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        <title>Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete.</title>
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          <msIdentifier>
            <idno>hoffmann_verwaltung_schutzgebiete_1908</idno>
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        Verwaltungsund



Gerichtsverfassung  der
deutschen  Schutzgebiete

Von

Dr.  H.  Edler  v.  Hoffmann

Privatdozent  an  der  Universilät  Qöttingen

&amp;amp;®

Leipzig
G.  J.  Göschen’sche  Verlagshandlung
1908
        <pb n="2" />
        Alle  Rechte,  insb  dere  das  Üb  t  gsrecht,  von  der
Veriagshandlung  vorbehalten

Spamersche  Buchdruckerei  in  Leipzig
        <pb n="3" />
        Vorwort.

Wer  das  deutsche  Kolonialrecht  kennen  lernen  will,  muß  es  als
einen  auffälligen  Mangel  empfinden,  daß  sich  nirgends  eine  erschöpfende
  Darstellung  des  allgemeinen  Behördenorganismus  der
Schutzgebiete  findet.  Nur  einzelne  Teile,  80  besonders  die  Rechtspflegeorgane,
  sind  eingehender  berücksichtigt  worden.  Am  unvollkommensten
  ist  die  Darstellung  der  besonderen  Organe,  welche
gegenüber  den  Eingeborenen  tätig  sind.  Ferner  fehlt  es  an  einer

i  tlichen  Behandlung  der  staatlichen  Organisetion.
  Die  Möglichkeit  einer  ziemlich  vollständigen  Darstellung  des
Organismus  der  allgemeinen  Landesverwaltung  und  der  Rechtspflege
in  Vergangenheit  und  Gegenwart  ist  aber  gegeben,  nicht  nur  durch
das  reiche  Material  an  Gesetzen  und  Verordnungen,  sondern  auch
durch  die  Angaben  der  amtlichen  Denkschriften  und  der  Etata.

Das  vorliegende  Buch  verwertet  dieses  Material  zu  einer  solchen
Darstellung.  Ausgeschieden  sind  die  besonderen  Verwaltungsbehörden,
  wie  Finanz-,  Militär-,  Forst-,  Berg-  und  Landbehörden,
sowie  die  Arbeiterbehörden.  Sie  finden  ihre  Darstellung  besser  bei
den  besonderen  Verwaltungszweigen,  für  die  sie  zu  wirken  bestimmt
sind.  Es  werden  endlich  nicht  berücksichtigt  die  kommunalen
Selbst  It  i  Sie  sind  teils  erst  im  Entstehen
begriffen,  teils  werden  sie,  nach  Äußerungen  der  Regierung  zu
schließen,  bald  einer  Reform  unterliegen.  Es  erschien  als  zweckmäßig
  bei  dem  hier  zu  behandelnden  Stoffe  eine  Trennung  des
gemeinen  Rechtes  von  dem  Landesrechte  vorzunehmen.  Zum  gemeinen
  Rechte  wurden  alle  Bestimmungen  gerechnet,  welche  für
alle  Schutzgebiete  oder  wenigstens  die  meisten  gelten.  Alles  was
nioht  hierunter  fällt,  wurde  zum  Partikularrechte  verwiesen.  Es
ist  denn  der  Rechtszustand  eines  jeden  Schutzgebietes  gesondert

1*
        <pb n="4" />
        J  Vorwort.

behandelt  worden,  denn  nur  so  kann  man  sich  ein  Bild  der
organisstorischen  Eigenart  eines  jeden  von  ihnen  machen.  Die
hier  befolgte  Methode  der  Stoffbehandlung  wird  aber,  mit  der
steigenden  Bedeutung  der  deutschen  Kolonien  und  ihres  Rechtes,
ganz  allgemein  für  das  deutsche  Kolonialrecht  angewendet  werden
müssen.  Bei  dem  bisher  von  den  Darstellern  des  Kolonialrechtes  —
mit  Ausnahme  von  Gareis  —  angewendeten  gewissermaßen  saynoptischen
  Verfahren  verschwimmen  die  Grenzen  der  rechtlichen  Besonderheiten,
  an  denen  ein  jedes  Schutzgebiet  so  reich  ist.  Nur  für
populäre  Darstellungen  mag  es  noch  geeignet  sein.

Göttingen,  den  1.  April  1908.
Der  Verfasser.
        <pb n="5" />
        Vorwort  .  .  ı  ı  2  2  0  0  a  oe  0  an  0  0  er  ee  0  ee  3

H  Die_all  Land  tung  .  oo  2  0  0  0  0  02  0  00.  7
Arm  Tann  FEEPEF  ER  EEF  GEF  EEE  REFREFRER  FERFEEF  IF  EEE  EEFERF  SE  |
&amp;amp;  3.  Gerichte  für  die  Weißen  PERF  FRE  REF  EEFERF  REF  EEFERFEEFEEFEER  38
&amp;amp;  4.  Bohörden  und  Gerichte  für  dio  Farbigen  Pa  a  SE  BE  Er  BE  EEE  EEE  \  |

1.  Samoa  .  .  0  oo  on  na  nn  La  2  0  02000,  0.  )04
312.  Kiautschou_,  ,  .  2  2  2  2  0  0  00  0  0  0  0  0  2  0  2,108
        <pb n="6" />
        Erster  Teil.
Gemeines  Recht.

$  1.  Die  allgemeine  Landesverwaltung.

Es  besteht  kein  Gesetz,  welches  die  geeamte  Verfassung  der
Verwaltung  und  der  Rechtspflege  in  den  deutschen  Schutzgebieten
regelte.  Nur  die  Gerichtsbarkeit  für  die  Weißen  richtet  sich  nach
einem  Gericht  g  umfassender  Natur.  Im  übrigen
sind  für  die  verschiedenen  Organisationen  Sondernormen  maßgebend.
  —  Es  sind  die  gemeinrechtlichen  Regeln  für  die  Organisation
der  allgemeinen  Landesverwaltung,  welche  hier  an  erster  Stelle  zu
erörtern  sind.  Als  Organe,  die  ihr  angehören,  sind  zu  nennen:  der
Kaiser,  der  Reichskanzler,  die  Zentralbehörde  für  die  Kolonien  in
Afrika  und  der  Südsee,  der  Gouverneur  und  die  örtlichen  Behörden,
dazu  kommen  die  Kommunalbehörden  und  die  Hilfsorgane  und  endlich
  die  Organe  der  Verwaltungsrechtspflege.

I.  Der  Kaiser.

Wenn  ein  Staat  sein  Gebiet  vergrößert,  so  entsteht  die  Frage,
welche  Organe  sind  in  dem  neuerworbenen  Lande  befugt,  die  Staatsgewalt
  auezuüben?  Den  bisherigen  Behörden  fehlt  nach  Wegfall
der  alten  Staatsgewalt  die  Legitimation,  Die  organisatorischen  Gesetze
  des  alten  Landesteiles  erlangen  in  dem  neuen  mit  der  Erwerbung
  an  sich  noch  keine  Kraft,  gleichgültig,  ob  das  Erworbene
dem  eigentlichen  Staatsgebiete  einverleibt  wird  oder  ob  dies  nicht
geschieht.  So  trat  die  preußische  Verfassung  in  den  1866  erworbenen
Landesteilen  mit  der  Einverleibung  nicht  in  Kraft,  sondern  mußte
erst  besonders  eingeführt  werden‘).  Die  Organe,  deren  Existenz
auf  solchen  Gesetzen  beruht,  haben  natürlich  keinerlei  Zuständig-1)

  Gesetz  vom  20.  September  1806.
        <pb n="7" />
        8  Erster  Teil  Gemeines  Recht.

keit  in  Gebieten,  wo  das  betreffende  Gesetz  nicht  gilt.  So  hatte  der
preußische  Landtag  in  den  neuen  Provinzen  keine  Rechte.  Außer
solchen  Organen,  deren  Bestehen  davon  abhängig  ist,  daB  der  Staat
die  Geltung  der  sie  bestimmenden  Normen  förmlich  anbefiehlt,  gibt
es  aber  auch  andere,  deren  Existenz  unabhängig  von  einem  formellen
Gesetzesbefehle  ist.  Dies  sind  die  Monarchen,  falls  sie  Inhaber  der
Souveränität  sind  und  nicht  auch  ihre  Organstellung  bloß  auf  einem
Gesetze  beruht.  Ein  solcher  Monarch  ist  Inhaber  der  ganzen  Staategewalt
  und  übt  sie  auch  allein  aus,  soweit  ihm  nicht  besondere
Schranken  entgegenstehen.  Er  bedarf  grundsätzlich  keines  Gesetzesertikels,
  um  eine  beliebige  Regierungshandlung  vorzunehmen.  Inhaber
  der  Staategewalt  und  Organ  sind  hier  eine.  Wenn  immer  die
Staatsgewalt  räumlich  ausgedehnt  wird,  erweitern  sich  auch  die
räumlichen  Befugnisse  des  Staatsorganes.  Wenn  man  will,  kann
men  sich  das  so  vorstellen:  der  Monarch  als  Souverän  gibt  dem
Monarchen  als  Organ  die  Vollmacht  zur  Regierung  in  den  neuen  Gebieten.
  Da  es  für  diese  Bevollmächtigung  keine  Form  gibt,  so  ist  sie
ein  innerer  Willensvorgang,  d.h.  es  steht  rechtlich  im  freien  Belieben
  des  Monarchen,  die  Regierung  zu  führen.  So  ist  dann  mit  der
Gebietserwerbung  unmittelbar  ein  für  die  Regierung  des  neuen
Landes  formell  und  materiell  rechtlich  zuständiges  Organ  vorhanden.
In  den  1866  erworbenen  Landesteilen  war  deshalb  in  dem  Könige
von  Preußen  sofort  ein  höchstes  Regierungsorgan  da.  —  Anders  als
hier  ist  es  dann,  wenn  der  Souverän  nicht  zugleich  Organ  ist.  So  in
den  Republiken,  wo  das  souveräne  Gesamtvolk  nicht  auch  handeln
kann,  und  ebenso  in  den  Bundesstaaten,  wo  der  Souverän,  die  Gesamtheit
  der  Einzelregierungen,  auch  nicht  handlungsfähig  ist.  In
solchen  Fällen  bedarf  es  stets  der  Schaffung  von  Organen,  welche  für
den  an  sich  handlungsunfähigen  Souverän  eintreten.  Ihre  Legitimation
  beruht  auf  besonderen  Rechtsvorschriften,  sei  es  gesetzes-,
sei  es  gewohnheitsrechtlichen.  Republiken  und  Bundesstaaten  besitzen
  also  überhaupt  nur  Organe,  deren  Existenz  auf  solchen  förmlichen
  Rechtenormen  beruht.  Es  gibt  nun  Organe,  die  nicht  eher
eine  Zuständigkeit  in  dem  neuen  Lande  bekommen,  als  bis  die  ihnen
Leben  verleihenden  Normen  dort  besonders  eingeführt  sind,  sei  es
auf  gesetzes-,  sei  es  auf  gewohnheitsrechtlichem  Wege.  Es  folgt  daraus,
daß  in  dem  erworbenen  Gebiete  überhaupt  keine  Organe  des  er-
        <pb n="8" />
        $  1.  Die  allgemeine  Landesverwaltung.  9

werbenden  Staates  eine  formell  rechtliche  Legitimation  besitzen,  es
sei  denn,  daß  cin  für  alle  Mal  eine  besondere  organisatorische  Vorschrift
  für  die  neu  zu  erwerbenden  Gebiete  gegeben  ist.  —  Dies  sind
die  Erwägungen,  welche  man  der  Beurteilung  der  Organisationsfrage
in  Ländern  zugrunde  legen  muß,  welche  das  bundesstaatlich  verfaBte
  Deutsche  Reich  erwirbt,  dessen  Souverän  ja  nicht  gleichzeitig
Staatsorgan  ist.

Die  Frage  wurde  zum  erstenmal  praktisch,  als  durch  den  Frankfurter
  Frieden  vom  10.  Mai  1871  französische  Landesteile  an  das
Deutsche  Reich  abgetreten  wurden.  Diese  wurden  damit  der  deutschen
  Reichsgewalt  rechtlich  unterworfen.  Vom  28.  Juni  1871  ab
lag  auf  Grund  eines  Gesetzes  vom  9.  Juni  1871  die  Ausübung  der
Staatsgewalt  in  der  Hand  des  Kaisers.  In  dem  Zeitraume:  von  der
Abtretung  bie  zum  28.  Juni  1871  galt  die  die  Organisation  der
Reichsgewalt  bestimmende  Reichsverfassung  in  Elsaß-Lothringen
nicht.  Die  ganze  Staatsgewalt  wurde  von  dem  Generalgouverneur
ausgeübt,  welcher  zur  Zeit  der  bloß  tatsächlichen  kriegerischen
Okkupation  hierzu  vom  Bundesoberfeldherrn  beauftragt  worden
wart).  Seine  Vollmacht  dauerte  also  weiter  fort  und  war  weiter  von
dem  Auftrage  des  Bundesoberfeldherrn  abzuleiten.  Nun  gibt  aber
kein  Gesetz  dem  letzteren  oder  dem  Kaiser  das  Recht,  die  Ausübung
  der  gesamten  Staatsgewalt  zu  delegieren,  die  er  ja  selbst  nicht
im  vollen  Umfange  ausüben  kann.  So  entbehren  die  damaligen
Maßnahmen  des  formellen  rechtlichen  Titels.  Andererseits  griffen
sie  aber  nicht  in  die  Rechte  anderer  Reichsorgane  ein,  weil  solche
für  Elsaß-Lothringen  noch  nicht  durch  die  Rechtsordnung  geschaffen
waren.  Das  Fehlen  derartiger  Organe  machte  aber  im  Interesse  der
Ordnung  ein  Eingreifen  nötig  und  dasjenige  Organ  des  Deutschen
Reiche,  welches  bis  dahin  schon  die  engste  Berührung  mit  dem  erworbenen
  Gebiete  gehabt  hatte,  trat  naturgemäß  tatsächlich  in  die
Lücke  ein,  wenn  ihm  auch  ein  Rechtstitel  dazu  fehlte.

Nicht  anders  als  gegenüber  Elsaß-Lothringen  bis  zum  28.  Juni
1871  lagen  die  Verhältnisse  bei  den  Schutzgebieten.  Auch  für  sie
konnte  es,  wie  aus  dem  oben  Dargelegten  erhellt,  kein  Reichsorgan
geben,  welches  formell  rechtlich  befugt  gewesen  wäre,  die  Regierung
—  im  weitesten  Sinne  als  Ausübung  der  Staatsgewalt  genommen  —

1)  Vgl.  Löning,  Die  Verwaltung  dos  Generalgouvernementa  im  Elsaß,  1874.
        <pb n="9" />
        10  Erster  Teil.  Gemeines  Recht.

zu  führen.  Wenn  auch  die  politische  und  die  wissenschaftliche
herrschende  Theorie  für  Bundesrat  und  Reichstag  Rechte  in  Anspruch
  nahm  und  nimmt,  so  ist  diese  Anschauung  doch  durchaus
unrichtig!).

Nach  Artikel  11  der  Reichsverfassung,  der  ihm  die  völkerrechtliche
  Vertretung  des  Reiches  zuweist,  ist  nur  der  Kaiser  berechtigt,
für  das  Reich  Land  zu  erwerben,  wenn  auch  nicht  dem  Reiche  einzufügen.
  Zur  Ausübung  der  Staatsgewalt  auch  nur  in  dem  beschränkten
  Umfange,  wie  im  Geltungsbereiche  der  Reichsverfassung,  war
er  den  Schutzgebieten  gegenüber  nicht  berechtigt.  Indessen  cs
mußte  notwendig  von  Seiten  des  Reiches  in  die  inneren  Angelegenheiten
  eingegriffen  werden  und  zu  diesem  Eingriffe  entschloß  sich
der  Kaiser.  Er  willigte  in  die  Einsetzung  eines  mit  allgemeinen
Regierungsbefugnissen  ausgerüsteten  Kommissars,  der  am  19.  Mai
1884  die  nötige  Vollmacht  erhielt?).  So  drängte  die  Lage  dazu,  daß
die  Lücke,  welche  durch  das  Fehlen  formell  berechtigter  Regierungsorgane
  verursscht  war,  durch  tatsächliche  Übernahme  der  gesamten
Regierung  seitens  des  Kaisers  ausgefüllt  wurde.  Die  Reichsregierung
empfand  allerdings  den  Gegensatz,  der  zwischen  den  mutterländischen
  Zuständen  und  denen  in  den  Kolonien  bestand,  von  deren
Regierung  der  Bundesrat  durch  das  kaiserliche  Vorgehen  ausgeschlossen
  worden  war.  Indessen  hielten  die  verbündeten  Regierungen
das  Geschehene  für  zweckmäßig?)  und  erteilten  ihm  ihre  Sanktion
durch  das  Reichsgesetz  vom  17.  April  1886,  durch  welches  bestimmt
wurde,  daß  der  Kaiser  im  Namen  des  Reiches  die  Schutzgewalt  in
den  deutschen  Schutzgebieten  ausübt.  Damit  war  durch  Gesetz  ein
Organ  für  die  Schutzgebiete  zuständig  gemacht.  Die  betreffende
Norm  hat  nun  nicht  bloß  Bedeutung  für  die  bie  zum  Inkrafttreten
des  Reichsgesetzes  erworbenen  Kolonien,  sondern  für  jedes  Gebiet,
welches  der  Kaiser  unter  die  Schutzgebiete  aufnimmt,  unter  seinen
kaiserlichen  Schutz  nimmt,  wie  die  Formel  lautet.

1)  Die  den  meinigen  entgogenstehenden  Anschauungen  hsbe  ich  im
einzelnen  bekämpft  in  den  b  beiden  Aufsätzen  „Kolonialregierung  und  Kolonialgesetzgobung‘‘
  und  „Anmerkungen  zur  neuesten  kolonialstastarechtlichen
Literatur‘  in  der  Zeitschrift  für  Kolonislpolitik  usw.  Jahrg.  VII  und  VII.

2)  Sammlung  von  Aktenstücken  betreffend  Togo  und  Biafrsbai  v.  4.  Dez.

1884.
3)  Stenographische  Berichte  d.  Reichstages.  VI.  Leg.-Per.  2.  Bess.
2028.  .
        <pb n="10" />
        &amp;amp;  1.  Die  allgemeine  Landesverwaltung.  11

Die  Rechte  des  Kaisers  sind  grundsätzlich  die  vollen  Souveränitäterechte,
  welche  er  als  Organ  des  Reichssouveräns  ausübt.  Indessen
  bestehen  gewisse  Schranken  für  die  Ausübung.  Gewohnheitsrechtlich
  hat  sich  der  Satz  herausgebildet,  daß  alle  seine  Erlasse  zu
ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers  bedürfen,
der  dadurch  die  Verantwortung  übernimmt!).  Weiter  wird  seine
Macht  eingeschränkt  durch  jedes  formelle  Kolonialgesetz,  d.h.  Rechtsregeln,
  welche  unter  Mitwirkung  von  Bundesrat  und  Reichstag  geschaffen
  sind,  können  nur  auf  dem  gleichen  Wege  geändert  werden,
es  sei  denn,  daß  sie  selbst  den  Verordnungsweg  zulassen.  Und  endlich
  muß  nach  dem  Reichsgesetze  vom  %.  März  1892  der  \Veg  der
Gesetzgebung  eingeschlagen  werden,  wenn  es  sich  um  die  Feststellung
  des  Haushaltes  der  Schutzgebiete  handelt  und  ferner,  wenn
Anleihen  zu  ihren  Gunsten  aufgenommen  oder  Garantien  von  ihnen
übernommen  werden  sollen.

Für  das  hier  interessierende  Gebiet  der  Verfassung  der  allgemeinen
  Landesverwaltung  ist  betreffs  des  Kaisers  folgendes  zu  bemerken.
  Er  hat  das  Recht,  die  gesamte  Organisation  frei  zu  bestimmen,
  soweit  sie  nicht  formell  gesetzlich  festgelegt  ist.  Er  ist  der
höchste  Leiter  der  gesamten  Verwaltung.  Er  hat  die  Befugnis,  seine
Rechte  zu  delegieren  und  Subdelegation  zuzulassen.

II.  Der  Reichskanzler.

Der  Reichskanzler  ist  der  Leiter  der  gesamten  Reichsverwaltung.
Er  hat  die  Verwaltung  der  Schutzgebiete  auch  sogleich  übernommen,
ohne  daß  eine  besondere  gesetzliche  Ermächtigung  sie  ihm  übertragen
hätte.  Seine  Tätigkeit  hat  er  dann  auch  auf  jede  neu  erworbene
Kolonie  ausgedehnt  und  nur  für  Kiautschou  wurde  ihm  die  Verwaltung
  durch  ausdrückliche  Bestimmung  übertragen?®).  Auf  dem
Gebiete  der  Gesetzgebung  wurden  ihm  in  vielen  Einzelfällen  durch
den  Kaiser  oder  durch  Gesetz  Verordnungsbefugnisse  beigelegt,
sowie  auch  die  Befugnis  zu  subdelegieren.  Hier  ist  es,  als  für  die
Verwaltung  besonders  wichtig,  zu  erwähnen,  daß  er  seit  1888  gesetzlich
  ermächtigt  ist,  für  die  Schutzgebiete  oder  für  einzelne  Teile
derselben  polizeiliche  und  sonstige  die  Verwaltung  betreffende  Vor-2)

  Vgl.  „Kolonialregierung  u.  Kolonialgesetzgebung‘‘.,  8.  372  f.
2)  Allerhöchste  Ordre  v.  27.  Januar  1898.
        <pb n="11" />
        12  Erster  Teil.  Gemeines  Recht.

schriften  zu  erlassen  und  gegen  die  Nichtbefolgung  derselben  Gefängnis
  bis  zu  drei  Monaten,  Haft,  Geldatrafe  und  Einziehung  einzelner
  Gegenstände  anzudrohen.  Er  kann  dieses  Recht  einer  mit
einem  kaiserlichen  Schutzbriefe  für  das  betreffende  Schutzgebiet
versebenen  Kolonialgesellschaft  sowie  den  Beamten  des  Schutzgebiets
  übertragen!).  Soweit  nicht  kaiserliche  Ernennung  vorbehalten
iet,  hat  er  das  Recht,  die  Landesbeamten  zu  ernennen.  Er  kann  hinsichtlich
  der  mittleren  und  unteren  Beamten  dieses  Recht  auf  den
Gouverneur  übertragen?).  Er  steht  unter  dem  Kaiser  an  der  Spitze
der  afrikanischen  Schutztruppen?).

IH.  Auswärtiges  Amt,  Kolonialabteilung  und  Kolonialamt.

Die  Tatsache,  daß  die  Kolonien,  nicht  dem  Geltungsbereiche
des  mutterländischen  Rechtes  eingefügt  werden,  hatte  unter  anderem
auch  zur  Folge,  daß  die  obersten  Reichsbehörden  ihre  Tätigkeit
nicht  auf  sie  erstreckten.  Nur  eine  trat  zu  ihnen  in  Beziehungen,
das  Auswärtige  Amt.  Seine  Zuständigkeit  war  so  weit  begründet,
als  es  sich  um  die  Erwerbung  der  Schutzgebiete  und  um  Unterhandlungen
  mit  fremden  Mächten  handelte.  Dagegen  bestand  keine
formelle  Zuständigkeit  zur  Ausübung  der  Verwaltung.  Da  indessen
dler  Reichskanzler  zu  diesem  Zwecke  eine  Hilfsbehörde  haben  mußte,
so  kam  es  ganz  von  selbst,  daß  das  Auswärtige  Amt  zu  einer  solchen
wurde.  Die  Angelegenheiten  der  Schutzgebiete  wurden  in  der  politischen
  Abteilung  behandelt.  —  Der  Staatssekretür  des  Auswärtigen
Amtes  ist  Vorstand  ciner  dem  Reichskanzler  untergeordneten
höchsten  Reichsbehörde  und  kann  daher  mit  der  Vertretung  des
Reichskanzlers  im  ganzen  Umfange  oder  in  einzelnen  Teilen  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  betraut  werden?).  Es  fragte  sich,  ob  eine
solche  Beauftragung  auch  für  die  Kolonialangelegenheiten  Wirkung
hatte?  Die  Stellvertretung  des  Reichskanzlers  wird  durch  ein  Reichsgesetz
  geregelt.  Sie  bezieht  sich  danach  auf  die  zur  Gültigkeit  der
Anordnungen  und  Verfügungen  des  Kaisers  erforderlichen  Gegenzeichnung
  des  Reichskanzlers,  sowie  die  sonstigen  demselben  durch
die  Verfassung  und  die  Gesetze  des  Reiches  übertragenen  Obliegen-1)

  Redaktion  den  Ges.  betr.  die  Rechtsverhältniese  usw,  vom  19.  März
1888,  $  11,  Sch.G.G.,  $15.  2)  Kain.  V.  v.  9.  Aug.  1896,  Art.  4.  °)  Kaia.  V.
v.  10.  Juli  1806.  4)  R.G.  v.  17.  März  1878,  $  2.
        <pb n="12" />
        8  1.  Die  allgemeine  Landesverwaltung.  13

heiten!).  Nun  gelten  ja  aber  die  Reichsgesetze  für  die  Kolonien  nicht,
folglich  auch  nicht  das  Reichsgesetz  betreffend  die  Stellvertretung
des  Reichskanzlers.  Es  hat  nicht  etwa  deshalb  Kraft  für  die  oberste
Kolonialbehörde,  weil  sie  ihren  Sitz  innerhalb  seines  räumlichen
Geltungsbereiches  hat.  Nicht  das  Recht,  welches  an  dem  Orte  gilt,
wo  eine  Behörde  jeweils  ihren  Sitz  hat,  ist  für  ihre  Tätigkeit  maßgebend,
  sondern  das  Recht  desjenigen  Ortes,  für  den  die  Tätigkeit
ausgeübt  wird.  So  ist  z.  B.  für  ein  mehrere  Rechtsgebiete  gemeinsames
  Gericht  nicht  das  Recht  am  Orte  seines  amtlichen  Sitzes
maßgebend,  sondern  das  Recht  desjenigen  Gebietes  für  welches  in
dem  betreffenden  Falle  die  Rechtsprechung  geschieht.  Die  Tätigkeit
der  höchsten  Kolonialbehörde  bezieht  sich  aber  auf  die  Kolonien
und  darum  ist  nur  Kolonialrecht  für  sie  anwendbar.  Für  den  Staatssekretär
  des  Auswärtigen  Amtes,  soweit  er  die  Kolonialverwaltung
führte,  galt  das  Stellvertretungsgesetz  also  nicht.  Die  Ermächtigung
  zur  Vertretung  hatte  insoweit  keinen  gesetzlichen  Boden.  Das
war  nach  einer  Seite  hin  ganz  ohne  Bedeutung,  nämlich  soweit  es
sich  um  die  Vertretung  des  Reichskanzlers  in  der  ihm  durch  die
Verfassung  und  andere  Reich  Tätigkeit  handelte,
denn  diese  Gesetze  und  damit  die  Überweisungen  galten  ja  für  die
Kolonien  nicht.  Auf  der  andern  Seite  aber  weisen  auch  Kolonialgesetze
  dem  Reichskanzler  mehrfach  Tätigkeiten  besonders  zu.
Da  nun  das  Stellvertretungsgesetz  nicht  galt,  so  konnte  der  Reichskanzler
  auch  nicht  vertreten  werden.  Gewohnheiterechtlich  haben
die  Normen  des  Stellvertretungsgesetzes  vom  17.  März  1878  nun
aber  doch  Geltung  erlangt,  so  daB  es  jetzt  als  anwendbar  anzuschen
  ist.

Da  die  Kolonialgeschäfte  mit  den  Jahren  an  Umfang  zunahmen,
so  schied  ihre  Erledigung  aus  der  Zuständigkeit  der  politischen  Abteilung
  aus  und  es  wurde  am  1.  April  1890  eine  besondere,  vierte
Abteilung  des  Auswärtigen  Amtes  mit  dem  Namen  Kolonial-Abteilung
  gebildet.  Soweit  es  sich  um  die  Beziehungen  zu  auswärtigen
Staaten  und  die  allgemeine  Politik  handelte,  blieb  sie  dem  Staatssekretär
  unterstellt.  Die  gesamte  Verwaltung  der  Schutzgebiete  dagegen
  ging  auf  sie  über.  Unmittelbar  verantwortlich  wer  der  Reichskanzler?).
  Das  allmähliche  volle  Selbständigwerden  dieser  Behörde

1)  R.G.  v.  17.  März  1878,  $1.  *)  Bekanntm.  im  Kolonislblatt  I,  119.
        <pb n="13" />
        14  Erster  Teil.  Gemeines  Recht.

war  von  vorne  herein  ins  Auge  gefaßt  worden!).  Je  mehr  der  Be
reich  der  Geschäfte  sich  erweiterte,  zeigte  es  sich,  daß  eine  Neuorganisation
  stattfinden  mußte.  Die  Stellung  der  Abteilung  befand
sich  nicht  mehr  in  einem  richtigen  Verhältnisse  zu  dem  Umfang  und
der  Bedeutung  der  Kolonialangelegenheiten.  Unsicherheit  bestand
auch  über  die  Vertretung  des  Reichskanzlers  in  Kolonialsachen?).
Der  Aufstand  in  Südwestafrika,  der  die  Veranlassung  zu  einer
Kolonialreform  wurde,  gab  auch  Veranlassung,  die  Frage  einer  vollen
Selbständigmachung  der  obersten  Kolonielbehörde  zu  prüfen.  Die
Regierung  war  zunächst  unentschlossen.  Man  dachte  daran,  den
Zusammenhang  mit  dem  Auswärtigen  Amte  aufrecht  zu  erhalten
und  nur  die  Abteilung  in  ein  Unterstaatssekretariat  umzuwandeln?).
Endlich  aber  beschloß  man  die  Errichtung  eines  selbständigen
Kolonialamtes.  Der  Reichstag  lehnte  jedoch  im  Mai  1906  die  Bewilligung
  der  erforderlichen  Mittel  ab.  Die  Mehrheit  des  1907  neugewählten
  Reichstages  dagegen  bewilligte  sie.

Am  17.  Mai  1907  bestimmte  der  Kaiser,  daß  die  bisherige
Kolonialabteilung  nebst  dem  Oberkommando  der  Schutztruppen
eine  besondere,  dem  Reichskanzler  unmittelbar  unterstellte  Zentralbehörde
  unter  der  Benennung  Reichs-  Kolonialamt  zu  bilden
habe.  Der  Vorstand  des  Reichs-Kolonialamtes  wurde  gleichzeitig
für  den  Geschäftekreis  dieser  Behörde  mit  der  Vertretung  des  Reichskanzlers
  beauftragt).  Das  Reichs-Kolonislamt  Ist  seitdem  die
oberste  besondere  Reichskolonialbehörde,  sie  ist  unter  dem  Reichskanzler
  die  Spitze  der  Kolonialverwaltung.  Ihre  Zuständigkeit,
wie  die  ihrer  Vorgängerinnen  erstreckt  sich  nicht  auf  Kiautschou.
Vorstand  des  Reichs-Kolonialamtes  ist  ein  Staatssekretär.  Es  gehören
  ihm  ferner  an  ein  Unterstaatssekretär,  ein  Direktor,  ein  Dirigent,
  die  erforderliche  Anzahl  von  vortragenden  Räten  und  Hilfsarbeitern.
  Dazu  kommt  das  Zentralbureau,  das  Geheime  Sekretariet
  und  die  Geheime  Kalkulatur,  die  Geheime  Registratur  der  Zivilverwaltung
  und  die  KolonialhauptkasseS5),

ı)  Schreiben  des  Reichskanzlera  an  den  Reichstag  vom  16.  März  1805.

9)  Uber  die  verschiedenen  Ansichten  vgl.  Florack,  Die  Schutzgebiote,

ihre  Organisation  in  Verfassung  und  Verwaltung.  1806.  8.  38,  Anmerkung  5.
12  y  Helfferich,  Zur  Reform  der  kolonialen  Verwaltungsorganisstion.  1805.

Mi  "Vol.  die  beiden  Allerhöchsten  Ordres  v.  17.  Mai  1807.
6)  Jahrbuch  für  das  Deutsche  Reich  1908.
        <pb n="14" />
        &amp;amp;  1.  Die  allgemeine  Landesverwaltung.  15

IV.  Die  Gouverneure.

Getreu  ihrer  anfänglichen  Tendenz  der  Zurückhaltung  auf  dem
Gebiete  der  Kolonialpolitik  hatte  die  Reiehsregierung  Anfang  1884
einen  Kommissar  ernannt,  der  nur  eine  politische  Erkundungsreise
an  der  Küste  Westafrikas  machen  sollte.  Auf  das  Drängen  der
interessierten  Kreise  hin  wurden  indessen  seine  Vollmachten  am
19.  Mai  1884  nachträglich  in  der  Richtung  verstärkt!),  daß  er  das
Protektorat  des  Reiches  proklamieren  durfte  und  ihm  nicht  näher
bestimmte  Regierungsvollmachten  verliehen  wurden?).

Es  war  nun  ursprünglich  die  Absicht  der  Regierung,  die  Verwaltung
  eines  jeden  Schutzgebietes  Gesellschaften,  die  sich  aus  den
interessierten  Firmen  bilden  sollten,  zu  überlassen.  Von  Seiten  des
Reiches  wollte  man  nur  die  Möglichkeit  der  Jurisdiktion  für  Europäer
  gewähren.  Der  Reichskanzler  dachte  sich  das  im  einzelnen
so,  daß  man  entweder  unter  dem  Namen  eines  Konsuls  oder  eines
Residenten  bei  einer  derartigen  Kolonie  einen  Vertreter  der  Autorität
  des  Reiches  haben  würde.  Er  hätte  die  Klagen  entgegenzunehmen
und  irgend  ein  See-  oder  Handelsgericht  —  in  Bremen,  Hamburg
oder  sonst  wo  —  sollte  die  Klagen  entscheiden,  die  im  Gefolge  der
kaufmännischen  Unternehmungen  entstehen  können.  Er  sollte  auch
den  Schutz  der  Europäer  auszuüben  haben,  soweit  er  ohne  Gewaltanwendung
  gewährt  werden  kann.  —  So  sprach  sich  der  Reichskanzler
  am  26.  Juni  1884  im  Reichstage  aus?).  Der  Regierungsvertreter
  würde  also  eigentliche  Regierungerechte  weder  auf  dem
Gebiete  der  Verwaltung  noch  dem  der  Rechtsprechung  gehabt  haben.
Seine  Tätigkeit  wäre  nur  eine  diplomatische  und  eine  vermittelnde
gewesen.  Indessen  dieses  Regierungsprogramm  konnte  nicht  innegehalten
  werden.  Es  bildeten  sich  keine  Gesellschaften,  welche
bereit  waren,  die  Verwaltung  der  westafrikanischen  Schutzgebiete
zu  übernehmen.  In  einer  Unterredung  vom  25.  September  1884
unterbreiteten  die  im  Biafragebiete  interessierten  Firmen  dem
Reichskanzler  folgende  Vorschläge.  Die  Reichsregierung  solle  die
volle  Landeshoheit  übernehmen.  Als  Vertreter  der  Regierung  solle
in  Kamerun  ein  Beamter  eingesetzt  werden,  welcher  den  den  Ein-1)

  Stenogr.  Ber.  d.  Reichst.,  VI.  Leg.-Per.,  S.  1062.  1.  Sess.,  8.  1501.

2)  Sammlung  v.  Aktenstücken  betr.  Togo  und  Biafrabai  v.  4.  Dez.  1884.
%)  Stenogr.  Ber.  d.  Reichst.,  V.  Leg.-Per.,  8.  1062.
        <pb n="15" />
        16  Erster  Teil.  Gemeines  Recht.

geborenen  bekannten  Titel  Gouverneur  führen  müßte.  Es  solle  ihm
ein  aus  Vertretern  der  ansässigen  weißen  Bevölkerung  bestehender
Verwaltungsrat  zur  Scite  gesetzt  werden.  Die  Jurisdiktion  müsse  der
Gouverneur  unter  Herbeiziehung  einzelner  Mitglieder  des  Verwaltungsrates
  ausüben.  Sollte  er  kein  Jurist  sein,  so  solleihmein  rechtskundiger
Sekretär  beigegeben  werden!),  Diesem  Drängen  gab  die  Regierung
nach  und  forderte  vom  Reichstage  in  einem  Ergänzungsetat  zum
Etat  des  Auswärtigen  Amtes  am  1.  Februar  die  Bewilligung  der
notwendigen  Mittel.  Sie  wurden,  zwar  nicht  wie  gefordert  als  einzelne
Posten,  aber  doch  als  Pauschquantum,  am  2.  März  1885  gewährt.
Die  Regierung  nahm  Mitte  1885  die  notwendigen  Ernennungen
vor®).  Damit  setzt  dann  für  die  allgemeine  Landesverwaltung  die
partikulare  Entwickelung  ein.

Es  ist  nun  aber  die  Frage  zu  beantworten:  Welches  ist  die  Bedeutung
  des  Gouverneurtitels,  dessen  Verleihung  gefordert  worden
war?

Es  kann  die  Lage  eintreten,  daß  ein  Landesteil  sich  nicht  in  der
gleichen  Weise  wie  die  übrigen  vom  Sitze  der  obersten  Regierung
aus  verwalten  läßt.  Es  muß  dann  eine  Unterregierung  eingeriohtet
  werden?),  d.  h.  es  müssen  einem  an  Ort  und  Stelle  befindlichen
Organe  besonders  hohe  Vollmachten  auf  allen  Gebieten  der  Staatsverwaltung
  übertragen  werden.  Durch  diesen  Umfang  der  Regierungsrechte
  erhält  dieses  Organ  mit  der  obersten  Staatsregierung
Ähnlichkeit.  Die  Notwendigkeit,  Unterregierungen  einzurichten,  ist
besonders  bei  der  Verwaltung  der  Kolonien  gegeben.  Hier  ist  es
die  große  Entfernung  des  Staatsteiles  vom  Sitze  der  Hauptregierung,
  wodurch  sie  entsteht.  —  Die  Unterregierung  ist  nicht  zu  verwechseln
  mit  der  Selbstverwaltung.  Ob  der  betreffende  Landesteil
eine  solche  besitzt  oder  nicht,  ist  gleichgültig  für  ihr  Vorhandensein.
Für  die  Unterregierung  ist  gegenüber  der  Selbstverwaltung  kennzcichnend,
  daß  sie  in  ihren  Entschlüssen  stets  durch  den  Willen  des
höchsten  Staatsorganes  gebunden  ist,  während  die  letztere  das
gerade  nicht  ist.  —  Auf  der  anderen  Seite  ist  dann  auch  zu  betonen,
daß  die  Unterregierungsgewalt  eine  übertragene  ist  und  dem  Träger

2  Sarnmlung  v.  Aktenstücken  betr.  Togo  und  Biafrabai  v.  4.  Dez.  1884.

8)  Donkschrift  v.  22.  Nov.  188

8)  Vgl.  Lewis,  The  Government  ef  Dependencies;  v.  Hoffmann,  Das  Vizekönigtum
  des  Kolumbus  (Zeitschrift  für  Kolonialpolitik,  Jahrg.  X).
        <pb n="16" />
        $  1.  Die  allgemeine  Landesverwaltung.  17

nicht  zu  eigenem  Rechte  zusteht.  In  Rücksicht  darauf,  daß  die  Unterregierung
  weitumfassende  Vollmachten  in  sich  begreift,  kann  es
fraglich  sein,  ob  die  Vollmacht  ihres  Inhabers  nicht  eine  allgemeine
oder  vizekönigliche  ist,  wie  sie  z.  B.  Kolumbus  anfänglich  besaß.
In  solchen  Fällen  steht  der  Inhaber  ganz  an  der  Stelle  des  Souveräns.
Jede  Verfügung,  die  der  letztere  gültig  treffen  könnte,  kann  auch  er
treffen.  Eine  ihm  vom  Souverän  gegebene  Regierungsanweisung
würde  ihn  diesem  gegenüber  binden  und  verpflichten,  jedoch  die
Geltung  seiner  Handlungen  in  keiner  \Veise  beeinflussen.  Das  englische
  Recht  nimmt  für  die  Kolonien  an,  daß,  mangels  einer  ausdrücklichen
  Bestimmung,  der  Inhaber  der  Unterregierung  nicht
Vizekönig  ist!).  Dieser  Anschauung  ist  allgemeine  Geltung  beizumessen.


Träger  der  Unterregierungsgewalt  ist  nun  in  den  Kolonien  eine
einzelne  Persönlichkeit.  Es  hat  sich  für  dieselbe  im  Gebrauche  der
Kolonialvölker  eine  Übereinstimmung  der  Benennung  herausgebildet,
indem  man  diesen  Amtsträger  allgemein  Gouverneur  nennt.
Infolgedessen  ist  mit  diesem  Worte  für  das  Kolonialstaatsrecht  ein
ganz  bestimmter  Rechtsbegriff  verbunden,  wie  ähnlich  auf  dem
Gebiete  des  sonstigen  Staatsrechte  mit  Bezeichnungen  wie  König,
Minister,  Parlament.  Gouverneur  ist  die  mit  der  Unterregierung
  in  einer  Kolonie  betraute  Person.

Das  britische,  französische  und  niederländische  Recht  kennt
auch  Generalgouverneure,  in  solchen  Fällen  besonders,  wo
mehrere  Kolonien  unter  einer  gemeinschaftlichen  Unterregierung
zusammengefaßt  sind.  Die  Gouverneure  der  einzelnen  Kolonien
werden  dann  meist  stellvertretende  Gouvemeure  genannt.  —  Eine
ähnliche  Stellung  wie  die  Gouverneure  können  die  Kommissare
oder  Oberkommissare  und  die  Residenten  haben.  In  den
britischen  Kolonien  werden  Kommissare  dann  ernannt,  wenn  noch
keine  eindringende  und  umfassende  Verwaltung  eines  Gebietes  hergestellt
  ist.  Dies  ist  der  Fall  in  Interessensphären  und  Gebieten
kolonialer  Protektorate.  Eine  gesetzgeberische  und  unmittelbar  verwaltende
  Tätigkeit  wird  dann  vorwiegend  nur  gegenüber  der  weißen
Bevölkerung  des  Gebietes  von  dem  Kommissar  ausgeübt,  während

1)  Tarring,  Law  relating  to  the  Colonies.  1906.  S  33  ff.

Edlierv.  Hoffmenn,  Verwaltungs-  u.  Gerichteverfassung.  2
        <pb n="17" />
        18  Erster  Teil.  Gemeines  Recht.

den  Eingeborenen  gegenüber  die  Tätigkeit  sich  auf  eine  Beeinflussung
ihrer  Verwaltung  durch  das  Mittel  ihrer  Häupter  und  die  Wahrung
der  Interessen  des  Kolonialstastes  und  seiner  Angehörigen  beschränkt.
  Die  gleiche  Aufgabe  haben  die  in  den  indischen  Besitzungen
der  Kolonialmächte  vorkommenden  Residenten  in  den  Protektoratsstaaten,
  für  die  sie  bestellt  sind,  zu  erfüllen.  Während  nun  aber  die
Kommissare  durchgehends  der  Hauptregierung  unmittelbar  unterstohen,
  sind  —  mit  einer  Reihe  von  Ausnahmen  —  die  Residenten
in  Britisch-  und  Niederländisch-Indien  den  Gouverneuren  untergeben,
ihnen  also  nicht  gleichzustellen.

In  den  deutschen  Schutzgebieten  hat  die  landesrechtliche  Entwickelung
  dahin  geführt,  daß  überall  ein  Gouverneur  an  der  Spitze
der  einzelnen  Kolonie  steht.  Eine  wenigstens  in  den  großen  Zügen
übereinstimmende  Regelung  der  Zuständigkeit  und  der  persönlichen
Stellung  des  Gouverneurs  ist  ebenfalls  eingetreten.

Ebenso  wie  das  englische,  anders  als  das  französische  Recht,
überträgt  das  deutsche  dem  Gouverneur  seine  Zuständigkeit
nicht  in  einer  kodifizierten  Form,  sondern  in  einer  großen  Anzahl
von  Einzelanordnungen  für  die  verschiedenen  Zweige  der  Staststätigkeit.
  Eine  Einzelaufzählung  all  dieser  Befugnisse  ist  hier  nicht
am  Platze,  nur  eine  zusammenfassende  Übersicht  kann  gegeben
werden,  aus  der  der  Charakter  des  Gouverneursamtes  genügend  crhellt.
  Der  Gouverneur  erläßt  innerhalb  des  Verwaltungsorganismus

3

Verwalt  gen  und  -verfügungen  an  die  ihm  unterstellten
Organe,  ferner  hat  er  Aufsichts-  und  Disziplinarrechte,  die  aber  teilweise,
  z.  B.  in  der  Justizverwaltung,  begrenzte  sind.  Eine  eigentliche
  völkerrechtliche  Vertretung  seiner  Kolonie  hat  er  nicht;  auf  dem
Gebiete  des  Privatrechtes  sind  seine  Vertretungsbefugnisse  nicht
allgemeiner  Natur,  sondern  sie  stützen  sich  auf  Einzelermächtigungen!).
  Auf  staatsrechtlichem  Gebiete  ist  ihm  vom  Reichskanzler
die  Ermächtigung  erteilt,  für  sein  Schutzgebiet  oder  Teile  desselben
polizeiliche  und  sonstige  die  Verwaltung  betreffende  Vorschriften
zu  erlassen  und  gegen  die  Nichtbefolgung  derselben  Gefängnis  bis
zu  drei  Monaten,  Haft,  Geldstrafe  und  Einziehung  einzelner  Gegenstände
  anzudrohen.  In  Kamerun,  Südwestafrika,  Ostafrika  und
Neu-Guines  hat  er  die  Befugnis,  dies  Verordnungsrecht  für  bestimmte

2)  Runderlaß  der  Kolonialabteilung  vom  8.  April  1901.
        <pb n="18" />
        &amp;amp;  1.  Die  allgemeine  Landesverwaltung.  19

räumlich  begrenzte  Bezirke  anderen  Beamten  des  Schutzgebietes
zu  übertragen.  Die  Übertragung  kenn  mit  Einschränkung  stattfinden!).
  Außer  dem  hier  gekennzeichneten  allgemeinen  Verordnungsrechte
  erhält  der  Gouverneur  auch  in  Einzelfällen  solche  Befugnisse,
  so  z.  B.  das  Recht  Ausführungsb  gen  oder  abändernde
Anordnungen  zu  erlassen.  Seine  Zuständigkeit  endlich,  auf  den  verschiedenen
  Gebieten  der  Staatstätigkeit  Verfügungen  und  Entscheklungen
  zu  treffen,  ist  eine  ihm  zum  Teil  unmittelbar  von  den
höheren  Regierungsstellen  verliehene  und  eine  besondere;  eine  allgemeine
  ist  sie  nur  insofern,  als  er  Inhaber  der  Polizeigewalt  ist  und
er  darum  die  Befugnis  zur  Abwehr  von  Störungen  für  die  gute  Ordnung
  des  Gemeinwesens  hat?).  Er  ist  auch  befugt,  Anordnungen,
die  von  ihm  oder  nachgeordneten  Behörden  erlassen  sind,  zwangsweise
  durchzuführen,  er  kann  Strafverfügungen  und  Strafbescheide
erlassen.  Auch  kann  er  diese  seine  Befugnisse  mit  Zustimmung  des
Reichskanzlers  in  vollem  oder  beschränktem  Umfang  auf  geeignete
Verwaltungsbehörden  mit  Einschluß  der  Kommunalbehörden  übertragen?).
  Zum  Teil  beruht  seine  Zuständigkeit  auf  den  Anordnungen,
die  er  kraft  seiner  Verordnungsgewalt  erläßt.  —  Bei  der  Ausübung
seiner  Rechtssetzungsbefugnisse  und  bei  der  Aufstellung  des  Etats
ist  jetzt,  nach  englischem  und  französischem  Vorbilde,  abgesehen
von  dem  Inselgebiete,  der  Gouverneur  an  die  Mitwirkung  des  Gouvernementserates
  gebunden.  In  den  englischen  Kolonien  kommen
außer  solchen  Legislativräten  auch,  hauptsächlich  aus  den  Leitern
der  Verwaltungszweige  bestehende  Exekutivräte  vor,  welche  der
Gouverneur  bei  Verwaltungsmaßnahmen  hören  kann  oder  muß,
ohne  durch  ihre  Meinung  gebunden  zu  sein.  Entsprechend  festorganisierte
  und  mit  Rechten  ausgestattete  Kollegien  fehlen  in  den
deutschen  Schutzgebieten,  indessen  ist  der  Gouverneur  doch  in  der
Lage,  den  Rat  der  versammelten  Verwaltungsleiter  einzuholen  und
er  tut  dies  auch,  so  z.  B.  in  Ostafrika  in  den  sogenannten  Vortragssitzungen,
  in  welchen  die  Leiter  der  einzelnen  Verwaltungszweige
vertreten  eind®).  Wo  dem  Gouverneur  ein  Finanzdirektor  beigegeben

1)  Verf.  d.  Reichsk.  v.  27.  Sept.  1003,  55  5  u.  6;  das  frühere  Recht  daselbst
in  $  8  orwähnt;  V.  v.  27.  April  1898,  $  1

2)  Vgl.  das  Kommissorium  in  der  Donkschrift  v.  22.  Nov.  1886.

°)  Kaisorl.  V.  v.  14.  Juli  1805,  86  8  und  23.

4)  Helfferich,  Reform,  8.  19.

pad
        <pb n="19" />
        20  Erster  Teil.  Gemeines  Recht.

ist,  ist  er  an  dessen  Mitwirkung  bei  allen  Verfügungen  finanzieller
Natur  gebunden!).  Der  Reichskanzler  kann  ihm  das  Recht  übertragen,
  mittlere  und  untere  Besmte  zu  ernennen?).  Es  schließt  sich
daran  das  Recht,  die  Organisation  der  untergeordneten  Verwaltungsbehörden
  zu  bestimmen.  Er  ist  im  Schutzgebiete  der  höchste  militärische
  Befehlshaber.

Was  die  persönliche  Stellung  des  Gouverneurs  angeht,  so
sind  für  die  Erlangung  des  Amtes  in  den  afrikanischen  und  den  Südseegebieten
  keine  besonderen  Vorbedingungen  aufgestellt.  Im  allgemeinen
  wird  seine  Stellung  zunächst  daduroh  bestimmt,  daß  er
jetzt  zu  den  Landesbeamten  seiner  Kolonie  gehört  und  deshalb  den
Bestimmungen  für  Landesbeamte  der  Schutzgebiete  untersteht?).
Diese  sehen  indessen  gerade  einige  Besonderheiten  für  ihn  vor.  Er
erhält  eine  kaiserliche  Bestallung,  die  Befugnisse  der  vorgesetzten
Behörde  bei  der  vorläufigen  Dienstenthebung  werden  ihm  gegenüber
  vom  Reichskanzler  wahrgenommen,  in  den  einstweiligen  Ruhestand
  kann  er  nur  durch  kaiserliche  Verfügung  versetzt  werden  ®).
Heimaturlaub  erteilt  dem  Gouverneur  der  Reichskanzler,  er  erleidet
  im  Urlaubefalle  und  bei  mit  repräsentativen  Pflichten  nicht
verbundenen  Abwesenheiten  vom  dienstlichen  \Vohnsitz  einen  besonderen
  bestimmten  Abzug  von  der  Kolonialdienstzulage®).  Während
  in  fremden  Kolonien  für  die  Verantwortlichkeit  der  Gouverneure
  besonderes  gilt,  indem  z.  B.  in  den  Niederlanden  der  Generalgouverneur
  von  Niederländisch-Indien  von  der  Zweiten  Kammer
wegen  Amtsmißbrauches  strafrechtlich  verfolgt  werden  kenn,  oder
in  England  ein  Gouverneur  in  solchem  Felle  durch  den  King’s  Bench
Gerichtshof  oder  eine  vom  König  bezeichnete  Behörde  abgeurteilt
wird,  fehlt  es  an  ähnlichen  Bestimmungen  für  die  deutschen  Kolonien.
  Zivil-  und  strafrechtlich  kann  der  Gouverneur  von  den  Gerichten
der  Kolonie  verfolgt  werden.  Dienstlich  kann  er  nur  von  den  vorgesetzten
  Dienststellen  und  Disziplinarbehörden  zur  Verantwortung
gezogen  werden.  Eine  parlamentarische  Verantwortlichkeit  besteht
nicht.  —  Der  Rang  der  Gouverneure  ist,  nachdem  früher  größere
Verschiedenheiten  bestanden  hatten,  jetzt  insoweit  einheitlich  be-1)

  Seitz,  Grundsätze  über  Aufstellung  und  Bewirtschaftung  des  Etste
der  deutschen  Schutzgebiete.  1005.  S.  1

2)  Kaiserl.  V.  v.  9.  Aug.  1896.  Art.  yi  ®)  Kaiserl.  V.  v.  9.  Aug.  1896.
*)  Daselbst  Artikel  9—11.  8)  V.  v.  31.  Mai  1001,  68  6  und  10.
        <pb n="20" />
        &amp;amp;  ].  Die  allgemeine  Landesverwaltung.  21

stimmt,  als  ihnen  für  die  Dauer  ihres  Amtes  und  ihres  Aufenthaltes
außerhalb  Europas  das  Prädikat  Excellenz  verliehen  ist.  Für  die
Dauer  ihrer  Verwendung  im  Kolonialdienste  steht  als  heimischer
Rang  zu:  den  Gouverneuren  von  Ostafrika,  Kamerun  und  Südwestafrika
  der  Rang  der  Räte  erster  Klasse,  den  Gouverneuren  von  Togo
und  den  Schutzgebieten  derSüdsee  der  Rang  der  Räte  zweiter  Klasse).
Der  Rang  des  Gouverneurs  von  Kiautschou  bestinimt  sich  nach  seiner
militärischen  Stellung.

Y.  Die  örtlichen  Behörden.

Unter  dem  Gouverneur  wird  die  Verwaltung  von  örtlichen
Behörden  wahrgenommen,  deren  Entwickelung  und  Gestaltung
eine  fast  rein  landesrechtliche  ist.  Es  kommen  für  diese  Behörden
und  ihre  Leiter  verschiedene  Benennungen  vor,  einheitlich  sind  die
Titel  für  die  in  feste  Verwaltung  genommenen  Gebiete,  nämlich
Bezirksamtmann  und  Bezirk,  im  übrigen  bestehen  Verschiedenheiten.
Die  örtlichen  Behörden  haben  Polizeibefugnisse  und  sind  kraft  derselben
  berechtigt,  die  nötigen  Anstalten  zur  Erhaltung  der  öffentlichen
  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  und  zur  Abwendung  der  dem
Publikum  und  einzelnen  Mitgliedern  desselben  bevorstehenden  Gefahren
  zu  treffen®).  Im  übrigen  sind  ihre  Verwaltungsbefugnisse
nur  solche,  welche  aus  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften  und
Bestimmungen  folgen.  Es  sei  bemerkt,  daß  der  Reichskanzler  und
mit  seiner  Zustimmung  der  Gouverneur  ihnen  Zwangs-  und  Strafbefugnisse
  beilegen  kann?).  Während  so  die  örtlichen  Behörden  ein
umfangreiches  Recht  besitzen,  Polizeiverfügungen  zu  treffen,  haben
sie  im  allgemeinen  nicht  das  Recht,  Polizeiverordnungen  zu  erlassen.
Jedoch  kann  ihnen  dieses  Recht  sei  es  vom  Reichakanzlert),  sei  ee  —
und  zwar  in  Kamerun,  Südwestafrika,  Ostafrika  und  Neu-Guinea  —
vom  Gouverneur  besonders  verliehen  werden  im  gleichen  oder  geringerem
  Umfange,  als  es  der  Reichskanzler  oder  der  Gouverneur  auf
Grund  der  allgemeinen  Vorschrift  des  Schutzgebietsgesetzes  besitzt).

1)  Allerh.  Orders  v.  14.  Nov.  und  9.  Dez.  1905.

2)  Vgl.  Runderlaß  desGouverneurs  v.  Ostafrika  v.  15.  Juni  1904  und  Ausführungsbestimmungen
  desselben  v.  15.  Juni  1906  zur  Kaiserl.  V.  betr.  die
Zwangs-  und  Strafbefugnisse  unw.  v.  14.  Juli  1905;  Instruktion  des  Gouverneurs
  v.  Südwestafrika  v.  10.  Februar  1899.

3)  Kaiserl.  V.  v.  14.  Juli  1905,  85  1,8  und  23.  #)  Sch.C.Q.,  $  15.

6)  V.  des  Reichsk.  vom  27.  Sept.  1903,  86.
        <pb n="21" />
        22  Erster  Teil.  Gemeines  Recht.

Wo  die  örtlichen  Behörden  ein  Verordnungsrecht  haben,  können  sie
in  dessen  Grenzen  auch  ihre  eigene  Zuständigkeit  regeln.  —  Für  die
persönliche  Stellung  der  örtlichen  Beamten  bestehen  keine  besonderen
Vorschriften.  Die  Regeln  des  kolonialen  Beamtenrechtes  sind  maßgebend,
  dessen  Darstellung  nicht  im  Rahmen  dieses  Werkes  liegt!).

Y1l.  Kommunalbehörden.

Der  Reichskanzler  ist  vom  Kaiser  ermächtigt  worden,  Wohnplätze
  in  den  Schutzgebieten  zu  kommunalen  Verbänden  zu  vereinigen.
  Die  so  geschaffenen  Verbände  haben  Rechtsfähigkeit.  Die
näheren  Bestimmungen  über  die  Organisation  erläßt  der  Reichskanzlert).
  Falls  ihnen  auch  obrigkeitliche  Gewalt  übertragen  wird,
können  ihnen  auch  Zwangsbefugnisse  vom  Reichskanzler  oder  mit
seiner  Genehmigung  vom  Gouverneur  beigelegt  werden?).  Kommunalverbände
  bestehen  in  Ostafrika,  es  sind  ihnen  indessen  keine
obrigkeitlichen  Rechtsbefugnisse  gegeben.  So  gehören  sie  nicht  in
das  System  der  Verwaltungsbehörden.  In  Südwestafrika  wird  die
Bildung  von  kommunalen  Selbstverwaltungskörpern  vorbereitet.

vH.  Hilfsorgane.

Zur  Unterstützung  und  Durchführung  der  Maßnahmen  der  allgemeinen
  Landesverweltung  sind  eine  Reihe  von  Unterbeamten
notwendig.  Dazu  kommt  dann  noch  besonders  das  polizeiliche  Exekutivpersonal,
  welches  teils  aus  \Veißen,  teils  aus  Farbigen  besteht.
Der  Gouverneur  hat  auch  das  Recht,  Teile  der  Schutztruppen  zu
Zwecken  der  Zivilverwaltung  zu  verwenden,  soweit  nicht  militärische
Interessen  dem  entgegenstehen.

VIH.  Organe  der  Verwaltungsrechtspflege.

Den  Regierten  ist  auch  in  den  Kolonien  ein  Rechtsschutz  gegen
Anordnungen  der  Regierung  gegeben,  wenn  auch  nicht  in  dem
gleichen  Umfange  und  mit  denselben  Garantien  umgeben  wie  in  dem
Mutterlande,  so  gibt  es  insbesondere  keine  Verwaltungsgerichte.  —
Es  fehlt  nun  an  Bestimmungen,  welche  diesen  Rechtsschutz  für
alle  Kolonien  und  für  jedermann  regelten.  Fine  große  Anzahl  von

1)  Vgl.  Tesch,  Die  Laufbahn  der  Kolonielbeanıten.
2)  Kaiserl.  V.  v.  3.  Juli'1898.  &amp;gt;)  Kaisorl.  V.  v.  14.  Juli  1905,  $  8.
        <pb n="22" />
        8  1.  Die  allgemeine  I,andesverwaltung.  23

Einzelvorschriften,  welche  die  Tätigkeit  der  Verwaltung  auf  den  verschiedenen
  Gebieten  normieren,  enthalten  für  den  einzelnen  Fall
den  Rechtsschutz  organisierende  Bestimmungen,  so  wenn  z.  B.  dem
Bezirksamtmanne  in  einer  den  Branntweinhandel  in  Togo  regelnden
Verordnung  für  gewisse  Fälle  das  Recht  zur  Entziehung  der  Konzession
  gegeben  und  gegen  seine  Entscheidung  Beschwerde  beim
Gouvernement  zugelassen  wird.  Wie  durch  solche  Einzelvorschriften
der  Verwaltungsrechtsschutz  organisiert  wird,  kann  nur  in  Verbindung
  mit  der  Darstellung  des  materiellen  Verwaltungsrechtes  geschildert
  werden.  —  Neben  diesen  landesrechtlichen  und  sehr  speziellen
  Normen  bestehen  aber  einige  von  gemeinrechtlichem  Charakter.
  Sie  haben  aber  grundsätzlich  nur  für  Weiße  Geltung.

a)  Normen  für  die  gesamten  Schutzgebiete,

In  den  Schutzgebieten  gilt  für  die  Weißen  in  großem  Umfange
mutterländisches  Recht.  Die  nach  diesem  Rechte  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu  treffenden  Entscheidungen  werden  für  die  Schutzgebiete
  in  erster  und  letzter  Instanz  vom  Bundesrat  crlassen?).

db)  Normen  für  die  Schutzgebiete  In  Alrika  und  der  Südsse.

Die  Zwangs-  und  Strafbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden  in
den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee  sind  durch  eine  kaiserliche
  Verordnung  vom  14.  Juli  1905  geregelt  worden.  Farbige  unterliegen
  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  nur  insoweit,  als  dies
durch  den  Gouverneur  bestimmt  wird  ($  34).  Ale  Organe  der  Verweltungsrechtspflege
  kennt  die  Verordnung  die  Verwaltungsbehörden
und  die  ordentlichen  Gerichte.

1.  Die  Verwaltungsbehörden.  Auf  das  Verwaltungszwangsverfahren
  wegen  Geldforderungen  und  zur  Erwirkung  der  Herausgabe
von  Sachen  finden  die  entsprechenden  Normen  für  die  gerichtliche
Zwangsvollstreckung  Anwendung.  Zur  Entscheidung  über  die  gegen
die  Vollstreckung  zulässigen  Rechtsmittel  ist  die  vollstreckende
Verwaltungsbehörde  zuständig,  soweit  es  nicht  die  ordentlichen
Gerichte  sind  ($  2).  —  Ferner,  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  ist
gegeben  gegen  Anordnungen  der  Behörden,  sowie  gegen  Androhung,
Festsetzung  und  Ausführung  der  zur  Durchführung  dieser  An-1)

  63  Sch.G.G.,  $  23  K.G.G.
        <pb n="23" />
        4  Erster  Teil.  Gemeines  Recht.

ordnungen  zulässigen  Zwangsmittel.  Sind  die  Maßnahmen  vom
Gouverneur  ausgegangen,  so  ist  der  Reichskanzler,  sonst  der
Gouverneur  zuständig,  gegen  dessen  Entscheidung  weitere  Beschwerde
  an  den  Reichskanzler  zulässig  ist.  Der  Gouverneur  kann
sich  durch  den  Oberrichter  vertreten  lassen  ($  16).  Da  diese
Normen  gegen  Polizeiverfügungen  allgemein  ein  Rechtsmittel  geben?),
so  sind  die  früheren  ein  Rechtsmittel  gewährenden  Sondervorschriften
  für  die  Weißen  durch  die  kaiserliche  Verordnung  außer
Kraft  gesetzt.  —  Gegen  Strafbescheide  nach  Maßgabe  der  $$  459
bis  463  Str.Pr.O.  ist,  wahlweise  mit  dem  Antrage  auf  gerichtliche
Entscheidung,  Beschwerde  gegeben.  Ist  die  Entscheidung  vom
Gouverneur  erlassen,  so  geht  sie  an  den  Reichskanzler,  sonst
an  den  Gouverneur  ($  27).

2.  Die  ordentlichen  Gerichte.  Der  Bezirksrichter  oder  das
Bezirksgericht  sind  zuständig  beim  Zwangsverfahren  wegen  Geldforderungen
  und  zur  Erwirkung  der  Herausgabe  von  Sachen  für  die
Verhandlung  und  Entscheidung  auf  die  Klage  in  den  Fällen  der
88  771  bis  774,  805,  856  C.P.O.  (8  2).  —  Der  Bezirksrichter  ist,
falls  eine  nach  den  $$  10—12  der  Verordnung  festgesetzte  Geldstrafe
nicht  beigetrieben  werden  kann,  zur  Umwandelung  der  Geldstrafe
in  Haft  zuständig  ($  22).  —  Die  gerichtliche  Entscheidung  ist  als
einziges  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Strafverfügungen  gegeben,
gegen  Strafbescheide  wahlweise  mit  der  Beschwerde  ($$  26  und  27).

$2.  Die  Beiräte.
Den  Organen  der  allgemeinen  Landesverwaltung  standen  und
stehen  vielfach  Organe  mit  beratenden  Befugnissen  zur  Seite,  und
zwar  auf  der  höheren  und  der  mittleren  Stufe  der  Behördengliederung.

I.  Beiräte  der  Zentralbehörden.

In  Frankreich  wird  die  Zentralbehörde  der  Kolonien  durch  ein
aus  Interessenten  und  Sachverständigen  bestehendes  Conseil  superieur
  des  Colonies  beraten.  Kine  derartige  festorganisierte  Körperschaft
  gab  es  zunächst  für  die  Schutzgebiete  nicht.  Anfangs  vertrat
wenigstens  für  Kamerun  und  Togo  ein  in  Hamburg  bestehendes

ı)  Fleischmann  in  der  Juristenzeitung  X,  1038,
        <pb n="24" />
        8  2.  Die  Beiräte,  25

westafrikanisches  Syndikat  der  dort  interessierten  Firmen  die
Stelle  eines  solchen  Organes.  Auf  die  Entstehung  der  Behördenverfassung
  hat  das  Syndikat  einen  bedeutenden  Einfluß  ausgeübt!).

Am  10.  Oktober  1880  wurde  als  sachverständiger  Beirat  der
Kolonialabteilung  eine  Körperschaft  mit  dem  Titel  Kolonialrat
gebildet.  Die  Mitglieder  ernannte  der  Reichskanzler  auf  je  eine
Sitzungsperiode  von  drei  Jahren.  Kolonialgesellschaften,  welche
wirtschaftliche  Unternehmungen  von  bedeutendem  Umfange  in  den
Kolonien  haben,  wurden  aufgefordert,  aus  ihrer  Mitte  Mitglieder
vorzuschlagen.  Die  übrigen  ernannte  der  Reichskenzler  aus  dem
Kreise  der  Sachverständigen.  Die  Mitgliedschaft  war  ein  Ehrenamt,
Auswärtige  erhielten  jedoch  eine  Entschädigung.  Der  Kolonialrat
trat  auf  Berufung  des  Reichskanzlerse  unter  Vorsitz  des  Kolonialdirektors
  oder  seines  Stellvertreters  in  der  Regel  jährlich  zusammen.
Mitglieder  der  Kolonialabteilung  und  Vertreter  anderer  Behörden
konnten  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers  den  Sitzungen  mit
beratender  Stimme  beiwohnen.  Der  Kolonialrat  gab  Gutachten
über  Angelegenlıeiten  ab,  die  ihm  die  Regierung  vorlegte,  auch  beschloß
  er  über  Anträge  seiner  Mitglieder.  Er  wählte  aus  seiner  Mitte
einen  ständigen  Ausschuß,  welcher  außerhalb  der  Sitzungen  von  der
Kolonialabteilung  um  Gutachten  ersucht  werden  konnte?).  —  Da
sich  die  Einrichtung  auf  die  Dauer  nicht  bewährt  hat,  so  wurde  der
Kolonialrat  am  17.  Februar  1908  aufgehoben?).

Am  gleichen  Tage  wurde  der  Reichskenzler  ermächtigt,  Anordnungen
  zu  treffen,  daß  unter  Hinzuziehung  von  Sachverständigen
beim  Reichs-Kolonialamte  Kommissionen  gebildet  werden,  um
das  Amt  bei  der  Verwaltung  der  Schutzgebiete  in  beratender  Weise
zu  unterstützen®).

II.  Die  Gouvernementsräte?).
Die  Unterregierungen,  deren  Träger  die  Gouverneure  sind,  sind
an  die  Weisungen  gebunden,  welche  sie  von  den  höheren  Verwaltungs-1)

  Vgl.  oben,  8.  15.  ?*)  Allerh.  Erlaß  v.  10.  Okt.  1800;  Verf.  d.  Reichsk.

v.  10.  Oktober  1890,  v.  14.  April  und  25.  Mai  1885.  *)  Allorh.  Erlaß  v.
17.  Februar  1908,  +)  Daselbst.  5)  v.  Hoffmann,  Das  Recht  der  Gouvernementaräto
  (Zeitschrift  für  Kolonialpolitik  usw.,  Jahrg.  IX  und  X);  Fleischmann,
  Dio  Verwaltung  unserer  Kolonien  usw.,  8.83ff,  (im  Deutschen  Koloniet
  Jahrbuch,  Jahrg.  I.,  8.  75f.);  v.  Hoffmann,  Deutsches  Kolonialrecht,
8.  4l  ff.
        <pb n="25" />
        26  Erster  Teil.  Gemeines  Recht.

stellen  empfangen  haben.  Es  fragt  sich  nun,  wie  weit  der  einzeinen
Kolonie  eine  von  solchen  Weisungen  unabhängige  Selbstverwaltung
zu  gewähren  ist.  Daß  sie  überhaupt,  wenn  möglich  einzurichten  ist,
hat  die  Erfahrung  der  älteren  Kolonialstaaten  gelehrt.  Indessen
steht  es  auch  fest,  daß  die  gemachten  Zugeständnisse  nicht  überall
den  gleichen  Umfang  besitzen  können.  Sie  richten  sich  vielmehr
nach  der  Eigenart  der  betreffenden  Kolonie.  Vor  allem  ist  hier
wichtig  der  Gegensatz  zwischen  der  sogenannten  Pflanzungskolonie
und  der  Ackerbau-  oder  Ansiedelungskolonie.  Die  Pflanzungskolonie
  hat  ihren  Namen  davon,  daß  in  ihr  die  Form  des  landwirtschaftlichen
  Betriebes  die  durch  Farbige  besorgte  Plantagenwirtschaft
ist.  Es  handelt  sich  dabei  um  solche  Kolonien,  in  denen  das  Klima
den  Weißen  nicht  gestattet,  Ackerbau  zu  treiben.  Die  Weißen  siedeln
sich,  da  der  landwirtschaftliche  Kleinbetrieb  schwer  möglich  ist,
nicht  in  sehr  großer  Zahl  und  vielfach  auch  nicht  dauernd  an.  Ackerbau-
  und  Ansiedelungskolonien  sind  demgegenüber  solche,  in  denen
des  Klima  den  Weißen  erlaubt,  selbst  das  Feld  zu  bestellen.  Hier
lassen  sie  sich  daher  in  größerer  Zahl  und  dauernd  nieder  und  finden
mit  ihren  Nachkommen  eine  wirkliehe  neue  Heimat,  zu  der  sie  in
enge  Beziehungen  treten.  —  Hinsiehtlich  des  Maßes  der  eingeräum-Rf.



ten  Selbstver  It  gniese  unterscheidet  man  nun  nach  dem
Vorbilde  des  englischen  Rechtes  Repräsentativ-  und  Kronkolonien.
Die  Repräsentativkolonien  sind  Kolonien  mit  einer  Repräsentativvorfassung,
  d.  h.  einer  eigenen  Volkavertretung,  die  das  Recht  der
Beschlußfassung  besitzt.  Die  Gesetze  werden  in  größerem  oder  geringerem
  Umfange  unter  Mitwirkung  dieser  Vertretung  geschaffen.
Die  weitgehendsten  Rechte  haben  hier  die  englischen  Kolonien
Kanada,  Neufundland,  Kapland,  Natal,  Transvaal,  Oranjefluß,
Australien  und  Neu-Seeland.  Hier  gibt  es  sogar  eigene,  dem  Kolonialparlamente
  verantwortliche  Ministerien.  Eine  bestimmende  Teilnahme
  des  Volkes  an  der  Regierung  wird  nur  in  den  entwickelten
Ansiedelungskolonien  gewährt,  in  denen  eine  erheblichere  weiße  Bevölkerung
  vorhanden  ist,  die  auch  infolge  ihrer  Änsäseigkeit  ein
inniges  Interesse  an  der  Zukunft  der  Kolonie  hat.  Voraussetzung
für  die  Gewährung  der  Selbstverwaltung  ist  auch,  daß  die  Kolonie
bereits  in  der  Lage  ist,  die  Kosten  ihrer  Verwaltung  zu  tragen.  Zu
den  Kronkolonien  gehören  besonders  Pflanzungs-,  sodann  auch  die
        <pb n="26" />
        $  2.  Die  Beiräte.  27

Handels-  und  unentwickelten  Ansiedelungskolonien,  sowie  die  militärischen
  und  die  Flottenstationen.  In  manchen  Kronkolonien  ist
der  Gouverneur  ganz  unumschränkt.  In  anderen  ist  er  verpflichtet,
in  gewissen  Angelegenheiten  den  Rat  eines  Vertretungskörpers  der
Kolonie  zu  hören.  Dieser  setzt  sich  in  englischen  und  französischen
Kronkolonien,  z.  B.  in  Süd-Nigeria,  Sierra  Leone,  Goldküste,  Ozeanien,
  Guinea,  Elfenbeinküste,  Dahomey,  Kongo,  Obersenegal  und
Niger,  sowie  Madagaskar  aus  Beamten  und  Vertretern  der  Kolonisten
zusammen.  Die  ersteren  überwiegen  meist  an  Zahl.  Die  Beschlüsse
dieser,  Legislative  Couneils  bzw.  Conseil  priv6  oder  d’administration
  genannten,  Organe  haben  für  den  Gouverneur  keine  bindende
Kraft!).  Eine  beschließende  Volksvertretung  auch  den  Pflanzungskolonien
  zu  gewähren  ist  in  der  Regel  bedenklich.  Die  weiße  Bevölkerung
  ist,  wie  gesagt,  meist  schwach  und  nicht  ständig.  Sie
würde  leicht  geneigt  sein,  die  ihr  gewährte  Befugnis,  an  der  Regierung
  teilzunehmen,  zu  gunsten  augenblicklicher  und  selbstsüchtiger
Interessen  ohne  Rücksicht  auf  die  Zukunft  des  Landes,  zu  mißbrauchen.
  Ganz  unzulässig  wäre  es,  wollte  man  die  farbige  Bevölkerung
  bei  einer  beschließenden  Volksvertretung  gleichberechtigt
beteiligen  und  so  den  Weißen  politisch  gleichstellen.  Das  zur  Beherrschung
  der  Farbigen  notwendige  Ansehen  der  Weißen  würde
darunter  erheblich  leiden.  —  Nach  allem  sind  solche  Organe  als  Beiräte,
  nicht  als  Parlamente  zu  kennzeichnen.

Schon  zu  Beginn  der  deutschen  Kolonialpolitik  wurde  gefordert,
daß  die  Kolonialbevölkerung  an  der  Regierung  der  einzelnen  Kolonie
einen  gewissen  Anteil  erhielte.  So  wünschten  die  westafrikanischen
Firmen  am  25.  September  1984,  dem  Gouverneur  von  Kamenın  solle
ein  aus  Vertretern  der  ansässigen  weißen  Bevölkerung  bestehender
Verwaltungsrat  zur  Seite  gesetzt  werden?).  Derartige  Forderungen
wurden  auch  wieder  und  wieder  laut.  Die  landesrechtliche  Entwickelung
  kam  ihnen  zeit-  und  stellenweise  auch  nach,  jedoch  war
der  Gesamtzustand  kein  befriedigender.  Schon  1900  wurde  von  der
Regierung  eine  Regelung  ins  Auge  gefaßt?).  Am  17.  Februar  1902
machte  die  Deutsche  Kolonialgesellschaft  der  Regierung  Vorschläge,

1)  Das  Recht  dieser  Kolonien  vergleicht  mit  den  deutschen  v.  Hoffmann,
Das  Recht  der  Gouvernomentaräte.

2)  Sammlung  v.  Aktenstücken  betr.  Togo  u.  Biafrabai  v.  4.  Dez.  1834.
3)  Runderlaß  der  Kolonialabteilung  v.  2.  März  1900.
        <pb n="27" />
        28  Erster  Teil.  Gemeines  Recht,

welche  auf  deren  Entschließungen  Einfluß  hatten!).  Durch  Verordnung
  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Bildung  von  Gouverncmentsräten,
  vom  24.  Dezember  1803  wurde  für  die  Schutzgebiete
Deutsch-Ostafrika,  Deutsch-Südwestafrika,  Kamerun,  Togo,  Deutsclhh-Neu-Guinea
  und  Samoa  eine  einheitliche  Normierung  getroffen.  So
ist  für  diese  Schutzgebiete  gemeines  Recht  geschaffen.  Da  aber  den
einzelnen  Gouverneuren  die  Befugnis  zugesprochen  ist,  Ausführungsbestimmungen
  zu  crlassen  ($  15  der  V.),  so  ist  auch  für  die  Bildung
von  Landesrecht  Raum  gelassen.

Es  sind  hier  bei  der  Darstellung  des  gemeinen  Rechtes  der
Gouvernementsräte  zu  behandeln:  die  Zusammensetzung,  die  Erlangung
  und  die  Dauer  der  Mitgliedschaft,  die  Zuständigkeit,  die
Ordnung  der  Tätigkeit,  die  Stellung  der  Mitglieder.

#)  Die  Zusammensetzung  der  Gouvernementsräte.

1.  Arten  der  Mitglieder.  Es  sind  unter  den  Mitgliedern  der
Gouvernementsräte  geborene,  amtliche  und  außeramtliche  zu  unterscheiden.
  Dazu  kommen  dann  noch  Vertreter  ($  1.  d.  V.).  Von  geborenen
  Mitgliedern  spricht  man,  wenn  Personen  in  ihrer  Eigenschaft
  als  Inhaber  einer  bestimmten  Stellung,  insbesondere  auch
eines  bestimmten  Amtes  Angehörige  einer  Körperschaft  sind.  Als
derartiges  Mitglied  der  Gouvernementsräte  kommt  gemeinrechtiich
nur  der  Gouverneur  vor.

Die  amtlichen  Mitglieder  haben  ihre  Bezeichnung  nach  dem  Vorbilde
  der  official  members  der  englischen  Legislativräte.  Die  Bezeichnung
  steht  damit  im  Zusammenhange,  daß  diese  Personen
dem  Beamtenstande  angehören  münsen.  Diese  Angehörigkeit  haben
sie  mit  geborenen  Mitgliedern  gemeinsam.  Sie  unterscheiden  sich
von  ihnen  dadurch,  daß  die  Bekleidung  des  Amtes  sie  noch  nicht
zu  Mitgliedern  des  Gouvernementsrates  macht,  sondern  sie  nur  in
den  Kreis  der  auswählbaren  Personen  einfügt.

Die  außeramtlichen  Mitglieder  sind  dadurch  charakterisiert,
daB  sie  im  politischen  Sinne  Vertreter  der  Regierten  sind,  wie  die
geborenen  und  amtlichen  Mitglieder  den  Verwaltungsorganismus
und  seine  gesamten  oder  besonderen  Interessen  vertreten.  Man
würde  fehlgehen,  wenn  man  jene  als  Vertreter  des  nicht  zum  Be-1)

  Holfferich,  8.  21
        <pb n="28" />
        8  2.  Die  Beiräte.  29

amtenstande  gehörenden  Teiles  der  Schutzgebietsbevölkerung  auffaßte.
  Durch  die  Scheidung  zwischen  amtlichen  und  außeramtlichen
  Mitgliedern  wird  nicht  etwa  auf  einen  Unterschied  zwischen
Beamten  und  Nichtbeamten,  sondern  auf  den  zwischen  Regierung
und  Regierten  hingewiesen.  Der  Beamtenstand  als  solcher  hat  vielmehr
  keine  besondere  Vertretung  —  dies  Wort  immer  im  politischen
Sinne  genommen  —  sondern  wird,  da  er  nicht  mit  der  Regierung
identisch  ist,  durch  die  außeramtlichen  Mitglieder  vertreten.

Für  den  Fall,  daß  die  Mitglieder  verhindert  sind,  an  einer  Sitzung
teilzunehmen,  ist  eine  Stellvertretung  vorgesehen.  Es  fragt  sich,
ob  die  Vertretung  eine  allgemeine  ist,  d.  h.  ob  jeder  Vertreter  für
jedes  beliebige  Mitglied  eintreten  kann,  oder  ob  sie  eine  besondere  ist,
d.  h.  jeder  Vertreter  nur  ein  bestimmtes  Mitglied  vertritt.  Im  ersteren
Falle  wird  wohl  immer  eine  Ergänzung  des  Gouvernementsrates  auf
den  regelmäßigen  Bestand  möglich  sein,  im  zweiten  besteht  denn
eine  unausfüllbare  Lücke,  wenn  auch  der  Vertreter  behindert  ist,
da  für  ihn  kein  Ersatz  da  ist.  Die  bestehenden  Vorschriften  regeln
die  Frage  nicht.  Es  bleibt  der  Praxis  die  Regelung  überlassen.  Einige
allgemeine  Erwägungen  können  hier  Platz  greifen.  Als  Vertreter  des
Gouverneurs  ist  jedenfalls  sein  regelmäßiger  Amtsvertreter  anzusehen.
  Hier  ist  die  Vertretung  also  eine  besondere.  Für  die  anderen
Mitglieder  ist  sie  jedenfalls  auch  insofern  eine  besondere,  als  voneinander
  geschieden  werden  müssen  die  Vertreter  für  die  amtlichen  Mitglieder
  einerseits,  die  für  die  außeramtlichen  andererseits.  Die  Vertreter
  für  die  amtlichen  würden  also  niemals  für  ein  feblendes  außeramtliches
  Mitglied  eintreten  dürfen,  und  umgekehrt.  Es  fragt  sich
weiter:  ist  innerhalb  einer  jeden  Vertretergruppe  die  Vertretung  eine
besondere.  Sie  ist  es  jedenfalls  dann,  wenn  für  jedes  Mitglied  bei  der
Ernennung  ein  bestimmter  Vertreter  genannt  wird.  Sie  ist  ea  wahrscheinlich,
  wenn  die  Zahl  der  Vertreter  der  der  Mitglieder  gleichkommt.
  Sie  ist  es  ferner,  wenn  bei  der  Ernennung  der  Mitglieder
nicht  gleichzeitig  Vertreter  bezeichnet  werden.  Dann  muß  eben  für
den  einzelnen  Fall  ein  besonderer  ernannt  werden.  Schließlich  ist
hinsichtlich  der  amtlichen  Mitglieder  die  Möglichkeit  gegeben,  daß
ihre  Amtsstellvertreter  sie  auch  für  den  Gouvernementsrat  ersetzen.

2.  Die  Zahl  der  Mitglieder.  Eine  untere  Grenze  der  Mitgliederzahl
  ist  durch  folgende  Bestimmung  geschaffen.  Jedem  Gouverne-
        <pb n="29" />
        30  Erster  Teil.  Gemeines  Recht.

mentsrate  müssen  mindestens  drei  außeramtliche  Mitglieder  angehören
  ($  1,  Satz  2d.  V.).  Eine  Mindestziffer  für  die  amtlichen  Mitglieder
  ist  nicht  festgesetzt.  Da  aber  das  amtliche  Element  vertreten
sein  muß,  so  hat  mindestens  ein  Beamter  Mitglied  zu  sein.  Diesem
Erfordernis  wird  nicht  durch  die  Mitgliedschaft  des  Gouverneurs
genügt,  da  ihn  die  Verordnung  nicht  zu  den  amtlichen  Mitgliedern
  rechnet,  sondern  ihn  abgesondert  von  ihnen  nennt  ($  1,
Satz  1  d.  V.).  Die  Mindestzahl  beträgt  demnach  3  +  1+1-5.
Eine  Höchstziffer  ist  nicht  festgelegt.  Das  Verhältnis  der  Beteiligung
der  verschiedenen  Elemente  ist  dadurch  bestimmt,  daß  die  Zahl
der  amtlichen  Mitglieder  die  der  nichtamtlichen  nicht  übersteigen
darf  ($1,  Satz  3  d.  V.).  Da  sie  ihr  aber  gleich  sein  kann  und  der
Gouverneur  nicht  auf  die  Zahl  der  amtlichen  Mitglieder  in  Anrechnung
  kommt,  so  ist  doch  die  Möglichkeit  gegeben,  daB  die  Vertreter
des  Verwaltungsorganismus  im  Gouvernementsrat  überwiegen.

b)  Die  Erlangung  der  Mitgliedsehaft.

Die  Mitgliedschaft,  sowie  das  Amt  eines  Stellvertreters  wird
entweder  unmittelbar  durch  einen  Rechtssatz  oder  erst  durch  eine
besondere  Berufung  erlangt.

Kraft  Rechtssatzes  gehören  alle  geborenen  Mitglieder  und
ihre  besonderen  Stellvertreter  zum  Gouvernementsrate.  Mit  Erlangung
  desjenigen  Amtes,  dessen  Träger  kraft  Rechtsnorm  Mitglied
ist,  erhält  man  die  Mitgliedschaft.

Soweit  die  Mitglieder  nicht  geborene  sind,  müssen  sie  stets  besonders
  zu  ihrem  Amte  berufen  werden.  Die  Berufung  kann  eine
völlig  freie  sein,  d.h.  allein  voneinem  Faktor  ausgeübt  werden;  sie  kann
aber  auch  unfrei  sein,  d.  h.  zwei  Faktoren  haben  zusammenzuwirken.

1.  Die  freie  Berufung.  Vom  Gouverneur  werden  die  amtlichen
Mitglieder  und  ihre  Stellvertreter  frei  ernannt.  Nur  Beamte  können
ernannt  werden,  denn  es  heißt:  „Der  Gouverneur  bestimmt,  welche
Beamte  dem  Gouvernementsrate  als  amtliche  Mitglieder  und  deren
Stellvertreter  angehören  sollen“  ($  2,  Satz  1  d.  V.).  Es  handelt  sich
aber  nicht  um  Beamte  schlechthin,  sondern  nur  um  Beamte  des  betreffenden
  Schutzgebiets,  da  bestimmt  ist,  daß  der  Gouvernementerat
  sich  unter  anderen  „aus  einer  Anzahl  von  Schutzgebietsbeamten
.  ..  oder  deren  Stellvertretern  zusammensetzt‘  ($  1d.  V.).  Sie  müssen
        <pb n="30" />
        $  2.  Die  Beiräte.  31

Beamte  desjenigen  Schutzgebietes  sein,  für  welches  der  Gouveornementsrat
  eingerichtet  ist;  im  Gouvernementsrat  von  Neu-Guinea
würde  deshalb  z.  B.  ein  Beamter  des  Inselgebietes  keinen  Sitz  haben
können,  weil  der  Gouvernementerat  für  dieses  nicht  eingerichtet  ist.
Keine  Beschränkung  ist  hinsichtlich  des  Ranges  und  der  Art  des
Beamten  gegeben,  sowohl  höhere  wie  untere  Beamte,  Verwaltungswie
  richterliche  Beamte  und  Regierungsärzte  sind  ernennungsfähig.
Die  Mitgliedschaft  kann  von  den  Beamten  nicht  ausgeschlagen
werden,  die  Ernennung  ist  ein  Dienstbefehl,  denn  es  heißt:  „der
Gouverneur  bestimmt‘,  wer  Mitglied  ist  ($  2,  Satz  1d.  V.).

2.  Die  unfreie  Berufung.  Die  außeramtlichen  Mitglieder  und
deren  Stellvertreter  beruft  der  Gouverneur.  Er  ist  bei  der  Berufung
auf  Weiße  beschränkt.  Die  zu  Berufenden  müssen  ferner  Einwohner
des  Schutzgebietes  sein  und  in  ihm  ihren  Wohnsitz  haben,  über
dessen  Mindestdauer  nichts  bestimmt  ist.  Wo  er  ist,  ist  gleichgültig,
jedoch  sollen  nach  Möglichkeit  solche  Personen  berufen  werden,  die
am  Sitze  des  Gouvernements  oder  in  dessen  Nähe  wohnen  ($1l,
Satz  1;  $  4,  Satz  2d.  V.).  Eine  weitere  Voraussetzung  für  die  Ernennbarkeit
  folgt  daraus,  daß  der  Verlust  der  Mitgliedschaft  im  Gouvernementsarate
  in  denselben  Fällen  eintritt,  in  welchem  gemäß  $  32  G.V.G.
ein  Schöffe  zu  diesem  Amte  unfähig  ist.  Das  Vorliegen  eines  solchen
Falles  schließt  naturgemäß  auch  von  der  Erlangung  des  Amtes  aus.
Hinsichtlich  Alter  und  Staatsangehörigkeit  sind  keine  Voraussetzungen
  gemacht  worden.  Männliches  Geschlecht  wird  zur  Vorbedingung
der  Mitgliedschaft  zu  machen  sein.  Nicht  berufbar  sind  Schutzgebietsbeamte;
  denn  die  Verordnung  sagt,  daß  der  Gouvernementsrat  sich
zusammensetzt  aus  einer  Anzahl  von  Schutzgebietsbesmten  (dem
amtlichen  Mitgliedern)  und  einer  Anzahl  von  weißen  Einwohnern
des  Schutzgebiets  (den  sußeramtlichen  Mitgliedern),  stellt  also  die
Beamten  in  einen  Gegensatz  zu  den  Einwolinern,  aus  denen  die  anßeramtlichen
  Mitglieder  zu  nehmen  sind.  Ein  Zwang  zur  Annahme  der
Mitgliedschaft  besteht  nicht.  \Viederholte  Berufung  ist  nicht  gesetzlich
  ausgeschlossen,  daher  zulässig.  Die  sußersmtlichen  Mitglieder
  und  ihre  Vertreter  erhalten  eine  Ernennungsurkunde  ($  5,
Satz  1.d.  V.).

Bei  der  Berufung  ist  nun  der  Gouverneur  gebunden.  Nicht  gegenüber
  höheren  Stellen  ist  dies  der  Fall,  wie  in  manchen  französischen
        <pb n="31" />
        32  Erster  Teil.  Gemeines  Recht,

Kolonien.  Es  besteht  hier  bloß  die  Verpflichtung,  die  Namen  der
außeramtlichen  Mitglieder  und  ihrer  Stellvertreter  dem  Kolonialamte
mitzuteilen  ($  2,  Abe.  2  d.  V.).  Ein  Bestätigungs-  oder  Ernennungsrecht
  hat  das  Kolonialamt  nieht.  —  Gebunden  ist  der  Gouverneur
nur  gegenüber  den  Regierten.  „Der  Gouverneur  soll  vorher  Berufskreise
  gutachtlich  hören‘  ($2,  Abs.  1,  Satz  3).  Durch  diese  Bestimmung
  ist  ein  Grundsatz  der  ganzen  Vertretungsordnung  gegeben.
Es  sind  die  einzelnen  Berufe,  die  ihre  Interessen  geltend  machen
können.  So  wird  der  Gouvernementsrat,  soweit  es  aich  um  die  außeramtlichen
  Mitglieder  handelt,  zu  einer  berufsständischen  Vertretung.
Welches  die  zu  hörenden  Berufskreise  sind,  ist  nicht  allgemein  geregelt
  und  ist  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  verschieden.  Es  fehlt
auch  an  gemeinrechtlichen  Bestimmungen  darüber,  wie  den  einzelnen
Berufskreisen  Gelegenheit  zur  Äußerung  zu  geben  ist.  Die  Vorschrift,
daß  Berufskreise  zu  hören  sind,  bedeutet  nicht,  daß  der  Gouverneur
an  die  gemachten  Vorschläge  gebunden  wäre.  Beruft  er  eine  Person,
hinsichtlich  deren  kein  Vorschlag  gemacht  worden  war,  so  ist  die
Berufung  gültig,  wenn  auch  ein  solches  Verfahren  den  Absichten  des
Gesetzgebers  widerspräche.

ec)  Die  Dauer  der  Mitgliedschaft.

Bei  der  Frage  nach  der  Dauer  der  Mitgliedschaft  sind  die  verschiedenen
  Arten  der  Mitglieder  auseinander  zu  halten.

1.  Geborene  Mitglieder  und  ihre  Stellvertreter  verlieren  die  Mitgliedschaft
  grundsätzlich  überhaupt  nicht,  denn  Mitglied  ist  hier
nicht  eine  beliebige  physische  Person,  ein  Herr  X,  sondern  eine
amtliche  Persönlichkeit,  welche  den  Wechsel  der  physischen  Personen
überdauert,  die  ihre  Funktionen  ausüben.  Natürlich  würde  aber
mit  Abschaffung  des  betreffenden  Amtes  die  Mitgliedschaft  untergehen.


2.  Für  amtliche  Mitglieder  und  ihre  Stellvertreter  fehlt  es  an  ausdrücklichen
  Bestimmungen.  Auf  Grund  allgemeiner  Erwägungen
sind  aber  folgende  Sätze  aufzustellen.  Die  Mitgliedschaft  endigt:
durch  Tod;  ferner  durch  Zeitablauf,  wenn,  was  zulässig  ist,  die
Ernennung  auf  Zeit  erfolgt  ist,  im  entgegengesetzten  Falle  hat  die
Zeit  keinen  Einfluß  auf  die  Amtedauer;  als  gesetzlicher  Verlustgrund
  ist  der  Verlust  der  Eigenschaft  als  Schutzgebietsbeamter  zu
        <pb n="32" />
        $  2.  Die  Beiräte.  33

bezeichnen,  da  diese  Eigenschaft  gesetzliche  Voraussetzung  für  die
Erlangung  der  Mitgliedschaft  iet,  dagegen  wird  die  letztere  im
übrigen  nicht  dadurch  berührt,  daß  der  Inhaber  ein  anderes  Amt  erlangt;
  ein  Verzicht  ist  nur  mit  Genehmigung  des  Gouverneurs  zulässig,
  da  ja  Annahmezwang  besteht;  zulässig  ist  endlich  Enthebung
durch  den  Gouverneur,  denn  es  ist  aus  den  gesetzlichen  Normen
nicht  ersichtlich,  daß  die  im  Wege  des  Dienstbefehls  erfolgte  Ernennung
  nicht  abgeändert  werden  könnte.

3.  Die  Dauer  der  Mitgliedschaft  der  außeramtlicken  Mitglieder
und  ihrer  Stellvertreter  ist  nach  verschiedenen  Seiten  begrenzt.  Sie
erlischt  durch  Tod.  Die  Zeit,  auf  welche  diese  Berufung  erfolgt,
wird  vom  Gouverneur  bestimmt  und  muß  mindestens  ein  Jahr  betragen
  ($3  d.  V.).  Auf  Grund  dieser  Norm  kann  der  Gouverneur
entweder  von  Fall  zu  Fall  die  Dauer  bestimmen,  oder  auf  Grund  seiner
Vollmacht,  Ausfül  besti  gen  zu  erlassen,  kann  er  sie  auch
ein  für  alle  Male  festlegen.  Es  bestehen  keine  Vorschriften  darüber,  ob,
wenn  ein  Mitglied  ausscheidet  und  durch  ein  anderes  ersetzt  wird,
dieses  letztere  nur  auf  den  Rest  der  Periode  zu  amtieren  hat,  auf
die  die  Ernennungen  allgemein  erfolgt  sind,  oder  ob  es  auf  die  volle
Amtszeit  ernannt  ist.  Die  landesrechtliche  Übung  ist  hier  entscheidend.
  Als  gesetzlicher  Verlustgrund  ist  das  Eintreten  solcher
Fälle  bezeichnet,  in  denen  gemäß  $  32  G.V.G.  ein  Schöffe  zu  seinem
Amte  unfähig  wird  ($  5,  Satz  3  d.  V.).  Da  die  außeramtlichen  Mitglieder
  und  ihre  Stellvertreter  ihren  Wohnsitz  im  Schutzgebiete
haben  müssen  ($  4,  Satz  3  d.  V.),  so  ist  das  Aufhören  desselben  als
Verlustgrund  anzusehen.  Der  Verlust  findet  nun  ohne  weiteres
statt,  Die  Tatsache,  ob  ein  Fall  des  $  32  G.V.G.  oder  ein  Aufgeben
des  Wohnsitzes  vorliegt,  ist  nicht  stets  unzweifelhaft  erkennbar,  so
daß  eine  Unklarheit  über  das  Fortbestehen  der  Mitgliedschaft  bestehen
  würde.  Wenn  auch  das  positive  Recht  nicht  die  besondere
Feststellung  des  Verlustes  anordnet,  so  muß  sie  doch  als  notwendig
bezeichnet  werden,  damit  er  eintritt.  Als  zuständig  ist  der  Gouverneur
  anzusehen.  Über  die  Verzichtbarkeit  bestchen  keine  Normen.
Es  ist  zwar  bestimmt,  daß  sich  die  Mitglieder  durch  Annahme  des
Amtes  verpflichten,  den  Sitzungen  des  Gouvernementsrates  beizuwohnen
  ($  5,  Satz  2  d.  V.);  durch  diese  Verpflichtung  ist  jedoch  nicht
die  Tatsache  begründet,  daß  das  Amt  nicht  einseitig  aufgegeben

Edierrv.  Hoffmann,  Verwaltungs-  u,  Gerichtsverfassung.  3
        <pb n="33" />
        34  Erster  Teil.  Gemeines  Recht.

werden  kann,  sondern  ihre  Dauer  hat  den  Bestand  der  Mitgliedschaft
zur  Voraussetzung.  Nichtsdestoweniger  ist  doch  der  einseitige  Verzicht
  nicht  als  zulässig  anzusehen‘).  Die  Entsetzung  kommt  als
Verlustgrund  nicht  vor.  Liegt  ein  gesetzlicher  Verlustgrund  vor,  so
kann  der  Gouverneur  nur  dessen  Vorliegen  feststellen,  die  Mitgliedschaft
  geht  dann  unmittelbar  infolge  des  Gesetzes  zu  Ende,  nicht
auf  Grund  einer  besonderen  Amtsentliebung  durch  den  Gouverneur.
Im  übrigen  gibt  das  geltende  Recht  niemandem  die  Zuständigkeit,
ein  außeramtliches  Mitglied  abzusetzen,  sie  und  ihre  Stellvertreter
sind  also  als  unabsetzbar  zu  bezeichnen.

d)  Die  Zuständigkeit  des  Gouvernemenitsrates.

1.  Sachliche  Zuständigkeit  (88  6,  7  und  10,  Abs.  2d.  V.).  Es  gibt
Angelegenheiten,  bei  welchen  der  Gouvernementsrat  grundsätzlich
beteiligt  werden  muß.  Es  sind  ihm  vor  der  Einreichung  an  das
Kolonialamt  zur  Beratung  die  Vorschläge  für  den  jährlichen  Haushaltsanschlag
  vorzulegen,  ferner  die  Entwürfe  der  von  dem  Gouverneur
  zu  erlassenden  oder  der  höheren  Stelle  in  Vorschlag  zu  bringenden
  Verordnungen,  soweit  sie  nicht  lediglich  örtliche  Bedeutung
haben.  Glaubt  der  Gouverneur  bei  Gefahr  im  Verzuge  oder  aus  anderen
  Gründen  ausnahmsweise  von  der  Vorlegung  eines  Verordnungsentwurfes
  absehen  zu  müssen,  so  hat  er  hierüber  an  das  Kolonielamt
zu  berichten.  Er  ist  also  der  vorgesetzten  Stelle  für  sein  Abweichen
von  der  Regel  verantwortlich,  dagegen  haben  die  Mitglieder  des
Gouvernementsrates  nicht  das  Recht,  vorstellig  zu  werden.  —
Außer  den  notwendig  vorzulegenden  kann  der  Gouverneur  auch  alle
anderen  Angelegenheiten  dem  Gouvernementsrate  unterbreiten.
Während  so  alle  denkbaren  Gegenstände  von  seiten  der  Regierung
vorgelegt  werden  können,  dürfen  auch  von  einem  Teil  der  Mitglieder
des  Gouvernementerates  beliebige  Fragen  selbständig  zur  Beratung
vorgelegt  werden.  Dies  folgt  daraus,  daß  von  außeramtlichen  Mitgliedern
  Anträge  eingebracht  werden  können,  die  einen  selbständigen
  Gegenstand  der  Tagesordnung  bilden  sollen.  Da  keinerlei
Beschränkungen  hinsichtlich  des  Gegenstandes  dieser  Anträge  gemacht
  sind,  so  muß  ein  jeder  zulässig  sein,  welcher  überhaupt  der
Beratung  unterliegen  kann.  Das  Recht  der  Antragstellung  ist  also

3)  Vgl,  Otto  Mayer,  Deutsches  Verwaltungsrecht  II,  213,  Anm.  17.
        <pb n="34" />
        $  2.  Die  Beiräte.  35

auf  die  Vertreter  der  Regierten  beschränkt.  Für  die  Antragstellung
ist  Schriftlichkeit  vorgeschrieben.  Ist  diese  Form  erfüllt,  dann  kann
der  Gouverneur  die  Beratung  nur  versagen,  wenn  der  Antrag  nicht
von  einem  zweiten  außeramtlichen  Mitgliede  unterstützt  wird.  Ist
dies  aber  der  Fall,  dann  muß  beraten  werden.

2.  Örtliche  Zuständigkeit.  Die  Zuständigkeit  eines  jeden  Gouvernementerates
  erstreckt  sich  nur  auf  die  Angelegenheiten  desjenigen
  Schutzgebietes,  für  welches  er  begründet  ist.  Derjenige  von  Neu-Guinea
  hat  daher  auch  keine  Befugnisse  gegenüber  dem  Neu-Guinea
angegliederten  Inselgebiete,  denn  er  müßte  für  dieses  besonders  zuständig
  gemacht  werden,  wenn  er  Rechte  haben  sollte.

3.  Umfang  der  Mitwirkung  des  Gouvernementsrales.  Die  Gouvernementeräte
  haben  über  die  ihnen  vorgelegten  Gegenstände  lediglich
zu  beraten.  Der  Gouverneur  ist  an  das  Ergebnis  der  Beratung  auch
im  Falle  einer  Abstimmung  nicht  gebunden.  Er  kann  demgemäß  in
einem  anderen  Sinne  verfahren,  als  die  Mehrheit  wünscht,  er  kann
nicht  bloß  das  Beschlossene  nicht  ausführen,  sondern  such  selbstständig
  Abweichendes  anordnen.  Es  fragt  sich,  darf  er  etwas  anordnen,
  was  überhaupt  dem  Gouvernementsrate  nicht  zur  Beratung
vorgelegt  und  von  ihm  gebilligt  oder  mißbilligt  ist?  Dies  ist  zu  verneinen,
  das  Recht  des  Gouvernementsrates  würde  sonst  völlig  illusorisch
  gemacht  werden.  Der  Gouverneur  könnte  einen  Gegenstand
in  einem  Verordnungsentwurfe  regeln,  der  vielleicht  im  Gouvernementsrate
  gebilligt  würde,  und  sodann  erließe  er  nachher  Bestimmungen
  über  den  Gegenstand,  die  gar  nicht  zur  Erörterung  gestellt
gewesen  sind.  —  Der  Gouverneur  ist  nicht  verpflichtet,  der  vorgesetzten
  Stelle  Mitteilung  zu  machen,  wenn  seine  Anschauung  von
der  der  Mehrheit  des  Gouvernementsrates  abweicht,  indessen  ist  doch
für  die  Möglichkeit  gesorgt,  daß  dieser  Gegenstand  zur  Kenntnis
kommt.  Das  Ergebnis  von  Abstimmungen  ist  namlich  im  Protokoll
zu  verzeichnen  ($  10,  Abs.  I  d.  V.)  und  eine  Abschrift  des  letzteren
ist  dem  Kolonialamte  einzureichen  ($  12  d.  V.).

4.  Charakter  der  Gouvernementsräte.  Das  Recht  des  Gouvernementsrates
  ist  nur  ein  Begutachtungsrecht.  Er  hat  nicht  die  Stellung
einer  mit  dem  Rechte  der  Beschlußfassung  ausgestatteten  Körperschaft,
  wie  es  die  Volksvertretungen  oder  die  Gemeindevertretungen
sind.  Sein  Gegenstück  findet  er,  wenn  auch  seine  Zusammensetzung

3°
        <pb n="35" />
        36  Erster  Teil.  Gemeines  Recht.

eine  zum  großen  Teile  andersartige  ist,  in  den  in  der  Jetztzeit  den
Behörden  vielfach  zur  Seite  gestellten  sachverständigen  Beiräten,
deren  Gutachten  in  manchen  Sachen  gehört  werden  muß,  in  anderen
gehört  werden  kann,  so  z.  B.  der  Beirat  für  das  Auswanderungswesen.
  Bei  diesem  Charakter  kommt  die  Anwendbarkeit  des  $  105
R.Str.G.B.  nicht  in  Frage,  da  die  Gouvernementsräte  nicht  gesetzgebende
  Versammlungen  sind.

e)  Die  Ordnung  der  Tätigkelt  des  Gourernementsrates.

Ein  Recht,  sich  eine  Geschäftsordnung  zu  geben,  ist  dem  Gouvernementsrate
  nicht  gewährleistet.  —  Die  Gouvernementsräte  sind
ständige  Einrichtungen,  sie  bestehen  dauernd;  es  gibt  auch  nicht,
wie  bei  gesetzgebenden  Versammlungen  in  der  Regel  zwischen  zwei
Legislaturperioden,  Zeiten,  in  denen  keine  Mitglieder  vorhanden  sind.
Wohl  aber  ist  er  nicht  stete  versammelt.  Das  Versammeltsein  ist
aber  grundsätzliche  Vorbedingung  für  das  Tätigwerden  des  Gouvernementarates,
  jedoch  wird  er  auch  in  einigen  Schutzgebieten  außerhalb
der  Sitzungszeiten  befragt.  Der  Gouverneur  beraumt  die  Sitzungen
an  ($  8d.  V.),  der  Gouvernementsrat  hat  also  kein  Recht,  selbst  den
Termin  anzusetzen.  Wie  oft  eine  Versammlung  stattzufinden  hat,
ist  nicht  gemeinrechtlich  geregelt.  —  Für  die  Verhandlungen  besteht
zwar  keine  Öffentlichkeit,  jedoch  sind  sie  andererseits  auch  nicht
geheim.  Indessen  kann  für  einzelne  Gegenstände  der  Gouverneur
die  Mitglieder  zur  Geheimhaltung  verpflichten  ($  13).  Ein  Privileg
der  Straffreiheit  für  wahrheitsgetreue  Berichte  über  die  Verhandlungen
  besteht  nicht,  da  $  12  R.Str.G.B.  sich  nur  auf  die  Landtage
oder  Kammern  eines  zum  Reiche  gehörenden  Staates  bezieht,  die
Schutzgebiete,  sowie  ihre  Gouvernementaräte  jedoch  nicht  unter
diese  Begriffe  fallen.  —  Eine  Abstimmung  findet  nur  statt,  wenn  der
Gouverneur  oder  ein  außeramtliches  Mitglied  es  wünscht.  Alle  Mitglieder
  sind  stimmberechtigt.  Eine  gesetzliche  Zahl  der  Teilnehmer
ist  nicht  festgestellt.  Mangels  besonderer  Vorschriften  hat  die  einfache
  Mehrheit  zu  entscheiden.  Der  Gouverneur  leitet  die  Sitzungen
($8.d.V.).  Die  Stellvertretung  im  Vorsitze  ist  nicht  geregelt,  es  ist
aber  zu  behaupten,  daß  sie  demjenigen  zufüllt,  der  überhaupt  den
Gouverneur  in  der  Sitzung  vertritt.  Ein  Schriftführeramt  ist  nicht
besonders  eingerichtet,  aber  doch  vorhanden,  da  Protokollführung
        <pb n="36" />
        8  2.  Die  Beiräte.  37

vorgeschrieben,  der  Protokoliführer  auch  ausdrücklich  erwähnt  ist
($  11.d.  V.).  —  Den  Mitgliedern  ist  rechtzeitig  von  der  Tagesordnung
Kenntnis  zu  geben.  Für  die  selbständigen  Anträge  der  außeramtlichen
  Mitglieder  ist,  wie  schon  erwähnt,  eine  besondere  Form  vorgeschrieben
  ($  9,  Abs.  2  d.  V.).  Über  die  Sitzungen  des  Gouvernementsrates
  ist  ein  Protokoll  zu  führen,  weiches  den  Hergang  der
Sitzung  wiederzugeben  hat  ($  11,  Satz  I  d.  V.).  Über  das  Ergebnis
von  Abstimmungen  ist  ein  besonderer  Vermerk  in  das  Protokoll  aufzunehmen
  ($  10,  Ab».  1).  Es  ist  stets  von  dem  Gouverneur,  dem  Protokollführer
  und  mindestens  zwei  außeramtlichen  Mitgliedern  zu
unterzeichnen.  Eine  Abschrift  des  Protokolls  über  eine  jede  Beratung
ist  dem  Kolonialamte  einzureichen  ($  12  d.  V.).

f)  Die  Stellung  der  Mitglieder.

1.  Allgemeines.  Die  Rechtsstellung  der  Mitglieder  wird  durch
die  Verordnung  des  Reichskanzlers  allgemein  charakterisiert:  das
Amt  der  Mitglieder  des  Gouvernementsrates  iet  ein  Ehrenamt  ($  4,
Satz  1d.V.).  Dies  bezieht  sich  auf  jede  Art  von  Mitgliedern,  auf  die
geborenen  und  amtlichen,  wie  auf  die  außeramtlichen.  Die  Mitglieder
  sind  als  solche  —  unbeschadet  ihrer  tigen  Lebensstell
nicht  Berufsbeamte,  auf  welche  das  Beamtenrecht  Anwendung  fände.
Sie  beziehen  kein  Gehalt.  Durch  die  Erwerbung  der  Mitgliedschaft
wird  auch  nicht  die  Reichsangehörigkeit  erworben,  ebenso  wie  z.  B.
Wahlkonsuln  des  Reiches,  welche  ihr  Amt  nur  als  unbesoldetes
Ehrenamt  ausüben,  durch  die  Anstellung  nicht  die  Reichsangehörigkeit
  erlangen!),  Die  außeramtlichen  Mitglieder  und  ihre  Vertreter
  erhalten  zwar  eine  Ernennungsurkunde  ($  5,  Satz  1  d.  V.),
da  sie  aber  fihrenbeamte  ‚sind,  so  ist  dies  keine  Bestallung,  welche
nach  dem  Staatsang  keit  tze  die  Naturalisationsurkunde
ersetzte.  —  Die  Vertreter  der  Mitglieder  haben,  soweit  sie  zur  Teilnahme
  an  dem  Gouvernementsrate  herangezogen  werden,  dieselben
Rechte  und  Pflichten  wie  die  Mitglieder  ($  14  d.  V.).  —  Keine  Anwendung
  findet  der  $  106  R.Str.G.B.,  da  dieser  sich  nur  auf  Mitglieder
von  gesetzgebenden  Versammlungen  des  Reiches  oder  eines  Bundesstaates
  bezieht,  die  Gouvernementsräte  aber  nicht  unter  diesen
Begriff  fa  fallen.

ı)v  \  v.  König,  Handbuch  des  deutschen  Konsularwesens.  6.  Aufl.  1902.
S.  57  und  86.
        <pb n="37" />
        38  Erster  Teil.  Gemeines  Recht.

2.  Pflichten.  Schon  ohne  weiteres  kann  man  sagen,  daß  die  Mitglieder
  verpflichtet  sind,  alle  in  den  Kreis  der  ihnen  zugewiesenen
Tätigkeit  fallenden  Geschäfte  treulich  zu  verrichten.  Außerdem
werden  ihre  Pflichten  teilweise  noch  besonders  angeführt.  Sie  sind
zur  Geheimhaltung  verpflichtet,  sobald  dies  bei  einem  Gegenstande
  vom  Gouverneur  gewünscht  wird  ($  13  d.  V.).  Die  außeramtlichen
  Mitglieder  und  ihre  Vertreter  verpflichten  sich  durch  die
Annahme  ihres  Amtes,  den  Sitzungen  des  Gouvernementsrates  beizuwohnen,
  sofern  sie  nicht  durch  wichtige  Gründe  behindert  sind
($  5,  Satz  2  d.  V.).

3.  Rechte.  Jedes  Mitglied  hat  ein  Recht,  diejenige  Tätigkeit
auszuüben,  zu  der  es  bestellt  ist.  Soweit  die  außeramtlichen  Mitglieder
  nicht  am  Orte  der  Verhandlungen  wohnen,  können  ihnen
Fuhrkosten  und  Tagegelder  bewilligt  werden,  deren  Höhe  der  Gouverneur
  bestimmt  ($  4,  Satz  2  d.  V.).

8  3.  Gerichte  für  die  Weißen.

1.  Die  Gerichtsverlassung  vor  dem  Reichsgesetze  vom  17.  April  1886.

Nicht  nur  die  Organisation  der  Verwaltung,  sondern  auch  die
der  Rechtspflege  in  neu  erworbenen  Gebieten  gibt  zu  Fragen  Anlaß.

In  England  werden  sie  durch  eine  Theorie  so  gelöst,  daß  jeder
Engländer  als  angeborenes  Recht  die  Gerichtsverfassung,  das  Prozeßrecht,
  das  bürgerliche  und  das  Strafrecht  seiner  Heimat  mit  sich
nähme.  Damit  wären  dann  in  den  englischen  Kolonien  diese  Dinge
unmittelbar  und  stets  geregelt.  Zwar  hätte  streng  genommen  dies
Recht  nur  persönliche  Geltung,  indessen  man  wendet  es  auch  auf
Nichtengländer  an,  so  daß  es  territoriale  Geltung  bekäme.  Gegen
diese  landläufige  Theorie  hat  sich  Lewis  schon  in  der  Mitte  des
19.  Jahrhunderts  mit  überzeugenden  Gründen  gewendet!).  Zwar  ist

1,G.C.  Lewin,  On  the  Governement  of  Deopendencies  (New  edition  1891.)
S.  196.  Es  sei  hier  nachdrücklich  auf  dieses  viel  zitierte,  aber  scheinbar  in
Doutschland  wenig  gelesene  Werk  hingewiesen.  Es  ist  wohl  das  Bedeutendate,
was  auf  dem  Gebiete  der  Theorie  des  Kolonielstantsrechten  geleistet  worden
ist.  Viele  wichtige  Fragen,  um  die  sich  die  deutsch  il  streiten,
eind  hier  bereits  in  der  Mitte  des  19.  Jahrhunderts  endgültig  gelöst  worden,
unter  Zuhilfenahme  nicht  bloß  des  onglischen  Kolonialrechtes,  sondern  auch
der  antiken  Staate-  und  Rechtswissenschaft.  Aus  dem  Werke  geht  hervor,
daB  die  Fragen  des  Kolonialetaatsrechtes  keine  modernen  sind,  sondern  schon

dem  klassischen  Altertum  angehören;  es  zeigt  der  rochtageschichtlichen  For-«chung
  die  weitesten  Porspektiven.
        <pb n="38" />
        83.  Gerichte  für  die  Weißen.  39

es  richtig,  daB  in  englischen  Kolonien  das  englische  Recht  Geltung
erlangt,  aber  das  ist  durchaus  nicht  immer  der  Fall.  \Wenn  eine
Kolonie  von  einem  anderen  zivilisierten  Staate  übernommen  wurde,
z.  B.  von  Frankreich,  Spanien,  den  Niederlanden,  so  blieb  das  bis
dahin  geltende  bis  auf  weiteres  in  Kraft  und  wurde  auch  auf  Engländer
  angewendet.  Die  Tatsache,  daß  in  der  Regel  mit  der  Herstellung
  der  englischen  Herrschaft  auch  englisches  Recht  in  Geltung
trat,  erklärt  Lewis  daher  nicht  aus  dem  angeborenen  Rechte  des
einzelnen  Engländers,  sondern  anders.  \Wenn  es  sich  um  unzivilisierte
  Gebiete  handelte,  so  konnte  von  einer  Anwendung  des  Rechtes
der  Eingeborenen  auf  die  Weißen  keine  Rede  sein.  Eine  andere
Rechtsordnung  war  anzuwenden.  \as  war  da  natürlicher,  als  daß
man  das  Recht  des  Mutterlandes  anırendete,  auch  ohne  daß  es
irgendwie  formell  eingeführt  worden  wäre?  Es  erlangte  nicht  rechtlich,
  aber  tatsächlich  Kraft  und  wurde  zum  Gewohnheitsrechte;  nicht
als  angeborenes  Recht  des  einzelnen  englischen  Kolonisten  trat  ee
in  Geltung  —  nur  persönliche  Wirkung  hätte  ihm  dann  richtigerweise
zukommen  können  —  sondern  es  wurde  gewohnheitsmäßig  angewandt.


Ebenso  nun,  wie  ursprünglich  für  die  englische  Kolonie  eine
gesetzmäßig  gegebene  Ordnung  der  hier  in  Frage  stehenden  Rechtsgebiete
  nicht  vorhanden  war,  so  auch  zuerst  in  den  deutschen  Schutzgebieten.
  Es  war  dann  zweifellos  richtig,  daß  der  Kaiser,  nachdem
er  die  Stastsgewalt  übernommen  hatte,  auch  der  einzige  war,  welcher
die  betreffenden  Angelegenheiten  regeln  durfte,  und  zwar  auf  dem
Verordnungswegei).  Es  war  ein  Zugeständnis  an  die  Wünsche  der
politischen  Parteien,  wenn  schließlich  die  Regierung  in  eine  Regelung
der  Frage  unter  Teilnahme  von  Bundesrat  und  Reichstag  willigte®).
Des  Ergebnis  war  dann  das  Reichsgesctz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  der  deutschen  Schutzgebiete  vom  17.  April  1886,  welches
außer  den  übrigen  Angelegenheiten  auch  die  Gerichtsverfassung
regelte.

Es  fragt  sich  nun,  wie  war  die  Gerichtsverfassung  vor  dem  Inkrafttreten
  dieser  Normen!  Die  Gesamtstaatsgewalt  hatte  der
Kaiser  tatsächlich  übernommen.  Darin  einbegriffen  sind  aber  nicht

t)  Stenogr.  Ber.  dee  Reichst.  6.  Leg.-Per.,  2.  Bess.  Anlagen,  S.  441.
2)  v.  Hoffmann,  Kolonialregierung  usw.  9.  366  if.
        <pb n="39" />
        40  Erster  Teil  Gemeines  Recht.

nur  die  Befugnisse,  Gesetze  zu  geben  und  die  Verwaltung  zu  führen,
sondern  auch  die  Rechtsprechung  ist  eine  Äußerung  der  Staatsgewalt.
Da  es  nun  aber  für  die  Schutzgebiete  noch  kein  anderes  besonderes
Rechtspflegeorgan  gab,  so  war  der  Kaiser  das  einzige,  er  war  der
Richter  erster  und  letzter  Instanz.  Seine  richterliche  Gewalt  konnte
er  aber  delegieren.  Zugunsten  des  Reichskanzlers  hat  er  das  nicht
getan  und  dessen  gesamte  sonstige  Stellung  gab  ihm  auch  nicht
etwa  ein  Anrecht,  selbst  die  Rechtspflege  zu  übernehmen.  Dagegen
  sind  kaiserliche  Delegationen  zugunsten  von  Beamten  in  den
einzelnen  Schutzgebieten  ergangen.  Dies  wird  im  einzelnen  die  Darstellung
  des  Landesrechtes  nachzuweisen  haben.  Die  Entwickelung
ist  denn  zunächst  eine  landesrechtlich  verschiedene  gewesen.

I.  Die  geltende  Gerichtsverfassung.

Vorwiegend  gleichartig  werden  hier  die  Zustände  erst  durch
das  Reichsgesetz  vom  17.  April  1886.  Der  Zeitpunkt  des  Inslebentretens
  dieser  neuen  Gerichtsorganisation  wer  durch  Kaiserliche
Verordnung  für.  jedes  einzelne  Schutzgebiet  festzustellen.  Solange  dies
nicht  geschehen  war  oder  ist,  bleibt  es  bei  dem  ursprünglichen  Zustande.
  Es  waren  nun  für  die  Gerichtsverfassung  die  Vorschriften
des  Reichsgesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  10.  Juli  1879
maßgebend!).  Zur  Ausübung  der  Konsulargerichtsebarkeit  gab  es
aber  folgende  Organe:  je  nach  Lage  des  Falles  der  Konsul,  das  aus
ihm  und  zwei  oder  vier  von  ihm  aus  den  zum  Schöffenamte  fähigen
Gerichtseingesessen  bestellten  Beisitzern  oder  Hilfsbeisitzern  zugesetzteK

  largericht,  ein  mutterländisches  Schwurgericht,
und  endlich,  als  Beschwerde-  und  Berufungsgericht,  in  einigen
Sachen  auch  als  erste  und  letzte  Instanz,  das  Reichsgericht.  Eine
Staatsanwaltschaft  in  Strafsachen  gab  es  nicht?).  Für  die  Schutzgebiete
  sollte  an  die  Stelle  des  Konsuls  der  vom  Reichskanzler  zur
Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigte  Beamte  treten,  an  die
Stelle  des  Konsulargerichts  das  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
über  das  letztere  zusammengesetzte  Schutzgebietsgericht?).  Die
Zuständigkeit  der  Gerichte  war  aber  eine  grundsätzlich  personale,
auf  Reichsangehörige  und  Schutzgenossen  beschränkte.

1)  R.G.  v.  17.  April  1886,  $  2.  2)  R.G.  v.  10.  Juli  1879,  $$  5,  6,  24,
31,  36.  ®)  R.G.  v.  17.  April  1886,  $  2.
        <pb n="40" />
        $  3.  Gerichte  für  die  Weißen.  41

Die  spätere  Kolonialgesetzgebung  hat  zwar  formell,  aber  nicht
materiell  diese  1886  gegebenen  Normen  abgeändert.  Nur  haben
sie  seit  1.  Januar  1901  territoriale  Geltung!).  Wohl  aber  ist  von
Anfang  an  dem  Kaiser  das  Recht  gegeben  worden,  in  gewissen  Beziehungen
  für  die  Schutzgebiete  Änderungen  vorzunehmen.  —
Durch  kaiserliche  Verordnung  konnte  sonst  nur  für  Schwurgerichtssachen,
  seit  1888  in  Strafsachen  allgemein,  vorgeschrieben  werden,
daß  die  Mitwirkung  einer  Staatsanwaltschaft  eintritt?).  Seit  1897
besteht  eine  solche  Vorschrift  für  alle  Schutzgebiete?).  —  Der  Kaiser
kann  weiter  bestimmen,  daß  in  Schwurgerichtssachen  das  Schutzyebietsgericht
  in  der  Besetzung  mit  vier  Beisitzern  zuständig  sein
solle*).  Während  zuerst  auf  diesem  Gebiete  partikulare  Bestimmungen
  gegolten  haben,  sind  sie  seit  1.  Januar  1901  gemeinrechtlich®).
Endlich  konnte  nach  dem  Reichsgesetze  vom  17.  April  1886  der
Kaiser  auch  bestimmen,  daß  als  Berufungs-  und  Beschwerdegerioht
in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  Konkurssachen  und  in  den
zur  streitigen  Gerichtsbarkeit  nicht  gehörenden  Angelegenheiten  das
hanseatische  Oberlandesgericht  oder  ein  deutsches  Konsulargericht
und  in  Rechtssachen,  bei  welchen  Eingeborene  als  Beklagte  oder
Angeschuldigte  beteiligt  sind,  ein  Gerichtshof  im  Schutzgebiete
zuständig  sein  sollte®).  Das  Reiohsgesetz  vom  15.  März  1888  setzte
an  die  Stelle  dieser  Bestimmungen,  daß  durch  kaiserliohe  Verordnung
  als  Berufungs-  und  Beschwerdegericht  ein  Konsulargericht  oder
ein  mit  zwei  Beisitzern  zu  besetzender  Gerichtshof  im  Schutzgebiet
bestimmt  werden  könne”).  Die  erstinstanzliche  Zuständigkeit  des
Reichsgerichts  blieb  also  für  die  Schutzgebiete  bestehen.  Dagegen
bezieht  sich  die  jetzt  gültige  Ermächtigung  des  Kaisers  durch  das
Reichsgesetz  vom  25.  Juli  1900  darauf,  die  nach  dem  Gesetze  über
die  Konaulargerichtsbarkeit  begründete  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts,
  d.  h.  die  gesamte,  einem  derartigen  Gerichtshof  zu  übertragen®).
  Dio  auf  Grund  dieser  Ermüchtigungen  ergangenen  Ver-1)

  Redaktion  v.  I  März  1888,  $  2;  8ch.G.G.,$2.  ?)  R.G.  v.17.April1886,
$  3,  Ziffer  3a;  Red.  v.  19.  März  1888,  $  3,  Ziffor  48;  Sch.G.G.,  5  6,  Ziffer  2e.

8)  Kaiserl.  V.  v.  “2.  Dez.  1897  und  v.  9.  Nov.  1800,  $  5.

4%  R.G.  v.  17.  April  1880,  $  3,  Ziffer  3;  Red.  v.  19.  März  1888,  4  3,  Ziffer  6.

5)  Kaisorl.  V.  v.  8.  Nov.  1900,57.  °)  R.Q.v.  17.  April  1886,  8  3,  Ziffer  4.

?)  Red.  v.  19.  März  1888,  $  3,  Ziffer  9.

®)  8ch.G.G.,  $  6,  Ziffer  6;  vgl  v.  Hoffmenn,  Anmerkungen  zur  neuesten
kolonialstaatserechtlichen  Literatur  (Zeitschr.  f.  Kolonialpolitik  usw.  VIII,  463).
        <pb n="41" />
        42  Erster  Teil.  Gemeines  Recht.

ordnungen  sind  zunächst  partikulare  gewesen.  Aber  auch  die  der
gemeinrechtlichen  Verordnung  vom  9.  November  1900  sind  nicht
völlig  einheitliche,  Sie  übertragen  jene  Zuständigkeit  entweder
einem  Obergerichte  des  betreffenden  Schutzgebietes,  oder  dem  eines
fremden  Schutzgebietes,  oder  einem  Konsulargerichte!).  Die  Einzelheiten
  sind  daher  beim  Landesrechte  zu  erwähnen.

Die  Gestaltung  und  sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  ist
jetzt  überwiegend  durch  gemeines  Recht  bestimmt?).  Abweichungen
sind  fast  nur  für  Kiautschou  vorhanden  und  werden  daher  bei  der
Darstellung  des  Landesrechts  dieser  Kolonie  zu  erwähnen  sein.

a)  Die  Trennung  von  Justiz  und  Verwaltung.

Für  die  deutschen  Schutzgebiete  ist  der  Grundsatz  der  Trennung
von  Justiz  und  Verwaltung  anerkannt.  Fr  läßt  sich  indessen  nach
der  personalen  Seite  hin  noch  nicht  streng  durchführen?).  Auch
ist  die  Trennung  nicht  immer  wünschenewert®).

b)  Das  Gericht  erster  Instanz.

Die  Gerichtsbarkeit  wird  in  erster  Instanz  durch  den  Kaiserlichen
  Bezirksrichter  und  das  Kaiserliche  Bezirksgericht  ausgeübt).

1.  Der  Bezirksrichter  ist  zuständig  für  die  durch  das  Gerichtsverfassungsgesetz,
  die  Prozeßordnungen  und  die  Konkursordnung
den  Amtsgerichten  zugewiesenen  Sachen,  sowie  für  die  durch  Reichsgesetze
  oder  in  Preußen  geltende  allgemeine  Landesgesetze  den
Amtsgcrichten  übertragenen  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit®).
  Ferner  ist  er  zuständig  in  Strafsachen,  wenn  der
Beschluß  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  eine  Handlung
zum  Gegenstande  hat,  welche  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte
oder  zu  den  in  den  $$  74,  75  G.V.G.  bezeichneten  Vergehen  gehören’).
Er  ist  zuständig  zur  Vornahme  von  Sühneversuchen  in  Privatklage-1)

  Kaiserl.  V.  v.  8.  Nov.  1900,  68.

%)  Für  das  geltende  Recht  vgl.  insbesondere  v.  Stengel,  Die  Rechtsverhältnirse
  der  deutschen  Schutzgebiete.  1801.  8.  130  ff.;  Köbner,  Die  Organisation
  der  Rechtspflege  in  den  Kolonien.  1903;  Seelbach,  Grundzüge  der  Rechtspflege
  in  den  deutschen  Kolonien.  1904;  Höpfner,  Das  Schutzgebietegesetz
usw.  1807;  Fleischmann,  Verwaltung,  8.  116fl.  *)  Köbner,  8.  4.

4)  Dies  führt  Fleischmann,  Verwaltung,  8.  1  “errond  aus,

8)  5  2,  Sch.0.G..  $5  K.G.G.;  V.  v.  25.  Doz.  1900

%)  $280h.0.0.57K.G.G.  ?)  hG.;  (KEG.  86,  2.3  Sch.G.G.;
50  Kaiserl.  V.  v.  9.  November  1
        <pb n="42" />
        &amp;amp;  3.  Gerichte  für  die  Weißen.  43

sachen.  Er  kann  auch  eine  andere  Person  dauernd  oder  in  bestimmten
Fällen  beauftragen,  Sühneversuche  vorzunehmen.  Bei  dauernder
Beauftragung  bedarf  es  der  Genehmigung  der  Dienstaufsichtsbehörde.
  Handelt  es  sich  um  Personen,  die  dem  Gouverneur  dienstlich
  unterstehen,  so  bedarf  es  auch  seiner  Genehmigung.  Endlich
werden  dem  Bezirksrichter  in  vielen  Fällen  auf  Grund  der  Seemannsordnung
  seemannsamtliche  Befugnisse  übertragen.  Sie  werden  dann
zu  Seemannsämtern  erklärt;  sie  haben  dann  auch  die  Befugnisse,
die  nach  der  Vorschrift  des  $  15  des  Gesetzes  betreffend  die  Untersuchung
  von  Seeunfällen  vom  27.  Juli  1877  im  Auslande  den  deutschen
Konsuln  zustehen.  An  konsularischen  Befugnissen  werden  ihnen
in  solchen  Fällen  diejenigen  übertragen,  die  nach  $  35  des  Gesetzes
betreffend  die  Organisation  der  Bundeskonsulate  usw.  vom  8.  November
  1867  den  Konsuln  zustehen;  sie  erhalten  ferner  für  solche
Schiffe,  die  sich  in  den  Gewässern  ihres  Bezirkes  befinden,  die  Befugnis
  zur  Ausstellung  von  Flaggenzeugnissen!).  Sie  sind  auch  in
ihrem  Bezirke  Standesbeamte,  soweit  nicht  die  Zuständigkeit  anderer
  Beamter  begründet  ist?).

2.  Das  Bezirksgericht  besteht  aus  dem  Bezirksrichter  und  zwei
oder  vier  Beisitzern.  —  In  der  Besetzung  mit  zwei  Beisitzern  entscheidet
  es  in  allen  bürgerlichen  Rechtastreitigkeiten.  Es  ist  zuständig
  für  die  durch  das  Gerichtsverfassungsgesetz  und  die  ProzeBordnung
  den  Landgerichten  in  erster  Instanz  zugewiesenen  bürgerlichen
  Sachen.  In  Strafsachen  entscheidet  es  auf  Beschwerden  gegen
Entscheidungen  des  Bezirksrichters.  Ist  in  bürgerlichen  Sachen  die
Zuziehung  von  zwei  Beisitzern  nicht  ausführbar,  so  tritt  an  die  Stelle
des  Bezirksgerichtes  der  Bezirksrichter?).  —  In  der  Besetzung  mit
dem  Bezirksrichter  und  vier  Beisitzern  entscheidet  das  Bezirksgericht
  in  Strafsachen,  Es  sind  das  diejenigen,  welche  das  Gerichtsverfassungsgesetz
  und  die  Prozeßordnung  dem  Landgericht  in  erster
Instanz  zugewiesen  haben,  sodann  die  Schwurgerichtssachen.  Ist  die
Zuzichung  von  vier  Beisitzern  nicht  möglich,  so  genügen  zwei.  Die
Gründe,  weshalb  in  Zivilsachen  nicht  zwei,  in  Strafsachen  nicht  vier
Beisitzer  teilgenommen  haben,  sind  im  Protokoll  anzugeben®).

.)  $  8  Sch.G.G.;  V.  den  Reichsk.  v.  27  Sept.  1903,  $$  I  u.  2.

Verf.  v.  27.  März  1808.  8)  $2  Sch.G.Q.;  55  7—10  K.G.Q.

178106,  88,  Abe.  2  K.G.G.;  $  6,  Z.  4  Sch.C.G.;  $7  Kaiserl.  V.  v
9.  Nov.  1800.
        <pb n="43" />
        44  Erster  Teil.  Gemeines  Recht.

c)  Das  Gericht  zwelter  Instanz.

Die  Gerichtsbarkeit  zweiter  Instanz  wird  ausgeübt  durch  das
Bezirksgericht  als  Beschwerdeinstanz  gegen  die  Entscheidungen  des
Bezirksrichters  in  Strafsachen;  ferner  durch  das  Kaiserliche  Obergericht
  und  den  Kaiserlichen  Oberrichter.  Zur  Ausübung  der  Gerichtebarkeit
  zweiter  Instanz  ist  in  Schutzgebieten,  in  denen  diese  Verrichtungen
  nicht  einem  besonderen  Beamten  übertragen  eind,  der
Gouverneur  ermächtigt?).

1.  Der  Oberrichter  allein  entscheidet  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,
  in  Konkurssachen  und  in  den  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  über  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde,
wenn  die  angefochtene  Entscheidung  nicht  unter  Mitwirkung  von
Beisitzern  ergangen  ist?).

2.  Das  Obergericht  besteht  aus  dem  Oberrichter  und  vier  Beisitzern.
  Es  ist  zuständig  i  in  allen  Angelegenheiten,  in  denen  nach  dem
K  l  ichtsbarl  tz  vom  7.  April  1900  die  Zuständigkeit
des  Reichsgerichtes  begründet  ist,  soweit  nicht  der  Oberrichter  allein
zuständig  ist.  Es  ist  nun  demgemäß  zuständig  für  die  Verhandlungen
und  endgültige  Entscheidung  über  die  Rechtsmittel  der  Beschwerde
und  der  Berufung  in  den  vor  dem  Bezirksgerichte  verhandelten
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  in  Konkurssachen  und  der
Beschwerde  und  der  Berufung  gegen  die  Entscheidungen  des  Bezirksgerichts
  in  Strafsachen,  sowie  der  Beschwerde  gegen  Entscheidungen
in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit®).  Erkennendes  Gericht
erster  und  letzter  Instanz  ist  es  für  die  Ansprüche  betreffend  die
Entschädigung  im  Wiederaufnahmeverfahren  freigesprochener  Personen
  und  endlich  in  den  Strafsachen  und  den  Sachen  betreffend  die
Iintschädigungsansprüche  aus  unschuldig  erlittener  Untersuchungshaft,
  in  denen  das  Reichsgericht  im  Mutterlande  in  erster  und  letzter
Instanz  zuständig  ist®).

d)  Das  Gericht  dritter  Instanz,
Eine  dritte  Instanz  fehlt  bis  jetzt  noch  für  die  Kolonialgerichte-1)

  Allerh,  Verf.  v.  25.  Dez.  1900,  $  1.

2)  Kaieerl.  V.  v.  9.  Nov.  1000,  gs  Aba.  4.

®)  52  801.G.Q.;  &amp;amp;,  14  K.G.G.;  $  8  Kaiserl.  V.  v.  2.  Nov.  1000.

*)  6  28ch.G.Q.;  5  TIK.AG;  5  8  Kaiserl.  V.  v.  9.  Nov.  1900;  v.  Hoffmann,
Anmerkungen  usw.  (Zeitschr.  f.  Kolonialpol.  VIII,  453f.).
        <pb n="44" />
        &amp;amp;  3.  Gerichte  für  die  Weißen.  45

barkeit.  Ihre  Schaffung  wird  aber  vielfach  gefordert!),  die  Regierung
  steht  dieser  Forderung  nicht  ablehnend  gegenüber.

e)  Die  Bestallung  der  Richter.

Die  Bestallung  der  Richter  ist  verschieden,  je  nachdem  ob  es
sich  um  die  Berufsrichter  oder  um  die  Laienbeisitzer  handelt.

1.  Die  Berufsrichter  werden  vom  Reichskanzler  kraft  seiner  allgemeinen
  Ernennungsbefugnis?)  angestellt.  Für  den  Oberrichter  in
Ostafrika  ist  eine  kaiserliche  Bestallung  vorgesehen?).  Rechtswissenschaftliche
  Vorbildung  ist  für  die  Richter  nicht  vorgeschrieben.  In
ihrer  Stellung  unterscheiden  sie  sich  von  den  übrigen  Schutzgebietsbesmten
  nur  dadurch,  daß  für  sie  einige  besondere  Disziplinarvorschriften
  gelten,  die  im  Interesse  der  Unabhängigkeit  der  Rechtspflege
  gegeben  sind;  die  Darstellung  dieser  Normen  fällt  in  das  Gebiet
  des  Beamtenrechtes.  Die  Richter  haben  einen  Eid  zu  leisten,
falls  sie  nicht  schon  als  kaiserliche  Beamte  den  Diensteid  geleistet
haben).

2.  Die  Beisitzer.  Der  Bezirksrichter  ernennt,  mit  Zustimmung
der  Dienstaufsichtsbehörde®),  für  das  Bezirksgericht,  der  Oberrichter
für  das  Obergericht  für  die  Dauer  des  Geschäftsjahres  aus  den  achtbaren
  Gerichtseingesessenen,  die  nicht  Reichsangehörige  zu  sein
brauchen,  vier  Beisitzer  und  mindestens  zwei  Hilfsbeisitzer.  Sie
haben  der  Berufung  Folge  zu  leisten.  Die  $$  53,  55  und  56  G.V.G.  sind
auf  sie  anwendbar.  Sie  werden  beeidigt®).

N  Die  Staatsanwealtschaft.

Eine  Staatsanwaltschaft  wirkt  bei  der  Kolonialgerichtsbarkeit
sowohl  in  Strafsachen  wie  in  bürgerlichen  Sachen  mit.

1.  Die  Staatsanwaltschaft  in  Strafsachen.  Seit  1897  tritt  in  Strafsachen,
  sofern  es  sich  um  Verbrechen  und  Vergehen  handelt,  die  Mitwirkung
  einer  Staatsanwaltschaft  bei  der  Hauptverhandlung  in  erster
Instanz,  bei  der  Einlegung  von  Rechtsmitteln  und  bei  dem  Verfahren

1)  _  Köbner,  8.  22  ff.;  Naendrup,  Entwickelung  und  Ziele  des  Kolonialrechts.
  1807.  8.  18;  gegen  die  dritte  Instanz  mecht  Fleischmann,  Verwaltung,
  8.  121,  beachtenawerte  Gründo  geltend;  auf  die  nicht  zur  Nachahmung
ermutigenden  Erfahrungen  England»  weist  Reinsch,  Colonial  Governement,
1905,  8.375  hin.  ®)  V.v.®.  en  1806,  Art.  4.  *)  Danelbet.

4)  Allerh.  Verf.  v.  26.  Dez.  1900,  $  1.  ®)  Daselbat.

6)  $2  8ch.G.Q.;  $$  12  u.  13  K.G.G.;  Verf.  v.  26.  Dez.  1800,  $  2.
        <pb n="45" />
        46  Erster  Teil.  Gemeines  Recht.

in  zweiter  Instanz  ein.  Der  Staatsanwalt  wird  vom  Gouverneur,  im
Inselgebiete  von  dem  durch  den  Gouverneur  zu  bestimmenden  Beamten
  bestellt.  Die  Auswahl  erfolgt  aus  den  Beamten  des  Schutzgebietes.
  Sofern  dies  nicht  ausführbar  ist,  können  andere  geeignete
Personen  als  Staatsanwälte  bestellt  werden!).

2.  Die  Staatsanwalischaft  in  Zivilsachen.  In  Rechtsstreitigkeiten,
  die  die  Nichtigkeit  einer  Ehe  zum  Gegenstande  haben,  in
Entmündigungssachen  sowie  im  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke
der  Todeserklärung  werden  die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft
  vom  Bezirksrichter  einer  zur  Rechtsanwaltschaft  zugelassenen
Person  oder  einem  anderen  achtbaren  Gerichtseingesessenen  für  den
einzelnen  Fall  übertragen?).

g)  Der  Gerichtsschreiber.

Die  Gerichtsschreiber  ernennt,  soweit  der  Reichskanzler  (Kolonialamt)
  nichts  anderes  bestimmt,  der  Gouverneur.  Er  kann  seine
Befugnis  den  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigten  Beamten
  überlassen.  Hat  der  letztere  einzelne  zu  seiner  Zuständigkeit
gehörige  Geschäfte  einer  anderen  Person  übertragen,  so  kann  dieser
auch  die  Bestallung  des  erforderlichen  Gerichtsschreibers  aufgetragen
  werden.  Im  letzteren  Falle  werden  sie  durch  Handschlag,
sonst  durch  Eid  verpflichtet?).

h)  Vollstreckungsbeamte.

Die  Zwangsvollstreckung  erfolgt  ausschließlich  durch  die  Bezirksrichter.
  Sie  können  mit  der  Ausführung  andere  Personen  beauftragen,
  die  nach  ihren  Anweisungen  zu  verfahren  haben“).  In
Strafsachen  bedienen  sich  die  Gerichte  und  die  Staatsanwälte  der
Polizeiorgane®).

I)  Die  Vertretung.

Für  den  Fall  der  Behinderung  eines  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  ermächtigten  Beamten  ist  der  zur  allgemeinen  Vertretung
desselben  durch  den  Reichskanzler  (Kolonialamt)  berufene  Beamte
auch  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigt.  In  Ermangelung

1)  Kaiserl  V.  v.  13.  Dez.  1897;  v.  9.  Nov.  1000,  86.

2)  $3  Sch.C.G.;  se  K.C.

*)  Allorh.  Verf.  v.  26.  Dez.  1800,  $1.  #)  Daselbet,  5  6.
8)  Vergl.  z.  B.  Runderl.  d.  Gouv.  v.  Ostafrika  v.  16.  Juni  1004.
        <pb n="46" />
        8  3.  Gerichte  für  die  Weißen.  47

eines  solchen  Beamten,  oder  für  den  Fall  der  Behinderung  desselben
ist  ein  außerordentlicher  Vertreter  zu  bestellen.  Die  Bestellung  erfolgt,
  wenn  die  Vertretung  eines  Bezirksrichters  notwendig  wird,
durch  den  Gouverneur,  wenn  die  Vertretung  des  Oberrichters  erforderlich
  ist,  durch  den  Reichskanzler  (Kolonielamt).  Die  Vertretung
  der  sonstigen  am  Gerichte  angestellten  Beamten  regelt  der
Richter  von  Fall  zu  Fall}),

k)  Die  Delegation  richterlicher  Befugnisse.

Die  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigten  Beamten
sind  befugt,  die  Erledigung  einzelner  zu  ihrer  Zuständigkeit  gehöriger
Geschäfte  geeigneten  Personen  dauernd  oder  in  bestimmten  Fällen
zu  übertragen.  Die  dauernde  Übertragung  oder  die  Zurückziehung
bedarf  der  Zustimmung  der  Dienstaufsichtsbehörde.  Handelt  es  sich
um  Personen,  die  dienstlich  dem  Gouverneur  unterstehen,  a0  bedarf
es  auch  seiner  Genehmigung.  Die  Befugnis  zur  Übertragung  erstreckt
sich  nicht  auf  die  Urteilsfällung,  die  Entscheidung  über  Durchsuchungen,
  Beschlagnahmen  und  Verhaftungen,  sowie  auf  die  Ernennung
  und  Beeidigung  der  Beisitzer  und  die  Zulassung  zur  Rechtsanwaltschaft.
  Bei  dauernder  Übertragung  wird  der  Betreffende
durch  Handschlag  bzw.  Unterschrift  verpflichtet.  Die  Übertragung
hindert  den  Richter  nicht,  jederzeit  Geschäfte  der  betreffenden  Art
selbst  vorzunehmen?).

I)  Die  Dienstaufsicht  und  die  Justlzverwaltung.

Die  Bezirksrichter  führen  die  Dienstaufsicht  über  die  bei  der
betreffenden  Gerichtsbehörde  angestellten  Beamten.  Die  Dienstaufaicht
  über  die  Bezirksrichter  führt  in  Togo  der  Gouverneur,  in  den
anderen  Schutzgebieten  der  Oberrichter.  Er  ist  befugt,  allgemeine
Anordnungen  auf  dem  Gebiete  der  Justizverwaltung  zu  erlassen.
Die  Dienstaufsicht  über  den  Oberrichter  führt  der  Gouverneur.  In
oberster  Instanz  wird  die  Dienstaufsicht  durch  den  Reichskanzler
(Kolonialamt)  geführt.  Er  bestimmt  die  Amtssitze  der  Beamten  und
die  Grenzen  der  Gerichtabezirke®).  Die  Aufsicht  über  die  in  Strafsachen
  mitwirkenden  Staat  älte  führt  dersieernennende  Beamte®).

1)  V.  v.  25.  Dez.  1900,  $1.  *)  Daselbst,  3)  Daselbst.
4)  Kaiserl.  V.  v.  9.  Nov.  1900,  $  5.
        <pb n="47" />
        48  Erster  Teil.  Gemeines  Recht.

m)  Rechtsanwälte  und  Notare.

Zur  Zulassung  von  Rechtsanwälten  sind  die  Richter  zuständig.
Der  Bezirksrichter  bedarf  der  Zustimmung  der  Dienstaufsichtsbehörde,
  sowie  auch  des  Gouverneurs,  wenn  es  sich  um  eine  diesem
dienstlich  unterstellte  Person  handelt.  Der  Besitz  der  Reichsangehörigkeit
  ist  für  die  Rechtsanwaltschaft  nicht  erforderlich.  Sind
juristisch  vorgebildete  Personen  nicht  vorhanden,  so  können  auch
aus  anderen  Berufsklassen  zuverlässige  Personen,  welche  die  nötige
Geschäftskenntnis  besitzen,  zugelassen  werden.  Die  Zulassung  ist
widerruflich.  Gegen  Verfügungen,  welche  die  Zulassung  ablehnen  oder
zurücknehmen,  findet  Beschwerde  an  den  Reichskanzler  statt!).  —
Notare  ernennt  der  Reichskanzler?).

&amp;amp;  4.  Behörden  und  Gerichte  für  die  Farbigen.
I.  Behörden.

Die  Gliederung  der  Behörden  der  allgemeinen  Landesverwaltung
ist  mit  den  bisher  genannten  noch  nicht  abgeschlossen.  Es  gibt  unter
ihnen  noch  besondere  Staatsorgane,  deren  Zuständigkeit  sich  bloß  auf
die  Farbigen  erstreckt.  Ihre  Gestaltung  ist  eine  rein  landesrechtliche.
Es  werden  hier  im  weitesten  Umfange  auch  Farbige  verwendet.  Eine
allgemein  zutreffende  Charakterisierung  ihrer  rechtlichen  Stellung  ist
nicht  möglich.  Zum  Teil  sind  sie  reine  Beamte  der  deutschen  Regierung.
  Zum  Teil,  nämlich  da,  wo  man  bedeutendere  einheimische
Organisetionen  sich  nutzbar  gemacht  hat,  ähnelt  das  Verhältnis  zu
ihnen  einem  protektorats-  oder  lehensrechtlichen.  Zwischen  diesen
beiden  Zuständen  gibt  es  dann  Zwischenstufen  in  der  größten  Verschiedenheit.


II.  Gerichte.

FürdieF  big  nn  Aaätrlırh  dı  r  A  er  Carnrhta

nicht  zuständig?).  _  Jedoch.  haben  Farbige  ihre  Rechtsansprüche  gegen
Weiße  vor  diesen  Gerichten  geltend  zu  machen.  Im  übrigen  besteht
eine  besondere  Gerichtsorganieation  für  die  Farbigen,  welche  rein  auf
Landesrecht  beruht.  Als  allgemeiner  ‚Satz  hat  bloß  zu  gelten,  daß
zur  Beteiligung  an  der  Rechtspflege  Farbige  heranzuziehen  sind.
Das  Prinzip  der  Trennung  von  Justiz  und  Verwaltung  gilt  nicht®).

1)  82  8Sch.G.G.;  $  17  K.G.G.;  V.  v.  25.  Dez.  1800,  8  3.
2)  Kaiserl.  V,  v.  9.  Nov.  1000,  $  11.  2)  54,  Sch.G.G.  4)  Köbner,  3.7.
        <pb n="48" />
        Zweiter  Teil.
Landesrecht.

86.  Kamerun.

IL.  Die  allgemeine  Landesverwaltung.
a)  Der  Gouverneur.

In  den  deutschen  Kolonien  ist  das  Amt  des  Gouverneurs  erst
nach  und  nach  eingeführt  worden.  Zuerst  ist  dies  in  Kamerun  geschehen,
  Der  Gouverneur  trat  für  Kamerun  an  die  Stelle  des  Reichskommissars.


Indem  nun  die  deutsche  Regierung  1885  dem  nach  Kamerun
entsandten  Beamten  den  Titel  Gouvemeur  gab,  verlieh  sie  ihm
schon  hierdurch  die  Stellung,  welche  im  allgemeinen  einem  Gouverneur
  nach  internationaler  Anschauung  zukommt,  Im  einzelnen  erhielt
  er  den  Auftrag,  in  seinem  Schutzgebiet  die  Interessen  des
Reiches  wahrzunehmen,  für  Ruhe  und  Ordnung  mit  allen  Mitteln
Sorge  zu  tragen  und  den  Reichsangehörigen  wie  den  Untertanen
anderer  befreundeter  Staaten  und  den  Eingeborenen  Schutz  und
Sicherheit  zu  gewähren!).

Da  der  Reichstag  die  zur  Besoldung  der  Beamten  in  den  Schutzgebieten
  geforderten  Summen  1885  nur  als  Pauschquantum  bewilligte,
  so  war  der  Gouverneur,  sowie  auch  die  anderen  Beamten
zunächst  nur  kommissarisch  angestellt.  Sie  bezogen  eine  Remuneration
  aus  dem  Peuschquantum.  Da  sich  aber  zeigte,  daß  die  getroffenen
  Einrichtungen  von  Dauer  sein  mußten,  so  wurden  im  Etat  für
1887—88  die  Stellen  als  etatsmäßige  gefordert  und  bewilligt®).  —
Das  Amt  des  Gouverneurs  ist  dann  in  Kamerun  dauernd  so  geblieben.

1)  Denkschrift  v.  22.  Nov.  18885.
2)  Erläuterung  im  Etat  des  Auswärtigen  Amtes  1887—88.

Edierv.  Hoffmann,  Verwaltangs-  a.  Gerichtsrerfassung.  4
        <pb n="49" />
        50  Zweiter  Teil,  Landesrecht.

b)  Organe  der  Zentralrerwaltung.

Zugleich  mit  dern  Gouverneur  wurde  für  Kamerun  auch  ein
Kanzler  bestellt,  der  zwar  in  erster  Linie  als  Justizbeamter  gedacht
wer  (vgl.  unten  III),  der  aber  gleichzeitig  der  berufene  allgemeine
Vertreter  des  Gouverneurs  für  die  Verwaltung  war!).  Nachdem  ihm
seine  richterlichen  Geschäfte  1898  endgültig  genommen  waren,
blieben  ihm  nur  die  Verwaltungssachen.  Er  erhielt  nun  den  Titel
Abteilungschef  der  Zentralverwaltung®).  Seit  1900  heißt  er  Referent,
seit  1902  erster  Referent,  zu  welchem  gleichzeitig  ein  zweiter  hinzutritt.
  Bei  der  Zentralverwaltung  ist  auch  ein  Finanzdirektor.

ec)  Die  örtlichen  Behörden.

In  den  Anfängen  der  Entwickelung  gab  es  keine  Gliederung  der
Verwaltung  in  zentrale  und  lokale.  Der  Gouverneur  und  sein  Vertreter,
der  Kanzler,  nahmen  die  gesamte  Verwaltung  wahr.  Nun  genügte
aber  ihre  Tätigkeit  nicht,  um  den  Einfluß  der  Regierung  auszubreiten.
Zur  Vorbereitung  einer  intensiveren  Verwaltung  wurden  und  werden
auch  jetzt  in  den  deutschen  Schutzgebieten  allgemein  die  Stationen
benutzt,  die  je  nach  der  militärischen  oder  wirtschaftlichen  Bedeutung
mit  Truppen  oder  nur  mit  Zivilbeamten  besetzt  werden’).  Aber
nicht  nur  in  den  noch  zu  erschließenden  Gebieten,  sondern  auch  in
den  bereits  in  Verwaltung  genommenen  bedarf  es  der  Hilfskräfte.
In  Viktoria  wurde  daher  1888  ein  Beamter  als  Verweser  eines  Bezirkes
  an  der  Küste  eingesetzt,  der  dann  den  Titel  Bezirksamtmann
  erhielt“).  Außerhalb  dieses  Bezirkes  blieb  die  Verwaltung
noch  eine  unmittelbare  des  Gouverneurs.  1890  wurde  im  Süden  ein
zweites  Bezirksamt  gebildet.  In  dem  verbleibenden  mittleren  Gebiete
  war  der  Gouverneur  noch  weiter  unmittelbar  zuständig.  SchlieBlich
  wurde  1895  auch  hier  eine  dauernde  untere  Instanz  als  Bezirksamt
  geschaffen®),  so  daß  sich  in  den  im  ganzen  Umfange  in  Verwaltung
  genommenen  Gebieten  seitdem  die  Lokalverwaltung  klar  von
der  zentralen  abhebt.  —  Nun  bedürfen  aber  oft  auch  die  Bezirksamtmänner
  einer  festen  Hilfsver  tion  an  einzelnen
Stellen  ihres  Bezirkes.  Dazu  dienen  detachierte  Regierungsstationen,

1)  Denkschrift  1892.  ®)  Erläuterung  zum  Sehutzgebirtsstat  1898—98.
&amp;amp;y  Denkschrift  1894.  +)  Etats  1888—89  und  1889—!
8)  Bekanntmachung  v.  11.  Mai  1895.
        <pb n="50" />
        85.  Kamerun.  öl

welche,  zum  Unterschiede  von  den  außerhalb  der  Bezirke  bestehenden,
  in  Kamerun  Nebenstationen  genannt  werden.  —  DieStationen
außerhalb  der  Bezirke,  welche,  wie  gesagt,  der  Vorbereitung  einer
intensiven  Verwaltung  dienen,  stehen  unmittelbar  unter  dem  Gouverneur
  und  werden  selbständige  Stationen  genannt.  —  Im
Gebiete  von  Adamaua  und  am  Tschadsee  beabsichtigt  man,  abgesehen
  von  der  Regierung  über  Europäer,  nicht,  das  Land  unmittelbar
  zu  verwalten,  sondern  nur  die  Eingeborenen  durch  das  Mittel
ihrer  Oberhäupter  zu  beeinflussen.  Als  Vertreter  der  deutschen  Regierung
  werden  seit  1903  nach  dem  Vorbilde  der  englischen  und
niederländischen  Residenturen  in  diesen  Gegenden  Residenten
eingesetzt!),  Den  Weißen  gegenüber  nehmen  sie  eine  direkte  Verwaltung
  wahr.  —  Außer  diesen  Verwaltungsposten  gibt  es  dann  noch
eine  Reihe  von  Militärposten  im  ganzen  Schutzgebiete,  welche
der  Ausbreitung  und  Befestigung  der  deutschen  Herrschaft  dienen?).

Es  bestehen  jetzt  die  Bezirkeämter:  Duala,  Viktoria  (Nebenstation:
  Rio  del  Rey),  Edea,  Kribi  (Nebenstation:  Campo),  Jaunde
(Nebenstation:  Joko);  die  Stationen:  Bu&amp;amp;a,  Johann  Älbrechtshöhe,
Dschang,  Ossidinge  (Bascho),  Bamenda,  Jabassi,  Banjo,  Ebolova,
Lomie,  Dume;  die  Residenturen:  Kusseri  (Tschedseeländer)  und
Garua  (Adamaua)?).

1].  Verwaltungsrat  und  Gouvernementsrat.

Den  Wünschen  der  in  Kamerun  interessierten  Firmen  gemäß*®)
wurde  durch  Verordnung  des  Gouverneurs  vom  10.  Juli  1885  ein
Verwaltungsrat  eingesetzt.  Er  bestand  aus  drei  alljährlich  vom
Gouverneur  zu  ermennenden,  in  der  Kolonie  ansässigen  Mitgliedern,
deren  Zahl  mit  der  Zeit  vermehrt  werden  sollte,  Den  Vorsitz  führte
der  Gouverneur.  In  einzelnen  Fällen,  wo  es  sich  um  die  Verhältnisse
der  Eingeborenen  handelte,  konnte  der  Gouverneur  einen  oder
mehrere  Häuptlinge  den  Beratungen  des  Verwaltungsrates  beiwohnen
  lassen,  Vor  dem  Erlasse  von  Verordnungen,  die  sich  auf  die
Verwaltung  der  Kolonie  bezogen,  forderte  der  Gouverneur  das  Gut-1)

  Denkschrift  1003.  *)  Denkschrift  1906,

8)  Jahrbuch  dos  Deutschen  Reichs  1909;  hier  ist  jedoch  die  Aufzählung
unvolstindig,  bomor  ;  in  der  Denkschrift  1900;  Runderlaß  v.  4.  März  1908.

*)  Vgl.  5

4°
        <pb n="51" />
        52  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

achten  des  Verwaltungsrates  ein.  Wurde  von  dem  letzteren  gegen
eine  Verordnung  einstimmig  Beschwerde  erhoben,  so  mußte  darüber
auf  Antrag  eines  Mitgliedes  eine  Entscheidung  des  Reichskanzlers
eingeholt  werdent).  Diese  Einrichtung  kam  jedoch  infolge  gewisser
tatsächlicher  Schwierigkeiten  außer  Gebrauch?).  Der  Gouverneur
holte  statt  dessen  von  Fall  zu  Fall  das  Gutachten  der  beteiligten
Kreise  ein?).

Im  Jahre  1904  wurde  dann  der  Gouvernementsrat  nach  den
Vorschriften  der  Verordnung  vom  24.  Dezember  1903  geschaffen.
ör  begann  seine  Wirksamkeit  im  Januar  1905%.  An  außeramtlichen
Mitgliedern  gehören  ihm  jetzt  sechs  Kaufleute  (zwei  als  Handelskammervertreter),
  zwei  Pflanzer  und  drei  Missionare,  also  im  ganzen
elf  an.  Die  Zalıl  der  Vertreter  ist  ebenso  hoch.  Die  Amitsdauer  ist
nicht  besonders  festgesetzt,  sie  überschreitet  die  Mindestfrist  von
einem  Jahre  nicht.  Sie  beginnt  am  ersten  April®).  Die  Amtsdauer
von  Personen,  die  an  Stelle  eines  ausscheidenden  Mitgliedes  treten,
beträgt  nur  den  Rest  der  Amtszeit  desjenigen,  den  sie  ersetzen®).
Die  Sitzungen  des  Gouvernementsrates  finden  je  nach  Bedürfnis
statt.  Aber  auch  abgesehen  von  den  Sitzungen  bedient  der  Gouverneur
  sich  der  Mitwirkung  der  Körperschaft.  Er  läßt  der  Beschlußfassung
  über  wichtige  Fragen  auf  allen  Gebieten  regelmäßig  eine
Umfrage  bei  den  einzelnen  Mitgliedern  vorangehen’).

III.  Gerichte  für  Weiße.

Den  Gouverneur  wurde  gleich  anfangs  zur  Ausübung  der
Gerichtsbarkeit  ein  juristisch  vorgebildeter  Beamter  beigegeben,
welcher  den  Titel  Kanzler  führte®),  Dieser  Titel  kommt  für  einen
dem  Konsul  unterstellten  Beamten  vor,  dem  teilweise  die  Vertretung
desKonsuls,  namentlich  auch  in  richterlichen  Geschäften,  obliegt.  DaB
man  den  für  Kamerun  bestellten  Vertreter  des  Gouverneurs  ebenso
bezeichnete,  rührte  wohl  daher,  daß  der  Gouverneur  gleichzeitig
Generalkonsul  für  den  Golf  von  Guinea  war.  Diese  Stellung  beeinflußte
  dann  die  Benennung  seines  Vertreters.  Iın  Gehalte  wurde

1)  Donkschrift  v.  2.  Dez.  1885.  2)  Runderlaß  der  Kolonislabteilung
v.  2.  März  1900.  3)  Helfferich,  Reform  usw.,  S.  18.  *)  Denkechrift  1004.

6)  Kolonialblatt  XVI,  40;  XVII,  308;  XVIII,  502;  XIX,  461.

®)  Kolonialblatt  XIX,  2.

?)  Denkschrift  1905.  ®)  Denkschrift  v.  22.  Nov.  1888.
        <pb n="52" />
        85.  Kamerun,  53

dieser  aber  nicht  den  Konsulatskanzlern,  sondern  den  Legationssekretären
  gleichgestellt.

Vorschriften  über  die  Gerichtsorganisation  waren  von  Reichswegen
  nicht  gegeben,  weder  die  mutterländische  noch  die  konsulare
hatten  für  das  Schutzgebiet  Geltung.  Der  Gouverneur  organisierte
infolgedessen  durch  eine  Verordnung  vom  2.  Juli  1885  selbst  das
Gericht.  Es  wurde  für  bürgerliche  Sachen  ein  „Schiedsgericht“
geschaffen.  Es  setzte  sich  zusammen  aus  dem  Gouverneur  oder
dessen  Stellvertreter  ale  Vorsitzendem,  einem  Protokollführer  und
zwei  Beisitzern,  welche  der  Gouverneur  auf  ein  Jahr  ernannte,  In
allen  Streitigkeiten  zwischen  Europäern  untereinander  war  das
Schiedsgericht  erste  und  letzte  Instanz.  Für  die  Rechtsprechung
des  Gerichts  sollten  in  erster  Linie  die  lokalen  Gebräuche  und  Gewohnheiten,
  in  zweiter  Linie  die  in  Deutschland  geltenden  bürgerlichen
  Gesetze  maßgebend  sein.  Strafsachen  entschied  der  Gouverneur
  oder  sein  Stellvertreter  allein!).

Diese  Gerichteverfassung  hat  in  Kamerun  bis  zum  1.  Oktober
1888  bestanden.  An  diesem  Tage  trat  die  des  Reichsgesetzes  vom
17.  April  1886  in  Kreft?).  Es  wurde  ein  Gericht  erster  Instanz
errichtet  und  mit  der  Wahrnehmung  der  Gerichtsbarkeit  der  Kanzler
beauftragt?).  Diesem  Gerichte  wurden  auch  die  Schwurgerichtssachen
übertragen).  Mit  dem  wachsenden  Umfange  seiner  Verwaltungsgeschäfte
  mußte  sich  der  Kanzler  späterhin  in  seinen  richterlichen
Obliegenheiten  vertreten  lassen,  bis  endlich  1898  eine  etatsmäßigo
Richterstelle  geschaffen  wurde  und  der  Kanzler  aus  der  Rechtsprechung
  ausschied,  1901  wurde  von  dem  Bezirke  des  Gerichtes,
welches  seinen  Sitz  in  Duala  hat,  ein  nördlicher  Gerichtsbezirk  Viktoria
  abgezweigt®),  seit  1.  Januar  1908  ist  endlich  ein  dritter,  südlicher
  Gerichtsbezirk  Kribi  vorhanden®).  Den  Gerichten  sind  seemannsamtliche
  und  konsularische  Befugnisse  übertragen’).  —  Am
l.  Oktober  1888  entstand  auch  ein  Gericht  zweiter  Instanz  in
Kamerun®).  Zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  wurde  der  Gouverneur
  ermächtigt?).  1904  trat  an  seine  Stelle  ein  eigener  Oberrichter?®).

1)  Denkschrift  v.  2.  Dezember  1885.  ?®)  Kaiserl  V.  v.  2.  Juli  1888,  $  }.

3)  Dienstanweis.  v.  7.  Juli  1888,  52.  4)  Kaiserl.  V.  v.  2  Juli  1888,  $  13.

6)  Verf.d.  Kol.Abt.  v.  9.  Dez.  1901.  ®)  Verf.d.  Kol.  Amtes  v.  18.  Okt.  1907.

?)  Vorf.  v.  27.  Sept.  1903,  $5  1—1t;  Verf.  v.  20.  Okt.  1007.  ®)  Kaiserl.  V.
v.2.Juli1888,55.  ®)  Dienstanweis.  v.  7.  Juli  1888,82.  2%),  Denkschrift  1803.
        <pb n="53" />
        54  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

IV.  Die  Eingeborenenbehörden  und  -gerichte.

Die  Organisation  der  Eingeborenenbehörden  ist  in  Kamerun
nicht  eine  einheitliche.  Es  besteht  nur  eine  einzige  allgemein  gültige
Vorschrift,  nämlich  die  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  22.  April
1896,  welche  die  Ausübung  der  Straf-  und  Disziplinargerichtsbarkeit
gegenüber  den  Eingeborenen  in  Ostafrika,  Kamerun  und  Togo  regelt.
Strafrichter  ist  im  Bezirke  der  Bezirksamtmann.  Er  kann  seine
Befugnis  auf  die  ihm  unterstellten  Beamten,  z.  B.  auf  Leiter  von
Nebenstationen,  für  deren  Amtsbezirke  unter  eigener  Verantwortung
übertragen,  muß  aber  über  den  Umfang,  in  dem  er  von  diesem  Rechte
Gebrauch  gemacht  hat,  an  den  Gouverneur  berichten  ($  1).  Für  die
selbständigen  Stationen  und  die  amtlichen  Expeditionen  im  Innern
tritt  an  die  Stelle  des  Bezirkamtmannes  der  Stationsvorsteher  und
der  Expeditionsführer  ($  14).  Die  Strafgerichtsbarkeit  ist  in  den
Küstenbezirken  übrigens  in  erster  Linie  dem  Gouverneur  zugesprochen,
  jedoch  nur  für  den  Fall,  daß  noch  keine  Bezirksämter  vorhanden
  sind  ($  1).  Er  ist  grundsätzlich  stets  allein  zuständig  zur
Verhängung  der  Todesstrafe  ($  11).  Nur  im  Falle  eines  Aufruhrs,
eines  Überfalles  oder  in  einem  sonstigen  Notstande  im  Innern,  sowie
wenn  der  betreffende  Teil  des  Schutzgebietes  in  Kriegszustand  erklärt
  ist,  kenn  das  Gericht  die  Todesstrafe  selbst  verhängen  ($$  15,  16).
Geldstrafen,  welche  in  Ostafrika  200  Rupien,  in  Kamerun  und  Togo
300  Mark  übersteigen,  ebenso  Gefängnisstrafen  über  sechs  Monate,
bedürfen  der  Genehmigung  des  Gouverneurs  ($  10).  Der  Strafrichter
soll  den  Dorfältesten,  bei  schwereren  Verbrechen  mehrere  angesehene
Eingeborene  als  Berater  hinzuziehen  ($$  13,  14).  \Wo  das  Gericht  die
Todesstrafe  verhängen  darf,  haben  möglichst  zwei  Beisitzer  bei  der
Urteilsfüllung  mitzuwirken  ($  15).

Die  in  dieser  Weise  organisierte  Strafgerichtsbarkeit  ist  nun
nieht  etwa  im  ganzen  Schutzgebiete  durchgeführt  worden,  sondern
beschränkt  sich  naturgemäß  auf  solche  Strecken  oder  Personen,
über  welche  die  Gewalt  der  deutschen  Behörden  eine  intensivere  ist.
Die  Verordnung  tritt  demgemäß  erst  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung
  in  den  einzelnen  Bezirken  und  Stationen  in  Kraft  ($  19).
Auch  im  übrigen  sind  die  Machtverhältnisse  für  die  Gestaltung  der
Organisation  maßgebend.  Man  kann  in  Kamerun  drei  Gebiete  unter-
        <pb n="54" />
        $5.  Kamerun.  55

scheiden.  Zunächst  das  ganz  in  Verwaltung  genommene,  im  wesentlichen
  den  Bezirksämtern  unterstellte  Küstengebiet,  das  Bezirksamtsgebiet;
  sodann  den  tiefer  im  Innern  liegenden  Landstrich  wo,
soweit  überhaupt  eine  deutsche  Verwaltung  besteht,  sie  durch  Stationen
  ausgeübt  wird,  das  Stationsgebiet,  und  endlich  das  Residenturgebiet.


a)  Das  Bezirksamtsgeblet.

In  den  Teilen  des  Küstengebietes  von  Kamerun,  in  welchen  die
deutsche  Herrschaft  zuerst  festen  FuB  gefaßt  hat,  haben  die  eingeborenen
  Häuptlinge  und  Oberhäuptlinge  ihre  sämtlichen  Hobeitsrechte
  zunächst  den  Firmen  C.  Woermann  und  Jantzen  und  Thormählen
  abgetreten,  die  dann  ihrerseits  diese  Rechte  dem  Reiche  abtraten!).
  Damit  waren  nun  die  bisherigen  eingeborenen  Gewalten
nicht  etwa  völlig  beseitigt.  Die  Häuptlinge  blieben  für  ihre  Stämme
Autoritäten,  wenn  sie  auch  rechtlich  und  tatsächlich  mehr  oder
weniger  von  der  deutschen  Regierung  abhängig  wurden  und  diese
auch  unmittelbar  den  einzelnen  Stammesangehörigen  gegenüber  ihre
Staatsgewalt  betätigen  durfte  und  konnte.  Es  liegt  in  der  Regel
gar  nicht  im  Interesse  der  Kolonialregierung,  die  alten  Gewalten  zu
vernichten  und  damit  zur  alleinigen  Autorität  für  die  Eingeborenen
zu  werden.  Es  ist  meist  vorzuziehen,  daß  man  die  alte  staatliche
Gliederung  bestehen  läßt  und  sie  nur  zu  einem  Werkzeuge  ausgestaltet,
mittels  dessen  man  die  Eingeborenen  beherrscht.  So  hat  auch  die
deutsche  Regierung  die  alten  Häuptlingsorganisationen  in  den  nach
und  nach  in  intensivere  Verwaltung  genommenen  Gebieten  Kamerunb
  bestehen  lassen  und  bedient  sich  ihrer  zu  Verwaltungszwecken.
Sie  erteilt  oder  versagt  den  Häuptlingen  oder  Oberhäuptlingen  die
Anerkennung.  Sie  macht  dieselben  für  Ruhe  und  Ordnung  in  ihren
Gebieten  verantwortlich,  ebenso  auch  die  gleich  zu  erwähnenden  Eingeborenenschiedsgerichte,
  welche  auch  die  Polizei  der  Häuptlinge
zu  überwachen  haben?).  Gelegentlich  werden  Häuptlingsversammlungen
  abgehalten,  in  denen  beraten  wird  und  in  denen  allgemeine
Anweisungen  erteilt  werden?).

Die  Verfassung  der  Gerichtsbarkeit  für  die  Eingeborenen  hat
im  Laufe  der  Zeit  verschiedene  Wandlungen  durchgemacht.  Ehe

1)  Bericht  vom  18.  August  1884  (Saımmlung  von  Aktenatüücken  betr.  Togo
und  Binfra).  ®)  Denkschrift  1885.  ®)  Denkschrift
        <pb n="55" />
        b6  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

die  deutsche  Besitzergreifung  stattfand,  kam  natürlich  nur  die  Gerichtsverfassung
  nach  Eingeborenenrecht  in  Frage,  aber  mit  einer
Ausnahme.  Bei  der  Mannigfaltigkeit  der  Handelsinteressen  und  der
politischen  Verhältnisse  in  Kamerun  war  es  notwendig,  für  die  Begleichung
  von  Streitigkeiten  zwischen  Fremden  und  Eingeborenen
Sorge  zu  tragen.  Zu  diesem  Zwecke  war  schon  seit  Jahren  der  unter
dem  Vorsitze  des  englischen  Konsuls  tagende  Court  of  Equity  in
Tätigkeit.  Dieser  Gerichtshof  blieb  auch  zunächst  nach  der  deutschen
Besitzergreifung  bestehen,  jedoch  wohnte  ein  Vertreter  der  deutschen
Regierung  den  Sitzungen  bei  und  erteilte  den  Entscheidungen  die
Sanktion!).

Der  Court  of  Equity  wurde  dann  beseitigt  durch  die  Gerichtsverfassung
  vom  20.  Juli  1885,  welche  nicht  nur  die  Europäergerichtsbarkeit?)
  und  die  gemischte  betraf,  sondern  auch  in  die  reine  Eingeborenengerichtsbarkeit
  eingriff.  Man  muß  hier  die  bürgerlichen
und  die  Strafgerichte  unterscheiden.  —  Für  Streitigkeiten  zwischen
Europäern  und  Eingeborenen  waren  in  erster  Instanz  Einzelrichter,
die  der  Gouverneur  ernannte,  zuständig,  in  zweiter  Instanz  das  schon
früher  als  Europäergericht  erwähnte  Schiedsgericht.  Bürgerliche
Streitigkeiten  der  Eingeborenen  untereinander  wurden  von  Einzelrichtern,
  die  der  Gouverneur  ernannte,  unter  Zuziehung  eines  Dolmetschers
  erledigt.  In  besonderen  wichtigen  Fällen  konnte  die  betreffende
  Sache  mit  Zustimmung  des  Gouverneurs  vom  Einzelrichter
  dem  Schiedsgerichte  überwiesen  werden.  In  solchen  Fällen
mußte  ein  Dolmetscher  den  Sitzungen  des  Schiedsgerichtes  beiwohnen,
auch  konnten  nach  dem  Ermessen  des  Gouverneurs  ein  oder  mehrere
Häuptlinge  zugezogen  werden.  Am  Sitze  des  Gouvernements  wurde
das  Amt  eines  Einzelrichters  von  einem  der  Kolonialbeamten  wahrgenommen,
  an  anderen  Plätzen  wurde  es  einer  anderen  geeigneten
Persönlichkeit  übertragen.  —  Die  Strafgerichtsbarkeit  blieb  dem
Gouverneur  und  seinem  Stellvertreter  überlassen?).

Nachdem  am  1.  Oktober  1888  das  Schiedsgericht  außer  Tätigkeit
  gesetzt  wart),  wurde  die  Gerichtsbarkeit  ın  den  Eingeborenensachen
  etwas  geändert.  In  Strafsachen  gegen  FEingeborene,  bei  Rechts-1)

  Bericht  des  Reichskommissare  v.  16.  Aug.  1884  (Sammlung  v.  Aktenstücken
  betr.  Togo  und  Bisfrabai),  ?*)  Denkschrift  v.  2.  Dozernber  1886.
2)  Donkschrift  v.  2.  Dez.  1885.  +)  Vgl.  oben  S.  53.
        <pb n="56" />
        85.  Kamerun.  57

streitigkeiten  der  Eingeborenen  untereinander  und  der  Verfolgung
von  Rechtsansprüchen  Weißer  gegen  Farbige  findet  seitdem  ein
summarisches  Verfahren  statt.  Richter  ist  in  diesem  Verfahren  der
Gouverneur,  in  den  Bezirksämtern  der  Bezirksamtmann!).  Hinsichtlich
  der  Strafgerichtsbarkeit  stimmte  für  die  Küstenbezirke
diese  Gerichtsverfassung  also  bereits  mit  der  durch  die  Verordnung
vom  22.  April  1896  gegebenen  überein.

Wurde  nun  die  geschilderte  Gerichtsverfassung  streng  durchgeführt,
  so  schieden  die  Häuptlinge  aus  der  Rechtspflege  ganz  aus.
Diea  lag  aber  nicht  in  der  Absicht  der  Regierung,  vielmehr  hat  man
auch  für  die  Rechtspflege  die  bestehende  Ordnung  nutzbar  gemacht,
sie  aber  unter  angemessene  Aufsicht  gestellt.  Seit  18%  ist  die  durch
die  Eingeborenen  ausgeübte  Gerichtsbarkeit  mehr  und  mehr  geregelt
worden.  Die  einschlägigen  Bestimmungen  haben  aber  nicht  territoriale,
  sondern  personale  Geltung,  d.  h.  die  Gerichtsverfassung  ist
je  für  einen  Stamm,  oder  eine  Gesamtheit  von  Stämmen  oder  für  die
Angehörigen  einer  Landschaft  gegeben.  Nur  Streitigkeiten  zwischen
und  Verfahren  gegen  die  Angehörigen  der  betreffenden  Gemeinschaft
unterliegen  der  Gerichtsbarkeit.  Soweit  nach  diesem  Grundsatz  das
Eingeborenengericht  nicht  zuständig  ist,  greift  die  Gerichtsbarkeit  der
zum  summarischen  Verfahren  befugten  Behörden  ein.  Es  bestehen
Gerichtsordnungen  für  den  Duallastamm?),  für  Viktorianer,  Bakwiri
  und  Subuleute?),  für  den  Mangambastamm*),  für  die  Landschaften
  Bosua  und  Buelle5),  für  die  Landschaft  Bodiman®),  für  den
Malimba-  und  Bakokostamm  am  untern  Sanaga’?),  für  die  Landschaft
  Dibombari®),  für  die  Landschaft  Ndokama®),  für  die  Landschaft
  Dibamba!®),  für  die  Bakokoniederlassungen  am  unterm  Abo!)
für  die  Landschaften  Mangamba,  Manduka  und  Besunkang!?)  und
für  die  Landschaft  Lungasi!?).

Die  Gerichtsorganisation  ist  nun  gleichmäßig  die  folgende.
Zunächst  ist  Richter  erster  Instenz  der  Häuptling  des  Beklagten.
Er  ist  aber  nur  zuständig,  wenn  in  bürgerlichen  Streitsachen  der
Wert  des  Streitgegenstandes  100  Mark  (5  Kru)  nicht  überschreitet,

1)  Denkschriften  1893  u,  18894.  2)  V.  v.  7.  Okt.  1890  u.  16.  Mai  1892.

s)  V.  v.9.  Dez.  1893.  4)  V.  v.  26.  Sept.1894.  ®)  V.  v.  12.  Sept.  1895.

6)  V.v.12.Sept.1805.  7)  V.v.  30.  Sept.  1895.  ®)  V.  v.  25.  April  1890.

%)  V.v.21.  Mail896.  19)  V.  v.  21.  Mai  1896.  11)  V.  v.  3.  Juli  1896.
12)  V,v.27.Juli1896.  18)  V.  v.  20.  Nov.  1897.
        <pb n="57" />
        68  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

und  in  Strafsachen  den  Gegenstand  der  Urteilsfindung  eine  Tat
bildet,  deren  Ahndung  keine  höhere  Strafe  als  300  Mark  oder  sechs
Monate  Gefängnis  erfordert.  In  den  Landschaften  Bosua  und  Buelle,
Bodiman,  Dibombari,  Ndokama,  Dibamba,  Mangamba,  Manduka,
Besunkang  und  Lungasi  und  den  Bakokoniederlassungen  am  unterın
Abo  sind  Streitigkeiten  zwischen  Eingeborenen  und  den  daselbst  ansässigen
  Dualla  der  Zuständigkeit  der  Häuptlinge  entzogen.

Außer  und  über  den  Häuptlingsgerichten  bestehen  dann  die
Eingeborenenschiedsgerichte,  für  jede  der  Gerichtsgemeinschaften
  eins.  Ihre  Benennung  erklärt  sich  daraus,  daß  sie  als  höhere
Instanz  in  Eingeborenensachen  teilweise  an  die  Stelle  des  früheren
Schiedagerichtes  getretensind.  Zuständig  iet  das  Eingeborenenschiedsgericht
  als  erste  Instanz  für  diejenigen  Zivil-  und  Strefprozesse,  sowie
für  diejenigen  Prozesse,  an  welchen  Dualla  beteiligt  sind,  welche
nicht  zur  Zuständigkeit  der  Häuptlinge  gehören.  Ausgeschlossen
von  der  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  sind  die  Verbrechen  des
Mordes  und  des  Totschlages,  das  Gericht  ist  auch  nicht  befugt,  auf
Todesstrafe  sowie  auf  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  zwei  Jahren  zu
erkennen.  In  diesen  Fällen  sind  dann  zur  Entscheidung  nur  die
nach  der  Verordnung  von  22.  April  1896  zuständigen  Behörden  befugt.
  —  Das  Eingeb  gericht  ist  auch  Berufungsgericht
hinsichtlich  der  Urteile  der  Häuptlinge.  —  Die  Mitglieder  des  Eingeborenenschiedsgerichtes
  und  ihre  Stellvertreter  ernennt  der  Gouverneur.
  Die  Ernennung  ist  jederzeit  widerruflich.  In  der  Auswahl
ist  der  Gouverneur  grundsätzlich  frei,  indessen  ist  es  das  natürliche,
daß  das  Gericht  nur  aus  Oberhäuptlingen  und  Häuptlingen  zusammengesetzt
  wird.  In  dem  Gerichte  für  Viktoria  muß  ein  Mitglied
zu  den  Viktorianern,  zwei  zu  den  Bakwiris  und  zwei  zu  den  Subuleuten
  gehören.  Da,  wo  die  Prozesse  der  Dualla  ausschließlich  den
Schiedsgerichten  zugewiesen  sind,  mit  Ausnahme  von  Bosua  und
Buelle,  muß  ein  Dualla  Mitglied  sein.  Das  Schiedsgericht  ernennt
seinen  Vorsitzenden  und  den  Sekretär  selbst.  Die  Aufsicht  über  die
Schiedsgerichte  führt  jetzt  der  Oberrichter!).

Es  besteht  schließlich  noch  eine  dritte  Instanz  als  Berufungsgericht
  gegen  die  Urteile  der  Schiedsgerichte.  In  der  Regel  ist  als
solches  der  Gouverneur  oder  sein  Stellvertreter  bezeichnet.  Für  das

1)  Etat  1003/04.
        <pb n="58" />
        85.  Kamerun.  59

Schiedsgericht  der  Viktorianer,  Bakwiri  und  Subuleute  ist  der  Bezirksamtmann
  von  Viktoria,  für  das  des  Malimba-  und  des  Bakokostammes
  am  unterm  Sanaga  der  Bezirksamtmann  von  Edea  zuständig.


b)  Das  Gebiet  der  Stationen.

In  dem  Stationsgebiete  sind  die  Verhältnisse  sehr  verschieden.
Teilweise,  besonders  im  Süden,  hat  man  es  mit  noch  nicht  unterworfenen
  oder  unbotmäßigen  Stämmen  zu  tun,  denen  gegenüber  eine
regelmäßige  Verwaltung  noch  nicht  durchführbar  ist.  Mit  ihnen  lebt
die  Regierung  vielfach  im  offenen  Kriege!).  Je  nachdem  es  wünschenswert
  und  möglich  ist,  werden  die  Stämme  auf  friedlichem  oder  gewaltsamem
  \Vege  dazu  gebracht,  die  Hoheit  des  Reiches  anzuerkennen.
  Es  wird  dann,  wenn  und  soweit  es  angeht,  eine  Übereinstimmung
  mit  den  Zuständen  im  Bezirksamtsgebiete  herbeigeführt.
Insbesondere  sucht  man  sich  auch  hier  der  Häuptlinge  zu  bedienen,
um  Einfluß  auf  dio  Bevölkerung  zu  gewinnen.  Andererseits  nehmen
sie  auch  freiwillig  Rat  und  Entscheidung  der  Stationen  in  Anspruch?).
Gelegentlich  greift  die  Regierung  auch  in  die  inneren  politischen
Stammesverhältnisse  ein,  so  wurde  1902  dem  unterworfenen  Stamme
der  Esum  ein  Oberhäuptling  gegeben  und  ihm,  da  er  noch  minderjährig
  war,  ein  Vormund  bestellt?);  ferner,  nachdem  1902  der  Stamm
der  Balis  unterworfen  worden  war,  wurden  von  der  Regierung  die
durch  den  Krieg  versprengten  Teile  der  Unterstämme  unter  einem
Oberhäuptling  vereinigt‘).  In  dem  Stationsgebiete  hat  die  Verwaltung
  noch  nicht  so  feste  Formen  wie  in  dem  Bezirksamtsgebiete.
Es  handelt  sich  hier  ja  noch  um  ein  Übergangsstadium,  um  die  allmähliche
  Überleitung  zu  festeren  Verwaltungsformen.

c)  Das  Residenturgebiet.

Ein  großer  Teil  von  Kamerun  gehört  dem  Residenturgebiete
an.  Man  hat  es  hier  mit  Ländern  zu  tun,  deren  politische  Organisation
  auf  einer  relativ  hohen  Stufe  steht,  einer  höheren,  als  die  der
Küstenstämme  ist®).  Das  Gebiet  umfaßt  Adamaua  und  den  deutschen
Teil  von  Bornu  oder  die  Tschadseeländer.

1)  Denkschriften  1902—08.
2)  Denkschrift  1005.  &amp;gt;)  Denkaschrift  1802.  4)  Denkschrift  1903.
8)  Vgl.  zum  Folgenden:  Passarge,  Adamaua,  8.  485496,  511—519.
        <pb n="59" />
        60  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

Das  Reich  von  Bornu  ist  schon  im  zehnten  Jahrhundert  entstanden
  und  hat  sich  unter  manchen  Wechselfällen  bis  in  die  Neuzeit
erhalten.  Im  deutschen  Anteile  von  Bornu  herrschen  jetzt  mehrere
Sultane,  Neben  diesen  muhamedanischen  Staatswesen  sind  dann
auch  noch  heidnische  vorhanden,  von  denen  in  neuerer  Zeit  Musgum
allmählich  deutschem  Einflusse  erschlossen  wird!).

Adamaua  wurde  in  den  zwanziger  Jahren  des  19.  Jahrhunderts
von  dem  muhamedanischen  Fulbereiche  Sokoto,  insbesondere  von
dem  dazu  gehörigen  Jola  aus  erobert.  Die  ansässigen  Heiden  wurden
teils  unterworfen,  teils  zogen  sie  sich  in  gebirgige  Gegenden  zurück,
in  welchen  sie  vielfach  den  Eroberern  einen  erfolgreichen  Widerstand
leisteten  und  ihre  Selbständigkeit  bewahrten.  Das  unterworfene  Gebiet
  von  Adamaua  trat  nun  zu  Sokoto  durch  das  Mittel  des  Herrschers
von  Jola  in  eine  Lehnsabhängigkeit.  An  der  Spitze  der  einzelnen
Provinzen  von  Adamaua  stand  je  ein  Statthalter,  Lamido  genannt.
Die  Lamidos  in  Adamaua  sind  mit  der  Zeit  mehr  oder  weniger  unabhängig
  geworden.  Im  wesentlichen  selbständig  waren  innerhalb
Kameruns  die  von  Marua,  Kontscha,  Gaschaka,  Banjo;  ganz  selbständig
  waren  Tibati,  Ngaundere  und  Bubandjidda.  Jetzt  iet  das
Verhältnis  der  Abhängigkeit  von  Jola  und  Sokoto  ganz  gelöst.  —
Die  Heidenstämme,  welche  ihre  Selbständigkeit  bewahrt  haben,
werden  in  kleinen  Dorfgemeinschaften  von  Häuptlingen,  Arnado
genannt,  regiert.  Vielfach  besteht  ein  lehenrechtliohes  Abhängigkeitsverhältnis
  zu  einem  Oberhäuptling.  Da  die  Macht  der  Fulbestaaten
vielfach  zurückgeht,  so  steigt  die  Bedeutung  der  heidnischen  Gemeinwesen
  entepreohend.

Die  Vertreter  der  deutschen  Regierung  sind  nun  in  das  Gebiet
von  Adamaua  und  Bornu  seit  1898  eingedrungen;  bis  1902  war  der
Tschadses  erreicht.  Die  Eingeborenenstaaten  wurden  und  werden
veranlaßt  die  Hoheit  des  Reiches  anzuerkennen.  Für  das  neu  erschlossene
  Gebiet  wurde,  wie  früher  erwähnt,  eine  neue  Einrichtung,  die
Residenturen,  geschaffen.  Als  Aufgabe  der  Residenten  gegenüber
den  Eingeborenen  wurde  bezeichnet,  daß  aie  als  Ratgeber  der  einheimischen
  Fürsten  zu  fungieren  und  so  das  Eindringen  zivilisatorischer
  Einflüsse  auf  friedlichem  Wege  vorzubereiten  und  zu  fördern
haben®?).  Die  Einwirkung  findet  gegenüber  dem  einzelnen  Herrscher

ı)  Donkaschrift  1806.  2)  Denkschrift  1902.
        <pb n="60" />
        86.  Togo.  61

statt,  man  bedient  sich  aber  auch  der  Versammlungen  von  Sultanen
oder  Lamidos!).  Die  Rechtsprechung  über  die  farbige  Bevölkerung
sollte  den  muhamedanischen  Machthebern  überlassen  bleiben?).
Die  Einwirkung  der  Residenten  geht  aber  tatsächlich  doch  schon
weiter.  Abgesehen  von  gelegentlichen  Bestrafungen  feindaeliger
Machthaber  mit  Waffengewalt?)  kommt  auch  ein  Eingreifen  in  die
inneren  Verhältnisse  auf  dem  Wege  der  Rechtapflege  vor.  Die  Untertanen
  der  Fulbestaaten  hatten,  als  Adamaua  noch  in  Abhängigkeit
von  Jola  stand,  sich  an  den  Emir  von  Jola  gewandt,  wenn  sie  ungerecht
  verurteilt  oder  ihrer  Habe  beraubt  worden  waren.  Nachdem
durch  die  politische  Entwickelung  Jola  ausgeschaltet  worden  war,
wandten  sie  sich  an  den  Residenten.  Da  dieser  dadurch  überlastet
wurde,  so  führte  man  sogenannte  \Machthaber-Schied  Iıte  ein.
Sie  haben  Klagen  gegen  den  Machthaber  und  Klagen  der‘  Machthaber
untereinander  zu  entscheiden.  Sie  können,  unter  Bestätigung  des
Urteils  durch  den  Residenten  oder  den  Gouverneur,  auch  auf  die
Absetzung  eines  Machthabers  erkennen.  Der  Resident  beruft  das
Schiedsgericht®).  So  wird  für  die  Fulbestaaten  Adamauas  der  Resident
  die  höchste  Instanz.  —  Gegenüber  den  Heidengemeinschaften
wird  die  Politik  verfolgt,  sie  zur  Selbständigkeit  und  zur  Bildung
eigener  kleiner  Staatengebilde  zu  veranlassen,  mit  denen  dann  leichter
dauernde  und  wertvolle  Beziehungen  angeknüpft  werden  können
als  mit  den  jetzigen  oft  winzigen  Gemeinwesen?),

$  6.  Togo.
I.  Die  allgemeine  Landesverwaltung.
a)  Der  Gouverneur.

Die  Vorgänge,  welche  der  Einrichtung  einer  allgemeinen  Landesverwaltung
  vorangingen,  waren  die  gleichen  wie  in  Kamerun.  Der
Reichskommissar  hatte  dann  am  6.  Juli  1884  ala  Bevollmächtigten
provisorisch  einen  Konsul  eingesetzt®).  Als  nun  Mitte  1885  eine
feste  Organisation  geschaffen  wurde,  wurde  für  Togo  kein  Gouverneur,
  sondern  ein  Kommissar  ernannt.  Es  kam  dadurch  zum  Aus-1)

  Denkschrift  1904.  ®)  Daselbst.

®)  Denkschrift  1906.  4)  Dasolbet.  5)  Daselbst.
6)  Bericht  v.  9.  Juli  1884  (Sammlung  v.  Aktenstückon  usw.).
        <pb n="61" />
        52  Zweiter  Teil  Landesrecht.

druck,  daß  dieser  Beamte  einen  niedrigeren  Rang  hatte  als  der
Gouverneur.  Das  spricht  auch  eine  amtliche  Erklärung  aus,  in  der
es  heißt,  daß  für  Kamerun  entsprechend  der  Ausdehnung  und
Wichtigkeit  der  dort  unter  deutschen  Schutz  gestellten  Gebiete  die
Finsetzung  eines  Gouverneurs  vorgenommen  werde,  während  in
Togo  die  Anstellung  eines  Kommissars  ausreichend  erscheine!).
Der  Kommissar  war  auch  nur  Rat  dritter,  der  Gouverneur  erster
Klasse?).  Abgesehen  hiervon  war  die  Stellung  des  Kommissars  auch
noch  darum  eine  untergeordnetere,  weil  er  einem  Oberkommissar
unterstand.  Dies  war  der  Gouverneur  von  Kamerun?).  So  war  der
Kommissar  von  Togo  zunächst  nur  eine  Art  von  Untergouverneur.
Neben  seiner  allgemeinen  Unterstellung  unter  den  Oberkommissar
kam  seine  Unterordnung  noch  in  besonderen  Vorschriften  zum  Ausdrucke.
  Für  Togo  konnte  auch  der  Gouverneur  von  Kamerun  Verordnungen
  erlassen‘),  er  allein  konnte  gewisse  Disziplinarmaßregeln
treffen®),  hinsichtlich  der  Fingeborenen  bestimmen,  wer  als  solcher
anzusehen  sei  und  ob  auf  sie  Europäerrecht  angewendet  werden
solle,  und  endlich  konnte  nur  er  bestimmen,  wie  die  Todesstrafe  zu
vollstrecken  war®).  Diese  Überordnung  des  Gouverneurs  von  Kamerun
ist  allmählich  gelöst  worden.  Die  Disziplinarbefugnisse  wurden  1896°),
das  Recht,  die  genannten  Bestimmungen  bezüglich  der  Eingeborenen
und  der  Todesstrafe  zu  treffen  1901®),  und  das  Verordnungsrecht  1904
aufgehoben?),  so  daß  Togo  und  sein  höchster  Beamter  jetzt  völlig
unabhängig  vom  Gouverneur  von  Kamerun  sind.  Nur  auf  dem  Gebiete
  der  Gerichtsverfassung  besteht  noch  ein  Zusammenhang  (vgl.
unten).  —  Abgesehen  von  dem  Unterordnungsverhältnis  bekam  der
Kommissar  die  gleichen  Vollmachten  wie  der  Gouverneur  von
Kamerun.  Sein  Titel  wurde  1893  in  den  eines  Landeshauptmanns
verwandeit!°),  an  dessen  Stelle  1898  der  Titel  Gouverneur  trat!!),

b)  Organe  der  Zentralverwaltung.
Ein  ständiger  allgemeiner  Vertreter  des  leitenden  Beamten
hatte  in  Togo  lange  gefehlt.  Erst  1897  wurde  der  Inhaber  des  damals

1)  Denkechrift  v.  22.  Nov.  1885.  2)  Allerh.  Erlaß  v.  25.  Mei  1885.

%)  Denkschrift  v.  22.  Nov.  1886.  4)  V.  v.  20.  März  1889,  $  2,  in  Verb.
mit  Dienstenw.  v.  7.  Juli  1888,  $  2,  Ziffer  3a.  8)  V.  v.  3.  Aug.  1888,  Art.  6.

6)  V.  v.  2.  Juli  1888,  $$  3  und  15,  V.  v.  21.  April  1886.

7)  V.v.  Bd.  August  1806,  Art.  12.  ®)  V.  v.  8.  Nov.  1800,  6  13.

9%)  V.v.27.  Sept.1003,58.  10)  V.v.17.Nov.1893.  11)  V,v.18.April1898.
        <pb n="62" />
        &amp;amp;  6.  Togo.  63

errichteten  Kanzleramtes  zum  Vertreter  bestimmt.  Aber  auch  sonst
unterstützte  der  Kanzler  den  Gouverneur  bei  der  Verwaltung!).  1906
wurde  aus  dem  Kanzler  ein  Referent,  seit  1907  crster  Referent.
Außer  dem  Gouverneur  und  dem  I.  Referenten  werden  als  Mitglieder
der  Zentralverwalturg  ein  bautechnischer  Hilfsarbeiter,  ein  forstwirtschaftlicher
  Beirat  und  ein  Geologe  genannt?).

c)  Die  örtllehen  Behörden.

Auch  in  Togo  ist  das  System  der  Stationen  angewendet  worden,
um  das  Hinterland  mehr  und  mehr  zu  erschließen.  Von  einer  Gliederung
  der  Zivilverwaltung  wie  in  anderen  Schutzgebieten  hat  man
lange  Abstand  genommen,  insbesondere,  solange  das  Hinterland
noch  nicht  völlig  abgegrenzt  war?).  Zwar  waren  in  Klein-Popo  und
Lome  als  Polizeiorgane  Amtsvorsteher,  aber  die  Verwaltung  war
doch  eine  unmittelbare  des  höchsten  Beamten.  Als  dann  aber  1897
das  Gouvernement  von  Klein-Popo  nach  Lome  verlegt  wurde,  mußte
ein  Beamter  mit  der  Erledigung  der  örtlichen  Geschäfte  in  Klein-Popo
  betraut  werden.  Das  führte  dann  dazu,  daß  1898  ein  Bezirksamt
  Klein-Popo  errichtet  wurde®).  Auch  für  Lome  wurde  ein  solches
geschaffen,  welches  zuerst  der  Kanzler,  sodann  seit  1901  ein  Bezirksamtmann
  verwaltet®).  1898-1900  wurde  auch  das  Hinterland  in
feste  Stationsbezirke  eingeteilt®).  Es  gibt  jetzt  die  Bezirksämter:
Lome-Stadt,  Lome-Land,  Anecho,  Misahöhe  (Nebenstellen:  Kpandu
und  Ho),  Atakpame  (Nebenstelle:  Nuatjä);  und  die  selbständigen
Stationen:  Kete  Kratschi  (Nebenstelle:  Bismarckburg),  Sokode-Bassari,
  Mangu-Jendi?).

IH.  Verwaltungsrat  und  Gouvernementarat.

Der  Kommissar  für  Togo  erhielt  1885  die  Anweisung,  für  seinen
Bezirk  einen  Verwaltungsrat,  wie  der  in  Kamerun,  zu  schaffen?).
Dies  geschah  durch  eine  Verordnung  vom  15.  Januar  1886.  Der
Verwaltungsrat  bestand  aus  drei,  später  noch  mehr  Mitgliedern,
die  der  Kommissar  aus  den  Vertretern  der  deutschen  Firmen  jährlich
wählte,  und  einem  Protokollführer.  Den  Vorsitz  hatte  der  Kommis-1)

  Etat  1901.  ®)  Jahrbuch  1908.  2)  Etat  1898.

4)  Bekanntmachungen  vom  1.  Aug.  und  16.  Sept.  1808.  5)  Etat  1900.

0)  Bekanntmachungen  v.  25.  Mai,  3.  Juni  und  16.  August  1899,  v.  30.  Juli
und  16.  August  1000.  ?)  Jahrbuch  1908.  ®)  Denkschrift  v.  2.  Doz.  1885.
        <pb n="63" />
        64  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

sar.  In  allen  Fällen,  wo  es  sich  um  einheimische  Verhältnisse  handelte,
konnten  Häuptlinge  oder  sonstige  Sachverständige  zur  Teilnahme
an  den  Beratungen  herangezogen  werden.  Der  Verwaltungsrat
stand  in  allen  lokalen  Angelegenheiten  dem  Kommissar  als  beratende
Behörde  zur  Seite.  Die  zu  erlassenden  Verordnungen  wurden,  s0-weit
  sie  sich  auf  die  Verwaltung  des  Schutzgebietes  bezogen,  ihm
zur  Begutachtung  vorgelegt,  jedoch  verblieb  dem  Gouverneur  die
Entscheidung!).  —  Allmählich  kam  jedoch  auch  in  Togo  der  Verwaltungsrat
  außer  Gebrauch.  Anstatt  dessen  verständigte  sich  das
Gouvernement,  wie  in  Kamerun,  von  Fall  zu  Fall  mit  den  Interessenten?).


Der  Gouvernementsrat  wurde  190%  geschaffen.  An  außeramtlichen
  Mitgliedern  gehören  ihm  vier  Kaufleute  und  ein  Pflanzer  an
und  seit  1.  April  1808  wieder  zwei  Missionare.  Die  Zahl  der  Vertreter
  ist  ebenso  groß.  Die  Amtsdauer  ist  das  Rechnungsjahr,  also
vom  1.  April  bis  31.  März?).  Neben  der  Beratung  des  Gouvernements
durch  den  Gouvernementsrat  findet  aber  auch  noch  weiter  die  besondere
  Beratung  mit  Interessenten  statt*).

II.  Die  Gerichte  für  Weiße.

Mit  der  gesamten  Rechtsprechung  wurde  1885  der  Kommissar
beauftragt®).  Die  Gerichtsverfassung  des  Reichsgesetzes  vom
17.  April  1886  trat  auch  in  Togo  erst  am  1.  Oktober  1888  in  Kraft).
Es  wurde  ein  Gericht  erster  Instanz  geschaffen  und  mit  der
Wehrnehmung  der  Gerichtsbarkeit  der  Kommissar  betraut”).  In
Schwurgerichtssachen  wurde  das  Gericht  erster  Instanz  in  Kamerun
zuständig  gemacht®).  Da  später  diese  Zuständigkeit  allgemein  den
Gerichten  erster  Instanz  übertragen  wurde?),  so  ist  jetzt  das  Gericht
in  Togo,  nieht  mehr  das  in  Kamerun  zuständig.  Als  eine  Überlastung
des  I,andeshauptmanns  eintrat,  wurde  1897  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  ein  Kanzler  bestellt!%).  Da  aber  der  Kanzler  auch  zu

1)  Runderlaß  der  Kolonialabt.  v.  2.  März  1900.
»  Heilfferich,  Reform,  8.  18  f.
Denkschrift  1903;  Kolonialblatt  XVI  394;  XVII,  421;  XVII,  658;
XIX,  462.  +)  Donkschrift  19086.  8)  Denkechrift  v,  22.  Nov.  18885.
6)  V.v.2.Juli1888,  $  1.  7)  Daselbst,  $  4;  Dienstanw.  v.  7.  Juli  1888,  $  2.
)  V.  v.  2.  Juli  1888,  813.  9)  V.  v.  9.  Nov.  1900,  $  7.
30)  Etats  1897  und  1901.
        <pb n="64" />
        $  6.  Togo.  65

Verwaltungsgeschäften  herangezogen  wurde,  so  wurde  er  durch  eine
Hilfskraft  ersetzt,  bis  endlich  1906  die  Rechtsprechung  ganz  auf
einen  Bezirksrichter  in  Lome  überging.  Eine  Einteilung  in  mehrere
Gerichtsbezirke  hat  nicht  stattgefunden.  Der  Bezirksrichter  hat  scemannsamtliche
  und  konsularische  Befugnisse!).  —  Zum  Gerichte
zweiter  Instanz  wurde  das  Obergericht  in  Kamerun  gemacht.
Es  hat  diese  Stellung  dauernd  beibchalten?).

IV.  Die  Eingeborenenbehörden  und  -gerichte,

Über  die  Einrichtungen  der  Eingeborenenverwaltung  und  -rechtspflege
  geben  amtliche  Berichte  Nachricht.  Hier  gibt  es  Mitteilungen,
welche  sich  auf  das  ganze  Schutzgebiet  beziehen,  dieses  aber  tatsächlich
  erst  ganz  umfassen  können,  seitdem  sich  die  deutsche  Verwaltung
  auch  auf  das  Hinterland  ausgedehnt  hat,  während  sie  in
früheren  Jahren  nur  für  die  Küstenbezirke  Geltung  haben  können.
Neben  diesen  allgemeinen  sind  dann  auch  in  einigen  Jahren  besondere
  Berichte  über  die  einzelnen  Bezirke  veröffentlicht  worden.
Es  werden  hier  zunächst  die  allgemeinen  und  dann  die  besonderen
Zustände  zu  berücksichtigen  sein.

a)  Die  Zustände  Im  Gesamtschutzgeblete.

Auch  in  Togo  hat  die  deutsche  Regierung  die  bestehende  Häuptlingsorganisation
  nicht  gestört.  Sie  sucht  die  Häuptlinge  vielmehr
möglichst  zur  Mitwirkung  bei  Verwaltung  und  Rechtspflege  heranzuziehen.
  Nun  besteht  aber  die  Schwierigkeit,  daß  nicht  alle  Häuptlinge
  sich  zu  einer  solchen  Mitwirkung  eignen.  Um  sie  für  die  Zwecke
der  Verwaltung  besser  zu  erziehen,  sind  im  Hinterlande  vielfach  die
vermutlichen  Erben  der  Machthaber  zeitweise  auf  den  Stationen
behalten  worden,  damit  sie  mit  den  Anschauungen  und  Zwecken  der
Regierung  vertraut  werden.  Vielfach  werden  auch  Eingeborene,
meist  Angehörige  der  Häuptlinge,  einige  Zeit  auf  den  Hauptstationen
eingestellt  und  erzogen,  sie  werden  dann  zur  Unterstützung  der
Häuptlinge  in  ihre  Heimatsorte  geschickt.  Sie  dürfen  aber  nichts
ohne  Wissen  und  Mitwirkung  der  Häuptlinge  tun,  andererseits  sind
sie  auch  den  Stationen  verantwortlich.  —  Oft  ist  aber  das  Ansehen

1)  Verf.  v.  27.  Sept.  1903,  58  1—.

%),  V.  v.  2.  Juli  1888,  $  5;  V.  v.  9.  Nov.  1900,  $  8.

Bäler  v.  Hoffmann,  Verwaltungs  u.  Gerichtaverfessung.  (
        <pb n="65" />
        66  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

und  die  Macht  der  Häuptlinge  nur  sehr  gering,  besonders  an  der
Küste,  wo  jedes  Dorf  seinen  Häuptling  hat.  In  solchen  Fällen  erfordert
  es  das  Interesse  der  Regierung,  die  Stellung  der  Häuptlinge
zu  heben.  —  Soweit  es  angängig  ist,  wird  den  Häuptlingen  gestattet,
auf  ihre  Kosten  Dorfpolizisten  zu  halten.  Für  ihre  dienstlichen  Handlungen
  haben  die  Häuptlinge  aufzukommen.  —  Um  die  Verwaltung
in  möglichst  enger  Fühlung  mit  den  Häuptlingen  zu  halten  und
damit  auch  die  Scheu  entfernt  wohnender  Stämme  zu  beseitigen,
halten  einzelne  Bezirke  regelmäßige  Häuptlingstage  am  Verwaltungssitze
  ab.  Es  wird  hier  den  Häuptlingen  Gelegenheit  gegeben,  etwaige
  Anliegen  bei  dem  Bezirksleiter  anzubringen  und  so  allmählich
Interesse  an  der  Verwaltung  des  Bezirkes  zu  gewinnen!).

Die  Organisation  der  Rechtspflege  machte  in  Togo  eine  Entwickelung
  durch.  Zunächst  hielt  sich  die  Regierung  möglichst  von
aller  Einmischung  in  die  inneren  Streitigkeiten  der  Eingeborenen
zurück.  Man  griff  regelmäßig  nur  auf  ausdrückliches  Ansuchen  ein.
Die  Amtavorsteher  in  Klein-Popo  und  Lome  wirkten  nur  als  Schiedsrichter
  zwischen  Eingeborenen  und  zwischen  Weißen  und  Eingeborenen.
  Im  übrigen  wurden  die  Prozesse,  die  Palaver,  durch  die
hergebrachten,  aus  Häuptlingen  und  Ältesten  zusammengesetzten
Eingeborenen-  oder  Dorfgerichte  erledigt.  Kleinere  Eingeborenengemeinschaften
  sind  vielfach  zu  Gerichtszwecken  größeren  Häuptlingsorten
  angeschlossen?).

Es  vollzieht  sich  nun  eine  Entwickelung,  in  deren  Verlauf  die
Macht  der  Häuptlingsgerichte  abgeschwächt  wird.  Die  Regierung
beginnt,  aie  zu  beaufsichtigen?),  ihre  Existenz  von  einer  Genehmigung
  abhängig  zu  machen®),  Wichtigere  Angelegenheiten  werden
von  den  Amtsvorstehern  und  Stationsleitern  erledigt5).  Der  Landeshauptmann
  wird  in  Eingeborenensachen  allgemein  höchste  Instanz,
nur  mit  seiner  Genehmigung  dürfen  Todesurteile  vollstreckt  werden®).
Endlich  macht  er  sich  auch  zur  ersten  und  letzten  Instanz  in  allen
Fällen,  in  welchen  Eingeborene  ihn  um  eine  Entscheidung  angehen;
es  wurde  1894  ein  für  allemal  ein  bestimmter  Tag  der  Woche  als
Palavertag  festgesetzt,  an  welchem  es  jedem  Eingeborenen  freiı)

  ermrieir  1000,  1901,  1902.  *)  Denkschriften  1801,  1892,  1893.
%)  Denkschrift  %)  Denkschrift  1893.
®)  Denkschriften”  Bos,  1894.  ®)  Denkschriften  1892,  1893,  1894.
        <pb n="66" />
        86.  Togo.  67

stand,  seine  Wünsche  und  Beschwerden  vorzubringen.  In  Fällen,
in  denen  auf  ein  Rechtsmittel  gegen  das  Urteil  des  Häuptlingsgerichtes
  oder  über  Zweifel  eines  solohen  Gerichtes  bezüglich  der
Urteilsfindung  zu  entscheiden  war,  wurden  vom  Landeshauptmann
Häuptlinge  zur  Beratung  hinzugezogen!).

Von  einschneidender  Bedeutung  wurde  dann  die  auch  für  Kamerun
  geltende,  schon  erwähnte  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom
22.  April  1896.  Die  Strafgerichtsbarkeit  wird  demgemäß  in  den
Bezirksämtern  von  den  Bezirksamtmännern,  in  den  selbständigen
Stationsbezirken  von  den  Bezirksleitern  auageübt?).  Sie  haben  diese
Gerichtsbarkeit  auch  außerhalb  ihres  Bezirkes  gegenüber  dem  sie
begleitenden  eingeborenen  Personal  ihres  Bezirkes?).  Während  ihrer
Abwesenheit  von  dem  Amtssitze  werden  sie  nicht  ohne  weiteres  duroh
ihren  Amtsvertreter  auch  in  diesen  strafrichterlichen  Befugnissen
vertreten,  sondern  die  letzteren  müssen  von  ihnen  dem  Vertreter
ausdrücklich  übertragen  sein,  indessen  kann  die  Übertragung  —
wenn  nicht  der  Gouverneur  einen  größeren  Umfang  genehmigt  —
hinsichtlich  der  Befugnis,  die  Strafen  zu  bemessen,  nur  in  bestimmten
Grenzen  geschehen.  Die  Übertragung  kann  auch  in  geringerem  Umfange
  als  höchstens  zulässig,  stattfinden®).  Führer  von  Expeditionen
haben  nur  dann  Strafgerichtebarkeit,  wenn  sie  ihnen  besonders  übertragen
  und  dadurch  die  Expedition  zu  einer  amtlichen  geworden  ist).
—  Aber  nicht  nur  die  Strafgerichtebarkeit,  sondern  auch  die  bürgerliche
  wurde  in  die  Hand  der  Bezirksamtmänner  und  -leiter  gelegt,
die  auch  hier  die  Häuptlinge  zur  Beratung  heranziehen®).  Sie  sind
zuständig  in  Rechtastreitigkeiten  zwischen  eingeborenen  Parteien
und  in  solchen,  in  denen  ein  Weißer  Kläger,  ein  Eingeborener  Beklagter
  ist.  —  Die  grundsätzliche  Zuständigkeit  der  weißen  örtlichen
Verwaltungsbehörden  schließt  indessen  nicht  aus,  daß  die  Entscheidung
  weiter  durch  die  eingeborenen  Häuptlinge  ergeht,  soweit
nicht  ein  öffentliches  Interesse  im  Spiele  ist,  oder  soweit  in  Zivilsachen
  beide  Parteien  sich  der  Gerichtebarkeit  desselben  gutwillig
unterwerfen.  Diese  Häuptlingsgeriohtebarkeit  wird  nicht  bloß  geduldet,
  sondern  im  Gegenteil  vielfach  gefördert.  Nur  auf  Beschwerde

ı)  Denkschrift  1894.  ?*)  Denkschrift  1898.
%)  Dienstanweisung  v.  10.  Januar  1908,  Ziffer  7.
*)  Daselbst,  Zifferl.  $®)  Daselbst,  Ziffer  7.  ®)  Denkschriften  1808  u.  1898.

5*®
        <pb n="67" />
        63  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

einer  Partei  gegen  das  Urteil  der  Dorfgerichte  greift  der  weiße  Beamte
ein.  Gegen  Entscheidungen  des  Bezirksamtes  oder  der  Station  ist
Beschwerde  an  den  Gouverneur  zulüssig!).

b)  Die  Zustände  In  den  einzelnen  Bezirken.

1.  Lome.  Der  stark  bevölkerte  Landbezirk  von  Lome  zerfällt  in
eine  große  Anzahl  von  Landschaften.  Eine  jede  hat  einen  Häuptling,
dessen  Macht  sich  jedoch  häufig  auf  den  Hauptort  beschränkt,
während  Häuptlinge  andcrer  Städte  der  gleichen  Landschaft  oft  ganz
unabhängig  sind,  ja  vielfach  den  Oberhäuptling  an  Bedeutung  übertreffen.
  Der  Einfluß  und  die  Würde  der  Häuptlinge  ist  im  allgemeinen
  sehr  gering,  sie  sind  häufig  nichts  mehr  als  Kliquenführer.
Eine  Einwirkung  auf  die  Bevölkerung  durch  das  Mittel  solcher  einflußloser
  Häuptlinge  ist  natürlich  sehr  erschwert.  Infolgedessen
verfolgt  die  Behörde  die  Politik,  die  Stellung  der  Häuptlinge  möglichst
  zu  heben.  Sie  werden  persönlich  mit  Auszeichnung  behandelt,
die  Bevölkerung  wird  in  öffentlichen  Versammlungen  zur  Unterordnung
  und  Folgsamkeit  ermahnt.  Auf  der  anderen  Seite  werden  ihnen
dann  auch  gewirse  Machtbefugnisse  übertragen;  so  erhalten  sie  die
Wegebauleitung,  sie  dürfen  wegen  Nichtbeteiligung  am  \Vegebau
  und  Nichtreinhaltung  der  \Vege  Geldstrafen  bis  zu  drei  Mark
verhängen.  Zuverlässigen  und  in  weiterer  Entfernung  von  Lome
ansässigen  Häuptlingen  werden  auch  allgemeine  Strafbefugnisse  beigelegt.
  Als  Höchststrafe  wurde  dabei  eine  Geldstrafe  von  dreißig
Mark  oder  Naturalien  von  entsprechendem  Werte  festgesetzt.
Gegen  ihren  Strafbefehl  ist  aber  stets  Beschwerde  an  das  Bezirksamt
gegeben.  Die  Verhängung  von  Leibes-  und  Freiheitsstrafen  ist  durchweg
  verboten.  Die  Festnahme  von  Personen  ist  nur  gestattet  bei
vorhandener  Gemeingefährlichkeit,  zum  Zwecke  der  Heranholung
zum  Palaver,  und  bei  Auslieferung  wegen  eines  Vergehens  an  das
Bezirksamt.  Bei  der  Verleihung  derartiger  Machtbefugnisse  wird
den  Beliehenen  aber  bedeutet,  daß  sie  ihnen  ausschließlich  aus  der
Machtvollkommenheit  der  deutschen  Behörde  heraus  verliehen  sind
und  daß  sie  zu  zeigen  haben,  ob  sie  es  verstanden  haben,  sich  die
Rechtsanschauungen  der  deutschen  Regierung  anzueignen.  —  Die
Rechtsprechung  des  Bezirksemtmannes  findet  entweder  an  be-1)

  Denkschrift  1898.
        <pb n="68" />
        $  6.  Togo.  69

stimmten  Wochentagen  am  Amtssitze  oder  auf  Dienstreisen  an  Ort
und  Stelle  statt.  Zum  Gerichtstage  haben  die  Hüuptlinge  des  Ortes
zu  erscheinen  und  zu  ihrer  Belehrung  zuzuhören.  Sie  müssen  auch
Auskunft  erteilen  und  werden  gelegentlich  nach  ihrer  Meinung  gefragt!).


2.  Anecho  (früher  Klein-Popo).  Auch  im  Bezirke  Anecho  ist  die
Macht  der  Häuptlinge  oder  Stammesältesten  in  der  Regel  auf  wenige
Ortschaften  beschränkt.  Ihnen  ist  die  Rechtsprechung  zwischen
Angehörigen  ihres  Stammes  überlassen,  soweit  nicht  öffentliche
Interessen  in  Frage  kommen  oder  auf  Entscheidung  durch  das  Bezirksamt
  besonders  angetragen  wird.  Gegen  das  Urteil  des  Häuptlings
  ist  Berufung  an  das  Bezirksamt  zulässig?).

3.  Misahöhe.  Der  Bezirk  zerfällt  in  viele  Landschaften,  die  alle
den  Ort,  in  welchem  ihr  Oberhäuptling  wohnt,  als  Hauptstadt  ansehen.
  Die  Häuptlinge  sind  die  Mittelspersonen  zwischen  den  staatlichen
  Behörden  und  den  Ortseingesessenen.  Um  die  Bestätigung
der  neu  eingesetzten  Häuptlinge  wird  der  Regierungsvertreter  regelmäßig
  gebeten?).

4.  Alakpame.  Auch  in  diesem  Bezirke  gibt  es  Oberhäuptlinge,
sogenannte  Könige,  und  Häuptlinge.  Sie  werden  mehrmals  im  Jahre
auf  das  Bezirksamt  zur  Besprechung  wichtiger  Angelegenheiten  und
um  ihnen  die  Gesetze  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen,  geladen.
Den  Häuptlingen  ist  die  Schlichtung  kleiner  Palaver  in  ihren  Ortschaften
  gestattet,  über  größere  Vergehen  und  Verbrechen  ist  die  Entscheidung
  dem  Bezirksamt  vorbehalten.  Bei  wichtigeren  Palavern
werden  die  Häuptlinge  und  die  Großen  mitgeladen,  ferner  auch
einige  vertrauenswürdige  ältere  Leute,  die  die  Sitten  und  Anschauungen
  des  betreffenden  Volksstammes  kennen).

5.  Kete-Kratschi.  Die  Häuptlinge  des  Bezirkes  haben  das  Recht,
gewöhnliche  Streitigkeiten  zu  erledigen  und  leichtere  Vergehen  selbst
zu  bestrafen.  Jeder  hat  aber  das  Recht,  Berufung  an  die  Station  und
weiter  an  das  Gouvernement  einzulegen®).

6.  Sokode-Bassari.  Als  die  deutsche  Herrschaft  in  den  Bezirk
eindrang,  gab  es  einige  bedeutendere  Häuptlinge,  daneben  hatten

1)  Denkschrift  1808.  *)  Denkschriften  1808  und  1899.
3)  Donkschriften  1898  und  1899.  +)  Denkschrift  1899.
5)  Denkschrift  1899.
        <pb n="69" />
        70  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

eine  größere  Macht  zwei  muhamedanische  Imame.  Im  Nordosten
herrschte  eine  patriarchalische  Anarchie,  vorübergehend  Oligarchie.
Es  war  zwar  vielfach  eine  ziemlich  gesunde,  durch  muhamedanische
Anschauungen  bceinflußte  Rechtsprechung  vorhanden,  die  Gerichte
vollstreokten  aber  die  Urteile  nicht,  so  daß  der  Kläger  auf  das  Faustrecht
  angewiesen  war,  und  dies  hatte  weitgehende  Unsicherheit  im
Bezirke  zur  Folge.  Diese  Unsicherheit  hat  dann  die  Station  durch
Rechtspflege  und  Rechtsschutz  bekämpft.  Sie  hat  das  Ansehen  und
die  Macht  kluger  Häuptlinge  und  muhamedanischer  Würdenträger
gehoben.  Diese  entscheiden  jetzt  in  der  Regel  Rechtastreitigkeiten
unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Wünsche  der  Station.  An
letztere  kann  in  jedem  Falle  Berufung  eingelegt  werden.  Fälle  von
allgemeinem  Interesse  entscheidet  sie  selbst!).

7.  Mangu-Jendi  (früher  Sansanne-Mangu).  Im  Bezirke  sind
einige  größere  Gemeinwesen  vorhanden,  die  unter  Häuptlingen  stehen,
dazu  kommt  der  König  von  Mangu.  Von  der  Station  wurden  an  die
Spitze  der  einzelnen  Distrikte  farbige  Chefs  gestellt,  die  von  Zeit
zu  Zeit  nach  Mangu  einberufen  werden.  Die  Stellung  des  Königs
von  Mangu  wurde  durch  Zuteilung  von  Bcamten  zur  Unterstützung
in  den  Regierungsgeschäften  gestärkt.  Regelmäßig  werden  die
Großen  der  Stadt  Mangu  zur  Besprechung  der  Angelegenheiten  sowohl
  der  Stadt,  wie  des  ganzen  Bezirkes  auf  die  Station  entboten.
Die  höhere  Gerichtsbarkeit  übt  die  Station  aus,  die  kleine  liegt  den
Distriktschefs  und  dem  Könige  ob.  Berufung  an  die  Station  ist  zulässig®),


$  7.  Südwestafrika.
I.  Die  allgemeine  Landesverwaltung.
a)  Der  Gouverneur.

Für  Südwestafrika  wurde,  wie  für  Togo,  Mitte  1885  ein  Kommissar
  eingesetzt?).  Aber  anders  als  der  von  Togo  war  der  südwestafrikanische
  Kommissar  nicht  einem  Oberkommissar  unterstellt,
sondern  stand  unmittelbar  unter  der  Zentralregierung.  In  dom  Titel
Kommissar  kommt  einerseits  ebenso  wie  in  Togo  der  im  Verhältnis
zu  dem  des  Gouverneurs  von  Kamerun  niedrigere  Rang  zum  Aus-1)

  Denkschrift  1898.  *)  Denkschriften  1897  und  1898.
®)  Donkschrift  v.  22.  Nov.  1888.
        <pb n="70" />
        $  7.  Südwestafrika.  71

druck,  auch  dieser  Kommissar  war  nur  Rat  dritter  Klassel).  Andererseits
  lagen  die  Verhältnisse  infolge  der  Bedeutung  und  Stärke  der
Eingeborenenstämme  in  Südwestafrika  auch  so,  daB  die  Regierungstätigkeit
  gegenüber  ihnen  nur  eine  sehr  beschränkte  sein  konnte
und  sie  zum  Reiche  in  einem  bloßen  kolonialen  Protektoratsverhältnis
  standen.  Die  Ernennung  eines  Kommissers,  nicht  eines  Gouverneurs
  war  unter  diesen  Umständen  nicht  bloß  eine  Titel-  und  Rangangelegenheit,
  sondern  es  bedeutet  die  Übernahme  einer  Einrichtung,
welche  die  englische  Regierung  bisweilen  unter  ähnlichen  Umständen
trifft®).  1893  wurde  wie  in  Togo  aus  dem  Kommissar  ein  Landeshauptmann®).
  Für  Südwestafrika  ist  diese  Änderung  nicht  ohne  allgemeine
  politische  Bedeutung.  Es  kommt  darin  zum  Ausdruck,
daß  gesteigerte  Hoheitsrechte  von  der  Regierung  beansprucht  werden.
Die  Verleihung  des  Gouverneurtitels  konnte  vielleicht  bei  den  Eingeborenen
  Anstoß  erregen.  Man  konnte  darin  die  Behauptung  einer
vollen  Souveränität  erblicken,  wie  sie  von  den  Gouverneuren  der  benachbarten
  englischen  Kolonien  ausgeübt  wird.  So  wurde  also  ein
Titel  mit  nicht  so  ausgeprägtem  politischem  Programm  verliehen.
Erst  nachdem  durch  die  Niederwerfung  des  Aufstandes  von  1897
die  deutsche  Regierung  sich  eine  stärkere  Stellung  in  Südwestafrika
verschafft  hatte,  wurde  1898  dem  obersten  Beamten  der  Titel  Gouverneur
  gegeben‘).
b)  Organe  der  Zentralverwaltung.

Schon  1892  war  ein  Vertreter  des  Kommissars  vorhanden).  1898
wurde  es  notwendig,  einen  ständigen  Vertreter  für  den  Landeshauptmann
  zu  bestellen,  da  der  letztere  häufig  dienstlich  abwesend  war,
besonders  weil  er  auch  Kommandeur  der  Schutztruppe  war.  Der
Vertreter  war  gleichzeitig  Bezirksamtmann  von  Windhuk®).  1899  fand
eine  Trennung  dieser  Ämter  statt.  Der  Vertreter  wurde  nun  Abteilungschef?),
  seit  1900  Referent.  —  Für  die  Finanzverwaltung
wurde  1895  ein  besonderer,  im  Auswärtigen  Amte  vorgebildeter  Beamter
  entsendet®).  —  Jetzt  gehören  zur  Zentralverwaltung  der
Gouverneur,  ein  Erster  Referent,  ein  Finanzdirektor,  ein  forsttechnischer
  Beirat  und  eine  größere  Anzahl  von  Hilfsarbeitern®).

2,  Ailerlı.  Erlaßv.  25.  Mail885.  ®)  Vgl.oben,  8.17.  *)  V.v.17.  Nov.  1893.
4)  V,  v.  18.  April  1898.  5)  Denkachrift  1892.  *)  Etat  1806.
?)  Etat  1890.  2)  Denkschrift  1895.  °)  Jahrbuch  1908.
        <pb n="71" />
        72  Zweiter  Teil.  I.andesrecht.

c)  Die  örtlichen  Behörden.

Wie  in  Kamerun  und  Togo,  so  bestand  auch  in  Südwestafrika
ursprünglich  keine  Verwaltungsgliederung,  sondern  der  Kommissar,
der  seinen  Sitz  im  Norden  hatte,  war  die  einzige  Instanz.  Ein  Einfluß
auf  die  südlichen  Teile  des  Schutzgebietes  hatte  er  infolgedessen
nicht.  1889  wurde  darum  die  Stationierung  eines  ihm  unterstellten
Beamten  im  Namaqualande  notwendig!).  Im  übrigen  wurden  auch
in  Südwestafriks  Stationen  zur  Ausdehnung  und  Festigung  der
deutschen  Herrschaft  benutzt?).  1893—94  wurde  das  ganze  Schutzgebiet
  in  drei  Bezirkal  haften  geteilt.  In  ihnen  sollte
von  da  ab  der  Schwerpunkt  der  Verwaltung  des  betreffenden  Gebietes
  liegen.  Ihnen  wurde  dann  wieder  eine  Anzahl  von  Ortspolizeibehörden
  als  Verwaltungsbehörden  unterster  Instanz  unterstellt;
die  Funktionen  der  letzteren  wurden  von  den  dem  Offiziersstande
angehörigen  Chefs  oder  bei  kleineren  Stationen  von  dem  ältesten
Unteroffizier  der  verschiedenen  Militärstationen  wahrgenommen?).  —
Innerhalb  der  Grenzen  der  Bezirksl  t  haften  gab  es  nun  aber
Distrikte,  in  denen  die  Verwaltung  vorwiegend  militärischen  Charakter
  hatte.  Bis  1897  standen  diese  Distrikte  mit  der  Bezirksverwaltung
nur  in  einem  losen  Zusammenhange.  Das  wurde  dann  dadurch  anders,
daß  die  beireffenden  Distriktschefs  zur  Zivilverwaltung  abkommandiert
  und  amtlich  dem  Bezirkshauptmann  unterstellt  wurden.  Nur
in  einem  Falle  behielt  damals  aus  politischen  Gründen  ein  Distrikt
seinen  militärischen  Charakter  und  blieb  dem  Gouvernement  unmittelbar
  unterstellt‘).  Das  damals  geschaffene  System  der  Verwaltungsgliederung
  ist  dauernd  geblieben.  Ein  Teil  des  Landes  ist
in  Bezirke  geteilt,  an  deren  Spitze  jetzt  ein  Bezirksamtmann  steht.
In  einigen  Bezirken  gibt  es  Distrikte  unter  Distriktschefse,  die  dem
Bezirksamtmann  unterstehen;  diese  Distriktsverwaltungen  sind  den
Nebenstationen  in  Kamerun  zu  vergleichen.  Neben  den  Bezirken
sind  selbständige  Distrikte  vorhanden,  die  unmittelbar  dem  Gouverneur
  unterstehen.  Den  Bezirksamtmännern  ist  seit  1895  das  Verordnungerecht
  übertragen.  Sie  dürfen  Gefängnis  bis  zu  sechs  Wochen,
Haft,  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  und  Einziehung  einzelner  Gegenstände
  androhen.  Es  gibt  jetzt  die  Bezirksämter:  \Windhuk,

1)  Etat  1880.  ®)  Denkschrift  1893.  3)  Donkschriften  1893  und  1894.
4)  Denkschrift  1898.
        <pb n="72" />
        8  7.  Südwestafrika.  13

Swakopmund,  Lüderitzbucht,  Keetmanshoop  (Distrikte:  Warmbad
und  Bethanien),  Gibeon  (Distrikt:  Maltahöhe),  Karibib,  Outjo  (Distrikte:
  Okaukwejo  und  Zesfontein),  Grootfontein  (Distrikt:  Namutoni),.
  Dazu  kommen  die  selbständigen  Distriktsämter:
Omaruru,  Rehoboth,  Okahandja  und  Gobabis!).  Nicht  in  Verwaltung
genommen  ist  der  nördliche  Teil  des  Schutzgebietes,  das  Land  der
Ovambo.  Die  Errichtung  einer  Residentur  ist  jetzt  eingeleitet
worden®),

I.  Bezirksbeiräte  und  Gouvernements-  oder  Landesrat.

Den  Bezirkshaupt  haften  wurde  1899  vom  Gouverneur
aufgegeben,  sich  aus  den  Kreisen  der  Zivilbevölkerung  Beiräte  zur
Seite  zu  setzen.  Die  Zahl  der  Mitglieder  war  auf  mindestens  drei
festgestellt,  und  ebensoviele  Ersatzmänner.  Die  Amtedauer  sollte
ein  Jahr  betragen.  In  Windhuk  hatten  die  Kaufleute,  Farmer  und
Handwerker  je  einen  Vertreter  und  einen  Ersatzmann  zu  wählen.
In  Gibeon  wählten  die  reichsangehörigen  Bezirkseingesessenen  vier
Mitglieder  aus  Gibeon,  je  eins  aus  Kuis,  Mariental  und  Gochas  und
zwei  aus  Maltahöhe.  In  Svakopmund  und  Keetmanshoop  ernannten
die  Bezirkshauptleute  die  Mitglieder.  Der  Bezirksbeirat  von  Windhuk
  konnte  vom  Gouverneur  auch  in  Gouvernementssachen  gehört
werden,  er  wurde  dann  um  einige  Mitglieder  verstärkt?).

Die  Neuordnung  der  Verhältnisse  durch  die  Verordnung  vom
24.  Dezember  1903  konnte  infolge  des  Eingeborenenaufstandes  zunächst
  noch  nicht  in  Kraft  treten.  Erst  am  26.  März  1906  erließ  der
Gouverneur  eine  Ausführungsverordnung  und  am  9.  Oktober  1906
trat  der  Gouvernementsrat  zum  ersten  Male  zusammen).  Seit
März  1908  wird  er  Landesrat  genannt.

Der  Landesrat  setzt  sich  zusammen  aus  dem  Gouverneur,
sieben  amtlichen  und  elf  außeramtlichen  Mitgliedern®),  für  jedes  der
letzteren  ist  ein  besonderer  Vertreter  bestellt).  Die  außeramtlichen
Mitglieder  werden  als  politische  Vertreter  nicht  nur  der  gesamten
Schutzgebietsbevöll  g,  sondern  auch  als  Vertreter  von  be-&amp;gt;



1)  Jahrbuch  1908  u.  Denkschrift  1906.

2)  Mitteilungen  dor  Staatanekretärs  in  der  8,  nügetkommission.

3)  Denkschrift  1899;  Helfferich,  Reform,  8.  19.

*)  Denkschrift  1906.  8)  Denkschrift  1008.  ©)  Kolonialblett  XVIII,  100  f.
        <pb n="73" />
        74  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

stimmten  Teilen  der  Kolonie  angesehen.  Um  nämlich  bei  der
Größe  des  Schutzgebietes  allen  Teilen  des  Landes  eine  angemessene
Vertretung  im  Landösrate  zu  sichern,  hat  man  bestimmt,  daß  der
Bezirk  Windhuk  nebst  Gobabis  mit  drei,  der  Bezirk  Swakopmund
und  der  Bezirk  Keetmanshoop  einschließlich  Lüderitzbucht  mit  je
zwei  Mitgliedern,  der  Bezirk  Karibib  nebst  Omaruru  und  die  Bezirke
  Gibeon,  Outjo  und  Grootfontein  durch  je  ein  Mitglied  im
Landesrat  vertreten  sein  sollen.

Über  die  Erlangung  der  Mitgliedschaft  seitens  der  außeramtlichen
  Mitglieder  bestehen  eingehende  Vorschriften.  Als  Berufskreise,
  welche  vor  der  Berufung  der  außeramtlichen  Mitglieder  zu
hören  sind,  nennt  die  Ausführungsverordnung  ausschließlich  Landwirte,
  Kaufleute  und  sonstige  selbständige  Gewerbetreibende  An
ein  bestimmtes  Verhältnis  der  Stärke,  in  der  die  einzelnen  Berufe
zu  berücksichtigen  sind,  ist  der  Gouverneur  nicht  gebunden.  Tatsächlich
  gehören  dem  Landesrate  fünf  Landwirte,  drei  Kaufleute
und  drei  sonstige  Gewerbetreibende  (darunter  ein  Rechtsanwalt)
an®).  Genau  geregelt  ist,  in  welcher  \Veise  den  Berufskreisen  Gelegenheit
  gegeben  wird,  sich  zur  Bestellung  der  Mitglieder  zu  äußern.
Man  hat  hier  voneinander  zu  scheiden  das  Recht,  Kandidaten  gutachtlich
  zu  nennen,  das  Begutachtungsrecht,  und  das  Recht,  zu  bestimmen,
  wer  genannt  werden  soll,  welches  ale  Wahlrecht  zu  bezeichnen
  ist.

Das  Begutaohtungsrecht  ist  folgendermaßen  gestaltet.  Vor
Berufung  der  außeramtlichen  Mitglieder  des  Landcearstes  und  ihrer
Stellvertreter  holt  der  Gouverneur  eine  gutachtliche  Äußerung  der
drei  Berufskreise  der  Nichteingeborenen  darüber  ein,  welche  Personen
  sich  für  das  Amt  am  besten  eignen.  Berechtigt,  Gutachten
abzugeben,  sind  demnach  drei  Berufskreise,  drei  nebeneinander
stehende  Gemeinschaften.  Das  Gutachten  der  Berufskreise  wird
in  der  Form  eingeholt,  daß  seitens  eines  jeden  Berufskreises  eines
Bezirkes  dem  Gouverneur  vier  geeignete  Personen,  die  nicht  notwendig
  dem  betreffenden  Berufskreise  anzugehören  brauchen,  als
Landesratsmitglieder  oder  deren  Stellvertreter  empfohlen  werden.
Der  Vorschlag  geschieht  also  nicht  von  jedem  Berufskreise  für
das  ganze  Schutzgebiet,  sondern  innerhalb  eines  jeden  der  sieben

1)  Kolonialblatt  XVIIT,  100  f.
        <pb n="74" />
        $  7.  Südwestafrika.  5

Bezirke,  in  welche  das  Land  zum  Zwecke  der  Bildung  des  Landesrates
  geteilt  ist,  schlägt  jeder  Kreis  vor,  und  zwar  mit  Wirkung  nur
für  den  betreffenden  Bezirk;  ein  in  dem  einen  Bezirke  vorgeschlagener
  Kandidat  gilt,  wenn  es  sich  um  die  Besetzung  einer  Stelle
eines  anderen  Bezirkes  handelt,  nicht  als  vorgeschlagen.  Dies  ergibt
  sich  aus  der  in  der  Ausführungsverordnung  susgesprochenen
Absicht,  allen  Teilen  des  Landes  eine  angemessene  Vertretung  zu
sichern.  Es  hieße  dieser  Absicht  entgegenhandeln,  wenn  man  die
Vorschläge  aus  einem  Bezirke  als  maßgebend  auch  für  die  anderen
ansähe  und  unter  Ausschluß  der  in  einem  Bezirke  Vorgeschlagenen
diesen  durch  Kandidaten  eines  anderen  vertreten  sein  ließe.  Als
geeignete  Personen  im  Sinne  der  obigen  Bestimmung  sind  diejenigen
anzusehen,  welche  als  Vorzuschlagende  wählbar  sind.  Mit  Rechtswirkung
  sind  solche  empfohlen,  welche  rechtmäßig  gewählt  sind.
Der  Inhalt  des  Vorschlages  geht  dahin,  daß  aus  den  Vorgeschlagenen
  die  zu  ernennenden  Landesratsmitglieder  oder  Stellvertreter
genommen  werden;  es  wird  nicht  etwa  ein  Teil  als  ordentliche,  ein
Teil  als  stellvertretende  Mitglieder  vorgeschlagen.  Ist  ein  Bezirk
im  Landeerat  durch  mehr  ale  einen  Sitz  vertreten,  so  müssen
für  jeden  Sitz  Personen  empfohlen  werden,  welche  verschiedenen
Berufskreisen  angehören.  Das  Verfahren  bei  der  Begutachtung  ist
folgendes.  Dem  Bezirksamt  ist  seitens  eines  jeden  Berufskreises
bei  Mitteilung  der  von  ihm  empfohlenen  Personen  eine  Liste  derjenigen
  seiner  Mitglieder  vorzulegen,  die  sich  gutachtlich  geäußert
haben.  Die  Vorlegung  einer  solchen  Liste  iet  notwendig,  damit  man
prüfen  kann,  ob  die  Benannten  als  rechtmäßig  vorgeschlagen  anzusehen
  sind.  \Wer  bei  den  hier  angegebenen  Handlungen  legitimiert
  ist,  die  Berufskreise  zu  vertreten,  wird  nicht  geregelt.  Die
Namen  der  von  den  Berufskreisen  eines  jeden  Bezirkes  empfohlenen
Personen  werden  von  dem  Bezirksamtmann  des  betreffenden  Bezirkes
  zusammengestellt  und  dem  Gouverneur  eingereicht.  Das
Recht,  die  erwähnte  Legitimation  der  Vertreter  der  Berufskreise
wie  auch  die  Rechtsgültigkeit  des  Vorschlages  zu  prüfen,  ist  für  den
Gouverneur  in  Anspruch  zu  nehmen,  dagegen  nicht  für  den  Bezirksamtmann;
  er  stellt  die  Namen  der  Vorgeschlagenen  bloß  zueammen
und  gibt  die  ihm  gegenüber  gemachten  Erklärungen  an  die  höhere
Stelle  weiter.  Den  aus  den  einzelnen  Bezirken  Vorgeschlagenen
        <pb n="75" />
        76  7,weiter  Teil.  Landesrecht.

steht  der  Gouverneur  gegenüber,  wie  die  Gouverneure  überhaupt
gegenüber  den  von  den  Berufskreisen  gutachtlich  Genannten.  Bei
den  Berufungen  zu  dem  ersten  Gouvernementsrat  hat,  nur  mit  einer
Ausnahme,  der  Gouverneur  diejenigen  ausgewählt,  welche  die  meisten
Stimmen  erhalten  hatten?).

Ehe  die  gutachtlichen  Vorschläge  gemacht  werden,  muß  festgestellt
  werden,  wer  vorzuschlagen  ist.  Dies  geschieht  innerhalb
eincs  jeden  Berufskreises  durch  die  dazu  berechtigten  Mitglieder
desselben.  Tie  Verordnung  bezeichnet  dieses  Recht  als  das  Recht,
sich  gutachtlich  zu  äußern.  Trifft  diese  Bezeichnung  das  Wesen
der  Sache?  Sic  täte  es  jedenfalls  daun,  wenn  jeder  von  irgend  einem
Berechtigten  Genannte  als  dem  Gouverneur  gutachtlich  vorgeschlagen
gälte.  Das  ist  nun  aber  nicht  der  Fall,  sondern  nur  eine  beschränkte
Anzahl  kann  vorgeschlagen  werden.  Wer  dies  sein  soll,  läßt  sich  nur
auf  dem  Wege  einer  Abstimmung  feststellen,  so  daß  also  die  vorzuschlagenden
  Kandidaten  gewählt  werden.  Der  Stimmberechtigte  hat
nicht  ein  Gutachten,  sondern  eine  Wahlstimme  abzugeben,  durch  die
er  sein  Mitbestimmungsrecht  bei  der  Auswahl  der  Kandidaten  ausübt.
  Es  handelt  sich  also  um  ein  Wahlrocht.

Das  aktive  Wahlrecht  hat,  wer  1.  die  deutsche  Reichsangehörigkeit
  besitzt,  2.  das  25.  Lebensjahr  vollendet  hat,  3.  seit  mindestens
  zwei  Jahren  seinen  Wohnsitz  im  Schutzgebiete  hat  und  4.  ontweder
  Grundeigentum  von  mindestens  600  Quadratmetern  im  Schutzgebiete
  besitzt  oder  Leiter  (d.  h.  Inhaber,  Direktor,  Prokurist  oder
dergl.)  einer  in  einem  Handelsregister  des  Deutschen  Reiches,  d.  h.
des  Mutterlandes,  oder  des  Schutzgebictes,  d.  h.  Südwestafrikas,  nicht
auch  eines  anderen  Schutzgebietes,  eingetragenen  Firme  ist,  welche
im  Schutzgebiet  eine  Geschäftsniederlassung  hat  und  ein  Grundstück
zu  Eigentum  besitzt  oder  auf  mindetens  zwei  Jahre  gepachtet  hat,
oder  Inhaber  eines  selbstündigen  seinen  Lebensunterhalt  gewährleistenden
  Gewerbebetriebs  ist.  Auf  wen  von  den  unter  Ziffer  4  genannten
  Eventualitäten  die  erste  zutrifft,  ist  als  Landwirt,  auf  wen
die  zweite  als  Kaufmann,  auf  wen  die  dritte  als  sonstiger  selbständiger
Gewerbetreibender  anzusehen.  Es  ist  denkbar,  daß  jemand  melıreren
Berufskreisen  angehört  und  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen
  ein  mehrfaches  Wahlrecht  hätte.  Indessen  wird  hier  aus-1)

  Denkschrift  1808.
        <pb n="76" />
        8  7.  Stüdwestafrika,  717

drücklich  angeordnet,  daß  die  gutachtliche  Äußerung  in  einem  Berufskreise
  die  in  einem  anderen  ausschließt.  Mehreren  Angestellten
einer  Firma,  denen  eine  Geschäftsleitung  zur  gesamten  Hand  übertragen
  ist,  steht  für  eine  von  ihnen  geleitete  Geschäftsniederlassung
nur  die  Befugnis  zur  Abgabe  einer  einzigen  gutachtlichen  Äußerung
zu.  Das  Gutachten  wird  abgegeben  durch  den  am  längsten  im  Schutzgebiet
  befindlichen,  bei  gleich  langem  Aufenthalt  dem  ältesten  zu
einer  gutachtlichen  Äußerung  berechtigten  Gesamtleiter,  sofern  dieser
nicht  anderweitig  die  Befugnis  zur  Abgabe  einer  selbständigen  gutachtlichen
  Äußerung  besitzt.  In  diesem  Falle  tritt  der  nächste  nach
dieser  Bestimmung  dazu  berufene  Gesamtleiter  an  seinc  Stelle.  Hieraus
  geht  klar  hervor,  daß  niemand,  ebensowenig  wie  in  mehreren
Berufskreisen,  so  innerhalb  eines  und  desselben,  mehrfach  abstimmen
darf.  Als  Ausnahme  von  den  bisher  angeführten,  das  aktive  Wahlreclit
  bestimmenden  Regeln  gilt,  daß  von  ihm  die  folgenden  Personen
ausgeschlossen  sind:  wer  1.  als  Beamter  im  unmittelbaren  Regierungsoder
  wer  im  aktiven  Hceresdienst  steht;  2.  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkt  ist;  3.  Gemeinschuldner  ist  oder  im  letzten  Jahre  gewesen
ist;  4.  im  letzten  Jahre  den  gerichtlichen  Offenbarungseid  geleistet
hat;  5.  Armenunterstützung  im  Schutzgebiet  aus  öffentlichen  oder
Gemeindemitteln  bezieht  oder  im  letzten  Jahre  bezogen  hat;  6.  sich
während  der  Vorschlagsfrist  in  gerichtlicher  Untersuchungshaft  befindet
  oder  eine  Strafe  verbüßt;  7.  infolge  rechtskräftigen  Gerichtsurteils
  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  der  Fühigkeit  zur  Bekleidung
  öffentlicher  Ämter  verlustig  ist.  Als  letztes  Jahr  gilt  das
vom  Tage  des  für  die  Abgabe  gutachtlicher  Äußerungen  bestimmten
Termins  zurückgerechnete  Jahr.

Das  passive  Wahlrecht  besitzt  wer  1.  mindestens  fünf  Jahre
die  Reichsangehörigkeit  besitzt.  Für  eine  Person,  die  durch  zehnjährigen
  Aufenthalt  im  Auslande  die  Reichsangehörigkeit  verloren
hatte,  genügt  der  zweijährige  Besitz  der  Reichsangehörigkeit  vom
Tage  der  Wiedererlangung;  2.  das  30.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat;
3.  mindestens  zwei  Jahre  mit  Grundeigentum  im  Schutzgebiete  angesessen
  ist;  4.  diejenigen  Voraussetzungen  erfüllt,  durch  deren  Erfüllung
  jemand  in  den  Kreis  der  aktiv  Wahlberechtigten  eines  bestimmten
  Berufes  eingefügt  wird.  Nicht  notwendig  ist,  daß  jemand
demjenigen  Berufskreise  angehört,  von  dem  er  gewählt  wird.  Vom
        <pb n="77" />
        18  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

passiven  Wahlrecht  werden  dann  aber  wieder  die  gleichen  Personen
ausgeschlossen,  die  auch  vom  aktiven  durch  besondere  Bestimmungen
ausgenommen  wurden.

Jeder  Kandidat  wird  in  einem  besonderen  Wahlkreise  gewählt,
nämlich  in  einem  der  früher  genannten  sieben  Wahlbezirke.  Die
gleichzeitige  Wahl  in  mehreren  Bezirken  oder  Berufskreisen  ist  als
zulässig  anzusehen.  Würde  durch  die  Wahl  unmittelbar  die  Mitgliedschaft
  im  Landesrate  bestimmt,  so  würde  eine  neue  Wahl
hinsichtlich  des  einen  Sitzes  nötig  werden,  dessen  Annahme  der
Gewählte  ablehnen  muß.  Hier  jedoch,  wo  es  sich  um  bloße  Vorschläge
  zur  Besetzung  handelt,  tritt  durch  die  Doppelwahl  kein
Konflikt  ein,  der  durch  eine  solche  Entscheidung  notwendig  beseitigt
werden  müßte.

Das  Wahlverfahren  ist  nicht  geregelt.

Als  auf  Nichteingeborene  anwendbar  sind  die  Strafbestimmungen
  der  $107—109  und  330,  Abs.  3  des  Reichsstrafgesetzbuches
  anzusehen.  Ihre  Geltung  für  die  Schutzgebiete  wird  später
nachzuweisen  sein!),

Die  Amtsdauer  der  außeramtlichen  Mitglieder  ist  auf  zwei
Kalenderjahre  festgesetzt.  Kein  Verlust  der  Mitgliedschaft  tritt  ein,
wenn  jemand  die  Voraussetzungen  der  Wählbarkeit  nicht  mehr  erfüllt,
  denn  diese  sind  nicht  die  Vorbedingung  der  Mitgliedschaft,
sondern  der  Wählbarkeit  zu  Vorschlagskandidaten.  Nur  in  dem
Falle  würde  nıan  den  Verlust  der  Mitgliedschaft  als  Folge  anzusehen
haben,  wenn  nur  Vorgeschlagene  vom  Gouverneur  berufen  werden
dürften,  so  daß  mittelbar  die  Wühlbarkeit  auch  Voraussetzung  der
Mitgliedschaft  würde.  Nun  aber  kann  eine  rechtliche  Beschränkung
des  Gouverneurs  auf  die  Vorgeschlagenen  aus  dem  geltenden  Reclıte
nicht  gefolgert  werden,  wenn  auch  eine  politische  besteht.  So  ist
die  Wählbarkeit  denn  auch  nicht  Voraussetzung  der  Mitgliedschaft.
Wohl  aber  würde  ihr  Verlust  nach  erfolgtem  Vorschlage  und  vor
der  Ernennung  durch  den  Gouverneur  dem  Kandidaten  seine  Eigenschaften
  als  Vorgeschlagener  nehmen.

Der  Landesrat  ist  mindestens  einmal  jährlich  zu  berufen.

Die  Mitglieder  haben  ein  Recht  auf  Ersatz  der  tatsächlich  entstandenen
  Fuhrkosten  und  15  Mark  Tagegelder.

1)  Vgl.  unten,  S.  126  ff.
        <pb n="78" />
        4  7.  Südwestafrika.  79

TII.  Die  Gerichte  für  Weiße.

Mit  der  \ahrnehmung  der  richterlichen  Geschäfte  für  das
Schutzgebiet  wurde  1885  der  kaiserliche  Kommissar  betraut));  eine
besondere  Gerichtsverfassung  wurde  dem  Lande  aber  noch  nicht
gegeben.  Erst  am  1.  Januar  1888  trat  die  des  Reichsgesetzes  vom
17.  April  1886  in  Kraft?).  Durchgeführt  wurde  sie  indessen  erst  am
1,  Oktober  18%.  Es  wurde  zunächst  ein  Gericht  erster  Instanz
mit  dem  Sitz  in  Windhuk  errichtet,  welchem  auch  die  Schwurgerichtsbarkeit
  zugeteilt  wurde.  Zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  wurde
die  Ermächtigung  vom  Reichskanzler  erteilt?).  1896  wurde  ein
zweites  Gericht  in  Otyimbingwe  geschaffen®).  Jetzt  bestehen  die
Bezirksgerichte:  Windhuk,  Swakopmund,  Lüderitzbucht,  Keetmannshoop®).
  Secmannsamtliche  und  konsularische  Befugnisse  haben  die
Bezirksrichter  in  Swakopmund  und  Lüderitzbucht®).  —  Auch  ein
Gericht  zweiter  Instanz  trat  am  1.  Oktober  1890  ins  Leben?).
Zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  wurde  der  Kommissar  ermächtigt.
Seit  1899  trat  an  seinc  Stelle  der,  später  Referent  genannte,  Vertreter
des  Gouverneurs  und  Abteilungschef®).  Seit  1903  gibt  es  dann  einen
eigenen  Oberrichter  für  die  Kolonie®).

IV.  Die  Eingeborenenbehörden  und  -gerichte.

Die  deutsche  Regierung  batte  es  in  Südwestafrika  mit  einer
ganzen  Reihe  von  Stämmen  zu  tun.  Im  Süden  waren  die  Hottentottenstämme
  der  Bondelzwarts,  Bethanier,  Bersebaer,  Veldschoendrager,
  Fransmans,  WVitboois,  Khauas  und  die  rote  Nation.  Im  Norden
die  Herero  zu  Okahandja,  am  Waterberg,  zu  Omaruru,  Otjimbingwe,
Gobabis  sowie  im  Nordwesten.  Dann  die  Hottentotten  des  Kaokovoldes,
  die  Zwartboois  und  Topnaars.  Ganz  im  Norden  sind  die
Ovambo.  Schließlich  die  Bergdamara  um  Okombahe.  Als  ein  Mischlingsstamm
  sind  die  Bastards  von  Rehoboth  vorhanden).

Während  die  Regierung  zu  den  Ovambo  bisher  noch  nicht  in
feste  Beziehungen  getreten  ist  und  erst  für  die  Zukunft  die  Ent-1)

  Denkschrift  v.  22.  Nov.  1885.  3%)  Kaiserl.  V.  v.  21.  Dez.  1887.

3)  Kaiserl.V.  v.10.  Aug.  180  3  4,12,17;  Dienstanw.  v.  27.  Aug.  1800,  52.

4)  Bekanntm.  v.  4.  März  1896.  $)  Jahrbuch  1908.

6)  Verf.  v.  27.  Bept.  1903,  Is  1—4,  Verf.  v.  9.  Mai  1906.

?)  Kaiserl.  V.  v.  9.  Nov.  1900,  $  8
8)  Etats  1899  u.  1900.  ®)  Denkschrift  1003.  10)  Denkschrift  1894.
        <pb n="79" />
        80  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

sendung  eines  Residenten  ins  Auge  gefaßt  wurde,  war  das  Verhältnis
zu  den  anderen  Stämmen  lange  durch  schriftliche  Abmachungen,
die  sog.  Schutzverträge,  bestinmt!).  Der  Inhalt  dieser  Verträge
war  im  wesentlichen  gleichförmig.  Die  Häuptlinge  begaben  sich  mit
ihren  Ländern  und  Völkern  unter  den  Schutz  des  Kaisers.  Den
Weißen  wurde  von  ihnen  Schutz  versprochen  und  das  Recht  zum
Aufenthalt,  Gewerbebetriebe  und  Grunderwerbe  zuerkannt.  Die
Häuptlinge  versprachen,  Frieden  zu  halten  und  erkannten  die  deutsche
Gerichtsbarkeit  für  Streitigkeiten  von  \WVcißen  untereinander  an.  Von
seiten  der  Regierung  wurde  den  Häuptlingen  das  Recht  zugestanden,
die  herkömmlichen  Einnahnıen  weiter  zu  beziehen,  auch  die  üblichen
Abgaben  und  Steuern  von  Reichsangehörigen  konnten  sie  forterheben.
Die  Gerichtsbarkeit  über  ihre  Untertanen  stand  ilınen  zu.  Für  die
gemischte  Gerichtsbarkeit  galten  besondere  Abmachungen.

a)  Die  Verwaltung.

Durch  die  Schutzverträge  war  für  die  Verwaltungsorganisation
die  Grundlage  gegeben.  Eine  weitgehende  Selbständigkeit  der  Häuptlinge
  war  anerkannt.  Die  Folge  war,  daß  man  sich  ihrer  als  Mittelglieder
  bedienen  mußte.  Das  gesamte  Verhältnis  zu  den  Eingeborenen
wurde  dann  aber  durch  den  Eingeborenaufstand  der  Jahre  19041906
auf  eine  neue  Grundlage  gestellt.  Die  sich  aus  den  Schutzverträgen
ergebenden  Rechte  der  Eingeborenen  waren  durch  den  Bruch  des
Landfriedens  verwirkt,  die  Machtstellung  der  Häuptlinge  durch  den
Krieg  vernichtet.

Die  Neuorganisation  der  Eingeborenenverwaltung  wird  durch
eine  Verordnung  vom  18,  August  1907  bestimmt.  —  Als  besondere
Eingeborenenbehörden  sind  Eingeborenenkommissare  einzusetzen.
Soweit  eine  Ernennung  solcher  Beamter  nicht  stattfindet,  wird  ihre
Tätigkeit  durch  den  Bezirksamtmann  ausgeübt,  der  sich  dabei  unter
eigener  Verantwortung  der  Mitwirkung  der  ihm  unterstehenden
Distriktschefs  und  Stationsleiter  bedient.  In  selbständigen  Distrikten
tritt  an  die  Stelle  des  Bezirksamtmanns  der  Distriktschef.  —  Die
örtliche  Aufsicht  über  Fingeborenenwerften,  die  sich  auf  Regierungsland
  und  solchem  Lande  befinden,  das  noch  nicht  vorn  Eigentümer
oder  sonst  Berechtigten  bewohnt  oder  in  Bewirtschaftung  genommen

1)  Vgl.  Hesse,  Die  Schutzverträge  in  Südwestafrika.  1905.
        <pb n="80" />
        8  7.  Südwestafrika.  81

ist,  wird  von  den  Organen  der  Aufsichtsbehörde  ausgeübt.  Die  örtliche
  Aufsicht  über  andere  Werften  (Privatwerften)  ist  Sache  des
auf  dem  Grundstücke  ansässigen  Dienstherren  der  Eingeborenen
oder  deasen  Stellvertreters.  —  Die  mit  der  \Verftaufsicht  beauftragte
Person  soll  sich  im  Verkehr  mit  den  Bewohnern  der  ihm  unterstellten
Werft  in  der  Regel  der  Vermittelung  eines  Vormannes  bedienen,  den
er  aus  der  Zahl  der  Eingeborenen  ernennt  und  der  für  das  Verhalten
der  Werft  verantwortlich  gemacht  wird.  Bei  der  Bestellung  des  eingeborenen
  Vormannes  sollen  tunlichst  die  \ünsche  der  ihm  zu  unterstellenden
  Eingeborenen  berücksichtigt  werden.  —  Den  Bastards  von
Rehoboth,  welche  der  deutschen  Regierung  während  des  Aufstandes
treu  geblieben  waren,  wurden  besondere  Rechte  eingeräumt.  Zwar
ist,  nachdem  195  ihr  Kapitän  gestorben  war,  die  Kapitänswürde
abgeschafft,  aber  die  Bastards  bilden  doch  weiter  eine  geschlossene
Gemeinschaft  mit  gewissen  Selbstregierungsrechten.  Die  Leitung  der
Bastardgemeinde  kommt  jetzt  einem  aus  neun  Personen  bestehenden
Gemeinderate  unter  Leitung  des  Gemeindevorstehers  zu.  Der  Gemeinderat
  wird  von  den  Bastards  auf  je  ein  Jahr  gewählt  und  vom
Gouverneur  bestätigt.  Der  Gouverneur  ernennt  auf  Vorschlag  des
Gemeinderats  den  Gemeindevorsteher.  Alle  die  deutsche  Regierung
und  die  Bastards  gemeinsam  betreffenden  Angelegenheiten  werden
unter  Vorsitz  des  Distriktschefs  als  Vertreter  der  Regierung  vom
Gemeinderate  erledigt,  dagegen  die  reinen  Bastardangelegenheiten
unter  Vorsitz  des  Gemeindevorstehers!).

b)  Die  Gerichtabarkelt.
Die  Ausübung  der  Eingeb  ichtsbarkeit  war  bis  in  die
neuere  Zeit  durch  die  Bestimmungen  der  Schutzverträge  eingeengt,
welche,  wie  angegeben,  den  Häuptlingen  die  Gerichtsbarkeit  über  ihre
Untertanen  ließen.  Durch  das  Außerkrafttreten  der  Schutzverträge
sind  diese  Schranken  natürlich  weggefallen.

Mit  einigen  Änderungen  wurde  für  die  Strafgerichtsbarkeit
die  für  Kamerun,  Togo  und,  Ostafrika  geltende  Verordnung  dee
Reichskanzlere  vom  22.  April  1886  in  Kraft  gesetzt?).  Auch  hier
sollte  die  Strafgerichtsbarkeit  vom  Gouverneur,  in  den  Bezirken  und
selbständigen  Distrikten  von  den  Leitern  derselben  ausgeübt  werden.

3)  Denkschriften  1905  und  1908.  ®)  V.  v.  8.  November  1896,
Edler  v.  Hoffmann,  Verwaltungs-  u,  Gerichtaverfamung.  6
        <pb n="81" />
        82  Zweiter  Teil.  l.andesrecht.

Die  Bezirksamtmänner  sind  berechtigt,  ihre  Bofugnisse  auf  die  ihnen
unterstellten  Beamten  für  deren  Amtsbezirke  unter  eigener  Verantwortung
  zu  übertragen.  An  Unteroffiziere  soll  das  Recht  zur  Verfügung
  von  Strafen  nicht  gegeben  werden.  Zu  den  Strafverbandlungen
  sollte  der  Eingeborenenkapitän  oder  sein  Stellvertreter  zugezogen
  werden.  Nach  Wegfall  der  Kapitäne  werden  andere  passende
Personen  herangezogen  werden  müssen.

Was  die  Zivilgerichtsbarkeit  anlangt,  so  war  nur  die  Gerichtsbarkeit
  in  solchen  Angelegenheiten  geregelt,  in  denen  ein  Weißer
gegen  einen  Farbigen  klagt‘).  Nachdem  nun  aber  die  für  Rechtsstreitigkeiten
  von  Farbigen  untereinander  zuständigen  Häuptlingsgerichte
  fortgefallen  sind,  ist  jene  Gerichtsbarkeit  auch  die  der  Farbigen
  untereinander.

Richter  erster  Instanz  sind  die  Bezirksanıtmänner  und  selbständigen
  Distriktschefs,  und  zwar  derjenige,  in  dessen  Bezirk  der
Eingeborene  zur  Zeit  des  Antrages  auf  Entscheidung  seinen  \Wohnsitz
  oder  beim  Fehlen  eines  solchen  seinen  Aufenthalt  hat.  Der
Bezirksamtmann  kann  diese  Befugnis  auf  die  Distriktschefs  seines
Bezirkes  übertragen.  Jedoch  kann  trotz  der  Übertragung  der  Bezirksamtmann
  jederzeit  die  Sache  selbst  erledigen.  Durch  die  Schutzverträge
  war  die  Beiziehung  von  Eingeborenen  vorgeschrieben.  Dieses
Verfahren  wird  auch  weiter  zweckmäßig  sein.

Der  Oberrichter  wurde  1903  zum  Richter  zweiter  Instanz
bestimmt.  Berufung  an  ihn  ist  zulässig.  wenn  der  \Vert  des  Streitgegenstandes
  300  Mark  überschreitet.  Abgesehen  von  diesem  Falle
ist  der  Gouverneur  ermächtigt,  die  Entscheidung  der  ihm  untergeordneten
  Behörden  von  Amts  wegen  aufzuheben  oder  abzuändern.

88.  Ostafrika.
I.  Die  Regierung  der  Deutsch-ostafrikanischen  Gesellschaft.
Auf  Ansuchen  der  Gesellschaft  für  deutsche  Kolonisation  wurden
die  ostafrikanischen  Gebiete,  in  denen  sie  Hoheitsrechte  erworben
hatte,  dem  Schutze  des  Reiches  unterstellt  und  vom  Kaiser  die  Obeorhoheit
  übernommen.  Der  Gesellschaft,  die  später  den  Namen  Deutschı)V

  al.  die  Abmachungen  in  verschiedenen  Sohutzverträgen;  V.  v.  1.  Jan.
18099  und  #33.  Juli  1002.
        <pb n="82" />
        $  8.  Ostafrika.  83

ostafrikanische  Gesellschaft  annahm,  wurden  dann  die  Hoheitsrechte
mit  Einschluß  der  gesamten  Gerichtsbarkeit  durch  den  Kaiserlichen:
Schutzbrief  vom  27.  Februar  1885  übertragen.  Die  Aufsicht  des
Reiches,  weitere  Anordnungen  und  Ergänzungen  des  Schutzbriefes
wurden  vorbehalten.

Die  Gesellschaft  wurde  dann  organisiert.  Organe  waren  der
Direktionsrat,  aus  21  bis  27  Personen  bestehend,  das  Direktorium
mit  zwei  oder  mehr  Mitgliedern,  die  drei  Revisoren  und  endlich  die
Generalversammlung  der  Mitglieder.  Die  Aufsicht  über  die  Gesellschaft
  führte  der  Reichskanzler.

Durch  einen  Vertrag  vom  20.  November  1890  gab  die  Gesellschaft
  ihre  Hoheitsrechte  zum  1.  Januar  1891  an  das  Reich  zurück.

H.  Die  allgemeine  Landesverwaltung.
a)  Der  Gouverneur.

Die  Deutsch-ostafrikanische  Gesellschaft  hatte  zur  Wahrnehmung
ihrer  Hoheitsrechte  in  Ostafrika  eine  Generalvertretung  eingerichtet,
deren  Inhaber,  der  Generalbevollmächtigte,  seinen  Sitz  in  Zanzibar
hatte.  Ale  am  1.  Januar  1891  die  Besitzungen  der  Gesellschaft  auf
das  Reich  übergingen,  wurde  ein  Gouverneur  ernannt,  bis  zu  dessen
Eintreffen  der  in  Ostafrika  befindliche  Reichskommissar  die  Verwaltung
  führte.

b)  Organe  der  Zentraiverwaltung.

Als  Vertreter  des  Gouverneurs  fungierte  zunächst  der  Oberrichter!).
  Nachdem  dann  die  Funktionen  des  Gouverneurs  und  Kommandeurs
  der  Schutztruppe  in  einer  Person  vereinigt  worden  waren,
wurde  1894  ein  besonderer  ständiger  Vertreter  des  Gouverneurs  bestellt®).
  Mit  der  Umgestaltung  der  ostafrikanischen  Zentralverwaltung
  am  1.  Oktober  1898  fiel  dieses  Amt  fort?).  Bis  zu  diesem  Tage
waren  als  selbatändige  Schutzgebietsbehörden  die  Finanzabteilung,
die  Justizabteilung,  die  Medizinalabteilung,  die  Bauabteilung  und
die  Kulturabteilung  entstanden.  Da  es  nun  wünschenswert  war,
dem  Gouverneur  bei  der  Zentralverwaltung  größeren  Spielraum  in
der  Verfügung  über  die  Arbeitskräfte  zu  geben,  so  wurde  eine  Zusammenlegung
  der  Dienststellen  herbeigeführt.  Man  hob  die  ge-1)

  Denkschrift  1883.  ?®)  Etat  1894.  ?°)  Etat  1897.
6°
        <pb n="83" />
        84  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

nannten  Behörden  auf.  Als  Mitglieder  der  Zentralverwaltung  traten
an  ihre  Stelle  ein  Erster  Referent,  zuerst  Abteilungschef  genannt,
und  zwei  Referenten!),  Da  man  die  Einteilung  des  Landes  in  Provinzen
  in  Erwägung  zieht,  die  kurze  Zeit  schon  1890  vorhanden  war,
80  haben  die  beiden  Referenten,  denen  in  Vorbereitung  dieser  Maßregel
  bestimmte  Teile  des  Schutzgebietes  zugewiesen  sind,  die  Bezeichnung
  Provinzialreferenten  bekommen.  Außer  diesen  gehören
zur  Zentralverwaltung  ein  forstwirtschaftlicher  und  ein  bautechnischer
Beirat,  ein  Finanzdirektor,  ein  Meteorologe  und  eine  Anzahl  von
Hilfsarbeitern?).
c)  Die  örtliche  Verwaltung.

Die  Deutsch-ostafrikanische  Gesellschaft  setzte  zur  Lokalverwaltung
  einige  Bezirkschefs  ein.  Durch  den  Arsberaufstand  wurden  die
Anfänge  der  Organisation  wieder  vernichtet.  Nach  Einführung  der
unmittelbaren  Reichsverwaltung  wurde  scharf  zwischen  dem  Schutzgebiete
  und  der  Interessensphäre  unterschieden.  Zum  Schutzgebiete
rechnete  man  den  zehn  Meilen  von  dem  Meere  ins  Innere  führenden
Küstenstrich,  den  der  Sultan  von  Zanzibar  an  das  Reich  abgetreten
hatte,  sowie  dasjenige  Gebiet,  für  welches  der  Deutsch-ostafrikanischen
Gesellschaft  am  27.  Februar  1885  ein  Schutzbrief  erteilt  worden  war?).
In  diesem  Schutzgebiete  wurde  seit  1890  eine  Zivilverwaltung  eingeführt.
  Es  wurden  sechs  Bezirksämter  unter  Bezirkshauptleuten
und  zwei  detachierte  Verwaltungsstellen  mit  der  Bezeichnung  Bezirksnebenämter
  unter  Stationschefs  eingerichtet®).  —  Anders  als  im
Schutzgebiete  lagen  die  Dinge  in  der  Interessensphäre.  Schon  vor
1890  hatten  hier  zwei  Stationen  bestanden,  die  wesentlich  den
Charakter  militärischer  Stützpunkte  zum  Schutze  des  Küstengebietes
hatten.  Die  Zahl  der  Stationen  wurde  dann  ständig  vermehrt.  Die
Hauptaufgabe  der  Stationschefs  bestand  zunächst  darin,  durch
geschicktes  Verhandeln  und  Verhalten  in  friedliche  Beziehungen  zu
den  Eingeborenen  zu  treten  und  mehr  durch  diplomatische  Kunst
als  durch  Gewalt  den  deutschen  Einfluß  und  die  deutsche  Herrschaft
zur  Geltung  zu  bringen®).  Allmählich  gestaltete  sich  dann  die  Tätigkeit
  der  Stationschefs  mehr  zu  einer  solchen,  welche  der  der  Bezirks-1)

  Runderlaß  v.  12.  Sopt.  1898;  Etats  1808  u.  1901.  *%)  Jahrbuch  1808.

%)  Denkschrift  1890/92;  Kaiserl.  V.  v.  1.  Jan.  1891,
€)  Denkschrift  1890/92.  2)  Denkschrift  1890/92.
        <pb n="84" />
        8  8.  Ostafrika  85

amtmänner  gleich  wurde.  Damit  trat  dann  die  Notwendigkeit  ein,
die  bisherigen  Militärbezirke  in  Zivilverwaltungsbezirke  umzuwandeln
und  dementsprechend  wurde  fortschreitend  verfahren!).  Damit  wurden
  dann  die  Zustände  in  Teilen  der  Interessensphärce  denen  im
eigentlichen  Schutzgebiete  auf  dem  Gebiete  der  Verwaltungsorganisation
  mehr  und  mehr  ähnlich.  Die  Scheidung  zwischen  Schutzgebiet
  und  Interesscnsphäre  trat  für  die  Verwaltung  in  den  Hintergrund,
  besonders  seitdem  1900  durch  Ausdehnung  der  Europäergerichtebarkeit
  auf  das  ganze  Land  diese  Unterscheidung  für  die
Rechtspflege  ganz  verschwunden  war?).  —  Außer  den  Militärstationen
sind  im  Innern  noch  andere  Organe  verwendet  worden.  Bis  1896/97
war  im  Etat  die  Besoldung  für  zwei  bis  drei  Kommissare  ausgeworfen,
  die  zur  Verfügung  des  Gouverneurs  standen.  Sie  sollten  die
Hoheitsrechte  in  der  Interessensphäre  ausüben,  sie  sollten  auch  durch
Schließung  von  Verträgen  die  Häuptlinge  im  Innern  zur  Anerkennung
der  deutschen  Herrschaft  bringen.  Das  Amt  des  Kommissars  ist
aber  nur  beschränkt  in  dieser  Weise  verwendet  worden?)  und  später
ganz  verschwunden.  —  \WVie  in  Kamerun,  so  hat  man  seit  1906  auch
Residenturen  eingerichtet,  die  auch  hier  den  Weißen  gegenüber
direkte  Verwaltungsgeschäfte  ausüben.  Eine  Reihe  von  Militärposten
  dient  der  Sicherung  der  deutschen  Herrschaft.  —  Die  örtliche
  Verwaltung  Ostafrikas  ist  jetzt  folgendermaßen  gegliedert.  Bezirksämter
  sind:  Daressalam,  Bagamoyo  (Nebenstelle:  Sadani),
Pengani,  Tanga,  Wilhelmstal,  Mohoro,  Kilwa  (Nebenstelle:  Chole),
Lindi,  Songea,  Langenburg  (Nebenstelle:  Muaja),  Morogoro,  Mpapua
(Nebenstelle:  Kondoa-Irangi),  Tabora,  Muansa  (Nebenstello:  Schirati),
Moschi  (Nebenstelle:  Aruscha),  Udjidji  (Nebenstelle:  Bismarckburg).
Als  Militärstationen,  welche  gleichzeitig  die  Geschäfte  der  Zivilverwaltung
  wahrnehmen,  werden  noch  bezeichnet:  Iringe,  Mahenge,
Kilimatinde.  Residenturenendlich  sind:  Bukoba,  Ruanda,  Urundi®)
Alle  diese  Verwaltungsstellen  haben  die  Befugnis,  auch  Weißen  gegenüber
  Polizeiverfügungen  zu  erlassen  und  in  beschränktem  Maße
Zwang  anzuwenden;  mit  Ausnahme  der  Nebenstellen  können  sie
auch  Strafverfügungen  erlassen®).

1)  Vgl.  Angaben  in  verschiedenen  Denkschriften.
2)  Denkschrift  1898.  ®)  Denkschrift  1890/92.  4)  Jahrbuch  1908.
8)  V.  v.  15.  Juni  1900.
        <pb n="85" />
        86  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

IH.  Der  Gouvernementsrut.

Der  Deutsch-ostafrikanischen  Gesellschaft  wurde  in  dem  Vertrage
  vom  20.  November  1880  zugestanden,  daß  vor  dem  Erlasse
von  Gesetzen  und  Verordnungen  für  das  Küstengebiet,  dessen  Zubehörungen,
  die  Insel  Mafia  und  das  im  Schutzbriefe  bezeichnete
Gebiet  die  Regierung  die  Gesellschaft  zur  gutachtlichen  Äußerung
aufforderte.  Auf  Grund  des  Vertrages  vom  15.  November  1902  trat
diese  Bestimmung  aber  am  1.  April  1903  außer  Kraft.  —  Eine  sonstige
  geregelte  Beteiligung  der  Bevölkerung  an  der  Regierung  des
Landes  fand  nicht  statt.  Nur  von  Fall  zu  Fall  zog  der  Gouverneur
die  Interessenten  und  ihre  Organisationen  zu  Rate.

Der  Gouvernementsrat  trat  zuerst  am  27.  Mai  1904  zusammen)).
Der  Gouverneur  hat  am  24.  Februar  1904  Ausfül
zu  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  erlassen.

Der  Gouvernementsrat  hat  in  Ostafrika  außer  dem  Gouverneur
noch  mehrere  geborene  Mitglieder.  Der  Gouverneur  hat  nämlich
hier  nicht  bestimmte  Persönlichkeiten  aus  dem  Kreise  der  Beamten
ernannt,  sondern  die  Inhaber  bestimmter  Ämter,  so  daß  also  hier
die  Mitgliedschaft  unabhängig  von  der  Existenz  einer  Person,  dagegen
  abhängig  von  der  eines  Amtes  ist.  Als  geborene  Mitglieder
sind  bezeichnet  der  Erste  Referent,  der  Oberrichter,  der  Kommandeur
der  Schutztruppe  und  die  beiden  Provinzialreferenten?).  An  Stelle
der  beiden  letzteren  stand  1904  und  1905  der  Bezirksaımtmann  von
Daressalam?).  Amtliche  Mitglieder  sind  nicht  vorhanden,  sie  sind
durch  die  genannten  geborenen  ersetzt.  Für  jedes  außeramtliche
Mitglied  ist  der  Vertreter  ausdrücklich  genanntt).  Das  amtliche
Element  verhielt  sich  zu  dem  nichtamtlichen  1904—19%05  wie  fünf
zu  vier),  1906--1907  wie  sechs  zu  fünf®).  Als  Berufskreise,  welche
vor  der  Ernennung  der  außeramtlichen  Mitglieder  zu  hören  sind,
betrachtete  man  zuerst  nur  Kaufleute  und  Pflanzer?),  sodann  auch
andere  Gewerbetreibende®),  schließlich  sind  auch  die  Missionare  amtlich
  als  Berufskreise  bezeichnet:  worden®).  Es  fanden  einen  Sitz  im
Gouvernementsrate  ein  Kaufmann,  zwei  Pflanzer,  ein  Gewerbe-[=

  S

1)  Denkschrift  1904.  %)  Bekanntm.  v.  14.  Doz.  1905.

3)  Denkachrift  1804.  *)  Kolonialblatt  XVII,  122.  $&amp;amp;)  Denkechrift  194.
©)  Kolonialblatt  XVII,  122.  7?)  Denkschrift  1903.  ®)  Denkschrift  1804.
®)  Bekanntmachung  v.  14.  Dez.  1905.
        <pb n="86" />
        $  8.  Ostafrika.  87

treibender,  ein  Missionar.  Die  gleichinäßige  Berücksichtigung  beider
Konfessionen  hinsichtlich  der  Berufung  der  Missionare  geschieht  so,
daß  das  ordentliche  Mitglied  der  einen,  der  Stellvertreter  der  anderen
angehört!).  Die  Anordnung,  durch  welche  die  oben  angeführten  geborenen
  Mitglieder  ihre  Stellung  im  Gouvernementerate  erlangen,  ist
keine  dauernde,  sondern  diese  Mitglieder  sind  auf  die  gleiche  Zeit
eingesetzt,  wie  die  außeramtlichen?).  Die  Amtszeit  der  letzteren  ist
aber  auf  je  zwei  Kalenderjahre  festgesetzt  worden?).  An  Tagegeldern
erhalten  die  außeramtlichen  Mitglieder  10  Rupien.  Unter  Fuhrkosten,
für  die  Ersatz  zu  leisten  ist,  werden  die  Kosten  für  Träger,  Eisenbahn-,
  Dampfer-  und  Bootfahrten  verstanden‘).

IV.  Die  Gerichte  für  die  Weißen.

In  dem  kaiserlichen  Schutzbriefe  vom  27.  Februar  1885  war
unter  Aufsicht  des  Reiches  die  Europäergerichtsbarkeit  der  Deutschostafrikanischen
  Gesellschaft  zugestanden  worden.  Am  selben  Tage
wurde  ein  Angestellter  der  Gesellschaft  vom  Reichskanzler  mit  der
Wahrnehmung  der  Gerichtsbarkeit  betraut  und  dem  Generalkonsul
in  Zanzibar  unterstellt).  Erst  am  1.  Februar  1888  trat  die  Gerichtsverfassung
  des  Reichsgesetzes  vom  17.  April  1886  in  Kraft,  und  zwar
nur  für  das  Gebiet  der  Ostafrikanischen  Gesellschaft®).  Eine  weitere
Organisierung  fand  aber  nicht  statt.  Erst  am  1.  Januar  1891  trat
sie  ein,  und  zwar  für  das  genannte  Gebiet  und  das  vom  Sultan  von
Zanzibar  abgetretene  Küstenland,  nicht  für  die  Interessensphäre.  —
Es  wurden  als  erste  Instanz  zwei  Bezirksgerichte,  eins  für  den
Norden  und  eins  für  den  Süden,  errichtet.  Sie  erhielten  die  Schwurgcerichtsbarkeit?).
  1894  wurden  die  Bezirke  dieser  Gerichte  über  das
Schutzgebiet  hinaus  in  die  Interessensphäre  vergrößert  ®),  1900  wurde
ihre  Zuständigkeit  auf  das  ganze  Land  erstreckt).  1906  wurde  ein
dritter  Gerichtsbezirk  geschaffen.  Es  bestehen  jetzt  die  Bezirksgerichte:
  Daressalam,  Tanga  und  Muansa.  Die  Bezirksrichter  der
beiden  ersteren  haben  seemannsamtliche  und  konsularische  Befug-1)

  Bekanntmachung  v.  14.  Dez.  1906.

2)  Denkschrift  10904;  Bekanntm.  v.  14.  Dez.  1005.

3)  V,  v.  24.  Februar  1904,  $1.  *)  Danelbst,  $  2.

8)  Denkschrift  v.  2.  Dez.  1885.  *)  Kaiserl.  V.  v.  18.  Nov.  1887.
?)  Kaiserl.  V.  v.  1,  Januer  1891,  $5  1  u.  13;  Denkschrift  1893.
8)  V.  v.  16.  Sept.  1894.  9)  V.  v.  7.  Juli  1900.
        <pb n="87" />
        88  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

nisget).  —  Zur  Gerichtabarkeit  zweiter  Instanz  wurde  der  Gouverneur
  ermächtigt,  der  sich  aber  durch  den  Oberrichter  vertreten  lassen
konnte®).  In  Ostafrika  war  ein  solcher  besonderer  Rechtapflegebesmter
  also  schon  1881  vorgesehen.

V,  Die  Eingeborenenbehörden  und  -gerichte.

Die  Gestaltung  der  Eingeborenenbehörden  und  -gerichte  lernt
nıan  aus  Verordnungen  und  amtlichen  Berichten  kennen.  Die  letzteren
  sind  teils  allgemeingehaltene,  teils  aber,  besonders  in  den
Jahren  1897-1889,  gehen  sie  auch  auf  die  örtlichen  Besanderheiten
ein.  Man  wird  nun  zweckmäßigerweise  die  Verwaltungs-  und  die
Rechtspflegebehörden  voneinander  zu  scheiden  haben.

#)  Die  Verwaltungsbehörden.

Während  bisher  die  untersten  allgemeinen  Verwaltungsbehörden
für  die  Eingeborenen  zuständig  waren,  hat  man  für  die  Zukunft  die
Einsetzung  besonderer  Eingeborenenkommissare  ins  Auge  gefaßt.
—  Als  allgemeiner  Grundsatz  der  Verwaltung  in  Ostafrika  gilt,  daß
sich  die  weißen  Behörden  im  Verkehr  mit  der  farbigen  Bevölkerung
möglichst  der  Mitwirkung  angesehener  Eingeborener  zu  bedienen
haben.  Die  meist  arabischen  Walis,  die  Vorsteher  städtischer  Gemeinwesen,
  sind  vielfach  die  Gehilfen  der  Verwaltung  am  Sitze  der
Behörden.  In  den  Küstenbezirken  fehlt  es  an  angeschenen  Häuptlingen;
  infolgedessen  wurden  hier  als  farbige  Beamte  Akiden  oder
auch  Groß-  oder  Oberjumben  über  ganze  Distrikte  gesetzt.  Wealis
und  Akiden  werden  besoldet.  Unter  den  Akiden  stehen  die  Ältesten
kleiner  Landschaften  oder  Dörfer,  die  Jumben,  welche  Ehrenbeamte
eind.  Im  Inneren  gibt  es  teilweise  angesehene  und  einflußreiche
Häuptlinge,  deren  sich  die  Verwaltung  zur  Durchsetzung  ihrer  Anordnungen
  bedienen  kann?),  teilweise  ist  aber  auch  hier  die  politische
Zersplitterung  sehr  weitgehend.  Da  sich  einige  Mißstände  bei  der
Verwendung  farbiger  Beamter,  insbesondere  der  Akiden,  in  der  Lokalverwaltung
  herausgestellt  hatten,  so  wurde  von  manchen  Seiten  auf
Ersetzung  der  Akiden  durch  Bezirksnebenstellen  gedrungen,  nur

1)  Verf.  v.  27.  Sept.  1903,  55  1—4.

8)  Dienstanw.  v.  12.  Jan.  1891  und  Nachtrag  v  Y  25.  Okt.  1891;  jetzt
Kaiserl.  V.  v.  9.  Nov.  1900,  $8.  *°)  Denkschrift
        <pb n="88" />
        $  8.  Ostafrika.  89

Akiden  mit  beratender  Funktion  sollten  bleiben.  Nachdem  die  Regierung
  zunächst  einer  derartigen  Änderung  geneigt  gewesen  war,
entschloß  sie  sich  dann  doch  wieder  zur  Aufrechterhaltung  des  bisherigen
  Zustandes.  Zur  Beseitigung  der  Mißstände  wurde  den  Bezirksamtmännern
  auferlegt,  die  Akiden,  deren  Befugnisse  beschränkt
wurden,  schärfer  zu  beaufsichtigen.  Soweit  es  möglich  war,  wurden
auch  stammesfremde  Akiden  durch  angestammte  Häuptlinge  ersetzt.
In  den  Küstengebieten  ist  derartiges,  wie  erwähnt,  meist  nicht
möglich;  zum  guten  Teile  ist  dies  durch  die  Bemühungen  der  Regierung
  selbst  herbeigeführt,  die,  anders  als  in  Kamerun  und  Togo,
an  der  Küste  lange  Zeit  bestrebt  gewesen  ist,  Stammeshäupter  zu
beseitigen  oder  ihren  Einfluß  aufzuheben!).  —  Aus  dem  bisher  Angeführten
  tritt  ein  gewisser  Gegensatz  zwischen  dem  Küstengebiete
und  dem  Inneren  hervor,  von  welchen  das  Residenturgebiet  einen
besondere  zu  behandelnden  Teil  bildet.

l.  Das  Küstengebiet.  Zum  Küstengebiete  kann  man  im  wesentlichen
  die  Bezirke  Tanga,  Wilhelmstal,  Pangani,  Bagamojo,  Daressalam,
  Mrogoro,  Kilwa  und  Lindi  rechnen.  Die  Organisation  der
farbigen  Behörden  ergibt  sich  schon  aus  dem  oben  Gesagten.  Das
Bezirksamt  versammelt  vielfach  die  ihm  unterstellten  Akiden  und
Jumben  regelmäßig,  um  ihnen  Vorschriften  und  Mitteilungen  zu
machen?).  —  Kleine,  teilweise  nur  vorübergehende  Besonderheiten
in  der  Organisation  sind  in  zwei  Bezirken  zu  bemerken.  In  Wilhelmstal
  hat  man  früher  den  Versuch  gemacht,  einen  größeren  Eingeborenenstaat,
  das  Reich  der  Wakilindi,  welches  \Vest-  und  Ostusambara
  umfaßt  hatte,  wieder  herzustellen.  Der  eingesetzte  Sultan,
welcher  als  Mittelglied  zwischen  der  Regierung  und  den  Eingeborenen
dienen  sollte,  erlangte  jedoch  kein  genügendes  Ansehen,  so  daß  der
Versuch,  auf  dıese  Weise  zu  regieren,  aufgegeben  und  die  direkte
Verwaltung  durchgeführt  werden  mußte?).  —  Der  Bezirk  Pangani
wurde  in  Steuerdistrikte,  die  nut  den  Landschaften  zusammenfielen,
eingeteilt;  es  ist  ihnen  der  erbangesessene  Großjumbe  als  besoldeter
Regierungsbeamter  vorgesetzt.  Da  diese  Persönlichkeiten  noch  ein
altangestammtes  Ansehen  bei  der  Bevölkerung  haben,  so  konnte  man
hier  von  jeher  keine  fremden  Akiden  verwenden,  die  als  Eindring-1)

  Denkschrift  1906.  *)  Denkaschriften  1897,  1808,  1899.
%)  Denkschriften  1896,  1897,  1898.
        <pb n="89" />
        90  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

linge  betrachtet  wurden.  Die  Landschaften  zerfallen  in  Unterdistrikte
unter  Jumben.  Vielfach  wurden  Jumbensöhne  in  der  Regierungsschule,
  sowie  praktisch  beim  Bezirksamte  aurgebildet  und  sodann
ihren  Vätern  als  besoldete  Akiden  zur  Unterstützung  beigegeben!).

2.  Das  innere  Bezirksgebiel.  Für  dio  Militärstationen,  welche
allmählich  das  Innere  dem  deutschen  Einfluße  zu  erschließen  hatten,
wurde  1904,  in  Übereinstimmung  mit  älteren  Anweisungen?),  der
Befehl  ausgegeben,  dort,  wo  organisierte  Sultanate  oder  Jumbenschaften
  bestehen,  einc  unmittelbare  Einwirkung  auf  die  Eingeborenen
möglichst  zu  vermeiden,  sich  vielmehr  der  Vermittelung  der  einheimischen
  Obrigkeiten  zu  bedienen.  Wo  eine  solche  Obrigkeit  nicht
vorhanden  ist,  müsse  auf  ihre  Einsetzung  Bedacht  genonimen  und
ihr  Ansehen  gegenüber  ihren  Untertanen  gestärkt  werden®).  In  Übereinstimmung
  mit  diesen  Vorschriften  werden  gelegentlich  eingeborene
Herrscher  bestätigt,  Aufstände  unbotmäßiger  Untertanen  werden
unterdrückt*).  Die  gedachten  Normen  haben  nicht  nur  für  die
Militärstationen  sondern  auch  für  die  Bezirksämter  Geltung  zu  beanspruchen.
  Bisweilen  haben  sich  übrigens  die  Behörden  nicht  an
sie  gehalten,  so  hat  man  im  Bezirke  Tabora  das  Reich  des  Sultans
von  Urambo  in  vicle  Teile  zerstückelt®).

3,  Das  Residenturgebie.  Das  Residenturgebiet  umfaßt  die  zehn
Sultanate  des  Bezirkes  Bukoba  und  die  großen  und  volkreiehen  Königreiche
  Ruanda  und  Urundi.  Die  Aufgabe  der  ostafrikanischen  Residenten
  ist  die  gleiche  wie  die  der  Kameruns.  Durch  Beeinflussung
und  Beratung  der  eingeborenen  Herrscher  haben  sie  im  Sinne  der
deutschen  Regierung  und  der  Zivilisation  zu  wirken.  In  den  Residenturbezirken
  hat  das  Reich  von  Urundi  die  deutsche  Herrschaft
erst  seit  1902  anerkannt).  Ältere  Beziehungen  bestehen  dagegen  zu
den  übrigen  Staaten,  insbesondere  zu  den  Sultanaten  in  der  Residentur
  Bukoba  und  dem  benachbarten  Bezirksamte  Muansa.  Für
den  Schutz,  den  die  Herrscher  von  der  Regierung  genießen,  müssen
sie  gewisse  Gcegenlcistungen  machen.  Sie  haben  Tributarbeiter  zur
Herstellung  von  öffentlichen  Bauten  und  Wegen  zu  stellen.  In
Bukoba  haben  sie  monatlich  Tribut  zu  zahlen.  Ferner  haben  sie

1)  Denkschrift  1898.  *)  Donkschrift  1883.
®)  Runderlaß  v.  16.  Juni  1904.
4)  Soin  Songen,  vgl.  Denkschrift  1898.  5)  Daselbet.  ®)  Denkschrift  1902.
        <pb n="90" />
        &amp;amp;  8.  Ostafrika.  91

Vertreter  bei  der  Regierung  zu  halten.  Sie  werden  auch  nach  Möglichkeit
  veranlaßt,  sich  von  Zeit  zu  Zeit  selbst  bei  dem  deutschen
Regierungsvertreter  einzufinden!).

b)  Die  Gerichte,

Die  Gerichtsbarkeit  über  die  Farbigen  ist  durch  verschiedene
Vorschriften  geregelt.  Als  Farbige  sind  nicht  die  Goanesen  und
Parsen  anzusehen?).  Die  gesetzlichen  Normen  haben  nun  aber  nur
Geltung,  soweit  schon  ihre  Durchführung  als  angemessen  eıscheint.
Im  übrigen  hat,  besonders  für  das  Innere,  auch  noch  zu  gelten,  daß,
soweit  die  bestehenden  Bestimmungen  Spielraum  lassen,  die  Erledigung
  von  Streitigkeiten  der  Eingeborenen  untereinander  möglichst
der  Entscheidung  ihrer  eigenen  Obrigkeit  zu  überlassen  ist).  Auch
wo  regelmäßig  die  weißen  Beamten  die  Gerichtsbarkeit  auszuüben
haben,  wird  gelegentlich  innerhalb  gewisser  enger  Grenzen  farbigen
Regierungsbeamten  die  Rechtsprechung  übertragen  ®).

Die  bürgerliche  Gerichtsbarkeit  in  erster  Instanz  wird  von
jeher  vom  Bezirksamtmann  im  Schauri  ausgeübt).  Ausnahmen  kann
der  Gouverneur  festsetzen.  Der  Bezirksamtmann  kann  seine  Befugnis
auf  die  ihm  unterstellten  Beamten  für  den  Amtsbezirk  übertragen,
hat  darüber  aber  dem  Gouverneur  zu  berichten.  Die  Übertragung
an  andere,  nichtbeamtete  Weiße  kommt  aber  auch  vor,  so  ist  einmal
im  Bezirke  Ujiji  den  Missionaren  das  Recht,  kleinere  Streitigkeiten
zu  entscheiden,  beigelegt  worden®).  Die  Zuständigkeit  des  Bezirksamtmannes
  ist  unbegrenzt.  Es  steht  ihm  ein  cingeborener  Richter,
ein  Wali,  zur  Seite,  dem  er  unter  eigener  Verantwortung  gewisse
richterliche  Befugnisse,  namentlich  soweit  das  mohammedanische
Recht  in  Frage  kommt,  übertragen  kann,  In  wichtigen  Sachen  steht
es  dem  Bezirksamtmeann  frei,  mehrere  angesehene  Farbige  als  Beisitzer
  mit  beratender  Stimme  zuzuziehen,  ohnc  daß  er  von  der  ausechließlichen
  Verantwortung  frei  würde.  In  schwierigen  und  besonders
  wichtigen  Fällen  ist  er  berechtigt,  über  den  Fall  das  Gutachten
  des  gelehrten  Richters  seines  Bezirks  oder  auch  des  Gouver-1)

  Denkschriften  1896,  1897,  1898,  1905,  1906.  ®)  V.  v.  3.  Okt.  1904.
8)  Runderlaß  v.  18.  Juni  1004.
4)  Denkschrift  1900.  5)  V.  v.  19.  Mai  18091.  ®)  Denkschrift  1899.
        <pb n="91" />
        92  Zweiter  Teil  Landesrecht,

nements  einzuholen.  —  Außer  den  streitigen  sind  dem  Bezirksamtmanne
  auch  noch  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
übertragen.  So  hat  er  die  Beurkundung  von  Rechtageschäften  Farbiger
  vorzunehmen!).  Er  kann,  wenn  die  Brautleute  es  wünschen,
Eheschließungen  beurkunden?),  doch  darf  er  auch  die  Führung  von
Eheregistern  den  Walis  und  Akiden  übertragen®).  Wenn  der  Erbe
oder  ein  Nachlaßgläubiger  es  verlangt,  hat  er  die  Regelung  der  Hinterlnssenschaft
  in  die  Hand  zu  nehmen.  Zur  Unterstützung  des  Bezirksamtmannes
  in  solchen  Sachen  sind  bei  jedem  Bezirksamte  je  drei
bis  vier  Leute  der  für  den  Bezirk  in  Frage  kommenden  Sckten  oder
Kasten  auszuwählen,  denen  der  Bezirksamtmann  die  Abwickelung
der  Sachen  unter  seiner  Aufsicht  überträgt).  —  Mindestens  einmal
in  der  Woche  ist  den  Farbigen  Gelegenheit  zu  geben,  ihre  Rechtsangelegenheiten
  vor  den  Bezirksamtmann  zu  bringen.  Soweit  dieselben
  ihre  Erledigung  nicht  finden,  ist  ein  besonderer  Gerichtstag
anzuordnen.  —  In  Streitigkeiten,  deren  Gegenstand  den  Wert  von
1000  Rupien  übersteigt,  ist  Berufung  zulässig.

Die  Strafgerichtsbarkeit  war  von  Anfang  an  so  geregelt,
wie  es  nachher  die  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  22.  April  1896
bestimmt  hat®).  Eine  Neuerung  bedeutete  hier  nur  das  den  Stationsleitern
  und  den  Expeditionsführern  im  Innern  für  den  Notfall  verliehene
  Recht,  Todesstrafen  zu  verhängen®).

Der  Gouverneur  hat  1898  die  ihm  zustehende  Eingeborenengerichtsbarkeit
  zweiter  Instanz  dem  Oberrichter  zugeteilt.  Unter
diese  Gerichtsbarkeit  fallen  in  bürgerlichen  Sachen  die  Berufungen,
in  Strafsachen  die  durch  die  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom
22.  April  1886  angeordnete  Nachprüfung  der  Todesurteile  und  Bestätigung
  der  Verurteilung  zu  höheren  Strafen  seitens  der  Bezirksämter
  und  Stationen.  Ein  Todesurteil  darf  indessen  nur  dann  vollstreckt
  werden,  wenn  der  Gouverneur  selbst  bekundet  hat,  daß  er
von  seinem  Begnadigungsrechte  nicht  Gebrauch  machen  will?).

1)  V.  v.  7.  Aug.  1891  und  v.  23.  Sept.  1893.
2)  V.  v.  25.  Okt.  1904.

8)  V.  v.  26.  Juli  1905.

4)  V.  v.  4.  Nov.  1803.

6)  Vgl.  oben,  8.  ö4.

6)  V.  v.  14.  Mai  1891  und  v.  29,  Juni  11803;  Denkschrift  1805.
7)  V.  v.  26.  Mai  1808  und  v.  9.  Aug.  1
        <pb n="92" />
        8  9.  Neu-Guines.  93

$9.  Neu-Guinea.
I.  Die  Regierung  der  Neu-Guinea-Kompagnie.

Durch  die  Kaiserlichen  Schutzbriefe  vom  17.  Mai  1885  und
13.  Dezember  1886  hatte  der  Kaiser  die  Landeshoheit  in  Neu-Guinea
der  Neu-Guines-Kompagnie  übertragen.  Sio  hat  dieselbe  bis  zum
l.  November  1889  und  sodann  vom  1.  September  1892  bis  1.  April
1899  ausgeübt.  Seitdem  hat  das  Reich  die  unmittelbare  Verwaltung.
Organe  der  Kompagnie  im  Mutterlande  waren  die  aus  zehn  Mitgliedern
  bestehende  Direktion,  die  drei  Revisoren  und  die  Generalversammlung
  der  Mitglieder.  Die  Aufsicht  führte  der  Reichskanzler.

II.  Die  allgemeine  Landesverwaltung.
a)  Der  Gouverneur.

Die  Neu-Guines-Kompagnie  hat  nach  Begründung  der  ersten
Stationen  in  dem  ihr  zugefallenen  Gebiete  1885  einen  obersten  Vertreter
  mit  dem  Titel  Landeshauptmann  eingesetzt!).  Er  hatte  sowohl
die  Wahrnehmung  der  Hoheitsrechte  wie  auch  die  wirtschaftliche
Leitung.  Da  sich  aus  dieser  Verbindung  Unzuträglichkeiten  ergeben,
so  wurde,  auf  Grund  eines  Vertrages  vom  23.  Mai  1889  mit  dein
Auswärtigen  Amte,  die  politische  Verwaltung  am  l.  November  1889
auf  einen  Kaiserlichen  Kommissar  übertragen?).  Da  sich  dann  aber
wieder  eine  Übernahme  der  Verwaltung  durch  die  Kompagnie  ermöglichen
  ließ,  so  fand  sie  am  1.  September  1892  statt.  An  die  Stelle
des  Kommissars  trat  wieder  ein  Landeshauptmann?).  Am  1.  April
1888,  mit  der  Übernahme  der  Verwaltung  durch  das  Reich,  wurde
ein  Gouverneur  eingesetzt.

b)  Organe  der  Zentralverwaltung.

1890  wurde  für  Guines  eine  Kanzlerstelle  im  Etat  vorgesehen).
Diesem  Kanzler  kam  naturgemäß  auch  die  Vertretung  des  Gouverneurs
  zu.  1899  fällt  der  Kanzler  weg;  seitdem  wurde  der  Gouverneur
bei  dienstlicher  Abwesenheit  und  im  Urlaubsfalle  durch  den  Bezirks-1)

  Denkschrift  1892;  Instruktion  v.  18.  August  1885.

2)  Denkschrift  1882;  Kaiserl.  V.  v.  6.  Mai  1890.

.3)  Denkschrift  1892;  Kaiserl.  V.  v.  15.  Juni  1892.
4)  Etat  does  Auswärtigen  Amtes  1890.
        <pb n="93" />
        94  Zweiter  Teil.  I.andesrecht.

amtmann  für  den  Bismarckarchipel  vertreten!).  1906  wird  dann  dem
Inhaber  dieser  Bezirkeanıtmannsstelle  Referentenrang  gegeben,  1907
endlich  eine  besondere  Referentenstelle  geschaffen?).

e)  Die  örtliche  Verwaltung.

Die  Neu-Guinea-Konipagnie  gründete  in  ihrem  Gebiete  eine
Reihe  von  Stationen,  deren  Leiter  allgemeine  Verwaltungs-  und
polizeiliche  Befugnisse  hatten?).  Diese  Stellung  wurde  ihnen  1889
genommen.  Ein  Teil  ihrer  Befugnisse  ging  auf  den  Kommissar  über,
ein  weiterer  Teil  an  die  Vorsteher  der  örtlichen  Polizeibezirke.  Es
blieben  ihnen  nur  einige  polizeiliche  Befugnisse,  welche  sich  auf  das
Arbeiterwesen  bezogen®).  Jetzt  sind  aber  dem  Stationschef  zu  Eitape
wieder  allgemeine  Polizeibefugnisse  beigelegt®).  Das  Schutzgebiet
wurde  in  einen  östlichen  und  westlichen  örtlichen  Verwaltungsbezirk
unter  Bezirksvorstehern,  jetzt  Bezirksamtmännern,  eingeteilt.  Dem
jetzigen  Bezirksamtmann  des  westlichen  Bezirkes  ist  persönlich  das
allgemeine  Verordnungsrecht  delegiert  worden®).  Jetzt  bestehen  die
Bezirksämter:  Herbertshöhe  (Regierungsstationen:  Simpsonhafen,
Namatanai,  Käwieng,  Kiöta)  und  Friedrich-Wilhelmshafen  (Regierungsstation:
  Eitape)?).

III.  Der  Gouvernementerat.

Vor  der  Einführung  des  Gouvernementsrates  hat  eine  geregelte
Teilnahme  der  Bevölkerung  an  der  Regierung  nicht  stattgefunden.
Im  Gouvernementsrate  verhielt  sich  das  amtliche  Element  mit  Einschluß
  des  Gouverneurs  zum  nichtamtlichen  1904—1%5  wie  5:5,
1906—1907  5:6,  1908—1909  5:7.  Es  gehören  dem  Gouvernementsrato
  jetzt  zwei  Kaufleuto,  drei  Pflanzer  und  zwei  Missionare  an.
Für  jedes  außeramtliche  Mitglied  ist  der  Vertreter  besonders  bestellt.
Die  Ernennung  der  Mitglieder,  sowohl  der  amtlichen  wie  der  außeramtlichen
  erfolgt  auf  je  zwei  Kalenderjahre®).

IV.  Die  Gerichte  für  Weiße.
Die  Ordnung  der  Rechtspflege  war  vom  Reiche  nicht  der  Neu-Guinea-Kompagnie
  überlassen,  sondern  der  Reichsregierung  vorbe-1)

  Etat  1906.  2)  Etat  1007.  *®)  Denkschrift  1892.  yi  V,v.4.  Dez.  1889.
8)  Bekanntmachung  v.  3.  Oktober  1906.  ®)  V.  v.  4.  Oktober  1904.
?)  Jahrbuch  1908,  8)  Kolonialblatt  XV,  634;  XVII,  124  £.;  XIX,  210,
        <pb n="94" />
        8  9.  Neu-Guinea.  95

halten  worden!).  Die  Regelung  wurde  dann  durch  Einführung  der
Gerichtsverfassung  des  Reichsgesetzes  vom  17.  April  1886  am  1.  September
  1886  vollzogen?).  Am  1.  April  1887  wurde  sie  auf  die  Salomonsinseln
  ausgedehnt®).  —  Den  demgemäß  errichteten  Gerichten  erster
Instanz  wurde  die  Schwurgerichtsbarkeit  zunächst  noch  nicht  verliehen.
  Erst  am  1.  Januar  1889  haben  sie  sie  erhalten®).  Zur  Ausübung
  der  Gerichtsbarkeit  erster  Instanz  wurde  zuerst  der  Landehauptmann°),
  sodann  ein  besonderer,  juristisch  vorgebildeter  Beamter
  zuständig  gemacht®).  Nach  Übernahme  der  Verwaltung  durch
das  Reich  1889  wurden  für  die  nunmehr  zwei  Gerichtsbezirke  des
Landes  als  Gerichtsbeamte  erster  Instanz  ein  Kanzler  sowie  ein
zweiter  Rechtspflegebeamter  bestellt”).  1900  sind  dann  zwei  Bezirksrichter,
  je  einer  für  Kaiser-Wilhelms-Land  und  für  den  Biemarck-Archipel
  vorbanden®).  Sie  haben  seemannsamtliche  und  konsularische
Befugnisse.  Die  richterlichen  Amtsgeschäfte  werden  in  Kaiser-Wilhelms-Land
  durch  den  Bezirkseamtmann  wahrgenommen,  im  Bismarck-Archipel
  ist  dagegen  seit  1006  ein  oigener  Bezirksrichter.  —
Als  Gericht  zweiter  Instanz  wurde  zum  I.  Scptember  1886  das
deutsche  Konsulargericht  in  Apia  zuständig  gemacht?).  Am  1.  Januar
  1889  trat  ein  eigenes  Obergericht  an  seine  Stelle!%).  Oberrichter
wurde  der  Landeshauptmann,  jetzt  der  Gouverneur!!).  Ein  eigener
Oberrichter  ist  nicht  vorhanden.

V.  Die  Eingeborenenbehörden  und  -gerichte.
a)  Die  Verwaltungsorganlsation  12),

Die  Durchführung  des  in  anderen  ‚Schutzgebieten  befolgten
Grundsatzes,  sich  der  Eingeb  ti  zu  Verwaltungszwecken
  zu  bedienen,  stieß  in  Neu-  Guines  auf  Schwierigkeiten,  da
es  in  beiden  Verwaltungsbezirken  an  größeren  staatlichen  Bildungen
fehlte,  vielfach  den  Eingeborenen  sogar  die  Dorfhäuptlingsschaft

1)  Schutzbrief  v.  17.  Mai  1885.  *)  Kaiserl.  V.  v.  5.  Juni  1886,  $  1.

3)  Kaiserl.  V.v.  11.  Jan.  1887.  4)  Kaiserl.  V.  v.  13.  Juli  1888,  $  6.

%)  Erlaß  v.  24.  Juni  1886.  8)  Erlaß  v.  14.  Juli  1880.

?)  Etat  des  Auswärtigen  Amtes  Fa  Denkschrift  18092.  ®)  Etat  1900.

8)  Kaisorl,  V.  v.  5.  Juni  1886

10)  Kaiserl.  V.  v.  13.  Juli  1888,  %  jetzt  v.  0.  Nov.  1800,  8  8.

11)  Dienatanw,  v.  3.  August  188

12)  Wolff,  Der  farbige  Ofevunteher  in  Neu-Guinea  (Zeitschr.  für  Kolonialpolitik
  VI).
        <pb n="95" />
        96  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

unbekannt  war.  Es  fehlte  ihnen  die  Vorstellung  der  Unterordnung
unter  eine  Gebietsgewalt?).  Nun  bedurfte  die  deutsche  Regierung
aber  notwendig  der  farbigen  Mittelspersonen  zur  Verwaltung.  Infolgedessen
  organisiert  sie  selbst  die  Eingeborenen.  Sie  hat  einzelne  Dorfschafts-
  oder  Landschaftsverbände  geschaffen,  denen  je  ein  Häuptling
  mit  beschränkten  Verwaltungs-  und  Polizeibefugnissen  vorgesetzt
wird;  er  wird  auch  für  den  Wegebau  verantwortlich  gemacht.  Die
Eingeborenen  werden  angehalten,  diesen  Regierungshäuptlingen  zu
gehorchen.  Die  Häuptlinge  erhalten  Abzeichen  ihrer  obrigkeitlichen
Würde.  —  Mit  der  Schaffung  dieser  Organisation  hat  man  zuerst
im  östlichen  Bezirke  begonnen.  Bis  zum  1.  April  1907  waren  hier
in  dieser  \Veise  organisiert:  Neu-Hannover,  die  ganzen  Küstenstämme
und  in  den  mittleren  Gegenden  die  Bergvölker  von  Neu-Mecklenburg,
  die  Ostküste  von  Bougainville,  Neu-Lauenburg  und  Teile  von
Nord-Neu-Pommern,  insbesondere  die  Gazellehalbinsel  und  ein  Teil
der  Bainingberge?).  Im  westlichen  Bezirke  hat  man  mit  ähnlichen
Maßregeln  erst  1905  begonnen,  indem  man  in  dem  Gebiete  um  die
Astrolabebucht  kleine  Dorfverbände  schuf  und  Regierungshäuptlingen
  unterstellte.  Man  hat  hier  mit  größeren  Schwierigkeiten  zu
rechnen  als  im  Bismarckarchipel;  die  Bevölkerung  ist  spärlicher  und
noch  ziemlich  scheu,  jedoch  bricht  sich  das  Verständnis  für  die  Absichten
  der  Regierung  allmählich  Bahn?).  —  Bei  dieser  ganzen  Sachlage
  sind  natürlich  die  Häuptlinge  völlig  von  der  Regierung  abhängig,
die  allein  ihnen  Autorität  verleiht.  Eine  Verwaltung,  die  sich  in
intensiver  Weise  auf  das  ganze  Schutzgebiet  erstreckte,  ist  noch
nicht  vorhanden.  Sie  wird  erst  mit  der  weiteren  Durchführung  der
Häuptlingsorganisation  möglich  werden.  In  den  nichtorganiaierten
Gebieten  beschränkt  sich  die  Tätigkeit  der  Verwaltung  auf  gelogentliche
  Eingriffe®).
b)  Die  Gerichte.

Der  Neu-Guines-Kompagnie  wurde  vom  Kaiser  1888  die  Gerichtsbarkeit
  über  die  Eingeborenen  übertragen®).  Mit  der  Beseitigung
  der  Hoheitsrechte  der  Kompagnie  hörte  diese  Befugnis  auf.

1)  Denkschriften  1892  und  1902.  2)  Denkschriften  1808—1906.

%)  Denkschriften  1804—1908.  %)  Denkschriften  1898  und  1906.
8)  Kaiserl.  V.  v.  7.  Juli  1888  und  15.  Okt.  1897.
        <pb n="96" />
        8  9.  Neu-Guinesa.  97

Die  Kompagnie  hat  auf  Grund  dieser  Ermächtigung  die  Strafgerichtsbarkeit
  geregelt!).  Die  Verfassung  der  Strafgerichte,  die
am  1.  Januar  1889  in  Kraft  trat  und  so  geblieben  ist,  ist  folgende.
Für  die  Verhandlung  und  Entscheid  Strafsachen  sind  Stationsgeriohte
  zuständig,  welche  aus  einem  n  Gerichtsvorsteher  und  einem
Gerichtsschreiber  bestehen.  Der  Gouverneur  bestimmt  Sitz  und  Bezirk
  jedes  Gerichts  und  ernennt  den  Vorsteher  desselben,  sowie  für
Fälle  der  Behinderung  einen  Stellvertreter.  Zur  Ausübung  der  Gerichtebarkeit
  werden  Bezirksamtmänner  und  Stationschefs  ermächtigt?).
  In  den  Fällen  todeswürdiger  und  bestimmter  anderer  schwerer
Verbrechen  haben  bei  der  Entscheidung  zwei  Beisitzer  mitzuwirken.
Sie  werden  aus  den  Stationsbeamten  oder  den  achtbaren  Weißen
des  Bezirks  vom  Gerichtsvorsteher  berufen.  Der  letztere  ernennt
auch  den  Gerichtsschreiber.  Das  Stationsgericht  ist  erste  und  letzte
Instanz.  Wenn  auf  Todeastrafe  erkannt  ist,  so  kann  der  Gouverneur
ergänzende  Ermittelungen  anordnen  oder  unter  Aufhebung  des  Urteils
eine  neue  Verhandlung  der  Sache  vor  demselben  oder  einem  anderen
Stationsgeriohte  anordnen.  Todesurteile  bedürfen  zur  Vollstreckbarkeit
  der  Bestätigung  durch  den  Gouverneur.  Die  Rechtsprechung
erfolgt  nicht  nur  am  amtlichen  Sitze  des  Richters,  sondern  auch
auf  Dienstreisen  an  Ort  und  Stelle?).

Für  die  Zivilgerichtsbarkeit  hat  keine  derartige  allgemeine
gesetzliche  Regelung  stattgefunden.  Zunächst  beschränkten  sich  die
deutschen  Behörden  auch  auf  die  Strafgerichtsbarkeit®),  erst  allmählich
  sicherten  sie  sich  auch  auf  jenem  Gebiete  maßgebenden  Einfluß.
Die  bürgerliche  Rechtsprechung  wird  von  den  Vorstchern  der  Stationsgerichte
  ausgeübt).  Bei  Rechtsstreitigkeiten,  in  denen  es  sich  um
geringe  Werte  handelt,  wird  auch  den  Regierungshäuptlingen  die
Zivilgerichtsbarkeit  zugestanden.  Gegen  ihre  Entscheidung  ist  aber
Berufung  an  den  weißen  Beamten  zulässig®).  Im  übrigen  ist  es  oft
schwierig,  die  Häuptlinge  zur  Hilfeleistung  auf  dem  Gebiete  der
Rechtspflege  heranzuziehen;  Eigennutz,  Übercifer  und  Unverstand
verursachen  oft  Störungen?).  In  besonderer  Weise  ist  die  Recht-1)

  Ve  v.  21.  Okt.  1888.

2)  Denkschriften  1809  und  1900;  Bekanntmachung  v.  3.  Oktober  1906.
8)  Denkschrift  1808.  #)  Daselbst.

%)  Denkschriften  1899  und  1900;  Bekanntmachung  v.  3.  Oktober  1908.
6)  Denkachrift  1808.  7)  Denkschrift  1802.

Edlerv.  Hoffmann,  Verwaltungs-  u.  Gerichteverfassung.  7
        <pb n="97" />
        98  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

sprechung  in  Ehescheidungssachen  für  die  Stämme  der  nördlichen
Gazellchalbinscl  geregelt!).  Gericht  erster  Instanz  ist  der  Bezirksamtmann
  in  Herbertshöhe  oder  dessen  allgemeiner  Vertreter,  in  der
Berufungsinstanz  der  Gouverneur  oder  dessen  Vertreter?).

$  10.  Inselgebiet.

Das  sogenannte  Inselgebiet  hat  nicht  immer  seinen  jetzigen
Umfang  gehabt.  Ein  Teil  desselben,  die  Marschallinseln,  ist  später
dazugekommen.  Sie  haben  ihre  eigene  Entwickelungsgeschichte,
welche  zeitlich  vor  der  Erwerbung  der  anderen  Teile  des  Inselgebietes
beginnt.

A.  Die  Marschallinseln.
I.  Die  Rechte  der  Jaluitgexellschaft.

Der  Jaluitgesellschaft  in  Hamburg  wurde  als  Gegenleistung  für
die  von  ihr  übernommene  Verpflichtung,  die  Kosten  der  Verwaltung
des  Schutzgebietes  zu  tragen,  ein  gewisser  Einfluß  auf  die  Regierung
durch  den  Vertrag  vom  21.  Januar  1888  gewährt.  Gesetze  und  Verordnungen,
  welche  die  Verwaltung  des  Schutzgebietes  betrafen,
sollten  nur  nach  Anhörung  der  Gesellschaft  eingeführt  werden.
Beim  Erlaß  örtlicher  Verwaltungsmaßregeln  hatte  der  Regierungsvertreter
  möglichst  im  Einvernehmen  mit  der  Vertretung  der  Gesellschaft
  in  Jaluit  zu  handeln.  Auf  Vorschlag  derselben  ernannte  er
die  örtlichen  Beamte,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Reichskanzlers.
  —  Diese  gesamten  Bestimmungen  sind  am  }.  April  1906
außer  Kraft  getreten.

H.  Die  allgemeine  Landesverwaltung.

Zur  Ausübung  der  Hoheitsrechte  in  den  1885  erworbenen  Marschallinseln
  wurde  ein  Kaiserlicher  Kommissar  ernannt.  1893  erhielt
er  den  Titel  Landeshauptmann?).  Mit  der  Einverleibung  der  Marschallinseln
  in  das  Inselgebiet  am  !.  April  1906  fiel  der  Landeshauptmann

1)  Vgl.  v.  Hoffmann,  Die  Verordnung  des  Gouverneurs  von  Neu-Guinea,
betreffend  das  Eherecht  unter  den  Eingeborenen  (Zeitschrift  für  Kolonialpolitik
  VII).

2)  V.  v.  5.  Februar  1904.  3)  V.  v.  17.  Nov.  1893.
        <pb n="98" />
        $  10.  Inselgebiet.  99

fort.  Die  Marschallinseln  wurden  zu  einem  Bezirksaınte  mit  einem
Bezirksamtmann  an  der  Spitze,  welcher  dieselben  Befugnisse  hat,
wie  die  gleichen  Beamten  im  übrigen  Inselgebietet).  Eine  örtliche
Gliederung  der  allgemeinen  Landesverwaltung  war  nicht  vorhanden,
nur  befand  sich  auf  der  vom  Regierungssitze  entfernten  Insel  Nauru
eine  Regierungsstation.

III.  Die  Gerichte  für  Weiße.

Die  Gerichtsverfassung  des  Reichsgesetzes  vom  17.  April  1886
trat  am  I.  Dezember  1886  in  Kraft?).  Zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  erster  Instanz  war  zuerst  der  Kommissar,  seit  dem  1.  April
1890  eine  besonders  beauftragte  Persönlichkeit  ermächtigt.  Erst  von
diesem  Zeitpunkte  an  ging  auch  die  Schwurgerichtsbarkeit  auf  das
Gericht  über®).  Jetzt  ist  der  Bezirksamtmann  gleichzeitig  Bezirksrichter.
  Er  hat  seemannsamtliche  und  konsularische  Befugnisse.  —
Zweite  Instanz  war  bis  zum  1.  April  1890  das  Konsulargericht
in  Apiat),  sodann  ein  besonderes  Obergericht  im  Schutzgebiete,
dessen  Oberrichter  der  Kommissar,  später  Landeshauptmann,  war?).
Mit  der  Angliederung  an  das  Inselgebiet  am  1.  April  1906  wurde
das  Obergericht  aufgehoben,  an  seine  Stelle  trat  das  für  das  Inselgebiet
  mit  zuständige  Obergericht  von  Neu-Guinea®).

IV.  Die  Eingeborenenbehörden  und  -gerichte.

Auf  den  Marschallinseln  gab  es  schon  vor  der  deutschen  Erwerbung
  eine  Stammesorganisation.  Auf  den  Rälik-  und  den  Ratakinseln,
  weniger  auf-  Nauru,  war  die  Abhängigkeit  der  Eingeborenen
von  ihren  Häuptlingen  schr  groß.  Der  Häuptling  hatte  die  Entscheidung
  über  Tod  und  Leben  und  überhaupt  die  ganze  Gerichtsbarkeit.
  Besonders  unter  dem  Einflusse  der  Missionare  änderte  sich
dies  jedoch,  Einfluß  und  Ansehen  der  Häuptlinge  gingen  zurück?).
—  Die  deutsche  Regierung  erachtete  es  für  vorteilhaft,  die  patri-1)

  Denkschrift  1906.  2)  Kaiserl.  V.  v.  13.  Sept.  1886,  $  1.

3)  Kaiserl.  V.  v.  13.  Sept.  1886,  v.  7.  Febr.  1890,  $  5;  Dienatanw.  v.  2.  Dezember
  1886.

*)  Kaiserl.  V.  v.  13.  Sept.  1886,  $  4.

8)  Kaiserl.  V.  v.  7.  Febr.  1800;  Dienstanw.  v.  10.  März  IR90;  Kaiserl.

V.  v.  9.  Nov.  1900,  $  8.
6)  Kaiserl.  V.  v.  18.  Jan.  1000.  7)  Denkschriften  1803  und  1885.
        <pb n="99" />
        100  Zweiter  Teil.  Landesrecht,

archalische  Autorität  der  Häuptlinge  in  dieser  abgeschwächten  Form
aufrecht  zu  erhalten  und  sich  ihrer  zur  Verwaltung  zu  bedienen!).
—  Ihre  zivilrechtlichen  Streitigkeiten  bringen  die  Eingeborenen
freiwillig  vielfach  vor  den  Vertreter  der  Regierung®).  —  Die  Strafgerichtsbarkeit
  über  die  Eingeborenen  ist  1890  völlig  ebenso  wie
in  Neu-Guinea  geregelt  worden?).

B.  Karolinen,  Palau  und  Marianen.

I.  Die  allgemeine  Landesverwaltung.

Die  Karolinen,  Palau  und  Marianen  wurden  bekanntlich  von
Spanien  erworben.  Die  Verwaltungsorganisation,  welche  dies  Inselgebiet
  unter  spanischer  Horrschaft  gehabt  hat,  ist  nicht  ohne  Einfluß
auf  die  spätere  Entwickelung  gewesen.

a)  Der  Gouverneur,

In  der  spanischen  Zeit  hatte  das  Inselgebiet  nicht  unmittelbar
unter  der  kolonialen  Zentralregierung  gestanden,  sondern  es  war  mit
seinem  Gouverneur  dem  Generalkapitanat  der  Philippinen  unterstellt‘).
  Ähnlich  wurde  die  Lage  unter  deutscher  Herrschaft.  Die
Inseln  wurden,  ohne  ihre  Selbständigkeit  als  Schutzgebiet,  insbesondere
  auch  auf  dem  Gebiet  des  Etatswesens  zu  verlieren),  dem  Schutzgebiete
  von  Neu-Guinea  angegliedert.  An  die  Stelle  des  spanischen
Generalkapitäns  trat  der  Gouverneur  von  Neu-Guinea,  der  also
gleichzeitig  Gouverneur  des  Inselgebietes  ist.  Er  ist  für  die  Verwaltung
  auch  dieses  Schutzgebietes  verantwortlich®).  Er  hat  naturgemäß
  ein  dieser  Verantwortung  entsprechendes  Recht,  den  unteren
Instanzen  Anweisungen  zu  erteilen.  Er  hat  das  Recht,  für  das  Inselgebiet
  Verordnungen  zu  erlassen’).  Indessen  er  steht  den  unteren
Verwaltungsinstanzen  doch  nicht  so  gegenüber  wie  im  alten  Schutzgebiete
  von  Neu-Guinca.  Die  Verkehrsschwierigkeiten  machen  es
erforderlich,  daß  jenen  eine  größere  Selbständigkeit  gegeben  wird,
als  das  sonst  der  Fall  ist.

1)  Denkechrift  18094.  2)  Denkschrift  1892.

8)  V.  des  Reichsk.  v.  10,  März  1800.  4)  Denkschrift  v.  20.  Juni  1809.

5)  Vgl.  v.  Hoffmann,  Anme  orkungen  usw.  (Zeitschr.  f.  Kolonialpolitik

VIL457).  ©)  V.v.  24.  Juli  1809,  81
7)  V.  v.  24.  Juli  1899,  83,  V.  v.  27.  Sept.  1903,  $  8.
        <pb n="100" />
        &amp;amp;  10.  Inselgebiet.  101

b)  Der  Vizegouverneur.

An  die  Stelle  des  spanischen  Gouverneurs  ist  der  deutsche  Vizegouverneur
  des  gesamten  Inselgebietes  getreten,  der  gleichzeitig  Bezirksamtmann
  der  Östkarolinen  iet!).  Seine  Stellung  ergibt  sich
schon  aus  seinem  Titel.  Er  ist  der  Vertreter  des  Gouverneurs  und
ist  als  solcher  an  dessen  Weisungen  gebunden.  Er  hat  aber  auch
gewisse  selbständige  Befugnisse,  die  ihm  nicht  generell,  sondern  in
einzelnen  Verordnungen  beigelegt  sind.  Er  hat  ein  vom  Reichskanzler
  unmittelbar  delegiertes  Verordnungsrecht?),  welches  aber
dem  des  Gouverneurs  nachsteht.  Ferner:  die  gleichen  Rechte,  wie
in  den  betreffenden  Angelegenheiten  den  Gouverneuren,  sind  dem
Vizegouverneur  in  der  kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  die  Rechte
an  Grundstücken,  vom  21.  November  1902?),  in  der  dazu  ergangenen
Verfügung  des  Reichskanzlere®)  und  in  der  kaiserlichen  Verordnung,
betreffend  dieZwangs-  und  Strafbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden?),
verliehen.  Der  Gouverneur  endlich  hat  ihm,  kraft  Ermächtigung
durch  kaiserlichen  Erlaß,  auch  das  Recht  ‚  übertragen,  im  Gnadenwege
  die  Aussetzung  und  Teil  1  kung  zu  bewilligen®).
Dies  Recht  steht  ihm  neben  dem  Gouverneur  zu’).  Die  Bestellung
eines  Staateanwaltes  in  Strafsachen  sowie  die  Aufsicht  über  ihn  kann
ihm  der  Gouverneur  übertragen?).

c)  Die  örtliehen  Behörden.

Den  örtlichen  Behörden,  d.  h.  den  Bezirksamtmännern,  ist
die  Verwaltung  ihrer  Bezirke  unmittelbar  durch  kaiserliche  Verordnung
  übertragen,  während  der  Gouverneur  nur  als  die  für  die
Verwaltung  verantwortliche  Person  bezeichnet  wird®).  Hierin  kommt
zum  Ausdruck,  daB  die  Bezirksamtmänner  die  eigentlichen  Träger
der  Verwaltungsbefugnisse  sind.  Ihnen  ist  ferner  auch  unmittelbar
von  der  höchsten  Verwaltungsstelle  das  gleiche  Verordnungsrecht
wie  den  Gouverneuren  verliehen  worden!°).  Verordnungen  der  Bezirkeamtmänner
  stehen  jedoch  denen  des  Gouverneurs  und  des  Vizegouverneurs
  nach.  —  Auch  im  Inselgebiete  hat  man  detaohierte

1)  V.  v.  24.  Juli  1899,  $  1.

®)  V.  v.  24.  Juli  1889,  $  3,  V.  v.  27.  Sept.  1903,  $  5.

28627.  *)  V.v.  30.  Nov.  1902,62,  5)  Kaiserl.  V.  14.  Juli  1906,  $  35.
6)  Verfügung  v.  25.  April  1905.  ?)  Allerh.  Order  v.  4.  Februar  1905.

10)  V.  v.  2%.  Juli  1899,  $  3,  V.  v.  27.  Sept.  1903,  8  6.
        <pb n="101" />
        102  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

Regierungsstationen.  Der  Stationsleiter  für  die  Marianen  ist
zur  Durchführung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  ermächtigt  worden,
deren  Vollzug  früher  zur  Zuständigkeit  des  Bezirksamtmannes  gehörte,
  als  die  Marianen  noch  ein  eigenes  Bezirksamt  waren!).  —  Die
deutsche  Regierung  hatte  beim  Inselgebiete  die  spanische  Verwaltungseinteilung
  übernommen?).  Es  gab  daher  drei  Bezirksänmter,
nämlich  Ostkarolinen,  Westkarolinen  und  Marianen  mit  Palau?).  Im
April  1906  wurden  die  Marianen  provisorisch,  am  1.  April  1807  endgültig
  dern  Bezirke  der  Westkarolinen  beigefügtt).  Als  neucs  Bezirksamt
  traten  am  1.  April  1906  die  Marschallinseln  hinzu®).  Das
Inselgebiet  zerfällt  jetzt  in  die  Bezirksämter:  Ponape  für  die  Ostkarolinen,
  Jap  für  die  Westkarolinen,  Marianen  und  Palau  (Regierurigsstationen:
  Saipan  für  die  Marianen,  Korror  für  Palau)  und
Jaluit  für  die  Marschallinseln  (Regierungsstation:  Nauru)®).

II.  Gerichte  für  die  Weißen.

Als  Richter  ernter  Instanz  war  von  Anfang  an  der  örtliche  Verwaltungsbeamte,
  als  Oberrichter  der  Gouverneur  ausersehen.  Die
allgemeine  koloniale  Gerichtsverfassung  sollte  auf  den  1899  erworbenen
  Inseln  erst  am  1.  Januar  1%1  in  Kraft  treten?).  Bis
dahin  unterlagen  die  einschlägigen  Verhältnisse  der  Ordnung  durch
den  Reichskanzler  oder  den  von  ihm  ermächtigten  Beamten®).  Die
Verwaltungsbezirke  wurden  zu  Gerichtsbezirken  erster  Instanz  gemacht,
  die  Bezirksaıntmänner  wurden  mit  der  Wahrnehmung  der
Gerichtsbarkeit  betraut?).  Seit  dem  1.  Januar  1901  besteht  in  jedem
Bezirksamte  ein  nach  den  Vorschriften  des  Sclhutzgebietsgesetzes
gebildetes  Gericht  erster  Instanz,  welches  auch  Schwurgericht
ist!%),.  Nach  der  Aufhebung  des  Bezirksamtes  der  Marianen  wurde
auch  das  dortige  Bezirksgericht  am  1.  Juli  1907  aufgehoben  und  sein
Bezirk  dem  des  Bezirksgerichtes  Jap  einverleibt!!).  Die  Bezirksrichter
haben  seemannsamtliche  und  konsularische  Befugnisse.  —  Gericht
zweiter  Instanz  ist  das  Obergericht  von  Neu-Guinea?).

1)  Bekanntm.  v.  29.  Juni  1907.  2)  Donkschrift  v.  20.  Juni  1899.

°)  V.  v.  24.  Juli  1889,  $  1,  V.v.  26.  Sopt.  1809,  $1.  +)  Denkeschrift  19086.

8)  Kaiserl.  V.  v.  18.  Januar  1800.  *)  Jahrbuch  1908.

7)  Kaiserl.  V.  v.  18.  Juli  1898,  $1.  8)  Dasolbet.

®)  V.  v.  26.  Sept.  1809,  86.  10)  Kaiserl.  V.  v.  8.  Nov.  1000,  $  7.
ı1)  Verf.  v.  27.  April  1807.  12)  Kaiserl.  V.  v.  8.  Nov.  1900,  $  8.
        <pb n="102" />
        $  10.  Inselgebiet.  103

IO.  Die  Eingeborenenbehörden  und  -gerichte.

Wie  in  Neu-Guinea  so  sieht  sich  auch  in  den  beiden  Bezirken
der  Karolinen  die  ‚Regierung  in  die  Notwendigkeit  versetzt,  feste
Eingeb  ti  erst  zu  schaffen  oder  bestehende  zu
stärken,  welche  außer  der  Verwaltung  auch  die  niedere  Gerichtsbarkeit
  ausüben!).  Einer  intensiven  Durchführung  der  Verwaltung  stehen
häufig  Verkehrsschwierigkeiten,  insbesondere  der  Mangel  an  Verkehrsmitteln
  entgegen.

Auf  allen  wichtigen  Inselgruppen  der  Ostkarolinen  sind  Eingeborenenverwaltungen
  eingesetzt  worden.  Die  unterste  Stufe  bilden
die  Häuptlinge.  Distrikte  werden  unter  Oberhäuptlinge  gestellt.  Bei
der  Einteilung  wird  möglichst  die  Stammeszugehörigkeit  berücksichtigt.
  Den  Oberhäuptlingen  ist  die  Ausübung  der  örtlichen  Polizei
und  der  Gerichtsbarkeit  in  kleinen  Straf-  und  Zivilsachen  übertragen.
Gegen  ihre  Entscheidungen  ist  Berufung  an  den  Vizegouverneur
gegeben.  In  größeren  Sachen  entscheidet  das  Bezirksamt  zu  Ponape®).

Auf  den  Westkarolinen  im  engeren  Sinne  ist  die  Organisation,
soweit  sie  durchgeführt  ist,  ähnlich,  An  der  Spitze  der  Dorfgemeinde
steht  der  Häuptling  oder  Dorfvorsteher;  dem  aus  mehreren  Dorfgemeinden
  zusammengesetzten  Kreise  steht  der  Oberhäuptling  vor.
Regelmäßig  monatlich  finden  Versammlungen  der  Oberhäuptlinge
im  Bezirksamte  statt,  in  denen  gemeinschaftlich  beraten  wird  und
Anweisungen  erteilt  werden,  sodann  versammelt  jeder  Oberhäuptling
die  ihm  unterstellten  Dorfvorsteher  und  teilt  ihnen  die  Beschlüsse
des  Bezirksamtes  mit.  Jeder  Vorsteher  ist  für  seinen  Bezirk  verantwortlich.
  Die  höchste  Gerichtsbarkeit  übt  das  Bezirksamt  aus,
die  niedere  die  Eingeborenorgane?°).

Auf  den  Pala  uinseln  hat  man  die  hergebrachte  patriarchalische
Organisation  beibehalten.  Mit  den  Vertretern  der  Eingeborenen
werden  vom  Stationsleiter  alle  Maßnahmen  der  Verwaltung  und
Rechtspflege  beraten).

Auf  den  Marianen  besteht  eine  Gemeindeorganisation.  An  der
Spitze  einer  jeden  Gemeinde  steht  der  Ortsschulze,  den  ein  Vertreter
unterstützt  und  nötigenfalls  vertritt.  Die  Dörfer  sind  in  Bezirke

1)  Denkschrift  1899.  *)  Denkschriften  1899,  1901  und  190.
%)  Denkschriften  1899  und  1000.  4)  Denkschrift  1900.
        <pb n="103" />
        104  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

eingeteilt,  für  welche  je  ein  Aufseher  ernannt  ist.  Dieser  meldet  alle
Veränderungen,  Krankheiten  der  Menschen  und  Tiere  und  sonstige
Erscheinungen  und  führt  ein  genaues  Verzeichnis  der  ihm  zugeteilten
Bewohnerschaft.  Er  erhebt  die  Steuern  nach  Anweisung  des  Bezirksamtes
  und  bestimmt  täglich  die  aus  seinem  Bezirke  für  die  öffentlichen
  Arbeiten  zu  stellende  Mannschaft.  Die  Gemeindebeamten  ernennt
  der  Stationsleiter,  wobei  indessen  die  Wünsche  der  Bevölkerung
  berücksichtigt  werden,  so  daß  jeder  Aufseher  zugleich  der  Vertrauensmann
  seines  Bezirkes  ist!).  Die  Ausübung  der  Gerichtebarkeit
  ist  dem  Stationsleiter  übertragen?).

$  11.  Samoa.

I.  Die  allgemeine  Landesverwaltung.

Für  Samoa  wurde  gleich,  als  es  in  deutschen  Besitz  kam,  ein
Gouverneur  ernannt.  Er  erhielt  1901  einen  Referenten?).  1904  fiel
diese  Stelle  fort  und  der  Oberrichter  wurde  nebenamtlich  mit  den
Funktionen  eines  Referenten  betraut®).  Auf  Sawaii  wurde  1901  ein
Beamter  zum  Zwecke  der  Lokalverwaltung  eingesetzt3).

1.  Der  Gouvernementsrat,

Ehe  Samoa  deutsch  wurde,  hatte  für  die  Munizipalität  von  Apia
eine  Vertretung  der  Ansiedier  bestanden.  Diese  Vertretung  fiel  mit
dem  Beginne  der  deutschen  Herrschaft  fort.  An  ihre  Stelle  setzte
der  Gouverneur  am  10.  Mai  1900  einen  gewählten  Gouvernementsrat,
  mit  welchem  die  wirtschaftlichen  Angelegenheiten  des  Schutzgebietes
  und  ihre  Förderung  erörtert  wurden  und  durch  welchen  die
Bürgerschaft  in  der  Lage  war  Forderungen  und  Anregungen  an  den
Gouverneur  zu  bringen®).

Nach  Inkrafttreten  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom
24.  Dezember  1903  wurde  dieser  Gouvernementsrat  den  neuen  Bestimmungen
  entsprechend  umgestaltet.  Der  Gouverneur  hat  am
16.  Juli  1906  eine  Ausführungsverordnung  erlassen.

1)  Donkschrift  1899.

%)  Bekanntmachung  v.  29.  Juni  10907.  *)  Etat  190).  +)  Etat  1904.
8)  Denkschrift  1901;  Etat  1902;  Jahrbuch  1908.

8)  Artikel  6,  Abschnitt  2  der  Samoaakte;  Denkschrift  1900.
        <pb n="104" />
        &amp;amp;  11,  Samoa.  105

Die  amtlichen  Mitglieder,  mit  Einschluß  des  Gouverneurs,  verhielten
  sich  zuerst  wie  vier  zu  fünfl).  Jetzt  gehören  dem  Gouvernementsrate
  acht  außeramtliche  Mitglieder  an?).  Vertreter  für  die
letzteren  werden  nicht  ein  für  alle  Male  bestellt.  Nach  ihrer  beruflichen
  Stellung  sind  von  den  außeramtlichen  Mitgliedern  drei  (früher
zwei)  Kaufleute,  drei  Pflanzer,  ein  (früher  kein)  sonstiger  Gewerbetreibender
  und  ein  (früher  kein)  ehemaliger  Beamter?).  Die  Amtszeit
  der  außeramtlichen  Mitglieder  ist  durch  die  Ausführungsverordnung
  auf  je  zwei  Jahre  festgesetzt,  und  zwar  soll  sie  am  ersten
Oktober  beginnen.  Abweichend  hiervon  beginnt  sie  für  die  jetzt
Amtierenden  am  1.  November“).  Wird  jemand  zu  einem  anderen
Zeitpunkte  als  dem  der  allgemeinen  Ernennung  berufen,  so  dauert
seine  Berechtigung  von  dem  Momente  seiner  Ernennung  volle  zwei
Jahre®).  Der  Gouverneur  bedient  sich  der  Mitarbeit  des  Gouvernementsrates,
  auch  abgesehen  von  den  regelmäßigen  Sitzungen,  inden
er  über  wichtige  Fragen  sich  den  Rat  der  Mitglieder  durch  Umfragen
bolt®).  Die  außeramtlichen  Mitglieder  beziehen  auf  Grund  der  Ausführungsverordnung
  zwanzig  Mark  Tagegelder.  Als  Ort  der  Verhandlung
  gilt  hinsichtlich  des  Ersatzes  der  tatsächlich  entstandenen
Fuhrkosten  der  ehemalige  Munizipalitätedistrikt  von  Apia.

III.  Gerichte  für  die  Weißen.

In  Samoa  trat  die  Gerichtsverfassung  des  Reichagesetzes  vom
17.  April  1886  am  1.  März  1900  in  Kraft?).  In  Apia  wurde  ein  Gericht
erster  Instanz  errichtet,  welches  von  Anfang  an  auch  in  Schwurgerichtssachen
  zuständig  war®).  Der  Bezirksrichter  hat  scemannsamtliche
  und  konsularische  Befugnisse.  Auch  ein  Gericht  zweiter
Instanz  wurde  geschaffen®).  Seit  1904  ist  ein  besonderer  Oberrichter
  vorhanden.

t)  Kolonialblatt  XVII,  155  f.
2)  Kolonielblatt  XIX,  210  f.

6)  Denkschrift  1908.

?)  Kaiserl.  V.  v.  17.  Febr.  1900,  $  1;  Bekanntmachung  des  Reichsk.  v.
26.  März  1900.

8)  $5  der  Kaiserl.  V.;  V.’des  Gouv.  v.  30.  Juli  1900.

9)  $6.d.  Kaiserl.  V.;  "Kaisorl.  V.  v.  9.  Nov.  1900,  $  8.
        <pb n="105" />
        106  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

IV.  Die  Eingeborenenbehörden  und  -gerichte.
a)  Die  Verwaltung.

Noch  in  der  Zeit  der  gemeinsamen  Herrschaft  des  Deutschen
Reiches,  Großbritanniens  und  der  Vereinigten  Staaten  über  Samoa
war  das  alte  samoanische  Königtum  durch  Verzicht  des  Thronprätendenten
  abgeschafft  worden.  Dieser  Verzicht  war  indessen  für
die  Anschauung  der  Samoaner  nicht  durchaus  bindend.  Es  bedurfte
noch  längerer  Verhandlungen  seitens  des  Gouverneurs  mit  den  Häuptlingen,
  bis  wirklich  die  Königswürde,  welche  der  Grund  zu  den  ewigen
Zwistigkeiten  der  Samoaner  gewesen  war,  auch  von  ilınen  als  beseitigt
anerkannt  worden  war!).  Auf  der  anderen  Seite  lag  es  nun  aber  nicht
im  Interesse  der  Regierung,  die  gesamte  Eingeborenenorganisation
zu  vernichten.  Auch  hier  suchte  man  vielmehr,  sie  zu  einem  passenden
  Werkzeuge  der  Verwaltung  zu  machen.

Die  Regelung,  welche  man  diesen  Grundsätzen  entsprechend
i9%00  traf,  war  die  folgende.  An  der  Spitze  der  samoanischen  Selbstverwaltung
  soll  ein  höchster  Häuptling,  Le  Alii  Sili,  stehen;  er  soll
die  Vermittelungsinstanz  bilden,  durch  welche  die  Wünsche  und  Befehle
  des  Gouverneurs  den  Samoanern  bekannt  gegeben  werden.  Es
bestand  ferner  als  eine  Art  Zentralvertretung  das  ständig  in  Mulinuu
tagende  Malo,  bestehend  aus  Taimua,  einem  Oberhause,  und  Faipule,
einem  Unterhause.  Da  das  Malo  sich  nicht  als  geeigneter  Faktor
zur  kulturellen  Weiterentwickelung  der  Samoaner  erwies,  so  wurde
es  1905  abgeschafft  und  ein  neues,  nur  aus  Faipule  bestehendes  eingesetzt,
  welches  bloß  zweimal  im  Jahre  zur  Beratung  in  Mulinuu
einberufen  wird.  Das  Land  zerfiel  weiter  in  Distrikte  mit  je  einem
Taitai  itu,  einem  Distriktshäuptling,  an  der  Spitze.  Innerhalb  des
Distriktes  beanspruchten  vielfach  einzelne  Dorfschaften  auf  Grund
der  altsamoanischen  Verfassungsbegriffe  Tumua  und  Pule  eine  politische
  Vorherrschaft,  die  zum  Teil  auch  in  der  Einrichtung  der  Taitai
itu  eine  Stütze  fand.  Es  kam  dabei  oft  zu  Streitigkeiten,  welche
durch  die  Gegensütze  zwischen  den  beiden  großen  sampanischen
Klanverbänden  der  Sa  Malietoa  und  Sa  Tupua  verschärft  wurden.
Diese  Zustände  erwiesen  sich  als  hinderlich  für  den  Fortschritt  der
Kultur.  Infolgedessen  wurden  1905  Tumua  und  Pule,  sowie  die

1)  Denkschrift  1900.
        <pb n="106" />
        $  11.  Samos.  107

Taitai  itu  abgeschafft  und  der  Schwerpunkt  der  Verwaltung  in  die
Ortschaften  verlegt.  Dem  samnoanischen  Dorfe  steht  der  von  der
Regierung  eingesetzte  Pule  nuu,  der  Dorfschulze,  vor!).  Ihm  unterstehen
  die  Leo  leo,  farbige  Polizisten.

bh)  Die  Gerichte,

Die  Gerichtsbarkeit  über  die  Eingeborenen  wird  zum  Teil  von
Weißen,  zum  Teil  von  Farbigen  ausgeübt.

Der  Gouverneur  unterstellte  am  1.  Mürz  1900  für  gewisse  Fülle
die  Eingeborenen  der  Europäergerichtsbarkeit,  und  zwar  in  denjenigen
  Fällen,  in  welchen  sie  bis  dahin,  unter  dem  internationalen
Protektorate,  der  Gerichtsbarkeit  des  Obergerichts  von  Samoa  oder
des  Munizipalrates  von  Apia  unterworfen  gewesen  waren?).  Es
gehörten  aber  vor  das  Obergericht  alle  Zivilprozesse,  betreffend
Grundeigentum  in  Samoa  und  alle  darauf  bezüglichen  Rechte;  ferner
alle  Zivilprozesse  jedweder  Art  zwischen  Eingeborenen  und  Fremden
und  endlich  alle  Verbrechen  und  Vergehen  von  Eingeborenen  gegen
Fremde.  Der  Munizipalmagistrat  von  Apia  hatte  die  Gerichtebarkeit
  in  allen  Fällen,  wo  es  sich  um  Zuwiderhandlungen  gegen  die
von  ihm  erlassenen  Vorschriften  handelte,  vorausgesetzt,  daB  die
Strafe  eine  Geldbuße  von  200  Dollars  oder  Gefängnisstrafe  von
180  Tagen  nicht  überstieg.  Abgesehen  von  dieser  gesetzlichen  Zuständigkeit
  hat  sich  die  Zuständigkeit  des  Bezirksrichters  allmählich
besonders  dadurch  erweitert,  daß  ihm  von  don  Samoanern  freiwillig
Straf-  und  Zivilrechtsfälle  zur  Entscheidung  unterbreitet  werden?).
—  Der  Bezirksrichter  hat  das  Recht,  einzeine  in  seine  Zuständigkeit
fallende  Angelegenheiten  einem  anderen  Richter  zu  überweisen,  auch
für  diese  Fälle  eine  Berufungsinstanz  zu  bezeichnen‘).  Dementsprechend
  hat  der  örtliche  Verwaltungsbeamte  auf  Sawaii  für  die
ganze  Insel  richterliche  Befugnisse  in  Zivil-  und  Strafsachen  der
Fingeborenen,  in  Strafsachen  mit  der  Beschränkung  auf  ein  Strafmaximum
  von  sechs  Monaten  Gefängnis  und  dreihundert  Mark  Geldstrafe®).
  Zur  Entscheidung  der  zahlreichen  Land-  und  Titelprozesse
ist  eine  besondere  Kommission  gebildet.  Sie  besteht  aus  dem  Bezirks-1)

  Denkschriften  1000,  1805,  1806.  2)  V.  v.  1.  März  1900.
3)  Denkschriften  1900  und  1902.  +),  V,  v.  1.  März  1000.
5)  Denkschrift  1901.
        <pb n="107" />
        108  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

richter  und  zwei  Beisitzern,  welche  nicht  dem  Beamtenstande  angehören.
  Sodann  ist  eine  aus  angesehenen  Eingeborenen  zueammengesetzte
  weitere  Kommission  vorhanden,  weiche  auf  Anfrage  der
Landkommission  Gutachten  über  samoanische  Sitten  und  Gewohnheiten
  zu  erstatten  hat!).

Soweit  die  genannten  weißen  Richter  nicht  zuständig  sind,  fällt
die  Rechtspflege  samoanischen  Richtern,  Faamasino,  zu.  Sie  werden
von  der  Regierung  scharf  überwacht.  Gegen  ihr  Urteil  ist  Berufung
an  den  weißen  Richter  oder  auch  an  den  Gouverneur  zulässig).

$  12.  Kiautschou.

I.  Das  Reichsmarineamt.

Das  Schutzgebiet  Kiautschou  ist  nicht  der  Kolonialabteilung
und  später  dem  Reichskolonialamte  unterstellt  worden.  Hier  ist  zur
höchsten  Kolonialbehörde  unter  dem  Reichskanzler  das  Reichsmerineamt
  bestimmt  worden?).  Über  die  rechtliche  Stellung  dieser
Behörde  gilt  das  für  das  Kolonialamt  Gesagte®).  Im  Reichsmarineamte
  werden  die  Angelegenheiten  von  Kiautschou  durch  eine  besondere
  Abteilung,  benannt  Zentralverwaltung  für  das  Schutzgebiet
Kiautschou,  erledigt.

Il.  Die  allgemeine  Landesverwaltung.
a)  Der  Gouverneur.

An  die  Spitze  der  Verwaltung  von  Kiautschou  wurde  am  1.  März
1898  ein  Gouverneur  gestellt.  Er  muß  Seeoffizier  sein®).

b)  Organe  der  Zeniralverwaltung.

Zum  Vertreter  des  Gouverneurs  wurde  1898  der  älteste  Befehlshaber
  der  militärischen  Besatzung  des  Kiautschougebietes  bestimmt.
An  seine  Stelle  trat  1901  der  älteste  aktive  Offizier  des  Kiautschougebietes®).
  Für  die  Angelegenheiten  der  Zivilverwaltung  ist  ein  Zivilkommissar
  Mitglied  des  Gouvernements.

I)  Denkschrift  1902.  *)  Denkschrift  1901.

3)  Aller.  Order  v.  27.  Jan.  1868.  4)  Vgl.  oben,  8.  13f.
3)  V.  v.  1.  März  1898.  ®)  Allerh.  Order  v.  21.  Dez.  1901.
        <pb n="108" />
        $  12.  Kiautschou.  109

c)  Örtliche  Verwaltung.

Eine  besondere  örtliche  Verwaltung  ist  in  Kiautschou  nicht  vorhanden,
  nur  für  die  Eingeborenen  gibt  es  eine  solche.  Für  das  Stadtgebiet
  von  Tsingtau  ist  aber  ein  Polizeiamt  errichtet.  Ihm  ist  allgemeine
  Polizeigewalt  verliehen.  In  Ausübung  dieser  Gewalt  kann  es
Polizeiverfügungen  erlassen,  es  hat  auch  Zwangsbefugnisse.  Beschwerdebehörde
  ist  demgegenüber  der  Gouverneur!).

II.  Der  Gouvernementarat.

Um  die  Zivilgemeinde  in  Kiautschou  an  der  Arbeit  für  das  Wohl
der  Kolonie  zu  beteiligen,  hatte  der  Gouverneur  am  13.  März  1899
angeordnet,  daß  Vertreter  derselben  aufgestellt  würden,  die  vom
Gouvernement  in  Angelegenheiten,  welche  die  Zivilgemeinde  betreffen,
  zu  Rate  gezogen  werden  und  die  Vermittelung  zwischen
Zivilgemeinde  und  Gouvernement  übernehmen  sollten.  Vor  dem
Erlaß  einer  Verordnung  oder  Einführung  einer  Maßregel,  durch  die
wirtschaftliche  Interessen  von  allgemeiner  Bedeutung  berührt  wurden,
waren  die  Vertreter  zu  hören.  Ihre  Hinzuziehung  zu  gemeinschaftlichen
  Sitzungen  zu  dem  aus  den  Leitern  der  Verwaltungszweige,
ähnlich  wie  die  englischen  Exekutivräte,  bestehenden  Gouvernementsrate,
  stand  dem  Ermessen  des  Gouverneurs  frei.

Diese  älteren  Bestimmungen  wurden  denn  durch  neue  der  Verordnung
  vom  14.  März  1907  ersetzt.  Das  hiernach  geltende  Recht
ist  das  folgende.

a)  Die  Zusammensetzung  des  Gouvernementsrates.

Es  gibt  in  dem  Gouvernementarate  von  Kiautschou  geborene
Mitglieder,  Bürgerschaftevertreter  und  außerordentliche  Mitglieder,
dazu  kommen  die  Vertreter  der  beiden  erstgenannten  Klassen.

Geborene  Mitglieder  sind  der  Gouverneur,  der  Chef  des
Admiralstabes,  der  Zivilkommissar,  der  Kommissar  für  chinesische
Angelegenheiten?),  der  Gouvernementsintendant,  der  Gouvernementsarzt
  und  der  Baudirektor  ($  1  d.  V.).

Die  Bürgerschaftsvertreter  ($1  d.  V.)  bilden  das  gleiche
Element  wie  die  außeramtlichen  Mitglieder  in  den  Gouvernementseräten
  der  anderen  Schutzgebiete?).

4  V.  v.  14.  Juni  1800.  *)  Vgl.  unten  S.  134.  ?)  Vgl.  oben  8.  28.
        <pb n="109" />
        110  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

Stellvertreter  ist  für  die  Gouvernementsmitglieder  ihr  dienstlicher
  Vertreter  ($  1  d.  V.),  auch  für  den  Gouverneur,  dessen  allgemeiner
  Vertreter  deshalb  auch  die  Befugnis  hat,  stets  den  Sitzungen
beizuwohnen  ($  1,  Abe.  4).  Für  die  Bürgerschaftsvertreter  sind  Stellvertreter
  nicht  ein  für  alle  Male  vorhanden,  sondern  werden  für  jeden
Behinderungsfall  besonders  ernannt  ($  5).

Als  außerordentliche  Mitglieder  können  noch  andere  Personen,
  insbesondere  auch  Mitglieder  des  Chinesenkomitees?)  zu  den
Sitzungen  des  Gouvernementsrates  hinzugezogen  werden  ($  1).  Sie
sind  nieht  eigentliche  Mitglieder,  sondern  nur  Teilnehmer  an  einer
Sitzung.

Der  Gouvernementsrat  besteht  unveränderlich  aus  den  oben
angeführten  sieben  geborenen  Mitgliedern  (früher  waren  es  die  Leiter
aller  Verwaltungszweige  mit  dem  Gouverneur,  die  Zahl  war  also
nicht  unmittelbar  bestimmt)  und  vier  Bürgerschaftsvertretern  (früher
drei  Vertretern  der  Zivilgemeinde),  insgesamt  elf  Personen,  unter
denen  also  das  amtliche  Element  stark  überwiegt.

b)  Die  Erlangung  der  Mitgliedschaft.

Auch  hier  haben  die  geborenen  Mitglieder  ihre  Stellung  kraft
Reehtssatzes?).  Die  anderen  erlangen  sie  durch  Berufung.  Als
Arten  der  Berufung  finden  wir  die  freie  und  die  unfreie  Ernennung
und  die  Wahl.

Frei  ernannt  wird  vom  Gouverneur  einer  der  Bürgerschaftsvertreter
  (früher  nach  Anhörung  des  Gourernementsrates),  und  zwar
spätestens  am  1.  April,  an  dem  die  Amtsperiode  des  Bürgerschaftsvertreters
  beginnt  ($  2d  und  3,  Abe.  11).  Er  ist  in  der  Auswalıl
insoweit  beschränkt,  als  besondere  Erfordernisse  für  die  Bürgerschaftsvertreter
  allgemein  aufgestellt  sind?).  Da  die  übrigen  Bürgerschaftsvertreter
  die  Freiheit  haben,  das  Amt  auszuschlagen,  so  muß
dies  Recht  auch  für  diesen  ernannten  in  Anspruch  genommen  werden.
—  Nach  Gutdünken  zieht  endlich  der  Gouverneur  auch  die  außerordentlichen
  Mitglieder  heran  ($  1,  Abs.  2).

Unfrei  ist  der  Gouverneur  bei  der  Ernennung  von  Vertretern
für  Bürgerschaftsvertreter.  Bei  Abwesenheit  eines  der  letzteren  aus
dem  Schutzgebiete  oder  bei  Verhinderung  für  weniger  als  sechs

1)  Vgl.  unten  8.  134.  ?%)  Vgl.  oben  S.  30.  ®)  Vgl.  unten  8.  120f.
        <pb n="110" />
        8  12.  Kiautschou.  111

Monate  kann  der  Gouverneur  dem  betreffenden  Bürgerschaftsvertreter
  auf  dessen  Vorschlag  einen  Vertreter  bestellen,  der  aber
den  Bedingungen  für  die  Berufung  des  Vertretenen  entsprechen
muß  ($5,  Abs.  4).

Durch  freie  \Wahl  werden  drei  Bürgerschaftsvertreter  bestellt.
Der  Entwurf  der  geltenden  Verordnung  sahı  noch  eine  Bestätigung
vor,  die  allerdings  tatsächlich  nur  eine  Prüfung  der  Wählbarkeit  des
Gewählten  bedeutetet).  Das  geltende  Recht  hat  diese  formelle  Bestätigung
  nicht  melır.  Die  Wahl  ist  also  frei.  Jeder  der  drei  Bürgerschaftevertreter
  wird  von  einer  besonderen  Wühlerklasse  gewählt,  je
nach  deren  Eigenart  man  sie  bezeichnen  kann  als  Firmen-,  als  Grundeigentümer-
  und  als  Handelskammervertreter.

l.  Das  aktive  Wahlrecht.  Das  aktive  Wahlrecht  wird  nicht  allgemein
  vom  Alter,  Geschlecht,  Reichs-  oder  Schutzgebietsangehörigkeit
  oder  Wohnsitz  abhängig  gemacht.  Mittelbar  können  sich  in
diesen  Beziehungeu  Beschränkungen  ergeben,  unmittelbare  bestehen
nicht.  Beamte  sind,  da  sie  wählbar  sind?),  auch  als  wahlberechtigt
anzusehen,  dagegen  nicht  aktive  Angehörige  von  Heer  und  Marine,
da  es  sich  um  cine  Vertretung  der  Bürgerschaft  handelt,  zu  der  diese
Personen  nicht  gehören?).  Die  jetzigen  Bürgerschaftsvertreter  sind
an  die  Stelle  der  früheren  Vertreter  der  Zivilgemeinde  getreten,  die
in  einem  Gegensatze  gewissermaßen  zu  der  Militärgemeinde  steht.
Als  selbstverständliche  Voraussetzung  des  aktiven  Wahlrechtes  ist
der  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Flhrenrechte  zu  bezeichnen.  Die
Wahlberechtigung  in  einer  Wählerklasse  schließt  die  in  einer  anderen
nicht  aus.  —  Es  sind  nun  die  einzelnen  Wählerklassen  zu  erörtern.

a)  Die  Wähler  des  Firmenvertreters.  „Ein  Bürgerschaftsvertreter
  wird  gewählt  von  den  Inhabern  oder  Vertretern  der  im
Handelsregister  eingetragenen  Firmen  aus  ihrer  Mitte‘  ($  2a)  (früher
„von  den  im  Handelsregister  eingetragenen  nichtchinesischen  Firmen
aus  ihrer  Mitte.  Jede  Firma  hat  nur  eine  Stimme‘).  Hier  erscheinen
zunächst  ale  Wähler  die  Inhaber  oder  Vertreter  der  Firmen.  Im  Entwurfe
  der  Verordnung  hieß  es  bloß  „Vertreter‘‘*),  bei  der  Beratung
wurde  die  Formulierung  „Inhaber  oder  Vertreter‘  vorgeschlagen?).

ur  Yal.  "Protokoll  der  Sitzung  |  v.  11.  März  1907  im  Amtsblatt  für  das
deutsche  Kiautschougebiet,  VIII,

2)  Daselbat,  8.  73.  2)  Deselbet,  $.73.  +)  Daselbet,  8.  75.
6)  Daselbst,  8.  76.
        <pb n="111" />
        112  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

Ein  Gouvernementsmitglied  erklärte:  „Vertreter  soll  hier  heißen:
Vertreter  im  Rechtssinne.  Der  Inhaber  vertritt  die  Firma.“  Ein
Vertreter  der  Zivilgemeinde  erwiderte  darauf:  „Ich  persönlich  habe
das  such  so  aufgefaßt,  juristisch,  aber  ich  glaube,  wir  können  dem
Sprachgebrauch  Rechnung  tragen,  daß  wir  sagen  Inhaber.‘  Demgemäß
  wurde  die  jetzige  Form  angenommen.

Nach  dem  bisher  besprochenen  Passus  fährt  die  Verordnung
($  2  a)  fort:  „\Wahlberechtigt  und  wählbar  sind  die  nach  dem  Handelsregister
  oder  auf  Grund  gerichtlicher  oder  notarieller  Vollmacht  zur
Vertretung  der  Firma  berechtigten  Personen.“  Nun  ist  aber  bereits
im  ersten  Satze  gesagt,  wer  Wähler  ist.  Das  Verhältnis  beider  Sätze
zueinander  ist  zu  prüfen.  Da  ist  zu  berücksichtigen,  daß  es  im  ersten
Satze  urprünglich  nur  „Vertreter“  hieß.  Dann  erklärte  der  zweite
Satz,  wer  als  Vertreter  im  Sinne  des  ersten  Satzes  anzusehen  ist,  und
so  lag  die  Sache  ganz  einfach.  Eine  Verwickelung  ist  nun  aber  dadurch
  eingetreten,  daß  im  ersten  Satze  „Inhaber“  hinzugefügt  ist.
Die  im  Gouvernementsrate  geäußerte  Anschauung,  daß  der  Inhaber
mit  unter  den  Begriff  des  Vertreters  falle,  ist  falsch,  denn  es  gibt
Firmeninhaber,  welche  nicht  gleichzeitig  Vertreter  sind,  sondern  für
die  Geschäfte,  welche  unter  der  Firma  betrieben  werden,  eines  Vertreters
  bedürfen,  so  z.  B.  geschäftsunfähige  Personen,  oder  solche,
die  von  der  Vertretung  durch  Gesellschaftsvertrag  ($  125  H.G.B.)
oder  gerichtliche  Entscheidung  ausgeschlossen  sind  ($  127  H.G.B.).
Die  Formulierung  ‚Inhaber  oder  Vertreter“  läßt  ein  Wahlrecht  auch
der  nicht  vertretungsberechtigten  Inhaber  zu.  Dies  ist  aber  nicht
der  Sinn  des  Gesetzes.  Indem  man  den  durch  die  Firmen  dargestellten
  wirtschaftlichen  Interessen  eine  Vertretung  gab,  war  es  notwendig,
  die  Bestellung  dieser  Vertretung  in  die  Hand  derjenigen
Personen  zu  legen,  die,  indem  sie  die  Angelegenheiten  der  Firma  im
umfassendsten  Sinne  als  ihre  rechtlichen  Vertreter  führen,  auch  jene
Interessen  am  intensivsten  kennen,  sie  gewissermaßen  verkörpern.
Auch  nach  den  Absichten  des  Gesetzgebers,  wie  sie  sich  aus  dem
Entwurfe  ergeben,  müßte  es  heißen:  „vertretungsberechtigte  Inhaber
oder  sonstige  Vertreter‘‘,  so  daB  man  bei  der  Entfaltung  des  Rechtsinhaltes
  der  Stelle  schließlich  wieder  auf  die  umfassende  Form:  Vertreter
  zurückkommen  muß.

\Wer  Vertreter  ist,  wird  nun  in  den  oben  zitierten  Worten  weiter
        <pb n="112" />
        $  12.  Kiautschou.  113

bestimmt.  Es  sind  zunächst  Personen,  die  „nach  dem  Handelsregister‘‘
  zur  Vertretung  der  Firma  berechtigt  sind.  Ihre  Vertretungsbefugnis
  muß  sich  aus  dem  Handelsregister  ergeben,  d.h.  aus  den
Angaben  im  Handelsregister  muß  irgendwie  ersichtlich  sein,  daß
sie  Vertreter  sind.  Es  bedarf  nicht  einer  besonderen  Bezeichnung
als  Vertreter,  die  Vertretungsmacht  braucht  sich  nur  aus  einem
Rechtssstz  zu  ergeben,  wie  die  des  alleinigen  Inhabers,  die  des
Gesellschafters  ($  125  H.G.B.),  des  Prokuristen  ($  54  H.G.B.),  des
Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft  ($  231  H.G.B.)  usw.  Aber
auch  nur  solche  Personen,  deren  Vertretungsmacht  sich  mindestens
mittelbar  aus  dom  Handelsregister  ersehen  läßt,  sind  wahlberechtigt.
Dagegen  sind  dies  nicht  Vormünder  und  Handl  h  ti

deren  Dasein  sich  nicht  aus  dem  Handelsregister  "ersehen  läßt,  Da
sich  das  Bestehen  der  Vormundschaft  nicht  daraus  ergibt,  so
würde,  wenn  das  Handelsregister  allein  maßgebend  ist,  auch  der
unter  Vormundschaft  stehende,  nicht  voll  geschäftsfähige  Inhaber
wahlberechtigt  sein,  indessen  dies  wäre  doch  zu  weit  gegangen.  Nur
wenn  der  Inhaber  geschäftsfälrig  ist,  kann  er  an  der  Wahl  teilnehmen,
denn  das  Recht  zur  Teilnahme  an  öffentlichen  Geschäften  hat  zum
mindesten  die  Fähigkeit,  die  eigenen  zu  besorgen,  zur  Voraussetzung.
Unter  Umständen  aber  sind  auch  die  beschränkt  Geschäftsfähigen
als  berechtigt  anzusehen,  nämlich  dann,  wenn  sie  die  Erlaubnis  zuın
selbständigen  Betriebe  des  betr.  Erwerbegeschäfts  erhalten  haben
(88  107,  112  H.G.B.)  und  in  Beziehung  auf  dieses  unbeschränkt  geschäftsfähig
  geworden  sind.  Da  es  sich  ja  hier  um  die  Firmenvertretung
  handelt,  so  muß  die  volle  Geschäftsfähigkeit  auf  diesem
einen  Gebiete  für  die  Wahlberechtigung  ausreichen;  der  oben  aufgestellten
  Forderung,  daß  nur  Personen  wahlberechtigt  sein  sollen,
in  denen  sich,  wegen  ihrer  ausschlaggebenden  Stellung,  das  Firmeninteresse
  gewissermaßen  verkörpert,  wird  durch  die  so  teilweise  voll
Geschäftsfähigen  genügt.  —  Wahlberechtigt  sind  dann  auch  die  auf
Grund  gerichtlicher  oder  notarieller  Vollmacht  zur  Vertretung  der
Firma  berechtigten  Personen.  Wie  weit  muß  der  Umfang  der  Vertretungsmacht
  sein?  Muß  er  allgemein  auf  Betrieb  des  ganzen  Handelsgewerbes
  oder  einzelner  Zweige  desselben  gehen,  oder  ist  hier  nur
eine  Vertretung  beim  Wahlakte  gemeint?  Da  es  sich  bisher  nur  um
allgemeine  Vertretung  der  Firnie  handelte,  80  könnte  man  annehmen,

Edier  v.  Hoffmann,  Verwaltungs-  u.  Gerichteverfassung.  8
        <pb n="113" />
        114  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

daß  eine  solche  auch  hier  gemeint  ist;  der  Generalhandlungsbevollmächtigte,
  der  eine  Urkunde  der  bezeichneten  Art  vorzeigen  kann,
wäre  also  wahlberechtigt,  dagegen  nicht  der  einfache  Handlungsbevollmächtigte.
  Zieht  man  aber  die  Analogie  zu  dem  später  zu
besprechenden  Vertreter  des  Grundeigentümers  heran!),  so  erkennt
man,  daß  es  sich  hier  nicht  um  die  Vertretung  der  Firma  im  allgemeinen,
  sondern  um  eine  besondere  Bestallung  zum  Zwecke  der  Wahl
handelt.  Die  Fassung  der  Verordnung  ist  hier  allerdings  höchst  unklar.
  Die  Übertragung  kann  jederzeit  zurückgenommen  werden.  Sie
kann  befristet  sein.  —  Hinsichtlich  des  Alters  des  Wählers  ergeben
sich  aus  der  Forderung,  daß  er  geschäftsfühig  sein  muß,  Beschränkungen.
  Da  Frauen  Firmen  in  dem  hier  gebrauchten  Sinne  vertreten
können,  so  sind  sie  wahlberechtigt.  Man  könnte  hiergegen  einwenden,
daß  nach  den  in  Deutschland  herrschenden  Anschauungen,  das  Recht
als  stillschweigend  auf  Männer  beschränkt  anzusehen  sei.  Indessen
muß  man  berücksichtigen,  daB  die  Wahlordnung  von  Kisutschou
nicht  eigentlich  physische  Personen,  sondern  gewissermaßen  Interessengesamtheiten,
  die  je  in  einer  Firma  verkörpert  sind,  zu  \Vählern
macht  und  daß  diejenigen  Personen,  welche  stimmen,  nur  als  Stellvertreter
  dieser  eigentlichen  \Vähler  betrachtet  werden.  Auf  sonstige
politische  Fähigkeiten  der  Stimmenden  kommt  ces  hier  nicht  en,
sondern  auf  die,  die  betr.  Interessengesamtheit  zu  vertreten.  Da
sie  den  Frauen  hinsichtlich  der  Firma  zusteht,  eo  sind  sie  auch
stimmfähig.  —  Die  verschiedenen  Vertreter  einer  Firma  stehen
gleichberechtigt  nebeneinander,  so  schließt  z.  B.  der  Inhaber  den
Prokuristen  nicht  aus.

„Für  jede  Firma  darf  nur  eine  Stimme  abgegeben  werden“  ($2a
letzter  Satz).  Das  Verhältnis  der  Stimmberechtigten  zu  dieser  Stimme
ist  nach  außen  und  innen  zu  prüfen.  —  Nach  außen  könnte  eine
Stimmabgabe  nach  Bruchteilen,  deren  Höhe  sich  nach  der  Zahl  der
Berechtigten  bemißt,  in  Frage  kommen,  z.  B.  würde  bei  drei  Vertretern
  jeder  eine  Drittelstimme  haben,  indessen  schließt  die  Regelung
des  Wahlverfahrens?)  eine  solche  Stimmabgabe  aus.  Nur  eine  einzige,
ganze  Stimme  kann  abgegeben  werden.  Nun  regelt  die  Verordnung
nicht,  wie  unter  den  Berechtigten  jedesmal  einer  zur  Ausübung
des  Rechtes  zu  bestimmen  ist.  Unter  diesen  Umständen  ist  nach

1)  Vgl.  unten  $.  110.  2)  Vgl.  unten  8.  124.
        <pb n="114" />
        8  12.  Kiautschou.  115

außen  ein  jeder  im  vollen  Umfange  berechtigt.  Jeder  kann  mit
Rechtswirkung  die  Stimme  für  die  Firma’  abgeben.  Sowie  dies  aber
von  einem  Berechtigten  geschehen  ist,  ist  das  Recht  für  die  betreffende
  Wahl  erloschen.  —  Nach  innen  werden  die  Berechtigten
unter  einander  beliebige  Vereinbarungen  über  die  Art  der  Abgabe
und  die  Person  desjenigen,  der  jeweils  stimmen  soll,  treffen  können,
ohne  daß  dies  nach  außen  Rechtswirkungen  hätte,  —  Es  ist  denkbar,
daß  jemand  auf  Grund  einer  Zugehörigkeit  zu  mehreren  Firmen
mehrfach  stimmberechtigt  ist.

b)  Der  Grundeigentümervertreter.  „Ein  Bürgerschaftsvertreter
  wird  gewählt  von  den  im  Grundbuche  eingetragenen  Grundeigentümern,
  die  jährlich  mindestens  50  Dollar  Grundsteuern  zu
entrichten  haben,  aus  ihrer  Mitte.“  ($  2b)  (ebenso  war  es  früher).
Voraussetzung  für  die  Wahlberechtigung  ist  also  zunächst  die  Eintragung
  als  Eigentümer  in  das  Grundbuch  des  Schutzgebietes.  Sodann
  muß  der  Betreffende  verpflichtet  sein,  mindestens  50  Dollar
Grundsteuer  von  jenem  eingetragenen  Grundeigentume  zu  zahlen.  Es
ist  nicht  notwendig,  daß  der  Steuerbetrag  von  einem  einzigen  Grundstücke
  zu  entrichten  ist,  sondern  die  Leistung  ist  von  dem  Gesantgrundbesitze
  zu  machen  (früher  war  bestimmt,  daß  für  jedes  Grundstück
  nur  eine  Stimme  gelten  sollte  und  daß  kein  Besitzer  mehr  als
eine  Stimme  haben  durfte).  Hat  der  Eigentümer  mehrere  Grundstücke,
  von  denen  jedes  mit  50  Dollar  und  mehr  steuerpflichtig  ist,
so  erlangt  er  dadurch  auf  der  anderen  Seite  auch  nicht  etwa  ein  mehrfaches
  Stimmrecht.  Nicht  erforderlich  ist  ferner,  daß  die  jeweils  fällige
Zahlung  schon  gemacht  ist.  Die  Höhe  der  zu  entrichtenden  Grundsteuer
  richtet  sich  nun  allgemein  nach  $  8  der  Verordnung  des  Gouverneurs
  vom  2,  September  1898,  wonach  6  v.  H.  des  Grundstückswertes
  zu  zahlen  sind.  Die  Höhe  der  Grundsteuer  kann  aber  bis  zu
24  v.H.  des  jeweiligen  Steuerwertes  gesteigert  werden,  wenn  der
Grundeigentümer  von  dem  bei  der  Entstehung  des  Grundstückes
von  der  Regierung  genehmigten  Benutzungsplane  abweicht,  oder  ihn
innerhalb  der  ihm  gesetzten  Frist  nicht  ausführt!).  Es  ist  nun  möglich,
  daß  durch  eine  solche  Erhöhung  ein  Grundeigentürmer,  der
ursprünglich  weniger  als  50  Dollar  zu  zahlen  hatte,  verpflichtet  wird,
mehr  zu  leisten.  Es  fragt  sich  nun,  ob  die  durch  die  Erhöhung  beı)

  V.  v.  30.  März  1903  und  v.  31.  Dez.  1003.
ge
        <pb n="115" />
        116  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

wirkte  Mehrleistung  bei  der  Feststellung  der  Wahlberechtigung  mit
in  Rechnung  zu  ziehen  ist.  Der  Wortlaut  der  \Vahlverordnung
spricht  ja  dafür,  denn  er  spricht  nur  davon,  daß  mindestens  50  Dollar
Grundsteuer  zu  entrichten  sind,  ohne  daß  im  übrigen  auf  den  Grund
der  Zahlungspflicht  eingegangen  würde.  Man  muß  aber  tiefer  gehen.
Indem  der  Gesetzgeber  eine  gewisse  höhere  Grundsteuerleistung  zur
Vorbedingung  des  Wahlrechtes  machte,  konnte  er  von  zwei  Gesichtspunkten
  ausgehen.  Entweder  konnte  er  sagen,  daß  die  beträchtlichere
Leistung  an  das  Gemeinwesen  eine  politische  Bevorzugung  zur  Folge
haben  sollte,  —  oder  aber  daß  die  Interessen  des  erheblicheren  Grundbesitzes
  vertreten  werden  sollten,  wobei  die  Steuerleistung  als  Maßstab
  der  Erheblichkeit  zugrunde  gelegt  wurde.  Der  letztere  Gesichtspunkt
  scheint  maßgebend  zu  sein,  wenn  man  den  schon  besprochenen
  ersten  Fall  der  Wahlberechtigung!)  mit  in  Betracht  zieht.
Seine  Vertretung  fand  danach  das  bedeutendere  kaufmännische  Element
  der  Kolonie,  denn  das  Firmenrecht  bildet  ja  die  Grundlage
der  Wahlberechtigung,  und  dieses  hat  seinerseits  wieder  die  Vollkaufmannseigenschaft
  zur  Basis,  so  daß  der  Stand  der  Minderkaufleute
  ausgeschlossen  ist.  Der  gleiche  Grundsatz,  der  für  den  Handelsstand
  gilt,  nämlich  Berechtigung  nur  der  bedeutenderen  Elemente
eines  Erwerbastandes,  ist  auch  für  den  Grundbesitzerstand  als  der
maßgebende  anzuschen.  Dagegen  ist  nicht  die  höhere  Leistung  an
den  Staat  Grundlage  der  Berechtigung,  da  sie  es  auch  in  allen  übrigen
Fällen  der  Bestellung  von  Bürgerschaftsvertretern  nicht  ist.  —  Es
wurde  oben  bemerkt,  daß  die  Grundsteuerleistung  den  Maßstab  für
die  Erheblichkeit  des  Grundbesitzes  bilde.  Das  ist  aber  nur  dann
möglich,  wenn  die  Steuerlast  eine  völlig  gleiche  ist,  wie  die  regelmäßige
  von  6%,  des  Wertes.  Dagegen  verliert  sie  die  Eigenschaft
eines  Maßstabes,  wenn  sie  für  einzelne  Grundstücke  höher  ist,  wie
das  nach  dem  oben  Angeführten  der  Fall  sein  kann.  Da  die  Steigerung
  bis  zu  24%,  gelien  kann,  so  ist  möglicherweise  die  Steuer  für
das  eine  Grundstück  ebenso  hoch  wie  die  eines  anderen  vom  vierfachen
  Werte.  Auf  diese  Weise  kann  der  Grundeigentümer,  der
ursprünglich  nur  121,,  Dollar  zu  entrichten  hat,  auf  50  Dollar  Grundsteuer
  kommen  und  würde  dann,  wenn  man  den  Wortlaut  der  Verordnung
  zugrunde  legt,  infolge  der  Verletzung  seiner  Benutzungs-1)

  Vgl.  oben  S.  111  ff.
        <pb n="116" />
        $  12.  Kiautschou.  117

pflicht,  wahlberechtigt  werden,  der  weniger  bedeutende  Grundbesitz
käme  so  zu  Rechten,  von  denen  er  ausgeschlossen  sein  sollte.  Ein
solcher  Zustand  widerspricht  aber  offenbar  der  Absicht  des  Gesetzgebers.
  Es  ist  daher  zu  behaupten,  daß  bei  der  Ermittelung  der
Wahlberechtigung  nur  der  regelmäßige,  nicht  der  gesteigerte  Betrag
der  Grundsteuer  zu  berücksichtigen  ist.  —  Auch  wenn  man  die
höhere  Leistung  an  den  Staat  als  Grund  der  Wahlberechtigung  ansehen
  wollte,  käme  man  zu  dem  gleichen  Ergebnis.  Die  Steuererhöhung
  ist  als  Zwang  zur  Bewirkung  einer  Handlung  anzusehen.
Ursprünglich  hatte  man  hier  andere  Mittel  angewendet,  nämlich
zuerst  für  den  Fall  der  Nichtausführung  den  Verfall  des  Grundeigentums
  an  das  Gouvernement!),  sodann  hatte  man  statt  dessen
die  Erfüllung  durch  eine  rein  privatrechtliche  Vertragsstrafe  zu  erzwingen
  gesucht),  bis  endlich  der  Zwang  aus  dem  Gebiete  des  bürgerlichen
  in  das  des  öffentlichen  Rechtes  hinübergeleitet  wurde  zu  den
jetzigen  Maßregeln,  die  man  also  als  öffentlich-rechtliche  Zwangsmaßregel
  anzusehen  hat.  Vermögensnachteile,  welche  aus  solchen
Zwangsnormen  erwachsen,  sind  nun  aber  ihrem  Wesen  nach  nicht
den  aus  der  allgemeinen  Steuerpflicht  entstandenen  gleichzusetzen.
Erstere  haben  zur  Vorbedingung  ihres  Eintretens  ein  pflichtwidriges
Verhalten  des  Betroffenen,  letztere  nicht.  Wird  nun  ein  politisches
Recht  unter  Berücksichtigung  der  Leistungen  für  das  Gemeinwesen
verliehen,  so  ist  dies  moralisch  als  Belohnung  oder  Entgelt  für  die
Leistung  anzugehen.  Eine  solche  Belohnung  kann  aber  nun  und
nimmer  dann  gewährt  werden,  wenn  die  Leistung  infolge  einer  Pflichtverletzung
  erfolgen  mußte;  dies  hieße  ja  die  Pflichtverletzung  belohnen.
  Auf  Grund  dieser  Erwägungen  ist  —  auch  wenn  man  nicht
die  größere  Bedeutung  des  Grundbesitzes,  sondern  die  Leistung  als
Grundlage  der  Wahlberechtigung  betrachtet  —  nur  die  Grundsteuer
von  6  v.  H.,  nicht  die  höhere  in  Zwangsabsicht  auferlegte  Abgabe
bei  der  Ermittelung  des  Wahlrechts  zugrunde  zu  legen.  —  Hinsichtlich
  des  Firmenwahlrechtes  wurde  festgestellt,  daß  volle  Geschäftsfähigkeit
  Voraussetzung  des  Wahlrechtes  ist.  Das  gleiche  ist  hinsichtlich
  der  Grundeigentümer  zu  verlangen.  Für  ein  Wahlrecht  des
gesetzlichen  Vertreters  des  Grundeigentümers  bietet  die  Verordnung

I)  V,v.  2.  Sept.  1898,  $  3,  Abe.  4.
2)  V.  v.  30.  Mürz  1903,  $5  3  und  4
        <pb n="117" />
        118  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

keinen  Anhalt.  Der  Ausdruck  Grundeigentümer  umfaßt  nicht  nur
physische,  sondern  auch  juristische  Personen,  dies  geht  auch  daraus
hervor,  daß  die  Verordnung  für  Firmen,  deren  Inhaber  doch  juristische
Personen  sein  können,  besondere  Fürsorge  trifft.  Keinen  Unterschied
  macht  das  Geschlecht.  Dasjenige  was  hinsichtlich  der  Frauen
bei  der  Besprechung  des  Firmenwahlrechtes!)  gesagt  wurde,  hat  entsprechend
  Anwendung  zu  finden.

Neben  den  bisher  erwähnten  allgemeinen  gibt  es  noch  besondere
Normen.

„Ist  eine  Firma  Grundeigentümer,  eo  bestimmt  sich  Wahlrecht
und  Wählbarkeit  nach  Absatz  a“  ($2b  Satz  2),  d.h.  es  gilt,  was
über  das  Firmenwahlrecht  gesagt  ist?).

„Sind  mehrere  Personen  als  Miteigentümer  eines  mit  mindestens
60  Dollar  jährlich  steuerpflichtigen  Grundstücks  eingetragen,  eo  sind
alle  wählbar,  dagegen  nur  wahlberechtigt  einer  der  Miteigentümer“
($  2b  Satz  3).  Auffallend  ist  hier,  daß  eine  Berechtigung  nur  dann
in  Frage  kommt,  wenn  mehrere  Personen  Miteigentümer  eines
Grundstückes  sind,  von  welchem  mindestens  60  Dollar  Grundsteuer
zu  entrichten  sind.  Besitzen  also  die  gleichen  Personen  mehrere
Grundstücke,  bei  denen  für  jedes  weniger,  für  die  Gesamtheit  mehr
als  50  Dollar  zu  zahlen  sind,  so  ist  keine  Wahlberechtigung  vorhanden,
  sie  stehen  also  anders  da  als  der  Alleineigentümer,  für  den  eine
räumliche  Geschlossenheit  des  Steuerobjektes  nicht  vorgeschrieben,
sondern  für  den  nur  der  mindeste  Gesamtgrundsteuerbetrag  normiert
ist,  gleichgültig,  ob  er  von  einem  oder  vielen  Grundstücken  zu  entrichten
  ist.  Die  besondere  Regelung  für  die  Miteigentümer  hat  keine
Berechtigung,  jedoch  muß  sie  als  geltendes  Recht  betrachtet  werden.
Im  übrigen  ist  aus  ihr  noch  zu  entnehmen,  daß,  wenn  jemand  etwa
ein  Grundstück  allein,  ein  anderes  als  Miteigentümer  besitzt,  der
Steuerbetrag,  der  ihn  wahlberechtigt  macht,  gesondert  für  die  beiden
Grundstücke  zu  berechnen  ist,  es  ist  nicht  etwa  der  Steuerbetrag
für  das  erste  und  der  Anteil  an  dem  für  das  zweite  zusammenzurechnen,
  denn  aus  dem  Miteigentume  kann,  infolge  der  Regelung
durch  die  Wahlverordnung,  eine  eigene  Wahlberechtigung  erwachsen,
deren  Grundlage  nicht  gleichzeitig  auch  als  solche  für  ein  zweites
Recht  dienen  darf.  —  Nur  einer  der  Miteigentümer  ist  wahlberechtigt,

4)  Vyl.  oben  S.  114.  2)  Vgl.  oben  8.  111  ff.
        <pb n="118" />
        $  12.  Kiautschou.  119

d.  h.  es  darf  wie  für  die  Firma  nur  eine  Stimme  abgegeben  werden.
Für  die  Abgabe  gilt  nichts  anderes  als  für  die  Abgabe  der  Firmenstimmel),


„Ein  außerhalb  des  Schutzgebiets  weilender  Miteigentümer  kann
sein  Wahlrecht  auf  einen  mit  gerichtlicher  oder  notarieller  Vollmacht
versehenen  Bevollmächtigten  übertragen“  ($  2b  Satz  4).  Voraussetzung
  ist,  daß  der  Grundeigentümer  außerhalb  des  Schutzgebietes
weilt,  und  zwar  ist  unter  diesem  „weilen‘‘  sowohl  die  Innehabung
des  Wohnsitzes  wie  auch  der  gelegentliche  Aufenthalt  zu  verstehen.
Die  Übertragung  ist  deshalb  angemessen,  weil  ohne  diese  möglicherweise
  ein  Teil  der  Grundbesitzinteressen  dauernd  unvertreten  bleiben
müßte,  nämlich  dann,  wenn  ein  Grundeigentümer  regelmäßig  abwesend
  ist  und  infolgedessen  sein  Wahlrecht  nicht,  wie  vorgeschrieben
($  3,  Abe.  3),  in  Person  ausüben  kann.  Als  Grundeigentümer  sind
nicht  nur  die  Alleineigentümer,  sondern  auch  Miteigentümer  anzusehen.
  Es  ist  für  die  letzteren  anzunehmen,  daß  die  vorliegende
Vorschrift  für  einen  jeden  gesondert  gilt,  d.  h.  ein  jeder  auswärts
Weilende  kann  übertragen  und  der  Empfänger  des  \Vahlrechts  steht
gleichberechtigt  neben  den  Miteigentümern.  Voraussetzung  für  die
Übertragung  ist  natürlich  weiter,  daß  der  Grundeigentümer  selbst
wahlberechtigt  ist.  —  Auf  einen  mit  gerichtlicher  oder  notarieller
Vollmacht  versehenen  Bevollmächtigten  hat  sie  zu  geschehen.  Die
Worte  sind  so  aufzufassen,  daß  diese  Vollmacht  die  Übertragung
enthält  und  nur  zu  diesem  Zwecke  ausgestellt  wird.  —  Übertragen
wird  das  Wahlrecht  des  Übertragenden.  Er  besitzt  es  nicht  mehr
und  könnte  deshalb  in  die  Wählerliste  nicht  eingetragen  werden.
Der  Empfänger  übt  es  als  eigenes  aus,  Weisungen  des  Übertragenden
haben  auf  die  Abgabe  der  Stimme  keinen  rechtlichen  EinfluB.  Die
weitere  Übertragung  durch  den  Empfänger  ist,  da  die  Verordnung
nichts  darüber  enthält,  nicht  zulässig.  —  Die  Dauer  der  Übertragung
ist  nun  aber  begrenzt.  Auf  der  emen  Seite  wird  sie  hinfällig,  wenn
der  Empfänger  stirbt.  Auf  der  anderen  Seite  kann  das  Recht  vom
Übertragenden  jederzeit  entzogen  werden,  er  wird  es  auch  befristet
oder  für  einen  bestimmten  Fall  übertragen  können.  Da  das  Verweilen
  des  Berechtigten  außerhalb  des  Schutzgebietes  Voraussetzung
für  die  Übertragung  ist,  so  ist  klar,  daß,  sobald  diese  Voraussetzung

1)  Vgl.  oben  8.  1l4f.
        <pb n="119" />
        120  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

fortfällt,  auch  das  Recht  an  den  ursprünglich  Berechtigten  zurückfällt.
  Der  Grundeigentü  llmächtigte  ist  nicht,  wie  es  etwa
der  Prokurist  neben  dem  Firmeninhaber  ist,  so  neben  dem  Grundeigentümer
  wahlberechtigt.  Die  Aufhebung  seines  Rechtes  tritt  ipeo
jure  mit  der  Rückkehr  des  letzteren  ein.  Es  ist  übrigens  auch  denkbar,
  daß  das  Recht  einmal  ipso  iure  wieder  auflebt,  je  nach  dem
Umfange  der  Übertragung.  Ist  sie  etwa  gestellt  auf  die  Zeit  einer
Reise  nach  Tokio,  so  hört  ihre  Wirkung  mit  der  Beendigung  der
Reise  durch  Rückkehr  in  das  Schutzgebiet  auf.  Ist  sie  aber  auf
eine  bestimmte  oder  unbestimmte  Frist  gestellt  —  gleichgültig  ob
mit  einem  Zusatze,  durch  welchen  angedeutet  wird,  daß  die  Übertragung
  für  jeden  Abwesenheitsfall  gelten  soll,  oder  nicht  —  dann
ist  anzunehmen,  daß  sie  bei  jeder  Rückkehr  des  Grundeigentümers
untergeht,  mit  jeder  Abreise  dagegen  wieder  in  Kraft  tritt.  —  Die
Form  der  Übertragung  ist  so  geregelt,  daß  die  letztere  gerichtlich
oder  notariell  erfolgen  muß.  Was  den  Ort  der  Übertragung  angeht,
so  könnte  man  sagen,  weil  nur  der  außerhalb  des  Schutzgebietes
Weilende  übertragen  könne,  so  müsse  der  Akt  außerhalb  des  Gebietes
  vorgenommen  werden.  Dies  wäre  aber  ein  äußerst  zweckloser
Formalismus,  der  von  der  Hand  zu  weisen  ist.  —  Es  ist  schließlich
zu  bemerken,  daß  auch  in  der  Klasse  der  Grundeigentümer  jemand
mehrfach  wahlberechtigt  ist,  z.  B.  als  Alleineigentümer,  als  Miteigentümer
  und  als  Prokurist  einer  Firma,  welche  Grundbesitz  hat.

c)  DerHandelskammervertreter.  Der  dritte  Bürgerschaftsvertreter
  wird  vom  Vorstande  der  Handelskammer,  einer  freien  kaufmännischen
  Vereinigung,  gewählt  ($  2c).  \Ver  Vorstand  ist,  das  bestimmt
  sich  nach  den  Statuten  dieses  Vereines,  nach  dessen  Rechtsordnung
  sich  also  die  Zusammensetzung  dieses  Wahlkörpers  bestimmt.
(Einen  Handelskammervertreter  gab  es  früher  nicht.)

2.  Das  passive  Wahlrecht.  Es  sind  gewisse  Voraussetzungen  gegeben,
  welche  ein  jeder  Bürgerschaftsvertreter,  möge  er  gewählt  oder
vom  Gouverneur  ernannt  sein,  erfüllen  muß.  Fr  muß  Reichsangehöriger
  sein,  ferner  muB  cr  im  Schutzgebiete  seinen  Wohnsitz  haben
($5,  Abs.  1).  Als  selbstverständlich  ist  zu  bezeichnen,  daß  nur
physische  Personen  das  Amt  erlangen  können.  Der  wiederholten
Berufung  steht  nichts  im  Wege.  Nicht  ausgeschlossen  sollen  die
Beamten  sein,  wie  sich  aus  der  Beratung  der  geltenden  Verordnung
        <pb n="120" />
        $  12.  Kiautschou.  121

ergibt!).  Indessen  muß  man  hier  doch  unterscheiden.  Sie  sind  jedenfalls
  wählbar.  Anders  liegt  die  Sache  aber  mit  demjenigen  Bürgerschaftsvertreter,
  welchen  der  Gouverneur  ernennt.  Bei  den  zu  wählenden
  Vertretern  hat  es  die  Bürgerschaft  in  der  Hand,  sich  einen  Beamten
  auszusuchen,  von  dem  sie  annehmen  kann,  daß  er  trotz  seiner
Lebensstellung  die  Interessen  der  Bürgerschaft  vertritt  und  nicht
das  amtliche  Element  im  Gouvernementerat  verstärken  wird.  Ist
der  Erfolg  nicht  der  erwartete,  so  trägt  die  Bürgerschaft  selbst  die
Verantwortung;  darum  ist  es  zulässig,  daß  Beamte  gewählt  werden.
Hat  aber  der  Gouverneur  das  Recht,  einen  Beamten  zum  Bürgerschaftsvertreter
  zu  ernennen,  so  bedeutet  das  nichts  anderes,  als
daß  er  das  amtliche  Element  verstärken  kann.  \Venn  auch  die  Verordnung
  eine  solche  Ernennung  nicht  ausschließt,  so  würde  sie  doch
dem  Geiste  der  ganzen  Einrichtung  widersprechen.  Als  diesem  Geiste
widersprechend  ist  auch  die  Wahl  von  aktiven  Angehörigen  von  Heer
und  Marine  anzusehen.  Sie  werden  als  nicht  zur  Bürgerschaft  gehörend
  betrachtet?)  und  erscheinen  daher  auch  nicht  als  geeignet,
sie  zu  vertreten.  Nicht  ausdrücklich  ist  das  Erfordernis  des  männlichen
  Geschlechts  genannt,  indessen  sind,  im  Gegensatz  zum  aktiven,
die  Frauen  als  vom  passiven  Wahlrecht  ausgeschlossen  zu  betrachten.
Die  bisher  in  Deutschland  herrschende  Anschauung,  daß  die  Frauen
von  der  Mitgliedschaft  in  politischen  Körperschaften  ausgeschlossen
sind,  ist  als  Anschauung  auch  des  Gesetzgebers  von  Kiautschou
anzusehen,  so  daß  der  Ausdruck  Bürgerschaftsvertreter  nicht  als
auch  Vertreterinnen  umfassend  ausgelegt  werden  darf.  Die  oben
hinsichtlich  des  aktiven  Wahlrechtes  angestellten  Erwägungen  greifen
hier  nicht  Platz,  als  Mitglieder  sind  rein  physische  Personen,  nicht,
wie  das  bei  den  Wählern  der  Fall,  Interessengesamtheiten  gedacht.
Als  letzter  Ausschlußgrund  ist  endlich  einer  von  denjenigen  anzusehen,
  welche  den  Verlust  der  Mitgliedschaft  zur  Folge  haben,  nämlich
  das  Vorliegen  von  Fällen,  in  denen  jemand  gemäß  $  32  G.V.G.
zum  Schöffenamte  unfähig  ist  ($  5,  Abs.  2).  Wenn  die  Verordnung
den  Eintritt  dieser  Fälle  nur  als  Verlustgründe  anführt,  so  schließen
sie  doch  auch  von  der  Erlangung  des  Amtes  aus.  Der  $  32  G.V.G.
lautet  nun:  „Unfähig  zum  Amte  eines  Schöffen  sind  1.  Personen,
welche  die  Befähigung  infolge  strafgerichtlicher  Verurteilung  ver-1)

  Protokoll,  8.73.  2)  Dasclbat.
        <pb n="121" />
        122  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

loren  haben;  2.  Personen,  gegen  welche  das  Hauptverfahren  wegen
eines  Verbrechens  oder  Vergehens  eröffnet  ist,  das  die  Aberkennung
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung
öffentlicher  Ämter  zur  Folge  haben  kann;  3.  Personen,  welche  infolge
gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt
  sind.‘

Außer  ‚den  allgemeinen  Erfordernissen  für  die  Bekleidung  des
gibt  es  noch  besondere  für  die  einzelnen

mn:

gewählten  Vertreter.

a)  Der  Firmenbürgerschaftsvertreter  wird  aus  der  Mitte
der  Firmenvertreter  gewählt  ($  2a),  er  muB  also  zu  den  Wahlberechtigten
  gehören.  Auch  als  wählbar  werden  die  nur  zur  Wahl  Bevollmächtigten
  bezeichnet.

b)  Der  Grundeigentümervertreter  wird  aus  der  Mitte  der
wahlberechtigten  Grundeigentümer  gewählt,  muß  also  auch  zu  ihnen
gehören.  Ist  eine  Firma  Grundeigentümer,  so  bestimmt  sich  die
Wällbarkeit  nach  dem  Firınenwahlrecht  ($  2  b,  Satz  1  u.  2).  Anders
als  der  von  der  Firma  zur  Wahl  Bevollmächtigte,  ist  der  Vertreter
des  Grundeigentümers  nicht  ausdrücklich  in  den  Kreis  der  Wählbaren
  hineingezogen  worden,  ob  mit  Absicht  oder  aus  Versehen,  muß
dahingestellt  bleiben.

c)  Der  Handelskammervertreter.  Wählbar  sind  alle  Wahlberechtigten,
  d.  h.  alle  Mitglieder  des  Vorstandes  der  Handelskammer
($  2c).

3.  Das  Wahlverfahren.  Keine  Vorschriften  bestehen  hinsichtlich
der  Walıl  des  Handelal  rtret  Das  Verfahren  ist  eine  rein
innere  Angelegenheit  des  Handelsl  tandes.  Nur  das  Ergebnis
  ist  dem  Gouvernement  spätestens  am  25.  März  vor  dem  Beginne
  der  Amtsperiode  des  Vertreters  mitzuteilen  ($  3,  Abs.  10).  —
Demgegenüber  ist  eingehend  die  Wahl  des  Firmen-  und  des  Grundeigentümervertreters
  geregelt.

a)  Die  Wahlzeit  ist  durch  die  Verordnung  einheitlich  auf  den
15.  (früher  25.)  März  vor  dem  Beginn  der  Amtszeit  der  zu  Wählenden
von  9—12  Uhr  vormittags  angesetzt.  Fällt  der  lö.  März  auf  einen
Sonntag  oder  Feiertag,  so  tritt  der  nächste  Werktag  an  seine  Stelle
($3,  Abs.  1).  \Venn  ein  Bürgerschaftsvertreter  vor  Ablauf  seiner
Amtszeit  ausscheidet,  so  wird  die  Wahlzeit  besonders  festgesetzt
        <pb n="122" />
        &amp;amp;  12.  Kiautschon.  123

($  5,  Abe.  3).  Das  gleiche  gilt  auch,  wenn  ein  Gewählter  nicht  annimmt
  ($  3,  Abs.  9),  sowie  wohl  auch,  wenn  eine  Wahl  ungültig  wer.
Die  Festsetzung  erfolgt  durch  den  Gouverneur.  Die  Zeit  für  die
erste  nach  der  jetzt  geltenden  Verordnung  vorzunehmende  Wahl
wurde  durch  besondere  Bekanntmachung  festgesetzt  ($  10,  Abs.  2).

b)  Wählerlisten.  Vor  jeder  Wahl  sind  \Wählerlisten  aufzustellen
  ($  3,  Abs.  1  und  $  5,  Abs.  3),  mit  Ausnahme  des  Falles,  daB
jemand  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  nicht  annimmt  ($  3,  Abs.  9).  Bei
Ersatzwahlen  ist  natürlich  nur  die  Liste  des  in  Frage  kommenden
Wählerkreises  aufzustellen.  Die  Listen  sind  öffentlich  im  Gouvernementsgebäude
  auszulegen.  Bei  den  regelmäßigen  Wahlen  ist  für
die  Auslage  die  Zeit  vom  1.  bis  5.  (früher  vom  15.  ab)  März  angesetzt
($  3,  Abs.  1).  Für  die  anderen  Wahlen  ist  die  Beobachtung  der  aich
aus  den  Anordnungen  für  die  regelmäßigen  Wahlen  ergebenden
Fristen  vorgeschrieben.  Die  Listen  müssen  also  fünf  Tage  lang  ausliegen.
  Gegen  die  Liste  können  Einwendungen  gemacht  werden.
Als  dazu  berechtigt  ist  jedermann,  nicht  nur  die  Wähler,  anzusehen.
Die  Einwendungen  sind  schriftlich  beim  Zivilkommissar  zu  macheı.
Für  die  regelmäßigen  Wahlen  ist  eine  Frist  bie  zum  10.  (früher  20.)
März  gesetzt,  innerhalb  deren  allein  sie  Anspruch  und  Berücksichtigung
  haben  ($  3,  Abs.  1),  doch  sind  spätere  Berichtigungen  nicht
ausgeschlossen.  Für  Ersatz  wahlen  ist  die  Einspruchsfrist  entsprechend
bemessen  ($  5,  Abs.  3),  also  auf  10  Tage,  mit  dem  Tage  der  Auslegung
der  Listen  beginnend.  Die  Entscheidung  über  die  Einwendungen  ist
Sache  des  Zivilkommissars.  Nur  wer  in  die  Listen  eingetragen  ist,
kann  wählen.  (Die  geltenden  Bestimmungen  weichen  vielfach  sowohl
vom  Entwurfe  wie  euch  den  bei  der  Beratung  herrschenden  Meinungen
  ab!).)

c)  Wahlort  und  Wahlleiter.  Als  Wahlort  ist  das  Gouvernementsgebäude
  (früher  das  Bureau  des  Zivilkommissars)  bestimmt
($  3,  Abs.  1).  Woahlleiter  ist  der  Zivilkommisser  oder  der  zu  seiner
Vertretung  hierfür  besonders  bestimmte  Beamte,  d.h.  also  nicht  sein
allgemeiner  Vertreter  an  sich,  sondern  nur  ein  eigens  zur  Wahlleitung
bestimmter  Schutzgebietsbeamter.  —  Der  Entwurf  hatte  den  Satz:
„Die  außeramtliohen  Mitglieder  haben  das  Recht,  als  Beisitzer  zu

”  1)  Protokoll,  8.  77.
        <pb n="123" />
        124  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

fungieren“!).  Dieser  Satz  ist  zwar  von  keiner  Seite  angefochten,  er
fehlt  aber  trotzdem  im  Texte  der  Verordnung.

d)  Die  Stimmabgabe.  Die  Wahlhandlung  ist  öffentlich  ($  3,
Abe.  2,  Satz  1).  In  den  Vorschriften  über  die  Abstimmung  kommt
der  Grundsatz  des  geheimen  Wahlrechtes  deutlich  zum  Ausdruck.
Es  sind  vielfach  wörtlich  die  entsprechenden  für  das  Reichstagswahlrecht
  geltenden  Bestimmungen  übernommen  worden.  Bei  der  Beratung
  des  Entwurfes  wurden  zwar  Bedenken  dagegen  vorgebracht,
auch  für  chinesische  Wähler  das  Wahlrecht  geheim  sein  zu  lassen.
Es  wurde  erwähnt,  daß  die  Identität  der  von  den  Chinesen  gemeinten
Kandidaten  schwer  festzustellen  sein  würde,  da  schwer  ein  deutlich
lesbarer  Name  von  ihnen  geschrieben  würde,  ferner,  daß  sie  kein
Verständnis  für  eine  geheime  Wahl  hätten;  jedoch  diese  Bedenken
wurden  überwunden  und  beschlossen,  es  darauf  ankommen  zu  lassen?).
Das  Verfahren  ist  nun  folgendes  ($  3,  Abs.  3—6):  „Das  Wahlrecht
wird  in  Person  ausgeübt  durch  verdeckte,  in  eine  Wahlurne  niederzulegende
  Stimmzettel  ohne  Unterschrift.  —  Die  Stimmzettel  müssen
von  weißem  Papier  und  dürfen  mit  keinem  Kennzeichen  verschen
sein.  —  Sie  sind  von  dem  Wähler  in  einem  mit  amtliohem  Stempel
versehenen  Umschlage,  der  sonst  kein  Kennzeichen  haben  darf,  abzugeben.
  Die  Umschläge  werden  am  Eingang  zum  Wahlraum  in
der  erforderlichen  Zahl  bereit  gehalten,  und  zwar  solche  von  blauer
Farbe  für  die  Wahl  des  von  den  Firmen  und  solche  von  weißer  Farbe
für  die  Wahl  des  von  den  Grundbesitzern  zu  wählenden  Vertreters.
—  Ungültig  sind:  1.  Stimmzettel,  die  nicht  in  einem  amtlich  abgestempelten
  Umschlag  oder  die  in  einem  mit  einem  Kennzeichen  versehenen
  Umschlag  übergeben  worden  sind;  2.  Stimmzettel,  die  nicht
von  weißem  Papier  sind;  3.  Stimmzettel,  die  mit  einem  Kennzeichen
versehen  sind;  4.  Stimmzettel,  die  keinen  oder  kcinen  lesbaren  Namen
enthalten;  5.  Stimmzettel,  aus  denen  die  Person  des  Gewählten  nicht
unzweifelhaft  zu  erkennen  ist;  6.  Stimmzettel,  die  auf  eine  nicht
wählbare  Person  lauten;  7.  Stimmzettel,  die  eine  Verwahrung  oder
einen  Vorbehalt  gegenüber  dem  Gewählten  enthalten.  —  Mehrere
in  einem  Umschlage  enthaltene  gleichlautende  Stimmzettel  gelten
als  eine  Stimme;  in  einem  Umschlage  enthaltene,  auf  verschiedene
Personen  lautende  Stimmzettel  sind  ungültig.“  (Das  frühere  Recht

2)  Protokoll,  S.  78.  *)  Diwelbst,  8.  78  ff.
        <pb n="124" />
        $  12.  Kiautschou.  125

kannte  eine  solche  eingehende  Regelung  und  die  geheime  Abstimmung
  nicht.  Vorgeschrieben  war  nur  die  persönliche  Stimmabgabe).

e)  Die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses.  Gewählt  ist
derjenige  Kandidat,  welcher  die  meisten  Stimmen  hat,  es  entscheidet
also  die  relative  Mehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das
Los  ($  3,  Abs.  8).  Die  Form  der  Ermittelung  ist  teilweise  geregelt.
Vorgeschrieben  ist  Öffentlichkeit  ($  3,  Abs.  2,  Satz  1).  Die  Ermittelung
  ist  Sache  des  Wahlleiters;  das  ist  zwar  nicht  ausdrücklich  gesagt,
aber  unmittelbar  auf  die  Vorschrift  über  die  Öffentlichkeit  von  Wahlhandlung
  und  Ermittelung  folgt  die  über  die  Person  des  Wahlleiters,
so  daß  die  genannten  Vorgänge  mit  seiner  Person  in  Verbindung
gebracht  werden.  Ist  nun  seine  Entscheidung  die  unwiderruflich
maßgebende?  Nach  dem  $  9  des  Entwurfes  der  Verordnung  sollte
die  Wahl  der  Bürgerschaftsvertreter  der  Bestätigung  des  Gouverneurs
bedürfen.  „Die  Bestätigung  darf  nur  in  dom  Falle  des  $  4  versagt
werden.‘“  Der  $  4  entspricht  dem  jetzigen  $  5  und  enthielt  die  Gründe,
aus  denen  jemand  sein  Amt  als  Bürgerschaftevertreter  verliert  und
die  zum  großen  Teile  auch  bewirken,  daß  der  Betreffende  nicht  gültig
gewählt  werden  kann.  \Venn  so  die  Versagung  der  Bestätigung  auf
diese  Fälle  beschränkt  wurde,  so  war  dies  Recht  nichts  anderes  als
ein  Recht  des  Gouverneurs,  die  Gültigkeit  der  Wahl  zu  prüfen  und
bei  einem  ungünstigen  Ausfall  der  Prüfung  die  Wahl  für  ungültig
zu  erklären.  Die  Verordnung  hat  nun  die  oben  zitierten  Bestimmungen
  nicht  übernommen,  so  fehlt  es  an  einem  gesetzlich  geregelten
Prüfungsrechte  des  Gouverneurs.  Auch  aus  sonstigen  Normen  oder
allgemeinen  Erwägungen  läßt  es  sich  nicht  begründen.  Die  Entscheidung
  des  Wahlleiters  ist  deshalb  als  endgültig  zu  betrachten.

f)  Die  Annahme  der  Wahl.  Das  Gouvernement  hat  den  Gewählten
  über  die  Annahme  der  Wahl  zu  befragen.  Für  die  Antwort
ist  eine  Frist  von  drei  Tagen  gegeben.  Nichtbeantwortung  innerhalb
dieser  Frist  ist  Ablehnung  ($  3,  Abs.  9).  (Das  frühere  Recht  hatte
hier  keine  Normen.)  Ist  jemand  von  mehreren  Wählerklassen  gewählt,
  so  kann  er  sich  nur  zu  Gunsten  eines  Sitzes  entscheiden.

4.  Die  Sicherung  der  Ausübung  des  Wahlrechts.  Als  Maßregel
im  Sinne  dieser  Sicherung  ist  zunächst  die  Zulassung  einer  Aufsicht
der  Wähler  über  den  Vorgang  bei  der  Wahl  von  Firmen-  und  Grundeigentumsvertretern
  zu  bezeichnen,  Wahlhandlung  und  Ermittelung
        <pb n="125" />
        126  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

des  \Vahlergebnisses  aind  ja  öffentlich  ($  3,  Abs.  2,  Satz  1).  —  Zum
Schutze  des  Weahlrechts  werden  auch  einige  Bestimmungen  des
Reichsstrafrechtes  wirksam,  Durch  $  3  Sch.G.G.  in  Verbindung  mit
819  Ziffer  2  K.G.G.  sind  die  dem  Strafrechte  angehörenden  Vorschriften
  der  Reichsgesetze  eingeführt,  soweit  die  durch  diese  Vorschriften
  zu  schützenden  Rechtagüter  als  solche  anerkannt  sind?).
In  Frage  kommen  verschiedene  Bestimmungen.

Zunächst  $  107:  „Wer  einen  Deutschen  durch  Gewalt  oder  durch
Bedrohung  mit  einer  strafbaren  Handlung  verhindert,  in  Ausübung
seiner  staatsbürgerlichen  Rechte  zu  wählen  oder  zu  stimmen,  wird
mit  Gefüngnis  nicht  unter  sechs  Monaten  oder  mit  Festungshaft  bis
zu  fünf  Jahren  bestraft.  —  Der  Versuch  ist  strafbar.“  Als  durch
diese  Norm  geschützt  ist  in  erster  Linie  das  Interesse  des  Staates,
daß  das  Wahlrecht  als  Bestandteil  der  gesetzmäßigen  Organisation
des  Staates  gesichert  werde,  anzusehen,  in  zweiter  Linie  auch  das
Recht  des  Wählers®).  Angriffsobjekt  ist  der  Wahlvorgang,  durch
den  eine  politische  Vertretung  geschaffen  wird®).  Dieses  Objekt  ist
in  Kiautschou  vorhanden,  der  Gouvernementsrat  ist  eine  politische
Vertretung,  die  teilweise  durch  Wahl  gebildet  wird.  Die  Strafandrohung
  des  $  107  tritt  daher  in  Wirksamkeit.  —  Es  ist  nun  aber
früher®)  festgestellt  worden,  daß  weder  Reichs-  noch  Schutzgebieteangehörigkeit
  Voraussetzungen  der  \Wahlbereclitigung  sind.  Da  erhebt
  sich  nun  die  Frage,  ob  auch  die  Wahl  durch  Nichtreichsangehörige,
  z.  B.  der  deutschen  Staatsgewalt  unterworfene  Chinesen  oder
britische  Staatsangehörige  mit  unter  $  107  fällt.  Diese  Zweifel  ergeben
  sich  daraus,  daß  durch  $  107  die  Verhinderung  eines  „Deutschen‘
  an  der  Ausübung  seiner  „staatsbürgerlichen‘*  Rechte  bestraft
wird.  Dieser  Wortlaut  scheint  zur  Voraussetzung  des  Tatbestandes
zu  machen,  daß  der  verhinderte  Wähler  deutscher  Staatsangehöriger
ist  und  daß  diese  Staatsbürgerschaft  Vorbedingung  seines  Wahlrechtes
  ist.  Danach  würde  bei  Nichtreichsangehörigen  ein  Tatbestandsmerkmal
  nicht  gegeben  sein,  die  Verhinderung  eines  Engländers
oder  eines  schutzgebietsangehörigen  Chinesen  würde  nicht  strafbar

ı)  Vgl.  v.  Hoffmann,  Das  deutsche  Kolonial-Gewerberecht,  1006,  8.  9.

2)  Laband,  Staatarecht  des  Deutschen  Reiches,  4.  Aufl.,  I,  308.

3)  M.  E.  Mayer,  Vorbreohen  und  Vorgehen  in  Beziehung  auf  stastsbürgerliche

  Rechte  vl  Darstellung  des  dtsch.  u.  aus.  Strr.,  Ben.  Teil,  I,  273  f.).
+)  Oben,  S
        <pb n="126" />
        $  12.  Kiautschon.  127

sein.  Man  muß  aber  jene  Worte  von  einem  anderen  Gesichtspunkte
aus  betrachten.  Wie  oben  bemerkt  ist  der  durch  $  107  geschützte
Angriffsgegenstand  nicht  eigentlich  der  Wähler,  sondern  der  Wahlvorgang,
  insoweit  er  durch  den  \Vahlberechtigten  vollzogen  wird.
Der  Verhinderte  muß  zur  Wahl  berechtigt  sein.  Wann  diese  Berechtigung
  vorliegt,  das  ergibt  sich  aus  den  einzelnen  Wahlordnungen,
nicht  aus  $  107.  Eine  Voraussetzung  für  den  Besitz  des  staatlichen
oder  kommunalen  Wahlrechts  ist  nach  dem  deutschen  Rechte  regelmäßig
  die  Staatsangehörigkeit.  Daher  werden  im  Mutterlande  auch
tatsächlich  nur  Deutsche  an  der  Ausübung  verhindert  werden  können.
Es  wäre  aber  an  sich  nicht  ausgeschlossen,  daB  auch  Nichtdeutschen
ein  Wahlrecht  beigelegt  würde,  wie  z.  B.  in  einzelnen  nordamerikanischen
  Staaten  Ausländer  wahlberechtigt  sind!).  In  derartigen
Fällen  wäre  die  Verhinderung  eines  stimmberechtigten  Ausländers
straflos,  wenn  man  den  Tatbestand  des  $  107  auf  „Deutsche“  beschränkt.
  Damit  wäre  er  aber  zu  eng  gefaßt,  denn  er  soll  dem  Geiste
der  Bestimmung  nach  alle  Wahlberechtigten  umfassen,  denn  nur
dann  wird  der  gesamte  Wahlvorgang  genügend  durch  $  107  gedeckt.
Die  Fassung  des  $  107  ist  —  wie  überhaupt  gegen  die  $$  107—108
manches  einzuwenden  ist?)  —  hier  keine  glückliche.  Um  die  Wahlberechtigten
  zu  bezeichnen  ist  eines  der  das  Recht  regelmäßig  mitbegründenden
  Momente  herausgegriffen.  Es  wäre  ebenspgut  möglich
gewesen,  eine  andere  derartige  regelmäßige  Vorbedingung  hervorzuheben,
  wie  z.  B.  männliches  Geschlecht  oder  Vollbesitz  der  Geisteskräfte.
  An  Stelle  von  „Deutschen“  müßte  „Wahlberechtigten“  stehen
oder  einfach  „jemanden‘  oder  „einen  anderen“,  wie  in  mehreren
ausländischen  Bestimmungen?).  Dies  allein  kann  auch  nur  der  Sinn
von  $  107  sein,  nicht  auf  die  Reichsangehörigkeit,  sondern  auf  die
Wahlberechtigung  kommt  es  an  und  daher  ist  er  auf  die  wahlberechtigten
  Ausländer  und  Schutzgebietsangehörigen  in  Kiautschou  anwendbar.
  —  Außer  $  107  finden  in  Kiautschou  auch  die  $$  108  betr.
Wahlfälschungen,  109  betr.  Stimmenkauf,  und  $  339,  Abs.  3  betr.
Begehung  des  Delikts  des  $  107  durch  Beamte  Anwendung.  Durch
die  Einführung  eines  Wahlrechts  ist  auch  hier  das  betr.  Rechtsgut
anerkannt  und  die  Strafbestimmungen  erlangen  Kraft.

1)  G.  Meyer,  Das  parlamentarische  Wahlrecht,  S.  454.
2)  Mayer,  a.  a.  O.,  8.273.  *)  Daselbet,  6.  316.
        <pb n="127" />
        128  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

Die  bisher  erwähnten  Normen  des  Reichsstrafgesetzbuches  finden
nun  aber  auf  die  Eingeborenen,  d.  h.  die  Chinesen,  nicht  Anwendung
(Sch.G.G.  $  4).  Sie  würden  sich  also  jener  Delikte  nicht  schuldig
machen  können.  Nun  ist,  von  dem  Sch.G.G.  ganz  abgesehen,  in
gewissem  Umfange  auch  für  sie  das  Reichsstrafrecht  eingeführt  worden
  durch  $  5  Ziffer  2  und  3  der  Verordnung  des  Gouverneurs  vom
15.  April  1899,  wonach  strafbar  sind  alle  Handlungen,  welche  ‚2.  nach
den  Gesetzen  des  Deutschen  Reiches  den  Tatbestand  eincs  gegen  das
Reich  sowie  gegen  Gesundheit,  Leben,  Freiheit  und  Eigentum  eines
anderen  gerichteten  Verbrechens  und  Vergehens,  oder  3.  den  Tatbestand
  einer  Übertretung  enthalten,  welche  im  Interesse  der  öffentlichen
  Ordnung  unter  Strafe  gestellt  ist‘‘  Kann  man  nun  die  Bestimmungen
  über  die  Angriffe  auf  das  Wahl-  und  Stimmrecht  hierhin
rechnen?  Die  betreffenden  Handlungen  sind  keine  Angriffe  auf  das
Reich,  wohl  aber  kann  man  hinsichtlich  der  $$  107  und  339  Abs.  3
sagen,  daß  die  dort  gekennzeichneten  Handlungen  sich  gegen  die
Freiheit  des  einzelnen  richten;  ist  auch  der  Wahlvorgang  der  eigentliche
  Schutzgegenstand,  so  wird  daneben  doch  auch  die  Freiheit  des
einzelnen  geschützt!).  So  gelten  jene  Bestimmungen  denn  auch  für
Chinesen,  dagegen  läßt  sich  für  $$  108  und  109  keine  Stütze  in  Ziffer  2
finden,  ınan  kann  sie  auch  nicht  unter  die  Übertretungen  der  Ziffer  3
rechnen,  da  die  durch  sie  betroffenen  Delikte  nicht  Übertretungen
im  Sinne  des  Reichsstrafgesetzbuches  sind  und  nur  solche  in  Ziffer  3
gemeint  sind,  wie  sich  aus  der  Gegenüberstellung  zu  den  Verbrechen
und  Vergehen  in  Ziffer  2  ergibt.  Die  Bestrafung  eines  Chinesen
wegen  Wahlfälschung  oder  Stimmenksufs  würde  nur  dann  zulässig
sein,  wenn  eine  Verordnung  des  Gouverneurs  eine  besondere  Strafandrohung
  enthielte,  was  nicht  der  Fall  ist,  oder  das  chinesische
Recht  eine  solche  hätte?).

c)  Die  Dauer  der  Mitgliedschaft,

Die  geborenen  Mitglieder  verlieren  die  Mitgliedschaft  überhaupt
nicht®).  Die  Amtsdauer  für  die  Bürgerschaftsvertreter  ist  auf  zwei
Jahre,  beginnend  mit  dem  1.  April,  festgesetzt  ($$  2  und  4,  Abs.  ]).

1)  Laband,

8.0.
%3)V  v  16  Apr,  1890,  85.  Ziffer  I  und  4.
3)  Vgl.  oben  8.
        <pb n="128" />
        8  12.  Kisutschou,  129

Von  dieser  Bestimmung  finden  zwei  Ausnahmen  statt,  und  zwar  zunächst
  hinsichtlich  der  bis  zum  31.  März  1909  amtierenden  Bürgerschaftsvertreter.
  Dio  Bestellung  derjenigen,  welche  in  den  nach  der
Verordnung  vom  14.  März  1907  ungebildeten  Gou  vernementsrat  eintraten,
  konnte  erst  nach  dem  I.  April  1907  stattfinden  ($  10,  Abs.  ]).
Am  1.  April  1909  beginnt  aber  die  Amtszeit  der  neuen  Vertreter,
infolgedessen  sind  die  gegenwärtigen  auf  weniger  ala  zwei  Jahre
bestellt.  Eine  kürzere  Amtszeit  haben  auch  solche,  welche  an  Stelle
eines  Ausscheidenden  zu  berufen  sind.  Sie  treten  nur  für  den  Rest
der  Amtszeit  desjenigen  ein,  den  sie  zu  ersetzen  berufen  sind  ($  5,
Abs.  3,  Satz  1).  Die  Amtszeit  der  Vertreter  läuft  nur  während  der
Verhinderung  der  Vertretenen.  Die  Bürgerschaftsvertreter  verlieren
ihre  Mitgliedschaft  in  denselben  Fällen,  in  welchen  gemäß  $  32  G.V.G.
ein  Schöffe  zu  seinem  Amte  unfähig  wird  ($  5,  Abs.  2).  Ferner  tritt
der  Verlust  bei  Verlust  der  Reichsangehörigkeit,  sowie  dann  ein,
wenn  der  Bürgerschaftsvertreter  für  mehr  als  sechs  Monate  wegen
Verlaasens  des  Schutzgebietes  oder  aus  sonstigen  Gründen  an  der
Wahrnehmung  seines  Amtes  verhindert  ist  ($5,  Abs.  2).  Für  die
Firmen-,  die  Grundeigentümer-  und  die  Handelskammervertreter
tritt  er  endlich  auch  dann  ein,  wenn  die  für  die  Wählbarkeit  erforderlichen
  Voraussetzungen  wegfallen  ($  5,  Abs.  2).  Ein  einseitiger
Amtsverzicht  und  die  Amtsentsetzung  sind  ebenso  wie  bei  den  außeramtlichen
  Mitgliedern  der  anderen  Gouvernementsräte?)  auch  bei  den
Bürgerschaftsvertretern  unzulässig.

d)  Die  Zuständigkeit  des  Gourernementsrates.

Dem  Gouvernementsrate  müssen  zur  Beratung  die  Vorschläge
für  den  jährlichen  Haushaltsanschlag  vorgelegt  werden,  jedoch  können
aus  politischen  und  militärischen  Gründen  Ausnahmen  gemacht
werden.  Sodann  sind  ihm  vorzulegen  die  Entwürfe  der  von  dem
Gouverneur  zu  erlassenden  oder  der  höheren  Stelle  in  Vorschlag  zu
bringenden  Verordnungen.  In  dringenden  Fällen  kann  der  Gouverneur,
  der  selbst  über  die  Dringlichkeit  entscheidet,  eine  Verordnung
ohne  Anhörung  des  Gouvernementsrates  erlassen,  dagegen  ist  nach
dem  Wortlaute  des  Gesetzes  nicht  als  zulässig  anzusehen,  daß  der
Vorschlag  einer  Verordnung  ohne  vorherige  Beratung  gegenüber  der
höheren  Stelle  gemacht  wird.  Ist  eine  Verordnung  ohne  Anhörung

Edlerv.  Hoffmann,  Verwaltungt-  u.  Gerichteverfasanng.  9
        <pb n="129" />
        130  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

dee  Gouvernementsrates  erlassen  worden,  so  muß  die  Vorlage  noch
nachträglich  geschehen.  Bei  Verordnungen  von  geringfügiger  Bedeutung
  genügt  die  schriftliche  Einverständniserklärung  durch  die
Mitglieder  des  Gouvernementsrates,  sofern  nicht  von  einem  derselben
die  Beratung  verlangt  wird  ($$  6,  Abs.  1—3;  7,  Abs.  4).  Die  Bürgerschaftevertreter
  können  Anträge  stellen,  die  einen  selbständigen
Gegenstand  der  Tagesordnung  bilden.  Der  Antrag  muß  schriftlich
eingebracht  werden  und  von  zwei  Bürgerschaftavertretern  unterzeichnet
  sein  ($  9,  Abs.  2).  Die  Aufnahme  in  die  Tagesordnung  und
die  Beratung  kann  nur  aus  politischen  und  militärischen  Gründen
versagt  werden  ($  6,  Abs.  4).  Der  Gouvernementsrat  von  Kiautschou
ist  seinem  rechtlichen  Charakter  nach  nicht  von  den  anderen  Gouvernementaräten
  verschieden!?).

e)  Die  Ordnung  der  Tätigkeit  des  Gouvernementsrates.

Eine  Geschäftsordnung  kann  der  Gouverneur  erforderlichen
Falles  nach  Anhörung  des  Gouvernementsrates  erlassen  ($  7).  Die
Sitzungen  beraumt  der  Gouverneur  an.  Die  Verhandlungen  sind
zwar  nicht  Öffentlich,  aber  auch  nicht  grundsätzlich  geheim?).  Der
Gouverneur  kann  für  einzelne  Gegenstände  die  Mitglieder  zur  Geheimhaltung
  verpflichten  ($  8).  Eine  Abstimmung  findet  nur  statt,
wenn  der  Gouverneur  oder  ein  Bürgerschaftsvertreter  es  wünscht
(3  7,  Abs.  3).  Nicht  nur  die  ordentlichen,  sondern  auch  die  außerordentlichen
  Mitglieder  sind  stimmberechtigt?).  Einfache  Mehrheit
entscheidet.  Die  Sitzungen  leitet  der  Gouverneur  ($  7)  oder  sein
Stellvertreter.  Ein  Protokollführer  ist  vorhanden.  Den  Mitgliedern
ist  wenigstens  drei  Tage  vor  der  Sitzung  von  der  Tagesordnung
Kenntnis  zu  geben  ($  7,  Abs.  2).  Das  zu  führende  Protokoll  hat  den
Hergang  der  Sitzung  und  soweit  möglich  auch  die  Besprechungen
wiederzugeben.  Es  wird  nach  Anerkennung  durch  Unterschrift  der
beteiligten  Sprecher  veröffentlicht,  soweit  die  Beratungsgegenstände
nicht  als  geheime  bezeichnet  worden  sind  ($  9).

ft)  Die  Stellung  der  Mitglieder.
Auch  in  Kiautschou  sind  die  Mitglieder  des  Gouvernementsrates
  Ehrenbeamtet).  Sie  sind  zur  Geheimhaltung  verpflichtet,  so-1)

  Vg.  oben  8.35.  *)  Protokoll,  8.  81.  *)  Protokoll,  8.  74.
4)  Vgl.  oben  S.  37.
        <pb n="130" />
        $  12.  Kiantschon.  131

bald  dies  bei  einem  Gegenstande  vom  Gouverneur  gewünscht  wird
{$  8).  Durch  Annahme  des  Amtes  verpflichten  sich  die  Bürgerschaftsvertreter,
  den  Sitzungen  des  Gouvernementsrates  beizuwohnen;  sie
verpflichten  sich  such,  dem  Gouverneur  mitzuteilen,  wenn  sie  länger
als  acht  Tage  aus  dem  Schutzgebiete  abwesend  sind  ($  4).

IV.  Gerichte  für  die  Weißen.

Die  Gerichtsverfassung  des  Reichsgesetzes  vom  17.  April  1886
ist  in  Kiautschou  am  1.  Juni  1898  eingeführt  worden?).

a)  Die  erste  Instanz.

Es  wurde  ein  Gericht  erster  Instanz  mit  Zuständigkeit  in  Schwurgerichtssachen
  errichtet?).  Anders  als  in  den  übrigen  Schutzgebieten
wird  in  Kisutschou  in  Schöffensachen  und  den  Sachen  der  85  74
und  75  G.V.G.  nicht  vom  Richter  allein,  sondern  vom  Gerichte  in
der  Besetzung  mit  zwei  Beisitzern  entschieden?).  Der  Richter  ist
nicht  in  Sühneangelegenheiten  zuständig.  Im  übrigen  sind  die  Zuständigkeitsverhältnisse
  wie  die  der  Bezirksrichter  und  -gerichte.  Die
Gerichtsbehörde  erster  Instanz  heißt  „Kaiserliches  Gericht  von
Kiautschou‘‘#,  Die  Bezeichnung  für  den  Gerichtsbeamten  wer  zunächst
  „Kaiserlicher  Richter‘  5),  sodenn  „Kaiserlicher  Oberrichter‘‘®),
mit  Rücksicht  darauf,  daß  er  in  Chinesensachen  zweite  Instanz  war.
Als  aber  mehrere  Richter  angestellt  wurden,  führten  diese  wieder
den  Titel  „Kaiserlicher  Richter“,  eine  Bezeichnung,  die  scit  dem
1.  Januar  1908  wieder  die  allgemeine  ist‘).

b)  Die  zweite  Instanz.

Zum  Gerichte  zweiter  Instanz  wurde  1898  das  Konsulargericht
in  Schanghai  gemacht®),  Am  1.  Januar  1908  ist  es  durch  ein  Gericht
in  Kiautschou  ersetzt  worden®).  Dies  führt  die  Bezeichnung  „Kaiserliches
  Obergericht  von  Kiautschou“;  der  zur  Ausübung  der  Gerichtebarkeit
  ermächtigte  Beamte  heißt  „Kaiserlicher  Oberrichter“.  Die

1)  Allerh.  V.  v.  27.  April  1898,  se  2)  Daselbst,  6  4.

a)  Kaiserl.  V.  v.  8.  Nov.  1900,  &amp;amp;  6.

vv.  “27.  April  1888,  $  2;  V.  v.  1.  Juni  1901,  $  1;  V.  v.  23.  Okt.  1807,  $  1.

8)  V.  v.  27.  April  1808,  82.  ®}  V.  v.  1.  Juni  1001,  $1.

?)  Dienstanw,  v.  23.  Okt.  1807,  $  1.

%)  Kaiserl.  V.  v.  27.  april  Ir  55  v.  9.  Nov.  1900,  8  8.
®)  Kaiserl.  V.  v,  28,  Sept,
        <pb n="131" />
        132  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

Zuständigkeit  ist  wie  die  der  Oberrichter  und  Obergerichte  der
anderen  Schutzgebiete,  jedoch  ist  hier  der  Oberrichter  in  Sühneangelegenheiten
  zuständig!).

c)  Die  Belslizer.

Die  Ernennung  der  Beisitzer  und  Hilfsbeisitzer  für  beide  Instenzen
ist  Sache  des  Oberrichters.  Sie  müssen,  seit  1901,  Reichsangehörige
gein?).

d)  Der  Gerichtsschreiber.

Die  Gerichtaschreiber  werden  vom  Reichskanzler  (Reichs-Marineamt)
  angestelli.  Der  Oberrichter  kann  die  Geschäfte  des  Gerichtsschreibers
  einer  anderen  geeigneten,  bei  den  Gerichten  angestellten
oder  sonst  beschäftigten  Person,  übertragen?).

e)  Der  Gerichtsvollzieher.
Den  Gerichtsvollzieher  ernennt  der  Reichskanzler.  Bis  zur  Ernennung
  eines  solchen  Beamten  beauftragt  der  Oberrichter  einen
Gerichtsbeamten  mit  der  Wahrnehmung  der  Geschäfte).

f)  Die  Vertretung  und  die  Deleglerung  richterlicher  Befugnisse.

Der  Oberrichter  wird  durch  die  Richter  nach  dor  Reihenfolge
ihres  richterlichen  Schutzgebietsdienstalters,  eventuell  durch  deren
Vertreter  vertreten.  Der  Oberrichter  kann  geeigneten  bei  dem  Obergericht
  oder  dein  Gericht  angestellten  oder  sonst  beschäftigten  nichtrichterlichen
  Beamten  die  Erledigung  bestimmter  Arten  von  Geschäften
  übertragen,  die  zur  Zuständigkeit  eines  Richters  gehörenden
Geschäfte  jedoch  nur  mit  dessen  Zustimmung.  Diese  Befugnis  erstreckt
  sich  nicht  auf  die  Urteilsfällung,  die  Beurkundung  von  Verfügungen
  von  Todeswegen,  die  Entscheidung  über  Durchsuchungen,
Beschlagnahme  von  Gegenständen  und  Verhaftungen,  sowie  auf  die
Ernennung  der  Beisitzer  und  die  Zulassung  zur  Rechtsanwaltschaft.
Die  Übertragung  hindert  weder  den  Oberrichter  noch  den  Richter,
Geschäfte  der  betreffenden  Art  selbst  wahrzunchmen;  sie  ist  jederzeit
  widerruflich,  Die  Übertragung  und  der  Widerruf  bedürfen  der

1)  Dienstanw.  v.  23.  Okt.  1007,  5  8.
2)  Daselbst,  $4;  V.  v.  1.  Juni  1801,  $  2.
3)  Dienstanw.,  $6.  +)  Dasellsst,  $  7.
        <pb n="132" />
        8  12.  Kiautschon.  133

Genehmigung  des  Gouverneurs.  —  Bei  dem  Gerieht  werden  so  viele
Abteilungen  gebildet,  als  etatsmäßige  Richter  vorhanden  sind.  Es
sind  jetzt  drei.  Über  die  Verteilung  der  richterlichen  Geschäfte  und
die  gegenseitige  Vertretung  der  Richter  während  des  nächsten  Geschäftsjahres
  beschließen  jährlich  im  Dezember  die  Richter  unter
Vorsitz  des  Oberrichters  nach  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit
  gibt  die  Stimme  des  Oberrichters  den  Ausschlag.  In  der  Geschäftsverteilung
  ist  vorzusehen,  daß,  falls  dem  Gouverneur  ein
Marinejustizbeamter  beigeordnet  ist,  dieser  zur  Vertretung  eines  behinderten
  Richters  berufen  ist.  Ist  die  Vertretung  eines  verhinderten
Richters  nicht  möglich,  so  wird  ein  Vertreter  vom  Reiehskanzler
{Reichs-Marineamt)  bestellt.  In  dringlichen  Fällen  kann  der  Oberrichter
  mit  Zustimmung  des  Gouverneurs  vorläufige  Anordnungen
über  die  Vertretung  treffen»  Jeder  Richter  kann  den  in  seiner  Abteilung
  beschäftigten  Beamten  die  Erledigung  einzelner  zu  seiner
Zuständigkeit  gehöriger  Geschäfte  mit  Ausnahme  der  oben  bezeiehneten
  auf  nichtrichterliche  Beamte  nicht  übertragbaren,  durch  schriftliche
  Anordnung  übertragen?).

g)  Dienstaufsioht  und  Justizverwaltung.

Die  Dienstaufsicht  über  die  richterlichen  Beamten  führt  der
Reichskanzler  (Reichs-Marineamt),  über  dio  niehtrichterlichen  der
Oberrichter.  Die  Verwaltung  der  Etatsmittel  der  Gerichte  mit  Einschluß
  des  Gefängnisses  und  die  damit  zusammenhängenden  Verwaltungsgeschäfte
  sind  Sache  des  Oberrichters  unter  Aufsicht  des
Gouverneure?).

h)  Rechtsanwälte  und  Notare.

Die  Zulassung  zur  Rechtsanwaltechaft  und  die  Zurücknahme
der  Zulassung  erfolgt  durch  den  Oberrichter  unter  Zustimmung  des
Gouverneurs.  In  der  Regel  sollen  nur  deutsche  Reichsangehörige
zugelassen  werden,  die  die  Befähigung  zum  Richteramte  in  einem
deutschen  Bundesstaate  erworben  haben.  Im  übrigen  setzt  der  Oberrichter
  die  Voraussetzungen  der  Zulassung  sowie  der  Zurücknahme
fest?).  —  Die  Dienstaufsicht  über  die  Notare  führt  der  Oberrichter‘).

1)  Dienstanw.  v.  23.  Okt.  1907,  65  2  und  3.  %)  Daselbat,  $  1.

3)  Maselbst,  $  5;  Bekanntmachung  v.  24.  Januar  1908.
4%)  Daselbst,  $6  und  V.  v.  18.  Februnr  1903.
        <pb n="133" />
        134  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

V,  Die  Behörden  für  die  Chinesen.

Während  es  für  die  allgemeine  Landesverwaltung  von  Kiautschou
keine  Scheidung  zwischen  Zentrel-  und  Lokalbehörden  gibt,  ist  aie
für  die  Verwaltung  der  chinesischen  Angelegenheiten  vorhanden.

a)  Zentralorgane.

1.  Der  Kommissar  für  chinesische  Angelegenheiten  ist  unter  dem
Gouverneur  der  höchste  für  die  Chinesen  allein  zuständige  Verweltungsbeamte.


2.  Das  Chinesische  Komitee.  Durch  Verordnung  vom  15.  April
1902  wurde  ein  Chinesisches  Komitee  gebildet,  dessen  Aufgabe,  abgesehen
  von  richterlichen  und  örtlichen  Verwaltungsbefugnissen,  die
Beratung  der  Zentralverwaltung  in  chinesischen  Angelegenheiten  des
ganzen  Schutzgebietes  ist,  insbesonderg  in  Fragen  wirtschaftlicher
Natur  und  in  bezug  auf  \Wohlfahrtseinrichtungen  der  Chinesen.  —
Das  Komitee  besteht  aus  12  Mitgliedern,  von  denen  6  aus  Schantung,
3  aus  anderen  Provinzen  stammende  Kaufleute  und  3  Compradors,
d.  h.  chinesische  Geschäftsführer  bei  europäischen  Firmen  im  Stadtgebiete,
  sind.  Die  aus  Schantung  und  anderen  Provinzen  stammenden
Kaufleute  müssen  in  Tsingtau  oder  'Tapautau  ein  kaufmännische
Geschäft  betreiben  und  Grundbesitzer  sein.  1902  wurden  die  Mitglieder
  vom  Gouverneur  ernannt.  Jährlich  zu  Chinesisch-Neujahr
scheiden  4  Mitglieder,  nämlich  2  Schantung-Kaufleute,  1  Nicht-Schantung-Kaufmann
  und  1  Comprador,  durch  Losen  aus,  die  nach
einem  Jahr  wieder  wählbar  werden.  Die  Ersatzmitglieder  werden
durch  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder  des  Komitees  in
der  ersten  Woche  des  Januar  festgesetzt  und  dem  Gouverneur  zur
Bestätigung  vorgeschlagen.  Die  Namen  der  vorgeschlagenen  Mitglieder
  sind  mindestens  acht  Tage  vor  der  Bestätigung  im  Amtsblatte
bekannt  zu  machen,  während  welcher  Zeit  Einsprüche  gegen  die  Bestätigung
  seitens  der  zahlenden  Haus-  und  Ladenbesitzer  an  das
Gouvernement  gerichtet  werden  können.  Im  Falle  der  Nichtbestätigung
  eines  Ersatzmitgliedes  erfolgt  eine  Neuwahl.  Erst  nach  der
Bestätigung  sämtlicher  Ersatzmitglieder  findet  die  Auslosung  der
scheidenden  Mitglieder  statt.  —  Das  Komitee  wählt  einen  Vorsitzenden
  und  einen  stellvertretenden  Vorsitzenden,  deren  Namen
dem  Gouverneur  mitzuteilen  sind.  Der  Vorsitzende  beraumt  die
        <pb n="134" />
        &amp;amp;  12.  Kiautschou.  135

Sitzungen  an  und  führt  die  geschäftliche  Leitung.  Bei  gleicher
Stimmenabgabe  gibt  seine  Stimme  den  Ausschlag.  Dem  Kommissar
für  chinesische  Angelegenheiten  oder  irgend  einem  vom  Gouvernement
  besonders  ernannten  Beamten  steht  das  Recht  zu,  an  den
Sitzungen  des  Komitees  teilzunehmen  oder  sich  vertreten  zu  lassen.
Durch  seine  Vermittelung  erfolgt  der  Verkehr  des  Komitees  mit  den
Gouvernement  oder  anderen  Behörden.

b)  Örtliche  Behörden.

Während  zunächst  die  Zentralorgane  die  einzige  Verwaltungsinstanz
  waren,  trat  1899  eine  Dezentralisation  ein.  Das  Schutzgebiet
wurde  in  die  beiden  Bezirksämter  Tsingtau  und  Litsun  unter  je
einem  europäischen  Bezirksamtmann  eingeteilt!).  Der  Bezirksamtmann
  ist  in  der  unteren  Instanz  der  zur  Verwaltung  der  chinesischen
  Angelegenheiten  zuständige  Beamte.  —  Die  örtliche  Verwaltung
  weist  aber  noch  tiefer  gehende  Gliederungen  auf.  Man  muß
hier  aber  das  ländliche  und  das  städtische  Gebiet  voneinander  unterscheiden.


1.  Das  ländliche  Gebiet.  Die  als  Ackerbauniederlassungen  angelegten,
  zahlreichen,  über  das  Land  verstreuten  Chinesendörfer  bilden
ein  jedes  für  sich  geschlossene  Bevölkerungsgruppen  von  je  einigen
hundert  Menschen,  die  durch  die  Bande  der  Blutsverwandtschaft,
durch  gleichartige  Lebensinteressen  und  durch  gegenseitiges  Schutzbedürfnis
  zusammengehalten  werden.  Rechtlich  äußert  sich  diese
Geschlossenheit  in  der  dörflichen  Verfassung,  die  in  der  Versammlung
der  Ortsältesten  ein  Organ  von  einer  rechtlichen  und  faktischen
Autorität  kennt,  die  in  ihrem  Umfang  an  die  väterliche  Gewalt  erinnert
  und  aus  dieser  auch  historisch  zu  erklären  ist?).  Die  deutsche
Regierung  befolgte  den  Grundsatz,  die  Chinesen  an  die  neuen  Verhältnisse
  zu  gewöhnen,  ohne  sie  in  ihrem  patriarchalischen  Zusammenleben
  und  der  ihnen  von  jeher  zustehenden  familiären  Autonomie
zu  beschränken.  In  die  innere  Leitung  der  Chinesengemeinschaften
wird  grundsätzlich  nicht  weiter  eingegriffen,  als  öffentliche  Ordnung
und  Sicherheit  des  Gebietes  und  der  persönliche  Wunsch  der  Beteiligten
  verlangt.  Die  Bewohner  wählen  selbst  ihren  Ortsvorsteher
und  ihre  Dorfältesten;  sie  stellen  Wald-  und  Hafenwächter  an;  ihnen

1)  Denkschrift  1898.  ®)  Denkschrift  1902.
        <pb n="135" />
        136  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

bleibt  die  Regelung  des  Nachtwächterdienstes  überlassen.  Nach  wie
vor  tun  sich  die  einzelnen  Familien  zu  Klanverbänden  mit  selbatgewählten
  Klanältesten  zusammen,  denen  die  Regelung  der  Familienverhältnisse
  obliegt.  Daneben  bestellt  das  Bezirksamt  gewisse  Vertrauensleute
  in  den  größeren  Dorfverbänden,  die  für  die  Kundgabe
und  Verbreitung  der  amtlichen  Bekanntmachungen  sorgen,  sowie
über  die  Durchführungen  der  Anweisungen  des  Bezirksamtes  zur
Aufbesserung  der  Wege,  zur  Landesmelioration  usw.  wachen!).

2.  Die  städtischen  Gebiete.  Anders  als  auf  dem  Lande  war  die
Lage  in  den  städtischen  Gebieten.  Hier  erachtete  die  Regierung  ein
schärferes  Eingreifen  für  geboten.  Fs  erging  am  14.  Juni  1900  eine
Chinesenordnung  für  das  Stadtgebiet  von  Teingtau  mit  Einschluß
von  Taitung  tschen?),  deren  Geltung  auf  Taputou  ausgedehnt  wurde?).
Das  städtische  Gebiet  zerfällt  in  Distrikte  unter  je  einem  vom  Kommissar
  ernannten  Distriktsvorsteher.  Er  soll  ein  Vertrauensmann
der  Gemeinde  sein.  In  zweifelhaften  Fällen  sollen  die  Gemeindemitglieder
  sich  an  ihn  wenden  und  ihn  um  Rat  und  Hilfe  ersuchen.
Soweit  erforderlich,  wird  auch  ein  Steuererheber  ernannt.  Beide
unterstehen  unmittelbar  dem  Chinesenkommissar.  Innerhalb  des
Distriktes  werden  ferner  von  dem  Gouvernement  aus  der  Zahl  der
von  den  Hauseigentümern  empfohlenen  Personen  Ortsaufseher  ernannt.
  Sie  unterstehen  dem  Distriktsvorstand.  An  der  Verwaltung
ist  auch  das  chinesische  Komitee  beteiligt,  da  es  durch  seinen  Sekretär
und  Hausinspektor  die  Registrierung  der  chinesischen  Häuser  vorzunehmen
  hat*).  —  In  der  Gemeinde  Tai  hsi  tschen  ernennt  der
Kommissar  auf  Vorschlag  den  Ortsvorsteher.  An  diesen  sollen  sich
die  Gemeindemitglieder  in  Gemeindeangelegenheiten  wenden.  Er  ist
zunächst  berufen,  Wünsche  der  Gemeinde  an  die  zuständige  Stelle
zu  übermitteln®).

VI.  Die  Chinesengerichtsbarkeit.

Ursprünglich  hatte  die  Regierung  die  Absicht,  chinesische  Beamte
  zu  Richtern  über  ihre  Landsleute  zu  bestellen.  Die  Bestechlichkeit
  dieser  Beamten  machte  das  aber  unmöglich.  So  wurde  die

t)  Denkschrift  1808.  2)  V.v.  14.  Juni  1000;  Bekanntm.  v.  15.  Aug.  1904.

3)  V.  v.  0.  Juli  1800.  4)  V.  v.  15.  April  1002,  $  5a.
5)  Bekanntm.  v.  25.  Mai  1000.
        <pb n="136" />
        $  12%.  Kiautschon.  137

Chinesengerichtebarkeit  zunächst  dem  kaiserlichen  Richter  übertragen.
  Eine  dauernde  Regelung  brachte  die  Verordnung  vom
15.  April  1890.  Die  Gerichtsbarkeit  über  Chinesen  wird  durch  verschiedene
  Behörden  ausgeübt,  nämlioh  durch  die  Europäergerichte,
den  Bezirksamtmann,  den  Kaiserlichen  Richter,  den  Kaiserlichen
Öberrichter,  den  Gouverneur  und  das  Chinesische  Komitee.

1.  Die  Europäergerichte.  Werden  bei  einer  strafbaren  Handlung
Chinesen  und  Nichtchinesen  als  Täter,  Teilnehmer,  Begünstiger  oder
Hehler  gemeinschaftlich  beschuldigt,  oder  sind  Chinesen  und  Nichtchinesen
  in  einen  bürgerlichen  Rechtsstreit  verwickelt,  so  sind  die
Europäergerichte  auch  zur  Verhandlung  und  Entscheidung  gegen
Chinesen  zuständig.  In  diesem  Falle  findet  das  für  Nichtchinesen
geltende  Recht  auch  auf  Chinesen  Anwendung  ($  1).

2.  Der  Bezirksamtmann.  Als  Strafrichter  ist  der  Bezirksamtmann
  befugt,  auf  Freiheitsstrafen  bie  zu  drei  Monaten,  Prügelstrafen
und  Geldstrafen  bis  zu  500  Dollar  allein  oder  in  Verbindung  miteinander
  oder  mit  Ausweisung  zu  erkennen.  Zuständig  ist  derjenige
Bezirksamtmann,  in  dessen  Bezirke  die  Tat  begangen  oder  der  Besohuldigte
  ergriffen  ist,  oder  derjenige,  in  dessen  Bezirk  der  Beschuldigte
  seinen  Wohnsitz  hat  ($$  11  und  12).  —  In  bürgerlichen
Sachen  ist  der  Bezirksamtmann  zuständig,  wenn  der  Wert  des  Streitgegenstandes
  250  Dollar  nicht  übersteigt.  Örtlich  zuständig  ist  der
Bezirksamtmann,  in  dessen  Bezirk  der  Beklagte  sich  aufhält  oder
seinen  Wohnsitz  hat  ($  20).

3.  Der  Kaiserliche  Richter.  In  allen  Strafsachen  und  bürgerlichen
  Sachen,  in  denen  der  Bezirksamtmann  nicht  zuständig  ist,
ist  die  Zuständigkeit  des  Kaiserlichen  Richters  begründet  ($$  13
und  2]).

4.  Der  Kaiserliche  Oberrichter.  Der  Kaiserliche  Oberrichter  ist
zuständig  zur  Entscheidung  auf  die  Berufungen  gegen  die  Urteile
der  Bezirksamtmänner!).  In  Strafsachen  ist  aie  zulässig,  wenn  auf
höhere  Strafe  erkannt  ist  als  Freiheitsstrafe  von  secha  Wochen  oder
Geldstrafe  von  250  Dollars.  In  bürgerlichen  Sachen  ist  sie  gegeben,
wenn  der  Wert  des  Streitgegenstandes  150  Dollar  übersteigt  ($$  15
und  2]).

1)  Vgl.  die  Geschäftsverteilung  für  1908  im  Amtablatt  für  das  deutsche
Kiautschougebiet  VIII,  329.
        <pb n="137" />
        138  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

5.  Der  Gouverneur.  Urteile,  durch  welche  auf  Todesstrafe  erkannt
  ist,  bedürfen  der  Bestätigung  durch  den  Gouverneur  {($  14).

6.  Das  Chinesische  Komitee.  Die  Mitwirkung  des  Chinesischen
Komitees  kann  beansprucht  werden  zum  Schlichten  streitiger  Handelssachen
  unter  Chinesen  und  in  Fragen  des  chinesischen  Familienund
  Erbrechts!).  Es  werden  ihm  demgemäß  besonders  verwickelte
Prozesse  z  zur  Vornahme  von  Vergleichsverhandlungen  überwiesen?).

ı)  V.v.  186.  Apr  1902,  $5b  und  c.
£)  Denkschrift  1
        <pb n="138" />
        Im  gleichen  Verlage  erschlenen:

Deutsches  Kolonialrecht

von

H.  Edler  v.  Hoffmann

Privatdozent  an  der  Universität  Odttingen
(Sammlung  Göschen  Nr.  318)
Preis:  in  Leinwand  gebunden  80  Pfennige

An  einer  weiteren  Kreisen  zugänglichen  wissenschaftlichen  und
zugleioh  gemeinverständlichen  Darstellung  des  deutschen  Kolonialrechts
fehlt  es  bisher  noch.  Die  grundlegenden  Schriften  Stenge  und  das
Gareissche  Work  sind  überwiegend  nur  für  Juristen  ignet,  das
Köbnersche  Deutsche  Kolonialrecht  ist  als  Teil  der  v.  Holtzendorff-Kohlerschen
  Enzyklopädie  nur  wenigen  zugänglich;  dies  ist  um  so  me
zu  bedauern,  als  dieses  Work  gerade  auch  für  den  Nichtfachmann
passend  ist.  Wenn  nun  der  Verfasser  es  versucht  hat,  eine  Darstellung
der  obenbezeichneten  Art  zu  schaffen,  so  erblickte  er  seine  Legitimation

diesem  Unternehmen  darin,  daß  er  seit  einiger  Zeit  die  Fächer
Kolonielrecht  und  Kolonialpolitik  an  der  Universität  Göttingen  vertritt,
  sowie  darin,  daß  er  sich  zu  einer  Reihe  der  wichtigsten  theoretischen
  Fragen  öffentlich  geäußert  und  einen  Teil  des  Kolonialrechte
bereits  selbständig  und  eingehond  bearbeitet  hat.

Dio  zu  überwindenden  Schwierigkeiten  waren  zum  Teil  nicht
geringe,  galt  es  doch  eine  in  ihren  Grundzügen  lückenlose  Darstellung
zu  geben,  obwohl  mancho  Teile  des  deutschen  Kolonialrechtes  noch
keine  wissenschaftliche  Bearbeitung  erfahren  hatten  und  manche  Teile
der  früheren  Werke  bereits  veraltet  waren.  So  mußte  vielfach  das
sehr  zerstreute  Quellenmaterial  unmittelbar  verarbeitet  werden.  Dies
ist  in  besonders  hohem  Maße  auf  dem  Gebiete  des  Verwaltungsrechtes
der  Fall  gewesen,  jedoch  auch  für  die  Abschnitte  Staatsrecht  und
Rechtapfloge  mußte  oft  unbearbeitetes  Material  benutzt  werden.  Es
sei  beispielsweise  bomerkt,  daß  hier  zum  ersten  Male  die  Organisation
der  Eingeborenenverwaltung  zusarnmenfassend  (in  $  7)  gebracht  ist.

Was  die  theoretischen  Streitfragen  angeht,  so  wird  es  dem  Verfasser
  nicht  verdacht  werden,  daB  er  seine,  allerdings  von  der
herrschenden  Lehre  oft  abw  eichenden  Ansichten  eciner  Arbeit  zugrundo
golo  t  hat.  Auf  dio  nzugehen,  verbieten

die  fü  ir  die  Mitarbeiter  der  Sammlung  Göschen  aufgestellten  Leitsätze.
Verfasser  hat  sich  mit  ihnen  indessen  eingehend  in  den  im
Litoraturvorzeichnis  angegebenen  Schriften  auscinandergesetzt.  Auf
das  Bestehen  von  Streitfragen  hat  er  im  Texte  des  vorliegenden
Werkes  auch  stots  nach  Möglichkeit  hingewiesen.

Das  deutsche  Kolonialrecht  setzt  insofern  Vorkenntnisse  voraus,  ala
cs  vielfach  auf  Bestimmungen  des  mutterlündischen  und  des  Konsularrechtes
  hinweist,  welches  seinerseits  auf  das  mutterländischo  Bezug
nimmt.  In  der  vorliegenden  Darstellung  ist,  damit  der  Leser  nicht  autehalten

  und  ermüdet  wird,  in  allen  inzelheiten  die  Verweisung  auf
as  Konsularrecht  ausgeschieden,  so  daß  im  einzelnen  nicht  stets
erkennbar  gemacht  ist,  ob  eine  Vorschrift  infolge  der  Einführung  dieser
Rechtsordnung  oder  unmittelbar  Kraft  hat.  Die  Bezugnahme  auf  Einrichtungen
  des  mutterländischen  Rechtes  dagegen  konnte  nicht,  etwa
durch  eine  eingehende  Darstellung  desselben,  beseitigt  werden.  —  Im
übrigen  will  die  vorliegende  Arbeit  keine  Vorkenntnisse  voraussetzon.
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        Kolonialgeschichte

von

Dr.  Dietrich  Schäfer

Professor  der  Oleschichte  an  der  Universität  Berlin
Zweite  Auflage

(Sammlung  Göschen  Nr.  156)

Preis:  in  Leinwand  gebunden  80  Pfennige

5

Kolonisierende  Tätigkeit  steht  im  Vordergrunde  der  Aufgaben,
  welche  die  lebende  Menschheit  zu  lösen  hat.  Was  sie
bedeutet,  wie  sie  durchzuführen  ist,  zu  welchen  Ergebnissen
sie  führen  kann  und  soll,  das  kann  nicht  richtig  beurteilt
werden  ohne  einen  Blick  in  die  Geschichte.  Einen  solchen
sucht  dieses  Büchlein  zu  tun.  Allerdings  ist  die  kolonisierende
Tätigkeit  der  Menschen  in  gewissem  Sinn  gleichbedeutend
mit  ihrer  und  ihrer  Kulturverbreitung  über  die  Erde  überhaupt.
  Doch  lassen  sich  gewisse  Tatsachen  hervorheben,  die
gerade  unter  diesem  Gesichtspunkte  von  besonderer  Bedeutung
sind.  Die  „Kolonialgeschichte‘‘  bemüht  sich,  vor  allem  diese
Hergänge  in  den  Kreis  ihrer  Betrachtung  zu  ziehen.  Sie  kann
gegenüber  der  ungeheuren  Fülle  des  Stoffes  nur  andeuten;
aber  sie  zeigt  trotzdem  die  Wege,  die  zu  Größe  und  Niedergang
  der  Völker  geführt  haben,  und  gibt  damit  einen  Fingerzeig
  für  die  Beurteilung  der  Gegenwart  und  insbesondere  für
die  Aufgaben,  die  unserem  Volke  gestellt  sind,  wenn  es  bestehen
  will.  Es  ist  spät  in  die  Kolonisation  eingetreten;
warum,  das  wird  der  Leser  in  Kürze  erklärt  finden.  Es  ist
aber  noch  nicht  zu  spät,  um  noch  Erfolge  zu  erlangen,  die
unserem  Staat  und  unserem  Volkstum  eine  dauernde  Bedeutung
  sichern.  Diese  Überzeugung  wird  sich  dem  Leser
des  Büchleins  einprägen.
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