  der  abgeordnete  Regierungs-Commissär
  selbst  die  homöopathische  Heilmethode  praktisch  ausübt.

§.  2.

Bei  Vornahme  der  Visitationen  ist  Caspar  i's  Dispensatorium
  (Leipzig  1832)  als  Leitfaden  zu  Grunde  zu  legen.  Im
Uebrigen  haben  dabei  die  Bestimmungen  der  8§.  72,  74,  75
und  76  der  Apothekenordnung  unter  folgenden  Modalitäten  in
analoge  Anwendung  zu  kommen:

1)  Bezüglich  derjenigen  homöopathischen  Apotheken,  in  welchen
zugleich  die  Bereitung  allopathischer  Medikamente  stattfindet,
ist  vorzüglich  auch  darauf  zu  sehen,  ob  die  dem  letzteren
Zwecke  dienenden  Vorraths=  und  Geschäftslokalitäten  von
den  Räumen  für  Bereitung  und  Aufbewahrung  der  homöopathischen
  Arzneien  überall  in  der  Art  abgesondert  sind,
daß  letztere  vor  Alterirurg  hinlänglich  gesichert  erscheinen;
dann  ob  die  einschlägigen  Apothekergeräthschaften  und  Utensilien
  nach  diesen  beiderseitigen  Zwecken  ebenfalls  gehörig
ausgeschieden  und  gesondert  sind.

2)  Bei  Prüfung  der  Stoffe  und  Präparate  hat  die  Visitations-Commission
  ihr  Augenmerk  insbesondere  auf  die  entsprechende
Beschaffenheit  der  Urtinkturen  (Mutter-Essenzen),  welche
neben  den  Verdünnungen  jederzeit  vorhanden  sein  müssen,
        <pb n="595" />
        581

dann  auf  die  des  Weingeistes,  Milchzuckers,  destillirten
Wassers  2c.  zu  richten.
8.  3.

Bei  der  Visitation  von  homöopathischen  Handapotheken  sind
die  Bestimmungen  unter  Ziff.  1  und  2  des  vorstehenden  8.  2,
dann  des  8.  77  der  Apothekenordnung  analog  in  Anwendung
zu  bringen.

Soweit  übrigens  die  amtliche  Bewilligung  zum  Betriebe
einer  solchen  Handapotheke  nicht  auf  das  in  §.  4,  Ziff.  2  der
Apothekenordnung  bezeichnete  thatsächliche  Verhältniß,  sondern
auf  die  Bestimmung  des  §.  33  l.  c.  und  resp.  auf  den  Umstand
sich  stützt,  daß  die  Dispensirung  homöopathischer  Arzneien  von
den  betreffenden  öffentlichen  Apothekern  entweder  ausdrücklich
oder  stillschweigend  (durch  unterlassene  Herstellung  der  den  Vorschriften
  des  obigen  §.  2,  Ziff.  1  entsprechenden  Lokalitäten)
verweigert  worden  ist,  haben  außerdem  noch  die  Bestimmungen
des  §.  4  zur  Anwendung  zu  kommen.

8.  4.
Nachdem  der  betreffende  Handapothekenbesitzer  unter  den

Voraussetzungen  des  §.  3,  Abs.  II.  allopathische  Arzneien  überhaupt
  nicht  selbst  dispensiren  darf,  sondern  sie  vielmehr  im  etwaigen
  Anwendungsfalle  jederzeit  in  einer  öffentlichen  Officin
bereiten  zu  lassen  gehalten  ist,  so  haben  auch  alle  in  solch  einer
Handapotheke  vorfindlichen  allopathischen  Medikamente  der  Confiskation
  zu  Gunsten  des  Lokal-Armenfonds  zu  unterliegen,  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  im  §.  5.

Als  allopathische  Medikamente  in  diesem  Sinne  sind  überhaupt
  alle  Arznei-Substanzen  zu  betrachten,  welche  nicht  mindest
  auf  den  dritten  Grad  der  Potenzirung,  d.  h.  bis  zur  millionenfachen
  Verdünnung  gebracht  sind,  und  es  sollen  demnach
auch  die  vorhandenen  homöopathischen  Präparate  aus  diesem
Gesichtspunkte  nicht  bloß  pharmacognostisch  geprüft,  sondern,
theilweise  wenigst,  auch  einer  chemischen  Analyse  unterworfen
werden,  um  zu  constatiren,  ob  nicht  Merkmale  einer  geringeren
als  jener  vorschriftsmäßigen  Verdünnung  vorhanden  seien,  insbesondere
  ob  Arsenik,  aus  Pulver  oder  Streukügelchen  mit
Salzsäure  ausgezogen,  durch  Schwefelwasserstoff  nicht  etwa  gelb
sich  färbe;  ob  Baryt  oder  Strontian,  auf  gleiche  Weise  aufgelöst,
        <pb n="596" />
        8
mit  Schwefelsäure  nicht  trüb  werden;  ob  nicht  Blausäure  durch
den  Geruch,  oder,  nach  der  Sättigung  mit  Kali,  durch  Eisen-Solution
  wahrnehmbar  werde;  ob  Kali  carbonicum  und  Natram
  rarb.  nicht  durch  Geschmack,  durch  Röthung  der  Lackmus-Tinktur
  oder  durch  Aufbrausen  mit  Salzsäure  irgend  sich  vertathe;
  ob  Jodium  und  Kali  hydrojodicum  nicht  durch  Geruch,
oder  blaue  Färbung  des  Stärkmehles  erkennbar  sei;  ob  insbesondere
  das  hydrojodsaure  Kali  auch  mit  ätzendem  Orecksilber-Sublimat
  keine  rothe  Färbung  zeige;  ob  Kali  nitricum  auf
glühenden  Kohlen  nicht  verpuffe;  ob  natrum  sulphuricum  mit
salzsaurem  Baryt  keinen  weißen  Niederschlag  gebe;  ob  Hepar
sulphuris  alcalinum  und  calcareum  weder  nach  Schwefel-Wasserstoff
  rieche,  noch  alkalisch  reagire;  ob  die  verschiedenen
Metallpräparate  wie  z.  B.  Magisterium  Bismuthi,  Cuprum
ceticum,  Plumbum  aceticum,  Tartarus  emet.,  Mercur.
subl.  eorros.  weder  auf  das  Geschmacksorgan  wirke,  noch  mit
Schwefelwasserstoff  gefärbte  Niederschläge  gebe;  ob  die  scharfen
und  bitteren  Arzneien  weder  für  sich,  noch  nach  einem  Zusatze
von  Essigsäure  auf  den  Geschmack  wirken  u.  s.  w.

8.  B.
Ausgenommen  von  den  Bestimmungen  des  8.  4,  Abs.  J.

sind:
1)  die  Urtinkturen  und  Grundstoffe  der  homöopathischen  Präparate;,

2)  diejenigen  Substanzen,  welche  zunächst  nur  als  Excipientien
dienen,  wie  z.  B.  Milchzucker,  Weingeift  rc.,
3)  etwaige  pharmacologische  Sammlungen.

Dabei  versteht  sich  aber  von  selbst,  daß  auch  diese  Substanzen
  jedenfalls  nur  in  den  streng  nach  ihrer  speciellen  Bestimmung
  zu  bemessenden  geringen  Quantitäten  vorhanden  sein
dürfen,  widrigenfalls  sie  der  Confiskation  unnachsichtlich  zu
unterwerfen  sind.

Die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  hat  zum  Vollzuge
vorstehender  Instruktion  das  Geeignet  competenzmäßig  zu  verfügen.
München,  den  23.  Juni  1842.

Ministerium  des  Innern.
An  die  sämmtlichen  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
        <pb n="597" />
        58

Nr.  6359.  8.  ⁊22.

Ministerial-Entschließung  vom  15.  März  1843,  den  Vollzug  der
Apothekenordnung,  hier  den  des  §.  73  derselben  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Aus  Anlaß  mehrfältiger,  bei  dem  unterfertigten  kgl.  Ministerium
  geführten  Beschwerden  wegen  unregelmäßiger  Geschäftsführung
  in  den  gleichzeitig  für  allopathische  und  homöopathische
  Zwecke  gewidmeten  öffentlichen  Apotheken  wird  hiermit
darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  diejenigen  Apotheker-Subjecte,
welchen  die  Bereitung  der  homöopathischen  Arzneimittel  in  solchen
Officinen  übertragen  ist,  unter  keiner  Voraussetzung  nebenher
auch  mit  der  Bereitung  allopathischer  Medikamente  und  Präparate
  sich  befassen  dürfen,  sondern  immer  ausschließlich  nur  für
den  ersteren  Zweck  zu  verwenden  seien.

Bei  Vornahme  der  betreffenden  Visitationen  im  Vollzuge
der  Instruktion  vom  23.  Juni  1842  ist  dieser  Gesichtspunkt  stets
gehörig  in  das  Auge  zu  fassen,  und  es  versteht  sich  von  selbst,
daß  die  Nichterfüllung  der  hier  gegebenen  Vorschrift  für  den  betreffenden
  Apothekenbesitzer  ganz  dieselbe  Wirkung  nach  sich
ziehe,  wie  wenn  derselbe  zur  Herstellung  der  durch  §.  2,  Ziff.  1
der  eben  erwähnten  Instruktion  vorgeschriebenen  Lokalitäten  und
Utensilien  sich  nicht  verstehen  wollte,  und  daß  daher  hiedurch  für
die  betheiligten  homöopathischen  Aerzte  die  Befugniß  zum  Selbstdispensiren
  nach  Analogie  der  Bestimmungen  in  §.  3  Absk.  I1I.
1.  c.  und  §.  33  der  Apothekenordnung  begründet  erscheine.

Die.  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  wird  hienach  das
Weitere  verfügen.

München,  den  15.  März  1843.

Ministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  Regierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

8  278.

Ministerial-Entschließung  vom  17.  November  1843,  die  homörpathische
Arzneimittellehre  des  Med.  Dr.  Joseph  Buchner  in  München  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  die  Sachverständigen  die  hombopathische  Arzneibereitungslehre
  des  Med.  Dr.  Buchner  in  Mürnchen,  als  ein  sehr
        <pb n="598" />
        584

brauchbares,  und  seinem  Zwecke  vollkommen  entsprechendes  Werk
anerkannt  haben,  so  ist  beschlossen  worden,  daß  statt  Casparis
Dispensatorium  dasselbe  künftig  von  den  Apothekern  als  Grundlage
  für  das  Verfahren  bei  Bereitung  und  Verabreichung  homöcpathischer
  Arzneimittel,  und  von  den  Behörden  als  Norm
bei  Vornahme  von  Visitationen  homöopathischer  Apotheken  und
Dispensationen  gebraucht  werden  soll.

Es  ist  hienach  das  Weitere  geeignet  zu  verfügen.

München,  den  17.  Dezember  1843.

Ministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  Regierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  12,132.  S.  279.

Ministerial-Entschließung  vom  30.  November  1851,  die  Errichtung
einer  homöopathischen  Centralapotheke  in  München  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  wird  anruhend  die  Abschrift  einer  von
den  Apothekern  zu  München,  Au  und  Haidhausen  eingereichten
Vorstellung  obenbezeichneten  Betreffs  vom  14.  April  l.  Is.  zur
zuständigen  gewerbspolizeilichen  Behandlung  des  Gesuches  um
die  Bewilligung  zur  Errichtung  einer  homöopathischen  Central-=apotheke
  in  München  mit  dem  Bemerken  mitgetheilt,  daß  nach
einer  Aeußerung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom
sanitätspolizeilichen  Standpunkte  aus  gegen  den  Antrag  der  genannten
  Apotheker  keine  Erinnerung  bestehe,  da  durch  die  Ministerial-Entschließung
  vom  26.  März  1843  im  Hinblick  auf  die
Apothekenordnung  vom  27.  Januar  1842  den  homöopathischen
Aerzten  das  Selbstdispensiren  der  von  ihnen  ordinirten  Heilmittel
  ohnedies  nur  in  dem  Falle  erlaubt  sei,  wenn  die  Voraussetzungen
  der  §§.  6  und  8  der  Apotheken-Ordnung  gegeben  sind,
und  die  Apotheker  die  homöopathischen  Ordinationen  nicht  durch
ein  eigenes  Individuum  in  eigenem  Lokale  bereiten  lassen,  sohin
die  Befugniß  der  homöopathischen  Aerzte  zum  Selbstdispensiren
um  so  mehr  auch  in  dem  Falle  unstatthaft  erscheine,  wenn  eine
eigene  homöopathische  Apotheke  eröffnet  würde.

München,  den  30.  November  1851.

Staatsministerium  des  Handels  und  der
öffentlichen  Arbeiten.

An  die  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
        <pb n="599" />
        585

XII.
Handverkauf  der  Apotheker.

Nr.  11,025.  §.  280.
Ministerial-Entschließung  vom  10.  August  1846,  den  Handverkauf
der  Apotheker  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Bei  Gelegenheit  der  auf  den  Grund  der  Ministerial-Entschließung
  vom  29.  April  1845  über  die  Handapotheken  erstatteten
  Berichte  ist  der  Mißbrauch  zur  Kenntniß  des  unterfertigten
k.  Ministeriums  gebracht  worden,  der  von  Seite  mehrerer  Apotheker
  bezüglich  des  ihnen  eingeräumten  Handverkaufes  stattfindet,
  indem  solche  gegen  die  Bestimmung  des  §.  34  Ziffer  7
der  Apothekenordnung  vom  27.  Januar  1842  und  gegen  die
Bestimmungen  des  §.  2  der  allerhöchsten  Verordnung  vom
17.  August  1834,  den  Sinn  des  §.  64  der  erwähnten  Apotheken-Ordnung
  zu  weit  ausdehnend,  Brech=  und  Abführmittel,  Mittel
gegen  Würmer,  Kröpfe,  Krätze,  Windpulver,  schmerzstillende
Tropfen;  Salben  gegen  Gicht  und  Rheumatismus  im  Handverkauf
  abgeben.

Das  unterfertigte  k.  Ministerium  sieht  sich  deßhalb  veranlaßt,
den  sämmtlichen  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  hiemit
den  Auftrag  zu  ertheilen,  durch  zu  erlassende  Bekanntmachung
mit  Hinweisung  auf  die  Bestimmung  im  §.  34  Ziff.  7  der  allegirten
  Apotheken-Ordnung  den  Apothekern  das  Verbot  des  Handverkaufes
  nachdrücklichst  und  mit  dem  Beisatze  in  Erinnerung
zu  bringen,  daß  derselbe  nach  angezogenen  Vorschriften  auf
solche  Gegenstände  beschränkt  ist,  welche  nicht  bloß  zu  arzneilichen,
  sondern  zugleich  zu  diätetischen,  ökonomischen,  technischen
oder  luxuriösen  Zwecken  verwendbar  sind,  nicht  giftig  oder  heftig
(drastisch)  wirken,  und  nicht  zu  den  pharmazeutischen  Präparaten
im  strengen  Sinne  gehören.

Mit  dieser  Bekanntmachung  ist  der  Auftrag  an  sämmtliche
Polizeibehörden  und  Gerichtsärzte  zu  verbinden,  die  Befugnisse
der  Apotheker  fortgesetzt  zu  überwachen,  und  auf  Anzeigen  von
Uebertretungen  der  einschlägigen  Verordnungen  mit  polizeilichen
        <pb n="600" />
        586

Untersuchungen  und  Strafen,  auch  gegebenen  Falles  nach  Art.  6
Ziff.  4  des  Gewerbsgesetzes  vom  11.  September  1825  einzuschreiten.


München,  den  10.  August  1846.

Ministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  Regierungen,  J.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  37,311.  S  ⁊81.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Oberfranken,  K.  d.  "nt  vom
12.  September  1854,  Dispensiren  von  Arzneien  durch  die  potheker
betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachdem  der  unterfertigten  Stelle  zur  Kenntniß  gebracht
wurde,  daß  einzelne  Apotheker  sogenannte  Laxirmittel  in  Pillen
und  anderen  Formen  ohne  ärztliche  Ordination  abgeben  und
sich  auch  Selbstordinationen  erlauben,  dieses  aber  den  in  der
Apotherordnung  vom  Jahre  1842  §.  34  Ziff.  7  gegebenen  gesetzlichen
  Bestimmungen  ganz  entgegen  ist  und  besonders  in  gegenwärtiger
  Zeit  große  Nachtheile  für  die  Gesundheit  des  Publikums
daraus  erwachsen  können,  so  werden  die  sämmtlichen  Polizeibehörden
  und  Physikate  von  Oberfranken  angewiesen,  den  Apothekern
  solche  Uebergriffe  strengstens  und  unbedingt  zu  untersagen,
in  Betretungsfällen  aber  sofort  geeignet  strafend  einzuschreiten.

Bayreuth,  den  12.  September  1854.

K.  Regterung  von  Oberfranken.

XIII.
Arsenikverkauf  durch  Apotheker.
(Eisenoxydhhdrat.)

g.  æesæ.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Oberfranken,  K.  d.  J.,  vom
4.  April  1840,  den  Verkauf  des  Arseniks  in  den  Apotheken  zum
Behufe  der  Vertilgung  von  Ratten  und  Mäufen  betr.

Im  Namen  Seiner  Najestät  des  Knigs.
Nachdem  mit  dem  Verkauf  des  reinen  Arseniks  zum  Behufe
der  Vertilgung  der  Ratten  und  Mäuse  großer  Mißbrauch  ge-
        <pb n="601" />
        58“

trieben  werden  kann,  und  das  in  Nachstehendem  näher  angegebene
  Pulver  auf  eine  ganz  befriedigende  Weise  allen  hiezu
machenden  Anforderungen  entspricht,  so  werden  die  Polizeibehörden
  angewiesen,  die  Apotheker  ihres  Bezirks  zu  beauftragen,
daß  sie  von  nun  an  unter  Beachtung  der  allgemeinen  in  Betreff
des  Verkaufs  von  Giften  bestehenden  Vorschriften  den  Arsenik
zur  Vertilgung  der  Ratten  und  Mäuse  niemals  anders,
als  in  der  hiemit  vorgeschriebenen  Zusammensetzung  bei  Strafe
von  zwanzig  Thalern  verkaufen.

Die  Physikate  erhalten  von  dieser  Anordnung  Kenntniß,
um  dieselbe  gehörig  zu  controliren.

Bayreuth,  den  4.  April  1840.

K.  Regierung  von  Oberfranken,  Kammer
des  Innern.

An  sämmtliche  Polizeibehörden  und  Physikate  in  Oberfranken.

Vorschrift  zur  Bereitung  und  Anwendung  des  von
den  Apothekern  zu  debitirenden  arsenikhaltigen
Mittels  zur  Vertilgung  der  Ratten  und  Mäuse.

Man  nehme  24  Theile  weißen  Arsenik,  1  Theil  frisch  geglühten
  Kienruß  und  1  Theil  Saftgrün,  nebst  einigen  Gran
Moschus,  und  bewahre  das  hieraus  sorgfältig  gemengte  Pulver
vorsichtig  in  einem  wohlverstopften  Glase  auf.

Bei  der  Anwendung  nehme  man  gekochtes  oder  gebratenes
Fleisch  —  am  besten  Hammelfleisch  —  schneide  dasselbe  in
Stücke  von  der  Größe  eines  Sechskreuzerstückes,  trenne  diese
Stücke  durch  einen  Schnitt  in  zwei  zusammenhängende  Lappen,
streue  zwischen  letztere  etwas  von  dem  Pulver,  drücke  die  Lappen
darauf  sorgfältig  wieder  zusammen,  so  daß  der  giftige  Inhalt
von  außen  nicht  zu  bemerken  ist,  und  lege  die  so  vergifteten
Fleischstücke  an  die  Orte,  welche  von  den  Ratten  und  Mäusen
besucht  werden.
        <pb n="602" />
        588

Nr.  30,000.  §S.  283.

Ministerial-Entschließung  vom  11.  Dezember  1844,  den  Verkauf  des

Arseniks  in  den  Apotheken  zum  Behufe  der  Vertilgung  der  Ratten
und  Mäuse  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachdem  die  von  der  k.  Regierung  von  Oberfranken,  Kammer
  des  Innern,  unterm  4.  April  1840  (Intelligenzblatt  Nr.  44)
getroffene  Anordnung  wegen  des  Verkaufes  des  Arseniks  in
den  Apotheken  zum  Behufe  der  Vertilgung  von  Ratten  und
Mäusen  keine  Abweichung  von  den  bestehenden  allerhöchsten
Verordnungen  über  die  Berechtigung  zum  Giftverkaufe  und  die
bei  der  Abgabe  zu  erfüllenden  Bedingungen  enthält,  vielmehr
die  Vorsichtsmaßregeln  noch  schärft,  so  kann  diese  Anordnung
auch  im  Regierungsbezirke  von  Mittelfranken  in  Anwendung
gebracht  werden,  nur  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  zur  Verhütung
irgend  eines  Mißbrauches  des  Arseniks  der  Vollzug  fraglicher
Anordnung  auch  genau  überwacht  werde,  was  der  k.  Regierung
von  Mittelfranken,  Kammer  des  Innern,  auf  den  Bericht  vom
15.  Februar  l.  Is.  zur  weiteren  Verfügung  hiemit  eröffnet  wird.

München,  den  11.  Dezember  1844.

Ministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  ergangen.

Nr.  9071.  §S.  284.
Ministerial-Entschließung  vom  23.  April  1857,  die  Abgabe  und
Anwendung  von  Arsenik  zur  Tödtung  der  Ratten  und  Mäuse  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des
Königs  ergeht  hiemit  die  Anordnung,  daß  die  Abgabe  und
Verwendung  von  Arsenik  zur  Tödtung  der  Ratten  und  Mäuse
von  nun  an  unbedingt  verboten  ist.

Hiebei  wird  zugleich  auf  die  bezüglich  des  Verkaufes  und
der  Abgabe  von  Arsenik  für  andere  Zwecke  bestehenden  Bestimmungen
  (§.  4  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  17.  August
  1834,  den  Gift=  und  Arzneiwaaren-Verkauf  durch  Materialisten
  und  Spezereihändler  betr.)  mit  dem  Bemerken  hinge-
        <pb n="603" />
        589

wiesen,  daß  dieselben  fortwährend  genauest  einzuhalten  sind,  und
von  Seiten  der  Distriktspolizeibehörden  bei  Ausstellung  der
Ermächtigungsscheine  zur  Abverlangung  von  Arsenik  die  Zustimmung
  des  Gerichtsarztes  zu  erholen  ist.

Die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  hat  hiernach  das
Geeignete  zu  verfügen.

München,  den  23.  April  1857.

Staatsministerium  des  Innern.

JAn  sämmtliche  Regierungen,  Kammern  des  Innern.

S.  285.

Entschließung  der  k.  Regierung  des  Unterdonaukreises,  K.  d.  J.,
vom  18.  November  1837,  Eisenoxydhydrat-Auflösung  als  Gegengift
bei  Arsenikvergiftung  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachstehende  von  dem  k.  Stadtphysikus  zu  Bayreuth  in
obenstehendem  Betreffe  erstattete  Anzeige  wird  hiemit  aus  dem
Intelligenzblatte  für  den  Obermainkreis  vom  4.  November  1837
Nr.  132  den  Physikaten  und  Aerzten  zur  Beachtung  mitgetheilt.

Passau,  den  18.  November  1837.

K.  Regierung  des  Unterdonaukreises,
Kammer  des  Innern.

„Am  23.  September  1837  wurde  ich  durch  den  Polizeisoldaten
  B..  schleunigst  in  die  Wohnung  der  S.  Familie
im  hintern  Theile  des  neuen  Weges  gerufen.  Unverweilt  daselbst
  angekommen,  fand  ich  8  Personen  jammervoll  erkrankt,
nachdem  sie  kurz  vorher  gesund  und  wohl  ihr  Mittagessen,  aus
Bohnen  und  gelben  Rüben  bestehend,  verzehrt  hatten.  Da
Ipecacuanha  keine  Erleichterung  verschaffte,  und  die  Krankheitserscheinungen
  immer  heftiger  wurven,,  so  ließ  ich,  den  Genuß
von  Arsenik  argwöhnend,  (wozu  eine  leere  Dute  mit  kleinen
weißen  Stäubchen  als  Geschenk  von  Mehl  durch  einen  Knaben
aus  der  Nachbarschaft  mir  Veranlassung  gab),  eine  Eisenoxydhydrat-Auflösung
  bereiten  und  sämmtlichen  Erkrankten  in  meiner
Gegenwart  nach  Maßgabe  des  Alters  und  der  Heftigkeit  der
        <pb n="604" />
        590
Krankheits-Erscheinungen  mehr  oder  minder  hievon  eingeben.
Von  Stunde  zu  Stunde  minderte  sich  die  intensive  Stärke  der
Erkrankungsfälle;  und  Abends  waren  einige  Familienglieder
bereits  wieder  außer  Bette,  und  nur  eine  82jährige  Frau  und
die  einige  30  Jahre  alte  Mutter  der  Kinder,  welche  verhältnißmäßig
  am  meisten  von  den  Speisen  genossen  hatten,  verspürten
noch  einige  Zeit  lang  eine  starke  Ermattung.  Gegenwärtig  sind
sämmtliche  Erkranktgewesene  vollkommen  hergestellt  und  arbeitsfähig.
  Bei  der  chemischen  Untersuchung  wurde  der  Arsenik  in
metallischer  Gestalt  aus  den  Speisen  dargethan,  und  zwar  in
solchem  Verhältniß,  daß  er  tödtend  für  Alle,  die  davon  gegessen
hatten,  gewesen  sein  würde,  wenn  nicht  die  Anwendung  der
Eisenoxyd-Auflösung  erfolgt  wäre,  welche  als  kräftiges  und  untrügliches
  Gegengift  bei  Arsenikvergiftung  sich  hier  so  rettend
und  kräftig  bewies,  daß  es  keinem  Zweifel  mehr  unterworfen
ist,  die  Anwendung  desselben  in  ähnlichen  Fällen  allgemein  zu
empfehlen“.
Siehe  Dr.  N.  W.  und  Dr.  A.  A.  Berthold,  Eisenoxydhydrat,
das  Gegengift  des  weißen  Arseniks.  2.  Auflage.  Göttingen
1837.

 

§.  286.
Entschließung  der  k.  Regierung  des  Unterdonaukreises,  K.  d.  IJ.,
vom  23.  November  1837,  Eisenoxydhydrat  als  Gegengift  bei  Arsenikvergiftung
  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Mit  Bezug  auf  vorstehende  Bekanntmachung  wird  hiemit
im  Nachstehenden  eine  Vorschrift  zur  Verfertigung  des  Präparates
  gegeben,  und  werden  sämmtliche  Polizeibehörden  angewiesen,
den  Apothekern  sowohl  als  den  zur  Führung  einer  Handapotheke
berechtigten  ärztlichen  Individunen  den  Auftrag  zu  ertheilen,  unverzüglich
  dasselbe  einzuführen.  Bei  den  jährlichen  Untersuchungen
der  Apotheken  und  Handapotheken  haben  sich  die  Physikate  zu
überzeugen,  ob  das  Mittel  vorräthig  ist.

Passau,  den  23.  November  1837.

K.  Regierung  des  Unterdonaukrekses,
Kammer  des  Innern.
An  sämmtliche  Distriktspolizeibehörden  und  Physikate.
        <pb n="605" />
        591

 

Bereitungsart.

Drei  Unzen  9  Gran  reinen  schwefelsauren  Eisenoxhdhydrats
(ferr.  suphur.  artefact.)  werden  in  24  Unzen  destillirten  Wassers
aufgelöst,  der  fast  bis  zum  Sieden  erhitzten  Lösung  so  lange
reine  Salpetersäure  in  kleiner  Quantität  zugesetzt,  bis  alles  Eisen
vollständig  oxydirt  ist,  die  so  erhaltene  Flüssigkeit  mit  Ammonial
  (Liq.  ammon.  caust.)  gefällt;  der  gut  ausgewaschene
Niederschlag  wird  mit  so  viel  Wasser  gemischt,  daß  das  Ganze
das  Gewicht  von  18  Unzen  beträgt.

Dieses  Präparat  wird  für  vorkommende  Fälle  in  Fläschchen
von  4  Unzen  aufbewahrt.

Nr.  32,581.  8.  æs2.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  vom

16.  April  1857,  die  Bereitung  des  Eisenorydhydrats  als  Gegenmittel
  bei  Arsenik-Vergiftung  betr.

Im  Namen  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Auf  Antrag  des  k.  Kreismedizinalausschusses  sind  die  Apotheker
  aufmerksam  zu  machen,  das  Eisenoxydhydrat,  welches  sie
als  Gegenmittel  bei  Arsenikvergiftungen  nach  Regierungs-Ausschreiben
  vom  23.  April  1843  Kreis-Intelligenzblatt  No.  19.
S.  553  vorräthig  zu  halten  haben,  nach  der  neuen  Vorschrift
der  bayerischen  Pharmacopbe  S.  127  zu  bereiten,  welche  von
der  früheren  Bereitungsweise  abweicht  und  ein  für  die  Aufbewahrung
  wirksameres  Präparat  liefert.

München,  den  16.  April  1857.

Königl.  Regierung  von  Oberbayern,
Kammer  des  Innern.

An  die  k.  Gerichtsärzte  des  Regierungsbezirkes  von  Oberbayern.
        <pb n="606" />
        592

XIV.

Gist-  und  Arzneiwaaren-Verhauf  durch  Materialisten
und  Spezereihändler.

Nr.  9268.  S.  288.

K.  allerhöchste  Verordnung  vom  17.  August  1834,  den  Gift=  und
Arzneiwaaren-Verkauf  durch  Materialisten  und  Spezereihändler  betr.
#..

In  der  Absicht,  den  Handel  mit  Gift=  und  Arzneiwaaren,
namentlich  den  im  Kleinen  stattfindenden,  auf  eine  den  medizinisch-polizeilichen
  Anforderungen  entsprechende  Weise  zu  ordnen,
die  Grenzen  der  den  Materialisten  und  Apothekern  zustehenden
Gewerbsbefugnisse  gehörig  zu  bestimmen,  und  den  Behörden
bestimmte  Normen  zur  Beurtheilung  der  Streitigkeiten  über
Gewerbsbefugnisse  darzubieten,  haben  Wir  beschlossen,  und  verordnen,
  wie  folgt:

§.  1.

Eine  Bewilligung  zum  Handel  mit  Arzneiwaaren  darf  nur
an  solche  ertheilt  werden,  welche  den  allgemeinen  Erfordernissen
der  Ansässigmachung,  und  den  persönlichen  Vorbedingungen  zu
dieser  Art  von  Geschäftsbetrieb  entsprochen  haben  oder  sofern
ein  solcher  nach  den  bestehenden  Gesetzen  und  Verordnungen
zuläßig  ist,  einen  vorschriftsmäßig  befähigten  Gewerbsführer  bestellen.


8.  2.

Der  zum  Arzneiwaaren-Verkaufe  Berechtigte  darf  im  Großen
  und  Kleinen  und  an  Jeden  ohne  Ausnahme  alle  jene  Gegenstände
  verkaufen,  welche  nicht  bloß  zu  arzneilichen,  sondern
zugleich  zu  diätetischen,  ökonomischen,  technischen  und  luxuriösen
Zwecken  verwendbar,  nicht  giftig  oder  heftig  (drastisch)  wirkend
sind,  und  nicht  zu  den  pharmazeutischen  Präparaten  im  strengen
Sinne  (§.  6.)  gehören.  Insbesondere  sind  zu  diesen  Gegenständen
  die  in  der  Beilage  I.  angeführten  zu  zählen.  Dagegen
unterliegt  der  Verkauf  von  solchen  Gegenständen,  die

A.  entweder  blos  zu  arzneilichen  Zwecken  dienen,  oder
B.  zu  den  giftigen  oder  drastisch  wirkenden  gehören

den  nachfolgenden  Beschränkungen.
        <pb n="607" />
        593

8.  3.

Ad  A.  Alle  jetzt,  oder  künftig  im  Handel  vorkommenden,
bloß  zu  arzneilichem  und  nicht  zugleich  zu  diätetischem,  technischem,
ökonomischem  oder  luxuriösem  Gebrauche  dienenden  Körper,  dieselben
  mögen  bestehen  in  Erden,  Metallen,  Säuren,  Salzen,
Inflammabilien,  Blumen,  Blättern,  Früchten,  Hölzern,  Kräutern,
Rinden,  Samen,  Stengeln,  Wurzeln,  Säften,  natürlichen  Balsamen,
  Gummi,  Harzen,  Oelen,  oder  in  fabrikmäßigen,  chemischen
  Präparaten,  dürfen  von  dem  Arzneiwaarenhändler  nur

a)  an  die  zur  Führung  einer  Hausapotheke  berechtigten,  promovirten
  Aerzte,
b)  an  Apotheker,  andere  Materialisten  und  Fabrikanten  von

Arzneipräparaten,

c)  an  Thierärzte  verkauft  werden.

Der  Verkauf  an  inländische  Landärzte,  Chirurgen,  Bader,
Hebammen  oder  andern  Personen,  z.  B.  Wasenmeister,  ist  den
Arzneiwaarenhändlern  unbedingt  untersagt.

Ad  B.  Die  in  der  Beilage  II.  aufgeführten  Gifte  und
drastisch  wirkenden  Stoffe  dürfen  von  den  zum  Arzneiwaaren-Verkaufe
  Berechtigten

a)  an  Aerzte,  Apotheker  und  Materialisten  unbedingt,  dann
b)  an  Künstler,  Gewerbsleute  und  Fabrikanten,
c)  an  Thierärzte,
insofern  abgegeben  werden,  als  der  Abnehmer,  welcher  für  Mißbrauch
  und  vermeidbare  schädliche  Folgen  für  ihn  und  die  Seinigen,
  sowie  für  andere,  sowohl  als  Thieren  verantwortlich  bleibt,
1)  bei  Ablangung  der  unter  Beilage  II.  Ziffer  I.  genannten
Arsenik  und  Merkur  enthaltenen  Körper  sich  durch  einen
für  den  einzelnen  Fall  lautenden,  und
2)  bei  Ablangung  der  unter  Beilage  II.  Ziffer  ll.  aufgezählten,
  sich  strenge  durch  einen  jährlich  zu  erneuernden,
allgemeinen  Ermächtigungsschein  der  Distrikts-Polizeibehörde
  über  seine  Berechtigung  zur  Abnahme  dieser

Waarenart  ausweist.

Der  Verkauf  und  die  Abgabe  an  inländische  Landärzte,
Chirurgen,  Bader,  Hebammen,  an  Wasenmeister  u.  s.  w.,  sowie
an  irgend  eine  hier  oben  unter  lit.  a,  b  und  c  nicht  aufgeführte

Person,  ist  ohne  alle  Ausnahme  verbeten.
Med.,-Verordn.  38
        <pb n="608" />
        594

§.  5.

Die  in  Beilage  IlI.  ufgeführten  Arzneiwaaren  und  Gifte
sind  für  den  Kleinverkauf  in  abgesonderten  und  wohlverschlossenen
Räumen  aufzubewahren,  mit  genauen  Ausschriften  zu  versehen
und  mit  eigenen  Waagen  abzuwägen.  Der  Materialist  hat  in
einem  eigenen,  nach  beiliegendem  Formular  verfaßten  Buche  die
Namen  der  Abnehmer,  Jahr,  Monat  und  Tag  der  Abgabe  und
die  Menge  des  Abgegebenen  zu  verzeichnen.

Die  Gegenstände  selbst  dürfen  nur  dann  verabfolgt  werden,
wenn  die  von  den  zur  Abnahme  Berechtigten  (§.  4.)  zur  Abholung
  abgesendeten  Personen  bekannter  Massen  oder  laut  hinreichenden
  Ausweises  vollkommen  zuverlässig  sind.

S.  6.
Keinem  Arzneiwaaren-Händler  ist  der  Verkauf  folgender,
im  strengen  Sinne  pharmazeutischer  Präparate  gestattet,  als:
1)  aller  geschnittenen,  zerstossenen  oder  zerriebenen  Arzneikörper;

2)  folgender  Bereitungen:
a.  destillirter  einfacher  und  zusammengesetzter  Wässer  und
Aufgüsse;
b.  zusammengesetzter  Essige;
e.  mit  Wein  oder  Weingeist  bereiteter  Körper,  als  Elixire,
Essenzen,  Liqueure;
d.  der  Conserven,  Electuarien,  Extracte,  Oxymele,  Pulver,
Roobe,  Syruye,  ausgedruckter  Säfte;
e.  der  Pillen;
f.  der  Cerate,  Pflaster,  Salben,  Seifen,  gekochten  Oele.

8.  7.

Die  Bestimmung  des  §.  6  darf  auf  solche  Präparate  nicht
ausgedehnt  werden,  die  hinsichtlich  ihres  Gebrauches  zu  den  im
8.  2  bezeichneten  sub  Beilage  L  aufgeführten  gehören,  und
daher  den  pharmazeutischen  im  strengen  Sinne  vicht  beizuzählen
  sind.

Nicht  weniger  leidet  dieselbe  dann  eine  Ausnahme,  wenn
für  den  Verkauf  eines  einzelnen  Präparates  eine  besondere  Concession
  ertheilt  worden  ist,  oder  wenn  dieses  von  den  dazu  Berechtigten
  (vergleiche  8.  3  a-  b.  c.)  sabrikmäßig  im  Großen  bereitet
  und  im  Großen  abgenommen  wird.
        <pb n="609" />
        595

&amp;amp;  8.

Der  Handel  und  die  Versendung  von  Arzneiwaaren  in  das
Ausland  unterliegt  den  in  den  88.  3  und  4  und  6  angeordneten
Beschränkungen  nicht.

8.  9.

Jährlich  wenigstens  ein  Mal  soll  die  Polizeibehörde  unvermuthet,
  mit  Zuziehung  eines  ausgezeichneten  Apothekers  oder
eines  Professors  der  Waarenkunde,  die  in  ihrem  Bezirke  befindlichen
  Arzneiwaaren-Handlungen,  sofern  sie  im  Kleinen  handeln,
  untersuchen,  um  sich  von  der  nöthigen  Güte  der  Arznetwaaren,
  von  der  Beobachtung  der  vorgeschriebenen  Vorsicht
in  Aufbewahrung  und  Absonderung  der  Beilage  II.  bezeichneten
Gifte  zu  überzeugen  und  von  den  Handelsbüchertt  und  dem
Giftbuche  in  Beziehung  auf  die  88.  3,  4  und  5  Einsicht  zu
nehmen.

Ganz  schlechte  oder  verfälschte  Arzneiwaaren  siud  dabei
unter  Siegel  zu  legen.

Ueber  den  Befund  des  Ganzen  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen
  und  bei  wahrgenommenen  Uebertretungen  das  gesetzliche
Strafverfahren  einzuleiten.

Unser  Staatsministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzuge
der  gegenwärtigen  Verordnung  beauftragt.

Bad  Brückenau,  den  17.  August  1834.

Beilage  I.

Acet.  aromaticum.  Aqua  colonnensis.
„  crudum.  „„  tfortis  (acid.  nitr.)
„„  rubi  idaei.  „melissae.

Acidum  salis.  „„  naphae.

"„„  Vuitrioli.  „  p„  Frosarum.
Alumen  crudum.  Argent.  foliat.

"„  romanum.  Asphaltum.
Ambra  grisea.  Aurum  foliat.
Amygdalae.  Baccae  junip.
Antimonium  crudum.  „„  Mmyyrtillor.
Antimoni  regulus.  Bismuthum.
Aqua  carmelitarum.  Bolus  alba.

387
        <pb n="610" />
        Bolus  armenica.

„  rubra.
Borazx.

Braunstein  (magnesium.)
Cacao.

Calamus.

Candelae  fumant.
Cardamomum.

Caricae.

Cariophylli.

Cassia  cinnamom.

Cera  alba.

„  citrina.
Cinnabaris.
Cinnamomum.
Coccinella.

Colla  priscium.
Colophonium.
Condit.  aurantiorum.
„  calami.
„„  zingiberis.
Cornu  cervi  raspatum.
55  „  ustum.
Cortex  aurant.
v„  citri.
(„„  granat.
„  ulmi.
Costus  alb.
Creta  alba.
Crocus.
Crystalli  tartari.
Cubebae.
Dactyll.
Fabae  de  Tongo.
Flores  verbasci.
„  „  chamomillnge.
„„  lavendulae.
„  malvae  arbor.
„  naphae.

596

Flores  sambuei.

7

Zinci.

Folia  lauri.
Fructus  aurant.

7#
7
2D7

immatur.  sicc.
cerasorum.
citri  recent.
Cynobast.  sicc.

Gallac  turcicae.
Glacies  mariae.
Grana  Kermes.
Gummi  arabicum.

77
77
77
15#
77
77
22
22
29
7
77
29

77

benzoés.
cobac.
elastic.
lacc.  in  tabul.
„„  granis.
„„  bacul.
„„,  ladani.
„„  mastychis.
olibani.
sandar.
sangu.  drac.
styracis.
tragacanth.

Herba  artemisiae.

7
77
7
77
77
77
77
77
7?7

basilic.
equiset.  mafj.

min.
majoranae.
ment.  crisp.

„  Hip.
origan.  cret.
Salviae.
Saturci.
thymi.

lapis  haematit.

pumic.

Lignum  campech.
        <pb n="611" />
        597

Lignum  fernambuc.
guajaci.
quass.
rhodii.
santal.  rubr.

57
77
171
7#
Maacis.
Marcasita.
Mel  alb.

„  commun.
Mereurius  vivus.
Moschus.

Nitrum  crud.
Nuces  mosch.
Oleum  amygdal.
anthos.
aurantior.
bergamot.
cajeput.
caryophyll.
de  Cedro.
cinnamom.
jasmin.
lavendulae.
lini.

nerol.

nc.  jugl.
olivar.
papav.

7
77
77
7
77
77
22
77
77
72
77
325
22
71
77

Serpylli.
spicae.
thymi.

„„  origani.
Ossa  sepiae.
Passulae  maj.
Passulae  min.
Piper  alb.
long.
nig.

77
77
77

77
77

petrae  (petroleum).

Pix  alb.

„  hig.
Poma  aurant.  immat.
Radix  alkann.
althaene.
curcumge.
galang.
lquirit.
rub.  tinct.
Salep.
saponar.
zedoar.
„„  zZingib.
Resina  elast.

„„  pini.
Roob.  juniperi.

„  Sambuc.
Sacch.  alb.
cand.
thomacum.

77
77
72
77
77
77
72

7

2

37
Sago.
Sal  autos.
Sal  ammon.
Sapo  hispan.

„  venet.
Semen  ammom.
anisi  stellat.
anisi  vulg.
carvi.
coriand.
cumini.
erucae.
Foeniculi.
lini.
psylli.

7
77
77
77
7.
77
77
7

29
Sevum.

Seliqua  dulcis.
Spiritus  vini  rectific.
Spongia  marin.
        <pb n="612" />
        598

Succinum.  Thea  bohea.
Sulphur  citrino.  caesar.
Syrup.  holland.
„rub.  idaei.
Tartarus  crud.
Terebinth.  commun.  Vanill.
venet.  Zincum.

77  Virid.
Vitriol.  Commun.

Beilage  II.

I.  Arsenic.  alb.  Herba  belladonn.
faW.  datur.  strammon.
rub.  (auripig.  gratiol.
Sand.  realg.)  „  Sahbinae.
Cobaltum.  Jodium.

Kali  arsenicos.
Mercur.  praec.  rubr.
Subl.  corros.
II.  Antimon.  butyr.
Cantharid.
Cocculi  di  Lev.
Grana  Tigl.

Lapis  infern.
Nuces  vomic.
Oleum  croton.
Oleum  sabinae.
Phosphorus.

Sacch.  saturn.

Gummi  euphorb.  Sem.  datur.  Strammon.
gutt.  Tartar.  emet.
Formular
über  den

Verkauf  der  Arzneiwaaren  und  Gifte  von  N.  N.

 

Zeit  der  Abgabe.

 

Namen
z  der  PD„  Gewicht.]  Bemerkungen.
SAbunel  z

nehmer.  S

 

 

 

 

 

 

 

 

Regierungsblatt  vom  Jahre  1833.  Nr.  XLII.  S.  1017.
        <pb n="613" />
        699

Nr.  4,835.  S.  289.

Ministerial-Entschließung  vom  16.  April  1835,  vie  Gewerbsgrenzen
zwischen  Apothekern  und  Materialisten,  resp.  den  Vollzug  des  §.  6
der  allerhöchsten  Verordnung  vom  17.  August  1834,  den  Gift=  und
Arzneiwaaren-Verkauf  durch  Materialisten  und  Spezereihändler  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Dem  Präsidium  der  k.  Regierung  des  Isarkreises  wird  auf
dessen  Bericht  vom  13.  Februar  l.  Is.  unter  Rückschluß  der
vorgelegten  Verhandlungen  erwiedert,  daß  der  8§.  6  der  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  17.  August  1834,  den  Gift=  und
Arzneiwaaren-Verkauf  durch  Materialisten  und  Specereihändler
betr.,  allerdings  nicht  bloß  auf  Materialisten,  sondern  auch  auf
Specereihändler  zu  beziehen  sei,  wie  denn  auch  ver  erwähnte
§.  6.  nicht  von  Materialisten  allein,  sondern  von  beiden  Kategorien
  von  Handelsleuten  spricht,  und  selbe  insgesammt  mit
dem  Namen  der  Arzneiwaaren-Händler  bezeichnet.

München,  den  16.  April  1835.
Staatsministerium  des  Innern.

An  das  Präsidium  der  k.  Regierung  des  Isarkreises,  K.  d.  J.,  also
ergangen.

Nachricht  den  übrigen  Kreisregierungen.

Nr.  15,253.  S.  200.

Ministerial-Entschließung  vom  25.  April  1836,  die  Visitationen  der

Material=  und  Spezereiwaaren-Handlungen  in  Beziehung  auf  den

Verkauf  von  Giften  und  Arzneiwaaren,  refp.  vie  Einsichtnahme  der

Handelsbücher  nach  Maßgabe  des  §.  9  der  allerhöchsten  Verordnung
vom  17.  August  1834  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  k.  Regierung  des  Isarkreises,  Kammer  ves  Innern,
empfängt  hierneben  gegen  Wiedereinsendung  die  Vorstellung  des
Ausschusses  des  Handlungsgremiumszu  München,  vie  Visitatienen
der  Material=  und  Specereiwaaren-Handlungen,  in  Beziehung
auf  den  Verkauf  von  Giften  und  Arzneiwaaren  betr.,  mit  der
Entschließung,  daß  die  Vorschrift  des  §.  9  der  Verordnung  vom
        <pb n="614" />
        —600—

17.  August  1834,  den  Gift=  und  Arzneiwaaren-Verkauf  durch
Materialisten  und  Spezereihändler  betr.,  wegen  der  Einsicht  der
Handelsbücher
a.  nur  auf  die  Fälle  sich  beziehe,  in  welchen  über  die  Richtigkeit
  der  angeordneten  besondern  Buchführung  (8§.  5  der
Verordnung)  begründeter  Zweifel  besteht;
b.  auch  in  diesem  Falle  nur  lediglich  auf  die  betreffenden
Stellen  der  Bücher  erstreckt  werden  dürfe,  und
c.  nur  durch  den  Amtsvorstand  mit  angemessener  Beachtung
der  Eigenthümlichkeit  der  Handelsbücher  unter  den  gesetzlich
  vorgeschriebenen  Formalitäten  zu  vollziehen  sei,  außerdem
  aber  bei  den  vorgeschriebenen  allgemeinen  Visitationen
bloß  die  Einsichtnahme  des  von  den  Materialisten  über
die  Abgabe  der  in  der  Beilage  lI.  zu  der  Verordnung
bezeichneten  Arzneiwaaren  und  Gifte  zu  führenden  besondern
  Buches  angesprochen  werden  dürfe.

München,  den  25.  April  1836.
Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  des  Isarkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Nachricht  den  übrigen  Kreisregierungen  zur  Nachachtung.

§S.  221.

K.  allerhöchste  Verordnung  vom  10.  November  1844,  den  Gift=  und
Arzneiwaaren-Verkauf  durch  Materialisten  und  Spezereihändler  betr.

4.

In  Berücksichtigung  des  Mißbrauches,  zu  welchem  nach  gemachten
  Erfahrungen  der  bisher  gestattete  freie  Verkauf  der
Schwefelsäure  (Vitriolsäure,  Vitriolöl,  Acidum  sulphuricum
concentratum,  Acidum  et  Oleum  vitrioli)  Anlaß  gegeben
hat,  finden  Wir  Uns  bewogen,  diesen  Stoff  den  unter  Ziffer  II.
Unserer  Verordnung  vom  17.  August  1834,  den  Gift=  und
Arzneiwaaren-Verkauf  durch  Materialisten  und  Spezereihändler
betreffend,  (Regierungsblatt  vom  Jahre  1834  S.  1017)  aufgeführten
  Giften  und  drastisch  wirkenden  Stoffen  beizufügen,
und  hiernach  den  Verkauf  der  Schwefelsäure  (Vitriolsäure,
Vitriolöl,  Acidum  sulphuricum  concentratum  et  Oleum
        <pb n="615" />
        601

vitrioli)  den  bezüglich  des  Verkaufes  der  bezeichneten  Gifte
und  drastisch  wirkenden  Stoffe  im  8.  4  der  erwähnten  Verordnung
  festgesetzten  Beschränkungen  zu  unterwerfen.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzuge  gegenwärtiger
  Verordnung  beauftragt.

München  den  10.  November  1844.
Regierungsblatt  von  1844,  Seite  373—375.

Nr.  5,913  S.  202.

Ministerial-Entschließung  vom  7.  Jänner  1847,  die  Beschwerde  der

Materialhändler  N.  und  Consorten  zu  München  wegen  Confiskation
pharmazeutischer  Präparate  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  mit  Bericht  vom  18.  Februar  1845  rubricirten  Betreffs
  eingesendeten  Akten  folgen  anruhend  mit  dem  Auftrage
zurück,  dem  Großhändler  N.,  dann  dem  Materialisten  N.  und
Consorten  zu  München  eröffnen  zu  lassen,  daß  ihre  Beschwerden
gegen  die  Regierungs-Entschließung  vom  31.  Dezember  1844
weder  formell,  noch  materiell  als  begründet  erachtet  werden
können,  indem  es  sich  gegebenen  Falles  lediglich  um  die  Aufrechthaltung
  einer  nach  §.  9  der  allerhöchsten  Verordnung  vom
17.  August  1834  den  Polizeibehörden  zur  Ueberwachung  und
zum  Vollzuge  zugewiesenen  polizeilichen  Prohibitivbestimmung
handelt,  sohin  gegen  die  Strafbeschlüsse  derselben  eine  Berufung
zur  dritten  Instanz  nicht  Platz  greift,  in  materieller  Beziehung
aber  den  Arzneiwaarenhändlern  der  Verkauf  pharmazeutischer
Präparate,  wie  der  bei  den  Beschwerdeführern  vorgefundenen,
nach  §.  6—  8  der  obenerwähnten  allerhöchsten  Verordnung  nur
im  Großen  und  in  das  Ausland  gestattet  ist,  sohin  die  Führung
solcher  Präparate  in  dem  für  die  zum  Detailverkaufe  zulässigen
Artikel  bestimmten  offenen  Laden  des  Materialisten  jedenfalls
unzuläßig  erscheint.

München,  den  7.  Jänner  1847.

Ministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
        <pb n="616" />
        —602—

S.  293.
Ministerial-Entschließung  vom  25.  Mai  1850,  den  Gift=  und  Arzneiwaaren-Verkauf
  durch  Materialisten  und  Spezereihändler  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  in  Gemähheit
allerhöchsten  Erlasses  vom  7.  I.  Mts.  den  §.  8  der  allerhöchsten
Verordnung  vom  17.  August  1834,  den  Gift=  und  Arzneiwaaren-Verkauf
  durch  Materialisten  und  Spezereihändler  betreffend,
(Regierungsblatt  vom  Jahre  1834,  S.  1017  2c.)  abzuändern,
und  demselben  nachstehende  Fassung  zu  geben  geruht:

„Der  Handel  und  die  Versendung  von  Arzneiwaaren
„in  das  Ausland  unterliegt  den  im  §.  3  und  4  ange-„ordneten
  Beschränkungen  nicht,  dagegen  ist  den  Arznei-’waaren-Händlern
  bezüglich  der  im  §.  6  bezeichneten
„Präparate,  soferne  sie  nicht  zu  den  im  §.  7  ausgenom-„menen
  gehören,  auch  der  Verkauf  in  das  Ausland  unter-„sagt“.

Hienach  ist  den  Arzneiwaarenhändlern  der  Verkauf  folgender,
im  strengen  Sinne  pharmazeutischer  Präparate  ohne  Unterschied
zwischen  dem  In=  und  Auslande  verboten,  als:

1)  aller  geschnittenen,  zerstossenen  oder  zerriebenen  Arzneikörper;

2)  folgender  Bereitungen:
àa.  destillirter,  einfacher  und  zusammengesetzter  Wässer
und  Aufgüsse;
b.  zusammengesetzter  Essige;
c.  mit  Wein  und  Weingeist  bereiteter  Körper,  als  Elixire,
Essenzen,  Liqueure;
d.  der  Conserven,  Electuarien,  Extracte,  Oxymele,  Pulpen,
Rooben,  Syrupe,  ausgedruckter  Säfte;
e.  der  Pillen;
f.  der  Cerate,  Pflaster,  Salben,  Seifen,  gekochter  Oele.

Dieses  Verbot  findet  jedoch  auf  solche  Präparate  keine
Ausdehnung,  welche  hinsichtlich  ihres  Gebrauches  nicht  blos  zu
arzneilichen,  sondern  zugleich  zu  diätetischen,  ökonomischen,  technischen
  oder  luxuriösen  Zwecken  verwendbar,  nicht  giftig  oder
heftig  (drastisch)  wirkend  sind,  sonach  zu  den  pharmazeutischen
        <pb n="617" />
        603

Präparaten  im  strengen  Sinne  nicht  gehören  und  in  der  Bei—
lage  aufgeführt  sind.

Auch  leidet  dieses  Verbot  dann  eine  Ausnahme,  wenn  für
den  Verkauf  eines  einzelnen  Präparates  eine  besondere  Con—
cession  ertheilt  worden  ist,  oder  wenn  dieses  von  den  dazu  Berechtigten
  fabrikmäßig  im  Großen  bereitet  und  im  Großen  abgenommen
  wird.

München,  den  25.  Mai  1850.

Staatsministerium  des  Innern,  dann
Staatsministerium  des  Handels  und  der
öffentlichen  Arbeiten.

Regierungsblatt  von  1850,  Seite  428—  429.

Abdruck.
Beilage
zu  vorstehender  Bekanntmachung.

Acetum  aromaticum.  Baccae  junip.

"„„  crudum.  Baccae  myrtillor.

5„  rubi  idaei.  Bismuthum.
Acidum  salis.  Bolus  alba.

"„„  Vitrioli.  „  aArmenica-.
Alumen  crudum.  "„  rubra.

„  romanum.  Borar.
Ambra  grisea.  Braunstein  (Magnesium).
Amygdalae.  Cacao.
Antimonium  crudum.  Calamus.
Antimonit  regulus.  Candelae  fumant.
Aqua  carmelitarum.  Cardamomum.

5„  cCcolonnensis.  Caricae.

„  (ortis  (acid.  nitr.)  Cariophylli.

„  melissae.  Cassia  cinnamom.

„  naphae.  Cera  alba.

"  „  rosarum,  5„  citrina.
Argent.  foliat.  Cinnabaris.
Asphaltum.  Cinnamomum.

Aurum  foliat.  Coccinella.
        <pb n="618" />
        Colla  piscium.
Colophonium.
Condit.  aurantiorum.
„„  calami.
„„  zZingiberis.

Cornu  cervi  raspatum.

5  „  ustum.
Cortex  aurant.

„„  citri.

"„„„  Zgranat.

"t  ulmi.
Costus  alb.
Creta  alba.
Crocus.
Crystalli  tartari.
Cubebae.
Dactyli.
Fabae  de  Tongo.
Flores  verbasci.

„  chamomill.

„  lavendulae.

"„  malvae  arbor.

5„  naphae.

„„  Sambuei.

v„  Zinci.
Folia  lauri.
Fructus  aurant.

„  immatur.  sicc.

„  Cerasorum.
Fructus  citri  recent.

„  Cynobast  sicc.
Gallae  turcicae.
Glaecis  mariae.
Grana  Chermes.
Gummi  arabic.

"v„  benzoés.

„„  Copal.

"„„  elastic.

„"„  lacc.  in  tabul.

—604

Gummi  lacc.  in  granis.
„"„  ladani.
„  mastpychis.
„  olibani.
„  Sandar.
„„  Sangu.  drac.
„  Styracis.
„„  tragacanth.
Herba  artemisiae.
„„  basilic.
5„  equiset.  maj.
7  ?7  min.
„  majoranage.
„  menth.  crisp.
7  „  Plp.
„  origan.  eret.
„„  Salvige.
„  Saturaei.

„  thymi.
Lapis  haematit.
„"„  pumic.

Lignum  campech.
„  fernambuc.
„  guajaci.
5„  quass.
rhodii.
santal.  rubr.
Macis.
Marcasita.
Mel  alb.
Mel  commun.
Mercurius  viv.
Moschus.
Nitrum  crud.
Nuces  mosch.
Oleum  amygdal.
„  anthos.
v„  Aurantior.
        <pb n="619" />
        606

Oleum  bergamot.
cajeput.
caryophyll.
de  Cedro.
cinnamom.
jasmin.
lavendulae.
lini.

nerol.

nue.  jugl.
olivar.
papav.
petrae  (petroleum).
serpilli.
spicae.
thymi.

7
1*7
77
7
77
77
77
771
77
7
77
77
77
7

77
Orbana.
Ossa  sepiae.

Passulae  maj.
57  min.

Piper  alb.
long.

„  nigr.
Pix  alb.

„  higr.
Poma  aurant.  immat.
Radix  alkann.
altheac.
curcumae.
galang.
liquirit.
rub.  tinct.
Ssalep.
saponar.

„  zedoa!

"„„  zingib.
Resina  elast.
Pini.

Regierungsblatt  von

77

5*
Radix
71
77
7.

77
7.

77

Roob  joniperi.

„  Sambuc.
Sacch.  alb.
cand.
thomaeum.

177
17
Sago.
Sal  acetos.
„  ammon.
Sapo  hispan.
„  venet.

Semen  ammon.
anisi  stellat.
„  vulg.

carvi.
coriand.
cumini.
erucae.
foeniculi.
lini.

psylli.

77
77
22
22
77
77
77
77

17
Sevum.

Siliqua  dulcis.
Spiritus  vini  rectif.
Spongia  marin.
Juccinum.

Sulphur  citrin.
Syrup  holland.

„  rub.  idaeil.
Tartarus  crud.
Terebinth.  commun.

2  venet.
Thea  bohea.
Caesar.

„  virid.

Vitriol  commun.
Vanill.
Zincum.

77

1850,  S.  430  —  436.
        <pb n="620" />
        606

Nr.  8371.  §S.  294.

Ministerial-Entschließung  vom  23.  Juli  1850,  Beschwerde  des

Apothekers  N.  in  N.  gegen  Elisabetha  N.  von  dort,  wegen  Gewerbs-Beeinträchtigung
  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Aus  zug.

Uebrigens  ist  der  Apotheker  N.,  welcher  seine  Beschwerde
auf  §.  6  Nr.  2  lit.  c.  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  17.  August
  1834,  „deu  Gift=  und  Arzneiwaaren-Verkauf  durch  Materialisten
  und  Spezereihändler  betr.“,  gründet,  belehren  zu  lassen,
daß  Liqueure  im  gewöhnlichen  Sinne  als  streng  pharmazeutische
Präparate,  wie  selbst  verständlich,  nicht  betrachtet  werden  können,
die  allegirte  Verordnungsbestimmung  sonach  durch  §.  7  resp.
2.  1.  c.  modificirt  erscheine.

München,  den  23.  Juli  1850.
Stagatsministerium  des  Handels  und  der
öffentlichen  Arbeiten.

An  die  k.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,  K.  d.  J.,
also  ergangen.

Nr.  13,355.  S.  295.

Ministerial-Entschließung  vom  28.  November  1850,  Beschwerde  des
Materialisten  N.  in  Oettingen  in  der  polizeilichen  Untersuchung  gegen
ihn  wegen  Gewerbsbeeinträchtigung  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Aus  zug.

Der  k.  Regierung  wird  übrigens  im  Einverständnisse  mit
dem  k.  Staatsministerium  des  Innern  bemerkt:

Die  allerhöchste  Verordnung  vom  17.  August  1834,  den
Gift=  und  Arzneiwaaren-Verkauf  durch  Materialisten  und  Spezereihändler
  ber.,  ist,  wie  schon  aus  deren  Eingang  erhellt,  rein
medizinischpolizeilicher  Natur,  und  lediglich  dazu  bestimmt,
in  dieser  Richtung  die  Gewerbsbefugnisse  zwischen  den  Materialisten
  und  Apothekern  zu  normiren.  Es  kann  deßhalb  die  im
dem  Regierungsbeschlusse  vom  28.  September  l.  Is.  kund  gegebene
  Ansicht,  daß  die  gevachte  Verordnung  auch  bezüglich  der
        <pb n="621" />
        607

Befugnisse  der  Materialisten  und  Apotheker  einerseits  und  andern
Gewerben  andererseits  gewerbspolizeiliche  Normen  statuire
als  die  richtige  nicht  anerkannt  werden.

Die  Begrenzung  der  dießfallsigen  Gewerbsbefugnisse  muß
vielmehr  den  allgemeinen  gewerbspolizeilichen  Bestimmungen  vorbehalten
  bleiben.

München,  den  28.  November  1850.

Staatsministerkum  des  Handels  und  der
öffentlichen  Arbeiten.

An  die  k.  Regierung  von  N.,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

&amp;amp;  296.
Entschließung  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  vom
16.  April  1854,  den  Giftverkauf  betr.

Im  Namen  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Aus  den  in  nerester  Zeit  stattgehabten  strafgerichtlichen
Untersuchungen  wegen  Giftmordes  wurde  wahrgenommen,  daß
die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  17.  August  1834  und
27.  Jänner  1842  über  den  Verkauf  von  Giften  und  über  die
Beschränkungen  der  Giftabgabe  nicht  mit  jener  Strenge  eingehalten
  werden,  welche  zur  Sicherstellung  der  Gesundheit  und
des  Lebens  der  Bevölkerung  und  zur  Verhinderung  verbrecherischer
  Angriffe  hierauf  unumgänglich  geheischt  wird.  —  Diese
Bestimmungen  werden  deßhalb  in  nachstehender  Zusammenstellung
  zum  pünktlichsten  Vollzuge  wiederholt  in  Erinnerung  gebracht.


1)  Gifte  und  drastisch  wirkende  Stoffe  dürfen  von  den  zum
Arzneiwaaren-Berkaufe  Berechtigten  nur

I.  an  Aerzte,  Apotheker  und  Materialisten  unbedingt,

II.  an  Künstler,  Gewerbleute,  Fabrikanten,  sowie  an  Thierärzte
nur  insoferne  abgegeben  werden,  als  der  Abnehmer,  welcher
für  den  Mißbrauch  und  vermeidbare  schädliche  Folgen  für
ihn  und  die  Seinigen  sowie  für  Andere  sowohl  an  Menschen
als  Thieren  verantwortlich  bleibt,  bei  Ablangung  der  unter
Beilage  I.  Ziff.  I.  genannten,  Arsenik  und  Mercur  enthaltenden
  Körper  sich  durch  einen  für  den  einzelnen
Fall  lautenden  und  bei  Ablangung  der  unter  Ziffer  II.
        <pb n="622" />
        608

aufgezählten  Waaren  sich  durch  einen  jährlich  zu  er—

neuernden  allgemeinen  Ermächtigungsschein  der  Di—

strikts-Polizeibehörde  über  seine  Berechtigung  zur

Abnahme  dieser  Waarenart  ausweiset.  —  Der  Verkauf  und

die  Abgabe  von  Giften  und  drastisch  wirkenden  Stoffen

an  andere  Personen  ist  unbedingt  verboten  und  darf  demnach
  auch  nicht  an  Magister  der  Chirurgie,  Landärzte,

Chirurgen,  Bader,  Hebammen  und  Wasenmeister  stattfinden.

2)  Giftige  und  heftig  wirkende  Stoffe  sind  nebst  den  dazu
gehörigen  Waagen,  Gewichten,  Löffeln,  Sieben  und  Seihtüchern
von  den  übrigen  Stoffen  und  Arzneikörpern  gesondert  in  geschlossenen
  Behältnissen  zu  verwahren.  Die  zur  Aufbewahrung
  dienenden  Gefäße  müssen  durch  eine  auffallende  Farbe  ausgezeichnet,
  gehörig  überschrieben  und  überdies  oberhalb  der  Aufschrift
  mit  einem  Kreuze  oder  Todtenkopfe  signirt  sein.

3)  Ueber  die  Abgabe  von  Giften  und  drastisch  wirkenden
Stoffen  ist  ein  Journal  nach  der  Vorschrift  unter  Beilage  II.
zu  führen.

4)  Bei  sämmtlichen  zum  Arzneiwaarenverkaufe  Berechtigten
ist  von  der  Distriktspolizeibehörde  jährlich  mindestens  einmal
unvermuthet  und  zwar  in  den  Apotheken  gemeinschaftlich  mit
dem  Gerichtsarzte,  bei  den  übrigen  Arzneiwaarenhändlern  unter
Zuziehung  eines  Apothekers  oder  eines  Professorsder  Waarenkunde
erschöpfende  Visitation  vorzunehmen  und  hiebei  auf  die  Art  der
Aufbewahrung  der  Gifte  und  heftig  wirkenden  Stoffe,  sowie
auf  die  Einhaltung  der  Vorschriften  über  die  Giftabgabe  vorzügliches
  Augenmerk  zu  richten.  Ueber  den  Befund  ist  ein
Protokoll  aufzunehmen,  welches  bezüglich  der  Apotheken  mit
jenen  über  die  Apothekenvisitation  an  die  unterfertigte  Stelle
zur  weiteren  Verfügung  einzusenden  ist,  bezüglich  der  Arzneiwaarenhändler
  aber  die  Distriktspolizeibehörde  selbst  bei  wahrgenommenen
  Contraventionen  zur  polizeilichen  Einschreitung,
vorbehaltlich  strafgerichtlicher  Verfolgung  bei  vorgekommenen
Rechtsverletzungen  aus  Fahrläßigkeit  oder  böslicher  Absicht,
verpflichtet  und  berechtiget.

5)  Den  Privaten,  welche  zur  Abnahme  von  Giften  oder
drastisch  wirkenden  Stoffen  unter  obigen  Voraussetzungen  berechtiget
  sind,  liegt  gleichfalls  die  Verpflichtung  ob,  in  einer
Weise  für  deren  Aufbewahrung  zu  sorgen,  daß  sie  nur  dem  be-
        <pb n="623" />
        609

 

stimmten  Zwecke  dienen  und  Mißbrauch  hiemit  nicht  getrieben
werden  könne.  Zuwiderhandlungen  sind,  vorbehaltlich  etwaiger
höherer  Strafbarkeit,  polizeilich  zu  ahnden.

Hienach  ist  sich  zu  achten  und  zu  verfügen.

München,  den  16.  April  1854.
K.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer

des  Innern.

XV.
Verhauf  der  Pferde-  und  Horuvieh-Pulver,  dann  der
thierärztlichen  Geheimmittel  überhaupt.

Nr.  24,628.  S.  297.
Ministerial-Entschließung  vom  17.  September  1844,  den  Verkauf
der  Pferde=  und  Hornvieh-Pulver  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  wird  anruhend
in  Abschrift  die  von  der  k.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,
  Kammer  des  Innern,  bezüglich  des  Verkaufes  von  Pferdeund
  Hornvieh-Pulver  getroffene  Verfügung  dd.  30.  März  v.
Is.  zur  Wissenschaft  mit  dem  Auftrage  mitgetheilt,  den  Verkauf
der  bezeichneten  Pulver  ohne  spezielle  ärztliche  oder  thierärztliche
Ordination  gleichfalls  zu  verbieten,  und  den  Vollzug  dieser  Anordnung
  sorgfältig  überwachen  zu  lassen.

München,  den  17.  September  1844.
Ministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  ergangen.

Abdruck.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  die  Pferde-(Drusen=  oder  Kehlsucht-)  und  Hornvieh-Pulver
  der  Apotheker  und  Materialisten  nicht  für  alle  Zeiträume
  derjenigen  Krankheiten,  gegen  welche  sie  als  wirksam  angepriesen
  werden,  und  auch  nicht  für  jeden  Charakter  dieser
Krankheiten  passen,  und  dadurch,  daß  Besitzer  von  Thieren,

welche  in  der  Regel  diese  wichtigen  Umstände  nicht  zu  beur-Med.-Verordn.
  39
        <pb n="624" />
        610

theilen  vermögen,  diese  Pulver  ohne  Beiziehung  eines  autorisirten
Thierarztes  selbst  dann  noch  anwenden,  wenn  bereits  verdächtige
Drusse,  Rotz,  Lungenseuche  oder  ein  anderes  ansteckendes  und  gefährliches
  Leiden  zugegen  ist,  zur  Verheimlichung  und  Berbreitung
solcher  Krankheiten  einen  nur  zu  häufigen  Anlaß  geben,  so  wird
das  am  28.  August  1833  bereits  erlassene  Verbot  des  Verkaufes
obenbezeichneter  Pulver  an  das  Publikum  hiemit  erneuert  und
den  Polizeibehörden  die  Ueberwachung  dieser  Anordnung  und
die  strengste  Einschreitung  gegen  die  Uebertreter  derselben  zur
besonderen  Pflicht  gemacht.
Augsburg  den  30.  März  1843.
K.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,

Kammer  des  Innern.

Nr.  1/,425.  K.  20S8.
Ministerial-Entschließung  vom  9.  Februar  1854,  den  Verkauf  thierärztlicher
  Geheimmitel  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  ist  die  Wahrnehmung  gemacht  worden,  daß  die  Vorschriften,
  welche  in  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  17.  August
  1834,  den  Gift=  und  Arzneiwaaren-Verkauf  betr.,  dann
in  der  Apotheken  -Ordnung  vom  27.  Januar  1842  über  den
Handel  mit  Gift=  und  Arzneiwaaren,  dann  mit  eigentlichen
Arzneien  und  pharmazeutischen  Präparaten,  ferner  über  den
Handverkauf  ohne  schriftliche  Ordination  und  über  medizinische
Geheimmittel  vorgezeichnet  sind,  in  Ansehung  jener  giftigen  und
arzneilichen  Stoffe  und  Mittel,  welche  in  der  Veterinär-Heilkunde
Anwendung  finden,  nicht  allenthalben  beobachtet  werden.

Das  unterzeichnete  Staatsministerium  sieht  sich  daher  veranlaßt,
  die  erwähnten  Bestimmungen  hiedurch  zur  pünktlichsten
Nachachtung  einzuschärfen,  wie  folgt:

I.  Nur  diejenigen,  welche  nach  der  allerhöchsten  Verordnung
vom  17.  August  1834  zum  Handel  mit  Arzneiwaaren  berechtigt
  sind,  dürfen  auch  die  in  der  Veterinär-Heilkunde
vorkommenden  Arzneiwaaren  abgeben.

II.  Sie  haben  sich  hiebei  genau  an  die  über  den  Arzueiwgaren-Verkauf
  überhaupt  in  der  erwähnten  allerhöchsten
        <pb n="625" />
        IV.

VI.

611

Verordnung  erlassenen  Vorschriften  zu  halten  und  dürfen
auch  veterinärärztliche  Arzneiwaaren  nur  an  die  dort  benannten
  Individuen  und  unter  den  vorgezeichneten  Bestimmungen
  abgeben.

Die  Abgabe  solcher  Waaren  an  Wasenmeister,  Schmiede,
Hirten  und  andere  in  der  allerhöchsten  Verordnung  vom
17.  August  1834  nicht  ausdrücklich  benannte  Individuen
oder  ohne  Beachtung  der  dabei  anzuwendenden  Vorsichtsmaßregeln
  ist  unbedingt  untersagt.

Auch  die  Apotheker  haben  in  Ansehung  der  in  der  Veterinär-Heilkunde
  gebräuchlichen  Arzneistoffe  und  Mittel
sich  genau  an  die  Vorschriften  der  allerhöchsten  Verordnung
  vom  17.  August  1834  und  der  Apotheken  =  Ordnung
vom  27.  Januar  1842,  dann  des  Ministerial-Ausschreibens
vom  10.  August  1846,  den  Arzneiwaaren-Verkauf  durch
Apotheker  betreffend,  zu  halten.

Die  Abgabe  von  Giften  oder  drastisch  wirkenden  Substanzen

  darf  daher  ohne  Ordination  und  ohne  Beachtung
der  Vorschriften  vom  17.  August  1834  niemals  erfolgen.
Bei  dem  sonstigen  Handverkaufe  haben  die  Apotheker
die  in  Ziff.  4  erwähnten  Vorschriften  pünktlichst  zu  beachten
  und  alles  Selbsdispensirens,  auch  bezüglich  der
veterinärärztlichen  Arzneimittel  sich  zu  enthalten.
Unbedingt  verboten  ist  der  Verkauf  von  sog.  thierärzlichen
Geheimmitteln,  wie  dieselben  immer  Namen  haben  mögen.
Als  solche  werden  insbesondere  bezeichnet:
1)  Für  die  Pferde:
a)  das  Salzburgertränkchen,
b)  das  Drusentränkchen,
c)  das  Kehltränkchen,
d)  das  Gelbsuchttränkchen  und
e)  das  Pferde-Pulver  überhaupt.
2)  Für  das  Rindvieh:
a)  das  Hornviehtränkchen,
b)  das  Lungenseuchetränkchen  und
(c)  das  Milch-Pulver.
3)  Für  andere  Hausthiere:
a)  das  Schweinetränkchen  und
b)  das  Hundepulver  rc.  2c.
397
        <pb n="626" />
        612

Die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  hat  hiernach  die
geeignete  Eröffnung  durch  das  Kreisamtsblatt  zu  verfügen  und
den  Vollzug  strenge  überwachen  zu  lassen.

München,  den  9.  Februar  1854.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

XVI.

Anwendung  uud  Verkauf  des  Ichwefeläthers  und
Thloroforms.
6.  299.

K.  allerhöchste  Verordnung  vom  6.  Juni  1847,  die  Anwendung
des  Schwefeläthers  gegen  die  Schmerzen  bei  chirurgischen  Operationen
an  Menschen  betr.

K  4.

Wir  haben,  in  der  Absicht,  die  Gefahren  für  Leben  und
Gesundheit  abzuwenden,  welche  durch  eine  nicht  kunstgerechte  Anwendung
  des  Schwefeläthers  gegen  die  Schmerzen  bei  chirurgischen
  Operationen  an  Menschen  eintreten  können,  beschlossen
und  verordnen,  auf  so  lange  Wir  nicht  anders  verfügen,  was

folgt:
1

Die  Anwendung  der  Einathmung  des  Schwefelätherdunstes
gegen  die  Schmerzen  bei  chirurgischen  Operationen  an  Menschen
soll  fortan  ausschließlich  nur  wissenschaftlich  gebildeten  und  förmlich
  promovirten  Aerzten  zugestanden,  dagegen  dem  niedern  ärztlichen
  Personale,  d.  i.  allen  Badern,  Landärzten  und  Chirurgen,
dann  solchen  Zahnärzten,  die  nicht  promovirte  Aezte  sind,  ferner
allen  Hebammen  und  nicht  promovirten  Hebärzten  untersagt
werden.  M

Die  Abgabe  und  der  Verkauf  des  Schwefeläthers,  sowie
der  sogenannten  Hofmann'schen  Tropfen  (Liq.  anod.  m.  Hofmanni,
  mit  Alkohol  verdünnter  Schwefeläther)  unterliegt  den
bezüglich  des  Verkaufes  der  Gifte  und  drastisch  wirkenden  Stoffe
im  §.  4  Unserer  Verordnung  vom  17.  August  1834  (Regierungsblatt
  v.  J.  1834.  S.  1020.)  festgesetzten  Beschränkungen.
        <pb n="627" />
        613

III.

Uebertretungen  der  vorstehenden  Anordnungen  sind  nach
Maßgabe  der  über  Polizeistrafen  bestehenden  Gesetze  und  Verordnungen
  mit  angemessenen  Geldbußen  oder  mit  Polizeiarrest
zu  beahnden.  v

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Bekanntmachung
  in  Wirksamkeit.
Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzuge  beauftragt.

München,  den  6.  Juni  1847.
Regierungsblatt  von  1847,  Seite  653—  656.

S.  300.

K.  allerhöchste  Verordnung  vom  22.  Januar  1848,  die  Anwendung
des  Chloroforms  gegen  die  Schmerzen  bei  chirurgischen  Operationen
an  Menschen  betr.

K  4.

Wir  haben  in  der  Absicht,  die  Gefahren  für  Leben  und
Gesundheit  abzuwenden,  welche  auch  durch  eine  nicht  kunstgerechte
Anwendung  des  Chloroforms  gegen  die  Schmerzen  bei  chirurgischen
  Operationen  an  Menschen  eintreten  können,  beschlossen
und  verordnen,  auf  so  lange  Wir  nicht  anders  verfügen,  was
folgt:  #

Die  Anwendung  der  Einathmung  des  Chloroforms  gegen
die  Schmerzen  bei  chirurgischen  Operationen  an  Menschen  soll
fortan  ausschließlich  nur  wissenschaftlich  gebildeten  und  förmlich
promovirten  Aerzten  zugestanden,  dagegen  dem  niedern  ärztlichen
Personale,  d.  i.  allen  Badern,  Landärzten  und  Chirurgen,  dann
solchen  Zahnärzten,  die  nicht  promovirte  Aerzte  sind,  ferner  allen
Hebammen  und  nicht  promovirten  Hebärzten  untersagt  werden.

II.

Die  Abgabe  und  der  Verkauf  des  Chloroforms  unterliegt
  den  bezüglich  des  Verkaufes  der  Gifte  und  drastisch  wirkenden
  Stoffe  in  §.  4  Unserer  Verordnung  vom  17.  August
1834  (Regierungsblatt  vom  Jahre  1834.  Seite  1020.)  festgesetzten
  Beschränkungen.
        <pb n="628" />
        614

 

III.
Uebertretungen  der  vorstehenden  Anordnungen  sind  nach
Maßgabe  der  über  Polizeistrafen  bestehenden  Gesetze  und  Verordnungen
  mit  angemessenen  Geldbußen  oder  mit  Polizeiarrest

u  beahnden.
IV.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Bekanntmachung
  in  Wirksamkeit.
Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzuge  beauftragt.

München,  den  22.  Januar  1848.
Regierungsblatt  von  1848,  Seite  33  —36.

XVII.
Verkaus  der  Vlutegel.

t.  a01.

Ministerial-Entschließung  vom  29.  November  1827,  die  Erhaltung
und  Vermehrung  der  Blutegel  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  des  Obermainkreises  wird  auf  den  Bericht
  vom  11.  Oktober  d.  Is.,  die  Erhaltung  und  Vermehrung
der  Blutegel  betreffend,  erwiedert,  daß  es  genüge',  die  Landgerichte,
  in  deren  Bezirke  sich  Blutegel  befinden,  auf  die  Zweckmäßigkeit
  der  Erhaltung  und  Vermehrung  der  Blutegel,  für
welche  bisher  jährlich  viel  Geld  in's  Ausland  ergangen,  aufmerksam
zu  machen.

Die  k.  Regierung  wird  hiernach  das  weiter  Geeignete  selbst
zu  verfügen  wissen.

München,  den  29.  November  1827.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Obermainkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  9,337.  8.  a02.
Ministerial-Entschließung  vom  28.  Mai  1834,  den  Blutegelverkauf
von  Seite  der  Apotheker  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Auf  die  von  einigen  Kreisregierungen  angeregten  Anstände
wegen  Haltung  der  Blutegel  von  Seite  der  Apotheker  ist  Nachstehendes
  beschlossen  worden:
        <pb n="629" />
        615

1)  Die  Apotheker  können  von  der  bisherigen  Verbimdlichkeitg
Blutegel  zu  halten,  nicht  befreit  werden.

2)  Zur  möglichen  Befriedigung  des  Bedürfnisses  von  Blutegeln,
  besonders  auf  dem  Lande,  sollen  auch  sämmtliche
Landärzte,  Chirurgen  und  chirugische  Bader  angewiesenwerden,
  künftig  Blutegel  zu  halten,  und  dieselben  um  die
Taxa  pharmacopoea  bavarica  zu  verkaufen.

3)  Da  die  Blutegel  ein  wesentliches  Bedürfniß  für  die  Medicin
  und  Chirurgie  geworden  sind,  vieselben  aber  seit
einiger  Zeit  immer  seltener  werden,  so  hat  die  k.  Regierung
Sorge  zu  tragen,  daß  der  Handel  mit  Blutegeln  nicht
erschwert,  sondern  vielmehr  so  viel  als  möglich  erleichtert
werde,  da  ohnehin  die  Pflege  und  Erhaltung  dieser  Thiere
sehr  viele  Mühe  und  Sorgfalt  erfordert,  wodurch  jedenfalls
  nur  wenige  Personen  angereizt  werden  dürften,  sich
mit  diesem  Geschäfte  zu  befassen.

4)  Bei  dieser  Veranlassung  wird  übrigens  der  k.  Regierung
wiederholt  die  Ministerial-Entschließung  vom  29.  November
  1827,  die  Erhaltung  und  Vermehrung  der  Blutegel
betreffend  1),  in  Erinnerung  gebracht  und  dieselbe  aufgefordert,
  sich  unter  Zuziehung  des  Kreis-Medizinalausschusses
gutachtlich  zu  äußern,  auf  welche  Weise  nach  und  nach
der  jährliche  große  Bevarf  von  Blutegeln,  wofür  bisher
viel  Geld  in  das  Ausland  gegangen  ist,  durch  eine  eigene
Blutegel  =  Zucht  im  Lande  gehörig  gedeckt  werden  könnte.
München,  den  28.  Mai  1834.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  32,459.  S.  303.

Ministerial-Entschließung  vom  16.  November  1834,  die  Vorstellung
der  Chirurgen  zu  Miesbach  wegen  Erhöhung  der  Taxe  für  die  zu
verkaufenden  Blutegel  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachdem  die  Chirurgen  zu  Miesbach  vorgestellt  haben,  daß
es  ihnen  unmöglich  sei,  die  Blutegel,  bei  der  Größe  des  An-1)

  s.  die  vorstehende  Entschließung.  (8.  301.)
        <pb n="630" />
        616

laufspreises,  der  Kosten  des  Transportes  und  der  Gefahr  ihrer
Unterhaltung,  um  den  in  der  Ta  bavarica  bestimmten  Preis
zu  verkaufen,  und  nachdem  das  Landgericht  Miesbach  diese  Angaben
  bestätiget  hat,  so  wird  in  Berücksichtigung  dieser  Umstände
die  k.  Regierung  des  Isarkreises,  Kammer  des  Innern,  ermächtiget,
  bis  auf  weitere  Anordnung  die  Preise  der  Blutegel  nach
dem  jedesmaligen  Wechsel  der  ursprünglichen  Ankaufspreise  für
die  Apotheker,  Landärzte  und  Chirurgen  zu  bestimmen,  was  derselben
  auf  die  berichtliche  Anfrage  vom  6.  September  1834  hiemit
  erwiedert  wird.
München,  den  16.  November  1834.

Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  des  Isarkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Mittheilung  sämmtlichen  Kreisregierungen  diesseits  des  Rheins.

Nr.  4322.  8.  204.

Ministerial-Entschließung  vom  19.  Februar  1835,  die  Vorstellung

der  Chirurgen  zu  Miesbach  wegen  Erhöhung  der  Taxe  für  die  zu
verkaufenden  Blutegel  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  Ministerial-Entschließung  vom  16.  November  vor.
Jahres,:)  wurde  bereits  die  k.  Kreisregierung  ermächtiget,  bis
auf  weitere  Anordnung  die  Preise  der  Blutegel  nach  dem  jedesmaligen
  Wechsel  der  ursprünglichen  Ankaufspreise  für  die  Apotheker,
  Landärzte  und  Chirurgen  zu  bestimmen.  Zur  größeren
Erleichterung  des  Geschäftes  werden  die  kgl.  Kreisregierungen,
Kammern  des  Innern,  ermächtiget,  die  ihnen  übertragene  Befugniß
  an  die  Gerichtsärzte  unter  der  Bedingung  zu  delegiren,
daß  diese  jede  Taxveränderung  unter  Angabe  der  in  dem
Ankaufspreise  eingetretenen  Veränderungen  alsbald  zur  Kenntniß
  der  vorgesetzten  Kreisstelle  bringen,  und  dieser  somit  die
Einschreitung  dort  vorbehalten  bleibe,  wo  selbe  es  nöthig  findet.
Zugleich  wird  festgesetzt,  daß  vorläufig  bis  zum  Erscheinen  einer
Medizinaltaxe  jeder  Landarzt  und  Chirurg  für  das  Setzen  eines

1)  s.  vorstehende  Entschließung.  (S.  303.)
        <pb n="631" />
        617

Blutegels  3  kr.  aufrechnen  könne.  Die  kgl.  Kreisregierungen
Kammern  des  Innern,  werden  hienach  das  weiter  Geeignete
verfügen.

München,  den  19.  Februar  1835.

Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierungen  der  sämmtlichen  Kreise,  K.  d.  J.,  diesseits
des  Rheines,  also  ergangen.

XVIII.

Verbindung  eines  anderen  Gewerbes  mit  dem  Apotheker-Gewerbe.


Nr.  19,036.  S.  305.

Ministerial-Entschließung  vom  3.  Januar  1825,  die  Beschwerde  der

Gemeinde  und  der  Krämer  zu  Garmisch  wegen  der  dem  praktischen

Arzte  Dr.  N.  als  Apotheken-Inhaber  verliehenen  Specereihandels-=Concession
  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  des  Isarkreises  wird  auf  den  in  untenbezeichneter
  Sache  erstatteten  Bericht  vom  14.  September  v.  Js.,
unter  Rückschluß  der  damit  eingesendeten  Akten,  Nachstehendes
zur  Entschließung  erwiedert.

Die  dem  Dr.  N.  als  Apothekeninhaber  zu  Garmisch  verliehene
  Spezereihandlungs-Concession  kann  um  so  weniger  bestätigt
  werden,  als  die  Verleihung  eines  Neben=  und
insbesondere  eines  Spezereihandlungs-Gewerbes
an  einen  Apotheker  an  und  für  sichnicht  stattfinden
soll.  Würde  jedoch  auf  solche  Art  die  Apotheke  in  Garmisch,
deren  Errichtung  ohnehin  von  dem  k.  Landgerichte  inkompetent
bewilligt  wurde,  nicht  bestehen  können,  und  somit  erlöschen,  so
ist  bei  einer  demungeachtet  nachgewiesenen  Nothwendigkeit  einer
Apotheke  zu  Garmisch  der  Antrag  auf  Errichtung  einer  Filialapotheke
  alldort  zu  stellen.

Hienach  hat  die  k.  Regierung  das  Weitere  zu  verfügen.

München,  den  3.  Januar  1825.

Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  des  Isarkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Nachricht  dem  k.  Obermedicinal-Collegium.
        <pb n="632" />
        618

Nr.  5,480.  —
Ministerial-Entschließung  vom  29.  April  1825,  das  Gesuch  des
Pharmazeuten  N.  von  Wieslentheid  um  die  Bewilligung  zur  Etablirung
  einer  Apotheke  in  Fladungen,  verbunden  mit  dem  Wein-,
Material=  und  Spezereihandel  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  wird  der  k.  Regierung  des  Untermainkreises,  nach  Einsicht
  des  in  obenbezeichneter  Sache  unterm  13.  v.  Mts.  eingesandten,
  anliegend  wieder  zurückfolgenden  Aktes,  gestattet,  dem
Pharmazeuten  N.  von  Wiesentheid  eine  Apothekers-Concession  in
Fladungen  zu  verleihen,  woferne  ohne  gleichzeitige  Verleihung
  von  Spezerei-,  Wein=  und  Materialhandlungs=
  Concessionen,  welche  mit  einer  Apotheke
nicht  in  Verbindung  gesetzt  werden  sollen,  sein  Fortkommen
  gesichert  sein  wird,  während  außer  dem,  dem  Bedürfnisse
  einer  Apotheke  für  Fladungen  blos  vermittelst  Versuchs
der  Etablirung  einer  Filialapotheke  durch  einen  benachbarten
Apotheker,  abzuhelfen  ist.

Hienach  ist  das  weiter  Geeignete  zu  verfügen.

München,  den  29.  April  1825.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Untermainkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

XIX.
Apotheken-Visitation.

Nr.  11,102.  S.  202.

Ministerial-Entschließung  vom  26.  August  1826,  Diäten  für  Apotheken-Visitationen
  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  die  Apotheken-Visitationen  als  rein  polizeiliche  Gegenstände
  ex  oflicio  vorgenommen  werden  müsen  so  können  die
von  dem  Landgerichte  Ursberg  für  diese  Visitationen  in  den
Jahren  1824  und  1826  aufgerechneten  Diäten  für  einen  Actuar,
im  Betrage  von  6  fl.,  die  Genehmigung  nicht  erhalten;  welches
der  k.  Regierung  des  Oberdonaukreises  auf  den  Bericht  vom
1.  d.  Mts.  hiemit  eröffnet  wird.

München,  den  26.  August  1826.
Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Oberdonaukreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
        <pb n="633" />
        619

Nr.  36,554.  S.  20  S.

Ministerial-Entschließung  vom  15.  März  1837,  den  Vollzug  der

Ministerial-Entschließung  vom  22.  Januar  1833  bezüglich  der  Untersuchung
  der  Apotheken  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Um  der  Untersuchung  der  Apotheken  einen  übereinstimmenden
  und  erschöpfenden  Charakter  beizulegen,  wird  hiemit  nachträglich
  zu  der  Ausschreibung  vom  22.  Januar  1833,  auf  den
Grund  der  von  den  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,
und  deren  Kreismedizinal-Ausschüssen  erstatteten,  ebenso  gründlichen
  als  einsichtsvollen  Gutachten,  angeordnet,  was  folgt:

S.  1.
Die  Apotheken  des  Königreiches  werden  fürohin  in  dem
ganzem  Königreiche  nach  gleichförmigen  Vorschriften  visitirt.

8.  2.

Diese  Visitation  findet  durch  den  in  Gemäßheit  der  Ministerial-Ausschreibung
  vom  22.  Januar  1833  abgeordneten  Kreis-Medizinalrath
  oder  durch  das  in  Gemäßheit  jener  Verfügung
abgeordnete  Mitglied  des  Kreis-Medizinalausschusses,  unter  Zuziehung
  des  betreffenden  Gerichtsarztes  und  eines  von  der  kfl.
Kreisregierung  benannten  Pharmazeuten  statt.

8.  3.
Diese  Visitationen  sind  durch  die  Regierungs-Commission
in  der  Art  zu  bemessen,  daß  jede  Apotheke  des  Kreises  mindestens
alle  5  Jahre  einmal  zur  Visitation  gelange,  hiedurch  sind  jedoch
die  alljährigen,  in  gleichmäßiger  Art  durch  den  Gerichtsarzt
vorzunehmenden  Visitationen  nicht  aufgehoben.

C.  4.
Die  Visitations-Commission  hat  die  Verhältnisse
1)  des  Apothekerpersonales  und
2)  des  Gewerbbetriebes  auf  das  genaueste  und  erschöpfendste
zu  würdigen,  und  demzufolge
a)  bei  ihrem  unangekündeten  Erscheinen  auf  der  Stelle  mit
der  Visitation  der  Stoffe  und  Präparate  in  den  Offizinen
  sowohl,  als  in  den  Vorrathskammern  zu  beginnen,
sofort
        <pb n="634" />
        620

b)  zur  Besichtigung  der  Räume,  der  Geräthschaften,  der
Bücher  und  der  literarischen  Hilfsmittel  überzugehen,
endlich

„P)  die  subjective  Befähigung  des  Apothekers  sowohl,  als
des  von  ihm  verwendeten  Personals  auf  das  Genaueste
zu  ermitteln,  und  die  Ergebnisse  all  dieser  Ermittlungen
in  ein  Protokoll  nach  Anleitung  des  Ssub  Ziffer  1.
anruhenden  Formulare  und  seiner  3  tabellarischen  Beilagen
  A.  B.  und  C.  niederzulegen.

§.  5.

Was  die  Prüfung  der  Präparate  und  Stoffe  betrifft,  so
hat  selbe  mit  der  größten  Genauigkeit  Platz  zu  greifen.  Insbesondere
  sind  die  theuern,  leicht  Verfälschungen  unterworfenen
Körper  der  genauesten  Kontrole  zu  unterwerfen  und  bezüglich
ihrer,  namentlich  die  Frage  aufs  Schärfste  zu  lösen,  ob  sie  auch
in  hinreichender,  dem  Umfange  des  Geschäftes  entsprechender
Menge  zugegen  und  ob  nicht  etwa,  während  kleine  Portionen
besserer  Qualität  der  Commission  vorgelegt  werden,  größere
Vorräthe  von  schlechter  Beschaffenheit  der  Visitation  entzogen
werden  wollen.  Auch  sind  mindestens  18  bis  24  Gegenstände
dieser  Art  mittelst  Anwendung  von  Reagentien  chemisch  zu
verifiziren.

Werden  in  der  Apotheke  homöopathische  Arzneien  bereitet,
so  tritt  bei  Prüfung  der  Arzneivorräthe  die  besondere  hierüber
gegebene  Instruktion  in  Anwendung,  und  es  ist  dieser  Umstand
speziell  zu  bemerken.

Schlechte  oder  verdorbene  Arzneien  sind  sogleich  der  Vernichtung
  zu  übergeben,  oder  in  dem  Falle  eines  von  dem  Apotheker
  erhobenen  Einspruches  unter  das  Doppelsiegel  der  Commission
  und  des  Apothekers  zu  legen  und  dem  auf  technisches
Gutachten  des  Kreis-Medizinalausschusses  in  bureaukratischem
Wege  zu  fassenden  inappellabeln  Ausspruche  der  k.  Kreisregierung,
Kammer  des  Innern,  zu  unterstellen.

S§.  6.

Bei  Prüfung  der  Bücher  ist  speciell  darauf  zu  sehen,  ob
diese  Bücher  nach  §.  24  a.  (der  Instruktion  für  Apotheker)
richtig  und  in  Uebereinstimmung  unter  sich  und  mit  den  vorhandenen
  Objecten  geführt  werden,  ob  aus  denselben  keine  Tax-
        <pb n="635" />
        621

überschreitungen  und  keine  Spuren  von  Pfuscherei  und  Selbstordiniren
  zu  entnehmen  sind.

8.  7.
Nach  vollendeter  Visitation  sind
1)  die  etwaigen  Beschwerden  des  Gerichtsarztes  zu  vernehmen
und  zu  Protokoll  zu  bringen,  gleichzeitig  ist
2)  die  Distrikts-Polizeibehörde  und  der  Ausschuß  des  Distrikts
  =  Armenpflegschaftsrathes  um  ihr  Urtheil  über  die
Beschaffenheit  der  Apotheke,  über  deren  Leistungen,  über
das  ausgezeichnete,  genügende  oder  ungenügende  Erfülltsein
der  Instruktion  und  über  die  Schnelligkeit  in  der  Bedienung,
  Billigkeit  und  Wohlthätigkeit  gegen  Arme  zu  gesinnen,
  und  die  erfolgende  Aeußerung  ist  dem  Protokolle
beizuregistriren.

Nicht  minder  sind  an  einem  bestimmten  Tage  die  etwaigen
  Beschwerden  der  Bezirksangehörigen,  namentlich
der  Lokal-Polizeibehörden  (Patrimonialgerichte,  Patrimonialämter,
  Gemeindeverwaltungen,  Lokal-Armenpflegschaftsräthe
  und  ihrer  Vorstände,  der  Seelsorger)  zu
vernehmen  und  zu  constatiren.

8.  8.

Das  umfassende,  auch  die  auf  die  Untersuchung  verwendete
Zeit  genau  angebende  Protokoll  ist  dem  Apothekenvorstande
seinem  vollen  Umfange  nach  ohne  allen  Rückhalt  zu  eröffnen,
neben  der  Commission  auch  von  dem  Apotheker  unbedingt,  oder
am  Schlusse  eine  von  ihm  alsbald  zu  Protokoll  zu  diktirende
vorläufige  Verantwortung  zu  unterzeichnen.

§.  9.

Das  erste  im  Sinne  dieser  Instruktion  geführte  Protokoll
dient  den  nachfolgenden  Visitationen  derselben  Apotheke  als
Grundlage.

§.  10.

Die  Protokolle  sind  von  der  k.  Kreisregierung,  Kammer
des  Innern,  gemeinsam  mit  dem  Kreis-Medizinalausschusse
competenzgemäß  zu  bescheiden,  und  den  Bescheiden  selbst  ist,  wo
Mängel  entdeckt  wurden,  durch  Nachvisitationen  Kraft  zu  geben.

Die  beschiedenen  Visitationsprotokolle  aber  sammt  dem
Concept  der  Bescheide  sind  dem  unterfertigten  Staatsministerium
        <pb n="636" />
        622

am  15.  September  jeden  Jahres  zur  Einsichtnahme  und  Rücksendung
  vorzulegen.
München,  den  15.  März  1837.
Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Beilage  Ziff.  1.  zu  §.  4  der  Ministerial-Entschließung  vom
15.  März  1837.
Nro.  35,554.

Protokoll
aufgenommen  in  Gemäßheit  des  §.  4  der  Instruktion  vom
1837  über  die  Untersuchung  der  N.  Apotheke  des
N.  zu  N.  in  dem  Polizeidistrikte  N.
Gegenwärtige  zu  N.n  18

Kreismedizinalrath  N.  Chemiker  und  Mitglied  des  Medizinal-Ausschusses
  N.  Gerichtsarzt  N.  dann  der  als  Protokollführer
VPerpflichtete  N.  und  der  Apotheker  N.

Im  Vollzuge  der  königl.  Ministerial  -Entschließungen  vom

22.  Januar  1833  und  13837,  hat  die  unterzeichnete
  Regierungs  -Commission  sich  unter  dem  Heutigen  in  die
N.  Apotheke  zu  N.  begeben,  dem  Eigenthümer  derselben  N.  N.
den  Zweck  ihres  Erscheinens  eröffnet,  und  sofort  unverzüglich
den  Visitationsakt  vorgenommen,  wie  folgt:

I.  Untersuchung  der  Stoffe  und  Präparate.

.  Gemäß§.4derJnstruktionvom......  1837  wurde
die  Untersuchung  mit  der  Visitation  der  Stoffe  und  Präparate
begonnen  und  zwar:

A.  in  der  Officin:

Jedes  hieselbst  vorgefundene  Arzneimittel  wurde  der  Reihe
nach  genau  besichtiget  und  geprüft,  wo  es  nöthig  war,  auch
dessen  specifisches  Gewicht  untersucht,  und  hieraus  die  in  der
sub.  lit.  a.  anruhenden  Liste  genau  verzeichneten  Resultate
gewonnen.

Hienach  wären:

a.  als  gänzlich  fehlend  neu  anzuschaffen:  (enumerentur  die

Präparate),

b.  in  den  schadhaft  befundenen  (enumerentur  die  Präparate)
das  Verdorbene  von  dem  Unverdorbenen  zu  reinigen,
        <pb n="637" />
        623

c.  als  gänzlich  verdorben  der  Vernichtung  zu  Übergeben  und
neu  anzuschaffen:  (enumerentur  die  Präparate),

(oder  als  gänzlich  verdorben,  sollten  der  Vernichtung
übergeben  werden,  und  sind  wegen  Einspruchs  des  Apotheken-Eigenthümers
  unter  doppeltes  Siegel  der  Commission
und  des  Apothekers  gelegt,  folgende  Präparate.)

Ferner  fand  sich  bei  dieser  Prüfung  Anlaß  zu  folgenden

besonderen  Bemerkungen:  (inserentur.)
8.  In  dem  Aquarium.
Der  hier  aufgefundene  Vorrath  und  das  Resultat  der  hiemit
  vorgenommenen  Prüfung  ist  ebenfalls  in  der  sub  lit.  A.
anruhenden  Liste  genau  verzeichnet.
Hienach  sind
a.  als  gänzlich  fehlend  neu  anzuschaffen  2c.  2c.  (Hier  folgen
die  etwa  nöthigen  Bemerkungen  in  derselben  Art,  wie  vorstehend
  bei  Untersuchung  der  Präparate  in  der  Officin  angegeben
  ist.)

C.  In  der  Materialienkammer.

Die  in  dieser  Kammer  aufbewahrten  Arzueikörper  sind
sammt  dem  Resultate  ihrer  Prüfung  in  der  sub  lit.  A.  anruhenden
  Liste  bereits  aufgeführt.

Hienach  sind:

a.  als  gänzlich  fehlend  neu  anzuschaffen:  u.  s.  f.  (wie  oben.)
D.  In  dem  Kräuterboden.

Die  vorgefundenen  Pflanzen  sind  unter  genauer  Angabe
ihrer  Beschaffenheit  in  der  sub  lit.  A.  anruhenden  Liste  aufgezählt.


Hienach  sind:

a.  als  gänzlich  fehlend  2c.  (inser.  das  Weitere  nach  obigem

Schema.)

II.  Untersuchung  der  Räume  und  Geräthschaften.

Im  Allgemeinen.

Nach  Vollendung  dieser  Prüfung  wurde  sofort  zu  genauerer
Besichtigung  der  Räume  und  Geräthschaften  geschritten,  und
hiebei  vorerst  im  Allgemeinen  wahrgenommen  was  folgt:

Die  Lage  der  Apotheke  ist  nach  den  Himmelsgegenden
gerichtet.
        <pb n="638" />
        624

Ueber  die  Ordnung  und  Reinlichkeit  findet  sich  im  Allgegemeinen
  (durchaus  nichts  —  ober  —  nur)y  zu  erinnern.

Die  einzelnen  Räume  fanden  sich  in  Uebereinstimmung  mit
dem  §.  15  der  Ministerial-Entschließung  vom  17.  Februar  1837,
ihrer  speciellen  Bestimmung  gewidmet  und  förmlich  verschließbar.

Die  Gifte  und  alle  andern  gefährlich  wirkenden  Arzneikörper
sind  mit  den  dazu  gehörigen  Reibschalen,  Löffeln,  Gewichten,
Sieben  und  Seihtüchern,  von  den  übrigen  Stoffen  gesondert,
unter  dem  Verschlusse  des  Apotheken-Vorstandes.

In  jedem  Raume  fand  sich  ein  genaues,  alphabetisch  geordnetes
  Verzeichniß  des  Inhaltes.

Bei  Untersuchung  der  Waagen  und  Gewichte  fand  sich
(inserentur  die  Resultate  der  Prüfung.)

Die  Ueberschriften  aller  Behältnisse  sind  deutlich,  wo  vorgeschrieben,
  auch  mit  dem  Zeichen  des  +  versehen.

Außerdem  findet  sich  im  Allgemeinen  nur  zu  erinnern  (in-Seratur.)


Sofort  wurde  zur  speciellen  Besichtigung  der  einzelnen
Räume  geschritten  wie  folgt:

A.  Die  Officin.

Die  Officin  ist  gegen  die  Himmelsgegenden
gelegen,  mit  einem  gesonderten  Eingange  versehen,  hinlänglich
hell,  trocken,  luftig,  reinlich,  gegen  Staub,  Hibe  und  Kälte  beschübt.

Ihre  Dimensionen  sind  ..

Die  Einrichtung  besteht  aus  den  in  ver  sub  lt.  B.  an
ruhenden  Liste  bezeichneten  Geräthen.

Hienach  wären  neu  anzuschaffen

a.  Waagschalen  2c.  (enumerentur  die  fehlenden  oder  mangelhaften
  Geräthe.)

Die  Aufstellung  der  Präparate  stimmt  mit  den  Vorschriften
des  §.  17  der  Ministerial-Entschließung  vom  17.  Februar  1837
(ganz,  oder  in  Folgendemnicht)  überein.

B.  Das  Laboratorium.

Das  Laboratorium  ist  von  der  Officin  und  der  Wohnung
durch  eien  getrennt,  hat  .  .  Fuß  Höhe,  .  .  Fuß
Tiefe  .  Fuß  Länge,  ist  feuerfest  gewölbt,  mit  einem  Fußboden
von  ..  und  mit  einem  unten  weiten,  hinlänglich  hohen,  gut
ziehenden  Rauchfang  und  laufenden  Wasser  versehen,  und  ccheint
der  Frequenz  der  Apotheke  zu  genügen.
        <pb n="639" />
        625

Die  Einrichtung  des  Laboratoriums  entspricht  nach  Ausweis
  der  sub  lit.  B.  anruhenden  Liste,  den  Bestimmungen  des
§.  20  der  Ministerial-Entschließung  vom  17.  Februar  1837.

Das  Kohlenbehältniß  befindet  sich

(bei  anderm  Befund  ändert  sich  natürlich  auch  das  Schema.)
C.  Die  Vorrathskammer.

Hierauf  wurden  alle,  die  Vorrathskammer  bildenden  Räume

besichtigt,  nämlich
1)  der  Wasserkeller.

In  den  Wasserkeller  führen  vom  Hausflur  ..  ..  Stufen.
Er  ist  von  dem  die  häuslichen  Bedürfnisse  enthaltenden  Keller
durch  .  gesondert,  zu  ..  .  .#  Reaumur  erwärmt,  durch
Fenster  erhellt,  mit  Ventilatoren  gelüftet,  und  hat  folgende  Dimensionen


Die  Einrichtung  der  Gestelle  und  Abtheilungen,  dann  die
Aufbewahrung  der  Stoffe,  ist  nach  Ausweis  der  Einträge  in
der  sub  lit.  B.  anruhenden  Liste,  in  Uebereinstimmung  mit  dem
§.  21  der  Ministerial-Entschließung  vom  17.  Februar  1837  bewirkt.

2.  Die  Materialienkammer.

Dieselbe  hat  folgende  Dimensionen....  und  ist  zur  Aufnahme
  der  benöthigten  Materialien  hinreichend  geräumig,  luftig
und  trocken.  —

Ueber  die  in  der  sub  lit.  B.  anruhenden  Liste  näher  bezeichnete
  Einrichtung  findet  sich  nichts  zu  erinnern.

3.  Der  Kräuterboden.

Der  Kräuterboden  befindet  sich  in  dem  ..  Stockwerke  des
Hauses.  —  Wie  die  sub  lit.  B.  anruhende  Liste  ausweist,  fand
sich  derselbe  hell,  trocken,  luftig,  gegen  Wind  und  Regen  vollkommen
  gesichert,  und  die  Aufbewahrung  der  Kräuter  übereinstimmend
  mit  dem  §.  21  der  Ministerial  -Entschließung  vom
17.  Februar  1837  in  geschlossenen,  deutlich  bezeichneten  und
alphabetisch  gereihten  Behältern,  Fächern  und  Schubläden.

Für  das  Trocknen  der  Pflanzen  fand  sich  eine  besondere
Lokalität  von  folgenden  Dimensionen
ihrem  Zwecke  durchaus  entsprechend.

4.  Die  Eisgrube.

Die  Eisgrube  befindet  sichin  vöollkommen
zweckmäßig  und  dem  Bedürfnisse  entsprechend  geräumig  errichtet,
und  mit  einem  hinreichenden  Vorrathe  von  Eis  angefüllt.  —

Med.-Verordn.  40
        <pb n="640" />
        626

Außer  den  oben  beschriebenen  Räumen  besitzt  die  Apothelke
auch  noch  eine  besondere  Stoß-,  Preß=  und  Schnittkammer,  in
welcher  besonders  folgende,  zweckmäßig  eingerichtete  und  zur
Manipulation  nothwendige  Geräthe  wahrgenommen  wurden.
(enumerentur.)

Hierauf  wurde  zu
III.  Untersuchung  der  homöopathischen  Arzueimittel
geschritten,  wobei  sich  folgendes  Resultat  ergab.

IV.  Personalstand  der  Apotheke.

Hierüber  ist  das  Nöthige  in  der  sub  lit.  C.  anruhenden
Liste  aufgenommen,  wonach  eine  Vermehrung  oder  Aenderung
nicht  nothwendig  scheint.

V.  Die  Geschäftsführung.

Die  Geschäftsführung  in  der  Apotheke  wurde  sofort  genau
geprüft  und  hiebei  zu  folgenden  Bemerkungen  Anlaß  gefunden.
1.  Die  Geschäftsstunden
werden  in  der  durch  §.  22.  der  Ministerial-Entschließung  vom
17.  Februar  1837  vorgeschriebenen  Art  eingehalten,  indem  selbe

unter  das  Personal  vertheilt  sind,  wie  folgt:  (inseratur.)

Ein  Individuum  schläft  in  der  Nähe  der  Offiein  in  einem
Zimmer,  in  welchem  eine  von  der  Straße  anziehbare  Glecke
angebracht  ist.

2.  Die  Receptur.
Die  Receptur  ist  nach  Angabe  des  Personals  eingerichtet,
wie  folgt:
1)  das  Chiffernbuch
2)  bei  gleichzeitig  eintreffenden  Recepten  wird
3)  Repetitionen  heftig  wirkender  Arzneien  werden  nur  auf
ausdrückliche  Anordnung  des  ordinirenden  Arztes  gefertigt,
4)  bei  Zweifelsfällen  wird.
5)  die  Präsentation  wird  jenen  Recepten  beigesetzt,  welche
6)  die  Signatur  wird  in  folgender  Art  behandelt..
7)  mit  der  Taxirung  wird  verfahren  wie  folt
8)  zum  Handverkaufe  gelangen  urr..
9)  der  Giftverkauf  wird  in  der  Art  behandelt,  daß  ....
Hiernach  ergab  sich  im  Hinblicke  auf  §.  23  der  Ministerial-Entschließung
  vom  17.  debruar  1837  Golgendes  zu  be-EEIE
  m  ...  ...  ..
        <pb n="641" />
        627

3.  Die  Buchführung.

Bezüglich  der  nach  §.  24  der  Ministerial-Entschließung
vom  17.  Februar  1837  zu  führenden  Bücher,  kam  Folgendes
zu  erinnern:

a.  Das  Inventarium  ist  ....
b.DasElaboratiousbuch......
c.  Das  Bestellungsbuch  ....
d.DasReceptirbuch.......
eDasContobuch........
f.  Das  Giftbuch  .

Bei  Prüfung  der  Bicher,  beren  Uebereinstimmung  unter
sich  und  mit  den  vorhandenen  Objekten,  keiner  Beanstandung
unterlag,  wurde  wegen  Taxüberschreitung,  Pfuscherei  und  Selbstordiniren
  wahrgenommen,  daß  2c.  .

VI.  Hilfsmittel  der  Fortbildung.

Zur  Fortbildung  nach  §.  25  der  Ministerial-Entschließung
vom  17.  Februar  1837  vorgeschriebenen  Hilfsmitteln  fanden
sich  vor:

a)  Erxemplare  der  Pharmacopoea  bavarica
b)  ..  Handbücher  der  Mineralogie  von

c).  Handbücher  der  Botanik  von

d)  ..  ..  Handbücher  der  Zoologie  von

e)  ..  ..  Handbücher  der  Arzneiwaarenkunde  von
f)  ....  Handbücher  der  Physik  von

g)  .  .  ..  Handbücher  der  Chemie  von

li)  .  Handbücher  der  Pharmazie  vo.
i).  Pharmozeutijh  Zeitschriften,  nämlich  die:
k)  Ein.  .  Herbarium,

1)  Eine  ..  ..  Arzneiwaaren-Sammlung.

Außerdem  besitzt  die  Apotheke  noch  folgende  Bücher  und
Sammlungen  zum  gemeinschaftlichen  Gebrauche:

(ennmerentur.)

Nachdem  der  Untersuchungsakt  n  ..  Stunden,  in  bezeichneter
  Art  vollendet,  und  gegenwärtiges  Protokoll  seinem
vollständigen  Inhalte  nach  dem  Vorstande  der  Apotheke  war
vorgelesen  worden,  äußerte  der  Letztere  noch  Folgendes:

(inser.  die  etwaigen  Bemerkungen  desselben.)

Hierauf  wurde  der  ganze  Inhalt  des  Protokolls  durch  Unterschrift

  bestätigt.  (Unterschrift  des  Gerichtsarztes,  Apothekers  2c.)
407
        <pb n="642" />
        628

Beschluß.
Es  sind  sofort  nach  §.  7  der  Ministerial-Entschließung
vo  13837
1)  noch  zu  vernehmen
a.  der  Gerichtsarzt,
b.  die  Distrikts=  und  Lokal-Polizeibehörde,
c.  der  Armen-Pflegschaftsrath,
d.  einige  Bezirksangehörige,
e.  die  Lehrlinge  der  Apotheke,
2)  die  hierüber  aufgenommenen  Protokolle  dem  gegenwärtigen
beizuregistriren,  und
3)  letzteres  sodann  der  kgl.  Regierung,  Kammer  des  Innern,
zur  weitern  Verfügung  vorzulegen.

Königl.  Regierungscommission.

(Unterschriften  der  Commission.)
(L.  S.)  (Unterschrift  des  Protokollführers.)

Beilage  lit.  A.  zu  dem  nach  §.  4  der  Ministerial-Entschließung
vom  15.  Marz  1837  (No.  35554.)  über  Untersuchung  der
N.  Apotheke  zu  N.  am  aufgenommenen  Protokell.
N.  Kreis.  N.  .  Pelizeibehörde.
Liste
über  die  Visitation  der  Arzneimittel
der  N...  Apotheke  des  N..  zu  N.  für  das  Jahr  183/3.

Resultat  der  Prüfung  deiselben

 

 

Mszuel=  Prüf-  Resultat  Arzneimittel.  Bemerf
mitte  emerkun-I
  ä  —

mittel.  -  ·
Officin.  smi  Prüfung.  rium.  fammer.  boden.

 

Acetum
arom.
        <pb n="643" />
        Beilage  lit.  B.  zu  dem  nach  §.  4  der  Ministerial-Entschließung  vom  15.  März  1837  (Nro.  35554.)  über  Untersuchung
  der  N.  Apotheke  zu  N.  am  aufgenommenen  Protokoll.
N.  Kreis.  N.  Polizeibehörde.
Liste
über  die  vorschiedenen  Lokale  und  Geräthe  der  N..  Apotheke  des  N.  zu  N.  für  das  Jahr  183  (36

Wasser-  Material-  Kräuterkeller.
  kammer.  boden.

 

Officin.  Laboratorium.

 

Geräthe
vergl.  Apoth.=Ordn.
  S.  16.

Geräthe,
S§.  20.

Arznei-=behältnisse.



Geräthe.

uöbunjunvo
Pediondig
bunuleng
513

sallvdu  s##
bunuant
sl#log  82  uoquolvꝙ  log

uauoijvqiu)  soq
bunua#

u#us  9
bunuanU
9.#(#

EIIIIE

 

 

 

I13  91
13  9  I
61  91  S

8
sjvjog  saq  Naquollvtlog
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sSlvso##  S2  12quallvtplog;
194

bunua#nG-  diodiz  baog

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L
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—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

629
        <pb n="644" />
        Beilage  lit.  C.  zu  dem  nach  8.  4  der  Ministerial-Entschließung  vom  15.  März  1837  (Nr.  35554.)  über  Untersuchung
  der  N.  Apotheke  zu  N.  am
N.  Klreis.

aufgenommenen  Protokoll.
N.  ..  .  Polizeibehörde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Liste
über  das  Apotheken-Personal  der  N..  Apotheke  des  N.  zu  N.  für  das  Jahr  183  /(3.
=  —5  222  J5½2
e  2stovßEPo  nE  u  Blo  3
s  2525  ———5  Bemerkungen.
—  ESE  —20ssS.E  8  S
Sz2EDDe  2  Söc  Gsch  522  5255
S*  Q  6——  2r  [  S  —
1.  32.  3.  4.  5.  6.7  8.  9.  10.  11.  12.  13.
Eigenthumer  I  I  I  I  Hier  ist  ausdrücklich  zu  bemerken:
»  l  1)  die  erste  Entstehungszeit  der
Provisoren  3  Apotheke,
—  2)  ob  dieselbe  real  oder  personell
.  «  ·  sei,
Gehilfen  2  3)  der  Bezirk  der  Apotheke,
3.  4)  ihre  letzte  Uebernahmszeit,  und
1.  5.)  ob,  und  in  wie  ferne  unentgelt-Lehrlinge.
  12.  ..  liche  oder  billigere  Abgabe  an
3.  6  Arme  stattfindet.
(Datum)  (Unterschrift  des  k.  Gerichtsarztes)  N.
Anmerkung.  Für  eine  jede  Apotheke  auch  der  mehreren  ein  und  desselben  Orts  ist  ein  eigener  Bogen  der  gegenwättigen

Tabelle  zu  verwenden.  Die  Anfertigung  dieser  Tabelle  übernimmt  der  Gerichtsarzt.  /
        <pb n="645" />
        —631—

Nr.  33,786.  S.  309.

Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Mittelfranken,  Kammer  des

Innern,  vom  20.  Juli  1857,  die  Bisitationen  der  Handapotheken
betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Mehrfache  Wahrnehmungen  zeigen  an,  daß  verschiedene
Anschauungen  und  Uebungen  bezüglich  der  Handapotheken  und
ihrer  Bisitation  sowie  bezüglich  der  dem  gesammten  ärztlichen
Personale  gestatteten  12  bei  Nothfällen  unentdehrlichen  Mittel
bestehen.

Es  wird  deßhalb  unter  Hinweisung  auf  die  Apotheken-Ordnung
  vom  27.  Januar  1842  §.  6  und  8  Ziff.  2,  auf  die
höchste  Ministerial-Entschließung  vom  6.  April  1846  mitgetheilt
durch  lithographirtes  Regierungs-Ausschreiben  vom  17.  April
1846  Nr.  21,355,  die  höchste  Ministerial  -Entschließung  vom
26.  September  1846  (Kreis-Intelligenzblatt  1846.  S.  499)  und
die  höchste  Ministerial-Entschließung  vom  28.  September  1847
(Kreis-Int.-Blatt  1847.  S.  454)  bekannt  gegeben,  daß  nur  jene
Dispensir-Anstalten,  welche  durch  eine  befondere  Entschließung
der  unterfertigten  Stelle  bewilliget  sind,  als  Handapotheken
gelten.  Es  sind  diese  nach  dem  Regierungs-Ausschreiben  vom
17.  Dezember  v.  Is.  (Kreis-Amtsblatt  1856.  S.  2179)  alljährlich
  zu  visitiren  und  die  Visitations-Protokolle  einzusenden.

Bei  diesen  Visitationen  ist  neben  dem  Gerichtsarzte  ein
Apotheker  nicht  beizuziehen  oder  nur  bei  speciell  anzuführenden
Gründen.

Neben  den  Handapotheken  ist  dem  gesammten  ärztlichen
Personale  nach  höchster  Ministerial-Entschließung  vom  28.  September
  1847  nur  mehr  erlaubt,  die  dort  specificirten  12  bei
Nothfällen  unentbehrlichen  Mittel  zu  führen,  und  die  ODistrikts-Polizeibehörden
  und  Physikate  sind  angewiesen,  die  Einhaltung
dieser  Bestimmungen  zu  überwachen.  Den  Gerichtsärzten  ist
vielfache  Gelegenheit  gegeben,  die  Beschaffenheit  dieser  Mittel
bei  dem  niederärztlichen  Personale  selbst  zu  prüfen  und  bedarf
dieses  keiner  commissionellen  Untersuchung  oder  besonderen  Berichterstattung.


Nur  in  diesen  beiden  Formen  ist  es  gestattet,  Arzneien
außer  dem  unmittelbaren  Bezuge  aus  der  Apotheke  in  der  ärzt-
        <pb n="646" />
        632

lichen  Praxis  anzuwenden,  mit  der  weiteren  Beschränkung,  daß
sie  nur  an  Orten  angewendet  werden,  welche  einer  Apotheke
ferner  liegen  als  dem  Wohnorte  des  diese  Mittel  verordnenden
und  zugleich  verabreichenden  Hand-Apotheken-Besitzers,  oder  daß
der  behandelnde  Arzt  im  Momente  des  Bedarfs  das  für  Nothfälle
  unentbehrliche  Mittel  gerade  bei  sich  führt.

Ansbach,  den  20.  Juli  1857.

Königl.  Regierung  von  Mittelfranken,
Kammer  des  Innern.

Nr.  10,289.  S.  310.
Ministerial-Entschließung  vom  19.  September  1857,  den  Vollzug  des
Tit.  VI.  der  Apothekenordnung  vom  27.  Januar  1842  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nach  §.  68  und  69  der  Apothekenordnung  vom  27.  Januar
1842  liegt  die  regelmäßige  Beaufsichtigung  und  Controle  der
Apotheken  den  Distriktspolizeibehörden  benehmlich  mit  den  Gerichtsärzten
  ob,  insbesondere  sind  dieselben  verpflichtet,  mindest
einmal  des  Jahres  die  sämmtlichen  Apotheken  des  Amtsbezirkes
einer  genauen  Visitation  zu  unterwerfen.

Außerdem  steht  nach  §.  70  der  oben  allegirten  Apotheken-Ordnung
  den  Kreisregierungen  die  Befugniß  zu,  je  nach  Erforderniß
  außerordentliche  Apotheken-Visitationen  durch  den  Kreismedizinalrath
  oder  ein  ärztliches  Mitglied  des  Kreis-Medizinal-Ausschusses
  und  nach  Umständen  die  Zuziehung  eines  ausgezeichneten
  Pharmazeuten  anzuordnen.

Die  Klagen  über  den  ungenügenden  Zustand  mancher  Apotheken
  geben  Veranlassung,  die  über  die  Apothekenvisitationen
bestehenden  Vorschriften  zum  strengen  Vollzuge  in  Erinnerung
zu  bringen  und  insbesondere  darauf  hinzuweisen,  daß  solche
Apotheken,  bei  denen  ein  den  Anforderungen  der  Apotheken=Ordnung
  nicht  vollkommen  entsprechender  Befund  sich  ergibt,
durch  die  Distriktspolizeibehörden  einer  öfteren  —  oder  nach
Umständen  durch  die  Kreisregierung  einer  außerordentlichen  Visitation
  nach  Maßgabe  des  §.  70  der  Apothekenordnung  unter
Zuziehung  eines  besonderen  Sachverständigen  zu  unterwerfen  sind.
        <pb n="647" />
        633

Diese  Visitationen  sind  mit  Genauigkeit  und  Strenge  vor—
zunehmen  und  ist  bei  Gelegenheit  der  Bescheidung  der  Visitationsprotokolle
  (§.  76  der  Apothekenordnung)  hierauf  besonderes
Augenmerk  zu  richten.

Hiernach  ist  das  weiter  Geeignete  zu  verfügen.

München,  den  19.  September  1857.

Staatsministerium  des  Innern.

Nr.  9186.  S.  311.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Mittelfranken,  Kammer  des

Innern,  vom  17.  Dezember  1856,  die  Visitation  der  Apotheken,
der  Filial=  und  Handapotheken  betr.

Im  Namen  Seiner  Magjestät  des  Königs.

Die  neue  Pharmacopöe  und  mehrfache  Wahrnehmungen
von  abweichenden  Uebungen  bei  Vornahme  von  Visitationen  der
Apotheken,  der  Filial=  und  Handapotheken  veranlassen  unter
Hinweisung  auf  die  Apothekenordnung  vom  27.  Januar  1842
nachfolgende  Directiven  bekannt  zu  geben,  deren  Einhaltung  bei
dem  Geschäfte  zu  beobachten  und  in  den  Protokollen  niederzulegen
  ist.

1)  Die  Visitationen  der  selbstständigen  Apotheken,  der  Filial=
  und  Handapotheken  haben  alljährlich  und  unvermuthet  zu
geschehen  von  der  Distriktspolizeibehörde  unter  Beiziehung  des
Gerichtsarztes.  Die  Protokolle  dieser  Visitationen  sind  bis  zum
20.  Oktober  jeden  Jahres  zur  Bescheidung  einzuschicken  und  die
Physikate  haben  in  ihren  Jahresberichten  sub  §.  11  zu  erwähnen,
  daß  und  wann  diese  Visitationen  vorgenommen  wurden.
Nur  die  Kreisregierung  kann  auf  motivirten  Antrag  von  dieser
Jahresvisitation  entbinden.

2)  Die  Visitation  der  selbstständigen  und  Filial-Apotheken
ist  nach  der  in  §.  71  der  Apothekenrodnung  angegebenen  Reihenfolge
  vorzunehmen.

3)  Die  Visitation  der  Handapotheken  hat  nach  §.  77  der
Apothekenordnung  in  allen  Einzelnheiten  zu  geschehen.  Es  ist
zu  ermitteln,  ob  für  jede  Arzneiabgabe  ein  Recept  mit  dem  Namen
und  Wohnort  des  Patienten  hinterlegt  und  ob  dieses  richtig  taxirt
ist.  Der  Nachweis  über  den  Bezug  der  Arzneien  aus  der  nächst-
        <pb n="648" />
        64

gelegenen  inländischen  Apotheke  ist  durch  Vergleich  des  Inventariums,
  der  Rechnungen  und  des  Receptenbuches  zu  controliren.
Jeder  Handapothekenbesitzer  muß  die  neue  Pharmacopöe  haben,
was  von  den  Distriktspolizeibehörden  Denselben  ungesäumt  zu
eröffnen  und  welche  Pharmacopöe  bei  den  Prüfungen  der  Arzneien
  zu  benützen  ist.

4)  Bei  Besichtigung  und  Prüfung  der  Geschäfts=  und  Vorraths-Lokalitäten
  und  deren  Einrichtung  sind  dieselben  unter  Bezugnahme
  auf  §.  41  et  seq.  der  Apothekenordnung  entweder
näher  zu  beschreiben  oder  auszusprechen,  daß  dieselben  den  dort
nach  den  einzelnen  8s§.  gegebenen  Bestimmungen  entsprechen.
Abweichungen  davon  sind  näher  anzugeben.

5)  Bei  den  Arzneivorräthen,  deren  Beischaffung  und  Aufbewahrung
  ist  die  Einhaltung  der  Bestimmungen  §.  50.  51.  52.
53.  54.  und  56  der  Apothekenordnung  besonders  zu  erwähnen,
sowie  daß  die  in  der  neuen  Pharmacopöe  Anhang  l.  verzeichneten
  Reagentien  vorhanden  sind.

6)  Wegen  Erneuerung  nicht  ganz  guter  oder  mangelnder
Arzneistoffe,  Geräthschaften  oder  Einrichtungen  ist  bestimmter
Termin  und  Controle  der  Einhaltung  desselben  bei  der  Visitation
anzuordnen.

7)  Die  Prüfungen  der  Arzneistoffe  und  Präparate  haben
nach  der  neuen  Pharmacopöe  zu  geschehen,  und  wo  diese  nicht
ausreicht  nach  der  seitherigen  amtlichen  Pharmacopöe  vom
Jahre  1822  oder  nach  einem  neueren  speciell  zu  bezeichnenden
pharmaceutischen  Handbuche.  Von  wenigstens  6  Rohstoffen  sind
deren  Beschaffenheit  und  Uebereinstimmung  mit  der  neuen  Pharmacopöe
  näher  zu  beschreiben  und  wenigstens  10  Arzneistoffe
oder  Präparate  sind  durch  Reagentien  zu  prüfen,  die  gebrauchten
Reagentien  oder  Untersuchungsweisen  und  die  darauf  erfolgten
Reactionen  oder  Erscheinungen  anzugeben.  Weitere  Prüfungen
können  summarisch  aufgeführt  werden.

8)  Ueber  die  Geschäftsführung  ist  nach  den  8§.57  et  seg.
der  Apothekenordnung  sich  detaillirt  nach  den  einzelnen  Paragraphen
  zu  äußern,  die  Aufbewahrung,  Zulässigkeit  und  Taxirung
der  Recepte  zu  controliren  und  der  Zustand  der  Geschäftsbücher
zu  beschreiben,  bei  Jedem  mit  Angabe  des  Datums  der  jüngsten
Einträge.
        <pb n="649" />
        635

9)  Am  Schlusse  sind  besondere  Eigenthümlichkeiten,  Vorzüge
  oder  Mängel  in  den  Einrichtungen  oder  der  Geschäftsführung
  zu  erwähnen;  soferne  vorher  keine  Gelegenheit  dazu
war,  sind  die  etwaigen  Wünsche  oder  Beschwerden  des  Apothekenoder
  Handapothekenbesitzers  aufzunehmen  und  zuletzt  ist  ein  summarisches
  Urtheil  über  den  Befund  auszusprechen.

Ansbach,  17.  Dezember  1856.

Königl.  Regierung  von  Mittelfranken,
Kammer  des  Innern.

Nr.  1,112.  S.  312.
Ministerial-Entschließung  vom  23.  Oktober  1857,  die  käufliche  Salpetersäure
  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Gelegentlich  einer  anderweitigen  Untersuchung  hat  sich  ergeben,
  daß  in  vielen  Apotheken  eine  Salpetersäure  vorräthig  ist,
welche  Jodsäure  enthält.  Diese  Verunreinigung  ist  sehr  leicht
zu  entdecken,  indem  sich  die  bekannte  Jodreaction  zeigt,  wenn
man  diese  Säure  in  eine  Kleisterlösung  gießt,  welcher  einige
Tropfen  Schwefelwasserstoffwasser  zugesetzt  sind.

Da  nun  sowohl  für  den  inneren  Gebrauch,  als  namentlich
zu  dem  Zwecke  chemischer  Untersuchungen  eine  reine  Salpetersäure
  vorausgesetzt  wird,  so  erhält  die  k.  Regierung  den  Auftrag,
von  diesem  Sachverhalte  die  Gerichtsärzte  zur  Inachtnahme  bei
der  Visitation  der  Apotheken  in  Kenntniß  zu  setzen.

München,  den  23.  Oktober  1857.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  Regierungen,  Kammern  des  Innern.

XX.
Abgabe  von  Arzneien  an  arme  Krankt.
Nr.  35,844.  #.  313.

Ministerial-Entschließung  vom  28.  August  1846,  die  Abgabe  von
Arzneien  an  arme  Kranke,  resp.  den  Vollzug  des  §.  34  Ziffer  6  der
Apothekenordnung  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Das  unterfertigte  k.  Ministerium  hat  die  über  den  Vollzug
des  §.  34  Ziff.  6  der  Apothekenordnung  vom  27.  Jänner  1842,
        <pb n="650" />
        636

im  Betreff  der  Verabfolgung  von  Arzneien  an  arme  Kranke,
von  sämmtlichen  k.  Kreisregierungen  erstatteten,  gutachtlichen
Berichte  einer  sorgfältigen  Würdigung  untergeben,  in  Folge
deren  es  sich  zu  nachstehender  Entschließung  veranlaßt  findet:

Die  Verbindlichkeit  der  Armenfonds  zur  Bestreitung  der
Kosten  der  für  arme  Kranke  abgegebenen  Arzneien  bleibt  im
Allgemeinen,  wie  bisher,  durch  die  Voraussetzung  bedingt,  daß
derjenige,  welchem  die  Unterstützung  in  der  erwähnten  Beziehung
  gewährt  werden  soll,  nach  den  Bestimmungen  der  allerhöchsten
  Verordnung  über  das  Armenwesen  vom  17.  November
1816  und  der  Instruktion  vom  24.  Dezember  1833,  der  Armenpflege
  überwiesen  und  daß  die  ärztliche  Hilfe,  wie  der  Art  34
der  genannten  Verordnung  vorschreibt,  durch  die  Fürsorge  der
Armenpflege  und  nach  den  jedes  Orts  dafür  getroffenen  Einrichtungen
  geleistet  worden  ist.

Da  indeß  die  Apotheker  nach  den  näheren  Bestimmungen
der  Apothekenordnung  vom  27.  Jänner  1842  §.  34  Ziff.  6  gehalten
  sind,  in  den  als  dringend  ärzlich  bezeichneten  Fällen  auch
die  kreditweise  Bereitung  und  Abgabe  der  Arzneien,  selbst  dann
nicht  zu  beanstanden,  wenn  die  Abnehmer  mit  der  Bezahlung
früherer  Conten  noch  im  Rückstande  sich  befinden,  während  andererseits
  den  Armenpflegen  die  Sorge  für  arme  Kranke  überhaupt
  und  somit  auch  in  dem  Falle  obliegt,  wenn  die  vorgängige
Aufnahme  derselben  unter  die  conscribirten  Armen  zufällig  unterblieben
  ist,  so  werden  zur  Vermeidung  von  Benachtheiligungen
folgende  Anordnungen  für  nothwendig  erachtet:

1)  Die  sämmtlichen  Armenpflegen  haben  für  die  rechtzeitige
Aufnahme  der  Armen  ihres  Bezirkes  in  die  Armenbeschreibung,
  nach  §§.  12  ff.  der  Instruktion  vom  24.  Dezember
  1833  sowie  für  die  gehörige  Evidenthaltung  der
deßfallsigen  Verzeichnisse  Sorge  zu  tragen.

2)  Die  Armenpflegen  werden  sich  angelegen  sein  lassen,  bezüglich
  der  Abgabe  von  Arzneien  an  arme  Kranke,  mit  Rücksicht
  auf  Art  34  der  Verordnung  vom  17.  November  1816
und  §.  6  der  Arznei-Taxordnung  vom  27.  Jänner  1842,
mit  den  Apothekern  eine  geeignete  Uebereinkunft  zu  treffen
und  hiebei  festzusetzen,  daß  die  Abgabe  von  Arzneien  in  nicht
dringenden  Fällen  auf  Rechnung  der  betreffenden  Armenpflege,
  entweder
        <pb n="651" />
        A.

637

ausschließend  nur  auf  die  von  den  aufgestellten  Armen—
Aerzten  oder  besondes  bezeichneten  ärztlichen  Individuen
verfaßten  und  von  dem  Vorstande  der  Armenpflege
contrasignirten  Recepte  hin,  oder

auf  Grund  gehöriger  Recepte  nur  an  jene  Armen  zu
geschehen  habe,  welche  in  dem  von  der  Armenpflege  den
Apothekern  mitgetheilten,  stets  evident  zu  haltenden
Verzeichnisse  der  conscribirten  Armen  aufgeführt  sind.

3)  Die  Apotheker  haben  die  gehörig  belegten  Rechnungen  über
die,  in  Gemäßheit  der  Uebereinkunft  an  arme  Kranke  abgegebenen
  Arzneien  viertel=  oder  spätestens  halbjährig  der
betreffenden  Armenpflege  zur  Prüfung  und  Zahlungs-Anweisung
  vorzulegen.

4)  Für  die  in  dringenden  Fällen  an  Zahlungsunfähige  kreditweise
  abgegebenen  Arzneien  haftet,  vorbehaltlich  des  Regresses
gegen  wen  immer,  zunächst  der  einschlägige  Armenfond,
jedoch  nur  in  der  Voraussetzung,  daß

a.

die  Forderung  des  Apothekers  hinsichtlich  jeder  einzelnen
Ordination  durch  den  Nachweis  eines  nach  §.34  Ziff.  6
der  Apothekenordnung  ausgefertigten  und  von  dem  ordinirenden
  Arzte  mit  den  Worten  „dringend  und  zahlungsunfähig"
  oder  „dringend  und  nach  Angabe  zahlungsunfähig“
  ausdrücklich  bezeichneten  Receptes  belegt,  und
die  Anmeldung  des  Ersatzanspruches  von  Seite  des
Apothekers  bei  der  betreffenden  Armenpflege  binnen
längstens  acht  Tagen  nach  der  Arzneiabgabe  erweislich
erfolgt  ist.

5)  Die  kreditweise  Verabreichung  von  Arzneien  in  nicht  dringenden
  und  durch  besondere  Uebereinkunft  nicht  vorgesehenen
Fällen  geschieht  lediglich  auf  Gefahr  des  Apothekers  und
die  betreffenden  Armenfonds  haften  nur  dann,  wenn

b.

der  Apotheker  zur  Abgabe  der  Arznei  von  dem  Vorstande
der  Armenpflege  schriftlich  ermächtigt  war,  oder

wenn  der  Apotheker  binnen  acht  Tagen  präclusiver  Frist
nach  der  Arzneiabgabe  die  Ersatzleistung  bei  der  einschlägigen
  Armenpflege  erweislich  nachgesucht  hat  und
diese  entweder  ihre  Zahlungspflicht  auf  Grund  der  Verordnung
  über  das  Armenwesen  sofort  selbst  anerkannt
        <pb n="652" />
        638

hat,  oder  durch  einen,  im  Berufungsfalle  bestätigten  Beschluß
  der  betreffenden  Curatelbehörde  deßhalb  als  zahlungspflichtig
  erklärt  worden  ist.

Die  Vorstände  der  Armenpflegen  sind  gehalten,  die
Anmeldung  der  Ersatzforderungen  den  Apothekern  auf
Verlangen  schriftlich  zu  bestätigen.

6)  Glaubt  eine  Armenpflege  oder  Krankenanstalt  den  Ersatz
der  Arzneikosten  für  die  in  ihrem  Bezirke  sich  aufhaltenden,
jedoch  anderwärts  heimatberechtigten  armen  Kranken  von
der  Heimathgemeinde  in  Anspruch  nehmen  zu  können,  so  hat
dieselbe  das  durch  die  Ministerialentschließung  vom  6.  Dezember
  1837  deßfalls  vorgezeichnete  Verfahren  zu  beobachten.

Vorstehende  Anordnungen  sind  gehörig  bekannt  zu  machen
und  es  ist  der  Vollzug  derselben  zu  überwachen.
München,  den  28.  August  1846.

Ministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  20,744.  S.  344.

Ministerial-Entschließung  vom  23.  Oktober  1854,  die  Abgabe  von
Arzneien  an  arme  Kranke,  resp.  den  Vollzug  des  §.  34  Ziff.  6  der
Apothekenordnung  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  Bestimmung  Ziff.  4  der  Ministerial-Entschließung  vom
28.  August  1846,  Nr.  35,844,  ist  auf  kreditweise  Abgabe  von
Arzneien  an  Zahlungsunfähige  in  dringenden  Fällen,  somit  auf
Ausnahmsfälle  beschränkt,  und  sichert  hierbei  zu  Gunsten  der
Apotheker  die  Zahlungspflicht  der  Local-Armenfonds,  vorbehaltlich
  des  Rückgriffes  gegen  wen  immer.

Wenn  hierdurch  einerseits  das  Interesse  der  Apotheker  gewahrt
  worden  ist,  so  mußte  anderseits  auch  jenes  der  Armenpflegen
  gleichmäßig  geschützt  und  deßhalb  die  Behandlung  solcher
Arznei-Abgaben  an  Modalitäten  geknüpft  werden,  welche  geeignet
sind,  Belästigungen  der  Armen-Organe  in  Verfolgung  der  ihnen
vorbehaltenen  Regreß-Ansprüche  fern  zu  halten.

Deßhalb  wurde  Ziff.  4  lit.  b  der  erwähnten  Ministerial-Entschließung
  die  Anmeldung  der  Forderung  des  Apothekers  an
den  einschlägigen  Armenfonds  wegen  einer  an  einen  Zahlungs-
        <pb n="653" />
        639

unfähigen  kreditweise  abgegebenen  Arznei  an  einen  achttägigen
Termin  gebunden.  Die  Kürze  dieses  Anmeldungs-Termines  ist
wesentlich  nothwendig  für  die  Armenpflegen  zu  nachfolgender
Einleitung  derjenigen  Recherchen,  durch  welche  die  Geltendmachung
  ihrer  weiteren  Ansprüche  bedingt  erscheint,  während  dieselbe
indessen  den  Apothekern  genügenden  Spielraum  gewährt,  die
erwähnten  Ausnahmsfälle  gehörig  anzumelden.

Aus  diesen  Gründen  kann  dem  Antrage  des  Apotheker=Gremiums
  der  Pfalz  bei  seiner  Versammlung  vom  4.  Juli  ds.
Is.  auf  Verlängerung  jenes  Termines  keine  Folge  gegeben  werden.
Die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  wird  daher  in  Erwiederung
  des  Berichts  vom  26.  August  d.  Is.  beauftragt,  das
genannte  Gremium  bei  seiner  nächsten  Versammlung  hiernach
zu  bescheiden.

München,  den  23.  Oktober  1854.

Staatsministerium  des  Innern.

XXI.
Gewerbspolizeiliche  Bestimmungen,  in  so  ferne  sie  auf
Apotheten  Anwendung  finden.

Nr.  2,346  S.  315.

Ministerial-Entschließung  vom  20.  Juni  1833,  das  Gesuch  des
Apothekers  N.  zu  Herzogenaurach  um  Erklärung  seiner  Apothekers-Concession
  als  Realgerechtsame  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  von  der  k.  Regierung  des  Rezatkreises  in  dem  bezeichneten
  Betreffe  mit  Bericht  vom  21.  praes.  28.  Jannar
l.  Is.  vorgelegten  Verhandlungen,  gehen  in  der  Anlage  mit
folgender  Entschließung  zurück.

Da  bei  Erlassung  der  gesetzlichen  und  instruktiven  Bestimmungen
  über  das  Gewerbswesen  vom  Jahre  1825  und  1826
die  Apotheken  nicht  ausdrücklich  als  solche  Gewerbe  erklärt
wurden,  welchen  das  Gesetz  im  Allgemeinen  die  radicirte  Eigenschaft
  beilegt,  und  die  Präsumtion  des  gegenwärtig  noch  bestehenden
  Gesetzes  für  die  Persönlichkeit  der  Concessionen  spricht,
so  kaun  die  von  dem  Apotheker  N.  unter  der  Herrschaft  dieses
        <pb n="654" />
        —

Gesetzes  gegründete  Apotheke  als  ein  reales  oder  radicirtes  Gewerbe
  nicht  erklärt  werden;  dagegen  stehen  aber  jener  Apotheke
die  Wohlthaten  des  Art  4  Nro.  3  der  Grundbestimmungen  für
das  Gewerbswesen  vom  11.  September  1825  zur  Seite,  wornach
  deren  künftigen  rechtmäßigen  Erwerbern,  wegen  der  mit
jeder  Apotheke  verbundenen  großen  kostbaren  Gewerbsvor=  und
Einrichtungen  bei  ihrer  persönlichen  Fähigkeit  die  zur  Ausübung
  des  Gewerbes  erforderliche  Concession  niemals  verweigert
werden  darf.
Miünnchen,  den  20.  Juni  1833.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Rezatkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Nachricht  den  übrigen  Kreisregierungen.

§  3te.

Allerhöchste  Verordnung  vom  1.  Dezember  1804,  die  Handwerksbefugnisse
  betr.

Auszug.

Ziff.  7.  Keiner  Obrigkeit  ist  erlaubt,  künftig  eine  Handwerksgerechtigkeit
  real  zu  machen  oder  die  Veräußerung  einer
Gerechtigkeit  zu  gestatten,  welche  nicht  schon  zuvor  titulo  oneroso
erlangt  worden  wäre.

Regierungsblatt  1805.  Seite  43.

§#  317.

Revidirtes  Gesetz  über  Ansässigmachung  und  Verehglichung  vom
1.  Juli  1834.

Auszug.

Erster  Abschnitt.  §.  5.  Die  Ansässigkeit  wird  bei  definitivem
Eintritte  in  ein  öffentliches  Amt  des  Staats,  der  Kirche  oder
der  Gemeinde  durch  die  Anstellungsurkunde  „bei  persönlichen
Gewerbsconcessionen  durch  die  im  Berufungsfalle  bestätigte  Concessionsurkunde
  erworben.

Alle  übrigen  Arten  von  Ansässigmachungen  setzen  einen  in
Rechtskraft  erwachsenen  Beschluß  über  das  Vorhandensein  der
allgemeinen  und  besondern  Vorbedingungen  (§.1  und  2)  voraus.
        <pb n="655" />
        641
8.  a18.
Gewerbsgesetz  vom  11.  September  1825.
Auszug.

Art.  2.  Die  Vorbedingung  zur  Erlangung  einer  Gewerbsconcession
  ist  die  persönliche  Fähigkeit  des  Bewerbers.  Ist  die
Vorbedingung,  womit  auch  die  Berücksichtigung  des  erforderlichen
  Nahrungsstandes  zu  verbinden  ist,  nebst  den  gesetzlichen
Erfordernissen  der  Ansässigmachung  vorhanden,  so  darf  die  Concession
  nicht  versagt  werden;  jedoch  bleibt  bei  Gewerben,  deren
Verkehr  nach  der  Natur  der  Sache  oder  nach  Beschaffenheit  der
Umstände  sich  nicht  über  die  Grenzen  einer  bestimmten  Gemeinde
erstreckt,  die  Erwägung  der  örtlichen  und  anderer  Verhältnisse
durch  die  zuständige  Obrigkeit  zugestanden.

Art.  3.  Jede  GewerbscMoncession  ist  persönlich  und  unveräußerlich;
  das  Gewerbe  darf  jedoch  in  allen  Fällen  von  der
Wittwe,  so  lange  sie  in  diesem  Stande  verbleibt,  und  von  der
böslich  verlassenen  Ehefrau  eines  Gewerbsmannes  durch  einen
befähigten  Werkführer  fortgesetzt,  auch  soll  auf  die  hinterbliebenen
  gewerbsfähigen  Kinder  vorzüglich  Rücksicht  genommen
werden.

Art.  4.  Ziff.  1.  Die  nach  Art.  1  bei  jedem  Gewerbe  ohne
Unterschied  nothwendige  Concession,  und  der  im  Art.  3  ausgesprochene
  Grundsatz  über  Persönlichkeit  hat  auf  die  Gewerbs-Vor=
  und  Einrichtungen  in  so  ferne  keinen  Einfluß,  als  über
dieselben,  wie  über  jedes  andere  Privateigenthum  nach  Maßgabe
  der  bürgerlichen  Gesetze  verfügt  werden  kann.

2.  Dasselbe  gilt  auch  von  den  sogenannten  realen  und
kadicirken  Gewerben  selbst,  welche  diese  Eigenschaft  schon  dermalen
  haben,  jedoch  soll  deren  Realität  nach  den  jeden  Orts
bestehenden  Verordnungen  beurtheilt  werden.

3.  Rechtmäßigen  Erwerbern  von  realen  Gewerben  der  vorbezeichneten
  Art,  sowie  rechtmäßigen  Erwerbern  großer  und  kostbarer
  Gewerbs-Vor=  und  Einrichtungen,  darf  unter  der  Vorbedingung
  des  Art  2  die  zur  Ausübung  des  Erwerbs  erfordekliche
  Concession  niemals  verweigert  werden.

Art.  6.  Die  GewerbscMoncession  erlischt:

1)  durch  den  physischen  oder  bürgerlichen  Tod  des  Erwerbers
mit  dem  im  Art  3  zu  Gunsten  der  Wittwen  ausgedrückten
Vorbehalte;

Med.,-Verordn.  41
        <pb n="656" />
        642

2)  durch  einen  vor  der  zuständigen  Obrigkeit  erklärten  Verzicht;
3)  durch  fünfjährige  freiwillige  Unterlassung  des  Betriebes.
Endlich  kann  die  Ausübung  der  Gewerbsbefugniß
4)  wegen  Mißbrauchs,  beharrlichen  Ungehorsams  oder  Widersetzlichkeit
  gegen  obrigkeitliche  Anordnungen  in  Gewerbssachen
  von  der  zuständigen  Behörde  zur  Strafe  auf  bestimmte
  Zeit  eingestellt,  oder  nach  Umständen  die  Concession

  gänzlich  eingezogen  werden.

 

S.  319.

K.  allerhöchste  Verordnung  vom  17.  Dezember  1853,  den  Vollzug
der  gesetzlichen  Grundbestimmungen  für  das  Gewerbswesen  in  den
sieben  älteren  Kreisen  des  Königreiches  betr.

Aus  zug.

S.  77.  Ist  der  Betrieb  eines  Gewerbes  oder  eines  Handelsgeschäftes
  durch  den  Besitz  größerer  Vorräthe  oder  besonderer
  Vor=  und  Einrichtungen  bedingt,  so  hat  sich  der  Bewerber
auch  über  den  Besitz  dieser  Vorräthe  und  Einrichtungen  oder
des  zu  deren  Ankauf  nöthigen  Vermögens,  dann  eines  zum
schwunghaften  Betriebe  erforderlichen  Kapitales  auszuweisen.

§.  81.  Reale  und  radicirte  Gewerbsrechte  können  veräußert
und  verpachtet  werden.  Dem  Inhaber  eines  radicirten  Gewerbes
  ist  übrigens  nach  Art.  4  Ziff.  4  des  Gewerbs-Gesetzes
vom  11.  September  1825  gestattet,  solches  durch  einen  befähigten
Werkführer  ausüben  zu  lassen.

§.  84.  Wer  die  reale  oder  radicirte  Eigenschaft  eines  Gewerbes
  behauptet,  hat  solche  im  Falle  der  Beanstandung  dieser
Eigenschaft  von  Seite  der  Gewerbspolizeibehörde  zu  erweisen  und
nach  Maßgabe  der  Justizministerial-Entschließung  vom  28.  August
  1835  gerichtlich  constatiren  zu  lassen.

Die  Gerichtspolizeibehörde  hat  übrigens  nur  dann  eine
solche  Beanstandung  zu  erheben,  wenn
a)  die  reale  oder  radicirte  Eigenschaft  des  betreffenden  Gewerbes

  bei  Herstellung  der  Gewerbskataster  gar  nicht  liquidirt

  worden  ist,  oder  wenn

b)  die  Liquidation  zwar  stattgefunden  hat,  aber  weder  damals
eine  auf  gehörige  Sachinstruktion  gegründete  Anerkennung
von  Seite  der  Gewerbspolizeibehörde  erfolgt  ist,  noch  neuer-
        <pb n="657" />
        bus

dings  auf  den  Grund  der  beigebrachten  Nachweise  eine  nachträgliche
  Anerkennung  erfolgen  kann.
§.  86.  Als  große  und  kostbare  Vor=  und  Einrichtungen
im  Sinne  des  Art.  4  Ziff.  3  des  Gewerbsgesetzes  vom  11.  September
  1825  sind  anzuerkennen:

1)  die  zu  einem  bestimmten  Gewerbsbetriebe  eigens  hergerichteten
  und  nur  dazu  verwendbaren  Häuser  und  Gebäude,
nebst  den  dazu  erforderlichen  Grundstücken;

2)  kostspielige  Gewerbsapparate  und  Maschinen.

Wegen  eines  Waarenlagers  oder  wegen  bloßer  Vorräthe
kann  die  Begünstigung  jener  Gesetzesstelle  nicht  angesprochen
werden.

Auch  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  diese  Begünstigung
entweder  gar  nicht  oder  nur  mit  Beschränkungen  eintreten  könne,
wenn  der  Concessionsverleihung  oder  der  bisherigen  Betriebsweise
  polizeiliche  Hindernisse  entgegentreten.

§.  209.  Der  Entscheidung  der  k.  Regierungen,  Kammern
des  Innern,  ist  vorbehalten:

1)  die  Wiederverleihung  erledigter  und  die  Verleihung  neuer
Concessionen  zu  Apotheken  rc.
§.  213.  Das  Gesuch  um  Bewilligung  der  Concession  muß
2)  insoferne  die  verleihende  Behörde  eine  k.  Regierung,  Kammer
  des  Innern,  ist,  entweder  bei  dieser  schriftlich  eingereicht,
  oder  bei  der  dem  Niederlassungsorte  vorgesetzten
Distriktspolizeibehörde  mündlich  angebracht  werden,  welche
sodann  zur  Instruktion  die  Genehmigung  der  vorgesetzten
k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  einzuholen  hat.
§.  214.  Mit  dem  Gesuche  sind  zugleich  die  erforderlichen
Nachweise

1)  über  die  Befähigung  zur  Ausübung  des  betreffenden  Gewerbes,



2)  über  die  allgemeinen  Erfordernisse  jeder  Ansässigmachung
zu  verbinden,  insoferne  es  sich  nicht  um  Concessionen  handelt,
welche  durch  einen  Fähigkeitsnachweis  nicht  bedingt  sind  und
die  Ansässigkeit  nicht  zur  Folge  haben.

Der  Nachweis  der  Befähigung  zu  dem  betreffenden  Gewerbe
  hat  sich  insbesondere  zu  erstrecken:
        <pb n="658" />
        644

4)  bei  medizinisch=  polizeilichen  Gewerben  auf  die  Erfüllung
der  Vorbedingungen,  welche  in  den  nach  §.  67  dieser  Instruktion
  einschlägigen  Verordnungen  vorgeschrieben  sind.

§.  67.  Bei  den  medizinisch-polizeilichen  Gewerben  behält
es  sowohl  hinsichtlich  der  Vorschriften  über  die  wissenschaftliche
und  praktische  Bildung  der  Bewerber,  als  auch  hinsichtlich  der
Form  des  Befähigungsnachweises  bei  den  deffalls  erlassenen
besonderen  Anordnungen  sein  Bewenden  und  zwar

a)  für  die  Apotheker  jene  der  Apotheken  -Ordnung  für  das
Königreich  vom  27.  Januar  1842,

5)  für  die  Bader  jene  der  Baderordnung  für  das  Königreich

vom  21.  Juni  1843,

JP)  für  die  Hufbeschlagschmiede  jene  der  allerhöchsten  Verordnung

vom  29.  Mai  1852.

§.  221.  Unter  mehrern  Bewerbern  um  ein  und  dasselbe
Gewerbe  gibt  vor  Allem  der  erwiesene  Grad  der  Befähigung,
der  Leumund,  dann  die  bereits  bethätigte  Arbeitslust  den  Vorzug.

Bei  Wiederverleihung  der  Concession  eines  verstorbenen
Gewerbsmannes  ist  nach  Maßgabe  des  Art.  3  des  Gewerbs-Gesetzes
  den  gewerbsfähigen  Kindern,  und  bei  Wiederverleihung
erledigter  Concessionen  überhaupt  den  Erwerbern  großer  und
kostbarer  Gewerbs-Vor=  und  Einrichtungen  nach  Art.  4  Ziff.  3
des  Gewerbsgesetzes  und  §.  86  der  gegenwärtigen  Verordnung
die  gebührende  Rücksicht  zuzuwenden.

§.  224.  Gegen  einen  Beschluß  der  ersten  Instanz  steht
den  Bewerbern  und  den  in  §.  217,  Ziff.  1—8  einschlüssig  aufgeführten
  Betheiligten  das  Recht  der  Berufung  an  die  zunächst
höhere  Stelle,  als  zweite  und  letzte  Instanz  zu,  nämlich  in  den
Fällen  des  §.  208  an  die  einschlägige  k.  Regierung,  Kammer
des  Innern,  und  in  den  Fällen  des  §.  209  an  das  k.  Staatsministerium
  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten.

Dieselbe  muß  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen
vierzehn  Tagen,  von  der  Eröffnung  des  Beschlusses  an  gerechnet,
bei  der  instruirenden  oder  beschlußfassenden  Behörde  angebracht
werden,  und  zwar,  wenn  die  Behörde,  bei  der  die  Berufung
angebracht  wird,  eine  Unterbehörde  ist,  mündlich  oder  schriftlich,
wenn  sie  aber  eine  Regierungsbehörde  ift,  schriftlich.

§.  225.  Gegen  den  Beschluß  der  zweiten  Instanz  findet
keine  weitere  Berufung  statt.
        <pb n="659" />
        645

 

g.  320.
Abschied  für  den  Landtag  des  Königreichs  Bayern  vom  1.  Juli  1856.
(Gesetzblatt  vom  7.  Juli  1856.)
Auszug.
III.  Abschnitt.  S.  31.

1)  Dem  an  Uns  gebrachten  Antrage  entsprechend  verordnen
Wir  mit  Gesetzeskraft,  daß  der  Ansässigmachung  auf  reale
und  radicirte  Gewerbe  eine  Prüfung  des  erforderlichen
Nahrungsstandes  vorauszugehen  habe.

2)  Dem  weiteren  Antrage:
dem  Gesetze  vom  11.  September  1825,  die  Grundbestimmungen
  über  das  Gewerbswesen  betreffend,  solch'  eine  Anwendung
  geben  zu  lassen,  daß  bei  der  Verleihung  von  Gewerbs-Concessionen
  denjenigen  befähigten  Gesuchstellern,
welche  eine  nach  Art.  3  des  Gewerbsgesetzes  concessionsberechtigte
  Wittwe  heirathen,  zu  Gunsten  der  hinterlassenen
Familie  des  verstorbenen  Gewerbsinhabers  ein  gebührender
Vorzug  vor  andern  Mitbewerbern  gegeben  werde,

werden  Wir  die  entsprechende  Berücksichtigung  zuzuwenden  nicht
unterlassen.

Nr.  7,368.  S.  321.

Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Handels  und  der  öffentlichen
  Arbeiten  vom  22.  Oktober  1856,  den  Vollzug  des  Art.  3  des
Gewerbsgesetzes,  hier  die  Berücksichtigung  der  hinterlassenen  Kinder
eines  verstorbenen  Gewerbsmeisters  bei  Concessions-Verleihungen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Bereits  im  Gewerbsgesetze  vom  11.  September  1825  ist
der  Grundsatz  anerkannt,  daß  ungeachtet  der  Persönlichkeit  und
Unveräußerlichkeit  der  Gewerbsconcessionen  Rücksichten  auf  die
hinterlassenen  Kinder  verstorbener  Gewerbsinhaber  eintreten  können.

Obwohl  das  Gewerbsgesetz  diesen  Grundsatz  nur  auf  die
hinterbliebenen  gewerbsfähigen  Kinder  in  dem  einschlägigen  Art.  3
anwendet,  so  unterliegt  es  doch  keinem  Anstande,  denselben  auch
außerdem  zur  Geltung  zu  bringen,  wenn  gleiche  Motive  obwalten,
  und  den  übrigen  gewerbsgesetzlichen  Bestimmungen  nicht
zu  nahe  getreten  wird.

Nach  den  Bestimmungen  des  Gewerbsgesetzes  unterliegt  es
sonach  keinem  Bedenken,  bei  Wiederverleihung  einer  Concession,
        <pb n="660" />
        646

welche  durch  den  Verzicht  einer  Meisterswittwe  auf  die  ihr  nach
Art.  3  des  Gewerbsgesetzes  vom  11:  September  1825  zustehende
Gewerbsberechtigung  erledigt  worden  ist,  einem  vollkommen  gewerbsbefähigten
  Bewerber  einen  gebührenden  Vorzug  vor  den
Mitbewerbern  deßhalb  einzuräumen,  weil  er  die  Wittwe  ehelicht,
welche  den  Verzicht  geleistet  hat,  wenn  die  Abschließung  dieser
Ehe  im  Interesse  der  aus  der  vorigen  Ehe  der  Wittwe  vorhandenen
  Kinder  gelegen  ist.

Durch  den  allerhöchsten  Landtags-Abschied  vom  1.  Juli
l.  Is.  §.  31.  Ziff.  2  Abschn.  III.  ist  das  unterzeichnete  k.  Staatsministerium
  veranlaßt,  eine  solche  Berücksichtigung  der  hinterbliebenen,
  wenn  auch  nicht  gewerbsfähigen  Kinder  eines  Gewerbsmannes
  ausdrücklich  anzuordnen.

Die  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  und  die  untergeordneten
Gewerbspolizeibehörden  haben  sich  hiernach  für  die  Folge  zu
achten,  und  unter  strenger  Festhaltung  des  Grundsatzes,  daß  die
fragliche  Bevorzugung  nicht  im  Interesse  der  Wittwe  eines  Gewerbsmannes,
  für  welche  ja  im  Gewerbsgesetze  schon  besondere
Fürsorge  getroffen  ist,  erfolgen  darf,  sondern  an  das  Interesse
seiner  hinterlassenen  Kinder  geknüpft  ist,  jeden  einzelnen  Fall
der  umsichtigsten  und  ernstesten  Würdigung  in  allen  seinen  Beziehungen
  zu  unterstellen,  und  diese  Bevorzugung  nur  dann  eintreten
  zu  lassen,  wenn  sie  nach  den  speciell  gelagerten  und  unzweifelhaft
  constatirten  Verhältnissen  für  die  Ernährung,  Erziehung
  oder  Versorgung  der  Kinder  vortheilhaft  sich  darstellt.

München,  den  22.  Oktober  1856.

Staatsministerium  des  Handels  und  der
öffentlichen  Arbeiten.

Nr.  2,617.  S§#.  322.

Ministerial-Entschließung  vom  4.  April  1857,  die  Anwendung  des
§.  4  Ziff.  3  des  Gewerbsgesetzes  auf  die  Vor=  und  Einrichtungen
der  Apotheken  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Das  unterzeichnetek.  Staatsministerium  hatdie  Wahrnehmung
gemacht,  daß  die  Bestimmung  des  Tit.  II.  §.  2  der  Apotheken-Ordnung
  vom  27.  Januar  1842  für  das  Königreich  Bayern,
wornach  Gesuche  um  Bewilligung  der  Uebernahme  einer  bereits
        <pb n="661" />
        647

bestehenden  Apotheke  nach  Art.  3  und  Art.  4  Ziffer  3  und  4  des
Gewerbsgesetzes  vom  11.  September  1825  zu  beurtheilen  sind,
in  der  Art  ausgelegt  wird,  als  seien  mit  jeder  Apotheke  große
und  kostbare  Gewerbs-Vor=  und  Einrichtungen  verbunden,  deren
rechtmäßigen  Erwerbern  unter  der  Vorbedingung  des  Art.  2
des  Gewerbsgesetzes  die  zur  Ausübung  des  Gewerbes  erforderliche
  Concession  niemals  verweigert  werden  dürfe.  Diese  Auslegung
  steht  aber  weder  mit  den  Bestimmungen  des  Gewerbsgesetzes
  im  Einklange,  noch  entspricht  sie  den  Vorschriften  der
Apotheken-Ordnung.

Nach  dem  Gewerbsgesetze  können  nicht  Diejenigen,  welche
die  Vor=  und  Einrichtungen  gewisser  Gewerbe  an  sich  bringen,
die  Begünstigung  des  Art.  4  Ziff.  3  für  sich  in  Anspruch  nehmen,
  sondern  nur  Jene,  welche  große  und  kostbare  Vor=  und
Einrichtungen  rechtlich  erwerben.  Wenn  nun  in  der  Apotheken-Ordnung
  auf  diese  gesetzliche  Bestimmung  verwiesen  wird,  so
kann  daraus  mehr  nicht  gefolgert  werden,  als  daß  der  rechtliche
Erwerber  einer  Apotheke  mit  großen  und  kostbaren  Gewerbs-Vor=
  und  Einrichtungen  auf  die  Wohlthat  des  Art.  4  Ziff.  3
des  Gewerbsgesetzes  Anspruch  machen  kann,  da  es  Apotheken
mit  großen  und  kostbaren  Vor=  und  Einrichtungen  gibt,  keineswegs
  aber,  daß  diese  Vorschrift  auf  alle  Apotheken  ohne
Ausnahme  in  Anwendung  zu  bringen  sei.  Es  ergibt  sich  dies
insbesondere  daraus,  weil  nicht  alle  Apotheken  gleichmäßig  eingerichtet
  sein  müssen,  indem  durch  die  §§.  45  und  46  der  Apotheken-Ordnung
  vom  27.  Januar  1842  mehrfache  Ausnahmen
in  Bezug  auf  die  Einrichtung  der  Apotheken  von  minderer  Frequenz
  und  geringerem  Absatze  gestattet  sind.

Hienach  kann  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  auch  bei
Apotheken-Concessionsgesuchen,  welche  auf  Art.  4  Ziff.  3  des
Gewerbsgesetzes  begründet  werden,  die  Bewerber  wie  bei  anderen
  Gewerben  den  Nachweis  über  das  Vorhandensein  der
verlangten  Voraussetzung  beizubringen  haben.

Dieser  Nachweis  ist  mit  aller  Strenge  und  Umsicht  unter
Zugrundelage  der  Bestimmungen  des  §.  86  der  Gewerbs-Instruktion
  vom  17.  Dezember  1853  zu  prüfen,  damit  nicht  unter
dem  Vorwande  des  rechtlichen  Erwerbs  großer  und  kostbarer
Gewerbs-Vor=  und  Einrichtungen  die  gesetzlichen  Bestimmungen
        <pb n="662" />
        648

 

Ülber  vie  Persönlichkeit  und  Unveräußerlichkeit  der  Gewerbscon.
cessionen  umgangen  werden.

Hiernach  ist  sich  fortan  zu  achten.

Zugleich  wird  die  k.  Regierung  angewiefen,  diefe  gesetzlichen
Bestimmungen  den  Betheiligten  durch  ein  Ausschreiben  im  Kreisamtsblatte
  mit  dem  Anhange  in  Erinnerung  zu  bringen,  wie
es  nunmehr  zunächst  ihnen  anheimgegeben  sei,  durch  eine  den
Anforderungen  der  Zeit  und  des  Berufes  entsprechende  große,
kostbare  und  vervollkommnete  Einrichtung  und  Unterhaltung
ihrer  Apotheken,  ihren  Angehörigen  die  Wohlthat  des  Art.  4
Ziff.  3  des  Gewerbsgesetzes  vom  11.  September  1825  zu  sichern,
wenn  dieselben  nicht  auf  die  im  Art.  3  enthaltene  Begünstigung
Anspruch  machen  können.

Mit  dieser  Maßregel  zur  Abschneidung  des  bisher  betriebenen
  Handels  mit  persönlichen  Apotheken  =  Concessionen  steht
die  gleichfalls  bekannt  zu  machende  Anordnung  in  unmittelbarem
Zusammenhange,  wornach  für  die  Folge  daran  festzuhalten  ist,
daß  diejenigen  Apotheker,  welche  ihre  Gewerbs-Vor=  und  Einrichtungen
  verkaufen  und  auf  ihre  personelle  Concessionen  verzichten,
  sich  dadurch  allen  Anspruchs  auf  Verleihung  einer  Concession
  zur  Errichtung  einer  neuen  Apotheke  begeben.

Letztere  Bestimmung  findet  auch  auf  die  real  berechtigten
Apotheker  gleichmäßige  Anwendung,  insoferne  der  Verkauf  ihrer
Realrechte  nicht  unter  Voraussetzungen  bewirkt  worden  ist,  die
jeden  Verdacht  einer  gewinnsüchtigen  Spekulation  ferne  halten.

Hienach  ist  das  Weitere  zu  verfügen.

München,  den  4.  April  1857.

Staatsministerium  des  Handels  und  der
öffentlichen  Arbeiten.

An  sämmtliche  Regierungen,  Kammern  des  Innern.
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    </body>
  </text>
</TEI>
