— 192 — Allgemeinheit, wie namentlich für die Gemeinden, nicht durch- gedrungen, wohl aber für milde, kirchliche Stiftungen usw. Im übrigen betreffen die Abänderungen des Einkommensteuer- gesetzes mehr Detailbestimmungen, die im wesentlichen schon früher bei der Betrachtung des Einkommensteuergesetzes be- rührt worden sind. B, Die Staatssteuerreform von 1902, Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes. I. Angesichts der ablehnenden Haltung der beiden Stände- kammern gegenüber dem Reformplane von 1897/98 hielt die Regierung es für verfehlt, dem folgenden Landtage (1899/1900) wieder eine Steuervorlage zugehen zu lassen. Sie hielt viel- mehr nach wie vor an jenem 1897/98 für die Reform vorge- schlagenen Wege fest, konnte aber nicht erwarten, daß nach so kurzer Zeit einer neuen Vorlage im Landtage ein glück- licheres Schicksal zuteil werden würde als der vorhergehenden. Unter solchen Verhältnissen ergriff die II. Kammer die Initiative. Auf Anregung des Präsidenten dieser Kammer trat eine größere Zahl von Mitgliedern derselben zu einer freien Kommission zusammen, die sich zur Aufgabe stellte, die Majori- tät ihrer Kammer auf ‚ein in der Form von Anträgen der Staatsregierung zu unterbreitendes Steuerreformprogramm zu vereinigen.“ In dieser Kommission kam der später vielge- nannte Antrag Dr. Mehnert-Georgi?) zustande. Derselbe enthielt kurz folgende Reformvorschläge: 1. Die in der Grundsteuer gegebene Vorausbesteuerung des unbeweglichen Besitzes ist beizubehalten und durch Ein- führung einer Steuer auf das bewegliche Vermögen zu ergänzen. 2. Der Einkommensteuertarif ist in der Weise abzu- ändern, daß die sogen. Horizontale (d. i. das Ruhen der auf 3% angelangten Progression zwischen den Einkommen von 9400 und 25000 M.) beseitigt und die Progression von 3% bei 10000 M. fortgeführt wird bis zu 5% bei den Einkommen von 100000 M. und darüber. ı) S. Dekret No. 4, die Weiterführung der Reform der direkten Steuern betreffend, vom 12. November 1901; die vielfachen Kommissionsberichte sowie die Protokolle der I. und II. Kammer in L.-A. 1901/02; ferner den Aufsatz über die sächsische Steuerreform vom Jahre 1902 von G. Schanz in seiner Zeitschrift (Finanzarchiv), Jahrg. 1903, 2. Teil S. 234 ff.; von Nostitz, Grundzüge der Staatssteuern im Königreich Sachsen, S. 205 ff.; endlich die vortreffliche Darstellung bei Just, Sächsisches Ergänzungs- steuergesetz, Leipzig 1903, Einleitung. 2) S. Landtagsberichte II 1899/1900 No. 319.