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        <title>Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung).</title>
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            <idno>hoffman_medizinal_003</idno>
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        Civis-Medizinas-Wesen
im  Königreiche  Bayern

den  dermalen  in  Wirksamkeit  bestehenden

Medizinal-Verordnungen

von

Dr.  Carl  Richard  Hoffmann,

k.  d.  Regierungs=  und  Kreismedizinalrathe.

3.  Vand.
Die  Medizinalpolizei  (Fortsetzung).

 

Fandshut,  1863.
Druck  und  Verlag  der  Jos.  Thomann'schen  Buchhandlung.

(2.  B.  v.  Zabuesnig)
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        Inhalts-Verzeichniß  des  dritten  Bandes.

Zweite  Abtheilung.
Medizinal-Polizei.

 

Zweiter  Abschnitt.
Medizinalpolizeiliche  Auftalten  und  Jastitutionen.

Vierter  Arlikel.
Vorkehrungen  gegen  die  Hundswuth.
Seite
Verordnungen  vom  Jahre  1762  bis  1855  (.  1  bis  29)  3—68
Fünfter  Artikel.
Verordnung  vom  27.  April  1835,  die  Ausbreitung  der
Räudekrankheit  unter  den  Schafen  betr.  (§.  30—32)  69—78
Gebühren  für  die  Schaf-Visitationen  und  spätere  Verordnungen
  über  die  Visitation  der  Schafe  (§.  33—40)  78—87

Sechster  GAaotikel.
Rettungsanstalten  für  Ertrunkene,  Erstickte  und  in
anderen  Lebensgefahren.
Instruktionen  über  das  Verfahren  bei  verschiedenen  Unglücksfällen
  und  bei  Scheintodten,  dann  die  Anschaffung
  der  Rettungsapparate  (§.  41—54)0  87—127

Siebenter  Artikel.
Leichenschau,  Leichenhäuser,  Begräbnißplätze,  Leichen-Transport.

Vorbemerkung  .......  127—129
I.  Leichenschau.  Die  Verordnung  über  die  Leichenschau
  vom  6.  August  1839,  dann  die  Instruktion
für  die  Leichenschauer  (§.  5ä)  129—138
        <pb n="4" />
        IV

Nachträgliche  Entschließungen  über  die  Leichenschau
(G.  53—64)

Seite
138—152

II.  Begräbnißplätze,  insbesondere  Grüste  G.  65—76)  152—163

III.

Transport  der  Leichen  (s.  77—90)
Achter  Artikel.

163—177

Wohlthätigkeits-Anstalten  (Kranken-,  Irren-,  Entbindungs--,



Cretinen-Anstalten,  heilgymnastisch-orthopädische

  Anstalten,  Verpflegungs-Anstalten  für  Unheilbare,
  Blinden-,  Taubstummen-Institute,  Anstalt

für  arme  und  krüppelhafte  Kinder).

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

.

Die  Apotheker-Rechnungen  in  den  Instituten  für
Wohlthätigkeit  (§.  91)

Die  jährliche  Besichtigung  der  Wohkhätigkeits,  Anstalten
  (§5.  92—95)  .....

Krankenhäuser.

Die  chirurgische  und  augenärztliche  Klinik  in  dem
Universitätskrankenhause  zu  Erlangen  (§.  96—97)

Der  ärztliche  Dienst  in  den  städtischen  Kranken-Anstalten
  (S.  98—100)  Z

Irrenanstalten.

Das  Verfahren  bei  Aufnahme  geisteskranker  Personen
  in  öffentliche  Irrenanstalten  und  bei  deren
Wiederentlassung  (§.  101)

Die  Errichtung  von  Kreis-Irrenanstalten  G.  102)

Satzungen  für  die  Kreis-Irren-Anstalt  Erlangen

(G.  10))  .

Die  Kosten  in  —  nach  den  Bestimmungen  des
preußischen  Landrechts  vorgenommenen  Wahnsinnigkeits-Erklärungssachen
  (8.  104)

Die  Benützung  der  Irrenanstalten  und  die  Behandlung
  der  Irren  vom  30.  Dez.  1851  (§.  105)

Die  Postportofreiheit  für  die  Kreis-  Irrenanstalten
(§.  106—107)  .

Die  Satzungen  für  die  Keis-  *  dr  ee
(§.  108).

Die  Satzungen  für  die  Kreis:  Frenenhat  gart.
haus  Prüll  (§.  100)
Die  Form  der  ärztlichen  Zeugnisse  für  die  in  das
Juliusbospital  zu  Würzburg  aufzunehmenden
Geisteskranken  (S.  110)  ...

l78—182

182—187

188  —  190

190—  195

195—196
196—198

198—214

215—216
216—220
220—222
222—235

235—247

247—249
        <pb n="5" />
        IV.

VI.

VII.

V

Die  Verpflegungskosten  in  der  Kreis-Irrenanstalt
Erlangen  betr.  vom  28.  Febr.  1855  (8.  111)

Die  Herstellung  und  die  Satzungen  der  Kreis-Irrenanstalt
  Werneck  (S.  112—114)

Die  Erhöhung  der  Verpflegungsbeiträge  für  die
Pfleglinge  in  der  Kreis-Irrenanstalt  Werneck
G.  115)

Die  Erhöhung  der  Verpflegungsgelder  für  die  Pa—
tienten  der  Kreis-Irrenanstalt  Irrsee  (§.  116)

Die  Jahres-Berichte  über  die  Irren-Anstalten
(§.  117—118)

Die  beschleunigte  Unterbringung  ver  Geistestranken
in  die  Irrenanstalten  (§.  119—  120)

Die  Kreis-Irrenanstalt  Klingenmünster  und
ihre  Satzungen  (§.  121—122)  .
Die  Verwaltung  der  Kreis-Irrenanstalt  von  Ober—
bayern  in  München  und  ihre  Satzungen

(§.  123—125)  .

Der  Collectensond  für  Jrre  in  der  Kreis=  Jrrenanstalt
  Karthaus-Prüll  (6.  126)

Die  Aufnahme  von  Geisteskranken  in  die  Irren-Anstalt
  zu  St.  Georgen  bei  Bayreuth  (§  127)

Die  Aufnahme  belgischer  Geisteskranken  in
bayerische  Irrenanstalten  (S.  128)

Entbindungsanstalten.

Vorbemerkung

Satzungen  der  Kreis-  Entbindungs=  Anstalt  z

Würzburg  (8.  129  —130)

.  Cretinenanstalten.

Die  Ausrottung  des  Cretinismus  (S.  131)

Statuten  der  Heilanstalt  für  blödsinnige  Kinder
zu  Ecksberg  (S.  1222)2)0

Heilgymnastisch-orthopädische  Anstalten.

Die  Errichtung  heilgymnastisch-  arthopaͤdischer  Anstalten
  (8.  133).  ..

Verpflegungsanstalten  für  Undeilbare.

Die  Verwaltung  und  die  Satzungen  der  Kreis-Verpflegungsanstalt
  für  Unheilbare  zu  Würzburg
  (§.  131—13)

Seite
249—250

250—266

266—267
267—268
268—272
272—274

274—303

303—316
317—319
319
319—320
320
321—328
329

329—333

333—  335

336—342
        <pb n="6" />
        VI

VIII.  Blinden--Institute.

Die  Blinden-Erziehungs=  und  Beschäftigungsanstalt

zu  München  (S.  136  —147)  .

Das  Ehtchungs  Insitub  für  Blinde  in  Nürnberg

  (§S.  148).

Die  Aufnahme  von  armen  Augenkranken  in  vie

chirurgisch-augenärztliche  Klinik  zu  Erlangen
und  in  die  Maximilians-Heilanstalt  für  arme
Augenkranke  zu  Nürnberg  (§.  149)

Die  Aufnahme  in  das  kgl.  Blinden=  Institut  zu

München  und  die  Besetzung  der  Freiplätze  in
demselben  (S.  150  —  152)

IX.  Taubstummen-Institute.

A.

Allgemeine  Bestimmungen  über  Unterricht  und
Erziehung  der  Taubstummen  (§.  153—161)

B.  Central-Institut  für  Taubstumme  in  München

S

E

vormals  in  Freising  (§.  162—166)

.  Kreis-Taubstummenschulen  in  Bamberg  und

Bayreuth,  und  Kreisvereine  zu  deren  Unterstützung
  (.  167)

Taubstummenschule  zu  Regens  b  u  eg  und  Krisverein

  dafür  (§.  168  —170)

Taubstummenschule  zu  Straubing  und  Kreisverein

  dafür  (§  171)
Taubstummenschule  zu  Wurzburg  und  Krisverein
  dafür  (§.  172)

.Kreistaubstummenschule  in  Augsbu  ra  E.  173)
Taubstummenschulen  in  Mittelfranken  (6.174)

X.  Anstalten  für  arme  und  krüppelhafte  Kinder.
Die  Errichtung  und  Statuten  der  Anstalt  für  arme
und  krüppelhafte  Kinder  in  München  (§.175—177)

Neunter  Artikel.

Seite

342—371

371—373

373—375

375—378

378—388

389  —394

395—404
405  —412
413—417
417—421

41
42

423—432

Aufsicht  auf  die  Verpflegung  der  unehelich  gebornen

Kinder.

Die  Bevormundung  unehelicher  Kinder  (§.  178)

Die  polizeiliche  Aussicht  auf  die  unehelich  gebornen  Kinder
  (§.  179—182)

Die  gerichtliche  Aussicht  auf  die  außerehelich  gebornen
Kinder  (§.  183—185)

432—433

433—438

438—449
        <pb n="7" />
        VII

Die  Aufnahme  von  Kost=  und  Pflegekindern  (§.  186)

Schlaftränkchen  (§.  187)0

Die  pfarramtlichen  Anzeigen  über  Geburts-  und  Sterbefälle
  unehelicher  Kinder  (§.  188)

Zehnter  Artiwel

Seite
442—443
444

414—445

Vorkehrungen  in  Bezug  auf  ungesunde  Genußmittel
und  andere  schädliche  Stoffe  und  Einflüsse.

I.  Nahrungsmittel.

1)  Getreid.  Mutterkorn  (5.  159—191)  .
2)Brod(§192—196)..  .
3)  Kartoffeln  (§.  197)
4)  Fleisch.  Fleischbeschau,  Eiskeller  E.  198—  216).
5)  Die  tdierärzliche  Controlirung  der  Viehmärkte  (§.  (6.217)
6)  Würste.  Wurstspritzen  G  218—  219).
7)  Käse  (.  220)  .  ...
8)Weme(§221224).
9)  Branntweine.  Branntwein-  Waage  E.  225—228)
10)  Bier,  und  zwar:

Hopfenpresse  (§  229)

Malzsurrogate  (§.  20.—300  .

Hopfenfutrogate§232.  ..

Hopfenöl  und  Pseeurmit  (8.  233)

Das  Spunden  des  Bieres  (F.  234)

Ungesundes  Bier  (§.  2300000)

Visitation  des  Bieres  (§.  236—  239)

11)  Caffee-Surrogate.  Hüllen  derselben  (§.  240—  243)
II.  Tabake.  Hüllen  derselben  (§.  244—249)
III  Snpiel=  und  Conditorei-Waaren.  Das  Färben  derselben

  (§  250—256)
IV.  Koch-,  Eß=  und  Trinkgeschirre  (§.  257259).
V.  Waagschalen  (§.  260)  .
VI.  Garne.  Schädliche  Färbungverselben  (—e.  261—262)

VII.  Papiere  und  Tapeten.  Schdliche  Farben  derselben
(6.  263—264)  ..

VIII.  Schiefergriffel  gefärbte  G.  265)
IX.  Stearinkerzen.  Arsenikgehalt  derselben  (8.  266)
X.  Schädliche  chemische  Präparate,  und  zwar:
Mit  Arsenik  verunreinigter  Phosphor  und  Poopborsäure
  (§.  267—268)
Verfälschtes  kölnisches  Wasser  (§.  269)  .
Jodhaltige  Salpetersäure  (8.  270)  ..
XlAnimchderGebäuveundskmmet(§  271—273)

XII.  Neubauten  (§.  274—275)

446—447
447—457
457—  58
458—478
478—479
479—482
482-  483
483—  489
490—502

502
503  —504

505
505—506
506  —507
507  —508
508—512

512—515
515—519

520—530
530—536
536  —  537
537—539

540—543
543—545
545—549

549  —553
553
553

554—557
557—561
        <pb n="8" />
        VII

XIII.  Abtritt=  und  Sczwindgruben,  Düngerstätten  E.  276  Seite
bis  279)=  561—568
XIV.  Schädliche  Beschaftigungen,  Fabriken  und  zwar:
Beinschwarz=  und  Salmiakfabrik  (§.  280)  .  569
Die  Phosphorzündholz-Fabriken.  Kieferknochenkrankheit
  (§.  281)  570—572
Die  Verwendung  der  werktagsschulpflichtigen  Jugend
  in  Fabriken  (§.  282—283)  572—575
Die  Anlegung  von  dabriken  an  geeigneten  Biiten
(§.  284)  .  575—576
XV.  Schädliche  Einflusse  in  der  Schule,  und  war:
Die  überhandnehmende  Kurzsichtigkeit  unter  der
Jugend  (§.  285—290)  576—590
Die  überhandnehmende  Verkrümmung  des  Rückgrates
  unter  der  weiblichen  Jugend  (§.  291)  590—591
Verhinderung  der  Ansteckung  in  Schulen  (8.  292)  591
Gesundheitsverhältnisse  der  Kleinlinder  -  Bewahr-Anstalten
  (§  293)  591—592
Die  Gesunbettserbahnise  der  Scullringe
(§.  2944)  593

Esster  Arlieel.

Sorge  für  den  Gesundheitszustand  überhaupt,
besonders  auf  dem  platten  Lande.

Der  Gesundheitszustand  *W  dem  Platten  2,  Lande  *&amp;amp;  295

bis  301)  593—611
Badeanftallen  (6.  302)  611—612
Baden  im  Freien  (§.  303)  612—613
Schwimmübungen  (§.  304—307).  613—616
Turnübungen  .  308—  316)  ....  616—626
Wasserbedarf  (S.  31010)0  626—627

Zwölfter  Artikel.

Mepizinalpolizeiliche  Ueberwachung  der  kirchlichen
Ceremonien  der  Juden.

Beerdigung  (§.  318—331)0  627—640
Beschneidung  (§.  330)  640—641
Kellerquellenbäder  (§.  333—334)  641—642

Bemerkung.

Der  vierte  und  zugleich  letzte  Band  wird  den  Schluß  der  medizinal-polizeilichen
  Institutionen,  die  Vorschriften  über  dle  gerichtliche
  Medizin,  solche  Verordnungen,  welche  während  des  Drucks  dieses
  Werks  veröffentlicht  wurden  und  in  die  früheren  Bände  nicht
mehr  aufgenommen  werden  konnten,  dann  diejenigen  Erlasse  enthalten,
  welche  in  Folge  der  jüngsten  Organisation  der  Justiz  und  Verwaltung
  erschienen  sind.
        <pb n="9" />
        Zweite  Abtheilung.

Medizinalpolizei  (Schluß).
        <pb n="10" />
        <pb n="11" />
        Zweite  Abtheilung.

Medizinal-Polizei.

Zweiter  Abschnitt.
Medizinalpolizeiliche  Anstalten  und  Institutionen.

 

Vierter  Artikel.

Borkehrungen  gegen  die  Hundswuth.

Die  Vorkehrungen  gegen  die  Hundswuth  sind  nicht  allein
gegen  die  Wuth  der  Hunde,  sondern  auch  und  vorzugsweise
gegen  die  Wuthtrankheit  beim  Menschen  gerichtet;  es  ist  ihnen
daher  hier  ein  eigener  Artikel  gewidmet.  Eine  der  wirksamsten
Maßregeln  ist  die  Verminderung  der  Luxushunde;  sie  wird  in
Bahyern  nicht  durch  eine  Hundesteuer,  sondern  durch  periodische
allgemeine  Hundevisitationen  zu  erreichen  gesucht,  welche  auch
zur  Beseitigung  alter,  kranker  und  bissiger  Hunde  beftimmt  find.

S.  1.
Verordnung  vom  13.  März  1762,  Mittel  wider  den  Biß  der
wüthigen  Hunde  betr.

Demnach  Uns  das  sogenannte  Gauchheil,  oder  Vogelkraut
mit  vder  rothen  Blume,  zu  Latein  Anagallis  flore  phaeniceo
als  ein  sonderbar  bewährtes  Mittel  wider  den  Biß  von  wüthigen
Hunven,  Katzen  oder  anderen  Thieren,  wodurch  immer  so  vieles
Unheil  sowehl  unter  Menschen  als  Viehe  angerichtet  zu  werden
Pfle#get,  sehr  hoch  angerühmet,  solches  auch  seiner  gutlen  vielfältig
  erprobten  Kraft  und  Wirkung  halber  nicht  nur  in  gedruckten

1
        <pb n="12" />
        4

Privatanzeigen,  sondern  auch  in  verschiedenen  auswärtigen  Landen
  sogar  durch  Landesherrliche  Edicta  zu  jedermanns  Wissenschaft
  und  Gebrauch  kund  gemacht  worden  ist;  als  haben  Wir
ein  gleiches  auch  in  Unseren  Landen  zu  verfügen,  mithin  den
rechten  Gebrauch  dieses  heilsamen  Mittels  sowohl  curando  als
praeservando  hiemit  folgendermassen  bekannt  zu  machen  für
gut  befunden:

„Man  sammelt  nämlich  von  neuem  bis  alten  Johannestag
vum  11  bis  12  Uhr  Mittags  obbenanntes  Kraut  mit  dem
„purpurrothen  Blümlein,  bricht  es  mit  dem  Stengel  ab,  läßt
„ein  so  anderes  an  schatticht-  aber  nichtverdumpften  Orten
abehörig  und  langsam  trocknen,  verwahrt  es  in  dichtleinenen
„Säcklein,  oder  inwendig  mit  Papier  belegten  Schächtlein,
„gibt  deme,  der  vom  wüthigen  Viehe  gebissen  worden,  oder
„mit  dergleichen  Viehe  und  Menschen  viel  umgehet,  obiges
„Kraut,  nachdem  es  zuvor  mit  Blumen  und  Stengel  klein
„pulverisiret  worden,  zu  halb  oder  ganzen  Quintlein  schwer,
„oder  zu  3  bis  6  Messerspitz  voll  in  Gauchheilwasser,  oder
„wann  dieses  nicht  bei  der  Hand  ist,  in  Theewasser  oder
„Brühe  ein,  läßt  ihn  hierauf  einige  Stunden  ohne  Speis
„und  Trank,  und  wird  zur  mehreren  Sicherheit  die  Dosis
„nach  6,  8  oder  10  Stunden,  wie  auch  des  anderen  Tages
aohierauf  nochmals  repetirt.  Dem  Viehe,  welches  von  einem
v#anderen  wüthigen  gebissen  worden,  oder  bei  selben  gestanden
„oder  geweidet  hat,  wird  das  Pulver  von  einem  Quintel  bis
„halben  Loth  auf  Brod  mit  wenig  Salz  und  Alaun,  oder  in
„wärmlichten  Getränk,  ja  auch  nur  in  Wasser  eingegeben  oder
„peingeschüttet.  Das  Kraut  kann,  sobald  es  nur  getrocknet
„ist,  gleich  pulverisirt  werden,  muß  aber  immer  an  einem
„zwar  trockenen,  doch  nicht  zu  warm  oder  heißen  Ort  in  Ver-„wahr
  bleiben."“

Damit  nun  aber  an  itzt  beschriebenem  Kraut  nirgend  einiger
Mangel  erscheine,  ist  Unser  gnädigster  Befehl,  daß  solches  nicht
nur  von  allen  Apothekern,  sondern  auch  von  den  Landbadern
in  hinlänglichem  Vorrath  beigeschafft,  an  jenen  Orten  aber,  wo#
weder  Apotheker  noch  Bader  vorhanden  sind,  zu  obverstandenem
Gebrauch  der  Nothdurft  nach  überall  angebauet  werde

München,  den  13.  März  1762.

M.  G.-S.  v.  J.  1784.  Bd.  II.  Nro.  39.  S.  784.
        <pb n="13" />
        5

#.  2.
Verordnung  vom  31.  Januar  1784,  Kennzeichen  eines  wüthigen

Hundes  betr.

Auf  gnädigste  Verordnung  der  Churfürstlichen  obern  Landesregierung
  und  vorläufige  Benehmung  mit  dem  auch  Churfürstlichen
  Collegio-medico  werden  die  Kennzeichen  eines  mit  der
Wuth  wirklich  behafteten  Hunds  sowohl,  als  einige  mit  gutem
Erfolg  zu  gebrauchende  Mittel  für  die  von  einem  wüthigen
Hunde  gebissenen  Personen  anmit  öffentlich  kund  gemacht.

Er  frißt  oder  säuft  einige  Tage  vorher  entweder  sehr
wenig,  oder  gar  nichts,  nachher  wird  er  traurig,  verkriecht  sich,
fliehet  die  Menschen,  murret  nur  anstatt  zu  bellen,  sieht  in  den
Augen  verwirrt  aus,  zeiget  sich  unruhig,  verabscheuet  und
fliehet  das  Wasser  oder  Nässe  überhaupt,  kennt  seinen  Herrn
nicht  mehr,  die  Stimme  ist  verändert,  leidet  nicht,  daß  man
sich  ihm  nähere,  beißet  die,  welche  solches  thun,  hat  einen
schwankenden  Gang,  läuft  nach  der  Queer,  läßt  den  Kopf  und
den  Schweif  hangen,  schäumt  vor  dem  Munde,  strecket  die
Zunge  heraus,  welche  meistens  nicht  mehr  roth,  sondern  bleifärbig
  ist,  wird  von  andern  Hunden  geflohen,  welche  ihn  von
ferne  riechen,  und  ganz  erschrocken  vor  ihm  fortlaufen,  schnappt
links  und  rechts  nach  allem,  was  ihm  begegnet,  nach  Menschen
und  Thiere,  sinket  endlich  vor  Entkräftung  zu  Boden,  erholet
sich  wieder,  sinket  wieder,  bis  er  zuletzt  liegen  bleibt  und  krepirt.

Mittel  wider  die  Bisse.

1)  Soll  man  gleich  1  Pfund  gemeines  Salz  in  einer  Maaß
laulichten  Wasser  auflösen,  die  Wunde  wohl  damit  auswaschen,
  und  auch  etwas  unaufgelöstes  Salz  mit  einem
Bäuschl  von  Leinwand  12  Stunden  lang  darauf  legen.

Ein  ähnlicher  Ueberschlag  wird  auch  aus  5  bis  6  Knoblauchzehen
  mit  Kuchelsalz  zusammengestoßen,  und  eine  Woche
lang  täglich  frisch  aufgelegt.  Zum  nämlichen  Endzweck
können  auch  rohe  Häringe,  in  der  Mitte  von  einandergespalten,
  auf  die  Wunde  gelegt  werden.

2)  Sind  die  Wunden  beträchtlicher,  muß  man  solche  zugleich
durch  einen  Bader  oder  Wundarzt  mit  mehreren  Einschnitten
öffnen  und  einen  Schröpfkopf  darauf  setzen,  dann  nach  Erforderniß
  wohl  gar  mit  einem  glühenden  Eisen  brennen  lassen.
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        6

3)  Damit  die  Wunde  in  genugsame  Eiterung  gebracht,  und
das  Gift  herausgezogen  werde;  so  solle  Vesicatorpflaster
darauf  gelegt  und  die  Vereiterung  längere  Zeit  hindurch
mittelst  Digestivsalben  befördert  werden.

4)  Zum  innerlichen  Gebrauch  dienen  alle  schweißtreibende  Mittel,
als

Hollerblüthethee  öfters  unter  Tags  zu  einem  Paar  Schaalen
getrunken,  Theriak  oder  Ofenruß  messerspitzweis  eingenommen,
  bis  sich  ein  hinlänglicher  Schweiß  ergibt.

Da  übrigens  die  Wuth  bei  den  Hunden  nicht  allein  bei
großer  Hitze,  sondern  auch  bei  kalter  Witterung,  wo  die
Wasser  eingefroren,  gemeiniglich  zu  entstehen  pflegt;  so
wird  jedermann  nachdrucksamst  ermahnet,  die  hauptsächlich
nothwendige  Vorsicht  zu  gebrauchen,  daß  den  Hunden  immerhin
  frisches  Wasser  zum  trinken  gegeben  und  vorgestellt  werde.

München,  den  31.  Januar  1784.
M.  G.-S.  v.  J.  1784  Bd.  II.  Nr.  206.  S.  1017.

tkul
Höchstlandesherrliche  Verordnung  vom  16.  Dezember  1788.
Hundswuth  betr.

Bei  gegenwärtig  wieder  eintretender  starker  Kälte  wird  das
gesammte  Publikun  wegen  der  zu  solcher  Zeit  sich  am  ehesten
äußernden  Hundswuth  neuerdings  gewarnt  und  an  die  unterm
31.  Januar  1784  mittelst  offenen  Druck  kund  gemachte  Nachricht;
  sonderheitlich  wegen  der  Vorsicht,  den  Hunden  immer
frisches  Wasser  zu  trinken  hinzustellen,  nachdrucksamst  erinnert;
zugleich  bleibt  zu  Jedermanns  Wissenschaft,  ohnverhalten,  daß
der  hiesige  Wasenmeister  neuerlich  schärfest  beauftragt  worden
seh,  durch  seine  Knechte  und  die  Hundeschlager  alle  herrenlose,
dann  ohne  Halsband,  oder  dem  im  obgemeldeten  Jahre  verordneten
  Zeichen  auf  offenen  Gassen  angetroffen  werdende  Hunde
bei  Tag  und  Nacht  aufzufangen,  auch  wenn  sich  binnen  24
Stunden  Niemand  hierum  meldet,  und  einen  solchen  für  15  kr.
allslöset,  ohne  weiters  abschlagen  zu  lassen.

Münchner  Int.-Bl.  v.  J.  1799.  St.  II.  S.  9.
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        7

S.  4.
Verordnung  vom  27.  März  1795.  Hundswuth  betr.

Auf  gnädigste  Verordnung  einer  Churfürstlichen  obern
Landesregierung  und  nach  vorläufiger  Benehmung  mit  dem
auch  Churfürstlichen  Collegio-medico  werden  hiemit  die  Kennzeichen
  (s.  die  Sammlung  v.  J.1784.  S.  1017.)  eines  wüthenden
  Hundes  und  das  Mittel,  welches  auf  der  Stelle  gegen  den
Biß  desselben  angewendet  werden  soll,  neuerdings  kund  gemacht.
Die  Kennzeichen  sind  folgende:

Der  Hund  wird  gleich  am  Anfange  dieser  Krankheit  launisch,
traurig,  einsam,  berührt  Speis  und  Trank  nur  obenhin,  kennt
zwar  seinen  Herrn,  unterläßt  aber  die  gewohnten  Schmeicheleien,
  bekömmt  trübe  Augen  und  eine  heisere  Stimme,  läßt
Schweif  und  Ohren  hängen.

Nach  einem  oder  zwei  Tagen  berührt  der  Hund  Speis
und  Trank  gar  nicht;  zittert  und  heult,  wenn  man  ihn  mit
Wasser  besprengt,  beißt  in  den  Stock,  den  man  gegen  ihn  ausstreckt,
  auch  wenn  es  sein  Herr  thut;  murrt  gegen  Schmeicheleien
und  ist  wechselsweise  äußerst  unruhig.

Dieser  Zustand  geht  gar  bald  in  offenbare  Wuth  über,
die  den  Hund  so  entstellt,  daß  er  von  selbst  unkennbar  genug
ist.  Er  läuft  namentlich  vom  Hause  fort,  in  die  Länge  und
die  Quere,  streckt  seine  mißfärbige  Zunge  weit  aus  dem  schäumenden
  Mund  heraus;  beißt  links  und  rechts  nach  allem,  was
ihm  vorkömmt;  fällt,  rafft  sich  auf,  schwankt  weiter  und  stirbt
an  Zuckungen.

Wer  das  Unglück  hat  von  so  einem  Hunde  gebissen  zu
werden,  der  muß  auf  der  Stelle  die  chirurgische  Hilfe  nachsuchen,
  wenn  auch  der  Biß  unblutig  sein  sollte.  Bis  zur  Ankunft
  des  Wundarztes  aber  soll  man  die  Wunde  mit  lauem
Wasser,  worin  Seife  aufgelöst  ist,  oder  welches  mit  wenig  beigesetzter
  Asche  auf  dem  Feuer  aufgesprudelt  hat  und  durch  eine
dichte  Leinwand  geseigt  worden  ist,  fleißig  und  anhaltend  auswaschen.
  Es  ist  sehr  vortheihaft,  wenn  man  dieses  Seifenoder
  Laugenwasser  aus  einer  Theekanne  oder  durch  einen  Trichter
langsam,  anhaltend  und  in  einiger  Entfernung  in  die  Wunde
gießt.  Alles  übrige  wird  der  Wundarzt  nach  der  von  Unserm
Collegio-medico  vorgeschriebenen  Methode  besorgen.
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        8

Uebrigens  werden  all  und  jede,  die  Hunde  halten,  hiemit
nachdrucksamst  ermahnt,  ihre  Hunde  immer  mit  frischem  Wasser
zu  versorgen  und  selbe,  sobald  sie  ein  und  das  andere  Zeichen
der  beginnenden  Wuth  äußern,  entweder  todt  zu  schlagen,  oder
doch  in  Ketten  zu  legen,  wodurch  das  Publikum  vor  Unglück,
sie  selbst  aber  vor  Strafe  gesichert  werden.

München,  den  27.  März  1795.

M.  G.-S.  v.  J.  1797.  Bd.  V.  Nr.  141.  S.  315.

§.  5.
Verordnung  der  Churfürstlich  pfälzischen  Landesdirektion  vom  26.  Mai
1802,  die  Verhütung  der  Hundswuth  betr.

Da  bei  gegenwärtiger  Jahreszeit  die  Hunde  der  Gefahr
wüthig  zu  werden  sehr  ausgesetzt  sind,  und  daher  allgemeine
Fürsorge  nöthig  machen,  so  erhalten  sämmtliche  Polizeiobrigkeiten
  hiemit  die  Weisung,  die  Unterthanen  ihres  Amtsbezirkes
nachdrücklichst  anzumahnen,  daß  sie  es  ihren  Hunden  nie  an
gesunder  Nahrung  und  frischem,  reinem  Wasser  fehlen  lassen,
solche,  so  viel  möglich  zu  Hause  behalten,  und  ihnen  ein  Lager
oder  einen  Hundsstall  geben,  der  gegen  die  Sonnenstrahlen
gesichert  ist;  auf  den  Fall  aber,  wenn  dessenungeachtet  ein  Hund
wüthig  würde,  ihrer  Obrigkeit  sogleich  Anzeige  machen  sollen.

Die  Polizeibehörden  selbst  hingegen  haben  bei  solchen  Ereignissen
  schleunig  die  geeigneten  provisorischen  Verfügungen
zu  treffen  und  Bericht  an  die  Churfürstliche  Landesdirektion
zu  erstatten.

Amberg,  den  26.  Mai  1802.

Churfuürstlich  oberpfälzische  Landesdirektion.
Oberpfälzisches  Wochenblatt  v.  J.  1802.  St.  XXIII.  S.  197.

S.  6.
Verordnung  der  Churpfalz-Bayerischen  Landesdirektion  in  Bayern
vom  7.  März  1804  die  Sicherheitsmittel  gegen  die  wüthenden
Hunde  betr.

Im  Namen  Seiner  Churfürstlichen  Durchlaucht.

Die  eben  so  häufigen  als  traurigen  Erfahrungen  der  Unglücksfälle,
  welche  durch  wüthende  Hunde  entstehen,  hätten  an
und  für  sich  hinreichend  sein  sollen,  um  jene  Vorsicht  allgemein.
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        9

in  steter  Reinheit  zu  erhalten;  durch  welche  diese  Unglücksfälle
abgewendet  werden  können.

Die  für  das  Wohl  ihrer  Bürger  immer  wachsame  und
besorgte  Staatsverwaltung  begnügte  sich  aber  nicht,  die  Wirkungen
  und  Früchte  dieser  Erfahrungen  ihrem  zufälligen  Einfluß
zu  überlassen.  —  In  allen  Städten  und  Regierungsbezirken
der  churpfalzbayerischen  Provinz  Schwaben  erschienen  in  verschiedenen
  Zeitpunkten  die  zweckmäßigsten  Verordnungen,  worin
theils  die  Kennzeichen  der  Hundewuth  bekanne  gemacht;  theils
die  nach  Verschiedenheit  des  Verhältnisses  nothwendigen  Vorsichtsmaßregeln
  angeordnet,  und  für  jede  Art  von  Nachlässigkeit
die  angemessenen  Strafen  bestimmt  worden  sind.  —  Allein  auch
diese  Sorgfalt  der  Ober-Landespolizei  wurde  bisher  nicht  mit
einem  entsprechenden  Erfolge  belohnt.  —  Noch  ereignen  sich
nur  zu  oft  die  Unglücksfälle,  welche  man  ganz  abzuwenden
gewünscht  hat.  —  Die  churfürstliche  Landesoirektion  sieht  sich
daher  genöthigt,  gegen  jene  Unterthanen,  welche  mit  einer  strafbaren
  Sorglosigkeit  ihr  eigenes  und  ihrer  Mitbürger  Leben  in
Gefahr  setzen,  mit  eingreifender  Strenge  zu  verfahren.  —  Um
sich  jedoch  die  Anwendung  unangenehmer  Zwangsmittel  zu  ersparen
  und  jede  künftige  Entschuldigung  und  Einwendung  zu
entkräften,  will  man  hiemit  zur  allgemeinen  Warnung  die  in
den  angeführten  Gesetzen  enthaltenen  Anordnungen  sämmtlichen
Unterthanen  und  Behörden  noch  einmal  zur  Kenntniß  bringen,
auf  die  Ursachen  der  Wuth  und  ihre  Kennzeichen  bei  Hunden
aufmerksam  machen,  und  sowohl  die  jedem  Eigenthümer  verhältnißmäßig
  obliegenden  Pflichten,  als  die  gesetzmäßig  bestimmten
  Strafen  ins  Gedächtniß  zurückzuführen.

Gewöhnliche  Entstehung  der  Wuth  bei  Hunden.

Gewöhnlich  entsteht  bei  Hunden  die  Wuth

1)  wenn  sie  der  zu  großen  Hitze  oder  der  zu  großen  Kälte  ausgesetzt
  bleiben;

2)  wenn  ihnen  die  nöthige  Nahrung  oder  der  erforderliche
Trank  mangelt:

3)  wenn  sie  zu  geil  sind,  oder  zu--heftig  und  anhaltend  gereizt
werden;

4)  wenn  sie  bei  heißem  Wetter  viel  faules  Fleisch  essen  oder
durch  faules  und  mit  Insecten  angefülltes  Wasser  ihren
Durst  schnell  stillen.
        <pb n="18" />
        10

Gewöhnliche  Kennzeichen  der  Wuth.

Die  Hunde  werden  traurig,  närrisch,  verbergen  sich,  nehmen
wenig  oder  gar  keine  Nahrung  zu  sich,  am  allerwenigsten  aber
trinken  sie  und  äußern  vielmehr  eine  unüberwindliche  Wasserschen.
  —  Wird  aber  der  Wuth  des  Hundes  Zeit  gelassen,  zu
einem  höhern  Grade  zu  steigen,  so  werden  seine  Augen  trübe
und  thränend,  vom  Durste  gequält  streckt  er  seine  Zunge  lechzend
aus  dem  Munde,  scheut  jedoch  jeren  Trank,  er  leidet  Niemanden
  um  sich,  bellt  selten  und  mit  heiserer  Stimme,  beißt
nach  jedem,  der  sich  ihm  nähert,  und  hat  einen  schäumenden
Mund,  noch  höher  ist  die  Wuth  gestiegen,  wenn  der  Hund
seinen  eigenen  Herrn  fliehet,  jeden  anfällt,  der  ihm  in  den
Weg  tritt,  mit  gesenktem  Kopfe,  hängenden  Ohren  und  zwischen
die  Füße  gezogenem  Schweife  bald  schneller,  bald  langsamer  lauft.

Den  höchsten  Grad  endlich  hat  die  Wuth  erreicht,  wenn
die  Augen  des  Hundes  feuerroth  sind,  bald  starren,  bald  wild
im  Kreise  sich  herumdrehen,  wenn  seine  Zunge  bleifarbig  aus
dem  Munde  hängt  und  alle  Hunde  erschrocken  vor  ihm  fliehen.

Pflichten  der  Hundeigenthümer  in  den  Städten.
Da  die  Verwahrlosung  den  Hunden  die  Wuth  zuzieht,
so  wird

1)  allen  Eigenthümern  der  Hunde  hiemit  nachrrücklich  empfohlen,
  ihre  Hunde  mit  Trank  und  Nahrung  allzeit  nach
Nothdurft  zu  versehen;  sie  vor  übermäßiger  Kälte  und  Hitze
zu  bewahren;  besonders  aber  nicht  Tag  und  Nacht  auf  der
Straße  herumlaufen  zu  lassen;  wie  es  den  Abdecker  hiemit
zur  strengsten  Pflicht  gemacht  wirr,  jeden  zur  Nachtzeit  außer
dem  Hause  betretenen  Hund  als  herrnles  aufzufangen  und
zu  behandeln.  Endlich  wird  jedem  Eigenthümer  ohne  Ausnahme
  und  zwar  unter  Strafe  von  10  Reichsthalern  verboten,
  eine  läufige  Hündin  frei  herumlaufen  zu  lassen.

2)  Damit  man  gesichert  sei,  daß  keine  herrnlose,  dem  Mangel
und  der  Verwahrlosung  preisgegebene  Hunde  herumirren,
und  daß  die  Eigenthümer  der  Hunde  diese  gesetzmäßige  Vorschriften
  genau  erfüllt  haben;  so  wird  hiemit  verordnet:
daß  jeder  Eigenthümer  eines  Hundes  längstens  binnen  vier
Wochen  seinen  Hund  mit  einem  Halsband  versehe,  an
welchem  der  Name  des  Eigenthümers  mit  großen  Anfangs-Buchstaben
  und  zwar  mit  metallenen,  ledernen,  oder  durch-
        <pb n="19" />
        3)

4)

11

genähten  Buchstaben  bezeichnet  sein  muß.  —  Jeder  Eigenthümer,
  welcher  diese  Verordnung  in  der  vorgeschriebenen
Zeit  nicht  befolgen  wird,  hat  ohne  Rücksicht  des  Standes
und  der  Person  zu  erwarten,  daß  nach  verstrichener  Frist
sein  Hund  von  dem  Wasenmeister,  welcher  hiezu  von  der
Polizeibehörde  den  geschärften  Auftrag  unverzüglich  erhält,
soll  aufgefangen  und  getödtet  werden.

Wird  jedem  Eigenthümer  hiemit  zur  strengsten  Pflicht  gemacht,
  sobald  er  an  seinem  Hunde  irgend  eines  der  obenangeführten
  Kennzeichen  einer  entstehenden  oder  bereits  ausgebrochenen
  Wuth  entveckt,  den  Hund  unverweilt  dem  Wasenmeister
  zu  übergeben  oder  sonst  zu  tödten  und  getödtet  dem
Wasenmeister  zur  Wegräumung  auszufolgen.

Sollte  irgend  ein  Eigenthümer  eines  Hundes  dieser  Verordnung
  die  schuldige  Folge  zu  leisten  unterlassen  und  dessen
überwiesen  werden;  so  wird  ein  solcher  Eigenthümer  nicht
nur  zum  Ersatze  aller  durch  den  Hund  verursachten  Schaden
und  Kosten,  sondern  auch  zur  Erlegung  einer  Geldstrafe
von  20  fl.  verfällt  werden;  im  Falle  der  Unvermögenheit
aber  sein  Vergehen  mit  einer  verhältnißmäßigen  körperlichen

Strafe  abzubüßen  haben.  —  Jede  für  einen  solchen  Fall

eingehende  Geldstrafe  soll  dem  Anzeiger  ganz  zugewendet
werden.

eflichten  der  Hauseigenthümer,  Hausmeister  und

5)

6)

Einwohner  in  den  Städten.

Ebenso  und  unter  der  nämlichen  Strafen  ist

jeder  Hausinhaber  oder  Inspector  eines  Hauses  schuldig
und  verbunden,  wenn  in  dem  unter  seiner  Aufsicht  stehenden
Hause  ein  Hund  erkrankt,  den  bekannten  Eigenthümer  des
Hundes  anzuweisen,  daß  dieser  seinen  Hund  tödte  oder  durch
den  Wasenmeister  tödten  lasse.  —  Bleibt  diese  Warnung
fruchtlos,  so  ist  die  Anzeige  davon  der  Polizeibehörde  zu
machen,  welche  wegen  Tödtung  eines  solchen  Hundes  die
nöthigen  Veranstaltungen  schleunigst  zu  treffen  hat.
Fremde  Hunde  aber,  deren  Eigenthümer  unbekannt  sind,
müssen,  sobald  sie  erkranken,  unter  persönlicher  Verantwortlichkeit
  des  Hausinhabers  sogleich  dem  Wasenmeister
übergeben  und  getödtet  werden.
        <pb n="20" />
        12

7)  soll  es  sogleich  der  Polizebehörde  oder  der  Ortsobrigkeit
angezeigt  werden,  wenn  ein  wüthender  Hund  entlaufen  ist,
um  die  schleunigsten  Vorkehrungen  treffen  zu  können;  auch
die  benachbarten  Orte  davon  zu  benachrichtigen,  damit  das
schädliche  Thier  aufgesucht  und  getödtet  werde.

8)  Wer  einen  wüthenden  Hund  tödtet,  erhält  eine  Belohnung
von  11  fl.

Vorschriften  für  die  Eigenthümer  der  Hunde  auf
dem  Lande  und  in  den  Dörfern.
So  wie  es  bereits  durch  verschiedene  höchste  Verordnungen
vorgeschrieben  und  festgesetzt  worden  ist,  wird

1)  in  den  Dörfern  und  auf  dem  Lande  nur  jenen  Gewerbsleuten,
  welche  Hunde  brauchen,  gestattet,  die  ihnen  in  dieser
Rücksicht  unentbehrliche  Hunde  zu  halten.

2)  Jeder  Bauer,  oder  sonstiger  Hausinhaber  darf  nur  einen
Hund  halten,  welchen  er  des  Tags  über  anzuhängen  oder
sonst  vor  dem  Herumirren  zu  verwahren  hat,  des  Nachts
aber  zur  Verwahrung  seines  Hauses  und  seiner  Angehörigen
belassen  kann;  jedoch  auch  dann  mit  Anhängung  eines
Knebels  von  verhältnißmäßiger  Größe,  um  das  Herumlaufen
des  Hundes  zu  verhindern.

3)  Soll  jeder  Hausinhaber  oder  Gewerbsmann  auf  dem  Lande
seinen  Hund  mit  einem  Halsbande,  wäre  dies  auch  nur
von  Stricken  zusammengeflochten,  versehen,  damit  man  versichert
  sei,  daß  der  Hund  nicht  herrnlos  ist.

4)  Wird  den  Eigenthümern  von  Hunden  auf  das  Nachdrücklichste
  eingeschärft,  es  ihren  Hunden  an  der  gehörigen
Nahrung  und  dem  erforderlichen  Tranke  niemals  gebrechen
zu  lassen,  sie  auch  weder  der  übermäßigen  Hitze  noch  der
allzustrengen  Kälte  auszusetzen.

5)  Hat  jeder  Eigenthümer  eines  Hundes,  an  welchem  er  irgend
eines  der  vorhin  angeführten  Kennzeichen  der  Wuth  wahrnimmt,
  diesen  Hund  gleich  dem  Wasenmeister  zur  Tödtung
zu  übergeben,  oder  bei  größerer  Entfernung  des  Wasenmeisters,
  den  Hund  selbst  zu  tödten  und  getödtet  dem  Wasenmeister
  auszufolgen.

6)  So  hat  auch  jeder  Einwohner  oder  Nachbar,  der  an  den
Hunden  eines  andern  ein  Merkmal  von  Wuth  entdeckt,  den
Eigenthümer  sogleich  anzuweisen,  daß  dieser  den  Hund  tödte
        <pb n="21" />
        13

oder  tödten  lasse.  Läuft  die  Warnung  fruchtlos  ab,  so  ist
die  Anzeige  davon  dem  betreffenden  Landgerichte  zu  machen,
welches  diesfalls  die  nöthigen  Sicherheitsmaßregeln  zu  veranstalten
  hat.

7)  Eben  so  wird  den  Amtsdienern  zur  strengsten  Pflicht  gemacht,
  jeden  ohne  Halsband  herumlaufenden  Hund  als
herrnlos  zu  betrachten  und  ohne  weiters  zu  erschießen;  auf
andere  Art  zu  tödten  oder  tödten  zu  lassen,  wofür  ihm  der
erweisliche  Eigenthümer  eine  Gebühr  von  1  fl.  30  kr.  zu
bezahlen  hat.

8)  Jeder,  welcher  einer  der  obigen,  bei  Wahrnehmung  einiger
Kennzeichen  von  entstehender  oder  wirklich  ausgebrochener
Wuth  vorgeschriebenen  Verordnungen  zuwider  handelt  und
dessen  überwiesen  wird,  hat  unnachsichtlich  eine,  nach  Umständen
  noch  zu  verschärfende  Geldstrafe  von  6  fl.,  welche
dem  Anzeiger  zugewendet  wird,  zu  erlegen;  im  Falle  der
Unvermöglichkeit  aber,  statt  viese  Geldstrafe  eine  verhältnißmäßige
  körperliche  Züchtigung  auszustehen.

Pflichten  der  Wasenmeister.

Den  Wasenmeistern  in  Städten  und  auf  dem  Lande  wird
hiemit  ausdrücklichst  anbefohlen,  nicht  nur  die  wüthenden,  sondern
  auch  sonst  alle  ohne  Halsbänder  und  sichtbar  herrnlos
auf  den  Gassen,  Straßen  oder  irgendwo  herumirrende  Hunde
auf  der  Stelle  zu  erschlagen.

Für  jeden  Fall,  wo  obiger  Verordnung  ohngeachtet  und
wider  besseres  Vermuthen  ein  wüthender  Hund  auf  der  Gasse
in  den  Städten  und  Märkten,  wie  auch  in  Dörfern  oder  auf
offener  Straße,  wo  der  Wasenmeister  etwa  nicht  allzuweit  entfernt
  ist,  folglich  das  Anbefohlene  ohne  Hinderniß  befolgen  kann,
würde  betreten  werden,  haben  die  Wasenmeister  eine  Strafe
von  5  fl.  zu  erlegen.  —  Ihnen  bleibt  es  zwar  unbenommen,
dieser  Strafe  wegen  ihren  Regreß  an  den  Eigenthümern  des
Hundes  zu  suchen;  zur  Entdeckung  des  Eigenthümers  werden
in  den  Städten  die  vorgeschriebenen  Halsbänder  dienlich  sein,
auf  dem  platten  Lande  aber  hat  die  Ortsobrigkeit  die  Entdeckung
des  Eigenthümers  von  Amtswegen  sich  angelegen  sein  zu  lassen.

Sämmtlichen  Unterthanen  der  Churpfalz-Bayerischen  Provinz
in  Schwaben  wird  diese  höchste  Verordnung  zur  Wissenschaft
und  Nachachtung  bekannt  gemacht;  den  Churfürstlichen  Land-
        <pb n="22" />
        14

gerichten,  Pflegämtern,  Polizeibehörden,  Magistraten  und  Ortsobrigkeiten
  aber  hiemit  aufgetragen,  auf  die  genaue  Erfüllung
der  obigen  Vorschriften  mit  strengem  Ernste  zu  wachen,  die
nöthigen  Sicherheitsanstalten  in  jedem  Falle  unverzüglich  zu
verfügen,  und  keine  Ausnahme  oder  Schonung  zu  gestatten,
wodurch  die  Entfernung  eines  für  die  Menschheit  so  verderblichen
  Uebels  vereitelt  oder  verzögert  werden  könnte.
Ulm,  den  7.  März  1804.

Churpfalz-Bayerische  Landes-Direction  in  Bayern.
Reg.-Bl.  v.  Schwaben  v.  J.  1804.  St.  X.  Nro.  163.

 

8.  2.
Entschließung  der  k.  Regierung  des  Oberdonaukreises  vom  3.  April
1821,  Hundswuth  betr.

Seit  einiger  Zeit  mehren  sich  die  Anzeigen  über  Hundswuth;
  die  Unglücksfälle,  welche  sich  hievon  ableiten,  verdienen
die  höchste  Aufmerksamkeit  aller  Polizeibehörden,  welchen  die
Sorge  für  öffentliche  Sicherheit  anvertraut  ist.

Sämmtliche  Polizeibehörden  des  Oberdonaukreises  erhalten
daher  den  Auftrag,  im  geeigneten  Benehmen  mit  den  k.  Stadtund
  Landgerichts-Aerzten  ernstlichen  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die
allenthalben  bereits  bestehenden  allgemeinen  polizeilichen  Vorsichtsmaßregeln
  in  Beziehung  auf  Haltung  und  Beauffichtigung
der  Hunde,  vorzüglich  auf  Beseitigung  überflüssiger  oder  herrnloser
  Hunde,  eben  so  hinsichtlich  der  Anlegung  der  an  die  Kette
gehörigen  Haushunde,  und  besondern  Sorgsalt  gegen  kranke,
bissige,  oder  der  Wuth  verdächtige  Hunde  in  genaue  Anwendung
gebracht,  und  hiedurch  der  Veranlassung,  und  dem  Ausbruche
eines  Uebels  begegnet  werde,  welches  auch  für  die  menschliche
Gesundheit  so  fürchterliche  Folgen  haben  kann.  Man  ist  zu  erwarten
  berechtiget,  daß  jeder  Polizeibeamte  in  dieser  Erinnerung
einen  zureichenden  Aufforderungs-Grund  finden  werde,  um
seinen  Pflichten  in  solcher  Hinsicht  vollkommen  Genüge  zu
leisten;  man  fügt  jedoch  bei,  daß  da,  wo  Saumsal  oder  pflichtwidrige
  Nachsicht  wahrgenommen  wird,  mit  angemessenen  Ahndungen
  eingeschritten  werden  wird.

Augsburg,  den  3.  April  1821.
        <pb n="23" />
        15

 

8.  8.
Entschließung  der  k.  Regierung  des  Oberdonaukreises  vom  15.  Mai
1821,  Hundswuth  betr.

Erst  unterm  3.  April  d.  J.  (Kreis-Int.-Blatt  Nro.  10
S.  317)  hat  man  so  ernstlich  als  bestimmt  an  die  Nothwendigkeit
  einer  genauen  Beaufsichtigung  der  Hunde  erinnert,  neuere
Fälle  geben  jedoch  die  Ueberzeugung,  daß  nicht  allenthalben  die.
erforderliche  Aufmerksamkeit  bestehe,  daß  nicht  selten,  ohne  vorgängige
  nähere  Prüfung,  das  Vorhandensein  der  Wuthkrankheit
  behauptet,  und  durch  verkehrte,  in  den  Folgen  unangenehme
Maßregeln  Furcht  und  Schrecken  verbreitet,  dagegen  bei  wirklicher
  Gefahr  aus  Unkenntniß  und  Nachsicht  alles  das  vernachlässiget
  werde,  was  Sicherheits=  und  Gesundheits-Rücksichten
erheischen.

Aus  diesem  Grunde  fand  sich  die  Regierung  verpfilichtet,
den  k.  Medizinalräthen  die  Bearbeitung  einer  Anweisung  aufzutragen,
  welche  über  Veranlassung  und  Kennzeichen  der  Wuth,
über  das  in  medizinischer  Hinsicht  nothwendige  Verhalten,  und
über  die  geeignete  Behandlung  Verunglückter  Belehrung  gewähret,
  und  gegen  schädliche  Mißgriffe  rechtzeitig  zu  warnen
fähig  ist.

Gleichzeitig  wird  aber  auch  sämmtlichen  Polizei-Behörden
wiederholt  eröffnet:

1)  Daß  eine  übermäßige  Hundezahl  nirgendwo  zu  dulden,
und  daher  da,  wo  eine  solche  vorhanden  wäre,  auf  angemessene
Art  für  die  Verminderung  polizeiliche  Sorge  zu  nehmen  sei;

2)  daß  insbesondere  das  Umherstreichen  herrnloser  Hunde,
(#als  solche  sollen  alle  diejenigen  Hunde  behandelt  werden,  welche
nicht  mit  Halsbändern,  oder  mit  den  polizeilich  vorgeschriebenen
Zeichen  versehen  sind,  oder  zur  Nachtszeit  in  den  Städten  und
Flecken  frei  umherirren)  gehindert,  und  da,  wo  von  Seite  der
Eigenthümer  eine  Vernachlässigung  in  solcher  oder  anderer  Beziehung
  wahrgenommen  wird,  mit  allem  Nachdrucke  eingeschritten
werden  müsse;

3)  liegt  es  in  den  Verpflichtungen  jeder  Polizeibehörde,  auf
die  erste  Anzeige  wegen  Verdacht  des  Vorhandenseins  der  Wuthkrankheit
  unverweilt  die  sorgsamsten  Nachforschungen  eintreten,
und  das  der  Wuth  verdächtige  Thier  wo  möglich  zur  beruhigenden
  Beobachtung  in  einer  gesicherten  Lokalität  unterbringen  zu
lassen,  auch  über  die  etwa  durch  Abraufen  oder  Verwundung
        <pb n="24" />
        16

 

besorgliche  Verbreitungsgefahr  mit  aller  Pünktlichkeit  zu  würdigen,
  und  nach  Forderung  der  Umstände  die  benachbarten  Behörden
  schleunigst  in  Kenntniß  zu  setzen,  überhaupt  alles  das
einzulelten,  was  eine  die  Wichtigkeit  des  Gegenstandes  erforderliche
  polizeiliche  Vorsorge  anrathen  kann,  um  einerseits  der  Vergrößerung
  des  Unglückes  zu  begegnen,  anderseits  aber  einer
übertriebenen  nachtheilig  einwirkenden  Aengstlichkeit  zuvorzukommen.


4)  Wo  jedoch  wirkliche  Wuth  ausgebrochen  ist,  und  mehrere
Hunde  verwundet  worden  sind,  da  ist  ernstlichst  und  rücksichtslos
  gegen  ungegründete  Einsprüche  von  Seite  der  Hunde-Eigenthümer
  darauf  zu  bestehen,  daß  solche  Hunde  ohne  weiters  zusammengefangen,
  in  einem  passenden  Lokal  contumacirt,  und
beim  geringsten  Verdacht  ohne  weiters  durch  den  Wasenmeister
ganz  beseitiget  werden.

Uebrigens  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  die  Polizeibehörde
es  der  Aufmerksamkeit  für  öffentliche  Sicherheit,  und  für  die
menschliche  Gesundheit  schuldig  sei,  daß  solche  getödtete  Thiere
gehörig  untersucht,  und  nach  dem  Befunde  benehmlich  mit  den
k.  Stadt=  und  Landgerichts-Aerzten,  das  Erforderliche  angeordnet
  werde.

5)  Dabei  wird  aber  ausdrücklich  aufmerksam  gemacht,  daß
gegen  unvorsichtige  Behandlung  solcher  Thiere  zu  warnen,  für
gänzliche  Reinigung  der  Stallungen  2c.  zu  sorgen,  nicht  minder
die  Verscharrung  deren  Körper  mit  Haut  und  Haar  an  sattsam
entfernten  Plätzen  in  gehöriger  Tiefe,  und  nach  Ueberschüttung
mit  Kalk  anzuordnen,  und  das  Aufwühlen  durch  andere  Thiere
zu  hindern  sei.

6)  Bleibt  jede  Polizeibehörde  dafür  verantwortlich,  daß  bei
Verwundung  der  Menschen  durch  wuthverdächtige  Thiere  in
möglichster  Schnelligkeit  die  sachangemessenen  ärztlichen  Einschreitungen
  veranlaßt,  und  solchen  Unglücklichen  jene  Sorge  gewidmet
  werde,  welche  die  Natur  der  Verhältnisse  erfordert.

7)  Aus  gleichem  Grunde  ist  gegen  das  Einmischen  unberufener
  Personen,  und  gegen  Anordnungen  der  Quacksalber  und
Pfuscher  zu  wachen,  damit  nicht  Unkenntniß  oder  Betrug  die
Heilung  hindere,  oder  ein  so  furchtbares  Unglück  gewissenlos  zu
eigenem  Vortheil  benütze.

8)  Soll  sich  jede  Polizeibehörde  angelegen  sein  lassen,  nach
der  besonders  mitgetheilten  ärztlichen  Anweisung  dahin  zu  ver-
        <pb n="25" />
        17

mögen,  daß  für  den  ersten  Augenblick  jene  Maßregeln  in  merizinischer
  Hinsicht  zur  Anwendung  gebracht  werden,  welche  dort
näher  bezeichnet  sind,  bis  die  weitere  Kunsthilfe  eintreten  kann.
—  Das  Zusammenwirken  der  Polizeibeamten,  der  Landgerichts-Aerzte,
  der  Geistlichkeit  und  Gemeindevorst  her  dürfte  vorzüglich
dazu  dienen,  um  richtige  und  vernünftige  Begriffe  über  die  Gefahr

  und  deren  Beseitigung  bei  solchen  Unglückssällen  zu  verbreiten.


Man  vertrauet  demnach,  daß  sämmtliche  Polizeibehörden  in
Folge  dieser  wiederholten  Aufforderung  eben  so  gewissenhaft  als
thätig  einschreiten  werden,  wo  die  vorausgesetzte  Veranlassung
gegeben  wird,  und  daß  eine  ununterbrochene  fortgesetzte  Aufsicht
vorzüglich  dahin  wirken  werde,  dem  Entstehen  von  Unglücksfällen
  dieser  Art,  welche  so  schreckliche  Folgen  haben  können,
pflichtmäßig  vorzubeugen,  und  da,  wo  sie  eintreten,  nicht  nur
der  Verbreitung  der  Gefahr  schnell  ein  Ziel  zu  setzen,  sondern
auch  die  rechtzeitige  Anwendung  der  Kunsthilfe  für  verunglückte
Personen  nach  Kräften  zu  befördern.

Augsburg,  den  15.  Mai  1821.

8.  9.
Entschließung  der  k.  Regierung  des  Oberdonaukreises  vom  23.  April
1824,  Sicherheitsmittel  gegen  die  Hundswuth  betr.

Im  Laufe  dieses  Monats  wurde  in  mehreren  Gerichtsbezirken
  des  Kreises  durch  Wuth  verrächtige  Hunde  die  öffentliche
  Sicherheit  neuerlich  wieder  auf  eine  höchst  beunruhigende
Weise  gefährdet,  und  dadurch  die  Ueberzeugung  gegeben,  daß
nicht  allenthalben  die  Beaufsichtigung  der  Hunde  mit  jener  Genauigkeit
  gehandhabt  werde,  zu  der  man  bei  gegebenen  Veranlassungen
  eben  so  ernstliche,  als  bestimmte  Vorschriften  ertheilte.

In  Erwägung  dieser  besondern  Nachtheile  und  Gefahren,
welche  aus  dieser  schlechten  Aufsicht  auf  die  Hunde  bereits  schon
erwachsen  sind,  und  bei  längerer  Fortdauer  derselben  noch  weiter
  eintreten  dürften,  findet  man  für  nothwendig,  zu  verfügen,
wie  folgt:

1.  Jedem  Hunde-Eigenthümer  soll  es  zur  Pflicht  gemacht
werden,  die  höchste  Aufmerkiamkeit  auf  den  Gesundheits-Zustand,

und  auf  die  ordentliche  Pflege  seiner  Hunde  zu  richten,  bös-Mer.-Geroerbn.
  3.  Be.  2
        <pb n="26" />
        18

artige  und  bissige  Hunde  aber  nicht  zu  dulden.  Jede  Vernach—
lässigung  in  diesen  Beziehungen  begründet  Haftung  und  Strafe,
weßwegen  sich  auf  die  diesseitigen  Bekanntmachungen  vom
3.  April  1821  (Kreis=  Intell.-Blatt  Seite  317),  und  vom
15.  Mei  nämlichen  Jahrs  (Kreis-Intell.-Blatt  Seite  478)  bezogen
  wird.

2.  Die  Polizeibehörden  selbst  haben  sich  über  den  Gesundheits-Zustand
  der  Hunde  aus  medizinisch-  polizeilichen  Gründen  durch
angemessene  Visitationen  aller  in  ihren  Amtsbezirken  vorhandenen.
  Hunde  Gewißheit  zu  verschaffen,  und  den  Befund  in  einem
gesondert  zu  fertigenden  tabellarischen  Verzeichnisse  der  vorgefundenen
  Hunde-Racen  aufzuführen.

34.  Solche  Visitationen  sollen  für  dermal  sog'eich,  für  die
Zukunft  aber  jährlich  zweimal,  nämlich  Anfangs  Jannar  und  Julius
  vorgenommen  werden,  indem  Kälte  und  Hitze  gleich  nachtheilig
  auf  die  Hunde  einwirken,  daher  regelmäßig  nach  Verschiedenheit
  der  Jahreszeit  besonders  hierauf  zu  sehen  ist.

4.  Die  Visitations-Vornahme,  welche  in  Gegenwart  einer
Polizei-Commission  unter  Zuziehung  eincs  gesetzlich  geprüften
und  approbirten  Thierarztes  stalt  haben  soll,  ist  zur  Erleichterung
  der  geschäftsmäßigen  und  genauen  Behandlung  Distriktsweise
  zu  besorgen,  und  das  Publikum  gehörig  und  rechtzeitig.
hievon  in  Keuntniß  zu  setzen.

5.  Für  jede  Untersuchung,  bei  welcher  nach  gutem  Gesundheits-Befunde
  für  jeden  untersuchten  Hünd  ein  mit  Nummer  und
Kontrol-Stempel  versehenes,  zum  Anhängen  am  Halsbande
bearbeitetes  Zeichen  abgegeben  wird,  ist  die  Gebühr  von  zwölf
Kreuzer  zu  entrichten,  anvere  Gebühren  greifen  durchaus  nicht  Platz.

6.  Vom  diesem  Ertrage  haben  die  Polizeibehörden  alle  Auslagen
  zu  bestreiten,  und  den  Ueberschuß  gegen  Bescheinigung
an  den  Armen=  Pflegschaftsrath  zu  Wohlthätigkeilszwecken  abzuliefern.


7v.  Hunde-Eigenthümer,  welche  ihre  Hunde  an  den  bekannt
gemachten  Tagen  nicht,  zur  Untersuchung  vorführen  lassen.,  unterliegen
  einer  Ahndung  zum  Ortsarmenfond  von  1  bis  5  fl.,
falls  nicht  zureichende  Entschuldigungsgründe  gegeben  werden
könnten.

8.  Dleselbe  Strafe  trikt  gegen  jene  Hunde-Eigenthümer  ein:
        <pb n="27" />
        19

1)  welche  ihre  Hunde  ohne  Halsband  und  ohne  das  von  der
Polizeibehörde  erhaltene  Untersuchungszeichen  auf  Straßen
oder  öffentlichen  Plätzen  herumlaufen  lassen;

2)  welche  läufige  Hündinnen  nicht  in  den  Häusern  verwahren;

3)  welche  die  Hunde  in  die  Kirche  mit  sich  nehmen;

4)  welche  zur  Nachtszeit  ihre  Ounde  außer  dem  Hause,  oder
geschlossenem  Hofraume  ausschließen;

5)  welche  durch  ihre  Hunde  Störungen  bei  öffentlichen  Feierlichkeiten
  und  Belnstigungen  veranlassen.

9.  Eben  so  sollen  auch  die  Metzger  bestraft  werden,  derei
Hunde  zur  Zeit,  wo  die  Leute  zum  Fleischkaufen  zu  kommen
pflegen,  im  Lokale  der  öffentlichen  Fleischbank  angetroffen
werden.

10.  Herrenlose  Hunde,  welche  mit  dem  sub  Nro.  5.  bemerkten
Untersuchungs-Zeichen  nicht  versehen  sind,  sollen  aufgefangen,
dem  Wasenmeister  übergeben,  und  im  Falle  sich  der  Eigenthümer
binnen  zweimal  24  Stunden  bei  der  Polizeibehörde  nicht  gemeldet
  haben  würde,  ohne  weiters  beseitiget  werden.

11.  Fremrde,  welche  Hunde  mit  sich  bringen,  sind  an  den  Eintritts-Stationen
  gehörig  aufmersam  zu  machen,  weßwegen  es
auch  den  Gastwirthen  und  jenen  Einwohnern,  von  welchen  Reisende
  oder  fremde  Persenen  aufgenommen  werden,  obliegt,  hierüber
  diesen  Personen  die  erforderlichen  Eröffnungen  zu  machen.

12.  In  den  Städten  und  Märkten  ist  die  hie  und  da  übliche
Hunde-Markt-Haltung  nicht  ferner  zu  gestatten.

13  Ebenso  bleibt  es  Sache  der  Polizeibehörde,  dem  mehrmal
zur  Sprache  gebrachten  auffallenden  Mißstand,  daß  Leute,  welche
durch  die  Zuflüsse  der  öffentlichen  Wohlthätigkeit  ihre  Alimente
ziehen,  Hunde  ohne  die  erforderlichen  Unterhaltungsmittel  zum
Nachtheile  des  Publikums  halten,  im  Benehmen  mit  dem  Armen-Pflegschaftsrath
  auf  eine  befriedigende  Weise  zu  beseitigen.

Für  den  genauen  Vollzug  dieses  Auftrages  werden  sämmtliche
  Polizeivorstände  besonders  responsabel  erklärt,  und  zugleich
angewiesen,  hiernach  die  Polizeiwachen  und  Fallmeister  gehörig
zu  instruiren,  auch  an  das  Gendarmerie-Commando  die  erforderlichen
  Mittheilungen  ergehen  zu  lassen,  und  über  die  Ark,
wie  diesem  Auftrage  genügt  wurde,  binnen  6  Wochen  umständliche
  Anzeige  anher  zu  erstatten.

Augsburg,  den  23.  April  1824.

22
        <pb n="28" />
        —  —

Allgemeine  Weisung.

Zur  Belehrung  über  die  eigentlichen  Kenntnisse  der  Wuthkrankheit
oder  Wasserscheue,  und  das  in  solchen  Fällen  sachdienliche  Verhalten.

§.  1.  Mit  dem  Namen  Hundswuth  —  Wasserscheue  —
bezeichnet  man  gewöhnlich  jene  schreckliche  Krankheit,  welche  ursprünglich
  nur  die  Hunde  einer  jeden  Race,  eines  jeden  Geschlechtes,
  eines  jeden  Alters,  dann  ohne  Unterschied  alle  zum
Hundsgeschlecht  gehörigen  Thiere,  als  Füchse,  Wölfe  rc.  befällt,
und  durch  eine  Art  Einimpfung,  nämlich  durch  den  Biß  schon
wüthender  Thiere,  oder  auch  nur  durch  bloßes  Belecken,  und
Begeifern  derselben  mit  ihrem  Speichel  auf  wunde  Stellen  der
Haut,  auch  auf  andere  Thiere  außer  dem  Hundegeschlecht,  und
sogar  selbst  auf  den  Menschen  fortgepflanzt  wird.

§.  2.  Diese  Gattung  Hundswuhh  erscheint  nicht  plötzlich,
sondern  sie  bildet  sich  allmählig  aus.

Dieß  veranlaßte  die  Aerzte,  die  Krankheit  in  drei  verschiedene
  Grade  zu  theilen,  und  nach  diesen  drei  Graden  auch  die
Merkmale  oder  Kennzeichen,  welche  der  Wuth  vorangehen,  oder
sie  begleiten,  besonders  auszuscheiden,  wie  folgt:

A.  Erster  Grad  der  Wuth,  oder  Kennzeichen,  welche
der  Wuthkrankheit  vorangehen.

Ein  Hund  wird  wegen  eintretender  Wuth  verdächtig,  wenn
er  von  seiner  gewöhnlichen  Freundlichkeit  oder  Gefälligkeit  etwas
verliert,  trauert,  die  Einsamkeit  sucht,  das  Essen  verschmäht,
oder  nur  jedesmal  beriecht,  und  stehen  läßt;  wenn  er  lange
nicht  säuft,  auf  den  Ruf  seines  Herrn  zwar  noch  gehorcht,  ihn
noch  erkennt,  mit  dem  Schwanze  gegen  ihn  wedelt,  sich  von  ihm
noch  an  den  Ohren  und  Schweife  anrühren,  streicheln,  oder
auf  den  Arm  nehmen  läßt,  noch  zur  Jagd  und  zum  Viehtreiben
bewogen  werden  kann,  aber  alles  träge,  mürrisch  oder  gezwungen
thut;  wenn  er  gereizt  wird,  um  sich  beißt;  wenn  er  überhaupt
stiller  wird,  und  ohne  zu  schlafen,  sich  an  dunkle  Orte  gleichsam
lichtscheu  verkriecht,  und  denjenigen,  der  ihn  von  da  hervorlocken
will,  wenn  er  auch  sein  vormaliger  Gönner  wäre,  angrünzt,
ohne  jedoch  zu  bellen;  wenn  seine  Augen  trübe  werden  oder
fließen,  wenn  er  Ohren  und  Schweif  hängen  läßt,  und  endlich
sich  sprungweise  auf  alles  hinwirft,  was  ihm  aufstößt,  oder  angeboten
  wird.
        <pb n="29" />
        21

Man  nennt  diesen  Grad  der  Wuth  gewöhnlich  die  stille
Wuth.  Dieser  erste  Zeitraum  der  Krankheit  ist  nicht  allemal
von  gleichlanger  Dauer,  zuweilen  währt  er  nur  eine  kurze  Zeit
von  12—24  Stunden,  zuweilen  länger.

B.  Zweiter  Grad  der  Wuth.

In  dem  zweiten  Grade  der  Wuth  nehmen  die  erstgedachten
Zufälle  geschwind  zu.  Der  Hund  hört  wenig  oder  nichts,  es
mag  ihm  rufen,  wer  da  will,  die  Wuth  nimmt  zu,  der  Hund
wird  trauriger,  seine  Augen  sind  trübe,  er  flieht  vor  Jedermann.
Der  Durst  quält  ihn,  er  streckt  seine  Zunge  lechzend  aus  dem
Munde,  und  scheuet  doch  jedes  Getränk;  er  leidet  niemand  um
sich,  bellt  selten,  und  wenn  es  je  geschieht,  mit  heißerer  Stimme
und  versetzt  jedem,  der  sich  ihm  nähert,  seine  giftigen  ansteckenden
  tödtlichen  Bisse.  Er  kauet,  von  der  Zunge  fließt  ihm  ein
zäher  Speichel  herab,  der  Mund  schäumet,  und  steht  beständig
  offen.

Die  Krankheit  wird  mit  jeder  Stunde  wüthender,  er  läuft
herum,  flieht  vor  seinem  eigenen  Herrn  und  fällt  jeden  an,  der
ihm  in  den  Weg  tritt.  Anfangs  läuft  er  langsam,  und  bei
wachsender  Wuth  schneller,  mit  gesenktem  Kopfe,  hangenden
Ohren,  mit  abwärts  gesunkenem,  oft  zwischen  die  Beine  gezogenem
  Schweife.

Sein  Lauf  ist  unordentlich,  zuweilen  läuft  er  eine  Strecke
gerade  aus,  und  dann  kehrt  er  plötzlich  um,  und  läuft  weiter,
und  das  oft  mit  einer  unglaublichen  Geschwindigkeit,  sieht  er
aber  Wasser,  oder  nur  etwas  Glänzendes  dem  Wasser  ähnliches,
so  flieht  er  meist  eilends  und  ängstlich  davon,  jedoch  ist  letzteres
Kennzeichen  nicht  immer  untrüglich,  indem  es  auch  Hunde  gibt,
welche  oft  schon  während  der  Wuth  ins  Wasser  springen,  und
durch  dasselbe  schwimmen.

C.  Dritter  Grad  der  Wuhh.

Bei  der  höcksten,  und  letzten  Stufe  der  Wuth  werden
seine  Augen  feuerroth,  und  sind  bald  starr,  bald  drehen  sie  sich
wild  im  Kopfe  herum,  und  seine  Zunge  hängt  ihm  bleifarbig
aus  dem  Munde.  Gesunde  Hunde,  welchen  er  beseznet,  weichen
ihm  aus,  bellen  ihn  nicht  leicht  an,  und  verfolgen  ihn  wenigstens
nicht,  und  wenn  sie  sich  vor  ihm  nicht  flüchten  können,  so
widerstreben  sie  ihm  doch  nicht  leicht,  sondern  legen  sich  zaghaft
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        —

vor  ihm  nieder,  und  suchen  demselben  zu  schmeicheln.  Endlich
wird  der  Hund  allmählig  matter,  sein  gewöhnliches  Laufen
langsam,  schleichend  und  zuletzt  taumelnd.  Die  Thränen  laufen
häufiger  aus  seinen  Augen,  die  Haare  sträuben  sich  empor,  der
Kopf  hängt  immer  mehr  und  mehr,  die  Zunge  wird  schwarz
und  der  Schaum  im  Munde  vermehrt  sich,  er  schnappt  fortdauernd
  um  sich,  und  beißt  alles,  was  ihm  vorkömmt.  Nun
wirft  er  sich,  oder  stürzt  öfters  ermüdet  zu  Boden,  hilft  sich
schwach  wieder  auf,  und  athmet  schwer,  endlich  entstehen  Zuckungen,
  unter  welchen  er  fällt  und  stirbt.

Zu  bemerken  ist  aber,  daß  diese  Krankheit  nicht  immer  alle
bier  angegebenen  Stufen  durchgeht.  Nicht  selten  werden  die
Hunde  bloß  mit  der  stillen  Wuth  befallen,  und  sterben  schon
hieran  in  dem  ersten  Zeitraume  der  Krankheit,  wohl  schon  am
Kten,  3ten  und  4ten  Tage.

§.  3.  Bei  der  Section  eines  an  der  Wasserscheu  verstorbenen
  Hundes  findet  man  in  den  meisten  Fällen  a)  schnelle
Fäulniß,  und  unerträglichen  Gestank,  b)  im  Kopfe  Entzündungen
  der  Gehirnhäute,  Ueberfüllungen  der  Gefäße  mit  Blut,
die  Gehirnsubstanz  selbst  entzündet,  widernatürlich  trocken,  und
seröse  Ergießungen,  c)  mannigfaltige  Veränderungen  in  dem
Schlund  und  Kehle,  Entzündungen  dieser  Organe,  widernatürliche
  Zusammenziehung  und  Ueberfüllung  derselben  mit  Schleim,
entzündete  und  angeschwollene  Drüsen  in  ihrer  Nähe,  auch  die
Luftröhre  und  nach  neueren  Beobachtungen  selbst  die  Nervenknoten
  des  Halses  entzündet.  d)  In  der  Brusthöhle  eine  außerordentliche
  Trockenheit  aller  daselbst  befindlichen  Organe,  der
Herzbeutel  von  seiner  natürlichen  Feuchtigkeit  leer,  entzündet,
die  Zunge  entzunden  und  brandig.  e)  In  dem  Bauche  die
Spuren  und  Ausgänge  fast  aller  Entzündungen  der  Bauchseingeweide,
  besonders  des  Magens  und  Darmkanals,  Brand,
Zerstörung  und  Exsudation  daselbst.  Außerdem  die  Gallenblase
mit  einer  schwarzen  Galle  angefüllt,  der  Magensaft  stinkend.

§.  4.  Die  gewöhnlichen  Entstehungsursachen  der  Wuthkrankheit
  bei  Hunden  sind  folgende:

a)  lang  Anhaltende  erlittene  Kälte,  und  plötzlich  darauffolgende
  Hitze,  große  anhaltende  Hitze  im  Sommer,  mit  Ermüdung
  und  Abmattung  des  Hundes,  ohne  eine  Gelegenheit  zu
baben,  seinen  Durst  nach  Gefallen  stillen  zu  können.  Dies
        <pb n="31" />
        23

gilt  besonders  von  Kettenhunden,  denen  man  gar  nichts,  oder
nicht  hinlänglich  zu  saufen  gibt.  b)  Mangel  der  nöthigen,
oder  faule  und  schlechte  Nahrung,  schmutziges  und  unreines
Getränk  aus  Pfützen;  c)  großer  unbändiger  Zorn;  d)  das
Liegen  und  Schlafen  unter  einem  Ofen  zur  Winterszeit;  e)  gehinderter
  Begattungstrieb,  und  hievon  sollen  die  Hündinnen
mehr  Gefahr  laufen,  wüthend  zu  werden,  als  die  Hutide  des
männlichen  Geschlechtes,  und  letztere  nur  dann,  wenn  sie  die
Geschlechtstheile  hitziger  oder  läufiger  Hündinnen  belecken,  und
zur  Begattung  selbst  nicht  kommen;  1)  die  vorausgegangene
Hundekrankheit,  oder  Hundeseuche,  wenn  sie  nicht  gehörig  geheilt
  wurde;  endlich  g)  zu  hohes  Alter  der  Hunde.

§  5.  Leider  gelang  es  bisher  der  Kunst  noch  nicht,  die
Natur  des  Wuthgiftes,  welches  seinen  Sitz  vorzüglich  in  den
Speicheldrüsen  des  Hundes  hat,  zu  erforschen,  und  es  war
demnach  derselben  auch  bisher  nicht  möglich,  hiegegen  ein  bestimmtes
  Verwahrungsmittel  aufzustellen.  Um  so  mehr  müssen
demnach  alle  jene  Vorsichtsmaßregeln  mit  möglichster  Genanigkeit
in  Vollzug  gesetzt  werden,  wodurch  das  Entwickeln  dieser  fürchterlichen
  Krankheit  gehindert  und  verhütet  werden  kann.

§.  6.  Nachdem  die  k.  Regierung  in  ihrer  Bekanntmachung
bereits  die  Verminderung  der  überflüssigen  Hunde  anbefohlen
und  gegen  das  freie  Herumlaufen  derselben  auf  den  Sträßen
die  geeigneten  Beschränkungen  erlassen,  und  dadurch  schon  eine
der  ersten  Hauptveranlassungen  der  Wuthkrankheit  gehoben  hat;
sieht  man  sich  verpflichtet,  in  Beziehung  auf  Wartung  und
Pflege  der  Hunde  jene  Vorsichtsmaßregeln  anzugeben,  wodurch
das  Tollwerden  derselben  auch  von  dieser  Seite  gehinvert
werden  kann.

Vor  allem  sorge  man  zu  ihrem  Unterhalt  für  hinlängliche,
reinliche  und  unverdorbene  Nahrungsmittel,  vamit  sie  nicht
durch  Hunger  gezwungen  werden,  Korh  und  andern  Unrath  zu
verschlingen.  Sie  dürfen  daher  niemals,  besonders  im  Sommer,
faules  und  stinkendes  Blut,  Fleisch  und  Fett,  over  sonstiges
dergleichen  Futter  zur  Nahrung  bekommen.

Eben  so  lasse  man  einen  Hund  nie  Durst  leiden,  und  gebe
ihm,  so  viel  möglich  frisches  und  reines  Wasser,  keine  Seifenbrühe
  oder  anderes  Spühlicht.
        <pb n="32" />
        24

Immer  müssen  die  Hunde  reinlich  gehalten,  fleißig  gekämmt,
gestrigelt,  gewaschen,  und  die  zottigen  wenigst  zweimal  des
Jahres  geschoren  werden.  Den  Sommer  über  soll  man  sie
öfters  im  Wasser  herum  schwimmen  lassen;  ihre  Ställe  müssen
öfters  ausgeputzt  und  mit  frischem  Stroh  versehen  werden.

Im  Winter  sollen  die  Hunde  in  warmen,  mit  Stroh  gut
versehenen  Ställen  vor  Kälte,  Wind  und  Nässe  wohl  verwahrt
werden,  und  immer  mit  reinem  Wasser  wohl  versehen  sein,
worauf  vorzüglich  bei  strengem  Winter  zur  sehen  ist,  indem  ihnen
da  das  Trinkwasser  sehr  oft  gefriert.

Sehr  schädlich  ist  es,  wenn  die  Hunde  lange  Zeit  unter
einem  heißen  Ofen  oder  an  das  Feuer  mit  dem  ganzen  Körper
oder  nur  mit  dem  Kopfe  liegen;  man  hat  dadurch  die  Hirnentzündung
  und  Wuth  bei  ihnen  entstehen  sehen.

Im  Sommer  müssen  die  Hunde  immer  frisches,  reines
Wasser  im  Ueberfluß  zum  Saufen  haben.  Sie  sollen  in  dieser
Jahreszeit  weder  durch  Jagen,  Hetzen  oder  andere  starke  Bewegungen
  lange  erhitzt,  noch  anhaltend  den  heißen  Sonnenstrahlen
  ausgesetzt  werden,  und  wäre  es  doch  geschehen,  so  muß
man  dafür  sorgen,  daß  sie,  wenn  sie  sich  etwas  abgekühlt  haben,
hinlänglich  zu  saufen  bekommen.  —  Weder  bei  starker  Hitze,
noch  bei  heftiger  Kälte  darf  ein  Hund  zum  Zorne  gereizt,  noch
weniger  hernach  vom  Saufen  abgehalten  werden;  liegt  ein  Hund
an  der  Kette,  so  ist  dies  um  so  nöthiger,  weil  er  sich  ohnehin  hier
in  einer  Art  von  Zwangszustand  befindet,  der  ihn  unwillig  macht.

Man  unterdrücke  den  Begattungstrieb  nicht,  sondern  sorge
vielmehr  für  dessen  Befriedigung.  Sehr  alte  Hunde  müssen
getödtet  werden,  indem  diese  viel  eher,  als  junge  Hunde,  auch
bei  geringern  Veranlassungen  wüthend  zu  werden  pflegen.

Wer  diese  wenigen  Maßregeln  befolgt,  wird  nicht  so  leicht
besorgen  dürfen,  daß  ihm  sein  Hund  wüthend  wird,  und  wenn
es  dessen  ungeachtet  geschehen  sollte,  so  hat  er  sich  doch  wenigstens
  keine  Vorwürfe  einer  Vernachlässigung  von  seiner
Seite  zu  machen.

§.  7.  Für  einen  Hund,  bei  dem  die  Wuth  schon  ausgebrochen
  ist,  ist  keine  Rettung  möglich,  und  nur  ein  Unsinniger
könnte  es  wagen,  einem  solchen  Thiere  Medikamente  einzugeben,
indem  jedermenn  dabei  sein  Leben  offenbar  in  Gefahr  setzte.
        <pb n="33" />
        25

Eben  so  wenig  ist  auch  ein  sicheres  Mittel  aufgefunden,  einen
Hund,  der  von  einem  andern  mit  der  Wuth  wirklich  befallenen
gebissen  wurde,  von  dem  Ausbruche  zu  verwahren.  Man  kann
also  mit  allem  Rechte  sagen,  die  Hundswuth  ist  unheilbar,  und
sohin  die  Tödtung  eines  solchen  kranken  Hundes  absolut
nothwendig.

§.  S.  Beim  Tödten  und  Verscharren  eines  solchen  Hundes
aber  hat  man  sich  wohl  in  Acht  zu  nehmen,  daß  man  von
seinem  Blute  oder  Geifer  nicht  bespritzt,  noch  sonst  damit  besudelt
  werde.

Alles,  was  solche  Hunde  vor  ihrem  Tode  mit  dem  Geifer
beschmutzten  oder  berührten,  als  vorzüglich  der  Stall,  die  Streue,
die  Geschirre,  Ketten  u.  s.  w.  muß  verbrannt,  das  Eisenwerk
hingegen  ausgeglüht  werden,  wobei  aber  nichts  mit  den  bloßen
Händen,  sondern  alles  nur  mit  Hacken  und  Zangen  aufgefaßt
werden  darf.

Die  Verscharrung  eines  solchen  Hundes  selbst  muß  an
einem  abgelegenen  Orte  in  tiefe  Gruben  geschehen,  und  derselbe
wit  Kalk  bestreut,  die  Stelle  aber,  auf  der  die  Verscharrung
geschah,  vor  dem  Wiederausgraben  durch  andere  Thiere,  als
Schweine  u.  s.  w.  durch  daraufgesteckte  Dornensträuche  gesichert
  werden.

§.  9.  Ist  außer  einem  Hunde  ein  anderes  nützliches  Hausthier
  von  einem  wüthenden  Hunde,  oder  einem  andern  wüthenden
  Thiere  gebissen,  oder  sonst  mit  dessen  Geifer  besudelt
worden,  so  hat  der  Eigenthümer  desselben  hievon  sogleich  bei
der  vorgesetzten  Polizeibehörde  schuldige  Anzeige  zu  erstatten,
und  das  Thier  selbst  unter  die  Obhut  des  gesetzlich  anerkannten
Thierarztes  zu  stellen.  Und  ist  bei  einem  solchen  Thiere  die
Wuth  wirklich  zum  Ausbruche  gekommen,  so  muß  es  unverweilt
  getödtet,  und  mit  Haut  und  Haar  nach  der  sub  §.  8
gegebenen  Vorschrift  verscharrt  werden.

Gleichzeitig  findet  man  sich  durch  traurige  Beispiele  veranlaßt,
  gegen  den  Genuß  eines  solchen  Fleisches  zu  warnen.

§.  10.  In  dem  unglücklichen  Falle,  daß  ein  Mensch  von
einem  mit  der  Wuth  befallenen  Hunde  oder  andern  Thiere  gebissen,
  aufgeritzt,  gestreift,  oder  auch  nur  begeifert  worden  wäre,
ist  sogleich  der  einschlägige  Gerichtsarzt  zur  Hilfe  zu  rufen,
        <pb n="34" />
        26

der  sonach  nach  den  Regeln  der  Kunst  zu  handeln  wissen  wird.
Bis  dahin  aber,  weil  Gefahr  auf  dem  Verzuge  haftet,  muß
jedermaun,  wer  nur  immer  am  ersten  bei  der  Hand  ist,  in
größter  Eile  das  zweckmäßig  Nöthige  vorkehren.

Das  Vorzüglichste  dieser  ersten  Hilfeleistungen  besteht  in
folgendem:  Alles  Gewand,  oder  die  mit  dem  Geifer  des
wüthenden  Thieres  befleckten  Kleidungsstücke  des  Gebissenen
müssen  unverzüglich  abgenommen,  und  wohl  verwahrt  werden,
bis  sie  durch  Feuer  vertilgt  werden  können.  Die  Wunden,
oder  die  begeiferten  Stellen  müssen  dann  ohne  den  mindesten
Zeitverlust  mit  Urin  wohl  gewaschen,  und  auf  die  Wunden
Erde,  Sand,  Koth  oder  Taback,  was  man  immer  am  erften
bei  der  Haud  hat,  gestreuet  werden.

Ist  das  Unglück  im  Freien,  entfernt  von  menschlicher
Wohnung  geschehen,  so  daß  der  Gebissene,  um  fernere  Hilse
zu  erhalten,  eine  ziemliche  Strecke  Wegs  gehen  müßte,  so  soll
dieses  wo  möglich  langfam,  ohne  sich  stark  zu  bewegen  oder
zu  erhitzen,  geschehen,  am  besten  ist  es,  wenn  der  Vernnglückte
dahin  gefahren  wird.

§.  11.  Da  von  der  exsten  schnellen  Hilfe  in  diesem  Augenblicke
  das  ganze  künftige  Schicksal,  das  Leben  und  der  Tod
des  Gebissenen  abhängt,  da  ferner  die  besten  Mittel,  wenn  sie
später.  angewendet  werden,  immer  nur  unsicher,  und  sehr  oft
fruchtlos  sind,  so  muß,  wenn  nicht  sogleich  der  Gerichtsarzt
oder  ein  auderer  wohlerfahrner  Wundarzt  zugegen  ist,  von  den
gegenwärtigen  Personen  folgendes  Verfahren  beobachtet  werden.

Man  lasse  die  Bißwunde  recht  wohl  ausbluten,  und  sucho
dieses  zu  befördern,  indem  man  mit  einem  scharfen  Messer,
welches  hernach  aber  auszuglühen  oder  ganz  zu  vertilgen  ist,
wenn  anders  die  Wunde  an  fleischigen  Stollen  des  Körpers
als  an  den  dicken  Theilen  des  Armos,  des  Schenkels,  over  an
den  Waden  sich  befindet,  mehrere  nicht  gar  tiefe  Einschnitte
um  und  in  die  Wunde  macht;  sollte  dieß  aber  nicht  angehen,
so  wasche  man  die  Wunde  mit  warmem  Wasser  oder  mit  Kalk-,
Seifensieder-,  und  in  deren  Ermanglung  mit  einer  scharfen  gewöhnlichen
  Lauge  aus,  welche  aber  mit  Wasser  soweit  verdünnt
werden  müssen,  daß  man  vie  Mischung  ohne  Nachtheil,  vas
ist,  ohne  ein  heftiges  Brennen  zu  empfinden,  in  den.  Mund
        <pb n="35" />
        27

nehmen  kann.  Zu  diefem  Waschen  kann  man  auch  nur  laues
Salzwasser  gebrauchen,  das  überall  zu  haben  ist,  und  welches
man  auf  der  Stelle  zu  diesem  Zweck  dienlich  erhält,  wenn  man
eine  Handvoll  gemeinen  Salzes  in  einer  halben  Maß  Wasser
auflöst.  Mit  dem  Waschen  der  eigentlichen  Bißwunde,  und
auch  der  nur  gereizten  blutrünstigen  Stellen  fährt  man  so  lange
fort,  bis  nicht  das  geringste  ausfließende  oder  durchsikernde
Blut  mehr  zu  sehen  ist.

Die  nächste  Hilfeleistung  muß  dann  dahin  abzwecken,  die
wunden  Stellen  sobald  als  möglich  in  Eiterung  zu  bringen,“
und  darin  wenigstens  durch  8  Wochen  zu  erhalten;  um  nun
dieser  Absicht,  bis  ein  Sachverständiger  zur  Hand  ist,  zu  entsprechen,
  nehme  man  einen  vierfach  zusammengelegten  und  mit
der  Salzlauge  durchnetzten  Leinwandlappen,  lege  ihn  auf  die
Wunde,  und  verbinde  sie  ganz  leicht.  Alle  12  Stunden  muß
dieser  Verband  erneuert  werden,  und  man  kann  das  Leinwandbäuschchen,
  um  seine  Wirkung  zu  verstärken,  noch  überdieß  mit
Kochsalz  dick  bestreuen,  oder  anstatt  dessen  rohe  Häringe,  in  der
Mitte  von  einandergespalten,  auf  die  Wunde  legen.  Eben  so
kann  man  die  Wunde  mit  Essig  und  Butter  verbinden,  indem
man  in  einem  Seidel  warmen  guten  Weinessig  ¼  Pfund  Butter
zerläßt,  und  diese  Mischung  als  Salbe  gebraucht.

Entstehen  von  diesen  reizenden  Dingen  Blasen,  so  schneide
man  sie  auf,  und  fahre  dessen  ungeachtet  mit  einem  der  angegebenen
  Verbände  fort,  bis  zur  Ankunft  des  Gerichtsarztes.
Eine  gleiche  Behandlung  erfordert  ein  Gebissener,  wenn  die
Bißwunde  Anfangs  entweder  vernachläßigt,  oder  unrecht  behandelt
  worden,  und  schon  wieder  zugeheilt  wäre,  oder  wenn
sich  unter  diesen  Umständen  wohl  gar  schon  die  ersten  Kennzeichen
  der  ausbrechenden  Wuth,  als:  ein  Jucken  orer  Aufschwellen
  an  der  rerheilten  Wunde,  Fieber,  Furcht  und  Traurigkeit
  u.  s.  w.  einfinden  sollten.  Vor  allem  muß  hier  sogleich
die  vernarbte  Wunde  wieder  aufgeschnitten,  sie  übrigens  noch
ringsherum  mit  mehreren  kleinen  Einschnitten  versehen,  übrigens
dann,  wie  eine  frische  Bißwunde  behandelt,  und  eben  so  lange
in  Eiterung  erhalten  werden.

§.  12.  Der  innerliche  Gebrauch  von  eigentlichen  Arzneien
ist  ganz  dem  herbeigerufenen  Gerichtsarzte  zu  überlassen,  nur
wenn  derselbe  zu  lange  ausbleiben  sollte,  so  kann  man  sich  im
Nothfalle,  bis  zu  seiner  Ankunft  damit  behelfen,  daß  man  dem
        <pb n="36" />
        28

Unglücklichen  öfters  des  Tages  ein  paar  Schaalen  Hollunderblüthen-Thee
  zu  trinken  giebt,  bis  sich  ein  hinlänglicher  Schweiß
einstellt;  außerdem  kann  man,  nach  Dr.  Moneta's  Rath,  drei
bis  viermal  des  Tages  dem  Kranken  eine  Kaffeeschaale  Bieressig
  mit  etwas  geschmolzenem  frischen  Butter  zu  trinken  geben,
und  damit  wenigstens  zwei  Wochen  lang  fortfahren.

Man  setze  den  Patienten  dabei  täglich  zweimal  in  ein
Halbbad,  oder  wenigstens  in  ein  Flußbad  von  lauem  Wasser,
auch  sollen  außer  dem  Kopf,  Hände  und  Füße,  öfters  mit
warmem  Wasser  und  schwarzer  Seife  abgewaschen  werden.

Endlich  wird  es  auch  von  großem  Nutzen  sein,  zwei  bis
dreimal  ein  erweichendes  Klystier,  wenn  die  Oeffnung  nicht
von  selbst  oft  und  leicht  erfolgen  sollte,  zu  appliciren.  Der
Gebrauch  anderer  wirksamer  Arzneien  muß  ganz  dem  Gutbefinden
  des  Arztes  überlassen  werden.

§.  13.  In  diätischer  Hinsicht  soll  man  den  Kranken  folgende
Lebensordnung  beobachten  lassen:

Der  Kranke  muß  überhaupt  weniger,  als  er  sonst  gewohnt
war,  und  insbesondere  wenig,  oder  gar  kein  Fleisch  durch  einige
Zeit  genießen,  sondern  sich  bloß  mit  Suppen,  gekochtem  Obst,
Gemüse,  Milch  und  Mehlspeise  begnügen.  Eben  so  soll  er  sich
des  Weines,  Brandweines,  gewürzter  und  anderer  hitziger  Speisen
und  Getränke  enthalten,  und  dafür  Gersten=  oder  Hafertrank
mit  Essig=  oder  Zitronensaft,  Zucker,  Buttermilch,  saure  Molken
oder  Wasser  mit  Milch  vermischt  trinken.  Endlich  soll  er  sich
vor  allzustarker  Wärme,  vor  sehr  geheizten  Stuben,  vor  heftigen
  Leibs=  und  Gemüthsbewegungen,  überhaupt  vor  allem,
was  den  Kreislauf  vermehren,  und  das  Blut  in  Wallung
bringen  kann,  hüten;  er  lasse  sich  nicht  von  Gram  und  Kummer
übernehmen,  sondern  man  spreche  ihm  Muth  ein,  und  suche  ihn
zu  überzeugen,  daß,  wenn  er  den  gegebenen  Vorschriften  genau
nachlebe,  er  auch  gewiß  vor  dem  Ausbruche  des  Uebels  gesichert
werde,  und  für  seine  ganze  Lebenszeit  deßwegen  ruhig  sein
könne.

§.  14.  Das  Auflegen  auf  die  Bißwunden  von  solchen
Haaren,  die  dem  wüthenden  Hunde,  welcher  den  Biß  verursachte,
wenn  man  seiner  habhaft  werden  könnte,  ausgerissen  wurden,  und
andere  empirische  sogenannte  sympathetische  und  abergläubische
Mittel,  sie  mögen  was  immer  für  einen  Namen  haben,  und  unter
dem  Volke  im  Schwunge  gehen,  sind  theils  unwirksam,  theils  offen-
        <pb n="37" />
        —

bar  schädlich,  wenigstens  dadurch,  daß  sie  zu  einer  vernünftigen
und  zweckmäßigen  Hilfe  saumselig  und  unthätig  machen.

Es  sollen  daher  alle  diejenigen,  welche  sich,  geheime  Mittel
gegen  den  Biß  toller  Hunde  zu  besitzen,  rühmen,  von  dem
Kuriren  eines  von  einem  tollen  Hunde  gebissenen  Menschen
abgehalten  werden,  indem  es  die  traurigsten  Beispiele  bewiesen
haben,  daß  bloß  durch  das  feste  Vertrauen  auf  dergleichen
Arkana,  die  Krankheit  ungehindert  fortgeschritten,  die  wahre,
durch  die  Erfahrung  bestätigte  Behandlungsmethode  versäumt,
und  so  viele  Menschen  das  traurige  Opfer  des  schädlichsten
Aberglaubens,  des  hartnäckigsten  Eigensinns,  und  des  schändlichsten
  Betruges  geworden  sind.

§.  15.  Ist  bei  einem  gebissenen  Menschen  die  wahre
Hundswuth  mit  Wasserschen  ausgebrochen,  so  bleibt  zwar  wenig
oder  keine  Hoffnung  zur  Rettung  des  Unglücklichen  übrig,  allein
man  muß  ihn  jedoch  unter  der  gehörigen  Vorsicht,  daß  Niemand
von  ihm  beschädigt  werde,  oder  sonst  dabei  Schaden  leide,
immer  mit  Schonung  und  Menschenliebe  behandeln.

Man  beobachte  daher  die  Vorschriften  des  Arztes  genau,
quäle  ihn  nicht  ohne  Noth  und  mit  Zunöthigungen  zum  Trinken,
wodurch  sein  Zustand  nur  verschlimmert,  und  sein  Tod  befördert
  würde,  und  lasse  ihn  wenigst  ruhig  sterben.

Nach  dem  Ableben  eines  solchen  Unglücklichen  muß  der
Leichnam  so  bald  wie  möglich  recht  tief  begraben,  und  mit
ungelöschtem  Kalke  bestreuet  werden.

Alles,  was  der  Speichel  des  Kranken  berührte,  seine
Kleider,  die  Geschirre,  woraus  er  gegessen  und  getrunken,  alles
was  er  an  oder  in  den  Mund  gebracht,  oder  sonst  mit  seinem
Geifer,  Blut,  Schweiße  u.  s.  w.  besudelte,  als  zum  Beispiel
die  Bretter,  das  Leinenzeug,  die  Eßlöffel,  Klystierröhrchen  und
dergleichen  sollen  sorgfältig  verbrannt  werden,  selbst  die  Instrumente,
  womit  die  Bißwunden  erweitert,  eingeschnitten,  oder
sonst  behandelt  wurden,  sollen  ausgeglüht,  oder  vollends  durch
Feuer  vertilgt  werden.  Die  Stube,  wo  er  gelegen,  soll  am
Fußbeden  abgehobelt,  oder  mit  scharfer  Lauge  gescheuert,  an
den  Wänden  mit  frischem  Kalk  übertüncht,  und  dort,  wo  er
etwa  hinspuckte,  der  Mertel  herabgeschlagen,  und  frisch  angeworfen
  werden.

Man  hat  sich  aber  bei  diesem  Reinigungsverfahren,  sowie
überhaupt  bei  aller  Hilfe,  die  man  einem  mit  der  Wuth  Be-
        <pb n="38" />
        —30—

fallenen  leisteb,  wohl  in  Acht  zu  nehmen,  daß  man  die  unmittelbare
  Berührung  des  Geifers,  und  aller  mit  demselben  befleckten
  Sachen,  sollte  derselbe  daran  auch  schon  ganz  vertrocknet
sein,  vermeide,  denn  leider  hat  man  Beispiele,  daß  dieses  Wuthgift
  selbst  durch  die  Länge  der  Zeit  seine  fürchterliche  Wirksamkeit
  nicht  verliere.

Ist  Jemand  von  dem  Wuthkranken  angespieen,  oder  sonst
auf  einer  nicht  wunden  Stelle  mit  dem  Speichel  oder  Geifer
besudelt  worden,  so  muß  er  sich  auf  der  Stelle  mit  Essig,  Lauge
oder  Salzauflösung  gut  abwaschen  und  abtrocknen.  Ist  aber  die
besudelte  Stelle  wund,  deren  Oberhaut  abgeschärft,  oder  mit
einem  Hautausschlag  besetzt  gewesen,  so  ist  diese  Stelle  wie  eine
Bißwunde  zu  behandeln.

S.  10.
Emschließung  der  k.  Regierung  des  Oberdonaukreises  vom  25.  April
1827,  die  Visitation  der  Hunde  betr.

Man  sieht  sich  veranlaßt,  zum  Besten  der  Orts-Armensom'##
  die  Verfügung  der  unterzeichneten  Kreis=  Stelle  vom
23.  April  1824  (Kreis.  Int.-Bl.  vom  Jahr  1824.  Pag.  402)
Sicherheitsmittel  gezen  die  Hunrewuth  betr,  dahin  zu  erläutern,
daß  die  §.  4.  dieser  Verordnung  aufgestellte  Polizei-Commission
nur  aus  dem  Vorstande  der  Ortspolizei-Behörde  oder  seinem
Stellvertreter,  und  aus  dem  Gerichts-Thierarzte  zu  bestehen
habe,  folglich  diese  Visitation  keineswegs  als  Distriktspolizei-Gegenstand
  zu  behandeln  sei,  vielweniger  Taggelder  von  den
Polizeibeamten  angerechnet  werden  dürfen.

Augsburg,  den  25.  April  1827.

S§.  11.
Entschließung  der  k.  Regierung  des  Oberdonaukreises  vom  10.  September
  1834,  Hunde-Visitation  betr.

Die  unterfertigte  Stelle  gelangte  zur  Kenntniß,  daß  in  den
wenigsten  Polizei-Bezirken  eigene  Distrikte  gebildet  sind,  in  welchen
  die  Visitation  der  Hunde  vorgenommen  wird.

Da  die  Eigenthümer  dieser  Thiere  wegen  der  oft  weiten
Entfernung  vom  Wohnsitze  der  Visitations  =  Commission  nicht
nur  Zeit-Versäumniß  erleiden,  sondern  auch  in  bedeutende  Kesten
versetzt  werden,  überdies  der  Gesundheits-Zustand  der  Hunde
        <pb n="39" />
        31.

selest  durch  den  weiten  Transport,)  und  da  selbe  nicht  selten
längere  Zeit  der  Sonnenhitze  ausgesetzt  sind,  sehr  gefährdet
wird;  so  erhalten  sämmtliche  Distriktspolizei-Behörden  den  Auftrag,
  den  Bezirk  in  mehrere  Stationen  zum  Zwecke  der  vorzunehmenden
  Hunde-Visitation  im  Benehmen  mit  dem  k.  Gerichts-Arzte,
  und  Veterinär  in  der  Art  abzutheilen,  daß  die  Hunde-Eigenthümer
  ihre  Thiere  ohne  große  Belästigung  und  Kosten
an  den  Bestimmungsort  vorzuführen  vermögen.
Augsburg,  den  10.  September  1834.

 

S.  12.
Entschließung  der  k.  Regierung  des  Unterdonankteises  vom  21.  Juli
1824,  Wuthöbläschen  betr.

Aus  einem  in  dem  Hufelandischen  Journale  der  praktischen
Heilkunde  III.  Stück  d.  J.  ersichtlichen  Schreiben  des  Doktbr.
Härthos  aus.  Siphnus  in  Griechenland  an  Doktor  Hufeland
  ist  zu  entnehmen,  daß  bel  einei  von  einem  wirklich  tollen
Hunde  gebissenen  Menschen  früher  oder  später  vor  dem  Ausbruche
  der  Wasserschsue  kleine,  erbsen-  oder  linsenförmige,  ein
schmutziges,  dem  Fleische  ähnliches  oder  braun-weises  und  im
seltenen  Falle  krystallhelles  Aussehen  habende  Bläschen  (Lyssen)
unter  der  Zunge  erscheinen,  welche  nach  einiger  ärztklicher  Erfahrung
  ungesäumt  mit  einem  schutidenden  Instrumente  wegen
Entleerung  einer  darin  enthaltenen  grünlichten  oder  weißön,
eiterartigen  Flüssigkeit  gesffnet,  dann  mit  Salzwasser  gereinigt,
und  nach,  länger  unterhaltener  Ausblutung  mit  einor  glühenden.
Nadel  2c.  cauterisirt,  vor  dem  Ausbruche  der  Wasserscheue
sichern.

Die  Wichtigkeit  dieser  angeblichen  und  mehrfach  schon  öffentlich
  zur  Sprache  gebrachten  Entveckung  veranlaßt,  ihr  näher
nach  dem  Grunde  zu  forschen,  und  fohin  hiemit  sämmklichen
Physikaten  des  Kreifes  die  Weifung  zu  ertheilen:

a)  bei  allen  gegebenen  Vorfällen  der  Art  auf  die  angebliche
Erscheinung  dev  Wüthbläschen  das  getiaueste  und  sorgfüältigste
Augenmerk  zu  haben,  und.

b)  im  Falle  der  wirklichenm  Wahrnehmung  derselben  üngesäumt
  obiges,  prophylaktisches  Verfahren  in  Anwendung  zu
bringen,  und  so  durch  fortgesetzte  und  mehnseitige  Beobachtung.
auszumitteln:
        <pb n="40" />
        32

e)  ob  die  befragliche  Erscheinung  sowohl  bei  Thieren  als
Menschen  ein  constanter  Vorläufer  der  wirklich  ausbrechenden
Hydrophobie  sei,  oder

d)  ob  diese  ohne  jenes  Phänomen  auftreten  könne?  und

e)  ob  das  oben  empfohlene  prophylaktische  Heilverfahren
in  allen  gegebenen  Fällen  sichere  oder  nicht?

Man  versieht  sich  von  dem  Diensteseifer  der  k.  Gerichtsärzte,
  daß  sie  dieser  Beobachtung  und  der  vorgeschriebenen  Behandlung
  solcher  Fälle  ihre  besondere  Aufmerksamkeit  und  Sorgfalt
  widmen,  und  die  Resultate  hievon  geeignet  hieher  einberichten
  werden.

Passau,  den  21.  Juli  1824.

Nr.  8761.  S.  13.

Ministerial-Entschließung  vom  18.  Juni  1824,  die  Kosten  auf  die
ärztliche  Behandlung  der  von  wüthenden  Hunden  zu  Leimitz  gebissenen
  Personen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachdem  aus  den  mit  Bericht  vom  12.  April  d.  J.  vorgelegten
  und  hier  wieder  zurückfolgenden  Acten  des  obenbezeichneten
  Betreffes  hervorgeht,  daß  die  durch  wüthende  Hunde  erfolgte
  Beschädigung  der  Dienstmagd  Kunigunde  Dorsch  und  des
Dienstknechtes  Johann  Rückhold  zu  Leimitz,  jedenfalls  durch
Fahrlässigkeit  der  Hundeeigenthümer  veranlaßt  wurde,  die  Beschädigten
  selbst  aber  keine  Heimatsrechte  in  Leimitz  haben,  so
können  die  auf  Behandlung  und  Verpflegung  der  Beschärigten
erlaufenen  Kosten  vor  der  Hand  auch  weder  auf  die  betreffende
Gemeinde,  oder  den  betreffenden  Armenfond,  noch  auf  das  Allerhöchste
  Aerar  verwiesen  werden;  vielmehr  hat  die  Königl.  Regierung
  vorerst  näher  zu  prüfen  und  polizeilich  zu  bestimmen,
ob  und  in  wieferne  die  Bezahlung  der  fraglichen  Kosten  an  die
Hundeigenthümer  oder  an  jene  zu  verweisen  ist  und  überwiesen
werden  könne,  welchen  die  Verbindlichkeit  für  die  Heilung  und
Verpflegung  der  mittellosen  Beschärigten  zunächst  obliegt.

Hienach  ist  das  Weitere  zu  verfügen.

München,  den  18.  Juni  1824.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  Königl.  Regierung  des  Obermainkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
        <pb n="41" />
        33

Nr.  9362.  .  14.
Ministerial-Entschließung  vom  23.  Juni  1824,  die  Verhütung  der
Gefahr  durch  wüthende  Hunde  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  Bericht  der  Regierung  des  Unterdonaukreises,
Kammer  des  Innern,  wird  derselben  erwiedert,  daß  in  der  Einführung,
  resp.  Erhöhung  einer  Hundetaxe  nur  ein  sehr  unzuverlässiges,
  und  der  gemachten  Erfahrung  nach,  dem  Zwecke
nicht  entsprechendes  Mittel  zur  Verminderung  der  Hunde  gefunden
  werden  könne,  wenn  es  gleich  den  Polizeibehörden  nicht
verwehrt  ist,  zur  Deckung  der  Kosten  vermehrter  Aufsicht  auf
diese  Thiere  die  Abgabe  für  die  eingeführten  Hundszeichen  höher,
als  sie  dermalen  steht,  zu  setzen.

Wenn  wirklich  zu  große  Vermehrung  der  Hunde  Gefahr
häufigerer  Hundswuth  herbeiführt,  und  Hunde  von  Personen
gehalten  werden,  deren  Vermögens-Verhältnisse  es  zweifelhaft
machen,  ob  den  Hunden  zureichende  Nahrung  und  ordentliche
Aufsicht  verschafft  werden  könne,  so  liegt  es  in  den  Befugnissen
der  Polizei,  die  Verminderung  dieser  Thiere  auf  directem  Wege
herbeizuführen,  ohne  sich  durch  die  ganz  unbegründet  erscheinende
Einwendung  eine  Beschränkung  der  natürlichen  Freiheit  beirren
zu  lassen.

Hienach  ist  der  Stadtmagistrat  zu  Würzburg  auf  die  hier
zurückfolgende  Eingabe  zu  bescheiden.

München,  den  23.  Juni  1824.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  Kgl.  Regierung  des  Unterdonaukreises,  K.  d.  J,,  also  ergangen.

Nr.  16,282.  F.  15.

Allerhöchste  Entschließung  vom  27.  November  1824,  Verschärfung
der  Aufsicht  auf  Hunde  im  Allgemeinen,  und  die  Erhöhung  der  Gebühr
  auf  die  üblichen  Hundezeichen  in  München  insbesondere  betr.

M.  3J.  4.

Die  beunruhigenden  und  seit  einiger  Zeit  so  oft  erneuerten
Anzeigen  über  die  traurigen  Folgen,  welche  für  Leben  und  Gesundheit
  aus  der  beklagten  übermäßigen  Vermehrung  der  Hunde
erwachsen,  und  die  in  dieser  Beziehung  von  der  Polizeidirection,
dem  Magistrate  und  den  Gemeindebevollmächtigten  der  Haupt-Med.-Berordn.

  2.  Bo.  3
        <pb n="42" />
        34

und  Residenzstadt  München  gestellten  und  von  der  Regierung
des  Isarkreises  nachdrücklichst  unterstützten  Anträge  bestimmen
Uns  zu  beschließen,  wie  folgt:

J.

Es  soll  im  Allgemeinen  die  Aufsicht  auf  die  Hunde  dahier
verschärft  und  der  Vollzug  aller  zu  diesem  Behufe  zu  treffenden
  polizeilichen  Anordnungen  vollständig  gesichert  werden.

II.

Insbesondere  aber  wird  hiemit  genehmigt,  daß  diejenige
Gebühr,  welche  —  nunmehr  jährlich  —  von  dem  Eigenthümer
eines  Hundes  für  das  bei  der  Polizeibehörde  zu  erholende,  mit
Numer  und  Controlstempel  versehene  Zeichen  zu  entrichten
ist,  nach  dem  gemachten  Vorschlage  auf  drei  Gulden  erhöht
und  der  Ertrag  an  die  hiesige  Gemeindekasse  zur  vorschriftsmäßigen
  Verwendung  für  Sicherheitsanstalten  abgeliefert  werde.

III.

Zugleich  wird  jedoch  zur  Vermeidung  möglicher  Mißverständnisse
  und  Reklamationen  festgesetzt:

1)  Die  Kreisregierung  ist  ermächtigt,  bei  der  ohnehin  geringen
  Anzahl  solcher  Personen,  welche  die  absolute  Nothwendigkeit
  des  Hundehaltens  wegen  ihres  Gewerbes  nachzuweisen
vermögen,  eine  verhältnißmäßige  Moderation  der  Gebühr  eintreten
  zu  lassen.

2)  Fremde,  welche  ihre  mit  sich  gebrachten  Hunde  während
ihres  hiesigen  Aufenthaltes  nicht  in  ihrer  Wohnung  einschließen
wollen  oder  können,  haben  zwar  ebenfalls  ein  Zeichen  bei  der
Polizeibehörde  zu  lösen,  erhalten  jedoch  zwei  Drittheile  der  bezahlten
  Gebühr  gegen  Rückgabe  des  Zeichens  in  dem  Falle  zurück,
  wenn  die  Abreise  vor  dem  Ende  der  sechsten  Woche
erfolgt.

3)  Diese  Zeichen  sind  nach  Ablauf  eines  Jahres  zu  wechseln
und  gegen  Entrichtung  der  Gebühr  neue  auszustellen.

4)  Um  Anstände  und  Zweifel  über  die  Richtigkeit  der  Zahlungsleistung
  zu  heben,  ist  erforderlich,  daß,  außer  dem  Numerbleche
  auch  der  über  die  Abführung  der  Gebühr  von  der
Polizeibehörde  ausgefertigte  Schein  producirt  werde.

5)  Die  Ausstellüng  eines  als  Duplette  dienlichen  Bleches
statt  des  aus  Zufall  verlornen  Zeichens  soll  gegen  Erlage  von
zwölf  Krenzer  gestattet  sein.
        <pb n="43" />
        35

6)  Der  Ankauf  eines  neuen  noch  nicht  beschriebenen  Hundes
  verpflichtet  ebenfalls  nicht  nur  zur  Anzeige,  sondern  auch
zur  Lösung  eines  Zeichens  gegen  Entrichtung  der  gedachten  vollen
  Gebühr.

7)  Defraudationen  sollen  nach  näherer  Untersuchung,  welche,
sowie  die  Beschreibung  der  Hunde  und  die  Erhebung  der  Gebühr
  für  die  Hundezeichen,  Unserer  Polizeidirection  übertragen
wird,  außer  der  Bezahlung  der  entzogenen  Gebühr  mit  einer
Geldstrafe  von  ein  bis  fünf  Gulden  beahndet  werden.

8)  Endlich  bleibt  es  Pflicht  dieser  Behörde,  bei  den  anzuordnenden
  Untersuchungen  auf  Entfernung  derjenigen  Hunde,
welche  durch  Krankheit  oder  hohes  Alter  zu  Besorgnissen  eine
gegründete  Veranlassung  darbieten,  sorgfältigen  Bedacht  zu
nehmen,  übrigens  zu  wachen,  daß  Hunde,  welche  sich  ohne  das
vorgeschriebene  Zeichen  auf  den  Straßen  zeigen,  eingefangen
und  nach  Umständen  getödtet,  auch  die  Eigenthümer  im  Falle
deren  Ausmittlung  zur  Verantwortung  und  Strafe  gezogen
werden.

Hienach  ist  das  Geeignete  zu  verfügen.

Wien,  am  27.  November  1824.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  Königl.  Regierung  des  Isarkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  18,269.  S.  16.

Ministerial-Entschließung  vom  18.  Dezember  1824,  Kosten  auf
Untersuchung  wuthverdächtiger  Hunde  2c.  in  verschiedenen  Bezirken
des  Oberdonaukreises  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  Königl.  Regierung  des  Oberdonaukreises  wird  auf  die
erstatteten  Berichte  vom  15  Oktober,  dann  5.  und  11.  November
  d.  J.,  die  Kosten  auf  Untersuchung  wuthverdächtiger  Hunde  2c.,
in  verschiedenen  Bezirken  des  Oberdonaukreises  betreffend  —
Nachstehendes  erwiedert:

1)  Die  von  dem  Landgerichtsassessor  N.  zu  Göggingen  mit
6  fl.  und  die  von  dem  Landgerichtsassessor  N.  zu  Immenstadt
mit  9  fl.  aufgerechneten  Diäten  werden  genehmigt.
82
        <pb n="44" />
        36

2)  Die  auf  die  Untersuchung  wuthverdächtiger  Hunde  in  den
Ortschaften  Immenstadt  und  Ekerts  erlaufenen  Kosten  für  den
Thierarzt  und  den  Wasenmeister  erhalten  in  einem  Betrage  von
10  fl.  30  kr.  die  Genehmigung.

3)  An  den  für  die  Tödtung  solcher  wuthverdächtiger  Thiere
aufgerechneten  Prämien  zu  22  fl.  werden  jedoch  nur  zusammen
4  fl.  48  kr.  mit  dem  Bedeuten  genehmigt,  daß  die  mit  11  fl.
jedesmal  angesetzte  Prämie  um  so  weniger  bewilligt  werden
könne,  als  diese  Summe  auf  eine  bloße  Provinzialverordnung
begründet  wird,  in  welcher  nicht  einmal  bestimmt  ausgesprochen
wurde,  wer  die  Prämie  zu  bezahlen  habe?

4)  Es  wird  daher  künftig  für  derlei  Fälle  eine
Prämie  von  2  fl.  24  kr.  bewilligt,  welche  aber  nur
dann  auf  das  Aerar  übernommen  werden  wird,
wenn  der  Eigenthümer  des  Hundes  2tc.  nicht  bekannt,
  oder  zwar  bekannt,  jedoch  zu  Leistung  der
Zahlung  zu  unvermögend  ist.

5)  Die  in  einem  Gesammtbetrage  von  dreißig  Gulden
achtzehn  Kreuzer  (30  fl.  18  kr.)  sonach  genehmigten  Kosten  werden
  demnächst  angewiesen  werden.

Die  Königliche  Regierung  hat  hiernach  das  Weitere  zu
verfügen.

München,  den  18.  Dezember  1824.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  Kgl.  Regierung  des  Oberdonaukreises,  K.  d.  IJ.,  also  ergangen.

Nr.  15,147.  S.  17.

Ministerial-Entschließung  vom  3.  November  1826,  die  Schärfung
der  Aufsicht  auf  die  Hunde  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  die  wiederholten  Vorlagen,  die  Schärfung  der  Aussicht
auf  die  Hunde  und  insbesondere  die  Festsetzung  der  Gebühren,
welche  nach  Untersuchung  der  Hunde  bei  Aushändigung  der
üblichen  Zeichen  zu  erheben  sind,  betreffend,  wird  der  Königl.
Regierung  eröffnet,  daß  Seine  Mgjestät  der  König,  inhaltlich
Allerhöchsten  Befehls  vom  28.  Oktober  d.  J.  zwar  das  Gewicht
        <pb n="45" />
        37

der  Gründe  nicht  verkennen,  welche  eine  ununterbrochene  polizeiliche
  strenge  Aufsicht  auf  die  Hunde  nothwendig  machen,  daß
jedoch  die  Schärfung  solcher  Aufsicht  nicht  sowohl  durch  eine
Abgabe  und  die  Größe  derselben,  als  vielmehr  durch  eine  pflichtmäßige
  Wachsamkeit  des  aufsehenden  Personals  und  eine  unnachsichtliche
  Vollziehung  der  gegebenen  Vorschriften  vorzüglich
zu  bezwecken  sein  möchte,  wonach  Alles,  was  Allerhöchstdieselben
vor  der  Hand  und  bis  auf  weiters  als  zulässig  genehmigen
können,  eine  mäßige,  die  Kosten  deckende  Abgabe  sei,  welche  als
Entschädigung  für  die  Zeichen  der  Hunde  und  die  etwa  dadurch
vermehrte  Aufsicht  gefordert  wird.

Die  Königliche  Regierung  wird  hiernach  das  Erforderliche
zu  verfügen,  auch  die  Polizei-Direction  und  den  Magistrat  gehörig
  zu  verständigen  wissen.

München,  den  3.  November  1826.

Staatsministerium  des  Innern.

An  die  Kgl.  Regierung  des  Isarkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Nachricht  den  übrigen  Kreisregierungen,  Kammer  des  Innern,  zur

Wissenschaft.

Nr.  26,458.  5.  18.

Ministerial-Eatschließung  vom  9.  Dezember  1832,  Ausfsicht  auf  die
Hunde  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Mazjestät  des  Königs.

Es  ist  zur  Anzeige  gekommen,  daß  am  17.  v.  M.  der  Sohn
des  Polizeidieners  Keil  zu  Helmbrechts,  im  Landgerichte  Münchberg,
  durch  den  Hund  des  Garkochs  Seyfert  daselbst  in  der
Art  gebissen  worden  sei,  daß  er  an  den  erhaltenen  Verletzungen
starb.  Dieser  Vorfall  ist  ein  deutlicher  Beweis,  daß  in  dem
genannten  Orte  die  polizeiliche  Aufsicht  auf  die  Hunde  nicht
gehörig  gehandhabt  werde,  und  es  ist  diese  Nachlässigkeit  im
vorliegenden  Falle  um  so  ahndungswürdiger,  als  der  bezeichnete
Hund  schon  öfter  Beschädigungen  veranlaßte.  Die  Königliche
Regierung  des  Obermainkreises,  Kammer  des  Innern,  erhält
demnach  den  Auftrag,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  polizeiliche  Aufsicht
  auf  die  Ounde,  namentlich  die  Bestimmung,  daß  große
Hunde  mit  Maulkörben  zu  versehen  seien,  allenthalben  mit  der
        <pb n="46" />
        38

gehörigen  Strenge  gehandhabt,  und  der  gegenwärtige  Vorfall
strengstens  untersucht  werde;  über  den  Vollzug  wird  binnen
vier  Wochen  Anzeige  erwartet.

München,  den  9.  Dezember  1832.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  Königl.  Regierung  des  Obermainkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  21,149.  65.  19.
Ministerial-Entschließung  vom  31.  Juli  1834,  die  Heilung  der
Wasserscheu  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  Königliche  Kreisregierung  empfängt  hiebei  anliegend
einen  Bericht  des  Cantonsarztes  Dr.  Hirsch  zu  Wolfstein  im
Rheinkreise,  die  Heilung  der  Wasserscheue  betr.,  zur  Wissenschaft
mit  dem  Auftrage,  die  Gerichtsärzte  des  Kreises  von  den
hirschischen  Erfahrungen  in  Kenntniß  zu  setzen,  und  sie  zur  Mittheilung
  ihrer  Wahrnehmungen  für  den  Fall  aufzufordern,  wo
sie  sich  etwa  veranlaßt  sehen  sollten,  die  Wirksamkeit  des  vorgeschlagenen
  Mittels  bei  Wasserscheu  zu  erproben.

München,  den  31.  Juli  1834.
Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  Königl.  Kreisregierungen,  K.  d.  I.,  also  ergangen.

Abdruck  des  allegirten  Perichts.

Königliche  Regierung  des  Rheinkreises!
Kammer  des  Innern.

Dem  gehorsamst  Unterzeichneten  wurde  das  nachstehende,
in  Mexico  mit  dem  besten  Erfolge  angewandte  Heilungsverfahren
der  Oydrophobie  bekannt,  und  beehrt  sich,  dasselbe  Königlicher
hoher  Regierung  zu  etwaiger  allgemeiner  Bekanntmachung  submissest
  vorzulegen,  zumal,  da  die  gegenwärtige,  wahrscheinlich
noch  länger  anhaltende  und  zunehmende  trockne  und  heiße  Witterung
  den  Ausbruch  der  Wuth  bei  Thieren  begünstigt,  und  im
Falle  des  wirklichen  Ausbruches  die  Uebertragung  des  Wuthgistes
  auf  Menschen,  auch  bei  allen  angewandten  Vorsichtsmaßregeln
  zu  befürchten  ist.
        <pb n="47" />
        39

Die  Heilungsart  besteht  nun  in  Folgendem:

Der  Kranke  muß  wohl  in  Sicherheit  gebracht  werden,  damit
  er  weder  sich  noch  Andern  schaden  könne.  Man  weiche  dann
eine  geschälte  und  in  Scheiben  geschnittene  Reinette  ungefähr
5  Minuten  lang  in  einem,  etwas  über  halb  vollen  Trinkglas
Wasser.  Hierauf  wird  eine  Drachme  pulv.  Sem.  Sabadillae
(Veratrum  Sabad.  Retzii)  dazu  gethan  und  dem  Kranken  gegeben,
  d.  h.  man  zwingt  das  Mittel  in  einem  freien  Augenblicke
seine  Kehle  hinunter.  In  Ermanglung  des  Apfels  dienen  einige
Tropfen  acid.  acetic.  vel  Citric.

Alsdann  muß  der  Kranke,  wo  möglich,  an  einem  Feuer,
oder  an  der  Sonne,  oder  auch  in  einem  bis  auf  30%  Reaumur
erwärmten  Zimmer  durchwärmt  werden.  Wenn  die  erste  Dosis
den  Leidenden  nach  einem  kurzen  Zwischenraume  beruhigt,  so
darf  man  nichts  mehr  geben,  fährt  er  aber  fort  zu  wüthen,  so
muß  er  eine  zweite  Gabe  erhalten,  welche  ihn  ohne  Zweifel  zur
Ruhe  bringen  wird.  Ein  tiefer  Schlaf  erfolgt  hierauf,  der  nach
der  Stärke  der  Constitution  des  Patienten  24—  48  Stunden
dauert.  Nach  Verlauf  dieser  Zeit  tritt  heftiges  Vomiren  und
Purgiren  ein,  welche  Ausleerungen  —  schwarz  und  heftig  stinkend
  —  so  lang  anhalten,  bis  alles  Gift  ausgeworfen  ist;  dann
erst  kehrt  der  Kranke  zu  seinen  Sinnen  zurück,  verlangt  zu
essen  und  ist  vollkommen  wieder  hergestellt.

Folgende  Bemerkungen  zu  dieser  Heilungsart  werden  dieselbe
  in  ein  näheres  Licht  stellen:

1)  der  wirksame  Stoff  in  der  Sabadill  ist  ein  (im  Jahre
1819  von  Meißner,  Pelletier  und  Cavendon  entdecktes)
Alcaloid-Sabadillin,  welches  mit  Colchicin  und  Veratrin  identisch
  zu  sein  scheint,  aber  an  einen  Ueberschuß  von  Gallussäure
gebunden  ist.  Die  Reinette  theilt  nun  dem  Wasser  Apfelsäure,
weuig  Weinsteinsäure  und  Citronensäure  mit;  durch  diese  Säuren
wird  das  an  Gallussäure  gebundene  Alcaloid  zersetzt,  welches
aus  seiner  Verbindung  mit  dem  Gerbestoff  in  die  mit  jenen
Säuren  eingeht,  und  dadurch  wirksam  gemacht  wird.

2)  Bei  dem  bis  48  Stunden  lang  anhaltenden  ohnmachtähnlichen
  Schlafe,  welcher  nach  dem  Gebrauche  des  Mittels
eintritt,  ist  es  höchst  gewiß,  daß  mit  der  verminderten  Nervenströmung
  die  Wärmeentwicklung  gleichfalls  aufgehoben  oder  vermindert
  sein  muß.  Da  das  Leben  aber  nicht  ohne  Wärmestoff
bestehen  kann,  und  die  Wärme  jeden  Proceß  im  Organismus
        <pb n="48" />
        40

befördert,  so  ist  die  künstliche  Erwärmung  durchaus  nothwendig,
und  es  könnte  ohne  sie  im  vorliegenden  Falle  die  Ohnmacht
eben  so  leicht  in  den  Tod  übergehen,  wie  es  bei  den  im  Wasser
Verunglückten  der  Fall  ist,  dle  man  Behufs  der  Wiederbelebung
nicht  künstlich  erwärmt;  daher  nebst  der  Erwärmung  des
Zimmers,  in  welchem  sich  der  Kranke  befindet,  bei  der  angegebenen
  Temperatur,  derselbe  noch  reichlich  mit  Wärmeflaschen,
gewärmten  Steinen  2c.  zu  umgeben  ist.

3)  Da  die  Sabadillsaamen  vorzüglich  auf  das  splanchnische
System  reizend  wirken,  so  muß  man  annehmen,  daß  die  ganze
Blutmasse  sich  nach  den  Gefäßen,  die  dahin  führen,  dränge,
und  dort  angehäuft  werde,  welcher  Umstand  in  der  Ohnmacht
große  Berücksichtigung  erfordert.  Dauert  die  Lethargie  daher
sehr  lang,  hat  der  Kranke  ein  bleiches  Gesicht,  und  ist  der  Herzschlag
  nicht  mehr  deutlich  wahrzunehmen,  so  scheint  es  rathsam
zu  sein,  daß  der  Körper  mit  dem  Kopfe  möglichst  niedrig  gelegt
werde,  weil  ohne  diese  Vorsicht,  besonders  in  sitzender  Stellung,
dem  Gehirn  und  Herzen  das,  zur  Erhaltung  seiner  Incitabilität
nothwendige  Blut  fehlen  könnte;  denn  bekanntlich  gibt  es  ja
kein  kräftigeres  Mittel,  Ohnmächtige  zu  erwecken,  als  wenn
man  sie  so  legt,  daß  Kopf  und  Brust  abwärts  und  niedriger
als  die  Extremitäten  und  das  Becken  liegen;  daher  es  bei  der
obigen  Behandlungsart  eine  nothwendige  Bedingung  ist,  aufden
  Herzschlag  zu  achten,  und  sobald  dieser  unwahrnehmbar  zu
werden  anfängt,  ihn  durch  die  angegebene  inclinirte  Lage  wieder
hervorzurufen.

Einer  Königlichen  hohen  Regierung

Wolfstein,  den  24.  Juni  1834.
unterthänigst  gehorsamster
Dr.  Hirsch,  königl.  Cantonsarzt.

Nro.  25,156.  8.  20.

Ministerial-Entschließung  vom  13.  September  1834,  die  Heilung  der
Wasserschen  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  Königlichen  Regierung  des  Obermainkreises,  Kammer  des
Innern,  werden  die  Beilagen  ihres  am  27.  v.  M.  erstatteten
Berichts  mit  der  Eröffnung  zurückgeschlossen,  daß  der  Bekannt-
        <pb n="49" />
        41

machung  der  don  Dr.  Hesselbach  im  Fränkischen  Mercur  veröffentlichten
  Radicalkur  der  vollkommenen  Wasserschen  im  Kreisintelligenzblatt
  nichts  entgegenstehe.

München,  den  13.  September  1834.
Staatsministerium  des  Innern.

An  die  Königliche  Regierung  des  Obermainkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Nachricht  hievon  den  Königl.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.

Abdruck.
Radicalcur  der  vollkommenen  Wasserscheu.

Eine  der  ehrenvollsten  Stellen  nimmt  unter  der  Zahl  der
Reisebeschreibungen,  die  England  geliefert  hat,  ein  kürzlich  ausgegebenes
  Reisewerk  über  Mexico  ein:  Travels  in  the  interiore
  of  Mexico,  in  1825,  26,  27  and  28,  By  Lieut.  B.
W.  H.  Hardy,  R.  N.  (London  1829)  ein.  Der  Verfasser
machte  seine  Reise  im  Auftrage  der  Londoner  allgemeinen  Perlenund
  Coralleasischerei-Gesellschaft.

Dieses  Werk  enthält  viel  Interessantes,  am  wichtigsten
scheint  uns  aber  die  Mittheilung  einer  Entdeckung  im  Gebiete
der  Heilkunde,  deren  Bestätigung  jeder  Freund  der  Menschheit
wünschen  muß,  ein  Mittel  gegen  die  Wasserscheu.

Von  Don  Victores  hörte  ich,  sagte  Hardy,  von  einer  Kur
der  Wasserscheu,  welche  er  in  drei  Fällen  noch  bei  dem  Eintreten
des  letzten  Paroxtsmus  dieser  schrecklichen  Krankheit  hatte  gelingen
  sehen.  Er  sagte  mir,  daß  er  mehrere  sterben  gesehen
habe,  die  dieses  Mittel  nicht  gebraucht  hätten,  von  denen,  die
es  eingenommen,  aber  keinen  Einzigen.  Er  ist  ein  rechtlicher
Mann,  und  seine  Glaubwürdigkeit  so  allgemein  anerkannt,  daß
ich  in  die  Wahrheit  und  Richtigkeit  seiner  Erzählung  keinen
Zweifel  setzen  kann.

Einer  der  Patienten  war  mit  starken  Stricken  an  einen
Pfosten  gebunden,  und  ein  Priester  versah  ihn  mit  den  letzten
Tröstungen  der  Religion.  Bei  der  Annäherung  des  Paroxysmus
  bat  der  Unglückliche  mit  wildem  Blicke  den  Priester,  von
ihm  zu  weichen,  weil  er  den  Trieb  fühle,  alles  zu  beißen,  was
ihm  in  den  Wege  komme.  Ein  altes  Weib,  das  zugegen  war,
sagte:  es  wolle  seine  Heilung  übernehmen,  und  obwohl  Niemand
dies  für  möglich  hielt,  so  bewirkte  doch  die  Gewißheit  des
Todes,  welche  dem  Leidenden  bevorstand,  wenn  nichts  gebraucht
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        42

würde,  die  Annahme  der  angebotenen  Dienste.  Die  Alte  schüttete
ein  Pulver  in  ein  halbes  Glas  Wasser,  rührte  es  wohl  untereinander,
  und  zwang,  in  den  Intervallen  zwischen  den  Parorysmen,
  dem  Kranken  die  Mischung  hinunter.  Der  Erfolg
war  völlig  so,  wie  sie  vorausgesagt  hatte,  nämlich,  daß  er  sogleich
  alle  Gewalt  über  seine  physischen  und  geistigen  Kräfte
verlieren,  und  von  einer  tobtähnlichen  Erstarrung  befallen
werden  würde,  in  welcher  er,  ohne  das  geringste  Zeichen  des
Lebens,  nach  der  Stärke  seiner  Constitution  24—  48  Stunden
bliebe.  Nach  dieser  Zeit  würde  der  Kranke  durch  die  Wirkungen
der  Arznei  erweckt  werden,  und  nach  einem  heftigen  Erbrechen
und  Abführen,  welches  10  —15  Minuten  anhalte,  werde  er  keine
andere  Beschwerde  weiter  fühlen,  als  die  Schwäche,  welche
durch  die  vereinte  Kraft  der  Krankheit  und  des  Mittels  veranlaßt
  worden.  Auch  sagte  sie,  daß  die  flüssige  Materie,  welche
der  Magen  auswerfe,  schwarz  wie  Kohle  und  beleidigend  für
den  Geruch  sein  werde.

Alles  dieses  trat  nach  Verlauf  von  ungefähr  26  Stunden
gerade  so  ein,  wie  es  von  der  Alten  vorher  gesagt  worden  war,
und  der  Kranke  war  von  dem  grausenvollsten  Tode  errettet,
welcher  den  Menschen  treffen  kann.

Obwohl  die  Kenntniß  dieses  außerordentlichen  Heilmittels
in  einer  Gegend,  wie  Sonora,  wo  nicht  blos  Hunde,  sondern
auch  Wölfe,  Füchse,  Katzen  und  andere  Raubthiere  so  häufig
von  der  Wutkh  befallen  werden,  von  der  höchsten  Wichtigkeit  sein
muß,  war  doch  unter  den  zahlreichen  Zuschauern,  die  bei  der
Heilung  zugegen  waren,  nur  ein  Einziger,  der  den  Wunsch
äußerte,  das  Mittel  zu  besitzen.  Dieser  Eine  war  Don  Victores
  Aquilar,  ein  Mann,  den  ich  eben  so  sehr  wegen  der
Eigenschaften  seines  Herzens,  als  wegen  der  Aufmerksamkeiten
schätze,  die  ich  während  einer  langwierigen  Krankheit  unter
seinem  gastfreien  Dache  empfing.  Damals  theilte  er  auch  mir
dieses  Mittel  mit,  dessen  außerordentliche  Wirkungen  er  selbst
in  mehreren  Fällen  durch  eigene  Erfahrungen  zu  erproben
Gelegenheit  gehabt  hatte.

Das  Folgende  ist  eine  Uebersetzung  des  Recepts,  welches
Don  Victores  Aquilar  auf  meine  ausdrückliche  Bitte  für  mich
aufschrieb.  Eine  Copie  des  Originals  ist  in  dem  Appendix  A.
(in  Hardys  Reise  nämlich)  abgedruckt.
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        43

Heilungsart  der  Hydrophobie.

Die  Person,  welche  dieser  Krankheit  unterliegt,  muß  wohl
in  Sicherheit  gebracht  werden,  damit  sie  weder  sich  selbst,  noch
Anderen  schaden  könne.  Weiche  dann  eine  Reinette  ungefähr
5  Minuten  lang  in  einem  etwas  über  halb  vollen  Trinkglase
Wasser.  Wenn  dies  geschehen,  so  thue  so  viel  pulverisirte  Sabadilla
  (Veratrum  Sabadilla  Linnei)  dazu,  als  man  zwischen
dem  Daumen  und  drei  Fingern  fassen  kann,  mische  es  untereinander
  und  gebe  es  dem  Patienten  ein,  d.  h.  zwinge  es  in
einem  freien  Augenblick  seine  Kehle  hinunter.  Dann  muß  der
Kranke  wo  möglich  an  ein  Feuer  oder  in  die  Sonne  gebracht  und
gut  durchwärmt  werden.  Wenn  die  erste  Dosis  ihn  nach  einem
kurzen  Intervall  beruhigt,  so  darf  man  ihm  nicht  mehr  von  dem
Mittel  geben;  wenn  er  aber  fortfährt  zu  wüthen,  so  muß  er
eine  zweite  Dosis  erhalten,  welche  ihn  ohne  Zweifel  zur  Ruhe
bringen  wird.  Ein  tiefer  Schlaf  erfolgt  hierauf,  der,  nach  der
Stärke  der  Constitution  des  Patienien,  24—  48  Stunden  dauert;
nach  dem  Verlaufe  dieser  Zeit  wird  er  von  einem  heftigen
Vomiren  und  Purgiren  ergriffen  werden,  welches  so  lange
fortdauert,  bis  alles  Gift  ausgeworfen  ist.  Dann  erst  kehrt
er  zu  seinen  Sinnen  zurück,  verlangt  zu  essen  und  ist  vollkommen
  wieder  hergestellt.

So  weit  Hardy  in  seinem  höchst  merkwürdigen  Bericht.

Bisher  gab  es  kein  Mittel,  wirklich  ausgebrochene  Wasserscheu
  zu  heben,  und  jeder  Krauke,  der  bereits  dieses  Stadium
der  Irritation  erreicht  hatte,  mußte  als  rettungslos  verloren
betrachtet  werden.  Am  wenigsten  half  das  von  den  Nordamerikanern
  und  Engländern  hin  und  wieder  angewendete  und
empfohlene  excessive  Blutlassen.  Da  wir  also  in  diesem  Stadium
  der  Krankheit  ganz  arm  an  Mitteln  sind,  so  müssen  wir
die  Entdeckung  des  Herrn  Gardy  als  einen  großen  Gewinn  betrachten,
  der  unserer  ganzen  Aufmerksamteit  werth  ist.

Richten  wir  unser  Nachdenken  auf  das  neue  Arcanum,
so  finden  wir,  daß  die  Sabadilla  in  Mexico  und  Westindien
eine  häafig  benützte  Arzneipflanze  ist.  Sie  gehört  in  die  Familie
  der  Colchiaceen,  in  welcher  wir  bereits  ein  von  Rußland
aus  sehr  wirksam  gegen  die  Hundswuth  empfohlenes  Mittel
haben:  das  Alisma  Plantago.

Von  der  Sabadilla  werden  die  Saamen  benützt,  die
meistens  von  Mexico  kommen.  Sie  haben  einen  scharfen,
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stechenden  und  zugleich  bittern  Geschmack.  Früher  waren  diese
Saamen,  wie  es  scheint,  häufiger  im  Gebrauche  als  jetzt;  man
wendete  sie  äußerlich  als  Läusepulver  an,  oder  gab  sie  auch
als  Wurmmittel  zu  einigen  Granen  innerlich.  Wie  leicht  selbst
die  äußere  unvorsichtige  Anwendung  des  Pulvers  schaden  kann,
führt  Plenk  an,  demzufolge  ein  solches  Läusepulver  bei  einem
Jünglinge  Raserei,  und  bei  einem  Säuglinge  tödtliche  Zuckungen
hervorbrachte.

Im  Jahre  1819  entdeckten  darauf  Meißner  in  Halle,  und
Pelletier  und  Caventon  gleichzeitig  in  den  Saamen  des  Veratrum
  Sabadilla  ein  Alcaloid,  welches  sie  Sabadillin
nannten.  Da  dieses  Alcaloid  mit  dem  eigenthümlichen  alcalischen
  Stoffe,  den  das  Veratrum  album  Cinn.  und  das  Colchicum
  autumnale  enthält,  identisch  zu  sein  scheint;  so  wurde
dieses  Alcaloid  promiscue  Sabadillin,  Veratrin  und  Colchicin
  genannt.  Wie  es  scheint  ist  das  Alcaloid  im  Veratrum
  an  einen  Ueberschuß  von  Gallussäure  gebunden,  und  bildet
  ein  übersaures  Salz.  Die  Wirkung  des  Sabadillins
ist  nach  Magendie  ungemein  energisch.  Der  Geschmack  ist  sehr
scharf,  aber  ohne  Bitterkeit;  eine  auch  noch  so  geringe  Menge
dieser  Substanz  in  den  Mund  genommen,  erregt  einen  sehr
häufigen  Speichelfluß.  Zu  einem  Viertelgran  eingenommen,
bringt  das  Sabadillin  sogleich  sehr  starke  Stuhlausleerung;
in  etwas  stärkerer  Gabe  erregt  es  mehr  oder  minder  heftiges
Erbrechen,  dem  selbst  Entzündung  folgen  kann.

Unstreitig  erhalten  die  Sabadillsaamen  durch  dieses  Alcaloid
  ihre  Hauptwirkung.  Betrachten  wir  diese  Wirkung  näher,
so  finden  wir  in  ihr  eine  große  Uebereinstimmung  mit  der
Wirkung  der  meisten  Arzneikörper,  die  bisher  mit  Erfolg  prophylactisch
  gegen  die  Wuthkrankheit  angewendet  wurden.  So
besitzt  das  Alisma  plantago  eine  so  bedeutende  Schärfe,  daß
man  es  frisch  auf  Wassergeschwülste  legt,  um  Blasen  zu  ziehen;
die  von  Marochetti  empfohlene  Herba  genistae  tinctoriac  besitzt
nicht  minder  vielscharfen  Stoff,  denn  die  Gebissenen  bekommen
nach  dem  Thee  dieser  Pflanze,  wenn  er  einigermassen  saturirt
ist,  heftiges  Brechen  und  Laxiren;  die  Taxus  baccata  bringt
gleichfalls  Brechen  und  Laxiren  durch  ihre  Schärfe  hervor,
und  eben  so  ausgezeichnet  sind  durch  ihr  Principium  acer
die  Belladona,  die  Herba  Anagallidis,  die  gebräuchlichen
Canthariden  und  die  Maiwürmer.
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        45

Was  haben  wir  nun  von  der  Sabadilla  zu  erwarten?
Jedenfalls  sehr  viel;  denn  sie  bietet  uns  eine  jenen  angeführten
Mitteln  analoge  Wirkung  dar,  nur  mit  dem  Unterschiede,  daß
die  Sabadilla  weit  heftiger  einwirkt,  und  durch  die  stürmische
Revolution,  die  sie  im  Körper  hervorbringt,  nach  dem  Sprachgebrauche
  der  italienischen  Schule,  einen  Contrastimulus  ausübt,
  d.  h.  ein  System,  welches  nicht  ergriffen  war,  zur  ausgleichenden,
  antagonistischen  Thätigkeit  anregt.  Hier  wird  vorzugsweise
  das  splanchnische  System  von  der  Wirkung  der  Sabadilla
  in  Anspruch  genommen,  das  mit  dem  Rückenmark  im
nächsten  Zusammenhange  steht.  Mag  man  es  nun  gelten  lassen
oder  nicht,  was  französische  Physiologen  in  der  neuesten  Zeit
beobachtet  und  behauptet  haben:  daß  das  Wesen  der  Hydrophobie
  nämlich  mit  einer  stets  zu  erkennenden  Entzündung  des
Rückenmarks  innigst  verknüpft  sei,  so  ist  diese  Methodus  revulsiva
  sicher  energisch  genug,  um  jene  gesteigerte  Vitalität
auszugleichen.  Welche  Umstimmung  das  Mittel  in  beiden
Factoren  des  Nervensyhstems  hervorzubringen  vermag,  beweist
die,  einen  bis  zwei  Tage  lang  anhaltende  todtenähnliche  Erstarrung,
  die  den  Kranken  gleich  nach  genommenem  Mittel  befällt.
  Während  dieser  Zeit  bereitet  sich  die  Krisis  vor,  die  in
diesem  Falle  in  violentem  Brechen  und  Laxiren  besteht.  Wohl
glaublich  ist  es,  daß  hierdurch  das  Wuthgift,  welches  metastatisch
  aus  der  Bißwunde  auf  die  Nerven  überging,  aus  dem
Körper  vollständig  geschafft  werden  kann.

Einen  ähnlichen  Prozeß,  nur  durch  die  Umstände  modificirt,
  bemerken  wir  in  den  Krankheiten,  wo  wir  den  Tartarus
stibiatus  en  revage  anwenden.

Die  Procedur  der  Darreichung  des  Mittels  untersuchend,
finden  wir,  daß  in  dem  Wasser,  womit  das  Sabadillpulver
gegeben  wird,  erst  eine  Reinette  weichen  soll.  Was  kann  dies
bezwecken?  —  Jedenfalls  theilt  die  Reinette  dem  Wasser  eine
Säure  mit;  die  Säure  muß  aber  Apfel=  oder  Weinstein-,  vielleicht
  auch  Citronensäure  sein.  Betrachten  wir  nun,  daß  der
wirksamste  Stoff  in  der  Sabadilla  das  Alcaloid  ist,  und
dieses  an  Gallussäure  gebunden  erscheint,  so  finden  wir,  daß
durch  die  Weinstein-,  Apfel=  oder  Citronensäure  eine  chemische
Zersetzung  stattfinden  muß,  und  das  Alcaloid  aus  seiner  Verbindung
  mit  dem  Gerbestoff  in  die  mit  jenen  Säuren  eingeht.
Bekanntlich  sind  die  gerbestoffsauren  Salze  aber  schwerer  lös-
        <pb n="54" />
        46

lich,  als  die  mit  den  gedachten  Säuren  gebildeten;  es  ist  also
das  Einweichen  der  Reinetten  wesentlich,  indem  es  das  Sabadillpulver
  seinem  Hauptbestandtheile  nach  leichter  löslich  und
dadurch  wirksamer  macht.  Aus  diesem  Grunde  dürfte  das
Einweichen  der  Reinette  daher  nichts  weniger  als  gleichgiltig
sein,  nnd  ohne  dasselbe  die  Sabadilla  nicht  so  schnell  wirken.

Glücklicherweise  kommen  hydrophobische  Fälle  nur  selten
zur  ärztlichen  Behandlung  vor;  beim  nächsten  Falle,  der  uns
vorkommen  wird,  sind  wir  indessen  feft  entschlossen,  die  Sabadilla
  anzuwenden.  Melius  est  remedium  anceps,  quam
nullum!  —  Statt  der  geschälten  Reinette,  die  in  unserm  nordischen
  Klima  nur  selten  zu  haben  ist,  würden  wir  es  vorziehen,
dem  mit  Wasser  eingerührten  Sabadillpulver  einige  Tropfen
Essig=  oder  Citronensäure  zuzusetzen,  und  wir  sind  versicherk,
daß  dies  die  Wirksamkeit  der  Reinette  noch  übertreffen  muß.
Auch  würden  einige  Tropfen  saurer  Wein  die  nämliche  Wirkung
hervorbringen.

Die  künstliche  Erwärmung  des  Körpers  dürfte  gleichfalls
nicht  zu  übersehen  sein,  da  der  Wärmestoff  bei  vieser  Kur  gewiß
  eine  wichtige  Rolle  spielt.  Bei  der  lange  anhaltenden
Ohnmacht,  die  nach  dem  Gebrauche  des  Mittels  eintritt,  ist
es  höchst  gewiß,  daß  mit  der  verminderten  Nervenströmung
die  Wärmeentwicklung  gleichmäßig  aufgehoben  sein  muß.  Da
das  Leben  aber  nur  auf  den  Schwingen  ves  Wärmestoffes
bestehen  kann,  und  die  Wärme  jede  Function  bethätigt,  so
scheinet  die  künstliche  Erwärmung  nothwendig  sein,  und  es
könnte  ohne  sie  leicht  die  Ohnmacht  in  Tod  übergehen.

Im  vorkommenden  Falle  würden  wir  daher  das  Zimmer,
worin  die  Kur  vorgenommen  werden  soll,  bis  gegen  30°  Reaum.
erwärmen,  oder,  wo  dies  nicht  angeht,  den  Kranken  in  einer
Backstube  vor  der  Gluth  des  geheizten  offenen  Backofens  liegen
  lassen,  bis  das  Erbrechen  und  Laxiren  der  schwarzen  Materie
  beginnt.

(Geschäftstagebuch  für  practische  Heilkünstler  auf  das  Jahr  1831  2c.
v.  Dr.  E.  Dittmer,  Königl.  Preuß.  Kreisphysikus  2c.  S.  111—  116).
        <pb n="55" />
        47

Nr.  30,384.  8.  21.

Ministerial-Entschließung  vom  20.  Januar  1837,  das  Gesuch  des

Magistrats  der  Stadt  Nürnberg,  um  Erhöhung  der  Abgabe  von
Luxushunden  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  Bericht  vom  16.  November  v.  J.  wird  erwiedert,
daß  es  keinem  Anstande  unterliege,  für  die  Hundevisitation  —
deren  zweimalige  Vornahme  jeden  Jahrs  (Januar  und  Juli)
durch  den  polizeilichen,  bei  volkreichen  Stadtgemeinden  doppelt
wichtigen  Zweck,  von  selbst  begründet  erscheint  —  eine  angemessene
  Gebühr  zu  erheben  und  selbe  als  Ersatz  der  mit  der
Visitation  verbundenen  Kosten  im  Verhältniß  derselben  festzusetzen,
  wie  dieses  bereits  in  mehreren  solchen  Städten  selbst  bis
zu  einem  Betrage  von  48  kr.  stattgefunden,  wobei  der  Magistrat
  bezüglich  der  Höhe  der  Gebühr  vorzugsweise  mit  jenem  der
Kreishauptstadt  Augsburg,  in  dessen  Bereiche  eine  ähnliche  Reichung
  bereits  besteht,  in  das  Benehmen  zu  treten  haben  dürfte.

Die  Königliche  Kreisregierung  hat  hiernach  das  Weitere
zu  verfügen  und  empfängt  anruhend  die  Berichtsbeilagen  zurück.

München,  den  20.  Januar  1837.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  Königliche  Regierung  des  Rezatkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

§.  22.
Entschließung  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  vom
30.  März  1840,  die  Aussicht  auf  die  Hunde  betr.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  in  jüngster  Zeit  häufig  vorgekommenen  Fälle  ausgebrochener
  Hundswuth  veranlaßten  die  unterfertigte  Stelle  wegen
der  nöthigen  Schärfung  der  Aufsicht  auf  die  Hunde  und  zur
möglichsten  Verhütung  von  Unglücken,  welche  aus  der  Verbreitung
  der  Hundswuth  hervorgehen,  die  bestehenden  Vorschriften
in  dieser  Beziehung  zu  prüfen,  und  im  Einklange  mit  den  Bestimmungen
  in  den  übrigen,  namentlich  angrenzenden  Regierungsbezirken
  nachstehende  Anordnungen  zu  treffen.

§.  1.  In  sämmtlichen  Stadt-,  Markts=  und  Land-Gemeinden
des  Regierungsbezirkes  Oberbayern  sind  alle  Hunde,  ohne  Ausnahme,
  durch  die  verpflichteten  Thierärzte,  oder  wo  solche  noch
        <pb n="56" />
        48

nicht  aufgestellt  sind,  durch  eigens  hiezu  zu  verpflichtende  Wasenmeister
  regelmäßig  jedes  Jahr  wenigstens  einmal  bezüglich
ihres  Gesundheitszustandes  genau  zu  untersuchen.

Diese  Untersuchungen  müssen  mit  dem  Schlusse  des  Monats
  Mai  in  jedem  Distriktspolizeibezirke  beendigt  sein.

§.  2.  Außerordentliche  Untersuchungen  finden  auch  in  der
Zwischenzeit  und  zwar  dann  unumgänglich  statt,  wenn  in  einer
Gemeinde  ein  als  wüthend  erkannter  Hund  sich  vorgefunden,
oder  bereits  eine  bestimmte  Strecke  durchlaufen  hat.  In
einem  solchen  Falle  hat  sich  die  hiebei  gebotene  Visitation  zunächst
  auf  den  Umfang  derjenigen  Gemeinden  auszudehnen,  in
welchen  der  wuthverdächtige  Hund  wahrgenommen  wurde.

§.  3.  Die  Art  und  Weise  der  Vornahme  dieser  Untersuchungen
  ist  in  der  anliegenden  besondern  Instruktion  vorgezeichnet.


§.  4.  Bei  der  jährlichen  ordentlichen  Untersuchung  hat  jeder
  Eigenthümer  eines  gesund  befundenen  Hundes  ein  Polizeizeichen
  zu  lösen,  wofür  bei  entbehrlichen  Hunden  eine  Gebühr
von  12  kr.,  bei  unentbehrlichen  von  6  kr.  entrichtet  wird.  Nur
die  Lösung  eines  solchen  Zeichens  für  jeden  Hund  berechtigt  zu
dessen  fernerer  Beibehaltung.  Zu  den  unentbehrlichen  Hunden
sind  die  Hunde  der  Fleischer,  Viehtreiber  und  aller  jener,  welche
solche  in  Ausübung  eines  Gewerbes  bedürfen,  dann  die  Hunde
der  Gerichtsdiener,  der  Jäger  und  Jagdbesitzer,  ferner  die  zur
Bewachung  eines  Hauses  oder  Hofraumes  benöthigten  Hunde
zu  zählen.

Mit  Ausnahme  der  Jagdhunde  bei  den  Jägern  und  Jagdbesitzern
  passirt  für  alle  übrigen  Hunde-Eigenthümer,  welche,
vermöge  ihres  Gewerbes  und  Standes,  oder  zum  Haus=  und
Hosschutze  Hunde  halten,  in  der  Regel  nur  ein  Hund  als  unentbehrlich,
  die  übrigen  sind  als  entbehrlich  anzusehen.

Für  jedes  im  Laufe  eines  Jahres  zu  Verlust  gegangene
Zeichen  wird  ein  neues  gegen  den  Ersatz  von  6  kr.  abgegeben.

Die  Abgabe  der  Zeichen  für  die  Hunde  des  bei  den  kgl.
Leib=  und  Reserve-Jagden  angestellten  Personals  geschieht  unentgeldlich.


§.  5.  Bei  Hunden,  welche  noch  nicht  drei  Monate  alt
sind,  besteht  keine  Verbindlichkeit  zur  Lösung  eines  Zeichens  für
dieselben.
        <pb n="57" />
        49

§.  6.  Bei  Hunden,  sobald  sie  das  dritte  Monat  bereits
zurückgelegt  haben,  sowie  bei  Hunden,  welche  in  der  Zwischenzeit
  von  einer  ordentlichen  Untersuchung  zur  andern  erworben
werden,  und  noch  mit  keinem,  für  das  laufende  Jahr  giltigen
Zeichen  der  betreffenden  Distriktspolizeibehörde  versehen  sind,
hat  von  Seite  des  Eigenthümers  die  Lösung  eines  Hundezeichens
inntrhalb  acht  Tagen  durch  die  betreffende  Ortspolizeibehörde
von  der  Polizeibehörde  des  Oistrikts  gegen  den  Nachweis  der
stattgehabten  Vorführung  vor  dem  verpflichteten  Thierarzte  oder
Wasenmeister  zu  geschehen.

§.  7.  Die  auszutheilenden  Zeichen,  welche  am  angemessensten
  aus  Blech  verfertigt  werden,  sind  von  der  Distriktspolizei-Behörde
  anzuschaffen,  und  müssen

a)  mit  den  Buchstaben  O.  B.  (Oberbayern),

b)  mit  den  zwei  letzten  Ziffern  des  laufenden  Jahrgangs
(z.  B.  40),

J)  mit  der  fortlaufenden  Zahl,

d)  mit  dem  Anfangs-Buchstaben,  der  Eigenschaft  und  des
Namens  der  auszustellenden  Distriktspolizeibehörde  (z.  B.  L.  W.,
d  h.  Laudgericht  Wolfrathshausen),  M.  J.  (d.  h.  Magistrat
Ingolstart)  versehen  sein,  um,  wenn  ein  wuthverdächtiger  Hund
mit  einem  Zeichen  getroffen  werden  sollte,  Anhaltspunkte  zur
Ermittlung  des  Eigenthümers  zu  haben.

§.  8.  In  jedem  Gemeinde-Bezirke  ist  unter  Mitwirkung
  der  Ortspolizeibehörde  eine  vollständige  Beschreibung
über  sämmtlich  vorhandene  Hunde  nach  Formular  lit.  A.
herzustellen,  welche  solgende  Rubriken  zu  erhalten  hat:

a)  fortlaufender  Nummer,

9o)  Name  und  Stand  des  Besitzers,

c)  Racçe

d)  Name

e)  Beschreibung  des  untersuchten  Hundes,
f)  Alter  und

g)  Gesundheitszustand

D)  entbehrlich  oder  unentbehrlich,
i)  Nummer  des  Zeichens,

k)  Verfügungen.

Med.-Verordn.  8.  Bd.
        <pb n="58" />
        Formular  A.

50

Hunde-Kataster  der  Gemeinde  N.
Königl.  Landgerichts  N.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hunde  Visitation.
eit  der  Ort  -..  ...
VZowahme·  derselben.  Hiebei  waren  gegenwärtig:
Den  6.  Mai  Wirths=  der  landgerichtliche  Veterinärarzt  N.
½  urn  haus  zu  der  Gemeinde-Vorsteher  N.
r.
N.  der  Gemeinde-Schreiber  N.
Name  Der  untersuchten  Hunde
#tnd  Stand
S  der  z  Gesund—
SOundeeigen-  Racçe.  Beschreibung.  Alter.  beitszu-6thümer.
  stand.
N.  N.  Fanghund—Ganzschwarz]  Jahr]  unbedenk-Bauer
  in  mit  2weißen  lich.
Vorderfüßen,
  geschnittnen

Ohren,  langem
  Schweif
ganz  an  der
Spitze  weiß,
kurzhaarig.
2  derselbe.  Ratten-—  Braun=  2½  Jahriletto.
fänger.  schwarz,
Ohren  und
Schweif  gestutzt.

3N.  N.  Spitz.Ganz  weiß,  ungefähr  voll  Ge-Austräglerin
  klein,  langel0  Jahr  schwüre.
bei  diesem  Ohren  und
Bauer.  Schweif,
langhaarig.
        <pb n="59" />
        51

 

 

S  Gutachten

S  oder  Verfügung

SSs

5%5  -

3  2S  Verfügung  der

z  “  der  Distrikts-Polizei-Behörde.
20  Ortspolizeibehörde.
—

1—01

—1|102

——Wirddie  Ertheilung  Der  Auskräglerin  N.  wird  durch
eines  Zeichens  we=  den  Gemeinde-Vorsteher  der
gen  eckelhaften  Auftrag  ertheilt,  binnen  24
Aussehens  und  ho-“Stunden  diesen  Hund  dem
hen  Alters  bean)  Wasenmeister  zur  Tödtung  zu
standet.  übergeben,  Vorsteher  hat  den
Vollzug  zu  überwachen,  und
erforderlichen  Falles  zu  veranlassen,
  daß,  wie  hier  angeordnet
  worden  ist,  rechtzeitig  geschehe.


N.  N.  den  tken
Königliches  Landgericht  N.  N.

 

 

 

 

§.  9.  Die  Materialien  dieser  Beschreibung  werden  bei  der
Hundevisitation  gesammelt;  die  Verfügungen  bedürfen,  den  Fall
der  Gefahr  auf  Verzug  ausgenommen,  der  Bestätigung  der
Distriktspolizei-Behörde.  Zu  diesem  Ende  ist  die  Beschreibung
unmittelbar  nach  ihrem  Abschlusse  der  Distriktspolizei,  wenn
diese  sie,  wie  bei  dem  Magistrate  der  Stadt  Ingolstadt,  nicht
selbst  aufnimmt,  vorzulegen.

§.  10.  Die  Distriktspolizei-Behörde  bat  sämmtliche  Beschreibungen

  mit  Zuziehung  des  Gerichtsarztes  und  des  Visitators

  unaufgehalten  zu  prüfen  und  dabei  ihr  Augenmerk  besonders

  darauf  zu  richten,  daß  alle  mit  chronischen  Krankheiten  behaftete

  als  besonders  bissig  bekannte,  und  wie  immer  der  Sicher-42
        <pb n="60" />
        52

heit  gefährliche,  oder  zu  Besorgnissen  gegründete  Veranlassung
gebende,  namentlich  schon  zu  alte  Hunde,  deren  sorgsame  Pflege
und  sichere  Bewahrung  nicht  gehörig  verbürgt  erscheint,  dem
Wasenmeister  sogleich  zur  Tödtung  übergeben  werden.  Die  geprüften
  Beschreibungen  gehen  an  die  betreffenden  Ortspolizei-Behörden
  wieder  zurück.
§.  11.  Das  Ergebniß  der  jährlichen  Hunde-Visitation  hat
jede  Distriktspolizei-Behörde  aus  den  einzelnen  Gemeinbekatastern
  in  einer  Tabelle  übersichtlich  darzustellen.
Diese  Tabelle  hat  nachstehende  Rubriken  zu  enthalten:
a)  Namen  der  Gemeinden,
b)  Zahl  der  zur  Visitation  gebrachten  Hunde,
c)  Zahl  der  ausgetheilten  Zeichen  für
a)  unentbehrliche
9)  entbehrliche  ê  Hunde,
d)  Zahl  der  zur  Ertheilung  von  Zeichen  nicht  geeignet  befundenen
  Hunde,  und  ist  nach  Formular  B.  anzufertigen.

(Formular  B.)
Ergebnisse  der  Hunde-Visitation  im  Bezirke  des
Königl.  Landgerichts  N.  im  Jahre  1840.

 

 

Namen  *  Ertheilte  Polizeizeichen  Vortrag
an  gesund  befundene  über  die
und  ODunde  Wisitations=Zahlss
  S  HKosten  und
8#ESH)  b  c)  Essonstige  Bedere
  Fan  un--an  ent-in
merkungen.
»  .  sentbehr)  behr-  Sum--  2  ß
Gemeindenliche.  liche.a.

 

2
        <pb n="61" />
        —5

§.  12.  Das  für  jeden  unverdächtigen  Hund  abzugebende
und  resp.  von  dem  Hunde-Eigenthümer  gegen  Bezahlung  zu
lösende  Zeichen  muß  an  dem  Halse  des  Hundes  befestiget  werden.
  Dasselbe  ist  nur  für  jenen  Hund,  für  welchen  es  gelöst
worden  ist,  und  auch  für  diesen  nur  für  die  Zeit  von  einer
jährlichen  Hauptvisitation  bis  zur  andern  giltig.

§.  13.  Jeder  Besitzer  eines  Hundes  ist  unabbrüchig  der
Verbindlichkeit,  für  denselben  nach  §.  4  ein  Zeichen  zu  lösen,
ferner  gehalten,  den  ihn  begleitenden  Hund  mit  dem  gelösten
Zeichen  zu  versehen.  Nur  wenn  ein  Hund  an  der  Leine  geführt
  würde,  fällt  die  Verbindlichkeit  zum  Tragen  des  Zeichens  hinweg,
  auch  sind  Jagdhunde  von  dem  Tragen  des  Zeichens  befreit,
so  oft  dieselben  zur  Begehung  der  Jagd  geführt  werden,  und
respective  die  Jäger  hiebei  begleiten.

§.  14.  Jeder  außerhalb  den  Städten,  Märkten  und  Ortschaften
  betretene,  mit  einem  Sicherheitszeichen  nicht  versehene,
herrenlos  herumlaufende  Hund  kann  durch  die  betreffenden  Aufsichtsorgane
  eingefangen,  und  nach  Umständen  selbst  getödtet
werden,  und  es  hat  jeder,  der  erweislich  einen  solchen  herumirrenden
  Hund  aufbringt,  hiefür  ein  Gebühr  von  24  kr.  aus
den  Visitationsgeldern  anzusprechen.

Die  ausgemittelten  Eigenthümer  solcher  Hunde  sind  zur
Verautwortung  und  Strafe  zu  ziehen,  und  zum  Ersatze  obiger
Gebühr  verpflichtet.

§.  15.  Wer  überwiesen  wird,  einen  Hund  der  angeordneten
Umntersuchung  entzogen  zu  haben,  ist  mit  der  auf  die  Uebertretung
dieser  Vorschriften  im  §.  31  gesetzten  Strafe  zu  belegen.

8.  16.  Jeder  Besitzer  eines  Hunres  hat  die  Obliegenheit,
demselben  die  nöthige  Nahrung,  namentlich  auch  Trank  zu  verabreichen,
  und  ihm  ein  geeignetes,  vor  strenger  Kälte  und  vor
großer  Hitze  schützenbes  Obdach  zu  gewähren.

Kein  Kettenhund  darf  so  angehangen  sein,  daß  er  den
Strahlen  der  Mittagssonne  bloß  gegeben  wäre.

§.  17.  Entdeckt  sich  bei  den  jährlichen  Visitationen,  oder
sollte  es  sonst  notorisch  sein,  daß  Hunde-Eigenthümer  ihre  Hunde
in  der  Ausbewahrung  oder  in  Bezug  auf  Nahrung  vernachlässigen,
  so  ist  denselben  das  Sicherheitszeichen  zu  verweigern,
und  die  Distriktspolizei.  Behörden  haben  derlei  Eigenthümern
einen  Termin  von  14  Tagen  vorzusetzen,  binnen  welchem  sie  sich

ihrer  Hunde  zu  entledigen,  oder  zu  gewärtigen  haben,  daß  sie
dem  Wasenmeister  zur  Tödtung  übergeben  werden.
        <pb n="62" />
        —

§.  18.  Da  der  Zweck  der  gegenwärtigen  Anordnungen  zunächst
  dahin  gerichtet  ist,  durch  sorgsame  Pflege  und  Aufsicht
auf  die  Hunde  dem  Entstehen  der  Hundswuth  und  ihrer  Verbreitung
  entgegen  zu  wirken,  so  wird  der  nöthigen  Belehrung
wegen  bemerkt,  daß  unbefriedigter  Geschlechtstrieb,  strenge
Kälte  und  große  Hitze,  Mangel  am  frischen,  reinen  Wasser,
ungesunde  Nahrung,  besonders  der  Genuß  von  faulem  Fleische,
Fekte  und  Blut,  zu  starke  Erhitzung,  wie  nicht  minder  selbst  unmäßige
  Züchtigung  und  Unreinlichkeit  (neben  der  Verbreitung
durch  den  Biß  bereits  wüthender  Hunde)  zu  den  gewöhnlichen
Ursachen  der  entstehenden  Hundswuth  gehören.

§.  19.  Jeder  Hund,  an  welchem  sich  eine  Krankheit  irgend
einer  Art  bemerken  läßt,  soll  bei  Verantwortlichkeit  des  Eigenthümers
  dem  Thierarzte,  oder,  wo  sich  ein  solcher  noch  nicht
aufgestellt  befindet,  dem  Wasenmeister  zur  Untersuchung  angezeigt,
  resp.  vorgeführt  werden.

Bei  den  Merkmalen  der  entstehenden  oder  schon  ausgebrochenen
  Wuth,  welche  in  der  beiliegenden  Instruktion  näher
bezeichnet  werden,  ist  es  aber  Pflicht  jedes  Ounde-Eigenthümers,
den  wuthverdächtigen  Hund  sogleich  dem  nächsten  Wasenmeister
zur  sichern  Aufbewahrung  zu  übergeben,  zugleich  aber  auch  der
Lokalpolizeibehörde  (Gemeinde-Vorsteher,  Magistrat,  Patrimonialgerichte)
  ungesäumt  hierüber  Anzeige  zu  machen.

§.  20.  Hunde,  die  schon  mehrere  Menschen  oder  Thiere
beschädigt  haben,  sollen  nach  förmlich  hergestelltem  Beweise  ihrer
Gefährlichkeit,  wenn  sie  auch  der  Wuth  nicht  verdächtig  sind,
getödtet  werden.

§.  21.  Hitzige  (läufige)  Hündinnen  müssen  zu  Hause  verwahrt,
  bissige  Hunde  aber,  (insoferne  nicht  die  Bestimmung  des
vorstehenden  §.  20  auf  dieselben  Anwendung  findet),  sowie
Hunde  von  größerer  Gattung,  Fang=  und  Metzgerhunde,  mit
einem  hinlänglich  befestigten  und  verwahrten  Maulkorbe  versehen
  werden.

Jagdhunde  sind  von  dem  Tragen  eines  Maulkorbes  in  dem
Falle  ausgenommen,  wo  sie  auf  die  Jagd  geführt  werden,  eben
so  sind  auch  jene  Hunde  hievon  befreit,  welche  Gerichtsdiener
oder  Reisende  zu  ihrer  Sicherheit  bei  sich  führen,  und  die  diesen
am  Fuße  folgen,  oder  den  Wagen  zunächst  begleiten.

§.  22.  Es  ist  verboten,  Hunde  in  Kirchen  und  bei  dem
Besuche  von  Leichenäckern  mitzunehmen.  Auch  bei  größeren
        <pb n="63" />
        55

Volksversammlungen,  namentlich  bei  Pferderennen  dürfen  Hunde,
da  sie  leicht  zu  Unglücken  Veranlassung  geben,  nicht  mitgenommen
  werden.

§.  23.  Hunde,  bei  welchen  die  in  den  §§.  13,  21  und  22
enthaltenen  Vorschriften  nicht  beobachtet  werden,  sind  in  Städten
und  in  größeren  Orten  durch  eigens  aufzustellende  Fangknechte
einzufangen,  und  der  Polizei  zur  Anzeige  zu  bringen,  welche  sofort
  entweder  diese  bei  dem  Wasenmeister  verwahrten  Hunde
dem  durch  das  Sicherheitszeichen  bekannten  Eigenthümer  nach
vorgegangener  Abstrafung  und  Bezahlung  der  Fanggebühr  von
30  kr.  zurückgibt,  oder  soferne  sie  mit  keinem  Sicherheitszeichen
versehen  sind,  und  sich  der  Eigenthümer  nicht  meldet,  nach  Ablauf
  von  24  Stunden  tödten  läßt.

In  gleicher  Weise  ist  in  Städten  und  Märkten  mit  jenen
Hunden  zu  verfahren,  welche  Nachts  von  den  Eigenthümern  auf
die  Straße  hinausgesperrt  werden,  ober  welche  nach  eingetretener
Dämmerung  noch  herrenlos  auf  den  Straßen  herumlaufen.

§.  24.  Jeder,  dem  ein  fremder  Hund  zuläuft,  muß  hierüber
  binnen  24  Stunden  der  Ortspolizei  Behörde  Anzeige  machen;
  ist  der  Hund  mit  einem  Sicherheitszeichen  versehen  und
unverdächtig,  so  soll  er  dem  Eigenthümer  gegen  Erstattung  der
Kosten,  soferne  er  es  wünscht,  außerdem  auf  Verlangen  auch
dem  Anzeiger  zurückgegeben  werden;  tritt  keiner  dieser  Fälle  ein,
so  wird  der  Hund  bei  dem  Wasenmeister  verwahrt  und  nach  48
Stunden  getöbtet.

§.  25.  An  alle  diese  Bestimmungen  sinb  auch  Fremde  gehalten,
  nur  bleiben  sie  von  der  Lösung  eines  Hundezeichens  befreit,
  wenn  sie  nicht  über  8  Tage  in  einer  Gemeinde  sich  aufhalten.


§.  26  Wer  immer  von  irgend  einem  Hunde  gebissen  wird,
hat  nicht  bloß  ungesäumt  ärztliche  Hilfe  zu  suchen,  sondern  auch
sogleich  bei  der  Distriktspolizei-Behörde  sich  zu  stellen,  oder
hierüber  Anzeige  machen  zu  lassen,  damit  der  Hund  alsbald
durch  den  Thierarzt  untersucht,  und  nach  Befund  das  Weitere
verfügt  werden  könne.

§.  27.  Wenn  sich  der  Fall  ergibt,  daß  Hausthiere  welch
immer  für  einer  Art,  von  einem  wüthenden  oder  der  Wuth  verdächtigem
  Hunde,  oder  anderen  wuthkranken  Thieren  gebissen
worden  sind,  so  ist  der  Eigenthümer  solcher  Thiere  verbunden,
solches  ohne  allen  Verzug  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen,
        <pb n="64" />
        56

welche  die  vorgesetzte  Distriktspolizeibehörde  sogleich  von  dem
Vorgange  in  Kenntniß  zu  setzen,  die  gebissenen  Thiere  aber  alsbald
  dem  Wasenmeister  zu  sicherer  Verwahrung  und  Beobachtung
  bis  zur  Ankunft  einer  Gerichts-Commission  zu  übergeben
  hat.

Nur  bei  jenen  Eigenthümern,  welche  zur  sichern  abgesonderten
  Verwahrung  einen  passenden  Platz  haben,  und  von
denen  sich  verlässig  versehen  werden  kann,  daß  sie  in  Beachtung
und  Bewahrung  dieser  Thiere  nichts  versäumen  werden,  darf
von  dieser  Ablieferung  solcher  Thiere  vorläufig  Umgang  genommen
  werden.

§.  28.  Wüthende  oder  der  Wuth  verdächtige  Hunde  sind,
insoferne  sie  nicht  auf  der  Stelle  unschädlich  gemacht  werden
können,  durch  Eilboten  in  der  Richtung,  die  sie  genommen  haben,
zu  verfolgen,  und  die  Bewehner  der  nächstgelegenen  Gemeinden
auf  selbe  aufmerksam  zu  machen,  damit  sie  bei  ihrem  allenfallsigen
  Erscheinen  sogleich  unschädlich  gemacht  werden.

§.  29.  Von  der  Zeit  an,  in  welcher  ein  wüthender  oder
der  Wuth  verdächtiger  Hund  in  einem  Gemeindebezirke  wahrgenommen
  wurde,  sind  alle  auch  nicht  abgerauften  Hunde  (die
abgerauften  fallen  unter  die  Bestimmung  des  §.  27)  ohne  Ausnahme
  wenigstens  14  Tage  bindurch  wohl  zu  verwahren  und
im  Freien  nur  angebunden  zu  führen.

§.  30.  Wenn  auch  die  Freiheit  des  Haltens  von  Hunden
und  ihrer  Anzahl  nicht  allgemein  beschränkt  werden  will,  so
liegt  es  doch  in  den  Befugnissen  und  selbst  in  der  Pflicht  der
Poliz  ibehörden  da,  wo  wirklich  zu  große  Vermehrung  der  Hunde
Gefahr  häufigerer  Hunewuths  herbeiführt,  und  wo  Hunde  von
Personen  gehalten  werden,  deren  Vermögensverhältnisse  es
zweifelhaft  machen,  ob  den  Hunden  zureichende  Nahrung  undordentliche
  Aufsicht  verschafft  werde,  die  Verminderung  dieser
Thiere  auf  direktem  Wege  herbeizuführen.

§.  31.  Die  Vernachlässigung  der  in  vorstehenden  polizellichen
  Anordnungen  enthaltenen  Obliegenheiten  zieht  eine  Geldstrafe
  von  1  bis  25  Gulden,  oder  bei  Zahlungsunfähigkeit  eine
entsprechende  Arreststrafe  bis  zu  8  Tagen,  dann  nach  Umständen
Verurtheilung  zur  Entschädigung  nach  sich.

Von  allen  Geldftrafen  ist  die  Hälfte  den  Anzeigern,  die
andere  Hälfte  dem  Distrikts-Armenfonde  zuzuwenden;  in  Fällen
        <pb n="65" />
        57

 

—

aber,  wo  auf  Arreststrafen  erkannt  werden  muß,  soll  eine  entsprechende
  Anzeigsgebühr  aus  den  Visitationsgeldern  verabfolget
werden.

§.  32.  Ueber  die  eingegangenen  Visitationsgelder  und
Strafbeträge  und  über  die  hievon  bestrittenen  nach  vorstehenden
Bestimmungen  zulässigen  Ausgaben  ist  genaue  Rechnung  zu
führen,  und  der  bleibende  Aktivrest  alljährlich  am  Schlusse  des
Etatsjahres  an  den  Distrikts-Armenpflegschaftsrath  mit  einem
Rechnungsduplikate,  welches  bei  den  Plenarverhandlungen  über
das  Armenwesen  in  Vorlage  zu  kommen  hat,  abzugeben.

 

Bei  der  Wichtigkeit  dieses  Gegenstandes  versieht  sich  die
untersertigte  Stelle  zu  dem  Diensteifer  sämmtlicher  Distrikts-Polizeibehörden
  eines  eben  so  genauen  als  anhaltenden  Vollzuges
  der  gegenwärtigen  Anordnungen  und  einer  angemessenen
Versicherung  ihrer  Beachtung  in  den  einzelnen  Gemeinden;  insbesondere
  sind  auch  die  Wasenmeister  zur  Erfüllung  ihrer  desfallsigen
  Obliegenheiten  strenge  anzuhalten,  webei  denselben  neben
  der  Aufsicht  auf  die  Hunde  im  Allgemeinen  die  beständige
Unterhaltung  der  Noth=  und  Zwangställe  in  einem  guten  Staude,
sowie  die  sorgfältige  Pflege  und  Beaussichtigung  der  zur  Verwahrung
  übergebenen  Thiere  zur  ganz  besondern  Pflicht  zu
machen  ist.

An  jede  Gemeinde-Verwaltung  und  resp.  jeden  Gemeinde-Vorsteher,
  dann  Thierarzt  und  Wasenmeister  ist  von  gegenwärtigen
  Anordnungen  und  der  beigefügten  Instruktion  ein  Exemplar
  unentgeldlich,  an  jeden  Hundeigenthümer  aber  gegen  eine
Gebühr  von  3  Krenzer  auf  Verlangen  abzugeben,  übrigens  dr
nöthige  Bedarf  von  Exemplaren  binnen  längstens  zwei  Monaten
bei  der  Redaktion  des  Kreisblattes,  bei  welchem  die  Abgabe  geschieht,
  anzuzeigen.

Vorstehende  Bestimmungen  gelten  für  die  k.  Haupt=  und
Residenzstadt  München  nur  in  so  weit,  als  nicht  besondere  Anordnungen
  ausdrücklich  Anderes  verfügen.

Den  30.  März  1840.

Königl.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.
Graf  von  Seinsheim,  Präsident.
Richard.
        <pb n="66" />
        —

AInktruktion
zur  Vornahme  der  Hunde-Vistation  im  Regiernugsbezirke  Oberbayern.

8.  1.  Die  Hunde-Visitation  und  mit  dieser  die  Kontrole
der  Katastereinträge  ist  in  sämmtlichen  Distriktspolizei-Bezirken
von  Oberbayern  alljährlich  wenigstens  einmal  vorzunehmen,  und
muß  mit  dem  Schlusse  des  Monats  Mai  beendet  sein.

§.  2.  Jede  Distriktspolizei-Behörde  bestimmt  die  Tage
und  Stunden  der  in  allen  Gemeinden  vorzunehmenden  Hunde-Visitationen,
  und  ordnet  hiezu  den  Thierarzt,  oder  insoferne  in
einem  Polizeibezirke  zur  Zeit  ein  solcher  noch  nicht  aufgestellt
sein  sollte,  einen  verlässigen  Wasenmeister,  welcher  jedoch  eigens
D’ezu  zu  verpflichten  ist,  ab.  —  Ferner  hat  diesen  Hundevisitationen
  in  Gemeinden  mit  magistratischer  Verfassung,  ein  von
dem  Magistrate  abzuordnendes  Magistratsmitglied,  in  den  Landgemeinden
  aber  der  Gemeinde-Vorsteher  oder  dessen  Stellvertreter
  beizuwohnen.

§.  3.  Alle  vorfindigen,  angebunden  vorzuführenden  Hunde
sind  in  das  angelegte  Kataster  mit  genauer  Einhaltung  der  vorgezeichneten
  Rubriken  einzutragen.  Dieses  Kataster  ist  an  die
Distriktspolizeibehörde  einzuliefern,  welche  dasselbe  revidirt  und
mit  ihren  Verfügungen  an  die  Ortspolizeibehörde  zur  Wahrnehmung
  des  Vollzuges  wieder  zurückgibt.  Dasselbe  bleibt  dem
Thierarzte  oder  Wasenmeister  zur  Einsicht  stets  geöffnet.

§.  4.  Der  Thierarzt  oder  Wasenmeister  hat  den  Gesundheitszustand
  der  vorgeführten  Hunde  mit  gewissenhafter  Genauigkeit
  zu  untersuchen,  und  sein  Augenmerk  ganz  besonders
auf  die  der  Wuth  verdächtigen  Hunde  zu  richten.

8  5  Zur  gründlichen  Beurtheilung  werden  nach  dem
gegenwärtigen  Stande  der  Wissenschaft  hier  die  Merkmale  der
beginnenden  oder  schon  ausgebrochenen  Hundswuth  angegeben.

Die  ersten  Merkmale  der  entstehenden  Wuth  sind:  eine
Veränderung  in  der  Munterkeit  der  Hunde,  und  zwar  bald  eine
größere  Reizbarkeit,  Munterkeit,  Neigung  zum  Zorn,  bald  auch
eine  bemerkbare  Trägheit  und  Unfolgsamkeit,  eine  erhöhte  Temperatur
  der  Nasenspitze,  Wechsel  des  Appetits,  vermehrter
Glanz  und  größere  Röthung  der  Augen,  Erweiterung  der  Pupille,
  ein  eigenthümlich  veränderter  Blick  u.  dgl.  mehr.
        <pb n="67" />
        59

Was  die  Kennzeichen  der  ausgebrocheneu  Wuth  betrifft,
so  sind  zunächst  zwei  Formen  dieser  Krankheit  —  die  rasende
Wuth,  und  die  stille  Wuth  zu  unterscheiden.

In  der  rasenden  Wuth  zeigen  die  Hunde  eine  große
Unruhe,  welche  sie  in  höherem  Grade  dazu  treibt,  aus  dem
Hause  ihres  Herrn  zu  entlaufen,  und  meilenweit  in  der  Umgegend
  umherzuschweifen.  Von  Zeit  zu  Zeit  schnappen  sie  in
die  Luft,  als  ob  sie  Mücken  fangen  wollten,  gerathen  abwechselnd
  in  einen  stumpfsinnigen  Zustand,  wo  sie  die  Augen  halb
schließen,  den  Kopf  herabsinken  lassen,  und  ohne  äußere  Veranlassung
bellen  oder  heulen;  bei  keinem  tollen  Hunde  verschwindet  das
Bewußtsein  gänzlich,  als  bis  kurz  vor  dem  Tede.

In  den  ruhigen  Zwischenräumen  erkennen  fast  alle  wuthkranke
  Hunde  während  der  ganzen  Krankheit  ihren  Herrn  und
Pfleger.

Der  Appelit  zur  gewöhnlichen  Nahrung  fehlt  während  der
Krai  kheit  gänzlich;  dagegen  fressen  und  verschlingen  die  tollen
Hunde  in  einzelnen  Momenten  solche  Dinge,  die  sonst  nie  zu
ihrer  Nahrung  dienen,  und  welche  sie  im  gesunden  Zustande
nicht  berühren,  als  z.  B.  Holz,  Stroh,  Leder,  Wolle,  Scherben,
Glas  u.  dgl.  mehr.  Sie  lecken  nicht  selten  ihren  eigenen  und
anderer  Hunde  Urin,  und  zuweilen  fressen  sie  den  eigenen  Koth,
obgleich  sie  in  der  Regel  an  hartnäckiger  Verstopfung  des  Leibes
leiden.

Dabei  zeigen  sie  eine  große  Neigung,  kalte  Gegenstände,
z.  B.  Ketten,  Steine,  die  Nägel  in  den  Fußböden,  die  Nasen
anderer  Hunde  u.  dgl.  zu  belecken.

Die  Wasserscheue,  welche  allgemein  als  Kennzeichen  der
Hundswuth  gilt,  ist  keineswegs  bei  allen  tollen  Hunden  vorhanden,
  vielmehr  kommen  Fälle  vor,  wo  wuthkranke  Hunde
Wasser  und  andere  Flüssigkeiten  sehen  können,  und  selbst  zu  sich
nehmen,  und  zwar  in  jeder  Periode  der  Krankheit.  Daher  das
Saufen  von  Wasser  bei  einem  Hunde  allein  noch  nicht  für  einen
wuthfreien  Zustand  bürgt,  und  die  Beachtung  der  weiter  bezeichneten
  Wuth-Merkmale  von  hoher  Wichtigkeit  ist.

Die  Stimme  ist  hingegen  bei  allen  wuthkranken  Hunden
verändert;  sie  ist  rauh  und  heiser,  widerlich  und  ängstlich;  dabei
  halten  sie  in  der  Regel  das  Maul  in  die  Höhe,  ähnlich  denjenigen
  Hunden,  welche  durch  das  Spielen  musikalischer  Instrumente
  oder  Glockentöne  zum  Heulen  gereizt  werden.  Das
        <pb n="68" />
        60

Beißen  erfolgt  gewöhnlich  ganz  stillschweigend,  ohne  vorhergehendes
  Knurren  oder  Bellen,  und  besteht  mehrentheils  nur
in  einem  heftigen,  doch  zuweilen  mehrmal  wiederholten  Schnappen
  und  Reißen  mit  den  Zähnen.

Das  äußere  Ansehen  der  rasend  tollen  Hunde  ist  in  der
ganz  ersten  Zeit  der  Krankheit  wenig  verändert;  bald  jedoch
werden  die  Augen  glänzender,  mehr  geröthet,  die  Augenlider
werden  von  Zeit  zu  Zeit  auf  einige  Sekunden  geschlossen,  später
  werden  die  Augen  trübe  und  matt;  die  Thiere  bekommen
cin  schläfriges,  mürrisches  und  verdrüßliches,  ein  rauhes  und
struppiges  Aussehen,  und  werden  ohne  Ausnahme  in  kurzer  Zeit
auffallend  mager.

Das  Maul  der  rasend  tollen  Hunde  ist  in  den  allermeisten
Fällen  mehr  trocken  als  feucht,  und  daher  in  der  Regel  ohne
Schaum  und  Geifer.

So  lange  solche  Hunde  noch  etwas  kräftig  sind,  und  nicht
verfolgt  werden,  tragen  sie  den  Schweif  nech  ganz  wie  sonst,  und
wedeln  auch  zuweilen  noch  freundlich  mit  demselben;  nur  ganz
zuletzt  lassen  sie  den  Schweif  herabhängen.

Bei  der  stillen  Wuth  sind  die  Hunde  mehr  still,  ruhig,
ja  traurig,  ihr  Unterkiefer  hängt  wie  gelähmt  herab,  so  daß
das  Maul  stets  offen  steht,  solche  Hunde  können  nichts  hinabschlingen,
  sondern  es  fließt  und  fällt  ihnen  fast  alles,  was  sie
mühsam  in  das  Maul  genommen  haben,  wieder  aus  demselben
heraus,  dabei  fließt  ihnen  der  Speichel  aus  dem  Munde,  und
die  Zungenspitze  ragt  häufig  zwischen  den  Zähnen  und  aus  dem
Munde  herver.

Auf  diese  Kennzeichen  haben  die  Visitatoren  besonderes
Augenmerk  zu  richten.

§.  6.  Den  der  Visitation  beiwohnenden  Polizeiorganen
(Magistratsmitgliedern  oder  Gemeindevorstehern)  steht  es  nicht
zu,  selbstständige  Verfügung  zu  treffen  oder  zu  exequiren,  den
Fall  der  Gefahr  auf  Verzug  ausgenommen;  sie  haben  vielmehr
ihr  Gutachten  in  der  Rubrike  „Gutachten  oder  Verfügung  der
Ortspolizei-Behörde“  vorzumerken  und  zu  erwarten,  was  die
Distriktspelizeibehörde  hierauf  anordnen  wird.

§.  7.  Der  Austheilung  der  Zeichen  für  die  als  gesund  befundenen
  Hunde  an  die  Hundeigenthümer  geschieht  durch  die
bezeichneten  Polizeiorgane,  welche  sogleich  nach  vollendeter
        <pb n="69" />
        61

Visitation  mit  der  Distriktspolizeibehörde  über  die  eingehobenen
Gelder  abzurechnen,  und  respektive  solche  abzuliefern  haben.

§.  8.  Aus  diesen  Geldern  ist  dem  Thierarzte  oder  Wasenmeister
  eine  Remuneration,  bemessen  nach  dem  Umfange  und
der  Beschwerlichkeit  des  Geschäftes  zu  verabfolgen,  welche  jedoch
den  Betrag  von  zwei  Kreuzer  für  jeden  untersuchten  Hund
nicht  überschreiten  darf.

Nr.  10,030.  S.  23.
Ministerial-Entschließung  vom  26.  April  1841,  die  Schärfung  der
Aufsicht  auf  die  Hunde  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  jüngster  Zeit  haben  sich,  nach  vorliegenden  Anzeigen,  in
verschiedenen  Gegenden  Bayerns  die  beklagenswerthen  Fälle
wieder  vermehrt,  daß  Menschen  in  Folge  des  Bisses  toller  Hunde
an  der  Wasserscheue  gesterben  sind.

Diese  Vorfälle  scheinen  darzuthun,  daß  die  bereits  öfters
in  Erinnerung  gebrachte  Aussicht  auf  die  Hunde  und  namentlich
  auf  die  herrenlos  herumirrenden  bissigen  Hunde  nicht  mit
jener  Strenge  und  Sorgfalt  allenthalben  gehandhabt  wird,  wie
dieses  zum  Schutze  des  Lebens  und  der  Gesundheit  der  Bevölkerung
  geschehen  sollte.

Diek  Regierung  erhält  daher  den  Auftrag,  unverzüglich
durch  nachdrückliche  Weisungen  die  sämmtlichen  untergebenen
Polizeibehörden  zur  Schärfung  der  Anfsicht  auf  die  Hunde,  zur
pflichtmäßigen  Ueberwachung  des  Aufsichtepersonales  im  Vollzuge
  dieser  Beaufsichtigung  und  zu  einer  ernsten  Handhabung
der  bereits  bestehenden  und  etwa  nachträglich  zu  erneuernden
oder  zu  ergänzenden  deßfallsigen  Vorschriften  anzuhalten.

Die  k.  Regierung  wird  sich  hiebei  von  selbst  berufen  fühlen,
in  soweit  es  nichts  bereits  geschehen  sein  sollte,  anzuordnen,  daß

1)  in  jenen  Bezirken,  wo  die  Einführung  von  Hundezeichen
bereits  stattgefunden  hat,  oder  nachträglich  etwa  zu  bewirken
wäre,  jeder  nicht  in  sichtbarer  Weise  mit  den  betreffenden  Zeichen
  versehene  Hund  als  herrenlos  behandelt,  aufgegriffen  oder
nach  Umständen  sogleich  getödtet,  der  zu  ermittelnde  Eigenthümer
  aber  zur  Verantwortung  und  Strafe  gezogen  werde;
—  daß
        <pb n="70" />
        62

2)  in  Bezirken,  wo  der  Einführung  der  Hundezeichen  Bedenken
  entgegenstehen,  in  gleicher  Weise  jeder  Hund  als  herrenlos
  behandelt  und  unter  ähnlicher  Einschreitung  gegen  den  Eigenthümer
  aufgegriffen  oder  getödtet  werde,  welcher  nicht  mit  einem
Halsbande,  wäre  dieß  auch  nur  von  Stricken  zusammengeflochten
als  Kennzeichen,  daß  er  nicht  herrenlos  sei,  versehen  ist;  —  daß

3)  die  Hundevisitationen,  namentlich  in  Städten,  alljährlich
wenigstens  einmal  und  wo  möglich  zweimal  mit  Sorgfalt  vorgenommen
  und  hiebei  auf  die  Entfernung  aller  Hunde  Bedacht
genommen  werde,  welche  durch  hohes  Alter  oder  Krankheit  zu
Besorgnissen  eine  gegründete  Veranlassung  bieten;  —  daß  endlich

4)  gegen  das  Herumlaufen  großer  oder  bissiger  Hunde  ohne
Maulkorb,  gegen  die  unterlassene  Einsperrung  hitziger  Hündinnen,
  gegen  die  Verwahrlosung  der  Hunde  bei  strenger  Kälte
oder  großer  Hitze,  gegen  das  Unterlassen  rechtzeitiger  Anzeige
bei  eintretenden  Symptomen  der  Wuth,  sowie  in  Städten  und
Märkten,  gegen  das  Aussperren  der  Hunde  zur  Nachtzeit,  die
nöthigen  Strafverbote  ungesäumt  in  allen  Orten  erlassen  und
mit  unnachsichtlicher  Strenge  in  Vollzug  gesetzt  und  erhalten  werden.

Es  wird  ferner  mit  Zuversicht  erwartet,  daß  die  k.  Regierung
  von  jeder  künftig  eintreffenden  Anzeige  über  das  Auftreten
  der  Wuth  bei  einem  Hunde,  Veranlassung  nehmen  werde,
eine  genaue  Untersuchung  darüber  einleiten  zu  lassen,  ob  nicht
eine  Vernachlässigung  der  Behandlung  des  betreffenden  Hundes
von  Seite  des  Eigenthümers  den  Ausbruch  der  Wuth  veranlaßt
oder  befördert  und  ob  derselbe  die  rechtzeitige  Anzeige  des  Falles
bei  der  vorgesetzten  Polizeibehörde  erstattet  habe?  —  Dann  ob
nicht  eine  Vernachlässigung  der  Aufsicht  von  Seite  des  Aufsichts-Personals
  oder  der  Lokalpolizeibehörde  hiebei  stattfand?  wobei
die  k.  Regierung  von  selbst  darauf  Bedacht  nehmen  wird,  daß
gegebenen  Falles  gegen  den  nachlässigen  Eigenthümer,  unter
Vorbehalt  des  Ersatzes  aller  durch  den  erkrankten  Hund  entstandenen
  Beschädigungen  und  Kosten,  mit  unnachsichtlicher  Strafe
und  ebenso  gegen  ein  etwaiges  Verfehlen  der  Aufsichtsbehörde
und  ihres  Personales  mit  Strenge  eingeschritten  werde.

München,  den  26.  April  1841.

Ministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des  Rheins  ergangen.
Mittheilung  der  k.  Regierung  der  Pfalz,  K.  d.  J.,  zur  Kenntnißnahme
und  geeigneten  Verfügung.
        <pb n="71" />
        63

Nr.  28,441.  S.  24.
Ministerial-Entschließung  vom  3.  Dezember  1841,  Hundswuth  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  werden  die  Beilagen  des  im  bezeichneten
Betreffe  am  15.  November  l.  Is.  erstatteten  Berichtes  mit
dem  Bemerken  zurückgegeben,  wie  das  fragliche  Heilmittel  des
Lalic  gegen  die  Wasserscheue  bereits  im  vorigen  Jahre  einer
nähern  Würdigung  bei  dem  unterfertigten  Ministerium  unterstellt
  worden  ist,  zur  Zeit  aber  von  einer  allgemeinen  anrathenden
  Ausschreibung  dieses  Heilmittels  noch  Umgang  genommen
wurde,  weil  es  an  sich  bedenklich  ist,  auf  ein  Mittel  aufmerksam
  zu  machen,  welches  sich  als  Specificum  angekündigt  hat
und  bei  welchem  eine  solche  Kraft  der  Heilung  noch  nicht  verlässig
  erprobt  ist,  weil  der  Glaube  an  das  Specificum  zu  dessen
ausschließender  Anwendung  führen  kann  und  in  dieser  Art  die
Gefahr  vergrößert  wird,  daß  Todesfälle  eintreten,  welche  vielleicht
  bei  Anwendung  anderer  bereits  mehr  bewährter  Mittel
zu  verhindern  gewesen  wären.

Auch  gegenwärtig  ist  aber  eine  öffentliche,  officielle  Bekanntmachung
  dieses  Mittels  noch  um  so  mehr  zu  umgehen,  als
auch  die  k.  k.  österreichische  Regierung  ohngeachtet  der  Gutheißung
  der  Akademie  der  Wissenschaften  zu  Wien  dennoch  vorerst
  nur  die  Sammlung  von  Erfahrungen  angeordnet  hat;  die
von  dem  unterfertigten  Ministerium  vernommenen  medizinischen
  Fakultäten  der  drei  bayerischen  Landesuniversitäten  aber
ebenfalls  die  Erstattung  ihrer  Gutachten  von  dem  Ergebniß
mehrjährig  anzustellenden  Versuche  abhängig  erklärt  haben  und  der
k.  Obermedizinalausschuß  sich  bereits  bestimmt  dahin  geäußert  hat,
daß  dieses  von  Lalic  angerathene  Mittel  (gentiana  cruciata)
zuverlässig  von  dem  nämlichen  Schicksale,  wie  viele  andere  eben
so  angeprlesene,  größtentheils  indifferente  und  wirkungslose
Mittel  werde  erreicht  werden,  zu  welchem  man  eine  vergebliche
Zuflucht  genommen  habe,  nachdem  die  sogenannten  heroischen
Mittel  (z.  B.  Opium,  Canthariden,  phosphor,  moschus,
mercurius  und  arsenicum,  Aderlässe,  Sturzbäder)  erfolglos
angewendet  worden  waren,  und  daß  die  wirksam  eingreifende
Lokalbehandlung  noch  lange  Zeit  das  einzige  Schutzmittel  gegen
den  Ausbruch  der  wasserscheuen  Wuth  bleiben  werde,  wonach
jedes  Kurverfahren,  welches  diese  Lokalbehandlung  verabsäume
        <pb n="72" />
        b
oder  auch  nur  an  die  zweite  Stelle  verdränge,  durchaus  nicht
empfehlenswerth  erscheine.
Die  k.  Regierung  wird  sich  hienach  zu  achten  wissen.
München,  den  3.  Dezember  1841.
Ministerium  des  Innern.

An  die  kgl.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,  K.  d.  J.,
also  ergangen.

Nr.  17,319.  S.  25.
Ministeral-Entschließung  vom  20.  Februar  1848,  die  Hundevisitation,

beziehungsweise  die  hiefür  zu  entrichtende  Abgabe  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachdem  zur  Kenntniß  des  unterzeichneten  k.  Ministeriums
gekommen  ist,  daß  in  einigen  Regierungsbezirken  das  k.  Jagd-  und
Forstpersonal  von  der  Bezahlung  der  Hundevisitationsgebühren
für  die  im  unmittelbaren  k.  Jagddienste  nolhwendigen  Hunde
befreit,  in  anderen  aber  zu  dieser  Zahlung  beigezogen  ist,  so
wird  im  Einverständniß  mit  dem  k.  Finanzministerium  zur  Einführung
  eines  gleichförmigen  Verfahrens  angeordnet,  daß  fortan
die  Hunde-Visitations-Gebühren  auch  von  dem  k.  Forst=  und
Jagdpersonal  nach  den  einschlägigen  Vorschriften  allenthalb  zu
erheben  sind.

Hienach  ist  das  Geeignete  zu  verfügen.

München,  den  20.  Februar  1848.

Ministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  königl.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  diesseits  des
Rbeins  also  ergangen.

Nr.  5213.  S.  26.

Ministerial-Entschließung  vom  14.  März  1849,  die  Aufsicht  auf  die
Hunde,  resp.  die  Einführung  der  Hunde-Visitationen  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  Bericht  vom  17.  Oktober  v.  Is.  und  beziehungs.
weise  auf  den  Bericht  vom  22.  Februar  l.  Is.  wird  der  k.  Regierung
  erwiedert,  daß  dem  Antrage  auf  gänzliche  Aufhebung
der  Hundevisitationen  nicht  stattgegeben  werden  könne,  und  daß
diese  in  sämmtlichen  Regierungsbezirken  eingeführte,  sehr  zweckmäßige
  Maßregel  wie  bisher  auch  fernerhin  fortzubestehen  habe.
        <pb n="73" />
        6h

Was  aber  die  Frage  anbelangt,  ob  die  Hunde-Visitation
jährlich  einmal  oder  zweimal  vorzunehmen  sei,  so  wird  die  k.
Regierung  dieselbe  in  eigener  Zuständigkeit  in  reifliche  Erwägung
ziehen,  und  das  Geeignete  für  den  Regierungsbezirk  Oberpfalz
und  Regensburg  verfügen.  Hiebei  wird  der  k.  Regierung  bemerkt,
  daß  in  sämmtlichen  Kreisen  mit  Ausnahme  von  Oberbayern
  und  Oberfranken  jährlich  zweimalige  Hundevisitation
stattfindet.  In  Oberbayern  und  Oberfranken  werden  die
Hunde  jährlich  einmal,  in  München  jevoch  gleichfalls  zweimal
untersucht.

Schließlich  wird  die  k.  Regierung  unter  Bezugnahme  auf
die  Entschließung  vom  16.  Mai  v.  Is.  Nr.  5722  zum  genauen
Vollzug  der  polizeilichen  Maßregeln  gegen  bissige  Hunde  hiemit
angewiesen.

München,  den  14.  März  1849.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  der  Oberpfalz  und  vou  Regensburg,  Kammer  des
Innern,  also  ergangen.
Mittheilung  den  übrigen  k.  Kreisregierungen  zur  Wissenschaft  und  beziehungsweise
  Nachachtung.

Nr.  8220.  S.  27.

Ministerial-Entschließung  vom  24.  Mai  1851,  Bitte  der  Nagelschmiede,

  Metzger  2c  von  Aschaffenburg,  um  Herabsetzung  der  Gebühren
  für  die  Hundevisitation  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  werden  die  mit  Bericht  vom  12.  d.  M.
im  obenbemerkten  Betreffe  vorgelegten  Akten  anruhend  mit  dem
Eröffnen  zurückgegeben,  daß  der  von  den  Nagelschmieden,  Metzgern
  2c.  zu  Aschaffenburg  eingereichten  Vorstellung  bezeichneten
Betreffs  keine  Folge  gegeben  werden  könne,  nachdem  die  aus
den  gewichtigsten  polizeilichen  Rücksichten  auf  die  öffentliche
Sicherheit  eingeführte  periodische  Hundevlsitation  zur  Erreichung
des  damit  verbundenen  Zweckes  nothwendig  auf  alle  Hunde  ausgedehnt
  werden  muß,  die  für  die  Visitation  zu  bezahlende  Gebühr
  aber  lediglich  als  eine  Vergütung  für  die  auf  die  Aussicht
auf  die  Hunde  und  insbesondere  auf  die  Visitation  erlaufenden
Kosten  erscheint,  eben  deßhalb  aber  auch  zu  deren  Bezahlung
jeder  Hundebesitzer  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  für  denselben  die

Med.-Verordn.  3.  Bo.  5
        <pb n="74" />
        66

Haltung  eines  Hundes  aus  irgend  einem  Grunde  nothwendig
ist,  verhalten  werden  muß,  die  Zulassung  der  von  den  Bittstellern
  beanspruchten  Ausnahmen  von  den  allgemeinen  Bestimmungen
  selbst  die  Durchführung  der  Maßregel  der  Hundevisitation
  gefährden  könnte,  und  zudem  die  im  Regierungsbezirke
Unterfranken  und  Aschaffenburg  festgesetzte  Visitationsgebühr
nicht  als  zu  hoch  erachtet  werden  kann.

Die  k.  Regierung  hat  hienach  das  Weitere  zu  verfügen.
München,  den  24.  Mai  1851.

Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,  Kammer  des
Innern,  also  ergangen.

Nr.  45,289.  S.  28.

Entschließung  der  königl.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d  J.,  vom
4.  August  1851,  die  Hundswuth  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern.

Nach  vorliegenden  Wahrnehmungen  werden  die  Erscheinungen
  wuthverdächtiger  Hunde  immer  häufiger  und  bedenklicher.

Die  unterfertigte  Stelle  steht  sich  hiedurch  veranlaßt,  unter
Bezugnahme  auf  frühere  desfalls  ergangene  Ausschreibungen,
namentlich  jene  vom  16.  September  1841  (Kreis-Intelligenz-Blatt
  1841  Seite  1059)  nachstehende  Anordnungen  zu  erlassen:

1)  Alle  Hundebesitzer  haben  die  Aufmerksamkeit  auf  ihre
Hunde  zu  verschärfen  und  von  jeder  verdächtigen  Erscheinung,
sowie  von  jedem  Bisse  ihrer  Hunde  durch  einen  andern  bei  unnachsichtlicher
  Vermeidung  der  im  Absatz  1  jenes  Auschreibens
angedrohten  Strafe  augenblicklich  der  Ortspolizei  Anzeige
zu  machen,  welche  letztere  gleiche  unverweilte  Anzeige  bei  Vermeidung
  der  dort  ausgesprochenen  Strafen,  an  die  Distrikts
Polizeibehörde  und  an  den  Gerichtsarzt  zu  erstatten  haben.

2)  Aerzte,  Wundärzte,  Bader,  Thierärzte  und  Wasenmeister,
welche  von  einem  der  wuthverdächtigen  Hunde,  sowie  von  dem
Bisse  durch  einen  Hund  Kunde  erhalten,  sind  verpflichtet,  hievon
bei  Strafe  von  25  bis  50  fl.,  oder  8  bis  14  Tagen  Arrest,  die
Distriktspolizei  und  den  Gerichtsarzt  augenblicklich  in  Kenntpi#ß
zu  setzen.
        <pb n="75" />
        67

—  —

3)  Die  Hundevisitationen  sind  allenthalben,  wo  dieß  nicht
erst  in  jüngster  Zeit  stattfand,  vorzunehmen.

4)  Frei  umherlaufende  Hunde  ohne  Zeichen,  dann  Fangund
  bissige  Hunde  ohne  Maulkorb  sind  von  den  Wasenmeistern
einzufangen  oder  ihnen  zur  Tödtung  zu  übergeben.

Die  Besitzer  der  Hunde  sind  der  Polizeibehörde  anzuzeigen,
damit  gegen  sie  strafend  eingeschritten  werde.

5)  Alle,  der  Wuth  verdächtigen  Hunde,  sowie  alle  jene,
welche  von  einem  andern  gebissen  wurden,  sind  dem  Wasenmeister
  zu  übergeben  und  von  demselben  sicher  zu  verwahren,
dürfen  aber  von  ihm  nur  nach  Besichtigung  und  auf  Anordnung
durch  den  Gerichts=  oder  Thierarzt  getödtet  werden.

6)  Die  Section  wuthverdächtiger  Hunde  ist  mit  der  erforderlichen
  Vollständigkeit  und  Genauigkeit  zu  pflegen.

7)  Sofern  in  einem  Orte  ein  der  Wuth  verdächtiger  Hund
wahrgenommen  oder  eingefangen  wurde,  sind  alle  Hunde  in  diesem
  Orte  entweder  zu  versperren  oder  an  die  Kette  zu  legen,
und  ist  unverweilt  dieß  von  der  Ortspolizei  anzuordnen.  Später
ledig  betroffene  Ounde  sind,  auch  wenn  sie  mit  Zeichen  versehen
sind,  einzufangen  und  dem  Wasenmeister  zur  Tödtung,  oder
falls  sie  der  Wuth  verdächtig,  zur  Behandlung  nach  Ziffer  5
zu  übergeben.  Ihre  Cigenthümer  sind  zur  Strafe  zu  ziehen.

8)  Damit  der  Verbreitung  der  Hundewuth  mit  Kraft  entgegengewirkt
  werde,  haben  die  Distriktspolizei-Behörden  auf  erhaltene
  Anzeige  oder  Kunde  von  der  Erscheinung  eines  wuthverdächtigen
  Hundes  gleiche  Anordnung,  wie  obige  unter  Ziff.  7,
auch  in  den  benachbarten  Orten  und  erforderlichen  Falles  in
allen  Orten  des  Amtsbezirkes  nicht  nur  zu  treffen,  sondern  auch,
wenn  es  angemessen  erscheint,  sich  mit  den  angrenzenden  Polizei-Behörden
  behufs  der  Durchführung  gleicher  Maßregel  zu  benehmen.


9)  Wo  in  einem  Orte  ein  der  Wuth  verdächtiger  Hund
wahrgenommen  wurde  und  Einsperrung  der  Hunde  eintrat,
dürfen  dieselben,  auch  nachdem  letztere  aufgehoben  ist,  einige  Zeit
nicht  frei  laufen,  sondern  nur  an  der  Leine  geführt  werden.

Gegen  frei  laufende  Hunde  ist  nach  Ziffer  7  zu  verfahren.

10)  Diese  Anordnung  ist  sogleich  in  allen  Gemeinden  bekannt
  zu  machen,  und  den  Gemeindevorstehern,  sowie  dem  ärztlichen,
  wundärztlichen  und  thierärztlichen  Personale,  dann  den
Wasenmeistern  zum  genauesten  Vollzuge  einzuschärfen  und  letzterer

5#
        <pb n="76" />
        aber  ist  zu  überwachen  und  überhaupt  sich  nach  Vorstehendem
zu  achten.

Dabei  wird  schließlich  bemerkt,  daß  gegenwärtige  Anordnung
auf  andere  der  Wuth  verdächtige  Thiere  angemessen  in  Anwendung
  zu  bringen  ist,  und  Haß  sich  namentlich  die  Bestimmungen
unter  Ziffer  1,  2,  5  und  6  auf  dieselben  erstrecken.

München,  den  4.  August  1851.

Königl.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.
In  Abwesenheit  des  k.  Präsidenten:

v.  Schilcher,  Direktor.
Dubois,  Sekr.

Nr.  34,591.  8.  29.
Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  vom
4.  April  1855,  die  Aufsicht  auf  Hunde  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern.

Die  in  mehreren  Bezirken  von  Oberbayern  sich  in  jüngster
Zeit  erneuernden  Erscheinungen  von  Hundswuth,  der  erst  vor
wenigen  Tagen  in  Ingolstadt  ein  Menschenleben  zum  Opfer  geworden,
  veranlaßt  die  unterfertigte  Stelle,  den  obengenannten
Behörden  die  strengste  Vollziehung  der  wegen  Aufsicht  auf  die
Hunde  und  gegen  Verbreitung  der  Hundswuth  bestehenden  Vorschriften
  aufzutragen.

Indem  speziell  auf  die  Regierungs-Ausschreibungen  vem
30.  März  1840,  Beilage  Nr.  15  zum  Kreis-Intelligenz-Blatte
vom  20.  Mai  1851  S.  561,  vom  16.  September  1851  S.  1059
und  4.  August  1851  S.  1071  verwiesen  wird,  ergeht  der  Auftrag,
  die  Thätigkeit  der  Lokalpolizeibehörden,  der  mit  der  Visitation
  betrauten  Thierärzte  und  der  Fangkuechte  genau  zu  kontroliren
  und  bei  sich  zeigenden  Wuthfällen  außer  den  übrigen
Maßnahmen  auch  besondere  Visitationen  für  die  betreffenden
Bezirke  anzuordnen.

München,  den  4.  April  1855.

Königl.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.
Freiherr  von  Zu-Rhein,  Präsident.
        <pb n="77" />
        69

Fünfter  Artikel.

Vorkehrungen  gegen  die  Räudekrankheit
unter  den  Schafen.

 

Nr.  7865.  S.  30.

Ministerial-Entschließung  vom  27.  August  1835,  die  Ausbreitung
der  Räudekrankheit  unter  den  Schafen  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  fortwährende  Ausbreitung  der  Rändekrankheit  unter
den  Schafen,  und  insbesondere  unter  denen  zwischen  dem  baherischen
  einer-,  und  dem  würtembergischen  und  churhessischen  Gebiete
  andererseits  hin=  und  herziehenden  Heerden,  macht  eine
analoge  Anwendung  der  von  der  würtembergischen  Staatsregierung
  bereits  ergriffenen  Maßregel  auch  für  Bayern  nöthig.

Die  Königl.  Kreisregierung  empfängt  daher  anruhend  eine
hiernach  bemessene  Instruction,  mit  dem  Auftrage

1)  diese  Instruction  durch  das  Kreis-Intelligenzblatt  sogleich
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen,

2)  die  Polizeibehörden  und  Gerichtsärzte  zu  deren  genauesten
  Handhabung  anzuweisen.

Zugleich  empfängt  die  Königliche  Kreisregierung  anruhend
100  Exemplare  einer  kurzen  und  faßlichen  Belehrung  über  die
Kennzeichen  der  Schäfräude,  um  solche  Angesichts  dieß,  durch
die  Polizeibehörden  und  Physikate  an  die  Schäfereibesitzer  und
Schäfer  vertheilen  zu  lassen,  und  überdieß  einen  Abruck  derselben
als  Beilage  des  Kreis-Intelligenzblattes  ungesäumt  zur  Kenntniß
  aller  Gemeinden  zu  bringen.

München,  den  27.  April  1835.
Staatsministerium  des  Innern.

Abdruchk  der  allegirten  Beilagen.

Ink#ruktion.
Allgemeine  Mahregeln  zur  Verhütung  der  Schafräude  und  gegen
die  Ausbreilung  derfselben.
Titel  I.
Maßregeln  gegen  die  Einschleppung  der  Räude  durch
ausländische  Schafe.
Abschnitt  I.
Von  den  Weide=  oder  Wanderschafen.

§.  1.  Jeder  ausländische  Schaf-Besitzer,  welcher  in  dem
Königreiche  Bayern  das  Recht  Schafe  zu  weiden  erworben  hat,
ist  verpflichtet,  seinen  Schäfer
        <pb n="78" />
        70

a)  mit  einem  Gesundheitszeugnisse  der  Heerde  (Beilage
  Nr.  1.),

b)  mit  einem  Passe  oder  mit  einem  Dienstbuche  zu
versehen  und  denselben  anzuweisen,  daß  er  beide  vor  dem  wirklichen
  Eintritte  in  bas  Bayerische  Gebiet  der  Distriktspolizei-Behörde,
  d.  h.  dem  Landgerichte,  Herrschaftsgerichte,  Herrschaftscommissariate,
  oder  dem  der  Königl  Kreisregierung  untergeordneten
  Magistrate  übergebe,  zu  dessen  Bezirk  der  beabsichtete
  Eintrittspunkt  gehört.  Ueberdieß  sind  die  aus  dem  Königreiche
  Würtemberg  kommenden  Schäfer  gehalten,  auch  die  dortselbst
  eingeführten  Wanderurkunden  (Beilage  Nr.  2.)  vorzulegen.


§.  2.  Nichtvorlage  dieser  Urkunden  zieht  die  unfehlbare
Zurückweisung  nach  sich.  Gleicher  Fall  tritt  bei  Nichtübereinstimmung
  der  in  der  Urkunde  angegebenen  mit  der  wirklichen
Schafzahl  ein,  wenn  der  Schäfer  nicht  durch  obrigkeitliche  Zeugnisse
  nachweiset,  daß  die  mangelnden  Stücke,  ohne  Krankheitsspuren
  an  sich  zu  tragen,  unterwegs  zurückgelassen  wurden.

§.  3.  Jede  Heerde  muß  insbesondere  zur  Constatirung
des  Gesundheitszustandes  durch  einen  Bezirks-Thierarzt  (in  Abgang
  eines  solchen,  durch  den  benachbarten  hiezu  eigens  requirirten)
  untersucht  werden.

Damit  dieses  ohne  Verzug  geschehen  kann,  ist  es  den
Eigenthümern  solcher  Heerden  gestattet,  durch  vorgängige  schriftliche
  Meldung  den  Tag  ihres  Eintreffens  anzuzeigen,  wonach
die  Behörde  die,  wegen  des  Thierarztes  etwa  nothwendige  Vorkehrung
  treffen  wird.

§.  4.  Findet  es  sich,  daß  eine  Heerde  mehr  oder  minder
von  der  Räude  behaftet  ist,  so  ist  derselben  der  Eintritt  auch
trotz  der  Gesundheitszeugnisse  und  sonstigen  Urkunden  unbedingt
zu  versagen,  den  Fall  ausgenommen,  daß  die  Krankheit  von
dem  Thierarzte  und  auf  dessen  Meldung  von  dem  Gerichtsarzte
als  die  sogenannte  Regenfäule  (m.  ]  die  III.  Beil.  Nr.  2.)
erkannt  werde,  in  welchem  Falle  die  betreffende  Heerde  insoferne
eingelassen  werden  darf,  als  der  Heerdebesitzer  sich  verpflichtet,
von  Amtswegen  aufgestellte  Aufseher  zu  bezahlen  und  zu  verpflegen,
  welche  die  Heerde  bis  an  ihren  Bestimmungsort  zu
begleiten,  unterwegs  jedwede  Gemeinschaft  der  kranken  Heerde
mit  andern  Schafen  sorfältig  zu  verhüten,  bei  jeder  Ankunft
in  einer  Nachtstation  der  Ortspolizeibehörde  (Patrimonialgericht,
        <pb n="79" />
        71

Patrimonialamt,  Gemeindevorsteher)  und  bei  der  Ankunft  an
dem  Bestimmungsorte  an  die  betreffende  Distriktspolizeibehörde
und  an  das  betreffende  Physikat  alsbald  genaue  Meldung  zu
thun  und  strengstens  darauf  zu  sehen  hat,  daß  aus  einer  solchen
  Heerde  kein  Stück  weder  vertauscht  noch  verkauft  oder
verschenkt  werde.

§.  5.  Gesund  befundene  Heerden  müssen,  wenn  die  Entfernung
  des  Bestimmungsortes  über  5  Tagreisen  (zu  3  bis  5
Stunden)  beträgt,  je  am  5.  Tage  der  thierärztlichen  Beschau
unterzogen,  und  daß  dieses  geschehen,  durch  ein  Zeugniß  nachgewiesen
  werden.

§.  6.  So  oft  eine  Heerde,  sie  sei  gesund  oder  krank,  unterwegs
  übernachtet,  hat  der  Führer  derselben  die  Wanderurkunde,
oder  statt  dieser  das  Gesundheitszeugniß  dem  Ortsvorstande  zur
Einsicht  und  Unterschrift  vorzulegen.

§.  7.  Unmittelbar  nach  dem  Eintreffen  an  dem  Bestimmungsorte
  muß  der  Schäfer  ohne  Verzug  Wanderurkunde,  Gesundheitszeugnisse
  und  Paß=  oder  Dienstbuch  dem  Ortspolizei-Beamten
  (Patrimonialbeamten,  Gemeindevorsteher)  übergeben,
bei  welchem  die  Urkunden  bis  zur  Abreise  der  Heerde  in  einen
anderen  Bezirk  oder  in  die  Heimath  aufbewahrt  werden.

§.  8.  Die  Orts-Polizeibehörde  des  Bestimmungsortes  ist
gehalten,  sogleich  nach  Ankunft  einer  Heerde  der  Distriktspolizeibehörde
  und  dem  Gerichtsphysikate  Meldung  zu  erstatten  und
auf  solche  Weise  die  alsbaldige  Visitation  zu  veranlassen.  Gleiches
  ist  bezüglich  nach  kürzerem  oder  längerem  Aufenthalte  in
einem  anderen  Landgerichtsbezirke  einwandernden  Heerden  zu
beobachten.

Die  über  den  Befund  stets  auszustellenden  Zeugnisse  sind
der  Ortspolizeibehörde  zu  behändigen,  unter  deren  Beaufsichtigung
  die  Heerde  fortan  steht  und  welche  zur  unverweilten
Anzeige  bei  der  Distrikts-Polizeibehörde  verpflichtet  ist,  sobald
  sich  Spuren,  welch  immer  einer  Krankheit,  in  der
Heerde  zeigen.

Damit  diese  Behörden  insbesonvere  in  genauer  Kenntniß
der  Symptome  ausbrechender  Räude  sich  befinden,  wird
selben  unter  Ziffer  3  gegenwärtiger  Anordnung  eine  kurze
Beschreibung  dieser  Krankheit  nach  ihren  Hauptkennzeichen
mitgetheilt.
        <pb n="80" />
        72

§.  9.  Die  mit  der  Räude  behafteten  an  Ahrem  Bestimmungsorte
  ankommenden  oder  erst  später  davon  befallenen  Heerden
  sind  sogleich  unter  besondere  Aufsicht  des  Distrikts-Thier-Arztes
  zu  stellen,  welcher  dieselben  mindestens  von  8  zu  8  Tagen
  bis  zum  gänzlichen  Verschwinden  der  Krankheit  zu  visitiren
und  sein  darüber  zu  führendes  Tagbuch  nach  jedem  Besuche  der
Ortspolizeibehörde  zur  Kenntnißnahme  und  der  Distriktspolizeibehörde,
  dann  dem  Gerichtsphysikate  zur  Einsicht  und  Bescheinigung
  und  zu  gemeinsamer  Erlassung  der  etwa  weiter  nöthigen
Verfügungen  vorzulegen  hat.

§.  10.  Falls  die  Schäfer  ihre  räudekranken  Schafe  selbst
behandeln  wollen,  müssen  die  anzuwendenden  Mittel  von  dem
Thierarzte  für  zuverlässig  erkannt  sein;  derselbe  hat  den  Erfolg
  genau  zu  beobachten  und  bei  entdeckten  nachtheiligen,  die
Seuche  vermehrenden  Gefahren,  sogleich  die  polizeiliche  Einschreitung
  zu  veranlassen.

§.  11.  Der  Verkauf  räudekranker  Schafe  an  inländische
Viehhändler  und  Metzger  2c.  ist  strenge  verboten.

§.  12.  Ausländische  Heerden,  sie  mögen  nach  beendigter
Weidezeit  in  die  Heimath  zurückkehren,  oder  vertragsgemäß  in
Bayern  überwintern,  unterliegen  unter  allen  Voraussetzungen
vor  ihrem  Abgange  von  dem  Weideplatze  einer  auf  Anzeige  der
Ortspolizeibehörde  von  der  Distrikts-Polizeibehörde  und  dem
Physikate  gemeinsam  angeordneten  strengen  thierärztlichen  Untersuchung,
  über  deren  Ergebniß  in  dem  Falle  gänzlich  befriedigenden
  Gesundheitszustandes  ein  Zeugniß  auszustellen  und  den  gedachten
  Behörden  Meldung  zu  erstatten,  widrigenfalls  über  ein
besonderes  Befinden  von  den  Räude=  oder  sonstigen  epidemischen.
Krankheiten  befallener  Heerden  förmlich  zu  berichten  ist  und
bezüglich  der  Austretenden  für  den  Fall  des  beabsichteten  Ueberwinterns
  nach  Analogie  der  §§.  9  und  10  gegenwärtiger  Instruction
  zu  behandeln.

Abschnitt  ll.
Von  den  für  den  inländischen  Bedarf  einzuführenden
  Schafen.

§.  13.  Jedes  für  den  inländischen  Bedarf,  gleichviel  ob
zur  Zucht  oder  zur  Consumtion  von  dem  Auslande  eingeführte
Schaf,  unterliegt  der  thierärztlichen  Untersuchung.

§.  14.  Räudig  befundene  Stücke  sind  sogleich  abzusondern
        <pb n="81" />
        73

und  zurückzuweisen.  Die  übrigen  aber  einer  zehntägigen  Contumaz
  unter  Beigebung  eines  zu  den  §.  4  genannten  Obliegenheiten
  verpflichteten  Aufsehers  zu  unterwerfen.

Das  Sichtbarwerden  der  Krankheit  während  dieser  Zeit
hat  die  Zurückweisung  der  Heerde  zur  Folge,  wenn  der  Eigenthümer
  nicht  eine  wiederholte  Ausmusterung  und  Fortsetzung
der  vorbemerkten  Contumaz  bezüglich  der  übrigen  nachsuchen  sollte.

§.  15.  Den  in  dem  Auslande  zur  Veredlung  inländischer
Schäfereien  erkauften  und  während  des  Transportes  von  der
Räude  befallenen  Schafen  ist  bis  an  ihren  Bestimmungsort
ein  Aufseher  zur  Begleitung  nach  obigem  §.  4  beizugeben  und
und  sofert  weiter  nach  §.  4,  5  und  6  zu  verfahren.

Abschnitt  1#.

Von  den  transitirenden  Schafen.

§.  16.  Die  durch  Bayern  transitirenden  Schafe  unterliegen
  an  der  Grenze  gleichfalls  der  thierärztlichen  Untersuchung.
—  Ueber  das  Ergebniß  ist  ein  Zeugniß  auszustellen  und  die
weiter  zu  passirende  Straße  in  dem  Reisepasse  oder  Dienstbuche
des  Schäfers  genau  vorzuzeichnen.

§.  17.  Währt  ein  solcher  Durchtrieb  länger  als  5  Tagereisen
  (zu  3  bis  5  Stunden)  dann  ist  die  Heerde  gleich  einer
Wanderheerde  nach  §.  5  und  6  zu  behandeln.

§.  18.  Wird  unter  den  transitirenden  Schafen  bei  ihrer
Ankunft  and  der  Grenze  die  Räude  in  dem  oben  S§.  4  als
Regenfäule  bezeichneten  Grade  wahrgenommen,  oder  kömmt
diese  Krankheit  während  des  Transportes  innerhalb  des  Landes
zum  Ausbruche,  so  ist  denselben  ein  nach  den  §§.  4  und  5  zu
instruirender  Aufseher  bis  zum  Austritte  an  die  Grenze  beizugeben,
  welcher  nach  Maßgabe  der  Entfernung  der  Austrittsstation
  ein  oder  mehrmal  durch  einen  andern  Begleiter  abgelöst
  werden  kann.

Titel  II.
Maßregeln  gegen  die  Entstehung  und  Ausbreitung
der  Räude  unter  den  inländischen  Schafen.
§.  19.  Jeder  Schäfereibesitzer  ist:
a)  wenn  seine  Heerde  auf  dem  eigenen  Grunde  gehütet
wird,  verbunden,  die  etwa  von  der  Räude  behafteten  Stücke,
bis  zu  ihrer  vollkommenen  Heilung,  im  Stalle  zu  behalten;
        <pb n="82" />
        74

b)  wenn  aber  die  Heerde  auf  gepachtetem  fremden  Grundeigenthum
  oder  auf  einer  Communtrift  geweidet  wird,  den
Bestimmungen  des  §.  20  gegenwärtiger  Instruction  unterworfen.

§.  20.  In  Orten,  wo  mit  dem  Beginne  der  Weidezeit  Gemeindeheerden
  gebildet  werden,  hat  jederzeit  vor  Eröffnung  des
Weideganges  eine  strenge  thierärztliche  Visitation  stattzufinden.
In  Folge  dieser  Visitation  sind  die  von  der  Weide  auszuschließenden
  räudekranken  Stücke  auf  eine  genaue,  nach  den  Häusern
verfaßte  Liste  zu  bringen,  und  diese  Liste  ist  der  Ortspolizei-Behörde
  zur  schärfesten  Wachsamkeit  gegen  Unterschleife  zu
übergeben.

§.  21.  Schäfer  und  Schäferei-Besitzer  sind  schuldig,  den
Gesundheitszustand  ihrer  Schafe  genau  zu  beaufsichtigen,  und
bei  jeder  Spur  vorhandener  oder  drohender  Räude  sogleich,  und
zwar  bei  Vermeidung  einer  Strafe  von  1  fl.  per  Stück  und
der  Haftung  für  allen  Schaden  schriftliche  Anzeige  an  die  Orts-Polizeibehörde
  zu  erstatten.

§.  22.  Alle  innerhalb  eines  Gemeindebezirkes  weidenden
Schafe  stehen  zunächst  unter  der  Aufsicht  des  Gemeindevorstandes,
wenn  er  nicht  selbst  Orts-Polizeibehörde  ist,  der  die  Wahrnehmung
  alsbald  zur  Kenntniß  der  etwa  in  dem  Orte  vorhandenen
  Ortspolizeibehörde  (Patrimonialgericht,  Patrimonialamt)
oder  falls  keine  sonstige  Ortspolizeibehörde  in  dem  Orte  vorhanden
  ist,  direct  zur  Kenntniß  der  Distriktspolizeibehörde  und
des  Gerichtsphysikates  bringt.

§.  23.  Die  in  einem  anderen  Bezirke  oder  die  Heimath
zur  Weide,  Schur  oder  Ueberwinterung  wandernde  Privat=  oder
Gemeindeheerden  sind  gleich  den  ausländischen  Heerden  nach
den  88§.  4,  5,  6,  7,  8  und  9  zu  behandeln  und  die  Schafknechte
mit  den  Gesundheitszeugnissen,  sowie  mit  den  allgemein  eingeführten
  Wander=  und  Dienstbüchern  zu  versehen.

§.  24.  Auf  inländische  für  eine  Schäferei  des  In=  oder
Auslandes  erkaufte  Schafe  finden  auf  dem  Transporte  die  Bestimmungen
  der  §§.  16  und  18  Anwendung,  die  für  die  Consumtion
  bestimmten  sind  nach  der  jedesmaligen  Orts-Fleischbeschau-Ordnung
  zu  behandeln.

§.  25.  Die  Heilung  räudekranker  inländischer  Schafe  richtet
  sich  nach  den,  §.  10  gegebenen  Directiven.

München,  den  27.  April  1835.
        <pb n="83" />
        75

Beilage  I1.
Formular  für  die  Gesundheits-Zeugnisse.
(In  Würtemberg.)
NB.  Ist  im  Querquart-Format  gedruckt.

Dem  Vorzeiger  dieses  N.  N.
wird  hiemit  beurkundet,  daß  die
den  zustehenden  Stücke  (flat  eine  nemöglichst  genaue
Beschreibung  der  Schafe  2c.)  welche  er  am  heutigen
Tage  von  hier  nach.  Hkführt
.  zuletzt  längere  Zeit  sich  auf  der  Markung  von  .  .  ..
.  aufgehalten  haben,  und  während  dieser  Zeit  ,..
auchdieselbenam.......durch.
besichtigt  und  hierbei  ..
den..teu....18..

Beilage  2.
Formular  für  die  Wanderurkunden.
(In  Würtemberg.)

NB.  Ist  ein  ganzer  Bogen  in  Folioformat.

Seite  1.
Wander-Urkun  de.

Da  der  Schäfer  NW.  gesonnen  ist,  am  heutigen
Tage  mit  der  aus  .  Stücken  Schafe  bestehenden
Heerde  des  N.  N.  (hat  eine  möglichst  genaue  Beschreibung
der  Schafe  2c.)  weggen  über
nach  abzufahren,  so  wird  demseben  hierüber  gegenwärtige
  Urkunde  mit  dem  Anfügen  ausgestellt,  daß  die  gedachten
  Schae  .  zuletzt  längere  Zeit  sich  auf  der
Markung  von  ....  .  ...  .  aufgehalten  haben  und  während
dieser  Zeit  auch  dieselbenn
......  durch..................besichtigtund
        <pb n="84" />
        76

Der  Inhaber  gegenwärtiger  Urkunde  hat  mit  der,  seiner
Führung  anvertrauten  Heerde,  täglich  wenigstens  3  bis  4  Stunden
  Wegs  in  möglich  geradester  Richtung  zurückzulegen  und  zu
dem  Ende  überall,  wo  er  übernachtet,  solches  hierunter  durch
den  Ortsvorstand  bezeugen  zu  lassen,  nach  seiner  Ankunft  am
Orte  der  Bestimmung  aber  die  Urkunde  dem  dortigen  Ortsvorstande
  zu  übergeben.

Auf  der  Fahrt  von  der  Winterung  auf  die  Sommerweide
und  umgekehrt,  ist  den  Schäfern  die  Beweidung  der  auf  dem
Wege  gelegenen  Ortsmarkungen  herkömmlicher  Maaßen  gestattet.

Sollten  jedoch  zwei  oder  mehrere  solcher  Wanderheerden
auf  einer  Markung  zusammentreffen,  so  ist  die  zuletzt  ankommende
  sogleich  weiter  zu  fahren  verbunden.

Den  Pförch  ist  der  Schäfer  auf  Verlangen  in  derjenigen
Markung,  wo  er  zuletzt  geweidet,  jedenfalls  aber  unentgeltlich
aufzuschagen  verpflichtet.  Wenn  eine  Schafheerde  während  der
geschlossenen  Zeit  aus  irgend  einer  Ursache  von  einem  Orte  zum
andern  zieht,  so  ist  ihr  das  Weiden  und  Pförchen  nur  mit  besonderer
  Erlaubniß  des  Weideinhabers  gestatt.

N.  N.  den  ten.  18
Seite  2  und  3  (leer).

ad  Nr.  7865.  S.  31.
Kennzeichen  der  Schafräude.

Es  gibt  zweierlei  Arten  der  Schafräude,  nämlich  die
trockene  und  die  nasse.

I.  Die  trockene  Räude,  welche  auch  Stallräude
genannt  wird,  verräth  sich  (wie  zum  Theil  auch  die  nasse),  schon
in  der  Ferne  durch  das  Betragen  der  damit  behafteten  Schafe.

Sie  kratzen  sich  nämlich  mit  den  Füßen,  reiben  sich  an
harten  Gegenständen,  fahren  hastig  mit  dem  Maule  nach  einem
Körpertheil  und  benagen  sich,  oder  lassen  sich  auch  gerne  von
andern  benagen;  die  Wolle  geht  hin  und  wieder  büschelweise
aus,  und  bei  manchen  findet  man  eine  oder  mehrere  bereits
kahle  Hautstellen  Dieß  alles  geschieht  vornämlich  am  Hals,
auf  den  Schultern,  am  Rücken  und  am  Schweif.

Bei  näherer  Untersuchung  findet  man  die  Haut  mißfarbig,
blaß,  theils  mit  weißlichen  Schuppen  bedeckt,  theils  verdickt,
        <pb n="85" />
        77

hart  und  mit  röthlichen  Knötchen  besetzt,  welche  sich  später  ebenfalls
  mit  Schuppen  oder  auch  mit  Krusten  bedecken.  Wenn
man  solche  Stellen  drückt  oder  reibt,  so  halten  sich  die  Schafe
entweder  stille  und  äußern  ein  gewisses  Wohlbehagen,  oder  sie
geben,  wenn  jene  Stellen  wund  und  geschwürig  sind,  schmerzhafte
  Empfindungen  zu  erkennen.

Breitet  sich  die  Kranheit  weiter  aus,  dann  wird  allmählig
der  größte  Theil  der  Hautoberfläche  schuppig,  rauh  und  schrundig,
  und  die  Thiere  magern,  der  fortdauernden  Freßlust  ungeachtet,
  sichtbar  ab.

II.  Die  nasse  Räude  entsteht  bei  nasser  Witterung  sehr
leicht  unter  den  weidenden  Schafen.

Sie  beginnt  am  Rücken  und  Schwanz,  auch  an  den  Seitentheilen
  des  Körpers  damit,  daß  die  Haut  widernatürlich  roth
wird,  und  hierauf  eine  wäßrige  Feuchtigkeit  ausschwitzt,  welche
durch  Vertrocknen  sich  in  eine  Jucken  erregende  Kruste  verwandelt.
  Dieser  erste  Grad  der  Krankheit  wird  auch  die  Regenfäule
  genannt.

Hält  die  nasse  Witterung  länger  an,  und  die  Schafe  sind
fortwährend  derselben  ausgesetzt;  dann  wird  die  Haut  mißfärbig,
ausgedunsen,  wie  wassersüchtig,  zuletzt  blaugrünlicht;  starknässend
  und  geschwürig,  die  Wolle  verliert  ihren  Glanz  und  ihre
Elastizität,  wird  rauh,  verworren,  knotig  und  geht  leicht  aus.
Es  bilden  sich  Krusten  oder  Grinde,  welche  manchmal  einen  fast
handgroßen  Umfang  erreichen,  ziemlich  festsitzen,  und  jauchige
Geschwüre  bedecken,  welche  tief  in  die  Haut,  auch  wohl  bis  in
die  darunter  liegenden  Theile  dringen.

Die  Schafe  fühlen  ein  weit  heftigeres  Hautjucken,  als  wie
bei  der  trockenen  Räude,  deßhalb  kratzen,  kneipen  und  beißen
sie  sich  weit  häufiger  und  stärker,  sie  reiben  sich  immer  fort,
und  wohl  auch  bis  aufs  Blut  an  harten  Gegenständen,  und
wenn  man  sie  kratzt,  dann  stampfen  sie  mit  den  Füßen,  spielen
mit  der  Zunge  und  knirschen  mit  den  Zähnen.  Obwohl  die
Freßlust  noch  geraume  Zeit  gut  bleibt,  so  magern  die  Patienten
doch  auffallend  ab,  sie  verfallen  zuletzt  in  Husten  und  verenden
meistens  an  innern  Leiden  der  Lungen.
        <pb n="86" />
        78

Nr.  13,595.  #§#.  32.
Ministerial-Entschließung  vom  14.  Mai  1835,  die  Ausbreitung  der
Räudekrankheit  unter  den  Schafen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Hierneben  folgt  ein  Abdruck  von  der  unterm  7.  Mai  d.  J.
von  dem  Königlichen  Staatsministerium  der  Finanzen  an  die
Königliche  General-Zolladministration  im  bemerkten  Betreffe
erlassenen  Entschließung  zu  Wissenschaft.

München,  den  14.  Mai  1835.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  Königl.  Kreisregierungen,  K.  d.  I.,  also  ergangen.

Abdruch  der  allegirten  Entschließung.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  Königliche  General-Zolladministration  empfängt  anliegend
  ein  Exemplar  des  von  dem  Königl.  Staatsministerium
des  Innern  unterm  27.  vorigen  Mts.  an  sämmtliche  Kreisregierungen
  erlassenen  Ausschreibens,  sammt  Beilagen,  die
Ausbreitung  der  Räudekrankheit  unter  den  Schafen  betreffend,
gegen  Remission  unter  dem  Auftrage,  die  Grenzzoll-Behörden,  so
wie  die  Anmeldestellen  und  Chausseegeld  -Erhebungsstationen,
unter  Berufung  auf  die  durch  die  Intelligenzblätter  erfolgende
Bekanntmachung  anzuweisen,  den  allenfallsigen  Requisitionen
der  betreffenden  Polizeibehörden,  in  Beziehung  auf  den  Ein-,
Aus=  und  Durchtrieb  der  Schafe  jedesmal  unverweigerlich  zu
entsprechen.

München,  den  7.  Mai  1835.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  Königliche  General-Zolladministration  also  ergangen.

Nr.  3089.  #.  33.
Ministerial-Entschließung  vom  3.  März  1836,  das  Regulativ  über
die  bei  Untersuchung  der  Schafe  zu  erhebenden  Gebühren  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  Königliche  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  empfängt
  nachträglich  der  wegen  der  Ausbreitung  der  Räudekrankheit
  unter  den  Schafen  erlassenen  Ministerial-Entschließung
        <pb n="87" />
        79

vom  27.  April  vor.  Jahres  auvuhend  das  genehmigte  Regulativ
  über  die  bei  Untersuchung  der  Schafe  zu  erhebenden
Gebühren  mit  dem  Auftrage:

1)  Dieses  Regulativ  durch  das  Kreis-Intelligenzblatt  sofort
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen,

2)  die  Polizeibehörden  und  Gerichtsärzte  zu  dessen  genauer
Darnachachtung  anzuweisen.

München,  den  3.  März  1836.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  Königl.  Kreisretjerungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des  Rheins,
also  ergangen.
Abdruck  des  Regulativs  über  die  bei  der  Untersuchung
  der  Schafe  zu  erhebenden  Gebühren.
J.

An  die  mit  der  Untersuchung  beauftragten  Sachverständigen
werden  in  folgenden  Fällen  aus  Staatsfonden  „Etatsposition
für  Epidemien  und  Viehseuchen“  Gebühren  geleistet.

1)  Für  die  Untersuchung  der  ausländischen  Wander-  oder
Weideschafe,  von  der  Grenze  an  bis  zu  ihrem  ersten  Bestimmungsorte;


2)  für  die  Beschau  der  zum  inländischen  Bedarf  einzuführenden
  Schafe,  von  der  Grenze  bis  zum  Domizil  des  Eigenthümers;


3)  für  die  Untersuchung  der  transitirenden  Schafe,  vom
Eingang  bis  zum  Austritt  über  die  Grenze;

4)  für  die  erste  Besichtigung  der  Gemeindeheerden,  und  auch
der  Privatheerden,  wenn  nämlich  diese  eine  Commun=  oder
eine  Pachtweide  beziehen  sollen;  endlich

5)  für  die  erste  Untersuchung  einer  Heerde,  in  welcher
auf  dem  Weideplatz  die  Räude  zum  Ausbruch  kommt.

II.

Von  den  Eigenthümern  sind  die  Kosten  zu  tragen:

1)  für  Ausstellung  der  Gesundheitszeugnisse;

2)  für  die  thierärztliche  Untersuchung  einer  auf  der  Weide
befindlichen  und  mit  der  Räude  behafteten  Heerde,  mit  Ausnahme
  der  ersten  Untersuchung  (I.  5.);

3)  für  die  thierärztliche  Behandlung  räudekranker  Schafe;

4)  für  die  Beaufsichtigung  der  Cur  in  den  Fällen,  wo
diese  dem  Schäfer  gestattet  ist;
        <pb n="88" />
        —

5)  für  die  Beaufsichtigung  einer  in  Conkumaz  befindlichen
Heerde;

6)  für  den,  einer  auf  dem  Transport  befindlichen  Heerde,
beigegebenen  Aufseher,  resp.  Begleiter.

Gebühren  ad  I.
Dem  Thierarzte.

a)  Bei  einer  Entfernung  von  einer  halben
Stunde  vom  Wohnorte  und  darüber:

1)  für  einen  ganzen  Tag,  mit  Einschluß  der  Reiseauslagen,
das  normalmäßige  Taggeld  von  2  fl.  30  kr.;

2)  wenn  die  Abwesenheit  nicht  über  Mittag  dauert,  das
halbe  Taggeld;

3)  wenn  die  Untersuchung  in  einem  anderen  Polizeibezirk
  geschieht,  kommt  zur  Tagsgebühr  noch  ein  Rittgeld  von
24  kr.  für  einen  halben,  und  48  kr.  für  einen  ganzen  Tag  Abwesenheit
  vom  Wohnorte.

b)  An  dem  Wohnsitze  und  in  einer  Entfernung
unter  einer  halben  Stunde  für  einen  ganzen  Tag  1  fl.
15  kr.,  für  einen  halben  Tag  40  kr.;  beide  Ansätze  können  auch
nach  Umständen  auf  1  fl.  und  auf  30  kr.  ermäßiget  werden.

Gebühren  ad  II.

1)  Für  Ausstellung  eines  Gesundheits-Zeugnisses  15  kr.
excl.  des  Stempels;

2)  für  die  thierärztliche  Untersuchung,  für  Beaufsichtigung
der  durch  den  Schäfer  besorgten  Cur,  für  die  Beaufsichtigung
einer  in  Contumaz  stehenden  Heerde,  entweder  die  ganze  oder
halbe  Tagsgebühr,  wie  oben  I.  a.  und  b;

3)  die  Gebühren  für  die  thierärztliche  Behandlung  räudekranker
  Schafe  sind  der  Uebereinkunft  mit  dem  Eigenthümer
überlassen;

4)  die  Gebühren  für  den  Aufseher  und  resp.  Begleiter  einer
Heerde  sind  von  den  Behörden  nach  Billigkeit  und  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Stande  des  Taglohn-Verdienstes,
oder  auch  besonderer  Orts=  oder  Personal-Verhältnisse  festzusetzen.


München,  den  3.  März  1835.
        <pb n="89" />
        81

Nr.  20,664.  EL
Ministerial-Entschließung  vom  19.  Februar  1848,  Kosten  für  Schaf-Visitationen,
  beziehungsweise  die  Beschwerde  des  Thierarztes  N.
wegen  Abstrichs  der  Diäten  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  Erwägung,  daß  im  Magistrats-Bezirke  N.  bezüglich
des  Weideganges  der  Schafe  besondere  Verhältnisse  bestehen,
indem  bei  dem  fortwährenden  Grenzverkehre  mit  dem  benachbarten
  Königreiche  Württemberg  diese  Schaf-Visitationen  während
  der  ganzen  Weidezeit  sortgesetzt  werden  müssen,  um  Einschleppung
  der  Räudekrankheit  und  ihre  Verbreitung  unter  den
inländischen  Heerden  zu  verhüten,  hiedurch  aber  Kosten  erwachsen,
  für  welche  das  Regulativ  vom  3.  März  1836  über
Schaf-Visitationen  nicht  vorgesehen  hat,  so  werden  im  Einverständnisse
  mit  dem  k.  Finanzministerium  folgende  von  der  kogl.
Regierung  in  Vorschlag  gebrachte  Anordnungen  genehmigt.

1)  Für  die  nach  §.  20  der  Instruction  vom  27.  April
1835  vorgeschriebene  Untersuchung  der  Schafe  vor  Eröffnung
des  Weideganges,  bezüglich  welcher  Untersuchung  gemäß  Abf.  I.
Ziff.  4  des  Regulativs  vom  3.  März  1836  das  k.  Aerar  die
Visitationskosten  zu  tragen  hat,  sind  angemessene  Termine  festzusetzen,
  an  welchen  diese  Schafe  untersucht  werden.

2)  Für  die  fragliche  Untersuchung  darf  der  Thierarzt  eine
ganze  oder  eine  geminderte  Tags-Diät  verrechnen,  und  zwar

a.  bei  einer  Anzahl  von  300  Schafen  und  darüber  eine  Tagsdiät
  im  Betrage  zu  1  fl.  15  kr.,

b.  bei  einer  Anzahl  von  200  Schafen  bis  299  eine  geminderte
  Tagsdiät  von  1  fl.,

.  bei  einer  Anzahl  von  100  bis  199  Schafen  eine  Diät
von  40  kr.,

d.  bei  einer  Anzahl  von  weniger  als  100  Schafen  eine  Diät
von  30  kr.

3)  Derjenige  Schaf-Eigenthümer,  welcher  seine  Schafe
an  dem  bestimmten  Termine  nicht  zur  Untersuchung  bringt,
hat  die  Kosten  für  die  vor  Eröffnung  des  Weidegangs  vorgeschriebene
  Untersuchung  selbst  zu  tragen.

4)  Für  die  Untersuchung  der  zur  Winterung  gebrachten
Schafe  hat  es  bei  den  regulativmäßigen  Diäten  sein  Verbleiben,
weil  die  Ankunft  der  Schafe  nicht  voraus  bestimmt  werden  kann.

5)  Bezüglich  der  Untersuchung  der  sogenannten  Stichschafe

Med.-Verordn.  8.  Bd.  6
        <pb n="90" />
        82

 

der  Metzger  vor  Eröffnung  des  Weideganges,  sowie  der  transitirenden
  und  Wander-Schafe  hat,  da  sich  bestimmte  Untersuchungstermine
  nicht  festsetzen  lassen,  Minderung  der  Diäten
nach  Maaßgabe  der  sub  Ziffer  2  aufgestellten  Normen  einzutreten.


Hlienach  wird  die  k.  Regierung  das  weiter  Geeignete  zu
verfügen  wissen,  wobei  bemerkt  wird,  daß  im  Uebrigen  das
Regulativ  vom  3.  März  1836  maaßgebend  bleibt.

Die  Beilagen  des  Berichtes  vom  21.  März  v.  Is.  und
die  eingesendeten  Akten  des  Magistrats  N.  folgen  mit  dem  Auftrage
  zurück,  vorstehende  Entschließung  dem  Thierarzte  N.  auf
seine  Beschwerde-Vorstellung  vom  1.  Februar  1846  mit  dem
Beisatze  zu  eröffnen,  daß  bezügli  h  der  in  Abschrift  vorgelegten
Diäten-Liquidation  pro  184¼85  weitere  Entschließung  folgen  wird.

München,  den  19.  Februar  1848.

Ministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  21,649.  6.  35.
Ministerial-Entschließung  vom  21.  September  1848,  Gebühren  für
die  thierärztlichen  Visitationen  der  Schafheerden  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  k.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  Kammer
des  Innern,  hat  in  dem  unterm  5.  April  d.  Is.  erstatteten
Berichte  den  Antrag  auf  Ergänzung  des  Regulativs  über  die
Gebühren  bei  Untersuchung  der  Schafe  vom  3.  März  1836,
Abschnitt  I.,  Ziffer  4  in  der  Art  gestellt,  daß  die  Gebühren
für  die  im  §.  23  der  Instruktion  über  die  Maßregeln  zur  Verhütung
  der  Schafräude  vom  27.  April  1835  angeordneten  Visitationen
  der  Schafheerden  beim  Abzuge  zur  Schur  oder
Ueberwinterungauf  Staatsfondsübernommen  werden,
  weil  diese  Anordnung  wie  die  erste  Besichtigung  der  eine
Weide  beziehenden  Schafheerde  als  eine  vorzugsweise  das  allgemeine
  Interesse  berührende  Maßregel  in  Betracht  komme.

Dieser  Antrag  wird  hiemit  von  dem  unterzeichneten  kgl.
Staatsministerium  im  Einverständnisse  mit  dem  kgl.  Staatsministerium
  der  Finanzen  genehmigt,  und  ist  hienach  in  Zukunft
  zu  verfahren.
        <pb n="91" />
        83

Hienach  hat  die  k.  Regierung  das  weiter  Geeignete  zu
verfügen.

München,  den  21.  September  1848.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Mittheilung  den  übrigen  k.  Kreisregierungen  zur  Wissenschaft  und  gleichmäßigen
  Nachachtung.

Nr.  3169.  S.  36.

Ministerial  -Entschließung  vom  10.  März  1850,  die  Instruktion

über  die  allgemeinen  Maßregeln  gegen  die  Schafräude  und  das

Regulativ  über  die  Gebühren  bei  Untersuchung  der  Schafe  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Künigs.

Das  unterfertigte  k.  Staatsministerium  hat  die  berichtlichen
  Vorlagen  über  die  Vollzugs-Ergebnisse  der  Instruktion
zur  Verhütung  der  Schafräude  vom  27.  April  1835  und  des
Gebühren  =  Regulativs  vom  3.  März  1836  einer  sorgfältigen
Prüfung  vom  technischen  und  administrativen  Standpunkte
unterworfen.

In  Folge  dieser  näheren  Prüfung  ist  es  für  nothwendig
befunden  worden,  dem  §F.  20  der  gedachten  Instruktion  vom
27.  April  1835,  als  Ergänzung,  folgende  Bestimmungen  beizufägen:


1)  Die  Visitation  der  Schafe  nach  Einöden,  Weilern  und
Ortschaften  soll  aus  Kosten  des  Staatsärars  nur  dann  stattfinden,
  wenn  aus  jenen  eine  Communheerde  (von  nicht
weniger  als  100  Stücken)  gebildet  und  die  Untersuchung  derselben
  an  einem  Orte  und  Tage  vorgenommen  werden  kann.

2)  Die  Beschau  der  Communheerden  hat  in  der  Reihenfolge
  zu  geschehen,  wie  sie  von  der  Distrikts-Polizeibehörde,  im
Einvernehmen  mit  den  Gemeinde-Vorstehern  angeordnet  werden
  wird.

3)  Die  Visitation  hat  in  Gegenwart  des  Gemeinde-Vorstehers
  oder  eines  Delegirten  desselben  zu  geschehen.

Hienach  hat  die  k.  Regierung  die  Polizeibehörden  und  Gerichtsärzte
  geeignet  anzuweisen,  und  dieselben  hiebei  aufzufordern,
  daß  bei  dem  Vollzuge  dieser  Maßnahmen  gegen  die  Verbreitung
  der  Räudekrankheit  auf  eine  mit  dem  Zwecke  dieser

6
        <pb n="92" />
        84

Einrichtung  vereinbarliche  Minderung  der  Visitationskosten
jeder  thunliche  Bedacht  genommen  werde.
München,  den  10.  März  1850.
Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des  Rheins  also  ergangen.
An  die  k.  Regierung  der  Pfalz,  K.  d.  J.,  zur  Wisseuschaft.

Nr.  6341.  S§#.  37.
Ministerial-Entschließung  vom  20.  April  1850,  die  thierärztlichen
Kosten  für  Visitation  der  Schafe  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Der  k.  Regierung  wird  die  unterm  12.  l.  Mts.  an  die
k.  Regierungs  =  Finanzkammern  diesseits  des  Rheins  im  oben
bezeichneten  Betreffe  von  dem  k.  Staatsministerium  der  Finanzen
  erlassene  Entschließung  anruhend  in  Abschrift  zu  Kenntnißnahme
  und  geeigneten  Darnachachtung  mitgetheilt.
München,  den  20.  April  1850.
Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des  Rheins  also  ergangen.

Abdruck  Nr.  5995.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Was  unterm  Heutigen  an  die  k.  Regierung  von  Mittelfranken,
  Kammer  der  Finanzen,  erlassen  wurde,  zeigt  Nachstehendes
  zur  Wissenschaft.

Der  k.  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  wird  auf  den
unterm  16.  v.  Mts.  erstatteten  Bericht,  die  Bitte  des  Thierarztes
  N.  um  Nachgenehmigung  von  Fuhrlöhnen  betreffend,  im
Einverständnisse  mit  dem  k.  Staatsministerum  des  Innern  hiemit
  erwiedert,  daß  die  in  der  Entschließung  des  oben  genannten
  k.  Staatsministeriums  vom  26.  September  1848  enthaltene
Bestimmung  hinsichtlich  der  Fixation  der  Fuhrlöhne  für  die
Thierärzte  auf  das  Regulativ  der  thierärztlichen  Gebühren  für
Schafvisitationen  durchaus  keinen  Bezug  habe.

Hiernach  ist  der  obengenannte  Thierarzt  auf  seine  unterm
20.  Februar  d.  Is.  anher  übergebene  Vorstellung  geeignet  zu
bescheiden.

München,  den  12.  April  1850.

Staatsministerium  der  Finanzen.

An  sämmtliche  k.  Regierungs-Finanzkammern  also  ergangen.
        <pb n="93" />
        —

Nr.  4561.  S.  38.

Ministerial-Entschließung  vom  12.  Mai  1851,  die  Instruktion  über
die  allgemeinen  Maßregeln  gegen  die  Schafräude  und  das  Regulativ
über  die  Gebühren  bei  Untersuchung  der  Schafe  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  Bericht  vom  11.  März  l.  Js.  bezeichneten  Betreffs
wird  erwiedert,  daß  dem  Antrage,  wonach  alle  Schafe,  die
im  Frühjahre  zur  Weide  getrieben  werren,  auf  Kosten  des
Staates  thierärztlich  untersucht  werden,  und  ein  Zusammentrieb
mehrerer  Heerden  vor  der  Untersuchung  nicht  stattfinden  soll
—  in  solcher  Ausdehnung  keine  Folge  gegeben  werden  könne.

Dagegen  findet  sich  das  unterzeichnete  Staatsministerium
veranlaßt,  dem  Ziffer  1  der  Entschließung  vom  10.  März  v.  J.
mit  Rücksicht  auf  die  vorgelegten  gutachtlichen  Aeußerungen
folgende  Fassung  zu  geben:

„die  Visitation  der  Schafe  nach  Einöden,  Weilern  und
„Ortschaften  soll  auf  Kosten  ves  Staatsärars  nur  dann
„stattfinden,  wenn  aus  jenen  entweder  eine  Commun-„Heerde
  von  nicht  weniger  als  100  Stücken  gebildet,
„oder  durch  Hinzuziehung  einer  oder  mehrerer  kleinerer
„benachbarter  Heerden  die  Zahl  100  erreicht  wird,  und
„die  Untersuchung  aller  an  einem  Tage,  wenn  auch
„nicht  an  einem  Orte  vorgenommen  werden  kann.“

Hienach  ist  unter  Rückempfang  des  beiliegenden  Regierungs-Aktes
  das  Weitere  zu  verfügen.

München,  den  12.  Mai  1851.

Staatsministerium  des  Innern.

An  die  Königl.  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  I.,  ergangen.
Mittheilung  den  übrigen  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des  Rheins.

Nr.  20,611.  S.  39.
Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  vom
6.  Februar  1858,  Räudekrankheit  unter  den  Schafen  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern.

Die  unterfertigte  kgl.  Stelle  hat  wahrgenommen,  daß  die
Räude  unter  den  Schafen  häufig  während  längerer  Zeit  verborgen
  bleibe  und  Anzeigen  erst  dann  erfolgen,  wenn  die
Krankheit  oft  schon  sehr  weit  um  sich  gegriffen  hat.
        <pb n="94" />
        –96—

Indem  deßhalb  auf  die  bereits  unter  dem  12.  Oktober  1842
(Kreisamtsblatt  Seite  1494),  unter  dem  10.  August  1846  (Kreis-Amtsblatt
  Seite  1411)  und  unter  dem  29.  Juni  1852  (Kreis-Amtsblatt
  Seitte  1119)  erlassenen  Ausschreiben  wiederholt  aufmerksam
  gemacht  wird,  ergeht  zugleich  die  Weisung,  nach  §  21
der  höchsten  Ministerial-Entschließung  vom  27.  April  1835,  die
Ausbreitung  der  Räude-Krankheit  unter  den  Schafen  betreffend
(Döllinger's  Verordnungs-Sammlung,  Band  XV.  Theil  2.
Seite  705),  zu  verfahren,  welcher  lautet:  „Schäfer  und
Schäferei-Besitzer  sind  schuldig,  den  Gesundheits-Zuständ
  ihrer  Schafe  genau  zu  beaufsichtigen  und
bei  jeder  Spur  vorhandener  oder  drohender  Räude
sogleich  und  zwar  bei  Vermeidung  einer  Strafe
von  1  fl.  per  Stück  und  der  Haftung  für  allen  Schaden
  schriftliche  Anzeige  an  die  Ortspolizeibehörde
zu  erstatten.“

Der  Inhalt  dieser  höchsten  Vorschrift  ist  den  sämmtlichen
Schäfern  und  Schäfereibesitzern  aller  Polizeibezirke  gegen  Erholung
  der  Unterschrift  derselben  als  Bestätigung  richtig  geschehener
  Insinuation  bekannt  zu  geben  und  einzuschärfen.

Mäünchen,  ven  6.  Februar  1858.

Kgl.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.
Freiherr  von  Zu-Rhein,  Präsident.

Nr.  24,087.  S.  40.

Entschließung  der  königl  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,
K.  d.  J.,  vom  19.  April  1859,  die  Ausbreitung  der  Räude  unter
den  Schafen  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  in  dem  laufenden  Frühjahre  die  Schafräude  ungewöhnlich
  häufig  vorkommt,  so  tritt  die  Nothwendigkeit  ein,  Alles
aufgubieten,  um  der  Weiterverbreitung  dieses  durch  Ansteckung
so  leicht  übertragbaren  und  in  seinen  Folgen  so  nachtheiligen
Uebels  Gränzen  zu  setzen.  Es  sind  daher  sämmtliche  Thierärzte
zur  sorgfältigsten  und  gewissenhaftesten  Untersuchung  der  Schafheerden
  aufzufordern,  ferner  die  Bestimmungen  der  höchsten
Verordnung  vom  27.  April  1835  „Allgemeine  Maßregeln  zur
Verhütung  der  Schafräude  und  gegen  die  Ausbreitung  derselben
  2c."  (Kreis=  Intelligenzblatt  S.  803)  mit  verdoppelter
        <pb n="95" />
        87

Wachsamkeit  und  Strenge  durchzuführen  und  gegen  Schafheerdenbesitzer,
  welche  der  Verpflichtung  zur  sofortigen  Anzeige  des
Ausbruches  der  Schafräude  unter  ihren  Heerden  nicht  nachkommen,
  unnachsichtlich  in  Gemäßheit  des  Art.  21  der  allegirten
  Verordnung  strafend  einzuschreiten.  Zugleich  sind  die  Gemeindevorsteher,
  denen  nach  §.  22  der  erwähnten  Verordnung
die  Aufsicht  über  alle  innnerhalb  ihres  Gemeindebezirkes  weidenden
  Schafe  zunächst  obliegt,  dafür  verantwortlich  zu  machen,
daß  sich  keine  Heerde  ohne  die  vorschriftsmäßige  Visitation  aus
deren  Bezirken  entferne  oder  fremde  Schafe  ohne  eine  vorgängige
  Untersuchung  den  bereits  vorhandenen  Heerden  zugestoßen
  werden.
Augsburg,  19.  April  1859.

Kgl.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  K.  d.  J.
Freiherr  von  Lerchenfeld.

Sechster  Artikel.
Rettungs-Anstalten  für  Ertrunkene,  Erstickte  und  in
anderen  Lebensgefahren.

Die  hieher  gehörigen  Vorkehrungen  betreffen  theils  die  Instruktion
  über  das  Verfahren  bei  verschiedenen  Unglücksfällen
und  bei  Scheintodten,  theils  die  Vorschriften  über  die  Anschaffung
  und  Unterhaltung  der  Rettungsapparate.

S.  41.
Allerhöchste  Entschließung  vom  31.  Mai  1800,  die  Rettungsanstalt
für  die  Ertrunkenen  und  Erstickten  betr.
M.  J.  Uh.

Wir  bestätigen  die  schon  den  12.  Juli  1797  erfolgte  höchste
Entschließung,  daß  die  hier  vorhin  durch  Privatunterstützung
bestandenen  Rettungsanstalten  für  ertrunkene  und  erstickte  Personen
  und  der  dazu  nöthige  Apparat  auf  öffentliche  Kosten
übernommen,  erhalten  und  fortgesetzt  werden  sollen.  Unsere
General-Landesdirektion  hat  demnach  nicht  nur  hierüber  Sorge
zu  tragen,  sondern  auch  die  Verbesserung  solcher  Anstalten  und
des  Apparats  nach  den  Gutbefinden  Unserer  Medizinalräthe
bestens  zu  unterstützen.

München,  den  31.  Mai  1800.
        <pb n="96" />
        88

Nr.  5847.  8.  42.

Ministerial-Entschließung  vom  13.  Mai  1351,  die  Instruktion  über
das  Verfahren  bei  verschiedenen  Unglücksfällen  und  bei  Scheintodten
betreffend.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  k.  Regierung  hat  mittelst  Berichts  vom  1.  Februar
l.  Is.  den  Entwurf  einer  Instruktion  rubricirten  Betreffes  zur
Vorlage  gebracht.

Dieser  Entwurf  ist  der  Prüfung  unterstellt,  und  derselbe
im  Wesentlichen  eiuer  Beanstandung  nicht  unterworfen  worden.

Das  unterfertigte  Staatsministerium  hat  jedoch  nach
vorgängigem  Benehmen  und  im  Einverständnisse  mit  dem
k.  Staatsministerium  der  Justiz  diese  Instruklion  mit  Rücksicht
auf  die  Vorschriften  für  den  Dienst  und  die  Uebungen  der
Sanitäts-Compagnien  des  k.  bayer  Heeres  weiter  ergänzen  lassen,
und  es  erhält  nunmehr  die  k.  Kreisregierung  hiebei  ein  Exemplar
  der  hienach  vervollständigten  Instruktion  mit  dem  Auftrage,
  dieselbe  als  Beilage  zum  Kreis-Intelligenzblatte  in  verstärkter
  Auflage  abdrucken  und  den  Distriktspolizeibehörden  sowie
  den  Gerichtsärzten  zum  Dienstgebrauche  und  zur  geeigneten
Belehrung  des  untergeordneten  ärztlichen  Personals  zustellen
zu  lassen.

Die  eingesendete  Druckschrift  folgt  anruhend  zurück.

München,  den  13.  Mai  1851.

Staatsministerium  des  Innern.

An  die  kgl.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,  K.  d.  J.,
also  ergangen.

Nachricht  den  übrigen  k.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  unter

Anlage  eines  Exemplars  fragl.  Instruction  zur  gleichmäßigen  Nachachtung.

Abdruck.

Behandlung  der  hochgradigen  Erschöpfung  und

Ohnmacht.

Es  kann  ein  Mensch  durch  allzugroße  Anstrengung  der
Kräfte,  durch  lange  andauernden  Mangel  an  Nahrung  und
namentlich  des  Getränkes,  durch  Schreck,  Blutverlust  u.  dgl.
so  erschöpft  werden,  daß  er  bewußtlos  zusammensinkt.

Das  Gesicht  wird  dabei  blaß,  kalter  Schweiß  tritt  im  Gesichte
  und  am  Halse  hervor,  das  Auge  ist  stier,  der  Unterkiefer
        <pb n="97" />
        89

herabgesnnken,  die  Gliedmassen  werden  kalt  und  schlaff,  der
Puls  ist  schwach,  oft  kaum  zu  fühlen,  das  Athmen  meist  kaum
merkbar,  und  nur  durch  das  Flackern  eines  vorgehaltenen  Lichtes,
  oder  durch  die  Bewegung  einer  auf  den  Mund  gelegten
Flaumfeder  zu  erkennen.  Dieser  Zustand  heißt  Ohnmacht.

Die  Hilfeleistung  hiebei  besteht  in  Abnahme  der  Armatur
und  Rüstung,  in  Lösung  der  beengenden  Kleidungsstücke,  als
der  Halsbinde,  des  Rockes;  in  Abnahme  der  Hosenträger,  der
Hosenriemen  u.  dgl.

Der  ohnmächtige  wird  an  einen  schattigen  Ort  gebracht,
mit  dem  Kopfe  höher  gelegt,  und  der  kühlen  Luft  ausgesetzt;
man  fächelt  ihm  Luft  zu,  bespritzt  Gesicht  und  Brust  mit  kaltem
  Wasser,  indem  man  ihm  dasselbe  aus  einiger  Entfernung
mit  ganzer  Hand,  und  mit  einiger  Gewalt  gewissermassen  entgegenschleudert.
  Man  läßt  den  Ohnmächtigen  zu  Essigsäure,
Essig  oder  Wein  riechen;  reibt  die  Stirne  und  Schläfegegenden,
  sowie  die  Gegenden  der  Pulsadern  an  den  Vorderarmen
mit  Essig.  Kömmt  der  Ohnmächtige  etwas  zu  sich,  so  reicht
man  ihm  Wasser,  etwas  Wein  over  einen  warmen  Thee  zur
Labung.  War  lange  Entbehrung  von  Speise  und  Trank  die
Ursache  der  Ohnmacht,  so  werden  ihm  diese  vorsichtig  und  allmählig
  gereicht.

Behandlung  der  hochgradigen  Berauschung.

Ein  hoher  Grad  von  Berauschung  kann,  namentlich  unter
Mitwirkung  besonderer  Umstände,  wie  z.  B  bei  gleichzeitiger
Ueberladung  des  Magens,  oder  nach  heftiger  leidenschaftlicher
Aufregung,  oft  Lebensgefahr,  ja  mitunter  plötzlichen  Tod  herbeiführen.


Derlei  Betrunkene  müssen  vorerst  von  jeder  beengenden
Kleidung  befreit  werden;  man  lege  sie  an  einen  kühlen,  wo
möglich  etwas  dunkeln  Ort,  mit  erhöhtem  Kopfe  und  Oberleibe
nieder,  bespritze  sie  im  Gesichte  und  auf  der  Brust  mit  kaltem
Wasser,  und  mache  fleißig  kalte  Umschläge  über  den  Kopf.

Um  den  Magen  zu  entleeren,  wird  ihnen  der  Schlund  mit
einem  Federbarte  gekitzelt,  und  wenn  sie  nach  dem  Erbrechen
ein  wenig  zu  sich  kommen,  etwas  Wasser  mit  Essig  vermischt
zum  Trinken  gereicht.
        <pb n="98" />
        90

Ist  auf  diese  Art  die  drohende  Gefahr  beseitiget,  so  überlässe
  man  den  Berauschten  der  Ruhe,  denn  der  Schlaf  ist  die
natürlichste  und  wohlthätigste  Krisis  für  diesen  Zustand.
Behandlung  des  lebensgefährlichen  Sonnenstichs.

Man  erkennt  diese  Verunglückten,  welche  in  den  heißen
Sommermonaten  nicht  selten  vorkommen,  an  der  dunkelrothen
Farbe  des  Gesichts;  ihr  Kopf  ist  heiß  anzufühlen,  die  blutunterlaufenen
  Augen  glänzen,  der  Mund  ist  gewöhnlich  schief
verzogen,  das  Athmen  ist  tief  und  schnarchend,  der  Puls  voll,
hart  und  langsam.

Hier  müssen  gleichfalls  vor  Allem  die  Kleidungsstücke  gelöst
  werden,  dann  mache  man  fleißig  kalte  Umschläge  über  den
ganzen  Kopf,  der  hoch  gelagert  sein  muß,  und  rufe  alsogleich
den  Arzt,  damit  dieser  einen  Aderlaß  machen  könne.  Geistige
Riechmittel  dürfen  hier  durchaus  nicht  angewendet  werden.

Behandlung  der  Verbrennungen.

Verbrennungen  werden  durch  Schießpulver,  siedendes
Wasser,  heißes  Oel  oder  Vitriolöl  hervorgebracht.

Bei  hochgradigen  Verbrennungen  muß  man  sich  vor  Allem
hüten,  daß  man  durch  Abziehen  oder  Abstreifen  der  Kleidungsstücke
  von  dem  verbrannten  Theile,  die  in  Blasen  erhobene
Oberhaut  abreiße;  die  über  dem  beschädigten  Körpertheile  befindlichen
  Kleidungsstücke  müssen  an  den  Nähten  aufgetrennt
oder  aufgeschnitten  werden.

Die  fernere  Hilfeleistung  befteht  darin,  daß  man  in  dem
Falle,  als  die  Haut  noch  ganz  ist,  anfänglich  bloß  mäßig  kalte
Umschläge  macht,  wobei  die  Kälte  nach  der  Empfindung  des
Verbrannten  blos  allmälig  gesteigert  werden  soll.

Die  durch  die  Verbrennung  in  Blasen  aufgezogene  Oberhaut
  darf  nicht  weggelöset  werden,  sondern  es  werde  die  Blase
blos  an  ihrem  Grunde  sanft  angestochen.

Ist  ein  Theil  der  Haut  zerstört,  so  legt  man  entweder
feine  Baumwolle  auf,  die  mit  einer  Binde  festgehalten  wird,
oder  man  bestreut  den  verletzten  Theil  mit  Mehl  und  gibt  darüber
  eine  Compresse.  Sind  diese  Gegenstände  nicht  bei  der
Hand,  so  macht  man  blos  kalte  Umschläge,  oder  legt  geschabte
rohe  Erdäpfel#auf.

Bei  Verbrennungen  durch  Vitriolöl  ist  es  gut,  in  Oel  getauchte
  Compressen  überzulegen.
        <pb n="99" />
        91

Behandlung  der  Ertrunkenen.

Ein  Ertrunkener  kann  oft  noch  gerettet  werden,  wenn  er
auch  schon  einige  Stunden  im  Wasser  gelegen  hat.

Nachdem  er  möglich  schnell,  aber  vorsichtig  mit  nach  oben
gehaltenem  Kopfe  aus  dem  Wasser  gezogen  ist,  wobei  alles
Rütteln,  Rollen,  Stürzen  auf  den  Kopf  unterbleiben  muß,
werden  Nasenlöcher  und  Mund  sorgfältig  von  Schlamm  und  Wasser
gereinigt.  Hierauf  wird  er  in  ein  möglichst  nahes  Haus  getragen,
  nicht  gefahren,  und  wenn  nicht  warme  Jahreszeit  die
ersten  Rettungsversuche  unter  freiem  Himmel  im  warmen  Sonnenschein
  gestattet,  in  eine  mäßig  erwärmte  Stube  getragen
und  auf  einen  freistehenden  Tisch  oder  auf  ein  Strohlager  auf
den  Rücken  oder  auf  die  rechte  Seite  hingelegt,  doch  so,  daß
der  Kopf  und  obere  Theil  des  Körpers  höher  als  der  Leib
liegt.  —  Die  Füße  müssen  abwärts  hängen.  Nun  wird  er  sogleich
  entkleidet,  indem  man  die  Kleider  abschneidet  und  den
Körper  genau  wegen  vielleicht  erhaltener  Verletzungen  untersucht
  und  mit  erwärmten,  trockenen,  wollenen  Lappen  abgetrocknet,
  ohne  zu  reiben.

Nebstdem  reinigt  man  nochmals  genauer  Nase,  Mund  und
Rachen  von  dem  darin  liegenden  Schlamme  mit  dem  Finger,
mit  einem  Federbart,  vermittelst  eines  in  lauwarmes  Wasser
getauchten  Schwammes.  Ist  es  möglich,  ihn  in  ein  Bad  zu
bringen  und  dieß  durch  Zugießen  von  warmem  Wasser  in  gleicher
  Temperatur  zu  erhalten,  so  ist  dieß  noch  vortheilhafter.
Nach  demselben,  oder  wenn  ein  Bad  nicht  angewendet  werden
könnte,  wickelt  man  den  ganzen  Körper  in  erwärmte  wollene
Decken  oder  Betten,  legt  ihn  auf  die  rechte  Seite,  umgibt  ihn
rings  mit  eingewickelten  Wärmflaschen,  wobei  jedoch  die  Brust
nicht  beschwert  werden  darf  und  setzt  das  Reiben  an  Händen
und  Füßen  in  der  Richtung  zum  Herzen,  an  der  Herzgrube
und  dem  Rückgrade  fort.  Auch  kann  man  die  Herzgrube  durch
eine  darübergehaltene  in  Flanell  eingehüllte  Wärmpfanne,  sowie
  das  Rückgrad  dadurch  erwärmen,  daß  solch'  eine  Pfanne
ebenso  eingehüllt  über  dasselbe  hin=  und  herbewegt  wird.  Bei
kleinen  Kindern  nützt  die  animalische  Wärme  am  Besten,  indem
  man  sie  neben  einer  erwachsenen  Person  ins  Bett  bringt.
Nun  bläst  ihm  ein  Gehilfe  Luft  ein,  entweder  mittelst  des
Blasebalges,  dessen  Spitze  mit  einem  nassen  Lappen  umwickelt,
in  den  Mund  gebracht  ist,  der  ringsum  zugehalten  wird,  oder
        <pb n="100" />
        92

noch  besser,  Mund  auf  Mund  gelegt,  indem  man  die  Nase  des
Ertrunkenen  so  lange  zuhält,  bis  sich  die  Brust  hebt.  Sobald
dieses  geschehen,  läßt  man  mit  Einblasen  nach,  die  Nase  wird
auch  freigelassen,  und  dabei  die  Brust  gedrückt,  daß  die  eingeblasene
  Luft  wieder  aus  den  Lungen  herausgeht.  Hernach  wird
wiederum  eingeblasen,  und  damit,  wie  bei  dem  natürlichen
Athemholen,  abgewechselt,  bis  entweder  etwas  Bewegung  im
Pulse  oder  am  Herzen  verspürt  wird,  oder  auch  alle  Hilfe  vergeblich
  ist.  Während  des  Lufteinblasens  streicht  Einer  den  Körper
  vom  Unterleib  gegen  die  linke  Seite  der  Brust  hin;  ein
Anderer  gibt  dem  Ertrunkenen  von  halben  zu  halben  Stunden
ein  Klystier  von  lauwarmem  Wasser  und  ein  Dritter  wiederum
bespritzt  die  entblöste  Herzgrube  oft  mit  kaltem  Wasser  oder
läßt  es  tropfenweise,  so  hoch  es  angeht,  auf  die  Herzgrube
langsam  herabfallen.  Man  kann  auch  wollenes  Zeug  in  eine
lauwarme  Abkechung  von  Camillen,  Krausemünze  oder  Melissen
getaucht,  öfters  um  Arme  und  Füße  schlagen,  wenn  sie  sich
nicht  erwärmen  wollen,  und  überhaupt  den  ganzen  Körper  mit
einer  in  Oel  getauchten,  weichen  Bürste  fortwährend  bürsten.
Ist  eine  Electrisirmaschine  in  der  Nähe,  so  kann  man  ganz  gelinde
  Schläge  vorne  von  der  böten  Rippe  der  rechten  Seite  bis
zur  7ten  der  linken  Seite  hingehen  lassen,  und  sie  von  5  zu  5
Minuten  wiederholen.  An  die  Fußsohlen  legt  man  erwärmte
Ziegel  und  auf  den  Bauch  Säckchen  mit  warmer  Asche  gefüllt
Bemerkt  man  während  dieser  Behandlung  einige  Spuren  des
wiederkehrenden  Lebens  darin,  daß  die  Lippen  sich  etwas  röthen,
daß  sich  Schaum  vor  dem  Munde  zeigt,  daß  im  Purlse  einige
Bewegung  entsteht,  daß  der  Einblasende  in  den  Lungen  etwas
Widerstand  verspürt  und  daß  um  einen  in  den  Mastdarm  des
Ertrunkenen  gebrachten  Finger  einiges  Zusammenziehen  gefühlt
wird  oder  entstehen  deutliche  Kennzeichen  des  Lebens,  z.  B.
Zuckungen  im  Gesichte  oder  andern  Theilen,  insbesondere  an
Augenlidern  und  Mund,  wirkliche  Bewegung  des  Herzens,
einiges  Athmen  und  Kollern  in  den  Gedärmen,  so  fährt  man
mit  obigen  Mitteln  fort,  veranstaltet  noch  dabei  ein  mäßiges
Reiben  der  Fußsohlen,  des  Unterleibes  und  der  Herzgrube  mit
warmen  Flanell-Lappen,  und  gibt  Klystiere  von  Camillen  oder
Fliederthee,  in  welchen  2  Loth  Kochsalz  aufgelöst  sind,  oder
von  3  Theilen  Wasser  und  1  Theile  Essig.  Das  Einblasen  der
Luft  muß  aber  desto  seltener  geschehen,  jemehr  der  Ertrunkene
        <pb n="101" />
        93

schon  selbst  athmet  und  endlich  ganz  aufhören.  Ist  das  Leben
völlig  hergestellt,  so  daß  der  Mensch  schlingen  kann,  so  gibt
man  ihm  alle  5  Minuten  eine  Vierteltasse  Fliederthee,  oder
warm  Bier  und  überläßt  ihn  dann  der  weitern  Behandlung
und  Pflege  des  unterdessen  herbeigerufenen  Arztes.

In  Fällen  schwerer  Art,  wo  diese  5—6  Stunden  angewendeten
  Mittel  wenig  Erfolg  zeigen,  ist  noch  das  Aschenbett
  zu  versuchen.  Der  nackte  Körper  wird  auf  eine  Lage
durchgesiebter,  und  auf  eine  wollene  Decke  gestreuter  Asche  gelegt,
  mit  eben  solcher  Asche,  der  etwas  Kochsalz  beigemischt  ist,
handhoch  bedeckt,  und  in  darüber  gebreitete  Decken  gehüllt;  der
Kopf  muß  frei  bleiben  und  die  Brust  darf  nicht  sehr  beschwert
werden.

Während  kalter  Jahreszeit  im  Wasser  Verunglückte  sind
nach  den  in  der  folgenden  Rubrik  bei  Erfrorenen  anzuwendenden
  Regeln  zu  behandeln.

Behandlung  der  Erfrorenen.
Die  Wiederbelebungs-Versuche  bei  Erfrorenen,  die  meisthin
im  Zustande  der  Erstarrung  angetroffen  werden,  scheitern  leider
nur  zu  häufig.  Die  Behandlung  derselben  erfordert  große
Vorsicht,  damit  einzelne  Körpertheile  (wie  Nase,  Ohren,  Finger,
  Zehen  und  Geschlechtstheile)  nicht  abbrechen.  Der  Erfrorene
ist  in  freier  Luft  oder  in  einer  ungeheizten  Stube  vorsichtig
  zu  entkleiden,  man  muß  die  Kleider  aufschneiden,  um
keine  Knochenbrüche  zu  veranlassen.  Dann  ist  der  nackte  Körper
in  Schnee  vollständig  mit  Ausnahme  des  Gesichtes  einzuhüllen,
oder  wenn  es  an  Schnee  fehlt,  in  ein  kaltes  Bad  zu  bringen,
welches  man  durch  hineingeworfenes  Eis  noch  kälter  macht.
Dabei  werden  die  Glieder  und  Brust  mit  Schnee  gerieben,
oder  mit  eiskalten  Tüchern  bedeckt,  und  nun  erst,  wenn  die
Glieder  etwas  beweglicher  geworden  sind,  trocknet  man  den
Körper  ab,  bringt  ihn  in  ein  ungeheiztes  Zimmer,  in  ein  trockenes,
  kaltes  Bett  und  beginnt  die  trockenen  Reibungen  mit  anfangs
  ungewärmten,  später  gewärmten  wollenen  Tüchern.  Die

fernere  Behandlung  ist  wie  bei  den  Ertrunkenen.

Behandlung  der  Erhängten  und  Erwürgten.

Nach  schleuniger  Lösung  des  Strickes  oder  Bandes  vom
Halse,  wobei  man  das  Herabfallen  verhüten  muß,  sind  auch
alle  andere  festanliegende  und  schnürende  Kleidungsstücke  locker
        <pb n="102" />
        zu  machen  und  dann  der  Körper  überhaupt  zu  entkleiden.  Die
Lage  des  Körpers  ist  hier  eine  mit  erhöhtem  Kopfe  und  Oberkörper
  und  herabhängenden  Füßen.  In  den  meisten  Fällen
wird  durch  einen  schleunigst  herbeizuholenden  Wundarzt  eine
Aderlaß  nothwendig,  und  zwar  an  der  äußern  Drosselader  am
Halse,  sonst  aber  auch  wie  gewöhnlich,  an  einer  Armvene.
Man  wird  gut  thun,  wenn  ein  Wundarzt  nicht  sogleich  bei  der
Hand  ist,  10  Blutegel  am  Halse  oder  an  der  Schläfe  anzulegen.
  Bei  alten  und  schwachen  Personen,  deren  Gesicht  nicht
roth  und  aufgetrieben  ist,  und  wo  keine  bedeutende  Congestionen
des  Blutes  zum  Kopfe  eingetreten  zu  sein  scheinen,  kann  der
Aderlaß  ganz  unterbleiben,  und  Blutegel  und  Schröpfköpfe  an
die  Stirn,  hinter  die  Ohren  und  in  den  Nacken  gesetzt,  hinreichen.
  Darauf  wird  nach  vorgängiger  Untersuchung  des  Halses
  in  Beziehung  auf  etwa  entstandene  Verletzungen  des  Kehlkopfes
  oder  der  Luftröhre,  Luft  eingeblasen,  und  bei  Anwendung
der  verschiedenen  Reizmittel  auf  Ableitung  des  Blutes  vom
Kopfe  Rücksicht  genommen.  Es  werden  kalte  Umschläge  auf
den  Kopf  gemacht,  das  Gesicht  mit  kaltem  Wasser  besprengt,
warme  Fuß=  und  Handbäder  angewendet,  die  Füße  in  Senfteig
  eingewickelt,  die  schon  vorhin  beschriebenen  reizenden  Klystiere
  gegeben,  die  Fußsohlen  und  Handflächen  mit  scharfen
Bürsten  gebürstet,  aromatischer  Essig  und  andere  Riechmittel  vor
die  Nase  gehalten,  der  Schlund  mit  einem  Federbarte  gereizt,  reizende
Flüssigkeiten  in  den  Magen  gespritzt,  Siegellack  auf  die  Herzgrube
  geträufelt,  Brennnesseln  und  Schröpfköpfe  und  so  weiter
angewendet.  Die  allgemeine  Erwärmung  des  Körpers  ist  hier
weniger  erforderlich,  da  Erhängte  meist  ziemlich  lang  ihre  natürliche
  Wärme  behalten.  Wo  sie  aber  nöthig  wird,  wende  man
sie  behutsam  und  gradweise  an,  wozu  Wärmeflaschen  und  Wärmebett,
  das  warme  Bad  und  das  Aschenbad  dienen,  wie  es
vorhin  bei  der  Behandlung  der  Ertrunkenen  beschrieben
worden  ist.

Sobald  die  geringsten  Lebenszeichen  entstehen,  insbesondere
Schaum  vor  dem  Munde,  Bewegungen  im  Gesichte,  einiger
Widerstand  bei  dem  Einblasen  der  Luft  u.  dgl.,  dann  fängt
man  das  Reiben  an,  und  setzt  reizende  Klystiere  von  Camillen=Abkochung
  und  Salz  fort.

Kehrt  nun  endlich  das  Leben  zurück,  so  gibt  man  ihm  einige
Tassen  lauwarmen  Fliederthee,  und  überläßt  ihn  der  weitern
        <pb n="103" />
        95

Vorsorge  des  Arztes.  Dieser  wird  dann  auch  die  änußerliche
und  örtliche  Behandlung  der  gequetschten  Stellen  am  Halse,
sowie  die  nöthige  2—3tägige  Nachbehandlung  überhaupt  leiten.

Behandlung  der  Erstickten  durch  Gasarten-Dünste,
allerlei  Arten  Bergwerke,  Brunnen,  Gewölbe,  Abtritte,
  Gruben  und  Keller  2c.

Beim  Scheintode  dieser  Art  bringt  man  den  Kranken  sogleich
  in  frische  Luft  und  in  eine  aufrechte  Lage,  begießt  den
Kopf  und  den  ganzen  Körper  desselben  eimerweis  mit  frischem
Wasser,  und  spritzt  auch  frisches  Wasser  in  sein  Gesicht  und
auf  die  Bruft,  zugleich  läßt  man  durch  einen  Wundarzt  eine
Ader  öffnen,  reibt  und  wäscht  den  ganzen  Körper  mit  Effig.
Auch  wird  Luft  eingeblasen,  der  Körper  mit  Bürsten  gerieben
  2c.;  doch  muß  ras  Werfen  mit  Wasser  mehrere  Stunden
fortgesetzt  und  nicht  lange  unterbrochen  werden.  Noch  hat  man
empfohlen,  ein  der  schädlichen  Luftart  chemisch  entgegenwirkendes
  Gas  in  die  Lungen  zu  bringen,  wie  z.  B.  Cloakluft,  schwache
Chlor-Dämpfe;  doch  ist  jedenfalls  hierin  große  Vorsicht  und
diese  selbst  von  Seiten  des  Arztes  nothwendig.  Ist  der  Kranke
nicht  mehr  scheintodt,  aber  noch  von  Krämpfen  und  andern
schweren  Zufällen  befallen,  so  bleibt  die  nochmalige  Blutentziehung
dem  Arzte  anheimgestellt,  jedenfalls  aber  setzt  man  die  kalten
Begießungen  und  Essigwaschungen  fort,  gibt  dem  Erkrankten
innerlich  frisches  Wasser  mit  etwas  Essig  oder  Citronensaft  und
späterhin  etwas  Melissenthee,  schwarzen  Kaffee  und  andere
gelinderregende  Dinge.

Damit  bei  der  Herausbringung  aus  dem  mit  mephytischer
Luft  gefüllten  Raum  kein  neues  Unglück  sich  ereigne,  müssen
sogleich  die  Luftlöcher  geöffnet,  große  Massen  Wasser  oder
Seifensieder-Lauge,  oder  eine  Auflösung  von  Chlorkalk  hineingegossen
  und  brennende  Strohwische  hineingeworfen  werden,
und  die  zur  Rettung  in  jenen  Ort  sich  begebenden  Personen
sich  durch  einen  mit  Essig  oder  verdünnten  Salmiakgeist  getränkten
  und  vor  den  Mund  gehaltenen  Schwamm,  durch  Besprengung
  der  Kleider  mit  kaltem  Wasser  oder  einer  Auflösung
von  Chlorkalk,  durch  ein  Seil,  an  das  sie,  um  wieder  herausgezogen
  werden  zu  können,  gebunden  werden,  und  wo  es  vorhanden
  ist,  durch  ein  Respirationsrohr  sichern.  Man  kann  erst
mit  weniger  Gefahr  sich  in  den  gefährlichen  Raum  begeben,
        <pb n="104" />
        96

wenn  ein  in  denselben  gebrachtes  Licht  fortbrennt.  Ohne  Licht
oder  Fackel  muß  übrigens  Niemand  sich  in  die  Luft  eines  Brunnens,
  Kellers  oder  einer  Höhle,  oder  da,  wo  ein  Bergwerk,
ein  Schwaden-Ausbruch  ist,  hineinwagen;  denn  nur  dann,  wenn
die  Flamme  nicht  mehr  erlischt,  kann  er  erst  ohne  eigene  Lebensgefahr
  zur  Rettung  des  an  einem  solchen  Orte  Verunglückten
seine  Hilfe  anwenden.

Behandlung  der  vom  Blitz  Getroffenen.

Die  Wiederbelebungs-Versuche,  welche  im  Allgemeinen  nur
selten  von  Erfolg  sind,  beginnen  damit,  daß  man  den  Verunglückten
  sofort  an  die  freie  Luft  bringt,  ihn  entkleidet,  in  halbsitzender
  Stellung  in  wollene  Decken  hüllt,  oder  noch  besser
(wenn  es  zu  haben  ist),  in  ein  warmes  Bad  setzt,  dann  kalte
Essigwaschungen  der  Brust  und  Kopfübergießungen  mit  frischem
Quellwasser  vornimmt,  Riechmittel  an  die  Nase  hält,  den  Schlund
mit  einer  in  Essig  oder  Schwefeläther  getauchten  Feder  reizt,
Wasser  mit  Wein  in  den  Magen  spritzt,  oder  auch  kalte  Klystiere
  anwendet,  indem  man  dabei  Brust,  Gesicht  und  Schläfe
mit  Branntwein  wäscht,  die  Haut  reibt  und  bürstet,  Luft  einbläst,
  und  wenn  es  möglich  ist,  auch  Electricität  in  Gebrauch
zieht.  Ob  und  wann  Aderlaß  vorzunehmen  ist,  kann  nur  der
herbeigerufene  Arzt  entscheiden.  Hilft  dies  Alles  nicht  bald,  so
bringt  man  die  nackte  Scheinleiche  in  ein  Erdbad,  indem  man
den  ganzen  Körper,  mit  Ausnahme  des  häöher  zu  legenden
Kopfes,  1—  1½  Fuß  hoch  mit  lockerer,  frischer  Erde  bedeckt.
In  diesem  Zustande  verweilt  sie  1½  —2  Stunden,  wobei  man
die  vorhergenannten  möglicherweise  anzuwendenden  Belebungsmittel
  fortsetzt.  Kommt  der  Scheintodte  zu  sich,  so  reicht  man
ihm  etwas  Wein  und  Hoffmannstropfen,  und  der  Arzt  leitet
die  Nachbehandlung.

Behandlung  neugeborner,  todtscheinender  Kinder.

a)  Ist  der  Scheintod  Folge  von  längerem  Verweilen  des
Kopfes  im  Becken,  von  Umschlingung  der  Nabelschnur,  von
Zerreißung  oder  voreiliger  Unterbindung  derselben,  und  erscheint
er  endlich  nach  übereilten  Geburten,  so  sieht  das  Kind  dabei
blauroth  aus;  das  Gesicht  ist  ausgedunsen  und  die  Augen  stehen
hervor.  Hier  muß  sogleich  eine  Blutentziehung  vorgenommen
werden,  indem  man  ein  paar  Eßlöffel  voll  Blut  durch  die
Nabelschnur  ausfließen  läßt.  Hierauf  ist  Reiben  und  Bürsten
        <pb n="105" />
        97

des  Körpers,  Besprengung  der  Brust  und  des  Kopfes  mit  kaltem
  Wasser,  ein  Bad  von  etwa  27°  R.  und  endlich  das  Einblasen
  von  Luft  angezeigt.  Nach  jedesmaligem  Einblasen  wird
die  Brust  zusammengedrückt,  um  die  Luft  wieder  zu  entleeren.
Zuerst  bläst  man,  ohne  die  Nase  zuzuhalten,  Luft  ein,  um  allen
Schleim  völlig  wegzuschaffen,  und  dann  drückt  man  sie  beim  ferneren
  Lufteinblasen  zu.

b)  Zuweilen  gibt  sich  dieser  Scheintod  auch  durch  ein  röchelndes,
  krampfhaftes  und  bisweilen  ganz  unterbrochenes  Athemholen
  zu  erkennen.  Er  kann  anßerdem  noch  und  vorzugsweise
aus  Anhäufung  von  Schleim  in  der  Luftröhre  und  in  den
Lungenzellen  und  krampfhafter  Beschaffenheit  der  Lunge  entstehen.
  Die  Behandlung  ist  ganz  die  früher  erwähnte,  nur
muß  noch  durch  Einführung  der  Finger  in  die  Mundhöhle  der
Schleim  aus  derselben  entfernt  werden.

T)  Wird  auch  oft  der  Scheintod  durch  eine  tiefe  Ohnmacht
bedingt.  Das  Kind  pflegt  dabei  bleich  auszusehen,  der  Puls
und  das  Athmen  sind  sehr  schwach  oder  ganz  unterbrochen,  und
die  Gliedmassen  und  selbst  der  Unterkiefer  hängen  bei  dem
höhern  Grade  dieser  Art  des  Scheintodes  herab.  Hierbei  muß
sogleich  ein  warmes  Bad,  wo  es  angeht,  noch  bei  ungetrenntem
  Mutterkuchen  angewendet  werden.  Ferner  Reiben  und
Bürsten  des  Körpers.  Auf  die  Herzgrube  wird  kaltes  Wasser
und  auch  besser  Aether  aus  der  Höhe  getröpfelt.  Klystiere  aus
kaltem  Wasser  mit  Essig  oder  Wein,  das  Einblasen  von  Luft
mit  dem  Munde  und  mit  einem  Blasebalge,  und  selbst  die
Anwendung  der  Electrisir-Maschine  sind  hier  besonders  zu
empfehlen.

Behandlung  solcher  Kinder,  die  im  Bette  erstickt
oder  erdrückt  sind.

Hier  läßt  man  so  schnell  als  möglich  2—4  Eßläöffel  voll

Blut  aus  einer  Ader  am  Halse  oder  am  Arm,  und  verfährt

übrigens  ebenso,  wie  es  im  vorhergehenden  Capitel  so  eben  unter
  lit.  a.  gelehrt  worden.

Pehandlung  einiger  anderer  Cebens-Zefahren.
Behandlung  eines  Leblosscheinenden  in  Folge
eines  Falles.
Wenn  der  Verunglückte  nicht  durch  irgend  eine  zugleich

erhaltene  Wunde  viel  Blut  verloren  hat,  so  lasse  man  ihm  zur
Med.-Verordn.  3.  Bd.  7
        <pb n="106" />
        98

Ader,  und  zwar  so  nahe  dem  Kopfe  als  möglich,  setze  trockene
und  blutige  Schröpfköpfe  an  die  Schläfe  und  hinter  die  Ohren,
spritze  kaltes  Wasser  ins  Gesicht,  mache  kalte  Umschläge  über  den
ganzen  Kopf  vou  3  Theilen  ganz  kaltem  Wasser  und  1  Theile
Weinessig,  oder  wenn  dieser  nicht  zu  haben  ist,  auch  nux  von
Bieressig,  darin  eine  handvoll  Salmigk  oder  Salpeter,  und  in
Ermanglung  dessen,  gemeines  Kochsalz  aufgelöst  werden.  Diese
Umschläge  sind  aber  oft  zu  erneuern,  damit  sie  nicht  quf  dem
Kopfe  warm  werden.  Ferner  blase  man  auf  die  vorhin  schon
beschriebene  Art  Luft  ein,  gebe  Klystiere  aus  warmem  Wasser,
worin  2—3  Eflöffel  voll  Salz  aufgelöst  sind,  und  bringe  den
Verunglückten  so  bald  als  möglich  in  ein  lauwarmes  Bad.

Behagdlung  eines  von  Epilepsie  oder  fallender
Sucht  Befallenen.

Mar  hüte  sich  vor  der  nicht  nur  ganz  unnützen,  sondern
sogar  höchst  gefährlichen  Gewohnheit,  einem  solchen  Unglücklichen
  die  Daumen  mit  Gewalt  aufzubrechen,  oder  ihm  wohl
gar  auf  die  Brust  zu  knieen.  Man  warte  vielmehr  den  Anfall
  ruhig  ab,  löse  alle  beengenden  Kleidungsstücke,  bespritze
das  Gesicht  mit  kaltem  Wasser,  und  verhüte  durch  eine  schickliche
  Lage  und  ausgebreitete  Decke  zur  ebenen  Erde  mit  ringsum
gestellten  Kissen  und  vurch  gelindes  Halten,  daß  der  Kranke
durch  seine  gewaltsamen  Bewegungen  Schaden  am  Kopfe  oder
sonst  am  Körper  nehmen  könne.  Nach  dem  Anfalle  reicht  man
eine  Tasse  Camillen=  oder  Pfeffermünzthee  oder  einen  Löffel
guten  Wein  und  läßt  den  Kranken  im  Bette  wohl  zugedeckt
und  bewacht  ausruhen.

Behandlung  eines  vom  Bisse  wüthender  Thiere
We#leczten.

Wird  Jemand  von  einem  wüthenden  Thiere  gebissen,  oder
auch  nur  beleckt,  so  hat  #man  segleich  die  belechte  Stelle  oder
Wunde  mit  Seifenwasser,  mit  Urin,  Essig  oder  Aschenlauge,
oder  mit  einigen  Händen  voll  Kochsal  in  Wasser  rein  ab=  und
auszuwaschen.  Noch  dienlicher  ist  hierzu,  wenn  es  zugleich  zu
haben  ist,  die  Auflösung  von  1  Quentchen  canstischen  Cali
(Aetzstein)  in  1½  Tassen-Töpfchen  voll  Wasser,  womit  man  die
vergiftete  Wunde  so  lange  bestreicht,  bis  die  Oberfläche  zerstört
ist.  Das  Blut  in  der  Wunde  ist  ebenfalls  durch  leichte  Einschnitte
  oder  durch  Schröpfköpfe  zu  befördern,  und  einige  Zeit
        <pb n="107" />
        99

zu  unterhalten.  Noch  besser  ist  es,  wenn  man  die  Wunde  soogleich
  mit  einem  glühenden  Eisen  ausbrennt,  und  den  Brandschorf
  mit  einem  Zugpflaster  belegt.  Jedenfalls  muß  so  schleunig
  als  möglich  ärztliche  Hilfe  herbeigeschafft  werden,  da
diesem  nicht  nur  die  örtliche,  sondern  auch  die  innere  Kur  zu
überlassen  ist.  Die  Kleidungsstücke,  welche  mit  dem  Geifer  des
Thieres  bedeckt  sind,  sowie  die  jetzt  gebrauchten  Lappen  und
Binden  und  Schwämme  bei  der  Wunde  müssen  verbrannt  werden.
  Die  Thiere,  welche  dieses  Wuthgift  dem  Menschen  mittheilen,
  sind:  der  Hund,  die  Katze,  der  Fuchs,,  der  Wolf,  das
Schwein,  das  Pferd,  das  Rind  und  andere  Säugethiere.  (Nach
Einigen  auch  selbst  Geflügel.)  Der  Speichel  dieser  Thiere  soll
übrigens  schon  Wuth  erzeugen,  wenn  diese  nur  in  sehr  gereiztem
  Zustande  das  Individuum  anfallen.

Behandlung  des  Milzbrandes  des  Menschen.

Die  Krankheit  entsteht  durch  Berührung  des  Geifers,  des
Blutes  2c.  der  an  Milzbrand  leidenden,  oder  an  dieser  Krankheit
  gestorbenen  Thiere,  besonders  an  zarten  und  wunden
Stellen  der  Haut,  und  kommt  daher  vorzüglich  bei  Metzgern,
Gerbern,  Thierärzten,  Wasenmeistern  und  Hirten  vor.  Auch
soll  der  Genuß  des  Fleisches  milzbrandiger  Thiere  zuweilen
dieselbe  Krankheit  veranlassen.  Sie  gibt  sich  durch  Brandbeulen
und  Bläschen  an  der  Ansteckungsstelle,  Fieber=  und  Nervenzufälle
  zu  erkennen.  Wie  beim  Biß  toller  Thiere  ätzt  man  auch
hier  die  Wundstelle  mit  Höllenstein,  Vitriolgeist,  oder  dem
Glüheisen  recht  gründlich,  macht  durch  den  Brandschorf  Kreuzschnitte,
  und  man  wird  hierbei  leicht  überzeugt,  daß  diese  Behandlung
  gleichfalls  nur  von  geschickter  ärztlicher  Hand  möglich
  ist,  die  auch  die  innere  Behandlung  nach  der  Beschaffenheit
der  Krankheitserscheinungen  einzurichten  hat.

Behandlung  eines  vom  Schlagfluß  Betroffenen.

Wenn  Jemand  plötzlich  niederfällt,  alle  Empfindung  und
Bewegung  verliert,  die  Glieder  schlapp  hängen  läßt,  schnarchend
und  röchelnd  Athem  holt,  und  sein  Puls  noch  schlägt,  so  ist
er  vermuthlich  vom  Schlagfluß  getroffen.  Man  muß  sogleich
den  Kopf  und  Hals  des  Kranken  entblößen,  beide  in  die  Höhe
richten,  die  Füße  aber  hängen  lassen,  und  durch  Oeffnung  einiger
Fenster  die  Luft  im  Zimmer  erfrischen.  Wenn  dabei  das  Gesicht
  aufgetrieben  und  roth  ist,  die  Augen  hervorstehen,  das

..  .  L
        <pb n="108" />
        100

Athemholen  sehr  hoch  und  röchelnd  und  der  Puls  voll  und
stark  ist,  so  wird  eiligst  und  reichlich  durch  den  herbeigeholten
Wundarzt  zu  Ader  gelassen,  die  Füße  werden  in  warmes  Wasser
gesetzt,  und  alle  halbe  Stunde  ein  Klystier  aus  warmer  Milch,
Hafergrütze  oder  Wasser  mit  einer  Tasse  voll  Leinöl  oder
Baumöl  gegeben,  und  wenn  der  Kranle  schlucken  kann,  so  gibt
man  ihm  kaltes  Wasser  und  Essig  zu  trinken.  Wenn  aber
das  Gesicht  blaß  und  erdfarbig  und  eingefallen,  der  Puls  schwach
und  das  Athemholen  weniger  hoch  und  röchelnd  ist,  so  reibe
man  den  Kranken  mit  warmen  Servietten,  wasche  ihm  das
Gesicht  mit  Wein  oder  Essig,  halte  ihm  Essig  vor  die  Nase,
flöße  ihm  auch  etwas  davon  mit  Wasser  vermischt  in  den
Mund,  und  gebe  ihm  Klystiere  aus  warmem  Wasser,  mit  sehr
viel  Salz.

Behandlung  der  Vergiftungs-Zufälle.

Die  Behandlung  bei  Vergiftungen  wird  dem  Nichtarzt  insoferne
  schwer,  als  diese,  besonders  wenn  sie  von  nicht  scharfen
Giften  herrühren,  die  noch  im  Magen  sind,  fast  immer  Brechmittel
  erfordern,  die  nur  aus  umsichtlicher  ärztlicher  Hand  gereicht
  werden  können.  Nur  im  Allgemeinen  bemerken  wir
Folgendes:

Läßt  sich  annehmen,  daß  das  Gift  noch  im  Magen  des
Kranken  befindlich  ist,  so  muß  schleunigst  dasselbe  ausgeleert
werden;  bei  nicht  scharfen  Giften  gibt  man  sogleich  ein  Brechmittel
  aus  schwefelsaurem  Zink  zu  6—12  Granen  auf  einmal
und  sodann  alle  5—  10  Minuten  6  Grane  und  auch  mehr,  bis
die  Wirkung  eintritt.  Bei  scharfen  Giften  wird  gewöhnlich
die  Anwendung  der  eigentlichen  Brechmittel  mißrathen,  weil
durch  dieselben  die  ohnehin  bestehende  große  Reizung  noch  vermehrt
  werden  würde;  man  empfiehlt  dagegen  große  Menge
warmen  Wassers,  schleimige  Dinge,  Seifenauflösung  2c.  2c.
trinken  zu  lassen,  und  den  Schlund  vermittelst  des  in  denselben
eingebrachten  Fingers  zu  reizen,  damit  Erbrechen  erfolge,  wo
dieses  etwa  nicht  durch  das  Gift  selbst  in  hinreichender  Stärke
erregt  worden  ist.  Es  hängt  übrigens  immer  von  den  gerade
obwaltenden  Umständen  in  dem  einzelnen  Falle  ab,  ob  ein
eigentliches  Brechmittel  bei  der  Einwirkung  scharfer  Gifte  gegeben
  werden  darf,  oder  nicht;  denn  es  gibt  auch  Fälle,  in
welchen  ein  Brechmittel  nothwendig  wird,  indem  Gift,  das  im
        <pb n="109" />
        101

Magen  liegen  bleibt,  auch  auf  die  Gefahr,  die  Entzündung  im
Augenblicke  noch  zu  vermehren,  hinweggeschafft  werden  muß.
Endlich  bedient  man  sich  auch  zur  Hinwegschaffung  des  Giftes
mit  großem  Vortheile  der  Magenpumpen,  durch  welche  wiederholt
  lauwarmes  Wasser  in  den  Magen  gebracht,  und  nachdem
dasselbe  von  dem  Gift  in  sich  aufgenommen  hat,  wieder  ausgezogen
  wird.

So  lange  noch  Gift  sich  in  dem  Magen  befindet,  dürfen
keine  Abführungsmittel  gegeben  werden;  ist  dagegen  dieses  nicht
mehr  ver  Fall,  und  vermuthet  man,  daß  etwas  von  dem  Gifte
in  die  dünnen  und  dicken  Gedärme  gelangt  sei,  so  sucht  man
dasselbe  nach  unten  durch  geeignete  Abführungsmittel,  z.  B.
Ricinusöl,  auszuleeren.

Um  das  in  den  ersten  Wegen  liegende  Gift,  das  meistens
nicht  ganz  vollkommen  ausgeleert  werden  kann,  unschädlich  zu
machen,  sucht  man  es  zu  verdünnen,  einzuhüllen  und  mit  Stoffen
zu  vereinigen,  mit  welchen  dasselbe  chemisch  verbunden  eine
weniger  schädliche  Substanz  darstellt.  Ist  das  Gift  vermittelst
einer  Verwundung  (wie  bei  Schlangen=  oder  Viperngift)  beigebracht
  worden,  so  muß  man  dasselbe  aus  der  Wunde  ausziehen,
  oder  es  in  derselben  einzuhüllen  oder  zu  zerstören  suchen;
man  wäscht  hierauf  die  Wunve  sorgfältig  aus,  saugt  sie  aus,
setzt  Schröpfköpfe,  oder,  wenn  sie  zu  haben  ist,  eine  Luftpumpe
auf  dieselbe,  bringt  erwärmtes  Baumöl  in  sie  ein,  und  reibt
zugleich  dasselbe  in  der  Umgegend  ein,  man  scarificirt  und  ätzt
die  Wunde  und  erhält  die  Eiterung  in  derselben;  auch  unterbindet
  man  das  verletzte  Glied  oder  nimmt  es  bei  sehr  schnell
tödtlich  werdenden  Giften  schleunigst  hinweg.

Ist  die  giftige  Materie  auf  dem  Wege  des  Athmens  in  die
Lunge  gelangt,  so  bringt  man  schnell  den  Kranken  in  frische
Luft,  die  man  auch  bei  mangelndem  Athmen  einblasen  kann,
und  läßt  auch  Stoffe  einathmen,  vie  die  giftige  Substanz  neutralisiren,
  doch  muß  man  sich  hüten,  durch  dieses  Verfahren
die  Lunge  zu  sehr  zu  reizen.

Ist  es  auszumitteln,  was  für  ein  Gift  verschluckt  worden
ist,  so  können  folgende  Regeln  neben  der  Zuziehung  des  Arztes
nützlich  werden,  denn  gegen  die  dabei  oft  stattfindende  Unordnung
  der  Blutbewegung  mit  Andrang  nach  dem  Kopfe,  so  wie
bei  Krämpfen  mit  Unterdückung  der  Gehirnthätigkeit,  bei  Lähmun
  en  u.  s.  w.,  kann  nur  der  Arzt  allein  noch  zuweilen  Hilfe.
        <pb n="110" />
        102

Bei'  Vergiftungen  mit  Arsenik,  Operment,  Kobalt
und  Fliegenstein

muf  man  viel  warmen  Honig  und  Zuckerwasser,  Milch  oder
Eibischthee-Abkochung  trinken  lassen  und  den  Gaumen  mit  einem
Finger  reizen,  um  von  dem  genossenen  Gifte  soviel  als  möglich
durch  Erbrechen  wegzuschaffen.  Hiernach  läßt  man  warmes-Wasser,
  worin  der  vierte  Theil  weiße,  im  Nothfalle  auch  grüne
oder  schwarze  Seife  aufgelöst  ist,  in  großer  Menge  nachtrinken,
und  übergibt  den  Kranken  der  Behandlung  eines  ordentlichen-Arztes,
  wenn  hiernach  die  Folgen  der  Vergiftung  noch  nicht
gehoben  sind.

Bei  diesen  Vergiftungen  muß  alle  Stunven  ein  lanwarmes“
Klystier  aus  Wasser  und  Oel  oder  Seife  gegeben  werden.

Bei  Vergiftungen  mit  Kupfer,  Grünspan,  blauem
Vitriol,  Blei,  Quecksilber,  Spießglanz.

Bei  dieser  Vergiftung  ist  das  rohe  Eiweiß  von  12  und
mehreren  Eiern,  welches  man  mit  Wasser  rührt,  und  wovon
man  in  mehreren  Gläsern  alle  2—3  Minnten  zu  trinken  reicht,
eines  der  besten  Gegenmittel.  Der  Kranke  trinkt  so  lange,  bis
er  bricht.  Außerdem  thun  warme  Milch,  in  großer  Menge  genossen,
  warmes  Seifenwasser,  in  welchem  arabisches  Gummi
oder  auch  Stärke  aufgelöst  werden,  gute  Dienste.  Bei  Vergiftung
  durch  Spießglanz  nützen,  wenn  nicht  Erbrechen  zu
Stande  kommt,  die  Galläpfel  (nämlich  4—5  zerstoßene  Galläpfel
  mit  zwei  Maß  Wasser  gekocht)  und  davon  einige  Gläser
gegeben.

Bei  heleivergiftungen  reichtman  auch  Butterin  großen  Massen.

Bei  Vergiftungen  mit  Vitriol-Oel,  Scheidewasser,
Königswasser,  Salzgeist.

Hier  sind  zuerst  warmes  Wasser,  Oel  und  schleimige  Getränke
  anzuwenden.  So  schnell  als  möglich  gebe  man  dann
gebrannte  Magnesia,  von  welcher  man  2  Loth  mit  3  Maß
Wasser  anrührt,  und  davon  in  häufigen  Absätzen  so  viel  trinken
läßt,  daß,  wo  nöthig,  Erbrechen  erfolgt.  Im  Nothfalle  gebe
man  geschabte  Kreide,  und  Wasser,  oder  diese  mit  einer  Auft
lösung  von  1  Loth  Seife  in  2  Loth  Wasser,  schwache  Lauge
von  Holzasche,  welche  ebenfalls  von  großem  Nutzen  ist,  bis
Magnesia  herbeizuschaffen  ist.  Dieselben  Mittel  werden  dann.
auch  in  Klhstieren  angewendet.
        <pb n="111" />
        103

Bei  Vergiftungen  mit  Opium  oder  Mohnsaft,
Morphium  und  feinen  Salzen.

Nachdem  das  Gift  so  schnell  als  möglich  durch  ein  starkes
Brechmittel  aus  Schwefelzink  ausgeleert  ist,  so  sind  einige  Tassen
starker  Kaffe  ohne  Milch  nützlich.  Starkes  Anfüllen  des  Magens
  mit  Flüssigkeiten  sind  bei  diesen  Vergiftungsarten  zu  vermeiden.
  Nur  erst  wenn  man  annehmen  kann,  daß  das  Gift
schon  auf  eine  bedeutende  Strecke  in  den  Darmcanal  übergegangen
  ist,  wendet  man  Abführungsmittel  und  Klhystiere  an
jedoch  nicht  mit  Essig.

Bei  Vergiftungen  mit  noch  andern  Pflanzen  z.  B.

Schierling,  Nachtschatten,  giftigen  Hahnefuß,  Wolfskirsche,

  Stechapfel,  Eisenhut,  Bilsenkraut,  Krähen-Augen,
  Pilzen  oder  Schwämmen.  .

Man  muß  zuerst  durch  das  Trinken  von  warmem  Wasser
mit  Butter  ein  Erbrechen  zu  erregen  suchen,  alsdann  gibt  man
von  sänerlichen  Dingen,  welche  das  beste  Gegengift  sind,  soviel
als  möglich  zu  trinken,  z.  B.  Buttermilch,  sauere  Molken,
Cremortartari  in  Wasser  aufgelöst,  Citronensaft,  Weinessig,
allenfalls  auch  nur  Bieressig.  Ist  der  Kranke  in  einem  betäubten
  gefühllosen  Zustande,  fo  gebe  man  ihm  nach  dem  Erbrechen
  starken  Kaffee  zu  trinken,  und  reiche  diesen  ebenfalls  in
Kiystieren.  Empfindet  er  aber  heftige  Schmerzen  im  Unterleibe,
  selbst  nach  erfolgtem  gehörigen  Erbrechen,  so  bediene  man
sich  blos  der  schleimigen  Getränke  innerlich  und  zu  Klhstieren
und  lasse  augenblicklich  alle  sauren  Getränke  weg,  welche  das
Uebel  nur  vert#ehren.  Auch  müssen  die  Blutegel  an  den  Unterleib
  gesetzt  werden.  —  Eine  Mischung  von  Baumöl  und  gepulverter
  Kohle  den  Patienten  eingegeben,  soll  nach  Dr.  Druge  bei
Vergiftungen  durch  Schwämme  die  zuverlässigste  Hilfe  gewähren.

Bei  giftigen  Fischen,  beim  Käse=  und  Wurstgift.

Wo  sich  kurze  Zeit  nach  dem  Genusse  giftiger  Fische
Schwere  im  Magen,  Schwindel,  Kopfweh,  ein  Gefühl  von
Hitze  an  Stirn  und  Augen,  Durst  und  Angst  einstellt,  ist  die
Anwendung  eines  Brechmittels  das  Wirksamste.  Darauf  ein
Abführungsmittel;  nachdem  aber  beides  gewirkt  hat;  läßt  man
Weinessig  mit  Wasser  trinken,  und  auch  den  Körper  damit
waschen.  Erfolgen  Krämpfe,  so  wird  der  Arzt  Opium  zu
geben  wissen.
        <pb n="112" />
        104

Käsegift,  das  gleichfalls  Brechen,  Schwindel,  furchtbare
Beängstigung  und  klebrigen  kalten  Schweiß  verursacht,  vermag
auch  nur  ein  starkes  Brechmittel  von  Brechwurzel  zu  entfernen,
worauf  man  eine  schwache  Kaliauflösung  in  Grützschleim  reicht.

Bei  dem  Wurstgift,  wo  sich  zum  heftigen  Erbrechen
noch  Unfähigkeit  zum  Schlingen  und  unterbrochener  Schlaf  gesellt,
  ist  schleunigst  ernstlicher  Beistand  nachzusuchen,  indem  die
Behandlung  ebenfalls  mit  Brech=  und  Abführmittel  beginnen
muß,  worauf  Waschungen  mit  Säuren  und  Alkalien,  und
Essig-,  Seifen-Klystieren  abwechselnd  erfolgen.

Die  Kennzeichen  des  wahren  Todes.

Ganz  sichere  Kennzeichen,  daß  ein  Mensch  wirklich  und
nicht  blos  scheinbar  todt  sei,  ergeben  sich  nur  aus  der  bereits
eingetretenen  Fäulniß,  dann  aus  der  Art  der  stattgehabten
Verletzung.

Die  Zeichen  der  eingetretenen  Fäulniß  sind:  der  Leichengeruch,
  das  Abfließen  faulender  Säfte  aus  den  natürlichen
Körperöffnungen,  dann  die  Auftreibung  und  das  grünblaue
oder  schwarze  Anlaufen  des  Unterleibes.

Aus  der  Verletzung  selbst  kann  man  auf  sicheren  Tod
schließen,  wenn  der  Kopf,  die  Brust,  der  Unterleib  so  sehr  verletzt
  sind,  daß  das  Gehirn  zum  größten  Theile  zerstört,  das
Herz  durchbohrt,  die  Lungen  oder  Baucheingeweide  in  großer
Ausdehnung  verwundet  und  hervorgetreten  sind.

Andere  weniger  sichere,  aber  doch  anzuführende  Erscheinungen
  sind:

Leichenstarre  der  Glieder,  Offenbleiben  der  Augenlider,
wenn  sie  auseinander  gezogen  werden,  rothe,  braune  oder
schwärzliche  Todtenflecken,  Bewußtlosigkeit,  Bewegungslosigkeit,
Aufhören  des  Pulses,  des  Herzschlages,  des  Athmens,  gänzliche
Unempfindlichkeit  des  Körpers.

Diese  Erscheinungen  können  aber  auch  bei  dem  Scheintode
vorkommen  und  dürfen  nur  als  Beihilfszeichen  angenommen
werden,  da  es  im  Felde  nicht  immer  vergönnt  ist,  die  Erscheinungen
  der  Fäulniß  abzuwarten.

Man  muß  demnach  bei  Bestimmung  der  zur  Beerdigung
geigneten  Gefallenen  mit  der  gewissenhaftesten  Vorsicht  zu  Werke
gehen,  um  Niemand  lebendig  zu  begraben  und  bei  den  geringsten
  zweifelhaften  Fällen  die  Leiche  lieber  noch  liegen  lassen.

Sollten  die  Umstände  und  Zeit  eine  hinreichende  Vorsicht
        <pb n="113" />
        105

nicht  erlauben  und  die  Beerdigung  wegen  Seuchen  2c.  doch
nothwendig  sein,  so  soll  man  an  jedem  Todten  vor  der  Beerdigung
  den  Fußsohlenschnitt  machen.

Die  zweifelhaft  Todten,  besonders  wenn  sie  keine  Zeichen
einer  äußerlichen  Verletzung  an  sich  haben,  sind  von  den  wirklich
Todten  abzusondern,  an  einen  passenden  Ort  zu  bringen,  wo
die  Gelegenheit  gegeben  ist,  Belebungsversuche  anzustellen.

Jedenfalls  müssen  alle  diejenigen,  von  deren  Tod  man
nicht  Gewißheit  hat,  sorgsam  beobachtet  werden;  denn  starke
Lufterschütterung,  Schreck,  Erschöpfung  der  Kräfte  durch  übermäßige
  Anstrengung  oder  durch  bedeutenden  Blutverlust  können
auf  kürzere  oder  längere  Zeit  die  Menschen  aller  Lebenszeichen
berauben,  und  derselbe  kann  später  bei  gehöriger  Hilfeleistung
oder  auch  sonst  wieder  zu  sich  kommen.

Nr.  87.6.  S.  43.
Ministeral-Entschließung  vom  29.  Mai  1851,  die  Instruktion  über
das  Verfahren  bei  Scheintodten  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  Instruktion  über  Behandlung  der  Scheintodten,  wovon
der  kgl.  Regierung  unterm  13.  Mai  l.  Is.  ein  Exemplar  zur
Veröffentlichung  mitgetheilt  worden  ist,  enthält  im  Wesentlichen
diejenigen  Bestimmungen,  welche  in  dieser  Beziehung  für  den
Dienst  der  Sanitäts-Compagnien  des  Heeres  erlassen  sind,  weil
das  darin  vorgezeichnete  Verfahren,  wenn  es  auch  zunächst  nur
nach  den  im  Felde  gewöhnlich  vorkommenden  Fällen  bemessen
ist,  doch  im  Wesentlichen  auch  bei  den  im  gewöhnlichen  Leben
sich  ereignenden  Fällen  dieser  Art  Anwendung  finden  kann.

Hiernach  kann  es  auch  die  Erreichung  der  Absicht,  welche
der  Erlassung  dieser  Instruktion  zu  Grunde  lag,  nicht  gefährden,
wenn  auf  Seite  1  der  Hilfeleistung  durch  Abnahme  der  Armatur
und  Rüstung,  nicht  aber  auch  der  Schnürleiber  gedacht  und  auf
Seite  16  der  im  Felde  Gefallenen  und  ihrer  Ausscheidung  vor
der  Beerdigung  erwähnt  ist,  da  Jedermann  aus  dem  Inhalte
  dieser  Bestimmung  leicht  bemessen  kann,  worauf  es  in
einem  vorliegenden  Falle  hauptsächlich  ankomme.  Was  die  auf
Seite  7,  10,  12  der  Instruktion  erwähnte  Zusammensetzung  der
Klystiere  betrifft,  die  in  besondern  Fällen  anzuwenden,  so  mag
wohl  die  Beschaffenheit  eines  scheintodten  Individuums  den
Arzt  bestimmen,  in  jedem  einzelnen  Falle  eine  andere  Behand-
        <pb n="114" />
        06

lung  eintreten  zu  lassen,  statt  der  Klystiere  mit  Wasser  und
Leinöl,  solche  mit  Wasser,  Salz,  Seife,  Essig  zu  zugeben  oder
statt  des  Wassers  Camillenthee  mit  etwas  Branntwein,  Melissengeist
  2c.  anzuwenden;  im  Allgemeinen  erscheint  jedoch  die  in  der
Inskruktion  enthaltene.  Vorschrift  als  genügend.

Uebrigens  unterliegt  es  keinem  Anstande,  daß  die  k.  Regierung
  Weglassung  und  Aenderung  derjenigen  Stellen,  welchezunächst
  nur  auf  den  Diensti  der  Sanitäts-Compagnien  sich  beziehen,
  eintreten  lasse,  wonn  dieselbe  hiedurch  die  Anwendung
der  gegebenen  Vorschriften  wesentlich  zu  fördern  glaubt,  und
hiernach  für  die  anzuwendenden  Kiystiere  auch  die  für  geeigneter
erachtete  Zusammensetzung  beifüge.

Von  der  erfolgenden  Ausschreibung  der  Instruktion  ist  alsbald
  ein  Exemplar  vorzulegen.

München  den  29.  Mal  1851.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  1276.  G.  44.
Ministerial-Entschließung  vom  28.  Oktober  1856,  Hilfeleistung  bei
Lebensgefahren  und  plötzlichen  Unglücksfällen  betr.

Auf  Seiner  Königlichen  Moajestät  Allerhöchsten  Befehl.

Der  kgl.  Regierung  wird  auf  den  Bericht  vom  26  v.  Mts.
eröffnet,  daß  die  Veröffentlichung  der  von  dem  Kreismedizinal-Ausschusse
  von  Oberbayern  entworfenen  Instruktion  über  Hilfeleistungen
  bei  Lebensgefahren  und  plötzlichen  Unglücksfällen  als
Nachtrag  zu  der  mit  Entschließung  vom  13.  Mai  1851,  die
Instruktion  über  das  Verfahren  bei  verschiedenen  Unglücksfällen
und  bei  Scheintodten  betr.,  mitgetheilten  Zusammenstellung
hiemit  genehmigt  werde.  —  Die  Veröffentlichung  hat  übrigens
in  der  nämlichen  Weise  zu  geschehen,  wie  sie  für  die  letzterwähnte
  Instruktion  in  der  Entschließung  vom  13.  Mai  1851
anbefohlen  worden  ist.

München,  28.  Oktober  1856.

Graf  von  Reigersberg.
Hilfeleistungen  bis  zur  Ankunft  des  Arztes.
Bei  Verletzungen  im  Allgemeinen.

Die  augenblickliche  Gefahr  liegt  beis  Verletzungen
(Ouetschungen,  Wunden,  Knochenbrüchen,  Verrenkungen)  in  der
Möglichkeit  der  Verblutung;  voch  ist  ein  mäßiger  Blutverlust
        <pb n="115" />
        107

aus  einer  Wunde  eher  von  Vortheil  als  von  Nachtheil.  Ist
das  Blut  aus  einer  Wunde  geronnen,  so  wische  man  es  nicht
ab,  denn  es  dient  gleichsam  als  Schutz  der  Wunde;  in  ihrer
Umgegend  kann  man  mit  einem  in  kaltes  Wasser  getauchten
Schwamme  oder  mit  weichen  Leinwandlappen  das  Blut  abwischen.
  Mäßiges  Ausssickern  des  Blutes  aus  einer  Wunde  ist  nichtbedenklich.
  Hört  die  Blutung  nicht  von  selbst  auf,  so  lege  man  zusammengelegte
  Leinwandstücke  (Compressen)  in  eiskaltes  Wasser  getaucht
  auf  die  Wunde,  oder  versuche  die  Blutung  durch  Aufdrücken
von  Feuerschwamm  zu  stillen.  Blutstillungsmittel  sind  auch
Wasser  mit  ½  Essig,  Brantwein  mit  Essig,  Weingeist  mit  Essig
und  etwas  verdünnter  Schwefelsäure,  Aufstreuen  von  Kolophonium
  mit  Mehl  und  etwas  gepulvertem  Alaune,  oder  von  gepulvertem
  Fichtenharze  mit  halb  so  viel  gepulvertem  arabischen
Gummi  und  etwas  Holzkohlenpulver.  Tritt  aber  die  Blutung
in  hellem,  scharlachrothem,  etwas  hüpfendem  Strahle  oder
Stroine  auf,  dann  suche  man  die  Oeffnung,  aus  welcher  das-Blut
  strömt,  durch  Aufsetzen  eines  Fingers  zu  verstopfen  und
halte  sie  so  lange  zu,  bis  statt  des  Fingers  ein  kleiner  Knäuel,
ein  Kügelchen  von  Werg  oder  zusammengerollter  Leinwand,  ein
Stück  Feuerschwammes  oder  sonst  etwas  Passendes  aufgesetzt
werden  kann.  Ein  solcher  Pfropfen,  werde  dann  durch  eine
Binde,  Schnupftuch,  Handtuch  u.  s.  w.  festgehalten.  Ist  die
Oeffnung,  aus  welcher  der  Blutstrahl  kömmt,  nicht  zu  finden,
so  suche  man  die  ganze  Wundfläche  mit  Werg,  Charpie  oder
Feuerschwamm  auszufüllen  und  diese  Verbandmittel  mit  obenerwähnten
  Blutstillungsmitteln  anzufeuchten  oder  zu  bestreuen.
Kommt  der  hellrothe  Blutstrahl  aus  dem  Arme  oder  dem  Beine,
so  kann  man  das  Blut  dadurch  zum  Stehen  bringen,  daß  man
das  Glied  oberhalb  der  Wunde  durch  einen  Gurt  oder  Riemen
kräftig  umschnürt.  Der  Transport  schwer  Verwundeter  geschieht
  am  Besten  auf  einer  mit  Stroh  belegten  Tragbahre,
oder  in  einem  Tragkorbe;  im  Winter  auf  Schlitten.  Leichtverwundete
  können  in  Wagen  transportirt  werden.

Bei  Wunden  am  Kopfe.

Ein  am  Kopfe  Verwundeter  muß  stets  so  trausportirt
werden,  daß  der  Kopf  sanft  unterstützt  wird  und  keine  Erschütterung
  erleidet.  Der  Kopf  soll  hoch  gelagert  werden,  nicht  auf
der  Wunde  aufliegen.  Ist  der  Verletzte  bewußtlos,  so  sprengt-
        <pb n="116" />
        108

man  ihm  Wasser  ins  Gesicht,  hält  ihm  etwas  Riechendes
(Salmiakgeist,  Hofmannstropfen)  unter  die  Nase;  um  den  Kopf
macht  man  kalte  Umschläge;  damit  sie  besser  wirken,  kann  man
um  die  Wunde  herum  die  Haare  abscheeren.  Herabhängende
Lappen  suche  man  in  ihre  natürliche  Lage  zu  bringen.  Auch
wenn  keine  äußerliche  Wunde  sichtbar  ist,  muß  man,  wenn
Jemand  einen  Schlag  oder  Stoß  auf  den  Kopf  belommen  hat,
oder  von  einer  bedeutenden  Höhe  auf  den  Kopf  herab  gefallen  ist,
auf  ähnliche  Art  verfahren.  Unter  diesen  Umständen  wird  auch
eine  Aderlässe  am  Arme  oder  Fuße  sehr  nützlich  sein.
Bei  Wunden  im  Gesichte.

Lage  und  Transport  wie  oben  angegeben.  Sind  die  Augen
verletzt,  so  muß  man  sie  vor  dem  Lichte  schützen.  Losgetrennte
Lappen  müssen  in  richtige  Lage  gebracht  werden;  dann  kalte
Umschläge.  Bei  starker  Blutung  aus  der  Nase  wende  man  Essig
und  Wasser  auf  Nase  und  Stirne  an,  oder  verstopfe  auch  das
Nasenloch,  aus  dem  das  Blut  kommt,  mit  Werg  oder  Chärpie,
die  mit  Essig  und  Wasser  angefeuchtet  sind;  doch  geschehe  dieses
auf  sanfte  Weise.  Kommt  Blut  aus  dem  Ohre,  so  tröpfle  man
kaltes  Wasser  ein,  stopfe  aber  den  Gehörgang  nicht  aus,  sondern
lege  befeuchtete  Waschschwämme  oder  Essig  auf  das  Ohr.

Bei  Wunden  am  Halse.

Bei  queeren  Halswunden  lagere  man  den  Verwundeten  so,
daß  der  Kopf  nach  der  verletzten  Seite  übergebeugt  ist.  Bei
Wunden,  welche  von  Oben  nach  Unten  gehen,  strecke  man  den
Hals  durch  Ueberbeugen  des  Kopfes  nach  der  entgegengesetzten  Seite.

Bei  Wunden  der  Brust.
Kalte  Umschläge  über  die  verletzte  Stelle.  Kommt  bei  einem
solchen  Verwundeten  Blut  aus  Mund  oder  Nase,  so  gebe  man
ihm  Wasser  mit  Essig  oder  Salzwasser  zu  trinken.

Bei  Wunden  des  Bauches.

Kalte  Umschläge.  Wenn  jedoch  Hautlappen  oder  Därme
aus  der  Wunde  heraushängen,  so  bedecke  man  sie  mit  feiner
in  Baumöl  oder  Fett  eingetauchter  Leinwand.

Bei  Wunden  der  Gliedmassen  (der  Arme  und  Beine).

Bei  (wahrscheinlichen)  Knochenbrüchen  oder  Verrenkungen
mache  man  (vor  Ankunft  des  Arztes)  keine  Versuche  den  Theil
einzurichten,  sondern  suche  nur  eine  bequeme  Lage  zu  geben  und
trachte  beim  Transporte  den  leidenden  Theil  vor  Erschütterung
        <pb n="117" />
        109

 

und  Zerrung  zu  schützen.  Uebrigens  mache  man  unbedingt  kalte
Umschläge  auf  die  verletzten  oder  schmerzhaften  Stellen.  Ist
Blutung  vorhanden,  so  verfahre  man  auf  die  bereits  angege—
bene  Weise.

6.  45.
Entschließung  der  kgl.  Regierung  des  Untermainkreises,  K.  d.  J.,
vom  Jahre  1816,  Rettungs-Anstalten  für  die  Scheintodten  betr.

Um  die  Rettung  der  Scheintodten  möglichst  zu  erleichtern
und  zu  befördern,  wird  der  nachstehende  Unterricht  hierüber
öffentlich  bekannt  gemacht,  und  an  sämmtliche  Distrikts-Aerzte,
Wund-Aerzte,  Hebammen,  sowie  an  die  Pfarrämter  ertheilt
welche  für  die  gehörige  Verbreitung  derselben  unter  dem  Landvolke
  zu  sorgen  haben.  Zugleich  werden  die  k.  Distrikts-Kommissariate
  angewiesen,  für  jeden  Physikats-Distrikt  einen  Rettungs-Apparat
  anzuschaffen,  und  die  größern  Gemeinden  ihres  Distriktes
aufzumuntern,  sich  selbstdamit  zu  versehen.  Dieser  Rettungs-Apparat
  ist  unter  Aufsicht  des  Distrikts-Arztes  so  aufzubewahren,
daß  man  denselben  zu  jeder  Zeit  unverzüglich  an  den  Ort  des
sich  ergebenden  Unglücks  abholen  könne.

Was  den  Apparat  selbst  betrifft,  so  ist,  um  denselben  von
möglichster  Güte  und  Wohlfeilheit  zu  erhalten,  die  Fertigung
desselben  dem  hiesigen  Drechslermeister  Martin  Gerster,  als
dem  Wenigstnehmenden  in  der  Art  überlassen  worden,  daß
jeder  Apparat  vor  seiner  Versendung  der  kgl.  Medizinal-Sektion
zur  Prüfung  seiner  Güte  vorgelegt  werden  muß.

Der  Rettungs-Apparat  muß  nun  in  einem  mit  Fächern
abgetheilten  Kästchen  von  Eichenholz,  sammt  Sperrfeder  folgende
Stücke  enthalten:  eine  vollkommene  zinnerne  Spritze  mit  einem
Rohr  von  Bein  und  zinnernen  Ansatze,  mit  einem  Hahnen,
zwei  Bürsten,  eine  Lanzette,  zwei  Binden  und  Bäuschen,  zwei
Stück  Flanell,  jedes  eine  halbe  Elle  groß,  eine  dickere  und  zwei
dünnere  elastische  Röhren,  ein  Fischbeinstäbchen  mit  Schwamm,
zwei  Badeschwämmchen,  ein  Federkiele,  ein  hornenes  Röhrchen
zum  Lufteinblasen,  drei  kleinere  und  ein  größeres  Glas  mit  eingeriebenen
  Stopfern  zu  den  geistigen  Flüssigkeiten.  Dieses  Kästchen
wird  um  den  Preis  von  10  fl.  abgeliefert,  die  erforderlichen  geistigen
  Flüssigkeiten  sind  von  der  Apotheke  des  Distrikts  zu  beziehen.

Damit  aber  auch  alle  Hilfsmittel  zur  Rettung  des  Scheintodten
  stets  vorhanden  seien,  werden  sämmtliche  Apotheker  an-
        <pb n="118" />
        110

gewiesen,  stets  die  erforderliche  Menge  Lebensluft  vorräthig  zu
haben,  um  solche  bei  dem  nöthigen  Gebrauche  für  Scheintodte
gegen  Bezahlung  abgeben  zu  können.  Die  zur  Anwendung  der
Lebensluft  nothwendige  Vorrichtung  haben  sich  die  Distrikts—
und  Gerichts-Aerzte  anzuschaffen,  welche  zugleich  aufgemuntert
werden,  sich  mit  einem  leicht  transportabeln  Electrisir-Apparate
zu  versehen.  Für  die  an  Flüssen  und  Teichen  gelegenen  Ortschaften
  sind  die  Instrumente  zur  Aufsuchung  und  Auffindung
der  Verunglückten  anzuschaffen,  und  den  Schiffern  ist  Uebung
mit  selben  anzubefehlen.  Sämmtliche  zur  Rettung  der  Scheintodten
  zugehörige  Geräthschaften  sind  von  Zeit  zu  Zeit  durch
die  Distrikts-Aerzte  zu  untersuchen,  damit  sie  bei  eintretendem
Falle  in  tauglichem  Zustande  befunden  werden,  worüber  in  dem
Jahres-Berichte  jedesmal  pflichtmäßig  Nachricht  zu  geben  ist.

Um  übrigens  den  bisherigen  Eifer  in  Rettung  der  Scheintodten
  zu  erhalten,  werden  demjenigen,  welcher  einen  Scheintodten
  in  den  ersten  drei  Stunden  nach  seinem  Unglücke,  aus
der  gefährlichen  Lage  bringt,  als  einige  Entschädigung  für  seine
Mühe,  fünf  Thaler  aus  dem  Vermögen  des  Verunglückten,  oder
wenn  er  keines  hat,  aus  dem  Vermögen  seiner  Eltern,  und
wenn  diese  auch  unvermögend  sind,  von  der  Gemeinde  jenes
„Ortes,  wo  der  Unglückliche  zum  Rettungs-Versuche  gebracht
worden,  zugesichert.

Unterricht  für  das  Publikum  zur  Behandlung  der
Scheintodten.

Die  öfteren  Unglücksfälle  des  Scheintodes  machen  einen
allgemeinen  Unterricht  nothwendig,  wie  sich  Jedermann,  welcher
einen  Menschen  in  plötzlicher  Lebensgefahr  antrifft,  zu  benehmen
habe,  um  dem  Verunglückten  einstweilen  Hilfe  zu  leisten,  und
dessen  Rettung  zu  versuchen,  bis  ein  Arzt  oder  Wundarzt  zur
Behandlung  des  Verunglückten  herbei  geholt  wird.

1.  Allgemeine  Rettungs-Ordnung  bei  Scheintodten.

1)  Jedermann,  welcher  einen  Menschen  in  einer  solchen
Lage  antrifft,  in  welcher  ohne  schnelle  Hilfe  plötzlicher  Tod  zu
befürchten  ist,  ist  vermöge  der  Pflichten  der  Menschheit  verbunden,
  alles  zu  thun,  was  in  seinen  Kräften  steht,  um  einen
solchen  Verunglückten  zu  retten,  und  Niemand  darf  sich  durch
ungegründete  Vorurtheile  davon  abhalten  lassen.
        <pb n="119" />
        111

:2)  Da  die  Möglichkeit  der  Rettung  größtentheils  von  der
baldigen  Anzeige  des  entdeckten  Unglücklichen  abhängt,  so  wird
Zedermann  angewiesen,  wo  er  einen  todtscheinenden  oder  mit
dem  Tode  ringenden  Menschen  gewahr  wird,  sei  es,  daß  er  ins
Wasser  gefallen.,  erfroren,  erstickt,  erhängt,  erdrosselt  u.  d.  g.
sei,  sogleich  und  ohne  daß  er.eine  gerichtliche  Aufhebung  bedürfe,
Hilfe  zu  leisten;  so  ferne  er  aber  alles  dieses  nicht  vermag,  so
hat  #der  Entdecker  sogleich  in  die  nächste  Gegend  zu  eilen,  um
(Leute  zur  Hülfe  schleunig  herbei  zu  holen.

3)  Der  gefundene  Unglückliche  ist  nach  Verschiedenheit  der
Lage  herausznziehen,  loszuknüpfen  u.  d.  g.,  wobei  alles  heftige
Schütteln,  und  besonders  bei  Ertrunkenen  das  Stellen  und
Stürzen  auf  den  Kopf  zu  vermeiden  ist.  Ist  der  Unglückliche
in  Wassergefahr,  so  hat  der  Entdeckte  den  nächsten  Schiffer
herbei  zu  rufen.

4)  Wenn  der  Ort  zur  Behandlung  untauglich  ist,  und
im  Winter  allzeit  ist  der  Gefundene  an  einen  geeigneten  Behandlungsplatz
  zu  bringen;  beim  Transportiren  ist  die  größte
Versicht  nöthig,  daß  der  Körper  nicht  verletzt  werde,  und  in
einer  Lage  mit  erhöhtem  Kopfe  langsam  ohne  viele  Erschüttevrung
fort  zu  tragen.

5)  Damit  der  zu  leistenden  Hilfe  kein  Hinderniß  entgegenstehe,
  sollen  überall  Aufnahms-Plätze  für  die  Behandlung  der
Scheintodten  bestimmt  werden,  sollte  jedoch  ein  Fall  schleunige
Hilfe  erfordern,  und  der  bestimmte  Aufnahms-Platz  zu  weit
sein,  so  erwartet  man,  daß  der  nächste  Hausbesitzer  einen  solchen
Unglücklichen  in  sein  Haus  aufnehme,  und  gegen  Entschädigung
die  zur  Rettung  nöthigen  Erfordernisse  herbeischaffen  werde.

6)  Von  den  zur  Hilfe  herbeigeeilten  Menschen  soll  sogleich
Jemand  den  Rettungs-Apparat  herbei  holen,  und  den  nächsten
Arzt  oder  Wundarzt  herbei  rufen,  oder  wenn  keiner  im  Orte
ist,  dem  Ortsvorstande  die  Anzeige  machen,  damit  dieser  für
schleunige  Herbeirufung  des  nächsten  Arztes  sorge.

7)  Alles  Eindringen  müßiger  Zuschauer  in  den  Ort,  wohin
der  Unglückliche  gebracht  wurde,  ist  untersagt,  und  es  sollen  nur
so  viele  Menschen  beigelassen  werden,  als  zur  Leistung  der
Hülfe  nöthig  ist;  für  die  Abhaltung  müßiger  Zuschauer  und
kines  Dindernden  Gedränges  hat  die  Ortspolizei  zu  sorgen.

8)  Die  Behandlung  in  Ermangelung  eines  Arztes  oder
Wundarztes  steht  Jedermann  zu,  der  den  hierüber  erschienenen
        <pb n="120" />
        112

Unterricht  inne  hat,  oder  das  Rettungs-Geschäft  versteht;  um
aber  hierin  um  so  gewisser  zu  verfahren,  kann  der  Rettungs-Unterricht,
  der  in  jeder  Gemeinde  und  im  Rettungs-Kasten  vorräthig
  ist,  bei  Handen  genommen  werden,  wobei  zugleich  den
Nichtärzten  nachdrucksamst  verboten  wird,  anders  zu  verfahren,
als  besagter  Unterricht  vorschreibt.

9)  In  allen  Fällen  des  Scheintodes  ist  keine  Zeit  zu  verlieren,
  und  die  dringenden  Umstände  fordern  besondere  Behändigkeit;
  die  Hilfsmittel  dürfen  aber  von  den  Anwesenden  nicht
in  Eile  und  Verwirrung  angewendet  werden,  wodurch  leicht
mehr  geschadet  wird,  sondern  dieses  Unternehmen  fordert  Ordnung
  und  Ueberlegung,  damit  bis  zur  Ankunft  des  Arztes  die
Zeit  nicht  hilflos  verstreiche,  und  durch  tumultuarisches  Verfahren
die  ferneren  Bemühungen  des  Arztes  nicht  beschränkt  werden.

10)  Mit  den  vorgeschriebenen  Mitteln  darf  man  nicht  ablassen,
  wenn  auch  nicht  gleich  einige  Wirkung  erfolgen  sollte,
sondern  man  muß  mehrere  Stunden  unermüdet  damit  fortfahren,
da  erst  nach  längerer  Zeit  der  gewünschte  Erfolg  eintritt.

11)  Sobald  der  Scheintode  an  den  Platz  zur  Behandlung  gebracht
  wird,  wird  gleich  ein  Bett  oder  eine  Matratze  auf  einen
etwas  hohen  Tisch  bereitet,  worauf  man  denselben  mit  etwas
erhöhtem  Kopfe  legt,  und  alle  unnöthigen  Zuschauer  aus  dem
Zimmer  entfernt.  Wenn  es  die  Witterung  erlaubt,  müssen  die
Fenster  offen  gehalten  werden,  jedoch  so,  daß  keine  Zugluft  entstehe.
  Ist  das  Wetter  heiter,  so  kann  man  auch  in  freier  Luft
die  Rettungs-Versuche  beginnen.  Man  sorge  sogleich,  daß  in
der  Nähe  Feuer  angemacht  werde,  um  Tücher  zu  wärmen,
warmes  Wasser  zu  erhalten  u.  d.  g.

II.  Hilfsmittel  für  Ertrunkene.

1)  Im  Wasser  verunglückte  müssen  schleunigst  herausgezogen
  und  ins  Trockene  gebracht  werden.  Da  dieses  Herausschaffen
  schon  mit  einem  ziemlichen  Schütteln  des  Körpers  verbunden
  ist,  so  darf  der  Verunglückte  nicht  noch  mehr  geschüttelt
oder  gerüttelt  werden.  Schiffer  müssen  vorsichtig  mit  den  zum
Aussuchen  und  Herausziehen  nöthigen  Instrumenten  umgehen,
um  den  Scheintodten  nicht  zu  verletzen,  wo  sie  nicht  vermögend
sind,  auf  der  Stelle  allein  zu  helfen,  sollen  sie  den  Scheintodten
in  ihren  Kahn  bringen,  so  daß  er  mehr  sitzt,  als  liegt,  und
damit  dem  nächsten  Ort  zur  Behandlung  zueilen.
        <pb n="121" />
        113

2)  Da  man  nicht  immer  weiß,  wie  lange  ein  Verunglückter
schon  im  Wasser  gelegen  sei,  so  ist  es  nöthig,  an  jedem  die  vorgeschriebenen
  Versuche  zu  beginnen,  an  welchem  noch  nicht  die
Zeichen  des  wahren  Todes  erkennbar  sind,  bis  ein  herbeigekommener
  Arzt  über  die  fernere  Behandlung  entscheidet,  oder  die
mehrere  Stunden  hindurch  fortgesetzten  Bemühungen  zur  Wiederbelebung
  fruchtlos  sind.

3)  Ist  das  Gesicht,  vorzüglich  Mund  und  Nase,  mit  einem
Schleim  überzogen  oder  verstopft,  so  muß  dieses  mit  Behutsamkeit
  mit  einem  Lappen  gereiniget  werden,  dann  eilt  man,  die
nassen  Kleider  schnell  auszuziehen  oder  abzuschneiden.  Das
schnelle  Entkleiden  darf  auf  keine  Weise  vernachlässigt  werden,
wenn  gleich  noch  kein  Bett  oder  weiteres  Erwärmungsmittel
vorhanden  sein  sollten,  indem  nasse  Kleider  mehr  erkalten,  als
selbst  eine  kalte  Luft.  Den  entkleideten  Körper  trocknet  man
gleich  mit  der  nächsten  Leinwand  behutsam  ab,  hütet  sich  jedoch,
dabei  stark  aufzudrücken.

4)  Dann  hüllt  man  ihn  gleich  in  wollene  Decken,  die  man
während  des  Auskleidens  etwas  erwärmen  kann,  oder  bringt
ihn  sogleich  in  ein  Bett.  Fühlt  man  an  dem  Körper  gar  keine
Wärme  und  keinen  Pulsschlag  mehr,  so  dürfen  diese  Tücher
und  das  Bett  nicht  mehr  erwärmt  werden,  sondern  müssen  ganz
Erstarrte,  besonders  zur  Winterszeit,  Anfangs  wie  Erfrorene
behandelt  werden;  je  geringer  aber  die  Erstarrung  ist,  oder
wenn  sich  noch  einige  Spuren  des  Lebens  vorfanden,  so  darf
man  schon  eher  etwas  mehr  Wärme  anwenden.

5)  Dem  Scheintodten  gibt  man  eine  horizontale  Lage,  doch
so,  daß  der  Kopf  erhöht,  der  Oberleib  schräg  und  einwärts  gebogen
  liege.

6)  Das  erste,  was  zu  bewerkstelligen  ist,  ist  das  Athmen
wieder  in  Gang  zu  bringen,  welches  durch  Lufteinblasen  geschieht;
  woher  man  den  im  Nothlkasten  befindlichen  Blasebalg
mit  Luft  füllt,  und  eine  elastische  Röhre  an  selben  anbringt.
Das  Mundstück  dieser  Röhre  wird  in  den  Mund  des  Ertrunkenen
  gebracht,  und  dabei  die  übrigen  Mund=  und  Nasenlöcher
zugehalten.  Sollte  sich  dieses  nicht  durch  den  Mund  thun
lassen,  so  wird  das  Mundstück  der  Röhre  in  das  eine  Nasenloch
  gebracht,  indeß  das  andere  und  der  Mund  sanft  zugehalten,
und  die  Luft  langsam  eingeblasen  wird,  welches  nach  einer

Viertels-Minute  zu  wiederholen,  und  so  eine  Viertelstunde  fort-Medizin.-Verordn,
  3.  Bd.  8
        <pb n="122" />
        114

zusetzen  ist.  Statt  des  Blasbalgs  dient  auch  die  in  dem
Rettungs-Kasten  befindliche,  besonders  dazu  eingerichtete  Spritze.
Uebrigens  kann  auch  das  Einblasen  mit  einer  bloßen  Röhre
durch  pen  Mund  des  Rettenden  geschehen,  mit  derselben  Vorsicht
  wie  hier  angegeben  wurde;  (diese  Röhren  werden  auch  dem
Rettungs-Apparate  beigelegt).  Da  durch  das  Luft-Einblasen
das  Einathmen  nachgeahmt  werden  soll,  so  muß  man,  so  wie
die  Luft  eingeblasen  ist,  die  Hände  von  Mund  und  Nasenlöchern
entfernen,  und  durch  sanftes  Drücken  an  der  Brust  von  unten
nach  oben  ras  Ausathmen  wieder  zu  befördern  suchen.

7)  Sollte  sich  hierauf  das  Athmen  einzurichten  beginnen,
so  muß  damit  doch  in  etwas  längeren  Zwischenräumen  fortgefahren
  werden.  Sollte  sich  aber  das  Athmen  nicht  sobald
einstellen,  so  ist  mit  diesem  Mittel  in  abgesetzten  Zwischenräumen
  bis  acht  Stunden  anzuhalten.  Das  Einblasen  selbst  ist
mit  größter  Behutsamkeit  vorzunehmen,  daß  die  Luft  nicht  mit
Gewalt  hineingesteßen  werde.  Ist  der  Mund  offen  und  nicht
gewaltsam  verschlossen,  so  ist  die  Zunge  sanft  etwas  vorwärts
zu  ziehen,  und  zugleich  abwärts  zu  drücken,  damit  der  Kehldeckel
  gufwärts  gezegen  werde,  und  die  Luftröhreneröffnung
nicht  verschlossen  bleibe,  und  so  die  Luft  in  die  Lunge  und  nicht
in  den  Magen  gelange.

8)  Mit  dem  Lufteinblasen  muß  die  Erwärmung  des  Körpers
verbunden  werden,  indem  man  warm:  Tücher  oder  Decken  um
den  Verunglückten  schlägt,  riese  immer  wieder  von  Neuem  erwärmt,
  oder  in  heißes  Wasser  taucht,  und  um  die  Brust,  Leib
und  Füße  schlägt.  Nach  Erforderniß  können  Flaschen  mit  heißem
Wasser  angefüllt  und  mit  Tüchern  umwickelt  in  die  Gegend
des  Magens  und  unter  die  Achseln  gelegt  werden;  eben  so  auch
heiße  umwickelte  Backsteine  an  die  Füße.

9)  Man  besprenge  zugleich  das  Gesicht  und  bestreiche  die
Schläfe  und  die  Gegend  hinter  den  Ohren  mit  Branntwein,
Wein  oder  einen  Spiritus;  dann  setze  man  ein  reizendes  Klystir
von  warmem  Wasser  und  Branntwein.  Nun  fange  man  an,  gelind
zu  reiben,  zuerst  die  äußeren  Gliedmassen,  daun  das  Rückgrat
herunter,  und  setze  das  Reiben  allmählig  zu  dem  Ugnterleibe
und  der  Brust  sort.  Beim  Reiben  des  Unterleibes  und  der
Brust  sind  die  Eingeweide  gelind  gegen  das  Zwergfell  zu  drücken.

lan  sorge,  daß  beim  Reiben  der  Körper  so  wenig  als  Möglich
entbläßt  werde;  das  Reiben  selbst  t  geschieht  mit  dex  warmen
        <pb n="123" />
        115

Hand,  mit  erwärmtem  oder  mit  warmem  Branntwein  besprengtem
Flanell;  auch  kann  man  sich  an  den  Füßen  warmer  Bürsten
bedienen.

10)  Bei  diesem  ganzen  Geschäfte  muß  folgende  Ordnung
sein;  daß,  während  zwei  Personen  das  Lufteinblasen  besorgen,
zwei  die  warmen  Tücher  einschlagen,  und  zugleich  einreiben,  derjenige,
  welcher  den  Kranken  anstreicht,  das  Klystir  beibringe.
Nebstdem  muß  in  der  Nähe  Feuer,  warmes  Wasser  und  Erwärmung
  der  Tücher  besorgt  werden.

11)  Könnte  man  dabei  ein  warmes  Bad  haben,  so  setze
man  den  Unglücklichen  hinein,  wobei  das  Reiben  fortgesetzt,  das
Lufteinblasen  aber  unterlassen  wird.  Dieses  Bad  darf  im  Anfange
  nur  wenig  erwärmt  sein,  die  Wärme  ist  nach  und  nach
durch  hinzugegossenes  heißes  Wasser  zu  erhöhen,  und  der  Behandelte
  fünfzehn  bis  zwanzig  Minuten  darin  zu  lassen.

12)  Hierauf  kann  man  besondere  Reize  auf  die  Sinneswerkzeuge
  nirken  lassen,  z  B.  starkes  Licht  auf  die  Augen,
scharfe  Substanzen,  besonders  den  flüchtigen  Salmiakgeist,  auf
die  Nase.  Würde  ein  Niesen  oder  eine  andere  bemerkbare
Bewegung  erfolgen,  so  hätte  man  ein  Zeichen,  daß  die  Lebensthätigkeit
  sich  wieder  zu  äußern  beginne.

13)  So  lange  kein  Lebenszeichen  wahrzunehmen  ist,  ist  es
unnütz  und  gefährlich,  dem  Kranken  durch  den  Mund  Etwas
einzuflößen,  wofür  man  sich  auch  gleich  Anfangs  noch  hüten
muß,  wenn  der  Scheintodte  wieder  zu  sich  kommt;  indem  in  den
ersten  Augenblicken  die  Werkzeuge  noch  sehr  schwach  sind,  daß
er  leicht  unglücklich  schlingen  könnte.  Bei  anfangender  Wiederbelebung
  kann  men  allmählig  Flüssigkeiten  tropfenweis  mit
großer  Behutsamkeit  einflößen,  bis  das  Schlingen  wieder  hergestellt
  ist,  vorauf  man  nach  und  nach  mehr  reichen  darf.  Hiezu
bedient  man  sich  eines  warmen  Thees  mit  etwas  Wein  oder
einigen  Tropfen  Salmiak-Geist.

14)  Bei  den  geringsten  Spuren  des  Lebens  muß  man  einen
stärkeren  Grad  der  Wärme  anbringen,  ohne  jedvoch  hierin  einen
zu  schnellen  Uebergang  zu  machen,  nicht  bloß  durch  ein  erhitztes
Zimmer,  sondern  man  legt  den  Kranken  in  ein  wohl  erwärmtes
Bett,  fährt  mit  den  warmen  Umschlägen  von  Tüchern  und
Flaschen  fort,  sucht  ihn  mit  der  Wärmpfanne  zu  erwärmen,  indem
  man  diese  mit  Tüchern  umwickelt,  und  dann  mit  ihr  den
Rücken  und  die  Gegend  des  Magens  berührt.  Man  setzt  dabei

82
        <pb n="124" />
        116

das  Reiben  und  Lufteinblasen,  jedoch  ganz  behutsam  fort.  Mit
diesen  beiden  letzten  kann  man  öfters  einige  Augenblicke  aussetzen,
  aber  damit  so  lange  fortfahren,  bis  der  Scheintodte  ganz
wieder  zu  sich  kommt.

15)  Wenn  alles  hinlängliche  Zeit  hindurch  geschehen  ist,
wenigstens  drei  Stunden  lang,  und  kein  Zeichen  erscheint,  so
lege  man  ein  großes  Senfpflaster  in  die  Gegend  des  Herzens,
besprenge  die  Füße  mit  flüchtigem  Salmiak-Geiste,  lege  warme
Senftaufschläge  auf,  und  grabe  den  Menschen  in  warmen  Sand,
Asche,  Kleien  oder  guten  Viehmist,  suche  diese  Wärme  einige
Stunden  zu  erhalten,  und  bewache  indessen  den  Körper,  den
man,  wenn  sich  allenfalls  noch  Spuren  des  Lebens  zeigen  sollten,
in  diesem  warmen  Bade  sich  wieder  erholen  läßt.  Auch  können
die  hier  angegebenen  Wärme-Bäder  statt  des  (§.  11.)  anbefohlenen
  Bades  von  warmem  Wasser  benutzt  werden.

III.  Hilfsmittel  für  Erfrorne.

1)  Bei  Erfrornen  zeigt  die  Erfahrung,  daß  sich  die  Lebensfähigkeit
  unter  allen  Scheintodten  am  längsten  erhalte,  daher  ist
auch  bei  allen  jenen,  welche  etwas  später  entdeckt  werden,  aller
Fleiß  und  alle  Beharrlichkeit  nöthig;  man  bringe  demnach  solche
Verunglückte  in  den  nächsten  Aufnahmsplatz,  und  entkleide  sie
so  schnell  als  möglich.

2)  Der  Aufnahms-Platz  muß  anfangs  ganz  kalt  sein,  oder
man  läßt  den  Erfrornen  lieber  noch  unter  freiem  Himmel.  Ist
Schnee  vorhanden,  so  scharre  man  ihn  der  Länge  nach  in  Schnee,
und  bedecke  ihn  einen  Schuh  hoch  mit  selbem,  so,  daß  der  Scheintodte
  mit  dem  Kopf  aufrecht  gegen  die  rechte  Seite  zu  liegt,
und  nur  das  Gesicht  frei  bleibt.  Der  Schnee  wird  überall  fest
angedrückt  und  wo  er  zu  schmelzen  anfängt,  legt  man  von  neuem
auf.  Ist  aber  kein  Schnee  vorhanden,  so  setzt  man  ihn  in  ein
ganz  kaltes  Bad,  oder  schlägt  ihm  Tücher  um  den  Leib  und
Kopf,  die  in  ganz  kaltes  Wasser  getaucht  sind;  die  Kälte  des
Wassers  ist  mit  geschabtem  oder  zerstoßenem  Eis  zu  erhöhen,
worein  die  Tücher  öfters  von  Neuem  einzutauchen  sind,  hiemit
fährt  man  fort,  bis  man  einige  Wärme  verspürt,  oder  die  Glieder
sich  biegen  lassen.

3)  Zugleich  reibe  man  das  Gesicht  mit  Schnee  oder  kaltem
Wasser;  während  des  kalten  Bades  oder  der  kalten  Umschläge
reibe  man  den  ganzen  Leib,  besonders  Hiände  und  Füße  und  den
        <pb n="125" />
        117

Rücken  hinunter  mit  Schnee,  Eis,  oder  in  kaltes  Wasser  getauchten
  Tüchern.

4)  Sowie  die  Steifigkeit  des  Körpers  nachläßt,  ober  er
etwas  warm  wird,  so  trockne  man  ihn  ab,  wickle  ihn  in  trockne
Decken,  oder  lege  ihn  in  ein  Bett,  doch  immer  noch  in  einer
kalten  Stube.  Dann  suche  man  ihn  nach  und  nach  zu  erwärmen,
wie  von  den  Ertrunkenen  ist  angegeben  worden,  und  blase  Luft
ein,  wenn  das  Athemholen  noch  ausbleibt.  Die  übrige  Behandlung
  ist  dieselbe,  wie  bei  den  Ertrunkenen,  und  müssen  zur
Winterszeit  Ertrunkene  eben  so  wie  Erfrorne  anfangs  behandelt
  werden.

IV.  Hilfsmittel  für  Erhenkte,  Erdrosselte.

1)  Wenn  ein  Mensch  hängend  oder  durch  irgend  eine  äußere
Gewalt  mittels  eines  um  den  Hals  geschnürten  Bandes  erdrosselt
  gefunden  wird,  so  ist  das  Erste,  das  Band,  oder  was
es  auch  sein  mag,  ohne  weiteres  Bedenken,  oder  ohne  erst  um  Hilfe
zu  rufen,  abzuschneiden.  Bei  Erhenkten  ist  vorzüglich  Sorge  zu
tragen,  daß  der  Herabgeschnittene  beim  Herabfallen  keinen
Schaden  erleide.

2)  Der  Scheintodte  wird  mit  Behutsamkeit  in  den  nächsten
Aufnahmsplatz  gebracht,  und  in  einem  Gemache,  worin  weder
Dünste,  noch  viel  Wärme  ist,  auf  ein  bequemes  Lager  ausgestreckt,
  und  so  gelegt,  daß  der  Kopf  und  die  Brust  aufrecht
gegen  die  linke  Seite  liegen,  und  nicht  gepreßt  werden.  Noch
vor  dem  Fortbringen  löse  man  die  Kleidungsstücke,  wodurch  die
Bewegung  der  innern  Theile  gehemmt  werden  kann,  als  Halsknöpfe,
  Halsbinden,  enge  Kleider  um  den  Unterleib  und  Brust
und  am  Behandlungsorte  entkleide  man  ihn  völlig.

3)  Dann  hülle  man  ihn  in  mäßige  warme  Decken  oder
Tücher,  besprenge  oder  wasche  das  Gesicht  mit  kaltem  Wasser
und  Essig,  wehe  ihm  Luft  zu,  bestreiche  die  Schläfe  mit  Wein
oder  Branntwein,  schlage  in  Wein  getauchte  Tücher  um  den
Hals,  und  wenn  die  Respiration  sich  nicht  einstellt,  fange  man
an,  Luft  einzublasen.

4)  Dabei  kann  man  stark  reizende  Sachen  vor  die  Nase  halten,
wie  Salmiak-Geist,  frisches  Senf-Pulver,  oder  sonst  einen
Spiritus.

5)  Während  des  Lufteinblasens  fange  man  ganz  gelind  an
zu  reiben,  welches,  jemehr  sich  die  Lebenszeichen  ergeben,  zu  ver-
        <pb n="126" />
        118

mehren  ist,  so,  daß  man  den  Rücken,  Unterleib,  die  Brust  wie
bei  den  Ertrunkenen  reibt;  nur  ist  im  Anfange  vor  zu  starkem
Reiben  zu  warnen.

6)  Dabei  kann  man  warme  Tücher  um  den  Leib  schlagen,
oder  noch  besser,  den  Scheintodten  in  ein  ganz  warmes  Bad
bringen,  oder  ihm  wenigstens  ein  warmes  Fußbad  geben,  und
den  übrigen  Körper  mit  Tüchern  und  der  Wärmeflasche  erwärmen.

7)  Nochvor  dem  Bade,  und  dann  später  wieder  beieintretenden
Lebenszeichen  gebe  man  ein  Klystier  von  Kamillenaufguß  und
etwas  Salmiakgeist.  Man  kitzelt  den  Schlund  mit  einer  in  Oel
getauchten  Feder,  und  kann  ver  Unglückliche  wieder  schlingen,
so  flöße  man  ihm  mit  der  Behntsamkeit,  wie  bei  den  Ertrunkenen
angegeben  wurde,  Thee  mit  etwas  Wein  ein.

Uebrigens  sind  vie  für  die  Behandlung  der  Erirunkenen
§.  11—  15  angegebenen  Vorschriften  anzuwenden,  und  ist  nur
anzumerken,  daß  bei  Erdrosselten  kein  so  großer  Wärmegrad
als  bei  Ertrunkenen,  auch  nach  der  Wiederbelebung  erfordert
werde,  und  stets  eine  mäßige  Temperatur  zu  besorgen  sei.

V.  Hilfsmittel  für  Erstickte.

Hier  sind  einige  Verwahrungs-Regeln  gegen  das  Ersticken
voran  zu  schicken.

1)  Vermeide  man  Alles,  was  in  den  gewöhnlichen  Wohnplätzen
  die  Luft  so  zu  verderben  vermag,  daß  man  in  Gefahr
ves  Erstickens  geräth.  Hieher  gehören  freies  Kohlenfeuer,  Feuer
von  Laub  oder  Loh  auf  offenem  Kamin,  oder  in  schlecht  verputzten
  Oefen;  ebenso  lasse  man  stark  riechende  Blumen  aus
den  Zimmern,  frisch  angestrichene  Menbels,  besonders  von  Oelfarbe,
  wohne  in  keinem  frisch  beworfenen  oder  frisch  angestrichenen
Zimmer,  bis  es  wohl  ausgetrocknet  ist.

2)  Che  man  an  einen  Ort  hingeht,  wo  man  Verdacht  haben
känn,  daß  man  wegen  verdorbener  Luft  der  Gefahr  des  Erstickens
  entgegen  gehe,  trage  man  ein  brennendes  Licht  vor  sich
her,  oder  lasse  es  in  die  Vertiefung,  Keller  oder  Brunnen  hinunter,
  und  wenn  das  Licht  auslöscht,  so  muß  man  von  dem
Orte  weg  bleiben,  und  die  Luft  erst  zu  verbessern  suchen.

3)  Daher  kann  man  in  Kellern,  in  welchen  gährender  Most
oder  Bier  liegt,  wegen  der  sich  entwickelnden  fixen  Luft  durch
offene  Kellerläden  einen  Luftzug  veranlassen,  und  wenn  ein  Licht
auslöscht,  oder  schon  ein  Mensch  verunglückk  ist,  vieles  frisches
        <pb n="127" />
        119

Wasser,  öder  besser  Kalkwasser  hinein  gießen,  oder  älich  ungelöschten
  Kalk  hinein  streuen,  und  mit  Wasser  übergießen;  deßgleichen
  kann  auch  dieses  bei  Brunnen  und  anderen  Gruben
geschehen.

4)  In  Gewölben  oder  Vertiefungen,  wo  brennbare  Luft,  schwefelartige
  oder  andere  schädliche  Dünste  sind,  ist  Schießpulver  abzubrennen,
  vor  der  Oeffnung  ein  verhältnißmäßiges  großes
Strohfeuer  anzumachen,  wie  auch  frisches  Wasser  oder  Kalkwasser
  hineinzuschütten;  bei  Zimmern,  die  mit  Kohlendampf
angefüllt  sind,  ist  der  Luftzug  durch  geöffnete  Thüren  und
Fenster  zureichend,  und  kann  die  Reinigung  der  Luft  durch  Einschütten
  von  Wasser  beschleunigt  werden.

5)  Mit  diesen  Reinigungs-Mitteln  ist  anzuhalten,  und  inzwischen
  öfters  durch  Einlassung  eines  brennenden  Lichtes  zu
versuchen,  ob  solches  ungestört  an  dem  gefährlichen  Orte  fortbrenne;
  eher  wenigstens  soll  es  niemand  wagen,  sich  an  einen
solchen  Ort  zu  begeben,  sei  es,  aus  welcher  Ursache  es  wolle.

0)  Geräth  Jemand  aus  Unvorsichtigkeit  oder  einer  andern
Ursache  in  einen  solchen  Ort,  so  muß  der  Verunglückte  schleunig
heraus  geschafft  werden,  es  könnte  sonst  zur  völligen  Lufterneuerung
  zu  viele  Zeit  verfließen,  und  der  Verunglückte  durch  zu
lange  verschobene  Rettung  wohl  gar  sterben;  daher  behängt  sich
derjenije,  welcher  einem  solchen  Erstickten  zu  Hilfe  eilt,  mit
Tüchern,  die  mit  kaltem  Wasser  durchnässet  sind,  trinke  etwas
Branntwein,  nehme  einen  in  Essig  getauchten  Schwamm  vor
den  Mund,  oder  bei  Vertiefungen  mit  kohlensaurem  Gas,  einen
Schwamm  mit  Salmiak-Geist  vor  die  Nase.

7)  Ist  der  Verunglückte  in  einem  Brunnen  oder  in  einer
Grube,  so  steige  der  eben  so  vorbereitete  Retter  auf  einer
Leiter  hinab,  wo  die  Umstehenden  das  Seil  eines  Flaschenzuges
hinablassen,  an  welches  der  Retter  den  Verunglückten  fest  anbindet.
  Er  unterstützt  das  Hinaufziehen  des  Körpers,  indem
er  hinter  dem  Körper  wiever  die  Leiter  hinauffteigt,  und  ihn  in
solcher  Richtung  lenkt,  daß  er  nicht  beschädigt  werde;  sollte  aber
das  Hinabsteigen  auf  einer  Leiter  nicht  thunlich,  oder  keine
Leiter  vorhanden  sein,  so  bindet  man  dem  Retter  ein  voppeltes
Seil  um  den  Leib,  welches  man  unter  den  Achseln  durchzieht,
und  gibt  ihm  ein  anderes  Seil  in  die  Hand,  wodurch  er  ein
Zeichen  geben  kann.  Es  ist  besser,  wenn  der  Retter  durch  einen
Flaschenzug  hinabgelassen  wird:  das  Seil  zum  Anbinden  des
        <pb n="128" />
        120

Verunglückten  wird  auch  in  diesem  Falle,  wie  bei  dem,  wo  die
Leiter  gebraucht  wird,  von  oben  hinabgelassen.

8)  Der  Erstickte  muß  dann  sogleich  an  die  frische  Luft  ge—
bracht,  und  von  allen  engen  und  drückenden  Kleidungsstücken
entledigt  werden;  man  bringe  ihn  daher  in  einen  freien  Hef
oder  auf  die  Straße,  oder  in  ein  kühles  Gemach,  wo  durch  offene
Fenster  und  Thüre  Luftzug  unterhalten  wird;  man  setze  ihn  auf
einen  Stuhl  oder  Tisch,  so,  daß  der  Oberleib  aufgerichtet  ist,
die  Füße  aber  niederhangen,  in  welcher  Lage  er  von  den  Umstehenden
  gehalten  werden  muß.

9)  Man  setze  die  Füße  bis  an  die  Knie  in  ein  warmes
Bad,  welches  nach  und  nach  mehr  erwärmt  werden  kann;
zugleich  gieße  man  ganz  kaltes  Wasser  gläserweise  ins  Gesicht,
auf  den  Kopf,  und  über  den  ganzen  Körper,  womit  man  ununterbrochen
  stundenlange  fortfährt,  wobei  man  riechende  Sachen,
wie  bei  Erdrosselten  vor  die  Nase  halten  kann.

10)  Sowie  man  mit  dem  Begießen  angefangen  hat,  suche
man  den  Mund  zu  öffnen,  und  wenn  sich  der  Athem  nicht  einstellt,
  so  blase  man  mit  dem  Begießen  abwechselnd  Luft  ein;
das  Begießen  selbst  kann  durch  kalte  Umschläge  unterstützt  werden;
nachher  setze  man  ein  Klystir  und  fange  gelind  an  zu  reiben.

11)  Kommt  der  Erstickte  wieder  zu  sich,  so  legt  man  ihn
in  ein  mäßig  erwärmtes  Bett,  gibt  ihm  warmen  Thee,  und
behandelt  ihn,  wie  Ertrunkene,  wenn  sie  wieder  erwachen.

Sollte  sich  aber  nach  allen  angewendeten  Mitteln  keine  Lebensspur
  erzeigen,  so  verfährt  man  wie  bei  den  Ertrunkenen  (8.  15)
angegeben  wurde;  voch  ist  hier  dem  Aschen=  oder  Mistbade  ein
Erdenbad  vorzuziehen.

Erstickte  unter  großer  Last  aus  Mangel  an  Luft  sind  nebst
dem  Begießen  mit  kaltem  Wasser  wie  Ertrunkene  zu  behandeln.

VI.  Hilfsmittel  für  vom  Blitz  Getroffene.

1)  Wer  bei  einbrechendem  Gewitter  auf  dem  Felde,  Acker,
oder  sonst  im  Freien  ist,  suche  nicht  Schutz  unter  einem  Baum
oder  sonst  etwas  Hohem  in  der  Gegend,  sondern  lasse  sich  lieber
vom  Regen  durchnässen,  und  wenn  das  Gewitter  gerade  ober  ihm
ist,  lege  er  sich  lieber  platt  auf  den  Boden  hin.  In  diesem
Falle  kann  auch,  wer  zu  Pferde  ist,  oder  einen  Wagen  bei  sich
hat,  sich  einige  Schritte  entfernen,  und  sehen,  wie  er  etwa  die
        <pb n="129" />
        121

Pferde  anbinden  könne;  ist  das  Gewitter  aber  nicht  so  nahe,
so  eile  er  dem  nächsten  Orte  zu.

2)  In  dem  Hause  stelle  man  sich  während  eines  Gewitters
an  keine  Wand,  Schornstein,  Ofen  u.  s.  w.,  sondern  halte  sich
mehr  in  der  Mitte  des  Zimmers  auf,  dabei  verhüte  man  allen
Luftzug,  öffne  entweder  die  Thüre  allein,  over  ein  Fenster  auf
ver  Seite.  Wer  viel  Metall  an  sich  hat,  lege  es  ab;  auch
mache  man  zu  dieser  Zeit  kein  Feuer  an,  damit  der  aufsteigende
Rauch  den  Blitz  nicht  leiten  möge.

3)  Einen  vom  Blitz  Getroffenen  bringe  man  so  geschwind
als  möglich  aus  dem  mit  schwefelartigen  Dünsten  angefüllten
Zimmer,  entkleide  ihn,  und  behandle  ihn,  wie  für  die  Erstickten
ist  vorgeschrieben  worden.  Aeußerliche  Verletzungen  müssen  von
einem  Wundarzt  behandelt  werden.

Wer  in  freiem  Felde  auf  diese  Weise  verunglückt,  muß
sobald  als  möglich  auf  der  Stelle,  wo  er  gefunden  wurde,  behandelt
  werden,  weil  bei  dieser  Art  Scheintodt  das  Leben  am
frühesten  erlöscht.

VII.  Hilfsmittel  für  scheintodte  Kinder.

1)  Wenn  ein  Kind  todt  zu  sein  scheint,  so  muß  man  sich,
wie  bei  einem  erwachsenen  Menschen  gleich  große  Mühe  geben,
es  wieder  zum  Leben  zu  bringen,  wenn  es  noch  nicht  in  Verwesung
  übergegangen,  oder  nicht  lebensfähig  ist.

2)  Spüret  man  an  einem  scheintodt  gebornen  Kinde  noch
den  Pulsschlag,  so  darf  die  Nabelschnur  nicht  sogleich  durchschnitten
  werden.  Ist  weder  Puls  noch  Athmen  wahrnehmbar,
so  durchschneidet  man  vie  Nabelschnur,  und  sieht  das  Kind  blauroth
  oder  braun  aus,  so  läßt  man  einen  bis  zwei  Löffel  Blut
ausfließen,  welches  jedoch  bei  schwächlichen,  bleichen,  blos  ohnmächtigen
  Kindern  zu  unterlassen  ist.

3)  Man  reinige  sogleich  den  Mund  vom  Schleim,  reize
die  Zunge  mit  etwas  Salz.  Sind  die  Luftröhren  und  ihre
Aeste  mit  Fruchtwasser,  Schleim  oder  andern  Feuchtigkeiten  angefüllt,
  so  bringe  man  den  Kopf  mit  vorwärts  gestrecktem  Halse
in  eine  abhängige  Lage,  und  streiche  vom  Halse  aufwärts  gegen
den  Luftröhrenkopf  zu.

4)  Das  scheintodte  Kind  bespritzt  man,  bis  es  Zeichen  des
Lebens  von  sich  gibt,  mit  kaltem  Wasser,  besonders  in  die  Herzgrube,
  und  reibt  dann  diese  gelind  mit  der  flachen  Hand,  und
        <pb n="130" />
        "122

hüllet  dann  das  Kind  in  warme  Tücher  ein.  Mit  dem  kalten
Bespritzen  muß  nach  einer  Pause  von  ein  bis  zwei  Minuten
nfehrmals  fortgefahren  werden.

Man  weht  dem  Kinde  frische  Luft  zu,  oder  bringt  es  einige
Augenblicke  an  die  frische  Luft.

5)  Kommt  es  auf  diese  Behandlung  in  den  ersten  sechs
Minuten  zu  sich,  so  blase  man  ihm  behutsam  Luft  ein;  doch
inuß  dieses  so  geschehen,  daß  mit  einer  Füllung  ves  im  Rettüngs-Kasten
  vorräthigen  Blasebalgs  zwölfmal  abgesetzt  wird,  welches
Einblasen  dann  abwechselnd  mit  dem  Bespritzen  fortgesetzt  wird.

6)  Gleich  Anfangs  während  des  Bespritzens  setze  man  ein
Klijftier,  um  ras  Kinderpech  auszuleeren,  welches  am  Ende  der
Behandlüng  zü  wieverholen  ist,  nach  beigebrachtem  Klistier  reibe  man
nebst  dem  Bespritzen  und  Lufteinblasen  Rückgrat,  Herzgrube  und
Schenkel  mit  warmem  Flanell;  Rückgrat  und  Füße  mit  Bürrsten.

7)  Dann  bringt  man  das  scheintodte  Kind  in  ein  warmes
Bad,  und  wäscht  zugleich  den  schleimigten  Ueberzug  desselben
ab.  Dabei  halte  man  gequetschte  Zwiebeln,  Knoblauch  oder
verdünnten  Salmiakgeist  vor  die  Nase.

Kommt  das  Kind  zu  sich,  so  flößt  man  ihm  einige  Tropfen
warmen  Thee  etwa  mit  Wein  ein.

8)  Sollte  nach  hinlänglichem  Gebrauche  dieser  Mittel  nach
mehreren  Stunden  sich  kein  Lebenszeichen  vorfinden,  so  suche
man  das  Kind  noch  mehrere  Stunden  so  warm  als  möglich  zu
erhalten,  durch  Einwickeln  in  warme  Tücher,  Ueberschläs#é  von
warmen  Stücken  Fleisch  frisch  geschlachteter  Thiere,  oder  suche  in
einem  warmen  Bette  die  Wärme  mit  Wärmpfannen  zu  unterhalten.

9)  Da  oft  Kinder  leicht  von  Ammen  oder  auch  Müttern  in
den  Betten  erdrückt  werden,  oder  dieses  auch  von  zu  großer  Last
der  Betten  oder  sonstigen  Zufällen  sich  ereignet,  so  ist  es  nöthig,
die  Warnung  zu  geben,  daß  Mütter  auf  die  bei  ihnen  im  Bette
liegenden  Kinder  genau  Acht  haben,  und  es  nie  erlauben,  daß
ihre  Säuglinge  bei  der  Amme  in  einem  Bette  schlafen.  Dabei
wird  den  Eltern  die  Vorsicht  anempfohlen,  daß  die  Kinder  nicht
zu  fest  eingewickelt,  und  nicht  allein  gelassen  werden.  Solche
erdrückte  Kinder  wickle  man  fogleich  auf,  lege  sie  auf  die  rechte
Seite,  und  behandle  sie,  wie  hier  von  scheintodten  Kindern  angegeben
  wurde.
        <pb n="131" />
        128
S.  46.

Entschließung  der  k.  Regierung  des  Oberdonaukreises,  K.  d.  J.)  vom
15.  Juli  1829,  Scheintodten-Behandlung  betr.

Aufgefordert  durch  die  im  §.  53  der  allerhöchsten  Verordnung
  vom  17.  Dezember  1825  über  die  Formation,  den  Wirkungskreis
  und  den  Geschäftsgang  der  obersten  Verwaltungsstellen
in  den  Kreisen,  der  unterzeichneten  Stelle  aufgetragene  Sorge
für  die  Anschaffung  und  Unterhaltung  der  Apparake  zur  Rettung
von  Scheintodten,  wird  hiemit  zur  Kenntniß  der  oben  benannten
Vehörden  gebracht,  daß  bei  dem  Medizinalrathe  Dr.  Pickel  in
Würzburg,  Verfasser  einer  kleinen  Druckschrift  unter  dem  Titele
„Rettungs-Apparat  zur  Wiederbelebung  der  Scheintodten,“
Würzburg  1829,  nicht  nur  Exemplare,  dieser  sich  als  zweckmäßig
empfehlenden  Unterweisung,  das  Stück  zu  15  kr.,  sondern  auch
der  darin  beschriebene  vollständige  und  wohlgearbeitete  Ret  tungs-Apparat
  selbst,  (unter  dem  Namen  Rettungs-Kästchen),  um  den
verhältnißmäßig  wohlfeilen  Preis  von  15  fl.  stets  vorräthig  zu
haben  seien.

Bei  der  hohen  medizinisch-polizeilichen  Wich  tigkeit  und  Unentbehrlichkeit
  dieses  Requisites  für  die  Behandlung  der  Scheintodten
  darf  erwartet  werden,  daß  die  kgl.  Distriktspolizei-Behörden
  und  Magistrate,  welche  damit  noch  nicht  versehen  sind,
auf  Kosten  der  betreffenden  Oistrikts=  oder  Lokal-Armenfonde
von  dieser  Gelegenheit  zur  Anschaffung  desselben  geeigneten  Gebrauch
  machen,  und  es  wird  über  vdas  Vorhanvensein,  oder  die
Bestellung  binnen  drei  Wochen  Anzeige  erwartet.

Augsburg,  den  15.  Juli  1829.

S.  47V.
Entschließung  der  kgl.  Regierung  des  Oberdonaukreises,  K.  d.  J.,
vom  2.  Juli  1830,  Beischaffung  der  Apparate  zur  Rettung  der
Scheintodten  betreffend.

Aus  den  eingekommenen  Berichten  der  königl.  Polizei-Behörden
  hat  die  unterzeichnete  Stelle  zwar  gerne  entnommen,
daß  sich  dieselben  angelegen  sein  ließen,  der  diesseitigen  Aufforderung
  vom  15.  Juli  v.  Is.  (Kreis-Int.-Bl.  St.  20)  durch  Bestellung
  des  Rettungs-Apparats  für  Scheintodté  zu  entsprechen.
Da  übrigens  Rettungs-Apparate  nur  insoferne  wirksam  sind,
als  sie  in  Fällen  der  Gefahr  auch  rasch  herbeigeführt  werden
        <pb n="132" />
        124

können,  so  erscheint  es  wünschenswerth,  daß  allmählig  für  jeden
chirurgischen  Distrikt  ein  eigener  solcher  Apparat  ausgemittelt
werde,  und  die  unterzeichnete  Stelle  vertraut  zu  dem  Eifer  der
sämmtlichen  Polizei-Behörden  und  Gerichts-Physikate,  sie  werden
für  diese  Vermehrung  der  Apparate  angemessene  Sorge  tragen,
und  binnen  8  Monaten  entsprechende  Vollzugs-Anzeigen  zur
Vorlage  bringen.  —  Weniger  entsprechend  erscheint  das  Resultat
wegen  dem  Vorhandensein  der  zu  gerichtlichen  Obduktionen
nöthigen  Instrumente,  indem  solche  nur  in  einigen  wenigen
Bezirken  und  dort  größtentheils  in  einim  schlechten  oder  ganz
unbrauchbaren  Zustande  getroffen  wurden.  —  Indem  man  den
königl.  Polizeibehörden  und  Gerichts-Physikaten  die  bezüglich
auf  die  Anschaffung  der  Instrumente  zu  Leichen  Oeffnungen  unterm
30.  März  l.  Is.  an  die  kgl.  Regierung  des  Regenkreises  erlassene,
  und  den  übrigen  kgl.  Regierungen  zur  Nachachtung  mitgetheilte
  allerhöchste  Entschließung  nachstehend  mittheilt,  erhalten
dieselben  zugleich  den  Auftrag,  diese  allerhöchste  Norm  in  Vollzug
  zu  bringen,  und  sich  binnen  8  Monaten  auch  über  die  Beischaffung
  erwähnter  Instrumente  anher  auszuweisen.

Augsburg,  den  2.  Juni  1830.

S.  48.

Ministerial-Entschließung  vom  30.  März  1830,  die  zu  gerichtlichen
Obduktionen  nöthigen  Instrumente  und  die  Apparate  zur  Rettung
von  Scheintodten  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  kgl.  Regierung  des  Regenkreises,  Kammer  des  Innern,
wird  auf  den  Bericht  vom  25.  November  v.  Is.  im  obenbezeichneten
  Betreff  Folgendes  erwiedert:

Die  Anschaffung  der  zu  Leichen-Oeffnungen  nöthigen  Werkzeuge
  liegt  keineswegs  dem  Aerar,  sondern  den  besoldeten  Gerichtsärzten
  ob,  und  eben  so  wenig  kann  den  zu  Leichenöffnungen
beizuziehenden  Chirurgen  eine  besondere  Vergütung  für  ihre
Werkzeuge  bewilliget  werden,  da  in  der  allgemeinen  Instruktion
über  die  Criminal-Gerichtskosten  vom  24.  November  1809  die
Taggelder  der  Wundärzte  ausdrücklich  mit  Einschluß  des  Pferdgeldes
  und  aller  sonstigen  Gebühr  en  bei  Secirung  des  Cadavers
  2c.  festgesetzt  worden  sind.
        <pb n="133" />
        125

Eben  so  wenig  kann  die  Anschaffung  der  Apparate  zur
Rettung  der  Scheintodten  auf  Kosten  des  Aerars  bewilligt,
vielmehr  muß  der  kgl.  Kreisregierung  lediglich  überlassen  werden,
die  Orts=  oder  Distriktsgemeinden  zur  Auschaffung  solcher  Apparate
  auf  gesetzlichem  Wege  zu  vermögen.

Hinsichtlich  der  begutachtenden  Anschaffung  der  Regierungsund
  Intelligenzblätter  für  die  Physikate  hat  es  bei  der  bisherigen
Observanz  sein  Verbleiben.

Die  kgl.  Regierung  des  Regenkreises,  Kammer  des  Innern,
hat  sich  hienach  zu  achten  und  das  Weitere  zu  verfügen.

München  den  30.  März  1830.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  Kgl.  Regierung  des  Regenkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

S.  49.

Ministerial-Entschließung  vom  30.  Mai  1830,  die  zu  gerichtlichen
Obduktionen  nöthigen  Instrumente  und  die  Apparate  zur  Rettung
von  Scheintodten  auf  ärarialische  Kosten  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  Königl.  Regierung  des  Isarkreises,  Kammer  des  Innern,
  wird  auf  den  Bericht  vom  13.  Januar  l.  Is.  im  vorbezeichneten
  Betreffe  Nachstehendes  erwiedert.

Es  kann  auf  den  hinsichtlich  der  zu  gerichtlichen  Obductionen
  nöthigen  Instrumente  gemachten  Vorschlag  nicht  eingegangen
  werden,  vielmehr  wird  die  Kgl.  Kreisregierung  auf  die
unterm  10.  Mai  1819  in  dieser  Sache  erlassene  Entschließung
zur  geeigneten  Nachachtung  verwiesen.

Da  es  zugleich  zur  Durchführung  des  weitern  Antrages,
nämlich  alle  Physikate  auf  Kosten  des  Aerars  mit  Rettungs-Apparaten
  für  Scheintodte  zu  versehen,  durchaus  an  den  hiefür
disponiblen  Fonds  fehlt,  so  kann  hierauf  ebenfalls  nicht  eingegangen
  werden;  dagegen  bleibt  der  Königlichen  Kreisregierung
überlassen,  die  Orts=  oder  Distriktsgemeinden  zur  Anschaffung
solcher  Apparate  auf  gesetzlichem  Wege  zu  vermögen.

München,  den  30.  Mai  1830.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  Königl.  Regierung  des  Isarkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
        <pb n="134" />
        126

Nr.  20,389.  S.  50.

Ministerial-Entschließung  vom  5.  Mai  1830,  die  zu  gerichtlichen
Obduktionen  nöthigen  Instrumente  und  die  Apparate  zur  Rettung
von  Scheintodten  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  unterm  30.  März  l.  J.  im  bezeichneten  Betreffe  an
die  Königl.  Regierung  des  Regenkreises  erlassene  Entschließung
wird  der  Königl.  Regierung  des  N.  Kreises  zur  Wissenschaft
und  gleichmäßigen  Nachachtung  mitgetheilt.

München,  den  5.  Mai  1830.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  Königlichen  Regierungen  des  Rezat-,  Obermain-,  Untermain-,

Oberdonau=  und  Unterdonaukreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  18,279.  S.  51.
Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Oberfranken,  K.  d.  J.,  vom
6.  August  1859,  Rettungs-Apparate  betr.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  einer  höchsten  Ministerial-Entschließung  vom  18.  März
l.  Is.  ad  Num.  4333  „die  Amts-Bisitationen  und  -Extraditionen
vom  Etatsjahre  1858/59  betreffend“  wurde  ausgestellt,  daß  Rettungs-Apparate
  für  Scheintodte  in  den  meisten  Bezirken  nicht
vorhanden  seien.  Sämmtliche  ODistrikts-Polizeibehörden  von
Oberfranken  werden  daher  angewiesen,  die  Gemeinden  ihres
Bezirkes  zu  veranlassen,  daß  wenigstens  in  den  Größeren  derselben
  solche  Apparate  aus  Gemeindemitteln  angeschafft  und
vorräthig  gehalten  werden,  wobei  es  am  Geeignetsten  erscheint,
den  Apparat  den  aufgestellten  Leichenbeschauern,  welche  instructionsmäßig
  ohnehin  zur  Vornahme  von  Wiederbelebungs-Versuchen
  verpflichtet  sind,  oder  den  in  den  Ortschaften  ansässigen
Badern  zur  Aufbewahrung  und  zum  Gebrauche  zu  übergeben.

Ein  solcher  Rettungs-Apparat  hätte  mit  Hinweglassung
derjenigen  Instrumente,  welche  das  unterärztliche  Persongle
ohnehin  besitzt  und  stets  bei  sich  führt,  im  Folgenden  zu  bestehen:

1)  einer  zinnernen  Spritze  mit  einem  Rohre  von  Bein
zum  Klhystiren,

2)  zwei  Bürsten  zum  Frottiren,

3)  zwei  Binden  und  Bauschen  zum  Verbande  bei  Verwundungen,
        <pb n="135" />
        127

4)  einem  Stücke  Flanell  zum  Reiben  des  Körpers,

5)  einem  Fischbeinstäbchen  mit  Schwamm  zur  Entfernung
fremder  Körper  aus  der  Speiseröhre,

6)  zwei  Badeschwämmen  zum  Abwaschen,

7)  einem  Federkiele  mit  Federbart  zum  Reizen  der  Nasenund
  Mundschleimhaut,

8)  einem  Röhrchen  zum  Lufteinblasen  von  Horn,

9)  einem  größeren  Glase  mit  eingeriebenem  Stöpsel,  gefüllt
  mit  einer  geistigen  Flüssigkeit  z.  B.  Hoffmann'schen  Liquor
oder  Naphtha.

Diese  Gegenstände  sind  in  einem  lediglich  mittelst  Springfeder
  vexschließbaren  Kästchen  aufzubewahren.  Wegen  der  Anschaffung
  und  Vertheilung  ist  sich  mit  den  tgl.  Gerichtsärzten
zu  benehmen.

Bapreuth,  6.  August  1859.

Königl.  Regierung  von  Oberfranken,  K.  v.  J.
Freiherr  von  Podewils.

Siebenter  Artikel.

Leichenschau,  Leichenhäuser,  Begräbnißplätze,  Leichenz
Transport.

Nach  dex  allerhöchsten  Verordnung  vom  24.  September  1808,
Instruktion  der  Polizeidirektionen  in  den  Städten  betr.,  §.  57
müssen  die  Begräbnißorte  außer  den  Städten  angelegt  und  soll
für  angemessene  Leichenhäuser  und  ordentliche  Todtenschau  gesorgt
  werden.

Durch  die  Ministerial-Entschließung  vom  6.  August  1839,
die  Leichenschau  betr.,  wurde  die  Leichenschau  nach  gleichmäßigen
  Grundsätzen  geordnet.

Durch  die  Ministerial-Entschließung  vom  4.  Dezember
1841,  die  Leichenschau  betr.,  wurden  die  k.  Regierungen  und
Distriktspolizeibehärden  wiederholt  aufgefordert,  die  Gemeinden
zur  Errichtung  von  Leichenhäusern  eindringlichst  anzueifern.


Durch  die  landesherrlichen  Verordnungen  vom  28.  Jgnuar
und  10.  Februar  1803  wurde  die  Beerdigung  von  Leiche  en
        <pb n="136" />
        128

in  Kirchen  und  deren  Grüften  unbedingt  und  ohne  Ausnahme
  verboten.  Von  diesem  Verbote  wurden  später  bedeutende
Ausnahmen  gemacht.

Durch  die  allerhöchste  Entschließung  vom  3.  Oktober  1826
wurde  die  Beerdigung  der  Leiche  eines  Erzbischofes  und  eines
Bischofes  in  seinem  Dome  ohne  Anfrage  gestattet.  Durch  die
Ministerial-Entschließung  vom  2.  Januar  1845  wurde  allen
in  Bayern  befindlichen  Mönchs=  und  Nonnenklöstern,  sowie  den
Instituten  der  englischen  Fräulein  die  Beerdigung  ihrer  Verstorbenen
  in  den  Kloster=  und  Institutsgrüften  erlaubt.  Außerdem
  wurde  in  einzelnen  Fällen  die  Beisetzung  von  Leichen  in
den  in  Kirchen  befindlichen  Familiengrüften  u.  dgl.  gestattet.

Im  Jahre  1854  erließ  die  k.  Regierung  von  Mittelfranken,
K.  d.  J.,  einzelne  Instruktionen  bezüglich  der  Beerdigung  der
Leichen  in  Grüften  und  gemauerten  Gräbern,  nach  welchen  die
Grüfte  auf  den  Friedhöfen  zu  vermauern,  die  an  denselben
  befindlichen  Luftlöcher  zu  schließen,  die  gemanerten  Gräber
2  Fuß  hoch  mit  Erde  zu  bedecken,  neue  Grüfte  auf  Friedhöfen
nicht  mehr  zu  errichten  und  die  in  die  noch  vorhandenen  Grüfte
einzusetzenden  Leichen  vollständig  einzukalken  sind.

Die  Aufsicht  auf  die  Leichenschau,  Leichenhäuser,  Begräbnißstätten
  und  Grüfte  steht  den  Distriktspolizeibehörden  und
Physikaten,  die  oberste  Aufsicht  auf  dieselben  in  vollem  Umfange
den  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  zu.

Die  Bewilligung  zur  Benützung  bestehender  Familiengrüfte
in  Kirchen,  sowie  zur  Errichtung  neuer  solcher  Grüfte  ertheilt
  das  k.  Staatsministerium  des  Innern,  während  die  Gesuche
  um  Bewilligung  neuer  Grüfte  innerhalb  der  Klosterund
  Institutsmauern  dem  kgl.  Staatsministerium  des  Innern
für  Kirchen=  und  Schul-Angelegenheiten  vorzulegen  sind.

Hinsichtlich  des  Transports  der  Leichen  nach  und
von  dem  Auslande  und  der  Leichenpässe  wurden  in  den  letzten
Jahren  mit  verschiedenen  auswärtigen  Staaten  Uebereinkommen
getroffen.

Die  Bewilligung  zum  Transport  einer  Leiche  im  Inlande,
insoferne  es  sich  nicht  um  die  Leiche  einer  an  einer  ansteckenden
Krankheit  verstorbenen  Person  handelt,  wird  von  der  Distrikts-Polizeibehörde
  ertheilt.  Die  Bewilligzung  zum  Transporte  von
an  ansteckenden  Krankheiten  Verstorbenen  im  Inlande  außer-
        <pb n="137" />
        129

halb  des  betreffenden  Polizeidistrikts  wird  von  der  k.  Regierung,
K.  d.  J.,  nach  Vernehmung  des  Kreismedizinal-Referenten  ertheilt.

Die  Bewilligung  zur  Verbringung  von  Leichen  aus  Bayern
in  und  durch  das  Gebiet  eines  Staates,  mit  welchem  ein  Uebereinkommen
  bezüglich  der  wechselseitigen  Anerkennung  der  Leichenpässe
  besteht,  erfolgt,  wenn  der  Verlebte  nicht  in  Folge  einer
Epidemie  oder  einer  ansteckenden  Krankheit  gestorben  ist,  von
der  k.  Kreisregierung,  während  „wo  das  Letztere  der  Fall  ist
und  wo  es  sich  um  den  Transport  in  und  durch  einen  Staat
handelt,  mit  welchem  ein  Uebereinkommen  noch  nicht  besteht,
diese  Bewilligung  von  dem  k.  Staatsministerium  des  Innern
auszugehen  hat.

H.
Die  Teichenschau.

Nro.  25,902.  K.  52.
Ministerial-Entschließung  vom  6.  August  1839,  die  Leichenschau  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Damit  von  den  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,
in  Anordnung  und  Handhabung  der  Leichenschau  gemäß  der
Bestimmung  §.  53  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  17.  Dezember
  1825,  die  Formation,  den  Wirkungskreis  und  Geschäftsgang
  der  obersten  Verwaltungsstellen  in  den  Kreisen  betreffend,
von  gleichförmigen  Grundsätzen  ausgegangen  werde,  sieht  sich
das  unterfertigte  Ministerium  veranlaßt,  zu  verfügen,  was  folgt:

I.  In  allen  Theilen  des  Königreichs,  wo  solches  noch
nicht  geschehen  ist,  soll  angemessene  Vorsorge  für  eine  angemessene
  Leichenschau  getroffen  werden.

Zu  diesem  Behufe  hat  in  jeder  Gemeinde  die  Aufstellung
eines  oder  je  nach  Maßgabe  der  Bevölkerung  auch  mehrerer
Leichenschauer  statt  zu  finden,  die  gemeinsame  Aufnahme  eines
Leichenschauers  für  mehrere  kleinere  naheliegende  Gemeinden
aber  nur  als  Ausnahme  in  so  ferne  einzutreten,  als  solches
ohne  Beeinträchtigung  des  Zweckes  ausführbar  erscheint.

II.  Zur  Leichenschau  sind  an  öffentlichen  Kranken-,  Wohlthätigkeits-,
  Straf=  und  ähnlichen  Anstalten  die  Hausärzte,
außer  denselben  im  Allgemeinen  zunächst  die  Gerichtsärzte,  dann

die  praktischen  Aerzte,  in  deren  Ermangelung  oder  Verhinderung
Med.-Verordn.  3.  Bd.  9
        <pb n="138" />
        130

aber  die  Landärzte,  Chirurgen  und  Bader  neuerer  Bildung  zu
berufen.  Wenn  auch  Letztere  fehlen,  so  kann  dieselbe  verlässigen
durch  den  Gerichtsarzt  an  Leichen  zu  unterrichtenden,  zeitweise
wiederholt  zu  prüfenden  Barbierern,  oder  andern  unbescholtenen
und  schreibekundigen  Gemeindegliedern  übertragen  werden.

III.  Die  Aufstellung  der  Leichenschauer  und  ihrer  gleichzeitig
  zu  bestimmenden  Stellvertreter  erfolgt  durch  die  Distrikts-Polizeibehörden
  im  Benehmen  mit  den  Gerichtsärzten.

Dieselben  sind  nach  vorgenommener  Verhandgelübdung
oder  nach  Erinnerung  an  ihre  allenfalls  bereits  geschehene
Verpflichtung  in  den  Gemeinden  öffentlich  bekannt  zu  machen.

IV.  Jede  Leiche  ist  einer  zweimaligen  Beschau,  der  ersten
sogleich  nach  erfolgtem  Tode,  der  zweiten  kurz  vor  der  Beerdigung
  zu  unterwerfen.  Nur  für  den  Fall,  wo  örtliche  Verhältnisse
  der  zweimalgen  Beschau  nicht  zu  beseitigende  Hindernesse
  entgegenstellen,  sind  die  Kreisregierungen,  Kammern  des
Innern,  befugt,  für  die  Dauer  dieses  Verhältnisses  eine  einmalige
  Beschau  anzuordnen.

V.  Jeder  Todfall  ist  von  den  Verwandten  oder  den  Hausgenossen
  des  Verstorbenen  sogleich,  oder,  wenn  der  Tod  zur  Nachtzeit
und  weder  plötzlich  noch  gewaltsam  erfolgte,  spätestens  am  Morgen
des  nächsten  Tages  dem  Leichenschauer  gegen  Bescheinigung  anzuzeigen,
  und  es  ist  die  Leiche  bis  zu  dessen  Ankunft  in  unveränderter
  Lage,  mit  unverhülltem  Gesichte  und  frei  von  beengenden
  Kleidern  zu  belassen.

Dem  von  dem  Leichenschauer  zur  Wiederbelebung  eines
muthmaßlich  Scheintodten  allenfalls  getroffenen  Anordnungen
ist  pünktliche  Folge  zu  leisten.

VI.  Die  Leichenschauer  haben  sich  bei  Ausübung  ihrer
Funktion  genau  nach  der  für  dieselben  gegebenen  Instruktion
zu  achten.

Zuwiderhandelude  unterliegen  strenger,  nach  den  bestehenden
  Gesetzen  und  Verordnungen  zu  bemessender  Einschreitung.

VII.  Die  für  die  Leichenschau  zu  verabreichenden  Gebühren
  sind  von  den  Kreisregierungen  für  jede  Gemeinde  nach
Maßgabe  der  Oertlichkeit  festzustellen,  und  werden  für  Arme
aus  den  Armen-Fonds=  und  Wohlthätigkeitsstiftungs=  Mitteln
bestritten.
        <pb n="139" />
        131

VIII.  Die  Seelsorger  bleiben  vafür  verantwortlich,  daß
keine  Beerdigung  vor  erfolgter  Ausstellung  des  Toptenscheines
vollzogen  werde.

IX.  Die  Seelsorger  haben  die  Todtenscheine  zu  sammeln
und  vierteljährig  dem  Gerichtsarzte  zu  übergeben,  welcher  sie
im  Benehmen  mit  der  Distriktspolizeibehörde  controlirt,  und
jährlich  die  summarischen  Uebersichten  der  Sterbfälle  nach  dem
für  die  Jahresberichte  vorgeschriebenen  Formulare  an  die  Kreis-Regierung
  einbefördert.

Nach  diesen  Bestimmungen  hat  die  königliche  Regierung
die  Leichenschan  in  dem  Regierungsbezirke  anzuordnen  und  zu
handhaben,  und  zu  dem  Ende  die  aufzustellenden  Leichenschauer
mit  der  anruhenden  Instruktion  versehen,  und  zu  deren  Befelgung
  verpflichten  zu  lassen.

München,  den  6.  August  1839.
Ministerium  des  Innern,
An  sämmtliche  Königl.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des  Rheins
also  ergangen.
Abdruck.
An##ktion  für  die  Teichenseha#er.
A.  Zweck  der  Leichenschau.

Art.  I.  Zweck  der  Leichenschau  ist,  die  Beerdigung  Scheintodter,
  dann  die  Verheimlichung  gewaltsomer  Todesarten  und
medizinischer  Pfuschereien  zu  hindern,  sowie  zur  Ausmittelung
contagiöser  und  epidemischer  Krankheiten,  dann  zur  Herstellung
genauer  Sterblisten  geeignet  mitzuwirken.

B.  Erste  Leichenschau.
AA.  Verfahren  bei  derselben  im  Allgemeinen.

Art.  II.  Sobald  der  Leichenschauer  von  einem  in  seinem
Distrikte  eingetretenen  Todfalle  auf  was  immer  für  eine  Weise
Nachricht  erhält,  hat  er  sich  mit  den  nöthigen  Mitteln  zu  Belebungsversuchen
  versehen  zur  Vornahme  der  ersten  Schau  alsbald
  an  Ort  und  Stelle  zu  begeben.

Geschah  die  Benachrichtigung  durch  die  hiezu  Verpflichteten,
so  liegt  ihm  auf  Verlangen  deren  Bescheinigung  unter  Angabe
des  Tages  und  der  Stunde,  wann  sie  geschah,  —  im  entgegen-9½
        <pb n="140" />
        132

gesetzten  Falle  aber  die  Anzeige  der  Unterlassung  bei  der  einschlägigen
  Polizeibehörde  ob.

Art.  III.  Die  erste  Leichenschau  hat  sich  zunächst  mit
Constatirung  der  den  Tod  in  der  Regel  begleitenden  Merkmale
an  der  Leiche  zu  befassen.

Als  solche  gelten,  wenn

1)  in  der  Herzgegend,  am  Halse,  an  den  Schläfen  und  den
Vorderarmen  keine  Spur  von  Puls  wahrzunehmen  ist,  wenn

2)  ein  oberhalb  des  Ellenbogens  angelegtes  Band  weder
Anschwellen  der  Adern  noch  Röthe  der  Haut  verursacht,  wenn

3)  ein  volles  Glas  Wasser  auf  verschiedene  Brustgegenden
gestellt,  keine  Erschütterung,  eine  Flaumfeder  oder  brennende
Kerze  an  den  Mund  gehalten,  keine  Bewegung,  oder  ein  Spiegel
solchen  Falles  keine  Spur  eines  Hauches  zeigt;  wenn

4)  die  Augenlider,  sobald  sie  auseinander  gezogen  werden,
offen  stehen  bleiben,  und  die  Augen  selbst  tief  in  die  Höhlen
zurückgezogen,  glanzlos,  trüb  und  schmierig  erscheinen;  wenn

5)  der  Augenstern  bei  Beleuchtung  oder  Reibung  des  Auges
ganz  unbeweglich  bleibt;  wenn

6)  das  Gesicht  schmutzigfarbig,  Augenbraunenbogen  und
Wangenknochen  hervorragend,  Kinn  und  Nase  spitz,  Wangen
und  Schläfe  eingesunken,  und  alle  Körpertheile  blaß  und  kalt
sind;  wenn

7)  die  Unterkinnlade  abwärts  hängt,  und  bei  jedesmaligem
Hinaufziehen  sogleich  wieder  herabsinkt.

Art.  IV.  Bei  Wahrnahme  dieser  Merkmale  hat  der
Leichenschauer  den  Todtenschein  nach  Anlage  Ziffer  1  auszu—
fertigen,  resp.  vorläufig  die  Rubriken  1,  2,  3,  5  und  9  lit.  a
desselben,  und  zwar  was  die  Rubrik  5  anbelangt,  unter  Beiziehung
  und  mit  Unterschrift  des  Arztes  oder  der  Hebamme,
welche  den  Verstorbenen  behandelten,  oder  im  Falle  die  Beiziehung
  dieser  nicht  thunlich  ist,  in  Gemäßheit  der  von  denselben
durch  die  Angehörigen  erhaltenen  Notizen  auszufüllen.

Ebenso  ist  unter  Rubrik  4  die  muthmaßliche  Beerdigungszeit
  festzusetzen,  der  Schein  selbst  sofort  dem  betreffenden  Seelsorger
  zur  möglichen  Vorbereilung  des  Begräbnisses  (in  der
Pfalz  dem  Civilstandsbeamten)  vorzuzeigen,  und  alsdann  bis
zur  zweiten  Schau  im  Hause  des  Verstorbenen  zu  hinterlegen.
        <pb n="141" />
        133

Art.  V.  Nachdem  übrigens  die  in  Art.  III.  erwähnten
Merkmale  den  Tod  nur  als  höchst  wahrscheinlich  —  nicht  als
gewiß  erscheinen  lassen,  so  ist  auch  bei  dem  Vorhandensein  derselben
  die  Leiche  noch  10—12  Stunden  in  einem  gelinde  erwärmten,
  hin  und  wieder  zu  lüftenden  Zimmer  auf  dem  Bette
oder  sonstigen  Lager  —  Kopf  und  Brust  mäßig  erhöht,  Mund
Gesicht  und  Hände  unverhüllt  und  unverbunden,  und  alle  Körpertheile
  frei  von  beengenden  Kleivern  —  zu  belassen,  und  von
den  Angehörigen  von  Zeit  zu  Zeit  zu  beobachten.

Art.  VI.  Eben  deßwegen  darf  auch  die  Unterbringung  der  Leiche
in  einem  Leichenhause,  wo  solche  mit  zweckmäßiger  Einrichtung
bestehen,  nur  bei  Abwesenheit  jeden  Verdachtes  von  Scheintodt
und  überhaupt  erst  wenn  der  Leichenschauer  es  für  zulässig  erkennt,
  geschehen,  ausgenommen,  wenn  ansteckende  Krankheit
deren  baldmöglichste  Entfernung  aus  dem  Hause  mit  Unterlassung
  jeder  vorgängigen  Ausstellung  erheischt.  Der  Transport
  hat  jedenfalls  mit  der  gehörigen  Vorsicht  in  einem  Korbe,
oder  in  einem  durchlöcherten  oder  unverschlossenen  Sarge  zu
geschehen.

Art.  VII.  Dem  Liichenschauer  liegt  ob,  gelegentlich  der
ersten  Schau  geeignete  Einleitung  zu  treffen,  daß  die  in  Art.  V.
und  VI  enthaltenen  Vorschriften  von  den  Angehörigen  des  Verstorbenen
  genau  befolgt  werden.

’:BB.  Verfahren  bei  Verdacht  des  Scheintodes.

Art.  VIII.  Läßt  die  erste  Schau  Verdachtsgründe  obwaltenden
  Scheintodes  entnehmen,  so  hat  der  Leichenschauer  ungesäumt
  Belebensversuche  anzuordnen.

Solche  Verdachtsgründe  sind,  wenn,  vorzüglich  bei  Neugebornen,
  Kindbetterinnen,  Erfrornen,  Erhängten,  Ertrunkenen,
Erstickten,  vom  Blitze  Getroffenen,  nach  einem  Sturz  oder  Fall,
oder  in  Folge  von  Ohnmachten,  Hysterie,  Hypochondrie,  Starrsucht,
  Schlagfluß,  Stickfluß,  Krämpfen,  Verblutung,  heftigen
Brechens  oder  Abweichens  oder  sonst  plötzlich  Verstorbenen:

1)  mehrere  der  oben  Art.  III  angeführten  Zeichen  fehlen,  wenn

2)  die  Herzgegend  noch  nicht  erkaltet  ist,  wenn

3)  der  Augenstern  beim  Vorhalten  einer  brennenden  Kerze
sich  verengt,  und  beim  Wegnehmen  wieder  erweitert,  wenn

4)  bei  starkem  Zurufen  ins  Ohr  die  Gesichtsmuskeln  etwas
zucken,  wenn
        <pb n="142" />
        134

5)  Wölbung  und  Glanz  der  Augen  und  Färbung  der  Lippen
und  Wangen  noch  einigermaßen  bemerkbar  sind,  wenn

6)  auf  die  Hant  getröpfeltes  siedendes  Wasser  Brandblasen
  zieht.

Art.  IX.  Die  Belebungsmittel,  welche  bis  zum  Eintreffen
des  ungesäumt  herbeizurufenden  Arztes  solchen  Falles  in  Anwendung
  zu  kommen  haben,  sind

1)  reine,  mäßig  erwärmte  Luft,

2)  halbsitzende,  haibliegende  Richtung  des  Körpers,

3)  Senfteig-Ueberschläge  auf  Brust  und  Waden,

4)  abwechselndes  Reiben  der  Fußsohlen  mit  weichen  Bürsten
und  der  übrigen  Körpertheile  mit  warmen,  wollenen,  trockenen
oder  mit  Wein,  Weingeist,  Kampfergeist  oder  Essig  befeuchteten
Tüchern,

5)  Reizung  des  Schlundes  mit  einer  in  Oel  getauchten  Feder,

0)  Klystiere  aus  Aufgüssen  von  aromatischen  Kräutern,

7)  zeitenweise  vorsichtiges  Eintröpfeln  Hoffmannischer
Tropfen,  oder  einer  Mischung  von  Karmelitengeist  und  Wein
in  den  Mund.

Art.  X.  Diese  Mittel  werden  so  lange  fortgesetzt,  bis
entweder  der  Scheintedte  ins  Leben  zurückkehrt  und  schluckt,  wo
ihm  alsdann  warme  Fleischbrühe,  arematischer  Thee  oder
etwas  Wein  zu  reichen  ist,  oder  bis  gänzliche  Erfolglosigkeit
nach  stundenlanger  Anwendung  das  Verfahren  nach  Art  IV.
rechtfertigt.

CG.  Verfahren  bei  Gewißheit  oder  Verdacht  einer  verheimlichten.
Todesart.

Art.  XI.  Ergibt  der  Befund  der  ersten  Schau  die  Gewißheit
  oder  auch  nur  den  Verdacht  einer  gewaltsamen  Todesart,
so  liegt  dem  Leichenschauer  neben  ungesäumter  Anzeige  bei  der  betreffenden
  Polizeibehörde  die  umsichtigste  Vorsorge  dafür  ob,
daß  die  zum  Beweise  des  gewaltsamen  Todes  dienlichen  Anzeigungen
  und  Merkmale  möglichst  unverändert  bleiben.

Art.  XII.  Als  solche  Anzeigungen  sind  zu  betrachten
und  zwar:

1),  von  Tödtung  durch  äußere  Verletzung,  wenn  Blut-Unterlaufungen,
  Geschwülste  und  Wunden  eder  besondere  Beweglichkeit
  des  Kopfes  —  bei  Neugebornen  noch  insbesondere,  wenn
ungewöhnliche  Blässe,  abgerissene  oder  ununterbundene  Nabel-
        <pb n="143" />
        135

schnur,  fremde  Körper  in  Mund  oder  Nase,  feine  Stiche  in
den  Fontanellen,  in  Mund,  Nase,  Ohren,  Genick,  Brust,  Achselhöhlen,
  After  und  Geschlechtstheilen  beobachtet  werden.

2)  Von  Tödtung  durch  gewaltsame  Erstickung,  wenn  Streifen
und  Flecken  am  Halse,  blaugefärbtes,  stark  aufgedunsenes  Gesicht,
  Oervorragen  der  Augen,  blaugeschwollene  Zunge,  Schaum
vor  dem  Munde,  ungewöhnliche  Ausdehnung  der  Brust  sich  zeigen.

3)  Von  Täödtung  durch  Vergiftung,  wenn  der  Tod  plötzlich,
unter  heftigen  Schmerzen,  Angst,  Erbrechen,  Durchfall,  Krämpfen,
Raserei  oder  mit  Betäubung  und  Bewußtlosigkeit  erfolgte,  wenn
nach  dem  Tode  besondere  Verzerrung  der  Gesichtszüge  und  ungewöhnlich
  rasche  Fäulniß  eintritt,  wenn  der  Körper,  insbesondere
der  Unterleib,  die  Zunge  und  die  Geschlechtstheile  aufgeschwollen,
und  mit  schwarzen,  rothen,  braunen  und  blauen  Flecken  bedeckt
erscheinen,  wenn  die  Oberhaut  leicht  sich  ablöst,  die  Nägel
mißfarbig  und  locker  sind,  die  Haare  in  Büscheln  ausfallen.

DD.  Verfahren  in  einigen  besonderen  Fällen.

Art.  XIII.  Zeigt  sich  bei  einer  Leiche  der  Fall  einer  bereits  in
das  sechste  Monat  oder  weiter  vorgerückten  Schwangerhaft,  so  hat
der  Leichenschauer  zur  möglichen  Rettung  des  Kindes  je  nach  Maaßgabe
  seiner  Qualifikation  entweder  selbst  den  Kaiserschnitt  vorzunehmen
  oder  zur  Vornahme  vdesselben  einen  Arzt  schleunigst
herbeizurufen.

Art.  XIV.  Bei  Wahrnahme  von  Spuren  epidemischer
oder  contagiöser  Krankheiten  (Ruhren,  Nerven-  und  Faulfieber,
Ausschlagskrankheiten,  Venerien  2c.)  ist  der  betreffendem  Polizeibehörde,
  sowie  dem  Gerichtsarzte  ungesäumte  Anzeige  zu  machen,
und  gegen  Luftverderbniß  vorläufige  Chlorräucherung  anzuordnen.

Gleicher  Anzeize  unterliegen  die  gelegentlich  der  Leichenschau
  entdeckten  medizinischen  Pfuschereien.

C.  Zweite  Leichenschau.

Art.  XV.  Die  zweite  Leichenschau  ist  48  —  bei  ansteckenden
Krankheiten  24—30  Stunden  nach  dem  Tode  vorzunehmen,  und
hat  den  Zweck,  die  nach  Verlauf  dieser  Zeit  in  der  Regel  sich
zeigenden  sichern  Merkmale  des  Todes  zu  constatiren.

Dieselbe  fällt  weg:

1)  bei  gewaltsamen,  jede  Wiederbelebung  ihrer  Natur  nach
ausschließenden  Todesarten;
        <pb n="144" />
        136

2)  wenn  bereits  eine  Section  der  Leiche  stattgefunden  hat.

Art.  XVI.  Als  sichere  Merkmale  des  Todes  sind  zu  be—
trachten,  wenn  außer  den  im  Art.  III  angeführten  Erscheinungen:

1)  die  Haut  ei  geschrumpft,  das  Innere  der  Nase  trocken
und  schwärzlich,  die  Herzgrube  ohne  Spur  von  Wärme,  und
der  ganze  Körper  erstarrt  sich  zeigt,  wenn

2)  die  Lippen  blau  oder  dunkelbraun  gefärbt  sind,  und
Schaum  oder  dunkelfarbige  Jauche  aus  selben  hervortritt,  wenn

3)  der  Unterleib  eine  blaue  oder  grüne  Färbung  angenommen
  hat,  wenn

4)  der  Körper  in  seinen  weichen  Theilen  breitartig,  und
wo  er  aufliegt,  plattgedrückt  erscheint,  überall  die  Spuren  des
Finger-Eindrucks  behält,  und  an  verschiedenen  Stellungen  desselben,
  namentlich  an  Rücken,  Gefäß  und  der  Hinterseite  der
Schenkel  blaurothe,  grüne  oder  schwarze  Flecken  sich  zeigen,  die
bei  gemachten  Einschnitten  kein  ausgetretenes  Blut  erkennen
lassen,  wenn

5)  die  Schließmuskeln  #res  Afters  offenstehen,  endlich

6)  wenn  ein  aashaft  stinkender  Geruch  sich  einstellt.

Art.  XVII.  Bei  Wahrnahme  dieser  Merkmale  übergibt
der  Leichenschauer  den  Todtenschein  nach  Ausfüllung  der  Rubriken
  7,  8  und  9  lit  b.  den  Angehörigen  zur  Behändigung  an
den  betreffenden  Seelsorger,  oder  wo  es  vorgeschrieben  ist,  an
die  Polizeibehörde  (in  der  Pfalz  an  den  Givilstandsbeamten)
zur  Beurkundung  der  Thatsache,  daß  der  Beerdigung  ein  weiteres
  Hinderniß  nicht  mehr  im  Wege  stehe.

Ist  bezüglich  des  in  Frage  stehenden  Todfalles  eine  gerichtliche
  Untersuchung  anhängig,  so  hat  die  Erlaubniß  zur  Beerdigung
  von  der  untersuchenden  Behörde  auszugehen.

Für  die  Pfalz  gibt  bei  Anzeigen  eines  gewaltsamen  Todes
Art.  81  des  dort  geltenden  Civil-Gesetzesbuches  Maaß.

Art.  XVIII.  Finden  sich  bei  der  zweiten  Leichenschau  die
oben  (Art.  XVI)  erwähnten  sichern  Merkmale  des  Todes  nicht
vor,  so  ist  dem  Arzte  ungesäumte  Anzeige  zu  machen,  und  die
Beerdigung  jedenfalls  bis  zum  Eintritte  der  Verwesung  zu  verschleben.


"0.  Todtenschau-Register.
Art.  XIX.  Ueber  alle  vorgenommenen  Besichtigungen
        <pb n="145" />
        137

hat  der  Leichenschauer  ein  genaues  Register  nach  Formular  Ziff.  2
zu  führen,  welches  vom  Gerichtsarzte  bei  den  amtlichen  Visitationen
  der  Controle  zu  unterwerfen  ist.

München  den  6.  August  1839.

Formular  I.

Tovteuschau  Scchein.

 

Name  der  Pfarrei  des  Polizeibezirkes  ...  der  Ortsgemeinde
  ..  .,  Hausnummer  .  ..  Jahr  ...  Monat..

 

Tauf=  und  Geschlechtsname

1  Alter,  Stand,  Gewerbe,  Religion,  ledig
oder  verheirathet

 

 

 

Tag  und  Stunde  des  Todes

 

Tag  und  Stunde  derersten  Leichenschau

 

 

Muthmaßliche  Beerdigungszeit

 

1#..

 

Name  der  Krankheit,  Dauer  derselben
Todesart

Ob  nach  Angabe  des  Arztes,  der  Hebamme,
  des  Leichenbeschauers

O

 

Name  des  behandelnden  Arztes  oder
der  Hebamme

 

5

Tag  und  Stunde  der  zweiten  Leichenschau


Bestimmte  Beerdigungszeit

 

 

 

Bemerkungen.  Unterschrift  des
g  Leichenbeschauers

a)  zur  Bestätigung
der  ersten  Leichenschau



b)  zur  Bestätigung
der  zweiten  Leichenschau
        <pb n="146" />
        138

dortinlat
Todteuschau-  Register.

l
Pfarrei  Polizeibezirk  Ortsgemeinde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vom  Jahre  18
Tauf=  und  Geschlechtsname
1  Alter,  Stand,  Gewerbe,  Religion,  ledig
oder  verheirathet
2  Monat,  Tag  und  Stunde  des  Todes
Z  s  Tag  und  Stunde  der  ersten  Leichenschau
S
4  Tag  und  Stunde  der  zweiten  Leichenschau
2#  .  .
5  Bestimmte  Beerdigungszeit
—  —
8  Name  der  Krankheit,  Dauer  derselben  1
6  Todesart  «
Z  ObnachzlugabedesArzteöoderåti-"  ·
derer  Personen.
7  Name  des  behandelnden  Arztes  oder
-  anderer  Personen.  ·
8  Bemerkung=  n  nach  den  Resultalen  der
zweimaligen  Leichenschau,  u.  a.
Nr.  14,042.  S.  53.

Ministerial-Entschließung  vom  3.  September  1840,  die  gegen  die
Leichenbeschau-Ordnung  erhobenen  Anstände  im  Landgerichte  N.  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  kgl.  Regievung  wird  auf  den  Bericht  vom  23.  Juli

ds.  Is.  rubrizirten  Betreffs  unter  Rückschluß  der  Beilagen
erwiedert,  daß  es  im  Allgemeinen  bei  der  Bestimmung  der
        <pb n="147" />
        139

neuen  Leichenbeschau  =  Ordnung  vom  6.  August  vor.  JIs.  zu
verbleiben  habe,  dabei  aber  der  k.  Regierung  unbenommen  ist,
in  allen  jenen  Fällen,  wo  es  nicht  thunlich  ist,  für  jede  Gemeinde
  einen  tüchtigen  Leichenbeschauer  aufzustellen,  die  in  Nr.  1
dieser  Ordnung  gestattete  gemeinsame  Aufnahme  eines  Leichen-Beschauers
  vorzugsweise  in  der  Person  eines  Arztes  für  mehrere
  Gemeinden  eintreten  zu  lassen.
München,  den  3.  September  1840.

Ministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  Niederbayern,  Kammer  des  Innern,  ergangen.

Nr.  17,373.  C.  54.

Ministerial-Entschließung  vom  12.  Dezember  1840,  die  Regulirung
der  Gebühren  für  die  beiden  Leichenhäuser  zu  Augsburg  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  Bericht  bezeichneten  Betreffs  vom  23.  Juli  d.  Is,
wird  der  k.  Regierung  unter  Rückschluß  der  vorgelegten  Verhandlungen
  Folgendes  erwiedert:

Im  Hinblicke  auf  die  Bestimmungen  des  Gemeinde-Umlagen-Gesetzes
  vom  22.  Juli  1819,  Art.  I  lit.  b,  Nr.  7  ist  es
zwar  zulässig,  für  die  Aufführung  und  Unterhaltung  von
Leichenhäusern  eigentliche  Gemeinve-Umlagen  (birekte  Lokalauflagen)
  zu  erheben;  vie  Einführung  einer  indirekten  Auflage  zu
diesem  Zwecke  aber  in  der  Art,  daß  von  dem  Angehörigen,  oder
aus  der  Verlassenschaft  jeves  Verstorbenen  ohne  Unterschied,  es
möge  die  Benützung  des  Leichenhaufes  stattfinden  oder  nicht,
eine  Gebühr  erhoben  werde,  unterliegt  sehr  erheblichen  Bevenken.
Dagegen  findet  die  Anordnung  ver  Beisetzung  aller  Leichen  in
den  Leichenhäusern,  in  der  Voraussetzung  der  zweckmäßigen
Einrichtung  dieser  Häuser,  und  unter  Vorbehalk  spezieller  Ausnahmsbewilligung
  in  besonderen  Fällen  in  sanitätspolizeilichen
Rücksichten  volle  Rechtfertigung,  und  ist  auch  in  ver  Hauptund
  Refisidenzstadt  München  längst  im  Vollzuge;  mit  dieser
Anordnung  aber  steht  vie  Einheischung  von  Gebühren  für  vie
wirkliche  Benützung  der  Leichenhäuser  im  vollsten  Einklange.

München,  den  12.  Dezember  1840.

Ministerium  des  Innenrn.
An  die  k.  Regierung,  von.  Schwaben,  und  Neuburg),  K.  d.  J.,  ergangen.
        <pb n="148" />
        140

Nr.  11,855.  S.  55.

Ministerial-Entschließung  vom  8.  Juni  1842,  die  Vornaßme  von
Leichenöffnungen  mit  Rücksicht  auf  die  bestehende  Leichenbeschau  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  wird  die  von  der  k.  Regierung  von
Schwaben  und  Neuburg,  Kammer  des  Innern,  bezüglich  der
im  bezeichneten  Betreffe  an  sämmtliche  Distriktspolizeibehörden
des  Kreises  erlassene  Verfügung  vom  19.  Mai  d.  Js.  in  Abschrift
  zur  Wissenschaft  und  gleichmäßigen  weiteren  Verfügung
anruhend  mitgetheilt.

München,  den  8.  Juni  1842.

Ministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierungen  sämmtlicher  Kreise,  mit  Ausnahme  von  Schwaben
und  Neuburg,  also  ergangen.

Abdruck.  Nr.  19,420.

Entschließung  der  königl.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,
K.  d.  J.,  vom  19.  Mai  1842,  die  Vornahme  bei  Leichenöffnungen
mit  Rücksicht  auf  die  bestehende  Leichenbeschau  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Zufolge  einer  auf  spezielle  Anfrage  ergangenen  höchsten
Entschließung  des  k.  Ministeriums  des  Innern  vom  12.  April
l.  Is.  wird  hiemit  Nachstehendes  bekannt  gemacht:

1)  Diejenigen  praktischen  Aerzte,  welche  eine  Leichenöffnung
vornehmen  wollen,  haben  die  strengste  Verpflichtung,  jeden
Leichnam  vor  dem  Beginne  der  Sektion  mit  der  größten  Sorgfalt
  zu  untersuchen,  ohne  Vorhandensein  der  Kennzeichen  des
wirklich  eingetretenen  Todes  nie  und  jedenfalls  nicht  vor  stattgefundener
  ersten  Leichenschau  zur  Oeffnung  zu  schreiten,  und
in  dieser  Beziehung  überhaupt  mit  der  gewissenhaftesten  Vorsicht
  zu  Werke  zu  gehen.

2)  Ebenso  ist  jeder  Arzt  strenge  verpflichtet,  bei  Entdeckung
irgend  einer  Spur  eines  an  einem  Verstorbenen  verübten  Verbrechens
  oder  bei  dem  bloßen  deßfallsigen  Verdachte  der  betreffenden
  Polizeibehörde  sogleich  davon  Anzeige  zu  erstatten,  zugleich
  aber  auch  für  die  unveränderte  Erhaltung  aller  zur  Herstellung
  des  Thatbestandes  dienlichen  Merkmale  Sorge  zu
tragen,  und  deßhalb  vor  Allem  die  Sektion  zu  unterlassen.

3)  Da  endlich  durch  die  Sektion  einer  Leiche  die  Vornahme
der  zweiten  Leichenbeschau  unnöthig  wird  (Instruktion  für  die
        <pb n="149" />
        141

Leichenschauer  vom  6.  August  1839  Art.  XV  2),  so  hat  der
Arzt,  welcher  mit  Einwilligung  der  Angehörigen  eines  Ver—
storbenen  (ohne  welche  überhaupt  die  außergerichtliche  Oeffnung
einer  Leiche  nicht  statthaft  ist)  eine  Leiche  zu  seciren  beabsich—
tiget,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  der  einschlägige  Leichenschauer
hievon  rechtzeitige  Kenntniß  erhalte.

Sämmtliche  Aerzte  haben  sich  hiernach  genau  zu  richten,
die  obenbenannten  Behörden  aber  werden  hiemit  aufgefordert,
die  gewissenhafte  Einhaltung  dieser  Vorschriften  von  Seiten  jener
  pflichtmäßig  zu  überwachen.

Augsburg,  den  19.  Mai  1842.

Kgl.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  K.  d.  J.
An  sümmtliche  Distrikts-Polizeibehörden  des  Kreises  also  ergangen.

Nr.  22,820.  8.  56.

Ministerial-Entschließung  vom  11.  März  1843,  die  Leichenbeschau
bei  neugebornen  Kindern  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  von  N,  Kammer  des  Innern,  wird  auf
den  Bericht  vom  15.  September  v.  Js.,  die  Leichenbeschau  betreffend,
  unter  Rückschluß  der  Beilagen  erwiedert,  daß  die  vorgetragenen
  Bemerkungen,  wonach  die  Instruktion  vom  6  August
  1839  in  Beziehung  auf  die  Vornahme  der  Leichenschau  bei
todtgebornen  Kindern  eine  Lücke  gelassen  haben  soll,  nicht  begründet
  befunden  worden  sei.

Zweck  der  Leichenbeschau  ist  theils  die  Sicherung  der  gesetzmäßigen
  Einschreitung  bei  nicht  natürlichen  Todesarten  und  bei
ärztlichen  Pfuschereien,  theils  die  Verhütung  des  Lebendigbegrabens.
  Bei  nicht  lebensfähigen  Kindern  ist  ein  Lebendigbegraben
  nicht  denkbar.  Hieraus  folgt,  daß  die  Leichenschau  bei
neugebornen  Kindern  nur  einzutreten  hat,  wenn  die  Frucht  in
einem  Alter  von  sechs  Monaten  von  der  Mutter  getrennt  wurde,
weil  nach  Annahme  der  Wissenschaft  erst  mit  diesem  Zeitpunkte
Lebensfähigkeit  vorhanden  sein  kann.

Der  Artikel  XIII,  Ziffer  1  der  Instruktion  für  die  Leichen-Beschau
  hat  ausdrücklich  die  Anzeigen  aufgeführt,  welche  bei
Neugebornen  auf  eine  Tödtung  schließen  lassen.  Da  nun  der
        <pb n="150" />
        142

Begriff  „Neugeborne"“  auch  die  im  sechsten  Monate  gebornen
Kinder  in  sich  faßt,  so  folgt  schon  hiergus  von  selbst,  daß  der
Todtenbeschauer  die  Leiche  eines  jeden  in  einem  lebensfähigen
Alter  gebornen  Kindes,  worüber  ihm  eine  Anzeige  gemacht
wird,  ohne  Ausnahme  zu  besichtigen,  und  hiebei  nach  Maßgabe
der  einschlägigen  Bestimmungen  der  Instruktion  zu  verfahren
hat.  Diesem  steht  der  Artikel  XIII  der  angeführten  Instruktion
nicht  entgegen,  da  er  lediglich  die  Lebensrettung  der  ungebornen,
  etwa  die  Mutter  üherlebenden  Frucht  bezweckt,  somit  die
Besichtigung  der  vor  dem  sechsten  Monate  gebornen  Kinder
nicht  ausschließt.

Es  besteht  ferner  kein  zureichender  Grund,  die  im  Art,  V
der  Entschließung  vom  6.  August  1839  ansgesprochene  Verpflichtung
  der  Verwandten  und  Hausgenossen  zur  Anzeige  eines
jeden  Todesfalles  bei  lebensfähigen  Neugebornen  für  nicht  anwendbar
  zu  halten.

Diese  Bestimmungen  sind  unbedingt  ausreichend,  um  den
angeführten  Zweck  der  Leichenbeschau  in  Hinsicht  auf  lebensfähige
  neugeborne  Kinder  zu  erfüllen,  und  bedürfen  sonach  in
dieser  Beziehung  keiner  Ergänzung.

Eine  Ausdehnung  der  Leichenbeschan  anf  die  vor  dem
sechsten  Monate  gebornen,  also  nicht  lebensfähigen  Kinder  könnte
nur  den  Zweck  haben,  zur  Verhütung  von  Verbrechen  und
Vergehen  beizutragen.  Den  ursprünglichen  Zweck  der  Wichenbeschau
  überschreitend,  würde  aber  eine  solche  Anordnung,  zumal
sie  leicht  zu  ungeeigneten  Verationen  führen  würde,  um  so  weniger
  gerechtfertigt  erscheinen,  als  in  jener  Beziehung  boreits.
andere,  ausreichende  Bestimmungen  bestehen.

Jede  Hebamme  ist  nämlich  nach  Abschnitt  I,  §.  8  der  Instruktion
  vom  7.  Jannar  1816  verpflichtet,  alle  ihr  bei  unbekannten
  Weibspersonen  vorkommenden  Anzeigungen  des  Abgangs
  einer  unreifen  Frucht  oder  Mole,  sowie  alle  Vorfälle
bei  der  vorgesetzten  Gerichts=  oder  Polizeibehörde  durch  den
Gemeindevorsteher  einberichten  zu  lassen,  bei  welschen  die  Vermuthung
  einer  Fruchtabtr  eibung,  einer  verheimlichten  Schwanger-Verpflichtung
  theilt.  aber  in  den  letztern  Fechungn  jeder
Unterthan  und  namentlich  jeder  Arzt  in  Gemäßheit  ver  Artikel
  78,  87  und  88,  Theil  1  des  Strafgesetzbuches,
        <pb n="151" />
        143

Die  f.  Regierung  von  N.,  Kemmer  des  Inyern,  hat  sich
hiernach  zu  achten.
München,  den  11.  März  1843.

Ministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  N.,  Kammer  des  Innern,  ergangen,  und  den
übrigen  k.  Regierungen  diesseits  des  Rheins  mitgetheilt.

Nr.  29,452.  S.  57.
Ministerial-Entschließung  vom  17.  April  1849,  die  Leichenbeschau  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  sind  Beschwerden  darüber  vorgekommen,  daß  nicht  selten
  den  mit  der  Leichenschau  beauftragten  Individuen  die  Befähigung
  hiezu  gänzlich  fehle.

Die  Normgtig-Eytschließung  vom  6.  Aug.  1839,  Nr.  25,902
verfügt  Ziffer  II,  daß  die  Leichenschau,  abgesehen  von  mit
eigenen  Hausärzten  versehenen  öffentlichen  Anstalten,  übertragen
werden  solle:

I.  zunächst  den  Gerichtsärzten,

ll.  sodann  den  praktischen  Aerzten,

III.  in  deren  Ermangelung  oder  Verhinderung  den  Landärzten,
  Chirurgen  und  Badern  neuerer  Bildung,

IV.  wenn  auch  letztere  fehlen,  verlässigen  Barbierern  oder.
unbescholtenen  und  schreibekundigen  Gemeindegliedern.

Es  ist  hienach  ausdrücklich  vorgeschrieben,  daß  zu  den  in
der  nächsten  Klasse  Genannten  erst  daun  gegriffen  werden  solle,
wenn  aus  der  Klasse  höherer  erprobter  Befähigung  nach  den
örtlichen  Verhältnissen  Niemand  verfügbar  ist.  «

Da  nun  dermal  die  Zahl  derjenigen  Gemeinden,  welche
weiter  als  eine  Stunde  vom  Sitze  des  nächsten  praktischen
Arztes  entfernt  sind,  nicht  groß  sein  wird,  so  kann  auch  bei
einer  zweckmäßigen  Bildung  der  Leichenschaubezirke  die  Zahl
derjenigen  nicht  groß  sein,  wo  diese  für  das  Wohl  des  Einzelnen
  häufig  wichtige  Aufgabe  unzulänglich  befähigten  Männern
  übertragen  werden  muß.

Die  k.  Kreisregierungen  werden  daher  aufgefordert,  dieser
Angelegenheit  fortwährend  rege  Sorgfalt  zu  widmen,  etwaige
Mißgriffe  in  der  Wahl  der  Leichenschauer  abzustellen,  nöthigenfalls
  die  Umbildung  der  Bezirke  zu  veranlassen,  und  insbeson-
        <pb n="152" />
        144

dere  soferne  in  einzelnen  Distrikten  nur  Männer  aus  den  Ziffer
  IV  bezeichneten  Categorien  für  diese  Funktion  aufgefunden
werden  können,  unnachsichtlich  darauf  zu  bestehen,  daß  sie  vorerst
  der  Ziffer  II  der  Ministerial-Entschließung  vom  6.  August
1839  angeordneten  gerichtsärztlichen  Unterweisung  in  ihrer
Aufgabe  sich  unterziehen.

München,  den  17.  April  1849.

Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  k.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  diesseits  des
Rheins,  also  ergangen.

Nr.  51,256.  S.  58.
Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  vom
19.  Juli  1856,  Todtenbeschau  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern.

Nachdem  häufig  Todesfälle  unter  kleinen  Kindern  vorkommen,
  welche  durch  zeitige  Hilfe  oder  sorgfältigere  Pflege  von
Seite  ihrer  Aeltern  oder  Vormünder  hätten  vermieden  werden
können,  Dieses  aber  am  Sichersten  durch  eine  umsichtige  Todtenbeschau
  ermittelt  werden  kann:  so  ergeht  anmit  an  sämmtliche
  Distrikts-Polizeibehörden  und  Gerichtsärzte  der  Auftrag,  zu
veranlassen,  daß  die  Todtenbeschauer  jedesmal,  so  oft  ihnen  der
Fall  vorkömmt,  daß  kleine  Kinder  ohne  ärztliche  Hilfe  oder  in
Folge  wahrscheinlicher  Vernachlässigung  gestorben  sind,  Dieses
sogleich  dem  kgl.  Gerichtsarzte  zur  Anzeige  bringen.  Der  Gerichtsarzt
  hat  sich  dann  ungesäumt  von  der  Beschaffenheit  des
Falles  zu  unterrichten  und,  wo  sich  solche  strafbare  Nachlässigkeit
  erwiesen  hat,  der  Distrikts-Polizeibehörde  davon  Kenntniß
zu  geben,  welche  in  eigener  Competenz  das  Entsprechende  verfügen
  oder  nach  Lage  der  Sache  dem  Untersuchungsgerichte  Mittheilung
  machen  wird.

München,  den  19.  Juli  1856.

Kgl.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.
Hermann,  I.  Direktor.
        <pb n="153" />
        145

Nr.  7221.  F.  59.

Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  v.  J.,  vom

14.  Dezbr.  1856,  die  Leichenschau  der  unreifen  und  angeblich  todtgebornen
  Kinder  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern.
Man  hat  in  Erfahrung  gebracht,  daß  seit  Langem  und  an
vielen  Orten  unreife  und  todtgeborene  Kinder  nicht  anderen
Leichen  gleichgeachtet,  vielmehr  als  Solche  betrachtet  werden,
an  denen  eine  Leichenschau  vorzunehmen  nicht  nothwendig  ist.

Da  es  aber  einer  der  Hauptzwecke  der  Leichenschau  ist,  daß  die
Todesursache  erkannt,  gewaltthätige  und  fahrlässige  Todesursachen,
sowie  namentlich  auch  Pfuschereien,  Kindesabtreibungen  2c.  entdeckt
  werden,  so  folgt,  daß  bei  unreifen  und  angeblich  todtgeborenen
  Früchten  die  Todtenbeschau  vorzugsweise  geboten  ist,
weßhalb  denn  auch  nach  der  höchsten  Entschließung  des  königl.
Staatsministeriums  des  Innern  vom  10.  Januar  1830  Nr.  15,076,
die  Todtenbeschau  betreffend  (Döll.  V.-S.  Bd.  15  pag.  809),
insbesondere  die  Todesart  der  Neugeborenen  und  angeblich
Todtgeborenen  zu  untersuchen  ist.

Es  werden  daher  die  Distrikts-Polizeibehörden  beauftragt,
die  Todtenbeschauer  anzuhalten,  die  Leichen  der  unreifen  und
angeblich  todtgeborenen  Früchte  mit  der  größten  Sorgfalt  zu
besichtigen  und  die  Hebammen  strengstens  anzuweisen,  in  jedem
solchen  Falle  den  betreffenden  Leichenschauer  rechtzeitig  herbeizurufen,
  endlich  die  Pfarrämter  zu  veranlassen,  auch  diese  Todtenscheine
  zu  sammeln  und  vierteljährlich  mit  den  Anderen  dem
Gerichtsarzte  einzuliefern,  da  ja  die  vom  Letzteren  jährlich  einzusendende
  Sterbetabelle  die  Rubriken  „Unreife“  und  „Gestorben
  im  Mutterleibe“  enthält.

Landshut,  14.  Dezember  1856.

Kgl.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.
v.  Schilcher,  k.  Regierungs-Präsident.

Nr.  18,517.  K.  60.
Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.,  vom
19.  März  1858,  statistische  Erhebungen  über  die  Bewegung  der  Bevölkerung,
  hier  die  Einsendung  der  Leichenbeschau-Scheine  an  die
Physikate  betr.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Durch  die  Anordnung  alljährlicher  statistischer  Erhebungen

über  die  Bewegung  der  Bevölkerung  werden  die  Einsendungen
Med.-Verordn  .3.  Dd.  10
        <pb n="154" />
        146

von  Populations-Listen  durch  die  Pfarrämter  an  die  Physikate
entbehrlich.  Die  vierteljährigen  Einsendungen  der  Leichenbeschau-Scheine
  von  den  Pfarrämtern  an  die  Physikate  nach  Art.  IX.
der  allerhöchsten  Verordnung  über  die  Leichen-Beschau  vom
6.  August  1839  (Kreis-Intelligenz-Blatt  1839  S.  610)  hat  aber
fortzubestehen.

Jeder  Leichenbeschau-Schein  ist  mit  einer  fortlaufenden
Numer,  mit  Nr.  1  Anfang  Oktobers  (heuer  Anfang  Januars)
beginnend  und  mit  der  letzten  Numer  Ende  Septembers  schließend,
zu  versehen  und  sind  vor  der  Uebersendung  an  die  Physikate
etwaige  Irrungen  in  den  Leichenbeschau-Scheinen  über  Namen,
Ater,  Stand  des  Verstorbenen  zu  corrigiren,  so  daß  die  Leichen-Beschau-Scheine
  nach  Zahl  und  Inhalt  mit  den  amtlichen  Sterbe-Registern
  übereinstimmend  sind.

Diese  Leichenbeschau-Scheine  sind  das  Material  zur  Fertigung
  der  Tabelle  III.  der  statistischen  Erhebungen  durch  die
Gerichtsärzte.

Der  Termin  zum  Einlaufe  der  Physikats-Jahres.  Berichte
an  die  unterfertigte  Stelle  wird  zur  besseren  Benützung  der
Tabellen  I,  II  und  1II  der  statistischen  Erhebungen  für  diesen
Bericht  bis  zum  30.  November  verlängert.

Ansbach,  den  19.  März  1858.

Kgl.  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.
Bei  Verhinderung  des  k.  Regierungs-Präsidenten:
von  Hornberg.

Nr.  2829.  S.  61.
Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.,  vom
24.  Oktober  1860,  der  Vollzug  der  Leichenschau  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  in  Folge  einer  höchsten  Entschließung  des  Staats-Ministerium
  des  Innern  vom  4.  Juni  d.  Is.  angeordnete  Revision
  ber  bestehenden  Einrichtungen  zum  Vollzuge  der  Leichenschau
  gibt  zu  nachstehenden  allgemeinen  Anordnungen  Anlaß.

1)  Durch  vie  Lokalpolizeibehörden  und  die  Lokalblätter  ist
auf  die  Verpflichtung  für  die  Verwandten  und  Hausgenossen
hinzuweisen,  jeden  Todesfall  sogleich  und,  wenn  der  Tod  zur
Nachtzeit  und  weder  plötzlich  noch  gewaltsam  erfolgte,  spätestens
am  Morgen  des  nächsten  Tages  dem  Leichenbeschauer  anzu-
        <pb n="155" />
        147

zeigen  und  die  Leiche  bis  zu  dessen  Ankunft  in  unveränderter
Lage,  mit  unverhülltem  Gesichte  und  frei  von  beengenden  Kleidern
  zu  belassen  (Art.  V.  der  Leichenschau-Ordnung  vom  6.  Angust
  1839).  Die  Leichenbeschauer  sind  verpflichtet,  Zuwiderhandelnde
  der  Polizeibehörde  anzuzeigen  und  veren  Einschreitung
zu  veranlassen.

2)  Die  Leichenschau  ist  nach  der  Leichenschau-Ordnung
(Art.  IV.)  und  der  höchsten  Ministerial-Entschließung  vom
4.  Juni  d.  Is.  zwei  Mal  vorzunehmen,  die  erste  Leichenschau
sogleich  und  möglichstbald  nach  dem  erfolgten  Tove,  die  zweite
48  Stunden  nach  dem  eingetretenen  Tode,  bei  ansteckenden
Krankheiten,  in  der  Sommerhitze  und  wenn  sichere  Anzeigen
von  dem  wirklichen  Tode  erwartet  werden  können,  auch  früher.
Wie  ohne  die  bestimmten  Merkmale  des  Todes  der  Leichen-Beschau-Schein
  nicht  ausgestellt  werden  und  die  Beerdigung
nicht  Staat  finden  darf,  so  soll  auch  die  Beerdigung  ohne  Noth
nicht  über  48  Stunden  verzögert  werden.

3)  Die  Vornahme  der  zweiten  Beschau  hat  zu.  unterbleiben
a)  bei  gewaltsamer,  jede  Wiederbelebung  ihrer  Natur  nach  ausschließenden
  Todesart;  b)  wenn  bereits  eine  Section  der  Leiche
stattgefunden  hat,  welche  nur  nach  vorgängiger  Prüfung  des
wirklichen  Todes  stattfinden  darf  (Kreis  -Intelligenzblatt  1842
S.  291);  c)  wenn  eine  gerichtliche  oder  polizeiliche  commissionelle
Besichtigung  der  Leiche  vorgenommen  wurde  und  d)  wenn  von
unterfertigter  Stelle  auf  motivirten  Antrag  für  besondere  Bezirke
  oder  Umstände  die  einmalige  Beschau  für  zulässig  erkannt
  wurde.

4)  Die  Leichenbeschauer  und  deren  Stellvertreter  sind  nach
geschehener  Verpflichtung  in  den  betreffenden  Gemeinden  öffentlich
  bekannt  zu  machen  und  haben  Dieselben  strenge  nach  ihrer
Instruction  zu  handeln,  um  die  Beerdigung  von  Scheintodten,
die  Verheimlichung  gewaltsamer  Todesarten  und  medizinischer
Pfuschereien  zu  verhindern  und  ansteckende  oder  epidemische
Krankheiten  zu  ermitteln.  Es  bedarf  hierzu  einer  sorgfältigen
Besichtigung  der  Leiche  Jede  wahrgenommene  Nachlässigkeit
in  dieser  Funktion  ist  sogleich  zur  Anzeige  bei  der  Polizeibehörde
oder  dem  Physikate  zu  bringen.  Auch  die  Seelsorger  sind  aufgefordert,
  sich  gelegentlich  von  vem  richtigen  Vollzuge  und  von
den  richtigen  Einträgen  in  die  Leichenschau-Scheine  zu  überzeugen,
  unrichtige  Einträge  des  Alters  oder  der  Namen  sogleich

10“
        <pb n="156" />
        148

zu  verbessern  und  Abweichungen  im  Vollzuge  durch  Bemerkungen
im  Leichenschau-Scheine  zur  Kenntniß  an  die  Physikate  zu
bringen.

5)  Die  Leichenschan-Scheine  sind  auf  gedrucktem  Formulare,
  in  Quartformat,  nach  gegebener  Vorschrift  auszustellen
und  die  Leichenbeschauer  und  deren  Stellvertreter,  welche  nicht
promovirte  Aerzte  sind,  haben  den  Gerichtsärzten  und  Polizeibehörden
  bei  Controle  der  Todtenschau-Register  und  sonstiger
Aufforderung  den  Besitz  der  gedruckten  Instruktion  für  die
Leichenbeschauer  nachzuweisen.

6)  Die  Gerichtsärzte  haben  die  vierteljährig  von  den  Pfarrämtern
  einkommenden  Leichenschau-Scheine  (Art.  IX.)  durchzugehen,
  dabei  den  richtigen  Vollzug  zu  controliren  oder  aber  bei
Abweichungen  im  Benehmen  mit  den  Polizeibehörden  dagegen
einzuschreiten.

7)  Die  Gebühren  für  die  Leichenschau  werden  gleichmäßig
für  den  ganzen  Regierungsbezirk  dahin  festgestellt,  daß  ohne
Unterscheidung  des  Alters  der  Verstorbenen  20  kr.  für  die  erste
Beschau  und  16  kr.  für  die  zweite  Beschau,  bei  einer  Entfernung
  über  eine  Stunde  vom  Wohnorte  des  Leichenbeschauers
30  kr  für  die  erste  Beschau  und  24  kr.  für  die  zweite  Beschau
zu  bezahlen  sind.  Die  Distriktepolize  behörden  haben  in  zweifelhaften
  Fällen  die  Entfernung  zu  bestimmen  und  dabei  nicht
die  Fahrwege,  sondern  die  gewohnten  gangbaren  Fußwege  in
Berechnung  zu  nehmen.  Für  conseribirte  Arme  gilt  in  allen
Fällen  die  Hälfte  dieser  Bezüge.  Für  die  Leichen-Besichtigung
in  den  Wohlthätigkeitsanstalten  gelten  besondere  Bestimmungen.
Die  Stellvertreter  haben  nur  die  Gebühren  ihrer  Auftraggeber
zu  beanspruchen.

Die  großen  Interessen  der  Gesundheit,  der  Rechtssicherheit
  und  Ordnung  des  Gemeinwesens,  welche  durch  die  Leichen-Schau
  wesentlich  gefördert  werden,  verpflichten  wie  zu  sorgfältiger
  Uebung  so  auch  zu  strenger  Controle  und  Ueberwachung
der  Leichenschau.

Ansbach,  24.  Oktober  1860.

Kgl.  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.
v.  Gutschneider.
        <pb n="157" />
        149

Nr.  6817.  S.  62.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,
K.  d.  J.,  vom  4  Dezember  1861,  den  Vollzug  der  Leichenschau  betr.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  in  Folge  einer  h.  Entschließung  des  Staatsministeriums
des  Innern  vom  4.  Juni  l.  Is.  angeordnete  Revision  der  bestehenden
  Einrichtungen  zum  Vollzuge  der  Leichenschau  gibt
zu  nachstehenden  allgemeinen  Anordnungen  Anlaß:

1)  Durch  die  Lokal-Polizeibehörden  und  die  Lokalblätter
ist  auf  die  Verpflichtung  für  die  Verwandten  und  Hausgenossen
hinzuweisen,  jeden  Todesfall  sogleich,  oder  wenn  der  Todesfall
  zur  Nachtzeit  und  weder  plötzlich  noch  gewaltsam  erfolgte,
spätestens  am  Morgen  des  nächsten  Tages  dem  Leichenschauer
gegen  Bescheinigung  anzuzeigen,  wobei  die  Leiche  bis  zu  dessen
Ankunft  in  unveränderter  Lage,  mit  unverhülltem  Gesichte  und
frei  von  beengenden  Kleidern  zu  belassen  ist.  (Art.  5  der  Leichenschau-Ordnung
  vom  6.  August  1839,  Döllinger,  Bd.  XXKX.
Seite  239.)  Die  Leichen-Beschauer  sind  verpflichtet,  Zuwiderhandelnde
  der  Polizei-Behörde  anzuzeigen.

2)  Die  Leichenbeschau  ist  nach  Art.  4  der  Leichenschau-Ordnung
  und  der  eingangs  erwähnten  höchsten  Ministerial-Entschließung
  zwei  Male  vorzunehmen,  die  erste  sogleich  und
möglichst  bald  nach  erfolgtem  Tode,  die  zweite  48  und  bei  ansteckenden
  Krankheiten  24  bis  30  Stunden,  nachdem  der  Tod
eingetreten  ist.  Wie  ohne  die  bestimmten  Merkmale  des  Todes
der  Leichenbeschau-Schein  nicht  ausgestellt  werden  und  die  Beerdigung
  nicht  stattfinden  darf,  so  soll  auch  die  Beerdigung  nicht
ohne  Noth  über  48  Stunden  verzögert  werden.

3)  Die  Vornahme  der  zweiten  Leichenschau  hat  zu  unterbleiben:
  a)  bei  gewaltsamer,  jede  Wiederbelebung  ihrer  Natur
nach  ausschließender  Todesart;  b)  wenn  bereits  eine  Section
der  Leiche  stattgefunden  hat,  welche  jedoch  nur  nach  vorgängiger
strenger  Prüfung  des  wirklichen  Todes  stattfinden  darf  und
zwar  in  der  Regel  nicht  vor  Ablauf  von  24  Stunden  (Regierungs-Ausschreiben
  vom  21.  Juni  1842,  Intelligenzblatt
Seite  431);  c)  wenn  eine  gerichtliche  oder  polizeiliche  commissionelle
  Besichtigung  der  Leiche  vorgenommen  wurde,  und  d)  wenn
von  unterfertigter  Stelle  auf  motivirten  Antrag  für  besondere
Bezirke  die  einmalige  Beschau  für  zulässig  erkannt  wurde.

4)  Die  Leichenbeschauer  und  deren  Stellvertreter  sind  nach
geschehener  Verpflichtung  in  den  betreffenden  Gemeinden  öffentlich
  bekannt  zu  machen  und  haben  dieselben  strenge  nach  ihrer
Instruktion  zu  handeln,  um  die  Beerdigung  von  Scheintodten,
die  Verheimlichung  gewaltsamer  Todesarten  und  medizinischer
        <pb n="158" />
        150

Pfuschereien  zu  verhindern  und  ansteckende  oder  epidemische
Krankheiten  zu  ermitteln.  Es  bedarf  hiezu  einer  sorgfältigen
Besichtigung  der  Leiche.  Jede  wahrgenommene  Nachlässigkeit
in  dieser  Funktion  ist  sogleich  zur  Anzeige  bei  der  Polizei-Behörde
  oder  dem  Physikate  zu  bringen.  Auch  die  Seelsorger
sind  aufgefordert,  sich  gelegentlich  von  dem  richtigen  Vollzuge
und  von  den  richtigen  Einträgen  in  die  Leichenschau  Scheine
u  überzeugen,  unrichtige  Einträge  des  Alters  oder  der  Namen
nogleich  zu  verbessern  und  Abweichungen  im  Vollzuge  durch
Bemerkungen  im  Leichenschau-Scheine  zur  Kenntniß  an  die
Physikate  zu  bringen.

5)  Die  Leichenschau-Scheine  sind  auf  gedrucktem  Formulare
im  Quartformat  nach  gegebener  Vorschrift  auszustellen  und  die
Leichenbeschauer,  sowie  deren  Stellvertreter,  welche  nicht  promovirte
  Aerzte  sind,  haben  den  Gerichts-Aerzten  und  Polizei-Behörden
  bei  Controle  der  Todtenbeschau-Register  und  sonstiger
Aufforderung  den  Besitz  der  gedruckten  Instruktion  nachzuweisen.

6)  Die  Gerichts-Aerzte  haben  die  vierteljährig  von  den
Pfarrämtern  einkommenden  Leichenschau-Scheine  (Art.  9  der

eichenschau-Ordnung)  durchzugehen,  dabei  den  richtigen  Vollzug
zu  controliren  und  bei  Unregelmäßigkeilen  durch  die  Polizei-Behörden
  die  geeignete  Einschreitung  zu  veranlassen.

7)  Die  Gebühren  für  die  Leichenschau  werden  gleichmäßig
für  den  ganzen  Regierungs-Bezirk  ohne  Unterschied  des  Alters
der  Verstorbenen  wie  der  Entfernung  auf  48  kr.  für  die  erste
und  auf  12  kr.  für  die  zweite  Leichenschau,  welche  in  der  Regel
durch  die  am  Orte  aufgestellten  Stellvertreter  vorzunehmen  ist,
festgesetzt.  Im  Falle  die  erste  Leichenschau  unter  gewissen  Verhältnissen
  durch  einen  Laien  vorzunehmen  ist,  erhält  derselbe
2K8  der  regulativmäßigen  Gebühren  des  ärztlichen  Personales.
In  den  Städten  Würzburg,  Aschaffenburg  und  Schweinfurt
hat  es  bei  der  seitherigen  Uebung  sein  Verbleiben.  Für  conscribirte
  Arme  ist  in  allen  diesen  Fällen  die  Hälfte  der  Gebühren
  durch  die  Lokal-Armenpflegen  zu  vergüten.  Die  Distrikts-Polizeibehörden
  haben  in  zweifelhaften  Fällen  die  Entfernung
zu  bestimmen  und  dabei  nicht  die  Fahrwege,  sondern  die  gewohnten
  gangbaren  Fußwege  in  Berechnung  zu  nehmen.  Für
die  Leichenschau  in  den  Wohlthätigkeits-Anstalten  gelten  besondere
  Bestimmungen.  Die  Stellvertreter  haben  nur  die  Gebühren
ihrer  Auftraggeber  zu  beanspruchen.  Die  großen  Interessen
der  Gesundheit,  der  Rechts-Sicherheit  und  Ordnung  des  Gemeinwesens,
  welche  vdurch  die  Leichenschau  wesentlich  gefördert
werden,  verpflichten  zu  sorgfältiger  Uebung  und  Ueberwachung
der  Leichenschau.

Würzburg,  4.  Dezember  1861.

Kgl.  Regierung  von  Unterfranken  u.  Aschaffenburg,  K.  d.  J.
Freiherr  von  Zu-Rhein,  Präsident.
        <pb n="159" />
        151
Nr.  25,671.  S.  63.

Ministerial-Entschließung  vom  1.  November  1841,  die  Leichenbeschau
betreffend.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  bes  Königs.

Seine  Königliche  Moajestät  haben  allergnädigst  zu  befehlen
geruht,  daß  bis  auf  Weiteres  kein  in  einem  Civil=  und  Militär-Hospitale
  des  Königreiches  Verstorbener  begraben  oder  an  eine
anatomische  Anstalt  abgegeben  werden  solle,  ehe  nicht  an  demselben
  nach  der  zweiten  Leichenbeschau  ein  Einschnitt  in  eine
Fußsohle  von  einem  zur  Vornahme  dieser  Operation  vollkommen
  befähigten  Individuum,  ohne  den  bei  Scheintodten  zu  erwartenden
  Erfolg  vorgenommen  worden  ist.

Die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  hat  sofort  die
geeigneten  Einleitungen  zu  treffen,  daß  hienach  an  alle  Vorstände
  ver  im  Regierungsbezirk  befindlichen  Civil-Hospitäler  die
geeigneten  Instruktionen  mit  dem  Auftrage  erlassen  werden,
über  jede  bei  vieser  Operation  sich  ergebende  auffallende  Erscheinung
  sogleich,  jedenfalls  aber  nach  Ablauf  eines  Jahres
die  sämmtlichen  über  diese  Operation  und  ihre  Wirkungen  gesammelten
  Erfahrungen  anzuzeigen,  und  hiemit  ein  Gutachten,
namentlich  darüber  zu  verbinden,  in  wie  ferne  dieselbe  als  vortheilhaft
  zur  Verstärkung  der  wegen  Verhütung  des  Lebendigbegrabens
  bereits  bestehenden  Anordnungen  sich  erwiesen  habe,
und  allenfalls  allgemein  bei  der  Leichenbeschau  eingeführt  werden
  könnte.

Das  Ergebniß  dieser  Anzeigen  ist  gegebenen  Falles  sogleich,
  außerdem  aber  nach  Ablauf  eines  Jahres  mit  gutachtlichem
  Berichte  über  die  etwaige  allgemeine  Einführung  dieser
Maßregel  hieher  vorzulegen.

München,  den  1.  November  1841.

Ministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  königliche  Regierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  19,314.  S.  64.

Ministerial-Entschließung  vom  30.  Oktober  1848,  die  Todtenbeschau,
insbesondere  den  nach  der  zweiten  Beschau  vorzunehmenden  Fußsohlen-Einschnitt
  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Nach  Vernehmung  des  k.  Obermedizinal-Ausschusses  wird
bezüglich  der  Todtenbeschau,  insbesondere  wegen  des  nach  der
        <pb n="160" />
        152

zweiten  Beschau  in  den  Hospitälern  vorzunehmenden  Fußsohlen-Einschnittes
  verfügt,  wie  folgt:

1)  Das  bisher  bestandene  Gebot  des  Fußsohlen-Einschnittes
in  den  Hospitälern  zur  Vermeidung  des  Lebendigbegrabens  wird
nach  seinem  jetzigen  siebenjährigen  erfolglosen  Bestande  hiemit
außer  Wirksamkeit  gesetzt,  und  diese  Operation  den  Hospital-Aerzten
  facultativ  nach  ihrem  Ermessen  lediglich  überlassen.

2)  Dagegen  soll  sowohl  in  den  Hospitälern,  als  auch  in  der
Privatpraxis  dieser  Fußsohlen-Einschnitt  nach  der  zweiten  Beschau
  in  allen  jenen  Fällen,  wo  die  Erlaubniß  zu  einem  früheren,
als  gewöhnlich  vorgeschriebenen  Begräbnisse  nachgesucht  wird,
nebst  der  sorgfältigsten  Erforschung  aller  übrigen  Unterscheidungszeichen
  des  wahren  vom  Scheintode,  auch  die  Palmatotomie
  vorgenommen  werden.

Die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  hat  hienach  das
weiter  Geeignete  zu  verfügen,  und  den  Vollzug  der  unter
Ziffer  2  getroffenen  Anordnung  gehörig  überwachen  zu  lassen.

München,  den  30.  Oktober  1848.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  königliche  Regierungen,  K.  d.  I.,  also  ergangen.

HI.
Bie  Begräbnißplätze.
S.  65.

Entschließung  der  Churfürstl.  General-Landes-Direktion  vom  28.  Januar
  1803,  das  verbotwidrige  Beerdigen  der  Leichen  in  den  Kirchen
und  deren  Grüften  betr.

Im  Namen  Seiner  Churfürstlichen  Durchlaucht.

Die  Schädlichkeit  der  Leichen  -Beerdigung  in  Kirchen  ist
längstens  erwiesen  und  allgemein  anerkannt,  auch  zum  Theile
in  hiesiger  Haupt=  und  Residenzstadt  abgestellt  worden.  Nur
auf  dem  Lande  herrscht  dieser  polizeiwidrige  Unfug  noch,  wodurch
  die  eingeschlossene  Luft  in  den  Kirchen  mittels  fauler  Ausdünstungen
  der  im  trockenen  Boden  langsam  verwesenden  Körper
  angesteckt  wird.

Es  ergeht  demnach  das  allgemeine  Verbot  an  alle  Behörden
  und  Pfarrer,  daß  sie  von  nun  an  keine  Beerdigung
        <pb n="161" />
        153

irgend  einer  Leiche  in  den  Kirchen  und  deren  Grüften  mehr
gestatten,  sondern  dieselben  durchgehends  iu  vie  gemeinen  Kirchhöfe
  verfügen  sollen.

Hier  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  keine  Ausnahme  statt
finde,  sondern  alle  Verstorbene,  ohne  Unterschied  des  Standes,
Geistliche,  wie  Weltliche,  von  welcher  Würde  und  Ansehen  sie
auch  sein  mögen,  gleichgehalten  und  auf  den  Leichenäckern  unter
offenem  Himmel  zu  begraben  sind.

Wer  von  nun  an  zuwider  handelt,  hat  nicht  nur  verfängliche
  Strafen,  sondern  auch  die  Ausgrabung  und  Versetzung
des  todten  Körpers  in  den  gesetzlichen  Begräbnißort  auf  seine
Unkosten  unfehlbar  zu  gewärtigen.

Die  Polizeibehörden  haben  diese  Verordnung  den  Pfarrern
auf  gewöhnliche  Weise  schleunigst  zu  insinuiren,  über  die  Befolgung
  zu  wachen,  die  Subalternen  ebenfalls  hierauf  anzuweisen
  und  keinen  allenfallsigen  Uebertretungsfall  zu  übersehen,
sondern  bei  Selbsthaftung  berichtlich  anzuzeigen,  die  mitwirkenden
  Subalternen  aber  auf  der  Stelle  ohne  Rückfrage  empfindlich
  zu  bestrafen.

München,  den  28.  Januar  1803.

Churfürstl.  General-Landes-Direktion.

S.  66.
Entschließung  der  Churfürstl.  Landes-Direktion  vom  8.  Februar  1803,
das  Verbot  die  Leichen  in  den  Kirchen  beizusetzen  betr.
Im  Namen  Seiner  Churfürstl.  Durchlaucht.

An  vielen  Orten  des  Landes  herrscht  noch  die  Gewohnheit,
  Leichen  in  Kirchen  öffentlich  beizusetzen,  ehe  sie  beerdigt
werden.

Der  öfters  üble  und  ungesunde  Geruch  der  Leichen,  der
Eckel,  welcher  sich  hiedurch  verbreitet  und  die  Verunreinigung
der  Kirchen  sind  Folgen,  welche  gänzlich  zu  beseitigen  sind.

Das  Aus=  oder  Beisetzen  der  Leichen  in  den  Kirchen  wird
demnach  allgemein  verboten,  und  die  Behörden  angewiesen,
keine  Uebertretung  zu  gestatten,  dieses  Verbot  aber  allen  Pfarrern
  auf  gewöhnlichem  Wege  kund  zu  machen.

München,  den  8.  Februar  1803.

Churfürstl.  Landesdirektion.
        <pb n="162" />
        154

S.  67.
Entschließung  der  Churfürstl.  General-Landes-Direktion  vom  10.  Febr.
1803,  die  Beerdigung  der  Leichen  in  den  Grüften  betr.
Im  Namen  Seiner  Churfürstlichen  Durchlaucht.

Die  jüngste  Verordnung  vom  28.  Januar  (Reg.-Bl.  Nr.  5,
S.  65),  welche  das  Beerdigen  der  Leichen  in  den  Kirchen  zum
Gegenstande  hat,  erstreckt  das  Verbot  ausdrücklich  auch  über
die  Grüfte.

Da  ungeachtet  dessen  in  Hinsicht  der  Klostergrüfte  Zweifel
sich  ergeben,  wird  hiemit  zu  voller  Behebung  derselben  ernstlich
verordnet:

1)  Alle  diese  und  ähnliche  Grüfte  ohne  Ausnahme,  sie
mögen  in  Kirchen,  Ordens=  und  Schloßkapellen,  oder  Klöstern
sich  befinden,  sind  von  nun  an  aufgehoben,  abgewürdigt  und
außer  Gebrauch  gesetzt.

2)  Alle  Leichen  ohne  Ausnahme,  die  Verstorbenen  mögen
vom  Adel,  geistlichen  Standes  aus  Klöstern,  Chor=  und  andern
Stiften  sein,  ohne  Unterschied  des  Ranges  und  Ansehens,  sind
auf  die  allgemeinen  Kirchhöfe  unter  freiem  Himmel  zu  begraben.

3)  Jede  Uebertretung  wird  executive  Uebersetzung  des  Leichnams
  auf  Kosten  der  strafbaren  Theile  zur  Folge  haben.

4)  Die  respectiven  Kirchen=  und  Klosterobern  und  die
Polizeibehörden,  Churfürstliche  und  ständische,  haften  mit  persönlicher
  Verantwortlichkeit  für  strenge  Beobach  tung  dieses
allgemeinen  Verbots,  welches  uneinstellig  allenthalb  en  zu  verkünden
  und  den  Behörden  und  der  Geistlichkeit  auf  gewöhnliche
Weise  zu  insinuiren  ist.  Im  Falle  des  Ungehorsams  der  inclavirten
  Behörden  haben  die  Churfürstl.  Landgerichte  von  Polizei-Oberinspectionswegen
  zu  ver  fahren.

München,  den  10.  Februar  1803.

Churfürstl.  General-Landesdirekttion.

.  68.

Entschließung  der  Churfürstl.  Landesdirektion  vom  25.  April  1803,
die  verbotene  Beerdigung  der  Todten  in  den  Kirchen  und  die  Erläuterung
  des  Feiertags-Mandats  über  Kreuzgänge  betr.

Im  Namen  Seiner  Churfürstlichen  Durchlaucht.

Sämmtliche  Neuburgische  Landrichter  Aemter  und  übrige
Gerichtsbehörden  werden  zur  genauen  Befolgung  der
        <pb n="163" />
        155

in  dem  6.  und  9.  Wochenblatte  Seite  85  und  131  bereits
  eingerückten  Verordnungen,  die  verbotene
Beisetzung  und  Beerdigung  der  Leichen  in  den  Kirchen
und  Grüften  betreffend,  sowie  auch  der  ju  dem  15.  und
16.  Wochenblatte  Seite  232  und  247  ebenfalls  eingerückten
Verordnungen,  den  Felderumritt  und  die  Erläuterung  des
Feiertags-Mandats  über  Kreuzzüge  betreffend,  hiemit  nachdrücklichst
  angewiesen.
Neuburg,  den  25.  April  1803.

Churfürstliche  Landesdirektion.

Nr.  4165.  S.  69.
Kgl.  allerhöchste  Verordnung  vom  3.  Oktober  1826,  die  Beerdigung
der  Erzbischöfe  und  Bischöfe  in  den  Domkirchen  betr.
.  6.

Wir  finden  Uns  bewogen,  allergnädigst  zu  bewilligen,  daß
in  Zukunft  die  Leiche  eines  Erzbischofs  oder  Bischofs,  wenn
dieser  nicht  selbst  das  Gegentheil  bestimmt,  oder  Wir  in  einzelnen
  Fällen  etwas  Anderes  beschließen,  ohne  Anfrage  in  der
Kirche,  der  Gruft,  oder  dem  Kreuzgange  seines  Domes  beerdiget
  werde.

Zugleich  verordnen  Wir,  daß  über  die  den  Erzbischöfen
und  Bischöfen  in  ihren  Domkirchen  zu  errichtenden  Grabsteine
und  Denkmale  unter  Vorlage  der  Zeichnungen  und  Junschriften
jedesmal  Unsere  allerhöchste  Genehmigung  eingeholt  werde.

Hiernach  ist  sich  in  Zukunft  zu  achten  und  den  betreffenden
erzbischöflichen  und  bischöflichen  Stellen  geeignete  Mittheilung
zu  machen.

München,  den  3.  Oktober  1826.

An  die  k.  Kreis-Regierungen,  K.  d.  IJ.,  also  ergangen.

Nr.  27,931.  8§.  20.
Ministerial-Entschliehßung  vom  24.  November  1842,  die  Beerdigung
der  Franziskaner  in  den  resp.  Klostergrüften  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  die  Bitte  des  Provinzials
  der  bayerischen  Franziskaner,  daß  den  Franziskaner-Klöstern
  in  Bayern  gestattet  werden  möchte,  die  Verstorbenen
ihrer  respektiven  Klostergemeinden  in  den  zur  Zeit  noch  vor-
        <pb n="164" />
        156

handenen  Klostergrüften  beerdigen,  oder  wo  solche  nicht  vorhanden
  sind,  zu  diesem  Behufe  innerhalb  der  Klostermauern
eigene  Grüfte  erbauen  oder  Begräbnißstätten  anlegen  zü  dürfen,
insoweit  Allerhöchst  zu  genehmigen  gernht,  als  in  den  betreffenden
  Klöstern  bereits  der  Gesundheit  nicht  nachtheilige  Grüfte
vorhanden  sind,  sowie  ferner  mit  der  Auflage,  daß  hiebei  alle
einschlägigen  Regeln  der  Gesundheitspolizei  genau  beobachtet
werden.  Wo  aber  keine  solchen  unschädlichen  Grüfte,  oder  Grüfte
überhaupt  nicht  bestehen,  soll  hinsichtlich  deren  Errichtung  bei
jedem  einzelnen  Franziskaner-Kloster  oder  Hospitium,  unter
Vorlage  eines  genauen  Kostenanschlags,  die  besondere  Bewilligung
Seiner  Majestät  des  Königs  nachgesucht  werden.

Die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  hat  sich  hiernach
pünktlichst  zu  achten,  und  von  vorstehender  allerhöchsten  Entschließung
  die  oberhirtliche  Stelle  und  die  Vorstände  der  im
Regierungsbezirke  befindlichen  Franziskaner-Klöster  ebenso,  wie
die  betreffenden  Distriktspolizei=  und  Medizinal-Behörden  geeignet
in  Kenntniß  zu  setzen.

Die  zum  Vollzuge  der  Ministerial-Verfügung  vom  17  April
I.  Is.  berichtlich  vorgelegten  Akten  folgen  anschlüssig  wieder  zurück.

Da  übrigens  Seine  Majestät  der  König  geneigt  sind,
die  eben  erwähnte,  den  Franziskanern-Klöster  ertheilte  allerhöchste
  Bewilligung  auf  alle  Mönchs=  und  Nonnenklöster  im
Königreiche  auszudehnen,  so  empfängt  die  k.  Regierung,  Kammer
des  Innern,  den  Auftrag,  hierüber  mit  besonderer  Rücksicht  auf
die  Lokalitäten  der  sämmtlichen  einschlägigen  Klöster  im  Regierungsbezirke
  alsbald  Gutachten  anher  zu  erstatten.

München,  den  24.  November  1842.

Ministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  k.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  diesseits  des
Nheins  ergangen.

Nr.  36,476.  S.  71.
Ministerial-Entschließung  vom  2.  Jänner  1845,  die  Beerdigung  in
den  Klostergrüften  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seine  Majestät  der  König  haben  allergnädigst  zu  genehmigen
  geruht,  daß  auch  allen  andern  in  Bayern  befindlichen
Mönchs=  und  Nonnen-Klöstern,  sowie  den  Instituten  der  eng-
        <pb n="165" />
        157

lischen  Fräulein,  gleich  den  Franziskaner-Klöstern,  die  Beerdigung
  ihrer  Verstorbenen  in  Kloster-,  resp.  Instituts.  Grüften,
oder  auf  den  innerhalb  der  Klostermauern  bereiteten  Begräbnißstätten
  insoweit  gestattet  werde,  als  in  den  betreffenden  Klöstern
und  Instituten  bereits  der  Gesundheit  nicht  nachtheilige  Grüfte
vorhanden  sind,  sowie  ferner  mit  dem  Auftrage,  daß  hiebei  alle
einschlägigen  Regeln  der  Gesundheits-Polizei  genau  beobachtet
werden.

Wo  aber  keine  solche  unschädlichen  Grüfte,  oder  Grüfte
überhaupt  nicht  bestehen,  soll  hinsichtlich  deren  Errichtung  bei
jedem  einzelnen  Kloster,  unter  Vorlage  eines  wohlbemessenen
Kostenanschlags,  die  besondere  allerhöchste  Bewilligung  Seiner
Majestät  des  Königs  nachgesucht  werden,  welche  Allerhöchstdieselben
  zu  ertheilen  oder  zu  verweigern  Allerhöchst  Sich  vorzubehalten
  geruht  haben.

Die  kgl.  Regierung  hat  sich  hienach  pünktlichst  zu  achten
und  von  gegenwärtiger  allerhöchster  Entschließung  die  oberhirtliche
  Stelle,  die  betreffenden  Ordens-Obern  und  Kloster-,  resp.
Instituts-Vorstände,  dann  die  einschlägigen  Distriktspolizei=  und
Medizinal-Behörden  geeignet  in  Kenntniß  zu  setzen.

München,  den  2.  Jänner  1845.

Ministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  k.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  diesseits  des
Rheins  ergangen.

Nr.  12,049.  K.  72.

Entschließung  des  kgl.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchenund

  Schulangelegenheiten  vom  18.  Jänner  1852,  Klostergrüfte  und
Begräbnißstätten  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Auf  den  an  das  Staatsministerium  des  Innern  erstatteten
und  von  diesem  anher  mitgetheilten  Bericht  vom  2.  I.  Mts.
bezeichneten  Betreffs  wird  im  Einverständnisse  mit  dem  genannten
  k.  Staatsministerium  den  armen  Schulschwestern  zu  N.
die  Anlage  einer  Begräbnißstätte  auf  dem  in  dem  hierneben
zurückfolgenden  Plane  bezeichneten  Platze  unter  der  Voraussetzung
  bewilligt,  daß  hiebei  alle  einschlägigen  Anforderungen  der
Gesundheitspolizei  genau  beobachtet  werden.
        <pb n="166" />
        158

Die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  empfängt  die  Berichtsbeilagen
  zur  weiteren  Verfügung  mit  dem  Auftrage  zurück,
in  Zukunft  derartige  Gesuche  um  Errichtung  oder  Benützung
von  Begräbnißstätten  nach  Maßgabe  der  generalisirten  Ministerial-Entschtießung
  vom  10.  August  1848,  Nr.  18,550,  die
Geschäftsvereinfachung  betreffend,  zu  Nr.  53,  in  eigener  Zuständigkeit
  zu  würdigen  und  zu  bescheiden.

München,  den  18.  Januar  1852.

Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schul-Angelegenheiten.


An  die  kgl.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,  K.  d.  J.,
also  ergangen.

S.  73.
Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.,  vom
20.  März  1854,  die  Beerdigung  der  Leichen  in  Grüften  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern.

Obgleich  schon  durch  die  Verordnung  der  churfürstlichen
Landes-Direction  vom  10.  Februar  1803  das  Beerdigen
der  Leichen  in  den  Grüften  betreff  end  (Döllinger's
V.-S.  Bd.  XV.  p.  825)  das  Beisetzen  der  Leichen  in  den
Grüften  untersagt  und  angeordnet  worden  ist,  daß  alle  Leichen
ohne  Ausnahme  auf  die  allgemeinen  Kirchhöfe  unter  freiem
Himmel  zu  begraben  seien,  so  ist  gleichwohl  diese  Anordnung
im  diesseitigen  Regierungsbezirke  noch  nicht  allgemein  zum  Vollzuge
  gekommen  und  bestehen  noch  dermalen,  namentlich  in  den
Städten  Ansbach,  Erlangen  und  Nürnberg  Grüfte  und  werden
selbst  deren  neue  errichtet.  Gleichwohl  ist  es  vollständig  nachgewiesen,
  daß  die  Errichtung  von  Grüften  auf  den  Friedhöfen
unter=  und  oberhalb  der  Erdoberfläche  mit  den  nachtheiligsten,
ja  selbst  lebensgefährlichen  Folgen  verbunden  ist,  daß  sie  nicht
nur  stets,  besonders  in  der  heißen  Jahreszeit,  eine  mephitische
Luft  in  ihrer  Umgebung  verbreiten,  sondern  auch  bei  ihrem
Oeffnen  zum  Behufe  der  Beisetzung  von  Leichen  lebensgefährliche
  Zustände,  selbst  den  Tod  herbeiführen,  sowie  Krankheiten
erzeugen  und  verbreiten  können.  In  einem  von  dem  praktischen
Arzte  Dr.  Küttlinger  in  Erlangen  herausgegebenen  Schriftchen
  „Ermahnung  zur  Abschaffung  der  Grüfte  auf
den  Friedhöfen,  Erlangen  1854,  welches  den  untenge-
        <pb n="167" />
        159

nannten  Behörden  zur  Einsicht  empfohlen  wird,  sind  viese  nachtheiligen
  Folgen  der  Grüfte,  besonders  in  ihrer  dermaligen  Einrichtung
  in  Erlangen  und  Nürnberg  vollständig  nachgewiesen
und  durch  viele  gesammelte  Erfahrungen  belegt,  so  daß  die
Grüfte  als  eine  durchaus  sanitätswidrige  Einrichtung  erkannt
werden  müssen  und  ihr  Fortbestand  in  der  bisherigen  Weise
nicht  mehr  gestattet  werden  darf.

Nicht  weniger  nachtheilig  sind  aber  auch  die  ausgemauerten
  Gräber  oder  Grüfte  in  der  Erde,  namentlich  wenn  sie  für
mehrere  Leichen  angelegt  und  mit  Luftlöchern  versehen  werden,
aus  denen  sich  die  Verwesungsdünste,  das  Leichengas  und  andere
  Krankheitsgifte  verbreiten  können  oder  bei  deren  Eröffnung
sich  diese  concentrirten  Dünste  auf  die  Umgebung  ergießen.

Diejenigen  untengenannten  Behörden,  in  deren  Bezirken
sich  Grüfte  befinden,  werden  deshalb  angewiesen,  gemeinschaftlich
  die  vorhandenen  Grüfte  vom  sanitäts-polizeilichen  Standpunkte
  einer  genauen  Untersuchung  zu  unterwerfen  und  auf  den
Grund  derselben  die  Maßregeln  zu  bezeichnen,  durch  welche  den
benannten  Nachtheilen  der  vorhandenen  Grüfte  und  ausgemauerten
  Gräber  begegnet  werden  könne,  während  das  Errichten
von  neuen  Grüften  und  das  Beisetzen  von  Leichen  in  dieselben
  nicht  mehr  gestattet  werden  darf.

Ueber  den  Vollzug  dieser  Anordnung  haben  vie  untengenannten
  Behörden  gemeinschaftlichen  Bericht  mit  gutachtlichen
Anträgen  bis  zum  1.  Mai  d.  Is.  zu  erstatten.

Kgl.  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.
Bei  Erledigung  der  Präsidentenstelle:
v.  Gutschneider.

§.  24.
Vekanntmachung  des  Stadtmagistrates  Erlangen  vom  19.  Juni  1854,
die  Beerdigung  der  Leichen  in  Grüften  betr.

Ju  Folge  einer  Entschließung  der  k.  Regierung  von  Mittelfranken,
  Kammer  des  Innern,  vom  31  vor.  Mts.  ist  bezüglich
der  auf  den  hiesigen  Kirchhöfen  vorhandenen  Grüfte  und  gemauerten
  Gräber  nachstehende  Anordnung  erfolgt:

1)  die  Grüfte  sind  zu  vermauern,

2)  die  an  den  Grüften  befinvlichen  Luftlöcher  sind  zu
schließen,
        <pb n="168" />
        160

3)  die  ausgemauerten  Gräber  sind  2  Schuh  hoch  mit  Erde
zu  bedecken,

4)  in  ein  Grab  darf  nur  eine  Leiche  beerdigt  werden,  welches
  nur  nach  Ablauf  des  zur  vollständigen  Verwesung  erforderlichen
  Zeitraumes  wieder  geöffnet  werden  darf;

5)  neue  Grüfte  dürfen  nicht  mehr  errichtet  werden  und
.0)üVLeichen,  welche  in  die  noch  vorhandenen  Grüfte  eingesetzt
  werden  dürfen,  sind  vollständig  einzukalken.  —  Die  Eigenthümer
  von  Grüften  oder  gemauerten  Gräbern  haben  den  Vollzug
  dieser  königlichen  Regierungs-Anordnungen  alsbald  zu  bewerkstelligen.


Erlangen,  den  19.  Juni  1854.

Magistrat  der  königlichen  Universitätsstadt  Erlangen.
D.  Lammers.

Nr.  1857.  B.  75.
Ministerial-Entschließung  vom  6.  November  1354,  die  Beerdigung
von  Leichen  in  —  in  Kirchen  befindlichen  Grüsten  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  die  landesherrlichen  Verordnungen  vom  28.  Januar
und  10.  Februar  1803  wurde  die  Beerdigung  von  Leichen  in
Kirchen  und  deren  Grüften  unbedingt  und  ohne  Ausnahme
verboten.

Von  diesem  Verbote  sind  später  zwei  allgemeine  Ausnahmen
  gemacht  worden:

a)  durch  die  allerhöchste  Entschließung  vom  3.  Oktober
1826,  welche  die  Beerdigung  der  Leiche  eines  Erzbischofs  oder
Bischofs  in  der  Kirche,  der  Gruft  oder  dem  Kreuzgange  seines
Doms  ohne  Aufrage  gestattet.

b)  Durch  das  Ministerialausschreiben  vom  2.  Januar  1845,
die  Beerdigung  in  den  Klostergrüften  betr.,  gemäß  welchem
allen  in  Bayern  befindlichen  Mönchs=  und  Nonnenklöstern,  so
wie  den  Instituten  der  englischen  Fräulein  die  Beerdigung
ihrer  Verstorbenen  in  den  vorhandenen,  der  Gesundheit  nicht
nachtheiligen  Kloster=  oder  Instituts-Grüften  unter  genauer
Beobachtung  aller  Regeln  der  Gesundheits-Polizei  erlaubt,  und
zugleich  die  Einholung  der  allerhöchsten  Bewilligung  zur  Errichtung
  neuer  solcher  Grüfte  vorgeschrieben  wurde.
        <pb n="169" />
        161

Außerdem  ist  seit  dem  Erscheinen  der  angeführten  landesherrlichen
  Verordnungen  in  einzelnen  Fällen  die  Beisetzung  von
Leichen  in  den  in  Kirchen  befindlichen  Familiengrüften  u.  dgl.
gestattet  worden.

Nachdem  sich  nunmehr  im  Hinblick  auf  den  §.  53  der
allerhöchsten  Formationsverordnung  vom  17.  Dezember  1825,
und  das  Ministerialausschreiben  vom  10.  August  1848,  die
Geschäftsvereinfachung  betr.,  die  Frage  ergeben  hat,  in  wie  weit
die  k.  Regierungen,  K.  d.  J,  zur  Bescheidung  von  Gesuchen
um  die  Benützung  bereits  bestehender  und  die  Gestattung  der
Errichtung  neuer  Grüfte  in  Kirchen  u.  s.  w.  zuständig  sind,
sehen  sich  die  unterfertigten  k.  Staatsministerien  zur  Erlassung
nachstehender  Bestimmungen  veranlaßt:

1)  die  Benützung  bestehender  Familiengrüfte  in  Kirchen,
sowie  die  Errichtung  neuer  solcher  Grüfte  setzt  die  vorgängige
Ertheilung  einer  ausnahmsweisen  Bewilligung  hiezu  voraus.
Gesuche  um  Ertheilung  derartiger  Bewilligungen  sind  dem  k.
Staatsministerium  des  Innern  in  Vorlage  zu  bringen.

2)  Gesuche  um  Bewilligung  zur  Errichtung  von  neuen
Grüften  innerhalb  der  Kloster=  oder  Institutsmauern  seitens
der  Mönchs=  und  Nonnenklöster,  dann  der  Institute  der  englischen
  Fräulein  sind  dem  k.  Staatsministerium  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  vorzulegen.

3)  Gesuche  dagegen  um  Anlegung  von  Grüften,  welche
nicht  unter  die  vorstehenden  Ziffer  1  oder  2  fallen,  sind  in  Gemäßheit
  der  angeführten  Zuständigkeitsbestimmungen  von  den
kgl.  Regierungen,  K.  d.  J.,  in  eigener  Competenz  zu  bescheiden,
wie  auch  den  Kreisstellen  nach  diesen  Bestimmungen  die  oberste
Aufsicht  auf  die  bestehenden,  sub  Ziffer  1  und  2  bezeichneten
Grüfte,  dann  die  sonstigen  Begräbnißstätten  in  vollem  Umfange
  zusteht.

Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  hat  sich  hienach  zu  achten.

München,  den  6.  November  1854.
Staatsministerium  des  Innern  beider  Abtheilungen.

An  die  k.  Regierungen,  Kammern  des  Innern.

 

Medizin.-Verordn.  8.  Sb.  11
        <pb n="170" />
        162

Nr.  6390.  S.  76.

Ministerial-Entschließung  vom  27.  Januar  1855,  die  Beerdigung
der  Leichen  in  Grüften  betr.

Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  Allerhöchsten  Befehl.

Durch  Verfügung  vom  31.  Mai  v.  Is.  hat  die  k.  Regierung
von  Mittelfranken,  K.  d.  J.,  die  Anordnung  getroffen,  daß  die
auf  dem  christlichen  Kirchhofe  zu  Fürth  vorhandenen  über  der
Erdoberfläche  erbauten  Grüfte  nicht  ferner  mehr  benützt  werden,
  die  unterirdischen  dagegen  zwar  fortbestehen  dürfen,  daß
aber  die  hiebei  befindlichen  Zugöffnungen  vermauert  und  die  in
benselben  beizusetzenden  Leichen  eingekalkt  werden  sollen.

Gegen  den  Inhalt  dieser  Regierungsverfügung  haben  die
Gruftbesitzer  mittelst  Vorstellung  vom  13  Juni  und  die  Gemeindeverwaltung
  Fürth  mittelst  Eingabe  vom  5.  Juli  v.  JIs.
Beschwerde  erhoben.  Erstere  bezielt  die  undedingte  Belassung
des  bisherigen  Zustandes,  Letztere  ist  lediglich  auf  die  Beseitigung
  der  anbefohlenen  Einkalkung  der  Leichen  vor  deren  Beisetzung
  gerichtet.

Was  das  Gesuch  fernerer  Gestattung  der  vorhandenen
Grüfte  betrifft,  so  kann  demselben  bezüglich  jener  Grifte,
welche  über  der  Erdoberfläche  erbaut  sind,  mit  Hinblick  auf  das
bestimmte,  auf  Grund  vorgenommener  Untersuchung  erstattete
gemeinsame  Gutachten  des  Stadtmagistrates  und  des  Stadtgerichtsarztes
  vom  11.  Mai  v.  Is.,  wonach  die  oberirdisch  angelegten
  Grüfte  als  gänzlich  unzweckmäßig  und  schädlich  erkannt
wurden,  keine  Folge  gegeben  werden,  und  es  hat  demnach  in
dieser  Beziehung  bei  der  Eingangs  bezeichneten  Regierungsverfügung
  sein  Verbleiben.

Auch  die  bezüglich  der  ferneren  Benützung  der  unterirdisch
angelegten  Grüfte  getroffene  Anordnung  des  Verschlusses  der
Zugöffnungen  und  der  Kalkanwendung  vor  der  Beisetzung  der
Leichen  erscheint  im  Allgemeinen  wohl  begründet;  dieselbe  kann
indessen  nach  vorliegendem  Gutachten  des  k.  Obermedizinal-Ausschusses
  nachgesehen  werden,  wenn  die  Gruftbesitzer  es  vorziehen,
  die  Zugöffnungen  der  Grüfte  mit  zwei  Drahtgittern,
einem  unteren  und  oberen,  zu  verfehen,  die  Zwischenräume  mit
Holzkohlenpulver  auszufüllen  und  die  Leichen  mit  einer  3  Zoll
hohen  Schichte  groben  Holzkohlenpulvers  zu  überschütten,  was
nachträglich  auch  bei  allen  jenen  Särgen  unverwester  Leichen
        <pb n="171" />
        163

zu  geschehen  hätte,  welche  nicht  hermetisch  schließen.  Bei  jederzeitiger
  Eröffnung  der  Grüfte  ist  die  erforderliche  Vorsichtsmaßregel
  durch  Verbrennung  einer  hinreichenden  Menge  Schwefels
  in  Anwendung  zu  bringen  und  in  dieser  Beziehung  sowohl,
  als  zum  Zwecke  des  Vollzuges  entsprechender  Einkohlung
der  Leichen  die  pflichtmäßige  Mitwirkung  des  Gerichtsarztes  in
Anspruch  zu  nehmen.  Hiernach  hat  die  k.  Kreisregierung  bezüglich
  der  bereits  bestehenden  Grüfte  auf  dem  Kirchhofe  zu
Fürth  das  Weitere  zu  verfügen  und  die  Berichtigung  ver  der
Regierungs-Entschließung  vom  31.  Mai  vor.  Is.  nicht  durchgängig
  entsprechenden  Anordnung  des  Stadtmagistrates  Fürth
vom  8.  Juni  v.  J.  zu  veranlassen,  in  Bezug  auf  Gesuche  um
Bewilligung  zur  Errichtung  von  neuen  Grüften  aber  nach
Maßgabe  der  gemeinsamen  Ausschreibung  des  k.  Staatsministerium
  des  Innern  beider  Abtheilungen  vom  6.  Nov.  v.  88.,

Nr.  1857,  die  Beerdigung  von  Leichen  in  Grüften  betreffenr,
sich  zu  achten.“

München,  den  27.  Januar  1855.

Graf  von  Reigersberg.

III.
Der  Transport  der  Teichen.

S.  77.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  K.  v.  J.,
vom  6.  April  1853,  die  Abführung  von  Leichen,  besonders  in  entfernte
  Orte  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Payern.

Da  wegen  Abführung  der  Leichen,  besonders  in  entfernte
Orte  oder  Bezirke,  keine  näheren  sanitäts-polizeilichen  Bestimmungen
  gegeben  sind,  so  wird  zur  Erzielung  eines  gleichförmigen
  Verfahrens  folgende  Weisung  erlassen:

§.  1.  Vor  der  vorgenommenen  vorschriftsmäßigen  Leichenschau
  darf  keine  Leiche  von  einer  Gemeinde  oder  Pfarrei  in  die
andere,  oder  noch  weiter  transportirt  werden.

8.  2.  Zur  Abführung  einer  Leiche  aus  einer  Gemeinde
oder  Pfarrei  in  die  andere,  welche  zu  demselben  Polizeibezirke
gehört,  ertheilt  nach  vorausgegangenem  Benehmen  mit  dem

11°
        <pb n="172" />
        164

betreffenden  Leichenbeschauer,  dann  mit  dem  betreffenden  Pfarramte
  und  unter  dessen  Zustimmung,  welche  jedoch  nicht  ver—
weigert  werden  kann,  wenn  die  entsprechenden  Notizen  zur
Evidenthaltung  der  Pfarrmatrikel  geliefert  und  die  regulativmäßigen
  Stolgebühren  berichtiget  sind,  die  betreffende  Orts-Polizeibehörde
  die  Bewilligung,  welche  die  Polizeibehörde  jenes
Ortes,  an  welchen  die  Leiche  abgeführt  wird,  hievon  in  Kenntniß
  zu  setzen  hat.

§.  3.  Bei  ansteckenden  Krankheiten  muß  in  dem  §.  2  genannten
  Falle  die  Zustimmung  der  betreffenden  Oistriktspolizeibehörde
  erholt  werden,  welche  sich  vorerst  deßhalb  mit  dem  kfl.
Gerichtsarzte  zu  benehmen  hat.

8§.  4.  Soll  eine  Leiche  aus  einem  Polizeibezirke  in  einen
anderen  übertragen  werden,  so  ist  auch  die  bezirkspolizeiliche  Bewilligung
  zu  erholen,  welcher  das  Benehmen  mit  dem  betreffenden
  kgl.  Gerichtsarzte  und  dem  Ortspfarrer  nach  Maaßgabe
des  §.  2  vorausgeht.  —  Von  der  ertheilten  Bewilligung  ist
diejenige  kgl.  Bezirks-Polizeibehörde,  in  deren  Bezirk  die  Leiche
überführt  wird,  alsbald  in  Kenntniß  zu  setzen.

§.  5.  Leichen,  welche  in  einen  anderen  Regierungsbezirk
oder  in  das  Ausland  transportirt  werden  sollen,  können  nur
mit  Bewilligung  der  unterfertigten  kgl.  Stelle  dahin  gebracht
werden.

§.  6.  In  besonders  dringenden  Fällen,  oder  wenn  die
Ueberführung  von  einem  Grängorte  in  den  anderen  stattfindet,
werden  die  Distrikts-Polizeibehörden  ermächtigt,  unter  genauer
Beachtung  aller  Vorschriften  die  Bewilligung  vorbehaltlich  nachträglicher
  Anzeige  an  die  unterfertigte  k.  Stelle  zu  ertheilen.

§.  7.  Daß  durch  vorstehende  Bestimmungen  die  bestehenden
  Parochial-Verhältnisse,  resp.  der  Pfarrorte  zu  den  Filialorten
  und  dieser  zu  jenen,  wenn  sie  in  verschiedenen  Regierungsoder
  Polizeibezirken  gelegen  sind,  nicht  alterirt  werden,  bedarf
keiner  Erörterung.

§.  8.  Jeder  Leichen-Transport  darf  nur  dann  stattfinden,
wenn  die  Leiche  in  einem  bleiernen  oder  einem  Sarge  von
hartem  Holze  mit  gut  verkitteten  Fugen  wohl  verschlossen  ist
und  hat  zur  Sommerszeit  nur  am  frühen  Morgen  oder  späten
Abend  zu  geschehen.  —  Ist  der  Tod  in  Folge  einer  ansteckenden
Krankheit  eingetreten,  so  muß  da,  wo  etwa  unter  Wegs  ange-
        <pb n="173" />
        165

halten  wird,  die  Leiche  außer  den  Wohnorten  aufgestellt  und
bis  zur  Weiterlieferung  bewacht  werden.

§.  9.  Die  Abführung  von  Leichen,  welche,  nachdem  sie
schon  länger  beerdiget  waren,  wieder  ausgegraben  und  weiter
gebracht  werden,  unterliegt  denselben  Bestimmungen,  nur  ist  in
solchen  Fällen  stets  bei  der  Distrikts-Polizeibehörde  die  Bewilligung
  zu  erholen.

§.  10.  Im  Bezirke  der  Diözese  Eichstädt  ist  von  einer
derartigen  Exhumation  der  Pfarrvorstand  mit  Angabe  der  Beweggründe
  hiefür  so  rechtzeitig  in  Kenntniß  zu  setzen,  daß  demselben
  noch  die  Möglichkeit  bleibt,  hierüber  an  seine  oberhirtliche
  Stelle  das  Geeignete  zu  berichten.

§.  11.  Die  Ausgrabung  solcher  Leichen  selbst  darf  aber
nur  zur  Nachtzeit  bei  geschlossenem  Leichenacker  mit  Beseitigung
von  unbetheiligten  Zuschauern  geschehen.

Hienach  ist  sich  zu  achten.  —  Augsburg,  den  6.  April  1853.

Kgl.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  K.  d.  J.
Frhr.  v.  Welden,  kgl.  Regierungs-Präsident.

Nr.  548.  S.  7S.
Ministerial-Entschließung  vom  31.  August  1854,  der  Transport  der
Leichen  betr.
Siehe  Bd.  II.  Seite  341.  S.  143.

Nr.  7223.  S.  79.
Ministerial-Entschließung  vom  1.  Februar  1855,  den  Transport  der
Leichen  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachdem  nunmehr  die  Brechruhr-Epedemie  allenthalben
im  Königreiche  verschwunden,  und  hiernach  der  Anlaß  weggefallen
  ist,  aus  welchem  das  durch  Ministerial-Entschließung  vom
31.  August  v.  Is.,  Nr.  20,548  erlassene  unbedingte  Verbot  des
Transportes  von  Leichen  solcher  Individuen,  welche  an  der
Cholera  verstorben  sind,  hervorgerufen  wurde,  so  wird  Letzteres
außer  Wirksamkeit  gesetzt  und  die  k.  Regierungen  angewiesen,
bezüglich  diesfalls  einkommeuder  Gesuche  nach  Maaßgabe  der
Zuständigkeit  das  Weitere  zu  verfügen.

München,  den  1.  Februar  1855.

Graf  v.  Reigersberg.
        <pb n="174" />
        166

Nr.  25,146.  §S.  80.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Oberfranken,  K.  d.  J.,  vom  5.  Juni
1855,  Vie  Abführung  der  Leichen,  besonders  in  entfernte  Orte  betr.
Im  Nämen  Seiner  Majestät  des  Königs.

#  O  wegen  Abführung  der  Leichen,  besonders  in  entfernte
Orte  oder  Bezirke  keine  näheren  sanitätspolizeilichen  Bestimmungen
  gegeben  sind,  so  wird  zur  Erzielung  eines  gleichförmigen

Vétfahre#ts  folgende  Weisung  erlassen:

§.  1.  Vor  der  vorgenommenen  vorschriftsmäßigen  Leichenschäu
  därf  keine  Leiche  von  einer  Gemeinde  oder  Pfarrei  in  die
Andere,  oder  noch  weiter  transportirt  werden.

§.  2.  Zur  Abführung  einer  Leiche  aus  einer  Gemeinde
öber  Pfarrei  in  die  Andere,  welche  zu  demselben  Polizeibezirke
gehört,  ertheilt  nach  vorausgegangenem  Benehmen  mit  dem  betreffenden
  Leichenbeschauer,  dann  mit  dem  betreffenden  Pfarramte
  unb  utter  dessen  Zustimmung,  welche  jedoch  nicht  verweigert
  werden  kann,  wenn  die  entsprechenden  Notizen  zur  Evidenthaltung
  der  Pfarrmatrikel  geliefert  und  die  regulativmäßigen
Stolgebühren  berichtiget  sind,  die  betreffende  Ortspolizeibehörde
die  Bewilligung,  welche  die  Polizeibehörde  jenes  Ortes,  an
welchen  die  Leiche  abgeführt  wird,  hievon  in  Kenntniß  zu  setzen  hat.

§.  3.  Bei  ansteckenden  Krankheiten  muß  in  dem  §.  2  genannten
  Falle  die  Zustimmung  der  betreffenden  Distriktspolizei-Behörde
  erholt  werden,  welche  sich  vorerst  deßhalb  mit  dem
k.  Gerichtsarzte  zu  benehmen  hat.

§.  4.  Soll  eine  Leiche  aus  einem  Polizeibezirke  in  einen
Andeten  übertragen  werden,  so  ist  auch  die  bezirkspolizeiliche
Bewilligung  zu  erholen,  welcher  das  Benehmen  mit  dem  betreffenden
  k.  Gerichtsarzte  und  dem  Ortspfarrer  nach  Maaßgabe
  des  §.  1  vorausgeht.  Von  der  ertheilten  Bewilligung  ist
diejenige  k.  Bezirks-Polizeibehörde,  in  deren  Bezirk  die  Leiche
überführt  wird,  alsbald  in  Kenntniß  zu  setzen.

§.  5.  Liichen,  welche  in  einen  anderen  Regierungsbezirk
öder  in  das  Ausland  transportirt  werden  sollen,  können  nur
mit  Betbilligung  der  unterfertigten  k.  Stelle  dahin  gebracht  werden.

§.  6.  In  besonders  dringenden  Fällen  oder  wenn  die  Ueberführung
  von  einem  Grenzorte  in  den  anderen  stattfindet,  werden  die
Distriktspolizeibehörden  ermächtiget,  unter  genauer  Beachtung
aller  Vorschriften  die  Bewilligung  vorbehaltlich  nachträglicher
Anzeige  an  die  unterfertigte  k.  Stelle  zu  ertheilen.
        <pb n="175" />
        167

§.  7.  Daß  durch  vorstehende  Bestimmungen  die  bestehenden
  Parochial-Verhältnisse,  resp.  der  Pfarrorte  zu  den  Filialorten,
  und  dieser  zu  jenen,  wenn  sie  in  verschiedenen  Regierungsoder
  Polizeibezirken  gelegen  sind,  nicht  alterirt  werden,  bedarf
keiner  Erörterung.

§.  8.  Jeder  Leichen-Transport  darf  nur  dann  stattfinden,
wenn  die  Leiche  in  einem  bleiernen  oder  einem  Sarge  von  hartem
Holze  mit  gut  verkitteten  Fugen  wohl  verschlossen  ist,  und  hat
zur  Sommerszeit  nur  am  frühen  Morgen  oder  späten  Abende
zu  geschehen.  Ist  der  Tod  in  Folge  einer  ansteckenden  Krankheit
  eingetreten,  so  muß  da,  wo  etwa  unterwegs  angehalten  wird.
die  Leiche  außer  den  Wohnorten  aufgestellt  und  bis  zur  Weiterlieferung
  bewacht  werden.

8.  9.  Die  Abführung  von  Leichen,  welche,  nachdem  sie
schon  länger  beerdigt  waren,  wieder  ausgegraben  und  weiter
gebracht  werden,  unterliegt  denselben  Bestimmungen,  nur  ist  in
solchen  Fällen  stets  bei  der  Distrikts-Polizeibehörde  die  Bewilligung
  zu  erholen.

§.  10.  Im  Bezirke  der  Diöcese  Bamberg  ist  von  einer
derartigen  Exhumation  der  Pfarr-Vorstand  mit  Angabe  der
Beweggründe  hiefür  so  rechtzeitig  in  Kenntniß  zu  setzen,  daß
demselben  noch  die  Möglichkeit  bleibt,  hierüber  an  seine  oberhirtliche
  Stelle  das  Geeignete  zu  berichten.

§.  11.  Die  Ausgrabung  solcher  Leichen  selbst  darf  aber
nur  zur  Nachtzeit  bei  geschlossenem  Leichenacker,  mit  Beseitigung
von  unbetheiligten  Zuschauern  geschehen.

Hienach  ist  sich  zu  achten.  —  Bayreuth,  den  5.  Juni  1855.

Kal.  Regierung  von  Oberfranken,  K.  d.  J.
In  Abwesenheitdes  k.  Regierungs-Präsidenten:  Frhr.  v.  Rotehan.

Nr.  16,058.  S.  S1.
Entschließung  der  k  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.,  vom
27.  März  1855,  Exhumation  und  Transport  von  Leichen  betr.

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Bayern,

Die  unterfertigte  Stelle  sieht  sich  veranlaßt,  im  bezeichneten
  Betreffe  nachstehende  Bestimmungen  zur  gleichmäßigen
Darnachtung  zu  veröffentlichen:

I.  Die  Abführung  von  Leichen  aus  einer  Gemeinde  oder
Pfarrei  in  die  andere,  welche  zu  demselben  Polizeibezirke  gehört,
        <pb n="176" />
        168

sowie  aus  einem  Polizeibezirke  in  den  andern  unterliegt  keinem
Anstande,  wenn  a)  den  Anforderungen  der  Leichenschau-Ordnung
vom  6.  August  1839  vollkommen  genügt  ist,  auch  sonst  kein
besonderes  Hinderniß,  wie  bei  ansteckenden  Krankheiten  entgegensteht,
  in  welchem  Falle  jederzeit  die  Einvernehmung  und  Zustimmung
  des  einschlägigen  Gerichtsarztes  erforderlich  ist;  wennb)
nach  Benehmen  mit  dem  betreffenden  Pfarramte  hiezu  die  Bewilligung
  der  Orts-  beziehungsweise  Distrikts-Polizeibehörde  ertheilt  ist.

II.  Bei  Ueberbringung  einer  Leiche  in  einen  andern  Regierungsbezirk
  oder  in  das  Ausland  ist  die  Bewilligung  der
unterfertigten  Stelle  zu  erholen,  auch  die  Distrikts-Polizeibehörde
des  Ueberbringungsortes  geeignet  zu  verständigen.

III.  Ist  vor  Abführung  einer  Leiche  zugleich  die  Nothwendigkeit
  der  Ausgrabung  derselben  gegeben,  so  ist:  a)  hievon
der  betreffende  Pfarrvorstand  so  rechtzeitig  unter  Angabe  der
Beweggründe  in  Kenntniß  zu  setzen,  daß  demselben  noch  die
Möglichkeit  bleibt,  hierüber  an  seine  oberhirtliche  Stelle  zu  berichten,
  und  b)  darf  eine  solche  Ausgrabung  nur  bei  Nachtszeit
mit  Beseitigung  von  unbetheiligten  Zuschauern  geschehen.

IV.  Der  Leichentransport  darf  nur  dann  stattfinden,
wenn  die  Leiche  in  einem  bleiernen  oder  in  einem  Sarge  von
hartem  Holze  mit  gut  ausgepichten  Fugen  wohl  verschlossen  ist,
und  hat  zur  Sommerszeit  nur  vom  späten  Abend  bis  zum
frühen  Morgen  zu  geschehen.

Bei  Todesfällen  in  Folge  ansteckender  Krankheit  muß  abgesehen
  von  besonderen  medizinalpolizeilichen  Anordnungen  die
Versicherung  durch  Doppelsarg,  Anwendung  von  Chlorkalk  2c.  2c.;
da  wo  etwa  unterwegs  angehalten  wird,  die  Leiche  außer  den
Wohnorten  aufgestellt  und  bis  zur  Weiterlieferung  bewacht
werden.  —  Landshut  den  27.  März  1855.

Kgl.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.
v.  Schilcher,  k.  Regierungs-Präsident.

Nr.  2050.  K.  82.

Ministerial-Entschließung  vom  29.  Dezember  1855,  Gesuche  um
Bewilligung  zur  Abführung  von  Leichen  im  Inlande  betr.
Auf  Seiner  Majestät  des  Königs  Allerhöchsten  Befehl.

Bei  Instruktion  und  Bescheidung  der  Gesuche  um  Bewilligung
  zur  Abführung  von  Leichen  in  entferntere  Orte  findet  zur
        <pb n="177" />
        169

Zeit  ein  verschiedenartiges  Verfahren  statt.  Um  Letzteres  gleichförmig
  zu  regeln,  wird  verfügt,  was  folgt:

1)  Jedes  Gesuch  um  Bewilligung  zum  Transporte  einer
Leiche,  es  mag  derselbe  mittelst  der  Eisenbahn  oder  in  anderer
Weise  nach  einem  Orte  außerhalb  des  Pfarrbezirkes  stattfinden,
ist  bei  der  Distrikts-Polizeibehörde  anzubringen,  die  Bewilligung
kann  von  dieser  aber  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  die  Verbringung
  der  Leiche  innerhalb  des  betreffenden  Polizeidistrikts
bezielt  wird.

2)  Die  Bewilligung  zum  Transporte  von  Leichen  aus
einem  Polizei=  oder  Regierungsbezirke  in  den  anderen  kann  nur
von  der  kgl.  Regierung  K.  d.  J.  auf  Grund  der  Vernehmung
des  Kreismedicinal  -Referenten,  oder  in  besonderen  Fällen  von
dem  kgl.  Staatsministerium  des  Innern  ertheilt  werden.

3)  Die  Gesuche  haben  alle  persönlichen  Verhältnisse,  die
Bezeichnung  des  Namens,  des  Standes  und  des  Alters  der
verlebten  Person,  die  Angabe  der  Krankheit,  an  welcher  dieselbe
verstorben  ist  und  den  Anlaß  der  Verbringung  zu  enthalten
und  sind  mit  einem  Zeugnisse  des  Gerichtsarztes  zu  belegen,
nach  welchem  auf  Grund  der  vorschriftsmäßig  vorgenommenen
Leichenbeschau  gegen  den  beabsichtigten  Leichentransport  in  sanitätspolizeilicher
  Beziehung  keinerlei  Bedenken  obwaltet.

4)  Ein  Leichentransport  darf  nur  dann  stattfinden,  wenn
die  Leiche  in  kinem  Sarge  von  hartem  Holze  mit  gut  ausgepichten
  Fugen  wohl  verschlossen  ist  und  hat  unabbrüchig  der
Reglementsbestimmungen  für  Transporte  auf  Eisenbahnen  zur
Sommerzeit  nur  am  frühen  Morgen  oder  späten  Abend  zu  geschehen.
  Ist  der  Tod  in  Folge  einer  ansteckenden  Krankheit
eingetreten,  so  muß  da,  wo  unterwegs  gehalten  wird,  die  Leiche
außer  dem  Wohnorte  untergebracht  und  bis  zur  Weiterlieferung
gehörig  bewacht  werden.

5)  Die  Abführung  von  Leichen,  welche,  nachdem  dieselben
schon  länger  beerdigt  waren,  wieder  ausgegraben  und  weiter
gebracht  werden,  unterliegt  denselben  Bestimmungen,  die  Ausgrabung
  solcher  Leichen  darf  aber  nur  zur  Nachtszeit  bei  gegeschlossenem
  Leichenacker,  mit  Fernhaltung  von  unbetheiligten
Zuschauern  geschehen.

6)  Die  Instruktion  und  Bescheidung  derartiger  Gesuche
erfordert,  wie  sich  wohl  von  selbst  versteht,  möglichste  Beschleunigung.
  Von  jeder  ertheilten  Bewilligung  ist  der  Ortspfarrer
        <pb n="178" />
        170

zur  etwaigen  Wahrung  seiner  pfarrlichen  Rechte  und  Berichti—
gung  der  Matrikel,  sowie  diejenige  Distriktspolizeibehörde  in
Kenntniß  zu  setzen,  in  deren  Bezirk  die  Leiche  gebracht  wird.

7)  Die  aus  sanitätspolizeilichen  Rücksichten  zu  ertheilenden
Bewilligungen  sind  tax-  und  stempelfrei.  Allenfallsige  Aus—
lagen  für  Beschau,  Begleitung,  Bewachung  2c.  hat  derjenige  zu
bestreiten,  welcher  die  Bewilligung  zum  Transporte  der  Leiche
nachgesucht  hat.

Die  k.  Regierung  hat  in  vorkommenden  Fällen  hienach  sich
zu  achten,  hiebei  aber  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  die  Bestimmungen
  der  Ministerial-Ausschreibung  vom  19.  September
l.  Is.,  das  Paßwesen,  hier  insbesondere  die  Leichenpässe  betr.
durch  vorstehende  nur  für  Transporte  im  Inlande  geltende  Anordnungen
  nicht  berührt  werden.

München,  29.  Dezember  1855.

Graf  von  Reigersberg.

Nr.  6,346.  §.  S3.
Ministerial-Entschließung  vom  25.  Februar  1856,  den  Transport
von  Leichen  nach  und  von  dem  Auslande  betr.
Staatsministerium  des  Innern.

Der  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  wurde  durch  die  Ministerial-Entschließung
  vom  23  August  v.  Is.  Nr.  18,428  eröffnet,  daß
mit  der  k.  Sächsischen  Regierung  bezüglich  der  Anerkennung
der  Leichenpässe  zur  Verbringung  von  Leichen  in  die  resp.  Staaten,
sei  es  auf  der  Eisenbahn  oder  mittelst  anderer  Transportweise,
eine  Verständigung  erzielt  worden  ist.  Inzwischen  haben  die
mit  den  Regierungen  der  übrigen  angrenzenden  Staaten  zu
gleichem  Zwecke  eingeleiteten  Verhandlungen  zu  dem  Ergebnisse
geführt,  daß  auch  die  Regierungen  von  Oesterreich,  Frankreich,
  Baden,  den  beiden  Hessen,  Nassau  und  der
Schweiz  unter  Voraussetzung  der  Reciprocität  die  Zusicherung
ertheilt  haben,  die  von  den  zuständigen  bayerischen  Behörden
ausgestellten  Leichenpässe  als  giltige  Legitimationspapiere  anerkennen
  zu  wollen.  Es  sind  demgemäß  fortan  auch  in  Bayern
die  von  den  zuständigen  Behörden  der  genannten  Staaten  ausgefertigten
  Leichenpässe  zur  Verbringung  von  Leichen  in  oder
durch  das  bayerische  Gebiet  als  zur  Legitimation  genügend  anzusehen.
        <pb n="179" />
        171

Die  in  den  aufgeführten  Staaten  zur  Ausstellung  von
Leichenpässen  competenten  Stellen  und  Behörden  sind  nach  den
bis  jetzt  hierüber  eingekommenen  Mittheilungen:

a)  in  Oesterreich  und  zwar  in  Ungarn  die  Statthalterei-Abtheilungen,
  in  den  übrigen  Kronländern  die  k.  k.  Statthalter,
die  Landespräsidenten  und  Vicepräsidenten;

b)  in  Frankreich  die  Präfekten  nach  vorgängiger  Genehmigung
  des  Ministeriums  des  Innern;

c)  im  Großherzogthume  Baden  außer  dem  Ministerium
  des  Innern  und  den  vier  Kreisregierungen  die  Ober-,
Stadt-,  Land=  und  Bezirksämter;

d)  im  Großherzogthume  Hessen  die  Kreisämter;

e)  im  Herzogthume  Nassau  die  Landesregierung,  ausnahmsweise
  jedoch  auch  und  insbesondere  für  eilende  Fälle  des
Transportes  von  Leichen  im  Bade  Ems  verstorbener  Personen
das  herzogliche  Amt  zu  Nassau.

Die  Stellen  und  Behörden,  welche  im  Kurfürstenthume
Hessen  und  in  der  Schweiz  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen
ermächtiget  sind,  werden  nachträglich  bekannt  gegeben  werden.

Was  die  Zuständigkeit  zur  Bewilligung  des  Transportes
von  Leichen  aus  Bayern  in  das  Ausland  und  hiebei  zu  beachtende
  Cautelen  betrifft,  so  werden  hiemit  folgende  Anordnungen
getroffen:

1)  Die  Bewilligung  zur  Verbringung  von  Leichen  aus
Bayern  in  oder  durch  das  Gebiet  einer  der  obengenannten
Staaten  hat  von  Seite  der  k.  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,
  zu  erfolgen  und  erscheint  hiernach  die  Vorschrift  sub  Ziffer
  3  der  Ministerial-Entschließung  vom  19.  September  v.  I8.
Nr.  20,304  modificirt.

2)  Die  Ertheilung  jener  Erlaubniß  ist  durch  den  Nachweis
bedingt,  daß  der  Verlebte,  dessen  Leiche  dem  Transporte  unterstellt
  werden  soll,  nicht  in  Folge  einer  Epidemie  oder  einer  ansteckenden
  Krankheit  gestorben,  daß  den  Vorschriften  der  Leichenschau
  genügt  und  daß  für  den  Transport  in  verpichten,  gut
verschlossenen  Doppelsärgen,  von  welchen  der  Innere  von  hartem
  Holze  sein  muß,  Vorsorge  getroffen  worden  sei.

3)  Wenn  der  Verlebte,  dessen  Leiche  in  das  Ausland  verbracht
  werden  soll,  in  Folge  einer  Epidemie  oder  einer  ansteckenden
  Krankheit  gestorben  ist,  so  kann  die  Bewilligung  zur  Verbringung
  der  Leiche  nur  von  dem  Staatsministerium  des  In-
        <pb n="180" />
        172

 

nern  ausgehen,  welche  in  solchen  Fällen  immer  nur  nach  vorgängiger
  Zustimmung  des  betreffenden  Staates  in  oder  durch
dessen  Gebiet  der  Transport  erfolgen  soll,  ertheilt  werden  wird.

4)  Die  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern
ist  auch  dann  zu  erholen,  wenn  es  sich  um  den  Transport  einer
Leiche  in  oder  durch  einen  Staat  handelt,  mit  welchem  ein
Uebereinkommen  bezüglich  der  wechselseitigen  Anerkennung  der
Leichenpässe  noch  nicht  besteht,  insoferne  nicht  derjenige,  welcher
um  die  Erlaubniß  zur  Verbringung  einer  Leiche  in  das  Ausland
  nachsucht,  die  Zustimmung  der  Regierung  des  betreffenden
Staates  sofort  übergibt.

4)  Auf  Grund  der  ertheilten  Bewilligung  ist  von  der  betreffenden
  Kreisregierung,  K.  d.  J.,  der  Leichenpaß  auszufertigen,
  für  welchen  das  anliegende  auch  in  Oesterreich  vorgeschriebene
  Formular  genau  einzuhalten  ist.

6)  die  Verbringung  einer  Leiche  in  das  Ausland  ist  endlich
  noch  von  der  Bedingung  abhängig,  daß  derselben  zur  Ueberwachung
  des  Transportes  ein  Begleiter  beigegeben  ist,  welcher
neben  dem  Leichenpasse  auch  noch  für  seine  Person  einen  vorschriftsmäßig
  gefertigten  Reisepaß  besitzen  muß.

Die  bezüglich  des  Leichentransportes  auf  den  Eisenbahnen
bestehenden  reglementären  Bestimmungen  erleiden  übrigens  durch
vorstehende  Anordnung  keine  Abänderung.  Die  k.  Regierung,
K.  d.  J.,  hat  hiernach  das  Weitere  zu  verfügen.

München,  25.  Februar  1856.

Auf  Seiner  Königl.  Majestät  Allerhöchsten  Befehl.
Graf  von  Reigersberg.

Nr.  14,396.  §S.  S4.

Ministerial-Entschließung  vom  12.  Juli  1856,  den  Transport  von
Leichen  nach  und  von  dem  Auslande  betr.
Staatsministerium  de5  Innern.

Der  k.  Regierung,  Kammer  des  Innnern,  wird  eröffnet,
daß  zum  Zwecke  der  Anerkennung  der  gegenseitigen,  von  den
zuständigen  Behörden  ausgefertigten  Leichenpässe  mit  den  k.  Regierungen
  von  Preußen  und  Würtemberg  Vereinbarungen  in
derselben  Weise  und  unter  denselben  Modalitäten  getroffen  worden
  seien,  wie  solche  gemäß  Ministerial-Entschließung  vom
15.  März  l.  Is.  mit  den  Regierungen  von  Oesterreich,  Frank-
        <pb n="181" />
        173

reich,  Baden,  den  beiden  Hessen,  Nassau  und  der  Schweiz  stattgefunden
  haben.  Hienach  sind  zur  Ausfertigung  solcher  Leichenpässe
  im  Königreiche  Preußen  das  königliche  Ministerium  des
Innern,  sämmtliche  Provinzial-Regierungen  und  das  Polizei-Präsidium
  zu  Berlin;  im  Königreiche  Würtemberg  die  kxgl.
Stadtdirektion  der  Residenzstadt  Stuttgart  und  sämmtliche  kgl.
Oberämter,  und  in  Folge  einer  nachträglichen  Mittheilung  der
k.  k.  österreichischen  Gesandtschaft  in  der  k.  k.  österreichischen
Militärgrenze  die  k.  k.  Landes-General-Commandanten  in
Agram  und  Temeswar  zuständig.  Die  von  diesen  Stellen  und
Behörden  der  genannten  auswärtigen  Staaten  ausgestellten
Leichenpässe  sind  daher  auch  in  Bayern  zur  Verbringung  der
Leichen  in  oder  durch  das  bayerische  Gebiet  als  vollkommen
giltige  Legitimationen  zu  betrachten.
München  den  12.  Juli  1856.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  Allerhöchsten  Befehl.
Graf  von  Reigersberg.

Nr.  3239.  §.  85.
Ministerial-Entschließung  vom  15.  Januar  1857,  der  Transport
von  Leichen  nach  und  von  dem  Auslande  betr.

Staatsministerium  des  Innern.

Gemäß  vorliegender  Verhandlungen  ist  nunmehr  auch  mit
der  kurfürstlich  -hessischen,  dann  mit  der  herzoglich-anhalt'schen
Regierung  und,  wie  bereits  früher  erwähnt  worden,  mit  dem
schweizerischen  Bundesrathe  wegen  wechselseitiger  Anerkennung
der  Leichenpässe  Vereinbarung  getroffen  worden.

Der  letzteren  liegen  dieselben  Bestimmungen  zu  Grunde,
welche  bereits  in  der  Ministerial-Entschließung  vom  15.  März
v.  Is.  Nr.  6346  näher  bezeichnet  sind.  Im  Vollzuge  derselben
sind  zur  Ausfertigung  der  Leichenpässe  in  den  erwähnten  Staaten
nachstehend  bezeichnete  Behörden  und  Stellen  als  zuständig
erkannt.

Im  Kurfürstenthume  Hessen:  die  Landrathsämter,  die  Polizei-Direktionen
  und  Regierungs-Commissionen.

Im  Herzogthume  Anhalt-Bernburg:  die  herzogliche  Regierung,
  Abtheilung  des  Innern  und  der  Polizei,  und  die  von
Derselben  für  dringende  Fälle  autorisirten  Kreisämter.
        <pb n="182" />
        174

In  der  Schweiz:  in  den  Cantonen  Zürich:  die  Polizeidirektion;
Bern:  die  Regierungsstatthalterämter;  Luzern:  die  Statthalter-Aemter;
  Uri:  die  Standeskanzlei;  Schwyz:  die  Cantonskanzlei;
Obwalden:  die  Standeskanzlei;  Nidwalden:  die  Standeskanzlei;
Glarus:  die  Regierungskanzlei;  Zug:  die  Gemeinderäthe  (mit
Legalisation  der  Staatskanzlei);  Freiburg:  die  Polizeidirektion;
Solothurn:  die  Polizeidirektion;  Basel  Stadt:  die  Staatskanzlei;
Basel  Landschaft:  die  Polizeidirektion;  Schaffhausen:  die  Polizeidirektion;
  Appenzell  A.  Rh.:  die  Cantonskanzlei;  Appenzell
J.  Rh.:  die  Cantonspolizei;  St.  Gallen:  die  Staatskanzlei;
Graubündten:  die  Staatskanzlei;  Aargau:  die  Polizeidirektion;
Thurgan:  das  Polizei-Departement;  Tessin:  die  Chancellerie
d'Etat;  Waadt:  das  Departement  de  l’Interleur;  Neuenburg:
das  Departement  de  Police;  Genf:  die  Direktion  de  Police
centrale.

Indem  die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  hievon  in
Kenntniß  gesetzt  wird,  erhält  dieselbe  den  Auftrag,  wegen  Anerkennung
  der  von  Seite  der  bezeichneten  Stellen  und  Behörden
der  genannten  Staaten  ausgestellten  Leichenpässe  als  giltige  Legitimationen
  zum  Zwecke  des  Transportes  von  Leichen  in  oder
durch  das  bayerische  Gebiet  das  Weitere  zu  verfügen.

München,  den  15.  Januar  1857.

Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  Allerhöchsten  Befehl.
Graf  von  Reigersberg.

Nr.  18,428.  S.  86.

Ministerial-Entschließung  vom  23.  August  1855,  Paßwesen,  hier
insbesonders  die  Leichenpässe  betr.
Staatsministerium  des  Innern.

Der  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  wird  hiemit  eröffnet,  daß  auf
Grund  der  von  der  k.  sächsischen  Regierung  gegebenen  Zusicherung
der  Reciprocität  die  von  den  competenten  Behörden  des  Königreichs
  Sachsen  ausgestellten  Leichenpässe  für  die  Verbringung
der  Leichen  nach  oder  durch  den  bayerischen  Staat,  sei  es  per
Eisenbahn  oder  auf  eine  andere  Transportweise,  als  giltige  Legitimationen
  anzuerkennen  seien.

München,  den  23.  August  1855.

Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  Allerhöchsten  Befehl.
Graf  von  Reigersberg.
        <pb n="183" />
        15

Nr.  20,304.  à
Ministerial-Entschließung  vom  19.  September  1855,  das  Paßwesen,
hier  insbesondere  die  Leichenpässe  betr.

Staatsministerium  des  JInnern.

Mittelst  Ministerial  =  Entschließung  vom  23.  vor.  Mts.
Nr.  18,428  ist  der  k.  Regierung  bereits  eröffnet  worden,  daß
die  von  den  zuständigen  Behörden  des  Königreiches  Sachsen
ausgestellten  Leichenpässe  für  die  Verbringung  der  Leichen  nach
oder  durch  den  bayerischen  Staat  als  giltige  Legitimationen  anzuerkennen
  seien.

Unter  Bezugnahme  auf  diese  Entschließung  wird  die  k.
Regierung  in  Kenntniß  gesetzt,  daß

1)  inhaltlich  einer  Mittheilung  der  k.  sächsischen  Gesandtschaft
  zur  Ausstellung  fraglicher  Leichenpässe  im  Königreiche
Sachsen  das  Ministerium  des  Innern  und  die  vier  Kreisdirektionen
  zuständig  seien,  daß

2)  wegen  unbeanstandeter  Anerkennung  der  von  den  bayerischen
  Behörden  ausgestellten  Leichenpässe  als  giltiger  Legitimationen
  für  den  Transport  der  betreffenden  Leichen  nach  dem
und  durch  das  sächsische  Gebiet  die  erforderliche  Anordnung
bereits  getroffen  worden,  und

3)  daß  die  Ausfertigung  derartiger  Leichenpässe  im  Königreiche
  Bayern  auf  Grund  erfolgter  Ministerial-Bewilligung
der  Zuständigkeit  der  k.  Kreisregierung,  K.  d.  J.,  anheimgegeben
  sei.

Hienach  hat  die  k.  Regierung  in  vorkommenden  Fällen  sich
zu  achten.

München,  den  19.  September  1855.

Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  Allerhöchsten  Befehl.
Graf  v.  Reigersberg.

Nr.  3690.  S.  88.

Ministerial-Entschließung  vom  20.  Dezember  1858,  den  Transport  von
Leichen  von  und  nach  dem  Auslande  betr.
Staatsministerium  des  Innern.

Der  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  wird  eröffnet,  daß  nunmehr
auch  mit  der  k.  hannoverischen  Regierung  wegen  wechselseitiger
Anerkennung  der  Leichenpässe  eine  Vereinbarung  nach  den  in
        <pb n="184" />
        176

dem  Ministerial-Ausschreiben  vom  15.  März  1856  Nr.  6346
aufgeführten  Grundsätzen  und  Bestimmungen  getroffen  worden  ist.

Die  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  zuständigen  Behörden
  im  Königreiche  Hannover  sind:

1.  die  Polizei-Obrigkeiten,  d.  h.  die  k.  Aemter,

2.  die  k.  Polizei-Direktionen,

3.  die  Stadtmagistrate.

Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  erhält  den  Auftrag,  wegen
Anerkennung  der  von  Seite  dieser  hannoverischen  Behörden
ausgestellten  Leichenpässe  als  giltiger  Legitimationen  zum  Zwecke
des  Transportes  von  Leichen  in  oder  durch  das  bayerische  Gebiet
  sofort  das  Weitere  zu  verfügen.

München,  den  20.  Dezember  1858.

Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  Allerhöchsten  Befehl.
Graf  von  Reigersberg.

Nr.  7691.  K.  89.
Ministerial-Entschließung  vom  13.  April  1859,  Gesuche  um  Bewilligung
  zur  Abführung  von  Leichen  im  Inlande  betr.

Stagatsministerium  des  Innern.

Durch  das  Ministerial-Ausschreiben  vom  29.  Dezember
1855  Nr.  2050  ist  die  Ertheilung  der  Bewilligung  zum  Transporte
  von  Leichen  aus  einem  Polizei=  oder  Regierungsbezirke  in
den  andern  der  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  und  in  besonderen  Fällen
dem  k.  Staatsministerium  des  Innern  vorbehalten  worden.

Das  unterfertigte  k.  Staatsministerium  sieht  sich  veranlaßt,
  unter  unveränderter  Aufrechthaltung  der  übrigen  Bestimmungen
  des  angeführten  Ausschreibens  die  Ertheilung  der  Bewilligung
  zum  Transporte  von  Leichen  im  Inlande,  insoferne
es  sich  nicht  um  den  Transport  der  Leiche  einer,  an
einer  ansteckenden  Krankheit  gestorbenen  Person
handelt,  von  nun  an  in  die  Zuständigkeit  der  Distriktspolizei=Behörden
  zu  legen.

Der  Transport  von  an  ansteckenden  Krankheiten  Verstorbenen,
  welcher  außerhalb  des  betreffenden  Polizeidistrikts  erfolgen
soll,  kann  auch  künftighin  nur  von  der  k.  Regierung,  K.  d.  J.,
auf  Grund  der  Vernehmung  des  Kreismedizinal-Referenten  bewilligt
  werden.
        <pb n="185" />
        177

 

Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  hat  hienach  das  Weitere  zu
verfügen  und  hiebei  die  Distriktspolizeibehörden  auf  die  genaueste
Beachtung  der  unter  Ziff.  3—7  des  Ministerial-Ausschreibens
vom  29.  Dez.  1855  ertheilten  Vorschriften  bei  der  Instruirung
und  Bescheidung  der  vorkommenden  Gesuche  hinzuweisen.

München,  den  13.  April  1859.

Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  Allerhöchsten  Befehl.
Graf  von  Reigersberg.

Nr.  7122.  S.  90.
Ministerial-Entschließung  vom  10.  März  1860,  den  Transport  von
Leichen  von  und  nach  dem  Auslande  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  kgl.  Regierung  wird  hiedurch  eröffnet,  daß  nunmehr
auch  mit  der  herzoglich-sächsischen  Regierung  von  Meiningen
wegen  wechselseitiger  Anerkennung  der  Leichenpässe  eine  Vereindbarung
  nach  den  in  dem  Ministerial-Ausschreiben  vom  15.  März
1856  Nr.  6346  aufgeführten  Grundsätzen  und  Bestimmungen
gelroffen  worden  ist.

Die  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  zuständigen  Behörden
  im  Herzogthume  Sachsen-Meiningen  sind:

1)  die  herzoglichen  Verwaltungsämter  zu  Salzungen,  Eisseld,
  Sonneberg,  Gräfenthal,  Saalfeld,  Camburg  und  Cranichfelv.

2)  Für  die  Residenzstadt  der  herzogliche  Residenz-Polizei-Direktor.


Die  k.  Regierung  erhält  den  Auftrag,  wegen  Anerkennung
der  von  Seite  dieser  herzoglich-sächsischen  Behörden  ausgestellten
Leichenpässe  als  giltiger  Legitimationen  zum  Zwecke  des  Transportes
  von  Leichen  in  oder  durch  das  bayerische  Gebiet  sofort
vas  Weitere  zu  verfügen.

München,  den  10.  März  1860.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  Königl.  Regierungen,  Kammern  des  Innern.

 

Mod.-Berordn.  8.  B.  12
        <pb n="186" />
        178

Achter  Aritifel.
Wohlthätigkeitsanstalten  (Kranben-,  Irren-,  Entbindungs-,
  Cretinenanstalten,  heilgymnastisch-orthopädische
Anstalten,  Verpflegungs-Anstalten  für  Unheilbare,
Blinden-,  Taubstummen-Institute,  Anstalt  für  arme  und

krüppelhafte  Kinder).

I.
Allgemeinr  Bestimmungen.

S.  91.

Ministerial-Entschließung  vom  3.  März  1809,  die  Apothekerrechnungen
in  den  Instituten  für  Wohlthätigkeit  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Um  in  denjenigen  Theil  der  Administration  der  Stiftungen,
welcher  die  Verordnung,  Verwendung,  Controle,  Berechnung
und  Revision  der  Arzneimittel  in  den  verschiedenen  Instituten  der
Wohlthätigkeit  umfaßt,  die  erforderliche  Ordnung  und  Gleichförmigkeit
  zu  bringen  und  jeden  Anstand,  welcher  der  Comptabilität
  dieses  Gegenstandes  im  Wege  stehen  könnte,  zu  beseitigen,
haben  Seine  Königliche  Majestät  bis  zur  allgemeinen  und  sufficienten
  Organisation  aller  dieser  Anstalten,  dann  bis  zur  Erscheinung
  des  für  dieselben  besonders  erforderlichen  Dispensatorium
  et  Formulare,  sowie  der  medizinischen  Taxordnung,
nachfolgende  Normen  festgesetzt.

I.  Titel.
Verordnung  der  Arzneimittel.

a)  Nur  den  für  jedes  Institut  aufgestellten  und  hiezu  besonders
  verpflichteten  Aerzten  und  Wundärzten  kömmt  in  denselben
die  Verordnung  der  Arzneimittel  nach  der  Sphäre  ihres  wissenschaftlichen
  Faches  zu.

b)  Eine  jede  solche  Verordnung  wird  ohne  Ausnahme  in
duplo  schriftlich  verfaßt  und  von  dem  Ordinirenden  unterzeichnet.
  Ein  Exemplar  hievon  gehet  an  den  Apotheker  zur  Fertigung
des  Arzneimittels  und  ist  die  Grundlage  seiner  Rechnung,  welcher
sämmtliche  Ordinationen  in  originali  beiliegen  müssen,  das  an-
        <pb n="187" />
        179

vere,  oder  ver  eigentliche  Ordinationsbogen,  welcher  nach  beikommendem
  Muster  A.  für  jedes  einzelne  kranke  Individuum  in
Zukuuft  verfaßt  werden  soll,  bleibt  in  der  Registratur  der  Änstalt.

e)  In  keinem  Falle  wird  einem  Arzte  oder  Wundarzte  die
Dispensirung  eines  eigens  verfertigten  oder  sich  beigelegten
Arzneimittels,  dasselbe  mag  übrigens  ein  äußerliches  oder  innerliches
  sein,  erlaubt,  oder  in  den  Rechnungen  passirt.

d)  Die  Aerzte  und  Wundärzte  der  Institute  der  Wohlthätigkeit
  haben  sich  in  ibren  Funktionen  überhaupt  und  in  ihren
Verordnungen  insbesondere,  einer  mit  dem  Zwecke  der  Heilung
oder  Erleichterung  der  Krankheiten  verträglichen  Sparsamkeit
unausgesetzt  zu  befleißen.  Das  Eingangs  berührte,  in  Bälde
erscheinende  Dispensatorium,  wird  diesen  Zweck  erleichtern.

II.  Titel.

Verwendung  und  Controle  der  Arzueimittel.

a)  Nur  für  die  in  den  Instituten  der  Wohlthätigkeit  befindlichen
  Individuen  können  die  Arzneimittel  auf  Rechnung  der
Stiftungen  abgereicht  werden.  Für  die  übrigen  Armen  haben
die  Armenanstalten  zu  sorgen;  jedoch  soll  die  Abgabe  und  Verrechnung
  der  Medikamente  mit  den  obigen  gleichen  Vorschriften
unterliegen.

b)  Für  die  richtige  Ablieferung  der  verordneten  Arzneimittel
  in  der  festgesetzten  Zeit,  nach  Qualität  und  Quantität,
an  die  Individuen,  welche  in  den  Instituten  der  Wohlthätigkeit
derselben  bedürfen,  hat  der  Arzt  und  Wundarzt  des  Hauses  be—
sonders  zu  wachen  und  jeden  Anstand  dem  Administrator  zur
Beseitigung  oder  Berichterstattung  anzuzeigen.

III.  Titel.
Apothekerrechnung  und  Revision  derselben.

àa)  Die  Rechnungen  über  den  Arzneigebräuch  werden  künftig
  für  alle  Institute  der  Wohlthätigkeit  mit  dem  Ende  eines
jeden  Monats  geschlossen.

b)  Der  Apotheker  berechnet  jede  einzelne  Verordnung  nach
der  medizinischen  Taxordnung,  falls  nicht.  einige  besondere  für
die  Institute  vortheilhaftere  Verträge  bestehen,  welche  dieses
Normativ  keineswegs  aufhebt.

127
        <pb n="188" />
        —½-Je)

  In  dieser  Absicht  ist  jedem  Originalrecepte  der  Betrag
deutlich  mit  Zahlen  beizusetzen.

d)  Die  mit  Ende  des  Monats  von  dem  Apotheker  geschlossene
  Rechnung  stellet  derselbe  dem  Arzte  des  Instituts,  an
welches  die  Medikamente  abgeliefert  wurden,  zur  Revision  zu.

Der  Arzt  revidirt  diese  Rechnung  nach  den  Grundsätzen
der  Taxe  oder  den  besondern  Verträgen  mit  den  Apothekern,
gibt  seine  schriftliche  Erinnerung,  worüber  er  verantwortlich
bleibt,  ab,  und  läßt  die  revidirte  Rechnung  von  dem  Oeconomen
des  Instituts,  der  Richtigkeit  des  Kalkuls  wegen  mit  unterzeichnen.

Diese  Arbeit  soll  in  den  ersten  acht  Tagen  eines  jeden
neuen  Monats  für  das  vergangene  vollendet  und  mit  allen  erforderlichen
  Producten  an  die  Stiftungsadministration  des  Bezirkes
  übergeben  werden.

e)  Für  die  Manipulation  und  Berechnung  der  Arzneimittel
  in  den  an  einigen  Instituten  noch  ferner  auf  eigene
Regie  zu  führenden  Apotheken  erfolgen  besondere  Normen.
Revision,  Superrevision  u.  dgl.  verhalten  sich  übrigens  auf

gleiche  Art.
IV.  Titel.

Superrevision,  Ratification  und  Zahlungsanweisung
  der  Apothekerrechunngen.

a)  Die  Administratoren  der  Wohlthätigleit  werden  angewiesen,
  die  auf  die  vergeschriebene  Weise  präparirten  Apothekerconti
  an  das  Generalkommissariat  ihres  Kreises  einzuschicken
und  die  Superrevision  derselben  durch  die  Kreis.  Medicinalräthe,
welche  nach  Tit.  III.  S.  18.  lit.  K.  des  org.  Edikts  über  das
Medizinalwesen  hiezu  beauftragt  sind,  nachzusuchen.

b)  Die  Generalkommissariate  werden  verbindlich  gemacht,
die  Superrevision  aller  ihnen  von  den  Administrationen  zugekommenen
  Apothekerrechnungen  eines  vergangenen  Monats,  nachdem
sie  diese  in  der  zweiten  Woche  des  neuen  Monats  erhalten,  im
Laufe  des  nämlichen  Monals  Lurch  die  Kreis-Medicinalräthe
vorschriftsmäßig  vornehmen  zu  lassen.  Diese  haben  ihre  Erinnerungen
  ebenfalls  schriftlich  anzufügen,  nach  deren  Abgabe  das
Ganze  wieder  an  die  Stiftungsadministration  zurückgehet.

J)  Unverzüglich  darauf  hat  jeder  Arministrator  die  Apothekerrechnungen,
  mit  den  Aktenstücken  der  Revision  und  Superrevision
  begleitet,  zur  Ratification  an  die  allerhöchste  Stelle  einzuschicken.
        <pb n="189" />
        181

 

d)  Nur  nach  der  erfolgten  Allerhöchsten  Ratification  ist  dem
Administrator  erlaubt,  den  Geldbetrag  dem  liefernden  bürger—
lichen  Apotheker  gegen  Quittung  abzureichen,  oder  die  Rechnung
ciner  auf  Regie  geführten  Apotheke  als  geschlossen  und  richtig
anzuerkennen.

Die  Kgl.  Generalkommissariate  erhalten  hiemit  den  speciellen
Auftrag,  die  Kreis-Medicinalräthe,  —  die  Administratoren  der
Wohlthätigkeit  aber,  die  Aerzte,  Wundärzte  und  Apotheker  der
ihrer  Administration  untergebenen  Institute,  von  den  einen  jeden
derselben  betreffenden  Titeln  und  Punkten  der  gegenwärtigen
Anordnung  in  Kenntniß  zu  setzen  und  über  die  genaue  Befolgung
derselben  vom  gegenwärtigen  Augenblicke  an  zu  wachen.

Die  bisher  nicht  revidirten  und  unbezahlten  Apothekerconti
der  verschiedenen  Institute  der  Wohlthätigkeit,  wie  nicht  minder
diejenigen,  welche  aus  Mitteln  der  Local-Armenfonds  bestritten
werden  müssen,  sollen  nach  Umständen  einer  dem  gegenwärtigen
Normative  angemessenen  Behandlung  unterliegen,  weßwegen  dem
Königl.  Generalkommissariate  in  der  Anlage  die  unerledigten
Rechnungen  dieser  Art  von  den  im  Kreise  vorfindlichen  Instituten,
welche  bis  jetzt  der  Allerhöchsten  Stelle  vorgelegt  sind,  zur  ungesäumten
  Superrevision  und  zum  Ersatze  des  etwa  abgängigen,
hiemit  zugetheilt  werden,  oder  von  den  einschlägigen  Administrationen
  dahin  zu  dirigiren  sind.

München,  den  3.  März  1809.

Staatsministerium  des  Innern.
An  das  Königl.  Generalkommissariat  des  Regenkreises  also  ergangen.
        <pb n="190" />
        182

Beilage  A.
Name  des  Instituts

Nrus  Jahr  18
Monat
Ordinationsbogen.

Saal  Nrus.  Bett  Nrus.

 

Summarische  Notiz  über  den  Kranken.
Namen  und  Alter
Stand  und  Religion
Geburtsort,  Landgericht
Wo  und  wann  krank  geworden
Tag  und  Stunde  des  Eintritts  in  das  Institut
Zustand  der  Krankheit  beim  Eintritte,

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl  Kost
der  und
Ta  Tage.  Getränke.
g  —  —  Verordnete.
des  33  S  Mittel  Bemerkung.
—.  "„  **  "
Monats.  b  E  2  3
W—ibs
*r5
3
1
1
Nr  26,166.  S.  92.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,
K.  d.  J.,  vom  23.  März  1857,  die  Verhältnisse  der  Wohlthätigkeits-Stistungen
  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  unterfertigte  Stelle  hat  bei  verschiedenen  Anlässen  die
unangenehme  Wahrnehmung  gemacht,  daß  von  Seite  der  Amtsvorstände
  die  Verhältnisse  der  localen  und  distriktiven  Wohlthätigkeits-Anstalten,
  namentlich  der  Spitäler,  nicht  allenthalben
mit  dem  gebührenden  Eifer  überwacht,  die  Aufrechthaltung  des
Willens  des  Stifters  genau  controlirt  und  der  Haushalt,  sowie
die  Kassa=  und  Buchführung  des  aufgestellten  Pflegers  strenge
        <pb n="191" />
        183

respicirt  wird.  Insbesondere  in  Bezug  auf  den  baulichen  Zustand
  der  Localitäten  hat  sich  die  mißliebige  Warnehmung  herausgestellt,
  daß  kleinere  Baugebrechen  nicht  rechtzeitig  gewendet,
selbst  bereutendere.  Baufälle  erst  nach  Jahren  in  Angriff  genommen
  wurden,  wodurch  in  Folge  des  erhöheten  Kostenaufwandes
  das  Stamm-Vermögen  der  Stiftung  nicht  selten  in
Mitleidenschaft  gezogen,  hiemit  aber  zugleich  eine  Gefährde  des
ungeschmälerten  Fortbestandes  der  Stiftung  gegen  das  Interesse
  der  genußberechtigten  Betheiligten  eintreten  mußte.

Zur  Fernehaltung  dieser  Mißstände  für  die  Folgezeit  sieht
sich  die  unterfertigte  Stelle  zu  der  Verfügung  veranlaßt,  daß

1)  künftig  alljährlich  jeder  Amtsvorstand  die  im
seinem  Amtsbezirke  befindlichen  wohlthätigen  Stif
tungen,  Spitäler  2c.  mit  Rücksicht  auf  den  Sttiftungsbrief
  und  die  hierüber  gegebenen  Vollzugsweisungen
  —  unter  Zuziehung  des  kgl.  Gerichtsarztes
  undder  kgl.  Bauinspection=  —  einergenauen
und  gründlichen  allseitigen  Visitation  zu  unterstellen
  und-2)

  das  hierüber  aufgenommene  Protocoll  mit
dem  Nachweise,  daß  und  was'angeordnet  wurde  alljährlich
  bis  zum  ersten  October  jeden  Jahresremit
gesondertem  Berichte  anher  vorzulegen  habe.

Hiezu  wird  ferner  Folgendes  bemerkt:

a)  die  erstmalige  Vorlage  des  fraglichen  Nachweises“  hät!
bis  zum  1.  Oktober  1857  zu  geschehen.

b)  Die  Vornahme  der  Visitation  ist  Officialsache;  es  bleibte
inpeß  unbenommen,  dieselbe  gelegenheitlich  einer  anderen"Com#-missions-Reise
  —  namentlich  bezüglich  des'treffenden  Baubeamtem
vorzunehmen:

J)  Die  bezügliche  Constatirung  zu  Protocoll  hat  vorzugs
weise  das  Festhalten  am  Stiftungsbriefe,  die  Hausordnung,  das“
Speise-Regulativ,  die  Fürsorge  für  Wäsche  und  Kleidungder“
Pfründner,  Reinlichkeit  und  Salubrität,  Fürsorge  für  Erkrankte“,
den  baulichen--Zustand  des  Hauses,  das  Kassa=  und  Rechnüngswesen
  des  Pflegers,  die  Verwaltung  des  Stammvermögens  im:
Interesse  der  Stiftung,  sowie  sonstige  wesentliche  Momente  zur
Beurtheilung  des  Verhältnisses  der  Anstalt  zu  umfassen.

Beider  tiefen  Bedeutung,  welche  die  localen  und  districtiven“
Wohlthätigkeits-Anstalten  für  die  betheiligten  Genußberechrigten
        <pb n="192" />
        84

sowohl,  als  für  den  treffenden  Amtsbezirk  und  das  allgemeine
Beste  haben,  und  da  dieselben  nach  Titel  IV.  8.  10  der  Ver—
fassungsurkunde  für  das  Königreich  Bahern  unter  den  beson—
deren  Schutz  des  Staates  gestellt  sind,  erwartet  die  unterfer—
tigte  kgl.  Regierung,  daß  den  getroffenen  Anordnungen  auf  das
Gewissenhafteste  und  Genaueste  nachgekommen  werde.
Würzburg,  23.  März  1857.
Kgl.  Regierung  von  Unterfranken  u.  Aschaffenburg,  K.  d.  J.
Freiherr  v.  Zu-Rhein.

–  —  –

Nr.  21,557.  S.  9.

Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.,  vom
19.  Juni  1857,  Jährliche  Besichtigung  der  Wohlthätigkeitsanstalten
durch  die  k.  Distriktspolizeibehörden  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern.

Auf  Grund  des  im  bezeichneten  Betreffe  erfolgten  höchsten
Befehles  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  dd.  11.  v.  Mts
wird  —  in  Rücksicht  der  großen  Bedeutung,  welche  die  lokalen
und  distriktiven  Wohlthätigkeits-Anstalten  für  die  betheiligten
Genußberechtigten  sowohl,  als  für  den  treffenden  Amtsbezirk
und  das  allgemeine  Beste  haben,  und  da  dieselben  nach  Tit.  IV
§.  10  der  Verfassungs-Urkunde  für  das  Königreich  Bayern
unter  den  besonderen  Schutz  des  Staates  gestellt  sind,  —  nachstehende
  Verfügung  getroffen:

1)  Jeder  Amtsvorstand  hat  künftig  innerhalb  eines  jeden
Etatsjahres  die  in  seinem  Amtsbezirke  befindlichen  lokalen  und
distriktiven  Wohlthätigkeits-Anstalten  als  Spitäler,  Armenhäuser
  2c.  2c.  mit  Rücksicht  auf  den  Stiftungsbrief  und  die
hierüber  gegebenen  Vollzugsweisungen  unter  Zuziehung  des
Gerichtsarztes  oder  seines  legalen  Stellvertreters,  und  eines
kgl.  Baubeamten  (in  dessen  Verhinderung  eines  bewährten  Sachverständigen)
  einer  genauen  und  gründlichen  allseitigen  Visitation
zu  unterstellen,  und

2)  das  hierüber  aufgenommene  Protokoll,  —  wozu  das  am
Schlusse  angefügte  Formulare  anzuwenden  ist  —  nebst  dem
Nachweise,  daß  und  was  angeordnet  wurde,  alljährlich  bis  zum
1.  Oktober  jeden  Jahres  mit  gesondertem  Berichte  in  Abschrift
anher  vorzulegen.

Hiezu  wird  weiter  bemerkt:
        <pb n="193" />
        185

 

a)  die  erstmalige  Vorlage  des  fraglichen  Nachweises  hat
bis  zum  1.  Oktober  1858  zu  geschehen.

b)  die  Vornahme  der  Visitation  ist  Officialsache,  ist  also
kostenfrei  zu  pflegen,  es  bleibt  indeß  unbenommen,  dieselbe  gelegenheitlich
  anderweitiger  Geschäftsreisen  vorzunehmen;

I)  die  bezügliche  Konstatirung  zu  Protokoll  hat  sich  besonders
  auf  die  Erhebung  des  baulichen  Zustandes  und  auf  Einleitung
  und  Ausführung  dahin  abzielender  Verbesserungen  zu
erstrecken,  außerdem  aber  das  Festhalten  am  Stiftungsbriefe,
die  Hausordnung,  das  Speise-Regulativ,  die  Fürsorge  für
Wäsche  und  Kleidung  der  Pfründner,  Reinlichkeit  und  Gesundheit,
  Fürsorge  für  Erkrankte,  das  Kassa=  und  Rechnungswesen
des  Pflegers,  die  Verwaltung  des  Stammvermögens  im  Interesse
  der  Stiftung,  sowie  sonstige  wesentliche  Momente  zur  Beurtheilung
  des  Verhältuisses  der  Anstalt  zu  umfassen.

Von  dem  Pflichteifer  der  Distriktspolizeibehörden  wird  die
größte  Genauigkeit  in  formeller  und  materieller  Behandlung
dieser  Angelegenheit  erwartet,  indem  die  Ergebnisse  der  solcher
Weise  bewerkstelligten  Vorlagen  von  der  unterfertigten  Stelle
in  dem  von  ihr  zu  erstattenden  Hauptjahresbericht  über  das
Armenwesen  ausgenommen  werden  müssen.

Landshut,  am  19.  Juni  1857.

Kgl.  Regierung  von  Niederbayern,  Kammer  des  Innern.
v.  Schilcher,  k.  Regierungs-Präsident.
Formulare

zu  dem  Protokolle  über  die  Visitation  der  Wohlthätigkeits-Anstalten
  im  Landgerichts=  (Stadt-)  Bezirke  N.

1

 

Wohssthätigkeiks-Anstalt
mit  Angabe  des  Ortes  u.  Z  zerder

  Art,  dann  ob  lokal  Wahrnehmungen.  fügungen.
oder  distriktiv.

Datum.

 

 

 

Fertigung,  dann  Unterschrift
des  Amtsvorstandes,  Gerichtsarztes
  2c.  2c.  u.  Bautechnikers.
        <pb n="194" />
        186.

Nr.  5248.  S,  94.

Entschließung  der  kgl.  Regierung,  von  Niederbayern,  K:  d.  J.,  vom.

25.·.  November  1857;  die  jährliche  Besichtigung  der  Wohlthätigkeits-Anstolten
  durch,  die  kgl.  Distriktspolizeibehörden  betr.

Im  Namen  Sr.  Mgzfe  stät  des:  Königsevon.  Bayern#

Auf  den  Grund  eines  im  bezeichneten  Betreffe  früher  erfolgten
  höchsten  Befehles  des“  kgl.  Staatsministeriums  d.  J.
I  d.  11.  Mai  ds:  Is.  und  in  Folge  einer  weitern  h.  Anordnung
  des  ebenerwähnten  Staatsministeriums  d.  4  17./21.  d.  M.
wird  —  in  Rücksicht  auf  die  große  Bedeutung)  welche  die  Wohlthätigkeits-Anstalten
  für  die  betheiligten  Genußberechtigten  sowohl“
als  für  den  treffenden  Stadtbezirk  und  das  allgemeine  Beste
haben,  und  da  dieselben  nach  Titl.  1V.  §.  10.  der  Verfasfungs-Urkunde
  für  das  Königreich  Bayern  unter  den  besondern  Schutz
des  Staates  gestellt  sind,  nachstehende  Weisung  an  die  k.  Commissäre
  der  obengenannten  drei  Städte  erlassen:

1.  Jeder.  Stadtkommissär  hat  künftig  innerhalb  eines  jeden.
Jahres  die  im  Stadtbezirke  befindlichen  Wohlthätigkeits-Anstalten,,
als  Spitäler,  Armenhäuser.  2c.  2c  mit  Rücksicht  auf  den  Stiftungsbrief
  und  die  hierüber,  gegebenen  Vollzugsweisungen  —
unter  Beiziehung  des  Magistrats-Vorstandes  oder  eines  von
Letzterem  beigeordneten  Magistratsgliedes,  dann  unter  Zuziehung
des  Gerichtsarztest  oder  seines  legalenn  Stellvertreteroe  undeines
  k.  Baubeamten  (in  dessen.  Verhinderung#einesbewährten
Sachverständigen)  einer  genauen  und.  gründlichen  allseitigen
Visitation.  zu  unterstellen,  und.

2.  das  hierüber  aufgenommene  Protokoll,  nebst  dem  Nachweise,
  daß  und  was  allenfalls  augeordnet  wurde,  alljährlich  biszum
  1.  Oktober  jeden  Jahres  it  gesondertem  Berichle  in  Abschrift,
  anher  vorzulegen.  Hiezu  wird  noch  bemerktz

a)  die  erstmalige  Vorkages  hat  bis#zum.  1  Oktober  1858
zu  geschehen)

b  die  Vrrnahme  der  Visitationen=  ist=  Offizialfache##  undalso
  kostenfrai  zu  pflegen,

c)  die  bezügliche  Constatirung  zu  Protokoll  hat  sich  besonders
  auf  die  Erhebung  des  baulichen  Zustandes  und  auf  Einleitung
  und  Ausführung  dahin  abzielender  Verbesserungen  zu
erstrecken,  außerdem,  aber  das  Festhalten  am  Stiftungsbriefe,
die  Hausordnung,#das-Speiseregulativ,  die  Fürsorge  für  Wäsche
        <pb n="195" />
        187
und  Kleiduug  der  Pfründner,  Reinlichkeit  und  Gesundheit,  Fürsorge
  für  Erkrankte,  das  Kassa=  und  Rechnungswesen  des  Pflegers,
die  Verwaltung  des  Stammvermögens  im  Interesse  der  Stiftungen,
  sowie  sonstige  wesentliche  Momente  zur  Beurtheilung
der.  Verhältnisse  der  Anstalten  zu  umfassen.

Von  dem  regen  Pflichteifer  der  k.  Stadtkommissäre  wird  die
größte  Genauigkeit  in  formeller  und  materieller  Behandlung
dieser  Angelegenheit  erwartet,  indem  die  Ergebnisse  der  solcher
Weise  bewerkstelligten  Vorlagen  von  der  unterfertigten  Stelle
in  dem  von  ihr  zu  erstattenden  Hauptjahresberichte  aufgenommen.
werden.  müssen.

Landshut,  den  25.  November  1857.

Kgl.  Regierung  von  Niederbayern,  Kammer  des  Innern.
v.  Schilcher,  k.  Regierungs-Präsident.

Nr.  5732.  S.  95.

Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.,  vom

19.  Dezember  1859,  die  jährliche  Besichtigung  der  Wohlthätigkeits-Anstalten
  durch  die  kgl.  Distriktspolizeibebörden  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des.  Königs  von  Bayern.

Inhaltlich  höchster  Entschließung  des  k.  Stgatsministeriums
des  Innern  vom  27.  v.  Mts.  Nr.  2425  wurde  genehmiget,  daß
die  Besichtigung  der  Wohlthätigkeits-Anstalten  durch  die  Distriktspolizeibehörden
  und  Stadtcommissariate  nach  Maßgabe  der
Ministerial-Entschließungen  vom  11.  Mai  und  17.  Nov.  1857,
ausgeschrieben  durch  die  unterfertigte  Stelle  am  19.  Juni  und
25  November  1857  im  niederbayerischen  Kreisamtsblatte  S.  907
und  1522  für  die  Folge  auf  3jährige  Perioden  beschränkt  werde,
und  beigefügt,  daß  hiedurch  ein  früheres  oder  öfteres  Eingreifen
bei  sich  ergebenden  besondern  Anlässen  selbstverständlich  nicht
ausgeschlossen  ist.

Landshut,  den  19.  Dezember  1859.

Kgl.  Regierung,  von  Niederbayern,  K.  de  J.
v.  Schilcher,  k.  Regierungs-Präsident.
        <pb n="196" />
        188

HI.
AUArankenhänuser.

Nro.  8229.  S.  96.  .
Entschließung  der  kgl.  Regierung  des  Rezatkreises,  K.  d.  J.,  vom
17.  Januar  1828,  die  chirurgische  und  augenärztliche  Klinik  in  dem
Universitätskrankenhause  zu  Erlangen  betr.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  Königliche  Kreisregierung  findet  sich  veranlaßt,  denjeuigen
  Einwohnern  des  Rezatkreises,  welche  an  äußerlichen  Uebeln
und  besonders  an  solchen  leiden,  die  eine  sorgsame  Behandlung
und  Pflege,  oder  größere  Operationen  erfordern,  zu  deren  Verri
  Ttung  die  hiezu  geeigneten  Hilfspersonen,  oder  auch  die  Gelegenheiten
  zur  nöthigen  Wart  und  Pflege,  in  ihrer  Nähe  etwa
nicht  vorhanden  sind,  das  sehr  gut  eingerichtete  Krankenhaus
an  der  Universität  Erlangen  zu  empfehlen.

Insbesondere  werden  sämmtliche  Polizeibehörden  und  Gerichtsärzte
  hierauf  aufmerksam  gemacht,  um  in  vorkommenden
Fällen  die  Aufnahme  armer  Kranken  der  erwähnten  Art  durch
vorgängiges  Benehmen  mit  dem  Direktor  der  chirurgischen  und
augenärztlichen  Klinik,  dem  Königlichen  Professor  Dr.  Jäger  zu
Erlangen,  zu  veranlassen,  zu  welchem  Ende  die  von  diesem  mitgetheilten
  Aufnahmsbedingungen  nachstehend  bekannt  gemacht
werden.

Ansbach  den  17.  Jannar  1828.

Kgl.  Regierung  des  Rezatkreises,  Kammer  des  Innern.

Bedingungen  der  Aufnahme  in  diechirurgisch  augenärztliche
  Klinik  des  Universitäts-Krankenhauses
in  Erlangen:

1)  Jeder  Arme,  ohne  Unterschied  des  Standes,  der  Religion
  und  des  Wohnortes,  erhält  täglich  früh  von  11  bis
12½  Uhr  in  dem  Zimmer  für  die  Poli-Klinik  des  Königlichen
Universitäts-Krankenhauses  unentgeltlich  chirurgische  Hilfsleistung,
Verband,  Arzneien  oder  guten  Rath.

2)  Bemittelte  erhalten  blos  Rath  oder  chirurgische  Hilfsleistung
  umsonst,  müssen  aber  die  etwa  nothwendige  Arznei  auf
ihre  eigene  Rechnung  machen  lassen.

3)  In  das  mit  allen  chirurgischen  Hilfsmitteln  reichlich  versehene
  Universitätskrankenhaus  wird  jeder  Auswärtige  gegen  die
        <pb n="197" />
        189

tägliche  Vergütung  von  12  bis  36  kr.,  je  nachdem  die  zu  verursachenden
  Kosten  sind,  aufgenommen.  ODaß  dabei  die  Direction
keinen  eigentlichen  Nutzen  beabsichtigt,  sondern  blos  einigen  Ersatz
  für  die  Kosten  haben  will,  ersieht  man  leicht,  wenn  sie  bemerkt,
daß  sie  für  die  geringste  Kost  (1/1)  8  kr.,  für  die  gewöhnliche1½)
12,  und  für  die  ganze  Kost  15  bis  20  kr.  dem  Hausmeister
täglich  bezahlt,  ohne  die  übrigen  bedentenden  Kosten  für  die  sehr
gute  und  reine  Wäsche,  Arzneien,  Bäder,  Verbandstücke  u.  dergl.
zu  rechnen.  Auf  Verlangen  und  sehr  mäßige  Vergütung  werden
besondere  Zimmer  gegeben.  Ueber  diese  Bedingungen  erhält
man  vor  der  Aufnahme  mündlichen  oder  schriftlichen  Bescheid.

4)  Besonders  werden  die  Ortsgemeinden  auf  ansteckende,
scheußliche  und  auf  dem  Lande  mit  Schwierigkeit  zu  behandelnde
Krankheiten  aufmerksam  gemacht,  z.  B.  syphilitische.

5)  Unentgeltlich  werden  in  das  Krankenhaus
aufgenommen  wichtige,  besonders  aber  eine  größere  Operation
fordernde  Kranke,  nach  vorheriger  Anfrage  und  eingeschickten
Armuths=  und  Krankheitszeugnissen,  z.  B.  angeborne  Krankheiten
  (als  Haasenscharte,  Klumpfüße)  große  Verletzungen,  besonders
  am  Kopfe,  an  der  Brust  und  am  Unterleibe,  eingeklemmte
  Brüche,  Oberschenkelbrüche,  Blasensteine,  Knochenfraß,
Brust=  und  Lippenkrebse,  Speck=  und  Fettgeschwülste  u.  s.  w.

6)  Arme  Staarblinde  werden  sämmtlich  unentgeltlich  in
den  Monaten  Juni,  Juli  und  August  im  Krankenhause  operirt
und  verpflegt.  Die  Einladung  dazu  wird  übrigens  jedesmal  im
Mai  bekannt  gemacht  werden.

 

§.  97.

Bekanntmachung  der  Direktion  der  chirurgischen  Klinik  der  Universität
Erlangen,  die  Aufnahme  von  Kranken  in  die  chirurgische  Klinif
der  kgl.  Universität  Erlangen  betr.

Chirurgische  und  Augenkranke  werden  in  diesseitiger  Anstalt
gegen  eine  Vergütung  von  täglich  26  kr.  behandelt  und  verpflegt;
bei  syphilitischen  Kranken  werden  für  den  Tag  48  kr.  berechnet.
Bei  Kranken,  welche  in  Separatzimmern  der  Anstalt  behandelt
werden  wollen,  kommen  höhere  Verpflegungs-Ansätze  in  Rechnung
  und  wird  deren  Betrag  auf  Verlangen  mitgetheilt.  Ein
theilweiser  oder  vollkommener  Nachlaß  der  Cur-Kosten
  kann  bei  chirurgischen  und  Augen-Kranken  nur  dann
bewilliget  werden,  wenn  folgende  drei  Voraussetzungen
        <pb n="198" />
        190.

sämmtlich  gegeben  sind,  nämlich,  1)  wenn  das  Leiden  ves
Kranken  eine  größere  Operation  erfordert  oder  sonst  von  Wichtigkeit
  jür  ven  klinischen  Unterricht  ist,  2)  wenn  die  Mittellosigkeit
  des  Kranken  amtlich  festgestellt  ist  und  3)  wenn  die
etatsmäßigen  Mittel  der  Anstalt  einen  solchen  Nachlaß  gestatten.
Immerhin  aber  bleibt  die  Bewilligung  eines  Nachlasses  dem
Ermessen  der  kgl.  Direktion  der  chirurgischen  Klinik  anheitngestellt
  und  es  muß  daher  in  jedem  einzelnen  Falle,  in  welchem
auf  Nachlaß  Anspruch  gemacht  wird,  der  Aufnahme  des  Kranken
selbst  eine  Verständigung  zwischen  der  zahlungspflichtigen  Partei
(Gemeinde  oder  Privatperson)  und  der  benannten  Direction
über  die  Bewilligung  und  die  Größe  eines  Nachlasses  vorausgehen.
  Um  eine  solche  Verständigung  herbeizuführen,  wird  von
der  unterfertigten  Direction  verlangt  die  Vorlage  1)  eines  amtlichen
  Armuths  =  Zeugnisses  und  2)  eines  ärztlichen  Zeugnisses,
welches  über  die  Natur  der  Krankheit  möglichst  genauen  Aufschluß
  gibt.  Steinkranke  und  Staarblinde  haben  am  meisten
Aussicht  auf  Nachlaß  der  Cur-Kosten,  ebenso  Kranke  mit  frischen
oder  veralteten  Verrenkungen.

Irrthumlich  ist  die  häufig  wiederkehrende  Ansicht,  als  ob
die  unterfertigte  Direction  durch  frühere  Bekanntmachungen
vom  Jahre  1853  sich  verpflichtet  hätte,  jeden  mit  einem  Armuths-Zeugnisse
  versehenen  chirurgischen  Kranken  ohne  Weiteres  aufzunehmen
  und  unentgeltlich  zu  verpflegen.  Eine  derartige  Verpflichtung
  würde  keine  chirurgische  Klinik,  wenn  sie  auch  noch
so  reich  dotirt  wäre,  übernehmen  können,  um  so  viel  weniger
die  hiesige,  deren  Mittel  ein  bescheidenes  Maaß  nicht  übersteigen,
und  es  wird  deßhalb  zur  Vermeidung  fernerer  Mißverständnisse
jene  Auslegung  der  erwähnten  Bekanntmachung  hiemit  ausdrücklich
  als  irrig  bezeichnet  und  im  Sinne  des  Vorstehenden
berichtiget.  —  Erlangen,  6.  März  1860.

Kgl.  Direktion  der  chirurgischen  Klinik  der  Universität
Erlangen.
Professor  Dr.  K.  Thiersch.

Nr.  18,433.  S.  98.

Ministerial-Entschließung  vom  24.  Juli  1854,  den  ärztlichen  Dienst

in  den  Kranken-  ꝛc.  Anstalten  in  magistratischen  Gemeinden  betr.
Es  ist  die  Wahrnehmung  gemacht  worden,  daß  in  den

meisten  Städten  das  ärztliche  Personal  für  Kranken-,  Pfründner=
        <pb n="199" />
        191

und  Armenhäuser  von  den  Magistraten  ohne  vorgängiges  Benehmen
  mit  dem  betreffenren  Gerichksarste  und  ohne  Anzeige
hierüber  an  das  Physikat  bestellt  umd  in  seinen  Dienst  eingewiesen
  wird,  —  dam  daß  wie  so  kestellten  Aerzte  sich  jede
dienstlichen  Verhältnisses  zu  den  k.  Gerichtsärzken  als  entlerigt
betrachten  und  denselben  weder  die  zur  Fübrung  der  Medicinalstatistik
  erforderlichen  Listen  rorlegen,  noch  über  die  ihnen  häufiger
vorkommenden  Krankheiten  und  medizinischen  Merkwürdigkeiten
Anzeige  erstatten.  Ein  solcher  Zustand  entspricht  den  Vorschriften
  des  Medicinaledictes  vom  8.  September  1808  nicht
und  ist  lediglich  geeignet,  die  Einheit  in  der  Medicinalverwaltung
aufzuheben  und  die  Herstellung  einer  verlässigen,  der  Wissenschaft
  und  Praxis  gleich  nützlichen  Medicinalstatistik  unmöglich
zu  machen.

Das  unterzeichnete  Staatsministerium  erachtet  daher  für
nothwendig,  daß  die  in  dem  erwähnten  Edicte  in  Aussicht  gestellten
  Instruktionen  in  der  hier  in  Rede  stehenden  Beziehung
erlassen  werden,  und  beauftragt  daber  die  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,

1)  nach  der  Anlage  eine  Uebersicht  der  dermaligen  Besetzung
  der  ärztlichen  Stellen  in  den  städtischen  Kranken-,  Pfründnerund
  Armenanstalten  herzustellen;

2)  berichtlich  näher  darzulegen,  ob  und  wie  die  Aufsicht
der  betreffenden  Gerichtsärzte  über  diese  Anstalten  geregelt  und
gebandhabt  werde;

3)  sich  gutachtlich  darüber  zu  äußern,  in  welcher  Weise  der
vollständige  und  genaue  Vollzug  der  Vorschriften  des  Medicinaledickes
  in  dieser  Beziehung  gewahrt  werden  kann.

München,  den  21.  Juli  1854.

Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  Allerhöchsten  Befehl.
Graf  v.  Reigersberg.
Ueber  sicht
der  localen  Kranken-,  Pfründner=  und  Armenanstalten
  in  den  magistratischen  Gemeinden  und  des
ärztlichen  Personales  in  denselben.

 

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  Bezeichnung  Bezeichnung  des  rztlichen  Perso=  win  ist  die  Auf—
Etzeihnuug  der  ugles  und  seiner  Aczüge  aus  Stif=  stellung  d.  ärgt-**“
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        <pb n="200" />
        192

 

Nr.  5593.  §S.  99.
Ministerial-Entschließung  vom  23.  April  1855,  den  ärztlichen  Dienst
in  den  städtischen  Krankenanstalten  betr.

Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  Allerhöchsten  Befehl.

Aus  den  Vorlagen  der  k.  Regierungen  über  den  ärztlichen
Dienst  in  den  Kranken=  und  Pfründcanstalten  in  magistratischen
Gemeinden  hat  das  unterzeichnete  Staatsministerium  mit  Befriedigurg
  entnommen,  daß  im  Wesentlichen  in  allen  diesen  Anstalten
  für  ärztliche  Behandlung  eine  geregelte  Fürsorge  getroffen
ist  und  daß  die  Gerichts=  und  praktischen  Aerzte,  vielfach  sogar
ohne  Entschädigung,  diesem  Dienste  sich  unterzogen  haben.  —
Nur  zu  folgenden  Bemerkungen  hat  das  unterzeichnete  Staatsministerium
  Anlaß  gefunden:

1)  in  mehreren  Orten  ist  der  Sanitätsdienst  in  Krankenund
  Pfründeanstalten  noch  an  Landärzte  und  Chirurgen  ausschließlich
  übertragen.  Nachdem  nun  aber  die  bestehenden  Verordnungen
  diesen  Kategorien  des  ärztlichen  Personales  nur  beschränkte
  Befugnisse  zuweisen,  so  erscheint  es  an  sich  und  auch
mit  Rücksicht  auf  die  Fonds  solcher  Anstalten  nicht  als  angemessen,
  die  ärztliche  Leitung  in  andere  als  in  die  Hände  eines
promovirten  Arztes  zu  geben;

2)  in  Bezug  auf  die  Aufstellung  der  Aerzte  findet  ein  sehr
verschiedenartiges  Verfahren  statt,  indem  mehrfach  die  Aufnahme
des  Arztes  für  eine  Kranken=  oder  Pfründeanstalt  blos  von  dem
Magistrate  geschieht,  während  an  anderen  Orten  die  Genehmigung
  der  Curatelbehörde  vorbehalten,  mit  dem  Gerichtsarzte,
dem  Armenpflegschaftsrathe  2c.  Benehmen  gepflogen  wird.

Das  unterzeichnete  Staatsministerium  ist  nun  auch  nicht
gemeint,  das  bisher  eingehaltene  Verfahren  in  der  Art  abzuändern,
  daß  die  den  Magistraten  bisher  zugestandene  Befugniß
zur  Wahl  der  Aerzte  in  den  städtischen  Kranken=  und  Pfründeanstalten
  beschränkt  würde.  Allein  zur  Sicherung  und  Aufrechthaltung
  einer  geregelten  Verwaltung  des  öffentlichen  Sanitätsdienstes
  und  im  Interesse  der  Personal=  und  Realstatistik  dieses
Dienstes  ist  unbedingt  nothwendig,  daß  die  Physikate  und  die
vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  von  jeder  Veränderung  im  Stande
des  in  solchen  Anstalten  verwendeten  Personales  Kenntniß  erlangen,
  und  es  müssen  daher  die  Magistrate  angewiesen  werden,
vor  jeder  Funktionsübertragung  an  einen  Arzt  in  einem  Kranken-
        <pb n="201" />
        193

oder  Pfründehause  mit  dem  betreffenden  Physikate  ins  Benehmen
zu  treten  und  sodann  von  der  geschehenen  Wahl  an  die  vor—
gesetzte  Verwaltungsbehörde  Landgericht  oder  Regierung  —
Anzeige  zu  erstatten.

3)  Unumgänglich  nothwenvig  ist  zur  Förderung  der  Interessen
  der  Kranken=  und  Pfründeanstalten,  daß  die  in  Letzteren
verwendeten  Aerzre  mit  den  zur  Verwaltung  dieser  Anstalten
berufenen  Organen  in  einen  Wechselverkehr  gesetzt  seien,  bei
welchem  Wünsche,  Anträge  und  Vorschläge,  die  vom  Standpunkte
  der  Sanität  aus  als  veraulaßt  erscheinen,  jederzeit  sofort
angebracht  werden  können.

4)  Weiter  muß  als  nothwendig  bezeichnet  werden,  daß  den
Aerzten  in  solchen  Anstalten  bei  ihrer  in  geeigneter  Weise  zu
vollziehenden  Diensteinweisung  und  Verpflichtung  die  bestehenden
Hausordnungen  und  Dienstinstruktionen  bekannt  gegeben  werden,
damit  sie  bieselben  innerhalb  ihres  Geschäftsbereiches  wahrnehmen.

5)  Vielfach  liegt  es  in  den  Interessen  der  Anstalten,  daß
bei  den  Berathungen  über  die  Etats,  über  Personal-Aufnahme,
Verpflegung  2c.  auch  der  betreffende  Arzt  beigezogen  oder  doch
gebört  werde,  und  es  soll  daher  allenthalben  auch  hierauf  geeignet
  Beracht  genommen  werden.  —  Durch  die  genaue  Einhaltung
  dieser  Bestimmungen  werden  die  Interessen  der  Gemeinden
  an  den  Kranken=  und  Pfründeanstalten  hinsichtlich  des
ärztlichen  Dienstes  gewahrt  werden.

6)  Um  sodann  gleichzeitig  den  Anforderungen  zu  genügen,
welche  vom  Standpunkte  der  öffentlichen  Sanitätsverwaltung
gestellt  werden  müssen,  sind  zugleich  die  Bestimmungen  des
Medizinaledictes  genan  zu  beachten.  Hiernach  obliegt  den  Gerichtsärzten
  zunächst  die  Aufsicht  auf  alle  in  ihrem  Amtsbezirke
gelegenen  Sanitäts-Anstalten.  Diese  Pflicht  der  Gerichtsärzte
erheischt,  daß  dieselben  stets  den  Zustand  dieser  Anstalten  im
Auge  behalten,  von  Zeit  zu  Zeit  in  denselben  persönlich  Nachsicht
  pflegen,  mit  den  betreffenden  Hausärzten  sich  in  fortwährendem
  Benehmen  erhalten  und  deren  Wirken  geeignet
unterstützen.

7)  Wo  die  Gerichtsärzte  selbst  als  Hausärzte  in  solchen
Anstalten  fungiren,  muß  die  Aufsicht  der  Kreisregierungen  eine
erhöhte  sein,  und  bei  Apothekenvisitationen,  dann  bei  Amtsinspectionen,
  Visitationen  oder  Extraditionen  sich  auch  hierauf
richten.

Medizin.-Verordn.  9.  Bd.  13
        <pb n="202" />
        194

 

8)  Endlich  erfordert  die  öffentliche  Sanitätsverwaltung,
daß  alljährlich  über  den  Sanitätsdienst  in  solchen  Anstalten  durch
den  Hausarzt  der  vorgesetzten  Sanitätsbehörde  —  Physikat  oder
Regierung  —  über  die  ärztlichen  Vorkommnisse  und  die  Erfolge
der  Thätigkeit  Bericht  erstattet  werde.  Im  Falle  des  Auftretens
  von  Seuchen  und  ansteckenden  Krankheiten,  oder  beim
Vorkommen  besonders  bemerkenswerther  Fälle  ist  den  Aerzten
ohnehin  zur  Pflicht  gemacht,  hierüber  ungesäumte  Anzeige  zu
erstatten.

Indem  das  unterzeichnete  Staatsministerium  diese,  in  den
bestehenden  Verordnungen  begründeten  Normen  in  Erinnerung
bringt,  verbindet  dasselbe  damit  zugleich  den  Auftrag,  hiernach  die
weiteren  geeigneten  Anordnungen  zu  treffen  und  darüber  zu
wachen,  daß  dieselben  fortan  genauest  eingehalten  werden.  Es
kann  dabei  den  k.  Regierungen  nicht  entgehen,  daß  eine  gleichmäßige
  Regelung  des  Dienstes,  wie  in  den  städtischen  Krankenund
  Pfründeanstalten,  auch  in  den  betreffenden  Anstalten  der
Distrikte  und  Gemeinden  stattfinden  kann,  und  daß  eine  solche
Regelung  auch  nothwendig  sei,  wenn  die  kgl.  Regierungen  in
den  Stand  gesetzt  werden  sollen,  sich  in  genauer,  alljährlich  erneuerter
  Kenntniß  von  dem  Stande  und  dem  Wirken  des  Medizinalpersonales
  und  der  Medizinalanstalten  des  Kreises  zu  erhalten
und,  wo  es  irgend  nöthig  wird,  sachgemäß  und  fördernd  eingreifen
  zu  können.

München,  den  23.  April  1855.

Graf  v.  Reigersberg.

Nr.  53,326.  S.  100.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  vom
5.  August  1856,  den  ärztlichen  Dienst  in  Kranken=  und  Pfründe-Anstalten
  magistratischer  Gemeinden  betr.

Im  Namen  Seiner  Mgjestät  des  Königs  von  Bayern.

Zufolge  höchsten  Befehls  des  kgl.  Staatsministeriums  des
Innern  vom  29.  v.  Mtsd.  soll  die  Uebersicht  des  ärztlichen
Dienstes  in  den  Kranken=  und  Pfründeanstalten  in  Oberbayern
fortwährend  in  gehöriger  Evidenz  erhalten  werden.  Sämmtliche
  Gerichtsärzte  von  Oberbayern  werden  daher  aufgefordert,
bei  Gelegenheit  der  Erstattung  des  ärztlichen  Jahresberichtes
unter  dem  Kapitel  „Kranken--  und  Versorgungs-Häuser“  jedesmal
        <pb n="203" />
        195

 

genau  anzugeben,  wem  der  ärztliche  und  wundärztliche  Dienst
in  denselben  anvertraut  sei  und  welche  Functionsbezüge  dafür
an  die  Aerzte  oder  Wundärzte  gewährt  werden.  Außerdem
haben  die  aufgestellten  Spitalärzte  alljährlich  über  die  ärztlichen
Vorkommnisse  in  den  ihnen  anvertrauten  Anstalten,  sowie  über
die  daselbst  allenfalls  herrschenden  Mängel  und  Gebrechen  getreu
und  pünktlich  zu  berichten  und  sind  diese  Berichte  ebenfalls  in
den  jährlich  zu  erstattenden  gerichtsärztlichen  Jahresberichten
aufzunehmen  und  zu  würdigen,  damit  die  Ergebnisse  zusammengestellt
  und,  wo  Hilfe  erforderlich,  solche  in  Bälde  gewährt
werden  könne.
München,  den  5.  August  1856.

Kgal.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.
von  Kobell,  Oirektor.

HIII
Irrenanstalten.

Es  gibt  gegenwärtig  in  Bayern  sechs  Kreis-Irrenanstalten,
nämlich  für  Oberbayern  in  München,  für  die  Pfalz  in  Klingenmünster,
  für  die  Oberpfalz  in  Karthaus-Prüll  bei  Regensburg,
für  Mittelfranken  in  Erlangen,  für  Unterfranken  in  Werneck,
für  Schwaben  in  Irrsee.

Nr.  8484.  #.  101.

Ministerial-Entschließung  vom  11.  August  1830,  das  Verfahren  bei
Aufnahme  geisteskranker  Personen  in  öffentliche  Verwahrungs=  und
Heilanstalten  und  bei  deren  Wiederentlassung  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  Königlichen  Regierung  des  Oberdonaukreises,  Kammer
des  Innern,  wird  auf  den  Bericht  vom  2.  Februar  ds.  Is.,
das  Verfahren  bei  Aufnahme  geisteskranker  Personen  in  öffentliche
  Verwahrungs=  oder  Heilanstalten  und  bei  deren  Wiederentlassung
  betr.,  folgende  Entschließung  ertheilt:

Die  Aufmerksamkeit,  welche  die  Königliche  Kreisregierung
der  Unvollkommenheit  der  bestehenden  Anordnungen  über  das
bei  der  Aufnahme  geisteskranker  Personen  in  öffentliche  Verwahrungs=
  oder  Heilanstalten  zu  beobachtende  Verfahren  gewidmet
  hat,  und  die  sorgfältige  Rücksicht,  welche  von  ihr  in  dem

137
        <pb n="204" />
        196

vorgelegten  Ausschreibungsentwurfe  auf  die  Sicherung  der  wich—
tigsten  persönlichen  Rechte  genommen  worden  ist,  haben  zum
besondern  Wohlgefallen  gereicht.

Da  aber  in  den  meisten  Gebietstheilen  bestimmte  gesetzliche
Vorschriften  nicht  bestehen,  nach  welchen  in  dergleichen  Fällen
eine  gerichtliche  Wahnsinnserklärung  stattzufinden  hätte,  so  ist
zwar  die  Nothwendigkeit  polizeilicher,  jede  willkührliche  Beschränkung
  der  persönlichen  Freiheit  abwendender  Anordnungen  unbestreitbar
  gegeben;  diese  Anordnungen  können  jedoch  nur  das
Verhalten  der  Polizei=  und  Verwaltungsbehörden  bestimmen;
nicht  aber  den  Gerichten  ein  Verfahren  vorzeichnen,  welches  den
zur  Zeit  bestehenden  Gesetzen  fremd  ist.

Die  kgl.  Regierung  hat  hiernach  den  vorgelegten  Entwurf
in  geeigneter  Weise  abzuändern.

München,  den  11.  August  1830.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  kgl.  Negierung  des  Oberdonaukreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  12,494.  S.  102.
Ministerial-Entschließung  vom  18.  Mai  1835,  die  Errichtung  von
Kreis-Irrenanstalten  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  bisherigen  Verhandlungen  über  die  Herstellung  von
Kreis-Irrenanstalten  haben  die  Ueberzeugung  begründet,  daß  die
Errichtung  von  Irren-,  Heil=  und  Bewahranstalten  in  jedem
einzelnen  Kreise,  wegen  der  nothwendigen  Sonderung  der  erstern
von  den  letztern,  wegen  der  Unentbehrlichkeit  eines  gesonderten
Dienstpersonals,  für  jede  der  beiden  Abtheilungen,  und  wegen
der  Kostspieligkeit  der  vollkommenen  Einrichtung  zweckmäßiger
Irren-Heil  anstalten,  die  Kreise  unter  einem  unermeßlichen  Aufwande
  erdrücken,  und  den  Zweck  dennoch  nie  erreichen  würden.

Seine  Majestät  der  König  haben  daher  den  hochwichtigen
  Gegenstand  neuerdings  der  sorgfältigsten  Erwägung
unterwerfen  und  die  Frage  erörtern  lassen,  in  welcher  Weise
die  volle  Erreichung  des  Zweckes  ohne  nutzlose  Vergeudung  ver
von  den  Kreisbewohnern  dargebotenen  Mittel  erzielt  werden  kann.

Diese  Ermittlungen  haben  zu  nachstehenden  Thatsachen
geführt:

Alle  Irrenanstalten  müssen  nothwendig  in  zwei  Hauptklassen
  sich  theilen,  je  nachdem  sie  vorzugsweise  für  die
        <pb n="205" />
        197

Heilung,  oder  vorzugsweise  für  die  Verwahrung  und  Versorgung
  von  Geisteskranken  bestimmt  sind.  Wenn  nnn  auch  jeder
Irre  vom  Anfange  seiner  Krankheit  an  als  heilbar  behandelt
werden  muß,  und  wenn  auch  keinem  Irren  jemals  die  Heilung
unbedingt  und  unwiderruflich  abgesprochen  werden  darf,  so  fordert
  doch  der  Heilungszweck  gebieterisch,  daß  jene  Irren,  bei
welchen  die  Heilbarkeit  noch  als  wahrscheinlich  sich  darstellt,
von  denjenigen  getrennt  werden,  bei  welchen  die  Hoffnung  der
Heilung  nur  noch  an  die  Möglichkeit  unerwarteter  Wendung
des  Krankheitsverlaufes  sich  knüpft.  Die  eigentlichen  Heilanstalten
  für  Irren  erheischen  bei  dieser  Trennung  ganz  andere
Einrichtungen,  als  die  Anstalten  für  bloße  Versorgung  und
Verwahrung.  Orei  Kreisanstalten  für  heilbare  Geisteskranke
  sind  aber  auf  eine  Bevölkerung  von  vier  Millionen
Menschen  unbedingt  als  Maximum  zu  betrachten,  da  eine  größere
Zahl  von  Instituten  dieser  Art  in  aller  Hinsicht  nachtheilige
Folgen  haben,  und  nur  entweder  mit  ganz  unerschwinglichem
Aufwande  auf  Einrichtung  und  Erhaltung,  oder  mit  Vernachlässigung
  der  einzelnen  Anstalten  zu  erkaufen  sein  würde.

Eben  so  erscheinen  vier  Kreisanstalten  für  unheilbare
Irren  als  das  Maxlimum  des  wahren  Bedürfnisses.

Aus  diesen  Rücksichten  nun  geruhten  Seine  Majestät
der  König  in  Uebereinstimmung  mit  den  durch  die  Landraths-Propositionen
  vom  Jahre  1832/33,  über  die  Herstellung  von
Kreis-Irrenanstalten,  insbesondere  über  deren  Zahl  und  Beschaffenheit
  gegebenen  Andeutungen,  zu  bestimmen,  was  folgt:

I.  Eigentliche  Kreis-Heil  anstalten  für  Irre  sollen  nur
in  der  Zahl  von  drei  errichtet  werden,  und  zwar:

a.  zu  Indersdorf  für  den  Isar-,  den  Unterdonau=  und  den
Oberdonaukreis,

b.  bei  Erlangen  für  den  Rezat=  und  den  Regenkreis,

c.  bei  Würzburg  für  den  Untermain-,  den  Obermain=  und
den  Rheinkreis.

II.  Neben  diesen  drei  Kreis-Heilanstalten  sollen  vier  bloße
Kreis-Verwahrungs-Anstalten  für  unheilbare  Irre  bestehen,
nämlich:

a.  zu  Irrsee  für  den  Oberdonau-,  den  Isar=  und  den  Unterdonaukreis;


b.  bei  Regensburg  für  den  Regen-  und  Rezatkreis;
        <pb n="206" />
        198

c.  zu  St.  Georgen  bei  Baireuth  oder  Bamberg  für  den
Ober=  und  Untermainkreis;  endlich

d.  zu  Frankenthal  für  den  Rheinkreis.

III.  Die  künftigen  Kreis-Heil  aanstalten  sollen  zwar  für
den  clinischen  Unterricht  benützt,  jedoch  damit  nicht
der  Zweck  der  Heilung  gefährdet  sei,  nicht  nach  Art  der
medicinischen  und  chirurgischen  Cliniken,  jedem
Studierenden  geöffnet;  sondern  vielmehr  nur  solchen  zugänglich
  gemacht  werden,  welche  nach  vollendetem  medicinischen
Studium  auch  dem  speciellen  Studium  der  Psychiatrik  sich  zu
widmen  gedenkend,  zu  dem  Ende  nach  geeignet  erprobter  Reife
einige  Zeit  in  der  Anstalt  zu  verbleiben  wünschen.  Auch  diese
Individuen  sollen  übrigens  erst  dann  in  nähere  ärztliche  Berührung
  mit  den  heilbaren  Irren  treten  dürfen,  wenn  sie  denselben
  durch  den  allgemeinen  Umgang  gehörig  bekannt  und  befreundet
  worden  sind.

Durch  diese,  den  erforderlichen  ökonomischen  Rücksichten
eben  so  sehr,  als  dem  Zweck  und  dem  Wesen  der  Irrenanstalten
entsprechenden  Bestimmungen,  haben  Seine  Majestät  der
König  die  Principien  festgestellt,  welche  fortan  bei  den  die
Ausführung  der  Kreis-Irrenanstalten  normirenden  Verfügungen
zur  Grundlage  und  zum  Richtmaß  dienen  sollen.

Es  versteht  sich  übrigens  von  selbst,  daß  durch  die  Errichtung
  der  Kreis-Irrenanstalten  dem  Fortbestande  der  bereits
vorhandenen  Local=  oder  Bezirks-Irrenanstalten  bei  gehöriger
Einrichtung  und  Dotation  derselben  nicht  zu  nahe  getreten
  werden  soll.

München,  den  18.  Mai  1835.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  Königl.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  29,944.  S.  103.
Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Mittelfranken  vom  21.  Juli
1846,  die  Satzungen  der  Kreis-Irrenanstalt  Erlangen  betr.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Im  Vollzuge  der  k.  Ministerial-Entschließung  vom  4.  Juni
heurigen  Jahres,  hat  die  kgl.  Regierung  die  von  dem  k.  Oberarzte
  Dr.  Solbrig  entworfenen  Statuten  der  Kreis-Irren-
        <pb n="207" />
        199

 

anstalt  Erlangen  einer  Revision  unterstellt  und  ertheilt  denselben
in  nachstehender  Fassung  die  vorläufige  Genehmigung.

Satzungen  für  die  Kreis-Irrenanstalt  Erlangen.

In  Anbetracht  der  segensreichen  Fortschritte,  welche  in
neuerer  Zeit  die  Irrenheilkunde  nach  den  sie  leitenden  Princi—
pien  der  Humanität  und  Milde  gemacht  hat,  und  in  Erwägung,
daß  die  bereits  bestehenden  vaterländischen  Anstalten  den  gedachten
  höher  gestellten  Forderungen  nicht  vollständig  genügen,
haben  Seine  Majestät  der  König  allerhuldvollst  zu  beschließen
  geruht,  daß  auch  in  Seinen  Landen  solche  Institute
für  Irrenheilung  und  Irrenpflege  ins  Leben  gerufen  werden,
die  in  sich  Alles  das  vereinigen  sollen,  was  sie  zu  den  größten
Wohlthätigkeits-Anstalten  eines  Staates  stempelt,  nämlich  zu
Asylen,  wo  die  Unglücklichsten  der  Staatsangehörigen  gegründete
Aussicht  haben,  das  Theuerste  der  verlornen  Güter  wieder  zu
finden,  oder  soferne  dies  nicht  mehr  möglich,  einer  Pflege  theilhaftig
  zu  werden,  die  selbst  in  dem  geistig  Verirrtesten  schonend
noch  den  Menschen  ehrt,  und  das  ihn  betroffene  Unglück  des
Irrsals  in  aller  nur  möglichen  Weise  zu  erleichtern  bestrebt  ist.

Getragen  nun  von  diesem  Geist  der  Humanität  und  Milde
soll  sofort  die  Kreis-Frrenanstalt  zu  Erlangen  ins  Leben  treten,
gelegen  in  einer  der  freundlichsten  Gegenden  des  Frankenlands,
in  völlig  abgerundeter  und  gegen  äußere  Störung  abgeschlossener
Lage,  die  erforderlichen  Gebäude  und  freien  Plätze  umfassend.
In  der  innern  Einrichtung  der  Gebäude  und  in  der  Abtheilung
der  Hof=  und  Gartenräume  ist  für  die  nöthige  Absonderung
der  Geschlechter,  der  verschiedenen  Formen  und  Stufen  der
Krankheit  und  Genesung,  sowie  der  verschiedenen  Verpflegungsklassen,
  in  welchen  die  Kranken  eintreten,  gesorgt.

Die  für  die  Verpflegten  bestimmten  Zimmer  sind  theils
auf  einzelne,  theils  auf  mehrere  zusammenwohnende  Kranke  berechnet.
  Wohn=  und  Schlafräume  sind  mit  Ausnahme  der  zur
vorübergehenden  Unterbringung  tobender  Kranken  bestimmten
Zimmerabtheilungen,  überall  gesondert.  Die  ebenbemerkten
Zimmerabtheilungen  befinden  sich  in  gehöriger  Isolirung  von
den  Wohnräumen  der  ruhigen  Kranken.

Wiewohl  den  verschiedenen  Krankheitszuständen  der  aufzunehmenden
  Bewohner  angepaßt,  sind  die  Zimmer  der  Verpflegten
  doch  durchaus  freundlich  und  den  Wohneinrichtungen
        <pb n="208" />
        200

gesunder  Menschen  gleichgestellt.  Säle  für  gemeinschaftliche  Be—
schäftigung,  Speisung  und  Unterhaltung  sind  mit  in  den  Wohn—
einrichtungen  begriffen.  Jede  der  beiden  Hauptabtheilungen  des
Hauses  besitzt  ihre  eigene,  mit  den  erforderlichen  Apparaten  für
Douche-,  Spritz-,  Sturz=  2c.  Bäder  versehene  Badeanstalt.

Die  Wohnungen  der  Beamten  und  sämmtlicher  Bediensteten
befinden  sich  innerhalb  der  Anstalts-Gebäude  in  einer  die  Aufsichtsführung
  und  das  Ineinandergreifen  der  verschiedenen  Dienst--zweige
  erleichternden  Vertheilung.

Zur  Regulirung  nun  der  Grundsätze,  nach  welchen  im  Allgemeinen
  die  Wirksamkeit  besagter  Anstalt  ihrer  Aufgabe  sich
zu  entledigen  hat,  ist  die  Abfassung  von  Satzungen  Allerhöchst
anbefohlen  worden,  welche  hiemit  unter  dem  Anhange  öffentlich
bekannt  gemacht  werden,  daß  nothwendig  werdende  Abänderungen
vorbehalten  bleiben.

Titel  I.
Bestimmung  der  Austalt.

§.  1.  Die  in  der  Universitätsstadt  Erlangen  errichtete  Irrenanstalt
  ist  nicht  blos  dem  Zwecke  der  Heilung  der  Geisteskranken,
sondern  auch  dem  der  Verpflegung  solcher  als  unheilbar  Angenommener
  gewidmet.

Sie  ist  demnach  relativ  vereinigte  Irrenheil=  und
Pflegeanstalt.  Auf  diesen  Zweck  ist  theils  die  gesammte
räumliche  Einrichtung  der  Anstalt  in  ihren  verschiedenen  Abtheilungen
  und  Bestandtheilen  und  die  Anordnung  und  Verwendung
  der  ihr  angehörenden  Gärten  und  Grundstücke,  theils  die
ganze  innere  Ordnung  und  Verwaltung  der  Anstalt  gerichtet
und  fortwährend  gerichtet  zu  erhalten.

§.  2.  Die  Anstalt  ist  zunächst  für  die  Bedürfnisse  des
Kreises  Mittelfranken  bestimmt  und  führt  den  Namen  „Kreis-Irrenanstalt
  Erlangen."  Sie  ist  auf  eine  Normalzahl  von
hundert  Kranken  berechnet,  und  nimmt,  sofern  es  ihre  Räume
erlauben,  Kranke  und  Pfleglinge  aus  andern  Regierungsbezirken
des  Königreiches,  sowie  auch  vom  Auslande  auf.

Titel  II.
Unterhaltung  der  Anstalt.
§.  3.  Die  Mittel  ihrer  Unterhaltung  schöpft  die  Anstalt:

1)  aus  dem  von  den  aufgenommenen  Kranken  zu  leistenden
Kostenersatz,
        <pb n="209" />
        201

2)  aus  den  etatsmäßigen  Zuschüssen  der  Kreisfonds.  Geschenke
  und  Vermächtnisse,  welche  dieser  wohlthätigen  Anstalt  zu
Theil  werden,  sind  nach  dem  Willen  der  Geber  zu  verwenden,
in  Ermangelung  einer  besondern  Disposition  derselben  aber  zur
Bildung  eines  rentirenden  Vermögens  für  die  Anstalt  als  Kapital
bestimmt.

Titel  III.
Beaufsichtigung  und  Verwaltung.

§.  4.  Unter  der  Oberaufsicht  des  kgl.  Ministeriums  des
Innern  wird  die  Beaufsichtigung  und  höhere  Leitung  der  Anstalt
durch  die  kgl.  Regierung  von  Mittelfranken,  Kammer  des  Innern,
ausgeübt.

Bezüglich  des  Rechnungswesens  ist  die  Anstalt  der  k.  Regierung,
  Kammer  des  Innern,  unmittelbar  untergeordnet.

§.  5.  Vorstand  der  Anstalt  ist  der  bei  derselben  angestellte
k.  Oberarzt.  Unter  den  Weisungen  und  Instruktionen  der  Kreisstelle
  §.  4  ordnet  und  leitet  er  die  Behandlung  der  Kranken
nach  allen  ihren  Beziehungen  und  die  gesammte  Polizei  der
Anstalt  mit  Inbegriff  der  Dienstesdisciplin  sowie  ihm  auch  der
ökonomische  Dienst  der  Anstalt,  soweit  derselbe  auf  die  innere
Ordnung  des  Hauses  und  die  Krankenbehandlung  einwirkt,
untergeordnet  ist.

§.  6.  Der  ärztliche  Vorstand  ist  gehalten,  seine  Zeit  ungetheilt
  und  ausschließend  dem  Dienste  der  Anstalt  zu  widmen.

Bei  Erkrankung  von  niedern  Bediensteten  der  Anstalt  liegt
ihm  deren  unentgeltliche  Behandlung  ob.  Es  ist  ihm  untersagt,
Geisteskranke  in  Privatverpflegung  und  Behandlung  aufzunehmen,
soweit  nicht  die  Kreisstelle  hiezu  in  einzelnen  Fällen,  aus  besonderen
  Gründen,  ausnahmsweise,  Erlaubniß  ertheilt.

§.  7.  Zur  Unterstützung  in  der  Krankenbehandlung  und
Leitung  des  Krankendienstes  wird  dem  ärztlichen  Vorstand,  falls
es  die  Zahl  der  Kranken  erfordert,  von  der  kgl.  Regierung  ein
Assistenzarzt  mit  widerruflicher  Anstellung  beigegeben.

8.  8.  Als  zweiter  Beamter  der  Anstalt  ist  ein  Verwalter
angestellt.  Ihm  liegen  insbesondere  ob:  Alle  Geschäfte,  welche  auf
die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Anstalt,  sowie  auf  Gelder
und  Effekten  der  Kranken  sich  beziehen,  die  Ueberwachung  und
Erhaltung  des  Inventars,  die  Leitung  der  Haushaltung  und  der
Bewirthschaftung  des  Gartens,  sowie  der  Beschäftigung  der
Kranken,  in  ökonomischer  Beziehung,  die  Aufsicht  auf  das  niedere
        <pb n="210" />
        202

 

Dienstpersonal  in  den  nicht  zum  Krankendienste  gehörigen  Verrichtungen,
  die  Führung  der  haus=  und  dienstpolizeilichen  Untersuchungen,
  endlich  die  Rechnungs-Stellung.

Ueberhaupt  hat  derselbe  den  Oberarzt  in  dessen  dienstlichen
Verrichtungen,  soweit  dieselben  nicht  die  ärztliche  Behandlung
der  Kranken  betreffen,  nach  Erforderniß  und  nach  Kräften  zu
unterstützen.

In  seinem  besondern  Wirkungskreise  als  Kassen=  und  Rechnungsbeamte
  ist  ihm  ein  Rechnungs-Gehilfe  beigegeben.

§.  9.  Mit  der  Besorgung,  theils  des  gemeinschaftlichen
Gottesdienstes  in  der  Anstalt,  theils  der  seelsorgamtlichen  Verrichtungen
  bei  einzelnen  Kranken  sind  zwei  Geistliche,  ein  katholischer
  und  ein  protestantischer,  beauftragt.  Sie  haben  bei  der
Ausübung  ihres  Amtes  vie  Andeutungen  gleich  bestimmten  Weisungen
  zu  beachten,  welche  ihnen  der  ärztliche  Vorstand  über  die
durch  den  Zustand  der  Gestörten  überhaupt  und  den  besonderen
Seelenzustand  Einzelner  gebotenen  Rücksichten  und  Maaßnahmen
geben  wird.  Sie  sind  ferner  verpflichtet,  auf  Verlangen  des
Vorstandes  und  im  Einvernehmen  mit  demselben  zur  Behandlung
  einzelner  Kranken,  sowohl  in  der  sittlich  religiösen  Richtung,
  als  in  intellectueller  und  pädagogischer  Beziehung  mitzuwirken.


§.  10.  Zur  näheren  Beobachtung  und  Beaussichtigung
der  den  Geisteskranken  zugegebenen  Wärter  und  Wärterinen,
zur  Aufsicht  auf  die  Vollziehung  der  vom  Arzt  für  die  einzelnen
Kranken  getroffenen  Anordnungen,  auf  die  Versorgung  derselben
mit  ihren  verschiedenen  Bedürfnissen  und  auf  die  Befolgung
aller  Punkte  der  Haus=  und  Tagesordnung,  sind  ein  Oberwärter,
der  zugleich  den  wundärztlichen  Dienst  in  der  Anstalt  besorgt,
und  eine  Oberwärterin  angestellt.

§.  11.  Die  Zahl  der  Abtheilung  des  niedern,  theils  für
die  Pflege  und  den  Dienst  der  Kranken,  theils  für  die  ökonomischen
  Verrichtungen  in  der  Anstalt  bestimmten  Dienstpersonals
ist  durch  den  Etat  festgesetzt.  Die  Anstellung  und  Entlassung
desselben  richtet  sich  nach  den  in  der  Instruktion  des  Direktors
niedergelegten  Bestimmungen.

§.  12.  Ueber  das  Nähere  seiner  Dienstverhältnisse  und  Verrichtungen
  empfängt  jeder  Angestellte  seine  besondere  Instruktion.
        <pb n="211" />
        203

Titel  IV.
Denühnug  der  Anstalt.
1)  Aufnahme.

8.  13.  Der  Bestimmung  der  Anstalt  gemäß,  als  vereinigte
Heil=  und  Pflege-Anstalt,  ist  von  der  Aufnahme  in  dieselbe  kein
Seelengestörter  ausgeschlossen,  es  mag  die  Krankheit  vor  Kurzem
erst  entstanden  sein,  oder  schon  längere  Zeit  angedauert  haben,
mag  für  heilbar,  oder  unheilbar  gehalten  sein.  Nur  Kranken,
welche  bei  der  Seelenstörung  zugleich  an  allgemeiner  Lustseuche,
an  offenem  Krebs,  oder  an  verwandten  chronischen  Uebeln  leiden,
ist  der  unbedingte  Eintritt  in  die  Anstalt  versagt,  und  sind  dieselben
  zunächst  auf  ihre  früher  zu  erzielende  körperliche  Genesung
hinzuweisen.

§.  14.  In  Ewägung  übrigens  einer  möglich  werdenden
Beschränktheit  der  disponiblen  Räume  der  Anstalt  soll  in  Collisionsfällen
  folgende  Rangordnung  in  der  Aufnahme  der  verschiedenen
  Gattungen  der  Pfleglinge  Geltung  finden.

1)  Die  Pfleglinge  jeder  Gattung  aus  dem  Regierungsbezirke
  Mittelfranken  haben  vor  allen  andern  den  Vorzug.

2)  Die  vaterländischen  Kranken  haben  überhaupt  den  Vorzug
  vor  den  ausländischen.

3)  Die  als  heilbar  anzunehmenden  haben  mit  Rücksicht
auf  die  Punkte  1  und  2  den  Vorzug  vor  den  unheilbaren.

4)  Nur  solche  unheilbare,  welche  die  öffentliche  Ruhe,  oder
die  Sicherheit  ihrer  Angehörigen  gefährden,  sind  in  der  Berücksichtigung
  ihrer  Aufnahme  den  heilbaren  gleich  zu  stellen.

§.  15.  Ausländer  können  unter  eben  gegebener  Voraussetzung
  und  unter  Erfüllung  der  sub  §.  16  und  §.  18  vorgeschriebenen
  Bedingungen  aufgenommen  werden.  "

§.  16.  Zum  Beleg  des  Aufnahmsgesuches  wird  erfordert:

1)  Die  Beurkundung  und  Beschreibung  der  Geistesstörung,
ihrer  Art  und  Dauer  durch  den  Gerichts=  beziehungsweise  behandelnden
  Arzt  und

2)  das  gerichtliche  Erkenntniß  über  die  Wahnsinnigkeitserklärung,
  soferne  die  jeden  Orts  bestehenden  Civilgesetze  dieses
vorschreiben,  außerdem  genühgt  die  distrikts-polizeiliche  Bestätigung
  der  Thatsache  des  gestörten  Geisteszustandes,  welche
Thatsache,  unabhängig  von  den  ärztlichen  Zeugnissen,  auf  besondere,
  genau  zu  bezeichnende  amtliche  Erkundigung  zu  gründen
        <pb n="212" />
        —24—

ist.  (Nähere  Vorschriften  hinsichtlich  der  Fragen,  deren  Beantwortung
  die  ärztlichen  Zeugnisse  sich  zur  Aufgabe  zu  machen
haben,  sind  in  den  am  Schlusse  abgedruckten  Regierungs-Ausschreiben
  vom  27.  Mai  1811  und  vom  25.  April  1831  enthalten)

3)  ein  von  der  Bezirks-Polizeibehörde  des  Inlandes,  beziehungsweise
  von  dem  zuständigen  Gerichte  des  Auslandes  beglaubigtes
  Zeugniß  über  die  Heimath,  den  bürgerlichen  Stand,
das  bürgerliche  Prädikat,  das  Religionsbekenntniß,  die  Familienund
  Vermögens--Verhältnisse  des  Aufzunehmenden;

4)  die  Sicherstellung  des  an  die  Anstalt  zu  entrichtenden
Kosten-Ersatzes.

§.  17.  Die  wegen  des  Kosten-Ersatzes  zu  gebende  Sicherstellung
  umfaßt

1)  das  regulirte  Verpflegungsgeld,  das  für  jeden  Aufgenommenen
  an  die  Anstalt  entrichtet  werden  muß,  und  wofür
ärztliche  Behandlung,  Versorgung  mit  Medikamenten,  Abwartung,
Heizung,  Beleuchtung  und  Waschreinigung,  sodann  die  der  betreffenden
  Verpflegungs-Klasse  entsprechende  Speisung,  Wohnung
und  Lagerstätte  gewährt  wird:

2)  den  Ersatz  des  Aufwandes  der  Anstalt  auf  Kleidungsstücke,
  wenn  die  Versorgung  der  Kranken  mit  denselben  der  Anstalt
  überlassen  bleibt,  oder  auf  sonstige  nicht  unter  den  Gegenständen
  des  Verpflegungsgeldes  begriffene  Reichnisse  und  Ausgaben,
  die  für  den  Kranken  begehrt,  oder  durch  denselben  veranlaßt
  werden,  z.  B.  auf  außerordentliche  Bedienung  oder  auf
Getränke,  die  nicht  wie  das  als  Frühstück  oder  Medikament,
oder  Arbeits-Ausmunterung  gereichte  Getränk  durch  das  regulirte
Verpflegungsgeld,  Ziff.  1,  ausgeglichen  sind  u.  s.  w.;

3)  den  Ersatz  der  gleichfalls  besonders  zu  berechnenden
Kosten  der  Ablieferung  des  Verpflegten  bei  der  Entlassung  oder
Beurlaubung  aus  der  Anstalt.  (8.  36,  38.)

§.  18.  Für  das  Verpflegungsgeld  bestehen  nach  der  in  Ansehung
  der  Verköstigung,  Wohnung  und  Lagerstätte  eingeführten
Abstufung  drei  verschiedene  Klassen;  der  Betrag  desselben  in  jeder
Klasse  wird,  so  oft  eine  neue  Regulirung  Statt  hat,  öffentlich
bekannt  gemacht.  Zur  Zeit  gelten  folgende  Sätze.

I.  Klasse.

a)  Für  Pfleglinge  des  mittelfränkischen  Kreises  mit  1  fl.  12  kr.
per  Tag,  somit  438  fl.  per  Jahr.
        <pb n="213" />
        b)  Für  Pfleglinge  von  anderen  Kreisen  mit  1  fl.  21  kr.
per  Tag,  somit  492  fl.  45  kr.  per  Jahr.

Tc)  Für  Pfleglinge  vom  Auslande  mit  1  fl.  30  kr.  per  Tag,
somit  547  fl.  30  kr.  per  Jahr.

II.  Klasse.

a)  Für  Pfleglinge  des  mittelfränkischen  Kreises  mit  48  kr.
per  Tag,  somit  292  fl.  per  Jahr.

b)  Für  Pfleglinge  von  anderen  Kreisen  54  kr.  per  Tag,
somit  328  fl.  30  kr.  per  Jahr.

c)  Für  Pfleglinge  vom  Auslande  1  fl.  per  Tag,  somit
365  fl.  per  Jahr.

 

III.  Klasse.

a)  Für  Pfleglinge  des  mittelfränkischen  Kreises:

aa.  aus  öffentlichen  Kassen  unterhalten,  21  kr.  per  Tag,
somit  127  fl.  45  kr.  per  Jahr;

bb.  aus  eigenen  oder  ihrer  Angehörigen  Mitteln  unterhalten,
  24  kr.  per  Tag,  somit  146  fl.  per  Jahr.

b)  Für  Pfleglinge  von  andern  Kreisen  27  kr.  per  Tag,  somit
  164  fl.  15  kr.  per  Jahr.

c)  Für  Pfleglinge  vom  Auslande  30  kr.  per  Tag,  somit
182  fl.  30  lr.  per  Jahr.

Das  Verpflegungsgeld  muß  vierteljährig  auf  Abrechnung
an  die  Anstaltskasse  vorausbezahlt  werden.

Die  Verpflegungsklasse  des  Kranken  hängt  von  der  Wahl
derjenigen  ab,  welche  ihn  gegen  die  Anstalt  vertreten.

§.  19.  Zur  Sicherstellung  des  Kostenersatzes  genügt,  so
weit  derselbe  aus  einer  öffentlichen  Kasse  geleistet  werden  soll,
die  Zusage  der  zuständigen  Behörde.  Privatpersonen  haben
ihn  durch  sichere  Bürgen,  oder  bei  notorischer  Zahlungsfähigkeit
durch  eine  deßhalb  von  Gerichtswegen  ausgestellte  Urkunde  zu
versichern.

Ausländer  müssen  überdieß  einen  Landeseinwohner  stellen,
an  den  die  Anstalt  wegen  ihrer  Forderung  Regreß  nehmen  kann.

§.  20.  Die  Anmeldung  um  Aufnahme  mit  den  dazu  erforderlichen
  Belegen  ist  an  den  Vorstand  der  Anstalt  zu  bringen,
welcher  die  Entscheidung  der  Aufsichtsstelle  einholt.

In  dringenden  Fällen  kann,  wenn  kein  Anstand  hinsichtlich
der  Aufnahmsbedingungen  obwaltet,  der  ärztliche  Vorstand  unter
Zustimmung  des  Verwalters  dem  Kranken  den  Eintritt  in  die
Anstalt  vorläufig  gestatten.
        <pb n="214" />
        206

.————

§.  21.  Gesellschafter,  oder  eigene  Bedienung,  welche  die
Angehörigen  eines  Kranken  demselben  in  der  Anstalt  beizugeben
wünschen,  können  nur  nach  Maaßgabe  der  von  den  Anstaltbeamten
  in  ärztlicher,  hauspolizeilicher  und  ökonomischer  Beziehung
  erkannten  Zulässigkeit  und  gegen  sicher  gestellten  vollen
Ersatz  des  der  Anstalt  verursachten  Aufwandes  eintreten.

§.  22.  In  Fällen,  wo  die  Unterbringung  eines  Geisteskranken
  obrigkeitlich  verfügt  wird,  ist  zunächst  über  seine  Aufnahme
  in  die  Anstalt  die  Genehmigung  der  zuständigen  königl.
Kreisregierung  (§.20)  im  vorgeschriebenen  Wege  zu  veranlassen.
Soweit  in  einem  solchen  Fall  der  Kostenersatz  (§.  17)  nicht  aus
den  Mitteln  des  Kranken  oder  seiner  alimentationspflichtigen
Verwandten  bestritten  werden  kann,  hat  die  zuständige  Polizeibehörde
  für  die  Zusicherung  und  Leistung  desselben  durch  die
Heimathsgemeinde  besorgt  zu  sein.

§.  23.  In  Betracht  der  bewährten  Erfahrung,  daß  ein
methodisches  Heilverfahren  bei  Geisteskranken  um  so  mehr  Hoffnungen
  eines  günstigen  Erfolges  gewährt,  je  zeitiger  dasselbe
nach  dem  Ausbruch  der  Krankheit  eintritt,  und  je  früher  der
Kranke  dem  Einfluß  seiner  bisherigen  Verhältnisse  und  Umgebungen
  entzogen  wird,  so  haben  die  Polizeibehörden  sich's  zur
angelegenen  Pflicht  zu  machen,  unbemittelten  inländischen  Geisteskranken
  zur  Theilnahme  an  den  Wohlthaten  der  Heilanstalt
durch  rechtzeitige  Nachsuchung  der  Aufnahme  um  eben  so  rechtzeitige
  Ausmittlung  der  erforderlichen  Kostenbeiträge  zu  verhelfen.
Die  öffentlichen  Aerzte  haben  die  Polizeibehörden  auf  solche
Kranke  von  Amtswegen  aufmerksam  zu  machen.

2)  Einlieferung.

§.  24.  Die  Einlieferung  des  Kranken  in  die  Heilanstalt
hat  mit  einer  von  der  Polizeibehörde  (§.  16)  ausgefertigten  verschlossenen
  Einlieserungs-Urkunde  zu  geschehen,  in  welcher  neben  dem
Einzuliefernden  selbst  und  der  wegen  seiner  Aufnahme  ergangenen
Verfügung  zugleich  die  Person  des  Begleiters  zu  bezeichnen  ist.

§.  25.  Hinsichtlich  der  Sicherung  des  Einzuliefernden  gegen
  ungebührliche  Behandlung  auf  der  Reise  hat  die  Polizei-Behörde
  das  Erforderliche  vorsorglich  wahrzunehmen.

3)  Sicherung  des  Heilverfahrens.

§.  26.  Mit  der  Einbringung  eines  Kranken  in  die  Heilanstalt
übernimmt  die  denselben  vertretende  Person  oder  Behörde  die
Verpflichtung:
        <pb n="215" />
        207

1)  den  Kranken  ohne  Genehmigung  der  Aufsichtsstelle  vor
Verfluß  eines  halben  Jahres  vom  Eintritts-Zeitpunkte  an,  oder
später,  wenn  in  dem  Zustande  des  Kranken  eine  für  die  Genesung
  günstig  erscheinende  Umänderung  eingetreten  sein  sollte,
vor  abgelaufener  Entwickelung  dieser  kritischen  Vorgänge  nicht
aus  der  Anstalt  zurückzunehmen;

2)  im  Fall  einer  im  Genesungszustand  erfolgten  Beurlaubung
des  Verpflegten  (§.  37)  die  Behandlung  desselben  während  des
Urlaubs  nach  den  Vorschriften  einzurichten,  welche  von  dem
ärztlichen  Vorstand,  oder  im  Wege  der  Berufung  von  der  Aufsichtsstelle
  zur  Sicherung  der  Genesung  gegeben  werden.

4)  Behandlung  der  Verpflegten  in  der  Anstalt.

§.  27.  Die  möglichst  sorgfältige  menschenfreundliche  Behandlung
  der  Kranken  bildet  die  erste  Pflicht  aller  Beamten  und
Bediensteten  der  Anstalt.

Die  Anwendung  von  Beschränkung  und  Zwang  soll  streng
nach  dem  klar  erkannten  unumgänglichen  Bedürfniß  zum  Zwecke
bemessen  und  mit  der  möglichsten  Schonung  und  Heilighaltung
der  Würde  der  Menschennatur  und  ihrer  Grundgesetze  eingerichtet
  sein.

Jede  körperliche  oder  geistige  Mißhandlung  ist  auf's  Strengste
aus  der  Anstalt  entfernt  zu  halten.  Dagegen  gehört  zu  den
wesentlichen  Mitteln,  durch  welche  die  Anstalt  heilsam  auf  die
Verpflegten  einzuwirken  suchen  wird,  eine  den  gesammten  Dienst,
die  häuslichen  Einrichtungen  und  alle  inneren  Bewegungen  des
Instituts  beherrschende  strenge  Gesetzmäßigkeit  und  Ordnung,
sodann  eine  angemessene,  den  verschiedenen  Zuständen  und  Verhältnissen
  der  Verpflegten  entsprechende  Beschäftigung  derselben
in  Haus  und  Garten,  welche  der  ärztliche  Vorstand  durch  Aufmunterungsgeschenke
  aus  dem  hiezu  bestimmten  Etatsansatze  und
durch  passende  Abwechslung  mit  Erholung  und  erheiternder
Unterhaltung  zu  befördern  bestrebt  sein  wird.

§.  28.  Die  klassenmäßige  Verköstigung  ist  in  guter  und
gesunder  Beschaffenheit  und  reinlicher  Bereitung  zu  reichen.
Die  durch  den  Krankheitszustand  einzelner  Verpflegten  begründeten
  Abweichungen  hat  der  Institutsarzt  zu  bestimmen.

§.  29.  Auf  körperliche  Reinlichkeit  der  Verpflegten,  auf
Reinlichkeit  in  Wäsche,  Kleidung  und  Betten  und  in  allen  Räumen
  der  Anstalt,  desgleichen  auf  gehörige  Reinigung  der  Luft
in  Schlaf=  und  Wohnzimmern  ist  sorgfältger  Bedacht  zu  nehmen.
        <pb n="216" />
        §.  30.  Die  Kranken  aus  den  verschiedenen  Verpflegungs-Klassen
  haben  gleichen  Antheil  an  allen  vorhandenen  Mitteln
zur  Bewirkung  ihrer  Heilung  und  auf  alle  soll  der  Fleiß  und
die  Aufmerksamkeit  des  Arztes  in  gleichem  Maaße  gerichtet  sein.

§.  31.  Der  Eintritt  von  Fremden  in  die  für  die  Verpflegten
  bestimmten  Räume  der  Anstalt  ist  von  der  ausdrücklichen
  Erlaubniß  des  ärztlichen  Vorstandes  abhängig.  Diese
darf  nie  zur  bloßen  Befriedigung  der  Neugier  gegeben  werden,
wird  aber  solchen,  welche  ein  höheres  wissenschaftliches  oder  Berufs-Interesse
  herzuführt,  nicht  erschwert  werden.  Der  Arzt  ist
dafür  verantwortlich,  daß  bei  dieser  Zulassung  von  Fremden
jeder  störende  oder  nachtheilige  Eindruck  auf  die  Verpflegten
auf's  Sorgfältigste  vermieden  werde.

Den  Vertretern  der  Verpflegten  ist  gestattet,  von  der  Lage
und  dem  Befinden  der  von  ihnen  vertretenen  Kranken  so  oft
als  es  ohne  ungebührliche  Belästigung  des  Dienstes  der  Anstalt
geschehen  kann,  in  Person  oder  durch  Bevollmächtigte  Kenntniß
zu  nehmen;  sie  sind  jedoch  hiebei  in  Hinsicht  auf  die  Zulässigkeit
  eines  Hersönlichen  Verkehrs  mit  dem  Kranken  selbst  und
die  Zeit  und  die  Bedingungen  eines  solchen  an  das  sachkundige
Urtheil  und  die  Vorschriften  des  dirigirenden  Arztes  gebunden.

§.  32.  Anvertraute  Geheimnisse  in  Betreff  der  Verpflegten
  sollen  sorgfältig  bewahrt  und  in  Hinsicht  auf  Mittheilungen
über  die  Zustände  derselben  die  strengste  Discretion  beobachtet
werden.

§.  33.  Beschwerden,  welche  die  Vertreter  eines  Verpflegten
  in  Beziehung  auf  dessen  Behandluug  an  den  ärztlichen
Vorstand  oder  die  Aufsichtsstelle  bringen,  sind  sorgfältig  zu
erörtern,  und  es  ist  den  Beschwerdeführern  motivirter  Bescheid
zu  geben.

§.  34.  Die  Aufsichtsstelle  wird  periodisch  eine  genaue  Revision
  der  Anstalt  und  der  in  derselben  stattfindenden  Behandlung
  der  Verpflegten  vornehmen  lassen.

5)  Austritt  aus  der  Anstalt.

§.  35.  Der  Austritt  des  Aufgenommenen  aus  der  Anstalt
wird  auch  vor  erfolgter  Genesung  verfügt:

1)  wenn  es  sich  ergibt,  daß  irgend  eine  wesentliche  Voraussetzung
  der  Aufnahme,  namentlich  die  genügende  Sicherstellung
des  Kostenersatzes  nicht  stattfindet;
        <pb n="217" />
        209

 

2)  wenn  die  verfallene  Schuld  eines  Verpflegten  gegen  die
Anstalt  vier  Wochen  nach  der  dritten  an  den  Vertreter  ergangenen
  Anmahnung  noch  nicht  berichtigt  ist,  ohne  daß  die
Zögerung  giltig  entschuldigt  und  für  die  längstens  3  Monate
später  zu  leistende  Zahlung  hinreichende  Versicherung  gestellt
wäre.  Hiebei  wird  vorausgesetzt,  daß  die  Anmahnungen  in  einem
Zwischenraume  von  mindestens  drei  Wochen  aufeinander  gefolgt
und  bei  der  letzten  das  Präjudiz  der  Entlassung  des  Verpflegten
angedroht  worden  sei;

3)  wenn  der  Vertreter  des  Verpflegten  denselben  zurückverlangt,
  wobei  indessen  die  einschlägige  Distriktspolizeibehörde
bezüglich  der  Inländer  bestätigen  muß,  daß  für  dessen  unschädliche
  und  entsprechende  Unterbringung  anderweitig  Vorsorge  getroffen
  sei;

4)  wenn  bei  einem  einzelnen  Verpflegten  Umstände  eintreten,
  welche  die  Beibehaltung  desselben  ohne  nicht  zu  beseitigende
  Störung  des  Dienstes  der  Anstalt  rücksichtlich  der
übrigen  Kranken  nicht  länger  gestatten.

§.  36.  Genesende  Verpflegte  kann  der  ärztliche  Vorstand
vor  ihrem  völligen  Austritt  aus  dem  Verbande  der  Anstalt  versuchsweise
  mit  Urlaub  aus  derselben  entlassen.  Derselbe  trifft
in  diesem  Fall  in  Beziehung  auf  die  Behandlung  des  Beurlaubten
  die  zur  Sicherung  der  Genesung  erforderlichen  Anordnungen,
wobei  er  die  Verhältnisse  und  die  Leistungsfähigkeiten  des  Beurlaubten
  und  seiner  Vorsorger  gebührend  zu  beachten  hat,  und
requirirt  die  Wahrung  derselben  von  den  betreffenden  Bezirks-Polizeibehörden,
  beziehungsweise  Gerichtsärzten,  welche  angewiesen
  sind,  diesen  Requisitionen  geeignet  zu  entsprechen.  Die
Dauer  eines  solchen  Urlaubsstandes  kann  gegen  den  Willen  der
Vorsorger  des  Beurlaubten  nicht  über  ein  halbes  Jahr  erstreckt
werden.  (Vergl.  §S.  26.)

§.  37.  Der  gänzliche  Austritt  eines  Verpflegten  aus  dem
Verbande  der  Anstalt  unterliegt  der  Entscheidung  der  Aufsichts-Stelle.


§.  38.  Vor  der  definitiven  Entfernung  eines  Verpflegten
aus  der  Anstalt  sind  vor  deren  Vollziehung  seine  Vorsorger  und
die  betreffenden  Bezirks-Polizeibehörden  unter  Beifügung  der
etwa  für  nöthig  erachteten  ärztlichen  Rathschläge  für  die  Gerichts=
  resp.  behandelnden  Aerzte  zu  benachrichtigen.

Bei  Inländern,  deren  Heilung  nach  den  gemachten  ärzt-Med.-Bererbu.

  3.  Bb.  14
        <pb n="218" />
        210

 

lichen  Wahrnehmungen  nicht  zu  erwarten  steht,  wird  geeigneten
Falls  ihren  Angehörigen,  beziehungsweise  den  einschlägigen  Bezirks-Polizeibehörden
  Kenntniß  gegeben,  um  wegen  ihrer  Versetzung
  in  die  Irren-Verwahrungs-Anstalt  Einleitung  treffen
zu  können.

Bei  der  Ablieferung  eines  ungeheilt  Entlassenen  haben  die
Anstaltbeamten  die  für  die  Einlieferung  bestehenden  Vorschriften
§.  24  und  25  zu  beobachten.

Titel  VI.
Verhältnit  der  Heilanstalt  zur  Pflegeapstalt.

§.  39.  Die  Heilanstalt  ist  mit  der  Pflegeanstalt  in  der
Art  verbunden,  daß  sie  eine  und  dieselbe  ärztliche  Oberaufsicht
und  sonstige  Verwaltungsart  hinsichtlich  Wohnung  und  Verpflegung
  in  einem  und  demselben  Gebäude  theilt.

§.  40.  Es  sollen  aber  die  als  unheilbar  Angenommenen
nicht  nur  ein  abgesondertes  Quartier  des  Hauses  bewohnen,  in
abgesonderten  Speise=  und  Versammlungs-Sälen  sich  bewegen,
sondern  auch  besonders  abgegrenzte  freie  Räume  zur  Erholung
und  Beschäftigung  haben.

Unter  diese  als  unheilbar  Angenommenen  und  der  Pflege-Anstalt
  im  engeren  Sinn  Zugewiesenen  sind  namentlich  zu
rechnen:

1)  Blödsinnige,  und  zwar  sowohl  die  von  der  Geburt  oder
ersten  Kindheit  an  an  Blöd=  und  Schwachfinn  Leidenden,  als
auch  Kranke,  bei  welchen  in  Folge  einer  Geistesstörung  der
Blödsinn  eingetreten  und  bereits  über  3  Monate  lang  andauernd
  ist.

2)  Personen,  bei  welchen  die  Geisteskrankheit  im  Gefolge
von  Epilepsie  sich  entwickelt  hat,  oder  die  schon  über  38  Monate
  lang  an  einer  mit  Epilepsie  verbundenen  Geisteskrankheit
gelitten  haben,  wofern  nicht  hiebei  die  Epilepsie  eine  ganz  untergeordnete
  Rolle  spielt.

3)  Kranke,  bei  denen  sich  in  Folge  der  Geisteskrankheit
Zeichen  einer  tief  begründeten  Lähmung  finden,  oder  bereits  eine
unheilbare  Schwindsucht  oder  Wassersucht  entwickelt  ist.

4)  Personen,  bei  denen  die  Geisteszerrüttung  durch  Altersschwäche
  bedingt  oder  herbeigeführt  ist.

§.  41.  Pfleglinge,  wenn  sie  sich  auch  schon  längere  Zeit
in  der  Pflegeanstalt  befinden,  können  bei  allenfalls  sich  zeigen
        <pb n="219" />
        211

den  Anknüpfungspunkten  möglicher  Heiun  wieder  in  die  Abtheilung
  der  Heilbaren  versetzt  werden.  Das  urtheil  hierüber
kommt  aber  nur  dem  ärztlichen  Dirigenten  der  Anstalt  zu.

8.  42.  Rfleglinge  der  Heilanstalt  im  engern  Sinn  kön
führten  Kranken  gehören,  nur  nach  den  zwei  gahre  hindurch
fortgesetzten  gründlichen  Heilbemühungen  in  die  Pflegeanstalt
versetzt  werden,  sofern  es  die  Angehörigen  nicht  vorziehen,  den
resp.  Pflegling  gänzlich  aus  der  Anstalt  zurückzunehmen.

Ansbach,  den  21.  Juli  1846.

Kgl.  Regierung  von  Mittelfranken,  Kammer  des  Innern.

Beilagen  zu  S.  16  der  Satzungen.
„das  Verfahren  bei  Ueberbringung  von  Geisteskranken  in  die  Kreis=Irren-Anstalt
  betreffend."

J.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Damit  jeder  in  die  Irren-Anstalt  aufzunehmende  Geisteskranke
  von  dem  Arzte  der  Anstalt  sogleich  in  zweckmäßige  Behandlung
  genommen  und  der  erforderliche  Heilplan  sachgemäß
von  ihm  entworfen  werden  könne,  ist  es  nöthig,  daß  dieser  Arzt
von  allen  vorausgegangenen  Verhältnissen,  in  welchen  der
Kranke  bisher  gelebt  hat,  und  welche  auf  ihn  eingewirkt  haben,
in  möglichst  genaue  und  zuverlässige  Kenntniß  gesetzt  werde.
Deßhalb  wurde  bereits  unter  dem  27.  Mai  1811  (Kreis-Int.=Blatt
  1811  Stück  24  S.  1140)  sämmtlichen  Polizeibehörden
zur  Pflicht  gemacht,  außer  dem  förmlichen  gerichtlichen  Erkenntnisse
  über  die  Wahnsinnigkeits-Erkärung  auch  eine  offizielle  von
dem  Gerichtsarzte,  oder  von  demjenigen  Arzte,  welcher  ein  solches
  krankes  Individuum  vorher  behandelt  hat,  aufgesetzte  umständliche
  Krankheitsgeschichte  mit  Angabe  des  muthmaß  ichen
Grundes  der  Krankheit,  der  bisherigen  Behandlung  und  der
gebrauchten  Mittel  an  die  Irrenhaus-Verwaltung  bei  der  Ablieferung
  des  Irren  mit  einzusenden.  Diese  Anordnung  wird
hiemit  nicht  nur  in  Erinnerung  gebracht,  sondern  es  werden
zur  Befolgung  derselben  noch  nachstehende  besondere  Vorschriften
ertheilt:

1)  Wenn  der  Kranke  bisher  von  einem  Arzte,  sei  es  der
Gerichtsarzt  oder  ein  anderer  praktischer  Arzt,  behandelt  worden,
  so  hat  dieser  die  ausführliche  Krankheitsgeschichte  abzufassen.

147
        <pb n="220" />
        212

2)  War  der  Kranke  bisher  noch  nicht  in  ärztlicher  Behandlung,
  so  hat  der  einschlägige  Gerichtsarzt  die  erforderlichen
Notizen  zu  erforschen,  und  nach  denselben  die  Beschreibung  der
Krankheit  zu  fertigen.

In  beiden  Fällen  sind  folgende  Gegenstände  zu  berücksichtigen
  und  anzugeben:

1)  Familien=  und  Vorname,  Alter,  Religion  und  Wohnort
des  Kranken;

2)  Stand,  Gewerbe  oder  sonstige  Beschäftigung  desselben;

3)  ob  derselbe  verheirathet  oder  ledig  sei;  im  Falle  der
Kranke  Verheirathet  gewesen  oder  noch  ist,  ob  und  und  wieviel
Kinder  er  gezeugt  oder  geboren  habe  oder  wie  lange  er  in  der
Ehe  gelebt  habe,  und  seit  wann  er  im  Wittwenstande  sei.  Hat
eine  ledige  Weibsperson  Kinder  gehabt,  so  ist  dieß  ebenmäßig
anzugeben;

4)  welche  Gattung  von  Geisteszerrüttung  bei  dem  Kranken
zugegen  sei;

5)  wann,  auf  welche  Weise  und  unter  welchen  vorausgegangenen
  und  begleitenden  Umständen  die  Krankheit  entstanden
sei;  welche  Zufälle  und  hervorstehende  Symptome  vor,  bei  und
während  der  Paroxysmen,  und  welche  Abänderung  in  der  Form
und  Aeußerung  der  Krankheit  während  ihres  Verlaufes  bereits
stattgefunden  haben;

6)  ob  durch  gerichtlich  aufgenommene  Thatsachen  erwiesen
sei,  daß  der  Kranke  zu  wiederholten  Malen  Handlungen  begangen
  habe,  welche  ihm  und  andern  hätten  gefährlich  werden
können,  worin  diese  Handlungen  bestanden,  ob  sie  in  der  Krankheit
  unmittelbar  begründet,  oder  vielmehr  Folgen  zufälliger
momentaner  Veranlassungen  gewesen  seien;

7)  insbesondere  sind  zu  erforschen  und  anzugeben  die  Verhältnisse,
  in  welchen  der  Kranke  von  der  frühesten  Jugend  an
gelebt  hat,  die  entfernten  Ursachen,  welche  auf  seinen  Körper
und  Geist  eingewirkt  und  die  Dispositionen,  die  Anlage  zu  der
Geisteskrankheit  muthmaßlich  gegeben  haben  können,  sowie  endlich
die  nächsten  Ursachen  des  wirklichen  Eintritts  der  Geisteszerrüttung.

Demnächst  ist  möglichst  auszumitteln,  durch  welches  Zusammentreffen
  innerer  Anlagen  und  äußerer  Veranlassungen  sich
die  Krankheit  wahrscheinlich  erzeugt  und  entwickelt  habe.

Bei  den  Anlagen  ist  sowohl  auf  die  geistigen,  als  körperlichen
  zu  sehen  und  rücksichtlich  beider  sind  nicht  nur  die  ur-
        <pb n="221" />
        213

 

sprünglich  und  angebornen,  sondern  auch  die  während  der  Entwicklung
  der  geiftigen  und  körperlichen  Fähigkeit  und  Kräfte  von
der  Kindheit  an  bis  zum  Ausbruche  der  Krankheit,  durch  äußere
Umstände  erzeugten  Dispositionen  sorgfältig  zu  erforschen  und
aufzuführen  und  zwar:  ·
J.  in  Rücksicht  des  Geistes

a)  aus  den  früheren  Jahren  her:
erbliche  Anlagen,  Temperament,  hervorstehende  Aeußerungen  des
Vorstellungs=  und  Begehrungs-Vermögens,  Geistescultur,  Vernachlässigung,
  Ueberspannung  derselben,  Verbildung  durch  Lectüre,
  Schauspiele,  Beispiele,  harte  Behandlung  u.  s.  w.

b)  aus  den  Jahren  des  erwachsenen  Alters:
das  Verhältniß  der  Seelenvermögen  gegen  einander,  der  Charakter,
  hervorstehender  Hang  zu  gewissen  Beschäftigungen  und
Genüssen,  gewisse  Liebhabereien,  vorzügliche  Uebung  oder  übermäßige
  Anstrengung  einzelner  Kräfte  des  Gemüths,  Zerstreuungen,
Benehmen,  Arbeitsamkeit,  Umgang  u.  s.  w.

II.  in  Rücksicht  des  Körpers

a)  aus  den  Kinderjahren  her:
Verletzung  bei  der  Geburt  oder  nachher,  besonders  Kopfverletzungen,
  Mißhandlungen,  übermäßige  Anstrengungen  zu  harten
Arbeiten,  Entwicklung  der  Zähne  und  der  Mannbarkeit,  Abnormitäten
  in  diesen  Naturgeschäften,  Kinderkrankheiten,  besonders
Versetzungen  von  Ausschlägen,  Entkräftungen  durch  unnatürliche
Laster,  phhsische  Erziehung  überhaupt;
b)  aus  den  Jahren  des  erwachsenen  Alters:

Krankheiten  aller  Art,  besonders  solche,  wobei  der  Kopf  vorzüglich
  gelitten  hat,  oder  durch  welche  die  Geistesfunctionen  leicht
gestört  werden  können,  als  Kopfverletzungen,  schnell  geheilte  Ausschläge
  und  Geschwüre,  versetzte  Gicht,  Hämorrhoiden,  Würmer,
Entkräftung  durch  Verlust  von  Säften,  durch  Ausschweifungen
im  Trunke,  in  der  Wollust,  Schwangerschaften,  Kindbetten,
Säugen,  Fehler  der  monatlichen  Epeche  u.  s.  w.  In  Rücksicht
der  äußern  Veranlassungen  ist  einestheils  auf  die  allgemeinen
Einflüsse  der  äußern  Natur,  z.  B.  Beschaffenheit  der  Luft  und
des  Wassers  in  dem  Wohnorte  des  Kranken,  die  Lage  und  Beschaffenheit
  der  Wohnung,  die  Art  der  Beköstigung,  Kleidung,
andern  Theils  aber  und  insbesondere  auf  die  Beschäftigung,
Gewerbe,  Lebensart  und  Ordnung,  Diät,  die  besonderen  Ver-
        <pb n="222" />
        214

hältnisse  des  Kranken,  eheliche,  häusliche  (angenehme  oder  unangenehme)
  Verhältnisse,  ökonomische  Lage,  erlebte  Unglücksfälle,
häusliches  Unglück,  verfehlte  Lebensbestimmung,  in  den  Körper
gekommene  Gifte  besonders  betäubender  Art,  Mißbrauch  gewisser
Heilmittel,  des  Aderlassens,  Purgirens  oder  der  geistigen  Getränke
  u  s.  w.  zu  sehen.

8)  Welche  Mittel,  sowohl  pharmaceutische  als  moralische,
gleich  beim  Ausbruche  und  späterhin  im  Verlaufe  der  Krankheit.
  angewenret.  worden  seien;  wie  lange  und  unter  welchen  Bedingungen
  eine  bestimmte  Heilmethode  fortgesetzt,  welche  Bändigungsmittel
  angewendet  worden  seien  und  wie  der  Kranke  von
seinen  Verwandten  oder  im  Verwahrsam  von  seinen  Wächtern
behandelt  worden  sei.

Man  vertraut  zu  dem  Pflichtgefühl  und  der  Menschenliebe.
der,  treffenden  Aerzte.  und  Polizeibeamten,  daß  sie  sich  die  Beobachtung,
  dieser  Vorschriften,  welche  die  Behandlung  der  in  die
Irrenanstalt.  abzusendenden  Unglücklichen  sicherer  und,  richtiger
machen  und  bie  Heilung  erleichtern  sollen,  eifrigst  angelegen  sein
lassen  werden.

Ansbach,  den  25.  April  1831.

Kgl.  Regierung  des  Rezatkreises,  Kammer  des  Innern.

II.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  es  zur  zweckmäßigen  Behandlung  der  in  die  Irrenanstalt
  zu  Schwabach  aufgenommenen  Individuen  nothwendig
ist,  daß  der  Irrenarzt  über  die  früheren  Verhältnisse  derselben
in  pathologischer  und  psychologischer  Rücksicht  möglichst  genaue
Kenutuß  erhalle,  so  wird  andurch  sämmtlichen  Gerichtsstellen
zur  Pflicht  gemacht,  außer  dem  förmlichen  gerichtlichen  Erkenntnisse
  über  die  Wahnsinnigkeits-Erklärung,  auch  eine  offizielle,
von  dem  Landgerichtsarzte  oder  demjenigen  Arzte,  welcher  ein
solches  Individuum  vorher  behandelt  hat,  aufgesetzte  umständliche
Krankheitsgeschichte  mit  Angabe  des  muthmaßlichen  Grundes
der  Krankheit,  der  bisherigen  Behandlung  und  der  gebrauchten
Mittel  an  die  Irrenhausverwaltung  bei  der  Ablieferung  des
Irren  mit  einzusenden.

Ansbach,  den  27.  Mai  1811.

Kgl  General-CommissariatdesRezatkreises.
        <pb n="223" />
        215

Nr.  28,213.  S.  104.

Ministerial-Entschließung  vom  20.  September  1846,  die  Kosten  in

—  nach  den  Bestimmungen  des  preußischen  Landrechts  vorgenommenen  —
Wahnsinnigkeits-Erklärungssachen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  von  dem  kgl.  Finanzministerium  an  die  k.  Regierung
von  Oberfranken,  Kammer  der  Finanzen,  am  15.  Sept.  l.  Is.
erlassene  Entschließung  im  Betreff  der  Kosten  in  —  nach  den
Bestimmungen  des  preußischen  Landrechts  vorgenommenen  —
Wahnsinnigkeits-Erklärungssachen,  folgt  hieneben  in  Abschrift
zur  Kenntnißnahme  und  gleichmäßigen  Nachachtung.

München,  den  20.  September  1846.

Ministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  von  Oberfranken,  Kammer  des  Innern,  also  ergangen.

Abdruck.  Nr.  13,934.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Was  unterm  heutigen  an  die  kgl.  Regierung  von  Oberfranken,
  Kammer  der  Finanzen,  in  rubricirtem  Betreffe  ergangen
  ist,  zeigt  Nachstehendes  zur  Wissenschaft.

Auf  den  Bericht  vom  26.  Februar  ds.  Is.  im  bezeichneten
Betreffe  wird  nach  vorgängigem  Benehmen  und  im  Einverständniß
  mit  dem  kgl.  Justizministerium  und  dem  Ministerium
des  Innern  erwiedert,  daß  die  bei  dem  gerichtlichen  Verfahren
über  die  Blödsinnigkeitserklärung  eines  Individuums,  wie  solches
das  preußische  Landrecht  und  die  preußische  Gerichtsordnung
vorschreibt,  erwachsene  Kosten  und  Auslagen  im  Falle  der  Vermögenslosigkeit
  des  Irren  von  dem  kal.  Aerar  und  resp.  demjenigen,
  der  die  Früchte  der  Gerichtsbarkeit  bezieht,  und  nicht
von  der  Armenpflege  zu  tragen  seien.

Das  in  Titel  38  Theil  I.  der  preußischen  Gerichtsordnung
vorgeschriebene  Verfahren  gegen  Irre  wird  nämlich  nur  im
Interesse  der  Polizeiverwaltung  des  Staats,  welche  für  die
öffentliche  Sicherheit  zu  sorgen  hat,  vorgenommen.  Dieses  Verfahren,
  wenn  es  auch  im  Interesse  aller  Unterthanen  gesetzlich
angeordnet  ist,  damit  Niemand  ohne  vorgängige  richterliche
Cognition  als  blödsinnig  behandelt  und  der  Freiheit  beraubt
werden  kann,  ist  in  der  Wesenheit  doch  nur  ein  Untersuchungsverfahren.
  Bei  allen  Untersuchungen  treffen  aber  die  Kosten  im
        <pb n="224" />
        216

 

Falle  der  Vermögenslosigkeit  dessen,  der  sie  zunächst  zu  tragen
hätte,  denjenigen,  der  die  Früchte  der  Gerichtsbarkeit  und  Polizeiverwaltung
  bezieht.

Dem  Armenfonde  der  Heimath  eines  vermögenslosen  Irren
können  nach  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  17.  Novbr.  1816
über  das  Armenwesen  nur  die  Kosten  auf  die  gewöhnliche  Verpflegung
  desselben,  nicht  aber  die  durch  das  gerichtliche  Verfahren
  der  Wahnsinnigkeits-Erklärung  veranlaßten,  zur  Last  fallen.

Die  hinsichtlich  der  Kosteneinweisungen  in  den  Wahnsinnigkeits
  =  Erklärungssachen  gegen  M.  von  M.  und  N.  von  N.  bei
der  Rechnungsaufnahme  von  1842/43  ad  §.  24  und  157  erhobenen
  Superrevisions-Erinnerungen  erscheinen  hienach  als
beseitigt  und  folgen  die  vorgelegten  Akten  im  Anschlusse  zurück.

München,  den  15.  September  1846.

Ministerim  der  Finanzen.

Andiek.  Regierung  von  Oberfranken,  Kammer  der  Finanzen,  also  ergangen.

Nr.  21,399.  8.  105.
Ministerial-Entschließung  vom  30.  Dezember  1851,  die  Benützung
der  Irrenanstalten  und  die  Behandlung  der  Irren  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Unter  die  mannigfaltigen  wohlthätigen  Maßnahmen,  deren
Einleitung  ein  Gegenstand  der  väterlichen  Sorgfalt  Seiner
Majestät  des  Königs  geworden  ist,  zählt  vorzugsweise  die  Verbesserung
  der  Lage  der  Irrsinnigen.

Die  Landräthe  aller  Kreise  sind  den  landesväterlichen  Absichten
  und  Anordnungen  Sr.  Maj.  auch  vielfach  mit  großer
Bereitwilligkeit  entgegengekommen,  und  es  ist  hiedurch  auch  bereits
  die  Begründung  von  drei  den  Anforderungen  der  Seelenheilkunde
  entsprechenden  Irrenanstalten  gelungen.

Diese  Anstalten  besitzen  jedoch  nicht  ausrelchende  Räumlichkeiten,
  um  alle  Irren  des  Königreiches  aufzunehmen  und  es  sind
deßhalb  auch  im  Vollzuge  der  allerhöchsten  Befehle  Einleitungen
getroffen,  die  Zahl  der  Irrenhäuser  nach  Maaßgabe  des  erwähnten
  Bedürfnisses  zu  vermehren.

Bis  zu  Erreichung  dieses  Zieles  wird  es  eine  um  so  dringendere
  Anforderung  bleiben,  in  anderer  Weise  für  die  Pflege
der  Irren  zu  sorgen,  und  hiebei  namentlich  den  Heilzweck  fest
in's  Auge  zu  fassen.
        <pb n="225" />
        217

In  dieser  Beziehung  würden  die  Nachtheile  der  gegenwärtigen
  Durchgangs-Periode  zu  noch  Besserem  wesentlich  vermindert
  werden,  wenn  es  gelingen  könnte,  die  drei  neuen  Irren-Anstalten
  ausschließend  zur  Pflege  heklbarer  Irren  zu  benützen,
und  von  der  Bewahrung  unheilbarer  Irren  möglichst  zu  befreien.

Dieses  Ziel  wäre  wohl  zu  erreichen,  wenn  die  für  den
Heilzweck  minder  entsprechend  eingerichteten  älteren  Heilanstalten
zu  Giesing,  St.  Georgen,  St.  Gertraud  bei  Bamberg,  dann
zu  Würzburg  hauptsächlich  als  Bewahr-Anstalten  unheilbarer
Irren  verwendet  würden.

Demgemäß  werden  die  sämmtlichen  Kreisregierungen  im
Vollzuge  allerhöchster  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs  aufgefordert,
  unverzüglich  die  Ausführung  dieser  Maßnahmen  unter
Vernehmung  der  Irrenhaus-Verwaltungen  in  nähere  Erwägung
zu  ziehen,  und  wenn  erhebliche  Hindernisse  nicht  bestehen,  darauf
hinzuwirken,  damit  die  heilbaren  Irren  nach  Irrsee,  Erlangen
oder  Karthaus-Prüll  verbracht,  die  in  diesen  Anstalten  befindlichen
  Unheilbaren  aber  zur  Gewinnung  des  erforderlichen  Raumes
an  die  älteren  Irrenhäuser  verwiesen  werden.

Die  Regierungen  von  Oberbayern,  dann  von  Ober=  und
Unterfranken  haben  zu  diesem  Behufe  vor  Allem  die  Zahl  der
in  den  Anstalten  zu  Giesing,  St.  Georgen,  St.  Gertraud  und
Würzburg  befindlichen  heilbaren  Irren  genau  verzeichnen  zu
lassen,  und  zu  ermitteln,  welche  Zahlung  für  dieselben  von  irgend
einer  Seite  etwa  geleistet  wird.  Das  Ergebniß  ist  sodann,  nach
vorheriger  Vernehmung  der  etwa  betheiligten  Privaten  über  die
Versetzung  ihrer  Angehörigen  in  eine  der  neueren  Anstalten,  der
betreffenden  Regierung  der  Oberpfalz,  von  Mittelfranken,  oder
von  Schwaben  und  Neuburg  zur  Einleitung  dieser  Aufnahmen
mitzutheilen.

Die  zuletzt  genannten  Kreisregierungen  haben  ihrerseits
dieselben  Erhebungen  bezüglich  der  in  den  Anstalten  zu  Erlangen
und  Irsee  befindlichen  unheilbaren  Irren  aus  andern  Kreisen
zu  pflegen  und  den  betreffenden  Regierungen  zur  weitern  Einleitung
  ihrer  Aufnahme  in  eine  der  ältern  Anstalten  mitzutheilen.

Die  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  aber
hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  bei  der  Aufnahme  in  die  neuerrichtete
  Anstalt  zu  Karthaus-Prüll  zunächst  Geisteskranke  berücksichtiget
  werden,  deren  Heilbarkeit  nicht  schon  vorweg  abzusprechen

  ist.
        <pb n="226" />
        218

Das  unterzeichnete  Staatsministerium  vertraut  hiebei,  daß
es  der  Umsicht  und  dem  Eifer  der  k.  Regierungen  und  der
Sorgfalt  der  Irrenhaus-Verwaltungen  für  das  Wohl  der
Geisteskranken  gelingen  werde,  die  vorbezeichnete  Aufgabe  ven
landesväterlichen  Absichten  Seiner  Majestät  entsprechend,  auszuführen,
  und  so  dermalen  schon  wenigstens  den  heilbaren  Irren
eine  vollkommen  entsprechende  Behandlung  zu  sichern.

Sollten  sich  erhebliche  Hindernisse  hiegegen  ergeben  und.
namentlich  sich  herausstellen,  daß  diese  Auswechslung  der  Pfleglinge
  nur  unter  Bedingungen  erfolgen  lönnte,  welche  eine  vorausgehende
  Vernehmung  der  betreffenden  Landräthe  erfordern,
so  ist  darüber  ausführlich  zu  berichten.

Neben  dieser  zweckmäßigen  Benützung  der  vorhandenen
Irrenanstalten  soll  aber  in  Folge  allerhöchster  Befehle  Seiner
Majestät  des  Königs  auch  eine  größere  Sorgfalt  für  diejenigen
Irren  hervorgerufen  werden,  die  in  keine  Anstalt  gebracht  sind.

Es  kommt  nämlich  häufig  vor,  daß  Individien,  die  die
ersten  Anfälle  einer  Geisteskrankheit  erleiden,  blos  wegen  der
Voraussetzung,  daß  der  normale  Zustand  bald  wieder  eintreten
werde,  ganz  ohne  ärztliche  Hilfe  belassen,  oder  doch  nicht  entsprechend
  behanvelt  werden.  Derselbe  Fall  ereignet  sich  bei  verarmten
  Geisteskranken,  die  den  Gemeinden  zur  Last  liegen,  oder
bei  ihren  Angehörigen  sich  befinden,  und  die  ungeeignetste  Behandlung
  erleiden  müssen.

Die  Folgen  dieser  Mißstände  sind  nicht  selten  der  traurigsten
Art,  nicht  blos  für  den  Kranken,  der  oft  unheilbar  wird,  sondern
auch  für  die  Angehörigen,  und  für  ganze  Gemeinden.

Mit  Rücksicht  hierauf  ist  durch  die  Distriktspolizeibehörden
binnen  bestimmter  Frist  ein  Verzeichniß  sämmtlicher  in  ihren.
Bezirken  befindlicher  Geisteskranken  aller  Art  mit  Bezeichnung
des  Wohnortes  derselben  anfertigen  und  den  Gerichtsärzten  zustellen
  zu  lassen.

Die  Gerichtsärzte  haben  nach  Empfang  dieser  Verzeichnisse
den  psychischen  und  physischen  Zustand  der  Geisteskranken  genau
zu.  untersuchen,  alle  auf  ihr  Gesundheitswohl,  auf  ihre  eigene
und  auf  die  allgemeine  Sicherheit  bezüglichen  Verhältnisse  und
Umstände  namentlich  bezüglich  ihrer  Nahrung,  Kleidung,  Beschäftigung,
  Behandlung,  Verwahrung  2c.  zu  ermitteln,  und
hienach  der  Distriktspolizeibehörde  für  jeden  Geisteskranken  die-
        <pb n="227" />
        219.

jenigen  Vorschläge  zu  übergeben,  welche  sie  für  angemessen  und.
ausführbar  erachten.

Die  Distriktspolizeibehörden  haben  hiernach  im  Benehmen
mit  dem  Gerichtsarzte  die  erforderlichen  Maßnahmen  zu  treffen,
und  deren  Vollzug  sorgfältig  zu  überwachen.

Die  Kreisregierungen  werden  aber  alljährlich  von  den
Polizeibehörden  und  Gerichtsärzten  Vollzugs-  Anzeigen  einverlangen,
  dieselben  einer  Prüfung.,  unterwerfen  und  hienach  die
etwa  nöthig  scheinenden  Verfügungen  treffen.

Um  die  Ausführung  der  gegebenen  Weisungen  noch  mehr.
zu  sichern,  sind  die  Gerichtsärzte  anzuhalten,  von  Zeit  zu  Zeit
gelegentlich  oder  eigens  genaue  Nachsicht  zu  pflegen  und  in  den
QOuartalsberichten  sich  darüber  auszuweisen.

Die  Amtsverstände  haben  bei  den  Gemeinde-Visitationen
gleiche  Controle  eintreten  zu  lassen.

Hiebei  ist,  wo  nur  immer  möglich,  dahin  zu  wirken,  daß
die  Irren  in  Heil=  oder  Bewahr-Anstalten  verbracht  werden.

Die  Fesselung  der  Geisteskranken  mit  Ketten  oder  Stricken.
ist  unberingt  abzustellen,  und  vielmehr  dafür  zu  sorgen,  daß
äußersten  Falles  die  Zwangsjacke  und  der  Zwangsstuhl  angewendet
  werden,  wie  sie  von  jeder  Irrenhaus  -Verwaltung  bezogen
  werden  können.

Erfolgt  die  Verbringung  eines  Irren  in  eine  Anstalt,  sohat
  der  Gerichtsarzt  mit  der  Polizeibehörde  hinsichtlich  der
Sicherung  des  Einzuliefernden  gegen  ungebührliche  Behandlung
auf  der  Reise  das  Erforderliche  zu  verfügen,  und  der  Irren
haus  Verwaltung  darüber  Nachricht  zu  geben,  wie  der  Kranke
bisher  verwahrt  und  behandelt  worden  ist.

Hiebei  wahrgenommene  Unzulässigkeiten  hat  die  Irrenhaus-Verwaltung
  der  betreffenden  Kreisregierung  zur  geeigneten  Beahndung
  anzuzeigen.

Die  Achtsamkeit  der  Gerichtsärzte  und  Polizeibehörden  hat
sich  endlich  auch  auf  diejenigen  Individuen  zu  erstrecken,  welche
als  geheilt  oder  gebessert  aus  der  Irrenanstalt  entlassen  worden
sind,  und  es  ist  hiebei  für  angemessene  Behandlung  und  Unterkunft,
  sowie  wenn  sich  ein  Rückfall  zeigen  wollte,  für  rasche
Wiedereinlieferung  zu  sorgen,

Die  kgl.  Kreisregierungen  haben  hienach  das  Geeignete  zu
verfügen  und  überhaupt  mit  aller  Umsicht  dahin  zu  wirken,  doß.
        <pb n="228" />
        —

in  allen  diesen  Beziehungen  die  landesväterlichen  Absichten  Seiner
Majestät  des  Königs  vollständig  erfüllt  werden.
München,  den  30.  Dezember  1851.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  dießseits  des  Rheins  also  ergangen.
Nachricht  der  k.  Regierung  der  Pfalz,  K.  d.  J.,  zur  Wissenschaft  und
gleichmäßigen  Nachachtung,  soweit  dieses  nach  den  Verhältnissen  des
Kreises  als  angemessen  erscheint.

Nr.  3751.  S.  106.

Entschließung  der  Generalverwaltung  der  k.  Posten  und  Eisenbahnen
vom  18.  März  1850,  die  Postportofreiheit  für  die  Kreis-Irrenanstalten
  betr.

Im  Namen  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Zur  Begegnung  von  Zweifeln  über  die  den  Kreis-Irrenanstalten
  unter  k.  Verwaltung  zustehenden  Postportofreiheit  ist
die  unterfertigte  Stelle  zu  der  Eröffnung  veranlaßt,  daß  die
Kreis-Irrenanstalten  im  Allgemeinen  nur  jene  Portofreiheit  anzusprechen
  haben,  welche  nach  Ausschreibung  vom  29.  Jan.  1847
dem  Oberpflegamt  des  k.  Julius-Hospitales  in  Würzburg,  sowie
andern  unter  kgl.  Verwaltung  stehenden  Stiftungen  zukommt.

Demgemäß  unterliegen  alle  auf  die  Verwaltung  dieser  Anstalten
  selbst  Bezug  habenden  Correspondenzen  und  Sendungen  —
mit  Ausnahme  der  zur  Staatscuratel  ressortirenden  Gegenstände
  im  Verkehr  mit  den  vorgesetzten  Curatelbehörden  —  der
Portopflichtigkeit,  und  sind  nur  jene  Sendungen  vortofrei  zu
belassen,  welche  den  Verkehr  dieser  Anstalten  mit  anderen  kgl.
Stellen  und  Behörden  in  wirklichen,  die  Verwaltung  der  Anstalt
nicht  berührenden  Staatsdienstsachen,  wie  z.  B.  Criminal=  oder
Polizei-Untersuchungssachen  oder  Conscriptions-Angelegenheiten
der  in  die  Anstalten  aufgenommenen  Indioiduen  betreffen,  und
demgemäß  auf  der  Adresse  mit  R.  S.  bezeichnet  und  mit  der
Angabe  des  nach  Obigem  im  Sinne  des  §.  3  der  allerhöchsten
Verordnung  vom  23.  Juni  1829  die  Portofreiheit  begründenden
speciellen  Betreffes  versehen  sind.

Sendungen  an  Private  oder  Gemeinden,  sowie  Geldsendungen
  von  oder  zu  den  Kreis-Irrenanstalten  sind  portopflichtig;
Aufgaben  von  Privaten  müssen  gleichwie  an  andere  k.  Behörden
bei  der  Absendung  frankirt  werden.
        <pb n="229" />
        221

Hlenach  haben  sich  die  Postanstalten  in  vorkommenden  Fällen
geeignet  zu  achten.
München,  den  18.  März  1850.
General-Verwaltung  der  kgl.  Posten  und
Eisenbahnen.

 

Nr.  10,051.  S.  102.

Ministerial-Entschließung  vom  25.  Juni  1856,  die  Postportofreiheit
der  Kreisirrenanstalten  betr.
Staatsministerium  des  Innern.

Aus  Anlaß  des  Antrages  vom  5.  April  l.  Is.  wegen  Gewährung
  der  Postportofreiheit  für  die  Kreisirrenanstalt  Werneck
erhält  die  kgl.  Regierung  nach  vorgängigem  Benehmen  mit  dem
k.  Staatsministerium  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten
nachstehende  Entschließung:

Die  Kreisirrenanstalten  sind  in  Ansehung  des  Postporto  mit
den  unter  k.  Verwaltung  stehenden  Stiftungen  in  gleiche  Linie
gestellt,  und  werden  hienach  die  Correspondenzen  und  Sendungen
dieser  Anstalten,  soferne  dieselben  Staatsdienstsachen  im  Sinne
des  §.  3  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  23.  Juni  1829  betreffen,
  portofrei  belassen,  die  auf  die  Verwaltung  der  Anstalten
selbst  bezüglichen  Sendungen,  —  mit  Ausnahme  der  zur  Staatscuratel
  ressortirenden  Gegenstände  im  Verkehr  mit  den  vorgesetzten
  Curatelbehörden  —  dagegen,  sowie  alle  Geldsendungen
von  und  zu  den  Kreis-Irrenanstalten  mit  Porto  belegt.

Diese  Bestimmungen  sind  auf  die  Allerhöchste  Verordnung
vom  23.  Juni  1829  gegründet,  den  Postbehörden  durch  ein
Ausschreiben  der  vormaligen  General-Verwaltung  der  Posten  2c.
vom  18.  März  1850  bekannt  gegeben  und  kann  hievon  nicht
abgegangen  werden.

Um  übrigens  den  Kreis-Irrenanstalten  in  Ansehung  der
Zusendung  freiwilliger  Beiträge  die  für  Collectengelder  ausnahmsweise
  zugestandene  Begünstigung  der  Portofreiheit  gleichfalls
  zuzuwenden  und  zugleich  die  möglichen  Differenzen  zu  beseitigen,
  welche  sich  aus  der  dermaligen  Bestimmung,  daß  alle
Geldsendungen  von  und  zu  den  Kreis-Irrenanstalten  mit  Porto
zu  belegen  sind,  für  den  Fall  ergeben  könnten,  daß  Versendungen
  von  Geldern  oder  diesen  gleichzuachtenden  Papieren  an
die  Kreis-Irrenanstalten  in  wirklichen  Staatsdienstsachen  nach
        <pb n="230" />
        dem  Sinne  des  8.  3  der  Alkerhöchsten  Verordnung  vom
28.  Juni  1823  zu  machen  sein  würden,  ist  vo#m  kgl.  Staatsministerium
  des  Handels  und  der  öffenklichen  Arbeiten  die  Verfügung
  getreffen,  daß  die  kgl.  Post-Anstalten  Geldsendungen,
welche  von  den  vorgesetzten  Curatel=  und  refp.  Aufsichtsbehörden,
das  ist  von  den  kgl.  Kreisregierungen  oder  von  den  Staats-Schuldentilgungs-Kassen
  an  die  Kreis-Irrenanstalten  unter  der
Bezeichnung  „R.  S.“  unmittelbar  abgefertigt  werden,  portoftei
an  ihre  Aoresse  abzulassen  haben.

Hienach  ist  die  kgl.  Regierung  in  der  Lage,  bezüglich  der
Einsendung  von  Geldern  an  die  Kreis-Irrenanstalt  Werneck
diejenige  Anordnung  zu  treffen,  welche  geeignet  ist,  das  Interesse
  dieser  Anstalt  möglichst  zu  wahren.

Sollten  sich  gleichwohl  wieder  Anstände  wegen  des  Postporto
  ergeben,  so  hat  die  k.  Regierung  von  Unterfranken  und
Aschaffenburg,  Kammer  des  Innern,  mit  dem  k.  Oberpost=  und
Bahnamte  für  Unterfranken  in  Benehmen  zu  treten.

Die  Beilage  des  Berichtes  vom  5.  April  l.  Is.  folgt
hierneben  zurück.

München,  den  25.  Juni  1856.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  Aklerhöchsten  Befehl.
Graf  von  Reigersberg.

 

Nr.  10,853.  S  10S.

Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.,  vom
10.  Februar  1850,  die  Satzungen  der  Kreis-Irrenanstalt  Irsee  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.

Die  von  der  kgl.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,
Kammer  des  Innern,  genehmigten  Satzungen  der  Kreis-Irrenanstalt
  Irrsee  werven  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  und
Darnachachtung  veröffentlicht.

Landshut,  den  10.  Februar  1850.

Kgl.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.
Frhr.  v.  Schrenk,  k.  Regierungs-Präsident.
        <pb n="231" />
        223

Fatzungen  für  die  Kreis-Irretnanstalt  Irrset.
Titel  I.
Imeck  und  Zestimmung  der  Anstalt.

8.  1.  Die  im  Markte  Irrsee  bei  Kaufbenern  errichtete
Irrenanstalt  für  den  Kreis  Schwaben  und  Neuburg  führt  den
Namen:  „Kreis-Irren-Anstalt  Irrsee.“

§.  2.  Der  Zweck  der  Anstalt  ist  Heilung  und  Verpflegung
heilbarer  und  unheilbarer  Geisteskranker  beiderlei  Geschlechts.
Auf  diesen  Zweck  ist  theils  die  gesammte  räumliche  Einrichtung
der  Anftalt  in  ihren  verschiedenen  Abtheilungen  und  Bestandtheilen
  und  die  Verwendung  der  ihr  angehörenden  Grundstücke,
theils  die  ganze  innere  Ordnung  und  Verwaltung  der  Anstalt
ausschließlich  gerichtet  und  fortwährend  gerichtet  zu  erhalten.

Titel  II.
Auterhaltang  der  Austalt.

§.  3.  Die  Mittel  zu  ihrer  Unterhaltung  schöpft  die  Anstalt:

1)  Aus  den  Zinsen  ihres  Fundations-Vermögens;

2)  Aus  dem  Ertrage  des  Hausgartens  und  der  sonstigen
Realitäten;

3)  Aus  den  Kostenersatzbeträgen,  welche  für  die  aufgenommenen
  Kranken  geleistet  werden;

4)  aus  den  etatsmäßigen  Zuschüssen  aus  Kreisfonds.

Stiftungen,  welche  ein  menschenfreundlicher  Sinn  der  Anstalt
  zuwendet,  werden  nach  dem  Willen  der  Geber  verwendet,
oder  wenn  sie  eine  nähere  Bestimmung  deßhalb  nicht  treffen,
dem  Fundations-Vermögen  der  Anstalt  einverleibt,  dessen  Zinsen
zu  fortwährender  Verbesserung  ihrer  Einrichtungen  verwendet
werden.

 

Titel  III.
BPeaussichtigung  und  Verwaltung.

§.  4.  Unter  Oberaufsicht  des  k.  Staatsministeriums  des
Innern  wird  die  höhere  Beaufsichtigung  und  Leitung  der  Anstalt
  durch  die  königl.  Regierung  von  Schwaben  und  Neudurg,
Kammer  des  Innern,  ausgeübt.  Die  unmittelbare  Leitung  der
Anstalt  geschieht  durch  eine  aus  zwei  Beamten,  dem  ärztlichen
Vorstand  und  dem  Verwalter,  bestehende  Behörde,  welche  den
Namen  führt:  „Königliche  Verwaltung  der  Kreis-Irren-Anstalt
Irrsee.“
        <pb n="232" />
        224

 

§.  5.  Vorstand  der  Anstalt  ist  der  bei  derselben  angestellte
Oberarzt.  Nach  der  ihm  von  der  k.  Regierung  gegebenen
Instruktion  ordnet  und  leitet  er  die  Behandlung  der  Kranken
nach  allen  ihren  Beziehungen  und  die  gesammte  Polizei  der
Anstalt,  mit  Inbegriff  der  Dienstesdisciplin,  so  wie  ihm  auch
der  ökonomische  Dienst  der  Anftalt,  soweit  derselbe  auf  die  innere
Ordnung  des  Hauses  und  die  Krankenbehandlung  einwirkt,
untergeordnet  ist.

§.  6.  Der  ärztliche  Vorstand  ist  seine  ganze  Thätigkeit
dem  Dienste  der  Anstalt  schuldig.  Ihm  liegt  bei  Erkrankung
des  Dienstpersonals  der  Anstalt  dessen  unentgeltliche  ärztliche
Behandlung  ob.

Außerhalb  des  Ortes  Irrsee  darf  er  keine  ärztliche  Praxis
ausüben.  Ebenso  ist  es  ihm  untersagt,  Geisteskranke  in  Privatverpflegung
  und  Behandlung  aufzunehmen,  soweit  nicht  die  k.
Regierung  hierzu  in  einzelnen  Fällen  aus  besondern  Gründen
ausnahmsweise  die  Erlaubniß  ertheilt.

§.  7.  Zur  Unterstützung  in  der  Krankenbehandlung  und
Leitung  des  Krankendienstes  wird  dem  ärztlichen  Vorstande  ein
Assistenzarzt  mit  widerruflicher  Anstellung  beigegeben.

§.  8.  Als  zweiter  Beamter  der  Anstalt  ist  ein  Verwalter
angestellt.

Er  hat  das  Vermögen  der  Anstalt  zu  verwalten,  alle  auf
die  Einnahmen  und  Ausgaben  derselben,  sowie  auf  die  ihm  für
einzelne  Kranke  anvertrauten  Gelder  und  Effekten  sich  beziehenden
  Geschäfte  zu  besorgen,  die  Rechnung  zu  stellen,  über  die  Erhaltung
  des  Grundbesitzes  und  des  Inventars  der  Anstalt  zu  wachen,
ihre  gesammte  Oekonomie  mit  Inbegriff  der  Bewirthschaftung  des
Gartens  zu  leiten  und  bei  Beschäftigung  der  Verpflegten  das
Oekonomische  zu  besorgen.  Ihm  zunächst  ist  das  niedere  Dienstpersonale
  in  den  nicht  auf  den  Krankendienst  sich  beziehenden
Verrichtungen  untergeordnet.  Er  unterstützt  den  ärztlichen  Vorstand
  in  Handhabung  der  Hauspolizei,  sowie  nöthigenfalls  in
der  Disciplin  des  Krankendienstes,  führt  die  Haus=  und  dienstpolizeilichen
  Untersuchungen  und  vertritt  die  Anstalt  in  rechtlichen
  Verhältnissen.

Ihm  ist  ein  widerruflich  angestellter  Rechnungsgehilfe  beigegeben.


§.  9.  Mit  der  Besorgung  theils  des  Gottesdienstes  in
der  Anstalt,  theils  der  seelsorglichen  Verrichtungen  bei  einzelnen
        <pb n="233" />
        225

 

Kranken  sind  zwei  Geistliche,  ein  katholischer  und  ein  protestantischer,
  beauftragt.

Sie  haben  bei  der  Ausübung  ihres  Amts  die  Andeutungen
und  Weisungen  zu  beachten,  welche  ihnen  der  ärztliche  Vorstand
über  die  durch  den  Zustand  der  Gestörten  überhaupt  und  den
besonderen  Seelenzustand  Einzelner  gebotenen  Rücksichten  und
Maßnahmen  geben  wird.  Sie  sind  ferner  verpflichtet,  auf  Verlangen
  des  Vorstandes  und  im  Einvernehmen  mit  demselben  zur
Behandlung  einzelner  Kranken,  sowohl  in  der  sittlich  religiösen
Richtung,  als  in  intellektueller  und  pädagogischer  Beziehung
mitzuwirken.

§.  10.  Zur  näheren  Beobachtung  der  Kranken  und  Beaufsichtigung
  der  ihnen  zugegebenen  Wärter  und  Wärterinnen,
zur  Aufsicht  auf  die  Vollziehung  der  vom  Arzte  für  die  einzelnen
  Kranken  getroffenen  Anordnungen,  auf  die  Versorgung
derselben  mit  ihren  verschiedenen  Bedürfnissen,  und  auf  die
Befolgung  aller  Punkte  der  Haus=  und  Tagesordnung  sind  ein
Oberwärter  und  eine  Oberwärterin  angestellt.

§.  11.  Ueber  das  Nähere  seiner  Dienstverhältnisse  und  Verrichtungen
  empfängt  jeder  Angestellte  eine  besondere  Instruktion,
welche  er  genau  zu  befolgen  verpflichtet  ist.

Titel  IV.
Grundsätze  und  Verfahren  für  die  Aufnahme  der  Kranken.

§.  12.  Die  Anstalt  ist  vorzugsweise  für  Angehörige  des
Kreises  Schwaben  und  Neuburg  bestimmt.  Doch  können,  so
lange  der  Raum  zureicht,  auch  Angehörige  anderer  Kreise  Bayerns
und  Ausländer  aufgenommen  werden.

In  Collisionsfällen  finden  bezüglich  der  Aufnahme  der
Pfleglinge  folgende  Bestimmungen  Anwendung:

1)  Die  Pfleglinge  des  Regierungsbezirkes  von  Schwaben
und  Neuburg  haben  vor  allen  andern  den  Vorzug;

2)  die  Angehörigen  der  übrigen  Regierungsbezirke  Bayerns
haben  vor  den  Ausländern  den  Vorzug;

3)  die  als  heilbar  anzunehmenden  Kranken  haben  immer
den  Vorzug  vor  den  anerkannt  unheilbaren;

4)  unheilbare  Kranke,  welche  außerhalb  einer  Anstalt  die
öffentliche  Ruhe  oder  Sicherheit  gefährden,  oder  ganz  hülflos
sind,  werden  bezüglich  der  Aufnahme  den  heilbaren  gleichgestellt.

Medizin.-Verordn.  ——  15
        <pb n="234" />
        226

8.  13.  Bedingungen  zur  Aufnahme  sind:

1)  das  Vorhandensein  irgend  einer  im  nächsten  Paragraph
nicht  ausdrücklich  ausgenommenen  Form  von  Seelenstörung,
und  zwar:

a.  einer  heilbaren,  oder

b.  einer  mit  Gefährlichkeit  oder  Hülflosigkeit  verbundenen
unheilbaren;

2)  entweder  die  Zustimmung  der  nächsten  Anverwandten
des  Kranken,  bei  Minderjährigen  oder  Entmündigten  die  Zustimmung
  des  Vormundes,  oder,  wo  diese  fehlt,  die  durch  die
Distrikts-  Polizeibehörde  zu  liefernde  Nachweisung,  daß  der
Geisteskranke  sich  oder  Andern  gefährlich  oder  ganz  hülflos  ist.
Unheilbare  Kranke,  die  nicht  gefährlich  oder  hüiflos  sind,  können
ausnahmsweise  nur  dann  in  die  Pfleganstalt  ausgenommen
werden,  wenn  und  in  so  lange  Raum  vorhanden  ist.

§.  14.  Ausdrücklich  als  nicht  aufnahmsfähig  werden
bezeichnet:

1)  Idioten  (d.  i.  Blödsinnige  von  Geburt  an),  Cretinen,
Menschen,  denen  mehrere  Sinne  fehlen,  deren  geistige  und
körperliche  Entwickelung  auf  einer  niedern  Stufe  geblieben  ist.

2)  Seelengestörte,.  welche  mit  äußerlichen,  in  hohem  Grade
entstellenden  und  Abscheu  erregenden  oder  ansteckenden  Uebeln,
als  Krebs,  allgemeiner  Syphilis  u.  s.  w.  behaftet  sind.

§.  15.  Jedes  Aufnahmsgesuch  muß  die  Erklärung  enthalten,
in  welcher  Verpflegungsklasse  der  Irre  aufgenommen  werden
soll.  Demselben  sind  folgende  Nachweise  anzulegen:

1)  die  Beurkundung  und  Beschreibung  der  Geistesstörung,
ihrer  Art  und  Dauer  durch  einen  legitimirten  Arzt,  in  dessen
Behandlung  der  Kranke  steht,  nach  den  in  der  Beilage  bezeichneten
  Anhaltspunkten;

2)  falls  dieser  Arzt  nicht  zugleich  der  Gerichtsarzt  ist,  ein
von  dem  Letztern  auf  vorgängige  Untersuchung  ausgestelltes,
die  Seelenstörung  bewahrheitendes  und  schilderndes  Zeugniß;

3)  ein  von  der  Distriktspolizei  oder  Gerichtsstelle  nicht
nur  beglaubigtes,  sondern  auch  dem  Inhalte  nach  bestätigtes
und  nöthigenfalls  berichtigtes  oder  ergänztes  Zeugniß  der  Ortsbehörde
  über  die  Heimath,  den  bürgerlichen  Stand,  das  Religionsbekenntniß,
  die  Familien=  und  Vermögensverhältnisse  des  Aufzunehmenden
  und  über  die  Thatsache  des  gestörten  Geisteszustandes
  desselben,  welche  Thatsache,  unabhängig  von  den  ärzt-
        <pb n="235" />
        lichen  Zeugnissen,  auf  besondere  in  dem  Zeugniß  näher  zu  bezeichnende
  amtliche  Erkundigung  zu  gründen  ist;

4)  die  Sicherstellung  des  an  die  Anstalt  zu  entrichtenden
Kostenersatzes.

§.  16.  Die  wegen  des  Kostenersatzes  zu  gebende  Sicherstellung
umfaßt:

1)  das  regulirte  Verpflegungsgeld,  das  für  jeden  Aufgenommenen
  an  die  Anstalt  entrichtet  werden  muß,  und  wofür
ärztliche  Behandlung,  Versorgung  mit  Medikamenten,  Abwartung,
Heizung,  Beleuchtung  und  Wäschereinigung,  sodann  die  der  betreffenden
  Verpflegungsklasse  entsprechende  Speisung,  Wohnung
und  Lagerstätte  gewährt  wird;

2)  den  Ersatz  des  Aufwandes  der  Anstalt  auf  Kleidungsstücke,
  wenn  die  Versorgung  mit  denselben  der  Anstalt  überlassen
bleibt,  oder  auf  sonstige,  nicht  unter  den  Gegenständen  des  Verpflegungsgeldes
  begriffene  Reichnisse  und  Ausgaben,  die  für  den
Kranken  begehrt  oder  durch  denselben  veranlaßt  werden,  z.  B.
auf  außerordentliche  Bedienung,  oder  auf  Getränke,  die  nicht,
wie  das  als  Frühstück  oder  Medikament  oder  Arbeitsaufmunterung
  gereichte  Getränk,  durch  das  regulirte  Verpflegungsgeld
ausgeglichen  sind,  u.  s.  w.;

3)  den  Ersatz  der  gleichfalls  besonders  zu  berechnenden
Kosten  der  Ablieferung  der  Verpflegten  bei  der  Entlassung  oder
Beurlaubung  aus  der  Anstalt.

§.  17.  Das  Verpflegungsgeld  beträgt

1)  in  der  ersten  Verpflegungsklasse:

a.  für  Pfleglinge  aus  Schwaben  und  Neuburg  täglich  1  fl.
12  kr.,  per  Jahr  438  fl.;

b.  für  Pfleglinge  aus  andern  Kreisen  täglich  1  fl.  21  kr.,
jährlich  492  fl.  45  kr.;

c.  für  Pfleglinge  vom  Auslande  täglich  1  fl.  30  kr.,  jährlich
547  fl.  30  kr.;

2)  in  der  zweiten  Verpflegungsklasse:

a.  für  Pfleglinge  aus  Schwaben  und  Neuburg  täglich  50  kr.,
jährlich  304  fl.  10  kr.;

b.  für  Pfleglinge  aus  andern  Kreisen  täglich  57  kr.,  jährlich
346  fl.  45  kr.;

c.  für  Pfleglinge  vom  Ausland  täglich  1  fl.  3  kr.,  jährlich
383  fl.  15  kr.;

3)  in  der  dritten  Verpflegungsklasse:

15“
        <pb n="236" />
        —–38—

a.  für  Pfleglinge  aus  Schwaben  und  Neuburg

aa)  wenn  für  dieselben  aus  Gemeinde=  oder  Stiftungsmitteln
  Zahlung  geleistet  wird,  täglich  21  kr.,  jährlich  127  fl.  45  kr.;

bb)  wenn  für  dieselben  aus  Privatmitteln  Zahlung  geleistet
wird,  täglich  24  kr.,  jährlich  146  fl.;

b)  für  Pfleglinge  aus  audern  Kreisen  täglich  27  kr.,  jährlich
164  fl.  15  kr.;

T)  für  Pfleglinge  aus  dem  Auslande  täglich  30  kr,  jährlich
182  fl.  30  kr.

Das  Verpflegungsgeld  muß  vierteljährig  auf  Abrechnung
an  die  Anstalts-Kassa  vorausbezahlt  werden.

Die  Verpflegungsklasse  des  Kranken  hängt  von  der  Wahl
derjenigen  ab,  welche  ihn  gegen  die  Anstalt  vertreten.

Unentgeltliche  Aufnahmen  finden  zur  Zeit  noch  nicht  statt,
weil  die  Anstalt  hiezu  die  Mittel  nicht  besitzt.  Sollte  eine  Ermäßigung
  des  Verpflegungsgeldes  möglich  oder  eine  Erhöhung
nothwendig  sein,  so  wird  solches  jedesmal  öffentlich  bekannt  gemacht
  werden.

§.  18.  Zur  Sicherstellung  des  Kostenersatzes  genügt,  soweit
derselbe  aus  einer  öffentlichen  Kasse  geleistet  werden  soll,  die
Zusage  der  zuständigen  Behörde.  Privatpersonen  haben  ihn
durch  sichere  Bürgen,  oder  bei  notorischer  Zahlungsfähigkeit
durch  eine  ausgestellte  Urkunde  zu  versichern.  Ausländer  müssen
überdieß  einen  Landeseinwehner  stellen,  an  den  sich  die  Anfstalt
wegen  ihrer  Forderungen  halten  kann.

§.  19.  Die  Anmeldung  um  Aufnahme,  mit  den  dazu  erforderlichen
  Belegen,  ist  an  den  Vorstand  der  Anstalt  zu  übersenden,
welcher  in  Gemeinschaft  mit  dem  Verwalter  dieselbe  prüft,  und
wenn  die  Nachweise  genügend  erachtet  werden,  die  Genehmigung
der  Regierung  einholt.

In  dringenden  Fällen,  wenn  kein  Anstand  rücksichtlich  der
Aufnahmsbedingungen  obwaltet,  kann  die  Anstalts-Verwaltung
den  Eintritt  in  die  Anstalt  vorläufig  gestatten,  sie  muß  jevoch
die  Regierungs-Genehmigung  nachträglich  einholen.

§.  20.  Gesellschafter  oder  eizene  Bedienung,  welche  die  Angehörigen
  eines  Kranken  demselben  der  Anstalt  beizugeben  wünschen,
können  nur  nach  Maßgabe  der  von  den  Anstaltsbeamten  in
ärztlicher,  hauspolizeilicher  und  ökonomischer  Beziehung  erkannten
Zulässigkeit  und  gegen  sichergestellten  vollen  Ersatz  des  der  Anstalt
  verursachten  Aufwandes  eintreten.
        <pb n="237" />
        229

8.  21.  In  Fällen,  wo  die  Unterbringung  eines  Geisteskranken
  in  einer  Irrenanstalt  obrigkeitlich  verfügt  wird,  ist,  wenn
bei  dem  Kranken  keiner  der  zuvor  aufgeführten  Gründe  des
Ausschlusses  aus  der  Kreis-Irrenanstalt  Irrsee  stattfindet,  zunächst
  über  seine  Aufnahme  das  Erkenntniß  der  zuständigen  Behörde
  im  vorgeschriebenen  Weg  zu  veranlassen.  So  weit  in
einem  solchen  Falle  der  Kostenersatz  nicht  aus  den  Mitteln  des
Kranken  oder  seiner  alimentationspflichtigen  Verwandten  bestritten
werden  kann,  hat  die  Polizeistelle  für  die  Zusicherung  und  Leistung
desselben  durch  die  Heimathsgemeinde  oder  die  betreffende  öffentliche
  Kasse  besorgt  zu  sein.

§.  22.  Auch  außer  den  in  den  vorhergehenden  Paragraphen
bemerkten  Fällen  haben  vie  Behörden  sich's  zur  angelegenen
Pflicht  zu  machen,  unbemittelten  inländischen  Geisteskranken,  die
nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zur  Theilnahme  an  den
Wohlthaten  der  Irrenanstalt  sich  eignen,  hiezu  durch  Ausmittlung
  der  erforderlichen  Kostenbeiträge  und  rechtzeitige  Nachsuchung
  der  Aufnahme  zu  verhelfen.  Die  Gerichtsärzte  haben
die  Bezirks-Polizeibehörden  von  Amtswegen  auf  solche  Kranke
aufmerksam  zu  machen.

Titel  V.
Verbringung  in  die  Kreis-Jrrenanstalt.

§.  23.  Die  Einlieferung  des  Kranken  in  die  Anstalt  kann
geschehen,  sobald  vom  Vorstande  die  erholte  Aufnahmsgenehmigung
  mitgetheilt  oder  die  vorläufige  Ermächtigung  hiezu  ertheilt
ist;  doch  muß  die  Zeit  der  Ankunft  wenigstens  24  Stunden
vorher  angezeigt  werden.  Der  Hausarzt,  oder  im  Falle  die
Einlieferung  auf  Anlaß  der  Polizeibehörde  geschieht,  der  Gerichtsarzt
  hat  die  nöthigen  Vorschriften  über  Transportmittel
und  Behandlung  während  der  Reise  zu  ertheilen.

Die  Reisekosten  werden  aus  den  Vermögen  des  Kranken  bestritten.
  Bei  Unvermöglichen  werden  dieselben  der  Heimaths-Gemeinde
  oder  demjenigen  zur  Last  fallen,  welcher  das  Verpflegungsgeld
  zu  bezahlen  hat  Die  Irrenanstallt  übernimmt  dieselben
  in  keinem  Falle.

§.  24.  Immer  muß  dem  Kranken  ein  mit  seinen  Verhältnissen
  vertrauter  zuverlässiger  Begleiter,  der  den  Anstaltsärzten
Auskunft  zu  ertheilen  vermag,  auf  die  Reise  beigegeben  werden.

§.  25.  Kleldungsstücke  werden  nach  dem  Stande  des  Kranken
mitgegeben.  Das  Wenigste,  was  derselbe  mitzubringen  hat,  ist
        <pb n="238" />
        230

 

ein  vollständiger  und  guter  Anzug  mit  einfacher  Kopf=  und  Fußbekleidung;
  dazu  weiter  zwei  Hemden,  zwei  paar  Strümpfe  und
zwei  Sacktücher.  Diejenigen,  welche  die  Aufnahme  nachsuchen,
haben  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Vorgeschriebene  vorhanden  sei,
wenn  die  Aufnahmsverfügung  eintrifft.  Fehlt  etwas,  so  wird
es  auf  Kosten  der  Zahlungspflichtigen  durch  die  Anstalt  angeschafft.

§.  26.  Von  den  Angehörigen  oder  dem  Hausarzt  oder  der
einliefernden  Behörde  wird  dem  Begleiter  ein  versiegeltes
Schreiben  an  die  Verwaltung  der  Kreis-Irrenanstalt  mit  dem
Namen  des  Kranken  und  des  Begleiters,  mit  Angabe  des  Tages
ihrer  Abreise,  mit  dem  Datum  und  der  Nummer  der  Aufnahmsverfügung
  und  mit  einem  Verzeichniß  der  mitgegebenen
Effekten  zugestellt.  Von  der  Verwaltung  wird  über  die  erfolgte
Einlieferung  ein  Protokoll  aufgenommen,  und  Bescheinigung
sowohl  dem  Begleiter  als  dem  Amt  ertheilt.

§.  27.  Hinsichtlich  der  Sicherung  des  Einzuliefernden  gegen
ungebührliche  Behandlung  auf  der  Reise  und  gegen  Fluchtversuche
  haben  die  Polizeibehörden  das  Erforderliche  zu  veranstalten.

Titel  VI.
Licherung  des  Heilverfahrens.

§.  28.  Wird  ein  Kranker  nicht  zur  Pflege,  sondern  zum
Heilversuch  in  die  Anstalt  gebracht,  so  übernimmt  die  denselben
vertretende  Person  oder  Behörde  die  Verpflichtung:

1)  den  Kranken  ohne  Genehmigung  der  k.  Regierung  vor
Verfluß  eines  halben  Jahres,  vom  Eintrittspunkte  an,  oder
später,  wenn  in  dem  Zustande  des  Kranken  eine  für  die  Genesung
  günstig  erscheinende  Veränderung  eingetreten  sein  sollte,
vor  abgelaufener  Entwickelung  dieser  kritischen  Vorgänge  nicht
aus  der  Anstalt  zurückzunehmen;

2)  im  Falle  einer  im  Genesungszustande  erfolgenden  Beurlaubung
  des  Verpflegten,  die  Behandlung  desselben  während
des  Urlaubes  nach  den  Vorschriften  einzurichten,  welche  von
dem  ärztlichen  Vorstande  oder  im  Berufungsfalle  von  der  kgl.
Regierung  zur  Sicherung  der  Genesung  gegeben  werden.

Titel  VII.
Pehandlung  der  Verpflegten  in  der  Austalt.

§.  29.  Die  möglichst  sorgfältige,  menschenfreundliche  Behandlung
  der  Kranken  bildet  die  erste  Pflicht  aller  Beamten  und
Offizianten  der  Anstalt.  Die  Anwendung  von  Beschränkung
        <pb n="239" />
        231

 

und  Zwang  soll  streng  nach  dem  klar  erkannten  unumgänglichen
Bedürfnisse  zum  Zwecke  bemessen,  und  mit  der  möglichsten
Schonung  und  Heilighaltung  der  Würde  der  Menschennatur
und  ihrer  Grundgesetze  eingerichtet  sein.  Jede  körperliche  oder
geistige  Mißhandlung  ist  auf's  Strengste  untersagt.  Dagegen
gehört  zu  den  wesentlichen  Mitteln,  durch  welche  die  Anstalt
heilsam  auf  die  Verpflegten  einzuwirken  versuchen  wird,  eine
den  gesammten  Dienst,  die  häuslichen  Einrichtungen,  und  alle
inneren  Bewegungen  des  Instituts  beherrschende  strenge  Gesetzmäßigkeit
  und  Ordnung,  sodann  eine  angemessene,  den  verschiedenen
  Zuständen  und  Verhältnissen  der  Verpflegten  entsprechende
  Beschäftigung  derselben  in  Haus  und  Garten,  welche
der  ärztliche  Vorstand  durch  Aufmunterungs-Geschenke  aus  dem
hiezu  bestimmten  Etatssatze,  und  durch  passende  Abwechslung  mit
Erholung  und  erheiternder  Unterhaltung  zu  befördern  bestrebt
sein  wird.

§.  30.  Die  klassenmäßige  Verköstigung  ist  in  guter  und
gesunder  Beschaffenheit  und  in  reinlicher  Bereitung  zu  reichen.

Die  durch  den  Krankheitszustand  einzelner  Verpflegten  begründeten
  Ahweichungen  hat  der  Institutsarzt  zu  bestimmen.

8.  31.  Auf  körperliche  Reinlichkeit  der  Verpflegten,  auf
Reinlichkeit  in  Kleidung  und  Betten,  und  in  allen  Räumen  der
Anstalt,  desgleichen  auf  gehörige  Reinigung  der  Luft  in  Schlafund
  Wohnzimmern  ist  sorgfältiger  Bedacht  zu  nehmen.

Zerrissene  und  zerlumpte  Kleidungsstücke  werden  nicht  geduldet.
  Kommen  auf  diese  Weise  Kleidungsstücke  und  Wäsche
in  Abgang,  so  ist  dies  den  nächsten  Anverwandten  oder  demjenigen,
  welcher  die  Sorge  hiefür  übernommen  hat,  rechtzeitig
anzuzeigen,  und  wenn  nicht  schon  ohnedieß  der  Anstalt  die  Sorge
dafür  übertragen  ist,  die  Nachschaffung  zu  beantragen;  ist  diese
nach  Ablauf  des  von  der  Verwaltung  festzusetzenden  Termines
nicht  erfolgt,  so  werden  sie,  auf  Kosten  der  Betheiligten,  durch
die  Anstalt  besorgt.

§.  32.  Die  Kranken  aus  den  verschiedenen  Verpflegungsklassen
  haben  gleichen  Antheil  an  allen  vorhandenen  Mitteln  zur
Bewirkung  ihrer  Heilung,  und  auf  alle  soll  der  Fleiß  und  die
Aufmerksamkeit  der  Aerzte  in  gleichem  Maße  gerichtet  sein.

§.  33.  Der  Eintritt  von  Fremden  in  die  für  die  Verpflegten
  bestimmten  Räume  der  Anstalt  ist  von  der  ausrücklichen
  Erlaubniß  pes  ärztlichen  Vorstandes  abhöngig.  Diese
        <pb n="240" />
        232

darf  nie  zur  bloßen  Befriedigung  der  Neugierde  gegeben,  wird
aber  solchen,  welche  ein  höheres  wissenschaftliches  oder  Berufsinteresse
  herzuführt,  nicht  erschwert  werden.  Der  Arzt  ist  dafür
verantwortlich,  daß  bei  dieser  Zulassung  von  Fremden  jeder
störende  oder  nachtheilige  Eindruck  auf  die  Verpflegten  auf's
sorgfältigste  vermieden  werde.

Den  Vertretern  der  Verpflegten  ist  gestattet,  von  der  Lage
und  dem  Befinden  der  von  ihnen  vertretenen  Kranken  so  oft
als  es  ohne  ungebührliche  Belästigung  des  Dienstes  der  Anstalt
geschehen  kann,  in  Person  oder  durch  Bevollmächtigte  Kenntniß
zu  nehmen,  sie  sind  jedoch  hiebei  in  Hinsicht  auf  die  Zulässigkeit
eines  persönlichen  Verkehrs  mit  den  Kranken  selbst  und  die  Zeit
und  die  Bedingungen  eines  solchen  an  das  sachkundige  Urtheil
und  die  Vorschriften  des  dirigirenden  Arztes  gebunden.

8.  34.  Anvertraute  Geheimnisse  in  Betreff  der  Verpflegten
sollen  streng  bewahrt,  und  in  Hinsicht  auf  Mittheilungen  über
die  Zustände  derselben  muß  die  strengste  Discretion  beobachtet
werden.

8.  35.  Beschwerden,  welche  die  Vertreter  eines  Verpflegten
in  Beziehung  auf  dessen  Behandlung  an  den  ärztlichen  Vorstand
oder  die  k.  Regierung  bringen,  werden  sorgfältig  erörtert,  und
den  Beschwerdeführern  motivirter  Bescheid  gegeben  werden.

§.  36.  Die  k.  Regierung  wird  periodisch  eine  genaue  Revision
  der  Anstalt  und  der  in  derselben  statifindenden  Behandlung
  der  Verpflegten  vornehmen  lassen.

Titel  VIII.
Abgang  aus  der  Anstalt.

§.  37.  Die  genesenen,  gebesserten  und  auch  die  unschädlich  gewordenen
  Kranken  werden  vom  Vorstande  versuchsweise  entlassen.

Der  Vorstand  ist  verantwortlich  dafür,  daß  kein  Pflegling
länger  als  erforderlich  in  der  Irrenanstalt  zurückgehalten  werde.
Die  Angehörigen  und  Gemeinden  dagegen  sind  verbunden,  die
vom  Vorstand  zwei  bis  drei  Wochen  zuvor  zur  Entlassung  gemeldeten
  Kranken  wieder  aufzunehmen,  oder  ihre  Bedenken  dagegen
  dem  Vorstande  mitzutheilen,  welcher  die  Entscheidung  der
kgl.  Regierung  einholen  wird.

§.  38.  Genesende  Verpflegte  kann  der  ärztliche  Vorstand
vor  ihrem  völligen  Austritte  aus  dem  Verbande  der  Anstalt
versuchsweise  mit  Urlaub  aus  derselben  entlassen.
        <pb n="241" />
        233

Derselbe  trifft  in  diesem  Fall  in  Beziehung  auf  die  Behandlung
  des  Beurlaubten  die  zur  Sicherung  der  Genesung  erforderlichen
  Anordnungen,  wobei  er  die  Verhältnisse  und  die
Leistungsfähigkeiten  des  Beurlaubten  und  seiner  Versorger  gebührend
  zu  beachten  hat,  und  requirirt  die  Wahrung  derselben
von  der  polizeilichen  Behörde  des  Aufenthaltsortes  des  Beurlaubten.
  Die  Polizeibehörden  und  Gerichtsärzte  sind  angewiesen,
diesen  Requisitionen  zu  entsprechen.  Die  Dauer  eines  solchen
Urlaubstandes  kann  gegen  den  Willen  der  Versorger  des  Beurlaubten
  nicht  über  ein  halbes  Jahr  erstreckt  werden.  Während
der  Dauer  der  versuchsweisen  Entlassung  kann  der  Vorstand,
insofern  der  Zustand  des  Kranken  es  erforderlich  macht,  diesen
jederzeit  wieder  einberufen.

§.  39.  Einen  unheilbaren  Geisteskranken  können  die  Angehörigen,
  welche  seine  Aufnahme  veranlaßt  haben,  jederzeit
zurückfordern,  wenn  derselbe  entweder  nicht  gefährlich  ist,  oder
wenn  nachgewiesen  wird,  daß  gegen  Gefahr  oder  öffentlichen
Anstoß,  die  von  ihm  zu  besorgen  sind,  die  geeigneten  Maßregeln
getroffen  werden,  oder  daß  der  Kranke  in  eine  andere  Irrenanstalt
  verbracht  wird.

§.  40.  Vor  der  definitiven  Entfernung  eines  Verpflegten
aus  der  Anstalt  sind  von  deren  Vollziehung  seine  Versorger
und  die  betreffenden  polizeilichen  Behörden  unter  Beifügung  der
etwa  für  nöthig  erachteten  ärztlichen  Rathschläge  zu  benachrichtigen.
Bei  der  Ablieferung  eines  ungeheilt  Entlassenen  haben  die  Anstaltsbeamten
  die  für  die  Einlieferung  in  den  §.  23,  24,  26  bestehenden
  Vorschriften  zu  beobachten.

§.  41.  Jeder  versuchsweise  oder  definitiv  erfolgende  Abgang
  von  Pfleglingen,  sowie  jede  Wiederaufnahme  eines  versuchsweise
  Entlassenen  wird  von  dem  Vorstand  der  kgl.  Regierung
  angezeigt.

§.  42.  Stirbt  ein  Pflegling  in  der  Anstalt,  so  wird  die
Beerdigung  von  der  Verwaltung  nach  dem  Stande  des  Gestorbenen
  angeordnet;  Tag  und  Stunde  derselben  wird  den  Angehörigen,
  welchen  beizuwohnen  gestattet  ist,  mitgetheilt.  Die
Beerrigungskosten  werden  von  den  Angehörigen  oder  den  Gemeinden
  getragen.
        <pb n="242" />
        234

Beilage.

Von,  dem  Arzte  zu  berücksichtigende  und  zu  erörternde
  Verhältnisse  über  den  in  die  Kreis-Irren-Anstalt
  aufzunehmenden  Kranken.

1)  Vor=  und  Zuname  des  Kranken,  dessen  Alter,  Religion,
  Geburts=  und  Wohnort.

2)  Namen,  Stand  und  Religion  der  Eltern  und  Geschwister,
  Charakter,  Gesundheits-Verhältnisse,  etwaige  Krankheiten
  und  Todesart  derselben,  Anlage  zu  ähnlichen  Krankheiten
bis  zu  den  Großeltern;  Geist,  der  in  der  Familie  herrscht,
wichtigere  Ereignisse  in  derselben.

3)  Geschichte  des  Körper=  und  Seelenlebens  des  Kranken
vor  der  Seelenstörung.

a.  Zufälle  während  der  Schwangerschaft  der  Mutter  des
Kranken  und  seiner  Geburt,  dessen  Kinder-,  Entwicklungs=  und
spätere  (auch  heimliche)  Krankheiten.  Erscheinungen  beim  Eintritte
  der  Pupertät,  bei  seelengestörten  Müttern,  während  Schwangerschaft
  und  Wochenbett  u.  s.  w.

b.  Anlagen  und  Richtung  des  Geistes  und  Gemüths,
Temperament,  Erziehung,  Stand,  Lieblingsbeschäftigung,  Umgang,
Moralität  und  Religiosität.  Gerichtliche  Untersuchungen,  denen
der  Kranke  etwa  schon  ausgesetzt  war.  Lebensweise,  Maß  im
Essen,  Trinken,  der  natürlichen  oder  unnatürlichen  Geschlechts-Verrichtungen,
  ökonomische  und  eheliche  Verhältnisse;  ob  Kinder,
wie  viele  und  von  welchen  besonderen  körperlichen  oder  geistigen
Eigenschaften?

c.  Zusamenstellung  der  Momente,  welche  nach  Urtheil  des
referirenden  Beobachters  die  ursächlichen  sind,  prädisponirende
(erbliche  Anlage)  oder  excitirende,  sodann  physische:  Leiden  einzelner
  Eingeweide,  Beschädigungen  durch  Stoß  oder  Fall,  Congestionen,
  unterdrückte  oder  zu  reichliche  Ausleerungen,  Hämorrhoiden,
  Ausschläge,  Fußschweiße,  Geschwüre  u.  s.  w.;  oder
moralische:  Kummer  über  Unglücksfälle,  fehlgeschlagene  Projekte,
Schwärmerei,  wichtige  Veränderungen  im  Leben  des  Kranken,
Ausschweifungen  u.  s.  w.

4)  Geschichte  der  Krankheit  und  ihrer  Behandlung,  der
Vorläufer,  der  allmähligen  Entwicklung  mit  genauer  Angabe
der  Zeit  des  ersten  Ausbruchs,  des  weitern  Verlaufs  in  Beziehung
  auf  Seele  und  Leib,  des  Typus  der  Krankheit,  der
Paroxysmen,  der  freien  Zwischenzeit  und  ihrer  Dauer.  Angabe
        <pb n="243" />
        235

der  Verhältnisse  beim  Wachen,  Schlafen,  Träumen,  bei  den
Sinnes=  und  Geschlechts-Verrichtungen  (der  Menstruation),  dem
Blutumlauf,  dem  Herz=  und  Arterienschlag,  Athmen,  der  Temperatur
  und  Farbe  des  Körpers  und  seiner  einzelnen  Theile,  dem
Hunger  und  Durste,  der  Verdauung  und  Ernährung,  den  verschiedenen
  Se=  und  Excretionen,  der  Reinlichkeit,  Complication  mit
Lähmung  (partieller),  mit  Epilepsie  oder  andern  körperlichen  Leiden
und  Schäden,  specielle  Form  der  Seelenstörung,  Zustand  der  geistigen
Vermögen,  Sinnestäuschungen,  fixe  Ideen  und  die  mit  denselben
bestehenden  übrigen  Alienationen  des  Gemüths,  Exaltation  oder
Depression,  Neigung  zum  Selbstmord,  zu  Gewaltthätigkeiten,
zum  Entweichen.  Benehmen  des  Kranken  überhaupt,  Veränderungen
  in  Gang,  Geberden,  Sprache,  Lebensweise,  Betragen
gegen  Angehörige  und  Fremde.  Verschiedene  Entwicklungsperioden
  der  Krankheit  und  gegenwärtiger  Zustand  derselben.
Vorgenommene  Kurmethode,  somatische  und  phyfische,  und  deren
Erfolg.  Angabe  der  Lokalität,  in  welcher  der  Kranke  bisher
verwahrt  wurde,  der  angewandten  Zwangsmittel  und  der  Behandlung,
  die  er  zu  Hause  und  von  seiner  Umgebung  erfahren.
Ansicht  des  seitherigen  Arztes  in  prognostischer  und  therapeuntischer
  Hinsicht.

5)  Gutachten  über  die  Aufnahmsqualifikation  mit  Entwicklung
  der  Gründe:

a.  warum  ein  wirklich  vorhandenes  und  nicht  etwa  angeschuldigtes
  oder  simulirtes  Irrsein  anzunehmen  ist;

b  warum  der  Kranke  für  heilbar  oder  unheilbar  erklärt
werden  muß,  und  in  letzterem  Falle,  warum  für  den  Unheildaren
  die  Aufnahme  in  die  Anstalt  nachgesucht  wird,  ob  wegen
gänzlicher  Hülfslosigkeit,  Verletzung  des  öffentlichen  Anstandes,
Gefährlichkeit  gegen  sich  und  Andere  u.  s.  f.

S.  109.
Entschließung  der  k.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,
K.  d.  J.,  vom  17.  Juni  1853,  Sagxungen  für  die  oberpfälzischregensburgische
  Kreis-Irrenanstalt  Karthaus-Prüll  betr.

Latzungen  für  die  oberpfälzisch-regensburgische  Areis-Irrenanstalt
  zu  RKarthaus-Prüll.

In  Anbetracht  der  segensreichen  Wirkungen,  welche  neben
der  fortgeschrittenen  Irrenheilkunde  der  neueren  Zeit  die  ge-
        <pb n="244" />
        236

sammte  Irrenpflege  nach  den  sie  leilenden  Principien  der  Humanität
  und  Milde  gemacht  hat,  und  in  ernster  Berücksichtigung
der  Lage  des  Regierungsbezirkes  der  Oberpfalz  und  Regensburg,
dem  es  bisher  an  einem  nach  besseren  Grundsätzen  geleiteten
Institute  für  die  Unglücklichsten  seiner  Bewohner  mangelte,
haben  Seine  Majestät  der  König  Allerhuldvollst  zu  beschließen
  geruht,  daß  für  den  Kreis  der  Oberpfalz  und  von
Regensburg  ein  neues  Institut  ins  Leben  gerufen  werde,  dazu
bestimmt,  daß  die  in  dasselbe  aufzunehmenden  Seelengestörten
aller  Klassen  einer  Pflege  theilhaftig  werden  sollen,  welche  in
allen  Theilen  nach  wissenschaftlich  seelenärztlichen  Grundsätzen
geleitet  vor  Allem  die  Wiederherstellung  der  geistigen  Gesundheit
  der  Pflegebefohlenen  zu  beabsichtigen,  aber  auch  bei  den  unheilbar
  gewordenen  selbst  in  dem  geistig  Verirrtesten  schonend
noch  den  Menschen  ehren,  die  noch  übrigen  geistigen  Kräfte  in
nützliche  und  zeitvertreibende  Uebung  setzen,  und  das  Unglück
jedes  Einzelnen  in  aller  nur  möglichen  Weise  zu  erleichtern  bestrebt
  sein  soll.

Getragen  von  solchem  Geiste  der  Humanität  und  Milde
soll  die  Irrenanstalt  zu  Karthaus-Prüll  eröffnet  werden,  gelegen
in  anmuthiger  Gegend  in  der  Nähe  der  Kreishauptstadt  Regensburg,
  in  völlig  abgerundeter  und  gegen  äußere  Störung  gesicherten
  Lage,  die  erforderlichen  Gebäude  und  freien  Plätze
umfassend.

In  der  innern  Einrichtung  der  Gebäude  und  in  der  Abtheilung
  der  Hof=  und  Garten-Räume  ist  für  die  nöthige  Absonderung
  der  Geschlechter,  der  verschiedenen  Formen  und  Stufen
der  Krankheit  und  Genesung,  sowie  der  verschiedenen  Verpflegungsklassen,
  in  welche  die  Kranken  eintreten,  gesorgt.

Die  für  die  Verpflegten  bestimmten  Zimmer  sind  theils
auf  einzelne,  theils  auf  mehrere  zusammenwohnende  Kranke  berechnet.
  Wohn  und  Schlafräume  sind,  mit  Ausnahme  der  zu
vorübergehe:  der  Unterbringung  tobender  Kranken  bestimmten
Zimmer-Abtheilungen,  überall  gesondert.

Die  ebenbemerkten  Zimmer-Abtheilungen  befinden  sich  in
gehöriger  Isolirung  von  den  Wohnräumen  der  ruhigen  Kranken.
Wiewohl  den  verschiedenen  Krankheitszuständen  der  aufzunehmenden
  Bewohner  angepaßt,  sind  die  Zimmer  der  Verpflegten
doch  durchaus  freundlich  und  den  Wohneinrichtungen  gesunder
Menschen  gleichgestellt.
        <pb n="245" />
        237

Säle  für  gemeinschaftliche  Beschäftigung,  Speisung  und
Unterhaltung  sind  mit  in  den  Wohn-Einrichtungen  begriffen.
Jede  der  beiden  Hauptabtheilungen  des  Hauses  besitzt  ihre  eigene
mit  den  erforderlichen  Apparaten  für  warme  und  kalte  (Doucheund
  Regen-)  Bäder  versehene  Bade  -Anstalt.

Die  Wohnungen  der  Beamten  und  sämnitlicher  Bediensteten
befindet  sich  innerhalb  der  Anstaltsgebäuve  in  einer  die  Aufsichtsführung
  und  das  Ineinandergreifen  ter  verschiedenen  Dieustzweige
  erleichternden  Vertheilung.

Zur  Regulirung  der  Grundsätze,  nach  welchen  im  Allgemeinen
  die  Wirksamkeit  besagter  Anstalt  ihrer  Aufgabe  sich  zu
entledigen  hat,  ist  die  Abfassung  von  Satzungen  Allerhöchst  anbefohlen
  worden,  welche  hiemit  unter  dem  Anhange  öffentlich
bekannt  gemacht  werden,  daß  nothwendig  werdende  Abänderungen
vorbehalten  bleiben.

Titel  I.
Bestimmung  der  Anstalt.

8.  1.  Die  unfern  der  Kreishauptstadt  errichtete  Irren=Anstalt
  zu  Karthaus-Prüll  ist  theilweise  der  Heilung  der  nach
irrenär#tlicher  Krfahrung  als  hellbar  erkannten  Geisteskranken,
theiln  eise  der  Verpflegung  von  als  unheilbar  angenommenen
Seelengestörten  gewidmet.

Dieser  Bestimmung  entspricht  die  gesammte  räumliche  Einrichtung
  der  Anstalt  in  ihren  verschiedenen  Abtheilungen  und
Bestandtheilen  und  die  Anordnung  und  Verwendung  der  ihr  angehörenden
  Gärten  und  Grundstücke  wie  die  ganze  innere  Ordnung
  und  Verwaltung  der  Anstalt.

§.  2.  Die  Anstalt  ist  zunächst  für  die  Bedürfnisse  des
Regierungsbezirks  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  bestimmt
und  führt  den  Namen:  „Kreis-Irrenanstalt  zu  Karthaus-Prüll.“
Sie  ist  vorläufin  auf  eine  Normalzahl  von  100  Kranken  berechnet,
  und  nimmt,  soferne  es  ihre  Räume  erlauben,  Kranke
und  Pfleglinge  aus  andern  Regierungsbezirken,  sowie  auch  vom
Auslande  auf.

Titel  II.

Unterhaltung  der  Anstalt.
§.  3.  Die  Mittel  ihrer  Unterhaltung  schöpft  die  Anstalt:
¾3  aus  dem  Ertrage  ihrer  Realitäten,
2)  aus  dem  von  den  aufgenommenen  Kranken  zu  leistenden
Kostenersatz,
3)  aus  den  etatsmäßigen  Zuschüssen  der  Kreisfonds.
        <pb n="246" />
        238

Geschenke  und  Vermächtnisse,  welche  dieser  wohlthätigen
Anstalt  zu  Theil  werden,  sind  nach  dem  Willen  der  Geber  zu
verwenden,  in  Ermanglung  einer  besondern  Disposition  derselben
aber  zur  Bildung  eines  rentirlichen  Vermögens  für  die  Anstalt
als  Kapital  bestimmt.

Titel  III.
Beaussichtigung  und  Perwaltung.

§.  4.  Unter  der  Oberaufsicht  des  k.  Staats-Ministeriums
des  Innern  wird  die  Beaufsichtigung  und  höhere  Leitung  der
Anstalt  durch  die  königl.  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,
ausgeübt.

§.  5.  Vorstand  der  Anstalt  ist  der  bei  derselben  angestellte
k.  Oberarzt.  Unter  den  Weisungen  und  Instruktionen  der
Kreisstelle  §.  4  ordnet  und  leitet  er  die  Behandlung  der  Kranken
nach  allen  ihren  Beziehungen  und  die  gesammte  Polizei  der
Anstalt,  mit  Inbegriff  der  Dienstes-Disciplin,  sowie  ihm  auch
der  ökonomische  Dienst  der  Anstalt,  insbesondere  soweit  derselbe
auf  die  innere  Ordnung  des  Hauses  und  die  Krankenbehandlung
einwirkt,  untergeordnet  ist.

§.  6.  Der  ärztliche  Vorstand  ist  gehalten,  seine  Zeit  ungetheilt
  und  ausschließlich  dem  Dienste  der  Anstalt  zu  widmen.
Bei  Erkrankung  von  niederen  Bediensteten  der  Anstalt  liegt  ihm
deren  unentgeltliche  Behandlung  ob.  Es  ist  ihm  untersagt,
Geisteskranke  in  Privatverpflegung  und  Behandlung  aufzunehmen,
soweit  nicht  die  Kreisstelle  hiezu  in  einzelnen  Fällen,  aus  besonderen
  Gründen,  ausnahmsweise,  Erlaubniß  ertheilt.

§.  7.  Zur  Unterstützung  in  der  Krankenbehandlung  und
Leitung  des  Krankendienstes  ist  dem  ärztlichen  Vorstand  von  der

k.  Kreisregierung  ein  Assistenzarzt  in  widerruflicher  Eigenschaft
beigegeben.

8.  8.  Als  zweiter  Beamter  der  Anstalt  ist  ein  Verwalter
angestellt.  Ihm  liegen  unter  Aufsicht  des  Oberarztes  insbesondere
  ob:  alle  Geschäfte,  welche  auf  die  Einnahmen  und  Ausgaben
  der  Anstalt,  sowie  auf  Gelder  und  Effekten  der  Kranken
sich  beziehen,  die  Ueberwachung  und  Erhaltung  des  Inventars,
die  Leitung  der  Haushaltung  und  der  Bewirthschaftung  des
Gartens,  sowie  der  Beschäftigung  der  Kranken  in  ökonomischer
Beziehung,  die  Aussicht  auf  das  niedere  Dienstpersonal  in  den
nicht  zum  Krankendienst  gehörigen  Verrichtungen,  die  Führung
        <pb n="247" />
        289

(der  Haus=  und  dienstpolizeilichen  Untersuchungen,  endlich  die
Rechnungsstellung.

Ueberhaupt  hat  derselbe  den  Oberarzt  in  dessen  dienstlichen
Verrichtungen,  soweit  dieselben  nicht  die  ärztliche  Behandlung
der  Kranken  betreffen,  nach  Erforderniß  und  nach  Kräften  zu
unterstützen.  In  seinem  Wirkung  kreise  als  Kassen=  und  Rechnungsbeamte
  ist  ihm  ein  Rechnungsgehilfe  beigegeben.

§.  9.  Mit  der  Besorgung,  theils  des  gemeinschaftlichen
Gottesdienstes  in  der  Anstalt,  theils  der  seelsorgeramtlichen  Verrichtungen
  bei  einzelnen  Kranken  sind  zwei  Geistliche,  ein  katholischer
  und  ein  protestantischer,  beauftragt.  Sie  haben  bei  der
Ausübung  ihres  Amtes  die  Andeutungen  gleich  bestimmten
Weisungen  zu  beachten,  welche  ihnen  der  ärztliche  Vorstand  über
die  durch  den  Zustand  der  Gestörten  überhaupt  und  dem  be-(sonderen
  Seelenzustand  Einzelner  gebotenen  Rücksichten  und
Maaßnahmen  geben  wird.

Sie  sind  ferner  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Vorftandes
und  im  Einvernehmen  mit  demselben  zur  Behandlung  einzelner
Kranken,  sowehl  in  der  sittlich  religiösen  Richtung,  als  in  intellektueller
  und  pädagogischer  Beziehung  mitzuwirken.

§.  10.  Zur  näheren  Beobachtung  und  Beaausfsichtigung
der  den  Geisteskranken  zugegebenen  Wärter  und  Wärterinen,
zur  Aufsicht  auf  die  Vollziehung  der  vom  Arzt  für  die  einzelnen
Kranken  getroffenen  Anordnungen,  auf  die  Versorgung  derselben
mit  ihren  verschiedenen  Bedürfnissen  und  auf  die  Befolgung
aller  Punkte  der  Haus=  und  Tagsordnung  sind  ein  Oberwärter,
der  zugleich  den  wundärztlichen  Dienst  in  der  Anstalt  besorgt,
uund  eine  Oberwärterin  uusgenommen.

§.  11.  Die  Zahl  der  Abtheilung  des  niedern,  theils  für
die  Pflege  und  den  Dienst  der  Kranken,  theils  für  die  ökonomischen
  Verrichtungen  in  der  Anstalt  bestimmten  Dienstpersonals
ist  durch  den  Etat  festgesetzt.

Die  Anstellung  und  Entlassung  desselben  richtet  sich  nach
den  in  der  Instruktion  des  Direktors  niedergelegten  Bestimmungen.

§.  12.  Ueber  das  Nähere  seiner  Dienstverhältnisse  und  Verrichtungen
  empfängt  jeder  Angestellte  seine  besondere  Instruktion.

Titel  .
Benühung  der  Nstalt.
1.  Aufnahme.

*§.  13.  Der  in  §.  1  angedeuteten  Bestimmung  des  Instituts
gemäß  ist  von  der  Aufnahme  in  dasselbe  kein  Seelengestörter
        <pb n="248" />
        240

ausgenommen.  Nur  Kranken,  welche  bei  der  Seelenstörung  zugleich
  an  allgemeiner  Lustseuche,  an  offenem  Krebs  oder  an  verwandten
  chronischen  Uebeln  leiren,  ist  der  unbedingte  Eintritt
in  die  Anstalt  versagt  und  sind  dieselben  zunächst  auf  ihre  früher
zu  erzielende  körperliche  Genesung  hinzuweisen.

§.  14.  In  Erwägung  übrigens  einer  möglich  werdenden
Beschränktheit  der  diepeniblen  Räume  der  Anstalt,  soll  in
Collisionsfällen  folgende  Rangordnung  in  der  Aufnahme  der
verschiedenen  Gattungen  der  Pfleglinge  Geltung  finden:

1)  die  Pfleglinge  jeder  Gattung  aus  dem  Regierungsbezirk
der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  haben  vor  allen  andern
den  Vorzug;

2)  unter  diesen  haben  aber  wieder  die  Heilbaren  den  Vorzug
  vor  den  Unheilbaren;

3)  die  vaterländischen  Pfleglinge  haben  unter  gleichmäßiger
Beachtung  der  Bestimmung  in  Abs.  2  den  Vorzug  vor  den  ausländischen;


4)  Kranke,  welche  die  öffentliche  Ruhe  oder  die  Sicherheit
ihrer  Angehörigen  gefährden,  haben  den  Vorzug  vor  den  Ruhigen.

§.  15.  Ausländer  können  unter  oben  angegebener  Voraussetzung
  und  unter  Erfüllung  der  sub.  8§.  16  und  18  vorgeschriebenen
  Bedingungen  aufgenommen  werden.

§.  16.  Als  Beleg  des  Aufnahmsgesuches  werden  erfordert:

1)  die  Beurkundung  und  Beschreibung  der  Geistesstörung
nach  ihrer  Art  und  Dauer,  durch  den  Gerichts=  beziehungsweise
behandelnden  Arzt,  und

2)  die  distriktspolizeiliche  Bestätigung  der  Thatsache  des  gestörten
  Geisteszustandes,  welche  Thatsache  unabhängig  von  den
ärztlichen  Zeugnissen  auf  besondere,  genau  zu  bezeichnende  amtliche
  Erkundigung  zu  gründen  ist.

Nähere  Vorschriften  hinsichtlich  der  Fragen,  deren  Beantwortung
  die  ärztlichen  Zeugnisse  sich  zur  Aufgabe  zu  machen
haben,  sind  in  dem  abgedruckten  Regierungs-Ausschreiben  vom
25.  April  1831  enthalten;

3)  ein  von  der  Bezirks-Polizeibehörde  des  Inlandes  beglaubigtes
  Zeugniß  über  die  Heimath,  den  bürgerlichen  Stand,
das  bürgerliche  Prädikat,  das  Religions-Bekenntniß,  die  Familienund
  Vermögens-Verhältnisse  des  Aufzunehmenden;

4)  die  Sicherstellung  des  an  die  Anstalt  zu  entrichtenden
Kosten-Ersatzes.
        <pb n="249" />
        241

 

§.  17.  Die  wegen  des  Kosten-Ersatzes  zu  gebende  Sicherstellung
  umfaßt:

1)  das  regulirte  Verpflegungsgeld,  das  für  jeden  Aufgenommenen
  an  die  Anstalt  entrichtet  werden  muß,  und  wofür
ärztliche  Behandlung,  Versorgung  mit  Medikamenten,  Abwartung,
Heizung,  Beleuchtung  und  Waschreinigung,  sodann  die  der  betreffenden
  Verpflegungs-Klasse  entsprechende  Speisung,  Wohnung
und  Lagerstätte,  gewährt  wird;

2)  den  Ersatz  des  Aufwandes  der  Anstalt  auf  Kleidungsstücke,
  wenn  die  Versorgung  der  Kranken  mit  denselben  der  Anstalt
  überlassen  bleibt,  oder  auf  sonstige  nicht  unter  den  Gegenständen
  des  Verpflegungsgeldes  begriffene  Reichnisse  und  Ausgaben,
  die  für  den  Kranken  begehrt,  oder  durch  denselben  veranlaßt
  werden,  z.  B.  auf  außerordentliche  Bedienung  oder  auf
Getränke,  die  nicht,  wie  das  als  Frühstück  oder  Medikament
oder  Arbeits-Aufmunterung  gereichte  Getränk  durch  das  regulirte
Verpflegungsgeld  (Ziff.  1.)  ausgeglichen  sind,  u.  s.  w.

3)  den  Ersatz  der  gleichfalls  besonders  zu  berechnenden
Kosten,  der  Ablieferung  des  Verpflegten  bei  der  Entlassung  oder
Beurlaubung  aus  der  Anstalt  (§.  35  und  37).

§.  18.  Für  das  Verpflegungsgeld  bestehen  nach  der  in
Ansehung  der  Verköstigung,  Wohnung  und  Lagerstätte  eingeführten
  Abstufung  drei  verschiedene  Klassen;  der  Betrag  desselben
in  jeder  Klasse  wird,  so  oft  eine  neue  Regulirung  statt  hat,
öffentlich  bekannt  gemacht.

Zur  Zeit  gelten  folgende  Sätze:

I.  Klasse.

a.  für  Pfleglinge  des  oberpfälzisch-regensburgischen  Kreises
mit  1  fl.  12  kr.  per  Tag,  somit  438  fl.  per  Jahr;

b.  für  Pfleglinge  von  andern  Kreisen  mit  1  fl.  21  kr.  per
Tag,  somit  492  fl.  45  kr.  per  Jahr;

.  für  Pfleglinge  vom  Auslande  mit  1  fl.  30  kr.  per  Tag,
somit  547  fl.  30  kr.  per  Jahr.

II.  Klasse.

a.  für  Pfleglinge  des  oberpfälzisch-regensburgischen  Kreises
mit  48  kr.  per  Tag,  somit  292  fl.  per  Jahr;

b.  für  Pfleglinge  von  andern  Kreisen,  54  kr.  per  Tag,  somit
328  fl.  30  kr.  per  Jahr;

.  für  Pfleglinge  vom  Auslande  1  fl.  per  Tag,  somit  365  fl.
per  Jahr.

Me.-Derorbn.  #.  P.  16
        <pb n="250" />
        242

III.  Klasse.

a.  für  Pfleglinge  des  oberpfälzisch-regensburgischen  Kreises:

aa.  aus  öffentlichen  Kassen  unterhalten,  21  kr.  per  Tag,
somit  127  fl.  45  kr.  per  Jahr;

bb.  aus  eigenen  oder  ihrer  Angehörigen  Mitteln  unterhalten,
  24  kr.  per  Tag,  somit  146  fl.  per  Jahr;

b.  für  Pfleglinge  von  andern  Kreisen  27  kr.  per  Tag,
somit  164  fl.  15  kr.  per  Jahr;

e.  für  Pfleglinge  vom  Auslande  30  kr.  per  Tag,  somit
182  fl.  30  kr.  per  Jahr.

Das  Verpflegungegeld  muß  vierteljährig  auf  Abrechnung
an  die  Anstalts-Kassa  vorausbezahlt  werden.  Die  Verpflegungsklasse
  des  Kranken  hängt  von  der  Wahl  derjenigen  ab,  welche
ihn  gegen  die  Anstalt  vertreten.

§.  19.  Zur  Sicherstellung  des  Kostenersatzes  genügt,  soweit
derselbe  aus  einer  öffentlichen  Kassa  geleistet  werden  soll,  die
Zusage  der  zuständigen  Behörde.  Privatpersonen  haben  ihn
durch  sichere  Bürgen,  oder  bei  notorischer  Zahlungsfähigkeit
durch  eine  deßwegen  von  Gerichtswegen  ausgestellte  Urkunde  zu  versichern.
  Ausländer  müssen  überdieß  einen  Landeseinwohner  stellen,
an  den  die  Anstalt  wegen  ihrer  Forderung  Regreß  nehmen  kann.

§.  20.  Die  Anmeldung  um  Aufnahme,  mit  den  dazu  erforderlichen
  Belegen,  ist  an  den  Vorstand  der  Anstalt  zu  bringen,
welcher  die  Entscheidung  der  Aufsichtsstelle  einholt.

In  dringenden  Fällen  kann,  wenn  kein  Anstand  hinsichtlich
der  Aufnahmsbedingungen  obwaltet,  der  Vorstand  nach  reiflicher
Erwägung  der  finanziellen  und  ökonomischen  Verhältnisse  den
Eintritt  in  die  Anstalt  vorläufig  gestatten.

§.  21.  Gesellschafter,  oder  eigene  Bedienung,  welche  die  Angehörigen
  eines  Kranken  demselben  der  Anstalt  beizugeben  wünschen,
können  nur  nach  Maßgabe  der  von  dem  Anstalts-Vorstand  in
ärztlicher,  hauspolizeilicher  und  ökonomischer  Beziehung  erkannten
Zulässigkeit  und  gegen  sichergestellten  vollen  Ersatz  des  der  Anstalt
  verursachten  Aufwandes  eintreten.

§.  22.  In  Fällen,  wo  die  Unterbringung  eines  Geisteskranken
  obrigkeitlich  verfügt  wird,  ist  zunächst  über  seine  Aufnahme
  in  die  Anstalt  die  Genehmigung  der  zuständigen  k.  Regierung
  (§.  20.)  im  vorgeschriebenen  Wege  zu  veranlassen.

So  weit  in  einem  solchen  Falle  der  Kostenersatz  (§.  17)
nicht  aus  den  Mitteln  des  Kranken  oder  seiner  alimentations-
        <pb n="251" />
        243

 

pflichtigen  Verwandten  bestritten  werden  kann,  hat  die  zuständige
Polizeibehörde  für  die  Zusicherung  und  Leistung  vesselben  vurch
die  Heimaths-Gemeinde  besorgt  zu  sein.

§.  23.  In  Betracht  der  bewährten  Erfahrung,  daß  nur
in  methodisch  und  sachkundig  geleiteten  Irren-Anstalten  die
Mittel  gegeben  sind,  um  Seelengestörten  durch  die  mit  Anstrengung
  aller  Kräfte  und  Berücksichtigung  aller  Einzelverhältnisse
geleistete  Hülfe,  Erleichterung  ihres  Zustandes  zu  verschaffen,
namentlich  selbst  absolut  Unheilbare  vor  dem  Versinken  inthierische
Gewohnheiten  zu  sichern,  ja  um  in  einzelnen  Fällen  als  unheilbar
Angenommene  nach  Jahren  noch  zur  Gesundheit  ihrer  Seele
zurückzuführen,  und  daß  ein  methodisches  Heilverfahren  bei
Geisteskranken  um  so  mehr  Hoffnungen  eines  günstigen  Erfolgs
gewährt,  je  zeitiger  dasselbe  nach  dem  Ausbruche  der  Krankheit
eintritt,  und  je  früher  der  Kranke  dem  Einflusse  seiner  bishevigen
Verhältnisse  und  Umgebung  entzogen  wird,  so  haben  die  Polizei-Behörden
  sich's  zur  angelegenen  Pflicht  zu  machen,  unbemittelten
  inländischen  Geisteskranken  zur  Theilnahme  an  den  Wohlthaten
  der  Heilanstalt  durch  rechtzeitige  Nachsuchung  der  Aufnahme
  und  eben  so  rechtzeitige  Ausmittlung  der  erforderlichen
Kostenbeiträge  zu  verhelfen.

Die  öffentlichen  Aerzte  haben  die  Polizeibehörden  auf  solche
Kranke  von  Amtswegen  aufmerksam  zu  machen.

2.  Einbringung.

§.  24.  Die  Einbringung  des  Kranken  in  die  Heilanstalt
hat  mit  einer  von  der  Polizeibehörde  (§.  16)  ausgefertigten
verschlossenen  Einbringungs-Urkunde  zu  geschehen,  in  welcher
neben  dem  Einzubringenden  selbst  und  der  wegen  seiner  Aufnahme
  ergangenen  Verfügung  zugleich  die  Person  des  Begleiters
zu  bezeichnen  ist.

§.  25.  Hinsichtlich  der  Sicherung  des  Einzubringenden  gegen
ungebührliche  Behandlung  auf  der  Reise  hat  die  Polizeibehörde
das  Erforderliche  vorsorglich  wahrzunehmen.

3.  Sicherung  des  Heilverfahrens.
§.  26.  Mit  der  Einbringung  eines  Kranken  in  die  Heilanstalt
  übernimmt  vie  denselben  vertretende  Person  oder  Behörde
die  Verpflichtung:
1)  den  Kranken  ohne  Genehmigung  der  Aussichtsstelle  vor
Verfluß  eines  halben  Jahres,  vom  Eintrittspunkte  an,  oder
16
        <pb n="252" />
        244

 

später,  wenn  in  dem  Zustande  des  Kranken  eine  für  die  Genesung
  günstig  erscheinende  Umänderung  eingetreten  sein  sollte,
vor  abgelaufener  Entwicklung  dieser  kritischen  Vorgänge  nicht
aus  der  Anstalt  zurückzunehmen;

2)  im  Falle  einer  im  Genesungszustande  erfolgten  Beurlaubung
  des  Verpflegten,  die  Behandlung  desselben  während
des  Urlaubes  nach  den  Vorschriften  einzurichten,  welche  von
dem  ärztlichen  Vorstande  oder  im  Wezge  der  Berufung  von  der
Aussichtsstelle  zur  Sicherung  der  Genesung  gegeben  werden.

4.  Behandlung  der  Verpflegten  in  der  Anstalt.

§.  27.  Die  möglichst  sorgfältige,  menschenfreundliche  Behandlung
  der  Kranken  bildet  die  erste  Pflicht  aller  Beamten
und  Bediensteten  der  Anstalt.  Die  Anwendung  von  Beschränkung
  und  Zwang  soll  streng  nach  dem  klar  erkannten  unumgänglichen
  Bedürfnisse  zum  Zwecke  bemessen  und  mit  der  möglichsten
  Schonung  und  Heilighaltung  der  Würde  der  Menschen-Natur
  und  ihrer  Grund)gesetze  eingerichtet  sein.  Jede  körperliche
oder  geistige  Mißhandlung  ist  auf's  Strengste  aus  der  Anstalt
entfernt  zu  halten.  Dagegen  gehört  zu  den  wesentlichen  Mitteln,
durch  welche  die  Anstalt  heilsam  auf  die  Verpflegten  einzuwirken
suchen  wird,  eine  den  gesammten  Dienst,  die  häuslichen  Einrichtungen
  und  alle  inneren  Bewegungen  des  Institus  beherrschende
  strenge  Gesetzmäßigkeit  und  Ordnung,  sodann  eine  angemessene,
  den  verschiedenen  Zuständen  und  Verhältnissen  der  Verpflegten
  entsprechende  Beschäftigung  derselben  in  Haus  und
Garten,  welche  der  ärztliche  Vorstand  durch  Aufmunterungs-Geschenke
  aus  dem  hiezu  bestimmten  Etats-Ansatze  und  durch
passende  Abwechslung  mit  Erholung  und  erheiternder  Unterhaltung
  zu  befördern  bestrebt  sein  wird.

§.  28.  Die  klassenmäßige  Verköstigung  ist  in  guter  und  gesunder
  Beschaffenheit  und  reinlicher  Bereitung  zu  reichen.  Die
durch  den  Krankheitszustand  einzelner  Verpflegten  begründete
Abweichung  hat  der  Instituts-Arzt  zu  bestimmen.

§.  29.  Auf  körperliche  Reinlichkeit  der  Verpflegten,  auf
Reinlichkeit  der  Wäsche,  Kleidung  und  Betten  und  in  allen
Räumen  der  Anstalt,  desgleichen  auf  gehörige  Reinigung  der
Luft  im  Schlaf=  und  Wohnzimmer  ist  sorgfältiger  Bedacht  zu
nehmen.

§.  30.  Die  Kranken  aus  den  verschiedenen  Verpflegungs-
        <pb n="253" />
        245

Klassen  haben  gleichen  Antheil  an  allen  vorhandenen  Mitteln
zu  ihrer  guten  Verpflegung,  wie  zur  Bewirkung  ihrer  etwaigen
Heilung  und  auf  Alle  soll  der  Fleiß  und  die  Aufmerksamkeit  des
Arztes  in  gleichem  Maaße  gerichtet  sein.

§.  31.  Der  Eintritt  von  Fremden  in  die  für  die  Verpflegten
  bestimmten  Räume  der  Anstalt  ist  von  der  ausdrücklichen
Erlaubniß  des  ärztlichen  Vorstandes  abhängig.  Diese  darf  nie
zur  bloßen  Befriedigung  der  Neugier  gegeben  werden,  wird  aber
solchen,  welche  ein  höheres  wissenschaftliches  oder  Berufs-Interesse
  herzuführt,  nicht  erschwert  werden.

Der  Arzt  ist  dafür  verantwortlich,  daß  bei  dieser  Zulassung
von  Fremden  jeder  störende  oder  nachtheilige  Eindruck  auf  die
Verpflegten  auf's  Sorgfältigste  vermieden  werde.

Den  Vertretern  der  Verpflegten  ist  gestattet,  von  der  Lage
und  dem  Befinden  der  von  ihnen  vertretenen  Kranken,  so  oft
es  ohne  ungebührliche  Belästigung  des  Dienstes  der  Anstalt
geschehen  kann,  in  Person  oder  durch  Bevollmächtigte  Kenntniß
zu  nehmen,  sie  sind  jedoch  hiebei  in  Hinsicht  auf  die  Zulässigkeit
  eines  persönlichen  Verkehrs  mit  den  Kranken  selbst  und  die
Zeit  und  die  Bedingungen  eines  solchen  an  das  sachkundige  Urtheil
  und  die  Vorschriften  des  dirigirenden  Arztes  gebunden.

§.  32.  Anvertraute  Geheimnisse  in  Betreff  der  Verpflegten
  sollen  sorgfältig  bewahrt,  und  in  Hinsicht  auf  Mittheilungen
über  die  Zustände  derselben  die  strengste  Discretion  beobachtet
werden.

§.  33.  Beschwerden,  welche  die  Vertreter  eines  Verpflegten
  in  Beziehung  auf  dessen  Behandlung  an  den  ärztlichen  Vorstand
  oder  die  Aufsichtsstelle  bringen,  sind  sorgfältig  zu  erörtern,
und  es  ist  den  Beschwerdeführern  motivirter  Bescheid  zu  geben.

§.  34.  Die  Aufsichtsstelle  wird  periodisch  eine  genaue
Revision  der  Anstalt  und  der  in  derselben  stattfindenden  Behandlung
  der  Verpflegten  vornehmen  lassen.

Titel  V.
Austritt  aus  der  Austalt.

§.  35.  Der  Austritt  des  Aufgenommenen  aus  der  Anstalt
  wird  unter  allen  Umständen  verfügt:

1)  wenn  es  sich  ergibt,  daß  irgend  eine  wesentliche  Voraussetzung
  der  Aufnahme,  namentlich  die  genügende  Sicherstellung
  des  Kosten-Ersatzes  nicht  Statt  findet,
        <pb n="254" />
        246

2)  wenm  die  verfallene  Schuld  eines  Verpflegten  gegen  die
Auftalt  vier  Wochen  nach  der  dritten  an  den  Vertreter  ergangenen.
  Anmahnung  noch  nicht  berichtiget  ist,  ohne  daß  die  Zögerung
  giltig  entschuldigt  und  für  die  längstens  3  Monate  später
zu  leistende  Zahlung  hinreichende  Versicherung  gestellt  wäre.

Hiebei  wird  vorausgesetzt,  daß  die  Anmahnungen  in  einem
Zwischenraume  von  mindestens  drei  Wochen  auf  einander  gefolgt,
  und  bei  der  letzten  das  Präjudiz  der  Entlassung  des  Verpflegten
  angedroht  worden  sei;

3)  wenn  der  Vertreter  des  Verpflegten  denselben  zurückverlaugt,
  webei  indessen  die  einschlägige  Distrikts-Polizeibehörde
bezüglich  der  Inländer  bestätigen  muß,  daß  für  dessen  unschädliche
  und  entsprechende  Unterbringung  anderweitige  Vorsorgegetroffen
  sei.

4)  wenn  bei  einem  einzelnen  Verpflegten  Umstände  eintreten,
welche  die  Beibehaltung  desselben  ohne  nicht  zu  beseitigende
Störung  des  Dienstes  der  Anstalt  rücksichtlich  der  übrigen  Kranken
  nicht  länger  gestatten.

§.  36.  Genesende  Verpflegte  kann  der  ärztliche  Vorstand
vor  ihrem  völligen  Austritte  aus  dem  Verbande  der  Anstaltversuchsweise
  mit  Urlaub  aus  derselben  entlassen.  Derselbe
trifft  in  diesem  Falle  in  Beziehung  auf  die  Behandlung  des
Beurlaubten,  die  zur  Sicherung  der  Genesung  erforderlichen  Anordnungen,
  wobei  er  die  Verhältnisse  und  die  Leistungsfähigkeiten
  des  Beurlaubten  und  seiner  Versorger  gebührend  zu  beachten
  hat,  und  requirirt  die  Wahrung  derselben  von  den  betreffenden
  Bezirks-Poltzeibehörden,  beziehungsweise  Gerichtsärzten,
welche  angewiesen  sind,  diesen  Requisitionen  geeignet  zu  entsprechen.
  Die  Dauer  eines  solchen  Urlaubs  kann  gegen  den
Willen  der  Versorger  des  Beurlaubten  nicht  über  ein  halbes
Jahr  erstreckt  werden.

§.  37.  Der  gänzliche  Austritt  eines  Verpflegten  aus  dem
Verbande  der  Anstalt  unterliegt  der  Entscheidung  der  Aufsichtsstelle.

§.  38.  Vor  der  definitiven  Entfernung  eines  Verpflegten
aus  der  Anstalt  sind  von  deren  Vollziehung  seine  Versorger
und  die  betreffende  Bezirks-Polizei-Behörde,  unter  Beifügung
der  etwa  für  nöthig  erachteten  ärztlichen  Rathschläge  für  die  Gerichts=
  resp.  behandelnden  Aerzte,  zu  benachrichtigen.  Bei  ver
Ablieferung  eines  ungeheilt  Entlassenen  haben  die  Anstalts-
        <pb n="255" />
        247

 

Beamten  die  für  die  Einlieferung  bestehenden  Vorschriften  (88.
24  u.  25.)  zu  beobachten.
Regensburg,  den  17.  Juni  1853.

K.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,  K.  v.  J.
Frhr.  v.  Künsberg-Langenstadt,  Präsident.

S.  110.
Entschließung  der  k.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,
K.  d.  J.,  vom  14.  Juli  1854,  die  Form  der  ärztlichen  Zeugnisse
für  die  in  das  kgl.  Juliushospital  zu  Würzburg  aufzunehmenden
Geisteskranken  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Obgleich  gemäß  Entschließung  der  unterfertigten  Stelle  vom
5.  Dez.  1849  und  13.  Januar  1850  den  sämmtlichen  Distrikts-Polizeibehörden
  durch  das  k.  Oberpflegamt  des  Juliusspitales
dahier  der  Entwurf  über  die  Form  der  ärztlichen  Zeugnisse
für  die  in  das  Juliusspital  zu  Würzburg  aufzunehmenden  Geisteskranken
  mitgetheilt  wurde,  sind  doch  bei  derartigen  Aufnahmsgesuchen
  nach  Anzeige  des  k.  Oberpflegamts  die  meisten  fraglichen
  Krankheitsgeschichten  so  mangelhaft  abgefaßt,  daß  nicht
sehr  selten  Ersetzungen  und  Ergänzungen  im  Correspondenzwege
veranlaßt  erscheinen,  wodurch  die  Aufnahme  des  Kranken  verzögert
  wird.

Die  unterfertigte  Stelle  sieht  sich  daher  veranlaßt,  diesen
Entwurf  neuerdings  durch  das  Kreisamtsblatt  zur  genauesten
Darnachachtung  mit  dem  Auftrage  zu  veröffentlichen,  hierauf
die  k.  Gerichtsärzte,  sowie  die  praktischen  Aerzte  speziell  hinzuweisen
  und  bei  Gesuchen  um  die  Aufnahme  von  Geisteskranken
in  das  Juliusspital  dafür  zu  sorgen,  daß  nur  nach  dieser  Form
gefertigte  ärztliche  Zeugnisse,  welche,  wenn  sie  von  praktischen
Aerzten  gefertiget,  jedesmal  von  dem  k.  Gerichtsarzte  zu  contrasigniren
  sind,  mit  vorgelegt  werden.

Würzburg,  14.  Juli  1854.

K.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,  K.  d.  J.
Frhr.  v.  Zu-Rhein.
        <pb n="256" />
        248

 

Entwurf

über  die  Form  der  äcztlichen  Zeuguisse  für  die  in  das  Julinsspital  zu
Würzburg  aufzunehmenden  Geisteskrauken,  geunehmigt  durch  h.  Uegierungs-Entschließung
  vom  5.  Pezember  1849  Nr.  5454/8318.

1)  Vor=  und  Zuname,  Alter,  Religion,  Beschäftigung,
Geburtsort,  Heimathsort  und  letzter  Aufenthaltsort,  dann  Heimathsbehörde
  des  (der)  Kranken.

2)  Was  für  Krankheiten  (Kinder-,  Entwicklungs=  und  andere
  Krankheiten)  überstand  dieses  Individuum  bis  zum  Beginne
dieser  Geisteskrankheit?  —  Hier  find  auch  die  allenfalls  erlittenen
  Verletzungen,  besonders  die  des  Kopfes  anzumerken

3)  Litt  das  Individuum  schon  früher  an  Irrsinn?  Wie
oft  und  wie  lange  war  es  schon  in  einer  Irrenanstalt?  Wie
wurde  es  aus  solcher  entlassen?

4)  Hinsichtlich  der  disponirenden  und  veranlassenden  Momente
  sind  besonders  noch  folgende  zu  berücksichtigen:  a)  Physische
  Momente,  als:  erbliche  Anlage,  wobei  zu  erforschen  ist,
welche  Blutsverwandte  des  (der)  Kranken  an  Irrsinn  litten
oder  noch  leiden;  körperliche  Entwicklung,  Geschlechtsleben,
Menstruation,  Schwangerschaften,  Kindbetten,  Geschlechtsausschweifungen,
  Onanie  u.  dgl.  b)  Psychische  Momente,  als:  Erziehung,
  Entwicklung  der  intellectuellen  und  moralischen  Fähigkeiten,
  religiöse  Tendenz,  moralische  Aufführung,  Umgang  mit
Anderen,  vorherrschende  Neigungen  und  Lieblingsbeschäftigungen,
Leidenschaften,  häusliche  Verhältnisse,  die  merkwürdigeren  Lebens-Ereignisse
  und  der  Einfluß,  den  diese  auf  das  Gemüth  und  den
Geist  des  (der)  Kranken  hatten.

5)  Wann  und  wie  änßerten  sich  die  ersten  Spuren  dieser
Geisteskrankheit?

6)  Welchen  Verlauf  nahm  diese  Geisteskrankheit  von  ihrem
ersten  Auftreten  bis  zum  Tage  der  Untersuchung?  Welche  abnorme
  Erscheinungen  zeigten  sich  von  physischer  und  psychischer
Seite?  Wodurch  wurden  Rückfälle  oder  Verschlimmerungen,
wenn  solche  stattfanden,  veranlaßt?

7)  Wurde  diese  Geisteskrankheit  schon  ärztlich  behandelt?
Worin  bestand  diese  Behandlung,  und  was  hatte  sie  für  einen
Erfolg?

8)  Was  für  ein  Bild  bietet  diese  Geisteskrankheit  bei  der
gegenwärtigen  Untersuchung  dar?  Hier  sollen  alle  psychischen
        <pb n="257" />
        249

 

und  physischen  Krankheitssymptome,  wie  sie  eine  genaue  und
umfassende  Erforschung  entdeckt,  aufgezeichnet  werden.

9)  Diagnostische  Entwicklung  und  Benennung  der  speziellen
Krankheitsform.

10)  Eignet  sich  der  (die)  Kranke  mehr  für  die  Abtheilung
der  heilbaren  oder  für  jene  der  unheilbaren  Geisteskranken,  und
worin  besteht  die  Gefahr,  die  man  für  ihn  (sie)  oder  für  seine
(ihre)  Umgebung  und  die  öffentliche  Sicherheit  zu  besorgen  hat?

Nr.  24,283.  8.  111.

Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.,  vom

28.  Februar  1855,  die  Verpflegungskosten  in  der  Kreis-Irrenanstalt
Erlangen  betr.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Die  seit  dem  Jahre  1846  eingetretene  Erhöhung  der  Lebensmittelpreise
  macht  eine  neue  Regulirung  der  Verpflegungskosten
in  der  Kreis-Irrenanstalt  Erlangen  nothwendig,  welche  nach
§.  18  der  Satzungen  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird  und
in  nachfolgenden  Beträgen  vom  1.  April  h.  Is.  angefangen  in
Wirksamkeit  zu  treten  hat:

I.  Klasse.

a)  Für  Pfleglinge  des  mittelfränkischen  Kreises  mit  1  fl.
21  kr.  per  Tag,  somit  492  fl.  45  kr.  per  Jahr.  —  b)  Für
Pfleglinge  von  anderen  Kreisen  mit  1  fl.  30  kr.  per  Tag,  somit
547  fl  30  kr.  per  Jahr.  —  c)  Für  Pfleglinge  vom  Auslande
mit  1  fl.  36  kr.  per  Tag,  somit  584  fl.  per  Jahr.

II.  Klasse.

a)  Für  Pfleglinge  des  mittelfränkischen  Kreises  mit  1  fl.
per  Tag,  somit  365  fl.  per  Jahr.  —  b)  Für  Pfleglinge  von
anderen  Kreisen  mit  1  fl.  6  kr.  per  Tag,  somit  401  fl.  30  kr.  per
Jahr.  —  c)  Für  Pfleglinge  vom  Auslande  mit  1  fl.  12  kr.  per
Tag,  somit  483  per  Jahr.

III.  Klasse.

a)  Für  die  Pfleglinge  des  mittelfränkischen  Kreises:  aa)  aus
öffentlichen  Kassen  unterhalten  —  21  kr.  per  Tag,  somit  127  fl.
45  kr.  per  Jahr;  bb)  aus  eigenen  oder  ihrer  Angehörigen  Mitteln
  unterhalten  —  27  kr.  per  Tag,  somit  164  fl.  15  kr.  per
Jahr.  —  b)  Für  Pfleglinge  von  anderen  Kreisen  30  kr.  per
        <pb n="258" />
        250

Tag,  somit  182  fl.  30  kr.  per  Jahr.  —  c)  Für  Pfleglinge  vom
Auslande  36  kr.  per  Tag,  somit  219  fl.  per  Jahr.

Das  Verpflegungsgeld  muß  vierteljährig  auf  Abrechnung
vorausbezahlt  und  an  die  k.  Verwaltung  der  k.  Kreisirrenanstalt
zu  Erlangen  portofrei  eingesendet  werden.  Die  Verpflegungsklasse
  des  Kranken  hängt  von  der  Wahl  derjenigen  ab,  welche
ihn  gegen  die  Anstalt  vertreten.

Ansbach,  den  28.  Februar  1855.

Kgl.  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.
v.  Gutschn.ei  der.,  Präsident.

 

Nr.  29,567.  8.  112.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,

K.  d.  J.,  vom  7.  April  1855,  die  Herstellung  eines  Irrenhauses  in
Werneck  betr.

Im  Namen  Seiner  Mgjestät  des  Königs  von  Bayern.

Seit  Jahrzehnten  bildet  —  Zeuge  der  Landrathsverhandlungen
  —  die  Herstellung  einer  Kreis-Irrenanstalt  für  Unterfranken
  und  Aschaffenburg  gleich  dem  Vorgange  in  anderen  Regierungsbezirken
  den  Gegenstand  der  landräthlichen  Berathungen,
ausgehend  von  dem  tiefgefühlten  unabweisbaren  Bedürfnisse  im
Interesse  des  Wohles  der  beklagenswerthesten  Klasse  der  leidenden
  Menschheit.  Die  Kreisregierung  war  mit  dem  unterfränkischen
  Landrathe  stets  bemüht,  diesem  dringenden  Bedürfnisse
möglichst  bald  Abhilfe  zu  leisten;  die  Bemühungen  scheiterten
theils  an  dem  Mangel  der  erforderlichen  Lokalitäten,  welche  dem
Zwecke  einer  Irren-Bewahr=  und  Heil-Anstalt  entsprachen,  theils
an  dem  Mangel  der  erforderlichen  Fonds,  um  zur  Neubau-Führung
  zu  schreiten.

Bei  dieser  Sachlage  stand  die  Eröffnung  einer  derartigen
Anstalt  wohl  in  weiter  Ferne.  Der  landespäterlichen  Fürsorge
  Seiner  Majestät  unseres  erhabenen  Monarchen,  Königs
Maximilian  II.,  war  es  vorbehalten,  den  allgemeinen  Wunsch
der  unterfränkischen  Kreisbevölkerung  zum  Ziele  zu  führen.
Allerhöchst  Dieselben  haben  nach  höchster  Ministerialentschließung
vom  6.  Mai  1852  Allerhuldvollst  zu  beschließen  geruht,  daß  das
der  Civilliste  einverleibte  Staatsgut  —  das  Schloß  zu  Werneck
        <pb n="259" />
        211

sammt  Umgriff  behufs  der  Errichtung  einer  Kreis-Irrenanstalt
für  den  Regierungsbezirk  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg
veräußert  werde.  Die  gerichtliche  Verlautbarung  des  Kaufgeschäftes
  hat  am  19.  September  1853  —  nach  Bereinigung
der  Vorverhandlungen  —  stattgefunden.  Mit  dem  Eintritte
günstiger  Witterung  im  vorigen  Jahre  hat  die  bauliche  Adaptirung
  des  Schloßgebäudes  mit  Umgriff  als  Irrenhaus  begonnen
  und  wird  fortgesetzt  beschäftiget.

Die  Eröffnung  der  Anstalt  erfolgt  mit  dem
1.  Oktober  dieses  Jahres.  Die  bauliche  großartige  Construktion
  des  Schlosses,  in  Solidität  und  Dauerhaftigkelt  unübertrefflich,
  gewährt  Licht,  Reinigung  der  Luft,  Wohnlichkeit
und  Bequemlichkeit  der  Säle,  Zimmer  und  Gänge,  leichte  Heizbarkeit
  wie  Ermäßigung  der  Temperatur  im  Sommer.  Gesundes,
  frisches  und  wohlschmeckendes  Wasser  durchfließt  alle
Theile  des  Schlosses.  Bei  dem  bedeutenden  Umfange  des  Gebäudes
  sind  nicht  nur  die  Geschlechter  vollständig  abgetrennt,
sondern  die  Irren  selbst  wieder  nach  ihrem  Geschlechte  mit
Rücksicht  auf  ihre  Heilbarkeit  oder  Unheilbarkeit  abgetheilt.  Der
große  Garten  und  das  Schloßgebäude  gewährt  bei  vollständigem
Abschlusse  nach  Außen  den  Pfleglingen  die  nöthige  Bewegung,
Ergötzung  und  Beschäftigung.  Die  neue  Kreis-Anstalt  bietet
allen  jenen  Leidenden,  deren  Seelenleben  gestört  ist,  Rettung
oder  mindestens  einen  stillen  Zufluchtsort,  wo  sie  mit  Liebe  und
Sorgfalt  gepflegt  werden,  wo  sie  religiösen  Trost,  ärztlichen
Rath  und  Beistand  finden,  wo  ihre  leiblichen  Bedürfnisse  Befriedigung
  zureichend  finden  sollen.

Obgleich  der  unterfränkische  Landrath  in  wahrer  Erkenntniß
  des  Bedürfnisses  seit  Jahren  zur  Herstellung  der  Anstalt
bedeutende  Zuschüsse  aus  Kreisfonds  gewährt  hat,  so  hat  doch
die  Zahlung  des  Kaufpreises,  sowie  die  bauliche  Herstellung  und
innere  Einrichtung  die  vorhandenen  Mittel  aufgezehrt.  Folge
hievon  ist,  daß  zur  Zeit  eine  unentgeltliche  Aufnahme  von  Irren,
—  eben  wegen  Mangels  an  Mitteln  —  nicht  stattfinden  kann,
daß  sonach  gerade  die  armen  Irren,  welche  in  der  Regel  wegen
ihrer  Armuth  am  Schlechtesten  untergebracht  und  verpflegt  sind
und  sohin  das  unglücklichste  Loos  haben,  von  der  neuen  Anstalt
ausgeschlossen  bleiben  müßten,  wenn  nicht  zu  ihrer  Sustentation
Zuflüsse  ermittelt  werden.  Nach  der  letzten  Conskription  der
Irren  im  unterfränkischen  Regierungsbezirke  sind  497  solche
        <pb n="260" />
        252

 

Individuen  theils  sehr  gering  bemittelt,  theils  ganz  arm;  ein
guter  Theil  hievon  gehört  den  ärmeren  Bezirken  des  Kreises  an.
Kein  Regierungsbezirk  des  Königreiches  ist  gesegneter  mit  Stiftungen
  aller  Art,  mit  Anstalten  der  Wohlthätigkeit,  als  der  von
Unterfranken  und  Aschaffenburg  und  nirgends  hat  der  mildthätige
  Sinn  der  Bevölkerung  eine  so  reiche  Fülle  von  Instituten
für  die  leidende  und  hülfsbedürftige  Klasse  der  Angehörigen  gegründet.
  Zu  diesem  milden  —  wohlthätigen  Sinne  der  Kreisbewohner
  vertraut  auch  dermalen  die  unterfertigte  Stelle  und
gewärtiget  von  denselben  mit  vertrauungsvoller  Zuversicht,  daß
sie  gerne  bereit  seien,  zur  Gründung  eines  Fonds  für
Unterstützung  armer  Irren  behufs  ihrer  Verpflegung
  in  der  Kreisirrenanstalt  nach  Kräften  beizutragen.
  Insbesondere  erscheinen  die  Gemeinden
und  resp.  Gemeindekassen,  sowie  die  Stiftungsfonde,
  —  und  unter  diesen  vorzugsweise  jene  für  Wohlthätigkeit
  und  Unterstützung  der  Armen  überhaupt  berufen,  sei  es
aus  Erübrigungen  des  Vorjahres,  —  sei  es  aus  verfügbaren
Einnahmsquellen  des  laufenden  Verwaltungsjahres  Beiträge  zu
dem  oben  bezeichneten  Zwecke  zu  leisten.

Deßhalb  ergeht  an  sämmtliche  Distriktspolizeibehörden
  der  Auftrag:  a)  vorstehende  Entschließung  in  den
Gemeinden  des  Amtsbezirkes  bekannt  zu  geben,  —  b)  die
Beiträge  von  Privaten,  sowie  aus  den  Gemeinde=  und  Stiftungskassen
  zu  erheben  und  an  das  Expeditionsamt  der  unterfertigten
  Stelle  einzusenden,  —  c)  anher  aber  hievon  —  unter
  Anlage  eines  speciellen  Verzeichnisses  sämmtlicher
  geleisteten  Beiträge  und  der  fraglichen  Kassen
des  Amtsbezirkes  innerhalb  4  Wochen  Anzeige  zu  erstatten,
wobei  in  dem  Falle,  als  ständige  Beiträge  für  mehrere  Jahre
geleistet  werden  wollen,  diese  separat  zu  bezeichnen  sind.

Zu  dem  Eifer  der  Vorstände  der  Distriktspolizeibehörden
wird  vertraut,  daß  sie  diesem  für  das  Wohl  der  unglücklichen
armen  Irren  so  wichtigen  Gegenstande  die  gebührende  Aufmerksamkeit
  und  Thätigkeit  zuwenden  werden;  zur  näheren  Einsicht
hierüber  sind  die  erlaufenden  landgerichtlichen  Acten  ebenfalls
einzusenden.  Die  isolirten  Stiftungs-Verwaltung  en
haben  ihre  Beiträge  gleichfalls  an  das  Expeditionsamt  einzusenden
  und  gleiche  Anzeige  an  die  unterfertigte  Stelle  zu  er-
        <pb n="261" />
        253

statten,  sowie  in  dem  Falle,  als  derartige  Beiträge  nicht  geleistet
  werden  können,  die  Hinderungsgründe  speciell  anzuzeigen.
Würzburg,  den  7.  April  1855.
K.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,  K.  d.  J.
J.  A.  d.  Pr.
Frhr.  v.  Podewils,  k.  Regierungsdirektor.

 

Nr.  13,733.  #.u  113.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,
K.  d.  J.,  vom  28.  Juli  1855,  die  Organisation  der  Kreis-Irren-Anstalt
  Werneck  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  allerhöchste  Entschließung  vom  19.  Mai  d.  J.  in  rubrizirtem
  Betreffe  wird  hiemit  mit  dem  Bemerken  veröffentlichet,
daß  nach  allerhöchster  Genehmigung  Sr.  Mgjestät  des  Königs
der  bisherige  Hilfsarzt  in  der  großherzoglich  baden'schen  Irren-Anstalt
  zu  Illenau,  Dr.  Bernhard  Gudden  aus  Kleve  zur
Funktion  als  dirigirender  Oberarzt  der  Anstalt  Werneck,  und
der  bisherige  Rechnungsrevisor  der  unterfränkischen  Regierung,
Kammer  des  Innern,  Ferdinand  August  Götzel  zur  Funktion
  als  Verwalter  der  Anstalt  einberufen  ist,  und  wegen  Eröffnung
  der  Anstalt,  der  Satzungen  derselben  r2c.  demnächst  weitere
  Veröffentlichung  erfolgen  werde.

Würzburg,  den  28.  Juli  1855.

K.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,  K.  v.  J.
J.  A.  d.  Pr.
Frhr.  v.  Podewils,  k.  Regierungsdirektor.

Maximilian  IH.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgrof  bei  Uhein,  Herzog  von
Bayern,  Franken  und  in  Ichwaben  cte.  ete.

Nachdem  die  in  Werneck  aus  Kreismitteln  begründete  Irrenanstalt
  demnächst  in  ihrer  baulichen  und  inneren  Einrichtung
vollendet  wird,  so  daß  die  Eröffnung  derselben  in  Bälde  erfolgen
kann,  so  finden  Wir  Uns  bewogen,  allergnädigst  zu  bestimmen,
  was  folgt:

1)  Die  bezeichnete  Anstalt  erhält  die  Benennung  „Kreis-Irrenanstalt
  in  Werneck.“
        <pb n="262" />
        254

2)  Die  Leitung  derselben  wird  einer  eigenen  Behörde  übertragen,
  welche  die  Benennung  „Königliche  Verwaltung  der  Kreis-Irrenanstalt
  in  Werneck“"  führt.

Diese  Behörde  ist  unserer  Regierung  von  Unterfranken
und  Aschaffenburg  untergeordnet.  Sie  führt  ein  Amtssiegel  in
der  durch  Unsere  Verordnung  vom  18.  Oktober  1835,  das  königliche
  Wappen  und  Siegel  betreffend,  für  die  Unterbehörden  vorgeschriebenen
  Form  und  mit  der  Umschrift:  „Königliche  Verwaltung
  der  Kreis-Irrenanstalt  in  Werneck.“

3)  Das  angestellte  Personal  der  Anstalt  besteht  aus  einem
Oberarzte  und  einem  Verwalter,  deren  Ernennung  Uns  vorbehalten
  bleibt.

4)  Die  obere  Leitung  der  Anstalt  und  aller  dabei  vorkommenden
  Geschäfte  kommt  dem  Oberarzte  zu.

5)  Der  Verwalter  hat  unter  der  Leitung  des  Oberarztes
alle  Verwaltungsgeschäfte  nach  der  Dienstes-Instruktion  zu  besorgen.


Hiernach  werden  wir  auch  über  die  Ernennung  des  dirigirenden
  Oberarztes  und  des  Verwalters  der  Kreis-Irrenanstalt
in  Werneck  weitere  Entschließung  zugehen  lassen.

München,  den  19.  Mai  1855.

(gez.)  Max.
Graf  von  Reigersberg.

Nr.  51,082.  S.  114.

Entschleßung  der  k.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,
K.  d.  J.,  vom  15.  Sept.  1855,  die  Herstellung  eines  Irrenhauses
in  Werneck  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachdem  Seine  Majestät  der  König  die  Satzungen  für  die
Kreis-Irrenanstalt  Werneck  allergnädigst  zu  genehmigen  geruht
haben,  werden  dieselben  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Es
wird  hiebei  bemerkt,  daß

1)  Anmeldungen  wegen  Aufnahme  von  Irren  vom  1.  Okt.
l.  J.  an  bei  der  k.  Verwaltung  der  Kreis-Irrenanstalt  Werneck
angebracht  werden  können,

2)  mit  Rücksicht  auf  die  derzeitige  bauliche  und  innere  Einrichtung
  der  Anstalt  die  Maximalzahl  der  Pfleglinge  120  beträgt,

3)  nach  den  Satzungen  der  Anstalt  die  Aufnahme  neu  er-
        <pb n="263" />
        —255—

krankter  heilbarer  Individuen  möglichst  befördert  und  berücksichtiget
  wird,

4)  Gesuche  um  Aufnahme,  welche  nicht  nach  Vorschrift  der
Satzungen  instruirt  sind,  eine  Berücksichtigung  nicht  finden,  insbesondere


5)  die  Verpflegungsgebühren  vierteljährig  vorausbezahlt
werden  müssen,  eine  unentgeltliche  Aufnahme  von  Irren  nicht
stattfinden  kann  und  in  so  ferne  ein  Antrag  auf  theilweise
  Unterstützung  aus  den  Zinsen  des  Fonds  für  arme
Irren  gestellt  werden  will,  derselbe  durch  genaue  Constatirung
aller  bezüglichen  Verhältnisse  des  Irren,  seiner  Alimentationspflichtigen
  so  wie  der  Heimathsgemeinde  und  des  Distriktes
vollständig  begründet  sein  muß,  da  diese  Zinsen  zur  Zeit  bei
dem  geringen  Stammkapitale  nur  gering  sind  und  nur  an  wahrhaft
  Hilfsbedürftige  abgegeben  werden  können.

Würzburg,  den  15.  Sept.  1855.

K.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,  K.  d.  J.
J.  A.  d.  Pr.
Frhr.  v.  Podewils,  k.  Regierungsdirektor.
Sätzungen
für  die  unterfränkisch-aschaffen  burgische  Kreis-Irren-Anstalt
  zu  Wernech.
Titel  I.
Zweck  und  Pestimmung  der  Anstalt.

§.  1.  Die  zu  Werneck  errichtete  Irren-Anstalt  —  zunächst
für  den  Regierungsbezirk  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  —
führt  den  Namen:  „Kreis-Irrenanstalt  Werneck.“

§.  2.  Der  Zweck  der  Anstalt  ist  Heilung  und  Verpflegung
heilbarer  und  unheilbarer  Geisteskranken  beiderlei  Geschlechtes.
Auf  diesen  Zweck  ist  theils  die  gesammte  räumliche  Einrichtung
der  Anstalt  in  ihren  verschie##enen  Abtheilungen  und  Bestandtheilen,
  so  wie  die  Verwendung  der  dazu  gehörigen  Grundflächen,
  theils  die  ganze  innere  Ordnung  und  Verwaltung  der
Anstalt  ausschließlich  gerichtet  und  fortwährend  gerichtet  zu  erhalten.
  Da  sie  zunächst  für  die  Bedürfnisse  des  Regierungsbezirkes
  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  bestimmt  ist,  können
  Kranke  und  Pfleglinge  aus  anderen  Regierungsbezirken  oder
dem  Auslande  nur  in  so  weit  Aufnahme  und  Verpflegung  finden,
  als  die  Räumlichkeiten  es  erlauben.
        <pb n="264" />
        256

Titel  II.
Unterhaltung  der  Anstalt.

§.  3.  Die  Mittel  zu  ihrer  Unterhaltung  schöpft  die  Anstalt:
  a)  aus  den  Zinsen  ihres  Fundations.  Vermögens;  b)  aus
dem  Ertrage  des  Hausgartens  und  der  sonstigen  Realitäten;
c)  aus  dem  von  den  aufgenommenen  Kranken  zu  leistenden
Kostenersatze;  d)  aus  den  etatsmäßigen  Zuschüssen  des  Kreisfonds.
  Geschenke  und  Vermächtnisse,  welche  aus  wohlthätigem
Sinne  der  Anstalt  zufallen,  werden  strenge  nach  dem  Willen
des  Gebers  verwendet,  oder  wenn  deßfalls  eine  nähere  Bestimmung
  nicht  gegeben  ist,  dem  Stammvermögen  einverleibt  und
nur  die  Zinsenanfälle  hieraus  zur  fortwährenden  Verbesserung
der  Einrichtung  an  der  Anstalt  verwendet.

Titel  III.
Peaussichtigung  und  Verwaltung.

§.  4.  Unter  Oberaufsicht  des  k.  Staatsministeriums  des
Innern  wird  die  höhere  Beaufsichtigung  und  Leitung  der  Anstalt
  durch  die  k.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,
  Kammer  des  Innern,  ausgeübt.  Die  unmittelbare  Leitung
  der  Anstalt  geschieht  durch  eine  aus  zwei  Beamten,  dem
ärztlichen  Vorstande  und  dem  Verwalter  bestehende  Behäörde,
welche  den  Namen  „Königliche  Verwaltung  der  Kreis-Jrren-Anstalt
  Werneck"“  führt.

§.  5.  Vorstand  der  Anstalt  ist  der  bei  derselben  angestellte
k.  Oberarzt.  Unter  den  Weisungen  und  Instruktionen  der  Kreisstelle
  (§.  4)  ordnet  und  leitet  er  die  Behandlung  der  Kranken
nach  allen  ihren  Beziehungen  und  die  gesammte  Polizei  der
Anstalt  mit  Inbegriff  der  Dienstesdisciplin,  sowie  ihm  auch  der
ökonomische  Dienst  der  Anstalt,  insbesondere  soweit  derselbe  auf
die  innere  Ordnung  des  Hauses  und  die  Krankenbehandlung
einwirkt,  untergeordnet  ist.

§.  6.  Der  ärztliche  Vorstand  ist  gehalten,  seine  Zeit  ungetheilt
  und  ausschließlich  dem  Dienste  der  Anstalt  zu  widmen.
Bei  Erkrankung  des  Dienstpersonales  der  Anstalt  liegt  ihm  deren
unentgeltliche  Behandlung  ob.  Außerhalb  der  Anstalt  darf  er
keine  ärztliche  Praxis  ausüben,  jedoch  bleibt  ihm  die  Consiliar=Praxis
  namentlich  bei  Irren  unverwehrt,  vorausgesetzt,  daß  der
primäre  Dienst  der  Anstalt  darunter  nicht  leidet.  Ebenso  ist  es
ihm  untersagt,  Geisteskranke  in  Privatpflegung  und  Behandlung
        <pb n="265" />
        257

aufzunehmen,  soweit  nicht  die  k.  Regierung  hiezu  in  einzelnen
Fällen  aus  besonderen  Gründen  ausnahmsweise  die  Erlaubniß
ertheilt.

§.  7.  Zur  Unterstützung  in  der  Krankenbehandlung  und
Leitung  des  Krankendienstes  wird  dem  ärztlichen  Vorstande  ein
Assistenzarzt  in  widerruflicher  Anstellung  beigegeben.

§.  8.  Als  zweiter  Beamter  der  Anstalt  ist  ein  Verwalter
angestellt.  Er  hat  das  Vermögen  der  Anstalt  zu  verwalten,
alle  Einnahmen  und  Ausgaben  derselben,  sowie  auch  die  auf
die  ihm  für  einzelne  Kranke  anvertrauten  Gelder  und  Effekten
sich  beziehenden  Geschäfte  zu  besorgen,  die  Rechnungen  zu  stellen,
über  die  Erhaltung  des  Grundbesitzes  und  des  Inventars  der
Anstalt  zu  wachen,  ihre  gesammte  Oekonomie  mit  Inbegriff  der
Bewirthschaftung  des  Gartens  zu  leiten  und  bei  Beschäftigung
der  Verpflegten  das  Oekonomische  zu  besorgen.  Ihm  zunächst
ist  das  niedere  Dienstpersonal  in  den  nicht  auf  den  Krankendienst
  sich  beziehenden  Verrichtungen  untergeordnet.  Er  unterstützt
  den  ärztlichen  Vorstand  in  Handhabung  der  Hauspolizei
sowie  nöthigenfalls  in  der  Disciplin  des  Krankendienstes,  führt
die  Haus=  und  dienstpolizeilichen  Untersuchungen.  In  seinem
Wirkungskreise  als  Kassen=  und  Rechnungsbeamter  ist  ihm  ein
Rechnungsgehilfe  beigegeben.

§.  9.  Mit  der  Besorgung  theils  des  Gottesdienstes  in  der  Anstalt,
  theils  der  seelsorglichen  Verrichtungen  bei  einzelnen  Kranken
sind  zwei  Geistliche,  ein  katholischer  und  ein  protestantischer
beauftragt.  Sie  haben  bei  der  Ausübung  ihres  Amtes  die  Andeutungen
  gleich  bestimmten  Weisungen  zu  beachten,  welche
ihnen  der  ärztliche  Vorstand  über  die  durch  den  Zustand  der
Kranken  überhaupt  und  den  besonderen  Seelenzustand  Einzelner
gebotenen  Rücksichten  und  Maßnahmen  geben  wird.  Sie  sind
ferner  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Vorstandes  und  im  Einvernehmen
  mit  demselben  zur  Behandlung  einzelner  Kranken
sowohl  in  sittlich  religiöser  Richtung  als  in  intellectueller  und
pädagogischer  Beziehung  mitzuwirken.

§.  10.  Zur  näheren  Beobachtung  und  Beaussichtigung  der
den  Geisteskranken  zugegebenen  Wärter  und  Wärterinnen,  zur
Aufsicht  auf  die  Vollziehung  der  vom  Arzte  für  die  einzelnen
Kranken  getroffenen  Anordnungen,  auf  die  Versorgung  derselben
mit  ihren  verschiedenen  Bedürfnissen  und  auf  die  Befolgung

aller  Punkte  der  Haus=  und  Tagesordnung  sind  ein  Oberwärter
Med.-Verordn.  #.  Bü.  17
        <pb n="266" />
        258

der  zugleich  den  wundärztlichen  Dienst  in  der  Anstalt  verfieht,
und  eine  Oberwärterin  aufgenommen,  die  zugleich  Weißzeugverwalterin
  ist.

§5.  11.  Theils  für  die  Pflege  und  den  Dienst  der  Kranken,
theils  für  die  ökonomischen  Verrichtungen  in  der  Anstalt  besteht
das  entsprechende  Dienstpersonale,  dessen  Obliegenheiten,  Aufnahme
  und  Entlassung  sich  nach  den  gesonderten  betreffenden
Instructionen  richtet,  welche  für  jeden  Bediensteten  der  Anstalt
bestehen.

Tit.  IV.
Benützung  der  Anstalt.
1.  Aufnahme.

§.  12.  Nach  §.  1  und  2  ist  die  Irrenanstalt  zu  Werneck
vorzugsweise  für  Angehörige  des  unterfränkischen  Regierungsbezirkes
  bestimmt  und  können  andere  Geisteskranke  nur  nach
Maßgabe  des  disponiblen  Raumes  Aufnahme  finden.  In  Collisionsfällen
  gelten  folgende  Bestimmungen:  1)  die  kreisangehörigen
  Pfleglinge  haben  vor  allen  Anderen  den  Vorzug;  2)  die
Angehörigen  der  übrigen  Regierungsbezirke  Bayerns  haben  vor
Ausländern  den  Vorrang;  3)  die  Aufnahme  neuerkrankter  heilbarer
  Individuen  soll  möglichst  gefördert  werden,  gleichwie
4)  die  Aufnahme  jener  Kranken,  welche  außerhalb  einer  Anstalt
die  öffentliche  Ruhe  und  Sicherheit  gefährden.

§.  13.  Nichtaufnahmsfähig  sind  zur  Zeit:  1)  Idioten
d.  i.  Blödsinnige  von  Geburt  an,  Cretinen,  Menschen,  denen
mehrere  Sinne  fehlen,  deren  geistige  und  körperliche  Entwickelung
  auf  einer  niederen  Stufe  geblieben  ist;  2)  Seelenkranke,
welche  mit  äußerlichen,  im  hohen  Grade  entstellenden  und  Abschen
erregenden  oder  ansteckenden  Uebeln:  als  Krebs,  allgemeiner
Syphilis  rc.  behaftet  sind.

§.  14.  Als  Belege  des  Aufnahmsgesuches  werden  erfordert:
  1)  die  Beurkundung  und  Beschreibung  der  Geistesstörung
nach  Art  und  Dauer  durch  den  behandelnden  Arzt  und,  insoferne
dieser  nicht  zugleich  Gerichtsarzt  ist,  die  Bestätigung  des  kgl.
Gerichtsarztes.  Die  näheren  Vorschriften  hierüber  sind  in  der
Anlage  enthalten.  2)  Die  districtspolizeiliche  Bestätigung  der
Thatsache  des  gestörten  Geisteszustandes,  welche  Thatsache  unabhängig
  von  den  ärztlichen  Zeugnissen  auf  besondere,  genau  zu
bezeichnende  amtliche  Erkundigung  zu  gründen  ist.  3)  Ein  von
der  Bezirks-Polizeibehörde  beglaubigtes  Zeugniß  über  die  Heimat,
        <pb n="267" />
        259

 

den  Stand,  das  bürgerliche  Prädicat,  Religionsbekenntniß,  die
Familien=  und  Vermögens-Verhältnisse  des  Aufzunehmenden.
4)  Die  zustimmende  Erklärung  der  Aeltern,  beziehungsweise  des
Vormundes  zur  Aufnahme  des  Pfleglings  mit  der  Angabe,  in
welcher  Verpflegungsklasse  der  Irre  aufgenommen  werden  soll,  und
endlich  5)  die  Sicherstellung  des  an  die  Anstalt  zu  entrichten
den  Kostenersatzes.

§.  15.  Die  wegen  des  Kostenersatzes  zu  gebende  Sicherstellung
  umfaßt:  1)  das  regulirte  Verpflegungsgeld,  das  für
jeden  Aufgenommenen  an  die  Anstalt  entrichtet  werden  muß,
und  wofür  ärztliche  Behandlung,  Versorgung  mit  Medicamenten,
Abwartung,  Heizung,  Beleuchtung  und  Waschreinigung,  sodann
die  der  betreffenden  Verpflegsklasse  entsprechende  Speisung,
Wohnung  und  Lagerstätte  gewährt  wird;  2)  den  Ersatz  des  Aufwandes
  der  Anstalt  an  Kleidungsstücken,  wenn  die  Versorgung
der  Kranken  mit  denselben  der  Anstalt  überlassen  wird,  oder  auf
sonstige  nicht  unter  den  Gegenständen  des  Verpflegungsgeldes
begriffene  Reichnisse  und  Ausgaben,  die  für  den  Kranken  begehrt
  oder  durch  denselben  veranlaßt  werden;  3)  den  Ersatz  der
gleichfalls  besonders  zu  berechnenden  Kosten  der  Ablieferung  des
Verpflegten  bei  der  Entlassung  oder  Beurlaubung  aus  der
Anstalt.

§.  16.  Für  das  Verpflegungsgeld  bestehen  nach  der  in
Ansehung  der  Verköstigung,  Wohnung  und  Lagerstätte  eingeführten
  Abstufung  drei  verschiedene  Klassen;  das  Verpflegungsgeld
  beträgt:  I.  Klasse  a)  von  kreisangehörigen  Irren  täglich
  1  fl.  12  kr.;  b)  von  anderen  bayerischen  Irren  täglich
1  fl.  24  kr.;  c)  von  ausländischen  Irren  täglich  fl.  54  kr.;
11.  Klasse:  a)  von  kreisangehörigen  Irren  täglich  —  fl.
48  kr.;  b)  von  anderen  bayerischen  Irren  täglich  —  fl.  54  kr.;
)  von  ausländischen  Irren  täglich  1  fl.  —  kr.;  III.  Klassea)
  von  kreisangehörigen  Irren  täglich  —  fl.  22  kr.;  b)  von
anderen  bayerischen  Irren  täglich  —  27  kr.;  c)  von  ausländischen
  Irren  täglich  —  fl.  33  kr.

§.  17.  Das  Verpflegungsgeld  muß  vierteljährig
  auf  Abrechnung  an  die  Anstaltskasse  voransbezahlt
  werden.  Unentgeltliche  Aufnahme  findet  zur
Zeit  noch  nicht  statt,  weil  die  Anstalt  die  Mittel  hiezu  nicht
besitzt.  Eine  veranlaßte  Ermäßigung  oder  Erhöhung  des  Verpfleggeldes
  wird  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

177
        <pb n="268" />
        260

8.  18.  Zur  Sicherstellung  des  Kostenersatzes  genügt,  so
weit  derselbe  aus  einer  öffentlichen  Kasse  geleistet  werden  soll,
die  Zusage  der  zuständigen  Behörde.  Privatpersonen  haben  ihn
durch  sichere  Bürgen,  oder  bei  notorischer  Zahlungsfähigkeit
durch  eine  deßhalb  von  Gerichtswegen  ausgestellte  Urkunde  zu
sichern.  Ausländer  müssen  überdieß  einen  Landes-Einwohner
stellen,  an  den  die  Anstalt  wegen  ihrer  Forderung  Regreß  nehmen
  kann.

§.  19.  Die  Anmeldung  um  Aufnahme  —  mit  den  dazu
erforderlichen  Belegen  —  ist  an  den  Vorstand  der  Anstalt  zu
übersenden,  welcher  in  Gemeinschaft  mit  dem  Verwalter  dieselbe
prüft  und,  wenn  die  Nachweise  genügend  befunden  wurden,  die
Genehmigung  der  Kreisregierung  erholt.  Dieß  gilt  insbesondere
bei  der  Eröffnung  der  Anstalt  und,  insolange  hierwegen  nichts
Anderes  verfügt  wird,  mit  Ausnahme  jener  besonderen  Fälle,
in  welchem  dem  Oberarzte  zur  Aufnahme  eines  Pfleglings
instruktionsgemäß  die  Ermächtigung  ertheilt  ist.  Ebenso  kann
in  dringenden  Fällen,  wenn  kein  Anstand  hinsichtlich  der  Aufnahmsbedingungen
  obwaltet,  die  Anstaltsverwaltung  den  Eintritt
  in  die  Anstalt  vorläufig  gestatten,  sie  muß  jedoch  die  Anzeige
  an  die  Regierung  nachträglich  erstatten.

§.  20.  Gesellschaften  oder  eigene  Bedienung,  welche  die
Angehörigen  eines  Kranken  demselben  in  der  Anstalt  beizugeben
wünschen,  können  nur  nach  Maßgabe  der  von  den  Anstaltsbeamten
  in  ärztlicher,  hauspolizeilicher  und  ökonomischer  Beziehung
  erkannten  Zulässigkeit  und  gegen  sicher  gestellten  vollen
Ersatz  des  der  Anstalt  zugehenden  Aufwandes  eintreten.

§.  21.  In  Fällen,  wo  die  Unterbringung  eines
Geisteskranken  obrigkeitlich  verfügt  wird,  ist  zunächst
über  seine  Aufnahme  in  die  Anstalt  die  Genehmigung  zuständiger
k.  Regierung  (§.  19)  im  vorgeschriebenen  Wege  zu  veranlassen.
So  weit  in  einem  solchen  Falle  der  Kostenersatz  (§.  15)  nicht
aus  den  Mitteln  des  Kranken  oder  seiner  alimentationspflichtigen
Verwandten  bestritten  werden  kann,  hat  die  zuständige  Polizeibehörde
  für  die  Sicherung  und  Leistung  desselben  durch  vie
Heimathsgemeinde  oder  die  treffende  öffentliche  Kasse  besorgt
zu  sein.

§.  22.  Auch  außer  den  in  den  vorhergehenden  Paragraphen
bemerkten  Fällen  haben  die  Behörden  sich  es  zur  angelegenen
Pflicht  zu  machen,  unbemittelten  Geisteskranken,  die  statuten-
        <pb n="269" />
        261

gemäß  zur  Theilnahme  an  den  Wohlthaten  der  Irrenanstalt
Werreck  sich  eignen,  hierzu  durch  Ausmittelung  der  erforderlichen
Kostenbeträge  und  rechtzeitige  Nachsuchung  der  Aufnahme  zu
verhelfen.  Die  Gerichtsärzte  haben  die  Bezirkspolizeibehörden
von  Amtswegen  auf  solche  Kranke  aufmerksam  zu  machen.
2.  Einbringungen.

§.  23.  Die  Einlieferung  der  Kranken  kann  geschehen,  sobald
  vom  Vorstande  der  Anstalt  die  Aufnahmsbewilligung  mitgetheilt
  ist  (§.  19),  die  Zeit  der  Ankunft  muß  vorher  angezeigt
werden.  Reisekosten  werden  aus  dem  Vermögen  des  Kranken
oder  der  Alimentationspflichtigen  bestritten;  die  Irrenanstalt
übernimmt  dieselben  in  keinem  Falle.

§.  24.  Immer  muß  dem  Kranken  ein  mit  seinen  Verhältnissen
  vertrauter,  verlässiger  Begleiter,  der  den  Anstaltsärzten
Auskunft  zu  ertheilen  vermag,  auf  die  Reise  beigegeben  werden.

§.  25.  Kleidungsstücke  werden  nach  dem  Stande  der  Kranken
  mitgegeben.  Erforderlich  ist  jedenfalls  ein  vollständiger
guter  Anzug  mit  einfacher  Kopf=  und  Fußbekleidung,  zwei  Hemden,
  zwei  Paar  Strümpfe  und  zwei  Sacktücher.  Diejenigen,
welche  die  Aufnahme  nachsuchen,  haben  dafür  zu  sorgen,  daß
das  Vorgeschriebene  vorhanden  ist.

§.  26.  Die  Einbringung  des  Kranken  in  die  Anstalt  hat
mit  einer  von  der  Distrikts-Polizeibehörde  ausgefertigten  verschlossenen
  Einbringungs-Urkunde  zu  geschehen,  in  welcher  neben
der  Person  des  Einzubringenden  zugleich  jene  des  Begleiters
zu  bezeichnen  und  ein  Verzeichniß  der  Effekten  beizulegen  ist.

8.  27.  Hinsichtlich  der  Sicherung  des  Einzuliefernden  gegen
ungebührliche  Behandlung  auf  der  Reise  und  gegen  Fluchtversuch
haben  die  Behörden  das  Erforderliche  zu  veranstalten.

3.  Sicherung  des  Heilverfahrens.

§.  28.  Mit  der  Einbringung  eines  Kranken  in  die  Heil-Anstalt
  übernimmt  die  denselben  vertretende  Person  oder  Behörde
  die  Verpflichtung:  1)  den  Kranken  ohne  Genehmigung  der
Aufsichtsstelle  resp.  gutachtlichen  Antrag  des  Anstaltsvorstandes
nicht  aus  der  Anstalt  zurückzunehmen,  2)  im  Falle  einer  im  Genesungszustande
  erfolgten  Beurlaubung  des  Verpflegten  die  Behandlung
  desselben  während  des  Urlaubes  nach  den  Vorschriften
einzurichten,  welche  von  dem  ärztlichen  Vorstande  oder  im  Wege
der  Berufung  von  der  Aussichtsstelle  zur  Sicherung  der  Genesung
  gegeben  werden.
        <pb n="270" />
        262

 

4.  Behandlung  der  Verpflegten  in  der  Anstalt.

§.  29.  Die  möglichst  sorgfältige,  menschenfreundliche  Behandlung
  der  Kranken  bildet  die  erste  Pflicht  aller  Beamten
und  Bediensteten  der  Anstalt.  Die  Anwendung  von  Beschränkung
  und  Zwang  soll  streng  nach  dem  klar  erkannten  unumgänglichen
  Bedürfnisse  zum  Zwecke  bemessen  und  mit  der  möglichsten
  Schonung  und  Heilighaltung  der  Würde  der  Menschen-Natur
  und  ihrer  Grundgesetze  eingerichtet  sein.  Jede  körperliche
  oder  geistige  Mißhandlung  ist  auf's  Strengste  untersagt.
Dagegen  gehört  zu  den  wesentlichen  Mitteln,  durch  welche  die
Anstalt  heilsam  auf  die  Verpflegten  einzuwirken  versuchen  wird,
eine  den  gesammten  Dienst,  die  häuslichen  Einrichtungen  und
alle  inneren  Bewegungen  des  Institutes  beherrschende  strenge
Gesetzmäßigkeit  und  Ordnung,  sodann  eine  angemessene,  den
verschiedenen  Zuständen  und  Verhältnissen  der  Verpflegten  entsprechende
  Beschäftigung  derselben  im  Haus  und  Garten,  welche
der  ärztliche  Vorstand  durch  Aufmunterungsgeschenke  aus  dem
hiefür  bestimmten  Etatsansatze  und  durch  passende  Abwechselung
mit  Erholung  und  erheiternder  Unterhaltung  zu  befördern  bestrebt
  sein  wird.

§.  30.  Die  klassenmäßige  Verköstigung  ist  in  guter  und
gesunder  Beschaffenheit  und  in  reinlicher  Bereitung  zu  reichen.
Die  durch  den  Krankheitszustand  einzelner  Verpflegten  begründeten
  Abweichungen  hat  der  Institutsarzt  zu  bestimmen.

§.  31.  Auf  körperliche  Reinlichkeit  der  Verpflegten,  auf
Reinlichkeit  der  Wäsche,  der  Kleidung  und  Betten  und  in  allen
Räumen  der  Anstalt,  desgleichen  auf  gehörige  Reinigung  der
Luft  im  Schlaf=  und  Wohnzimmer  ist  sorgfältiger  Bedacht  zu
nehmen.

§.  32.  Die  Kranken  aus  den  verschiedenen  Verpflegungsklassen
  haben  gleichen  Antheil  an  allen  vorhandenen  Mitteln
zur  Bewirkung  ihrer  Heilung  und  auf  alle  soll  der  Fleiß  und
die  Aufmerksamkeit  des  Arztes  in  gleichem  Maße  gerichtet  sein.

§.  33.  Der  Eintritt  von  Fremden  in  die  für  die
Verpflegten  bestimmten  Räume  der  Anstalt  ist  von  der  ausdrücklichen
  Erlaubniß  des  ärztlichen  Vorstandes  abhängig.  ODiese  darf  nie
zur  bloßen  Befriedigung  der  Neugier  gegeben  werden,  wird  aber
Solchen,  die  ein  höheres  wissenschaftliches  oder  Berufsinteresse
herbeiführt,  nicht  erschwert  werden.  Der  Arzt  ist  verantwortlich,
  daß  bei  dieser  Zulassung  von  Fremden  jeder  störende  oder
        <pb n="271" />
        263

 

nachtheilige  Eindruck  auf  die  Verpflegten  auf's  Sorgfältigste
vermieden  werde.  Den  Vertretern  der  Verpflegten  ist  gestattet,
von  der  Lage  und  dem  Befinden  der  von  ihnen  vertretenen
Kranken,  so  oft  es  ohne  ungebührliche  Belästigung  des  Dienstes
geschehen  kann,  in  Person  oder  durch  Bevollmächtigte  Kenntniß
zu  nehmen,  sie  sind  jedoch  hiebei  in  Hinsicht  auf  die  Zulässigkeit
  eines  persönlichen  Besuches  oder  Verkehres  mit  dem  Kranken
  selbst  und  die  Zeit  und  die  Bedingungen  eines  Solchen  an
das  sachkundige  Urtheil  und  die  Vorschriften  des  dirigirenden
Arztes  gebunden.

§.  34.  Anvertraute  Geheimnisse  in  Betreff  der  Verpflegten
sollen  streng  bewahrt  und  in  Hinsicht  auf  Mittheilungen  über
die  Zustände  derselben  muß  die  strengste  Discretion  beachtet
werden.  Gleiches  gilt  bezüglich  der  Aufnahme  und  Entlassung.

§.  35.  Beschwerden,  welche  die  Vertreter  eines  Verpflegten
  in  Beziehung  auf  dessen  Behandlung  an  den  ärztlichen
Vorstand  oder  die  k.  Regierung  bringen,  werden  sorgfältigst  erörtert
  und  den  Beschwerdeführern  motivirter  Bescheid  gegeben
werden.

§  36.  Die  k.  Kreisregierung  wird  periodisch  eine  genaue
Revision  der  Anstalt  und  der  in  derselben  stattfindenden  Behandlung
  der  Verpflegten  vornehmen  lassen.

Titel  V.
Austritt  aus  der  Anstalt.

§.  37.  Der  Austritt  des  Aufgenommenen  wird  unter  allen
Umständen  verfügt:  1)  wenn  es  sich  ergibt,  daß  irgend  eine
wesentliche  Voraussetzung  der  Aufnahme,  namentlich  diegenügende
Sicherstellung  des  Kostenansatzes  nicht  stattfindet;  2)  wenn  das
betreffende  Verpflegungsgeld  (§  16  und  17)  nach  der  Verfallzeit
  ergangener  Mahnung  ungeachtet  nicht  berichtiget  wird;
3)  wenn  der  Vertreter  des  Verpflegten  denselben  zurückverlangt,
wobei  indessen  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §S.  28  die
einschlägige  Distriktspolizeibehörde  bezüglich  der  Inländer  bestätigen
  muß,  daß  für  dessen  unschädliche  und  entsprechende
Unterbringung  anderweitige  Vorsorge  getroffen  sei,  und  4)  wenn
bei  einem  einzeln  Verpflegten  Umstände  eintreten,  welche  die
Beibehaltung  desselben  ohne  nicht  zu  beseitigende  Störung  des
Dienstes  der  Anstalt  rücksichtlich  der  übrigen  Kranken  nicht
länger  gestatten  (z.  B.  §.  13  Nr.  2).
        <pb n="272" />
        264

§.  38.  Genesende  Verpflegte  kann  der  ärztliche  Vorstand
vor  ihrem  völligen  Austritte  aus  dem  Verbande  der  Anstalt
versuchsweise  mit  Urlaub  aus  derselben  entlassen.  Derselbe
trifft  in  diesem  Falle  in  Beziehung  auf  die  Behandlung  des
Beurlaubten  die  zur  Sicherung  der  Genesung  erforderlichen
Anordnungen,  wobei  er  die  Verhältnisse  und  Leistungsfähigkeiten
des  Beurlaubten  und  seiner  Vorsorge  gebührend  zu  beachten
hat  und  requtrirt  die  Wahrung  derselben  von  den  treffenden
Polizeibehörden  beziehungsweise  Gerichtsärzten,  welche  angewiesen
  sind,  diesen  Requisitionen  geeignet  zu  entsprechen.  Die
Dauer  eines  solchen  Urlaubes  wird  im  Einklange  mit  dem
Willen  der  Versorger  des  Beurlaubten  nach  Sachlage  von  dem
Vorstande  der  Anstalt  bestimmt.

§.  39.  Der  gänzliche  Austritt  eines  Verpflegten  aus  dem
Verbande  der  Anstalt  sowie  der  versuchsweise  Abgang  von  Pfleglingen
  und  deren  Wiederaufnahme  ist  der  kgl  Regierung  anzuzeigen.


§.  40.  Vor  der  definitiven  Entfernung  eines  Verpflegten
aus  der  Anstalt  sind  von  deren  Vollziehung  seine  Versorger  in
der  Regel  durch  die  treffende  Polizeibehörde  unter  Beifügung
der  etwa  für  nöthig  erachteten  ärztlichen  Rathschläge  für  die
Gerichts=  und  resp.  behandelnden  Aerzte  zu  benachrichtigen.  Bei
der  Ablieferung  eines  ungeheilt  zu  Entlassenden,  wenn  nicht  dessen
sofortige  Uebernahme  in  die  Verpflegs=  Anstalt  stattfindet,
haben  die  Anstaltsbeamten  die  für  die  Einlieferung  bestehenden
Vorschriften  zu  beachten.

§.  41.  Stirbt  ein  Pflegling  in  der  Anstalt,  so  wird  die
Beerdigung  von  der  Anstalt  nach  dem  Stande  des  Verlebten
angeordnet.  Die  Kosten  hiefür  fallen  jenen  zur  Last,  welchen
für  die  Alimentation  desselben  die  Fürsorge  oblag.

Beilage.
Von  dem  Arzte  zu  berücksichtigende  und  zu  erörternde
  Verhältnisse  über  die  in  der  Kreis-Irren-Anstalt
  Werneck  aufzunehmenden  Kranken.

1)  Vor=  und  Zunamen  des  Kranken,  dessen  Alter,  Religion,
  Stand  und  Erwerb,  Geburts=  und  Wohnort  2)  Namen,
Stand  und  Religion  der  Eltern  und  Geschwister,  Charakter,
  Gesundheitsverhältnisse,  etwaige  Krankheiten  und  Todesart
derselben,  Anlage  zu  ähnlichen  Krankheiten  bis  zu  den  Groß-
        <pb n="273" />
        265

ältern,  Geist  der  in  der  Familie  herrscht,  wichtigere  Ereignisse
in  derselben.  3)  Geschichte  des  Körper=  und  Seelenlebens  des
Kranken  vor  der  Seelenstörung:  a)  Zufälle  während  der
Schwangerschaft  der  Mutter  des  Kranken  und  seiner  Geburt,
dessen  Kinder-,  Entwickelungs=  und  spätere  (auch  heimliche)
Krankheiten,  Erscheinungen  beim  Eintritte  der  Pubertät,  bei
seelengestörten  Müttern  während  Schwangerschaft  und  Wochenbett
  ꝛc  b)  Anlagen  und  Richtung  des  Geistes  und  Gemüthes,
Temperament,  Erziehung,  Stand,  Lieblingsbeschäftigung,  Umgang,
Moralität  und  Religiosität.  Gerichtliche  Untersuchungen,  denen
der  Kranke  etwa  schon  ausgesetzt  war,  Lebensweise,  Maß  im
Essen,  Trinken,  der  natürlichen  oder  unnatürlichen  Geschlechts-Verrichtungen,
  ökonomische  und  eheliche  Verhältnisse?  —  ob
Kinder,  wie  viele  und  von  welchen  besonderen  körperlichen
oder  geistigen  Eigenschaften.  c)  Zusammenstellung  der  Momente,
die  nach  Urtheil  des  referirenden  Beobachters  die  ursächlichen
sind,  prädisponirende  (erbliche  Anlage)  oder  occasionelle  —  sodann
  physische:  Leiden  einzelner  Eingeweide,  Beschädigungen
durch  Stoß  oder  Fall,  Congestionen,  unterdrückte  oder  zu  reichliche
  Ausleerungen,  Hämorrhoiden,  Ausschläge,  Fußschweiße,
Geschwüre  2c.  2c.  oder  moralische:  Kummer  über  Unglücksfälle,
  fehlgeschlagene  Projekte,  Schwärmerei,  wichtige  Veränderungen
  im  Leben  des  Kranken,  Ausschweifungen  2c.  4)  Geschichte
  der  Krankheit  und  ihrer  Behandlung,  der  Vorläufer,
der  allmäligen  Entwickelung  mit  genauer  Angabe  der  Zeit  des
ersten  Ausbruches,  des  weiteren  Verlaufes  in  Beziehung  auf
Seele  und  Leib,  des  Typus  der  Krankheit,  der  Paroxysmen,  der
freien  Zwischenzeiten  und  ihrer  Dauer.  —  Angabe  der  Verhältnisse
  beim  Wachen,  Schlafen,  Träumen,  bei  den  Sinnesund
  Geschlechtsverrichtungen  (der  Menstruation),  dem  Blutumlaufe,
  dem  Herz=  und  Arterienschlage,  Athem,  der  Temperatur
und  Farbe  des  Körpers  und  seiner  einzelnen  Theile,  dem  Hunger
und  Durste,  der  Verdauung  und  Ernährung,  den  verschiedenen
Se=  und  Excretionen,  Complicationen  mit  anderen  körperlichen
Leiden  z.  B.  Lähmung  (partieller),  mit  Epilepsie  2c.,  Schäden.
Spezielle  Form  der  Seelenstörung,  Zustand  der  geistigen  Vermögen,
  Sinnestäuschungen,  fixe  Ideen,  und  die  mit  denselben
bestehenden  übrigen  Alienationen  des  Gemüthes,  Exaltation  oder
Depression,  Neigung  zum  Selbstmord,  zu  Gewaltthätigkeiten,
zum  Entweichen.  Benehmen  des  Kranken  überhaupt,  Ver-
        <pb n="274" />
        266

ändernngen  im  Gange,  Geberden,  Sprache,  Lebensweise,  Reinlichkeit,
  Betragen  gegen  Angehörige  und  Fremde.  Verschiedene
Entwickelungsperioden  der  Krankheit  und  gegenwärtiger  Zustand
  derselben  sowie  etwaige  Recidiven.  Vorgenommene  Curmethode,
  somatische  und  psychische  und  deren  Erfolg,  Angabe  der
Lokalität,  in  welcher  der  Kranke  bisher  verwahrt  wurde,  der  angewandten
  Zwangsmittel  und  der  Behandlung,  die  er  zu  Hause
von  seiner  Umgebung  erfahren.  Ansicht  des  seitherigen  Arztes
in  prognostischer  und  therapeutischer  Hinsicht.  5)  Gutachten
über  die  Aufnahmsqualification  mit  Entwickelung  der  Gründe:
a)  warum  ein  wirklich  vorhandenes  und  nicht  etwa  angeschuldetes
  oder  simulirtes  Irrsein  anzunehmen  ist;  b)  warum  der
Kranke  für  heilbar  oder  unheilbar  erklärt  werden  muß  und  in
letzterem  Falle,  warum  für  den  Unheilbaren  die  Aufnahme  in
die  Anstalt  nachgesucht  wird,  ob  wegen  gänzlicher  Hilflosigkeit,
Verletzung  des  öffentlichen  Anstandes,  Gefährlichkeit  gegen  sich
und  Andere  u.  s.  w.

&amp;amp;.  115.
Entschließung  der  k.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,
K.  d.  J,  vom  19.  Dezember  1856,  die  Erhöhung  der  Verpflegungsbeiträge
  für  die  Pfleglinge  in  der  Kreis-Irrenanstalt  Werneck  betr.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Mit  Rücksicht  auf  §.  16  und  17  der  Satzungen  der  Kreis-Irrenanstalt
  Werneck  (vide  besondere  Beilage  des  Kreisamtsblattes
  für  1855  Nr.  113)  und  in  Erwägung,  daß  die  bisherigen
Verpflegungsbeiträge  bei  den  fortgesetzten  hohen  Lebensmittelpreisen
  nach  den  Erfahrungen  des  Vorjahres  in  der  Anstalt
Werneck  als  ungenügend  sich  erweisen,  sieht  sich  die  unterfertigte
Stelle  veranlaßt,  diese  Verpflegungsbeiträge  vom  1.  Januar
1857  angefangen  in  nachstehender  Weise  festzustellen.

I.  Klasse.
Von  kreisangehörigen  Irren  täglich
Von  anderen  bayerischen  Irren  „

d
—

——  —

fl.  kr

fl.  30  kr.

e.  Von  ausländischen  Irren  täglich  fl.  36  kr.
II.  Klasse.

a.  Von  kreisangehörigen  Irren  täglich  —  fl.  56  kr.

b.  Von  anderen  bayer.  Irren  „  fl.  3  kr.

.  Von  ausländischen  Irren  .  .  ..  1  fl.  10  tr.
        <pb n="275" />
        267

III.  Klasse.

a.  Von  kreisangehörigen  Irren:

1)  für  arme  Irren  wie  bisher  täglich  ..  —  fl.  22  kr.

2)  für  vermöglichere  Irren  je  nach  den  Vermögens

  und  Familienverhältnissentäglich  —  fl.  24—30  kr.

b.  von  anderen  bayerischen  Irren  täglich  —  fl.  30  kr.
c.  von  ausländischen  Irren  täglich.  .  .  .  .  —  fl.  36  kr.

Hiebei  bleiben  specielle  Verträge  mit  den  Vertretern  der
Kranken  wegen  Regulirung  der  Verpflegungsbeiträge  in  besonderen
  Fällen  vorbehalten.

Schlüßlich  wird  bemerkt,  daß  außer  diesen  voraufgeführten
  drei  Verpflegungsklassen  fortan  in
einem  besonderen  Theile  des  Gebäudes  eine  eigene
Abtheilung  (Pensions-Anstalt)  eingerichtet  ist,  in
welcher  vermögliche  Inländer  und  Ausländer  mit
allen  angemessenen  und  gewünscht  werdenden  Bedürfnissen
  höherer  Stände  versehen  werden  können,
  für  welche  Pensionäre  der  wirkliche  Aufwand  nebst  angemessener
  Vergütung  für  die  Verwaltung  der  Anstalt  und  Verpflegung
  nach  dem  einzelnen  Falle  oder  statt  dessen  auch  ein
zwischen  den  Angehörigen  des  Kranken  und  der  Direktion  der
Anstalt  —  vorbehaltlich  der  Regierungs-Genehmigung  —  vereinbartes
  Aversum  gezahlt  wird.

Würzburg,  19.  Dezember  1856.

K.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,  K.  d.  J.
Freiherr  von  Zu-Rhein.

Nr.  18,897.  S.  116.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  K.  d.  J.,

vom  20.  Februar  1856,  die  Erhöhung  der  Verpflegungsgelder  für
die  Patienten  der  Kreis-Irrenanstalt  Irrsee  betr.

Im  Namen  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Die  schon  so  lange  andauernden  hohen  Preise  aller  Lebensmittel
  machen  es  nothwendig,  von  dem  am  Schlusse  des
§.  17  der  Satzungen  für  die  Kreis-Irrenanstalt  Irsee  vom  Januar
  1850  gemachten  Vorbehalte  wirklich  Gebrauch  zu  machen
und  die  für  die  Patienten  der  Anstalt  zu  bezahlenden  Verpflegungsgelder
  auf  nachstehende  Beträge  zu  erhöhen:
        <pb n="276" />
        268

 

I.  Verpflegungs-Klasse:  1)  für  Pfleglinge  aus  Schwaben
und  Neuburg  auf  1  fl.  21  kr.  täglich,  sohin  495  fl.  45  kr.  jährlich;
  —  2)  für  Pfleglinge  aus  anderen  Kreisen  Bayerns  auf
1  fl.  30  kr.  täglich,  sohin  547  fl.  30  kr.  jährlich;  —  3)  für
Pfleglinge  vom  Auslande  auf  2  fl.  täglich,  sohin  730  fl  jährlich.

II.  Verpflegungs-Klasse:  1)  für  Pfleglinge  aus
Schwaben  und  Neuburg  auf  56  kr.  täglich,  sohin  340  fl.  40  kr.
jährlich;  —  2)  für  Pfleglinge  aus  anderen  Kreisen  auf  1  fl.
3  kr.  täglich,  sohin  383  fl.  15  kr.  jährlich;  —  3)  für  Pfleglinge
  vom  Auslande  auf  1  fl.  12  kr.  täglich,  sohin  438  fl.
jährlich.

III.  Verpflegungs-Klasse:  1)  für  Pfleglinge  aus
Schwaben  und  Neuburg:  a)  wenn  für  dieselben  aus  Gemeindeoder
  Stiftungsmitteln  Zahlung  geleistet  wird,  auf  24  kr.  täglich,
  sohin  146  fl.  jährlich,  b)  wenn  für  dieselben  aus  Privatmitteln
  Zahlung  geleistet  wird,  auf  27  kr.  täglich,  sohin  auf
164  fl.  15  kr.  jährlich;  —  2)  für  Pfleglinge  aus  anderen  Kreisen
  auf  30  kr.  täglich,  sohin  182  fl.  30  kr.  jährlich;  —  3)  für
Pfleglinge  vom  Auslande  auf  40  kr.  täglich,  sohin  243  fl  20  kr.
jährlich.

Diese  erhöhten  Verpflegungsgelder  treten  mit  dem  1.  April
d.  Is,  und  zwar  sowohl  für  die  schon  in  der  Anstalt  befindlichen
  als  auch  für  die  erst  aufzunehmenden  Pfleglinge  in  Wirksamkeit.


Augsburg,  den  20.  Februar  1856.

K.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  K.  d.  J.
Bei  Beurlaubung  des  k.  Regierungs-Präsidenten:
v.  Brand,  k.  Regierungs-Direktor.

Nr.  7923.  #  117.
Ministerial-Entschließung  vom  29.  Februar  1856,  die  Jahresberichte
über  die  Irrenanstalten  betr.

Staatsministerium  des  Innern.

Die  Jahresberichte  der  Irrenanstalten  zu  Karthaus-Prüll,
Erlangen  und  Irsee  pro  1853/54,  wie  dieselden  dem  unterzeichneten
  Staatsministerium  vorliegen,  liefern  zwar  im  Allgemeinen
den  erfreulichen  Beweis,  daß  die  genannten  Anstalten  immer
mehr  aufblühen,  und  daß  die  Verwaltungen  derselben  mit  Um-
        <pb n="277" />
        269

sicht  und  voller  Hingebung  bemüht  sind,  die  ihnen  gesetzte  Aufgabe
  mit  möglichstem  Erfolge  zu  lösen.

Allein  in  Bezug  auf  die  Einrichtung  dieser  Jahresberichte
fehlt  dermalen  noch  jene  Einheit  und  Gleichförmigkeit,  ohne
welche  es  nicht  möglich  ist,  das  Material  für  wissenschaftliche
Zwecke  so  zu  benützen,  wie  dieses  angestrebt  werden  muß.

Indem  daher  das  unterzeichnete  Staatsministerium  über
den  nachgewiesenen  entsprechenden  Zustand  der  erwähnten  Irrenanstalten
  gerne  seine  Anerkennung  ausspricht,  sieht  sich  dasselbe
zugleich  veranlaßt,  für  die  künftigen  Jahresberichte  von  1855/66
an  folgende  Vorschriften  zu  erlassen:

1)  jeder  Jahresbericht  über  die  Irrenanstalten  hat  fortan
in  zwei  gesonderten  Abtheilungen

A.  die  ärztlichen  Verhältnisse,

B.  die  Verwaltungs-Verhältnisse
der  Anstalt  darzustellen.

2)  Die  erste  Abthetlung  hat  insbesondere  zu  umfassen:

I.  Den  Bestand  der  Anstalt  im  Allgemeinen,  die  Zahl  der
aufgenommenen  Kranken,  ihre  Gruppirung  mit  Rücksicht  auf
die  Heilbarkeit  oder  Unheilbarkeit,  die  Veränderungen  im  Personalstand
  durch  Entlassungen  und  Todfälle;  —  den  Ausweis  über
die  Familien=  und  Standesverhältnisse  der  Kranken,  —  die
Uebersicht  ihres  Lebensalters  und  der  Krankheitsdauer;  —  die
Uebersicht  der  Todesursachen  mit  Bezug  auf  die  Krankheitsformen.

Hiernach  erscheinen  bezüglich  dieser  Rubrik  der  ersten  Abtheilung
  des  Jahresberichtes  vier  Zusammenstellungen  als  veranlaßt,
  deren  Schema  die  Beilage  1  enthält.  Die  letztere  Uebersicht
  (Todesursachen)  ist  lediglich  exemplificirend  vorgezeichnet
und  daher  nach  Bedarf  zu  ergänzen.

II.  Als  zweite  Rubrik  erscheint  für  die  erste  Abtheilung
des  Jahresberichtes  der  spezielle  Ausweis  über  die  Heilabtheilung,
und  zwar  über  die  Zahl  der  Kranken  in  derselben,  deren  Krankheitsformen,
  Lebensalter,  Krankheitsdauer,  Familien=  und  Standesverhältnisse;
  —  über  die  Heilergebnisse  in  dieser  Abtheilung
insbesondere,  nach  Genesungen  und  Besserungen;  —  über  die
Entlassungen  ohne  Heilerfolg;  —  über  die  Versetzungen  zur  Pflegeabtheilung;
  und  über  den  am  Jahresschlusse  verbliebenen  Krankenstand
  in  der  Heilabtheilung.

Die  Uebersicht  all  dieser  Verhältnisse  kann  füglich  in  einer
einzigen  Tabelle  mit  sechs  Abtheilungen  nach  dem  unter  II  bei-
        <pb n="278" />
        270

liegenden  Formular  hergestellt  werden,  da  die  Rubriken:  Gesammtzahl
  der  Kranken,  Krankheitsformen,  Lebensalter  2c.  gleichmäßig
  für  die  sechs  Abtheilungen:  Bevölkerungsstand,  Heilergebnisse,
  Entlassungen  2c.  festzuhalten  sind.

III.  Hieran  reiht  sich  als  dritte  Rubrik  die  gleichmäßige
Darstellung  bezüglich  der  Pflegeabtheilung  der  Anstalt,  welche
übersichtlich  in  Einer,  vier  Unterabtheilungen  enthaltenden  Tabelle
  das  Material  zu  erschöpfen  hat.  Die  Beilage  III  bietet
hiefür  das  Schema.

IV.  Nach  dieser  Sichtung  und  systematischen  Ordnung  des
Materials  folgt  am  zweckmäßigsten  die  kritische  Beleuchtung  der
einzelnen  Theile,  die  Besprechung  der  interessanteren  und  besonderer
  ärztlicher  Vorkommnisse,  die  Angabe  der  Todesursachen
und  wichtiger  Sections-Befunde,  die  Anführung  von  Leistungen
für  Förderung  des  Studiums  der  Psychiatrie  und  ihre  praktische
Bethätigung,  endlich  die  Anreihung  von  Wünschen  und  Anträgen,
wie  sie  etwa  durch  den  Bestand  der  Anstalt  und  durch  die  gemachten
  Erfahrungen  veranlaßt  sind.

3)  In  der  Abtheilung  „Verwaltungs-Verhältnisse“  soll  der
administrative  und  finanzielle  Bestand  der  Anstalt  übersichtlich
dargelegt  werden.

Dieser  Aufgabe  wird  durch  Herstellung  der  aus  der  Anlage
  IV  ersichtlichen  Tabellen  entsprochen.  Zum  Vortrage  im
Texte  res  Berichtes  verbleibt  hiernach  die  kritische  Würdigung
des  in  den  Uebersichten  gegebenen  Materiales,  die  Anführung
besonderer  Verwaltungs-Vorkommnisse,  die  Beurtheilung  der
Zulänglichkeit  und  der  Leistungen  des  Wart=  und  Dienstpersonales,
  der  Vortrag  besonderer  Wünsche  und  Anträge  bezüglich
der  Verwaltungsverhältnisse  der  Anstalt.  Unabweislich  nothwendig
  ist  für  die  sichere  Erreichung  des  Zweckes  dieser  Jahresberichte,
  daß  die  Vorstände  der  Irrenanstalten  die  in  den  Uebersichten
  und  Tabellen  vorgezeichneten  Rubriken  unverändert  festhalten
  und  die  Einträge  in  dieselben  mit  vollster  Gewissenhaftigkeit
  vornehmen.

Indem  daher  das  unterzeichnete  Staatsministerium  den
Irrenhausvorständen  diese  Gleichförmigkeit  und  Pünktlichkeit
zur  besonderen  Pflicht  macht,  läßt  es  denselben  unbenommen,
soweit  sie  es  etwa  für  angemessen  erachten,  den  vorgeschriebenen
Uebersichten  noch  weitere  beizufügen  und  auch  andere  als  die
        <pb n="279" />
        271

ohnehin  nur  im  Allgemeinen  erwähnten  Momente  in  den  einzelnen
  Abtheilungen  des  Berichtes  zu  behandeln.

Uebrigens  sollen  fortan  die  hier  vorgeschriebenen  Jahresberichte
  von  sämmtlichen  Irrenanstalten  des  Landes  und  zwar
regelmäßig  in  den  ersten  Monaten  nach  Ablauf  des  Etatsjahres
erstattet  und  bis  zum  Schlufse  des  Kalenderjahres  dem  unterzeichneten
  Staatsministerium  in  Vorlage  gebracht  werden.

München,  den  29.  Februar  1856.

Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  Allerhöchsten  Befehl.
Graf  v.  Reigersberg.

Bemerkung.  Die  der  vorstehenden  Ministerial-Entschließung
beigegebenen  Tabellen  sind  hier  füglich  weggeblieben.

—  —–

Nr.  17,664.  56n  118.
Ministerial-Entschließung  vom  11.  September  1856,  die  Jahresberichte
  der  Irrenanstalten  betr.

Staatsministerium  des  Innern.

Auf  die  mit  Bericht  vom  1.  ds.  Mts.  vorgelegte  Anfrage
der  Irrenhaus-Verwaltung  zu  Irrsee:  ob  in  der  Rubrik  „Inventar“"
der  Irrenhaus-Jahresberichts-Tabelle  Nr.  IV  b.  alle  Inventars-Anschaffungen
  ohne  Ausnahme,  sohin  auch  die  für  Bureau,
Kultus,  Medizinalzwecke,  Beleuchtung,  Fournituren,  Wäsche,
Garten=  und  Oekonomie-Betrieb,  vorgetragen  werden  sollen,
oder  nur  diejenigen  Anschaffungen,  welche  nicht  schon  unter  den
bezeichneten  besonderen  Rubriken  erscheinen?  —  wird  Folgendes
eröffnet:

Dem  unterzeichneten  Staatsministerium  liegt  daran,  alljährlich
  durch  eine  gedrängte  Uebersicht  Kenntniß  davon  zu  erlangen,
  welche  Ausgaben  in  den  Irrenanstalten  gemacht  werden:
für  Schreibmaterialien  und  ähnlichen  Bureaubedarf,  für  Herstellung
  einer  Anstaltsbibliothek,  für  gottesdienstliche  Feierlichkeiten
  und  Unterricht  der  Irren,  für  Arzneistoffe,  für  bleibendes
Hausmobiliar,  für  Oel-,  Talg=  und  anderes  Licht,  für  Betten,
Matrazen  und  sonstiges  Lagermaterial,  für  Leib-,  Tisch=  und
Bettwäsche,  für  Sämereien,  Dünger  und  ähnliches  im  Gartenund
  Oekonomiebetrieb  alljährlich  aufgezehrtes  Material.

Die  Bureau=  und  Bibliotheks-,  die  Kirchen-,  Schul=  und
Apotheken-Einrichtung  an  Menbeln,  Ornamenten,  Instrumenten,
        <pb n="280" />
        272

die  Leuchter  und  Lampen,  die  Schaufeln,  Karren,  Hacken  ꝛc.  und
ähnliche  Gegenstände  gehören  nicht  unter  die  besondern  Rubriken:
Bureau,  Kultus  ꝛc.,  sondern  als  bleibende  Betriebsmittel  der
Anstalt  in  die  Rubrik  „Inventar“,  soweit  nicht  für  den  Auf—
wand  auf  solche  bleibende  Betriebsmittel  die  besonderen  Rubriken:
Fournituren  und  Waschergänzung  nach  den  oben  gegebenen
Directiven  eröffnet  und  zu  benützen  sind.
Hiernach  wird  die  entsprechende  Herstellung  der  Jahresberichtstabelle
  Nr.  IVb.  einer  Schwierigkeit  nicht  unterliegen.
Dagegen,  daß  auch  der  Etat,  dann  die  Rechnung  der  Irrenanstalt
  mit  den  Jahresberichtstabellen  in  möglichste  Uebereinstimmung
  gesetzt  werde,  besteht  durchaus  kein  Bedenken,  und  erscheint
  solches  vielmehr  wegen  Vereinfachung  des  Geschäftsganges
und  Sicherung  einer  leichteren  Uebersicht  als  wünschenswerth.
Hiernach  hat  die  kgl.  Regierung  das  Weitere  zu  verfügen
und  die  Beilagen  des  Berichtes  vom  1.  d.  M.  zurückzuempfangen.
München,  den  11.  September  1856.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  Allerhöchsten  Befehl.

Dr.  von  Aschenbrenner.

Nr.  22,971.  §&amp;amp;.  119.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  K.  d.  J.,
vom  21.  März  1858,  die  beschleunigte  Unterbringung  der  Geisteskranken
  in  die  Irrenanstalten  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  die  Kreis-Irrenanstalt  zu  Irrsee  ist  den  Angehörigen
aller  derjenigen,  welche  an  Geistesstörung  leiden,  stets  Gelegenheit
  geboten,  dieselben  rechtzeitig  daselbst  unterzubringen.  Aus
dem  Jahres-Berichte  der  Anstalts-Verwaltung  für  das  Jahr
1856/07  geht  jedoch  hervor,  daß  von  den  in  diesem  Jahre  neuaufgenommenen
  90  Kranken  43  bereis  1  Jahr  und  8  sogar
schon  über  5  Jahre  krank  waren,  als  sie  in  die  Anstalt  kamen,
daß  sohin  mit  der  Verbringung  der  Kranken  in  die  Irren-Anstalt
noch  immer  zu  lange  gezögert  wird.  Aus  demselben  Jahres-Berichte
  ergibt  sich  ferner,  daß  im  Laufe  des  Jahres  40  Kranke
theils  als  genesen,  theils  als  gebessert  entlassen  werden  konnten,
und  daß  von  diesen  24  noch  nicht  über  2  Jahre  krank  waren,
daß  sohin  die  möglichft=  baldige  Unterbringung  der  Kranken  in
die  Irren-Anstalt  auf  deren  Heilung  von  wesentlichem  Einflusse
ist,  wenn  auch  nicht  in  Abrede  gestellt  werden  will,  daß  selbst
        <pb n="281" />
        273

Kranke,  deren  Geistesstörung  schon  fünf  oder  mehrere  Jahre  gedauert
  hat,  sich  noch  der  Genesung  oder  doch  einer  Besserung
ihres  Zustandes  erfreuen  konnten.

Diese  Wahrnehmungen  legen  der  unterfertigten  Stelle  die
Pflicht  auf,  alle  Angehörigen  von  Personen,  welche  von  einer
Geistesstörung  schon  befallen  sind,  oder  erst  befallen  werden,  sowie
die  betreffenden  Gemeinden,  wo  diese  für  die  Bestreitung  der
Kosten  einzutreten  haben,  im  Interesse  der  Kranken  und  in  ihrem
eigenen  zur  möglichst  baldigen  Ablieferung  der  Kranken  in  die
Irren-Anstalt  aufzufordern,  um  so  die  Genesung  dieser  Unglück—
lichen  zu  erleichtern  und  deren  Wiedereintritt  in  die  bürgerliche
  Gesellschaft  zu  befördern.  Zu  sämmtlichen  Aerzten  wird
vertraut,  daß  sie  bei  jedem  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Erkrankungs-Falle
  die  Angehörigen  über  den  Nutzen  der  alsbaldigen
Ueberlieferung  der  Kranken  belehren  und  dazu  auffordern  werden.
Von  sämmtlichen  Distrikts-Polizei-Behörden  wird  erwartet,  daß
sie  in  gleichem  Sinne  wirken  und  die  eingebracht  werdenden  Aufnahms-Gesuche
  möglichst  fördern.

Augsburg,  den  21.  März  1858.

Kgle  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  K.  d.  J.
Freiherr  v.  Lerchenfeld,  kgl.  Regierungs-Präsident.

Nr.  17,916.  S.  120.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  K.  d.  J.,

vom  25.  Februar  1859,  die  beschleunigte  Unterbringung  der  Geisteskranken
  in  die  Irrenanstalt  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  unterfertigte  Stelle  hat  schon  öfter  und  insbesondere
unter  dem  21.  März  v.  Is.  durch  Ausschreiben  im  Kreisamtsblatte
  S.  407  die  Angehörigen  von  Geisteskranken  wie  die
betreffenden  Gemeinden  aufgefordert,  bei  eintretenden  Geistes-Störungen
  die  davon  Befallenen  sobald  als  möglich  in  die  Irrenanstalt
  zu  verbringen.

Der  durch  die  Numer  12  des  dießjährigen  Kreis-Amtsblattes
  veröffentlichte  Bericht  über  Bestand  und  Wirken  der
Kreis-Irrenanstalt  Irrsee  seit  ihrem  neunjährigen  Bestehen  weiset
durch  Ziffern  nach,  wie  sehr  die  möglichst  -baldige  Verbringung
Erkrankter  in  die  Irren-Anstalt  deren  Heilung  oder  Besserung

erleichtert  und  erwarten  läßt  und  wie  sehr  eine  Heilung  erschwert
Medizin.-Vererdn.  u.  Bo.  18
        <pb n="282" />
        274

erscheint,  wenn  die  Krankheit  schon  längere  Zeit  vor  der  Verbringung
  des  Kranken  in  die  Irrenanstalt  bestanden  hat.
Auch  gibt  nur  die  baldige  Unterbringung  Heffnung  auf  einen
Verpflegungs-Beitrag  aus  dem  Irren-Unterstützungsfonde  nach
Maaßgabe  des  Regierungs-Ausschreibens  vom  1.  November
1857  (Kreisamtsblatt  S  1431),  nährend  bei  verspäteter  Aufnahme
  jeder  Anspruch  darauf  verloren  geht.  Die  unterfertigte
Stelle  erachtet  es  deßhalb  für  ihre  Pflicht,  alle  Betheiligten  in
ihrem  eigenen  Interesse  hierauf  nochmals  aufmerksam  zu  machen,
und  erwartet  vertrauensvoll  von  den  Distrikts-Polizeibehörden,
den  kgl.  Gerichts=  und  den  praktischen  Aerzten,  daß  sie  hiezu
gerne  und  eifrig  die  Hand  bieten,  und  die  alsbaldige  Verbringung
  Erkrankter  in  die  Irrenanstalt,  so  viel  in  ihren  Kräften
steht,  möglichst  fördern  werden.  Namentlich  fällt  den  Aerzten
die  Aufgabe  zu,  bei  eintretenden  Geistesstörungen  die  Angehörigen
  der  Erkrankten  von  der  Nützlichkeit  und  Nothwendigkeit  ihrer
unverweilten  Ablieferung  zu  überzeugen,  sobald  nicht  sogleich
Besserung  eintritt  oder  sie  sehen,  daß  unter  den  gegebenen  Verhältnissen
  eine  Genesung  nicht  zu  hoffen  ist.

Die  Distrikts-Polizeibehörden  werden  sich  bestreben,  die
nöthigen  Erhebungen  mit  möglichster  Beschleunigung  zu  pflegen,
und  in  den  wenigen  Fällen,  in  welchen  die  Kostendeckung  eine
Verzögerung  verursachen  sollte,  darauf  hinwirken,  daß  der  vorauszubezahlende
  erste  Vierteljahrsbetrag  wo  immer  möglich  aus
Mitteln  des  Armenfonds  oder  aus  Wohlthätigkeits  =  Stiftungen
vorschußweise  bestritten  werde,  damit  die  Ablieferung  des  Kranken
nicht  bis  zur  Beendigung  der  Instruktion  hingehalten  werden  muß.

Augsburg,  den  25.  Februar  1859.

Kgl.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  K.  d.  J.
Frhr.  v.  Lerchenfeld,  k.  Regierungs-Präsident.

Nr.  5906.  S.  121.

Entschließung  der  k.  Regierung  der  Pfalz,  K.  d.  J.,  vom  21.  Dez.
1857,  die  Kreis-Irrenanstalt  zu  Klingenmünster  betr.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  Kreis-Irrenanstalt  zu  Klingenmünster  ist  nunmehr  so“
weit  in  Stand  gesetzt,  daß  eine  Anzahl  Irren  aus  der  Kreis-Armen=
  und  Irrenanstalt  zu  Frankenthal  dorthin  verbracht  und
sonstige  Geisteskranke  in  dieselbe  aufgenommen  werden  können.
        <pb n="283" />
        Die  Statuten  dieser  Anstalt  werden  nach  vorgängiger  noch
einzuholender  Genehmigung  des  Königl.  Staatsministeriums
des  Innern  bekannt  gemacht  werden.

Nicht  aufnahmsfähig  in  die  Anstalt  sind:

1.  Cretinen,  Irioten  (Blödsinnige  von  Geburt  an;  Blödsinnige
  höchsten  Grades);  ·

2.  Epileptische,  es  seie  denn,  daß  die  Epilepsie  sich  erst  aus
der  Seelenstörung  herausgebildet  hat  und  letztere  die  vorwaltende
  Krankheit  ist;

3.  Seelengestörte,  welche  mit  äußerlichen  im  hohen  Grade
entstellenden  und  Abscheu  erregenden  oder  ansteckenden  Uebeln,
als:  offenem  Krebse,  allgemeiner  Syphilis  u.  s.  w.  behaftet  sind.

Für  solche  Krankheitszustände  und  Complikationen  besteht
die  Abtheilung  der  Kreis-Armen=  und  Irren-Anstalt  zu  Frankenthal,
  welche  bisher  sämmtliche  Formen  von  Seelenstörung  aufnahm,
  als  Siechenanstalt  fort.

Gesuche  um  Aufnahme  in  die  Kreis-Irrenanstalt  zu  Klingenmünster
  sind  an  die  dortige  Königl.  Verwaltung  entweder  direkt
oder  durch  Vermittlung  des  Königl.  Landcommissariats,  in
welchem  der  Irre  wohnt,  zu  richten,  damit  dieselben  von  dieser
vollständig  instrutrt  behufs  der  Genehmigung  der  Aufnahme  der
unterfertigten  Stelle  vorgelegt  werden.

Dem  Gesuche  sind  folgende  Nachweise  anzulegen:

1.  der  Geburtsschein;

2.  die  Beurkundung  und  Beschreibung  der  Geistesstörung
durch  einen  legitimirten  Arzt;

3.  im  Falle,  da  dieser  Arzt  nicht  zugleich  Physikus  ist,  ein
von  dem  Letzteren  auf  vorgängige  Untersuchung  ausgestelltes,
die  Seelenstörung  constatirendes  Zeugniß,  welches  zugleich  feststellt,
  daß  die  Krankheitsform  der  Aufnahme  nicht  entgegensteht;

4.  ein  von  dem  Königl.  Landcommissariat  beglaubigtes,
nöthigenfalls  berichtigtes  oder  ergänztes  Zeugniß  des  Bürgermeisteramts
  über  die  Heimath,  den  Civilstand,  das  Religionsbekenntniß,

  die  Familien=  und  Vermögensverhältnisse  des  Aufzunehmenden;


5.  Familienrathsbeschluß  über  die  Aufnahme  und  Interrogatorium
  des  Königl  Landrichters  mit  Zeugenverhör  über  den

eisteszustand  des  Aufzunehmenden;

6.  ein  von  den  alimentationepflichtigen  Verwandten  oder
dem  Vormund  oder  gerichtlich  ernannten  Beistand  des  Geisteskranken
  ausgestellter  Revers  über  die  Sicherstellung  des  an  die
Anstalt  zu  entrichtenden  Kostenersatzes;

18“
        <pb n="284" />
        276

7.  ein  Vermögenszeugniß  und  bei  unvermögenden  Kranken
das  Zeugniß  des  Gemeinderathes  über  die  Armuth  des  Aufzunehmenden
  und  über  den  Abgang  oder  die  Unvermögenheit  der
gesetzlich  zum  Unterhalte  verpflichteten  Verwandten.

In  diesem  Zeugnisse  muß  angegeben  werden:

a)  ob  und  welches  Vermögen  der  Aufzunehmende  noch  besitzt
  und  welchen  Werth  dasselbe  hat,

b)  ob  derselbe  noch  einen  Gatten  oder  eine  Gattin,  Eltern,
Großeltern,  Kinder  oder  Enkel  hat,  deren  Namen,  Alter,  Stand,
Wohnort,  und  ob  und  welches  Vermögen  oder  Einkommen  sie  haben.

C)  Auszug  aus  den  Steuerrollen  über  die  öffentlichen  Abgaben,
  welche  der  Kranke  und  dessen  alimentationspflichtige  Verwandten
  entrichten.

Bezüglich  der  Aufnahme  ganz  Vermögensloser  wird  vorläufig
  und  bis  sämmtliche  Distriktsräthe  die  aus  Veranlassung
des  landräthlichen  Gutachtens  vom  18.  Dezember  1856  (S.  1604
des  Kreisamtsblattes  von  1856)  zu  stellenden  Anträge  abgegeben
haben  werden,  dem  Gutachten  des  Landraths  vom  5.  Juni  1857
gemäß  bestimmt,  daß  die  Armenkassen  solcher  Gemeinden,  welche
zur  Führung  ihres  Haushaltes  keiner  gewöhnlichen  Gleichstellungsumlagen
  bedürfen,  für  den  aufzunehmenden  armen  Gemeinde-Angehörigen
  einen  Pflegekostenbeitrag  von  60  fl.  zu  entrichten
haben;  wenn  die  Gemeinde  aber  bis  zu  10  Procent  ihrer  Steuern
an  Umlage  bedarf,  40  fl.;  wenn  sie  bis  20  Procent  erhebt,  25  fl.
Gänzliche  Freiplätze  werden  nur  selten  bei  allgemeiner  Armuth
der  Gemeinden  gestattet  werden  (v.  Landtagsprotokoll  S.  695
des  Amtsbl.  von  1857).

Unvermögende  Kranke,  welche  als  heilbar  aufgenommen
  werden,  sollen  in  den  ersten  sechs  Monaten  gänzlich  aus
Kreisfonds,  ohne  irgend  einen  Beitrag  der  Gemeinde  verpflegt
werden,  wenn  das  Aufnahmsgesuch  in  den  ersten  sechs  Monaten
ihrer  Krankheit  eingereicht  wird.

Das  für  die  Pfleglinge  an  die  Kasse  der  Anstalt  zu  bezahlende
  Aversum  beträgt  für  Angehörige  des  Kreises:

in  der  1.  Klasse  400  fl.
„  „  2.  „  300  „
„  „  3.  „  150  „

4.  ..  .  .  120,

In  die  4.  Klasse  gehören  auch  jene  gering  bemittelten  Pfleglinge,
  für  welche  weder  aus  dem  eigenen  Vermögen,  noch  aus
        <pb n="285" />
        277

 

demjenigen  ihrer  alimentationspflichtigen  Verwandten  der  Jahresbetrag
  von  120  fl.  ganz  aufgebracht  werden  kann,  und  daher  je
nach  den  speziellen  Verhältnissen  entsprechend  vermindert  werden
muß,  und  die  ganz  Unvermögenden,  für  welche  die  Gemeinden,
soweit  dieselben  es  zu  thun  im  Stande  sind,  Pflegekostenbeiträge
entrichten.

Das  Aufnahmsgesuch  hat  die  Angabe  derjenigen  Klasse  zu
enthalten,  in  welche  der  Irre  aufgenommen  werden  soll.

Speyer,  den  21.  Dezember  1857.

Kgl.  Bayer.  Regierung  der  Pfalz,  Kammer  des  Innern.
Hohe.

Nr.  7950.  &amp;amp;.  122.

Entschließung  der  k.  Regierung  der  Pfalz,  K.  d.  J.,  vom  2.  Febr.
1859,  die  Kreis-Irrenanstalt  zu  Klingenmünster  betr.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Bei  Eröffnung  der  Kreis-Irrenanstalt  Klingenmünster  zu
Anfang  vorigen  Jahres  wurde  unter  Angabe  der  Aufnahms-Bedingungen
  mit  Entschließung  vom  21.  Dezember  1857  im
Kreis-Amtsblatte  Nro.  1  des  Jahres  1858  bekannt  gemacht,
daß  die  Satzungen  dieser  Anstalt  nach  vorgängiger,  noch  einzuholender
  Genehmigung  des  Staatsministerium  des  Innern
veröffentlichet  werden  würden.  Diese  höchste  Genehmigung  ist
nunmehr  ertheilt  worden,  und  werden  daher  1)  die  Satzungen
der  Kreis-Irrenanstalt  Klingenmünster,  2)  die  Haus=  und  Tages-Ordnung
  derselben  und  3)  das  Kost=  und  Wohnungs-Regulativ
hiemit  zur  Kenntniß  der  Behörden  und  Bewohner  der  Pfalz
gebracht.

Speyer,  den  2.  Febr.  1859.

Kgl.  Regierung  der  Pfalz,  K.  d.  J.
Hohe.
J.
Satzungen  für  die  Krtis-Irrenanstalt  Klingenmünster.
J.  Zweck  und  Bestimmung  der  Anstalt.

8.  1.  Die  in  der  Nähe  von  Klingenmünster  im  Cantone
Bergzabern  errichtete  Irrenanstalt  für  den  Regierungsbezirk
Pfalz  führt  den  Namen:  „Kreis-Irrenanstalt  Klingenmünster.“
        <pb n="286" />
        278

§.  2.  Der  Zweck  der  Anstalt  ist  Heilung  und  Verpfleg  ung
hrilbarer  und  unheilbarer  Geisteskranker  beiderlei  Geschlechtes.  —
Auf  diesen  Zweck  ist  sowohl  die  gesammte  räumliche  Einrichtung
der  Anstalt  in  ihren  verschiedenen  Abtheilungen  und  Bestandtheilen
  als  auch  die  Verwendung  der  ihr  angehörenden  Grundstücke,
  sowie  die  ganze  Verwaltung  der  Anstalt  und  die  innere
Anordnung  des  Dienstes  ausschließlich  gerichtet  und  fortwährend
gerichtet  zu  erhalten.

II.  Unterhaltung  der  Anstalt.

#§.  3.  Die  Irrenanstalt  ist  eine  Kreisanstalt.  Als  Solche
hat  sie  die  Mittel  zu  ihrer  Unterhaltung  aus  Kreisfonds  zu  schöpfen.
Dagegen  fallen  dem  Kreisfonde  zu:  der  Ertrag  der  Wirthschaft
dieser  Anstalt,  namentlich  der  zu  ihr  gehörigen  Grundstücke  und
Arbeiten  der  Pfleglinge  und  der  von  den  Gemeinden  und  von
den  Irren  zu  leistenden  Kostenbeiträge.  Geschenke  und  Stiftungen,
  welche  ein  menschenfreundlicher  Sinn  dieser  wohlthätigen
Anstalt  zuwendet,  werden  nach  dem  Willen  der  Geber  und  in
Ermangelung  einer  besonderen  Bestimmung  derselben  zur  Anlegung
  eines  rentirenden  Vermögens  verwendet,  dessen  Zinsen
zur  fortwährenden  Verbesserung  der  Einrichtungen  der  Anstalt
und  zum  Besten  der  Kranken  bestimmt  werden.

III.  Beaufsichtigung  und  Verwaltung.

§.  4.  Unter  der  Oberaufsicht  des  Staatsministerium  des
Innern  wird  die  höhere  Beaufsichtigung  und  Leitung  der  Anstalt
  durch  die  k.  Regierung  der  Pfalz,  K.  d.  J.,  ausgeübt.  —
Die  unmittelbare  Leitung  der  Anstalt  geschieht  durch  eine  aus
zwei  Beamten,  dem  Oberarzte  und  dem  Verwalter,  bestehende
Behörde,  welche  den  Namen  führt:  Königliche  Verwaltung
  der  Kreis-Irrenanstalt  Klingenmünster.

§.  5.  Vorstand  der  Anstalt  ist  der  dirigirende  Oberarzt.
Er  ordnet  und  leitet  nach  den  Satzungen  und  Instructionen
derselben  die  Behandlung  der  Kranken,  die  gesammte  Polizei
der  Anstalt  mit  Inbegriff  der  Dienstesbisciplin,  und  den  ökonomischen
  Dienst  der  Anstalt,  diesen  unter  Mitwirkung  des  Verwalters.
  Ihm  sind  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  ein  oder
mehrere  Assistenzärzte  beigegeben  in  widerruflicher  Eigenschaft.

§.  6.  Als  zweiter  Beamter  der  Anstalt  ist  ein  Verwalter
angestellt.  Derselbe  ist  kautionspflichtig.  Ihm  liegen  insbesondere
  ob  alle  Geschäfte,  welche  sich  auf  die  Einnahmen  und  Aus-
        <pb n="287" />
        279

gaben  der  Anstalt,  die  Ueberwachung  und  Erhaltung  des  Inventares,
  die  Leitung  der  Haushaltung  und  Bewirthschaftung  des
Gartens  in  ökonomischer  Hinsicht  gleich  Jenen  der  übrigen  nutzbaren
  Liegenschaften,  wie  auf  die  Rechnungsstellung  beziehen.

§.  7.  Ein  katholischer  und  ein  protestantischer  Geistlicher
halten  den  Gottesdienst  für  die  Pfleglinge  ihrer  Confession  im
Gebäude  der  Anstalt  und  üben  daselbst  die  Seelsorge  aus,  diese
insbesondere  unter  Rücksichtnahme  auf  die  Andeutungen,  welche
ihnen  der  ärztliche  Vorstand  über  den  Zustand  der  Irren  überhaupt
  und  den  besonderen  Seelenzustand  Einzelner  geben  wird.

§.  8.  Der  Verwaltung  beigegeben  und  untergeordnet  ist
ein  Schreiber,  und  wenn  erforderlich  ein  Schreibgehilfe.

§.  9.  Ein  Oberaufseher  und  eine  Oberaufseherin  sind  zur
näheren  Beobachtung  der  Kranken  und  Beaufsichtigung  der  ihnen
zugegebenen  Wärter  und  Wärterinnen,  zur  Aufsicht  auf  die  Vollziehung
  der  vom  Arzte  für  die  einzelnen  Kranken  getroffenen
Anordnungen,  auf  die  Versorgung  derselben  mit  ihren  verschiedenen
  Bedürfnissen  und  auf  die  Befolgung  aller  Punkte
der  Haus=  und  Tagesordnung  in  widerruflicher  Eigenschaft  angestellt.


§.  10.  Zur  Pflege  der  Kranken  wird  das  erforderliche
Wart=  und  zur  Besorgung  des  Hauswesens  das  nothwendige
Dienst-Personal  aufgenommen.  Ihre  Zahl  wird  durch  den  jährlichen
  Etat  festgesetzt.  Sie  werden  auf  Wohlverhalten  von  dem
Vorstande  angenommen.

§.  11.  Ueber  das  Nähere  seiner  Dienstesverhältnisse  und
Verrichtungen  empfängt  jeder  Angestellte  und  Bedienstete  eine
besondere  Instruction,  welche  er  verpflichtet  ist,  genau  zu  befolgen.

IV.  Grundsätze  und  Verfahren  für  die  Aufnahme
der  Kranken.

S§.  12.  Die  Anstalt  ist  vorzugsweise  für  Angehörige  der
Pfalz  bestimmt.  Doch  können,  so  lange  der  Raum  zureicht,
auch  Angehörige  anderer  Regierungsbezirke  Bayerns,  sowie
Kranke  aus  dem  Auslande,  aufsgenommen  werden.  In  Collisionsfällen
  finden  bezüglich  der  Aufnahme  folgende  Bestimmungen
Anwendung:  1)  die  Kranken  aus  dem  Regierungsbezirke  Pfalz
haben  vor  allen  Anderen  den  Vorzug;  2)  die  Angehörigen  der
übrigen  Regierungsbezirke  haben  vor  den  Ausländern  den  Vorzug;
3)  die  als  heilbar  anzunehmenden  Kranken  haben  den  Vorzug
        <pb n="288" />
        280

 

vor  den  anerkannt  Unheilbaren;  4)  unheilbare  Kranke,  welche
außerhalb  einer  Anstalt  die  öffentliche  Ruhe  und  Sicherheit  gefährden,
  oder  ganz  hilflos  sind,  werden  bezüglich  der  Aufnahme
den  Heilbaren  gleichgestellt  und  5)  Unheilbare,  welche  weder
gefährlich  noch  hilflos  sind,  werden  nur  dann  aufgenommen  und
verpflegt,  wenn  und  so  lange  Raum  vorhanden  ist.

8.  13.  Bedingung  zur  Aufnahme  ist  das  Vorhandensein
einer  im  nächstfolgenden  8.  nicht  ausdrücklich  ausgenommenen
Form  von  Seelenstörung.

§.  14.  Ausdrücklich  als  nicht  aufnahmsfähig  werden  bezeichnet:
  1)  Cretinen,  Idioten  (d.  i.  Blödsinnige  von  Geburt  an)
und  Blödsinnige  höchsten  Grades;  2)  Epileptische,  es  sei  denn,
daß  die  Epilepsie  sich  erst  aus  der  Seelenstörung  herausgebildet
habe  und  die  Letztere  die  vorwaltende  Krankheit  sei,  und  3)
Seelengestörte,  welche  mit  äußerlichen,  im  hohen  Grade  entstellenden
  und  Abscheu  erregenden  Uebeln,  als:  offenem  Krebse,
allgemeiner  Syphilis  u.  s.  w.  behaftet  sind.

§.  15.  Für  die  im  §.  14  genannten  Krankheitszustände
und  Complicationen  besteht  die  Abtheilung  der  Kreis-Armenund
  Irrenanstalt  in  Franken  thal,  welche  bisher  sämmtliche
Formen  von  Seelenstörungen  aufnahm,  als  Siechenanstalt  fort.
Sollte  sich  bei  einem  Geisteskranken  während  seines  Aufenthaltes
in  der  Kreis-Irrenanstalt  Klingenmünster  Eine  dieser  Krankheitsformen
  ausgebildet  haben,  so  kann  derselbe  gegebenen  Falles
in  die  Siechenanstalt  transferirt  werden.

§.  16.  Jedes  Aufnahme=  Gesuch  muß  die  Erklärung  enthalten,
  in  welche  Verpflegungsklasse  der  Kranke  ausgenommen
werden  soll.  Demselben  sind  folgende  Nachweise  anzulegen:
1)  der  Geburtsschein;  2)  die  Beurkundung  und  Beschreibung
der  Geistesstörung  durch  einen  legitimirten  Arzt,  nach  den  in
der  Beilage  bezeichneten  Anhaltspunkten;  3)  im  Falle  dieser
Arzt  nicht  zugleich  amtlicher  Arzt  ist,  ein  von  dem  Letzteren
auf  vorgängige  Untersuchung  ausgestelltes,  die  Seelenstörung
constatirendes  resp.  bestätigendes  Zeugniß,  welches  zugleich  feststellt,
  daß  Keines  der  im  §.  14  bezeichneten  statutarischen  Hindernisse
  der  Aufnahme  entgegenstehe;  4)  ein  von  der  betreffenden
Distrikts-Polizeibehörde  (kgl.  Landcommissariate)  beglaubigtes,
nöthigenfalls  berichtigtes  oder  ergänztes  Zeugniß  des  Bürgermeisteramtes
  über  die  Heimath,  den  Civilstand,  das  Religions-Bekenntniß,
  die  Familien=  und  Vermögens-Verhältnisse  des  Auf-
        <pb n="289" />
        281

 

zunehmenden  und  über  die  Thatsache  der  Seelenstörung  bei  demselben,
  welche  Thatsache  unabhängig  von  den  ärztlichen  Zeugnissen
  auf  besondere  näher  zu  bezeichnende  Erkundigung  zu
gründen  ist;  5)  ein  Familienraths-Beschluß  über  die  Aufnahme
nebst  Interrogatorium  des  kgl.  Landrichters  und  Zeugenverhör
über  den  Geisteszustand  des  Aufzunehmenden.  Treten  dem
pfälzischen  Regierungsbezirke  angehörige  Irren  aus  auswärtigen
Anstalten  in  die  Kreis-Irrenanstalt  ein,  so  können  dieselben
zwar  auf  Grund  derjenigen  Belege,  welche  ihre  Aufnahme  in
die  auswärtige  Anstalt  rechtfertigten,  in  die  pfälzische  Anstalt
provisorisch  ausgenommen  werden;  es  ist  jedoch  durch  die  Verwaltung
  der  Anstalt  das  Familienraths  =  Gutachten,  wenn  nicht
ein  Solches  bereits  vorliegt,  nachträglich  zu  erholen,  und  nebst
Interrogatorium,  welches  durch  den  kgl.  Landrichter  zu  Bergzabern
  aufgenommen  wird,  der  k.  Regierung  durch  die  Anstalts-Verwaltung
  behufs  der  Genehmigung  vorzulegen.  Zur  Aufnahme
  von  Ausländern  und  von  Inländern  aus  den  rechtsrheinischen
  Regierungsbezirken  Bayerns  ist  ein  Zeugniß  des
Polizeibeamten  ihrer  Heimath  über  deren  Geisteszustand  erforderlich;
  6)  die  Belege  über  die  Sicherstellung  des  an  die  Anstalt
  zu  entrichtenden  Kostenersatzes;  7)  bei  unvermögenden
Kranken  das  Zeugniß  des  Gemeinderathes  über  die  Armuth
des  Aufzunehmenden  und  über  den  Abgang  oder  die  Unvermögenheit
  der  gesetzlich  zum  Unterhalte  verpflichteten  Verwandten.  In
diesem  Zeugnisse  muß  angegeben  werden:  a)  ob  und  welches
Vermögen  der  Aufzunehmende  noch  besitze  und  welchen  Werth
dasselbe  habe;  b)  ob  derselbe  noch  einen  Gatten  oder  eine  Gattin,
Eltern,  Großeltern,  Kinder  oder  Enkel  habe  —  deren  Namen,
Alter,  Stand,  Wohnort  und  ob  und  welches  Vermögen  oder  Einkommen
  sie  haben;  c)  Auszug  aus  den  Steuerrollen  über  die
öffentlichen  Abgaben,  welche  der  aufzunehmende  Kranke  oder  dessen
zu  seiner  Alimentation  gesetzlich  verpflichteten  Verwandten  zu
entrichten  haben.  Diese  Belege,  welche  weder  dem  Stempel,
noch  der  Einregistrirung  unterworfen  und  für  die  aus  öffentlichen
Fonds  zu  Verpflegenden  völlig  kostenfrei  sind,  senden  die  Vertreter
  des  Kranken  entweder  direkt,  oder  durch  die  Vermittelung
  des  kgl.  Landcommissariates  an  die  Verwaltung  der  Anstalt.
—  Die  Lokal-Behörden  haben  für  ihre  unvermögenden  Kranken
jederzeit  den  letzteren  Weg  einzuschlagen.

§.  17.  Die  wegen  Kostenersatz  zu  gebende  Sicherstellung
        <pb n="290" />
        282

umfaßt:  1.  das  regulirte  Verpflegungsgeld,  das  für  jeden  Aufgenommenen,
  verbehaltlich  der  später  zu  bezeichnenden  Ausnahmen,
  an  die  Anstalt  entrichtet  werden  muß  und  wofür  ärztliche
  Behandlung  nebst  Medicamenten,  Wart  und  Pflege,  Reinigung
  der  Wäsche,  Heizung  und  Beleuchtung,  sowie  nach  der  betreffenden
  Verpflegungsklasse  Kost  und  Wohnung,  für  die  vierte
Verpflegungsklasse  auch  die  Kleidung  gewährt  wird;  2.  den  Ersatz
des  Aufwandes  der  Anstalt  auf  Kleidungsstücke,  wenn  die  Versorgung
  mit  denselben  der  Anstalt  überlassen  bleibt,  oder  auf
sonstige,  nicht  unter  den  Gegenständen  des  regulirten  Verpflegungsgeldes
  begriffenen  Reichnisse  und  Ausgaben,  welche  für
den  Kranken  begehrt  oder  durch  denselben  veranlaßt  werden,
z.  B.  auf  außerordentliche  Bedienung,  Getränke,  die  nicht  schon
durch  das  regulirte  Verpflegungsgeld  ausgeglichen  sind,  Spazierfahrten,
  zum  Luxus  gehörige  Meubles  u.  s.  w.;  3.  den  Ersatz
der  gleichfalls  besonders  zu  berechnenden  Kosten  der  Ablieferung
der  Verpflegten  bei  der  Entlassung  oder  Beurlaubung  aus  der
Anstalt.

§.  18  Für  das  Verpflegungsgeld  bestehen  nach  der  in
Ansehung  der  Verköstigung,  Wohnung  und  Einrichtung  eingeführten
  Abstufung  vier  verschiedene  Klassen,  wovon  die  Vierte
ausschließlich  diejenigen  armen  Kranken  aus  der  Pfalz  umfaßt,
  welche  theilweise  oder  ganz  aus  öffentlichen  Mitteln,  seien
es  Zuschüsse  aus  Gemeinde=  oder  Kreis-Fonds,  unterhalten
werden.  Sollten  besondere  Rücksichten  in  einzelnen  Fällen  es
zweckmäßig  erscheinen  lassen,  Kranke  in  einer  höheren  Klasse  zu
verpflegen,  als  derjenigen,  welcher  das  von  ihnen  geleistete  Verpflegungsgeld
  entspricht,  so  hat  die  Verwaltung  der  Anstalt  in
einem  motivirten  Antrage  hiezu  die  Genehmigung  der  kgl.  Regierung
  einzuholen.

§.  19.  Das  Verpflegungsgeld  beträgt:  I.  In  der  ersten
Klasse:  a)  für  Pfleglinge  aus  der  Pfalz  450  fl.  jährlich;
b)  für  Pfleglinge  aus  andern  Regierungsbezirken  Bayerns  500  fl.
und  c)  für  Pfleglinge  aus  dem  Auslande  600  fl.  jährlich;  in
solchen  Fällen,  in  welchen  die  Ansprüche  der  Kranken  in  Beziehung
  auf  Wohnung  und  Verpflegung  das  statutenmäßig  für
Pfleglinge  I.  Klasse  Gewährte  überschreiten,  kann  zwischen  den
Angehörigen  derselben  und  der  Verwaltung  der  Austalt  ein
Aversalbeitrag  ermittelt  und  durch  Genehmigung  der  kgl.  Regierung
  festgestellt  werden.  —  II.  In  der  zweiten  Klasse:
        <pb n="291" />
        283

a)  für  Pfleglinge  aus  der  Pfalz  300  fl.  jährlich;  b)  für  Pfleglinge
  aus  anderen  Regierungsbezirken  Bayerns  350  fl.  und  c)
für  Pfleglinge  aus  dem  Auslande  400  fl.  jährlich  —  III.  Dritte
Verpflegungs-Klasse:  a)  für  Pfleglinge  aus  der  Pfalz
150  fl.  und  b)  für  Pfleglinge  aus  anderen  Regierungsbezirken
Bayerns  200  fl.  jährlich.  Ausländer  werden  nur  in  die  ersten
beiden  Klassen  als  Pfleglinge  ausgenommen.  —  IV.  Vierte
Verpflegungs-Klasse:  Sie  begreift  die  unbemittelten  und
gering-bemittelten  Kranken  aus  der  Pfalz,  deren  Vermögensumstände
  es  nicht  erlauben,  den  Beitrag  für  die  drei  ersten
Verpflegungs-Klassen  zu  leisten.  Bezüglich  derselben  kommen
folgende  Grundsätze  zur  Anwendung.  Die  Kosten  in  dieser  Verpflegungsklasse
  sind  zu  bestreiten:  a)  aus  dem  eigenen  Vermögen
des  Irren:  b)  in  Ermangelung  eines  Solchen  aus  dem  Vermögen
  der  alimentationspflichtigen  Verwandten  und  c)  soferne
auch  keine  Solchen  oder  nur  Vermögenslose  vorhanden  sind,
durch  Pflegekosten-Beiträge  der  Heimathsgemeinden.

§.  20.  Unvermögende  Kranke,  welche  als  heilbar  aufgenommen
  werden,  sollen  in  den  ersten  sechs  Monaten  gänzlich
aus  Kreis-Fonds,  ohne  irgend  einen  Beitrag,  verpflegt  werden,
wenn  das  Aufnahmegesuch  in  den  ersten  sechs  Monaten  ihrer
Krankheit  eingereicht  wird.  Die  kgl.  Cantonsärzte  und  Bürgermeisterämter
  sind  verpflichtet,  mit  größter  Gewissenhaftigkeit  über
die  Krankheitsdauer  in  solchen  Fällen  sich  auszusprechen.

8§  21.  Die  Bestimmungen  des  §.  14  finden  ihre  Anwendung
  auch  auf  diejenigen  Kranken,  welche  mit  der  Eröffnung
der  Kreis-Irrenanstalt  Klingenmünster  in  dieselbe  aus  der
Kreis-Armen=  und  Irrenanstalt  Frankenthal  übersiedelt
werden,  sei  es  nun,  daß  sie  bisher  in  der  Letzteren  zu  geringeren
Verpflegungs  =  Sätzen  oder  ganz  unentgeltlich  aus  Kreisfonds
verpflegt  wurden.

§.  22.  Die  Wahl  der  Verpflegungsklasse  des  Kranken
hängt  bei  Erfüllung  der  in  voranstehenden  Paragraphen  vorgeschriebenen
  Bedingungen  von  der  Wahl  Derzjenigen  ab,
welche  ihn  gegen  die  Anstalt  vertreten.

§.  23.  Sollte  eine  Ermäßigung  der  Verpflegungsgelder
möglich  oder  eine  Erhöhung  nothwendig  sein,  so  wird  Solches
jedesmal  rechtzeitig  bekannt  gemacht  werden.

§.  24.  Das  Verpflegungsgeld  ist  folgender  Weise  zu  entrichten:
  1)  die  Pflegekosten  derjenigen  Irren,  welche  auf  eigene
        <pb n="292" />
        284

Rechnung  oder  auf  Rechnung  ihrer  Angehörigen  in  die  Anstalt
aufgenommen  werden,  sind  vierteljährig  und  zwar  mittelst
Vorausbezahlung  zu  erheben;  2)  die  Pflegekosten-Beiträge  der
Gemeinden  für  arme,  durch  Heimath  ihnen  angehörige  Pfleglinge
  dagegen  erst  gegen  den  Schluß  des  Etatsjahres;  3)  wenn
der  Pflegling  Grundvermögen  besitzt,  aus  dessen  Erträgnissen
das  Pfleggeld  ganz  oder  theilweise  bestritten  wird,  so  hat  der
betreffende  Steuer-Einnehmer  die  Erhebung  zu  bewerkstelligen,
wofür  demselben  drei  Procent  Remisen  bewilliget  werden.

§.  25.  Zur  Sicherstellung  des  Kostenersatzes  genügt,  soweit
  derselbe  aus  einer  öffentlichen  Kasse  geleistet  werden  soll,
die  Zusage  der  zuständigen  Behörde.  Private  haben  ihn  durch
einen  sicheren  Bürgen  oder  bei  notorischer  Zahlungsunfähigkeit
durch  eine  ausgestellte  Urkunde  zu  versichern.  Ausländer  müssen,
wenn  sie  nicht  einen  Landeseinwohner  als  Bürgen  stellen  können,
das  Verpflegungsgeld  halbjährig  und  zwar,  wenn  der  Kranke
schon  in  der  Anstalt  sich  befindet,  einen  Monat  vor  abgelaufenem
  Termine  vorausbezahlen.

§.  26.  Die  Anmeldung  um  Aufnahme  mit  den  dazu  erforderlichen
  Belegen  ist  entweder  direkt  oder  durch  das  k.  Landcommissariat
  an  den  Vorstand  der  Anstalt  zu  übersenden,  welcher
dieselben  prüft  und,  wenn  die  Nachweise  genügend  erachtet
werden,  die  Genehmigung  der  kgl.  Regierung  einholt.  In
dringenden  Fällen,  wenn  kein  Anstand  wegen  der  Aufnahmebedingungen
  obwaltet,  kann  der  Vorstand  den  Eintritt  in  die
Anstalt  vorläufig  gestatten,  er  muß  jedoch  der  königl.  Regierung
unverweilt  unter  genauer  und  ausführlicher  Motivirung  einer
solchen  ausnahmsweisen  Anordnung  Anzeige  davon  machen  und
unter  Nachsendung,  beziehungsweise  Vervollständigung  der  erforderlichen
  Belege,  deren  Genehmigung  nachträglich  einholen.

§.  27.  Gesellschafter  oder  eigene  Bedienung,  welche  die
Angehörigen  eines  Kranken  demselben  in  der  Anstalt  beizugeben
wünschen,  können  nur  nach  Maßgabe  der  von  dem  Vorstande
in  ärztlicher,  hauspolizeilicher  und  ökonomischer  Beziehung  erkannten
  Zulässigkeit  und  gegen  Sicherstellung  des  vollen  Ersatzes
für  den  der  Anstalt  verursachten  Aufwand  eintreten.

§.  28.  In  Fällen,  in  welchen  die  Unterbringung  eines
Geisteskranken  in  der  Anstalt  obrigkeitlich  verfügt  wird,  ist,
wenn  bei  dem  Kranken  keine  der  §.  14  aufgeführten  Gründe  des
Ausschlusses  vorhanden  sind,  zunächst  über  seine  Aufnahme  das
        <pb n="293" />
        285

 

Erkenntniß  der  zuständigen  Behörde  zu  veranlassen.  So  weit
in  einem  solchen  Falle  der  Kosten-Ersatz  nicht  aus  den  Mitteln
des  Kranken  oder  seiner  alimentationspflichtigen  Verwandten  bestritten
  werden  kann,  hat  die  Verwaltungsbehörde  für  die  Zusicherung
  und  Leistung  desselben  durch  die  Heimathsgemeinde
oder  die  öffentlichen  Kassen  besorgt  zu  sein.

§.  29.  Auch  außer  den  in  den  vorhergehenden  Paragraphen
bemerkten  Fällen  haben  die  Behörden  es  sich  zur  angelegentlichen
  Pflicht  zu  machen,  unbemittelten  inländischen  Geisteskranken,
  welche  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zur  Theilnahme
  an  den  Wohlthaten  der  Anstalt  sich  eignen,  hierzu  durch
Ausmittelung  der  erforderlichen  Kosten-Beiträge  und  rechtzeitige
  Nachsuchung  der  Aufnahme  zu  verhelfen.  Die
kgl.  Cantonsärzte  haben  die  Verwaltungs-Behörden  von  Amtswegen
  auf  solche  Kranke  aufmerksam  zu  machen.  Sämmtliche
Behörden  und  Beamten  werden  angewiesen,  alle  das  Aufnahme-Gesuch
  eines  Geisteskranken  berührenden  Geschäfte  so  viel  als
immer  möglich  zu  beschleunigen  und  die  Angehörigen  solcher  unglücklicher
  Kranker,  so  viel  es  an  ihnen  ist,  zu  belehren,  daß
ein  methodisches  Heilverfahren  um  so  mehr  Aussicht  auf  einen
günstigen  Erfolg  gewährt,  je  zeitiger  dasselbe  nach  dem  Ausbruche
  der  Krankheit  eintritt  und  je  früher  der  Kranke  dem  Einflusse
  seiner  bisherigen  Verhältnisse  entzogen  und  einer  Anstalt
übergeben  wird.

V.  Verbringung  in  die  Kreis-Irrenan  stalt.

§.  30.  Die  Einlieferung  eines  Kranken  kann  geschehen,
sobald  vom  Vorstande  oder  durch  das  kgl.  Landcommissariat  die
erholte  Aufnahme=  Genehmigung  den  Vertretern  des  Kranken
mitgetheilt  oder  die  vorläufige  Ermächtigung  hiezu  ertheilt  ist.
Doch  muß  die  Zeit  der  Ankunft  wenigstens  24  Stunden  vorher,
wenn  nicht  die  Dringlichkeit  des  Falles  dem  entgegensteht,  angezeigt
  werden.  Der  Hausarzt,  beziehungsweise  der  Cantonsarzt,
  hat  die  nöthigen  Vorschriften  über  Transportmittel  und
Behandlung  während  der  Reise  zu  ertheilen.  Die  Reisekosten
werden  aus  dem  Vermögen  des  Kranken  bestritten.  Bei  Unvermöglichen
  werden  dieselben  der  Heimathsgemeinde  oder  Demjenigen
  zur  Last  fallen,  welcher  das  Verpflegungsgeld  zu  bezahlen
  hat.  Die  Anstalt  übernimmt  dieselben  in  keinem  Falle.

§.  31.  Immer  muß  dem  Kranken  ein  mit  seinen  Ver-
        <pb n="294" />
        286
hältnissen  vertrauter,  zuverlässiger  Begleiter,  welcher  den  Anstaltsärzten
  Auskunft  zu  ertheilen  vermag,  auf  der  Reise  beigegeben
  werden.

§.  32.  Kleidungsstücke  werden  nach  dem  Stande  des
Kranken  mitgegeben  Das  Wenigste,  was  ein  armer  Kranker
mitzubringen  hat,  ist  ein  vollständiger  und  guter  Anzug  mit
einfacher  Kopf=  und  Fuß-Bekleidung;  dazu  weiter  zwei  Hemden,
zwei  Paar  Strümpfe  und  zwei  Taschentücher.  Diejenigen,
welche  die  Aufnahme  nachsuchen,  haben  dafür  zu  sorgen,  daß
das  Vorgeschriebene  vorhanden  sei,  wenn  die  Aufnahme-Verfügung
  eintritt.  Diese  Bestimmung  findet  auch  auf  die  aus
der  Kreis-Armenanstalt  in  Frankenthal  in  die  Kreis-Irren-Anstalt
  Klingenmünster  zu  übersiedelnden  Kranken  Anwendung.
  Fehlt  Ekwas,  so  wird  es  auf  Kosten  der  Zahlungspflichtigen
  durch  die  Anstalt  angeschafft.

§.  33.  Von  den  Angehörigen  oder  dem  Hausarzte  oder
der  einliefernden  Behörde  wird  dem  Begleiter  ein  versiegeltes
Schreiben  an  die  Verwaltung  der  Anstalt  mit  dem  Namen  des
Kranken  und  des  Begleiters,  mit  Angabe  des  Tages  ihrer  Abreise,
  mit  dem  Datum  und  der  Nummer  der  Aufnahme-Verfügung
  und  mit  einem  Verzeichnisse  der  mitgegebenen  Effecten
zugestellt.  Von  der  Verwaltung  wird  über  die  erfolgte  Einlieferung
  ein  Protocoll  ausgenommen  und  Bescheinigung  sowohl
dem  Begleiter  als  der  Behörde  ertheilt.

§.  34.  Die  Aerzte  und  die  Behörden  haben  die  Pflicht,
zu  verhüten,  daß  zum  Transporte  rohe  Bändigungsmittel  angewendet
  werden.  Hinsichtlich  der  Sicherung  des  Einzultefernden
  gegen  ungebührliche  Behandlung  auf  der  Reise  und  gegen
Fluchtversuche  haben  die  Polizeibehörden  das  Erforderliche  vorzukehren.
  Wenn  es  verlangt  wird  und  nothwendig  erscheint,
sendet  die  Anstalt  aus  ihrem  Wartpersonale  einen  geeigneten
Begleiter.  Die  Reisekosten  und  Vergltung  hiefür  haben  der
Kranke  oder  seine  Vertreter  zu  tragen.

VI.  Behandlung  in  der  Anstalt.

§.  36.  Die  Kranken  aller  Verpflegungsklassen  haben  gleichem
Antheil  an  den  vorhandenen  Mitteln  zur  Bewirkung  ihrer  Heilung
  und  auf  Alle  soll  der  Fleiß  und  die  Aufmerksamkeit  der
Beamten  und  insonderheit  der  Aerzte  iu  gleichem  Maaße  gerichtet
  sein.
        <pb n="295" />
        —

8.  36.  Die  Kranken  unterliegen,  so  lange  sie  in  der  Anstalt
  sind,  in  allen  ihren  Lebens-Verhältnissen  den  Anordnungen
des  Vorstandes  und  sind  durch  die  dem  gesammten  Dienstpersonale
ertheilten  Instruktionen  und  durch  die  von  den  Beamten  der
Anstalt  und  der  k.  Regierung  geführte  Aufsicht  in  Betreff  einer
zweckmäßigen  Behandlung  wie  der  Geheimhaltung  ihrer  Krankheitszustände
  gesichert.

§.  37.  Die  möglichst-sorgfältige,  menschenfreundliche  Behandlung
  der  Kranken  bildet  die  erste  Pflicht  aller  Beamten  und-Offizianten
  der  Anstalt.  —  Die  Anwendung  von  Beschränkung
und  Zwang  soll  strenge  nach  dem  klar  erkannten,  unumgänglichen
  Bedürfnisse  zum  Zwecke  bemessen  und  mit  der  möglichsten
Schonung  und  Heilighaltung  der  Würde  der  Menschen-Natur
stattfinden.  Jede  körperliche  oder  geistige  Mißhandlung  ist  auf
das  Strengste  untersagt.  Dagegen  gehört  zu  den  wesentlichen
Mitteln,  durch  welche  die  Anstalt  heilsam  auf  die  Kranken  einzuwirken
  suchen  wird,  eine  den  gesammten  Dienst,  die  häuslichen
Einrichtungen  und  alle  inneren  Bewegungen  des  Institutes  beherrschende
  strenge  Gesetzmäßigkeit  und  Ordnung,  sedann  eine
angemessene,  den  verschiedenen  Zuständen  und  Verhältnissen  der
Verpflegten  entsprechende  Beschäftigung  derselben,  welche  der
ärztliche  Vorstand  durch  Aufmunterungs-Geschenke  aus  dem
hiezu  bestimmten  Etats-Satze  und  durch  passende  Abwechselung
mit  Erholung.  und  erheiternder  Unterhaltung  zu  befördern  bestrebt
  sein  wird.

§.  38.  Die  klassenmäßige  Verköstigung  ist  in  guter  und
gesunder  Beschaffenheit  wie  in  reinlicher  Bereitung  zu  reichen.
Die  durch  den  Krankheitszustand  einzelner  Verflegter  begründeten
besonderen  Kostverordnungen  hat  der  Anstaltsarzt  zu  bestimmen.
Sie  haben  keinen  Einfluß  auf  den  zu  leistenden  Kosten-Ersatz-Beitrag.


§.  39.  Auf  körperliche  Reinlichkeit  der  Verpflegten,  auf
Reinlichkeit  in  Kleidung  und  Bettung,  wie  in  allen  Räumen
der  Anstalt,  deßgleichen  auf  gehörige  Reinigung  der  Luft  in
Schlaf=  und  Wohnzimmern  ist  sorgfältig  Bedacht  zu  nehmen.
Zerrissene  und  zerlumpte  Kleidungsstücke  werden  nicht  geduldet.
Kommen  auf  diese  Weise  Kleidungsstücke  in  Abgang,  so  ist  Dieses
  den  nächsten  Anverwandten  oder  Demjenigen,  welcher  die
Sorge  hiefür  übernommen  hat,  rechtzeitig  anzuzeigen  und,  wenn
nicht  schon  überdieß  der  Anstalt  die  Sorge  dafür  übertragen
        <pb n="296" />
        288

 

ist,  die  Nachschaffung  zu  beantragen.  Ist  diese  nach  Ablauf
des  von  der  Verwaltung  festzusetzenden  Termines  nicht  erfolgt,
so  werden  Selbe  auf  Kosten  des  Betheiligten  durch  die  Anstalt
besorgt.  Die  Kranken  der  vierten  Verpflegungsklasse  erhalten
ihre  Kleidung  auf  Kosten  der  Anstalt  erneuert  und  findet  keine
besondere  Aufrechnung  dafür  Statt.

§.  40.  Der  Eintritt  von  Fremden  in  die  für  die  Pfleglinge
  bestimmten  Räume  der  Anstalt  ist  von  der  ausdrücklichen
Erlaubniß  des  ärztlichen  Vorstandes  abhängig.  Diese  darf  nie
zur  bloßen  Befriedigung  der  Neugierde  gegeben,  wird  aber
Solchen,  welche  ein  höheres,  wissenschaftliches,  humanes  oder
Berufs-Interesse  herzuführt,  nicht  erschwert  werden.  Der  Arzt
ist  dafür  verantwortlich,  daß  bei  dieser  Zulassung  von  Fremden
jeder  störende  oder  nachtheilige  Eindruck  auf  die  Verpflegten  auf
das  Sorgfältigste  vermieden  werde.  Den  Angehörigen  oder
Vertretern  der  Verpflegten  ist  gestattet,  von  der  Lage  und  dem
Befinden  der  von  ihnen  vertretenen  Kranken,  so  oft  als  es  ohne
ungebührliche  Belästigung  des  Dienstes  geschehen  kann,  in  Person
  oder  durch  Bevollmächtigte  Kenntniß  zu  nehmen.  Sie  sind
jedoch  hiebei  in  Hinsicht  auf  die  Zulässigkeit  eines  persönlichen
Verkehres  mit  den  Kranken  selbst  und  die  Zeit  wie  Bedingungen
eines  Solchen  an  das  sachkundige  Urtheil  und  die  Vorschriften
des  dirigirenden  Arztes  gebunden.  Ebenso  unterliegt  der  Verkehr
  der  Kranken  mit  ihren  Angehörigen  und  überhaupt  der
Außenwelt  durch  Briefe,  Geschenke  u.  s.  w.  der  Beaufsichtigung
und  Gutheißung  durch  den  ärztlichen  Vorstand.

§.  41.  Auf  alle  mündlichen  und  schriftlichen  Anfragen  über
das  Befinden  der  Kranken  wird  von  dem  Vorstande  bereitwillige
Auskunft  ertheilt,  jedoch  nur  an  Verwandte,  Vormünder  und
gesetzliche  Behörden,  welche  zu  solchen  Anfragen  berechtiget  sind.

§.  42.  Anvertraute  Geheimnisse  in  Betreff  der  Verpflegten
  sollen  streng  bewahrt  und  in  Hinsicht  auf  Mittheilungen
über  die  Zustände  derselben  muß  die  strengste  Discretion  beobachtet
  werden.

S.  43.  Beschwerden,  welche  die  Vertreter  eines  Verpflegten
  in  Beziehung  auf  dessen  Behandlung  an  den  ärztlichen  Vorstand
  oder  die  königliche  Regierung  bringen,  werden  sorgfältig
untersucht  und  den  Beschwerdeführern  mottvirter  Bescheid  gegeben
  werden.
        <pb n="297" />
        289

VII.  Abgang  aus  der  Anstalt.

8.  44.  Die  genesenen  Kranken  werden  vom  Vorstande
entlassen.  Der  Vorstand  ist  verantwortlich  dafür,  daß  kein
Pflegling  länger  als  erforderlich  ist,  in  der  Anstalt  zurückgehalten
  werde.  Der  Vorstand  ertheilt  in  einem  Schreiben  an  den
Haus=  beziehungsweise  den  Cantons-Arzt,  bei  Gemeindearmen
auch  an  die  Lokalbehörde  und  das  betreffende  Pfarramt  die
Rathschläge,  deren  Befolgung  ihm  zur  Sicherung  der  Genesung
nothwendig  scheint.

§  45.  Der  Austritt  aus  der  Anstalt  wird  gemäß  dem
Vorhalte  §.  12  Ziffer  5  bei  unheilbaren  unschädlichen  und  nicht
hilflosen  Kranken  verfügt,  wenn  Mangel  an  Raum  vorhanden
  ist.

§.  46.  Der  Austritt  aus  der  Anstalt  kann  ferner  verfügt
werden,  wenn  die  verfallene  Schuld  eines  Verpflegten  gegen  die
Anstalt  vier  Wochen  nach  der  zweiten  an  den  Vertreter  ergangenen
  Anmahnung  noch  nicht  berichtiget  ist,  ohne  daß  die  Zögerung
  giltig  entschuldiget  und  für  die  längstens  drei  Monate
später  zu  leistende  Zahlung  hinreichende  Sicherheit  gestellt  wäre.

§.  47.  Die  Angehörigen  und  Gemeinden  sind  verbunden,
die  vom  Vorstande  zwei  bis  drei  Wochen  zuvor  zur  Entlassung
gemeldeten  Pfleglinge  wieder  aufzunehmen  oder  ihre  Bedenken
dagegen  dem  Vorstande  mitzutheilen,  welcher  die  Entscheidung
der  königlichen  Regierung  einholen  wird.  Verfügt  diese  die
Entlassung  oder  wurden  keine  Bedenken  geltend  gemacht  und
werden  die  Kranken  auf  wiederholte  Erinnerung  nicht  abgeholt,
so  erfolgt  deren  Zurückbringung  von  Anstaltswegen  auf  Kosten
der  betreffenden  Vertreter  derselben.

§.  48.  Einen  unheilbaren  Geisteskranken  können  die  Angehörigen
  und  Behörden,  welche  seine  Aufnahme  veranlaßt  haben,
jederzeit  zurückfordern,  wenn  derselbe  entweder  nicht  gefährlich
ist,  oder  wenn  bei  inländischen  Kranken  durch  amtliches  Zeugniß
  nachgewiesen  wird,  daß  für  denselben  nach  jeder  Hinsicht
Sorge  getragen  und  namentlich  gegen  Gefahr  oder  öffentlichen
Anstoß,  die  von  ihm  zu  befürchten  sind,  die  geeigneten  Maßregeln
  getroffen  werden,  oder  daß  er  in  eine  andere  Irrenanstalt
verbracht  wird.  Von  jeder  Entlassung  sowie  dem  Tode  eines  Pfleglinges
  hat  der  Vorstand  der  Polizeibehörde  seines  Wohnortes
Nachricht  zu  geben.

Mehizun-Verord-  a.  Bo.  19
        <pb n="298" />
        290

§.  49.  Bei  der  Ablieferung  eines  ungeheilt  Entlassenen
haben  die  Anstaltsbeamten  die  für  die  Einlieferung  in  den
88.  30—34  bestehenden  Vorschriften  zu  beobachten.

§.  50.  Das  über  den  Tag  des  Austrittes  aus  der  Anstalt
  oder  im  Falle  des  Todes  über  den  Sterbetag  hinaus  vorausbezahlte
  Verpflegungsgeld  wird  den  Vertretern  des  Entlassenen
  beziehungsweise  Verstorbenen  zurückerstattet.

8.  51.  1)  Verfallen  diese,  als  genesen,  gebessert  oder  unschädlich
  geworden  entlassenen  Kranken  in  ihre  frühere  Krankheit
und  ist  seit  ihrem  Austritte  aus  der  Anstalt  noch  kein  Jahr
verflossen,  so  können  Selbe  auf  ein  Zeugniß  des  behandelnden
Arztes  über  den  Wiederausbruch  der  Krankheit  durch  die  Verwaltung
  der  Kreis-Irrenanstalt  wieder  aufgenommen  werden.
Ueber  diese  Wiederaufnahme  ist  Anzeige  an  die  königliche  Regierung
  zu  erstatten.  2)  Verfallen  entlassene  Pfleglinge  erst
nach  Ablauf  eines  Jahres  in  ihre  frühere  Krankheit,  so  ist  zu
deren  Wiederaufnahme  die  vorgängige  Genehmigung  der  königl.
Regierung  erforderlich  und  der  dahin  zielende  Antrag  der  königlichen
  Verwaltung  mit  einem  Familienraths-Beschlusse,  Gutachten
  des  Cantons-Physikates  und  bei  Bemittelten  dem  Revers
  der  Familie  über  das  zu  entrichtende  Verpflegungsgeld,
bei  Vermögenslosen  aber  mit  dem  Zeugnisse  des  Bürgermeisteramtes
  und  Armenpflegschaftsrathes  über  den  aus  Mitteln  der
Lokalarmenpflege  oder  Gemeinde  zu  leistenden  Pflegekosten-Beitrag
  zu  belegen.

§.  52.  Im  Falle  der  Entweichung  von  Pfleglingen  hat
die  Verwaltung  für  deren  Wiedereinbringung  Sorge  zu  tragen
und  sich  zu  diesem  Ende  nöthigenfalls  an  die  Polizeibehörden
zu  wenden.

§.  53.  Stirbt  ein  Pflegling  in  der  Anstalt,  so  wird  seine
Leiche,  nachdem  der  Vorstand  den  erfolgten  Tod  constatirt  hat,
auf  dessen  Anordnung  in  das  Todtenhaus  gebracht  und  nach
Umfluß  von  48  Stunden,  wenn  der  Vorstand  nicht  eine  andere
Bestimmung  trifft,  auf  dem  Begräbnißplatze  der  Anstalt  —  woferne
  nicht  den  Angehörigen  gestattet  wird,  sie  unter  den  gesetzlichen
  Vorschriften  an  einen  anderen  Ort  zu  verbringen  —  nach
dem  Stande  des  Gestorbenen  und  nach  dem  Ritus  und  durch
den  Geistlichen  seiner  Confession  deerdiget.  Tag  und  Stunde
der  Beerdigung  wird  den  Angehörigen,  welchen  beizuwohnen
gestattet  ist,  mitgetheilt.  Die  dazu  fähigen  Pfleglinge  begleiten
        <pb n="299" />
        291

die  Leiche  unter  Anführung  eines  der  Angestellten  der  Anstalt
zum  Grabe.  Die  Beerdigungskosten  sind  wie  die  Verpflegungskosten
  zu  decken.

§.  54.  Die  Kleidungsstücke,  das  Geld  und  sonstiges  Eigenthum
  des  Verstorbenen,  welches  er  in  der  Anstalt  hatte,  gehört
der  Anstalt  als  Entschädigung  für  penossene  Pflege,  wenn  er  der
vierten  Verpflegungsklasse  angehörte.  Bei  Gestorbenen  der  anderen
  Verpflegungsklassen  wird  das  in  der  Anstalt  befindliche
Eigenthum  den  Erben  derselben  verabfolgt.  Die  k.  Regierung
kann  jedoch  zum  Vortheile  armer  Verwandten  auf  den  Nachlaß
eines  Pfleglinges  Verzicht  leisten.

§.  55.  Schlußbestimmung.  —  Die  Controle  über  den
Betrieb  und  das  Wirken  der  Anstalt  wird  durch  geeignete
Monats-=  und  Vierteljahrs-Rapperte,  durch  Jahresberichte  und
zeitweise  abzuordnende  Vfsitations  -Commissäre  geübt  und  hiedurch
  der  genaue  Vollzug  der  Satzungen  wie  der  auf  ihnen
ruhenden  Instruktionen  und  Dienstordnungen  zur  Wahrung  des
Interesse  der  Kranken  wie  des  Regierungbezirkes  gesichert.

II.
Bans-  und  Tages  -·  Drdnung.

§.  1.  Strenge  Ordnung  und  Pünktlichkeit  in  der  Eintheilung
  des  Tages  wie  in  allen  Geschäften  und  Vorgängen  ist
ein  nothwendiges  Erforderniß  zum  gedeihlichen  Fortbestande  der
Anstalt  wie  zur  wohlthätigen  Einwirkung  auf  die  Kranken.

8.  2.  Weckstunden  für  das  Dienstpersonal.  —
Vom  ersten  Oktober  bis  zum  letzten  April  weckt  der  Nachtwächter
sämmtliche  Glieder  des  Wart=  und  Dienstpersonales  der  Anstalt
um  5½  Uhr,  in  den  übrigen  Monaten  um  4¼  Uhr.

§.  3.  Weckstunden  für  die  Kranken.  —  Um  6½  Uhr
vom  ersten  Oktober  bis  zum  letzten  April  und  um  5½  Uhr  in
den  übrigen  Monaten  wird  mit  der  Hausglecke  das  Zeichen
zum  Aufstehen  der  Kranken  gegeben.  Die  Wärter  und  Wärterinnen,
  welche  indessen  die  Wohnzimmer  und  Gänge  sowie  die
Kleider  der  Kranken  gereiniget  haben,  sind  ihnen  dabei  nach  Bedürfniß
  behilflich;  sie  haben  darauf  zu  sehen,  daß  alle  Kranke
ohne  Ausnahme,  woferne  nicht  bei  Einzelnen  durch  den  Vorstand
  etwas  Besonderes  angeordnet  ist,  das  Bett  verlassen.  Der
Oberwärter  und  die  Oberwärterin  durchgehen  an  jedem  Morgen

197
        <pb n="300" />
        —22—

ihre  Abtheilungen  und  überzeugen  sich  von  dem  regelmäßigen
Aufstehen  sowohl  der  Kranken  als  auch  der  Wärter  und  deren
Thätigkeit.

§.  4.  Beschäftigung  unmittelbar  nach  dem  Aufstehen.
  —  Die  Kranken  legen,  sobald  sie  das  Bett  verlassen
haben,  ihre  gehörig  gereinigten  Kleidungsstücke  vollständig  und
ordentlich  an,  ordnen  ihre  Haare  und  waschen  Gesicht  und
Hände  unter  Leitung  und  Beihilfe  der  Wärter,  theils  an  den
gemeinsamen  Waschtischen,  theins  die  einzeln  Wohnenden  in  ihren
Zimmern  Bei  dem  Reinigen  der  Schlafzimmer  und  dem  Bettmachen
  sind  die  Kranken  der  dritten  und  vierten  Klasse,  soweit
sie  zu  einem  solchen  Geschäfte  tauglich  sind,  den  Wärtern  behilflich.
  Das  Ankleiden,  Waschen,  Kämmen,  Bettmachen  und  Reinigen
  der  Schlafzimmer,  welche  sofort  abgeschlossen  werden  und
den  Tag  über  verschlossen  bleiben,  soll  wo  möglich  in  einer
Stunde  beendiget  sein.

§.  5.  Morgengebet.  —  Hierauf  begeben  sich  alle  Kranke,
welche  irgend  dafür  geeignet  sind,  mit  ihren  Wärtern  zu  dem
Morzgengebete,  welches  in  jeder  Abtheilung  in  den  Speisezimmern
  der  Klassen  gesprochen  wird.

§  6.  Frühstück-Stunde  der  Kranken.  —  Um  acht
Uhr  in  dem  Winter=  und  um  sieben  Uhr  in  dem  Sommer=Halbjahre
  gibt  die  Hausglocke  das  Zeichen  zum  Frühstücken  der
Kranken,  welches  sie  nach  Bestimmung  des  Vorstandes  entweder
einzeln  auf  ihren  Zimmern  oder  in  den  gemeinsamen  Speisesälen
  genießen.  Die  Wärter  holen  das  Frühstück  aus  der  Küche
und  sorgen,  daß  Jeder  die  ihm  bestimmte  Portion  auf  seinem
Platze  in  Ordnung  und  Ruhe  verzehre  und  außer  seinem  Morgen-Brode
  nichts  vom  Mahle  entnehme.

§.  7.  Frühstück-Stunde  des  Dienstpersonales.
—  Nach  8  Uhr  und  beziehungsweise  nach  sieben  Uhr  frühstäckt
auch  das  Dienstpersonal  in  den  dazu  bestimmten  Lokalen,  je  in
zwei  Abtheilungen,  damit  immer  eine  hinreichende  Zahl  von
Wärtern  und  Wärterinnen  für  den  Dienst  bei  den  Kranken  gegenwärtig
  sei.  Die  Ordnung,  in  welcher  dieses  geschehen  soll,
hängt  von  den  Umständen  ab;  für  gewöhnlich  findet  aber  darin
ein  wöchentlicher  Wechsel  Statt  In  einer  Viertelstunde  soll
jede  Partie  gefrühstückt  haben.

§.  8.  Beschäftigungen  der  Kranken  und  der
Wärter  während  des  Vormittages.  —  Nach  dem  Früh=
        <pb n="301" />
        293

stücke  gehen  die  Kranken  an  die  ihnen  zugetheilten  verschiedenen
Beschäftigungen  und  Arbeiten,  theils  im  Zimmer  und  Hause
und  theils  im  Freien.  Die  Wärter  nehmen  an  diesen,  namentlich
  an  den  mechanischen  und  körperlichen  Arbeiten  mehr  oder
minder  Antheil  je  nach  der  Bestimmung  des  Vorstandes;  bei
den  mehr  geistigen  Beschäftigungen  und  Uebungen  besorgen  die
Aerzte,  je  nach  Umständen  die  Geistlichen,  sowie  der  Oberwärter
und  die  Oberwärterin  die  Beaufsichtizung  und  Leitung.  —  Eine
regelmäßige  Beschäftigung  ist  ein  unerläßliches  Gesetz  des  Hauses
  für  Jeden  seiner  Bewohner;  sie  wird  von  dem  Vorstande
nach  den  Umständen  und  dem  Bedürfnisse  der  Kranken  bestimmt
und  bildet  Eines  der  wichtigsten  Heilmittel,  welchem  kein  dazu
irgend  fähiger  Kranker  sich  entziehen  darf,  für  die  verschiedenen
Arten  von  Arbeit,  für  den  guten  Stand  des  Arbeitsgeräthes,
für  Vorrath  an  dem  nöthigen  Materiale  sorgt  der  Verwalter;
den  täglichen  Arbeitsplan  legt  der  Oberaufseher  (Oberaufseherin)
dem  Vorstande  täglich  mündlich  zur  Genehmigung  vor  und  das
Wartpersonal  darf  sich  in  dieser  Beziehung  keine  eigenmächtigen
Abänderungen  gegen  die  Anordnungen  des  Vorstandes  erlauben.
Die  Dauer  und  Fortsetzung  sowie  der  Wechsel  der  Beschäftigung,
ferner  die  Zeit  und  Dauer  der  Erholungsstunden  richten  sich
nach  dem  Befinden  und  der  Fähigkeit  der  einzelnen  Kranken,
nach  der  Jahreszeit  u.  s.  w.  —  In  die  Vormittagsstunden  fallen
auch  die  sowohl  den  Kranken  eigens  verordneten  als  auch  die
Reinigungs-Bäder,  von  welchen  jeder  Kranke  regelmäßig  in  jeder
  Woche  mindestens  Eines  nimmt.

§.  9.  Mittagsmahlzeit  der  Kranken.  —  Um  zwölf
ist  die  Stunde  des  Mittagessens.  Es  wird  dabei  in  Hinsicht
auf  das  Herbeiholen  der  Speisen  und  auf  die  Bestimmung,
welche  Kranke  in  den  gemeinschaftlichen  Speisezimmern  und  welche
in  ihren  besonderen  Zimmern  speisen,  auf  gleiche  Weise  wie  bei
dem  Frühstücke  gehalten.  In  allen  gemeinschaftlichen  Speisezimmern
  wird  vor  und  nach  dem  Essen  ein  kurzes  Gebet  gesprochen.
  Das  Austheilen  der  Speisen  nach  dem  vorgeschriebeneu
  Maße  muß  von  den  Wärtern  besorgt,  Anstand  und  Sitte
auch  hier  beobachtet  und  darauf  gesehen  werden,  daß  die  Kranken
sich  rein  halten.  Das  Mitnehmen  von  Speisen,  ein  frühzeitiges
Weggehen  vom  Tische  u.  dgl.  darf  nicht  geduldet  und  an  dem,
was  für  die  Kranken  bestimmt  ist,  vom  Wärterpersonale  Nichts
geändert  werden.  —  Was  Kranke  wie  Angestellte  übrig  lassen,
        <pb n="302" />
        294

wird  in  die  Küche  zurückgebracht  und  Nichts  davon  darf  in  den
Abtheilungen  aufbewahrt  oder  außer  der  Anstalt  verschenkt  werden.
  Kranke,  welche  die  Ordnung  bei  Tische  stören,  besonders
Solche,  bei  denen  wegen  Messer  und  Gabel  irgend  eine  Gefahr
zu  befürchten  ist,  müssen  schnell  und  geräuschlos  aus  dem  Speisesaale
  entfernt,  dagegen  Denjenigen,  welche  unbehilflich,  widerspenstig
  oder  gefährlich  sind,  müssen  die  Wärter,  welche  den
Tisch  zu  besorgen  haben,  die  Speisen  zertheilen  und  reichen.
Um  1  Uhr  muß  die  Mahlzeit  überall  vorüber  sein.  Die  Wärter,
  welche  den  Tisch  abräumen,  haben  die  Bestecke  zu  reinigen,
genau  nachzuzählen  und  von  jedem  mangelnden  Stücke  dem
Oberaufseher  sogleich  die  Anzeige  zu  machen;  sie  sind  dafür  verantwortlich.


§.  10.  Stunde  für  das  Mittagessen  des  Dienst-Personales
  —  Um  12  ½  Uhr  speist  auf  die  bei  der  Bestimmung
  für  das  Frühstück  angegebene  Weise  das  Dienstpersenale.

§.  11.  Beschäftigung  der  Kranken  während  des
Nachmittages  und  Abends.  —  Um  1½  Uhr  kehren  die
sämmtlichen  Dienstleute,  wie  um  2  Uhr  im  Winter-Holbjahre
und  um  2½  Uhr  im  Sommer-Halbjahre  die  Kranken  zu  den
ihnen  angewiesenen  Beschäftigungen  zurück.

§.  12.  Um  4  Uhr  wird  Brod  ausgetheilt  und  von  4  bis
5  Uhr  ruhen  die  Kranken  aus.  Um  5  Uhr  werden  die  Beschäftigungen
  wieder  fortgesetzt.

§.  13.  Stunde  für  das  Abendessen  der  Kranken.
—  Um  6½⅛½  Uhr  im  Winter-Halbjahre  und  um  7  Uhr  in  der
übrigen  Zeit  des  Jahres  wird  zu  Nacht  gespeist,  wofür  die
gleichen  Bestimmungen  für  die  Kranken  wie  für  das  Dienst-Personale
  gelten,  wie  bei  dem  Mittagessen.

§.  14.  In  jener  Zeit  des  Vor=  und  Nachmittages,  in
welcher  nicht  gearbeitet  wird,  sowie  nach  dem  Abendessen,  ergötzen
  sich  die  gesitteten  und  ruhigen  Kranken,  welche  dazu  geeignet
  sind,  mit  Musik,  Gespräch,  Spielen,  Lektüre,  Erholung,
Spazierengehen  im  Freien  u.  s.  w.

§.  15.  Schluß  des  Tages,  Schlafengehen  der
Kranken.  —  Nach  9  Uhr  wird  auf  dieselbe  Weise  wie  Morgens
  eine  kleine  Abendandacht  gehalten.  Hierauf  begeben  sich
die  Kranken  in  ihre  Schlafzimmer.  Die  Wärter  haben  darauf
zu  sehen,  daß  sie  ohne  Verzug  sich  auskleiden  und  niederlegen,
und  leisten  ihnen  dabei  die  nöthige  Hilfe.  Die  Wärter  selbst
        <pb n="303" />
        295

 

legen  sich  nicht  eher  nieder,  als  bis  alle  Kranke  ihrer  Abtheilungen
  sich  in  den  Betten  befinden,  nachdem  sie  zuvor  die
Kleidungsstücke  derselben  sorgfältig  durchsucht  und  in  Ordnung
aufbewahrt  haben.

§.  16.  Verwahrung  vor  Feuer  und  Licht.  —  Die
Lampen,  welche,  sobald  es  dunkel  wird,  von  besonders  dafür  bestimmten
  Wärtern  angezündet  werden,  müssen  beim  Schlafengehen
  bis  auf  die  wenigen  Nachtlampen  sorgfältig  gelöscht  werden.
  Nach  10  Uhr  darfsf  in  der  ganzen  Anstalt  kein  Licht  mehr
brennen,  ausgenommen  auf  der  Thorwachtstube  und  in  den
Wohnungen  der  Aerzte,  des  Verwalters,  Sekretärs,  des  Oberaufsehers
  und  der  Oberaufseherin,  sowie  in  den  Zimmern,  in
welchen  das  Brennen  einer  Nachtlampe  vom  dirigirenden  Arzte
ausdrücklich  angeordnet  wird.  —  Um  10  Uhr  muß  Alles  zur
Ruhe  gegangen  sein,  was  nicht  zu  wachen  hat.  Die  zum  Geschäfte
  der  Heizung  und  Beleuchtung  bestimmten  Dienstleute  sowohl
  als  der  Oberaufseher  und  die  Oberaufseherin  müssen  sich
noch  regelmäßig  von  der  gehörigen  Verwahrung  gegen  Feuerund
  Licht-Gefahr  überzeugen.  —  Das  Herumgehen  mit  offenen
Lichtern  darf  in  den  Magazinen,  auf  den  Speichern,  im  Keller
nie  und  auch  sonst  im  Hause  nur  möglichst  selten  Statt  haben.
Glühende  Kohlen  oder  brennendes  Holz  dürfen  nie  offen  von
einer  Feuerstätte  zur  anderen  getragen  werden.  —  Eine  eigene
Feuerordnung  bestimmt,  wie  für  den  Fall  eines  Brandes  ein
jeder  Angestellter  mitzuwirken  hat.

§.  17.  Bestimmung  für  die  Nachtzeit.  —  Für  die
Nachtruhe  haben  die  Wärter  nach  Kräften  zu  sorgen.  Kommen
besondere  Störungen  vor,  etwa  auffallende  Veränderungen  an
den  Kranken,  so  muß  unverzüglich  Anzeige  bei  dem  Oberaufseher
oder  der  Oberaufseherin  und  bei  von  diesen  wirklich  bedeutend
sfundenen  Fällen  auch  beim  Arzte  gemacht  werden.

§5.  18.  Sonn=  und  Fest-Tage.  —  Da  den  Kranken
Alles  in  der  Anstalt  gegeben  werden  soll,  was  ihnen  von  einem
wahrhaft  menschlichen  Leben  nur  zukommen  kann,  so  sind  ihnen
diese  Tage  auch  besonders  für  Sammlung  des  Gemüthes,  Ruhe
und  Heiterkeit  bestimmt.  Alle  von  dem  Vorstande  für  dazu  befähiget
  gehaltene  Kranke,  welblichen  und  männlichen  Geschlechtes,
versammeln  sich  in  der  Kirche  der  Anstalt  zur  festgesetzten  Zeit
zum  Gottesdienste,  je  nach  ihrer  Confession  und  nach  den  deßhalb
  erfolgenden  besonderen  Anordnungen  Derjenige  Theil  des
        <pb n="304" />
        ––..

Wartpersonales,  welcher  nicht  bei  den  zum  Besuche  des  Gottesdienstes
  unfähigen  Kranken  zurückbleiben  muß,  hat  sich  ebenfalls
dabei  einzufinden.  Die  übrige  Zeit  des  Tages  ist  der  Erholung
in  den  Versammlungszimmern,  Gärten  und  Höfen  gewidmet.
Des  Nachmittags  werden  bei  guter  Witterung  Spaziergänge
in  die  Umgegend  gemacht.  —  Diese  sowie  alle  Vergnügen  und
Feste  müssen  zuvor  die  Genehmigung  des  Vorstandes  mit  spezieller
Bestimmung  über  die  Art  ihrer  Ausführung  erhalten  haben.

§  19.  Nur  zu  den  in  der  Hausordnung  bestimmten  Zeiten
  dürfen  die  Kranken  der  verschiedenen  Abtheilungen  zusammen
kommen.  —  Den  Reconvalescenten  allein  ist  es  erlaubt,  mit
größerer  Freiheit  sich  unter  einander  zu  besuchen,  sowie  solchen
Kranken,  welchen  Dieses  speziell  gestattet  ist.  Außerdem  haben
sie  in  den  ihnen  angewiesenen  Zimmern  zu  bleiben.  Die  Wärter
  sowie  der  Oberaufseher  und  die  Oberaufseherin  haben  genau
darauf  zu  sehen,  daß  die  von  dem  Vorstande  angeordnete  Vertheilung
  und  Sonderung  der  Kranken  in  den  verschiedenen
Abtheilungen  auf  keine  Weise  überschritten  werde.

§.  20.  Allgemeine  Vorschriften  für  das  Betragen
  sämmtlicher  Hausgenossen  gegen  einander.  —
Von  allen  Bewohnern  des  Hauses  wird  erwartet,  daß  sie  sittsam,
  friedlich,  gegenseitig  hilfreich  und  dienstwillig  zusammenleben.
  Menschenfreundlichkeit,  Anstand  sowie  treue  und  ruhige
Pflichterfüllung  sollen  herrschend  im  Hause  sein.  Alles  Schelten,
  Zanken  und  Fluchen,  alle  unsittlichen  Handlungen,  Geberden
  und  Reden,  alles  gehässige  Anfeinden  und  Klatschen  sowie
jede  thätliche  Mißhandlung  irgend  einer  Art,  welche  die  Hausgenossen
  unter  einander  sich  erlauben  könnten,  sind  auf  das
Strengste  verboten.

§.  21.  Gegenseitiges  Benehmen  der  Wärter  und
Kranken  gegen  einander.  —  Die  Wärter  haben  gemäß
der  Wärterordnung  die  ihnen  obliegenden  und  zugewiesenen
Geschäfte  bei  den  Kranken  mit  Besonnenheit,  Geräuschlosigkeit
und  mit  aller  Milde  und  Schonung  zu  verrichten.  Sie  dürfen
sich  keine  Mißhandlung  eines  ihnen  anvertrauten  Kranken,  selbft
nur  durch  Worte,  zu  Schulden  kommen  lassen.  Andererseits
sind  die  Wärter  in  ihren  Diensten  bei  den  Kranken  zugleich  auch
die  Werkzeuge  des  Vorstandes,  die  Vollzieher  seiner  Anordnungen
für  die  Kranken.  Die  letzteren  haben  daher  ihren  Anforderungen
willig  und  freundlich  Folge  zu  leisten  und  eine  Verunglimpfung
        <pb n="305" />
        —

der  Wärter  oder  eine  thätliche  Mißhandlung  derselben  durch
einen  Kranken  kann  nicht  geduldet  werden.  —  In  solchen  Fällen
ist  von  den  Wärtern  nach  Anleitung  der  Wärter  =  Ordnung  zu
verfahren.

§.  22.  Verhalten  sämmtlicher  Hausgenossen
gegen  die  Anordnungen  des  Vorstandes.-—  Allem,
was  der  Vorstand  in  Gemäßheit  der  Stellung  und  der  Amtspflicht,
  die  ihm  durch  das  Statut  des  Hauses  angewiesen  ist,  anordnet,
  muß  von  den  Hausgenossen  genaue  und  unbedingte  Folge
geleistet  werden.  Seine  Anordnungen  sind  nach  ihrem  Inhalte
wie  nach  der  Form  ihrer  Ausführung  nur  auf  das  Wohl  der
Kranken  gerichtet.  An  ihn,  als  ihren  Freund  und  Berather,
können  dieselben  sowie  sämmtliche  Hausgenossen  mit  ihren  Anliegen
  und  Beschwerden  zutrauensvoll  sich  wenden.  —  Die  Kranken
  sind  für  das,  was  sie  reden  und  thun,  nicht  verantwortlich,
aber  eine  hartnäckige  Unfolgsamkeit  und  ein  trotziges  Widerstreben,
  welches  die  Ordnung  des  Hauses  stört,  muß  zum  eigenen
  Besten  des  Kranken  ein  gewisses  Maaß  von  Beschränkung
und  Entbehrung  der  freieren  und  angenehmeren  Lage,  in  welcher
  er  den  Gang  des  Hauses  stört,  so  lange  nach  sich  führen,
bis  er  sich  wieder  der  allgemeinen  Ordnung  fügsam  und  der
Güte  zugänglich  zeigt.

§.  23.  Vorsorge  in  Betreff  von  Geld  und  Pretiosen
  der  Kranken.  —  Die  Anstalt  liefert  und  besorgt  den
Kranken  Alles,  was  sie  bedürfen.  Besondere  Ausgaben  für  Einzelne
  werden  durch  den  Verwalter  aus  den  ihm  zugewiesenen
Mitteln  bestritten.  Die  Kranken  führen  daher  kein  Geld  mit
sich,  wenn  nicht  für  besondere  Fälle  Ausnahms-Bestimmungen
von  dem  Vorstande  getroffen  werden.  Dasselbe  gilt  für  Kostbarkeiten
  wie  Uhren,  Ringe,  Ketten,  Ohrgehänge,  u.  s.  w.,
welche  vom  Verwalter  bis  zum  Abgange  der  Kranken  sicher
aufbewahrt  werden.

§.  24.  Verbot  der  Geschenk-Annahme  von  den
Kranken  für  das  sämmtliche  Dienst-Personale.  —
Die  Kranken  dürfen  Nichts  von  dem,  was  sie  mitgebracht  haben,
während  ihres  Aufenthaltes  in  der  Anstalt,  an  das  Oienst-Personale
  verschenken  oder  gar  verkaufen.  Will  der  Kranke,
wenn  er  die  Anstalt  verläßt,  oder  wollen  die  Angehörigen  des
Kranken  bei  seinem  Austritte  oder  bei  Besuchen,  welche  sie  dem
Kranken  machen,  den  Wärtern  oder  Gliedern  des  Dienstperso-
        <pb n="306" />
        —293—

nales  für  treue  und  sorgfältige  Pflege  und  Dienstleistungen  ein
Geschenk  machen,  so  darf  es  nur  unter  der  Beringung  angenommen
  werden,  daß  es  vom  Vorstande  genehmiget  werde.
Es  werden  hierüber  Bestimmungen  getroffen,  wie  viel  davon
der  Wärter  u.  s.  w.  zu  behalten  und  welcher  Theil  zur  jährlichen
  Vertheilung  in  die  allgemeine  Wärterkasse  zu  kommen  habe.

8§.  25.  Verbot  des  Besorgens  von  Briefen,  von
Anschaffungen  u.  s.  w.  ohne  die  Genehmigung  des
Vorstandes.  —  Die  Dienstleute  sollen  bei  strenger  Bestrafung
keine  Bestellungen,  Briefe  oder  Einkäufe  auf  das  Verlangen
der  Kranken  ohne  Genehmigung  des  Vorstandes  besorgen  oder
dergleichen  durch  Andere  besorgen  lassen.

§.  26.  Verbot  des  Veräußerns  von  irgend  Etwas
  von  Demjenigen,  was  den  Kranken  oder  dem
Dienstper  sonale  zur  Verpflegung  verabreicht  wird.
—  Die  Angestellten  dürfen  weder  Speisenabfälle  noch  sonstige
Gegenftände  zu  ihrem  privaten  Nutzen  verwenden;  sie  dürfen
auch  nicht  von  Pfleglingen  oder  Wärtern  für  sich  arbeiten  lossen,
außer  mit  Genehmigung  des  dirigirenden  Oberarztes  und  gegen
einen  bestimmten,  für  die  Pfleglinge  zu  verrechnenden  Lohn.
Ebensowenig  dürfen  sämmtliche  Dienstleute  das,  was  den  Kranken
  oder  ihnen  selbst  zur  Verpflegung  gereicht  wird,  auf  irgen?
eine  Weise  innerhalb  oder  außerhalb  der  Anstalt  veräußern.
Wer  den  Kranken  irgendwie  unerkaubt  von  dem  ihnen  Zukommenden
  Etwas  entzieht  oder  sich  dessen  bedient,  wird  vorbehaltlich
  der  etwa  weiter  verwirkten  Strafe  auf  der  Stelle
entlassen.

§.  27.  Durch  das  Tabakrauchen  darf  weder  die  Reinlichkeit
  noch  die  Sicherheit  gefährdet  werden.  Jede  Pfeife  muß
mit  einem  Deckel  versehen  sein.  In  den  Schlafräumen  darf
nie  geraucht  werden;  deßgleichen  bei  der  gemeinsamen  Arbeit,
weder  von  Kranken  noch  von  Wärtern.  Zeit  und  Ort,  wo
Solches  geschehen  darf,  wird  besonders  bestimmt.  Ueberhaupt
hat  nur  der  dirigirende  Arzt  zu  bestimmen,  welche  Kranken  und
wieviel  dieselben  rauchen  dürfen.  Die  Wärter  haben  denen,
welchen  es  verboten  ist,  nicht  zum  Tabake  zu  verhelfen  und  Jenen,
  die  rauchen  dürfen,  nur  das  bestimmte  Maaß  zu  geben.
Der  Oberaufseher  hat  täglich  den  Tabak  auszutheilen.  —  Der
Gebrauch  des  Schnupftabakes  hängt  ebenso  von  der  Bestimmung
  des  Oberarztes  ab.  —  Nie  dürfen  die  Kranken  Feuer-
        <pb n="307" />
        299

zeuge  bei  sich  führen,  wogegen  die  Wärter  verpflichtet  sind,  ihnen,
so  oft  es  nöthig  ist,  zum  Anzünden  der  Pfeifen  oder  Cigarren
Feuer  zu  geben.

§.  28.  Vorschrift  im  Betreff  der  geistigen  Getränke.
  —  Der  Mißbrauch  geistiger  Getränke  wird  auf  das
Strengste  geahndet,  deßgleichen  wenn  den  Kranken  dazu  verholfen
  wird.

§.  29.  Verfahren  in  Fällen  der  Erkrankung  der
Hausgenossen.  —  In  Fällen  des  Erkrankens  irgend  eines
Hausgenossen  hat  derselbe  sogleich  dem  Vorstande  hievon  die
Anzeige  machen.  Das  Wart=  und  niedere  Dienstpersonal  hat
sich  nur  der  Behandlung  der  Anstaltsärzte  und  deren  Ordinationen
  zu  unterwerfen  und  bei  strengem  Einschreiten  jeder  Behandlung
  durch  auswärtige  Aerzte  und  Chirurgen  zu  enthalten.
Hinsichtlich  der  Pflege  für  alle  erkrankten  Hausbediensteten  innerhalb
  der  Anstalt  und  hinsichtlich  der  Vergütung  dafür  sind
nachstehende  Maßnahmen  getroffen:  1)  Jedes  im  Hause  bedienstete
  Inrividuum,  ohne  Unterschied  des  Ranges  und  Gradee,
hat  den  Anspruch,  60  Tage  lang  dienstfrei  in  der  Anstalt  selbst
verpflegt  und  behandelt  zu  werden,  in  so  ferne  der  ärztliche  Vorstand
die  Krankheitsbeschwerde  für  gegründet  erklärt.  In  besonderen
Fällen  kann  Letzterer  diese  Frist  um  4  Wochen  verlängern,  hat
aber  der  k.  Regierung  hievon  Anzeige  zu  erstatten.  2)  Bedienstete
  niederen  Ranges  mit  einem  Jahreslohne  unter  200  fl.  haben
für  jeden  einzelnen  dienstfreien  Verpflegungstag  12  kr.  zu  entrichten,
  welche  Bauschsumme  ihnen  vom  Geldlohne  abgezogen
wird;  Bedienstete  mit  einem  Jahreslohne  über  200  fl.  haben
dafür  per  Tag  18  kr.  und  Solche  mit  300  fl.  und  darüber
24  kr.  zu  entrichten.  3)  Eine  weitere  Entschädigung  von  Seite
der  Bediensteten  für  den  mittelweiligen  Aushilfsdienst  wird  von
der  Anstalt  nicht  in  Anspruch  genommen,  es  sei  denn  in  Fällen
böswilliger  Simulation.  4)  Uebrigens  kann  auch  die  sub  Nr.  2
imputirte  Vergütung  für  die  in  der  Anstalt  genossene  Krankheitspflege
  dem  Bediensteten  jeden  Grades  erlassen  werden,
wenn  dessen  bisherige  Aufführung  eine  tadellose  oder  bei  der
Erkrankung  eine  dienstliche  Ursache,  wie  z.  B.  örtliche  Epidemie,
Anstrengungen,  Verletzungen,  mit  im  Spiele  war.  Die  Befugniß
  zu  diesen  Erlassen  ist  bis  zur  14tägigen  Krankheitsdauer
dem  persönlichen  und  pflichtschuldigen  Ermessen  des  dirigirenden
Oderarztes  anheimgestellt;  über  Fälle  von  längerer  Dauer,  falls
        <pb n="308" />
        300

———

sie  von  Letzterem  hiezu  befürwortet  werden,  entscheidet  die  königliche
  Regierung.

§.  30.  Allgemeine  Vorschriften  hinsichtlich  des
Eintrittes  in  die  Anstalt.  —  Der  Eintritt  in  die  Anstalt
kann  nur  unter  den  in  den  Satzungen  festgesetzten  Bedingungen
und  Einschränkungen  stattfinden.  Unter  den  „Fremden“  sind
alle  Personen  begriffen,  welche  nicht  zum  Dienstpersonale  der
Anstalt  gehören,  oder  nicht  ein  vom  Vorstande  oder  Verwalter
ihnen  aufgetragenes  Geschäft  in  derselben  zu  verrichten  haben,
oder  nicht  zu  den  Beamten  in  einer  deren  Familie  und  Haushaltung
  betreffenden  Angelegenheit  oder  Verrichtung  geführt
werden.  Allen  anderen  Personen  und  namentlich  auch  den
Dienstboten  der  in  der  Anstalt  sich  befindenden  Beamten  ist  es
untersagt,  ohne  die  förmliche  Erlaubniß  des  Vorstandes  die
Abtheilungen  der  Kranken  zu  betreten.  Dem  Wart-  und  Dienst-Personale
  der  Anstalt  wird  der  Ausgang  aus  derselben  —  soweit
  er  nicht  durch  ihre  Dienstesverrichtungen  geboten  ist  —
nur  gegen  das  Vorzeigen  der  Ausgangskarte  gestattet.

§.  31.  Allgemeine  Bestimmung.  —  Der  Vorstand
hat  die  Befugniß,  Bestimmungen  der  Hausordnung,  welche  namentlich
  die  Aufeinanderfolge  der  täglichen  Hausgeschäfte  betreffen
  und  sich  in  der  Erfahrung  als  nicht  völlig  zweckmäßig
erweisen  sollten,  selbstständig  zu  ändern  und  dieselbe  an  der  Hand
gemachter  Diensteserfahrungen  zu  ergänzen.  Die  Hausordnung
soll  gedruckt  und  an  den  Orten,  welche  sie  betrifft,  aufgelegt
werden.

III.
Rost-  und  Wohnungs-  Negulativ.

Die  Kost  der  Pfleglinge  zerfällt  in  vier  Abtheilungen,  den
vier  in  den  Satzungen  angenommenen  Verpflegs-Klassen  entsprechend.


I.  Klasse.  —  Sonntag.  —  Frühstück:  Eine  große
Tasse  Caffee  mit  einem  Milchbrode  dazu,  ¼½  Loth  Caffee,  1  Loth
Zucker,  ¼  Liter  Milch  oder  ½  Liter  Rahm.  —  Mittagessen:
½  Liter  Fleischbrühsuppe  mit  ½%  Kilogramm  geriebener  oder
gerollter  Gerste,  Gries,  Reis,  Sago,  grünen  Kernen  2c.,  ½
Kilogramm  Rindfleisch  (roh)  mit  Beilage  von  Monatrettigen,
Senf,  Gurken,  Sauce  2c.,  ½  Kilogramm  Braten  (roh)  als:
        <pb n="309" />
        301

 

Kalbs-,  Rinds-Braten,  Wildpret,  Geflügel,  mit  ½  Liter  Gemüse
  oder  Salat  je  nach  der  Jahreszeit.  Das  Gemühe  geschmälzt
  mit  10  Gr.  Butter.  —  Nachtisch:  Obst,  Obftkuchen,
Käse,  Confect.  —  Abends:  Fleischbrühsuppe  und  Braten  mit
Gemüse  oder  Salat  wie  am  Mittag.  —  Freitag.  —  Frühstück:
  wie  Sonntag.  —  Mittagessen:  ½  Liter  Wassersuppe
mit  ⅜/0  Liter  Hülsenfrüchten  oder  ½0  Kilogramm  Reis,  Gerste  2c.
oder  ¼  Kilogramm  Wurzelwerk,  geschmälzt  mit  10  Gr.  Butter
und  10  Gr.  Einbrennmehl;  Mehlspeise  (geschnittene  Nudeln,
Dampfnudeln,  Pfannkuchen  2c.)  mit  Milchsauce  oder  ½  Kilogramm
  gekochten  Obstes  2c.  oder  Fleischspeise  (Stockfische,  Laperdan
  r2c.)  ¼  Kilogramm  (roh)  mit  Kartoffeln.  —  Nachtisch:
wie  Sonntag.  —  Abends:  Wassersuppe  und  Mehlspeise  wie
am  Mittag.  —  Die  übrigen  Wochentage.  —  Frühstück:
wie  Sonntag.  —  Mittagessen:  Suppe  und  Rindfleisch  wie
am  Sonntag,  deßgleichen  Gemüse  mit  einer  Beilage  aus  ½
Kilogramm  Fleisch  (roh)  als:  Coteletts,  eingemachtes  Kalbfleisch,
Schinken,  Zunge,  Würste  2c.  —  Nachtisch:  wie  am  Sonntag.
—  Abends:  Suppe  wie  am  Mittag  mit  ½  Kilogramm  Fleisch
und  Gemüse  oder  Salat,  die  Beilage  wie  beim  Mittagessen.

II.  Klasse.  —  Die  gleiche  Kostordnung  wie  die  erste  Klasse,
uur  mit  Wegfallen  des  Nachtisches.

III.  Klasse.  Sonntag.  —Frühstück:  Eine  große  Tasse
Caffee,  dazu  ½  Loth  Caffee,  ½  Loth  Zucker  und  ¼  Liter  Milch,
Mittagessen:  Fleischbrühsuppe  mit  50  Gr.  Brod,  Hirse,  Gerste,
Gries,  Reis;  ¼  Kilogramm  Rinofleisch  (roh)  mit  Gemüse
nach  der  Jahreszeit,  bestehend  aus  ½  Kilogramm  Gartenerzeugnissen,
  Wurzelwerk  oder  3/20  Liter  Hülsenfrüchten,  geschmälzt  mit
10  Gr.  Butter  —  oder  eine  Wessersuppe  wie  oben  Freitag  für
I.  und  II.  Klasse  mit  ¼  Kilog  amm  Braten  mit  Gemüse  wie
oben  oder  Salat.  —  Abendessen:  Suppe  und  Gemüse  wie
am  Mittag.  —  Freitag.  —  Frühstück:  Milch-,  Gries-,
Brod=  oder  Einbrenn-Suppe  ½  Liter.  Die  Milchsuppe  besteht
aus  ⅜  Liter  Milch  und  25  Gr.  Brod;  die  Gries-,  Brod=  oder
Einbrenn-Suppe  besteht  aus  50  Grammen  dieser  Substanzen,
geschmärzt  mit  10  Grammen  Butter.  —  Mittagessen:  ½
Liter  Wassersuppe  und  Gemüse  wie  oben,  oder  eine  Mehlspeise
ohne  Beilage  wie  die  I.  oder  II.  Klasse.  —  Abendessen:
Suppe  und  Gemüse  wie  am  Mittag.  —  Die  übrigen
Wochentage.  —  Frühstück:  wie  Freitags.  —  Mittag-
        <pb n="310" />
        302

essen:  ½  Liter  Fleischbrühsuppe,  4  Kilogramm  Kindfleisch
(roh)  und  Gemüse  wie  oben.  —  Adendessen:  Suppe  und
Gemüse  wie  Mittags.

IV.  Klasse.  —  Sonntag.  —  Frühstück:  wie  die  dritte
Klasse.  —  Mittagessen:  ¼  Liter  Fleischbrühsuppe  mit  ¼
Kilogramm  Fleisch  und  Gemüse,  wie  bei  der  III.  Klasse,  aber
nur  geschmälzt  mit  5  Grammen  Butter.  —  Abendessen:
Suppe  und  Gemüse  wie  am  Mittag.  —  Mittwoch.  —  Frühstück:
  wie  die  dritte  Klasse.  —  Mittagessen:  wie  Sonntag.
—  Abendessen:  wie  Sonntag.  —  Die  übrigen  Wochentage.
  —  Frühst  ück:  wie  am  Mittwoch.  —  Mittagessen:
1½  Liter  Wassersuppe  mit  Hülfenfrüchten,  Gerste,  Wurzelwerk
  und  Gemüse,  wie  oben;  beides  geschmälzt  mit  5  Grammen
Butter,  die  Suppe  mit  10  Gr.  Einbrennmehl.  —  Abendessen:
  wie  am  Mittag.

Ergänzende  Bemerkungen  zur  IV.  Kost-Klasse.
Während  der  Sommermonate,  wenn  die  Kartoffeln  nicht  mehr
genießbar  sind  oder  ganz  mangeln,  auch  bei  sonstigen  obwaltenden
  Umständen  kann  den  Pfleglingen  der  IV.  Klasse  Mittags
und  Abends  anstatt  Suppe  und  Gemüse  nur  eine  einzige,  aus
Suppen=  und  Gemüse-Substanzen  zubereitete  dicke  Suppe  abgegeben
  werden,  für  welche  alsdann  die  normalmäßige  Quantität
  doppelt  genommen  wird.  In  diesem  Falle  besteht  eine  solche
Suppe  aus  ½10  Kilogramm  gemischten  Brodes,  gerollter  Gerste,
Hirse,  Gries  2c.  oder  1  Kilogramm  Wurzelwerk  oder  3/10  Liter
Hülsenfrüchten,  geschmälzt  an  den  Tagen,  an  welchen  Mittags
Fleisch  verabreicht  wird,  mit  10  Grammen  Butter,  an  den
übrigen  Tagen  mit  20  Grammen  Butter  und  eben  so  viel
Einbrennmehl.  Brod  aus  einer  Mischung  von  halb  Waijzenhalb
  Roggenmehl  besteht  die  Portion  für  den  ganzen  Tag:  für
die  männlichen  Pfleglinge  und  Bediensteten  aus  3  Kilogrammen,
  für  die  weiblichen  aus  ½  Kilogramm.

Für  die  Pfleglinge  I.  und  II.  Klasse,  wenn  sie  Weisbrod
in  Anspruch  nehmen,  reducirt  sich  die  tägliche  Quantität  bei
den  männlichen  auf  ½  Kilogramm,  bei  den  weiblichen  auf
2/  Kilogrammen.

Weil  sich  aber  in  der  Klasse  der  Mittellosen  häufig
körperlich  herabgekommene  Individuen  befinden,  bei  welchen  die
Hebung  ihrer  physischen  Constitution  durch  kräftigende  animalische
  Nahrung  zu  den  nöthiesten  psychiatrischen  Regeln  gehört,
        <pb n="311" />
        2303

so  darf  für  jedes  so  geartete  Individuum  auf  Vorschrift  des
dirigirenden  Oberarztes  außer  den  gewöhnlichen  Fleischtagen
wie  Sonntag  und  Mittwoch  noch  an  drei  weiteren  Wochentagen
jedesmal  ¼/  Kilogramm  Rindfleisch  mit  der  daraus  bereiteten  Suppe
zu  der  sonst  genannten  Kost  abgegeben  werden.  Die  Ordination
und  Rechnungs-Controle  werden  in  der  Weise  gehandhabt,  daß
der  vom  dirigirenden  Oberarzte  contrasignirte  Haupt-Kostzettel
täglich  ub  Klasse  IV.  die  Summe  dieser  Extraportionen  in
Gewichtszahl  ausgedrückt  zu  enthalten  hat.

Die  Pfleglinge  der  ersten  Klasse  haben,  so  weit  ihr  Krankheitszustand
  es  gestattet,  Anspruch  auf  ein  schön  meublirtes
Zimmer  mit  Canapee,  Waschtisch  u.  s.  w.  Sollte  ein  Patient
dieser  Klasse  jedoch  durch  ungewöhnliche  Bedürfnisse  oder  besondere
  Schwierigkeit  der  Behandlung  zu  seiner  Pflege  einen
Wärter,  beziehungsweise  eine  Wärterin,  ausschließlich  in  Anspruch
  nehmen,  so  ist  er  verbunden,  die  Kosten  für  denselben
aus  eigenen  Mitteln  zu  bestreiten,  d.  h.  einen  Privatwärter  anzunehmen.
  Kranke  der  zweiten  Verpflegungsklasse  haben  den
Genuß  eines  eigenen,  ähnlich  jedoch  etwas  bescheidener  meublirten
  Zimmers  wie  die  für  die  erste  Klasse  Bestimmten,  nur
so  lange,  als  der  Raum  hiezu  ausreicht  und  die  besondere  Rücksicht
  auf  ihre  Krankheit  es  erfordert.  Anspruch  auf  ein  Solches
haben  sie  nicht,  sondern  in  gegebenen  Fällen  mit  andern  Patienten
ihrer  Klasse  gemeinsame  Schlafzimmer  zu  theilen.  Für  die
Pfleglinge  der  dritten  und  vierten  Klasse  bestehen  nur  gemeinsame
  Wohn=  und  Schlaf-Säle.

Nr.  29,801.  S.  123.

Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  v.  J.,  vom
29.  März  1859,  die  Verwaltung  der  Kreis-Irrenanstalt  von  Oberbayern
  in  München  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern.

Seine  Majestät  der  König  haben  inhaltlich  eines
höchsten  Rescriptes  des  Staatsministerium  des  Innern  vom
19.  Februar  ds.  Is.  allerhöchst  zu  genehmigen  geruht,  daß  für
die  auf  Kosten  des  oberbayerischen  Regierungsbezirkes  zur  Aufmahme
  und  Heilung  von  Geisteskranken  neuhergestellte  Anstalt  zu
München  eine  eigene  Behörde  unter  der  Benennung:  „Königliche
Verwaltung  der  Kreis-Irrenanstalt  in  München“  er-
        <pb n="312" />
        —304—

richtet  werde  und  haben  vom  16.  März  ds.  Is.  an  zum  Verwalter
  der  genannten  Anstalt  den  dermaligen  Rechnungs-Commissär
  der  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,
Thomas  Schuegraf,  allergnädigst  zu  ernennen  geruht.  Indem
diese  allerhöchsten  Bestimmungen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht
  werden,  wird  zugleich  bemerkt:  1.  daß  die  Eröffnung  der
Unstalt  selbst  erst  im  Jahre  1860  stattfinden  kann  und  daß  2.
die  Satzungen  derselben  seiner  Zeit  veröffentlicht  werden.
München,  29.  März  1859.

Kgl.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern.
Freiherr  von  Zu-Rhein.

Nr.  39,136.  §S.  124.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  vom
23.  Mai  1859,  die  Satzungen  der  Kreis-JIrrenanstalt  für  Oberbayern
  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachdem  die  Eröffnung  der  Kreis-Irrenanstalt  für  Oberbayern
  möglichst  beschleuniget  und  durchgeführt  werden  muß,
sobald  es  nur  immer  die  bauliche  Vollendung  derselben  gestattet,
so  werden  schon  dermalen  die  Satzungen  dieser  Anstalt  in  nachfolgendem
  Abdrucke  bekannt  gegeben  und  der  Zeitpunkt  der  Eröffnung
  einem  späteren  Ausschreiben  vorbehalten.

München,  23.  Mai  1859.

Kgl.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern.
Freiherr  von  Zu-Rhein.

Fatzungen  der  oberbayerischen  Arcis-Irrenanstalt  zu  München.

Tit.  I.
Bestimmung  der  Anstalt.

§.  1.  Die  Anstalt  ist  der  Heilung  und  Verpflegung  heilbarer
  und  unheilbarer  Geistes-Kranken  beiderlei  Geschlechtes
gewidmet.  Sie  führt  die  Benennung  „Kreis-Irrenanstalt
für  Oberbayern  zu  München“  und  ist  zunächst  für  vie
Bedürfnisse  des  oberbayerischen  Regierungsbezirkes  bestimmt.

§.  2.  Insoferne  den  Bedürfnissen  des  Regierungsbezirkes
vollständig  Rechnung  getragen  ist  und  die  Räumlichkeiten
es  gestatten,  nimmt  die  Anstalt  ausnahmsweise  auch  Kranke
        <pb n="313" />
        305

und  Pfleglinge  aus  anderen  Regierungsbezirken  und  selbst  aus
dem  Auslande  auf.

Tit.  II.
UAnterhalt  der  Anstalt.

§  3.  Die  Mittel  zu  ihrer  Unterhaltung  schöpft  die  Anstalt
  a)  aus  den  Zinsen  ihres  Fundations-Vermögens,  b)  aus
dem  Ertrage  des  Hausgartens,  c)  aus  dem  von  den  ausgenommenen
  Pfleglingen  zu  leistenden  Kosten-Ersatze  und  d)  aus  den
etatsmäßigen  Zuschüssen  des  Kreisfondes.  Geschenke  und  Vermächtnisse,
  welche  aus  wohlthätigem  Sinne  etwa  der  Anstalt
zufallen,  werden  strenge  nach  dem  Willen  des  Gebers  verwendet
oder,  wenn  deßfalls  eine  nähere  Bestimmung  nicht  gegebden  ist,
dem  Stamm-Vermögen  einverleibt  und  nur  die  Zinsen-Aufälle
hieraus  zur  fortwährenden  Verbesserung  der  Einrichtungen  der
Anstalt  verwendet.  Für  die  Ansammlung  eines  Fondes  zur
Gründung  von  Freiplätzen  in  der  Austalt  wird  alljährlich  eine
Collecte  in  den  Kirchen  Oberbayerns  vorgenommen.

Tit.  III.
Beaussichtigung  und  Verwaltung.

§.  4.  Unter  der  Oberaufsicht  des  Staatsministerium  des
Innern  wird  die  höhere  Beaufsichtigung  und  die  Leitung  der
Anstalt  durch  die  kgl.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des
Innern,  auegeübt.

§.  5.  Vorstand  der  Anstalt  ist  der  bei  derselben  angestellte
  kgl  Oberarzt.  Unter  den  Weisungen  und  Instructionen
der  Kreisstelle  (S.  4)  ordnet  und  leitet  er  die  Behandlung  der
Kranken  nach  allen  ihren  Beziehungen  wie  die  gesammte  Polizei
der  Anstalt  mit  Inbegriff  der  Dienstes-Disciplin,  sowie  ihm
auch  der  ökonomische  Dienst  der  Anstalt  nach  den  speziellen  für
die  Beamten,  wie  das  Hilfs=  und  Dienstpersonale  der  Anstalt
  erlassenen  Instructionen  untergeordnet  ist.

§.  6.  Der  Vorstand  ist  gehalten,  seine  Zeit  ungetheilt  und
ausschließlich  dem  Dienste  der  Anstalt  zu  widmen.  Außerhalb
der  Anstalt  darf  er  keine  ärztliche  Proxis  ausüben;  jedoch  bleibt
ihm  die  Consiliar-Praxis  namentlich  bei  Geisteskranken  unverwehrt,
  vorausgesetzt,  daß  der  Dienst  der  Anstalt  darunter  nicht
leidet.  Ebenso  ist  es  ihm  untersagt,  Geisteekranke  in  Privatverpflegung
  und  Behandlung  oder  in  seine  Wohnung  aufzunehmen,

  soweit  nicht  die  k.  Regierung  hiezu  in  einzelnen  Fällen
Med.-Deroh.  #.  B  20
        <pb n="314" />
        aus  besonderen  Gründen  vorübergehend  und  ausnahmsweise
die  Erlaubniß  ertheilt.

8.  7.  Zur  Unterstützung  in  der  Krankenbehandlung  und
Leitung  des  Kranken  -Dienstes  werden  dem  Oberarzte  ein  bis
zwei  Assistenzärzte  in  widerruflicher  Weise  beigegeben.

§.  8.  Als  zweiter  Beamte  der  Anstalt  ist  ein  Verwalter
angestellt.  Er  hat  unter  Aufsicht  des  Oberarztes  das  Vermögen
der  Anstalt  zu  verwalten,  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  derselben
  zu  beschäftigen,  die  Rechnungen  zu  stellen,  die  Erhaltung
des  Grundbesitzes  und  des  Inventares  der  Anstalt  wahrzunehmen,
  ihre  gesammte  Oekonomie  mit  Inbegriff  der  Bewirthschaftung
  des  Gartens  zu  leiten  und  bei  der  Beschäftigung  der
Verpflegten  das  Oekonomische  zu  besorgen.  Er  führt  auch  die
Bücher  und  Rechnungen  über  die  für  einzelne  Kranke  speziell
zur  Deponirung  gelangenden  Gelder  und  Effekten.  Ihm  zunächst
ist  das  niedere  Dienstpersonale  in  den  nicht  auf  den  Krankendienst
  unmittelbar  sich  beziehenden  Verrichtungen  untergeordnet.
Er  unterstützt  den  Vorstand  in  Handhabung  der  Hauspolizei,
wie  der  Disciplin  und  führt  —  auf  dessen  Anordnung  —  die
haus=  und  dienstpolizeilichen  Untersuchungen.  In  seinem  Wirkungskreise,
  als  Kassen=  und  Rechnungsbeamter,  ist  ihm  ein
Rechnungs-Gehilfe  beigegeben.

§.  9.  Mit  der  Abhaltung  des  Gottesdienstes  in  der  Anstalt
  und  den  seelsorglichen  Verrichtungen  bei  einzelnen  Kranken
sind  zwei  Geistliche,  ein  katholischer  und  ein  protestantischer,
betraut.  Sie  haben  bei  der  Ausübung  ihres  Amtes  die  Andeutungen
  genau  zu  beachten,  welche  ihnen  der  Oberarzt  über
die  durch  den  Zustand  der  Kranken  überhaupt  und  den  besonderen
  Seelenzustand  Einzelner  gebotenen  Rücksichten  und  Maaßnahmen
  geben  wird.  Sie  sind  ferner  verpflichtet,  auf  Verlangen
des  Vorstandes  und  im  Einvernehmen  mit  demselben  zur  Behandlung
  einzelner  Kranker,  sowohl  in  sittlich  religiöfer  Richtung
als  in  intellectueller  und  pädagogischer  Beziehung  mitzuwirken.

§.  10.  Zur  näheren  Beobachtung  der  Kranken,  und  zur
Beaufsichtigung  der  ihnen  zugegebenen  Wärter  und  Wärterinnen,
zur  Aufsicht  auf  die  Vollziehung  der  vom  Arzte  für  die  einzelnen
Kranken  getroffenen  Anordnungen,  auf  die  Versorgung  derselben
mit  ihren  verschiedenen  Bedürfnissen  und  auf  die  Befolgung
aller  Punkte  der  Haus=  und  Tagesordnung  sind  ein  Oberwärter
und  eine  Oberwärterin  aufgestellt.
        <pb n="315" />
        201.

 

8.  11.  Theils  für  die  Pflege  und  den  Dienst  der  Kranken,
theils  für  die  ökonomischen  Verrichtungen  in  der  Anstalt  besteht
das  entsprechende  Dienstpersonale,  dessen  Obliegenheiten,  Aufnahme
  und  Entlassung  sich  nach  den  gesonderten  Instructionen
richtet,  welche  für  jeden  Bediensteten  der  Anstalt  bestehen.

Tit.  IV.
Aufnahme  in  die  Anstalt.

8.  12.  Nach  8.  1  und  2  ist  die  Irrenanstalt  zu  München
zunächst  für  Angehörige  des  oberbayerischen  Regierungsbezirkes
  bestimmt  und  können  andere  Geisteskranke  nur  nach
Maßgabe  des  verfügbaren  Raumes  ausnahmsweise  Aufnahme
finden.  In  Collisionsfällen  gelten  folgende“  Bestimmungen:
1)  die  kreisangehörigen  Pfleglinge  haben  vor  allen  Anderen  den
Vorzug  und  ihnen  muß  die  Aufnahme  zu  Theil  werden,  selbst
wenn  hiedurch  die  Entlassung  von  nicht  kreisangehörigen  Pfleglingen
  geboten  würde;  2)  die  Angehörigen  der  übrigen  Regierungsbezirke
  Bayerns  haben  vor  Ausländern  den  Vorrang;  3)  die
Aufnahme  neuerkrankter  oder  heilbar-erscheinender  Individuen
soll  möglichst  gefördert  werden,  gleichwie  4)  die  Aufnahme
jener  Kranken,  welche  außerhalb  einer  Anstalt  die  öffentliche
Ruhe  und  Sicherheit  gefährden.

§.  13.  Nichtaufnahmsfähig  sind  zur  Zeit:  1)  Idioten
d.  i.  Blödsinnige  von  Geburt  an,  Cretinen,  Menschen,  denen
mehrere  Sinne  fehlen,  deren  geistige  und  körperliche  Entwickelung
  auf  einer  niederen  Stufe  stehen  geblieben  ist;  2)  Individuen,
  welche  neben  der  Geisteskrankheit  noch  mit  äußerlichen,  im
hohen  Grade  entstellenden  und  Abscheu  erregenden  oder  ansteckenden
  Uebeln:  als  Krebs,  allgemeiner  Syphilis  rc.  behaftet  sind.

§.  14.  Als  Belege  des  Aufnahmegesuches  werden  erfordert:
  1)  die  Beurkundung  und  Beschreibung  der  Geistesstörung
nach  Art  und  Dauer  durch  den  behandelnden  Arzt  und,  insoferne
dieser  nicht  zugleich  Gerichtsarzt  ist,  die  Bestätigung  des  kgl.
Gerichtsarztes.  Die  näheren  Vorschriften  hierüber  sind  in  der
Beilage  enthalten;  2)  die  districtspolizeiliche  Bestätigung  der
Thatsache  des  gestörten  Geisteszustandes,  welche  Thatsache  unabhängig
  von  den  ärztlichen  Zeugnissen  auf  besondere,  genau  zu
bezeichnende  amtliche  Erkundigung  zu  gründen  ist;  3)  ein  von
der  Distrikts-Polizeibehörde  beglaubigtes  Zeugniß  über  die  Heimat,

20“
        <pb n="316" />
        308

den  Stand,  das  bürgerliche  Prädicat,  Religionsbekenntniß,  wie  die
Familien=  und  Vermögens-Verhältnisse  des  Aufzunehmenden;
4)  die  zustimmende  Erklärung  der  Aeltern,  und  beziehungsweise
des  Vormundes  oder  der  nächsten  Angehörigen  zur  Aufnahme
des  Pfleglings  mit  der  Angabe,  in  welcher  Verpflegung  klasse
der  Seelenkranke  aufsgenommen  werden  soll;  endlich  5)  die  Sicherstellung
  des  an  die  Anstalt  zu  entrichtenden  Kostenersatzes.

§.  15.  Die  wegen  des  Kostenersatzes  zu  gebende  Sicherstellung
  umfaßt:  1)  das  regulirte  Verpflegungsgeld,  das  für
jeden  Aufgenommenen  an  die  Anstalt  entrichtet  werden  muß,
und  wofür  ärztliche  Behandlung,  Versorgung  mit  Medicamenten,
Abwartung,  Heizung,  Beleuchtung  und  Waschreinigung,  sodann
die  der  betreffenden  Verpflegungsklasse  entsprechende  Speisung,
Wohnung  und  Lagerstätte  gewährt  wird;  2)  den  Ersatz  des  Aufwandes
  der  Anstalt  auf  Kleidungsstücke,  wenn  die  Versorgung
des  Kranken  mit  denselben  der  Anstalt  überlassen  bleibt,  oder  auf
sonstige  nicht  unter  den  Gegenständen  des  Verpflegungsgeldes
begriffene  Reichnisse  und  Ausgaben,  welche  für  den  Kranken
begehrt  oder  durch  denselben  veranlaßt  werden,  z.  B.  auf  außerordentliche
  Bedienung  oder  auf  Getränke,  die  nicht  wie  das  als
Frühstück  oder  Medicament  oder  Arbeits-Aufmunterung  gereichte
Getränke  durch  das  regulirte  Verpflegungsgeld  Ziff.  1  ausgeglichen
  ist  u.  s.  w;  3)  den  Ersatz  der  gleichfalls  besonders  zu
berechnenden  Kosten  der  Ablieferung  des  Verpflegten  bei  seiner
Entlassung  oder  Beurlaubung  aus  der  Anstalt.

§.  16.  Für  das  Verpflegungsgeld  bestehen  nach  der  in
Ansehung  der  Verköstigung,  Wohnung  und  Lagerstätte  eingeführten
  Abstufung  drei  verschiedene  Klassen;  das  Verpflegungsgeld
  beträgt  in  der  1.  Klasse:  1)  für  Pfleglinge  aus  Oberbayern
täglich  1  fl.  24  kr,  sohin  jährlich  511  fl.;  2)  für  Pfleglinge  aus
anderen  Regierungebezirken  Bayerns  täglich  1  fl  36  kr,  sohin
jährlich  584  fl.  und  3)  für  Pfleglinge  vom  Auslande  täglich
22  fl.  12  kr.,  sohin  jährlich  803  fl;  in  der  II.  Klasse:  1)  für  Pfleglinge
  aus  Oberbayern  täglich  1  fl.,  sohin  jährlich  365  fl.;  2)  für
Pfleglinge  aus  anderen  Regierungsbezirken  Bayerns  täglich  1  fl.
12  kr.,  sohin  jährlich  438  fl.  und  3)  für  Pfleglinge  vem  Auslande  täglich
  1  fl  30  kr.,  sohin  jährlich  547  fl.  30  kr.;  in  der  III.  Klasse:
1)  für  Pfleglinge  aus  Oberbayern  a)  wenn  für  dieselben  aus
Gemeinde-,  Stiftungs=  oder  Kreisfonds  Zahlung  geleistet  wird;
täglich  24  kr.,  sehin  jährlich  146  fl.  und  b)  wenn  für  dieselben
        <pb n="317" />
        309

aus  Privatmitteln  Zahlung  geleistet  wird,  täglich  27  kr.,  sohin
jährlich  164  fl.  15  kr.;  2)  für  Pfleglinge  aus  anderen  Regierungsbezirken
  Bayerns  täglich  36  kr,  sohin  jährlich  219  fl.
und  3)  für  Pfleglinge  vom  Auslande  täglich  48  kr.,  sohin  292  fl.
jährlich.

§.  17.  Das  Verpflegungsgeld  muß  vierteljährig
  auf  Abrechnung  an  die  Anstaltskasse  vorausbezahlt
  werden.  Eine  veranlaßte  Ermäßigung  oder  Erhöhung
des  Verpflegungsgeldes  wird  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

§.  18.  Unabhängig  von  der  vierteljährigen  Vorausbezahlung
des  Verpflegungs-Geldes  muß  auch  der  weitere,  für  die  Folge  etwa
nöthig  werdende  Betrag  des  Letzteren  gesichert  werden.  Zur
Sicherstellung  dieses  Kostenersatzes  genügt,  so  weit  derselbe
aus  einer  öffentlichen  Kasse  geleistet  werden  soll,  die  Zusage
der  zuständigen  Behörde.  Privatpersonen  haben  ihn  durch  sichere
Bürgen,  oder  bei  notorischer  Zahlungsfähigkeit  durch  eine
deßhalb  von  Gerichtswegen  ausgestellte  Urkunde  zu  sichern.
Wenigstens  14  Tage  vor  Ablauf  des  treffenden  Quartales  ist,
wenn  der  Geisteskranke  in  der  Anstalt  zu  verbleiben  hat,  das
Verpfleggeld  für  das  nächste  Quartal  vorauszubezahlen  Ausländer
  müssen  überdieß  einen  Landes-Einwohner  stellen,  an  den
die  Anstalt  wegen  ihrer  Forderung  Regreß  nehmen  kann.

§5.  19.  Die  Anmeldung  um  Aufnahme  —  mit  den  dazu
erforderlichen  Belegen  —  ist  an  den  Vorstand  der  Anstalt  zu
übersenden,  welcher  —  in  soweit  der  Kostenpunkt  in  Frage
kömmt  —  in  Gemeinschaft  mit  dem  Verwalter  dieselbe  prüft
und,  wenn  die  Nachweise  genügend  befunden  wurden,  die  Genehmigung
  der  Kreisregierung  erholt.  Nur  in  dringenden  Fällen
und,  wenn  kein  Anstand  hinsichtlich  der  Aufnahms-Bedingungen
besteht,  kann  die  Anstalts-Verwaltung  den  Eintritt  vorläufig
gestatten;  sie  muß  jedoch  den  Fall  der  k  Regierung  ungesäumt
zur  Anzeige  bringen.

§.  20.  Gesellschafter  oder  eigene  Bedienung,  welche  die
Angehörigen  eines  Kranken  demselben  in  der  Anstalt  beizugeben
wünschen,  können  nur  nach  Maßgabe  der  von  der  Anstaltsverwaltung
  in  ärztlicher,  hauspolizeilicker  und  ökonomischer  Beziehung
  erkannten  Zulässigkeit  und  gegen  sicher  gestellten  vollen
Ersatz  des  der  Anstalt  zugehenden  Aufwandes  mit  Genehmigung
der  kgl.  Regierung  eintreten.

§.  21.  In  Fällen,  in  welchen  die  Unterbringung
        <pb n="318" />
        310

eines  Geisteskranken  obrigkeitlich  verfügt  wird,  ist
zunächst  über  seine  Aufnahme  in  die  Anstalt  die  Genehmigung  der
k.  Regierung  (§F.  19)  im  vorgeschriebenen  Wege  zu  veranlassen.
So  weit  in  einem  solchen  Falle  der  Kostenersatz  (§.  15)  nicht
aus  den  Mitteln  des  Kranken  oder  seiner  alimentationspflichtigen
Verwandten  bestritten  wird,  hat  die  betreffende  Behörde  zugleich
mit  der  Verfügung  auf  Unterbringung  des  Kranken  in  der  Anstalt
  auch  die  Leistung  des  Kostenersatzes  durch  die  Heimathsgemeinde
  oder  die  treffende  öffentliche  Kasse  zu  regeln  und
sicher  zu  stellen.

§.  22.  Auch  außer  den  in  den  vorhergehenden  Parggraphen
bemerkten  Fällen  haben  die  Behörden  sich  es  zur  angelegenen
Pflicht  zu  machen,  unbemittelten  Geisteskranken,  welche  satzungsgemäß
  zur  Theilnahme  an  den  Wohlthaten  der  Anstalt  sich
eignen,  hierzu  durch  Ausmittelung  der  erforderlichen  Kostenbeträge
und  rechtzeitige  Nachsuchung  der  Aufnahme  zu  verhelfen.  Die
Gerichtsärzte  haben  die  Bezirkspolizeibehörden  von  Amtswegen
auf  solche  Kranke  aufmerksam  zu  machen.

Titel  V.
Einbringung.

§.  23.  Die  Einbringung  der  Kranken  kann  geschehen,  sobald
  vom  Vorstande  der  Anstalt  die  Aufnahmsbewilligung  mitgetheilt
  ist  (s§.  19);  die  Zeit  der  Ankunft  muß  der  Anstaltsverwaltung
  vorher  angezeigt  werden.  Reisekosten  müssen  aus
dem  Vermögen  des  Kranken  oder  seiner  Alimentationspflichtigen
bestritten  werden;  die  Anstalt  leistet  dieselben  in  keinem  Falle.

§.  24.  Immer  muß  dem  Kranken  wenigftens  ein  mit  seinen
Verhältnissen  vertrauter  und  verlässiger  Begleiter,  der  den  Anstaltsärzten
  Auskunft  zu  ertheilen  vermag,  auf  die  Reise  und
bis  zum  vollzogenen  Eintritte  des  Kranken  in  die  Anstalt  beigegeben
  werden.

8.  25.  Kleidungsstücke  sind  nach  dem  Stande  des  Kranken
mitzugeben.  Das  Wenigste,  was  derselbe  mitzubringen  hat,  ist
ein  vollständiger  und  guter  Anzug  mit  einfacher  Kopf=  und  Fußbekleidung;
  dazu  weiter  sechs  Hemden,  sechs  Paar  Strümpfe  und
sechs  Sacktücher.  Diejenigen,  welche  die  Aufnahme  nachsuchen,
haben  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Vorgeschriebene  vorhanden  sei,
wenn  die  Aufnahmsverfügung  eintrifft;  fehlt  Etwas,  so  wird
es  auf  Kosten  der  Zahlungspflichtigen  durch  die  Anstalt  nachgeschafft.
        <pb n="319" />
        311

 

8.  26.  Die  Einbringung  des  Kranken  in  die  Anstalt  hat
mit  einer  von  der  Distrikts-Polizeibehörde  ausgefertigten  verschlossenen
  Einbringungs-Urkunde  zu  geschehen,  in  welcher  neben
der  Person  des  Einzubringenden  zugleich  jene  des  Begleiters
zu  bezeichnen  und  ein  Verzeichniß  der  Effekten  beizulegen  ist.

§.  27.  Hinsichtlich  der  Sicherung  des  Einzubringenden  gegen
ungebührliche  Behandlung  auf  der  Reise  und  gegen  Fluchtversuch
haben  die  Behörden  im  Benehmen  mit  dem  kgl.  Gerichtsarzte
das  Erforderliche  zu  veranstalten.

Titel  VI.
Sicherung  des  Heilverfahrens.

8.  28.  Mit  der  Einbringung  eines  Kranken  in  die  Heil-Anstalt
  übernimmt  die  denselben  vertretende  Person  oder  Behörde
  die  Verpflichtung:  1)  den  Kranken  ohne  Genehmigung  der
Aussichtsstelle,  beziehungsweise  ohne  gutachtlichen  Antrag  des
Oberarztes,  nicht  aus  der  Anstalt  zurückzunehmen  und  2)  im  Falle
einer  im  Genesungszustande  erfolgten  Beurlaubung  des  Verpflegten
  die  Behandlung  desselben  während  des  Urlaubes  nach
den  Vorschriften  einzurichten,  welche  von  dem  ärztlichen  Vorstande
oder  im  Wege  der  Berufung  von  der  Aufsichtsstelle  zur  Sicherung
  der  Genesung  gegeben  werden.

Tit.  VII.
Behandlung  der  Verpflegten  in  der  Anstalt.

§.  29.  Die  möglichst  sorgfältige,  menschenfreundliche  Behandlung
  der  Kranken  bildet  die  erste  Pflicht  der  Beamten
und  Bediensteten  der  Anstalt.  Die  Anwendung  von  Beschränkung
  und  Zwang  soll  strenge  nach  dem  klar  erkannten,  zur  Erreichung
  des  Zweckes  unumgänglich  nothwendigen  Bedürfnisse
bemessen  und  mit  der  möglichsten  Schonung  und  Heilighaltung
der  Würde  der  Menschen-Natur  eingerichtet  sein.  Jede  körperliche
  oder  geistige  Mißhandlung  ist  auf  das  Strengste  untersagt.
  Dagegen  gehört  zu  den  wesentlichen  Mitteln,  durch  welche
die  Anstalt  heilsam  auf  die  Verpflegten  einzuwirken  versuchen
wird,  eine  den  gesammten  Dienst,  die  häuslichen  Einrichtungen
und  alle  inneren  Bewegungen  des  Institutes  beherrschende
strenge  Gesetzmäßigkeit  und  Ordnung,  sodann  eine  angemessene,
den  verschiedenen  Zuständen  und  Verhältnissen  der  Verpflegten
entsprechende  Beschäftigung  derselben  im  Hause  und  Garten,  welche
        <pb n="320" />
        312

der  Oberarzt  durch  Aufmunterungs-Geschenke  aus  dem  hiefür
bestimmten  Etatsansatze  und  durch  passende  Abwechselung  mit
Erholung  und  erheiternder  Unterhaltung  zu  befördern  bestrebt
sein  wird.

§.  30.  Die  klassenmäßige  Verköstigung  wird  in  guter  und
gesunder  Beschaffenheit  wie  in  reinlicher  Bereitung  gereicht.
Die  durch  den  Krankheitszustand  einzelner  Verpflegter  begründeten
  Abweichungen  von  der  gewöhnlichen  Kostordnung  hat  der
Oberarzt  zu  bestimmen.

§.  31.  Auf  körperliche  Reinhaltung  der  Verpflegten,  auf
Reinlichkeit  der  Wäsche,  der  Kleidung  und  Betten  wie  in  allen
Räumen  der  Anstalt,  desgleichen  auf  gehörige  Reinigung  der
Luft  in  den  Schlaf=  und  Wohnzimmern  ist  sorgfältig  Bedacht
zu  nehmen.  Zerrissene  Kleidungsstücke  werden  nicht  geduldet.
Kommen  durch  Verbrauch  Kleidungsstücke  und  Wäsche  in  Abgang,
  so  ist  Dieses  den  nächsten  Anverwandten  oder  Demjenigen,
  welcher  die  Sorge  hiefür  übernommen  hat,  rechtzeitig  anzuzeigen
  und,  wenn  nicht  schon  ohnedieß  der  Anstalt  die  Sorge
hiefür  übertragen  ist,  die  Nachschaffung  zu  veranlassen.  Ist  diese
nach  Ablauf  des  von  der  Verwaltung  festzusetzenden  Termines
nicht  erfolgt,  so  wird  sie  auf  Kosten  der  Betheiligten  durch  die
Anstalt  besorgt.

§.  32.  Die  Kranken  aus  den  verschiedenen  Verpflegungsklassen
  haben  gleichen  Antheil  an  allen  vorhandenen  Mitteln
zur  Bewirkung  ihrer  Heilung  und  auf  Alle  soll  der  Fleiß  und
die  Aufmerksamkeit  des  Personales  in  gleichem  Maße  gerichtet  sein.

§.  33.  Der  Eintritt  von  Fremden  in  die  für  die
Verpflegten  bestimmten  Räume  der  Anstalt  ist  von  der  ausdrücklichen
  Erlaubniß  des  Vorstandes  abhängig.  Diese  darf  nie
zur  bloßen  Befriedigung  der  Neugierde  gegeben  werden,  wird  aber
Solchen,  die  ein  höheres  wissenschaftliches  oder  Berufsinteresse
herbeiführt,  nicht  erschwert  werden.  Der  Oberarzt  ist  verantwortlich,
  daß  bei  dieser  Zulassung  von  Fremden  jeder  störende
oder  nachtheilige  Eindruck  auf  die  Verpflegten  auf  das  Sorgfältigste
  vermieden  werde  Den  Angehörigen  der  Verpflegten  ist
gestattet,  von  der  Lage  und  dem  Befinden  der  von  ihnen  vertretenen
  Kranken,  so  oft  es  ohne  ungebührliche  Belästigung  des
Dienstes  geschehen  kann,  in  Person  oder  durch  Bevollmächtigte
Kenntniß  zu  nehmen;  sie  sind  jedoch  hiebei  in  Hinsicht  auf  die
Zulässigkeit  eines  persönlichen  Besuches  oder  Berkehres  mit  dem
        <pb n="321" />
        313

Kranken  selbst  wie  die  Zeit  und  die  Bedingungen  eines  Solchen
an  das  sachkundige  Urtheil  und  die  Vorschriften  des  Ober-Arztes
  gebunden.

8  34.  Anvertraute  Geheimnisse  in  Betreff  der  Verpflegten
sollen  streng  bewahrt  und  in  Hinsicht  auf  Mittheilungen  Über
die  Zustände  derselben  muß  die  strengste  Verschwiegenheit  beobachtet
werden.  Gleiches  gilt  bezüglich  der  Aufnahme  und  Entlassung.

§.  35.  Beschwerden,  welche  die  Vertreter  eines  Verpflegten
  in  Beziehung  auf  dessen  Behandlung  an  den  ärztlichen
Vorstand  oder  die  kgl.  Regierung  bringen,  werden  sorgfältig
untersucht  und  den  Beschwerdeführern  motivirte  Bescheide  gegeben
werden.

8  36.  Die  k.  Kreisregierung  wird  periodisch  eine  genaue
Revision  der  Anstalt  und  der  in  derselben  stattfindenden  Behandlung
  der  Verpflegten  vornehmen  lassen.

Titel  VIII.
TAustritt  aus  der  Anstalt.

§.  37.  Der  Austritt  des  Aufgenommenen  aus  der  Anstalk
wird  auch  vor  erfolter  Genesung  verfügt:  1)  wenn  es  sich  ergibt,
  daß  irgend  eine  wesentliche  Voraussetzung  der  Aufnahme,
namentlich  auch  die  genügende  Sicherstellung  des  Kostenersatzes
mangelt;  2)  wenn  das  betreffer  de  Verpflegungsgeld  (§  16  und
17)  nach  der  Verfallzeit  ergangener  Mahnung  ungeachtet  nicht
berichtiget  wird;  3)  wenn  der  Vertreter  des  Verpflegten  denselben
zurückverlangt,  wobei  indessen  die  Bestimmung  des  §.  28  eingehalten
  und  von  der  einschlägigen  Distriktspolizeibehörde  bezüglich
  der  Inländer  bestätiget  werden  muß,  daß  für  unschädliche
  und  entsprechende  Unterbringung  anderweitige  Vorsorge  getroffen
  sei;  4)  wenn  bei  einem  Verpflegten  Umstände  eintreten,
welche  die  Beibehaltung  desselben  ohne  Störung  des  Dienstes
der  Anstalt  rücksichtlich  der  übrigen  Kranken  nicht  länger  gestatten
  (z.  B.  §.  13.  Nr.  2).

§.  38.  Genesende,  gebesserte  und  unschädlich  gewordene
Verpflegte  kann  der  Vorstand  vor  ihrem  völligen  Austritte  aus
dem  Verbande  der  Anstalt  versuchsweise  mit  Urlaub  aus  derselben
  entlassen.  Derselbe  trifft  in  diesem  Falle  in  Beziehung
auf  die  Behandlung  des  Beurlaubten  die  zur  Sicherung  der
Genesung  erforderlichen  Anordnungen,  wobei  er  die  Verhältnisse
und  Leistungsfähigkeiten  des  Beurlaubten  gebührend  zu  beachten
        <pb n="322" />
        314

hat;  er  requirirt  die  Wahrung  derselben  von  den  treffenden
Polizeibehörden  beziehungsweise  Gerichtsärzten,  welche  angewiesen
  sind,  diesen  Requisitionen  zu  entsprechen.

§.  39.  Der  gänzliche  Austritt  eines  Verpflegten  aus  dem
Verbande  der  Anstalt  unterliegt  der  Entscheidung  der  königlichen
Regierung.

§.  40.  Vor  der  definitiven  Entfernung  eines  Verpflegten
aus  der  Anstalt  sind  von  deren  Vollziehung  seine  Versorger  in
der  Regel  durch  die  treffende  Polizeibehörde  unter  Beifügung
der  etwa  für  nöthig  erachteten  ärztlichen  Rathschläge  für  die
Gerichts=  und  resp.  behandelnden  Aerzte  zu  benachrichtigen.  Bei
der  Ablieferung  eines  ungeheilt  zu  Entlassenden,  haben  die  Anstaltsbeamten
  die  für  die  Einlieferung  bestehenden  Vorschriften
zu  beachten.

§.  41.  Stirbt  ein  Pflegling  in  der  Anstalt,  so  wird  die
Beerdigung  in  der  Anstalt  nach  dem  Stande  des  Verlebten
angeordnet.  Die  Kosten  hiefür  fallen  jenen  zur  Last,  welchen
für  die  Alimentation  des  Verlebten  die  Fürsorge  oblag.  Der
in  der  Anstalt  befindliche  Nachlaß  wird  an  die  einschlägige
Verlassenschaftsbehörde  abgegeben.

München,  21.  Februar  1859.

Beilage.

Aerztliche  Erklärung,  welche  den  Gesuchen  um  Aufnahme
  von  Kranken  in  die  Kreis-Irren-Anstalt  nach
§.  14  Z.  1  der  Satzungen  beigelegt  werden  muß.

Diese  ärztliche  Erklärung  hat  zu  enthalten:

1)  Vor=  und  Zunamen  des  Kranken,  dessen  Alter,  Religion,
  Stand  und  Erwerb,  Geburts=  und  Wohnort.

2)  Namen,  Stand  und  Religion  der  Eltern  und  Geschwister,
Charakter,  Gesundheits-Verhältnisse,  etwaige  Krankheiten  und
Todesart  derselben,  Anlage  zu  ähnlichen  Krankheiten  bis  zu
den  Großältern,  Geist  der  in  der  Familie  herrscht,  sowie  wichtigere
  Ereignisse  in  derselben.

3)  Geschichte  des  Körper=  und  Seelenlebens  des  Kranken
vor  der  Seelenstörung:  a)  Zufälle  während  der  Schwangerschaft
der  Mutter  des  Kranken  und  seiner  Geburt,  dessen  Kinder-,
Entwickelungs=  und  spätere  (auch  heimliche)  Krankheiten,  Erscheinungen
  beim  Eintritte  der  Pubertät,  bei  seelengestörten
Müttern  während  der  Schwangerschaft  und  des  Wochenbettes
u.  s.  w.  b)  Anlagen  und  Richtung  des  Geistes  und  Gemüthes,
        <pb n="323" />
        315

Temperament,  Erziehung,  Stand,  Lieblingsbeschäftigung,  Umgang,
Moralität  und  Religiosität.  Gerichtliche  Untersuchungen,  denen
der  Kranke  etwa  schon  ausgesetzt  war,  Lebensweise,  Maß  im
Essen,  Trinken,  der  natürlichen  oder  unnatürlichen  Geschlechts-Verrichtungen,
  ökonomische  und  eheliche  Verhältnisse?  —  ob
Kinder,  wie  viele  und  von  welchen  besonderen  körperlichen
oder  geistigen  Eigenschaften  vorhanden?  c)  Zusammenstellung
der  Momente,  welche  nach  Urtheil  des  referirenden  Beobachters
die  ursächlichen  sind,  prädisponirende  (erbliche  Anlage)  oder
occasionelle  —  sodann  physische:  Leiden  einzelner  Eingeweide,
Beschädigungen  durch  Stoß  oder  Fall,  Congestionen,  unterdrückte
oder  zu  reichliche  Ausleerungen,  Hämorrhoiden,  Ausschläge,
Fußschweiße,  Geschwüre  u.  s.  w.  oder  moralische:  wie  Kummer
  über  Unglücksfälle,  fehlgeschlagene  Projekte,  Schwärmerei,
wichtige  Veränderungen  im  Leben  des  Kranken,  Ausschweifungen
  u.  A.  m.

4)  Geschichte  der  Krankheit  und  ihrer  Behandlung,  der
Vorläufer,  der  allmäligen  Entwickelung  mit  genauer  Angabe
der  Zeit  des  ersten  Ausbruches,  des  weiteren  Verlaufes  in  Beziehung
  auf  Seele  und  Leib,  des  Typus  der  Krankheit,  der  Paroxhsmen,
  der  freien  Zwischenzeiten  und  ihrer  Dauer.  Angabe
der  Verhältnisse  beim  Wachen,  Schlafen,  Träumen,  bei  den
Sinnes=  und  Geschlechtsverrichtungen  (der  Menstruation),  dem
Blutumlaufe,  dem  Herz=  und  Arterienschlage,  Athem,  der  Temperatur
  und  Farbe  des  Körpers  und  seiner  einzelnen  Theile,  dem
Hunger  und  Durste,  der  Verdauung  und  Ernährung,  den  verschiedenen
  Se=  und  Excretionen,  Complicationen  mit  anderen
körperlichen  Leiden,  z.  B.  Lähmungen  (partiellen),  mit  Epilepsie
u.  a.  Schäden.  Spezielle  Form  der  Seelenstörung,  Zustand  der
geistigen  Vermögen,  Sinnestäuschungen,  fixe  Ideen,  und  die  mit
denselben  bestehenden  übrigen  Alienationen  des  Gemüthes,  Exaltation
  oder  Depression,  Neigung  zum  Selbstmorde,  zu  Gewaltthätigkeiten,
  zum  Entweichen.  Benehmen  des  Kranken  überhaupt,
  Veränderungen  im  Gange,  in  Geberden,  Sprache,
Lebensweise,  Reinlichkeit,  Betragen  gegen  Angehörige  und  Fremde.
Verschiedene  Entwickelungsperioden  der  Krankheit  und  gegenwärtiger
  Zustand  derselben  sowie  etwaige  Recidive.  Vorgenommene
  Curmethode,  somatische  und  psychische,  sowie  deren  Erfolg.
Angabe  der  Lokalität,  in  welcher  der  Kranke  bisher  verwahrt
wurde,  der  angewandten  Zwangsmittel  und  der  Behandlung,  die
        <pb n="324" />
        316

er  zu  Hause  von  seiner  Umgebung  erfahren  hat.  Ansicht  des
seitherigen  Arztes  in  prognostischer  und  therapeutischer  Hinsicht.

5)  Gutachten  über  die  Aufnahmsqualification  mit  Entwickelung
  der  Gründe:  a)  warum  ein  wirklich  vorhandenes  und
nicht  etwa  angeschuldetes  oder  simulirtes  Irrsein  anzunehmen
ist;  b)  warum  der  Kranke  für  heilbar  oder  unheilbar  erklärt
werden  muß  und  in  letzterem  Falle,  warum  für  den  Unheilbaren
die  Aufnahme  in  die  Anstalt  nachgesucht  wird,  ob  wegen  gänzlicher
  Hilflosigkeit,  Verletzung  des  öffentlichen  Anstandes,  Gefährlichkeit
  gegen  sich  und  Andere  u.  s.  w.

Nr.  44,627  S#.  125.

Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J,  vom
15.  Juli  1861,  die  Satzungen  der  Kreis-Irren-Anstalt  für  Oberbayern
  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Magjeät  der  König  haben  geruht,  Allerhöchst
zu  genehmigen:

1)  daß  der  Schlußsatz  des  §.  3  der  „Satzungen  für  die
oberbayerische  Kreis-Irrenanstalt“  folgende  Fassung  erhalte:
„Für  die  Ansammlung  eines  Fends  für  Unterstützung  armer
Gemeinden  zur  Unterbringung  von  Irren  in  der  Kreis-Frren-Anstalt
  wird  alljährlich  am  3.  Sonntage  im  Monate  Januar
eine  Collekte  in  den  Kirchen  Oberbayerns  vorgenommen,“

2)  daß  die  im  §.  16.  der  Anstalts  =  Satzungen  bestimmten
Verpflegungs-Gelder  und  zwar  in  der  I1.  Klasse  für  Pfleglinge
aus  Oberbayern  auf  1  fl.  30  kr,  aus  anderen  Kreisen  auf  1  fl.
45  kr.;  in  der  III.  Klasse  für  Pfleglinge  aus  Oberbayern  auf
—  fl.  30  kr.,  aus  anderen  Kreisen  auf  —  fl.  42  kr.,  vom  Auslande
  auf  —  fl.  54  kr.  des  Tages  erhöhet  werden,  was  mit  dem
Bemerken  bekannt  gegeben  wird,  daß  a.  die  Verpflegungs-Gebühren
  für  die  II.  Klasse  unverändert  bleiben  und  b.  daß  der
neue  Tarif  I.  und  III.  Klasse  vom  1.  Oktober  d.  Is.  an  zur
Anwendung  kommen  wird.

Mürnchen,  15.  Juli  1861.

Kgl.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  v.  J.

In  Abwesenheit  des  k.  Präsidenten:
von  Herrmann,  I.  Direktor.
        <pb n="325" />
        317

Nr.  27,641.  #.  126.

Entschließung  der  k.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,

K.  d.  J,  vom  26.  Mai  1859,  den  Collectensond  für  Irre  in  der
Kreis-Irrenanstalt  Karthaus-Prüll  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachdem  aus  den  Erträgnissen  der  mit  allerhöchster  Genehmigung
  Seiner  Majestät  des  Könige  aljährlich  im
Regierungobezirke  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  stattfindenden
  Kirchen=  Collecte  für  die  Kreis-Irrenanstalt  Karthaus-Prüll
  ein  Fond  gebilret  worden  ist,  welcher  bis  jetzt  die  Summe
von  3000  fl.  beträgt,  so  ist  durch  höchste  Entschließung  des
Staatsministeriums  des  Innern  vom  29.  März  d.  IJs.  genehmigt
  worden,  daß  die  Verwendung  der  aus  diesem  Fonde  nunmehr
  alljährlich  anfallenden  Zinsen  zur  Unterstützung  armer
Geisteekranker  beginnen  dürfe.  Die  Normen,  nach  welchen  diese
Verwendung  geschehen  soll  und  welche  durch  höchste  Ministerial-Entschließung
  vom  22.  d.  Mts.  gleichfalls  die  Genehmung  erhalten
  haben,  werden  nachstehend  zur  allgemeinen  Kenntniß
gebracht.

1)  Auf  Unterstützungen  aus  dem  gedachten  Fonde  haben
nur  Anspruch:  a)  heilbare  Geisteskranke,  welche  b)  Angehörige
des  Regierungsbezirkes  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  sind,
und  zwar  c)  lediglich  nur  zum  Zwecke  ihres  Aufenthaltes  in  der
Kreis-Irrenanstalt  zu  Karthaus-Prüll.

2)  Unter  diesen  Voraussetzungen  werden  solche  Unterstützungen
  verliehen:  a)  vorzugsweise  solchen  Kranken,  welche
noch  eigene  wenn  auch  nur  sehr  unbeträchtliche  Mittel  besitzen,
oder  welche  von  gleichfalls  dürftigen,  aber  der  Armenkasse  noch
nicht  zur  Last  fallenden  alimentattonspflichtigen  Verwandten
unterhalten  werden  müssen,  für  welche  daher  eben  deßhalb  von
ihren  Heimaths-Gemeinden  die  Verpflegungs-Kosten  nicht  übernommen
  werden;  —  nur  in  Ermangelung  Solcher  auch  b)  Gemeinden
  für  vermögenslose  Kra##ke,  wenn  die  Gemeinden  selbst
arm  oder  mit  Armen  sehr  belastet  sind,  weil  zur  Unterstützung
von  Gemeinden  und  Distrikten  zu  gedachtem  Zwecke  bisher  besondere
  Mittel  aus  Kreisfonds  gegeben  waren  und  wohl  auch
künftighin  verfügtar  sein  werden.

3)  Diese  Unterstützungen  werden  vergeben:  a)  an  Geisteskranke,
  welche  zum  Zwecke  ihrer  Heilung  in  die  Anstalt  erst  ge-
        <pb n="326" />
        318

––..

bracht  werden  sollen,  wobei  jedoch  Solche,  welche  sich  in  den
ersten  drei  Monaten  der  Erkrankung  befinden,  vorzugsweise
Berücksichtigung  finden  werden  —  aber  auch  b)  an  Geisteskranke,
  welche  sich  bereits  in  der  Anstalt  befinden  und  wegen
Mangels  der  erforderlichen  Mittel  zu  ihrem  ferneren  Unterhalte
in  derselben  wieder  aus  der  Anstalt  genommen  werden  müßten,
bevor  die  Heilversuche  erschöpft  oder  die  Anzeichen  der  Besserung
oder  Heilung  genügend  befestiget  sind.

4)  Die  Größe  der  zu  gewährenden  Unterstützungen  richtet
sich  nach  den  verfügbaren  Mitteln  und  den  Verhältnissen  des
einzelnen  Falles.  In  der  Regel  soll  dieselbe  für  einen  Geisteskranken
  die  Hälfte  des  für  ein  Jahr  statutengemäß  festgesetzten
Unterhalts-Beitrages  der  III.  Klasse  nicht  übersteigen.

5)  Da  die  Unterstützungen  nur  für  heilbare  Geisteskranke
bestimmt  sind,  so  hören  Solche  auf,  sobald  nach  dem  Urtheile
des  dirigirenden  Oberarztes  der  Anstalt  die  Unheilbarkeit  des
Kranken  eingetreten  ist.

6)  Der  gleiche  Fall  tritt  ein,  wenn  der  Kranke  als  genesen
oder  gebessert,  definitiv  oder  versuchsweise  aus  der  Anstalt  entlassen
  wird.

7)  Kranke,  welche  als  rückfällig  wieder  in  die  Anstalt  gebracht
  werden,  sollen  keine  Unterstützung  erhalten.

8)  Die  Gesuche,  um  eine  Unterstützung  aus  dem  Collekten
  =  Fonde  sind  von  den  Vertretern  der  Kranken,  eventuell  den
Gemeinden,  bezüglich  der  noch  nicht  in  der  Anstalt  befindlichen
Kranken  gleichzeitig  mit  den  Aufnahmegesuchen,  zu  stellen  und
hiebei  die  oben  Ziff.  1,  2  und  3  erwähnten  Voraussetzungen
und  zwar  Jene  bezüglich  der  Heilbarkeit  und  der  Dauer  der
Krankheit  bei  Neuaufzunehmenden  durch  ausführliche  Krankheits-Geschichte
  des  behandelnden,  beziehungsweise  des  Gerichtsarztes,
nachzuweisen.  Dieselben  sind  an  die  k.  Verwaltung  der  Irren-Anstalt
  zu  richten,  welche  Solche  der  unterfertigten  k.  Stelle
mit  gutachtlichem  Berichte  vorlegt.

Auf  diese  Vorlagen  ergeht  die  bezügliche  Entschließung  der
k.  Regierung  sowohl  an  die  k.  Verwaltung  als  an  die  einschlägige
  Distriktspolizeibehörde  zur  Verständigung  der  Betheiligten.
  Die  Vorlage  dieser  Gesuche  ist  an  bestimmte  Termine  nicht
gebunden.  Kann  die  sofortige  Berücksichtigung  gehörig  begründeter
  Gesuche  nicht  erfolgen,  so  findet  dann  einstweilige  Vormerkung
  Statt.  Bei  der  gegenwärtigen  Beschränktheit  der  Mittel
        <pb n="327" />
        319

werden  sich  die  zu  gewährenden  Unterstützungen  nur  auf  wenige

Kranke  erstrecken  können;  mit  der  Vergrößerung  des  Fonds  durch

weitere  Admassirung  der  Collecten-Erträgnisse  werden  sich  aber

auch  die  Unterstützungen  an  Zahl  und  Umfang  vermehren.
Regensburg,  26.  Mai  1859.

K.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,  K.  d.  J.
Freiherr  von  Künzberg-Langenstadt.

Nr.  13,981.  &amp;amp;S.  127.
Entschließung  der  k.  Regierung  von  Oberfranken,  K.  d.  J.,  die  Aufnahme
  von  Geisteskranken  in  die  Irrenanstalt  zu  St.  Georgen  betr.

Im  Namen  Seiner  Mafjestät  des  Königs.

Bei  Anträgen  auf  Aufnahme  von  Gieisteskranken  in  die
Irrenanstalt  zu  St.  Georgen  wird  nicht  selten  die  Krankheits-Geschichte
  vermißt  oder,  wenn  auch  eine  Solche  bei  den  Acten
liegt,  diese  unvollständig  und  ungenügend  befunden.  Die  unterfertigte
  Stelle  sieht  sich  daher  veranlaßt,  wiederholt  in  Erinnerung
zu  bringen,  daß  in  der  Regel  jedem  Gesuche  um  Aufnahme  eines
Irren  in  die  Anstalt  zu  St.  Georgen  eine  Krankheits-Geschichte
für  denselben  beigefügt  und  diese  Geschichte  unter  genauer  Beachtung
  der  Instruktion  im  lithographirten  Regierungs-Ausschreiben
  vom  3.  Mai  1830  verabfaßt  sein  muß.

Bayreuth,  4.  März  1861.

Kgl.  Regierung  von  Oberfranken,  K.  d.  J.
Frhr.  v.  Podewils.

Nr.  8087.  S.  128.

Ministerial-Entschließung  vom  27.  Mai  1861,  die  Aufnahme  belgischer
  Geisteskranker  in  bayerische  Irrenanstalten  betr.

Staatsministerium  des  Innern.

Die  k.  belgische  Staatsregierung  hat  sich  in  jüngster  Zeit
erboten,  unter  Voraussetzung  der  Reciprocität  der
bayerischen  Staatsregierung  von  jeder  Aufnahme  eines  bayerischen
  Unterthanen  in  eine  belgische  Irrenanstalt  alsbald  Nachricht
  zu  ertheilen  und  dadurch  die  Verhütung  etwaiger  Mißbräuche
  zu  ermöglichen.
        <pb n="328" />
        320

Das  unterfertigte  Staatsministerium  ist  gesonnen,  diesem
dankenswerthen  Anerbieten  entgegenzukeommen  und  beauftragt
daher  die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  in  allen  Fällen,  in  welchen
ein  belgischer  Staatsangehöriger  als  Patient  in  eine  Irren-Anstalt
  ihres  Kreises  aufsgenommen  wird,  nach  Anleitung  des
beifolgenden  Formulars  auher  ungesäumt  Anzeige  hievon  zu
erstatten.

München,  den  27.  Mai  1861.

Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  Allerhöchsten  Befehl.

v.  Neumayr.

Formular.

Anzeige  über  die  Aufnahme  eines  belgischen  Staats-Angehörigen
  in  die  Irrenanstalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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C  —  —  —  —
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9  —  □  S
IV.

Entbindungs-Austalten.

Die  Bestimmungen  über  die  in  den  Entbindungsanstalten
geborenen  unehelichen  Kinder  siehe  in  dem  diesen  letzteren  gewidmeten
  Artikel.

Die  Vorschriften  bezüglich  des  Kindbettfiebers  siehe  in  dem
Artikel  über  die  epidemischen  Krankheiten  (Bd.  II.  S.  260).
        <pb n="329" />
        321

 

Nr.  32,571.  8.  129.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg

vom  16.  Mai  1857,  die  Verhältnisse  der  Kreis-Entbindungs-Anstalt
zu  Würzburg  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  dem  nachstehenden  Abdrucke  werden  die  genehmigten
Satzungen  der  Kreis-Entbindungs-Anstalt  zu  Würzburg  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Würzburg,  16.  Mai  1857.

K.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,  K.  d.  J.
Freiherr  von  Zu-Rhein.

FSatzungen  der  Prei-Entbindunge-Anstalt  zu  Würzburg.

Tit.  1.
Iweck  und  Bestimmung  der  Anstalt.

§.  1.  Die  zu  Würzburg  gemäß  allerhöchster  Entschließung
vom  11.  Juni  1804  errichtete  und  seit  1.  Oktober  1805  eröffnete
Entbindungs-Anstalt  —  zunächst  für  den  Regierungsbezirk
Unterfranken  und  Aschaffenburg  bestimmt,  führt  den  Namen:
„Kreis-Entbindungs-Anstalt  zu  Würzburg.“

§.  2.  Mit  derselden  ist  nach  der  allerhöchsten  Entschließung
vom  7.  Januar  und  28.  Februar  1816  eine  Hebammen-Schule
verbunden.  (S.  Döllinger's  Verordn.-Samml.  Bd.  XV.  S.186  ff.)

§.  3.  Der  Zweck  der  Entbindungs-Anstalt  ist:  a)  armen
und  minder  bemittelten  Schwangeren  theils  unentgeltlich,  theils
gegen  geringen  Verpflegungsbeitrag  Unterkunft  und  Geburtshilfe
  zu  leisten;  b)  vermöglichen  Schwangeren,  welche  ihre
Niederkunft  geheim  zu  halten  veranlaßt  sind,  eine  Zufluchts-Stätte
  zu  gewähren,  endlich  c)  den  Schülerinnen  der  Hebammenkunst
  und  den  Studirenden  der  Medicin  an  der  Universität  zu
Würzburg  Gelegenheit  zur  praktischen  Ausbildung  in  der  Entbindungskunst
  zu  verschaffen.

8§.  4.  Da  die  Entbindungs-Anstalt  zunächst  für  die  Bedürfnisse
  des  Regierung  sbezirkes  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg
  bestimmt  ist,  können  Pfleglinge  aus  anderen  Kreisen  und
dem  Auslande  nur  in  soweit  Aufnahme  finden,  als  die  Räumlichkeiten
  es  gestatten.

§.  5.  Die  Entbindungs-Anstalt  ist  eine  Kreis-Wohlthätigkeits-Anstalt
  (Gesetz  vom  23.  Mai  1847  Gesetz-Blatt  1847

Medb#n.-Verordn.  3.  Bo.  21
        <pb n="330" />
        322

S.  45  Art.  I.  Ziff.  4),  die  Hebammen-Schule  eine  Staats-Anstalt
  (Allerh.  Verordnung  vom  7.  Januar  1816).

Tit.  II.
Anterhalt  der  Anfalt.
§.  6.  Die  Anstalt  schöpft  die  Mittel  zu  ihrer  Unterhaltung
sowohl  in  Bezug  auf  Real=  als  Personal-Exigenz  aus  a)  den
Beiträgen  des  Staats-Aerares  à  Conto  der  Wohlthätigkeit
(Allerh.  Rescript  vom  11.  Juni  1804),  b)  aus  jenen  des  Regierungsbezirkes
  der  Pfalz  à  Conto  der  Centralfonds  wegen
Theilnahme  der  Hebammen  der  Pfalz  an  dem  Unterrichte
(Höchste  Ministerialentschließung  vom  21.  Februar  1851),  c)
aus  Beiträgen  aus  unterfränkischen  Kreisfonds,  d)  aus  Jenen
der  kgl.  Universität  dahier,  e)  aus  Solchen  der  Hebammen-Candidatinnen
  und  der  Studirenden  der  Medizin  wegen  des
Unterrichtes,  Benützung  der  Instrumente  2c.,  #)  aus  den  Verpflegungs-Beiträgen
  der  Schwangeren  —  nach  bestimmten  Klassen
je  nach  ihren  Vermögens-Verhältnissen,  —  und  endlich  #)  aus
sonstigen  sich  ergebenden  Fundations-Zuflüssen  (Höchste  Minist.=Entschließung
  vom  24.  März  1855).
Tit.  III.
Peaussichtigung  und  Verwaltung.
§.  7.  Unter  Oberaufsicht  des  kgl.  Staatsministerium  des
Innern  wird  die  höhere  Beaufsichtigung  und  Leitung  der  Kreis=Entbindungs-Anstalt
  durch  die  kgl.  Kreisregierung  von
Unterfranken  und  Aschaffenburg,  Kammer  des  Innern,  ausgeübt.
  Die  unmittelbare  Leitung  der  Anstalt  geschieht  durch
eine  aus  zwei  Beamten,  dem  ärztlichen  Vorstande  und  dem
Berwalter,  bestehende  Verwaltungsbehörde,  welche  den  Namen
„Königliche  Verwaltung  der  Kreis-Entbindungs-Anstalt  zu  Würzburg“"
  führt.
§.  8.  Vorstand  derselben  ist  der  bei  derselben  angestellte  Oberarzt.
  Unter  den  Weisungen  und  Instrukttonen  der  Kreisstelle  ordnet
und  leitet  er  die  Behandlung  der  Pfleglinge  nach  allen  Beziehungen,
  sowie  die  gesammte  Hauspolizei  der  Anstalt  mit  Inbegriff
  der  Dienstesdisciplin,  gleich  wie  ihm  der  ökonomische
Dienst  der  Anstalt,  insoweit  derselbe  insbesondere  auf  die  innere
Ordnung  des  Hauses  einwirkt,  untergeordnet  ist.  Ihm  obliegt
insbesondere  die  Fürsorge,  daß  die  Fonds  der  Anstalt  nicht  durch
unnütze  Ausgaben  geschwächt,  sondern  in  allen  Geschäftskreisen
        <pb n="331" />
        323

der  möglichft  wohlfeilste  Haushalt  erzielt  werde.  Für  Ueberschreitungen
  des  festgestellten  Jahres-Etats  ist  Derselbe  verantwortlich.
  Zur  Unterstützung  ist  dem  Anstalts-Vorstande  ein
erster  und  zweiter  Assistent  beigegeben.

§.  9.  Als  zweiter  Beamter  der  Anstalt  ist  ein  Verwalter
von  der  Kreisregierung  aufgestellt.  Er  hat  mit  Rücksicht  auf
die  Bestimmungen  der  vorstehenden  §§.  7  und  8  das  Vermögen
  der  Anstalt  zu  verwalten,  alle  Einnahmen  und  Ausgaben
derselben  zu  besorgen,  die  Rechnung  alljährlich  zu  stellen  und
der  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  rechtzeitig  einzusenden,
die  Erhaltung  des  Inventars  zu  überwachen  und  bei  der  Beschäftigung
  der  Pfleglinge  das  Oekonomische  zu  besorgen.  Ihm
zunächst  ist  das  Dienstpersonal  in  den  nicht  auf  den  ärztlichen
Dienst  sich  beziehenden  Verordnungen  untergeordnet.  In  Handhabung
  der  Hauspolizei  und  der  Disciplin  überhaupt  hat  er
den  Vorstand  zu  unterstützen.

§.  10.  Theils  für  die  Pflege  und  den  Dienst  der  Pfleglinge,
  theils  für  die  ökonomischen  Verrichtungen  in  der  Anstalt
besteht  das  entsprechende  Dienstpersonal,  als  Hebamme,  Köchin,
Wärterinnen,  Hausmagd,  Portier  rc.  2c.,  dessen  Obliegenheiten
sich  nach  den  gesonderten  betreffenden  Instructionen  richten.
Die  Aufnahme  und  Entlassung  dieses  Dienstpersonales  steht  —
vorbehaltlich  der  oberaufsichtlichen  Einschreitung  der  Kreisregierung
  —  der  Verwaltungsbehörde  der  Anstalt  zu.

Tit.  1IV.
Benützung  der  Anstalt.

§.  11.  Nach  §.  1  und  4  ist  die  Entbindungs-Anstalt  zu
Würzburg  zunächst  nur  für  Angehörige  des  unterfränkischen
Regierungsbezirkes  bestimmt  und  können  Schwangere  und  Gebärende
  aus  anderen  Bezirken  nur  nach  Maßgabe  des  disponiblen
  Raumes  Aufnahme  finden.  In  Collisionsfällen  haben
daher  Schwangere  des  unterfränkisch  zaschaffenburgischen  Regierungsbezirkes
  unbedingt  den  Vorzug  vor  allen  Anderen,  sodann
  Angehörige  Bayerns  vor  Ausländerinnen.

H.  12.  Jede  in  die  III.  Verpflegungs-Klasse  aufzunehmende
Schwangere  oder  Gebärende  hat  sich  über  ihre  Heimath,  Stand,
bürgerliches  Prädicat,  Religionsbekenntniß,  sowie  Familien=  und
Vermögens-Verhältnisse  legal  auszuweisen.

§.  13.  Die  Aufnahmsbefugniß  steht  lediglich  dem  Vor-212
        <pb n="332" />
        324

 

stande  der  Anstalt  oder  dem  von  ihm  hiezu  speciell  bevollmächtigten
  Assistenzarzte  zu;  eine  Aufnahme  durch  die
Anstalts-Oebamme  ist  untersagt.

§.  14.  Die  Maximal-Danuer  des  Aufenthaltes  eines  Pfleglinges
  in  der  Anstalt  ist  auf  6  Wochen  festgestellt  und  mit  Rücksicht
  hierauf  die  Zeit  des  Eintrittes  zu  bemessen.  Eine  Ausnahme
  hievon  kann  nur  dann  eintreten,  wenn  die  Pfleglinge  —
je  nach  ihrem  Vermögen  —  in  die  I.  oder  II.  Verpflegungklasse
Aufnahme  suchen  und  hinreichend  Platz  vorhanden  ist,  oder
arme  kranke  Schwangere  eine  geburtshilfliche  Behandlung  in
der  früheren  Zeit  der  Schwangerschaft  bedürfen.  Gebärenden
kann  die  Aufnahme  in  die  Anstalt  jeder#eit  gewährt  werden.

§.  15.  Nach  der  Zeit  des  Wochenbettes,  welches  in  der
Regel  von  der  Geburt  des  Kindes  an  neun  Tage  dauert,  sind
die  Pfleglinge  aus  der  Anstalt  durch  den  Anstalts-Vorstand
oder  dessen  legalen  Stellvertreter  zu  entlassen.  Für  Unterbringung
  erkrankter  Wöchnerinnen  ist,  sobald  es  die  Krankheit
erlaubt,  geeignet  fürzusorgen,  weil  die  Entbindungs-Anstalt  keine
Krankenheil-Anstalt  ist;  deßhalb  kann  auch  die  Erkrankung  eines
Kindes  der  Entlassung  der  Mutter  mit  demselben  nicht  hindernd
  im  Wege  stehen.

§.  16.  Für  die  genaueste  Beachtung  dieser  Vorschriften
8.  11  mit  15  ist  der  Anstalts-Vorstand  persönlich  verantwortlich
und  haftbar.

§.  17.  Die  Verpflegung  der  Schwangeren  und  Wöchnerinnen
  geschieht  gemäß  Regierungs-Eutschließung  vom  30.  Nov.
1855  Nr.  9437  und  resp.  höchster  Ministerial-Entschließung
vom  24.  März  1855  in  3  Klassen  und  sind  die  Verpflegungs-Gebühren
  vorbehaltlich  deren  Erhöhung  oder  Ermäßigung  je
nach  Bedürfniß  festgestellt  mit  täglich  1  fl.  30  kr.  in  der  I.  Klasse,
42  kr.  in  der  II.  Klasse  und  10  kr.  in  der  III.  Klasse.  Vermögliche
  Schwangere  oder  Gebährende  können  nur
—  je  nach  ihren  Vermögens-Verhältnissen  —  in
der  I.  oder  II.  Verpflegungs-Klasse  Aufnahme
finden,  sind  aber  von  der  Benützung  zum  Lehrzwecke
  frei.  Bei  ihrem  Eintritte  haben  sie  die  betreffende
Summe  entweder  baar  zu  hinterlegen  oder  für  die  Bezahlung
sichere  Bürgschaft  zu  leisten.  Für  die  Zahlung  der  Verpflegungs-Kosten
  der  III.  Klasse  haftet  die  Schwangere  oder  deren  alimen-
        <pb n="333" />
        325

 

tationspflichtigen  Anverwandten;  ein  Rückgriff  auf  die  Heimaths-Gemeinde
  findet  nicht  statt.

8.  18.  Die  Verköstigung  der  Schwangeren  und  Gebärenden
in  den  3  Klassen  geschieht  nach  dem  unterm  21.  Januar  1856
festgestellten  Kostenregulative.

§.  19.  Die  Pfleglinge  in  sämmtlichen  3  Verpflegungsklassen
  haben  außer  dem  Verpflegungs-Gelde  an  Niemand  etwas
Weiteres,  unter  welchem  Vorwande  es  immer  gefordert  werden
wollte  oder  sollte,  zu  zahlen.

§.  20.  Die  Pfleglinge  der  III.  Verpflegungsklasse  sind
verbunden,  sich  während  ihres  Aufenthaltes  in  der  Anstalt  zu
häuslichen  und  ökonomischen  Geschäften  und  Beschäftigungen,
welche  sich  nach  dem  Ausspruche  des  Arztes  mit  ihrem  Zustande
vertragen,  verwenden  zu  lassen.

8§.  21.  Sämmtlichen  Pfleglingen  ist  untersagt,  ohne
specielle  Erlaubniß  des  dirigirenden  Arztes  oder  seines  hiezu
bevollmächtigten  Assistenten  die  Anstalt  irgendwie  zu  verlassen.

§.  22.  Ebenso  sind  Besuche  in  den  Zimmern  der  Schwangeren,
  Gebärenden  und  Wöchnerinnen,  sowie  der  Eintritt  Fremder
überhaupt  in  die  Anstalt  von  der  ausdrücklichen  Erlaubniß  des
Oberarztes  oder  des  Assistenten  abhängig  und  ist  die  Anstalt
daher  gehörig  geschlossen  zu  halten.  Ausgenommen  find  jene
Personen,  welche  im  Bureau  des  Verwalters  Geschäfte  zu  besorgen
  haben,  sowie  die  zum  Besuche  des  Unterrichtes  berechtigten
  Mediziner  und  Hebammen.

§.  23.  Von  der  Aufnahme  und  der  Entlassung  eines  Pfleglinges
  ist  der  Stadtmagistrat  Würzburg  geeignet  in  Kenntniß
zu  setzen.  Bei  solchen  Pfleglingen,  welche  zu  der  Kategorie  §.  13
Lit.  b.  zählen,  genügt  die  Anzeige  der  treffenden  Nummer,
unter  welcher  die  Aufnahme  und  resp.  Entlassung  stattfand,
oder  die  Anzeige  auf  vertraulichem  Wege.

§.  24.  Der  Anstalts-Vorstand,  resp.  dessen  Hilfsarzt,  hat  ein
eigenes  Vormerkungsbuch  in  der  Anstalt  zu  führen,  welches
folgende  Momente  zu  enthalten  hat:  a)  Vor=  und  Zuname,
dann  den  Geburtsort  einer  jeden  ausgenommenen  Schwangeren,
b)  das  Jahr  und  den  Eintrittstag  in  die  Anstalt,  c)  den  Verlauf
  ihrer  Schwangerschaft  im  Hause,  mit  dem  Beisatze,  in
welchem  Mcnate  der  Schwangerschaft  Dieselbe  bei  ihrem  Eintritte
  stand,  d)  die  Zeit  ihrer  Niederkunft,  e)  wichtige  und  für
die  Geburtshilfe  merkwürdige  Ergebnisse,  f)  den  Tag  der  Ent-
        <pb n="334" />
        326

 

lassung  aus  der  Anstalt  mit  oder  ohne  Kind,  2)  die  Bemerkung,
in  welcher  Verpflegungs-Klasse  die  Aufnahme  stattgefunden  hat.
Die  Einsicht  dieses  Vormerkungsbuches  darf  ohne  specielle  Genehmigung
  der  Kreisregierung  Niemand  gestattet  werden  und
ist  Dasselbe  jederzeit  geeignet  zu  verwahren.  Bei  bezöglichen
gerichtlichen  Requisitionen  ist  hieraus  lediglich  ein  amtlich  beglaubigter
  Auszug  mitzutheilen.

§.  25.  Auf  körperliche  Reinlichkeit  der  Verpflegten,  auf
Reinlichkeit  der  Wäsche,  der  Kleidung  und  Betten,  sowie  aller
Räume  der  Anstalt,  desgleichen  auf  gehörige  Reinigung  der
Luft  in  den  Schlaf-,  Wohn=  und  Beschäftigungs  =  Zimmern  ist
sorgfältiger  Bedacht  zu  nehmen.

§.  26.  Die  möglichst  sorgfältige  und  menschenfreundliche
Behandlung  der  Pfleglinge  bildet  die  erste  Pflicht  aller  Beamten
und  Bediensteten  der  Anstalt.

§.  27.  Abgesehen  von  der  Bestimmung  des  §.  23  hat  der
dirigirende  Oberarzt,  sowie  das  gesammte  Dienstpersonal  der
Anstalt  die  Verhältnisse  der  Pfleglinge  als  Amtsgeheimniß  zu
behandeln  und  ist  strenge  zu  überwachen,  daß  dieses  Verhältniß
nicht  verletzt  und  im  Falle  der  Verletzung  nach  Verhalt  der
Sache  bestraft  werde.

8.  28.  Sobald  ein  Pflegling  in  der  Gebäranstalt  gestorben
ist,  ist  sowohl  dem  Stadtmagistrate  als  dem  kgl.  Kreis=  und
Stadtgerichte  Würzburg  Anzeige  hierüber  zu  erstatten  und  was
die  Verstorbene  in  der  Anstalt  hinterlassen  hat  bis  zur  weiteren
gerichtlichen  Verfügung  darüber  zu  verzeichnen  und  aufzubewahren.
  Bei  Pfleglingen  der  lI.  Verpflegungs-Klasse,  von
welchen  die  für  die  Anstalt  erwachsenen  Kosten  nicht  rückersetzt
werden,  ist  dieser  Nachlaß  zu  verwerthen  und  bis  zum  Betrage
der  betreffenden  Kosten  der  Erlös  für  die  Anstalt  einzuziehen.

§.  29.  Mit  dem  Schlusse  eines  jeden  Etats-Jahres  hat
der  Anstalts-Vorstand  über  die  wichtigeren  Vorfälle,  welche  sich
im  Laufe  des  Jahres  in  der  Anstalt  ergeben  haben  und  in
wissenschaftlicher  Beziehung  für  die  Geburtshilfe  und  Arzneikunde
  überhaupt  oder  in  Ansehung  der  Einrichtungen  der  Anstalt
  insbesondere  wichtig  und  bemerkenswerth  sind,  der  k.  Kreisregierung
  Bericht  zu  erstatten.

Tit.  V.
Verhältnisse  der  Anstalt  zur  Julins-Marimilians-Mniversität  in  Würzburg.

8.  30.  Nach  §.  3  und  6  der  vorstehenden  Satzungen  steht
die  Kreis  =  Entbindungs-Anstalt  zu  der  Universität  in  Wechsel-
        <pb n="335" />
        327

beziehung  behufs  des  klinischen  Unterrichtes  der  Studirenden  der
Medizin  in  der  Entbindungskunst.  Der  Beitrag,  welchen  die
Universität  zum  Entbindungshause  jährlich  zahlt,  ist  daher  nur
ein  Aequivalent  für  den  Mehraufwand,  welcher  der  Entbindungs-Anstalt
  aus  dieser  Benützung  hervorgeht,  und  erwachsen  sonach
der  Universität  hieraus  keinerlei  Eigenthums=  oder  Aussichts-Rechte
  über  die  Anstalt  selbst.

§.  31.  Die  in  der  Anstalt  befindliche,  eigens  inventarisirte
Sammlung  von  Instrumenten  und  Präparaten  ist,  soweit  sie
aus  universitätischen  Mitteln  angeschafft  wurde  und  wird,  Eigenthum
  der  Universität  und  hat  der  Anstalts-Vorstand  hierüber
dem  Universitäts-Senate  Rechenschaft  abzulegen.

8.  32.  Die  die  Anstalt  besuchenden  Studirenden  haben  sich
genau  nach  den  jeweils  bestehenden  deßfallsigen  Normen  zu
richten  und  ist  der  Anstalts-Vorstand  zur  strengen  Handhabung
verpflichtet.

S.  130.
Bekanntmachung  der  k.  Verwaltung  der  Kreis-Entbindungs-Anstal#t
zu  Würzburg  vom  1.  Juli  1858.

Nachdem  die  neue  Kreis-Entbindungsanstalt  dahier  vollständig
eingerichtet,  die  höchsten  Ortes  erlassenen  Satzungen  in  Vollzug
gesetzt  sind  und  durch  höchstes  Reskript  des  Staatsministerium
des  Innern  beider  Abtheilungen  vom  27.  Mai  d.  J.  Nr.  4351
den  Hebammen  der  Stadt  Würzburg  und  Umgebung  derselben
in  einem  Umkreise  von  3  Stunden  untersagt  ist,  Schwangere
und  Kreisende  bei  sich  aufzunehmen,  so  sieht  sich  die  Verwaltung
veranlaßt,  in  Nachstehendem  die  Bedingungen  bekannt  zu  machen,
unter  welchen  die  Aufnahme  in  die  Kreis-Entbindungsanstalt
zulässig  ist.

Die  Verpflegung  ver  Schwangeren  und  Wöchnerinnen  geschieht
  in  3  Klassen  und  sind  die  Verpflegungs-Gebühren  festgestellt
  mit  täglich  1  fl.  30  kr.  in  der  I.  Klasse,  —  42  kr.  in
der  II.  Klasse  und  —  fl.  10  kr.  in  der  III.  Klasse.  Ganz  Unbemittelte
  werden  auf  Vorlage  gerichtlich  legalisirter  Armuths-Zeugnisse
  in  der  III.  Klasse  unentgeltlich  verpflegt.  Vermögliche
Schwangere  und  Gebärende  können  nur  in  der  I.  oder  II.  Verpflegungs-Klasse
  Aufnahme  sinden,  sind  von  der  Benützung  zum
Lehrzwecke  frei  und  haben  keinerlei  lästige  Verbindlichkeiten  zu
erfüllen.
        <pb n="336" />
        328

Die  Personen  der  I.  Klasse  bewohnen  einzeln  ein  geräumiges,
mit  dem  wünschenswerthen  Comfort  eingerichtetes  Zimmer,
während  Jene  der  II.  Klasse  zu  2—3  in  einem  geräumigen,  mit
allen  Bedürfnissen  versehenen  Zimmer  untergebracht  werden.
Bei  ihrem  Eintritte  haben  sie  die  Verpflegungs-Gebühr  für  ein
Monat  oder  mindestens  für  14  Tage  entweder  baar  zu  deponiren
  oder  für  die  Bezahlung  sichere  Bürgschaft  zu  leisten.  Die
Pfleglinge  sämmtlicher  drei  Verpflegungsklassen  haben  außer  dem
Verpflegungs  =  Gelde  an  Niemand  Weiteres  —  unter  welcher
Form  es  immer  gefordert  werden  wollte  oder  sollte  —  zu
zahlen.

Das  gesammte  Personal  der  Anstalt  hat  die  Verhältnisse
der  Pfleglinge  als  Amts-Geheimniß  zu  behandeln  und  wird
strenge  darüber  gewacht,  daß  dieses  Letztere  unter  keiner  Bedingung
  verletzt  werde.  Denjenigen  Pfleglingen  der  I.  und
II.  Klasse,  welche  ihre  Niederkunft  geheim  zu  halten  veranlaßt
sind,  wird  bestimmungsgemäß  die  größte  Verschwiegenheit  nach
Außen  zugesichert.

Die  k.  Kreis-Entbindungsanstalt  ist  zwar  zunächst  für  die
Bedürfnisse  des  Regierungs-Bezirkes  Unterfranken  und  Aschaffenburg
  bestimmt,  allein  die  umfassenden  Räume  derselben  gestatten
auch  die  Aufnahme  von  Pfleglingen  aus  anderen  Kreisen  des
Königreiches  und  aus  dem  Auslande  für  die  drei  Verpflegungs-Klassen,
  wozu  auch  die  hohe  Ermächtigung  ertheilt  ist.

Weiter  gewünscht  werdende  Aufschlüsse  werden  bereitwilligft
ertheilt.  Anmeldungen  zur  Aufnahme  in  der  I.  Klasse  wollen
einige  Tage  vor  dem  Eintritte  brieflich  oder  mündlich  gemacht
werden.

Würzburg,  1.  Juli  1858.
Die  Kgl.  Verwaltung  der  Kreis-Entbindungs-Anstalt.

Der  k.  Direktor:  v.  Scanzoni.
Der  k.  Verwalter:  Dorner.
        <pb n="337" />
        329

V.
Cretinen-Anstalten.
Nr.  9159.  B.  131.

Ministerial-Entschließung  vom  25.  April  1841,  die  Ausrottung  des
Cretinismus  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Obermedizinal-Ausschuß  hat  als  die  wesentlichsten
Vorbauungs-  und  Besserungs-Mittel  gegen  Cretinismus  da,  wo
er  endemisch  vorkommt,  vorgeschlagen:

1)  Wasser-Verbesserung  durch  Wasserleitungen  aus  nichtkalkhaltigen
  Terrains  mittelst  artesischer  Brunnen,

2)  Begünstigung  der  Einwanderung  von  Fremden  aus  Orten,
  wo  weder  Kropf  noch  Cretinismus  endemisch  sind,  in  Orte,
wo  dieß  der  Fall  ist,  und  der  Heirathen  der  Einwanderer,  Kreuzung
  der  Racen,  überhaupt  mehr  Rücksichtnahme  bei  Schließung
der  Ehen  auf  physische  und  psychische  Gesundheit,  Verhinderung
der  Ehen  zwischen  Familien,  wo  Cretinen  und  Blödsinnige  vorkommen,
  und  besonders  bei  zu  naher  Verwandtschaft  der  Familien
unter  sich.

Seine  Königliche  Majestät  wollen,  daß  die  k.  Regierung,
K.  d.  J.,  mit  allem  Eifer  dahin  trachte,  den  als  die  wesentlichsten
  bezeichneten  Vorbauungs=  und  Besserungsmitteln  gegen  Cretinismus,
  soweit  es  zulässig,  Anwendung,  im  Uebrigen,  so  viel
möglich  Berücksichtigung  zu  verschaffen.

Dieselbe  hat  hiernach  die  Unterbehörden  geeignet  zu  instruiren.


München,  den  25.  April  1841.

Ministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

§S.  132.

Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  vom
20.  Jan.  1854,  die  Heilanstalt  für  blödsinnige  Kinder  zu  Ecksberg  betr.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern.

Nachdem  durch  edle  Menschenfreunde  zu  Ecksberg  bei
Mühldorf  (Oberbayern)  eine  Heilanstalt  für  blödsinnige  Kinder
gegründet,  am  17.  Oktober  1852  eröffnet  worden  ist,  und  bereits
mit  Ende  des  vorigen  Jahres  26  Pfleglinge  gezählt,  auch  ihre
        <pb n="338" />
        330

Lokalitäten  in  der  Art  erweitert  hat,  daß  die  Aufnahme  von
weiteren  24  Kindern  ermöglicht  wird,  so  sieht  sich  die  unterfertigte
  Stelle  veranlaßt,  die  Statuten  dieses  Wohlthätigkeits-Vereines
  nachstehend  zu  veröffentlichen,  und  die  Distriktspolizei-Behörden,
  in  deren  Bezirken  sich  blödsinnige  Kinder  befinden,
aufzufordern,  nicht  nur  für  die  größtmöglichste  Theilnahme  an
diesem  Vereine  zu  wirken,  sondern  auch  im  Benehmen  mit  dem
Ausschusse  desselben,  die  Aufnahme  der  in  den  einschlägigen  Bezirken
  etwa  befindlichen  blödsinnigen  Kinder  zu  ermöglichen,  wobei
  im  Falle  der  Unvermögenheit  der  Eltern,  den  Lokal=  und
Distriktsgemeinden  der  Antrag  auf  Zuschüsse  aus  Kreisfonds
unbenommen  bleibt.
München,  den  20.  Januar  1854.

Kgl.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.
Frhr.  v.  Zu-Rhein,  Präsident.

Auszug  aus  den  Statuten  des  Wohlthätigkeit=  Vereines  zur
Gründung  einer  Heil-Arnstalt  für  bölösinnige  Kinder  in  Payern.
1.  Name,  Zweck  und  Charakter  der  Anstalt.

1)  Die  Anstalt  führt  den  Namen  „Cretinen-Heilanstalt“
und  ist  eine  katholische  Pflege=  und  Heilanstalt  für  schwach=  und
dlödsiunige  Kinder,  das  heißt,  für  solche  Kinder,  welche  aus
Mangel  an  geistiger  und  körperlicher  Entwicklung  nicht  im
Stande  sind,  die  öffentlichen  Schulen  zu  besuchen,  und,  wie  man
sagt,  weltläufig  zu  werden.  2)  Zweck  der  Anstalt  ist,  blödfinnige
  Kinder  beiderlei  Geschlechtes  in  Form  einer  christkatholischen
Familie  und  in  Rücksicht  auf  ihre  geistigen  und  körperlichen
Verhältnisse  liebevoll  zu  pflegen,  möglichst  zu  unterrichten,  angemessen
  zu  beschäftigen,  so  viel  als  thunlich  zu  heilen  und  für
ihre  Zuiunft  Sorge  zu  tragen.  3)  Der  Charakter  der  Anstalt
soll  der  einer  reinen  Privatanstalt,  hervorgegangen  aus  der
freithätigen  christlichen  Liebe,  eben  dadurch  auch  forterhalten  und
stets  ruhend  auf  katholisch-kirchlicher  Grundlage  sein  und  bleiben.

2.  Ort  der  Austalt.

Obwohl  zur  Heilung  der  Cretinen  eine  Gegend  von  2  bis
3000  Fuß  über  der  Meeresfläche  am  geeignetsten  wäre,  so  dürfte
doch  der  anderen  Umstände  halber;  kaum  ein  freundlicherer  und
passenderer  Ort  für  die  bezeichnete  Anstalt  in  ganz  Oberbayern
sein,  als  das  1300  Fuß  hoch  gelegene  Ecksberg  bei  Altmühl-
        <pb n="339" />
        331

dorf,  zumal  da  eine  lebendige  Begeisterung  in  jener  Gegend  zur
Errichtung  der  Anstalt  bereits  angefacht  ist.  Auch  hebt  der
Gerichtsarzt  Dr.  Medicus  daselbst  namentlich  die  klimatischen
Verhältnisse  günstig  hervor.

3.  Mittel  der  Austalt.

Die  Anstalt  wird  unterhalten  a)  von  freiwilligen  Beiträgen
an  Geld,  Naturalien,  Vermächtnissen  u.  s.  f.  und  b)  von  den
Kostgeldern,  die  für  vermögliche  Kinder  bezahlt  werden.  Unterstützungen
  aus  öffentlichen  Kassen  können  den  Charakter  der  Anstalt
  als  einer  Privat-Anstalt  unter  keinen  Umständen  ändern.

4.  Verwaltung  und  KTritung  der  Anstalt.

1)  Die  Entstehung  der  Anstalt  wird  möglich  durch  Gründung
  eines  Vereines,  dessen  Mitglieder  sich  hiefür  durch  momentane
  oder  temporäre  Beiträge  liebevoll  bethätigen.  2)  Alle
diejenigen,  welche  einen  Beitrag  von  mindestens  Einem  Gulden
zur  Anstalt  reichen,  sind  in  der  ersten  Periode,  welche  3  Jahre
dauert,  Mitglieder  des  Vereines,  ohne  daß  sie  im  Laufe  dieser
Zeit  zu  einem  weiteren  Geldbeitrag  verpflichtet  sind.  Nach
Ablauf  der  3  Jahre  aber  muß  jeder,  der  auch  in  der  nächsten
Periode  wieder  Mitglied  sein  will,  neuerdings  wenigstens  Einen
Gulden  bezahlen.  Wer  jedoch  eine  Gabe  von  mindestens  zehn
Gulden  reicht,  bleibt  beständines  Mitglied.  Alle  männlichen
Mitglieder  des  Vereines  haben  das  Recht,  in  den  Angelegenheiten
  desselben  ihre  Stimme  abzugeben  und  sind  wählbar  zum
Vereinsausschusse.  3)  Die  Jahresversammlung  hört  den  Rechenschaftsbericht,
  berathet  das  Wohl  der  Anstalt  in  jeder  Hinsicht,
faßt  Beschlüsse  und  wählt  den  Verwaltungsrath.  4)  Sechzehn
von  der  Jahresversammlung  gewählte  Mitglieder  und  der  Vorsteher
  der  Anstalt,  welcher  den  Namen  „Verwalter"  führt,  also
17  Mitglieder  bilden  den  Verwaltungsrath.  5)  Der  Verwaltungsrath
  wählt  aus  seiner  Mitte  den  Vereinsvorstand,  einen
Stellvertreter  desselben  und  einen  Kassier.  Oiese  in  Verbindung
mit  dem  Anstaltsvorstand  bilden  den  Ausschuß  Der  Ausschuß
führt  die  spezielle  Geschäftsleitung,  entwirft  den  Rechenschafts-Bericht,
  beschließt  die  Aufnahme  und  Entlassung  der  Kinder
und  hat  Vollmacht,  nützliche  Erwerbungen  zu  machen.  6)  Anstalt-Verwalter
  kann  nur  ein  Geistlicher  sein  und  wird  auf  sein
eigenes  Anmelden  vom  Verwaltungsrathe  dem  hochwürdigsten
Herrn  Erzbischofe  zur  wirklichen  Ernennung  und  Bestätigung
        <pb n="340" />
        332

empfohlen.  7)  Alle  3  Jahre  geschieht  eine  neue  Wahl  des  Verwaltungsrathes
  und  des  Vereins=  und  Anstaltvorstandes,  wobei
aber  die  nämlichen  stets  wieder  gewählt  werden  können.  Tritt
ein  Mann  aus  dem  Verwaltungsrathe  aus,  so  wählen  die  übrigen
Räthe  sogleich  einen  anderen  dafür.  8)  Der  Verwaltungsrath
versammelt  sich  jährlich  einmal  in  der  Anstalt  selber,  empfängt
vom  Kassier  die  Jahresrechnung  und  vom  Anstaltverwalter  den

ahresbericht,  prüft  und  revidirt  sie  und  legt  sie  hierauf  der
Jahresversammlung  zur  Anerkennung  vor.  Ihm  steht  es  auch
zu,  sich  von  den  Einrichtungen  und  dem  Wirken  der  Anstalt
stets  persönlich  zu  überzeugen  und  zweckdienliche  Beschlüsse  zu
fassen.  9)  Der  Vereinsvorstand  hat  im  Vereine  die  oberste
Leitung,  beruft  die  Jahresversammlung,  leitet  die  Verhandlungen,
unterzeichnet  im  Namen  der  Anstalt  und  vertritt  dieselbe  nach
Außen.  10)  Jede  religiöse,  politische  und  andere  Thätigkeit,
welche  nicht  den  Verein  oder  die  Anstalt  angeht,  sei  und  bleibe
dem  Vereine  und  seine  Versammlungen  ferne.  11)  Der  Verein
  hält  sich  an  das  Vereinsrecht  und  an  die  einschlägigen  Verordnungen
  des  Staates.  12)  Der  Ausschuß  wählt  einen  thätigen
  Arzt  in  der  Nähe,  der  mit  wissenschaftlichem  Eifer  die
Heilung  der  Pfleglinge  und  die  zweckdienliche  Einrichtung  der
Anstalt  sich  angelegen  sein  läßt,  zum  Anstaltsarzte  und  sorgt  für
Honorirung  desselben.

5.  Aufnahme  und  Aufenthaltszeit  der  Pfleglinge.

1)  Die  Anstalt  ist  zunächst  für  katholische  Kinder  aus  der
Diözese  München-Freising  berechnet,  dann  aber  auch  für  alle
Kinder  des  Landes,  deren  katholische  Erziehung  nicht  beanstandet
wird,  soweit  es  Raum  und  Mittel  gestatten.  2)  Unter  Beobachtung
  dieser  allgemeinen  Bestimmung  kann  aufgenommen  werden
  ein  blödsinniges  Kind,  welches  das  zweite  Lebensjahr  zurückgelegt,
  das  achtzehnte  aber  noch  nicht  überschritten  hat,  sei
der  Blödsinn  nun  in  einem  höheren  oder  niederen  Grade  vorhanden.
  3)  Ein  in  die  Anstalt  aufgenommenes  Kind  bleibt  nie
länger  als  bis  zum  zwanzigsten  Lebensjahre  in  der  Anstalt  und
dann  wird  es  entweder  in  das  älterliche  Haus  zurückgegeben
oder  es  wird  einer  ordentlichen  Familie  zur  weiteren  Verpflegung
überbracht  und  vessen  Behandlung  von  der  Anstalt  oder  ihren
Agenten  beaufsichtiget.  4)  Die  Zahl  der  aufzunehmenden  Pfleglinge
  sei  Anfangs  klein  und  vergrößere  sich  erst,  wenn  die  An-
        <pb n="341" />
        38·—

stalts=  und  Vermögensverhältnisse  es  sicher  gestatten,  steige  aber
nie  über  50.  5)  Die  Pfleglinge  erhalten  in  der  Anstalt  Alles,
was  fie  für  Leib  und  Seele  nothwendig  haben  und  ihre  Nahrung,
  ihre  Pflege  und  ihr  Unterricht  wird  nach  dem  Beispiele
der  hiefür  schon  in  der  Schweiz  und  in  Würtemberg  bestehenden
  Anstalten  eingerichtet  und  ihre  Heilung  in  Allem  vor  Augen
behalten  werden.  Das  jährliche  Verpfleg-Geld  für  Kinder  vermöglicher
  Eltern  werde  vom  Ausschusse  billig  angesetzt  und  von
den  Betheiligten  für  ein  halbes  Jahr  vorausbezahlt  oder  versichert;
  ganz  arme  Kinder  aber  sollen,  sobald  es  die  Mittel  der
Anstalt  erlauben,  unentgeltlich  Aufnahme  finden  können.  7)  Die
Aufnahme  und  Entlassung  eines  Pfleglings  geschieht  durch  den
Ausschuß  und  ist  an  keine  Jahreszeit  gebunden.

VI.
Beilgymnastisch-orthopädische  Anstalten.
Nr.  3490.  S.  133.

Ministerial-Entschließung  vom  22.  Dez.  1856,  die  Errichtung  heilgymnastisch-orthopädischer
  Anstalten  betr.

Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  allerhöchsten  Befehl.

In  neuerer  Zeit  sind  an  einigen  Orten  unter  der  Benennung
  „heilgymnastische  oder  heilgymnastisch-orthopädische
  Anstalt“  Institute  entstanden,  die  nach  den  hierüber
erschienenen  Ankündigungen  und  Erhebungen  die  Heilung  körperlicher
  Leiden  und  Gebrechen  insbesondere  durch  Anwendung  mechanischer
  Mittel  sich  zur  Aufgabe  machen  und  in  welche  zu  dem
erwähnten  Behufe  Patienten  aufgenommen  werden.  Die  Leitung
  der  Heilversuche  in  solchen  Anstalten  erfolgt  zur  Zeit  theils
durch  absolvirte  und  zur  Praxis  berechtigte  Aerzte,  theils  durch
lediglich  für  die  Ausübung  der  Gymnastik  praktisch  gebildete  In-=dividuen.


Nachdem  nun  aber  die  Anwendung  der  Gymnastik  zur
Heilung  von  Leiden  und  Gebrechen  nur  dann  auf  eine  den  Anforderungen
  der  Heilkunde  entsprechende  Weise  geschehen  kann,
wenn  sie  sich  auf  Physiologie  und  Anatomie,  dann  auf  eine  richtige
  pathologische  Auffassung  der  zu  behandelnden  Leiden  und
des  Gesammtzustandes  des  Patienten  gründet:  so  erscheint  zur
Fernehaltung  von  Nachtheilen,  wie  sie  von  einer  diesen  Grund-
        <pb n="342" />
        334

 

sätzen  nicht  entsprechenden  Entwickelung  der  bezeichneten  neuen
Heilanstalten  zu  besorgen  wären,  dann  zugleich  zur  Sicherung
der  weiteren  wissenschaftlichen  Förderung  der  Vortheile,  welche
aus  einer  richtigen  Mitbenützung  mechanischer  Heilmittel  für
Wiederherstellung  der  normalen  Form  und  der  normalen  Brauchbarkeit
  einzelner  menschlicher  Organe,  sowie  für  Erzielung  der
möglichsten  Vortheile  für  den  Gesammtorganismus  gewonnen
werden  können,  als  nothwendig,  diejenigen  Normen  vorzuzeichnen,
  nach  welchen  sich  in  Ansehung  der  heilgymnastischen  oder
heilgymnastisch-orthopädischen  Anstalten  in  Bayern  zu  achten  ist.

Hiernach  wird  Folgendes  bestimmt:

1)  Die  Eröffnung  einer  Heilanstalt  der  vorbezeichneten  Art
darf  nur  nach  hiefür  erlangter  amtlicher  Bewilligung  geschehen.

2)  Diese  Bewilligung  ertheilt  den  zur  Praxisausübung  berechtigten
  Aerzten  die  vorgesetzte  Kreisregierung,  K.  d.  J.,  nach
Einvernehmung  des  distriktspolizeilichen  und  gerichtsärztlichen
Gutachtens  über  Befähigung  des  Bewerbers,  Plan,  Lokalität,
Apparate,  zu  benützende  Gehilfen  rc.

3)  Nichtärzte  können  die  Bewilligung  zur  Eröffnung  solcher
Anstalten  nur  ausnahmsweise  durch  das  unterzeichnete  Staatsministerium
  erhalten,  wobei  insbesondere  die  unten  folgenden
Bestimmungen  maßgebend  sind.

4)  Die  in  heilghymnastischen  Anstalten  für  Anwendung  der
mechanischen  Heilmittel  beschäftigten  Individuen  müssen  nebft
gutem  politischen  und  sittlichen  Leumunde  ihre  Tüchtigkeit  durch
vollgiltige  Zeugnisse  oder  nach  Umständen  durch  eine  vor  zwei
amtlich  hiefür  bezeichneten  Examinatoren  abzulegende  Prüfung
nachweisen.

5)  Dem  amtlichen  Auftrage  zur  Entfernung  eines  solchen
Gehilfen  aus  der  Anstalt  muß  jederzeit  pünktlichst  entsprochen
werden.

6)  Diese  Gehilfen  dürfen  nur  nach  den  Anordnungen  des
Arztes  verfahren  und  niemals  andere  als  die  vom  Arzte  bestimmten
  Mittel  bei  den  Patienten  zur  Anwendung  bringen.

7)  Wird  Nichtärzten  die  Bewilligung  zur  Errichtung  einer
heilgymnastischen  Anstalt  ausnahmsweise  ertheilt,  so  wird  hiebei
noch  insbesondere  Folgendes  vorausgesetzt:  a)  die  völlig  freie
und  unabhängige  Leitung  der  Anstalt  in  allen  auf  den  Heilzweck
bezüglichen  Fragen  muß  ständig  einem  zur  Ausübung  der  Praxis
berechtigten,  am  Orte  der  Anstalt  wohnenden  Arzte  übertragen
        <pb n="343" />
        3235
werden;  b)gUngehorsam  gegen  die  Anordnungen  des  Arztes  hat
die  Zurücknahme  der  amtlichen  Bewilligung  zur  Felge;  c)  die
Aufnahme  von  Patienten  in  solche  Anstalten  sowie  die  Zulassung
Auswärtiger  in  Solche  zu  Curzwecken  darf  nur  durch  den  Arzt
geschehen.

8)  Den  Gerichtsärzten  steht  die  Oberaufsicht  über  diese
Anstalten  und  daher  das  Recht  und  die  Pflicht  jeweiliger  Einsichtznahme
  von  denselben,  sowie  der  Anzeige  über  vorkommende
Mängel  2c.  in  denselben  zu;  an  die  Gerichtsärzte  sind  die  Jahres-Berichte
  zu  erstatten  und  ihnen  jederzeit  die  etwa  verlangten
Aufschlüsse  zu  ertheilen.

9)  Die  vorbemerkten  unter  Z.  4.  5.  6.  7.  und  8  gegebenen
Vorschriften  gelten  fortan  auch  für  die  bereits  mit  amtlicher
Bewilligung  bestehenden  heilgymnastischen  und  heilgymnastischorthopädischen
  Anstalten.  —  Soweit  solche  Anstalten  eine  amtliche
Bewilligung  bisher  nicht  erlangt  haben,  ist  denselben  ein  angemessener
  Termin  zur  Nachholung  nach  Maßgabe  der  vorbezeichneten
  Normen  vorzusetzen  und  wenn  dieser  Termin  nicht  beachtet
würde,  mit  der  Schließung  der  Anstalten  vorzuschreiten.

10)  Die  Anwendung  der  Heilgymnastik  an  Patienten  außerhalb
  heilgymnastischer  Anstalten  durch  Nichtärzte  ist  als  medizinische
  Pfuscherei  zu  behandeln,  wenn  sie  nicht  nach  Auftrag
und  unter  Leitung  des  behandelnden  Arztes  geschieht.

Die  kgl.  Regierungen  haben  zum  Vollzuge  dieser  Anordnungen
  das  Weitere  zu  verfügen  und  bei  vorkommenden  Gesuchen
insbesondere  auch  darauf  zu  achten,  daß  nicht  etwa  die  Errichtung
solcher  Anstalten  von  Aerzten  oder  Nichtärzten  lediglich  zum  Behufe
  mißbraucht  werde,  um  durch  charlatanmäßige  Benützung
von  Mitteln,  die  nur  bei  umsichtiger  Anwendung  nach  richtigen
Grundsätzen  zum  Heile  der  Patienten  dienlich,  außerdem  aber
der  Gesundheit  und  dem  Leben  nachtheilig  sein  können,  einen
Ruf  und  ein  Einkommen  sich  zu  verschaffen.

München,  22.  Dezember  1856.
Graf  von  Reigersberg.
        <pb n="344" />
        86

VII.
Verpflegungs-Anstalten  für  Anheilbare.

6.  134.
Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,
  K.  d.  J.,  vom  19.  April  1859,  die  Kreis-Verpflegsanstalt  zu
Würzburg  für  Unheilbare  2c.  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachdem  gemäß  Entschließung  der  unterfertigten  Stelle  vom
28.  März  l.  Is.  mit  allerhöchster  Genehmigung  die  Verwaltung
der  Kreis-Verpflegsanstalt  zu  Würzburg  für  Unheilbare  und
mit  eckelerregenden  Krankheiten  Behaftete  von  dem  kgl.  Oberpflegamte
  des  Juliusspitales  getrennt,  eine  eigene  Verwaltung
constituirt  und  diese  dem  derzeitigen  Verwalter  der  Kreis-Entbindungs-Anstalt
  Karl  Dorner  übertragen  wurde,  wird  Dieses
zur  Kenntnißnahme  und  Darnachachtung  mit  dem  Bemerken
bekannt  gegeben,  daß  die  Extradition  bereits  erfolgt  ist  und  sich
sämmtliche  Behörden  fortan  in  betreffenden  Angelegenheiten  an
die  kgl.  Verwaltung  der  Kreis-Anstalt  für  Unheilbare
  2c.  zu  wenden  haben.

Würzburg,  19.  April  1859.

K.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,  K.  d.  J.
Freiherr  von  Zu-Rhein.

Nr.  13,772.  S.  135.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,
K.  d.  J.,  vom  16.  Januar  1860,  die  Kreis-Verpflegs-Anstalt  zu
Würzburg  für  Unheilbare  2c.  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  Satzungen  der  Kreis-Verpflegsanstalt  für  Unheilbare
und  mit  Eckel  erregenden  Krankheiten  Behaftete  werden  hiemit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Es  wird  hiebei  insbesondere
auf  §.  4  dieser  Satzungen  hingewiesen,  wonach  derartige  Kranke
auch  gegen  Zahlung  Aufnahme  finden  können.

Würzburg,  16.  Januar  1860.

K.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,  K.  d.  J.
Der  k.  Regierungs-Direktor:  von  Gresser.
        <pb n="345" />
        337

Fatzungen  für  die  unterfränkisch-  aschaffenburgische  Mreis-Verpflegsanstalt
  für  Anheilbare  und  mit  Echkel  erregenden
Rrankheiten  Behaftete.

I.  Zweck  und  Bestimmung.

§.  1.  Die  zu  Würzburg  errichtete,  unter  dem  23.  August
1846  allerhöchst  sanctionirte  Verpflegs-Anstalt  für  Unheilbare
und  mit  Eckel  erregenden  Krankheiten  Behaftete  ist  eine  Kreis-Anstalt
  im  Sinne  des  Art.  I.  Ziff.  4  des  Gesetzes  vom  23.  Mai
1846,  die  Ausscheidung  der  Kreislasten  von  den  Staatslasten  2c.
betr.  (Ges.-Bl.  1846  Nr.  3  S.  45).

§.  2.  Aufnahmsfähig  sind  daher  nur  solche  Personen,
welche  im  Regierungsbezirke  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg
  heimathsberechtiget  sind.

§.  3.  Die  Anstalt  ist  eine  Pflege=  und  Versorgungsanstalt.

11.  Unterhaltung  der  An  stalt.

§.  4.  Die  Mittel  zu  ihrer  Unterhaltung  schöpft  die  Anstalt
a)  aus  den  Beiträgen  des  unterfränkischen  Kreis-Fonds
b)  aus  den  Zinsen  ihres  Fundations-Vermögens,  c)  aus  den
Beiträgen  einzelner  zahlbarer  Kranker  oder  Jenen  der  vermöglicheren
  Heimaths-Gemeinden  hiefür  und  d)  aus  sonstigen  sich
ergebenden  Fundations-Zuflüssen.  Geschenke  und  Vermächtnisse,
welche  dieser  höchst  wohlthätigen  Anstalt  mildthätigen  Sinnes
zufließen,  werden  strenge  nach  dem  Willen  des  Gebers  verwendet
  oder,  wenn  deßfalls  eine  besondere  Bestimmung  nicht
gegeben  ist,  dem  Stammvermögen  einverleibt  und  nur  die  Zinsen-Anfälle
  hieraus  zur  fortwährenden  Verbesserung  der  Einrichtungen
  und  Erweiterungen  der  Anstalt  verwendet.

III.  Beaufsichtigung  und  Verwaltung.

§.  5.  Unter  Oberaufsicht  des  Staatsministerium  des
Innern  wird  die  höhere  Beaussichtigung  und  Leitung  der  Anstalt
  durch  die  kgl.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,
  Kammer  des  Innern,  ausgeübt.  Die  unmittelbare  Leitung
der  Anstalt  geschieht  durch  die  königliche  Verwaltung  der
Kreis-Verpflegs-Anstalt  für  Unheilbare  2c.  Der
jeweilige  Verwalter  wird  von  der  kgl.  Regierung,  Kammer  des
Innern,  in  widerruflicher  Eigenschaft  aufgestellt.

§.  6.  Dem  Verwalter  obliegt  die  Handhabung  der  Disciplin

  des  Hauses,  die  Besorgung  der  ökonomischen  Bedürfnisse
Me.-Ver#  Vb.  22
        <pb n="346" />
        338

 

nach  allen  Beziehungen,  die  Erhaltung  des  Inventares,  die
Rechnungs-Ablage,  die  Beschäftigung  der  Pfleglinge  2c,  alles
Dieses  nach  Maßgabe  der  bestehenden  einschlägigen  Gesetze  und
Verordnungen,  sowie  der  speziellen  Weisungen  und  Instructionen.

§.  7.  Die  Aufstellung  des  Hausarztes  geschieht  durch  die
kgl.  Kreisregierung  in  widerruflicher  Weise;  er  ordnet  und  leitet
die  Behandlung  der  Kranken.

§.  8.  Für  die  Pflege  und  den  Dienst  der  Pfleglinge,  sowie
für  den  ökonomischen  Dienst  der  Anstalt  besteht  das  erforderliche
  Dienstpersonal,  welches  dem  Anstalts-Verwalter  zunächst
untergeordnet  ist  und  von  demselben  vorbehaltlich  der  oberaufsichtlichen
  Einschreitung  der  Kreisregierung  ausgenommen  und
resp.  entlassen  wird.

§.  9.  Die  Obliegenheiten  des  Personales  der  Anstalt  sind
durch  Instructionen  geregelt.

IV.  Benützung  der  Anstalt.

§.  10  Nach  §.  2  sind  nur  solche  Personen  aufnahmsfähig,
  welche  im  Regierungsbezirke  Unterfranken  und  Aschaffenburg
  heimathsberechtiget  sind.

§.  11.  Zur  Aufnahme  eignen  sich  Individuen,  welche  mit
nachstehenden  Krankheiten  behaftet  sind:  a)  alle  Arten  von  Krebs,
insbesondere  aber  und  vor  Allem  der  Krebs  im  Gesichte;  b)  veraltete,
  eingewurzelte  Lustseuche;  c)  Aussatz;  d)  Lähmungen  der
Blase;  e)  Harnfisteln;  f)  Lähmungen  des  Mastdarmes;  g)  complicirte
  Mastdarmfisteln;  h)  nicht  operirbare  Knochenkrankheiten;
i)  fressende  Geschwüre  und  k)  über  ganze  Extremitäten  verbreitete
  Geschwüre  und  Vereiterungen.

§.  12.  Sobald  eine  Pfründestelle  erlediget  und  zu  besetzen
ist,  wird  dies  durch  die  k.  Verwalturg  der  Anstalt  zur  Bewerbung
  öffentlich  bekannt  gemacht.

§.  13.  Den  Oistrikts-Polizeibehörden  obliegt  die  entsprechende
  Instruktion  der  Bewerbungs-Gesuche;  dieselben  sind
an  die  k.  Verwaltung  der  Anstalt  einzusenden  und  sind  jedem
einzelnen  Gesuche  nachstehende  Zeugnisse  beizulegen:  a)  ein  ausführlich
  motivirtes  Gutachten  des  Gerichtsarztes,  nebst  einem
Zeugnisse  des  den  Kranken  behandelnden  Arztes  und  einer
Krankheits-  Geschichte,  b)  ein  pfarramtliches  Taufzeugniß,  c)  ein
von  der  Distrikts-Polizeibehörde  beglauhigtes  Vermögens=  und
Leumunds-Zeugniß  des  Competenden  von  Seite  der  Ortsbehzrse
        <pb n="347" />
        339

 

und  d)  ein  Zeugniß  über  Heimaths=  und  Aufenthaltsort,  Familien=
  und  Vermögens-Verhältnisse  wie  Arbeitsfähigkeit.

§.  14.  Im  ärztlichen  Zeugnisse  sind  die  in  der  Anlage
angegebenen  Anhaltspunkte  möglichst  umfassend  und  vollständig
zu  berücksichtigen;  das  Leumunds-Zeugniß  soll  über  die  stttliche
  und  bürgerliche  Aufführung  des  Bewerbers  möglichsten
Aufschluß  geben;  in  dem  Zeugnisse  über  Familien=  und  Vermögens-Verhältnisse
  sind  solche  gründlich  und  allseitig  zu  erörtern.


§.  15.  Sämmtliche  Gesuche  werden  von  der  Anstalts-Verwaltung
  im  Benehmen  mit  dem  Hausarzte  der  erforderlichen
  Würdigung  unterstellt  und  der  Kreisregierung  mit  gutachtlichem
  Berichte  alsbald  vorgelegt.

8.  16.  Die  kgl.  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  beschließt
  über  die  Aufnahme.

8§.  17.  Die  wirkliche  Verbringung  eines  Individuum  in
die  Anstalt  kann  erst  auf  dem  Grunde  des  zu  genehmigenden
desfallsigen  Beschlusses  geschehen;  Einlieferungen  ohne  diese
spezielle  Berufung  werden  auf  Kosten  Desjenigen,  welcher  solche
herbeigeführt  hat,  zurückgeführt.

§.  18.  Jeder  Einzuliefernde  hat  wenigstens  einen  guten
vollständigen  Anzug,  dann  zwei  Hemden  und  zwei  Paar  Strümpfe
mitzubringen;  im  Falle  gänzlicher  Vermögenslosigkeit  hat  hiefür
der  Localarmen-Pflegschaftsrath  zu  sorgen.

§.  19.  Die  Verköstigung  geschieht  nach  einem  Kost-Regulative;
  für  Kranke  hat  der  Hausarzt  das  Geeignete  festzustellen.


§.  20.  Sämmtliche  Anstalts-Pfleglinge  sind  verbunden,
sich  während  ihres  Aufenthaltes  zu  Beschäftigungen  im  Interesse
  der  Anstalt  verwenden  zu  lassen,  welche  sich  nach  dem  Ausspruche
  des  Hausarztes  mit  ihrem  Zustande  vertragen.

§.  21.  Den  sämmtlichen  Pfleglingen  ist  untersagt,  außer
den  speziell  festgesetzten  Stunden  und  in  sofern  mit  Räcksicht
auf  die  Krankheitsform  anders  verfügt  wird,  ohne  spezielle  Erlaubniß
  des  Anstalts-Verwalters  Solche  zu  verlassen.

§.  22.  Der  Eintritt  Fremder  in  die  Anstalt  hängt  von
der  speziellen  Bewilligung  des  Anstalts-Verwalters  ab,  welcher
gegebenen  Falles  sich  mit  dem  Hausarzte  in  das  geeignete  Benehmen
  zu  setzen  hat.

8.  23.  Uebertretungen  der  Satzungen  der  Anstalt,  der

227
        <pb n="348" />
        340

Hausordnung,  werden  durch  die  kgl.  Verwaltung  durch  Mahnungen,
  Verweise  und  Abzug  an  der  Kost  —  im  Benehmen  mit
dem  Hausarzte  in  letzterer  Beziehung  —  geeignet  beahndet.
Fortgesetzte  Unfolgsamkeit  eines  Pfleglinges  wird  durch  Entlassung
  aus  der  Anstalt  durch  die  kgl.  Kreisregierung  bestraft.

§.  24.  Auf  körperliche  Reinlichkeit  der  Verpflegten,  auf
Reinlichkeit  der  Wäsche,  der  Kleidung  und  Betten,  sowie  in
allen  Räumen  der  Anstalt,  deßgleichen  auf  gehörige  Reinigung
der  Luft  in  den  Wohn=  und  Schlafzimmern  ist  sorgfältiger  Bedacht
  zu  nehmen.

Anlage.

Das  ärztliche  Zeugniß  soll  folgende  Punkte  umfassen:

1  Namen,  Alter,  Stand,  Religion,  Geschäft  und  Lebens
art  des  Kranken.

II.  Eine  kurzgefaßte,  das  Wesentliche  indeß  umfassende
Krankengeschichte,  worin  insbesondere  anzugeben  ist:  1)  Habitus,
Körperbau  und  Temperament  des  Kranken;  2)  Ursache,  Veranlassung
  und  Ausbildung  des  bestehenden  unheilbaren  Uebels,
namentlich  ob  vererbt,  ob  Eltern,  ob  Großeltern  u.  s.  f.  hieran
oder  ähnlich  gelitten,  ob  dieselben  mit  Dyskrasieen  oder  Kachexieen,
z.  B.  Lustseuche,  Skropheln,  Schwindsucht,  Krebs,  Rhachitis,
Gicht,  Kretinismus  u.  A.  behaftet  oder  ob  solche  Krankheiten  im
nämlichen  Orte  einheimisch  sind?  3)  Dauer  und  Verlauf  der
Krankheit;  4)  bisherige  Behandlung,  wie  lange,  von  wem  und
mit  welchem  Erfolge?  5)  eine  klare,  deutliche  und  getreue
Schilderung  des  gegenwärtigen  Standes  der  unheilbar  erscheinenden
  Krankheit  mit  Bestimmung  des  Sitzes,  des  räumlichen
Umfanges,  des  Stadium  des  Uebels,  der  Anzahl  der  ergriffenen
Glieder;  6)  ob  die  unheilbare  Krankheit  für  sich  allein  oder
gemeinschaftlich  mit  einer  Anderen  besteht

III.  Betreffend  die  einzelnen  Krankheiten  im  §.  11  der
Satzungen  der  Anstalt,  so  ist  in  das  Auge  folgendes  zu  fassen:

a.  Krebs.

Jede  Form  des  wirklichen  Krebses  (mit  alleiniger  Ausnahme
  des  Hautkrebses)  berechtiget  im  Allgemeinen,  das  damit
behaftete  Individuum  für  unheilbar  zu  erklären.  Sollte  ein
anscheinend  heilbarer  Hautkrebs,  wie  derselbe  so  häufig  an
Wangen,  Nasenflügeln,  Augenliedern  und  Lippen  vorkömmt,
nach  wiederholter  Ausrottung  wiederkehren,  rasch  wuchern  oder
schon  vor  dem  Versuche  einer  Operation  einen  solchen  Umfang
        <pb n="349" />
        341

erreicht  haben,  daß  eine  kunstgemäße  Wegnahme  nicht  möglich
wäre,  so  ist  ein  solcher  Haut-  oder  Lippenkrebs  einem  Wahren
gleich  zu  achten.  Die  Punkte,  auf  welche  es  bei  Bestimmung
des  höheren  oder  niederen  Grades  der  Aufnahmswürdigkeit  ankommt,
  sind  folgende:  1)  der  anatomische  Sitz  des  Krebses  (Gesichtskrebs,
  Mutterkrebs,  Mastdarmkrebs,  Brustkrebs,  Krebs  der
Schilddrüse  oder  anderer  Halsdrüsen,  Krebs  der  männlichen
Geschlechtstheile  und  Krebs  der  Gliedmassen);  2)  räumliche
Ausdehnung;  je  größer  eine  solche  Afterbildung  ist,  je  mehr  sie
durch  ihren  Umfang,  Schwere,  Lage  u.  A.  andere  Theile  in
ihren  Verrichtungen  beeinträchtiget,  um  so  würdiger  ist  der  damit
behaftete  Unglückliche  der  Aufnahme;  3)  Stadium;  ein  aufgebrochner,
  in  Verschwärung  übergegangener  Krebs  bedingt  eine
größere  Aufnahmsbedürftigkeit  als  ein  unter  der  Hautdecke  verborgener;
  4)  Anzahl;  unter  gleichen  Umständen  begründet  eine
größere  Menge  von  Krebs-Ablagerungen  an  verschiedenen  Stellen
des  Körpers  den  Vorzug.
b.  Veraltete  eingewurzelte  Lustseuche.

Dazu  gehören  alle  secundären  und  tertiären  Formen  der
Lustseuche,  welche  durch  keine  vorausgegangene  methodische  Behandlung
  zur  Heilung  gebracht  werden  konnten,  insbesondere  1)
Zerstörung  im  Gesichte,  namentlich  an  der  Nase,  2)  geschwürige
Zerstörung  des  Gaumens  und  Rachens,  3)  Verschwärungen  und
Fistelbildungen  in  den  weiblichen  Geschlechtstheilen  mit  oder
ohne  Theilnahme  des  Mastdarmes  und  der  Blase,  4)  große
Geschwüre  mit  syphilitischer  Flechte  gepaart.

c.  Aussatz.

Je  bedeutender  die  Ausdehnung  des  Aussatzes  auf  der
Hautfläche,  besonders  des  Kopfes,  des  Gesichtes,  des  Rumpfes
ist,  um  so  dringender  erheischt  derselbe  die  Aufnahme  in  die
Anstalt.

d.  Harn-Fisteln.

Hiebei  ist  zu  berücksichtigen:  1)  die  Art  der  Fisteln:  a)  Mafstdarm-,
  Harnblasen=  und  Scheiden-Fisteln,  b)  Scheiden-Blasen-Fisteln,
  c)  Mastdarm-Blasen-Fisteln,  d)  Blasen-Fisteln,  e)  Harnröhren-Fisteln;
  2)  das  Geschlecht:  Weiber  haben  den  Vorzug
vor  Männern,  weil  sich  bei  ihnen  kein  zweckmäßiger  Harnbehälter
  anbringen  läßt.

e)  Nicht  operirbare  Knochen-Krankheiten.

Hierher  gehören  einestheils  große  Knochenkrebse,  besonders
        <pb n="350" />
        342

 

au  den  Knochen  des  Schädels  und  der  Wirbelsäule,  ferner  des
Beckens;  anderntheils  die  auf  den  größeren  Theil  des  Skelettes
ausgedehnte  a)  Knochenbrüchigkeit,  b)  Beinfraß  der  Wirbelsäule
und  der  tiefer  gelegenen  Beckenknochen,  c)  Beinfraß  an  vielen
Gelenken  zugleich  in  Verbindung  mit  Lungensucht  im  letzten
Stadium.  Hiebei  ist  besonders  zu  berücksichtigen  der  anatomische
Sitz,  das  Alter,  die  gleichzeitige  Säfte-Entmischung  und  die  Anzahl
  der  befallenen  Knochen.
f)  Fressende  Geschwüre.

Borzügliche  Berücksichtigung  verdient  der  trotz  vielfach  in
Gebrauch  gezogener  Mittel  und  trotz  methodischer  Behandlung
immer  wiederkehrende  Hautwolf,  Lupus  scrophulosus,  wenn
er  geschwürige  Zerstörung  eines  Gesichtstheiles  und  sohin  eckelerregende
  Entstellung  verursacht  hat.

g)  Ueber  ganze  Gliedmassen  verbreitete  Geschwüre
und  Eiterungen.

Hiebei  entscheidet  a)  die  räumliche  Ausdehnung,  der  Umfang,
  welcher  deßhalb  nach  allen  Richtungen  möglichst  genau
anzugeben  ist;  b)  die  Verbreitung  über  beide  Seiten,  z.  B.  beide
Unterschenkel;  c)  vie  Vergesellschaftung  mit  anderen  krankhaften
Zuständen,  z.  B.  mit  von  Zeit  zu  Zeit  eintretenden  Blutungen
und  geborstenen  Venen  bei  Krampfader-Geschwüren.

VIII.
Blinden-Institute.
§6.  136.

Ministerial-Entschließung  vom  21.  Oktober  1826,  die  Stiftungs-Urkunde
  für  Freiplätze  in  der  Blinden-Erziehungs-Anstalt  des  König
reiches  betreffend.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  nach  Inhalt  der
nachstehenden  Stiftungs-Urkunde  ddo.  Aschaffenburg  den  22.  September
  1826  eine  Schankung  von  fünfzig  tausend  Gulden
zur  Begründung  von  Freiplätzen  in  der  Blinden=  Erziehungs-Anstalt
  des  Königreiches  zu  machen  geruht.

Indem  dieses  neue  Dokument  Allerhöchster  Huld  und  Gnade
den  getreuen  Unterthanen  Seiner  Majestät  mitgetheilt  wird,
erfolgt,  zugleich  die  darin  allergnädigst  angeordnete  Bekannt-
        <pb n="351" />
        343

 

machung  der  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  der  gedachten
Anstalt,  soweit  dieselben  zur  öffentlichen  Kenntniß  umd  zur  Nachachtung
  der  Betheiligten  geeignet  sind.
München,  den  21.  Oktober  1826.
Staatsministerium  des  Innern.

1.  Stiftungs-Urkunde
Leiner  Majestät  des  Königs  #Audwig  von  Vayer#t
für
Freiplätze  in  der  Flinden-Erziehungsanstalk  des  P#önigreichs  Kaoyern.
K  4.

Wir  haben  Uns  in  dem  Streben,  allen  Unsern  Unterthanen
den  Weg  zu  geistiger,  religiöser  und  sittlicher  Bildung  zu  bahnen,
und  dem  Unglücke  zu  Hilfe  zu  kommen,  bewogen  gefunden,  für
die  Erziehung  und  den  Unterricht  der  Blinden  eine  Anstalt  in
Unserm  Königreiche,  zur  Zeit  in  der  Stadt  Freising  zu  errichten,
worüber  das  Nähere  demnächst  bekannt  gemacht  werden  wird.

Zur  Begründung  von  Freiplätzen  an  dieser  Blinden-Erziehungs-Anstalt
  bewilligen  Wir  eine  Summe  von  fünfzig
tausend  Gulden  aus  Unserer  Cabinetskassa  unter  folgenden
Bestimmungen:

J.

Diese  Summe  von  fünfzig  tausend  Gulden  soll  als  ewiges
Stiftungkapital  der  Blindenerziehungs-  und  Unterrichts-Anstalt
zugehören,  und  Wir  überweisen  hiemit  diese  fünfzig  tausend
Gulden  der  gedachten  Anstalt  zum  vollen  Eigenthum  feierlich
und  rechtsförmlich.

II.

Die  benannte  Anstalt  soll  jedoch  gehalten  und  verbunden
sein,  dieses  Stiftungskapital  unter  solche  Grundbesitzer,  welche
durch  die  Einführung  des  neuen  Hypothekengesetzes  in  Verlegenheit
  gerathen,  oder  später  einer  Hilfe  bedürftig  sind,  auf  nachstehende
  Weise  auszuleihen:

1)  Die  Anlehen  haben  an  Unterthanen  in  allen  Kreisen
des  Reichs,  dermalen  jedoch  nur  an  solche  zu  geschehen,  welche
bei  der  Einführung  des  neuen  Hypothekengesetzes  betheiligt  sind;

2)  die  Anlehens  sucher  haben  nachzuweisen,  daß  sie

a.  ohne  ihre  Schuld  in  Verlegenheit  geriethen,
b.  eine  vollkommen  sichernde  Hypothek  bestellen  können,  das
        <pb n="352" />
        344

 

heißt,  innerhalb  der  ersten  Hälfte  des  Werthes  der
Realitaͤten  und  assekurirten  Gebäude,

c.  als  ordentliche  Wirthschafter  eine  regelmäßige  Zahlung

der  Zinsen  gewärtigen  lassen.

3)  Anlehenskapitalien  können  aus  jener  Dotationssumme
nicht  unter  dem  Betrag  von  Ein  Hundert  Gulden,  und  nicht
über  den  Betrag  von  Dreihundert  von  einem  und  demselben
Grundbesitzer  entnommen  werden;

4)  die  Bestreitung  sämmtlicher  bei  den  Hypothekenämtern
erwachsenden  Kosten  liegt  den  Anlehensaufnehmern  ob;

5)  die  Schuldner  haben  die  Anlehen  mit  vier  vom  Hundert
  in  halbjährigen  Fristen  zu  verzinsen;

6)  die  Heimzahlung  hat  nach  halbjähriger  Zuvoraufkündigung,
welche  jedem  Theile  freisteht,  zu  geschehen;  sie  wird  von  der
Anstalt  nur  dann  gefordert  werden,  wenn  erhebliche  Rücksichten
solche  erheischen,  besonders,  wenn  die  Schuldner  mit  der  Zinsenzahlung
  nicht  gehörig  einhalten;

7)  die  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  haben  die
Anlehensgesuche  zu  instruiren,  und  an  das  Staatsministerium
des  Innern  zum  obersten  Kirchen=  und  Schulrathe  einzusenden,
und  zwar  für  die  erste  Ausleihe,  welche  Wir  Unserer  Genehmigung
  vorbehalten,  binnen  sechs  Wochen;

8)  die  Zinsen  sind  an  die  betreffenden  Kreisregierungen,
Kammern  des  Innern,  zu  zahlen,  und  von  diesen  an  die  Königliche
  Regierung  des  Isarkreises,  K.  d.  J.,  zu  liefern.

III.

Mit  dem  Ertrage  der  Zinsen  von  diesen  Dotationsquoten
sollen  Zöglinge  frei  für  Wohnung,  Kost,  Erziehung  und  Unterricht
  in  der  Blindenanstalt  unterhalten  werden.

IV

Den  Ueberschuß  der  Einnahme  über  nebenbezeichneten  Aufwand
  werden  Wir  nach  Umständen  zur  Bekleidung  sehr  bedürftiger
  Zöglinge  oder  zur  Dotation  weiterer  Freiplätze  verwenden
  lassen.  v

Die  Zahl  solcher  Freiplätze  bestimmen  Wir  vor  der  Hand
auf  Zehn.  v

Nur  Inländer,  deren  Armuth  und  Hilfsbedürftigkeit  nachgewiesen
  ist,  haben  Anspruch  auf  dergleichen  Freiplätze.
        <pb n="353" />
        345

 

VII.

Für  deßfallsige  Bewerber  gelten  übrigens  dieselben  Bedingungen,
  die  zur  Aufnahme  in  mehrerwähnte  Anstalt  überhaupt
  vorgeschrieben  werden.

VIII.

Die  Verleihung  der  Freiplätze  dieser  Unserer  Königlichen
Stiftung  hat  von  Uns  und  Unseren  Regierungsnachfolgern  auszugehen.


Die  gegenwärtigen  Satzungen  der  von  Uns  gemachten
Stiftung  bestätigen  und  bekräftigen  Wir  mit  Unserer  eigenhändigen
  Unterschrift,  und  lassen  zur  Beurkundung  Unser  geheimes
Kanzleisiegel  beidrucken.

Gegeben  zu  Aschaffenburg  am  zwei  und  zwanzigsten  September
  im  Jahre  Eintausend  achthundert  sechs  und  zwanzig.

2.  Bekanutmachung
der
von  Heiner  Mojestät  dem  Könige  allergnädigst  genehmigten  Festimmungen
  über  die  Errichtung  einer  Flinden-Erziehungsanstall
des  Königreiches  Bayern.
J.

Die  Anstalt  für  die  Erziehung  und  den  Unterricht  der
Blinden  soll  in  Freising  errichtet  und  am  6.  November  1826
eröffnet  werden.  Seine  Majestät  haben  sich  jedoch  vorbehalten,
  diese  Anstalt  seiner  Zeit  allenfalls  auch  an  einen  andern
Ort  zu  versetzen,  worüber  in  diesem  Falle  die  geeignete  Bekanntmachung
  erfolgen  wird.

II.

Der  Unterricht  wird  umfassen:  Religion,  die  Lehrgegenstände
  der  Volksschulen,  Vocal=  und  Instrumental-Musik  und
Hand-Arbeiten.  im

Der  körperlichen  Pflege  und  Ausbildung  der  Zöglinge,  ihrer
Zucht  und  Ordnung  wird  besondere  Sorgfalt  gewidmet,  auch
für  Erheiterung  derselben  durch  angemessene  Spiele  gesorgt  werden.
  Die  Kleidung  hat  bei  Knaben  und  Mädchen  in  Ueberröcken
  zu  bestehen,  wozu  die  graue  Farbe  sich  vorzüglich  eignet.
Die  Kost  soll  einfach  und  nahrhaft  sein.

IV.
Für  Wohnung,  Kost,  Erziehung  und  Unterricht  eines  Zög-
        <pb n="354" />
        346

 

lings  sind  von  Inländern  dermalen  Einhundert  Fünfzig,  von
Ausländern  Zweihundert  Gulden  zu  bezahlen.

V.
Zum-  Behufe  der  Aufnahme  von  Kindern  muß  nachgewiesen
werden,  daß  dieselben
1)  wenigstens  sechs  und  nicht  über  zwölf  Jahre  alt,
2)  nicht  blödsfinnig,
3)  mit  keinem  körperlichen  Uebel  behaftet  und
4)  geimpft  sind.

Gesuche  um  Freiplätze  auf  Rechnung  der  Königlichen  Stiftung

  müssen  mit  Nachweisung  der  Armuth  belegt  werden.
VII.

Die  Gesuche  und  Nachweisungen  sind  von  Ausländern  an
die  Königliche  Regierung  des  Isarkreises,  Kammer  des  Innern,
von  Inländern  an  die  betreffenden  Kreisregierungs  =  Kammern
des  Innern  einzureichen,  und  von  diesen  an  das  Staaksministerium
des  Innern  (obersten  Kirchen=  und  Schulrath)  zur  Verbescheidung,
  vor  welcher  keine  Aufnahme  stattfinden  soll,  einzusenden.

Nr.  14,278.  S.  137.

Ministerial-Entschließung  vom  16.  Juni  1837,  das  Gesuch  der

N.  N.  zu  R  um  Aufnahme  ihrer  Tochter  N.  in  die  Blinden-Beschäftigungs-Anstalt

  zu  München,  resp.  die  Unstatthaftigkeit  dieses

Gesuches  nach  Maßgabe  der  Ziff.  V.  der  Stiftungs-Urkunde  vom
25.  August  1836  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  Königliche  Regierung  des  Unterdonaukreises,  Kammer
des  Innern,  empfängt  das  Duplikat  der  Seiner  Majestät  dem
Könige  unmittelbar  überreichten  Vorstellung  der  N.  N.  zu  N.,
um  derselben  unter  Zurückgabe  der  betreffenden  Zeugnisse  zu
eröffnen,  daß  dem  Gesuche  um  Aufnahme  ihrer  Tochter  in  die
Blinden-Beschäftigungs-Anstalt  zu  München  nicht  entsprochen
werden  könne,  da  dieselbe  in  der  Blinden-Erziehungsanstalt  den
vorbereitenden  Unterricht  nicht  erhalten  habe,  und  es  der
Bestimmung  der  Ziffer  V.  der  Stiftungs-Urkunde  vom  25.  August
  v.  J.  entspricht,  die  Wohlthat  der  Aufnahme  in  die  Blinden-Beschäftigungsanstalt
  den  aus  der  Blinden-Erziehungsanstalt
austretenden  Zöglingen  vorzugsweise  zuzuwenden.

München,  den  16.  Juni  1837.
Staatsministerium  des  Innern.

An  die  Kgl.  Regierung  des  Unterdonaukreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Nachricht  den  übrigen  Kreisregierungen.
        <pb n="355" />
        347

 

8.  138.
Stistungsurkunde  Seiner  Majestät  des  Koͤnigs  Ludwig  von  Bayern
für  die  neu  zu  gründende  Blinden-Beschäftigungs-Anstalt  vom
25.  August  1836.

K  4.

Wir  haben  in  Erwägung  des  traurigen  Schicksals,  welchem
die  Blinden  selbst  nach  Vollendung  ihres  Unterrichtes  wegen
Mangel  eines  selbstständigen,  ihre  Subsistenz  sichernden  Erwerbs
preisgegeben  sind,  beschlossen,  der  von  Uns  unterm  22.  Sept.
1826  gegründeten  Blinden-Erziehungsanstalt  durch  Hinzufügung
einer  Blindenbeschäftigungsanstalt  eine  wohlthätigere  Ausdehnung
zu  geben,  und  bewilligen  zur  Begründung  der  letzteren  Einhundert
  tausend  Gulden  aus  Unserer  Cabinetskasse  unter  nachstehenden
  Bestimmungen:

J.

Diese  Summe  von  Einhundert  tausend  Gulden,  wovon  die
eine  Hälfte  mit  fünfzigtausend  Gulden  noch  in  diesem  Verwaltungs=
  Jahre  auf  einmal,  die  andere  aber  in  der  ersten  Hälfte
des  nächsten  Verwaltungsjahres  in  gleichen  Monatsraten  ausbezahlt
  werden  wird,  soll  als  ewiges  Stiftungskapital  der  Blinden-Beschäftigungsanstalt
  gehören,  und  Wir  überweisen  hiemit
diese  Einhunderttausend  Gulden  der  gedachten  Anstalt  zum  vollen
Eigenthum  feierlich  und  rechtsförmlich.

II.

Mit  dem  Ertrage  der  Zinsen  von  diesem  Dotationskapitale
und  den  anderen  Einnahmen  der  Blinden-Beschäftigungsanstalt,
worunter  auch  der  Selbsterwerb  derselben  zu  begreifen,  sollen
die  darin  aufsgenommenen  Individuen  freie  Wohnung,  Unterricht
  und  Verpflegung  erhalten.

III.

Den  Ueberschuß  der  Einnahmen  über  den  nöthigen  Aufwand
  werden  Wir  zur  Dotation  weiterer  Freiplätze  verwenden
  lassen.

IV.

Die  Zahl  solcher  Freiplätze  bestimmen  Wir  für  Individuen

beiderlei  Geschlechts  vorderhand  auf  vierzehn.
V.

In  der  Regel  haben  nur  Inländer,  deren  Armuth  und

Unterrichtsfähigkeit  nachgewiesen  ist,  Aussicht  auf  dergleichen
        <pb n="356" />
        348

Freiplätze,  besonders  die  mit  den  erforderlichen  Eigenschaften
versehenen,  aus  der  Blindenerziehungsanstalt  tretenden  Zöglinge.
Außerdem  können  auch  vermögliche,  sowohl  in=  als  ausländische
  Blinde  in  dieser  Anstalt  unter  noch  näher  bekannt  zu
machenden  Bedingungen  Aufnahme  finden.
VI.

Nebst  diesen  werden  Wir,  sowohl  jene  wohlgesitteten,  unverdorbenen
  und  erwachsenen  Blinden,  welche  den  Trieb  nach
Thätigkeit  fühlen,  ohne  ihn  befrierigen  zu  können,  als  auch  jene
Blinden,  welche  nach  Erlernung  eines  Handwerks  oder  sonstigen
Beschäftigung  den  Gesichtssinn  verleren  haben,  nach  Umständen
und  den  Kräften  der  Anstalt  berücksichtigen  lassen.

Die  Aufnahme  dieser  Letzteren  hat  jedoch  jederzeit  nur  versuchsweise
  zu  geschehen.  vn

Der  Unterricht  erstreckt  sich  auf  Musik,  auf  Erlernung  einfacher,
  einen  Erwerb  gewährenden  Handarbeiten  oder  auf  die
Ausübung  des  vor  der  Erblindung  betriebenen  Handwerks  mittels
  eigenthümlicher  Hilfsmittel.

Die  Unterrichtszeit  wird  im  Allgemeinen  auf  zwei  Jahre

festgesetzt.
VIII.

Nach  Vollendung  des  Unterrichtes  sind  die  Zöglinge  zu
einer  Erwerb  begründenden  Thätigkeit  anzuhalten,  und  der  aus
den  Erzeugnissen  der  erlernten  Handarbeiten  oder  der  öffentlichen
  musikalischen  Leistungen,  wovon  auch  Aufspielen  bei  Tanz-Lustbarkeiten
  nicht  ausgeschlossen  ist,  erzielte  Erlös  ist  für  die
Anstalt  zu  erheben  und  zu  verrechnen.

IX.

Die  Verleihung  aller  Plätze  dieser  Unserer  Königlichen
Stiftung  hat  von  Uns  und  Unseren  Regierungs-Nachfolgern
auszugehen.

Die  gegenwärtigen  Satzungen  der  von  Uns  gemachten
Stiftung  bestätigen  und  bekräftigen  Wir  mit  Unserer  eigenhändigen
  Unterschrift,  mit  Vorbehalt,  während  Unserer  Lebenszeit
  noch  daran  ändern  zu  können,  und  lassen  zur  Beurkundung
Unser  geheimes  Kanzleisiegel  beidrucken.

Gegeben  zu  München,  den  25.  August  im  Jahre  Eintausend
achthundert  sechs  und  dreißig.
        <pb n="357" />
        349

Nr.  20,366.  §S.  139.
Ministerial-Entschließung  vom  17.  August  1839,  die  Anzahl  der
Blinden  im  Königreiche  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachdem  die  in  Folge  der  Entschließung  vom  17.  Mai  v.  Is.
obenbemerkten  Betreffes  eingelangten  gutachtlichen  Vorschläge  der
sämmtlichen  k.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  einer  näheren
  Würdigung  unterstellt  worden  sind,  so  wird  der  k.  Regierung
  eröffnet,  was  folgt:

J.

Um  für  die  vorliegende  Aufgabe  der  Herstellung  einer  dem
Bedürfnisse  vollkommen  entsprechenden  Vorsorge  für  die  Blinden
eine  sichere  Grundlage  zu  gewinnen,  erscheint  es  nothwendig,
vor  Allem  —  mit  Benützung  der  theilweise  schon  gesammelten,
theilweise  erst  zu  ermittelnden  oder  zu  ergänzenden  Materialien
—  ein  vollständiges  spezialisirtes  Verzeichniß  sämmtlicher  in  dem
Regierungsbezirke  befindlichen  Blinden  herzustellen,  mit  Angabe
von  Alter,  Ort  und  Zeit  der  Erblindung,  dann  ausgeschieden
nach  Classen,  und  zwar:

a)  in  solche  Blinde,  welche  nach  Alter  und  sonstigen  Fähigkeiten
  zur  Aufnahme  in  eine  öffentliche  Erziehungs=  oder  Beschäftigungsanstalt,
  insbesondere  aber  in  die  öffentliche  Anstalt
zu  München  nach  den  Bestimmungen  der  Stiftungsurkunden
vom  22.  September  1826  und  25.  August  1836  sich  eignen,

b)  in  solche  Blinde,  welche  diese  Eigenschaft  nicht  besitzen
und  daher  auf  andere  Weise  geeignet  unterzubringen  sind.

Dabei  sollen  jedoch  ferner

c)  jene  Blinden,  deren  Verhältnisse  die  Erziehung  und
Unterhaltung  aus  eigenen  Mitteln  gestatten,

d)  jene,  welche  sich  nicht  in  dieser  Lage  befinden,  und  endlich

e)  jene  Blinden,  welche  auf  eine  oder  die  andere  Weise
bereits  untergebracht  sind,  ausdrücklich  von  einander  unterschieden
  und  in  dem  Verzeichnisse  besonders  bemerklich  gemacht
werden.

II.

In  die  Blinden-Erziehungsanstalt  zu  München  können  nach
den  gegenwärtigen  Einrichtungen  30,  in  die  Blinden-Beschäftigungs-Anstalt
  70  Blinde  ausgenommen  werden.

Die  dermaligen  Fonds  der  Erziehungsanstalt  gewähren
        <pb n="358" />
        350

 

2290  ständige  Freistellen,  zu  125  fl.;  die  Fonds  der  BHeschäftigungs-Anstalt
  aber  20  dergleichen  Freiplätze,  zu  130  fl.  berechnet.

Da  es  zur  Errichtung  selbstständiger,  mit  angemessener
Dotation  ausgestatteter  und  mit  eigenen  Lehrern,  Lehrattributen
und  sonstigen  Einrichtungen  versehener  Erziehungs=  und  Beschäftigungsanstalten
  für  Blinde  in  den  einzelnen  Regierungsbezirken
  an  den  erforderlichen  Mitteln  gebricht,  so  haben  sich
die  nach  Entschließung  vom  17.  Mai  v.  Is.  zu  pflegenden  Ermittlungen
  im  Allgemeinen  darauf  zu  beschränken:

1)  ob  und  in  welcher  Weise  die  Freistellen  in  der  allgemeinen
  Erziehungs=  und  Beschäftigungsanstalt  für  Blinde  in
München  entweder  ständig  vermehrt,  oder  wie  wenigstens  zeitweise
  die  Kosten  für  die  Aufnahme  und  Unterhaltung  einzelner
Blinden  in  der  gedachten  Anstalt  ganz  oder  zum  Theil  bestritten
werden  können?

2)  wie  sonft  in  den  Regierungsbezirken  im  Einzelnen  die
Gelegenheit  zum  Unterricht  für  befähigte  Blinde  erleichtert  und
vermehrt  werden,  dann  was  insbesondere

3)  für  die  Unterkunft  unbefähigter  und  armer  Blinden  in
Wohlthätigkeits=  und  Versorgungsanstalten  geschehen  könne?

III.

Was  nun  die  ad  1)  von  Seite  der  k.  Regierungen,  Kammern
  des  Innern,  vorläufig  und  nur  im  Allgemeinen  gemachten
gutachtlichen  Vorschläge  betrifft,  so  wird  in  dieser  Beziehung
Folgendes  bemerkt:

a)  Nachdem  der  Blinden-Erziehungs=  und  Beschäftigungs-Anstalt
  in  München  für  die  Dauer  der  IV.  Finanzperiode  ein
jährlicher  Dotations-Zuschuß  von  Seite  des  k.  Aerars  bewilliget
ist,  so  erscheint  der  deßfalls  von  einigen  k.  Regierungen,  Kammern
  des  Innern,  gestellte  Antrag  bereits  verwirklichet,  eine
Erhöhung  dieses  Zuschusses  aber  nicht  möglich.

hp)  Der  von  mehreren  Kreisregierungen  berührte  Vorschlag
zur  Errichtung  einer  oder  einiger  ganzen  oder  halben  Freistellen
in  der  Centralanstalt  zu  München  aus  Kreisfonds  ist  mit  Rücksicht
  auf  die  vorausgegangene  genaue  Erhebung  des  Zisfers
aufnahmsfähtger  Blinden  des  Kreises  und  unter  näherer  Prüfung
  des  Standes  der  Kreisfonds  für  fakultative  Zwecke  zu
würdigen  und  seiner  Zeit  hierüber  bemessener  Antrag  zu  stellen.

JP)  Da  einzelne  Gemeinden  und  Armenpflegen  für  sich  allein
kaum  die  genügenden  Mittel  besitzen  werden,  um  den  Aufwand
        <pb n="359" />
        351

für  den  Unterhalt  und  die  Erziehung  eines  Blinden  in  der
bemerkten  Anstalt  zu  bestreiten,  so  ist  in  nähere  Erwägung  zu
ziehen,  ob  und  in  welcher  Weise  etwa  durch  Zusammenwirken  von
Distriktsarmenpflegen  vie  Leistung  jährlicher  Beiträge  für  die
gedachte  Anstalt,  —  gegen  verhältnißmäßigen  Anspruch  auf  eine
Freistelle  für  einen  blinden  Angehörigen  des  Distrikts  herbeizuführen
  sein  möchte?

d)  Sollten  sich  nach  den  von  einzelnen  k.  Regierungen  gegebenen
  Andeutungen  namentlich  in  Städten  oder  Märkten  einzelne
  Lokal-Wohlthätigkeits-Stiftungen  ermitteln  lassen,  welche
passende  Mittel  zu  Unterstützung  blinder  Angehörigen  darbieten,
ohne  raß  die  besonderen  Bestimmungen  der  Stiftungs-Urkunde
einer  solchen  Verwendung  entgegen  sind,  und  ohne  daß  die  Erfüllung
  des  ursprünglichen  Stiftungszweckes  dadurch  verletzt
wird,  so  ist  nach  vorgängiger  genauer  Prüfung  das  Ergebniß  anzuzeigen,
  und  deßfalls  weiterer  gutachtlicher  Antrag  zu  stellen.

ee)  Von  der  Veranstaltung  einer  jährlichen  Collekte  für  den
fraglichen  Zweck  läßt  sich  nach  der  bisherigen  Erfahrung,  sowie
nach  der  gutachtlichen  Ansicht  der  meisten  königlichen  Kreisregierungen
  ein  Erfolg  nicht  erwarten,  und  ist  daher  hievon
Umgang  zu  nehmen;  dagegen  scheint  es  nicht  unangemessen,
wegen  der  Bildung  von  Hilfsvereinen  zur  Unterstützung  armer
Blinden  nach  dem  Beispiele  anderer  Länder  seiner  Zeit  geeignete
Einleitungen  zu  treffen;  ebenso  ist  es

f)  vollkommen  angemessen,  daß  von  Zeit  zu  Zeit,  nach  vorgängigem
  Benehmen  mit  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,
über  Zweck,  Einrichtung  und  Stand  der  Blinden-Erziehungsund
  Beschäftigungsanstalt  in  München  das  Publikum  durch  die
Kreis-Intelligenzblätter  in  Kenntniß  gesetzt,  und  dabei  auf  die
Unzulänglichkeit  der  Fonds  aufmerksam  gemacht  werde,  damit
solche,  welche  in  der  Lage  sich  befinden  und  die  Absicht  haben,
Stiftungen  zu  milden  Zwecken  zu  machen,  dadurch  wo  möglich
veranlaßt  werden,  jener  höchst  wohlthätigen  Anstalt  etwas  zuzuwenden.


IV.

Die  Aufnahme  in  die  Blinden-Erziehungs=  und  Beschäftigungs-Anstalt
  zu  München  ist  bekanntlich  nach  den  Bestimmungen
  der  Stiftungs-Urkunden  an  gewisse  Bedingungen  geknüpft
  und  überhaupt  nur  auf  eine  gewisse  Klasse  von  Blinden
beschränkt,  überdieß  aber  auch  nach  Einrichtung  und  Umfang
        <pb n="360" />
        352

der  Lokalitäten  nur  auf  einzelne  Blinde  aus  allen  Theilen  des
Reiches  berechnet.

Es  ist  daher  im  Hinblicke  auf  das  oben  Ziffer  II  ad  2
und  3  Bemerkte  mit  Rücksicht  auf  die  Verschiedenheit  der  Klassen
  von  Blinden  näher  zu  prüfen,  welche  Mittel  und  Gelegenheiten
  —  abgesehen  von  der  Anstalt  zu  München  —  in  dem  Regierungsbezirke
  selbst  entwerer  bereits  vorhanden  sind,  oder  doch
ohne  bedeutenden  Aufwand  aufgebracht  werden  könnten,  um  einzelnen
  Blinden  auf  die  leichteste  Weise  —  etwa  durch  eine
zweckmäßige  Benützung  vorhandener  Lokalanstalten  2c.  —  möglichste
  Unterstützung  und  Hilfe  zu  gewähren.

Namentlich  ist  hier  in  Erwägung  zu  ziehen,

1)  wie  die  Gelegenheit  zum  Unterrichte  für  einzelne  befähigte
  Blinde  im  Allgemeinen  und  ohne  besonderen  Aufwand
vermehrt,  und  in  dieser  Hinsicht  schon  in  den  Schullehrer-Seminarien
  und  sonst  durch  möglichste  Verbreitung  der  erforderlichen
  Kenntnisse  unter  den  Schullehrern  hingewirkt  werden  könnte;

2)  was  für  die  Unterkunft  unbefähigter  und  gebrechlicher
armer  Blinden  des  Regierungsbezirkes  in  Wohlthätigkeits=  und
Versorgungsanstalten,  oder  sonst  geschehen  könne?

In  dieser  letzteren  Beziehung  wird  die  k.  Regierung  insbesondere
  näher  zu  bemessen  wissen,  wie  eintretenden  Falles  bei
dem  Mangel  anderweiter  besonderer  Mittel  die  den  Gemeinden
nach  den  Bestimmungen  des  Heimathsgesetzes  vom  11.  September
  1825,  sowie  nach  der  Verordnung  über  das  Armenwesen
vom  17.  November  1816  obliegende  Verbindlichkeit  zur  Sorge
für  arme  Angehörige  in  Rücksicht  auf  Blinde  geeignet  und
rechtzeitig  geltend  zu  machen  wäre?

Die  königl.  Regierung  erhält  nunmehr  den  Auftrag,  nach
Maßgabe  der  hier  vorgezeichneten  Anhaltspunkte  die  erforderlichen
  näheren  Ermittlungen  einzuleiten  und  das  Ergebniß  seiner
Zeit  mit  gutachtlichem  Berichte  in  Vorlage  zu  bringen.

München,  den  17.  August  1839.

Ministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  königl.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  diesseits  des
Rheins  ergangen.
        <pb n="361" />
        353

Nr.  13,486.  6.  140.
K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  29.  Mai  1843,  den  Zustand  des
k.  Blinden-Institutes  betr.
KS  .

Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  unter  Abänderung  der
durch  Ziffer  XI.  Nr.  1  bis  3  Unserer  Entschließung  vom
13.  Oktober  1826,  in  Betreff  der  Errichtung  einer  Blinden-Erziehungsanstalt
  und  insbesondere  in  Ansehung  des  Personalsstandes
  bei  derselben  festgesetzten  Normen,  auf  so  lange  Wir
nicht  anders  verfügen,  Nachstehendes  allergnädigst  zu  verfügen:

In  dem  von  Uns  gegründeten,  nunmehr  eine  Erziehungsund
  Beschästigungsanstalt  umfassenden  Blindeniustitute  dahier
sollen  in  Zukunft  bestehen:

1)  Ein  Vorstand,  dem  Wir  den  Titel  und  die  Funktion
eines  Inspektors  und  ersten  Lehrers  der  Anstalt,  mit  einer  jährlichen
  Remuneration  von  500  fl.  in  Geld,  nebst  freier  Wohnung
und  Verpflegung  in  der  Anstalt,  im  Anschlage  zu  jährlich  150fl.,
und  zwar  Letzlere  für  ihn,  sowie  im  Falle  der  Verehelichung
auch  für  dessen  Familie,  in  widerruflicher  Weise  und  unter  der
bedingenden  Voraussetzung  verliehen,  daß  die  Ehefrau  desselben
der  Leitung  und  Ueberwachung  der  Hauswirthschaft  im  Institute,
dann  der  Ertheilung  des  Industrie-Unterrichtes  an  die  weiblichen
Zöglinge  sich  unterziehe,  wofür  Wir  derselben  eine  Funktions-Remuneration
  von  jährlich  100  fl  in  Geld  bewilligen;

2)  Ein  zweiter  Lehrer  mit  einer  jährlichen  Funktions-Remuneration
  von  300  fl.  in  Geld,  oder,  wenn  es  die  Verhältnisse
der  Anstalt  nicht  erlauben,  mit  einer  Remuneration  von  jährlich
200  fl.  in  Geld,  nebst  freier  Wohnung  und  Verpflegung  im  Institute,
im  Anschlage  zu  jährlich  100  fl.  —  gleich  den  Vorgenannten,
aus  dem  Ausgaben-Etat  der  Anstalt  zu  bestreitenden  Remunerationen
  —  in  widerruflicher  Eigenschaft.

Hinsichtlich  der  Ernennung  des  Vorstandes  und  zugleich
ersten,  dann  des  zweiten  Lehrers,  welche  Wir  Uns  vorbehalten,
wird  weitere  Entschließung  erfolgen.

München,  den  29.  Mai  1843.
An  die  kgl.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,  ergangen.

Me.-er  s.  Db.  23
        <pb n="362" />
        354

Nr.  13,280.  &amp;amp;  111.
Ministerial-Entschließung  vom  30.  Juni  1843,  den  Zustand  des
k.  Blinden-Institutes  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Unter  Bezugnahme  auf  die  in  obenbezeichnetem  Betreffe  am
29.  und  30.  Mai  l.  Is.  an  die  k.  Regierung  ergangenen  allerhöchsten
  Entschließungen  wird  derselben  Nachstehendes  eröffnet:

Nachdem  der  qutescirte  Lehrer  und  Inspektor  des  k.  Blinden=
  Institutes  dahier,  Johann  Stüber,  in  Gemäßheit  des
§.  8  der  IX.  Verfassungs-Beilage,  vom  1.  Juni  l.  Is  an  bis
auf  Weiteres  aus  den  Fonds  des  genannten  Institutes  einen
jährlichen.  Quiescenz-Gehalt  von  405  fl.  zu  beziehen  haben  wird,
so  haben  Seine  Majestät  der  König  zum  Zmwecke  der
Deckung  des  hienach,  sowie  im  Vollzuge  des  allerhöchsten  Organisations-Reskriptes
  vom  29.  Mai  l.  Is.  sich  ergebenden  Mehrbedarfes,
  auf  so  lange  Allerhöchstdieselben  nicht  anders  verfügen,
allergnädigst  zu  bewilligen  geruht:

a)  daß  der  Normalverpflegungskostenbetrag  der  Zöglinge  nach
dem  Durchschnitte  der  in  den  jüngsten  vier  Jahren  gegen  die
bisherigen  Ansätze  wirklich  stattgehabten  Minderausgabe,  und
zwar  bei  den  Zöglingen  der  Beschäftigungs-Anstalt  von  130  fl.
auf  120  fl.,  und  bei  jenen  der  Erziehungsanstalt  von  125  fl.
auf  115  fl.  des  Jahres  ermäßiget,  und  daß

b)  die  hiernach  noch  ferner  verbleibende  Mehrausgabe  vorläufig
  und  bis  sich  andere  verfügbare  Etatsmittel  ergeben,  aus
den  Zinsen  des  von  Allerhöchstdenselben  der  Blindenanstalt,  großmüthigst
  zugewendeten  Honorars  des  Königlichen  Werkes  „Wallhalla's
  Genossen“  im  Betrage  zu  2000  fl.  bestritten  werde-Hlebei

  ist  indeß  hinsichtlich  der  Ermäßigung  des  Normal-Verpflegungskostenbetrages
  zu  bemerken,  daß  dieselbe  vorerst.
lediglich  auf  die  deßfallsigen  Ansätze  in  dem  Ausgaben-Etat  beschränkt,
  auf  die  jährlichen  Beiträge  für  Freiplätze  aus  Kreisfonds
  aber  erst  dann  ausgedehnt  werden  soll,  wenn  es  sich  gezeigt
  haben  wird,  daß  vieses  auch  bei  den  inzwischen  veränperten,
Verhältnissen  ohne  Störung  des  Gleichgewichtes  zwischen  Einnahme
  und  Ausgabe  nachhaltig  geschehen  kann,  worüber  die  k.
Regierung  bei  Vorlage  des  Etats  pro  1643/44  sich  gutachtlich
zu  äußern  hat.

Die  k.  Regilerung  wird  übrigens  nicht  verfehlen,  den  Voll-
        <pb n="363" />
        —355—

zug  der  eingangserwähnten  allerhöchsten  Verfügungen  anzuzeigen,
und  in  Beziehung  auf  die  nach  Maßgabe  des  allerhöchsten  Organisations-Reskriptes
  vom  29.  Mai  l.  Is.  Nr.  2  erforderliche
Aufstellung  eines  zweiten  Lehrers  aber,  nach  reiflicher  Erwägung
aller  einschtägigen  Verhältnisse  seiner  Zeit  wohlbemessenen  gutachtlichen
  Antrag  zu  stellen.

Die  Beilagen  des  bezüglich  der  eingeleiteten  General-Untersuchung
  vom  23.  Mai  l.  Is.  an  das  unterfertigte  k.  Ministerium
erstatteten  Berichtes  folgen,  nach  genommener  Einsicht  hieneben
mit  dem  Auftrage  zurück,  über  die  weiteren  Ergebnisse  von  Zeit
zu  Zeit  zu  berichten.

München,  den  30.  Juni  1843.

Ministerium  des  Innern.

An  die  Kgl.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  ergangen.
Mitgetheilt  den  Präsidien  der  kgl.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,

mit  Ausnahme  desjenigen  der  Regierung  von  Unterfranken.

Nr.  13,470.  S.  142.
Ministerial-Entschließung  vom  6.  Mai  1845,  die  Beschäftigungsweise
in  Blinden-Instituten  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  von  den  Ergebnissen
der  über  die  Beschäftigungsweise  in.  Blinden-Instituten  stattgefundenen
  Erhebungen  Allerhöchst  Kenntniß  zu  nehmen,  und  hiebei
  in  Ansehung  der  k.  Blinden-Anstalt  dahier  allergnädigst  zu
beschließen  geruht:

a)  daß  die  daselbst  mit  befriedigendem  Erfolge  eingeführten
Beschäftigungsarten  auch  fernerhin  fortbetrieben  werden  sollen,
daß  jedoch  der  Versuch  hiemit  zu  verbinden  sei,  die  in  der  Anstalt
  bereits  bestehenden  Flechtarbeiten,  nach  dem  Beispiele  der
meisten  auswärtigen  Blindenanstalten,  zu  vervielfältigen  und  zu
verfeinern,  und

b)  daß  neben  dlesen  Beschäftigungsarten  auch  noch  für  die
männlichen  Zöglinge  die  Seilerei,  und  für  die  weiblichen  Zöglinge
  das  versuchsweise  bereits  begonnene  Spinnen  eingeführt,
daß  dagegen

Jc)  von  der  Uebertragung  der  in  der  Blindenanstalt  zu  St.
Georges  Fields,  in  London,  sowie  in  den  übrigen  Blinden-Anstalten
  des  Auslandes,  außerdem  zur  Zeit  bestehenden  Be-237
        <pb n="364" />
        –34

schäftigungs  -Arten,  dann  von  der  Einführung  der  von  dem
Maschinen-Schlossermeister  Wiedermann  dahier  erfundenen  Maschinen
  für  die  Anfertigung  von  Häckchen  und  Oehren  aus
Draht,  im  Hinblicke  theils  auf  die  Schwierigkeit  und  Kostspieligkeit
  der  Aneignung,  theils  auf  die  gegen  ihre  Zweckmäßigkeit
obwaltenden  Bedenken  bis  auf  weiteres  Umgang  genommen  werde.

Die  k.  Regierung  hat  hiernach  unter  Rückempfang  der  Beilagen
  ihres  Berichtes  vom  30.  Jänner  l.  Is  die  zum  Vollzuge
erforderlichen  Einleitungen  sofort  zu  treffen,  und  zu  diesem  Behufe
  einen,  über  die  Umgestaltung  und  Verbesserung  der  Beschäftigungsweise
  in  der  hiesigen  Blindenanstalt  nach  den  Allerhöchst
  genehmigten  Direktiven  unter  genauer  Kostenberechnung,
sowie  mit  angemessener  Rücksicht  auf  die  hiesigen  gewerblichen
Verhältnisse  zu  entwerfenden  Plan,  förderlich  in  Vorlage  zu
bringen,  wobei  insbesondere,  was  die  Einführung  der  als  freie
Erwerbsart  dahier  nicht  bestehenden  Seilerei  betrisst,  vorerst
noch  in  nähere  Erwägung  zu  ziehen  sein  wird,  ob  nicht  die
Ausübung  derselben  in  der  Anstalt  durch  die  Verleihung  einer
Gewerbs-Concession  an  diese  oder  resp.  den  Vorstand  bedingt,
oder  in  Beziehung  auf  die  Betriebsweise  und  den  Umfang  nach
Erforderniß  zu  beschränken  sein  dürfte.

München,  den  6.  Mai  1845.

Ministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  37,537.  8.  143.

Ministerial-Entschließung  vom  12  Dezember  1846,  den  Entwurf  von
Disciplinar-Vorschriften  für  die  Zöglinge  der  Blinden-Erziehungsund
  Beschästigungs-Anstalt  dahier  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  den  mit  Bericht
vom  10.  April  l.  Is.  vorgelegten  Entwurf  der  Disciplinar-Vorschrifsten
  für  die  Zöglinge  der  Blinden  -Erziehungs=  und
Beschäftigungs-Anstalt  rahier,  auf  solange  Allerhöchstdieselben
nicht  anders  verfügen,  allergnädigst  zu  genehmigen,  hiebei  jedoch
zu  befehlen  geruht:

1)  daß  der  auch  auf  die  Zöglinge  der  Beschäftigungsanstalt
als  anwendbar  erklärte  §.  6  der  Satzungen  für  die  Erziehungs-Anstalt
  folgende  Fassung  erhalte:
        <pb n="365" />
        357

 

„Unterredungen  der  Zöglinge  der  einen  Confession  mit  jenen
„der  andern  über  religilöse  Verhältnisse  und  insbesondere  über
„die  Verschiedenheit  der  beiderseitigen  Glaubenslehren  sind
„wegen  der  daraus  leicht  entstehenden,  wechselseitigen  Auf-„regung
  untersagt,“  und

2)  daß  das  Gebet  vor  und  nach  Tisch  ohne  confessionelle
Ausscheidung,  —  das  Morgen=  und  Abendgebet  aber  nach  Confessionen
  getrennt,  von  den  Zöglingen  gemeinschaftlich  verrichtet
werden  solle.

Hiebei  versteht  sich  von  selbst,  daß  die  Zöglinge  protestantischer
  Confession  nicht  angehalten  werden  dürfen,  bei  dem  gemeinschaftlichen
  Tischgebete  mit  dem  Zeichen  des  heil.  Kreuzes
sich  zu  bezeichnen,  oder  andere  ausschließlich  katholische  Gebräuche
  mitzumachen.

Die  k.  Regierung  hat  hienach  unter  Rücknahme  der  sämmtlichen
  Beilagen  ihres  Berichtes  das  Weitere  zu  verfügen,  und
eine  Abschrift  der  in  solcher  Weise  zu  bereinigenden  Satzungen
anher  in  Vorlage  zu  bringen.

München,  den  12.  Dezember  1846.

Ministerium  des  Innern.
Au  die  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Abdruck.  Ad  Nr.  38,924.

Fatzungen  für  die  Blinden-Beschäftigungs-Anstalt.
A.  Allgemeine  Gesetze.

§.  1.  Da  die  Zöglinge  der  k.  Blinden-Beschäftigungsanstalt
in  der  Regel  nur  solche  sind,  welche  ihre  Erziehung  und  Bildung
in  der  Erziehungsanstalt  erhalten  haben,  so  darf  mit  Recht  erwartet
  werden,  daß  in  denselben  der  mit  Mühe  und  Aufopferung
ausgestreute  Saamen  des  Guten  und  Wahren  zur  schönen  Frucht
gedeihen  werde.  Darum  wird  es  jedem  Zöglinge  dieser  Anstalt
zur  unerläßlichen  Pflicht  gemacht,  durch  ächt  christlichen  Lebenswandel
  den  jüngern  noch  nicht  gebildeten  Zöglingen  in  Wort
und  That  als  nachahmungswürdiges  Beispiel  zu  dienen.

§.  2.  Der  Geist  des  Christenthums  fordert  aber  von  dem
Untergebenen  Achtung  der  Obrigkeiten  und  der  Gesetze.  Der
christliche  Jüngling  und  die  christliche  Jungfrau  begegnen  daher
ihren  Vorgesetzten  und  Lehrern  mit  geziemender  Hochachtung  und
        <pb n="366" />
        358

Ehrerbietigkeit,  ohne  heuchlerischen  Sinn  und  übertriebene  Berdemüthigung.


Ein  williger  und  pünktlicher  Gehorsam  ist  daher  gesehen
und  ungesehen  strenge  Pflicht  eines  jeden  Jünglings.

§.  3.  Außerdem  wird  erwartet,  daß  die  Zöglinge  dieser  mit
königlicher  Großmuth  ausgestatteten  Wohlthätigkeitsanstalt  sich  als
Glieder  einer  Famlie  betrachten  und  benehmen,  indem  hier  alle
ohne  Rücksicht  auf  Alter,  Abkunft  Fähigkeiten,  Confession  und
andere  Verhältnisse  gleiche  Aufnahme,  gleiche  Sorgfalt  und
gleiche  Liebe  genießen,  sowie  sie  aber  auch  gleiche  Pflichten  und
gleiche  Bestimmung  haben.

Besonders  nachdrücklich  muß  eingeschärft  werden,  daß  ein
jeder  Zögling  die  religiöse  Ueberzeugung  seiner  Mitzöglinge  achte,
und  sich  nicht  etwas  beigeben  lasse,  in  dieser  Ueberzeugung  einen
andern  unberufen  wankend  oder  irre  zu  machen.

Wer  dergleichen  wahrnimmt,  hat  die  Pflicht,  es  dem  Vorgesetzten
  unverzüglich  zur  Anzeige  zu  bringen.

§.  4.  Die  gefälligen  Tugenden,  als  da  sind,  Höflichkeit,
Bescheidenheit,  Schonung  und  Nachgiebigkeit,  sowie  die  wechselseitige
  Aushilfe  und  Dienstfertigkeit  in  erlaubten  Dingen  werden
nachdrücklich  empfohlen,  dagegen  Rohheit  und  Anmassung,  Unverträglichkeit
  und  Zanksucht,  sowie  lieblose  Neckerei,  kränkende
Spottsucht,  Anklägerei  und  schmutzige  Selbstsucht,  besonders
aber  alle  Partheisucht  auf  das  Schärfste  verboten.

§.  5.  Fühlt  sich  ein  Zögling  beleidigt,  oder  gekränkt,  so
darf  er  sich  durchaus  nicht  selbst  Recht  verschaffen,  oder  sich
rächen,  sondern  er  hat  Klage  bei  den  Vorzgesetzten  zu  stellen,
denen  es  zukömmt,  über  das  befundene  Recht  oder  Unrecht  das
Geeignete  zu  verfügen.

§.  6.  Ebenso  ist  jeder  Zögling  in  seinem  Gewissen  verpflichtet,
  sträfliche  Excesse  und  ärgerliche  Aeußerungen,  welche  er
an  seinen  Mitzöglingen  wahrnimmt,  den  Vorgesetzten  unverzüglich
  anzuzeigen,  nicht  aber  durch  deren  Verheimlichung  fremder
  Sünden  sich  theilhaftig  zu  machen,  besonders  wenn  der
fehlende  Mitzögling  durch  brüderliche  Abmahnung  nicht  zurecht
gewiesen  werden  kann.

§.  7.  Jeder  Zögling  muß  die  ihm  durch  die  allergnädigste
Aufnahme  in  die  Anstalt  zu  Theil  gewordene  Wohlthat  mitl  innigstem
  Danke  ehren,  und  sich  des  Genusses  der  Allerhöchsten
        <pb n="367" />
        259

Gnade  durch  tadelloses  sittliches  Betragen  und  strengen  Gehorsam
  stets  würdig  zu  erhalten  suchen.

Will  ein  Zögling  durch  seinen  Austritt  freiwillig  äuf  die
ihm  gewährte  Gnade  verzichten,  so  darf  er  nicht  erwarten,  später
  wieder  in  die  Anstalt  aufgenommen  zu  werden.

§.  8.  Damit  aber  der  Zweck  der  Anstalt  —  durch  entsprechende
  Beschäftigung  zu  erzielende  technische  Fortbildung  und
sittliche  Veredlung  der  erwachsenen  Blinden  —  erreicht  werde,
muß  sich  jeder  Zögling  willig  und  freudig  den  Anordnungen
unterwerfen,  welche  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  für  nothwendig
  erachtet,  und  durch  nachstehende  Verhaltungsregeln  näher
bezeichnet  werden.

B.  Besondere  Vorschristen  und  Verhaltungs-Regeln.

§.  1.  Jeder  Zögling  hat  dem  äußerlichen  Gottesdienste,
sowohl  dem  häuslichen  als  dem  öffentlichen  mit  Erbauung  beizuwohnen,
  und  sich  hiebei  nichts  zu  erlauben,  wodurch  die  Andacht
  gestört,  und  Aergerniß  für  Andere  gegeben  werden  könnte.
Die  88.  6,  7  und  8  der  Satzungen  für  die  Erziehungsanstalt
finden  im  Allgemeinen  anch  hier  ihre  Anwendung.

§.  2.  Während  des  Unterrichts  in  der  Musik  oder  in  den
Handarbeiten  ist  bei  anständiger  körperlicher  Stellung  und  Geberdung
  nur  auf  das  zu  merken,  was  eben  gelehrt  und  gezeigt
wird.  Unaufmerksamkeit  und  Zerstreutheit  orer  Beschäftigung
mit  fremdartigen  Dingen  zeigen  Mißachtung  gegen  den  Lehrer,
und  Gleichgültigkeit  gegen  den  Unterricht.

§.  3.  Wenn  das  Zeichen  zum  Tische  gegeben  wird,  hat
jeder  Zögling  sich  im  Speisesaal  einzufinden.

Ohne  Erlaubniß  darf  keiner  wegbleiben.

Während  des  Essens  wird  ein  anständiges  Betragen  zur
Pflicht  gemacht.  Wechselseitige  Erheiterung  durch  gesellige  Gespräche
  ist  nicht  verwehrt,  alles  Lärmen  und  Toben  aber,  sowie
unnöthiges  Hinauslaufen  und  Herumspazieren  im  Speisesaal  ist
verboten.

§.  4.  Bei  dem  Genusse  der  Speisen  soll  unanständige  Eßgier
  ferne  sein,  und  die  Tugend  der  Mäßigkeit  und  Genügsamkeit
  niemals  außer  Acht  gelassen  werden.

Will  ein  Zögling  außer  dem  regulativmäßigen  Bierquantum
noch  gegen  eigene  Bezahlung  Bier  trinken,  so  darf  dieß  nur
mit  Erlaubniß  und  Maaßgabe  des  Vorstandes  geschehen.
        <pb n="368" />
        60

§.  5.  Während  der  Zeit  des  Vorlesens  wird  Stille  und
Aufmerksamkeit  empfohlen;  von  allgemeinen  Vorlesungen  darf
kein  Zögling  willkührlich  wegbleiben.

§.  6.  Unanständige  Reden  und  Aeußerungen,  zweideutige
Scherze  und  Witzeleien,  Schmähungen  über  Vorgesetzte  und
Obrigkeit,  welche  das  Gefühl  des  Bessergesinnten  beleidigen,
müssen  auf  der  Stelle  angezeigt  werden,  damit  dem  Aergerniß
abgeholfen  werde,  zumal  wenn  Mißbilligung  und  Abmahnung
vergeblich  vorausgegangen  sind.

§.  7.  Bei  pflichtmäßigen  Anzeigen  dieser  Art  wird  aber
reine  Wahrheitsliebe  und  Unpartheilichkeit  von  jedem  Zöglinge
erwartet.  Das  nämliche  gilt,  wenn  zur  Beglaubigung  der  Wahrheit
  Zeugniß  gefordert  wird.

Beim  Aus-  und  Ankleiden  in  den  Schlafzimmern,  sowie
im  Bette  selbst  verletze  kein  Zögling  das  Gefühl  der  Schamhaftigkeit.


Der  lebhafte  Gedanke  an  den  gegenwärtigen  Gott,  und  der
schreckliche  Fluch,  welcher  in  der  heil.  Schrift  über  den  Aergernißgeber
  ausgesprochen  ist,  muß  jeden  christlichen  Jüngling  und
jede  christliche  Jungfrau  vor  Verfündigungen  dieser  Art  zurückschrecken,
  und  innerhalb  der  Schranken  der  Zucht  und  Ehrbarkeit
  erhalten.

8§.  9.  Da  Reinlichkeit  des  Herzens  mit  der  Reinlichkeit
des  Leibes  in  schöner  Wechselbeziehung  steht,  so  wird  sämmtlichen
  Zöglingen  hiemit  nachdrücklichst  aufgetragen,  die  körperliche
  Reinlichkeitspflege  durch  fleißiges  Waschen  der  Hände  und
des  Gesichts,  Kämmen  der  Haare,  Ausspühlen  des  Mundes,
Reinigen  der  Zähne  und  Augen  mit  frischem  Wasser,  durch
Schonung  der  Kleider  2c.  genau  einzuhalten.  Eben  diese  Reinhaltung
  wird  auch  in  Bezug  auf  Hausgeräthe,  Bettfournituren,
Instrumenten,  Arbeitswerkzeuge,  Abritte  2c.  nachdrücklichst  empfohlen.


§.  10.  Eine  für  Blinde  besonders  wichtige  Tugend  ist  die
Ordnungsliebe.  —  „Alles  zur  rechten  Zeit  und  Alles  am  rechten
Orte“  —  soll  der  Wahlspruch  eines  jeden  Zöglings  sein.  Ordnung
  herrsche  daher  im  Arbeiten,  im  Essen,  im  Schlafen,  im
Ankleiden,  in  Erholungen,  sowie  im  Arbeits-,  Aufenthalts=  und
und  Schlafzimmer,  in  den  Kleidungskästen  und  Schubläden.
Unordnung  bereitet  den  Blinden  tausend  Beschwerden  und  Ver-
        <pb n="369" />
        361

drüßlichkeiten,  die  ihm  das  Leben  und  Wirken  erschweren  und
verbittern.

§.  11.  Kein  Zögling  darf  aus  dem  Institute  in  die  Stadt
einen  Gang  machen,  ohne  sich  hiezu  die  Erlaubniß  bei  dem  Vorstande
  der  Anstalt  erholt  zu  haben,  dem  es  auch  zukommt,  die
Ursache  des  nachgesuchten  Ausganges  zu  erforschen,  die  Erlaubniß
  hiezu  zu  ertheilen,  oder  auch  nach  Umständen  zu  verweigern,
sowie  die  Zeit  des  Ausbleibens  zu  bestimmen  Bei  der  Rückkunft
  in's  Institut  hat  sich  der  Zögling  sogleich  wieder  zu
melden.

§.  12.  Geldaufnehmen,  oder  auch  unter  einander  leihen,
ist  allen  Zöglingen  verboten,  jedenfalls  darf  es  nicht  ohne  Vorwissen
  und  Einwilligung  des  Vorstandes  geschehen.  Insbesondere
ist  aber  strenge  verboten,  von  den  Aufsehern,  dem  Portier  oder
Hausknecht  oder  von  dem  weiblichen  Dienstpersonale  Geld  zu
entlehnen  oder  solches  zu  leihen.

§.  13.  Wenn  an  den  Institutsgeräthschaften  und  Werkzeugen,
  z.  B.  an  musikaolischen  Instrumenten,  Thür=  oder  Schubladen-Schlössern,
  Fenstern  und  dergleichen  etwas  zerbricht,  so
muß  dieses  sogleich  bei  der  Inspektion  angezeigt  werden.  Bei
muthwilligen  Beschädigungen  hat  der  Beschädigende  die  Reparaturkosten
  zu  bestreiten.

§.  14.  In  Fällen,  wo  die  Zöglinge  ihre  gemeinschaftlichen
Wünsche  oder  Bitten,  Klagen  oder  Beschwerden  bei  der  Inspektion
  anbringen  möchten,  hat  ein  von  den  Zöglingen  hiezu  Erwählter
  den  Vortrag  in  bescheidener  Weise  bei  dem  Vorstande
zu  machen.

§.  15.  In  Bezug  auf  das  Hausgesinde  (in  wie  ferne
nämlich  die  Zöglinge  der  Anstalt  mit  demselben  in  Berührung
kommen)  wird  vorgeschrieben,  daß  ein  jerer  Zögling  gegen  die
Aufsichts=  und  Dienstpersonen  höflich  und  bescheiden  sein  soll,
ohne  mit  ihnen  vertraut  oder  gemein  zu  werden.

Der  Besuch  der  Gesindezimmer  und  der  Küche,  sowie  die
Ertheilung  geheimer  Aufträge  an  das  Dienstpersonal,  z.  B.
das  Bestellen  geheimer  Briefe,  das  Einschwärzen  von  Eßwaaren
und  Naschereien  2c.  bleibt  strenge  untersagt.

Für  den  genauen  Vollzug  vorstehender  Satzungen  von  Seite
der  Zöglinge  wird  die  Inspektion  der  Anstalt  verantwortlich  gemacht.
  Sollte  ein  Zögling  die  ihm  zugestandenen  Freistunden
mißbrauchen,  und  gegen  wiederholte  Ermahnungen  und  War-
        <pb n="370" />
        —352—

nungen  unempfänglich  bleiben,  so  hat  er  es  sich  selbst  Fu#zuschreiben,
  wenn  er  der  ersteren  verlustig  und  in  jene  Strafen
verurtheilt  wird,  welche  am  Schlusse  der  Satzungen  für  die
Zöglinge  der  Erziehungsanstalt  ausgesprochen  sind.

Abdruck.  Ad  Nr.  38,924.
Fatzungen  für  die  Blinden-Erziehunge-Anktatt.
J.
Satzungen  im  Betreffe  der  religiös-sittlichen  Pflichten  der  Zöglinge.

§.  1.  Das  Gebet  vor  und  nach  Tisch  wird  ohne  confessionelle
  Ausscheidung,  —  das  Morgen=  und  Abendgebet  aber,
nach  Confessionen  getrennt,  von  den  Zögligen  gemeinschaftlich  in
der  Weise  verrichtet,  daß  abwechslungsweise  immer  ein  Zögling
laut  und  vernehmlich  vorbetet,  die  übrigen  aber  in  der  Stille
nachsprechen.  Kein  Zögling  darf  von  der  Uebung  dieser  religiösen
  Pflicht  willkührlich  wegbleiben,  oder  zu  spät  kommen.
Hiebei  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  die  Zöglinge  der  protestantischen
  Confession  nicht  gehalten  sind,  bei  dem  gemeinschaftlichen
  Tischgebete  mit  dem  Zeichen  des  heil.  Kreuzes  sich  zu  bezeichnen,
  oder  andere  ausschließlich  katholische  Gebräuche  mitzumachen.


§.  2.  Während  die  katholischen  Zöglinge  die  tägliche  heil.
Messe  besuchen,  haben  die  protestantischen  Zöglinge  eine  häusliche
  Andacht  zu  pflegen,  wie  sie  ihnen  von  dem  jedesmaligen
Religionslehrer  vorgeschrieben  wird.

§.  3.  In  der  Kirche  sowohl  als  während  der  häuslichen
Andachtsübungen  haben  die  sämmtlichen  Zöglinge  in  Sprache
und  Geberden  den  größten  Anstand  zu  beodachten,  so  daß  anch
ihre  äußere  Haltung  von  den  religiösen  Gefühlen  zeuge,  wovon
ihr  Inneres  durchdrungen  sein  soll.

§.  4.  An  Sonn=  und  Festtagen  haben  die  kleinen  katholischen
  Zöglinge  der  Schulmesse,  die  größeren  hingegen  dem  pfarrlichen
  Gottesdienste  beizuwohnen,  sowie  viermal  des  Jahres  die
heil.  Sakramente  der  Buße  und  des  Altars  zu  empfangen.  Die
protestantischen  Zöglinge  besuchen  den  Gottesdienst  in  ihrer
Pfarrkirche.  Eine  Ausnahme  von  diesen  Bestimmungen  kann
nur  auf  Gutheißen  des  betreffenden  Religionslehrers  eintreten.

§.  5.  Befinden  sich  in  dieser  Anstalt  protestantische  Zöglinge,
  welche  in  den  Jahren  der  Reife  stehen,  so  haben  sie  in
        <pb n="371" />
        6s

Begleitung  ihrer  Confessions-Verwandten  aus  der  Beschäftigungs-Anstalt
  auch  den  feiertägigen  und  sonntäglichen  Nachmittags-Gottesdienft
  in  ihrer  Pfarrkirche  zu  besuchen.  Eine  Ausnahme
hivon  kann  ebenfalls  nur  auf  Gutheißen  des  betreffenden  Religionslehrers
  zugestanden  werden.

8.  6.  Unterredungen  der  Zöglinge  der  einen  Confession
mit  jenen  der  audern  über  religiöse  Verhältnisse  und  insbesondere
  über  die  Verschiedenheit  der  beiderseitigen  Glaubenslehren,
und  wegen  der  daraus  leicht  entstehenden  wechselseitigen  Aufregung
  sind  strenge  untersagt.

§.  7.  Es  ist  Pflicht  der  Zöglinge,  durch  ruhiges,  friedfertiges
  und  freundliches  Betragen  sich  wechselseitig  entgegen  zu
kommen  und  durch  kindliches  Vertrauen  zu  ihren  Vorgesetzten
diesen  die  Lösung  ihrer  Aufgabe  zu  erleichtern,  welche  in  der
auf  ächte  Religiosität  gegründeten  sittlichen  Ausbildung  ihrer
Pfleganbefohlenen  beruht.

§.  8.  Einem  jeden  Zöglinge  wird  sowohl  beim  An=  als
Auskleiden  als  auch  im  Umgange  mit  andern  die  Beobachtung
der  Ehrbarkeit  und  Sittenreinheit  zur  heiligen  Pflicht  gemacht.
Verfehlungen  gegen  das  kindliche  Schamgefühl  ziehen  strenge
Ahndung  nach  sich  und  können  nach  Umständen  sogar  die  Entfernung
  des  Aergernißgebers  aus  der  Anstalt  zur  Folge  haben.

§5.  9.  Wem  das  sittliche  Wohl  seiner  Mitmenschen  am
Herzen  liegt,  der  wird,  soviel  es  in  seinen  Kräften  steht,  dazu
mitwirken,  daß  das  Gute  allgemein  befördert,  das  Böse  aber
verhindert  und  entfernt  werde,  es  wird  daher  der  gewissenhafteste
  Zögling,  wenn  er  von  seinen  Mitzöglingen  etwas  Unsittliches
  in  Erfahrung  bringt,  oder  selbst  wahrnimmt,  ohne  es  hindern
  zu  können,  aus  Pflichtgefühl  bei  dem  Vorgesetzten  Anzeige
hievon  machen,  damit  diese  dem  Aergernisse  begegnen  und  die
geeigneten  Maßregeln  dagegen  ergreifen;  Mitwisser  und  Verheimlicher
  sind  eben  so  strafbar,  wie  böswillige  falsche  Ankläger.

II.
Satzungen  im  Betreffe  des  Schul-Unterrichtes.
§.  10.  Jeder  Zögling  finde  sich  mit  dem  für  den  Unterricht
  Nöthigen,  reinlich  und  anständig  beim  Glockenschlage  in
seinem  Lehrzimmer  ein,  und  erwarte  da  in  geziemender  Stille
die  Ankunft  des  Lehrer,  Ruhestörungen  vor  oder  gar  bei  dem
Unterrichte  selbst  müssen  gerügt  werden.
        <pb n="372" />
        —364—

§.  11.  Jeder  Zögling  muß  für  den  Ort,  wo  er  erzogen,
gebildet  werden,  und  zu  einem  edlen  Menschen  erwachsen  soll,
Achtung  hegen;  daher  ist  es  verboten,  die  Lokalitäten  des  Hauses,
  Lehrzimmer,  Gänge  und  Abtritte  zu  verunreinigen,  Bänke
zu  zerschneiden,  Bücher  und  Lehrmittel  muthwillig  zu  verderben,
die  Wände  zu  besudeln,  Fenster  zu  zerbrechen.  Solche  Vergehungen
  müßten  als  Kennzeichen  eines  rohen  Zerstörungsgeistes
nachdrücklichst  geahndet  werden.

§.  12.  Jeder  Zögling  ist  seinem  Vorgesetzten  und  Lehrer
den  bereitwilligsten  und  pünktlichsten  Gehorfam  schuldig.  Wer
so  roh  sein  sollte,  seinen  Lehrer  oder  auch  den  Aufsichtspersonen
grob  oder  gar  widersetzlich  zu  begegnen,  würde  sich  strenger  Bestrafung
  schuldig  machen

§.  13  Bei  einiger  Vorsicht  kann  es  in  der  Regel  nicht
Bedürfniß  sein,  den  Unterricht  durch  Hinausgehen  zu  stören.
Auch  wird  während  desselben  der  Besuch  von  Verwandten  nicht
gestattet.

§.  14.  Brod  und  andere  Eßwaaren  in  die  Lehrzimmer
mitzunehmen,  ist  ebenfalls  nicht  erlaubt.

§.  15.  Die  im  Verlaufe  des  Unterrichtes  anberaumten
viertelstündigen  Pausen  dienen  dazu,  daß  jeder,  auch  der  schwächste
Zögling  der  Forderung  des  §.  13  nachkommen  kann.  Zu  keiner
Zeit  darf  sich  aber  mehr  als  ein  Zögling  auf  dem  Abtritte  befinden,
  und  auch  dieser  hat  nicht  länger  als  nöthig  daselbst  zu
verweilen.

§.  16.  Nach  geendigtem  Unterrichte  hat  sich  jeder  Zögling
mit  Anstand  und  Ruhe,  ohne  Schreien  und  Poltern  dahin  zu
verfügen,  wohin  ihn  die  Hausordnung  ruft,  oder  wo  die  besondere
  Anordnung  seiner  Vorgesetzten  seine  Anwesenheit  erfordert.

§.  17.  Hat  ein  Zögling  außer  dem  Unterrichte  besondere
Aufgaben  zu  memoriren,  oder  eine  andere  spezielle  Arbeit  zu
verfertigen,  orer  sich  auf  seinem  Instrumente  zu  üben,  so  soll
derselbe  hierauf  zu  seinem  eigenen  Wohle  ausdauernden  und  gewissenhaften
  Fleiß  verwenden.

III.
Satzungen  im  Betreffe  der  Haus-Ordnung.
§.  18.  Bei  dem  Glockenzeichen  hat  jeder  Zögling  das  Bett

zu  verlassen,  sich  unverzüglich  anzukleiden,  reinlich  zu  waschen
und  zu  kämmen  und  sich  dann  in  sein  Aufenthaltszimmer  zu
        <pb n="373" />
        365

verfügen,  von  wo  sich  alle  gemeinschaftlich  zu  den  Memorir=Uebungen,
  und  dann  zur  Verrichtung  des  Morgengebetes  und
zum  Frühstücke  begeben.

§.  19.  Wenn  um  12  Uhr  das  Zeichen  zum  Mittagessen
gegeben  wird,  hat  sich  jeder  Zögling  ungesäumt  in  den  Speisesaal
  zu  verfügen.  Es  kann  durchaus  nicht  geduldet  werden,
daß  ein  oder  der  andere  willkürlich  von  dem  Frühstücke,  Mittagoder
  Abendessen  wegbleibe.  Die  Aufrechthaltung  der  Orduung  erfordert
  die  genaue  Beobachtung  dieser  Bestimmung;  verschuldetes
  Zuspätekommen  unterliegt  der  Rüge.

§.  20.  Bei  Tische  selbst  ist  unnöthiges  und  lärmendes
Geschwätz,  unruhiges  Hin=  und  Herfahren  mit  Händen  und
Füßen,  mit  Messern  und  Gabeln,  das  Verlassen  der  Plätze
verboten.

Dagegen  werden  die  schönen  Tugenden  der  Mäßigkeit  und
Genügsamkeit,  der  Bescheidenheit,  Reinlichkeit  und  kindlichen
Heiterkeit  auf  das  Angelegentlichste  anempfohlen.

Das  Vertauschen  und  Wegtragen  oder  gar  Verhandeln
einer  nicht  oder  zum  Theil  genossenen  Speisen,  kann  als
ordnungswidrig  nicht  gestattet  werden.

§.  21.  Wenn  das  Zeichen  zum  Aufstehen  gegeben  wird,
nehme  jeder  Zögling  das  Serviett  ab,  verrichte  das  von  einem
Andern  laut  vorgebetete  Tischgebet  in  der  Stille  nachbetend,
und  verlasse  den  Speisesaal.

Bei  günstigem  Wetter  wird  den  Zöglingen  freie  Bewegung
im  Garten  gewährt,  und  zwar  nach  dem  Mittagessen  bis  halb
2  Uhr,  dann  von  “¾4  bis  4¼  und  nach  dem  Abendessen  bis
halb  8  zur  Sommerzeit,  überdieß  von  8  bis  ¾49  Uhr.

Den  männlichen  Zöglingen  ist  die  größere,  den  weiblichen
die  kleinere  Hälfte  des  Gartens  angewiesen.  Die  vorgezeichnete
Grenzlinie  soll  nicht  überschritten  werden.

§.  22.  Beim  Gebetläuten  verlassen  sämmtliche  Zöglinge
der  Erziehungsanstalt,  sowie  auch  die  weiblichen  Zöglinge  der
Beschäftigun  gsanstalt  den  Garten,  und  begeben  sich  in  ihre
Aufenthaltszimmer;  nach  dem  Gebetläuten  ist  der  Besuch  des
Gartens  nicht  mehr  gestattet.  Sommer  und  Winter  werden
ohne  Ausnahme  um  9  Uhr  die  Thore  geschlossen.

§.  23.  Jede  Art  von  Frevel  an  der  Gartenanlage,  das
Besteigen  der  Bäume,  das  unzeitige  Abreißen  der  Blumen  und
Früchte  2c.  muß  strenge  geahndet  werden.
        <pb n="374" />
        366

8.  24.  Bei  ungünstigem  Wetter,  wenn  der  Besuch  des
Gartens  unmöglich  ist,  können  in  den  bereits  bezeichneten  Stunden
  die  geräumigen  Gänge  des  Hauses  zur  Erholung  benützt
werden;  es  dürfen  jedoch  nicht  mehr  als  zwei  neben  einander
gehen,  und  diese  sollen  sich  stets  rechts  halten.  Letzteres  ist
auch  auf  den  Treppen  zu  beobachten.

§.  25.  Vom  Abendgebete  darf  kein  Zögling  willkürlich  wegbleiben.
  Wenn  das  Zeichen  zum  Schlafengehen  gegeben  wird,
haben  sich  alle  ohne  Ausnahme  in  den  Schlafsaal  zu  verfügen,
und  innerhalb  einer  Viertelstunde  das  Auskleiden  zu  bewerkstelligen.
  Ein  längeres  Aufbleiben  ist  nur  auf  spezielle  Erlaubniß
  zulässig.  Nach  beendigtem  Auskleiden  hat  sich  ein  jeder
Zögling  ungesäumt  zu  Bette  zu  legen  und  die  Ruhe  der  Nacht
nicht  durch  unzeitiges  Schwätzen  zu  stören.

Die  in  jedem  Schlafzimmer  befindliche  Aufsichtsperson  hat
für  die  genaue  Befolgung  dieser  Vorschrift  zu  wachen,  und  jeder
Zögling  die  etwa  nöthig  gewordene  Mahnung  genau  zu  befolgen.

§.  26.  Das  Ausgießen  von  Wasser  aus  den  Fenstern,  das
Steigen  auf  Bänke,  Fenster  oder  andere  gefährliche  Stellen,  der
unvorsichtige  und  unnöthige  Gebrauch  von  Messern,  spitzigen
Werkzeugen,  Pfriemen  u.  dgl.  ist  strengstens  untersagt.

§.  27.  Jeder  Zögling  hat  sich  sowohl  im  Hause  als  auf
ber  Straße  eines  anständigen  und  gefälligen  Betragens  zu  befleißen.
  Rohheit  und  Ungeschliffenheit  kann  in  Bildungsanstalten
nicht  geduldet  werden.

§.  28.  Umgang  und  Vertraulichkeit  jeder  Art  mit  dem
Hausgesinde  ist  strenge  verboten.

§.  29.  Wer  von  einem  Andern  sich  beleidigt  glaubt,  darf
sich  nicht  selbst  Recht  verschaffen,  oder  an  seinem  Beleidiger
Rache  nehmen,  sondern  er  hat  darüber  bei  den  Vorgesetzten
Klage  zu  stellen  und  deren  Bescheid  zu  befolgen.

§.  30.  Eigenmächtiges  Kaufen,  Verkaufen,  Vertauschen  2c.
des  Eigenthums  ist  nachdrücklich  untersagt.

§.  31.  Der  Besuch  von  Eltern  und  Verwandten  wird
außer  den  Unterrichtsstunden  gestattet,  beschränkt  sich  aber  ausschließend
  auf  das  hiezu  angewiesene  Zimmer.  Personen,  welche
dem  Vorstande  der  Anstalt  zweideutig  scheinen,  können  nicht  zugelassen
  werden.

§.  32.  In  Begleitung  von  Eltern,  Verwandten  oder  solchen
  Personen,  welche  durch  ihren  Charakter  dem  Vorstande
        <pb n="375" />
        367

hinlängliche  Gewähr  für  ihre  Rechtschaffenheit  darbieten,  wird
auch  ein  Gang  in  die  Stadt  erlaubt,  nur  darf  dieser  auf  keine
Weise  ohne  Wissen  der  Inspektion  und  über  die  festgesetzte  Zeit
hinaus  geschehen.

Wer  sich  dagegen  verfehlt,  macht  sich  der  Vergünstigung
eines  ferneren  Ausganges  für  längere  oder  kürzere  Zeit  verlustig.

§.  33.  Schriftliche  Mittheilungen  zwischen  Zöglingen  und
Eltern  oder  Verwandten  dürfen  nur  mit  Wissen  des  Vorstandes
stattfinden.

§.  34.  Die  nach  Verhältniß  der  Vergehungen  anzuordnenden
  Strafen  bestehen:

a)  in  einem  einfachen  Verweise,

bh)  in  einem  Verweise  mit  Absonderung  von  den  übrigen  Zöglingen,


c)  in  Strafarbeiten,

d)  in  Zimmerarrest,

e)  in  Entziehung  einer  Lieblingsspeise,

f)  in  geschärftem  Zimmerarrest  (Carcer).
Der  Umgang  mit  einem  in  Strafe  befindlichen  Zögling  ist

nicht  gestattet.

Nr.  2820.  S§.  144.

Ministerial-Entschließung  vom  29.  Juni  1848,  die  Verhältnisse  des.
Blinden-Instituts  und  insbesondere  der  Blinden-Beschäftigungsanstalt
dahier  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  mit  Bericht  vom  2  März.  l.  Is.  in  bezeichnetem  Betreffe
  eingesendeten  Akten  und  Beilagen  folgen  anruhend  mit
nachstehender  Entschließung  zurück:

Da  die  Seilerei,  bezüglich  deren  Allerhöchst  genehmigten
Einführung  für  die  männlichen  Zöglinge  der  k.  Blinden-Beschäftigungs-Anstalt
  dahier,  der  k.  Regierung  durch  Ministerial-Entschließung
  vom  6.  Mai  1845  Nr  13,740  Eröffnung  gemacht
worden  ist,  zu  deren  freien  Erwerbsarten  nicht  gehört,  demnach
die  Ausübung  derselben  in  der  besagten  Anstalt  durch  vorgängige
Erwerbung  einer  förmlichen  Gewerbsconcession  cder  Ankauf  einer
realen  Seilergerechtsame  bedingt  ist,  die  Erwerbung  einer  Concession
  aber  von  Seiten  des  Blinden-Instituts-Vorstandes  im
        <pb n="376" />
        —368—

Hinblicke  auf  die  gewerbsgesetzlichen  Bestimmungen  bedeutenden
Schwierigkeiten  unterliegt,  so  wird  als  sachgemäß  erachtet,  diesen
Gegenstand  nach  dem  im  Berichte  des  hiesigen  Stadtmagistrats
vom  2.  Juni  1845  angedeuteten  Richtungen  noch  einer  näheren
Erwägung  zu  unterstellen.

Demgemäß  erhält  die  k.  Regierung  den  Auftrag,  die  Inspektion
  des  Blinden-Instituts  zu  geeigneten  Erhebungen  anzuweisen,
  ob  nicht  einer  der  hier  ansässigen  Seilermeister  bereit
sei,  den  Zöglingen  der  Blinden-Beschäftigungs-Anstalt  gegen
eine  entsprechende  Remuneration  Unterricht  in  der  Seilerei  zu
ertheilen,  und  dieselben  als  seine  Lehrlinge  und  beziehungsweise
Gehilfen  aufzunehmen  und  zu  beschäftigen  und  eventuell,  wie
hoch  die  Kosten  für  Ankauf  eines  realen  Seilerrechtes  sich  belaufen,
  und  wie  dieselben  aus  den  etatsmäßigen  Mitteln  des
Blinden-Institutes  gedeckt  werden  könnten,  dann  ob  nicht  überhaupt
  diese  Beschäftigung  für  den  Fall  ihrer  wirklichen  Einführung
  in  diesem  Institute  bezüglich  auf  Umfang  und  Betriebsart
  und  in  welcher  Weise  zu  beschränken  sein  dürfte.

Die  hierüber  gepflogenen  Verhandlungen  sind  dem  hiesigen
Stadtmagistrate  zur  Erinnerung  mitzutheilen,  und  sodann  unter
Anfügung  dieser  letzteren  mit  gutachtlichem  Berichte  vorzulegen,
gleichzeitig  aber  auch  Anzeige  zu  erstatten,  zu  welchem  Ergebnisse
die  für  die  weiblichen  Zöglinge  des  Institutes  seit  einigen  Jahren
angeordneten  Versuche  im  Spinnen,  dann  die  laut  Bericht  vom
4.  Oktober  zum  Behufe  der  allenfallsigen  Einführung  des  Feilenhauer-Handwerkes
  getroffene  Einleitungen  bis  jetzt  geführt  haben.

München,  den  29.  Juni  1848.

Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und

Schulangelegenheiten.
An  die  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  5393.  §&amp;amp;.  145.

Ministerial-Entschließung  vom  19.  Juli  1851,  die  Sorge  für  arme
Blinde  nach  ihrem  Austritte  aus  dem  königl.  Blinden-Institute  zu
München  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  wird  auf  den  Bericht  vom  14.  d.  Mts.
im  obenbezeichneten  Betreffe  unter  Rückschluß  des  Berichts  der
        <pb n="377" />
        369

 

k.  Blinden=  Instituts=  Inspektion  vom  13.  vor.  Mts.  zur  Entschließung
  erwiedert,  was  folgt:

Die  von  der  k.  Instituts-Inspektion  und  der  k.  Regierung
beantragte  Verwendung  des  jährlichen  Arbeitserlöses  der  Zöglinge
  der  k.  Blinden-Beschäftigungs-Anstalt  zur  Begründung
eines  Fonds  zur  Unterstützung  von  aus  dieser  Anstalt  ausgetretenen
  Zöglingen  steht  mit  der  durch  88§.  II.  und  VIII.  der
Allerhöchsten  Stiftungs  =  Urkunde  vom  25.  August  1836  gegebenen
  Bestimmung,  daß  dieser  Arbeits-Erlös  für  die  Anstalt
  zu  erheben  und  zu  verrechnen  ist,  nicht  im  Einklange.

Im  Uebrigen  wird  die  Bildung  eines  Unterstützungsfonds
für  ausgetretene  Zöglinge  der  Blinden-Beschäftigungs-Anstalt
nach  den  Anträgen  der  Inspektion  und  der  k.  Regierung  unter
Verwendung  der  jährlichen  Instituts-Ersparnisse  als  Einnahme.
dieses  Unterstützungsfonds  mit  nachstehenden  Bestimmungen
genehmigt:

1)  Die  Begründung  dieses  Unterstützungsfonds  hat  nach
Ablauf  des  Etatsjahres  185%1  zu  beginnen.

2)  Die  Festsetzung  der  jährlichen  Unterstützung  auf  ein
Minimum  von  40  fl.  und  auf  ein  Maximum  von  50  fl.  bleibt
bis  zur  bessern  Erstarkung  der  Fondemittel  ausgesetzt;  inzwischen
  ist  zu  sorgen,  daß  diese  Mittel  zu  jährlichen  Unterstützungen
  von  mindestens  30  fl.  in  der  Regel  und  von  höchstens
40  fl.  in  Geld  oder  Geldeswerth  ausreichend  werden.

3)  Ueber  die  zu  bewilligenden  Unterstützungen  ist  jährlich
im  Laufe  des  Sommersemesters  so  frühzeitig  anher  Antrag  zu
erstatten,  daß  noch  vor  dem  Schlusse  des  Schuljahres  über  die
im  nächsten  Jahre  zu  verabreichenden  Unterstützungen  und  die
hiemit  in  Verbindung  stehenden  Austritte  von  Zöglingen  aus
der  Anstalt  Entscheidung  getroffen  werden  könne.

4)  Mit  diesen  Berichterstatturgen  ist  zu  beginnen,  sobald
der  Fond  Mittel  gewährt,  einkemmende  Austritts=  und  Unterstützungsgesuche
  ausreichend  zu  berücksichtigen.  Inzwischen  ist

5)  mit  der  jährlichen  Vorlage  der  Etats  des  k.  Blinden=Instituts
  auch  ein  Ausweis  über  die  erste  Fundirung  und  den
Fortgang  des  Unterstützungs  =  Fonds  für  ausgetretene  Zöglinge
einzusenden.

6)  Durch  die  vorzugsweise  technische  Richtung  des  Unterrichts
  der  Zöglinge  der  k.  Blinden-Beschäftigungsanstalt  darf
übrigens  der  statutenmäßige  Unterricht  der  Mufik  nicht  beein-Medizin.-Verordn.

  u.  Br.  24
        <pb n="378" />
        370

—

trächtigt  werden,  sowie  sich  auch  von  selbst  versteht,  daß  darauf
angemessener  Bedacht  zu  nehmen  ist,  daß  die  von  den  Zöglingen
  vor  ihrem  Eintritte  in  die  Beschäftigungsanstalt  erlangten
  Elementarkenntnisse  während  ihres  Aufenthalts  daselbst  nicht
gänzlich  verloren  gehen.

Hienach  hat  die  k.  Regierung  das  weiter  Geeiznete  zu  verfügen.

München,  den  19.  Juli  1851.

Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und

Schulangelegenheiten.

An  die  k.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,  also  ergangen.

Nr.  5525.  #§#.  146.

Ministerial-Entschließung  vom  24.  Juli  1851,  die  Sorge  für  arme
Blinde  nach  dem  Austritte  aus  dem  k.  Blinden-Institute  zu  München,
  hier  die  Beschäftigungsweise  der  dortigen  Zöglinge  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  k.  Regierung  wird  in  Erwiederung  ihres  Berichtes
vom  1½1.  d.  Mts.  im  obenbezeichneten  Betreffe  auf  die  inzwischen
  ergangene  Entschließung  des  unterfertigten  k.  Staats-=minlsteriums
  vom  19.  d.  Mts.  Nr.  5393  hingewiesen  und  zugleich
  beauftragt,  den  Unterricht  und  den  Betried  der  Verfertigung
  gestrickter  Netze,  Mückengarne,  Jagdtaschen  rc.,  dann
die  Verfertigung  von  Hand=  und  Fußbürsten  aus  Moos  und
Wurzeln  unter  die  Handarbeiten  der  Zöglinge  des  k.  Blindeninstituts
  dahier  aufnehmen  zu  lassen,  da  die  gewerbsgefetzlichen
Bestimmungen  nicht  entgegenstehen.

München,  den  24.  Juli  1851.

Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und

Schulangelegenheiten.

An  die  k.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,  also  ergangen.

Nr.  566.  S.  147.

Ministerial-Entschließung  vom  31.  Jänner  1852,  Schankungen  und
Vermächtnisse  an  das  k.  Blindeninstitut  zu  München  beir.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  die  Aufrage  vom  18.  d.  Mts.  im  obenbezeichneten
Betreffe  wird  der  k.  Regierung  zur  Entschließung  erwiedert,
was  folgt:
        <pb n="379" />
        371

Bei  Schankungen  oder  Vermächtnissen,  welche  dem  k.
Blindeninstitute  dahier  im  Allgemeinen  ohne  nähere  Bezeichnung
  der  Verwendung  zugewendet  werden,  ist  zweifellos  die
Absicht  der  Schenker,  eine  Leistung  für  die,  den  Satzungen  dieser
  Anstalt  entsprechende  Erziehung  und  Bildung  der  in  derselben
  befindlichen  Zöglinge  zu  machen.

Dagegen  ist  der  durch  die  Entschließung  des  unterfertigten
k.  Staatsministeriums  vom  19.  Juli  v.  Is.  genehmigte  Unterstützungsfond
  lediglich  für  ausgetretene  Zöglinge  des  k.  Blindeninstituts
  bestimmt.

In  dieser  Erwägung  kann  die  Theilnahme  dieses  Unterstützungsfonds
  an  den  Schankungen  oder  Vermächtnissen  der
bezeichneten  Art  nicht  als  der  Absicht  der  Schenker  2c.  entsprechend
  erachtet  werden,  gleichwie  dieselbe  auch  umsoweniger
als  nothwendig  erscheint,  nachdem  der  bezeichnete  Unterstützungsfond
  durch  die  angeordnete  Zuwendung  der  jährlichen  Instituts-Ersparnisse
  an  denselben  doch  selbst,  wenn  auch  indirekt,  an
den  Renten  der  dem  Institute  ohne  nähere  Bezeichnung  des
Zweckes  zufallenden  Fundationszuflüsse  participirt.

Die  k.  Regierung  hat  hienach  das  bisherige  Verfahren,
wonach  derlei  Fundationszuflüsse  zu  gleicher  Theilen  dem  Fonde
der  Blindenerziehungs=  und  jenem  der  Beschäftigungsanstalt
zugewendet  werden,  auch  fernerhin  einzuhalten.

München,  den  31.  Jänner  1852.

Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten.

An  die  k.  Regierung  von  Oberbavern,  Kammer  des  Innern,  also  ergangen.

Nr.  52,274.  S.  148.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.,  vom
1.  September  1854,  das  Erziehungs-Institut  für  Blinde  in  Nürnberg
  betr.

Im  Namen  Seiner  Magjestät  des  Königs.

In  Nürnberg  hat  sich  nnter  Aufsicht  der  Lokal-Schul-Kommission
  und  unter  Mitwirkung  des  Schul-Referenten  Pfarrers
  Dr.  Lösch,  des  Magistratsrathes  Briegleb,  des  Gemeindebevollmächtigten
  Zahn,  des  Armenpflegschaftsrathes
Echt,  des  Pfarrers  Heller,  des  Professors  Dr.  Dietz,  des

24°
        <pb n="380" />
        372
Kaufmanns  Zeltner  und  des  Wechselsensals  Meißner  eine
Erziehungsanstalt  für  Blinde  gebildet,  in  welcher  bildungsfähige
  blinde  Kinder  im  Alter  von  6  bis  15  Jahren  Aufnahme
finden.

Da  diese  Anstalt  in  einem  entsprechenden  und  gesunden
Lecale  eingerichtet  ist,  uud  die  Vorsteher  und  Lehrer  derselben
bezüglich  des  Gedeihens  und  entsprechenden  Nutzens  dieser  Anstalt
  zu  den  besten  Erwartungen  berechtigen,  so  werden  die
obengenannten  Behörden  auf  dieselbe  aufmerksam  gemacht,  um
deren  Benützung  in  geeigneten  Fällen  zu  empfehlen.  Zugleich
wird  ein  Abdruck  der  genehmigten  Statuten  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Ansbach,  den  1.  September  1854

Königliche  Regierung  von  Mittelfranken.
D.  I.  a  Muffel.

Statuten  der  Erziehungsanstalt  für  Blinde  in  Rürnberg.

§.  1.  Blinde  Kinder  im  Alter  von  6—15  Jahren,  welche
bildungsfähig  erscheinen,  finden  Aufnahme  in  diese  Anstalt.

§.  2.  Pflege,  Erziehung  und  Unterricht  in  der  Religion
und  in  den  übrigen  für  Volksschulen  vorgeschriebenen  Kenntnissen,
  soweit  es  die  Blindheit  gestattet,  ferner  Anweisung  und
Uebung  in  geeigneten  Handarbeiten  und  Fertigkelten  sind  die
Aufgabe  dieser  Anstalt.

§.  3.  Die  Anstalt  sorgt  für  Wohnung,  Beköstigung  und
erforderlichen  Falles  auch  für  die  Kleidung  der  Kinder,  so
ferne  sie  der  Anstalt  ganz  übergeben  sind.  Hier  wohnende  Eltern
  können  ihre  blinden  Kinder  auch  an  dem  bloßen  Unterrichte
  der  Anstalt  Theil  nehmen  lassen.

§.  4.  Der  volle  Betrag  für  Unterhalt,  Erzlehung  und  Unterricht
  eines  Kindes  besteht  in  jährlich  100  fl,  worin  nach  Umständen
  eine  Ermäßigung  eintreten  kann.  Die  Bezahlung  hat
vierteljährlich  vorauszugeschehen.

§.  5  Die  Mittel  der  Anstalt  bestehen:  1)  aus  einem  Zuschuß
  der  Commune,  2)  aus  den  jährlichen  Beiträgen  der
Wohlthäter,  3)  aus  den  Beiträgen  der  Zöglinge  und  Schüler,
4)  aus  den  Renten  anfallender  Stiftungen.

§.  6.  Die  Anstalt  wird  beaufsichtiget  und  geleitet  von  einem
        <pb n="381" />
        373

Ausschusse,  welcher  aus  einem  hiesigen  protestantischen  Geistlichen,
  einem  Magistratsrathe,  einem  Mitgliede  des  Collegiums
der  Gemeindebevollmächtigten,  einem  solchen  des  Armenpflegschaftsrathes
  und  dreien  Wohlthätern  der  Anstalt  besteht.

§.  7.  Dieser  Ausschuß  ernennt  vorbehaltlich  höherer  Genehmigung
  das  nöthige  Lehrpersonal  und  ergänzt  sich  eintrekenden
  Falles  durch  eigene  Wahl.  Jedoch  sollen  dem  Ausschusse,
  in  so  lange  als  die  Cemmune  Zuschüsse  leistet,  ein
Magistratsrath,  ein  Armenpflegschaftsrath  und  ein  Gemeindebevollmächtigter
  beigegeben  sein.

 

—

Nr.  27,640  S.  149.

Entschließung  der  k  Regierung  von  Mitteefranken,  K.  d.  J.,  vom

29.  Mai  1856.  Vorsorge  für  Heilung  armer  Kranken,  welche  der
Gefahr  des  Erblindens  ausgesetzt  sind.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  Berichte  der  Behörden  haben  mehrfach  ergeben,  daß
arme  Angenkranke  wegen  Indolenz  oder  Mittellosigkeit  ungeheilt
  bleiben,  während  in  der  chirurgisch-augenärztlichen  Klinik
  zu  Erlangen  und  in  der  Maximilians-Heilanstalt  für  arme
Augenkranke  zu  Nürnberg  die  Wohlthat  unentgeltlicher  oder
billiger  Verpflegung  gegeben  ist.  Unter  Bezugnahme  auf  das  Ausschreiben
  vom  17.  Januar  1828  (Intelligenzblatt  des  Jahres
1828  pag.  67)  werden  sämmtliche  Polizeibehörden  und  Gerichtsärzte
  hierauf  wiederholt  aufmerksam  gemacht,  um  die  Aufnahme
  armer  Kranker  der  erwähnten  Art  durch  vorgängiges
Benehmen  mit  dem  Direktor  der  chirurgischen  und  augenärztlichen
  Klinik,  dem  k.  Professor  Dr.  Thiersch  zu  Erlangen,
oder  dem  Direktor  der  Maximilians-Heilanstalt  in  Nürnberg,
Freiherrn  von  Kreß,  zu  veranlassen,  zu  welchem  Ende  die
mitgetheilten  Aufnahmsbedingungen  für  beide  Heilanstalten
nachstehend  bekannt  gemacht  werden.  —  Die  Gerichtsärzte  haben
in  den  Jahresberichten  sub  §.  3.  über  die  Benützung  dieser
Anstalten  aus  ihren  Bezirken  und  über  die  Curerfolge  zu  berichten.

Ansbach,  29.  Mai  1856.

Königliche  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.
von  Gutschneider.
        <pb n="382" />
        374
I.  Bedingungen  der  Aufnahme  in  die  chirurgisch-augenärztliche
Klinik  des  Mniversitäts-Mrankenhauses  zu  Erlangen.

1)  Jeder  Arme,  ohne  Unterschied  des  Standes,  der  Religion
  und  des  Wohnortes,  erhält  täglich  früh  von  11
bis  12½  Uhr  in  dem  Zimmer  für  die  Poliklinik  des  igl  Universitäts-Krankenhauses
  unentgeltlich  chirurgische  Hilfeleistung,
  Verband,  Arzneien  oder  guten  Rath.

2)  Bemittelte  erhalten  bloß  Rath  oder  chirurgische  Hilfeleistung
  umsonst,  müssen  aber  die  etwa  nothwendige  Arznei  auf
ihre  eigene  Rechnung  machen  lassen.

3)  In  das  mit  allen  chirurgischen  Hilfsmitteln  reichlich  versehene
  Universitäts-Krankenhaus  wird  jeder  Auswärtige  gegen
die  tägliche  Vergütung  von  12  bis  36  Krenzer,  je  nachdem
die  zu  verursachenden  Kosten  sind,  ausgenommen.  Daß  dabeil
die  Direktion  keinen  eigentlichen  Nutzen  beabsichtiget,  sondern
bloß  einigen  Ersatz  für  die  Kosten  haben  will,  ersieht  man  leicht,
wenn  sie  bemerkt,  daß  sie  für  die  geringste  Kost  (1)  8  kr.,  für
die  gewöhnliche  (½)  12,  und  für  die  ganze  Kost  15  bis  20
Kreuzer  dem  Hausmeister  täglich  bezahlt,  ohne  die  übrigen  bedeutenden
  Kosten  für  die  sehr  gute  und  reine  Wäsche,  Arzneien,
Bäder,  Verbandstücke  und  dergleichen  zu  rechnen.  Auf  Verlangen
  und  gegen  sehr  mäßige  Vergütung  werden  besondere
Zimmer  gegeben.  Ueber  diese  Bedingungen  erhält  man  vor
der  Aufnahme  mündlichen  oder  schriftlichen  Bescheid.

4)  Besonders  werden  die  Ortsgemeinden  auf  ansteckende,
scheußliche  und  auf  dem  Lande  mit  Schwierigkeit  zu  behandelnde
Krankheiten  aufmerksam  gemacht,  z.  B.  syphilitische.

5)  Unentgeltlich  werden  in  das  Krankenhaus
aufgenommen  wichtige,  besonders  aber  eine  größere  Operation
  fordernde  Kranke,  nach  vorheriger  Anfrage  und  eingeschickten
Armuths=  und  Krankheitszeugnissen,  z.  B.  angeborene  Krankheiten
  (als  Hasenscharte,  Klumpfüße),  große  Verletzungen,  besonders
  am  Kopfe,  an  der  Brust  und  am  Unterleibe,  eingeklemmte
  Brüche,  Oberschenkelbrüche,  Blasensteine,  Knochen-Fraß,
  Brust=  und  Lippenkrebse,  Speck=  und  Fett-Geschwülste
  u.  s.  w.

6)  Arme  Staarblinde  werden  sämmtlich  unentgeltlich  in  den
Monaten  Juni,  Juli  und  August  im  Krankenhause  operirt  und
        <pb n="383" />
        375

 

verpflegt.  Die  Einladung  dazu  wird  übrigens  jedesmal  im  Mai
bekannt  gemacht  werden.

II.  Revidirte  Gesetze  der  Maxrimilians-Beilanstalt  für  arme
Augenkranke  zu  Rürnberg  vom  11.  Juni  1847.

§.  12.  Aufnahmsfähigkeit.  Jeder  wirklich  Arme,  dessen
Blindheit  oder  andere  Augenkrankheit  heilbar  ist,  hat  Anspruch
darauf,  unentgeltlich  ausgenommen,  verpflegt  und  ärztlich  behandelt
  zu  werden.

§.  13.  Kostenbeiträge.  Jeder,  der  nicht  wirklich  arm,
aber  auch  nicht  im  Stande  ist,  alle  Kosten  aus  eigenen  Mitteln
  zu  bestreiten,  hat  bloß  auf  unentgeltliche  Aufnahme  und
Verpflegung  Anspruch.

§.  14.  Legitimation.  Wer  der  Wohlthat  nach  den  obigen
beiden  §#§.  12  und  13  theilhaftig  werden  will,  hat  seine  wirkliche
Armuth  oder  sonstige  Lage  legal  nachzuweisen.  Zur  glaubwürdigen
  Nachweisung  seiner  Verhältnisse  hat  daher  Jeder,  der  die
Aufnahme  sucht,  ein  von  seinem  Amte  ausgestelltes  oder  legalisirtes
  Zeugniß  beizubringen.  Ohne  Solches  kann  die  Aufnahme
vorläufig  nur  in  dem  Falle  stattfinden,  wo  Gefahr  auf  Verzug
  haftet.

§.  15.  Arzt.  Den  wirklich  Armen  (nach  §.  125)  leistet
der  Arzt  die  ärztliche  Behandlung  sowie  die  Operationen  unentgeltlich
  und  führt  ein  Tagebuch  über  deren  Aufnahme,  Entlassung,
  die  Art  der  Krankheit  und  den  Erfolg  der  Cur.

§.  18.  Arzneien.  Die  Arzneien  vom  Arzte  verordnet,
sowie  die  Nebenausgaben,  welche  dieser  für  nöthig  findet,  werden
  gleichfalls  aus  der  Kasse  bezahlt.

Nr.  22,019.  8.  150.

Entschließung  der  k.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,
K.  d.  J.,  vom  17.  April  1857,  die  Erledigung  von  Freiplätzen  im
k.  Blinden-Erziehungs-Institute  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nach  einem  Berichte  der  kgl.  Inspektion  des  Blinden-Institutes
  zu  München  vom  14.  d.  Mts.  kommen  für  das  Jahr
1857/58  mehrere  ganze  Freiplätze  in  der  genannten  Erziehungs-Anstalt
  in  Erledigung.
        <pb n="384" />
        376

—  —

Die  Stadtmagistrate  Amberg  und  Regensburg  und  die
sämmtlichen  Distrikts-Polizei-Behörden  und  Gerichtsärzte  des
Regierungsbezirkes  werden  daher  beauftragt,  die  Aeltern  und
Vormünder  blinder  Kinder  in  ihren  Distrikten  hierauf  aufmerksam
  zu  machen,  deren  Gesuche  nach  Einleitung  der  allerhöchsten
Entschließung  vom  26.  Septbr.  1826  und  Anhang  (Reggöbl.
S.  737),  dann  der  Regierungsentschließung  vom  19.  Okt.  1826
(Beilage  zum  Kr.-Int.-Blatte  St.  52),  ferner  der  allerhöchsten
Entschließung  vom  25.  Aug.  1836  (Reggsbl.  St.  31  S.  1)  so
wie  auch  der  autographirten  Regierungs-Entschließung  vom
30.  November  1852  Nr.  5688  zu  instruiren  und  mit  der  nach
Maßgabe  der  autographirten  Regierungs-Entschließung  vom
17.  Dezember  1851  Nr.  7562  gefertigten  Uebersichts  =  Tabelle
dis  längstens  1.  Juni  l.  Is.  in  Vorlage  zu  bringen.

Regensburg,  17.  April  1857.

Kal.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,  K.  bv.  J.
Frhr.  von  Künsberg-Langenstadt,  Präsident.

Nr.  33,751.  §6.  151.

Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  vom
29.  April  1858,  Gesuche  um  Aufnahme  in  das  k.  Blinden-Institut
zu  München  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern.

Für  das  nächste  Schuljahr  1858/59  werden  in  dem  k.  Blinden=
  Institute  dahier  einige  Freiplätze  in  Erledigung  kommen.
Bewerbungen  um  dieselben  sind  innerhalb  4  Wochen  vom
Tage  gegenwärtiger  Bekanntmachung  an  bei  der  einschlägigen
k.  Distriktspolizei-Behörde  anzubringen,  welche  diese  Gesuche
nach  Maßgabe  der  Regierungs-Ausschreibungen  vom  19.  Okt.
1826  (Intelligenzblatt  S.  933),  dann  vom  25.  Nov.  1852  (Intelligenz-Blatt
  S.  2700)  vollständig  zu  instruiren  und  mit  der
in  der  weiteren  Ausschreibung  vom  10.  Juli  1852  (Int.-Blatt
S.  1229—1234)  angeordneten  tabellarischen  Uebersicht  bis  längstens
  1.  Juli  l.  J.  unter  gutachtlicher  Aeußerung  anher  einzusenden
  hat.

Nachdem  übrigens  die  untersertigte  Stelle  die  Wahrnehmung
gemacht  hat,  daß  rie  in  Vorlage  gekommenen  gerichtsärztlichen
Zeugnisse  nicht  selten  in  wesentlichen  Punkten  der  nöthigen  Bestimmtheit
  und  Vollständigkeit  entbehren,  in  Folge  solcher  mangel-
        <pb n="385" />
        377

 

hafter  Gutachten  aber  späterhin  Entlassungen  bildungsunfähiger
oder  nicht  völlig  erblindeter  Zöglinge  und  weitere  Inconvenienzen
veranlaßt  werden:  so  werden  die  k.  Gerichtsärzte  angewiesen,
bei  Ausstellung  der  fraglichen  Zeugnisse  stets  mit  der  größten
Genauigkeit  und  Gewissenhaftigkeit  zu  verfahren  und  in  dem
abzugebenden  Gutachten  namentlich  folgende  Momente  zu  berühren.


1)  ob  der  Competent  auf  einem  oder  auf  beiden  Augen
erblindet  —  und  von  welcher  Art  (unter  Bezeichnung  der  Augen-Krankheit)
  die  Erblindung  sei;

2)  von  welchen  allenfalls  nachweisbaren  Ursachen  und  aus
welcher  Zeit  die  Erblindung  herrühre;

3)  ob  völlige  Erblindung  oder  nur  ein  beschränktes  Sehvermögen
  vorhanden  sei;

4)  ob  der  Blinde  bildungs  fähig  sei;

5)  ob  derselbe  von  anderen  Gebrechen  und  Krankheiten,
welche  den  Instituts-Zwecken  entgegenstehen,  frei  sei.

Die  unterfertigte  Stelle  erwartet  um  so  mehr  einen  gewissenhaften
  und  pünktlichen  Vollzug  dieser  Anordnung,  als
künftighin  in  den  obenbemerkten  Fällen  jedes  Mal  zugleich  die
Erwägung  eintreten  wird,  ob  nicht  den  betreffenden  amtlichen
Aerzten  wegen  Ausstellung  ihrer  Zeugnisse  eine  Pflicht-Verscäumniß
  zur  Last  liege.

München,  29.  April  1858.

Königliche  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.
Freiherr  von  Zu-Rhein,  Präsident.

 

Nr.  33,  733.  6.  152.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  vom
8.  Mai  1859,  die  Besetzung  der  Freiplätze  im  Blinden-Institute
zu  München  pro  1859/60  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Für  das  nächste  Schuljahr  1859/60  werden  in  dem  kgl.
Blinden-Institute  zu  München  einige  ganze  Freistellen  und
ein  halber  Freiplatz  zur  Erledigung  kommen.  Bewerbungen
um  dieselben  sind  innerhalb  längstens  4  Wocher  bei  den
zuständigen  Distriktspolizei-Behörden  (in  München  und  Ingolstadt
  bei  den  dortigen  Stadtmagistraten)  anzubringen.  Diese
Behörden  haben  die  eingelaufenen  Gesuche  nach  Maßgabe  der
        <pb n="386" />
        378—

Regierungs-Ausschreibung  vom  19.  Okteber  1826  (Intelligenz-Blatt
  Seite  932)  und  Ministerial  =  Entschließung  vom  25.  November
  1852  (Intelligenz-Blatt  Seite  2700)  vollständig  zu  instruiren
  und  mit  den  entsprechenden  Belegen  bis  zum  1.  Juli
I.  Is.  in  der  durch  Regierungs-Ausschreiben  vom  10.  Juli
1852  bezüglich  der  Taubstummen  vorzeschriebenen  tabellarischen
Form  (Intelligenz--Blatt  Seite  1233)  gutachtlich  in  Vorlage
zu  bringen.  Hiebei  werden  die  kgl.  Gerichtsärzte  hinsichtlich
der  ärztlichen  Untersuchung  der  zur  Aufnahme  angemeldeten
blinden  Kinder  sowie  hinsichtlich  der  Ausstellung  der  desfallsigen
  Befund-Atteste  auf  die  in  der  Regierungs-Entschließung
vom  29.  April  v.  Is.  (Kreisamtsblatt  Seite  862)  gegebenen
Direktiven  zur  genauen  Nachachtung  neuerlich  aufmerksam
gemacht.

München,  8.  Mai  1859.

Königliche  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.

Freiherr  von  Zu-Rhein.

IX.
Taubstummen-Institute.

A.  AKllgemeine  Bestimmungen  öber  Anterricht  und  Ecziehung
der  Taubstummen.
S§S.  153.

Entschließung  der  churfürstlichen  Landesdirektion  von  Bayern  vom
27.  Juli  1804,  die  Erric  tung  des  Taubstummen  Instituts  zu
Freising  betr.

Im  Namen  Seiner  Churfürstl.  Durchlancht.

Ueberzeugt  von  den  nothwendigen  Wirkungen  eines  Unterrichtsinstitutes
  für  Taubstumme  und  von  der  Nothwendigkeit,
  die  Einführung  einer  solchen  Anstalt  zum  Besten  dieser
unglücklichen  Menschenklasse  zu  beschleunigen,  haben  Seine  Churfürstl.
  Durchlaucht  gemäß  höchster  Entschließung  vom  10.  Hornung
  und  10.  Mai  d.  J.  die  Errichtung  eines  solchen  Instituts
  unter  dem  Vorstande  des  Priesters,  Bernard  Ernsdorfer,
genehmigt  und  die  dazu  erforderlichen  Kosten  einstweilen  bis
zu  Ausmittlung  eines  bestimmten  Fonds  dergestalt  auf  die  Churfürstl.
  Prov  neialcasse  übernommen,  daß  auf  solche  Weise  acht
unvermögliche  geeignete  Zöglinge  während  den  normalmäßigen
        <pb n="387" />
        379

 

Lehrjahren  in  dem  Institute  unentgeltlich  unterrichtet  und  verpflegt
  werden  sollen.

Da  nun  die  innere  Einrichtung  dieses  Instituts  vollkommen
  vollendet  ist,  und  um  die  erforderlichen  Eigenschaften  zur
Aufnahme,  sie  mag  unentgzeltlich,  oder  gegen  besondere  Bezahlung
  geschehen,  gehörig  würdigen  zu  können,  so  hat  man
beschlossen,  hiezu  den  24.  nächsten  Monats  August  zu  bestimmen,
  an  welchem  Tage  jene  Taubstummen,  welche  die  folgenden
Eigenschaften  besitzen,  sich  in  der  Stadt  Freising,  in  dem  ehemaligen
  Domdechanthofe  zur  Untersuchung  einzufinden  haben.

Die  wesentlichsten  Bedingnisse  zur  Aufnahme  eines  Taubstummen
  sind  daher,  daß  derselbe

1)  wirklich  taubstumm,  sohin  nicht  das  eine  ohne  dem
andern  sei;

2)  daß  er  nicht  blödsinnig  sei;

3)  daß  er  das  erforderliche  Alter  von  8—14  Jahren  habe;

4)  daß  er  mit  keinem  anderen  körperlichen  Uebel  behaftet
sei,  und

5)  daß  derjenige,  welcher  auf  unentgeltliche  Aufnahme
Anspruch  macht,  über  dessen  wirkliche  Armuth  und  Hilflosigkeit
legale  Zeugnisse  beibringe.

Diejenigen  Eltern  daher,  deren  Kind  diese  Eigenschaft  besitzt
  und  auf  unentgeltliche  Aufnahme  Anspruch  machen  kann,
haben  sich  vorläufig  bei  dem  einschlägigen  Churfürstlichen  Landgerichte
  und  Gerichtsarzte  mit  dem  Kinde  nebst  Beibringung
eines  legalen  Taufscheines  desselben  zu  stellen,  von  erstem  ein
Zeugniß  der  Armuth  und  vom  letztern  ein  Gleiches  über  die
Gesundheitsumstände  des  Kindes  zu  erholen  und  damit  am
obbestimmten  Untersuchungstage  zu  erscheinen,  indem  ohne  Beibringung
  solch  legaler  Zeugnisse  selbe  ohne  weitere  Untersuchung
  sogleich  zurückgewiesen  werden.  "„

Sämmtliche  Churfürstl.  Landgerichte  und  Landgerichts-Aerzte
  werden  daher  auch  angewiesen,  den  sich  Meldenden,
wenn  sie  die  erforderlichen  Eigenschaften  besitzen,  pflichtmäßige
Zeugnisse  auszustellen,  denjenigen  aber,  welchen  ein  oder  die
andere  Eigenschaft  mangelt,  den  Zutritt  zur  Untersuchung  unmittelbar
  zu  untersagen.

Nachdem  das  von  Seiner  Churfürstl.  Durchlaucht  dem
Institute  überlassene  Gebäude  die  Aufnahme  einer  größern
Anzahl  von  Zöglingen  gestattet,  so  werden  auch  Vermögliche
        <pb n="388" />
        380

—..

gegen  Bezahlung  aufgenommen,  und  zwar,  wenn  sie  nur  die
gemeine  Verpflegung  und  Unterricht  fordern,  gegen  Erlag  ven
jährlich  150  fl.,  im  Falle  aber  an  Kost,  Frühstück,  Trunk,
Wohnung  und  Unterricht  etwas  besonders  gefordert  werden
will,  so  ist  hierüber  mit  dem  Vorstande  des  Instituts  ein  besonderer
  Accord  zu  schließen.  In  jedem  Falle  müssen  die  Kostzöglinge
  mit  Bett,  Wäsche  und  Kleidung  selbst  versehen  sein
und  die  obbestimmten  vier  ersten  Bedingungen  zur  Aufnahme
erfüllen,  außerdessen  selbe  in  keinem  Fall  stattfinden  kann.

Diejenigen  Eltern,  welche  ihre  Kinder  gegen  Bezahlung
in  das  Institut  bringen  wollen,  haben  sich  außer  dem  obbestimmten
  Tage  an  den  Vorstand  des  Instituts  zu  wenden,  welcher
  nach  vorläufiger  Untersuchung  der  erforderlichen  Eigenschaften
  über  die  Genehmigung  der  Aufnahme  des  Kostzöglings
an  die  unterzeichnete  Stelle  berichtet.

Uebrigens  wird  das  Detail  der  innern  Einrichtung  des
Instituts  besonders  durch  einen  von  dem  Vorstande  des  Instituts
  entworfenen  und  von  Seiner  Churfürstl.  Durchlaucht
gnädigst  genehmigten  Plan  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

München,  den  27.  Juli  1804.

Churfürstl.  Landesdirection  von  Bayern.

S.  154.

Entschließung  der  churfürstlichen  Landesdirection  von'Bayern  vom  12.
Dezember  1804,  das  Taubstummen-Institut  von  Freising  betr.

Im  Namen  Seiner  Churfürstlichen  Durchlaucht.

In  Erwägung,  raß  bei  Aufnahme  unvermöglicher  Taubstummen
  in  das  Institut  sehr  oft  Verhältnisse  bestehen  können,
wo  weder  eine  völlige  Mittellosigkeit  der  Eltern  die  unentgeltliche
  Aufnahme  eines  taubstummen  Zöglings  in  das  diesfallsige
  Institut  motivirt,  nach  auf  der  andern  Seite  das  Vermögen
  der  Eltern  hinreicht,  die  öconomischen  Forderungen  des
Instituts  ganz  zu  befriedigen;  mancher  Unglückliche  also  schuldlos
  und  gegen  die  Tendenz  der  Stiftung  des  Unterrichts  entbehren
  müßte,  haben  Seine  Churfürstl.  Durchlaucht  durch
höchste  Entschließung  vom  30.  v.  M.  gnädigst  beschlossen,  daß
statt  acht  Zöglinge  nur  sechs  ganz  frei  auf  Kosten  des  Instituts,
  dagegen  drei  lediglich  gegen  einen  jährlichen  Beitrag
        <pb n="389" />
        381

—  —  —  —

von  fünfzig  Gulden  in  Anwendung  auf  vorstehende  beide  Fälle
einer  nicht  völligen  Unvermögenheit  und  einer  nicht  hinreichenden
  Vermöglichkeit  aufgenommen  werden  sollen.

Welches  hiemit  als  eine  Modification  des  bereits  gnädigst
genehmigten  Plans  des  Taubstummen-Instituts  bekannt  gemacht
  wird.

Münchan,  den  12.  Dezember  1804.
Churfürstliche  Landesdirection  von  Bayern.

S.  155.

Ministerial-Entschließung  vom  23.  Dezember  1818,  den  Unterrickt
der  Taubstummen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Majestät  haben  bereits  in  einem  Allerhöchsten
  Rescripte  vom  16.  August  v.  J,  die  Einrichtung  des
Taubstummen-Instituts  in  Freising  betreffend,  Folgendes  zu
verordnen  geruht:

Nachdem  die  Herstellung  einer  erweiterten  Localität  für  das
Taubstummen-Institut  in  Freising,  um  alle,  oder  die  meisten
bildungsfähigen  Taubstummen  aufnehmen  zu  können,  und  die
Versetzung  der  taubstummen  Kinder  aus  den  entferntesten  Gegenden
  des  Reiches  großen  Schwierigkeiten  unterliegt;  so  soll
die  Methode,  Taubstumme  zu  unterrichten,  successive  und  zwar
dergestalt  verbreitet  werden,  daß  in  der  Hauptstadt  eines  jeden
Kreises  ein  Lehrer  für  die  Bildung  der  Taubstummen  bestellt,
das  Institut  in  Freising  selbst  aber  als  eine  Musterschule  beibehalten
  werden  kann;  zu  welchem  Ende  einige  Candidaten
der  Schullehrer=  Seminarien  die  erwähnte  Musterschule  zu  besuchen,
  und  sowohl  den  theoretischen  als  practischen  Unterricht
für  die  Bildung  der  Taubstummen  zu  empfangen  hätten,  worauf
  sie  theils  als  öffentliche  Lehrer  für  die  Volksschulen,  theils
als  Privatlehrer  für  Taubstumme,  ohne  Begründung  förmlicher,
aus  Staats-,  Stiftungs=  oder  Gemeindekassen  zu  erhaltender
Institute,  in  den  Kreis  =  Hauptstädten  zu  verwenden  wären.

Die  Königlichen  Kreisregierungen  werden  von  dieser  Allerhöchsten
  Entschließung  zu  dem  Ende  in  Kenntniß  gesetzt,  um
dieselbe  nicht  nur  den  Vorständen  der  in  einzelnen  Kreisen  bestehenden
  Schullehrer  =  Seminarien  zu  eröffnen,  sondern  auch
        <pb n="390" />
        382

—

 

durch  die  Kreis-Intelligenzblätter  bekannt  zu  machen,  und  diejenigen
  Candidaten,  welche  sich  für  den  Besuch  der  Musterschule
  in  Freising  melden  werden,  dem  Staatsministerium  ves
Innern  anzuzeigen,  damit  hierauf  die  geeignete  Auswahl  getroffen
  werden  könne.

Die  Präparanden  für  den  Unterricht  der  Taubstummen
müssen  den  zweijährigen  Curs  in  einem  Schullehrer-Seminar
vollendet,  und  gute  Zeugnisse  über  Fähigkeit,  Fortgang  und
Sittlichkeit  erhalten  haben.  Die  Oauer  des  Unterrichtes,
welcher  zu  jeder  Zeit  beginnen  kann,  wird  auf  ein  Jahr  festgesetzt.
  Für  Wohnung  und  Verpflegung  haben  die  Präparanden
  selbst  zu  sorgen;  die  Königlichen  Regierungen  werden  jedoch
aufgefordert,  wegen  Unterstützung  mittelloser  Präparanden  aus
den  zunächst  geeigneten  Fonds  ihr  Gutachten  zu  erstatten.

Uebrigens  werden  diese  Präparanden  unter  der  Aufsicht
des  Vorstandes  vom  Taubstummen-Institute  stehen,  und  dieselben
  können  ohne  Zeugnifse  dieses  Vorstandes,  über  Brauchbarkeit
  für  den  Unterricht  der  Taubstummen,  in  den  Kreishauptstädten
  nicht  verwendet  werden.

München,  den  23.  Dezember  1818.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  Königliche  Kreisregierungen,  K.  d.  IJ.,  also  ergangen.

—  —  —  —  —

8.  156.

Auszug  aus  der  Allerhöchsten  Entschließung  vom  31.  Oktober  1826,
die  Aufnahme  von  Zöglingen  in  die  Taubstummen-Erziehungsanstalt
  zu  München  betr.

(IX.)  Um  die  Dotation  der  Taubstummen-Erziehungsanstalt,
  deren  Zöglinge  sich  durch  die  Versetzung  von  Freising
nach  München  mehren  dürften,  zu  erleichtern  und  die  Wohlthat
  dieser  Anstalt  mehreren  dürftigen  Zöglingen  zuzuwenden,
werden  sämmtliche  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,
angewiesen,  bei  jedem  Gesuche  um  unentgeltliche  Aufnahme
  außer  der  Armuth  der  Taubstummen  und  ihrer
Eltern  noch  nachweisen  zu  lassen,  welche  Beiträge,  die  jedoch
wo  möglich  auf  den  Betrag  des  halben  Kostgeldes,  d.  i.  auf
62  fl.  30  kr.  zu  bringen  sind,  aus  geeigneten  örtlichen  Distriktsoder
  Kreismitteln,  namentlich  für  Zwecke  der  Wohlthätigkeit
und  des  Unterrichts  geleistet  werden  können.
        <pb n="391" />
        Nr.  31,046.  6.  157.

Minislerial-Emtschließung  vom  30.  Dezember  1842,  die  Erweiterung
  des  Taubstummen-Instituts  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  in  der  Allerhöchst
landesväterlichen  Absicht,  dem  Tanbstummen-Unterrichte  eine
zweckmäßige  Begründung,  sowie  eine  der  vorhandenen  großen
Anzahl  von  Taubstummen  mehr  entsprechende  Ausdehnung  zu
geben,  Nachstehendes  allergnädigst  zu  beschließen  geruht:

1)  Der  Taubstummen-Unterricht  im  Königreiche  soll  nach
einem  gleichförmigen  Systeme  ertheilt  und  es  soll  zu  diesem
Behufe  ein,  von  dem  Vorstande  des  Taubstummen-Instituts
in  München,  Jos.  Ant.  Weiß,  in  thunlichst  allgemeinen  Umrissen
  zu  entwerfender  Lehrplan  allen  Taubstummen-Schulen
vorgeschrieben  werden.

2)  An  allen  Schullehrer-Seminarien  sollen  die  Zöglinge
nach  einer  und  derselben  Unterrichtsmethode  gelehrt  werden,
ohne  jedoch  die  nach  derselben  unterrichtenden  Lehrer  bei  Unterweisung
  der  Taubstummen  an  diese  Methode  so  streng  zu
binden,  daß  hiedurch  eigenes  Bestreben  zur  Verbesserung  der
erlernten  Methode  ausgeschlossen  oder  anderwärts  erfundenen
Verbesserungen  der  Eingang  versperrt  werde.

3)  Mit  jedem  Schullehrer-Seminar  ist  eine,  aus  Kreismitteln
  zu  errichtende  Unterrichtsanstalt  für  Taubstumme  in
Verbindung  zu  setzen,  zu  welchem  Zwecke  vor  Allem  der  Personal=
  und  Realbedarf  einer,  mit  den  nöthigen  Erfordernissen
versehenen  Taubstummen-Schule  durch  die  betreffenden  Kreisregierungen,
  Kammern  des  Innern,  mit  Rücksichtnahme  auf
die  in  dem  Regierungsbezirke  für  Taubstummen=  Unterricht  auf
Kreisfonds  bereits  etatirten  Zuflüsse  entworfen  und  zur  Prüfung
  und  Genehmigung  vorgelegt  werden  soll.

Gleichzeitig  ist  bei  Anfertigung  dieses  Etatsentwurfes  darauf
  Bedacht  zu  nehmen,  daß,  wo  nur  immer  die  erforderlichen
Mittel  hiefür  in  örtlichen,  distriktuellen  oder  Kreisfonds  ausfindig
  gemacht  werden  können,  mit  diesen  Taubstummen-Schulen
auch  Pensionate  in  Verbindung  gesetzt  werden,  in  welcher
Beziehung  vor  Allem  auf  die,  zur  Förderung  des  Taubstummen=Unterrichts,
  mit  königlich  allerhöchster  Genehmigung  zu  Würzburg
  und  Regensburg  errichteten  und  unter  der  Vorstandschaft
        <pb n="392" />
        384

—  —  ——  —

und  Leitung  der  betreffenden  k.  Regierungs-Präsidenten,  mit
dem  erfreulichsten  Erfolge  bereits  bestehenden  Vereine  hingewiesen
  und  bemerkt  wird,  daß  die  höchst  wünschenswerthe  provinzielle
  Entwicklung  von  Taubstummen-Anstalten  vorzugsweise
auf  diesem  Wege  zu  fördern,  daß  endlich  eventuell  und  im  Falle
besonderen  Bedürfnisses,  auch  die  allerhöchste  Bewilligung  zu
einer,  an  jenem  Sonntage,  an  welchem  das  Evangelium  von
der  Heilung  des  Taubstummen  verkündet  wird,  in  sämmtlichen
christlichen  Kirchen  des  Kreises  unter  Mitwirkung  der  Pfarrgeistlichkeit,
  zu  veranstaltenden  Collecte  nachzusuchen  sein  werde.

4)  Das  Tanbstummen-Erziehungsinstitut  zu  München  wird
als  eine,  nicht  nur  den  Zöglingen  aus  Oberbayern,  sondern
auch  jenen  aus  den  übrigen  Kreisen  zugängliche  Centralanstalt
erklärt  und  soll  deßfalls  zu  den  in  den  einzelnen  Regierungsbezlrken
  zu  errichtenden  Taubstummen=  Anstalten  in  ein  angemessenes
  Verhältniß  gesetzt  werden.

5)  Damit  die  Wohlthat  des  Taubstummen-Unterrichtes  so
viel  möglich  auch  den  Taubstummen  auf  dem  platten  Lande
allenthalben  zu  Theil  werde;  sollen  die  in  den  Schullehrer-Seminarien
  mit  dem  Taubstummen-Unterrichte  vorzugsweise  vertraut
  gewordenen  Lehrer  auf  jene  Bezirke,  in  welchen  sich
Taubstumme  befinden,  vertheilt  und  für  diesen  Unterricht  mit
entsprechenden  Remunerationen  aus  Lokalmitteln  bedacht  werden.

6)  Damit  endlich  die  geistlichen  Schulvorstände  auch  von
diesem  Unterrichte  die  zur  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  als
Schulinspektoren  erforderlichen  Kenntnisse  sich  erwerben  können,
soll  den  Candidaten  der  Theologie,  welche  sich  in,  mit  Taubstummen-Unterrichtsanstalten
  versehenen  Orten  befinden,  zur
Pflicht  gemacht  werden,  an  dem  Unterrichte  der  Taubstummen
durch  öftere  Anschauung  Theil  zu  nehmen.  Den  protestantischen
  Candidaten  der  Theologie  aber  soll  dieser  Unterricht  im
theologischen  Ephorate  zu  Erlangen  ertheilt  und  zu  dem  Ende
auf  Vorschlag  des  königlichen  protestantischen  Oberkonsistoriums
ein  Repetent  des  Ephorates,  welcher  hiezu  Talent  und  Neigung
  besitzet,  an  eines  der  Schullehrer-Seminarien  zur  Aneignung
  und  Einübung  der  Taubstummen=  Unterrichtsmethode
auf  einige  Zeit  abgeordnet  werden.

Die  königl.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des
Innern,  wird  hienach  beauftragt,  die  zum  Vollzuge  der  aller-
        <pb n="393" />
        385

höchsten  Besehle  erforderlichen  Einleitungen  hinsichtlich  der  fünf
erstgenannten  Punkte  sofort  zu  treffen  und  das  Ergebniß  mit
gutachtlichem  Berichte  vorzulegen.

München,  den  30.  Dezember  1842.

Ministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,  also  ergangen.
Mittheilung  den  übrigen  Kreisregierungen  zur  Kenntniß  und  gleichmäßiger
Nachachtung.

 

Nr.  9327.  56.  158.

Ministerial-Entschließung  vom  26.  August  1843,  die  Erweiterung
des  Taubstummen=  Unterrichts  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Dem  Senat  der  k.  Ludwigs-Maximilians-Universität  wird
auf  den  Bericht  im  obenbezeichneten  Betreffe  vom  10.  April
l.  Is.  unter  Rückschluß  der  Beilage  Nachstehendes  eröffnet:

Seine  Majestät  der  König  haben  sich  zu  der  in
Frage  stehenden,  die  Theilnahme  der  Candidaten  der  Theologie
an  dem  Taubstummen=  Unterrichte  betreffenden  Anordnungen
durch  die  Erwägung  Allerhöchst  veranlaßt  gefunden,  daß,  nachdem
  ein  großer  Theil  der  bildungsfähigen  Taubstummen  auch
in  Zukunft  noch  auf  den  Unterricht  beschränkt  bleiben  wird,
den  ihnen  die  in  den  Schullehrer  =  Seminarien  mit  dem  Taubstummen=
  Unterrichte  vertraut  gewordenen  Schullehrer  außer
dem  Institute  zu  ertheilen  haben,  dieser  Lehrzweig  auch  den
geistlichen  Schulvorständen  nicht  gänzlich  fremd  bleiben  dürfe,
und  daß  sohin,  da  eine  methodische  Erlernung  und  Betreibung
dieses  Gegenstandes  von  den  Candidaten  der  Theologie  füglich
nicht  gefordert  werden  könne,  dieselben  mindestens  angehalten
werden  sollen,  dort,  wo  Gelegenheit  hiezu  besteht,  mit  den
Eigenthümlichkeiten  des  Taubstummen=  Unterrichts  durch  öftere
Anschauung  sich  bekannt  zu  machen.

Von  dieser  Verbindlichkeit  können  demnach  auch  die  dahier
studierenden  Candidaten  der  Theologie  nicht  losgezählt  werden,
und  dieß  um  so  minder,  als  das  hiesige  Taubstummen-Institut
ganz  vorzugsweise  geeignet  ist,  die  Erreichung  der  deßfalls  bestehenden
  allerhöchsten  Absichten  zu  fördern.  Hiebei  versteht
sich  übrigens  von  selbst,  daß  das  Studium  des  Hauptfaches

MBediziu.-Verordn#  8.  Bd.  25
        <pb n="394" />
        386

hiedurch  in  keiner  Weise  beeinträchtiget,  daß  ferner  auf  die  von
der  hiesigen  theologischen  Fakultät  angeregten,  besonderen  örtlichen
Verhältnisse  bei  dem  Vollzuge  gebührende  Rücksicht  genommen
werde,  wornach  es  allenfalls  angemessen  sein  möchte,  zu  fordern,
daß  jeder  Candidat  der  Theologie  an  hiesiger  Universität  in  jedem
Semester  mindestens  einmal  den  Taubstummen-Unterricht
besuche,  und,  wenn  es  für  nöthig  erachtet  wird,  seine  Anwesenheit
  durch  Eintragung  der  Namens-Unterschrift  in  ein
von  dem  Vorstande  des  Taubstummen-Institutes  hiefür  anzulegendes
  und  dem  Senat  halbjährig  zur  Einsicht  mitzutheilendes
Verzeichniß  konstatire,  daß  endlich  mit  dem  genannten  Instituts-Vorstande
  über  die  Zeit  des  Besuches,  sowie  über  die  zulässige
Anzahl  der  Besuchenden  in  geeignetes  Benehmen  getreten  werde.

Der  Senat  hat  hienach  das  Weitere  zu  verfügen  und
über  die  deßfalls  getroffenen  Anordnungen  seinerzeit  Anzeigebericht
  zu  erstatten.

Müdchen,  den  26.  Auguft  1843.

Ministerium  des  Innern.

An  den  Senat  der  k.  Ludwigs-Marimilians-Universität  ergangen.

Nr.  5581.  5.  159.
„Ministerial-  Entschließung  vom  11.  Mai  1848,  die  Erweiterung  des
Taubstummen-Unterrichts  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  wird  auf  den  Bericht  vom  2.  Juli  v.  Is.,
dessen  Beilagen  hierneben  zurückfolgen,  erwiedert,  daß  der  §.  6
der  Ministerlal-Entschließung  vom  30.  Dezember  1842,  wodurch
  den  Candidaten  der  Theologie  die  Theilnahme  an  dem
Taubstummen-Unterrichte  zur  Pflicht  gemacht  ist,  um  durch
lebendige  Anschauung  die  geläufigsten  Zeichen  der  Taubstummen-Sprache
  sich  anzueignen,  nicht  bloß  auf  die  sogenannten  Stadt-Theologen,
  sondern  auch  auf  die  im  Klerikalseminar  befindlichen
Candidaten  des  I.  und  llI.  theologischen  Kurses  auszudehnen
sei.  Ausgenommen  davon  find  aber  die  Candidaten  des  III.
theologischen  Kurses  oder  die  sogenannten  Presbyteranden,  obgleich
  es  wünschenswerth  erscheint,  daß  auch  diese,  soweit  es
ihre  sonstigen  vorbereitenden  Beschäftigungen  und  Studien  für
den  Priesterstand  gestatten,  zu  fortgesetzter  Theilnahme  an  dem
fraglichen  Unterrichte  angehalten  werden.
        <pb n="395" />
        387

Hienach  hat  die  k.  Regierung  im  Benehmen  mit  dem  bischöflichen
  Ordinariate  Würzburg  das  Geeignete  zu  verfügen
und  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  für  die  Candidaten  der  Theologie
  fortan  die  Möglichkeit  bestehe,  ohne  Beeinträchtigung  der
für  dieselben  vorgeschriebenen  Lehrgegenstände  und  ohne  Gefährdung
  ihrer  Gesundheit  an  dem  Taubstummen-Unterrichte  Theil
nehmen.

München,  den  11.  Mai  1848.

Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten.
An  die  k.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,  K.  d.  J.,  ergangen.

Nr.  33,686  8.  160.

Ministerial-Entschließung  vom  30.  Juni  1848,  die  Erweiterung
des  Taubstummen--Unterrichts  betr.

Auf  Befehl  Seiner.  Majestät  des  Königs.,
Auszug.  4c.  2c.

Da  die  Ertheilung  des  Taubstummen-Unterrichtes  mit  besonderen
  Mühen  und  Zeitaufwand  verbunden  ist,  so  darf  dem
betreffenden  Lehrer  außer  dem  Bezuge  des  vorschriftsmäßigen
Schulgeldes  allerdings  eine  besondere  Remuneration  im  allenfallsigen
  Betrage  von  monatlich  1  fl.  —  1  fl.  30  kr.,  welche
vorerst  von  den  betheiligten  Eltern  des  im  Unterricht  stehenden
Taubstummen  zu  reichen,  bei  deren  Armuth  aber  aus  den
lokalen  Schul-  und  Armenfonds,  und  wenn  diese  die  Mittel
nicht  bieten,  aus  der  Kreis-Schuldotation  zu  schöpfen  ist,  angewiesen
  werden.

München,  den  30.  Juni  1848.
Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schul-Angelegenheiten.

An  die  k.  Regierung  von  Mittelfranken,  Kammer  des  Innern,  also  ergangen.
        <pb n="396" />
        388

 

Nr.  10,690.  5.  161.

Ministerial-Entschließung  vom  24.  Jänner  1853,  Erweiterung  des
Taubstummen--Unterrichts  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Zufolge  berichtlicher  Anzeige  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,
  Kammer  des  Innern,  betrachtet  der  Senat  der  k  Universität
  im  Hinblick  auf  die  neuen  Satzungen  für  die  Studierenden
  an  den  Hochschulen  die  durch  Ministerial-Entschließung  vom
30.  Dezember  1842  Nr.  31,046  kund  gegebenen  allerhöchsten
Anordnungen  bezüglich  der  Erweiterung  des  Taubstummen-Unterrichts,
  und  die  in  gleichem  Betreffe  an  den  Universitäts-Senat
  ergangene  Ministerial  -Entschließung  rom  26.  August
1843  Nr.  9306  als  abrogirt,  und  findet  sich  derselbe  zu  einer
obligatorischen  Publikation  der  fraglichen  Bestimmungen  an  die
Studierenden  der  Theologie  weiterhin  nicht  veranlaßt.

Nachdem  jedoch  die  bezüglich  des  Taubstummen-Unterrichtes
gegebenen  besonderen  Anordnungen  durch  die  neuesten  nur
allgemeine  Vorschriften  über  das  akademische  Studienwesen
enthaltenden  Universitäts  =  Satzungen  nicht  außer  Wirksamkeit
getreten  sind,  so  erhält  der  Senat  der  Universität  den  Auftrag,
für  die  regelmäßige  Publikation  und  den  pünktlichen  ferneren
Vollzug  der  Ziff.  6  der  Ministerial-Entschließung  vom  30.  Dezember
  1842  nach  Maßgabe  der  Ministerial-Entschließung  vom
26.  August  1843  in  geeigneter  Weise  Sorge  zu  tragen.

München,  den  24.  Jänner  1853.
Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schul-Angelegenheiten.

An  den  Senat  der  k.  Universität  München  also  ergangen.

1)  Mittheilung  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.
2)  Dem  Senate  der  k.  Universität  Würzburg.
3)  Dem  Senate  der  k.  Universität  Erlangen.
        <pb n="397" />
        389

B.  Central-Institu  t  fũr  Taubstumme  in  Mũnchen  vormals  in
Freising.
Nr.  7747.  8.  162.

Ministerial-Entschließung  vom  14.  März  1845,  die  Besetzung  der
Stelle  eines  katholischen  Religionslehrers,  Klassenlehrers  und  Präfekten
im  k.  Taubstummen-Institute  dahier  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Auszug.

Die  k.  Regierung  wird  von  dieser  allerhöchsten  Verfügung,
in  Erwiederung  des  Berichtes  vom  17.  Februar  l.  Is.  mit
der  Bemerkung  in  Kenntniß  gesetzt,  daß  zwar  die  Anordnung
augenblicklicher  Aushilfe  in  Ansehung  des  Lehrpersonales  auch
bei  Central-Erziehungs-Instituten  der  hier  in  Frage  stehenden
Art,  im  Hinblick  auf  §.  46  der  allerhöchsten  Formations-Verordnung
  vom  17.  Dezember  1825,  der  k.  Regierung  unzweifelhaft
  zukomme,  in  Ansehung  der  bleibenden  Besetzung  von  Lehrstellen
  bei  denselben  aber  künftig  jederzeit  die  allerhöchste  Genehmigung
  einzuholen  und  zu  diesem  Behufe  gutachtlicher  Antrag
  an  das  unterfertigte  k.  Ministerium  zu  erstatten  sei.

München,  den  14.  März  1845.

Ministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  2124.  S.  163.

Ministerial-Entschließung  vom  31.  März  1848,  die  Bedingungen
zur  Aufnahme  in  das  Taubstummen-Institut  zu  München  und  deßfallsige
  Gesuche  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  bei  dem  unterfertigten  Ministerium  in  Vorlage  kommenden
  Gesuche  um  Aufnahme  und  Verleihung  von  ganzen
oder  theilweisen  Freistellen  in  dem  k.  Taubstummen-Institute
dahier  lassen  nicht  selten  die  erforderliche  Vollständigkeit  und
Genauigkeit  bei  der  von  Seite  der  äußeren  Aemter  vollzogenen
Instruirung,  namentlich  in  Bezug  auf  die  physische  und  intellectuelle
  Befähigung,  dann  auf  die  Vermögens=  und  Familienverhältnisse
  der  Aufzunehmenden  vermissen.

Behufs  der  Erzielung  einer  gleichmäßigen  und  gründlichen
Behandlung  derartiger  Gesuche  werden  daher  der  k.  Regierung
nachstehende  Bestimmugen  bekannt  gegeben,  welche  im  Kreis-
        <pb n="398" />
        390

 

Intelligenzblatte  zu  veröffentlichen  und  den  untergeordneten
Polizeibehörden  zur  genauen  Darnachachtung  in  vorkommenden
Fällen  einzuschärfen  sind:

I.  Das  Taubstummen-Institut  zu  München  ist  zugleich  eine
Erziehungs=  und  eine  Unterrichtsanstalt,  letzteres  nemlich  für
diejenigen  Taubstummen,  welche  es  ihren  Umständen  angemessen
  finden,  dasselbe  als  Schule  zu  besuchen.

II.  Es  werden  nicht  bloß  solche  Taubstumme  aufgenommen,
welche  ihren  Unterricht  aus  eigenen  Mitteln  bestreiten  können,
oder  für  welche  aus  Lokal=  oder  Distriktsmitteln  die  erforderlichen
  Kosten  aufzubringen  sind,  sondern  es  findet  auch  eine
gewisse  Anzahl  Zöglinge  ganz  oder  theilweise  freie  Aufnahme-III.

  In  Bezug  auf  die  persönlichen  Eigenschaften  der  Zöglinge
  ist  vorzugsweise  diese  Aufnahme  dadurch  bedingt:

1)  daß  der  Zögling  oder  Schüler  taubstumm,  d.  h.  stumm
aus  Mangel  des  Gehörs,  und  nicht  blödsinnig  sei,

2)  daß  ersich  in  einem  Alter  zwischen  dem  7.  und  12.  Jahre
befinde,  und

3)  daß  er  von  andern  Gebrechen,  Krankheiten  und  Mängeln
  frei  sei,  welche  dem  Zwecke  der  Anstalt  entgegen  stehen,
demzufolge  sind  die  Gesuche  zu  belegen:

a)  mit  dem  Taufzeugnisse,

b)  mit  dem  Impfschein,

IP)  mit  einem  ärztlichen  Zeugnisse  über  die  wirkliche  Taubstummheit
  unter  Angabe  der  allenfalls  nachweisbaren  Ursache
und  Zeit  der  Taubheit,  über  den  innern  und  äußern  Gesundheitszustand,
  sowie  über  die  Bildungsfähigkeit  des  Zöglings,
  dann

d)  mit  der  Erklärung  von  Seite  der  Betheiligten  über  die
Leistung  des  Unterhalts-Betrags  und  mit  der  obrigkeitlichen
Beglaubigung  solcher  Vermögens=  Verhältnisse,  auf  deren
Grund  eine  ganze  oder  halbfreie  Verpflegung  angesprochen
werdeu  will.

IV.  Hinsichtlich  der  Kostgelder  besteht  folgende  Berechnung:

1)  Die  Kostzöglinge  des  ersten  Tisches  bezahlen  jährlich
150  fl.  für  Kost,  Trunk,  Wäsche,  Wohnung  und  Verpflegung
in  Krankheitsfällen.  Sie  haben  das  Bett  mit  Zugehör  selbst
betzubringen  oder  sich  anzuschaffen  und  die  Kleidungs-Bedürfnisse
  selbst  zu  bestreiten;
        <pb n="399" />
        391

 

2)  die  Kostzöglinge  des  zweiten  Tisches  bezahlen  für
Kost,  feiertäglichen  Trunk,  Kleidung,  Wäsche  und  ärztliche  Behandlung
  jährlich  125  fl.,  ihre  übrigen  Obliegenheiten  sind  dieselben
  wie  jene  der  Zöglinge  des  ersten  Tisches.

3)  Das  Kostgeld  und  die  übrigen  Obliegenheiten  werden
bei  Zöglingen,  welche  nur  eine  theilweise  freie  Aufnahme  genießen,
  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  für  die  Zöglinge
des  zweiten  Tisches  bemessen  vorbehaltlich  der  aus  allerhöchster
Gnade  eintretenden  Ermäßigungen.

V.  Hinsichtlich  des  Schulgeldes  der  die  Anstalt  zum  Unterricht
  besuchenden  Taubstummen,  die  sich  desfalls  an  die  Inspektion
  des  Instituts  zu  wenden  haben,  kommen  alle  bei  den
übrigen  Schulen  ber  Hauptstadt  geltenden  Vorschriften  zur
Anwendung.

VI.  Die  Dauer  des  Unterrichts  und  der  Erziehung  ist
auf  sechs  Jahre  festgesetzt,  jedoch  kann  einzelnen  Zöglingen,
welche  einen  gesteigerten  Unterricht  in  irgend  einem  Fache
wünschen,  ein  längerer  Aufenthalt,  höchstens  aber  bis  zu  ihrem
18.  Lebensjahre  im  Institute  gewährt  werden.

VII.  Die  Aufnahme  selbst  ist  bei  den  Polizeibehörden  des
Wohnortes  oder  der  Heimat  nachzusuchen,  und  sind  solche  Gesuche
  gehörig  instruirt,  spätestens  bis  Ende  Juni  jeden  Jahres
bei  der  Kreisregierung  und  von  dieser  bis  Ende  Juli  bei  dem
unterzeichneten  Staatsministerium  in  Vorlage  zu  bringen.

München,  den  31.  März  1868.

Ministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schul-Angelegenheiten.


An  sämmtliche  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  also  ergangen.

Nr.  604.  6.  164.

Ministerial-Entschließung  vom  29.  Jänner  1852,  die  Besetzung  eines
allgemeinen  Freiplatzes  in  der  Central-Anstalt  für  Taubstumme  in
München  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Auszug.

1)  Das  hiesige  k.  Taubstummen-Institut  ist  bekanntlich
nach  seiner  Dotation  und  Bestimmung  nicht  eine  Kreis-,  sondern
  eine  Centralanstalt  für  Taubstumme  des  ganzen  König-
        <pb n="400" />
        392

 

—

reichs,  und  die  in  demselben  bestehenden  oder  noch  gebildet
werdenden  allgemeinen  Freiplätze  sind  nicht  für  einen  einzelnen
  Regierungsbezirk  bestimmt,  sondern  können  vielmehr  an,
mit  den  vorgeschriebenen  Eigenschaften  versehene  Bewerber  aus
sämmtlichen  acht  Regierungsbezirken  verliehen  werden.  Deßhalb
  hat  die  Ausschreibung  der  jährlich  in  Erledigung  kommenden
  allgem  einen  Freiplätze  behufs  der  Bewerbung  in  den
Kreis-Intelligenzblättern  sämmtlicher  Regierungsbezirke,  bezüglich
  der  aus  Kreisfonds-Beiträgen  bestrittenen  Freiplätze
  aber  in  den  Kreisblättern  der  betreffenden  Regierungsbezirke
  zu  geschehen.

2)  Zu  diesem  Behufe  hat  die  k.  Regierung  jährlich  von
den  für  das  nächstfolgende  Schuljahr  in  Aussicht  stehenden
Eröffnungen  allgemeiner  Freiplätze  den  sämmtlichen  übrigen
k.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  und  zugleich  den
betreffenden  Kreisstellen  über  die  bevorstehenden  Erledigungen
von  Kreisfonds-Freiplätzen,  so  frühzeitig  Mittheilung
zu  machen,  daß  sodann  die  öffentlichen  Ausschreibungen  rechtzeitig
  geschehen  und  das  übrige  Verfahren  eingehalten  werden
könne,  welches  in  der  Entschließung  des  unterfertigten  k.  Staatsministeriums
  vom  31.  März  1848  Nr.  2124,  die  Bedingungen
zur  Aufnahme  in  das  Taubstummen-Institut  zu  München  und
deßffallsige  Gesuche  betr.  sub  No.  VII,  vorgeschrieben  ist.

3)  Die  alljährliche  Verleihung  der  Freiplätze  kann  übrigens
sich  nicht  bloß  auf  die  je  neu  auftretenden  Bewerber  beschränken,
  sondern  es  müssen  hiebei  auch  die  noch  nicht  willfahrten
Gesuche  aus  den  Vorjahren  berücksichtiget  werden,  zu  welchem
Behufe  es  angemessen  sein  wird,  Bewerber  letzterer  Art  in  den
Bewerbungs-Ausschreibungen  wenigstens  auf  die  Anbringung
kurzer  Erneuerungen  ihre  Gesuche  aufmerksam  zu  machen.

4)  Die  von  den  übrigen  k.  Kreisregierungen,  Kammern
des  Innern,  nach  der  erwähnten  Vorschrift  vom  31.  März
1848  an  das  unterfertigte  k.  Staatsministerium  vorzulegenden
Gesuche  werden,  wie  bisher  von  hier  aus  zur  Würdigung  in
dem  jährlichen  Aufnahms-Berichte  an  die  k.  Regierung  gelangen,
  welche  bei  genauer  Einhaltung  des  ihr  durch  die
Ministerial-Entschließungen  vom  29.  März  und  21.  Dezember
1844,  dann  vom  18.  März  1850  vorgeschriebenen  Termins  zur
Vorlage  des  Jahrsetats  der  hiesigen  k.  Taubstummen-Anstalt
durch  die  Bescheidung  des  letzteren  von  Seite  des  unterfertigten
        <pb n="401" />
        393

 

k.  Staatsministeriums  in  den  Stand  gesetzt  werden  wird,
den  jährlichen  Aufnahms-Bericht  hierauf  noch  während  des
Monats  September  jeden  Jahres  in  den  Einlauf  des  unterfertigten
  k.  Staatsministeriums  zu  bringen,  so  raß  die  Einberufung
  der  neuen  Zöglinge  bis  zum  Beginm  des  nächstfolgenden
  Schuljahres  bewerkstelligt  werden  kann.

Hienach  hat  sich  die  k.  Regierung  weiter  zu  achten.

München,  den  29.  Jänner  1852.

Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und

Schul-Angelegenheiten.

An  die  k.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,  ergangeu.

Mitgetheilt  den  übrigen  k.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  zur
gleichmäßigen  Nachachtung.

#§.  165.
Entschließung  der  k.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,
K.  d.  J.,  vom  2.  Juni  1854,  die  Erledigung  von  Freiplätzen  im
l.  Central-Taubstummen-Institute  zu  München  pro  1354/55  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Für  das  Jahr  1854/55  sind  im  kgl.  Centraltaubstummen-Institute
  zu  München  mehrere  ganze  und  ein  halber  Freiplatz
aus  allgemeinen  Stiftungen  zu  vergeben.  Sämmtliche  Distrikts-Polizeibehörden
  werden  daher  angewiesen,  die  Eltern  oder
Vormünder  taubstummer  Kinder  in  ihren  Bezirken  zur  Anbringung
  ihrer  Gesuche  um  Verleihung  solcher  Freistellen  aufzufordern,
  diese  Gesuche  nach  Maaßgabe  der  Ausschreibungen
vom  31.  März  1848  (Kr.-Int.-Bl.  S.  701)  und  vom  11.  Januar
  1853  (Kr.-Int.-Bl.  S.  77)  aufzunehmen  und  selbe  mit
den  vorgeschriebenen  Zeugnissen  und  Uebersichtstabellen  längstens
  bis  5.  Juli  l.  J.  anher  in  Vorlage  zu  bringen.

Regensburg,  am  2.  Juni  1854.
Königl.  Regierung  der  Oberpfalz  und  Regensburg,  K.  d.  J.
In  Verhinderung  des  kgl.  Regierungs-Präsidenten.
v.  Lottner.
        <pb n="402" />
        394

5.  166.

Entschließung  der  k.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,
K.  d.  J.,  vom  14.  März  1856,  die  Bedingungen  zur  Aufnahme
in  das  k.  Taubstummen-Institut  zu  München  und  deffallsige  Gesuche
  betr.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Im  Auftrage  des  k.  Staats-Ministeriums  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  vom  8.  I.  Mts.  Nr.  2240
werden  die  sämmtlichen  Distriktspolizei-Behörden,  dann  Gerichtsärzte,
  mit  Bezug  auf  autographirte  Regierungs-Entschließung
  vom  6.  März  1852  Nr.  15,138  darauf  aufmerksam  gemacht,
  daß  für  die  Gesuche  um  Aufnahme  in  die  Central-Taubstummen-Anstalt
  in  München  nur  solche  ärztliche  Gutachten  zugelassen
werden,  welche  sich  über  die  in  der  Ministerial-Entschließung
vom  31.  März  1848  Nr.  III.  Ziff.  1  und  3  Lit.,  c  (Döllinger'sche
  Verordnungen  =  Sammlung  Bd.  XXIV.  S.  504)  bezeichneten
  Punkte  motivirt  verbreiten  und  hiebei  ausdrücklich
bestätigen,  daß  die  betreffende  taubstumme  Person  auf  Grund
gehöriger  Untersuchung  und  gemachter  Wahrnehmungen  nicht
als  blödsinnig,  sondern  als  unterrichts=  und  bildungsfähig,
sohin  auch  in  dieser  Beziehung  als  zur  Aufnahme  in  das  Institut
  geeignet  erklärt  werden  könne.

Die  k.  Gerichtsärzte  haben  bei  Abgabe  von  solchen  Gutachten
  und  Zeugnissen  sich  hienach  zu  achten  und  das  übrige
ärztliche  Personale  zur  gleichen  Nachachtung  anzuweisen.  Die
k.  Distriktspolizeibehörden  aber  werden  angewiesen,  auf  die
förmliche  und  richtige  Abfassung  der  Zeugnisse  nach  den  angegebenen
  Beziehungen  bei  Instruktion  der  desfallsigen  Gesuche
um  Aufnahme  von  Taubstummen  in  die  bezeichnete  Central-Anstalt
  zu  sehen.

Regensburg,  14.  März  1856.

Königl.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,
Kammer  des  Innern.

Freiherr  von  Künsberg-Langenstadt,  Präsident.
        <pb n="403" />
        395

 

C.  Neis-Taubslummenschulen  in  Bamberg  und  Peyreutb,  und
Neeisvereine  zu  deren  Anterstützung.

Nr.  36,093.  S.  167.

Ministerial-Entschließung  vom  28.  November  1845,  die  Erweiterung
des  Taubstummen-Unterrichts,  hier  insbesondere  den  Taubstummen=Unterricht
  in  Oberfranken  betr,

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  allergnädigst  geruht:

1)  die  an  dem  katholischen  Schullehrer-Seminar  zu  Bamberg
  bestehende  Taubstummen-Schule  als  eine  ausschließend  für
katholische  Taubstumme  bestimmte  Schule  zu  erklären,

2)  die  neuen  Statuten  des  Vereins  zur  Unterstützung  armer
  Taubstummen  in  dem  katholischen  Taubstummen-Institute
zu  Bamberg  mit  dem  Beifügen  allergnädigst  zu  genehmigen,
daß  die  bisherigen  freiwilligen  Beiträge  aus  den  vormaligen
bayreuthischen  Gebietstheilen  mit  Abrechnung  der  seitherigen
Leistungen  für  die  Taubstummen-Schule  in  Bayreuth,  nach
einem  von  beiden  Vereinen  zu  treffenden  Uebereinkommen,
eventuell  aber  nach  billiger  Festsetzung  durch  die  k.  Regierung
an  die  Bayreuther  Vereinskassa  zu  überweisen  seien,  und  mit
dem  weiteren  Beifügen,  daß  die  Festsetzung  des  Concurrenzbeitrages
  für  ganz  oder  theilweise  zahlende  Zöglinge  der  Genehmigung
  der  k.  Kreisregierung  unterstellt  und  der  desfalls
erforderliche  Vorbehalt  in  den  §.  3.  der  Satzungen  ausgenommen
  werde,

3)  die  Errichtung  einer  öffentlichen  protestantischen  Taubstummenschule
  in  Bayreuth,  und

4)  die  vorgelegten  Satzungen  des  neu  zu  bildenden  Vereines
  zur  Unterstützung  armer  Taubstummen  in  dem  protestantischen
  Taubstummen-Institute  zu  Bayreuth,  unter  nachstehender
Abänderung  des  Art.  IV.  des  Satzungs-Entwurfes  Allerhöchst
zu  genehmigen.

Art.  IV.

§.  13.  Unständige  Beiträge,  Geschenke,  Vermächtnisse,
Legate  u.  s.  w.  werden  jederzeit  dankbar  angenommen  und  nach
den  allenfallsigen  näheren  Bestimmungen  der  Geber,  in  so
ferne  sie  nicht  den  Statuten  widerstreiten,  gewissenhaft  verwendet
  werden.
        <pb n="404" />
        396

 

§.  14.  Es  ist  zu  wünschen  und  soll  Einleitung  getroffen
werden,  daß  in  jedem  protestantischen  Bezirke  Oberfrankens
ein  Beamter,  Dekan  oder  Schulinspektor,  ein  Bürgermeister
oder  Ortsvorsteher  um  die  Förderung  dieses  wohlthätigen
Zweckes  sich  besonders  annehme  und  namentlich  der  Empfangnahme
  der  vorerwähnten  Beiträge,  sowie  der  Uebersendung
derselben  an  den  Verein  sich  unterziehe.

In  der  Stadt  Bayreuth  kann  diese  Empfangnahme  unmittelbar
  geschehen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  ferner  geruht,

5)  allerhuldvollst  zu  gestatten,  daß  zu  Gunsten  der  Taubstummen-Anstalt
  zu  Bamberg  in  sämmtlichen  katholischen  Kirchen
  Oberfrankens  an  jenem  Sonntage,  an  welchem  das  Evangelium
  von  der  Heilung  des  Taubstummen  verkündet  wird,
auf  so  lange  Allerhöchstdieselben  nicht  anders  verfügen,  eine
Sammlung  milder  Gaben  veranstaltet,  die  Frage  aber  ob  und
in  welcher  Weise  auch  für  die  Taubstummenschule  zu  Bayrenth
eine  Sammlung  freiwilliger  Gaben  stattzufinden  habe,  vorerst
weiterer  Instruktion  und  Antragestellung  vorbehalten  werde,
endlich

6)  allergnädigst  zu  genehmigen,  daß  den  Vorständen  des
Bamberger  Vereines  insbesondere  aber  dem  um  dieses  wohlthätige
  Unternehmen  vorzugsweise  verdienten  Domprobste  Freiherrn
  von  Lerchenfeld,  ferner  dem  provisorischen  Ausschusse  des
neu  zu  bildenden  Bayreuther  Vereines  das  Allerhöchste  Wohlgefallen
  hierüber  zu  erkennen  gegeben  werde.

Die  k.  Regierung  hat  demgemäß  unter  Rückempfang  der
Acten  und  Beilagen  ihrer  Berichte  vom  22.  Mai  v.  und  vom
20.  April  l.  J.  das  Weitere  zu  verfügen  und  ein  Exemplar
der  hienach  bereinigten  Vereins-Satzungen  seiner  Zeit  in  Vorlage
  zu  bringen.

München,  den  28.  November  1845.
Ministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  von  Oberfranken,  Kammer  des  Innern,  also  ergangen.
        <pb n="405" />
        397

 

Abdruck.
Ftatuten  des  Vereins  zur  Anterstützung  armer  Taubstummen-Zöglinge
  an  der  protestantischen  Taubstummen-  Schule  in

Bayreuth.
Art.  I.  Zweck  und  Bildung  des  Vereines.

§.  1.  Die  Taubstummen  gehören  unstreitig  zu  den  unglücklichsten
  Menschen,  da  sie  zwei  edle  Gottesgaben  entbehren,  das  Gehör
  und  die  Sprache.

Dafür  zu  sorgen,  daß  dieselben  eine  geistige  Ausbildung
erhalten  und  die  Fertigkeit  erlangen,  sich  Andern  verständlich
zu  machen,  überhaupt  aber  zu  nützlichen  Mitgliedern  der  menschlichen
  Gesellschaft  herangebildet  und  die  Armen  unter  ihnen
unterstützt  werden,  ist  der  Zweck  des  Vereins.

§.  2.  Der  Verein  bildet  sich  freiwillig,  und  macht  sich
zur  Aufgabe,  für  den  Unterricht  und  die  Bildung  der  bildungssähigen
  Taubstummen  zu  sorgen,  und  die  armen  taubstummen
Kinder  durch  die  jährlichen  Beiträge  zu  unterstützen.

§.  3.  In  der  hiesigen  Taubstummen-Anstalt  werden  zunächst
  protestantische  Kinder  von  Oberfranken  aufgenommen,
jedoch  können  auch  Kinder  aus  andern  Regierungs-Bezirken
des  Königreichs  und  vom  Auslande  in  dieselbe  eintreten,  welche
aber  keinen  Anspruch  auf  Unterstützungen  aus  den  Mitteln  des
dießseitigen  Taubstummen-Vereins  haben.

§.  4.  Israelitische  Kinder,  deren  Eltern  in  einem  protestantischen
  Orte  Oberfrankens  wohnen,  können  ebenfalls  in  die
Anstalt  ausgenommen  werden,  und  erhalten  gleichfalls  Unterstützungen,
  insoferne  die  jüdischen  Gemeinden  Beiträge  an  den
Verein  leisten.  Für  die  religiöse  Bildung  derselben  wird  durch
einen  israelitischen  Lehrer  gesorgt  werden.

Art.  II.  Leitung  des  Vereins.

§.  5.  Ein  Comité,  bestehend  wo  möglich  aus  einem  Mitgliede
  der  Regierung  und  des  Consistoriums  nebst  dem  Inspektor
  der  Taubstummen-Schule  bildet  die  Vorstandschaft  des
Vereins.

Das  Comité  hat  die  Statuten  des  Vereins  aufrecht  zu
erhalten,  die  jährlichen  Sammlungen  zur  Unterstützung  armer
Taubstummen  zu  veranlassen,  und  über  die  eingehenden  Gelder
zum  Besten  der  Taubstummen  nach  vorausgegangener  Berathung
  angemessen  zu  verfügen.  Dasselbe  versammelt  sich  so
        <pb n="406" />
        398

 

oft  als  es  nöthig  ist,  oder  ein  Mitglied  hiezu  Veranlassung
gibt,  und  zieht  nöthigenfalls  auch  den  Lehrer  bei.  Es  erstattet
jährlich  einen  Bericht  über  seine  Leistungen  an  die  k.  Regierung
  und  legt  die  Rechnung  vor.

§.  6.  Der  Inspektor  hat  insbesondere  das  Innere  der
Schule,  resp.  den  Unterricht  zu  inspiziren,  in  letzterer  Eigenschaft
  der  Stadtschulen-Commission  zu  referiren  und  ihr  am
Ende  des  Jahres  einen  Bericht  zu  erstatten,  nachdem  er  sich
zuvor  mit  dem  Comité  berathen  hat.

§.  7.  Das  Comité  wählt  einen  Kassier,  der  alle  Einnahmen
  und  Ausgaben  des  Vereins  zu  besorgen  hat.  Derselbe
stellt  Quittungen  über  die  Vereinsbeiträge  aus,  bezahlt  die  von
dem  Comité  genehmigten  Ausgaben,  gibt  gquartaliter  eine
Uebersicht  des  Kassefonds  und  legt  alljährlich  Rechnung  vor.

§.  8S.  Die  Rechnung  des  Kassiers  prüft  das  Comité,  und
nachdem  dieselbe  die  Approbation  erhalten  hat,  wird  ein  vollständiger
  Auszug  im  Intelligenzblatt  durch  den  Druck  bekannt
gemacht  und  für  die  Beiträge  gedankt.

§.  9.  Das  Comité  verrichtet  seine  Dienste  unentgeltlich;
der  Kassier  jedoch  erhält,  je  nach  dem  Umfange  der  Geschäfte,
eine  angemessene  Entschädigung,  welche  indeß  höchstens  1½
Prozent  des  Einkommens  betragen  darf.

Art.  III.  Von  den  Mitgliedern.

§.  10.  Jedermaun,  der  einen  ständigen  jährlichen  Beitrag
bezahlt,  ist  Mitglied  des  Vereins.

§.  11.  Die  Beiträge  werden  auf  ein  Jahr  praenumerando
bezahlt.

§.  12.  Alljährlich  wird  ein  Verzeichniß  der  Vereinsmitglieder
  gedruckt,  in  welchem  auch  der  Zu=  und  Abgang  derselben
angegeben  wird.

Dieses  Verzeichniß  wird  auch  der  k.  Regierung  mit  dem
Hauptberichte  des  Comites  vorgelegt  und  jedem  Vereinsmitgliede
  ein  Exemplar  hievon  eingehändiget.

Art.  IV.  Sammlung  der  Beiträge.
§.  13.  Unständige  Beiträge,  Geschenke,  Vermächtnisse,  Legate
  u.  s.  w.  werden  jederzeit  dankbar  angenommen  und  nach

den  allenfallsigen  näheren  Befstimmungen  der  Geber,  insoferne

sie  nicht  den  Statuten  widerstreiten,  gewissenhaft  verwem#t
werden.
        <pb n="407" />
        399

 

§.  14.  Es  ist  zu  wünschen,  und  soll  Einleitung  getroffen
werden,  daß  in  jedem  protestantischen  Bezirke  Oberfrankens
ein  Beamter,  Dekan  oder  Schulinspektor,  ein  Bürgermeister
oder  Ortsvorsteher  um  die  Förderung  dieses  wohlthätigen
Zweckes  sich  besonders  annehme,  und  namentlich  der  Empfangnahme
  der  erwähnten  Beiträge  sowie  der  Uebersendung  derselben
  an  den  Verein  sich  unterziehe.

In  der  Stadt  Bayreuth  kann  diese  Empfangnahme  unmittelbar
  geschehen.

Art.  V.  Verwendung  der  Beiträge.

§.  15.  Die  Verwendung  der  Beiträge  erfolgt  im  Allgemeinen
  nach  der  im  §.  5  angegebenen  Bestimmung;  insbesondere
  aber  wird  von  den  Beiträgen  ein  Theil  des  Kostgeldes
bestritten  werden,  und  wenn  dieselben  reichlich  ausfallen,  werden
  halbe  oder  ganze  Kostfreistellen  gebildet  werden.

Zuschüsse  zu  Kleidungsstücken  werden  nur  im  äußersten
Nothfalle  gegeben  werden.

Bayreuth,  am  26.  Februar  1844.

Abdruck.
Ftatuten  des  Vereins  zur  Anterstützung  armer  Zöglinge
im  katholischen  Taubstummen-Institute  zu  Bamberg.

Artikel  I.  Sweck  und  Bildung  des  Vereins.

§.  1.  Unter  den  durch  körperliche  Gebrechen  verunglückten
Menschen  nehmen  die  Taubstummen  einen  vorzüglichen  Platz
ein:  sie  entbehren  zwei  edle  Gottesgaben,  das  Gehör  und  die
Sprache.  Groß  und  mildherzig  ist  das  Unternehmen,  solche
Unglückliche  zu  befähigen,  daß  sie  die  Sprache  der  Menschen
verstehen,  oder  genauer  bezeichnet,  an  den  Mundbewegungen
absehen  und  durch  Lesen,  Sprechen  und  Schreiben  ihre  Gedanken
  und  Wünsche  mittheilen  können.

§.  2.  Der  Zweck  des  Vereins  ist:  die  katholischen  Taubstummen
  aus  dem  Regierungsbezirke  von  Oberfranken  im  Taubstummen-Institute
  zu  Bamberg  zu  unterstützen.

§.  3.  Dieser  mildthätige  Verein  bildet  sich  ganz  freiwillig,
bewegt  durch  die  fromme  Theilnahme  an  dem  Geschicke  der
Taubstummen.  Taubstumme  Kinder  notorisch  armer-  Eltern
genießen  ganze  Freiplätze,  jene  wohlhabender  Eltern  haben
        <pb n="408" />
        400

 

nach  ihren  Vermögensumständen  Concurrenzbeiträge,  welche
der  Vereinsausschuß  zu  bestimmen  hat,  zu  bezahlen.  Die  Festsetzung
  des  Concurrenzbeitrages  für  ganz  oder  theilweise  zahlende
  Zöglinge  ist  jedoch  der  hohen  Genehmigung  der  k.  Kreis-Regierung
  zu  unterstellen.  Die  Anzahl  der  aufzunehmenden
Zöglinge  hängt  von  der  Bruttoeinnahme  des  Kapitalfonds  ab.
In  keinem  Falle  darf  die  Zahl  der  Aufzunehmenden  so  erweitert
  werden,  daß  dadurch  das  Stammvermögen  gefährdet  wird.
Sobald  das  rentirende  Vermögen  durch  Hilse  Gottes  und
Mildbthätigkeit  edler  Menschen  die  Summe  von  50),000  fl.  erreicht
  haben  wird,  so  soll  aus  den  abfallenden  Renten  nicht  nur
allein  für  die  intellektuelle  und  moralische  Bildung  und  Verpflegung
  armer  Taubstummen,  sondern  auch  für  die  Versorgung
  derselben  in  der  Art  Hilfe  geleistet  werden,  daß  sie  aus
Institutsmitteln  durch  Erlernung  einer  Kunst  oder  eines  Gewerbes
  ihr  Fortkommen  in  der  Welt  durch  sich  selbst  begründen
  können.

Fromme  Beiträge  jeder  Art  werden  dem  Stammvermögen
stets  unverkürzt  beigefügt.  Sollte  einer  von  den  dem  Taubstummeninstitute
  zu  Bamberg  zugewiesenen  Gerichts=  oder  Pfarrbezirken,
  gleichviel  aus  welcher  Ursache,  aus  dem  Vereinsbezirke
  sich  scheiden,  oder  durch  politische  Verhältnisse  geschieden
werden,  so  finden  keine  Reclamationen  an  früher  geleistete

Beiträge  statt.
Art.  II.  Gesetze  des  Vereins.

§.  4.  Die  Generalversammlung  beräth  und  genehmigt  die
Gesetze  des  Vereins.  Ihr  kommt  zu,  die  Gesetze  festzustellen.  Die
festgestellten  Gesetze  werden  zur  allerhöchsten  Sanktion  vorgelegt.
  Der  Verein  bindet  sich  an  die  sanktionirten  Gesetze.
§.  5.  Den  Vollzug  der  Gesetze  überträgt  der  Verein
a)  den  von  ihm  gewählten  Ausschusse  und
b)  den  gewählten  Vereinsvertretern.
Art.  III  Wahl  und  Geschäftskreis  des  Ausschusses.
§.  6.  Der  Ausschuß  besteht  aus:
a)  drei  Vorständen,  deren  Einer  am  Sitze  der  kgl.  Regierung
  von  Oberfranken  anwesend  sein  s###,
b)  dem  Bürgermeister  von  Bamberg,
e)  einem  Kassier,
d)  einem  Controleur,
e)  einem  Sekretär.
        <pb n="409" />
        401

 

8.  7.  Der  Ausschuß  wird  alle  drei  Jahre  von  der  Generalversammlung
  gewählt.  Die  alten  Mitglieder  sind  wieder
wählbar.

8.  8.  Der  Ausschuß  versammelt  sich,  sobald  die  Statuten
die  allerhöchste  Genehmigung  und  der  Ausschuß  hierdurch  die
allerhöchste  Legalisation  erhalten  hat,  in  der  Regel  halbjährig.
Er  kann  sich  aber  nach  Verhältniß  des  Bedarfs  auch  öfters
versammeln.  Die  Sitzungstage  sind  den  im  Orte  befindlichen
Mitgliedern  jedesmal  vorerst  bekannt  zu  machen.

§.  9.  Dem  ersten  Vorstande  kömmt  es  zu,  die  Versammlungstage
  mit  dem  Mitvorstande  zu  verabreden,  dann  bekannt
zu  machen,  die  Sitzungen  zu  leiten,  die  nöthigen  Vorträge  zu
eröffnen,  die  Stimmen  zu  sammeln,  im  Falle  der  Stimmengleichheit
  zu  entscheiden,  die  Aufsätze  und  Jahresberichte  zu  besorgen,
  oder  durch  den  Sekretär  besorgen  zu  lassen,  die  Einläufe
  zu  eröffnen,  und  die  Ausfertigungen  zu  unterzeichnen.

§.  10.  Der  zweite  Vorstand  vertritt  den  ersten  in  allen
Verhinderungsfällen.  Ausfertigungen  wichtiger  Art  werden
von  demselben  mit  unterzeichnet.

§  11.  Der  dritte  Vorstand  am  Sitze  der  k.  Regierung
vertritt  die  Angelegenheiten  des  Institutes.

§.  12.  Der  Kassier  besorgt  die  Einnahmen  und  Ausgaben
des  Vereins,  stellt  die  Quittungen  über  die  Vereinsbeiträge
aus  und  bezahlt  die  von  dem  Vereine  genehmigten  Personalund
  Realexigenzen.  Nach  eingeholter  allerhöchster  Sanktion
wird  alljährlich  öffentliche  Rechnung  gelegt  werden.

Der  Etat  der  Bedürfnisse  und  der  Quellen  zu  ihrer  Bestreitung
  wird  von  dem  Kassiier  der  Generalversammlung  jährlich
  übergeben.

Für  die  genaue  Einhaltung  des  Etats  ist  der  Kassier  verantwortlich.
  Unständige  Ausgaben  von  einem  Betrage  bis  zu
5  fl.  kann  derselbe  auf  Justifikatur  des  Sekretärs  leisten  und
unständige  Auslagen  über  5  fl.  bedingen  die  Genehmigung  des
Ausschusses.

§.  13.  Der  Controleur  prüft  die  Rechnung,  überzeugt  sich
durch  öftere  Nachsicht  von  der  richtigen  und  zweckmäßigen  Verwendung
  der  Geldbeiträge,  und  macht,  daß  sich  die  Ausgaben
innerhalb  der  Grenzen  des  Etats  bewegen.

§.  14.  Der  Sekretär  nimmt  die  Sitzungsprototoll  auf

Meb.Bereron.  s.  Bb.
        <pb n="410" />
        402

und  führt  sie.  Ausfertigungen  wichtiger  Art  werden  von  demselben
  unterzeichnet.

Art.  IV.  Von  den  Vereinsvertretern.

§.  15.  Die  Vereinsvertreter  repräsentiren  bei  den  Sitzungen
  die  Generalversammlung,  wenn  solche  nicht  selbst  zusammenberufen
  wird.  Sie  haben  daher  die  Interessen  der  Generalversammlung
  getreu  zu  bewahren.

8.  16.  Die  anwesenden  Vereinsvertreter  sind  zu  allen
Sitzungen  eingeladen.

§.  17.  Die  Zahl  der  Vereinsvertreter  bemißt  sich  nach  der
Zahl  der  in  Bamberg  befindlichen  Mitglieder  des  Ausschusses.

§.  18.  Die  Vereinsvertreter  werden  in  den  gewöhnlichen
Sitzungen  alle  sechs  Jahre  gewählt,  wobei  dieselben  Mitglieder
wieder  wählbar  sind.

§.  19.  Den  Vereinsvertretern  steht  es  zu,  sachdienliche
Anträge  an  den  Ausschuß  gelangen  zu  lassen,  und  zwar  auch
außer  der  Zeit  der  Vereinssitzungen.

Art.  V.  Von  der  Generalversammlung.

§.  20.  Alljährlich  soll  wenigstens  eine  Generalversammlung
  ausgeschrieben  werden,  und  dem  Ausschreiben  die  Abhaltung
  derselben  folgen.  In  dringenden  Fällen  soll  die  Generalversammlung
  auch  öfters  gehalten  werden  können.

§.  21.  Der  Generalversammlung  sind  die  Jahresrechnungen
  und  Etats  vorzulegen.

§.  22.  Die  Generalversammlung  ist  die  kompetente  Vereinsbehörde
  in  den  Gegenständen  der  Vereinszwecke.  Sie  kann  den
Ausschuß  und  die  Vereinsvertreter  zur  Verantwortung  ziehen,
wenn  solche  den  vorgezeichneten  Wirkungskreis  vernachlässigen
oder  Überschreiten  werden.

§.  23.  Ohne  Beistimmung  der  Generalversammlung  darf
und  kann  an  den  Vereinsstatuten  nichis  abgeäudert,  beigefügt
oder  hinweggenomen  werden.

§.  24.  Die  Wahlen  der  Mitglieder  des  Ausschusses,  so
wie  der  Vereinsvertreter,  können  nur  in  den  ausgeschriebenen
Generalpersammlungen  giltig  vorgenommen  werden.

§.  25.  Außerordentliche  Generalversammlungen  kann  der
Ausschuß  nur  mit  der  Zustimmung  der  Vereinsvertreter  zusammenberufen.
        <pb n="411" />
        403

 

Art.  VI.  Von  den  Vereinsmitgliedern.

§.  26.  Jedermann,  der  unbescholten  ist,  kann  dem  ehrenwerthen
  Vereine  beitreten.

§.  27.  Der  Verein  theilt  sich  in  ordentliche  und  außerordentliche
  Mitglieder.

Ordentliche  Mitglieder  sind  diejenigen,  welche  jährlich
einen  Beitrag  von  wenigstens  2  fl.  leisten.  Dabei  soll  kein
Mitglied  beschränkt  sein,  höhere  Beiträge  zu  geben.

Außerordeutliche  Mitglieder  leisten  jährlich  einen  Beitrag
von  1  fl.  Sowohl  die  Mitglieder  als  die  Geber  außerordentlicher
  Unterstützungen  werden  im  Stiftungsbuche  als  Vereinswohlthäter
  eingetragen.

§.  28.  Die  Beiträge  sind  in  der  Regel  im  Monat  Mai
jeden  Jahres  zu  erheben.

§.  29.  Nur  die  ordentlichen  männlichen  Mitglieder  haben
bei  den  Generalversammlungen  Sitz  und  Stimme  und  können
zum  Ausschusse  und  zu  Vereinsvertretern  gewählt  werden.

§.  30.  Der  Beitritt  eines  Mitgliedes  wird  jedesmal  und
mit  Dank  bekannt  gemacht.  Gleiche  Bekanntmachung  findet
bei  den  Natural=  und  außerordentlichen  Geldbeiträgen  statt.
Diese  Veröffentlichung  unterbleibt  jedoch,  wenn  ihre  Unterlassung
  beantragt  wird.

§.  31.  Die  Namen  der  sämmtlichen  Mitglieder,  deren
Zu-  und  Abgang  werden  in  den  Jahresberichten  aufgeführt.

§.  32.  Wer  dem  Vereine  auf  irgend  eine  Weise  beitreten
will,  der  kann  sich  durch  ein  Vereinsmitglied  bei  einem  der
Mitglieder  des  Ausschusses  anmelden  lassen.  Der  erste  Vorstand
  besorgt  die  Bekanntmachung  der  Aufnahme.

§.  33.  Die  sämmtlichen  Mitglieder  verbinden  sich,  unter
dem  Jahreslaufe  ohne  Versetzung  nicht  auszutreten.  Der  allenfallsige
  Austritt  ist  jedesmal  bei  der  Entrichtung  des  Jahresbeitrages
  schriftlich  anzuzeigen.

§.  34.  Die  Zurückvergütung  der  geleisteten  Veiträge  findet
  nicht  statt.

§.  35.  Die  Vereinsmitglieder  werden  durch  öffentliche  Bekanntmachungen
  eingeladen  werden,  den  Hauptprüfungen  der
Taubstummen  beizuwohnen.

Art.  VII.  Versammlungslokal.

8.  36.  Vor  der  Hand  bietet  der  Herr  geheime  Rath  und
26“
        <pb n="412" />
        404

 

Domprobst.,  Freiherr  von  Lerchenfeld,  seine  Wohnung  zum
Versammlungslokale  an.

Art.  VIII.  Konstituirung  des  Vereins.

6.  37.  Da  der  Verein  nach  Empfang  der  allerhöchsten
Sanktion  sich  konstituirt  erklärt  hatte,  geruhlen  Seine  Hoheit,
Herr  Herzog  Maximilian  von  Bayern,  das  Protektorat  desselben
  gnädigst  zu  übernehmen.

Als  permanente  Ehrenvorstände  wurden  gewählt:

a)  Se.  Excellenz  der  hochwürdigste  Herr  Erzbischof  von
Bamberg,

b)  Se.  Excellenz  der  k.  Herr  Regierungspräsident  von
Oberfranken.

Art.  IXX.  Bestimmung  über  das  Vermögen  des  Vereins.

§.  38.  Da  der  Verein  sich  in  Bamberg  konstituirte,  die
Mitglieder  daselbst  schon  seit  vielen  Jahren  einen  jährlichen
Beitrag  von  circa  160  fl.  und  der  Klerus  dieser  Stadt  mit
dem  der  Erzdiözese  Bamberg  von  circa  350  fl.  leisteten,  auch
noch  weiter  leisten  werden,  und  von  den  Bewohnern  der  Stadt
Bamberg  und  dem  Dihzesanklerus  schon  oft  in  einem  Jahre
über  300  fl.  außerordentliche  Gaben  gespendet  wurden;  da  ferner
  der  Stadtmagistrat  von  Bamberg  seit  1838  einen  ständigen
jährlichen  Beitrag  von  50  fl.  bewilligt,  so  wird  das  Institut
als  eine  Stiftung  von  Bamberg  auf  ewige  Zeiten  erklärt,  und
dieß  um  so  mehr,  als  für  den  gegebenen  Fall  bei  dem  bekannten
  Wohlthätigkeitssinne  dieser  Stadt  und  seines  Klerus  sich
mit  Bestimmtheit  erwarten  läßt  und  bereits  schon  Zusagen  gegeben
  sind,  daß  durch  letztwillige  Verfügung  der  Fond  des  Instituts
  immer  mehr  bereichert  werde.  Deßhalb  wird  es  auch
für  zweckmäßig  erachtet,  daß  der  Bürgermeister  von  Bamberg
jedesmal  Mitglied  des  Ausschusses  sei.

§.  39.  Wenn  sich  der  Verein  jemals  auflösen  sollte,  so
wird  das  Gesammtvermögen  dem  Stadtmagistrate  Bamberg
als  Stiftung  extradirt,  welcher  sich  jedoch  an  den  Stiftungszweck
  §§.  2  und  3  genau  zu  halten  hat.

§.  40.  Mit  der  höchsten  und  allerhöchsten  Genehmigung
vorstehender  Satuten  treten  jene  von  1836  außer  Wirksamkeit.

Bamberg,  den  16.  März  1844.
Der  Unterstützungsverein  armer  Taubstummen.
        <pb n="413" />
        405

 

D.  Taubstummenschule  zu  Regensburg  und  Nreisverein  dafür.

Nr.  3132  #  .  168.
Fatzungen  für  das  Preis-Taubstummen-  Institut  zu
Regensburg.

§.  1.  Das  Taubstummeninstitut  zu  Regensburg  ist  eine
öffentliche  Erziehungs=  und  Unterrichtsanstalt  für  die  dem  Regierungsbezirke
  Oberpfalz  und  Regensburg  gehörigen  Taubstummen
  beiderlei  Geschlechts.

§.  2.  Dieses  Institut  steht  unter  der  cumulativen  Aufsicht
der  kathol.  und  protest.  Schulinspektionen  zu  Regensburg  und
unter  der  Oberaufsicht  der  Kreisregierung.

Der  unmittelbare  Vorstand  desselben  ist  der  Taubstummenlehrer,
  welcher  den  vorgeschriebenen  Lehrplan  und  die  in
Verbindung  hiemit  festgesetzte  Hausordnung  pünktlichst  zu  beachten,
  und  aufrecht  zu  erhalten,  aus  den  ihm  zugewiesenen
Einnahmen  alle  einschlägigen  genehmigten  Ausgaben  zu  leisten,
und  der  Kreisregierung  sowohl  die  von  ihm  anzufertigenden
Jahresetats  zur  Prüfung  und  Festsetzung,  als  auch  die  von
ihm  zu  legenden  Jahresrechnungen  zur  Revision  und  Bescheidung
  vorzulegen  hat.

Die  Verwaltung  des  Jastituts  -Kapitalsfonds  ist  zur  Zeit
der  k.  Studienfonds-Administration  St.  Paul  übertragen.

§.  3.  Die  Dauer  des  Unterrichts  erstreckt  sich  in  der
Regel  auf  einen  Zeitraum  von  sechs  Jahren.  Der  Unterricht
  ist  für  die  in  dem  Institute  aufgenommenen  Zöglinge  bestimmt.
  Ausnahmsweise  und  nach  vorher  erlangter  spezieller
Genehmigung  können  jedoch  das  Institut  während  der  Unterrichtsstunden
  auch  bildungsfähige,  außerhalb  desselben  wohnende
Taubstumme  besuchen,  insoferne  und  insoweit  das  Institut  nicht
18  Zöglinge  zäh:t,  und  durch  den  gedachten  Unterrichtsbesuch
die  Zahl  der  zu  Unterrichtenden  incl.  der  Institutszöglinge  nicht
über  18  gesteigert  wird.  Für  jeden  das  Institut  als  Schüler
besuchenden  Taubstummen  müssen,  falls  dessen  Angehörige  nicht
vermögenslos  sind,  monatlich  18  kr.  Schulgeld  an  das  Institut
  entrichtet  werden.

§.  4.  Die  Zahl  der  aufzunehmenden  Zöglinge  darf  zur
Zeit  und  bis  die  Mittel  der  Anstalt  eine  Erweiterung  der  letzteren
  gestatten  werden,  achtzehn  nicht  übersteigen.
        <pb n="414" />
        406

 

Acht  Zöglinge  werden  in  dem  Institute  ganz  unentgeltlich
und  vier  Zöglinge  gegen  Vergütung  der  Hälfte  der  Kosten
ihres  Unterhalts  u.  s.  w.  (8.  5  unten)  erzogen  und  unterrichtet;
sechs  weitere  Zöglinge,  oder  im  Falle  der  nicht  vollstäudigen
Besetzung  der  ganzen  und  halben  Freiplätze,  eine  entsprechend
höhere  Zahl  werden  gegen  Vergütung  der  Kosten  ihres  Unterhalts
  u.  s.  w.  aufgenommen.

Die  Aufnahme  ist  bei  der  Kreisregierung,  welcher  die
Aufnahmsbewilligung  zusteht,  nachzusuchen.

§.  5.  Für  sämmtliche  Taubstummen  wird  eine  gleichmä-KHige
  Kost  verabreicht.

Die  volle  Zahlung  für  die  Pensionäre  beträgt  jährlich:

84  fl.  für  die  Kost  mit  Trunk.

30  fl.  für  den  Unterricht,  dann  für  Wohnung,  Holz  und

Licht.
5  fl.  Vergütung  für  Reinigung  der  Leib=  und  Bettwäsche.
3  fl.  Vergütung  für  Unterrichts=  und  Schreibmaterialien.

Die  Ausgaben  auf  Nachschaffungen  und  Ausbesserungen  an
Kleidern,  Wäsche  u.  s.  w.  sind  besonders  zu  vergüten,  sollen
jedoch  10  fl.  jährlich  nicht  übersteigen;  deßgleichen  müssen  die
Ausgaben  auf  etwaige  medizinische  und  chirurgische  Behandlung
und  auf  Medicamente  besonders  vergütet  werden.

Für  die  Zöglinge,  welche  einen  halben  Freiplatz  genießen,
sind  jährlich  zu  bezahlen:

4  fl.  —  kr.  für  die  Kost  mit  Trunk,

2  fl.  15  kr.  für  Reinigung  der  Leib=  und  Bettwäsche,

1  fl.  15  kr.  für  Unterrichts=  und  Schreibmaterialien,

3  fl.  —  kr.  für  Nachschaffungen  und  Ausbesserungen  an
Kleidung  und  Wäsche.
Sämmtliche  Zahlungen  müssen  in  zwei  Semestral-Raten
praenumerando  geleistet  werden.

§.  6.  Die  Betten  und  Bettstellen,  sowie  die  Kleider  und
Wäsche  werden  der  institutsmäßigen  Ordnung  und  Gleichförmigkeit
  wegen  durch  das  Institut  angeschafft;  die  Kosten  hiefür
müssen  von  den  Angehörigen  der  Pensionäre,  denen  übrigens
ihre  Leibwäsche  mitzubringen  gestattet  ist,  besonders  vergütet
werden,  sollen  jedoch  die  Summe  von  75  fl.  nicht  übersteigen.
Zu  den  Kosten  der  Anschaffung  der  Betten,  Bettstellen,  Kleider
und  Wäsche  für  die  einen  ganzen  oder  einen  halben  Freiplatz
genießenden  Zöglinge  sollen  deren  Angehörige,  oder  im  Falle
        <pb n="415" />
        407

ihrer  Unvermögenheit,  die  betreffenden  Lokal=  oder  Distrikts-Armenfonds
  einen  angemessenen  Beitrag  von  20  oder  40  fl.
leisten.  Die  Nachschaffungen  und  Ausbesserungen  erfolgen  für
die  Zöglinge  mit  ganzen  Freiplätzen  unentgeltlich,  für  jene  mit
halben  Freiplätzen  gegen  eine  Vergütung  von  3  fl.  jährlich.

§.  7.  Die  allgemeinen  Bedingungen  der  Aufnahme  sind:

1)  Taubstummheit,  d.  h.  Stummheit  aus  Mangel  des
Gehörs;  "

2)  Bildungsfähigkeit;

3)  Freiheit  von  solchen  körperlichen  Gebrechen,  Krankheiten
  und  Mängeln,  welche  mit  dem  Zwecke  der  Anstalt
  nicht  vereinbar  sind;

4)  ein  Lebensalter  von  nicht  unter  7  und  nicht  über  14
Jahren.

Alle  Gesuche  müssen  demnach  mit  einem  ärztlichen  Zeugnisse
  über  die  Taubstummheit,  unter  Angabe  der  allenfalls
nachweisbaren  Ursache  und  Zeit  derselben,  und  über  die  Freihejt
  von  andern  körperlichen  Gebrechen,  Krankheiten  und  Mängeln,
  dann  mit  einem  weitern  von  der  Lokal=  und  Distrikts-Schulinspektion
  mitgefertigten  ärztlichen  Zeugnisse  über  Bildungsfähigkeit
  und  Nichtbestehen  von  Blödsinn,  endlich  mit  dem
Taufzeugnisse  und  mit  dem  Impfschein  belegt  sein.  Bezüglich
jener  Taubstummen,  für  welche  ein  ganzer  Freiplatz  nachgesucht
wird,  muß  insbesondere  noch  die  Unvermögenheit  der  Angehörigen
  und  der  einschlägigen  Lokal-Armen-Pflege  zu  irgend
einer  Zahlungsleistung  und  bezüglich  jener  Taubstummen,  für
welche  ein  halber  Freiplatz  nachgesucht  wird,  eine  in  der  Art
beschränkte  Zahlungsfähigkeit  der  Angehörigen  und  Lokal-Armen-Pflege
  durch  obrigkeitliche  Zeugnisse  nachgewiesen  werden,  daß
die  Kosten  des  Unterhalts  nur  theilweise  vergütet  werden
können.

§.  8.  Die  allerhöchst  genehmigten  Satzungen  des  Vereins
zur  Beförderung  des  Taubstummen=  Unterrichts  in  Oberpfalz
und  Regensburg  bestehen  unverändert  fort.  Diesem  Vereine,
dessen  Beiträge  zu  dem  Institute  fließen  und  in  den  Instituts-Jahres
  -Rechnungen  mit  den  abgelieferten  Beträgen  zu  vereinnahmen
  sind,  werden  übrigens  auch  vorbehaltlich  der  selbstigen
  Prüfung  der  Vereinsrechnungen  und  der  Feststellung  des
Vereins-Jahres-Etats,  die  jährlichen  Etatsentwürfe  und  Rechnungen
  des  Instituts-Vorstandes  zur  Einsicht  und  Erinnerung
        <pb n="416" />
        408

 

mitgetheilt,  sowie  auch  bei  Verleihuug  von  ganzen  und  halben
Freiplätzen  die  desfallsige  Aeußerung  des  Vereins  erholt  wird.

§.  9.  Die  vorstehenden  Satzungen  treten  sofort  in  Wirksamkeit.


Von  Seiner  Majestät  genehmigt  laut  Ministerial-Entschließung  vom
3.  Dezember  1845  Nr.  36,531  und  §.  2  am  13.  August  1849
abgeändert,  wie  folgt:

Nr.  4126.

Entschließung  des  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten  vom  13.  August  1849,  das  Stammvermögen
des  oberpfälzisch=  regensburgischen  Kreis-Taubstummen-Instituts  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  an  das  k.  Staatsministerium  des  Innern  gerichteten
  und  von  da  anher  gelangten  Bericht  vom  23.  vor.  Mts.
rubric.  Betreffs  wird  aus  den  vorgetragenen  Gründen  genehmiget,
  daß  das  Fundations-Kapital  von  400  fl.  gleich  den
übrigen  ähnlichen  Stiftungen  von  dem  Magistrate  der  Stadt
Regensburg  unter  Aufsicht  der  k.  Regierung  in  Zukunft  verwaltet
  werde,  wonach  sich  §.  2.  der  genehmigten  Satzungen
modifizirt.

Die  Berichtsbeilagen  folgen  hieneben  zurück.

München,  den  13.  August  1849.

Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und

Schulangelegenheiten.
An  diek.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,  K.  d.  J.,  ergangen.

S§.  169.
Fatzungen  des  Vereins  zur  Beförderung  des  Taubstummen-Unterrichts
  in  Vberpfalz  und  Regensburg.
I.  Bildung  und  Zweck  des  Vereins.

§.  1.  Der  Verein  zu  Beförderung  des  Taubstummen-Unterrichts
  in  dem  Regierungsbezirke  der  Oberpfalz  und  von
Regensburg  besteht  aus  Mitgliedern  ohne  Unterschied  des  Standes,
  der  Religion  und  des  Geschlechtes,  welche  an  dem  Loose
der  unglücklichen  Taubstummen  Theil  nehmen,  und  hat  seinen
Sitz  in  der  Kreishauptftadt.
        <pb n="417" />
        409

 

8.  2.  Der  Verein  bezweckt  Unterricht  und  Erziehung  der
Taubstummen  zunächst  aus  dem  Regierungsbezirke  der  Oberpfalz
  und  von  Regensburg.

II.  Mittel  zur  Errreichung  des  beabsichtigten  Zweckes.

8.  3.  Die  erforderlichen  Mittel  für  diesen  Zweck  bringt
der  Verein  durch  Beiträge  seiner  Mitglieder  auf.  Sonstige
freiwillige  Gaben  in  Geld,  Kleidungsstücken,  Büchern  und  dgl.
werden  dankbar  angenommen  und  gewissenhaft  verwendet.

§.  4.  Jedes  Mitglied  des  Vereins  verpflichtet  sich  zu
einem  vorauszubezahlenden  Beitrage  von  monatlich  sechs
Kreuzern.  Diese  Verpflichtung  ist  auf  ein  Jahr  bindend.

§.  5.  Jedem  Mitgliede  steht  frei,  seinen  Beitrag  menatlich,
  vierteljährlich,  halb=  oder  ganzjährig  vorauszubezahlen,
was  beim  Eintritte  selbst  zu  bestimmen  ist.

§.  6.  Die  Mitglieder  des  Vereines  werden  jede  geeignete
Veranlassung  benützen,  um  den  Unterstützungsfond  zu  vermehren.

§.  7.  Gemeinden,  Armenpflegen,  Stiftungen  und  Private,
  welche  dem  Verein  durch  Errichtung  eines  halben  oder
ganzen  Freiplatzes  für  einen  Taubstummen  beitreten,  oder  zur
Erwerbung  eines  passenden  Lokals  für  die  Taubstummen-Anstalt
  Beiträge  geben,  werden  als  deren  Begründer  und  besondere
  Wohlthäter  betrachtet.

§.  8.  Zur  Erweckung  allgemeiner  Theilnahme  ist  den
Mitgliedern  des  Vereines  und  ihren  Angehörigen  freigestellt,
wöchentlich  an  einem  zu  bestimmenden  und  öffentlich  bekannt  zu
machenden  Tage  dem  Taubstummen-Unterrichte  in  der  Taubstummen-Anstalt
  dahier  zu  Regensburg  beizuwohnen.

III.  Aufnahme  und  Austritt  der  Mitglieder.

§.  9.  Jede  selbstständige  Person  kann  dem  Vereine  beitreten,
  und  übernimmt  die  Verpflichtung  von  dem  beim  Eintritte
  laufenden  Vierteljahre  an  die  Beiträge  zu  entrichten.

§.  10.  Der  Austritt  aus  dem  Vereine  erfolgt:

a)  Bei  dessen  Auflösung;

b)  mit  dem  Tode  eines  Mitgliedes;  dessen  Erben  haben  jedoch
  für  die  vollständige  Entrichtung  des  Jahres-Beitrages
  zu  haften;

P)  durch  Aufkündung,  welche  jedoch  bis  spätestens  am  letzten
Oktober  jeden  Jahres  erfolgen  muß,  außerdem  angenom-
        <pb n="418" />
        410

men  wird,  daß  das  Mitglied  auf  das  nächste  Kalender-Jahr
  sich  wieder  verbindlich  gemacht  habe;

d)  durch  Verlegung  des  Wohnsitzes  an  einen  Ort  außerhalb
des  Regierungsbezirkes,  sofern  nicht  das  Mitglied  dem
Vereine  einverleibt  bleiben  will.  Das  austretende  Mitglied
bleibt  jedenfalls  verbunden,  die  Beiträge  des  laufenden
Jahres  zu  entrichten.

IV.  Geschäftsführung  des  Vereins.

§.  11.  Die  Verwaltung  des  Vereins-Vermögens,  sowie
überhaupt  die  gesammte  Geschäftsführung  ist  einem  Vorstande
übertragen,  welcher  besteht  aus

1)  dem  ersten,

2)  dem  zweiten  Vorstande,

3)  dem  Sekretäre,

4)  dem  Kassier,

5)  dem  Vorstande  und  den  Lehrern  der  Taubstummen-Anstalt.



§.  12.  Die  beiden  Vorstände,  Sekretär  und  Kassier  werden
  jährlich  in  der  Plenarversammlung  durch  relative  Stimmenmehrheit
  der  anwesenden  Vereins-Mitglieder  aus  den  zu
Regensburg  oder  in  dessen  nächster  Umgebung  wohnenden
Mitgliedern  gewählt.

Stimmberechtigt  und  wählbar  sind  nur  selbstständige,  großjährige
  Personen  männlichen  Geschlechts.

§.  13.  Zur  giltigen  Berathung  und  Schlußfassung  des
Vorstandes  ist  die  Anwesenheit  von  zwei  Dritteln  der  Mitglieder
  erforderlich.  Die  relatire  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden
entscheidet.

§.  14.  Der  erste  Vorstand  wird  in  dessen  Verhinderung
durch  den  zweiten  vertreten.  Er  hat  zu  Sitzungen  zu  berufen,
die  Geschäfte  zu  vertheilen,  für  den  Vollzug  der  gefaßten  Beschlüsse
  zu  sorgen,  und  überhaupt  die  Erfüllung  der  Vereinszwecke
  zu  überwachen.  Alle  Zahlungsanweisungen  müssen  von
ihm  unterzeichnet  sein.

Der  Sekretär  hat  das  Sitzungs=  und  Einlaufs-Journal
zu  führen,  die  Ausfertigung  aller  Beschlüsse  und  Schreiben
zu  besorgen  und  zu  kontrasigniren,  und  das  Mitglieder-Verzeichniß
  evident  zu  halten.

Der  Kassier  besorgt  die  Einnahmen  und  die  Ausgaben
        <pb n="419" />
        411

und  führt  hierüber  ein  täglich  abzuschließendes  Journal.  Ausgaben
  können  nur  auf  schriftliche  Anweisung  des  Vorstandes
Statt  finden.

Am  Ende  des  Etatsjahres,  und  zwar  längstens  bis  1.  November
  stellt  der  Kassier  gehörig  belegte  Rechnung,  welche  von  dem
Vorstande  revidirt  und  nach  eingeholten  Gegenbemerkungen  des
Kassiers  mit  gutachtlichem  Beschlusse  der  definitiven  Verbescheidung
  der  Plenar-Versammlung  unterstellt  wird.

§.  15.  Alljährlich  am  Schlusse  des  Schuljahres,  an  welchem
  Tage  auch  eine  Prüfung  der  Taubstummen  vorgenommen
werden  wird,  findet  eine  Plenar-Versammlung  statt,  um  den
Rechenschaftsbericht  des  Vorstandes  zu  vernehmen,  die  Jahresrechnung
  zu  verbescheiden,  den  Etat  für  das  laufende  Rechnungsjahr
  festzustellen  und  die  Wahl  des  Vorstandes  und  Ausschusses
für  ein  weiteres  Jahr  vorzunehmen.

V.  Vermögen  des  Vereins  und  Haftung  seiner
Mitglieder.

§.  16.  Bei  etwalger  Auflösung  des  Vereins  bleibt  dessen
nach  Tilgung  aller  Verbindlichkeiten  vorhandenes  Vermögen
der  dann  dahier  bestehenden  Taubstummen-Anstalt,  und  es  ist,
im  Falle  der  Auflösung  auch  dieser,  als  Stiftung  zu  behandeln,
deren  Renten  zur  Unterstützung  armer  Taubstummen  aus  dem
Regierungsbezirke  zu  verwenden  sind.

§.  17.  Für  mögliche  Schulden  des  Vereins  haftet  lediglich
  die  Kasse  und  dessen  sonstiges  Vermögen,  keineswegs  aber
ruht  eine  solche  Haftung  auf  den  einzelnen  Vereins-Mitgliedern
und  deren  Privat-Vermögen.

VI.  Aenderung  der  Satzungen.

8.  18.  Anträge  auf  Abänderungen  der  Satzungen  müssen
bei  dem  Vorstande  angebracht  werden,  welcher  solche,  wenn
sie  wahrhaft  begründet  und  nützlich  anerkannt  werden,  an  die
Plenar-Versammlung  bringen  wird.

Im  Falle  ihrer  Annahme  muß  die  Genehmigung  der  k.
Regierung  eingeholt  werden,  bis  zu  welcher  sie  wirkungslos
bleiben.

Regensburg,  den  28.  Februar  1842.

(Folgen  die  Unterschriften.)

Von  Seiner  Mgjestät  genehmigt  laut  Ministerial-Entschlie-Hung
  vom  2.  Juni  1842  Nr.  12,551  und  13.  April  1848  Nr.  3813.
        <pb n="420" />
        412

 

Nr.  18,972.  S.  170.

Entschließung  der  k.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,
K.  d.  J.,  vom  17.  März  1855,  die  Aufnahme  der  Zöglinge  im
Kreistaubstummen,  Institute  zu  Regensburg  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Behufs  der  Aufnahme  von  Zöglingen  in  das  Kreistaub--stummen-Institut
  zu  Regensburg  sind  als  allgemeine  Bedingungen
  im  §.  VII.  der  Statuten  (Kreis-Intelligenz-Blatt  1846
S.  27)  festgesetzt:  Taubstummheit,  d.  h.  Stummheit  und
Mangel  an  Gehör,  Bildungsfähigkeit,  Freiheit  von  solchen
körperlichen  Gebrechen,  Krankheiten  und  Mängeln,  welche  mit
dem  Zwecke  der  Anstalt  nicht  vereinbar  sind  und  ist  deßhalb
vorgeschrieben,  daß  alle  Gesuche  um  Aufnahme  mit  einem  gerichtsärztlichen
  Zeugnisse  der  Taubstummheit,  unter  Angabe
der  allenfalls  nachweisbaren  Ursache  und  Zeit  derselben  und
über  Freiheit  von  anderen  körperlichen  Gebrechen,  Krankheiten
und  Mängeln,  dann  über  Bildungsfähigkeit  und  Nichtbestehen
von  Blödsinn  versehen  sein  müssen,  in  welch  letzteren  Beziehungen
  die  Local=  und  Distriktsschul-Inspektionen  ihr  Einverständniß
  durch  Mitunterfertigung  zu  erklären  haben.  Mehrere
Fälle  sind  jedoch  vorgekommen,  daß  die  in  Folge  solcher  Zeugnisse
  in  die  Anstalt  einberufenen  Zöglinge  nicht  bilrungsfähig
befunden  wurden  oder  mit  solchen  körperlichen  Gebrechen,  Mängeln
  und  Krankheiten  behaftet  waren,  daß  nicht  nur  nichts  Ersprießliches
  für  deren  Erziehung  und  Bildung  geleistet  werden
konnte,  sondern  auch  der  Anstalt  für  deren  Heilung  2c.  mehrfache
  Kosten  erwachsen  sind  und  selbst  die  Zurücksendung  solcher
Individuen  nothwendig  wurde.

Zur  Vermeidung  dieser  Mißstände  werden  die  sämmtlichen
betheiligten  Behörden  angewiesen,  auf  Untersuchung  solcher
Individuen  und  auf  Ausstellung  der  betreffenden  Zeugnisse  gewissenhafte
  Sorgfalt  zu  wenden  und  zwar  bei  Vermeidung  der
Haftung  für  Verpflegungs  =  und  Rücksendungskosten  der  als
nicht  zur  Aufnahme  geeignet  erkannten  taubstummen  Zöglinge.

Regensburg,  den  17.  März  1855.

Kgl.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,  K.  d.  J.
Frhr.  von  Künsberg-Langenstadt,  Präsident.
        <pb n="421" />
        413

E.  Taubstummenschule  in  Straubing  und  Freisverein  dafür.

Nr.  8542.  S.  171.

Ministerial-Entschließung  vom  24.  März  1844,  die  Erweiterung
des  Taubstummen=  Unterrichts  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  der  beabsichteten  Gründung
  eines  Privat-Vereines  zur  Förderung  des  Taubstummen-Unterrichtes
  in  Niederbayern  nach  den  mit  Bericht  vom
3.  Dezember,  v.  Is.  im  Entwurfe  vorgelegten  Statuten,  die  allerhöchste
  Genehmigung  allergnädigst  zu  ertheilen  geruht,  wovon
die  k.  Regierung  unter  Rückschluß  der  übrigen  Beilagen  des
vorerwähnten  Berichtes  mit  dem  Bemerken  in  Kenntniß  gesetzt
  wird,  daß  das  unterfertigte  königliche  Ministerium,  mit
Bezugnahme  auf  die  Entschließungen  vom  30.  Dezember  1842
und  vom  26.  August  1843,  über  das  Ergebniß  der  hienach  zu
treffenden,  weiteren  Einleitungen  berichtlicher  Anzeige  entgegensehe.


München,  den  24.  März  1844.

Ministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Abdruck.
Statuten  des  Vereins  zur  Beförderung  des  Taubstummen-Unterrichts
  im  Niederbayern.
I.  Bildung  und  Zweck  des  Vereins.

§.  1.  Der  zur  Beförderung  des  Taubstummen=  Unterrichtes
  in  Niederbayern  konstituirte  Verein  besteht  aus  Mitgliedern
  ohne  Unterschied  des  Standes,  der  Religion  und  des
Geschlechtes,  welche  sich  zur  Aufgabe  machen,  unterrichtsfähigen,
  vermögenslosen  Taubstummen  die  Wohlthat  geistiger  Ausbildung
  und  einer  sittlich  religiösen  Erziehung  zuzuwenden.

§.  2.  Da  diese  Doppel-Aufgabe  am  verlässigsten  nur  da
erzielt  werden  kann,  wo  entsprechender  Unterricht  und  ununterbrochene
  Aufsicht  stattfinden,  so  werden  die  Unterstützungen
des  Vereines  vorzugsweise  darauf  berechnet,  vermögenslosen
Taubstummen  das  Taubstummen-Institut  zu  Straubing  durch
Bezahlung  der  Verpflegskosten  zugänglich  zu  machen,  und  den
        <pb n="422" />
        414

dortselbst  befindlichen  armen  Taubstummen  Kleidung,  Schulbücher
  und  sonstige  Lehrmittel  zu  verschaffen,  ohne  jedoch  die
Möcglichkeit  aufzugeben,  Taubstummen,  welche  aus  dem  Institute
treten  oder  die  erforderliche  Bildung  außer  dem  Institute  gewinnen,
  zu  irgend  einem,  ihr  Fortkommen  sichernden  Zwecke
Unterstützung  zu  gewähren.

II.  Mittel  zur  Erfüllung  des  beabsichtigten  Zweckes.

§.  3.  Die  Mittel  zur  Erzielung  des  bezeichneten  Zweckes
werden  theils  aus  den  ordentlichen  Beiträgen  der  Vereins-Mitglieder,
  theils  aus  Unterstützungen  gewonnen,  welche  an
Geld,  Kleidungsstücken,  Büchern  und  dergleichen  dem  Vereine
zugewendet  werden.

§.  4.  Jedes  Individuum,  welches  dem  Vereine  beitritt,
verpflichtet  sich  hiedurch  zu  einem  vorauszubezahlenden  monatlichen
  Beitrage  von  sechs  Kreuzern  auf  die  Dauer  eines  Jahres,
  außerdem  aber  auch  zur  möglichsten  Förderung  des  Vereinszweckes
  durch  Gewinnung  von  Mitgliedern  und  außerordentlichen
  Beiträgen  von  Nichtmitgliedern.

§.  5.  Die  Leistung  geschieht  halbjährlich  zu  Anfang  des
Monats  Jänner  und  des  Monats  Juli  jeden  Jahres  zunächst
an  die  in  den  einzelnen  Oistrikten  befindlichen  Percipienten;
außerdem  steht  es  aber  auch  jedem  Mitgliede  frei,  den  ganzen
Jahresbeitrag  auf  einmal  zu  bezahlen,  was  zur  Vereinfachung
der  Geschäftsführung  nur  erwünscht  sein  kann.

III.  Aufnahme  und  Austritt  der  Mitglieder.

8.  6.  Jede  selbstständige  Person  kann  dem  Vereine  beitreten,
  und  übernimmt  vom  Tage  des  Eintritts  die  in  §.  4
ausgesprochenen  Verbindlichkeiten.

Die  Anmeldungen  zur  Aufnahme  können  bei  dem  Ausschusse
  des  Vereines  mündlich  oder  schriftlich,  außerdem  aber
auch  bei  den  zur  Erhebung  der  Beiträge  aufgestellten  Vereins-Mitgliedern
  geschehen.

§.  7.  Der  Austritt  aus  dem  Vereine  erfolgt

a)  bei  dessen  Auflösung;

h)  mit  dem  Tode  des  Mitgliedes;  dessen  Erben  haben  jedoch
für  die  vollständige  Entrichtung  des  Jahresbeitrages  zu
haften;

c)  durch  Aufkündung,  welche  aber  spätestens  bis  zum  letzten
August  jeden  Jahres  erfolgen  muß,  außerdem  angenom-
        <pb n="423" />
        415

men  wird,  daß  das  Mitglied  sich  für  das  nächste  Jahr
wieder  verbindlich  gemacht  habe;

d)  durch  Verlegung  des  Wohnsitzes  an  einen  Ort  außerhalb
des  Regierungsbezirkes,  so  ferne  nicht  das  Mitglied  dem
Vereine  einverleibt  bleiben  zu  wollen  ausdrücklich  erklärt;

e)  durch  Ausschluß,  wenn  auf  dreimalige  Mahnung  der  tref—
fende  Beitrag  nicht  geleistet  wurde,  ohne  daß  jedoch  hiemit
  ein  Verzicht  des  Vereines  auf  den  Jahresbeitrag
verbunden  ist.

IV.  Geschäftsführung  des  Vereines.

§.  8.  Die  Geschäfte  des  Vereines  werden  theils  durch
die  Plenar-Versammlung  (siehe  §  10),  theils  durch  einen  Ausschuß
  verwaltet,  der  aus  Mitgliedern  zusammengesetzt  ist,  welche
in  der  Kreishauptstadt,  oder  in  deren  nächsten  Umgebung  ihren
Wohnsitz  haben.

Dieser  Ausschuß  besteht  aus

dem  ersten,

dem  zweiten  Vorstande,
dem  Sekretär,

dem  Kassier,  und

drei  Ausschußmitgliedern.

§.  9.  Dem  Ausschusse  liegt  die  Besorgung  aller  jener
Geschäste  ob,  welche  nach  dem  folgenden  §.  10  nicht  der  Plenar-Versammlung
  ausdrücklich  vorbehalten  sind.

Insbesondere  kömmt  dem  ersten,  oder  in  dessen  Verhinderung
  dem  zweiten  Vorstande  die  Vertheilung  der  Geschäfte,
die  Anordnung  der  Ausschuß-Sitzungen,  der  Vollzug  der
Sitzungs-Beschlüsse,  die  Eröffnung  aller  Elnläufe,  die  Unterzeichnung
  der  Ausfertigungen  und  die  Kontrasignatur  aller
Zahlungs-Anweisungen  zu.

Der  Sekretär  hat  das  Sitzungs=  und  Einlaufsprotokoll
zu  führen,  die  Ausfertigung  aller  Beschlüsse  und  Schreiben  zu
bewerkstelligen,  die  Registratur  in  Ordnung  und  das  Verzeichniß
  der  Mitglieder  evident  zu  halten.  Der  Kassier  besorgt
Einnahmen  und  Ausgaben,  und  deren  Journalisirung,  und  hat
die  Gelder  des  Vereines  in  Verwahr.

Die  Perzeption  der  Beiträge  geschieht  zunächst  durch  die
in  den  einzelnen  Polizei-Distrikten  von  den  Vereins-Mitgliedern
  der  Distrikte  aufgestellten  Perzipienten,  welche  die  auf
        <pb n="424" />
        416

 

den  Grund  des  Mitglieder-Verzeichnisses  gesammelten  Beträge
an  den  Vereins-Kassier  gegen  eine,  von  dem  Vorstande  mitgezeichnete
  Empfangsbestätigung  abliefern.

Verbindlichkeit  des  Kassiers  ist  es  ferner,  im  Monate  August
  jeden  Jahres  gehörig  belegte  Rechnung  zu  stellen,  welche
durch  ein  Mitglied  des  Ausschusses  revidirt  und  zur  Vorlage
an  die  Plenar.  Versammlung  bereift  wird.

§.  10.  Im  Monate  September  findet  alljährlich  eine
Plenar-Versammlung  statt,  für  welche  regelmäßig  im  Monate
August  zugleich  mit  der  Anzeige  über  den  Tag  der  Prüfung
am  Taubstummen-Institute  zu  Straubing,  die  Terminsbestimmung
  erfolgt.

Sämmtliche  Vereins-Mitglieder  sind  befugt,  dieser  Versammlung
  beizuwohnen,  den  Rechenschaftsbericht  des  Vorstandes
  zu  vernehmen,  die  revidirte  Rechnung  zu  bescheiden,  über
die  vorliegenden  Unterstützungs  =  Gesuche  und  die  hierüber  in
der  Regel  vernommenen  Anträge  des  Vorstandes  des  Taubstummen=
  Institutes,  nach  Maßgabe  der  verfügbaren  Mittel,
für  das  nächstfolgende  Schuljahr  Beschluß  zu  fassen  und  die
Wahl  eines  neuen  Ausschusses  vorzunehmen.

§.  11.  Die  Beschlußfassung  hiebei  geschieht,  wie  bei  den
Beschlüssen  des  Ausschusses,  durch  relative  Stimmenmehrheit
ver  bei  der  Versammlung  und  resp.  der  Sitzung  erschienenen
Vereins-Mitglieder.

V.  Vermögen  des  Vereines  und  Haftung  der  Mitglieder.

.  12.  Bei  allenfallsiger  Auflösung  des  Vereines  fällt
dessen,  nach  Tilgung  aller  Verbindlichkeiten  verbleibendes  Vermögen
  dem  Taubstummen-Institute  zu  Straubing  zu.

§.  13.  Für  allenfallsige  Schulden  des  Vereines  haftet
leriglich  die  Kasse  und  das  sonstige  Vermögen;  keineswegs  aber
ruht  eine  solche  Haftung  auf  den  einzelnen  Mitgliedern  und
deren  Privatvermögen.

VI.  Aenderung  der  Statuten.

§.  14.  Anträge  auf  Abänderung  der  Statuten  müssen
bei  dem  Vorstande  angebracht  werden,  welcher  solche  mit  dem
Ausschusse  reiflich  berathen,  und,  wenn  sie  in  dieser  Berathung
als  begründet  und  nützlich  anerkannt  worden,  an  die  Plenar-Versammlung
  bringen  wird.
        <pb n="425" />
        an

 

Im  Falle  ihrer  Annahme  muß  die  Genehmigung  der  kgl.
Regierung  erholt  werden,  bis  zu  deren  Erfolg  jede  Aenderung
wirkungslos  bleibt.

F.  Taubstummenschule  in  Würzburg  und  Nreisverein  dafür.

Nr.  16,678  S.  172.
Ministerial-Entschließung  vom  26.  Juli  1810,  die  Gründung  eines
Vereins  zum  Besten  der  Taubstummenanstalt  in  Würzburg  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  die  Bildung  eines  Vereins
  zur  Beförderung  des  Taubstummen-Unterrichtes  in  Würzburg
  allergnädigst  zu  gestatten,  und  den  von  der  k.  Regierung
mit  Bericht  vom  29.  Februar  h.  Is.  vorgelegten,  anliegend
zurückfolgenden  Entwurf  der  Statuten  dieses  Vereins  mit  dem
Beifügen  Allerhöchst  zu  genehmigen  geruht,  daß  Allerhöchstdieselben
  aus  Allerhöchstdero  Kabinetskassa  als  Beitrag  zu  dem
Kapitale  Eintausend  Gulden  geben  werden.

Gleichzeitig  wollen  Seine  Majestät  der  König  den  beiden
Inspektoren  des  Schullehrerseminars  zu  Würzburg  die  allerhuldreichste
  Anerkennung  ihres  eifrigen  Bestrebens  zur  Förderung
  der  Taubstummenschule  allergnädigst  eröffnen  lassen.

Hienach  hat  die  kgl.  Regierung  das  weiter  Geeignete  zu
verfügen.

München,  den  26.  Juli  1840.

Ministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,  K.  d.  J.,
ergangen.

Abdruck.
Ftatuten  für  den  Perein  zur  Beförderung  des  Taub--stummen-Unterrichts.


I.  Bildung  und  Zweck  des  Vereines.
8.  1.  Der  dahier  in  Würzburg  gebildete  Verein  zur  Beförderung
  des  Taubstummen=  Unterrichts  in  dem  Regierungsbezirke
  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  besteht  aus  Mitgliedern

  ohne  Unterschied  des  Standes,  der  Religion  und  des
Medizin.-Gerordnu.  2.  Bb.  27
        <pb n="426" />
        418

 

Geschlechtes,  welche  an  dem  Loose  der  unglücklichen  Taubstummen
  Theil  nehmen.

8.  2.  Der  Verein  bezweckt  Unterricht  und  Erziehung  der
Taubstummen  zunächst  aus  dem  Reglerungsbezirke  Unterfranken
und  Aschaffenburg,  insoweit  jenes  zu  ihrer  Heranbildung  zu
Menschen,  Christen  und  zu  brauchbaren  Gliedern  der  menschlichen
Gesellfchaft  nothwenrig  ist.

II.  Mittel  zur  Erreichung  des  beabsichtigten  Zweckes.

§.  3.  Die  erforderlichen  Miltel  für  diesen  Zweck  bringt
der  Verein  durch  Beiträge  seiner  Mitglierer  auf.

Sonstige  freiwillige  Gaben  in  Geld,  Kleidungsstücken,
Büchern  und  dgl.  werden  wie  bisher  dankbarst  angenommen.

§.  4.  Jeres  Mitglied  des  Vereines  verpflichtet  sich  zu
einem  vorauszuzahlenden  Beitrage  von  monatlich  6  kr.

Diese  Verpflichtung  ist  auf  ein  Jahr  bindend.

§.  5.  Die  Einhebung  der  Beiträge  geschieht  monatllich.

Cs  steht  jedoch  jedem  Mitgliede  frei,  seinen  Beitrag  vierteljährig,
  halbjährig  oder  ganzjährig  zu  bezahlen,  was  zur
Vereinfachung  der  Geschäftsführung  sogar  erwünscht,  übrigens
von  jedem  Mitgliede  bei  seinem  Eintritte  selbst  zu  besitmmen  ist.

§.  6.  Die  Mitglieder  des  Vereines  werden  jede  geeignete
Veranlassung  benützen,  um  den  Unterstützungsfond  zu  vermehren.

§.  7.  Zur  Erwerbung  allgemeiner  Theilnahme  ist  den
Mitgliedern  des  Vereines  und  ihren  Angehörigen  freigestellt,
wöchentlich  am  Nachmittage  des  Mittwochs  von  1—3  Uhr  dem
Taubstummen-Unterrichte  beizuwohnen.
III.  Aufnahme  und  Austritt  der  Mitglieder.

§.  8.  Jede  selbstständige  Person  kann  dem  Vereine  beitreten
  und  übernimmt  vom  Tage  des  Eintritts  die  Verpflichtungen
  eines  Vereinsmitgliedes.

Die  Anmeldungen  zur  Aufnahme  können  bei  dem  Vorstande
  des  Vereines  unmittelbar  mündlich  und  schriftlich  oder
bei  den  vom  Vereine  zur  Einhebung  der  Beittäge  jeden  Orts
aufgestellten  Mitgliedern  geschehen:

§.  9.  Der  Austritt  aus  dem  Vereine  erfolgt:

a)  mit  dessen  Auflösung;  ·

b)  mit  dem  Tode  des  Mitgliedes;  dessen  Erben  haben  jedoch
  für  die  vollständige  Entrichtung  des  Jahresbeitrages
zu  haften;
        <pb n="427" />
        419

e)  durch  Aufkündung,  welche  jedoch  bis  spätestens  am  letzten
Juli  jeden  Jahres  erfolgen  muß,  außerdem  angenommen
wird,  daß  das  Mitglied  sich  auf  das  nächste  Etatsjahr
wieder  verbindlich  gemacht  habe;

d)  durch  Verlegung  des  Wohnsitzes  an  einen  Ort  außerhalb
des  Regierungsbezirkes,  so  ferne  nicht  das  Mitglied  dem
Vereine  einverleibt  bleiben  will;

e)  durch  Ausschluß,  wenn  auf  dreimalige  Mahnung  der  treffende
  Beitrag  nicht  gelei  stet  wurde;  ohne  daß  jedoch  hiemit
  ein  Verzicht  des  Vereines  auf  den  Jahresbeitrag
verbunden  ist.

IV.  Geschäftsführung  des  Vereines.

§.  10.  Die  Verwaltung  des  Vereins-Vermögens,  sowie
überhaupt  die  gesammte  Geschäftsführung  ist  einem  Vorstande
übertragen,  der  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  mit  dem
Vereins-Ausschusse  zusammentreten,  berathen  und  beschließen
  muß.
§.  11.  Der  Vorstand  besteht  aus
1)  dem  ersten,
2)  dem  zweiten  Vorstande,
3)  den  beiden  Inspektoren  des  Schullehrer  =  Seminars,
4)  dem  Sekretäre,
5)  dem  Kassier.
Der  Ausschuß:
aus  acht  gewählten  Ausschußmitgliedern.  Zu  den  Sitzungen
find,  wenn  Gegenstände  ihres  Wirkungskreises  zur  Sprache
kommen,  auch  die  Taubstummen-Lehrer  und  der  Arzt  der  Anstalt
  beizuziehen.
§.  12.  Alle  vier  Wochen  wenigstens  versammelt  sich  der
Vorstand  und  Ausschuß  zur  gemeinschaftlichen  Sitzung,  in  welcher
  der  erstere  den  letzteren  auch  von  den  minder  wichtigen
Geschäftsvorkommnissen  in  Kenntniß  setzt.
§.  13.  Die  beiden  Vorstände,  der  Sekretär  und  Kassier,
sodann  die  acht  Ausschußmitglieder  werden  jährlich  in  der  Plenarversammlung
  durch  relative  Stimmenmehrheit  der  anwesenden
  Vereinsmitglieder  gewählt.  Stimmberechtigt  und  wählbar
find  nur  selbstständige  großjährige  Personen  männlichen  Geschlechts.
Die  Abstimmung  durch  Vollmacht  ist  unzulässig.
§.  14.  Zur  giltigen  Berathung  und  Schlußfessung  des
        <pb n="428" />
        420

Vorstandes  und  Ausschusses  ist  die  Anwesenheit  von  zwei  Dritttheilen
  der  Mitglieder  erforderlich

Die  relative  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  entscheidet.

§.  15.  Der  erste  Vorstand  wird  in  dessen  Verhinderung
durch  den  zweiten  vertreten.

Derselbe  hat  zu  den  Sitzungen  zu  berufen,  die  Geschäfte
zu  vertheilen,  für  den  Vollzug  der  gefaßten  Beschlüsse  Sorge
zu  tragen,  und  überhaupt  die  Erfüllung  der  Vereinszwecke  zu
überwachen.

Alle  Zahlungsanweisungen  müssen  von  ihm  unterzeichnet
werden.

Der  Sekretär  hat  das  Sitzungs=  und  Einlaufsprotekoll  zu
führen,  die  Ausfertigung  aller  Beschlüsse  und  Schreiben  zu  besorgen
  und  zu  kontrasigniren,  die  Registratur  in  Ordnung  und  das
Duplicat  des  Mitglieder  -Verzeichnisses  evident  zu  halten.

Der  Kassier  besorgt  die  Einnahmen  und  Ausgaben  und
führt  hierüber  ein  täglich  abzuschließendes  Journal.  Derselbe
erhält  von  jedem  Ab=  und  Zugange  der  Gesellschaft,  sowie  von
jerem  besonderen  Einnahmsanfalle  schriftliche  Nachricht,  und
hat  hiernach  das  Mitgliederverzeichniß  stets  vollständig  zu  erhalten,
  und  die  Beiträge  der  Mitglieder  zu  erheben.  Die  Quittungen
  hierüber  werden  vom  Vorstande  und  Kassier  unterzeichnet.

Ausgaben  können  nur  auf  schriftliche  Anweisung  jenes
stattfinden.

Am  Ende  des  Etatsjahres  und  zwar  längstens  bis  Mitte
des  Monats  October  stellt  der  Kassier  gehörig  belegte  Rechnung,
  welche  durch  ein  Mitglied  des  Ausschusses  revidirt  und
nach  eingeholten  Gegenbemerkungen  des  Kassiers  mit  gutachtlichem
  Beschlusse  der  definitiven  Verbescheidung  der  Plenar-Versammlung
  der  8.  13  bezeichneten  Mitglieder  unterstellt  wird.

§.  16.  Alljährlich  im  Monat  Nevember  findet  eine  Plenarversammlung
  statt,  an  welcher  die  Vereinsmitglieder  Theil
zu  nehmen  befugt  sind,  um  den  Rechenschaftsbericht  des  Vorstandes
  zu  vernehmen,  die  Jahresrechnung  zu  verbescheiden
und  die  Wahl  des  Vorstandes  und  Ausschusses  für  ein  weiteres
Jahr  vorzunehmen.

V.  Vermögen  des  Vereines  und  Haftung  seiner
Mitglieder.

§.  17.  Bei  etwaiger  Auflösung  des  Vereines  fällt  dessen
        <pb n="429" />
        421

nach  Tilgung  aller  Verbindlichkeiten  bleibendes  Vermögen  dem
dahier  bestehenden  Taubstummen-Unterstützungsfonde  zu.

§.  18.  Für  mögliche  Schulden  des  Vereines  haftet  lediglich
  die  Kasse  und  dessen  sonstiges  Vermögen,  keineswegs  aber
ruht  eine  solche  Haftung  auf  den  einzelnen  Vereinsmitgliedern
und  deren  Privatvermögen.

VI.  Aenderung  der  Statuten.

§.  19.  Anträge  auf  Abänderungen  der  vorstehenden  Statuten
  müssen  bei  dem  Vorstande  angebracht  werden,  welcher
solche  mit  dem  Ausschusse  reiflich  berathen,  und  wenn  sie  in
dieser  Berathung  als  wahrhaft  begründet  und  nützlich  anerkannt
  werden,  an  die  Plenarversammlung  bringen  wird.  Im
Falle  ihrer  Annahme  muß  die  höchste  Genehmigung  der  k.  Regierung
  eingeholt  werden,  bis  wohin  sie  wirkungslos  bleiben.

——  —

 

G.  NRreistaubstummenschule  in  Augsburg.

Nr.  8738.  §.  173.

Ministerial-Entschließung  vom  3.  November  1851,  die  Errichtung
eines  Taubstummen-Instituts  in  Augsburg  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Aus  zug.

Seine  Majestät  der  König  haben  allergnädigst  die  Verlegung
  der  bisherigen  Taubstummenschule  in  Lauingen  von  dort
nach  Augsburg  und  die  Umwandlung  derselben  in  ein  Taubstummenerziehungs=
  und  Unterrichtsinstitut  zu  Augsburg  als
Kreisanstalt  von  Schwaben  und  Neuburg  unter  dem  Vorbehalte
  zu  genehmigen  geruht,  daß  für  diese  Anstalt  die  Satzungen
  und  Aufnahmsbedingungen  zur  allerhöchsten  Gen  ehmigung
in  Vorlage  zu  bringen  sind.  r2c.  2c.  2c.

München,  den  3.  November  1851.

Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen  =  und
Schulangelegenheiten.
An  die  k.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  K.  d.  J.,  also  ergangen
        <pb n="430" />
        422

 

H.  Taubstummenanstalten  in  Miltelsranken.

Nr.  2257.  S.  174.

Ministerial-Entschließung  vom  30.  Juni  1848,  die  Erweiterung  des
Taubstummen-Unterrichts  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Auszug.
Auf  die  am  2.  November  1846  und  6.  April  v.  Is.  im

bezeichneten  Betreffe  erstatteten  Berichte  wird  Nachstehendes
erwiedert:

Die  von  der  k.  Regierung  im  Nachgange  der  Ministerial-Entschließung
  vom  18.  Februar  1846  zur  Förderung  des  Taubstummen-Unterrichtes
  getroffenen  Verfügungen  erscheinen  sehr
zweckmäßig  und  werden  als  hinreichend  erachtet,  um  den  in
dem  mittelfränkischen  Kreise  befindlichen  bildungsfähigen  Taubstummen
  die  Wohlthat  eines  entsprechenden  Unterrichtes  zuzuwenden.
  Die  Erörterung  der  Frage  wegen  Errichtung  einer
neuen  Taubstummen-Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalt  etwa
in  der  Stadt  Nürnberg  hat  daher  gegenwärtig  um  so  mehr  zu
beruhen,  als  einerseits  durch  die  in  Ansbach  und  Nürnberg
bestehenden  besonderen,  und  durch  die  mit  den  Schullehrer-Seminarien
  zu  Altdorf,  Eichstädt  und  Schwabach  in  Verbindung
  stehenden  Taubstummen-Schulen  für  Unterweisung  taubstummer
  Kinder  schon  jetzt  mehr  Gelegenheit  geboten  ist,  als
gefordert  oder  benützt  wird,  und  als  andererseits  die  allgemeine
Verbreitung  des  Taubstummen-Unterrichtes  durch  die  aus  dem
Schullehrer=  Seminar  austretenden  Schuldienst-Exspektanten
von  Jahr  zu  Jahr  mehr  in  Aussicht  gestellt  ist.  2c.  2c.  2c.

München,  den  30.  Juni  1848.

Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und-Schulangelegenheiten.


An  diek.  Regierung  von.  Mittelfranken,  Kammer  des  Innern,  also  ergangen.
        <pb n="431" />
        423

X.
V.  Bie  Anstalt  für  arme  und  krüppelhafte  Rinder  in  München.
§S.  175.

K.  Allerhöste  Verordnung  vom  28.  Februar  1844,  die  Errichtung
einer  Anstalt  für  arme  und  krüppelhafte  Kinder  dahier  betr.

L.  K.

Wir  haben  in  der  Absicht,  die  bedauernswerthe  Lage  armer,
  krüppelhafter  Kinder  in  bleibender  Weise  zu  verbessern,
Uns  bewogen  gefunden,  das  für  diese  Klasse  von  Kindern  von
dem  quiescirten  Conservator  von  Kurz  dahier  gegründete  Institut
  ),  unter  Zuweisung  einer  entsprechenden  Dotation  in  eine
öffentliche  Anstalt  umzuwandeln,  welche  ihren  Sitz  in
München  haben  wird,  und  bestimmen  deßfalls,  auf  so  lange
Wir  nicht  anders  verfügen,  was  folgt:

I.  Die  erwähnte  Anstalt  soll  bestimmt  sein,  der  Verwahrlosung
  armer  krüppelhafter  Kinder  und  ihren  üblen  Folgen
  durch  christliche  religiöse  Erziehung,  Unterricht  und  angemessene
  Beschäftiguug  entgegen  zu  wirken,  und  die  ihr  anvertrauten
  Zöglinge  durch  allmählig  fortschreitende  Uebung  zum
selbstständigen  Betriebe  irgend  einer  der  freigegebenen  Erwerbsarten,
  oder  aber  zu  dem  Uebertritte  in  ein  ordentliches  Gewerbe
zu  befähigen.

11.  Die  Aufnahme  in  die  Anstalt  bleibt  vor  der  Hand  auf
zwölf=  bis  vierzehnjährige  Knaben  beschränkt,  welche  sich  in
einem  solchen  Zustande  der  Krünppelhaftigkeit  befinden,  daß
ihnen,  nach  beendeter  Werktagsschulpflichtigkeit  der  sofortige
Eintritt  in  die  Lehre  bei  Gewerbsmeistern  nicht  wohl  möplich  ist.

Hiebei  wird  übrigens  erfordert,  daß  die  Aufzunehmenden
nicht  blödsinnig,  noch  mit  ansteckenden,  oder  eine  chirurgische
Operation  erfordernden  Leiden  behaftet,  und  daß  dieselben  gehörig
  geimpft  sind,  ferner  daß  sie  des  Sehvermögens  und  des
Gehörs  nicht  entbehren,  und  ohne  Hilfe  Anderer  gehen  können,
endlich  daß  die  Hände  derselben  jene  Bewegungsfähigkeit  besitzen,
  welche  zu  den  im  Institute  vorkommenden  Arbeiten
nöthig  ist.

*)  Ueber  die  frühere  Einrichtung  geben  die  Statuten  von  1834  und
eine  öffentliche  Einladung  des  Gründers  v.  Jahre  1838,  welche  hier  unten
folgen,  Aufschluß.
        <pb n="432" />
        424

III.  Der  Nachweis  über  vorstehende  Erfordernisse  hat
durch  die  Vorlage  des  Geburts=  und  Schulentlassungs-,  dann
des  Impfzeugnisses  und  bezlehungsweise  durch  ein,  die  geistige
und  körperliche  Beschaffenheit  des  Knaben  erschöpfend  würdigendes
  Zeugniß  des  betreffenden  Gerichtsarztes  zu  geschehen.

IV.  Der  Unterricht  und  die  Beschäftigung  der  Zöglinge
umfassen:

1)  den  Religions-Unterricht,  welcher  durch  Geistliche  der
betreffenden  Glaubensbekenntnisse  in  der  Anstalt  selbst  ertheilt
werden  wird,

2)  den  Unterricht  an  der  von  den  Zöglingen  zu  besuchenden
  Sonn=  und  Feiertagsschule,  wobei  auf  entsprechende  Nachhilfe
  in  den  bezügzlichen  Lehrgegenständen  im  Institute  selbft
thunlichst  Bedacht  genommen  werden  soll,

3)  den  Unterricht  an  der  Handwerks  =  Sonn=  und  Feertagsschule,


4)  die  theorelisch  =  praktische  Anleitung  zu  angemessenen,
vem  freien  Erwerbe  anheim  gegebenen  Arbeiten  in  der  Anstalt,  als:

Papp-,  Massa-,  Etuis=  und  Futteralarbeiten,  geometrische
Zeichnung,  und  daraus  abgeleitete  Darstellung  verschiedener
  Körper=  und  Krystallformen,  die  Zuschneidelehre,
die  Anfertigung  von  Modellen  und  Malerpatronen,  ven
Flecht=  und  Schnitzarbeiten,  von  Malerpinseln,  sogenannten
  Schwarzwälder-Uhren  u.  s.  w.

Der  Betrieb  dieser  Arbeiten  geschieht  auf  Rechnung  der
Anstalt.

V.  Für  die  körperliche  Pflege,  für  Bewegung  und  Erholung
  der  Zöglinge,  sowie  für  geeignete  Zucht  und  Ordnung
soll  angemessene  Fürsorge  getragen  werden.

Die  Kleidung  der  Zöglinge  besteht  in  Ueberröcken  und
Beinkleidern  von  grauem  Tuche.  Die  Kost  soll  einfach  und
nahrhaft  sein.

VI.  Die  Dauer  des  Aufenthaltes  in  der  Anstalt  bleibt  in
der  Regel  auf  drei  Jahre  festgesetzt,  doch  kann  dieselbe  in  besonderen
  Fällen  ausnahmsweise  auch  verlängert  werden.  Bei
dem  Austritte  erhalten  die  Zöglinge  ein  Zeugniß  über  sittliches
Betragen,  Fleiß  und  über  die  in  der  Anstalt  erworbene  Befähigung.


VII.  Sobald  die  Kräfte  der  Anstalt  es  gestatten,  wird
in  nähere  Erwägung  gezogen  werden,  ob  und  wie  mit  der  Er-
        <pb n="433" />
        425

ziehung  und  dem  Unterrichte  im  Institute  eine  eigene  Beschäftigungs-Anstalt
  in  Verbindung  zu  setzen  sei,  in  welcher  Zöglinge,
  die  sich  durch  Sittlichkeit,  Fleiß  und  Fortschritte  während
  der  dreijährigen  Lehrzeit  auszeichnen,  auch  nach  Beendigung
  der  letzteren  Unterkunft,  Verpflegung  und  angemessene
Beschäftigung  finden.

VIII.  Die  gesammte  Leitung  der  Anstalt  wird  einem  zugleich
  als  Lehrer  functionirenden  Vorstande  übertragen,  dessen
Ernennung  Wir  Uns  vorbehalten.

Außerdem  wird  das  Institut  mit  einem  Vorarbeiter,  welcher
  zugleich  die  Function  eines  Aufsehers  zu  übernehmen  hat,
dann  mit  dem  erforderlichen  Dienstpersonale  versehen  werden.

IX.  Die  Anstalt  wird  nach  Maaßgabe  Unserer  Verordnung
  vom  17.  Dezember  1825  §.  38  der  Oberaufsicht  der
k.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,  untergeben.

Die  Verwaltung  des  Dotationsvermögens  derselben  ist
von  der  Unterrichts=  Stiftungs-Administration  dahier  zu  übernehmen,
  und  unter  der  Curatel  der  genannten  Kreisregierung
zu  führen.

X.  Aus  den  Zinsen  der  Dotations-Capitalien,  dann  aus
den  übrigen  Einnahmen  der  Anstalt,  wozu  insbesondere  die
aus  den  Kreisfonds  für  fakultative  Zwecke  in  den  Regierungsbezirken
  diesseits  des  Rheins  seit  dem  Jahre  1839  alljährlich
bewilligten  Zuschüsse  für  Freistellen  gehören,  —  sollen  Zöglinge,
  deren  Armuth  und  Würdigkeit  nachgewiesen  ist,  Wohnung,
  Kleidung,  Kost  und  Unterricht  im  Institute  unentgeltlich
  erhalten.

XI.  Die  Anzahl  dieser  Freiplätze  richtet  sich  nach  dem
Maaße  der  durch  die  Dotation  und  durch  die  Willigung  der
Landräthe  dargebotenen  Mittel.

Es  soll  auf  ihre  allmählige  Vermehrung  fortwährend  Bedacht
  genommen  werden.

XII.  Die  Verleihung  der  aus  Kreisfonds  dotirten  Freiplätze
findet  nur  an  krüppelhafte  Kinder  statt,  welche  dem  betreffenden
  Regierungsbezirke  durch  die  Heimath  angehören.

Für  jede  solche  Freistelle  ist  alljährlich  ein  Zuschuß  von
100  fl.  aus  Kreisfonds  zu  leisten.

XIII.Für  einen  zahlenden  Zögling  sind  alljährig  130  fl.
mittelst  halbjähriger  Vorausbezahlung  an  die  Anstalt  zu  entrichten.
        <pb n="434" />
        426

XIV.  Die  Gesuche  um  Aufnahme  in  die  Anstalt  sind,  mit
den  erforderlichen  Nachweisen  versehen,  an  die  betreffenden
k.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  zu  richten,  und
von  diesen  dem  Ministerium  des  Innern  gegen  das  Ende  eines
jeden  Verwaltungsjahres  mit  gutachtlichem  Antrage  vorzulegen.

München,  am  28.  Februar  1844.

Regierungsblatt  von  Jahr  1844  Seite  101—108.

Abdruck.

Statuten  der  von  dem  Conservator  v.  Rurz  in  München
begründeten  technischen  Industric-Anstalt  för  krüppelhafte
Kinder.

Der  Zweck  der  Anstalt  ist:  Werktagsschulfreie,  (oBreizehn
  bis  vierzehn  Jahre  alte),  arme  krüppelhafte  Kinder,  welche
wegen  ihrer  körperlichen  Mängel  zu  zünftigen  Gewerbe=  und
andern  Berufsarten  nicht  wohl  taugen,  durch  mechanische  Uebungen
  in  verschiedenen  denselben  angemessenen  Beschäftigungen  zu
Fabrik-Arbeitern  zu  bilden,  oder  denselben  auch  in  der  Anstalt
selbst  andauernden  Verdienst  zu  verschaffen,  um  sie  vor  dem
Müßiggange  und  den  daraus  hervorgehenden  Lastern  zu  bewahren.


Die  Gegenstände,  deren  fabrikmäßige  Anfertigung  den
Zöglingen  methodisch  gelehrt  werden,  sind  nur  solche,  welche
nach  dem  Gewerbsgesetze  vom  Jahre  1825  frei  gegeben  sind,
daher  nicht  zunftmäßig  gefertiget  werden,  und  auch  insbesondere
  auf  die  Bildung  des  Volksgeschmackes  einwirken,  wozu
überdieß  die  Kinder  selbst  besondere  natürliche  Neigung  und  die
körperlichen  Eigenschaften  besitzen,  als  z.  B.

Für  Knaben:  Die  Anfertigung  verschiedener  Muster
zum  Ausnähen  und  Stricken,  das  Illuminiren  von  Bilderbögen,
  die  Verfertigung  verschiedener  geometrischer  Körper,
Malerpatronen,  Modelle  von  Gebäuden,  Meubeln,  Geräthschaften,
  Cartonage,  Papiermachen,  Massa  Arbeiten  bunter  Papiere,
wasserdichter  Gegenstände,  kleiner  physikalisch=  ökonomischer  Apparate,
  Kinderspielwaaren.

Für  die  Mädchen:  Die  Anfertigung  künstlicher  Charpiè,
  gedruckter  Teppiche  auf  Leinen,  Zwilch  und  Tuch,  die
Anfertigung  einer  neuen  Art  wasserdichter  Schuhe  2c.
        <pb n="435" />
        427

Durch  diese  wechselseitige  Beschäftigung,  welche  aber  für
den  Unternehmer  mit  einem  großen  Kostenaufwande  verbunden
ist,  dürfte  den  Instituts-Zöglingen  ein  anderseitiges  Unterkommen
  möglichst  gesichert  werden,  als  z.  B.  in  einer  Fabrik  bunter
  Papiere  oder  von  Spielkarten,  von  künstlichen  Schreibtafeln
  und  Pergament,  von  Cartonagearbeiten,  von  Massa-Gegenständen,
  von  Kinder=  Spielwaaren,  in  einer  chemischen
Druckerei,  als  Gehilfen  bei  Etui=  und  Futteral-Arbeiten,  oder
endlich  im  Institute  selbst,  wo  sie  einen  andauernden  Beschäftigungsverdienst
  erhalten  können.

Das  Locoal  dieser  technischen  Lehr=  und  Beschäftigungs-Anstalt
  ist  zweckmäßig,  und  die  Kinder  sind  den  ganzen  Tag
in  demselben  einer  beständigen  Aufsicht  unterworfen.

Die  Dauer  der  Lehr=  und  Beschäftigungszeit  ist  an  den
Werktagen  in  den  Wintermonaten  von  7  Uhr  Morgens  bis
7  Uhr  Abends,  und  in  den  Sommermonaten  von  6  Uhr  Morgens
  bis  7  Uhr  Abends  mit  Ausnahme  der  Mittagsstunde.

Die  eigentliche  Lehrzeit  ist  für  talentvolle  fleißige  Zöglinge
auf  3  Jahre  festgesetzt.

An  den  Sonn=  und  Feiertagen  werden  die  Zöglinge
  zum  Besuche  ihrer  Kirche  und  der  Feiertagsschule  angehalten,
  übrigens  wird  denselben  auch  von  10  bis  12  Uhr  Vormittags
  noch  besonderer  technischer  Unterricht  im  Modelliren
ver  schiedener  Gegenstände  nach  den  Regeln  der  mathematischen
Zeichnmungskunst  in  Pappe  u.  s.  w.,  im  Gießen  in  Gyps,  Wachs,
Blei,  in  verschiedenen  kleinen  chemischen  Proceduren,  als  Tinte-,
Farben-,  Beitzen-,  Kittebereitung  r2c.  ertheilt,  welche  bei  den
Handwerkern  vorzüglich  vorkommen.

Aller  Unterricht  und  Anleitung  wird  den  armen  krüppelhaften
  Kindern  im  Institute  unentgeltlich  ertheilt.

Auf  Rechnung  des  Unternehmers  geht  die  ganze  Erhaltung
des  Instituts,  als  die  Bestreitung  des  Localzinses,  die  Kosten
für  Beheizung,  Beleuchtung  und  Reinigung  der  Arbeitszimmer.
die  Nachschaffung  und  Unterhaltung  der  benöthigten  Werkzeuge
und  des  Arbeitsmaterials  so  wie  der  Absatz  und  Verwerthung
der  Fabrikate  der  Anstalt.

Die  Aufnahmsbedingungen  sind:

1)  Der  Ausweis  über  die  Freisprechung  aus  der  Werktagsschule.
        <pb n="436" />
        428

—  ———  —  —

2)  Ein  hautreiner  Gesundheitszustand.

3)  Das  Versprechen  ein  Lern-  und  zwei  Uebungs-(Auese—
bildungs-)  Jahre  im  Institute  zuzubringen.

4)  Die  Vorauszahlung  von  fünf  und  zwanzig  Gulden
als  Ersatz  für  das  bei  den  Lernversuchen  zu  Grunde
gehende  Material.

Sobald  die  Erzeugnisse  eines  Zöglings  nach  überstandener
(kürzestens  dreijähriger)  Lernzeit  brauchbar  sind,  erhält  derselbe
  von  dem  unterzeichneten  Unternehmer  des  Instituts  angemessene
  Arbeitslöhnungen,  welche  nach  Verdienst  von  Zeit  zu
Zeit  erhöht  werden.

Im  Januar  1834.  J.  v.  Kurz.

Abdruck.
Einladung.

Der  Unterzeichnete  erlaubt  sich  hiemit  zu  einem  wohlwollenden
  Besuche  der  seiner  Leitung  untergestellten  praktisch-technischen
  Unterrichts=  und  Beschäftigungs-Anstalt  für
arme  krüppelhafte  Kinder  der  bayerischen  Monarchie
  ergebenst  einzuladen.

Dieselbe  befindet  sich  bekanr  tlich  hier  in  tinem  öffentlichen
Gebäude  (dem  ehemaligen  Isarther-Theater)  AsV.  Theatergasse
  Nr.  1.

Nach  der  allergnädigsten  Anerdnung  und  Unterstützung
Seiner  Majestät  des  Königs,  als  Folge  seiner  unermüdlichen
Regentensorgfalt.  für  die  Beförderung  der  Polytechnik,  der
bayerischen  National-Industrie  und  der  gewerblichen  Bildung
durch  Gründung  und  Vervollkommnung  technischer  Unterrichteanstalten,
  wurde  auch  dieses  praktisch  -technische  Lehrinstitut  im
Jahre  1832  in  das  Leben  gerufen,  und  besteht  demnach:

A.  Neben  der  k.  Kreisgewerbeschule  aus  einer  praktischtechnischen
  Industrie-Vorbereitungs-Schule  für  Knaben
von  allen  Ständen.

B.  Neben  dem  Blinden=  und  Taubstummen-Institute  aus
einer  praktisch  -technischen  Unterrichts=  und  Beschäftigungsanstalt
  für  krüppelhafte  Kinder.

C.  Aus  einer  Fabrik  (Industrie-Anstalt)  zur  Beschäftigung
und  Versorgung  der  in  der  Unterrichts-Anstalt  herangebildeten
  armen  krüppelhaften  Kinder.
        <pb n="437" />
        429

In  derselben  werden  von  solchen  Jünglingen  und  Mädchen
angefertigt:  Alle  Arten  von  Kinderspielwaaren,  verschiedene
Apparate  zur  Versinnlichung  des  Unterrichts,  bildliche  Darstellungen
  zur  Erweckung  religiöser  Gefühle,  die  mannichfaltigsten
  Galanterie-,  Papp-,  Etui-,  Futteral--,  Massa=  und  Modellir-Arbeiten,
  wasserdichte  Gegenstände,  kleine  physikalisch=  öconomische
  Apparate,  bunte  Papiere,  gedruckte  Teppiche  auf  Leinen-Zwilch
  und  Tuch  2c.

In  einer  eignen,  im  Locale  getrenntgehaltenen  plastischen  Werkstätte
  werden  ven  volljährigen  herangebildeten  Gehilfen  aus  Papxpsteinmassa
  (Carton  pierre)  weiters  angefertigt:  Larven,  Thiere,
anatemische  Figuren,  Vasen,  Leuchter,  Verzierungen,  Rahmen  2c.

Zur  Aufertigung  sämmtlicher  Gegenstände  als  freier  Gewerbe
  und  Erwerksarten  wurde  der  Anstalt  die  obrigkeitliche
Bewilligung  nach  dem  bestehenden  Gewerbsgesetze  ertheilt.  —
Die  Industrie-Ausstellung  im  Jahre  1835  wurde  mit  einer
Auswahl  von  Fabrikaten  beschickt,  und  die  Jury  erkannte  mir
hiefür  als  ermunternde  Auszeichnung  die  broncene  Medaille  zu.
Nach  allerhöchster  k.  Bestimmung  durch  k.  Ministerial-Rescript
vom  21  September  1833  wurde  diese  praktisch-technische  Bildungsanstalt
  bekanntlich  zu  einem  Nebenzweig  der  k.  Kreisgewerbsschuleerhoben,
  resp.  als  eine  specielle  Handwerkerschule
  für  krüppelhafte  Kinder  aus  allen
Theilen  der  Monarchie  erklärt,  dem  k.  Rektorate  untergeordnet,
  und  durch  die  k.  Kreis-Intelligenzblätter  im  ganzen
Königreiche  öffentlich  ausgeschrieben.

Nur  in  dessen  weiterer  Eigenschaft  als  Beschäftigungsanstalt
  (Fabrik)  theils  der  freiern  Betreibung  des  Geschäftes
wegen,  theils  weil  bei  der  Verschiedenheit  der  Erzeugnisse  und
dem  täglichen  Verbrauche  der  mannichfaltigsten  Materialien
die  Stellung  einer  amtlichen  Rechnung  rein  unmöglich  ist,  blieb
mir  die  Leitung  derselben,  und  der  Betrieb  für  meine  Privatrechnung
  ausschiießlich  vorbehalten  und  überlassen.

Ad  A.  In  derselben  sollen  demnach  Knaben  auch  ihre
Hände  vortheilhaft  gebrauchen  lernen,  so  wie  sich  die  größtmöglichste
  Menge  der  im  Leben  so  nöthigen  anschauenden  Erkenntnisse
  dynamischer  Art  erwerben,  wozu  denselben  durch
den  Unterricht  in  der  geometrischen  Zeichnungskunst,  im  Modelliren,
  und  durch  andere  technische  Anleitungen  hinlängliche
        <pb n="438" />
        430

—“

Gelegenheit  verschafft  wird,  zu  deren  Erwerbung  seit  dem  Tode
des  verdienstvollen  Professors  und  Mechanikers  H.  Alois
Ramis,  weicher  während  einer  Reihe  von  Jahren  an  der  höheren
  Feiertagsschule  auch  öffentlichen  Unterricht  in  Papparbeiten
  ertheilte,  die  gehörige  Gelegenheit,  wie  bekannt,  gänzlich
  hier  fehlte.

Der  Versinnlichung  des  theoretischen  Unterrichts  wegen
wurde  demnach  diese  Anstalt  im  Jahre  1833  zu  einem  Nebenzweig
  der  k.  Kreisgewerbsschule  erhoben.

Ad  B.  Dieselbe  soll  nach  allerhöchster  Anordnung  und
allergnäpigster  Unterstützung  Seiner  Majestät  des  Königs  neben
dem  Blinden=  und  Taubstummen=  Justliute  als  eine  specielle
Handwerksschule  für  krüppelhafte  Kinder  bestehen,  um  solche,
welche  aus  der  Armenschule  entlassen,  von  keinem  zünftigen
Meister  in  die  Lehre  genommen  wurden,  hierin  zu  unterrichten,
zu  beschäftigen,  und  moralisch  zu  veredeln,  damit  dieselben
vom  Bettel  und  von  dessen  unheilbringenden  Folgen,  sowie
von  der  Dieberei  errettet  und  zu  nützlichen  Staatsgliedern
herangebildet  werden.

Meine  Unterrichtsmethode  gründet  sich  auf  die  möglichste
Benützung  der  Anschauung  nach  psychologischen  Grundsätzen.
Dieselben  sind  folgende:

„Aller  Unterricht  soll  von  Anschauungen  ausgehen;  dem
„sich  selbst  überlassenen  Menschen  erscheint  die  Natur  als  ein
„unermeßliches  Chaos  verwirrter  Anschauungen,  und  die  Ent-„wicklung
  der  letztern  zur  Deutlichkeit  kann  in  ihm  nur  äußerst
„langsam  von  Statten  gehen.  —  Die  Kunst  des  Unterrichts
„soll  dem  Schüler  den  ganzen  Umfang  der  Anschauungen  nach
vund  nach  geordnet  vor  Augen  legen,  und  dadurch  den  Gang
„der  Entwicklung  des  menschlichen  Geistes  von  dunklen  An-„schauungen
  zu  deutlichen  Begriffen  beschleunigen.  —  Dies
vletztere  ist  der  Zweck  alles  Unterrichtes;  seine  Regel  ist  syste-„matischer
  Stufengang.  —  Nur  durch  genaue  Befolgung  des
vletzteren  kann  der  menschliche  Geist  zweckmäßig  gebildet  wer-„den.
  Jede  Sphäre  von  Anschauungen  muß  in  der  Seele  des
„Schülers  durch  eine  vorhergehende  vollständig  begründet  weroden,
  d.  h.,  in  jener  muß  nichts  enthalten  sein,  wovon  in  die-„ser
  nicht  die  Bestandtheile  hinlänglich  bis  zur  Deutlichkeit  ent-„wickelt
  worden  wären.“
        <pb n="439" />
        31

„Diese  Grundsätze  dürften  mit  der  Natur  der  Seelenkräfte,
oderen  Entwicklung  Zweck  der  Erziehung  ist,  am  besten  über-„einstimmen.“


„In  Beziehung  auf  das  Naturzeichnen  möchte  man  an-:onehmen,
  daß  dasselbe  der  Hauptsache  nach  nur  darin  bestehe,
„daß  man  den  Schüler  eine  recht  faßliche  und  immer  gleich
„anwendbare  Perspektive  lehre,  wobei  er  in  dem  freien  Ge-„brauche
  des  Auges  und  der  Hand  geübt  wird,  so  daß  bei  ihm
„Erkennen  und  Darstellen  gleichen  Schritt  halten,  und  er
„stufenweise  fortschreitend,  erst  vom  Einsachen  zum  Zusammen-"gesetzten,
  dann  vom  Richtigen  zum  Schönen  übergehe."“

„Die  hiezu  gehörigen  einfachen  Naturkörper  und  Modelle
„werden  nach  dem  stufenweisen  Fortschreiten  der  Aufgaben  im
„günstigsten  Gesichtspunkte  zum  Nachzeichnen  und  Nachmachen
„aufgestellt,  und  in  der  Anstalt  gleich  andern  Lehrmitteln  zur
„Versinnlichung  des  Unterrichts  nach  den  Grundsätzen  der  An-„schaulichkeitslehre
  angesertigt."“

Indem  ich  mir  hiemit  die  unterthänige  Bitte  zu  stellen
erlaube,  diese  praktisch-technische  Unterrichts=  und  Beschäftigungsanstalt
  eines  Besuches  zu  würdigen  und  sie  sofort  kräftigst
  in  wohlwollenden  Schutz  zu  nehmen,  verbleibe  ich  ehrfurchtsvollst


München,  im  Jahre  1838.

unterthänigster
Johann  Nep.  Edler  v.  Kurzz,
k.  qu.  Conservator,  Instituts-Vorsteher  und  Mitglied  des
polytechnischen  Vereins  für  das  Königreich  Bayern.

–  "  .  ——  ——  —

Nr.  29,965.  S.  176.

Ministerial-  Entschließung  vom  19.  Oktober  1844,  die  Anschaffung
eines  Amtssiegels  für  den  Vorstand  der  Anstalt  für  krüppelhafte
Kinder  dahier  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  dem  Vorstande  der  Anstalt
  für  krüppelhafte  Kinder  dahier  die  erbetene  Führung  eines
Amtssiegels  für  seine  dienstlichen  Geschäfte  allergnädigst  zu  bewilligen
  und  hiebei  Allerhöchst  zu  bestimmen  geruht,  daß  dieses
Amtssiegel  in  Ansehung  der  Form  jenem  des  k.  Blinden=  und
        <pb n="440" />
        432

Taubstummen-Instituts  gleichzustellen  und  mit  der  Umschrift  zu
versehen  sei:

„K.  b.  Erziehungs-Anstalt  für  krüppelhafte  Kinder.“

Die  k.  Regierung  hat  hienach  unter  Rücknahme  der  Beilagen
  ihres  Berichtes  vom  21.  v.  Méks.  das  Weitere  zu
verfügen.

Mücnchen,  den  19.  Oktober  1844.

Ministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  12,298.  8.  177.
Ministerial-Entschließung  vom  28.  September  1850,  das  Institut
für  arme  krüppelhafti  Kinder  dahier  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  wird  hiemit
eröffnet,  daß  alle  Angelegenheiten,  welche  das  Erzlehungs-Institut
  für  arme  krüppelhafte  Kinder  dahier  betreffen,  dem
Geschäftskreise  des  kgl.  Staatsministeriums  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  überwiesen  worden  seien,  zu
welchem  Ende  alle  dahin  ressortirenden  Vorlagen  an  das  genannte
  k.  Staatsministerium  von  nun  an  zu  dirigiren  sind.

München,  den  28.  September  1850.

Staatsministerium  des  Handels  u.  der  öffentl.  Arbeiten.

An  sämmtliche  k:  Regierungen,  K.  d.  J.,  alse  ergangen.

Neunter  Artikfel.

Aufssicht  auf  die  Verpflegung  der  unehelich  gebornen
Kinder.

#§.  178.
K.  allerhöchste  Verordnung  vom  2.  November  1813,  die  Bevormundung
  unehelicher  Kinder  betr.
M.  J.  K.
Auf  eueren  Bericht  vom  8.,  praes.  15.  Oktober,  die  Bevormundung
  unehelicher  Kinder  betreffend,  eröffnen  Wir  euch:
Die  Gerichte  sind  durch  die  Gesetze  verbunden,  für  die
Bevormundung  aller  Minderjährigen,  welche  nicht  unter  väter-
        <pb n="441" />
        433

licher  Gewalt  stehen,  zu  sorgen.  Da  nun  diese  Gewalt  der
Mutter  eines  unehelichen  Kindes  nicht  zusteht,  so  folgt  schon
aus  jenem  Grundsatze  die  Nothwendigkeit,  unehelichen  Kindern
von  Amtswegen  einen  Vormund  zu  bestellen,  wenn  auch  hierüber
  in  manchen  Gesetzbüchern  die  Sache  nicht  so  ausdrücklich,
wie  im  preußischen  Landrecht,  entschieden  ist.

Wir  genehmigen  daher  euern  wehlbegründeten  Vorschlag,
und  erklären,  daß  die  Gerichte  verbunden  sind,  für  die  Bevormundung
  eines  jeden  unehelichen  Kindes  zu  sorgen,  sobald
sie  von  dessen  Dasein  Nachricht  erhalten  haben.  Daher  können
  Wir  eueren  weitern  Vorschlag  den  Advocaten  solche  Vormundschaften
  vorzugsweise  zu  übertragen,  nicht  genehmigen,
da  sie  zwar  zur  Führung  der  Processe  für  arme  Parteien;  keineswegs
aber  zur  Uebernahme  von  Vormundschaften  verpflichtet,  und
überhaupt  selten  im  Stande  sind,  für  die  Unterkunft  und  Erziehung
  solcher  Kinder  nach  den  Pflichten  eines  Vormunds  zu
sorgen.

Die  Wahl  der  Vormünder  richtet  sich  auch  hier  nach  den
gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  ehelichen  Kinder,  mit  der
einzigen  Beschränkung,  daß  die  Verwandten  des  außerehelichen
Vaters  zu  derselben  nicht  berufen  sind,  da  einem  unehelichen
Kinde  hinsichtlich  der  väterlichen  Verwandten  keine  Familienrechte
  zustehen.  Hiernach  sind  nicht  nur  das  Stadtgericht
Würzburg,  sondern  auch  die  übrigen  Untergerichte  anzuweisen.

München,  den  2.  November  1813.
An  das  Königliche  Appellationsgericht  für  den  Rezatkreis  also  ergangen.

Nr.  4884  6  179.

MinisterialEntschließung  rom  31.  März  1834,  die  polizeiliche  Aufsicht
  auf  die  unehlich  gebornen  Kinder  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königl.  Majestät  von  den  schädlichen  Folgen  in
Kenntniß  gesetzt,  welche  daraus  entstehen,  daß  die  Geburt  unehelicher
  Kinder  —  besonders  wenn  deren  Mütter  außerhalb
ihrer  Heimat  niederkommen  —  den  Polizeibehörden  oft  verborgen
  bleibt  und  so  die  unglücklichen  Sprößlinge  der  Verirrung
  der  Mütter  nicht  selten  dem  grausamsten  Schicksale  preis

—  ————  28
        <pb n="442" />
        434—

gegeben  werden,  haben  sich  zu  folgenden  höchsten  Anordnungen
bewogen  gefunden.

1)  Die  schon  längst  bestehenden  Vererdnungen,  daß  jede
vorfallende  uneheliche  Geburt  der  Polizeibehörde  des  Ortes
der  Niederkunft  sogleich  angezeigt  werden  müsse,  und  daß  hiefür
  insbesondere  auch  die  Hebammen,  Herbergsväter,  Dienstherrschaften,
  überhaupt  die  Familienhäupter,  in  deren  Wohnung
  sich  eine  uneheliche  Geburt  ereignet,  verantwortlich  sinr,
werden  nachdrücklichst  in  Erinnerung  gebracht.

2)  Von  jenen  unehelichen  Geburten,  welche  in  Gebärhäusern
  vorfallen,  haben  die  Vorstände  der  letztern  die  Polizei,
behörder  der  Orte,  wo  sich  die  Gebärhäuser  befinden,  durch
monatliche  Berichte  in  Kenntniß  zu  setzen,  und  die  Pflicht  dieser
  Polizeibehörden  ist  es  dann,  den  Polizeibehörden  der  Heimatsorte
  der  Mutter  die  erforderlichen  Mittheilungen  zu  machen.
  Zu  diesem  Zwecke  müssen  denselben  auch  die  persönlichen
Verhältnisse  der  unehelichen  Mütter,  zu  entnehmen  aus  den
Zeugnissen,  Dienstboten-Büchern  oder  sonstigen  authentischen
Nachweisungen,  welche  dieselben  bei  ihrer  Aufnahme  mitbringen
  und  welche  in  der  Registratur  des  Gebärhauses  zu  verwahren
  sind,  bekannt  gemacht  werden.

3)  Eine  Ausnahme  von  den  Bestimmungen  des  vorhergehenden
  Paragraphs  findet  bei  jenen  Müttern  statt,  welche
gegen  Bezahlung  auf  eigene  oder  fremde  Rechnung  in  die  Gebärhäuser
  ausgenommen  werden.  Die  Pflicht  der  Vorstände  dieser
Anstalten  erheischt  hier  lediglich  die  Bekanntmachung  der  Geburten
  an  die  Familien  der  Mütter,  oder  an  diejenigen,  in  deren
Obsorge  sie  stehen.  Diesen  liegt  dann  das  Weitere  ob.

4)  Jede  aus  den  Gebärhäusern  zu  entlassende  Person  erhält
  bei  ihrem  Austritte  vom  Vorstande  der  Anstalt  einen
Entlassungsschein,  worin  bemerkt  sein  muß,  an  welchem  Tage
sie  entbunden  und  entlassen  worden,  ob  sie  ihr  Kind  bei  sich
habe,  oder,  wo  sich  selbes  befinde,  oder  ob  und  wann  es  in
der  Anstalt  verstorben  sei?  Dieser  Entlassungsschein  wird  mit
Vidit  der  Polizeibehörde  des  Ortes  versehen.

5)  Die  Geburten  in  den  Gebärhäusern  werden  nicht  um
in  die  Taufbücher  der  einschlägigen  Pfarreien,  sondern  auch  in
die  eigens  von  den  Vorständen  der  Anstalten  zu  führenden  amtlichen
  Tagbücher  gehörig  eingetragen.
        <pb n="443" />
        435

6)  Die  Polizeibehörden  der  Orte,  wo  sich  Gebärhäuser
befinden,  sind  berechtigt,  die  Entlassenwerdenden  (wenn  der
Entlassungsschein  zu  ihrem  Vidit  gelangt,  wofür  die  Vorstände
der  Anstalt  zu  sorgen  haben)  persönlich  vorrufen  zu  lassen  und
sich  über  ihr  und  ihrer  Kinder  künftiges  Unterkommen  zu  erkundigen,
  damit  der  heimatlichen  Behörde  Nachricht  hievon
mitgetheilt  werden  könne.  Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung
  sind  die  im  §  3.  bezeichneten  Personen.

7)  Von  allen  Behörden  ohne  Ausnahme  soll  rücksichtlich
der  Mütter  und  ihrer  Familien  die  äußerste  Schonung  des
Ehr=  und  Zartgefühles  beobachtet  und  zu  keiner  Verletzung
desselben  durch  Dritte  irgend  ein  Anlaß  gegeben  werden.

8)  Für  das  Schicksal  der  Kinder,  welche  an  Zieheltern
gegeben  werden,  ist  die  höchste  Sorgfalt  zu  tragen.

München,  am  31.  März  1824.

Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  Kgl.  Kreisregierungen,  mit  Ausnahme  jener  des  Untermainkreises,
  also  ergangen.
Nachricht  hievon  dem  Obermedizinal-Comité  dahier,  und  der  Regierung
  des  Untermainkreises  zur  Beachtung  —  sofern  solche  nicht  schon
statt  hat.

S.  180.

Entschließung  der  k.  Regierung  des  Regenkreises,  K.  d.  J.,  vom
12.  April  1824  die  Aussicht  auf  die  Pflege  außerehelich  erzeugter
Kinder  bei  gedungenen  Pflegevätern  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Um  die  nöthige  Aufsicht  auf  die  Pflege  außerehelich  erzeugter
  Kinder,  welche  gedungenen  Pflege-Eltern  zur  Erziehung
anvertraut  werden,  zu  erzwecken,  werden  nachstehende  Bestimmungen
  getroffen:

1)  Niemand  darf  die  Erziehung  und  Verpflegung  außerehelich
  erzeugter  Kinder  gegen  Bezahlung  übernehmen,  der  nicht
eine  schriftliche  Erlaubniß  hiezu  von  dem  vorgesetzten  Magistrate,
Land-,  Herrschafts=  oder  Patrimonialgerichte  erhalten  hat.

2)  Zur  Ertheilung  solcher  Erlaubnisse  ist  das  Zeugniß  des
Armenpflegschaftsrathes  und  resp.  Armenpflegschaftsausschusses
erforderlich,  daß  dem  Nachsuchenden,  vermög  seiner  bekannten

28*
        <pb n="444" />
        436

 

Aufführung  und  eigenen  Subsistenzmittel,  die  Verpflegung  von
Kindern  gegen  Kostgeld  anvertraut  werden  könne.

3)  Die  in  solcher  Art  authorisirten  Pflege-Eltern  haben
von  der  Aufnahme  eines  jeden  Kindes  jedesmal  sogleich  die
Anzeige  bei  der  Ortspolizeibehörde  und  dem  Pfarrer  zu  machen;
erstere  Behörde  aber  auf  die  erforderliche  Legitimation  der  Herkunft
  des  betreffenden  Kindes  zu  sehen,  damit  dem  Orte  der
Erziehung  keine  Gefahr  künftiger  Demicilsansprüche  zugehe,  und
es  ist  deshalb  auch  über  die  im  Orte  befindlichen,  von  auswärts
  beikommenden  Kinder  ein  Verzeichniß  zu  halten,  worin
deren  Ab=  und  Zugang  eingetragen  werden  muß.

4)  Den  Ortspfarrern  und  Distriktsärzten  sind  von  obenbenannten
  Polizeibehörden  die  authorisirten  Kinder-Pflegeltern
zur  Kenntniß  zu  bringen,  und  den  Pfarrern  wird  es  sowohl
wegen  der  Eigenschaft  als  Vorsteher  der  Armenfpflegschafts-Ausschüsse
  als  besonders  wegen  des  zunächst  betheiligten  sittlich
religiösen  Wohls  der  Pfleglinge  zur  Pflicht  gemacht,  solche
Pflegehäuser  öfters  zu  besuchen,  um  sich  von  der  guten  Pflege
der  Kinder  daselbst  zu  überzeugen,  oder  bei  entdeckten  Mängeln
  derselben  die  geeignele  Einschreitung  bei  der  Polizeibehörde
zu  veranlassen.

5)  Den  Pflegegebern  ist  insbesondere  aufzutragen,  bei
Krankheiten  der  Pflegekinder  sich  der  Hilse  eines  Arztes  zu
bedienen,  und  die  Distriktsärzte  sind  nicht  nur  zur  unentgeltlichen
  Behandlung  solcher  kranken  Kinder  unvermöglicher  Mütter,
  sondern  auch  dazu  verbunden,  auf  den  physischen  Zustand
der  Pfleglinge  anhaltende  Aufmerksamkeit  zu  verwenden.

6)  Indem  man  den  pünktlichen  Vollzug  dieser  Anordnungen
  ver  besondern  Aufmerksamkeit  aller  Polizelbehörden,  Pfarreien
  und  Aerzte  dringend  empfiehlt,  werden  erstere  noch  insbesondere
  angewiesen,  hinsichtlich  der  schon  gegenwärtig  in
ihren  Amtsbezirken  befindlichen  Pflegekindern  die  §.  2  und  3.
bestimmte  Nachforschung  sowohl  in  Beziehung  auf  die  Pflege-Eltern,
  als  auf  die  Kinder  anzustellen,  und  die  geeigneten  Vormerkungen
  zu  verfassen.

Regensburg,  den  12.  April  1824.

Königliche  Regierung  des  Regenkreises,  K.  d.  J.
An  sämmtliche  Königliche  Polizeibehörden  des  Regenkreises,  also  ergangen.
        <pb n="445" />
        437

Nr.  9338.  8.  181.

Ministerial:Entschließung  vom  16.  Febr.  1824,  die  polizeiliche  Fürsorge
  für  die  in  Gebärhäusern  zur  Welt  kommenden  unehelichen
Kinder  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  §8  3  und  6  der  Verordnung  vom  31.  März  d.  Js.,
welche  den  Bericht  der  Königl.  Regierung  des  Obermain-Kreises
  veranlaßt  haben,  wollen  die  polizeiliche  Fürsorge  für
die  in  Gebärhäusern  zur  Welt  kommenden  unehelichen  Kinder
mit  der  nöthigen  Schonung  der  Familienverhältnisse  und  des
Schamgefühls  vereinigt  wissen,  und  jenen  Einschreitungen,
welche  oft  auf  eine  höchst  unzarte  und  mitunter  ärgerliche  Weise
unter  dem  Vorwande  obrigkeitlicher  Sorgfalt  statt  gefunden
haben,  eine  allen  Rücksichten  mehr  entsprechende  Richtung  geben.

Da  im  S.  3,  worauf  sich  der  §.  6  bezieht,  ausdrücklich
gesagt  ist,  daß  in  Fällen,  wo  eine  uneheliche  Geburt  von  den
Vorständen  der  Gebärhäuser  den  Familien  unmittelbar  angezeigt
  wird,  diesen  letztern  das  Weitere  obliege,  und  da  hierunter
  offenbar  dasjenige  verstanden  werden  muß,  was  der
§.  1  der  erwähnten  Verordnung  allgemein  vorschreibt,  so
wird  es  der  Regierung  des  Obermain-Kreises  nicht  schwer  sein,
den  Magistrat  zu  Bamberg  auf  seinen  Bericht  vom  20.  Mai
gehörig  zu  bescheiden.

Es  versteht  sich  ohnehin,  daß  die  §§.  2,  3,  4,  5,  6.  nur
von  öffentlichen  Entbindungsanstalten  oder  Gebärhäusern,
deren  Vorstände  in  obrigkeitlichen  Pflichten  stehen,  sprechen,
und  daß  Unternehmer  von  Privat-Entbindungsanstalten  in  die
Zahl  der  §.  1.  namhaft  gemachten  Personen  gehören.

Uebrigens  werden  jene  Vorstände,  sowie  die  Pfarrer  nachdrücklichst
  zu  ermahnen  sein,  daß  sie  die  ihrer  Prüfung  anvertrauten
  Taufbücher  und  Geburtsregister  mit  aller  Sorgfalt
und  Umständlichkeit,  wofür  sie  dem  Staate  verantwortlich
sind,  führen.

München,  den  16.  Juli  1824.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Obermainkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
        <pb n="446" />
        438

Nr.  2905.  &amp;amp;.  182.
Ministerial-Entschließung  vom  2.  März  1829,  die  Gebäranstalt  in
Regensburg  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  ist  beschlossen  worden,  daß  die  dem  Kreis=  und  Stadtgerichte
  zu  Regensburg  vierteljährig  zu  machende  Anzeige  der
in  der  Gebäranstalt  alldort  erfolgten  Geburten  künftig  nur  in
der  Weise  zu  geschehen  habe,  wie  es  in  der  Regierungsverfügung
  vom  12.  April  1824  vorgezeichnet  ist,  welches  der  Königl.
Regierung  des  Regenkreises  auf  den  Bericht  vom  10.  Januar
d.  Is.  mit  dem  Auftrage  eröffnet  wird,  daß  an  die  betreffenden
Gerichtsstellen  hienach  das  Geeignete  erlassen  werden  wird.

München,  den  2.  März  1829.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Regenkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  33,234.  S.  183.

Ministerial--Entschließung  vom  24.  Januar  1835,  die  gerichtliche
Aufsicht  auf  die  außerehelich  gebornen  Kinder  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  die  bürgerlichen  Gesetze  ist  den  Gerichten  zur  besondern
  Pflicht  gemacht,  für  die  außerehelich  gebornen  Kinder
alsbald  Vormünder  zu  bestellen.

Damit  diese  Letzteren  dieser  Obliegenheit  auch  in  der  That
nachzukommen  vermögen,  hat  die  Königl.  Kreisregierung  9.
Sorge  zu  tragen,  daß  die  Vorsteher  von  Gebärhäusern  oder
sonstigen  Anstalten,  in  welchen  Entbindungen  statt  finden,
ohne  Ausnahme,  der  Gerichtsbehörde  erster  Instanz  des  Bezirkes,
  wo  sich  solche  Anstalten  befinden,  wöchentliche  Ausweise
über  die  in  der  betreffenden  Anstalt  vorgekommenen  außerehelichen
  Geburten  und  Todfälle  übergeben.

München,  den  24.  Januar  1835.

Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  Königl.  Regierungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des  Rheinz,
also  ergangen.
        <pb n="447" />
        439

Nr.  3687.  S.  184.

Ministerial-Entschließung  vom  15.  Februar  1835.  die  gerichtliche
Aufsicht  auf  die  außerehelich  gebornen  Kinder  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  die  bürgerlichen  Gesetze  ist  den  Gerichten  zur  besondern
  Pflicht  gemacht,  für  die  außerehelich  gebornen  Kinder
alsbald  Vormünder  zu  bestellen.

Damit  diese  letzteren  dieser  Obliegenheit  auch  in  der  That
nachzukommen  vermögen,  hat  die  Königl.  Kreisregierung  Sorge
zu  tragen,  daß  die  Vorsteher  von  Gebärhäusern  oder  sonstigen
Anstalten,  in  welchen  Entbindungen  statt  finden,  ohne  Ausnahme
  der  Gerichtsbehörde  erster  Instanz  des  betreffenden
Polizeibezirks,  wöchentliche  Ausweise  über  die  in  der  betreffenden
  Anstalt  vorgekommenen  außerehelichen  Geburten  und  der
etwa  in  den  Gebärhäusern  stattgehabten  Todesfälle  übergeben
und  diese  Ausweise  nach  den  Formularen  einrichten,  welche
ihnen  von  den  bereits  entsprechend  benachrichtigten  Gerichten
werden  mitgetheilt  werden.

München,  den  15.  Februar  1835.
Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  Königliche  Regierungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des  Rheins,
also  ergangen.

Nr.  21,621.  §.  185.

Ministerial-Entschließung  vom  16.  Juli  1835,  die  gerichtliche  Aufsicht
  auf  die  außerehelich  gebornen  Kinder  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachträglich  zu  der  Eutschließung  vom  15.  Februar  d.  J.
Nr.  3687,  in  Betreff  der  gerichtlichen  Aufsicht  auf  die  außerehelich
  gebornen  Kinder,  folgt  eine  Abschrift  der  von  dem
Königl.  Staatsministerium  der  Justiz  an  die  sämmtlichen  Appellationsgerichte
  diesseits  des  Rheins  den  16.  d.  M.  in  derselben
  Sache  erlassenen  Weisung  mit  dem  Auftrage,  die  betreffenden
  Behörden  anzuweisen,  die  Anzeigen  der  vorgekom-
        <pb n="448" />
        440

 

menen  Geburten  und  Todesfälle  nach  dem  anliegenden  Formular
  den  Gerichten  vorzulegen.
München,  den  26.  Juli  1835.

Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  Königl.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des  Rheins,
also  ergangen.

Abdruck  der  allegirten  Entschließung.
Die  gerichtliche  Aussicht  auf  die  außerehlich  gebornen  Kinder  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Anliegend  folgen

a)  eine  in  untenstehendem  Betreffe  am  15  Februar  d.  J.
von  dem  Königl.  Staatsministerium  des  Innern  an  sämmtliche
Kreisregierungen  diesseits  des  Rheins  erlassene  Entschließung,  und

b)  die  Formulare,  nach  denen  die  Vorsteher  von  Gebärhäusern
  oder  sonstigen  Anstalten,  in  welchen  Entbindungen  statt
finden,  die  den  Gerichtsbehörden  erster  Instanz  des  betreffenden
Polizeibezirks  wöchentlich  zuzustellende  Ausweise  einzurichten
haben.

Diese  Gerichtsbehörden  erster  Instanz  sind  anzuweisen,
hinsichtlich  derjenigen  Mütter,  welche  gegen  Bezahlung,  auf
eigene  oder  fremde  Rechnung,  in  die  Gebärhäuser  oder  sonstige
Entbindungsanstalten  ausgenommen  sind,  den  Heimatsgerichten
die  geeigneten  Mittheilungen  zu  machen,  indem  von  allen  übrigen
  Fällen  die  Heimatsgerichte  ohnehin  durch  die  betreffenden
Polizeibehörden  unmittelbar  Kenntniß  erlangen.

Von  selbst  versteht  es  sich  übrigens,  daß  von  allen  Unterbehörden
  rücksichtlich  der  Mütter  außerehelich  geborner  Kinder
und  ihrer  Familien  allenthalben  die  äußerste  Schonung  des
Ehr=  und  Zartgefühls  zu  beobachten  und  auch  zu  keiner  Verletzung
  desselben  durch  Dritte  irgend  ein  Anlaß  zu  geben  sei.

München,  den  16.  Juli  1835.
Staatsministerium  der  Justiz.

An  die  Königl.  Appellationsgerichte,  diesseits  des  Rheins,  also  ergangen.
        <pb n="449" />
        Ausweis  über  die  erfolgten  Geburten.
Den  28.  Februar  1835.

 

Mutter
Vor=  und  Zuname,  Alter,
Religion,  Stand  oder  Gewerbe,
  Heimat,  Stand
oder  Gewerbe  der  Aeltern.

Vater
des  Kindes,  nach  dessen
ausdrücklicher  Einwilligung.



Geschlecht
und  Name
des
Kindes.

Geburtstag
des
Kindes.

Sterbetag
des
Kindes.

Bemerkungen.

 

Ursula  Maier,

21  Jahre  alt,  kathol.  Religion,
  Tochter  der  Krämerswittwe
  Mar.  Maier
zu  Undorf,  Landgerichts
Neukirchen.

Unbekannt.

Maria.

25.  Februar

1835.

#  Ursula  Maier

hat  der  Anstalt  sogleich
  bei  ihrem
Eintritte  zur  Bestreitung
  der  Kosten
  ihres  Aufenthaltes
  10  fl.  eingebändigt.


441

 

Johanna  Schmid,
19  Jahre  alt,  protest.  Religion,
  Tochter  des  Kistlers
Franz  Schmid  zu  Dorfheim,
  Landgerichts  Erlangen.


Kistlergeselle  bei  dem
Vater  der  Geschwängerten,
  hat  sich  als  Vater
  des  Kindes  bei  dem
Vorsteher  der  Anstalt

v

Michl  Feigl,

einbekannt.

 

Friedrich.  127.  Februar

1835.

Denselben
Tag  3  Stunden
  nach  der
Geburt.
        <pb n="450" />
        —
Auswels  über  die  erfolgten  Todesfälle.

 

 

2  r
—#  5
*  22  8
à  OS  —:“  Bemerkungen.
—  =  "
en  1
5.  Maria  s9  Tagess.  März  Ursulas  Die  Mutter  des  Kindes

Maier,  alt.1835.Maier.  befindet  sich  noch  in  der
Anstalt.  Vid.  übrigens  vie

Anzeige  über  die  Geburten
vom  28.  Februar  1835.
Nro.  1.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  6112.  6.  186.
Bekanntmachung  der  k.  Polizeidirektion  München  vom  2.  November

1857,  die  Annahme  von  Kost=  und  Pflegekindern  betr.

Da  die  längst  bestehenden  und  mehrmals  eingeschärften
Vorschriften  über  die  Annahme  von  Kost=  und  Pflegekindern
immer  außer  Acht  bleiden,  so  sieht  sich  die  unterfertigte  Behörde
veranlaßt,  die  wesentlichen  Bestimmungen  derselben  wiederholt
mit  dem  Anhange  bekannt  zu  machen,  daß  gegen  Zuwiderhandelnde
  mit  den  verordneten  Strafen  unnachsichtlich  eingeschritten
  wird.

I.  Niemand  darf  ein  Pflege=  oder  Kostkind  annehmen,  ohne
hiezu  die  polizeiliche  Bewilligung  nachgesucht  und  erhalten  zu
haben.  Verwandtschaftliche  Verhältnisse  machen  durchaus  keine
Ausnahme.

Zuwiderhandelnde  werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  25  fl.
oder  der  entsprechenden  Arreststrafe  beahndet  und  wird  denselben
nach  Umständen  die  Erlaubniß,  Kost=  oder  Pflegekinder  anzunehmen,
  auf  bestimmte  Zeit  oder  für  immer  verweigert.

II.  Die  Bewilligung  zur  Annahme  von  Kost=  und  Pflege-
        <pb n="451" />
        443

kindern  ist  bei  der  k.  Polizeidirektien,  Bureau  Nr.  51  nachzusuchen.
  Zur  Begründung  dieses  Gesuches  ist  beizubringen:

1)  der  Taufschein  des  Pflegekindes,

2)  der  vorschriftsmäßig  ausgefertigte  Heimatsschein  desselben,

3)  die  Einwilligung  des  Vormundes  und  der  betreffenden
Vormundschaftsbehörde  und

4)  der  Nachweis  über  die  Bestreitung  des  erforderlichen
Kostgeldes.

III.  Ledigen  Personen  wird  die  Erlaubniß  zur  Annahme
von  Kost=  und  Pflegekindern  in  der  Regel  nicht  ertheilt.

IV.  Die  Annahme  und  die  Zurückgabe  sowie  das  Ableben
eines  Kost=  oder  Pflegekindes  ist  von  den  mit  Bewilligung  hiezu
versehenen  Personen  binnen  24  Stunden  bei  der  k.  Polizei=Direktion,
  Bureau  Nr.  51,  und  bei  dem  treffenden  k.  Bezirks-Commissär
  anzuzeigen.  Jede  Außerachtlassung  solcher  Anzeige
wird  mit  entsprechender  Geld=  oder  Arreststrafe,  nach  Umständen
mit  Einziehung  fernerer  Bewilligung  geahndet.

V.  Jede  Vernachlässigung  der  Kost=  oder  Pflegekinder  wird
—  neben  der  indicirten  polizeilichen  oder  gerichtlichen  Strafeinschreitung
  —  mit  der  Einziehung  der  Bewilligung,  Kostkinder
anzunehmen,  unnachsichtlich  beahndet.

Insbesondere  sind  die  Pflege  =  Aeltern  gehalten,  für  das
körperliche  und  geistige  Wohl  der  ihnen  anvertrauten  Kinder
alle  Sorgfalt  —  gleich  den  leiblichen  Aeltern  —  zu  tragen,  dieselben
  nie  ohne  Aufsicht  zu  belassen  und  in  Erkrankungsfällen
sogleich  ärztliche  Hilfe  zu  erholen,  sowie  ihnen  strenge  verboten
ist,  die  Pflegekinder  in  Wirthshäuser  oder  andere  öffentliche
Orte  mitzunehmen,  oder  Solche  auf  den  Straßen  herumstreunen
zu  lassen.  Ferner  haben  die  Pflege-Aeltern  die  schulpflichtigen
Kinder  zum  Schulbesuche  strenge  anzuhalten.

Es  ist  die  Anordnung  getroffen,  daß  die  Pflegeältern  fortwährend
  überwacht  und  jede  Außerachtlassung  ihrer  Obliegenheiten
  zur  sofortigen  Anzeige  gebracht  werde.

München,  2.  Nev.  1857.
Königl.  Polizei  =  Direktion  München.
v.  Düring,  k.  Polizei-Direktor.
        <pb n="452" />
        —

Nr.  73,340.  5  187.
Bekanntmachung  der  k.  Polizei-Direktion  München  vom  1.  Auguft
1855,  Schlaftränkchen  betr.

Es  wurde  in  Erfahrung  gebracht,  daß  Kindsmägde,  Pflegemütter
  u.  s.  w.  kleinen  Kindern,  um  diesen  Nachts  Schlaf  zu
bewirken,  Mohnkapselthee,  Mohnsamenthee  oder  Mohnsäftchen
reichen,  ja  sogar  die  sogenaunten  Schlozzer  in  Branntwein  getaucht
  in  den  Mund  stecken,  um  denselben  Zweck  des  Einschlafens
zu  erreichen.  Diese  Mittel  zu  solchen  Zwecken  verwendet  sind
den  Kindern  schädlich,  ja  lebensgefährlich,  und  es  werden  daher
nicht  nur  unvernünftige  Mütter,  sondern  insbesondere  Mägde
und  Pflegemütter  vor  solchem  Gebrauche  mit  dem  Bemerken
gewarnt,  daß  im  Betretungsfalle  strenge  Bestrafung  erfolgen
werde,  außerdem  aber  auch  Pflegemüttern  die  Erlaubniß,  Kostoder
  Pflegekinder  zu  übernehmen,  entzogen  und  fremden  Mägden
der  fernere  Aufenthalt  in  der  Stadt  verweigert  würde.

München,  den  1.  August  1855.

Königl.  Polizei-Direktion  München.
Düring,  k.  Polizei-Direktor.

Nr.  5553  6.  188.
Ministerial-Entschließung  vom  8.  Juli  1860,  die  pfarramtlichen
Anzeigen  über  Geburts=  und  Sterbefälle  unehelicher  Kinder  betr.

Staatsministerium  des  Junern  beider  Abtheilungen.

Nach  Inhalt  einer  Mittheilung  des  Staatsministeriums
der  Justiz  sind  in  neuerer  Zeit  wiederholt  Fälle  vorgekommen,
daß  die  Vormundschaftsbehörden  von  der  Geburt  unehelicher
Kinder  durch  die  Pfarrämter  aus  dem  Grunde  verspätet  in
Kenntniß  gesetzt  wurden,  weil  diese  Kinder  erst  nach  längerer
Zeit  zur  Taufe  gebracht  worden  sind  und  von  den  Pfarrämtern
bei  den  durch  die  Normativentschließung  vom  11.  Juni  1841
Nr.  12,066  bezeichneten  Betreffes  vorgeschriebenen  monatlichen
Collektivanzeigen  die  Neugeborenen  in  der  Regel  erst  in  das
Verzeichniß  desjenigen  Monates  aufgenommen  werden,  in  welchem
  dieselben  die  Taufe  empfangen  haben.  Auf  solche  Weise
werden  nicht  selten  erhebliche  Verzögerungen  in  den  Pflegschafts-Bestellungen
  herbeigeführt  und  den  Vormundschaftsbehörden  die
Möglichkeit  entzogen,  füc  das  Interesse  der  Curanden  rechtzeitig
und  nach  allen  Seiten  die  gesetzlich-gebotene  Fürsorge  zu  treffen.
        <pb n="453" />
        445

Was  die  sofortige  Bekanntmachung  jeder  unehelichen  Geburt
  an  die  Pfarrämter  betrifft,  so  ist  zwar  sowohl  durch  die
Instruktion  für  die  Hebammen  vom  7.  Januar  1816  (Döll.
Bd.  XV.  S.  211  u.  ff.)  Abschnitt  II.  §.  6  und  Abschnitt  III.
§.  3  als  durch  die  vermöge  Ministerialentschließung  vom  4.  Juli
1848  (Döll.  Bd.  XXX.  S.  84)  veröffentlichte  Anweisung
für  die  Hebammen  hinsichtlich  ihrer  religiösen  und  kirchlichen
Verrichtungen  in  protestantischen  Pfarreien  für  einzelne  Fälle
und  für  einen  Theil  der  Pfarrämter  Fürsorge  getroffen  worden.
Zur  Herbeiführung  eines  geregelten  und  gleichmäßigen  Verfahrens
  bezüglich  der  sofortigen  Anzeigen  unehelicher  Geburten
an  die  Pfarrämter  wird  indessen  unter  Bezugnahme  auf  die
bezeichneten  Vorschriften  Nachstehendes  weiter  allgemein  angeordnet.


Die  Hebammen  sind  verpflichtet,  von  jeder  von  ihnen  selbst
vorgenommenen  und  sonst  zu  ihrer  Kenntniß  gelangten  unehelichen
  Geburt  ihres  Distriktes,  wenn  nicht  besondere  Umstände
es  unmöglich  machen,  am  nämlichen  Tage  oder  wenigstens  gleich
am  darauffolgenden  Tage  dem  betreffenden  Pfarrer  Anzeige  zu
erstatten  und  hiebei  wenigstens  ganz  kurz  den  Namen  und  Stand
der  außerehelichen  Mutter,  die  Wohnung  urnd  die  Geburtszeit
anzugeben.  Besteht  ein  Zweifel  darüber,  bei  welcher  Pfarrei
die  Geburtsanzeige  zu  geschehen  hat,  so  liegt  der  Hebamme  ob,
sich  bei  den  Geistlichen  oder  bei  der  obrigkeitlichen  Behörde
Rath  zu  erholen.  Schuldhafte  Unterlassung  dieser  Anzeige
unterliegt  der  disciplinären  Bestrafung  nach  den  Bestimmungen
des  Abschnitt  III.  §.  5  der  Hebammen-Instruklion.  Gleiche
Verpflichtung  zur  Anzeige  haben  bei  Meidung  visciplinärer  Beahndung
  die  Hebärzte  und  das  sonstige  zu  geburtshilflichen  Verrichtungen
  berechtigte  niederärztliche  Personale,  falls  von  denselben
  eine  Geburt  ohne  Beiziehung  einer  Hebamme  vorgenommen
  wurde,  wogegen  wenn  neben  ihnen  eine  Hebamme  beigezogen
  wurde,  Letztere  verflichtet  ist,  die  vorgeschriebene  Anzeige
zu  erstatten.

Von  diesen  Anordnungen  hat  die  k.  Regierung,  Kammer
des  Innern,  dem  gesammten  hebärztlichen  und  Hebammen-Personale
  durch  persönliche  Eröffnung  an  die  Einzelnen  Kenntniß
geben  zu  lassen  und  den  Vollzug  genauestens  zu  üÜberwachen.
Hienach  ist  das  weiter  Geeignete  zu  verfügen.

München,  8.  Juli  1860.

Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  Allerhöchsten  Befehl.
v.  Zwehl.  v.  Neumayr.
        <pb n="454" />
        446

Zehnter  Artikel.

Vorkehrungen  in  Bezug  auf  ungesunde  Genußmittel
und  andere  schädliche  Stoffe  und  Einflüsse.

I.
Nahrungsmittel.
Getreid,  Mutterkorn.

6.  189.
Entschließung  der  Churfürstlichen  General-Landes=  Direktion  vom
18.  August  1805,  das  neue  Getreid  betr.
Im  Namen  Seiner  Churfürstlichen  Durchlancht.

Vermög  höchsten  Reskriptes  vom  14.  d.  wird  allen  Aemtern
  und  Obrigkeiten  hiemit  aufgetragen,  ein  besonderes  Augenmerk
  auf  den  viel  zu  schnellen  und  der  Gesundheit  äußerst
schärlichen  Gebrauch  des  neuen  Getreides  zu  wenden,  sohin  genau
  hiefür  zu  wachen,  daß  weder  unreifes  Getreid  geerntet,
noch  von  den  Müllern  (renen  schon  vorläufig  dieses  Verbot  bei
strengster  Ahndung  bekannt  zu  machen  ist)  gemahlet  werde.

Bei  dieser  Gelegenheit  findet  man  sich  auch  bewegen,  sämmtliche
  Orts=  und  Polizei-Obrigkeiten  zur  genauen  Beobachtung
der  Backpolizei,  damit  das  Publikum  sich  nicht  über  ungewichtiges
oder  schlecht  gebackenes  Brod  zu  beklagen  Ursache  habe,  strenge
anzuweisen.

München,  den  18.  August  1805.

Churfürstl.  Bayerisches  General-Landes  =  Commissariat.
An  sämmtliche  Churfürstliche  Behörden  also  ergangen.

Nr.  26,295.  56.  190.
Ministerial-Entschließung  vom  16.  Oktbr.  1851,  die  Erzeugung  des
Mutterkorns  im  dießjährigen  Korn  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  anhaltende  nasse  Witterung  hat,  wie  in  allen  nassen
Jahrgängen,  das  sozenannte  Mutterkorn  im  dießjährigen  Korne
in  bedeutender  Quantität  erzeugt.

Da  dieses  Mutterkorn  bekanntlich  zu  den  starken  Pflanzengisten
  gehört,  und  daher  unter  das  Brod  verbacken  höchst  gefährliche
  Krankheitszustände  und  namentlich  die  sogenannte  Krübel-Krankheit
  hervorrufen  kann,  so  erscheint  erhöhte  Vorsicht  und
        <pb n="455" />
        447

Achtsamkeit  sowohl  beim  Reinigen,  als  beim  Mahlen  des  dießjährigen
  Kornes  im  öffentlichen  Interesse  dringend  nothwendig,
damit  möglichst  wenig  Mutterkorn  mit  dem  Getreide  vermischt
bleibe,  zu  Mehl  vermahlen  und  verbacken  werde.

Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  wird  daher  angewiesen,  die
Landbevölkerung  und  die  Müller  hierauf  in  geeigneter  Weise
aufmerksam  machen  und  zu  erhöhter  Achtsamkeit  in  der  angeführten
  Beziehung  mahnen  zu  lassen.

München,  den  16.  Oktober  1851.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  11,504.  S.  191.
Ministerial-Entschließung  vom  13.  Mai  1856,  die  Vergiftung  durch
Mutterkorn  betr.
Staatsministerium  des  Innern.

Nach  den  vorliegenden  Erhebungen  ist  das  Mutterkorn  bei
der  vorjährigen  Ernte  nicht  häufig  vorgekommen,  und  hienach
zu  einer  besonderen  Vorsfichtsmaßregel  gegen  die  schädlichen  Wirkungen
  desselben  keine  genügende  Veranlassung  gegeben.

Dagegen  wird  die  k.  Regierung  nicht  anstehen,  Anordnung
zu  treffen,  daß  in  den  Schrannenordnungen  das  Feilbieten  von
mit  Mutterkorn  verunreinigtem  Roggen  verboten  und  zu  Zeiten
und  an  Orten,  in  welchen  Mutterkorn  häufiger  vorkommt,  gegen
  den  Genuß  desselben  gebörig  verwarnt  werde.

München,  den  13.  Mai  1856.

Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  Allerhöchsten  Befehl.
Graf  v.  Reigersberg.

NProd.
5.  192.

Sntschließung  der  k.  Landesdirektion  zu  Würzburg  vom  25.  Februar
1817,  die  Benützung  verschiedener  Wurzelgewächse  zum  Brodbacken
betreffend.

In  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  nachstehende  Bekanntmachung  der  Zubereitungsart  eines
durch  verhältnißmäßige  Beimischung  von  Runkelrüben,  Erdkohlraben,
  oder  weißen  Rüben  unter  dem  Kornmehle  zu  erzielenden
        <pb n="456" />
        448

wohlfeilern  und  dennoch  wohlschmeckenden  und  nahrhaften  Brodes,
  worüber  der  Verfasser,  der  königl.  Actuar  Bayrhammer,
mit  rühmlichem  Eifer  für  das  allgemeine  Weohl  vielerlei  Versuche
  anstellte,  und  mit  Fortsetzung  derselben  noch  beschäftigt  ist,
werden  die  sämmtlichen  königlichen  Polizeibehörden,  vorzüglich
jene,  in  deren  Bezirken  dergleichen  Wurzelgewächse  häufig  gebaut
  werden,  aufmerksam  gemacht,  und  die  königlichen  Distrikts-Commissariate
  angewiesen,  Proben  dieses  Brodes  bei  der  kal.
Polizeidirektion  dahier  abverlangen  zu  lassen,  und  dieselben  in
ihren  Landgerichts=  und  eingelegenen  Patrimenialgerichtsbezirken
weiter  zu  verbreiten,  wobei  den  Polizeibehörden  noch  besonders
bemerkt  wird,  daß  man  jede  Bemühung  zur  Beförderung  dieser
gemeinnützigen  Versuche  und  ihrer  Anwendung  mit  besonderem
Woehlgefallen  bemerken  werde.
Würzburg,  den  25.  Febr.  1817.

Kgl.  Landes-Direction  als  Wohlfahrts-Comite.

Genaue  Auweisung  zur  Prodvermehrung  durch  Erdkohlräben  oder  Antersich-Kohlraben,
  auch  Kanlrüben  genannt  —  durch  Munkelrüben,  Yichrüben
oder  Nangerswurzeln,  —  durch  gemeine  weiße  MNäben.

Die  Rüben  werden  gewaschen,  und  von  allen  verdorbenen
Theilen  gereinigt;  sodann  geschält,  und  entweder  auf  einem  Reibtische
  fein  gerieben,  oder  mit  einem  Stampfeisen  in  einem  Troge
zerstampft.

Beim  Schälen  der  Rangersen  ist  sergfältig  darauf  zu  sehen,
daß  alle  roth,  braungelb  oder  grün  gefärbten  Theile  der  Schale
weggeschnitten  werden,  weil  diese  dem  Brode  ihren  widerlich
bitteren  Geschmack  ertheilen.  Die  Schale  der  Untersich-Kohlraben
  ist  zwar  nicht  unschmackhaft,  aber  zum  Theile  holzig,  der
holzige  Theil  also  abzuschälen.  Die  weißen  Rüben  enthalten
dagegen  viele  nahrhafte  Theile  in  ihrer  Schale;  sie  werden  daher
  nicht  geschält,  sondern  nur  ihre  Herzblättchen  (Wurzelschosse)
  weggeschnitten,  welche  entweder  als  Salat  oder  Gemüs
genossen  sehr  schmackhaft  sind.

Sowohl  die  gerlebenen,  als  auch  die  zerstampften  Rüben
jeder  Art  müssen,  wenn  das  Brod  gut  werden  soll,  gesotten
werden.  Es  geschieht  in  glasirten  Häfen,  in  Dampffässern,  oder
auch,  wo  es  an  dieser  Vorrichtung  fehlt,  in  jedem  andern  kupfernen
  oder  eisernen  Geschirre.  Denn  es  ist  aus  Erfahrungen  hin-
        <pb n="457" />
        449

 

länglich  bekannt,  daß  weder  Kupfer  noch  Eisen  von  den  schwachen
  Pflanzensäuren  dieser  Rüben  während  des  Siedens  angegriffen
  wird.  Dieses  kann  um  so  weniger  geschehen,  wenn  die
Geschirre  während  des  Siedens  der  Rüben  durch  allmählig  hinzugegossenes
  Wasser  so  voll  als  möglich  erhalten  werden.

Während  einer  Stunde  ist  nach  den  bisherigen  Erfahrungen
jede  dieser  Rübenart,  in  einem  gewöhnlichen  Waschkessel  gesotten,
hinlänglich  weich  geworden.  Hätte  man  die  geriebene  Masse  in
schon  vorher  kochendes  Wasser  gebracht,  so  wäre  eine  halbe
Stunde  Zeit  dazu  hinreichend  gewesen.

Wer  die  Mühe  des  Reibens  ersparen  will,  muß  die  Rüben,
in  Stücke  zerschnitten,  so  lange  kochen,  bis  sie  breiweich  werden,
und  sich  alle  ihre  Theile  mit  der  Hand  leicht  zer  drücken
lassen.  Ueberhaupt  ist  das  Zerschneiden  der  Rüben  und
besonders  der  Rangersen  deswegen  zu  empfehlen,  weil  diese  von
dem  Stampf=  oder  Reibeisen  leicht  grau  gefärbt  werden.

Der  hinlänglich  weiche  Brei  wird  ungesäumt  ausgeschöpft,
und  in  einer  Kelter  oder  auf  andere  Weise  ausgepreßt;  aus  der
ablaufenden  Flüssigkeit  aber  Branntwein  gebrennt,  nachdem
sie  durch  einen  kleinen  Zusatz  von  Sauerteig  oder  Hefe  in  die
zum  Branntweinbrennen  erforderliche  Gährung  übergegangen  ist.

Da  diese  wichtige  Nebennutzung  sehr  beträchtliche  Vortheile
gewährt,  so  muß  die  ablaufende  Flüssigkeit  sorgfältig  gesammelt
  und  in  kühlen  Orten  aufbewahrt  werden,
wenn  ihre  Verwendung  zu  Branntwein  nicht  sogleich  anfangen
kann.  In  diesem  Falle  gießt  man  die  aufgesammelte  Flüssigkeit
in  einen  glasirten  Oafen,  und  läßt  sie  darum  bei  mäßiger  Kohlenhitze
  allmählig  abdampfen,  bis  ungefähr  die  Hälfte  oder  wenigstens
  ein  Drittel  ihres  ganzen  Gehaltes  abgedampft  ist.  In
diesem  Zustande  läßt  sich  die  verdichtete  sehr  füß  schmeckende
Flüssigkeit  mehrere  Tage  aufbewahren  und  leicht  versenden.

Der  ausgepreßte  Brei  wird  in  den  Backtrog  gebracht,  und
wenn  er  nicht  fein  genug  sein  sollte,  darin  noch  einmal  mit  einem
Nudelholze  zerquetscht,  sodann  mit  Sauerteig  und  mit  dem  nöthigen
  Mehl  zu  einem  Teige  angerührt,  oder  wie  die  Bäcker
sagen:  eingemehrt,  folglich  die  ganze  Masse  miteinander
  in  Gährung  gesetzt.  Beim  Netzen  des  Teigs  ist  dareauf
  zu  sehen,  daß  nicht  zu  viel  Wasser  zugegossen  werde,  weil
ein  zu  stark  genetzter  Teig  mehr  Mehlzusatz  beim  Ausarbeiten

—  ——
        <pb n="458" />
        450

 

des  Brodes  erfordert,  als  hinreicht,  wenn  der  Teig  nicht  übernetzt
  wird.

Man  fand  beim  jüngsten  Versuche,  daß  ein  Teig,  welcher
aus  30  Pfunden  Rübenbrei  und  36  Pfunden  Sauerteig  bestund,
mit  8  Maß  Wasser  mehr  als  hinreichend  genetzt  wurde,
weil  dieser  Teig  beim  Ausarbeiten  noch  einen  Zusatz  von  acht
Pfunden  Mehl  erforderte.

Die  übrige  Behandlung  des  Teiges  bis  zum  Ausbacken
ist  ganz  die  gewöhnliche.

Wie  viel  Sauerteig,  Mehl  und  Salz  z.  B.  auf  100  Pfunde
geschälte  Erdkohlraben  zu  rechnen  sind,  zeigt  folgende  Backprobe,
welche  in  Gegenwart  einer  Commission  der  hiesigen  k.  Polizei-Direkstion
  am  7.  d.  M.  veranstaltet  worden  ist,  und  vollkommen
gutes  Brod  gegeben  hat.

Es  wurden  nämlich  100  Pfund  geschälte  und  auf  einem
Reibtische  verkleinerte  Erdkohlraben,  nachdem  sie  eine  Stunde
lang  gesotten  waren,  und  ausgepreßt,

53  Pfunde  und  25  Loth  wogen,  mit

48  Pfunden  Sauerteig,  welcher  32  Pfund  Roggenmehl

enthielt,  mit

85  Pfunden  Roggenmehl  vermischt.

Das  zugesetzte  Salz  betrug  2¼  Pfund.

Der  Brodteig  enthielt  also:

1)  100  Pfund  Untersich-Kohlraben  in  Breiform,

2)  32  Pfund  Mehl  im  zugesetzten  Sauerteige,

3)  85  Pfund  Mehl  außer  demselben,  und

4)  2¼  Pfund  Salz.

Folglich  100  Pfunde  Untersich-Kohlraben,  und
117  Pfunde  Roggenmehl.

Es  ist  zu  bemerken,  daß  17  Pfunde  dieses  Mehls  hätten
erspart  werden  können,  wenn  der  Teig  nicht  übernetzt  worden
  wäre.

Man  formte  hieraus  81  Laibe,  welche  zusammen  (29  Stunden,
  nachdem  sie  ausgebacken  waren)  197  (Hundert  sieben  und
neunzig)  Pfunde  und  4  Loth  wogen,  obgleich  die  viele  Rinde
dieses  Brodes  sein  Gewicht  beträchtlich  verminderte.

Hundert  Pfund  Erdkohlraben  kosten  laut  Protokoll  vom.
23.  Januar  d.  J.  33⅛  kr.  und  vermehrten  die  Wirkung  des
damit  verbackenen  Mehles  um  36  (sechs  und  dreißig)  Pfunde
in  dem  damit  bereiteten  Brode.
        <pb n="459" />
        451

 

Da  nun  der  Landmann  die  Rüben  leicht  von  seinen  Angehörigen
  in  den  Abendstunden  schneiden,  reiben  oder  stampfen
und  an  dem  ohnehin  nothwendigen  Feuer  sieden  lassen  kann;
so  kommt  demselben  jedes  dieser  sechs  und  dreißig  Pfunde,
auch  wenn  er  den  Zentner  Untersichkohlraben  nicht  selbst  baut,
sondern  um  obigen  Preis  kaufen  muß,  nicht  höher  als  auf
31⅝%  7  Heller  zu  stehen.  Die  übrigen  161  Pfunde  Brod,  welche
er  ohne  den  Zusatz  von  Erdkohlraben  aus  den  beigemischten
117  Pfunden  Roggenmehl  erhalten  hätte,  kosten  eben  soviel  als
das  gewöhnliche  Roggenbrod.

Der  Gewinn,  welchen  die  zu  Branntwein  verwendbare
Flüssigkeit  gibt,  kann  noch  nicht  mit  Zuverlässigkeit  bestimmt,
werden.

Allein  es  ist  voraus  zu  sehen,  daß  dieser  Gewinn  beträchtlich
  sein  wird,  weil  die  von  100  Pfunden  Erdkohlraben  abgelaufene
  Flüssigkeit  vorläufig  neun  Pfund  sehr  reinen  Syrup
lieferte.

Die  schon  am  15.  v.  M.  über  die  Brodvermehrung  mit
den  genannten  Rübenarten  angestellten  Versuche  bewährten  einen
Erfolg,  welcher  im  Wesentlichen  mit  dem  angeführten
übeinstimmt.  Jene  früheren  Versuche  find  schon  am  20.  v.  M.
im  Correspondenten  von  und  für  Deutschland  Nr.  26  vom
26.  Januar  d.  Is.  mit  Genehmigung  des  Hilfsvereins  der  Stadt
Würzburg  bekannt  gemacht  worden.

Aunerkung.
Die  Backprobe  vom  11.  d.  M.  hat  bewiesen:

1)  daß  zum  Anmachen  des  Teigs  gar  kein  Wasser  nzthig
  sei,  wenn  der  ausgepreßte  Brei,  warm  wie  er
aus  der  Presse  kommt,  mit  dem  Sauerteige  und  dem  verhältnißmäßigen
  Mehltheile  vermischt  wird.

2)  Daß  der  Teig  jeder  frühern  Backprobe  übernetzt
war,  und  daher  einen  unverhältnißmähigen  Mehlzusatz  beim
Ausarbeiten  erforderte.

3)  Daß  40  Pfund  geriebene  Untersichkohlraben  und  20  Pfund
geriebene  gelbe  Rüben  (Möhren),  welche  gleichfalls  mit
Vortheil  zur  Brodvermehrung  dienen,  nachdem  sie
durch  das  Sieden  und  Auspressen  um  die  Hälfte  ihres  Gewichtsvermindert
  worden  find,  folglich  in  Breiform  circa  30  Pfund
wogen,  mit

29.
        <pb n="460" />
        452

 

42  Pfund  Sauerteig,  darin  28  Pfund  Roggenmehl  enthalten,
einen  sehr  zweckmäßig  gemischten  Brodteig  geben,  und  daß  ein
Zusatz  von  32  Pfund  Mehl  zum  Mischen  und  Ausarbeiten
dieses  Brodteigs  hinreiche,  folglich

40  Pfund  geriebene  Untersichkohlraben,

20  Pfund  geriebene  Möhren  oder  gemeine  gelbe  Rüben,
mit  60  Pfund  Roggenmehl  ein  zur  Brodvermehrung  sehr

vortheilhaftes  Verhältniß  dieser  Bestandtheile  zu  einander
bilden.  Bayrhammer.

S.  193.
Entschließung  der  k.  Regierung  des  Oberdonaukreises,  K.  d.  J.,  vom
20.  Juni  1817,  die  Verwendung  der  Quecken  zum  Brodbacken  betr.

Im  Namen  Seiner  Mejestät  des  Königs.

In  Folge  Allerhöchsten  Auftrages  der  Staatsministerien
des  Innern  und  der  Finanzen  vom  11.  d.  M.  wird  den  königlichen
  Polizeibehörden  nachstehend  ein  Abdruck  der  von  Bayrhammer
  in  Würzburg  eingereichten  Anweisung  zur  Einsammlung
  der  Quecken,  oder  Graswurzen,  und  zu  deren  Gebrauch
als  Ergänzungsmittel  des  Brodkorns  zum  geeigneten  Gebrauch
mitgetheilt.

Augsburg,  den  20.  Juni  1817.

Kgl.  Regierung  des  Oberdonaukreises,  K.  d.  J.
An  sämmtliche  kgl.  Polizeibehörden  des  Oberdonankreises  also  ergangen.

Abdruck  der  allegirten  Anweisung  zur  Einsammlung  der  Quechen  oder
Graswurzen  (triticum  repens)  und  zu  ihrem  Gebrauch  als  Erginzungtmittel
  des  Prodkorns.

Es  ist  durch  öffentliche  Nachrichten  der  vortheilhafte  Gebrauch
  bekannt  geworden,  welchen  man  gegenwärtig  in  Sachsen
von  dem  Queckenmehle  macht,  um  damit  einen  Theil  des  Kornmehles
  zu  ergänzen.

Diese  Aushilfe  ist  so  beträchtlich,  daß  die  Pflanze,  welche
sie  gewährt,  nicht  länger  mehr  als  nutzloses  Unkraut  betrachtet,
oder  verbraunt  werden  soll,  die  nahe  Brachbestellung  bietet  fast
allenthalben  einen  großen  Vorrath  derselben  dar.  Sie  kann
mit  leichter  Mühe  von  Kindern  aufgesammelt  werden,  welche
dem  Pfluge  folgen.
        <pb n="461" />
        453

 

Um  aus  den  Wurzeln  dieser  Pflanze  Mehl  zu  gewinnen,
werden  sie  zunächst  von  den  grünnen  Halmen  getrennt  und  rein
gewaschen,  sodann  lufttrocken  gemacht,  und  auf  einer  Strohbank
wie  Heckerling  (Gesod)  geschnitten.

In  diesem  Zustande  läßt  man  sie  an  der  Sonne  dörren,
bis  sie  spröde  genug  sind,  um  gemahlen  zu  werden.  Jede  gewöhnliche
  Mahlmühle  ist  dazu  dienlich.  Ein  Sack  voll  zu  Heckerling
  geschnittener  Wurzen  gibt  ungefähr  einen  halben  Sack
voll  Mehl,  und  dieses  um  ½  mehr  Brod  als  das  Roggenmehl.
  Man  vermischt  ½  Queckenmehl  mit  /  Kornmehl.
Das  hiedurch  vermehrte  Brod  ist  von  dem  reinen  Roggenbrode
nicht  merklich  verschieden  und  nach  ärztlichen  Zeugnissen  der
Gesundheit  nicht  nachtheilig.

Bekannt  gemacht  Würzburg  den  25.  Mai  1817.

Bayrhammer.

Machträgliche  Pemerkung.

Die  vorgeschlagene  Benützung  der  Quecken  geschieht  am
zweckmäßigsten,  so  oft  dieses  sogenannte  Unkraut  durch  die  gewöhnliche
  Feldbestellung,  also  gelegentlich  und  ohne  besonderen
  Aufwand,  zu  Tag  gefördert,  und  zugänglich  wird,
und  dieses  geschieht  mit  Vorzug  während  des  Brachmonats
durch  das  wiederholte  Pflügen  der  Brachfelder.

Nr.  21,692.  S.  194.
Ministerial-Entschließung  vom  14.  September  1847,  die  Benützung
des  Biertaiges  zum  Brodbacken  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  Folge  der  eingetretenen  hohen  Getreidpreise  wurden
mehrfache  Versuche  zur  Gewinnung  von  Brod--  und  Mehl-Surrogaten
  veranstaltet,  und  dabei  die  Erfahrung  gewonnen,
daß  der  Malztaig  mit  Vortheil  zum  Brodbacken  benützt  werden
  kann.

Die  von  dem  Klammerbräu  N.  N.  zu  N.  hierüber  gemachten
Erfahrungen,  welche  bereits  im  Junihefte  des  Centralblattes
des  landwirthschaftlichen  Vereins  in  Bayern  zu  finden  find,
werden  der  k.  Regierung  in  beifolgender  Abschrift  mit  dem  Anhange
  mitgetheilt,  daß  der  mit  Gutachten  vernommene  Central-Verwaltungs-Ausschuß
  des  polytechnischen  Vereins  dahier  sich
für  die  Benützung  des  Biertaiges  zum  Brodbacken  unter  dem
        <pb n="462" />
        454

Beisatze  aussprach,  daß  der  Malztaig  im  verflossenen  Winter
in  den  Brauereien  vielfältig  und  mit  dem  besten  Erfolge  zur
Brodmehrung  in  Anwendung  gebracht  wurde,  und  daß  dem
Vernehmen  nach  diejenigen,  welche  davon  Gebrauch  gemacht
haben,  davon  nicht  mehr  abgehen  werden,  wenn  auch  die  Getreidpreise
  noch  so  tief  sinken  werden.

Die  k.  Regierung  wird  beauftragt,  über  die  vortheilhafte
Verwendung  des  Malztaiges  zum  Brodbacken  unter  Veröffentlichung
  ver  Verwendungsweise  des  Bräuers  N.  die  entsprechende
Ausschreibung  durch  das  Kreis-Intelligenzblatt  sogleich  zu  erlassen,
  und  für  die  Aufnahme  derselben  in  den  sonstigen  Lokal=Blättern
  zu  sorgen,  hiemit  aber  auch  den  Auftrag  an  die  Gemeinde-Vorsteher
  zur  Bekanntmachung  der  Ausschreibung  in
ihren  Gemeinden  zu  verbinden.

München,  den  14.  September  1847.

Ministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

 

Abvruck.
Auszug
aus  dem  Centralblatte  des  landwirthschaftlichen
Vereins  in  Bayern.  Juni  1847.

Erfahrungen  über  die  Benützung  des  Biertaiges  zum  Brodbacken  von
N.  N.,  Klammerbräu  zu  N.,  mitgetheilt  am  23.  April  1847.

Nachdem  ich  schon  seit  einiger  Zeit  mehrere  verschiedene
Mischungsverhältnisse  versucht,  bin  ich  zum  vorliegenden  Resultate
  gekommen,  welches  mir  am  meisten  entspricht:

Von  einer  Sud  zu  6—7  Schäffel  Malz  können  ohne  Nachtheil
  70—80  Pf.  weicher  Taig  abgezogen  werden,  diesen  faßt
man  in  ein  sauberes,  starkes  Leinentuch,  bindet  dieses  oben
zusammen  und  hängt  es  auf.  Nach  15—18  Stunden  wird  der
Taig,  welcher  inzwischen  hübsch  abgelaufen  und  abgeseiht  ist,
aus  diesem  Tuche  in  ein  anderes  so  hinübergeschüttet,  daß  der
oberste  Theil  desselben,  welcher  noch  weich  blieb,  nun  zu  unterst
  kömmt  und  auch  abseihen  kann,  was  in  längstens  6  Stunden
  geschehen  ist.  Nun  kann  er  dem  Bäcker  übergeben  werden,
und  zwar  in  der  Art,  daß  derselbe  zu  20  Pfd.  Taig  auch  20  Pfd.
Roggenmehl  nimmt.  Ein  geübter  Bäckerjunge  weiß  daun  schon,
        <pb n="463" />
        45%

 

wie  er  das  Gemenge  zu  kneten,  mit  Säure  und  Wasser  zu  versetzen
  und  auszuwirken  hat.  Bei  zu  großer  Ofenhitze  backt  das
Brod  schlechter,  als  bei  mäßiger.  Am  schönsten  gerathen  Laibe,
die  nicht  mehr  als  4,  höchstens  5  Pfd.  wiegen.  Gewichtverlust
beim  gebackenen  Brod  gegen  den  Taig  ist  6¼  per  Zentner.  Ich
ließ  nämlich  50  Pfd.  Taig  mit  50  Pfd.  Roggenmehl  abbacken,
bekam  25  Laibe,  die  als  Taig  à  4  Pfd.,  als  Brod  à  3¾  Pfd.
wiegen,  also  bei  4  Pfd.  einen  Vierling  Verlust  hatten.  Einer
dieser  Laibe  folgt  hiemit  zu  gefälliger  Einsicht  und  Prüfung.
Ich  verwende  dieses  Brod  für  meine  Dienstboten  und  habe
schon  viele  Nachfolger  gefunden,  in  Tegernsee,  Mittenwald,
Innsbruck  2c.  20  Nur  schade,  daß  diese  Versuche  jetzt  bei  mir
aufhören  müssen,  da  das  Sudwerk  zu  Ende  ist,  indeß  zweifle
ich  nicht,  daß  auch  der  Obertaig  von  Waizenbier  oder  Gerstenbier,
  das  Jahr  aus  Jahr  ein  gebraut  wird,  eben  sowohl  zum
Brodbacken  verwendet  werden  kann;  desgleichen  bei  den  Bierbrauereien
  in  Innsbruck  und  sonst  in  Tirol,  wo  auf  die  obere
Gähr  gebraut  wird.  Will  man  dieses  Brod  zu  Suppen  verwenden,
  so  muß  es  ein  paar  Tage  früher  aufgeschnitten  und
in  der  Luft  oder  Wärme  getrocknet  werden,  dann  läßt  es  nichts
zu  wünschen  übrig;  so  wie  es  überhaupt  in  trockenen,  luftigen
Zimmern,  nicht  etwa  in  Kellern,  die  es  noch  feuchter  machen,
aufbewahrt  werden  darf.

Es  wäre  sehr  zu  wünschen,  daß  die  Brodbereitung  aus
dem  Obertaig  durch  ganz  Bayern,  das  so  viele  tausend  und
abermal  tausend  Schäffel  7)  braut,  und  den  Abgang  desselben
gar  nicht  achtet,  eingeführt  würde;  wie  viele  Millionen  würden
dadurch  erspart  an  Geld  und  Getreide!  Ich  wenigstens  werde,
so  lange  ich  lebe,  und  wenn  die  Getreidpreise  noch  so  tief
sinken  würden,  mich  von  der  Benützung  des  Obertaiges  zum
Brod  nicht  mehr  abbringen  lassen.

*)  Man  nimmt  gewöhnlich  an,  daß  in  Bayern  1½  Millionen
Schäffel  Gerste  jährlich  verbraut  werden.  Sind  in  jenen  80  Pfd.  weichen
  Taiges  von  einem  Sude  zu  sechs  Schäffeln  20  Pfd.  trockne  Substanz,
  so  würde  man  auf  diese  Weise  gegen  5  Millionen  Pfd.  trockenen
Taig  zur  Brodbereitung  —  Mehl  —  erhalten.  D.  R.
        <pb n="464" />
        456

Nr.  4178.  6.  195.

Minsterial-Entschließung  vom  27.  Februar  1848,  die  Bestimmung
des  Zeitabschnittes  für  die  Abgabe  des  neugebackenen  Brodes  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  es  nicht  angemessen  erscheint,  über  die  Bestimmung
eines  Zeitabschnittes  für  die  Abgabe  des  neugebackenen  Brodes
besondere  Vorschriften  zu  ertheilen,  andererseits  aber  nach  den
von  den  k.  Regierungen  erstatteten  Berichten  an  einzelnen  Orten
  wegen  Abgabe  des  neugebackenen  Roggenbrodes  nicht  diejenige
  Vorsicht  in  Anwendung  gebracht  wird,  welche  aus  Gesundheitsrücksichten
  und  Erwägung  pekuntlärer  Nachtheile  der
Consumenten  nothwendig  erscheint,  so  werden  sämmtliche  kgl=Regierungen,
  K.  d.  J.,  beauftragt,  durch  eine  öffentliche  Ausschreibung
  aufmerksam  zu  machen,  daß  der  Genuß  von  neugebackenem,
  nicht  gehörig  abgekühlten  Roggenbrode  der  Gesundheit
  schädlich  werden  kann,  und  für  die  Consumenten  den  weiteren
  pekuniären  Nachtheil  des  Verbrauches  größerer  Quantitäten
  mit  sich  bringt.

München,  den  27.  Februar  1848.

Ministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

 

Nr.  5017.  5.  196.

Ministerial-Entschließunz  vom  4.  April  1848,  die  Gewinnung  und
Verwendung  von  Mehl  aus  den  Weizenkleien  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ausschreibung  vom  14.  September
  v.  J.,  die  Benützung  des  Biertaiges  zum  Brodbacken
betr.,  werden  folgende  weitere  Mittheilungen  des  Central-Ausschusses
  des  polytechnischen  Vereines  zu  München  in  Bezug
auf  die  Gewinnung  und  Verwendung  von  Mehl  aus  den  Weizenkleien
  der  k.  Regierung  zur  geeigneten  Veröffentlichung  bekannt
gegeben:

1  Schäffel  Weizen  gibt  50  Pfr.  Kleien;  200  Pfd.  Kleien
geben  25  Pfd.  Mehl  im  Werthe  von  2  fl.  30  kr.  (nach  dem
Stand  der  Getreidpreise  im  Monat  Oktober  1847)  und  150  Pfd.
        <pb n="465" />
        457

mehlfreier  Kleien.  100  Schäffel  Weizen  liefern  daher  5000  Pfo.
Kleien  und  diese  625  Pfd.  Mehl  im  Werthe  von  62  fl.  30  kr.

Die  ökonomischen  Verhältnisse  anlangend,  so  hängen
diese  von  dem  Absatze  der  mehlfreien  Kleien  ab.  200  Pfd
Kleien,  das  Pfd.  zu  5  kr.  angen  ommen,  kosten  4  fl.  10  kr.

Daraus  werden  gewonnen:
25  Pfd.  Mehl,  Werth  2  fl.  30  kr.,  150  Pfd.  Kleien  à  1  kr.,
2  fl  30  kr.,  in  Summa  5  fl.  —  kr.,  so  daß  bei  einer  Gewinnung
  im  Großen  hienach  sich  jedenfalls  ein  Ueberschuß  ergibt.

Das  aus  den  Kleien  gewonnene  Mehl  gibt  schöneres  Brod,
als  das  von  der  Mühle,  weil  es  ganz  kleienfrei  ist.

München,  den  4.  April  1848.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  sämmtlichen  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

—--Nartoffe

  ln.
6.  197.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.,  vom
29.  Juni  1854,  den  Verkauf  unreiser  Kartoffeln  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  alljährige  Erfahrungshat  ergeben,  daß  die  unreifen
Kartoffeln  nicht  nur  keine  Nahrungsstoffe  enthalten  und  deshalb
  nicht  als  ein  Nahrungsmittel  erachtet  werden  können,  sondern
  auch,  daß  ihr  Genuß  der  Gesundheit  höchst  schädlich  ist,
indem  sie  die  Verdauung  stören,  Durchfälle,  Ruhren,  Brechdurchfälle
  und  andere  gastrische  Krankheiten  veranlassen,  ja  bei
längerem  Genusse  selbst  den  Grund  zu  einem  langwierigen
Siechthum  legen  können.  Gleichwohl  werden  sie,  namentlich
von  der  ärmeren  Volksklasse,  häufig  genossen,  von  gewinnsüchtigen
  Spekulanten  auf  den  Markt  gebracht  und  von  dem  Publikum
  begierig  aufgekauft.  Um  den  hieraus  entstehenden  Nachtheilen
  zu  begegnen,  wird  das  Publikum  vor  dem  Genusse  derselben
  hiemit  ernstlich  gewarnt,  die  obengenannten  Behörden
aber  werden  beauftragt,  den  Verkauf  derselben  auf  den  Märkten
zu  verhüten,  deshalb  eine  sorgfältige  Visitation  der  zu  Markt
gebrachten  anzuordnen  und  alle  unreifen  zu  konfisciren.  Anbei
wird  noch  bemerkt,  daß  die  Frühkartoffeln  in  der  Regel  nicht
        <pb n="466" />
        *
vor  Ende  Juli  und  die  übrigen  Kartoffeln  nicht  vor  Ende  Septeniber
  vollkommen  reif  und  zum  Genusse  geeignet  find.
Ansbach,  den  29.  Juni  1854.
Könktgliche  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.
Der  kgl.  Regierungs-Präsident  in  Urlaub.  v.  Hornberg.

 

l„eisch.

Fleischbeschau,  Fleischbänke,  Eiskeller,  Pferdefleisch,
  Viehmärkte.

Nr.  5116.  #.u  198.
Ministerial-Entschließung  vom  5.  Juni  1836,  das  Elnbringen  geschlachteter
  Kälber  nach  München  und  Augsburg  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  Einfuhr  der  geschlachteten  Kälber  nach  München  und
Augsburg  erscheint  in  sanitätspolizeilicher  Rücksicht  unter  jeder
Voraussetzung  bedenklich.

Wenn  daher  auch  nach  den  gutachtlichen  Aeußerungen  vder
Königlichen  Kreisregierung  diese  Einfuhr  nicht  gänzlich  untersagt
  werden  will,  so  kann  dieselbe  doch  nur  unter  den  möglichsten
  Vorsichtsmaaßregeln  Platz  greifen  und  es  wird  die  Köngliche
  Kreisregierung  zu  Gestattung  dieser  Einfuhr  nur,  in  so
lange  nicht  anders  verfügt  werden  wird,  und  auch  hier  nur
unter  folgenden  Bedingungen  ermächtigt:

1)  die  Einfuhr  geschlachteter  Kälber  darf  durchaus  nie  zu
einer  andern  Zeit,  als  von  der  zweiten  Hälfte  Dezembers
  bis  zu  der  zweiten  Hälfte  Februars  statt  finden.

2)  auch  in  dieser  Zeit  bleibt  die  Einfuhr  unbedingt  untersagt,
  sobald  die  Kälte  unter  jenen  Grad  herabgesunken
ist,  welcher  den  ununterbrochenen  gefrornen  Zustand  des
Fleisches  auch  bei  Tage  verbürgt;

3)  tritt  eine  solche  Milderung  der  Kälte  während  des  Transportes
  ein,  so  bleibt  der  Verkauf  des  betreffenden  Fleisches
  unbedingt  verboten  und  der  Schaden  trifft  leviglich
  dessen  Besitzer;

4)  jedem  Transporte  muß  ein  Certificat  der  Ortsbehörde
beigefügt  sein,  welches  in  der  Form  Anlage  1.
        <pb n="467" />
        469

a.  die  Zahl  uud  Farbe  der  geschlachteten  Kälber;

b.  deren  durchaus  gesunden  Zustand  bei  ihrer  Ab.
schlachtung  und

c.  das  Vorhandensein  der  unter  2  erwähnten  Kälte  zur
Zeit  der  Schlachtung  beurkunde.

5)  Gleiche  strenge  Beschau  hat  bei  der  Ankunft  vahier  (in
Augsburg)  statt  zu  finden.

6)  Die  Polizeidirektion  München  (der  Magistrat  der  Stadt
Augsburg)  ist  für  den  genauen  Vollzug  namentlich  der
Bestimmung  ad  3,  so  wie  für  die  unbedingte  und  rücksichtslose
  Zurückweisung  jedes  nicht  unbedingt  gesunden
Fleisches  speciell  haftend.

Die  mit  Bericht  der  Königlichen  Regierung  des  Isarkreises

vom  5.  April  1834  (des  Oberdonaukreises  vom  24.  Oktober
1834)  vorgelegten  Acten  folgen  anbei  zurück.

München,  den  5.  Juni  1836.
Staatsministerium  des  Innern.

An  die  Königlichen  Regierungen  des  Isar=  und  Oberdonaukreises,  Kammern
  des  Innern,  also  ergangen.

 

Nr.  6993  B.  199.

Ministerial-Entschließung  vom  26.  Mai  1821,  die  Beschwerde  der
Metzger  in  N.  wegen  Vieh-Fleischbeschau  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  Königlichen  Regierung  des  Unterdonaukreises,  Kammer-des
  Innern,  wird  auf  ihren  im  bezeichneten  Betreffe  am
28.  praes.  erstatteten  Bericht  zur  Entschließung  erwiedert,
wie  folgt:

1)  die  Metzger  zu  N.  können  fernerhin  zur  Bezahlung  von
6  kr.  Beschaugeld  für  jedes  geschlachtete  Stück  Vieh  um  so  weniger
  angehalten  werden,  als  diese  Bezahlung  ganz  willkührlich
blos  von  dem  vormaligen  Königlichen  Polizeikommissariat  angeordnet
  wurde.

2)  Für  die  gehörige  Viehbeschau  und  für  die  Remuneration
hiefür  hat  lediglich  die  Ortspolizei  zu  sorgen,  gleichwie  dieselbe
auch  gegenwärtig  schon  26  fl.  als  Remuneration  ausgemittelt  hat.

3)  Die  Viehbeschau  ist  nicht  als  eine  und  noch  weniger
als  eine  bleibende  Anstellung  zu  betrachten,  und  somit  weder
        <pb n="468" />
        460

 

an  eine  und  die  nämliche  Person,  noch  an  eine  fixe  Remuneration
  gebunden.

4)  Die  Privatschlachtungen  sind  in  der  Regel  jedem  Metzger,
  der  dazu  berufen  wird,  zu  gestatten,  wofern  nicht  besondere
  nachzuweisende  Rechte  Dritter  hiebei  eine  Beschränkung  nothwendig
  machen.

München,  den  26.  Mai  1821.

Staatsministerium  des  Innern.

An  die  kgl.  Regierung  des  Unterdonaukreises,  Kammer  des  Innern,
also  ergangen.

Nr.  18,174.  6.  200.
Ministerial  -Entschließung  vom  11.  Februar  1824,  die  Fleischbeschaugelder
  in  N.  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  König  s.

Der  Königlichen  Kreisregierung  werden  die  mittelst  Berichtes
  vom  8.  Dezember  v.  Is.  vorgelegten  Acten,  die  Fleischbeschaugelder
  der  Metzger  in  N.  betreffend,  mit  folgender  Entschließung
  zurückgesendet.

Wenn  die  Fleischbeschaugelder  in  die  Fleischtaxe  eingerechnet
werden,  so  ist  zwar  die  vom  Metzgerhandwerk  in  N.  unterm
3.  Juni  v.  Is.  eingebrachte  Beschwerde  als  ungegründet  abzuweisen;
  nachdem  aber  die  Fleischbeschau  zu  der  Obliegenheit
der  Lokalpolizeistelle  gehört,  deren  Kosten  aus  der  Gemeindekasse
  bestritten  werden  müssen,  wohin  auch  die  Polizeitaxen
und  Sporteln  mit  einem  bedeutenden  Zuschusse  des  Staatsärars
  fließen,  so  ist  nicht  wohl  zu  rechtfertigen,  daß  dem  Publikum
  neben  dem  Fleischaufschlage  auch  noch  die  Fleischbeschaugelder
  zur  Last  gelegt  werden.

Die  Königliche  Regierung  hat  daher  ohne  die  bestehende
Fleischbeschau-Commission  außer  Wirksamkeit  zu  setzen,  näher
zu  untersuchen,  ob  die  Remunerationen  der  zur  Fleischbeschau
verwendeten  Individuen  nicht  auf  die  Gemeindekasse  verwiesen,
sohin  die  Fleischbeschaugelder  zum  Vortheil  des  Publikums  aufgehoben
  werden  können.

München,  den  11.  Februar  1824.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  kgl.  Regierung  des  Obermainkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
        <pb n="469" />
        461

 

Nr.  12,927.  56.  201.
Ministerial-Entschließung  vom  3.  Sept.  1827,  die  Fleischbeschau  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Käönigs.

Auf  den  Bericht  vom  16.  v.  Mts.,  die  Fleischbeschau  betreffend,
  wird  der  Königlichen  Regierung  des  Untermainkreises,
Kammer  des  Innern,  folgende  Entschließung  ertheilt:

1)  Die  von  dem  Landgerichte  N.  nach  Verordnung  der
Königlichen  Kreisregierung  eingeführte  Fleischbeschau,  hat  sich
nach  ihrem  Grund  und  Zwecke  auch  auf  das  von  Privaten  zu
ihrem  Hausbedarf  zu  schlachtende  Vieh  zu  erstrecken,  und  es
kann  daher  die  diesfalls  von  der  Gemeindeverwaltung  erhobene
Beschwerde  nicht  berücksichtigt  werden.

2)  Die  Remuneration  des  Fleischbeschauers  gehört  zu  den
Lasten  der  Ortspolizei,  und  ist  sonach  aus  den  Polizeitaxen,
und  daher  aus  der  Gemeindekasse  zu  bestreiten.

Es  ist  demzufolge  die  einseitige  und  ohne  Vernehmung  von
der  Gemeindeverwaltung  eingeführte  Beschaugebühr  um  so  mehr
wieder  abzustellen,  als  die  unmittelbare  Perception  durch  die
Beschauer  mit  großen  Inconvenienzen  verbunden,  eine  Einrechnung
  in  die  Fleischtaxe  bei  dem  geringen  Betrage  unmögllch
und  die  Belastung  der  Gewerbsleute  mit  den  Kosten  solcher
zum  Besten  der  Einwohner  angeordneten  Polizeianstalten  unstatthaft
  sst.

München,  den  3.  September  1827.

Staatsministerium  des  Innern.

An  die  kgl.  Regierung  des  Untermainkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

–———..  —2fX

Nr.  2178.  #.  202.

Ministerial  Entschließung  vom  20.  Februar  1832,  die  Bezüge  der

Fleischbeschauer  zu  N.  aus  Stiftungs=  und  Gemeindemitteln  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  Beziehung  auf  die  Kosten  der  Fleischbeschau  in  N.
wird  die  Entschließung  der  Königlichen  Regierung  vom  8  Febr.
v.  Is.  bestätigt;  diese  Fleischbeschau  soll  jedoch  nicht  von  dem
Landgerichte,  sondern  als  Gegenstand  der  Ortspolizei  von  dem
        <pb n="470" />
        462

Magistrate,  unter  der  gesetzlichen  und  verordnungsmäßigen  Aufsicht
  des  Landgerichts  vorgenommen  werden.

München,  den  20.  Februar  1832.
Staatsministerium  des  Innern.

An  die  kgl.  Regierung  des  Isarkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  1053.  8.  203.

Ministerial-Entschließung  vom  25.  Januar  1833,  die  Beschwerde
der  Metzger  in  N.  wegen  Einfuhr  des  todten  Fleisches  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  Königlichen  Regierung  des  Oberdonaukreises  wird
auf  den  Bericht  v.  8.  d.  Mts.  im  bezeichneten  Betreffe  Folgendes
  zur  Entschließung  erwiedert:

Es  entspricht  den  Anforderungen  einer  geregelten  Sanitätspolizei,
  daß  nur  das  Fleisch  jenes  Viehes  zum  Verkaufe  ausgesetzt
  werde,  welches  noch  im  lebenden  Zustande  von  der  Local-Polizeibehörde
  besichtigt  und  gesund  befunden  wurde.

Es  ist  demnach  strenge  darauf  zu  sehen,  daß  alles  Vieh,
dessen  Fleisch  zum  Verkaufe  in  N.  bestimmt  ist,  lebendig  in  die
Fleischbank  daselbst  gebracht,  von  den  verpflichteten  Fleischbeschauern
  besichtigt,  und  wenn  es  zum  Schlachten  geeignet  erklärt
  wird,  daselbst  auch  geschlachtet  werde.  Von  diesen  Vorschriften
  kann  nur  hinsichtlich  jener  geringen  Quantitäten  Fleisches
  eine  Ausnahme  gestattet  werden,  welche  von  Privaten
zum  Hausgebrauche  aus  der  Umgebung  von  N.  bezogen  werden,
  wobei  jedoch  die  in  der  Regierungsentschließung  vom
22.  Januar  1831  bezeichneten  Maßregeln  zur  Verhütung  von
Unterschleifen  genau  zu  beobachten  sind.

München,  den  25.  Januar  1833.
Staatsministerium  des  Innern.

An  die  kgl.  Regierung  des  Oberdonaukreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
        <pb n="471" />
        468

Nr.  13,281.  ##.  204.
Entschließung  der  kgl.  Regierung  des  Unterdonaukreises,  K.  d.  J.,
vom  21.  Oktober  1836,  die  Fleischbeschau  betr.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Indem  man  sämmtlichen  Landgerichten  Abschrift  einer  Instruktion
  für  die  in  Paßau  aufgestellten  Fleischbeschauer  mittheilt,
werden  dieselben  angewiesen,  sich  unverzüglich  zu  überzeugen,
ob  die  Fleischbeschau  in  ihrem  Bezirke  vorschriftsmäßig  gehandhabt
  wird,  bei  vorkommenden  Mängeln  aber  ungesäumt  Abhilfe
  zu  treffen.

Den  mit  der  Fleischbeschau  beauftragten  Personen  ist  ein
Exemplar  dieser  Instruktion  zu  ihrer  Belehrung  zu  Handen  zu
stellen.  Ferner  ist  darüber  zu  wachen,  daß  außer  den  öffentlichen
  Fleischbänken  und  Freibänken,  wo  sich  solche  befinden,  kein
Fleisch  verleit  gegeben  werde,  und  gegen  heimliches  Schlachten
und  das  verbotene  Haufiren  mit  Fleisch  ist  nach  Vorschrift  der
bestehenden  polizeilichen  Vorschriften  mit  aller  Strenge  einzuschreiten.
  6

Landshut,  den  21.  Oktober  1836.

Kgl.  Regierung  des  Unterdonaukreises,  K.  d.  J.

ISnbruktion  für  die  autgettellten  Fleilchbelcbauer.

1)  Der  Fleischbeschauer  hat  alles  Vieh,  sowohl  vor  dem
Schlachten,  als  nach  dem  Schlachten  genau  zu  besehen,  und  sich
nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  zu  überzeugen,  ob  selbes  gutes
und  vollkommen  gesundes  Vieh  sei.

Demselben  wird  daher  auf's  schärfste  befohlen,  nicht  zuzugeben,
  daß  krankes  oder  bei  dem  Aushauen  krank  gefundenes
Vieh  zum  Verkaufe  ausgestellt  oder  heimlich  verbraucht,  sondern
auf  der  Stelle  mit  Beiziehung  eines  Polizei-Individuums  hinweggeschafft
  werde.

2)  Bei  dem  noch  lebenden  Vieh  hat  er  zu  sehen:

a.  daß  das  Vieh  noch  wohl  gehen  könne  und  den  Rücken  nicht
einbiege,  wenn  man  etwas  unsanft  darüber  hinfährt;  daß
dasselbe  nicht  abgehetzt  sei  und  kein  Angstfieber  habe,  in
welchem  Falle  gewartet  werden  muß,  bis  das  Fieber  vorüber
  ist;  ob  die  Hörner,  Ohren,  Nase  und  Schweiß  nicht
kalt  seien;
        <pb n="472" />
        464

 

b.  ob  die  Augen  munter,  lebhaft  over  ob  sie  matt,  glanzlos
und  starr  sind;

c.  ob  es  noch  wiederkäut,  ob  dasselbe  nicht  geifere  und  ihm
nicht  Schleim  aus  Nase,  Maul  und  Ohren  fließe;

d.  ob  nichts  Schuppiges  auf  der  Haut,  als  wäre  Mehlasche
oder  Kleien  darauf  gestreut,  wahrzunehmen  sei;

e.  ob  nicht  Blattern  oder  Grind  am  Leibe,  am  Kopfe,  am
Halse,  im  Maule  oder  auf  der  Zunge  und  Zungenwurzel  zu
sehen  seien;

f.  ob  der  Athem  nicht  stinke,  kein  Husten,  Keuchen,  Stähnen
bemerkt  werde;

g.  ob  nicht  die  Haut  am  Körper  fest  anliege;

h.  ob  bei  den  Schweinen  sich  nicht  Borsten  gerne  ausraufen
lassen,  oder  ob  sie  nicht  gar  bei  dem  Ausraufen  blutig  seien;

i.  ob  die  Thiere,  besonders  die  Kälber,  nicht  unter  ein  Monat
  alt  sind,  indem  kein  Vieh  unter  diesem  Alter  geschlachtet
  werden  darf.

3)  Bei  dem  schon  geschlachteten  Viehe,  nach  Abnahme
der  Haut,  hat  der  Beschauer  zu  beobachten:

a.  ob  sich  nicht  äußerlich  am  Fleische  Geschwülste,  Beulen,
Blattern  von  rother,  blauer  oder  gar  schwarzer  Farbe  befinden;


b.  ob  nicht  allenfalls  an  Lunge,  Leber,  Milz  und  andern  Eingeweiden
  eine  widernatürliche  Größe,  Farbe,  Vereiterung,
stinkende  Jauche,  Knoten,  Beulen,  Blattern  anzutreffen  seien;

c.  ob  die  4  Mägen  nicht  eine  widernatürliche  Beschaffenheit
haben,  ob  man  nicht  mehrere  schwarzblaue,  vothe  oder  braunrothe
  Flecken,  Blutergießungen  antreffe;  ob  im  dritten  Magen
(Faltenmagen,  Löser)  sich  nicht  ganz  ausgetrocknetes,  fest
zwischen  seinen  Falten  sitzendes  Futter  finde.

4)  Ob  die  Gedärme  nicht  widernatürlich  beschaffen  seien,
ob  vielleicht  roth  entzündet,  oder  blau  angelaufen,  schwarz  oder
mit  faulem  stinkenden  Blut  angefüllt.

5)  Wenn  ein  trächtiges  Mutterthier  wegen  Verwundung
oder  Beinbruchs  geschlachtet,  und  übrigens  nach  äußerlichen  und
innerlichen  Kennzeichen  gesund  befunden  wird,  so  kann  das  Fleisch
ohne  Anstand  genossen  werden;  hat  aber  die  Kuh  verkalbt,  oder
haben  Mutterthiere  so  verworfen,  daß  sie  lange  in  der  Geburtsarbeit
  lagen,  und  durch  ungeschickte  Hände  mißhandelt  worden
        <pb n="473" />
        465

 

find,  so  daß  bereits  ein  Fieber  hinzugetreten,  so  kann  der  Genuß
  des  Fleisches  nicht  erlaubt  merden.

6)  Was  das  durch  Beinbruch,  Stoß,  oder  sonst  eine  schwere
Verwundung,  durch  Aufbruch  von  Klee,  durch  Uebermästung
verunglückte  Vieh  betrifft,  so  kann  dessen  Fleisch,  ehe  noch  ein
Fieber  dazu  gekommen,  genossen  werden,  in  so  fern  es  übrigens
bei  der  Beschau  gut  auffällt.  Solches  Vieh  sollte  wenigstens  in
den  ersten  zwölf  Stunden  nach  den  oben  erwähnten  Zufällen
geschlachtet  werden,  wobei  doch  stets  der  Beschauer  dahin  zu
sehen  hat,  ob  das  sicherste  Kennzeichen  des  Fiebers,  das  feste
Anliegen  der  Haut  an  dem  Körper,  nicht  bereits  eingetreten  sei.

7)  Das  finnige  Schweinfleisch  darf  nicht  genossen  werden.
Die  Finne  erkennt  man  an  einer  Menge  kleiner  Bläschen  von
bräunlicher  Farbe  von  der  Größe  eines  Hirsekorns  bis  zu  der
eines  Erbsenkorns.

8)  Vereiniget  mit  der  Polizeiwache  hat  der  Fleischbeschauer
auch  vorzüglich  auf  Reinlichkeit  in  der  Fleischbank  zu  sehen  und
nichts  ungeahndet  zu  lassen,  was  Tadel  verdient.

Nr.  22,677.  ——
Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.,  vom
4.  Juni  1859,  die  Fleischbeschau  betr.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Gemäß  einer  an  die  Direktion  der  k.  Central-Thierarznei-Schule
  erfolgten  Mittheilung  soll  es  in  einigen  Polizeidistrikten
des  Regierungsbezirkes  Niederbayern  vorgekommen  sein,  daß  das
Fleisch  von  geschlachtetem,  perlsüchtigem  Viehe  und  von  Kühen,
welche  14  Tage  vor  oder  nach  der  Geburt  zur  Schlachtung
kamen,  unter  allen  Umständen  dem  Wasen  überwiesen  worden  ist.

In  Folge  höchster  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums
des  Innern  vom  25.  v.  Mts.  wird  den  untengenannten  Behörden
  der  Auftrag  ertheilt,  von  einem  solchen  durch  sanitätspolizeiliche
  Erwägungen  nicht  gebotenen  Verfahren,  wo  solches
stattgefunden,  abzugehen  und  zur  künftigen  Beachtung  gleichzeitig
als  Ergänzung  der  den  Distrikts-Polizeibehörden  zugefertigten
Instruktion  für  die  Fleischbeschauer  vom  21.  Okt.  1836  bekannt
gegeben,  daß  nach  Grundsätzen  der  Wissenschaft  und  Erfahrung

1)  die  Perlsucht  ein  Leiden  der  Rinder  sei,  durch  welches
das  Fleisch  dieser  Thiere  durchaus  eine  Veränderung  nicht  er-Med.-Vererda.

  a.  Vb  ·.  80
        <pb n="474" />
        466

leidet,  so  lange  die  Thiere  im  Leben  vollkommen  gesund  erscheinen,
  gut  genährt  sind  und  das  Fleisch  selbst  ein  gutes  Ausseehen
  hat,  vaß  aber  dasselbe  dann  aufhöre,  ein  der  menschlichen
  Gesundheit  zuträgliches  Nahrungsmittel  zu  sein,  wenn
gleichzeitig  allgemeine  Cachexie  mit  der  Perlsucht  verbunden  ist,
wenn  wässerige  Ergießungen  vorhanden  sind  und  das  Fleisch
selbst  sein  normales  Aussehen  verloren  hat.

2)  Daß  weder  die  Trächtigkeit  als  ein  rein  physiologischer
Zustand  noch  auch  die  Geburt  als  ein  ebenso  physiologischer
Akt  an  und  für  sich  irgend  eine  Alteration  des  Fleisches  der
Thiere  bewirken,  daß  daher  das  Fleisch  eines  zu  was  immer  für
einer  Perlode  der  Trächtigkeit  oder  kurz  nach  der  Geburt  geschlachteten
  Thieres,  insoferne  es  nur  ein  schönes  Aussehen  hat,
gut  genährt  war,  und  an  keiner  mit  Entmischung  der  Säfte
verbundenen  Krankheit  litt,  keinerlei  nachtheilige  Wirkung  auf  die
Gefundheit  des  Menschen  äußere  und  deßhalb  auch  zum  Genusse
begutachtet  werden  dürfe.

Den  aufgestellten  Fleischbeschauern  ist  hierüber  besondere
Belehrung  zu  ertheilen.  «

Landshut,  den  4.  Juni  1859.

Königliche  Regierung  von  Nlederbayen,  K.  d.  J.
v.  Schilcher.
An  sämmtliche  Distriktspolizeibehörden  von  Niederbayern.

Nr.  2664,.  S.  206,

Ministerial-Entschließung  vom  5.  April  1841,  die  Beschwerde  der
Metzger  zu  N.,  die  Einführung  #der  Fleischbeschau,  resp.  die  Ueberbürdung
  der  Gebühren  hiezu  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  im  bezeichneten  Betreffe  am  23.  Jänner  erstatteten
Bericht,  dessen  Beilagen  hieneben  zurückfolgen,  wird  der  k.  Regierung
  unter  Hinweisung  auf  die  am  26.  Mai  1821,  11.  Febr,
1824  und  3.  Sept.  1827  erlossene,  in  der  Döllinger'schen  Verordnungen-Sammlung
  Zd.  XIII.  S.  896  ff.  abgedruckten  Entschließungen
  bemerkt,  vaß  die  Viehbeschau  eine  ortspolizeiliche
Maßregel  sei,  und  daß  daher  die  hierauf  erlaufenden  Kosten
um  so  mehr  von  der  betreffenden  Polizei=  und  beziehungsweise
Gemeinvekasse  zu  tragen  seien,  als  eine  gesetzliche  Bestimmung
nicht  besteht,  aus  welcher  die  Metzger  oder  andere  Ortseinwoh-
        <pb n="475" />
        467

ner,  welche  Vieh  schlachten,  zu  besonderen  Beiträgen  für  die
örtliche  Beschauanstalt  verpflichtet  erkannt  werden  könnten.
Die  k.  Regierung  wird  demnach  in  Folge  der  von  den
Metzgern  der  Stadt  N.  am  26.  Nov.  v.  Is.  eingelegten  Beschwerde
  beauftragt,  die  dortselbst  eingeführte  Schaugebühr  wieder
  abzustellen.
München,  den  5.  April  1841.

Ministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  I.,  also  ergangen.

Nr.  13,320.  S.  207.
Ministerial-Entschließung  vom  6.  Juli  1849,  die  Fleischbeschau  in
der  St.  W.  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  mit  Bericht  obenbezeichneten  Betreffes  vom  17.  Juni
l.  Is.  vorgelegten  Akten  werden  der  k.  Regierung  mit  nachstehender
  Entschließung  anruhend  zurückgegeben:

Die  Handhabung  der  Fleischbeschau,  Aufstellung  des  Fleischbeschauers
  und  die  Ermittlung  und  Feststellung  der  Remuneration
für  denselben  gehört  unzweifelhaft  zu  den  Rechten  und  Obliegenheiten
  der  Ortspolizeibehörden  (Döllingers  Verord.-Sammlg.
Bd.  XIII.  S.  897),  welche  hiebei  der  Aufsicht  und  Controle
der  einschlägigen  Distriktspolizeibehörden  untergeordnet  sind.
Hieraus  ergibt  sich,  daß  die  von  dem  k.  Landgerichte  N.  im
Jahre  1847  ohne  Wissen  und  Veranlassung  des  Stadtmagistrats
W.  vorgenommene  Verpflichtung  des  Thierarztes  A.  als  Fleischbeschauer
  der  Stadt  W.  der  Competenz  der  Lokalpolizeibehörde
zu  nahe  getreten  ist.

Für  die  Stadt  W.  besteht  aber  eine  eigene,  von  der  Distrikts
  =  Polizeibehörde  unterm  8.  Juli  1837  ausdrücklich  genehmigte
  Fleischbeschau-Ordnung,  welche  eben  deßhalb  von  dem
Stadtmagistrate  W.  nicht  einseitig  und  ohne  Wissen  und  Genehmigung
  der  Distriktspolizeibehörde  einer  Abänderung  unterzogen
  werden  kann.

Da  nun  der  S§.  7  dieser  Fleischbeschau-Ordnung  dem  jeweiligen
  Thierarzte  die  Funktion  eines  Fleischbeschauers  in  der
Stadt  W.  zuweist,  der  magistratische  Beschluß  vom  26.  März
l.  Is.  ober  dem  Thierarzte  A.  die  ihm  übertragene  Vieh=  und
Fleischbeschau  in  der  genannten  Stadt  abnimmt  und,  dem  Wund-
        <pb n="476" />
        468

 

arzte  B.  überträgt,  so  hat  die  Lokalpolizei-Behörde,  welche  für
die  hierin  liegende  Abänderung  der  Fleischbeschau  =  Ordnung  die
distriktspolizeiliche  Genehmigung  nicht  eingeholt  und  erhalten
hat,  bei  Fassung  dieses  Beschlusses  offenbar  die  Grenzen  ihrer
Competenz  überschritten.

Unter  diesen  Umständen  kann  der  von  dem  Stadtmagistrat
W.  gegen  die  Regierungs-Entschließbung  vom  10.  Mai  lf.  JIs.
eingelegten  Beschwerde  zur  Zeit  keine  Folge  gegeben,  vielmehr
muß  dem  beschwerdeführenden  Magistrate  überlassen  werden,
vor  Allem  die  Abänderung  des  §  7  der  Fleischbeschau-Ordnung
im  geschäftsordnungsmäßigen  Wege  zu  beantragen  und  herbeizuführen.


Die  k.  Regierung  hat  hienach  das  Weitere  zu  verfügen.

Mürchen,  den  6.  Juli  1849.

Staatsministeium  des  Innern.
An  die  kgl.  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

#.  208.

Bekanntmachung  des  Magistrats  der  kgl.  Haupt=  und  Refidenzstadt
München  vom  3.  Juni  1845,  Fleischbank-Ordnung  für  das  Megtzger-Gewerbe
  in  der  Haupt=  und  Residenzstadt  München  betr.

Nachstehende,  durch  Entschließung  der  k.  Regierung  von
Oberbayern  unterm  13.  v.  M.  genehmigte  Fleischbankordnung
für  das  hiesige  Metzgergewerbe  wird  zur  genauen  Darnachachtung
  hiemit  veröffentlicht:

8§.  1.  Zum  Verkauf  des  Fleisches  bestehen  dahier  vier
öffentliche  Fleischbänke  und  zwar:

a)  die  untere  Fleischbank  am  Thal,

b)  die  obere  Fleischbank  am  Färbergraben,

IP)  die  Fleischbank  am  Kostthore,

d)  die  Fleischbank  am  neuen  Viktualienmarkt  (Salvatorsplatz),
welche  der  Commune  München  angehören,  und  42  Privatfleischbänke,
  welche  in  den  verschiedenen  Theilen  der  Stadt  und  der
Vorstadt  gelegen  sind.

Die  Verkäufe  in  den  Freibänken  richten  sich  nach  den  deßhalb
  bestehenden  besonderen  Vorschriften  (Polizeianzeiger  Jahr
1832  S.  335  und  Jahr  1844  S.  501).

§.  2.  Die  Unterhaltung  der  Lokalitäten  sub  a—d,  welche
zum  Verkaufe  des  Fleisches  bestimmt  sind,  liegt  dem  Stadt-
        <pb n="477" />
        469

 

magistrate,  hinfichtlich  der  Privatfleischbänke  (Verkaufsläden)  dem
betreffenden  Eigenthümer  ob;  „dagegen  sind  die  Metzger,  welche
die  der  Commune  München  gehörigen  Lokalitäten  benützen,  verbunden,
  den  festgesetzten  sogenannten  Bankzins  zur  bestimmten
Zeit  pünktlich  an  die  Gemeindekassa  zu  entrichten.

§.  3.  Der  Verkauf  des  Fleisches  in  den  der  Commune  München
gehörigen  4  Fleischbänken,  sowie  in  den  42  Privatfleischbänken,
ist  nur  den  hiezu  berechtigten  Metzgermeistern,  welche  theils
Realrechte,  theils  Concessionen  besitzen,  gestattet.

§.  4.  In  der  sogenannten  obern  und  untern  Fleischbank,
sowie  in  der  Fleischbank  am  neuen  Viktualienmarkte  dürfen  die
Altmetzger  nur  Ochsenfleisch,  dagegen  die  Jungmetzger  nur  Kalb-,
Schaf-,  Lamm=  und  Schweinfleisch  verkaufen.  —  Den  Altmetzgern
in  der  Fleischbank  am  Kostthore  ist  auch  der  Verkauf  von  Kuhfleisch
  ausnahmsweise  gestattet,  jedoch  muß  auf  der  Aushängtafel
deßhalb  die  geeignete  Aufzeichnung  gemacht  sein.  Die  Metzger,
welche  ihr  Gewerbe  in  den  der  Commune  angehörigen  Fleischbänken
  ausüben,  sind  gehalten,  sowohl  Jung=  als  Altvieh,  nur
in  den  bei  diesen  Fleischbänken  befindlichen  Schlachthäusern  zu
schlachten;  es  ist  ihnen  daher  das  Schlachten  in  ihren  Wohnungs-Lokalitäten
  verboten.

§.  5.  Den  Metzgern,  welche  Privatverkaufslokale  haben,
ist  der  Verkauf  von  Ochsen=  und  Kuhfleisch,  sowie  Kalb-,  Schaf-,
Lamm=  und  Schweinfleisch  und  bis  auf  Weiteres  das  Schlachten
in  ihren  Privatlokalen  gestattet.  Dieselben  sind  aber,  falls  sie
Ochsen=  und  Kuhfleisch  zugleich  feilbieten,  verbunden,  diese  beiden
  Fleischgattungen  in  ihren  Verkaufsläden  gehörig  zu  sondern,
und  auf  der  Aushängtafel  die  betreffende  Preisaufzeichnung  zu
machen.

§.  6.  Der  Verkauf  des  Fleisches  darf  nur  in  den  Verkaufs--Lokalitäten
  der  Metzger  stattfinden.

§.  7.  Die  Verkaufslokale,  sowie  die  sämmtlichen  Geschirre,
Beile,  Messer  und  Wagen,  deßgleichen  die  sogenannten  Fleischkarren
  und  Mulden,  müssen  stets  in  ihrer  größten  Reinlichkeit
erhalten  werden,  und  die  feilhabenden  Metzger,  sowie  deren
Frauen  haben  gegen  das  kaufende  Publikum  ein  anständiges
Betragen  zu  beobachten  und  sich  mit  einer  reinlichen  Kleidung
zu  versehen.

§.  8.  Das  Mitnehmen  der  Hunde  sowohl  von  Seite  der
        <pb n="478" />
        470

Metzger,  als  von  Seite  des  kaufenden  Publikums  in  die  Fleischbänke
  ist  verboten.

§.  9.  Das  von  den  Metzgern  zum  Verkaufe  hergerichtete
Fleisch  muß  gehörig  gereinigt  und  in  einem  ganz  frischen  Zustande
  sich  befinden.

§.  10.  Das  Lagern  des  Fleisches  auf  Eis  ist  dei  Strafe
verboten.

§.  11.  Der  Verkauf  des  Fleisches  in  den  der  Commune
gehörigen  Fleischbänken,  sowie  in  den  Privatfleischbänken,  findet
in  der  Regel  in  den  Vormittagsstunden,  und  zwar  in  den  Monaten
  Jänner,  Februar,  März,  April,  September,  Oktober,  November
  und  Dezember  von  Morgens  6  bis  11  Uhr,  in  den
Monaten  Mai,  Juni,  Juli  und  August  von  Morgens  5  bis
11  Uhr  statt.

§.  12.  Kein  Metzger  darf  in  mehr  als  einer  Bank  feil
halten.  Das  Hausiren  mit  Fleisch  ist  verboten.  Das  zum
Hausiren  vorgefundene  Fleisch  unterliegt  einer  Confiscation.

§.  13.  Jeder  Metzger  ist  gehalten,  seinen  Fleischvorrath
so  auszulegen,  daß  er  von  den  Käufern  gehörig  gesehen  und
ausgewählt  werden  kann;  deßgleichen  ist  er  verbunden,  das  von
ihm  abverlangt  werdende  Fleisch  gegen  Bezahlung  unverweigerlich
  abzugeben.  Jene  Metzger,  welche  die  Abgabe  von  Fleisch
unter  irgend  einem  Vorwande  verweigern,  haben  Strafeinschreitung
  zu  gewärtigen.

§.  14.  Die  Metzger  haben  Sorge  zu  tragen,  daß  die
Fleischbänke  stets  mit  hinreichendem  Vorrathe  von  frischem  und
gesundem  Fleische  versehen  sind.

§.  15.  Bei  dem  Verkaufe  von  Fleisch  dürfen  nur  solche
Wagen  und  Gewichte  angewendet  werden,  welche  mit  dem  Eichstempel
  versehen  sind.

Die  Wagschüsseln  müssen  aus  Blech  oder  Kupfer  bestehen.

§.  16.  Das  Gewicht  muß  strenge  eingehalten  werden,  und
es  darf  an  demselben  durchaus  nichtg  fehlen.

§.  17.  Die  sämmtlichen  Metzger  sind  verbunden,  das  Fleisch
bei  allen  Gattungen  von  Vieh  bis  auf  ein  Viertelpfund  schwer
abzugeben.

8.  18.  Als  bankmäßig  erscheint  im  Allgemeinen  nur  solches
  Vieh,  welches  die  gehörige  Reife  erlangt  hat,  vollkommen
gesund  und  ordentlich  gemästet  ist.

Das  Fleisch  eines  gemästeten  Ochsen,  wohin  nur  Thiere
        <pb n="479" />
        471

 

von  4  Centnern  Fleischgewicht  und  darüber  zu  zählen  sind,  muß
eine  marmorirte,  gut  gefaserte,  etwas  dunkelrothe  Schnittfläche
zeigen.

Kälber  dürfen  nur  rann  geschlachtet  werden,  wenn  sie  acht
gut  ausgebilde#tr  Milchschneivzähne  haben,  welche  fest  mit  einem
weißrothen  confistonten  Zahnfleische  umgeben  sein  müssen.

Lämmer  und  Kitze  dagegen,  wenn  sie  ein  Alter  veon  vier
Wochen  erreicht  haben.  Der  Verkauf  des  Fleisches  von  Kälbern,
dann  der  Lämmer  und  Kitze,  welche  die  vorbezeichneten  Eigenschaften
  der  Reise  nicht  haben,  ist  bei  Strafe  verboten.

§5.  19.  Die  Schlachtung  aller  Viehgattungen  hat  immer
durch  einen  gelernten  Metzger  mit  Beseitigung  aller  Zuschauer
zu  geschehen,  und  zwar  auf  die  schnellste  Weife.

#§.  20.  Gileich  nach  vorgenommener  Tödvtung  ist  Blut  und
Eingeweide  ohne  Verzug  fleißig  und  genau  aus  dem  Körper  zu
schaffen.

§.  21.  Das  geschlachtete  Vieh  muß  im  Schlachtlokale  zur
erforderlichen  Auskühlung  und  vor  Schutz  des  Ungeziefers  jedesmal
  frei  gehängt,  und  vor  direkkein  Einfluß  der  Sonne  und
aller  Unreinlichkeiten  geschützt  werden.

8.  22.  Die  Bankknechte,  welche  in  den  der  Commnme  gehörigen
  Bänken  aufgestellt  sind,  haben  für  die  reinliche  Haltung
der  Schlachthäuser  Sorge  zu  tragen,  und  werven  gehörig  überwacht;
  deßgleichen  haben  die  Metzger  in  ihren  Privatschlächt-Lekalen
  die  größte  Reinlichkeit  zu  beobachten.

#§.  23.  In  Folge  höchsten  Reskripts  des  k.  Ministeriums
des  Innern  vom  7.  Juli  1836  (Polizeianzeiger  S.  626)  haben
die  Metzger  bezüglich  der  Fleischzuwagen  folgende  Vorschriften
zu  beobachten:

a)  Ven  dem  Ochsen=  und  Kalbfleische  dürfen  nur  zu  den  unter
  c.  bezeichneten  Fleischtheilen  solche  Zuwagen  gegeben
werden,  welche  von  der  nämlichen  Fleischgattung  genommen,
der  polizeilichen  Beschau  unterstellt  und  in  der  Haushaltung
nützlich  zu  verwenden  sind.

b)  Ohne  ausdrückliches  Verlangen  des  Käufers  dürfen  bei  dem
Ochsenfleische  die  Knochen  vom  Knie  abwärts,  das  Ochsenmaul
  und  die  Eingeweide  als  Zuwage  nicht  gegeben  werden.
Beim  Kalbfleisch  darf  hiezu  nur  der  Kopf  und  die  Haxe
verwendet  werden.
        <pb n="480" />
        472

 

e)  Bei  dem  Ochsenfleische  dürfen  ausschließlich  nur  zu  den
Lendbraten,  den  Schorrippen,  den  Scherzeln,  den  langen
Schweifstücken,  den  Bauchschlampen,  den  dünnen  Nabel,
den  Weichen,  dann  den  dicken  und  dünnen  Zwergrippen
Zuwagen  verabreicht  werden;  bei  dem  Kalbfleische  dagegen
sind  zu  allen  Fleischtheilen  Zuwagen  gestattet.
d)  Bezüglich  des  Quantums  der  Zuwage  ist  festgesetzt,  daß  der
achte  Theil  des  Fleischgewichtes  als  Zuwage  gegeben  werden
  dürfe.
§.  24.  Jeder  Metzer  ist  verbunden,  die  festgesetzte  Fleischtaxe
  genau  einzuhalten,  und  für  die  Fleischgattungen,  für  welche
eine  Taxe  nicht  bestimmt  ist,  sind  die  Preise  auf  einer  Tafel  im
Verkaufslokale  anzuschreiben.

Eine  Ueberschreitung  der  festgesetzten  Fleischtaxe,  sowie  der
selbstgesetzten  Preise,  hat  strenge  Strafeinschreitung  zur  Folge.

§.  25.  Gemästetes  Kuhfleisch  muß  mindestens  um  einen
Kreuzer,  ungemästetes  Kuh=  und  Rinrfleisch  um  zwei  Kreuzer
geringer,  als  das  Mastochsenfleisch  verkauft  werden.

§.  26.  Von  allen  Viehstücken,  welche  geschlachtet  werden,
sind  an  die  Gemeindekasse  nachstehende  Aufschlags=  und  Beschau-Gebühren
  zu  entrichten.

Der  städtische  Aufschlag  beträgt:

1)  für  einen  Ochsen  1  fl.  40  kr.
2)  für  einen  Stier,  eine  Kuh  ..  .  —  fl.  45  kr.
3)  für  ein  junges  Rnd  fl..  40  kr.
4)  für  ein  Kabll  fl.  10  kr.
5)  für  ein  Mastschwein..  .  .  .  fl.  30  kr.
6)  für  ein  gemeines  Schwein..  ..  .  —  fl.  I0  kr.
7)  für  einen  Frischling  .  ..  .  —  fl.  5  kr.
8)  für  ein  Schaf,  eine  Geis  oder  einen  Bock  fl.  6  kr.

§.  27.  Die  Beschaugebühr  beträgt  für  jedes  Stück  d

vorbezeichneten  Viehgattungen
zwei  Kreuzer,

welche  nur  die  Metzger,  die  Privat-Schlachthäuser  besitzen,  zu
entrichten  haben;  dagegen  sind  die  Alt=  und  Jungmetzger  in  der
obern  und  untern  Fleischbank,  sowie  jene  an  der  Fleischbank  am
Kostthore  und  am  neuen  Viktualien-Markte  von  der  Entrichtung
einer  Beschaugebühr  befreit.

6.  28.  Der  Aufschlag  muß  immer  vor  dem  Schlachten
des  Viehes  sammt  der  Beschaugebühr  an  die  Gemeindekassa

E
71
        <pb n="481" />
        473

entrichtet  werden.  Der  Mangel  der  Aufschlags-Pollette  zieht  die
in  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Dezbr.  1808  Nr.  9
festgesetzten  Defraudations-Strafen  nach  sich.  Diese  bestehen:
a)  im  ersten  Betretungsfalle  in  dem  zehnfachen  Betrag  des
defraudirten  Aufschlags,
b)  im  zweiten  Betretungsfalle  in  dem  zwanzigfachen  Betrag
dieses  Aufschlags,  und
JP)  im  dritten  und  in  folgenden  Betretungsfällen  in  dem  ganzen
  Werthe  des  geschlachteten  Viehes.
§.  29.  Zur  Ueberwachung  der  in  dieser  Fleischbank-Ordnung
  vorbezeichneten  Vorschriften  ist  das  aufgestellte  Aufsichts-Personal
  verpflichtet.  Demselben  liegt  ob:
1)  auf  Ordnung  und  Reinlichkeit  in  den  Schlachthäusern
und  in  den  Fleischbänken  (88§.  7.  22),
2)  auf  gehörigen  Vorrath,  Güte,  Reife  und  Gesundhei
des  Fleisches  (§§.  9.  11—14.  18  —21),
3)  auf  Einhaltung  der  Fleischpreise  (§8.  24.  25),
4)  auf  Erfüllung  der  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Zuwagen
  (8.  23),
5)  auf  die  Richtigkeit  der  Fleischwagen  und  Gewichte
(§§.  15—17),
6)  auf  das  Verbot  des  Hausirens  mit  Fleisch  (§.  12),
7)  auf  die  Besichtigung  der  Eiskeller  (§.  10)  und
8)  auf  Fleisch-Aufschlags-Defraudation  (§.  26)
ein  wachsames  Auge  zu  richten.
§.  30.  Zur  Führung  der  nöthigen  Controle  besteht  eine
eigene  Commission,  welche  aus
einem  Magistratsrathe,
einem  Markt-Inspektor  und
dem  Thierarzte  als  Fleischbeschauer

zusammengesetzt  ist.

§.  31.  Beschwerden  über  allenfallsige  Uebertretungen  vorstehender
  Vorschriften  sind  im  Viktualien-Polizei  =  Bureau  anzubringen.


§.  32.  Die  Uebertretungen  der  in  vorstehender  Fleischbank=Ordnung
  festgesetzten  Vorschriften  werden  mit  Geld=  oder  Arrest=
  Strafe  belegt;  öftere  Contraventionen  dagegen  ziehen  auf
den  Grund  des  Gewerbsgesetzes  vom  11.  Septbr.  1825,  Abschnitt
  I.,  §.  C.,  die  Einstellung  des  Gewerbes  auf  unbestimmte
Zeit  oder  nach  Umständen  die  gänzliche  Einziehung  desselben
nach  sich.
        <pb n="482" />
        474

8.  33.  Vorstehende  Fleischbank-Ordnung  tritt  mit  dem
Tage  der  Publikation  in  Wirksamkeit.
München,  den  3.  Juni  1845.

Magistrat  der  kgl.  Haupt=  und  Residenzstadt  München.

Nr.  18,847.  S.  209.
Ministerial-Entschließung  vom  17.  August  1848,  den  Genuß  des
Pferdefleisches  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  nach  dem  Gutachten  des  Obermedizinal-Ausschusses
dem  Genusse  des  Fleisches  gesunder  und  wohlgenährter  Pferde
von  sanitätspolizeilichem  Standpunkte  aus  durchaus  kein  Bedenken
  im  Wege  steht,  auch  neuerdings  von  vielen  Seiten  der
Wunsch  nach  diesem  Nahrungsmittel  ausgesprochen,  und  hiedurch
  gleichzeitig  die  Nothwendigkeit  hervorgerufen  wurde,  durch
Vorkehrung  polizeilicher  Vorsichtsmaßregeln  die  Consumenten
des  Pferdefleisches  vor  etwaiger  Gefährdung  möglichst  sicher  zu
stellen,  so  werden  bezüglich  des  Pferdeschlachtens  und  des  Verkaufes
  von  Pserdefleisch  mit  allerhöchster  Genehmigung  nachstehende
  Anordnungen  getroffen:

1)  Die  Befugniß  zum  Pferdeschlachten  und  zum  Verkaufe
des  Fleisches  geschlachteter  Pferde  ist  von  nun  an  nicht  mehr
freigegeben,  sondern  von  der  Einholung  persönlicher  Lizenzscheine
  abhängig,  welche  von  den  einschlägigen  Polizeibehörden
nach  Anleitung  der  dießfalls  bestehenden  gewerbspolizeilichen
Bestimmungen  und  nach  vorgängiger  genauer  Würdigung  der
persönlichen  Verhältnisse  des  Gesuchstellers,  sowie  nach  Erwägung
  des  jeweilig  bestehenden  örtlichen  Bedarfs  zu  ertheilen  sind.

2)  Die  zu  schlachtenden  Pferde  sind  nicht  nur  im  lebendigen
Zustande,  sondern  auch  nach  Zerlegung  des  geschlachtelen  Thieres
durch  approbirte  Thierärzte,  oder  in  Ermanglung  solcher,  durch
die  gewöhnliche  ortsübliche  Fleischbeschau  nach  den  hierüber  im
Allgemeinen  bestehenden  Vorschriften  zu  besichtigen.

3)  Für  jedes  der  doppelten  Beschau  unterworfene,  und
zum  Schlachten,  sowie  zum  Genusse  als  tauglich  anerkannte
Pferd,  wird  von  dem  Beschauer  ein  eigener  Schein  ausgestellt,
und  ist  zur  Sicherung  des  Publikums  der  Huf  eines  jeden
Pferdeviertels  mittelst  Einbrennen  des  Beschauzeichens  kenndar
zu  machen  und  zu  erhalten.
        <pb n="483" />
        475

4)  Das  Psfserdefleisch  ift  dem  je  hergebrachten  Fleischaufschlage
  nicht  unterworfen,  und  unterliegt  keiner  Taxe.

5)  Das  Schlachten  von  Pferden  ohne  Lizenz,  oder  ohne
vorgängige  Einholung  ves  vorschriftsmäßigen  Beschauscheines
wird  mit  angemessenen  Geldstrafen  und  gegebenen  Falles  auch
mit  den  im  Art.  6,  Nr.  4  des  Gewerbsgesetzes  vom  11.  Sept.
1825  angedrohten  Folgen  beahndet.

Die  k.  Regierung  hat  im  Bollzuge  dieser  Anordnungen  das
weiter  Geeignete  zu  verfügen.

München,  den  17.  August  1848.

Staatsministerium  ves  Innern.
An  sämmtliche  kgl.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des  Rheins
also  ergangen.

Nachricht  der  k.  Regierung  der  Pfalz,  K.  d.  J.,  zur  Kennißnahme  und
gleichmäßigen  Nachachtung  nach  den  jenseits  geltenden  Bestimmungen.

Nr.  3352.  S.  210.
Ministerial  Entschließung  vom  16.  Februar  1849,  den  Genuß  des
Pferdefleisches  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Gemäß  den  bezüglich  des  Pferdefleisch=  Genusses  unterm
17.  August  v.  JIs.  getroffenen  Anordnungen  ist  der  Genuß
des  Fleisches  gesunder  und  wohlgenährter  Pferde
von  Polizeiwegen  gestattet.  In  Anbetracht  nun,  daß  ein  verlässiges
  Urtheil  darüber,  ob  ein  Pferd  gesund  oder  krank,  und
hienach  sein  Fleisch  genießbar  sei  oder  nicht,  nur  von  Sachverständigen
  ausgehen  kann,  sieht  sich  das  unterzeichnete  k.  Staatsministerium
  auf  Antrag  des  Vereins  der  Thierärzte  von  Schwaben
  und  Neuburg  und  nach  Einvernahme  des  k.  Obermedizinal-Ausschusses
  veranlaßt,  die  Bestimmung  sub  Ziff.  2  des
Ministerialausschreibens  vom  17.  August  v.  Is.  dahin
  zu  modifiziren,  daß  die  Beschau  der  zu  schlachtenden
Pferde  und  des  Fleisches  geschlachteter  Pferde  ausschließend  von
approbirten  Thierärzten  vorzunehmen  ist.  Hienach  hat  die  kgl.
Regierung  zum  Vollzuge  dieser  Anordnung  das  weiter  Geeignete
zu  verfügen.

München  den  16.  Febr.  1849.
Staatsministerium  des  Innern  und  Staatsministerium

des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten.

An  sämmtl.  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des  Rheins  also  ergangen.
Mittheilung  der  k.  Regierung  der  Pfalz,  K.  d.  J.,  zur  Kenntnißnahme.
        <pb n="484" />
        476

Nr.  9971.  8.  211.

Ministerial-Entschließung  vom  31.  August  1836,  Verwendung  des

Pferdefleisches  zur  Fütterung  und  Mästung  der  Schweine,  sodann
die  Abdeckereien  betr.

Siehe  Bd.  I.  Seite  488  bis  497.

6.  212.
Verordnung  vom  3.  September  1798,  Eiskeller  für  das  Fleisch
sind  nicht  erlaubt.

Nachdem  ad  instantiam  der  von  dem  Publikum  laut  gewordenen
  allgemeinen  Klage  und  Beschwerden  veranlasset  worden
  ist,  daß,  nachdem  Kalb=  und  Lammfleisch,  wenn  dieses  auf
das  Eis  in  den  Keller  gelegt  wird,  nicht  nur  unschmackhaft,
sondern  sogar  eckelhaft  zu  werden  pflegt,  und  anbei  der  Gesundheit
  des  Menschen  schädlich  ist,  diesen  die  abhelfliche  Maaß
verschafft  werde;  so  hat  man  sich  veranlasset  gefunden,  diesen
überhand  genommenen  Unfug  durch  den  hiesigen  Stadtmagistrat
gleich  auf  der  Stelle  Einhalt  zu  thun,  und  die  gnädigste  Weisung
  zu  erlassen,  daß  derselbe  von  Zeit  zu  Zeit  durch  ras
Oberrichter=  resp.  Bußamt,  in  der  Metzger  Häuser  und  Keller,
öfters  unversehene  Visitationes  vornehmen,  und  die  Contravenienten
  auf  Betreten  zu  gebührend-  und  empfindlicher  Strafe
ziehen  lassen  solle:  wobei  zugleich  die  Verfügung  getroffen  worden
  ist,  daß  die  Thorwachten  hinkünftig  keine  Eisfuhren  in  die
Stadt  herein  passiren  lassen,  sondern  selbe  sogleich  zurückweisen
sollen,  wenn  selbe  nicht  von  Churfürstlicher  Polizeibehörde
ordentliche  Passirzetteln  werden  aufweisen  können.

München,  den  3.  September  1798.

56.  213.
Verordnung  vom  26.  November  1798  wegen  Haltung  der  verbotenen
  Eiskeller  von  den  Jungmetzgern.

Da  zu  vernehmen  gewesen,  daß  die  hiesige  Metzger  gegen
das  unterm  3.  September  laufenden  Jahres  (vid.  Nr.  26)  erlassene,
  und  sowohl  gedachten  Metzgern  durch  den  hiefigen
Stadtmagistrat,  als  auch  mittelst  Avertissement  in  den  Intelligenz=
  und  Zeitungsblättern  öffentlich  kund  gemachte  Verbot
der  Eiskeller  zu  schädlicher  Aufbewahrung  des  Kalb=  und  Lamm-
        <pb n="485" />
        477

 

fleisches  sich  nun  beigehen  lassen,  entweder  ihre  außer  der  Stadt
in  dem  Burgfrieden  allschon  besitzend  eigenthümlichen  Keller  zu
gebrauchen,  oder  aber  fremde  in-  und  außerhalb  des  Burgfrieds
gelegenen  Keller  zu  Fortsetzung  dieses  dem  Publikum  höchst  nachthelligen
  Unfugs  in  Stift  zu  nehmen;  als  wird  anmit  verordnet,
daß  jeder  Eigenthümer,  der  sich  untersteht,  einen  derlei  Keller
an  einen  Metzger  zu  verstiften,  neben  Annullirung  des  Stiftscontracts
  per  25  Reichsthaler,  der  Metzger  hingegen,  der  sich
anmaßt,  seinen  außer  der  Stadt  in  und  außer  dem  Burgfried
besitzend  eigenthümlichen  oder  fremden  Keller  hiezu  zu  verwenden,
  per  50  Reichsthaler  ohnnachlässig  bestrafet  werden  solle.

Welches  also  zu  Jedermanns  Wissenschaft,  um  bei  eintretender
  Straffälle  mit  der  Unwissenheit  sich  nicht  entschuldigen
zu  können,  hiemit  öffentlich  kund  gemacht  wird.

München,  den  26.  November  1798.

8.  214.
Verordnung  vom  25.  Januar  1799,  die  Eiskeller  betr.
.  G.

Wir  haben  Uns  über  Euere,  wegen  fernerer  Erlassung  der
Eiskeller  (vid.  Nr.  32.)  für  die  hiesigen  Jungmetzger,  unterm
.  et  praes.  22.  dieses  anher  erstatteten  Berichts  und  beigelegten
  Protokoll  umständigen  Vortrag  machen  lassen,  und  bedeuten
  euch  pro  resolutione  hinwieder  gnädigst,  daß

Erstens.  Zehn  Eiskeller  für  die  hiesigen  Jungmetzger  bestehen,
  jedoch  diese  Zahl  nicht  überschritten  werden  dürfe;

Zweitens.  Daß  in  solchen  Eiskellern  das  Fleisch  weder
auf  das  Eis  gelegt,  noch  an  die  Wand  gelehnt,  sondern  frei
in  Rahmen  aufgehängt,  auch  solches

Drittens.  Nie  über  acht  Tage,  und  zwar  bei  Confiscations
  =  und  noch  sonderbaren  Strafe,  in  den  Keller  aufbehalten,
sondern  jederzeit  innerhalb  acht  Tagen  verleit  gegeben  werden
muß.  Und  damit  keine  Gefährde  hiebei  unterlaufen  könne,  so
habt  ihr

Viertens.  Durch  euer  Bußamt  wochentlich  bei  allen  zehn
Eiskellern  eine  genaue,  pflichtmäßige  und  strenge  Visitation
vornehmen  zu  lassen,  und  im  Falle  nach  den  bereits  bekannten,
und  leicht  zu  erkennenden  Merkmalen,  und  sonst  hiebei  einzuführen
  für  gut  befindender  zweckmäßiger  Manipulation  erhellen
        <pb n="486" />
        478

sollte,  daß  das  voxräthige  Fleisch  schon  länger  als  acht  Tage
im  Eiskeller  sich  befindet;  so  habt  ihr  gegen  derlei  Erxcedenten
mit  aller  Schärfe,  und  ergiebiger  Strafe  zu  verfahren,  auch
euthigepfalls  berichtliche  Anzeige  anher  zu  machen.  Gleichwie
nun  der  Schaden  und  die  Unzufriedenheit  des  Publikums  durch
Mißbrauch  dieser  Eiskeller  nur  durch  obenernannte  genaue  Nachsicht
  gehoben  und  beseitigt  werden  kann;  so  versehen  Wir  uns
daher  um  so  mehr  gegen  euch,  daß  ihr  es  an  nichts  ermangeln
lassen,  sohin  auch  der  sonst  gegen  euch  eintretenden  schweren
Verayntwortung  nicht  aussetzen  werdet.

München,  den  25.  Januar  1799.

S.  215.
Verordnung  vom  3.  Mai  1800,  das  Verbot,  daß  kein  geschlachtetes
  Fleisch  in  Eiskeller  aufbewahrt  werden  dürfe.
Nachdem  Wir  vernommen  haben,  daß  die  Metzger  in  München
  und  in  den  hiesigen  Vorstädten  geschlachtetes  Fleisch  in
Eiskellern  aufbewahren  und  nach  und  nach  erst  zum  Verkaufe
bringen  (vid.  die  Sammlung  v.  J.  1800.  S.  120  Nr.  32,
und  S.  121,  Nr.  36),  so  ist  die  hiesige  Stadtpolizei-Direktion
chierauf  aufmerksam  zu  machen,  und  nicht  zu  gestatten,  daß  die
Metzger  geschlachtetes  Fleisch  auf  solche  Weise  erhalten.
München,  den  3.  Mai  1800.

8.  216.
Perordnung  vom  3.  Juni  1800,  daß  kein  Fleisch  in  den  Eiskellern
aufbewahrt  werden  darf.

Die  bürgerlichen  Jungmetzger  in  München  bitten  um  gnädigste
  Belassung  bei  den  Eiskellern  unter  gewisser  Einschränkung
und  wenigstens  für  heuriges  Jahr.

Hat  ein  für  allemal  nicht  statt,  die  Polizeidirektion  hat
demnach  diesen  Unfug  fernershin  nicht  mehr  zu  gestatten.

München,  den  3.  Juni.  1800.

217.

Eutsckhließung  der  kgl.  gegies  von  Oberfranken,  K.  d.  J,  vom
23.  August  1858,  die  thierärztliche  Controlirung  der  Viehmärkte  betr.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  wird  hiemit  augeordnet,  daß  alle  jene  Thiere,  welche
auf  die  Viehmärkte  gebracht  werden,  durch  einen  Sachverstän-
        <pb n="487" />
        4#.

verständigen  bezüglich  ihres  Gesundheits-Zustandes,  zu  untersuchen
  sind.

In  jenen  Orten,  wo  Thierärzte  ständig  ihren  Wohnsitz
haben,  ist  diese  Visitation  von  Denselben  vorzunehmen,  in  anderen
  Ortschaften  ist  hiefür  der  verpflichtete  Fleischbeschauer
beizuzlehen.

Mit  diesen  Sachverständigen  ist  ein  Uebereinkommen  über
die  Größe  der  Vergütung  zu  treffen,  welche  sie  für  ihre  Bemühungen
  aus  der  treffenden  Communalkasse  empfangen  sollen.
Eine  Ueberbürdung  von  Beschau-Gebühren  auf  die  Verkäufer
oder  Käufer  ist  nach  den  von  dem  Staatsministerium  des  Invern
  wiederholt  und  zuletzt  unter  dem  5.  April  1841  (Stück  V.
S.  13;  XXIX.  S  422)  ausgesprochenen  Grundsätzen  nicht
zulässig,  weil  die  Beschau  des  Markt-wie  des  Schlacht-Viehes
eine  ortspolizeiliche  Officlal-Maßregel  ist.

Bayreuth,  den  23.  August  1858.

Kdnigliche  Regierung  von  Oberfranken,  K.  d.  J.

1.  a.  Pr.  Frhr.  v.  Pechmann.

 

Würste.
Nr.  34,905.  §5.  218.
Ministerial  Entschließung  vom  26.  Dezember  1834,  Vergistungen
durch  Würste  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  beinahe  jedes  Jahr  vorgekommenen  Vergiftungen  durch
Würste  machen  es  nothwendig,  das  Publikum  über  diesen  wegen
  seinen  Folgen  für  die  Gesundheit  und  das  Leben  der  Menschen
  höchst  wichtigen  Gegenstand  gehörig  zu  belehren.

Die  Königl.  Kreisregierung  empfängt  daher  anliegende
Belehrung  zur  Bekanntmachung  durch  das  Kreis-Intelligenzblatt
und  mit  dem  Auftrage,  sämmtliche  Polizeibehörden  zu  genauer
Einhaltung  der  diesfalls  bestehenden  sanitätspolizeilichen  Vorschriften,
  und  insbesondere  zu  Anordnung  einer  gehörigen  Beschau
  für  die  auf  öffentlichen  Märkten  und  andern  öffentlichen
Orten  feilgebotenen  Würste  anzuweisen.

München,  den  26.  Dezember  1834.
Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  kgl.  Kreisregierungen,  also  ergangen.
        <pb n="488" />
        480

 

Abdruck  der  allegirten  Belehrung.
Vergistungen  durch  Würste  betreffend.

Die  Wurstvergiftungen  kommen  vorzüglich  gegen  Ende
Winters  und  im  anfangenden  Frühling  vor.  Das  Gift  entsteht
  durch  eine  eigenthümliche  Zersetzung  der  Wurstmasse,  welche
vorzüglich  in  deren  Mitte  statt  findet,  daher  kommt  es  auch
hie  und  da  vor,  daß  von  mehreren  Personen,  welche  von  derselben
  Wurst  gegessen  haben,  die  einen  gefährlich,  die  andern
wenig  oder  gar  nicht  erkranken.  Solche  Fälle  sind  dann  geeignet,
  Zweifel  gegen  die  Annahme  einer  Wurstvergiftung  zu
erregen,  die  bei  dem  Landvolke  oft  so  fest  wurzeln,  daß  man
Fälle  kennt,  wo  der  hinzugerufene  Arzt  einzig  deshalb  wieder
verabschiedet  wurde,  weil  er  behauptete,  die  Krankheit  rühre
vom  Genusse  verdorbener  Würste  her,  oder  wo  die  vorgeschriebenen
  Arzneien  blos  deswegen  nicht  gebraucht  wurden,  weil  sie
gegen  verdorbene  Würste  verordnet  seien,  sowie  einen  Fall,  wo
die  Mutter  einer  Vergifteten,  um  den  Gegenbeweis  der  Vergistung
  zu  führen,  Ueberreste  von  verdorbenen  Würsten  aß
und  diese  Krankheit  mit  dem  Tode  büßte.  Die  Vergiftungen
werden  vorzüglich  verursacht  durch  die  sogenannten  Plunzen,
durch  Hirn-,  Leber=  und  Blutwürste.  Durch  Brat=  und  Knackwürste
  sind  nie  Vergiftungen  vorgekommen.  In  der  Regel
sind  diese  schädlichen  Würste  unvollkommen,  schlecht  geräucherte,
doch  hat  man  auch  schon  von  ungeräucherten  tödtliche  Wirkung
gesehen.  In  solchen  Fällen  war  ohne  Zweifel  schon  im  Blute
und  Fette  der  noch  lebenden  Schweine  eine  Neigung  zur  Zersetzung
  vorhanden.  Vom  Einflusse  auf  die  Erzeugung  des
Wurstgiftes  ist  auch  die  Art  des  Verwällens  oder  Versiedens;
werden  die  Würste  nur  geschwind  in  heißes  Wasser,  das  nicht
die  Siedhitze  hat,  getaucht,  so  erzeugen  sie  es  leichter,  als  wenn
man  sie  förmlich  absiedet.  Ferner  ist  von  Einfluß  die  größere
oder  geringere  Festigkeit  der  Wurstmasse;  ist  die  Wurstmasse
halb  flüssig,  wie  ihr  oft  Kesselbrühe  oder  auch  Milch  beigemischt
wird;  so  ist  sie  zur  Zersetzung  sehr  geneigt,  während  Würste,  die
mit  einer  festen  Masse  vollgestopft  sind,  nie  eine  schädliche  Beschaffenheit
  annehmen.  Diese  Würste  bereiten  leicher  das  Gift,  als
dünne,  die  beim  Räucher  n  gehörig  durchdrungen  werden  können.

Um  Wurstvergiftungen  zu  vermeiden,  sind  hauptsächlich
folgende  Vorsichtsmaßregeln  zu  beobachten:  Damit  nicht  schon
in  den  lebenden  Schweinen  eine  Neigung  zur  Versetzung  sich
        <pb n="489" />
        481

 

entwickle,  sei  man  mit  deren  Fütterung  behutsamer.  Für  die
Schweine  hält  man  bei  uns  Alles  für  gut  genug.  Das  Spülwasser,
  worin  das  Kehricht  Alles  dessen,  was  im  Hause  verzehrt
  wird,  kommt,  ist  ihr  Getränke;  oft  ist  es  ganz  sauer,
wenn  es  längere  Zeit  steht.  Man  reiche  ihnen  regelmäßig  frisches
  Wasser;  man  sperre  sie  nicht,  um  ihre  Mastung  zu  befördern,
  Tag  und  Nacht  in  ihre  Ställe  ein,  wo  sie  sich  kaum
umdrehen  können,  sondern  lasse  sie  des  Tages  ein  paar  Stunden
  herumlaufen.  Wo  möglich  gebe  man  ihnen  auch  Eicheln;
denn  zu  beachten  ist  es,  daß  Wurstvergiftungen  besonders  da  vorzukommen
  pflegen,  wo  es  an  Eichenwaldungen  fehlt.

Wilde  Kastanien  werden  ihnen  auch  gut  bekommen.  Wird
ein  krankes  oder  verdächtiges  Thier  geschlachtet,  so  lasse  man
das  Blut  und  die  Leber  desselben  unbenützt,  oder  verspeise  wenigstens
  die  letztere  bald  und  nicht  erst  zu  Würsten  verarbeitet.
Nie  sollte  man  den  Magen  und  den  Mastdarm  des  Schweines
zur  Bekleidung  von  Würsten  benützen,  am  wenigsten  solcher,
die  man  nicht  gleich  verspeisen,  sondern  räuchern  will.

Die  Wurstmasse  besitze  immer  eine  ziemliche  Festigkeit,
ganz  zu  verwerfen  ist  diejenige,  womit  man  häufig  die  Plunzen
füllt,  wobei  man  Hirn,  Leber,  Lungen,  Milz,  Wecken,  Salz,
Pfeffer,  Piment  und  sonst  noch  Alles  zusammenwirft.  Würste,
zu  denen  man  von  der  Hirnmasse  nimmt,  sollten  immer  möglichst
  bald  verspeist  werden,  nie  darf  man  sie  räuchern.  Beim
Verwällen  der  Würste  tauche  man  sie  nicht  nur  schnelle  in
heißes  Wasser;  sondern  lasse  sie  so  lange  im  siedenden  Wasser,
bis  sie  völlig  davon  durchdrungen  sein  können.  Nach  dem  Verwällen
  kühle  man  sie  in  anderem  Wasser  ab  und  beschwere  und
presse  sie,  damit  die  kleinen  Höhlen,  die  durch  das  Eindringen
der  Wasserdünste  beim  Verwällen  darin  entstehen,  wieder  beseitigt
  werden.  Dann  sorge  man,  daß  die  Würste  bald  in  den
Rauch  kommen.  Beim  Räuchern  aber  ist  eine  Hauptsache,  daß
die  Würste  einem  gleichförmigen  Rauche  ausgesetzt  werden.
Wenn  sie  satt  geräuchert  sind,  bewahre  man  sie  an  einem
luftigen  Orte  auf  und  hüte  sie  vor  der  abwechselnden  Einwirkung
  von  Wärme  und  Kälte.  Endlich  sei  man  wachsamer
beim  Verzehren  der  Würste  auf  ihren  Geschmack  und  Geruch
und  sonstige  Beschaffenheit.  Die  Würste,  welche  in  die  giftige
Verderbniß  übergegangen  sind,  sind  ganz  oder  zum  Theile,
vorzüglich  in  ihrem  Innern  schmierig,  haben  einen  sauern  oder

Med.-Verordn  #  B#  31
        <pb n="490" />
        4

bütersauern  oder  ranzigen  (scharffettigen)  Geschmack  und  einen

wiberlichen  eiterartigen  Geruch:  Wo  man  im  Geringsten  etwas

dei  Art  bemerkt,  lasse  man  die  Würste  liegen.
[Waurstspritzen.

Nr.  50,426.  S.  219.

Enischließung  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  vom
20.  Juli  1855,  die  Handhabung  der  Viktualienpolizei,  hier  Visitation
  der  Wurstspritzen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs  v.  Bayern.

Durch  sachentsprechenre  Crhebungen  ist  dargethan,  daß
die  seither  üblichen  Ansteckröhrchen  an  Wurstspritzen  von  Messing
  oder  Gelbguß  namentlich  an  den  inneren  Seiten  sehr  schwer
in  gehörig  reinem  Zustande  zu  erhalten  sind,  ohne  solchen  aber
Grünspan  ansetzen  und  durch  riesen  die  Gesundheit  gefährden.
Die  unterferligte  Stelle  sieht  sich  demgemäß  veranlaßt,  den
Gebrauch  dieser  Ansteckröhrchen  von  Messing,  Gelbguß  oder
Kupfer  zu  verbieten  und  solche  von  ganz  reinem  englischen  Zinn
mit  Zink  versetzt,  oder  von  gut  verzinntem  Eisenblech  anzuordnen.

Die  betreffenden  Behörden  haben  für  geeignete  Publikation
dieser  Anordnung  Sorge  zu  tragen,  deren  strenge  Befolgung
bei  den  Viktualien-Visitationen  zu  überwachen  und  gegen  Contravenienten
  strafend  einzuschreiten.

München,  den  20.  Juli  1855.

Königliche  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.
Praes,  abs.  Hermann,  I.  Direktor.

Xäse.

Nr.  23,831.  S.  220.

Ministerial-Entschließung  vom  24.  August  1834,  Vergistung  durch
Käse  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  hat  sich  im  Juni  d.  J.  der  Fall  ergeben,  daß  zu  Zell,
Landgerichts  Würzburg,  5  erwachsene  Personen  und  2  Kinder
durch  den  Genuß  eines  scharfen,  wahrscheinlich  schon  in  faulige
Gährung  übergegangenen,  sogenannten  Kuhkäses  plötzlich  mit
allen  heftigen  Erscheinungen  einer  Vergiftung  erkrankten,  woran
auch  eines  der  Kinder  gestorben  ist.

Die  Königl.  Kreisregierung  wird  von  diesem  Vorfalle  zu
        <pb n="491" />
        483

 

dem  Ende  in  Kenntniß  gesetzt,  um  das  Publikum  auf  die  durch
den  Genuß  solcher  Käse  für  die  Gesundheit  und  das  Leben
entstehenden.,  höchst  nachtheiligen  Folgen  aufmerksam  machen
zu  lassen.  —  Zugleich  sind  die  Polizeibehörden  anzuweisen,
die  diesfalls  bestehenden  sanitätspolizeilichen  Vorschriften  genau
einzuhalten,  und  besonders  die  auf  öffentlichen  Märkten  feilgebotenen
  Käse  durch  die  Beschaucommission  auch  in  Hinsicht
auf  das  Alter  untersuchen  zu  lassen.

München,  den  24.  August  1834.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  kgl.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Weine.
Nr.  10,846.  F.  221.

Ministerial-Entschließung  vom  20.  Juli  1829,  die  Instruktion  für
die  Prüfung  der  Weine  in  Beziehung  auf  Verfälschung  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  wird  anliegend  die  von  Seiner  Königlichen
  Majestät  genehmigte  Instruktion  zur  Prüfung  der  Weine
in  Beziehung  auf  ihre  Verfälschungen,  mit  dem  Auftrage  mitgetheilt,
  diese  Instruktion,  in  geeigneter  Art,  durch  das  Kreis-Intelligenzblatt
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen,  und  die
betreffenden  Polizeibehörden  anzuweisen,  sich  an  die  Vorschriften
dieser  Instruktion  bei  den  vorzunehmenden  Weinuntersuchungen
genau  zu  halten.

Zugleich  ist  aber  auch  sämmtlichen  Weinhändlern  und  Weinwirthen
  zu  eröffnen,  daß  in  Zukunft  eine  Entschuldigung  als
hätten  sie  ihre  gefälschten  Weine  schon  so  gekauft  und  nur  nicht
gekannt,  nicht  mehr  zugelassen  werden  könne,  da  nach  §.  6.  der
Gewerbs-Instruktion  vom  28.  Dezember  1825  jeder  verpflichtet
ist,  die  in  sein  Fach  einschlägigen  Handlungs=  und  Waarenkenntnisse
  zu  besitzen  und  Weinhändler  und  Weinwirthe  sich

solche  bei  dem  Gerichtsarzte,  Apotheker  oder  bei  andern  Sachverständigen
  verschaffen  können.

Die  k.  Kreisregierung  hat  hienach  das  weiter  Geeignete
alsbald  zu  verfügen.
München,  den  20.  Juli  1829.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  kgl.  Kreisregierungen  diesseits  des  Rheins  also  ergangen
und  der  Regierung  des  Rheinkreises  in  Abschrift  zur  Kenntniß  und  geeigneten
  Darnachachtung  mitgetheilt.
        <pb n="492" />
        484

Abdruck  der  allegirten  Instruktion.  für  die  Prüfung  der  Weine  in  heziehung
  auf  deren  Fälschung.

1)  Die  Polizeibehörden  haben  jährlich  wenigstens  einmal,
nach  Umständen  auch  öfter,  die  in  ihrem  Bezirke  befindlichen
Weinniederlagen  der  Weinwirthe  und  bei  Anzeigen  der  Verfälschung,
  auch  der  Weinhändler  unvermuthet  zu  untersuchen.

2)  Zum  Zwecke  dieser  Untersuchung  hat  sich  eine  polizeiliche
  Commission,  bestehend  aus  einem  Polizeibeamten,  einem  der
Chemie  vollkommen  kundigen  Individuum  (Arzt  oder  Pharmazeut)
  und  einem  Schreiber  (zur  Aufnahme  des  Protokolls)  in
die  genannten  Weinniederlagen  zu  begeben.

3)  Diese  Commission  hat  sich  außer  den  erforderlichen,  in
ganz  reinem  Zustande  zu  erhaltenden  Gläsern  u.  dgl.  mit  einem
Reagentien-Kästchen  zu  versehen,  in  welchem  folgende  Gegenstände
  enthalten  sein  müssen:

Auflösung  von  essigsaurem  Blei,
Schwefelwasserstoff-Wasser,
Auflösung  von  gereinigter  Pottasche,
salzsanrer  Baryt,
Auflösung  von  blausaurem  Eisenkali,
Salzsäure,
.  Kalkwasser,
Galläpfeltinktur,

i.  eine  polirte  Eisenstange,

k.  Ammonium,

I.  eine  polirte  Kupferstange.

4)  Die  Commission  überzeuge  sich  im  Keller,  ob  die  Hähne
und  die  Geschirre,  womit  Wein  gemessen  wird,  nicht  von  Messing,
  und  ob  keine  verdächtige,  etwa  zur  Verfälschung  gebrauchte
Substanzen  im  Keller  sind.

5)  In  den  eben  leer  gewordenen  Fässern  wird  der  Bodensatz
  untersucht,  ob  er,  außer  Weinstein,  sonst  etwas  enthalte.

6)  Die  Prüfung  mit  Reagentien  hat  bei  hellem  Tageslichte
zu  geschehen.

7)  Ist  der  Ort  zur  Untersuchung  nicht  geeignet,  so  wird
der  verdächtige  Wein  von  der  Commission  gesiegelt  und  an
einem  bequemen  Orte  mit  Sorgfalt  geprüft.

8)  Bei  entdeckten  Weinverfälschungen  ist  über  den  Befund
jedesmal  ein  genaues,  das  Resultat  der  chemischen  Untersuchung
enthaltendes  Protokoll  aufzunehmen.

 

FTüoc  J=  S-SF
        <pb n="493" />
        485

9)  Der  verfälschte  Wein  wird  unter  Siegel  genommen,
und  das  weitere  polizeiliche  oder  strafrechtliche  Verfahren  veranlaßt.


10)  Die  Kosten  der  Visitation  und  Prüfung  werden  in  den
Fällen,  wo  eine  Fälschung  entdeckt  wurde,  von  dem  Verkäufer
des  gefälschten  Weines  getragen,  in  den  übrigen  Fällen  aber
aus  dem  Lokal=  oder  Distriktspolizeifonde  bestritten.

Prüfung  der  Weine.
I.  Auf  Blei.

1)  Man  füllt  ein  Weinglas  fast  bis  oben  mit  dem  zu
prüfenden  Wein,  gießt  darauf  einige  Tropfen  hepatisches  Wasser
(Schwefelleberwasser  acidum  hydrothionicum  Pharmacop.
Bav.  p.  227).  Ist  Blei  im  Wein,  so  wird  er  augenblicklich
dunkelbraun,  und  setzt  kurz  darauf  ein  schwarzes  schweres  Pulver,
  d.  i.  Schwefelblei,  zu  Boden.  Oder:

2)  Man  raucht  in  einer  Perzellanschale  eine  Maß  Wein
bis  zur  Trockene  ab,  und  glüht  den  Rückstand  in  einem  Paßauertiegel.
  Das  Blei,  wenn  solches  darin,  erscheint  in  der  gut
durchglühten  Masse  in  metallischen  Kügelchen;  oder:

3)  Man  hängt  an  einem  Bindfaden  ein  blankes  Stückchen
Zink  in  den  Wein;  es  bleibt  blank  im  ächten  Wein,  wird  aber
nach  24  Stunden  schwarz,  wenn  der  Wein  auch  nur  eine  Spur
von  Blei  enthält.

 

II.  Auf  Kalk.

Man  dampft  (wie  oben  I.  2.)  eine  Maß  Wein  zur  Trockne
ab;  auf  den  Rückstand  gießt  man  Alkohol;  war  essigsaurer
Kalk')  im  Wein,  so  löst  sich  dieser  im  Alkohol  auf,  und  wird
aus  diesem  durch  flüssiges  sauerkleesaures  (Oxralas  ammon.
liquid.  Pharm.  B.  p.  289)  oder  kohlensaures  Ammonium  als
weißes,  im  Wasser  unauflösliches  Pulver  zu  Boden  gefällt.  Als
Gegenprobe  macht  man  denselben  Versuch  mit  unverfälschtem
Wein  derselben  Sorte  und  Menge;  dieser  hat  jederzeit  eine  geringere
  Menge  Bodensatz.

III.  Auf  Alaun.

Man  gieße  einige  Tropfen  flüssige  reine  Potasche  (Potassa
pur.  lig.  Pharm.  B.  p.  290.)  in  ein  Stengelglas  voll  Wein.

 

*)  Der  Kalk  wird  angewendet,  um  die  freie  Essigsäure  zu  binden;
es  entsteht  darum  immer  essigsaurer  Kalk.
        <pb n="494" />
        46

 

Ist  Alaun  darin,  so  entsteht  ein  grauer  Niederschlag,  der  nach
dem  Austrocknen  und  Ausglühen  ein  weißes  Pulver  zurückläßt.
Wird  dieses  in  Schwefelsäure  aufgelöst  und  die  Auflösung  mit
schwefelsaurem  Kali  versetzt,  so  entstehen  harte,  durchsichtige,
herbschmeckende,  octoädrische  Krystalle.

IV.  Auf  Schwefelsäure.

Man  gieße  in  den  Wein  einige  Tropfen  einer  Auflösung
von  salzsaurem  Baryt  (murias  Baryt.  Uqg.  Ph.  B.  p.  286).
Entsteht  ein  schwerer,  weißer,  in  reiner  Salz=  oder  Salpetersäure
  unauflöslicher  Bodensatz,  so  enthält  der  Wein  viel
Schwefelsäure.

V.  Auf  Branntwein  oder  Weingeist.

1)  Der  Wein  hat  Geruch  und  Geschmack  nach  Branntwein.

2)  Bei  Erwärmung,  die  jedoch  nicht  bis  zum  Kochen  gehen
soll,  geht  eine  größere  Menge  Weingeist  über,  als  bei  unverfälschtem
  und  das  Uebergegangene  riecht  fuselig.

VI.  Auf  Blaubeeren  (Heidelbeeren)  Hellbeeren,
Blauholz.

Man  gießt  in  den  Wein  eine  Auflösung  von  Bleizucker
(Acetas  plumb.  liq.  p.  275.  Ph.  B.).  Ist  die  Färbung
des  Weines  nicht  künstlich,  so  entsteht  ein  hellblauer,  ins  grünlichgraue
  schillernder  Niederschlag,  ein  dunkelblauer  beweist  die
Gegenwart  eines  jener  Farbestoffe.

VII.  Auf  rothe  Rüben.

Bei  Zusatz  von  Kalkwasser  verschwindet  die  rothe  Farbe
gänzlich  und  ohne  Niederschlag  und  kömmt  bei  Zusatz  von  Essig
  oder  einer  andern  Säure  wieder  zum  Vorschein.

VIII.  Auf  zufällige  Schädlichkeiten.
a)  Kupfer.

1)  Eine  gut  polirte  Eisenstange  bedeckt  sich  mit  einem  dünnen
  Uberzug  metallischen  Kupfers.

2)  Mit  Ammoniak  versetzt  wird  der  Wein  blau.

3)  Das  eisenblausaure  Kali  (Boruss.  pot.  et.  oxid.  ferr.
Ph.  B.  p.  282.)  bildet  darin  augenblicklich  einen  kastanienbraunen
  Niederschlag,  d.  i.  eisenblausaures  Kupfer.

b)  Arsenik,  der  oft  mit  Schwefel  verbunden  vorkömmt.

Das  hepatische  Wasser  (s.  I.  1.)  schlägt  ein  goldgelbes
Pulver,  d.  i.  Operment  nieder.  Dieses  wird  getrocknet  und
        <pb n="495" />
        437

 

mit  etwas  gereinigter  Pottasche  zusammengerieben  in  einer  kleinen
  unten  zugeschmolzenen  Glasröhre  an  der  obern  Flamme
einer  guten  Oellampe  erhitzt.  Der  Arsenik  zeigt  sich  dann  in
kleinen  grauen  glänzenden  Blättchen,  dle,  auf  Kohlen  geworfen,
weiße  Dämpfe  mit  Knoblauchgeruch  geben.

c)  Antimonium  oder  Spiesglanz.

Das  hepatische  Wasser  (s.  I.  1)  schlägt  ein  röthliches
orangegelbes  Pulver  nieder,  das  beim  schwachen  Glühen  schmilzt,
und  eine  strahlige  glänzende  Masse  zurückläßt.

d)  Sublimat.

1)  Hepatisches  Wasser  schlägt  ihn  schwarz  und  eine  Auflösung
  von  Pottasche  (potass.  pur.  liquid.  Ph.  B.  p.  290.)
gelb  nieder.  Der  durch  Pottascheauflösung  erhaltene  Niederschlgg,
  getrocknet  und  in  einer  kleinen  Glasröhre  erhitzt,  verflüchtigt
  sich  als  metallisches  Ouecksilber.

2)  Eine  polirte  Kupferstange  nimmt  nach  einigen  Minuten
in  diesem  Wein  eine  weiße  Silberfarbe  an,  welche  durch  starke
Erhitzung  wieder  verschwindet.

«  e)  Schrottkörner.

f)  Eisen

Wird  durch  Galläpfeltinktur  schwarz  niedergeschlagen.

IX.  Auf  Vermischung  der  Möste  und  Weine  mit
Aepfelmost.

Wenn  man  auf  eine  erhitzte  eiserne  Platte  etwas  von  dem
verdächtigen  Moste  oder  Weine  sprengt;  so  entsteht  deutlich
der  Geruch  von  gebratenen  Aepfeln  und  zeigt  die  Vermischung  an.
X.  Auf  die  Verwandlung  junger  Weine  oder  Möste

in  sogenannte  Firneweine.

Da  dieselbe  durch  Beimengung  eines  Gebräues  aus  Zucker,
Rosinen,  Branntwein,  Gewürzen,  Einhängung  lederner  Riemen
  2c.  2c.  geschieht;  so  gibt  sich  dieselbe  bei  einem  langsamen
Abrauchen  durch  einen  klebrigen  Rückstand  zu  erkennen.

München,  den  20.  Juli  1829.  (L.  S.)

Wie  auf  Bilei.

 

K.  222.

Ministerial-Entschließung  vom  22.  Jan.  1823,  Weinverfälschung  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  von  der  k.  Regierung  des  Untermainkreises,  mit  vorläufiger

  Allerhöchster  Genehmigung  unterm  30.  v.  M.  und  Is.
        <pb n="496" />
        488

 

erlassene  Verfüguug,  die  Weinverfälschungen  betreffend,  wird  der
k.  Regierung  des  Rezatkreises  im  Abdruck  zur  Wissenschaft  und
analogen  Anwendung  mitgetheilt.

München,  den  22.  Jan.  1823.
Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  des  Rezatkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Abdruck  der  allegirten  Entschließung.
Weinverfälschung  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Zur  Verhütung  der  für  das  Leben  und  die  Gesundheit
nachtheiligen  Folgen  der  Weinverfälschungen  und  zur  Sicherheit
des  Handels  mit  diesem  vorzüglichen  Landesprodukte  gegen  Unterschiebung
  unächter  Waare,  soll  in  Folge  eines  Allerhöchsten  Reskripts
  die  sogenannte  Weinveredlung,  oder  eigentliche  Weinschmiererei
  abgestellt  werden,  und  wird  hierüber  verfügt,  wie  folgt:

1)  Jede  künstliche  Veränderung  der  Weine  und  Möste,  sie
mag  unter  dem  Namen  der  Veredlung  in  bekannter  Art,  orer
durch  Anwendung  geheim  gehaltener  Mittel  geschehen,  ist  streng
untersagt.

2)  Ausnahmsweise  dürfen  zur  Erhöhung  der  Farbe  eines
Weines  nur  geringe  Zusätze  von  Zucker  oder  zuckerartigen
Substanzen  und  zwar  in  dem  Maße,  als  sie  für  die  Stellung
einer  bessern  Farbe  nothwendig  sind,  stattfinden.

Alle  andern  Zusätze  zu  Mosten  oder  Weinen,  unter  was
immer  für  einem  Vorwande,  sind  durchaus  verboten.

3)  Die  Individuen,  welche  gegen  diese  Anordnung  handeln,
sind  jedenfalls,  wenn  auch  die  beigesetzten,  oder  untermischten
Bestandtheile  nicht  absolut  schädlich  erkannt  werden,  sträflich
und  bis  zu  dem  Grade,  wo  die  Fälschung  die  Merkmale  eines
Vergehens  oder  Verbrechens  an  sich  trägt,  von  den  Polizeibehörden
  zur  Untersuchung  und  Strafe  zu  ziehen.

4)  Dieses  neuerliche  Verbot  aller  Weinschmiererei,  welches
auch  schon  aus  ältern  Gesetzen  hervorgeht,  ist  sämmtlichen  Weinhändlern
  und  allen  jenen,  von  welchen  etwa  zu  besorgen  wäre,
daß  sie  auch  selbst  gezogenen  Weinen  zum  bessern  Verkaufe  unächte
  Zusätze  geben,  bekannt  zu  machen,  und  gegen  Uebertretungen
streng  zu  wachen.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  durch  das  Kreisintelligenz-Blatt
  wird  zur  Schonung  des  Rufes  der  Weine  des  Untermainkreises
  zur  Zeit  umgangen,  weshalb  auch  die  Behörden
        <pb n="497" />
        489

beim  Vollzuge  gegenwärtiger  Anordnungen  jedes  Aufsehen  zu
vermeiden,  und  sich  mit  aller  Behutsamkeit  zu  benehmen  haben.
Würzburg,  den  30.  Dez.  1822.

Kal.  Regieruang  des  Untermainkreises,  K.  d.  J.

Nr.  4908.  6.  223.

Ministerial-Entschließung  vom  27.  April  1837,  die  Untersuchung
gegen  N.  N.  v.  N.  wegen  Weinverfälschung  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  in  dem  Berichte  vom  22.  Sept.  v.  J.  in  Betreff  der
Untersuchung  gegen  N.  N.  von  N.  wegen  Weinfälschung  gestellte
Antrag,  daß  die  Verkündung  des  fürstbischöflich  Würzburgischen
Landmandats  vom  10.  Juni  1747,  die  Bestrafung  der  Weinverfälschung
  betreffend,  von  nun  an  jährlich  einmal  erfolge,
wird  in  der  Voraussetzung  genehmigt,  daß,  was  kaum  wahrscheinlich
  erscheint,  das  genannte  Mandat  nicht  etwa  durch  Entwöhnung
  oder  Nichtgebrauch  (desuetudo)  aufgehoben  erscheinen
sollte,  in  welchem  Falle  erst  noch  zu  berichten  wäre.

München,  den  27.  April  1837.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Untermainkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  27,832  F.  224.
Ministerial-Entschließung  vom  28.  Dezbr.  1837,  die  Polizeiuntersuchungen
  wegen  Weinverfälschung  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  des  Untermainkreises,  K.  d.  J.,  wird
auf  den  Bericht  vom  7.  Okt.  d.  J.  obenangeführten  Betreffes
im  Einverständnisse  mit  dem  k.  Staatsministerium  der  Finanzen
  erwidert,  daß  die  Kosten  der  polizeilichen  Untersuchungen
wegen  Weinverfälschung,  in  so  ferne  sie  nicht  von  der  einschlägigen
  Ortspolizeibehörde  oder  von  dem  schuldigen  Theile  zu
tragen  sind,  nur  dem  Staatsärar,  gleichwie  die  Kosten  anderer
polizeilichen  Untersuchungen  und  mit  Beobachtung  der  für  solche
Fälle  bestimmten  Modalitäten  überbürdet  werden  können.

München,  den  28.  Dez.  1837.

Staatsministerium  des  Innern.

An  die  kgl.  Regierung  des  Untermainkreises,  K.  *  „also  ergangen.
Nachricht  den  übrigen  k.  Kreisregierungen,  K.  d  ,  dies.  des  Rheins.
        <pb n="498" />
        490
—

Pranntweine.
.  225.
Ministerial-Entschließung  vom  19.  April  1826.
Auf  Befehl  Seiner  Najestät  des  Königs.

Auf  Veranlassung  einer  Vorstellung  —  den  Gebrauch  und
Verkauf  des  Branntweins  betreffend  —  wurde  eine  nähere  Prüfung
  verfügt  und  dadurch  ermittelt,  daß  der  im  Handel  befindliche
  Branntmein  sehr  häufig  fuselig  und  nicht  selten  auch
mehr  oder  weniger  mit  Kupfer  verunreiniget  sei.

Die  Königl.  Regierungen  werden  daher  unter  Mittheilung
des  beifolgenden  Auszugs  aus  dem  hierüber  erstatteten  Berichte
an  die  Königl.  Academie  der  Wissenschoften  auf  diesen  Gegenstand
  aufmerksam  gemacht,  und  dabei  zugleich  beauftragt,
dahin  zu  wirken,  daß  kein  Verkauf  fuseligen  oder  kupferhaltigen
Branntweins  zur  Consumtion  für  Menschen  als  Getränk,  oder
zur  direkten  Anwendung  in  Arznelen  gestattet  werde.

München,  den  19.  April  1826.
Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  Kreisregierungen,  K.  d.  I.,  also  ergangen.

Auszug  des  an  die  Königl.  Academie  der  Wissenschaften  unterm
11.  Februar  1826  erstatteten  Berichts,  die  Branntweine  betr.

Das  ätherische  fettige  Fuselöl  ist  eine  für  die  Gesundheit
so  schädliche  Substanz,  daß  sie  den  langsam  wirkenden  Giften
beigezählt  werden  kann.  Leider  wird  fuseliger  Branntwein
nicht  nur  für  sich  in  großer  Menge  consumirt,  sondern  selbst
in  Officinen  hin  und  wieder  Weingeist  gebraucht,  der  an  Gehalt
  von  diesem  Oel  nicht  ganz  frei  ist,  und  den  Arzneien,  wie
sie  besonders  auf  dem  Lände  an  vielen  Orten  nicht  mit  gehöriger
  Vorsicht  verfertiget  werden,  nachtheilige  Eigenschaften  geben
kann.  Dieses  Oel  ist  zwar  in  dem  Weingeiste  nach  der  Verschiedenheit
  der  Mutterkörper,  aus  welchen  er  bereitet  wird,
wie  schon  der  selige  Academiker  und  Hofrath  Gehlen  in  der
Königl.  Academie  der  Wissenschaften  vortrug,  verschieden;
allein  diese  Verschiedenheiten  sind  nicht  so  bedeutend,  daß  sie
seine  schädliche  Beschaffenheit,  und  zwar  selbst  nicht  in  dem
aus  Wein  bereiteten  Weingeiste  oder  in  jenem  der  Steinfrüchte,
        <pb n="499" />
        491

 

welchen  sie  durch  ihre  Saamen  mitgetheilt  wird,  aufheben  sollte.
Auch  unterscheidet  sich  der  Fuselgehalt  von  den  dem  Mutterkörper
  des  Weingeistes  inwohnenden  riechenden  Substanzen  und
von  dem  Geruche  durch  das  Anbrennen,  das  ist,  vom  Gehalte
an  brandiger  Essigsäure  und  solchem  Oele  so  wesentlich,  daß
hierin  keine  Verwechslung  statt  haben  kann.  Der  Kupfergehalt
des  Branntweins  und  des  Weingeistes  ist  zwar  viel  geringer
und  seltener,  als  früher  geglaubt  wurde;  allein  gerade  mit  dem
Fuselöl  geht  nach  Gehlens  Bemerkung  das  Kupfer  eine  Seifenalso
  Salzverbindung  ein,  welche  auch  in  geringer  Menge
äußerst  nachtheilig  für  die  Gesundheit  wirken  muß.  Obwohl
der  aus  Kartoffeln  bereitete  Weingeist  gewöhnlich  viel  weniger
fuselig  ist,  als  der  aus  Getreide  verfertigte,  so  kann  er  doch
schon  als  solcher  nicht  für  anders  als  für  die  Gesundheit  sehr
nachtheilig  erklärt  werden.  Eine  andere  sehr  gefährliche  Wir
kung  bringt  aber  der  aus  ausgewachsenen  Kartoffeln  abgezogene
  Weingeist,  welche  jener  der  betäubenden  Gifte  gleicht,
hervor,  und  muß  daher  gleicher  Aufmerksamkeit,  als  fuseliger
Weingeist,  gewürdiget  werden.

–

Nr.  30,162.  F.  226.

Ministerial-Entschließung  vom  4.  Juni  1838,  das  Ueberhandnehmen
des  Branntweintrinkens  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nach  dem  Gesammtergebnisse  der  aus  Anlaß  der  Ministerial
  =  Entschließungen  vom  8.  April  1835  und  22.  Jänner
1836  obenangeführten  Betreffs  erstatteten  Berichte  ist  der  Genuß
  des  Branntweins  zur  Zeit  nicht  in  dem  Maaße  ausgebreitet,
  daß  durch  die  polizeiliche  Fürsorge  für  Gesundheit  und
Sittlichkeit  das  Ergreifen  allgemeiner  repressiver  Maaßregeln  geboten
  wäre;  vielmehr  muß  es  zur  Zeit  den  Kreisregierungen,
K.  d.  J.,  überlassen  werden,  in  einzelnen  Bezirken,  in  denen
das  Branntweintrinken  in  einer  besorglichen  Ausdehnung  überhand
  genommen  hat,  oder  sich  zu  verbreiten  droht,  zur  möglichsten
  Beseitigung  dieses  Uebels  die  geeigneten,  in  der  Regel
durch  die  diesem  Uebel  zu  Grunde  liegenden  Ursachen  sich  bedingenden
  Maßregeln  hervorzurufen.
        <pb n="500" />
        492

Dagegen  ist  allerdings  Anlaß  gegeben,  einer  allgemeinen
Ausbreitung  des  Branntweingenusses  zeitig  entgegenzutreten,
und  zwar  nach  dem  wohlbemessenen  Gutachten  mehrerer  kgl.
Kreisregierungen  vor  Allem  durch  die  Sorge  für  Bereitung  und
Verleitgebung  gesunden,  tarifmäßigen  Bieres,  sowie  nicht  minder
  in  der  Art,  daß  die  Concessionen  zum  Minutoverkaufe  des
Branntweins  möglichst  beschränkt,  und  künftighin,  wo  es  nur
immer  thunlich  ist,  niemals  ausschließend  zu  diesem  Zwecke,
sondern  immer  nur  an  berechtigte  Bier=  oder  Weinwirthe  verliehen
  werden.

Außerdem  ist  aber  auch  dafür  zu  sorgen,  daß  kein  der
Gesundheit  schädlicher  Branntwein  zum  Minutoverschleiße  komme,
weßhalb  auch  die  Bereitungsart  des  Branntweines  die  besondere
  polizeiliche  Fürsorge  in  Anspruch  nimmt.  Die  Erfahrung
lehrt  nämlich,  daß  der  Branntwein  nicht  selten  Kupfer  enthält,
  was  von  den  kupfernen  Kühlapparaten,  aus  welchen  der
Branntwein  tropfbar  in  die  Vorlage  abfließt,  herrührt.  Wird
ein  solcher  Apparat  nicht  nach  jeder  Destillation  gut  gereinigt,
so  bildet  sich  aus  dem  zurückgebliebenen  Branntweine  unter
dem  Einflusse  der  Luft  in  kurzer  Zeit  Essig,  welcher  das  Kupfer
angreift,  und  essigsaures  Kupferoxyd  (Grünspan)  erzeugt,  was
bei  der  nachfolgenden  Destillation  aufgelöst  und  in  die  Vorlage
geführt  wird;  ebenso  wird  bei  vernachläßigter  Reinigung  des
kupfernen  Kühlapparates,  auch  durch  das  Fuselöl,  welches  besonders
  gegen  das  Ende  der  Destillation  übergeht,  und  zum
Theil  in  dem  Kühlapparate  zurückbleibt,  die  Oxhdation  und
Auflösung  des  Kupfers  befördert.

Die  mit  dem  Branntweinbrennen  sich  beschäftigenden  Indioiduen
  sind  hierüber  geeignet  zu  belehren,  und  es  ist  ihnen
dabei  die  fortwährende  Reinlichhaltung  der  kupfernen  Kühlapparate
  zur  Pflicht  zu  machen,  die  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeit
  aber  durch  öftere  Nachsicht  in  den  Branntweinbrennereien
zu  Überwachen  und  gegen  die  Zuwiderhandelnden  mit  ernstlicher
Bestrafung  einzuschreiten.

Da  bei  der  Erzeugung  des  Branntweins  in  zweckmäßig
eingerichteten  Dampfapparaten  die  Beimischung  von  Kupfer
vermieden  wird,  so  ist  die  Einführung  dieser  Apparate  um  so
mehr  allenthalben  zu  empfehlen,  als  die  Bereitungsart  vor  der
gegenwärtig  noch  häufig  üblichen  Kesselbrennerei  auch  in  an-
        <pb n="501" />
        I  493

 

derer  Beziehung,  namentlich  wegen  Erzeugung  einer  geringeren
Quantität  Fuselöls  den  Vorzug  verdient.

München,  den  4.  Inni  1838.
Ministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des  Rheins,  ergangen.

Nachricht  der  k.  Regierung  der  Pfalz,  K.  d.  J.,  zur  Wissenschaft  und

gleichmäßigen  Darnachachtung  mit  den  durch  die  Gesetzgebung  der  Pfalz

gebotenen  Modifikationen,  und  unter  Rückschluß  der  Beilagen  des  Berichtes
  vom  8.  Juni  1836.

8.  227.

K.  allerhöchste  Verordnung  vom  25.  Dezember  1859,  die  Einführung
eines  Normalmaßes  zur  Bestimmung  des  Alkohelgehaltes  weingeistiger
  Flüssigkeiten  betr.

Maxgimilian  11.

von  Gottes  Guaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,  Herzog
von  Bayern,  Franken  und  in  SIchwaben  rc.  2c.

Nachdem  sich  bei  dem  Verkehr  mit  Branntwein  und  anderen
  weingeistigen  Flüssigkeiten  das  Bedürfniß  herausgestellt
hat,  daß  die  Messung  und  Bestimmung  der  Alkoholgehaltes
derselben  in  einem  den  Fortschritten  der  Technik  entsprechenden
höheren  Grade  der  Genauigkeit  erfolge,  als  es  bisher  mittelst
der  durch  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern
vom  16.  August  1842  Nro.  18,840  (Döllinger's  Verordnungs-Sammlung
  Band  29  S.  460)  vorgeschriebenen  Normal-Branntwein-Waage
  beabsichtigt  und  möglich  war,  so  haben
Wir  die  betreffenden  Bestimmungen  einer  umfassenden  Revision
  unterstellen  lassen  und  verordnen  demnach,  unter  Aufhebung
  der  erwähnten  Ministerial-Entschließung,  was  folgt:

§.  1.  Vom  1.  Mai  1860  anfangend,  sollen  künftig  in
allen  Fällen,  in  welchen  die  Stärke  (der  Alkoholgehalt)  des
Branntweins  oder  anderer  weingeistigen  Flüssigkeiten  amtlich
festzustellen  ist,  die  nachfolgend  beschriebenen  Meß-Instrumente
in  Anwendung  kommen.

§.  2.  Die  Meß-Instrumente  sind:

1)  das  amtlich  beglaubigte  Alkoholometer  nach  Tralles.
        <pb n="502" />
        494

Dasselbe  besteht:

a)  in  einer  gläsernen  Senkspindel,  welche  beim  Eintauchen
in  die  weingeistige  Flüssigkeit,  wenn  diese  eine  Wärme
von  600  Fahrenheit  =  12,440  Réaumur  (die  Normol-Temperatur)
  hat,  die  Volum-Procent-Grade  angibt,  d.  h.
ersehen  läßt,  wie  viel  Raumtheille  absoluten  (wasserfreien)
Alkohols  in  100  Raumtheilen  der  Flässigkeit  enthalten
sind;  und

b)  in  einem  in  die  Senkspindel  eingeschmolzenen  Thermemeter
  mit  der  Scala  nach  Réaumur.

2)  Die  amtlich  beglaubigte  Correctionstafel  nach  Steinheil,
  durch  welche  der  Alkoholgebalt  (der  Volum-Procentgrad
  absoluten  Alkohols)  von  12,440  Réaumur  auch  dann
erkannt  werden  kann,  wenn  das  Alkoholometer  nicht  bei
dieser  Normaltemperatur,  sondern  bei  einer  höheren  oder
niedrigeren  Temperatur  angewendet  wird.

§.  3.  Die  Aichung  und  amtliche  Beglaubigung  dieser
Instrumente  ist  dem  mathematisch-physicalischen  Institut  an  der
k.  Ludwigs-Maximilians-Universität  in  München  übertragen.
Dasselbe  erhält  zu  diesem  Zwecke  eine  ausführliche  Instruktion.

Die  amtliche  Beglaubigung  der  richtig  befundenen  Instrumente
  geschieht  wie  folgt:

Sowohl  auf  der  Scala  des  Alkoholometers  als  auf  der
Correctionstafel  wird  ein  Stempel  aufgedrückt,  bestehend  in
dem  königlich  bayerischen  Wappen  mit  der  Umschrift:

„Mathematisch  -Physikalisches  Institut  der  k.  Universität
München.“

Auch  wird  auf  beiden  Instrumenten  die  fortlaufende  Nummer
  des  Protokolls  über  das  vollzogene  Aichgeschäft  und  auf
dem  Alkoholometer  das  absolute  Gewicht  des  Instrumentes
(bis  auf  5  Milligramme  genauy  eingetragen.

Ueberdieß  wird  jedem  beglaubigten  Alkoholometer  nebst
Correctionstafel  ein  besonderes  Zeugniß  (Aichschein)  beigegeben,
welches  Jahr  und  Tag  der  geschehenen  amtlichen  Prüfung,  die
laufende  Protokoll-  Nummer,  das  Gewicht  des  Alkoholometers,
dann  das  Siegel  des  mathematisch-physikalischen  Instituts  und
die  Unterschrift  des  Vorstandes  oder  seines  amtlichen  Stellvertreters
  enthält.

§.  4.  Diejenigen,  welche  sich  mit  der  Anfertigung  und
dem  Verkaufe  von  Alkoholometern  befassen,  haben  die  zur
        <pb n="503" />
        495

 

Aichung  und  amtlichen  Beglaubigung  bestimmten  Alkoholometer
dem  in  8  3  gedachten  mathematisch-physicalischen  Institut
vorzulegen.

Das  Instrument  muß  hiebei  folgenden  Verbedingungett
entsprechen:

a)  Es  muß  im  Wasser  senkrecht  schwimmen;

b)  der  chlindrische  Hals  der  Spindel  muß  wenigstens  3½

Pariser-Linien  Durchmesser  haben;

c)  Anfangs=  und  Endpunkt  der  Scala  muß  außen  am
Glase  des  Halses  bezeichnet  sein  durch  eine  concentrische,
schwarze,  eingebrannte  Linie;

d)  da,  wo  der  Hals  des  Alkoholometers  auf  dem  Körper
aufsitzt,  müssen  zwei  senkrechte  gerade  Linien  gegenüber
eingebrannt  sein;

e)  die  Scala  des  Alkoholometers  muß  nach  Tralles  bei
12,440  Reaumur  des  eingeschmolzenen  Thermemeters
ganze  Volum-Procente  absoluten  Alkohols  geben  und  auf
Papier  deutlich  getheilt  sein;

f)  die  10  kleinsten  Procenttheile  der  Scala  müssen  zusammengenommen
  wenigstens  3,4  Pariser-Linien  messen;

8)  am  Halse  ist  die  Scala  zu  überschreiben:

„Alkoholometer  nach  Tralles.  Volum-Procente  bei
12,440  Réaumur,“
auch  muß  sie  den  Namen  des  Verfertigers  enthalten;

h)  die  Scala  bes  Thermometers  muß  mit  Réaumur  überschrieben,
  auf  Papier  kräftig  getheilt  sein  und  wenigstens
  von  10°  bis  40°  nach  Réaumur  reichen;

i)  bei  der  ersten  Uebergabe  an  das  mathematisch-physicalische
  Institut  müssen  die  Alkoholometer  an  ihrem  oberen
Ende  offen  und  die  Scala  muß  am  die  richtige  Stelle
geschoben,  darf  aber  noch  nicht  befestigt  sein.

§.  5.  Jedes  Alkoholometer,  dessen  Scala  bei  der  Prüfung
  eine  Ungenauigkeit  von  mehr  als  dem  vierten  Theil  eines
Procentes  (1/100)  ergibt,  bleibt  von  der  amtlichen  Beglaubigüng
  ausgeschlossen.

Das  nach  §.  4  lit.  i.  zur  Prüfung  übergebene  und  als
richtig  erkannte  Instrument  geht  an  den  Verfertiger  zur  Vollenbung
  zurück  und  wird,  nachdem  diese  erfolgk  ist,  der  zweiten
und  letzten  Prüfung  unterstellt,  welche  sich  darauf  beschränkt,
das  absolute  Gewicht  des  Instrumentes  und  den  Nullpunkt  der
        <pb n="504" />
        196

 

Scala  zu  untersuchen,  nach  deren  richtigem  Befund  das  beglaubigte
  Alkoholometer  nebst  der  Correctionstafel  und  dem
vorgeschriebenen  Zeugnisse  (§  3.)  dem  Betheiligten  übergeben
wird.

§.  6C.  Das  mathematisch-physicalische  Institut  hat  folgende
  Gebühren  anzusprechen:

a)  für  die  erste  Prüfung  eines  Alkoholometers  —  gleichviel
  ob  es  als  richtig  oder  unrichtig  befunden  wurde  —
zwölf  Kreuzer;

b)  für  die  zweite  Prüfung  eines  bei  der  ersten  Prüfung
als  richtig  befundenen  Alkoholometers  sowie  für  die  amtliche
  Beglaubigung  und  für  die  Ausstellung  des  Aichscheines
  weitere  achtzehn  Kreuzer;

c)  für  die  Correctionstafel,  wenn  dieselbe  vom  gedachten
Institut  selbst  angefertigt  wird,  sechsunddreißig
Kreuzer;

d)  für  die  bloße  Prüfung  und  Beglaubigung  einer  anderwärts
  angefertigten  Correctionstafel  zwölf  Kreuzer.

§.  7.  Da  in  der  Regel  nicht  blos  der  Alkoholgehalt  einer
weingeistigen  Flüssigkeit  zu  prüfen,  sondern  zugleich  auch  der
Rauminhalt  derselben  z.  B.  nach  Eimern,  Maaßen  u.  s.  w.
durch  Ausmessen  festzustellen  ist,  so  wird  auf  die  unerläßliche
Vorsichtsmaßregel  aufmerksam  gemacht,  daß  jene  Prüfung  und
diese  Ausmessung  bei  ganz  gleicher  Temperatur  vorgenommen
werden  müssen,  weil  außerdem  grobe  Unrichtigkeiten  und  Uebervortheilungen
  nicht  zu  vermeiden  sein  würden.

Was  sonst  noch  beim  Gebrauch  der  Instrumente  zur  Erzielung
  der  größtmöglichen  Genauigkeit  zu  beobachten  ist,  soll
in  einer  Gebrauchsanweisung  zusammengestellt  werden,  welche
von  dem  gedachten  mathematisch-physicalischen  Institut  zu  entwerfen
  ist  und  nach  erfolgter  Genehmigung  durch  das  k.  Staatsministerium
  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  veröffentlicht
  werden  wird.

§.  8.  Nach  den  bisherigen  Erfahrungen  zeigt  sich  häufig
bei  den  in  die  Senkspindel  der  Alkohelometer  eingeschmolzenen

Thermometern  nach  längerem  Gebrauch  eine  allmählige  Aenderung
  des  Nullpunktes  in  der  Art,  daß  ursprünglich  richtige
Instrumente  mit  der  Zeit  an  ihrer  Genauigtest  einbüßen.

Es  wird  daher  vorbehalten,  nach  Ablauf  einiger  Jahre
        <pb n="505" />
        49%

 

die  amtlich  beglaubigten  Alkoholometer  einzuberufen  und  einer
abermaligen  Revision  zu  unterstellen.
Vorstehende  Verordnung  soll  durch  das  Regierungsblatt
und  durch  das  Kreisamtsblatt  der  Pfalz  veröffentlicht  werden.
München,  den  25.  Dezember  1859.

Max.
Frhr.  v.  Schrenk.
Auf  Königlich  Allerhöchsten  Befehl,
der  General-Secretär
Ministerialrath  v.  Wolfanger.

)d
Vollzugsinstraktion
zur  Allerhöchsten  Verordnung  vom  25.  Dezember  1859,  die  Einführung
  eines  Normalmaßes  zur  Bestimmung  des  Alkoholgehaltes
weingeistiger  Flüssigkeiten  betr.

In  Gemäßheit  der  Bestimmung  in  §.  3.  Abs.  1  der  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  25.  Dezember  1859,  die  Einführung
eines  Normalmaßes  zur  Bestimmung  des  Alkoholgehaltes  weingeistiger
  Flüssigkeiten  betreffend,  wurde  das  mit  der  Abaichung
und  Beglaubigung  der  Alkoholometer  beauftragte  mathematischphysicalische
  Institut  an  der  k.  Ludwigs-Maximilians-Universität
mit  nachstehender  Vollzugsinstruction,  welche  unter  Hinweisung
auf  §.  7.  l.  c.  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird,  versehen:

§.  1.  Die  zur  Aichung  erforderlichen  Normalinstrumente,
bestehend

a)  in  einem  Normal-Alkoholometer,

b)  in  einem  Normal-Thermometer  und

c)  in  mindestens  vier  Weingeistproben  von  verschiedenen

Procentgehalten
werden  im  mathematisch  -physicalischen  Institute  der  Ludwigs-Maximilians-Universität,
  welchem  durch  die  erwähnte  Allerhöchste
Verordnung  die  Abaichung  der  Alkoholometer  übertragen  ist,
aufbewahrt.

Die  Gewichtsangaben  erfolgen  nach  den  im  gedachten  Institute
  vorhandenen  Normal-Gewichten.

§.  2.  Alle  zum  Zwecke  des  Aichgeschäftes  erforderlichen

Anschaffungen  sind  in  ein  fortlaufendes  Inventar  aufzunehmen,
Watisin.-Peroh.  3.  Vo.  32
        <pb n="506" />
        498

 

für  dessen  Evidenthaltung  der  Vorstand  des  mathematischphysicalischen
  Institutes  haftet.

Dieses  Inventar  ist  alljährlich  mit  der  nach  §.  11.  gegenwärtiger
  Instruction  dem  Staatsministerium  des  Handels  und
der  öffentlichen  Arbeiten  abzulegenden  Rechnung  in  Vorlage
zu  bringen.

§.  3.  Die  Prüfung  der  Alkoholometer  hat  sich  zu  erstrecken

a)  auf  die  Prüfung  des  Thermometers,

b)  auf  die  Prüfung  der  Alkoholometer-Scala.

Jedes  Alkoholometer  muß  genau  den  Vorbedingungen  in
8.  4.  lit.  a.  bis  i.  inclusive  der  Allerhöchsten  Verordnung
vom  25.  Dezember  1859  entsprechen.

Alkoholometer,  welche  diesen  Vorbedingungen  nicht  entsprechen,
  sind  sofort  von  der  Prüfung  zurückzuweisen.

8.  4.  Das  im  Alkoholometer  eingeschmolzene  Thermometer
  ist  auf  seinen  Nullpunkt  und  seine  Scala  zu  prüfen.

Zeigt  sich  hiebei  der  Nullpunkt  verschoben,  die  Theilung
aber  richtig,  so  ist  in  dem  auszufertigenden  Aichschein  der  Betrag
  der  Verschiebung  des  Nullpunktes  anzugeben  und  zu  bemerken,
  wie  die  wahre  Temperatur  des  zu  messenden  Weinzeistes

  erkannt  wird.

Ist  nämlich  der  Nullpunkt  in  die  Höhe  gerückt,  so  ist  der
Betrag  der  Verschiebung  bei  Temperaturen,  welche  über  Null
liegen,  abzuziehen  und  bei  solchen,  die  unter  Null  liegen,
hinzuzuzählen.

Zeigt  sich  dagegen  die  Theilung  der  Scala  gls  fehlerhaft,
so  ist  das  Alkoholometer  ven  der  amtlichen  Beglaubigung  auszuschließen.


Ueberhaupt  muß  jedes  Alkoholometer,  dessen  Prüfung  eine
Ungenauigkeit  von  mehr  als  dem  vierten  Theil  eines  Procentes
  (1/4100)  angibt,  von  der  amtlichen  Beglaubigung  ausgeschlossen
  werden.

§.  5.  Die  Prüfung  der  Alkoholometer  erfolgt  durch  Vergleichung
  der  Angaben  des  Normal-  Alkoholometers  in  den  vier
Weingeistproben  mit  jenen  des  zu  prüfenden  Instrumentes.

Richtig  befundene  Instrumente  sind  in  der  im  §.  3.  der
Allerhöchsten  Verordnung  vom  25.  Dezember  1859  vorgeschriebenen
  Art  und  Weise  zn  beglaubigeg.

§.  6.  Der  richtig  befunfenen  und  als  solche  bemlanbgaten
Alkoholymetern  wixh  nach  der  zweiten  Prüfung  —  §.  5
        <pb n="507" />
        10990

 

—  eine  ebenfalls  amtlich  beglaubigte  Correctionstafel  nach
Steinheil  beigegeben,  nach  welcher  der  Alkoholgehalt  —  der
Volumenprocentgrad  absoluten  Alkohols  —  von  12,440  Réaumur
  auch  dann  erkannt  werden  kann,  wenn  das  Alkoholometer
nicht  bei  dieser,  sondern  bei  einer  höheren  oder  tieferen  Temperatur
  angewendet  wird.

§.  7.  Die  Correctionstafel  ist  auf  Zinkblech  aufzuziehen;
der  Schieber  mit  der  Scala  ist  gleichfalls  aus  Zink  anzufertigen.


Auf  der  innern  Seite  des  Schiebers  sind  in  Gemäßheit
der  Bestimmung  in  §.  7  Abs.  2  der  Allerhöchsten  Verordnung
vom  25.  Dezember  1859  nachstehende  Gebrauchs-Anweisungen
für  die  Alkoholspindel  und  die  Steinheil'sche  Reductionstafel
aufzukleben:

1.  „Gebrauchsanweisung  für  die  Alkoholspindel.“

„Von  dem  zu  prüfenden  Weingeist  wird  in  das  dem  Apparate
  beigegebene  Glas  gegossen,  bis  das  Alkoholometer  frei
schwimmt  und  die  obere  Grenze  der  Flüssigkeit  in  der  Mitte
der  oberen  Erweiterung  des  Glases  liegt.  Durch  behutsames
Zugießen  ist  dieß  leicht  zu  erreichen.

Man  richtet  nun  —  falls  es  nöthig  sein  sollte  —  das
Glas  durch  Unterlagen  so,  daß  das  Alkoholometer  frei  in  der
Mitte  schwimmt,  ohne  die  Wände  des  Glases  zu  berühren.
Um  die  Adhäsion  zwischen  Weingeist  und  Glas  zu  vermindern,
läßt  man  das  Alkoholometer  etwas  auf  und  nieder  spielen.

Wenn  es  noch  ganz  kleine  Schwingungen  gibt,  ist  man
sicher,  daß  die  Senkspindel  nirgends  das  Glas  berührt.

Auch  muß  darauf  geachtet  werden,  daß  der  Theil  der
Senkspindel  über  der  Flüssigkeit  nicht  höher  als  etwa  3  Linien
vom  Weingeist  benetzt  ist,  weil  sonst  die  Spindel  zu  tief  sinken
  würde.

Nun  wird  abgelesen,  indem  man  die  Theile  auf  der
Spindelscala,  von  unten  durch  die  Flüssigkeit  sehend,  bis  zur
obern  Grenze  der  Flüssigkeit  zählt.

Hält  man  das  Auge  tiefer  als  der  oberste  Spiegel  der
Flüssigkeit,  so  sieht  man  noch  mehr  —  hält  man  es  höher,
weniger  Scalatheile.

Man  muß  daher  das  Auge  zum  Ablesen  genau  so  hoch
stellen,  als  die  Flüssigkeit  steht  und  von  unten  durch  die  Flüssigkeit

  bis  zur  Grenze  zählen.
32*
        <pb n="508" />
        500

Ob  das  Auge  diese  Lage  hat,  erkennt  man  daran,  daß  die
innere  Fläche  der  Flüssigkeit  dann  als  eine  gerade  Linie  erscheint,
  welche  die  Scala  scheinbar  durchschneidet.  Diesen
Punkt  auf  der  Scala  muß  man  als  die  Angabe  der  Senkspindel
  wählen,  weil  auf  diese  Weise  alle  Senkspindeln  justirt  und
geprüft  werden.

Endlich  liest  man,  nachdem  das  Alkoholometer  etwa  2
Minuten  in  der  Flüssigkeit  ist,  auch  die  Grade  am  Thermometer
  der  Senkspindel  ab,  wobei  man  noch  Theile  eines  Grades
  nach  Zehntel  schätzen  muß.

Um  sich  vor  Irrungen  zu  sichern,  ist  es  zu  empfehlen,
beide  Ablesungen  zu  wiederholen.“

II.  Gebrauchsanweisung  für  die  Steinheil'sche
Reductionstafel.

„Um  aus  der  Angabe  der  Senkspindel  und  ihres  Thermometers
  zu  finden,  wie  viel  wasserfreier  Alkohol  von  12,440
Temperatur  nach  Volumprocenten  der  ganzen  Weingeistmenge
in  dieser  enthalten  sei,  dient  die  Schubtafel.  Man  zieht  dieselbe
  mit  der  linken  Hand  heraus,  während  die  Scalen  mit
Réaumur  bezeichnet,  mehr  und  mehr  hervortreten.

Ist  der  früher  vom  Thermometer  der  Senkspindel  angezeigte
  Punkt  auf  der  Réaumur'schen  Scala  sichtbar  geworden,
so  wird  inne  gehalten.

Hiebei  muß  man  sich  so  stellen,  daß  das  AUcht  von  der
rechten  Hand  herkommt,  sonst  bildet  sich  ein  Schlagschatten.

Gesetzt  nun,  das  Thermometer  des  Alkoholometers  habe
17,5°  gezeigt,  so  wird  die  Tafel  herausgezogen  bis  17  und
noch  ½  Theil,  d.  i.  Grade  von  der  Réaumur'schen  Scala
sichtbar  werden.  Wenn  ferner  in  diesem  Falle  die  Angabe  der
Senkspindel  51  gewesen  ist,  so  sucht  man  jetzt  die  Zahl  51
auf  der  Scala  „Angabe  des  Alkoholometers.“  Die  Zahl  51
trifft  in  der  Tafel  auf  eine  Linie,  welche  —  verfolgt  bis  zur
Scala  „Alkoholgehalt“  zur  Zahl  48  gehört.  Es  ist  sohin  der
wahre  Alkoholgehalt  des  geprüften  Weingeistes  48  Volumprocentgrade.


Wenn  Theile  eines  Procentes  vorkommen,  so  schätzt  man
sie  sowohl  in  der  einen,  als  in  der  andern  Scala,  wobei  man
sich  nur  eine  entsprechende  Zwischenlinie  gezogen  denken  muß.

Hätte  z.  B.  bei  derselben  Temperatur  die  Senkspindel  70
        <pb n="509" />
        501

—.

gezeigt,  so  trifft  diese  Zahl  auf  die  Alkoholscala  zwischen  67
und  68  in  die  Mitte.

Der  Gehalt  wäre  also  hier  67½  Proacent.

Da  in  der  Regel  nicht  bloß  der  Alkoholgehalt  einer  weingeistigen
  Flüssigkeit  zu  prüfen,  sondern  zugleich  auch  der  Rauminhalt
  derselben  z.  B.  nach  Eimern,  Maaßen  2c.  2c.  durch  Ausmessen
  festzustellen  ist,  so  wird  auf  die  unerläßliche  Vorsichtsmaßregel
  aufmerksam  gemacht,  daß  jene  Prüfung  und  diese
Ausmessung  bei  ganz  gleicher  Temperatur  vorgenommen  werden
  müssen,  weil  außerdem  grobe  Unrichtigkeiten  und  Uebervortheilungen
  nicht  zu  vermeiden  sein  würden.

Zieht  man  den  Schieber  bis  zu  den  rothen  Strichen  der
Reductionstafel  heraus,  so  hat  man  die  Angaben  für  die  Temperatur
  12,44  Réaumur.

In  dieser  Stellung  stimmt  die  Theilung  des  Schiebers
mit  jener  der  Tafel  überein.

Jede  Tafel  ist  vor  der  Abgabe  auf  diese  Uebereinstimmung
geprüft  und  keine  Tafel,  die  nicht  genau  dieser  Bedingung  entspricht,
  wird  amtlich  beglaubigt.“

§.  8.  Die  amtliche  Beglaubigung  der  Correctionstafel
erfolgt  durch  Aufdrücken  desselben  Stempels,  der  auch  auf  der
Alkoholometerscala  abgedruckt  wird.

§.  9.  Dem  mathematisch-physicalischen  Institute  bleibt  es
unbenommen,  Tage  und  Stunden  zu  bestimmen,  an  und  zu  welchen
  die  Abaichung  der  Alkoholometer  vorgenommen  werden  soll.

Ungerechtfertigte  Verzögerungen  in  Abaichung  der  übergebenen
  Instrumente  dürfen  nicht  stattfinden.

§.  10.  Ueber  jedes  beglaubigte  Alkoholometer  mit  Correctionstafel
  werden  besondere  Zeugnisse  nach  den  untenstehenden
  Formularien  A.  und  B.  ausgefertigt:

Formular  A.
Das  von  N.  N.  gefertigte  Alkoholometer  wurde  in  der
Prüfung  richtig  befunden.
Sein  absolutes  Gewicht  ist

 

—  —

seine  Protokollnummer
..........  Die  beigegebene  Correctionstafel
  hat  die  Numrernrnr
Datum.  L.
Unterschrift  des  Vorstandes
des  mathem.-physical.  Institutes.
        <pb n="510" />
        502

Formular  B.

Wie  ad  A.  —  Am  Schlusse  ist  jedoch  Nachstehendes
beizufügen:

Da  der  Nullpunkt  der  Thermometerscala  verschoben  ist,
so  wird  bemerkt,  daß  die  Verschiebung  beträgt.
Um  die  wahre  Temperatur  des  zu  messenden  Weingeistes  zu
erhalten,  muß  daher  dieser  Verschiebungsbetrag  bei  Temperaturen,
  die  über  Null  liegen,  abgezogen,  und  bei  solchen,  die

unter  Null  liegen,  hiugezaͤhlt  werden.
Datum.  L.  Unterschrift.

S.  11.  Ueber  *  nach  8  8.  6  der  Allerhöchsten  Verordnung
vom  25.  Dezember  1859  aufallenden  Aichgebühren  führt  der
Vorstand  des  mathematisch-physicalischen  Institutes  ein  fortlaufendes
  Tagebuch,  bestreitet  hieraus  die  nothwendigen  Reparaturen
  der  Instrumente  und  Geräthe  und  stellt  am  Ende
eines  jeden  Etatsjahres  Rechnung,  welche  dem  Staatsministerium
  des  Handels  ꝛc.  ꝛc.  vorzulegen  ist.  Der  jeweilige
Ueberschuß  geht  auf  das  nächstfolgerde  Jahr  über.

Pier.  Hopfenpresse.
Nr.  15,880.  F.  229.

Ministerial-Entschließung  vom  18.  August  1839,  die  Anwendung
der  Hopfenpresse  beim  Biersieden  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Nachdem  durch  angestellte  Versuche  und  eingeholte  Gutachten
  dargethan  ist,  daß  die  durch  starkes  Auspressen  des  gekochten
  Hopfens  erhaltene  Flüssigkeit  von  der  gewöhnlichen  durch
das  Kochen  des  Hopfens  gewonnenen  Würze  merklich  verschieden
sei,  und  ein  von  dem  gewöhnlichen  Biere  abweichendes  Getränk
liefere,  sowie  daß  dabei  durch  das  Zerquetschen  der  zwischen  den
Deckblättern  des  Hopfens  befindlichen  ölig-resinösen  Körner  oder
der  Gefäße  und  Zellen  der  Hopfenblätter,  selbst  in  das  Bier
Substanzen  gebracht  werden  können,  deren  Genuß  die  Gesundheit
  gefährdet,  so  wird  das  unterm  4.  Septbr.  1836  erlassene
provisorische  Verbot  des  Gebrauches  der  Hopfenpresse  bei  der
Bereitung  des  Bieres  hiemit  definitiv  erneuert,  und  der  k.  Regierung
  dessen  sorgfältige  und  nachträgliche  Handhabung  aufgetragen.


München,  den  18.  August  1839.

Ministertum  des  Innern.
An  sämmtliche  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
        <pb n="511" />
        503

 

Malzsurtogate.

Nr.  7307.  §.  230.

Ministerial-Entschließung  vom  22.  Aug.  1853,  Bierbereitung  durch
Anwendung  von  Malizsurrogaten  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nach  vorliegender  Anzeige  befaßt  sich  der  Kaufmann  Georg
Müller  aus  Stuttgart  mit  Anpreisung  und  Verkauf  eines  Geheimmittels
  resp.  dessen  Beschriibung,  vorgebend,  daß  durch'
Anwendung  dieses  Mittels  eine  bedeutende  Quantität  Malz  bei
der  Bierbereitung  erspart  werden  könne.

Da  nach  dem  Biersatz-Regulativ  vem  25.  April  1811  die
Anwendung  von  Malz-Surrogaten  bei  der  Bierfabrikation  in
Bayern  durchaus  unstatthaft  ist,  überdieß  das  in  Frage  stehende
Geheimmittel,  dessen  Beschreibung  mit  Unrichtigkeiten  und  fehlerhaften
  Ansichten  über  den  Bräuprozeß  überfüllt  ist,  in  seiner
Anwendung  nicht  nur  eine  wesentliche  Alterirung  und  Verschlechterung
  der  bayerischen  Braumethode  und  des  Bieres  zur
Folge  haben  würde,  sondern  auch  aus  sanitätspolizeilichen  Erwägungen
  gänzlich  verwerflich  ist  und  endlich  die  Benützung
dieses  Geheimmittels  eine  strafbare  Beeinträchtigung  der  ärarialischen
  und  gemeindlichen  Aufschlagsgefälle  involviren  müßte,
so  erhält  die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  den  Auftrag,  die  Bräuer
ihres  Bezirkes  vor  dem  Ankauf  und  der  Anwendung  des  von
dem  genannten  Kaufmann  Müller  angebotenen  Geheimmittels
sowi#e  überhaupt  aller  übrigen  etwaigen  Surrogate  für  die  Bierbereitung
  warnen  zulassen  und  die  Distriktspolizeibehörden  zu  beauftragen,
  nicht  nur  gegen  die  zuwiderhandelnden  Bräuer,  sondern
auch  gegen  Jene,  welche  sich  mit  der  Verbreitung  solcher  Geheimmittel
  befassen,  die  ernstlichste  Einschreitung  zu  veranlassen.

Nachdem  übrigens  die  mit  Gesetzeskraft  versehenen  allerhöchsten
  Verordnungen  vom  25.  April  1811  und  28.  Mai  1812
auf  dem  Grundsatze  beruhen,  daß  das  Bier  lediglich  aus  in
Malz  umgearbeiteter  Gerste  und  aus  Hopfen  zu  brauen  ist,
sohin  derjenige,  welchet  zur  Anwendung  anderer  als  der  vorbezeichneten
  Ingredienzien  auffordert,  unzweifelhaft  zum  Ungehorsam
  gegen  die  bestehenden  Gesetze  im  Sinne  des  krt.  16
des  Preßstrafgesetzes  vom  17.  März  1850  auffordert,  so  erhält
die  k.  Regierung!  K.  d.  J.,  zuglich  den  weiteren  Auftrag,  alle
auf  Bereitung  und  Verkauf  des  im  Eingange  erwähnten  Ge-
        <pb n="512" />
        504

 

heimmittels  bezügliche  Artikel  in  Zeitungen  und  Schriften  nach

dem  vorallegirten  Art.  16  des  Preßstrafgesetzes  mit  Beschlagnahme

  zu  verfolgen  und  die  Einschreitung  dagegen  hervorzurufen.
München,  den  22.  Aug.  1853.

Staatsministerium  des  Innern,  dann  des  Handels  und

der  öffentlichen  Arbeiten.

Nr.  4546.  6.  231.
Ministerial-Entschließung  vom  22.  Dezbr.  1854,  die  Verwendung
von  Syrup  zur  Biererzeugung  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  unterm  27.  Oktober  l.  J.  erstatteten  Bericht  wird
der  k.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  K.  d.  J.,  eröffnet,
  daß  wie  schon  aus  der  gemeinsam  mit  dem  unterfertigten
k.  Staatsministerium  erlassenen  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums
  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  vom
22.  August  1853  Nr.  7307  klar  hervorgeht,  jede  Benützung  von
Surrogaten  für  die  Bierbereitung  unstatthaft  sei.  Es  kann
hiebei  auf  die  Eigenschaft  des  Surrogats  nicht  ankommen  und
es  würde  dessen  Anwendung  selbst  dann  unzulässig  sein,  wenn
dasselbe  die  betreffenden,  für  die  Bierbrauerei  vorgeschriebenen
Combinationsartikel  vollständig  ersetzen  würde.

Es  stellt  sich  daher  auch  die  Verwendung  von  Syrup  zur
Bierbrauerei,  abgesehen  davon,  daß  derselbe  nach  vorliegendem
technischen  Gutachten  durchaus  nicht  als  Aequivalent  für  das
Malz  betrachtet  werden  kann,  nicht  nur  als  eine  Beeinträchtigung
des  ärarialischen  und  gemeindlichen  Interesses  durch  Verkürzung
des  Ausschlagsgefälles,  sondern  auch  als  eine  Alteration  des
Bieres  mit  fremdartiger,  wenn  auch  der  Gesundheit  nicht  schädlicher
  Zuthat  im  Sinne  des  §.  8.  Abschn.  2.  des  Gesetzes  vom
23.  Mai  1846  dar.

Die  k.  Regierung  hat  hienach  zu  verfügen  und  die  unter
Bezugnahme  auf  die  oben  erwähnte  generalisirte  Entschließung
erbetene  Norm  zur  Einschreitung  in  jenen  Bestimmungen  zu
suchen,  welche  im  Gesetze  vom  23.  Mai  1846,  die  Regulirung
des  Biersatzes  rc.  betr.,  und  in  dem  hierin  angeführten  Biersatzregulative
  vom  25.  April  1811  enthalten  sind.

München,  den  22.  Dez.  1854.
Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg.
        <pb n="513" />
        505

 

Hopfensurrogate.
Nr.  3032.  F.  232.
Ministerial-Entschließung  vom  18.  Nov.  1853,  Bierbereitung  durch
Anwendung  von  Hopfensurrogaten  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  dem  fränkischen  Kurier  Nr.  111  ist  bei  den  theueren
Hopfenpreisen  auf  den  amerikanischen  Hopfenextrakt  aufmerksam
gemacht,  Preis  und  Bezugsquelle  bezeichnet,  bezüglich  der  Unschädlichkeit
  ein  ärztliches  Zeugniß  beigefügt  und  auf  solche  Weise
namentlich  in  einem  Lande,  wo  der  Hopfen  allgemein  nur  zum
Bierbrauen  verwendet  wird,  eine  in  directe  Aufforderung  ergangen,
  den  Hopfen=  Extract  auch  zum  Bierbrauen  zu  gebrauchen.


Da  nun  aber  nach  dem  Bierregulativ  vom  25.  April  1811
nur  Hopfen  und  nicht  Hopfenextract  zum  Bierbrauen  verwendet
  werden  darf,  so  erscheint  die  obenerwähnte  Bekanntmachung
  und  Anpreisung  als  eine  im  Sinne  des  Art.  16  des
Preßstrafgesetzes  vom  17.  März  1850  vorgesehene  unerlaubte
Aufforderung  zum  Ungehorsame  gegen  bestehende  Gesetze  und  es
hat  daher  hinsichtlich  der  Anpreisung  oder  Bekanntmachung  in
öffentlichen  Blättern,  wie  auch  bezüglich  der  Verwendung  ganz
dasjenige  Verfahren  einzutreten,  wie  es  durch  gemeinschaftliches
Ausschreiben  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern,  dann  des
Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  unterm  22.  August  d.  J.
vorgezeichnet  wurde.

München,  den  18.  Nov.  1853.

Staatsministerium  des  Innern,  dann  des  Handels  und

der  öffentlichen  Arbeiten.

—–—  —  —

Hopfenöl  und  Hopfenextrakt.

Nr.  2676.  S.  233.

Ministerial-Entschließung  vom  1.  Dez.  1857,  die  Anwendung  von
Hopfenöl  und  Hopfenextract  zur  Biererzeugung  betr.

Auf  Seiner  Majestät  des  Königs  Allerhöchsten  Befehl.

Bereits  in  dem  Ministerial-Ausschreiben  vom  18.  Novbr.
1853,  Bierbereitung  durch  Anwendung  von  Hopfen-Surrogaten
betr.,  ist  bemerkt  worden,  daß  nach  dem  Bier-Regulative  vom
        <pb n="514" />
        506.

25.  April  1811  zur  Bierbereitung  nur  Hopfen  und  nicht  Hopfen-Extrakt
  verwendet  werden  darf.

In  neuerer  Zeit  wird  aus  dem  Hopfen  das  ätherische  Oel
ausgezogen  und  aus  dem  Rückstande  weiter  ein  Extrakt  bereitet.

Beide  Präparate  werden  zur  Biererzeugung  verwendet  und
sind  nach  vorliegenden  Anzelgen  in  Mustern  mit  Gedrauchs-Anweisung
  Bierbrauern  im  Königreiche  zugesendet  worden.

Da  jedoch  die  Anwendung  von  Hopfenöl  und  Hopfenextract
zur  Bierbereitung  verboten  erscheint  und,  insoferne  nicht  nach
Beschaffenheit  eines  roncreten  Falles  eine  schwerere  Strafbestimmung
  zur  Anwendung  zu  kommen  haben  würde,  mindeftens
nach  §.  8.  Abs  2  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1846,  „die  Regulirung
  des  Biersatzes  r2c.  betr.,“  zu  bestrafen  ist:  so  sind  kie
einschlägigen  Polizeibehörden  des  Regierungs-Bezirkes  hieraufwiederholt
  mit  der  Weisung  aufmerksam  zu  machen,  bei  vorkommender
  Anwendung  von  Hopfenöl  oder  Hopfenextract  oder
sonstigen  Hopfen:  Surrogaten  strafpolizeitich  einzuschreiten  und
nach  Umftänden  deßhalb  strafrechtliche  Untersuchung  zu  verr
anlassen.

Zweckoienlich  erscheint  es  übrigens,  von  vorstehender  Entschließung
  zugleich  auch  die  k  Gerichtsärzte  und  das  Aufschlags-Perfonale
  in  Kenntniß  zu  setzen,  damit  Dieselben  bei  Wahr?
nehmung  der  Anwendung  von  Hopfen-Surrogaten  die  vera###
laßte  Einschreitung  hervorrufen.

Die  k  Regierung  hat  hienach  das  Geeigneke  zu  verfügen.

München,  den  1.  Dez.  1857.

Staatsministerium  des  Innern  dann  des  Handels  und
der  öffentlichen  Arbeiten
Frhr.  von  der  Pfordten.  Graf  von  Reigersberg.

Das  S—punden  des  Bieres.
Nr.  17,313  §S.  234.
Ministerial-Entschließung  vom  23.  Febr.  1833,  das  Spunden  des
Bieres  und  den  Biersatz  in  N.  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  des  Obermainkreises,  K.  d.  J.,  wird  auf
den  Bericht  vom  31.  Juli  v  J.  in  Betreff  des  Spundens  des
Bieres  und  des  Biersatzes  in  N.  nach  angehörtem  Gutachten
des  Obermedizinakausschusses  eröffnet,  daß  der  bräuenden  Bürgerschaft
  zu.  N.  zu  gestatten  sei,  das  Bier  fünf  bis  acht  Tage  lang
        <pb n="515" />
        507

 

vor  dem  Ausschenken,  auf  keinen  Fall  aber  früher  zu  spunden.
Dabei  ist  aber  sorgfältig  zu  wachen,  daß  überhaupt  nur  tarifmäßiges
  Bier  gebraut  und  völlig  ausgegohrenes  Bier  gespundet
  und  jeder  Mißbrauch  des  Spundens  verhütet  werde.  Dabei
  wird  die  k.  Kreisregierung  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß
das  Bier,  welches  trübe  ist,  und  zu  sehr  schäumt,  von  schlechtem
  Gehalte  ist.

Was  die  Bitte  der  brauenden  Bürgerschaft  zu  N.  und  die
Einführung  des  Biertarifs  nach  der  Verordnung  vom  25.  April
1811  betrifft,  so  ist  derselben  zu  eröffnen,  daß  es  einstweilen
bei  der  bisherigen  Berechnung  des  Biersatzes  für  die  Communbräuereien
  der  Stadt  N.  sein  Verbleiben  habe.  Hienach  ist
das  Geeignete  weiter  zu  verfügen.

München,  den  23.  Februar  1833.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  des  Obermainkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

AUngesundes  Vier.
Nr.  13,904.  S§.  235.
Ministerial-Entschließung  vom  10.  August  1811,  die  Behandlung
ungesunden  Bieres  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  Allerhöchste  Verordnung  vom  25.  April  l.  J.  bestimmt
in  Tit.  II.  Art.  7  die  Auslassung  des  Bieres  nur  für  den  Fall,
wenn  dasselbe  durch  Beimischung  fremdartiger  schädlicher  Ingredienzien
  vermischt  ist.

In  allen  andern  Fällen,  wo  eine  solche  schädliche  Beimischung
  nicht  vorliegt,  kann  nur  noch  von  der  Alterirung  des
Bieres,  und  der  hierauf  in  dem  Art.  9  gesetzten  Strafe  die
Rede  sein.

Es  versteht  sich  hierbei  von  selbst,  und  liegt  in  den  allgemeinen
Verpflichtungen  der  Polizei,  daß  ein  Bier,  welches,  obgleich  von
fremden  Ingredienzien  frei,  dennoch  nach  dem  Gutachten  der-A-erzte,
  wegen  Unreinigkeit,  Säure  u.  s.  w.  sofort  auf  die  Gesundheit
  nachtheilig  einwirkt,  dem  Publikum  nicht  ausgeschenkt
werden  dürfe,  sondern  daß  der  Bräuer  oder  Wirth  angehalten
werden  müsse,  das  dergestalt  verdorbene  Bier  auf  eine  andere
unschädliche  Art  zu  benützen;  und  nur  dann,  wenn  er  dieses
nicht  thun  will,  ist  die  Ausgießung  erforderlich.
        <pb n="516" />
        508

—

Dieß  wird  dem  k.  Generalkommissariat  des  Isarkreises  auf
die  Anfrage  vom  24.  Juni  l.  J.,  unter  Rücksendung  der  Akten,
zur  Resolution  erwiedert,  und  find  hiernach  die  Unterbehörden
zu  instruiren.

München,  den  10.  August  1811.

Staatsministerium  des  Innern.

An  das  k.  Generalkommissariat  des  Isarkreises  also  ergangen.

Uisitation  des  Pieres.
B.  236.
Konigl.  allerhöchste  Verordnung  vom  25.  April  1811,  die  künftige
Regulirung  des  Biersotzes  im  Königreiche  Bayern,  und  die  Verhältnisse
  der  Bräuer  zu  den  Wirthen  sowohl  unter  sich  als  zu  dem
Publikum  betreffend.
Auszug.

Titel  I.  Art.  12.  Wir  haben  den  Verbrauch  derselben
(der  Gerste  und  des  Hopfens),  oder  ihr  quantitatives  Verhältniß
  zur  Produktion  des  Bieres,  im  allgemeinen  Durchschnitte
  dergestalt  bestimmt,  daß

a)  aus  fünf  bayerischen  Schäffeln  trocken  Malz  fünf  und
dreißig  bayerische  Eimer  Winterbier,  und  dreißig  Eimer

Sommerbier  zum  Verleitgeben,  folglich  über  Abzug  aller

Geläger  und  des  Nachbiers  erzeugt  werden  können  und  sollen;

ßp)  daß  auf  fünf  bayerische  Schäffel  Malz  für  das  Winterbier
fünfzehn  bayerische  Pfund  Landhopfen,  und  für  das  Sommerbier
  fünf  und  zwanzig  Pfund  Böhmerhopfen  im  allgemeinen
  Durchschnitt,  mit  Rücksicht  auf  die  Qualität  und
das  Alter  des  eingesottenen  Hopfens,  dann  auf  die  Lage
und  Beschaffenheit  der  verschiedenen  Keller  gerechnet  werden
dürfen.

Titel  II.  Art.  GC.  Damit  aber  das  Bier  weder  von  den
Bräuern  durch  Beimischung  fremdartiger,  der  Gesundheit  schädlicher
  Ingredienzien  verfälscht,  oder  durch  Abbruch  an  der  benöthigten
  Quantität  von  Malz  oder  Hopfen  in  einer  schwachen,
mit  dem  Preise  desselben  in  keinem  Verhältnisse  stehenden  Qualität
  erzeugt  werde,  noch  endlich  von  den  Wirthen,  wenn  sie  es
auch  von  dem  Bräuhause  in  guter  Qualität  erhielten,  durch
ungeeignete  Vermischungen,  noch  durch  unbefugten  Wasserzuguß
alterirt  werde,  verordnen  Wir  hiemit  folgende  polizeiliche  Maßregeln
  und  Strafen  gegen  die  Contravenienten.
        <pb n="517" />
        509

 

Strafe  der  Bierverfälschung.

Art.  7.  Wenn  irgend  ein  Bier  Ingredienzien  in  sich  enthält,
  welche  der  menschlichen  Gesundheit  offenbar  schädlich  sind,
so  ist  es  ohne  weiters  durch  Auslassung  zu  vernichten,
vorbehaltlich  der  Strafen,  welche  das  Strafgesetzbuch  darüber
verordnet.

Verfahren  bei  der  Untersuchung  und  dem  Erkenntnisse.

Art.  8.  Damit  aber  diese  Strafe  verhängt  werden  könne,
ist  ein  solches  Bier  auf  geschehene  vorläufige  Deklaration  der
verpflichteten  Bierbeschauer,  oder  in  deren  Ermangelung  des
Gemeindevorstehers  (welch  letzterer  jedoch  über  diese  Angabe
in  das  Handgelübde  zu  nehmen  ist)  unverzüglich  von  der  Lokal-Polizeibehörde
  zu  obsigniren,  und  eine  chemische  Untersuchung
darüber  dem  Landgerichts-Physikus  aufzutragen.  Von  dem  Erfolge
  dieser  Untersuchung  hängt  nun  das  Erkenntniß  der  betreffenden
  Polizeibehörden  salvo  recursu  ab.

Strafe  der  Alterirung  des  Bieres.

Art.  9.  Wer  ein  Bier  verleit  gibt,  das  die  Kraft  und  den
Gehalt  nicht  hat,  welche  es  haben  sollte,  wenn  dasselbe  die  vorgeschriebene
  quantitative  Größe  der  Ingredienzien  an  Malz  und
Hopfen  in  sich  enthielte;  soll  unnachsichtlich  mit  einer  Strafe
von  sechs  Pfenningen  für  jede  Maß,  welche  das  Gefäß  enthielt,
  aus  welchem  dieses  als  zu  schwach  erkannte  Bier  genommen
  wurde,  belegt  werden.

Verwendung  derselben.

Art.  10.  Der  Betrag  dieser  Strafe  ist  zu  dem  Lokal-Armenfond
  abzugeben.

Verfahren  bei  der  Untersuchung.
Art.  11.  Zur  Verhängung  der  Strafe  wird  erfordert:

a)  die  vorläufige  von  der  betreffenden  Polizeibehörde  zu  Protokoll
  gegebene  pflichtmäßige  Deklaration  der  Bierschauer
in  den  Städten,  oder  die  verhandgelübdete  Deklaration  der
Gemeindevorsteher  auf  dem  Lande,  daß  das  verleitgegebene
Bier  in  Beziehung  auf  seinen  Gehalt  zu  gering  sei;

b)  die  von  der  betreffenden  Polizeibehörde  vorgenommene  Vergleichung
  dieses  Bieres,  mit  einem  andern  als  gut  erkannten
  Biere  in  Gegenwart  des  denuncirten;

IP)  der  obrigkeitliche  Befund  der  Wahrheit  und  Gründlichkeit
der  Angabe.
        <pb n="518" />
        510

K.  237.

Kgl.  allerhöchste  Verordnung  vom  18.  Mai  1812,  mehrere  über

verschievene  Bestimmungen  der  Art.  14  und  22  des  I  Titels,  dann

der  Att.  4,  7,  9  und  20  des  II.  Titels  der  Verordnung  vom

25.  April  1811,  die  Regulirung  des  Biersatzes  im  Königreiche
  entstandenen  Anstände  und  Vorstellungen  betr.

Aus  zug.

VI.  Wir  verbieten  daher  sämmtlichen  Polizeibehörden  und
Obrigkeiten,  sich  bei  dem  Verfahren  über  die  Untersuchung  des
Bieres,  der  hiebei  ganz  unzulässigen  sogenannten
Bierwaage,  welche  nur  sehr  unverlässige,  und  oft  ganz  entgegengesetzte
  Resultate  über  die  Quantität  der  zu  einer  Biersude
gebrauchten  Combinationsartikel  gibt,  zu  bedienen.

VII.  Auch  soll  die  in  Tit.  II  Art.  11  lit.  b  der  Verordnung
  vom  25.  April  1811  vorgeschriebene  Vergleichung  des  der
Polizei  als  zu  geringfügig  denuncirten  Biers  jedesmal  vurch
einen  Polizeiaktuar,  in  der  Start  München  aber  durch  einen
Polizeikommissär,  mit  Begleitung  eines  Polizeioffizianten,  der
das  Protokoll  über  den  gepflogenen  Akt  der  Untersuchung  führen
soll,  und  zwar  in  dem  Vorkeller  des  visitirten  Biers,  oder  des
Bräuers,  der  hier  als  Wirth  abgewandelt  wird,  und  nicht  in
dem  Lokale  der  Polizeibehörde,  wo  das  Bier  durch  langes
Stehenbleiben  in  offenen  Gefäßen  nothwendig  seinen  Geschmack,
und  das  verfügte  Straferkenntniß  seine  Gründlichkeit  verlieren
muß,  vorgenommen  werden.

VIII.  Auch  verordnen  Wir,  daß  die  Vifitation  des  Lageroder
  Sommerbieres,  in  den  Lagerfässern  und  Kellern,  mit
dem  30.  April  eines  jeden  Jahres  geschlossen  werden  solle;  und
auch  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  diese  Visitation  nur  von  6  bis
9  Uhr  Morgens  und  von  5  bis  8  Uhr  Abends  vorgenommen
werden  dürfe,  damit  nicht  durch  den  Zutritt  der  erwärmten
äußern  Luft  die  saure  Gährung  des  Lagerbiers  veranlaßt  werde.

—  –

Nr.  32,714.  5.  238.

Ministerial-Entschließung  vom  29.  Dez.  1848,  die  polizeiliche  Untersuchung
  gegen  den  Brauer  N.  zu  N.  wegen  Bierverfälschung  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Aus  zug.

Indem  der  k.  Regierung  die  mit  Bericht  vom  20.  Oktober
1846  rubr.  Betreffs  vorgelegten  Akten  und  Beilagen  hieneben  zu-
        <pb n="519" />
        511

 

rrückgeschlossen  werden,  wird.  derselben  auf  ihre  Anfrage  wegen
Anwendung  der  Fuchs'schen  halimetrischen  Bierprobe  bei  Bier-Untersuchungen
  erwiedert,  daß  die  durch  die  allerhöchste  Verordnung
  vom  25.  April  1811,  Titel  II  Art.  11,  vorgezeichnete
Probe  in  Bezug  auf  die  Prüfung  des  Biergehaltes  bis  zur
anderweitigen  gesetzlichen  Bestimmung  maßgebend  bleibt.  Sofern
  s  sich  gber  um  Untersuchung  einer  Bierverfälschung
handelt,  erscheint  jede  Bierprobe  als  zulässig,  wodurch  die  Bestandtheile
  des  Bieres  auf  chemischem  Wege  ermittelt  werden.
Insbesondere  gewährt  die  vollständige  halimetrische  Bierprobe
  außer  der  genauen  Gehaltsbestimmung  noch  Erscheinungen,
aus  welchem  sich  sichere  Schlüsse  über  die  Beschaffenheit  des
Hopfens,  des  Wassers,  etwaiger  fremder  Zusätze,  des  Klebergehaltes
  u.  s.  w.  ziehen  lassen.
Müuchen,  den  29.  Dezember  1848.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  Oberfranken,  K.  d.  I.,  ergangen.

——  —

S.  239.
Strafgesetzbuch  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre  1813.

Die  gesetzlich  ausgezeichneten  Betrügereien  des  zweiten
Grades  enthält:

Theil  I.  Art.  265.

„Nach  dem  Gesetze  wider  den  geflissenen  gefährlichen  Diebstahl
  mit  vier=  bis  achtjährigem  Arbeitshause,  ohne
Rücksicht,  ob  die  Beschädigung  erfolgt  sei  oder  nicht,  sollen  gestraft
  werden:

1)  diejenigen,  deren  Belrug  mit  einer  Gefahr  für  Gesundheit
  —  oder  Leben  Anderer  verbhunden  ist;  Kaufleute,  Krämer,
Bäcker,  Bräuer  oder  Wirthe,  welche  die  bei  ihnen  käuflichen
Nahrungsmittel  durch  schädliche  Dinge  verfälschen,  woferne
nicht,  wegen  exwiesener  Absicht  der  Tödtung  oder  Gesundheitsbeschädigung
  und  eines  wirklich  erfolgten  Nachtheils,  die  strengen
  Gesetze  wider  Vergiftung  in  Anwendung  kommen;

2)  solche,  die  sich  zu  gemeinschaftlicher  Verübung  mehrerer
Betrügereien  verbunden  haben;

3)  Spieler  von  Profession,  welche  zugleich  falsch  spielen,
        <pb n="520" />
        512

 

nebst  ihren  Gehilfen,  Inhaber  falscher  Lotterien  und  deren  Collecteurs;
  überhaupt  aber

4)  wer  wegen  wiederholten  Betruges  sich  als  geübter,  gewohnter
  Betrüger  zeigt,  oder  einer  solchen  Art  des  Betruges
sich  ergibt,  welche  eine  unbestimmte  Menge  mehrmals  zu  widerholender
  Betrügereien  umfaßt.“

Str.-Ges.-B.  f.  d.  Königr.  Bayern  I.  Buch,  5.  Kap.  Art.  265.  S.  104.

CTaffee-Hurrogate.

Nr.  2938.  5S.  240.

Ministerial  Entschließung  vom  14.  Dez.  1848,  Verkauf  der  Caffee-Surrogate
  in  rothen  und  grünen  giftfarbigen  Hüllen  betr.
Auf  Seiner  Majestät  des  Königs  Allerhöchsten  Befehl.

Bei  Gelegenheit  der  von  einer  Polizeibehörde  vorgenommenen
  Untersuchung  der  Waarenbestände  der  Materialisten  und
Spezereihändler  hat  sich  ergeben,  daß  der  sogenannte  Poudre
de  Café  et  Cichorée  aus  Fabriken  des  In=  wie  Auslandes
in  rothen  und  grünen  Papier-Etiquetten  verpackt  war,  deren
chemische  Untersuchung  die  Farbe  des  ersteren  Umschlages  aus
Mennig  und  Jene  der  grünen  Hülle  aus  Schweinfurter  Grün
bestehend  auswies.  Da  sich  der  in  beiden  Farben  enthaltene
Giftstoff,  zumal  bei  eintretender  Feuchtigkeit,  dem  in  den  Paqueten
  enthaltenen  Caffee-Surragate  selbst  leicht  mittheilen  und
hiedurch  der  Gesundheit  höchst  nachtheilig  werden  kann,  so  sieht
sich  das  unterfertigte  Staatsministerium  nach  vorgängigem  Benehmen
  und  im  Einverständnisse  mit  dem  Staatsministerium
des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  veranlaßt,  die  Anwendung
  von  mit  giftigen  Farbestoffen  gefärbten  papierenen
Hüllen  der  Caffee=  Surrogate  von  Seiten  der  Fabrikanten  wie
im  Detailhandel  strengstens  zu  verbieten.  Die  k.  Regierung
wird  angewiesen,  die  einschlägigen  Fabrikbesitzer  und  Gewerbetreibenden
  hievon  ausdrücklich  verständigen  zu  lassen,  das  Publikum
  aber  vor  dem  Gebrauche  der  mit  ähnlichen  Hüllen  versehenen
  Paquete  durch  eine  geeignete  öffentliche  Bekanntmachung  zu
warnen.

München,  den  14.  Dezember  1858.

Staatsministerium  des  Innern.
Graf  v.  Reigersberg.
        <pb n="521" />
        513

Nr.  18,163.  8.  241.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  K.  d.  J.,
vom  4.  März  1859,  den  Verkauf  der  Caffee-Surrogate  in  rothen
und  grünen  giftfarbigen  Hüllen  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Bei  einer  von  der  unterfertigten  Stelle  veranlaßten  chemischen
  Untersuchung  der  Hüllen,  in  welchen  die  Caffee-Surrogate
aus  den  Fabriken  C.  Trampler  in  Lohr  und  G.  J.  Scheuer
in  Fürth  verpackt  zu  werden  pflegen,  hat  sich  gezeigt,  daß  die
hellgrünen  und  ziegelrothen  oder  orangegelben  Hüllen
  mit  gistigen  Stoffen  gefärbt  sind.

Da  nun  durch  Feuchtwerden  der  Pagquete  mit  solchen  Papieren
  der  Arsenik=  und  Mennig-Gehalt  leicht  auch  in  den  Inhalt
  derselben  eindringen  und  hiedurch  auf  die  Gesundheit  der
Consumenten  dieser  Surrogate  sehr  nachtheilig  wirken  kann,  so
darf  mit  Rücksicht  auf  die  Ausschreibung  vom  22.  Dez.  v.  Is.
bezeichneten  Betreffs  (Kreisamtsblatt  vom  Jahre  1858  S.  1504
u.  s.  f.)  der  Verkauf  des  Cichorien  =  Caffees  in  hellgrünen  und
ziegelrothen  Hüllen  aus  den  bezeichneten  Fabriken  nicht  mehr
zugelassen  werden.

Die  k.  Distriktspolizeibehörden  erhalten  daher  hiemit  den
Auftrag,  den  betreffenden  Gewerbetreibenden  ihres  Amtsbezirkes
diesen  Verkauf  auf  das  Strengste  zu  verbieten,  die  Beachtung
dieses  Verbotes  auf  das  Sorgfältigste  zu  überwachen  und  gegen
Contraventionen,  insoferne  nicht  allenfalls  strafrechtliche  Untersuchung
  zu  veranlassen  ist,  mit  empfindlicher  Strafe  einzuschreiten.

Augsburg,  4.  März  1859.

Königliche  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  K.  d.  J.
Frhr.  v.  Lerchenfeld.

 

Nr.  7561.  §.  242.

Ministerial=  Entschließung  vom  18.  März  1859,  den  Verkauf  der
Caffee-Surrogate  in  rothen  und  grünen  giftfarbigen  Hüllen  betr.
Staatsministerium  des  Innern.

Die  Mandelcaffee-Fabrikanten  Aaron  Feistmann  (Firma
Julius  Cohn)  und  Georg  Joseph  Schener  von  Fürth  haben
in  einer  bei  dem  unterfertigen  Staatsministerium  unter  dem
10.  Febr.  I.  Is.  unmittelbar  eingereichten  Vorstellung  die  Bitte
gestellt:  „Es  möge  das  Ministerial-Ausschreiben  vom  14.  Dez.

33

Med.-VBerordn.  3.  Bd.
        <pb n="522" />
        514

vor.  Is.  Nr.  2938  in  dem  obenbemerkten  Betreffe  dahin  erläutert
  werden,  daß  die  Fabrikanten  ihre  bisherigen  Papier-Vorräthe
  noch  vollends  zur  Verpackung  ihrer  Caffee-  Surrogate
unter  medizinalpolizeilicher  Aufsicht  verwenden  und  die  Detailhändler
  diese  noch  zuzulassenden  wie  die  schon  vorräthigen  Fabrikate
  ausverkaufen  dürfen.“

Aus  Anlaß  dieser  Vorstellung  wird  im  Einverständnisse  mit
dem  Staatsministerium  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten
  der  völlige  Verbrauch  des  noch  vorräthigen,  mit
Mennig  gefärbten  Papieres  zur  Umhüllung  der  Caffee-Surrogate
  von  Seite  der  einzelnen  Fabrikanten  sowie  der  Detail-Verkauf
  dieser  Vorräthe,  jedoch  gegen  Einhaltung  der  nöthigen
Vorsichtsmaßregeln,  wozu  namentlich  die  Aufbewahrung  dieser
Paquete  an  hinlänglich  trockenen  Orten  u.  s.  f.  zu  zählen  ist,
ausnahmsweise  gestattet.  Dagegen  hat  es  bezüglich  aller  übrigen
  mit  gifthaltigen  Stoffen  gefärbten  Enveloppen  und  namentlich
  bezüglich  der  mit  Schweinfurter-Grün  präparirten  Hüllen
bei  dem  Ministerial-Ausschreiben  vom  14.  Dez.  vor.  Is.  sein
Verbleiben  und  sind  weitere  Verpackungen  auch  mit  dem  noch
vorräthigen  Papiere  sowie  der  fernere  Verkauf  der  bereits  in
den  Detailhandel  übergegangenen  und  mit  derartiger  Umhüllung
versehenen  Paquete  durchaus  untersagt,  vielmehr  der  Absatz
Letzterer  nur  nach  vorgängiger  Beseitigung  der  giftigen  Hülle
und  beziehungsweise  Versehung  derselben  mit  giftfreien  Etiquetten
  zuzulassen.

Die  kgl.  Regierung  hat  hienach  die  Eingangs  erwähnten
Gesuchsteller  entsprechend  verständigen  zu  lassen  und  wegen  Mittheilung
  dieser  Entschließung  an  sämmtliche  Polizeibehörden  das
Geeignete  zu  verfügen.

München,  18.  März  1859.

Auf  Seiner  Mgajestät  des  Königs  Allerhöchsten  Befehl.
Graf  v.  Reigersberg.

Nr.  1490.  S.  243.

Ministerial=  Entschließung  vom  30.  Nov.  1859,  Verkauf  von  Caffee-Surrogaten
  in  Blei  und  bleihaltigem  Zinn  betr.
Staatsministerium  des  Innern,  dann  des  Handelz  und  der

öffentlichen  Arbeiten.
In  neuerer  Zeit  wurde  die  Wahrnehmung  gemacht,  daß
aus  verschiedenen  Fabriken  Caffee-Surrogate  abgegeben!  und  in
        <pb n="523" />
        515

 

 

den  Handel  gebracht  werden,  welche  in  Blei  oder  in  ein  mehr
als  15  Prozente  Bleigehalt  führendes  Zinn  verpackt  find.  Da
nun  bei  solcher  Verpackungsweise  die  Caffee-Surroggte  sehr  leicht
der  Gesundheit  nachtheilig  werden,  so  sehen  sich  die  unterzeichneten
  Staatsministerien  von  Sanitätspolizeiwegen  veranlaßt,
die  fernere  Verwendung  von  Blei,  dann  von  Zinn  mit  einem
Bleigehalte  von  mehr  als  15  Prozenten  zur  Verpackung  von
Caffee-Surrogaten  unbedingt  zu  verbieten,  und  es  dürfen  hienach
  fortan  Caffee  =  Surrogate  in  solcher  Verpackung  weder  in
den  Handel  gebracht  noch  in  demselben  geführt  werden.

Zur  Aufrechthaltung  dieser  Anordnung  ist  bei  den  zeitweisen
Visitationen  der  Verkaufslokale  auch  die  Verpackungsweise
der  Caffee=  Surrogate  zu  beachten  und  beim  Vorfinden  einer
verbotwidrigen  Verpackung  unnachsichtlich  gegen  die  betreffenden
Handelsleute  mit  angemessener  Strafe  und  insbesondere  auch  in
dem  Falle,  wenn  bei  der  chemischen  Untersuchung  die  Caffee-Surrogate
  bereits  Bleigehalt  zeigen,  mit  der  Confiscation  vorzuschreiten.
  Handelsleuten,  welche  diesen  Artikel  in  verbotwidriger
Verpackung  vorräthig  haben,  darf  in  dem  Falle,  wenn  das  Surrogat
  bei  der  chemischen  Untersuchung  noch  ohne  Bleigehalt  befunden
  wird,  ein  angemessener,  die  Dauer  von  3  Monaten  jedoch
  keinenfalls  überschreitender  Termin  zum  Ausverkaufe  zugestanden
  werden.

München,  30.  Nov.  1859.

Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  Allerhöchsten  Befehl.
von  Neumayr.  Frhr.  v.  Pelkhoven,

II.  Cabale.
§S.  244.

Ministerial-Entschließung  vom  15.  Juni  1816,  Warnung  vor  einigen
Tabaksorten,  welche  mit  schädlichen  Ingredienzien  gebeizt  werden.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  ist  der  Allerhöchsten  Stelle  die  Anzeige  gemacht  worden,
daß  einige  mit  Arsenik  gebeizte  Tabaksorten  vom  Auslande  zum
Debit  in  die  königlichen  Stagten  gekommen  sind.  Obgleich  durch
die  geeigneten  Maßregeln  dem  dadurch  zu  befürchtenden  Schaden
bereits  zuvorgekommen  ist,  werden  doch  hiemit  sowohl  die  inländischen
  Tabakfabrikanten,  als  auch  die  mit  Tabak  handelnden
Kaufleute  und  Krämer  auf  diesen  Gegenstand  besonders  auf-
        <pb n="524" />
        516

 

merksam  gemacht,  mit  dem  Beisatze,  daß,  wenn  durch  die  Polizeistellen,
  denen  mit  Zuziehung  der  Gerichtsärzte  die  zeitweise
Untersuchung  dieser  Artikel  obliegt,  ein  der  Gesundheit  schädliches,
  dem  Tabake  beigemischtes  Ingredienz  dargethan  sein
würde,  der  Fabrikant  mit  der  Bezeichnung  seiner  Fabrikate  zur
Warnung  des  Publikums  öffentlich  bekannt  gemacht  und  dieser
sowohl,  als  die  damit  Handelnden,  für  den  etwa  dadurch  verursachten
  Schaden  verantwortlich  gemacht  werden  wird.
München,  den  15.  Juni  1816.

Staatsministerium  des  Innern.

Nr.  15,426  S.  245.
Ministerial-Entschließung  vom  19.  März  1839,  den  Verkauf  von
Tabak  in  grünen  giftfarbigen  Hüllen  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  ist  jüngst  vorgekommen,  daß  der  Gebrauch  einer  Sorte
Rauchtabak  bei  dem  Raucher  krankhafte  Erscheinungen  zur  Folge
hatte,  und  eine  chemische  Untersuchung  hat  ergeben,  daß  das
grüne  Papier,  in  welches  der  Tabak  unmittelbar  eingehüllt  gewesen,
  mit  arseniksaurem  Kupfer  (sogenanntem  Scheeleschen  oder
Schweinfurtergrün)  gefärbt  war.

Da  sich  der  Giftstoff  der  Farbe  insbesondere  an  einem
feuchten  Aufbewahrungsorte  dem  Tabake  wohl  mittheilen  und
auf  diese  Weise  nachtheilig  auf  die  Gesundheit  der  Raucher  einwirken
  kann,  so  wird  die  königliche  Regierung,  Kammer  des
Innern,  angewiesen,  den  Tabakfabrikanten  den  Gebrauch  solchen
giftfärbigen  Papiers  zu  Tabakshüllen  zu  untersagen,  und  sowohl
  die  Kaufleute  vor  dem  Einlegen  so  verpackten  Tabakes,
als  das  Publikum  vor  dem  Gebrauche  desselben  in  einer  öffentlichen
  Bekanntmachung  zu  warnen.

Mit  dieser  öffentlichen  Warnung  ist  gleichzeitig  eine  Warnung
  vor  Anwendung  von  mit  demselben  Pigmente  tingirten
Tapeten  zu  verbinden.

München,  den  19.  März  1839.

Ministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
        <pb n="525" />
        517

Nr.  18,868.  S.  246.

Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Oberfranken,  K.  d.  J.,  vom
21.  Juli  1841,  schädliche  Tabake  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  ist  zur  Kenntniß  der  k.  Regierung  gekommen,  daß  die
bleiernen  Büchsen,  worin  der  beliebte  Schnupftabak  Karata  verkauft
  wird,  häufig  nicht  verzinnt  sind,  sich  daher  oxhdiren  und
dem  Tabak  eine  nicht  unbedeutende  Quantität  eines  weißen  Pulvers
  dadurch  beigemengt  wird,  das  aus  Bleioxhd  besteht  und
bei  längerem  Gebrauch  von  den  Schleimhäuten  resorbirt,  nachtheilig
  auf  die  Gesundheit  einzuwirken  vermag.  Die  dieserhalb
von  der  unterzeichneten  kgl.  Stelle  angeordnete  Untersuchung
gab  nicht  nur  die  volle  Bestätigung  hierüber,  sondern  es  wurden
  auch  noch  mehrere  Sorten  von  anderen  Tabaken,  namentlich
  Pariser  und  Rapé  de  Virginie  ebenfalls  so  schädlich
verpackt  angetroffen.

Hierdurch  sieht  sich  die  k.  Regierung  veranlaßt,  das  Publikum,
welches  sich  Schnupftabake  bedient,  auf  die  erwähnten  nachtheiligen
Folgen  aufmerksam  zu  machen  und  anzurathen,  sich  genau  zu  überzeugen,
  ob  die  bleiernen  Büchsen  gehörig  verzinnt,  ob  nicht  die
oberen  bleiernen  Deckel  mit  weißem  Pulver  auf  der  inneren
Seite  überzogen  sind  und  ob  nicht  der  unter  diesem  Deckel  liegende
  Schnupftabak  eine  weißgraue  Farbe  angenommen  hat,
was  immer  höchst  verdächtig  bleibt.

Die  Polizeibehörden  werden  hiemit  angewiesen,  die  mit  Tabak
handelnden  Kaufleute  besonders  auf  diesen  Mißstand  aufmerksam
zu  machen  und  sie  zu  beauftragen,  bei  Empfang  von  in  Büchsen
  gesendeten  Tabaken  sich  durch  Eröffnung  von  einer  derselben
  zu  überzeugen,  ob  solche  verzinnt  sind,  und  sollte  letzteres
der  Fall  nicht  sein,  den  Verkauf  einzustellen.

Im  Uebrigen  wurde,  um  dergleichen  nachtheilige  Verpackungen
  zu  verhüten,  bereits  die  geeignete  Einleitung  getroffen.

Die  Physikate  erhalten  von  dieser  Anordnung  hiemit  Kenntniß.

Bahyreuth,  den  21.  Juli  1841.
Königliche  Regierung  von  Oberfranken,  K.  d.  J.
        <pb n="526" />
        518

Nr.  18,868.  S.  247.
Ministerial-Enischließung  vom  16.  August  1841,  schädliche  Tabake
betreffend.

Anuf.  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  k.  Regierung  von  Oberfranken  hat  sich  in  Folge  der
von  mehreren  Gerichtsphysikaten  erholten  Gutachten  über  die
Verpackung  des  Tabakes  in  bleiernen  Büchsen  veranlaßt  gefunden,
  in  dem  Kreisintelligenzblatte  deßhalb  am  21.  Juli-l.  J.
ein  Publikandum  zu  erlassen,  welches  der  k.  Regierung  beifolgend
  zur  Wissenschaft  und  gleichmäßigen  Verfügung  mitgetheilt
  wird.

München,  den  16.  August  1841.

Ministerium  des  Innern.

Air  sär#mtl.  k.  Negierungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des  Rheins,  mit  Ausnahmé
  jener  von.  Oberfranken,  alse  ergangen.
Mittheilung:  a)  der  k.  Regierung  der  Pfalz,  K.  d.  J.,  zur  Kennkuißnahme
und  Nachachtung;
b)  der  kgl.  Regierung  von  Oberfranken,  K.  d.  J.,  zur
Kenntnißnahme.

§.  248.
Ministertal=  Entschließung  vom  23.  April  1857,  die  sanitätspolizeiliche

  Aufsicht  auf  Rauch=  und  Schnupftabale  betr.
Auf  Seiner  Königl.  Majestät  Allerhöchsten  Befebl.

Bie  Ministerial-Bekanntmachung  vom  15.  Juni  1816  (Regierungs-Blatt
  vom  Jahre  1816  S.  104)  hat  bereits  ausgesprochen,
  daß  den  Polizei  Behörden  mit  Zuziehung  der  Gerichtsärzte
  die  zeitweise  Untersuchung  der  Tabaks-  Sorten  obliegt.
  Da  diese  Bestimmung  nach  dem  Inhalte  der  in  Gemäßheit
  der  Ziffer  2  des  Ministerial-Ausschreibens  vom  17.Mai
v.  Is.  Nr.  10,547  erstatteten  Regierüngs-  Gutachten  theilweise
in  Vergessenheit  gekomnten  zu  sein  scheint,  so  wird  die  Igl.
Régierung  K.  d..  J.  beauftragt,  die  Distrikts-  Polizek-Behörden
hierauf  aufmerksam  zu  machen  und  zur  Vornahme  solcher  zeitweiser
  Untersuchungen  anzuweisen.  Hiebei  wird  zugleich  auf
das  Ministerial-Ausschreiben  vom  19.  März  1839  Nr.  15,426
„den  Verkauf  von  Tabak  in  grünen,  giftfarbigen  Hüllen  betr.“
und  v.  16.  August  1841  Nr.  18,868  „schädliche  Tabake  betr.,“
        <pb n="527" />
        519

 

mit  dem  Bemerken  hingewiesen,  daß,  in  so  ferne  hiezu  Veranlassung
  gegeben  sein  sollte,  neuerdings  auch  hierüber  geeignete
  Verfügung  an  die  äußeren  Behörden  zu  erlassen  ist.
München,  den  23.  April  1827.
Staatsministerium  des  Innern.
Graf  v.  Reigersberg.

—

Nr.  14,898.  FKF.  249.
Ministerial-Entschließung  vom  11.  August  1859,  Blei-Intoxikation
durch  Schupftabak  betr.

Auf  Seiner  Königl.  Mgjestät  Allerhöchsten  Befehl.

Die  Erhebungen  und  Untersuchungen,  welche  seit  längerer
Zeit  darüber  gepflogen  worden  sind,  ob  die  in  Blei  oder  verzinntes
  Blei  verpackten  Schnupftabake  Blei  enthalten  und  ob.
dieser  Bleigehalt  durch  das  Verpackungsmaterial  an  den  Tabak
gelange,  haben  zur  bestimmtesten  Bejahung  dieser  beiden  Fragen
  geführt.  Da  nun  der  Bleigehalt  im  Tabake,  selbst  wenn
er  nur  gering  ist,  durch  häufigeren  und  länger-fortgesetzten
Tabak-Genuß  für  die  Gesundheit  sehr  leicht  die  schädlichsten
Folgen  hat,  so  sehen  sich  die  unterzeichneten  Staatsministerien
von  Sanitätspolizeiwegen  veranlaßt,  die  fernere  Verwendung
von  Blei  und  verzinntem  Blei  zur  Verpackung  von  Schnupftabak
  unbedingt  zu  verbieten  und  es  dürfen  hiernach  fortan
Schnupftabake  in  solcher  Verpackung  weder  in  den  Handel  gebracht
  noch  in  demselben  geführt  werden.  Zur  Aufrechthaltung
dieser  Anordnung  sind  die  verschriftsmäßigen  zeitweisen  Visitationen
  der  Tabak-Verkaufs-Lokale  auch  auf  die  genaue  Controle
  der  Verpackungsweise  des  Schnupftabakes,  auszudehnen
und  ist  beim  Vorfinden  einer  verbotwidrigen  Verpackung  unnachsichtlich
  gegen  die  betreffenden  Handelsleute  mit  angemessener
  Strafe  und  insbesondere  auch  in  dem  Falle,  wenn  bei
der  chemischen  Untersuchung  der  Tabak  bereits  Bleigehalt  zeigt,
mit  der  Confiscation  vorzuschreiten.  Hiernach  haben  die  kgl.
Regierungen  das  Weitere  zu  verfügen.

Mürchen,  den  11.  August  1859.

Staatsministerium  des  Innern,  dann  des  Handels
und  der  bffentlichen  Arbeiten.
Frhr.  v.  Schrenk.  v  Neumayr.
        <pb n="528" />
        520

III.  Spiel=  und  Conditorei-Waaren.
S.  250.
Verordnung  vom  7.  Dezember  1801,  den  Verkauf  schädlicher  Zucker-Waaren
  betreffend.

Nach  allgemeiner  Uebereinstimmung  der  Aerzte  sind  die
mit  Metallgold,  oder  mit  solchen  aus  Gift  oder  giftartigen
Stoffen  zufammengesetzten  Farben  übertünchten  Marcipan  und
andere  Zuckerwaaren,  welche  für  die  Kinder  verfertigt,  und
ihnen  zum  Spielen  und  Essen  gegeben  werden,  eben  durch
diese  Uebertünchung  ihrer  Gesundheit  sehr  gefährlich.  Die
Churfürstliche  Landesdirektion  ist  daher  fest  entschlossen,  diesen
der  Gesundheit  Nachtheil  bringenden  Unfug  nicht  mehr  zu  gestatten,
  und  befiehlt  sämmtlich  Oberpfälzisch=  Sulzbach  und
Leuchtenbergischen  Landgerichten  und  Polizeiobrigkeiten  nicht
nur  den  Zuckerbäckern  und  Lebküchnern  die  Uebertünchung  der
befraglichen  Zuckerwaaren  mit  falschem  Gold,  oder  vorbeschriebenem
  Farbwerk,  sondern  diesen  sowohl  als  den  Kleinkrämern
die  Feilhaltung  derselben  zu  Haus,  so  wie  auf  öffentlichen
Märkten  bei  Verhängung  der  Confiskation  und  anderer  nachdrücklichen
  Strafen  auf  das  Schärfste  zu  untersagen,  über  der
genauen  Beobachtung  bei  selbstiger  Verantwortlichkeit  auf  das
Sorgfältigste  zu  wachen,  und  den  Inkorporations-Ortschaften
zur  ebenmäßigen  Nachachtung  fördersamst  Nachricht  zu  ertheilen.

Amberg,  den  7.  Christmonats  1801.

§.  251.
Verordnung  vom  2.  Februar  1801,  das  Färben,  Versilbern  und
Vergolden  der  Spielsachen  betr.

Das  Färben,  Versilbern  und  Vergolden  der  Spielsachen
ist  schon  längst  der  Gesundheit  der  Kinder  äußerst  nachtheilig
gefunden  worden,  woferne  es  nicht  mit  unschädlichem  Farbestoffe
  und  ächtem  Blattgolde  oder  Silber  geschiehet.  Um  also
diesem  Uebel  abzuhelfen  und  die  Gesundheit  der  Kinder  vor  der
hieraus  entspringenden  Gefahr  zu  sichern,  wird  hiermit  das
Publikum  vor  dem  Ankauf  aller  dergleichen  Spielsachen,  sie
seien  von  Holz,  Zinn,  Blei  oder  einer  thonartigen  Masse,
wenn  sie  vergoldet,  versilbert  oder  bemalt  sind,  gewarnt.  Auch
darf  kein  inländischer  Drechsler  und  Zinngießer  bei  Verfertigung
  jener  Spielsachen,  so  wie  kein  Conditor,  Lebküchner  2rc.
        <pb n="529" />
        521

zu  Anfertigung  seiner  Waaren  des  unächten  Schaum-  oder
Metallgoldes,  des  Schaumsilbers  und  nachstehender  Farben,  als:
„Mennig,  gemeinen  Maler-Zinnober,  Schmalte,  Königsblau,
Bergblau,  Rauschgelb,  Operment,  Königsgelb,  Mineralgelb,
Bleigelb,  Kaßlergelb,  Neapelgelb,  Gummigutti,  Grünspann,
destillirten  Grünspann,  Berggrün,  Mineralgrün,  Scheelschesgrün,
  Bremergrün,  Braunschweigergrün,  Bleiweiß,  Kremserweiß,
  Schiefernweiß,  Berlinerweiß"  sich  bedienen,  noch  irgend
Jemand  die  ungefärbt  eingehenden  fremden  Spielsachen  mit
dergleichen  Gold,  Silber  oder  Farben  verzieren.
Ansbach,  den  2.  Februar  1801.

Königliche  Preußische  Kriegs=  und  Domainen-Kammer.

Nr.  19,411.  S.  252.
Ministerial-Entschließung  vom  7.  November  1832,  Verkauf  gefärbter
  Conditorei=  und  Spielwaaren  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Die  polizeiliche  Hinwegnahme  mehrerer  bemalter  Conditorei=
  und  Spielwaaren  hat  das  Königl.  Staatsministerium
des  Innern  veranlaßt,  über  die  angewendeten  Stoffe  technisches
  Gutachten  zu  erholen.  Auf  dem  Grunde  desselben  wird
nunmehr  bestimmt:

1)  Als  der  Gesundheit  gefährlich  werden  erkannt,  alle  jene
Conditorei=  und  Spielwaaren,  an  welchen  falsches  Gold,  Kupfergrün
  oder  Gummiguttigelb  zu  entdecken  ist.  Jede  Conditoreioder
  Spielwaare  der  Art  unterliegt  daher  dem  polizeilichen
Verbote,  und  dieses  Verbot  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf
die  Dewvisen.

2)  Die  Uebertreter  dieses  Verbotes  unterliegen  neben  der
Hinwegnahme  ihrer  verbotenen  Waare  der  geeigneten  polizeilichen
  Bestrafung.

Die  Königliche  Kreisregierung  hat  vorstehendes  Verbot
durch  das  Kreis-Intelligenzblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
bringen.

München,  den  7.  Novbr.  1832.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  Regierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen,  an  die  Königliche
Regierung  des  Rheinkreises,  jedoch  mit  Weglassung  des  Punktes  2.
        <pb n="530" />
        622

Nr.  14,146.  S.  253.
Ministerial-Entschließung  vom  10.  August  1841,  den  Verkauf  von
in  Metallfolien  gewickelter  Chololade  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  von  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,
unterm  8.  Juni  l.  Is.  im  bezeichneten  Betreffe  erlassene  Bekanntmachung
  folgt  anruhend  sammt  dem  von  derselben  kgl.
Regierung  an  demselben  Tage  erstatteten  Berichte  in  Abschrift
zur  Kenntnißnahme  und,  falls  ein  ähnlicher  Mißbrauch  in  dem
Regierungsbezirke  bestehen  sollte,  zur  gleichmäßigen  Verfügung.

München,  den  10.  August  1841.

Ministerium  des  Innern.
An  die  sämmtlichen  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  dießseits  des  Rheins,  mit
Ausnahme  jener  von  lerben  also  ergangen.
Nachricht  der  kgl.  Regierung  der  Pfalz,  K  K.  d.  J.,  zur  Kenntnißnahme
und  weiter  geeigneten  Veranlassung.

Abdruck  1.  Nr.  14,146.
Den  Verkauf  von  in  Metallfolien  gewickelter  Chokolade  betr.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Unter  dem  Namen  von  Brillant-Chokolade  wird  Chokolade-Confekt,
  welches  in  Metallfolien  gewickelt  ist,  verkauft.

Diese  Hüllen  sind  häufig  von  Kupfer  (Kupferfolien-Rauschgold)
und  werden,  da  dieses  Metall  sehr  leicht  oxydirbar  ist,  —
Grünspan  ansetzt  —  dadurch  für  den  Genuß  der  eingewickelten
Chokolade  sehr  gefährlich;  die  Hüllen  von  Staniol,  welche  hiebei
  gleichfalls  vorkommen,  erscheinen  zwar  an  sich  unbedenklich,
werden  es  aber  dadurch,  baß  sich  der  Reinheit  dieses  Metalles
nicht  immer  versichert  werden  kann;  gleiches  gilt  auch  von  andern
  Metallfolien;  auch  stellen  sich  Metallhüllen,  selbt  von
reinen  Metallen  über  kleine  Confektüren  in  Händen  von  Kindern
  gefährlich  dar.

Die  unterfertigte  Stelle  findet  in  diesen  Erwägungen  Anla",
  das  Einhüllen  der  Chokolade-  Confekturen  in  Metallfolien
überhaupt  als  verboten  zu  erklären,  durch  gegenwärtige  Ausschreibung
  dieses  Verbots  vor  solchen  Confekturen  öffentlich
zu  warnen,  sämmtliche  Polizeibehörden  von  Oberbayern  aber
zugleich  aufzufordern,  die  in  ihren  Bezirken  befindlichen  Condikoren
  und  Chorhlabewaarenhäudler  hievon  besonders!  in  Kenntniß
  zu  setzen",  die  Aufrechthöltung  dieses  Verbotés  sich  anhal-
        <pb n="531" />
        523

 

tend  angelegen  sein  zu  lassen,  und  wo  dergleichen  Confelturen
in  Metallhüllen  künftig  getroffen  werden,  ohne  weiters  mit
deren  Confiskation  und  angemessenen  Bestrafung  der  Verkäufer
einzuschreiten.

München,  den  8.  Juni  1841.

Kgl.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.
An  sämmtliche  Polizeibehörden  von  Oberbayern  also  ergangen.

Abbrück  2.  ad  Nr.  11,148  b.
Allerdurch  lauchtigster  Grofmächtigster  König!
Allergnädigster  König  und  Herrl

(Bericht  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  I)

Den  Verkauf  von  in  Metallfolien  gewickelter  Chokolade  bekr.

Bei  der  hiesigen  Polizel  =  Direktion  ist  der  Fall  der  Erkrankung
  eines  Kindes  zur  Anzeige  gekommen,  welche  dem  Genusse
  einer  Chokolade,  die  in  Kupferfolie  eingewickelt  war,
woran  sich  Grünspan  zeigte,  zugeschrieben  wurde.  Bei  der
dießfalls  eingeleiteten  Untersuchung  ergab  sich,  daß  in  den  meisten
  hiesigen  Conditoreien  und  Chokolade-Fabriken  sogenannte
Brillant-Chokolade,  in  Metallfolien  gewickelt,  verkanft  werde-Diese

  Einhüllung  von  Confektüren  wurde  sowohl  von  dem
Gérichksarzte,  als  auch  von  unserem  Medieinäl-Referenten
als  der  Gesundheit  höchst  schädlich  erklärt,  daher  wir  Veranlassung
  zu  finden  glaubten,  das  Einwickeln  der  Chokolade  in
Metallfolien  durch  Ausschreibung'  im  Kreis-Intelligenzblatte
für  verboten  zu  erklären.

Wir  erlauben  uns  von  dieser  unserer  Ausschreibung  anliegend
  eine  Abschrift  zur  höchsten  Kenntnißnahme  allerehrfurchtsvollst
  vorzulegen,  da  Veranlassung  gegeben  sein  dürfte,
daß  ähnliche  Verfügungen  auch  in  den  übrigen  Regierungs-Bezirken
  getroffen  werden.

Euerer  Majestät

allerunterthänigst  treugehorsamste
Regierung  von  Oberbayern.
        <pb n="532" />
        524

Nr.  31,108.  S.  254.

Ministerial-Entschließung  vom  29.  Jänner  1844,  die  Awendung

schädlicher  Mineralstoffe  zum  Färben  der  Conditoreiwaaren  und
Kinderspielzeuge  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  werden  die  von  der  mathematisch-physikalischen
  Klasse  der  k.  Akademie  der  Wissenschaften  erstatteten
Gutachten  vom  14.  Jänner  und  10.  Februar  v.  Js.  rubr.
Betreffes  anliegend  in  Abschrift  mit  dem  Auftrage  mitgetheilt,
hienach  in  Beziehung  auf  die  Färbung  der  Conditoreiwaaren
und  Kinderspielzeuge  die  geeigneten  Vorsichtsmaßregeln  nach
Anleitung  der  dießfallsigen  Ministerial-Entschließung  vom  7.  November
  1832,  alsbald  zu  veranlassen  und  deren  Vollzug  genau
zu  Überwachen.

Die  hienach  getroffene  Verfügung  ist  binnen  3  Wochen
hieher  anzuzeigen.

München,  den  29.  Jänner  1844.

Ministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  Kgl.  Regierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Abdruck  1.
Gutachten.

Vorsichtsmaßregeln  in  Beziehung  auf  die  Färbung  von  Conditorwaaren
und  Kinderspielzeug.

Durch  ein  hohes  Ministerialreseript  vom  31.  Dezember
v.  J  wird  die  k.  Akademie  angewiesen,  ein  Verzeichniß  der
schädlichen  Substanzen,  die  bei  Conditorwaaren  und  Kinderspielsachen
  gebraucht  zu  werden  pflegen,  zu  entwerfen  und  vorzulegen.


Zur  Färbung  des  Zuckers  werden  fast  immer  Wasserfarben
  oder  Lackfarben  angewendet,  und  diese  werden  dann  in
einer  Auflösung  von  arabischem  Gummi  oder  in  Zuckersyrup
vertheilt,  aufgetragen.

Die  Wasserfarben,  welche  zu  Spielsachen  auf  Holz  gebraucht
  werden,  haben  Leimwasser  zum  Bindemittel.  Auf
Spielsachen  von  Blechwaaren  und  auch  zuweilen  von  Holz
dienen  Lackfirniß  und  Oelfirniß  gewöhnlich  als  Bindemittel.

Zum  Färben  der  Conditorwaaren  und  Spielsachen  von
Holz  und  Blech  sind  als  der  Gesundheit  nachtheilig  zu  bezeich-
        <pb n="533" />
        525

 

nen  und  einem  polizeilichen  Verbot  zu  unterstellen,  folgende

Farben:
I.  Rothe  Farben.

Zinnober  oder  Vermillon  (Schwefelquecksilber).

Realgar,  Arsenikrubin,  rother  Schwefel  (rother  Schwefelarsenik).


Chromroth  cchromsaures  Quecksilberoxydul).

Rothes  Jodquecksilber.

II.  Gelbe  Farben.

Auripigment,  Operment,  Rauschgelb,  Königsgelb  (gelbes
Schwefelarsenik).

Bleigelb,  Massikot,  englisch  Gelb  (gelbes  Bleioxyd).

Mineralgelb,  Casselergelb,  chemisch  Gelb,  Parisergelb,  Neugelb,
Patentgelb,  Montpelliergelb  (basisches  salzsaures  Bleioxhd).

Chromgelb,  Schweinfurter-Gelb  (chromsaures  Bleioxyd).
Gummi  guttae.

III.  Blaue  Farben.

Bergblau,  Mineralblau,  Bremerblau,  Englischblau,  Neuwiederblau,
  Kalkblau  (Kupferoxhdhydrat,  oder  kohlensaures
Kupferoxhyd  mit  oder  ohne  Kalkgehalt).

Berlinerblau,  Pariserblau,  preußisch  Blau  (Eisenchanür-Chanid).


Kobaltblau,  Azurblau,  Smalteblau,  Phenardsblau,  Kaiserblau,
  Königsblau  (Kobaldoxyd  mit  Thonerde).

Indigo  in  nicht  neutralisirter  Schwefelsäure.

IV.  Grüne  Farben.

Grünspan,  Braunschweigergrün  (Kupferoxydhydrat  mit  Weinsteinsäure).


Berggrün,  Malachit,  Bremergrün,  Oelgrün,  Brixnergrün,
Eislebergrün,  Culmbachergrün,  Mineralgrün  (kohlensaures
Kupferoxyd  theils  mit  Kalk,  theils  mit  Weinsteinsäure).

Schweinfurtergrün,  Scheelgrün,  Schwedischgrün,  Mitisgrün,
  Papageigrün,  Wienergrün,  Kaisergrün,  Kirchbergergrün
  (arseniksaures  Kupfer  zum  Theil  mit  Essigsäure).

Grüner  Zinnober  schromsaures  Bleioxyd  mit  Berlinerblau).

V.  Weiße  Farben.

Bleiweiß,  Kremserweiß,  Schieferweiß,  Berlinerweiß  (kohlensaures
  Bleioxhyd).

Perlweiß,  Wismuthweiß,  Spanischweiß,  weiße  Schminke
(bafisches  salpetersaures  Wismuthoxyd).
        <pb n="534" />
        526.

 

VI.  Metallglanz.
Unächter  Goldschaum  (Kupfer  mit  Zinn  oder  Zinkh.
Musivgold  (Schwefelzinn).
Unächter  Silberschaum  (Zinn),  Bronze-Pulver.
München,  den  14.  Jänner  1843.

Abdruck  2.
Gutachten.

Vorsichtsmaßregeln  in  Beziehung  auf  die  Färbung  von  Conditorwaaren
und  Kinderspielzeng.

Wenn  Referent  in  der  letzten  Klassensitzung  über  den  Gegenstand
  im  rubr.  Betreffe  nur  ein  Verzeichniß  der  schädlichen
Substanzen  entwarf  und  zwar  unter  Zustimmmung  der  Klasse,
so  geschah  dieß  genau  nach  dem  Wortlaut  des  hohen  Ministertal-Reskripts
  vom  31.  Dez.  v.  J.,  welches  die  Aufforderung  enthielt,
  nur  die  der  Gesundheit  nachtheiligen  Farbstoffe  namhaft
zu  machen.  ·

In  einem  später  eingelaufenen  k.  Ministerial-Reskript  vom
28.  Jan.  l.  J.  wird  indessen  die  k.  Akademie  beauftragt,  noch
ein  weiteres  Verzeichniß  der  unbedingt  zu  erlaubenden  und  derjenigen
  Färbestoffe,  deren  Gebrauch  bei  eßbaren  Conditorwaaren
zu  verbieten,  bei  Kinderspielzeug  aber  zu  gestatten  wäre,  zu  entwerfen
  und  vorzulegen.  ·

Als  unbedingt  erlaubte  Farben  können  bezeichnet  werden:

I.  Rothe  Farben.

Die  Farbhölzer,  als:  Fernambuk,  Brasilienholz,  Campechenoder
  Blauholz,  Sandelholz,  Cochenille,  Carmin,  Saflorroth
(Carthamin),  Färberröthe  oder  Krapp,  Neuroth,  Orseille,  Alkana.
  Die  Säfte  von  Klatschrosen,  Runkelrüben,  Johannisbeeren,
Kirschen,  Himbeeren,  Berberitzen.

II.  Gelbe  Farben.

Gelbholz,  Querzitronenrinde,  Saflor,  Safran,  Ringelblumen,

  Scharte,  Färberginster,  Curcuma,  Orlean,  ächter

Goddschaum.
III.  Blaue  Farben.
Indigo,  Neublau  und  Waschblau  aus  Indigo  und  Stärkmehl,
  Lakmus,  Veilchenblumen,  Kornblumen,  Malvenblumen,

Heidelbeeren.
IV.  Grüne  Farben.
Spinatblätter,  Kaffeegrün.  Ein  Gemeng  aus  Indigo  und
Curcuma.  Schafgarben,  Grünkohl.
        <pb n="535" />
        527

 

V.  Weiße  Farben.
Stärkmehl,  gewaschene  Kreide,  ächter  Silberschaum.
VI.  Braune  Farben.
Bärenzucker  oder  Lakrizensaft.
VII.  Schwarze  Farben.

Ausgeglühter  Kienruß,  Kaminruß.

Farben,  welche  bei  eßbaren  Conditorwaaren  verboten,  aber
bei  Kinderspielsachen  zu  gestatten  sind:
I.  Rothe  Farben.

Kugellack,  Krapplack,  Wienerlack,  Offenheimerroth.  Eisenoryd
  (Calcothar,  Englischroth  oder  englische  Erde).  Gebrannter
  Oker.

II.  Gelbe  Farben.

Avignonkörner.  Oker  Satinober,  gelber  Lack.  Schüttgelb.
Lemnische  Erde.  Berberitzenwurzel.

III.  Grüne  Farben.

Saftgrün,  Veroneser  Erde.

IV,  Weiße  Farben.

Gewaschener  Gyps,  geschleimte  Pfeifenerde,  Alabaster,  geschlemmte
  Kreide.

V.  Braune  Farben.

Kölnische  Erde,  Asphalt,  Wallnußschaalenbraun,  Umbra,
Kesselbraun,  Terra  de  Siena.

VI.  Schwarze  Farben.

Gebranntes  Elfenbein.  Frankfurterschwarz.

Mit  der  bezeichneten  Auswahl  von  erlaubten  Farben  wird
ohne  Zweifel  allen  billigen  Anforderungen  Genüge  geleistet  werden
  können.

München,  den  10.  Februar  1863.

Nr.  32,455.  §.  255.

Ministerial  Entschließung  vom  21.  Dez.  1847,  den  Verkauf  gifthaltiger
  Farben  und  der  mit  solchen  Farben  gefärbten  Conditorei-  und
Spielwaaren  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  hat  sich  ereignet,  daß  ein  Kind,  welches  ein  Stück
grüner  Farbe  aus  einem  Farbkasten  verschluckte,  unter  Vergiftungs-Symptomen
  gestorben  ist,  und  daß  ein  Kind  in  Folge
des  Genusses  von  Chokolode,  bie  in  grünes  Papier  gewickelt
        <pb n="536" />
        528

war,  erkrankte.  Das  unterfertigte  k.  Ministerium  sieht  sich  hiedurch
  veranlaßt,  die  Ausschreibung  vom  7.  November  1832,
Nr.  19,411,  „die  Anwendung  schädlicher  Mineralsteffe  zum
Färben  der  Conditorei=  und  Spielwaaren  betr.,“  mit  dem  Auftrage
  in  Erinnerung  zu  bringen,  deren  Veröffentlichung  zu  erneuern,
  und  den  Vollzug  zu  überwachen.  —  Hiebei  wird  zugleich
  angeordnet,  daß  auf  allen  zum  Verkaufe  ausgebotenen
Farbenkästen,  welche  giftstoffhaltige  Farben,  z.  B.  Schweinfurtergrün,
  Mineralblau,  Bleiweiß  rc.  enthalten,  diese  Farben  als
giftstoffhaltig  auf  den  Etiquetten  speziell  zu  bezeichnen  und  Contraventionen
  geeignet  zu  beahnden  sind.  Hienach  ist  das  Weitere
  zu  verfügen,  und  insbesondere  den  betreffenden  Fabrikanten
und  Handelsleuten  die  erforderliche  amtliche  Auflage  zu  Protokoll
zu  eröffnen.

München,  den  21.  Dezember  1847.

Ministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  kgl.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  ergangen.

Nr.  44,820.  S.  256.

Bekanntmachung  der  k.  Polizeidirektion  München  vom  3.  April  1856,
die  Anwendung  schädlicher  Mineralstoffe  zum  Färben  der  Conditoreiwaaren
  und  Kinderspielzeuge  betr.

Nachdem  die  Wahrnehmung  gemacht  worden,  daß  die  im
rubrizirten  Betreffe  gegebenen  Bestimmungen  außer  Acht  gekommen,
  werden  Dieselben  untenstehend  wieverholt  zur  Kenntniß
  des  Publikums  und  zur  Darnachachtung  mit  dem  Anhange
in  Erinnerung  gebracht,  daß  Uebertreter  des  Verbotes  neben
der  Wegnahme  der  verbotenen  Waaren  polizeilicher  Strafeinschreitung
  unterliegen.

A.  Als  unbedingt  erlaubte  Farben  werden  bezeichnet:

I.  Rothe  Farben.  Die  Farbhölzer  als:  Fernambuk,  Brasilienholz,
  Campeche=  oder  Blauholz,  Sandelholz,  Cochenille,
Carmin,  Saflorroth  (Carthamin),  Färberröthe  oder  Krapp,
Neuroth,  Orseille,  Alkanna,  die  Säfte  von  Klatschrosen,
Runkelrüben,  Johannisbeeren,  Kirschen,  Himbeeren,  Berberitzen.


II.  Gelbe  Farben.  Gelbholz,  Querzitron-Rinde,  Saflor,

Safran,  Ringelblume,  Scharte,  Färbeginster,  Curcuma,

Orlean,  ächter  Goldschaum.
        <pb n="537" />
        529

 

—

III.  Blaue  Farben.  Indigo,  Neublau  und  Waschblau  aus
Indigo  und  Stärkmehl,  Lakmus,  Veilchenblumen,  Kornblumen,
  Malvenblumen,  Heidelbeeren.

IV.  Grüne  Farben.  Spinatblätter,  Kaffeegrün,  ein  Gemenge
aus  Indigo  und  Curcuma,  Schafgarben,  Grünkohl.

V.  Weiße  Farben.  Stärkmehl,  gewaschene  Kreide,  ächter
Silberschaum.

VI.  Braune  Farben.  Bärenzucker  oder  Lakrizensaft.

VII.  Schwarze  Farben.  Ausgeglühter  Kienruß,  Kaminruß.
B.  Farben,  welche  bei  eßbaren  Conditorwaaren  verboten,

aber  bei  Kinderspielsachen  zu  gestatten  sind:

I.  Rothe  Farben.  Kugellack,  Krapplack,  Wienerlack,  Offenheimer-Roth,
  Eisenoxhyd,  Coliothar  (englisch  Roth  oder
englische  Erde),  gebrannter  Oker.

II.  Gelbe  Farben.  Avignonkörner,  Oker,  Satinober,  gelber
Lack,  Schüttgelb,  lemnische  Erde,  Berberitzenwurzel.

III.  Grüne  Farben.  Saftgrün,  Veroneser-Erde.

IV.  Weiße  Farben.  Gewaschener  Gyps,  geschlämmte  Pfeifen-Erde,
  Alabaster,  geschlämmte  Kreide.

V.  Braunue  Farben.  Kölnische  Erde,  Asphalt,  Wallnußschalenbraun,
  Ambra,  Kesselbraun,  Terra  di  Siena.

VI.  Schwarze  Farben.  Gebranntes  Elfenbein,  Frankfurterschwarz.


C.  Dagegen  sind  zum  Färben  der  Conditoreiwaaren  sowie
der  Spielsachen  von  Holz  und  Blech,  als  der  Gesundheit  schädlich,
  nicht  erlaubt  und  dem  polizeilichen  Verbote  unbedingt  unterstellt:

I.  Rothe  Farben.  Zinnober  oder  Vermillon  (Schwefelquecksilber),
  Realgar,  Arsenik-Rubin,  rother  Schwefel  (rother
Schwefel-Arsenik),  Chromroth  (chromsaures  Quecksilber-Oxhdul),
  rothes  Jodquecksilber.

II.  Gelbe  Farben.  Auripigment,  Operment,  Rauschgelb,
Königsgelb  (gelber  Schwefel-Arsenik),  Bleigelb,  Massikot,
englisch  Gelb  (gelbes  Bleioxhyd),  Mineralgelb,  Kasselergelb,
Chemischgelb,  Parisergelb,  Neugelb,  Patentgelb,  Montpelliergelb
  (basisch  salzsaures  Bleioxyd),  Chromgelb,  Schweinfurtergelb
  tchromsaures  Bleioxyd),  Gummiguttä.

III.  Blaue  Farben.  Bergblau,  Mineralblau,  Bremerblau,
Englischblau,  Neuwiederblau,  Kalkblaue  (Kupferoxydhydrat
oder  kohlensaures  Kupferoxyd  mit  oder  ohne  Kalkgehalt),
Berlinerblau,  Pariserblau,  Preußischblau  (Eisenchanür-Medlzin.-Verordn.

  3.  Bd.  34
        <pb n="538" />
        530

 

Chanid),  Kobaltblau,  Azurblau,  Smalteblau,  Thenarzblau,
Kaiserblau,  Königsblau  (Kobaltoxhyd  mit  Thonerde),  Indigo
in  nicht  neutralisirter  Schwefelsäure.

IV.  Grüne  Farben.  Grünspan,  Braunschweigergrün  (Kupferoxhdhydrat
  mit  Weinsteinsäure),  Berggrün,  Malachit,  Bremergrün,
  Oelgrün,  Briennergrün,  Eislebergrün  ,  Kulmbachergrün,
  Mineralgrün  (kohlensaures  Kupferoxyd,  theils
mit  Kalk,  theils  mit  Weinsteinsäure),  Schweinfurtergrün,
Scheelgrün,  Schwedischgrün,  Papageigrün  (arfeniksaures
Kupfer  zum  Theil  mit  Essigsäure),  grüner  Zinnober  (chromsaures
  Bleioxhd  mit  Berlinerblau).

V.  Weiße  Farben.  Bileiweiß,  Kremserweiß,  Schieferweiß,
Berlinerweiß  (kohlensaures  Bleioxyd),  Perlweiß,  Wismuthweiß,
  Spanischweiß,  weiße  Schminke  (basisches  salpetersaures
Wismuthoxyd).

VI.  Metallglanz.  Unächter  Goldschaum  (Kupfer  mit  Zinn

oder  Zink),  Musivgold  (Schwefelzinn),  unächter  Silberschaum
  (Zinn),  Bronzepulver.

München,  3.  April.  1856.
Königl.  Polizei-Direktion  München.
v.  Düring,  k.  Polizei-Direktor.

IV.  Noch-,  Eh=  und  Trinkeschirre.
Nr.  3820.  K.  257.

Ministerial-Entschließung  vom  3.  April  1826,  Gesuch  des  Stahl-Fabrikbesitzers
  Friedrich  Pensel  zu  Ludwigsstadt,  um  ein  Privilegium
zur  Bereitung  des  neuen  Metalls  Argenton  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  die  berichtliche  Vorlage  der  k.  Reglerung  des  Isarkreises
  vom  23.  v.  M.,  das  Gesuch  des  Stahlfabrik-Besitzers
Friedrich  Pensel  von  Ludwigstadt,  um  ein  Privilegium  zur  Bereitung
  des  neuen  Metalls  „Argenton“  betr.,  wird  erwiedert,
daß  der  genannte  Pensel  zur  Bereitung  des  erwähnten  Metalls
durchaus  keines  Privilegs  bedürfe,  und  sich  wegen  Erlangung
einer  allenfallsigen  Fabrik-Concession  lediglich  an  die  betreffende
Kreisregierung  zu  wenden  habe,  weßwegen  auch  die  verschlossen
eingesendete  Beschreibung  mit  dem  Auftrage  remittirt  wird,
hiernach  dem  Bittsteller  weitere  Eröffnung  zu  machen,  und  demselben
  zugleich  zu  bedeuten,  daß  die  erbetene  Vorschußfsumme  wegen
  Mangels  hinreichender  Fonds,  welche  zur  nämlichen  Zeit
        <pb n="539" />
        531

für  so  viele  Unternehmungen  angesprochen  werden,  nicht  gewährt
werden  könne,  demselben  jedoch  unbenommen  bleibe,  bei  vorzüglichen
  Leistungen,  unter  gehöriger  Nachweisung,  dereinst  wegen
Erlangung  einer  Prämie  sich  zu  melden.

Uebrigens  wird  der  Regierung  im  Anschlusse  eine  Abschrift
desjenigen  Berichtes,  welcher  in  Folge  der  dem  Medizinalcomité
in  sanitätspolizeilicher  Hinsicht  übertragenen  näheren  Untersuchung
  dieses  Metalls  von  dem  Referenten  über  das  Resultat
erstattet  worden,  zur  Kenntniß  mitgetheilt,  um  fortwährend  die
geeignete  Aufmerksamkeit  eintreten  zu  lassen,  damit  dergleichen
Metall  nicht  zu  Geschirren,  Tellern,  Löffeln,  Messern,  Gabeln  2c.,
wie  bereits  beabsichtet  worden,  verwendet  werde.

Die  Regierung  hat  demnach  mit  pflichtmäßiger  Sorgfalt
für  das  Gesundheitswohl  ohne  Verzug  auch  sämmtlichen  Polizei-Behörden
  die  erforderlichen  Weisungen  zuzufertigen,  und  denselben
  mit  Nachdruck  und  bei  eigener  Verantwortlichkeit  einzuschärfen,
  daß  aus  Argenton  oder  einem  ähnlichen  Gemische  weder
  Teller,  Löffel,  noch  andere  zum  unmittelbaren  Gebrauche
in  den  Küchen  oder  beim  Tische  zu  gebrauchende  Geräthschaften
bereitet  werden  dürfen,  und  daß  da,  wo  es  an  den  Hilfsmitteln
  zu  einer  vollständigen  Untersuchung  solcher  Metalle  gebricht,
  mit  den  zu  erstattenden  Anzeigen  auch  Proben  zur  Veranlassung
  einer  strengen,  durch  Gesundheitsrücksichten  gebotenen
Untersuchung  ungesäumt  anher  einzusenden  seien.

München,  am  3.  April  1826.

Staatsministerium  des  Innern.

An  die  kgl.  Regierung  des  Isarkreises,  K.  d.  IJ.,  also  ergangen.
Nachricht  den  übrigen  Kreisregierungen  unter  Anfügung  einer  Abschrift
  des  an  das  Medizinalkomité  erstatteten  Berichts  in  Beziehung  auf

die  Untersuchung  und  den  Gebrauch  dieses  und  ähnlichen  Metalls.

Abschrift.

Die  Verleihung  eines  Privilegiums  zur  Bereitung  eines  Metalls
„Argenton“  zu  Kochgeschirren  von  Friedrich  Pensel  zu  Ludwigstadt
betreffend.

In  Folge  allerhöchsten  Reskripts  des  k.  Staatsministeriums
des  Innern  vom  12.  März  1826,  sub  Nr.  2904,  vermög  welchen
  die  Benützung  eines  neuen  unter  der  Benennung  „Argenton“
  bekannten  Metalls  zu  Geschirren,  Tellern,  Löffeln,  Messer
und  Gabel  angeregt  worden,  hat  man  über  erwähntes  Metall

3
        <pb n="540" />
        532

eine  chemische  Untersuchung  vorgenommen,  wobei  man  Folgendes
  zu  erinnern  findet.

I.  Dieses  Metall  besteht  aus  1  Theil  Nickel  und  4  Theilen
  Kupfer.

II.  Nickel  wird  an  feuchter  Luft  nicht  verändert,  mittelst
wasserhaltigen  Säuren  wird  es  an  der  Luft  oxydirt.

III.  Beide  Metalle  werden  durch  Essigdämpfe  in  Berührung
mit  der  Luft  oxhdirt  und  aufgelöst.

IV.  Essig  mit  Kochsalz  und  saure  Pflanzensäfte  bewirken
nach  einiger  Zeit  an  dem  obern  Theil  dieses  Metalls,  welcher
aus  diesen  Flüssigkeiten  hervorsteht,  einen  Kupferoxhyd-Beschlag.

V.  Essig  und  saure  Pflanzensäfte  lösen  in  12—24  Stunden
  nur  einen  sehr  geringen  Theil  von  dem  Metall  auf;  das
Kupferoxyd,  welches  sich  an  dem  aus  der  Flüssigkeit  vorstehenden
Theil  des  Metalls  erzeugt,  löst  sich  leicht  in  selbem  auf.

Nachtrag.

Nachdem  sich  nun  aus  vorstehenden  Versuchen,  besonders
sub  Ziff.  III,  IV  und  V  ergibt,  daß  das  Argenton  (Kupfer  und
Nickel)  von  dem  Essig,  Salzauflösung  und  sauren  Pflanzensäften
  nach  einiger  Zeit  aufgelöst  wird  und  beide  Auflösungen
von  Nickel  und  Kupfer  giftige  Eigenschaften  haben,  so  dürfte  bei
diesem  angegebenen  Sachverhältniß  das  Argenton  zu  Kochgeschirren,
  Tellern,  Löffeln  2c.  nicht  angewendet  werden.

München,  den  20.  März  1826.

An  das  k.  Medizinal-Comité.

Nr.  4804.  H.  258.

Ministerial-Entschließung  vom  18.  April  1829,  die  Verzinnung

kupferner  Gefäße  und  die  Einführung  einer  allgemeinen  Zinnprobe
betreffend.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  des  Rezatkreises,  K.  d.  J.,  wird  hierneben
  das  von  der  mathematisch  physikalischen  Klasse  der  Akademie
  der  Wissenschaften  unterm  14.  Juli  v.  J.  erstattete  Gutachten,
  die  Verzinnung  kupferner  Gefäße  betr.,  mit  dem  Auftrage
  mitgetheilt,  die  mit  der  Handhabung  der  Sanitätspolizei
beauftragten  Behörden  davon  in  Kenniß  zu  setzen,  und  dieselben
zur  Sammlung  und  Vorlage  ihrer  etwaigen  Wahrnehmungen
        <pb n="541" />
        533

über  diesen  Gegenstand,  in  so  ferne  hieraus  abweichende  Resultate
  hervorgehen,  anzuweisen.

Zugleich  wird  der  k.  Kreisregierung,  die  Einführung  einer
allgemeinen  Zinnprobe  betr.,  eröffnet,  daß  zu  einer  solchen  Anordnung
  in  Rücksicht  auf  den  beschränkten  Gebrauch  der  zinneneu
  Gefäße  und  auf  das  schon  im  Jahre  1823  eingeholte  Gutachten
  der  Akademie  der  Wissenschaften  über  das  für  die  Legirung
  mit  Blei  zu  bestimmende  Verhältniß  zureichende  Gründe
nicht  gefunden  worden  seien.

München,  den  18.  April  1829.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  kgl.  Regierung  des  Rezatkreises,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Mutatis  mutandis  an  die  Regierungen  des  Isar-,  Regen-,  Unterdonau-,
Oberdonau-,  Obermain=  und  Untermainkreises,  K.  d.  J.

Gutachten  der  mathematisch-physikalischen  Classe
der  königl.  Akademie  der  Wissenschaften.

Die  Verzinnung  kupferner  Gefäße  betr.

Der  von  dem  Medizinalreferenten  der  kgl.  Regierung  des
Oberdonaukreises  verfaßte  Entwurf  einer  Anweisung  zur  Verzinnung
  kupferner  Gefäße  zerfällt  in  zwei  Abtheilungen.  Die
erste  enthält  die  Anweisung,  wie  die  Verzinnung  mit  reinem
englischen  Zinn  zu  bewerkstelligen  sei,  und  in  der  zweiten  werden
  die  Kennzeichen  der  schädlichen  Verzinnung  mit  Blei,  sowie
die  der  ächten  mit  reinem  Zinn  beschrieben.

Die  Anweisung,  wie  das  Verzinnen  vorgenommen  werden
soll,  ist  sehr  umständlich,  für  Jedermann  verständlich,  und  im
Ganzen  so,  wie  sie  von  den  meisten  Zinngießern  vorgenommen
wird,  weßhalb  hierüber  keine  Bemerkungen  zu  machen  sind.
Der  zweite  Theil,  die  Kennzeichen  der  schädlichen  Verzinnung
mit  Blei  betreffend,  bedarf  einer  näheren  Prüfung,  weil  in
demselben  einige  ganz  unrichtige  Behauptungen  aufgestellt  werden.

Der  Medizinalreferent  schlägt  vor,  die  mit  Blei  verfälschte
Verzinnung  mit  gutem  Weinessig  zu  kochen,  wobei  er  einen
eigenthümlichen  Geruch  (nach  essigsaurem  Blei)  bemerkt
haben  will.

Ferner  gibt  er  an,  den  von  der  Verzinnung  abgegossenen
Essig  mit  Kochsalz  zu  versetzen,  wodurch  dieser  getrübt,  und  mithin
  die  Gegenwart  des  Bleies  dargethan  werden  soll.  —  Was
den  ersten  Punkt  betrifft,  so  ist  zu  bemerken,  daß  der  beste  Wein-
        <pb n="542" />
        534

 

essig,  selbst  bei  anhaltendem  Kochen,  aus  einer  glänzenden  Me—
tallverbindung  von  Blei  und  Zinn  gar  kein  Blei  auflöst,  weil
sich  das  Blei  weder  auf  Kosten  des  Essigs,  noch  des  Sauerstoffes
  aus  dem  Wasser  oxydiren  kann.  Wohl  aber  köset  der
Essig  bei  anhaltendem  Kochen  eine  geringe  Quantität  von  Zinn
auf,  weil  die  Flüssigkeit  etwas  milchigt  wird.

Wenn  ein  Zinn  den  vierten  Theil  Blei  enthält,  so  wird  es
dadurch  zum  Verzinnen  fast  gänzlich  unbrauchbar,  indem  eine
so  große  Quantität  Blei  das  Zinn  verhindert,  sich  auf  der
Oberfläche  des  Kupfers  festzuhalten.  Man  kann  in  einem  verzinnten
  Gefäß,  wovon  das  Zinn  so  viel  Blei  enthält,  als  nur
immer  möglich,  den  besten  Weinessig  eine  lange  Zeit  kochen,
ohne  daß  dadurch  die  geringste  Gefahr  einer  Vergiftung  entstehen
  sollte,  denn  der  Essig  wird  und  kann  vom  Blei  gar
nichts  auflösen,  weil  er  vorzugsweise  seine  Wirkung  auf  das
Zinn  äußert;  und  wenn  anch  dieses  letztere  Metall  durch  einen
langen,  anhaltenden  Gebrauch  der  Gefäße  ganz  aufgelöst  wäre,
was  kaum  denkbar  ist,  so  würde  der  Essig  dennoch  das  Blei  im
metallischen  Zustande  nicht  merklich  angreifen  und  auflösen.
Hieraus  geht  hervor,  daß  die  bleihaltige  Verzinnung  der  Gefäße
  gar  nicht  so  gefährlich  ist,  wie  man  im  Allgemeinen  zu
glauben  scheint,  denn  alle  im  Haushalte  vorkommenden  Säuren,
als:  Essig,  Citronensaft,  Sauerkraut,  Aepfel,  Kirschen,  und  alle
sauren  Früchte,  sind  nicht  im  Stande,  aus  einer  Verzinnung,
welche  Blei  enthält,  die  allergeringste  Quantität  Blei  aufzulösen.
Der  zweite  Punkt,  worin  der  Medizinalreferent  vorschlägt,  das
Blei  in  dem  in  der  Verzinnung  gekochten  Essig  durch  Kochsalz
zu  entdecken,  ergibt  sich  aus  dem  Vorstehenden  von  selbst  als
irrig,  weil  in  der  Auflösung  gar  kein  Blei  enthalten  sein  kann.
Diese  vorgeschlagene  Prüfung  des  Bleies  durch  Essig  ist  daher
ganz  wirkungslos  und  zu  verwerfen.

Will  man  eine  Verzinnung  in  Hinsicht  auf  Blei  prüfen,
so  ist  das  beste  Mittel,  die  Metallverbindung  in  reinem,  von
jeder  Spur  von  Salzsäure  befreiten  Scheidewasser  zu  kochen.
Es  bildet  sich  donn  ein  weißes  Pulver,  welches  das  Zinnoxhd
ist,  und  in  der  von  diesem  weißen  Pulver  abgesonderten  Flüssigkeit
  ist  das  Blei  enthalten,  dessen  Gegenwart  nun  auf  dreifache
Weise  erprobt  werden  kann.

1)  Durch  eine  Auflösung  von  schwefelsaurem  Natron,
(Glaubersalz)  in  jene  abgesonderte  Flüssigkeit  gebracht,  erhält
        <pb n="543" />
        535

 

man  einen  weißen,  sehr  schweren,  im  Wasser  unauflöslichen
Niederschlag,  welcher  schwefelsaures  Blei  ist.

2)  Wird  eine  andere  Quantität  jener  Flüssigkeit,  mit  Schwefelwasserstoff
  in  Wasser  aufgelöst,  oder  auch  mit  der  sogenannten
Hahnemann'schen  Weinprobe  versetzt,  so  bildet  sie  einen  schwarzen
  Niederschlag  —  Schwefelblei.

3)  Eine  Zinkstange  in  die  vom  Zinnoxhyd  abgesonderte  Flüssigkeit
  gehängt,  bedeckt  sich  augenblicklich  mit  graulich  glänzenden
Blättchen;  metallisches  Blei.

In  dem  allerhöchsten  Reskripte  vom  4.  Juni  d.  Is.  wird
auch  ein  Gutachten  über  die  Kennzeichen  einer  mit  Zink  verfälschten
  Verzinnung  verlangt.

Dieses  Metall  kann  in  einer  Verzinnung  auf  folgende  Weise
wahrgenommen  werden.

Das  Zink,  welches  dem  Zinn  zugesetzt  wird,  gibt  letzterem
eine  silberweiße  Farbe.  Die  Verbindung  läßt  sich  auf  dem
Kupfer  befestigen  und  gibt  ihm  einen  weißen  Silberglanz.  Bisher
  hat  man  nur  selten  das  Zinn  in  der  Verzinnung  mit  Zink
verfälscht  angetroffen,  und  sollte  sich  dieser  Fall  ereignen,  so
würde  der  Zusatz  von  Zink,  seiner  giftigen  Eigenschaft  wegen,
der  Gesundheit  allerdings  gefahrbringend  sein.  Um  nun  das
Zink  in  einer  Verzinnung  zu  entdecken,  müsse  die  verdächtige
Legirung  wie  oben,  mit  reinem  Scheidewasser  gekocht  und  die
saure  Flüssigkeit  von  dem  gebildeten  weißen  Zinnoxhd  durch  das
Filtrum  getrennt  werden.  Nachdem  das  Blei  daraus  durch  eine
Auflösung  von  Glaubersalz  abgeschieden  ist,  wird  die  abermals
filtrirte  Flüssigkeit  so  lange  mit  einer  Auflösung  von  Pottasche
versetzt,  bis  kein  Niederschlag  mehr  entsteht.  Dieser  weiße,  zu
wiederholten  Malen  gewaschene  Niederschlag  ist  Zinkoryd.  Um
davon  die  volle  Ueberzeugung  zu  erhalten,  muß  man  diesen
Niederschlag  trocknen  und  bis  zum  Glühen  erhitzen,  wo  er  während
  dem  Glühen  eine  gelbe  Farbe  annimmt,  welche  durch
das  Abkühlen  wieder  verschwindet  und  wonach  ein  weißes  Pulver
  zurückbleibt.  Dieses  weiße  Pulver  muß  sich  in  sehr  wenig
verdünnter  Schwefelsäure  auflösen,  woraus  dann  ein  leichtauflösliches,
  krystallisirtes  Salz,  das  schwefelsaure  Zinkoxyd,
entsteht.

München,  den  14.  Juli  1828.
        <pb n="544" />
        536

Nr.  18,689.  §.  259.

Ministerial  -Entschließung  vom  30.  Juli  1843,  die  aus  der  Neusilberfabrik
  N.  und  Comp.  aus  Preußen  hervorgehenden  Koch-,  Eßund
  Trinkgeschirre  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Aus  Anlaß  der  im  Duplikate  sammt  Beilagen  anruhenden
Vorstellung  des  N.  zu  N.  dd.  19.  April  l.  Is.,  dann  des  Berichtes
  der  k.  Regierung  vom  30.  Mai  l.  Is.  bezeichneten  Betreffs
  wurde  eine  wiederholte  chemische  Untersuchung  einiger
der  aus  der  Neusilberfabrik  N.  und  Comp.  aus  Preußen  hervorgehenden
  Koch-,  Eß=  und  Trinkgeschirre  bei  dem  Central=Verwaltungs-Ausschusse
  des  polytechnischen  Vereines  dahier  veranlaßt
  und  daraus  die  Ueberzeugung  gewonnen,  daß  diese  Geschirre
  nur  dann  für  die  Gesundheit  einen  nachtheiligen  Einfluß
haben  können,  wenn  dieselben  längere  Zeit  unter  dem  Zutritte
der  Luft  mit  Säuren  oder  andern  oxhydirenden  Stoffen  in  Berührung
  bleiben.  Aus  diesem  Grunde  wird  der  Handel  mit
diesen  Geschirren  im  Königreiche  Bayern  nur  mehr  unter  der
Bedingung  gestattet,  daß  die  zum  Absatze  gelangenden  Kochs,
Eß=  und  Trinkgeschirre  mit  einem  den  Namen  des  Fabrikanten
bezeichnenden  Stempel  versehen  sind.

Die  k.  Regierung  hat  hienach  das  Weitere  alsbald  zu  verfügen
  und  der  zu  erlassenden  Bekanntmachung  jedenfalls  noch
die  warnende  Bemerkung  anzufügen,  daß  solche  Geschirre  gehörig
  rein  zu  halten  und  mit  sauren  und  salzigen  Speisen  und
Getränken  nicht  in  dauernde  Berührung  zu  bringen  seien,  weil
in  anderem  Falle  Nachtheile  für  die  Gesundheit  sehr  leicht  entstehen
  könnten.

München,  den  30.  Juli  1843.

Ministerium  des  Innern.

An  die  kgl.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,  K.  d.  J.,
alse  ergangen.

Mittheilung  den  übrigen  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  zur  Wissenschaft  und
Nachachtung.

V.  Waagschasen.

Nr.  19,934.  S.  260.
Ministerial-Entschließung  vom  2.  Nov.  1835,  das  Auswägen  der
Kirschen  in  messingen  Waagschalen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
An  mehreren  Orten  sollen  die  Kirschen  und  andere  Beeren
nicht  in  hölzernen  Mäßereien,  sondern  in  messingen  Waagschalen
        <pb n="545" />
        537

ausgewogen  und  verkauft  werden.  Da  Geschirre  der  letzteren
Art  leicht  Grünspan  ansetzen,  wodurch  die  Gesundheit  gefähr—
det  wird,  so  hat  die  k.  Kresregelrung,  K.  d.  J.,  Sorge  zu  tragen,
daß  da,  wo  die  Kirschen,  Crdbeeren  u.  dergl.  nicht  in  Schalen
oder  Mäßereien  von  Glas  oder  Holz  und  Bein  ausgemessen
werden,  von  Sanitäts-Polizeiwegen  strengstens  auf  das  Reinhalten
  der  messingen  oder  kupfernen  Mäßereien  gesehen  und
dadurch  dem  Ansetzen  des  Grünspans  vorgebeugt  werde.
München,  den  2.  November  1835.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  kgl.  Kreisregierungen,  K.  d.  I.,  also  ergangen.

VI.  Harneeh

Nr.  5089.  S.  261.
Ministerial  -Entschließung  vom  1.  April  1830,  eine  für  die  Gesundheit
  höchst  gefährliche  Art  baumwollenes  Garn  grün  zu  färben  beir.

Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Die  k.  Kreisregierung  zu  Bayreuth  hat  sich  in  Folge  des  von
der  Physikatsverwesung  zu  Hof  erstatteten  Berichtes,  eine  für
die  Gesundheit  höchst  gefährliche  Art  baumwollenes  Garn  grün
zu  färben  betreffend,  veranlaßt  gefunden,  in  dem  Kreisintelligenzblatt
  veshalb  ein  Publikandum  zu  erlassen,  welches  der  kgl.  Regierung
  des  N.  Kreises  beifolgend  zur  Wissenschaft  und  weiter
nöthigen  Verfügung  mitgetheilt  wird.

München,  den  1.  April  1830.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  kgl.  Regierungen,  K.  d.  J.,  jedoch  mit  Ausnahme  des
Obermainkreises,  also  ergangen.
Nachricht  bievon  der  k.  Regierung  des  Obermainkreises.

 

Eine  für  die  Gesundheit  höchst  gefährliche  Art  Baumwollengarn
grün  zu  färben  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  ist  zur  Anzeige  gekommen,  daß  bei  Bearbeitung  einer
Sorte  grüngefärbten  Baumwollengarns  viele  Personen  an  Zufällen,
  welche  unverkennbar  eine  Vergiftung  mit  einer  metallischen
  Substanz  bezeichneten,  bedentend  erkrankten,  und  nur  durch
schnelle  ärztliche  Hilfe  gerettet  wurden.  Bei  näherer  Unter-
        <pb n="546" />
        538

suchung  des  Garns  ergab  sich,  daß  der  Farbestoff  desselben  in
Kupferoxydhydrat  bestand.

Da  die  auf  solche  Weise  gefärbten  Stoffe  (insbesondere
Baumwollengarne,  welche  beim  Abhaspeln  und  Spulen  das
Gift  als  feinen  Staub  verbreiten,  der  von  den  Arbeitern  durch  Nase
und  Mund  eingeathmet,  giftige  Wirkung  erregt)  auf  das  Gesundheitswohl
  die  nachtheiligsten  Folgen  haben  müssen,  so  sieh;
sich  die  k.  Regierung  veranlaßt,  sämmtliche  Polizeibehörden  von
der  Schädlichkeit  des  gedachten  Farbestoffes  mit  dem  Auftrage
in  Kenntniß  zu  setzen,  daß  sie  die  Färber  und  Fabrikanten  ihres
Bezirkes  über  die  Gefährlichkeit  des  Grünfärbens  der  Garne
und  Zeuge  mittelst  Kupfersalzen  (blauen  oder  chprischen  Vitriol,
Grünspan  2c.)  belehren,  und  auf  die  Strafen  und  Folgen,
welche  der  Gebrauch  solcher  der  Gesundheit  schädlichen  Stoffe
gesetzlich  nach  sich  zieht,  aufmerksam  machen.

Zugleich  werden  sämmtliche  Polizeibehörden  angewiesen,
auf  grüngefärbte  Garne,  welche  im  Handel  vorkommen,  oder
welche  Fabrikanten  verarbeiten  lassen,  ihre  besondere  Aufmerksamkeit
  zu  richten,  und  in  Fällen,  wo  die  Färbung  mittelst
Kupfersalze  entdeckt  wird,  nach  Umständen  entweder  in  ihrer
polizetlichen  Competenz  mit  Strafe  einzuschreiten,  oder  die  strafgerichtliche
  Untersuchung  und  Bestrafung  zu  veranlassen,  wobei
jedenfalls  gegen  die  weitere  Erzeugung  und  Verbreitung  erwähnter
  Gegenstände  die  geeigneten  Vorkehrungen  zu  treffen  sind.

Die  auf  bemerkte  Weise  grüngefärbten  Garne  fühlen  sich
rauh  an,  und  entlassen,  wenn  man  sie  im  trockenen  Zustande
reibt  oder  schlägt,  einen  feinen  Staub,  welcher,  wie  der  gefärbte
Stoff  selbst,  einen  widerlichen,  metallischen  Geschmack  hat.  Die
wahre  Natur  dieses  giftigen  Staubes  wird  von  jedem  der  Chemie
  Kundigen  leicht  ermittelt  werden  können.

Indem  auch  das  Publikum  zur  eigenen  Sicherstellung  auf
diesen  Gegenstand  besonders  aufmerksam  gemacht  wird,  erwartet
man  von  den  Polizeibehörden,  daß  sie  denselben  die  genaueste
Aufsicht  widmen  werden.

Bayreuth,  den  8.  März  1830.
Königliche  Regierung  des  Obermainkreises,  K.  d.  IJ.
        <pb n="547" />
        539

Nr.  8438.  S.  262.

Ministerial-Entschließung  vom  24.  März  1856,  die  Gefährlichkeit
einer  Farbe,  das  sogenannte  „Münchner  Roth“  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Eingeleitete  sorgfältige  Untersuchungen  haben  ergeben,  daß
in  neuerer  Zeit  eine  Malerfarbe  in  Aufnahme  gekommen  ist,
welche  mit  bedeutendem  Arsenikzusatze  bereitet  wird.  Diese  Farbe
führt  im  Handel  die  Bezeichnung  „Münchener-Roth“  und  wohl
auch  fälschlich  „Cochenill-Roth“;  auch  unter  dem  Namen  „Fernambuc-Lack"
  scheint  die  hier  in  Rede  stehende  Farbe  im  Handel
  vorzukommen.

Dieselbe  wird  wegen  ihrer  Wohlfeilheit  und  Frische  von
Dekorationsmalern  und  in  Tapetenfabriken  verwendet,  ist  aber
hiebei  für  die  Gesundheit  nicht  minder  nachtheilig,  als  das
Schweinfurtergrün,  weil  der  Arsenikgehalt  sehr  groß  und  ein
Abstauben  auch  durch  Verwendung  eines  klebrigen  Zusatzes  bei
der  Bereitung  nicht  mit  voller  Sicherheit  zu  verhindern  ist.

Es  muß  daher  die  Verwendung  der  fraglichen  Farbe  aus
sanitätspolizeilichen  Gründen  beanstandet  und  deren  Benützung
sowohl  für  den  Zeug=  und  Tapetendruck,  als  auch  sonst  als
Farbmaterial  verhütet  werden.  Die  k.  Regierung  wird  hievon
mit  dem  Auftrage  in  Kenntniß  gesetzt,  die  geeignete  Verwarnung
gegen  den  Gebrauch  dieses  Farbmateriales  zu  erlassen,  dann  die
entsprechende  Aufsicht  auf  Farbwaarenhandlungen,  Zeug=  und
Tapeten-Druckereien  und  dergleichen  einzuleiten,  und  wenn  hiebei
  Außerachtlassungen  des  Verbotes  sich  ergeben  sollten,  dagegen
  zur  Wahrung  der  Bevölkerung  gegen  Nachtheile  an  Gesundheit
  und  Leben  einzuschreiten.

Die  Marsh'sche  Probe,  mit  deren  Ausführung  jeder
Apotheker  vertraut  sein  muß,  läßt  den  Arsenikgehalt  der  rothen
Farbe  sehr  leicht  erkennen  und  werden  hiernach  Contraventionen
leicht  ermittelt  werden.

München,  24.  März  1856.

Staatsministerium  des  Innern,  dann  des  Handels  und
der  öffentlichen  Arbeiten.
von  Zwehl.  Graf  von  Reigersberg.
        <pb n="548" />
        540

VII.  Tapiere  und  Capeten.
Nr.  19,428.  S.  263.

Ministerial-Entschließung  vom  4.  Juli  1845,  den  Gebrauch  des
Arseniks  resp.  arseniksauren  Kupfers  zum  Färben  des  Papieres  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg
wird  in  Erwiederung  des  Berichts  vom  15.  April  l.  J.  bemerkten
  Betreffs  unter  Rückgabe  der  vorgelegten  Muster  das
von  der  mathematisch-physikalischen  Klasse  der  k.  Akademie  der
Wissenschaften  diesfalls  abgegebene  Gutachten  vom  13.  v.  Mis.
anruhend  in  Abschrift  mit  dem  Auftrag  mitgetheilt,  das  Publikum
  vor  dem  Ankaufe  und  Gebrauche  der  mit  oben  bezeichnetem
  Stoffe  gefärbten  Tapeten  und  Anstriche  überhaupt  geeignet
  zu  warnen  und  zugleich  wegen  Verfertigung  und  Verbreitung
  solcher  Tapeten  in  jeder  zulässigen  Weise  gehörig  einzuschreiten.
  Hienach  ist  das  Weitere  zu  verfügen.

München,  den  4.  Juli  1845.

Ministerium  des  Innern.
An  die  kgl.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,  K.  d.  J.,
also  ergangen.

Mittheilung  den  k.  Kreisregierung,  en  K.  d.  J.,  zur  Kenntnißnahme  und
Nachachtung.

Abdruck  ad  Nr.  19,428.
Gutachten,

den  Gebrauch  des  Arseniks  resp.  arseniksauren  Kupfers  zum  Färben
des  Papieres  betr.

Durch  ein  k.  Ministerial-Rescript  vom  2.  Mai  l.  J.  erhielt
  die  mathematisch-physikalische  Classe  den  Bericht  der  kgl.
Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  bezeichneten
Betreffs,  nebst  Papiermustern  mit  dem  Auftrage,  sich  darüber
gutachtlich  zu  äußern.

Aus  den  starkgefärbten  grünen  Papieren  A  und  B  löst
das  kochende  Wasser  Stärke  auf,  wobei  die  grüne  Verbindung
auf  der  Oberfläche  des  Papiers  locker  zurückbleibt  und  nun
leicht  und  gänzlich  abgenommen  werden  kann.

Dieser  grüne,  in  Wasser  unauflösliche  Rückstand  löst  sich
in  Schwefelsäure  mit  Hinterlassung  eines  weißen  Pulvers  zu
einer  blauen  kupferhaltigen  Flüssigkeit  auf  und  der  weiße  leicht
sublimirbare  Rückstand  verbreitet  auf  glühende  Kohlen  geworfen
        <pb n="549" />
        541

einen  Knoblauchgeruch;  die  Auflösung  desselben  in  Wasser  wird
durch  Hydrothionsäure  gelb  niedergeschlagen,  kurz  er  zeigt  alle
Reactionen  der  arsenigen  Säure.  Die  beiden  Papiere  A  und  B
in  den  Marsh'schen  Apparat  gebracht,  setzen  an  der  Wasserstoffflamme
  eine  große  Menge  von  metallischem  Arsenik  ab,
was  vorzüglich  in  einem  hohen  Grade  der  Fall  war  mit  dem
Papier,  welches  man  dazu  verwendet  hatte,  im  Bade  Bocklet
Schlafzimmer  Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Kronprinzessin  zu
tapezieren.  —  In  dem  blassen  Papier  C  konnten  nur  sehr
schwache  Spuren  von  Arsenik  wahrgenommen  werden.

Es  ist  demnach  keinem  Zweifel  unterworfen,  daß  die  beiden
  beiliegenden  grünen  Papiere  A  und  B  mit  einer  nicht  unbedentenden
  Menge  von  arsenikfaurem  Kupfer,  bekannt  unter
den  Namen:  „Schweinfurtergrün,  Mitisgrün,  Wienergrün  rc.“
bedeckt  sind.

Da  bekanntlich  Kupferoxyd  und  Arsenik,  vorzüglich  letzterer,
auch  in  geringen  Quantitäten  höchst  giftige  Eigenschaften  besitzen,
  so  lassen  sich  dergleichen  Tapeten  wegen  des  leicht  abzureibenden
  Staubes  nicht  ohne  Gefahr  für  die  Gesundheit
anwenden.

Die  Gefahr  ist  zwar  weniger  groß,  wenn  die  Tapeten
keine  rauhe  Oberfläche  haben,  sondern  geglättet  sind,  wie  dieß
mit  dem  beiliegenden  Papiermuster  A  der  Fall  ist.

Unser  hochverehrte  College,  Herr  Geheimrath  von  Walther,
hatte  vor  einigen  Jahren  das  stets  kränkelnde  Kind  des  hiesigen
  Hofmalers  Stieler  zu  behandeln,  welches  in  dem  grüntapezirten
  Zimmer  eines  neugebauten  Hauses  lag.  Herr  Geheimrath
  v.  Walther  wurde  jedesmal  beim  Eintreten  in  das
Zimmer  durch  einen  eigenthümlichen  ihm  unbekannten  Geruch
überrascht.  Er  zog  mich  darüber  zu  Rath  und  aus  meiner
mit  den  Tapeten  angestellten  Untersuchung  ergab  sich,  daß  sie
arseniksaures  Kupfer  in  noch  feuchtem  Zustande  enthielten.
Auf  meinen  Vorschlag  wurde  die  grüne  Tapete  abgenommen
und  durch  eine  mit  unschädlichen  Farben  ersetzt,  worauf  das
Kind  bald  wieder  hergestellt  wurde.

Wenn  auch  nicht  mit  Sicherheit  behauptet  werden  darf,  daß  die
Stärke  oder  der  Leim,  welche  in  der  feuchten  Tapete  in  Fäulniß
  gerathen,  in  solcher  Weise  auf  die  arsenige  Säure  einzuwirken
  vermögen,  daß  dadurch  Arsenikwasserstoffgas,  ein  luftartiges,
  feinzertheiltes  Gift  entsteht,  so  scheint  doch  die  Bil-
        <pb n="550" />
        542

dung  dieses  Gases  auf  die  erwähnte  Weise  auch  nicht  in  das
Reich  der  Unmöglichkeit  zu  gehören.

Auch  abgesehen  von  diesem  Falle  können  die  mit  Schwein—
furtergrün  bestrichenen  Wände  und  Tapeten,  wenn  sie  nicht
geglättet  sind,  durch  den  leicht  abzureibenden  Staub  jedenfalls
Gefahr  bringend  werden.

Diejenigen  grünen  Kupferfarben,  welche  keine  arsenige
Säure  enthalten  und  ebenfalls  zu  Tapeten  und  zur  Wandmalerei
  verwendet  werden,  als  Braunschweigergrün,  Bremergrün,
Mineralgrün  2c.  sind  zwar  auch  giftig,  aber  doch  nicht  in  einem
so  hohen  Grade  als  das  helle  Grün  aus  arseniksanrem  Kupfer.

Aus  Sanitäts-Rücksichten  scheint  es  daher  nicht  rathsam,
daß  der  Gebrauch  von  arseniksaurem  Kupfer  unter  der  Benennung
  von  Schweinfurtergrün,  Wienergrün  und  wie  immer
zur  Wandmalerei  und  zu  Tapeten,  namentlich  zu  ungeglätteten
  für  die  Zukunft  gestattet  werde.

Wünscht  man  grüne  Tapeten  zu  haben,  so  dürfte  das  in
Nürnberg  fabrikmäßig  bereitete  grüne  Ultramarin,  welches  zu
sehr  billigen  Preisen  zu  haben  ist  und  aus  Erden  und  unschädlichen
  Ingredienzien  besteht,  dem  Zweck  ebenfalls  entsprechen.

München,  am  13.  Juni  1845.

Nr.  1225.  S.  264.

Ministerial-Entschließung  vom  23.  Jänner  1828,  die  Färbung  des
Papiers  und  der  Tapeten  mit  arfeniksaurem  Kupfer  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Das  durch  Ministerial-Entschließung  vom  4.  Juli  1845
Nr.  19,428  ausgesprochene  Verbot  des  Gebrauches  von  arseniksaurem
  Kupfer  als  Farbestoff  bei  Tapeten  und  Anstrichen,  somit
auch  das  Verbot  der  Fabrikation  und  des  Absatzes,  sowie  des
Gebrauches  fraglicher  Tapeten  wird  in  Gemäßheit  allerhöchster
Bestimmung  Seiner  Majestät  des  Königs  aus  industriellen
Rücksichten  und  insbesondere  in  der  Erwägung,  daß  dieser
Maßregel  ohne  Ausdehnung  auf  das  ganze  Gebiet  des  Zoll-=vereines
  der  erwünschte  Erfolg  nicht  gesichert  zu  werden  vermag,
  hiemit  modifizirt  und  die  Anwendung  des  Schweinfurtergrün
  (arseniksaures  Kupfer)  insoferne  gestattet,  als  die
damit  angestrichenen  Tapeten  gehörig  geglättet  sind
        <pb n="551" />
        und  die  für  Wände  benützte  Farbe  durch  ein  gutes
Bindemittel  befestiget  ist.

Hienach  hat  die  k.  Regierung  das  Geeignete  zu  verfügen
und  den  betreffenden  Fabrikanten,  Handels=  und  Gewerbsleulen
  die  erforderlichen  amtlichen  Aufträge  zu  Protokoll  eröffnen
  zu  lassen,  gleichzeitig  aber  die  Warnung  des  Publikums
vor  dem  Gebrauche  der  ungeglätteten  mit  arseniksauerem  Kupfer
  gefärbten  Tapeten  sowie  des  Anstriches  von  Wänden  mit
dergleichen  Farben  ohne  gute  Bindemittel  zu  erneuern.

München,  den  23.  Jänner  1848.

Ministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

VIII.  Schiefergriffel.
Nr.  34,204.  S.  265.
Ministerial-Entschließung  vom  22.  Jänner  1844,  das  Verbot  des
Verkaufs  gefärbter  Griffel  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  mathematisch-physikalische  Classe  der  k.  Akademie  der
Wissenschaften  hat  in  dem  in  Abschrift  mitfolgenden  Gutachten
vom  8.  Dezember  v.  JIs.  erklärt,  daß  die  gefärbten  Griffel,
ihren  Bestandtheilen  nach,  der  Gesundheit  sehr  schädtich  seien
und  es  zweckmäßig  erscheine,  den  Verkauf  derselben  zu  verbieten.

Die  k.  Kreisregierung,  K.  d.  J.,  wird  daher  angewiesen,
wegen  des  Verbotes  des  öffentlichen  Verkaufes  dieser  Griffel
das  Geeignete  zu  verfügen  und  zugleich  nicht  nur  die  angemessene
  öffentliche  Warnung  des  Publikums  vor  dem  Gebrauche
dieser  Griffel  zu  veranlassen,  sondern  auch  sämmtlichen  untergebenen
  Schulbehörden  die  geeignete  Weisung  zugehen  zu  lassen,
daß  in  allen  Schulen  deßhalb  die  erforderliche  Beaufsichtigung
der  Schüler  eintrete.

München,  den  22.  Jänner  1844.

Ministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Abdruck.
Gutachten.
Das  Verbot  des  Verkaufes  gefärbter  Griffel  betr.
Durch  ein  k.  Ministerialrescript  vom  28.  November  l.  Js.
wird  der  k.  Akademie  ein  Bericht  der  k.  Regierung  von  Ober-
        <pb n="552" />
        544

bayern  im  bezeichneten  Betreffe  mit  dem  Auftrage  zugefertigt,
die  mathematisch-physikalische  Classe  darüber  zu  vernehmen  und
das  Ergebniß  vorzulegen.

Aus  den  hiesigen  Schreibmaterialhandlungen  von  Zeller
und  Kauth  habe  ich  gefärbte  Griffel  von  allen  Farben  holen
lassen.  Von  diesen  Griffeln  untersuchte  ich  diejenigen,  welche
mit  einer  rothen,  grünen,  gelben  und  weißen  Schicht  überzogen
  sind.

Die  Griffel  sind  glatt  auf  der  Oberfläche,  riechen  schwach
nach  Terpentinöl  und  werden  beim  Erhitzen  schwarz,  wobei
sich  der  Geruch  nach  Terpentin  noch  deutlicher  entwickelt.

Die  Griffel,  welche  in  Weingeist  gelegen,  hatten  daron
keine  wahrnehmbare  Veränderung  erlitten  Die  Farben  adhärirten
  nach  24  Stunden  nech  eben  so  gut,  als  vor  dem  Eintauchen
der  Griffel  im  Weingeist.  Nachdem  die  Griffel  aber  24  Stunden
in  Wasser  gestanden,  ließ  sich  die  Farbenschicht  sehr  leicht  abnehmen,
  wodurch  der  Griffel  gänzlich  entblößt  und  von  der
Farbe  befreit  wurde.  In  keinem  dieser  Fälle  hatte  das  Wasser
eine  Farbe  angenommen,  sondern  enthielt  nur  Gyps  und  thierischen
  Leim  in  Auflösung.  Es  ergibt  sich  hieraus,  daß  wenn
auch  die  Griffel  mit  einem  dünnen  Firniß  überzogen  sind,  dieser
  doch  gegen  Eindringen  des  Wassers  nicht  schützt,  indem  ras
Wasser  zwar  die  Farbe  nicht  auflöst,  aber  doch  die  Abscheidung
  derselben  vom  Griffel  vollständig  bewirkt.

Die  grüne  von  den  Griffeln  abgenommene  Farbe  löst
sich  zum  Theil  ohne  Aufbrausen  in  Salpetersäure  auf  und  binterläßt
  ungelöst  ein  weißes  Pulver,  welches  sich  wie  Gyps
verhält.  Die  Auflösung  in  Salpetersäure  war  Kupfer.  Dieses
  wurde  daraus  durch  Eisendraht  auf  Metall  redueirt  und
Kalinm-Eisencyanür  brachte  in  der  Auflösung  einen  braunen
Niederschlag  hervor.  Auch  wurde  die  grüne  Farbe  der  Griffel
mit  Ammoniak  benetzt,  welches  das  Kupferexhdhydrat  auflöste
und  davon  eine  azurblaue  Farbe  annahm,  wobei  der  Gyps  als
weißes  Pulver  zurückblieb.

Die  weiße  Farbe  löst  sich  in  Salpetersäure  zum  Theil
auf  mit  schwachem  Brausen.  In  der  Lösung  befindet  sich  Blei,
welches  durch  Zink  reducirt  wurde.  Auch  nahmen  die  weißen
Griffel,  mit  Schwefelammoniak  benetzt,  eine  schwarze  Farbe  an.

Die  gelbe  Farbe  löst  sich  in  Salpetersäure  ohne  Aufbrausen
  nur  wenig  auf  und  hinterläßt  ungelöst  einen  weißgelben
        <pb n="553" />
        545

Rückstand.  In  der  Auflösung  befand  sich  kein  Blei.  Der
unauflösliche  Rückstand  ist  aber  bleihaltig.  Am  Löthrohr  wird
die  gelbe  Farbe  smaragdgrün,  auch  löst  sie  sich  zum  Theil
in  heißer  Kalilauge  auf  und  ertheilt  dieser  eine  gelbe  Farbe.
Der  gelbe  Ueberzug  ist  demnach  chromsaures  Bleioxhd.

Die  rothe  Farbe  endlich  verschwindet  gänzlich  am  Löthrohr;
  sie  löst  sich  nicht  auf  weder  in  Salpetersäure  noch  in
Salzsäure,  wohl  aber  löst  sie  sich  auf  in  der  Vereinigung
dieser  beiden  Säuren,  nämlich  in  der  Salpetersalzsäure.  In  der
Auflösung  befand  sich  Quecksilber,  und  demnach  besteht  die
rothe  Farbe  aus  Zinnober.

Da  nun  den  angeführten  Versuchen  zufolge  verschiedene
der  gefärbten  Griffel  bleihaltig,  kupferhaltig  und  quecksilberhaltig
  sind,  und  diese  giftigen  Farben  durch  Feuchtigkeit  leicht
von  den  Griffeln  abgesondert  werden,  so  scheint  es  nothwendig,
  daß  der  Verkauf  aller  derlei  gefärbten  Griffel  im  ganzen
Königreiche  verboten  werde.

München,  den  8.  Dezember  1843.

 

IX.  Stearinkerzen.

Nr.  1356.  S.  266.
Ministerial-Entschließung  vom  7.  Februar  1840,  Stearinkerzen  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  k.  Regierung  hat  das  von  der  k.  Akademie  der  Wissenschaften
  abgegebene  Gutachten  über  die  Stearinkerzen  und
ihren  Gehalt,  zur  Beruhigung  des  Publikums,  geeignet  bekannt
  zu  machen  und  die  übrigen  k.  Regierungen  davon  in
Kenntniß  zu  setzen.

Zugleich  sind  die  Sanitäts-Polizeibehörden  anzuweisen,
darüber  zu  wachen,  daß  den  im  Handel  vorkommenden  Stearinkerzen
  nicht  schädliche  Substanzen  beigemischt  sind.

Die  Beilage  des  Berichts  vom  17.  v.  Mts.  folgt  hiebei  zurück.

München,  den  7.  Februar  1840.

Ministerium  des  Innern.

Abdruck.
Gutachten.
Stearinkerzen  betreffend.
Im  Laufe  des  vorigen  Sommers  wurden  Einem  der  Unterzeichneten
  von  Hrn.  Geh.-Rath  v.  Schelling,  von  Herrn
35

Med.-Verordn.  5.  Dd.
        <pb n="554" />
        546

 

Staatsrath  v.  Stichaner  und  Hrn.  Geh.-Rath  v.  Breslau,
Stearinkerzen  aus  verschiedenen  Fabriken  Deutschlands  und  der
Schweiz  mit  dem  Ansuchen  übersendet,  dieselben  auf  einen  Gehalt
  von  Arsenik  zu  prüfen.  Die  Veranlassung  zu  dieser  Besorgniß
  war  vorzüglich  entstanden  durch  einen  Aufsatz  in  der
Bibliotheque  universelle,  April  1838,  betitelt:  „Rapport.
fait  au  nom  d’une  commission  sur  les  chandelles  contenant
  de  I’Arsenic,“  par  le  Dr.  Granvelle,  wovon  sich
eine  Uebersetzung  in  Erdmann's  Journal  der  praktischen  Chemie
(Bd.  14  pag.  340)  befindet.  Bei  einer  sorgfältigen  Untersuchung
  fand  sich  aber  kein  Arsenik  in  den  oben  bezeichneten
Stearinkerzen,  wovon  auch  das  Resultat  den  Herren  Einsendern
  zu  ihrer  Beruhigung  mitgetheilt  wurde.

Als  Einer  der  Unterzeichneten  sich  vom  Monat  August
bis  Oktober  v.  Is.  in  London  unb  Paris  aufhielt,  benützte
er  diese  Gelegenheit,  um  über  die  vor  6  Jahren  im  Handel
vorgekommenen  arsenikhaltigen  Stearinkerzen  einige  Aufschlüsse
zu  erhalten.

Der  Zusatz  von  Arsenik  zu  den  Stearinkerzen  war  im
Jahre  1834  von  einem  einzigen  Fabrikanten  in  Paris,  aber
auch  bald  darauf  in  London,  versucht  worden.  In  Paris
wurden  die  verdächtigen,  aus  jener  Fabrik  hervorgegangenen
Kerzen  in  verschiedenen  Niederlagen  weggenommen  und  im
chemischen  Laboratorium  der  Ecole  R.  de  Medecine  einer
Prüfung  unterworfen.  Nachdem  dieselben  arsenikhaltig  waren
befunden  worden,  wurden  von  Seiten  der  einschlägigen  Behörden
  die  geeigneten  Maßregeln  getroffen,  und  dem  Fabrikanten
  wurde  nur  unter  der  Bedingung  die  Fabrikation  der
Stearinkerzen  noch  ferner  gestattet,  daß  er  der  Anwendung  des
Arseniks  auf  immer  zu  entsagen  habe.

Im  Monat  September  v.  Is.  waren  in  Paris  dergleichen
arsenikhaltige  Stearinkerzen  nicht  mehr  zu  finden,  und  der  gefährliche
  Versuch  selbst  schien  nach  einem  Zeitraum  von  beinahe
  6  Jahren  fast  gänzlich  in  Vergessenheit  gerathen  zu  sein.

Ebenso  verhielt  es  sich  in  London;  man  erinnerte  sich  kaum
noch  der  arsenikhaltigen  Stearinkerzen,  und  sie  waren  aus  den
Magazinen  verschwunden,  vorzüglich  seitdem  die  medizinische
Gesellschaft  von  Westmünster  einen  ausführlichen  Bericht  über
die  Gefahr  solcher  Kerzen  durch  den  Druck  öffentlich  bekannt
gemacht  hatte.
        <pb n="555" />
        547

 

Da  die  zu  Kerzen  bestimmte  und  hinreichend  gereinigte
Stearinmasse  ein  strahliges  krystallinisches  Gefüge  hat,  und  in
gewissem  Grade  zerreiblich  ist,  wodurch  sie  sich  in  ihrem  äußern
Ansehen  vom  Wachse  zu  sehr  entfernt,  so  war  man  auf  den
Gedanken  gekommen,  diesem  Uebelstande  durch  einen  geringen
Zusatz  von  weißem  Arsenik  abzuhelfen.  Es  wird  aber  dieser
Zweck  durch  Pressen  der  Masse  bei  einer  sehr  niedrigen  Temperatur,
  oder  durch  einige  Prozente  weißes  Wachs  und  durch
eine  Abkühlung  eigner  Art  eben  so  gut  erreicht,  weßhalb  ein
Zusatz  von  Arsenik  vollkommen  überflüssig  wird,  und  auch  wohl
von  keinem  Fabrikanten  mehr  angewendet  werden  dürfte.

Durch  ein  Schreiben  der  k.  Regierung  von  Oberbayern
dd.  21.  November  praes.  14.  Dezember  wurden  der  Akademie
der  Wissenschaften  drei  aus  den  Fabriken  von  Uhlmann  und
Schäzler  in  München  und  aus  Mögeldorf  bei  Nürnberg  entnommene
  Stearinkerzen  zur  Prüfung  auf  Arsenik-Gehalt  mitgetheilt.


Zwei  hiezu  designirte  Mitglieder  der  mathematisch-physikalischen
  Classe  vereinigten  sich  zu  dem  Ende  im  chemischen  Laboratorium,
  um  die  genannte  Untersuchung  der  mit  dem  Amtssiegel
  versehenen  Kerzen  vorzunehmen.

Da  sich  nach  der  Angabe  der  englischen  Chemiker  die
größte  Menge  des  weißen  Arseniks  in  dem  obern  Theil  der
Kerzen  befinden  soll,  so  wurden  dieselben  angezündet,  und  bald
darauf  wieder  so  ausgelöscht,  daß  noch  ein  lang  rothglühender
Docht  zurückblieb,  um  den  nach  dem  Auslöschen  des  Lichtes
aufsteigenden  Rauch  hinsichtlich  seines  Geruches  auf  Arsenik
zu  prüfen;  allein  es  konnte  in  den  noch  rauchenden  Kerzen
nicht  die  leiseste  Spur  von  Knoblauchgeruch,  resp.  Arsenikgeruch,
  wahrgenommen  werden.

Hierauf  wurden  die  zerschnittenen  Kerzen,  jede  für  sich,
nebst  dem  Dochte  mit  heißem  Wasser  übergossen  und  damit  eine
Zeit  lang  gekocht,  alsdann  noch  heiß  filtrirt,  wobei  die  Stearinmasse
  auf  dem  Filtrum  zurückblieb.  ODie  filtrirte  Flüssigkeit,
welche  nun  das  weiße  Arsenikoxyd  (arsenige  Säure)  aufgelöst
enthalten  sollte,  war  vollkommen  klar,  farblos  und  ohne  Geschmack.
  Ein  mit  Schwefelwasserstoffgas  gesättigtes  Wasser  brachte
darin  nicht  die  geringste  Veränderung  hervor,  und  selbst  unter
dem  Zusatz  von  Salzsäure  war  keine  gelbe  Färbung  in  der
Flüssigkeit,  welche  hätte  auf  gelben  Schwefelarsenik  (Operment)
        <pb n="556" />
        548

hindeuten  können,  wahrzunehmen.  Es  wurde  auch  die  filtrirte
Flüssigkeit  mit  Kalkwasser  versetzt,  wodurch  aber  keine  Trübung
entstand,  und  eben  so  wenig  veränderte  salpetersaures  Silber
die  mit  einem  Tropfen  Ammonium  vermengte  Flüssigkeit  auf
irgend  eine  Weise,  woraus  sich  ergibt,  daß  auch  keine  vollkommene
  Arseniksäure  in  der  Flüssigkeit  vorhanden  war.

Endlich  wurde  noch  ein  Gegenversuch  angestellt,  nämlich  in
der  Art,  daß  man  eine  geringe  Menge  arseniger  Säure  in  ge
schmolzene  Stearinkerzen  brachte,  und  damit  eine  Zeitlang  im
Schmelzen  erhielt  (auf  eine  Stearinkerze  ein  Gran  Arsenik.
Eine  solche  mit  einem  Gran  Arsenik  versetzte  Kerze  zeigte  schen.
beim  Auslöschen  des  brennenden  Dochtes  einen  deutlichen  Knoblauchgeruch.
  Nachdem  die  so  behandelte  Stearinmasse  hierauf
mit  Wasser  gekocht  war,  fand  sich  die  hinzugesetzte  arsenige
Säure  in  dem  Wasser  wieder  aufgelöst,  und  war  also  mit  der
Stearinmasse  nicht  in  Verbindung  getreten.

Die  von  Milly  in  Wien  sowie  die  von  den  Gebrüdern
Schrader  daselbst  fabrizirten  Stearinkerzen  sind  nach  den  Versuchen
  der  Herren  v.  Jaquin  und  Rettenbacher  ebenfalls  von
Arsenik  ganz  frei  gefunden  worden.

Die  Unterzeichneten  hätten  sich  mit  diesen  Ergebnissen  begnügen
  können,  um  die  Abwesenheit  des  Arseniks  in  den  zur
Prüfung  übersendeten  Kerzen  als  völlig  erwiesen  zu  betrachten;
allein  es  war  noch  die  entfernte  Möglichkeit  vorhanden,  daß
der  weiße  Arsenik  mit  der  Stearinsäure  chemisch  verbunden,
und  in  Folge  dessen  nur  in  kochendem  Wasser  nicht  mehr  auflöslich
  sei.  Um  also  auch  diesen  Zweifel  zu  heben,  wurde  die
Stearinmasse  der  Kerzen  mit  Wasser,  dem  zuvor  theils  Salz=Säure,
  theils  Salpetersäure  (Königswasser)  hinzugesetzt  war,
eine  Zeitlang  gekocht.  In  diesem  letztern  Falle  hätten  selbst
die  geringsten  Spuren  des  verbundenen  Arseniks  sich  auflösen,
und  von  der  Stearinmasse  trennen  müssen;  allein  es  fand  sich
bei  einer  genauen  Untersuchung  kein  Arsenik  in  der  sauren
Flüssigkeit.

Nach  diesen  erhaltenen  Resultaten  sind  die  Unterzeichneten
der  festen  Ueberzeugung,  daß  sich  in  den  von  denselben  geprüften,
  aus  den  drei  bayerischen  privilegirten  Fabriken  entnommenen
  Stearinkerzen  kein  Arsenik  befindet;  sie  sind  aber  der
Meinung  und  halten  es  für  geeignet,  daß  die  Sanitätsbehörden
  von  Zeit  zu  Zeit  mit  den  im  Handel  vorkommenden
        <pb n="557" />
        549

Stearinkerzen  eine  neue  Prüfung  auf  schädliche  Beimischungen
vorzunehmen  nicht  unterlassen  mögen.
München,  den  10.  Jänner  1840.

X.  Schädliche  chemische  Präparate.  Mit  Arsenik
verunreinigter  Phosphor  und  Phosphorsäure.
S.  267.

K.  allerhöchste  Verordnung  vom  5.  März  1835,  die  Verunreinigung
des  Phosphors  mit  Arsenik  betr.

6.

Es  ist  zu  Unserer  Kenntniß  gekommen,  daß  der  Phosphor
und  die  aus  ihm  bereitete  Säure  häufig  Arsenik  enthalten  und
der  Arfenik  aus  der  zur  Scheidung  der  Phosphorsäure  aus  den
calcinirten  Knochen  angewendeten  Schwefelsäure  in  jene  übergehe.

Um  nun  den  Nachtheilen,  die  aus  dem  arzneilichen  Gebrauche
  arsenikhaltigen  Phosphors  entstehen  würden,  künftighin
  vorzubeugen,  verordnen  Wir:

1)  daß  aus  den  Apotheken  kein  Phosphor,  keine  Phosphor=Säure
  und  keine  Präparate  daraus  mehr  als  Arzneien
abgegeben  werden  dürfen,  ehe  sie  auf  die  in  der  Beilage
  angegebene  Weise  geprüft  und  falls  sie  Arsenik  enthalten,
  gereinigt  worden  sind;

2)  daß  in  der  Folge  bei  Apothekenvisitationen  der  Phosphor
und  alle  phosphorhaltigen  Präparate  insbesondere  auf
Arsenik  geprüft  werden.

München,  den  5.  März  1835.

Beilage.
Die  Reinigung  ver  Schwefel=  und  Phosphorsäure  betr.

Nur  die  sogenannte  englische,  durch  Verbrennung  des
Schwefels  erzeugte  Schwefelsäure,  nicht  die  aus  Eisenvitriol
dargestellte  Nordhäuser  enthält,  laut  Untersuchungen  öfters
Arsenik.  Dieser  wird,  vor  Anwendung  der  Schwefelsäure  zur
Darstellung  der  Phosphorsäure  aus  jener  abgeschieden,  entweder
  durch  Rectification,  oder  dadurch,  daß  man,  nachdem
sie  hinreichend  mit  Wasser  verdinnt  wurde,  Schwefel-Wasserstoffgas
  durch  sie  strömen  läßt,  und  sie  von  dem  dabei  entstehenden
  gelben  Niederschlage  abfiltrirt.

Die  Phosphorsäure  prüft  man  auf  Arsenik  und  befreit
sie  davon,  indem  man  sie,  wenn  sie  sehr  concentrirt  ist,  mit
        <pb n="558" />
        550

 

Wasser  verdünnt,  dann  mit  Schwefel-Wasserstoffgas  aufschwängert
  und  in  einem  gut  verschlossenen  Glase  zwei  bis  drei  Tage
stehen  läßt.  Kömmt  dabei  ein  gelber  Nlederschlag  (Schwefel-Arsenik)
  zum  Vorschein,  so  war  sie  mit  Arsenik  verunreinigt,
der  sich  nun  mit  Schwefel  verbunden  im  Präbcipitate  befindet.
Wird  sie  davon  abfiltrirt  und  eingekocht,  so  erhält  man  sie  rein.

Bis  aller  arsenikhaltiger  Phosphor  aus  dem  Verkehr  verschwunden
  ist,  wäre  es  zweckmäßig,  den  Phosphor  mittelst
arsenikfreier  Schwefelsäure  aus  der  Knochenasche  zu  bereiten.

Nr.  4112.  S.  268.
Ministerial-Entschließung  vom  24.  Februar  1836,  Arsenikgehalt  in
der  Phosphorsäure  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  Königl.  Regierung  des  Obermainkreises,  Kammer  des
Innern,  wird  in  Erwiederung  ihres  Berichtes  vom  30.  Dezember
  1835,  über  den  Arsenikgehalt  in  der  Phosphorsäure
das  abgegebene  Gutachten  der  mathematisch-physikalischen  Classe
der  Königl.  Akademie  der  Wissenschaften  vom  6.  Februar  d.  J.
in  anruhender  Abschrift  zur  Kenntnißnahme  und  geeigneten  Belehrung
  der  Apotheken-Untersuchungscommission  mitgetheilt.

München,  den  24.  Februar  1836.

Staatsministerium  des  Innern.

Abschrift.

Gutachten,  den  Arsenikgehalt  in  der  Phosphorsäure  betr.,  vorgetragen
und  genehmigt  in  der  mathematisch  -physicalischen  Classe  der  Königl.
Academie  der  Wissenschaften,  am  13.  Februar  1836.

In  einem  Berichte  der  Königl.  Regierung  des  Obermainkreises,
  Kammer  des  Innern,  an  das  Königl.  Staatsministerium
  des  Innern  vom  30.  Dezember  v.  J.,  wird  aus  dem
von  derselben  erhaltenen  Bericht  über  die  vorjährige  Untersuchung
  der  Apotheke  zu  Burgebrach  folgende  Stelle  angeführt:

„Das  Verfahren  nach  Angabe  des  Allerhöchsten  Rescripts
vom  5.  März  1835,  den  allenfallsigen  Arsenikgehalt  in  der
Phosphorsäure  auszumitteln,  scheint  sehr  unzuverlässig  zu  sein."

„Um  sich  von  dieser  angebliche  Unzuverlässigkeit  zu  überzeugen,
  hat  die  dortige  Untersuchungscommission  ein  Drachma
        <pb n="559" />
        551

reiner  Phosphorsäure  mit  100  Gran  frisch  bereitetem  Liquor
Kali  arseniei  (ein  Gran  arsenikte  Säure  enthaltend)  versetzt,
und  in  diese  mit  Wasser  verdünnte  Flüssigkeit  einen  lange  anhaltenden
  Strom  von  Schwefel-Wasserstoffgas  streichen  lassen,
worauf  die  Flasche  verstopft  wurde,  in  welcher  aber,  selbst  nach
Verlauf  von  4  Tagen,  kein  Niederschlag  wahrgenommen  werden
  konnte.  Ließ  man  aber  in  die  verdünnte  Phosphorsäure
Schwefel-Wasserstoffgas  streichen  und  wurde  alsdann  erst  die
Arsenikflüssigkeit  hinzugesetzt,  so  zeigte  sich  sogleich  ein  gelblichtbrauner
  (I)  Bodensatz,  woraus  die  Untersuchungscommission
den  Schluß  zu  machen  sich  veranlaßt  fand,  daß  das  Reagens,
nämlich  der  Schwefel-Wasserstoff,  auf  die  arsenikhaltige  Flüssigkeit
  nur  einwirken  konnte,  ehe  sie  mit  der  Säure  genau  vermischt
  war.

Was  nun  das  in  dem  Allerhöchsten  Rescripte  vom  5.  März
1835  angegebene  Verfahren  betrifft,  Arsenik  in  der  Phosphorsäure
  auszumitteln,  welches  der  Commission  sehr  unzuverläßig
scheint,  so  besteht  dieselbe  in  Folgendem:

Man  verdünnt  die  Phosphorsäure  mit  Wasser,  schwängert
sie  mit  Schwefel-Wasserstoffgas  und  läßt  sie  in  einem  gut
verschlossenen  Glase  zwei  bis  drei  Tage  stehen.  Kommt  dabei
ein  gelber  Niederschlag  (Schwefelarsenik)  zum  Vorschein,  so
war  sie  mit  Arsenik  verunreinigt.

Erwähnen  muß  ich,  daß  Arsenik  in  der  Phosphorsäure
auf  zwei  verschiedene  Weisen  enthalten  sein  kann:  einmal  als
arsenike  Säure  und  einmal  als  Arseniksäure.  In  diesem  doppelten
  Zustande  habe  ich  bei  den  Visitationen  der  hiesigen  Apotheken
  Arsenik  in  der  Phosphorsäure  gefunden.  Ist  arsenike
Säure  in  der  Phosphorsäure  enthalten,  so  läßt  sich  diese  schnell
vermittelst  Schwefel-Wasserstoffgas  entdecken,  indem  dadurch
sogleich  ein  gelber  Niederschlag  entsteht;  und  in  diesem  Falle
war  die  Phosphorsäure  gewöhnlich  aus  calcinirten  Knochen
durch  arsenikhaltige  Schwefelsäure  dargestellt  worden.  Ist
vollkommene  Arseniksäure  in  der  Phosphorsäure  enthalten,  so
wurde  letztere  aus  arsenikhaltigem  Phosphor  vermittelst  Salpetersäure
  erzeugt,  wodurch  sich  Phosphorsäure  und  Arseniksäure
  bilden,  und  in  diesem  Falle  kann  der  Arsenikgehalt  nicht
sogleich  entdeckt  werden,  sondern  das  warmgehaltene  Gemenge
von  Phosphorsäure  und  Schwefel-Wasserstoffgas  setzt  dann
erst  nach  einigen  Tagen  einen  gelben  Niederschlag  von  Oper-
        <pb n="560" />
        552

ment  ab,  welcher  in  Ammonium  leicht  auflöslich  ist.  Um  über
das  Verfahren  der  Untersuchungscommission  ein  Urtheil  fällen
zu  können,  nahm  ich  mir  vor,  die  angegebenen  Erscheinungen  genau
  zu  prüfen.  Aber  schon  beim  ersten  Versuche  fand  sich,  daß
weitere  Nachforschungen  überflüssig  wären,  indem  das  Resultat
des  ersten  Versuchs  ganz  anders  ausfiel,  als  das  von  der
Commission  angegebene.

Ich  versetzte  nämlich  ein  Quentchen  reiner  Phosphorsäure
dazu  nahm  ich  einmal  Phosphorsäure,  die  eben  geglüht  war,
so  wie  auch  diejenige,  welche  vurch  die  Action  der  Salpetersäure
  auf  Phosphor  entstanden  warz  nachdem  diese  beiden  Säuren,
  in  mehreren  Portionen  vertheilt,  noch  mit  Wasser  verdünnt
  waren,  versetzte  ich  sie  mit  50  Gran,  mit  25  Gran,
ja  sogar  mit  5  Gran  Liquor  Kali  arsenici,  wo  im  letzteren
Falle  nur  ½0  Gran  arseniker  Säure  hinzugekommen  war,  und
fügte  das  Schwefel-Wasserstoffgas  hinzu,  wodurch  aber  sogleich,
und  selbst  bei  ½0  Gran  Arsenikgehalt,  ein  gelber  Niederschlag
von  Auripigment  entstand.

Eine  bekannte  Thatsache  ist  es,  daß  durch  eine  geringe
Menge  von  Schwefel-Wasserstoffgas  der  Arsenikgehalt  in  dem
Liquor  Kali  arsenici  der  Pharmacopoea  bavarica  nicht
wahrgenommen  werden  kann,  und  dies  rührt  daher,  weil  diese
Flüssigkeit  schwach  alcalisch  ist,  wovon  man  sich  leicht  überzeugen
  kann,  wenn  man  sie  durch  Abdampfen  auf  ein  geringes
Volumen  reducirt.  Da  nun  das  Operment  in  Alcalien  auflöslich
  ist,  so  kann  deshalb  die  Gegenwart  des  Arseniks  in
einer  alkalischen  Flüssigkeit  nicht  anders  als  durch  eine  bedeutend
  große  Menge  von  Schwefel-Wasserstoffgas  erkannt  werden,
  und  noch  zweckmäßiger  ist,  die  alcalische  Flüssigkeit  zuvor
schwach  sauer  zu  machen.

Was  nun  eigentlich  bei  den  Versuchen  der  Commission
vorgefallen  sein  mag,  läßt  sich  nicht  mit  Gewißheit  entscheiden,
daß  aber  die  Resultate  derselben  auf  einer  Täuschung  beruhen,
darüber  hege  ich  nicht  den  geringsten  Zweifel.  Vielleicht  war
die  Phosohorsäure  so  schwach,  daß  dadurch  dem  Liquor  Kali
arsenici  die  Alcalinität  nicht  gänzlich  benommen  wurde,  und
nun  konnte  der  Arsenikgehalt  durch  Schwefel-Wasserstoffgas
freilich  nicht  angedeutet  werden.

Man  sollte  glauben,  daß  Männer,  welche  dazu  berufen
sind,  Untersuchungen  dieser  Art  anzustellen,  auch  mit  den  ver-
        <pb n="561" />
        553

schiedenen  Umständen,  wodurch  die  Resultate  eine  Modification
erleiden  können,  vertraut  sein  müßten,  und  schon  deshalb  hätten
  sie  den  Gegenstand  wohl  in  Erwägung  ziehen  dürfen,  bevor
  sie  sich  dazu  entschließen  konnten,  ihre  ungegründete  Ansicht
und  Meinung  der  Königl.  Regierung  vorzulegen.

Den  obenangeführten  Gründen  zufolge  nehme  ich  keinen
Anstand,  zu  erklären,  daß  dasjenige  Verfahren,  das  in  der
Allerhöchsten  Verordnung  vom  5.  März  1835  (Reg.  Blatt
Nr.  19.)  zur  Prüfung  der  Phosphorsäure  auf  Arsenikgehalt
vorgeschrieben  wurde,  nicht  unzuverlässig,  sondern,  mit  der
gehörigen  Umsicht  angewendet,  nach  dem  gegenwärtigen  Stande
der  Wissenschaft  ganz  geeignet  ist,  in  der  Phosphorsäure  eine
Spur  von  Arsenik  zu  entdecken.

München,  den  6.  Februar  1836.

Verfälschtes  Kölnisches  Wasser.
S§.  2690.
Ministerial-Entschließung  vom  6.  Juni  1827,  den  Verkauf  des  kölnischen
  Wassers  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Dem  Vernehmen  nach  soll  die  Firma  des  ächten  sogenannten
  Farina  Kölnischen  Wassers,  nebst  dem  Gebrauchzettel,  in
Augsburg  nachgedruckt,  und  an  Fabrikanten  von  kölnischem
Wasser  verkauft  werden,  welche  also  ihre  eigenthümlich  bereiteten
  kölnischen  Wasser  unter  dieser  Firma  verkaufen.

Da  hierdurch,  wenn  diese  Wasser,  wie  das  ächte  Kölnische
Farina-Wasser,  innerlich  gebraucht  werden,  viel  Schaden  angerichtet
  werden  kann,  so  wird  die  k.  Regierung  des  Oberdonaukreises
  hierauf  aufmerksam  gemacht,  um  zur  Beseitigung  jedes
Mißbrauchs  und  Nachtheils  geeignete  Anordnungen  zu  treffen.

München,  den  6.  Juni  1827.

Staatsministerium  des  Innern.

Jodhaltige  Salpeter  säure.
Nr.  1112.  §  .  220.
Ministerial  Entschließung  vom  23.  Oktober  1857,  die  käufliche
Salpetersäure  betr.
Siehe  Band  I.  Seite  635.
        <pb n="562" />
        554

XI.  Anstrich  der  Febäude  und  Zünmer.
Nr.  37,035.  S.  271.

Ministerial-Entschließung  vom  26.  November  1840,  die  Schädlichkeit
  des  weißen  Anstriches  der  Gebäude  in  sanitätspolizeilicher  Hinsicht
  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Majestät  haben  bei  der  anerkannten
Schädlichkeit  der  Einwirkung,  welche  der  weiße  Anstrich
der  Gebäude  auf  das  menschliche  Auge  hervorbringt,  auf
solange  Allerhöchstdieselben  nicht  anders  verfügen,  zu  verordnen
geruht,  was  folgt:

I.  In  allen  Städten  und  Märkten  soll,  wenn  den  Gebäuden
  der  erste  Anstrich  gegeben  oder  auch  der  alte  neu  aufgefrischt
  wird,  hiezu  überall  nicht  die  reine  Kalkweiße  angewendet,
  sondern  dem  Hause  eine  milde,  den  Augen  unschädliche
Farbe  gegeben  werden.

II.  Gleiches  ist  auf  dem  Lande  bezüglich  der  den  Schulzimmern
  im  Schulhause  gegenüber  liegenden  Häuser  zu  beobachten.

III.  Für  die  genaue  Befolgung  dieser  Vorschrift  sind  hiefür
  nicht  bloß  die  Hauseigenthümer,  sondern  auch  die  Maurer,
Anstreicher,  Maler  und  Tüncher  verantwortlich,  welche  den  Anstrich
  der  Gebäude  zu  besorgen  haben.

Gegen  Uebertreter  ist  mit  angemessener  polizeilicher  Bestrafung
  einzuschreiten.

IV.  Oie  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  sind  ermächtiget,
Dispensationen  in  jenen  einzelnen  Fällen  zu  gestatten,  in  welchen
die  Bauart  und  Stellung  der  Häuser  nach  ärztlichem  Urtheile
jede  Gefahr  für  das  menschliche  Auge  beseitigt.

V.  Was  den  Anstrich  bei  Staats=  oder  öffentlichen  Gebäuden
  betrifft,  so  haben  Seine  Königliche  Majestät  in  dieser
Beziehung  besondere  allerhöchste  Entschließung  für  jeden  einzelnen
  Fall  Allerhöchst  Sich  vorzubehalten  geruht,  und  es  ist  daher
  in  solchen  Fällen  stets  gutachtlicher  Bericht  zu  erstatten  und
die  allerhöchste  Entschließung  abzuwarten.

Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  hat  zur  Bekanntmachung  und
Vollziehung  dieser  allerhöchsten  Anordnung  das  Weitere  geeignet
zu  verfügen.

München,  den  26.  November  1840.

Ministerium  des  Innern.
        <pb n="563" />
        555

S.  272.
Bekanntmachung  der  Bau-Commission  der  k.  Haupt=  und  Residenz-Stadt
  München  vom  16.  April  1862,  den  Farbenanstrich  ver  Häuser
  betreffend.

Nachstehend  folgt  ein  Abdruck  der  Bekanntmachung  r.  B.
vom  2.  März  1853,  auf  deren  Inhalt  die  hiesigen  Hauseigenthümer,
  Baumeister,  Maler  und  Baugewerbsleute  zur  Vermeidung
  der  in  Ziffer  8  derselben  angedrohten  Nachtheile  hiemit
aufmerksam  gemacht  werden.

Am  16.  April  1862.

Bau-Commission  ver  k.  Haupt=  u.  Residenzstadt  München.

Bürgermeister:  v.  Widder.
Knogler,  Sekretär.
Abdruck.  Den  Farbenanstrich  der  Häuser  betr.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  der  k.  Regierung
  von  Oberbayern  vom  2.  Dez.  1840,  Kreis-Intelligenzblatt
S.  1548,  und  im  Nachgange  der  Wahrnehmungen  über  deren
Vollzug  werden  folgende  Verfügungen  zur  Darnachachtung  bekannt
  gemacht:

1)  Wenn  irgend  einem  Gebäude  der  erste  Anstrich  gegeben
oder  der  alte  neu  aufgefrischt  wird,  ist  nicht  die  reine  Kalkweiße
anzuwenden,  sondern  dem  Gebäude  eine  milde,  den  Augen  unschädliche,
  eine  sogenannte  Steinfarbe  zu  geben.

2)  Es  kann  aber  dabei  nicht  geduldet  werden,  daß  zwei
oder  mehrere  Häuser,  welche  in  ihrem  Aeußern  nur
Ein  architektonisches  Ganzes  bilden,  verschiedene
Farbentöne  erhalten.

Auch  der  Anstrich  des  Holzwerkes,  der  Feusterstöcke
  und  Läden,  der  Hausthüren  u.  s.  w.  solcher  mit  einer
gemeinschaftlichen  Facade  versehener  Gebäude  darf  nicht  verschiedenfarbig
  sein.

3)  Wenn  daher  der  Besitzer  eines  solchen  Hauses  seinen
Antheil  an  der  gemeinschaftlichen  Fagade  mit  einem  Farbenanstriche
  versehen  oder  den  bestehenden  daran  erneuern  will,  so
hat  sich  derselbe  mit  sämmtlichen  Betheiligten  über  die  Farbe
und  die  Zeit  der  Herabputzung  zu  verständigen.

4)  Wollen  sich  die  Betheiligten  nicht  mit  einander  in's  Benehmen
  setzen,  oder  können  sie  sich  nicht  verständigen,  so  steht
jedem  Theil  frei,  den  Antrag  hierüber  unter  Vorlage  des
        <pb n="564" />
        556

Farbenmusters  oder  Bezeichnung  eines  Musterhauses  hierorts  zu
stellen,  worauf  weitere  Verhandlung  deshalb  gepflogen  werden
  wird.

5)  Für  die  Häuser  in  der  Umgebung  des  ehemaligen
Schwabingerthores,  das  ist  am  Odeonsplatze,  am  Wittelsbacherplatze,
  sowie  für  die  Häuser  Nr.  1—5,  dann  44
bis  47  in  der  Briennerstraße,  ferner  für  die  Häuser  an  der
Ludwigstsraße  ist  der  Farbenanstrich  höherer  Genehmigung
  unterstellt,  und  daher  vorkommenden  Falls  zur  Erholung
derselben  die  Vorlage  über  die  beabsichtigte  Farbengebung  hierorts
  zu  machen.

6)  Diesen  Anordnungen  wird  in  Folge  allerhöchster  Verfügung
  vom  5.  Dez.  1844  noch  beigefügt,  daß  vor  der  Ausführung
  eines  Häuser-Anstriches  an  der  Königinstraße
  bis  unter  die  Veterinärstraße  Anfrage  bei
der  k.  Hofgärten-Intendanz  zu  stellen  und  deren
Zustimmung  zu  erwarten  sei.  Diese  Zustimmung  kann
entweder  unmittelbar  oder  durch  die  unterfertigte  Bau-Commission
  erholt  werden;  in  jedem  Falle  aber  ist  sich  über  die  Vorlage
  jener  Zustimmung  vor  dem  Anfange  des  Hänseranstriches
hierorts  auszuweisen.

7)  Die  Herstellung,  Erneuerung  oder  Abänderung  eines
jeden  Farbenanstriches  der  Häuser  ist  außerdem  in  dem  Wochen
  -Rapporte  der  Werkmeister  anzuzeigen,  um  die
Einhaltung  der  gegenwärtigen  Bestimmungen  und  der  genehmigten
  Farbentöne  überwachen  zu  können.

8)  Wer  immer  gegen  diese  Vorschriften  handelt,  hat  die
Einstellung  der  Arbeit  zu  gewärtigen  und  verfällt  nebst
dem  Werkmeister  in  eine  nach  den  Polizei-Verordnungen  zu  bemessende
  Geld=  oder  Arreststrafe.

München,  den  2.  März  1853.
Bau-Commission  der  k.  Haupt=  u.  Refidenzstadt  München.

Bürgermeister:  v.  Steinsdorf.
Knogler,  Sekretär.

Nr.  29,231.  S.  273.
Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J,  vom
22.  August  1855,  die  grünen  Anstrichfarben  betr.

Im  Namen  Seiner  Mgjestät  des  Königs.
Durch  allerhöchste  Ministerial-Verfügung  vom  4.  Juli  1845,
den  Gebrauch  des  Arseniks,  resp.  arseniksauern  Kupfers  zum
        <pb n="565" />
        557

 

Färben  des  Papiers  rc.  betr.  und  durch  Regierungsausschreibung
vom  20.  Juli  1845  desselben  Betreffs  (Intelligenzblatt  von  Niederbayern
  1845  S.505)  wurde  der  Gebrauch  von  arseniksaurem
Kupfer  als  Farbestoff  für  Tapeten  und  Anstriche  verboten.
Durch  höchste  Ministerial-Entschließung  vom  23.  Jänner  1848
und  durch  Regierungs-Ausschreibung  30.  Jänner  1848,  Färbung
des  Papiers  und  der  Tapeten  mit  arseniksaurem  Kupfer  betr.
(Intelligenzblatt  von  Niederbayern  S.  95),  wurde  dieses  Verbot
  modifizirt  und  die  Anwendung  des  Schweinfurtergrüns
u.  s.  w.  (arseniksauren  Kupfers)  in  so  ferne  gestattet,  daß
die  damit  angestrichenen  Tapeten  gehörig  geglättet
sind  und  die  für  Wände  benützte  Farbe  durch  ein
gutes  Bindemittel  befestiget  ist.  Diese  Verfügung  wird
mit  dem  Auftrage  an  die  Distriktspolizeibehörden  in  Erinnerung
gebracht,  die  Buntpapier=  und  Tapetenfabrikanten  sowie  die
Maler  und  Anstreicher  zur  genauesten  Einhaltung  dieser  Vorsichtsmaßregeln
  anzuhalten,  welche  auf  folgende  grüne  Farbstoffe
auszudehnen  sind:  1)  Schweinfurter  Grün,  2)  Scheele's  Grün,
3)  Mitisgrün,  4)  Jahrnügger  Grün,  5)  Kirchberger  Grün,
6)  Originalgrün,  7)  Wienergrün,  8)  Neugrün,  9)  englisches
Mineralgrün,  10)  Schwedisch  Grün,  11)  Kurrers  Grün,
12)  Zwickauergrün,  13)  Neuwiedergrün,  14)  Papageigrün,
15)  Hörmansgrün,  16)  Kaisergrün  und  17)  Patentgrün.
Landshut,  am  22.  August  1855.
Königliche  Regierung  von  Niederbayen,  K.  d.  J.
v.  Schilcher,  k.  Regierungspräsident.

XII.  Neubauten.
Nr.  22,622.  K.  274.
Ministerial-Entschließung  vom  6.  Aug.  1846,  die  Benützung  neuer
öffentlicher  Gebäude  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Mazjestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  allerhöchst  zu  bestimmen
geruht,  daß  von  nun  an  jedes  neue  äarialische,  sowie  jedes  neu
aufgeführte  Gebäude  einer  Gemeinde,  Stiftung  oder  dieser  gleich
geachteten  Körperschaft  2c.,  wo  es  eben  für  die  Bauführung
nach  bestehender  Norm  der  curatel'schen,  resp.  allerhöchsten  Genehmigung
  bedarf,  jedesmal,  bevor  es  dem  Wohnungsgebrauche
übergeben  wird,  auch  einer  von  dem  einschlägigen  Gerichtsarzte
        <pb n="566" />
        558

(bei  Militärbauten  von  dem  betreffenden  Stabs-,  Regimentsoder
  Bataillonsarzte)  vorzunehmenden  sorgfältigen  Untersuchung
unterstellt  werden  solle,  um  dadurch  Gewißheit  zu  erhalten,  daß
ein  solch'  fragliches  neues  Gebäude  ohne  Nachtheil  für  die  Gesundheit
  der  es  zu  bewohnen  Habenden  bezogen  und  bewohnt
werden  könne.

Wo  immer  von  dem  zur  beregten  Untersuchung  berufenen
Aerzte  die  obenerwähnte  Frage  vorerst  verneint  würde,  hat  das
Beziehen  eines  derlei  neuen  Gebäudes  bis  zu  dem  Zeitpunkte
seiner  gehörigen  Trockenheit  und  resp.  Unschädlichkeit  für  die
Gesundheit  der  künftigen  Bewohner  desselben  ausgesetzt  zu  bleiben.

Nach  dieser  allerhöchsten  Bestimmung,  welche  gehörig  auszuschreiben
  ist,  ist  sich  auf  das  Genaueste  zu  achten.

München,  den  6.  August  1846.

Ministerium  des  Innern.
Nr.  68,887.  S.  275.
Bekanntmachung  der  k.  Polizei-Direktion  und  der  Baukommission  der
k.  Haupt=  und  Residenzstadt  München  vom  24.  Juli  1855,  die  bauund
  sanitätspolizeiliche  Besichtigung  der  Neubauten  und  die  Ertheilung
  von  Wohnungs-Consensen  betr.

Die  durch  den  k.  Polizei-Anzeiger  unter  dem  10.  Mai  1853
bekannt  gemachten  Bestimmungen  vorstehenden  Betreffs  werden
nach  vorgenommener,  von  der  k.  Regierung  von  Oberbahern,
K.  d.  J.,  gebilligter  Modification  einzelner  Punkte  nachstehend
zur  genauesten  Darnachachtung  bekannt  gemacht.

1)  Sobald  die  Arbeiten  des  Maurer=  und  Zimmermeisters
bei  einem  Neubaue  bis  auf  den  Bewurf  und  die  Bekleidung
des  Zimmerwerkes  hergestellt  sind,  ist  der  Neubau  durch  den
technischen  Rath  der  städtischen  Baukommission  zu  besichtigen
  und  dabei  zu  prüfen,  ob  der  Bau  dem  Bauplane  entsprechend
  und  bauordnungsgemäß  hergestellt  worden  ist,  damit,
wenn  während  der  Bauführung  eine  unstatthafte  Abweichung
vom  Plane  oder  ein  constructives  Gebrechen  unbemerkt  geblieben
wäre,  noch  rechtzeitige  Abhilfe  eintreten  könne.

2)  Damit  die  Umfassungs=  wie  die  Mittelmauern  eines
Gebäudes  gehörig  austrocknen,  müssen  dieselben  nach  Aufsetzung
des  Dachstuhles  noch  einige  Zeit  im  rohen  Zustande,  d.  h.  ohne
Bewurf,  belassen  werden,  und  zwar  jene  Bauten,  welche  im
        <pb n="567" />
        559

 

Frühjahre  vom  Monate  März  bis  letzten  Juni  unter  Dach  gebracht
  werden,  zwei  Monate,  jene  Bauten  aber,  welche  in  den
Monaten  Juli  bis  zum  Schlusse  der  Bauzeit  im  Herbst  unter
Dach  kommen,  vier  bis  sechs  Monate  vom  Tage  der  Dachstuhlsetzung
  an.  Erst  nach  Umfluß  dieser  Zeit  darf  mit  dem
Verputz  der  Mauern  begonnen  werden,  nicht  aber  auch  schon
die  Ausschmückung  oder  Bekleidung  der  Wohnungsräume  stattfinden.
  Die  Baukommission  wird  strenge  darüber  wachen,  daß
vor  Ablauf  der  bemerkten  Zeit  der  Verputz  der  Mauern  nicht
statttfindet.

3)  Wenn  nach  Abfluß  der  vorbemerkten  Zeit  (sub  Nr.  2)
die  Mauern  verputzt  worden  und  der  Neubau  auch  von  den
übrigen  Baugewerben,  als:  Schlosser,  Schreiner  2c.  bis  auf  die
Ausschmückung  und  Bekleidung  der  Wände  vollendet  ist,  hat  der
Baunnternehmer  bei  der  städtischen  Baukommission  hierüber
Anzeige  zu  machen  und  um  Ertheilung  des  Bewohnungs-Consenses
  nachzusuchen.

4)  Die  Baukommission  wird  alsdann  den  Neubau  durch
ihren  technischen  Rath  einer  schließlichen  Untersuchung  unterstellen,
  wobei  insbesondere  die  bauordnungsmäßige  und  feuersichere
  Herstellungsweise  der  Feuerstätten,  Herde,  Oefen,  Oefenhäuschen,
  Rauchröhren,  Reinigungsöffnungen  der  engen  Kamine  2c.
zu  untersuchen,  sowie  die  Herstellungsweise  und  Verwahrung
der  Brunnen,  Gruben  und  Kellereingänge,  Stiegen  und  aller
sonstigen  bei  der  ersten  Hauptbesichtigung  des  Baues  (Ziff.  1)
hergestellten  Bauarbeiten  zu  prüfen  ist,  welche  für  die  Sicherheit
  der  Gebäude  und  der  Personen  von  Einfluß  sind.

5)  Binnen  längstens  acht  Tagen  nach  der  Stellung  des
Gesuches  um  Ertheilung  des  Bewohnungs-Consenses  hat  die
städtische  Baukommission  auf  Grund  obiger  Besichtigung
entweder  der  kgl.  Polizeidirektion  die  Mittheilung  zu  machen,
daß  der  Neubau  in  allen  seinen  Theilen  bauordnungsmäßig  zur
Bewohnung  hergestellt  sei,  wobei  ausdrücklich  zu  erwähnen  ist,
wann  der  Neubau  begonnen  und  wann  er  unter  Dach  gebracht
worden  sei,  oder  sie  hat  dem  Bauunternehmer  zu  eröffnen,  was
vorher  noch  herzustellen  oder  abzuändern  ist.

6)  Die  k.  Polizeidirektion  wird  längstens  binnen  14  Tagen
nach  Empfang  jener  Notifikation  den  Neubau  durch  den  betreffenden
  Polizeiarzt  dahin  untersuchen  lassen,  ob  das  Mauerwerk,
insbesondere  die  zum  Aufenthalte  von  Menschen  bestimmten
        <pb n="568" />
        560

Wohnungsräume,  Zimmer,  Kammern  2c.  gehörig  ausgetrocknet
sind,  und  diese  sonst  in  einem  der  Gesundheit  unschädlichen  Zustande
  sich  befinden.

7)  Wird  in  dieser  Beziehung  Alles  den  sanitätspolizeilichen
Rücksichten  entsprechend  befunden,  so  ertheilt  die  k.  Polizeidirektion
den  Bewohnungs-Consens  dahin,  daß  der  Neubau  in  allen  seinen
  Theilen  (oder  mit  Ausnahme  der  speziell  zu  bezeichnenden
Wohnungen  oder  Theile  derselben)  bezogen  werden  dürfe.  Im
entgegengesetzten  Falle  wird  dieselbe  den  Bewohnungs-Consens
in  so  lange  verweigern,  bis  die  Erfüllung  der  Bedingungen  hiefür
  durch  eine  später  wiederholte  sanitätspolizeiliche  Besichtigung
des  Baues  konstatirt  ist.

8)  Erst  nach  Ertheilung  des  Wohnungs-Consenses  darf  die
Ausschmückung  und  Verkleidung  der  Wände  durch  Vertäfelung,
Tapeziren  2c.  vorgenommen  werden.

9)  Gegen  die  Entscheidungen  der  k.  Polizeidirektion  und  der
Baukommission  der  Stadt  München  steht  den  betheiligten  Hauseigenthümern
  die  Berufung  an  die  kgl.  Regierung  von  Oberbayern,
  K.  d.  J.,  in  II.  und  letzter  Instanz  binnen  einer  unerstrecklichen
  Frist  von  14  Tagen  zu.

10)  Ohne  ertheilten  Wohnungs-Consens  darf  keine  Wohnung
  oder  ein  Theil  derselben  bezogen  oder  bewohnt  werden.
Der  Baunnternehmer  oder  Eigenthümer  des  Hauses  hat  deßhalb
  die  Verpflichtung,  den  Miethern  den  Bewohnungs-Consens
vorzuzeigen.

11)  Die  k.  Polizeidirektion  überwacht  den  Vollzug  dieser
Anordnung  und  schreitet  gegen  den  Eigenthümer  des  Neubaues,
der  diesen  ohne  vorher  erwirkten  Wohnungs-Consens  vermiethet,
mit  einer  Geldstrafe  von  1—50  fl.  oder  entsprechende  Arreststrafe
  und  Exmission  ein.

Wenn  gegen  die  Bestimmungen  der  Zisser  2.  der  Bewurf
oder  Verputz  des  Mauerwerkes  vor  Ablauf  der  dort  festgesetzten
Zeit  geschieht,  der  Bewurf  ganz  oder  größtentheils  vollendet
worden,  so  ist  die  sanitätspolizeiliche  Besichtigung  auf  weitere
3  Monate  von  jenem  Zeitpunkte  an  gerechnet,  zurückzusetzen,
vorbehaltlich  baupolizeilicher  Verfügung  und  Strafeinschreitung
gegen  den  fälligen  Baumeister.

12)  Das  Verbot  des  Beziehens  der  Neubauten  ohne  erhaltenen
  Wohnungs-Consens  erstreckt  sich  sowohl  auf  Hauptgebäude
  als  auf  Nebengebäude  und  findet  nicht  nur  bei  ganz  neu
        <pb n="569" />
        561

erbauten  derlei  Gebäuden,  sondern  auch  bei  aufgesetzten  Stockwerken,
  Anbauten  und  Dachwohnungen,  sowie  bei  Umwandlung
unbewohnbarer  Gebäude  in  bewohnbare  Anwendung.  Ausgenommen
  von  dieser  Bestimmung  sind  nur:  a)  die  Wohnung
des  Bauherrn  selbst  (aber  nur  für  seine  einzelne  Person);
b)  die  zum  Aufenthalte  eines  Bauaufsehers  erforderliche  Lokalität;
  c)  Verkaufsläden,  Gewölbe,  Keller  und  Stallungen;  jedoch
  immer  nur  zur  Benützung  zu  ihrem  ursprünglichen  Zwecke.

13)  Die  in  Folge  dieser  Anordnung  sich  ergebenden  Verhandlungen
  sowie  die  Ausstellung  des  Bewohnungs-Consenses
erfolgen  tax=  und  stempelfrei,  diejenigen  Zwischenverhandlungen
ausgenommen,  welche  durch  eigenmächtige  Ueberschreitung  der
Ban-Ordnung  und  hienach  aus  Verschulden  der  Gebäudebesitzer
veranlaßt  werden.  Zur  Vergütung  der  bei  der  sanitätspolizeilichen
  Visitation  den  k.  Polizei-Aerzten  erwachsenen  Baarauslagen
  wird  für  jede  Besichtigung  derselben  der  Betrag  von  2  fl.
vergütet.

München,  den  24.  Juli  1855.
Die  k.  Polizei  -Direktion  und  die  Bau-Commission  der

k.  Haupt--  und  Residenzstadt  München.
D.  1.  a.  Martin,  Widder,

k.  Polizei-Oberkommissär.  Bürgermeister.

XIII.  Abtritt=  und  Schwindgruben.
Nr.  62,989.  S.  2726.
Bekanntmachung  der  k.  Polizei-Direktion  München  vom  9.  Juli  1855,
Desinfektion  der  Kloaken  und  Schwindgruben  betr.

Den  Einfluß  der  Reinlichkeit  auf  die  Gesundheitsverhältnisse
  beweisen  die  Wahrnehmungen  des  täglichen  Lebens  zur  Genüge,
  sowie  daß  der  Keim  von  Krankheiten,  insbesondere  die
Entwickelung  von  Seuchen  aller  Art  zumeist  in  dem  Mangel
an  Reinlichkeit  zu  suchen  ist.  Trotzdem  bestehen  im  Innern  der
Häuser  und  Gehöfte  Einrichtungen,  welche  alle,  auch  die  einfachsten
  Bedingungen  für  die  Existenz  reiner  und  gesunder  Luft
vereiteln  und  für  alle  Bewohner  zum  gefährlichen  Herde  langsamer,
  aber  sicher  wirkender  Gifte  werden.  Die  unterfertigte
Behörde  sieht  sich  deßhalb  veranlaßt,  nach  vorgängiger  höherer
Genehmigung,  allen  Hauseigenthümern,  überhaupt  den  Bewohnern
  hiesiger  Stadt  die  nachfolgenden  Bestimmungen  mit  dem

Medizin.-Verordn.  3.  Bb.  36
        <pb n="570" />
        562

 

Bemerken  bekannt  zu  geben,  daß  die  dießseitigen  Vollzugsorgane
zur  strengsten  Ueberwachung  bezüglich  genauester  Einhaltung
derselben  angewiesen  sind  und  gegen  jede  Nachlässigkeit  oder
Widerspenstigkeit  stets  mit  Nachdruck  eingeschritten  werden  wird.

1)  Es  ist  darauf  zu  sehen,  daß  die  Abtritte  mit  gutschließenden
  Deckeln  versehen  seien;

2)  daß  die  Abtrittlokale  durch  Fenster  gelüftet  werden  können;

3)  daß  diese  Fenster  nicht  in  enge  Hausgänge,  überhaupt
nicht  in's  Innere  der  Wohnungen,  sondern  in's  Freie  führen;

4)  daß  die  Abtrittröhren  gut  gebalten,  insbesondere  wo
möglich  desinfizirt  werden.

5)  Die  Abtrittgruben  sollen  in  gutem  Zustande  gehalten,
stets  geschlossen,  gut  gedeckt,  die  Gruben  selbst  wasserdicht  ausgemauert
  sein;

60)  sie  sollen  stets  so  gelagert  sein,  daß  im  Falle  wässeriger
Inhalt  derselben  in  die  Seitenwandungen  oder  in  den  Boden
eindringt,  diese  Feuchtigkeit  sich  nicht  gegen  die  Wohnung  hinsenkt,
  sondern  nach  der  entgegengesetzten  Richtung  hindringt;

7)  es  sollen  namentlich  die  in  der  Nähe  gelegenen  Pumpbrunnen
  geschützt  sein  gegen  das  aus  den  Senk=  oder  Abtrittgruben
  herandringende  Wasser;

8)  die  aus  den  Ausgüssen  der  Küchen  2c.  herabkommenden
Wasser  sollen  in  den  in  den  Höfen  mündenden  Stellen  sich
nicht  ansammeln,  sondern  leicht  weiter  fließen;  die  Ausgußstellen
sollen  stets  rein  gehalten  werden;

9)  die  Gruben  für  Abfälle,  Kehricht  2c.  sollen  in  den  Höfen
allezeit  gedeckt,  nicht  an  der  Sonnenseite  gelegen  sein  und  öfters
gereiniget  werden;

10)  Abtrittkübel,  Nachtgeschirre,  Nachtstühle  2c.  dürfen  niemals
  auf  diese  oder  auf  die  Mistgruben  oder  in  die  unterirdischen
  Stadtkanäle  geleert,  sondern  müssen  in  fließendes  Wasser
ausgeschüttet,  oder  in  gut  geschlossenen  Fässern  fortgeführt  werden;

11)  Blut,  Knochen  u.  dgl.  thierische  Ueberreste,  todte  Hunde,
Katzen  rc.  dürfen  in  den  Höfen  niemals  angesammelt,  sondern
müssen  baldmöglichst  entfernt  werden.  Das  Verunreinigen  der
Höfe  2c.  durch  Passanten,  Kinder  u.  dgl,  welche  hier  ihre  Nothdurft
  verrichten,  muß  verhütet  werden;

12)  in  den  kleineren  Hausgärtchen,  in  deren  Nähe  bewohnte
Räume  sind,  dürfen  keine  Misthaufen  u.  dgl.  längere  Zeit  der
        <pb n="571" />
        563

 

Verwesung  preisgegeben  werden,  sondern  müssen  dergleichen
Dungstoffe  alsbald  in  die  Erde  eingescharrt  werden;

13)  in  engen  Näumen,  engen  Höfen,  dicht  bevölkerten  Quartieren
  sollen  Dunghaufen  niemals  lange  liegen  bleiben,  sondern
die  dafür  bestimmten  Gruben  müssen  öfters  geleert  werden;

14)  Odelgruben  sollen  in  engen,  bevölkerten  Quartieren
nicht  geduldet  tverden;

15)  die  Rinnen,  welche  zu  und  von  den  Dung=  oder  Odelgruben,
  von  den  Stallungen  u.  s.  w.  führen,  ebenso  diejenigen,
welche  in  Abtrittgruben  einleiten,  alle  die  Küchenwasser  aufnehmenden
  Rinnen  in  den  Höfen  mühssen  stets  gut  gepflastert
und  reinlich  gehalten  werden;  sie  dürfen  in  der  Nähe  befindliche
  Pumpbrunnen  nicht  gefährden;

10)  es  sollen  die  Haushaltungsabfälle  nicht  in  den  Küchen
oder  Kellerräumen  angehäuft  werden,  sondern  täglich  durch  die
Kehrichtführer  fortgeführt  werden;

17)  in  den  Wirthschafts-Lokalitäten,  Kaffeehäusern,  Bierschenken,
  Kneipen  rc.  ist  darauf  zu  sehen,  daß  die  sogenannten
Pisfsolrs  stets  rein  gehalten,  wo  möglich  wegen  des  Ammoniakgehaltes
  öfters  desinfizirt  werden  und  die  Urine  gut  abfließen.

Die  k.  Bezirkskommissäre  haben  dahin  zu  wirken,  daß  geringe
  Uebelstände  sofort  abgestellt  werden,  daß  besonders  bei
der  neuen  Anlage  von  Haus=  und  Hofeinrichtungen  die  sanitätspolizeilichen
  Anforderungen  im  eigenen  Interesse  der  Hauseigenthümer
  sowohl  als  der  Miethbewohner  entsprechend  berücksichtiget
  werden,  und  da,  wo  diese  Letzteren  Beschwerden  über  die
vorstehend  bezeichneten  Mißstände  führen,  oder  wo  die  Hauseigenthümer
  eine  beharrliche  Renitenz  kund  geben,  nach  fruchtloser
  Mahnung  Anzeige  hieher  zu  erstatten.

München,  9.  Juli  1855.

Königliche  Polizei-Direktion  München.
D.  I.  a.  Martin,  k.  Polizei-Oberkommissär.

Nr.  74,610.  S.  277.

Bekanntmachung  der  Bau-Commission  der  k.  Haupt=  und  Residenz-Stadt
  München  vom  24.  August  1855,  die  Anlage  von  Abtrittund
  Schwindgruben  betr.

Nachstehende  baupolizeiliche  Vorschriften  über  die  Anlage
von  Abtritt=  und  Schwindgruben  werden  zur  Darnachachtung

hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht.  6
        <pb n="572" />
        1)  Alle  Abtritt=  und  Schwindgruben  müssen  in  wasserdichtem
  Stande  hergestellt  werden,  weßhalb  sowohl  die  Umfassungswände
  als  auch  das  Bodenpflaster  mit  Cement  zu  mauern  und
zu  verputzen  sind;  Letzteres  ist  immer  auf  einer  festgestoßenen
Lehm-Unterlage  mit  doppelten  Ziegelsteinen  herzustellen.

2)  Damit  die  Umfassungswände  dem  Drucke  des  Erdreiches
gehörigen  Widerstand  leisten,  sind  solche  in  einer  flachen  gegen
Außen  vorspringenden  Bogenlinie  und  das  Bodenpflaster  muldenartig
  herzustellen.

3)  Die  Abtritt=  und  Schwindgruben  sind,  damit  die  in  der
Nähe  liegenden  Brunnen  nicht  verdorben  werden,  wie  am  Bo,
den  unter  dem  doppelten  Ziegelpflaster  so  auch  außerhalb  an
den  Seitenwänden  der  Grube,  in  der  Breite  eines  Schuhes
oder  in  Ermangelung  des  Raumes  dazu  mindestens  eines  halben
  Schuhes,  mit  Lehm  auszustoßen.  Ferner  müssen  die  Abtrittgruben
  zur  Fernhaltung  jeder  Beschädigung  des  Nachbars
mindestens  1½  Fuß  von  dessen  Mauer  entfernt  angelegt  werden.

4)  Große  Abtritt=  und  Schwindgruben,  nämlich  über  6  bis
8  Schuh  lange  und  breite,  sind  zu  überwölben  und  nur  mit
einer  Oeffnung  (Vierung)  von  4  Fuß  im  QOuadrate  behufs  der
Räumung  zu  versehen.

5)  Bei  kleineren  Gruben  genügt  eine  Ueberlegung  der  Vierung
  mit  doppelten  Dielen.

6)  Sowohl  die  überwölbten  als  auch  die  überdielten  Abtrittgruben,
  welche  niemals  als  Kehricht=  oder  Düngergruben
zugleich  benützt  werden  dürfen,  müssen  möglichst  luftdicht  geschlossen
  und  mindestens  auch  ½  Schuh  mit  Kies  überdeckt
werden,  damit  in  den  Gruben  kein  Luftzug  stattfindet,  welcher
die  schädlichen  und  übelriechenden  Dünste  aufwärts  in  die  Wohnungsräume
  verbreitet.

7)  Von  allen  Abtrittgruben  aus  sind  Dampfkamine,  welche
bei  Neubauten  am  zweckmäßigsten  in  die  Hauptmauer  wo  möglich
  in  die  Nähe  von  Hauptkaminen  angelegt  werden  können,
bis  über  die  Hausbedachung  führend  anzubringen.

8)  Abwasser  darf  in  Abtrittgruben  nicht  geleitet  werden,
sondern  müssen  für  Dach=  und  Ausgußwasser  rc.  eigene  Kanäle
oder,  wenn  Dieses  nicht  möglich,  Versitzgruben,  Letztere  stets  in
gehöriger  Entfernung  von  den  Brunnen  und  entsprechend  tief
angelegt  werden;  desgleichen  ist  verboten,  neue  Abtritte  oder
Einleitungen  von  Kloaken  in  die  Stadtbäche  herzustellen.
        <pb n="573" />
        565

9)  Schlüßlich  werden  die  Hausbesitzer  aufmerksam  gemacht,
statt  der  hölzernen  Abtrittsschläuche,  welche  bei  längerem  Ge—
brauche  unangenehmen  Geruch  im  Hause  verbreiten,  in  Zukunft
Schläuche  aus  Gußeisen  oder  Steinzeug  (Steingut)  der  Zweckmäßigkeit
  und  Dauerhaftigkeit  wegen  um  so  mehr  zu  verwenden,
  als  die  Anschaffungskosten  unbedeutend  höher  sind.

München.  24.  August  1855.

Bau-Commission  der  k.  Haupt=  u.  Residenzstadt  München.
Widder,  Bürgermeister.

Nr.  15,394.  K.  278.
Ministerial-Entschließung  vom  21.  Juli  1856,  die  Beseitigung  von
Gesundheitsschädlichkeiten  betr.
Siehe  Bd.  II.  Seite  369  bis  385.

Nr.  13,103.  6.  279.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  K.  d.  J.,
vom  21.  Januar  1859,  die  Errichtung  der  Düngerstätten  betr.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Während  im  südlichen  Theile  des  Regierungsbezirkes
von  Schwaben  und  Neuburg  fast  überall  die  Gülle  (Odel,  Mistjauche)
  sorgfältig  gesammelt  und  entsprechend  verwendet  wird,
daher  die  Düngerstätten  in  der  Regel  zweckmäßig  angelegt  und
mit  Güllegruben  versehen  sind,  muß  es  in  vielen  anderen  Bezirken
  des  Kreises  auffallen,  wie  noch  immer  dieses  werthvolle
Düngmittel  wenig  geachtet  ist,  wie  die  Straßen  der  Ortschaften
davon  verunreiniget  sind  und  wie  an  den  Düngerstätten  die
wirthschaftliche  Behandlung  vermißt  wird.  Solche  Uebelstände
verdienen  in  mehrfacher  Hinsicht  die  vollste  Beachtung,  nicht
allein  weil  den  Landwirthen  wegen  Mangels  an  Einsicht  ein
wesentliches  Materiale  zur  Förderung  ihres  Oekonomiebetriebes
ganz  nutzlos  entgeht,  sondern  namentlich  auch  deßhalb,  weil
durch  die  Rücksichten  auf  Gesundheit  und  Reinlichkeit  die  Einschreitung
  der  Polizeibehörden  hiegegen  im  öffentlichen  Interesse
erheischt  wird.

Freiliegende,  nicht  verdeckte,  hoch  aufgehäufte  und  nicht  in
die  Tiefe  gesenkte  oder  ausgemauerte  Miststätten  an  den  Wohnungen
  üben,  abgesehen  von  dem  widrigen  Anblicke,  welchen  sie
bieten,  auf  die  Gesundheit  durch  die  Ausdünstungen  einen  nach-
        <pb n="574" />
        566

theiligen  Einfluß,  vorzüglich  bei  warmer  Witterung,  wenn  die
Dungstätte  nicht  gegen  Norden  an  schattigen  Plätzen  liegt,  und
verunreinigen  in  der  Nähe  von  Brunnen  das  Trinkwasser.
Selbst  Unglücksfälle,  besonders  von  Kindern,  sind  aus  Anlaß
der  schlechten  Einrichtung  von  Düngerstätten  nicht  selten  vorgekommen.
  Aus  solchen  Düngerstätten  wird  fast  allenthalben  die
Gülle  auf  die  Straßen  abgeleitet,  oder,  wo  Solches  nicht  absichtlich
  geschieht,  läuft  sie  unbenützt  ab,  bildet  schmutzige,  übelriechende
  Pfützen  an  den  Ortswegen  oder  verdirbt,  in  nahe
Gewässer  sich  ergießend,  dieselben  zum  Nachtheile  für  Menschen
und  Thiere.

In  den  allgemeinen  Zestimmungen  zum  Vollzuge  des  revidirten
  Gemeinde-Ediktes  vom  31.  Okt.  1837  Ziff.  LXXVII.
I.  d.  aa.  und  hb.,  dann  II.  c.  pb.  (Döll.  V.-O.-S.  Bd.  Xl.
S.  181  und  183),  sowie  in  der  revidirten  Instruktion  zur  Handhabung
  der  Feldpolizei  in  den  Landgemeinden  (Extrabeilage  zu
Nr.  25  des  Kreisamtblattes  1856  I.  2.  S.  4)  ist  dieser  Uebelstände
  ausdrücklich  Erwähnung  gemacht  und  ihre  Beseitigung
in  die  Befugniß  und  Verpflichtung  der  Ortspolizelbehörden  gelegt;
  theilweise  haben  auch  spezielle  Anordnungen  z.  B  in  den
festgesetzten  Fischordnungen  denselben  Zweck  berührt.

Der  landwirthschaftliche  Verein  hat  seit  längerer  Zeit  ein
vorzügliches  Augenmerk  darauf  gerichtet,  daß  die  Düngerstätten
zweckmäßig  angelegt  und  eingerichtet,  namentlich  auch  mit  Güllepumpen
  versehen  und  Güllefässer  möglichst  allgemein  in  Gebrauch
  gezogen  werven,  daß  die  Gülle  entsprechende  Verwendung
finde,  und  daß  der  Düngerbereitung  mehr  Aufmerksamkeit  und
Sorgfalt  zugewendet  und  hiezu  Manches  benützt  werde,  was
außerdem  zu  Verluste  ginge.  Seine  Bemühungen  sind  bisher
an  vielen  Orten  ohne  durchgreifenden  Erfolg  geblieben.  Und
doch  werden  namentlich  in  solchen  Gegenden,  wo  diese  Bestrebungen
  des  landwirthschaftlichen  Vereines  verhältnißmäßig
nur  geringen  Anklang  finden,  die  Klagen  über  Futtermangel
und  ganz  besonders  über  den  aus  unumgänglichen  Rücksichten
der  Forstwirthschaft  verringerten  Bezug  der  aus  Vorurtheil  für
unentbehrlich  gehaltenen  Waldstren  am  Dringendsten  geltend
gemacht.

Die  unterfertigte  k.  Stelle  sieht  sich  daher  veranlaßt,  diejenigen
  Polizeibehörden,  in  deren  Bezirk  noch  solche  Uebelstände
vorkommen,  hierauf  ausdrücklich  aufmerksam  zu  machen  und  auf
        <pb n="575" />
        567

die  strenge  Handhabung  der  erwähnten  Vorschriften  hinzuweisen,
zum  pünktlichen  Vollzuge  derselben  unabbrüchig  der  mit  autographirtem
  Ausschreiben  vom  16.  Oktober  1856  Nr.  65  den
Distriktspolizei=  und  Baubehörden  bekannt  gegebenen  Direktiven
über  Beseitigung  von  Gesundheits  =  Schädlichkeiten  beziehungsweise
  Anlage  von  Abtritten,  Dung=  und  Versitzgruben,  dann
Räumung  der  Aborte  —  folgende  weitere  Anordnungen  zu
treffen:

1)  Das  Ableiten  und  der  Abfluß  von  Mistjauche
(Gülle,  Odel)  aus  den  Düngerstätten  nach  den  Ortswegen,
  Straßengräben  oder  Gemässern  ist  in  allen
Ortschaften  bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe  bis
zu  10  fl.  verboten  und  für  die  Zukunft  unter  keiner  Bedingung
  länger  nachzusehen.  Dem  Einwande,  daß  die  Gülle
wegen  nassen  Wetters  überlaufe,  darf  hiebei  keine  Berücksichtigung
zugestanden  werden,  weil  durch  rechtzeitiges  Ausführen  derselben
auf  Aecker,  Wiesen  und  Gärten  oder  durch  Uebergießen  der
Dung=  und  Compost-Haufen  mit  Gülle  dem  Ablaufen  derselben
immer  vorgebeugt  werden  kann.

2)  Offene  Gülle-Gruben  dürfen  bei  gleicher
Strafe  zur  Verhütung  von  Ungücksfällen  nirgends
geduldet  werden;  es  ist  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Gülle
überall  in  gedeckten  Behältern  aufgefangen  und  gesammelt
werde.  Da  hiemit  der  Weg  zur  durchgängigen  Einführung  von
zweckmäßig  eingerichteten  Düngerstätten  angebahnt  ist,  so  werden
  sämmtliche  Polizeibehörden  in  Kenntniß  gesetzt,  daß  empfehlenswerthe
  Anleitungen  darüber  in  der  vom  landwirthschaftlichen
  Vereine  ausgetheilten  Schrift:  wie  wird  Waldstreu
entbehrlich?  gegeben  sind  und  daß  diese  Schrift  durch  das
Kreiskomité  des  landwirthschaftlichen  Vereines  von  Schwaben
und  Neuburg  zu  dem  ermäßigten  Preise  von  3  kr.  per  Exemplar
zu  beziehen  ist.

Wo  aus  Gesundheitsrücksichten  die  Verlegung  von  Düngerstätten
  nothwendig  over  rathsam  erscheint,  werden  die  kgl.  Gerichtsärzte
  den  wiederholten  Weisungen  gemäß  nach  Umständen
nicht  unterlassen,  an  die  Polizeibehörden  die  entsprechende  Anzeige
  zu  erstatten.  Auf  derartige  Wahrnehmungen  haben  sie  bei
jeder  Gelegenheit  geeigneten  Bedacht  zu  pflegen  und  zunächst
durch  angemessene  Unterweisung  auf  sofortige  Beseitigung  der
Uebelstände  zu  dringen.  Die  Polizeibehörden  werden  sich  ange-
        <pb n="576" />
        568

legen  sein  lassen,  dem  in  Rede  stehenden  Gegenstande,  welcher
auf  die  wirthschaftlichen  Verhältnisse  der  Oekonomen  von  entschiedenem
  Einflusse  ist,  die  gehörige  Aufmerksamkeit  zu  widmen
und  soweit  nicht  Einschreitung  veranlaßt  wäre,  durch  Aufmunterung
  und  Belehrung  auf  verbesserte  Düngerbereitung  in  ihrem
ganzen  Umfange  hinzuwirken.

Da  gelungene  Beispiele  den  angestrebten  Zweck  am  Besten
fördern,  so  ist,  wo  Solche  bestehen,  auf  diese  hinzuweisen,  anderenfalls
  aber  die  Ausführbarkeit  und  der  Nutzen  der  ertheilten
Rathschläge  wie  der  empfohlenen  Maßregeln  mit  allen  zu  Gebote
  stehenden  Mitteln  eingänglich  zu  machen.  Daher  werden
nun  auch  Gesuche  um  Abgabe  von  Waldstreu  aus  den  Waldungen
des  Staates,  der  Gemeinden,  Stiftungen  und  Körperschaften
mit  Ausnahme  der  Forstberechtigung  gar  nicht  mehr  bewilliget
werden,  es  sei  denn,  daß  die  Bittsteller  nachzuweisen  vermögen,
in  wie  ferne  sie  mit  Erfolg  sich  der  verbesserten  Düngerbereitung
befleißigen.

Das  Kreis-Comité  des  landwirthschaftlichen  Vereines  für
Schwaben  und  Neuburg  wird  auch  ferner  eifrige  Bestrebungen
in  der  angedeuteten  Richtung  gebührend  belohnen  und  von  den
landwirthschaftlichen  Bezirkscomites  die  zweckmäßige  Einrichtung
der  Düngerstätten,  die  entsprechende  Verwendung  der  Gülle  und
die  verbesserte  Düngerbereitung  möglichst  befördert  und  nach
Kräften  unterstützt  werden.

Indem  die  unterfertigte  kgl.  Stelle  den  gehörigen  Vollzug
dieser  Anordnungen  überwachen  wird,  beauftragt  sie  insbesondere
die  königlichen  Landgerichte,  bei  den  Gemeinde-Visitationen  den
Stand  der  Sache  zu  prüfen  und  in  den  Aufnahmen  hierüber
jedes  Mal  zu  constatiren,  übrigens  die  vollständige  Durchführung
  derselben  durch  Ermunterung,  Belehrung  und  Einschreitung
  pflichtmäßig  zu  fördern.

Es  ist  Sorge  zu  tragen,  daß  diese  Bestimmungen  sofort
durch  die  Lokalamtsblätter  und  durch  besondere  Verkündigungen
in  allen  Gemeinden  zu  Jedermanns  Kenntniß  gebracht  und  allenfalls
  durch  periodische  Wiederholung  allgemein  verbreitet  werden.

Augsburg,  21.  Januar  1859.

Kgl.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,  K.  d.  J.
Frhr.  v.  Lerchenfeld,  k.  Regierungspräsident.
        <pb n="577" />
        569

XIV.  Schädliche  Beschäftigungen;  Fabrilien.
Nr.  21,141.  S.  280.
Ministerial-Entschließung  vom  24.  Juli  1846,  die  Beinschwarz=  und
Salmiak-Fabrik  des  Dr.  N.  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  mit  Bericht  vom  7.  März  l.  Is.  eingesendeten  Verhandlungen
  bezeichneten  Betreffs  folgen  anruhend  mit  dem  Auftrage
  zurück,  dem  Gärtner  Ignaz  Heiland  und  Consorten  in
München  zu  eröffnen,  daß  ihren  gegen  die  Regierungs-Entschließung
  vom  6.  Jänner  l.  Is.  eingereichten  Beschwerden  vom
26.  Jänner,  dann  11.  und  20.  Februar  d.  Is.  aus  den  in  der
obigen  Entschließung  bereits  angeführten  Gründen  um  so  weniger
  eine  Folge  gegeben  werden  könne,  als  der  von  ihnen  aufgestellten
  Behauptung,  daß  die  mit  der  Fabrikation  von  Beinschwarz
  und  Salmiak  verbundene  Ausdünstung  dem  animalischen
und  vegetabilischen  Leben  nachtheilig  sei,  die  bestimmtesten  Angaben
  der  Sachverständigen  niederer  und  höherer  Ordnung  entgegenstehen,
  und  dem  Dr.  N.  überdieß  die  nachgesuchte  Conzession
  nur  unter  der  ausdrücklichen  Bedingung  ertheilt  wurde,
daß  er  den  Betrieb  der  in  Frage  stehenden  Fabrik  sofort  wieder
einzustellen  habe,  im  Falle  deren  Betrieb  durch  üble  Ausdünstung
  oder  sonstige  ähnliche  Einflüsse  eine  Belästigung  des  Publikums
  oder  der  Nachbarn  und  Umgebung  mit  sich  führen
würde,  wodurch  die  Interessen  der  Beschwerdeführer  im  Sinne
des  durch  die  allerhöchste  Verordnung  vom  15.  August  1834
wieder  ins  Leben  gerufenen  §.  20  der  Instruktion  vom  28.  Dezember
  1825  vollständig  gewahrt  erscheinen.

Die  k.  Regierung  hat  hienach  das  Weitere  zu  verfügen,
zugleich  aber  auch  dem  Dr.  N.  nachträglich  zu  bedeuten,  daß  die
Einstellung  des  Betriebes  seiner  Beinschwarz=  und  Salmiak-Fabrik
  in  dem  oben  erwähnten  Falle  ohne  allen  Anspruch  auf
irgend  eine  Entschädigung  zu  erfolgen  habe,  und  nur  unter
dieser  Voraussetzung  die  nachgesuchte  Conzession  ihm  ertheilt
worden  sei.

München,  den  24.  Juli  1846.

Ministerium  des  Innern.
        <pb n="578" />
        670

Nr.  10,002.  S.  281.

Ministerial-Entschließung  vom  11.  Oktober  1849,  Maßregeln  gegen
die  in  Phosphorzündholz-Fabriken  vorkommende  Kieferknochen-Krankheit
  betreffend.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  bei  den  Arbeitern  in  Phosphorzündholz-Fabriken  zum
Vorschein  gekommenen  Kieferknochen  -Krankheiten,  welche  nach
den  ärztlichen  Untersuchungen  durch  die  Phosphordämpfe  verursacht
  worden,  geben  den  unterzeichneten  k.  Staatsministerien
zu  nachstehenden  Verfügungen  Veranlassung:

1)  Als  Arbeiter  in  Phosphorzündholz-Fabriken  dürfen  nur
solche  Individuen  zugelassen  werden,  welche  nicht  mit  schadhaften
Zähnen  behaftet  sind.  Arbeiter,  welche  über  Zahnschmerzen
klagen,  sind  sogleich  von  dieser  Arbeit  zu  entfernen.

2)  Die  Bereitung  des  Phosphorbreies  und  das  Dunken
darf  nicht  in  Gegenwart  von  Arbeiterinnen,  sondern  nur  durch
gesunde  Männer  in  einem  von  den  übrigen  Fabrik-Lokalitäten
getrennten  Zimmer  vorgenommen  werden.

3)  Da  das  Trocknen  wegen  der  anhaltend  entstehenden
Phosphordämpfe  besonders  schädlichen  Einfluß  äußert,  so  wird
verordnet:

a)  In  der  Trockenstube  darf  die  durch  Heizung  entwickelte
Wärme  160  R.  nicht  übersteigen.  Während  der  Sommer-Monate
  ist  die  Trocknung  wo  möglich  im  Freien  an  schattigen
  Plätzen  vorzunehmen.

b)  Zu  den  Beschäftigungen  in  und  bei  den  Trockenapparaten
sind  nur  gesunde,  kräftige  Individuen,  vorzüglich  nur  starke,
rüstige  Männer  zu  verwenden,  und  wo  möglich  während  der
Arbeit  öfters  zu  wechseln.

J)  Bei  denjenigen  bereits  bestehenden  Fabriken,  welche  soviel
produziren,  daß  das  Trocknen  auch  während  der  gewöhnlichen
  Arbeitszeit  fortgesetzt  werden  muß,  sowie  bei  allen
neu  entstehenden  Fabriken  ist  die  Trockenstube  wenigstens
10  bis  12  Schritte  aus  dem  Bereiche  der  übrigen  Fabrik-Lokalitäten
  zu  entfernen  und  in  einer  die  Entweichung  der
Dämpfe  begünstigenden  Weise  anzulegen.

4)  Bei  jenen  bereits  bestehenden  Fabriken  aber,  in  welchen
wegen  geringer  Produktion  nur  während  der  Nachtzeit  in
Abwesenheit  der  Arbeiterinnen  getrocknet  wird,  kann  aus-
        <pb n="579" />
        571

nahmsweise  die  Trockenstube  mit  den  übrigen  Arbeitslokalitäten
  in  Verbindung  bleiben,  allein  der  Fabrikant  ist  verpflichtet,
  nach  beendigter  Trocknung  ein  paar  Stunden  gehörig
  zu  lüften,  die  Trockenstube  außerdem  mit  einem  Abzugskanal
  für  die  Dämpfe  zu  versehen,  und  nicht  als  Arbeitszimmer
  zu  benützen.

4)  Die  Lokale  für  das  Stecken,  Zählen  und  Verpacken  der
Zündhölzchen  sind  mit  starker  Ventilation  zu  versehen  und  mit
Arbeitern  nicht  zu  überfüllen.  Die  Steckstube  ist  wo  möglich
von  den  übrigen  Lokalen  abzusondern.

5)  Alle  Arbeitsräume  müssen  täglich  dreimal,  nämlich  Morgens
  vor  Beginn  der  Arbeit,  Mittags  und  Abends  nach  der
Arbeit  durch  Oeffnung  aller  Thüren  und  Fenster  gelüftet  werden.

6)  Das  Aufbewahren  und  Verzehren  von  Nahrungsmitteln
in  den  Arbeitsräumen  ist  nicht  zu  gestatten.

7)  Das  Reinigen  der  Steckrahmentiegel  und  übrigen  Geräthe,
  an  welchen  Phosphor=  oder  Schwefelreste  hängen,  mittelst
Anzündens  ist  untersagt.

8)  Außerdem  ist  bei  allen  neu  zu  errichtenden  Fabriken
darauf  zu  sehen:

a)  daß  das  Fabrikgebäude  von  allen  Seiten  freistehe,  nicht  zu
nahe  von  andern,  am  wenigsten  von  hohen  Gebäuden  umgeben
  werde,  damit  nicht  der  Zutritt  von  Winden  abgehalten
  und  zur  Stagnation  der  Dämpfe  Veranlassung  gegeben
wird.  Das  Fabrikgebäude  soll  vielmehr  wo  möglich  auf
Anhöhen  gebaut  werden,  so  daß  die  Winde  von  allen  Seiten
  den  einzelnen  Lokalitäten  zugänglich  oder  wenigstens  die
Fenster  der  Lokalitälen  gegen  die  herrschenden  Winde  gerichtet
  werden.  Namentlich  ist  zu  vermeiden,  daß  dem  Gebäude
  eine  hufeisenförmige  Gestalt  gegeben  und  die  Ausgänge
  der  Lokalitäten  in  einen  eingeschlossenen  Hof  ausgemündet
  werden.

b)  Soll  die  Trockenstube,  um  die  Entfernung  der  Dämpfe  zu
erleichtern,  mit  einem  hinreichend  weiten,  hohen,  an  der
Decke  angebrachten  Abzugskanal  versehen,  und  dessen  Einmündung
  rauchfangähnlich  formirt  werden.

9)  Die  Besitzer  bereits  bestehender  Phosphorzündholzfabriken
haben  die  nach  den  Bestimmungen  Ziff.  3  und  4  veranlaßten
baulichen  Aenderungen  successive  herbeizuführen.
        <pb n="580" />
        572

Bei  Conzessionen  zur  Anlage  von  neuen  Fabriken  ist  die
Einhaltung  vorstehender  Normen  eine  Grundbedingung.

Die  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  haben  den  Vollzug  dieser
Vorschriften  durch  die  Polizeibehörden  und  das  Medizinalpersonal
mittelst  wiederholter  Visitationen  überwachen  zu  lassen,  und  dafür
  Sorge  zu  tragen,  daß  gegen  jene  Fabrikanten,  welche  den
vorstehenden  Anordnungen  entgegen  handeln,  mit  Strafen  erforderlichen
  Falles  nach  Art.  6  Ziff.  4  des  Gewerbsgesetzes  vom
11.  Sept.  1825  eingeschritten  werde.

Gegenwärtiges  Reskript  ist  durch  die  Kreisintelligenzblätter
bekannt  zu  machen.

München,  den  11.  Oktober  1849.

Staatsministerium  des  Innern,  dann  des  Handels
und  der  öffentlichen  Arbeiten.

6.  282.
K.  allerhöchste  Verordnung  vom  15  Jannar  1840,  die  Verwendung
der  werktagsschulpflichtigen  Jugend  in  Fabriken  betr.
+.  K.  2c.  kr.

Wir  haben  in  Erwägung  jener  Nachtheile,  welche  eine  allzufrühzeitige,
  mit  übermäßiger  Anstrengung,  sowie  mit  Vernachlässigung
  des  Schul=  und  Religions-Unterrichtes  verbundene
Beschäftigung  der  werktagsschulpflichtigen  Jugend  bei  Fabriken
und  größeren  Gewerken  in  Hinsicht  auf  die  Gesundheit,  geistige
und  körperliche  Entwicklung  solcher  Kinder  herbeizuführen  pflegt,
in  dieser  Beziehung  —  auf  so  lange  Wir  nicht  anders  verfügen
—  nachfolgende  Bestimmungen  zu  treffen  beschlossen:

Art.  1.  Kein  Kind  soll  vor  dem  zurückgelegten  neunten
Lebensjahre  in  Fabriken  oder  in  Berg-,  Hütten=  und  Schlagwerken,
  zum  Zwecke  einer  regelmäßigen  Beschäftigung  aufgenommen
  werden.

Art.  2.  Die  Aufnahme  eines  Kindes  zu  diesem  Zwecke
nach  dem  neunten  Lebensjahre  darf  nur  auf  dem  Grunde  eines
gerichtsärztlichen  Zeugnisses  über  körperliche  Tauglichkeit  für  die
bevorstehende  Art  der  Beschäftigung  und  über  die  Nichtgefährdung
  der  Gesundheit  und  der  weiteren  physischen  Entwickelung
durch  dieselbe,  dann  eines  Zeugnisses  der  Lokalschul-Inspektion
über  bisherigen  fleißigen  Schulbesuch  und  die  Erwerbung  der
für  das  neunte  Lebensjahr  vorgeschriebenen  Kenntnisse  geschehen.
        <pb n="581" />
        573

Art.  3.  Die  Arbeitszeit  für  Kinder  vom  neunten  bis  zum
zwölften  Jahre  wird  auf  das  Maximum  von  10  Stunden  des
Tages  festgesetzt.

Dieselbe  hat  niemals  vor  6  Uhr  Morgens  zu  beginnen  und
spätestens  um  8  Uhr  Abends  zu  enden.

Auch  ist  diesen  Kindern  täglich  zur  Mittagszeit  eine  volle
Stunde,  etwa  von  11  bis  12  Uhr,  nach  eines  jeden  Ortes  Sitten
  und  Gebräuchen,  dann  im  Laufe  der  Vor=  und  Nachmittagszeit
  nebstdem  noch  jedesmal  eine  halbe  Stunde  zur  Erholung
zu  geben  und  hiebei  Bewegung  außer  der  Anstalt  zu  gestatten.

Art.  4.  Was  die  weitere  verordnungemäßige  Erfüllung
der  Schulpflicht  von  Seite  solcher  Kinder  anbelangt,  so  kann
derselben  dadurch  genügt  werden,  daß  die  Kinder  während  der
bestimmten  Arbeitszeit  entweder:

a)  wenigstens  zwei  Stunden  des  Tages  an  dem  öffentlichen
Unterrichte  des  Ortes  Theil  zu  nehmen,  oder

b)  daß  sie  den  nöthigen  Schul=  und  Religions-Unterricht  in
einer  besondern  Privatanstalt  oder  Fabrikschule,  gleichfalls
zwei  Stunden  lang  täglich  erhalten.

In  beiden  Fällen  haben  sich  diese  Kinder  der  öffentlichen
Jahres-Schulprüfung  zu  unterziehen.

Art.  5.  Hinsichtlich  der  im  vorhergehenden  Artikel  erwähnten
  Privat-Unterrichts.  Anstalten,  oder  sogenannten  Fabriksschulen,
wird  Folgendes  festgesetzt:

a)  Nur  solche  Lehrer,  welche  sich  über  vorschriftsmäße  Qualification
  auszuweisen  vermögen,  können  hiebei  verwendet
werden.

b)  In  keiner  Schule  dieser  Art  dürfen  mehr  als  fünfzig  Kinder
  zugleich  Unterricht  erhalten;  auch  hat  derselbe  nie  vor
6  Uhr  Morgens  und  niemals  nach  6  Ubends  stattzufinden.

c)  Die  Bestimmung  der  Unterrichtsstunden  kann  nur  nach
vorgängigem  Benehmen  mit  der  zuständigen  Schulbehörde
und  mit  deren  Einwilligung  erfolgen.

d)  Der  Unterricht  selbst  muß  in  solchen  Anstalten  ganz  nach
den  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  und  unter  der
verordnungsmäßigen  Aufsicht  und  obern  Leitung  der  Schulbehörden
  ertheilt  werden.

Art.  6.  Dem  öffentlichen  kirchlichen  Vorbereitungs-Unterrichte
  für  den  Empfang  der  heiligen  Beichte  und  Communion
bei  den  Katholiken,  und  der  Confirmation  bei  den  Protestanten,
        <pb n="582" />
        574

 

haben  auch  diese  Kinder  ohne  Ausnahme  beizuwohnen,  sofern
ihnen  nicht  eben  dieser  Unterricht  durch  den  betreffenden  Seelsorger
  in  der  Fabrikschule  ertheilt  wird.

Art.  7.  Eigenthümer  von  Fabriken  und  Gewerken,  sowie
deren  bevollmächtigte  Vertreter,  welche  mit  Außerachtlassung
der  gegebenen  Vorschriften  werktagsschulpflichtige  Kinder  aufnehmen
  und  beschäftigen,  unterliegen  unnachsichtlicher  Einschreitung,
  welche  nach  Maßgabe  des  einzelnen  Uebertretungsfalles
in  einer  Geldstrafe  von  fünf  bis  fünfzig  Gulden  besteht.

Sie  sind  überdieß  verpflichtet,  im  Benehmen  mit  dem  Ortspfarrer
  die  geeigneten  Anordnungen  zu  treffen,  daß  die  Sittlichkeit
  der  Kinder  gehörig  überwacht  und  gegen  Verführung  und
Aergerniß  von  Seite  der  erwachsenen  Fabrikarbeiter  geschützt  werde.

Nachgewiesene  Vernachlässigung  dieser  Vorsorge  hat  die
Erlassung  des  Verbotes  fernerer  Verwendung  werktagspflichtiger
Kinder  in  der  Fabrik  zur  unmittelbaren  Folge.

Dieselben  haben  endlich  über  die  in  ihren  Austalten  beschäftigten,
  werktagsschulpflichtigen  Kinder  ein  genaues  Verzeichniß
zu  führen,  und  stets  evident  zu  halten,  dasselbe  in  dem  Arbeitslokale
  aufzubewahren,  und  den  Behörden,  so  oft  sie  es  verlangen,
zur  Einsicht  und  Prüfung  unverweigerlich  vorzuzeigen.

Art.  8.  Den  betreffenden  Polizei=  und  Schul-Behörden
machen  Wir  es  zur  besonderen  Pflicht,  die  in  ihrem  Bezirke
gelegenen  Fabriken  und  Gewerke  in  der  angedeuteten  Beziehung
mit  vorzüglicher  Sorgfalt  zu  überwachen,  wahrgenommene  Mißstände
  ungesäumt  zu  beseitigen  und  gegen  Verletzung  der  gegebenen
  Vorschriften  unnachsichtlich  einzuschreiten.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Bekanntmachung
und  dem  Vollzuge  gegenwärtiger  Verordnung  beauftragt.

München,  15.  Januar  1840.

S.  283.

K.  allerhöchste  Verordnung  vom  16.  Juli  1854,  die  sanitäts=  und
sittenpolizeiliche  Fürsorge  für  jugendliche  Arbeiter  in  den  Fabriken
betreffend.

Magimilian  Il.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Vayern,  Vfalzgraf  bei  Uhein,  Herzog
von  Zayern,  Franken  und  Schwaben  rtce.  ete.

Wir  finden  Uns  bewogen,  unter  theilweiser  Abänderung
und  Ergänzung  der  Verordnung  vom  15.  Januar  1840,  die
        <pb n="583" />
        575

 

Verwendung  der  werktagsschulpflichtigen  Jugend  in  den  Fabriken
betreffend,  auf  so  lange  Wir  nicht  anders  verfügen,  zu  verordnen,
  was  folgt:

I.  Die  Zulassung  von  werktagsschulpflichtigen  Kindern  zu
einer  regelmäßigen  Beschäftigung  in  Fabriken  und  größeren
Gewerken  ist  durch  das  vollendete  zehnte  Lebensjahr  und  durch
den  Nachweis  der  diesem  Lebensalter  entsprechenden  Elementar-Bildung,
  sowie  eines  entsprechenden  Religions=  Unterrichtes
bedingt.

II.  Das  Maximum  der  Arbeitszeit  für  solche  Kinder  wird
auf  neun  Stunden  des  Tages  festgesetzt.  Eine  Verwendung
derselben  zu  Nachtarbeiten  darf  niemals  und  unter  keiner  Bedingung
  stattfinden.

III.  Für  den  Schulunterricht  solcher  Kinder  sind  während
der  bestimmten  Arbeitszeit  täglich  drei  Stunden  zu  verwenden.
  Im  Uebrigen  und  soweit  nicht  durch  gegenwärtige  Verordnung
  eine  Aenderung  eintritt,  hat  es  bei  den  sämmtlichen
Bestimmungen  der  Verordnung  vom  15.  Januar  1840,  die
Verwendung  der  wesktagsschulpflichtigen  Jugend  in  den  Fabriken
betreffend,  auf  so  lange  Wir  nicht  anders  verfügen,  sein  Verbleiben
  und  es  ist  dieselbe  überall  auf  das  Genaueste  zu  vollziehen
  und  der  Vollzug  zu  überwachen.  Insbesondere  sollen  die
Eigenthümer  von  Fabriken  und  größeren  Gewerken  angehalten
werden,  werktagsschulpflichtige  Kinder  immer  nur  unter  Aufsicht
eines  anerkannt  rechtschaffenen  Arbeiters  oder  Aufsehers  in  den
Fabriken  zu  beschäftigen  und,  soweit  immer  möglich,  die  Trennung
  der  Geschlechter  zu  bewerkstelligen.

Unsere  Staatministerien  des  Innern  beider  Abtheilungen
sind  mit  der  Bekanntmachung  und  dem  Vollzuge  der  gegenwärtigen
  Verordnung  beauftragt.

Nymphenburg,  den  16.  April  1854.

Max.
von  Zwehl.  Graf  v.  Reigersberg.

S.  284.

K.  allerhöchste  Verordnung  vom  17.  Dezember  1853,  den  Vollzug
der  gesetzlichen  Grundbestimmungen  für  das  Gewerbswesen  in  den
sieben  älteren  Kreisen  des  Königreichs  betr.

Auszug.
§.  89.  Die  Gewerbsleute  ohne  Unterschied  sind  ferner  befugt,
den  Gewerbssitz  an  dem  in  der  Concessions-Urkunde  bestimmten
        <pb n="584" />
        bes

Orte  und  in  jenen  größeren  Städten,  in  welchen  für  alle  oder
bestimmte  Gewerbe  eigene  Gewerbsbezirke  ausgeschieden  sind,
innerhalb  des  in  der  Concessionsurkunde  genannten  Stadtbezirks
  aufzuschlagen,  so  wie  das.  Gewerbslokal  in  diesen  Orten
und  innerhalb  dieser  Bezirke  frei  zu  wählen.  Jede  solche  Wahl
ist  der  betreffenden  Gewerbs-Polizeibehörde  anzuzeigen.  Eine
Beschränkung  dieser  Wahlfreiheit  soll  nur  dann  eintreten,  wenn
gebieterische  Rücksichten  der  Staatspolizei  der  getroffenen  Wahl
entgegenstehen.  Insbesondere  ist  a)  die  Anlegung  neuer  Gewerbe
  deren  Betrieb  in  hehem  Grade  lärmend,  übelrlechend,
die  Luft  verderbend,  das  Wasser  verunreinigend  oder  in  hohem
Grade  feuergefährlich  ist,  unr  in  gehöriger  Entfernung  von
öffentlichen  oder  Wohnplätzen,  nöthigenfalls  nur  außerhalb
der  Städte  und  Ortschaften  an  Plätzen  zuzulassen,  wo  nach
dem  im  Zweifel  niemals  zu  umgehenden  Gntachten  verpflichteter
  Sachverständiger  jene  Ungemächlichkeiten,  Nachtheile  und
Gefahren  möglichst  vermieden  werden  können.  Hierauf  ist  bei
der  Transferirung  bestehender  Gewerbe  dieser  Art  zu  sehen,
soweit  es  ohne  Beschränkung  der  Eigenthumsrechte  möglich  ist.

XV.  Schädliche  Einflüsse  in  der  Schule,  XKurzsichtiglieit.
Nr.  29,467.  S.  285.
Ministerial-Entschliebung  vom  3.  Oktober  1838,  die  auffallende
Verbreitung  der  Kurzsichtigkeit  unter  der  Jugend  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Es  ist  von  mehreren  Seiten  zur  Anzeige  gebracht  worden,
daß  sich  das  Uebel  der  Kurzsichtigkeit  in  neuerer  Zeit  auffallend
unter  der  Iungend  verbreite.  Wie  verschieden  auch  die  Ursachen
  hievon  sein  mögen,  und  so  wenig  zu  hoffen  ist,  daß
selbiges  durch  äußere  Anordnungen  gänzlich  beseitigt  werden
könne,  so  verdient  es  doch  wegen  seiner  bedauerlichen  und  tief
in  die  bürgerlichen  Verhältnisse  eingreifenden  Folgen  volle  Aufmerksamkeit,
  und  es  liegt  insbesondere  den  Schulbehörden  ob,
bei  der  Erziehung  und  beim  Unterrichte  Alles  zu  entfernen,
was  erweislich  die  Sehkraft  der  Augen  schwächt,  und  dennoch
an  den  Lehranstalten  sehr  häufig  unbeachtet  bleibt.

Die  k.  Kreisregierungen  haben  deßhalb  Fürsorge  zu  treffen,
vaß  schon  bei  der  Wahl,  bei  der  Anlage  und  bei  der  Einrichtung
  der  Schullokalitäten  auf  diesen  Umstand  möglichste  Rück-
        <pb n="585" />
        577

 

sicht  genommen,  und  auch  dahin  gewirkt  werde,  daß  die  gegenüberliegenden
  Gebäude  nicht  einen  Anstrich  erhalten,  welcher
  der  Sehkraft  des  jugendlichen  Auges  nachtheilig  zu  werden
droht.  Ingleichen  sind  die  sämmtlichen  Lehrer  und  Aufseher
aller  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalten  zu  beauftragen,
nicht  allein  durch  zweckmäßiges  Belehren  die  Schonung  und
Schärfung  des  Gesichtssinnes  zu  fördern,  sondern  auch  dahin
zu  wirken,  daß  nicht  in  der  Schule  selbst  durch  ungleiches  und
übermäßiges  Beheizen,  durch  falsche  Aufstellung  der  Sitzpulte,
Wandtafeln,  Karten  u.  dgl.,  durch  grelle  Abwechslung  von
Licht  und  Schatten,  durch  schiefe  zusammengedrückte  Haltung
des  Körpers  beim  Sitzen,  durch  zu  anhaltendes  Lesen  und
Schreiben,  durch  blasse  Tinte  und  kleinen  schwachen  Druck
oder  schlechtes  Papier  und  ähnliche  Dinge  die  Neigung  zur
Kurzsichtigkeit  verstärkt  und  diese  weiter  ausgebildet  werde.
Insbesondere  ist  allen  Schülern  der  Gebrauch  unnöthiger  oder
unpassender  Gläser  auf  das  Ernstlichste  zu  verbieten,  und  überhaupt
  denselben  das  Tragen  von  Brillen  nur  dann  zu  gestatten,
  wenn  sie  sich  durch  ein  ärztliches  Zeugniß  auszuweisen
vermögen,  daß  ihnen  dasselbe  nothwendig  oder  räthlich  ist.
Hiernach  ist  das  Geeignete  zu  verfügen.
München,  den  3.  Oktober  1838.
Ministerium  des  Innern.

Nr.  21,299.  S.  286.

Ministerial-Entschließung  vom  20.  September  1839,  die  unter  jungen
  Leuten  überhandnehmende  Kurzsichtigkeit  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seiner  Majestät  dem  Könige  ist  nicht  entgangen,  daß,  wie
allgemein  bemerkt  wird,  heutigen  Tags  die  jungen  Leute  schon
Brillen  tragen,  und  daß  die  Klagen  über  schwaches  Gesicht,
woran  die  Jugend  leide,  immer  lauter  werden.

Da  Allerhöchstdenselben  als  ein  vorzüglicher  Grund  dieses
Uebels  der  Umstand  bezeichnet  worden  ist,  daß  der  Druck  der
meisten  Lehr=  und  Vorlesebücher  in  den  Unterrichtsanstalten  zu
klein  und  undeutlich  ist,  so  wollen  Seine  Majestät,  daß  dem
befraglichen  Uebel  wie  möglich  gesteuert,  und  die  vorerwähnte
QOuelle  desselben  beseitigt  werde.  Allerhöchstdieselben  haben  daher
  zu  befehlen  geruht,  daß

Med.-Verordn.  3.  Bd.  37
        <pb n="586" />
        578

1.  unter  ärztlicher  Mitwirkung  die  dermaligen  in  den
Unterrichtsanstalten  eingeführten  Lehr-  und  Vorlesebücher  hin—
sichtlich  ihres  Druckes  einer  näheren  Prüfung  unterworfen,  daß

2.  statt  der  vorhandenen,  mit  einem  undeutlichen  das  Sehe—
vermögen  der  Lernenden  zu  wenig  schonenden  Drucke  verse—
henen  Ausgaben  neue  Auflagen  mit  gutem  leicht  zu  lesenden
Drucke  besorgt,  sodann  allmälig

3.  auf  Entfernung  der  bisher  gebrauchten  den  letzten  An—
forderungen  nicht  entsprechenden  Bücher  hingewirkt,

4.  bei  neuen  für  den  Schulgebrauch  erscheinenden  Werken
auf  das  Dasein  der  bezeichneten  Voraussetzung  strenge  gesehen
werden  soll,  und  endlich

5.  im  Falle  noch  andere  Ursachen  des  in  Frage  stehenden
Uebels  vorhanden  wären,  diese  Allerhöchstdenselben,  mit  Gutachten
  wie  sie  zu  heben  wären,  bezeichnet  werden  sollen.

Zum  Vollzuge  dieses  allerhöchsten  Befehles  wird

a)  die  k.  Regierung  von  allen  Lehr-,  Uebungs=  und  Hilfsbüchern,
  welche  in  den  Schulen  und  Studienanstalten  ihres
Regierungsbezirkes  benützt  werden,  unter  Mitwirkung  des  ärztlichen
  Personals  Einsicht  nehmen,  diejenigen  dieser  Bücher,
welche  hinsichtlich  des  Druckes  als  mangelhaft  und  verwerflich
erscheinen,  in  ein  Verzeichniß  bringen,  und  solches  unter  Beifügung
  des  ärztlichen  Gutachtens  des  Kreismedizinalraths  zur
Vorlage  bringen,  ferner  wird  dieselbe  hiemit

b)  eine  Anzeige  derjenigen  Bücher,  welche  an  die  Stelle
der  bezeichneten  allmälig  zu  treten  haben  dürften,  verbinden,
wobei,  so  viel  die  Studienanstalten  betrifft,  sich  von  selbst  versteht,
  die  Aufmerksamkeit  vorzüglich  auf  jene  Bücher  zu  richten
sein  wird,  welche  entweder  in  Folge  des  Grundsatzes  der  allmäligen
  Einführung  der  von  Seiner  Majestät  dem  Könige
bereits  vorgeschriebenen  Lehr-,  Lese=  und  Uebungsbücher  in  den
Klassen,  in  welchen  sie  bis  jetzt  benützt  wurden,  bis  zum  Beginn
  eines  neuen  Stadiums  des  Unterrichts  beibehalten  werden
  dürfen,  oder  welche  zur  Zeit  noch  nicht  zur  Klasse  jener
Bücher  gehören,  welche  allgemein  und  durchgängig  eingeführt
werden  sollen,  z.  B.  Wörterbücher  oder  andere  ähnliche  zum
Verständnisse  der  Klassiker  brauchbaren  Hilfsbücher.

c)  Die  von  Seiner  Majestät  dem  Königemit  ebensoviel  Weisheit
  als  landesväterlicher  Vorsorge  gestellte  Aufgabe  würde  wohl
kaum  als  gelöst  betrachtet  werden  können,  wenn,  nach  dem  im
        <pb n="587" />
        579

 

Central-Schulbücherverlage  eine  nicht  geringe  Anzahl  sich  durch
Größe  und  Deutlichkeit  des  Druckes  und  weißes  Papier  auszeichnenden
  Ausgaben  von  Klassikern  erschienen  ist,  die  k.  Regierung
  gestatten  würde,  daß  noch  die  kleinen  unleserlichen,  und
für  das  Auge  verderblichen  Tauchnitz'schen  oder  andere  ähnliche
Ausgaben  der  Klassiker  beibehalten  würden.  Auf  deren  unnachsichtliche
  Entfernung  und  Ersetzung  durch  die  obengenannten
  Ausgaben  des  Centralschulbücherverlages  ist  daher  nachdrücklichst
  zu  bestehen.

Endlich  wenn

d)  außer  den  in  der  generalisirten  Entschließung  vom
3.  Oktoben  v.  Is.  bereits  angegebenen  Ursachen  der  Kurzsichtigkeit
  noch  welche  andere  namhaft  gemacht  werden  können,  so
wird  die  kgl.  Redierung  nicht  entstehen,  solche  näher  zu  bezeichnen,
und  nach  Vernehmung  des  Kreismedizinalrathes  über  die  Mittel
  zur  Hebung  derselben  bemessenes  Gutachten  vorlegen.

Da  Seine  Majestät  der  König  von  den  Ergebnissen  Allerhöchst
  Ihrer  Anordnungen  über  einen  Ihrem  Herzen  so  nahe
liegenden  Gegenstand,  am  Ende  des  ersten  Semesters  des  beginnenden
  Schuljahres  unterrichtet  sein  wollen,  so  wird  sich
die  kgl.  Regierung  die  Beschleunigung  des  Vollzuges  gegenwärtiger
  Entschließung  eifrigst  angelegen  sein  sassen,  und  spätestens
  sechs  Wochen  vor  dem  Schlusse  des  ersten  Semesters
gründliche  und  umfassende  Vollzugsvorlagen  bewirken.

München,  den  20  September  1839.

Ministerium  des  Innern.

Nr.  26,120.  S.  287.
Ministerial-Entschließung  vom  27.  Oktober  1843,  die  unter  den
jungen  Leuten  überhandnehmende  Kurzsichtgkeit  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Seiner  Majestät  dem  Könige  sind  die  in  Folge  der  Ministerial-Entschließung
  vom  20.  September  1839  erstatteten
Berichte  und  Anträge  der  k.  Kreisregierungen  und  ihrer  Kreismedicinalräthe,
  die  unter  jungen  Leuten  überhand  nehmende
Karzsichtigkeit  betreffend,  nebst  dem  hierüber  erholten  Gutachten
  des  k.  Obermedicinal-Ausschusses,  allerunterthänigst  vorgelegt
  worden,  und  es  haben  Allerhöchst  Dieselben  hierauf
allerhöchst  zu  verfügen  geruht,  was  folgt:  2“2
        <pb n="588" />
        580

1)  Sämmtliche  Schulbehörden,  Schulvorstände  und  Lehrer
sind  zur  Beseitigung  der  unter  der  Jugend  nach  den  bisheri—
gen  traurigen  Erfahrungen  überhand  nehmenden  Kurzsichtigkeit,
soweit  von  der  Schule  hiegegen  eingewirkt  werden  kann,  strenge
anzuweisen.

Zu  dem  Ende  soll  diesen  Behörden  nicht  nur  die  bereits
unterm  3.  Oktober  1838  erlassene  Ministerial-Entschließung  von
neuem  eingeschärft,  sondern  auch  noch  weiter  aufgegeben  werden,
  die  Aufnahme  der  Kinder  in  die  deutschen  Schulen  in  der
Regel  nur  nach  vollendetem  normalmäßigen  Alter  von  6  Jahren
  zu  gestatten,  in  den  öffentlichen  Arbeitsschulen  für  Mädchen
  gegen  schädliche  Anstrengung  der  Augen  bei  feinen  Hand-Arbeiten
  kräftigst  zu  wirken,  den  Schülern  das  Lesen  auf  den
Spaziergängen,  den  Gebrauch  blasser  Tinte  oder  grauen  Papieres
  bei  ihren  Hausaufgaben  zu  untersagen,  kleine  und  undeutliche
  Schriften  nicht  zu  dulden,  bei  jenen  Theilen  des  Unterrichts,
  welche  Demonstrationen  oder  den  Gebrauch  der  Schultafeln
  erfordern,  auf  die  Sehkraft  der  Schüler  ganz  besondere
Rücksicht  zu  nehmen,  und  demzufolge  die  vorzuzeigenden  kleineren
  Gegenstände  mit  feinen  Merkmalen  und  Farbenspielen
herumzureichen,  oder  die  Schüler  zur  Beschauung  in  der  Nähe
vorzurufen;  die  Höhestellung  der  Schultafeln,  welche  rein
schwarz  und  nicht  glänzend  sein  sollen,  nach  dem  Augenpunkte
der  Schüler  zu  bemessen;  die  Zeichnungen  auf  denselben  bezüglich
  der  Größe  und  Entfernung  einzelner  Theile  klar  darzustellen,
  und  die  am  meisten  entfernten  Schüler  zur  Beschauung
vorzurufen;  Demonstrationen  an  Karten  und  dem  Erdglobus
nur  in  der  Nähe  des  Gesichtskreises  vorzunehmen,  nahes  Aufliegen
  und  weithin  sehendes  Anstrengen  der  Augen  zu  verhindern,
  dagegen  aber  für  gehörige  Beleuchtung  und  für  Beseitigung
  jeder  Beschattung  und  des  Dämmerlichtes  Sorge  zu
tragen;  ferner  zu  veranstalten,  daß  die  Schüler  unter  Aufsicht
ihrer  Lehrer  häufigere  Bewegungen  in  freier  Natur  an  Orten
vornehmen,  wo  sich  weite  Aussichten  darbieten,  und  der  Blick
auf  entfernten  Gegenständen  verweilen  kann.

Insbesondere  sind  mit  den  bereits  allgemein  angeordneten
Turnübungen,  das  Scheibenschießen  mit  dem  Blasrohre  oder
der  Armbrust,  oder  das  Werfen  nach  einem  bestimmten  Ziele
zu  verbinden.

Endlich  ist  das  Verbot  des  Tabakrauchens  und  Wirths-
        <pb n="589" />
        581

 

hausbesuches  zu  erneuern,  und  den  Schulvorständen  die  Pflicht
nachdrücklich  an  das  Herz  zu  legen,  die  Sittlichkeit  der  ihnen
anvertrauten  Jugend  strenge  zu  überwachen,  Verirrungen  derselben
  in  geschlechtlicher  Hinsicht  sorgsam  vorzubeugen,  insbesondere
  aber  die  Religionslehrer  zur  gewissenhaftesten  Mitwirkung
  in  dieser  Beziehung  aufzufordern.

2)  Da  die  Vorschriften  des  organischen  Edictes  über  das
Medicinalwesen  vom  Jahre  1808  (§.  11  lit.  c.),  in  so  weit  sie
die  Mitwirkung  der  Gerichtsärzte  bei  Errichtung  der  Schul-Häuser
  betreffen,  durch  die  Länge  der  Zeit  in  Vergessenheit
gekommen  zu  sein  scheinen,  so  wollen  Seine  Mgjestät,  daß
diese  Vorschriften  in  den  Kreisintelligenzblättern  den  einschlägigen
  Behörden  in  Erinnerung  gebracht  und  von  Seite  der
Kreisregierungen  für  den  strengen  Vollzug  derselben  sachgemäße
Anordnungen  getroffen  werden.

3)  In  der  Ueberzeugung,  daß  alle  diese  Anordnungen  nur
dann  ihre  Wirkungen  vollständig  erreichen  werden,  wenn  die
bewährtesten  Grundsätze  über  Pflege  der  Augen,  über  die  Gefahren,
  welche  die  Sehkraft  bedrohen,  dann  über  die  Mittel,
wie  denselben  begegnet  und  das  Auge  erhalten  und  gestärkt
werden  könne,  kurz  und  faßlich  zusammengestellt  und  Lehrern
und  Schülern  in  die  Hände  gegeben  werden,  hat  das  unterzeichnete
  Ministerium  sich  veranlaßt  gefunden,  die  zu  diesem
Ende  von  dem  würdigen  Rektor  des  Lyceums  zu  Aschaffenburg,
Hofrath  und  Professor  Dr.  Hoffmann,  aus  eigenem  Antriebe
bearbeitete  Zusammenstellung  dieser  Grundsätze  dem  k.  Obermedicinal-Ausschusse
  zur  Einsicht  und  Prüfung  zuzustellen.

Da  die  genannte  Medicinal-Oberbehörde  dieses  Werk  für
sehr  zweckmäßig  und  zu  passender  Benützung  und  zur  Veröffentlichung
  geeignet  anerkannt  hat,  so  haben  Seine  Mojestät
der  König  allergnädigst  zu  genehmigen  geruht,  daß  der  Verfasser
  zur  Veröffentlichung  des  besagten  Werkes  durch  den
Druck  veranlaßt,  und  solches,  sobald  es  erschienen  sein  wird,
aus  den  Exigenzen  der  Studienanstalten  angeschafft,  und  an
ärmere  Schüler  unentgeltlich,  an  die  Lehrer  und  vermögenden
Schüler  aber  gegen  Bezahlung  vertheilt  werde.

Den  Anträgen  mehrerer  Kreisregierungen  entsprechend,  ist

4)  der  Administration  des  k.  Central-Schulbücher-Verlags
in  Folge  weiteren  allerhöchsten  Befehles  die  bereits  früher  ertheilte
  Weisung  wegen  Anwendung  eines  leserlichen  Druckes,
        <pb n="590" />
        582

 

weißeren  Papieres  und  scharfer  und  bestimmter  Lettern  bei  den
Verlagsschriften  in  Erinnerung  gebracht  worden.

5)  Da  übrigens  aus  den,  mit  den  Berichten  der  Kreis—
regierungen  zur  Vorlage  gekommenen  Verzeichnissen  der  in  den
Studienanstalten  und  deutschen  Schulen  bisher  benützten,  und
von  den  Aerzten  als  der  Sehkraft  schädlich  anerkannten  Lehr-,
Lese=  und  Uebungsbücher  zu  entnehmen  war,  daß  der  bei  weitem
  größere  Theil  derselben  aus  Büchern  bestehe,  welche  weder
  im  Central-Schulbücher-Verlage  selbst  erschienen,  noch  unter
die  Verlagsartikel  desselben  aufgenommen,  oder  mit  Erlaubniß
der  Kreisregierungen  eingeführt  worden  sind,  so  ist  mit  allem
Ernste  und  nöthigenfalls  selbst  durch  Strafen  dahin  zu  wirken,
daß  weder  in  den  Gymnasien  und  Lateinschulen,  noch  iu  den
deutschen  Schulen  andere  Lehr-,  Lese-=  und  Uebungsbücher,  als
die  vorgeschriebenen,  theils  im  Central-Schulbücher-Verlage
selbst  erschienenen,  oder  uuter  seine  Verlagsartikel  aufgenommenen,
  oder  vermöge  besonderer  Ermächtigung  gestatteten  Bücher
  der  bezeichneten  Art  gebraucht,  und  die  zur  obenbezeichneten
  Categorie  nicht  gehörigen  aus  denselben  entfernt  werden.

Endlich  haben

6)  Seine  Majestät  allergnädigst  zu  befehlen  geruht,  daß
zum  Gebrauch  der  Gymnasien  und  Lateinschulen  Wörterbücher
in  deutscher,  griechischer  und  lateinischer  Sprache  von  inländischen
  Schulmännern  ausgearbeitet,  und  in  dem  Central=Schulbücher-Verlage
  gedruckt  und  verlegt  werden  sollen.

Die  Vorstände  der  Gymnasien  und  Lateinschulen  sind  zum
Vollzuge  dieses  allerhöchsten  Befehles  vordersamst  anzuweisen,
die  zu  einem  folchen  Geschäfte  vorzugsweise  tauglichen  und  geneigten
  Lehrer  ihrer  Anstalten  zu  bezeichnen,  damit  aus  ihnen
die  Tüchtigsten  zur  Uebernahme  dieser  in  einem  Zeitraume  von
zwei  Jahren  zu  vollendenden,  und  vor  dem  Drucke  einer  Prüfung
durch  Sachkundige  zu  unterstellenden  Arbeit  ausgewählt,  und
Plan  und  Umfang  der  Aufgabe,  so  wie  das  zu  verabreichende
Honorar  und  sonstige  Bedingungen  mit  ihnen  näher  verabredet
  werden  können.

Bis  zum  Erscheinen  dieser  Wörterbücher  sollen  jedoch  von
den  Schulvorständen  und  Lehrern,  so  weit  es  nur  immer  thunlich
  ist,  nur  den  Augen  unschädliche  Wörterbücher  zugelassen,
und  die  Schüler  angewiesen  werden,  vor  Anschaffung  eines
Wörterbuches  jederzeit  den  Rath  ihrer  Lehrer  bezüglich  der
        <pb n="591" />
        583

 

Schädlichkeit  oder  Unschädlichkeit  desselben  für  die  Augen  zu
erholen.  Ebenso  ist  der  Gebrauch  stereotyper  Ausgaben  von
Wörterbüchern  möglichst  zu  beseitigen.

Die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  hat  die  vorstehenden
  Anordnungen  zur  Kenntniß  der  Studien=  und  Schulvorstände
  und  Lehrer  ihres  Regierungsbezirkes  zu  bringen,  den
ihren  eigenen  Wirkungskreis  berührenden  Bestimmungen  geeignete
  Folge  zu  geben,  und  die  genaue  Vollziehung  von  Seite  der
Unterbehörden  sorgfältig  zu  überwachen.

München,  den  27.  Oktober  1843.

Ministerium  des  Innern.

Nr.  26,120.  §.  288.

Ministerial-Entschließung  vom  23.  November  1843,  die  überhandnehmende
  Kurzsichtigkeit  der  Jugend,  hier  beziehungsweise  den  geographischen
Lehrapparat  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  den  Berichten,  welche  die  Kreisregierungen  und  Medicinalausschüsse
  hinsichtlich  der  überhandnehmenden  Augenschwäche
  der  Jugend  erstattet  haben,  wird  neben  Anderem  auch
der  Umstand  als  eine  vorzügliche  Ursache  bezeichnet,  daß  der
geographische  Apparat  an  den  öffentlichen  Lehranstalten  theils
an  sich  schon  unzweckmäßig  beschaffen  sei,  theils  aber  auch  durch
ungeeignete  Aufstellung  und  sonstige  Benützung  sich  nachtheilig
für  die  Sehkraft  der  Jugend  erweise.  Hinsichtlich  des  letzteren
Punktes  ist  bereits  schon  unterm  27.  Okt.  d.  Is.  das  Erforderliche
  angeordnet,  und  sind  alle  Schulbehörden  ernstlich  angewiesen
  worden,  die  Demonstrationen  an  den  Landkarten  und
Globen  nur  mit  sorgfältiger  Rücksicht  auf  den  Augenpunkt  und
Gesichtskreis  der  Schüler  vornehmen  zu  lassen.

Was  aber  den  Gebrauch  solcher  Globen,  Atlasse  und  Landkarten
  betrifft,  welche  durch  zu  blasse  Darstellung,  zu  großes
Zusammendrängen  der  Gegenstände  und  zu  kleine  Schriftzüge
oder  Zeichen  dem  Auge  nachtheilig  werden,  so  ist  zwar  auch
dieser  Uebelstand  schon  früherhin  durch  Herausgabe  und  Empfehlung
  einzelner  Landkarten  theilweise  beseitigt,  theilweise  ist
Anstalt  zu  gänzlicher  Entfernung  desselben  getroffen  worden.

Um  aber,  wie  bei  den  Lehrbüchern,  so  auch  bei  dem  gesammten
  Lehrapparate  gründliche  und  vollständige  Abhilfe  der
        <pb n="592" />
        584

 

bestehenden  Gebrechen  zu  bewirken,  ist  es  nöthig,  zuvor  genau
zu  erfahren,  welche  Mängel  überhaupt  noch  eine  Beseitigung
erfordern,  und  welche  Mittel  hiezu  entweder  schon  gegeben  sind,
oder  für  diesen  Zweck  in  Aussicht  stehen;  und  da  namentlich  in
Bezug  auf  den  geographischen  Lehrapparat  die  bevorstehende
Revision  der  im  Gebrauche  befindlichen  Schulbücher,  und  die
eingeleitete  Herstellung  eines  geographischen  Leitfadens  eine  passende
  Gelegenheit  darbietet,  die  hiezu  erforderlichen  Karten  rc.
zu  bestimmen  und  zu  ordnen;  so  wird  die  k.  Regierung  hiemit
beauftragt,  in  möglichst  kurzer  Frist

1)  den  gegenwärtigen  Bestand  des  geographischen  Apparates
  und  dessen  Beschaffenheit  an  Studienanstalten  und
Schulen,  namentlich  in  Beziehung  auf  die  oben  angedeuteten
  Mängel,  zur  Anzeige  zu  bringen;

2)  dabei  anzugeben,  in  welcher  Weise  das  Fehlende  und
Unzweckmäßige  durch  Neues  und  Besseres  bald  und  sicher
zu  ersetzen  sein  dürfte,  und

3)  welche  Mittel  für  den  Ankauf  des  nöthigen  Apparats
entweder  schon  gegeben  sind,  oder  sich  aufbringen  lassen.

Inzwischen  aber  sind  alle  Globen,  Atlasse,  Wand=  und
Handkarten,  welche  ohne  Benachtheiligung  des  Augenlichtes
beim  öffentlichen  Unterrichte  nicht  gebraucht  werden  können,  sogleich
  und  unnachsichtlich  zu  entfernen.

München,  den  23.  November  1843.

Ministerium  des  Innern.

Nr.  2932.  K.  289.
Ministerial-Entschließung  vom  10.  Febr.  1844,  die  unter  jungen
Leuten  überhandnehmende  Kurzsichtigkeit  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  k.  Regierung  ist  bereits  durch  Ziffer  III.  der  Entschließung
  vom  27.  Oktober  v.  Is.,  die  unter  jungen  Leuten
überhandnehmende  Kurzsichtigkeit  betreffend,  in  Kenntniß  gesetzt
worden,  daß  in  Folge  allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Mcjestät
  des  Königs  der  Hofrath  und  Rektor  des  Lyceums  zu  Aschaffenburg,
  Dr.  Hoffmann,  veranlaßt  worden  sei,  das  von  ihm
aus  eigenem  Antriebe  bearbeitete  Werk:  „Vorschriften  zur  Erhaltung
  der  Sehkraft  in  Bezug  auf  Lehrer  und  Schüler  an  den
öffentlichen  Unterrichts-Anstalten“  durch  den  Druck  zu  veröffent-
        <pb n="593" />
        585

lichen  und,  sobald  es  erschienen  sein  werde,  hievon  Anzeige  zu
machen,  damit  es  aus  den  Exigenzen  der  Studienanstalten  angeschafft
  und  an  ärmere  Schüler  unentgeltlich,  an  die  Lehrer
und  vermögenden  Schüler  aber  gegen  Bezahlung  vertheilt  werden
  könne.

Nachdem  nun  die  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,
  K.  d.  J.,  unterm  20.  v.  Mts.  die  Anzeige  erstattet
hat,  daß  das  genannte  Werk  die  Presse  bereits  verlassen  habe
und  um  den  Preis  von  3  kr.  von  dem  Verfasser  zu  beziehen
sei,  so  erhält  die  k.  Regierung  den  Auftrag,  die  Vorstände  der
Gymnasien,  der  lateinischen  und  technischen  Schulen  ihres  Regierungsbezirkes
  zur  Anschaffung  desselben  aus  den  Exigenzen
der  betheiligten  Lehranstalten  und  vorschriftsmäßigen  Vertheilung
  an  Lehrer  und  Schüler  anzuweisen,  und  das  fragliche
Werk  in  Absicht  auf  seine  Gemeinnützigkeit  und  den  geringen
Preis  auch  den  deutschen  Schullehrern,  den  Schuldienstexpektanten
und  Schulseminaristen  zum  Ankaufe  nachdrücklichst  zu  empfehlen.

München,  den  10.  Februar  1844.

Ministerium  des  Innern.

Abdruck.

Vorschriften  zur  Erhaltung  der  Sehkraft,  in  Dezug  auf  (ehrer  und
Schüler  der  öffentlichen  Unterrichts-Anstalten.
A.  Für  Lebrer.

1.  Das  Lehrzimmer  sei  nicht  weiß  ausgetüncht,  sondern
blaßgrün  oder  perlfarbig  (hellgrau)  angestrichen.

2.  Die  Fenster  seien  im  Innern  des  Zimmers  mit  grünen
Vorhängen  versehen,  um  das  etwa  eindringende  blendende
Sonnenlicht  zu  mäßigen.

3.  Das  freie  Sonnenlicht  soll  niemals  weder  auf  die  Sitzbänke
  der  Schüler,  noch  auf  sie  selber  auftreffen  können.

4.  Die  Sitzbänke  sollen  so  gestellt  werden,  daß  das  durch
die  Fenster  eintretende  Licht  den  Schülern,  wo  möglich,  von
der  linken  zur  rechten  Hand  auf  ihre  Schriften  falle.

5.  Kann  diese  Einrichtung  nicht  getroffen  werden,  so  sollen
die  Sitzbänke  so  aufgestellt  werden,  daß  das  Gesicht  der  Schüler
nie  gerade  gegen  die  Fenster  hingewendet  ist.

6.  Die  Schultafel  werde  stets  so  gestellt,  daß  das  durch
ein  schicklich  gewähltes  Fenster  einfallende  Tageslicht  ihr  die
        <pb n="594" />
        586

 

stärkste  Beleuchtung  gewähre,  was  durch  gehörige  Drehung
derselben,  nach  einigen  Versuchen,  leicht  ermittelt  werden  kann.

7.  Der  Lehrer  stelle  sich  selber  dergestalt  neben  diese  Tafel,
daß  er  weder  durch  seinen  eigenen  Körper  sie  beschatte,  noch
den  Schülern  hiedurch  den  freien  Anblick  ihrer  ganzen  Fläche
beschränke.

8.  Auch  lasse  der  Lehrer  in  jenen  Unterrichtsstunden,  worin
die  Tafel  gebraucht  wird,  solche  Schüler,  welche  mehr  oder
minder  kurzsichtig  sind,  immer  in  den  vordersten  Schulbänken
sitzen.

9.  Landkarten  in  kleinerem  Formate  u.  dgl.  sollen  nicht
an  der  Tafel,  sondern  den  Schülern  von  Bank  zu  Bank  vor—
gezeigt  werden.  Nur  examinatorische  Wiederholungen  Einzelner
  können  an  der  Schultafel,  z.  B.  in  der  Geographie
u.  dgl.  vorgenommen  werden.

10.  Stete  Aufmerksamkeit  verwende  der  Lehrer  auf  die
Art  des  Druckes  aller  Lehr=  und  Hilfsbücher  seiner  Schüler.
Allzukleine  Lettern,  oder  auch,  bei  größeren  Buchstaben,  allzuenge
  Zwischenräume  der  Zeilen,  sollen,  als  der  Sehkraft
äußerst  nachtheilig,  durchaus  vermieden  werden.

11.  Auf  gleiche  Weise  ist  ein  sehr  schwarzer  Druck  auf
blendend  weißem  Papier  als  augenschwächend  nicht  zu  gestatten.
Weit  weniger  nachtheilig  wirkt  eine  kleinere  Schrift  auf  halbweißem
  Papier,  wenn  der  Zeilen-Zwischenraum  beträchtlicher  ist.

12.  Gleiche  Sorgfalt  wende  der  Lehrer  den  geschriebenen
  Heften  seiner  Schüler  zu;  denn  jede  allzukleine  und
(wie  man  dieses  nur  allzuoft  in  den  Schulen  findet)  allzueng
geschriebene  Schrift  soll  durchaus  verbolen  sein.  Demnach  soll
der  Lehrer  auf  eine  bestimmte  Größe  der  Buchstaben  und  auf
bestimmten  Abstand  der  Zeilen  mit  unnachsichtlicher  Strenge
halten.  Auch  darf  vie  dazu  gebrauchte  Dinte  nicht  zu  blaß  und
das  Papier  nicht  allzugrau  sein.

13.  Eben  dieses  gilt  auch  in  Bezug  auf  die  Größe  der
Ziffern  und  in  Betreff  des  Abstandes  der  Zifferzeilen  unter  sich
bei  Rechnungs-Aufgaben  u.  dgl.

14.  Da  während  der  Wintermonate  die  Schulzimmer  sowohl
  in  der  ersten  Lehrstunde  von  8  bis  9,  als  auch  in  der
letzten  von  3  bis  4  Uhr,  meist  nur  sehr  spärlich  vom  Tageslicht
  beleuchtet  sind,  so  sollen  die  Schüler  während  derselben
weder  zum  Lesen  noch  zum  Schreiben  angehalten  werden.  Sehr
        <pb n="595" />
        587

 

füglich  kann  man  diese  Lehrstunden  mit  dem  bloß  münd—
lichen  Unterrichte  in  der  Religionslehre,  in  der  Geschichte  und
dgl.  oder  durch  examinatorische  Wiederholungen  ausfüllen.

15.  Ebensowenig  darf  der  Unterricht  in  der  Mathematik,
wenn  dazu  der  Gebrauch  der  Tafel  erforderlich  ist,  auf  eine
von  diesen  Stunden  verlegt  werden.

16.  Sind  bei  einer  spärlichen  Beleuchtung  des  Lehrzimmers
einzelne  Schüler  aus  Autoren  u.  dgl.  zu  examiniren,  so  lasse
sie  der  Lehrer  in  die  Nähe  der  Fenster  treten,  damit  sie  nicht
in  einer  etwa  weit  davon  entfernten  Schulbank  die  Augen  bei
dem  Lesen  allzusehr  anstrengen.

17.  Bei  der  Anwesenheit  der  Schüler  in  der  Kirche  soll  dafür
  gesorgt  werden,  daß  das  durch  die  Fenster  eintretende
Sonnenlicht  weder  auf  ihre  offenen  Gebetbücher,  noch  überhaupt
auf  die  von  ihnen  besetzten  Kirchenstühle  direkt  auffalle.  Einfache
  Vorhänge  beseitigen  diesen  Mißstand.

18.  Da  die  Erhaltung  der  Sehkraft  so  sehr  wichtig  ist,  so
soll  es  sich  der  wohlmeinende  Lehrer  zur  stets  fortgesetzten
Pflicht  machen,  nicht  nur  seine  Schüler  während  der  Schulzeit
  in  dieser  Hinsicht  zu  überwachen,  sondern  auch  öfters  Veranlassung
  nehmen,  sie  auf  die  Nachtheile  aufmerksam  zu  machen,
  welche  aus  der  Augenschwäche  hervorgehen,  damit  sie
auch  außer  der  Schule  und  durch  ihr  künftiges  Leben  einem
so  wesentlichen  Gegenstande  ihre  fortgesetzte  Sorge  zuwenden.

B.  Für  Schüler.

1.  Der  Schüler  soll  sich  gewöhnen,  des  Morgens  nach
dem  Ankleiden  die  Augen  mit  frischem  (nicht  allzukaltem)  Wasser
zu  waschen.  Nur  ein  eigentlich  krankhafter  Zustand  des  Auges
kann  eine  Ausnahme  hievon  gestatten.

2.  Er  soll  (während  der  Sommertage)  in  der  frühen
Morgendämmerung  weder  lesen  noch  schreiben,  sondern
den  Anbruch  des  eigentlichen  Tages  erwarten.

3.  Desgleichen  soll  er  (während  der  Wintertage)  in  der
Frühe  nicht  sogleich  nach  dem  Aufstehen  bei  dem  Kerzen=  oder
Lampenlichte  lesen  oder  schreiben,  sondern  das  Auge  erst  allmählig
  an  dasselbe  gewöhnen.

4.  Ebenso  soll  er  alles  Lesen  und  Schreiben  in  der  späten
  Abenddämmerung  sorgfältig  vermeiden,  da  der  Sehnerve
  hiedurch  stufenmäßig  gewaltsam  angestrengt  und  die  Seh-
        <pb n="596" />
        588

 

kraft  (wenn  gleich  erst  in  späteren  Jahren)  unausbleiblich  geschwächt
  wird.

5.  Bei  dem  Besuche  des  Morgengottesdienstes  an  trüben
Wintertagen  lese  er,  bei  dem  in  der  Kirche  noch  herrschenden
Dämmerlichte,  nicht  in  einem  Gebet=  oder  Erbauungsbuche,
sondern  nehme  an  dem  allgemeinen  Gesange  Theil  und  widme
sich  sodann  der  stillen  Andacht.

6.  In  der  Schule  und  zu  Hause  soll  er  sich  unabänderlich
gewöhnen,  die  Augen  stets  in  der  Entfernung  von  mindestens
zehn  Zoll  von  dem  Papiere,  worauf  er  schreibt,  oder  vom
Buche,  worin  er  liest,  zu  halten.  Wer  gegen  diese  Vorschrift
fehlt,  zieht  sich  allmählig  den  so  sehr  nachtheiligen  Fehler  der
Kurzsichtigkeit  zu.

7.  Der  Gebrauch  einer  mit  Schirm  versehenen  Studir-Lampe,
  welcher  indessen  nur  halbdurchsichtig  sein  darf,  ist  für
die  Abendstunden  besonders  zu  empfehlen.

8.  Während  der  Sommerzeit  studiere  der  Schüler  nicht
in  die  tiefe  Nacht  hinein  bei  künstlichem  Lichte,  sondern
benütze  die  heiteren  Stunden  am  frühen  Morgen  dazu.

9.  Er  treffe  die  Einrichtung  so,  daß  bei  dem  ersten  Er
wachen  die  geöffneten  Augen  nicht  gerade  gegen  das  zu  den-Fenstern
  einfallende  ungeschwächte  Tages=  oder  etwa  gar  direkte
Sonnenlicht  gewendet  sind.

10.  Schüler,  welche  von  Natur  kurzsichtig  sind,  sollen,
zumal  in  den  früheren  Knabenjahren,  durchaus  nicht  zu  einem
Augenglase  greifen,  sondern  sich  mit  Beharrlichkeit  gewöhnen,  in
einer  etwas  größeren  Entfernung  zu  lesen  und  zu  schreiben,
als  dieses  mit  Gemächlichkeit  von  ihnen  geschehen  kann.
Diese  schwache  Anstrengung  wird  ihren  Augenfehler  vermindernz
  eine  allzugroße  Annäherung  des  Auges  zur  Schrift
vermehrt  aber  denselben.

11.  Wenn  indessen  ein  bedeutender  Grad  von  Kurzsichtigkeit
  den  Gebrauch  eines  Augenglases  nöthig  macht,  so
soll  der  Schüler  die  Auswahl  desselben  nur  in  Gegenwart  eines
Arztes  oder  eines  anderen  Sachverständigen  treffen,  indem  unschicklich
  gewählte  Gläser  den  Augenfehler  noch  bedeutend  vermehren.
  Ueberhaupt  sollen  sich  junge  Leute  solcher  Augengläser
nur  sehr  selten  bedienen,  da  die  Sehkraft  meistens  dabei  leidet.

12.  Der  Schüler  vermeide  jeden  schnellen  Uebergang
aus  dem  Dunkeln  in  das  Helle,  und  umgekehrt,  weil  jenes
        <pb n="597" />
        589

 

wie  dieses  der  Sehkraft  sehr  nachtheilig  ist.  Besonders  schädlich
  ist  es  z.  B.  sogleich  nach  dem  Erwachen  aus  dem  finsteren
Schlafgemach  in  ein  hell  beleuchtetes  Zimmer,  oder  gar  in  das
helle  Freie  überzutreten.  Jeder  Uebergang  von  einem  dieser
Extreme  in  das  andere  soll  erst  allmälig  vermittelt  werden.

13.  Ebenso  meide  er  jeden  allzuheftig  einwirkenden  Lichtstrom,
  z.  B.  den  lebhaften  Sonnenschein,  welcher  ein  weißes  Papier
  beleuchtet,  worauf  er  schreibt,  oder  das  Buch,  worin
er  liest.

14.  Daher  soll  der  Schüler  seinen  Schreibtisch  so  stellen,
daß  das  Auge  weder  dem  unmittelbaren  Sonnenscheine,  noch
einer  gegenüberstehenden  weißen,  vom  Sonnenlichte  beschienenuen
  Wand,  oder  einer  blendenden  Schneefläche  u.  dergleichen
ausgesetzt  ist.

15.  Der  Schüler  soll  sein  Auge  nicht  allzulange  bei  derselbigen
  Arbeit  anstrengen,  indem  der  gesunde  Zustand
dieses  Organs  eine  verhältnißmäßige  Abwechslung  ohne  allzuheftigen
  Reiz  desselben  erfordert.

16.  Vorzüglich  augenstärkend  ist  es,  unter  Einwirkung  der
frischen  Luft,  im  Freien  auf  grüne  Gegenstände,  z.  B.  auf
Wiesen  und  Wälder  zu  blicken,  sowie  eine  tägliche  Bewegung
im  Freien  sehr  wohlthätig  auf  die  Gesundheit  des  ganzen  Körpers
  einwirkt.  Das  Lesen  bei  dem  Gehen  oder  Fahren  ist,
als  augenschädlich,  ebenfalls  zu  vermeiden.

17.  Der  Schüler  vermeide  endlich  den  Genufß  allzusehr  gewürzter
  Speisen  und  das  Blut  erhitzender  Getränke,  sowie  alle
Ausschweifungen  anderer  Art,  da  dieses  alles  die  Sehkraft  nicht
bloß  schwächt  und  allmälig  untergräbt,  sondern  öfters  sogar
ihren  gänzlichen  Verlust  zur  Folge  hat.

18.  Die  Unmäßigkeit  und  Leidenschaften  zerstören;  Mäßigkeit
  und  Gemüthsruhe  kräftigen  und  erhalten  diesen  edelsten  der
Sinne,  welchen  der  gütige  Schöpfer  den  Menschen  zur  Förderung
  ihres  leiblichen  und  geistigen  Wohles  verliehen  hat.
Wie  schwer  verfündiget  sich  daher  nicht  jener,  der  ein  so  vorzügliches
  Geschenk  Gottes  vernachläßigt,  oder  auf  sträfliche
Weise  gar  zu  Grunde  richtet?

Aschaffenburg,  am  2.  Januar  1844.

Dr.  Hoffmann,
k.  Hofrath,  Direktor  des  Lyceums  zu  Aschaffenburg,  Professor  der
Mathematik  und  Physik  rc.
        <pb n="598" />
        590

Nr.  32,628.  K.  290.
Ministerial-Entschließung  vom  15.  Septbr.  1844,  die  unter  jungen
Leuten  überhandnehmende  Kurzsichtigkeit  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  wird  auf  den  Bericht  vom  3.  Dezember
v.  Is.  im  obenstehenden  Betreffe  zu  Entschließung  erwiedert,  daß

1)  in  der  allgemeinen  Ausschreibung  vom  27.  Okt.  v.  Is.
Ziff.  II.  in  der  Allegation  des  organischen  Edikts  über  das
Medizinalwesen  vom  Jahre  1808  aus  Versehen  statt  §.  11
lit.  1.,  —  lit.  c.  gesetzt  worden  sei,  dann  daß

2)  die  in  diesem  §.  vorgeschriebene  Mitwirkung  der  Gerichtsärzte,
  bezüglich  der  Schulhäuser,  in  einer  besondern  fürveillirenden
  Aufsicht  über  diese  Gebäude  bestehe,  und  ihnen  obliege,
  die  etwaigen  Gebrechen  derselben  in  sanitätspolizeilicher
Beziehung  den  betreffenden  Lokalbehörden  zur  geeigneten  Ab-Hilfe,
  oder  wenn  selbe  diese  Abhilfe  nicht  zu  leisten  im  Staude
sein  sollten,  den  Kreisregierungen  zur  angemessenen  Verfügung
anzuzeigen.

Da  es  bei  Errichtung  neuer,  oder  bei  Reparaturen  und
Erweiterung  bereits  bestehender  Schulhäuser  von  besonderer
Wichtigkeit  ist,  daß  den  Anforderungen  der  Sanitätspolizei  vorzügliche
  Aufmerksamkeit  gewidmet  werde,  so  sind

3)  die  Gerichtsärzte  auch  bei  solchen  Bauführungen  mit
Erinnerung  zu  vernehmen,  und  ihre  Gutachten,  soweit  es  nur
immer  die  Lokalverhältnisse  gestatten,  gewissenhaft  zu  berücksichtigen.

Die  k.  Regierung  hat  hienach  wegen  Anweisung  der  Gerichtsärzte
  und  Lokal-Schulbehörden  das  weiter  Geeignete  zu
verfügen.

München,  den  15.  September  1844.

Ministerium  des  Innern.

Verkrümmung.
Nr.  2905.  S.  291.
Ministerial-Entschließung  vom  9.  März  1846,  das  immer  mehr
überhandnehmende  Gebrechen  der  Verkrümmung  des  Rückgrates  der
weiblichen  Jugend,  besonders  bei  den  Zöglingen  in  Erziehungs-Anstalten
  betreffend.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Zufolge  allerhöchsten  Befehles  Seiner  Majestät  des  Königs,

soll  zur  Beseitigung  des  immer  mehr  überhandnehmenden  Ge-
        <pb n="599" />
        591

 

brechens  der  Verkrümmung  des  Rückgrates  der  weiblichen  Jugend,
  besonders  bei  den  Zöglingen  in  Erziehungs-Anstalten,
der  Gebrauch  der  Schnürleiber  für  die  Zöglinge  beseitigt  werden.
  Zugleich  haben  Allerhöchst  Dieselben  anzuordnen  geruht,
daß  die  Vorsteherinnen  sämmtlicher  weiblicher  Erziehungs=  Institute
  anzuweisen  seien,  bei  dem  Eintritte  jedes  neuen  Zöglings
in  das  Institut  unter  Zurathziehung  des  Instituts-Arztes  sorgfältige
  Beobachtungen  darüber  anzustellen,  ob  bei  den  neu  Eingetretenen
  eine  Verkrümmung  des  Rückgrates  oder  eine  schiefe
Körperbildung  oder  auch  nur  eine  Anlage  hiezu  vorhanden  sei,
und  wenn  dieses  der  Fall,  den  Eltern  oder  Vormündern  hievon
Nachricht  zu  geben,  sofort  öfter  Nachsicht  zu  pflegen  und  im
Falle  der  Verschlimmerung  dieses  Uebels  periodisch  den  Eltern
oder  Vormündern  Anzeige  zu  erstatten.

Die  Vorsteherin  des  k.  Erziehungs-Instituts  für  Töchter
aus  höheren  Ständen  dahier  hat  sich  nach  dieser  allerhöchsten
Vorschrift  bei  eigener  Verantwortlichkeit  pünktlich  zu  richten.

München,  den  9.  März  1846.

Ministerium  des  Innern.

Verhinderung  der  Anstechung  in  Schulen.
Nr.  4701.  S§.  292.

Ministerial-Entschließung  vom  15.  Februar  1844,  den  Besuch  der
Schulen  von  Seite  der  an  ansteckenden  Krankheiten  darniedergelegenen
und  noch  nicht  vollkommen  geheilten  Kinder  betr.

Siehe  Bd.  II.  Seite  245.

Gesundheits-Verhältnisse  der  Jkleinkinder=  Bewahranstalten.
Nr.  15,408.  S.  293.
Ministerial-Entschließung  vom  12.  Juni  1846,  die  Beschäftigung
in  den  Kleinkinder-Bewahranstalten  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  über  die  Beschäftigungsweise  in  den  Kleinkinderbewahr-Unstalten
  abgeforderten  Berichte  haben  die  befriedigende  Ueberzengung
  gewährt,  daß  die  allerhöchsten  Bestimmungen  vom
4.  November  1839  fast  allenthalben  genau  eingehalten  werden,
und  daß  die  Anstalten  unter  der  getreuen  Pflege  theilnehmender
Frauen  und  unter  der  einsichtsvollen  Aufsicht  und  Mitwirkung
        <pb n="600" />
        592

anderer  würdiger  Personen  wohl  gedeihen.  Indessen  liegen
doch  auch  Anzeigen  vor,  daß  noch  nicht  überall  die  wahre  Auf—
gabe  der  Kleinkinderbewahranstalten  gehörig  erkannt,  vielmehr
immer  noch  an  einigen  Orten,  den  bestimmtesten  Vorschriften
entgegen,  den  kleinen  Kindern  schon  förmlicher  Unterricht  gegeben,
  die  Geisteskraft  derselben  dadurch  zu  sehr  und  allzufrühe
angestrengt,  die  freie  Entwicklung  gehemmt  und  vie  jugendliche
Fröhlichkeit  verkümmert  wird.

Es  ist  daher  nothwendig,  die  allerhöchste  Entschließung  vom
4.  November  1839  auf's  Neue  in  Erinnerung  zu  bringen,  und
die  k.  Regierung  wird  hiedurch  aufgefordert,  die  genaue  Befolgung
  der  darin  ausgesprochenen  Grundsätze  sorgfältig  zu  überwachen
  und  gemessenen  Ernstes  einzuschreiten,  wenn  dagegen
gehandelt  werden  sollte.  Auch  sind  die  treffenden  Schulbehörden
dafür  verantwortlich  zu  machen,  wenn  sie  irriger  Auffassung  und
einreißenden  Mißbräuchen  nicht  gehörig  entgegenwirken,  ferner
den  am  Sitze  oder  in  der  Nähe  einer  Kleinkinderbewahranstalt
sich  aufhaltenden  Aerzten  zu  eröffnen,  daß  von  ihnen  geeignetes
Benehmen  mit  den  Vorständen  zu  pflegen  oder  ungesäumt  Anzeige
  zu  erstatten  sei,  wenn  sie  wahrnehmen  sollten,  daß  die
Gesundheit  und  Entwicklung  der  Kleinen  durch  ungeeignete  Lokalitäten,
  durch  mangelhafte  Einrichtung  derselben,  durch  vernachlässigte
  Pflege,  übergroße  Anstrengung  oder  durch  Aehnliches
  beeinträchtigt  werden.  Ein  hauptsächliches  Augenmerk  ist
darauf  zu  verwenden,  daß  nicht  Personen  die  Pflege  und  Erziehung
  der  Kleinen  anvertraut  werde,  denen  es  an  der  rechten
Befähigung  dazu  fehlt;  daß  man  in  diesen  Anstalten  nicht  ein  eitles
  Prunkspiel  treibe,  und  daß  der  Unterricht  im  Lesen,  Schreiben
  und  Rechnen  unbedingt  verboten,  die  Benützung  schwarzer

Schiefertafeln  und  die  der  Sandtische  aber  nur  bei  gehöriger
Vorsicht  gestattet  werde.

Zu  wohlbefriedigender  Nachricht  hat  es  gedient,  daß  allenthalben
  auf  die  Erweckung  und  Befestigung  eines  frommen  Sinnes
  bei  den  Kleinen  mit  Ernst  und  Fleiß  gesehen  wird.  Es  ist
aber  noch  anzuzeigen,  welche  Einrichtung  beim  Gebete  und  bei
den  religiösen  Uebungen  überhaupt  in  denjenigen  Anstalten  besteht,
  in  welchen  sich  Kinder  von  verschiedenen  Glaubensbekenntnissen
  befinden  und  in  welcher  Weise  hier  einerseits  die  den
einzelnen  Konfessionen  schuldige  Achtung  gewahrt,  andererseits
aber  Gleichgiltigkeit  gegen  religiöse  Gebräuche  und  Grundsätze
verhütet  wird.

München,  den  12.  Juni  1846.
Ministerium  des  Innern.
        <pb n="601" />
        593

 

Schullehrlinge.
Nr.  23,681.  S.  294.
Entschließung  der  k.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,

K.  d.  J.,  vom  22.  April  1859,  die  Gesundheits-Verhältnisse  der
Schullehrlinge  betr.

Im  Namen  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Im  8§.  15  sowohl  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Januar
  1836  als  vom  15.  Mai  1857,  die  Schullehrer-Bildung  betr.,
ist  das  Vorhandensein  einer  guten  physischen  Gesundheit  als
allgemeine  Vorbedingung  zur  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar
  sowie  überhaupt  zur  Aufnahme  in  den  Lehrberuf  vorgeschrieben.
  Demungeachtet  kommen  häufige  Fälle  vor,  daß
Schullehrlinge  und  Schuldienst-Exspectanten  schon  während  ihres
Aufenthaltes  in  den  Schullehrer  =  Seminarien  oder  nach  ihrem
Austritte  während  der  Exspectantenzeit  namentlich  mit  Brustund
  Lungen-Leiden  behaftet  erscheinen,  wodurch  nicht  nur  sie
selbst  für  den  Lehrberuf  untauglich,  sondern  auch  die  Interessen
des  Unterrichtes  sehr  gefährdet  werden.

Die  sämmtlichen  Schulbehörden  sowie  die  sämmtlichen  Gerichtsärzte
  werden  daher  angewiesen,  insbesondere  schon  bei
Aufnahme  der  Schullehrlinge  den  Gesundheitsverhältnissen  in
der  bezeichneten  Beziehung  die  größte  Aufmerksamkeit  zuzuwenden,
  namentlich  aber  bei  Ausstellung  der  Gesundheitszeugnisse
für  die  Aufnahme  derselben  in  das  Schullehrer-Seminar  hierauf
strengste  Rücksicht  zu  nehmen.

Regensburg,  22.  April,  1859.

K.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,  K.  d.  J.
Frhr.  v.  Künsberg-Langenstadt.

Elfter  Artikel.
Sorge  für  den  Gesundheits-Zustand  überhaupt,  besonders
auf  dem  platten  Lande.

 

Nr.  2633.  §.  295.
Ministerial-Entschließung  vom  21.  Februar  1853,  der  Gesundheits-Zustand
  auf  dem  platten  Lande  betr.
Auf  Seiner  Königl.  Majestät  Allerhöchsten  Befehl.
Nach  dem  Inhalte  der  in  Gemäßheit  des  Ministerial-Ausschreibens
  vom  13.  März  vor.  Is.  Nr.  1653  erstatteten

Medizin.-Verordn.  o.  Vd-.  38
        <pb n="602" />
        594

Berichte  der  kgl.  Reggierungs-Präsidien,  dann  des  eingeholten
Gutachtens  des  Obermedizinal-Ausschusses  liegen  den  vielfachen
Gesundheitsstörungen  auf  dem  platten  Lande  außer  den  in  dem
bezeichneten  Ausschreiben  angeführten  Ursachen  vorzüglich  auch
die  in  mehreren  Gegenden  einzelner  Regierungsbezirke  herrschende
große  Armuth,  die  Frreligiosität  und  Unsittlichkeit,  die  allgemein
  erhöhte  und  vermehrte  Begehrlichkeit  und  Genußsucht,  die
fehlerhafte  physische  Erziehung  rer  Kinder,  und  die  Vernachlässigung
  der  Kinder-Krankheiten,  zu  frühes  Heirathen  vor  entwickeltem
  Körper,  und  das  Heirathen  nur  in  verwandten  Familien
  in  mancher  Gegend,  die  Natur  der  Beschäftigung  der
Landbevölkerung  selbst,  u.  s.  w.  mit  zu  Grunde.

Insbesondere  wird  die  Kleidung  der  Landbevölkerung  vielfach
  als  zu  dürftig  und  nicht  hinreichenden  Schutz  gegen  die
Kälte  und  Nässe  gewährend,  als  nicht  zweckmäßig,  bei  Mädchen
die  Ausbildung  der  Brüste  und  Lungen,  bei  Entbundenen  das
Säugen  der  Neugeborenen  hindernd  geschildert,  und  als  sehr
unreinlich,  nicht  gehörig  gelüftet,  gewaschen  bezeichnet.

Die  Nahrung  ist  meist  sehr  roh  und  schlecht  bereitet,  die
Kost  namentlich  für  Kranke  unzweckmäßig,  das  Brod  oft  nicht
ausgebacken;  die  Neugeborenen  werden  statt  mit  Muttermilch
mit  grobem  zähen  und  zu  heißen  Mehlbrei  genährt.

In  mancher  Gegend  ist  das  Trinkwasser,  das  Bier,  der
Wein  schlecht,  der  Branntwein  fuselig.

Die  Wohnzimmer  und  häufig  auch  die  Schulstuben
sind  zu  klein,  niedrig  und  übelbeleuchtet,  überfüllt,  feucht,  nicht
genug  gelüftet,  und  unreinlich.  Die  ungeheizten  Schlafstuben
sind  zugleich  die  Vorrathskammern  für  Nahrungsmittel,  schmutzige
Kleider,  Leinwand  und  Wäsche.  Unmittelbar  vor  den  Häusern
und  gar  häufig  vor  den  engen  Fenstern  der  Schlafstellen  stehen
hochaufgeschichtete,  übeldünstende  Misthaufen.  Viele  Häuser,  ja
ganze  Dörfer  sind  häufigen  Ueberschwemmungen  ausgesetzt,  und
werden,  ohne  je  ganz  trocken  zu  werden,  sogleich  nach  dem  Zurücktreten
  der  Gewässer  wieder  bezogen.

Schwächliche,  unentwickelte  Kinder,  namentlich  Mädchen,
  werden  zum  Tragen  jüngerer  Kinder  angehalten,  zu  frühe
schon  auf  anstrengende,  oder  sonst  nachtheilige  Weise  beschäftigt,
jüngst  Entbundene  unterziehen  sich  anstrengenden,  körperlichen
Arbeiten.

Die  Aufsicht  auf  die  Kinder  ist  mangelhaft,  sowohl  in  den
        <pb n="603" />
        595

Häusern  wegen  häufiger  Abwesenheit  der  auswärts  beschäftigten
Eltern,  als  auch  außer  den  Häusern,  vor  und  nach  dem  Schul-Besuche.


Aus  der  in  manchen  Gegenden  herrschenden  Armuth  stammen
  unstreitig  viele  Erscheinungen,  welche  als  Ursachen  der  Gesundheits-Störungen
  und  Verschlimmerungen  erscheinen,  namentlich
  schlechte  Nahrung,  Kleidung,  Wohnung  und  hiemit  zusammenhängend
  Unreinlichkeit,  ferner  beständige  Sorge  und  gedrückte
Seelenstimmung,  welche  sehr  häufig  zu  dem  verderblichen  Branntweingenuß
  führt.

Die  Irreligiosität  und  Unsittlichkeit  mit  ihren  Folgen;  Onanie,
  unerlaubte  und  zu  frühe  Befriedigung  des  Geschlechtstriebes,
Erzeugung  vieler  Kinder  im  Rausche,  besonders  im  Branntweinrausche,
  venerische  Krankheiten  bilden  nicht  minder  eine
Hauptquelle  der  Gesundheits-Störungen,  zu  welchen  anderseits
bei  vielen  Kindern  durch  fehlerhafte  physische  Erziehung,  durch
Einwickeln  der  Neugebornen  in  schmutzige  Binden  und  Windeln,
durch  den  Aufenthalt  in  schweren  Betten,  und  heftig  geschaukelten
  Wiegen  neben  dem  überheizten  Ofen,  durch  vernachlässigte
Reinlichkeit  bezüglich  des  Waschens,  Badens  und  des  Wechselns
der  Wäsche,  sowie  durch  häufig  vorkommende,  völlige  Vernachlässigung
  der  Kinderkrankheiten  wesentlich  beigetragen  wird.

Es  ist  nun  die  bestimmt  ausgesprochene  allerhöchste  Willensmeinung
  Seiner  Majestät  des  Königs,  daß  diese  verschiedenartigen
  Ursachen  der  Gesundheitsstörungen  auf  dem  platten
  Lande  fortwährend  bekämpft  und  denselben  nach  Möglichkeit
begegnet  werde.

Bei  Lösung  dieser  Aufgabe,  wofür  bisher  schon  von  der
bayerischen  Verwaltung  in  mannigfacher  Beziehung  Vieles  geschehen
  und  geleistet  worden  ist,  wird  jedoch  nach  der  Natur
der  in  Frage  stehenden  Verhältnisse  meist  nur  auf  indirektem
Wege  gewirkt  werden  können.

Vor  Allem  erscheint  es  hiebei  unbedingt  nothwendig,  daß
die  bisherigen  Bemühungen  und  Einleitungen  zur  Hebung  der
materiellen  Nothstände  auf  dem  platten  Lande  unablässig  fortgesetzt
  werden,  da  die  vorhandene  Armuth  eine  der  Hauptquellen
der  Gesundheitsstörungen  ist,  und  jede  Besserung  der  Zustände
in  dieser  Beziehung  auch  bezüglich  der  Gesundheits-Zustände
ihre  heilsame  Rückwirkung  äußert.

Nicht  minder  nothwendig  und  unerläßlich  ist  die  fortgesetzte

382
        <pb n="604" />
        596

Bekämpfung  der  Irreligiosität  und  Unsittlichkeit,  der  steigenden
Genußsucht  und  Begehrlichkeit  in  der  Landbevölkerung.

In  beiden  Beziehungen  sind  im  Vollzuge  allerhöchster  Befehle
  Seiner  Majestät  des  Königs  vielfache  Erlasse  von  Seite
der  betreffenden  k.  Staatsministerien  bereits  ergangen,  auf  welche
hier  mit  dem  Bemerken  Bezug  genommen  wird,  daß  für  die
Hebumg  der  sittlichen  Nothstände  im  Volke  das  lebendige  Beispiel
  der  Beamten,  Geistlichen,  Aerzte,  Lehrer  und  der  hervorragendsten
  Gemeindeglieder  von  dem  entscheidendsten  Einflusse  ist.

Die  obenangeführte,  fehlerhafte  physische  Erziehung  der
Kinder  auf  dem  platten  Lande  beruht  sehr  häufig  auf  Mangel
an  Einsicht,  übeln  Gewohnheiten,  ererbten  Vorurtheilen  und
vermag  daher  nur  auf  dem  Wege  der  Belehrung,  durch  allmälige
  Verbreitung  besserer  diätetischer  Einsichten  beseitigt  zu
werden.

Das  ärztliche  Personal,  namentlich  auch  die  Hebammen
können  zur  Hebung  der  obenbezeichneten  Mißstände  in  der  physischen
  Erziehung  der  Kinder  wohl  das  Meiste  beitragen.

Sehr  viele,  alljährlich  auf  dem  Lande  vorkommende  Unglücksfälle
  sind  lediglich  dem  Mangel  an  Aufsicht  auf  die  Kinder
  zuzuschreiben,  wiewohl  amtliche  Bekanntmachungen  und  Anordnungen
  zur  Verhütung  solcher  Unglücksfälle  allenthalben  im
Königreiche  bestehen,  und  von  Zeit  zu  Zeit  erneuert  werden.

Neben  dem  strengen  Vollzuge  der  desfalls  bestehenden  Anordnungen
  würde  die  Verbreitung  der  Kleinkinder-Bewahranstalten
auf  das  platte  Land,  soweit  dies  überhaupt  ausführbar  erscheint,
diesem  großen  Uebel  vielfach  abzuhelfen  geeignet  sein.

Die  Kreisstellen  sind  von  dem  unterfertigten  kgl.  Staats-Ministerium
  bereits  auf  die  Ausdehnung  der  bezeichneten  Anstalten
  auf  das  platte  Land  aufmerksam  gemacht  worden,  und
es  wird  deshalb  darüber  zu  wachen  sein,  daß  dieser  Gegenstand
von  den  äußeren  Behörden  mit  Unterstützung  der  Geistlichkeit
nach  Möglichkeit  gefördert  wird.

Den  der  heranwachsenden  Jugend  aus  dem  Müßiggange
drohenden,  mannigfachen  Körpergefahren,  wie  den  derselben  durch
zu  frühzeitiges,  angestrengtes  Arbeiten  zugehenden  körperlichen
Nachtheilen  kann  wenigstens  theilweise  dadurch  vorgebeugt  werden,
  daß  auf  regelmäßigen  Schulbesuch  strengstens  bestanden,
und  gegen  hierin  lässige  Eltern  unnachsichtlich  eingeschritten  wird.

Bei  Handhabung  der  Baupolizei  soll  auf  die  Anforderungen
        <pb n="605" />
        597

der  Gesundheitspolizei  die  bemessenste  Rücksicht  genommen  werden,
  während  auf  den  vernünftigen  Gebrauch  der  Wohnungen
und  deren  Reinlichhaltung  durch  die  äußeren  Beamten,  welche
zur  Betretung  der  Wohnungen  der  Landbevölkerung  häufig  Anlaß
  haben,  vielfältig  belehrend  eingewirkt  werden  könnte.

Läßt  sich  die  häufig  vermißte  Reinlichkeit  bei  der  Landbevöl-=kerung
  auch  nicht  durch  polizeilichen  Zwang  herstellen,  so  wird
eine  allmälige  Besserung  in  dieser  Beziehung  doch  dadurch  auzubahnen
  sein,  daß  die  Schullehrer  strengstens  darauf  sehen,
daß  die  Kinder  gekämmt  und  gewaschen  zur  Schule  kommen.

Zur  Erreichung  dieses  Zieles  trägt  übrigens  auch  die  Förderung
  der  Pflasterung  in  den  Dorfgemeinden,  die  Sorge  für
Errichtung  von  Bade-Anstalten,  die  Handhabung  einer  strengen
Polizei  hinsichtlich  der  Reinigung  der  Brunnen,  Wege,  Dorfstraßen
  u.  s.  w.  Wesentliches  bei.

Bei  dem  entscheidenden  und  unmittelbaren  Einflusse  der
Nahrungsmittel  auf  die  Gesundheits-Verhältnisse  ist  die  unausgesetzte
  und  strenge  Controle  über  die  zum  Verkaufe  feilgebotenen
  Nahrungsmittel  und  energisches  Einschreiten  gegen  die  straffälligen
  Gewerbtreibenden  eine  der  wichtigsten  Verpflichtungen
der  Verwaltung.

Durch  Erzeugung  guten  Bieres,  worüber  die  Polizeibehörden
  pflichtgemäß  zu  wachen  haben,  kann  der  hie  und  da  auf  dem
platten  Lande  verbreiteten  Branntweinpest  wohl  am  Kräftigsten
entgegengewirkt  werden.

Der  vielfach  noch  sehr  mangelhaften  Zubereitung  der  Nahrungsmittel
  auf  dem  platten  Lande  kann  wohl  nur  auf  dem
Wege  der  Belehrung,  durch  Verbreitung  besserer  Kenntnisse  und
Einsicht  in  Schule  und  Haus  allmälig  abgeholfen  werden,  was
auch  bezüglich  der  Unzweckmäßigkeit  der  Kleidung  gilt.

Der  vorhandene  große  Uebelstand,  daß  die  Landbevölkerung
sehr  häufig  dem  wissenschaftlich  gebildeten  Arzte  kein  Vertrauen
schenkt,  und  dasselbe  vielmehr  in  Pfuscher  und  Quacksalber  setzt,
macht  die  fortgesetzte  energische  Einschreitung  der  Polizeibehörden
gegen  medizinische  Pfuschereien  aller  Art  dringend  nothwendig.

Die  lokalen  Verhältnisse  vieler  Gegenden  sind  durch  Anlegung
  von  Abzugskanälen,  Trockenlegen  und  Anbau  sumpfiger
oder  mooriger  Gründe,  Verlegung  alter  und  Herstellung  neuer
Leichenäcker  u.  dgl.  für  die  Gesundheit  der  Bewohner  vielfach
bereits  günstiger  gestaltet  worden.
        <pb n="606" />
        598

Die  Verbesserung  solcher  lokalen  Verhältnisse  mit  allen  zu
Gebote  stehenden  Mitteln  hat  einen  ständigen  Gegenstand  der
besonderen  Fürsorge  der  Verwaltung  zu  bilden.

Wie  dem  k.  Regierungs-Präsidium  bereits  oben  bemerkt
wurde,  ist  es  der  bestimmteste  Wille  Seiner  Majestät  des  Kö—
nigs,  daß  dem  wichtigen,  hier  in  Frage  stehenden  Gegenstande
die  größte  Aufmerksamkeit  seitens  der  Verwaltung  zugewendet,
und  derselbe  mit  Hingebung  verfolgt  und  betrieben  werde.

Das  k.  Regierungs-Präsidium  erhält  daher  den  Auftrag,  zum
Vollzuge  dieser  allerhöchsten  Willensmeinung  nach  den  vorstehen—
den  Andeutungen  und  Gesichtspunkten  die  erforderlichen  näheren
Einleitungen  und  Anordnungen  durch  die  königliche  Regierung,
K.  d.  J.,  vorkehren  zu  lassen.

Hiebei  ist  sich  jevoch  nicht  blos  auf  allgemeine  Weisungen
  zu  beschränken,  sondern  es  sind  vielmehr  zugleich  die  in
den  einzelnen  Distrikten  des  Regierungsbezirkes  vorhandenen
Zustände  genau  in's  Auge  zu  fassen,  und  hienach  auch  spezielle,
für  die  ein  zelnen  Gegenden  und  Oertlichkeiten  berechnete
  Direktive  zu  erlassen.

Die  Inspektionen  der  k.  Regierungspräsidenten  und  die  anbefohlenen
  Landgerichts-Visitationen  sind  insbesondere  zur  genauen
Erhebung  der  desfallsigen  Zustände  und  zur  Controle  des  Vollzugs
  der  erlassenen  Anordnungen  zu  benützen.

Wenn  auch  das  unterfertigte  königl.  Staatsministerium  die
mannigfachen  und  bedeutenden  Schwierigkeiten,  mit  welchen  die
Verwaltung  bei  Lösung  der  vorstehend  bezeichneten  Aufgabe  bisher
  schon  zu  kämpfen  hatte  und  stets  zu  kämpfen  haben  wird,
nicht  im  Mindesten  verkennt,  so  ist  anderseits  doch  auch  gewiß,
daß  bei  einer  richtigen  Erfassung  der  auf  den  Gesundheitszustand
der  Landbevölkerung  ungünstig  einwirkenden  Ursachen,  bei  umsichtiger
  Würdigung  und  Anwendung  aller  zu  Gebote  stehenden
Abhilfsmittel,  durch  ausdauernde  Hingebung  aller  zur  amtlichen
Thätigkeit  Berufenen  die  kundgegebene  allerhöchste  Willensmeinung
  wesentlich  gefördert  werden  wird.

Das  einträchtige  Zusammenwirken  der  Beamten,  Geistlichen,
Aerzte,  Lehrer,  einflußreichen  Gemeindeglieder  einer  Gegend  erscheint
  jedoch  hiebei  als  die  Vorbedingung  günstiger  Erfolge.

Es  ist  daher  auch  in  der  allerhöchsten  Absicht  Seiner  Majestät
  des  Königs  gelegen,  alle  diejenigen  Personen,  welche  in
ihrer  amtlichen  Stellung  oder  aus  freiem  Antriebe  für  die  Ver-
        <pb n="607" />
        2599

bessernng  des  Gesundheits-Zustandes  der  Landbevölkerung  be—
sonders  wirken,  zu  beloben,  und  nach  Umständen  zu  belohnen,
weshalb  das  k.  Regierungs-Präsidium  angewiesen  wird,  seinerzeit
  diejenigen,  welche  sich  durch  ihr  Wirken  im  Regierungsbezirke
in  dieser  Beziehung  besonders  ausgezeichnet  haben,  dem  unterfertigten
  k.  Staatsministerium  unter  Stellung  geeigneter  Anträge
  zur  berichtlichen  Anzeige  zu  bringen.

Schließlich  erhält  das  k.  Regierungs=  Präsidium  den  von
dem  Obermedizinal-Ausschusse  des  Königreiches  verfaßten  Entwurf
  eines  Regulativs  zur  Verhütung  und  Beschränkung  epidemischer
  und  ansteckender  Krankheiten  bei  Menschen  und  Hausthieren,
  durch  dessen  Ausführung  eine  Verbesserung  des  Gesammt-Gesundheits-Zustandes
  des  Landes  erzweckt  werden  soll,
anruhend  mit  dem  Auftrage  mitgetheilt,  binnen  drei  Monaten
  sich  gutachtlich  zu  äußern,  ob  die  Erlassung  eines  solchen
Regulativs  den  Verhältnissen  in  dem  Regierungsbezirke  angemessen
  sei,  und  den  gehofften  Erfolg  erwarten  lasse.

Binnen  derselben  Frist  hat  das  k.  Regierungs-Präsidium
über  den  Vollzug  vorstehender  Entschließung  unter  Vorlage  der
einschlägigen  Regierungs=  und  Präsidial-Akten  hieher  Anzeige
zu  erstatten.

München,  den  21.  Februar  1853.

Staatsministerium  des  Innern.
Graf  v.  Reigersberg.

Nr.  14,923  §.  296.

Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.,  vom
19.  März  1853,  den  Gesundheitszustand  auf  dem  platten  Lande  betr.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Inhaltlich  höchsten  Reskripts  des  k.  Staatsministeriums  des
Innern  vom  21.  vor.  Mts.  im  bez.  Betreffe  werden  die  vielfachen
  Gesundheits-Störungen  auf  dem  platten  Lande,  insbesondere
  in  Bezug  auf  die  Schuljugend,  außer  mehreren  andern
Veranlassungen,  zum  Theil  auch  dadurch  herbeigeführt,  oder
doch  wenigstens  vermehrt,  daß  hie  und  da  die  Schulzimmer  zu
klein,  niedrig  und  übelbeleuchtet,  überfüllt  und  feucht  sind,  daß
dieselben  nicht  genug  gelüftet  und  nicht  reinlich  gehalten;  dann
daß  die  Kinder  selbst  nicht  mit  der  erforderlichen  Reinlichkeit  im
elterlichen  Hause  gepflegt  werden.
        <pb n="608" />
        600:

Die  k.  Regierung  hat  zwar  ohndieß  bisher,  so  oft  sie  von
dem  ungenügenden  oder  nicht  gehörig  entsprechenden  Zustande
irgend  einer  Schullokalität  Kenntniß  erhalten  hat,  immer  segleich
  die  Einleitung  zur  nöthigen  Bauführung  angeordnet;  demungeachtet
  sieht  sich  dieselbe  veranlaßt,  an  die  k.  Distriktsschul-Inspektion
  die  Aufforderung  ergehen  zu  lassen,  innerhalb
4  Wochen  Anzeigebericht  darüber  zu  erstatten:

a)  ob  sich  im  untergebenen  Bezirke  zur  Zeit  noch  solche  Schul-Lokalitäten
  vorfinden,  welche  mit  den  oben  bezeichneten
Mängeln  behaftet  sind;  und

b)  bei  welchen  Schullokalitäten  Vorkehrungen  zur  Beseitigung
der  bemerkten  Uebelstände  bereits  eingeleitet  und  im  Gange  sind.

Zugleich  wird  die  k.  Distrikts  -Schul-Inspektion  beauftragt,
  das  gesammte  untergebene  Schullehrpersonale  durch  die
betreffenden  Lokal-Schul-Inspektionen  nachdrucksamst  dahin  anweisen
  zu  lassen,  daß  die  Schulzimmer  mit  Rücksicht  auf  die
Jahreszeit  gehörig  gelüftet  und  stets  im  möglichst  reinlichen  Zustande
  gehalten  werden;  dann  daß  den  Kindern  durch  geeignete
Belehrung  und  Angewöhnung  Liebe  zur  Ordnung  und  Reinlichkeit
  eingeprägt,  und  daß  vorzüglich  strengstens  darauf  gesehen
werde,  daß  die  Kinder  täglich  gekämmt  und  gewaschen  zur  Schule
kommen.

Zu  diesem  Behufe  haben  die  Lokal  -Schulinspektionen  dem
Schullehrpersonale  über  vorstehende  Anweisung  gehörige  Eröffnung
  gegen  unterschriftliche  Bestätigung  zu  machen,  und  die
auf  solche  Weise  erhaltenen  Verkündungs-Nachweise  an  die  kgl.
Distrikts  =  Schul-Inspektion  einzusenden,  von  welcher  sodann
sämmtliche  gesammelte  Ausweise  mit  dem  oben  erwähnten  zu
erstattenden  Anzeigsberichte  an  die  unterfertigte  Stelle  einzubefördern
  sind.

Da  hiedurch  der  Vollzug  eines  allerhöchsten  Auftrages  bedingt
  ist,  so  wird  zu  dem  Berufseifer  der  k.  Distrikts  -Schul-Inspektion
  vertraut,  dieselbe  werde  bezüglich  der  angeordneten
Berichts-Erstattung  und  Vorlage  den  bezeichneten  Termin  genau
einhalten,  übrigens  auch  bei  Vornahme  von  ordentlichen  und
außerordentlichen  Schul-Visitationen  der  in  Rede  stehenden  Angelegenheit
  die  entsprechende  Aufmerksamkeit  zuwenden,  und  von
dem  Befunde  der  Reinlichkeit  sowohl  der  Kinder  als  auch  der
Schullokalitäten  in  dem  jedesmaligen  Jahresberichte  besondere
Erwähnung  machen.

München,  den  19.  März  1853.

Königliche  Regierung  von  Niederbayen,  K.  d.  J.
Benning,  k.  Regierungs-Präsident.
        <pb n="609" />
        601

Nr.  13,773.  §.  297.
Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.,  vom
21.  März  1853,  den  Gesundheitszustand  auf  dem  platten  Lande  betr.

Es  ist  die  bestimmt  ausgesprochene  allerhöchste  Willensmeinung
  Seiner  Majestät  des  Königs,  daß  die  verschiedenartigen
Ursachen  der  Gesundheitsstörungen  auf  dem  platten  Lande  fortwährend
  bekämpft  und  denselben  nach  Möglichkeit  begegnet
werde.  Von  diesen  Ursachen  sollen  hier  nur  die  physischen  berücksichtigt
  werden.  Zu  diesen  gehören  auf  der  einen  Seite  die
ungünstigen  lokalen  Verhältnisse  mancher  Gegenden,  auf  der  anderen
  die  unzweckmäßige  Lebensweise  der  Bewohner.

Was  nun  zuerst  die  ungünstigen  lokalen  Verhältnisse  anbetrifft,
  so  werden  die  Distriktspolizeibehörden  und  Physikate  fortwährend
  der  Verbesserung  solcher  ungesunder  Gegenden  ihre
Fürsorge  zuwenden;  sie  werden  Sorge  tragen,  daß  sumpfige
und  moosige  Gründe  trockengelegt,  und  angebaut,  stehende  Wasser,
Pfützen  und  stinkende  Gruben  innerhalb  oder  in  der  Nähe  der
Ortschaften  entfernt  werden;  sie  werden  dazu  mitwirken,  daß
die  Ortschaften  vor  Ueberschwemmungen  möglichst  gesichert,  daß
die  Leichenäcker  vollends  aus  den  Ortschaften  entfernt,  und  wo
sie  zu  beschränkt  sind,  erweitert  werden;  sie  werden  die  Schlachthäuser,
  Fleischbänke  und  Wasenplätze  sorgfältig  überwachen;  sie
werden  besonders  für  gutes  Trinkwasser  besorgt  sein,  und  auf
die  Instandhaltung  und  Reinlichhaltung  der  Brunnen  und  Cisternen,
  der  Wasserstuben  und  Wasserleitungen  Bedacht  nehmen.

Was  die  fehlerhafte  Lebensweise  anbetrifft,  so  kommt  hier
zunächst  die  unzweckmäßige  Kleidung  und  Nahrung,  die  Unreinlichkeit,
  die  fehlerhafte  physische  Erziehung  der  Kinder,  die  Vernachlässigung
  erworbener  Krankheiten,  Versäumung  der  Einholung
  ärztlicher  Hilfe  und  die  Zufluchtnahme  zu  Pfuschern  und
Quacksalbern  in  Betracht.

Bezüglich  der  Kleidung,  so  ist  die  Landbevölkerung  geeignet
zu  belehren,  dieselbe  in  der  Art  einzurichten,  daß  sie  hinreichenden
  Schutz  gegen  Kälte  und  Nässe  gewähre,  daß  sie  bei  dem
jugendlichen  weiblichen  Geschlechte  der  Ausbildung  der  Brüste,
bei  Entbundenen  dem  Säugen  der  Neugebornen  nicht  hindernd
entgegentrete.

Hinsicht  der  Getränke  ist  vor  allem,  wie  schon  erwähnt,
für  reines,  frisches  Trinkwasser  Sorge  zu  tragen  und  die  Güte
des  Bieres  strengstens  zu  überwachen,  und  unter  keinem  Ver-
        <pb n="610" />
        602

hältnisse  zu  gestatten,  daß  saueres  und  anderweitig  verdorbenes
Bier  ausgeschenkt  werde.

Die  Speisen  betreffend,  ist  besonders  die  Fleisch-,  Brodund
  Obstbeschau  strengstens  zu  handhaben.

Wo  die  Nahrungsmittel,  besonders  die  Mehlspeisen,  mangelhaft
  zubereitet,  und  dadurch  höchst  schwerverdauliche  Gerichte
erzeugt  werden,  ist  durch  geeignete  Belehrung  auf  eine  bessere
Bereitungsweise  derselben  hinzuweisen.

Zu  den  verderblichen  Einflüssen  auf  die  Gesundheit  gehört
in  vielen  Gegenden  Niederbayerns  besonders  das  zu  häufige
und  übermäßige  Schnupfen  des  Brasiltabaks.  Er  bewirkt  mit
der  Zeit  Geruchlosigkeit,  einen  fortwährenden  entzündlichen  Zustand
  der  Nasenschleimhant,  tiefe  Risse  in  der  Gegend  zwischen
Nase  und  Oberlippe,  eine  eigenthümliche  Verzerrung  der  Gesichtszüge,
  ein  fahles  und  frühzeitig  altes  Aussehen,  eine  Wüstheit
des  Kopfes,  die  zu  immer  häufigerm  Genuß  eines  immer  schärferen
  Tabaks  auffordert,  Schwäche  des  Magens,  gestörte  Verdauung,
  und  durch  alles  dieses  eine  tiefe  Zerrüttung  des  gesammten
  Gesundheitszustandes.

Die  Polizei-Behörden  und  Physikate  werden  daher  unter
Hinweisung  auf  die  Ausschreibung  vom  15.  Dezember  1840
(Kreisintelligenzbl.  von  N.-B.  1840.  St.  52  S.  704)  wiederholt
aufgefordert,  zur  Beseitigung  dieses  für  die  Gesundheit  so  nachtheiligen
  Mißbrauches  des  Brasilschnupfens  nach  Kräften  mitzuwirken,
  und  zwar  um  so  mehr,  als  die  Unsitte  an  manchen
Orten  schon  unter  der  Schuljugend  Eingang  gefunden  hat.

Im  Betreff  der  Unreinlichkeit  ist  besonders  für  Reinlichkeit
in  den  Straßen  der  Ortschaften  Sorge  zu  tragen,  der  Abfluß
der  Jauche  von  den  Dungstätten  gehörig  zu  überwachen  und
die  Landleute  zu  ermahnen,  auch  im  Innern  ihrer  Wohnungen,
sowie  hinsichtlich  ihrer  Bett=  und  Leibwäsche  und  überhanpt
ihrer  Kleidung  der  größten  Reinlichkeit  sich  zu  befleißigen.

Es  ist  unglaublich,  wie  sehr  auf  dem  Lande  in  der  Regel
die  Reinhaltung  der  Haut  vernachlässiget  wird;  höchstens  werden
  zuweilen  Gesicht  und  Hände  gewaschen  und  die  Haare  gekämmt,
  die  bedeckten  Theile  des  Leibes  aber  in  ihrem  Schmutze
gelassen.  Es  ist  daher  die  Errichtung  von  Reinlichkeitsbädern
sowohl  in  Häusern  als  an  Bächen  und  Flüssen  möglichst  zu
befördern  und  besonders  bei  der  Jugend  die  Lust  zum  Baden
hervorzurufen.
        <pb n="611" />
        603

Die  fehlerhafte  physische  Erziehung  der  Kinder  in  den  ersten
  Lebensjahren  ist  eine  reichliche  Quelle  der  großen  Sterblichkeit
  und  der  Gesundheitsstörungen  auf  dem  Lande.

Hieher  gehört  das  Einwickeln  der  Neugebornen  in  schmutzige
Binden  und  Windeln,  der  Aufenthalt  derselben  in  schweren  Betten,
  in  heftig  geschaukelten  Wiegen  neben  dem  überheizten  Ofen,
die  vernachlässigte  Reinlichkeit  bezüglich  des  Waschens,  Badens
und  des  Wechselns  der  Wäsche.  Oft  werden  die  armen  Geschöpfe
  ganze  Tage  lang  sich  selbst  überlassen  oder  höchstens  unter
die  Aufsicht  kleiner  Geschwister  gestellt,  welche  sich  selbst  nicht
zu  helfen  wissen.  Die  Unsitte  des  künstlichen  Auffütterns  der
Kinder  nimmt  auf  dem  Lande  immer  mehr  überhand;  die  Mütter
  werden  immer  seltener,  welche  ihren  Kindern  die  Brust
reichen;  hie  und  da  sollen  die  Hebammen  selbst  diesen  Mißbrauch
befördern,  damit  die  Frauen  desto  leichter  wieder  concipiren  und
ihre  Hilfe  desto  öfter  in  Anspruch  nehmen.

Häufig  werden  schwächliche  unentwickelte  Kinder,  namentlich
Mädchen  zum  Tragen  jüngerer  Kinder  angehalten,  zu  frühe
schon  auf  anstrengende  oder  sonst  nachtheilige  Weise  beschäftiget,
jüngst  Entbundene  unterziehen  sich  anstrengenden  körperlichen
Arbeiten.-Zur

  Hebung  dieser  Mißstände  kann  das  ärztliche  Personal
noch  das  Meiste  beitragen,  daher  ist  dasselbe,  besonders  auch  die
Hebammen  geeignet  zu  instruiren  und  aufzufordern,  keine  Gelegenheit
  vorübergehen  zu  lassen,  die  Mütter  auf  den  rechten
Weg  zu  weisen.

Eine  Hauptquelle  des  Siechthums  auf  dem  Lande  ist  die
Vernachlässigung  der  Krankheiten.  Es  ist  ein  allgemein  auf
dem  Lande  verbreitetes  verderbliches  Vorurtheil,  daß  gegen  die
Krankheiten  der  Kinder  ärztliche  Hilfe  nichts  vermöge,  oder  daß
dieselbe  nicht  nothwendig  sei;  es  werden  daher  die  Aerzte  höchst
selten  zu  kranken  Kindern  gerufen.  Dadurch  gehen  viele  zu
Grunde  oder  werden  siech  und  elend  für  ihr  ganzes  Leben.
Diesem  Vorurtheile  ist  kräftigst  zu  begegnen.

Die  Visitationen  der  conscribirten  Jünglinge  liefern  alljährlich
  den  Beweis,  daß  die  Krätze  außerordentlich  unter  dem
Landvolke  verbreitet  ist,  und  daß  von  den  damit  Behafteten
nichts  geschieht,  um  sich  von  diesem  Uebel  zu  befreien,  während
wenige  Tage  hiezu  hinreichen  würden.
        <pb n="612" />
        604

 

Auch  die  venerische  Krankheit  kommt  in  manchen  Gegenden
häufig  vor  und  wird  in  der  Regel  durch  beurlaubte  Soldaten
auf  dem  Lande  verbreitet.

Diese  beiden  ansteckenden  Krankheiten  sind  besonders  zu
überwachen  und  die  damit  Behafteten  von  Amtswegen  zur  Heilung
  zu  übergeben.

Der  vorhandene  große  Uebelstand,  daß  die  Landbevölkerung
sehr  häufig  dem  wissenschaftlich  gebildeten  Arzte  kein  Vertrauen
schenkt,  und  dasselbe  vielmehr  in  Pfuscher  und  Quacksalber  setzt,
macht  die  fortgesetzte  energische  Einschreitung  der  Polizeibhörden
gegen  medizinische  Pfuschereien  aller  Art  dringend  nothwendig.

Die  Vorstände  der  Distrikts-Polizeibehörden  werden  sich
wiederholt  mit  den  k.  Gerichtsärzten  persönlich  in's  Benehmen
setzen,  und  sich  über  die  zweckmäßigste  Anwendung  und  Einhaltung
  der  Mittel  und  Wege  berathen,  durch  welche  die  genannten
das  Gesundheitswohl  der  Landbevölkerung  untergrabenden  Mißstände
  am  erfolgreichsten  bekämpft  und  der  erhabene  Gedanke
Seiner  Majestät  des  Königs,  ein  gesundes  und  kräftiges  Geschlecht
  heranzuziehen,  am  besten  in's  Werk  gesetzt  werden  könne;
sie  werden  sich  in  der  Verfolgung  dieses  schönen  Ziels  nicht  durch
den  Widerstand  und  die  Indolenz  der  Landleute,  überhaupt  durch
keinerlei  Hindernisse  ermüden  und  abschrecken  lassen,  und  mit
den  k.  Gerichtsärzten  und  dem  gesammten  ärztlichen  Personale
in  dem  Bewußtsein,  dem  Vaterlande  einen  großen  Dienst  geleistet
  zu  haben,  sowie  in  der  Anerkennung  ihrer  Bemühungen
von  Seite  Seiner  Königlichen  Majestät  den  schönsten  Lohn  für
ihre  dießfallsigen  Leistungen  finden.

Ueber  den  Vollzug  jedes  einzelnen  in  dieser  Entschließung
enthaltenen  Punktes  ist  nach  Verlauf  von  3  Wochen  gemeinschaftlich
  mit  den  k.  Physikaten  Anzeige  zu  erstatten  und  dieser
Termin  unfehlbar  einzuhalten,  da  hiervon  der  Vollzug  allerhöchster
  Befehle  abhängt.

Landshut,  den  21.  März  1853.

Kgl.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.
Benning,  k.  Regierungs-Präsident.
        <pb n="613" />
        605

Nr.  13,773.  S.  298.

Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.,  vom
24.  März  1853,  der  Gesundheitszustand  auf  dem  platten  Lande,
hier  Abzugskanäle  und  Trockenlegung  mooriger  Gründe  betr.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  ist  die  bestimmt  ausgesprochene  allerhöchste  Willensmeinung
  Seiner  Mgjestät  des  Königs,  daß  die  verschiedenartigen
Ursachen  der  Gesundheitsstörungen  auf  dem  platten  Lande  fortwährend
  bekämpft,  und  denselben  nach  Möglichkeit  begegnet  werde.

In  dieser  Beziehung  sind  namentlich  die  lokalen  Verhältnisse
  vieler  Gegenden  durch  Anlegung  von  Abzugs-Kanälen,
Trockenlegen  und  Anbau  sumpfiger  oder  mooriger  Gründe,  Verlegung
  alter  und  Herstellung  neuer  Gottesäcker  u.  dgl.  für  die
Gesundheit  der  Bewohner  vielfach  bereits  günstiger  gestaltet
worden;  doch  hat  deren  Verbesserung  mit  allen  zu  Gebot  stehenden
  Mitteln  noch  fortwährend  einen  besondern  Gegenstand  der
besondern  Fürsorge  der  Verwaltung  zu  bilden.

Die  Distriktspolizeibehörden  werden  demnach  beauftragt,
ungesäumt  genauest  zu  recherchiren,  ob  und  welche  Mißstände
in  der  hier  genannten  Beziehung  in  ihren  Bezirken  dermalen
noch  bestehen,  welche  gesundheitsschädliche  Gräben,  stehenden
Gewässer,  Moore  und  Sümpfe  2c.,  welche  der  Gesundheit  nachtheilige
  und  zu  verlegende  Leichenäcker  2c.  2c.  etwa  noch  vorhanden
  seien,  zugleich  mit  aller  Umsicht  zu  erwägen  und  sorgfältigst
  zu  erheben,  in  welcher  Art  derartige  —  häufig  schon  mit
geringen  Kosten,  und  lediglich  durch  eine  überhaupt  lebendige
Polizeiverwaltung  zu  entfernende  Mißstände  zu  beseitigen  sind,
welche  lokalen,  distriktiven  oder  durch  eine  erweiterte  Konkurrenz
aufzubringenden  Mittel  geboten  sind,  um  derartige  regelmäßig
auch  in  sonstiger  Beziehung,  wie  namentlich  in  Bezug  auf  die
Bodenkulttur  wünschenswerthen  Verbesserungen  durchzuführen.

Es  wird  hier  insbesondere  auf  eine  sachgemäße  Anwendung
  des  Gesetzes  vom  28.  März  1852  über  Bewässerungsund
  Entwässerungs-Unternehmungen  hingewiesen.

Die  Distriktspolizeibehörden  erhalten  sofort  im  Nachgange
zu  der  Ausschreibung  vom  21.  d.  Mts.  Nr.  13,773  den  Auftrag,
  zunächst  in  der  hier  fraglichen  Richtung  gesondert  binnen
3  Wochen  im  Allgemeinen  über  den  Stand  der  Sache  unter
Angabe  der  getroffenen  Einleitungen  kurzen,  bestimmten  Bericht
zu  erstatten,  und  wird  bemerkt,  daß  dieser  Gegenstand  bei  den
        <pb n="614" />
        606

Inspektionen  des  k.  Regierungs-Präsidenten,  sowie  den  anbefohlenen

  Landgerichts-Visitationen  vorzüglich  beachtet,  übrigens

gerne  Anlaß  genommen  wird,  in  dieser  Sache  besonders  ausgezeichneten

  Beamten  die  verdiente  Anerkennung  zu  verschaffen.
Landshut,  den  24.  März  1853.

Kgl.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.
Benning,  k.  Regierungs-Präsident.

Nr.  13,773.  S.  299.

Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.,  vom
26.  März  1853,  der  Gesundheitszustand  auf  dem  platten  Lande  betr.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  der  höchsten  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums
des  Innern  vom  21.  Febr.  ds.  Is.  bez.  Betr.  ist  darauf  aufmerksam
  gemacht,  daß  zur  Verbesserung  des  Gesundheitszustandes
der  Landbevölkerung  die  Förderung  der  Pflasterung  in  den
Dorfgemeinden,  die  Sorge  für  Errichtung  von  Badeanstalten,
die  Handhabung  einer  strengen  Polizei  hinsichtlich  der  Reinigung  der
Brunnen,  Wege,  Dorfstraßen  u.  s.  w.  Wesentliches  beitrage.

In  der  Anleitung  für  die  Gemeinde-Vorsteher  und  Gemeinde-Ausschüsse
  bezüglich  ihres  Verfahrens  bei  der  Ausübung
ihres  Amtes  (Beil.  zum  Kr.-Int.-Bl.  v.  1836  Stück  8.  S.  16
u.  17  §.  55),  dann  in  der  Instruktion  zum  Vollzuge  des  rev.
Gem.-Ediktes  vom  31.  Oktbr.  1837  Ziff.  197  lit  d,  aa  u.  bb
(Beil.  zum  Kreisblatte  v.  1837  St.  48  S.  55)  ist  den  mit  der
Handhabung  der  Dorfpolizei  zunächst  betrauten  Gemeinde-Vorstehern
  und  Gemeinde-Ausschüssen  zur  besondern  Pflicht  gemacht,
  für  die  Reinhaltung  und  Reinigung  der  Dorfwege,
Straßen  und  Brunnen  zu  sorgen.

Das  k.  Landgericht  wird  daher  beauftragt,

1)  die  allegirten  Vorschriften  den  sämmtlichen  Gemeinde-Vorstehern
  und  Gemeindeausschüssen  des  Amtsbezirkes  neuerdings
in  Erinnerung  zu  bringen,  sie  zum  genauen  Vollzuge  und  zur
Beachtung  anzuhalten,  deren  Thätigkeit  bei  jeder  sich  ergebenden
Veranlassung  und  Gelegenheit  zu  überwachen;

2)  da  nach  der  örtlichen  Lage  und  der  Ausdehnung  die
Pflasterung  der  Dorfgemeinden  und  Dorfschaften  als  nothwendig
  und  räthlich  erscheint,  die  Durchführung  derselben  entsprechend
  anzuregen  und  zu  bethätigen;
        <pb n="615" />
        607

3)  falls  etwa  Badereien  als  Ehehaften  noch  bestehen,  die
Sicherstellung  der  desfallsigen  Berechtigungen  und  Verpflichtungen
hervorzurufen,  außerdem  in  Erwägung  zu  nehmen,  ob  nicht  nach
Maßgabe  des  sich  herausstellenden  Bedürfnisses  aus  Gemeindemitteln
  Einrichtungen  und  Anstalten  zum  Baden  der  Orts=  und  Gemeindeglieder
  hergestellt  werden  können,  und

4)  die  getroffenen  Verfügungen  unter  Aufklärung  über  die
allenfalls  der  Ausführung  der  sub  Ziff.  2  und  3  bezeichneten
Einrichtungen  an  einzelnen  Orten  entgegenstehenden  Umstände
und  Hindernisse  innerhalb  3  Wochen  zur  Anzeige  zu  bringen.

Landshut,  den  26.  März  1853.

Kgl.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  v.  J.
Benning,  k.  Regierungs-Präsident.

Nr.  13,773.  S.  300.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.,  vom
28.  März  1853,  den  Gesundheitszustand  auf  dem  platten  Lande  betr.
Im  Namen  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Was  unterm  Heutigen  in  bez.  Betr.  an  das  k.  Kreis-Bau-Bureau
  und  an  die  k.  Bauinspektionen  erlassen  wurde,  zeigt
Folgendes  zur  Darnachachtung  und  Kenntnißgabe  an  die  betr.
Baukommissionen,  sowie  sämmtl.  Maurer=  und  Zimmermeister.

In  einer  höchsten  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums
des  Innern  vom  21.  v.  Mts.,  „den  Gesundheitszustand  auf  dem
platten  Lande  betr.,“  kommt  unter  den  Anführungen  der  Ursachen
  über  die  Störung  dieses  unter  Anderem  wörtlich  vor:

„Die  Wohnzimmer  und  häufig  auch  die  Schulstuben  sind
zu  klein,  niedrig  und  übelbeleuchtet,  überfüllt,  feucht,  nicht
genug  gelüftet  und  unreinlich.  Die  ungeheizten  Schlafstuben
sind  zugleich  die  Vorrathskammern  für  Nahrungsmittel,  schmutzige
Kleidung,  Leinwand  und  Wäsche.  Unmittelbar  vor  den  Häusern
  und  gar  häufig  vor  den  engen  Fenstern  der  Schlafstellen,
  stehen  hoch  aufgeschichtete,  übeldünstende  Misthaufen.
Viele  Häuser,  ja  ganze  Dörfer  sind  häufigen  Ueberschwemmungen
  ausgesetzt,  und  werden,  ohne  je  ganz  trocken  zu  werden,
sogleich  nach  dem  Zurücktreten  der  Gewässer  wieder  bezogen.
Ferner:

Bei  Handhabung  der  Baupolizei  soll  auf  Anforderung  der
Gesundheitspolizei  die  bemessenste  Rücksicht  genommen  werden,
        <pb n="616" />
        608

während  auf  den  vernünftigen  Gebrauch  der  Wohnungen  und
deren  Reinlichhaltung  durch  die  äußern  Beamten,  welche  zur
Betretung  der  Wohnungen  der  Landbevölkerung  häufig  Anlaß
haben,  vielfältig  belehrend  eingewirkt  werden  könnte.“

Das  k.  Kreisbaubureau  und  sämmtl.  Bauinspektionen  des
Kreises  werden  daher  angewiesen,  so  weit  es  in  ihrem  Berufe
liegt,  auf  diese  Andeutungen  bei  der  Besichtigung  der  Staats-,
Stiftungs-,  Gemeinde-  und  andern  Bauten  Rücksicht  zu  nehmen,
  und  hienach  zu  verfahren,  insbesondere  bei  dem  Entwerfen
  der  Pläne  so  wie  bei  der  Prüfung  solcher  für  Neubauten
  zur  Vermeidung  der  bezeichneten  Uebelstände.

Hieher  gehört  insbesondere  bei  der  Wahl  der  Baustelle  wo
immer  thunlich  dahin  zu  trachten,  daß  diese  der  Sonne  zugekehrt,
  trocken  und  der  Ueberschwemmung  nicht  ausgesetzt  ist,
daß  ein  Luftwechsel  ohne  all  zu  starke  Luftströmung  stattfinde,
und  daß  in  der  Nähe  ein  der  Gesundheit  zuträgliches  Trinkwasser,
  so  wie  solches,  das  zu  dem  Waschen  und  Reinigen  wohl
geeignet  ist,  nach  Bedarf  sich  vorfinde.

Bei  der  Anlage  von  Gebäuden  auf  geneigten  Ebenen  2c.
ist  möglichst  die  Abdachung  gegen  Süden  und  Osten  zu  wählen,
und  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  das  auf  der  Oberfläche  des
Bodens  oder  auf  geneigten  wasserhaltigen  Erdschichten  unter  der
Erdoberfläche  sich  herabsenkende  Regen-  oder  Quellwasser  rechtzeitig
  gefaßt  und  vom  dem  Gebäude  abgeleitet  werde.

Der  Boden  des  ebnen  Erdgeschoßes  in  den  Wohngebäuden
so  wie  der  Stallungen  soll  sich  über  die  Erdoberfläche  erheben,
und  das  abfallende  Regenwasser  nach  allen  Seiten  schnellen  und
freien  Abfluß  finden.  Zu  den  Wohngebäuden  und  Stallungen
sind  nur  wohl  ausgetrocknete  Bausteine  und  Bauhölzer  zu  verwenden.
  Baumaterialien,  welche  die  Feuchtigkeit  aus  der  Luft
anziehen  und  ihrer  nächsten  Umgebung  wieder  mittheilen,  sollen
bei  den  Wohn=  und  Oekonomiegebäuden,  welche  der  Trockenheit
  bedürfen,  keine  Anwendung  finden.

Vor  der  Anlage  der  Gebäude  soll  der  mit  verwesten  oder
verfaulten  Gegenständen  verunreinigte  und  von  Salzen  durchdrungene
  Boden  entfernt,  auch  zur  Auffüllung  kein  Erdreich
verwendet  werden,  in  welchem  Gegenstände  enthalten  sind,  die
der  Fäulniß  und  Verwesung  unterliegen,  oder  Feuchtigkeit  aus
der  Luft  anziehen  und  wieder  ausscheiden.

Jene  Räume  in  den  Gebäuden,  welche  zum  Aufenthalte
        <pb n="617" />
        609

 

der  Bewohner  dienen,  sollen  wo  immer  thunlich  der  Sonnec
und  insbesondere  der  Süd=  und  Ostseite  des  Hauses  zugekehrt
  sein.

Vorrathskammern,  die  der  Kühle  bedürfen,  Küchen,  auch
die  gegen  Verbreitung  von  üblem  Geruche  und  der  Feuchtigkeit
wohl  verwahrten,  leicht  zu  räumenden  Abtritte  sind  gegen  Norden
  zu  legen,  dort  aber,  wo  sie  der  Oertlichkeit  wegen  dennoch
der  Sonne  zugekehrt  werden  müssen,  gegen  die  Einwirkung
dieser  wohl  zu  schützen.

Bei  der  Anlage  der  Kamine  und  Heizungen  ist  nach  den
bekannten  Grundsätzen  zu  verfahren,  damit  der  Verbreitung  des
Rauches  in  den  Wohnungsräumen  vorgebeugt  werde.

Heizbare  und  nicht  heizbare  Räume  sollen  wo  immer  thunlich
  zur  Vermeidung  nasser  Niederschläge  durch  keine  Thüren
verbunden  werden.

Durch  zweckmäßig  angelegte  Küchen  und  holzersparende
Kochherde  läßt  sich  nach  und  nach  auf  die  Entfernung  der  Kochöfen
  aus  den  Wohnzimmern  hinwirken,  welche  die  Zimmer
während  des  Kochens  mit  so  vielem  Wasserdunst  und  Dampf
anfüllen.  Durch  zweckmäßig  angelegte  Dunst=  und  Dampfzüge
sollte  aber  selbst  in  den  Küchen  für  die  Ableitung  der  Dämpfe
und  Dünste  Sorge  getragen  werden.

Reine  Luft,  Licht  und  Wärme  sind  nothwendige  Bedürfnisse
  für  die  Erhaltung  der  Gesundheit  des  Menschen  wie  der
Hausthiere.  Zur  Erhaltung  dieser  ist  es  nothwendig,  den  bewohnten
  Räumen  in  den  Gebäuden  die  nöthige  Ausdehnung
nach  Länge,  Breite  und  Höhe  zu  geben,  und  durch  die  erforderliche
  Zahl  nicht  zu  kleiner  Fenster  zu  beleuchten.

Die  zunehmende  Steigerung  der  Brennmaterialien-Preise
erfordert  jedoch  dringend  für  die  Wohnungs-Räumlichkeiten  das
richtige  Maß  zu  finden,  indem  bekanntlich  große  Fenster,  so
wie  geräumige,  hohe  Zimmer  dem  Zutritte  des  Lichtes  und  der
Luft  am  förderlichsten  sind,  entgegengesetzt  aber  die  Anlagen
großer  und  hoher  Räume  nicht  allein  die  Bankosten  erhöhen,
sondern  auch  zur  Erwärmung  solcher  viel  mehr  Brennmaterial
erfordert  wird,  was  bei  bürgerlichen  Wohngebäuden  und  den
Schulhäusern  wohl  zu  beachten  ist,  sowie  daß  durch  gut  angelegte
  Luftzüge  der  Luftwechsel  in  nöthigen  Fällen  auch  in  beschränkten
  Räumen  der  Gesundheit  zuträglich  bewerkstelliget

werden  kann.  Der  besondern  Erwähnung  verdient  auch,  daß
Med.-Verordn.  8.  Bd.  39
        <pb n="618" />
        610

zur  Erhaltung  der  Gesundheit  neue  Wohngebäude  nicht  vor
ihrer  vollständigen  Austrocknung  bezogen  werden  dürfen.

Auch  sollen  zur  Bewohnung  bestimmte  Gebäude,  so  lange
der  Frost  andauert,  nicht  in  Ausführurg  genommen  und  erst
nach  der  vollständigen  Austrocknung  der  Mauern  der  Verput
aufgetragen  werden.  In  Fällen,  wo  das  Gebäude  früher  bezogen
  werden  muß,  ist  wenigst  die  Herstellung  des  äußern  Verputzes
  bis  zur  vollständigen  Austrocknung  der  Mauern  zu
verschieben.

Wohngebäude,  welche  in  dem  Spätjahre  zur  Vollendung
gelangen,  sollen  nicht  im  Winter,  sondern  erst  in  dem  nächsten
Frühjahre,  wenn  eine  Heizung  der  Räume  nicht  mehr  nothwendig
  ist,  bezogen  werden.

Daß  bei  der  Anlage  der  Stallungen  auf  die  erforderliche
Ränmlichkeit,  die  richtige  Orientirung,  das  nöthige  Licht,  die
Wärmehaltung,  Lüftung,  Reinhaltung  und  vollständigen  Abzug
der  abfallenden  Flüssigkeiten  Rücksicht  genommen  werden  muß,
bedarf  wohl  keiner  nähern  Erörterung.

Zur  Erhaltung  gesunder  Wohnungen  gehört  aber  auch  das
rechtzeitige  Lüften  und  Weißen  der  bewohnten  Räume,  die
Reinhaltung  der  Böden  und  sämmtlicher  Räume,  sowie  Fernehaltung
  der  Feuchtigkeit.

Bei  der  Anlage  der  Brunnen  ist  Rücksicht  zu  nehmen,  daß
die  Quellen  und  Sammelbehälter  bei  laufenden  Wässern  nicht
durch  der  Gesundheit  nachtheilige  Zuflüsse  —  Schöpfbrunnen
aber  nicht  durch  nahe  liegende  Mist-,  Senk=  und  Odelgruben
verunreiniget,  alle  Arten  von  Brunnen  aber  von  Zeit  zu  Zeit
nach  Bedürfniß  gereiniget  werden.

Die  den  Häusern  nahe  liegenden  Düngergruben  sind  dem
Zwecke  und  Bedürfnisse  entsprechend  wasserhaltend  anzulegen.

Die  Höfe  sollen  durch  Pflaster  oder  Kiesanschüttungen  so
hergerichtet  und  beschaffen  sein,  daß  auch  bei  nasser  Witterung
das  Wasser  Ablauf  findet,  und  zu  den  Gebäulichkeiten  gelangt
werden  kann,  ohne  in  Koth  und  Sumpf  zu  versinken.

Höchstem  Befehle  gemäß  sind  in  Obigem  die  Hauptmomente
  zusammengestellt,  welche  bei  der  Führung  neuer  und  der
Bewohnung  schon  bestehender  Gebäude,  zur  Erhaltung  eines
guten  Gesundheitszustandes  erforderlich  sind,  sie  bedürfen  je
nach  der  Oertlichkeit  vielfältige  Zusätze,  deren  Ergänzung  den
betreffenden  Baubehörden  überlassen  werden  kann,  indem  diese
        <pb n="619" />
        611

 

ihrem  Berufe  nach  schon  mit  jenen  Erfordernissen  bekannt  sein
müssen,  welche  bei  der  Anlage  und  der  Erhaltung  gesunder
Wohnungen  und  Stallungen  zu  beachten  sind.
Landshut,  den  28.  März  1853.
Königliche  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.
Benning,  k.  Regierungs-Präsident.

Nr.  15,923.  S.  301.

Entschließung  der  k.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.,  vom
2.  April  1853,  den  Gesundheitszustand  auf  dem  platten  Lande  betr.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  der  am  21.  Februar  l.  Is.  aus  dem  k.  Staatsministerium
  des  Innern  über  den  Gesundheits  -Zustand  auf  dem
platten  Lande  erlassenen  höchsten  Entschließung  ist  unter  Anderem
  bemerkt,  daß  auf  den  vernünftigen  Gebrauch  der  Wohnungen
  und  deren  Reinlichhaltung  durch  die  äußeren  Beamten,
welche  zur  Betretung  der  Wohnungen  der  Landbevölkerung
häufig  Anlaß  haben,  vielfältig  belehrend  eingewirkt  werden  könnte.

In  Folge  dessen  erhalten  sämmtliche  landgerichtl.  Beamte
den  Auftrag,  bei  gegebenen  Veranlassungen  mit  den  entsprechenden
  Belehrungen  auf  die  Beseitigung  der  in  den  Wohnungen
  des  Landvolkes  wahrgenommenen,  auf  die  Gesundbeit  nachtheilig
  einwirkenden  Mißstände  zu  wirken.

Der  k.  Amtsvorstand  hat  diese  Eutschließung  den  gegenwärtigen
  und  künftig  eintretenden  Nebenbeamten  zur  Wissenschaft
  und  Nachachtung  mitzutheilen,  und  daß  dieß  geschehen,
von  denselben  unterschriftlich  bestätigen  zu  lassen.

Landshut,  den  2.  April  1853.

Königliche  Regierung  von  Niederbapern,  K.  d.  J.
Benning,  k.  Regierungs-Präsident.

Radeanstalten.
Nr.  9071.  S.  362.
Ministerial  Entschließung  vom  23.  April  1857,  Beförderung  des
Gesundheitszustandes,  hier  insbesondere  die  Beförderung  der  Errichtung
  von  Bade-Anstalten  und  sonstigen  Bade-Gelegenheiten  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Unter  Bezugnahme  auf  Ziffer  1  des  Ministerial-Ausschreibens

  vom  17.  Mai  v.  Is.  Nr.  10,547  ergeht  %  die  kgl.  Re-
        <pb n="620" />
        612

gierung,  Kammer  des  Innern,  der  Auftrag,  über  die  Nützlichkeit
und  Nothwendigkeit  öfteren  Badens  aus  Rücksichten  der  Gesundheitspflege
  in  geeigneter  Weise  belehrende  Aufmahnungen
zu  erlassen  und  demselben  allmäligen  Eingang  bei  der  Bevölkerung,
  namentlich  des  platten  Landes,  zu  verschaffen,  das
Baden  in  Bächen  und  Flüssen  durch  Herstellung  von  Badeplätzen
  und  Badeanstalten  unter  genauer  Beachtung  der  hiebei
auf  Sicherheit  und  Sittlichkeit  zu  nehmenden  Rücksichten  thunlichst
  zu  fördern,  sowie  die  Errichtung  von  sonstigen  Badegelegenheiten
  in  den  größeren  Gemeinden  anzuregen  und  in  jeder
Weise  kräftigst  zu  unterstützen.

Der  Vollzug  der  hierüber  an  die  äußeren  Behörden  ergehenden
  Anordnungen  ist  bei  Amts-Extraditionen  und  Visitationen,
  dann  bei  sonstigen  sich  ergebenden  Gelegenheiten  gehörig
  zu  controliren,  wobei  besondere  verdienstliche  Leistungen
von  Staats-,  Gemeinde-Beamten  oder  Privaten  dem  unterfertigten
  kgl.  Staatsministerium  zur  näheren  berichtlichen  Anzeige
zu  bringen  sind,  um  dieselben  Seiner  Mojestät  dem  Könige
zur  allerhöchsten  Kenntnißnahme  unterbreiten  zu  können.

Die  kal.  Regierung,  K.  d.  J.,  hat  hienach  das  Weitere  zu
verfügen.

München,  23.  April  1857.

Staatsministerium  des  Innern.
Graf  v.  Reigersberg.

Naden  im  Freien.
Nr.  16,895.  S.  302.
Ministerial-Entschließung  vom  27.  Juli  1839,  Unglücksfälle  bei  dem
Baden  im  Freien  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  vorliegenden  Anzeigen  über  Unglücksfälle  lassen  entnehmen,
  daß  in  einem  Zeitraume  von  beiläufig  zwei  Monaten
im  Umfange  des  Königreichs  mehr  als  30  Menschen  bei  dem
Baden  im  Freien  ertrunken  sind,  und  es  läßt  sich  hieraus  auf
große  Unvorsichtigkeit  und  auf  große  Vernachlässigung  der  den
Polizeibehörden  bezüglich  der  Anweisung  sicherer,  gehörig  untersuchter
  Badeplätze  obliegenden  Pflichten  schließen.

Die  k.  Regierung  wird  hiernach  mit  dem  Auftrage  aufmerksam
  gemacht,  zu  veranlassen,  daß  von  Seite  der  Local-=
        <pb n="621" />
        polizei-  resp.  Gemeindebehörden  insbesondere,  in  den  an  tiefen
oder  reißenden  Gewässern  gelegenen  Orten,  nicht  nur  die  Bewohner
  geeignet  gewarnt  und  belehrt,  sondern  daß  auch  sichere
Badestellen  ausgemittelt  und  ausgesteckt  werden,  gegen  jene
aber,  welche  an  andern  Badeplätzen  zu  baden  unternehmen,
angemessene  Strafeinschreitung  stattfinde.

München,  den  27.  Juli  1839.

Ministerium  des  Innern.

Schwimmübungen.
Nr.  901.  S.  304.
Ministerial  -Entschließung  vom  21.  Februar  1827,  Schwimm-Unterricht
  betreffend.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Mgajestät  der  König  haben  allergnädigst  zu  genehmigen
  geruht,  daß  allmälig,  und  wie  es  die  örtlichen  und  individuellen
  Verhältnisse  gestatten,  für  den  Schwimmunterricht
an  allen  Erziehungs=  und  Unterrichts-Anstalten  gesorgt,  und
sich  hiebei  nach  den  Vorschriften  geachtet  werde,  welche  der  k.
Hauptmann  Burkart  und  der  k.  Oberlieutenant  Graf  von  Saporta
  gesammelt  haben.

Die  k.  Regierung  erhält  anbei  60  brochirte  Exemplare  von
dem  gedachten  Unterrichtsbuche,  um  dasselbe  unter  die  Studien=Anstalten
  und  Volksschulen  zu  vertheilen,  und  zu  obigem  Behufe
  zu  benützen.

München,  am  21.  Februar  1827.

Staatsministerium  des  Innern.

Nr.  16,046.  S.  305.
Entschließang  der  k.  Regierung  des  Rezatkreises,  K.  d.  J.,  vom
5.  Juni  1827,  den  Schwimmunterricht  betr.
Im  Namen  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Seine  Mojestät  der  König  haben  allergnädigst  zu  genehmigen
  geruhet,  daß  allmälig,  und  wie  es  die  örtlichen  und  individuellen
  Verhältnisse  gestatten,  für  den  Schwimmunterricht
an  allen  Erziehungs=  und  Unterrichtsanstalten  gesorgt  und  sich
dabei  nach  den  Vorschriften  geachtet  werde,  welche  der  König-
        <pb n="622" />
        614

liche  Hauptmann  N.  und  der  Königliche  Oberlieutenant  Graf
N.  gesammelt  haben.

Hiernach  haben  sich  die  Königlichen  Studienrektorate,  Schulcommissariate
  und  Distriktsschulen  =  Inspectionen  des  Rezatkreises,
welche  ein  Exemplar  solchen  Unterrichtsbuchs  zur  Benützung
erhalten,  die  Beförderung  der  Allerhöchsten  Absicht  angelegen
sein  zu  lassen.

Ansbach,  den  5.  Juni  1827.

Königliche  Regierung  des  Rezatkreises,  K.  v.  J.

Nr.  11,828  S.  306.
Ministerial-Entschließung  vom  31.  Dezember  1857,  den  Schwimmunterricht
  an  ven  Studienanstalten  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  allergnädigst  zu  befehlen
geruht,  daß  auf  eine  möglichst  allgemeine  Theilnahme  der
Schüler  der  Studienanstalten  an  dem  sowohl  für  die  Gesundheit
  als  für  die  körperliche  Ausbildung  in  hohem  Grade  förderlichen
  Unterrichte  im  Schwimmen  in  jeder  Weise  hingewirkt
werde,  ohne  daß  jedoch  diese  Theilnahme  als  für  alle  Schüler
obligatorisch  erklärt  werden  soll.

Nach  den  bisherigen  Erfahrungen  ist  die  Theilnahme  ver
Schüler  an  diesem  Unterrichte  eine  sehr  ungleiche,  je  nachdem
die  Studien-Rektorate  sich  darauf  beschränken,  nur  im  Allgemeinen
  unter  Bekanntmachung  der  Eröffnung  der  Schwimmschulen
  und  der  Bedingungen  der  Aufnahme,  die  Theilnahme
den  Schülern  anheimzugeben,  oder  hiezu  speziell  ermuntern  und
auffordern,  und  auf  die  Vortheile  für  die  Gesundheit  und  körperliche
  Entwicklung  aufmerksam  machen  und  sich  auch  durch
Anordnung  einer  bestimmten  Aufsicht  in  der  Schwimmschule
und  öfteres  persönliches  Erscheinen  von  der  Art  der  Betheiligung
  überzeugen.  Auch  findet  in  Bezug  auf  die  Bedingungen
der  Theilnahme  ein  sehr  verschiedenartiges  Verfahren  statt,  indem
  an  vielen  Orten  die  Theilnahme  dem  Einzelnen  unter  den
von  den  Schwimmanstalten  gestellten  Bedingungen  freigestellt  wird,
soferne  er  diese  Bedingungen  zu  erfüllen  vermag,  während  an
andern  Anstalten  durch  Verträge  die  Benützung  den  Schülern
entweder  gegen  eine  Aversalsumme  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl
der  Theilnehmer  oder  den  Einzelnen  gegen  einen  bedeutend
        <pb n="623" />
        615

herabgesetzten  Preis  ermöglicht  wird.  An  letzteren  Anstalten
wird  auch  meist  ärmeren  zahlungsunfähigen  Schülern  durch
Aufnahme  einer  kleinen  Etatsposition  zu  diesem  Behufe  oder
Uebernahme  der  Zahlung  auf  die  Krankenkasse  oder  Gestattung
unentgeltlicher  Antheilnahme  für  Schüler  dieser  Categorie  die
Betheiligung  ermöglicht.  In  dieser  Weise  ist  die  Theilnahme
ver  Schüler  an  mehreren  Anstalten  seit  Jahren  so  groß,  daß
nur  Kränkliche  und  durch  besondere  Verhältnisse  Abgehaltene
sich  ausschließen,  während  an  andern  sehr  frequenten  Anstalten
nur  äußerst  wenige  Schüler  schwimmen  lernen.

Die  Studienrektorate  sind  nunmehr  anzuweisen,  durch  Abschluß
  von  Verträgen  den  Schülern  der  Anstalt  die  Betheiligung
  an  dem  Schwimmunterrichte  möglichst  zu  erleichtern,  und
zwar  besonders  darauf  hinzuwirken,  daß  diese  Betheiligung  gegen
  Aversal-Summen  gestattet  wird,  wie  dieß  z.  B.  in  Würzburg
  und  Bamberg  seit  längerer  Zeit  der  Fall  ist.  Von  Seite
des  k.  Kriegsministeriums  sind  da,  wo  Militärschwimmschulen
bestehen,  die  betreffenden  Abtheilungen  bereits  angewiesen  worden,
  den  Abschluß  von  derlei  Verträgen  durch  Stellung  mäßiger
  Anforderungen  zu  erleichtern,  oder  wenigstens  die  Beiträge
für  die  Schüler  der  Studienanstalten  zu  ermäßigen,  soferne
solches  unbeschadet  ver  militärdienstlichen  und  ärarialischen  Interessen
  thunlich  erscheint,  oder  ohnehin  nicht  schon  seither  geschehen
  ist.

Ferner  wird  gestattet,  soweit  es  zur  Ermöglichung  der
Theilnahme  Minderbemittelter  nothwendig  ist,  eine  angemessene
Position  in  den  Etat  hiefür  einzusetzen.

Da  wo  keine  Schwimm-Anstalten  bestehen,  ist  darauf  hinzuwirken,
  daß  solche  errichtet  werden.

Ferner  haben  die  Studien-Rektoren,  Professoren  und  Studienlehrer
  auf  die  Theilnahme  der  Schüler  an  dem  Schwimm-Unterrichte
  durch  Ermunterung  und  Belehrung  hinzuwirken  und
sich  nicht  auf  allgemeine  Aufforderungen  zu  beschränken,  sondern
diejenigen,  welche  sich  ausschließen,  nach  den  Gründen  zu  fragen,
  und  soferne  diese  nicht  als  stichhaltig  erscheinen,  die  Widerlegung
  derselben  zu  versuchen.

Auch  ist  eine  Beaufsichtigung  der  Theilnahme  am  Unterrichte
  in  geeigneter  Weise,  namentlich  durch  öfteren  Besuch  der
Schwimmschule  von  Seite  der  Rektoren  und  Lehrer,  Benehmen  mit
den  Vorstehern,  Theilnahme  an  öffentlichen  Prüfungen  einzuleiten.
        <pb n="624" />
        616

Am  Schlusse  des  nächsten  Schuljahres  haben  die  Studien=Rektorate
  zu  berichten,  welchen  Erfolg  die  getroffenen  Anernungen
  hatten,  und  in  welchem  Maße  die  Schüler  sich  bethei,
ligt  haben,  da  hierüber  Seiner  Majestät  dem  Könige  Aczeiz:
zu  erstatten  ist.

Die  Beilagen  des  Berichts  vom  5.  September  l.  Is.  felgen
  zurück,  und  wird  der  k.  Regierung,  K.  d.  Innern,  hiebei
eröffnet,  daß  nach  Mittheilung  des  k.  Kriegsministeriums  di
Wiedereröffnung  einer  Militär  =  Schwimmschule  in  Straubinz
dermalen  nicht  möglich  ist.

München,  den  31  Dezember  1857.

Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten.

Nr.  1259.  S.  307.
Ministerial-Entschließung  vom  14.  Februar  1859,  den  Schwimm
Unterricht  an  den  Studienanstalten  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Ueber  den  Stand  des  Schwimmunterrichtes  an  den  öffentlichen
Unterrichts-Anstalten  ist  Seiner  Majestät  dem  Könige  allerunterthänigste
  Anzeige  erstattet  worden,  Allerhöchst  dieselben
haben  hierauf  die  Erwartung  auszusprechen  geruht,  daß  der
Eifer  für  diesen  nützlichen  Uebungs-Gegenstand  nicht  erkalte.

Dieses  wird  zur  Nachachtung  und  entsprechenden  Anweisung
  der  Studienrektorate  eröffnet.

München,  den  14.  Februar  1859.

Staatsministeium  des  Innern  für  Kirchen=  und

Schulangelegenheiten.

Nr.  3466.  S.  308.
urnübungen.
Ministerial-Entschließung  vom  4.  August  1826,  Gymnastische  Uebumgen
  der  Gymnasialschüler  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  unterm  25.  v.  Mks.  die
gymnastischen  Uebungen  der  Gymnasialschüler  gegen  gehörize
Vorsorge,  daß  keine  Beschädigung  statt  finde,  zu  erlauben  #-ruht;
  die  kgl.  Regierung  des  Rezatkreises  hat  hienach  das  Geignete
  zu  verfügen,  fortwährend  aber  mit  aller  Aufmerlsam
        <pb n="625" />
        617

keit  und  Umsicht  dagegen  zu  wachen,  und  einzuschreiten,  daß
durch  vergleichen  Uebungen  nicht  Vereine  entstehen,  welche  eine
sittenverderbliche  Richtung  nehmen,  für  staatsgefährliche  Verbindungen
  vorbereiten,  oder  doch  der  ruhigen  Pflege  der  Studien
  entfremden,  im  Gegensatze  mit  dem  Streben  humanistischer
Bildung  das  jugendliche  Gemüth  in  die  Schranken  vereinzelter
und  falscher  Interessen  bringen,  und  den  Kastengeist  nähren.
Sollte  hie  und  da  ein  Uebelstand  bezeichneter  Art  wahrgenommen
  werden,  so  ist  sofort  Anzeige  zu  erstatten.

München,  den  4.  August  1826.
Staatsministerium  des  Innern.

Nr.  11,915.  S.  309.

Ministerial-Entschließung  vom  4.  Oktober  1833,  die  Turnübungen
an  den  Studienanstalten  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Nach  vorliegenden  Anzeigen  haben  die  Turnübungen  an  den
Studienanstalten  zum  Theil  eine  sehr  bedenkliche  Richtung  genommen.


Bereits  bestehen  in  mehreren  Orten  eigene  Turngesellschaften
  mit  förmlichen  Statuten  und  Strafgewalt  übenden
Vorstehern.  Die  Mitglieder  benützen  die  Zusammenkünfte  und
Uebungen  zum  Absingen  von  Freiheitsliedern,  und  es  scheint
überhaupt  darauf  abgesehen  zu  sein,  bei  diesen  Uebungen  ganz
in  die  Fußstapfen  der  früher  bestandenen  Turngesellschaften
zu  treten.

So  sehr  die  Zweckmäßigkeit  der  auf  die  Ausbildung  und
Erstärkung  des  jugendlichen  Körpers  berechneten  Körperübungen
Anerkennung  verdient,  so  wenig  kann  geduldet  werden,  daß
unter  dem  Deckmantel  derselben  den  jugendlichen  Gemüthern
eine  weder  mit  der  Schuldisciplin,  noch  mit  den  Anforderungen
an  künftige  Staatsbürger  vereinbare  Richtung  gegeben  werde.

Das  Königliche  Präsidium  wird  daher  diesem  hochwichtigen
Gegenstande  alle  Aufmerksamkeit  zuwenden,  die  Vorstände  der
Königlichen  Studienanstalten  für  jede  verderbliche  Richtung  der
Turnübungen,  deren  einziger  Zweck  körperliche  Uebung  sein
soll,  verantwortlich  machen,  und  sorgfältig  darüber  wachen,
daß  von  denselben  alles  ferne  bleibe,  was  sie  diesem  ausschlie-
        <pb n="626" />
        618

ßenden  Zwecke  entfremdet.  Insbesondere  wird  das  Königliche
Präsidium  die  Vorstände  stets  und  bei  Vermeidung  augenblicklicher
  Suspension  dafür  verantwortlich  machen,  daß  diese  Uebun—
gen  nur  unter  angemessener  Aufsicht  eines  Lehrers  der  Stu—
dienanstalt  stattfinden,  daß  die  Turnschüler  keine  eigenen  abgeschlossenen
  Gesellschaften  mit  förmlichen  Statuten  und  einer
Strafgewalt  der  Vorstände  bilden,  sondern,  wie  in  den  übrigen
Theilen  der  Lehranstalten,  so  auch  bei  den  Turnübungen  einzig
und  allein  der  Aufsicht  und  Disciplin  ihrer  ordentlichen  Lehrer
und  Vorstände  unterworfen  seien.

Die  etwaigen  Wahrnehmungen  sind  alsbald  anzuzeigen.

München,  den  4.  October  1833.

Staatsministerium  des  Innern.

Nr.  26,850.  GS.  310.

Ministerial-Entschließung  vom  3.  November  1837,  die  Druckschrift
„die  öffentliche  Turnanstalt  zu  München“  von  Professor  Dr.  N.,
resp.  deren  Anschaffung  auf  Regiesonds  der  Rektorate  brtr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  Königliche  Professor  und  Ministerialsecretär  N.  hat
durch  Vermittlung  der  Druckerei  von  N.  in  N.  ein  Werk  herausgegeben,
  welches  den  Titel  führt:

„Die  öffentliche  Turnanstalt  zu  München.“

Da  diese  Schrift  vollkommen  geeignet  erscheint,  den  nach
den  bestehenden  Vorschriften  an  öffentlichen  Lehranstalten  vorzunehmenden
  körperlichen  Uebungen  eine  gleichheitliche  zweckmäßige
  Richtung  und  eine  entsprechende  Entwicklung  zu  sichern,
so  wird  die  Königliche  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,
sämmtliche  Königliche  Rektorate  der  Lyceen,  Gymnasien,  lateinischen
  und  polytechnischen,  dann  Landwirthschafts=  und  Gewerbsschulen,
  so  wie  die  Vorstände  der  Schullehrerseminarien  auf
dieses  Werk  aufmerksam  machen,  und  dieselben  zu  dessen  Anschaffung
  innerhalb  der  betreffenden  Regiefonds  anweisen.

München,  den  3.  November  1837.

Staatsministerium  des  Innern.
        <pb n="627" />
        619

Nr.  1781.  F.  311.
Ministerial-Entschließung  vom  27.  Januar  1843,  die  Turnübungen
an  den  Unterrichtsanstalten  des  Reichs  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  aus  dem  Allerhöchstdenselben
  erstatteten  Berichte  über  die  dermal  an  den  Studien-Anstalten
  des  Reichs  bestehenden  Turnanstalten  ersehen,  daß
zwar  ein  großer  Theil  dieser  Lehranstalten  im  Besitze  gehörig
eingerichteter  Turnanstalten  sich  befinde,  bei  mehreren  aber  solche
vorzüglich  aus  dem  Grunde  fehlen,  weil  es  an  den  erforderlichen
  Turuplätzen  gebricht.

Allerhöchstdieselben  wollen,  daß  überall,  wo  es  thunlich  und
noch  nicht  geschehen,  bei  den  Unterrichtsanstalten  in  jeder  Stadt
das  Turnen  eingeführt  werde,  und  es  solle  hiernach  eifrig  vahin
  gestrebt  werden,  daß  an  allen  Anstalten,  wo  noch  keine
Turnplätze  vorhanden  sind,  solche  ausfindig  gemacht,  und  wohlbemessene
  Anträge  erstattet  werden,  wie  diese  Turnplätze,  unentgeltlich
  oder  käuflich  erworben  werden  könnten.

In  Folge  dieses  allerhöchsten  Befehles  erhält  die  kgl.  Regierung
  den  Auftrag,  bezüglich  jener  Lehranstalten  ihres  Regierungsbezirkes,
  welche  zur  Zeit  mit  Turnanstalten  nicht  versehen
  sind,  zur  Ermittlung  und  käuflichen  oder  unentgeltlichen
Erwerbung  der  erforderlichen  Turnplätze  geeignete  Anordnungen
ungesäumt  zu  treffen,  und  das  Ergebniß  mit  gutachtlichen  Anträgen
  vorzulegen.

München,  den  27.  Januar  1843.

Ministerium  des  Innern.

Nr.  412.  S.  312.

Ministerial-Entseließung  vom  22.  Januar  1849,  Turnübungen
für  die  Knaben  in  den  obern  Klassen  an  den  deutschen  Schulen  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  k.  Regierung  empfängt  hieneben  die  Beilagen  ihres
Berichts  vom  2.  Januar  d.  Is.  mit  der  Entschließung  zurück,
daß  kein  Grund  bestehe,  der  Errichtung  eigener  Turnanstalten
für  die  deutschen  Schulen  entgegenzutreten.

Dem  Magistrat  der  Stadt  Nürnberg  ist  es  zu  überlassen,
hierin  das  angemessen  Scheinende  vorzukehren.

München,  den  22.  Januar  1849.
Staatsministerium  des  Innern.
        <pb n="628" />
        620

Nr.  10,225.  §.  313.
Ministerial-Entschließung  vom  18.  April  1861,  den  Turnunterrict
betreffend.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Es  ist  von  einer  Seminar-Inspektion  der  Wunsch  ausgesprochen
  worden,  daß  für  bessere  körperliche  Ausbildung  der  dem
Schulfache  sich  widmenden  Jugend  Sorge  getragen  werden  möge.

Das  unterfertigte  k.  Staatsministerium  kann  nicht  umhin,
diesen  Wunsch  als  berechtigt  zu  erkennen,  und  glaubt,  daß  demselben
  durch  Einführung  des  Turnunterrichtes  in  den  Schullehrer-Seminarien
  am  besten  entsprochen  werde.

Es  wird  jedoch  am  zweckmäßigsten  sein,  wenn  dieser  Unterricht
  nur  auf  die  Frei=  und  Ordnungs-Uebungen  nach  der
Spieß'schen  Methode  beschränkt  wird.

Diese  Uebungen  erfordern  zur  Ausführung  keine  Geräthe
und  können  auf  jedem  gedielten  Boden  gemacht  werden.  Auch
kann  der  Unterricht  hierin  von  einem  Seminar-Lehrer  leicht
übernommen  werden,  da  ihre  Aneignung  mit  keinen  besondern
Schwierigkeiten  verknüpft  ist.

Das  „Turnbuch  für  Schulen  als  Anleitung  für  den  Turn-Unterricht
  durch  die  Lehrer  der  Schulen  von  A.  Spieß,  I.  Theil,
Basel,  Schweighauser  1847“  würde  hiefür  ein  ausreichender
Leitfaden  sein.

Nächst  der  Befriedigung  des  eigenen  Bedürfnisses  einer
körperlichen  Uebung  und  gesunden  Entwicklung  erscheint  diese
Art  des  Turnens  für  die  Seminarzöglinge  auch  deßhalb  erwünscht,
weil  sie  in  ihrem  künftigen  Berufe  als  Lehrer  hievon  praktischen
Gebrauch  machen  können.  Denn  es  ist  allgemein  anerkannt.
daß  die  turnerischen  Frei=  und  Ordnungs-Uebungen  sich  vorzüglich
  dazu  eignen,  ein  körperliches  Bildungsmittel  für  die
Schule  jedes  Städtchens  und  Marktes  zu  sein.

Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  wird  beauftragt,  sich  über  die
Ausführbarkeit  dieser  Maßregel  nach  Vernehmung  der  Schul-Lehrer-Seminar-Inspektionen
  ihres  Regierungsbezirks  gutachtlich
zu  äußern.

An  den  Studien-Anstalten  des  Königreichs  zählte  bisher
der  Turnunterricht  zu  den  fakultativen  Lehrgegenständen.  In
der  neueren  Zeit  wurde  aber  bei  dem  unterfertigten  k.  Staats-Ministerium
  wiederholt  angeregt,  daß  es  zweckmäßig  wäre,  wenn
        <pb n="629" />
        das  Turnen  wegen  seines  vortheilhaften  Einflusses  auf  die  gesunde
  Entwicklung,  Gewandtheit  und  Kräftigung  des  Körpers
als  obligater  Lehrgegenstand  erklärt  würde,  wie  dies  in  mehreren
andern  deutschen  Ländern,  namentlich  im  Königreiche  Sachsen,
der  Fall  ist.

Auch  über  diesen  Punkt  hat  die  kgl.  Regierung,  K.  d.  J,
nach  Vernehmung  erprobter  Schulmänner  ein  wohlmotivirtes
Gutachten  abzugeben.

München,  den  18.  April  1861.

Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schul-Angelegenheiten.


Abschied  für  den  Landtag  des  Königreichs  Bayern  vom  10.  Nov.  1861.
Auszug.
Abschnitt  III.  §.  21.  Dem  Antrage  der  beiden  Kammern:
„es  möge  die  körperliche  Ausbildung  der  Jugend  durch  Turnen
  in  ertsprechender  Weise  in  das  System  des  öffentlichen
Unterrichtes  eingereiht  und  das  Bedürfniß  dieses  Unterrichtzweiges
  soweit  nöthig  durch  Gewährung  budgetmäßiger  Mittel
  berücksichtigt  werden“
willfahrend,  beauftragen  Wir  Unser  Staatsministerium  des
Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,  die  zur  Durchführung
  nach  Maßgabe  der  gebotenen  Mittel  erforderlichen  Einrichtungen
  sofort  zu  treffen  und  die  desfallsigen  Verfügungen
Unserer  Allerhöchsten  Genehmigung  zu  unterstellen.

Nr.  10,632.  S.  314.
Ministerial-Entschließung  vom  17.  Dez.  1861,  den  Turn-Unterricht
betreffend.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  die  Ministerial-Entschließung  vom  18.  April  l.  Js.
Nr.  10,225  ist  sämmtlichen  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  dann
den  Studienrektoraten  und  Inspektionen  der  Schullehrer-Seminarien
  Gelegenheit  gegeben  worden,  sich  über  die  Zweckmäßigkeit
  des  Turnunterrichts  an  den  öffentlichen  Unterrichtsanstalten
und  namentlich  auch  darüber  auszusprechen,  ob  derselbe  als  obligater
  Lehrgegenstand  einzuführen  sei.  Während  über  die  letztere
  Frage  die  Meinungen  getheilt  waren,  hat  sich  in  ersterer
Beziehung  völlige  Einstimmigkeit  kundgegeben,  und  ist  ein  systematisch
  geordneter  Betrieb  der  körperlichen  Uebungen  allgemein
        <pb n="630" />
        622

 

als  wünschenswerth  und  nützlich  bezeichnet  worden.  Die  Be—
richte  der  Schulbehörden  lassen  jedoch  zum  größeren  Theile  die
nöthigen  genaueren  Anhaltspunkte  vermissen,  welche  unbedingt
nothwendig  erscheinen,  um  für  einen  entsprechenden  Vollzug  der
in  §.  21  des  Landtagsabschiedes  vom  10.  November  l.  J.  enthaltenen
  Allerhöchsten  Zusicherung  Einleitung  treffen  zu  können.

Soll  nemlich  das  Turnen  in  das  System  des  öffentlichen
Unterrichtes  ausgenommen  werden  und  mit  der  Aussicht  auf
genügenden  Erfolg  gepflezt  werden,  so  stellt  sich  als  unbedingt
nothwendig  dar,  daß  nicht  wie  bisher  blos  an  den  Feiertagen
geturut  werde,  sondern  daß  vielmehr  häufigere,  wo  möglich  tägliche
  Uebungen  stattfinden,  von  denen  nur  diejenigen  Schüler
befreit  werden,  welche  sich  durch  ärztliche  Zeugnisse  über  körperliche
  Nichtbefähigung  auszuweisen  vermögen,  durch  den  fortgesetzten
  geordneten  Betrieb  und  die  ständige  Uebung  soll  ferner
der  bisher  nicht  selten  wahrgenommene  Mißstand  beseitigt  werden,
  daß  die  Schüler  in  Folge  der  langen  Dauer  der  Unterrichtszeit
  bis  zur  Erschöpfung  angestrengt  wurden.

Erwägungen  pädagogischer  Art  machen  es  ferner  wünschenswerth,
  daß  die  Funktionen  des  Turnlehrers  durch  ein  Mitglied
des  Lehrercollegiums  übernommen  werden.  Wo  dieses  zur  Zeit
nicht  geschehen  kann,  wären  die  Einrichtungen  in  der  Art  zu
treffen,  daß  es  in  der  Folge  geschehen  könne  und  wird  dafür
Sorge  getragen  werden,  daß  bei  Besetzung  erledigter  Lehrstellen
diesem  Bedürfnisse  möglichst  bald  abgeholfen  werden  kann.

Die  Ausmittlung  der  nöthigen  Zeit  Seitens  der  Schüler
wird  —  wie  aus  den  Berichten  derjenigen  Anstalten  ersichtlich
ist,  an  denen  das  Turnen  bisher  schon  eifrig  betrieben  wurde  —
bei  entsprechender  Eintheilung  keinen  Schwierigkeiten  unterliegen.
Die  Lehrer  aber  werden  für  ihre  erhöhte  Inanspruchnahme
durch  Bewilligung  angemessener  jährlicher  Bezüge  entschädigt
werden,  für  welche  (insoweit  es  sich  um  Anstalten  handelt,  die
aus  Staatsfonds  dotirt  sind)  die  Mittel  in  der  zu  diesem  Zweck
geschaffenen  Budgetposition  gegeben  sind.

Eine  weitere  Voraussetzung  für  den  systematischen  Betrieb
der  körperlichen  Uebungen  bildet  das  Vorhandensein  passender,
auch  während  der  Winterszeit  und  ungünstiger  Witterung  überhaupt
benützbarer  Räume,  welche  in  solcher  Nähe  der  Schulhäuser  gelegen
  sind,  daß  ihre  Benützung  nicht  Zeitverlust  oder  sonstige
Mißstände  für  die  Jugend  zur  Folge  hat.  Für  die  Beschaffung
        <pb n="631" />
        623

solcher  Lokalitäten  sind  budgetmäßige  Mittel  nicht  verfügbar,
nachdem  bei  Aufstellung  der  gedachten  Position  von  dem  Grundsatze
  ausgegangen  wurde,  daß  solche  Räumlichkeiten  aus  örtlichen
  Mitteln,  also  entweder  auf  Kosten  der  Unterrichtsanstalten
  selbst  oder  der  Gemeinden  u.  s.  w.  herzustellen  seien.  Zunächst
  wird  es  sich  also  um  Ansmittlung  derartiger  Lokalitäten
handeln,  wo  dieselben  nicht  vorhanden  sind.

Zur  innern  Einrichtung  derselben,  insbesondere  zur  Anschaffung
  der  Turngeräthe  kann  auf  einen  mäßigen  Zuschuß  aus
Centralfonds  gerechnet  werden.  Auch  würde,  insoweit  verfügbare
  Mitltel  erübrigen,  in  einzelnen  Fällen  ein  Zuschuß  zur
Miethe  provisorischer  Lokalitäten  gewährt  werden.

Betreffend  die  einzuhaltende  Methode  des  Unterrichts  ist
bereits  durch  die  Eingangs  erwähnte  Ministerialausschreibung
darauf  hingewiesen  worden,  daß  fortan  allenthalben  das  Spießtsche
System  zur  Anwendung  zu  kommen  habe.  Diejenigen  Turnlehrer,
  welche  mit  diesem  System  zur  Zeit  nicht  vertraut  sind,
haben  sich  daher  dasselbe  anzueignen  und  bleibt  vorbehalten,
später  deßfalls,  sowie  hinsichtlich  der  Befähigung  der  Turnlehrer
eingehendere  Bestimmungen  zu  treffen.

Die  k.  Kreisregierungen  erhalten  deshalb  den  Auftrag,
sämmtliche  Vorstände  der  Studienanstalten  und  Schullehrer-Seminarien
  zur  summarischen  Anzeige  darüber  zu  veraulassen,
  ob  sie  in  der  Lage  sind,  den  Turnunterricht  nach  den
gegebenen  Grundzügen  sofort  oder  bis  zu  welchem  Zeitpunke  zu
organisiren  und  welcher  vorübergehenden  und  ständigen  Zuschüsse
  sie  zu  diesem  Zwecke  bedürfen,  wonach  denjenigen  Anstalten,
  bei  welchen  die  Voraussetzungen  hiefür  gegeben  sind,  die
nöthigen  Mittel  werden  zur  Verfügung  gestellt  werden.

Bezüglich  derjenigen  Anstalten,  welche  diesen  Anforderungen
zur  Zeit  nicht  zu  entsprechen  vermögen,  namentlich  da,  wo  geschlossene
  Räumlichkeiten  vorerst  nicht  vorhanden  sind,  haben
die  Kreisregierungen  die  Beschaffung  derselben  möglichst  zu  betreiben
  und  ist  insbesondere  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß
die  Kosten  vurch  mehrfältige  Benützung  vermindert  werden  können.

Sämmtliche  Berichte  der  Studienrektorate  und  Seminar-Inspektionen
  sind  anher  vorzulegen  und  wird  möglichste  Beschleunigung
  gewärtigt.  München,  den  17.  Dezember  1861.

Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schul-Angelegenheiten.
        <pb n="632" />
        624

Nr.  555.  S.  315.
Ministerial-Entschließung  vom  27.  Januar  1862,  den  Turnunterricht
betreffend.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  Bericht  vom  17.  d.  Mts.  wird  nachstehende  Entschließung
  ertheilt:

I.  Nachdem  an  den  Studienanstalten  Landshut  und  Straubing
  Winterlokalitäten  bestehen,  beziehungsweise  ermittelt  sind,
so  wird  der  Turnunterricht  an  diesen  beiden  Anstalten  als  obligatorisch
  unter  Vorbehalt  der  in  der  Ministerialentschließung
vom  17.  v.  Mts.  augedeuteten  Befreiung  für  einzelne  Schüler
erklärt.  Dieser  Unterricht  ist  nach  der  Spieß'schen  Methode  an
wenigstens  3  Wochentagen  zu  ertheilen.

II.  Für  Ertheilung  dieses  Unterrichtes  wird  dem  Turnlehrer
  Wiedemann  in  Landshut  zu  seiner  bisherigen  jährlichen
Remuneration  von  70  fl.  eine  Zulage  im  Betrage  von  80  fl.
bewilligt.  Die  Leitung  des  Turnunterrichts  in  Straubing  bleibt
dem  Stuvienlehrer  Spanfehlner  übertragen,  welcher  auch  den
Turnunterricht  am  Schullehrer-Seminarium  zu  leiten  hat.  Hiefür
  wird  demselben  zu  der  bisherigen  jährlichen  Remuneration
von  75  fl.  eine  Zulage  im  Betrage  von  75  fl.  bewilligt.  Für
den  Unterricht  im  Schullehrer-Seminar  kann  dem  Studienlehrer
Spanfehlner  ein  Gehilfe  beigegeben  werden,  für  welchen  eine
Remuneration  von  jährlich  50  fl.  genehm  ist.  Gegen  die  Aufstellung
  des  von  der  Seminar-Inspektion  bezeichueten  Hilfslehrers
Joseph  Hellmann  in  letzterer  Eigenschaft  besteht  keine  Erinnerung.
Uebernimmt  Spanfehlner  den  Unterricht  an  beiden  Anstalten
allein,  so  ist  demselben  der  Betrag  von  200  fl.  anzuweisen.

III.  Für  die  Einrichtung  der  Winterlokalität  in  Straubing
kann  von  dem  dortigen  Rektorate  eine  Summe  von  180—200  fl.
verwendet  werden.  Zunächst  hat  das  Rektorat  hiezu,  sowie  für
Beleuchtung  und  Beheizung  den  Mehrertrag  des  durch  die
Ministerialentschließung  vom  4.  Januar  l.  J.  erhöhten  Schulgeldes
  zu  benützen.  Das  Defizit  ist  nach  der  unten  folgenden
Vorschrift  anzuzeigen  und  wird  aus  dem  unterfertigten  k.  Staatsministerium
  zur  Verfügung  stehenden  besondern  Fonds  gedeckt
werden.  Die  Herstellung  der  Lokalität  r2c.  ist  sogleich  in  Angriff
zu  nehmen  und  schleunig  zu  beendigen.  —  Wegen  Herstellung  eines
Turnplatzes  im  Freien  zu  Landshut  hat  die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,
        <pb n="633" />
        625

sofort  die  weiteren  Einleitungen  zu  treffen.  Die  Herstellung
eines  Sommer-Turnplatzes  für  die  Schullehrer-Seminaristen
in  Straubing  im  Garten  des  neu  angekauften  Hauses  ist  bis
zum  Sommer  zu  Ende  zu  bringen,  und  sollten  die  Mittel  hiezu
nicht  ganz  oder  theilweise  aus  den  Fonds  der  Anstalt  beschafft
werden  können,  so  ist  der  Bedarf  nach  Ziff.  V  zu  liquidiren.

IV.  An  der  Studienanstalt  zu  Paßau  ist  der  Turnunterricht
  während  der  Sommer-Monate  nach  den  unter  Ziff.  I  angegebenen
  Directiven  obligalorisch.  Weitere  Verfügung  bleibt
bis  zur  möglichst  bald  zu  bewerkstelligenden  Ermittlung  einer
Winterlokalität  vorbehalten.  Die  Zöglinge  des  Knabenseminars
haben  sich  an  den  Turnübungen  nur  insoferne  und  insoweit  zu
betheiligen,  als  dieses  von  der  Seminar-Inspektion  als  zulässig
erklärt  wird.

Den  Unterricht  hat  der  geprüfte  Lehramtskandidat  Joseph
Mayenberg  gegen  eine  Remuneration  von  80  fl.  bis  auf  Weiteres
  zu  übernehmen  und  nach  der  Spieß’'schen  Methode  zu
ertheilen.

V.  Der  Bedarf  für  die  erhöhten  Bezüge  der  Turnlehrer,
sowie  für  die  erste  Anschaffung  der  Geräthe  und  Einrichtung
der  Lokalitäten  ist  am  Schlusse  des  Etatsjahres  1861/62  mit
dem  Bedarf  für  Pensionen  2c.  2c.  zur  Anzeige  zu  bringen,
worauf  die  Anweisung  der  Oeckungsmittel  erfolgen  wird.  Vom
Jahre  1862/63  angefangen  sind  die  Bezüge  der  Turnlehrer  in
die  einschlägigen  Etats  einzustellen.

VI.  Bezüglich  des  Turn=  Unterrichtes  an  der  Studien-Anstalt
  Metten  sind  vorerst  die  für  die  Anstalt  in  Paßau  unter
  Ziff.  IV  angegebenen  Grundsätze  maßgebend  und  ist  dem
Rektorate  die  Ausmittlung  einer  geschlossenen  Turnlokalität  anzuempfehlen.


Die  Beilagen  des  Berichtes  vom  17.  d.  Mts.,  dann  des
Berichtes  vom  29.  Mai  v.  Is.  folgen  mit  dem  Auftrage  zurück,
  sofort  die  hienach  erforderlichen  Verfügungen  zu  treffen.

München,  den  27.  Januar  1863.

Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schul-Angelegenheiten.



Medumn.-Verordn.  8.  Sb.  40
        <pb n="634" />
        626

Nr.  10,983.  S.  316.

Ministerial-Entschließung  vom  30.  Dezember  1862,  das  Verhältniß
der  Turnvereine  zur  schulpflichtigen  Jugend  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  Anwendung  des  Art.  28  des  Gesetzes  vom  26.  Febr.
1850,  die  Versammlungen  und  Vereine  betreffend,  wird  der
schulpflichtigen  Jugend,  sowohl  den  Werktags=  als  Feiertagsschülern,
  dann  den  Schülern  der  Studienanstalten  und  technischen
Unterrichtsanstalten  jede  Betheiligung  an  den  bestehenden  Turn-Vereinen
  als  Vereinsmitglieder  untersagt.

Hiedurch  ist  jedoch  für  die  Schüler  der  genannten  Kategorien
  die  Benützung  der  Turnanstalten,  welche  diese  Vereine
zum  Gebrauche  für  Nichtmitglieder  eröffnen,  wenn  sie  unter  gehöriger
  Aufsicht  stattfindet,  nicht  ausgeschlossen.

Die  kgl.  Regierung,  K.  d.  J.,  hat  hienach  das  Weitere  zu
verfügen.

München,  den  30.  Dezember  1862.

Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schul-Angelegenheiten,
  dann  des  Handels  und  der  öffentlichen
Arbeiten.

Wasserbedarf.
Nr.  5885.  S.  12.
Ministerial-Entschließung  vom  5.  Februar  1860.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Obwohl  seit  geraumer  Zeit  dahin  getrachtet  wurde,  aus
Mitteln  des  Gewinn-Antheiles  der  Münchener-Aachener-Mobiliar-Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
  dem  Bedürfnisse  der  Beschaffung
  des  nöthigen  Wassers  in  den  Gemeinden  abzuhelfen,
so  konnte  dieser  Zweck  bei  der  großen  Ausdehnung  des  Bedürfnisses
  doch  nur  in  unzureichendem  Maße  erreicht  werden  und
noch  ist  die  Zahl  der  an  Wasser-Mangel  leidenden  Gemeinden
sehr  beträchtlich.

Erwägend,  daß  die  Befriedigung  des  Wasserbedarfes  für
Menschen  und  Vieh  in  den  Gemeinden  zu  den  dringendsten  Anforderungen
  gehört  und  nicht  minder  für  die  Sicherheit  bei
Feuersgefahren,  für  Reinlichkeit  und  Sanität  überhaupt  von  der
größten  Bedeutung  ist,  wird  das  unterzeichnete  Staatsministerium
        <pb n="635" />
        627

auch  fortan  bedacht  sein,  in  abhelfenden  Maßregeln  dürftige
Gemeinden  aus  obigen  Mitteln  zu  unterstützen  und  soweit  möglich
  selbst  größere  Mittel  verfügbar  zu  machen.

Um  indessen  bei  deren  Verwendung  eine  sichere  Grundlage
und  eine  verlässige  Uebersicht  des  Bedarfes  zu  gewinnen,  sind
gründliche  Erhebungen  darüber  nothwendig,  in  welchen  Gemeinden
  noch  Wassermangel  und  in  welchem  Grade  er  bestehe,  in
welcher  Weise  bisher  der  Wasserbedarf  befriedigt  wurde,  z.  B.
durch  Zufahren  oder  Tragen  u.  #w.,  ferner  in  welcher  Weise
nach  den  örtlichen  Verhältnissen  abgeholfen  werden  könne,  z.  B.
ob  durch  artesische  oder  gewöhnliche  Brunnen,  ob  durch  Zuleitung
  guter  Quellen  und  gquf  welche  Entfernung,  ob  bisher  schon
Versuche  zur  Abhilfe  veranstaltet  wurden  und  mit  welchem  Erfolge,
  endlich  in  wie  weit  die  betreffende  Gemeinde  die  Mittel
zur.  Abhilfe  selbst  besitze  oder  einer  Unterstützung  bedürftig  sei.

Die  Ergebnisse  dieser  Erhebungen  sind  in  eine  Uebersicht  nach
beiliegendem  Formulare  einzutragen,  wobei  indessen  bemerkt  wird,
daß  Einöden  und  kleinere  Gemeinden  unter  zehn  Familien  zur  Zeit
gänzlich  außer  Betracht  zu  lassen  sind.  Die  für  den  Regierungs-Bezirk
  hergestellte  Uebersicht  ist  bis  1.  April  l.  Is.  zuverlässig
  in  Vorlage  zu  bringen  und  hiebei  zu  erläutern,  bei
welchen  der  größeren  Gemeinden  die  Abhilfe  am  dringendsten
  ist.

München,  5.  Februar  1860.

Staatsministerium  des  Innern.

 

Zwölfter  Artikel.

Medieinalpolizeiliche  Ueberwachung  der  kirchlichen
Ceremonien  der  Inden.

 

Peerdigung.
S.  318.
Verordnung  vom  20.  Oktober  1792,  die  Beerdigung  der  Juden  betr.
Der  churfürstlichen  Ober  =  Landesregierung  wird  auf  ihren
uunterthänigst  erstatteten  Bericht  de  dato  22.  et  praes.  24.
August  nup.,  die  Beerdigung  der  Juden  betreffend,  die  gnädigste
  Weisung  dahin  gegeben,  daß  man  die  Juden,  wie  bisher
  bei  ihren  Gebräuchen  in  Begrabung  der  verstorbenen  Sekt-40
        <pb n="636" />
        628

Verwandten  noch  ferneres  belassen,  jedoch  sie  gehalten  sein

sollen,  nach  ihrem  selbstigen  Offerto  jedesmal  einen  erfahrnen

Medicum  oder  Chirurgen  beizuziehen,  und  ein  Attestat  des

wirklich  erfolgten  Todes  halber  bei  der  Ortsobrigkeit  beizubringen.

  Dieselbe  hat  also  in  behöriger  Ausschreibung,  und  weiterer

  Befolgung  die  gehorsamste  Verfügung  zu  treffen.
München,  den  20.  Oktober  1792.

S.  319.
Ausschreibung  der  k.  preußischen  Kriegs=  und  Domainen-Kammer
zu  Ansbach  vom  2.  September  1799,  die  Beobachtung  der  Vorschristen
  über  Vehandlung  der  Scheintodten  von  den  Juden  betr.

Es  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  die  Kreis-Direktorien,
  der  hiesige  Magistrat  und  die  Polizei-Commission  zu
Fürth  auf  höchsten  Befehl  angewiesen  worden  sind,  das  Edict
vom  15.  Januar  1798,  wegen  Behandlung  der  Scheintodten
und  Rettung  der  Verunglückten,  nunmehr  auch  den  sämmtlichen
un=  und  mittelbaren  Juden-Gemeinden  und  Rabbinern  des  hiesigen
  Fürstenthums  zur  Nachachtung  zu  publiciren,  weil  bei
allem,  was  für  die  frühzeitige  Beerdigung  der  Leichen  von  jüdischen
  Religionslehrern  angeführt  ist,  immer  ein  wirklicher
Todter  vorausgesetzt  wird,  die  Frage  aber,  ob  jemand  todt
oder  nicht  todt  sei,  nicht  Sache  der  Religion,  sondern  der
Physik  ist,  und  es  also  nach  dem  allgemeinen  Landrechte  zweiter
  Theil  Tit.  20.  §.  692  nur  der  Landespolizei  zukommt,  auf
letztere  gestützte  Vorschriften  über  die  Kennzeichen  des  Todes  zu
geben,  und  darnach  die  Zeit  der  Beerdigung  und  die  zuvor  zu
beobachtenden  Vorschriftsregeln  zu  bestimmen.

Ansbach,  den  2.  September  1799.

Königlich  Preußische  Krieges=  und  Domainen  =  Kammer.

S.  320.
Verordnung  vom  16.  November  1804,  das  Begräbniß  der  hiesigen
Juden  betreffend.
M.  J.  Ch.

Die  berichtliche  Anfrage  Unsrer  Landesdirection  von  Bahern
vom  10.  November  dies  Jahres,  wie  viele  Judenfamilien  hier
bestehen  sollen,  mußte  Uns  um  so  mehr  befremden,  als  derselben
  die  Zahl  der  von  voriger  Regierung  hier  tolerirter  Ju-
        <pb n="637" />
        629

den  bekannt  ist,  und  Wir  keine  neuere  Toleranz  bewilligk,  sonvern
  vielmehr  bei  dem  Antritte  Unserer  Regierung  die  Hoffactorpatente
  einziehen  ließen,  —  und  a's  ferner  die  näheren
Bestimmungen  über  die  hiesige  Judenschaft,  noch  immer  auf
der  Befolgung  Unserer  höchsten  Befehle  vom  23.  Juli  1800,
17.  Mai  und  7.  Nov.  d.  J.  beruht,  welche  Unsere  Landes-Direction
  bis  jetzt  noch  nicht  vollsogen  hat,  und  dermal  ganz
zu  ignoriren  scheint.

Unsere  Landesdirektion  von  Bahyern  erhält  daher  den  Auftrag,
  diese  höchsten  Weisungen  zu  befeolgen,  die  geeigneten  Maaßregeln
  gegen  alle  Vermehrung  der  hiesigen  Juden  mit  perfönlicher
  Verantwortlichkeit  der  Polizei  zu  ergreifen,  —  und  den
fernern  abgeforderten  Bericht  über  die  hier  bestehenden  Juden
zu  erstatten,  wonach  auch  über  den  Gegenstand  des  Begräbnisses
  die  gehörige  Entschließung  erfolgen  wird.

München,  den  16.  November  1804.

§S.  321.
Verordnung  vom  17.  Februar  1809,  Begrabung  der  Juden  und
deßfallsige  Zeitbestimmung  betr.

Im  Namen  Seiner  Hoheit  des  Fürsten  Primas.

Die  am  9.  Februar  1784  erlassene  Verordnung  suchte  mit
den  Begriffen  von  Religions-Freiheit  und  Duldung,  welche  der
Staat  den  einmal  tolerirten  Juden  schuldig  ist,  die  Pflicht,  daß
keiner  ihrer  Glaubens  Genossen  aus  Mißverstand  seiner  Religionsgesetze
  zu  frühe  oder  gar  lebend,  beerdigt  werde,  zu  verbinden,
  statuirte  demnach,  daß  kein  Jude  ohne  Unterschied  des
Geschlechtes  oder  Alters  begraben  werde,  ohne  daß,  wegen
dessen  Begräbnisses,  der  Orts-Physikus  einen  Todtenschein  ausgestellt
  hätte.  In  keinem  Falle  sollte  der  Physikus  für  einen
solchen  Todtenschein  mehr  als  6  kr.  zu  beziehen  haben.

Eine  so  schonende  Einleitung  und  Zurückführung  auf  den
bei  der  Judenschaft  bestehenden,  von  den  Weisesten  ihrer  Nation,
  bei  ähnlichen  Verordnungen  in  andern  Staaten,  den  Juden
  bereits  an  das  Herz  gelegten  Fundamentalsatz,  daß  kein
Gesetz  Statt  finde,  wobei  Lebensgefahr  obwalte,
ließ  Dank  und  pünktlichen  Gehorsam  erwarten;  statt
dessen  erschienen  Einwürfe,  gegründet  auf  jene  bekannten,  von
einsichtsvollen  Juden  schon  verworfenen  und  in  ihrer  ganzen
        <pb n="638" />
        630

 

Blöße  dargestellten  Verdrehungen  mosaischer  und  talmudischer
  Gesetze,  die  Verordnung  blieb  unbefolgt,  oder  wurde
so  willkührlich,  so  abweichend  befolgt,  daß  ihr  Zweck  gänzlich
vereitelt  ward.  Die  Hoffnung,  daß  Ueberlegung  des  Bessern
und  längere  Zeit  die  Judenschaft  bewegen  würde,  eine,  der
Sorge  um  das  Leben  ihrer  Glaubensgenossen  angemessenere
Ansicht  anzunehmen,  bewog  die  gesetzgebende  Gewalt,  die  Strenge
in  der  Execution  ihrer  Befehle  nicht  eher  anzuwenden,  bis  eine
Reihe  von  Jahren  dieselbe  überzeugte,  daß  die  Juden  unempfänglich
  für  ihr  Besseres,  auf  ihren  unrichtigen  Meinungen
  beharrend,  fortführen,  sich  gegen  die  wohlthätige  Hand  zu
sträuben,  welche  dieselben  durch  allmälige  Ueberzeuzung  auf
jene  Wegeè  führen  wollte,  auf  welche  dieselben  unter  der  Einwirkung
  ihrer  Obrigkeit  in  andern  Staaten  schon  lange  geleitet
  worden.  ·

Auf  diese  Betrachtungen  gestützt,  durchdrungen  von  der  Ueberzeugung,
  daß  der  Staat  eben  so  kräftig  für  das  Leben  der
unter  seinem  Schutze  stehenden  Juden  sorgen,  und  eben  so
wohl  der  Vormund  derselben  sein,  und  sich,  wenn  es  die  Sicherheit
  ihres  Lebens  erfordert,  eben  so  wenig  an  ihre  Vorurtheile,
  als  an  die  Vorurtheile  seiner  christlichen  Bewohner
stören  müsfe;  verordnen  Wir,  angelehnt  an  Unsern  gedruckten
Befehl  vom  21.  September  1804:

1)  In  den  Sommermonaten  darf,  der  Regel  nach,  keine
jüdische  Leiche  vor  24  Stunden  in  den  heißesten  Tagen,  vor
30  Stunden  in  den  minder  heißen,  beerdigt  werden.

2)  In  Wintermonaten  dürfen  jene,  welche  ohne  alle  vorhergegangene
  Krankheit,  ohne  empfangene  Wunden  plötzlich
sterbeh,  Schlagflüssige,  hhsterische  Weiber,  hypochondrische  Männer,
  unter  der  Geburt  Erblassende,  kurz  zuvor  noch  starke  und
gesunde-  Kreisende,  bei  denen  keine  Verblutüng  Ursache  des  Todes
  war,  vor  48  Stunden,  im  Sommer  nicht  vor  36  bis  40
Stunden  begraben  werden.

3)  Zur  Reihe  der  Ausnahmen  gehören  alle  jene,  welche
an  bösartigen  und  ansteckenden  Krankheiten  sterben,  ferner  jene.
welche  an  Krebsgeschwüren  und  ähnlichen  Uebeln  das  Leben
verliereen;  diese  müssen  früher  (und  zwar  an  jenen  Orten,  wo
sich  ein  arzt  befindet,  nach  der  von  demselben  der  Polizqzei
schriftlich  mitgetheilten  Erkenntniß)  begraben  werden.  Auf
dem  platten  Lande  und  an  Orten,  wo  sich  kein  Arkt  befindet,
        <pb n="639" />
        631

muß  derselbe  nach  unserem  ausdrücklichen  Befehle  herbeigerufen
werden,  und  die  jüdische  Leiche  muß  vor  ihrer  Beerdigung  vondem
  Arzte  besichliget  sein.  In  den  Orten,  wo  kein  Arzt  wohnt,
nicht  so  entlegen  sind  von  den  Wohnsitzen  des  Amtsphhsikus,
daß  dieselben  nicht  die  erwähnte  schriftliche  Erkenntniß  des  Arztes
  frühe  genug  einholen  könnten,  um  dieselbe  den  Ortsvorständen
  zu  ihrer  Legitimation  für  die  ausnahmsweise  gestattete
frühere  jüdische  Beerdigung  zuzustellen.  Solchen  Leichen  wird
zur  Beerdigung  in  Sommertagen  eine  Zeit  von  12  Stunden,
in  Wintertagen  von  24  Stunden  bestimmt.  Das  ärztliche
Attestat,  für  welches  im  Wohnorte  des  Arztes  30  kr.  Gebühr
bestimmt  werden,  muß  die  Stunde  des  Todes,  die  Stunde  der
vorzunehmenden  Beerdigung,  die  Krankheit  des  Verstorbenen
mit  Rücksicht  auf  gegenwärtige  Anordnung  enthalten,  widrigenfalls
  kann  dasselbe  nicht  zur  Legitimation  dienen.

4)  Will  die  Judenschaft  auf  ihrer  Beerdigungsstätte  ein
Leichenhaus  und  eine  Unterkunft  für  einen  Wächter  nach  einem
von  Uns  zu  genehmigenden  Risse  erbauen;  so  wollen  Wir  geschehen
  lassen,  daß  auf  ein,  jeder  Ortspolizei  vorzuzeigendes
Attestat  über  die  Natur  der  Krankheit,  und,  ob  dieselbe  den
Transport  vertrage,  ohne  den  Scheintod  in  einen  wirklichen
  zu  verwandeln,  den  Juden  gestattet  werde,  ihre  Leichen
in  dem  Leichenhause  beizusetzen,  jedoch  nicht  eher,  als  nach  dem
Verlauf  der  gesetzmäßigen  Zeit,  zu  beerdigen.

5)  Jene  Juden-Gemeinde,  welche  diese  Anordnung  überschreitet,
  zahlt  in  Solicum  das  Erstemal  20  Reichsthaler
Strafe,  und  die  nächsten  in  dem  nämlichen  Hause  wohnenden
Anverwandten  der  jüdischen  Leiche  kommen  auf  3  Tage  in
den  Thurm,  auf  den  zweiten  Fall  wird  die  nämliche  Geldstrafe
  und  achttägige  Einthürmung  gesetzt.

6)  In  Aschaffenburg  darf  keine  jüdische  Leiche  außer  der
Residenz  gelassen  werden,  wenn  dieselbe  nicht  auf  der  Hauptwache
  einen  von  der  Polizei  ertheilten  Erlaubnißschein  zur  Beerdigung
  der  Leiche  abgibt.

7)  Sehen  Wir  der  Anzeige  entgegen,  wie  viele  Begräbnißstätten
  der  Juden  sich  in  jedem  Amte  befinden,  auch  ob  dieselben
  gehörig  eingefaßt  seien,  und  in  wiefern  es  thunlich  scheine,
dieselben  zu  verschließen.

Des  Vertrauens,  daß  die  Angesehensten  der  sich  in  dem
Fürstenthum  Aschaffenburg  befindenden  Judenschaft  nach  dem
        <pb n="640" />
        632

einstimmigen  Ausspruche  der  gelehrtesten  und  erfahrensten,  sowohl
  christlichen,  als  jüdischen  Aerzte,  kein  anderes  gewisses
Kennzeichen  eines  erfolgten,  wirklichen  Todes,  als  die  Fäulniß
der  Leiche,  annehmen,  in  der  Erwägung,  daß  nach  der  eigenen
Lehre  des  Talmuds  der  Jude  ganz  gewisse  Vorschriften  des
Gesetzbuches,  wenn  es  seine  Obrigkeit  verlangt,  nicht  zu  beobachten
  brauche,  um  durch  diese  Folgsamkeit  gegen  obrigkeitlichen
  Befehl,  Beweis  der  Treue  und  der  Unterwürfigkeit  abzulegen,
  erwarten  Wir,  daß  die  Judenschaft  Sr.  Hoheit,  Unserm
  gnädigsten  Landesherrn,  diesen  in  dem  Talmud  gelehrten
Beweis  der  Treue  und  Unterwerfung,  durch  willige  Befolgung
gegenwärtiger  Verordnung,  um  so  mehr  leisten  werde,  da  dieselbe
  von  der  landesherrlichen  Gnade  und  Fürsorge  für  ihr
Wohl  durch  so  manche  unwidersprechliche  Beweise  überzeugt
sein  muß.

Gegenwärtige  Verordnung  ist  allenthalben,  und  insbesondere
  der  Judenschaft,  zu  publiciren,  jedem  Schutzjuden  ist  ein
Exemplar  hievon  zuzustellen  und  auf  die  Vollziehung  mit  der
strengsten  Aufmerksamkeit  zu  wachen.

Aschaffenburg,  den  17.  Februar  1809.

S.  322.
Verordnung  vom  11.  Oktober  1809,  das  frühere  Beerdigen  der
Juden  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Kaiserl.  Königl.  Hoheit  des  Erzher
  zogs  Ferdiuand,  Großherzogs  von  Würzburg  2c.  2c.

Ueber  das  frühzeitige  Beerdigen  der  Juden  ist  allerunterthänigster
  Vortrag  erstattet,  und  die  Allerhöchste  Entschließung
darauf  erlassen  worden,  daß,  da  es  keinem  vernünftigen  Zweifel
  unterliege,  daß  die  Juden  in  Hinsicht  der  Beerdigungszeit
ihrer  Leichen  sich  jenen  Vorschriften  unterwerfen  müssen,  welche
die  Polizei  bei  den  Leichen  der  Christen  einzuführen  für  angemessen
  erachtet,  keine  jüdische  Leiche  eher  beerdigt  werden  dürfe,
als  der  Todtenbeschauer  das  Zeugniß  des  wirklich  eingetretenen
  Todes  ausgestellt  habe,  daß  vort  aber,  wo  die  Todten-Beschau
  noch  nicht  eingeführt  sei,  die  Leichen  der  Juden  nicht
früher,  als  jene  der  Christen  begraben  werden  sollen.

Die  Uebertretung  dieser  Verordnung  soll  mit  100  Reichsthaler
  Strafe  von  der  ganzen  Judengemeinde  verbüßt  werden.
        <pb n="641" />
        633

Die  Amts=  und  Ortspolizeibehörden  haben  für  die  genaue  Beobachtung
  dieser  Verordnung  zu  sorgen.
Würzburg,  den  11.  Oktober  1809.

Großherzogliche  Landes-Direktion.

S.  323.
Verordnung  vom  24.  März  1810,  die  Begräbnisse  der  Juden  betr.

Im  Namen  Seiner  Kaiserl.  Königl.  Hoheit  des  Erzherzogs
  Ferdinand,  Großherzogs  von  Würzburg  42c.  2c.

Da  die  Juden  die  vorzeschriebene  Tiefe  der  Gräber  für
Verstorbene  bisher  nicht  beobachtet  haben,  so  werden  dieselben
zur  genauesten  Befolgung  der  im  §.  13.  der  Leichen=  und
Trauer-Verordnung  vom  17.  Juni  1805  gegebenen  Vorschrift
angewiesen,  und  hat  jede  Judengemeinde,  aus  welcher  vorschriftswidrig
  eine  Beerdigung  geschehen  ist,  ihren  Ungehorsam
das  erstemal  mit  zwanzig  Thalern,  im  wiederholten  Falle  mit
einer  noch  schwereren  Strafe  zu  verbüßen.  Sämmtliche  Polizei-Behörden
  haben  für  die  Befolgung  dieser  Verordnung  zu  wachen,
  und  zu  dem  Ende  von  der  Beobachtung  derselben  bei  sich
ergebenden  Beerdigungen  von  Zeit  zu  Zeit  durch  die  Gerichtsdiener
  sich  zu  überzeugen  zu  lassen.

Würzburg,  den  24.  März  1810.

Großherzogliche  Landes-Direktion.

S.  3224.
Verordnung  vom  11.  Oktober  1811,  die  genauen  Verzeichnisse  über
die  Gebuts-,  Trauungs=  und  Sterbfälle,  dann  die  Verehelichungen
der  Juden  und  Menoniten  überhaupt  betre.

Im  Namen  Seiner  Kaiserl.  Königl.  Hoheit  des  Erzherzogs
  Ferdinand,  Großherzogs  von  Würzburg  te.  1c.

Um  in  den  Verzeichnissen  der  Gebornen,  Getrauten  und
Gestorbenen  der  Menoniten  und  Juden  eine  strenge  Ordnung
und  volle  Genauigkeit  beobachten  zu  können,  wird  mit  allerhöchster
  Genehmigung  verordnet:

1)  Jeder  Hausvater  der  Menoniten  und  Juden  ist  schuldig,
  in  den  ersten  zwölf  Stunden  nach  einer  in  seinem  Hause
geschehenen  Entbindung,  Verehelichung  und  nach  einem  Sterbefalle
  die  Anzeige  davon  der  Pfarrei,  wohin  sein  Wohnort  gehört,
  zu  machen.
        <pb n="642" />
        634

2)  Bei  der  Anzeige  einer  Entbindung  hat  er  die  Namemn
der  Eltern,  des  Kindes,  der  Hebammen  oder  des  Geburtshelfers
  und  der  Stunde  der  Geburt  anzugeben,  und  zu  bemerken,
  ob  das  Kind  ehelich  oder  außerehelich  geboren  sei?

3)  Bei  einer  geschehenen  Verehelichung  ist  die  Erlaubniß
der  polizeilichen  Obrigkeit  hierzu'  dem  Pfarrer  vorzuzeigen;  aus
welcher  die  Namen  der  Neuvermählten  und  ihr  Geburtsort  zu
nehmen,  die  Namen  ihrer  Eltern  aber  und  von  wem  dieselben
getraut  worden,  von  dem  anzeigenden  Hausvater  anzugeben  sind.

4)  Bei  einem  Sterbfalle  ist  der  Name  des  Gestorbenen,
sein  Alter,  seine  Krankheit,  die  Stunde  seines  Todes  und  der
zu  Hilfe  gerufene  Arzt  zu  benennen.

5)  Diese  Vorschrift  hat  jeder  Hausvater  unter  einer  Strafe
von  zehn  Gulden  rheinisch,  und  wenn  er  unvermögend  sein
sollte,  unter  der  Strafe  eines  14tägigen  Polizeiarrestes  genau
zu  befolgen.  Nebstdem  hat  noch  die  ganze  Judengemeinde  für
eine  verordnungswidrig  unternommene  Beerdigung  nach  der
bereits  bestehenden  Verordnung,  und  wegen  einer  ohne  obrigkeitliche
  Erlaubniß  geschehenen  Eheeinsegnung  hat  sowohl  der
Einsegnende,  als  die  Judengemeinde  für  den  künftigen  Unterhalt
  der  Neuverehelichten  zu  haften,  wenn  diese  nicht  selbst  sich
ernähren  können,  wobel  der  Rabbiner  der  verbotswidrigen  Kopulalion
  wegen  und  die  Gemeinde,  welcher  solche  nicht  hat
verborgen  bleiben  können  und  dennoch  keiti  Anzeige  bei  der
polizeilichen  Obrigkeit  gemacht  hat,  jeder  in  fünfzig  rheinische
Gulden  Strafe  erklärt  wird.

Dieses  Strafverbot  trifft  auch  jene  Menoniten-Familie,
welche  ohne  obrigkeitliche  Erlaubniß  Eheeinsegnungen  geschehen
  lassen.

6)  Die  Vorstände  der  Juden-Gemeinden  und  der  Menoniten
  haben  gleichfalls  eigene  Geburts-,  Trauungs=  und  Todtenregister
  zu  führen,  solche  müssen  aber  wie  alle  von  den
Juden  auszustellenden  Urkunden  durchaus  in  deutscher  Sprache
e  in,  und  die  obigen  Punkte  genau  enthalten.

Bei  den  Verehelichungen  ist  die  erhaltene  polizeiliche  Erlaub
  niß  jedesmal  als  nothwendiger  Nachweis  beizulegen.

Die  Unterlassung  dieser  Register,  over  wenn  sie  nicht  nach
Vorschrift  geführt  sind,  wird  mit  zehn  Gulden  Strafe  verbüßet.

7)  Ueber  die  obigen  Anzeigen  haben  die  Pfarrer  besondere
gebundene  und  rein  gehaltene  Bücher  zu  führen,  die  Anzeigen
        <pb n="643" />
        635

getreu  einzutragen  und  werden  für  jeden  Fall  des  Eintragens
da,  wo  nicht  etwa  von  solchen  Fällen,  die  bei  den  andern
Pfarruntergebenen  sonst  gewöhnlichen  Gebühren  schon  bezahlt
werden,  zehn  Kreuzer  zu  erheben  berechtiget.

8)  In  gerichtlichen  und  polizellichen  Gegenständen  ist  in
den  nach  Verkündigung  dieser  Verordunung  sich  ereignenden
Fällen  nur  den  aus  den  pfarrlichen  Büchern  gegebenen  Zeugnissen
  der  gebührende  Glauben  beizumessen.

9)  Angezeigte  Verehelichungen,  bei  welchen  nicht  sogleich
die  polizeiamtliche  Erlaubniß  nachgewiesen  werden  kann,  sind
dem  Polizeiamte  selbst  von  dem  Pfarrer  alsbald  zu  eröffnen,
damit  die  geeignete  Untersuchung  ungesäumt  angegangen  werden
  könne.

10)  Zum  Behüfe  der  polizeilichen  Geschäfte  des  Distrikts-Commissariats
  und  des  Physikats  haben  die  Pfarrer  getreue
Auszlüge  aus  dlesen  Registern,  gleich  von  den  übrigen  ihrer
Pfarruntergebenen  verordnungsmäßig  mitzutheilen.

Würzburg  den  11.  Oktober  1811.

Großherzogliche  Landesdirection.

Nr.  5921.  §.  325.
Ministerial-Entschließung  vom  4.  August  1824,,  das  den  Juden  zu
Fürth  vorgeschriebene  Beerdigungs-  Regulativ  betr.

Auf  Befehl  Seiner'  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  des  Rezatkreises,  K.  d.  J.,  wird  auf
den  Bericht  vom  13.  April  l.  J.  das  den  Juden  zu  Fürth  vorgeschriebene
  Beerdigungs-Regulativ  betr.,  unter  Rückschluß  der
vorgelegten  Akten,  erwiedert,  daß  die  Juden  in  Ansehung  der
Behandlung  der  Todten  und  der  Zeit  der  Begräbniß  in  allen
nach  allgemeinen  Rücksichten  festgesetzten  Anordnungen  den  Christen
  gleich  geachtet,  im  Uebrigen  aber  ihre  unschädliche  besondere
  Religionsübungen  ungestört  gelassen,  und  ihnen  ebenso
wenig  ohne  gesetzlich  begründete  Veranlassung  neue  oder  größere
  Unkosten  aufgebürdet  werder  sollen.

München,  den  4.  August  1824.

Staatsministerium  des  Innern.
        <pb n="644" />
        636

Nr.  6121.  S.  326.

Ministerial-Entschließung  vom  14.  Mai  1825,  das  für  die  Jsraeliten
  zu  Fürth  festgesetzte  Beerdigungs-Regulativ  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Aus  Veranlassung  einer  neuerlichen  Beschwerde  ves  israelitischen
  Vereins  -Vorstandes  zu  Fürth  gegen  das  ihnen  vorgeschriebene
  Beerdigungs  =  Regulativ  ist  die  k.  Regierung  des
Isarkreises  zur  Erholung  eines  Berichts  von  der  k.  Polizei-Dlirektion
  München  aufgefordert  worden,  wie  es  in  Ansehung
der  Beerdigung  der  Israeliten  in  der  Haupt=  und  Residenzstadt
  gehalten  werde.

Indem  der  k.  Regierung  des  Rezatkreises,  K.  d.  J.,  in
der  Anlage  der  Bericht  der  erwähnten  Polizeibehörde  zur  Einsicht
  mitgetheilt  wird,  und  zugleich  die  Duplicate  von  zwei
spätern  Vorstellungen  des  israelitischen  Vereinsvorstandes  sammt
Beilagen  angefünt  werden,  lassen  Seine  Königliche  Majestät
Allerhöchst  Ihre  Willensmeinung  dahin  eröffnen,  daß  die  Israeiten
  zu  Fürkh  in  Ansehung  der  Beerdigung  nicht  strenger  behandelt
  werden  sollen,  als  die  Israeliten  in  der  Haupt=  und
Residenzstadt,  wonach  die  Bestimmungen  unter  Lit.  a.  b  und  c.
des  Beerdigungs  Regulatios  von  selbst  ihre  auch  durch  die
der  ersten  Vorstellung  anliegenden  ärztlichen  Gutachten  wohl
molivirte  Modification  erhalten.  Die  k.  Regierung  des  Rezatkreises,
  K.  d.  I.,  hat  hienach  das  Geeignete  zu  verfügen.

München,  den  14.  Mai  1825.

Staatsministerium  des  Innern.

Nr.  9485.
Abdruck  des  allegirten  Berichtes  der  k.  Polizeidirektion
  München.  ad  Num.  731L5.
Die  Beerdigung  der  Juden-Leichen  betr.

Stirbt  dahier  ein  Israelite,  so  wird  sogleich  dem  Landarzte
  des  einschlägigen  Distriktes  hierüber  Anzeige  erstattet,  und
von  demselben  vorschriftsmäßig  die  erste  Todtenbeschau  vorgenommen.
  In  Bezug  auf  die  zweite  Todtenbeschau  ist  von  den  allgemein
geltenden  Anordnungen  aus  dem  Grunde  bei  den  Israeliten
eine  Ausnahme  eingeführt  worden,  weil  der  jüdische  Leichen-Acker
  beinahe  eine  Stunde  von  der  Stadt  entfernt  liegt,  und
wegen  dieser  weiten  Entfernung  dortselbst  die  zweite  Todtenbeschau
  nicht  wohl  vorgenommen  werden  kann.
        <pb n="645" />
        637

Es  muß  daher  die  Leiche  eines  Israeliten  wenigstens  24
Stunden  unter  genauer  Aufsicht  im  Sterbehause  aufbewahrt
werden,  wenn  nach  Ablauf  dieser  Frist  die  zweite  Todtenbeschau
  von  dem  Königlichen  Polizeichirurgen  Senger  vorgenommen,
  und  von  demselben  in  dem  Todtenbeschauzettel  das  Dasein
  der  unzweifelhaften  Kennzeichen  des  Todes  bezeugt  wird.
Der  Todtenbeschauzettel  wird,  wenn  er  mit  diesem  Zeugnisse
versehen  ist,  zur  Königlichen  Polizeidirektion  gebracht,  und  daselbst
  hierauf  die  Bewilligung  zur  Beerdigung  ausgefertigt.

Indem  man  dieß  auf  den  Grund  der  höchsten  Entschließung
  vom  22.,  eingelaufen  den  24.  d.  M.  gehorsamst  berichtet,
empfiehlt  sich  in  tiefster  Ehrfurcht.

München,  den  26.  April  1825.

Der  Königlichen  Regierung
unterthänigst  gehorsamste
königliche  Polizei-Direction.

Nr.  9741.  §S.  327.
Ministerial-Entschließung  vom  7.  Dez.  1829,  die  Beschneidung  und
Beerdigung  der  Juden  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Es  ist  angezeigt  worden:

1)  daß  die  Beschneidung  der  männlichen  Neugebornen  der
Juden  durch  Personen  geschehe,  welche  die  nöthige  chirurgische
Fertigkeit  durchaus  nicht  besitzen;

2)  daß  die  verstorbenen  Juden  öfter  schon  8  Stunden  nach
dem  Tode  begraben  werden.

Die  k.  Regierung  hat  zu  sorgen:

a)  daß  künftig  Niemand  die  Approbation  der  Beschneidung
mehr  erhalte,  wenn  er  nicht  von  einem  anerkannten  Chirurgen
ein  Zeugniß  beigebracht,  daß  er  die  erforderliche  Befähigung
besitze;

b)  daß  in  Beziehung  auf  Begräbnisse,  namentlich  die  Zeit
derselben  nach  dem  Tode,  und  die  Todtenbeschau  die  bestehenden
allgemeinen  polizeilichen  Vorschriften  allenthalben  in  Anwendung
gebracht  werden.

Ueber  den  Vollzug  ist  Bericht  zu  erstatten.

München,  den  7.  Dezember  1829.

Staatsministerium  des  Innern.
        <pb n="646" />
        638

Nr.  11,082.  S.  328.
Ministerial-Entschließung  vom  25.  Juli  1830,  Vorstellung  der
israelitischen  Gemeinde  Sulzbach  wegen  Beerdigung  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  im  Betreffe  bezeichnete  Vorstellung  wird  der  k.  Regierung
  des  Regenkreises,  K.  d.  J.,  mit  dem  Bemerken  zugefertigt,
  daß  es  im  Allgemeinen  lediglich  bei  der  Verfügung  vom
7.  Dez.  v.  Is.  sein  Verbleiben  habe,  dadurch  jedoch  die-  Gestattung
  der  Beerdigung  nach  Ablauf  von  24  Stunden  nach
vorgenommener  zweifacher  Todtenbeschau  und  sich  ergebenden
Beweise  des  wirklich  erfolgten  Todes  nicht  auszeschlossen.  sein,
sondern  nach  den  jedesmaligen  besondern,  Krankheiten  und  sonstigen
  Umständen  bemessen  werden  soll.

München,  den  25.  Juli  1830.

Staatsministerium  des  Innern.

Nr.  158.  S.  329.
Ministerial-Entschließung  vom  5.  Februar  1831,  die  Beerdigung
der  Tochter  des  Jrraeliten.  N.  betr.

Auf  Befehl  Seiner.  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  des  Untermainkreises  wird  zur  Entschließung
  erwiedert,  daß  den  Israeliten  zwar  keineswegs.  eine
Ausnahme  von  den  hinsichtlich  der  Beerdigung  bestehenden  allgemeinen
  polizeilichen  Anordnungen  zugestanden  werden  soll,  daß
jedoch  die  besondern  Umstände,  welche  nach  dem  pflichtmäßigen
Ausspruche  der  Sachverständigen  aus  sanitätspolizeilichen  Rücksichten
  eine  frühere  Beerdigung  überhaupt  nicht  bloß  zulässig  —
sondern  oft  sogar  nothwendig  machen,  auch  in  Ansehung  der
Jsraeliten  nicht  unbeachtet  bleiben  dürfen,  und  von  dem  Patrimonial-Gerichte
  Burgpreppach  auch  in  dem  vorliegenden  Falle
gehörig  hätten  berücksichtigt  werden  sollen.

München,  den  5.  Februar  18381.
Staatsministerium  des  Innern.
        <pb n="647" />
        639

Nr.  5785.  W.  330.

Ministerial-Entschließung  vom  17.  März  1835,  die  Beschwerde  der
Todten  -Bruderschaft  in  Fürth  wegen  angeblicher  „Aussetzung  der
„Todten  als  Gegenstand  der  Execution  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  des  Rezatkreises  wird  unter  Rückschluß
der  mit  Bericht  bezeichneten  Betreffes  vom  18.  v.  M.  vorgelegten
  Akten  eröffnet,  was  folgt:

Die  Israeliten  sind  allerdings  den  über  die  Beerdigung  der
Todten  bestehenden  allgemeinen  polizeilichen  Anordnungen  gleich
den  christlichen  Glaubensgenossen  unterworfen.

Da  nun  aber  die  Christen  dem  treffenden  Pfarrer  von  jedem
  Todesfalle  vor  der  Beerdigung  des  Verstorbenen  wohl
Anzeige  zu  erstatten,  keineswegs  aber  der  Polizeibehörde  ein
Zeugniß  des  Seelsorgers  über  den  erfolgten  Eintrag  des  Sterbefalles
  in  die  Todtenmatrikel  vorzulegen  haben,  so  kann  auch  der
Magistrat  der  Stadt  Fürth  die  Erlaubniß  zur  Beerdigung  der
verstorbenen  Israeliten  nicht  von  der  Ausfertigung  und  Beibringung
  einer  Bescheinigung  des  dortigen  Rabbiners  über  die
von  demselben  vollzogene  Eintragung  in  die  Sterbelisten  abhängig
  machen.

Wohl  aber  ist  der  Magistrat  ermächtigt  und  sogar  verpflichtet,
  sich  genaue  Ueberzeugung  darüber  zu  verschaffen,  daß
die  Anzeige  jedes  Sterbefalles  binnen  den  darauf  folgenden
24  Stunden,  sohin  vor  der  Beerdigung  des  Verstorbenen  an
den  Rabbiner  zur  richtigen  Führung  der  Sterberegister  gelange,
und  gegen  die  eine  solche  Anzeige  Unterlassenden,  sowie  eventuell
auch  gegen  den  Todtenverein  mit  den  strengsten  polizeilichen
Geldstrafen  zeinzuschreiten.

München,  den  17.  März  1835.

Staatsministerium  des  Innern.

Nr.  32,037.  K.  331.

Ministerial-Entschließung  vom  7.  Dezember  1843,  die  Vorstellung
der  Israeliten  zu  Ermereuth  wegen,„Beerdigung  ihrer  Todten  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät.  des.  Königs.

Die  k.  Regierung  erhält  in  Erwiederung  ihres  Berichtes
vom  29.  November  d.  Is.  den  Auftrag,  den  Isrgeliten  zu.  Er-
        <pb n="648" />
        640

mereuth  auf  ihre  Vorstellung  vom  26.  September  d.  Is.  zu  eröffnen,
  daß  ihrer  Bitte,  die  Zeit  der  Beerdigung  der  Todten
daselbst  auf  24  Stunden  festzusetzen,  in  der  nachgesuchten  Weise,
da  solche  den  allgemeinen  Vorschriften  entgegen,  nicht  stattgegeben
  werden  könne,  daß  aber  in  Gemäßheit  der  Ministerial-Entschließung
  vem  25.  Juli  1830  (Döll.  Bd.  VI  S.  152)  die
polizeiliche  Bewilligung  zur  Beerdigung  nach  Ablauf  von  24
Stunden,  in  dem  Falle  nicht  ausgeschlossen  sei,  wenn  nach  vorgenommener
  zweifacher  Todtenbeschau  die  unzweifelhaften  Beweise
  des  wirklich  erfolgten  Todes  erhoben  worden  sind.

Uebrigens  wird  die  k.  Regierung  aus  dim  in  Döll.  Slg.
Bd.  VI  S.  149  und  150  abgedruckten  Ministerialreskripte  vom
14  Mai  1825  und  dessen  Beilage  die  mit  vorstehender  Entschließung
  vollkommen  übereinstimmende  Vorschrift  entnehmen,
welche  damals  über  die  Beerdigung  der  Juden  in  Fürth  gegeben
  und  als  ein  unbedingtes  Zugeständniß  einer  Beerdigungszeit
  von  24  Stunden  in  der  Vorstellung  der  Jöraeliten
von  Ermereuth  irrthümlich  dargestellt  worden  ist.

München,  den  7.  Dezember  1843.

Ministerium  des  Innern.

Peschneidung.
Nr.  21,841.  S.  332.
Ministerial-Entschließung  vom  19.  Juli  1845,  die  Beschneidung
der  IJsraeliten  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  wird  auf  die  Berichte  vom  21.  März
und  29.  Oktober  v.  Is.  nachstehende  Entschließung  ertheilt:

Nach  der  Anordnung  des  unterfertigten  k.  Ministeriums
vom  7.  Dez.  1829,  die  Beschneidung  und  Beerdigung  der  Juden
  betreffend,  soll  die  Operation  der  Beschneidung  nur  von
Personen  verrichtet  werden,  welche  die  Befähigung  hiezu  nachweisen
  können.  Wenn  nun  durch  vereinzelte  Fälle  wahrscheinlich
  gemacht  ist,  daß  Beschneidungen  von  Unbefähigten  vorgenommen
  worden,  so  liegt  hierin  allerdings  Veranlassung,  diesem
Uebelstande  nachdrücklichst  zu  begegnen.

Es  erscheint  aber  nicht  angemessen,  die  Beschneidungen  den
in  einem  Polizeibezirke  befindlichen  praktischen  Aerzten  oder
Chirurgen  israelitischer  Religion  ausschließend  zuzuweisen,  zumal
  da  die  Wahl  des  Beschneiders  Sache  des  Vertrauens  ist,
        <pb n="649" />
        641

und  die  Berufsgeschäfte  der  genannten  Medicinalpersonen  mitunter
  störend  entgegentreten  können.  Deßhalb  wird  die  Bestimmung
  Ziffer  1  in  dem  Regierungs  =  Ausschreiben  vom
12.  Juli  1843  außer  Wirksamkeit  gesetzt,  und  soll  es  künftig
der  freien  Wahl  anheimgestellt  bleiben,  die  Beschneidung  durch
praktische  Aerzte  oder  Chirurgen  israelitischer  Religion  vornehmen
  zu  lassen.  Dagegen  ist  auch  Sorge  zu  tragen,  daß  für
die  Polizeibezirke  oder  für  einzelne  Orte  nach  Maßgabe  der
israelitischen  Bevölkerung  die  erforderliche  Anzahl  von  Beschneidern
  bestellt  werde,  welche  für  die  Zukunft  und  soweit  sie  ihre
Befähigung  in  legaler  Weise  bisher  nicht  bekundet  haben  sollten,
über  solche  durch  ein  Zeugniß  des  Gerichtsarztes  des  Wohnortes
sich  auszuweisen  haben,  und  bei  anerkannter  Befähigung  die
Beschneidung  auch  außerhalb  des  Wohnortes  und  Polizeibezirkes
vorzunehmen  befugt  sind.

Ausländischen  Israeliten  kann  die  Operation  der  Beschneidung
  nur  dann  gestattet  werden,  wenn  sie  ihre  Befähigung  durch
ein  Zeugniß  des  Gerichtsarztes  ihres  Wohnortes  zweifelsfrei
nachzuweisen  vermögen.

Gegen  Eltern,  welche  Beschneidungen  durch  unbefähigte
Personen  vornehmen  lassen  und  gegen  Letztere  selbst  ist  mit  angemessenen
  Strafen  einzuschreiten.

Hienach  ist  unter  Rückempfang  der  Beilagen  das  Weitere
zu  verfügen.

München,  den  19.  Juli  1845.

Ministerium  des  Innern.

.  Xellerquellen  bäder.
Nr  20,868.  S.  333.
Verordnung  vom  29.  Jänner  1812,  den  Gebrauch  der  kalten  Tauchbäder
  bei  den  Judenweibern  betr.
Im  Namen  Seiner  Kaiserlich  Königlichen  Hoheit  des  Erzherzogs
Ferdinand,  Großherzogs  von  Würzburg  2c.  2c.

Nach  einem  jüdischen  Gesetze  müssen  sich  die  Weiber
der  Juden  der  Tauchbäder  nach  jeder  monatlichen  Reinigung
bedienen,  diese  Bäder  werden  öfters  mit  zu  kaltem  Wasser,  und
in  einem  während  der  kalten  und  rauhen  Jahreszeit  nicht  geheizten
  Badezimmer,  oder  in  einem  sonst  durch  seine  Lage  und
Einrichtung  ungesunden  Lokale  zum  Nachtheile  der  Gesundheit
gebraucht  Die  Distriktsärzte  haben  daher  die  Weiber  darauf

Medizin.-Verordn.  8.  Bo.
        <pb n="650" />
        642

aufmerksam  zu  machen,  und  ihnen  folgende  Vorsichtsmaßregeln
zu  empfehlen:

1)  Jederzeit  laumäßig  warm,  etwa  in  der  Temperatur  ven
26—280  Reaumür,  oder  94—  960  Fahrenheit,  besonders  im
Winter  zu  baden;

2)  darauf  zu  sehen,  daß  das  Lokale  oder  Badezimmer  ven
gesunder  Lage  und  Beschaffenheit,  nicht  zu  dumpf  und  zu  kalt
sei,  und  somit  bei  rauher  Jahreszeit  erwärmt  werde;

3)  das  Tauchbad  nicht  zu  früh,  und  sogleich  nach  dem
Aufhören  der  monatlichen  Reinigung,  sondern  wenigstens  erst
nach  2  bis  3  Tagen,  und  bei  rauher  Jahreszeit  nicht  vor  zehn
Uhr  Vormittags,  sowie  auch  nie  zu  bald  nach  dem  Essen  zu
gebrauchen;

4)  schwächlichen  und  kränklichen  Weibern  sei  es  weit  heilsamer,
  das  Bad  mittelst  einer  Badewanne  in  ihrer  Wohnung
zu  brauchen;

5)  nach  dem  Bade  jederzeit  darauf  zu  sehen,  daß  der  Körper
  mit  erwärmten  Tüchern,  besonders  im  Winter,  sorgfälrig
abgetrocknet  und  jede  Erkältung,  vorzüglich  in  der  Zugluft,  vermieden
  werde.

Uebrigens  werden  Erfahrungen  und  Beobachtungen,  welche
die  Distriktsärzte  über  den  Gebrauch  der  Tauchbäder  bei  den
Judenweibern  in  Beziehung  auf  ihre  Gesundheit  zu  machen
Gelegenheit  hatten,  der  greßherzoglichen  Landes-Direktion  sehr
erwünscht  sein.

Würzburg,  den  29.  Jänner  1812.

Großherzogliche  Landes-Direktion.

Nr.  10,891.  S.  334.

Ministerial-Entschließung  vom  15.  Oktober  1828,  die  Kellerquellenbäder
  Jsraelitinen  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  k.  Kreisregierung  des  Isarkreises,  K.  d.  J,  erhält  in
der  Anlage  ein  Exemplar  der  von  dem  Dr.  Red.  Moriz  Mombert
  herausgegebenen  Schrift  über  das  Kellerquellenbad  der  Israelitinen
  mit  dem  Auftrag,  über  den  gesundheits-polizeilichen
Zustand  der  in  den  unterhabenden  Polizeibezirken  vorhandenen
Kellerquellenbadanstalten  durch  die  Gerichtsärzte  genaue  Erkundigung
  einziehen  zu  lassen  —  und  da,  wo  es  erforderlich  befunden
wird,  mit  Rücksichtsnahme  auf  die  israelitischen  Religions--gebräuche
  sofort  die  nothwendige  Abhilfe  zu  verfügen.

München,  den  15.  Oktober  1828.

Staatsministerium  des  Innern.
        <pb n="651" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
