Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlals der konstitutionellen Ver- fassung vom 4. September 1831, Wie das alte Kursachsen, so war auch das Königreich Sachsen bis zum Erlasse der konstitutionellen Verfassung von 1831 staatsrechtlich durchaus kein einheitliches Gebiet. Und dies galt namentlich hinsichtlich des Steuerwesens, der Staats- kassen und der Finanzverwaltung. Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts unterschied man in Sachsen zwischen der kurfürstlichen Rentkammer und der stän- dischen Steuerkasse.!) Über diese letztere hatten nämlich, wie schon der Name sagt, insbesondere die Stände, über jene der Landesherr die Verfügungsgewalt. Danach wurden auch die Steuern und anderen Abgaben öffentlichen Charakters in „fis- kalische“ und „ständische“ unterschieden.?) Im einzelnen aber umfaßte Kursachsen viele Territorien, die der kursächsischen Landeshoheit entweder ganz unmittelbar oder nur mittelbar unterworfen waren. Zu den unmittelbaren Ländern gehörten namentlich die Kur- und alten Erblande, die in folgende 7 Kreise (seit dem 17, Jahrhundert) zerfielen: ‚ 1. Den Churkreis, 2. Thüringischen, 3. Meißner, 4. Leip- ziger, 5. Erzgebirgischen, 6. Vogtländischen und 7. Neustädter Kreis. Außer den alten Erblanden, dem größten Gebiete, unter- standen der unmittelbaren Landeshoheit — wenn man von 1) Vgl. Carl Heinrich von Römer, Staatsrecht und Statistik des Chur- girstenthums Sachsen und der dabey befindlichen Lande. Halle 1787. Bd. 2, . 618. 2) Zu den „fiskalischen“ Abgaben gehörten bis in die 1830er Jahre, wie später noch näher zu zeigen ist, die Fleischsteuer, Generalakzise, Grenz- akzise (Zölle), Kavallerie-Verpflegungsgelder, zu den „ständischen‘“ Abgaben; die Schock-, Quatember-, Personen-, Akzis-Übertragungssteuern, die Donativ- gelder usw., aber auch die Trank-, Mahl-, Stempelsteuer. Hoffmann Staatssteuern. 1