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        <title>Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen.</title>
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        Encyklopädie

ARechtowissenschaft

systematischer  und  alphabetischer  Bearbeitung.

Herausgegeben

unter  Mitwirkung  vieler  Rechtsgelehrter

von

Dr.  Franz  von  Holtzendorff,

o.  5.  Professor  der  Rechte  in  München.
Zweiter  Theil.
Rechtslerikon.
Erster  Band.

Dritte,  durchgehends  verbesserte  und  erheblich  vermehrte  Auflage.

 

Leipzig,
Verlag  von  Duncker  C  Humblot.
1880.
        <pb n="2" />
        Rechtslexikon.

 

Herausgegeben

unter  Mitwirkung  vieler  Rechtsgelehrter

von

Dr.  Franz  von  Holtzendorff,

o.  5.  Professor  der  Rechte  in  München.

Dritte,
auf  Grund  der  neuesten  Reichsgesetzgebung  vollständig  umgearbeitete  und  unter
besonderer  Berücksichtigung  des  Verwaltungs=  und  des  Handelsrechts
bedeutend  vermehrte  Auflage.

Erster  Band.
Aagesen  —  Fungible  Lachen.

 

Leipzig,
Verlag  von  Duncker  C  Humblot.
1880.
        <pb n="3" />
        Das  Uebersetzungsrecht  wie  alle  anderen  Rechte  für  das  Ganze  und  die  einzelnen  Theile  vorbehalten.
Die  Verlagsbuchhandlung.
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        A.

Aagesen,  Andreas,  &amp;amp;  5.  VIII.  1826  zu  Kopenhagen,  wurde  nach  1849  abgelegtem
  Examen  im  Justizministerium  beschäftigt,  machte  1853  eine  Reise  nach  Paris
und  London,  1855  an  die  Univerfität  Kopenhagen  berufen,  zu  deren  hervorragendsten
Lehrern  er  bald  gehörte,  betheiligt  am  Entwurfe  eines  Skand.  See=  u.  Handelsrechts,
  Ehrendoktor  d.  Univ.  Upsala  1877,  J  26.  X.  1879  zu  Kopenhagen.  Er
gab  mit  Prof.  Goos  heraus:  Bornemann,  Foreläsninger  ove  Criminalrettens

almindelige  Del.

Schriften:  Om  Overdragelse  af  Ejendomsret,  Univ.  Progr.,  Kbhvn.  1866.  —  Bemärkninger
  om  Rettigheder  over  Ting,  navnlig  om  Ejendomsrettens  Begreb.  (Univ.
Progr.),  1871  u.  1872.  —  Ugeskrift  for  Retsväsen  1871,  n.  67  og  68.  —  Om  nogle  ved
Konnossementer  forekommende  Retsforhold  (3.  nordiske  Juristmöde  1878).  —  Fortegnelse
rover  Retssamlinger,  Retsliteratur  m.  m.  i  Danmark,  Norge,  Sverig  og  til  Dels  Finland,
Kbhvn.  1876.  —  Bidrag  tit  Lären  om  Interessentskab  og  til  Fortolkningen  af  Firmaloven
  23  Jan.  1862,  Kbhvn.  1877.  —  Om  Singulärsukcession  i  Formuerettigheder  inter
vivos,  Kbhvn.  1879.

Lit.:  Dagbladet  1879  n.  249,  250  (Goos).  —  Goos  in  der  Illustreret  Tidende  n.  1049
(2.  Nov.  1879).  —  Dagbladet  1878  n.  202.  Teichmann.

Abandon,  abandonniren  —  ein  seerechtlicher  Ausdruck  in  verschiedenen
Bedeutungen.  Man  versteht  darunter  zunächst  wörtlich  das  Verlassen  des
Schiffs  seitens  des  Schiffers  und  der  Schiffsmannschaft,  auch  das  Zurücklassen  einzelner
  Schiffsleute  während  der  Reise.  —  Ein  wichtiges,  dem  See-R.  eigenthümliches
  Institut  ist  der  bei  der  Seeversicherung  zulässige  A.  (franz.:  „delaissement“;
  engl.:  „abandonment"“,  Th.  I.  S.  547).  Die  Erklärung  des  Versicherten
ersetzt  hier  gewissermaßen  den  wirklichen  Eintritt  eines  Totalverlustes.  Sie  begründet
auf  der  einen  Seite  den  Anspruch  auf  die  volle  Versicherungssumme,  während  vielleicht
  nur  ein  Theil  des  versicherten  Gegenstandes  wirklich  verloren  oder  der  Totalverlust
  doch  noch  nicht  gewiß  ist;  andererseits  bewirkt  sie  den  Uebergang  der  Rechte
des  Versicherten  in  Betreff  des  versicherten  Gegenstandes  auf  den  Versicherer,  während
sonst  dieser  Uebergang  erst  mit  der  Zahlung  der  Versicherungssumme  eintritt.  Der
Verkauf  des  Schiffes  durch  die  Schiffer  steht  sachlich  der  Abandonnirung  gleich.  —
Die  Fälle,  in  denen  der  A.  gestattet  ist,  werden  in  den  Gesetzen  verschieden  bestimmt.
  Der  Hauptfall  ist  die  Verschollenheit  des  Schiffes,  welche  angenommen
  wird,  sobald  innerhalb  der  gesetzlichen  Fristen  weder  das  Schiff  den  Bestimmungshafen
  erreicht  hat,  noch  den  Betheiligten  Nachrichten  über  dasselbe  zugegangen
  find.  Der  Verschollenheit  stehen  nach  dem  HGSB.  nur  noch  wenige  Fälle
gleich  (Embargo,  Aufbringung,  Anhaltung  durch  Verfügung  von  hoher  Hand,  Nehmung
  durch  Seeräuber).  Nach  dem  Code  com.  und  dem  GB.  von  Buenos-Ayres
treten  hinzu:  Schiffbruch,  Strandung,  andere  Unfälle,  Verlust  oder  Beschädigung
von  wenigstens  Dreiviertel  des  Werthes  der  versicherten  Gegenstände.  In  der

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  1
        <pb n="5" />
        2  Abandon.

Hauptsache  dem  Code  com.  nachgebildet  in  dieser  Materie  sind  das  Spanische,
Portug.  u.  Holl.  R.  Noch  weiter  geht  das  Englische,  am  weitesten  das  Amerikanische
R.  (Schaden  über  die  Hälfte  des  Werths  der  versicherten  Güter).  —  Damit  der
Versicherte  zwar  deliberiren,  aber  nicht  weiter  zum  Nachtheil  des  Versicherers  spekuliren
  kann,  besteht  für  die  A.-Erklärung  gewöhnlich  eine  gesetzliche  Frist
—  nach  dem  H###.  sechs  bis  neun  Monate,  nach  dem  französischen,  in  neuerer  Zeit
in  diesem  Punkte  schon  wieder  angefochtenen  Ges.  von  1862  sechs  bis  achtzehn
Monate;  in  England  und  Nordamerika  ist  Alles  Frage  des  konkreten  Falles  („in
a  reasonable  time““);  jedoch  hält  die  Praxis  auf  sehr  schleunige  Erklärung.  Einer
Annahme  des  A.  bedarf  es  nicht;  die  einseitige  (bestimmte  und  bedingungslose),
in  der  Regel  schriftliche  Erklärung  des  Versicherten  gegen  den  Versicherer  ist  unwiderruflich.
  Auch  durch  spätere  Umstände,  z.  B.  Freigabe  des  genommenen
Schiffes,  wird  der  A.  nach  d.  HGB.,  d.  Franz.  und  Nordamerikan.  R.  nicht  entkräftet.
  —  Der  Rechtsübergang  auf  den  Versicherer  vollzieht  sich  ohne  weiteren
Uebertragungsakt;  jedoch  kann  nach  dem  H#G#B.  im  Falle  der  Acception  des  A.
ein  besonderer  „A.-Revers“  verlangt  werden.  Eine  der  wichtigsten  Streitfragen
ist,  ob  bei  einer  Versicherung  des  Schiffes  (Casco)  nothwendig  auch  die  Fracht
der  betreffenden  Reise  (als  Fracht)  übergehe.  Das  Englische  R.  bejaht  die  Frage,
ebenso  d.  C.  com.  u.  d.  Span.  H##.,  soweit  es  sich  nicht  um  schon  vorher  gelöschte
  Güter  handelt.  Das  H##.  tritt  zwar  nicht  der  verneinenden  Meinung  von
Pöhls  u.  A.  bei,  billigt  die  Fracht  dem  Versicherer  aber  auch  nicht  ganz,  sondern
(etwa  Benecke  folgend)  nur  zu  dem  nach  den  Grundsätzen  von  der  Distanzfracht
(s.  diesen  Art.)  zu  ermittelnden  Theile  zu,  welcher  erst  nach  der  A.-Erklänung  verdient
  ist.  Durch  die  letztere  wird  der  Versicherte  übrigens  nicht  unbedingt  von  der
Sorge  für  die  Rettung  der  versicherten  Sache  frei;  er  hat  vielmehr  für  Rechnung
des  Versicherers  so  lange  zu  handeln,  bis  dieser  auf  die  ihm  rechtzeitig  gemachte
Anzeige  von  dem  Unfalle  weitere  Ordre  ertheilt  oder  doch  die  weitere  Sorge  übernehmen
  kann;  im  Nothfalle  kann  er  selbst  zur  Verwerthung  der  versicherten  Gegenstände
  schreiten.  —  Der  Versicherer  hat  seinerseits  dem  Versicherten  einen  totalen
Verlust  zu  vergüten,  d.  h.  die  Versicherungssumme  zu  zahlen.  Vorher  sind  ihm
jedoch  die  zur  Rechtfertigung  d.  A.  dienenden  Urkunden  zur  Prüfung  mitzutheilen
  und  Anzeige  von  etwaigen  Assekuranzen  und  von  Bodmereischulden  und
sonstigen  Belastungen  (für  welche  der  Versicherte  Gewähr  zu  leisten  hat)  zu  machen.
—  Ein  A.  des  Rückversicherten  gegenüber  dem  Rückversicherer  setzt  den  A.
des  Verficherten  voraus.  —  Aus  Billigkeitsrücksichten  geben  manche  Seerechte  —
auch  das  HGB.  —  dem  Versicherer  gleichfalls  ein  Recht,  welches  einige
Aehnlichkeit  mit  dem  A.  hat  und  zuweilen  ebenso  genannt  wird.  Um  den  Versicherer
  nämlich  gegen  die  Bezahlung  eines  die  Versicherungsfumme  übersteigenden
Schadens  zu  schützen,  wird  ihm  die  Befugniß  beigelegt,  sich  nach  Eintritt  eines
Unfalls  durch  Zahlung  der  vollen  Versicherungssumme  von  allen  weiteren  Verbindlichkeiten
  aus  dem  Versicherungsvertrage  zu  befreien,  jedoch  ohne  dadurch
  einen  Anspruch  auf  die  verficherten  Sachen  zu  erlangen.  —  Partikularrechtlich,
  z.  B.  nach  Preuß.  R.,  hat  bei  Beschädigungen  beweglicher  Sachen  der  Beschädigte
  das  R.,  gegen  Ueberlassung  der  Sache  den  vollen  Werth  zu  fordern.  Ein
auf  Verträge,  z.  B.  den  Eisenbahnfrachtverkehr  und  das  Speditionsgeschäft,  anwendbarer
  allgemeiner  Rechtsgrundsatz  ist  daraus  aber  nicht  zu  entnehmen.

Lit.  A.  D.  HGB.,  Art.  452.  454.  468.  485.  553.  617.  845.  863.  865—875.  (Allg.  Seeversicherungs-Bedingungen
  §§  116  —  126.)  —  Seemannsordnung  §  71.  —  Preuß.  A.  LR.,
I.  6  §  V91;  II,  "  §  2330.  —  C.  com.,  a.  216.  241.  310.  369—396.  431.  (v.  Duhn
in  Goldschmidt  und  Laband's  Zeitschr.  f.  d.  ges.  HR.,  Bd.  14.  S.  203—212).  —  Lewis,
D.  Deutsche  See-R.,  II.  S.  339—355.  —  Mittermaier  in  Goldschmidt  und  Laband's
Jertschr.  Bd.  ,  S.  502;  Bd.  8,  S.  505—510;  Bd.  11,  S.  333.  —  Meno  Pöhls,  Darstellung
  des  See-Assekuranz-Rechts  nach  Gem.  und  Hamb.  R.  und  nach  den  Gesetzen  der  vorzüglichsten
  handelnden  Staaten  Europa's  und  Amerika's.  Th.  II  (des  Hauptwerks  4ter  Bd.),
        <pb n="6" />
        Abbot  —  Abdeckereiwesen.  3

§§  667—681  (S.  594—666).  —  Heise,  HR.,  S.  434.  435.  —  Jacobsen,  See-R.  des
Friedens  und  des  Krieges,  S.  65.  204.  375.  —  Benecke,  Syst.  des  See-Assekuranz=  und
Bodmereiwesens.  Vollständig  und  zeitgemäß  umgearbeitet  von  V.  Nolte,  Bd.  II,  S.  442—
565.  886.  887.  —  Tecklenborg,  Sgyst.  des  Seeversicherungswesens,  S.  10.  11.  75.  91  ff.  251.
257.  356—359.  428—432.  —  v.  Kaltenborn,  Grundsätze  des  praktischen  Europ.  See-Rechts,
Bd.  I.  S.  373;  Bd.  II,  S.  19  20.  31.  35.  65.  127.  316.  317.  —  Voigt  und  Heineken,
Neues  Arch.  für  HR.;  Bd.  III,  S.  405  ff.,  413  ff.;  Bd.  IV,  S.  323  ff.;  Ascher  das.  Bd.  I,
S.  395  ff.  —  Entsch  d.  ROH.  XI,  294;  XIII,  496;  XV,  374;  XVI,  42,  386,  XVII,
61,  184;  XVIII,  280;  XXIII,  386;  XXIV,  396  u.  d.  OA.  Lübeck  bei  Goldschmidt  und
Laband,  Zeitschr.  Bd.  19,  S.  254.  —  Emerigoo.  Traité  des  assurances,  I,  p.  463—411;
II,  p.  170—242.  —  Emérigon,  Contrat  à  la  grosse,  c.  3.  sec.  11.  —  Pardessus,
Cours  de  droit  Commercial,  III,  no.  835—855.  —  Leone  Levi,  Internat.  Comm.  Law
2.  ed.,  II,  p.  885—888.  —  Stephen,  New  Comm.  on  the  Laws  of  England  7.  ed.  (1874),
II,  p.  133.  —  J.  Kent,  Commentaries  on  American  law  12.  ed.  (1873),  III,  p.  319—335.
Part.  V.  Lect.  XILVIII,  3  (1.)..
R.  Koch.

Abbot,  Charles  Lord  Tenterden,  8  1762  zu  Canterbury,  barrister  von
bedeutendem  Rufe,  1816  puisne  judge  in  Common  bleas,  dann  in  der  King’'s
Bench,  1818  Lord  Chief  Justice,  1827  Peer,  7  4.  XI.  1832.

Schriften:  Rules  and  orders  on  the  Plea  side  of  the  C.  of  Kingsbench  1795.  —

Jurispr.  and  Practice  of  the  C.  of  Great  Sessions  of  Wales  1795.  —  The  Law  rel.  to
Merchant  Ships  and  Seamen  1802,  11.  ed.  Lond.  1867.

Lit.:  Allibone,  Dictionary  of  English  literature  1859.  —  Foss,  Biographia  Juridica
  1870,  p.  1—3.  —  Cates,  Dict.  of  Biograph  1867,  p.  1109.

Teichmann.

Abdeckereiwesen.  Seit  Einführung  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869
kann  in  Deutschland  jeder  Thierbesitzer  die  Kadaver  seiner  gefallenen  Hausthiere
unter  Beachtung  der  betreffenden  Vorschriften  selbst  wegschaffen  und  ausnützen,
soweit  dies  überhaupt  zulässig  ist.  Zur  Anlage  einer  Abdeckerei  ist  in  Deutschland
(wie  auch  in  Oesterreich)  daher  nur  noch  die  polizeiliche  Genehmigung  erforderlich,  und
der  Gewerbebetrieb  einer  Aufsicht  nicht  mehr  unterworfen.  Diejenigen,  die  das
A.  gewerbe  betreiben,  haben  jedoch  die  Pflicht  zur  Anzeige  bei  Verdacht  auf  Seuche.

Die  polizeiliche  Fürsorge  tritt  ein,  wenn  von  den  Kadavern  schädliche  Einwirkungen
  auf  die  Luft  oder  Verbreitung  eines  Kontagiums  zu  befürchten  ist.  Dies
ist  der  Fall,  wenn  der  Eigenthümer  nicht  im  Stande  (oder  nicht  Willens)  ist,  die
ihm  gehörigen  gefallenen  oder  getödteten  Thiere  unschädlich  zu  beseitigen;  wenn
die  Eigenthümer  unbekannt  find  und  vor  Allem  und  immer,  wenn  es  sich  um  ansteckende
  Krankheiten  dieser  Thiere  gehandelt  hat.  Die  betr.  Bestimmungen  sind
noch  nicht  einheitlich  geregelt  und  zum  Theil  veraltet.  In  einzelnen  Bundesstaaten
find  jedoch  durch  entsprechende  Verfügungen  vorzügliche,  in  anderen  wenigstens
genügende  Vorschriften  gegeben,  um  die  Verhältnisse  des  A.  zu  ordnen.  Diese  Vorlristen
  beziehen  sich  auf  das  Abholen  der  Kadaver  resp.  der  zu  tödtenden  Thiere
bei  Tollwuth,  namentlich  Rotz;  auf  die  Anlage  und  Instandhaltung  der  Wasenmeistereien
  (Kavillereien,  Abdeckereien);  auf  die  Tiefe  der  einzelnen  Gruben  und  die
Entfernung  und  Lckge  der  Plätze  zum  Verscharren  der  Kadaver  überhaupt;  auf  die
Zeit  des  Verscharrens,  das  Abhäuten,  Oeffnen  und  Zerlegen  der  Kadaver  und
endlich  auf  deren  technische  Ausführung  und  Benutzung.

Durch  chemische  Zerstörung  oder  hohe  Hitzegrade  (z.  B.  Dämpfen,  Kochen)
werden  die  Kadaver  am  zweckmäßigsten  unschädlich  gemacht;  so  in  einer  Reihe
von  Fabriken,  wie  Leimsiedereien,  Dünger-,  Seifen-,  Ammoniak-,  Blutlaugensalz-Fabriken,
  welche  zum  Theil,  manche  sogar  hauptsächlich  Abdeckereigeschäfte  betreiben.
Gesundheitsbedrohend  kann  die  Industrie  des  Astikols  (Produktion  von  Fliegenlarven
  aus  dem  faulenden  Fleisch  für  Geflügelfütterung)  werden,  die  sich  bis  in
die  Städte  hineingezogen  hat.  Fütterung  von  Hunden,  Schweinen  2c.  mit  (trichinigem,
  finnenhaltigem)  Fleische  in  den  Abdeckereien  erfordert  ebenfalls  ein  Einschreiten
  der  Polizei.

1
        <pb n="7" />
        4  Abegg  —  Abgeleiteter  Besitz.

Besondere  Vorschriften  für  die  Beseitigung  enthält  das  Preuß.  Gesetz  vom
25.  Juni  1875  betr.  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  für  Milzbrand
  &amp;amp;  31,  Rotz  §  37,  Tollwuth  §§8  48  u.  51.  Bei  Rinderpest  müssen  die  erkrankten
  Thiere  vergraben  werden.  —  Die  Kadaver  kleiner  Hausthiere,  Geflügel  rc.
werden  meist  nicht  von  den  Bestimmungen  über  das  A.  berührt.  "

Wenn  auch  die  Gerechtsame  und  entspr.  die  Prüfungen  für  Abdecker  im  Allgemeinen
  gefallen  sind,  so  giebt  es  doch  noch  einzelne  Orte,  wo  Zwangs=  und
Bannrechte  für  A.  bestehen,  die  aber  auf  Antrag  abgelöst  werden  können.

Lit.  u.  Gsgb.:  Pappenheim,  San.-Polizei,  Artikel  Abdeckerwesen.  —  Kraus  u.
Pichler,  Enerkkor.  Wörterbuch  der  Staats-Arzneikunde  2c.  —  Bericht  über  die  IV.  Vers.
des  deutsch.  Veterinär-Rathes,  Augsburg  1879.  —  Preuß.  Ges.  vom  25.  Juni  1875  betr.  die
Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  und  Instruktion  vom  19.  Mai  1876.  —  NRes.
betr.  die  Rinderpest  vom  7.  April  1869;  hierzu  Revid.  Instr.  vom  9.  Juni  1873(RGB.  S.  1470.—
Baden:  Min.  Verord.  v.  17.  August  1865.  —  Verf,  der  Ministerien  für  Handel  und  Med.=Ang.
  in  Prcußen  vom  13.  Juni  1855.  —  Vgl.  Publicandum  vom  29.  April  1872  (Preußen).  —

Kornfeld.

Abegg,  Jul.  Friedr.  Heinr.,  5  27.  III.  1796  zu  Erlangen,  studirte  in
Erlangen,  Heidelberg,  Landshut,  machte  unter  Puchta.  und  Feuerbach  in  Erlangen
am  Landesgerichte  praktische  Studien,  hörte  1819  in  Berlin  Hegel,  Göschen,
Biener  und  Savigny,  ging  1820  nach  Königsberg,  wurde  1824  ordentl.  Prof.  und
wandte  sich  1825  nach  Breslau,  wo  er  bis  zu  seinem  Tode  am  29.  V.  1868  lehrte.

Schriften:  Ueber  die  Bestrafung  der  im  Ausl.  begangenen  Verbrechen,  Landsh.  1819.  —
Encokl.  u.  Method.,  Königsb.  1823.  —  De  antiquissimo  jure  crim.  Rom.,  Regiom.  1823.  —
Grdr.  zu  Vorles.  über  d.  Crim.-Prz.,  Königsb.  1825.  —  Syst.  d.  Crim.R.-Wiss.,  Königsb.
26.  —  De  jurisprud.  apud  Romanos  sub  primis  imperatoribus,  Vrat.  1827.  Unters.
aus  d.  Gebiete  d.  StrafR.-Wiss.,  Bresl.  1830.  —  Bem.  über  d.  Stud.  d.  R.-Wiss.,  Bäsl.  1831.
—  Hist.-prakt.  Erört.  aus  d.  Gebiete  d.  strafrechtl.  Verfahrens,  Berl.  1833.  —  Lehrb.  d.  Gem.
Crim.-Prz.,  Königsb.  1833.  —  Die  verschiedenen  Str.  R.-Theorien,  Neust.  1835.  —  Gesch.  des
Stras  R.  der  Brandenb.  Preuß.  Lande,  Neust.  1835.  —  Lehrb.  d.  Straf  R.-Wiss.,  Neust.  1836.  —
De  sententia  condemnat.  ex  solis  indiciis  haud  admittenda,  Vrat.  1838.  —  Beitr.  z.
Stras  Prz.-Gesgb.,  Neust.  1841.  —  Symb.  ad  hist.  jur.  crim.  impr.  Acad.  Frid.  Alex.  spectantes,
  Vrat.  1843.  —  Vers.  e.  Gesch.  d.  preuß.  Civ.-Prz.-Gesgb.,  Bresl.  1848.  —  Beitr.  über
d.  V.  betr.  Einf.  d.  mündl.-öff.  Verf.,  Halle  1849.  —  D.  relig.  Element  in  d.  P#.,  Halle
1852.  —  Die  Preuß.  Straf  Gsgb.  u.  d.  R.#8-Lit.  in  ihrer  zegenftit.  Beziehung,  Berl.  1854.  —
Berecht.  d.  Deutschen  StrafR.-Wiss.  d.  Gegenwart,  Braunschw.  1859.  —  Ueber  Verjährung
rechtskräftig  erkannter  Strafen,  Bresl.  1862.  —  Ueber  d.  org.  Zus.  e.  auf  d.  neuern  Grdsätzen
beruh.  Einr.  des  Strafverf.  u.  d.  Gverf.  mit  d.  mat.  Straf  R.  u.  d.  Straf  BG.,  Brem.  1863.  —
D.  Frege  über  d.  Zeitpunkt  d.  Vereidigung  d.  Zeugen  im  strafrechtl.  Verf.,  Leipz.  1864.  —
Ueber  d.  Bedeut.  d.  seg.  Criminalstatistik,  Wien  1865.  —  Der  Entw.  e.  StrafPO.  für  Württemberg,
  Altenb.  1839;  —  für  d.  Preuß.  Staat,  Leipz.  1865.  —  Krit.  Bem.  über  d.  Str.G.=Entww.
  von  Württemberg,  Neust.  1836;  —  von  Baden  (1836  u.  1839),  Altenb.  1839;  —  von
Preußen,  Neust.  1844,  Halle  1848.  1851;  —  von  Bayern,  Erlang.  1854;  —  von  Norwegen,
Neust.  1835;  —  von  Sachfen,  Neust.  1837,  Leipz.  1853.  —  Ueber  d.  StrafPO.-Entw.  von
Württemberg  (1832),  Altenb.  1839.  Er  redigirte  das  Archiv  des  Crim.  R.  N.  F.  u.  gab  heraus:
Gobleri  interpretationem  C.  C.  C.  et  Remi  Nemesin  vulg.  Abegg,  Heidelberg  1837,
sowie  ein  erstes  Repertorium  zu  Hitzig's  Zeitschr.  f.  d.  Kriminalrechtspflege.

Dit.:  Holtzendorff's  StrafR.  Ztg.  18568  S.  279.  —  Berner  in  Goltdammer's  Arch.
XVI.  S.  409—411.  —  Heinze  in  Holtzendorffs  Handb,  d.  Deutschen  Strafrechts  1871,  I.
305—310.  —  Allg.  Deutsche  Biographie  I.  5—7,  VII.  794.  Teichmann.

Abgeleiteter  Befitz.  In  einer  Reihe  von  Fällen,  von  denen  einzelne  bestritten
  sind,  wird  im  Röm.  R.  auch  solchen  Personen  ein  Besitz  zugeschrieben,
welchen  der  bewußte  Wille,  die  betreffende  Sache  als  Eigenthümer  inne  zu  haben,
fehlt,  weil  sie  das  Eigenthum  anderer  Personen  anerkennen,  von  welchen  ihnen  der
Besitz  überlassen  bleibt.  Ihr  animus  ist  also  kein  animus  domini,  keine  ½070
Geo’roronzog,  sondern  ein  bloßer  animus  possiden  di,  gerichtet  auf  die  ihnen
überlassenen  Rechte  des  Besitzes,  auf  das  jus  possessionis.  In  diesem  verschiedenen
animus  liegt  das  Charakteristische  des  Begriffs.  Da  dieser  Besitz  ohne  animus
sNlomini  immer  nur  als  von  einem  Eigenthumsbesitzer  abgeleitet  erscheint,  hat
ihm  Savigny  den  Namen:  a.  B.,  im  Gegensatze  zum  ursprünglichen  Besitze
des  Eigenthumsbesitzers,  gegeben,  eine  Bezeichnung,  die  keineswegs  tadellos,  aber
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        Abgeleiteter  Besitz.  5

jedenfalls  nicht  schlechter  ist,  als  die  anderen  neuerdings  vorgeschlagenen  Bezeichnungen,
  wie  anvertrauter,  unregelmäßiger,  uneigentlicher  Befitz.

Die  Fälle,  in  welchen  ein  a.  B.  stattfindet,  sind  bei  aller  sonstiger  Verschiedenheit
  solche,  wo  der  Besitz  vom  Eigenthumsbesitzer  nicht  sowol  übertragen,
als  widerruflich  überlassen  ist,  und  zwar,  wenigstens  in  einigen  Fällen,  mit  der
Anomalie,  daß  zwischen  dem  ursprünglichen  und  dem  abgeleiteten  Besitzer  eine
Theilung,  resp.  ein  relativer  Doppelbesitz  eintritt.  Somit  ist  der  a.  B.,  wenn
auch  nicht  ein  „Unding“,  so  doch  eine  Singularität,  woraus  von  selbst  folgt,  daß
man  seine  Existenz  nur  da  annehmen  darf,  wo  sie  sich  aus  dem  Gesetz  ausdrücklich
nachweisen  läßt.  Namentlich  ist  es  für  das  Röm.  R.  zu  verwerfen,  wenn,  z.  B.
von  Thibaut,  behauptet  wird,  der  a.  B.  könne  an  jeden  Pächter  willkürlich
übertragen  werden,  oder  gar,  er  könne  in  jedem  Falle  gelten,  in  welchem  ihn  ein
wirklicher  Besitzer  gelten  lassen  will.

1)  Der  wichtigste  Fall  von  a.  B.  ist  der  Besitz  des  Pfandgläubigers,
ursprünglich  nur  des  Faustpfandgläubigers  aus  dem  civilrechtlichen  Pfandvertrage,
was  aber  später  wol  auf  den  apprehendirenden  Hypothekargläubiger  ausgedehnt
wurde.  —  Beim  Faustpfandgläubiger  läßt  sich  der  a.  B.  aus  der  geschichtlichen
Entwicklung  des  Röm.  Realkredits  und  aus  dem  praktischen  Bedürfnisse  sehr  leicht
erklären.  Als  der  Gläubiger  neben  der  umständlichen,  steisen  und  objektiv  beschränkten
  Manzipation  sub  pacto  fiduciae  einzig  und  allein  auf  das  pignus  angewiesen
  war,  mußte  er  in  der  Aufbewahrung  der  ihm  eingehändigten  Sache  unabhängig
  vom  Schuldner,  ja  gegen  den  Schuldner  geschützt  werden:  zu  diesem  Zwecke
gab  der  Prätor  ihm  und  nicht  dem  Schuldner  die  possessorischen  Interdikte,  und
es  blieb  auch  später  dabei,  als  dem  Gläubiger  die  Hypothekarklage  zu  Gebote  stand.
Der  Gläubiger  also  besitzt  und  übt,  mit  Ausnahme  der  Usukapion,  alle  Rechte  des
Besitzes  aus.  Den  animus  domini  kann  er  aber  selbstverständlich  nicht  haben,  und
so  ist  sein  Besitz  nur  ein  abgeleiteter.  —  In  Beziehung  auf  die  Usukapion  wird
aber  der  Pfandschuldner  noch  als  Besitzer  erklärt,  so  daß  er  die  angefangene  Usukapion
  fortsetzt,  was  seinem  Gläubiger  nur  vortheilhaft  sein  kann,  dem  eine  Vindikation
  seitens  eines  Eigenthümers  sein  Pfand  entziehen  würde;  in  dieser  Beziehung
ist  der  Pfandgläubiger  Stellvertreter  des  Schuldners.  —  Savigny  sieht  hierin  eine
bloße  Fiktion  des  Besitzes  und  lediglich  eine  Ausnahme  von  der  Regel  sine  possessione
  usucapionem  procedere  non  posse.  (I.  35  S1  D.  de  pigneraticia  13,  7.  1.  1
15  de  A.  v.  A.  P.  41,  2.)

2)  Wenn  im  Precarium  (s.  diesen  Art.)  nicht  ausdrücklich  bestimmt  ist,  daß
der  Prekarist  bloßer  Detentor  und  als  solcher  Stellvertreter  des  precario  dans  sein
soll,  so  hat  er  selbst  den  Besitz  an  der  geliehenen  Sache,  was  aus  dem  ursprünglichen
  Verhältnisse  des  Precarüzum  ager  publicus  leicht  erklärlich,  dem  praktischen
  Zwecke  des  Geschäfts  angemessen  und  für  den  Geber  ungefährlich  ist.  Diesem
bleibt  auch  hier  der  Usukapionsbesitz.  Bekanntlich  wurde  gerade  beim  Precarium
der  Satz:  plures  eandem  rem  in  solidum  possidere  non  possunt,  von  den  älteren
röm.  Juristen  nicht  allgemein  anerkannt.  (I.  2  §  3  D.  de  precario  43,  26.  1.  3
*  5  de  A.  v.  A.  P.  41,  2.)

3)  Bei  der  Sequestration  ((.  diesen  Art.)  kann  von  den  streitenden  Parteien
ausbedungen  werden,  daß  der  Segquester  den  Besitz  haben  soll.  Die  Absicht  ist  hier
negativ;  die  Folgen,  welche  der  Besitz  der  einen  Partei  haben  würde,  sollen  abgewendet
werden,  so  daß  im  älteren  R.  die  Zeit  der  Sequestration  für  Vergleichung  der  Dauer
des  beiderseitigen  Besitzes  nicht  in  Anrechnung  kam  (s.  d.  Art.  Besitzesschutz,
interdictum  utrubi),  und  die  von  der  einen  Partei  etwa  angefangene  Usukapion
unterbrochen  wird.  Natürlich  kann  der  Sequester  nicht  ersitzen,  da  ihm  der  animus
domini  fehlt.  (I.  39  de  A.  v.  A.  P.  41,  2.  1.  17  §  1  depositi  16,  3.)

4)  Ob  noch  in  anderen  Fällen  a.  B.  anzunehmen  sei,  ist  außerordentlich  bestritten.
  Bruns  verneint  es,  f.  Th.  I,  379.  Aeltere  Ansichten,  wonach  der  In-
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        6  Abgeleiteter  Besittz.

haber  einer  Personalservitut,  insbesondere  der  Usufruktuar,  Besitzer  der  Sache  sein
sollte,  auf  die  sich  die  Servitut  bezog,  hat  Savigny  endgültig  beseitigt.  Er  selber
rechnet  aber  noch  den  Emphyteuta,  und  Andere  auch  den  Superfiziar,  zu
den  abgeleiteten  Besitzern,  während  Mehrere,  z.  B.  Arndts,  fie  nur  für  Quafibesitzer
  des  dinglichen  Rechts  halten,  dagegen  wieder  Andere  für  wirkliche  ursprüngliche
  Eigenthumsbesitzer  des  Grundstücks.  Es  scheint  indefsen  schwer  zu  leugnen,
daß  der  Emphyteuta  einerseits  den  animus  domini  unmöglich  haben  kann,  andererseits
  aber  in  den  Quellen  durchaus  als  Sachbesitzer  behandelt  wird;  insbesondere
erwirbt  er  die  Früchte  durch  Trennung  2c.;  übrigens  läßt  sich  ein  a.  B.  des
Emphyteuta  sowol  aus  Nüttzlichkeitsrücksichten,  als  durch  die  geschichtliche  Analogie
des  ager  vectigalis  mit  dem  ager  publicus  gar  wohl  erklären.  (I.  15  §  1  D.  dui
satisdare  2,  8.  I.  16  de  servitutibus  8,  1.  1.  25  §.  1  de  usuris  22,  1.  1.  31
de  pignoribus  20,  1.)  —  Berechtigter  ist  der  Zweifel  in  Beziehung  auf  den  Superfiziar.
  Doch  wird  auch  ihm  eine  possessio  bestimmt  zugeschrieben,  und  daß  ihm
das  Interdikt  uti  possidetis  nicht  in  seiner  gewöhnlichen  Fassung  gegeben  wurde,
sondern  mit  den  auf  die  superbcies  passenden  Worten,  erklärt  sich  aus  der  Natur
der  Sache  von  selbst.  Auch  kann  es  willkürlich  scheinen,  dem  Emphyteuta  den  Befitz
  einzuräumen,  dem  Superfiziar  aber  ihn  zu  verweigern.  (I.  1  §  1  D.  de
superficiebus  43,  18.  1.  1  §  5  de  vi  43,  16.  1.  3  8  7  uti  possidetis  43,
17.  1.  13  §  3  de  pignoribus  20,  1.)  —  Vangerow  hält  sowol  den  Superfiziar
  als  den  Emphyteuta  für  abgeleitete  Besitzer  und  schreibt  in  beiden  Fällen
dem  Verpachter  Usukapionsbesitz  zu.  Windscheid  erklärt  sich  gegen  den  a.  B.
des  Einen  wie  des  Anderen.

Wie  es  auch  mit  diesen  letzten  zweifelhaften  Fällen  sein  möge,  der  Begriff  selbst
des  a.  B.  ist  nicht  zu  bestreiten;  er  war  übrigens  längst  schon,  wenn  auch  noch
unklar,  von  einzelnen  Rechtsgelehrten  erkannt  worden,  bevor  ihm  Savigny  den
Namen  gegeben  und  einen  bestimmten  eigenen  Platz  im  System  angewiesen  hat.  —
Dennoch  giebt  es  Juristen,  welche  nicht  nur  den  gemeinsamen  Namen  für  die  verschiedenen
  einschlägigen  Fälle  verwerfen,  sondern  dem  Begriffe  überhaupt  jede
Realität  absprechen,  theils  aus  Konsequenzmacherei,  um  ja  keine  Anomalien  im
Rechtsgebiete  zu  dulden,  theils  aus  einer  an  sich  ehrbaren  Sucht,  überall  einen
inneren  Erklärungsgrund  herauszufinden,  anstatt  sich  mit  dem  Nachweise  des  praktischen
  Bedürfnisses  oder  der  geschichtlichen  Veranlassung  zu  begnügen.  Im  Ganzen
  haben  die  Gegner  des  a.  B.  mit  ihren  manchmal  nicht  ohne  Scharfsinn,  oft
aber  oberflächlich  und  fast  immer  einseitig  geführten  Angriffen  doch  bis  jetzt  nicht
vermocht,  die  Hauptergebnisse  der  Savigny'schen  Forschung  zu  erschüttern.

Eine  ganz  andere  Frage,  als  die  nach  der  Existenz  des  a.  B.,  ist  die,  ob
dieses  Institut  im  Justin.  R.  nach  vollständiger  Ausbildung  der  Cession  und  nach
Umbildung  des  Interdictum  utrubi  nicht  als  etwas  Ueberflüssiges,  Entbehrliches
erscheine  Und  die  Frage  mag  zu  bejahen  sein,  denn  im  Justin.  R.  kann  der
Zweck,  dem  der  a.  B.  dient,  auf  anderen  Wegen  ohne  Anomalie  erreicht  werden.

Heutzutage  zeigt  sich  übrigens  die  Tendenz,  „überhaupt  dem  bloßen  Inhaber
einer  Sache  schon  als  solchem  Besitzesschutz  zu  gewähren“  (Arndts).  —  Im
Preuß.  LR.  gehören  die  Fälle  des  a.  B.  unter  den  weiteren  Begriff  des  unvollständigen
  Besitzes,  der  Demjenigen  zusteht,  welcher  eine  Sache  oder  ein  Recht.
zwar  als  fremdes  Eigenthum,  aber  doch  in  der  Absicht,  darüber  für  sich  selbst  zu
verfügen,  in  sein  Gewahrsam  übernommen  hat  (Preuß.  „R.  I,  7,  §.  6),  wohin
auch  der  Kommodatar,  der  Miether,  der  Pächter  gehören,  und  überhaupt  diejenigen
  Inhaber,  welche  mit  der  Detention  die  Ausübung  eines  Rechts  verbinden.
Dem  Franz.  R.  ist  a.  B.  unbekannt;  Precarium  existirt  nicht;  der  Faustpfandgläubiger,
  der  Antichrefist,  der  Sequester  sind  bloße  Detentoren;  der  Emphyteuta
und  der  Superfiziar  find  juris  possessores.
        <pb n="10" />
        Ablehnung  der  Geschworenen.  7

Lit.:  Savigny,  R.  des  Besitzes,  7.  Aufl.  (Rudorff),  Wien  1865,  §§  23—25.  —
Bruns,  Das  R.  des  Besitzes  im  Mittelalter  u.  in  der  Gegenwart,  Tüb.  1848.  —  S.  auch
Zielonacki,  Der  Besitz  nach  dem  Röm.  R.,  Berlin  1854.  —  Vangerow,  Lehrbuch,  7.  Aufl.,
§  200  (1864).  —  Arndts,  Pandekten,  §  135.  —  Brinz,  Pandekten,  §  139.  —  Baron,
Pandekten,  §§  112,  182,  183.  —  Windscheid,  Lehrbuch,  5.  Aufl.,  §§  149,  154.  —  Randa,
Der  Besitz  nach  Oesterr.  R.,  2.  Aufl.,  §  1,  Nr.  24.

Von  der  „überfließenden  und  zerfahrenen"“  Besitzlit.  gehören  folgende  Abh.  besonders  hierher:
a)  Ueber  den  animus  possidendi  2c.:  Guyet,  Abh.,  VI.  (1829);  Linde's  Ztschr.,  IV.  (1831).
—  Warnkönig,  Arch.  für  civ.  Praxis,  XIII.  (1830).  —  Mandry,  ebenda,  LXlIII.
(1879).  —  b)  Ueber  possessio  civilis  2c.:  Thon,  Rh.  Museum,  IV.  (1830).  —  Sintenis,
Linde's  Ztschr.,  VII.  (1834).  —  Thibaut,  Arch.  für  civ.  Pr.,  XVIII.  (1835).  Nachtrag,  XX  III.
(1840).  —  Burchardi,  Ibid.  XX.  (1837).  —  Warnkönig,  lbid.  (1837).  —  Puchta  (1839)
in  den  Kleinen  Schriften,  1851.  —  c)  Ueber  a.  B.  ex  professo:  Schröter,  Linde's  Ztschr.,
II.  (1829).  —  Bartels,  Ibid.  VI.  (1833).  —  Wollank,  De  derivata  possessione,  Inauguraldiss.,
  Berl.  1864.  —  Ueber  den  a.  B.  beim  Precarium  s.  Puchta  in  Richter's  krit.
Jahrb.  (1837).  —  v.  d.  Hagen,  Ueber  den  nach  I.  15,  §  4  de  precario  stattfindenden  Besitz  des
precario  rogans  und  des  rogatus,  Hamm  1840.  —  Bei  der  Emphyteuse:  Arndts,  Lindes
#chr.  N.  F.  III.  (1847).  —  Bei  der  Superfizies:  Emmerich,  Ibid.  XVII.  (1860).  —  Van

etter,  Traité  de  la  possession,  p.  64  fl.,  Gand  1868.  —  Degenkolb,  Platzrecht  §  11  ff.
(1867).  —  Wächter  in  den  Abh.  der  Leipz.  Fakultät,  I.  (1868).  Rivier.

Ablehnung  der  Geschworenen  (Rekusation).  Das  Englische  R.  faßt
unter  dem  Begriff  der  A.  (challenge)  Alles  zufammen,  was  den  Parteien  und
speziell  dem  Angeklagten  einen  negativen  Einfluß  auf  die  Besetzung  der  Geschworenenbank
  giebt.  Daß  die  Jury  von  jeher  auch  Civiljury  war,  daß  sie  lange  Zeit  eine
Mittelstellung  zwischen  einem  Beweismittel  (speziell  Zeugniß)  und  einer  Anstalt  zur
Prüfung  des  Beweises  war,  hat  auf  die,  diese  Frage  regelnden,  komplizirten  Bestimmungen
  Einfluß  geübt.  Das  Englische  R.  unterscheidet  die  A.  aus  bestimmten
Gründen  und  die  ohne  Angabe  von  Gründen  (peremptory  challenge).  Die  erstere
kann  gegen  die  ganze  Spruchliste  gerichtet  sein  (challenge  to  the  array)  oder  gegen
den  einzelnen  Geschworenen  (challenge  to  the  polls);  in  letzterem  Fall  ist  sie  entweder
  auf  gesetzliche  Ausschließungsgründe  basirt  (principal  challenge),  oder  auf
näherer  Beurtheilung  unterworfene,  die  Unbefangenheit  des  Geschworenen  zweifelhaft
machende  Vermuthungsgründe  (challenge  to  the  favor).  Ueber  erstere  entscheidet
der  Gerichtshof  (wenigstens  wenn  das  Faktische  unbestritten  ist);  über  letztere  entscheiden
  die  schon  zugelassenen  Geschworenen  und  in  deren  Ermangelung  zwei  vom
Gericht  ernannte  Urtheiler  (triers).  Außerdem  hat  der  Angeklagte  bei  allen
schwereren  Anklagen  das  Recht  20,  und  wenn  es  sich  um  Hochverrath  handelt
35  Geschworene  ohne  Angabe  von  Gründen  (peremptorily)  zu  verwerfen,  und  dieses
Recht  ist  ihm  so  gewahrt  worden,  daß  die  Möglichkeit  der  Verbindung  der  Verhandlung
  gegen  mehrere  Angeklagte  davon  abhängt,  daß  sie  sich  bereit  erklären,  ihr
Rekusationsrecht  gemeinsam  zu  üben.  Die  gewöhnliche  Annahme,  daß  die  peremtorische
  Verwerfung  nur  dem  Angeklagten  zusteht,  ist  buchstäblich  richtig;  allein
wo  der  Attorney-General  selbst  einschreitet,  hat  er  das  Recht  zu  verlangen,  daß
bestimmte  Geschworene  vorläufig  zur  Seite  gestellt  werden  (to  stand  aside)  und  erst
wenn,  abgesehen  von  den  so  Beseitigten,  die  ganze  Liste  erschöpft  ist,  ist  er  verpflichtet,
  Gründe  gegen  dieselben  vorzubringen.  In  Amerika,  wo  regelmäßig  die
Staatsanwaltschaft  einschreitet,  wird  auch  für  fie  dieses  Privileg  (soweit  es  nicht
durch  Statutarrecht  beseitigt  ist)  in  Anspruch  genommen.  —  Im  lUebrigen  wird,
etwa  Hochverrathsprozesse  ausgenommen,  der  oben  geschilderte  feierliche  Apparat
kaum  je  angewendet;  „es  ist  üblich",  sagt  Archbold,  „daß  der  Gerichtsbeamte
beim  Aufruf  der  Geschworenen  eine  billige  Anzahl  (a  reasonable  number)  Namen,
gegen  welche  sich  Ankläger  oder  Angeklagter  ausgesprochen  haben,  einfach  ausläßt,
so  lange  nur  genug  übrig  bleiben,  um  eine  Jury  zu  bilden.“  —  In  Schottland
hat  der  Angeklagte  das  Recht,  fünf  Geschworene  ohne  Angabe  von  Gründen  zu
verwerfen;  will  er  mehrere  verwerfen,  so  muß  er  bestimmte  Gründe  vorbringen.

Ein  ähnliches  System  wie  das  schottische  hatten  die  Französischen  Straf  PO.
vom  J.  1791  und  vom  I.  IV.  der  Republik  eingeführt;  der  Angeklagte  konnte
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        8  Ablehnung  der  Geschworenen.

(allerdings  mußte  das  schon  vor  dem  Tag  der  Schwurgerichtsverhandlung  geschehen)
20  Geschworene  ohne  Angabe  von  Gründen  verwerfen,  wollte  er  noch  mehrere  verwerfen,
  so  mußte  er  Gründe  angeben,  über  welche  der  Gerichtshof  entschied.  Noch  vor
der  Zustellung  der  (ursprünglich  200  Namen  umfassenden)  Liste  an  den  Angeklagten
konnte  der  Ankläger  20  Namen  streichen.  —  Der  Code  d'Instruction  criminelle
hat  nun  das  System  durchgreifend  geändert  und  die  Verwerfung  aus  Gründen  ganz
beseitigt.  Letzteres  ist  allerdings  nur  zum  Theil  richtig,  soweit  es  sich  nämlich
nicht  um  gesetzliche  Ausschließungsgründe  handelt.  Da  die  Gesetze  ausdrücklich  die
Nullität  der  Hauptverhandlung  daran  knüpfen,  wenn  als  Geschworener  Jemand
fungirt,  dem  gewisse  positive  Eigenschaften  fehlen  (Nationalität,  Alter)  oder  dem
Gründe  der  Inkapazität  oder  der  Inkompatibilität  entgegenstehen,  so  kann  es  wol
unmöglich  verwehrt  sein,  diese  Thatsachen  zur  Kenntniß  des  Gerichtes  zu  bringen,
zunächst  den  Geschworenen  selbst  nicht  (Hélie,  §  603  III.  p.  416);  ja  es  scheinen
selbst  Fälle  vorgekommen  zu  sein,  wo  auch  noch  nach  der  Beendigung  der  Ausloofung
  sogar  eigentliche  Ablehnungs-(nicht  blos  Ausschließungs-)  Gründe,  welche
neu  entdeckt  wurden,  die  Wirkung  hatten,  daß  an  die  Stelle  des  betreffenden  Geschworenen
  ein  Ersatzgeschworener  trat,  ja  selbst  daß  die  Verhandlung  abgebrochen
wurde  (Hélie  1.  c.  414.  415):  allein  eine  ausdrückliche  Vorkehrung  für  die
Geltendmachung  der  Ausschließungsgründe  ist  nicht  getroffen  und  die  Geltendmachung
  von  Umständen,  welche  Mißtrauen  gegen  die  Unbefangenheit  des  Geschworenen
  zu  erregen  geeignet  sind,  ist  mit  Bedacht  ausgeschlossen  worden;  die
Parteien  sollten  den  Ersatz  für  dieses  Recht  eben  in  einer  Anzahl  ihnen  eingeräumter
peremtorischer  A.,  bei  denen  es  der  Angabe  von  Gründen  nicht  bedarf,  ja  dieselbe
sogar  untersagt  ist,  finden.  Das  im  Code  d’Instr.  eingeführte  System  ist  im
Wesentlichen  in  die  deutschen  Schwurgerichtsgesetze  und  nach  Oesterreich  und  Italien
übergegangen;  doch  ist  im  Detail,  welches  speziell  sowol  in  Oesterreich  bei  der
Berathung  der  Straf#  O.  von  1873  (namentlich  im  Herrenhause)  als  in  Italien,
wo  im  J.  1874  ein  neues  Gesetz  über  die  Jury  zu  Stande  kam,  einer  eingehenden
Sichtung  unterworfen  wurde,  sowie  in  der  neuesten  Gesetzgebung  des  Deutschen
Reiches  Mannigfaches  verbessert,  und  dabei  eine  wesentliche  Annäherung  herbeigeführt
  worden.  Was  den  Zeitpunkt  betrifft,  so  ist  durchaus  die  A.  mit  der
am  Tage  der  Hauptverhandlung  stattfindenden  Bildung  der  Geschworenenbank  durch
Ausloofung  (s.  d.  Art.  Geschworene)  in  Verbindung  gebracht.  In  Frankreich
geht  dieses  Geschäft  in  nicht  öffentlicher  Sitzung  in  Gegenwart  der  Betheiligten  vor
sich,  und  daran  hat  man  in  Oesterreich  schon  1850,  gegenüber  der  in  einigen
deutschen  Schwurgerichtsgesetzen  eingetretenen  Abweichung,  festgehalten,  und  ebenso  in
der  Straf  P  O.  v.  1873,  da  man  (Würth,  S.  511)  den  auch  von  Hélie  als  für  das
Französische  R.  maßgebend  angesehenen  Grund  der  Schonung  der  der  Rekusation  ausgesetzten
  Bürger  für  durchschlagend  erachtete.  Die  deutsche  R.  Gesetzgebung  folgt
dagegen  der  entgegengesetzten,  in  der  belgischen  Praxis  und  in  der  Mehrzahl  der
deutschen  Schwurgerichtsgesetze  hervorgetretenen  Richtung  und  behandelt  den  Vorgang
  als  einen  Theil  der  öffentlichen  Hauptverhandlung.  Ganz  eigenthümlich  ist  die
Bestimmung  des  neuesten  italienischen  Gesetzes.  Während  in  Frankreich  es  als
ein  wesentliches  Erforderniß  erkannt  wurde,  daß  bei  der  A.  der  Angeklagte  die  Geschworenen
  vor  Augen  habe,  weil  ihm  Personen  bekannt  sein  können,  deren  Identität
ihm  der  Name  nicht  verrieth,  weil  er  sich  auch  von  dem  unmittelbaren  Eindruck
der  persönlichen  Erscheinung  muß  leiten  lassen  können,  ist  man  in  Italien  zu
dem  ganz  entgegengesetzten  Vorgang  gekommen.  Nach  Art.  36  u.  39  des  Ges.  v.
§.  Juni  1874  und  Art.  23  der  Ausführungs-Verordn.  v.  1.  Sept.  1874  versammeln
sich  die  Geschworenen  vor  der  Sitzung  in  ihrem  Berathungszimmer  und  erscheinen
dann  zum  Zweck  der  Konstatirung  ihrer  Vollzähligkeit  (durch  Namensaufruf)  in  der
öffentlichen  Sitzung,  in  welcher  der  Angeklagte  allerdings  anwesend  sein  sollte  (die
Sache  ist  nicht  ganz  klar,  s.  Mel,  S.  313)  und  werden  dann  wieder  in  ihr
        <pb n="12" />
        Ablehnung  der  Geschworenen.  9

Zimmer  zurückgesandt.  Nun  wird  in  nicht  öffentlicher  Sitzung  in  Ab—
wesenheit  der  Geschworenen  zur  Ausloosung  der  Geschworenen  geschritten,  weil
die  damit  verbundene  A.  „jedem  Einfluß  entzogen  bleiben  soll,  welchen  die  An—
wesenheit  der  abzulehnenden  Personen  auf  die  Ablehnenden  zu  üben  ganz  besonders
geeignet  ist“  (Casorat).

Die  A.  hat  in  unseren  neuesten  Gesetzen  durchaus  den  durch  das  Französische
R.  vorgezeichneten  Charakter:  peremtorische  Verwerfung  einer  begrenzten  Zahl  von
Geschworenen,  welche  ein  Surrogat  für  die  Geltendmachung  eigentlicher  A.gründe
(s.  d.  Art.  Ablehnung  des  Richters)  bildet.  Die  Träger  dieses  Rechtes
find  der  Staatsanwalt  und  der  Angeklagte.  Der  durch  die  That  Verletzte  ist
nach  Oesterreichischem  R.  zur  A.  berufen,  wenn  er  als  Privat=  oder  als  Subsidiarankläger
  auftritt;  lediglich  als  dem  Strafverfahren  sich  anschließender  „Privatbetheiligter“
  hat  er  das  Recht  nicht;  immerhin  kann  nach  Oesterr.  R.  eine  Mehrheit
von  Anklägern  vorhanden  sein  und  werden  diese  sodann  in  die  der  Anklage  zukommenden
  A.  sich  in  gleicher  Art  zu  theilen  haben,  wie  mehrere  Angeklagte.  Nach
Deutschem  R.  kann  die  A.  nur  vom  Staatsanwalt  geübt  werden;  ein  Privatkläger
  als  solcher  kann  nur  (in  Folge  landesgesetzlicher  Ausnahme)  vor  das
Schwurgericht  kommen  und  dann  nie  mit  dem  Staatsanwalt  konkurriren
(StrafPO.  §  424  Abs.  2);  der  Nebenkläger  ist  von  dem  A.R.  ausgeschlossen
(StrafPO.  §  437  Abs.  2).  —  Daß  für  den  Angeklagten  auch  der  Vertheidiger
das  Recht  der  A.  üben  könne,  wird  wol  nicht  mehr  bezweifelt  werden  (in  den
Motiven  zur  Deutschen  StrafPO.  ist  es  ausdrücklich  konstatirt);  im  Falle  eines  Widerspruches
  zwischen  beiden  wird  hier  aber  wol  der  persönliche  Wille  des  Angeklagten
entscheidend  sein.  —  Für  die  Zahl  der  A.  sind  folgende  Regeln  maßgebend.  Die
A.  findet  ihre  Maximalgrenze  in  der  Anforderung,  daß  zwölf  Geschworene  und  die
erforderlichen  Ergän  zungsgeschworenen  (s.  diesen  Art.)  aus  der  Ausloofung
hervorgehen  müssen;  die  Differenz  zwischen  dieser  Zahl  und  der  Gesammtzahl  der  in
die  Urne  zu  legenden  Namen  der  erschienenen  Haupt=  und  Hülfsgeschworenen
(s.  diesen  Art.),  deren  Zahl  zwischen  24  und  30  variiren  kann  (in  Oesterreich  können
die  Parteien  sich  auch  auf  eine  geringere  Zahl  einigen),  wird  zwischen  Staatsanwalt
und  Angeklagten  so  getheilt,  daß  bei  ungerader  Zahl  letzterer  eine  A.  mehr  hat.
Diese  Zahl  ist  für  beide  Seiten  unüberschreitbar,  und  findet  nicht,  wie  man  manchmal
  in  Frankreich  und  Italien  auszulegen  versuchte,  ein  Zuwachs  der  vom  Staatsanwalt
  nicht  ausgeübten  A.  zu  Gunsten  eines  Angeklagten  oder  wenigstens  einer
Mehrheit  von  Angeklagten  statt.  —  Einig  ist  man  ferner  jetzt  darüber,  daß  nicht
wie  in  Frankreich  der  Angeklagte  sich  zuerst  über  Annahme  oder  A.  des  gezogenen
Namens  zu  erklären  hat,  sondern  der  Staatsanwalt;  nur  muß  man  wol,  wenn
diese  billige  Begünstigung  des  Angeklagten  nicht  illusorisch  werden  soll,  den  Satz  des
§  283  Abs.  3  StrafPp  O.:  „Die  Erklärung  kann  nicht  zurückgenommen  werden,  sobald
ein  fernerer  Name  gezogen  ist“  —  so  auslegen,  daß  der  Staatsanwalt  die  Annahme
nicht  zurücknehmen  kann,  sobald  sich  der  Angeklagte  ausgesprochen  hat.  —  Für  die
Vertheilung  des  A.  R.  Unter  mehrere  Angeklagte  (in  Oesterreich  auch  Ankläger)
  entscheidet  deren  Uebereinkommen,  wo  und  soweit  jedoch  dieses  fehlt
(Schwarze  scheint  nur  eine  Vereinbarung  über  alle  A.  zuzulassen;  das  würde
aber  dem  Worte:  „insoweit“"  im  §  284  StrafP  O.  nicht  entsprechen;  Löwe
fordert  nur  eine  Vereinbarung  aller  Angeklagten)  das  Loos.  Hier  zeigt  sich  aber
eine  Differenz  zwischen  der  Oesterreichischen  und  der  Deutschen  StrasP  O.  Erstere
verfügt:  „so  entscheidet  das  Loos  über  die  Reihenfolge,  in  welcher  sie  jedesmal  das
Recht  der  A.  auszuüben  haben.  Die  A.  durch  einen  Mitberechtigten  gilt  und
zählt  dann  für  Alle.“  Es  haben  sich  also  alle  Mitangeklagten  der  Reihe  nach
über  jeden  gezogenen  Namen  auszusprechen  und  es  kann  die  Gesammtzahl  der  den
Angeklagten  zukommenden  A.  nicht  dadurch  vermindert  werden,  daß  ein  Angeklagter
eine  auf  ihn  fallende  A.  nicht  ausübt;  wohl  aber  kann  der  durch  das  Loos  Be-
        <pb n="13" />
        10  Ablehnung  des  Richters.

nachtheiligte  in  die  Lage  kommen,  gar  keine  A.  zu  haben;  dies  ist  aber  bei  einer
großen  Zahl  Angeklagter  unter  allen  Umständen  möglich.  Nach  Deutschem  R.
werden  die  A.  gleichmäßig  vertheilt  und  über  die  A.,  bei  welchen  dies  nicht  möglich
ist,  sowie  über  die  Reihenfolge  der  Erklärungen  entscheidet  das  Loos.  Hier  ist  also
Derjenige  im  Vortheil,  den  die  Reihe  später  trifft.

Gsgb.  u.  Lit.:  Englisches  R.:  Archbold,  Pleading  and  evidence  in  criminal
Cases.  Boot  1,  Part.  I.  ch.  V,  Sect.  1  (15.  Ed.  p.  139—1460).  —  Wharton,  Criminal
Law  of  the  U.  S.  Book  IX.  ch.  II  (2.  Ed.  p.  837—862).  —  Mittermaier,  Das  englische,
schottische  u.  nordamerikanische  Strafverf.  (Erl.  1851),  S.  381  ff.  —  Gneist,  Die  Bildung  der
Geschworenengerichte  (Berlin  1849),  S.  98—107.  —  Glaser,  Engl.-schott.  Strafverf.  (Wien
1850),  S.  121—123;  Derselbe,  Anklage,  Wahrspr.  u.  Rechtsmittel  (Erl.  1866),  S.  21,  90,
91.  —  Zachariä,  Handb.  d.  D.  Strafrz.,  I.  S.  348,  349.  —  Hélie,  Traité  de  1nstr.
crim.,  VIII.  S  603.  —  Macdonald,  A  practical  treatise  on  the  Criminal  Law  of  Scotland
  (Edinb.  1867),  p.  516,  517.  —  Französisches,  Italienisches  u.  Deutsches  R.
bis  zur  neuesten  Gesetzgebung:  Code  d'Instruction  crimin.,  art.  399—404.  —  Hélie,
Traité  de  IInstr.  crimin.,  §  603  (1.  Aufl.),  IX.  p.  406—423.  —  Morin,  Répertoire  verbo:
  Récusation.  —  Trébutien,  Cours  de  droit  crim.  (1.  Ed.),  II.  p.  359—362.  —
Dalloz,  Répertoire  de  Legislation,  Tome  XXVIII  (Paris  1854),  p.  486  n.  1852;  p.  496
Mn.  1889.  —  Anspach,  Procéd.  devant  les  Cours  d’Ass.  (Bruxelles  1858),  p.  77—86.  —
Perreve,  Manuel,  (Paris  1861),  p.  108—  116.  —  Cubain,  Procédure  devant  les  Cours
d'Ass.  (Par.  1851),  n.  205—220.—  Sasorati,  La  Nuova  Legge  sul  Giuri  6#8##  —  Gneist,
a.  a.  O.  S.  124  ff.  —  Zachariä,  Handb.  des  D.  StrafPrz.R.,  I.  350—352.  —  Planck,  Syst.
S.  349.  —  Brauer,  Deutsche  Schwurger.-Ges.,  Abschn.  XIX.  —  Walther,  Lehrbuch  des
Bayer.  Straf  Prz.,  S.  128,  129.  —  Stenglein  in  der  Zeitschr.  f.  Rechtspfl.  in  Bayern  IV,
S.  144—151.  —  Würth,  Oesterr.  StrafPO.  v.  1850,  S.  512  ff.  —  Oppenhoff,  Zu  den
§§  90—92  der  Preuß.  Verordnung  v.  1849  und  zu  Art.  69  des  Preuß.  Ges.  v.  1852  (dazu
Materialien  (Berlin  1852],  insbes.  S.  770  ff.,  829).  —  Oesterr.  StrafpO.  v.  1873
§§.  307—309.  Die  nach  Paragraphen  gereihten  Kommentare  von  S.  Mayer,  Rulf,
Mitterbacher  und  Neumayer  bei  diesen  Paragraphen.  —  Ullmasun,  Das  österr.  Straf-Prz.
  R.  (Innsbruck  1879),  S.  190.  —  Straf  PO.  für  das  Deutsche  Reich,  8§§  281—305,
und  die  nach  Paragraphen  gereihten  Kommentare  von  Schwarze,  Löwe,  Voitus,  Dalcke,
A.  Keller,  Thilo,  v.  Bomhard  und  Koller,  Puchelt  u.  Dreyer.  —  Dochow,  Der
RStrafPrz.,  S.  206,  207.  —  H.  Meyer  in  Holtzendorff's  Handb.,  II.  S.  122,  123.  —  v.  Bar,
Systematik  des  D.  Straf  Prz.R.,  S.  104,  105.  *

aser.

Ablehnung  des  Richters  (Rekusation).  Wenn  bestimmte  Thatsachen  eintreten,
welche  unbedingt  die  Wirkung  haben  müssen,  daß  es  bedenklich  wird,  einen  bestimmten
Richter  an  der  Verhandlung  oder  Entscheidung  über  eine  bestimmte  Rechtssache
theilnehmen  zu  lassen,  so  ist  derfelbe  kraft  kategorischer  Anordnung  des  Gesetzes  ausgeschlossen
  (s.  d.  Art.  Ausschließung  der  Gerichtspersonen).  Diese  gesetzliche
Vorsorge  für  sich  allein  genügt  aber  nicht.  Wenn  nämlich  auch  die  Ausschließung
kraft  öffentlichen  Rechtes  eintritt,  von  diesem  Standpunkte  aus  sowol  vom  ausgeschlossenen
  Richter  als  auch  von  den  mitwirkenden  Amtsgenossen  beachtet  werden
muß,  und  dieser  Norm  durch  die  eventuell  eintretende  Vernichtung  des  Verfahrens
der  erforderliche  Schutz  zu  Theil  wird,  so  kann  es  doch  auch  der  Partei  nicht  verwehrt
  werden,  dieselbe  anzurufen  und  diese  Anrufung  (die  exceptio  judicis  inhabilis),
  welche  thatsächlich  eine  A.  (Perhorreszirung)  enthält,  muß  auch  in
prozessualische  Form  gebracht  werden.  Ebenso  muß  dem  ausgeschlossenen  oder  sich
für  ausgeschlossen  erachtenden  Richter  eine  Möglichkeit  geboten  sein,  über  seine
Selbstablehnung  eine  Entscheidung  herbeizuführen.  Dies  genügt  aber  noch
nicht.  Da  es  nicht  möglich  ist,  alle  Verhältnisse,  welche  es  bedenklich  machen,  daß
ein  Richter  bei  einer  bestimmten  Rechtssache  einschreite,  vorherzusehen,  da  es  nicht
möglich  ist,  den  Kreis  der  Fälle  der  Ausschließung  über  das  Maß  des  unbedingt
Nbthigen  auszudehnen,  da  endlich  auch  dem  subjektiven  Gefühl  der  Betheiligten
ein  gewisser  Spielraum  gelassen  werden  muß:  so  muß  es  den  Parteien  gestattet
sein,  Thatsachen  geltend  zu  machen,  welche  es  als  ein  berechtigtes  Verlangen
derselben  erkennen  lassen,  daß  ein  bestimmter  Richter  von  der  sie  betreffenden
  Sache  ferngehalten  werde.  Dies  ist  die  A.  des  modernen  Prozeßrechtes,
        <pb n="14" />
        Ablehnung  des  Richters.  11

in  welches  weder  ein  peremtorisches  Rekusationsrecht,  wie  ein  solches  auch  bezüglich
  der  Richter  öfter  in  Frage  kam,  noch  ein  demselben  fast  gleichkommendes
Recht  der  Partei,  ihren  subjektiven  Verdacht,  ohne  dessen  Gründe  anzugeben,  lediglich
  durch  einen  Eid  (Perhorreszenzeid)  zu  bekräftigen,  Eingang  gefunden  hat.
Die  A.  im  eigentlichen  Sinne  beruht  also  darauf,  daß  eine  unbefangene  richterliche
  Prüfung  jenes  Begehrens  der  Partei  und  des  für  dieselbe  geltend  gemachten
Grundes  herbeigeführt  werden  muß.

Die  Deutsche  StrafßO.  formulirt  das  A.  RP.  im  §  24  so:  „Ein  Richter
kann  sowol  in  den  Fällen,  in  denen  er  von  der  Ausübung  des  Richteramtes
  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  ist,  als  auch  wegen  Besorgniß  der  Befangenheit
  abgelehnt  werden“,  letzteres  dann,  wenn  „ein  Grund  vorliegt,  welcher
geeignet  ist,  Mißtrauen  gegen  die  Unparteilichkeit  eines  Richters  zu  rechtfertigen."“
Die  Oesterr.  Straf  PO.  (§  72)  spricht  „von  anderen  Gründen“  (außer  den  die
Ausschließung  bewirkenden),  „welche  geeignet  sind,  die  volle  Unbefangenheit  desselben
in  Zweifel  zu  setzen.“  Beide  Gesetze  schließen  demnach  vom  Ablehnungsverfahren
diejenigen  Einwendungen  gegen  die  Person  des  Richters  aus,  welche  nicht  seine
Beziehung  zu  dieser  bestimmten  Sache  berühren,  sondern  ihn  überhaupt  als  zur
Ausübung  des  Richteramtes  nicht  geeignet  erscheinen  lassen;  z.  B.  bei  anderen  Gelegenheiten
  gegen  Personen,  welche  dieser  Strafsache  fremd  sind,  bewiesene  aufbrausende
Heftigkeit,  Parteilichkeit  20c.  Für  die  Entfernung  von  Richtern,  gegen  welche  solche
Einwendungen  erhoben  werden,  muß  eben,  weil  die  Entscheidung  nicht  blos  für
den  einzelnen  Prozeß  Geltung  haben  kann,  auf  anderem  als  prozessualischem  Wege
vorgesorgt  werden.  Aber  selbst  Bedenken  gegen  die  intellektuelle  Eignung  des
Richters  für  diese  besondere  Aufgabe  gehören  nicht  auf  diesen  Weg;  er  ist  lediglich
geöffnet,  um  den  Betheiligten  die  wichtigste  moralische  Eigenschaft  des  Richters,  die
Unbefangenheit  und  die  hierdurch  bedingte  unparteiische  Erwägung  und  Entscheidung,
  zu  sichern.  Alles  also,  was  diese  Unbefangenheit  wirklich  zu  beeinträchtigen
droht,  kann  durch  A.  geltend  gemacht  werden.  Der  Standpunkt  bei  der  Entscheidung,
  die  allerdings  auf  gewissenhafter  aber  freier  Würdigung  der  Umstände  beruhen
  muß,  darf  aber  nicht  so  genommen  werden,  daß  sie  nach  der  Individualität
des  Richters  verschieden  ausfiele;  die  Frage  darf  nie  sein,  ob  Grund  vorhanden  ist,
anzunehmen,  der  Richter  werde  parteiisch  oder  befangen  sein,  und  daher  auch  nicht
darum  anders  beantwortet  werden,  weil  die  bekannte  Objektivität  gerade  dieses
Richters  alle  Zweifel  ausschließen:  die  Frage  muß  vielmehr  immer  dahin  gehen,
ob  der  Thatumstand  geeignet  sei,  überhaupt  irgend  eines  davon  berührten  Richters
Unbefangenheit  zu  beeinträchtigen,  ob  eine  Versuchung,  parteiisch  zu  sein  vorhanden,
nicht,  ob  sie  zu  überwinden  sei.  Nur  so  gefaßt,  verliert  Frage  und  Entscheidung
das  Verletzende  für  den  abgelehnten  Richter.  —  Bezeichnend  ist  für  diesen  Standpunkt,
  daß  die  Deutsche  StrafP  O.  (§§  30,  27  Abs.  3)  den  Fall  der  Selbstablehnung
  des  Richters  noch  besonders  hervorhebt  und  zwar  in  doppelter  Richtung,
  daß  im  Falle  einer  von  der  Partei  ausgehenden  A.  jede  Entscheidung
entfällt,  sobald  der  Abgelehnte  selbst  das  A.sgesuch  für  gegründet  hält  und
daß  andererseits  ihm  anheim  gegeben  ist,  selbst  von  einem  Verhältniß  Anzeige  zu
machen,  welches  seine  A.  rechtfertigen  könnte.  In  letzterem  Falle  entscheidet  das
Gericht  gerade  so  wie  über  eine  vom  Abgelehnten  bestrittene  A.  (Dazwischen  liegt
nun  aber  der  Fall,  wo  der  Richter  die  von  der  Partei  nicht  angeregte  A.  für  begründet
  hält,  —  im  Geiste  des  deutschen  Gesetzes  liegt  es  nun  wol,  daß  auch  hier
sein  eigenes  Ermessen  entscheidet).  —  Außer  dem  Falle  der  Selbstablehnung  muß
der  A-sgrund  glaubhaft  gemacht  werden,  wofür  der  Eid  nicht  benutzt
werden  kann  (D.  StrafPO.  §  27).  Es  hängt  dies  nicht  blos  mit  der  Beseitigung
  des  gemeinrechtlichen  Perhorreszenzeides  (als  einer  unmotivirten  eidlichen
Betheuerung)  zusammen,  sondern  mit  der  Unzuläsfigkeit  irgend  einer  Beeidigung
des  Beschuldigten,  hat  aber  dann  doch  auch  auf  die  Behandlung  der  Frage  im
        <pb n="15" />
        12  Ablehnung  des  Richters.

Eivilprozeß  (s.  unten)  hierüber  gewirkt.  Die  Entscheidung  kommt  (unter  Offenhaltung
sofortiger  Beschwerde  gegen  die  Zurückweisung  der  A.)  dem  Gericht  zu,  dem
der  Abgelehnte  angehört,  bei  Untersuchungsrichtern  und  Amtsrichtern  dem  zunächst
  über  ihm  stehenden  Kollegium,  dem  Landgericht  (§  28  D.  Straf  O.).  Natürlich
  stimmt  der  abgelehnte  Richter  nicht  mit.  Der  Fall  der  A.  eines  ganzen
Gerichtes  ist  direkt  nicht  geregelt  und  mit  dem  in  den  Motiven  vorausgesetzten
Fall  der  A.  aller  Mitglieder  des  Gerichtes  nur  in  der  Wirkung,  nicht  in  der  möglichen
  Begründung  identisch.  In  dem  Falle,  wo  alle  einzelnen  Mitglieder  des  Gerichtes
  oder  doch  so  viele  derselben  von  den  geltend  gemachten  Ablehnungsgründen
berührt  werden,  daß  das  Gericht  beschlußunfähig  wird,  muß  das  nächst  höhere
Gericht  über  die  Ablehnung  entscheiden  (D.  StrafPO.  §  27  Abs.  1).

Da  man  unter  dem  „Gericht,  welchem  der  Abgelehnte  angehört“,  die  Abtheilung
  versteht,  so  liegt  die  Gefahr  der  Beschlußunfähigkeit  auch  bei  einzelnen
A.  sehr  nahe;  indeß  ist  durch  §§  62  und  66  des  GVG.  dafür  gesorgt,  daß
eventuell  selbst  alle  Mitglieder  der  Abtheilung  durch  Stellvertreter  ersetzt  werden
können;  es  wird  daher  die  (wegen  der  daraus  leicht  erwachsenden  Nothwendigkeit
eines  Aufschubes  der  Hauptverhandlung)  immer  mißliche  Devolution  an  das  höhere
Gericht  nur  selten  eintreten.  —  Die  Wirkung  des  A.gesuches  besteht  darin,  daß
der  Abgelehnte  sich  einstweilen  jeder  Handlung  zu  enthalten  hat,  welche  Aufschub
gestattet.  Eben  darum  war  es  nothwendig,  durch  Festsetzung  von  Fristen  Mißbrauch
  fern  zu  halten.  Das  auf  Besorgniß  der  Befangenheit  (nicht  das  auf  einen
Ausschließungsgrund)  gestützte  A.sgesuch  ist  in  der  Hauptverhandlung  erster  Instanz
nur  bis  zur  Verlesung  des  Beschlusses  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens,  in
der  Rechtsmittelinstanz  nur  bis  zum  Beginne  der  Berichterstattung  zulässig  (§  25
D.  StrafPO.).  Späteres  Bekanntwerden  des  A.sgrundes  kommt  nicht  in  Betracht.
  (Schwarze  bei  §  25  Z.  4).  Die  Verhandlung  vor  dem  erkennenden
Gericht  ist  nichtig,  wenn  entweder  ein  abgelehnter  Richter  oder  ein  solcher,  dessen
A.  mit  Unrecht  zurückgewiesen  wurde,  mitgewirkt  hat  (§  377  Z.  3  D.  StrafPO.).
Die  Bestimmungen  über  A.  der  Richter  finden  auch  auf  Schöffen  und  Gerichtsschreiber
  Anwendung.

Die  Oesterr.  Straf  PHO.  von  1873  (58§8.72—74)  steht  prinzipiell  auf  demselben
Standpunkte  wie  die  Deutsche.  Sie  läßt  jedoch  über  die  A.  in  der  Regel  den  Vorsteher
  des  Gerichtes,  welchem  der  Abgelehnte  angehört,  entscheiden;  nur  wenn  ein
Bezirksrichter  (Einzelrichter),  der  Vorsteher  eines  Gerichts  oder  ein  ganzer  Gerichtshof
  abgelehnt  wird,  entscheidet  das  nächst  höhere  Richterkollegium.  Das  A.sgesuch
  soll,  wo  eine  mündliche  Verhandlung  in  Frage  kommt,  längstens  24  Stunden,
und  wenn  ein  Gerichtshof  abgelehnt  wird,  drei  Tage  vorher  angebracht  werden.
Der  Eid  kommt  als  Bescheinigungsmittel  nicht  in  Betracht.  Die  Selbstablehnung
ist  nicht  ausdrücklich  erwähnt,  fügt  sich  aber,  da  es  sich  in  der  Regel  nur  um  die
Anzeige  des  A.sgrundes  an  den  Vorsteher  des  Gerichtes  handelt,  von  selbst
ein,  findet  auch  ihre  Analogie  in  der  Selbstausschließung  (§  71).  Maßgebend  ist
die  Meinung  des  Abgelehnten  nicht.  Die  Entscheidung  über  die  A.  unterliegt
keiner  Beschwerde;  Derjenige,  der  der  A.  Folge  giebt,  trifft  die  nöthigen  Anordnungen
für  den  Ersatz.

Die  Bestimmungen  der  Deutschen  CPO.  über  die  A.  der  Gerichtspersonen
(§  42—49)  stimmen  mit  denen  der  Straf#  O.  nahezu  wörtlich  überein.  Hervorzuheben
  ist  nur,  daß  die  Partei  einen  Richter  wegen  Beforgniß  der  Befangenheit
nicht  mehr  ablehnen  kann,  wenn  sie  bei  demselben,  ohne  den  ihr  bekannten
A-Sgrund  geltend  zu  machen,  in  eine  Verhandlung  sich  eingelassen  oder  Anträge
  gestellt  hat;  die  A.  kann  später  erfolgen,  wenn  der  A.grund  erst  später
entstand  oder  noch  später  bekannt  wurde.  —  Der  Eid  ist  auch  hier  als  Mittel  der
Glaubhaftmachung  ausgeschlossen.  —  Ueber  das  A.sgesuch  wird  phne  mündliche
Verhandlung  und  über  die  Selbstablehnung  ohne  vorgängiges  Gehör  der  Parteien
        <pb n="16" />
        Ablehnungsgründe  des  Vormundes.  13

entschieden.  —  In  Oesterreich  ist  für  Civilsachen  in  dieser  Frage  §  53  des
Gesetzes  vom  3.  Mai  1853  über  die  innere  Einrichtung  und  Geschäftsordnung
sämmtlicher  Gerichtsbehörden  maßgebend,  wonach  der  Partei,  „welche  Ursache  zu
haben  glaubt,  in  die  Unbefangenheit  einer  Gerichtsperson  Zwieifel  zu  setzen,  vorbehalten
  ist,  wegen  A.  derselben  und  nach  Umständen  wegen  Delegirung  eines
anderen  Gerichtes  einzuschreiten.“  Es  darf  aber  auch  keine  Gerichtsperson,  welcher
nicht  ein  Ausschließungsgrund  entgegensteht,  „sich  der  ihr  obliegenden  Amtspflichten
entschlagen“  (§  56  ebenda).

Lit.:  Zachariä,  Handb.  des  D.  StrafPrz.,  I.  S.  331—348.  —  Mittermaier  im
Arch.  des  E.R.  1845,  S.  1—30.  —  Seuffert,  Von  dem  Rechte  des  peinlich  Angeklagten,
seinen  Richter  auszuschließen,  Nürnberg  1787.  —  Dochow,  Der  #trafPrz.,  S.  50  ff.  —
Ullmann  in  Holtzendorff's  Handbuch,  I.  S.  171—174;  Derselbe,  D.  Oesterr.  StrafPrz.  R.,
S.  201—203.  —  Hye,  Die  leitenden  Grundsätze  der  Oesterr.  Straf  PO.  v.  1853  (Wien  1854),
S.  156.  157.  —  Rulf,  Kommentar  zur  Straf  PO.  v.  1853,  (Wien  1857),  I.  S.  56.  —
Bayer,  Vorträge  über  den  Gem.  ordentl.  Civ.  Prz.,  §§  81—83  (8.  Aufl.  München  1856
S.  251  ff.).  —  Schmid,  Handb.  d.  Gem.  D.  Civ.Prz.  (Kiel  1843),  I.  S.  46—19.  —  Martin,
Vorlesungen  über  die  Theorie  des  Deutschen  Gemeinen  bürg.  Prozesses  (Leipz.  1855),  I.  360—366.
—  Renaud,  Lehrbuch  des  D.  Gem.  Civ.  Prz.  (Leipz.  u.  Heidelberg  1867),  S.  35,  36.  —  Vgl.
die  nach  Paragraphen  geordneten  Kommentare  der  Deutsch.  u.  Oesterr.  StrafPO.  (angeführt  beim
Art.  Ablehnung  der  Geschworenen)  u.  der  Deutsch.  CPO.  bei  den  im  Text  citirten
Gesetzesstellen.  Für  den  österr.  Civ.  Prz.:  Haimerl,  Die  Verfassung  der  Civilgerichte  in  Oesterreich
  (Wien  1856),  I.  S.  97.  Glaser.

Ablehnungsgründe  des  Vormundes  sind  diejenigen  Gründe,  welche  den
zu  einer  Vormundschaft  Berufenen  berechtigen,  die  Uebernahme  dieses  munus  publicum
  abzulehnen.  Schon  das  Röm.  R.  berücksichtigte  eine  allzugroße  Beschwerlichkeit
  der  Vormünder,  indem  es  einerseits  wegen  subjektiver  Hindernisse  (Krankheit
des  Leibes  und  der  Seele,  hohes  Alter,  Armuth,  Unkenntniß  im  Lesen  und  Schreiben,
Geschäftsunerfahrenheit,  Rechtsstreitigkeiten  zwischen  dem  designirten  Vormunde  und
dem  Mündel),  andererseits  wegen  objektiver  Hindernisse  (drei  bereits  geführte  oder
eine  sehr  umfangreiche  Vormundschaft,  zu  große  Entfernung  des  Geschäftskreises
von  dem  Wohnsitze  des  Vormundes)  eine  Ablehnung  gestattete.  Ebenso  sollte
wegen  des  öffentlichen  Interesses  die  Bekleidung  gewisser  obrigkeitlicher  Aemter,
Senatorenwürde,  Abwesenheit  im  Staatsdienste,  Mitgliedschaft  des  Geheimen  Raths,
Verwaltung  fiskalischer  und  Chatoullengüter,  Pachtung  und  Kolonat  von  Staatsgütern,
  die  Bekleidung  eines  geistlichen  oder  wissenschaftlichen  Amtes,  ärztliche
Praxis,  die  Zugehörigkeit  zu  gewissen  gemeinnützigen  Innungen  und  Korporationen
von  der  Vormundschaft  entschuldigen.  Endlich  gab  es  eine  Reihe  von  Privilegien
(zus  liberorum,  Kriegsdienst  und  ehrenvolle  Verabschiedung  aus  demselben,  Primipilaren,
  Athleten).  Alle  diese  Befreiungsgründe  werden  von  der  Neueren  exeusationes
  voluntariae  genannt  (wegen  der  sog.  exc.  necessariae  s.  den  Art.  Ausschließung
  des  Vormundes).  Gemeinrechtlich  können  einige  Gründe  wegen
Mangels  des  Objekts  nicht  vorkommen,  andere  sind  durch  den  Gerichtsgebrauch  abgeändert,
  und  auch  partikularrechtlich  ist  die  Zahl  der  Ablehnungsgründe  beschränkt
worden,  wenngleich  die  Gesichtspunkte  des  Röm.  R.  die  vorherrschenden  geblieben  sind.
Der  Grund  mußte  bei  Vermeidung  des  Verlustes  vor  der  Obervormundschaftsbehörde
binnen  einer  bestimmten  Frist  geltend  gemacht  werden  (I.  13  D.  27,  1.  s  16
J.  1,  25.  1.  2,  6  C.  5,  62),  die  nach  jetzigem  Gem.  R.  von  dem  Ermessen
des  Richters  abhängt,  während  Partikularrechte  den  röm.  Zeitraum  verkürzt  haben.
Verwandtschaft  und  Kollegialität  mit  dem  Vater  des  Mündels  verhindern  den  Gebrauch
  des  Ablehnungsgrundes  und  eine  Verzichtleistung  auf  denselben  wird  angenommen
  seitens  Desjenigen,  der  dem  Vater  die  Uebernahme  der  Vormundschaft
bei  Lebzeiten  versprochen  oder  seine  eigene  Ernennung  im  Testament  des  Vaters
selbst  geschrieben  oder  ein  Legat  von  demselben  angenommen,  endlich  mit  der  Führung
  der  Vormundschaft  begonnen  hat.  Das  Röm.  R.  hatte  für  die  Prüfung  des
Ablehnungsgrundes  ein  bestimmtes  Verfahren  mit  Fatalien  und  Rechtsmitteln  vor-
        <pb n="17" />
        14  Ablösungskapitalien.

geschrieben,  welches  nicht  über  vier  Monate  dauern  sollte  (1.  38.  39.  D.  27,  1);
die  Verwerfung  des  Ablehnungsgrundes  machte  den  Vormund  für  den  durch  seine
Zögerung  entstandenen  Schaden  verantwortlich.  Nach  Gem.  und  Partikularem  R.
ist  das  Verfahren  ein  summarisches.

Quellen  u.  vit.:  Titt.  Inst.  J,  25.  D.  27,  1.  C.  5,  62—69.  —  R.  Milit.  Ges.  v.  2.  Mai
1874  &amp;amp;  411.  —  Bayer.  LR.  I,  7  §  20  ff.—  Oesterr.  BGB.  §  195.  —  Cod.  civ.  art.  427—
411.  —  Bad.  L#.  Art.  142—44  1.  —  Sächs.  Be#.  &amp;amp;#  1897  ff.  —  Preuß.  Vorm.O.  v.
5.  Juli  1875  §  23.  —  C.  civ.  Ital.  art.  272—276.  —  Außer  den  Lehrbüchern  des  Priv.R.:
Rudorff,  Das  R.  der  Vormundschaft  1833,  II,  S.  43—210.  —  Kraut,  Die  Vormundschaft
nach  den  Grundsätzen  des  Deutschen  R.,  1835,  I.  S.  243  2c.,  II.  S.  163  2c.  —  AubrFy  et
Rau,  Cours  de  droit  civ.  franc.,  1869  1,  p.  422  ss.  —  Wegen  des  Preuß.  R.  die  Kommentarien
  zur  Vorm.O.  von  Anton,  Neumann,  Wachler,  Hesse  und  Dernburg,  Das  Vormundschaftsrecht
  der  preuß.  Monarchie,  2.  Aufl.  1876  S.  153  ff.  —  Lyon,  Geharnischte  Streifzüge
in  die  Vorm.O.  1879  S.  54  ff.  Kayser.

Ablösungskapitalien  sind  auf  eine  Summe  baaren  Geldes  festgestellte  Entschädigungen
  für  eine  aufgehobene  Grundlast.  Sie  können  in  Folge  freier  Vereinbarung
  zwischen  dem  Berechtigten  und  dem  Verpflichteten  vorkommen,  finden  sich
aber  vorzugsweise  in  Folge  der  Ablösung  derjenigen  Grundlasten,  welche  durch  die
neueren  Ablösungsgesetze  auf  einseitigen  Antrag  des  Berechtigten  und  des  Verpflichteten
  für  aufhebbar  erklärt  sind  und  deren  Beseitigung  staatlich  geregelt  und
gefördert  wird  (vgl.  d.  Art.  Agrargesetzgebung).  Die  Entschädigung  in  Kapital
ist  zwar  keineswegs  die  einzige  gesetzlich  vorgeschriebene  oder  verstattete  Abfindungsart.
  In  bedeutendem  Umfange  vielmehr  giebt  es  Abfindungen  in  Land,  in  Naturalrente
  oder  in  Geldrente.  Allein  meist  gilt  die  Ablösung  in  einem,  dem  nach
gesetzlichen  Vorschriften  ermittelten  Werth  der  Grundlast  entsprechenden  Kapital
als  die  Regel.  Gerade  um  diese  Form  der  Befreiung  auch  den  nicht  im  Besitz
bereiter  Geldmittel  befindlichen  belasteten  Grundbesitzern  zu  ermöglichen,  haben  die
Staaten  bezüglich  der  drückendsten  Lasten  (insbesondere  der  Reallasten)  die  Vermittlung
  des  Ablösungsgeschäftes  durch  besondere  hierfür  errichtete  Kreditanstalten
(Rentenbanken)  oder  Kassen  (Ablösungskassen)  selbst  in  die  Hand  genommen.  Wird
diese  staatliche  Vermittlung  von  den  Betheiligten  in  Anspruch  genommen,  so  tritt
die  betreffende  öffentliche  Anstalt  in  die  Pflichten  des  Belasteten  gegen  den  Berechtigten
  und  in  die  Rechte  des  letzteren  gegen  den  ersteren  ein,  während  unter
diesen  selbst  jeder  rechtliche  Nexus  erlischt.  Das  Ablösungskapital  wird  dem  Berechtigten
  dann  von  der  Anstalt  regelmäßig  nicht  baar,  sondern  in  verzinslichen
Schuldscheinen,  welche  die  Natur  kurshabender  Werthpapiere  haben,  ausgezahlt.
Der  Verpflichtete  dagegen  wird  der  Anstalt  gegenüber  Schuldner  des  Ablösungskapitals
  mit  der  Maßgabe,  daß  er  die  Verbindlichkeit  zur  Abtragung  desselben  in
periodischen  Renten  nach  einem  bestimmten  Tilgungsplan  übernimmt.

Das  Ablösungskapital  hat  juristisch  den  Charakter  eines  Geldsurrogats  für  die
aufgehobene  Grundlast,  und  es  gilt  von  ihm  im  Allgemeinen  der  Satz:  „pretium
succedit  in  locum  rei“.  Die  Gesetzgebung  sucht  überall  dieses  Prinzip  in  einer
Reihe  von  Einzelbestimmungen  zu  realisiren.

Die  Entrichtung  des  Ablösungskapitals  oder  der  zu  seiner  Abtragung  bestimmten
Rentenbeträge  liegt  demselben  Subjekt  ob,  welches  das  verpflichtete  Subjekt  der
Grundlast  war.  Gleich  der  Grundlast  selbst  ruht  daher  diese  Pflicht  auf  dem
Grundstück  und  erscheint  an  sich  als  eine  Reallast  (resp.  Grundschuld).  Doch  wird
von  den  Gesetzen,  wo  eine  einmalige  Zahlung  des  Gesammtbetrages  übernommen
ist,  öfter  die  Schuld  als  persönliche  Schuld  aufgefaßt,  hinsichtlich  deren  nur  dem
Berechtigten  ein  in  das  Grundbuch  einzutragendes  Pfandrecht  am  belasteten  Grundstück
  eingeräumt  wird.  Zahlungspflichtig  ist  der  Eigenthümer  des  befreiten  Grundstücks.
  Derselbe  hat  aber  gegen  den  Nießbraucher  und  Pächter  einen  Anspruch  auf
Vergütung  der  Zinsen  des  Ablösungskapitals  während  der  Zeit  ihres  Fruchtgenusses.
Entrichtet  wird  das  Ablösungskapital  an  das  hinsichtlich  der  aufgehobenen
        <pb n="18" />
        Ablösungssachen.  15

Grundlast  berechtigte  Subjekt.  In  der  Regel  handelt  es  sich  um  subjektiv-dingliche
Berechtigungen.  Dann  steht  das  Recht  auf  Empfang  des  Ablösungskapitals  dem
Eigenthümer  des  berechtigten  Grundstücks  zu,  der  nur  wieder  zur  Ueberlassung  der
Zinsen  desselben  an  den  Nießbraucher  oder  Pächter  für  die  Zeit  ihres  Nutzungsrechts
  verpflichtet  ist.  In  der  Hand  des  Berechtigten  tritt  das  Ablösungskapital
an  die  Stelle  der  fortgefallenen  Berechtigung,  erscheint  daher  an  sich  gleich  dieser
als  ein  Zubehör  des  berechtigten  Grundstücks.  Deshalb  bestehen  an  dem  Ablösungskapitale
  alle  dinglichen  Rechte  fort,  welche  die  aufgehobene  Berechtigung  zusammen
  mit  dem  berechtigten  Grundstück  ergriffen.  Ist  das  letztere  ein  Lehn=  oder
Fideikommißgut,  so  nimmt  auch  das  Ablösungskapital  Lehns=  oder  Fideikommißqualität
  an  (Beseler,  Priv.R.  §  176,  Note  26,  Lewis,  Familienfideik.  S.  196).
Den  Realgläubigern  des  berechtigten  Grundstücks  beibt  das  Ablösungskapital  in  der
Hand  des  Eigenthümers  verhaftet.  Da  jedoch  zum  Unterschiede  von  Abfindungen
in  Land  oder  Rente,  die  in  dauernde  Verbindung  mit  dem  berechtigten  Grundstück
treten  und  bezüglich  deren  die  Eintragung  dieses  Nexus  im  Grundbuch  genügt,  das
Ablösungskapital  unmittelbar  an  die  Person  des  Berechtigten  fällt,  so  bedarf  es
besonderer  gesetzlicher  Maßregeln,  um  die  Realberechtigten  hinsichtlich  des  Ablösungskapitals
  sicher  zu  stellen.  Zu  diesem  Behuf  werden  sowol  die  A.  in  das  Grundbuch
  des  berechtigten  Grundstücks  als  Zubehörungen  desselben  auf  dem  Titelblatt
eingetragen,  als  auch  ihrer  Eintragung  in  das  Grundbuch  des  belasteten  Grundstücks
  bezügliche  Vermerke  hinzugefügt.  Die  Löschung  erfolgt  erst,  wenn  entweder
die  gehörige  Verwendung  des  Ablösungskapitals  zur  Sicherstellung  der  Realgläubiger
  nachgewiesen  oder  dasselbe  gerichtlich  niedergelegt  ist.  Die  staatlichen  Auseinandersetzungsbehörden
  haben  zur  Herbeiführung  dieses  Erfolges  ein  eigenes  sogenanntes
  „Verwendungsverfahren“  einzuleiten,  das  mit  einer  Bekanntmachung  an
sämmtliche  aus  dem  Grundbuch  ersichtlichen  Hypothekengläubiger  und  fonstigen
Realberechtigten  beginnt  und  unter  fortdauernder  Leitung  und  Entscheidung  der
Behörde  bis  zum  Abschluß  aller  Verhandlungen  unter  den  Betheiligten  geführt
wird,  worauf  die  Löschung  des  Ablösungskapitals  erfolgt.  Bei  unbedeutenden
Beträgen  fällt  das  Verwendungsverfahren  fort  (vgl.  z.  B.  Preuß.  Ges.  v.  2.  März
1850,  §  110,  lit.  c—e).  Ebenso  unterbleibt  die  Bekanntmachung  der  Kapitalabfindungen
  an  die  Realgläubiger,  wenn  der  Empfänger  der  Auseinandersetzungsbehörde
  den  Nachweis  führt,  daß  er  das  Ablösungskapital  in  einer  die  Berechtigten
sicherstellenden  Weise  in  die  Substanz  des  berechtigten  Gutes  zu  dauernden  Meliorationen
  desselben  oder  zur  Abstoßung  erstberechtigter  Kapitalposten  thatsächlich
verwendet  hat.

Vgl.  über  Gsgb.  u.  Lit.  die  Ablösungsgesetze  und  die  Lit.  über  dieselben  hinter  dem  Art.
Agrargesetzgebung.  O.  Gierke.

Ablösungssachen  sind  die  Komplexe  rechtlicher  Angelegenheiten,  welche  aus
der  im  öffentlichen  Interesse  gesetzlich  regulirten  Aufhebung  von  Grundlasten  gegen
Entschädigung  hervorgehen  (vgl.  d.  Art.  Agrargesetzgebung).  Sie  bilden  einen
Theil  der  Auseinanderfetzungssachen,  zu  denen  überdies  die  staatliche  Regulirung
  der  gutsherrlich-bäuerlichen  Eigenthumsverhältnisse,  die  Gemeinheitstheilungen,
  die  Zusammenlegung  getrennt  gelegener  Grundstücke  desselben  Besitzers,  die
Regelung  bestehen  bleibender  Grundgerechtigkeiten  und  die  Bildung  von  Genossenschaften
  im  Interesse  der  Landeskultur  gerechnet  zu  werden  pflegen  (vgl.  die  Art.
Agrargesetzgebung  und  Gemeinheitstheilung).  Die  private  Regelung
dieser  Angelegenheiten  durch  freie  Vereinbarung  der  Betheiligten  ist  nicht  ausgeschlossen.
Das  Eigenthümliche  aber  der  Auseinandersetzungssachen  liegt  darin,  daß  theils  von
Amtswegen,  theils  auf  Antrag  staatliche  Behörden  deren  Leitung  und  Durchführung
  in  die  Hand  nehmen.

Diese  Behörden  sind  in  einer  Reihe  Deutscher  Staaten  die  ordentlichen  Verwaltungsbehörden
  resp.  die  ordentlichen  Gerichte  (in  Bayern,  Württemberg,  Baden,
        <pb n="19" />
        16  Ablösungssachen.

Hessen,  Koburg,  Reuß  i.  L.,  Elsaß-Lothringen  und  im  linksrheinischen  Preußen).
In  anderen  Staaten  dagegen  find  besondere  Auseinandersetzungsbehörden  bestellt
(im  gesammten  übrigen  Preußen,  Oesterreich,  K.  Sachsen,  Oldenburg,  Braunschweig
und  den  meisten  Sächfisch-thüringischen  Kleinstaaten).  Neben  den  administrativen
Funktionen  ist  diesen  Behörden  oder  einem  Theil  derselben  in  der  Regel  zugleich
eine  richterliche  Kompetenz  in  Auseinandersetzungssachen  beigelegt  worden.  Das  D.
GVG.  &amp;amp;*  14  hält  diese  Spezialgerichte  ausdrücklich  aufrecht.  In  Preußen  insbesondere
  wird  die  Auseinandersetzung  in  administrativer  Hinsicht  von  Spezialkommissionen
  (in  Hannover  Theilungskommissionen  genannt)  oder  Spezialkommissarien
  unter  Beihülfe  von  Kreisverordneten,  sachverständigen  Schiedsrichtern  und
vereidigten  Feldmefsern  örtlich  ausgeführt,  von.  Generalkommissionen  resp.  den  in
einigen  Provinzen  sie  vertretenden  Regierungsabtheilungen  geleitet,  vom  landwirthschaftlichen
  Ministerium  überwacht.  Hinsichtlich  der  richterlichen  Thätigkeit  dagegen
werden  die  erst  durch  das  Verfahren  hervorgerufenen  eigentlichen  Auseinandersetzungsstreitigkeiten
  und  die  auf  den  zu  Grunde  liegenden  Rechtszustand  bezüglichen
Streitigkeiten  unterschieden.  In  Streitigkeiten  der  ersten  Art  entscheidet  in  erster
Instanz  die  Generalkommission  resp.  an  ihrer  Stelle  da,  wo  die  Regierung  ihre
Funktionen  wahrnimmt,  ein  besonderes  Spruchkollegium,  in  zweiter  und  letzter  Instanz
  das  Revisionskollegium  für  Landeskultursachen  zu  Berlin.  In  Streitigkeiten
der  zweiten  Art  entscheiden  in  erster  und  zweiter  Instanz  dieselben  Behörden,  in
dritter  Instanz  aber  das  hierfür  durch  Reichsverordnung  v.  26.  Septbr.  1879
(Roanl.  S.  287)  dem  Obertribunal  substituirte  Reichsgericht.  Nur  in  Hannover
gehören  Streitigkeiten  der  zweiten  Art  durchweg  vor  die  ordentlichen  Gerichte,
während  für  Streitigkeiten  der  ersten  Art  eine  besondere  Gerichtsbarkeit  in  drei
Instanzen  (Theilungskommission,  Generalkommission,  Revisionskollegium)  besteht.
Aehnliche  Unterscheidungen  und  Kompetenzabgrenzungen  finden  sich  auch  in  anderen
Deutschen  Staaten.

Der  materielle  Inhalt  der  Thätigkeit  staatlicher  Behörden  in  A.  insbesondere
wird  durch  die  Ablösungsgesetze  bestimmt.

Nach  diesen  Gesetzen  entscheidet  es  sich  zunächst,  bezüglich  welcher  Arten  von
Grundlasten  das  Ablösungsverfahren  zulässig  ist.  Dabei  ergeben  sich  namentlich
zwei  große  Gruppen  ablösbarer  Grundlasten,  die  vielfach  (namentlich  auch  in
Preußen  und  Oesterreich)  ganz  verschieden  behandelt  werden.  Die  eine  Gruppe
bilden  diejenigen  Reallasten,  welche  nicht  entweder  ohne  Entschädigung  aufgehoben
  oder  als  öffentliche  Lasten  von  der  Ablösung  ausgenommen  sind.  Die
zweite  Gruppe  bilden  diejenigen  Grunddienstbarkeiten,  welche  speziell  für
ablösbar  erklärt  sind.  In  die  erste  Gruppe  gehören  Dienste,  Zehnten,  Grundzinse
aller  Art  und  Besitzveränderungsabgaben:  ihre  Beseitigung  ist  von  den  Staaten
vornehmlich  im  Interesse  der  Befreiung  des  bäuerlichen  Besitzes  befördert  worden
und  hat  im  Ganzen  den  Charakter  einer  sozialen  Reform.  In  die  zweite
Gruppe  gehören  namentlich  Weideservituten  und  zahlreiche  Forst=  und  Waldservituten:
  ihre  Beseitigung  wird  Vb#rnehmlich  deshalb  und  insoweit  erstrebt,  weil  und  als
sie  jür  ein  Hinderniß  rationeller  Land=  und  Forstwirthschaft  gelten,  und  trägt  daher
im  Ganzen  den  Charakter  einer  wirthschaftlichen  Reform.  In  der  Regel  ist
auch  äußerlich  die  Gesetzgebung  über  die  Reallasten=  und  die  Servitutenablösung
getrennt.  So  beziehen  sich  in  Preußen  die  sogenannten  „Ablösungsgesetze“  nur  auf
jene,  während  diese  in  den  „Gemeinheitstheilungsgesetzen“  geregelt  wird.  —  Zu
den  Reallasten  und  Servituten  treten  übrigens  noch  andere  dingliche  Rechte  deutschrechtlichen
  Ursprungs  als  möglicher  Gegenstand  der  Ablösung  hinzu;  so  insbefondere,
wo  es  nicht  unmittelbar  aufgehoben  ist,  das  Obereigenthum  als  solches  mit  seinen
nutzbaren  Ausflüssen,  während  die  letzteren  da,  wo  das  Obereigenthum  vom  Gesetz
direkt  beseitigt  ist,  von  diesem  Augenblick  an  unter  die  Kategorie  ablösbarer  Real-
        <pb n="20" />
        Ablösungssachen.  17

lasten  fallen;  so  ferner  die  Zwangs=  und  Bannrechte,  welche  nach  der  D.  Gew.  O.
v.  1869,  §§  7—10,  sofern  sie  nicht  aufgehoben  find,  dann  der  Ablösung  unterliegen,
  wenn  die  ihnen  gegenüberstehende  Verpflichtung  auf  dem  Grundbesitz,  der
Mitgliedschaft  in  einer  Korporation  oder  dem  Wohnsitz  innerhalb  eines  belasteten
  Bezirkes  ruht;  so  die  auf  Grund  und  Boden  haftenden  oder  mit  einer
Gewerbsrealität  verbundenen  Ehehaftsverhältnisse  in  Bayern  (Bayer.  Gesf.  v.
23.  Febr.  1868)  2c.

Eine  fernere  Voraussetzung  der  Ablösung  ist  in  der  Regel  ein  gehöriger  Antrag
  bei  der  Auseinandersetzungsbehörde.  Zu  einer  solchen  „Provokation“  ist  stets.
der  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  (und  meist  ebenso  der  erbliche  Nutzungsberechtigte),
  nach  der  großen  Mehrzahl  der  Gesetze  aber  mit  seltenen  Ausnahmefällen
  auch  der  Berechtigte  einseitig  befugt.  Der  Antrag  kann  sich  auf  alle  ablösbaren
  Lasten  des  Grundstücks  zugleich  oder  auf  einzelne  derfelben  richten;  bisweilen
  ist  jedoch  die  Zulässigkeit  der  Theilablösung  beschränkt.  Zurücknahme  des
Antrags  gegen  Uebernahme  aller  Kosten  ist  bis  zur  Erledigung  der  A.  durch  einen
Entscheid  oder  Vergleich  möglich.  Der  Antrag  kann  von  der  Behörde  dann  nicht
zurückgewiesen  werden,  wenn  er  eine  im  Gesetz  unbedingt  für  ablöslich  erklärte  Last
betrifft.  Dies  ist  die  Regel.  Es  giebt  aber  auch  Gesetze,  welche  bestimmten  Lasten,
namentlich  Wald=  und  Weideservituten,  nur  eine  bedingte  Ablösbarkeit  gewähren
(z.  B.  Oesterreich,  Preuß.  Ges.  f.  Hannover  v.  13.  Juni  1873,  Baden,  Hessen,
Sachsen-Meiningen  bei  Weideberechtigungen  im  Falle  Widerspruchs  des  Berechtigten,
Braunschweig  2c.).  Dann  folgt  dem  Antrage  eine  örtliche  Untersuchung  über  die
Statthaftigkeit  der  Ablösung  im  konkreten  Fall  und  es  kann  je  nach  deren  Ausfall
eine  behördliche  Abweisung  der  Provokation  erfolgen.  —  Neben  der  Zwangsablösung
  auf  Antrag  tritt  nun  aber  in  einzelnen  Deutschen  Staaten  hinsichtlich  bestimmter
  Kategorien  von  Grundlasten  eine  Ablösung  von  Amtswegen  ein.  Dies
ist  vor  Allem  in  Oesterreich  hinsichtlich  aller  durch  die  Gesetzgebung  unmittelbar
gegen  Entschädigung  aufgehobener  Lasten  der  Fall,  wozu  hier  sämmtliche  privatrechtliche
  Reallasten,  sofern  sie  nicht  ohne  Entschädigung  beseitigt  sind,  gehören.
Das  gleiche  gilt  auch  sonst  von  manchen  Reallasten  und  namentlich  von  Frohnden.
In  Bayern  ist  zwar  nicht  die  Ablösung,  wohl  aber  die  Umwandlung  aller  Naturalabgaben
  in  ablösliche  feste  Geldrenten  unabhängig  vom  Willen  der  Betheiligten
vollzogen.  In  Preußen  kommt  die  Ablösung  von  Amtswegen  nur  bei  der  gelegentlichen
  Ablösung  der  hierzu  geeignet  befundenen  Grundlasten  im  Laufe  eines  Zusammenlegungs=
  oder  Gemeinheitsvertheilungsverfahrens  vor.

Den  Inhalt  der  Ablösungsthätigkeit  der  Behörde  bildet  hiernächst  vor  Allem
die  Werthermittlung  des  aufzuhebenden  Rechts.  Ueber  die  Werthermittlung
sind  in  den  Gesetzen  bindende  Normen  aufgestellt,  die  begreiflicher  Weise  hinsichtlich
der  einzelnen  Arten  von  Lasten  sehr  verschiedene  Wege  gehen.  Meist  wird  bei  allen
nicht  in  einer  festen  jährlichen  Geldabgabe  bestehenden  Lasten  der  jährliche  Nutzungsertrag
  nach  einer  Durchschnittsschätzung  in  baarem  Gelde  fixirt,  bei  Naturalabgaben
und  Diensten  hierbei  zugleich  ein  Durchschnittspreis  und  bei  nicht  ständigen  Leistungen
  (z.  B.  Besitzveränderungsabgaben)  eine  Durchschnittshäufigkeit  des  Verpflichtungsfalles
  ermittelt  und  zu  Grunde  gelegt.  Hiernach  ergiebt  sich  zunächst  der
Geldwerth  der  Berechtigung  im  Ausdruck  einer  jährlichen  Rente.  Aus  dem  Rentenwerth
  wird  sodann  der  Kapitalwerth  des  Rechts  nach  einem  gesetzlich  fixirten  Zinsfuß
  durch  einen  von  18  bis  25  schwankenden  Multiplikator  gefunden.  Bei  Dienstbarkeiten
  findet  sich  (z.  B.  in  Preußen)  statt  der  Ermittlung  des  Nutzungsertrages
auch  eine  Feststellung  des  Werths  durch  Ermittlung  des  durch  die  Ablösung  dem
belasteten  Gut  erwachsenden  Vortheils.

Der  Werthermittlung  korrespondirt  die  Entschädigungsfeststellung.
Da  die  Natur  der  Ablösung  die  einer  Zwangsenteignung  ist,  so  ist  das  oberste
Prinzip  hierbei,  daß  die  Entschädigung  oder  die  sogenannte  „Abfindung“  dem  erv.

  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  2
        <pb n="21" />
        18  Abmeierung.

mittelten  Kapitalwerth  des  aufgehobenen  Rechts  an  Werth  gleich  sein  soll.  Im
Falle  der  Abfindung  in  einer  baaren  Geldsumme  erfolgt  daher  deren  Fixation  einfach
  in  Höhe  des  ermittelten  Kapitalwerths  (val.  d.  Art.  Ablösungskapitali  en)
In  manchen  Staaten  ist  nur  die  Geldabfindung  bekannt  (z.  B.  in  Württemberg).
Meist  aber  giebt  es  daneben  andere  Abfindungsarten,  deren  Zulässigkeit  in  den  einzelnen
  Fällen  gesetzlich  geregelt  ist.  So  kommt  die  Abfindung  durch  eine  auf  das
belastete  Grundstück  gelegte  ablösliche  Geldrente  vor,  die  dann  dem  ermittelten
Rentenwerth  der  Berechtigung  entspricht.  Statt  der  Abfindung  durch  eine  Geldrente
  findet  sich  aber  auch  die  Abfindung  durch  eine  Naturalrente  (besonders  in
Korn).  Und  endlich  spielt  namentlich  bei  der  Ablösung  von  Wald=  und  Weideservituten
  die  Abfindung  in  Land  eine  große  Rolle.  So  insbesondere  in  Preußen.
Hinsichtlich  der  Landabfsindung  werden  dann  wieder  genaue  Vorschriften  über  Ermittlung
  ihrer  Größe  und  ihres  Werths,  sowie  über  ihre  Lage  und  Beschaffenheit
getroffen,  wobei  die  dauernden  wirthschaftlichen  Interessen  sowol  des  belasteten,  als
des  berechtigten  Grundstücks  berücksichtigt  werden.  Hierbei  wird  in  Preußen  bei
Ablösung  von  Waldgerechtigkeiten  die  Abfindung  in  landwirthschaftlich  benutzbarem
Kulturland,  in  Waldland  und  in  sonstigem  Nutzland  unterschieden.

Das  Verfahren  der  Auseinandersetzungsbehörden  in  A.  ist  überall  durch
eingehende  formelle  Vorschriften  geregelt,  welche  die  Einleitung  der  Sache,  die  Vernehmung
  der  Betheiligten,  die  Anfertigung  des  Ablösungsplanes,  die  Entscheidung
von  Streitpunkten,  die  Ausfertigung  und  Bestätigung  des  Ablösungsrezesses  und  die
zulässigen  Beschwerden  und  Rechtsmittel  ordnen.  Während  des  Hauptverfahrens
können  von  der  Behörde  interimistische  Anordnungen  über  Besitz,  Genuß  und  Verwaltung
  getroffen  werden.  Der  definitiven  Feststellung  des  Ablösungsrezesses,  dessen
Aufbewahrung  in  bestimmter  Weise  vorgeschrieben  ist,  folgt  dessen  Ausführung,
wobei  die  Auseinandersetzungsbehörde  in  mannigfacher  Weise  zur  Bewirkung  der
Umschreibungen  im  Grundbuch,  zur  Regulirung  der  Grundsteuern  und  sonstigen
öffentlichen  Lasten  und  zur  Sicherstellung  der  Realberechtigten  thätig  wird.  Die
Vertheilung  der  Kosten  erfolgt  nach  Maßgabe  des  Vortheils  der  Betheiligten.  Im
Einzelnen  weichen  die  Bestimmungen  über  das  Verfahren  in  den  verschiedenen
Deutschen  Staaten  außerordentlich  von  einander  ab.  In  Preußen  macht  sich  namentlich
  die  Verbindung  administrativer  und  richterlicher  Funktionen  auch  hierbei  geltend.
Es  ist  zu  erwarten,  daß  das  in  der  Hauptsache  hier  in  allen  Instanzen  noch  geltende
  schriftliche  und  nicht  öffentliche  Verfahren,  welches  durchweg  auf  die  Untersuchungsmaxime
  gebaut  ist,  in  Folge  der  Deutschen  Justizreform  einer  Revision
unterzogen  werden  wird.  In  dem  Preuß.  EG.  zum  D.  GVG.  v.  24.  April  1878
ist  ein  besonderes  Gesetz  über  das  Verfahren  in  Auseinandersetzungssachen  verheißen.

Die  Gsgb.  u.  Lit.  über  A.  findet  sich  hinter  dem  Art.  Agrargesetzgebung  vermert.

Gierke.

Abmeierung  (Abtrieb,  Expulsion,  Th.  I.  S.  500).  Bei  den  Kolonatgütern,
namentlich  den  Meiergütern  und  einigen  verwandten  Güterarten  steht  dem  Gutsherrn
  das  Recht  zu,  dem  Bauer  aus  gesetzlichen  Gründen  das  Gut  zu  entziehen
und  dasselbe  einem  anderen  zu  übergeben.  Gründe  für  die  A.  sind:  schlechte
Wirthschaft  des  Bauern,  Konkurs,  Nichtleistung  des  Zinses,  gewöhnlich  während
zweier  oder  dreier  Jahre,  Veräußerung  des  Guts  von  Seiten  des  Bauern  ohne
Einwilligung  des  Herrn,  auch  wöl  Unterlassung  des  Gesuchs  um  Bemeierung,
d.  h.  um  Erneuerung  des  Meierbriefs,  wo  ein  solches  vorgeschrieben  ist.  In  der
jrüheren  Zeit  war  der  Gutsherr  berechtigt,  in  diesen  Fällen  die  Entsetzung  des  Bauern
selbst  vorzunehmen.  Die  neuere  Gesetzgebung  hat  sein  Recht  mehr  und  mehr  eingeschränkt.
  Einmal  ist  eigenmächtige  Entziehung  des  Guts  durchweg  verboten;
der  Herr  muß  darauf  klagen,  den  sog.  Expulsions-Prozeß  anstellen.  Ferner  wird
meist  das  A.-Verfahren  nur  gestattet  wegen  doloser  Handlungsweise  des  Bauern,
        <pb n="22" />
        Abmusterung  —  Abschichtung.  19

und  wenn  derselbe  durch  andere  Mittel  nicht  zur  Erfüllung  seiner  Obliegenheiten
vermocht  werden  kann.  Einige  Part.-R.  haben  das  A.R.  geradezu  beseitigt,  so
das  Preuß.  LR.,  das  Oesterr.  GB.  und  das  Bayer.  Edikt  über  die  gutsherrlichen
Rechte  und  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit  vom  26.  Mai  1818.  Letzteres  beschränkt
den  Herrn  lediglich  auf  einen  Entschädigungsanspruch  gegen  den  Bauer.  Die  beiden
  ersteren  Gesetzbücher  schreiben  im  äußersten  Fall  Verkauf  für  Rechnung  des
Bauern  vor.  Doch  bestimmt  dies  das  Preuß.  LR.  nur  hinsichtlich  der  Erbpacht,
während  es  bei  Erbzinsgütern  als  Strafe  für  die  Nichterfüllung  der  dem  Zinsmann
  obliegenden  Pflichten  den  Verlust  des  Erbzins-Rechts  setzt.

Gsgb.  u.  Lit.:  Preuß.  LR.  Th.  I.  Tit.  21.  §§  201—206.  Tit.  18  §  771  ff.  —  Oesterr.
BGB.  §  1130.  —  Bayer.  Ed.  v.  26.  Mai  1818  §  16.  —  Strube,  Gründlicher  Bericht  von
dem  Abm.-R.,  Braunschw.  u.  Hildesh.  1738.—  Pfeiffer,  Das-  D.  Meier-  R.,  Kassel  1|8,

—  Pfeiffer,  Prakt.  Ausführungen,  V.  Nr.  2.  —  Stobbe,  D.  Priv.  R.,  II.  S  0  6
ewi

Abmusterung  (Th.  1  S.  544)  ist  die  vom  Schiffer  (d.  h.  Führer  eines  Seeschiffs)
  zu  veranlassende,  vor  dem  zuständigen  Seemannsamt  stattfindende  „Verlautbarung
  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses“  von  Seiten  des  Schiffers  und
des  aus  diesem  Verhältnisse  ausscheidenden  Schiffsmanns.  Sie  setzt  die  vereinbarte
Auflösung  des  Dienstverhältnisses  voraus,  bewirkt  sie  also  nicht  erst,  muß  aber
andererseits  unmittelbar  auf  diese  Beendigung  folgen.  Zuständig  ist  in  Ermangelung
  einer  anderweitigen  Vereinbarung  das  Seemannsamt  des  Hafens,  wo  das
Schiff  liegt;  falls  dieses  verloren  gegangen,  das  Seemannsamt,  welches  zuerst  angegangen
  werden  kann.  Die  A.  ist  vorgeschrieben  sowol  im  öffentlichen  Interesse
(vgl.  Seem.-O.  8§§  8  u.  64)  als  im  Interesse  der  Betheiligten,  besonders  der
Schiffsleute,  d.  h.  um  das  Seemannsamt  in  die  Lage  zu  setzen,  die  Beobachtung  derjenigen
  Vorschriften  zu  erzwingen,  welche  zu  Gunsten  der  letzteren  gegeben  sind
(Seem.-O.  §  48  Abf.  1  Ziff.  4.  Abs.  2  88  66.  u.  71).  Die  erfolgte  A.  wird  seitens  des
Seemannsamts  in  dem  Seefahrtsbuch  des  abgemusterten  Schiffsmanns  und  in  der
Musterrolle  des  Schiffs,  zu  dessen  Besatzung  dieser  gehörte,  vermerkt.  Wo  eine  A.
trotz  der  Auflösung  des  Dienstverhältnisses  nicht  möglich  ist,  da  kann  der  darüber
aufzunehmende  Vermerk  durch  eine  dieselbe  bescheinigende,  vom  Seemannsamt  in
das  Seefahrtsbuch  des  betreffenden  Schiffsmanns  einzutragende  Notiz  ersetzt  werden.

Gsgb.  u.  Lit.:  D.  R.-Seemanns-O.  v.  27.  Dezbr.  1872,  58  8.  10.  16.  —  Entsch.  des
ROHG.  XVIII.  Nr.  105.  Lewis.

Abruzzo,  Balthasar,  sizilianischer  Rechtsgelehrter,  #  1665.

Er  schrieb  u.  A.;  Interpr.  ad  pragm.  unic.  de  modo  aer.  summarie  et  de  plano.
—  Pract.  jur.  quaestiones,  Palermo  1663.  Vgl.  Wal  (Stintzing),  Beitt  1866,  S.  95.
Teichmann.

Abschichtung  (val.  Theilrecht)  ist  die  schichtweise  (d.  h.  quotenweise)  Auseinandersetzung
  des  überlebenden  Ehegatten  und  der  Kinder  hinsichtlich  des  bis
dahin  der  allgemeinen  ehelichen  Gütergemeinschaft  unterworfenen  Vermögens,  also  die
Realisirung  der  vorher  durch  die  Idee  des  Gesammteigenthums  zurückgedrängten
Antheilsrechte  oder  der  durch  die  Idee  des  Alleineigenthums  des  überlebenden  Ehegatten
  zurückgedrängten  Warterechte  der  Kinder.  Die  A.  kommt  nur  bei  allgemeiner
Gütergemeinschaft  vor.  Keine  A.  ist  die  Abfindung  eines  Kindes  bei  bestehender
Ehe,  da  das  Kind  bei  Lebzeiten  der  Eltern  weder  Antheilsrechte  noch  gesetzliche
Warterechte  hat.  Keine  A.,  aber  derselben  verwandt,  ist  die  Grundtheilung  unter
Ehegatten  im  Falle  der  Auflöfung  der  Gütergemeinschaft  unter  Lebenden  oder  bei
Ehescheidung,  ebenso  die  Grundtheilung  des  überlebenden  Ehegatten  mit  den  Erben
des  verstorbenen  bei  kinderloser  Ehe,  endlich  die  Erbtheilung  unter  den  Kindern,  wenn
der  überlebende  Ehegatte  ohne  A.  gestorben  ist.  Die  A.  geschieht  entweder  sofort
nach  dem  Tode  des  einen  Ehegatten,  oder  erst  nach  fortgesetzter  Gütergemeinschaft.

27
        <pb n="23" />
        20  Abschichtung.

Gegenstand  der  sofortigen  A.  ist  das  eheliche  Sammtgut  nach  Abzug  der  gemeinschaftlichen
  Schulden  der  Ehegatten;  ausgeschlossen  bleiben  etwaige  vorbehaltene
Güter  des  einen  Ehegatten  und  das  zur  Zeit  vorhandene  eigene  Vermögen  der  Kinder,
soweit  es  nicht  nach  erbrechtlichen  Grundsätzen  einzuwerfen  ist.  Gegenstand  der
A.  nach  fortgesetzter  Gütergemeinschaft  ist  das  Sammtgut  in  seinem  gegenwärtigen
Zustande,  nach  den  meisten  Rechten  auch  der  ganze  seitherige  Erwerb  des  überlebenden
  Ehegatten,  wogegen  die  durch  seinen  Gewerbebetrieb,  die  Haushaltung,  die
Erziehung  der  Kinder  und  die  Verwaltung  des  gemeinschaftlichen  Vermögens  entstandenen
  Ausgaben  und  Schulden  in  Abrechnung  gebracht  werden;  der  selbständige  Erwerb
  der  Kinder  wird  von  der  Theilung  fast  nie  ergriffen.  Einige  Rechte  (Preuß.  LR.
in  Ost--  und  Westpreußen,  Posen  und  den  Pommerschen  Kreisen  Lauenburg  und
Bütow,  Nürnberger  Reformation,  LR.  von  Hohenlohe)  kennen  nur  die  sofortige
A.;  wird  diese  ausgesetzt,  so  besteht  Miteigenthum  zu  ideellen  Theilen,  keine
fortgesetzte  Gütergemeinschaft.  Die  große  Mehrzahl  der  Rechte  dagegen  läßt  zunächst
  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  stattfinden  und  ordnet  die  A.  erst  für  den  Fall.
der  Verrückung  des  Wittwenstuhls  an;  die  nichtvollzogene  A.,  falls  nicht  durch  einstimmigen
  Beschluß  der  Interessenten  oder  durch  Einkindschaftsvertrag  auf  dieselbe
verzichtet  ist,  gilt  als  aufschiebendes  Ehehinderniß  für  die  Wiederverheirathung.
Nur  wenige  Rechte  gestatten  dem  überlebenden  Ehegatten  (Fulda)  oder  doch  dem
Vater  (Bremen,  Verden,  Fürstenthum  Kempten)  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
auch  in  zweiter  Ehe.  Vor  der  Zeit  können  die  Kinder  A.  verlangen,  wenn  das  gemeinschaftliche
  Vermögen  durch  schlechte  Wirthschaft  des  überlebenden  Ehegatten  gefährdet
ist,  nach  manchen  Rechten  auch  in  anderen  Fällen  grober  Pflichtverletzung,  oder
wenn  er  die  Fähigkeit  zur  eigenen  Vermögensverwaltung  verliert,  oder  überhaupt
  nach  richterlichem  Ermessen;  zuweilen  hat  der  überlebende  Ehegatte  die  Befugniß,
  jederzeit  Theilung  zu  verlangen.  Ein  Recht  auf  Einzelschichtung  steht  nach
manchen  Rechten  (Preuß.  LR.,  Lübisches  R.,  Schleswig-Holstein,  Hadeln)  der  heirathenden
  Tochter  sowie  dem  großjährigen  Sohne,  der  eine  eigene  Wirthschaft
gründet,  zu.  Bei  der  A.  bilden  der  überlebende  Ehegatte  als  Schichtgeber  und  die
zur  Zeit  lebenden  Kinder  nebst  den  Nachkommen  vorverstorbener  Kinder  als  Schichtnehmer
  je  eine  Partei;  Kinder,  die  während  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
ohne  Nachkommenschaft  verstorben  sind,  bleiben  außer  Betracht.  Die  A.  erfolgt
nach  den  meisten  Rechten  im  Wege  der  Halbtheilung,  einige  weisen  dem  Schichtgeber
ein  Drittel,  den  Kindern  zwei  Drittel  zu  (Würzburg,  Schweinfurt,  Kastell),  einige
bestimmen  Kopftheilung  (Bayreuth,  Bamberg,  Fulda,  Bremen  u.  a.  m.),  noch  einige
haben  je  nach  der  Zahl  der  Kinder  verschiedene  Theilungsgrundsätze  oder  unterscheiden
  zwischen  dem  Manne  und  der  Frau  als  Schichtgeber;  was  einzelne
Kinder  durch  Einzelschichtung  schon  vorher  von  dem  Sammtgute  erhalten  haben,
kommt  dabei  in  Rechnung,  auch  wenn  sie  nicht  zur  Kollation  zugelassen  werden.  Die
Antheile  der  Kinder  werden  häufig  nur  nach  Geldbeträgen  berechnet,  indem  dem
Schichtgeber  gestattet  wird,  die  einzelnen  Vermögensgegenstände,  zumal  die  Liegenschaften,
  zu  einer  Taxe  zu  übernehmen.  Die  Form  der  Schichtung  ist  verschieden;
find  unmündige  Kinder  vorhanden,  so  ist  in  der  Regel  gerichtliche  oder  doch  obrigkeitliche
  Auseinandersetzung  vorgeschrieben;  auch  wo  private  Schichtung  zulässig  ist,
kann  jeder  Interessent,  der  nicht  zugestimmt  hat,  richterliche  Feststellung  verlangen;
bloße  einseitige  Ausweisung  der  Antheile  durch  den  überlebenden  Ehegatten  ist
keine  Schichtung.  Die  Wirkung  der  A.  besteht  nach  einigen  Rechten  (Preußisches
R.,  Westfalen,  Hadeln,  Sigmaringen,  Bremen  gegenüber  der  Mutter)  nur  in
der  Abfindung  der  Kinder  hinsichtlich  des  Nachlasses  des  verstorbenen  Elterntheils;
  das  Erbrecht  der  Kinder  gegen  den  überlebenden  und  das  der  Kinder
unter  sich  wird  dadurch  nicht  berührt.  Nach  den  meisten  übrigen  Rechten  wirkt
die  A.  als  Grundtheilung,  so  daß  die  Kinder  ihr  Kindeserbrecht  gegenüber  dem
Schichtgeber  verlieren  und  nur  ihr  Verwandtenerbrecht  behalten;  sie  verlieren  also
        <pb n="24" />
        Abschlagsvertheilung.  21

ihr  gesetzliches  Pflichttheils-  und  Notherbenrecht  gegen  ihn,  konkurriren  bei  seinem
Tode  nicht  mit  den  Kindern  zweiter  Ehe  und  kommen,  wenn  solche  nicht  vorhanden,
  gegenüber  dem  zweiten  Ehegatten  nur  als  Verwandte,  nicht  aber  als  die  Kinder
des  parens  binubus  in  Betracht.  Die  Einzelschichtung  wirkt  in  der  Regel  ebenfalls
als  vollständige  Abfindung,  so  daß  der  Abgefundene  auch  mit  seinen  in  der  Gemeinschaft
  verbliebenen  Geschwistern  nicht  mehr  konkurrirt.  „Was  in  der  Were  erstirbt,
  bleibt  in  der  Were."“

Das  Recht  der  A.  richtet  sich  nach  dem  Rechte  des  ersten  Wohnfitzes  der  Ehegatten.
  Hinsichtlich  der  Form  kommt  daneben  das  Recht  des  Vormundschaftsgerichts
  und,  in  favorem  negotil,  das  des  Schichtungsortes  in  Anwendung.

Lit.:  Neubauer,  Das  in  Deutschland  geltende  eheliche  Güterrecht,  1879.  —  Schröder,
Geschichte  des  ehel.  Güterrechts  II,  2,  112  ff.,  116  ff.  II,  3,  146  ff.  —  Roth,  Bayer.  Civ.R.,  I.
§§  63—65.  —  Förster,  Theorie  u.  Praxis  d.  Preuß.  Priv.  R.,  3.  Aufl.  III,  563  ff.  —  Heife  u.
Cropp,  Jur.  Abh.  II,  571  ff.  —  Pauli,  Abh.  a.  d.  Lübisch.  Rechte,  II.  §§  25—39.  —  Zeitschr.
f.  Deutsches  R.,  VI,  225  ff.  —  Berck,  Das  Brem.  Güterrecht  d.  Eheg.,  338  ff.,  358  ff.  —  Post,
Das  Sammtgut,  2.  Aufl.  14  ff.  55  ff.  68  ff.  —  Peterssen,  D.  ehel.  Güterr.  d.  Fürstenth.  Osnabrück,
  S.  175  ff.  —  Deiters,  Ehel.  Gütergemeinsch  un.  d.  Münster.  Provinzialr.,  S.  260  ff.
—  Kraut,  Vormundschaft,  II,  592  ff.  —  Lehrbücher  d.  Deutsch.  Priv.  R.

R.  Schröder.

Abschlagsvertheilung  (v.  Bar,  Th.  I.  Suppl.  S.  90)  ist  nach  der  Deutschen
KO.  eine  prozentmäßige  Vertheilung  flüssiger  Bestände  der  Theilungsmasse  an  die
aus  letzterer  zu  befriedigenden  Gläubiger.  Der  A.  können  im  Konkurse  mehrere  erfolgen,
  sie  sollen  nämlich  nach  Abhaltung  des  allgemeinen  Prüfungstermins  stattfinden,
  sowie  hinreichende  baare  Masse  vorhanden  ist,  und  ohne  daß  auf  Erheblichkeit
der  Dividende  oder  andere  Rücksichten,  namentlich  nicht  Hinstand  von  Prüfung  und
Feststellung  anderer  Forderungen,  deren  Inhaber  vielmehr  durch  die  A.  zu  möglichster
  Beschleunigung  der  Feststellung  angespornt  werden  sollen,  irgend  Bedacht  zu
nehmen  wäre.  Die  A.  werden  vom  Konkursverwalter,  welcher,  wo  ein  Gläubigerausschuß
  besteht,  dessen  Genehmigung  einzuholen  hat,  beschlossen,  geplant  und
schließlich  vollzogen,  vorbehältlich  der  Aufsichtsbefugnisse  des  Konkursgerichts  über
den  Verwalter.  Ist  eine  A.  beschlossen,  so  hat  der  Verwalter  im  Anhalt  an  die
(ihm  abschriftlich  mitgetheilte)  Gläubigertabelle  ein  Verzeichniß  der  bei  der  A.  zu
berücksichtigenden  Forderungen  anzufertigen  und  zur  Einsicht  der  Betheiligten  auf
der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen,  auch  gleichzeitig  die  Summe  der  Forderungen
und  den  für  die  Vertheilung  verfügbaren  Massebestand  öffentlich  bekannt  zu
machen.  In  jenes  Verzeichniß  sind  die  festgestellten  Forderungen,  unbedingte  und  bedingte
  und  zwar  letztere  wie  erstere  zum  vollen  Betrage,  ferner  Forderungen,  für
welche  ein  mit  Vollstreckungsklausel  versehener  Schuldtitel,  ein  Endurtheil  oder  ein
Vollstreckungsbefehl  vorliegt,  aufzunehmen,  —  nicht  festgestellte  Forderungen  aber  nicht
und  nachträglich  nur  dann,  wenn  die  Inhaber  binnen  einer  „Ausschlußfrist“  von  zwei
Wochen  nach  der  öffentlichen  Bekanntmachung  des  Verzeichnisses  dem  Verwalter  die  Erhebung
  der  Feststellungsklage  für  einen  bestimmten  Betrag  oder  die  Aufnahme  des
bisherigen  Prozesses,  bezw.  als  Absonderungsberechtigte  ihren  Verzicht  oder  den  Ausfall
  ihrer  Forderung  nachgewiesen,  oder  mindestens  bei  betriebener  Veräußerung
den  zu  vermuthenden  Ausfall  glaubhaft  gemacht  haben.  Der  Verwalter  hat,  abgesehen
  von  der  Berichtigung  etwaiger  Irrthümer,  auf  Grund  solcher  Nachweise
das  Verzeichniß  innerhalb  drei  Tagen  nach  Ablauf  der  Ausschlußfrist  abzuändern
und  das  abgeänderte  Verzeichniß  wieder  auf  der  Gerichtsschreiberei  auszulegen.
Einwendungen  gegen  das  Verzeichniß  sind  binnen  einer  Woche  nach  Ende  der
Ausschlußfrist  beim  Konkursgericht  zu  erheben,  dessen  Entscheidung  von  Amtswegen
zuzustellen  und  auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen  ist  und  binnen  zwei  Wochen
vom  Tage  der  Niederlegung  an  mit  der  sofortigen  Beschwerde  angefochten  werden
kann.  Auf  Antrag  des  Gemeinschuldners  kann  das  Gericht  eine  A.  wegen  eines
        <pb n="25" />
        22  Abschlagszahlungen.

vorgeschlagenen  Zwangsvergleichs  zwar  aussetzen,  jedoch  nur  bis  zum  Ende  jener
„Ausschlußfrist".  Die  Festsetzung  der  zu  vertheilenden  Prozentsätze,  welche  der
Verwalter,  wo  aber  ein  Gläubigerausschuß  bestellt  ist,  letzterer  auf  Antrag  des  Verwalters
  bestimmt,  kann  nach  den  Motiven  mit  dem  Ende  der  Einwendungsfrist
gegen  das  Verzeichniß  erfolgen,  zumal  eine  volle  Auftheilung  des  vorhandenen  Bestandes
  nicht  nothwendig  ist  und  daher  ein  Theil  desselben  mit  Rücksicht  auf  erhobene
  Beschwerden  reservirt  bleiben  kann.  Ist  der  Prozentsatz  festgesetzt,  wovon
der  Verwalter  die  berücksichtigten  Gläubiger  behufs  Empfang  ihrer  Dividende  zu  benachrichtigen
  hat,  so  haben  die  Gläubiger  ein  wohlerworbenes  Recht  auf  denselben,
welches  ihnen  nicht  durch  nachlässige  andere  Gläubiger,  die  indessen  nach  Feststellung
ihrer  Forderungen  bezw.  rechtzeitigem  Nachweise  des  Erforderlichen  die  bisher  festgesetzten
  Dividenden  aus  der  Restmasse  erhalten,  ja  nicht  einmal  durch  die  Massegläubiger,
  welche  letztere  von  den  Motiven  nöthigenfalls  auf  vorherige  Arrestanlage
verwiesen  werden,  wieder  entzogen  werden  kann.  Der  Verwalter  hat  demnächst
die  Dividenden  auszuzahlen  mit  Zurückbehaltung  jedoch  derjenigen,  welche  auf  im
Prozeß  befangene,  auf  fuspensiv  bedingte  und,  wo  der  Gläubiger  eine  ihm  obliegende
Sicherheitsleistung  nicht  bestellt  hat,  auch  resolutiv  bedingte,  sowie  solche  Forderungen
Absonderungsberechtigter  fallen,  welche  zu  ihrem  muthmaßlichen  Ausfall  berücksichtigt
  wurden.  —  Nach  der  Oesterreichischen  KO.  können  A.,  die  jedoch  vom
Verwalter  im  Einvernehmen  mit  dem  Ausschuß  bei  dem  Konkurskommissar  zu  beantragen
  find,  ebenfalls  nach  Abhaltung  des  allgemeinen  Liquidationstermins  vorgenommen
  werden,  sowie  hinreichende  Masse  vorhanden  ist,  aber  um  die  Masseansprüche
  und  die  privilegirten  Gläubiger  zu  befriedigen  und  nur  den  übrigen
Gläubigern,  mit  Ausnahme  derjenigen  aus  Schenkungen  und  wegen  Strafen,  eine
Abschlagszahlung  zu  machen.  Fehlt  es  an  diesen  Voraussetzungen  oder  wird  diese
A.  vom  Kommissar  oder  auf  Beschwerde  vom  Konkursgericht  verworfen,  so  hat  der
Verwalter  für  die  A.  einen  förmlichen  Vertheidigungsentwurf  aufzustellen  und  dem
Kommissar  vorzulegen,  wonach  der  Entwurf  unter  gleichzeitiger  Aufforderung  der
Gläubiger,  ihre  Erinnerungen  binnen  vierzehntägiger  Ausschlußfrist  vorzubringen,
öffentlich  bekannt  gemacht  wird.  Bei  Eingang  von  Erinnerungen  wird  der  Entwurf
  in  Absicht  auf  diese  verhandelt,  und  nach  ergangener  Entscheidung  des
Konkursgerichts  oder  erfolgter  Einigung  zur  Vertheilung  geschritten,  bei  welcher
streitige  Beträge  bis  zur  Rechtskraft  der  Entscheidung  zurückgehalten  und  deponirt
werden.  Erschöpft  die  erste  Vertheilung  die  Masse  nicht,  so  ist  sie  zu  wiederholen.
Die  vertheilten  Beträge  können  den  Empfängern  von  später  anerkannten  Gläubigern
  auch  hier  nicht  entzogen  werden.  Doch  sollen  letztere  bei  nachfolgenden  Vertheilungen
  immer  für  den  vollen  Betrag  ihrer  Forderungen  zur  Dividende  angesetzt
werden.

Quellen:  Deutsche  KO.  §S  137  ff.  154  ff.  159.  Motive  S.  369  ff.  —  Oesterr.
KO.  §  42  ff.  168  ff.  —  C.  de  comm.  art.  566  (Loi  du  28.  mai  1838).

Lit.:  Fuchs,  Deuscher  KPrz.  §  27  ff.  —  Komment.  z.  Deutschen  KO.  von  Wilmowski,
Sarwey,  Wengler,  Hullmann.  K.  Wieding.

Abschlagszahlungen,  Theilzahlungen  auf  eine  einheitlich  fällige  Geldschuld,
können  auf  stillschweigender  Uebereinkunft  beruhen  oder  geschäftsüblich  sein,  wie  bei
der  Zahlung  a  conto;  bei  den  Aktiengesellschaften  sind  sie  bezüglich  der  40  Proz.
übersteigenden  Einzahlungen  und  der  darüber  auszustellenden  Interimsscheine  vielfach
  vertragsmäßig  geregelt.  Nach  allen  Rechtssystemen  ist  der  Gläubiger  aber
in  der  Regel  nicht  verbunden,  Theilzahlungen  anzunehmen,  sondern  darf  sie  zurückweisen
  und  sofortige  Vollzahlung  verlangen.  Doch  giebt  es  erhebliche  Ausnahmen.
Der  Richter  soll  nach  1.  21  D.  12,  1  dem  Gläubiger  nicht  nur  rathen,  sondern
ihn  anhalten,  den  anerkannten  Theil  eines  eingeklagten  Anspruchs  (selbst  bei  Streit
um  ein  Grundstück)  anzunehmen,  es  wäre  denn  gegen  dessen  nachweisbares  Interesse.
(Mommsen,  Windscheid;  anderer  Meinung  Madai  u.  A.)  Verwandt  damit  find  die
        <pb n="26" />
        Abschoß.  23

Bestimmungen  der  RCPO.  über  das  Theilurtheil,  welches  in  der  Regel  gefällt
werden  muß,  wenn  nur  ein  Theil  des  Anspruchs  zur  Entscheidung  reif  ist.  Im
WR.  heißt  es  auch  für  geringfügige  Beträge:  Abschlag  ist  gute  Zahlung,  sofern
zur  Verfallzeit  der  Bezogene  oder  der  Aussteller  eines  eigenen  Wechsels  zahlt,  sonst
nicht.  Die  Zweckmäßigkeit  der  Vorschrift  ist  bestritten.  (Loewy,  Hartmann.)  Im
handelsrechtlichen  Verkehr  gehen  thatsächlich  oft  Theillieferung  und  Theilzahlung
Hand  in  Hand,  nicht  aber  ist  die  leitende  Rechtsregel  geändert.  „Art.  359  HG#B.
bestimmt  nur,  daß,  wenn  ein  Vertrag  bereits  zum  Theil  erfüllt  ist,  und  nun  in  Bezug
auf  den  noch  nicht  erfüllten  Theil  Verzug  eines  Kontrahenten  eintritt,  es  von
der  Theilbarkeit  —  der  Vertragsleistung  abhängen  soll,  ob  der  nicht  säumige  Kontrahent
  —  von  „dem  ganzen  Vertrage  oder  nur  von  dem  nicht  erfüllten  Theile
desselben  abgehen  darf.“  ROP.  Entsch.  8,  77.  Nach  Preuß.  R.  kann  der
Schuldner  eine  ihm  zustehende  Kündigung  rechtsgültig  auf  einen  Theil  richten;
der  Gläubiger  darf  dann  aber  mit  Kündigung  des  Ganzen  antworten.  Noth  endlich
  kann  zur  Annahme  von  A.  zwingen,  so  bei  Geltendmachung  des  benetci
competentiae  (Thl.  I,  S.  421),  nach  Franz.  R.  sogar  jederzeit  vermöge  vorsichtiger
Erwägung  der  Lage  des  Schuldners  durch  den  Richter,  und  zu  demselben  Resultat
können  die  Beschränkungen  führen,  welche  die  RPO.  der  Zwangsvollstreckung  dadurch
  auferlegt,  daß  sie  gewisse  Sachen  und  Forderungen  des  Schuldners  derselben
ganz  oder  theilweise  entzieht,  endlich  auch  der  Konkurs  des  Schuldners.  Wesentlich
verschieden  von  der  A.  ist  die  Theilleistung,  welche  der  Gläubiger  nach  manchen
Rechten  annehmen  muß,  wenn  er  für  seine  Forderung  mehrere  Solidar=  oder  Antheilsschuldner
  hat.  Die  Annahme  einer  A.  enthält  noch  keine  Befriistung  für  den  Rest,
doch  unter  Umständen  die  stillschweigende  Genehmigung  eines  Akkordes  (OSHG.
10,  65);  andererseits  das  Anbieten  in  der  Regel  ein  stillschweigendes  Anerkenntniß
für  den  Rest  und  bewirkt  dann  eine  Unterbrechung  der  Klagenverjährung,  wichtig
für  deren  kurze  Fristen  nach  vielen  neueren  Gesetzen.  Die  A.  selbst  wirkt  stets
Unterbrechung  der  Verjährung,  ausgenommen  die  Wechselverjährung.
:  CPO.  §  273.  274.  318.  749.  —  W.  Art.  38.  80.  —  Loewy,  Arch  f.  d.  W.=*F5fn
  t.  12  S.  42  ff.  —  HGB.  Art.  359.  566  ff.  579.  588.  589.  —  Lamprecht.  Arch.  v.  Busch.
125  ff.  —  Preuß.  L.  I.  11.  §§  207  ff.,  232.  20.  §  174.  16.  §§  57—60.  II.  6.  §§  98.

97.  —  l  v.  8.  Febr.  1811.  —  Sächs.  BG#.  5s  695.  —  C.  civ.  a.  1220.  1244.  1616.—
C.  com.  a.  156.  —  Oesterr.  BGB.  S  1415.  Gesterding,  Ueber  die  Stückzahlung,  Ausbeute,
Bd.  3,  S.  410  ff.  Windscheid,  Pandekten  §  342.  —  Förster,  Theorie  u.  Praxis,  §  91,  ;
—  K  eburg  Lehrb.  des  Preuß.  Priv.  R  I.  §  168.  II.  §  92.  —  Goldschmidt,  HR.  §  6
Note  29.  Schaper.

Abschoß  (census  hereditarins,  gabella  hereditaria,  detractus  realis,  Th.  J.
S.  486.  848)  ist  eine  Abgabe,  die  von  einer  in  das  Ausland  gehenden  Erbschaft  (partikularrechtlich
  —  Preuß.  LR.  Th.  II.  Tit.  17,  §  162  —  und  nach  einigen  Schriftstellern
  auch  Schenkung,  Brautschatz,  Vermächtniß)  entrichtet  wird.  Der  Ursprung
dieser  Abgabe  ist  in  der  im  älteren  Deutschen  R.  begründeten  Rechtlosigkeit  der
Fremden  zu  suchen.  Die  einem  Fremden  zugefallene  Erbschaft  galt  eben  deshalb
  als  erbloses  Gut,  welches  der  Kaiser  einziehen  konnte.  Er  durfte  daher  auch  beie
der  Ausantwortung  der  Erbschaft  davon  eine  Abgabe  erheben.  Das  Recht  hierzu
ging  später  nicht  nur  auf  die  Territorialherren,  sondern  auch  auf  Stadtgemeinden,
Gerichts=  und  Gutsherrschaften  über.  Durch  den  Bundesbeschluß  vom  23.  Juni
1817  wurde  diese  Abgabe  hinsichtlich  des  in  einen  Bundesstaat  übergehenden  Vermögens
  aufgehoben.  Seitdem  kann  sie  nur  gegen  außerdeutsche  Staaten  zur  Anwendung
  gebracht  werden.  Auch  diesen  gegenüber  ist  sie  fast  durchweg  durch,  Verträge
  beseitigt,  und  selbst  wo  dies  nicht  der  Fall  ist,  kommt  sie  kaum  anders,  als
im  Wege  der  Retorsion  vor  (vgl.  Preuß.  Kab.-O.  v.  11.  April  1822).

Lit.:  Bodmann,  Pragm.  Gesch.,  Grund  u.  inneres  Territorialverhältniß  des  Sbzuasu.
  Nachsteuer-Rechts,  Mainz  1791.  —  Maurer,  Gesch.  d.  Frohnhöfe  (Erl.  1862),  S.  96  ff.

—  Baumeister,  Das  Privatr.  der  Hansestadt  Hamburg,  II.  S.  403.  —  Roth,  Hiuckeisseh
Privatr.,  I.  S.  137  ff.  Lewis.
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        24  Abschriftsertheilung.

Abschriftsertheilung.  Im  Allgemeinen  liegt  jeder  Behörde,  welche  mit
der  Verwaltung  und  Verwahrung  ihr  nicht  gehöriger  Urkunden  betraut  ist,  die
Verpflichtung  ob,  durch  Ertheilung  von  Abschriften  den  Inhalt  dieser  Urkunden
Denjenigen  dienstbar  zu  machen,  welche  ein  rechtliches  Interesse  an  denselben  haben.
Insbesondere  find  die  Gerichte  verbunden,  aus  den  bei  ihnen  in  Verwahrung  befindlichen
  Akten  Abschriften  zu  ertheilen,  eine  Verbindlichkeit,  die  bald  von  Amtswegen
  bald  nur  auf  Antrag  zu  erfüllen  ist.  Die  Abschrift  kann  sein  entweder  eine
einfache,  oder  eine  beglaubigte,  oder  endlich  eine  in  der  Form  einer  Ausfertigung,
also  eine  qualifizirte.  Beglaubigte  unterscheiden  sich  von  den  einfachen  dadurch,
daß  ihnen  durch  den  Beglaubigungsvermerk  die  öffentliche  Bescheinigung  ihrer
Uebereinstimmung  mit  der  Urschrift  beigefügt  wird.  Die  Beglaubigung  hat  durch
den  Gerichtsschreiber  zu  erfolgen  und  kann  bei  Zustellungen  auch  durch  den  Gerichtsvollzieher
  geschehen.  In  Betreff  der  Form  der  gqualifizirten  Abschriften  (Ausfertigungen)
  ist  die  streitige  und  die  nicht  streitige  Gerichtsbarkeit  zu  unterscheiden.
Bei  der  letzteren  greifen  die  Vorschriften  der  Landesrechte  Platz,  die  übrigens  auch
bei  allen  denjenigen  Verfahrensarten  Anwendung  finden,  welche  den  Vorschriften
der  Reichsgesetze  nicht  unterstehen,  wie  z.  B.  bei  dem  Disziplinarverfahren.  Bei  der
streitigen  Gerichtsbarkeit  dagegen  bestimmen  die  Reichsgesetze  und  zwar  sowol  für  das
Civil=  wie  für  das  Strafverfahren,  daß  die  Ausfertigung  in  einer  von  dem  Gerichtsschreiber
  zu  unterzeichnenden  und  mit  dem  Gerichtssiegel  zu  versehenden  Abschrift
  der  betreffenden  Urkunde  zu  bestehen  hat  (§  288  CPO.  u.  §  275  StrafPO.).

Berechtigt  zur  Forderung  sowie  zur  Empfangnahme  einer  Abschrift  ist  nur
Derjenige,  welcher  ein  rechtliches  Interesse  an  dem  Inhalt  der  Urkunde  hat  und
es  nachweist.  Es  steht  nicht  jedem  Dritten  frei,  die  Ertheilung  einer  Abschrift  aus  den
Akten  zu  verlangen.  Eine  Ausnahme  macht  die  Preuß.  Grundbuchordnung,  welche  zwar
im  §  120  nur  den  eingetragenen  Eigenthümer  ermächtigt,  eine  Abschrift  des
Grundbuchblattes  zu  verlangen,  dennoch  aber  den  öffentlichen  Behörden  und  den
von  diesen  beauftragten  Beamten  das  Recht  zubilligt,  Abschriften  aus  den  Grundbüchern
  und  Grundakten  sich  ertheilen  zu  lassen,  und  zwar  ohne  den  Nachweis
eines  rechtlichen  Interesses  führen  zu  müssen.  Im  Civilverfahren  sind  außer
den  Parteien  Dritte  nicht  berechtigt,  Abschriften  aus  den  Akten  zu  fordern  und  zu
erhalten,  selbst  wenn  sie  ein  rechtliches  Interesse  nachzuweisen  in  der  Lage  sind
(*  271  Straf  P.),  ein  Satz,  der  von  Hellmann  vertheidigt,  von  Struckmann  und  Koch
dagegen  angefochten  wird.  Daß  sie  mit  ausdrücklicher  Genehmigung  der  Parteien
die  Ertheilung  einer  Abschrift  mit  Erfolg  beantragen  können,  ist  zwar  nicht  ausdrücklich
  vorgeschrieben,  folgt  jedoch  aus  dem  Rechte  der  Parteien,  denen  es  freistehen
  würde,  die  von  dem  Dritten  gewünschte  Abschrift  sich  selbst  ertheilen  zu
lassen  und  sie  demnächst  jenem  auszuhändigen.  Dieselben  Grundsätze  sind  auch  im
Strafverfahren  maßgebend.  Nur  die  von  den  Entscheidungen  betroffenen  Personen
sollen  das  Recht  haben,  sich  eine  Abschrift  dieser  Entscheidung  ertheilen  zu  lassen
(5  35  StrafP  O.),  eine  Vorschrift,  die  nicht  ausschließt,  daß  auch  Dritte  mit  ausdrücklicher
  Bewilligung  des  Berechtigten  den  Antrag  auf  A.  stellen  können.

Die  Pflicht  der  Gerichte,  von  den  in  den  Akten  befindlichen  Schriftstücken  von
Amtswegen  Abschriften  zu  ertheilen,  tritt  mehr  oder  weniger  in  den  Hintergrund,
  je  mehr  der  Betrieb  der  Rechtsangelegenheit  in  die  Hände  der  Betheiligten
gelegt  ist,  je  mehr  es  also  deren  Interesse  entspricht,  sich  die  für  die  Fortführung
der  Sache  nöthige  Kenntniß  selbst  zu  beschaffen.  Es  kennt  deshalb  die  CPO.,  nach
deren  Prinzipien  es  Sache  der  Partei  ist,  für  die  Förderung  des  Rechtsstreites  zu
sorgen,  nur  die  eine  Vorschrift  des  §  294,  daß  nicht  verkündete  Beschlüsse  des  Gerichts
  und  nicht  verkündete  Verfügungen  des  Vorsitzenden  oder  eines  beauftragten
oder  ersuchten  Richters  den  Parteien  von  Amtswegen  zuzustellen  sind.  Häufiger  tritt
jene  Pflicht  im  Konkursverfahren  ein,  in  welchem  der  Betrieb  der  Angelegenheit  schon
        <pb n="28" />
        Abschriftsertheilung.  25

mehr  im  öffentlichen  Interesse  erfolgt.  Hier  ist  die  Ertheilung  von  Abschriften
ohne  vorgängigen  Antrag  angeordnet  in  den  88  128,  134  und  166  der  KO.  In
dem  Strafverfahren  endlich  ist  zwar  in  gewisser  Weise  der  Staatsanwaltschaft  die
Verbindlichkeit  auferlegt,  auf  den  Fortgang  der  Untersuchung  einzuwirken:  es  ist
ihr  jedoch  die  wirkliche  Stellung  einer  Partei  nicht  vindizirt,  vielmehr  dem  Gericht
die  Leitung  der  Sache  überlassen.  Dennoch  sind  die  Fälle,  in  welchen  es  sich  außer
bei  Urtheilsausfertigungen  um  Ertheilung  von  Abschriften  ex  officio  handelt,  nur
selten.  Sie  treten  ein  im  §  199,  wo  dem  Angeklagten  eine  Abschrift  der  Anklage,
im  §  277,  nach  welchem  ihm,  wenn  er  verhaftet  ist,  eine  Abschrift  der  Spruchliste
der  Geschworenen,  und  im  §  409,  nach  welchem  bei  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
  dem  Antragsteller  und  dem  Gegner  eine  Abschrift  der  Beweisverhandlungen
zuzustellen  ist.

Auf  den  Antrag  der  Interessenten  müssen  im  Allgemeinen  Abschriften  ertheilt
  werden,  soweit  nicht  die  Gesetze  solche  ausdrücklich  ausschließen.  In  Fällen
der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit  richtet  sich  die  Verbindlichkeit  der  Gerichte  nach  den
Landesrechten.  In  Preußen  können  sogar  eine  beglaubigte  Abschrift  fordern  der
eingetragene  Eigenthümer  von  dem  Grundbuchblatt  (§  120  Grundbuch  O.)  und  die  eingesetzten
  Erben  von  dem  Testament  (§  227  Tit.  12  LR.)  Im  Civilprozeß  find  die
Parteien  bezw.  deren  Bevollmächtigte  berechtigt,  sich  Abschriften  in  jeder  Form  aus  den
Prozeßakten  durch  den  Gerichtsschreiber  ertheilen  zu  lassen,  und  sind  dieser  Berechtigung
  alle  in  den  Akten  befindlichen  Schriftstücke  mit  Ausnahme  der  Entwürfe  zu
Urtheilen,  Beschlüssen  und  Verfügungen,  der  zur  Vorbereitung  derselben  gelieferten
Arbeiten  und  derjenigen  Schriftstücke,  welche  Abstimmungen  oder  Strafverfügungen
betreffen,  unterworfen  (§  272  CPO.).  Zu  den  Parteien  gehören  die  Haupt=  und
Nebenintervenienten,  sowie  der  Litisdenunziat,  sobald  er  die  Streitverkündung  angenommen
  hat,  somit  in  den  Prozeß  eingetreten  ist.  Dieselbe  Vorschrift  gilt  auch  für
das  Konkursverfahren,  bei  welcher  jeder  Gläubiger,  der  seine  Forderung  angemeldet  und
sich  dadurch  auf  das  Verfahren  eingelassen  hat,  die  Rechte  einer  Partei  im  Sinne  des
§  271  cit.  erlangt.  Im  Strafverfahren  endlich  bestimmt  der  §5  35  StrafsPO.,  daß
jede  Person,  welche  von  einer  in  ihrer  Anwesenheit  verkündeten  Entscheidung  betroffen
wird,  eine  Abschrift  derselben  verlangen  kann.  Die  Vorschrift  bezieht  sich  auch  auf
diejenigen  Personen,  welche  nicht  als  Angeklagte,  Privatkläger  oder  Nebenkläger
auftreten,  z.  B.  auf  Zeugen  und  Sachverständige.  Ferner  verordnet  noch  §  290,
daß  der  Angeklagte  im  schwurgerichtlichen  Verfahren  eine  Abschrift  der  gestellten
Fragen  beanspruchen  darf.  Weitere  Anordnungen  hat  die  Straf  PO.  nicht  getroffen,
und  hat  man  daraus  gefolgert,  daß  dem  Vertheidiger  das  Recht  nicht  zustehe,  Abschriften
  aus  den  Akten  zu  verlangen.  Allein  der  Schluß  ist  nicht  zutreffend.
Soweit  dem  Vertheidiger  das  Recht  der  Akteneinsicht  zusteht,  ein  Recht,  mit  welchem
die  Befugniß  verbunden  ist,  sich  bei  der  Durchsicht  Notizen  zu  machen,  soweit  muß  er
auch  für  befugt  erachtet  werden,  die  Ertheilung  einer  Abschrift  zu  verlangen.  Da
durch  das  ihm  gewährte  Recht  der  Akteneinsicht  den  Ansprüchen  der  Vertheidigung
genügt,  gleichzeitig  aber  auch  der  Nothwendigkeit  einer  Beschleunigung  des  Verfahrens
  Rechnung  getragen  wird,  so  kann  dem  Vertheidiger  ein  unbegrenztes  Recht
der  Abschriftenforderung  nicht  eingeräumt  werden,  ihm  also  die  Möglichkeit  nicht
gegeben  werden,  durch  seinen  —  vielleicht  die  ganzen  Akten  umfassenden  —  Antrag
eine  Verzögerung  des  Verfahrens  herbeizuführen.  Er  hat  daher  seine  Anträge
näher  zu  begründen,  und  unterstehen  seine  Gründe  der  Prüfung  des  Gerichts.  Mit
dieser  Maßgabe  erkennen  auch  die  Motive  zur  StrafPO.  (S.  121)  das  Recht
des  Vertheidigers  auf  die  Ertheilung  von  Abschriften  an  und  zwar  mit  dem  Bemerken,
  daß  dem  bestellten  Vertheidiger  die  erbetenen  Abschriften  kostenfrei  zu  ertheilen
  seien.  Wie  weit  hiernach  der  Umfang  des  Rechts  der  Vertheidigung  ist,

bestimmt  sich  nach  dem  Umfange  des  Rechts  der  Akteneinsicht.  M
eves.
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        26  Absonderung  im  Konkurse.

Absonderung  im  Konkurse  (v.  Bar,  Th.  I.  Suppl.  S.  83)  ist  nach  der
Deutschen  KO.  die  zum  Zweck  der  Sonderbefriedigung  außerhalb  des  Konkurses  und
im  Wege  gewöhnlicher  Zwangsvollstreckung  zu  Gunsten  gewisser  Gläubiger  erfolgende
Trennung  bestimmter  Vermögensstücke  oder  Vermögensbestandtheile  von  der  übrigen
Konkursmasse,  jedoch  so  daß  ein  nach  der  Befriedigung  jener  Gläubiger  vorhandener
  Ueberschuß  an  die  Konkursmasse  fällt  und  an  die  Konkursgläubiger  vertheilt
  wird.  A.-Berechtigte  (Separatisten  ex  jure  crediti)  sind  nach  Gem.  R.  die
Lehns-,  Handlungs=  und  Erbschaftsgläubiger.  Die  Deutsche  KO.  (bezw.  das  Einführungsgesetz)
  bestätigt  das  Recht  der  Nachlaßgläubiger  und  Vermächtnißnehmer
auf  A.  der  bei  der  Konkurseröffnung  vorhandenen  Erbschaftsgegenstände,  wo  es  nach
Landesrecht  besteht;  unter  der  gleichen  Bedingung  anerkennt  sie  das  Recht  von
Lehns-,  Stammguts=  und  Fideikommißgläubigern  auf  abgesonderte  Befriedigung
aus  der  Lehns-,  Stammguts=  und  Fideikommißmasse,  sie  hat  für  Handelsgesellschaften
  und  Genossenschaften  ein  selbständiges  Konkursverfahren  begründet  und  gewährt
  Miteigenthümern,  Gemeinschaftstheilhabern  und  Gesellschaftern  des  Gemeinschuldners,
  mit  Ausnahme  stiller  Gesellschafter,  das  Recht  abgesonderter  Befriedigung
ihrer  aus  solcher  Gemeinschaft  entstandenen  Forderung  aus  dem  bei  der  Auseinandersetzung
  nach  Abzug  der  Gemeinschaftsschulden  ermittelten  Antheil  des  Gemeinschuldners.
  Endlich  hat  sie  die  Realgläubiger,  welche  freilich  auch  jetzt  noch  durch
die  Konkurseröffnung  zu  unfreiwilliger  Zwangsvollstreckung  genöthigt  werden,  nach
dem  Vorgange  der  Preuß.  KO.  unter  die  A.-Berechtigten  gestellt,  wobei  sie  wegen
der  Immobiliargläubiger  auf  das  bestehende  Reichs=  und  Landesrecht  verweist,  für
Faustpfandgläubiger  den  thatsächlichen  Besitz  oder  die  reale  Möglichkeit  ausschließlicher
  Dispofition  über  den  A.-Gegenstand  fordert,  ihnen  in  Beseitigung  der  legalen
Pfandrechte  eine  Anzahl  anderer  Gläubiger  gleichstellt  und  weitere  durch  Landesgesetz
  gleichzustellen  gestattei  (s.  d.  Art.  Faustpfand),  auch  Gläubiger,  welche  ausländischen
  Inhabern  von  Konkursobjekten  Forderungen  abtreten,  damit  dieselben
dafür  nach  ausländischem  Recht  A.  geltend  machen,  zum  Ersatz  des  Nachtheils  an
die  Konkursmasse  verpflichtet.  A.-Berechtigte  können  auf  ihr  Recht  verzichten  und
wenn  sie  zugleich  persönliche  Gläubiger  des  Gemeinschuldners  sind,  als  Konkursgläubiger
  auftreten  oder  doch  für  den  Ausfall  bei  der  abgesonderten  Befriedigung
Berücksichtigung  als  solche  fordern  und  zwar  schon  bei  Abschlagsvertheilungen
(s.  d.  Art.  Abschlagsvertheilung).  Als  A.-Berechtigte  sind  sie  von  der  Anmeldung
ihrer  Forderungen  im  Konkurse  befreit,  brauchen  die  Sachen,  die  sie  besitzen  und
bezüglich  deren  sie  A.  beanspruchen,  nicht  an  die  Masse  abzuliefern,  sondern  nur
von  ihrem  Besitze  und  ihrer  Forderung  dem  Verwalter  binnen  einer  vom  Konkursgericht
  zu  bestimmenden  Frist  Anzeige  zu  machen  und  auf  Verlangen  des  Verwalters
  ihm  die  Sachen  vorzuzeigen  und  Abschätzung  zu  gestatten,  müssen  dagegen
die  Sachen,  welche  sie  nicht  besitzen,  sowie  die  Forderungen,  für  welche  sie  die  A.
beanspruchen,  dem  Verwalter  bezeichnen,  widrigenfalls  sie  im  Falle  der  Veräußerung
nur  Anspruch  auf  den  Erlös  erheben  können  und  nach  Ende  der  Vertheilungen
auch  diesen  einbüßen.  Die  Anerkennung  von  Ansprüchen  auf  A.  in  wie  außerhalb
des  Prozesses  und  die  Aufnahme  von  Prozessen  gegen  den  Gemeinschuldner,  welche
auf  A.  zielen,  erfordern  für  den  Verwalter,  wo  es  sich  um  Beträge  von  mehr  wie
300  Mark  Werth  handelt,  Genehmigung  des  Gläubigerausschusses  und  Benachrichtigung
  des  Gemeinschuldners.  Die  abgesonderte  Befriedigung  erfolgt  im  Wege  der
Civil-,  nicht  der  Konkursvollstreckung  und  kann  von  dem  Verwalter,  wenn  er  nicht
wegen  Ueberlastung  des  Objekts  von  ihr  absieht,  bei  dem  zuständigen  Gerichte  betrieben
  werden,  wenn  die  Konkursmasse  im  Besitz  oder  der  A.-Gläubiger  zu  gerichtlicher
  Vollstreckung  verpflichtet  ist.  Wenn  dagegen  der  A.-Gläubiger  im  Besitze  und,
wie  z.  B.  Pfandanstalten  und  Kreditinstitute,  zu  außergerichtlicher  Befriedigung  berechtigt
  ist,  kann  der  Verwalter  ihm  durch  das  Konkursgericht  eine  Frist  für  solche
Verwerthung  bei  Verlust  derselben  setzen  lassen.  Unter  sich  können  die  A.-Gläubiger
        <pb n="30" />
        Abstimmung.  27

wieder  einer  Rangordnung  in  der  Befriedigung  unterworfen  sein,  die  ihnen  gegenüber
  auch  absolut  privilegirte  Gläubiger  zulassen  kann.  Aber  sie  erleiden  keine
Einbuße  durch  die  Vorrechte  der  (absolut)  privilegirten  Konkursgläubiger  und  durch
den  Abzug  der  Masseforderungen,  namentlich  der  allgemeinen  Konkurskosten,  auch
sind  sie  den  Vorschriften  über  den  Zwangsvergleich  nicht  unterworfen.  —  Die
Oesterreichische  KO.  gewährt  den  A.-Berechtigten  die  gleichen  Vortheile,  aber
ihre  Befriedigung  erfolgt,  von  Ausnahmen  abgesehen,  nicht  im  Wege  der  Civil-,
sondern  der  Konkursexekution.

Quellen:  Deutsche  KO.  8§  3.  9.  39  ff.  57.  108  ff.  116  ff.  121.  123  ff.  141.  155.

193  EG.  §  10  ff.  Mot.  S.  26  ff.  187  439  472  ff.  —  Deut  CPO.  690.
710.  s  SSn  as.  PP.  *  ff.  137  1  ½  163  ff4  —  il  .  166  .

Lit.:  Schweppe,  K.  d.  Gläub.,  §§  47.  147  ff.  —  Fuchs,  Dauletr-  3#.  ,  §  12.  —
Dernburg,  Preuß.  Priv.  .  Thl.  II.  177.  —  Komment.  z.  Deutschen  KO.  von  v.  Wilmowski,
  Sarwey,  Wengler,  Hullmann.  K.  Wieding.

Abstimmung  (in  Richterkollegien)  folgt  auf  die  Berathung,  doch  kann
eine  A.  auch  ohne  Berathung  eintreten,  wenn  es  einer  solchen  nicht  mehr
bedarf.  Die  A.  erfolgt  ebenso  wie  die  Berathung  nicht  öffentlich;  eine  leise  A.
und  Berathung  ohne  das  Sitzungszimmer  zu  verlassen,  ist  jedoch  nicht  unzulässig,
wird  aber  bei  Strafurtheilen  nicht  gut  durchgeführt  werden  können,  wenn  die
Urtheilsformel  vor  der  Verkündigung  des  Urtheils  niedergeschrieben  sein  muß.
Der  A.  können  ebenso  wie  der  Berathung  die  bei  dem  Gerichte  zu  ihrer  juristischen
Ausbildung  beschäftigten  Personen  beiwohnen,  andere  Personen  —  auch  der  Gerichtsschreiber,
  obwol  dies  bestritten  ist  —  find  ausgeschlossen.  Die  A.  und  Berathung
  leitet  der  Vorsitzende.  Ergeben  sich  jedoch  Meinungsverschiedenheiten  über
den  Gegenstand,  die  Fassung  und  die  Reihenfolge  der  Fragen  oder  über  das  Ergebniß
  der  A.,  so  entscheidet  das  Gericht.

Die  Reihenfolge  bei  der  A.  richtet  sich  bei  rechtsgelehrten  Richtern  nach  dem
Dienstalter,  bei  den  Schöffengerichten  und  den  Kammern  für  Handelssachen  nach
dem  Lebensalter,  der  jüngste  stimmt  zuerst,  der  Vorsitzende  zuletzt.  Ist  ein  Berichterstatter
  ernannt,  so  stimmt  dieser  zuerst.  Die  Geschworenen  stimmen  in  der
Reihenfolge  ihrer  Ausloofung,  jedoch  der  Obmann  zuletzt.

Die  Entscheidungen  erfolgen  nach  der  absoluten  Mehrheit  der  Stimmen.  Für
Civilsachen  gilt  diese  Regel  ohne  Ausnahmen,  für  Strafsachen  sind  einige  Ausnahmen
gemacht.  Zur  Bejahung  der  Schuldfrage,  d.  h.  der  Fragen,  ob  das  Beweisergebniß
die  gesetzlichen  Merkmale  einer  bestimmten  strafbaren  Handlung  enthält  und
ob  vom  Gesetze  besonders  vorgesehene  Umstände  vorhanden  sind,  welche  die  Strafbarkeit
  ausschließen,  vermindern  oder  erhöhen  —  Rückfall  und  Verjährung  jedoch
nicht  einbegriffen  —  ist  Mehrheit  von  zwei  Drittheilen  der  Stimmen
erforderlich  (Strafp  O.  §  262).  Und  Einstimmigkeit  —  jedoch  nicht  hinsichtlich
der  Begründung  —  wird  gefordert,  wenn  der  Schwurgerichtshof  die  Strafsache  zur
neuen  Verhandlung  vor  ein  anderes  Schwurgericht  verweisen  will,  weil  die  Geschworenen
  sich  in  der  Hauptsache  zum  Nachtheil  des  Angeklagten  geirrt  haben
(StrafP  O.  §  317).  Besondere  Bestimmungen  müssen  für  die  Fälle  vorhanden  sein,
wenn  sich  in  einem  Richterkollegium  mehr  als  zwei  Meinungen  bilden,  von  denen
die  eine  zwar  die  relative  Mehrheit  der  Abstimmenden,  aber  nicht  die  gesetzlich
nothwendige  für  sich  hat.  Für  Civilsachen  sollen,  wenn  es  sich  um  verschiedene
Summen  eines  Anspruches,  dessen  Rechtsgrund  selbstverständlich  feststehen  muß,
handelt,  die  für  die  größte  Summe  abgegebenen  Stimmen  den  für  die  zunächst  geringere
  abgegebenen  so  lange  hinzugerechnet  werden,  bis  sich  eine  Mehrheit  ergiebt.
Man  geht  hierbei  von  der  richtigen  Ansicht  aus,  daß,  wer  die  größere  Summe
will,  damit  auch  die  geringere  einschließt  (GVG.  §  198  Abs.  2).  Abgesehen  von
den  reinen  Summenfragen  muß  für  Civilsachen  absolute  Mehrheit  für  die  Entscheidung
  erzielt  werden.  In  Strafsachen  werden  mit  Ausnahme  der  Schuldfrage,
  die  nur  in  der  obigen  Weise  erledigt  werden  kann,  die  dem  Beschuldigten
        <pb n="31" />
        28  Abtreibung  der  Leibesfrucht.

nachtheiligsten  Stimmen  der  zunächst  minder  nachtheiligen  so  lange  hinzugerechnet,
bis  sich  eine  Mehrheit  ergiebt  (StrafPO.  §  198  Abs.  3).  Ein  Auskunftsmittel  für
Stimmengleichheit  ist  weder  für  die  Richterkollegien,  da  diese  mit  einer  ungeraden
Zahl  von  Mitgliedern  besetzt  sind,  noch  auch  für  die  Geschworenenbank  erforderlich,
da  hierfür  die  Materie  vollständig  geregelt  ist.  «

Die  Fragen,  von  deren  Beantwortung  die  richterliche  Entscheidung  abhängt,  sollen
von  allen  Mitgliedern  des  Kollegiums  beantwortet  werden.  Es  darf  daher  kein
Richter,  Schöffe  oder  Geschworener  die  A.  über  eine  Frage  verweigern,  weil
er  bei  der  Abstimmung  über  eine  vorhergegangene  Frage  in  der  Minderheit  geblieben
  ist  (GVG.  §  197).  Und  zwar  wird  man  dabei  in  der  Regel  verlangen
  müssen,  daß  der  Ueberstimmte  bei  den  weiteren  A.  von  der  Ansicht  der
Mehrheit  ausgeht  und  nicht  mit  der  von  der  Mehrheit  bereits  verworfenen  Ansicht
möglichst  in  Einklang  zu  bleiben  sucht.  Die  Oesterr.  StrafP  O.  §  22  gestattet
unter  Umständen  Stimmenthaltung  und  zählt  diese  Stimmen  zu  Gunsten  des
Angeklagten.  Durch  positive  gesetzliche  Vorschriften  läßt  sich  diese  Frage  jedoch
nicht  gut  regeln,  sie  muß  nach  logischen  Grundsätzen  in  den  verschiedenen  Fällen
verschieden  beantwortet  werden.  Dasselbe  gilt  im  Wesentlichen  auch  von  der
schwierigen  Frage,  ob  in  dem  Richterkollegium  abzustimmen  ist  nach  Gründen  oder
nach  dem  Endresultat,  für  welches  jedes  einzelne  Mitglied  sich  entscheiden  würde.
Da  die  richterliche  Entscheidung,  wenn  eine  gesetzliche  Beweistheorie  nicht  vorhanden
ist,  nicht  lediglich  ein  logischer  Schluß  ist,  sondern  der  Willensakt  eines  Organs
der  Staatsgewalt,  auch  nicht  alle  Gründe,  welche  die  einzelnen  Mitglieder  des
Kollegiums  für  ihre  Ansicht  haben,  bekannt  werden,  so  ist  eine  A.  nach  Gründen
nicht  möglich.  Aber  auch  die  A.  nach  dem  Endresultat  wird  sich  nicht  immer
durchführen  lassen,  wenn  man  nicht  Entscheidungen  hervorrusen  will,  für  welche
sich  keine  von  der  Mehrheit  des  Kollegiums  gebilligten  Gründe  angeben  lassen.
Das  GV.  hat  für  die  erwähnten  Fragen  keine  gesetzlichen  Bestimmungen  getroffen,
weil  man  sonst  kafuistische  Bestimmungen  aufstellen  müßte,  die  trotzdem  nicht  erschöpfend
  ausfallen  würden.  —  Richter,  Schöffen  und  Geschworene  sind  verpflichtet,
über  den  Hergang  bei  der  Berathung  und  A.  Stillschweigen  zu  beobachten.

Gsgb.  u.  Lit.:  G.  §§  194—200  und  hierzu  bes.  die  Kommentare  von  Löwe,
Struckmann  und  Koch.  —  Aus  der  Lit.  sind  bes.  zu  erwähnen:  Zacke,  Ueber  Beschlußfassung
  in  Versammlungen  und  Kollegien  1867,  und  mit  Bezug  auf  diese  Schrift  v.  Bar  in
der  kritischen  Viertelj.  für  Gsgb.  u.  R.wissenschaft,  Bd.  X  (1868),  S.  467—508.  —  De  Fontenay,
  Ueber  die  A.  in  Richterkollegien,  (2.  Aufl.)  1868.  Dochow.

Abtreibung  der  Leibesfrucht  (mediz.-forens.),  abortus  procuratio,  avortement.
  Die  Mitwirkung  des  Sachverständigen  bezieht  sich  auf  Ermittlung  der
stattgehabten  Schwangerschaft  resp.  Geburt,  auf  die  Beurtheilung  der  abgetriebenen
Frucht  und  auf  die  Ursachen  der  vorzeitigen  Unterbrechung  der  Schwangerschaft.
Im  medizinischen  Sinne  spricht  man  bis  zum  dritten  Monat  von  einer  Frucht,
vom  dritten  Monat  ab  von  einem  Fötus,  was  aber  im  Sinne  des  Strafgesetzbuches
  und  in  der  gerichtsärztlichen  Praxis  so  gut  wie  immer  gleichgültig
sein  wird,  insofern  die  Eier  in  den  ersten  Monaten  wegen  ihrer  Kleinheit  unbemerkt
  abgehen  und  nur  selten,  durch  eine  sehr  aufmerksame  Beobachtung,  in
den  blutigen,  zum  Theil  geronnenen  Abgängen  der  Abortirenden  gefunden  werden.
Ein  Ei  am  Ende  des  zweiten  Monats  ist  hühnereigroß,  2½  bis  3  Centimeter
lang  und  fast  4  Gramm  schwer;  am  Ende  des  ersten  Monats  ungefähr  taubeneigroß
  und  etwa  1  Centimeter  lang.

Außer  durch  den  Abgang  der  Frucht  sind  die  Zeichen  der  vorher  stattgehabten
Schwangerschaft,  weil  schnell  vorübergehend  und  unvollkommen  ausgebildet,  je
früher  der  Abortus  stattfand,  desto  schwerer  zu  erkennen.  In  den  ersten  Monaten
wird  die  starke  Blutung,  die  den  Abortus  begleitet,  gewöhnlich  für  eine  ungewöhnlich
vermehrte  Menstruation  genommen;  je  später  desto  mehr  nähert  sich  der  dem  Abgange
  der  Frucht  folgende  Zustand  dem  des  Wochenbettes  nach  rechtzeitiger  Geburt,
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        Abtreibung  der  Leibesfrucht.  29

mit  dem  er  in  seinem  Wesen  (nämlich  als  die  Zeit  der  Rückbildung  der  Gebärmutter
  und  deren  Anhänge)  identisch  ist.  Obschon  es  außer  dem  Fötalpuls  (dem
Hören  der  Herztöne  des  Kindes),  welcher  von  der  18.  bis  20.  Woche,  unter
günstigen  Bedingungen  von  der  15.  bis  16.  Woche  ab,  gehört  wird,  und  dem
Fühlen  von  Kindestheilen  während  des  Lebens  keine  sicheren  Kennzeichen  vorhandener
  Schwangerschaft  giebt,  so  kann  doch  nachträglich  auch  aus  den  übrigen
sonst  nur  wahrscheinlichen  Zeichen  ein  Rückschluß  auf  stattgehabte  Schwangerschaft
gemacht  werden,  besonders  wenn  z.  B.  bei  einer  Sektion  andere  Ursachen  für  diese
Zeichen  ausgeschlossen  werden  konnten.  Eine  schleunige  Untersuchung  der  Niedergekommenen
  ist  schon  deshalb  nöthig,  weil  das  abgetriebene  Ei  noch  nicht  vollständig
  die  Geburtswege  verlassen  zu  haben  braucht,  weil  sich  noch  frische  Blutklumpen
  vorfinden  können,  bei  deren  Abspülung  man  das  Ei  entdecken  könnte.

Für  die  Kenntniß  der  stattgehabten  Niederkunft  ist  der  Umstand,  ob  eine  Erstgebärende
  oder  Mehrgebärende  zu  untersuchen  ist,  ob  krankhafte  Zustände  der
Gebärmutter  (Polypen,  Geschwülste  u.  A.)  vorhanden  sind,  von  wesentlichem  Interesse.

Der  Vorgang  beim  Abortus  ist  in  der  Regel  der,  daß  nach  Blutabgang  und
Gefühl  von  Schmerzen  in  der  untern  Bauchgegend  in  den  ersten  drei  Monaten
das  Ei  meist  unversehrt  abgeht;  vom  dritten  Monat,  in  welchem  sich  der  Mutterkuchen
  deutlich  ausbildet,  geht  zuerst  nach  Springen  der  Eihäute  das  Fruchtwasser
ab,  der  Fötus  wird  geboren  und  es  folgt  der  Mutterkuchen  mit  den  Eihäuten.
Nicht  selten  wird  im  dritten  und  vierten  Monat  das  Ei  stückweise  entfernt  und  in
der  Gebärmutter  bleiben,  oft  zu  großer  Gefahr  für  die  Mutter,  Eihautreste  zurück.
Der  Abortus  kann  stundenlang  bis  8  Tage,  seltener  länger  als  14  Tage  bis
3  Wochen  dauern.

Man  unterscheidet  aus  klinischen  Gründen  die  Fehlgeburt  oder  den  Abortus,
der  in  den  ersten  24  bis  28  Wochen  auftritt,  von  der  Frühgeburt  in  der
folgenden  Zeit,  bei  welcher  das  Kind  am  Leben  bleiben  kann,  ein  Unterschied,
welcher  in  foro  zur  Rechtfertigung  des  Zeitpunktes  gewisser  Operationen  von  Wichtigkeit
werden  kann.  Die  Beurtheilung  der  abgestorbenen  Frucht  soll  zunächst  feststellen,  daß
nicht  etwa  ein  Abortivei  (ein  von  den  Eihäuten  gebildeter,  mit  Flüssigkeit  und  Gewebstrümmern
  gefüllter  Sack),  oder  eine  Mole  (ein  zu  einer  fleischigen  oder  blasigen
Masse  entartetes  Ei)  vorliegt;  ferner  wie  lange  der  Fötus  todt  ist,  und  welches
die  Ursache  des  Todes  war.  Wie  lange  die  Frucht  todt  ist,  läßt  sich  oft  um  so
schwieriger  bestimmen,  als  uns  eine  genaue  Kenntniß  der  Zeit  fehlt,  die  er  zu
seinen  Veränderungen  braucht,  wenn  er  in  der  Gebärmutter  noch  eine  Zeit  lang
zurückgehalten  wird.  Nicht  immer  geht  nämlich  die  abgestorbene  Frucht  unmittelbar
nach  dem  erfolgten  Tode  sofort  ab,  sondern  bleibt  mitunter  noch  Wochen,  selbst
Monate  lang  in  der  Gebärmutter.  Bei  diesem  Verweilen  wird  sie  im  Laufe  der
Zeit  entweder  erweicht,  wird  mazerirt  („todtfaul“)  oder,  besonders  wenn  sie  früh
abgestorben  ist,  mumifizirt.

Ob  die  Frucht  in  den  ersten  Monaten  der  Schwangerschaft  abgestorben  ist,
läßt  sich  in  dieser  Zeit  in  der  Regel  nicht  entscheiden;  vermuthen  läßt  es  sich,
wenn  längere  Zeit  blutige  Abgänge  vorhergegangen  sind,  gewisse  bisherige  Schwangerschaftszeichen
  verschwinden,  allgemeine  Erscheinungen  auftreten  2c.  Zu  präsumiren
ist  immer  das  Leben  der  Frucht  und  das  Gegentheil  zu  erweisen.  Unterbrechung
der  Schwangerschaft  vor  ihrem  rechtzeitigen  Ende  ist  namentlich  bei  Mehrgebärenden
etwas  sehr  häufiges  (nach  Hegar  kommt  auf  8  bis  10  rechtzeitige  Geburten  wenigstens
ein  Abort  der  ersten  Schwangerschaftsmonate).  Die  Ursachen  können  im  Ei  liegen
oder  in  der  Mutter.  Disponirend  wirken  Erkrankungen  der  Mutter,  z.  B.  Syphilis
(auch  des  Vaters),  hochgradige  Blutleere,  Wärmestauung  bei  nicht  infektiösen  fieberhaften
  Erkrankungen,  Cholera,  Unterleibs-Typhus,  Erkrankungen  der  Gebärmutter
  und  Fruchtanhänge,  heftige  Gemüthsbewegungen,  Erschütterungen,  individuelle
  Reizbarkeit  der  Gebärmutter  rc.,  seitens  des  Eies  aber  angeborene  Miß-
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        30  Abtreibung  der  Leibesfrucht.

bildungen,  innerliche  Krankheiten  und  ausnahmsweise  äußere  mechanische  Schädlichkeiten,
  kurz  Alles,  was,  wie  die  vorhergehenden  Ursachen  den  Tod  des  Fötus
veranlassen  kann,  kann  hierdurch  auch  Abortus  bewirken,  weil  der  Tod  der  Frucht  immer
nach  kürzerer  oder  längerer  Zeit  die  Ausstoßung  derselben  bewirkt.  Die  sofortige
Austreibung  erfolgt  allerdings  selten,  ausgenommen  nach  Trennung  der  Eihäute  mit
Entleerung  des  Fruchtwassers,  welche  sie  ziemlich  präzis  bewirkt  und  zwar  um  so
mehr  je  weiter  die  Schwangerschaft  vorgerückt  war.  In  den  späteren  Monaten  ist
die  Ursache  der  Fehlgeburt  wesentlich  fehlerhafter  Ansatz  des  Mutterkuchens  sowie
Abtrennung  des  Mutterkuchens  in  Folge  von  Erschütterungen,  Gemüthsbewegungen,
Kreislaufstörungen  2c.  Durch  äußere  Anlässe  (Traumen)  wird  die  Frucht  entweder
  direkt  getödtet;  oder  indirekt,  indem  sie  in  Folge  von  Bluterguß  zwischen
die  Eihäute  und  Mutterkuchen  bald  oder  späterhin  abstirbt.  Solche  Blutergüsse
und  damit  Abortus  werden  indeß  auch  durch  Veränderungen  der  hinfälligen  Haut
(Schleimhaut  der  Gebärmutter)  mitunter  herbeigeführt.  Direkte  Anlässe  zum  Abortus
von  Seiten  der  Mutter  werden  Veränderungen  im  Blutgehalt  der  Gebärmutter.
Schon  der  vermehrte  Blutgehalt  derselben  kann  Zusammenziehungen  der  Gebärmutter
  erregen,  jedenfalls  aber  zu  Blutungen  führen,  die  sofort  oder  späterhin  die
Trennung  des  Eies  resp.  den  Tod  des  Fötus  zur  Folge  haben.

Die  Folgen  der  vorzeitigen  Niederkunft  sind  für  die  Mutter  niemals  ganz  unbedenklich,
  auch  wenn  keine  A.  stattgefunden  hatte.  Sie  bestehen  in  der  bei  und
nach  Ausstoßung  des  Eies  oft  hochgradigen  Blutung,  in  Folge  deren,  wenn  auch
selten,  der  Tod  eintreten  kann,  und  die  jedenfalls  mindestens  oft  eine  lange  dauernde
Schwäche  hinterläßt;  in  der  Möglichkeit,  daß  Eireste  zurückbleiben,  wodurch  noch
lange  Zeit  sehr  hartnäckige  Blutungen  und  deren  Folgen,  Jauchungen  und  Faulfieber
  entstehen  können.  Da  nach  dem  Abortus  und  noch  mehr  der  Frühgeburt  die
Rückbildung  der  Geschlechtstheile  dieselben  Vorsichtsmaßregeln  wie  bei  einer  Geburt,
wenn  auch  auf  kürzere  Zeit,  erforderlich  macht,  so  kann  bei  Fehlen  der  nöthigen
Schonung  als  Folge  der  A.  auch  Entzündung,  Veränderung  der  Lage  der  Gebärmutter
  auftreten  und  letztere  wiederum  die  Ursache  für  spätere  Fehlgeburten  werden,
ja  für  dauernde  Unfähigkeit,  ein  Kind  auszutragen.

Dem  Geburtshelfer  ist  gestattet  oder  selbst  geboten,  die  vorzeitige  Niederkunft
einzuleiten,  wenn  dadurch  die  in  offenbarer  Lebensgefahr  schwebende  Mutter  einzig
und  allein  oder  wenigstens  mit  Wahrscheinlichkeit  gerettet  werden  kann.  Die  Anzeigen
  für  diese  Operation,  welche  in  den  ersten  vier  Monaten  ohne  Erhaltung
  des  kindlichen  Lebens  die  Niederkunft  (einen  „Abortus")  bewirken  soll,  sind
zum  Theil  noch  nicht  allgemein  anerkannte.  Nothwendig  ist  sie  bei  Einklemmung
der  verlagerten  Gebärmutter,  die  nicht  zurückgebracht  werden  konnte,  bei  augenblicklicher
  Gefahr  durch  Krankheit,  z.  B.  unstillbarem  Erbrechen.  Im  konkreten  Falle
kann  es  schwierig  sein,  zu  entscheiden,  ob  die  Nothwendigkeit  vorhanden  war;  so
bei  Krebs  der  Gebärmutter,  bei  starken  Blutungen.

Die  Operation  des  künstlichen  Abortus  ohne  Erhaltung  des  kindlichen
Lebens  geschieht  durch  Durchstoßen  der  Eihüllen,  wobei  das  Fruchtwasser  abfließt.
Diese  Methode  sowie  die  gleich  anzuführenden  werden  in  der  Geburtshülfe  noch
benutzt,  um  die  vorzeitige  Entbindung  von  einem  lebenden  Kinde  (nämlich  eine
„Frühgeburt“)  bei  gewissen  Anomalien  der  mütterlichen  Geburtswege  zu  bewirken.
Die  kunstgemäß  gebrauchten  Mittel  sind  selbstverständlich  die  dem  Zwecke  am
meisten  und  auf  die  gefahrloseste  Weise  entsprechenden;  die  später  aufzuführenden
haben  entweder  keine  oder  nur  selten  eine  abtreibende  Wirkung  gehabt,  oder  der
Erfolg  ist  nur  Theilerscheinung  einer  allgemeinen  Vergiftung.  Das  sicherste  und
relativ  ungefährlichste  Verfahren  bei  vorgerückter  Schwangerschaft  ist  die  Einlegung
eines  Bougie  oder  elastischen  Katheters  zwischen  die  Gebärmutter  und  die  Eihäute.
Andere  Methoden  sind  Einspritzung  in  die  Gebärmutterhöhle,  mechanische  Erweiterungen
  des  Gebärmutterhalses,  Ausstopfen  der  Scheide,  die  aufsteigende  Douche;
        <pb n="34" />
        Abtreibung  der  Leibesfrucht.  31

früher  waren  noch  üblich:  Abtrennen  der  Eihäute  mit  dem  Finger,  Reiben  der
Gebärmutter,  Saugen  an  den  Brustwarzen,  Kohlensäure-Douchen,  Galvanismus,
Elektrizität,  heiße  Bäder,  reizende  Klystiere  u.  A.

Die  A.  wird  in  verbrecherischer  Absicht  meist  schon  im  dritten  bis  fünften
Monat  vorgenommen.  Zuerst  werden  gewöhnlich  Mittel  angewendet,  welche  die
Menstruation  wiederhervorrufen  sollen,  deren  Erfolg  in  der  Regel  gleich  Null  ist;
so  Fußbäder,  Bähungen,  leichtere  Abführmittel,  Safran;  dasselbe  gilt  wol  auch
von  Absynth,  Borax,  Beifuß.  Relativ  wirksamer  sind  diejenigen  Mittel,  welche
einen  starken  Blutzufluß  zu  den  Unterleibs=  und  namentlich  Geschlechtsorganen
herbeiführen:  Starke  Gaben  von  drastischen  Abführmitteln,  Kanthariden,  Terpentinöl,
Ingweröl,  Rainfarrnöl,  Rosmarinöl.  Erfolg  hatte  mitunter  Fingerhut,  Jod.  Sadebaum,
  dessen  Blätter  im  Aufguß,  in  Abkochung  oder  als  Pulver  (von  grüner
Farbe  und  unangenehm-scharfem  Geruch)  häufig  gebraucht  werden,  ist  wahrscheinlich
nur  durch  die  zugleich  dabei  stattfindende  Vergiftung  wirkfam.  Mutterkorn  ist
namentlich  in  der  späteren  Zeit  der  Schwangerschaft  gefährlich.  Nach  Einwirkung
von  Schwefelkohlenstoff  und  anderen  schädlichen  Gasen,  durch  Vergiftung  mit  Phosphor,
  gewissen  Metallen  erfolgt  die  Fehlgeburt  als  Wirkung  des  Giftes.  Von
mechanischen  Mitteln  wird,  abgesehen  von  äußeren  Mißhandlungen,  am  häufigsten
der  Eihautstich  angewendet,  und  zwar  meist  in  roher  Weise,  mittels  Stricknadeln,
Federn,  Haarnadeln,  mit  dem  Finger,  mit  Holzstäbchen  u.  A.  Die  dabei  stattfindenden
  Verletzungen  können  bis  zu  einer  Zerreißung  der  Gebärmutter  gehen,  die
dann  an  der  Leiche  von  einer  spontanen,  durch  die  Geburt  bewirkten,  bald  leicht,
bald  schwer  zu  unterscheiden  sein  wird.  Zu  beachten  werden  bei  der  Sektion  sein:
Verletzungen  des  kindlichen  Körpers,  Stiche,  Wunden,  Zerreißungen  der  Gebärmutter
  in  Folge  von  Krankheiten  des  Gewebes  derselben  (nur  diese  können  eine
Zerreißung  der  Gebärmutter  schon  in  der  Schwangerschaft  bewirken),  der  Sitz  der
Verletzungen,  Entzündungen  in  der  Umgebung,  Zeichen  stattgehabter  Geburt
(namentlich  gelber  Körper  im  Eierstock).  Außerdem  ist  Anwesenheit  von  verdächtigen
  Bestandtheilen  im  Magen  2c.  im  Auge  zu  behalten.

Fahrlässige  A.  kann  namentlich  vorliegen  bei  ärztlichen  Untersuchungen  mit
der  Gebärmuttersonde.  Beachtenswerth  ist  auch,  daß  Operationen  an  den  Geschlechtstheilen
  Schwangerer  leicht  die  Schwangerschaft  unterbrechen  können.

Fälle  von  simulirtem  Abort  berichten  Casper,  Tardien,  Taylor.

Lit.  Tardieu,  Etude  médico-légale  sur  I'Avortement,  Paris  1868.  —  Brillaut-Lanjardière,
  De  PAvortement  provoqué.  —  Wo  odmann-  I.idy,  A  handy-bock  of

forensic  medieine,  London  1877.  —  Legrand  du  Saulle,  Traité  de  médécine  Egale,
Paris  1874.  —  S.  auch  die  Lit.  bei  dem  folgenden  Art.  Kornfeld.

Abtreibung  der  Leibesfrucht  (strafrechtlich).  Nach  Röm.  R.  nur  bedingungsweise
  strafbar,  wenn  andere  Rechte,  außer  der  Leibesfrucht  selbst  verletzt
waren,  wird  A.  wesentlich  unter  dem  Einfluß  kirchlich  christlicher  Ansichten
als  Tödtungsverbrechen  behandelt.  Die  schiefe,  dem  Kan.  R.  entsprungene  Unterscheidung
  des  Verbrechensobjektes  in  einen  foetus  animatus  et  nondum  animatus,
welche  auch  in  die  C.  C.  C.  133  übergegangen  war,  ist  gegenwärtig  allgemein
als  physiologisch  und  juristisch  unhaltbar  erkannt.  Das  D.  Straf  G.  zählt  die
A.  zu  den  Verbrechen  gegen  das  Leben  und  verhängt  Zuchthausstrafe  bis  zu
fünf  Jahren  oder  beim  Vorhandensein  mildernder  Umstände  Gefängniß  gegen  die
Schwangere  oder  deren  Gehülfen.  Oualifizirte  A.  ist  vorhanden,  wenn  die  A.
ohne  Willen  und  Wissen  der  Schwangeren  bewirkt  wird,  wenn  der  Tod  der
Schwangeren  verursacht  ist,  oder  die  A.-Mittel  gegen  Entgelt  verschafft  oder  angewendet
  sind.  In  den  Fällen  der  qualifizirten  A.  sind  mildernde  Umstände  ausgeschlossen.
  Der  Thatbestand  der  A.  erfordert  1)  dolus,  dergestalt,  daß  fahrlässige,
eine  Frühgeburt  oder  Ausstoßung  des  foetus  bewirkende  Handlungen  weder  an  der
Schwangeren,  noch  —  in  Ermanglung  eines  anderweitig  etwa.  vorhandenen  Deliktes
  der  Körperverletzung  —  an  Dritten  (anders,  als  in  Belgien)  nicht  geahndet
        <pb n="35" />
        32  Abweisung  der  Klage.

werden.  Der  dolus  ist  speziell  aufzufassen,  als  Bewußtsein  oder  Kenntniß  der
Schwangerschaft  und  außerdem  als  Vorsatz,  eine  Leibesfrucht  durch  A.  zu  zerstören;
2)  als  Handlung:  Anwendung  innerer  oder  äußerer  A.«Mittel  an  einer  Schwangeren.
Ob  auch  psychischer?  ist  streitig.  Bleibt  der  foetus  nach  der  A.  am  Leben,  so  liegt
Versuch  vor;  zur  Vollendungsstrafe  ist  die  Lebensvernichtung  erforderlich.  Dies  ist
die  herrschende  Ansicht  (Berner,  Schwarze,  Oppenhoff,  Schütze,  Temme).  Anderer
Meinung  ist  Wächter,  der,  ohne  Rücksicht  auf  die  Lebensvernichtung,  bereits  in
der  geschehenen  A.  selbst  Vollendung  erkennt  und  den  animus  necandi  nicht  für  erforderlich
  achtet.  Ebenso  H.  Meyer  und  bezüglich  des  älteren  Gemeinen  R.
Heffter.  3)  Objekt  ist  eine  der  Entwicklung  zum  Leben  und  der  Geburt  fähige
Leibesfrucht;  dergestalt,  daß  sog.  Molen  oder  die  bereits  im  Mutterleibe  abgestorbene
  Frucht  nicht  strafrechtlich  geschützt  werden.  Der  Versuch,  nach  Franz.  R.
straflos,  wird  gestraft,  obwol  auch  das  Bayerische  StrafGB.  von  1861  die  versuchende
  Schwangere  straflos  gelassen  hatte.  Streitig  ist  nach  Franz.  R.,  ob  auch
der  von  dritten  Personen  unternommene  A.-Versuch  straflos  bleibe  Gegen  die  in
der  Theorie  der  franz.  Literatur  überwiegende  Meinung  hat  der  Kassationshof  die
Frage  bejaht.

Quellen:  I.  4.  D.  47,  11.  1.  39.  D.  48,  19.  —  C.  C.  C.  133.—  D.  Straf  G.  §§  218
bis  220.  —  Code  pén.  art.  317.  —  Belgien:  art.  348—353.

Lit.:  Spangenberg,  Ueber  das  Vrbr.  der  A.  der  Leibesfrucht  im  N.  Archiv  des  C.  R.
II,  1.  173.  —  Mittermaier,  Ueber  den  Versuch  der  A.,  im  Gerichtssaal,  1855.—  v.  Fabrice,
Die  Lehre  von  d.  Kindesabtreibung  u.  vom  Kindesmord,  1868.  —  Storer  and  Heard,
Criminal  abortion,  its  evidence  and  its  law,  1868.  —  v.  Holtzendorff  im  Handbuch  des
D.  Strafrechts,  Bd.  III,  S.  455  ff.  —  Wächter,  Strafrechtliche  Fragen  II.  Ueber  den  Thatbestand
  des  Verbrechens  der  Kindesabtreibung,  Leipz.  1876;  auch  abgedruckt  im  Gerichtssaal
1977.  —  Sontag,  Krit.  Vierteljahrschr.  1877,  S.  30.  —  Horch,  Das  Verbrechen  der  A.,
Mainz  1878.  —  Binding,  Normen  II,  514  ff.  v.  Holtzendorff.

Abweisung  der  Klage  (Th.  I.  S.  620).  Im  gemeinen  Deutschen,  Badischen,
  Sächsischen  und  Preußischen  Prozesse  ist  der  Richter  verpflichtet,  die  eingereichte
Klage  zu  prüfen,  ob  sie  an  sich  begründet  ist.  Erachtet  er  sie  für  unbegründet,
so  weist  er  die  Klage  ohne  Weiteres  durch  bloße  Verfügung  zurück,  wogegen  der
Kläger  Beschwerde  erheben  kann.  Im  Bayerischen  und  Hannöverischen  Prozesse
stand  dem  Richter,  wie  im  Französischen  Verfahren,  diese  vorläufige  Prüfung  der
Klage  nicht  zu,  vielmehr  wurde  jede  Klage  ohne  Weiteres  dem  Gegner  zugestellt.
Auch  die  D.  CPO.  kennt  keine  solche  Vorprüfung  der  Klage  vor  deren  Einleitung
durch  den  Richter.  Sie  bestimmt  nur  im  §  193  Abs.  2,  daß  die  mit  der
Klage  verbundene  Ladung  dem  Vorsitzenden  zur  Bestimmung  des  Termins  vorzulegen
  ist.  Daß  diesem  eine  sachliche  Prüfung  der  Zulässigkeit  der  Klage  nicht  obliegt,
  ist  außer  Zweifel.  Doch  dürfte  wegen  äußerer  formeller  Mängel  die  Verweigerung
  der  Terminseinrückung  zulässig  sein.  Auch  wegen  Unzuständigkeit  des
Gerichts  darf  die  Terminseinrückung  nicht  verweigert  werden,  weil  nach  §§  38  u.  39
der  CPO.  das  unzuständige  Gericht  durch  stillschweigende  Vereinbarung  zuständig
wird.  Man  stellt  diese  unbedingte  Klagefreiheit  der  Preßfreiheit  gleich,  ohne  zu
bedenken,  daß  das  Gedruckte  keinen  Anderen  zu  einer  Thätigkeit  verpflichtet,  während
die  eingeleitete,  an  sich  schon  unbegründete  Klage,  den  Belangten  ohne  Grund  zur
Einlassung,  Bestellung  eines  Anwalts  und  Aufwendung  von  Kosten  zwingt.
Die  A.  erfolgt  ohne  weiteren  Zusatz,  wenn  der  Klageantrag  ganz  unbegründet
ist.  War  die  Klage  nur  zu  früh  angestellt,  so  erfolgt  die  A.  zur  Zeit.  Durch
diesen  Zusatz  wird  der  Kläger  dagegen  geschützt,  daß  der  später  rechtzeitig  angestellten
  Klage  nicht  der  Einwand  entgegengesetzt  werde,  Kläger  sei  mit  diesem  Anspruch
  bereits  rechtskräftig  abgewiesen  (exceptio  rei  judicatae).  Aus  demselben
Grunde  erfolgt  die  A.  nur  angebrachtermaßen,  wenn  der  Richter  findet,  daß
der  erhobene  Anspruch  an  sich  wohl  zulässig,  in  der  vorliegenden  Klage  nur  nicht
gehörig  begründet  sei.  Eine  solche  A.  hindert  den  Kläger  nicht  an  der  Anstellung
der  gehörig  begründeten  Klage.
        <pb n="36" />
        Abwesende.  33

Lit::  Kräwel,  Bedenken  über  das  Französische  Wesen  der  Deutschen  lEntwürse,  S.  56.
—  Shlim!  Kommentar,  Bd.  J,  S.  456.  —  Martin,  Vorlesungen,  Bd.  II,  S.  134  u.  141,
181.  —  Renaud,  Lehrbuch,  5#  76  u  198.  —  Mittermaier  im  Archiv  l1.  achitit.  Praxis,

Bd.  5,  S.  355  u.  Bd.  11,  S.  442.—  Krüger,  ebend.  Bd.  36,  S.  208,  217.  —
Stricthorst,  Archiv,  Bd.  2,  S.  206.  Bd.  57,  S.  295.  Bd.  60,  S.  308.  n  1.  S.  379.
Bd.  77,  S.  33.  —  Sarwey,  Puchelt,  Gaupp,  Seuffert,  Kommentare  zum  8  193  der
D.  CPO.  v.  Kräwel.

Abwesende,  Strafverfahren  gegen  (John,  Th.  I.  S.  780.  782).  Das
Röm.  R.  verfuhr  gegen  Beschuldigte,  welche  auf  zugestellte  Ladung  ausgeblieben
oder  bei  derselben  nicht  betroffen  waren,  mit  Ladungen  durch  magistratische  Edikte,
bei  deren  Erfolglosigkeit  gegen  den  A.  eine  Verurtheilung  zu  Geld=  und  Vermögensstrafen
  immer  zulässig  war,  in  Kapitalsachen  aber  zwar  ausnahmsweise  auf  Relegation
erkannt,  regelmäßig  jedoch  von  Kognition  und  Endurtheil  über  die  Hauptsache  abgesehen
  wurde.  Letzteres  geschah  nach  dem  Grundsatze:  ne  absens  damnetur,  einem
Grundsatz,  der  in  der  zweifelhaften  Gerechtigkeit  einer  ohne  Gehör  des  Beschuldigten
erfolgenden,  möglicherweise  auf  leere  Präsumtion  des  Geständniffes  gebauten  Verurtheilung
  und  in  der  voraussichtlichen  Unmöglichkeit  der  Vollstreckung  gegen  die
Person  des  A.  seine  natürliche  Erklärung  findet.  —  Der  italienische  Akkusationsprozeß
  des  Mittelalters  adoptirte  Grundsätze  und  Verfahren  des  Röm.  R.,  der  Inquisitionsprozeß
  dagegen  gestattete  auch  in  schwereren  Fällen  nach  vorgängiger  Ediktalladung,
  welche  seit  der  Glossatorenzeit  als  öffentlich  bekannt  gemachte  Ladung  aufgefaßt
  wurde,  zur  Kognition  und  Entscheidung  in  der  Hauptsache  fortzuschreiten.
Hierin  hat  sich  ihm  der  C.  d'Instr.,  und  zwar  bei  crimes  unter  Gütereinziehung
und  Untersagung  der  Ausübung  der  Staatsbürgerrechte,  angeschlossen,  wogegen  in
Deutschland  Theorie  und  Gesetzgebung  des  neueren  Inquisitionsprozesses,  unter
Herabsetzung  der  Ediktalladung  zu  einem  selten  benutzten  Sistirungsmittel,  sich  den
römischen  Grundsätzen  wieder  zuwandten.  Die  neueren  StrafPO.  in  Deutschland
haben  sich  zu  einem  Theil  dem  Franz.  R.,  zu  einem  anderen  mehr  dem  Röm.  R.
angeschlossen,  so  namentlich  auch  die  Württembergische  von  1868  und  die
Oesterreichische  von  1873.  Die  letztere  gestattet,  abgesehen  von  der  Anwendung
der  möglichen  Sistirungsmittel,  gegen  A.  die  Voruntersuchung  zur  Sicherung  des
Beweises  und  die  Versetzung  in  den  Anklagestand  und  läßt  sodann,  wenn  dem
Angeklagten  die  Ladung  zur  Hauptverhandlung  nicht  zugestellt  werden  kann,  auf
Begehren  des  Anklägers  öffentliche  Vorladung  und  bei  Nichterscheinen  des  Angeklagten
  Untersagung  der  Ausübung  der  Staatsbürgerrechte  eintreten;  wenn  dagegen
die  Vorladung  dem  Angeklagten  persönlich  zugestellt,  derselbe  auch  in  der  Voruntersuchung
  vernommen  ist  und  es  sich  um  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  handelt,  für
welches  Freiheitsstrafe  nicht  über  fünf  Jahr  gedroht  ist,  so  gestattet  sie  auch  Hauptverhandlung
  und  Entscheidung  in  der  Sache  selbst,  gegen  welches  Urtheil  jedoch  Einspruch
  möglich  bleibt;  im  Uebrigen  hat  die  Hauptverhandlung  bis  zum  Erscheinen
des  A.  auf  sich  zu  beruhen.  —  Die  Deutsche  StrafPO.,  ausgehend  von  der  Auffafsung,
  daß  die  Regel:  ne  absens  damnetur  nur  Kognition  und  Urtheil  des  erkennenden
  Richters  ohne  vorgängiges  Gehör  des  Beschuldigten  ausschließe,  nicht
aber  die  Aufnahme  der  Beweise,  die  vom  Standpunkte  des  Beweises  zum  ewigen
Gedächtniß  immer  gerechtfertigt  sei,  verstattet,  abgesehen  von  der  möglichen  Anwendbarkeit
  der  Vorführung,  Verhaftung  und  anderer  Sistirungsmittel,  gegen  A.
immer  die  vorbereitenden  Prozeduren  einschließlich  der  Eröffnung  des  Hauptverfahrens.
  Die  Hauptverhandlung  anlangend,  unterscheidet  sie  sodann  zwischen
„abwesenden“  Angeklagten  in  technischem  Sinne,  welche  wegen  Unbekanntheit  ihres
Aufenthaltsorts  oder  Aufenthalt  im  Auslande  zur  Hauptverhandlung  nicht  geladen
oder  nicht  sistirt  werden  können  oder  der  Kosten  wegen  oder  aus  anderen  Gründen
nicht  sistirt  werden  sollen,  und  solchen,  welche,  der  richterlichen  Gewalt  erreichbar,
auf  zugestellte  Ladung  zur  Hauptverhandlung  ausgeblieben  oder  auf  dieselbe  zwar
erschienen  find,  aber  sich  vor  der  Verkündung  des  Endurtheils,  jedech  nach  Verv.

  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.
        <pb n="37" />
        34  Abwesende.

nehmung  über  die  Anklage,  wieder  entfernt  haben  oder  bei  Fortsetzung  der  Verhandlung
in  einem  neuen  Termine  ausgeblieben  find,  oder  welche  auf  ihren  Antrag,  nöthigenfalls
  unter  ersuchter  oder  kommissarischer  Vernehmung  über  die  Anklage,  vom  Erscheinen
  in  der  Hauptverhandlung  wegen  großer  Entfernung  dispensirt  sind,  was
gestattet  ist,  wo  keine  höhere  Strafe  als  Geldstrafe,  Einziehung  oder  sechswöchige
Freiheitsstrafe  verwirkt  erscheint.  Gegen  die  ersteren,  in  technischem  Sinne  abwesenden
Beschuldigten  sind  Hauptverhandlung  und  Endurtheil  zugelassen  und  letzteres  durch
theilweise  und  eventuell  gänzliche  Vermögensbeschlagnahme  vollstreckbar,  wo  die
That  nur  mit  Geldstrafe  oder  Einziehung  bedroht  ist  oder  gegen  Wehrpflichtige
wegen  Hinterziehung  der  Wehrpflicht  geklagt  wird  und  überdies  eine,  durch  Aushang
  an  der  Gerichtstafel  und  in  den  öffentlichen  Blättern  bekannt  gemachte,  die
Verhandlung  und  Entscheidung  auch  in  Abwesenheit  androhende  Ediktalladung
voraufgegangen  ist.  Gegen  das  Versäumnißurtheil  stehen  Wiederaufnahme  und
Wiedereinsetzung  zu,  letztere,  wofern  sich  der  Angeklagte  nicht  hat  vertreten  lassen.
Bevollmächtigte  Vertheidiger  und  Angehörige,  welche  letzteren,  und  zwar  wol  im
Umfange  des  §  51  der  Straf  #O.,  auf  alle  Fälle  aber  in  dem  des  §  52  des  Deutschen
Straf  GB.,  als  Vertreter  auch  ohne  Vollmacht  zugelassen  werden  sollen,  können  auch
sonstige  Rechtsmittel  einlegen.  In  allen  übrigen  Fällen  bewendet  es  theils  bei  der  Aufnahme
  der  Beweise,  bei  welcher  Zeugen  und  Sachverständige  eidlich  zu  vernehmen,  ein
Vertheidiger,  welcher  auch  von  den  Angehörigen  gewählt  werden  darf,  zugelassen  werden
kann  und  die  Formen  sich  nach  der  Prozeßlage  bestimmen,  indessen,  wo  die  Strasklage  erhoben
  ist,  die  Vorschriften  über  die  Voruntersuchung  zu  beobachten  sind,  und  wo  das
Hauptverfahren  eröffnet  ist,  kommissarische  Aufnahme  stattfinden  soll,  theils  bei  der
Anwendung  von  Sistirungsmitteln,  insbesondere  der  Güterbeschlagnahme,  die  aber  in
Schöffengerichtssachen  ausgeschlossen  und  sonst  an  die  Voraussetzungen  eines  Haftbefehls
  gebunden  ist,  ferner  des  sicheren  Geleits  und  bei  unbekanntem  Aufenthaltsorte
  der  durch  die  öffentlichen  Blätter  zu  erlassenden  Aufforderung  zum  Erscheinen
oder  zur  Anzeige  des  Aufenthaltsorts,  bei  bekanntem  nach  Ermessen  des  Richters
auch  der  Benachrichtigung  des  Beschuldigten  über  den  Fortgang  des  Verfahrens.
Gegen  auf  zugestellte  Ladung  ausgebliebene  Beschuldigte  sind  Hauptverhandlung  und
Endentscheidung,  Androhung  in  der  Ladung  vorausgesetzt,  nur  möglich,  wenn  die
That  mit  Geldstrafe,  Einziehung  oder  Haft  bedroht  war,  vorbehältlich  der  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand,  wofern  der  Angeklagte  sich  nicht  durch  einen
bevollmächtigten  Vertheidiger  hatte  vertreten  lassen;  gegen  erschienene,  aber  später
sortgegangene  oder  fortgebliebene  Beschuldigte  in  allen  Sachen,  wofern  der  Angeklagte
  über  die  Anklage  vernommen  war  und  das  Gericht  seine  fernere  Anwesenheit
nicht  für  erforderlich  hält,  hier  jedoch  unter  Beschränkung  der  Wiedereinsetzung  auf
die  Voraussetzung  von  Naturereignissen  und  unabwendbaren  Zufällen  und  unter  Ausschließung
  derselben  bei  Anwesenheit  eines  bevollmächtigten  Vertheidigers;  gegen
dispensirte  Beschuldigte,  jedoch  ihre  Vernehmung  über  die  Anklage  vorausgesetzt,
wenn  die  zu  erkennende  Strafe  die  für  die  Dispensation  maßgebenden  Strafenquanta
nicht  überschreitet,  widrigenfalls  eine  neue  Hauptverhandlung  anzusetzen  und  der
Angeklagte  zu  laden  ist.  Wiedereinsetzung  gegen  das  in  Abwesenheit  gefällte  Urtheil
  steht  dem  Dispensirten,  der  sich  auch  durch  einen  Vertheidiger  vertreten  lassen
konnte,  nicht  zu.  Im  Uebrigen  ist  die  Hauptverhandlung  gegen  ausgebliebene  Beschuldigte
  ausgeschlossen.

CTLiuellen:  Cir.  in  Verr.  II,  17.  D.  48,  17.  C(.  9,  40.  I.  33.  &amp;amp;  2  D.  3,  3.  1.  17  D.  48,
5  I.  5  D.  48,  19.  I.  6  C.  9,  2.  I.  13  C.  9,  9.  Nov.  134.  c.  5.  Extrav.  Henrici  VII.  Ad
renrimendun.  —  Dict.  Grat.  ad  c.  13.  C.  III.  qu.  9.  c.  5.  X.  2,  6.  c.  8.  X.  2,  14.  c.  24.
X.  1.  1.  c.  2.  in  CI.  5,  11.  —  Bamberger  Hals-GO.  Art.  180.  229  ff.  265.  Peinl.  GO.
Art.  155  ff.  206.  —  Preuß.  Crim.O.  v.  1805  §F§  577  ff.  Verordn.  v.  3.  Jan.  1849  §§  32.
35.  51.  56.  79.  Ges.  v.  3.  Mai  1852  Art.  64  ff.  StrasfPO.  v.  1867  §#§  348—350.  3356.
363.  —  (.  JkInstr.  art.  149  ss.  186  ss.  465  ss.  —  Braunschw.  Straf  ####s  54.  69.  78.
94.  —  Badische  StrafPO.  #  253.  307.  311.  —  Württemb.  StrafO.  Art.  282.  490—
        <pb n="38" />
        Abwesenheit  —  Abzweigung  der  Schulddokumente.  35

494.  —  Oesterr.  StrafP.  8§#  **  428.  —  Deutsche  StrafPO.  8§§  229  ff.  318  ff.  424.
470  ff.  Mot.  S.  129  ff.  188  ff.  246  ff.

Lit.:  Tancredus,  Ordo  jeche.  IV,  1.  2.  —  Quistorp,  Grundsätze  Bb.  II.  8  331.
Feuerbach,  Lehrb.  d.  Peinle  7.  584.  9  590.  633.  Seffter,  Krim.  R.  §  705.—  Ru
dorff,  Röm.  R.  Gesch.,  Bd.  II  1934.  —  Planck,  Straf  Verf.  §  95.  —  Zachariä,  Stralpr
Bd.  II.  §  87.  134  ff.  —Buchner,  Gerichtssaal,  1857,  S.  51  f.—  Hugo  Meyer,  Straf-Verf.
  g.  Abwesende  1869,  S.  216  ff.  und  bei  v.  Holtzendorsfa.  Hdb.  d.  L  Elzafe.
Rd.  II.  S.  221  ff  v.  Stemann,  Vrhdl.  d.  XI.  Jurlsieniags  Rd.

Wahlberg  bei  Grünhut,  Ztschr.  1874.  S.  152  ff.  —  Dochow,  —“ee  62  *5  —
Komment.  zur  Deutschen  Stras#.  von  Löwe,  v.  Echwarze,  n–“  rier
f  Wieding.

Abwesenheit  (in  armenrechtlicher  Beziehung).  Für  abwesend  im  rechtlichen
Sinne  gilt  eine  Person,  welche  sich  nicht  an  ihrem  Wohnorte  aufhält.  Zuweilen
wird  die  A.  nicht  nach  dem  Wohnorte,  sondern  nach  anderen  räumlichen  Beziehungen
(Provinz,  Obergerichtsbezirk,  Staatsgebiet)  bemessen.  Im  Deutschen  Armenrecht
kommt  die  A.  aus  dem  Ortsarmenverbande  des  Unterstützungswohnsitzes
  in  Betracht.  Durch  zweijährige  ununterbrochene  A.  aus  diesem  Armenverbande,
  nach  zurückgelegtem  vierundzwanzigsten  Lebensjahre,  wird  der  Unterstützungswohnsitz
  verloren.  Bei  der  Berechnung  dieser  Frist  wird  nach  der  Rechtsprechung
  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen  der  Tag,  an  welchem  die  A.  begonnen
hat,  mit  eingerechnet.  Die  Frist  geht  zu  Ende  mit  Ablauf  des  letzten  Tages  des
zweiten  Jahres.  Ebenso  berechnet  das  Bundesamt  —  gegen  Arnoldt  und  Eger  —
die  Erwerbsfrist  (s.  d.  Art.  Aufenthalt).  Hat  Jemand  am  2.  Oktober  1878
um  11  Uhr  Vorm.  den  Aufenthalt  begonnen,  so  hat  er  am  1.  Oktober  1880  um
4  Uhr  Nachm.  den  Unterstützungswohnsitz  noch  nicht  erworben,  sondern  erst  nach
Ablauf  des  ganzen  1.  Oktober,  also  im  ersten  Moment  des  2.  Oktober.  Das
Bundesamt  folgert  dies  daraus,  daß  nach  dem  Unterstützungswohnsitzgesetze  der
ganze  1.  Oktober  1880  als  Abwesenheitstag  gilt,  daß  folglich  die  betreffende  Person
an  diesem  Tage  nicht  mehr  als  aufhaltsam  angesehen  werden  kann.  Die  Regeln
des  Civilrechts  (vgl.  d.  Art.  Zeitberechnung)  kommen  dabei  nicht  in  Betracht,
weil  es  sich  um  öffentliches  Recht  handelt  und  das  Unterstützungswohnsitzgesetz  selbst
die  Frage  der  Komputation  entscheidet.

Gsgb.  u.  Lit.:  Arndts,  Pandekten,  5§  40.  161.  390.  —  Preuß.  A.  R.  I,  9.  8§  96.
460.  518.  541.  621.  623.  1,  11.  §  128.  II,  1.  §8  692.  1117.  —  Preuß.  Vormundschafts-  O.
(G.  S.  1875  S.  431)  §  82.  —  Arnoldt,  Die  Freizügigkeit  2c.,  Berlin  1872,  Sn  192.  —  Eger,
Das  Ges.  über  d.  Unterstützungswohnsitz,  Breslau  1874,  S.  is  B.  König.

Abzweigung  der  Schulddokumente.  Herstellung  von  besonderen  Dokumenten
  über  abgetretene  oder  sonst,  z.  B.  in  Folge  Erbauseinandersetzung  oder
Theilung  anderer  Art,  abgetrennte  Theile  einer  urkundlich  verbrieften  Hauptforderung.
  Der  Besitz  einer  Urkunde  über  die  Theilforderung  ist  für  den  Inhaber
derselben  von  wesentlicher  Bedeutung,  theils  zu  seiner  Legitimation  für  den  reichsgesetzlich
  neu  geordneten  Urkundenprozeß  (CPO.  5  555),  die  Zwangsvollstreckung
aus  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommenen  Urkunden  mit  Zwangsunterwerfungserklärung
  (§  702  das.),  theils  zu  seiner  Legitimation  dem  Schuldner  gegenüber,
welcher  in  der  Regel  ohne  Rückgabe  des  Schulddokuments  zur  Zahlung  nicht  verpflichtet
  ist,  theils  für  die  ökonomische  Verwerthung  der  Theilforderung  durch  Verkauf,
  Verpfändung,  welche  im  Geschäftsverkehr  ohne  Besitz  einer  Urkunde  unmöglich
oder  doch  erschwert  ist.  Bei  Theilzahlungen  läßt  sich  durch  Abschreibung  das  Dokument
  berichtigen;  bei  Theilung  der  Forderung  aber  verliert  es  nach  allen  obigen
Richtungen  die  sachgemäße  Brauchbarkeit.  Für  den  ursprünglichen  alleinigen  Gläubiger
  beweist  es  nun  zu  viel,  und  doch  kann  es  auch  der  Mitgläubiger  nicht  erhalten,
  noch  auch  der  Schuldner,  sobald  er  nur  an  den  einen  oder  den  andern  zahlt.
Der  Praxis  folgend,  haben  daher  Part.  Gesetze  ein  Verfahren  angeordnet,  welches
alle  Vortheile  der  Stammforderung  auch  der  Theilforderung  sichert:  wird  von  jener

3*
        <pb n="39" />
        36  Accept  —  Actession.

nur  ein  Theil,  oder  von  mehreren  in  demselben  Dokument  verschriebenen  Forderungen
  nur  eine  auf  einen  Andern  übertragen,  so  wird  vom  Stammdokument  eine
beglaubigte  Abschrift  gefertigt,  auf  diese  der  Uebertragungsvermerk  (Cessionserklärung,
Erbtheilungsvermerk,  Ueberweisung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung),  auf  jene
aber  ein  Abschreibungsvermerk  gesetzt.  Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  dies  im  Verkehr
  mit  Hypotheken-Dokumenten,  auch  mit  den  in  Preußen  neu  geschaffenen  Grundschuldbriefen,
  endlich  auch  bei  Zwangsvollstreckung  in  ausstehende  Forderungen  mittels
richterlicher  Ueberweisung.  Aehnlich  geregelt  ist  das  Verfahren  nach  Eintragung
des  Kaufgelderrestes  bei  Subhastationen  zur  Herstellung  von  Urkunden  für  die  einzelnen,
  darauf  angewiesenen  Gläubiger.  Bei  Urkunden,  welche  nicht  bloße  Beweisurkunden,
  sondern  Träger  der  Forderung  selbst  sind,  z.  B.  beim  Wechsel,  ist  das
Verfahren  rechtlich  unmöglich.  Kein  Theilgiro,  keine  Theilcession  des  Wechsels.
Wechselkopien  und  Wechselduplikate  sind  keine  Zweigdokumente  des  Wechsels.

Lit.:  Preuß.  A.  LR.  I.  11.  §  399.  —  Grundbuch-O.  v.  5.  Mai  1872  §  83.—  Vrdng.  v.
8.  Febr.  1811,  §  5.—  Ges.  über  den  exekutiv.  Verkauf  von  Forderungen  v.  4.  Juli  1822,  &amp;amp;  9.
—  Subhastat.-O.  v.  15.  März  1869  §  79.  —  C.  civ.  a.  1344  ss.  1689  ss.  —  Sächs.  BGB.
§  970  ff.  —  Foerster,  Theorie  u.  Pr.  3.  A.  §  99.  Nr.  97  ff.  Schaper.

Accept  (Th.  I.  S.  536.2558.559).  Das  A.  ist  ein  Leistungsversprechen,  welches.
im  Anschlusse  an  ein  gezogenes  (trassirtes)  Werthpapier  abgegeben  wird  und  zwar  in
der  Regel  von  dem  Bezogenen  (Adressaten,  Assignaten,  Trassaten)  dieses  Papiers;  in
dem  A.  ist  die  Uebernahme  des  in  dem  trassirten  Papier  erkennbaren  Zahlungsauftrags
zu  erblicken,  eine  Handlung,  für  welche,  vom  WR.  abgesehen,  eine  besondere  Form
handelsrechtlich  nicht  vorgeschrieben  ist;  die  eben  angedeutete  Ausnahme  abgerechnet,
kann  demnach  das  A.  (die  „Annahme"“)  eines  gezogenen  Papiers  in  beliebiger
Form  (auch  mündlich:  s.  Entsch  d.  RO-G.,  Bd.  IX.  S.  113,  114)  erfolgen.
Das  Deutsche  HGB.  erklärt  einen  Kaufmann,  welcher  eine  auf  ihn  ausgestellte  Anweisung
  (Assignation)  gegenüber  Demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  sie  ausgestellt  ist
(Asfignatar),  angenommen  hat,  als  diesem  zur  Erfüllung  verpflichtet  und  reiht  daran
die  den  Gegenbeweis  ausschließende  Rechtsvermuthung  an,  daß  das  auf  eine  schriftliche
  Anweisung  von  einem  Kaufmann  geschriebene  und  unterschriebene  A.  als  ein
dem  Assignatar  geleistetes  Zahlungsversprechen  gelte.  (Dies  gilt  insbesondere  auch
von  dem  A.  eines  Checks,  d.  i.  einer  Bankanweisung.)  Zudem  erklärt  das  HGB.,
daß  wer  —  gleichviel  ob  Kaufmann  oder  Nichtkaufmann  —  eine  von  einem  Kaufmann
  ausgestellte  Anweisung  oder  indossable  gezogene  Verpflichtungsurkunde  acceptirt
hat,  zu  Gunsten  des  Assignatars  oder  eines  Indossatars  derselben  verpflichtet  ist,  —
nicht  aber  aus  dem  A.  allein  zu  Gunsten  des  Assignanten.

Die  vollständige  Entwicklung  in  Theorie,  Gesetzgebung  und  Praxis  hat  das  A.
des  gezogenen  Wechsels  erfahren;  Näheres  f.  unter  d.  Art.  Wechselaccept.

Ouellen:  D.  HGB.  Art.  300.  301.

Lit.:  Thöl,  HR.  VI.  Aufl.  8§8  212,  329.  —  Endemann,  Hh.  III.  Aufl.  §  133.  —
Gareis,  Kurzgef.  Lehrb.  d.  HR.,  §  72.  IV.  —  Ferner  unter  d.  Art.  Wechselge«  —

areis.

Accesfsion  (Th.  I.  S.  387).  Accessio  ist  in  der  Sprache  des  Röm.  R.  keine
technische  Bezeichnung,  daher  auch  allgemeine  Regeln  über  „das,  was  zu  einem
anderen  Gegenstand  als  Zuwachs,  Erweiterung,  Vermehrung  oder  auch  Belastung
hinzutritt,“  (Definition  der  A.  bei  Wächter  in  Weiske's  RLex.  I.  9)  nicht  aufgestellt
  werden  können.  Im  Röm.  R.  ist  nur  die  Rede  vom  Erwerb  (dinglicher
oder  persönlicher)  Rechte  an  (oder  auf)  A.  (insbesondere  Früchten,  Pertinenzen);
erst  die  neuere  Wissenschaft,  von  Gesetzgebungen  das  Französ.  (c.  civ.  a.  546)  und
Ital.  (a.  443)  Bo.  sprechen  vom  Rechts-,  insbesondere  Eigenthumserwerb
durch  A.  —  Zuwachs  oder  Verbindung,  worunter  sehr  verschiedenartige  Fälle  zusammengefaßt
  werden,  unterschieden  früher  (Thibaut,  Pand.,  §§  740  ff.,  Oesterr.
BGB.  404—422)  nach  der  Art  der  Verbindung  (a.  naturalis,  industrialis,
        <pb n="40" />
        Accession.  37

mixta),  neuerdings  nach  den  Objekten  der  Verbindung:  Unbewegliches  mit  Unbe—
weglichem,  Bewegliches  mit  Unbeweglichem,  Bewegliches  mit  Beweglichem.  Nicht
unter  den  Eigenthumserwerb  durch  A.  fällt  der  Eigenthumserwerb  an  den  Früchten,
welche  Gegenstand  eines  selbständigen  Erwerbs  durch  Trennung  werden.

I.  Verbindung  von  Unbeweglichem  mit  Unbeweglichem:  Hierher  wird  gerechnet
  der  Eigenthumserwerb  an  der  insula  nata  (s.  d.  Art.  Insel),  am  alveus
derelictus  (s.  d.  Art.  Flußbett),  an  der  alluvio  (Anschwemmung),  mit  Unrecht
zuweilen  auch  der  Eigenthumserwerb  an  der  avulsio.  —  Gesetzliche  Bestimmungen
über  die  alluvio  zu  Gunsten  der  Anlieger:  1.  7  §  1,  1.  56  pr.  D.  41,  1;  §  20  J.
2,  1.  —  Preuß.  A.  LR.  I.  9,  §88  225—241.  —  Oesterr.  BGB.  §  411.  —
Sächf.  BEB.  §  282.  —  Bayer.  Wasserbenützungsges.  v.  1852  Art.  23  ff.  —
Zürich.  BGB.  S  542,  545.  —  C.  civ.  a.  556—558.  —  C.  civ.  ltal.  a.  453—456.
—  Holländ.  BGB.  §§  651—654.  —  Abweichend:  Solothurn  §  725,  und  (bei
künstlich  bewirkter  Anschwemmung)  Bad.  Wasserrechtsges.  v.  1876  Art.  84.  —
Eine  Verbindung  des  neuen  Eigenthums  mit  dem  alten,  ein  Zuwachs  des  ersteren
zu  letzterem  findet  streng  genommen  in  allen  drei  Fällen  nicht  statt,  auch  wird
vom  Röm.  R.  ein  solcher  (mit  dem  Erfolg  der  Vergrößerung  des  alten  Erwerbs)
  nur  bei  der  alluvio  statuirt:  arg.  1.  9  §  4  D.  7,  1;  l.  3  §  2  D.  43,  20.
Bei  Insel  und  Flußbett  ist  der  Grund  des  Eigenthumserwerbs  nur  das  postt.  R.

II.  Verbindung  von  Beweglichem  mit  Unbeweglichem:  Hierunter  fallen  nach
herrschender  Lehre  einerseits  satio,  plantatio  und  avulsio,  andererseits  die  inaedificatio.
  —  Die  organische  Verbindung,  in  welche  der  fremde  Samen  und  die  fremden
Pflanzen  mit  dem  besäten  und  bepflanzten  Grundstück  treten,  läßt  Samen  und
Pflanzen  ihre  selbständige  Existenz  verlieren,  das  (alte)  Eigenthum  daran  erlischt
definitiv,  der  Grundeigenthümer  erwirbt  das  Eigenthum  an  der  Frucht  2c.,  aber
nicht  durch  A.,  sondern  nach  den  Grundsätzen  über  Fruchterwerb.  An  die  Stelle
des  erlöschenden  Eigenthums  kann  aber  ein  perfönlicher  Anspruch  wegen  Bereicherung
des  Grundeigenthümers  treten;  bei  der  avulsio  lassen  neuere  Gesetzgebungen  im  Fall
ihrer  Erkennbarkeit  eine  Zurücknahme  binnen  gewisser  Fristen  zu.  Gesetzliche  Bestimmungen:
  1.  26  F  2,  I.  7  §  1  D.  41,  1;  §§  21,  31,  32  J.  2,  1.  —  Sachsenspiegel
  II.  56  §  2.  —  Preuß.  A.  LR.  I.  9,  88  275—284,  223,  224.  —  Oesterr.
Be#B.  8  420,  412.  —  Sächs.  BGB.  N  285,  282.  —  Zürich  §  547.  —  C.  eiv.  a.
554,  555,  589.  —  C.  civ.  Ital.  a.  449,  450,  456.  —  Burgerl.  Wetboek  a.  655,
660,  654.  —  Bayer.  Wasserbenützungsgef.  Art.  30.  —  Bei  der  inaecdistcatio
handelt  es  sich  blos  um  mechanische  Verbindung,  bei  der  die  verbaute  bewegliche
Sache  ihre  selbständige  Existenz  an  sich  nicht  verliert,  daher  auch  das  Aufhören
des  seitherigen  Eigenthums  an  derselben  nicht  nothwendig  ist.  Es  sind  aber  hier
zwei  Fälle  zu  unterscheiden:  a)  Erbauung  eines  Hauses  auf  fremdem  Grund  und
Boden,  b)  Verbauung  fremder  Materialien  in  das  eigene  Haus:  tignum  junctum;
im  letzteren  Fall  erwirbt  nach  Gemeinem  R.  der  redliche  Verbauer  nicht  durch
das  Verbauen,  sondern  durch  Leistung  des  doppelten  Werthes  der  Materialien
  (definitives)  Eigenthum  an  denselben  (5  29  J.  2,  1);  ebenso  erwirbt  nach
der  Württ.  Bau-O.  v.  1872  §  72  der  Eigenthümer  eines  Grundstücks,  der  bei  Errichtung
  eines  Baues  in  gutem  Glauben  die  Grenze  überschritten  hat,  durch  volle
Entschädigung  des  Nachbars  das  Eigenthum  an  dem  überbauten  fremden
Boden.  Im  Uebrigen  gehen  das  Haus  bezw.  die  fremden  Materialien  auf  die
Dauer  der  Verbindung  nach  herrschender  Lehre  in  das  Eigenthum,  nach  der
wol  richtigeren  Ansicht  von  Bechmann,  der  das  Haus  einerseits  als  eine  univer--sitas
  rerum  cohaerentium,  andererseits  als  neugeschaffenen  Vermögenswerth  behandelt,
  nur  in  das  Vermögen  des  Grund-,  bezw.  Hauseigenthümers  über,  mit  der
Wirkung,  daß  während  der  Verbindung  die  Vindikation  der  verbauten  Materialien
ausgeschlossen  ist,  und  die  Vindikation  des  Hauses  als  eines  accessorium  des  Bodens
  dem  Eigenthümer  des  letzteren  zusteht.  Der  Erbauer  des  Hauses  hat,  wenn
        <pb n="41" />
        38  Accoltis  —  Accomenda.

redlicher  Besitzer,  gegen  letzteren  eine  Retentionseinrede,  sonst  nur  ein  jus  tollendi
  (I.  7  &amp;amp;  10,  12  D.  41,  1;  §  29  J.  2,  1).  —  Preuß.  A.  N.  I.  9
§§  327—329  gestattet  dem  Grundeigenthümer  gegen  Erstattung  der  Baukosten  sich
den  Bau  anzueignen  oder  vom  Bauenden  den  Werth  des  Bodens  und  Schadenersatz
  oder  Wegräumung  auf  dessen  Kosten  zu  verlangen,  falls  er  nach  der

Kenntnißnahme  dem  Bau  sofort  widersprochen.  —  BG.  von  Oesterreich
§  417—419.  —  Sachsen  §8  286—287.  —  Zürich  §  548.  —  Solothurn

§  728—730.  —  Frankreich  a.  554,  555.  —  Italien  a.  449—452.  —  Holland
a.  656—  659.  —  Als  Eigenthumserwerb  durch  A.  bezw.  durch  A.  und  Okkupation
wird  von  Manchen  (z.  B.  Thibaut,  Pand.  §  746,  Böcking,  Pand.  II.  §  152)  der
Erwerb  des  Grundeigenthümers  am  Schatz  bezeichnet;  allein  der  Schatz  tritt  in
keinerlei  Verbindung  mit  dem  Grundstück,  jener  Erwerb  beruht  ausschließlich  auf
pofitivem  R.

III.  Verbindung  von  Beweglichem  mit  Beweglichem.  Dahin  werden  gewöhnlich
  gerechnet:  confusio,  commixtio,  adjunctio,  ferruminatio,  conflatio,  Färben,
Malen,  Schreiben.  Bestimmungen  des  positiven  R.:  1.  9  §§  1,  2  D.  41,  1;  I.  23
§  2,  3,  5  D.  6,  1.  —  Preuß.  A.  LR.  I.  9  §§  298—323.  —  Oesterr.  BGB.

§§  414—416.  —  Sachsen  §§  247—252.  —  Zürich  §  640.  —  Solothurn
231—233.  —  C.  civ.  a.  565·.—577.  —  C.  civ.  Ital.  a.  463—475.  —  Burgerl.
Wetboek  a.  662—664.  —  Von  einem  Eigenthumserwerb  kann  übrigens  in  den

wenigsten  dieser  Fälle  die  Rede  sein:  es  tritt  zwar  ein  Erwerbsverlust  auf  einer
Seite,  aber  kein  Erwerbsübergang  ein,  wenn  eine  Sache  in  einer  anderen  so  aufgeht,
  daß  sie  ihre  selbständige  Existenz  verliert;  so  beim  Färben,  welchem  das
Schreiben  und  an  sich  auch  das  Malen  gleichsteht;  für  letzteres  giebt  aber  das
positive  R.  (I.  9  §  2  D.  41,  1)  eine  von  der  Rechtskonsequenz  abweichende  Entscheidung,
  obwol  es  unrichtig  ist  zu  sagen:  Der  Maler  werde  durch  das  Malen
Eigenthümer  der  Tafel,  der  Leinwand;  er  wird  nur  Eigenthümer  des  Gemäldes,
die  Tafel  bleibt  an  sich  Eigenthum  des  früheren  Herrn;  ebenso  bei  Auflösung  eines
Körpers  in  einer  Flüssigkeit.  —  Die  adjunctio  (mechanische  Verbindung  fester
Körper)  giebt  zwar  dem  Herrn  der  Hauptsache  das  Recht  der  Vindikation  des
Ganzen,  macht  ihn  aber  nicht  zum  Eigenthümer  des  fremden,  nebensächlichen
Bestandtheils.  —  Wenn  durch  confusio  oder  conflatio  (von  Metallen)  eine  unscheidbare
  Verbindung  hergestellt  wird,  so  tritt,  wenn  diese  Verbindung  eine  nova  species
ist,  Eigenthumserwerb,  aber  nicht  durch  A.,  sondern  durch  Spezifikation  ein,  anderenfjalls
  nur  Verwandlung  von  Eigenthum  in  Miteigenthum  pro  part.  indivisis.  —
Commitxtio  ist  überhaupt  keine  Verbindung  und  bewirkt  nur  Besonderheiten  bezüglich
der  Vindikation.  —  Nur  die  ferruminatio  kann  im  einzelnen  Fall  wirklichen
Eigenthumserwerb  begründen.

Lit.:  Lehrbücher  von  Puchta  §§  162  ff.,  Windscheid  §8§  188  ff.,  Keller  §§  138  ff.  —
Insbes.:  Bechmann,  Zur  Lehre  vom  Eigenthumserwerb  durch  A.  und  von  den  Sachgesammtheiten,
  Kiel  1867.  —  Ueber  die  Fälle  unter  II:  Göppert,  Ueber  die  organ.  Erzeugnisse,  Halle
1869.  —  Puchta,  Zeitschr.  f.  Civ.  R.  u.  Prz.  XI.  —  Zaun,  Arch.  f.  Civ.  Pr.,  Bd.  43.  —
Unter  III:  Göppert,  Ueber  die  Bedeutung  v.  ferruminare  u.  adplumbare  in  den  Pand.,
Breslau  1869.  —  Bremer,  Krit.  Vierteljahrschr.  X,  1—67.  —  Girtanner  in  Jahrbb.  für
Dogm.  III.  —  Madai  im  Arch.  f.  Civ.  Pr.  —  Bechmann  dafs.  47,  Fittingan  48.

izer.

Accoltis,  Franciscus  de,  5  gegen  1418  zu  Arezzo,  lehrte  zu  Bologna,
Ferrara,  Siena  und  Pisa,  ##  1485  oder  1486.  Vgl.  über  ihn  und  seine  Schriften
Savigny,  VI.  328—341.  —  Schulte,  Gesch.,  II.  333  ff.  Teichmann.

Accomenda,  auch  Comenda,  bedeutet  ein  handelsrechtliches  Auftrags=  und
Bevollmächtigungsverhältniß  zwischen  einem  Auftraggeber  (Accomendans,  Prinzipal,
Kapitalist)  und  einem  Handlungsbevollmächtigten  (Accomendatarius,  Disponent),
welch  Letzterem  von  dem  Ersteren  ein  Kapital  anvertraut  (accomendare  =  anver-
        <pb n="42" />
        Accreditirung.  39

trauen)  ist,  mit  welchem  der  Accomendatarius  ein  bestimmtes  Handelsgeschäft  für
Rechnung  des  Accomendanten  gegen  Antheil  am  Gewinn  betreiben  soll.  Ein  solches
Auftragsverhältniß  (Arbeitsverhältniß),  im  Mittelalter,  so  viel  uns  bekannt,
namentlich  in  Florenz  und  Genua  gebräuchlich,  stand  auf  der  Grenze  zwischen
einem  Dienst-  und  einem  Gesellschaftsvertrag  und  fand  seine  merkantile  Entwicklung
in  der  That  nach  beiden  Richtungen.  Einerseits  ist  darin  zu  sehen  und  bezw.
daraus  abzuleiten  ein  bloßes  Dienst-  und  (nach  Außen  zu)  Bevollmächtigungsverhältniß,
  die  Rechtsstellung  eines  am  Geschäftsertrag  partizipirenden  Handlungsbevollmächtigten
  (commis  intéressé)  und  dies  auch  dann  noch,  wenn  dem  Letzteren
die  Verwaltung  einer  Filiale  des  Geschäfts  des  Prinzipals  für  diesen  vollständig
übertragen  ist;  die  Filiale,  ein  zweites  Etablissement  (Neben-,  Zweig=  oder  zweites
Hauptetablissement)  desselben  Prinzipals,  wird  nicht  selten  noch  jetzt  „kommandite“
  genannt  und  von  dem  Bevollmächtigten  in  der  Regel  im  Namen  des  Prinzipals
  geleitet.  Andererseits  wurde  das  Sozietätselement  in  dem  Begriff  der  A.  des
Mittelalters  weiter  entwickelt  in  der  Accomandita  oder  sccietas  per  riam  ac-Ccomanditae,
  aus  welcher  sich  schließlich  das  heutige  Rechtsinstitut  der  Kommanditgesellschaft
  entwickelte.  War  schon  in  der  alten  A.  der  nach  Außen  zu  handelnde
Accomendatarius  in  seinem  eigenen  Namen  aufgetreten  und  alsdann  Dritten  gegenüber
  (—  vielleicht  im  Zusammenhang  mit  römisch-rechtlichen  Anschauungen,  vielleicht
  im  Zusammenhang  mit  der  solidarischen  Sippehaftung  —)  als  perfönlich  und
solidarisch  verpflichtet  wie  berechtigt  erklärt  worden,  so  leitet  in  dem  Gesellschaftsverhältniß
  der  Accomandita  jener  Geschäftsführer  das  ihm  anvertraute  Etablissement
im  eigenen  Namen  oder  unter  einer  besonderen  Firma,  in  jedem  Falle  aber  unter
eigener  persönlicher  und  solidarischer  Haftung  für  die  Verbindlichkeiten  dieses  Etablissements,
  dessen  Grundkapital  durch  Einlagen  mehrerer  Accomendanten  gebildet  oder
verstärkt  sein  konnte;  so  entwickelte  sich  die  Societas  per  viam  accomanditae  und
schließlich  die  Kommanditgesellschaft:  der  Geschäftsführer  (früher  blos  Bediensteter
der  kapitalgewährenden  Accomendanten)  ward  Komplementär  (gérant)  und  der
Accomendant  nun  Kommanditist  (bailleur  de  fonds)  und  haftet  nur  mit  seiner
Einlage,  die  er  dem  die  Gesellschaftsfirma  führenden  Komplementär  anvertraut  hat.
Im  Uebrigen  f.  unter  d.  Art.  Handlungsbevollmächtigter  und  Kommanditgesellschaft.


Lit.:  Thöl,  HR.  VI.  Aufl.  8  58  Anm.  5,  §  102  Anm.  11.  —  Endemann,  PD.
*49  Anm.  2  und  „Studien  in  der  romanisch-kanonistischen  Wirthschafts=  und  Rechtslehre“
siehe  S.  302  ff.,  ganz  besonders  aber  Lastig  in  der  Zeitschr.  f.  d.  ges.  HR.  Bd.  XXII,
S.  138  ff.  und  Bd.  XXIV,  S.  387  ff.,  namentl.  S.  400,  415  ff.;  ebenda  und  bei  Endemann,
Die  ältere  Lit.  Ansaldus,  Casaregis  rc.  Gareis.

Accreditirung  (Th.  I.  S.  539)  bedeutet  handelsrechtlich:  Einräumung  von
Kredit,  über  welchen  Derjenige,  dem  ein  Anderer  Kredit  eingeräumt  hat,  bei
einem  Dritten  oder  bei  dem  Accreditirenden  selbst  nach  Verabredung  disponiren
kann;  die  Einräumung  von  Kredit  kann,  ebenso  wie  die  vertragentsprechende  Verfügung
  über  den  eingeräumten  Kredit,  von  sehr  verschiedenen  Modalitäten  abhängig
  und  begleitet  sein,  im  Allgemeinen  aber  auf  zweifache  Art  geschehen:  durch
Einräumung  von  „offenem  Kredit“  und  durch  Ausstellung  von  „HKreditbriefen“
(s.  diesen  Art.).  Die  erstere  erfolgt  durch  einen  zwischen  dem  Kreditgeber  (in
der  Regel  ein  Bankier)  und  dem  Kreditnehmer  abgeschlossenen  Konsenfualvertrag,
für  welchen  handelsrechtlich  keine  besondere  Form  vorgeschrieben  ist;  inhaltlich  dieses
Vertrags  verpflichtet  sich  der  Kreditgeber  gegen  Entgelt  (d.  i.  Ersatz  der  Kosten  und
Zahlung  einer  Provifion,  —  über  letztere  s.  Entsch.  d.  ROHSG.,  Bd.  XXII.  S.  73  ff.,
408  ff.)  dem  Kreditnehmer  entweder  bei  sich  selbst  Kredit  flüssig  zu  machen  (z.  B.
ihm  selbst  und  direkt  Darlehen  zu  gewähren)  oder  den  eigenen  Kredit  (d.  i.  den
des  Kreditgebers)  zu  Gunsten  des  Kreditsuchenden  bei  einem  Dritten  zu  verwenden,
unter  vertragsmäßig  festgestellten  Bedingungen.  Diese  letzteren  betreffen  hauptsäch-
        <pb n="43" />
        10  Accrescenz.

lich  die  Art  und  den  Umfang  der  dem  Kreditgeber  zu  gewährenden  Deckung  (s.  diesen
Art.)  sowie  die  Wege,  welche  der  Kreditnehmer  einschlagen  darf  und  event.
soll  zur  Verwerthung  des  ihm  eröffneten  Kredits;  so  kann  z.  B.  vereinbart  sein,
daß  die  Deckung  vorgängig  geleistet  werde,  der  Accreditirte  aber  befugt  sein  solle,
bis  zu  einem  gewissen  Maximalbetrag  („limitirter  Kredit“)  auf  den  Kreditgeber
Wechsel  oder  Anweisungen  zu  ziehen.  Dem  Kreditgeber  steht  der  Rücktritt  vom
Vertrage  offen  wegen  Insolvenz  des  Kreditsuchenden,  wenn  er  den  Vermögensverfall
des  Letzteren  bei  der  A.  nicht  kannte  und  der  Rücktritt  gewählt  wird,  bevor  der
Kreditnehmer  über  den  ihm  durch  die  A.  gewährten  Kredit  verfügte,  desgleichen
wegen  Nichterfüllung  der  Deckungspflicht.  Ungerechtfertigter  Rücktritt  vom  Vertrage
würde  den  Kreditgeber  zu  vollem  Schadenersatze  verpflichten.

Lit.:  Thöl,  HR.  VI.  Aufl.  §§  301,  302,  318.  —  Endemann,  ÖH.  III.  Aufl.  98  137,
143,  114.  —  Gareis,  Kurzgef.  Lehrb.  d.  HR.  §  74.  —  Fr.  Meier  im  Centralorgan  f.  H.=u.
  WR.  Bd.  VII,  S.  19  ff.  Gareis.

Accrescenz  (Anwachsung,  Zuwachs,  accroissement,  Th.  1I.  S.  455),  ein  Rechtsbegriff,
  der  im  engsten  Sinne  dem  Erb-R.,  im  weiteren  auch  anderen  Rechtsmaterien
  angehört.  Zunächst  nämlich  bezeichnet  accrescere,  synonym  mit  accedere,
den  Zuwachs  zum  Hauptgegenstande  eines  Rechts,  welcher  diesen  von  Außen  her
vergrößert,  vermehrt;  sodann  aber  und  zwar  technisch  den  Zuwachs  von  Innen
heraus,  d.  h.  die  Erweiterung  des  ideellen  Antheils  eines  Mitberechtigten  unter
mehreren  an  sich  auf  das  ganze  Recht  berechtigten  Personen  um  den  Antheil  des
bezw.  der  bis  dahin  konkurrirenden  Mitberechtigten,  welche  Erweiterung  ipso  jure
erfolgt.  Indem  der  Quotentheil  des  Ausfallenden  für  diesen  entfällt,  wächst  derselbe
eben  dadurch  von  Rechtswegen  dem  ersteren  an  (jus  accrescendi).  Da  aber  dessen
Recht  schon  an  sich  auf  das  Ganze  ging,  sollte  man  genauer  von  non  decrescere
(Nichtabwachsungsrecht)  reden.  Bestrittene  Fragen  sind,  ob  auch  unter  Miteigenthümern
  nach  älterem  Röm.  R.  der  von  Einem  derelinquirte  Antheil  dem  Anderen
angewachsen  sei,  und  inwiefern  das  heutige  Priv.  R.  anderweite  Mitberechtigungen
mit  eventuellem  Gesammtrecht  jedes  Einzelnen  aufzuweisen  habe.  Im  engsten  Sinn
ist  A.-Recht  ein  Begriff  des  Erb-R.  Die  erbrechtliche  Anwachsung,  deren  Gegenstand
  eine  Erbschaft  oder  ein  Vermächtniß  bildet,  findet  nach  Röm.  R.  statt:
1)  unter  Miterben,  und  zwar  hier  als  Konsequenz  der  Universalsuccession  und
der  Einheit  des  Nachlasses,  indem  jeder  von  mehreren  neben  einander  zur  Erbschaft
Berufenen  zur  Repräsentation  der  vermögensrechtlichen  Persönlichkeit  des  Erblassers,
folglich  zur  Gesammterbfolge  berufen  ist,  und  eine  Theilung  in  die  Erbschaft  nur
durch  das  Zusammentreffen  der  mehreren  Miterwerber  bewirkt,  das  Erbrecht  eines
jeden  nur  durch  die  Koexistenz  der  Miterben  beschränkt  wird  (tota  hereditas  singulis
data,  partes  concursu  fiunt;  invito  duodue  accrescit  portio;  portio  portioni  acerescit).
  Wird  demnach  von  mehreren  Miterben,  denen  zusammen  die  Erbschaft
deferirt  worden,  einer  nicht  Erbe,  so  kann  die  Anwachfung  des  erledigten  Erbtheils
weder  vom  Testator  verboten,  noch  von  dem  anderen  erwerbenden  oder  erworben
habenden  Miterben  vermieden  werden;  dieselbe  tritt  ferner  auch  noch  nach  dessen
Ableben  für  seine  Erben  ein.  Nur  durch  einen  Transmissions=  bezw.  Indignitätsfall
  und  durch  Substitution  wird  die  A.  ausgeschlossen.  Dem  anwachsenden  Erbtheil
  folgen  ohne  Weiteres  alle  dessen  jura  wie  onera,  soweit  nicht  etwa  der  Erblasser
  ein  Vorrecht  oder  eine  Belastung  ausschließlich  dem  nunmehr  ausgefallenen
Erben  zugewiesen  hatte.  Die  Anwachfung  ist  rechtliche  Nothwendigkeit  a)  bei
der  Intestaterbfolge;  die  vakante  Portion  kann  nicht  an  Erben  der  folgenden  Grade
und  Klassen  fallen,  da  diese  durch  die  Existenz  von  Erben  der  vorgehenden  Klasse
noch  immer  ausgeschlossen  sind;  der  Zuwachs  kommt  zunächst  nur  den  in  demselben
Stamm  oder  derselben  Linie  stehenden  Personen,  und  erst  nach  Ausfall  aller  dieser
den  übrigen  Miterben  zugute.  Ebenso  b)  bei  testamentarischer  Erbfolge,  denn  die
Intestaterben  find  durch  die  Existenz  von  testamentarischen  ausgeschlossen.  Anders
        <pb n="44" />
        Accurfius.  41

nur  für  den  Soldatennachlaß;  es  wäre  denn  daß  auch  hier  Anwachsung  dem  erkennbaren
  Willen  des  Testators  entspräche.  Hat  der  Testator  einige  seiner  Erben  konjungirt
  d.  h.  zu  einem  und  demselben  Erbtheil  berufen  (re  conjuncti),  sei  es  zugleich
  in  Einer  Satzverbindung  (re  et  verbis  conjuncti)  oder  nicht,  so  tritt  bei  dem
Ausfallen  eines  der  so  Verbundenen  die  Anwachsung  zuvörderst  nur  zu  Gunsten  der
conjuncti  ein;  wogegen  eine  blos  der  Kürze  halber  gebrauchte  Kollektivbezeichnung
(sog.  verbis  conjunctio)  ein  solches  Vorzugsrecht  nicht  begründet.  Jenes  Vorzugsrecht
  innerhalb  des  jus  accrescendi,  nicht  dieses  selbst,  wurzelt  im  Willen  des
Erblassers.  Die  durch  Anwachsung  bewirkte  Vergrößerung  eines  Erbtheils  kommt
im  Zweifel  auch  dem  Universalfideikommissar  (Anwärter)  zugute;  ob  auch  dem
Erbschaftskäufer,  ist  eine  Frage,  deren  Antwort  nur  der  konkreten  Intention  der
Kontrahenten  entnommen  werden  sollte;  das  Preuß.  A.  LR.  und  das  Oesterr.  BGB.
aber  bejahen  sie  schlechthin.  Die  A.  bei  Erbfolge  gegen  ein  Testament  (Th.  I.  S.  460)
erledigt  sich  theils  nach  den  für  die  Intestaterbfolge  angegebenen  Regeln,  theils
durch  die  Wirkung  der  betreffenden  Anfechtungsklage.  2)  Unter  Vermächtnißnehmern,
  als  bloßen  Singularsuccessoren  des  Erblassers,  gilt  an  und  für  sich
kein  A.  R.  (der  Gegenstand  des  vakanten  Vermächtnisses  verbleibt  dem  Onerirten).
Doch  kann  dasselbe  hier  ausnahmsweise  durch  den  Willen  des  Testators  begründet
werden.  Dies  ist  der  Fall,  wenn  er  Mehrere  zu  Einem  Vermächtnisse  verbunden
hat  (collegataril,  Mitvermächtnißnehmer),  und  zwar  re  oder  gar  re  et  verbis:
während  auch  hier  eine  bloße  Wortverbindung  (verbis  tantum  conjunctio)  nicht
genügt.  Bei  wirklichem  Mitvermächtniß  erweitern  sich  die  Antheile  der  übrigen
durch  das  Ausfallen  des  einen  Theilhabers  nach  den  beim  Miterbrecht  erörterten
Grundsätzen;  nur,  daß  im  Zweifel  den  re  et  verbis  conjunctis  unter  sich  ein  vorzugsweises
  A.R.  zusteht.  Eigenthümlich,  und  vielleicht  auf  der  rechtlichen  Untheilbarkeit
  und  thatsächlichen  Dauer  des  Gegenstandes  beruhend,  ist  die  Bestimmung
für  das  Vermächtniß  des  Nießbrauchs,  daß  hier  A.  für  die  Kollegatare  auch  dann
eintritt,  wenn  der  nachher  Ausgefallene  den  Ususfruktus  bereits  erworben  hatte.  —
Dem  Deutschen  R.,  welches  ursprünglich  kein  Erb-R.  im  Sinne  der  Universalsuccession,
  vielmehr  nur  Succession  in  die  einzelnen  Gegenstände  kannte,  mußte
demgemäß  der  Begriff  des  Erbanwachsungsrechts  fremd  bleiben,  bis  an  der  Hand
des  rezipirten  Röm.  Erb-R.,  namentlich  des  testamentarischen,  auch  dieser  mit
obigen  Folgesätzen  sich  einbürgerte.  Nunmehr  konnte  nach  Ausbildung  eines  vertragsmäßigen
  Erb-R.  im  späteren  Mittelalter  die  Frage  entstehen,  ob  auch  unter
diesen  Vertragserben  selbst,  wenn  dieselben  nicht  geradezu  conjunctim  eingesetzt  sind,
A.  eintrete;  was  von  Einigen  (auch  vom  Preuß.  LR.  und  vom  Sächs.  BGB.)  bejaht,
  richtiger  aber  verneint  wird.  Das  Preuß.  R.  hat,  obgleich  es  die  Regel:
nemo  pro  parte  testatus  etc.  verwirft,  das  Recht  des  „Zuwachses“  im  Allgemeinen
anerkannt,  doch  mit  der  Modifikation,  daß  der  Testator  den  Zuwachs  verbieten
kann,  in  welchem  Falle  die  erledigte  Erbportion  an  die  Intestaterben  fällt.  Ganz
ähnlich  das  Sächs.  BGB.,  jedoch  so,  daß  hier  unter  Testamentserben  überhaupt  nur
dann  A.  eintritt,  wenn  Mehrere  „ohne  Angabe,  wieviel  ein  Jeder  erhalten  soll“,
eingesetzt  sind.  Nach  dem  Oesterr.  BGB.  tritt  A.  ein,  wenn  die  Erben  ohne  Theilbestimmung
  oder  allgemein  zu  gleichen  Theilen  berufen  sind.

Lit.:  Baumeister,  Das  Accr.-R.  unter  Miterben  rc.,  1829.  —  Maver,  Das  N.  der
Anw.  2c.,  1835.  —  Baron,  Gesammtrechtsverhältnisse,  S.  65  ff.  u.  §  40.  —  Windscheid,
Lehrbuch,  III.  88  603  ff.  —  I.  53  §  1  D.  29,  2.  I.  80  D.  32.  C.  6.  10.  51.  —  Preuß.
A.  R.  I.  11,  §§  458  ff.  I.  12,  §§  45,  281,  285  ff.,  366  ff.,  645.  —  Oesterr.  BGB.  §  560  ff.,
689,  1279.  —  Sächs.  BGB.  §§  2269  ff.,  2373,  2431  ff.,  2507,  2511,  2551.  —  C.  civ  a.  724,
785,  1044  ff.  —  Mommsen,  Erbr.-Entw.  8§  234  ff.,  379  ff.  Schütze.

Accursius  (Franciscus?)  Accorso,  5  1182  zu  Bagnola  bei  Florenz,

Sohn  eines  Bauern,  Schüler  und  Kollege  Azo's;  7  1258.
Ueber  seine  Schriften  vgl.  Savigny  V.  262—305.  —  Bethmann-Hollweg  VI.  11.
12.  —  Dante,  Inferno,  XV.  v.  110.  —  Encykl.  128.  —  Claussen.  Diss.  denuo  edendae
        <pb n="45" />
        412  Achenwall  —  Acdictio  in  diem.

Acc.  glossae  specimen,  Hal.  1828.  —  Ueber  die  Zeit  der  Abfassung  seiner  glossa,  die  in  den
Gerichtshöfen  geetzliches  Ansehen  erhielt,  val.  Ztschr.  f.  Rgesch.  XII,  316.  Z  ç

Sein  Sohn  erster  Ehe,  Franciscus,  6  1225  zu  Bologna,  ging  mit
Eduard  I.  von  England  nach  London,  bekam  in  Oxford  eine  Aula,  kehrte  1282

ogna  zurück,  V  1293.

nach  Vologna,  zurüc  „  D.  novum.  Vgl.  Savigny,  V.  306—323,  351.  —  Gundermann,
  Engl.  Priv.R.,  1864,  S.  81.  —  Stintzing,  Gesch.,  S.  61.  ç

Sein  Sohn  zweiter  Ehe,  Cervottus,  3  1240,  bekleidete  in  Bologna  öffentliche
  Aemter  u.  schrieb  (schlechte  2)  Glossen  zu  denen  seines  Vaters,  die  als  Cervottinae
  sprüchwörtlich  wurden,  7  1287.  Vgl.  Savigny,  V.  323—330.

Ein  anderer  Sohn  zweiter  Ehe,  Wilhelmus,  5  1246,  wurde  Doktor,  aus
der  Verbannung  zurückgekehrt  auditor  Rotae,  canonicus  zu  Florenz,  7  gegen  1314.

Er  schrieb:  Casus  longi  Institutionum.  —  Casus  zum  Codex  u.  Quaestiones.
Lit.:  Savigno,  V.  331—337,  319.  —  Stintzing,  Gesch.,  S.  54,  61.
Teichmann.

Achenwall,  Gottfried,  5  20.  X.  1719  zu  Elbing,  lehrte  zu  Marburg,
seit  1748  zu  Göttingen  Geschichte,  Natur=  und  Völkerrecht,  F  1.  V.  1772.

„Vater  der  Statistik“.

Schriften:  Stoaatsverfassung  d.  Eur.  Reiche,  Gött.  1752,  7.  A.  1790—1798.  —  Jus
naturase  1756,  7.  A.  1781.  —  Die  Staatsklugheit  nach  ihren  ersten  Grundsätzen,  1761,
4.  A.  1779.

Lit:  Mohl  I.  332.  III.  648.  —  Bluntschli,  Gesch  d.  Allg.  Staats-R.  426—431.  —
Bluntschli,  Staatswörterbuch  X.  412  ff.  —  Allg.  Deutsche  Biographie  I.  30.  —  v.  Oettingen,
  Moralstatistik  I.  91  ff.  —  Haushofer,  Lehrb.  der  Statistik,  1V—15.  —  Ompteda
I.  359,  II.  386,  416,  III.  107,  109,  257.  Teichmann.

Adamäns,  Dietrich,  von  Schwalenberg,  Lippe-Detmold,  wirkte  in  Paris
auf  dem  Collége  Royal  de  Cambrai,  F  1540  zu  Löwen.  Er  besforgte  die  erste
Ausgabe  des  Harmenopulos  (Paris  1540),  gab  Noten  zur  Craeneveldt'schen  Uebersetzung
  des  Procop,  und  schrieb  eine  Abhandlung  de  insula  Rhodo  et  militarium
ordinum  institutione.

Lit.:  Foppens.  Bidliotheca  belgica  II.  115.  —  Abelung,  I.  193.  —  Haubold,
Institutiones  litterariae  II,  §  34.  Rivier.

Addictio  in  diem,  ein  sog.  pactum  adsectum,  ist  die  den  Hauptvertrag  bedingende
  Nebenabrede,  daß  einem  oder  beiden  Kontrahenten  erlaubt  sei,  den  Verriag
  aufzuheben,  wenn  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  sich  ein  anderer  Kontrahent
  finden  sollte,  der  das  gleiche  Geschäft  mit  vortheilhafterem  Gebot  einzugehen
  bereit  ist.  Es  finden  daher  die  Grundsätze  von  Bedingungen  auf  sie
Anwendung.  Sie  kommt  am  häufigsten  vor  bei  dem  Kauf  zu  Gunsten  des
Verkäufers  und  kann  als  Suspensiv=  oder  Resolutiv-Bedingung  gefaßt  werden;
im  Zweifel  ist  sie  letzteres  (ebenso  das  B#B.  für  d.  K.  Sachsen).  Die  Bedingung
  ist  eingetreten,  wenn  ein  vortheilhafterer  Antrag  dem  Berechtigten
gemacht  und  von  ihm  angenommen  ist;  vortheilhafter  ist  jede  günstigere
Bedingung,  z.  B.  auch  kürzere  Frist  oder  günstigerer  Ort  der  Preiszahlung,  nicht
aber  bloßer  Verzicht  auf  die  dem  früheren  Käufer  anheimfallenden  Früchte.
Mehrere  Verkäufer  müssen,  wenn  nicht  jeder  nur  seinen  Theil  verkaufte,  einstimmig
  den  neuen  Käufer  annehmen.  Erfolgt  in  der  Frist  die  Annahme  desselben
  nicht  unbedingt,  sondern  z.  B.  wieder  mit  a.  i.  d.,  so  ist  die  Bedingung
nicht  eingetreten  und  der  erste  Kauf  wird  perfekt.  Der  erste  Käufer  hat  das
Recht,  in  das  Gebot  des  zweiten  einzutreten  (bestritten  ob  er  ihn  nicht  überbieten
müsse)  und  dadurch  seinen  Kauf  aufrecht  zu  erhalten;  er  muß  jedoch  die  aus  dem
ersten  Kauf  bereits  gezogenen  Nutzungen  unter  Abzug  der  verwendeten  Kosten  und
Zinsen  des  bezahlten  Preises  dem  Verkäufer  restituiren.  Den  Grundsätzen  über
Bedingungen  gemäß  verlieren  vor  ihrem  Eintritt  getroffene  Verfügungen  des
        <pb n="46" />
        Adel.  43

Käufers  mit  demselben  ihren  rechtlichen  Bestand;  für  den  Fall  der  Resolu—
tivbedingung  ist  dies,  wie  bei  Resolutivbedingungen  überhaupt,  bestritten.  —
Nach  Preuß.  A.  LR.  wird  bei  dem  „Vorbehalt  des  besseren  Käufers“
Suspensiv-  und  resp.  Resolutivbedingung  vermuthet,  je  nachdem  derselbe  vor-  oder
nach  der  Uebergabe  verabredet  ist.  Das  BGB.  für  das  K.  Sachsen  bestimmt
an  Stelle  nicht  verabredeter  Fristen  gesetzliche,  für  das  bessere  Gebot  von
3  Tagen  resp.  1  Jahr  bei  be=  resp.  unbeweglichen  Sachen,  für  die  Erklärung  des
Käufers  von  8  Tagen.  Der  C.  civ.  enthält  keine  besonderen  Bestimmungen.

Lit.  D.  18,  2.  de  in  diem.  add.  —  Preuß.  A.  LR.  I.  11.  §§  272—294.  —  BG.  für
das  Königr.  Sachsen  §&amp;amp;  1111—1117,  1140.  A.  S.  Schultze.

Adel  (Th.  I.  S.  485  ff.  848).  Dieser  Stand  hat  einen  sehr  verschiedenartigen
Charakter  nach  den  beiden  Hauptarten,  in  denen  er  in  Deutschland  auftritt.  Es
wird  unterschieden  hoher  und  niederer  A.

Der  hohe  A.  ist  der  Inbegriff  der  souverainen  Häuser  und  der  mediatifirten
Familien,  d.  h.  der  Familien,  welche  zu  den  Zeiten  des  alten  Deutschen  Reichs
Reichsstandschaft  hatten  und  zugleich  sich  im  Besitz  von  reichsunmittelbarem  Lande
befanden,  über  welches  ihnen  die  Landeshoheit  zustand,  im  Jahre  1806  aber  oder
später  der  Hoheit  eines  souverainen  Fürsten  unterworfen  wurden.  Die  rechtliche
Stellung  der  mediatisirten  Familien  ist  durch  die  Bundesakte  Art.  14  normirt
worden;  und  es  hat  dieselbe  auch  keine  Aenderung  durch  die  Auflösung  des
Deutschen  Bundes  erfahren,  wennschon  ihr  dadurch  die  bundesrechtliche  Garantie
entzogen  und  sie  nicht  nur  der  Einwirkung  der  neuen  Reichsgesetzgebung,  sondern  auch
der  Partikulargesetzgebung  unterworfen  ist.  Nach  der  Bundesakte  steht  diesen  Familien
insbesondere  das  R.  der  Ebenbürtigkeit  mit  den  Souverainen  zu,  während  ihnen  der
niedere  A.  und  der  Bürgerstand  nicht  ebenbürtig  ist.  Die  Häupter  derselben  sind
die  ersten  Standesherren  in  dem  Staat,  zu  welchem  sie  gehören,  die  Familien  aber
bilden  die  privilegirteste  Klasse  in  demselben,  namentlich  hinsichtlich  der  Besteuerung,
  sind  vom  Militärdienst  befreit  und  haben  einen  privilegirten  Gerichtsstand.
Es  ist  ihnen  das  R.  der  Autonomie  eingeräumt  und  die  Aufrechterhaltung  der
früher  von  ihnen  errichteten  autonomischen  Dispositionen  garantirt.  Auf  ihren
Besitzungen  steht  ihnen  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit,  der  Ortspolizei,  der
Aufficht  in  Kirchen=  und  Schulsachen  und  über  milde  Stiftungen  zu,  jedoch  nach
Vorschrift  der  Landesgesetze  und  unter  der  Oberaufficht  der  Regierungen.  Von
diesen  Vorrechten  sind  durch  die  Reichsgesetzgebung  der  privilegirte  Gerichtsstand  in  streitigen
  Rechtssachen  und  die  eigene  Gerichtsbarkeit  beseitigt;  dagegen  ausdrücklich  anerkannt
  die  Befreiung  vom  Militärdienst  (Reichs-Wehrges.  v.  9.  Nov.  1867  §  10.  Die
Familie  des  hohen  A.  ist,  wennschon  dies  nicht  unbestritten  ist,  als  eine  juristische
Person,  als  Korporation  aufzufassen,  welche  durch  die  männlichen  Familienglieder,
die  Agnaten,  repräsentirt  wird.  Denselben  gehört  das  Eigenthum  an  den  Objekten
  des  Familienvermögens.  Verfügungen  über  die  Substanz  desselben  find
daher  nur  möglich  durch  einen  Beschluß  der  Familie.  Die  Form,  in  welcher
autonomische  Bestimmungen  (Hausgesetze)  erlassen  werden,  ist  heutzutage  regelmäßig
die  des  Vertrags,  der  einen  übereinstimmenden  Beschluß  sämmtlicher  selbständigen
Agnaten  voraussetzt.  Alsdann  bindet  derselbe  alle  Familienglieder,  einschließlich
der  künftigen  Generationen,  bis  er  auf  verfassungsmäßigem  Wege  wieder  ausgehoben
  ist.  Früher  wurden  derartige  autonomische  Verfügungen  auch  einseitig  vom
Haupt  der  Familie  erlassen,  solche  waren  aber  ’nur  für  die  Deszendenz  desselben
verbindlich.  Nach  der  Bundesakte  sind  die  neu  erlassenen  Hausgesetze  dem  Souverain
vorzulegen  und  bei  den  höchsten  Landesstellen  zur  allgemeinen  Kenntniß  und
Nachachtung  zu  bringen;  doch  bedürfen  dieselben  landesherrlicher  Bestätigung  nicht.
Zum  Zweck  der  Erhaltung  des  Glanzes  und  Ansehens  des  Hauses  gilt  in  den
hochadeligen  Häusern  durchweg  das  Prinzip  der  Individualsuccession,  vermöge
        <pb n="47" />
        44  Adel.

deren  die  Benutzung  und  Verwaltung  des  Familienvermögens  immer  nur  Einer
Person  auf  Grund  des  ErbR.  zusteht,  wogegen  die  übrigen  Agnaten  nur  geringe
Antheile  an  den  Einkünften  des  Familienvermögens  erhalten,  welche  in  der  Regel
als  Apanage  erscheinen.  Auch  gilt  stets  agnatische  Succession,  so  daß  die  weiblichen
  Familienglieder  und  deren  Desgzendenten,  die  Kognaten  entweder  ganz  von
der  Nachfolge  in  das  Familienvermögen  ausgeschlossen  sind  oder  erst  nach  dem
Aussterben  des  Mannsstamms  zur  Nachfolge  gelangen.  Auch  ein  Anspruch  auf
Apanage  steht  den  Kognaten  nicht  zu,  sondern  nur  den  Töchtern  des  Familienhaupts
  und  der  Agnaten  ein  Anrecht  auf  standesmäßige  Versorgung  und  bei  der
Verheirathung  auf  standesmäßige  Aussteuer.  Der  hohe  A.  wird  allein  erworben
durch  Abstammung  aus  einer  standesmäßigen  Ehe,  d.  h.  einer  Ehe,  bei  welcher  beide
Ehegatten  dem  hohen  A.  angehören,  es  müßte  denn  in  einem  hochadeligen  Haufe
das  Ebenbürtigkeitsprinzip  durch  Hausgesetz  oder  Observanz  ausgegeben,  oder  in
einem  bestimmten  Falle  durch  den  Konsens  der  Agnaten  davon  abgesehen  sein.
Einen  Verlust  des  hohen  A.  giebt  es  nach  der  richtigen  Ansicht  nicht.  Durch
Heirath  mit  einem  nicht  dem  hohen  A.  angehörigen  Manne  tritt  zwar  die  hochadelige
  Frau  in  den  Stand  des  ersteren,  doch  wird  der  hohe  A.  nur  fuspendirt,
nach  Auflösung  der  Ehe  lebt  er  wieder  auf.

Der  niedere  A.  ist  aus  zwei  Elementen  hervorgegangen,  aus  der  Ritterschaft
  und  Denen,  welche  durch  Verleihung  des  Deutschen  Kaisers  oder  des  Landesherrn
  in  diesen  Stand  erhoben  sind.  Der  auf  Verleihung  beruhende  A.  wird  als
Brief.,  Bullen-,  Diplomen--A.  (nobilitas  codicillaris)  bezeichnet,
so  genannt  von  dem  Adelsbrief,  in  welchem  die  Verleihung  ausgesprochen  wird.
Bei  dem  niederen  A.  wird  alter  und  neuer  A.  unterschieden.  Vom  alten  A.
spricht  man  dann,  wenn  demselben  durch  eine  Reihe  von  Generationen  hindurch
die  beiderseitigen  Aszendenten  einer  Person  angehört  haben.  Von  dem  alten  A.
ist  verschieden  der  Uradel.  Es  ist  dies  der  A.,  der  auf  unvordenklicher  Verjährung
beruht,  wobei  es  nicht  in  Betracht  kommt,  ob  auch  die  weiblichen  Aszendenten
dem  A.  angehört  haben.  Der  etwa  erforderliche  Beweis  des  A.  wird  die  Adelsprobe,
  der  des  alten  A.  die  Ahnenprobe  genannt.  Besondere  Vorrechte  kommen
dem  niederen  A.  heutzutage  nicht  zu,  weder  politische  noch  civilrechtliche.  Man
hat  zwar  in  letzterer  Hinsicht  den  Anspruch  auf  eine  besondere  Titulatur  oder
wenigstens  das  dem  Familiennamen  vorzusetzende  Wort  „von“,  das  Wappenrecht
und  das  Recht  der  Autonomie  angeführt.  Allein  das  Wort  „von“  ist  kein  unterscheidendes
  Merkmal  des  nicht  titulirten  niederen  A.;  denn  es  giebt  sowol  adelige
Familien,  welche  sich  desselben  nicht  bedienen,  als  bürgerliche  Familien,  welche
dasselbe  mit  ihrem  Namen  verbinden.  Auch  das  Wappernrecht  ist  kein  ausschließliches
  Recht  des  A.,  indem  auch  bürgerliche  Familien  von  jeher  eigene  Wappen
geführt  haben.  Die  Autonomie  endlich  steht  dem  niederen  A.  gar  nicht  zu.  Das
Recht,  Familienfideikommisse  zu  errichten,  ist  nicht  als  Ausfluß  der  Autonomie  zu
betrachten,  sondern  ist  eine  Folge  der  allgemeinen  Handlungsfähigkeit.  Dasselbe
ist  daher  auch  keineswegs  ein  Vorrecht  des  A.,  sondern  steht  einer  jeden  handlungsfähigen
  Person  zu.  Dies  gilt  sowol  nach  Gem.  R.,  als  nach  den  Part.  R.,  wenn
auch  das  Bayer.  Edikt  über  die  Familienfideikommisse  vom  26.  Mai  1818  (8  1)
Familienfideikommisse  nur  zum  Vortheil  adeliger  Personen  und  Familien  errichten
läßt.  Der  niedere  A.  wird  erworben  durch  Geburt  und  durch  landesherrliche
Verleihung.  In  ersterer  Hinsicht  wird  eheliche  Abstammung  von  einem  adeligen
Vater  vorausgesetzt;  der  Stand  der  Mutter  ist  irrelevant.  Die  Legitimation  hat
beim  niederen  A.  die  gewöhnlichen  Wirkungen.  Rücksichtlich  der  legitimatio  per
subseduens  matrimonium  wird  dies  allgemein  zugegeben,  bei  der  legitimatio  per
reserihtum  principis  leugnen  es  einige  Schriftsteller,  jedoch  ohne  stichhaltigen
Grund.  Partikularrechtlich  ist  allerdings  der  letzteren  diese  Wirkung  abgesprochen
worden  #Bayer.  A.-Ed.  v.  26.  Mai  1818  §  2).  Verloren  geht  der  niedere  A.
        <pb n="48" />
        Ademtion  der  Legate.  45

durch  Heirath  einer  adeligen  Frau  mit  einem  nichtadeligen  Manne.  Durch  Verzicht
  wird  derselbe  nicht  aufsgehoben,  obwol  dies  vielfach  behauptet  und  auch
partikularrechtlich  vorgeschrieben  ist  (Bayer.  A.-Ed.  §  18);  ebenso  wenig  durch
Nichtgebrauch,  wennschon  bei  längerem  Nichtgebrauch  die  Anerkennung,  ja  wenn
in  Folge  davon  die  Existenz  desselben  überhaupt  zweifelhaft  geworden,  die  Erneuerung
  von  Seiten  des  Landesherrn  nothwendig  werden  kann.  Er  geht  ferner
nach  Gem.  R.  nicht  verloren  durch  Betreibung  eines  niederen  Gewerbes,  obgleich
  partikularrechtlich  solche  Vorschriften  sich  finden  (Preuß.  LR.  Th.  II.
Tit.  9  88  81,  82,  beseitigt  durch  das  Edikt  v.  9.  Oktober  1807  §  2;s  das
Bayer.  A.-Ed.  §  21  suspendirt  den  A.);  endlich  auch  nicht  durch  Verurtheilung
wegen  Verbrechen  (vgl.  RStraf  GB.  §  33);  doch  ist  partikularrechtlich  auch  dies
angeordnet  (Bayer.  A.-Ed.  §  17).

Zu  dem  niederen  A.  ist  auch  zu  rechnen  die  ehemalige  reichsunmittelbare
Ritterschaft.  Zwar  gewährt  die  Deutsche  Bundesakte  Art.  14  derselben  das  Recht
der  Autonomie  und  spricht  den  Begüterten  Landstandschaft,  Patrimonial=  und
Forstgerichtsbarkeit,  Ortspolizei,  Kirchenpatronat  und  privilegirten  Gerichtsstand  zu.
Doch  sollen  bereits  nach  ihr  diese  Rechte  nur  nach  Vorschrift  der  Landesgesetze  ausgeübt
  werden.

Der  A.  ist  regelmäßig  ein  Geburtsstand,  es  giebt  aber  auch  einen  persönlichen
  A.,  der  nicht  auf  die  Deszendenten  übertragen  wird.  Zu  den  Zeiten  des
alten  Reichs  hatten  den  hohen  persönlichen  A.  die  geistlichen  Fürsten,  den  niederen
die  Doktoren  der  Rechte.  In  der  neueren  Zeit  ist  dieser  niedere  persönliche  A.
nach  einigen  Landesrechten  die  Folge  gewisser  Orden  und  Aemter  (s.  Bayer.
A.-Ed.  §  5).

Lit.:  Heffter,  Die  Sonderrechte  der  souverainen  und  der  mediatisirten,  vormals  reichsständischen
  Häuser  Deutschlands,  Berlin  1871.  —  Göhrum,  Geschichtl.  Darstell.  der  Lehre  von
der  Ebenbürtigkeit,  2  Bde.,  Tübingen  1846.  —  Kohler,  Handb.  des  Privatfürstenrechts  der
mittelbaren  Fürsten  und  Grafen,  Sulzbach  1832.  —  Kohler,  Die  staatsrechtl.  Verhältnisse  des
mittelbar  gewordenen,  vormals  reichsständ.  A.  in  Deutschland,  Sulzbach  1844.  —  Beseler,
Ueb.  d.  Stellung  des  Bürgerl.  Gesetzb.  Deutschlands  zu  dem  Familienrechte  des  hohen  Adels,
Berl.  1877.  —  Grünhuts's  Zeitschr.  f.  d.  Priv.=  u.  öff.  R.  der  Gegenwart  V.  S.  229—259
(Mejer),  S.  540—556  (Beseler),  S.  557—599  (Gierke),  VI.  S.  201—210  (Mejer).
—  Zöpfl,  Staatsrecht,  5.  Aufl.  Bd.  II.  §  307  ff.,  323  ff.  —  Rönne,  Preuß.  Staatsrecht,  I,
2,  §  107,  108.  Lewis.

Ademtion  der  Legate  (Th.  I.  S.  459)  heißt  deren  einfache  Wiederaufhebung
(Entziehung)  durch  den  deutlich  erkennbaren  Willen  des  Testators,  Translation
(Uebertragung)  der  Widerruf  durch  Errichtung  eines  neuen,  an  Stelle  des  aufgehobenen,
  mit  Aenderung  der  Subjekte  oder  des  Objekts.  Beides  ist  gemeinrechtlich
an  keine  Form  gebunden.  Bestritten  ist,  ob,  wenn  ungewiß,  welches  unter
mehreren  Vermächtnissen  widerrufen  worden,  alle  oder  keines  aufgehoben  sei.
Letztere  Meinung,  welche  das  Sächs.  BGB.  ausdrücklich  billigt,  scheint  auch  die
quellengemäßere.  Die  Frage  nach  dem  Verhältnisse  der  negativen  und  positiven
Wirkung  einer  Translalion  ist  reine  quaestio  voluntatis.  Nach  Preuß.  R.  erfolgt
der  Widerruf  mündlich  vor  einem  Notar  und  zwei  Zeugen,  schriftlich  durch  eigenhändig
  geschriebenen  und  unterschriebenen  Aufsatz;  nach  Sächs.  BGB.  durch  Erklärung
  vor  Gericht  oder  zwei  Zeugen,  durch  formlose  Schrift  nur  dann,  wenn
der  Widerruf  letztwillig  vorbehalten  war.  Wie  das  Franz.  R.,  so  bestimmt  auch
das  Oesterr.  keine  besondere  Form  für  Widerruf  oder  Aenderung  des  Vermächtnisses
  als  solchen.

it.:  i  ächtn.,  I.  S.  429  ff.  —  Windscheid,  Lehrb.  III.  §  640.  —  I.  2,
21.  wi  Robbirze  Bermäch  I.  12.  88  "  ff.  —  Tasch  ons  717.  —  Sächs.  BG.
§§  2412  ff.  Verordn.  v.  9.  Januar  1865  88  2  ff.  —  C.  civ.  a.  1035  ff.  —  Mommsen,  Erbr.=Entw.
  §§  362  ff.  Schütze.
        <pb n="49" />
        46  Adjudikation.

Adjudikation  bedeutet  im  Allgemeinen  jede  richterliche  Ueberweisung.  Insbesondere
  wird  darunter  verstanden:  1)  der  Spruch  des  Prozeßrichters,  welcher  das
streitige  Recht  des  Klägers  als  vorhanden  feststellt  und  ihm  den  Gegenstand  desselben
  zuerkennt  (1.  12  pr.  D.  qui  pot.  I.  16  §  5  D.  de  pign.  et.  hyp.).  2)  Der
Spruch  des  Exekutionsrichters  (addictio),  wodurch  dieser  bei  den  Römern  den  verurtheilten,
  aber  trotzdem  nicht  zahlenden  Schuldner  dem  Gläubiger  zur  Abführung
in  die  Schuldhaft  zusprach  (Gai  III.  §  189.  Näheres  bei  Bethmann-Hollweg,
  Civ.Prz.,  II.  §  113).  3)  Der  Spruch  des  Theilungsrichters,  welcher  zur
Auflösung  einer  unter  den  Parteien  bestehenden  Gemeinschaft  das  Recht  der  einen  von
ihnen  an  die  andere  oder  die  Rechte  beider  an  einen  Dritten  überträgt,  1.  36  D.  fam.
herc.  Im  Röm.  Formularprozesse  wurde  der  Geschworene  dazu  durch  einen  besonderen,
  in  seiner  Instruktion  enthaltenen  Satz:  quantum  adjudicari  oportet,  adiudicato
  ermächtigt  (Gai  IV.  42).  Daher  hieß  auch  dieser  Formeltheil  selbst  adiudicatio,
  im  Gegensatz  zu  den  drei  anderen  ordentlichen  Bestandtheilen:  demonstratio.
  intentio,  condemnatio.  Während  diese  letzteren  in  den  verschiedensten  Klagsormeln
  vorkamen,  war  die  adiudicatio  den  drei  Theilungsklagen  eigenthümlich.
Bal.  Bethmann-Hollweg,  II.  8  87  a.  E.  Im  Justin.  R.  ist  eine  adiudicatio
  als  pars  formulae  nicht  mehr  möglich,  dagegen  die  materielle  Natur  des
Theilungsspruchs  unverändert  geblieben.  Der  Inhalt  desselben  kann  nun  sehr  verschieden
  sein,  indem  der  Theilungsrichter  ganz  freie  Hand  hat,  je  nach  den  Umständen
  die  Auseinandersetzung  zu  bewirken.  Er  kann  entweder  die  den  Parteien
gemeinsam  zugehörige  Sache  reell  zerlegen  und  jedem  Genossen  eins  der  nunmehr
selbständigen  Stücke  als  Alleineigenthum  zuweisen  oder  die  ganze  Sache  einem  einzelnen
  Genossen  überlassen  und  diesen  dafür  zu  einer  Abfindung  des  andern  in
Geld  verurtheilen  (§  5  J.  de  off.  ind.  I.I.  1.  3.  C.  comm.  div.).  Bei  einer  Mehrheit
gemeinsamer  Gegenstände  wird  die  Abfindung  gewöhnlich  in  der  Art  bewirkt  werden,
daß  der  eine  derselben  diesem,  der  andere  jenem  Genossen  ganz  zugewiesen  wird
(*  4  J.  de  ofl.  ind.).  Der  Richter  kann  aber  auch  ferner  nach  vorgängiger  Versteigerung
  die  Sache  an  einen  Dritten  adjudiziren  und  den  Erlös  unter  den  Parteien
  theilen  (1.  3  C.  cit.).  Und  er  kann  endlich  auch  neue  dingliche  Rechte,  welche
bis  dahin  noch  nicht  bestanden,  z.  B.  einen  Nießbrauch,  zu  Gunsten  des  einen  oder
des  anderen  Genossen  an  der  Sache  bestellen  (I.  6  §  10  D.  comm.  div.);  ja  bei
Erbschaftsregulirungen  darf  er  zur  Ausgleichung  der  Antheile  seinen  Spruch  sogar
auf  die  zum  Nachlaß  gehörigen  Obligationen  erstrecken  (1.  3  D.  fam.  herc.).  In
derselben  Weise  wie  das  Eigenthum  können  auch  alle  anderen  Rechte,  welche  sich
zum  Gegenstand  eines  Theilungsverfahrens  eignen,  eventuell  wenigstens  deren  Ausübung,
  durch  A.  übertragen  werden,  so  namentlich  Nießbrauch,  Pfandrecht  u.  dgl.  m.
Vgl.  1.  7  D.  comm.  div.  In  allen  diesen  Fällen  wirkt  die  A.  einen  sofortigen  Uebergang
  des  zugesprochenen  Rechts  auf  den  Adjudikatar,  ohne  daß  es  erst  einer  Besitzergreifung
  bedarf  (X  7  J  de  oft.  ind.).  Doch  kann  das  Recht  auf  diesen  natürlich  nur
übergehen,  wenn  der  andere  Genosse  selbst  es  hatte,  und  in  dem  Zustande,  wie
dieser  es  hatte  tcum  onere,  1.  17  D.  de  usurp.).  Der  rechtliche  Grund  für  die
durch  A.  vermittelte  Nachfolge  ist  überall  ein  Kauf  oder  Tausch  oder  Innominatvertrag,
  je  nachdem  der  Adjudikatar  für  den  Erwerb  Geld  oder  eine  andere  Sache
oder  Handlung  als  Gegenleistung  gewährt  (1.  1  C.  comm.  utr.  iud.  I.  7  §.  13
D.  comm.  dis.  I.  20  §  3  D.  fam.  herc.  I.  28  C.  fam.  herc.).  Daher  finden
die  gewöhnlichen  Regeln  über  Entwährung,  Verletzung  über  die  Hälfte  und  dgl.
auch  hier  Anwendung  (I.  1.  7.  3.  C.  comm.  utr.  ind.).  Weiteres  bei  Eck,  doppelseitige
  Klagen,  S.  101.—105.  Andere  fassen  den  Rechtserwerb  durch  A.  an  einen
Theilhaber  vielmehr  als  Accrescenz  oder  Konsolidation  (s.  bes.  C.  F.  Koch,  Kommentar
  zu  §  1  A.  LR.  1,  11),  noch  andere  als  Verbindung  von  Accrescenz  und
Permutation  (  Steinlechner,  Juris  communio,  II,  S.  96—113).  Die  Koch'sche  Auffasfung
  ist  zumal  in  Bezug  auf  die  Auseinandersetzung  der  Miterben  auch  vom
        <pb n="50" />
        Adoption.  47

Preuß.  Obertribunal  angenommen  worden,  ohne  Begründung  im  Gesetzbuch.
Vgl.  Göppert,  Beiträge  zur  Lehre  vom  Miteigenthum,  S.  40  ff.  Jedoch  findet
eine  förmliche  A.  nach  Preuß.  R.  nicht  statt,  weil  dies  die  gerichtliche  Theilung
nicht  in  den  Formen  des  Civilprozesses,  sondern  als  Sache  der  freiwilligen  Ge—
richtsbarkeit  verhandelt.  Andererseits  soll  die  Kraft  und  Gültigkeit  einer  durch  den
Richter  vollzogenen  Theilung  nach  den  Regeln  über  rechtskräftige  Erkenntnisse  beurtheilt
  werden  (§§  111—114  A.  LR.  I,  17).  Endlich  heißt  A.  4)  der  bei  der
gerichtlichen  Versteigerung  erfolgende  Zuschlag  der  Sache  an  den  Meistbieter
(Adjudikatar)  zu  Eigenthum.  Mit  Bezug  auf  Anth.  Hoc  ius  zu  1.  14  C.  de  sacros.
eccl.  (nov.  120  c.  6.  §  2)  erfolgte  dieser  Zuschlag  anfangs  nur  gegen  Baarzahlung.
Später  trennte  man  wenigstens  bei  der  Subhastation  vom  Zuschlag  (addictio),  der
fortan  nur  eine  Forderung  begründete,  eine  besondere  A.  als  gerichtliche  Uebergabe
zu  Eigenthum  gegen  Zahlung  des  Preises  (Heimbach  in  Weiske's  RL.,  Art.  Subhastation,
  S.  619).  So  auch  die  Kgl.  Sächs.  Verordnung  über  das  Verfahren  in
nichtstreitigen  Rechtssachen  v.  9.  Januar  1865  §  199.  Das  Preuß.  R.  dagegen
  nimmt  die  A.  gleichbedeutend  mit  Zuschlag  in  dem  Sinne,  daß  dadurch
Eigenthum,  Nutzung,  Gefahr  2c.  auf  den  Käufer  übergehe  (§8  342,  361  A.  LR.
I,  11  Anh.  8§  15),  und  diese  Bedeutung  hat  auch  nach  der  Subhastationsordnung
vom  15.  März  1869  §5  40  das  Zuschlagsurtheil,  auf  welches  dann  nach  §  57
noch  eine  Uebergabe,  d.  h.  Besitzeinräumung  nach  Berichtigung  der  Kaufgelder
folgt.  Dabei  wird  der  Ausdruck  A.  in  der  neueren  Gesetzgebung  durchweg  vermieden,
  in  der  Theorie  aber  nach  wie  vor  gebraucht.  Der  Subhastationsordnung
folgt  das  Preuß.  Gesetz  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
Vermögen  vom  4.  März  1879  §  9,  und  auch  nach  der  R.  CPO.  8§  718  findet
bei  Versteigerung  der  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  abgepfändeten  Mobilien
durch  den  Gerichtsvollzieher  zunächst  ein  Zuschlag  an  den  Meistbieter  und  dann
gegen  baare  Zahlung  die  Ablieferung  der  Sache  statt.  Eck.

 

Adoption  (adoptio)  ist  das  Rechtsgeschäft,  vermöge  dessen  eine  Person  in
die  väterliche  Gewalt  einer  anderen  entweder  von  dem  bisherigen  Inhaber  der
väterlichen  Gewalt  gegeben  wird,  oder  wenn  sie  nicht  in  väterlicher  Gewalt,
sondern  sui  juris  ist,  sich  selbst  giebt;  im  ersteren  Fall  heißt  das  Rechtsgeschäft  A.
im  engeren  Sinn,  im  zweiten  arrogatio.  Die  Wirkung  ist  in  beiden  Fällen,  daß
das  Adoptivkind,  namentlich  auch  in  vermögens=  und  erbrechtlicher  Beziehung,
  so  lange  das  Adoptivverhältniß  besteht,  zu  dem  Adoptirenden  und  dessen
Agnaten  ganz  in  das  Verhältniß  eines  leiblichen  Kindes  tritt.  Justinian  hat
diese  Wirkung  bei  der  A.  im  engeren  Sinn  jedoch  auf  den  Fall  beschränkt,
daß  der  Adoptirende  väterlicher  oder  mütterlicher  Aszendent  des  Adoptirten  ist,
oder  daß  der  einem  Fremden  in  A.  gegebene  Deszendent  noch  in  keinem  unmittelbaren
  Erbverhältniß  zu  seinem  in  A.  gebenden  Aszendenten  steht,  also  z.  B.  der
Enkel  eines  noch  lebenden  Sohnes  in  A.  gegeben  wird.  In  allen  anderen  Fällen  hat  die
A.  im  engeren  Sinne  nur  die  Wirkung,  daß  der  Adoptirte  ein  einseitiges  Erb-R.
  in  das  Vermögen  des  Adoptirenden  erhält,  im  Uebrigen  in  seinem  leiblichen
Verwandtschaftsverhältniß  bleibt.  Jedoch  muß  man  dem  Zweck  der  A.  und  der
blos  erbrechtlichen  Bedeutung  der  justinianeischen  Verordnung  gemäß  auch  in  diesem
Falle  die  Begründung  eines  Respektsverhältnisses  und  den  Uebergang  des  Erziehungsrechtes
  auf  den  Adoptivvater  annehmen  (bestritten).  Die  Neueren  nennen  diese  A.  mit
unvollkommener  Wirkung  a.  minus  plena,  die  A.  mit  voller  Wirkung  a.  pPlena.
—  Die  Voraussetzungen  der  A.  im  Allgemeinen  sind  folgende:  der  Adoptirende
darf  nicht  selbst  unter  väterlicher  Gewalt  stehen,  nicht  Kastrat,  und  muß  mindestens
18  Jahre  (sog.  plena  pubertas)  älter  sein,  als  das  Adoptivkind.  Vormünder  und
Kuratoren  dürfen  ihre  Pflegebefohlenen  nicht  vor  beendeter  Vormundschaft  und
bevor  dieselben  das  25.  Jahr  vollendet  haben,  arrogiren.  Weiber  können  nur
        <pb n="51" />
        15  Aculterinl.

ausnahmsweise  zum  Trost  für  verlorene  Kinder  durch  landesherrliches  Reskript
Kinder  annehmen,  zu  welchen  sie  dann  in  das  Verhältniß  einer  leiblichen  Mutter
reten.  Konkubinenkinde  #(bestritten  ob  heute  uneheliche  überhaupt)  sollen  nicht
von  ihren  natürlichen  Eltern  adoptirt  werden,  sondern  können  Kindesrechte  durch
Legitimation  erlangen.  Für  die  Arrogation  ist  noch  besonders  bestimmt,
daß  der  Arrogirende  in  der  Regel  60  Jahre  alt  sein,  keine  Aussicht  auf  eigene
Kinder  und  einen  triftigen  Grund  zur  Arrogation  haben,  sowie  daß  nicht  ein
Armer  einen  Reichen  arrogiren  soll.  Die  im  älteren  R.  unmögliche  Arrogation.
eines  Unmündigen  ist  vom  Kaiser  Anton.  Pius  unter  lästigen,  heutzutage  auf
die  Arrogation  Minderjähriger  auszudehnenden  Beschränkungen  gestattet;  insbesondere
  ist  richterliche  Prüfung  (causae  cognitio)  und  Kautionsleistung  des  Arrogirenden
  für  die  Kestitution  des  Vermögens  des  etwa  in  der  Unmündigkeit  versterbenden
  Arrogirten  an  dessen  natürliche  Erben  erforderlich;  außerdem  muß  dem
Arrogirten  oder  dessen  Erben  (bestritten),  falls  er  während  der  Unmündigkeit  (bestritten
ob  nicht  auch  später)  ohne  hinlänglichen  Grund  von  dem  Arrogirenden  emanzipirt
oder  enterbt  wird,  der  vierte  Theil  des  Vermögens  des  Letzteren  (quarta  Divi  Pül)
herausgegeben  werden.  —  Die  A.  im  engeren  Sinne  erfolgt  durch  gerichtlichen
Vertrag  und  erfordert,  daß  der  zu  Adoptirende  nicht  widerspricht,  die  Arrogation
durch  landesherrliches  Reskript  und  erfordert  ausdrückliche  Zustimmung
des  zu  Arrogirenden,  bez.  seines  Vormundes.  —  Diese  Röm.  Grundsätze  gelten  auch
noch  heute,  obschon  sie  durch  die  Abschwächung  der  Rechte  aus  der  väterlichen  Gewalt
  und  Agnation  im  heutigen  R  viel  von  ihrer  Bedeutung  verloren  haben.  —  Die
neueren  Gesetzgebungen,  bes.  das  Sächs.  BGB.  und  das  Preuß.  A.  LR.,  kennen  einen
Unterschied  zwischen  Arrogation  und  A.  nicht,  beschränken  die  Wirkungen  der  Annahme
  an  Kindesstatt  auf  die  der  a.  minus  plena,  so  daß  der  Adoptivvater  weder
Verwaltung,  Nießbrauch  noch  Erbrecht  am  Vermögen  des  Kindes,  sondern  nur
dieses  ein  solches  am  Vermögen  der  Adoptiveltern  erhält  und  aus  seiner  natürlichen
Familie  nicht  heraustritt.  Das  Sächs.  BGB.  erfordert  in  allen  Fällen  landesherrliche
  Genehmigung,  das  Preuß.  A.  LR.  nur  richterliche  Bestätigung.  —  Nach
Franz.  R.  kann  nur  ein  50jähriger  ohne  legitime  Nachkommen  einen  Großjährigen,
welchen  er  während  der  Minderjährigkeit  mindestens  6  Jahre  lang  unterstützt  hat,
adoptiren.  Nur  im  Fall  der  Rettung  aus  Todesgefahr  und  wenn  der  Adoptirende
die  Großjährigkeit  des  zu  Adoptirenden  voraussichtlich  nicht  erleben  wird,  kann  von
diesen  Erfordernissen  abgesehen  werden.

Lit.:  Schmitt,  Die  Lehre  v.  d.  A.,  1825.—  Lang,  Arch.  f.  civ.  Pr.  XXI.  S.  288.  419.  —
v.  Buchholz,  Jurist.  Abh.  Nr.  15  u.  17.  —  v.  Söhr,  Magaz.  f.  Rechtsw.  u.  Gsgb.  III.
Nr.  11.  v.  Wening-Ingenheim,  Ztschr.  f.  Civ.  N.  u.  Prz.  .  17.  —  Marezoll,  das.  XIII.
S.  172,  212  ff.  —  Burchardi,  Arch.  f.  civ.  Pr.  VIII.  S.  183.  (I.  1,  11  D.  1,  7  C.  8,
45  de  adoptionibus).  Preuß.  A.  LK.  II.,  2.  §  666—716.  —  Sächs.  B#.  &amp;amp;&amp;amp;#  1787—1800.

C.  cir  a.  343—  370.  A.  S.  Schultze.

Aadulterini  sind  eigentlich  nach  Röm.  R.  nur  diejenigen  Kinder,  welche  von
einer  Ehefrau  im  Ehebruch  geboren  sind;  allein  das  neuere  Gemeine  R.  hat  diesen
Begriff  auch  auf  die  unehelichen  Kinder  eines  Ehemannes  ausgedehnt.  Diese  haben
gemeinrechtlich  den  gewöhnlichen  Anspruch  auf  Alimentation  gegen  ihren  unehelichen
Vater,  jene  aber  nur  dann,  wenn  es  feststeht,  daß  der  Ehemann  sie  unmöglich  erzeugt
  haben  kann.  Dem  Röm.  R.  ist  selbstverständlich  Beides  ganz  fremd.
#  Ebenfalls  unrömisch  ist  die  behauptete  Assimilation  der  A.  mit  den  incestuosi
(s.  diesen  Art.),  wonach  die  fingulären  Bestimmungen  der  I.  6  C.  de  incestis  nuptiis
*.  5  und  der  Jov.  89  c.  15  auf  sie  auszudehnen  wären,  welche  Bestimmungen
übrigens  nach  der  richtigen  Ansicht  auch  für  incestuosi  nicht  Gem.  R.  sind.

Taß  von  einer  Legitimation  der  A.  im  Röm.  R.  nicht  die  Rede  sein  konnte,
versteht  sich  von  selbst,  da  blos  Konkubinenkinder  legitimirt  werden  konnten.  Das
Kan.  N.  (1.  6.  10  C.  qui  flii  sint  legitimi  4,  17)  schließt  Legitimation  ausdrücklich
        <pb n="52" />
        Aërodius  —  Affinität.  49

aus,  was  offenbar  mit  dem  Verbot  der  Ehe  zwischen  Ehebrechern  zusammenhängt
und  heutzutage  als  mit  diesem  Verbot  weggefallen  zu  betrachten  ist,  so  daß  der
Legitimationsfähigkeit  der  A.  gemeinrechtlich  nichts  mehr  entgegensteht.

Nach  Preuß.  LR.  bilden  die  A.  keine  besondere  Gattung  unter  den  übrigen
unehelichen  Kindern.  Umsomehr  nach  Franz.  R.:  die  A.  werden  wie  die  incestuosi
für  vater=  und  mutterlos  gehalten,  mit  Ausnahme  eines  durch  C.  N.  a.  762—764
geregelten  Alimentationsrechts,  womit  eine  Alimentationspflicht  verbunden  ist;  sie
dürfen  auch  durch  Schenkung  oder  Vermächtniß  nicht  mehr  bekommen,  a.  908,
911;  sie  können  weder  anerkannt  noch  legitimirt  werden,  a.  331,  335,  342.

Lit.:  S.  die  Artikel  Alimentationspflicht  und  Legitimation.  Rivier.

Aörodius  (Pierre  Ayrault)  5  1536  zu  Angers,  Professor  und  später
lieutenant  général  am  Präfidialgerichte  seiner  Vaterstadt,  vorher  Parl.  adv.  zu
Paris,  J  18.  XII.  1601  zu  La  Fleche.

Schriften:  LD'ordre,  formalité  et  instr.  judic.  dont  les  Grecs  et  Romains  ont  usé,
Par.  1576,  1588,  1598.,  1604,  1610;  Angers  1591;  Lyon  1642;  lat.:  Rerum  ab  omni  antiquitate
  judicatt.  Pandectae  Par.  1577,  1588,  1615,  Francof.  1580,  Mediol.  1619,  Lips.
675,  Genev.  1677.  —  De  la  puiss.  paternelle,  Tours  1593,  1603  (lat.:  De  patria  potestate,
Par.  1587,  1597,  Ultraj.  1671).  —  PFlaidoyers,  Paris  1568,  Rouen  1614,  Bordeaux  1615.

Lit.:  Vita  ab  Aegid.  Menagio,  Par.  1675.  —  Nicéron  XVII.  —  Eloge  par  Belloc,
1844.  —  Allard,  Hist.  457—461.  —  Nypels,  bibl.,  nr.  573.  —  Wal  (Stintzing),  Beiträge
  72.  —  Dupin,  Prof.  d'avocat  1832,  I.  440,  II.  356.  —  Vargha,  Vertheidigung
1879,  S.  281,  499,  734.  —  Revue  général  1879  u.  1880.  Teichmann.

Affektionsinteresse.  Wenn  es  sich  darum  handelt,  einen  irgendwie,  z.  B.
durch  Zerstörung  oder  Beschädigung  einer  Sache  oder  durch  Nichterfüllung  einer
Verbindlichkeit  verursachten  Schaden  behufs  Entschädigung  zu  schätzen,  d.  h.  in
Geld  umzusetzen,  so  können  dabei  einzig  nur  die  ökonomischen  Folgen  des  Schadens
in  Anschlag  kommen,  für  welche  allein  das  Geld  als  mögliches  Aequivalent  erscheint.
  Denn  Interessen  nicht  ökonomischer  Art,  fubjektive  Zufälligkeiten,  Gefühle,
persönliche  Liebhabereien  und  Erinnerungen  u.  dgl.  sind  zu  einem  Umsatze  in  Geld
nicht  geeignet.  Daher  der  Satz,  daß  nur  der  sich  aus  den  speziellen  objektiven
Verhältnissen  ergebende  Verkehrswerth  der  betreffenden  Sache  bei  der  Schätzung  zu
berücksichtigen  ist,  nicht  aber  das  sog.  A.,  pretium  afkectionis.  Dennoch  wird  mehrfach
  behauptet,  der  zum  Schätzungseid  berechtigte  Kläger  dürfe,  wenigstens  in  gewissen
  Fällen,  bloße  Affektionen  in  Anschlag  bringen:  sog.  juramentum  in  litem
affectionis  im  Gegensatze  zum  juramentum  in  litem  veritatis!  —  eine  Anschauung,
  welche  schon  mit  dem  richterlichen  Moderationsrecht  unvereinbar  ist  und
auf  einigen  mißverstandenen  Pandektenstellen  beruht.  Vergl.  übrigens  den  Art.
Interesse.

Gemeinrechtlich  darf  somit  von  einer  Berücksichtigung  des  A.  nicht  die  Rede
sein.  Die  moderne  Anschauung  ist  aber  hierin,  wie  in  manchen  anderen  Punkten,
nicht  nur  nicht  so  logisch,  sondern  auch  nicht  so  zartfühlend  als  die  römische.  So
erkennt  das  Preuß.  LR.  in  einigen  Fällen  eine  Verpflichtung  zur  Vergütung  des
Werthes  der  besonderen  Vorliebe,  nämlich  in  Fällen  von  dolus  und  beim
juramentum  in  litem.  Im  C.  J.  steht  nichts  darüber.

Quellen:  I.  33  D.  ad  legem  Aquiliam  9,  2.  —  Preuß.  LR.  1,  2  §  115;  6
§§  87,  96  ff.;  11  §  880.  .

Lit.:  Näheres  bei  Mommsen,  Zur  Lehre  von  dem  Interesse  (Braunschweig  1855).  —
Nußbaumer,  Ueber  das  Maß  des  Schadenersatzes  (Zürich  1855).  —  Cohnfeldt,  Die
Ahre,  vom  Interesse  nach  Röm.  R.,  Leipzig  1865.  —  Windscheid,  5  238  pndts,
§  202.  "

 

Affinität  (Schwägerschaft,  Th.  I.  S.  667.  688)  bedeutet  schon  bei  den
Römern  das  Verhältniß,  welches  durch  die  Ehe  zwischen  dem  einen  Gatten  und
den  Verwandten  des  anderen  entsteht.  Für  das  R.  äußerte  es  seine  Bedeutung
darin,  daß  die  Ehe  zwischen  den  Verschwägerten  (affines)  der  auf=  und  absteigenden

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  4
        <pb n="53" />
        50  Afterbelehnung.

Linie  (also  zwischen  Stief=  resp.  Schwieger-Eltern  und  Stief-  resp.  Schwieger-Kindern)
  und  im  nächsten  Grade  der  Seitenlinie  (also  mit  des  verstorbenen  Ehegatten
  Geschwistern  oder  mit  dem  Ehegatten  verstorbener  Geschwister)  verboten  war,
ferner  darin,  daß  die  affines  als  präsumtive  Bevollmächtigte  für  einander  galten
und  endlich  das  Zeugniß  gegen  einander  verweigern  konnten.  Während  das  Röm.
N.  die  Schwägerschaft  durch  den  gültigen  Abschluß  der  Ehe  entstehen  läßt,  wird
die  A.  im  eigentlichen  Sinne  nach  Kan.  R.  erst  durch  die  Vollziehung  der  Copula  begründet.
  Mit  Rücksicht  auf  den  Satz,  daß  Mann  und  Frau  ein  Fleisch  werden,
hat  dasselbe  das  Eheverbot  nach  dem  Vorbilde  des  Ehehindernisses  der  Verwandtschaft
  bis  zum  7.  Grade  kanonischer  Komputation  ausgedehnt.  Für  die  dadurch
nöthig  gewordene,  bei  den  Römern  praktisch  unwichtige  Gradberechnung  hat  es  den
Grundsatz  aufgestellt,  daß  jede  Person  mit  einer  anderen  in  demfelben  Grade  verschwägert
  ist,  in  welchem  sie  mit  dem  die  Vermittlung  bildenden  Ehegatten  verwandt
  ist.  Außerdem  hat  das  Kan.  R.  auch  in  demselben  Umfange  die  Ehe  zwischen
dem  einen  Ehegatten  und  den  Schwägern  des  anderen  (sog.  aftinitas  secundi  generis)
  und  ferner  auch  den  affines  dieser  letzteren  (also  den  Schwägern  der  Schwäger
des  anderen,  sog.  affinitas  tertü  generis)  verboten,  bis  Innozenz  IV.  i.  J.  1215
die  ehetrennenden  Wirkungen  der  affinitas  secundi  et  tertü  generis  beseitigte  und
eine  solche  für  die  eigentliche  aflnitas  (primi  generis)  auf  den  4.  Grad  reduzirte.
Das  protestantische  Kirchenrecht  hat  sich  hinsichtlich  des  Eheverbotes  theils  an
das  Mosaische,  theils  an  das  Röm.  R.  gehalten;  die  Part.  R.  haben  es  aber  (wie
z.  B.  das  Preuß.  A.  LR.  II.  1  §  5)  auf  die  auf=  und  absteigende  Linie  beschränkt
und  nur  in  diesem  Umfange  ist  es  vom  Deutschen  Personenstandsgesetz  (6  33
Nr.  3)  ausgenommen  worden.  Für  das  Gem.  R.  sind  die  oben  genannten,  dem
Prozeßgebiete  angehörigen  Wirkungen  der  Schwägerschaft  gleichfalls  noch  anerkannt
gewesen,  und  auch  die  Deutsche  CPO.  §  348  und  die  Deutsche  Straf  PO.  §  51
gewähren  den  Verschwägerten  in  der  auf=  und  absteigenden  Linie  sowie  in  der
Seitenlinie  bis  zum  2.  Grade  das  Recht  der  Zeugnißverweigerung.

Das  katholische  Kirchenrecht  kennt  endlich  noch  eine  aftinitas  ülegitima  resp.  quasi
aftinitas,  d.  h.  das  Verhältniß,  welches  zwischen  dem  einen  Konkumbenten,  beziehlich
zwischen  Braut  und  Bräutigam  einerseits  und  den  Blutsverwandten  des  anderen
Konkumbenten  oder  des  Bräutigams,  resp.  der  Braut  andererfeits  entsteht.  Auch
diese  Verhältnisse  bildeten  und  zwar  bis  zum  7.  Grad  im  Mittelalter  ein  Ehehinderniß,
  im  heutigen  Kirchenrecht  ist  aber  die  uneheliche  A.  hinsichtlich  dieser  Wirkung
  auf  den  2.,  die  Quasi-A.  auf  den  1.  Grad  beschränkt.  P.  Hinschius.

Afterbelehnung  (constitutio  subfeudi)  findet  dann  statt,  wenn  während  des
Bestehens  einer  bereits  vorhandenen  Lehnsverbindung  die  Rechte  des  Herrn  (obinseudatio)
  oder  des  Vasallen  (subinfeudatio)  dergestalt  anderweit  zu  Lehen  gegeben
werden,  daß  der  Dritte  in  die  bestehende  Lehnsverbindung  eintritt  und  zwar  zu
einer  der  Lehnspersonen  mittelbar,  zur  anderen  unmittelbar.  Dabei  gilt  die  aus
dem  persönlichen  Verhältniß  der  Lehnspersonen  zu  einander  gerechtfertigte  Regel,
daß  die  Verbindung  zwischen  den  ursprünglichen  Lehnspersonen  durch  die  A.  nicht
gestört  werden  soll,  woraus  sich  erklärt,  daß  die  obinf.  per  dationem  und  die  subinf.
ber  oblationem  nur  mit  Einstimmung  des  Vasallen,  resp.  des  dominus  geschehen
kann,  die  obinf.  p.  obl.  und  die  subinf.  p.  dat.  dagegen  auch  ohne  dieselbe  zulässig
ist;  frühere  Schriftsteller  hielten  die  obinf.  überhaupt,  mochte  sie  p.  obl.  oder
b.  dat.  stattfinden,  auch  ohne  den  Konsens  des  Vafsallen  für  gestattet.  Der  praktisch
  bei  Weitem  wichtigste  Fall  der  A.  war  stets  der,  daß  der  Vasall  das  Lehen
an  einen  Dritten  verlieh,  ohne  aus  seiner  Stellung  zum  Herrn  auszuscheiden,  also
die  subinf.  p.  dat.;  man  stellte  diesen  Fall  als  (eigentliche)  A.  sogar  den  drei
anderen  möglichen  Fällen  als  Veränderung  des  Lehens  in  Afterlehen
gegenüber.  Bei  der  subinf.  p.  dat.  erhält  der  Aftervafall  dieselben  Rechte  am
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        Afterbürgschaft  —  Aftermiethe.  51

Gute,  welche  der  Vasall  besitzt;  letzteren  (den  subdominus)  hat  er  als  Lehnsherrn
anzusehen  und  schuldet  ihm  Treue  und  Dienste  wie  jeder  Vasall;  zum  Oberlehnsherrn
  tritt  er  nur  in  ein  mittelbares  Verhältniß,  welches  ihn  zwar  zur  Bewahrung
der  Lehnstreue,  zur  Leistung  von  Lehnsdiensten  aber  nur  dann  verpflichtet,  wenn
er  zu  letzteren  von  seinem  unmittelbaren  Herrn  aufgefordert  wird.  Nach  dem  Erlöschen
  des  Rechts  des  ersten  Vasallen  tritt  der  Aftervafall  in  die  Stellung  des
ersteren  zum  Lehnsherrn,  welcher  ihn  als  seinen  unmittelbaren  Lehnsmann  anzuerkennen
  hat.  Diese  Verbindlichkeit  des  Lehnsherrn  wurde  früher  freilich  geleugnet:
nur  bei  ausdrücklicher  oder  zu  vermuthender  Einwilligung  des  Herrn  in  die  A.
sollte  der  Herr  gehalten  sein,  das  R.  des  Aftervasallen  im  angegebenen  Falle
anzuerkennen.  Gegenwärtig  ist  aber  die  unzweifelhaft  herrschende  Ansicht  die,  daß
die  subinf.  p.  dat.  mit  dieser  Wirkung  gegen  den  Herrn  auch  ohne  Genehmigung
  des  Herrn  zulässig  sei;  nur  muß  der  Aftervasall  lehnsfähig  sein  —
die  Verleihung  an  ihn  darf  nicht  unter  vortheilhafteren  Bedingungen  geschehen,
als  solche  dem  ersten  Vasallen  bewilligt  waren  —,  und  das  Geschäft  darf  nicht  zur
Verdeckung  einer  verbotenen  Veräußerung  vorgenommen  werden.  Inwiefern  die
zur  Lehnfolge  Berechtigten  eine  vorgenommene  A.  anzuerkennen  haben,  ist  nach  den
allgemeinen  Regeln  über  Veräußerung  der  Lehen  zu  beurtheilen.

Lit.:  Weber,  Handbuch,  1IV.  §§  285—291.  —  Pfeiffer  in  Weiske's  R.-Lex.  VI.
408  ff.  —  Pätz,  §§  34,  144,  45.  —  Eichhorn,  Priv.  R.,  §  231.  —  Gerber,  §§  126,
28.  —  Beseler,  §  113.  —  Stobbe,  Handbuch  II.  §  123  unter  3.  —  In  Mecklenburg
kommen  A.  überhaupt  nicht  vor  (Roth,  Mecklenb.  Lehn-R.  §  11  Nr.  19,  §  64  Nr.  7),  in
Bayern  wurde  schon  durch  das  Edikt  von  1808  die  Auflösung  der  bestehenden  Afterlehen  anordeet

  und  die  fernere  Vergebung  eines  Lehen  durch  Afterlehnsverträge  unter  das  allgemeine
erbot  der  Veräußerung  von  Lehen  gestellt.  Franklin.

Afterbürgschaft  (Ueberbürgschaft,  Nachbürgschaft,  fideiussio  succedanea)  ist
das  einem  Gläubiger  gegebene  Versprechen,  die  Schuld  eines  Bürgen  zu  erfüllen,
wenn  dieser  sie  nicht  selbst  erfülle.  Für  den  Afterbürgen  besteht  die  Hauptschuld
in  der  Obligation  des  ersten  Bürgen.  Nach  dieser  bemißt  sich  daher  der  Umfang
seiner  Verpflichtung.  Gläubiger  dagegen  ist  für  den  Afterbürgen  derselbe  wie  für
den  ersten  Bürgen  (1.  8  5  12.  1.  27  §  4  D.  de  fideiuss.  46,  1).  Eigenthümliche
Regeln  sind  für  diesen  Fall  der  Bürgschaft  nicht  gegeben.  S.  auch  Seuff.  Arch.
XIII.  223.  Bedenklich  ist  die  Entscheidung  in  1.  38  5  5  D.  de  solut.  46,  3,  wonach
  der  Afterbürge  auch  dann  frei  werden  soll,  wenn  Haupt=  und  Bürgschaftsschuld
  sich  in  einer  Person  vereinigen.  Das  Preuß.  R.  wendet  auf  den  Aifterbürgen
  ebenfalls  nur  die  allgemeinen  Grundsätze  an.  88  256,  377,  J.  14.

Aftermiethe  (neul.  sublocatio,  subconductio)  entsteht,  wenn  ein  Miether  die
ihm  vermiethete  Sache  an  einen  Dritten  (Aftermiether)  weiter  vermiethet.  Die
Befugniß  dazu  hat  der  Miether  nach  Gem.  und  Sächs.  R.  insoweit,  als  die  Nutzung
des  Aftermiethers  nicht  über  die  dem  Miether  selbst  gestattete  hinausgeht,  ohne
Weiteres  (I.  6  C.  de  loc.,  Sächs.  BGB.  §  1194);  nach  Preuß.  R.  nur  bei  Einwilligung
des  Vermiethers,  jedoch  darf  diesem,  wenn  er  sie  ohne  einen  vom  Gesetz  anerkannten
Grund  versagt,  schon  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Miethsfrist  gekündigt  werden.
(§§  309—312  A.  LR.  I.  21.)  Die  Wirkung  der  Aftervermiethung  ist  nicht  etwa,
wie  bei  der  Cession  des  Miethanspruchs  (s.  d.  Art.  Miethe),  ein  Eintritt  des  Aftermiethers
  in  die  Rechte  des  Miethers  gegen  den  Vermiether,  sondern  lediglich  ein
neues,  von  dem  ursprünglichen  durchaus  verschiedenes  Miethsverhältniß  zwischen
dem  Aftervermiether  und  dem  Aftermiether.  Daher  hat  der  letztere  vertragsmäßige
Rechte  und  Verbindlichkeiten  ausschließlich  gegen  den  ersteren,  nicht  auch  gegen  den
ursprünglichen  Vermiether,  für  den  er  nur  als  Vertreter  des  ersten  Miethers  in
dem  Gewahrsam  der  Sache  in  Betracht  kommt.  Ebenso  aber  ist  andererseits  auch

4
        <pb n="55" />
        52  Afterpfand.

der  ursprüngliche  Vermiether  nur  seinem,  d.  h.  dem  ersten  Miether,  gegenüber
kontraktlich  berechtigt  und  verpflichtet.  Dieser  allein  steht  zu  jedem  der  beiden
anderen  Theile  in  Vertragsbeziehungen,  zu  dem  einen  als  Miether,  zu  dem  anderen
als  (After-)  Vermiether.  Daraus  ergeben  sich  die  in  der  Praxis  anerkannten  Folgesätze,
  daß  der  erste  Miether  für  einen  vom  Aftermiether  verschuldeten  Schaden  nur
wegen  culpa  in  eligendo  oder  auf  Abtretung  seiner  Klage  haftet  (I.  11  pr.  D.  loc.,
unbeschränkt  jedoch  nach  Preuß.  R.  §§  316,  317  a.  a.  O.),  daß  jeder  Kontrahent
die  Kündigung  nur  seinem  Mitkontrahenten  zu  erklären  braucht  (Seuff.  Arch.
III.  48),  daß  die  Auflösung  des  ersten  Miethsvertrages  nicht  auch  den  zweiten  unwirksam
  macht,  und  daß  der  erste  Vermiether  wegen  seines  Miethzinses  sich  an  den
Aftermiether  nur  insoweit  halten  kann,  als  er  die  Forderung  des  Aftermiethers
durch  Cession  oder  gerichtliche  Beschlagnahme  an  sich  gebracht  hat.  Doch  hat  das
Nöm.  R.  bestimmt,  daß  der  Aftermiether  durch  Zahlung  an  den  ersten  Vermiether
zu  dem  Betrage,  welchen  dieser  von  dem  Aftervermiether  zu  fordern  hatte,  sich  selbst
befreit  (I.  11  §  5  D.  de  pign.  act.).  Alles  dies  gilt  ebenso  wie  für  A.,  so  auch
für  Afterpacht.  Streitig  ist,  inwieweit  der  erste  Vermiether  an  den  Sachen  des
Aftermiethers  ein  Pfandrecht  habe  (I.  11  §  5  D.  eit.).  Die  herrschende  Meinung
(Vangerow,  I.  §  376)  giebt  dem  ersten  Vermiether  wol  mit  gutem  Grund  ein
Afterpfandrecht,  kraft  dessen  derselbe  sich  an  jene  Sachen  bis  zu  dem  Betrage  halten
könne,  mit  welchem  Miether  und  Aftermiether  gleichmäßig  im  Rückstand  seien.
(So  auch  das  Preuß.  R.  nach  §  74,  A.  LR.  I.  20  und  Dekl.  vom  21.  Juli  1846
und  das  Sächs.  GB.  §  1228.)  Dagegen  erklärt  Dernburg  (Pfand-R.  I.  S.  305)
dasselbe  für  ein  gesetzliches  Sach-Pfand-R.,  welches  zwar  nur  in  Höhe  des  Aftermiethzinses
  entstehe,  dann  aber  unabhängig  von  dessen  Rückstand  oder  Tilgung
jortdauere  und  beim  Zusammenstoß  mit  dem  Pfandrecht  des  Aftervermiethers  diesem
vorgehe.  „
Lit.:  Brückner,  Die  Wohnungsmiethe  (Weimar  1877),  §  11.  Eck.

Afterpfand  (pignus  pignoris,  subpignus)  ist  das  von  einem  Pfandgläubiger
weiter  verpfändete  Pfand.  Der  zweite  Pfandnehmer  heißt  A.-Gläubiger,  sein  Recht
A.-Recht.  Die  Entstehungsgründe  eines  A.-Rechts  sind  dieselben,  wie  beim  Pfandrecht
  überhaupt:  also  Gesetz,  Richterspruch  und  Rechtsgeschäft;  insbesondere  muß
da,  wo  das  Hypothekenbuch-System  besteht,  auch  die  Eintragung  (Subingrossation)
hinzukommen.  Die  Befugniß  zur  Weiterverpfändung  hat  nach  Gem.  R.  der  Pfandgläubiger
  ohne  Weiteres,  nach  Preuß.  und  Sächs.  R.  dagegen  (§  127  ff.,  A.  LR.
I.  20,  Sächs.  BGB.  §  475)  wenigstens  bei  beweglichen  Sachen  nur  mit  Genehmigung
  des  Verpfänders,  in  deren  Ermanglung  er  nach  Preuß.  R.  für  jede  Beschädigung
  der  Sache  haften  und  sich  die  vorzeitige  Wiedereinlösung  derfelben  gefallen
lassen  muß.  Was  Gegenstand  des  A.  sei,  darüber  besteht  Streit.  Einige  bezeichnen
als  solchen  das  dem  ersten  Pfandgläubiger  zustehende  Pfandrecht  selbst  und  fassen
also  das  A.-Recht  als  ein  Recht  an  einem  Recht  auf  (Windscheid,  Sohm,
Bremer).  Andere  lassen  richtiger  das  A.-Recht  immer  an  demselben  Objekte
entstehen,  an  welchem  das  erste  Pfandrecht  haftet,  nur  vermittelt  durch  dieses
letztere,  so  daß  das  A.-Recht  in  der  Regel  ein  Recht  an  einer  Sache  ist  (Vangerow,
  Erner).  Beide  Auffassungen  kommen  indessen  darin  überein,  daß  den
Inhalt  des  A.-Rechts  die  Befugniß  bildet,  das  Pfandrecht  des  ersten  Pfandgläubigers
  an  dessen  Statt  zum  Zwecke  eigener  Befriedigung  auszuüben.  Im  Einzelnen
liegt  darin,  daß  der  A.-Gläubiger  unter  denselben  Bedingungen,  unter  denen  der
erste  Pfandgläubiger  es  dürfte,  das  diesem  haftende  Pfand  abfordern  und  verwerthen
  kann,  daß  er  aber  den  Erlös,  soweit  derselbe  seine  Forderung  an  den
ersten  Piandgläubiger  übersteigt,  diesem  letzteren  abliefern  muß  (1.  1820C.  si
Pien.  Pignori  8.  24.  I.  13  §  2  D.  de  pign.  20,  1.).  Hierbei  erhebt  sich  die
Frage,  ob  der  A.-Gläubiger,  wie  über  das  Pfandrecht  des  ersten  Pfandgläubigers,
        <pb n="56" />
        Agenten.  53

so  auch  über  defsen  Forderung  zu  verfügen  berechtigt  sei:  eine  Frage,  welche  von
Einigen  schlechtweg  bejaht,  von  Anderen  ebenso  verneint,  endlich  von  Manchen  mit
der  Unterscheidung  beantwortet  wird,  daß  der  A.-Gläubiger  nur  mittelbar,  durch
das  ihm  haftende  Pfandrecht  hindurch,  aber  nie  direkt  auf  die  Forderung  des
ersten  Pfandgläubigers  einwirken  könne.  Die  letzte  Meinung  ist  die  richtige.
Daher  kann  der  A.  Gläubiger  zwar  bei  Ausübung  seines  Rechts  die  dem  ersten
Gläubiger  geschuldete  Leistung  annehmen,  wie  ein  Forderungspfandgläubiger,  aber
nicht,  so  wie  dieser,  auf  die  Leistung  selbst  klagen,  auch  nicht  die  Leistung  an  den
ersten  Pfandgläubiger  durch  Denunziation  hindern  2c.  Die  Erlöschungsgründe  sind
auch  hier  dieselben  wie  beim  Pfandrecht  überhaupt.  Nur  kommt  hinzu,  daß  das
A.-Recht  auch  durch  den  Untergang  des  dem  ersten  Pfandgläubiger  zustehenden
Pfandrechts  mit  aufgehoben  wird.

Quellen:  Titel  des  C.:  si  pignus  pignori  detur  8,  24.

Neueste  Lit.:  R.  Sohm,  Die  Lehre  vom  subpignus,  1864,  u.  dazu  die  Rezensionen
von  Bekker  in  Pözli's  krit.  Vierteljahrsschr.  VI.  S.  473  ff.  u.  von  Regelsberger  in
Schletter's  Jahrbb.  XI.  S.  3  ff.  —  Exner,  Kritik  des  Pfandrechtsbegriffs,  S.  7%

Agenten  find  Geschäftsvermittler  der  verschiedensten  Art.  So  nennen  sich
insbesondere  1)  selbständige  Gewerbtreibende  zur  Vermittlung  oder  Abschließung
von  Geschäften,  seien  es  Grundstücksverkäufe  (Güteragenten)  oder  Handelsgeschäfte,
in  welchem  Falle  sie  zu  den  Kaufleuten  gehören;  Art.  272,  4  HGSB.  2)  Kommissionäre,
  namentlich  solche  für  ausländische  Häuser,  für  welche  sie  im  eigenen  Namen
Handelsgeschäfte  schließen;  3)  einfache  Bevollmächtigte,  berechtigt  im  Handelsverkehr
nach  Maßgabe  der  Art.  298,  54,  55  d.  HGB.,  z.  B.  Provisionsreisende;  4)  angestellte
  Bevollmächtigte  mit  Tantieme  oder  festem  Gehalt,  Handlungsbevollmächtigte
(Art.  47,  HG#.),  namentlich  aber  Organe  von  Feuer=  oder  Lebens=  oder  sonstigen
Versicherungsgesellschaften:  General-,  Spezial-,  Unter-A.  —  In  der  Regel  liegt  ein
Vollmachtsverhältniß  der  Agentur  zu  Grunde;  es  kann  indeß  nach  Innen  auch
bei  einer  locatio  conductio  operarum  bewenden.  Die  Streitfälle  betreffen  meistens
den  Umfang  der  Vertretungsbefugniß  und  den  Provisionsanspruch.  Wer  zum  Abschluß
  von  Kaufgeschäften,  erscheint  in  der  Regel  auch  als  ermächtigt  zur  Entgegennahme
  der  Stellung  zur  Disposition;  doch  nicht  ohne  Weiteres  auch  zu  deren
Genehmigung;  nicht  zum  Inkasso  oder  zur  Bewilligung  von  Zahlungsfristen,  wohl
aber  eines  Zahlungszieles  als  Modalität  des  Vertrages.  Die  Provision  ist  insbesondere
  streitig  geworden  bei  den  nichtständigen  gegenüber  den  sog.  „ständigen“  A.,
dauernd  für  ein  Haus  ausschließlich  engagirten  Geschäftsvermittlern,  welche  auch
für  solche  Geschäfte,  die  das  auftraggebende  Haus  unmittelbar  abschließt,  die  entsprechende
  Gebühr  beanspruchen  dürfen.  —  Die  A.  der  Lebensversicherungsgesellschaften
  find,  die  Vorverhandlungen  des  Vertragsabschlusses  anlangend,  gemeinhin
als  Vertreter  derselben  anzusehen.  Aufklärungen  und  Belehrungen  über  den  Sinn  der
Fragen  in  den  Antragsformularen,  ertheilt  von  den  A.,  binden  die  Gesfellschaft;
ebenso  Abreden  über  den  Zahlungsort  der  Prämie,  wonach  diese  zu  holen,  nicht
zu  bringen;  auch  gilt  Vorlegung  von  Attesten  und  Papieren  an  den  A.  in  der
Regel  der  Vorlegung  an  die  Gesellschaft  gleich.  Dagegen  binden  Vergleiche,  oder
Anerkenntnisse  der  Verbindlichkeit  einer  anfechtbaren  Versicherung,  von  A.  abgegeben,
in  der  Regel  nicht  die  Gesellschaft.  —  Ordnungswidrigkeiten  in  der  Schadensberechnung,
  zu  denen  der  Agent  einer  Feuerversicherungsgesellschaft  Anlaß  giebt,  hat
diese  zu  vertreten,  und  darf  sie  nicht  gegen  den  Versicherten  geltend  machen.  Die
Befugniß  zum  selbständigen  Abschluß  der  Polizen  pflegt  den  A.  nicht  eingeräumt
zu  sein.  —  Feuerversicherungs-A.  haben  die  Uebernahme  sowie  die  Abgabe  der
Agentur  der  zuständigen  Behörde  des  Wohnortes  binnen  8  Tagen  bei  Strafe  anzuzeigen
  (Gewerbe-O.  v.  21.  Juni  1869  §§  14,  148,  2).  Betreffend  die  agents  de
change  vgl.  „Mäkler",  Goldschmidt,  Hdb.  d.  Hdls.R.,  1  §8  55  ff.,  Cod.  d.  comm.
Art.  74  ff.
        <pb n="57" />
        54  Aegidius  —  Agrargesetzgebung.

Lit.:  v.  Hahn=  Komment.  zum  5B.,  Zusatz  3  zu  Titel  V.  —  Endemann,  Das
Deutsche  HR.,  3.  Aufl.,  S.  776.  „Börsenagenten“  in  Frankreich  u.  Oesterreich,  S.  780.  839.
—ECntscherd.  d.  Reichs-Ob.-Hand.=  Ger.  in  Beleuchtung  der  verschiedenartigsten  Verhältnisse,
s.  die  Generalregister  u.  Bd.  22,  bes.  S.  118.  393,  Bd.  23,  S.  148;  „A  encies“,  Bd.  18,  201;
Schaper,  Maklerbeamten  u.  ihre  Agenten;  Gruchots  Beiträge,  d.  22,  S.  669.  Die
A.  u.  ihre  handelsrechtliche  Stellung,  Eyber  das.  XIII,  S.  386—393.  Zahlreiche  Entscheidungen
  in  Busch's  Archiv.  Schaper.

Aegidius  de  Fuscurariis  aus  Bolognefer  Familie,  1252  magister  decretorum
in  Bologna;  der  erste  Laie,  der  dort  Kan.  R.  lehrte,  1289.

Schriften:  De.  ord.  judic  Bonon.  1572.  —  Lect.  in  Decretales.  —  Quaestiones  de
jure  canonico.  —  Consilia.  —  De  off.  tabellionis.  **“  ç

Lit.:  Savigny,  III.  637.  V.  520—526.  —  de  Wal  (Stintzing),  Beiträge  20.  —
Schulte,  Gesch.  II.  139—143.  —  Bethmann-Hollweg,  VI.  136,  200.  —  Reatz,  Coll.
script.  de  proc.  Canon.,  Gießen  1859.

Aegidius  Romanus  (Colonna),  5  1247  zu  Rom,  trat  in  den  Augustinerorden,
  wurde  Schüler  d.  Thomas  v.  Aquino,  Lehrer  v.  Philipp  dem  Schönen,  1292
Ordensgeneral,  Erzbischof  v.  Bourges,  ##  1316.  Berühmt  sein  Tract.  de  regimine
principum  1473,  Venet.  1498  (franz.  1492,  span.  1494,  ital.  1577).  „Doctor
fundatissimus  et  theol.  princeps.“

Lit.:  Schön.  De.  litt.  pol.  med.  aevi,  Vratisl.  1838,  p.  20—26.  —  Mohl,  I.  227.—
Walter,  Naturrecht  (2.  Aufl.),  403,  409.  —  Schulte,  Gesch.  II.  182.  —  Riezler,  Lit.
Widersacher,  1874,  S.  139  ff.  —  Müller  in  Ztschr.  f.  d.  ges.  Staatswiss.  XXXVI.  S.  96
bis  114.  —  Ztschr.  f.  Kirchenrecht  v.  Friedberg  VIII.  S.  82.  Teichmann.

Agio,  das  Aufgeld,  welches  beim  Geldwechsel  über  den  Nennwerth  einer
Münze  zu  zahlen  ist.  Abzuleiten  ist  das  Wort  von  dem  mittelalterlichen  aysium
oder  ayxzium,  d.  i.  Hülfssache,  Pertinenz.  Der  Gegensatz  ist  das  Disagio,  der  Verlust,
  den  eine  Münze  beim  Wechseln  an  ihrem  Nennwerth  erleidet.  Beide  Worte
werden  auch  auf  den  Handel  mit  Werthpapieren  angewendet  und  im  weiteren  Sinne
vom  Kursgewinn  oder  der  Entwerthung  überhaupt  verstanden.  Die  Spekulation
auf  einen  solchen  Gewinn  heißt  Agiotage.  Zu  vgl.  namentlich  Goldschmidt,
Handbuch  des  Handelsrechts,  Bd.  I.  Abth.  2,  S.  1107,  Not.  19.  Beh

ehrend.

Agrargesetzgebung  ist  der  Inbegriff  derjenigen  Gesetze,  durch  welche  der
Staat  aus  Rücksichten  des  Gemeinwohls  in  die  Verhältnisse  des  ländlichen  Grundbesitzes
  unmittelbar  eingreift.  An  sich  schon  wenig  bestimmt,  wechseln  Umfang
und  Bedeutung  dieses  Begriffes  außerordentlich  nach  Zeiten  und  Völkern,  beeinflußt
  sowol  durch  die  konkreten  Verhältnisse,  als  durch  die  Ansichten  über  die  Aufgaben
  des  Staats.  Im  Alterthum  war  der  Ruf  nach  agrarischen  Gesetzen,  unter
denen  vornehmlich  die  Zutheilung  von  Land  an  besitzlose  Bürger  verstanden  ward,
das  Losungswort  sozialistisch-revolutionärer  Bewegungen,  und  einen  ähnlichen
Klang  hat  heute  das  Wort  im  Munde  Irischer  Pächter,  während  beispielsweise  im
Rusfischen  Reich  eine  von  oben  her  revolutionäre  Gesetzgebung  damit  verbunden  ist.
In  Deutschland  verstand  man  im  vorigen  Jahrhundert  darunter  die  landesherrlichen
Kulturmandate,  welche  vom  Standpunkt  einer  weittragenden  obrigkeitlichen  Bevormundung
  aus  die  Landwirthschaft  durch  positive  Gebote  und  Verbote,  durch  Regulirungen
  und  Beauffichtigungen,  beispielsweise  durch  die  Erzwingung  bestimmter
Kulturarten,  die  zwangsweise  Verwandlung  von  Weiden  in  Ackerland,  die  Bestrafung
  des  Müßiggangs,  zu  heben  suchten.  Heute  faßt  man  als  A.  oder  Landestultur·
  Gesetzgebung  die  seit  dem  Anfange  dieses  Jahrhunderts  in  Fluß  gekommenen
Deutschen  Reformgesetze  zusammen,  welche  unter  dem  Einfluß  der  modernen  volkswirthschaftlichen
  Lehren  die  gesammten  ländlichen  Besitzverhältnisse  in  großartiger
Weise  umgestaltet  haben  oder  doch  umzugestalten  im  Begriff  stehen.  Die  trotz
partikulärer  Mannigfaltigkeit  übereinstimmenden  Grundzüge  dieser  modernen  Deutschen
A.  sollen  hier  zur  Ergänzung  der  betreffenden  Spezialartikel,  auf  die  im  Uebrigen
verwiesen  wird,  zusammengestellt  werden.
        <pb n="58" />
        Agrargesetzgebung.  55

I.  Hauptinhalt  der  Deutschen  A.  ist  die  Befreiung  des  kleinen  ländlichen
Grundbesitzes  von  den  Fesseln,  in  welchen  die  geschichtlich  entwickelten  Verhältnisse
zur  Grundherrschaft  ihn  gebunden  hielten.  Deshalb  liegt  Anfang  und  Bafis  der
ganzen  Reformbewegung  in  der  Aufhebung  der  persönlichen  Abhängigkeitsverhältnisse,
  welche  auf  dem  größten  Theil  der  deutschen  Landbevölkerung
lasteten.  Erst  als  es  nach  der  stufenweisen  Beseitigung  der  strengen  Leibeigenschaft,
  der  milderen  Hörigkeit  und  endlich  der  zurückgebliebenen  Erb=  oder  Gutsunterthänigkeit
  auch  auf  dem  Lande,  wie  in  Preußen  seit  dem  Martinitage  1810,
nur  freie  Leute  gab,  war  der  Grund  für  fruchtbare  Besitzreformen  gelegt.  An  die
Herstellung  der  individuellen  Freiheit  hat  sich  sodann  die  Gründung  der  staatsbürgerlichen
  Freiheit  geschlossen:  in  dieser  Beziehung  aber  ist  noch  heute  nicht
überall  in  den  ländlichen  Verhältnissen  das  Ziel  erreicht,  welches  in  der  Beseitigung
auch  der  politischen  Abhängigkeit  von  den  aus  feudalem  dder  patrimonialem
  Teitel  besessenen  Herrschaftsrechten  (Gutsobrigkeit,  guts=  oder  grundherrliche
  Polizei,  Erbämter  2c.)  besteht.  Nur  die  Patrimonialgerichtsbarkeit  ist
durch  die  Reichsjustiz-Gesetzgebung  in  ganz  Deutschland  beseitigt.

In  konsequenter  Durchführung  des  Prinzips  sind  mit  der  Aufhebung  der
persönlichen  und  politischen  Abhängigkeit  zugleich  alle  hieraus  abgeleiteten
  Abgaben  und  Leistungen  beseitigt  worden.  Die  Aushebung  der  Lasten,  welche
aus  der  Guts-,  Gerichts-,  Vogtei-,  Grund=  oder  Dienstherrlichkeit  herstammten,
ist  in  der  Regel  ohne  Entschädigung  erfolgt.  Ausnahmen  finden  sich  in  Kurhessen
und  Württemberg,  wo  den  Pflichtigen  (in  Württemberg  unter  Beihülfe  des  Staats)
eine  Entschädigung  auferlegt  wurde,  und  in  Baden,  Sachsen,  Hannover,  Braunschweig
  (für  das  Schutzgeld)  und  Oesterreich  (für  Besitzveränderungsgebühren),  wo
der  Staat  selbst  den  Berechtigten  einige  Entschädigung  gewährt  hat.  Unter  der  in
dieser  Allgemeinheit  freilich  nicht  zutreffenden  Voraussetzung,  daß  seine  Quelle  überall
  die  feudale  Grundherrschaft  sei,  wurde  namentlich  auch  das  Jagdrecht  auf  fremdem
  Grund  und  Boden  in  der  Regel  ohne  alle  Entschädigung  aufgehoben.

Der  Rechtscharakter  aller  dieser  Befreiungsgesetze  ist  verschieden  von  dem  der
als  Expropriationen  zu  betrachtenden  Ablösungsgesetze.  Denn  hier  werden  bestimmte
  Befugnißbegriffe  sammt  ihren  Folgen,  welche  bisher  in  patrimonio  standen,
aus  der  Geltungssphäre  des  Priv.R.  überhaupt  herausgehoben.  Deshalb  wurde
nicht  die  bloße  Ablösbarkeit,  sondern  die  unmittelbare  Aufhebung  durch  das  Gesetz
ausgesprochen  und  eine  Entschädigung  (außer  etwa  für  einzelne  zu  selbständigen
Privatrechten  gewordene  Annexe)  nicht  gewährt.  Dies  schrieben  auch  die  Deutschen
Grundrechte  in  §  35  für  alle  Ausflüsse  der  Patrimonialgerichtsbarkeit  und  der  grundherrlichen
  Polizei  und  für  die  aus  dem  guts=  und  schutzherrlichen  Verbande  entspringenden
  persönlichen  Abgaben  und  Leistungen  vor.

II.  An  die  persönliche  Befreiung  der  Landbevölkerung  schließt  sich  die
dingliche  Befreiung  des  ländlichen  Grundbesitzes  von  der  Grundherrschaft  an.
Die  in  Bezug  auf  größere  Güter  analoge  Auflösung  des  Lehnsnexus  kann  hier
außer  Betracht  bleiben.

Vor  Allem  verfolgte  die  Gesetzgebung  das  Ziel  einer  Steigerung  des  unvollkommenen
Besitzrechts  der  meisten  bäuerlichen  Güter  zu  befserem  Recht  und  endlich  zu  vollem
und  freiem  bäuerlichen  Eigenthum.  Zuerst  wurden  vielfach  einzelne  Ausflüsse  des
gutsherrlichen  Eigenthums  oder  Obereigenthums  an  Bauergütern,  besonders  das
Heimfallsrecht  (z.  B.  1818  in  Bayern)  oder  wenigstens  die  Einziehung  zum  Gutshofe,
  das  dem  Bauernstande  oft  so  verderblich  gewordene  „Legen“  (z.  B.  1804  in
Schleswig-Holstein),  abgeschafft  oder  beschränkt.  Sodann  sind  nichterbliche
Nutzungsrechte  in  erbliche,  beschränkt  veräußerliche  Anrechte  in  frei  veräußerliche
verwandelt.  Endlich  ist  in  den  meisten  Deutschen  Staaten  das  getheilte  Eigenthum
durch  Erhebung  des  Untereigenthums  zum  Volleigenthum  überhaupt  beseitigt,  und
es  sind  auch  schwächere,  nur  als  dingliche  Rechte  an  fremder  Sache  betrachtete
        <pb n="59" />
        56  Agrargesetzgebung.

Besitzrechte  (wie  in  Preußen  das  Erbpachtrecht)  in  Eigenthum  verwandelt.  Das
guts=  oder  grundherrliche  Obereigenthum  oder  Eigenthum  als  solches  mit  den  darin
  enthaltenen  Heimfallsrechten  und  sonstigen  Befugnissen  ist  dabei  meist  ohne
Entschädigung  fortgefallen  (z.  B.  in  Preußen,  Oesterreich  und  Württemberg).  Dagegen
  sind  die  aus  privatrechtlichem  Titel  entstammenden  selbständigen  Verhältnisse
entweder  nur  gegen  Entschädigung  aufgehoben  (z.  B.  in  Oesterreich,  Bayern,
Württemberg)  oder  überhaupt  lediglich  für  ablösbar  erklärt  (z.  B.  in  Preußen,
Sachsen,  Baden,  Hessen-Darmstadt),  und  es  muß  also  in  solchen  Fällen  eine  gutsherrlich-bäuerliche
  Regulirung  vorangehen,  ehe  das  volle  Eigenthum  an  der  bäuerlichen
  Stelle  erworben  wird.

Die  Gesetzgebung  bestrebt  sich  aber  ferner,  nicht  blos  volles,  sondern  auch  freies
bäuerliches  Eigenthum  zu  schaffen  und  zu  diesem  Behufe  die  Entlastung  des  Bodens
von  allen  privatrechtlichen  Reallasten,  insbesondere  den  Frohnen,  Zehnten,  Grundzinsen
  und  Laudemien  sowie  von  einzelnen  nachtheiligen  Grunddienstbarkeiten  (val.
die  Art.  Feldservituten,  Forstservituten  und  Weideservituten)  herbeizuführen.
  Die  vor  1848  nur  in  beschränktem  Maße  durchgeführten,  in  den
Deutschen  Grundrechten  §  36  allgemein  versprochenen,  seitdem  im  weitesten  Umfange
ergangenen  Ablösungsgesetze  haben  zum  Theil  derartige  Lasten  unmittelbar  aufgehoben
  (z.  B.  in  Oesterreich,  Württemberg,  Nassau,  vielfach  auch  sonst  Frohnen  2c.),
zum  Theil  sie  in  feste  ablösbare  Bodenzinse  verwandelt  (z.  B.  in  Bayern),  zum
größten  Theil  aber  sie  für  ablösbar  auf  einseitigen  Antrag  des  Verpflichteten  und
in  der  Regel  auch  auf  einseitigen  Antrag  des  Berechtigten  erklärt.  Ausgenommen
sind  überall  die  öffentlichen  Reallasten,  wie  Staats-,  Gemeinde-,  Schul-,
Kirchen=  und  Deichlasten.  In  allen  diesen  Fällen  erfolgt  sowol  die  Ablösung,  als
die  Aufhebung  gegen  volle  Entschädigung,  welche  in  Ermanglung  einer  Vereinbarung
  durch  staatliche  Behörden  nach  Maßgabe  des  ermittelten  jährlichen
Durchschnittswerthes  festgestellt  wird.  Um  die  definitive  Abfindung  des  Berechtigten,
  welche  nur  in  einzelnen  Fällen  in  Land  geschieht,  durch  eine  Kapitalsumme,
die  in  einem  bestimmten  (18=  oder  20-,  nie  über  25fachem)  Vielfältigen  des
Jahreswerthes  bestehen  muß,  zu  erleichtern,  haben  die  Staaten  Rentenbanken  oder
Ablösungskassen  errichtet  oder  garantirt.  Diese  Anstalten  übernehmen  an  Stelle
der  Pflichtigen  die  Abfindung  der  Berechtigten,  denen  sie  das  gesetzliche  Ablösungskapital
  in  verzinslichen  Schuldscheinen  auszahlen,  und  treten  dafür  ihrerseits  in
das  Recht  auf  Fortbezug  der  Leistungen  ein,  bis  durch  diese  nach  dem  festgestellten
Plan  (in  Preußen  nach  41  1/12,  bei  den  Berechtigungen  der  pia  corpora  aber  erst
nach  56  11  Jahren  die  Schuld  getilgt  ist;  (vgl.  d.  Art.  Ablösungskapitalien
und  Ablösungssachen).

Alle  Ablösungsgesetze  haben  den  Rechtscharakter  wahrer  Zwangsenteignungen.

Für  die  Zukunft  verbieten  diese  Gesetze  die  Wiederherstellung,  Ersitzung  oder
Neubegründung  der  aufgehobenen  Rechtsverhältnisse,  wovon  Ausnahmen  nur  in
genau  bestimmtem  Umfange  und  stets  mit  dem  Vorbehalt  der  Ablösbarkeit  zulässig
  sind.

III.  Die  Gesetzgebung  sucht  aber  nicht  blos  den  grundherrlichen  Verband  mit
seinen  Folgen  aufzulösen:  sie  strebt  auch,  indem  sie  eine  mehrtausendjährige  Entwicklung
  von  der  Gemeinwirthschaft  zur  Einzelwirthschaft  zum  Abschluß  bringt,  die
Einzelgüter  von  den  Schranken  zu  befreien,  welche  dem  Eigenthümer  durch  die  Gemeinde
  und  die  Reste  des  alten  Gesammteigenthums  gezogen  werden.

Zunächst  ist  in  Bezug  auf  die  Feldflur  der  alte  Flurzwang,  welcher  als  Rest
der  ehemaligen  Feldgemeinschaft  den  Einzelnen  an  das  Wirthschaftssystem  der  Gemeinde
  band,  durch  die  Kulturfreiheit  ersetzt  worden.  Da  aber,  wenn  der  Zwang
gleichmäßiger  Bebauung  und  Brache  fortfiel,  die  aus  der  ursprünglichen  Anfiedlung
entstandene  Gemengelage  der  Aecker,  d.  h.  die  zerstreute  Lage  der  Aecker  des  Einzelnen
  in  den  verschiedenen  Feldungen,  zu  einem  unerträglichen  Erschwerniß  der
        <pb n="60" />
        Agrargesetzgebung.  57

Bewirthschaftung  werden  mußte,  ging  die  Gesetzgebung  bald  weiter  und  strebte  eine
planmäßige  Durchführung  der  hier  und  da  schon  freiwillig  vorgenommenen  Arrondirung
  oder  Verkoppelung  (in  Preußen  Separation  genannt)  an.  Zu
diesem  Behufe  wurde  oft  einer  nach  dem  Umfange  des  Areals  und  mitunter  zugleich
  nach  Kopfzahl  und  Steuerbetrag  bemessenen  Mehrheit  der  Grundbesitzer  das
Recht  gegeben,  die  Minderheit  zur  Betheiligung  an  einer  Zusammenlegung  und
demnächstigen  besseren  Wiedervertheilung  der  sämmtlichen  Grundstücke  einer  Feldmark
  zu  zwingen.  Oder  es  wurde  doch  für  den  Fall  des  einstimmigen  Antrags
die  Separation  in  mannigfachster  Weise  begünstigt  und  erleichtert  (z.  B.  in
Preußen).  Das  ganze  Verfahren  findet  vor  staatlichen  Behörden  (in  Preußen
Spezial=  und  Generalkommissionen  mit  der  Oberinstanz  des  Revisionskollegiums)
statt.  Gewisse  Grundstücke  sind  von  der  Verkoppelung  ausgenommen.  Die  übrigen
werden  in  Eine  Masse  vereinigt,  aus  welcher  sodann  jedem  Interessenten  ein
thunlichst  zusammenhängendes  und  für  die  Bewirthschaftung  von  seinem  Hofe  aus
möglichst  günstig  belegenes  Areal  nach  Verhältniß  der  Größe  und  Güte  seines
eingeworfenen  Landes  zurückerstattet  wird.  Kleine  Differenzen  werden  durch  Geld
oder  andere  Vortheile  ausgeglichen.  Das  zugetheilte  Land  nimmt  in  jeder  Beziehung,
  namentlich  auch  bezüglich  dinglicher  Lasten  und  Steuern,  die  rechtliche
Natur  des  eingeworfenen  an.  Betheiligte  Dritte  haben  kein  Widerspruchsrecht.
Der  Charakter  des  Ganzen  ist  der  einer  Zwangsenteignung  mit  Gewährung  der
Entschädigung  in  Land.

An  die  Auflösung  der  Feldgemeinschaft  schließt  sich  die  fortschreitende  Auflösung
  der  auf  Wald  und  Weide  bezüglichen  Markgemeinschaft  durch  die  Aufthei--lung
  der  im  Gesammteigenthum  stehenden  Gemeinländereien  an,  wobei  die  Gesetzgebung
  gleichfalls  durch  Gemeinheitstheilungsordnungen  befördernd  einzugreifen
sucht  (vgl.  d.  Art.  Gemeinheitstheilung).

In  Verbindung  mit  der  Auphebung  der  alten  Gemeinschaftsverhältnisse  steht
die  Aufhebung  oder  Ablösung  vieler  darin  wurzelnden  dinglichen  Berechtigungen,
mancher  Dienstbarkeiten,  einzelner  Näherrechte  (vgl.  d.  Art.  Marklofung)  2c.

IV.  Die  Freiheit  des  ländlichen  Grundeigenthums  wird  nun  aber  nicht  nur
durch  herrschaftliche  und  gemeinheitliche  Verhältnisse,  sondern  auch  durch  objektive
  Rechtssätze  beschränkt,  welche  in  Bezug  auf  gewisse  Klassen  von  Gütern
den  Erwerb,  die  Veräußerung  und  namentlich  die  Theilung  einschränken  und  im
Zusammenhange  damit  eine  besondere  Erbfolge  begründen.  Obwol  diese  Rechtssätze
  zum  Theil  aus  jenen  Verhältnissen  hervorgewachsen  sind,  haben  sie  ihre
prinzipielle  Ausbildung  erst  aus  den  Gesichtspunkten  des  öffentlichen  Interesses
einerseits  und  eines  besonderen  Standesrechts  andererseits  erhalten.  Dabei  hat
namentlich  in  Bezug  auf  das  Recht  der  Bauergüter  die  Gesetzgebung  sich  vielfach
durch  Rücksichten  der  Landeskultur  leiten  lassen,  vor  Allem  die  Geschlossenheit  oder
Untheilbarkeit  der  Bauergüter  deshalb  statuirt,  um  dieselben  in  wirthschafts=  und
leistungsfähigem  Umfange  zu  erhalten.  Umgekehrt  ist  gerade  von  dem  Gesichtspunkt
  der  landwirthschaftlichen  und  allgemein  volkswirthschaftlichen  Zweckmäßigkeit
aus  in  neuerer  und  neuester  Zeit  mit  allen  derartigen  Beschränkungen  ausgeräumt
und  namentlich  die  Untheilbarkeit  beseitigt  worden.  (Näheres  in  dem  Art.  Dismembrationen.)
  Fällt  die  Gesetzgebung  über  diese  Punkte  des  bäuerlichen
Güterrechts  unter  den  Begriff  der  A.,  so  gilt  nicht  das  Gleiche  von  der  bezüglich
der  großen  Güter  entsprechenden  Gesetzgebung  über  Lehen,  Stammgüter  und
Fideikommisse,  indem  die  Motive  für  diese  mehr  im  Familien=  und  Standesrecht,
als  in  Rücksichten  der  Landeskultur  liegen.  Eher  gehören  hierher  die  Beschränkungen
  der  Vereinigung  von  Grundbesitz  in  Einer  Hand,  wie  sie  namentlich  zu
Ungunsten  juristischer  Personen  vorkommen.

V.  In  einem  gewissen  Gegensatz  zu  der  individualisirenden  und  befreienden
Richtung,  welche  in  allen  bisher  erwähnten  Gesetzen  vorherrscht,  stehen  andere
        <pb n="61" />
        58  Agyläus  —  Ahrens.

agrarische  Gesetze,  welche  aus  Rücksichten  der  Landeskultur  Beschränkungen  und
Lasten  auferlegen,  ja  sogar  die  Grundbesitzer  eines  bestimmten  Bezirkes  zwangsweise
  zu  genofssenschaftlichen  Verbänden  organifiren.  Hierher  gehören  die  Gesetze
über  das  Wasserrecht,  die  Deichverbände,  die  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaften
  (vgl.  die  Art.  Wasserlauf,  Deichverbände,  Entwässerungsanlagen,
  Bewässerungsanlagen,  Wassergenossenschaft),  die  Gesetze
  über  die  Bildung  von  Waldgenossenschaften  (vgl.  diesen  Art.),  zum  Theil  auch
die  Feldpolizei-Ordnungen,  die  Forstgesetze  und  Aehnliches.  Der  juristische  Charakter
der  Zwangsorganisationen  ist  zum  Theil  gleichfalls  der  einer  Expropriation;  aber
die  Enteignung  findet  hier  nicht  zum  Zwecke  der  Absonderung,  sondern  zum  Zwecke
der  Vereinigung  statt.  #

Quellen:  Die  äußerst  zahlreichen  Deutsch.  Agrarges.  finden  sich  in  den  verschiedenen
Jahrgängen  der  einzelnen  Gesetzsammlungen  zerstreut.  Die  wichtigsten  Preuß.  Agrarges.  sind
das  Ed.  v.  9.  Okt.  1807,  das  Ed.  v.  14.  Sept.  1811,  die  Gemeinheitstheilungsord.  v.  7.  Juni
1821,  das  Ablösungsges.  sowie  das  Rentenbank-Ges.  v.  2.  März  1850,  das  Ges.  v.  27.  April
1872,  betr.  die  Ablösung  der  den  geistlichen  u  Schulinstituten,  sowie  den  frommen  u.  milden
Stiftungen  2c.  zustehenden  Reallastberichtigungen.  Dazu  kommen  mehrere  Ges.  für  die  neuen
Provinzen,  worunter  namentlich  die  Verordn.  betr.  die  Ablösung  der  Servituten,  die  Theilung
der  Gemeinschaften  und  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  für  das  vormalige  Kurfürstenth.
Heten  v.  13.  Mai  1867  nebst  Ergänzungsges.  v.  25.  Juli  1876,  die  zahlreichen  Einzelges.  für

annover,  das  Ges.  betr.  die  Ablösung  der  Reallasten  in  der  Prov.  Schleswig-Holstein  v.
.  Jan.  1873  u.  das  Ges.  betr.  die  Ablösung  der  Servituten,  die  Theilung  der  Gemeinheiten
u.  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  für  dieselbe  Provinz  v.  17.  Aug.  1876,  und  die  Gemeinheitstheilungsordnung
  für  den  Bezirk  Wiesbaden  v.  5.  April  1869  hervorzuheben  sind.
Von  den  Ablösungs-Ges.  anderer  Staaten  find  die  wichtigsten:  Oesterr.  Pat.  v.  17.  Sept.
1848  u.  4.  März  1849  nebst  den  demnächst  für  die  einzelnen  Provinzen  ergangenen  Grundentlastungsgef.
  Bayer.  Ges.  v.  7.  Juni  1848  und  v.  28.  April  1872,  Württemb.  Ges.  v.
14.  April  1848  u.  17.  Juni  1844,  K.  Sächs.  Ges.  v.  17.  März  1832,  Weim.  Ges.  v.  3.  Juni
1848  und  v.  28.  April  1869,  Oldenb.  Ges.  v.  14.  Okt.  1848,  1.  Febr.  1851  und  v.  24.  Mai
1870.  Weitere  Nachweise  über  deutsche  Ablösungsgesetze  bei  Stobbe,  D.  Priv.R.,  §  136  Note
60.  —  Am  wenigsten  vorgeschritten  ist  bisher  die  A.  in  Mecklenburg.

Lit.:  Koch,  Die  Agrarges.  des  Preuß.  Staats,  3.  Ausg.  1843.  —  Lette  u.  v.  Rönne,
Die  Landeskultur-Gsgb.  des  Preuß.  Staats,  3  Bde.,  Berl.  1853.  —  Albert  Judeich,  Die
Grundentlastung  in  Deutschland,  Leipz.  1863.  —  Roscher,  Syst.  der  Volkswirthschaft,  Bd.  II.
—  Rau,  Grunds.  der  Volkswirthschaftspolitik,  Abth.  I,  wo  in  §  44  Note  d  u.  46  Note  d
sich  ausführliche  weitere  Literaturnachweise  finden.  —  Friedlieb,  Reallasten,  S.  78—119.—
Stein,  Verwaltungslehre,  Bd.  VII  (1868).  —  Rösler,  Verwaltungsrecht,  Bd.  I  (1872),

§  148  ff.  —  Danckelmann,  Die  Ablösung  und  Regelung  der  Waldgrundgerechtigkeiten,
Berlin  1880.  sung  gerung  9Su.  #ercchtigl

Agyläus,  Heinrich,  5  1533  zu  Herzogenbusch,  #.1595,  nach  einem  vielbewegten,
  politisch  und  religibös  sehr  thätigen,  theils  in  der  Schweiz  und  in  Genf,
theils  in  Deutschland,  theils  in  Holland  (wo  er  bis  1589  Mitglied  des  höchsten
Gerichtshofes  in  Utrecht  war)  zugebrachter  und  in  England  beschlossenen  Leben.
Er  gab  heraus:  Uebersetzungen  (nach  Haloander)  der  Novellen  und  der  Edikte
Justinian's,  Justin's  2c.  1560,  für  die  Scrimgersche  Ausgabe.  —  Den  Nomokanon
des  Photius  mit  Balsamon's  Commentar,  1560,  1561.  —  Er  schrieb  noch:  Ad
(a.  duae  in  novellis  Leonis  jus  civile  attingunt,  liber  singularis.  —  De  dierum
annotatione  in  novellarum  Justiniani  subscriptionibus.  —  Inauguratio  Philippi  II.,
regis  Ilispaniarum,  1628.

it:  Van  der  Aa,  Biographisch  Woerdenboek.  —  Delecourt  in  der  Biographie
nationale  belge,  mit  Benutzung  vom  handschriftlichen  Material  des  H.  Cupypers  van  Veithoren.
  —  Bulletin  du  Bibliophile  belge  XVIII.  XIX.  Rivier.

Ahrens,  Heinrich,  6  14.  VII.  1808  zu  Kniestedt  bei  Salzgitter  (Hannover),
  stud.  in  Göttingen,  wo  er  mit  Krause  bekannt  wurde,  promovirte  1830,
betheiligte  sich  am  Göttinger  Aufstand,  floh  nach  Belgien,  wo  ihn  das  Verfehlte
in  den  Bestrebungen  des  St.  Simonismus  zum  tieferen  Studium  der  Kraufe'schen
Philosophie  führte,  ging  nach  Paris,  wo  er  in  Guizot's  Auftrage  Vorlesungen  über
        <pb n="62" />
        Akten.  59

Psychologie  hielt  (Cours  de  psychologie,  Par.  1836,  1838,  auch  holl.).  1834  an
die  freie  Univ.  Brüssel  berufen,  wirkte  er  nunmehr  unermüdlich  als  Krause's  Schüler.
Nachdem  er  1848  im  Parlament  als  Mitglied  des  Verfassungsausschusses  thätig
gewesen,  folgte  er  1850  einem  Rufe  nach  Graz,  1860  einem  andern  nach  Leipzig,
wurde  1863  zum  Vertreter  der  Universität  in  die  1.  sächs.  Kammer  gewählt  und
richtete  1873  im  Auftrage  der  Regierung  ein  philos.  Seminar  ein,  +  2.  VIII.  1874
zu  Salzgitter.  Er  war  Mitarbeiter  an  Bluntschli's  Staats  Wört.  B.  und  v.  Holtzendorff's
  Encyklopädie  (Th.  I.  S.  3—71).

Schriften:  Cours  de  droit  naturel,  Par.  1839,  in  20  Ausg.  verbreitet,  zuletzt  als
Naturrecht  oder  Philos.  d.  Rechts,  6.  Aufl.,  Wien  1870,  französisch  7.  étd.  1875.  —  Organische
Staatslehre,  Wien  1850.  —  Jurist.  Encyklopädie,  Wien  1855—357  (spanisch  v.  F.  Giner,  Madeid
1878,  auch  italienisch,  russisch  u.  polnisch;  Chauffar  d,  Introduction  à  PEncpcl.  jurid.
FAhrens,  Toulouse  1866,  67).  —  Fichte's  politische  Lehre,  Leipzig  1862.  —  Die  Abwege
d.  neueren  deutschen  Geistesentwicklung  u.  die  nothwendige  Reform  des  Unterrichtswesens
(Leonhardi's  Neue  Zeit),  Prag  1873.

Lit.:  Illustrirte  Zeitung  1874,  N.  1628.  —  Dahn  in  krit.  schr.  XII.  S.  321—395.
—  v.  Holtzendorff  in  der  Reme  de  Gand  VII,  125.  —  Mohl  I.  86.  15  248.  254.  264.

eichmann.

Akten  bezeichnet  die  Sammlung  aller  zu  einer  und  derselben  Rechtsangelegenheit
  gehörigen  Schriftstücke  und  Urkunden.  Im  Gemeinen  R.  war  eine
der  hauptsächlichsten  Formen  für  die  Gültigkeit  der  Willenserklärungen  die  Beurkundung
  durch  das  Gericht,  für  welche  die  Quellen  den  Ausdruck  haben:  actis,  gestis
insinuare,  wobei  die  Worte  acta,  gesta  das  Gerichtsprotokoll  bedeuten.  Vgl.  Windscheid
  §  72,  N.  4,  Aufl.  IV,  Bd.  I.  S.  133.  Aus  diesem  Ausdrucke  ist  das
Wort  „A.“  hervorgegangen,  durch  welches  also  in  seiner  eigentlichen  Bedeutung
Gerichtsprotokolle  bezeichnet  werden.  Später  wurde  der  Begriff  verallgemeinert
und  auf  die  Protokolle  auch  anderer  Behörden  ausgedehnt  und  schließlich  unter  ihn
Alles  fubsumirt,  was  zu  der  Verhandlung  einer  und  derfelben  Angelegenheit  gehörte.

Die  Wichtigkeit  und  Bedeutung  insbesondere  der  gerichtlichen  A.  zeigt  sich
nach  zwei  Richtungen  hin,  nämlich  einmal  als  Sammlungs=  und  Aufbewahrungsort
  für  Urkunden,  welche  für  den  Beweis  von  Rechtsverhältnissen  von  Erheblichkeit
sind,  und  sodann  als  Grundlage  für  den  Betrieb  der  Rechtsangelegenheit.  In
ersterer  Beziehung  vermitteln  sie  in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  den  Beweis
  für  die  von  einem  Rechtssubjekte  abgegebenen  Willenserklärungen,  z.  B.  von
Erbschaftserklärungen,  Kaufgeschäften  u.  dergl.  und  in  Sachen  der  streitigen  Gerichtsbarkeit
  den  Nachweis  von  Parteierklärungen,  Zugeständnissen  und  insbesondere
der  exceptio  rei  judicatae.  Sie  haben  dabei  das  Privilegium,  daß  bis  zum  Beweise
  des  Gegentheils  die  in  ihnen  enthaltenen  Urkunden  die  Präsumtion  der  Echtheit
  für  sich  haben.  In  letzterer  Beziehung  erlangen  sie  volle  Bedeutung  nur  da,
wo  durch  sie  eine  Beurkundung  der  Willenserklärungen  der  Interessenten  erfolgt.
Hiernach  regelt  sich  die  Verschiedenheit  des  ihnen  innewohnenden  Gewichts.

1.  Im  Civilprozeß  waren  sie  von  wesentlicher  Bedeutung,  so  lange  er  auf
dem  Prinzip  des  rein  schriftlichen  Verfahrens  ruhte,  wie  im  Gemeinen  und  im  Altpreußischen
  R.  Der  Satz:  quod  non  est  in  actis,  non  est  in  mundo,  galt  im
vollen  Umfange.  Auf  Grund  der  A.  und  der  in  ihnen  enthaltenen  Erklärungen
der  Parteien  erging  die  Entscheidung,  vorbereitet  durch  eine  schriftliche,  den  Inhalt
der  A.  rekapitulirende  Arbeit,  den  status  causae  et  controversiae.  Das  Eindringen
des  Prinzips  der  Mündlichkeit  in  die  Prozeßordnungen  beeinträchtigte  ihr  Gewicht.
In  Preußen  haben  jedoch  die  Verordnungen  vom  1.  Juni  1833  und  21.  Juli
1846  keinen  erheblichen  Einfluß  nach  dieser  Richtung  hin  geübt.  Der  Prozeß
wurde  durch  die  Schriftsätze  begrenzt,  die  Anführung  neuer  Thatsachen  neben  den
in  diesen  enthaltenen  blieb  unstatthaft  und  das  auf  Grund  der  A.  angefertigte
Referat  war  thatsächliche  Grundlage  des  Erkenntnisses.  Einen  Schritt  weiter  ist
die  Deutsche  CPO.  gegangen.  Wenn  sie  auch  die  A.  nicht  ganz  beseitigt,  hat  sie
        <pb n="63" />
        60  Akten.

doch  durch  Aufnahme  des  Grundsatzes  der  Unmittelbarkeit  der  Verhandlung  die
Wichtigkeit  derselben  erheblich  eingeschränkt.  Daß  sie  überhaupt  anzulegen  sind,  ist
zwar  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben,  folgt  aber  mit  Nothwendigkeit  aus  §5  271.—
Sie  werden  gebildet  durch  die  von  den  Parteien  einzureichenden  Abschriften  der
unter  ihnen  gewechselten  Schriftsätze  und  im  Parteiprozesse  durch  die  Gerichtsschreiber-Protokolle
  (X  124),  durch  das  Protokoll  über  die  mündliche  Verhandlung
und  die  in  derselben  ergehenden  Entscheidungen  des  Gerichts  (§  145),  durch  die  das
Ergebniß  der  Beweisaufnahme  —  wenn  sie  nicht  in  der  mündlichen  Verhandlung
erfolgt  ist  —  beurkundenden  Protokolle  (§  327)  und  durch  das  Endurtheil  (6  286).  —
Allein  die  erstgedachten  Abschriften  der  Schriftsätze  bilden  nicht  mehr  die  Grundlage
  der  Entscheidung,  die  vielmehr  auf  Grund  des  mündlichen  Vorbringens  der
Parteien  zu  erlassen  ist.  Bis  zum  Schlusse  derjenigen  mündlichen  Verhandlung,
auf  Grund  welcher  das  Endurtheil  ergeht,  können  neue  Angriffs=  und  Vertheidigungsmittel
  angebracht  und  neue  Beweise  angeführt  werden.  Auch  eine  Erweiterung  des
Klageantrags  und  die  Anbringung  einer  Widerklage  behufs  Feststellung  eines  streitig
gewordenen  Rechtsverhältnisses  ist  bis  dahin  zulässig  (§  253).  —  Die  durch  den  Inhalt
  der  A.  fixirte  Sachlage  kann  sonach  bis  zum  Erlaß  des  Endurtheils  eine  Aenderung
  erfahren.  Die  A.  haben  für  die  Entscheidung  des  Rechtsstreits  nur  den  Zweck,
die  von  den  Parteien  gestellten  Anträge  zu  fixiren  und  wesentliche  Parteierklärungen
thatsächlicher  Natur  sowie  Geständnisse  und  die  Erklärung  über  die  Annahme
  oder  Zurückschiebung  eines  zugeschobenen  Eides  festzustellen  (§8§  269,  270).
Anträge,  welche  nicht  zu  den  A.  gebracht  sind,  finden  keine  Berücksichtigung.  Eine
Ausnahmestellung  nehmen  die  A.  bei  dem  in  den  §§  313  ff.  geregelten  vorbereitenden
  Verfahren  ein.  Ansprüche,  Angriffs=  oder  Vertheidigungsmittel,  Beweismittel
und  Beweiseinreden,  welche  nicht  zu  Protokoll  des  beauftragten  Richters  festgestellt
sind,  können  im  Laufe  des  Rechtsstreits  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden.

Was  die  Fixirung  des  Beweisergebnisses  betrifft,  so  geht  das  Gesetz  so  weit,
daß  in  Sachen,  in  welchen  das  Endurtheil  der  Berufung  nicht  unterliegt,  der  Inhalt
  der  Aussagen  vernommener  Zeugen  und  Sachverständigen  nicht  zu  Prototoll
beurkundet  zu  werden  braucht.

2.  Eine  wesentlich  andere  Bedeutung  haben  die  A.  im  Strafverfahren.  Hier
dienen  fie  nicht  blos  zur  Feststellung  der  von  den  Betheiligten  gestellten  Anträge
und  der  auf  dieselben  erlassenen  Entscheidungen,  vielmehr  ist  zu  unterscheiden  zwischen
dem  Vorverfahren  und  dem  Hauptverfahren.  Im  ersteren  und  zwar  sowol  bei  geführter
  Voruntersuchung,  wie  ohne  diese  bilden  sie  die  alleinige  Grundlage  für  den
das  Hauptverfahren  eröffnenden  oder  ablehnenden  Beschluß,  im  letzteren  dagegen,
in  welchem  der  Grundsatz  der  Mündlichkeit  der  Verhandlung  herrscht,  dienen  sie
gleichsam  nur  zur  Vervollständigung  der  Verhandlung,  indem  die  in  ihnen  enthaltenen
  Aussagen  von  Zeugen  und  Sachverständigen  sowie  die  Auslassungen  der
Angeklagten  aus  ihnen  verlesen  werden  können  (§8  252,  253  StrafPVO).  Für  die
Feststellung  des  Beweisergebnisses  dagegen  sind  sie  nur  im  schöffengerichtlichen  Verfahren
  von  Bedeutung,  während  sie  im  Uebrigen  nur  zum  Nachweis  der  beobachteten
  Förmlichkeit  von  Werth  sind.  Wesentlich  sind  sie  endlich  noch  im  Strafvollstreckungsverfahren.
  —

Die  äußere  Einrichtung  der  A.,  welche  den  reglementarischen  Bestimmungen
der  Einzelstaaten  überlassen  ist,  erfordert  im  Allgemeinen  eine  chronologische  Ordnung
  der  Schriftstücke  und  Urkunden.  Auch  sollen  sie  zur  besseren  Handhabung
mit  Blattzahlen  versehen  werden.  Nach  ihrem  Inhalte  unterscheidet  man  Generaloder
  Spezial-A.  Ihre  Behandlung,  also  ihre  Einrichtung  und  Verwahrung  liegt
den  Gerichtsschreibern  ob.  In  Preußen  ist  für  Strafsachen  angeordnet,  daß  ihre
Verwahrung  bis  zur  vollstreckbaren  Entscheidung  den  Gerichtsschreibern  der  Gerichte,
sodann  aber  denen  der  Staatsanwaltschaft  obliegt.

Meves.
        <pb n="64" />
        Akteneinsicht.  61

Akteneinsicht  (inspectio  actorum).  Das  Recht  der  A.,  d.  h.  die  Durchsicht
  derselben  behufs  Kenntnißerlangung  von  ihrem  Inhalte  ist  mit  Ausnahme
eines  einzelnen,  unten  gedachten  Falles  insofern  ein  eingeschränktes,  als  nicht  jedem
Dritten  die  Ausübung  desselben  zusteht.  Die  Akten  sind  nach  dieser  Richtung  hin
keine  öffentlichen  Urkunden,  in  welche  jeder  einen  Einblick  zu  nehmen  befsugt  ist.
Vielmehr  sind  zur  Uebung  dieses  Rechts  nur  diejenigen  Personen  berechtigt,  welche
ein  rechtliches  Interesse  an  der  in  den  Akten  verhandelten  Rechtsangelegenheit  haben.
Auch  der  Umfang  dieses  Rechts  ist  ein  bald  größerer,  bald  geringerer,  je  nach  der
Beschaffenheit  der  Rechtsangelegenheit  und  ihrem  allgemeineren  oder  spezielleren
Interesse.  Unbegrenzt  ist  er,  wenn  dem  Rechte  die  Pflicht  der  Kenntniß  des  Akteninhalts
  gegenübersteht.  Diese  Pflicht  liegt  der  mit  der  Führung  der  in  den  Akten
verhandelten  Angelegenheit  betrauten  Behörde  ob,  also  in  gerichtlichen  Sachen  dem
Richter,  mag  derselbe  eine  einzelne  Person  oder  eine  kollegialische  Einheit  sein.
Im  Uebrigen  ist  der  Umfang  des  Rechts  verschieden  und  zwar  in  folgender  Weise:

1.  Die  weiteste  Ausdehnung  hat  er  bei  den  amtlichen  Akten  der  Civilstandesbeamten.
  Es  müssen  nämlich  die  Civilstandesregister  Jedermann  zur  Einsicht  vorgelegt
  werden,  und  ist  die  Ausübung  des  Rechts  der  Einsicht  nur  an  die  Zahlung
einer  im  Gesetz  fixirten  Gebühr  gebunden  (§  16  des  Res.  v.  6.  Febr.  1875).
Die  durch  das  Register  konstatirten  Statusverhältnisse  sind  Theile  des  öffentlichen
seechte  deren  Kenntniß  für  jeden  Dritten  von  mehr  oder  weniger  großem  Interesse
ein  kann.

2.  Beschränkter  ist  das  Recht  bei  den  Grundbuch=  und  Hypothekenangelegenheiten.
  Auch  sie  ragen  jedoch  noch  über  den  engen  Kreis  der  direkt  Betheiligten
hinaus  und  gewinnen  Bedeutung  nicht  allein  für  privatrechtliche,  sondern  auch  für
öffentliche  Verhältnisse.  Es  gestattet  daher  die  Preuß.  Grundbuch-Ordn.  im  §  19
die  Einsicht  der  Grundakten  den  öffentlichen  Behörden  und  den  von  ihnen  beauftragten
  Beamten  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  unbeschränkt  und  ohne  vorgängige
  Einholung  einer  Genehmigung  von  irgend  einer  Seite.  Jeder  Andere  dagegen,
  außer  dem  eingetragenen  Eigenthümer,  erlangt  das  Recht  der  A.  nur  dann,
wenn  er  nach  dem  Ermessen  des  Vorstehers  des  Grundbuchamtes  ein  rechtliches
Interesse  an  dem  Akteninhalt  hat.  Ist  er  in  der  Lage,  dieses  Interesse  dem  Vorsteher
nachweisen  zu  können,  bedarf  er  der  Einwilligung  des  Eigenthümers  nicht,  während
andererseits  diese  Einwilligung  ohne  jenen  Nachweis  den  Vorsteher  zur  Ertheilung
der  Genehmigung  nicht  verpflichtet.

3.  Bei  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  enthalten  die  Akten  Urkunden,  die
beiden  Parteien  gemeinschaftlich  sind  und  an  welchen  beide  ein  gleiches  rechtliches
Interesse  haben.  Es  muß  ihnen  daher  die  Einsicht  der  Akten  in  vollem  Umfange
offen  stehen.  Das  Preuß.  Gesetz  über  das  Verwaltungsstreitverfahren  vom  3.  Juli
1875  enthält  zwar  keine  diesbezügliche  Vorschrift:  es  folgt  jedoch  auch  hier  das
Recht  der  Parteien  aus  den  allgemeinen  Grundsätzen.  Für  die  gerichtlichen
Prozeßakten  ertheilt  der  §  271  der  CPO.  den  Parteien  dieses  Recht,  schließt  jedoch
ausdrücklich  diejenigen  in  den  Akten  befindlichen  Schriftstücke  aus,  welche  entweder
für  den  Gang  des  Verfahrens  unwesentlich  sind,  oder  den  Parteien  einen  Einblick
in  die  Entstehung  der  Entscheidungen  oder  in  die  Rechtsansichten  der  einzelnen
Mitglieder  des  Gerichts  gewähren  würden.  Es  dürfen  daher  den  Parteien  zur
Einsicht  nicht  vorgelegt  werden  Entwürfe  zu  Urtheilen,  Beschlüssen  oder  Verfügungen,
  die  zur  Vorbereitung  der  Entscheidungen  gelieferten  Arbeiten  sowie  die
Schriftstücke,  welche  Abstimmungen  oder  Strafverfügungen  betreffen.  Zu  den  Parteien,
  welche  übrigens  das  Recht  der  A.  sowol  in  Person,  wie  durch  Bevollmächtigte
ausüben  können,  gehören  der  Haupt=  und  Nebenintervenient,  der  Litisdenunziat
und  der  Nominat,  sobald  diese  dem  Ruf  Folge  geleistet  haben  und  in  den  Prozeß
eingetreten  sind.  Dagegen  ist  anderen  Personen  die  Einsicht  der  Akten  nur  unter
der  Bedingung  gestattet,  daß  sie  entweder  die  Einwilligung  beider  Parteien  bei-
        <pb n="65" />
        62  Akteneinsicht.

bringen  und  zwar  in  schriftlicher  bez.  beglaubigter  Form,  oder  die  Genehmigung
des  Vorstandes  des  Gerichts  —  nicht  blos  des  Vorsitzenden  der  betreffenden  Civilkammer
  —  erhalten  haben,  eine  Genehmigung,  die  nur  dann  ertheilt  werden  darf,
sobald  ein  rechtliches  Interesse,  d.  h.  ein  auf  einem  Rechtsverhältnisse  beruhendes
eigenes  (nicht  auch  fremdes)  Interesse,  das  nicht  gerade  ein  Vermögensinteresse  zu
sein  braucht,  glaubhaft  gemacht  ist.  Dafß  bei  gesetzlichen  Vertretern  das  eigene  Interesse
  auch  das  der  vertretenen  Personen  umfaßt,  folgt  aus  dem  Begriff  der  gesetzlichen
  Vertretung.

Das  Recht  der  A.  kann  im  Civilprozeß  nur  auf  der  Gerichtsschreiberei  ausgeübt
werden.  Eine  Verabfolgung  der  Akten  in  die  Wohnung  der  nachsuchenden  Partei
ist  unstatthaft.  Der  Antrag  ist  unter  Nachweis  der  Legitimation  in  mündlicher
oder  schriftlicher  Form  an  den  Gerichtsschreiber  zu  richten.  Lehnt  dieser  die  Vorlegung
  der  Akten,  oder  der  Gerichtsvorstand  die  Ertheilung  der  beantragten  Genehmigung
  ab,  so  ist  Beschwerde  zulässig  (5  530  der  CO.).

Die  Einsicht  in  die  Akten  der  Parteien  kann  das  Gericht  unter  der  Voraussetzung
  beanspruchen,  daß  a.  dieselben  und  soweit  sie  aus  Schriftstücken  bestehen,
welche  die  Verhandlung  und  Entscheidung  der  Sache  betreffen,  und  b.  ein  Beschluß
auf  Vorlegung  derselben  gefaßt  wird  (§  134  der  CPO.).

4.  Zu  den  Rechtsstreitigkeiten  im  engeren  Sinne  gehört  der  Konkurs  nicht.
Bei  ihm  stehen  sich  zwei  bestimmte  Parteien  nicht  gegenüber.  Er  bildet  vielmehr
eine  Art  Liquidationsverfahren.  Es  können  daher  die  Regeln  des  Civilprozesses  nicht
ohne  Weiteres  Platz  greifen,  und  schreibt  der  §  65  der  KO.  vor,  daß  dieselben  nur
so  weit  entsprechende  Anwendung  finden  sollen,  als  sich  aus  dem  Gesetze  nicht  abweichende
  Bestimmungen  ergeben.  Solche  Bestimmungen  liegen  in  Ansehung  des
Rechts  der  A.  vor.  Es  sollen  nämlich  auf  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der
Gläubiger  niedergelegt  werden  das  Verzeichniß  der  angemeldeten  Forderungen
(§  128),  das  vom  Verwalter  ausgestellte  Inventar  und  die  Bilanz  (§  114),  die  vom
Verwalter  gelegte  Rechnung  (§  78)  und  das  Verzeichniß  der  bei  der  Vertheilung  zu
berücksichtigenden  Forderungen  (§  139).  Durch  diese  Bestimmungen  wird  ebensowol
die  Nothwendigkeit,  wie  die  Zulässigkeit  der  A.  beseitigt.

5.  Eine  andere  Stellung  nimmt  das  Strafverfahren  ein.  Das  durch  die  Staatsanwaltschaft
  vertretene  Interesse  des  öffentlichen  Rechts  und  des  allgemeinen  Wohls
einerseits,  wie  andererseits  die  Möglichkeit  eines  Mißbrauchs  der  Kenntniß  von  dem
Akteninhalte  seitens  des  Beschuldigten  hindern  eine  Gleichstellung  des  letzteren  mit
der  Staatsanwaltschaft.  Während  dieser  unbeschränkt  und  in  jedem  Stadium  des
Verfahrens  das  Recht  der  A.  zusteht,  ist  dasselbe  der  Person  des  Angeschuldigten
durchweg  versagt.  Dagegen  ist  es  seinem  Vertheidiger  in  einem  beschränkten  Maße
gewährt,  wobei  eine  Unterscheidung  nach  der  Person  des  Vertheidigers  nicht  gemacht
wird,  es  auch  ohne  Einfluß  bleibt,  ob  er  gewählter  oder  bestellter  Vertheidiger  ist.
Der  Umfang  seines  Rechts  ist  verschieden,  je  nachdem  die  Untersuchung  bereits  bis
zu  einem  gewissen  Abschnitt  gelangt  ist  oder  nicht.

a.  Ist  bei  geführter  Voruntersuchung  deren  Abschluß  erfolgt,  oder,  wenn  eine
solche  nicht  geführt  worden,  die  Anklageschrift  bei  dem  Gericht  bereits  eingegangen,
so  daß  einerseits  die  Akten  sich  nicht  mehr  in  unausgesetztem  Gebrauch  befinden,
andererseits  auch  besondere  Vertheidigungsmittel  des  Angeklagten  den  Gang  der
Ermittlungen  nicht  mehr  stören  können,  so  unterliegt  das  dem  Vertheidiger  zustehende
  Recht  nur  der  einen  Beschränkung,  daß  es  nur  in  Ansehung  der  bei  dem
Gericht  befindlichen  Akten,  nicht  auch  der  in  den  Händen  der  Staatsanwaltschaft
verbliebenen  geltend  gemacht  werden  kann.  Dagegen  erstreckt  es  sich  auch  auf  die
Bei=  und  Vorakten.

Do.  Vor  diesem  Zeitpunkte  tritt  ein  unbeschränktes  Recht  der  A.  mit  der  Erreichung
  des  Untersuchungszwecks  in  eine  Konkurrenz,  die  bei  dem  unbegrenzten
Kreise  der  zu  Vertheidigern  wählbaren  Personen  leicht  zu  einem  Konflikte  über-
        <pb n="66" />
        Aktiengesellschaft.  63

gehen  kann.  Um  jedoch  die  Vertheidigung  in  den  Stand  zu  setzen,  auch  schon  in
diesem  Stadium  der  Untersuchung  ihre  Wirksamkeit  entfalten  zu  können,  ist  ihr  das
absolute  Recht  gewährt,  Einsicht  zu  nehmen  von  den  Protokollen  über  die  Vernehmung
  des  Angeschuldigten,  bei  welcher  der  Vertheidiger  behufs  Verhütung  irgend
einer  Einwirkung  auf  den  Beschuldigten  nicht  zugegen  sein  darf,  von  den  sei  es
schriftlich,  sei  es  zu  Protokoll  abgegebenen  Gutachten  Sachverständiger  und  von  den
Protokollen  über  solche  Beweisaufnahmen,  denen  der  Vertheidiger  beizuwohnen  befugt
  ist.  In  Betreff  des  übrigen  Akteninhalts  hängt  das  Recht  der  Einsicht  von
der  Genehmigung  des  Gerichts  ab,  für  deren  Ertheilung  die  Möglichkeit  des  oben  gedachten
  Konflikts  maßgebend  ist.

Auch  in  diesem  Falle  erstreckt  sich  das  Recht  nach  §  147  der  Straf  PO.  nur  auf
die  gerichtlichen  Untersuchungsakten.  Bei  einer  Betonung  des  Wortlauts  würde
der  Paragraph  sich  nur  auf  den  Fall  einer  Voruntersuchung  beziehen,  jedoch  mit
§  167  l.  c.  in  Widerspruch  treten.  Eine  Zusammenstellung  beider  Paragraphen
trägt  die  Auslegung,  daß  unter  „gerichtlichen  Untersuchungsakten“  diejenigen  zu
verstehen,  in  welchen  Vernehmungen  oder  sonstige  Beweisaufnahmen  durch  den
Richter  erfolgt  sind.  Allerdings  kann  in  solchen  Fällen,  in  welchen  eine  Voruntersuchung
  nicht  geführt  wird,  nicht  das  Gericht,  sondern  nur  der  Staatsanwalt  die
für  die  A.  erforderliche  Genehmigung  ertheilen,  weil  nur  er  in  der  Lage  ist,  zu
beurtheilen,  ob  durch  die  unbeschränkte  Einsicht  der  Akten  der  Untersuchungszweck
beeinträchtigt  wird.

Abweichend  von  den  Vorschriften  der  CPO.  ermächtigt  die  StrafPO.  den  Vorsitzenden
  der  Strafkammer,  zu  gestatten,  daß  dem  Vertheidiger  die  Akten  in  seine
Wohnung  verabfolgt  werden,  eine  Genehmigung,  die  jedoch  nur  im  Falle  ad  à
ertheilt  werden  kann,  da  sonst  dem  Vorsitzenden  kein  Dispositionsrecht  über  die
Akten  zusteht.  "

Im  Privatklageverfahren  endlich  tritt  zwar  der  Privatkläger  an  die
Stelle  des  Staatsanwalts.  Da  ihm  jedoch  dieselben  Bedenken  entgegenstehen,  wie
dem  Angeklagten,  darf  er  ebenso,  wie  dieser,  das  Recht  der  A.  nur  durch  einen
ihn  vertretenden  Rechtsanwalt  ausüben  (§  425  der  Straf#  O.).  Ihm  steht  in  dieser
Beziehung  der  Nebenkläger  gleich,  weil  er  durch  den  Anschluß  nur  die  Rechte
des  Privatklägers  erlangt  (§  437  l.  c.).

Lit.:  v.  Sicherer,  Das  Reichsgesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes.  —
Struckmann  u.  Koch,  Komment.  z.  CPO.  —  Hellmann,  Die  CPO.  —  v.  Bölderndorff,
  KO.  —  Löwe,  Komment.  zur  StrafPO.  —  Thilo,  Die  StrafPO.  —  v.  Holtzendorff,
  Handb.  des  Deutsch.  StrafPrz.  —  Dochow,  Des  Rötraspruzj.  Meves

eves.

Aktiengesellschaft  (Th.  J.  S.  535)  ist  ein  Verein,  bei  welchem  alle  Mit—
glieder  nur  mit  bestimmten  Vermögenseinlagen  betheiligt  und  haftbar  find.

Im  Alterthum  unbekannt  und  durch  Sklaverei  und  Pekulienwesen  entbehrlich,
auch  in  den  oft  für  das  Gegentheil  angeführten  römischen  Publikanensozietäten
keineswegs  vorgebildet,  ist  diese  Vereinsform  aus  dem  Zusammenwachsen  der  im
Gesammteigenthum  einerseits  und  in  der  Genossenschaft  andererseits  belegenen  deutschrechtlichen
  Wurzeln  durch  das  moderne  Verkehrsleben  allmählich  hervorgebildet
worden.  Die  älteste  Verwendung  des  Aktien  prinzips,  aber  noch  ohne  vollendete
gesellschaftliche  Struktur,  findet  sich  in  den  italienischen  montes,  indem  bei  diesen
von  der  öffentlichen  Gewalt  unmittelbar  gegründeten  oder  doch  konzessionirten,  oft
bankartigen  Kapitalanstalten  veräußerliche  Antheile  am  Fonds  (loca  montis)  mit
dem  Recht  des  Gewinnbezuges  verkauft  wurden.  Dagegen  wurde  die  Basirung
eines  gesellschaftlichen  Baues  auf  das  Aktienprinzip  zuerst  von  den  großen
Welthandelskompagnien  Hollands,  Englands  und  Frankreichs  vollzogen.  Die
weitere  Entwicklung  der  A.  bestand  in  ihrer  Ausbildung  zu  einer  immer  allgemeineren
  und  selbständigeren  Form  der  freien  Kapitalsassoziation.  Insbesondere
        <pb n="67" />
        64  Aktiengesellschaft.

wurde  einerseits  durch  eine  fortschreitende  Steigerung  der  Beweglichkeit  und  Uebertragbarkeit
  der  Gesellschaftsantheile  mehr  und  mehr  der  kapitalistische,  unpersönliche
Charakter  dieser  Vereinsform  herausgebildet.  Und  andererseits  gestaltete  sich  die
A.,  welche  anfangs  fast  nur  in  öffentlichen  und  eng  mit  dem  Staat  verknüpften
Instituten  verwirklicht  worden  war,  mehr  und  mehr  zu  einer  freien  Genossenschaft,
welche  zwar  noch  lange  an  staatliche  Autorisation  und  Aufsicht  gebunden  blieb,  zuletzt
  aber  auch  diese  Fesseln  sprengte.  In  dieser  Form  der  freien  Kapitalsassoziation
hat  sich  dann  die  A.  zu  einem  der  mächtigsten,  freilich  auch  gefährlichsten  und  am
meisten  dem  Mißbrauch  ausgesetzten  Hebel  der  modernen  Großunternehmungen  auf
allen  Gebieten  des  Handels,  Gewerbes  und  Verkehrs  gestaltet.

Diesem  Entwicklungsgange  entspricht  es,  daß  das  Recht  der  A.  lange  Zeit  hindurch
  lediglich  auf  das  durch  staatlichen  Octroi  für  jeden  einzelnen  Verein  begründete
Spezialrecht  basirt  blieb,  bis  in  neuerer  Zeit  die  Gesetzgebung  aller  europäischen
Länder  ein  gemeines  R.  für  fie  geschaffen  hat.  Hierbei  wurden  auf  dem  Kontinent
im  Ganzen  übereinstimmende  Grundprinzipien  entfaltet.  Einflußreich  waren  namentlich
  die  Bestimmungen  des  Code  de  Commerce  über  sociétés  anonymes  (in  Frankreich
  jetzt  theils  aufgehoben,  theils  ergänzt  durch  das  Ges.  v.  24.  Juli  1867).
Dagegen  hatte  das  Recht  der  A.  in  England  eine  vielfach  abweichende  Entwicklung
und  unterscheidet  sich  noch  heute,  trotz  mehrfach  erfolgter  Annäherung  an  das  kontinentale
  Recht,  von  diesem  in  wesentlichen  Punkten,  indem  für  England  schon  der
Begriff  der  A.  wegen  des  Nebeneinanderbestehens  von  A.  mit  limitirter  und  mit
illimitirter  Haft  anders  gefaßt  werden  muß  und  im  Uebrigen  das  Prinzip  des
reinen  Kapitalvereins,  das  lange  überhaupt  verworfen  wurde,  auch  heute  keineswegs
  in  gleichem  Umfange  wie  auf  dem  Kontinent  durchgeführt  ist  (Compagnies-Act
  1862  und  1867).  In  Deutschland  stellte,  nachdem  vorher  nur  wenige  Part.=Ges.
  (bes.  des  Preuß.  Ges.  v.  9.  Nov.  1843  und  das  Oesterr.  Vereinsgesetz  v.
26.  Nov.  1852)  das  Recht  der  A.  normirt  hatten,  zuerst  das  HGB.  ein  gemeines
A.-Recht  her.  Die  Bestimmungen  des  HG#B.  haben  aber  durchgreifende  Aenderungen
  durch  das  Deutsche  RGes.  v.  11.  Juni  1870  erfahren.  Geändert  ist  dadurch
  namentlich  zweierlei.  Einmal  ist,  während  das  HGB.  nur  für  diejenigen
A.,  deren  Gegenstand  im  Betriebe  von  Handelsgeschäften  besteht,  Festsetzungen  traf,
das  handelsrechtliche  A.-Recht  auf  alle,  auch  die  nicht  Handel  treibenden  A.  ausgedehnt
  worden.  Und  zweitens  ist,  während  das  H#GB.  an  dem  Erforderniß  staatlicher
  Genehmigung  und  an  dem  staatlichen  Ausfsichtsrecht  festhielt  und  nur  den
Landesgesetzen  Abweichungen  in  diesem  Punkte  verstattete,  die  Bildung  und  Verwaltung
  der  A.  dem  Staate  gegenüber  freigegeben  und  zum  Ersatze  hierfür  eine
Reihe  gesetzlicher  Normativbestimmungen,  verschärfte  Publizität  und  gesteigerte  Verantwortlichkeit
  der  Vorstände  und  Ausfsichtsräthe  eingeführt.  Dagegen  gilt  in  Oesterreich
  das  HGB.  in  seiner  ursprünglichen  Fassung.  ç
Die  rechtliche  Natur  der  A.,  die  sich  wirthschaftlich  als  ein  genossenschaftlicher
  Kapitalorganismus  darstellt,  ist  überaus  bestritten.  Die  darüber  aufgestellten
Theorien  lassen  sich  in  zwei  Gruppen  theilen.  Die  Theorien  der  ersten  Gruppe
berücksichtigen  lediglich  die  Eigenthümlichkeit  des  Personenverbandes.  Von  diesem
Gefichtspunkt  aus  erklärt  man  die  A.  bald  für  eine,  sei  es  reine,  sei  es  modifizirte
scietas  (Sintenis,  Thöl,  Pöhls,  Treitschke,  Rösler,  Schmid,  früher
auch  Gerber);  bald  für  eine  Korporation  im  Sinne  der  römischen  universitas
(Hermann,  Unger,  Heise,  Fick,  Renaud);  bald  für  eine  Gesellschaft  mit
„iormeller“  und  „kollektiver"“  Einheit,  also  mit  Modifikationen  im  Sinne  der  juristischen
  Person  (Jolly,  Reyscher,  Brinckmann,  Salkowski,  früher  auch
Unger);  bald  umgekehrt  für  eine  juristische  Person  mit  gesellschaftlichen  Momenten
(Auerbach,  Dietzel,  Fitting,  Ladenburg,  jetzt  auch  Gerber);  bald  für
eine  deutschrechtliche  „Genofsenschaft"  in  dem  älteren  Sinne  einer  Zwischenstufe
zwischen  Gesellschaft  und  Korporation  (Wolff,  Mittermaier,  Weiske,
        <pb n="68" />
        Aktiengesellschaft.  65

Bluntschli);  bald  endlich  für  eine  deutschrechtliche  Genossenschaft  im  Sinne  einer
vollentwickelten,  aber  nach  dem  genossenschaftlichen  Prinzip  des  Deutschen  R.  gebauten
  Körperschaft  (Beseler).  Eine  zweite  Gruppe  von  Theorien  faßt  einseitig
nur  die  kapitalistische  Seite  der  A.  ins  Auge  und  findet  dann  in  derselben  bald
eine  eigenthümliche  sachenrechtliche  Gemeinschaft  (Marbach),  bald  ein  subjektloses
Zweckvermögen  (Demelius,  Bekker  u.  A.,  während  der  Erfinder  dieses  Begriffs,
Brinz,  gerade  das  Aktienvermögen  nicht  für  Zweckvermögen,  sondern  für  Miteigenthum
  erklärt),  bald  einen  personifizirten  Kapitalfonds,  eine  Stiftung  oder  ein
Verkehrsinstitut  (Kuntze,  Witte,  Endemann).  Das  wahre  Wesen  der  A.  ist
das  einer  Vermögensgenossenschaft,  und  zwar  in  specie  einer  Kapitalgenossenschaft.
  Sie  ist  also  erstens  eine  Genossenschaft,  d.  h.  eine  deutschrechtliche
Körperschaft,  in  welcher  die  der  Gesammtheit  immanente  Einheit  zur  felbständigen
Rechtsperfönlichkeit  erhoben,  gleichzeitig  aber  für  individuelle  Sonderrechte  der
Glieder  Raum  gelassen  ist,  um  schließlich  das  Einheitsrecht  der  juristischen  Person
und  die  Vielheit  der  Sonderrechte  durch  die  Verfassung  zu  einem  organischen
Ganzen  zu  verknüpfen.  Und  diese  Genossenschaft  unterscheidet  sich  zweitens  dadurch
von  anderen  Genossenschaften,  daß  ein  Vermögen,  und  zwar  zum  Unterschiede  von
anderen  Vermögensgenossenschaften  ein  Geldkapital,  ihre  Existenz  im  Ganzen  wie  im
Einzelnen  bedingt  und  bestimmt.  Deshalb  kann  sie  so  wenig,  wie  etwa  die  Gemeinde
  ohne  ein  Gebiet,  ohne  ein  sogenanntes  Grundkapital  von  einem  bestimmten
Nominalbetrage  bestehen,  und  dieses  Kapital  ist  der  Lebenszweck  des  Vereinsorganismus,
  der  zwar  unerläßlich  ist,  damit  das  Kapital  leben  und  handeln  könne,  der
aber  in  seiner  gesammten  Gliederung  und  Gestaltung  sich  der  kapitalistischen  Basis
anschmiegt.  Und  deshalb  wird  ferner  die  Mitgliedschaft  in  der  A.  durch  die  ideellen
Werthquoten  des  Grundkapitals  bedingt  und  bestimmt,  so  daß  die  Individualität
der  Vereinsgenossen  völlig  gleichgültig  ist,  ja  ganz  unbestimmt  bleiben  kann,  und
die  Mitgliedschaft  selbst  die  rechtliche  Natur  der  Vermögensquote,  mit  welcher  sie
verknüpft  ist,  annimmt.

Die  Errichtung  der  A.  setzt  daher  zuvörderst  das  Zusammenbringen  des
Grundkapitals  durch  Einzahlung  oder  Zahlungsversprechen  voraus.  Zu  diesem  Behufe
  pflegt  der  eigentlichen  Errichtung  eine  Reihe  vorbereitender  Handlungen
  voranzugehen,  aus  denen  oft  sehr  komplizirte,  von  der  Gesetzgebung  bisher
nur  wenig  beachtete,  dagegen  in  der  neuesten  Zeit  praktisch  oft  streitig  gewordene  und
von  der  Theorie  (vgl.  vor  Allem  Wiener,  Z.  f.  d.  g.  HR.  Bd.  XXIV  v.  1879)
eingehend  behandelte  Rechtsverhältnisse  erwachsen.  Bei  der  juristischen  Konstruktion
dieser  Verhältnisse  ist  festzuhalten,  daß  Alles,  was  vor  der  korporativen  Existenz
der  A.  als  solcher  liegt,  sich  auf  dem  Gebiete  obligatorischer  Vertragsverhandlungen
bewegt.  (Anders  nach  Englischem  R.,  welches  schon  die  werdende  A.  von  einem
bestimmten  Moment  des  Gründungsstadiums  an  als  A.  behandelt.)  Gewöhrlich
beginnt  die  Gründung  der  A.  mit  der  Aufstellung  und  Bekanntmachung  eines
Projekts  seitens  eines  rechtlich  als  Gelegenheitsgesellschaft  zu  behandelnden  Konsortiums.
  Möglich  ist,  daß  die  Projektanten  in  Wahrheit  bereits  die  Gründer  der
Gesellschaft  sind,  indem  sie  alle  Aktien  auf  sich  übernehmen  und  nur  zum  Kauf
von  Aktien  einladen.  Bei  einem  eigentlichen  Projekt  dagegen  sind  sie  bloße  Unternehmer,
  welche  Andere  zur  Gründung  der  A.  einladen,  dabei  jedoch  ihrerseits  häufig
schon  das  Statut  und  die  sonstigen  Lebensbedingungen  der  A.  feststellen.  Dann
erfolgt  die  Annahme  dieser  Betheiligungsofferte  durch  die  projektmäßige  Zeichnung
  von  Aktienbeträgen.  Die  Zeichnung  bedarf  der  schriftlichen  Form  und  muß
unbedingt  sein.  Aus  ihr  entstehen  zunächst  nur  Rechtsverhältnisse  zwischen  Projektanten
  und  Zeichnern.  Gelangt  aber  die  A.  zur  Existenz,  so  wird  diese  selbst  aus
den  für  sie  getroffenen  Abreden  sowol  den  Projektanten  als  den  Zeichnern  gegenüber
  unmittelbar  berechtigt  und  verpflichtet,  was  sich  aus  der  im  heutigen  Recht
anerkannten  Wirksamkeit  von  Verträgen  zu  Gunsten  Dritter  erklärt.  Um  die  A.

t

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  5
        <pb n="69" />
        66  Aktiengesellschaft.

und  die  Aktionäre  vor  Uebervortheilungen  durch  Gründer  und  Unternehmer  zu
sichern,  sind  in  Art.  209b  einige  freilich  wenig  zureichende  Kautelen  getroffen  (val.
unten).  Bemerkenswerth  ist  noch,  daß  schon  in  diesem  Vorbereitungsstadium  die
künftige  Organisation  der  A.  eine  provisorische  Wirksamkeit  äußert.  —  Die  Errichtung
  selbst  ist  im  Gegensatz  zu  den  vorbereitenden  Handlungen  kein  Vertrag,
  sondern  ein  konstituirender  Akt,  vermöge  dessen  der  sich  als  Einheit  setzende  und
verkörpernde  Gesammtwille  der  Theilnehmer  die  Körperschaftspersönlichkeit  ins  Leben
ruft.  Hierzu  bedarf  es  vor  Allem  der  Abfassung  und  Genehmigung  eines  Statuts,
das  gerichtlich  oder  notariell.  beurkundet  werden  und  als  Verfassungsurkunde  des
Vereins  die  Normen  über  dessen  essentielle  Lebensbedingungen  in  Gemäßheit  des
Art.  209  enthalten  muß.  Die  A.  hat  demnächst  einen  kaufmännischen  Namen,  und
zwar  eine  reine  Sachfirma,  anzunehmen.  Endlich  bedarf  sie,  um  als  solche  rechtlich
  zu  existiren,  der  Eintragung  in  das  Handelsregister.  Dagegen  bedarf  es  eines
förmlichen  und  einheitlichen  Errichtungsbeschlusses  nicht.  Vielmehr  gehört  zu  den
gesetzlichen  Voraussetzungen  der  Eintragung  neben  der  Einreichung  eines  gehörigen,
von  allen  Vorstandsmitgliedern  unterzeichneten  oder  in  beglaubigter  Form  überreichten
  Statuts  nur  der  in  bestimmter  Weise  zu  erbringende  Nachweis,  daß  einerseits
  der  übereinstimmende  und  gehörig  erklärte  Errichtungswille  der  nach  Maßgabe
des  Grundkapitals  erforderlichen  Anzahl  von  Mitgliedern  wirklich  vorhanden  ist,
andererseits  gewisse,  die  Sicherheit  Dritter,  wie  der  Mitglieder  selbst  betreffende
Bedingungen  erfüllt  sind.  Hierbei  aber  läßt  das  Deutsche  HG#B.  die  Wahl  zwischen
zwei  verschiedenen  Wegen  der  Konstatirung:  Konstatirung  durch  das  von  sämmtlichen
  Aktionären  unterzeichnete  Statut  oder  Konstatirung  durch  einen  gerichtlich
oder  notariell  beurkundeten  Beschluß  einer  hierzu  in  statutenmäßiger  Form  berusenen
  Generalversammlung  aller  Aktionäre.  Im  Einzelnen  muß  nun  zunächst
auf  einem  dieser  Wege  die  Zeichnung  des  ganzen  Aktienkapitals  festgestellt  sein.
Zweitens  die  wirkliche  Einzahlung  von  10  und  bei  Versicherungsgesellschaften
20  Prozent  auf  jede  Aktie.  Drittens  die  Erfüllung  der  gesetzlichen  Kautelen  gegen
Uebervortheilung  der  A.  durch  die  Gründer.  Diese  Kautelen  treten  ein,  wenn  ein
Aktionär  eine  Einlage  anders  als  in  baarem  Geld  macht,  wenn  die  A.  kommerzielle
oder  industrielle  Anlagen  oder  sonstige  Vermögensstücke  übernimmt  oder  wenn  für
einen  Aktionär  irgend  andere  Vortheile  (Gründerlohn,  Bezugsvorrechte,  Wahlrechte
  2c.)  bedungen  werden.  Alle  solche  Abreden  sollen  klar  und  mit  genauen
Schätzungen  in  das  Statut  ausgenommen  sein:  im  Uebrigen  genügt  aber  wieder
die  Konstatirung  des  auf  sie  gerichteten  Willens  in  einer  der  beiden  bezeichneten
Formen.  Nur  muß  der  etwaige  genehmigende  Versammlungsbeschluß  unter  Stimmenthaltung
  der  Bevortheilten  und  mit  einer  Mehrheit,  die  mindestens  ¼  sowol
der  Aktionäre,  als  der  Aktienbeträge  umschließt,  gefaßt  sein.  Endlich  bedarf  es  zur
Eintragung  des  Nachweises,  daß  der  Aufsichtsrath  in  einer  Generalversammlung
gewählt  ist.  Es  wird  somit  vom  Gesetz  das  Vorhandensein  aller  drei  wesentlichen
Organe  der  A.  vor  der  Eintragung  vorausgesetzt.  Mit  der  Eintragung  existirt  die
A.  als  solche.  Vorher  ausgegebene  Aktien  und  Aktienantheile  sind  nichtig  und  wer
vorher  im  Namen  der  A.  gehandelt  hat,  haftet  persönlich  und  solidarisch.  Der
Eintragung  folgt  die  Bekanntmachung  eines  Auszugs  durch  das  Gericht.

Die  Mitgliedschaft  in  der  A.  ist  als  „Aktie“  zu  einem  selbständigen  und
von  der  Person  trennbaren  Recht  geworden,  welches  den  doppelten  Inhalt  eines
ideellen  Antheils  am  Werthe  des  Gesellschaftsvermögens  und  der  korporativen
Mitträgerschaft  des  Vereinslebens  hat,  in  seiner  Gesammtnatur  aber  durch  seine
vermögensrechtliche  Seite  bestimmt  wird.  Mitglied  wird  man  daher  durch  den
Erwerb  einer  Aktie.  Die  Zahl  der  Aktien  ist  eine  geschlossene.  Die  Aktien  sind
einander  in  der  Regel  gleich,  doch  werden  nicht  nur  neben  den  Vollaktien  sogen.
„Aktienantheile“  mit  der  Natur  selbständiger,  aber  geringerer  Mitgliedschaftsrechte
ausgegeben,  sondern  es  kommen  auch,  sei  es  von  vornherein,  sei  es  in  Folge  nach-
        <pb n="70" />
        Aktiengesellschaft.  67

träglicher  Emissionen,  mehrere  Klassen  (Serien)  von  Aktienrechten  mit  ungleichen
Befugnissen  vor  (Stammaktien,  Prioritätsaktien,  Stammprioritätsaktien,  Aktien  Lit.
A,  B,  C  2c.).  Aktien  und  Aktienantheile  müssen  mindestens  auf  150  Mark,  Aktien
bei  Versicherungsgesellschaften  und  Inhaberaktien  auf  mindestens  300  Mark  lauten
und  sind  untheilbar.  Dagegen  ist  die  Anhäufung  von  Aktien  in  Einer  Hand  unbeschränkt,
  so  daß  die  Lösung  der  Mitgliedschaft  von  der  Persönlichkeit  in  der
Möglichkeit  mehrfacher  Mitgliedschaft  zu  vollem  Ausdruck  kommt.  Das  Aktien-R.
verkörpert  sich  in  einer  ebenfalls  „Aktie“  genannten  Urkunde,  die  den  Charakter
eines  Werthpapiers  hat  und  je  nach  dem  Statut  entweder  auf  Namen  oder  auf
den  Inhaber  lauten  kann.  Namenaktien  sind  in  einem  besonderen  Aktienbuch  einzutragen,
  dessen  Einträge  der  A.  gegenüber  ausschließlich  über  die  Eigenschaft  als
Aktionär  entscheiden.  Inhaberaktien  dürfen  erst  nach  Einzahlung  des  vollen  Nominalbetrages
  ausgestellt  werden.  Aktien  erwirbt  man  entweder  originär  durch
Emission  vom  Verein  oder  derivativ  durch  Succesfion  in  ein  bestehendes  anderes
Aktien-R.  In  Bezug  auf  die  Formen  der  Uebertragung  kommen  die  Grundsätze
derjenigen  Klasse  von  Werthpapieren,  zu  welcher  die  Aktien  gehören,  zur  Anwendung.
  Namenaktien  sind  im  Zweifel  Ordrepapiere.  Aktionär  wird,  wer  das
Eigenthum  an  der  Aktienurkunde  erwirbt.  Nach  der  Natur  der  Werthpapiere  aber
können  durch  Erwerb  dinglicher  Rechte  und  aller  Arten  von  Besitz  am  Papier  auch
an  dem  Recht  aus  dem  Papier  rechtliche  und  faktische  Ausübungsmöglichkeiten  entstehen,
  so  daß  in  der  A.  die  Mitgliedschaft  alle  rechtlichen  und  faktischen  Schicksale
einer  körperlichen  beweglichen  Sache  zu  theilen  vermag.  Sodann  fällt  auch  hier
die  Frage  des  materiellen  Aktienrechts  nicht  zusammen  mit  der  Frage  der  durch
das  Aktienbuch  resp.  Vorzeigung  der  Inhaberaktie  zu  führenden  Legitimation  als
Aktionär.  Ueberdies  giebt  es  besondere  Formen  der  Legitimation  für  die  Ausübung
einzelner  Aktionärrechte  (z.  B.  Stimmkarten).  Die  wichtigsten  Legitimationspapiere
dieser  Art  sind  die  selbst  wieder  als  besondere  Werthpapiere  (und  zwar  auch  bei
Namenaktien  meist  auf  den  Inhaber)  ausgestellten  Dividendenkupons,  welche  das
Recht  auf  Erhebung  eines  etwaigen  Gewinnantheils,  und  Talons,  welche  das  Recht
auf  Bezug  neuer  Kupons  verselbständigen.  Ueber  Interimsscheine  und  Promessen
vgl.  den  Art.  Interimsschein.

Der  so  zusammengesetzte  Verein  erhält  durch  seine  Verfassung  eine  korporative
Organifation,  vermöge  deren  seine  einzelnen  Lebensfunktionen  an  verschiedene
und  oft  sehr  zahlreiche  Organe  vertheilt  werden.  Drei  Organe  sind  gesetzlich  nothwendig.
  Zunächst  die  Generalversammlung,  d.  i.  die  in  Gemäßbeit  der
Statuten  zu  gehöriger  Zeit,  am  gehörigen  Ort  und  in  gehöriger  Weise  stattfindende
Zusammenkunft  der  Aktionäre.  Die  Generalversammlungen  theilen  sich  in  ordentliche
  und  außerordentliche,  von  denen  die  ersteren  periodisch  wiederkehren,  die  letzteren
im  Falle  des  Bedürfnisses  vom  Vorstande,  Aufsichtsrath  oder  anderen  Organen  in
bestimmter  Form  unter  Angabe  des  Zwecks  (Art.  238)  berufen  werden  und  auf  Antrag
  eines  bestimmten  Bruchtheils  der  Aktionäre  (Art.  237)  berufen  werden  müssen.
In  der  Generalversammlung  führt  im  Zweifel  jeder  Aktionär  für  jede  Aktie  eine
Stimme.  Der  Regel  nach  beschließt  die  Generalversammlung  mit  einfacher  Mehrheit
  der  anwesenden  Stimmen.  Ihren  Funktionen  nach  ist  die  Generalversammlung
das  höchste  Organ  der  A.;  sie  hat  in  der  Regel  die  Beschlußfassung  in  allen
Lebensfragen  der  A.,  die  Ausübung  der  Autonomie,  die  letzte  Entscheidung  in
streitigen  Dingen  und  die  Aufsicht  über  die  übrigen  Organe;  sie  nimmt  Wahlen
und  Abberufungen  vor;  sie  prüft  die  Bilanz  und  Rechnungslage,  setzt  die  Gewinnvertheilung
  fest  und  ertheilt  die  Decharge;  sie  vertritt  die  Interessen  der  einzelnen
Aktionäre  und  stellt  Klagen  gegen  Vorstand  und  Aufsichtsrath  an.  Ihr  Wirkungskreis
  reicht  aber  niemals  über  die  korporative  Sphäre  als  solche  hinaus,  weshalb
sie  ohne  besondere  statutarische  Ermächtigung  den  Gegenstand  des  Unternehmens
nicht  abändern  (Art.  215)  und  in  die  Sonderrechte  der  Einzelnen  nicht  eingreifen

57
        <pb n="71" />
        68  Aktiengesellschaft.

kann.  (Vgl.  Näheres  in  dem  Art.  Generald  ersammlun  g.)  Das  zweite
nothwendige  Organ  ist  der  Vorstand.  Er  kann  aus  Einer  Person,  einer  Mehrheit
  oder  einem  Kollegium,  auch  aus  einem  Kollegium  mit  einheitlicher  oder  kollektiver
  Spitze  oder  einem  einheitlichen  oder  kollektiven  Direktorium  mit  kollegialischem
Beirath  bestehen.  Seine  Bestellung  kann  auf  die  mannigfachste  Weise  geordnet  sein,
bleibt  aber  nach  einer  für  das  Statut  unabänderlichen  Gesetzesbestimmung  (ert.
227)  sters  in  jedem  Augenblicke  widerruflich,  ohne  daß  natürlich  die  individualrechtlichen
  Entschädigungsansprüche  aus  dem  Anstellungsvertrage  davon  berührt
würden.  Die  Funktionen  des  Vorstandes  bestehen  insbesondere  in  der  Vertretung
der  A.  nach  Außen  und  in  Vollzug  und  Verwaltung  nach  Innen  (Art.  239  u.  239a).
Durch  iede  Ungehörigkeit  macht  sich  jedes  Vorstandsmitglied  sowol  der  A.  als
Dritten  persönlich  und  solidarisch  haftbar.  Ueberdies  macht  die  öffentliche  Gewalt
den  Vorstand  verantwortlich  für  Wahrung  der  öffentlichen  Interessen,  weshalb  insbesondere
  an  Stelle  der  fortgefallenen  Staatsaufsicht  eine  Reihe  unter  Strafandrohung
  gestellter  Pflichten  für  ihn  gesetzlich  begründet  ist  (Art.  249  u.  249).
(Vgl.  Näheres  in  dem  Art.  Vorstand.)  Das  dritte  gesetzlich  nothwendige  (bis
zum  Ges.  v.  11.  Juni  1870  nur  fakultative)  Organ  endlich  ist  der  Aufs  ichtsrath.
  Er  ist  ein  aus  den  Aktionären  auf  Zeit  gewähltes  Kollegium  von  mindestens
  drei  Gliedern.  Seine  Funktionen  sind  die  eines  ständigen  Kontrollorgans,
welches  die  Generalversammlung  vertreten,  informiren  und  im  Nothfall  einberufen
soll  und  hierfür  bestimmte  gesetzliche  Befugnisse  (Art.  225  a),  die  durch  das  Statut
oft  noch  sehr  erweitert  werden,  besitzt.  Auch  der  Aufsichtsrath  ist  civilrechtlich  und
strafrechtlich  für  Ungehörigkeit  haftbar  (Art.  225b).  (Vgl.  Näheres  in  dem  Art.
Aufsichtsrath.)  Aufßer  diesen  drei  gesetzlich  nothwendigen  Organen  kommt  in
mannigfach  verschiedener  Stellung  ein  Verwaltungsrath  vor  (vgl.  diesen  Art.).
Endlich  finden  sich  die  verschiedenartigsten  Ausschüsse,  Beamten  und  Bevollmächtigten,
deren  Befugnisse  sich  nach  ihrem  Auftrage  und  im  Zweifel  nach  dem  gewöhnlichen
Umfange  der  ihnen  übertragenen  Geschäfte  richten.  Zur  Entlastung  des  Vorstandes
dürfen  niemals  Personen  bestellt  werden,  welche  an  der  Geschäftsführung  irgendwie
Theil  genommen  haben;  dagegen  ist  dem  Deutschen  R.  eine  gesetzliche  Regelung
des  Instituts  der  Rechnungsrevisoren,  wie  sie  das  Englische  R.  hat,  fremd.

Was  die  Rechtsverhältnisse  der  konstituirten  A.  angeht,  so  hat  sie  zunächst
  nach  Außen  durchweg  die  Stellung  einer  eigenen  Rechtspersönlichkeit.  Die
A.  „als  solche“  hat  daher  „selbständig“  ihre  Rechte  und  Pflichten,  kann  Eigenthum
  und  dingliche  Rechte  erwerben,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Sie
handelt  durch  ihre  Organe,  sofern  dieselben  ausdrücklich  oder  nach  Lage  der  Umstände
  im  Namen  der  A.  auftreten  und  innerhalb  ihrer  verfassungsmäßigen  Kompvetenz
  bleiben.  Die  letztere  Beschränkung  gilt  jedoch  bezüglich  des  Vorstandes  nur
nach  Innen,  während  Dritten  gegenüber  durch  positive  Vorschrift  (Art.  231)  jede
Kompetenzbeschränkung  des  Vorstandes  für  rechtlich  unwirksam  erklärt  ist.  Doch
können  mehrere  Vorstandsmitglieder  im  Zweifel  nur  gemeinschaftlich  handeln.  Auch
Eide  leistet  der  Vorstand  für  die  A.  Soweit  die  A.  als  solche  berechtigt  und  verpflichtet
  ist,  find  die  Einzelnen,  wie  bei  jeder  Körperschaft,  unbetheiligt.  Insbesondere
  haftet  daher  Dritten  für  Vereinsverbindlichkeiten  auch  lediglich  das  Vereinsvermögen,
  welches  sich  aus  dem  Grundkapital,  wie  dieses  durch  die  Geschäftsergebnisse
  gemehrt  oder  gemindert  ist,  und  den  für  Reserve,  Tilgung  und  ähnliche
Zwecke  gebildeten  Nebenfonds  zusammensetzt.  Dieses  Vermögen  darf  aber  die  A.
den  Gläubigern  nicht  entziehen,  insbesondere  also  die  noch  geschuldeten  Einlagen
nicht  erlassen  und  die  gemachten  Einlagen  nicht  durch  ordnungswidrige  Rück=  oder
Auszahlungen  vermindern.  Mit  dem,  was  sie  zur  Ungebühr  erhalten  haben,  bleiben
die  Aktionäre  verhaftet.  Nur  brauchen  sie  Dividenden,  die  sie  in  gutem  Glauben
empfangen  haben,  nicht  wieder  herauszugeben.
        <pb n="72" />
        Aktiengesellschaft.  69

Die  inneren  Rechtsverhältnisse  der  A.  bestimmen  sich  im  Allgemeinen
nach  dem  Statut.  Es  kommen  hier  die  Rechtsverhältnisse  zwischen  der  A.  als
solcher  und  ihren  Organen,  wobei  namentlich  die  Frage  der  Legitimation  zu  Prozessen
  gegen  Vorstand  und  Aufsichtsrath  gesetzlich  geregelt  ist  (Art.  226  vgl.  mit  Art.
194  u.  195),  besonders  aber  die  Rechtsverhältnisse  zwischen  der  A.  und  den  Aktionären
  in  Betracht.  In  letzterer  Beziehung  ist  zu  beachten,  daß  in  der  Stellung
des  Aktionärs  zur  A.  korporative  Mitgliederrechte  (jura  universitatis)  und  individuelle
  Sonderrechte  (jura  singulorum)  innig  verwoben  sind.  Soweit  der  Aktionär
nur  korporativ  berechtigt  ist,  muß  er  sich  dem  Vereinswillen  unterwerfen  und
kann  nur  durch  Antrag  und  Stimmabgabe  auf  die  Bildung  dieses  Willens  hinwirken.
  Soweit  dagegen  sein  Sonderrecht  reicht,  steht  er  dem  Verein  als
Dritter  gegenüber  und  kann  selbständig  gegen  ihn  klagen.  Die  enge  Verknüpfung
der  korporativen  und  der  individuellen  Seite  des  Aktienrechts  ist  gesetzlich  z.  B.  dadurch
  anerkannt,  daß  bei  Rechtsstreitigkeiten  der  A.  mit  ihrem  Vorstande  jedem
einzelnen  Aktionär  das  Recht  zu  accessorischer  Intervention  auf  eigene  Kosten  eingeräumt
  ist  (Art.  226  vgl.  mit  Art.  194—195).  Im  Einzelnen  beziehen  sich  die
Rechte  und  Pflichten  des  Aktionärs  sowol  auf  das  genossenschaftliche  Leben  der  A.,
wie  namentlich  Stimmrecht,  Unterwerfung  unter  das  Statut  und  etwaige  Schiedsgerichte
  2c.,  als  auf  das  Gesellschaftsvermögen.  Die  vermögensrechtlichen  Pflichten
und  Befugnisse  stehen  aber  durchaus  in  erster  Linie.  Die  Pflichten  des  Aktionärs
in  dieser  Beziehung  beschränken  sich  auf  die  Verbindlichkeit,  die  versprochene  Einlage
  baar,  vollständig  und  rechtzeitig  zu  machen  (die  Aktie  zu  „liberiren").  Sollen
Einlagen  nicht  in  baarem  Gelde  gemacht  werden,  so  treten  die  besonderen  Kautelen
des  Art.  209b  ein.  Säumniß  kann  vom  Statut  mit  verschiedenen  Nachtheilen  bedroht
  werden,  mit  dem  Verlust  des  Aktienrechts  aber  nur  unter  gewissen  gesetzlichen
Einschränkungen  (Art.  221).  Bei  einer  Uebertragung  des  Aktienrechts  geht  auch  die
Pflicht  zu  seiner  Liberirung  als  integrirender  Bestandtheil  des  in  der  Aktie  enthaltenen
  Vermögenskomplexes  auf  den  Erwerber  über.  Daneben  aber  bleibt  der
ursprüngliche  Zeichner  verhaftet,  falls  nicht  das  Statut  oder  eine  ausdrückliche
Entlassung  seitens  der  A.  ihn  befreit.  Doch  muß  auch  in  diesem  Falle  bei  Namenaktien
  der  austretende  Aktionär  noch  ein  Jahr  lang  subsidiarisch  für  alle  bis  dahin
von  der  A.  eingegangenen  Verbindlichkeiten  auf  Höhe  seines  Rückstandes  einstehen
(Art.  223).  Und  bei  Inhaberaktien  kann  der  Zeichner  von  der  Haftung  für  die
Einzahlung  der  ersten  40  Prozent  des  Nominalbetrages  überhaupt  in  keiner  Weise,
bezüglich  des  Restes  aber  nur  nach  Maßgabe  einer  ausdrücklichen  Bestimmung  des
Statuts  befreit  werden  (Art.  222).  Das  Recht  des  Aktionärs  besteht  nach  Art.
216  in  einem  „verhältnißmäßigen  Antheil  an  dem  Vermögen  der  A.“  Dieser  Antheil
  kann  jedoch  als  eine  genossenschaftlich  gebundene  und  mit  der  korporativen
Mitgliedschaft  verwobene  Werthquote  während  des  Bestandes  der  A.  nicht  realisirt
werden,  äußert  sich  vielmehr  lediglich  in  einem  Theilanspruch  auf  den  Geschäftsertrag
  und  verwandelt  sich  erst  bei  der  Beendigung  der  A.  in  eine  freie  Miteigenthumsquote.
  Der  Anspruch  auf  Gewinn  oder  „Dividende“  ist  begründet,  sobald
sich  nach  der  jährlichen  Bilanz  ein  reiner  Ueberschuß  über  die  volle  Einlage  ergiebt
und  überdies  die  nach  dem  Statut  der  Dividende  vorgehenden  Abzüge,  namentlich
für  den  Reservefonds,  gemacht  sind.  Die  Gewinnvertheilung  erfolgt  nach  Maßgabe
der  Aktienbeträge,  sofern  nicht  Ungleichheiten,  wie  sie  z.  B.  im  Verhältniß  von
Stamm=  und  Prioritätsaktien  vorkommen,  durch  das  Statut  festgesetzt  sind.  Zinsen
von  bestimmter  Höhe  dürfen  weder  bedungen  noch  ausbezahlt  werden.  Nur  eine
Scheinausnahme  ist  es,  wenn  für  einen  im  Voraus  bestimmten  Zeitraum  während
der  Vorbereitung  des  Unternehmens  Zinsen  (sogen.  „Bauzinsen“")  versprochen  werden
dürfen  (Art.  217).  Wenn  im  Uebrigen  in  den  Statuten  vielfach  „Zinsen“  und
„Dividenden“  unterschieden  werden,  so  sind  dies  nur  verschiedene  Arten  der  Dividende;
  die  sogenannten  „Zinsen“  find  diejenige,  auf  einen  bestimmten  Prozentsatz
        <pb n="73" />
        70  Aktiengesellschaft.

der  Aktienbeträge  fixirte  Vordividende,  welche  vor  anderweiter  Verwendung  des  Gewinns
  für  den  Reservefonds,  die  Tantièmen  2c.  von  diesem  zur  Vertheilung  kommt,
während  die  sogenannten  „Dividenden“  die  von  dem  etwaigen  schließlichen  Ueberschuß
  zu  vertheilende  Superdividende  darstellen.  Auch  die  sogenannte  Zinsgarantie
des  Staates  oder  einer  anderen  Person  ist  in  Wahrheit  die  Garantie  einer  Minimaldividende.


Eine  Veränderung  der  A.  liegt  niemals  in  einem  Wechsel  des  Personenbestandes,
  sondern  einerseits  in  einer  Aenderung  des  korporativen  Organismus,  weshalb
  jede  Statutenänderung  derselben  Formen  wie  die  Errichtung  bedarf  und  gleich
ihr  vor  der  Eintragung  keine  rechtliche  Wirkung  hat  (Art.  214),  andererseits  in
einer  Verminderung  oder  Erhöhung  des  Grundkapitals.  Eine  Verminderung
des  Grundkapitals  liegt  nicht  nur  in  dessen  theilweiser  Zurückzahlung  oder  Herabsetzung
  durch  Beschluß  der  Generalversammlung,  wobei  dieselben  Bestimmungen,
wie  bei  der  Vertheilung  im  Falle  der  Auflösung  Platz  greifen  (Art.  248),  sondern
auch  in  einer  allmählichen  Amortisation  der  Aktien,  welche  nur  nach  ausdrücklicher
Anordnung  des  Statuts  oder  eines  vor  Ausgabe  der  Aktien  gefaßten  Beschlusses,
also  als  eine  im  Voraus  angekündigte  allmähliche  Auflösung,  zulässig  ist.  Im
Uebrigen  darf  die  A.  eigene  Aktien  nicht  amortifiren.  Ebensowenig  darf  die  A.
eigene  Aktien  erwerben  (Art.  215).  Denn  ein  solcher  Erwerb  ist,  da  die  A.  nicht
ihr  eigenes  Mitglied  sein  kann,  mit  der  Vernichtung  der  betreffenden  Mitgliedschaft
und  folgeweise  mit  einer  Verminderung  des  Grundkapitals  gleichbedeutend.  Ein
verbotswidriges  Rechtsgeschäft  ist  nichtig  (Erk.  des  ROHG.  v.  7.  Mai  1875,
Bd.  XVII,  S.  381).  Das  Verbot  trifft  aber  nur  den  Erwerb  für  eigene  Rechnung
  und  den  definitiven  (Realisations-)  Erwerb,  weshalb  z.  B.  das  Reportgeschäft
mit  eigenen  Aktien,  die  beim  Erwerbe  in  demselben  Rechtsgeschäft  wieder  veräußert
werden,  der  A.  gestattet  ist  (so  das  ROH-G.  im  Erk.  v.  13.  Juni  1876,  Bd.  XVIII,
S.  423).  —  Eine  Erhöhung  des  Grundkapitals  erfolgt  durch  Emission  neuer
Aktien,  wobei  die  letzteren  oft  den  „Stammaktien“  gegenüber  als  „Prioritätsaktien“
vermögensrechtlich  bevorzugt,  dafür  aber  in  anderer  Beziehung,  namentlich  bezüglich
des  Stimmrechts,  zurückgesetzt  werden.  Von  einer  solchen,  stets  an  die  Formen  einer
Wesensveränderung  der  A.  gebundenen  Erhöhung  des  Grundkapitals  ist  juristisch
scharf  zu  scheiden  die  bloße  Erhöhung  des  Betriebskapitals  durch  Aufnahme
einer  Anleihe.  Hierbei  bleibt  die  kapitalistische  Basis  des  Vereinsorganismus  unverändert,
  und  es  tritt  nicht  eine  Anzahl  neuer  Mitgliedschaften,  sondern  eine  Anzahl
  von  Gläubigerschaften  hinzu.  Häufig  wird  eine  solche  Anleihe  nach  Art  der
öffentlichen  Anleihen  in  Partialobligationen  emittirt  und  jede  Theilforderung  in
einem  Werthpapier  verkörpert.  Die  in  diesem  Falle  entstehenden  sogenannten
„Prioritätsobligationen“  unterscheiden  sich  von  „Prioritätsaktien“  dadurch,  daß  sie
nicht  zum  Mitglied,  sondern  zum  Gläubiger  der  A.  machen,  daher  Anspruch  auf
festen  Zins,  auf  Vorausbefriedigung  vor  den  Aktionären  und  auf  eine  oft  nach
einem  bestimmten  Tilgungsplan  aus  dem  „Tilgungsfonds“  allmählich  zu  bewirkende
Rückzahlung,  dagegen  keine  Dividende  und  kein  Stimmrecht  geben.  Da  jedoch  den
Glaubigern  Kontrollbefugniß  eingeräumt,  andererseits  den  Prioritätsaktien  das
Stimmrecht  und  andere  Mitgliederrechte  entzogen  sein  können,  so  reduzirt  sich  der
prinzipielle  durchgreifende  Unterschied  zwischen  Prioritätsaktien  und  Prioritätsobligationen
  oft  thatsächlich  auf  ein  Geringes.  Daraus  erklärt  es  sich,  daß  sie  im
Leben  oft  als  „Prioritäten“  zusammengefaßt,  selbst  von  Juristen  verwechselt  und
in  den  Statuten  vielfach  durcheinander  geworfen  werden.

Aufgelöst  endlich  wird  die  A.  durch  Ablauf  einer  ihr  im  Statut  etwa
gesetzten  Zeitdauer,  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  und  durch  Konkurseröffnung.
  Dagegen  sind  die  im  HG#.  anerkannten  Auflösungsgründe  der  Rücknahme
  der  Staatsgenehmigung  und  der  Verwaltungsverfügung  im  Falle  der
Minderung  des  Grundkapitals  um  die  Hälfte  durch  das  Ges.  v.  11.  Juni  1870
        <pb n="74" />
        Aktiengesellschaft.  71

beseitigt.  Es  folgt,  falls  nicht  das  Konkursverfahren  eintritt,  Eintragung  der  Auflösung,
  öffentliche  Bekanntmachung  derselben  unter  Anmeldungsaufforderung  der
Gläubiger  und  die  Liquidation.  Letztere  besorgen  der  Vorstand  oder  die  sonst
durch  Statut  oder  Beschluß  bestimmten  Personen  nach  den  bei  der  offenen
Handelsgesellschaft  geltenden  Regeln  (Art.  244).  Das  Vermögen  wird  nach  Tilgung
der  Schulden  unter  die  Aktionäre  nach  Verhältniß  ihrer  Aktien  vertheilt;  die  Vertheilung
  darf  jedoch  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres  nach  der  dritten  öffentlichen
Bekanntmachung  erfolgen  (Art.  245).  Eigenthümliche  Verhältnisse  entstehen  während
der  Liquidation  durch  die  für  die  Zwecke  der  Realisirung  fortdauernde  objektive
Einheit  und  Geschlossenheit  der  Vermögensmasse,  wobei  sich  eine  gewisse  Nachwirkung
der  fortgefallenen  korporativen  Organisation  geltend  macht.  Liquidation  und  Vermögensvertheilung
  werden  ausgeschlossen  durch  die  sogen.  Fusion,  bei  welcher  die
Auflösung  der  A.  durch  Vereinigung  derselben  mit  einer  anderen,  durch  die  Vereinigung
  umgestalteten  oder  auch  erst  neu  gebildeten  A.  vollzogen  wird.  Hier
wird  das  gesammte  Geschäft  mit  Aktiven  und  Passiven  unmittelbar  auf  das  neue
Subjekt  übertragen.  Das  HG#B.  sucht  jedoch  die  Gläubiger  der  alten  A.  durch
eine  Reihe  gesetzlicher  Bestimmungen  vor  Uebervortheilung  zu  sichern.  Die  Fusion
darf  erst  nach  Ablauf  eines  vollen  Jahres  vom  Tage  der  dritten  Bekanntmachung
der  Auflösung  der  fusionirten  A.  an  wirklich  vollzogen  werden.  Inzwischen  und
bei  noch  längerer  Dauer  der  getrennten  Vermögensverwaltung  bis  zu  deren  Beendigung
  bleibt  der  Gerichtsstand  der  aufgelösten  A.  für  diese  bestehen.  Bis  zur
Befriedigung  oder  Sicherstellung  der  Gläubiger  der  fortfallenden  A.  ist  deren  Vermögen
  getrennt  zu  verwalten.  Diese  Verwaltung  führt  zwar  der  Vorstand  der
neuen  A.,  aber  unter  persönlicher  und  solidarischer  Haftung  für  die  Trennung.
Die  Aufforderung  der  Gläubiger  zur  Anmeldung  ihrer  Ansprüche  kann  unterbleiben
oder  aufgeschoben  werden  (Art.  247).  —  Streitig  ist,  ob  die  A.  durch  Vereinigung
aller  Aktien  in  Einer  Hand  aufgelöst  wird.  In  neuerer  Zeit  wird  dies  meist  verneint.
  Doch  ist  eine  Gesellschaft  nicht  vorhanden,  und  es  kann  daher  der  richtigen
Meinung  nach  von  dem  Einen  oder  seinem  Vertreter  nicht  als  Organ  einer  juristischen
  Person,  sondern  nur  unter  voller  persönlicher  Haftung  gehandelt  werden.
Nur  ist  zu  beachten,  daß  vermöge  der  Verkörperung  der  Mitgliedschaften  in  Werthpapieren
  das  objektive  Substrat  des  Vereins  intakt  bleibt  und  bis  zu  seiner  Zerstörung
  durch  den  jetzigen  Alleineigenthümer  in  jedem  Augenblick  das  subjektive
Gesellschaftsverhältniß  wieder  zu  erzeugen  vermag.  Bei  Inhaberaktien  kann  überhaupt
  der  ganze  Vorgang  latent  bleiben.

Schließlich  sei  noch  bemerkt,  daß  eine  Reform  des  Deutschen  A.-Rechts  allseitig
  und  mit  Recht  erstrebt  wird,  seitdem  es  sich  herausgestellt  hat,  daß  die
Normativbestimmungen  des  Ges.  v.  11.  Juni  1870  nebst  verschärfter  Publizität
und  Strafandrohungen  gegen  Vorstände  und  Aussichtsräthe  dem  Aktienschwindel
gegenüber  ohnmächtig  waren.  Von  manchen  Seiten  wird  die  Rückkehr  zu  Staatsgenehmigung
  und  Staatsaufficht  verlangt,  wodurch  doch  ähnliche  Ausschreitungen
niemals  gehindert  worden  sind.  Von  anderer  Seite  wird  eine  möglichste  Verdrängung
  der  A.  durch  staatliche  und  sonstige  öffentliche  Unternehmungen  befürwortet:
  so  wohlthätig  aber  die  Konkurrenz  der  gemeinnützigen  Anstalt  für  gleiche
Zwecke  wirken  kann,  so  ist  doch  die  A.  eine  der  modernen  Welt  unentbehrliche  und
an  sich  höchst  segensreiche  Unternehmungsform,  die  vermöge  der  Kraftpotenzirung
des  Kapitals,  der  Befruchtung  des  kleinen  Kapitals  und  der  Begrenzung  des  Risikos
einer  der  wichtigsten  Hebel  der  modernen  wirthschaftlichen  Entwicklung  gewesen  ist.
Wieder  von  anderer  Seite  wird  eine  Annäherung  an  das  englische  Vorbild  gewünscht,
  dabei  aber  meist  zu  einseitig  lediglich  die  Herstellung  einer  persönlichen
und  solidarischen,  vor  Ablauf  einer  gesetzlichen  Reihe  von  Jahren  unentlastbaren
Verantwortlichkeit  einer  bestimmten  schlechthin  erforderlichen  Anzahl  von  Gründern
für  die  Wahrheit  und  Vollständigkeit  eines  von  ihnen  zu  unterzeichnenden  und  zu
        <pb n="75" />
        72  Albericus  —  Albrecht.

veröffentlichten  Prospekts  betont.  Meines  Erachtens  bedarf  es  überdies  einer  Reform
  des  A.-Rechts  in  der  in  England  ebenfalls  vorgebildeten  Richtung  auf  Verstärkung
  der  genossenschaftlichen  Elemente  im  Gegensatz  zu  den  rein  kapitalistischen
Elementen  dieser  Vereinsform.  Denn  die  größte  Schwäche  unserer  A.  liegt  darin,
daß,  obwol  fie  durchweg  als  korporative  Gesellschaft  konstruirt  ist,  in  Wahlheit
ihr  gesellschaftliches  Leben  meist  bloßer  Schein  ist.  Die  Gesetzgebung  aber  kann  in
dieser  Richtung,  wennschon  nicht  Alles,  so  doch  Einiges  wirken.

TQuellen:  D.  HGB.  Art.  207—239  (das  Ges.  v.  11.  Juni  1870  ist  dem  Texte  des  HGB.
eingefügt.  —  Französ.  Ges.  v.  24.  Juli  1867  i.  d.  Z.  f.  HR.  XII.  Beil.  99.  —  Engl.  Gesellschaftsakte
  v.  1862  und  1867  in  der  Z.  f.  HR.  VII.  423  u.  533  u.  XIV.  453.—  Ueber  sonstige
ausländische  Gesetze  Fick  ib.  XIII.  391  u.  Renaud  §  3.  —  Als  QOuellen  sind  ferner  die
Statute  der  einzelnen  A.  zu  betrachten.

Lit.:  Pöhls,  Das  R.  der  A.,  Hamburg  1842.  —  Renaud,  Das  Recht  der  A.,
Leipzig  1863,  2.  Aufl.  1875  (das  Hauptwerk).  —  Auerbach,  Gesellschaftswesen,  S.  184-  407;
Das  Aktienwesen,  Frankf.  a.  M.  1873.  —  Marbach,  Ein  Wort  über  den  Rechtscharakter  der
Aktienvereine,  Leipzig  1844.  —  Hermann,  Der  Rechtschar.  der  Aktienvereine,  Leipzig
188.  —  Abh.  v.  Jolly  u.  Reyscher  i.  d.  Zeitschr.  f.  D.  R.  XI.  317  u.  XIII.  382;
v.  Voigt,  Rösler,  Fick,  Kuntze,  Witte,  Reuling,  Ladenburg,  Bekker,  Nissen,
Goldschmidt  und  Wiener  in  der  Zeitschr.  f.  das  ges.  HR.  I.  477.  IV.  286.  V.  1.  VI.
229.  VIII.  1.  XIII.  167,  179.  XVII.  379.  XIX.  353.  XXI.  1.  XXIV.  1  u.  450.  —  Gierke,
Rechtsgesch  der  D.  Genossenschaft,  §  69.  —  Die  Lehrbücher  des  D.  Priv.  R.  und  des  HR.
(bes.  Endemann,  Das  Recht  der  Aktiengesellschaften  2c.;  als  Nachtrag  zu  dessen  Darstellung
des  D.  HR.,  Heidelberg  1873;  Thöl,  HR.  (6.  Aufl.  1879),  88  121—178;  Gareis,  Das
Deutsche  HR.,  Berlin  1880,  §§8  35—40).  —  Keyßner,  Die  M.=  und  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  unter  dem  RGes.  vom  11.  Juni  1870,  Berlin  1873.  —  Auch  die  „Gutachten  zur
Reform  der  Aktiengesetzgebung“  von  Goldschmidt,  Behrend  u.  Wiener,  abgegeben  auf
Erfordern  des  Vereins  für  Sozialpolitik  v.  1873,  sowie  die  Verhandlungen  dieses  Vereins
vom  12.  u.  13.  Okt.  1873  (S.  51  ff.  u.  90  ff.).  —  Verhandlungen  des  11.  Deutsch.  Juristentages,
  Bd.  II  (1873),  S.  71  ff.  u.  310  ff.  —  R.  Zwicker,  Die  Reform  der  Gesetzgebg.  üb.
A.  (Gegenwart  1874,  Nr.  6).  —  v.  Strombeck,  Ein  Votum  zur  Reform  der  Deutschen  A.-Gesesgebg.
  Berlin  1874.  —  Molle,  Die  Lehre  von  den  A.  u.  den  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien.  Berlin  1875.  —  Thöl,  Aktienunrecht,  Leipz.  1877.  —  Löwenfeld,  Das  Recht
der  A.,  Kritik  und  Reformvorschläge,  Berlin  1879.  O.  Gierke.

 

Albericus  de  Porta  Ravennate,  in  der  zweiten  Hälfte  des  12.  Jahrh.,
Schüler  des  Bulgarus,  schrieb:  Glossen  u.  Distinctiones.  Vgl.  Savigny,  W.
225—230,  160—167,  46.  Teichmann.

Albericus  de  Rosate,  5  bei  Bergamo,  lebte  dort  als  Adv.,  verfaßte  von
den  Praktikern  sehr  geschätzte  Kommentare,  1  1354.
Schriften:  Lecturae  zu  Digesten  u.  Codex.  —  Opus  Statutorum.  —  Dictionarium
Bonon.  1481  und  öfter  (s.  Dirksen,  Syst.  d.  jur.  Lexicogr.,  Leipz.  1834,  S.  36).
Cit.:  Savigny,  VI.  126—136.  —  Biener,  Gesch.  d.  Nov.,  S.  271.  —  Do,dt  in
Büdragen.  VI.  11  18.  —  Schulte,  Gesch.  II.  245.  Teichmann.

Alberti,  Val.,  5  15.  Xll.  1635  zu  Lehna  (Schlesien),  wurde  Beisitzer  der
bhilos.  Fak.  in  Leipzig,  Prof.  daselbst,  J  19.  IX.  1697.  Er  schrieb:  Comp.
Jur.  nat.  orthod.  theol.  Conformatum,  Lips.  1678.

Lit.;  Hinrichs,  Gesch,  d.  R.=  u.  Staatsprinzipien,  II.  160—189.  —  Bluntschli,
Gesch,  d.  Staate.  132.  —  Brockhaus  in  der  Allg.  Deutsch.  Biogr.  I.  215.  —  Raumer,
Recht,  Staat  u.  Politik,  3.  Aufl.  1861,  S.  56.  Teichmann.

Albrecht,  Wilhelm  Eduard,  6  4.  III.  1800  zu  Elbing,  studirte  in
Königsberg  und  Göttingen,  lehrte  seit  1825  in  Königsberg,  wurde  1825  außerord.
Prof.,  1829  ord.  Prof.,  seit  1830  in  Göttingen,  unterzeichnete  den  Protest  wegen
Aufhebung  des  Staatsgrundgesetzes,  wurde  entsetzt,  Ehrendoktor  der  philosophischen
Fakultät  in  Königsberg,  geehrt  durch  eine  Adresse  Elbinger  Bürger,  las  seit  Sommer
1838  in  Leipzig  mit  ungemeinem  Beifall,  1840  zum  Professor  mit  dem  Titel  Hofrath
  daselbst  ernannt,  1848  nach  Frankfurt  entsendet,  arbeitete  mit  Dahlmann  den
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        Albrecht  —  Algreen-Usfing.  73

Entwurf  des  Deutschen  Grundgesetzes  aus,  kurze  Zeit  im  Parlament,  1863  Geh.
Hofrath,  nahm  1868  seine  Entlassung,  1869  lebenslängliches  Mitglied  der  ersten
Sächs.  Kammer,  '  22.  V.  1876.

Schriften:  Comment.  juris  Germ.  doctr.  de  probationibus  mediül  aevi  adumbrans,
Regiom.  1825  u.  1827.  —  Die  Gewere,  als  Grundlage  d.  älteren  deutschen  Sachenrechts,
Kgsb.  1828.  —  Die  Protestation  u.  Entlassung  der  sieben  Göttinger  Professoren  (herausg.  v.
Dahlmann),  Leipz.  1838.  —  Berl.  Jahrb.  f.  wiss.  Kritik,  1830  S.  502—515;  1833  S.  552—
560.  —  Gött.  Gel.  Anz.  1837  S.  1489—1504,  1508—1515.  —  Richter  u.  Schneider's  Jahrbb.
1839  S.  309—324,  1842  S.  321—353.  —  Lit.  Centralblatt  1851  S.  673,  1852  S.  686.—1
Schletter's  Jahrbb.  1855  S.  330.  "

Lit.:  Stobbe,  Im  Neuen  Reich,  1876,  II.  10—26,  41—55.  —  Die  fieben  Göttinger
Professoren;  Braunschw'  1838,  S.  22—24.  —  Die  Univ.  Göttingen  (Dr.  Oppermann),  Leipz.

 

42,  S.  102.  —  Heinze  in  der  Augsb.  Allg.  Ztg.  1876,  Nr.  155.  —  Maurer  in  krit.
Vschr.  1877,  S.  181—189.  —  Leipz.  Illustr.  Ztg.  Nr.  1721  (24.  Juni  1876).  —  Gareis,
Joh.  Mich.  Franz  Birnbaum,  Gießen  1878,  S.  42,  43.  Teichmann.

Albrecht,  J.  A.  Michael  von,  8  26.  IX.  1807  zu  Ingolstadt,  eine  Zeit
lang  in  der  Praxis,  1834  außerord.  Professor  zu  Marburg,  1837  ord.  Professor
in  Erlangen,  dann  in  Würzburg,  17.  V.  1878  nach  40jähriger  erfolgreicher
Wirksamkeit.

Schriften:  Die  Exceptionen  d.  Gem.  Deutsch.  Civ.  Prz.  (gekrönte  Preisschrift),  Münch.
1835.  —  Die  Ausbildung  d.  Eventualprinzips  im  Gem.  Civ.  Prz.,  Marb.  1837.  —  Ueber  das
Motiv  d.  forum  contractus,  Rektoratsprogramm,  Würzb.  1845.

Lit.:  Zur  Erinnerung  an  Hofrath  Dr.  J.  A.  M.  v.  A.,  Nachruf  von  Fr  Dr.  K.  Risch.

eichmann.

Alciatus,  Andreas,  5  1492  im  Mailändischen,  lehrte  zu  Avignon,  Bourges,
Pavia,  Bologna  u.  Ferrara,  von  hervorragendem  Einflusse,  7  1550.

Schriften:  Annot.  in  3  libr.  Cod.,  Bon.  1513.  —  Dispunctionum  libr.  IV.  1517.  —
Paradoxa  Mediol.,  1518.  —  Consilium  in  materia  duelli.  —  De  praescriptionibus.  —
Emblematum  libellus,  in  fr.  Versen  v.  Lefebvre  1536,  v.  Cl.  Mignault  1581.  —  0.  O.
Lugd.  1560,  Francof.  1617.

Lit.:  Biogr.  v.  Claudius  Minos.  —  Elogio  di  Prina,  Mil.  1811.  —  Allard,  Hist.,
p.  497.  —  Ueber  d.  ihm  zugeschr.  proc.  judic.  s.  de  Wal,  Beiträge  45.  —  Podesta,  in
Arch.  giur.  III.  347—3535,  480  —489.  IV.  199—208.  —  Jugler  III.  —  Bijdragen  II.  —
Rivier  489.  —  Hoynck,  Analecta  Belgica  III.  1,  54.  —  Sclopis  II.  597.

Teichmann.

Alencar,  José  Martiniano  de,  6  1.  V.  1829  zu  Mecejana  (Cearä),
Sohn  des  berühmten  Senators  A.,  wurde  Prof.  am  Handelsinstitut  in  Rio  de
Janeiro,  dann  Consultor  des  Justizministerii,  2  Jahre  Justizminister,  konservativer
Deputirter,  V  12.  XII.  1877.  Hervorragend  als  Schriftsteller,  Verfasser  jurist.
Gelegenheitsschriften,  trefflicher  Advokat.

Lit:  Innocencio,  Dicc.  bibl.  V.  668.  —  Wolf,  Le  Brésil  litt6raire,  1864.
Teichmann.

Alexander  ab  Alexandro,  5  1461  zu  Neapel,  #  1523,  schrieb:  Genial.
dierum  libri  VI,  Rom.  1522,  Lugd.  Bat.  1673,  nach  d.  Vorbilde  des  Aulus
Gellius.  Vgl.  Savigny  VI.  457  ff.  —  Rivier  489.  —  Dante  dal  Re,

i  precursori  di  una  nuova  scuola  di  diritto  rom.  1878  p.  83—98.
Teichmann.

Alfons  X.,  König  von  Spanien,  3  1226,  7  1284,  hervorragend  als  Jurist,
ließ  die  Ley  de  las  Siete  Partidas  anfertigen.  Seine  Opuscolos  legales  komment.
von  Timenes  Torrez,  Madrid  1877.

Lit.:  Brockhaus.  —  Zöpfl,  D.  R.gesch.  I.  §  47.  —  Warnkönig,  Encykl.  267.  —

Brauchitsch,  Gesch.  d.  span.  R.  1852,  S.  82  ff.  —  Schmidt,  Rez.  d.  K.  N.  1868,  S.  130.
Teichmann.

Algreen-Ussing,  Tage,  5  11.  XI.  1797  zu  Lille  Lyngby  auf  Seeland,
wurde  1836  Assessor  beim  Hof=  und  Stadtgericht  in  Kopenhagen,  1841  a.  o.  Beisitzer
  beim  höchsten  Gericht,  1846  Etatsrath,  1848  Generalprocureur,  1854  in  den
Reichsrath  berufen,  ##  zu  Taarbök  bei  Kopenhagen  25.  VI.  1872.
        <pb n="77" />
        74  Alimentationspflicht.

Schriften:  Lären  om  Servituter,  Kiöbenh.  1836.  —  Haandbog  i  den  danske  Arveret,
Kjôöbenb.  1855.  —  Haandbog  i  den  danske  Kriminalret,  Ksöbenhavn  1829,  (4)  1859.  Seit
1826  war  er  Herausgeber  einer  Sammlung  von  kal.  Reskripten  und  Resolutionen,  seit  1850
Herausgeber  der  ranschn  Gesetzsammlung.

Lit.:  Brockhaus.  —  Pierer's  Jahrbb.  I.  569.  —  Aagesen,  Fortegnelse  over  Retssamlinger.
  Retsliteratur  m.  m.,  Kiöbenhavn  1876.  —  Nypels,  p.  154.  —  Goos,  Den
danske  Strafferet  I.  (1875).  444.  Teichmann.

Alimentationspflicht.  Die  Gründe,  aus  welchen  dieselbe  entspringt,  sind
mannigjach,  nämlich:  Rechtsgeschäft  (Vertrag,  z.  B.  über  ein  Altentheil,  oder
Vermächtniß  —  tit.  D.  34,  1),  Delikt  (1.  7  D.  de  bis  qui  effud.)  und  Gesetz.
Unter  den  gesetzlichen  A.  ist  die  wichtigste  die  auf  der  Verwandtschaft  beruhende.
Dieselbe  besteht  zwischen  Aszendenten  und  Deszendenten  wechselseitig,  nach  Preuß.  R.
auch  zwischen  Geschwistern  (§  15  A.  LR.  II.  3),  ist  jedoch  überall  von  der  doppelten
Bedingung  abhängig,  daß  der  in  Anspruch  Genommene  hinlängliches  Vermögen
und  der  Fordernde  Mangel  daran  habe  (I.  5  88§  7,  13  D.  h.  t.  Seuff.  Arch.
XII.  169).  Die  Reihenfolge,  in  welcher  Aszendenten  ihren  Abkömmlingen  haften,
ist  nicht  unbestritten:  wegen  1.  8  D.  eod.  In  erster  Linie  steht  jedenfalls  der
Vater;  hinter  ihm  wol  die  Mutter  und  hinter  dieser  die  beiderseitigen  Großeltern  2c.
Andere  lassen  die  väterlichen  Großeltern  entweder  unbedingt  (Puchta)  oder  doch,
sofern  sie  das  Gewaltrecht  haben  (Sintenis),  der  Mutter  vorgehen.  Besondere
Erlöschungsgründe  find  der  Tod  des  Verpflichteten,  dessen  Erbe  nur  im  Falle  der
äußersten  Noth  heranzuziehen  ist  (1.  5  §  17  D.  eod.)  und  eigene  Verletzung  verwandtschaftlicher
  Pflichten  von  Seiten  des  Berechtigten  (I.  5  §  11  D.  eod.).  Ihrem
Umfange  nach  begreifen  die  Alimente  alles  zur  körperlichen  Pflege  Erforderliche
(Wohnung,  Nahrung,  Kleidung),  dessen  Grenzen  mit  billiger  Rücksicht  auf  den
Stand  des  Empfängers  und  die  Mittel  des  Nehmers  zu  bemessen  sind  (I.  5  8§  7,  10
D.  eod.  1.  234  §  2  D.  d.  V.  S.  1.  6  D.  de  alim.  leg.);  das  zur  geistigen  Ausbildung
  Gehörige  kann  nur  auf  Grund  einer  Erziehungspflicht  beansprucht  werden
6.  6  D.  cit.  I.  6  §  5  D.  de  Carb.  ed.  I.  5  §  12  D.  h.  t.).  Abweichend  hiervon
unterscheidet  das  Preuß.  LR.  standesgemäßen  und  nothdürftigen  Unterhalt,  auf
welchen  letzteren  der  Anspruch  der  Geschwister  und  der  durch  eigene  Schuld  Verarmten
  beschränkt  wird  (§  15  A.  LR.  II.  3,  §8  251—253  II.  2),  und  rechnet
ferner  zu  vermachten  Alimenten  auch  die  Kosten  der  Erlernung  einer  Kunst  oder
eines  Handwerks  (5  445  A.  LR.  I.  12).  —  Das  Deutsche  Gewohnheitsrecht  hat  nun
aber  noch  einen  neuen  Alimentationsanspruch  anerkannt,  nämlich  den  der  unehelichen
Kinder  gegen  ihren  Erzeuger.  Als  solcher  gilt,  wer  innerhalb  des  182sten  und
300  sten  oder  nach  Preuß.  R.  innerhalb  des  210ten  und  285sten  Tages  vor  der
Geburt  des  Kindes  mit  dessen  Mutter  den  Beischlaf  vollzogen  hat.  Im  Einzelnen
find  jedoch  alle  auf  diese  Obligation  bezüglichen  Sätze  bestritten,  weil  man  über
das  derselben  zu  Grunde  liegende  Prinzip  nicht  einig  ist.  Zwei  extreme  Auffassungen
stehen  sich  gegenüber.  Die  eine  erklärt  den  außerehelichen  Beischlaf  für  ein  Delikt,
das  daraus  hervorgegangene  Kind  für  den  Damnißikaten  und  seine  Forderung  somit
für  einen  Anspruch  auf  Schadenersatz.  (Puchta,  Pand.  u.  Vorl.,  §  316,  und
dazu  Rudorff.)  Die  andere  läßt  den  Erzeuger  als  solchen,  das  heißt  als  Vater,
aus  dem  Verhältniß  der  Verwandtschaft  haften.  (Vangerow,  I.  §  260.)  Dementsprechend
  beantworten  beide  die  wichtigsten  Fragen  verschieden;  besonders  folgende:
  1)  Schließt  die  Einrede  des  von  mehreren  Männern  mit  der  Mutter  vollzogenen
  Beischlafs  den  Anspruch  aus?  2)  Haften  auch  die  Eltern  des  Schwängerers?
3,  Erlischt  der  Anspruch  mit  dem  Tode  des  Verpflichteten:  4)  Haftet  auch  der
zurechnungsunfähige  und  der  im  Irrthum  befindlich  gewesene  Schwängerer:  Auf
alle  diese  Fragen  antwortet  die  Deliktstheorie  mit  Nein;  die  Verwandtschaftstheorie
außer  auf  die  unter  2),  hinsichtlich  deren  sich  streiten  läßt,  mit  Ja.  Ebenso  muß
bei  der  Frage,  welche  Gesetze  anzuwenden  sind,  jene  Theorie  den  Ort  des  Beischlafs,
        <pb n="78" />
        Aelius  Antonius  Nebrifsenfis  —  Allmende.  75

diese  dagegen  entweder  den  Wohnort  des  Erzeugers  oder  den  der  Mutter  und  damit
des  Kindes  zur  Zeit  der  Geburt  resp.  der  Empfängniß  für  maßgebend  erklären.
Beide  Theorien  versucht  Windscheid  II.  §  475  zu  vereinigen.  Der  Schwängerer
soll  wegen  des  im  Beischlaf  mit  der  Mutter  liegenden  Delikts  als  möglicher  Vater
des  Kindes  haften.  Allein  damit  wird  der  Rechtsbildung  jeder  einheitliche  Grundgedanke
  entzogen.  Man  kann  nicht  den  Grund  der  Obligation  aus  einem  und  ihr
Maß  aus  einem  anderen  Moment  nehmen.  Aus  einem  Delikt  würde  immer  nur
eine  Obligation  zum  Schadenersatz  abzuleiten  sein;  statt  einer  solchen,  zur  Strafe
die  Annahme  einer  Vaterschaft  aufzustellen,  wäre  so  singulär,  daß  es  dazu  eines
pofitiven  Gesetzes  bedürfte.  In  Wahrheit  ist  nun  aber  die  Ausbildung  des  Gewohnheitsrecht
  im  Anschluß  an  c.  5,  10  de  eo  qui  duxit.  4,  7  und  c.  13,  10  qui  ll.
sint  leg.  4,  17  in  der  Art  erfolgt,  daß  die  Vaterschaft  stets  um  der  geschlechtlichen
  Verbindung  willen  als  erwiesen  galt,  wie  bei  in  der  Ehe  geborenen  Kindern
die  des  Ehemannes  nach  der  Regel  pater  est,  quem  nuptiae  demonstrant.  Eben
deshalb  ist  die  Verwandtschaftstheorie  die  richtige.  Weitere  Folgesätze,  als  die  den
Alimentationsanspruch  des  Kindes  betreffenden,  sind  damit  noch  keineswegs,  wie
Puchta  meint,  nothwendig  verbunden:  wie  etwa  ein  Recht  des  Erzeugers  auf  Erziehung
  des  Kindes,  auf  Alimente  für  sich  selbst  2c.  Die  neueren  Part.  Ges.  haben
die  Konsequenzen  aus  beiden  Theorien  gemischt.  So  entscheidet  in  Preußen  das
Ges.  vom  24.  April  1854  die  Frage  zu  1)  bejahend,  die  zu  2)  und  3)  verneinend.
  Daneben  giebt  aber  das  A.  LR.  dem  Erzeuger  vom  vierten  Jahre  des
Kindes  an  ein  Erziehungsrecht  und  erklärt  das  Obertribunal  die  Gesetze  des  Wohnorts
  der  Mutter  zur  Zeit  der  Empfängniß  für  maßgebend  (Plen.-Beschl.  v.  1.  Febr.
1858).  Das  Sächs.  BGB.  verneint  jene  drei  Fragen  sämmtlich,  giebt  aber  dem
außerehelichen  „Vater“  ein  Erziehungsrecht.  Der  C.  civ.  art.  340  verbietet  die
Ermittlung  eines  außerehelichen  Erzeugers  geradezu.  De  lege  ferenda  ist  die
Frage  sehr  bestritten.

Quellen:  Tit.  Pand.  de  agn.  et  al.  lib.  25,  3;  Cod.  de  al.  lib.  et  par.  5,  25.

Neueste  Lit.:  Buengner,  Zur  Theorie  und  Praxis  der  Alimentationspflicht,  Leipz.
1879.  —  Einzelnes  bei  Holzschuher,  Theorie  und  Cajuistik,  I,  §  66  und  III,  5  324;  und

über  die  Gesetzgebungsfrage  vgl.  Verhandlungen  des  dritten  Juristentages  II,  S.  200-28.

Aelius  Antonius  Nebrissensis,  5  1442  in  Nebrixa,  Prof.  in  Salamanca
u.  Alcala,  k  1522.  Begründer  des  Humanismus  in  Spanien.

Schriften:  Introduct.  lat.,  Salam.  1481.  —  Gramm.  sobre  la  lengua  castell.,  1492.  —
Lex.  lat.-hisp.  et  hisp.-lat.,  1492.  —  Jur.  civ.  Lex.,  Salam.  1506.  Paris  1523.  Antwerpen  1527.

Lit.:  Savigny,  VI.  453—456.  —  Rivier,  490  u.  Büdragen  voor  Regtsgeleerdheid,
  1873.  Teichmann.

Allard,  5  23.  III.  1834  zu  Tournai,  wurde  1863  Verhörrichter  zu  Verviers,
  erhielt  1866  den  prix  Bordin,  lehrte  zuerst  in  Brüssel,  dann  in  Gent,

Mitgl.  d.  Komm.  f.  Revision  des  code  de  procéd.  civ.,  7  24.  XI.  1872.
Schriften:  Hist.  de  la  justice  crim.  au  16.  siècle,  Gand.  Paris  1868.  —  R.  de  Gand
I.  199,  313.  II.  217,  377.
Lit.:  Rolin-Jaequemyns  in  R.  de  Gand  IV.  706,  707.  —  Holtzendorff's  Straf-R.Ztg.
  1870,  S.  288—291.  Teichmann.

Allmende  (Th.  I.  S.  490)  ist  derjenige,  meist  aus  Wald,  Wasser  und  Weide
bestehende  Theil  einer  Gemeindemark  (Stadt-,  Dorf=  oder  Bauerschaftsmark),  welcher
von  den  Gemeindegenossen  oder  einer  bestimmten  Klasse  derfelben  in  ungetheilter
Gemeinschaft  besessen  und  benutzt  wird.  .  ·

Die  A.,  aus  der  ursprünglichsten  Bodenbesiedlung  hervorgegangen,  war  in
früherer  Zeit  sowol  in  wirthschaftlicher  wie  in  rechtlicher  Beziehung  die  Grundlage
des  ländlichen  Gemeindewesens.  Indem  sie  gleichzeitig  und  ungeschieden  für  die
eigentlichen  Gemeindebedürfnisse  und  für  die  Sonderbedürfnisse  der  einzelnen  Ge-
        <pb n="79" />
        76  Allmende.

meindeglieder  bestimmt  war,  stellte  sie  sich  als  ein  zugleich  einheitliches  und  vielheitliches
  Gesammteigenthum  dar,  welches  mehr  und  mehr  die  Bafis  der
persönlichen  Genossenschaft  des  Gemeindeverbandes  bildete.  Deshalb  hatte
einerseits  die  Gemeinde  als  solche  über  die  A.  zu  verfügen,  ihre  Benutzung  zu
regeln  und  die  Vertheilungsart  festzustellen.  Andererseits  hatte  jeder  Genosse  ein
jestes  Anrecht  darauf,  für  sein  wirthschaftliches  Bedürfniß  innerhalb  der  durch  die
Gemeinde  gezogenen  Schranken  die  gemeine  Mark  zu  benutzen,  Bau-,  Brenn=  und
Nutzholz  aus  dem  Walde  zu  holen,  die  gemeine  Weide  und  Mast  zu  beschicken,
Gestein  zu  brechen,  ursprünglich  auch  zu  jagen  und  zu  fischen,  an  den  periodischen
Verloosungen  einzelner  Stücke  zu  Sondergenuß  theilzunehmen.  Ein  solcher  Nutzungsantheil
  (Rechtsame,  Theil,  Meente,  Ware,  Schar,  Gewalt,  Echtwort)  war  das
nothwendige  Korrelat  des  Genossenrechts,  mit  dessen  Abstufungen  seit  der  Unterscheidung
  voller  und  geringerer  Genossen  er  sich  daher  ebenfalls  abstufte,  und  stand
auf  der  einen  Seite  in  Verbindung  mit  den  politisch-persönlichen  Rechten  und
Pflichten  in  der  Gemeinde,  während  er  andererseits  als  Zubehör  des  im  Sondereigen
  stehenden  Einzelhofes  galt  und  diesen  erst  zu  einem  wirthschaftlichen  Ganzen
vervollständigte.

Seitdem  die  alte  ländliche  Gemeinwirthschaft  einer  freien  Individualwirthschaft
gewichen  ist;  seitdem  eine  rein  politische  Landgemeinde  entstanden  und  von  der  alten
halb  privatrechtlichen  Basis  gelöst  ist;  seitdem  die  Gesetzgebung  prinzipiell  die  Auflösung
  der  alten  Gemeinheiten  unter  Aussonderung  eines  rein  öffentlichen  Gemeindevermögens
  befördert  hat:  ist,  einige  Gebirgsgegenden  ausgenommen,  die  alte  Bedeutung
  der  A.  verschwunden.  Ihre  Reste  dauern  in  sehr  ungleichartigen  Rechtsgestaltungen
  fort,  welche  theils  durch  innere  Entwicklung,  zum  größeren  Theil  aber
durch  den  Einfluß  der  romanistischen  Doktrin  und  der  von  ihr  beherrschten  Gesetzgebung
  ans  den  alten  Verhältnissen  hervorgegangen  sind.  Manche  A.  sind  freies
Korporationsvermögen  der  Gemeinde  geworden,  woran  nur  durch  freien  Korporationswillen
  den  einzelnen  Ortsbürgern  als  solchen  sogenannte  „bürgerliche  Nutzungen“
als  vollkommen  unselbständige  Ausflüsse  des  publizistischen  Gemeindemitgliedsrechts
eingeräumt  werden.  Andere  find  umgekehrt  in  freies  Miteigenthum  einer  bestimmten
Klasse  von  Genossen  oder  Grundbesitzern  aufgelöst.  Regelmäßig  dagegen  stehen  den
einzelnen  Genossen  mehr  oder  minder  feste  Sonderrechte  nach  alter  Art  zu,  welche
dann  wieder  entweder  von  persönlichen  Voraussetzungen  abhängig  (Schweizer  Genossamen),
  oder  Ausfluß  des  Grundbesitzes  (Realgemeinden),  oder  gleich  einer  Bodenaktie
  selbständige  Vermögensrechte  (Nutzungsgemeinden)  sind.  Dabei  wird  dann
bald  das  Eigenthum  der  politischen  Gemeinde,  den  Einzelnen  aber  ein  sehr  verschieden
  benanntes  und  aqualifizirtes  dingliches  Recht  beigelegt,  bald  bilden  die  Berechtigten
  in  ihrer  Gesammtheit  als  Privatgemeinde  (engere,  Alt-,  Realgemeinde,
Korporation,  Genossenschaft,  Markgemeinde)  ein  von  der  politischen  Gemeinde  verschiedenes
  Rechtsfubjekt.  Jede  dieser  mannigfachen  Gestaltungen  hat  in  der  Doktrin
Veriechter  gefunden,  welche  darin  die  einzig  richtige  „juristische  Konstruktion“  des
Rechtsverhältnisses  an  der  A.  erblicken  wollten.  Wo  aber  die  Gesetzgebung  nicht  positiv
in  dem  einen  oder  anderen  Sinne  entschieden  hat,  wird  man  auch  heute  den  Rechtscharakter
  der  A.  nur  aus  dem  Begriffe  eines  deutschen  Gesammteigenthums  erklären
dürfen,  bei  welchem  bestimmte  Eigenthumsbefugnisse  der  Gesammtheit  als  Einheit
zustehen,  andere  unter  die  Vielheit  der  Genossen  zu  selbständigem  Sonderrecht  vertheilt
  find.  —  während  es  Sache  historischer  Untersuchung  und  konkreter  Feststellung
bleibt,  in  jedem  Falle  das  Theilungsverhältniß  zwischen  dem  korporativen  Gesammteinheitsrecht
  und  dem  individuellen  Sonderrecht,  die  Bedingungen  und  den  Inhalt
des  letzteren  und  das  Verhältniß  einer  etwa  verselbständigten  Privatgemeinde  zur
politischen  Gemeinde  zu  ermitteln.

Luellen:  Für  die  ältere  Zeit  di  f-  izthümer·  für  di  s-Gmeiadezordnuniäm
  Zeit  die  Dorf=  und  Markweisthümer;  für  die  neuere  Zeit  die
        <pb n="80" />
        Allodifikation.  77

Lit.:  Weiske,  Prakt.  Unterf.,  H.  III.  —  Sternberg,  Hess.  Rechtsgewohnheiten,  H.  1.  —
Die  Abhh.  v.  Michelsen,  Renaud  u.  Römer  in  der  Ztschr.  f.  D.  R.,  VII.  89,  IX.  1,
XIII.  94.  —  Heusler,  Die  Rechtsverhältnisse  am  Gemeinland  in  Unterwalden.  —  Die
Werke  über  Dorf=  u.  Marken-Verf.  von  v.  Löw,  v.  Maurer,  Thudichum,  Stüve.  —
Gierke,  Rechtsgesch.,  der  D.  Genoss.,  9§  7,  8,  53,  55,  u.  Geschichte  des  Körperschaftsbegriffs
(Berlin  1873),  §§  9—12,  wo  weitere  Nachweise.  —  Seitdem  namentlich  noch:  Emile  de
Laveleye,  Das  Ureigenthum,  herausgegeben  und  vervollständigt  von  Karl  Bücher,  Leipz.
1879.  —  A.  v.  Miaskowski,  Die  schweizerische  A.,  Leipz.  1879.  O.  Gierke.

Allodifikation  ist  einer  und  zwar  der  wichtigste  Fall  der  Appropriation,
der  Beendigung  also  des  Lehnsverhältnisses  durch  Aufhebung  der  Rechte  des  Lehnsherrn.
  Ob  der  Lehnsherr  einseitig  seine  Rechte  refutiren  könne,  war  streitig;  unstreitig
  aber,  daß  er  dieselben  auf  den  Vasallen  auf  Grund  eines  Vertrags  übertragen
  dürfe.  Die  Wirkung  eines  solchen  Vertrages  war  bei  einzelnen  Arten  von
Lehen  (z.  B.  Neulehen)  die,  daß  das  Lehen  sich  in  völlig  freies  Eigenthum  —
auch  hinsichtlich  der  Veräußerung  und  insbesondere  der  Succession  —  verwandelte,
und  dieselbe  Wirkung  konnte  der  Vertrag  bei  allen  Arten  von  Lehen  haben,  wenn
die  Agnaten  —  und  je  nach  den  Umständen  auch  Mitbelehnte,  Eventualbelehnte,
Anwärter  —  der  mit  dieser  Wirkung  vorzunehmenden  A.  zustimmten.  Erfolgt
diese  Zustimmung  nicht,  so  hat  die  A.  nur  den  Erfolg,  daß  die  Lehnsberrlichkeit
fortfällt,  wogegen  alle  Wirkungen  des  Lehnrechts  fortbestehen,  welche  nicht  mit  dem
R.  des  Lehnsherrn  im  Zusammenhange  stehen  und  lediglich  Wirkungen  dieses
letzteren  find.  „Es  bestehen  also  namentlich  fort  die  Lehnerbfolge  und  der  agnatische
  Verband;  die  Lehngüter  verwandeln  sich  in  ein  den  Familienfideikommissen
ähnliches  Institut;  sie  sind  Eigenthum  des  Besitzers  und  in  diesem  Sinne  werden
sie  Allod  genannt,  aber  sie  sind  beschränktes  Eigenthum,  beschränkt  und  beherrscht
durch  bestimmte  Grundsätze  des  Lehnrechts  und  insbesondere  des  Lehnerbrechts,  welche
vor  der  A.  galten“  (Anschütz,  Ueber  die  Erbfolge  in  die  neuvorpommerschen  Lehngüter,
  2.  Aufl.,  S.  38,  40).  Und  weil  eben  die  Rechte  der  Agnaten  bei  der
vertragsmäßigen  A.  unverletzt  bleiben,  bedarf  es  zu  derselben  ihrer  Zustimmung  an
sich  nicht.  Ebensowenig,  aber  aus  einem  anderen  Grunde,  bedarf  es  dazu  der
Einwilligung  der  Agnaten  des  Lehnsherrn;  das  R.  desselben  ist  an  sich  allodialer  Natur.

Eine  vertragsmäßige  A.  kann  auch  durch  die  Gesetzgebung  angebahnt  werden;
aber  viel  häufiger  ist  es  geschehen,  daß  die  A.  unmittelbar  durch  das  Gesetz  angeordnet
  wurde.  Die  Ueberzeugung  von  der  Unhaltbarkeit  des  Lehnsinstituts  auch
nur  in  Beziehung  auf  die  sachenrechtliche  Grundlage  ist  bekanntlich  nicht  von  heute
und  gestern,  beachtenswerth  aber  ist,  daß  man  gerade  im  Anfang  unseres  Jahrhunderts
  nicht  nur  die  Aufhebung  der  Lehnsherrlichkeit,  sondern  die  A.  mit  Beseitigung
  aller  agnatischen  Rechte  als  wünschenswerth  und  nothwendig  bezeichnete.
Von  diesem  Gedanken  geht  beispielsweise  schon  die  schwedische  Gesetzgebung  für  Neuvorpommern
  von  1810  (Anschütz,  S.  17)  aus  und  in  demselben  Sinne  äußerte
sich  Eichhorn  (Ueber  die  A.  der  Lehen,  Göttingen  1828),  wenn  derselbe  auch
von  der  Gesetzgebung  forderte,  sie  solle  die  Aufhebung  der  agnatischen  Erbfolge  nicht
durch  eine  einzelne  Verfügung  unmittelbar  bewirken,  sondern  durch  vorbereitende
Anordnungen  allmählich  herbeiführen.  Auch  ist  in  der  deutschen  Gesetzgebung  seit
dem  I.  1848  häufig  die  Tendenz  hervorgetreten,  eine  völlige  A.  der  Lehen  auch
den  Agnaten  und  den  sonst  zur  Folge  in  das  Lehen  Berechtigten  gegenüber  durchzuführen.
  Die  Preußische  octroyirte  Verfassung  vom  5.  Dezember  1848  disponirt
dahin:  Die  Errichtung  von  Lehen  ist  untersagt;  die  bestehenden  Lehen  sollen  durch
gesetzliche  Anordnungen  in  freies  Eigenthum  umngestaltet  werden,  und  so  ist
die  Bestimmung  auch  in  die  revidirte  Verfg.  Urk.  vom  31.  Jan.  1850  Art.  40
übergegangen.  Bei  der  Aufhebung  der  Lehnsherrlichkeit  —  des  Obereigenthums
und  der  aus  demfelben  entspringenden  Rechte  —  ohne  Entschädigung  ist  es  denn
auch  geblieben  (Ges.  vom  2.  März  1850  §  2  Nr.  1),  wogegen  der  Art.  40  der
Verfg.  Urk.  aufgehoben  und  durch  Art.  2  des  Ges.  vom  5.  Juni  1852  abgeändert
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        78  Allodifikation.

wurde.  Der  ausgesprochene  Zweck  dieser  Verfassungsänderung  war  es,  die  Gesetzgebung
  von  der  Schranke  zu  befreien,  welche  ihr  in  der  Verf.Urk.  gezogen  war.
Soweit  die  im  Gesetz  von  1852  verheißene  gesetzliche  Anordnung  über  die  Auflösung
  des  Lehnsverbandes  noch  nicht  ergangen  ist,  besteht  das  Rechtsverhältniß
der  Mitbelehnten  und  der  Agnaten  bei  den  überhaupt  noch  vorhandenen  Lehen  unverändert
  fort;  diese  Lehnsverbindung  kann  aber,  da  die  Rechte  des  Lehnsherrn
überall  beseitigt  sind,  durch  Familienbeschluß  aller  bisher  zur  Lehnssuccession  Berechtigten
  abgeändert  oder  ganz  ausgehoben  werden.  Für  mehrere  Landestheile  sind
aber  derartige  Anordnungen  erlassen  worden.  Zunächst  das  Ges.  vom  4.  März
1867  für  Alt-,  Vor=  und  Hinterpommern  (Gesetzsamml.  S.  362),  ergänzt  durch
ein  Ges.  vom  22.  Juni  1875,  welches  nur  die  Bestätigung  der  aus  den  gezahlten
A.summen  zu  bildenden  Familienstiftung  betrifft  (Gesetzsamml.  S.  406).  Sodann
Ges.  vom  23.  Juli  1875,  welches  Bestimmung  trifft  über  die  Auflösung  des  Lehnsverbandes
  der  nach  dem  Lehnrecht  der  Kurmark,  Altmark  und  Neumark  zu  beurtheilenden
  Lehen,  dieselben  mögen  in  Grundstücken,  Gerechtigkeiten,  Nutzungen  oder
Kapitalien  (Lehnsstämmen)  bestehen  und  Manns=  oder  Kunkellehen  sein  (Gesetzsamml.
S.  537).  Ferner  Ges.  vom  19.  Juni  1876  für  Schlesien,  die  Grasschaft  Glatz
und  die  Preußische  Oberlausitz  (Gesetzsamml.  S.  238);:  einzelne  Lehen  verloren  die
Lehnseigenschaft  mit  dem  Eintritt  der  Gesetzeskraft  (8  2),  alle  übrigen  nur  unter
bestimmten  Voraussetzungen  (§5  3—8);  der  Lehnsbesitzer,  in  dessen  Händen  das
Gut  jene  Eigenschaft  verliert,  kann  dasselbe  gegen  Abfindung  in  Allode  oder  in  ein
Fideikommiß  für  die  zur  Lehnssuccession  berufenen  Familienglieder  verwandeln
(§  9);  die  zu  zahlende  A-summe  dient,  in  Ermanglung  einer  Einigung  der  Lehnsberechtigten,
  zu  einer  für  die  bisher  lehntragende  Familie  bestimmten  Stiftung
(§  19/).  Weiter  Ges.  vom  16.  März  1877  für  den  Geltungsbezirk  des  Ostpreußischen
  Provinzialrechts  (Gesetzfamml.  S.  101):  der  Inhalt,  in  den  Details  zwar
abweichend,  aber  im  Wesentlichen  doch  mit  dem  vorhergehenden  Gesetz  übereinstimmend,
  namentlich  hinsichtlich  der  Wahl  einer  Veränderung  in  Allode  oder
Fideikommiß.  Das  gleiche  Wahlrecht  ist  endlich  auch  anerkannt  in  dem,  übrigens
sehr  umfangreichen  Ges.  vom  28.  März  1877,  betreffend  die  Auflösung  des  Lehnsverbandes
  der  dem  Sächs.  Lehnrecht,  der  Magdeburger  Polizeiordnung,  dem  Langobardischen
  Lehnrecht  und  dem  A.  M.  unterworfenen  Lehen  in  den  Provinzen
Sachsen  und  Brandenburg  (Gesetzsamml.  S.  111  ff.)  —  Ueber  die  A.-Gesetzgebung
in  anderen  Deutschen  Staaten  vgl.  die  Zusammenstellung  bei  Vermehren,  Ueber
den  gegenwärtigen  Zustand  des  Lehnswesens  in  den  zu  dem  Gesammt-Ober-Appellationsgericht
  zu  Jena  vereinigten  Staaten  (Jena  1862),  ferner  Judeich,  Die
Grundentlastung  in  Deutschland  (Leipzig  1863),  und  neuerdings  Stobbe,  Handbuch,
  II.  S.  373  ff.  —  Für  Württemberg  ist  die  Aufhebung  des  Lehnsverbandes
  geregelt  durch  Gesetz  vom  8.  Oktober  1874  (NBl.  S.  223  ff.):  Das
Obereigenthum  über  Lehen,  welche  nach  den  Grundsätzen  des  Ritterlehns  verliehen.
sind,  ist  mit  Verkündigung  dieses  Gesetzes  erloschen;  der  Lehnsherr  ist  zu  entschädigen
  (Art.  2,  3,  7);  die  der  Krone  lehnbaren  Erbämter  bestehen  in  dieser
Eigenschaft  fort,  wogegen  die  mit  einzelnen  derselben  verbundenen  lehnbaren  Vermogensbestandtheile
  der  Aufhebung  unterliegen  (Art.  4).  Nur  das  Rechtsverhältniß
des  Lehnsherrn  zur  Vasallenfamilie  ist  durch  das  Gesetz  beseitigt,  alle  anderen  in
dem  bisherigen  Lehnsverbande  begründeten  Rechtsverhältnisse  bleiben  bestehen:  dies
ist  namentlich  der  Fall  mit  den  Rechten  der  Lehnsfolgeberechtigten  (Agnaten,
Kognaten,  Mitbelehnte,  Eventualbelehnte)  in  Beziehung  auf  Erbfolge  und  ungeschmalerte
  Erhaltung  des  Grundstocks;  mit  den  Rechten  der  Familienglieder  auf
Alimente,  Ausstattung,  Witthum,  Leibgeding,  Apanagen;  mit  dem  Rechte  der  Kompetenz
  im  Falle  der  Ueberschuldung;  mit  den  Rechten  der  Lehnsgläubiger  und  mit
der  Verbindlichkeit  der  Deszendenten  zur  Uebernahme  der  bei  der  Verkündigung  des
gegenwärtigen  Gesetzes  bestehenden  Schulden  ihrer  Aszendenten  (vergl.  II.  feud.  45);
        <pb n="82" />
        Almendingen  —  Altentheil.  79

denjenigen,  welchen  ohne  Eventualbelehnung  ein  bloßes  Versprechen  der  Verleihung
eines  künftig  heimfallenden  Lehens  ertheilt  worden  ist  (einfache  Anwärter),  steht
ein  Anrecht  auf  Entschädigung  nicht  zu  (Art.  9,  10).  Besondere  Bestimmungen
find  getroffen  für  die  Aufhebung  solcher  Mannslehen,  bei  welchen  zur  Zeit  der
Verkündigung  des  Gesetzes  nicht  mehr  als  zwei  in  der  Belehnung  begriffene  lehnsfähige
  Personen  vorhanden  waren  (Art.  5—7).  Vom  Tage  der  Verkündigung  des
Gesetzes  an  ist  die  Errichtung  neuer,  sowie  die  Wiederverleihung  heimgefallener
Lehen,  letztere  mit  Ausnahme  der  Erbämter,  ungültig  (Art.  1).  Franklin.

Almendingen,  Ludw.  Harscher  von,  5  25.  III.  1766  zu  Paris,  1803
O.  App.G.  Rath  in  Hadamar,  1811  Geh.  Rath.  u.  Vizedirektor  d.  Hofgerichts  in
Wiesbaden,  1816  in  Dillenburg,  wegen  einer  Rechtsschrift  in  Sachen  der  verw.
Fürstin  v.  Anhalt-Schaumburg  zu  einjähr.  Festung  verurtheilt,  in  Ruhestand  versetzt,
  ’  16.  I.  1827.

Schrift  en:  Juridische  Schriften,  10  Thle.,  Gießen  1803—1819.  —  Recherches  sur  les
droits  et  la  forme  de  la  diète  germanique  pendant  la  vacance  du  tröne  impérial,  Gött.  1792.

Lit.:  Brockhaus.  —  Göppert  in  der  Allg.  Deutsch.  Biogr.  I.  "51.  ich

eichmann.

Alphasius,  Rabbi  Isaac  Alfässi,  jüdischer  Rechtslehrer,  5  um  1013,
1103,  Leiter  der  Rechtsschule  zu  Kairwan  (Tunis),  Stifter  der  Schule  zu  Lucena
  (Andalusien),  Verfasser  von  Halachot  über  das  praktisch  geltende  Recht.

S  vhit  „Auerbach.  Jüd.  Oblig.-R.  I.  &amp;amp;§  16.  —  Grätz,  Geschichte  der-  Zuden  VI.
.  —  .  lch

Altentheil  (Leibzucht,  Auszug,  Ausgeding,  Th.  I.  S.  512)  ist  eine  lebenslängliche
  Versorgung,  welche  sich  der  Besitzer  eines  Bauergutes  bei  Abtretung  desselben
  von  dem  Anerben  für  sich  und  seine  Frau  ausbedingt.  Zwar  kommt  eine
Abtretung  der  Wirthschaft,  resp.  des  Geschäfts  unter  Vorbehalt  des  lebenslänglichen
Unterhalts  auch  außerhalb  der  bäuerlichen  Kreise  vor,  doch  für  diese  letzteren  hat
das  Rechtsinstitut  seine  besondere  Ausbildung  erhalten.  Uebrigens  findet  sich  dasselbe
  sowol  bei  freien  als  bei  abhängigen  Bauergütern.  Grund  für  eine  solche
Abtretung  des  Guts  ist  regelmäßig  hohes  Alter  und  Körperschwäche  des  Bauern
und  die  daraus  folgende  Unfähigkeit,  der  Wirthschaft  in  der  gehörigen  Weise  vorzustehen.
  Die  Abtretung  des  Guts,  wie  die  Bestellung  der  Leibzucht  beruhen  gewöhnlich
  auf  der  freien  Vereinbarung  der  Betheiligten.  Für  bestimmte  Fälle  ist
die  Einräumung  des  A.  bereits  durch  das  R.  selbst  begründet,  so  bei  dem  Interimswirth
  nach  Beendigung  seiner  Verwaltung.  Die  Gutsabtretung  unter  Vorbehalt
  der  Leibzucht  ist  als  ein  eigenthümliches  deutschrechtliches  Geschäft  aufzufassen,
und  weder  nach  Analogie  des  Kaufs  (W.  H.  Puchtay),  noch  als  eine  erfrühte
Erbfolge  (Chr.  L.  Runde)  zu  behandeln.  Die  im  A.  enthaltenen  Vortheile  bestehen
  in  einer  Wohnung,  dem  Nießbrauch  an  einigen  Ländereien  und  Naturalprästationen,
  möglicher  Weise  auch  Geldleistungen.  Die  Größe  derselben  wird
durch  billiges  Ermessen  bestimmt  und  richtet  sich  nach  dem  Werthe  des  Guts.  In
einigen  Rechten  finden  sich  darüber  auch  Bestimmungen,  namentlich  über  das
Maximum  der  Leibzucht,  welche  den  Zweck  haben,  eine  Ueberbürdung  des  Guts  zu
verhindern.  Regelmäßig  ist  für  die  Abtretung  des  Guts  und  die  Bestellung  der
Leibzucht  durch  die  Gesetzgebung  Mitwirkung  des  Richters  vorgeschrieben,  welchem
eine  causae  cognitio  und  Bestätigung  des  Geschäfts  zusteht.  (So  auch  nach  Preuß.
LR.  Th.  I.  Tit.  11  §  603  ff.,  welche  Bestimmung  indeß  beseitigt  ist  durch  das
Ges.  v.  11.  Juli  1845  §  1a.)  Bei  abhängigen  Bauergütern  ist  stets  die  Genehmigung
  der  Gutsherrschaft  erforderlich.  Auf  manchen  Gütern  giebt  es  eine  besondere
  Leibzuchtskathe  mit  den  entsprechenden  Ländereien,  welche  der  Bauer  mit
seiner  Frau  bezieht,  wenn  er  das  Gut  dem  Anerben  abtritt.  In  diesem  Fall
        <pb n="83" />
        80  Alternat  —  Alternativobligation.

bleibt  der  Leibzüchter  Gemeindemitglied,  was  er  sonst  zu  sein  aufhört.  Die  Leibzucht
  wird  von  mehreren  Schriftstellern  als  eine  Reallast  angesehen,  und  einige
Part.  N.  (wie  z.  B.  das  Preußische  R.)  haben  ihr  denfelben  Charakter  beigelegt.
Nach  Gem.  R.  läßt  sich  jedoch  eine  solche  Auffassung  nicht  rechtfertigen.  Dem  Leibzüchter
  steht  daher,  abgesehen  von  dem  ihm  eingeräumten  Nießbrauch,  ein  dingliches
R.  nur  dann  zu,  wenn  er  sich  ein  Pfand  für  die  Leibzucht  hat  bestellen  lassen.
Der  A.  erlischt  mit  dem  Tode  des  Leibzüchters.  War  dieser  beim  Beziehen  der
Leibzucht  verheirathet,  so  behält  nach  dem  Tode  des  einen  der  überlebende  Ehegatte
die  zur  Leibzucht  gehörige  Wohnung  ganz,  ebenso  die  sonst  in  der  Leibzucht  enthaltenen
  Vortheile  soweit  fie  untheilbar  sind,  von  den  theilbaren  aber  nur  die
Hälfte.  Partikularrechtlich  ist  jedoch  dem  überlebenden  Ehegatten  nicht  selten  die
ganze  Leibzucht  zugesprochen.  Und  dasselbe  ist  auch  vom  Standpunkt  des  Gem.  R.
aus  in  Theorie  und  Praxis  zuweilen  angenommen  worden.  Die  erst  auf  dem  A.
vom  Leibzüchter  geheirathete  Frau  hat  an  sich  kein  R.  auf  den  Genuß  der  Leibzucht
  oder  eines  Theils  derselben.  Doch  findet  sich  die  Bestimmung,  daß,  wenn
der  Leibzüchter  mit  dem  Willen  des  Bauern  (und  —  bei  abhängigen  Gütern  —
der  Gutsherrschaft)  zur  zweiten  Ehe  geschritten,  die  Leibzucht  auf  die  Ehefrau  übergehen
  soll.  Auf  die  auf  dem  A.  geborenen  Kinder  geht  dieselbe  niemals  über.
Begangene  Verbrechen  haben  den  Verlust  des  A.  nicht  zur  Folge,  da  es  dem  Leibzüchter
  lediglich  Alimente  gewährt.

Lit.  u.  Gsgb.:  Chr.  L.  Runde,  Von  der  Leibzucht  oder  dem  A.  auf  deutschen  Bauerütern,
  2  Thle.,  Oldenb.  1805.  —  W.  H.  Puchta,  Ueber  die  rechtliche  Natur  der  bäuerlichen
utsabtretung,  Gießen  1837.  —  Befseler,  Die  Lehre  von  den  Erbverträgen,  II.  1,  S.  200  ff.

—  Pfeiffer,  Das  D.  Meier-R.  (Kassel  1848),  S.  349  ff.  —  Preuß.  LR.  Thl.  I.  Tit.  11,
§§  602—605.  —  Preuß  Grundb.-O.  §  76.  —  Sächs.  BGB.  §  1163.  —  Dernburg,  Preuß.
Priv.R.  I.  &amp;amp;  310.  —  Seuffert's  Archiv  I.  Nr.  328,  XX.  Nr.  151,  Nr.  238,  XXV.  Nr.  256.
XXVI.  Nr.  254,  XXX.  Nr.  161.  Lewis.

Alternat  (von  alternare),  das  Abwechseln  von  Staatshäuptern  oder  Repräsentanten
  bei  Konferenzen  oder  Kongressen  in  dem  Einnehmen  bevorzugter  Plätze,
gewöhnlicher  aber  das  Abwechseln  in  der  Reihenfolge  bei  dem  Aufführen  der
Staaten  oder  der  Unterschriften  ihrer  Repräsentanten  in  den  von  ihnen  geschlossenen
Verträgen.  Gültig  ist  das  A.  durch  Vereinbarung  für  Frankreich  und  England
seit  1546,  auf  den  Deutschen  Reichstagen  für  die  fünf  alternirenden  Häuser,  auf
den  Kongressen  zu  Utrecht  1715,  London  1718,  Aachen  1748  in  Bezug  auf  die
Ausfertigung  der  Instrumente.  Nach  den  Festsetzungen  des  Wiener  Kongresses
(a.  VII.  Reglém.  s.  I1.  rang  entre  les  Agents  diplomatiques  annex.  d.  d.  9.  juin
1815  Jr.  XVII)  entscheidet  bei  der  Ausfertigung  mehrerer  Exemplare  das  Loos
über  die  Reihenfolge  der  Unterschriften,  mit  Bewahrung  des  ersten  Platzes  für  den
ausfertigenden  Staat,  bei  der  Ausfertigung  nur  eines  Exemplars  über  die  Reihenfolge
  sämmtlicher  Unterschriften.  «

Eit.:  über,  §*  104.  —  Heffter,  §  195.  —  illi  „II.  .  —  Mi  ,
Europ.Geiandtsch.,I.§§297  uHZOZf  §5  Phllltmoren  zgukfmeritaeäfuß

Alternativobligation.  Der  Gegenstand  einer  Obligation  kann  in  der  Art
bestimmt  sein,  daß  von  zwei  oder  mehreren  bestimmten  Leistungen  eine  u  gewähren
ist.  Dies  ist  der  Begriff  der  A.,  wobei  sowol  an  Dation  einer  von  zwei  oder
mehreren  bestimmten  Sachen  als  an  andere  Leistungen  zu  denken  ist,  obschon  ich
in  den  folgenden  Zeilen  größerer  Klarheit  wegen  stets  den  ersteren  Fall  voraussetzen
  werde:  „illud  aut  illud,  Stichum  aut  decem  —  dari.“  —  Die  Hauptfrage
bei  der  A.  ist:  Wem  steht  die  Wahl  zu:  —  Vor  Allem  kommt  es  auf  den
materiellen  Vertragswillen  an.

In  Ermanglung  eines  speziellen  Vertragswillens  hat  der  Schuldner  die
Wahl,  und  zwar  ganz  frei  bis  zur  wirklichen  Zahlung,  so  daß  ihn  ein  etwa  vorher
geäußerter  einseitiger  Entschluß  keineswegs  bindet  (jus  variandi),  der  Gläubiger
        <pb n="84" />
        Alternativobligation.  81

also  nur  alternativ  klagen  kann.  Anders  natürlich,  wenn  der  Schuldner  durch
ein  angenommenes  Versprechen,  also  durch  einen  neuen  Vertrag  auf  sein  jus  variandi
  verzichtet  hätte.  —  Trotz  der  abweichenden  Meinung  Einiger  läßt  sich  nicht
behaupten,  daß  durch  Verzug  des  Schuldners  das  Wahlrecht  auf  den  Gläubiger
übergehe  (Seuffert,  XXII.  125).  —  Hat  der  Schuldner  aus  entschuldbarem
Irrthume  beide  Sachen  zugleich  gegeben,  so  steht  ihm  für  die  Rückforderung  die
Wahl  zu,  wie  sie  ihm  für  das  Geben  zustand;  in  diesem  Sinne  hat  Justinian
eine  alte  Kontroverse  richtig  entschieden.  Hat  der  Schuldner  beide  Sachen  nacheinander
  gegeben,  so  ist  offenbar  die  erste  Gabe  die  richtige,  und  nur  die  zweite
darf  als  indebitum  zurückgefordert  werden.

Wo  die  Wahl  dem  Gläubiger  anheimgestellt  ist,  entscheidet  der  Vertrag
selbst  regelmäßig  auch  über  das  Variationsrecht.  So  muß  der  Gläubiger  wol  bei
der  einmal  getroffenen  Wahl  bleiben,  wenn  er  stipulirte:  „illud  aut  illud,  quod
voluero“,  anders  aber,  wenn  „guod  volam“,  womit  angedeutet  sein  soll,  daß
er  bis  zum  Augenblicke,  wo  er  die  Zahlung  annimmt,  frei  sein  will.

Wenn  der  Wahlberechtigte,  Gläubiger  oder  Schuldner,  vor  getroffener  Wahl
stirbt,  so  geht  das  Wahlrecht  auf  die  Erben  über.  Zu  bejahen  ist  auch  die  sehr
bestrittene  Frage,  ob  im  Falle  einer  Cession  der  alternativen  Forderung  das  dem
Gläubiger  vertragsmäßig  zustehende  Wahlrecht  auf  den  Cessionar  übergehe.  Nicht
allein  folgt  dies  aus  dem  allgemeinen  Grundsatze,  daß  der  Cessionar  die  Rechte  des
Cedenten  ausübt,  sondern  dafür  spricht  auch  das  pofitive  Zeugniß  der  Quellen:  1.  75
5  3  D.  de  legatis  1,  30.

Nicht  zu  verwechseln  mit  der  A.  ist  die  sog.  Fakultativ  obligation,  oder
jus  alternatiwum,  welches  darin  besteht,  daß  unter  zwei  oder  mehreren  Leistungen
nur  Eine  von  dem  Schuldner  gefordert  werden  kann,  weil  er  nur  diese  eigentlich
schuldet,  weil  sie  allein  in  obligatione  ist,  —  er  aber  die  andere  oder  die  anderen
gültig  prästiren  kann,  weil  sie  in  facultate  solvendi,  in  solutione  ist  oder  sind.

Wichtige  Anwendungen  beider  Begriffe  finden  sich  in  der  Lösung  der  Frage:
in  welchem  Maße  die  A.  erlischt  durch  kasuellen  oder  durch  verschuldeten
Untergang  der  einen  oder  beider,  resp.  sämmtlicher  alternativ  geschuldeten  Sachen?
Hierbei  sind  folgende  Fälle  hauptsächlich  hervorzuheben  (Vangerow,  §  569):

A.  Wenn  die  Wahl  dem  Schuldner  zusteht.  1)  Zufälliger  Untergang.
  Beider  Sachen?  Do  erlischt  selbstverständlich  die  Obligation.  Einer?
Da  wird  die  Obligation  zu  einer  einfachen,  insofern  die  noch  vorhandene  Sache
allein  in  obligatione  bleibt,  die  Aestimation  der  anderen  aber  in  solutione  ist.
Desgleichen  wenn  der  Untergang  der  einen  Sache  2)  durch  Kulpa  des  Schuldners
  herbeigeführt  ist,  insofern  die  untergegangene  Sache  keinen  geringeren  Werth
hatte,  als  die  noch  vorhandene.  Ist  nachher  auch  diese  untergegangen,  aber  durch
Zufall,  so  muß  wol  dem  Gläubiger,  aus  Billigkeitsrücksichten,  um  eine  Deterioration
  seiner  Lage  zu  vermeiden,  ein  Recht  auf  die  Aestimation  wenigstens  der  res
vilior  zuerkannt  werden,  während  wenn  die  kulpose  Vernichtung  der  einen  Sache
erst  nach  dem  kasuellen  Untergang  der  anderen  erfolgte,  die  Aestimation  jener  in
obligatione,  dieser  in  solutione  ist.  3)  Kulpa  des  Gläubigers.  Wenn  nur
die  eine  Sache  untergegangen  ist,  so  bleibt  die  andere  allein  geschuldet,  und  die
Aestimation  der  ersteren  ist  in  solutione;  dabei  muß  aber  der  Gläubiger  den
Schuldner  vollständig  (ex  lege  Aquilia)  schadlos  halten.  Geht  dann  noch  die
zweite  durch  Zufall  unter,  so  ist  der  Schuldner  vollständig  liberirt,  selbstverständlich
ohne  Schmälerung  seines  Anspruchs  auf  Entschädigung.  Im  Falle  gleichzeitiger
kulposer  Vernichtung  beider  Sachen  hat  der  Schuldner  ein  Recht  auf  volle  (d.  h.
aquilische)  Entschädigung  für  beide,  unter  Deduktion  der  Aestimation  der  weniger
werthvollen.  Geschah  die  Vernichtung  succefsiv,  so  hat  er  Anspruch  auf  Entschädigung
  für  die  Sache,  die  er  vorzieht.

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  6
        <pb n="85" />
        82  Alternativvermächtniß.

B.  Die  Wahl  steht  dem  Gläubiger  zu.  1)  Zufälliger  Untergang
beider  Sachen:  die  Obligation  ist  vollständig  erloschen.  Einer:  die  Obligation  ist
nunmehr  eine  einfache.  2)  Untergang  durch  Kulpa  des  Schuldners.
Beide  Sachen  sind  untergegangen:  der  Gläubiger  hat  die  Wahl  zwischen  beiden
Aestimationen.  Nur  eine  ist  untergegangen:  er  hat  die  Wahl  zwischen  deren  Aestimation
  und  der  anderen  Sache.  Und  wenn  nun  auch  diese,  sei  es  vorher  oder
nachher,  durch  Zufall  untergeht,  so  hat  der  Gläubiger  lediglich  einen  Anspruch  auf
die  Aestimation  der  kulpos  vernichteten.  3)  Bestrittener  sind  die  Ergebnisse,  wenn
der  Untergang  durch  Kulpa  des  Gläubigers  herbeigeführt  ist.  Ist  nur  eine
Sache  vernichtet,  so  meint  Vangerow  mit  Recht,  daß  der  Gläubiger  dafür  volle
Entschädigung  schuldet  und  die  noch  vorhandene  Sache  zu  fordern  hat.  Wenn
dann  noch  diese,  aber  durch  Zufall,  untergeht,  so  hört  dieser  Anspruch  auf,  keineswegs
  aber  die  Entschädigungspflicht.  Und  diese  Pflicht  beschränkt  sich,  der  unter
A,  3  gegebenen  Lösung  entsprechend,  auf  die  etwaige  Differenz  zwischen  dem  Interesse
des  Schuldners  und  dem  reinen  Sachwerth,  wenn  der  zufällige  Untergang  vor  der
kulposen  Vernichtung  stattfand.  Sind  beide  Sachen  durch  Kulpa  des  Gläubigers,
und  zwar  gleichzeitig,  vernichtet,  so  schuldet  er  vollständigen  Schadenersatz  unter
Deduktion  der  Aestimation  der  werthvolleren  Sache.  Anders,  wenn  successiv:  da
schuldet  er  vollständigen  Schadenersatz  für  die  zuerst  vernichtete  und  für  die  andere
die  eben  erwähnte  etwaige  Differenz.

Das  Preuß.  LR.,  welches  im  Zweifel  dem  Verpflichteten  die  Wahl  anheimgiebt,
  enthält  Näheres  betreffend  alternativ  bestimmte  Sachen  beim  Kauf  (I.  5
§*  274,  11  W  33  ff.).  In  Ermanglung  besonderer  Bestimmung  steht  die  Wahl
dem  Käufer  zu.  Untergang  der  einen  Sache  durch  Zufall  oder  durch  Verschulden
der  anderen  Partei  begründet  für  den  Wahlberechtigten  ein  Recht  des  Rücktritts,  und
außerdem,  wenn  das  Verschulden  ein  grobes  war,  auf  Entschädigung.  —  Der
C.  N.  hält  im  Ganzen  am  römisch-rechtlichen  Standpunkte  fest.  Im  Falle  des
Untergangs  der  einen  Sache  kann  deren  Werth  anstatt  der  anderen  Sache  überhaupt
  nicht  angeboten  werden.  (C.  N.  art.  1189—1196.  Beispiele  von  Fakultativobligationen
  art.  891,  1681,  2168.)

Quellen:  S.  vorzüglich  den  Titel  D.  de  V.  O.  14,  1.

Lit.:  Brassier.  De  causis  alternativis,  Heidelb.  1821.  —  Zimmern  im  Civ.  Arch.,  I.
Fuchs  im  Civ.Arch.,  XXXIV.  —  Fitting,  Die  Natur  der  Korrealobligation,  Erlangen
1859.  —  Vangerow,  a.  a.  O.  —  Savigny,  Obl.,  I.  5  38.  —  Holzschuher,  III.  §  210.
—  Windscheid,  §  255.  —  Brinz,  §F  241—243.  RNRivier.

Alternativvermächtniß.  Auch  bei  einem  Vermächtnisse  kann  der  Gegenstand
so  bestimmt  sein,  daß  von  zwei  (oder  mehreren)  individuell  bestimmten  Sachen
oder  Leistungen  eine  vermacht  ist.  «

Wem  dabei  die  Wahl  zustehen  soll,  hängt  zuerst  vom  ausdrücklichen  Willen
des  Testators  ab:  „illud  aut  illud  —,  utrum  heres  meus  volet“  oder  „utrum
legatarius  volet?.  In  Ermanglung  einer  hierauf  bezüglichen  Erklärung  sollte
nach  klassischem  Röm.  R.  beim  Vindikationslegat  (illud  aut  illud  Titio  do  lego)
der  Legatar,  beim  Damnationslegat  aber  (illud  aut  illud  Titio  dare  heres  meus
damnas  esto),  den  Grundsätzen  der  Alternativobligation  gemäß,  der  Erbe  als  vom
Erblasser  stillschweigend  bezeichnet  gelten.  Im  Justin.  R.  soll  die  Wahl  durchweg
  dem  Legatar  zustehen;  daß  dies  indessen  auf  den  normalen  Fall  zu  beschränken
ist,  wo  Sachen  aus  der  Erbschaft  vermacht  werden,  scheint  selbstverständlich,
es  wäre  denn  das  Gegentheil  vom  Erblasser  ausdrücklich  statuirt.  —  Das  Wahlrecht
  geht  auf  die  Erben  des  Wahlberechtigten  über,  wie  auch  auf  den  Cessionar
des  wahlberechtigten  Legatars.  Mehrere  Wahlberechtigte  müssen  sich  über  die  Wahl
einigen,  sonst  entscheidet  das  Loos.  Die  einmal  getroffene  Wahl  ist  unabänderlich.

Beide  (oder  sämmtliche)  Gegenstände  befinden  sich  gleichmäßig  in  obligatione.
In  dieser  Beziehung  sind  zwei  (oder  mehrere)  unabhängige  Vermächtnisse  vorhan-
        <pb n="86" />
        Altersstufen.  83

den:  „illud  do  lego  aut  illud  do  lego“,  und  wenn  das  eine  erlischt,  z.  B.  durch
Untergang  der  Sache,  oder  durch  anderweitigen  lukrativen  Erwerb  derselben  von
Seiten  des  Legatars,  so  bleibt  das  andere  nichtsdestoweniger  vollkommen  gültig.
In  anderen  Beziehungen  aber  ist  doch  nur  ein  einziges  Vermächtniß  vorhanden,
mit  disjunktiver  Aufzählung  von  zwei  (oder  mehreren)  Sachen:  „do  lego  illud  aut
illuch  “,  woraus  insbefondere  folgen  muß,  daß,  sobald  das  Vermächtniß  durch
Geben  oder  Verlangen  der  einen  Sache  wirksam  geworden  ist,  die  andere  Sache
eeo  ipso  aufhört  in  obligatione  zu  sein.  Es  versteht  sich  somit  von  selbst,  daß,
wenn  die  gewählte  Sache  nach  getroffener  Wahl  durch  Zufall  untergeht,  von  einem
Rückgriffe  des  Legatars  auf  die  andere  keine  Rede  sein  kann.  Selbst  dann,  wenn
der  Wahlberechtigte,  Erbe  oder  Legatar,  das  Vermächtniß  für  ein  einfaches  gehalten
und  in  diesem  Irrthum  die  eine  Sache  gegeben  oder  verlangt  hat,  ist  ein  Rückgriff
  auf  die  andere  unstatthaft:  das  Geschehene  läßt  sich  nicht  mehr  ändern.

Die  Wahl  zwischen  den  verschiedenen  Gegenständen  ist  ganz  frei,  so  daß  der
wahlberechtigte  Erbe  die  schlechtere  Sache  geben,  der  wahlberechtigte  Legatar  die
bessere  Sache  verlangen  darf.

Sonst  gelten  im  Ganzen  bei  dem  A.  die  Regeln  des  legatum  generis.

Das  A.  Preuß.  LR.  (I.  12,  §  388  ff.)  scheidet  nicht  scharf  die  Begriffe  des
legatum  generis,  des  1.  optionis  und  des  I.  alternativum,  sondern  wirft  sie  sämmtlich
  unter  dem  Namen  Vermächtniß  der  Wahl  zusammen.  In  dem  Falle  aber,
welcher  dem  gemeinrechtlichen  A.  entspricht,  wird  (wie  auch  nach  der  Franz.  Rechtstheorie)
  im  Zweifel  dem  Erben  die  Wahl  anheimgestellt.  Als  Andeutung,  daß
der  Testator  dem  Legatar  die  Wahl  geben  wollte,  gilt  indessen  schon,  wenn  es
im  Testamente  heißt,  er  solle  eine  von  mehreren  Sachen  nehmen.

Quellen  u.  Lit.:  D.  de  optione  vel  electione  legata  33,  5,  und  dazu  d.  Kommentar
von  Gebauer  in  seinen  Exercitationes  academicae  (Erfurt  1776,  1777);  D.  de  legatis
(30—32)  passim.  —  Vangerow,  §  549.  —  Arndts  (Serafini),  §  579.  —  Tewes,
§  113.  —  Unger,  §  76.  Rivier.

Altersstufen  (civilrechtliche).  1.  Die  wichtigste  A.  ist  sowol  im  Gem.
R.  als  in  den  Part.  Gesetzgebungen  diejenige  der  Majorennität,  Groß=  oder
Volljährigkeit,  mitunter  wol  auch,  freilich  ungenau,  als  Mündigkeit  bezeichnet.
  Gemeinrechtlich  ist  sie  bezeichnet  mit  dem  vollendeten  25.  Lebensjahre.
Dieser  Termin  ist  durch  das  Prätor.  Ges.  (vom  2.  oder  3.  Jahrh.  v.  Chr.)  festgesetzt
  worden,  auf  welches  sich  überhaupt  der  ganze  Begriff  der  Majorennität
zurückführen  läßt.  Wer  25  Jahre  und  darüber  alt  ist,  ist  majorenn,  major  XXV
annis,  wer  es  noch  nicht  ist,  ist  minor  XXV  annis,  minorenn,  minderjährig.
Vielfach  ist  jedoch  heutzutage  dieser  gemeinrechtliche  Termin  partikularrechtlich  herabgesetzt
  worden,  am  häufigsten  auf  das  erfüllte  21.  Lebensjahr,  mit  welchem  man
nach  dem  Sachsenspiegel  „zu  seinen  Tagen  kam“;  so  nach  dem  C.  N.  und  jetzt  auch
im  Deutschen  Reich;  —  nach  dem  Oesterr.  BGB.  wie  nach  Preuß.  LR.  auf  24;  in
einigen  Theilen  der  Schweiz  (Bern,  Waadtland)  auf  23,  in  anderen  auf  20  und  sogar
19:  ein  eidgenössischer  Gesetzvorschlag  will  jetzt  überall  21  festsetzen.  —  Hier  und
da  findet  sich  auch  eine  verschiedene  Altersbestimmung  für  Majorennität  der  Frauen.
Ueber  die  civilrechtliche  Bedeutung  der  Minder=  und  der  Großjährigkeit  f.  d.  Art.
Kuratel,  Vormundschaft  und  Restitution.

2.  Im  Röm.  wie  auch  im  älteren  Deutschen  R.  war  die  A.  der  Pubertät,
Mündigkeit  im  eigentlichen  Sinne,  d.  h.  der  körperlichen  Reife,  die  für  die
verschiedenen  Lebensverhältnisse  maßgebende.  Nach  röm.  Brauche  wurde  deren  Erreichung
  öffentlich  bekundet  durch  feierliches  Ablegen  der  toga  praetexta  und  Anlegen
  der  toga  virilis  am  Tage  der  Liberalien;  später  wurde  sie  durchgängig  angenommen
  für  Jünglinge  mit  vollendetem  14.,  für  Mädchen  mit  vollendetem  12.
Jahre.  Nach  dem  Sachsenspiegel  kam  Knecht  wie  Magd  mit  dem  12.  Jahre  „zu
seinen  Jahren“.  —  Heutzutage  ist  diese  A.  der  Mündigkeit  nur  noch  in  Beziehung

6
        <pb n="87" />
        84  Altersstufen.

auf  Testirfähigkeit  und,  wie  noch  vom  Kan.  R.  ausdrücklich  anerkannt  ist,  auf
Fähigkeit  zur  Eheschließung  von  Bedeutung;  der  Termin  ist  aber  partikularrechtlich
  hinausgeschoben  worden,  so  für  Eheschließung  nach  Preuß.  LR.  (II,  1  §  37)
auf  das  18.  Jahr  für  den  Mann,  auf  das  14.  für  die  Frau  (plena  pubertas),
nach  C.  N.  auf  das  18.  und  15.;  für  die  Testamentserrichtung  nach  Preuß.  LR.
auf  das  18.,  insofern  erst  mit  diesem  Alter  die  Testamentifaktion  auch  in  Beziehung
auf  die  Form  eine  vollständige  ist;  nach  C.  N.  kann  der  Minderjährige,  der  das
Alter  von  16  Jahren  erreicht  hat,  wol  testamentarisch  verfügen,  aber  nur  bis
zum  Betrage  der  Hälfte  des  Vermögens,  über  welches  das  Gesetz  den  Großjährigen
zu  verfügen  gestattet  (art.  904).

3.  Innerhalb  der  Impubertät  ist  noch  die  infantia,  das  Alter  unter  7  Jahren,
auszuscheiden,  jedoch  in  Folge  der  Umgestaltung  der  Vormundschaftsverhältnisse
nicht  mehr  mit  der  Bedeutung,  welche  dieser  A.  im  Röm.  R.  zukam.  Gemeinrechtlich
  kann  der  Siebenjährige  rein  vortheilhafte  Handlungen  gültig  vornehmen
und  Sponsalien  schließen.

4.  Weniger  fest  ist  der  Begriff  eines  hohen  Alters,  senectus,  welcher  besonders
  als  Grund  einiger  Erleichterungen  im  Rechtsverkehre  in  Betracht  kommt.
Nach  dem  Sachsenspiegel  war  man  mit  erfülltem  60.  Jahre  „über  seinen  Tagen“.

5.  Für  einzelne  Rechtsverhältnisse  oder  Rechtsgeschäfte  sind  besondere  A.  festgesetzt
  worden,  so  z.  B.  für  die  venia  actatis,  welche  nur  dem  20jährigen  Jüngling
  oder  dem  10jährigen  Mädchen  ertheilt  wird.  Diese  speziellen  A.  sind  bei  den
betreffenden  Rechtsverhältnissen  zu  erwähnen.

Lit.:  Ueber  A.  im  Ganzen:  Gesterding,  Ausbeute  von  Nachforschungen  über  Rechtsmaterien,
  II.  1,  Greifsw.  1825—1840.  —  Ueber  Minorennität:  Savigny,  Vermischte  Schriften,

II.  —  Ueber  Impubertät  und  Infantia:  Gensler  im  Civ.Arch.,  IV.  Unterholzner,  Ztschr.
f.  gesch.  Rechtswiff.,  I.  3.  —  Ueber  senectus:  Thibaut,  Civ.Arch.,  VIII.  Rivier.

Altersstufen  (strafrechtliche,  Th.  I.  S.  707,  708,  729,  738).  Die
Thatsache,  daß  der  Mensch,  zurechnungsunfähig  in  seiner  ersten  Lebenszeit,  erst  nach
und  nach  sich  zu  einem  selbstbewußten,  freien  und  zurechnungsfähigen  Wesen  entwickelt,
  hat  seit  alten  Zeiten  im  StrafR.  Anerkennung  gefunden.  Das  jugendliche
Alter  wird  in  einem  gewissen  Umfang  als  Grund  der  Zurechnungsunfähigkeit,
außerdem  wenigstens  als  ein  Strafmilderungsgrund  aufgestellt.  Sachgemäß  ist  es,  erst
nach  Erreichung  jenes  Lebensalters,  mit  welchem  das  Civilrecht  die  volle  Handlungsfähigkeit
  eintreten  läßt,  also  nach  Eintritt  der  Großjährigkeit,  volle  strafrechtliche
  Zurechnung  anzunehmen  (man  denke  dabei  an  die  Todesstrafe  und  die  lebenslängliche
  Freiheitsstrafe,  welche  Strafen  nach  Oesterr.  R.  lauch  nach  den  Oesterr.
Entwürfen]  nur  denjenigen  Verbrecher  treffen  können,  der  zur  Zeit  der  That  über
zwanzig  Jahre  alt  war).  Dieser  Forderung  entspricht  das  Braunschw.
Straf  GB.  (§  60),  welches  in  dem  Alter  unter  einundzwanzig  Jahren  einen  Strafmilderungsgrund
  erblickt.  Im  Allgemeinen  unterscheidet  man  nach  der  herrschenden
  Ansicht  in  strafrechtlicher  Hinsicht:  1.  die  Kindheit  und  2.  das  jugendliche
  Alter  im  engeren  Sinne  oder  die  Jugend.  Unter  Kindheit  versteht  man
dann  jenen  ersten  Zeitraum  des  menschlichen  Lebens,  für  welchen  die  unbedingte
und  ausnahmslose  Präsumtion  kriminalistischer  Zurechnungsunfähigkeit  gilt,  so  daß
niemals  Bestrafung,  sondern  höchstens  polizeiliche  Maßregelung  und  namentlich
Unterbringung  in  eine  Besserungsanstalt  gestattet  ist,  wenn  ein  „Kind“  eine  Uebelthat
  verübt  hat.  Die  Grenzen  der  Kindheit  dehnt  das  Röm.  und  Kan.  R.  nur
bis  zum  vollendeten  7.  Jahre  aus,  während  dagegen  die  neueren  Straf  GB.  das
10.,  12.  oder  14.  Jahr  als  Endpunkt  annehmen.  Nach  dem  Vorgang  des  Franz.
C.  pP.  a.  66,  67  sind  die  StrafG#  B.  von  Preußen  und  Bayern  von  der  gemeinrechtlichen
  Auffassung  abgewichen  und  stellen  keine  gesetzliche  Präsumtion  der  Zurechnungsunfähigkeit
  von  Kindern  auf.  Dieses  Vorgehen  hat  bei  einigen  Schriftstellern
  (wie  Brefeld,  Friedrich,  May,  Abegg,  John)  Beifall  gefunden,
        <pb n="88" />
        Alteserra  —  Althufius.  85

da  es  die  Willkürlichkeit  vermeidet,  welche  mit  einer  gesetzlichen  Fixirung  von  A.
stets  verbunden  ist.  Allein  die  richtige  und  herrschende  Ansicht  ist  die,  daß  das
Gesetz  Möglichkeit  eines  Strafverfahrens  gegen  kleine  Kinder  abschneiden  muß,  um
Schädigung  des  kindlichen  Gemüths,  Eingriffe  in  die  Familienzucht  und  Schwächung
der  Autorität  der  Gerichte  zu  verhüten.  Das  Deutsche  Straf  GB.  kehrt  ebenfalls
zur  gemeinrechtlichen  Auffassung  zurück,  indem  es  im  Abs.  1  des  §  55  erklärt:  „Wer
bei  Begehung  einer  Handlung  das  zwölfte  Lebensjahr  nicht  vollendet  hat,  kann
wegen  derselben  nicht  strafrechtlich  verfolgt  werden“.  Durch  die  Novelle  von  1876
ist  ferner  diesem  Paragraphen  ein  zweiter  Absatz  hinzugefügt,  welchem  zufolge  gegen
Kinder  im  Fall  des  1.  Absatzes  nach  Maßgabe  des  Landesrechts  die  zur  Besserung
und  Beaufsichtigung  geeigneten  Maßregeln  getroffen  werden  können  und  insbesondere
nach  vorgängigem  betreffenden  Beschluß  der  Vormundschaftsbehörde  die  Unterbringung
in  eine  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt  erfolgen  kann.  —  Was  das  jugendliche
  Alter  im  engeren  Sinne  betrifft,  so  ist  darunter  nach  dem  Straf  GB.  das
Alter  zwischen  12  und  18  Jahren  zu  verstehen.  Besaß  der  jugendliche  Angeschuldigte
  die  zur  Erkenntniß  der  Strafbarkeit  der  Handlung  erforderliche  Einsicht
nicht,  so  ist  er  freizusprechen,  kann  aber  bis  zum  vollendeten  20.  Jahre  in  einer
Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt  verwahrt  werden.  Besaß  er  jene  Einsicht,  so
gilt  seine  Jugend  als  Strafmilderungsgrund;  insbesondere  tritt  nie  Todes=  oder
Zuchthausstrafe,  Verlust  von  bürgerlichen  Ehrenrechten  oder  Polizeiaufsicht  ein,  die
höchste  zulässige  Strafe  ist  vielmehr  15  Jahre  Gefängniß.  Mit  Recht  ist  ferner
Vollstreckung  der  Freiheitsstrafen  in  besonderen  Anstalten  oder  Räumen  vorgeschrieben.
  Ueber  den  Verweis  als  Strafmittel  s.  den  betreffenden  Art.  —  Neben
der  Jugend  muß  im  StrafR.  auch  der  Zustand  der  Altersschwäche  („das
Kindischgewordensein")  berücksichtigt  werden.  Dies  kann  nach  unserem  Straf  GB.
nur  geschehen,  wenn  §  51  anwendbar  ist,  oder  indem  man  „mildernde  Umstände“
annimmt.  Zu  bedenken  ist  jedenfalls  beim  Strafvollzug,  daß  dieser  den  Hochbejahrten
  besonders  hart  trifft,  vgl.  Braunschweig.  Straf  GB.  J  66  Nr.  8.

Lit.  (abgesehen  von  den  Lehrbüchern  und  den  Komment.,  die  ich  nur  ganz  ausnahmsweise
in  besonderen  Fällen  citiren  werde)  u.  Gsgb.:  F.  v.  Meyendorff,  Einfluß  des  jugendlichen
Alters  auf  die  strafrechtliche  Zurechnung,  Zürich  1862.—  Allenfalls  auch  Brefeld,  Maturität
in  Beziehung  auf  Freiheit  und  Zurechnung,  Münster  1842.  —  S.  ferner  Mittermaier  im
Neuen  Arch.  des  Krim.  R.,  1841,  S.  155  ff.;  v.  Egidy,  ebenda  1855,  S.  63  ff.  —  Abegg  in
Goltdammer's  Arch.  f.  Preuß.  Straf  R.,  VII.  S.  721  ff.  —  Aufsätze  von  Fuchs,  Teichmann
und  Ortloff  in  der  D.  StrafR.-Z.  1871,  von  John  ebenda  1872,  von  Schütze  und  Ortloff
in  Goltd.  Arch.  XXI,  von  v.  Ruhstrat  im  Gerichtsf.  1871  und  1872.  —  Schaper  in
v.  Holtzendorff's  Handb.  II.  S.  160  ff.;  Geyer,  ebd.  IV.  S.  102  ff.  —  v.  Holtzendorff,
Gerichtss.  1874.  —  F.  Bruck,  Zur  Lehre  von  der  kriminal.  Zurechnungsf.  1878,  S.  71  ff.  —
Straf  G  B.:  Preußen  §§  42,  43;  Oesterreich  §§  2  lit.  d.  237,  269,  273,  46  lit.  a,  52;
Deutsches  Straf  B.  §§  55—57.  —  Oesterr.  Entw.  I.  (Regierungsvorlage),  §§  61,  62;  II.

(nach  den  Berathungen  des  Ausschusses  des  Abgeordnetenhauses),  98  61—63.  A.G
.  eyer.

Alteserra,  Antonius  Dadinus  (Hauteserre),  5  1602,  Prof.  zu
Toulouse,  J7  1682.

Er  schrieb:  Vindiciae  jurisd.  eccl.  1670.  —  De  fectionibus  tr.  5  II.  ed.  Eisenhart.
Hal.  1769.  —  Comm.  in  libr.  Clementinarum  ed.  Glück,  Hal.  1782.  —  Lex  Romana.
Tolos.  1641.  —  De  jurisdictione  eccles.,  Par.  1705.  —  Diss.  jur.  can.  J.  IV.  Hal.  1777.—
O.  O.,  Neap.  1776—80.

Lit.:  Savigny,  I.  9P,  II.  111,  124,  278.  —  Mohl,  III.  188.—  Jugler,  V.  —  Rodièere,
  p.  324—327.  —  Recueil  de  PAcad.  de  Toulouse  VI,  378—397  (Krit.  Vschr.  II.  479).
—  Lettres  inédites  par  Ph.  Tamisey  de  Larroque  (R.  d.  Gascogne),  1876.  —  Jenaer  Lit.
Ztg.  1877.  Nr.  29,  S.  450.  Teichmann.

 

Althufius,  Johannes,  5  1557  zu  Diedenshausen,  folgte  1586  einem
Rufe  nach  Herborn  als  erster  Rechtslehrer,  1604  einem  solchen  als  Syndikus
der  Stadt  Emden,  eifrig  im  Kampfe  für  das  reform.  Bekenntniß,  das  Landesrecht  und
        <pb n="89" />
        86  Alvarez  —  Amendement.

die  Rechte  der  Bürgerschaft  gegen  den  Landesherrn  und  die  Ritterschaft,  1637  Senior
des  Kirchenraths,  #  12.  VIII.  1638.  Seine  „Politica“  der  älteste  Versuch  einer
system.  Darstellung  der  Politik,  in  welcher  die  Volkssouverainität  vertreten  wird.
Schriften:  Jurispr.  Rom.  libri  2  ad  leges  meth.  Ramese  conf.  et  tabl.  illustr.,  Basil.
1586  u.  1589.  Herborn  1588,  1592,  1599,  1607,  1623,  1640,  1673  (umgearb.  Dicaeologicae
libri  3,  totum  et  universum  jus,  quo  utimur,  methodice  complectentes  Herborn  1617,
Frankf.  1618  u.  1649).  —  Politica  methodice  digesta,  Herborn  1603,  1614,  1625,  1654,
Groningen  1610,  Arnheim  1617,  Leyden  1648,  Amst.  1651.  —  Civilis  conversationis  libri  2,
Hanau  1601  u.  1611.  —  Ostfriesisches  Rezeß=  u.  Akkordbuch,  Emden  1612,  1620  u.  1656.  —
Tractatus  tres  de  poenis,  de  rebus  fungibilibus,  de  jure  retentionis  (Kollegienheft),  Cassell.
1611.  —  Apborismi  univ.  juris  civilis,  studio  W.  Sigismundi  a  Vorburf,  Aschaff.  1630.
Lit.:  Gierke,  Johannes  Althusius  u.  die  Entwickl.  d.  naturrechtlichen  Staatstheorien
(Untersuch,  z.  Deutschen  Staats=  u.  Rechtsgeschichte  VIh,  Bresl.  1880.  —  Jugler,  II.  270—
276.  —  Schmitthenner,  Zwölf  Bücher  v.  Staate,  I.  68.  —  Walter,  Naturrecht  und
Politik  12),  X§  523.  —  Stintzing  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  I.  367.  Teichmann.

Alvarez.  Cirilo,  5  9.  VII.  1808  zu  Villahoz  (Burgos),  wurde  Advokat,
Mitgl.  d.  Gesetzgebungskommission,  Staatsrath,  Justizminister,  dann  Präf.  d.
höchst.  Gerichtshofes,  1  1878.  Er  schrieb:  Nociones  fundamentales  del  Derecho
und  Instituciones  de  Derecho  civil  (Revue  de  Gand  VIII.  152,  156).

Lit.:  Rer.  de  Jurispr.  y  Leg.,  tomo  40,  p.  88.  Teichmann.

Amari,  Emerico,  59.  V.  1810  zu  Palermo,  1841  Prof.  d.  Strafrechts  an  der
Universität  daselbst,  1842  Direktor  der  Strafanstalt,  12  Jahre  im  Exil,  kehrte  1861
zurück,  r  20.  IX.  1870.  Wichtig  seine  Critica  di  unga  scienza  delle  legislazioni
comparate,  Genova  1857.

Lit.:  Sampolo,  Commemorazione  di  Em.  A.,  Palermo  1871.  —  Sclopis,  III.  42.
—  Pessina,  Opuscoli  1874,  D.  103,  104.  Teichmann.

Amaya,  Franciscus  de,  5  zu  Antequera,  Bischof  v.  Cuenca,  Prof.  zu
Offung  u.  Salamanca,  7  1640  (16457).

Er  schrieb:  Obs.  jur.  libr.  III,  Genev.  1633.  —  Comm.  in  3  post.  libros  Cod.  —
Opera,  Lugd.  1667;  1734.  —  Vgl.  Rivier,  550.  Teichmann.

Ambrosoli,  Filippo,  5  9.  XII.  1823  zu  Mailand,  Sohn  des  berühmten
15.  XI.  1868  verstorbenen  Philologen  Francesco  A.,  wurde  1854  vertret.  Staatsanwalt
  in  Mantua,  1857  in  Mailand,  dann  Staatsanwalt  in  Pavia,  nahm  Theil.
an  den  Berathungen  behufs  einer  neuen  Gerichtsorganisation,  1862  Staatsanw.
in  Mailand,  1864  direttore  della  divisione  degli  affari  penali,  thätigstes  Mitglied
der  Strafgesetzbuchkommissionen,  zu  Neapel  19.  VIII.  1872.  «
Schriften:  Studi  sul  codice  penale  toscano  raffrontato  specialmente  coll'  austriaco,
Nlant.  1857.  —  Teoria  della  prova  del  Mittermaier,  Mil.  1858.  —  Sul  codice  penale  Italiano
  (1859),  osserv.  e  confronti,  Mil.  1861.  —  Elementi  di  diritto  criminale  del  Carmignani.
  Alil.  1863.  II  progetto  penale  pel  Regno  d’Italia  coi  lavori  preparatorü  per  la
sus  compilazione  raccolti  ed  ordinati  su  documenti  offciali,  Firenze  1870.  —  Monitore
de  Tribunali  fasc.  49.  50  (Dudley  Field)  —  Risposta  ad  alcune  censure  mosse  all’  ultimo
rogetto  di  cod.  pen.  dall’  avv.  Em.  Brusa,  Mil.  1871.  —  Viele  Artikel  in  Gazzetta  (später
Monitore)  de’  Trihunali  u.  im  Giornale  per  le  scienze  politico-legali,  Mil.  1852.
Ceit.  Fil.  Ambrosoli,  Commemorazione  di  Achille  Mauri,  Firenze  1873  (App.  agli
Scritti  Letterarj  di  Francesco  Ambrosoli).  —  Carrara,  Opuscoli  II,  624—680.—  Nr“  els
p.  36,  39,  125.  Pessina,  Opuscoli  1874,  p.  138,  139,  198.
Teichmann.

Anmendement  ist  ein  Verbesserungsvorschlag  zu  einem  in  einem  Parlamente
eingebrachten  Antrage  (Adresse,  Resolution,  Gesetzesvorschlag),  gleichviel  ob  dieser
Antrag  von  der  Staatsregierung  oder  von  Mitgliedern  des  Hauses  ausgeht.  Ausgeübt
  wird  das  Recht,  ein  A.  zu  stellen,  von  den  Mitgliedern  des  Hauses.  Unter
dem  Namen  von  A.  läuft  in  der  parlamentarischen  Praxis  mit  unter,  was  der
Sache  nach  gar  nicht  A.  ist,  woraus  sich  dann  für  die  geschäftliche  Behandlung,
        <pb n="90" />
        Amendement.  87

namentlich  für  die  Fragestellung,  Schwierigkeiten  und  Unzuträglichkeiten,  so  namentlich
  die  Debatten  über  die  Fragestellung,  ergeben.  Wirkliche  A.  sind  nur  folgende
drei:  1.  von  den  Worten  eines  Antrages  einzelne,  jedoch  nicht  alle  Worte  fortzulassen;
  2.  den  Worten  eines  Antrages  einzelne  hinzuzufügen;  3.  von  den  Worten
eines  Antrages  einzelne,  jedoch  nicht  alle  fortzulassen,  und  an  Stelle  der  fortgelassenen
  andere  Worte  zu  setzen.  Nehmen  wir  an,  ein  Antrag  enthalte  die  Worte
a.  b.  c.  d.  e,  so  können  die  A.  folgendermaßen  lauten:  1.  die  Worte  b.  c  fortzulassen;
  2.  die  Worte  f.  g  an  irgend  einer  zu  bezeichnenden  Stelle  hinzuzufügen;
3.  die  Worte  b.  c  fortzulassen  und  an  deren  Stelle  die  Worte  h.  i  zu  setzen.
Nehmen  wir  weiter  an,  es  seien  die  oben  als  Worte  eines  Antrages  gesetzten
Zeichen  die  Zusatzworte  eines  A.  gewesen,  so  würde  ein  solches  A.  in  gleicher  Weise
amendirt  werden  können,  wie  auch  ein  Antrag  amendirt  werden  kann  (Unter-A.).
Wird  nun  immer  zu  einer  und  derselben  Zeit  nur  über  einen  Antrag  diskutirt,
zu  diesem  Antrag  ein  zweites  A.  nicht  früher  zugelassen,  als  bis  das  erste
erledigt,  zu  einem  A.  ein  zweites  Unter-A.  nicht  früher  zugelassen,  als  bis  über
das  erste  entschieden  ist;  wird  dann  über  das  Unter-A.  zuerst,  sodann  über  das
durch  das  Unter-A.  amendirte  A.,  endlich  über  den  amendirten  Antrag  abgestimmt,
so  können  Zweifel  über  den  Abstimmungsmodus  nicht  entstehen.  Wären  zu  einem
A.  mehrere  Unter-A.  gestellt,  so  wird  über  jedes  derselben  gesondert  zu  diskutiren
und  abzustimmen  sein.  Als  Resultat  ergäbe  sich  dann  die  Feststellung  eines
Haupt-A.  Und  in  ährlicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  zu  einem  Antrage  mehrere
  A.  gestellt  find.  Wenn  ein  A.  darin  besteht,  daß  von  den  Worten  eines  Antrages
  einzelne  fortgelassen  werden  sollen,  so  kann  ohne  förmliche  Stellung  des  A.
durch  den  Antrag  auf  Theilung  der  Frage  das  gleiche  Resultat  erreicht  werden.
Ueber  denjenigen  Theil  der  Frage,  welcher  sachlich  das  A.  enthält,  ist  dann  zuerst
abzustimmen.  Die  Konsequenzen  für  die  Theilung  der  Frage  in  denjenigen  Fällen,
in  welchen  dieselbe  bei  den  verschiedenen  Arten  des  A.  vorkommen  kann,  ergeben
sich  von  selbst;  immer  aber  wird  statt  der  Theilung  der  Frage  auch  das  A.  selbst
gestellt  werden  können.  Unter  dem  Namen  von  A.  gehen  aber  auch  selbständige
Anträge,  namentlich  präjudizielle  Anträge  —  z.  B.  das  A.  über  den  Gesetzesvorschlag
  erst  nach  sechs  Monaten  zu  diskutiren.  Ein  solches  sog.  A.  ist  geschäftlich
  als  präjudizieller  Antrag  zu  behandeln,  d.  h.  es  muß  erledigt  sein,  ehe  die
Diskussion  des  Antrages,  dem  durch  ein  solches  A.  präjudizirt  werden  soll,  beginnen
  kann.  Ebenso  bezeichnet  man  wol  als  A.  einen  vollständigen  Gegenantrag  —
d.  h.  das  Aufstellen  nicht  blos  des  A.,  sondern  des  amendirten  Antrages  —
der  einem  anderen  bereits  gestellten  Antrage  gegenübergestellt  wird.  Wird  ein
solcher  Gegenantrag,  weil  er  als  A.  bezeichnet  ist,  mit  dem  Hauptantrage  zu  gleicher
Zeit  behandelt,  so  wird  eine  korrekte  geschäftliche  Behandlung  dadurch  unmöglich
  gemacht.  Das  Recht  des  Amendirens  ist  unbeschränkt.  Es  kann  dasselbe  daher
auch  zu  bloßen  Redaktionsänderungen  benutzt  werden.  Richtiger  ist  es  wol,
wenn  die  parlamentarischen  Versammlungen  —  abgesehen  von  den  Berathungen
in  Kommissionen  —  ihre  A.  ausschließlich  auf  prinzipiell  entscheidende  Punkte
richten,  da  ein  ganzer  parlamentarischer  Körper  nicht  gut  redigiren  kann.  Die
Geschäftsordnung  des  Deutschen  Reichstages  unterscheidet  hinsichtlich  der  „Abänderungsvorschläge“,
  ob  dieselben  zu  Anträgen,  welche  keine  Gesetzentwürfe
  enthalten,  gestellt  sind,  oder  ob  dies  in  Bezug  auf  Gesetzentwürfe  —  gleichviel
  ob  letztere  aus  der  Initiative  des  Bundesraths  oder  der  Mitglieder  des  Reichstages
  hervorgegangen  —  geschehen  ist.  Anträge,  welche  Gesetzentwürfe  enthalten,
bedürfen  einer  dreimaligen  Berathung.  Bei  der  ersten,  welche  sich  auf  die  allgemeine
  Diskussion  über  die  Grundsätze  des  Entwurfes  zu  beschränken  hat,  ist  es  nicht
gestattet,  Abänderungsvorschläge  einzubringen.  Im  Laufe  der  zweiten  Berathung,
während  welcher  über  jeden  einzelnen  Artikel  des  Gesetzentwurfes  diskutirt  und
abgestimmt  wird,  sowie  in  der  Zwischenzeit  zwischen  dem  Schluß  der  ersten  und
        <pb n="91" />
        88  Amerbach  —  Amortisation.

dem  Beginn  der  zweiten  Berathung  dürfen  Abänderungsvorschläge  eingebracht
werden,  welche  keiner  Unterstützung  bedürfen.  Nach  Schluß  der  zweiten  und
während  des  Laufes  der  dritten  Berathung  —  deren  Grundlage  die  Zusammenstellung
  der  Beschlüsse  der  zweiten  Berathung  bildet  —  dürfen  Abänderungsvorschläge
  zu  einzelnen  Artikeln  eingebracht  werden.  Diese  bedürfen  der  Unterstützung
von  30  Mitgliedern.  Anträge,  welche  keine  Gesetzentwürfe  enthalten,  bedürfen
nur  einer  einmaligen  Berathung  und  Abstimmung.  Abänderungsvorschläge  hierfür
bedürfen  der  Unterstützung  von  30  Mitgliedern.  Die  Diskussion  bei  der  zweiten  und
dritten  Berathung  umfaßt  den  einzelnen  Artikel  des  Gesetzentwurfes  mit  sämmtlichen
  zu  demselben  eingebrachten  Abänderungsanträgen.  Aufs  Beschluß  des  Hauses
kann  aber  auch  die  Diskussion  auf  einen  einzelnen  Abänderungsantrag  beschränkt
werden.  Abänderungsanträge  können  zurückgezogen,  die  zurückgezogenen  von  einem
anderen  Mitgliede  wieder  aufgenommen  werden,  ohne  daß  es  dabei  einer  erneuerten
Unterstützung  bedarf.  ·  .

Quellen:  Geschäftsordnung  für  den  Reichstag  des  Deutschen  Reiches,  88  16,  17,  18,  21,
22.  —  Geschäftsordnung  für  das  (preuß.)  Haus  der  Abgeordneten,  88  47,  48,  49.  —  Geschäftsordnung
  für  das  (preuß.)  Herrenhaus,  §§  48—51.  John.

Amerbach,  Bonifacius,  6  3.  IV.  1495  zu  Basel,  Schüler  des  Ulr.
Zafius  in  Freiburg,  des  Alciat  in  Avignon,  wo  er  auch  promovirte,  Prof.  zu
Basel  seit  1525,  7  1562.

Lit.:  Beitr.  z.  vaterl.  Gesch.  II.  167—229  (Basel  1843).  —  Woltmann,  Holbein  (2),
137—147.  —  Vischer,  Gesch.  d.  Univ.  Basel,  246—247.  —  Stintzing  in  d.  Allg.  Deutsch.
Biographie  I.  397.  —  Stintzing,  G.  Tanner's  Briefe  an  Bonif.  u.  Bas.  Amerbach,  Bonn
1  —  Epistolae  Amerbachiorum  et  Varnbueleri,  Basileae  1877.  —  Revue  de  législ.  1852,
III.  136.  Teichmann.

Amortisation  bedeutet  1.  im  Latein  des  Mittelalters  jede  Erwerbung  der
Kirche  (zur  todten  Hand),  insofern  damit  das  Gut  dem  Himmel  zugewendet  wird
und  der  Welt  abstirbt  (s.  du  Cange,  Glossarium  s.  v.  admortisatio).  Darum
nennt  man  auch  noch  jetzt  die  zur  Beschränkung  solchen  Erwerbes  erlassenen  Vorschriften
  (z.  B.  das  Preuß.  Gesetz  v.  15.  Mai  1833)  A.  gesetze.  A.  heißt  2.  die
gerichtliche  Kraftloserklärung  von  Urkunden,  welche  nach  fruchtlosem  Aufgebot  derselben
  stattfindet.  Gemeinrechtlich  zuerst  für  Wechsel  durch  Art.  73  der  W#.
festgesetzt,  wurde  sie  durch  das  HGB.  Art.  305  Abs.  2  auch  auf  die  in  Art.  301
bezeichneten  kaufmännischen  Anweisungen  und  Verpflichtungsscheine  ausgedehnt,
ihre  Anwendung  auf  gewisse  andere  Handelspapiere  aber,  wie  Konnossemente,  Ladescheine,
  Auslieferungsscheine,  Bodmereibriefe  und  Seeassekuranzpolizen  (H#.
Art.  302)  den  Landesgesetzen  überlassen.  Während  hiernach  die  letzteren  noch  die
Hauptquelle  des  A.rechts  bildeten,  haben  inzwischen  die  5§  837—850  der  Deutschen
CPO.  neue  und  vollständige  Vorschriften  über  das  A.  verfahren  aufgestellt  und
zwar  für  Wechsel  und  die  im  H#GB.  Art.  301  und  302  erwähnten  Papiere  mit
absoluter  Geltung,  für  andere  gesetzlich  amortifirbare  Urkunden  mit  Vorbehalt
landesgesetzlicher  Abweichungen  (5  837  Abs.  2).  Die  Grundzüge  dieses  Verfahrens
find  die  folgenden:  Legitimirt  zum  Antrag  auf  das  Aufgebot  ist  bei  Papieren  auf
den  Inhaber  oder  mit  Blanko--Indossament  der  letzte  Inhaber,  bei  anderen  Urkunden
der  aus  ihnen  Berechtigte  (§  838).  Er  muß  den  Inhalt  der  Urkunde  angeben,
ihren  Verlust  und  seine  Berechtigung  glaubhaft  machen  und  sich  zum  Eide  darüber
erbieten  (§  840).  Zuständig  ist  im  Allgemeinen  das  Gericht  des  Erfüllungsorts,
bei  Grundbuchurkunden  das  der  belegenen  Sache  (5  839).  Dies  fordert  den  Inhaber
der  Urkunde  durch  öffentliches  Aufgebot  auf,  in  einem  mindestens  um  sechs  Monate
hinausgerückten  Termin,  bei  Vermeidung  der  Kraftloserklärung  der  Urkunde,  seine
Rechte  anzumelden  und  die  Urkunde  vorzulegen  (§§  841—847).  Meldet  sich  ein
Dritter,  welcher  das  vom  Antragsteller  behauptete  Recht  bestreitet,  so  ist  der  Streit
auf  den  Prozeßweg  zu  verweisen  (§  830).  Erfolgt  keine  Meldung,  so  wird  ein
        <pb n="92" />
        Amtseid.  89

Ausschlußurtheil  erlassen  und  bekannt  gemacht,  welches  die  Urkunde  für  kraftlos
erklärt  und  dem  Antragsteller  die  Rechte  aus  derselben  gegen  den  Verpflichteten
zurückgewährt  (§8  848,  850).  Die  so  bestimmten  Fristen  und  Formen  bilden  zugleich
  das  Minimum  dessen,  was  bei  anderen  auf  den  Inhaber  lautenden  oder  in
blanco  indossirten  Papieren,  als  den  oben  und  in  §  837  Abs.  1  bezeichneten,  sofern
iene  gesetzlich  amortisirbar  find,  beobachtet  werden  muß.  Nur  Urkunden  über  Ansprüche,
  die  im  Grundbuch  eingetragen  sind,  unterliegen  diesen  Vorschriften  nicht
(§  849).  In  Preußen  sind  durch  das  Ausführungsgesetz  zur  CPO.  v.  24.  März
1879  8§  20  u.  21  die  Vorschriften  der  letzteren  ganz  allgemein  auch  auf  das  Aufgebot
anderer,  als  der  in  §  837  bezeichneten  Urkunden  ausgedehnt,  jedoch  für  Urkunden
über  Ansprüche,  die  im  Grundbuch  eingetragen  sind,  einige  Abänderungen  hinzugefügt
  worden.  Ueber  die  A.  der  letzterwähnten  Urkunden  bestimmt  die  Grundbuchordnung
  v.  5.  Mai  1872,  daß  sie  entweder  behufs  Löschung  der  eingetragenen
Post  (§  110)  oder  behufs  Ausfertigung  einer  neuen  Urkunde  (§§8  111,  112)  erfolgen
  kann.  —  Was  endlich  Privatschuldscheine  betrifft,  so  genügt  zu  deren  A.
(Mortifikation)  nach  §§  125—131  A.  LR.  I.  16  auch  eine  einfache  schriftliche
Erklärung  des  Gläubigers.  —  A.  bedeutet  3.  auch  die  allmähliche  Zurückzahlung
einer  vom  Staat  oder  einer  anderen  Korporation  (Stadt,  Aktiengesellschaft)  gemachten
  und  verbrieften  Anleihe.  Eine  solche,  nach  bestimmtem  Plan  (z.  B.  durch
Ausloosung  von  Obligationen)  erfolgende  A.  pflegt  von  der  Regierung  bei  Ertheilung
  des  Konsenses  zu  städtischen  Anleihen  vorgeschrieben  zu  werden.  Für  die
Mehrzahl  der  Preußischen  Staatsanleihen  ist  sie  durch  Umwandlung  derselben  in  eine
konsolidirte  Anleihe  nach  dem  Gesetz  v.  19.  Dezbr.  1869  (GS.  S.  1197)  beseitigt
worden.  Wie  eine  A.  von  Schuldverschreibungen,  kommt  auch  eine  solche  von
Aktien  vor.  Darin  liegt  eine  partielle  Rückzahlung  des  Aktienkapitals  und  damit
eine  allmähliche  Auflösung  der  Gesellschaft.  Eben  deshalb  ist  sie  nach  Art.  215
des  H##B.  nur  auf  Grund  des  ursprünglichen  Gesellschaftsvertrages  oder  eines  vor
Ausgabe  der  Aktien  gefaßten  Beschlusses  gestattet.  Eck.

Amtseid.  Der  A.,  welcher  von  Beamten  in  der  Regel  vor  dem  Dienstantritte
  zu  leisten  ist,  hat  nicht  die  Bedeutung,  daß  durch  ihn  erst  der  Anstellungsvertrag
  perfekt  wird,  sondern  dient  nur  zur  Bekräftigung  der  übernommenen
Pflichten.  Die  Beamten  müssen  schon  vor  Leistung  des  A.  diese  Pflichten  erfüllen
und  werden  für  deren  Nichterfüllung  nach  den  Vorschriften  über  Amts=  und  Disziplinarvergehen
  bestraft  (Straf  GB.  §  359).  Richterliche  Geschäfte  sollen  jedoch
von  Beamten  nicht  wahrgenommen  werden,  so  lange  diese  den  A.  noch  nicht  geleistet
  haben.  Die  Nichtbeobachtung  dieser  Vorschrift  bewirkte  nach  Gem.  N.  Nichtigkeit
  des  Verfahrens  (Renaud,  Civilprozeß,  §§  13,  14;  Mittermaier,  Deutsch.
Strafverfahren,  Bd.  I.  §  39).  Dasselbe  galt  nach  den  neuesten  Partikularrechten.
—  Form  und  Inhalt  des  A.  richten  sich  nach  der  besonderen  Natur  des  betreffenden
  Amtes;  gewöhnlich  wird  der  A.  auch  auf  die  Beobachtung  der  Verfassung
ausgedehnt.  —  Nach  Art.  18  der  NVerf.  und  §§  1  und  3  des  N  esetzes
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten  vom  31.  März  1873
haben  alle  Reichsbeamten  einen  A.  zu  leisten,  der  für  die  unmittelbaren
Reichsbeamten  durch  Verordnung  vom  29.  Juni  1871  normirt  ist.  In  demselben
  versprechen  die  betreffenden  Reichsbeamten  dem  Deutschen  Kaiser  treu  und
gehorsam  zu  sein,  die  Reichsverfassung  und  Gesetze  des  Reichs  zu  beobachten  und
die  ihnen  obliegenden  Pflichten  zu  erfüllen.  Spezielle  Vorschriften  sind  für  den  A.
der  Konsuln  und  des  Vorsitzenden  und  der  Mitglieder  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
  erlassen.  In  Betreff  der  mittelbaren  Reichsbeamten  ist  durch
Art.  50  Abs.  3  der  RVerf.  vorgeschrieben,  daß  in  den  A.  der  Post=  und  Telegraphenbeamten
  die  Verpflichtung,  den  Kaiserlichen  Anordnungen  Folge  zu  leisten,
aufzunehmen  ist.  Durch  einen  Bundesraths-Beschluß  ist  dies  auch  auf  die  anderen.
        <pb n="93" />
        90  Amtserschleichung  —  Amtsgerichte.

mittelbaren  Reichsbeamten  (Militärbeamten)  ausgedehnt.  —  Nach  Art.  108
der  Preuß.  Verf.  sind  alle  Staatsbeamten  verpflichtet,  dem  Könige  den  Eid  der
Treue  und  des  Gehorsams  zu  leisten  und  außerdem  die  gewissenhafte  Beobachtung
der  Verfassung  zu  beschwören.  —  Der  A.  wird  nur  einmal,  bei  der  ersten  Anstellung
geleistet.  Werden  einem  Beamten  später  andere  Aemter  übertragen,  so  genügt  in
der  Regel  die  Verweisung  auf  den  früher  geleisteten  A.  und  die  Erklärung  des
Beamten,  daß  er  sich  durch  denselben  weiter  für  verpflichtet  erachte.

Lit.:  Zachariä,  Deutsches  Staats=  und  Bundes-R.,  Thl.  II.  S.  34  ff.  41.  —  E.  Meier
in  Bluntschli's  Staatswörterbuch  s.  v.  Eid.  —  v.  Rönne,  Staats-R.  des  Deutschen  Reiches
(2.  Aufl.),  Bd.  1  (1876),  S.  346  ff.  —  Laband,  Staats-R.  des  Deutschen  Reiches,  Bd.  1  (18760),
S.  408  ff.  —  Schulze,  Preuß.  Staats-R.,  Bd.'I,  S.  322  ff.  —  v.  Rönne,  Staats-R.  der
Preuß.  Monarchie  (3.  Aufl.),  Bd.  I,  Abth.  2,  S.  590  ff.;  Bd.  II,  Abth.  1,  S.  S#  w

och  o  w.

Amtserschleichung  im  engern  Sinne  ist  die  widerrechtliche  Amtserlangung,
die  von  Jemandem  für  sich  oder  für  einen  Anderen  erstrebt  wird  (crimen  ambitus).
In  einem  weiteren  Sinne  umfaßt  fie  auch  die  widerrechtliche  Amtsbesetzung
und  ist  in  diesem  Falle  ein  Amtsverbrechen.  Eine  andere  Eintheilung  scheidet
den  weltlichen  ambitus  von  dem  geistlichen,  einer  Art  der  Simonie.

Verschiedene  Gesetze  der  Röm.  Republik  sowie  die  lex  Julia  de  ambitu  (746
a.  u.  c.)  bedrohten  die  A.  bei  Staatsämtern  mit  Geldbuße  von  100  aurei  und
Infamie.  Ein  S.  C.  übertrug  die  Bestimmungen  der  1.  Julia  auf  die  Munizipien,
während  spätere  Kaisergesetze  auch  die  widerrechtliche  Amtsertheilung  mit  Konfiskation
  der  angenommenen  Geschenke,  Exil,  selbst  Züchtigung  bestraften  und  Unfähigkeit
  des  Kandidaten  zur  Verwaltung  des  fraglichen  Amtes  festsetzten.  .

Die  geistlichen  Gesetze  bedrohten  den  ambitus  ecclesiasticus  mit  Wiederabsetzung
  und  Exkommunikation.  Für  das  Gem.  R.  nahm  die  herrschende  Ansicht,
unter  Anwendung  der  Röm.  Grundsätze  auf  Geschworene,  Volksvertreter,  Kommunalbeamten
  2c.,  arbiträre  Strafen  an.

Die  neueren  Gesetze  schwiegen  von  dem  Delikt  entweder  ganz  oder  behandelten
es  als  Spezies  amtlicher  Bestechung,  wie  Oesterreich,  §  105,  oder  ließen  es
durch  Bestechung  und  Gewalt  vollbringen,  wie  Braunschweig,  §  113;  oder
durch  Betrug  und  Bestechung,  wie  Großh.  Hessen,  88  482,  483;  oder  durch
Fälschung  und  andere  Verbrechen,  wie  Baden,  §§  709—714;  oder  durch  Anwendung
  von  Geschenken,  Versprechungen,  Drohungen  oder  Betrug,  wie  Hannover,
  §§  154,  155.  Die  Wahlbestechung  erwähnten  Sachsen,  Art.  368,
Hannover,  Art.  155,  Baden,  §  711,  Großh.  Hessen,  Art.  202,  203,
Braunschweig,  §  114,  Bayern  (1861),  Art.  152.  Den  Kauf  und  Verkauf
von  Wahlstimmen  bedrohte  Preußen,  §  86.  Der  Präsentationsberechtigungen
erwähnte  Baden,  §  710.  Weiteres  sehe  man  unter  den  Art.  Amtsverbrechen,
  Bestechung  und  Wahlvergehen.

Tuellen  u.  Lit.:  D.  48,  14  de  lege  Julia  ambitus.  —  Cod.  9,  26  ad  legem  Juliam
de  ambitu.  —  Nov.  s,  123,  161.  —  X.  lib.  V  tit.  3  de  simonia.  —  Rein,  701—733.—
Morstadt  zu  Feuerbach,  §§  181  ff.  —  Häberlin,  IV.  398—402.  —  Heffter,  Lehrb.,
§  52,  X10.  —  Schütze,  Lehrb.,  (2)  1874,  S.  523.—  Carrara,  Programma  V.,  §§  2486
—5000.  —  Giuliani,  Istituzioni  di  diritto  criminale,  (3)  1856,  II,  p.  1322.  —  Carmignani.

  Elementi  di  diritto  Criminale  ed.  Ambrosoli  1863,  p.  294.  —  Ueber  fumi  venditio
vgl.  Carrara.  Opuscoli,  II.  380;  III.  483.  —  Ueber  contractus  suffragii:  Rein,  724.
Teichmann.

Amtsgerichte  (vgl.  d.  Art.  Gerichtsverfassung).  Die  A.  find  nur
Gerichte  erster  Instanz.  Ihre  sachliche  Zuständigkeit  erstreckt  sich  auf  bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten  und  auf  Strassachen.  Für  Straffachen  sind  die  A.  erkennende
Gerichte  (Schöffengerichte);  es  kann  aber  auch  die  Führung  der  Voruntersuchung
sowol  im  Ganzen,  wie  auch  die  Vornahme  einzelner  Untersuchungshandlungen  einem
Amtsrichter  übertragen  werden  (StrasP  O.  §§  183,  184).
        <pb n="94" />
        Amtsgerichte.  91

Das  GVG.  bestimmt  in  §  22:  „den  A.  stehen  Einzelrichter  vor.  Ist  ein  A.  mit
mehreren  Richtern  besetzt,  so  wird  einem  derfelben  von  der  Landesjustizverwaltung
die  allgemeine  Dienstaufsicht  übertragen.  Jeder  Amtsrichter  erledigt  die
ihm  obliegenden  Geschäfte  als  Einzelrichter.“  Hiernach  können  bei
einem  A.  mehrere  Amtsrichter  angestellt  werden,  und  die  Geschäftsvertheilung  unter
denselben  kann  bald  mit  Rücksicht  auf  lokale  Verhältnisse  innerhalb  des  Al  bezirkes,
bald  mit  Rücksicht  auf  die  verschiedenen  Arten  der  Geschäfte  unter  die  mehreren
Amtsrichter  vertheilt  werden;  —  aber  für  die  A.  ist  im  Allgemeinen  das  Prinzip
der  Kollegialität  ausgeschlossen.  Nur  da,  wo  das  A.  als  erkennendes  Strafgericht,
d.  h.  als  Schöffengericht  thätig  wird,  ist  das  Prinzip,  daß  jeder  Amtsrichter  die
ihm  obliegenden  Geschäfte  als  Einzelrichter  erledigt,  ausgegeben,  und  an  dessen
Stelle  das  Prinzip  der  Kollegialität  anerkannt  worden.  5

I.  Zuständigkeit  der  A.  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.

1.  Die  A.  sind  zuständig  für  die  Entscheidung  derjenigen  vermögensrechtlichen
Rechtsstreitigkeiten,  deren  Gegenstand  an  Geld  oder  Geldeswerth  die  Summe  von
dreihundert  Mark  nicht  übersteigt.  Der  Werth  des  Streitgegenstandes  wird  im
Allgemeinen  von  dem  Gericht  nach  freiem  Ermessen  festgesetzt  —  wennschon  auf
dieses  Ermessen  die  Angaben  der  Parteien,  resp.  ein  Beweis  derselben  oder  die  Begutachtung
  von  Sachverständigen  nicht  ohne  Einfluß  bleiben  wird.  —  Für  die
Werthbestimmung  des  Streitgegenstandes  bei  einzelnen  Arten  von  vermögensrechtlichen
  Ansprüchen,  wie  z.  B.  des  Werthes  einer  Grunddienstbarkeit;  des  Bestehens
oder  Nichtbestehens  resp.  der  Dauer  eines  Pacht=  oder  Miethverhältnisses;  des  Rechts
auf  wiederkehrende  Nutzungen  oder  Leistungen,  hat  die  CPpO.  besondere  Vorschriften
getroffen  (vgl.  §§  3—9).  Wenn  festgestellt  ist,  daß  bei  vermögensrechtlichen
Rechtsstreitigkeiten  der  Werth  des  Streitgegenstandes  die  Summe  von  dreihundert
Mark  nicht  übersteigt,  so  bleibt  die  Zuständigkeit  des  A.  dennoch  ausgeschlossen,
wenn  Rechtsstreitigkeiten  einer  bestimmten  Art,  wie  z.  B.  Ehesachen,  Ansprüche
gegen  Reichsbeamte  wegen  Ueberschreitung  ihrer  amtlichen  Befugnisse,  ohne  Rücksicht
auf  deren  Werth  der  Zuständigkeit  der  Landgerichte  zugewiesen  sind  (vgal.  die  Art.
Gerichtsverfassung  und  Landgerichte).

2.  Ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes  sind  der  Zuständigkeit
  der  A.  zugewiesen:

Streitigkeiten  zwischen  Vermiethern  und  Miethern  von  Wohnungs=  und  anderen
  Räumen  wegen  Ueberlassung,  Benutzung  und  Räumung  derselben  sowie
wegen  Zurückhaltung  der  vom  Miether  in  die  Miethsräume  eingebrachten  Sachen;

Streitigkeiten  zwischen  Dienstherrschaft  und  Gesinde,  zwischen  Arbeitgebern  und
Arbeitern  hinsichtlich  des  Dienst=  und  Arbeitsverhältnisses  sowie  Streitigkeiten,
welche  während  der  Dauer  eines  Dienst-,  Arbeits=  oder  Lehrverhältnisses  entstehen
(Gewerbe  O.  §  108);

Streitigkeiten  zwischen  Reisenden  und  Wirthen,  Fuhrleuten,  Schiffern,  Flößern
oder  Auswanderungsexpedienten  in  den  Einschiffungshäfen,  welche  über  Wirthszechen,
Fuhrlohn,  Ueberfahrtsgelder,  Beförderung  der  Reisenden  und  ihrer  Habe  und  über
Verlust  und  Beschädigung  der  letzteren  sowie  Streitigkeiten  zwischen  Reisenden  und
Handwerkern,  welche  aus  Anlaß  der  Reise  entstanden  sind;  Streitigkeiten  wegen
Viehmängel,  wegen  Wildschadens;  Streitigkeiten  wegen  Ansprüchen  aus  einem
außerehelichen  Beischlafe  (G  G.  §  23).  »·

3.  Zur  Zuständigkeit  der  A.  gehört  sodann  die  Vornahme  solcher  gerichtlicher
Handlungen,  die  nicht  sowol  die  Entscheidung  einer  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeit,
als  vielmehr  die  Sicherstellung  von  Rechten  zum  Zwecke  haben.  Hierher  gehören
die  folgenden  Fälle:  »

a)  Das  A.  ist  zuständig  für  das  Aufgebotsverfahren.  Handelt  es  sich
bei  diesem  um  eine  gerichtliche  Aufforderung  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  oder
Rechten  mit  der  Wirkung,  daß  die  Unterlassung  der  Anmeldung  einen  Rechtsnach-
        <pb n="95" />
        92  Amtsgerichte.

theil,  z.  B.  den  Verlust  einer  Hypothek,  einer  Servitut,  zur  Folge  hat  (CPO.
§  823),  so  ist  das  A.  zwar  zuständig,  die  öffentliche  Bekanntmachung  zu  erlassen,
und,  im  Falle  eine  Anmeldung  nicht  erfolgt,  das  Ausschlußurtheil  (CPO.  §  829)
zu  erlassen;  wenn  aber  in  Folge  der  öffentlichen  Bekanntmachung  eine  Anmeldung
erfolgt,  und  nun  ein  Streit  über  Existenz  resp.  Größe  des  angemeldeten  Rechts
oder  Anspruches  entsteht,  so  ist  das  A.  zur  Entscheidung  dieses  Streites  nur  dann
zuständig,  wenn  der  Werth  des  Streitgegenstandes  die  amtsgerichtliche  Zuständigkeit
nicht  übersteigt.  Wenn  dagegen  der  Werth  des  angemeldeten  Rechts  oder  Anspruches
  den  Betrag  von  dreihundert  Mark  übersteigen  sollte,  so  würde  dieser  durch
das  Aufgebotsverfahren  veranlaßte  Streit  durch  das  Landgericht  zu  entscheiden
sein.  Wird  gegen  ein  vom  A.  erlassenes  Ausschlußurtheil  die  Anfechtungsklage  erhoben
  (CPO.  §  834,  835),  so  ist  zur  Entscheidung  dieser  Klage  nur  das  Landgericht
  zuständig.  —  Wenn  ein  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung
  (Amortisation)  abhanden  gekommener  oder  vernichteter  Wechsel,  kaufmännischer
Verpflichtungsscheine  2c.  stattfindet,  so  kann  ein  solches  Aufgebotsverfahren  zu  einem
Streite  zwischen  zwei  Parteien  überhaupt  nicht  führen.  Denn  entweder  wird  die
abhanden  gekommene  Urkunde  durch  das  Amortisationsverfahren  gefunden;  —  dann
ist  dasjenige  erreicht,  was  das  Aufgebotsverfahren  bezweckte;  —  oder  die  fragliche
Urkunde  wird  nicht  aufgefunden;  —  so  ist  ebenfalls  der  Zweck  des  Aufgebotsverfahrens
  erreicht.  Wenn  dagegen,  sei  es  nach  Auffindung  der  Urkunde,  sei  es  nach
Kraftloserklärung  derselben  (CPO.  §  848),  der  durch  die  Urkunde  Verpflichtete  von
dem  Berechtigten  in  Gemäßheit  des  Inhalts  der  aufgefundenen  oder  für  kraftlos
erklärten  Urkunde  in  Anspruch  genommen  wird  (CPO.  8§  850),  so  ist  für  Entscheidung
  der  Frage,  vor  welchem  Gericht  dieser  Streit  zum  Austrage  zu  bringen  sei,
die  Bestimmung,  daß  das  A.  für  das  Aufgebotsverfahren  zuständig  ist,  vollkommen
gleichgültig.

b)  Unm  eine  Sicherung  von  Rechten  handelt  es  sich  auch  dann,  wenn  „zur
Sicherung  des  Beweises“  die  Einnahme  des  Augenscheins,  die  Vernehmung
von  Zeugen  und  Sachverständigen  erfolgt.  Der  Grund,  den  Beweis  zu  sichern,  ist
die  Besorgniß,  daß  eins  der  genannten  Beweismittel  verloren  gehen,  oder  die  Benutzung
  desselben  erschwert  werden  könnte.  Diese  Besorgniß  kann  nun  eintreten,
wenn  das  fragliche  Beweismittel  in  einem  schon  anhängigen  Prozesse  benutzt  werden
soll;  —  und  in  diesem  Falle  wird  das  zur  Sicherung  des  Beweises  erforderliche
von  demjenigen  Gerichte  vorzunehmen  sein,  bei  welchem  der  Prozeß  anhängig  ist
(A.,  Landgericht  oder  auch  Berufungsgericht).  Wenn  dagegen  die  Sicherung  des
Beweises  mit  Rücksicht  darauf  erforderlich  wird,  daß  zwar  ein  Rechtsstreit  noch
nicht  anhängig  ist,  aber  doch  anhängig  werden  könnte,  so  ist  dasjenige,  was  zur
Sicherung  des  Beweises  zu  geschehen  hat,  bei  demjenigen  A.  zu  beantragen,  in
dessen  Bezirke  die  zu  vernehmenden  Personen  sich  aufhalten  oder  der  in  Augenschein
zu  nehmende  Gegenstand  sich  befindet.  Dieses  A.  kann  auch  dann,  wenn  der  Prozeß
  bereits  anhängig  ist,  dem  Gesuch,  die  Sicherung  des  Beweises  vorzunehmen,
nachkommen.  Ein  solches  Eintreten  des  A.  an  Stelle  des  Prozeßgerichtes  ist  aber
nur  in  Fällen  dringender  Gefahr  zulässig  (CPO.  S§s  447,  448).

4.  Das  A.  ist  bei  einzelnen  besonderen  Arten  des  Verfahrens
zuständig.

àA))  Bei  dem  Entmündigungsverfahren  ist  der  Antrag,  eine  Person  für
geisteskrank  (CPO.  #  593)  oder  für  einen  Verschwender  zu  erklären  (CPO.  8  621)
bei  dem  A.  zu  stellen,  und  dieses  hat,  unter  Beobachtung  der  für  dieses  Verfahren
von  der  CPO.  getroffenen  Vorschriften,  den  Beschluß  darüber  zu  fassen,  ob  dem
Antrage  stattzugeben  sei.  Und  ebenso  ist,  wenn  es  sich  um  Wiederaufhebung  der
Entmündigung  handelt,  das  A.  das  zuständige  Gericht,  um  über  den  die  Wiederaufhebung
  der  Entmündigung  betreffenden  Antrag  des  Entmündigten  oder  seines
Vormundes  oder  des  Staatsanwaltes  zu  entscheiden  (CPO.  §§  616,  617,  625).
        <pb n="96" />
        Amtsgerichte.  93

Wenn  jedoch  der  Beschluß  des  A.,  durch  welchen  die  Entmündigung  ausgesprochen
wurde,  mit  der  Anfechtungsklage  angegriffen  wird  (CPO.  88  605,  624),  so  ist  für
diese  Klage  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirk  das  A.  seinen  Sitz  hat,  ausschließlich
zuständig  (CPO.  88  606,  624  Abs.  4)  und  das  Gleiche  gilt,  wenn  das  A.  einen
Antrag  auf  Wiederaufhebung  der  Entmündigung  ablehnt,  und  in  Folge  dessen  dieselbe
  im  Wege  der  Klage  beantragt  wird  (CPO.  88  620,  624).

b)  Nach  CPO.  8  628  findet  das  Mahnverfahren  statt,  wegen  eines  Anspruchs,
  welcher  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  oder  die  Leistung  einer
bestimmten  Ouantität  anderer  vertretbarer  Sachen  oder  Werthpapiere  zum  Gegenstande
  hat.  Welchen  Werth  ein  solcher  Anspruch  hat,  ist  gleichgültig.  Das  Mahnverfahren
  besteht  je  nun  im  Wesentlichen  darin,  daß  auf  Gesuch  des  Gläubigers
der  Befehl  an  den  Schuldner  erlassen  wird,  binnen  einer  vom  Tage  der  Zustellung
laufenden  Frist  von  zwei  Wochen  bei  Vermeidung  sofortiger  Zwangsvollstreckung
den  Gläubiger  wegen  des  Anspruchs  nebst  den  dem  Betrage  nach  zu  bezeichnenden
Kosten  des  Verfahrens  und  den  geforderten  Zinsen  zu  befriedigen  oder  bei  dem  Gerichte
  Widerspruch  zu  erheben  (bedingter  Zahlungsbefehl,  CPO.  SS  628,  632.).
Diese  Zahlungsbefehle  werden  von  dem  A.  erlassen.  Wenn  aber
gegen  den  Zahlungsbefehl  innerhalb  der  festgesetzten  Frist  Widerspruch  erhoben  wird,
und  nun  über  Existenz  und  Größe  des  Anspruchs  ein  Rechtsstreit  zwischen  Gläubiger
und  Schuldner  geführt  wird,  so  entscheidet  sich  die  Frage,  ob  für  diesen  Rechtsstreit
das  A.  oder  das  Landgericht  zuständig  wird,  danach,  ob  der  vom  Kläger  geltend
gemachte  Anspruch  die  Summe  von  dreihundert  Mark  übersteigt,  oder  ob  dies  nicht
der  Fall  ist.

5.  Das  A.  wird  thätig,  um  durch  Vergleichsabschlüsse  Prozesse  zu  verhindern.
Nach  CPO.  §  471  kann  Jeder,  der  eine  Klage  zu  erheben  beabsichtigt,  und
zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  und  den  Betrag  des  Anspruchs  —  jedoch  mit
Ausschluß  derjenigen  Ansprüche,  über  welche  das  A.  auch  in  Folge  stattgehabter
Vereinbarung  der  Parteien  nicht  entscheiden  darf  —  seinen  Gegner  unter  Angabe
des  Gegenstandes  seines  Anspruchs  zum  Zwecke  eines  Sühneversuches  vor  das  A.
laden,  vor  welchem  dieser  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat.  Erscheinen  dann
beide  Parteien  und  wird  ein  Vergleich  geschlossen,  so  ist  durch  diesen  zu  Protokoll
festzustellenden  Vergleich  der  Prozeß  ebenso  wie  durch  ein  rechtskräftiges  Urtheil
zur  Erledigung  gebracht.  Kommt  der  Vergleich  nicht  zu  Stande,  sei  es,  weil  der
Gegner  überhaupt  nicht  erschienen  ist,  oder  aus  anderen  Gründen,  so  entscheidet  die
Art  resp.  die  Höhe  des  geltend  gemachten  Anspruchs,  ob  derselbe  vor  dem  A.  oder
vor  dem  Landgerichte  durchzuführen  ist.  Der  Vergleich  kann  auch  darin  bestehen,
daß  die  Parteien  in  einer  an  sich  zur  Zuständigkeit  des  Landgerichts  gehörenden
Sache  dahin  übereinkommen,  dieselbe  von  dem  A.  entscheiden  zu  lassen.  Es  ist
dies  eine  Konsequenz  des  von  der  CPO.  überhaupt  anerkannten,  durch  Vereinbarung
  zu  begründenden  Gerichtsstandes.  (Vgl.  d.  Art.  Gerichtsverfassung.)

6.  Das  A.  ist  sodann  zuständig  als  Vollstreckungsgericht.  Die  CPO.
§  684  bestimmt  hierüber:  „Die  den  Gerichten  zugewiesene  Anordnung  von  Vollstreckungshandlungen
  und  Mitwirkung  bei  solchen  gehört  zur  Zuständigkeit  der  A.
als  Vollstreckungsgerichte.  Als  Vollstreckungsgericht  ist,  sofern  nicht  das  Gesetz  ein
anderes  A.  bezeichnet,  dasjenige  A.  anzusehen,  in  dessen  Bezirke  das  Vollstreckungsverfahren
  stattfinden  soll  oder  stattgefunden  hat.“  Als  ein  Beispiel  für  solche  Mitwirkung
  des  A.  bei  Zwangsvollstreckungen  mag  die  Vorschrift  der  CPO.#681,
angeführt  werden.  Nach  derselben  sollen  Zwangsvollstreckungen  zur  Nachtzeit  sowie
an  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  nur  mit  Erlaubniß  des  Amtsrichters,
in  dessen  Bezirke  die  Handlung  vorgenommen  werden  soll,  erfolgen.

Nun  findet  aber  nach  der  CPO.  §  796  zur  Sicherung  der  Zwangsvollstreckung
in  das  bewegliche  oder  unbewegliche  Vermögen  wegen  einer  Geldforderung  oder
wegen  eines  Anspruchs,  welcher  in  eine  Geldforderung  übergehen  kann,  der  Arrest
        <pb n="97" />
        94  Amtsgerichtliches  Verfahren.

statt.  Und  diesen  anzuordnen,  ist  (CPO.  8  799)  sowol  das  Prozeßgericht,  wie
auch  das  A.  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  mit  Arrest  zu  belegende  Gegenstand
oder  die  in  ihrer  persönlichen  Freiheit  zu  beschränkende  Person  sich  befindet.

Hat  nun  der  Arrest  den  Zweck,  die  Zwangsvollstreckung  zu  sichern,  so  geht
der  Zweck  der  sogen  einstweiligen  Verfügungen  noch  weiter.  Diese  bezwecken,
  die  Verwirklichung  des  Rechts  einer  Partei  überhaupt  zu  sichern,  und  zwar
dadurch,  daß  in  Bezug  auf  den  Streitgegenstand  diejenigen  Anordnungen  getroffen
werden,  welche,  wie  z.  B.  die  Sequestration  eines  Grundstückes,  das  Verbot  der
Veräußerung,  Verpfändung,  Belastung  einer  Sache,  geeignet  sind,  diesen  Zweck  herbeizuführen
  (CPO.  §  814).  Für  den  Erlaß  derartiger  einstweiliger  Verfügungen
ist  zwar  der  Regel  nach  das  Gericht  der  Hauptsache  zuständig  (CPO.  8§  816).  In
dringenden  Fällen  kann  jedoch  auch  das  A.,  in  dessen  Bezirke  sich  der  Streitgegenstand
  befindet,  wenigstens  provisorisch,  eine  einstweilige  Verfügung  erlassen,  unter
Bestimmung  einer  Frist,  innerhalb  welcher  der  Gegner  zur  mündlichen  Verhandlung
über  die  Rechtmäßigkeit  der  einstweiligen  Verfügung  vor  das  Gericht  der  Hauptsache
  zu  laden  ist.

7.  Das  A  ist  zuständig  für  das  Konkursverfahren  ohne  Rücksicht  darauf,
  wie  hoch  sich  die  gegen  den  Gemeinschuldner  geltend  gemachten  Forderungen
belaufen  (K  O.  §  64).  Aber  hierbei  bleibt  das  A.  darauf  beschränkt,  dasjenige
vorzunehmen,  was  gerichtsseitig  vorzunehmen  ist,  um  eine  den  Grundsätzen  des
Konkursrechtes  entsprechende  Auseinandersetzung  der  Konkursgläubiger  herbeizuführen.
Wird  es  dagegen  in  Veranlassung  der  Konkurseröffnung  streitig,  ob  oder  in  welchem
Betrage  eine  angemeldete  Forderung  dem  Konkursgläubiger  gegen  den  Gemeinschuldner
  zustehe,  so  gehört  die  Entscheidung  eines  solchen  Rechtsstreites  nicht  zur
Zuständigkeit  des  A.  in  seiner  Eigenschaft  als  Konkursgericht,  sondern  zur  Zuständigkeit
  desjenigen  Gerichts,  welches  in  Gemäßheit  der  Höhe  der  geltend  gemachten
  Forderung  zuständig  sein  würde,  falls  der  betreffende  Rechtsstreit  nicht
durch  das  Konkursverfahren  veranlaßt  worden  wäre.  Streitigkeiten  über  angemeldete
  Forderungen  werden  demnach  bald  von  dem  A.  ohne  Rücksicht  darauf,
daß  dasselbe  auch  Konkursgericht  ist,  bald  von  dem  Landgerichte  zu  entscheiden  sein.
(K  O.  §  134).  In  gleicher  Weise  regelt  sich  die  Zuständigkeit,  wenn  in  Veranlassung
  des  Konkursverfahrens  ein  Streit  darüber  entsteht,  ob  einem  Gläubiger  des
Gemeinschuldners  ein  Aussonderungs=  oder  ein  Absonderungsrecht  zusteht  (KO.
&amp;amp;  35  ff.,  W  39  ff.),  ob  Jemand  als  Massegläubiger  berechtigt  ist  (KO.  88  50—53)
oder  ob  einem  der  Konkursgläubiger  ein  Vorzugsrecht  vor  den  übrigen  Konkursgläubigern
  zusteht  (K  O.  §5  54  ff.).

8.  Die  Frage,  welche  prozessualischen  Folgen  es  haben  würde,  wenn  eine
Rechtsstreitigkeit,  für  deren  Entscheidung  das  A.  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  zuständig
  ist,  statt  von  dem  A.  von  dem  Landgerichte  entschieden  wird,  ist  von  der
CPC.  10  ganz  allgemein  dahin  entschieden,  daß  das  Urtheil  eines  Landgerichts
aus  dem  Grunde  nicht  angefochten  werden  kann,  weil  die  Zuständigkeit  des  A.
begründet  gewesen  sei.

II.  Zuständigkeit  der  A.  in  Straffachen.  Hierüber  vergl.  d.  Art.
Schöffen.

Lit.:  BVgl.  die  Literaturangaben  bei  dem  Artikel  Gerichtsverfassung.  h

John.

Amtsgerichtliches  Verfahren  (v.  Bar,  Thl.  J  Suppl.  S.  71  ff.)  ist  das
Verfahren,  wie  es  die  Deutsche  CP  O.  vor  den  Amtsgerichten  geordnet  hat.  Die  Reichsgesetze
  bezeichnen  es  in  Gemeinschaft  mit  dem  Verfahren  vor  den  Landgerichten  gelegentlich
  als  ordentlichen  Prozeß  im  Gegensatz  zum  Urkunds=  und  Wechsel=  und  zum
Konkursverfahren.  Es  ist  jedoch  in  Wirklichkeit  unbestimmt  summarischer  Prozeß,  der
sich  im  Ganzen  zwar  entsprechend  nach  den  Vorschriften  des  ordentlichen  Prozesses  gestaltet,
  bei  welchem  aber  gemäß  der  Extrav.  44  reprimendum  K.  Heinrich  VII.  dem
        <pb n="98" />
        Amtsgerichtliches  Verfahren.  95

Richter  das  Recht  freiester  Prozeßleitung  gegeben  ist,  nur  daß  nach  Vorschrift  der
Cl.  Pastoralis  in  Cl.  de  sententia  2,  11  die  wesentlichen  Bestandtheile  des  Prozesses
beobachtet  sein  müssen,  welche  sich  nach  dem  I  A.  §  122  im  Anhalt  an  das
Röm.  R.  auf  Klagerhebung,  Ladung,  Kognition  der  Sache  und  Urtheil  beschränken.
Seine  Ausbildung  im  Einzelnen  ist,  an  der  Hand  namentlich  auch  der  Cl.  Saepe,
durch  die  Wissenschaft  erfolgt  und  sind  dazu  in  den  verschiedenen  Staaten,  wo  das
Verfahren  rezipirt  wurde,  noch  weitere  Bestimmungen  hinzugekommen.  In  Frankreich,
  wo  die  einschlägigen  Bestimmungen  der  Ordonnance  von  1667  von  Jousse
und  Pothier  auf  dieses  Verfahren  zurückgeführt  werden,  gilt  es  nach  dem  Code  de
proc.  und  späteren  Gesetzen  namentlich  auch  für  das  Verfahren  vor  den  Friedensund
  Handelsgerichten,  für  Klagen  aus  liquiden  Urkunden,  für  persönliche  und
Mobiliarklagen  bis  zu  1500  Francs  Werth,  für  schleunige,  für  Provisorien=  und
für  Inzidentsachen,  und  hat  seine  Eigenthümlichkeiten  in  der  Kürze  der  Fristen,  im
Wegfall  des  Anwaltszwanges,  des  Schriftwechsels  vor  der  mündlichen  Verhandlung
und  der  Nothwendigkeit  der  Verlesung  von  motivirten  Anträgen,  im  Wegfall  der
artikulirten  Vernehmung  der  Zeugen,  der  Protokollirung  von  Aussagen  der  Zeugen
und  Sachverständigen  in  Sachen,  in  welchen  kein  Appell  stattfindet,  in  der  Beseitigung
  der  Weigerung  der  Einlassung  bei  den  deklinatorischen  und  dilatorischen  Einreden
  und  in  Berücksichtigung  der  sachlichen  Unzuständigkeit  von  Amtswegen,  endlich
in  der  provisorischen  Vollstreckbarkeit  der  Urtheile  und  in  der  Zulassung  freiwilliger
Sistirung  und  sofortiger  Verhandlung  der  Parteien  vor  dem  Friedensrichter.  Diese
Grundsätze  finden  sich  zunächst  im  a.  V.  der  Hannov.  Prz.  O.  und  sodann  in  den
Entwürfen  der  Deutschen  CPO.  wieder,  welche  sie  auch  für  das  Verfahren  vor
Handelsgerichten  adoptiren.  Das  Deutsche  GG.  hat  indessen  die  Handelsgerichte
  unter  die  Kammern  der  Landgerichte  eingereiht  und  greift  daher  vor
ihnen  das  landgerichtliche  Verfahren  Platz.  Das  a.  V.  dagegen  bestimmt  sich,
wie  im  Gem.  und  Franz.  R.,  zunächst  im  Allgemeinen  nach  den  Grundsätzen  des
Verfahrens  vor  den  Landgerichten,  welchem  in  der  CPO.  indessen  die  dem
ordentlichen  Französischen  und  gemeinrechtlichem  Verfahren  eigenthümliche  artikulirte
Zeugenvernehmung  mangelt.  Sodann  beschränkt  sich  das  Recht  der  Prozeßleitung,
welches  bei  der  monokratischen  Verfassung  der  Amtsgerichte  auch  der  Anrufung  der
Entscheidung  des  Gerichts  über  Anordnungen  des  Vorsitzenden  nicht  unterliegt,
nicht,  wie  im  landgerichtlichen  Verfahren,  auf  die  Befugniß,  Fragen  zur  Erläuterung
  unklarer  Anträge,  Ergänzung  thatsächlicher  Angaben  und  Beweismittel,  Herbeiführung
  von  Erklärungen  über  Thatsachen  und  Beweise  zu  stellen  und  nicht  auf
Hervorhebung  von  Bedenken  bezüglich  von  Amtswegen  zu  berücksichtigender  Punkte;
der  Richter  hat  vielmehr  im  a.  V.  auch  die  Pflicht,  auf  Stellung  sachdienlicher  Anträge
und  vollständige  Angabe  der  erheblichen  Thatsachen  und  der  vollständigen  Erklärung
über  sie  hinzuwirken,  soll  also  der  Partei  sagen,  was  sie  zu  fordern  berechtigt  ist,
und  ihr  dasselbe  angemessen  formuliren  helfen,  soll  sie  auf  mögliche  Rechtsverfolgungsmittel,
  insbesondere  auch  die  Einrede  sachlicher  Unzuständigkeit,  und  auf  mögliche
  Thatsachen  hinweisen  und  darf  auch  nicht  ohne  Weiteres,  wie  dies  trotz  des
Fragerechts  im  landgerichtlichen  Verfahren  möglich  ist,  bei  mangelhafter  Begründung
oder  Beweisangabe  der  Klage  zur  Abweisung  derselben,  bei  Schweigen  des  Beklagten
  zur  Annahme  des  Geständnisses,  insonderheit  nicht  bei  Urkunden  zur  Annahme
  der  Echtheit  ohne  Forderung  einer  Erklärung  über  dieselbe,  schreiten.  Das
Verfahren  ist,  wie  im  Franz.  R.,  anwaltsfreier  Prozeß  und  je  mehr  der  Richter
es  mit  rechtsunkundigen  Parteien  zu  thun  hat,  desto  entschiedener  hat  er  von  seiner
Prozeßleitung  Gebrauch  zu  machen.  Weigerung  der  Einlassung  hindert  ihn  so  wenig
wie  nach  der  Cl.  Saepe,  der  Extravy.  und  dem  Franz.  R.  am  Fortschreiten,  wenn
er  nicht  selbst  abgesonderte  Verhandlung  der  sogen.  prozeßhindernden  Einreden  für
erforderlich  erachtet;  nur  die  Einrede  der  sachlichen  Unzuständigkeit  oder  der  Antrag
einer  Partei  überhaupt  bei  sachlich  unzuständigen  Widerklagen  oder  Präjudizialin=
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        96  Amtskaution.

zidentklagen  soll  Entscheidung  vor  dem  Uebergang  zur  Hauptsache  bezw.  zu  weiterer
Verhandlung  der  Hauptsache  erheischen.  Ebensowenig  hebt  Schriftlichkeit  den  Fortgang
  des  Prozesses  auf.  Abgesehen  von  dem  Wegfall  des  schriftlichen  vorbereitenden
  Verfahrens  in  Rechnungs=  und  Auseinandersetzungssachen,  können  die  Parteien,
wie  im  Franz.  R.,  ohne  Zustellung  eines  Klagsatzes  an  ordentlichen  Gerichtstagen
sich  aus  eigenem  Antriebe  fistiren  und  ihre  Klage  mündlich  erheben  und  mündlich
weiter  verhandeln,  oder  von  einem  durch  bloße  Ladung  unter  Angabe  des  Gegenflandes
  des  Anspruchs  eingeleiteten  Sühneversuch  zu  mündlichem  Vortrage  der  Klage
und  den  weiteren  Verhandlungen  übergehen,  oder  es  kann  auch  der  Kläger  den
Beklagten  durch  Klagsatz  oder  Abschrift  des  Gerichtsschreiberprotokolls  über  die  aufgenommene
  Klage  laden  lassen,  wobei  der  Gerichtsschreiber  bei  Mangel  eigener  Bestimmung
  des  Klägers  ohne  Weiteres  die  Zustellung  bewirkt,  und  der  Beklagte
dem  Kläger  keinen  Antwortsatz  zustellen  zu  lassen  braucht.  Auch  in  Zwischenstreitigkeiten,
  bei  Einspruch  und  Wiedereinsetzung  und  Einleitung  neuer  oder  fortgesetzter
  mündlicher  Verhandlung  kommt  die  letztere  Einleitungsprozedur  zur  Anwendung.
  Wie  im  Franz.  R.  fällt  ferner  eine  Verlesung  der  Anträge  aus  den
Schriftsätzen  zur  Eröffnung  der  mündlichen  Verhandlung  fort,  und  was  die  Protokollirung
  angeht,  so  brauchen  Anträge  und  Erklärungen  überhaupt  nur  soweit  protokollirt
  zu  werden,  als  das  Gericht  dies  am  Schlusse  der  dem  Endurtheil  oder
Beweisbeschluß  voraufgehenden  mündlichen  Verhandlung  für  nöthig  erachtet,  und
nur  auf  Antrag  werden  auch  Geständnisse  und  Erklärungen  über  deferirte  Eide
außerdem  protokollirt.  Abgesehen  weiter  von  der  Verkürzung  der  Einlassungsfrist,
die  in  Meß=  und  Marktsachen  auf  mindestens  24  Stunden,  in  anderen  Sachen  beie
Zustellung  im  Gerichtsbezirk  auf  wenigstens  3  Tage,  bei  Zustellung  im  Deutschen
Reiche  auf  wenigstens  eine  Woche  herabgesetzt  und  bei  Zustellung  im  Auslande  dem
Ermessen  des  Gerichts  überlassen  ist,  schließt  sich  die  CP  O.  endlich  auch  darin  dem
Franz.  R.  an,  daß  in  Sachen  eigener  Jurisdiktion  der  Amtsgerichte  die  Urtheile
des  Amtsgerichts  auf  Antrag  für  sofort  vollstreckbar  erklärt  werden  können.

Cuellen:  C.  de  proc.  art.  1  ss.  404  ss.  414  ss.  Loi  de  30.  mars  1808  art.  66  ss.
Loi  de  11.  avril  1838.  Loi  de  6.  juin  1838.  —  Hannov.  Prz.O.  §§  375  ff.  —  Preuß.
Entw.  von  1864  §§  572  ff.,  924  ff.  Preuß.  Istz.-Ministrl.-Entw.  1871  §8  418  ff.  Entw.
4  #  Motive  S.  290  ff.,  344,  396  —  Deutsche  CPO.  88  128,  456  ff.,  563,

Lit.:  Jousse,  Ordonn.  de  1667.  Tit.  XVII.  —  Pothier,  Traité  de  la  proc.  civ.  1774,
tom.  I.  p.  199—  205.  —  Pigeau,  Proc.  civ.,  vol.  I.  p.  218  ss.  —  Schlink,  Komment.  z.  franz.
Prz..,  II.  S.  1  ff.  392.  —  Joa.  Urbach,  Proc.  jud.  (ed.  Muther),  p.  13  saq.  234  saq.
284  sqq.  —  Claproth,  Summ.  Proz.,  §§  1—3.—  Bayer,  Summ.  Proz.  8§§  3  ff.,  48  ff.  —
Briegleb,  Einl.,  S.  1—159.  —  Leonhardt,  Comm.  z.  Hann.  Prz.  O.  Zur  Reform.  1865,
§§  12—19.  —  Nissen,  Entw.  e.  Deutschen  CPO.  1864,  o1  ff.  —  Fitting,  RéCLPrz.  §  58.
—  Bolgiano,  Hdb.,  S.  276  ff.  —  Komment.  z.  Deutschen  CPO.  von  Struckmann-Koch,
v.  Wilmowski-Levy,  Puchelt,  v.  Bülow,  Endemann,  Seuf  ertn.  .7

.  Wieding.

Amtskaution.  Beamte,  welche  Kassen  oder  Magazine  zu  verwalten,  Gelder
oder  geldwerthe  Gegenstände  anzunehmen,  aufzubewahren  oder  zu  transportiren
haben  (z.  B.  Post-,  Telegraphen-,  Eichungsbeamte  u.  a.)  müssen  für  ihr  Dienstverhältniß
  Kaution  leisten.  Die  Leistung  der  Kaution,  welche  vor  der  Einführung
in  das  Amt  zu  geschehen  hat,  ist  nicht  eine  Pflicht  des  betreffenden  Beamten,
welche  sich  aus  der  Anstellung  ergiebt,  sondern  eine  Bedingung,  unter  welcher  die  Anstellung
  überhaupt  erfolgt  ist.  Ausnahmsweise  wird  die  Beschaffung  der  A.  durch
Gehaltsabzüge  und  ebenso  auch  die  Bestellung  durch  einen  Dritten  zugelassen,  wenn
dadurch  die  gleiche  Sicherheit  gewährt  ist.  Die  Höhe  der  A.  richtet  sich  nach  dem
Gehalte  der  betreffenden  Beamten  oder  ist  für  gewisse  Beamtenklassen  ein  für  alle
Mal  festgesetzt.  Bei  einem  Beamten,  der  mehrere  kautionspflichtige  Aemter  zu
verwalten  hat,  richtet  sich  die  Höhe  der  A.  entweder  nach  dem  Gesammteinkommen
oder  es  wird  die  höchste  A.  für  ausreichend  gehalten.  Während  früher  oft  die  A.
        <pb n="100" />
        Amtsverbrechen.  97

in  Silbergeld  zu  erlegen  war,  findet  sich  heute  in  Preußen  —  und  dasselbe  gilt
für  das  Deutsche  Reich  —  die  Bestimmung,  daß  die  A.  durch  Verpfändung  von
auf  den  Inhaber  lautenden  Obligationen  über  Schulden  des  Staats  oder  des
Deutschen  Reiches  nach  deren  Neunwerthe  zu  leisten  ist.  Die  Verpfändung  selbst
geschieht  durch  Uebergabe  zum  Faustpfande,  jedoch  werden  dem  Kautionsbesteller
die  Zinsscheine  für  einen  gewissen  Zeitraum  (z.  B.  4  Jahre)  belassen  bzw.  nach
Ablauf  desselben  oder  nach  Ausreichung  neuer  Zinsscheine  verabfolgt.  Die  A.  find
bei  denjenigen  Behörden,  welche  dazu  bestimmt  sind,  niederzulegen  und  von  diesen
aufzubewahren;  sie  haften  für  alle  von  den  betreffenden  Beamten  aus  ihrer  Amtsführung
  zu  vertretenden  Schäden  und  Mängel  an  Kapital  und  Zinsen  sowie  an
gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Kosten  der  Ermittlung  des  Schadens.  Die  A.
wird  frei,  d.  h.  ganz  oder  theilweise  zurückgegeben,  wenn  das  Dienstverhältniß  beendigt
  ist  und  der  betreffende  Beamte  keinen  Schaden  oder  wenigstens  nicht  in  der
Höhe  der  bestellten  A.  zu  vertreten  hat.

SGsgb.  u.  Lit.:  B.-Ges.  vom  2.  Juni  1869,  betr.  die  Kautionen  der  Bundesbeamten  (gilt
für  das  Deutsche  Reich),  und  Preuß.  Ges.  vom  25.  März  1873,  betr.  die  K.  der  Staatsbeamten
(kast  völlig  übereinstimmend  mit  den  R.-Ges.).  —  v.  Rönne,  Preuß.  Staats-R.,  Bod.  II,
Abth.  1,  S.  417  ff.  —  Laband,  Staats-R.  des  Deutschen  Reiches,  Bd.  1  (1876),  S.  410  ff.  —
v.  Rönne,  Staats-R.  des  Deutschen  Reiches  (2.  Aufl.),  Bd.  I  (1876),  S.  350  ff.  —  G.
Meyer,  Lehrb.  des  Deutschen  Staats-R.  (1878),  S.  367.  Dochow.

Amtsverbrechen  (Th.  I.  S.  748.  869  ff.)  im  eigentlichen  Sinne  ist  die  kriminell
  strafbare  Verletzung  einer  besonderen  Amtspflicht  durch  einen  Beamten.  Die
A.  können  bald  von  jedem  Beamten  (allgemeine  A.),  bald  nur  von  solchen  einer
bestimmten  Art,  z.  B.  der  Polizei,  der  Rechtspflege  (besondere  A.),  verübt  werden.
Schlechthin  jede  Pflichtverletzung  des  Beamten  fällt  zunächst  als  Amtsordnungswidrigkeit
  der  korrektiven  Oberaufsicht  (Disziplinargewalt)  des  Staates,  ausgeübt
durch  die  übergeordnete  Verwaltungsstelle,  anheim;  nur  die  gefährlicheren  derselben
werden  überdies  noch  in  den  Bereich  des  öffentlichen  Strafrechts  gezogen.  So
unterscheiden  sich  Amtsdelikte  und  Disziplinarvergehen  nicht  grundsätzlich,  sondern
a)  nach  dem  strafenden  Organ:  dort  die  Strafhoheit,  hier  die  Aufsichtshoheit  des
Staates;  b)  nach  den  Mitteln  und  Zwecken  der  Strafe:  dort  die  im  Straf  GB.
normirten  öffentlichen  Strafen  zur  Sühne  der  gebrochenen  Rechtsordnung,  hier  Ordnungsstrafen
  zur  Sicherung  und  Reinhaltung  des  Staatsdienerverhältnisses;  c)  nach
der  Begrenzung,  die  dort,  nicht  hier,  scharf  und  ausdrücklich  durch  Gesetz  gezogen
sein  muß.  Je  weiter  ein  positives  Recht  seine  Disziplinarstrafmittel  ausdehnt,
desto  enger  begrenzt  es  den  Kreis  der  öffentlichen  Strafbarkeit,  also  der  Amtsdelikte.
  So  nach  dem  Vorbilde  des  C.  p.  schon  das  Preuß.  Straf  GB.,  noch  mehr
das  Oesterr.  und  Sächs.,  nunmehr  auch  das  Deutsche;  während  früherhin  die  entgegengesetzte
  Tendenz  vorherrschte.  Durch  strafrechtliche  Verfolgung  eines  Amtsdelikts,
  für  welche  jedoch  schon  nach  der  Preuß.  Verf.  Urkunde  die  vorgängige  Genehmigung
  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  nicht  erforderlich  ist  (anders  der  C.  p.),
wird  die  disziplinäre  Kognition  nur  einstweilen  gehemmt,  nicht  aber  ausgeschlossen.
In  uneigentlichem  Sinne  befaßt  man  unter  A.  außer  den  obengenannten  auch  1)
an  sich  gemeine  Verbrechen  oder  Vergehen,  im  konkreten  Falle  mit  Hülfe  eines
Amtsmißbrauchs  begangen,  z.  B.  Unterschlagung  amtlich  erhobener  Gelder,  2)  gemischte
  Delikte,  bei  welchen  nothwendiger=  oder  zufälligerweise  außer  einem  Beamten
auch  ein  Nichtbeamter  betheiligt  ist,  z.  B.  Bestechung,  Amtserschleichung.  Nach
Begriff  und  Umfang  ist  das  A.  so  eng  verwachsen  mit  der  Verfassung  eines  jeden
Staates  und  mit  Zeitanschauungen,  daß  nicht  blos  die  Bestimmungen  des  Röm.  R.
über  crimen  repetundarum,  residui  etc.,  sondern  auch  die  höchst  dürftigen  Normen
der  Peinl.  Ger.  O.  und  anderer  Reichsgesetze  heute  wenig  brauchbar  erscheinen.  Unsere
Gesetzgebung  aber  krankt  vor  Allem  noch  an  Unklarheit  über  den  Begriff  des  Beamten
  oder  Staatsdieners.  Folgerichtig  wäre  es,  unter  den  in  besonderen,  theils

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  7
        <pb n="101" />
        9  Amtsvorsteher.

—

privaten  theils  öffentlichen  Vertrauensverhältnissen  begangenen  Delikten  (del.  propria)
als  Einzelarten  auszuscheiden:  a)  die  im  öffentlichen  Staatsdienste  verübten.  Staatsdiener
  (öffentlicher  Beamter)  wäre  dann  nicht  ein  Jeder,  welcher  berufsmäßig  irgend
welchem  allgemeineren  Staatszwecke  dient,  sondern  lediglich  Derjenige,  dem  ein
vom  Staate  anerkanntes  Amt  im  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Staatsdienste
anvertraut  ist  und  zwar  unter  selbständiger  Verantwortlichkeit  für  die  Amtsführung;
  b)  die  in  anderweitem  öffentlichen  Vertrauensverhältniß  begangenen,  von
Personen,  die  entweder  als  staatlich  konzessionirte  Diener  des  Publikums  dauernd
fungiren  (Rechtsanwalt,  Notar,  Arzt,  Makler  2c.)  oder  zufolge  Staatsbürgerpflicht
zu  vorübergehender  Funktion  berufen  sind  (Geschworener,  Schöffe,  Sachverständiger,
Zeuge);  c)  die  in  besonderem  privaten  Vertrauensverhältniß  verübten  (Vormund,
Testamentsvollzieher,  Schiedsrichter,  Schiedsmann,  Segquester  2c.).  In  der  Kategorie
  a  wären  dann,  wie  oben,  zu  unterscheiden  eigentliche  A.  und  uneigentliche,
bei  letzteren  die  Beamtenqualität  lediglich  als  Schärfungs-  bzw.  Zumessungsgrund
des  gemeinen  Verbrechens  zu  behandeln.  Dagegen  bieten  die  neueren  deutschen
wie  außerdeutschen  Gesetzgebungen  ein  wenig  klares  Bild,  indem  sie  in  der  verschiedenartigsten
  Weise  den  Begriff  des  Beamten  und  des  A.  ausdehnen  bezw.  beschränken,
  für  die  Beamteneigenschaft  bald  die  Funktion,  bald  die  Anstellung  entscheidend
  sein  lassen,  und  doch  wiederum  über  jedes  dieser  Kennzeichen  hinausgehen.
Nach  Preuß.  Praxis  soll  öffentlicher  Beamter  sein  jeder  dazu  Berufene,  als  Organ
der  Staatsregierung  unter  öffentlicher  Autorität  die  Herbeiführung  der  Zwecke  des
Staats  zu  ermöglichen;  eine  Definition,  welche  die  Gesetzgebung  nicht  aufstellt.
Bielmehr  bietet  diese  nur  negative  Merkmale:  es  komme  für  die  Oualität  des  Beamten
  nicht  darauf  an,  ob  derselbe  in  unmittelbarem  oder  mittelbarem  Staatsdienst
stehe,  auf  Lebenszeit  oder  nur  zeitweise  oder  vorläufig  angestellt  sei,  einen  Diensteid
  geleistet  habe  oder  nicht.  Als  „Verbrechen  und  Vergehen  im  Amte“  werden
zusammengestellt:  Bestechung,  Rechtsbeugung,  Mißbrauch  der  Amtsgewalt  in  mehrfacher
  Richtung,  Urkundenfälschung,  Unterschlagung,  Erpressung  im  Amte,  Prävarikation,
Verleitung  Untergebener  und  Konnivenz;  welchen  Fällen  das  Deutsche  Straf  GB.  hinzufügt:
  ungesetzliche  Trauung  und  Eheschließung,  Amtsdelikte  der  Post=  und  Telegraphenbeamten.
  Es  treten  auf  a)  theils  neben  den  Beamten,  denen  das  Straf  GB.
die  Reichsbeamten  und  die  Notare  zugesellt,  theils  als  solche:  Geschworene,  Schöffen,
Schiedsmann  und  Schiedsrichter,  Geistliche  und  andere  Religionsdiener,  Notare,
Anwalt  und  Rechtsbeistand,  endlich  die  bestechende  Privatperson;  b)  als  Verbrechen
und  Vergehen  im  Amte  uneigentliche  und  gemischte  neben  eigentlichen,  ja  für  einige
der  letzteren,  so  rechtswidrige  Amtsertheilung,  Verletzung  der  Amtsverschwiegenheit,
Infubordination,  fehlt  es  an  allgemeinen  Strafbestimmungen;  diese  sind  somit  der
bloßen  Disziplinargewalt  zugewiesen.  Wie  Nichtbeamte,  als  Theilnehmer  an  Amtsdelikten,
  zu  bestrafen  seien,  ist,  da  das  D.  Straf  GB.  (anders  Preußen  §  331)  darüber
schweigt,  und  hier  dessen  §  50  Schwierigkeiten  bereitet,  eine  (mindestens  bei  eigentlichen
  A.)  bestrittene  Frage.

Lit.:  Heffter,  Neues  Arch.  des  Krim.R.,  XIII.  N.  F.  1853,  S.  422  ff.  —  Dollmann  im
T.  Staats  Wort.  B.,  I.  S.  219  ff.  —  Schüße  Lehrb.  d.  D.  StraffR.,  .  105  ff.  —  Meves  in
Holtz.  Handb.  III.  S.  913  ff.  —  C.  p.,  a.  118  ss.,  175  ss.,  197  ss.  —  Preuß.  Verf.  U.  Art.  97,
23.  —  A.  Kab.  Ordre  v.  11.  Aug.  1832.  —  Ges.  v.  7.  Mai  1851  u.  21.  Juli  1852.  —  Preuß.
Strasch  B.  §§  300  331,  98  ff.,  104,  128,  142.  —  Deutsch.  Stras##  B.,  Abschn.  28,  8§  31  ff.,
50.  59,  128  ff.,  132,  1505,  174,  353a.  —  Oesterr.  StrafGes.  Entw.  1874,  Hauptst.  26.  —  D.
Rerf.  Art.  16.  —  N.  Beamt.Ges.  v.  31.  März  1873.  —  Rö.  §#§  8,  128  ff.

Schütze.

Amtsvorsteher  (Th.  I.  S.  909  ff.).  Nach  der  Preuß.  Kreis-Ordn.  vom
13.  Dezember  1872  werden  in  den  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen,  Brandenburg,
  Pommern  Schlesien  und  Sachsen  die  Kreise  mit  Ausschluß  der  Städte  in
Amtsbezirke  getheilt.  Die  Amtsbezirke  bestehen  demgemäß  aus  einer  oder  mehreren
Landgemeinden,  oder  aus  einem  oder  mehreren  Gutsbezirken,  bezw.  aus  Land-
        <pb n="102" />
        Analphabeten.  99

gemeinden  und  Gutsbezirken.  Die  Bildung  der  Amtsbezirke  erfolgt  nach  Anhörung
  der  Betheiligten  auf  Vorschlag  des  Kreistags  durch  den  Minister  des  Innern;
die  Revision  und  endgültige  Feststellung  steht  dem  Provinzialrathe  zu.  Organe  der
Amtsverwaltung  in  den  Amtsbezirken  find  der  A.  und  der  Amtsausschuß.

Der  A.  wird  vom  Oberpräsident  ernannt,  und  zwar  auf  sechs  Jahre.  Die  Ernennung
  erfolgt  auf  Grund  von  Vorschlägen  des  Kreistags  vermittelst  einer  Liste,  in
welche  aus  der  Zahl  der  Amtsangehörigen  die  zu  A.  befähigten  Personen  aufzunehmen
find.  Lehnt  ein  Kreistag  die  vom  Oberpräsidenten  verlangte  Vervollständigung  dieser
Vorschläge  ab,  so  hat  der  Provinzialrath  darüber  zu  beschließen,  ob  und  welche  Personen
  nachträglich  in  die  Vorschlagsliste  aufzunehmen  sind.  Beim  Mangel  geeigneter
Personen  werden  kommissarische  A.  bestellt.  Der  A.  verwaltet  in  der  Hauptsache
die  Ortspolizei,  insbesondere  die  Sicherheits-,  Ordnungs-,  Sitten-,  Gesundheits-,
Gesinde-,  Armen-,  Wege-,  Wasser-,  Feld-,  Forst-,  Fischerei-,  Gewerbe-,  Bau-,
Feuer-Polizei  r2c.,  soweit  sie  nicht  durch  besondere  Gesetze  anderen  Beamten,  z.  B.
Fabrikinspektoren  (Gewerberäthen),  oder  den  nach  §  46  des  Fischereigesetzes  vom
30.  Mai  1874  bestellten  Organen  übertragen  ist.  Der  A.  ist  demgemäß  der  eigentliche
Inhaber  der  Ortspolizei,  während  die  Gemeindevorsteher  nur  als  seine  Organe  fungiren.
Der  A.  hat  insbesondere  auch  das  Recht,  ortspolizeiliche  Strafverordnungen  zu  erlassen,
  zu  denen  zwar  die  Zustimmung  des  Amtsausschusses  nothwendig  ist,  die
jedoch  durch  den  Kreisausschuß  ergänzt  werden  kann.  Der  A.  hat  auch  das  Recht
der  vorläufigen  Straffestsetzung.  Die  gegen  polizeiliche  Verfügungen  des  A.  zulässigen
  Rechtsmittel  sind  entweder  die  Beschwerde  oder  die  Klage  im  Verwaltungsstrafverfahren.
  Die  Beschwerde  geht  an  den  Landrath  und  gegen  dessen  Bescheid
an  den  Regierungspräsident;  gegen  diesen  letzteren  Bescheid  findet  eine  Klage  beim
Oberverwaltungsgericht  dann  statt,  wenn  sie  darauf  gestützt  werden  kann,  daß  entweder
  der  angefochtene  Bescheid  auf  der  Nichtanwendung  resp.  unrichtigen  Anwendung
des  bestehenden  Rechts  beruhe  oder  daß  die  thatsächlichen  Voraussetzungen  nicht
vorhanden  seien,  welche  den  A.  zum  Erlaß  der  Verfügung  berechtigt  haben  würden.
An  Stelle  der  Beschwerde,  die  an  sich  keineswegs  blos  bei  behaupteter  Rechts=  und
Sachwidrigkeit  statthaft  ist,  somit  auch  erhoben  werden  kann,  wenn  eine  bloße  Interesseverletzung
  vorliegt,  findet  die  verwaltungsrechtliche  Klage  zunächst  beim  Kreisausschusse
  statt,  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  welche  die  Beurtheilung  der
Beschwerde  durch  das  Oberverwaltungsgericht  rechtfertigen  würden,  also  nur  sofern
eine  wirkliche  Rechtsverletzung  behauptet  wird.

Der  Amtsausschuß  wird  aus  Vertretern  sämmtlicher  zum  Amtsbezirke  gehöriger
Gemeinden  und  selbständiger  Gutsbezirke  mit  Rücksicht  auf  die  Steuerleistungen
und  die  Einwohnerzahl,  zuerst  durch  die  Gemeindevorsteher,  sodann  durch  die
Schöffen  und  endlich  durch  besonders  von  der  Gemeinde  gewählte  Mitglieder  gebildet.
  Seine  regelmäßigen  Befugnisse  beschränken  sich  im  Wesentlichen  auf  die  Kontrolle
  und  Bewilligung  der  Ausgaben  der  Amtsverwaltung  und  die  Beschlußfassung
über  Ortspolizei-Strafverordnungen.  Der  Amtsbezirk  kann  jedoch  —  aber  nur  durch
übereinstimmenden  Beschluß  der  dazu  gehörigen  Gemeinden  und  Gutsbezirke  —
für  einzelne  Angelegenheiten  zum  Kommunalverbande  erklärt  werden;  über  solche
dem  Amtsbezirke  überwiesenen  Kommunalangelegenheiten  steht  dann  dem  Amtsausschusse,
  in  welchem  übrigens  stets  der  A.  mit  vollem  Stimmrecht  den  Vorsitz
führt,  die  Beschlußfassung  zu.

Lit.:  v.  Brauchitsch,  Die  neuen  Organisationsgesetze  der  inneren  Verwaltung,  Bd.  I.
u.  II.,  Berlin  1876  —  1879.  —  Mein  Verwaltungsrecht  in  v.  Holtzendorff's  Encyklopädie,
3.  Aufl.  1876,  S.  909  ff.  Ernst  Meier.

Analphabeten,  d.  h.  qui  ne  elementarias  quidem  litteras  noverunt,  sind
diejenigen  Personen,  welche  weder  schreiben  noch  lesen  können.  Nach  einer  früher
ziemlich  verbreiteten  Ansicht  sollen  dieselben  in  Beziehung  auf  die  Form  der  Testamentserrichtung
  den  Blinden  gleichgestellt  werden,  was  jedoch  weder  auf  gesetzlicher

¾lv!
        <pb n="103" />
        100  Anastasiana  lex  —  Ancher.

Vorschrift,  noch  auf  passender  Analogie  beruht  und  entschieden  zu  verwerfen  ist.
Nur  darin  wird  Derjenige,  der  nicht  schreiben  kann,  von  Anderen  unterschieden,  daß
er,  wenn  er  in  schriftlicher  Form  testiren  will,  selbstverständlich  seinen  letzten  Willen
diktiren  muß,  und  dann,  da  er  ja  auch  nicht  unterschreiben  kann,  außer  den  sieben
Zeugen  noch  ein  Achter,  nicht  als  Zeuge,  sondern  als  Unterschreiber,  subscriptor,
zugezogen  wird,  welcher  statt  seiner  „in  seinem  Namen  und  auf  sein  Begehren“
zeichnet,  und  zwar  nach  der  richtigen  Ansicht  so,  daß  er  den  Namen  des  Testators
und  den  eigenen  mit  erklärender  Notiz  schreibt.

Aehnlich  C.  N.,  wo  aber  der  Zugezogene  als  wirklicher  Zeuge  erscheint.  Nach
Preuß.  R.  sollen  „des  Lesens  und  Schreibens  unerfahrene  Personen“  wie  Blinde
mündlich  zu  Protokoll  testiren;  die  ausbleibende  Unterschrift  wird  durch  Bezeugung
von  zwei  glaubwürdigen  Männern  ersetzt,  welche  die  Eigenschaften  gültiger  Testamentszeugen
  besitzen  müssen  und  weder  im  letzten  Willen  bedacht,  noch  Verwandte
des  Richters  sein  dürfen.  —  Auch  können  A.  schriftlich  abzufassende  Verträge  nur
in  gerichtlicher  Form  abschließen.

Quellen:  I.  21  C.  de  testamentis,  6,  23.  —  Notariatsordn.  von  1512,  Tit.:  Von
den  Testamenten,  §&amp;amp;  7.  —  A.  Preuß.  LR.  I.  5,  8§  172  ff.;  I.  12,  §§  113—122.  —  C.  JN.
r.  ück,  XXXIV.  47  ff.  —  Thibaut  im  Civ.-Arch.  VI.  12.  —  Gesterding,  Ausbeute
  von  Nachforschungen  (Greifswald  1825  ff.),  I.  13.  —  W.  Sell,  Versuche  im  Gebiet  des
Eiv.R.,  (Gießen  1833  ff.  I,  6.  —  Windscheid,  §#.  539,  543,  545,  628.  —  Seuffert,  VIII.
273,  XI.  255,  XVIII.  87,  XXI.  242,  XXIV.  128.  Rivier.

Anastasiana  lex,  ein  vom  Kaiser  Anastasius  gegebenes  Gesetz,  verordnete,  daß
der  Käufer  einer  Forderung  von  dem  Schuldner  nicht  mehr  fordern  könne,  als  er  selbst
für  die  Forderung  gegeben  habe;  auch  ein  zweiter  Cessionar,  welcher  selbst  den  vollen
Nominalbetrag  gezahlt  hat,  soll  nur  fordern  können,  was  sein  Vormann  dem  ursprünglichen
  Gläubiger  gegeben  hat  (anderer  Meinung  Arnold,  Prakt.  Erörter.,  I.  S.  8).
Der  Schuldner  wird  von  dem  Ueberschuß  frei;  Einige  wollen  jedoch  daraus,  daß
dies  ausdrücklich  nur  für  den  Fall  einer  Umgehung  des  Gesetzes  durch  Simulation
einer  Schenkung  bestimmt  ist,  mit  Unrecht  folgern,  daß  in  allen  anderen  Fällen
der  Ueberrest  dem  verkaufenden  Gläubiger  verbleibe  (Brakenhöft  im  Acch.  f.  civ.
Pr.  XXIII.  S.  6;  Herrmann  das.  XXXI.  S.  68).  Andere  nehmen  wegen  des
Ueberschusses  wenigstens  eine  zurückbleibende  Naturalobligation  an.  Streitig  ist,  ob
dem  Schuldner  die  Beweislast  obliege,  daß  und  wie  viel  weniger  der  Cessionar
gegeben  habe  (Windscheid,  Burchardi,  Arch.  f.  civ.  Pr.  XVIII.  S.  8),  oder  dem
Cessionar,  daß  er  gegeben,  was  er  verlangt  (Puchta).  Für  erstere  Ansicht
wird  angeführt,  die  Cession  an  sich  übertrage  das  Forderungsrecht,  und  die  1.  A.
lege  ihrer  rechtserzeugenden  Kraft  nur  ein  ausnahmsweise  eintretendes  Hinderniß  in
den  Weg;  für  die  letzteie,  in  der  Praxis  häufigere  (Seuffert,  Arch.,  I.  S.  29.  V.  S.  126.
XV.  S.  19)  enthält  der  Wortlaut  des  Gesetzes  eine  Stütze.  —  Das  Gesetz  findet  nur
auf  wirkliche  Käufe,  nicht  auf  kaufähnliche  Geschäfte,  wie  Hingabe  an  Zahlungsstatt,
  Auseinandersetzungen,  ferner  nicht  auf  Käufe  in  öffentlichen  Versteigerungen
  und  nicht  auf  Forderungen  Anwendung,  welche  ihrer  Natur  nach  zum
Handel  bestimmt  sind,  z.  B.  aus  Inhaber=  und  Ordrepapieren.

Gigb.:  Die  neueren  Gigbb.  haben  diese  Beschränkung  der  Cession  aufgehoben,  so  Braunschwetg,
  Ges.  v.  21.  Dez.  1848.  Bayer.  Ges.  v.  22.  Febr.  1855.  Preuß.  Ges.  v.  1.  Febr.  1864.
D.  HG#.,  Art.  290,  resp.  nicht  eingeführt,  so  das  Sächs.  BSe  B.  —  Der  C.  civ.  kennt  sie
nur  bei  streitigen  Forderungen,  art.  1499.  (I.  1.  22,  23.  C.  mandati  4,  35.)

A.  S.  Schultze.

Ancher,  Peder  Kofod,  5  11.  VI.  1710  auf  Bornholm,  Sohn  eines  Landpfarrers,
  besuchte  das  Gymnasium  zu  Soré,  1726  an  der  Universität  zu  Kopenhagen
  immatrikulirt,  machte  1730  das  theologische  Examen;  1741  Professor  p.  o.
juris  eivilis  patrige,  1742  doctor  juris,  1750  Mitglied  der  Akademie  der  Wissenschaften
  in  Kopenhagen,  1753.—  76  Generalauditeur  des  See-Etats,  1753—67
        <pb n="104" />
        Ancillon  —  Anerbe.  101

Assessor  des  Admiralitätsgerichts,  1753  zugleich  Assessor  des  höchsten  Gerichts,  1766
Etatsrath,  1774  Konferenzrath,  ##  2.  VII.  1788.  Begründer  der  dänischen  Rechtsgeschichte.


Schriften:  Conjecturae  de  origine  et  censu  septimae  generationis  lingua  vernacula
Syende  Mand.,  Kbhvn.  1744.  —  Dansk  Lovhistorie  1—2,  Kbhvn.  1769—  76,  enthält
  als  Anhang  Urkunden.  Der  Text  ist  aufgenommen  in:  G.  R.  Anchers  Samlede
juridiske  Skrifter,  ved  J.  F.  W.  Schlegel  og  R.  Nrerup,  1—3,  Kbhyn.  1807—11,  welche  auch
den  größten  Theil  seiner  rechtsgeschichtlichen  Schriften  und  Abhandlungen  enthalten,  —  Iydske
Lovbog  pä  gammel  Dansk  med  latinsk  Overse#ttche  og  Anmzerkninger,  Kbhyn.  1783.

Lit:  Stemann,  Den  danske  Retshistorie,  1871  p.  8,  29.  —  Matzen,  Kijobenhavns
  Universitetets  Retshistorie,  1879.  V.  A.  Secher.

Ancillon,  Jean  Pierre  Frédéric,  5  30.  IV.  1767  zu  Berlin,  trat  in
die  diplomatische  Carriere  ein,  1832  Minister  des  Auswärtigen,  auf  welchem  Posten
ängstliche  Ueberwachung  jeder  pol.  Regung  sein  Hauptbestreben  war;  +  19.  IV.  1837.

Schriften:  Tabl.  des  révol.  du  Syst.  pol.  de  PEurope,  Berl.  1803,  1823  (deutsch.
v.  Mann,  Berl.  1804—1800).  —  Ueber  Souveränetät  u.  Staats  Verf.,  1815;  2.  A.  1816.  —
Ueber  die  Staatswiss.,  1820.  —  Ueber  d.  Geist  d.  Staats  Verf.  u.  dessen  Einfluß  auf  die  Gsgb.,
Berl.  1825  (fr.  De  Pesprit  des  constit.  polit.,  Par.  1850).  —  Zur  Vermitt.  d.  Extreme  in  d.
Meinungen,  1828;  2.  A.  1838.  —  Mél.  de  littér.  et  de  philos.,  Berlin  1801,  1817,  1823
(vereint  in  Essais  de  philos.,  de  polit.  et  de  littér.,  Par.  1832).  —  Nouveaux  essais  de
politique  et  de  philosophie,  Par.  1824.

Lit.:  Bluntschli,  Staats  Wört.  B.  I.  233—238.  —  Bluntschli,  Gesch.  d.  StaatsR.,
592,  593.  —  Mohl,  I.  237,  274,  277;  III.  399.  —  Mignet,  Portraits  et  Notices  hist.  et
littér.,  (4)  1877,  II.  115—146.  —  Ompte  da  III.  99,  100.  —  Allg.  Deutsch.  Biogr.  I.  420.
—  Preuß.  Jahrbb.  1872.  —  Raumer,  Recht,  Staat  u.  Politik,  (3)  1861,  Sn  203,  238.

Teichmann.

Andlaw,  Peter  von  (Andlo),  aus  altem  elfässischen  Geschlecht,  wurde
1460  Prof.  und  VBizekanzler  der  Universität  Basel,  #  nach  1475.  Berühmt  seine
Schrift:  De  imperio  Rom.-Germ.  U.  II  (1460),  1512;  Argent.  1603;  erster  Versuch
  einer  wissenschaftl.  Darstellung  des  ges.  Deutschen  Staatsrechts.

Lit.:  Stintzing,  Zasius,  82,  340.  —  Stobbe,  Rechtsquellen,  I.  456.  —  Ztschr.  f.
gesch.  R.wiss.  I.  346.  —  Pütter,  Lit.,  L.  77.  —  Schulte  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  I.
431.  —  Schulze,  Einl.  in  d.  Deutsche  StaatsR.  1867,  S.  48.  —  Schmidt,  Reception  1868,
S.  179,  185.  Teichmann.

Andreas  de  Barbatia  aus  Messina,  lehrte  seit  1438  zu  Bologna,  Ferrara,
1442  wieder  in  Bologna,  bekleidete  hohe  Aemter,  i  21.  VII.  1479.  Seine
Schriften  s.  bei  Schulte,  Gesch.  II.  306  —  311.  Teichmann.

Anerbe  (Grunderbe,  Th.  I.  S.  512)  heißt  der  zur  Nachfolge  in  ein  untheilbares
Bauergut  vermöge  der  für  dasselbe  bestehenden  Individualsuccession,  berechtigte  Erbe.
Derselbe  wird  regelmäßig  durch  das  Gesetz  bestimmt  in  der  Weise,  daß  unter  mehreren
  nach  dem  Civ.R.  gleichberechtigten  Erben  zunächst  das  Geschlecht,  und  zwar
durchweg  das  männliche,  und  dann  das  Alter  den  Ausschlag  giebt.  Letzteres  ist
entweder  das  höhere  Alter,  dann  spricht  man  von  Majorat;  oder  —  und  dies  ist
das  Gewöhnliche  —  das  jüngere,  dann  spricht  man  von  Minorat.  Nach  manchen
Part.R.  steht  es  aber  dem  Bauer  oder  (bei  abhängigen  Bauergütern)  dem  Gutsherrn
  oder  beiden  zugleich  zu,  aus  der  Zahl  der  civilrechtlichen  Erben  den  A.  zu
ernennen.  Bei  bestehender  allgemeiner  Gütergemeinschaft  kann  es  auch  die  überlebende
  Ehefrau  sein.  Wird  der  A.  durch  das  Gesetz  bestimmt,  so  kann  ihm  (abgesehen
  von  anderweitiger  gesetzlicher  Bestimmung)  sein  Recht  nicht  durch  letztwillige
Verfügungen  des  Bauern  geschmälert  werden.  Das  Recht  des  A.  erstreckt  sich  regelmäßig
  nur  auf  den  Bauerhof  und  das  Inventar  desselben.  Letzteres  wird  entweder
als  Pertinenz  betrachtet,  oder  es  ist  dafür  eine  Entschädigung  vom  A.  zur  Allodialerbmasse
  zu  leisten.  Das  Erbrecht  des  A.  ist  das  gewöhnliche  civilrechtliche  und
darf  nicht  als  eine  successio  ex  pacto  et  providentia  maiorum  aufgefaßt  werden.
        <pb n="105" />
        102  Anerkenntniß  —  Anerkennungsvertrag.

Der  A.  hat  den  übrigen  gleichnahen  Erben  eine  Abfindung  zu  gewähren.  Die
Größe  derselben  ist  nach  den  Umständen  des  konkreten  Falls.  namentlich  nach  den
Vermögensverhältnissen  zu  bemessen.  Nach  manchen  Part.  R.  findet  bei  der  Ausmittlung
  derselben  eine  Mitwirkung  des  Richters  statt,  bei  abhängigen  Gütern  gebührt
  eine  solche  stets  der  Gutsherrschaft.  Die  Abfindung  wird  festgestellt  bei  dem
Erbanfall,  die  Auszahlung  findet  jedoch  erst  bei  Begründung  eines  eigenen  Haushalts
  resp.  (bei  Töchtern)  bei  der  Verheirathung  von  Seiten  des  Abfindungsberechtigten
  statt.  Stirbt  derselbe  vor  diesem  Zeitpunkt,  so  kommt  die  Abfindungssumme
  dem  Hof  zu  Gute.  Eine  abermalige  Abfindung  beim  Antritt  eines  neuen
A.  können  die  bereits  Abgefundenen  nicht  beanspruchen.  Durch  die  Abfindung  wird
nach  Gem.  R.  das  Erbrecht  bei  dem  unbeerbten  Tode  des  A.  nicht  aufgehoben.
Partikularrechtlich  ist  dies  allerdings  zuweilen  bestimmt  worden.  Auch  kommt  die  Bestimmung
  vor,  daß  der  A.  eine  bestimmte  Quote  (nach  dem  Hannov.  Höferr.  Gef.
§*  16  28)  des  reinen  Werths  des  Hofs  in  die  unter  die  Miterben  zu  vertheilende
Erbschaftsmasse  einzuwerfen  hat.

Gsgb.  u.  Lit.:  Preuß.  Ges.  betr.  das  Höferr.  in  d.  Prov.  Hannover  vom  2.  Juni  1874.—
Wigand,  Prov.R.  der  Fürstenthümer  Paderborn  und  Corvey  (Leipz.  1852),  1.  S.  104  ff.  —
Wigand,  Prov.R.  des  Fürstenthums  Minden,  der  Grafschaft  Ravensberg  und  Rietberg  2c.
(Leipz.  1834),  I,  S.  193  ff.  —  Pfeiffer,  Das  Meier-R.  (Kassel  1848),  S.  205  ff.  —  Seuffert's
Archiv  XII.  Nr.  178:  XIX.  Nr.  251,  Nr.  254;  XXVIII.  Nr.  45,  46;  I.  Nr.  99.  —  Entscheid.
des  Berl.  O.  Trib.  VIII.  S.  451  ff.  Lewis.

Anerkenntniß,  gerichtliches,  ist  die  im  Laufe  eines  Prozesses  in  der
mündlichen  Verhandlung  abgegebene  Erklärung  des  Beklagten,  daß  der  gegen  ihn
geltend  gemachte  Anspruch  begründet  sei.  Während  das  frühere  Gem.  R.  das  A.
als  Urtheilsfurrogat  behandelte  und  sich  begnügte,  die  Feststellung  des  A.  zu  Protokoll
  anzuordnen,  kann  nach  der  Bestimmung  des  §  278  der  CPO.  der  Kläger
beantragen,  daß  dem  A.  gemäß  Urtheil  erlassen  werde;  die  Befugniß  zum  A.  ist
nach  §  77  der  CPO.  in  jeder  normalen  Prozeßvollmacht  enthalten,  kann  jedoch
nach  §  79  I.  c.  ausgeschlossen  werden.  Bei  theilweisem  A.  ist  Theilurtheil  zu  erlassen.
  —  Die  Entscheidung  im  Kostenpunkt  ist  nach  den  §§  87,  88  unter  Berücksichtigung
  des  §  89  der  CPO.  zu  fällen.  —  In  Ehesachen  und  in  Entmündigungssachen
  kommen  die  Vorschriften  über  die  Wirkungen  des  A.  nicht  zur  Anwendung
((PO.  577,  611,  624,  626).

 

L.  Seuffert.
Anerkennungsklage,  s.  Feststellungsklage.

Anerkennungsvertrag.  Anerkennen  (im  juristischen  Sinn)  heißt  erklären,
daß  etwas  dem  Erklärenden  rechtlich  Nachtheiliges  wahr  sei.  Das  Nachtheilige  kann
sein  eine  positive  oder  negative  Thatsache,  das  Bestehen  oder  Nichtbestehen  eines
Rechtsverhältnisses,  das  Bestehen  oder  Nichtbestehen  eines  Anspruchs.  Bezieht  sich
die  Erklärung  auf  eine  Thatsache  oder  auf  ein  Rechtsverhältniß,  so  heißt  dieselbe
Geständniß;  bezieht  sie  sich  auf  einen  Anspruch,  so  heißt  dieselbe  Anerkenntniß
(Anerkennung)  im  engeren  Sinn.  Uebrigens  steht  die  Terminologie  nicht  fest.
Man  nennt  Geständniß  im  weiteren  Sinn  auch  die  auf  Ansprüche  und  umgekehrt
Anerkenntniß  auch  die  auf  Thatsachen  oder  Rechtsverhältnisse  sich  beziehende  Erklärung
  obigen  Inhalts.

Gerichtliches  Geständniß,  bzw.  Anerkenntniß  liegt  vor,  wenn  dasselbe  im  Laufe
eines  Rechtsstreites  bei  einer  mündlichen  Verhandlung  (gerichtliches  Geständniß  auch,
wenn  dasselbe  zum  Protokoll  eines  beauftragten  oder  ersuchten  Richters)  abgegeben
wird.  Gerichtliches  Geständniß  und  Anerkenntniß  scheidet  hier  aus,  weil  weder
das  eine  noch  das  andere  Vertrag  ist.  Es  bleiben  das  außergerichtliche  Geständniß
und  Anerkenntniß.

Außergerichtliche  Geständnisse  und  Anerkenntnisse  kommen  als  einseitige,  nicht
auf  vertragsmchhiges  Erfaßtwerden  berechnete  Willenserklärungen  vor.  Der  Wille
        <pb n="106" />
        Anerkennungsvertrag.  103

des  Erklärenden  ist  hier  nicht  darauf  gerichtet,  daß  die  Erklärung  Demjenigen,  dem
das  Erklärte  zu  gut  kommt,  zu  dem  Zwecke,  um  davon  Gebrauch  zu  machen,  gegeben
  werde.  Dies  ist  nicht  nur  dann  der  Fall.  wenn  sie  einem  Dritten  gegenüber,
  sondern  möglicher  Weise  auch  dann,  wenn  sie  Demjenigen  gegenüber  abgegeben
wird,  dem  das  Erklärte  zu  gut  kommt  (z.  B.  wenn  ich  in  einem  Briefe  an  meinen
Gläubiger  beiläufig  das  Bestehen  meiner  Schuld  erwähne,  oder  wenn  ich  als
Angeklagter  in  einem  StrafPrz.  einem  Zeugen  gegenüber  den  Empfang  eines  Darlehens
  von  dem  Zeugen  einräume).  Solch  einseitiges  Geständniß  oder  Anerkenntniß
  hat  keine  weitere  Bedeutung  als  die  eines.  Selbstzeugnisses.  Das  Selbstzeugniß
ist  Beweisgrund  im  Civ.  Prz.  Welche  Beweiskraft  demselben  zukommt,  bestimmt  das
freie  richterliche  Ermessen  (CPO.  §  259).  Häufig,  sogar  regelmäßig,  wird  der  Richter
auf  Grund  des  eine  Anerkennung  (im  weiteren  Sinne)  enthaltenden  Selbstzeugnisses
  eines  Handlungsfähigen  die  Ueberzeugung  von  der  Wahrheit  des  Erklärten
gewinnen;  denn  wegen  des  jedem  Menschen  innewohnenden  Egoismus  ist  es  nicht
wahrscheinlich,  daß  Jemand  etwas  ihm  Nachtheiliges  für  wahr  erklärt.  Doch  können
  vielerlei  Umstände  die  Beweiskraft  des  Selbstzeugnisses  beschränken  oder  aufheben.
  Insbesondere  schließt  Irrthum  und  absichtliche  Lüge  die  Beweiskraft  desselben
  aus.  Jedenfalls  ist  der  Richter  bei  Würdigung  der  Beweiskraft  in  keiner
Weise  gebunden,  und  der,  dessen  Selbstzeugniß  im  Prozeß  verwerthet  wird,  in  der
Widerlegung  dessen,  was  er  selbst  bezeugt  hat,  völlig  unbeengt.

Wird  ein  außergerichtliches  Geständniß  oder  Anerkenntniß  dem  Gegner  zu  dem
Zwecke  hingegeben,  damit  der  Gegner  dasselbe  gegen  den  Anerkennenden  gebrauchen
könne,  dann  redet  man  von  „A.“.  Welche  juristische  Bedeutung  und  Wirkung  ein
solches  Geständniß  oder  Anerkenntniß  habe,  ist  Gegenstand  einer  weitverzweigten
Streitfrage.  Während  bis  zum  Erscheinen  der  unten  angeführten  Schrift  von
Bähr  die  herrschende  Lehre  in  der  Anerkennung  letzterer  Art  nichts  von  der  Anerkennung
  ersterer  Art  prinzipiell  verschiedenes,  sondern  wieder  nur  ein  Selbstzeugniß
  mit  durch  den  sog.  animus  contitendi  gesteigerter  Beweiskraft  erblickte,  eine
Ansicht,  die  auch  heute  noch  ihre  Vertretung  bei  Hesse  und  theilweise  bei  Buhl
findet,  erblickt  seitdem  Doktrin  und  Praxis  in  der  Anerkennung  letzterer  Art  entweder
  die  Uebernahme  der  Verpflichtung,  das  Anerkannte  im  Prezesse  als  nicht
mehr  beweisbedürftig  zu  behandeln  —  Beweisvertrag  —  (Bruns,  Schlesinger,
  Zimmermann)  oder  aber,  noch  weiter  gehend,  die  Uebernahme  einer
Verpflichtung,  das  als  bestehend  bzw.  nicht  bestehend  Anerkannte  überhaupt  nicht
bestreiten  bzw.  nicht  behaupten  zu  wollen,  so  daß,  wenn  im  Prozesse  das  als  bestehend
  Anerkannte  dennoch  bestritten  oder  das  als  nicht  bestehend  Anerkannte  dennoch
  behauptet  wird,  Bestreitung  und  Behauptung  als  nicht  geschehen  zu  behandeln
ist  —  konstitutiver,  eigentlicher  A.  (Bähr,  theilweise  Windscheid).
Die  praktische  Verschiedenheit  der  beiden  letzterwähnten  Ansichten  liegt  darin:  ist
die  Anerkennung  bloßer  Beweisvertrag,  so  ist  Behauptung  und  Beweis  des  Gegentheils
  des  Anerkannten  ohne  besondere  Voraussetzungen  statthaft.  Ist  sie  konstitutiver
  A.,  so  ist  widerstreitende  Behauptung  und  Widerlegungsbeweis  schlechterdings
  ausgeschlossen,  solange  nicht  der  konstitutive  A.  mit  Erfolg  angefochten  ist;
die  Anfechtung  aber  ist  nur  statthaft  nach  den  Regeln  der  Kondiktionen,  also  wegen
entschuldbaren  Irrthums  oder  wegen  nicht  eingetretener  Voraussetzung,  wobei  der
Anfechtende  den  Beweis  des  Anfechtungsgrundes  zu  übernehmen  hat.

Von  dem  Boden  des  modernen  Vertragsrechts  aus,  wonach  die  Parteien  innerhalb
  der  durch  das  Verbot  unsittlicher  Verträge  gezogenen  Schranke  und  abgesehen
von  speziellen  Verboten  vereinbaren  können,  was  sie  wollen,  ohne  besonderer  Formen
der  Willenserklärung  zu  bedürfen,  so  wird  sich  kaum  mit  Erfolg  bestreiten  lassen,
daß  beide  Arten  von  Verträgen  a  priori  möglich  sind;  denn  die  Parteien  können
das  Eine  wie  das  Andere  wollen.  Auch  finden  sich  in  den  Quellen  des  Gem.  R.
Anhaltspunkte  für  die  Möglichkeit  beider  Arten  von  Uebereinkünften.  Es  ist  also
        <pb n="107" />
        104  Anerkennungsvertrag.

sowol  die  Ansicht  Derer,  welche  in  der  Anerkennung  immer  nur  die  schwächere
Wirkung  eines  Beweisvertrags,  wie  die  Ansicht  Derer,  welcher  derselben  immer  die
stärkere  Wirkung  des  konstitutiven  A.  beilegen,  nicht  zu  billigen.  Damit  ist  aber
für  die  praktische  Jurisprudenz  die  Frage  nicht  gelöst,  ob  der  Anerkennung  im
Zweifel  die  eine  oder  die  andere  Bedeutung  zukomme.

Mit  folgender  Unterscheidung  dürfte  man  zu  brauchbaren  Refultaten  gelangen.
Ist  Gegenstand  der  Anerkennung  eine  reine  Thatsache,  so  wird  im  Zweifel  ein  Beweisvertrag
  mit  der  bezeichneten  schwächeren  Wirkung  anzunehmen  sein.  Z.  B.  der
einziehende  Miether  anerkennt  dem  Vermiether  gegenüber,  daß  die  sämmtlichen  Fenster
  der  Wohnung  unbeschädigt  sind.  Man  wird,  falls  nicht  ganz  besondere  Umstände
  dafür  sprechen,  nicht  annehmen  dürfen,  daß  eine  Verpflichtung,  die  anerkannte
Thatsache  überhaupt  nicht  zu  bestreiten,  gewollt  ist,  weil  man  über  reine  Thatsachen
  außerhalb  des  Prozesses  nicht  zu  disponiren  pflegt.  Doch  ist  die  weitergehende
vertragsmäßige  Disposition  über  die  Wahrheit  oder  Unwahrheit  von  Thatsachen
durch  acceptirtes  außergerichtliches  Geständniß  juristisch  in  dem  gleichen  Umfang
möglich,  wie  sie  im  Prozesse  durch  gerichtliches  Geständniß  möglich  ist.  Ist  Gegenstand
  der  Anerkennung  das  Bestehen  oder  Nichtbestehen  von  Rechtsverhältnissen  oder
Ansprüchen,  so  ist.  vorausgesetzt,  daß  es  sich  um  Rechtsverhältnisse  handelt,  welche
der  Parteidispofition  überhaupt  unterliegen  —  und  dazu  gehören  alle  vermögensrechtlichen
  Verhältnisse  —,  im  Zweifel  die  stärkere  Wirkung  des  eigentlichen  A.  als
gewollt  anzunehmen.  Die  Rechtfertigung  dafür  liegt  in  der  Erwägung,  daß  Rechtsverhältnisse
  und  Ansprüche  wenigstens  nicht  direkt  Gegenstand  prozessualischen  Beweises
  sind,  und  daß  daher,  um  zum  Beweisvertrage  zu  gelangen,  eine  Umsetzung
der  Parteierklärung  in  das  Thatsächliche  in  die  Mitte  geschoben  werden  muß.  Unmöglich
  ist  aber  die  Annahme  eines  Beweisvertrags  auch  hier  nicht.

Als  spezielle  Erscheinungsformen  des  auf  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens
  von  Rechtsverhältnissen  und  Ansprüchen  gerichteten  A.  sind  zu  nennen:

1.  Der  Schuldanerkennungsvertrag  (Schuldbekenntniß).  Tritt  derselbe
  in  der  übrigens  nicht  wesentlichen  Form  der  Schrift  auf,  so  spricht  man  von
Ausstellung  eines  Schuldscheins.  Das  Schuldbekenntniß  wird  von  Manchen  mit
dem  Schuldversprechen  identifizirt.  Mit  Unrecht.  Denn  wenn  auch  Schuldbekenntniß
  und  Schuldversprechen  im  Verkehre  häufig  kombinirt  auftreten,  so  ist  doch  erster#s
  ohne  letzteres  möglich.  Im  Geben  eines  Schuldscheines  kann,  aber  muß
nicht,  ein  Zahlungsversprechen  liegen.  Die  Schuldanerkennung  steht  unter  den  allgemeinen
  Regeln  des  A.;  bewirkt  also,  daß  der  Anerkennende  das  Bestehen  der
Schuld  nicht  bestreiten  darf,  solange  der  A.  nicht  befeitigt  ist.  Für  die  Schuldanerkennung
  entsteht  aber  die  weitere  Streitfrage,  ob  dieselbe  die  bezeichnete  Wirkung
  hat,  wenn  sie  den  Schuldgrund  —  die  causa  obligationis  —  genau  bezeichnet,
oder  auch,  wenn  sie  die  causa  nicht  oder  nicht  genau  ersehen  läßt.  Für  die
Stellung  zu  dieser  Kontroverse  ist  die  Vorfrage  bedeutsam,  ob  man  sog.  reine,  d.  i.
von  der  causa  losgelöste  Verträge,  wie  die  römische  Stipulation  einer  war,  der
Wechselvertrag  des  heutigen  R.  einer  ist,  ohne  Form  des  Vertrags  für  gültig  und
zur  Begründung  einer  Klage  ausreichend  hält.  Wer  die  Vorfrage  verneint  —
(vgl.  darüber  Windscheid,  Pand.,  II.  §  318  Nr.  3,  4;  §  364)  —  muß  konsequenter
  Weise  auch  dem  die  causa  nicht  erwähnenden  A.  die  angegebene  Wirkung
absprechen.  Denn  wenn  Versprechen  ohne  Angabe  des  Bestimmungsgrundes  nicht
zur  Begründung  einer  Klage  hinreicht,  so  kann  auch  der  A.  das  Erforderniß  der
Angabe  des  Bestimmungsgrundes  nicht  beseitigen;  das  Erforderniß  der  Angabe  des
Bestimmungsgrundes  ist,  wenn  es  besteht,  publici  iuris.  Wer  dagegen  reine,  vom
Bestimmungsgrund  losgelöste  Verträge  als  wirksam  anerkennt,  wird  geneigt  sein,
anzunehmen,  daß  der  A.  eine  beliebige  Obligation  von  ihrem  Bestimmungsgrunde
loslösen  und  zu  einer  abstrakten  Obligation  machen  kann.  Dieser  Annahme  bereiten
  zwei  Stellen  der  justinianischen  Gesetzgebung,  1.  25  §  4  D.  de  prob.  22,  3
        <pb n="108" />
        Anerkennungsvertrag.  105

und  1.  13  C.  de  non.  num.  pec.  4,  30,  neue  Schwierigkeit,  insofern  diese  Stellen
für  die  Wirksamkeit  eines  Schuldbekenntnisses  die  Angabe  der  causa  obligationis  zu
verlangen  scheinen.  BVgl.  über  die  Versuche,  diese  Stellen  zu  erklären,  die  Lit.-Angaben
  bei  Windscheid,  Pand.,  II.  §  412b.  Nr.  2.  Auf  Grund  dieser  Stellen
nimmt  die  herrschende  Lehre  und  Praxis  das  Erforderniß  der  Angabe  der  causa  für
das  Schuldbekenntniß  an.  Doch  zeigt  sich  sowol  in  der  Theorie  wie  in  der  Praxis
die  Neigung,  die  bezeichneten  römischen  Vorschriften,  deren  Bedeutung  sehr  unklar
ist,  durch  anderweite  Deutung  aus  dem  Wege  zu  schaffen  oder  sie  für  das  heutige
Recht  geradezu  als  unanwendbar  zu  behandeln.

2.  Der  Schuldaberkennungsvertrag.  Es  bekennt  Jemand,  daß  eine
gewisse  Forderung  nicht  oder  nicht  mehr  bestehe  oder  daß  er  überhaupt  keine  Forderung
  an  Jemanden  habe.  Ein  solcher  Vertrag  ist  nicht  Schulderlaß;  er  unterscheidet
  sich  von  diesem  durch  anderen  Willensinhalt.  Aber  es  kann  prezessualisch
mit  einem  Schuldaberkennungsvertrag  dasselbe  erreicht  werden,  wie  mit  einem  Erlaßvertrag,
  und  es  kann  sich  ein  Erlaßvertrag  hinter  dem  Schuldaberkennungsvertrag
  verstecken.  Die  Ausstellung  eines  schriftlichen  oder  mündlichen  Empfangsbekenntnisses
  (einer  „Quittung“)  ist  nicht  identisch  mit  einem  Schuldaberkennungsvertrag.
  In  der  Ausstellung  einer  Ouittung  liegt,  wenn  dieselbe  in  Kenntniß  der
nicht  erfolgten  Zahlung  ohne  Erwartung  der  Zahlung  gegeben  und  genommen
wird,  ein  Erlaßvertrag,  nicht  ein  Schuldaberkennungsvertrag.

3.  Die  Abrechnung.  Es  werden  wechselseitige  Forderungen  anerkannt,  soweit
  sie  sich  aufheben,  kompensirt  und  der  Ueberschuß  wieder  als  Forderung  anerkannt.
  Die  in  der  Abrechnung  liegenden  und  auf  Grund  der  Abrechnung  erfolgenden
Schuldbekenntnisse  haben  die  oben  angegebene  Wirkung  des  A.  Die  Angabe,  daß
ein  Schuldbekenntniß  auf  Grund  einer  Abrechnung  stattgefunden  habe,  wird  auch
von  Denjenigen  als  genügend  anerkannt,  welche  die  Anerkennung  ohne  Angabe  des
Schuldgrundes  sonst  als  unwirksam  erklären,  obwol  doch  eigentlich  in  der  Berechnungsoperation
  als  solcher  eine  causa  debendi  für  die  Verpflichtung  des  im  Rückstand
  bleibenden  Theils  nicht  gefunden  werden  kann.  Auch  die  Praxis  zeigt  entschiedene
  Neigung,  die  Abrechnung  als  Klagfundament  ohne  Zurückgehen  auf  die
einzelnen  Rechnungsposten  zuzulassen.  Vgl.  insbes.  die  Entsch.  d.  ROS.  in  der
Samml.  v.  Entsch.  (herausgegeben  von  den  Mitgliedern  des  ROSH.)  Bd.  III.
S.  73,  423.  X.  S.  55,  97.

Völkerrechtliche  A.  (neuer  Staaten)  s.  System.  Thl.  I.  S.  991  (Lit.  ebenda).

Lit.  der  civilrechtl.  A.:  vor  Allen  O.  Bähr,  Die  A.  als  Verpflichtungsgrund  1855,
2.  Aufl.  1867,  hierüber  Dernburg,  Heidelb.  krit.  Jahrb.  III.  S.  496  ff.  —  Arndts,
Krit.  Ueberschau,  IV.  S.  219  ff.  —  Bähr,  Jahrb.  f.  Dogm.,  II.  6  ff.  —  Dann:  Unger,
ebenda,  VIII.  7  ff.  —  Schlesinger,  Zur  Lehre  von  den  Formalkontrakten  (1858),  §  11.—
Brinz,  Pand.,  §  100  ff.  —  Windscheid,  Krit.  V.J.  Schr.,  1.  S.  109  ff.  und  Pand.  1.  Aufl.
5#284  a;  5.  Aufl.  §§  412  a,  412b.  —  Bruns,  Zeitschr.  f.  R.Gesch.,  I.  S.  94  ff.,  118  ff.  und
oben  System.  Theil,  3.  Aufl.,  S.  421—422.  —  Wetzell,  System  des  Civilprz.,  3.  Aufl.,
§  22.  —  v.  Salpius,  Novation  und  Delegation,  §§  49,  79.  —  Bekker,  Krit.  V.J.Schr.,
IX.  S.  278  ff.  —  Sintenis  II.  §  96,  Anm.  25b  u.  §  107.  —  E.  A.  Seuffert  in  Seuff.
prakt.  Pand.,  4.  Aufl.,  §  274  N.  7  u.  §  284  N.  10  a,  dann  die  in  den  Nachträgen  hierzu
Bd.  III,  S.  479  u.  480  cit.  Lit.  u.  Erkenntnisse  (1872),  ferner:  Ch.  A.  Hesse,  Wesen  und
Arten  der  Verträge  des  heut.  Röm.  R.  (1868),  namentl.  §  35  ff.  —  Siebenhaar,  Ztschr.
f.  Rechtspfl.  u.  Verw.  N.  F.,  Bd.  30.  S.  25  ff.  —  Schloßmann,  Zur  Lehre  von  der  causa
obligatorischer  Verträge,  S.  65—85  (1868).  —  En  demann,  HR.  (1868),  S.  483  ff.  632  ff.
Beweislehre  (1860),  S.  161  ff.,  407  ff.  Civ.  Prz.  R.  (1868),  S.  887  ff.,  750  ff.  —  Stahl,
Arch.  f.  civilist.  Praxis,  Bd.  54.  S.  285  ff.  —  Ch.  A.  Hesse,  Jurist.  Probleme,  3  Abhandlungen,
  namentl.  II.  u.  III.  (1872);  darüber  Exner  in  Grünhut's  Zeitschr  I.  S.  233  ff.  —
R.  Koch,  Deutsche  Ger.-Ztg.  N.  F.  Bd.  I.  S.  137  ff.  —  Goldschmidt's  Zeitschr.  f.  d.  ges.
HR.,  X,  S.  156  ff.  —  Gruchot's  Beitr.  zur  Erläuterung  des  Preuß.  R.,  X.  S.  484  ff.  —
Hinschins'  Zeitschr.  f.  G.  u.  R.pfl.  in  Preußen  I.  S.  380  und  Behrend's  Zeitschr  f.  GG.  u.
N.  pfl.  in  Preußen,  III.  S.  284  ff.,  dann  die  Gutachten  und  Verhandlungen  der  Deutschen
Juristentage  VIII  u.  IX;  nämlich  insbesondere:  Gutachten  von  R.  Koch,  Verh.  d.  VIII.  Jur.T.
(1869),  Bd  1,  S.  283—303.  —  Götz,  ebenda  S.  309—380,  Vorträge  von  Ihering,  ebd.
Bd.  II.  S.  94—111  und  v.  Wächter,  ebenda  S.  118—121,  Gutachten  zum  IX.  Jur.T.,
        <pb n="109" />
        106  Anfechtungsklage.

Bd.  II.  v.  Dugge,  S.  426—444,  Eck,  S.  445—454,  Zimmermann,  S.  455  —  502.  —
Buhl,  Beitr.  48  Lehre  vom  A.  (1876);  darüber  Bähr,  Krit.  V.J.  Schr.  XVIII.  S.  334  ff.  —
Vangerow,  7.  Aufl.  III.  88  612  a,  669  a.  —  Grü  uhhut  in  seiner  Zeitschr.  III.  S.  512  ff.  —
Karlowa,  Das  R.geschäft,  S.  262  ff.  —  v.  Canstein,  Anerkenntniß  und  Geständniß  in
Busch,  Ztischr.  f.  D.  Civ.  Prz.  I.  S.  257  (auch  als  Separatabdruck  erschienen).  —  Gareis,
Das  Deutsche  HR.,  S.  290.

A.  zu  Gunsten  Dritter  s.  Gareis,  Verträge  zu  Gunsten  Dritter  (Würzburg  1873),
S.  2##  ff.

Gigbe:  Bayer.  LR.,  Th.  IV.  Cap.  I,  §  3,  Cap.  X,  §  22,  Cap.  XIV.,  §§  11—13.  —
Preuß.  Allg.  L.NR.  1,  5,  §8§  37,  38,  185,  192,  9,  §  564,  11,  §  713  II,  2,  8§  136,  137.  —
Allg.  Oesterr.  BS  B.  §  943,  1271,  1272.  —  Code  civil  a.  1132,  1337—1139.  —  Bürgerliches
GB.  f.  d.  Königr.  Sachsen  (v.  J.  1863),  §  1397—1401.  —  D.  HGB.  Art.  291,  294,  295.  —
Entw.  eines  bürgerl.  GB.  f.  d.  Königr.  Bayern  (1860),  Art.  21—23,  195,  196,  212.  —
Dresd.  Entw.  eines  f.  die  Deutschen  Staaten  gemeins.  Ges.  über  Schuldverhältnisse  (18660),
Art.  929—926  u.  Verhandlungen  hierzu,  Prot.  (1865),  S.  3387—3393,  4570—4585.  —  Entw.
eines  Schweizerischen  Oblig..  (1868  ff.),  Art.  50,  107  ff.,  138,  139.

L.  Seuffert.

Anfechtungsklage  (actio  Pauliana,  Th.  I.  S.  439).  Anfechtung  im  weitesten
Sinne  als  Rechtsbehelf  (Klage,  Einrede,  Rechtsmittel)  zum  Zwecke  der  Beseitigung
eines  Rechtsakts  (Willenserklärung,  Rechtsgeschäft,  Urtelsspruch)  als  nichtig,  ungültig,
  unwirksam  zum  Vortheil  des  Anfechtenden  kommt  in  allen  Rechtssystemen
vielfach  vor.  Dahin  gehört  die  Anfechtung  von  Verträgen,  Testamenten,  Schenkungen
  wegen  Irrthums,  Zwangs,  Betrugs,  Uebermaß,  von  Substanzveräußerung
bei  Lehn  durch  die  Lehnsfolger,  der  Eheschließung  und  neuerdings  in  der  RCPO.
von  Entmündigungsbeschlüssen  und  Ausschlußurtheilen  (§§  624,  834).  Hier  handelt  es
sich  lediglich  um  die  besonders  geartete  Rechtshülfe,  welche  die  Gesetzgebung  zum
Schutz  der  Gläubiger  gegen  böswillige  Schuldner  gewährt.  Erstrebt  wird  die  Beseitigung
  der  Wirkung  von  Rechtsgeschäften  eines  Schuldners  mit  Dritten  gegenüber
den  dadurch  effektiv  verkürzten  Ansprüchen  eines  Gläubigers,  dessen  Benachtheiligung
der  Schuldner  herbeizuführen  beabsichtigte,  sei  es,  daß  er  durch  Veräußerung  dem
Gläubiger  Gegenstände  der  Befriedigung  entzog,  sei  es,  daß  er  durch  Begründung
anderer  Gläubigerrechte  eine  Konkurrenz  schuf,  welche  die  Befriedigung  des  so  benachtheiligten
  Gläubigers  beeinträchtigt.  Die  Rechtshülfen  tragen  somit  den  Charakter
  einer  in  integrum  restitutio  ex  capite  doli  an  sich:  „quae  in  fraudem  creditorum
  facta  sunt.  ut  restituantur“  (D.  42,  8).  Gegen  Manumission  von  Sklaven
gewährte  die  l.  Aelia  Sentia  Schutz  (Gai  1,  47),  gegen  Veräußerungen  vor  dem
Konkurse  richtete  sich  das  interdictum  fraudatorium  (1I.  10  D.  42,  8),  gegen  Verdußerungen
  im  Fall  des  Konkurses  —  aber  auch  außerhalb  desselben  (bestritten)  —
ist  von  einem  Prätor  Paulus  (1.  38,  4  D.  22,  1)  zu  ungewisser  Zeit  eine  persönliche
  actio  in  factum  dem  Gläubiger  (nicht  dem  emtor  bonorum)  gegeben  gegen
den  fraudator:  gegen  den  Schuldner  mit  Erfolg  nur,  wenn  er  etwa  nachträglich
zu  Vermögen  kommt;  anders  gegen  dritte  Erwerber.  Neben  der  objektiven  Voraussetzung
  eines  Ausfalls  bei  dem  Gläubiger  geht  das  subjektive  Erforderniß  einer
böswilligen  Absicht  bei  dem  Schuldner  einher:  animus  fraudandi,  bestritten,  ob
schon  das  Bewußtsein  der  eintretenden  Insolvenz  genügt.  Beim  Dritten,  dem  Vertragsgenossen
  des  Schuldners  oder  weiteren  Erwerbern,  wird  Kenntniß  eben  dieses
animus  erheischt,  nicht  noch  die  Absicht,  sich  zu  bereichern.  Doch  auch  bei  bona
hudes  derselben  ist  die  Anfechtung  von  Schenkungen  (dationes.  liberalitates)  zulässig
geworden  in  Beschränkung  auf  die  vorhandene  Bereicherung,  über  welche  hinaus
Erben  niemals  haften.  Alle  fraudatores  haften  für  Rückgewähr  des  Entfremdeten
nebst  Früchten,  insoweit  es  zur  Befriedigung  des  benachtheiligten  Gläubigers  erforderlich.
  Als  fraudationis  causa  gesta“  anfechtbar  sind  insbesondere  auch  remuneratorische
  und  Schenkungen  suh  modo,  Erlasse,  die  Dotirung  der  Tochter  (Beweislast
  bei  dem  Gläubiger,  daß  der  Kridar  schon  damals  insolvent,  nicht  bei  der
Tochter  für  damalige  Solvenz,  Holzschuher  gegen  Kori),  ferner  Servitut-
        <pb n="110" />
        Anfechtungsklage.  107

und  Pfandbestellungen,  welches  letztere  bestritten,  nicht  minder  ob  anfechtbar  auch
Annahmen  an  Zahlungs  Statt  und  namentlich  Zahlungen  vor  der  Konkurseröffnung,
  die  „per  gratificationem“  geschehen,  d.  h.  eine  Begünstigung  eines  Gläubigers
  vor  anderen  in  sich  schließen:  ältere  sog.  Gratifikationstheorie  für  Zulassung
der  Anfechtung,  die  neuere  Doktrin  und  Praxis  überwiegend  dagegen.  Bei  verfrühter
  Zahlung  geht  die  Klage  auf  Erstattung  des  Interusurii.  Nicht  zulässig  ist
sie  in  Fällen  der  bloßen  Unterlassung  einer  Vermögensvermehrung,  wie  beim  Ausschlagen
  von  Erbschaften  oder  Vermächtnissen.  Die  Klage  beschränkt  sich  nach
Jahresfrist  auf  die  Bereicherung  des  Verklagten.  Ob  dem  Fiskus  in  II.  18,  10.
21,  45  pr.  D.  49,  14  Privilegien  beigelegt  zu  achten,  ist  bestritten.  (Puchta,
Vorl.,  verneint.)

Die  modernen  Gcsetzgebungen  haben  auf  der  römisch-rechtlichen  Grundlage  fortgebaut.
  (Württemberg,  Hannover  f.  Thl.  I.  S.  1109,  1176.  K.  Sächf.  BGB.  §  1509  ff.
Oesterreich.  BGB.  §  953,  auch  code  civ.  a.  1167.  code  de  comm.  a.  443  ss.,  dazu
Ges.  v.  28.  Mai  1838.)  Mit  besonderer  Sorgfalt  war  Preußen  bemüht,  den
praktischen  Bedürfnissen  Rechnung  zu  tragen,  den  Kreis  der  anfechtbaren  Rechtshandlungen,
  die  Voraussetzungen  der  Anfechtbarkeit  innerhalb  und  außerhalb  des
Konkurses  festzustellen  und  die  Beweisprüfung  freier  zu  gestalten  (Ges.  v.  26.  April
1835.  KO.  v.  8.  Mai  1855.  Ges.  v.  9.  Mai  1855).

Näher  geregelt  wurden  die  Anfechtungsrechte  1)  der  Gläubigerschaft,  und  wenn
sie  davon  nicht  Gebrauch  machte,  der  einzelnen  Gläubiger  nach  eröffnetem  Konkurse,
2)  der  Inhaber  einer  vollstreckbaren,  noch  exekutionsfähigen  Forderung  bei  dem,
im  Fall  fruchtloser  Auspfändung  und  Flucht  erleichterten,  doch  widerlegbaren  Nachweise
  der  Vermögensunzulänglichkeit  des  Schuldners,  3)  der  auf  bewegliches  Gut
oder  ausstehende  Forderungen  im  Exekutionswege  gewiesenen  Gläubiger  gegen  einander,
  sobald  das  Prioritätsverfahren  eröffnet  werden  mußte,  weil  das  Objekt  der
Beschlagnahme  nicht  alle  Forderungen  deckte,  und  damit  zusammenhängend  4)  der
Grundbuchgläubiger  gegen  einander  bei  der  Kaufgeldervertheilung  (Subh.Ord.  v.
15.  März  1869  §§  70,  71,  Grundeigenthum-Erwerbsges.  v.  5.  Mai  1872  §  40).—
Benachtheiligende  Rechtshandlungen  aller  Art  unterliegen  der  Anfechtung;  auch
Erbschaftsentsagungen,  Ausschlagung  von  Vermächtnissen  als  Verzicht  auf  erworbene
  Rechte;  doch  nicht  Erbtheilungen,  nicht  Zahlung  oder  sonstige  Tilgung  fälliger,
rechtsbegründeter  Forderungen;  nicht  Verpachtungen;  nicht  Bestellung  von  Pfand
oder  Hypothek,  da  das  Objekt  damit  dem  Vermögen  des  Schuldners  nicht  entfremdet
  wird.  In  allen  Fällen  unterliegen  der  Anfechtung  Geschäfte,  die  der
Schuldner  mit  der  dem  andern  Theil  bekannten  Absicht  vornahm,  die  Gläubiger
zu  benachtheiligen,  gleichviel  ob  sie  durch  richterliche  Entscheidungen  formell  gedeckt
erscheinen;  ebenso  Freigebigkeiten  zum  Vortheil  des  Ehegatten,  Sicherheitsbestellungen
für  die  Ehefrau  oder  deren  Rechtsnachfolger  (hierzu  Plenar-B.  d.  Ob.Trib.  v.  20.  Juni
1870,  Entsch.  63,  16  ff.);  endlich  Quittungen,  Anerkenntnisse,  Zugeständnisse  des
Ehegatten,  falls  die  Richtigkeit  nicht  anderweit  erwiesen  wird.  —  Aus  dem  Zeitraum
  zweier  Jahre,  zu  1)  vom  Tage  der  Zahlungseinstellung,  der  Anzeige  der
Vermögensunzulänglichkeit  durch  den  Gemeinschuldner  oder  des  Antrages  auf  Konkurseröffnung
  durch  einen  Gläubiger,  zu  2)  vom  Tage  der  Anbringung  der  Klage
(oder  Einrede)  zurückgerechnet,  sind  ferner  anfechtbar  Leibrentenverträge,  freigebige
Verfügungen  des  Schuldners,  sowie  Veräußerungen  unter  einem  lästigen  Titel  an
den  Ehegatten  oder  an  dessen  oder  an  eigene  nahe  Verwandte  (bis  zu  den  halbbürtigen
  Geschwistern)  nebst  deren  Ehegatten,  vorbehaltlich  des  Gegenbeweises  der
bona  fides.  —  Aus  dem  Zwischenraum  von  10  Tagen  zu  1),  wie  vor  zurückgerechnet,
  sind  ferner  anfechtbar  die  Bestellung  von  Pfand  und  Hypothek  für  ältere,  zuvor
  ungedeckte  Forderungen;  Zahlungen  nicht  fälliger  Schulden;  und  Zahlungen
in  anderen  Mitteln  als  baarem  Gelde  oder  Handelspapieren.  Mit  einer  wechsfelrechtlichen
  Ausnahme  sind  zu  1)  endlich  alle  Zahlungen  und  Rechtsgeschäfte  des
        <pb n="111" />
        108  Anfechtungsklage  in  Entmündigungssachen.

Gemeinschuldners  aus  der  Zeit  nach  eingetretener  Zahlungseinstellung  und  den
gleichgestellten  Fällen  bei  Kenntniß  des  andern  Theils  anfechtbar.  Erben  haften
durchweg  gleich  den  Erblassern.  Gegen  andere  Rechtsnachfolger  ist  die  Anfechtung
nur  bei  dolus  oder  lucrativa  causa  statthaft.  Die  Zulässigkeit  der  Anfechtung  hat
in  allen  Fällen  (1  bis  4)  der  Richter  nicht  nach  Maßgabe  positiver  Beweisregeln,
sondern  in  Erwägung  der  Gesammtheit  der  vorliegenden  Umstände  und  Beweise
(Parteieide  nicht  ausgeschlossen)  nach  seiner  freien  Ueberzeugung  zu  prüfen  und
festzustellen:  ein  Satz,  der  übergreift  aus  dem  formellen  in  das  materielle  Recht.
(Ob.Trib.  in  Striethorst  Archiv  26,  S.  267,  Entsch.  68,  293.)

Diesen  Vorgängen  hat  sich  die  Reichsgesetzgebung  mit  einigen  bedeutsamen
Modifikationen  in  allen  wesentlichen  Punkten  durch  die  KO.  v.  10.  Febr.  1877
und  das  Ges.  v.  21.  Juli  1879  (RBl.  S.  277),  betr.  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen
  eines  Schuldners  außerhalb  des  Konkursverfahrens,  angeschlossen  und
für  dieses  wichtige  Gebiet  gem.  Deutsches  R.  von  weittragender  Bedeutung  geschaffen.
  Im  Konkurse  ist  das  Anfechtungsrecht  nur  dem  Verwalter  gegeben  und
ebenso  wie  außerhalb  des  Konkurses  der  Verjährung  (1  Jahr,  10  Jahre)  unterworfen.
  Die  Fälle  des  Anfechtungsrechts  gliedern  sich  nach  den  beiden  Gesichtspunkten
  des  dolus  und  der  lucrativa  causa;  erstere  wird  bis  zum  Gegenbeweise  präsumirt,
  wo  es  sich  um  gewisse  Geschäfte  mit  den  Ehegatten  und  nahen  Verwandten
handelt,  Kenntniß  der  Zahlungseinstellung  reicht  aber  dazu  nicht  mehr  aus,  wenn
die  Rechtshandlung  weiter  als  6  Monat  vor  der  Konkurseröffnung  liegt.  Für  die
Fälle  außerhalb  des  Konkurses  ist  das  oft  lästige  Requisit  der  Vermögensunzulänglichkeit
  beseitigt  und  nur  gefordert,  daß  die  Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen
zu  vollständiger  Befriedigung  nicht  geführt  hat  oder  voraussichtlich  nicht  führen
wird.  Die  Gegenleistung,  welche  der  Schuldner  erhalten,  wird  im  Konkurse  erstattet,
  wenn  sie  in  der  Masse  in  Natur  oder  Werth  vorhanden,  außerhalb  des
Konkurses  überhaupt  nicht.  Gegen  andere  Rechtsnachfolger  des  ursprünglich  von
der  Anfechtung  Betroffenen  als  Erben  setzt  die  Anfechtung  dolus  voraus,  der  auch
hier  den  nahen  Verwandten  gegenüber  präsumirt  wird;  causa  lucrativa  allein  genügt
  nicht.

Die  Bestimmungen  der  Subh.  Ord.  v.  15.  März  1867  sind  bestehen  geblieben;
indirekt  werden  sie  durch  die  Grundsätze  der  RKO.,  welche  an  die  Stelle  der  in
Bezug  genommenen  Preuß.  KO.  treten,  modifizirt.

Lit:  f.  bes.  Gießener  Zeitschrift  6,  131  ff.  (Schroeter),  14,  1  ff.  (Huschke),  Arch.  f.  civ.
Praris  10  (Franke),  21  (Laspeyres).  —  A.  P.  gegen  Bürgen  u.  Theilnehmer  s.  Erk.  d.  Württemb.
Ob.  Trib.  v.  8.  Dez.  1868  bei  Sarwey  u.  Kübel,  Württ.  Arch.  14,  S.  143  ff.—  Windmüller,
Die  Anfechtung  simulirter  u.  sonst-Verußerungen,  Berlin  1854,  S.  27ff.  —  Goltdammer,
Kommentar  u.  Materialien  zur  Preußischen  KO.  v.  8.  Mai  1855  u.  d.  Anfechtungsges.  v.
9.  Mai  1855,  S.  30.  248.  550.  (System  der  Verbindung  von  Nullität  u.  Anfechtbarkeit  in
Frankreich,  Belgien,  Holland,  Spanien,  Portugal,  England.  Ges.  2.  Mai  1825,  geändert

9,  das.  248—251|).  —  Meischeider,  Die  Preuß.  Gesetzebung  über  d.  Anfechtungsrecht  der
Gläubiger,  1864.  —  Förster,  Theorie  u.  Praxis  §  88.—  W.  Consbruch,  Ueber  die  Befugniß
d.  Konkursgl.  zur  Anfechtung,  1857.  —  O.  Schönemann,  Die  Paulianische  Klage  üb.  Her
außerungen  Fahlunßsunf  Schuldner  z.  Nachtheil  d.  Gl.,  1873.  —  Hasenbalg,  Die  Lehre  von
der  Paulianischen  Rlage,  1874.  O.  Flöer.  Anwendbarkeit  der  actio  Pauliana  auf  Zahlung,
Hingabe  an  Zahlungsstatt  u.  Pfandbestellung,  1875.  Schaper.

Anfechtungsklage  in  Entmündigungssachen  ist  die  gegen  den  Beschluß,
wodurch  das  Amtsgericht  über  eine  Person  wegen  Geisteskrankheit  oder  Verschwendung
  die  Entmündigung  (s.  diesen  Art.)  ausspricht,  beim  übergeordneten  Landgericht
angustellende  Klage  (CPO.  J§  605  —  615.  624).  Die  Anstellungefrist  beträgt  einen
Monat.  Klageberechtigt  sind  der  Entmündigte  selbst  und  bei  der  Entmündigung
wegen  Geisteskrankheit  auch  der  Vormund  und  die  zu  einem  Antrag  auf  Entmündigung
  befähigten  Personen  (38  605.  624).  Beklagt  wird  bei  der  Entmündigung
wegen  Geisteskrankheit  der  Staatsanwalt,  event.  von  diesem  der  Vormund  als  Vertreter
  des  Entmündigten  (§  607),  bei  der  Entmündigung  wegen  Verschwendung  Der-
        <pb n="112" />
        Angehörige.  109

jenige,  welcher  die  Entmündigung  beantragt  hatte,  event.  der  Staatsanwalt  (§  624).
Bei  der  mündlichen  Verhandlung  tragen  die  Parteien  die  Ergebnisse  der  amtsgerichtlichen
  Sachuntersuchung  vor  (§§  610.  624);  jedoch  ist  die  freie  Verfügung  der
Parteien  über  die  Streitsache  beschränkt,  wie  bei  Ehesachen,  und  auch  beim  Ausbleiben
  des  Beklagten  ebenso  wie  in  letzteren  zu  verfahren,  auch  der  Parteieid  ausgeschlossen
  (§§  611.  624).  Bei  der  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit  kann,  wie
im  amtsgerichtlichen  Verfahren,  die  perfönliche  Vernehmung  des  Entmündigten  erfolgen
  (§  612)  unter  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  (GVG.  §  172);  über  den  Geisteszustand
  des  Entmündigten  ist  ein  Sachverständiger  zu  hören,  sofern  das  Gericht
nicht  das  vor  dem  Amtsgericht  erstattete  Gutachten  für  genügend  erachtet  (§  612).
Bei  begründeter  Anfechtung  wird  der  Entmündigungsbeschluß  durch  Endurtheil  aufgehoben,
  mit  dessen  Rechtskraft  die  Aufhebung  in  Wirkung  tritt.  Von  da  ab
können  die  bisherigen  Handlungen  des  Entmündigten  nicht  wegen  des  ergangenen
Entmündigungsbeschlusses  als  ungültig  angegriffen  werden  (88  613.  624).
Eck.

Angehörige  sind  nach  dem  Rtraf  GB.  Verwandte  und  Verschwägerte  aufund
  absteigender  Linie,  Adoptiv=  und  Pflegeeltern  und  -Kinder,  Ehegatten,  Geschwister
und  deren  Ehegatten  und  Verlobte.  Mit  der  Aufstellung  dieses  Begriffs  folgt  das
Strafrecht  den  Erfahrungen  des  Lebens,  welches  eine  innigere  Gemeinschaft  nur
unter  den  gedachten  Personen  der  Regel  nach  stattfinden  läßt,  während  das  Civilrecht
  eine  Angehörigkeit  in  diesem  Sinne  überhaupt  nicht  berücksichtigt.  Diese
innige  Lebensgemeinschaft  hat  zur  Folge,  daß  einerseits  eine  Vertretung  durch  A.
in  Fällen  angenommen  wird,  wo  eine  solche  nach  bürgerlichem  R.  gar  nicht  begründet
  wäre  und  daß  andererseits  eine  Verletzung  durch  A.  nur  auf  Antrag  geahndet
  wird,  ohne  denselben  also  straflos  wird,  obgleich  sie  an  sich  strafbar  ist.  In
ersterer  Hinsicht  wird  bei  Nothstand  und  Nothwehr  die  Gefahr  der  A.  der  eigenen
Gefahr  gleichgestellt  und  bei  dem  Todtschlag  als  Milderungsgrund  die  eigene  Mißhandlung
  oder  schwere  Beleidigung  des  Thäters  mit  der  seiner  A.  auf  dieselbe
Stufe  gesetzt.  In  letzterer  Hinsicht  bedarf  es  bei  einem  Diebstahl,  einer  Unterschlagung
  und  einem  Betruge  gegen  A.  eines  Strafantrages.  Straflos  endlich  ist
die  Begünstigung  eines  A.,  um  ihn  der  Bestrafung  zu  entziehen,  während  bei  der
Hehlerei  die  Eigenschaft  eines  A.  keine  Berücksichtigung  findet.  Aus  dem  Kreise
der  A.  hebt  das  Straf  GB.  wieder  einzelne  hervor,  so  namentlich  Ehegatten,  Aszendenten
  und  Deszendenten  (§§  173,  247,  370  Nr.  5).  Ist  nun  auch  das  Straf  G.
in  der  Behandlung  des  A.  nicht  immer  gleichmäßig  (vgl.  §§  247  u.  370  Nr.  5),
so  ist  doch  die  Anwendung  wegen  der  festen  Begriffsbestimmung  eine  nicht  zweifelhafte.
  Anders  die  StrafP  O.  Hier  hat  man  offenbar  im  Anschluß  an  das  Französische
  R.,  welches  beim  jugement  de  la  contumace  ganz  allgemein,  falls  der  Beschuldigte
  sich  außerhalb  des  europäischen  Frankreichs  aufhielt,  seine  „parents  ou
amis“  als  Vertheidiger  zuließ,  und  in  Ausdehnung  des  Preuß.  Ges.  v.  3.  Mai
1852  Art.  20,  welches  großjährigen  Männern,  die  nach  den  Gesetzen  vermuthete
Vollmacht  haben,  die  Vertretung  gestattete,  eine  Vertretung  des  Angeklagten  im
Abwesenheitsverfahren  durch  A.  gewährt.  Unbestritten  ist  nach  der  Straf  O-  der
Begriff  des  A.  ein  hinsichtlich  des  Grades  und  Geschlechts  unbestimmter,  lediglich
nach  vernünftigem  Ermessen  im  einzelnen  Fall  zu  beurtheilen  und  im  Zweifel  zu
Gunsten  des  Angeklagten  auszulegen.  (Anderer  Meinung  mit  Unrecht  Voitus,
Komm  zu  §  322,  vgl.  dagegen  v.  Schwarze  zu  §  322  Anm.  2.)  Es  folgt  auch
namentlich  nicht  aus  dieser  Vertretung,  daß  der  Angeklagte  Geständnisse  seiner  A.
ohne  Weiteres  gegen  sich  gelten  lassen  muß.  Sie  können  auch  von  den  Rechtsmitteln
  Gebrauch  machen.  Erwachsene  A.  gelten  bei  Beschlagnahmen  und  Durchsuchungen
  als  Vertreter  des  Beschuldigten,  und  den  A.  ist  auch  die  Leiche  des  Hingerichteten
  zur  Bestattung  auszuliefern.  Dagegen  hat  auch  die  Straf  P.  einzelne
        <pb n="113" />
        110  Angelus  Aretinus  —  Angriffs=  und  Vertheidigungsmittel.

A.  wieder  befonders  ausgezeichnet,  wenn  auch  nicht  immer  der  Grund  ersichtlich  ist,
weswegen  dieser  engere  Kreis  verschiedentlich  begrenzt  wurde,  so  bei  der  Zeugnißverweigerung,
  bei  der  Wiederaufnahme  der  Verfahrens,  bei  der  Verbeistandung.
Quellen  u.  Lit.:  RStGB.  §§  52,  54,  213,  247,  257,  258,  263.  —  Straf  PO.  8§8§  322,
324,  98,  106.—  &amp;amp;&amp;amp;  51,  54,  401,  406,  149.  —  Hierzu  die  Kommentarien.  —  Bgl.  v.  43#r  tendorff,
  Handb.  des  Straf  R.,  II.  132  ff.,  138  ff.  —  Kayser,  Straf  GVerf.  u.  StrafPO.  1879,
S.  136.—  Voitus,  Kontroversen  aus  der  GVerf.  u.  der  Straf  O.,  S.  70  .
ayser.

Angelus  Aretinus  de  Gambilionibus,  8  zu  Arezzo,  lehrte  an  verschiedenen
  Orten,  zu  Ferrara  nach  1451.  ·
Schriften:  Tract.  de  maleficiis,  Lugd.  1472,  1551.  Venet.  1573.  —  Comm.  in  Instit.
1478.  —  Consilia.
Lit.:  Savigny,  IV.  480.  —  Biener,  Beitr.  106.  —  Geib,  Lehrb.  I.  284.  —,
Nxpels,  Bibliotheque  22,  23.  —  Schulte,Gesch.  II.  365.  Teichmann.

Angriffs=  und  Vertheidigungsmittel.  Die  RPO.  gebraucht  diese  beiden
Ausdrücke  mehrfach,  aber  in  verschiedener  Bedeutung  und  mit  schwankender  Terminologie.
  Sie  bezeichnet  mit  ihnen:  1)  das  gesammte  rechtliche  und  thatsächliche
Vorbringen  einer  Partei  oder  einer  sonst  am  Rechtsstreit  betheiligten  Person  (Intervenienten,
  Litisdenunziaten),  welches  dazu  bestimmt  ist,  den  im  Prozeß  geltend  gemachten
  Anspruch  zu  begründen,  bez.  zurückzuweisen,  also  Klagegründe,  Einreden,
  Dupliken,  Widerklage,  Beweismittel,  Beweiseinreden,  rechtliche  Deduktionen
und  Gegendeduktionen,  ja  auch  die  Rechtsmittel,  §§  64,  65  (betreffend  die  Stellung
und  die  Rechte  des  Nebenintervenienten).  2)  In  §§  91,  95  (vgl.  auch  den  Gegensatz
  zwischen  §5  91  und  92)  und  491  kann  darunter  nur  alles  gedachte  Vorbringen,
mit  Ausnahme  blos  rechtlicher  Deduktionen  und  der  Rechtsmittel,  verstanden  werden;
und  3)  nennen  §§  315  und  319  die  Beweismittel  und  Beweiseinreden  sogar  neben
den  A.  u.  V.;  ebensowenig  gehören  diese  zu  den  88  33,  252,  256,  502,  503
allein  erwähnten  Vertheidigungsmitteln.  In  allen  drei  Bedeutungen  treten  die
beiden  Bezeichnungen  dem  von  der  CPO.  sogenannten  Anspruch  gegenüber,  d.  h.
dem  behaupteten  subjektiven  Recht  in  seiner  Beziehung  auf  die  dem  Ansprechenden
gegenüberstehende  Person,  betrachtet  unter  dem  Gesichtspunkt  seiner  von  dem  ersteren
unternommenen  prozessualischen  Geltendmachung,  deren  Mittel  für  die  Regel
die  Klage  (Widerklage)  bildet  und  deren  Zweck  in  dem  gestellten  Antrage  zum
Ausdruck  gelangt.  Erfolgt  auch  der  erste  und  Hauptangriff  gegen  den  Beklagten
im  Prozesse  durch  die  Klage,  so  ist  diese  in  ihrer  Gesammtheit  doch  nicht  Angriffsmittel
  in  dem  oben  erwähnten  Sinne,  vielmehr  ein  solches  nur  das  Moment,  was
sie  stützt  und  trägt,  der  Klagegrund,  bez.  die  Mehrheit  der  Klagegründe,  welche
einen  und  denselben  Anspruch  rechtfertigen.  Dasselbe  gilt  von  der  Widerklage  in
ihrer  Funktion  der  Realisirung  des  sogenannten  Gegenanspruches  (§8  33,  136),
während  dieselbe,  insofern  sie  gleichzeitig  den  Zweck  der  Zurückweisung  des  Hauptanspruches
  verfolgt,  in  ihrer  Totalität  als  Vertheidigungsmittel  erscheint.  —  Ohne
eine  nähere  Definition  hebt  die  CPO.  die  selbständigen  A.  u.  V.  besonders
hervor  (§§  137,  262,  275,  426).  Den  Anhalt  für  die  Begriffsbestimmung  derselben
  giebt  indessen  §  275,  nach  welchem,  falls  ein  einzelnes  selbständiges  A.  u.  V.
zur  Entscheidung  reif  ist,  darüber  durch  Zwischenurtheil  entschieden  werden  kann.
Ein  solches  kann  nur  erfolgen  in  Betreff  derjenigen  Elemente  des  Parteivorbringens,
welche  sich  als  isolirungsfähig  und  demnach  zu  einer  selbständigen  Erledigung  geeignet
  darstellen,  weil  fie  besondere  rechtliche  Wirkungen  auf  den  geltend  gemachten
Anspruch  oder  auf  derartig  auf  den  letzteren  selbst  einwirkende  Elemente  äußern,
also  die  Unterlage  für  eine  Entscheidung  bilden  können,  welche  einen  antizipirten
Bestandtheil  des  künftigen  Endurtheils  enthält.  Vor  Allem  gehören  hierher  die
vom  Kläger  für  seinen  Anspruch  geltend  gemachten  Erwerbsgründe,  die  Einreden
im  Sinne  des  heutigen  Prozeßrechtes,  d.  h.  die  Gegenbehauptungen,  welche  das
        <pb n="114" />
        Angriffs-  und  Vertheidigungsmittel.  111

klägerische  Recht  entweder  als  beseitigt  (Einrede  der  Zahlung  oder  des  Verzichts)
oder  als  in  seinen  Wirkungen  gehemmt  oder  neutralisirt  (Einrede  des  Faustpfandrechtes
  gegenüber  der  Vindikation)  oder  schon  in  seiner  Entstehung  als  behindert
(Behauptung  der  mangelnden  Handlungsfähigkeit)  darzustellen  bezwecken,  die  Repliken,
  Dupliken  rc.  in  der  dem  jetzigen  Einredebegriff  entsprechenden  analogen  Bedeutung.
  Ferner  müssen  auch  die  Rügen  von  Mängeln  einzelner  materieller  Voraussetzungen
  des  klägerischen  Anspruches,  bez.  des  Einrederechtes,  welche,  wenngleich  sie
ihre  thatsächliche  Unterlage  den  Anführungen  des  Gegners  entnehmen,  doch  eine
Isolirung,  wie  z.  B.  die  sogenannte  Einrede  der  mangelnden  Aktiv=  oder  Passivlegitimation
  zulassen,  weil  sie  im  gegebenen  Falle  eine  präjudizielle  Bedeutung
haben,  wie  die  Feststellung  der  angefochtenen  Erbesqualität  gegenüber  dem  Nachlaßschuldner,
  hierher  gerechnet  werden.  Dagegen  bildet  die  sogenannte  exceptio
rei  non  sic  sed  aliter  gestae,  das  Leugnen  behaupteter  Thatsachen  unter  Angabe
eines  anderen  Sachverhaltes,  kein  selbständiges  A.  u.  V.  Ebensowenig,  was  freilich
nicht  unbestritten  ist,  die  Beweismittel  und  Beweiseinreden.  Die  angeführten
§§  137,  262,  42é6  beziehen  sich  zweifellos  nicht  auf  die  letzteren.  Auch  der  §  275
läßt  eine  solche  Annahme  nicht  zu.  Sie  können  stets  nur  in  ihrer  Beziehung  auf
eine  thatsächliche,  rechtlich  relevante  Behauptung  in  Betracht  kommen,  haben  aber
niemals  eine  direkte  Beziehung  auf  die  gegnerischerseits  geltend  gemachten,  den  Anspruch,
die  Einreden,  die  Repliken  2c.  begründenden  Thatsachen,  sie  bilden  also  nicht  isolirungsfähige
  Elemente  des  prozessualen  Thatbestandes.  Es  ist  allerdings  eine  abgesonderte
Verhandlung  über  dieselben  möglich,  aber  nur  deswegen,  weil  sie  zu  einem  Zwischenstreit,
  welcher  indessen  niemals  den  Charakter  eines  Streits  über  den  materiellen
Anspruch  trägt,  Veranlassung  geben  können.  Daß  dies  die  Auffassung  der  CPO.
ist,  dafür  spricht  auch  der  Gegensatz  zwischen  §  256  über  die  Zulässigkeit  der
Geltendmachung  von  Beweismitteln  und  Beweiseinreden  und  zwischen  §55  251  und
252  über  die  Statthaftigkeit  des  Vorbringens  von  A.  u.  V.,  unter  welchen  hier
ebenfalls  nur  die  selbständigen  verstanden  werden  können.  Endlich  sind  auch
die  Einreden  des  Beklagten,  welche  sich  auf  die  Prozeßvoraussetzungen  beziehen,  die
sogenannten  prozeßhindernden  Einreden  und  die  Einrede  der  Klageänderung,  welche
die  CPO.  gesondert  und  abweichend  behandelt  (§§  242,  247  ff.),  keine  selbständige
A.  u.  V.  im  Sinne  derselben.

Was  die  prozessualische  Behandlung  der  selbständigen  A.  u.  V.  durch  die
CPO.  betrifft,  so  können  sie  1)  mangels  der  Eventualmaxime  im  ganzen  Laufe  der
Prozeßinstanz,  also  bis  zum  Schluß  derjenigen  mündlichen  Verhandlung,  auf  welche
das  Urtheil  ergeht,  geltend  gemacht  werden.  Zur  Verhütung  von  Prozeßverschleppungen
  hat  aber  das  Gericht  die  Befugniß,  wenn  durch  das  nachträgliche  Vorbringen
  eines  solchen  Mittels  die  Erledigung  des  Rechtsstreites  verzögert  wird,  der
obsiegenden  Partei,  welche  nach  freier  richterlichen  Ueberzeugung  im  Stande  war,
dasselbe  früher  vorzubringen,  die  Prozeßkosten  ganz  oder  theilweise  aufzuerlegen
(5  251),  auch  von  Amtswegen  die  Erhebung  einer  besonderen  Gebühr  gegen  die
Partei,  selbst  die  unterliegende,  für  die  verursachte  weitere  Verhandlung  und
nochmalige  Beweisanordnung  zu  beschließen  (§  48  des  Gerichtskostenges.  v.  18.  Juni
1878).  Ferner  können  Vertheidigungsmittel,  welche  der  Beklagte  nachträglich  vorbringt,
  aber  nur  auf  Antrag  des  Gegners  unter  der  Voraussetzung  zurückgewiesen.
werden,  daß  ihre  Zulassung  die  Erledigung  des  Rechtsstreites  verzögern  würde  und
daß  der  Beklagte  nach  der  Ueberzeugung  des  Gerichtes  dieselben  nur  in  der  Absicht
der  Prozeßverschleppung  oder  aus  grober  Nachlässigkeit  nicht  früher  angebracht  hat
(§  252).  Eine  Präklusion  solcher  A.  u.  V.  findet  nur  im  vorbereitenden  Verfahren
  in  Rechnungssachen  statt.  Sind  sie  hier  nicht  von  dem  das  letztere  leitenden
Richter  zu  Protokoll  festgestellt,  so  ist  ein  späteres  Vorbringen.  derselben  in  der
mündlichen  Verhandlung  allein  dann  statthaft,  wenn  die  Partei  glaubhaft  macht,
daß  sie  erst  später  entstanden  oder  ihr  bekannt  geworden  sind  (5  319).  —  2)  Bei
        <pb n="115" />
        112  Anklagebeschluß  —  Anklagebesserung.

Geltendmachung  mehrerer  sich  auf  denselben  Anspruch  beziehenden  A.  u.  V.  kann
das  Gericht  die  Verhandlung  zunächst  auf  eines  oder  mehrere  derselben  beschränken
(&amp;amp;F  137).  Hat  dasjenige,  über  welches  eine  solche  bis  zu  Ende  geführt  worden  ist,
eine  so  durchschlagende  rechtliche  Bedeutung,  daß  ihm  gegenüber  das  sonstige  Vorbringen
  der  Parteien  irrelevant  erscheint,  so  ist  das  Gericht  in  der  Lage,  nunmehr
das  Endurtheil  abzugeben,  anderenfalls  kann  es  nur  ein  Zwischenurtheil  erlassen.  —
3)  In  der  Berufungs-,  nicht  aber  in  der  Revisionsinstanz,  ist  das  Vorbringen
neuer  A.  u.  V.  unbeschränkt  gestattet,  sofern  nicht  dadurch  eine  Klageänderung
herbeigeführt  oder  ein  Kompensationsanspruch,  ohne  daß  glaubhaft  gemacht  wird,
die  Partei  sei  zur  Geltendmächung  in  der  ersten  Instanz  ohne  ihr  Verschulden  außer
Stande  gewesen,  begründet  wird  (§8§  491,  511).  Auch  dem  Gericht  zweiter  Instanz
  steht  die  Zurückweisung  nachträglich  angebrachter  Vertheidigungsmittel  unter
denselben  Voraussetzungen,  wie  dem  erster  Instanz  zu,  es  hat  aber  in  dem  zu  erlassenden
  Urtheil  dem  Beklagten  die  Geltendmachung  derselben  vorzubehalten.  Für
diese  bleibt  der  Rechtsstreit  in  der  Berufungsinstanz  anhängig  und  ergiebt  die  Verhandlung
  in  derselben,  daß  der  Klageanspruch  unbegründet  war,  so  muß  das  früher
ergangene  Urtheil  unter  Abweisung  des  Klägers  und  auf  Antrag  des  Beklagten
auch  unter  Verurtheilung  des  Klägers  zur  Zurückerstattung  des  von  dem  ersten  auf
Grund  der  früheren  Entscheidung  Geleisteten  aufgehoben  werden  (88  502,  503).
Lit.:  Fitting,  R.  Civ.  Prz.,  4.  Aufl.  Berlin  1879,  S.  107,  122.  —  Wach,  Vorträge
üb.  d.  RCPP,  Bonn  1879,  S.  28,  86  ff.  —  Vgl.  ferner  die  Kommentare  zur  RCPO.  zu  den
citirten  Paragraphen,  insbesondere  zu  §  137.  P.  Hinschius.
Anklagebeschluß,  s.  Eröffnung  des  Hauptverfahrens.
Anklagebesserung,  d.  h.  nachträgliche  Verbesserung  und  Ergänzung  einer
zugelassenen,  nicht  aber  Vervollständigung,  Aenderung  einer  zurückgewiesenen  (d.  h.
Erhebung  einer  neuen)  Anklage  erscheint  um  deswillen  bedenklich,  weil  der  Angeklagte
  bei  deren  Gestattung  in  Gefahr  kommt,  mit  neuen  —  dem  Anklagebeschluß
fern  liegenden  Thatumständen  und  Beweisen  übereilt  zu  werden.  Gleichwol  sind
Aenderungen  in  der  Lage  der  Thatsachen  unvermeidlich,  sobald  die  Voraussetzung
des  gesammten  neueren  Verfahrens  richtig,  daß  nicht  durch  die  Vorermittlungen,
sondern  erst  durch  die  Hauptverhandlung  die  höchste  erreichbare  Aufklärung  über
die  Verbrechen  vergangener  Tage  sich  gewinnen  läßt.  Scheiden  Beweise  aus,  oder
treten  andere  Vortheile  für  den  Angeklagten  ein,  so  hat  das  keine  Gefahr;  die  Anklage
  wird  verändert,  nicht  verschlimmert,  oder  vom  entgegengesetzten  Standpunkt
aus  nicht  verbessert.  Wie  aber  wenn  die  Hauptthat  (Diebstahl)  nicht  sich  ändert,
jedoch  ein  erschwerender  Umstand  (Bandenmäßigkeit  durch  ein  nachträgliches  Geständniß)
  zu  Tage  tritt?  Wie  wenn  die  Rechtsauffassung  sich  ändert  (nicht  mehr
Unterschlagung,  sondern  Diebstahl  bei  mehrmaliger  Vorbestrafung  wegen  Diebstahls))
  Wie  wenn  unerwartet  neue  Beweisquellen  sich  aufgethan,  der  Staatsanwalt
  neue  Zeugen,  polizeilich  verhört,  neue  Urkunden  dem  Gerichtshofe  benannt
hat?  Regel  bleibt,  daß  dieselbe  That  nach  Zeit,  Ort,  auch  Gegenstand,  soweit
es  hierauf  nach  dem  Strafgesetze  ankommt,  —  gegen  denselben  Angeklagten  durch
die  Verhandlung  zur  Entscheidung  gebracht  werden  soll;  indeß  die  begleitenden,  ob
auch  erschwerenden  Umstände  können  andere  werden;  die  rechtliche  Qualifikation,
selbst  der  Uebergang  zu  einem  anderen  Gattungsbegriff  des  Verbrechens  unterliegt
der  freien  Würdigung  des  erkennenden  Gerichts.  Es  ist  hierin  nach  vielen  Gesetzen
nicht  gebunden  durch  den  Anklage-,  durch  den  Verweisungsbeschluß.  Ebensowenig
aber  zieht  die  Beweismittelliste  der  Anklage  oder  deren  Uebersicht  der  Beweisgründe
die  Grenze  des  Rechtsverfahrens.  Beiderseits  sind  neue  Zeugen  und  andere  Beweismittel
  zulässig.  Nur  in  der  Beurtheilung  der  Frage  gehen  die  Gesetze  auseinander,
ob  es  lediglich  in  das  Ermessen  des  Gerichts  gestellt  bleiben  soll,  wegen  neuer  Thatsachen
  eine  Vertagung  eintreten  zu  lassen,  oder  ob  auch  hier  stets  besondere  Fristund
  Formvorschriften  einzuhalten,  sei  es  behufs  zeitiger  Benachrichtigung  des  Gegners
  von  Nachträgen  in  Thatsachen  und  Beweismitteln,  sei  es  behufs  vollständiger
        <pb n="116" />
        Anklageschrift  —  Anmusterung.  113

Vorbereitung  im  Hinblick  auf  die  Vorlegung  solcher  Fragen  an  die  Geschworenen,
welche  über  den  Verweisungsbeschluß  hinausgreifen  (Zusatzfragen,  Eventualfragen).
Nicht  selten  führt  hier  die  A.  zur  Vertagung  der  Sache  auf  eine  spätere  Sitzung.
—  England  hält  mit  einer,  im  Laufe  der  Zeit  mannigfach  geminderten  Strenge
formell  am  Anklageprinzip  fest,  doch  unter  Zulassung  von  Anklagen  in  verschiedenen,
oft  sehr  zahlreichen  Abschnitten,  welche  allen  möglichen,  etwaigen  Modifikationen
des  Thatbestandes  entsprechen;  andererseits  haben  aber  auch  der  Ankläger  und  der
Angeklagte  freie  Hand  in  der  Vorführung  und  etwaigen  Nachbringung  ihrer  Beweismittel
  innerhalb  der  Sitzung.  —  In  Betreff  der  neuesten  Gestaltung  der  Gesetzgebung
  vgl.  die  Art.  Fragestellung  und  Urtheil  (strafproz.).

Lit.:  Ueber  d.  Aenderung  der  Anklage  und  die  Ausdehnung  der  Entscheidung  auf  einen
veränderten  Thatbestand,  Goltdammer's  Arch.  Bd.  X.  S.  238  ff.  —  Glaser,  Praxis  Engl.
Gerichtshöfe  im  Gerichtssaal  XVII.  (1865),  S.  241  ff.  bef.  N.  2.  —  Zachariä,  Handbuch  des
Deutschen  Straf  Prz.,  Bd.  II.  508  ff.  —  P.  Stelling,  Ueber  A.,  1866.  —  Fuchs,  Anklage
und  Antragsdelikte,  1873,  bes.  S.  108—133.  Schaper.

Anklageschrift  u.  Anklagestand,  s.  Eröffnung  des  Hauptverfahrens.

Anmeldung  des  Konkurses  erfolgt  nach  der  Deutschen  KO.  durch  den
bei  der  Gerichtsschreiberei  des  zuständigen  Konkursgerichts  gestellten  Antrag  eines
Schuldners,  seiner  Erben  oder  Nachlaßvertreter,  bei  Aktiengesellschaften  ihrer  Vorstandsmitglieder
  oder  Liquidatoren,  bei  offenen  Handelsgesellschaften,  Kommanditund
  Aktienkommanditgesellschaften  ihrer  Gesellschafter  und  Liquidatoren,  das  Konkursverfahren
  über  sein  oder  ihr  Vermögen  bzw.  den  Nachlaß  eröffnen  zu  wollen.
Wo  der  Schuldner  bzw.  alle  Erben  oder  sonstige  Betheiligte  den  Antrag  stellen,
bedarf  es  nur  der  gleichzeitigen  Einreichung,  eventuell  unverzüglichen  Nachlieferung
eines  Verzeichnisses  der  Gläubiger  und  Schuldner  nebst  Vermögensübersicht,  wo  dagegen
  der  Antrag  nur  von  einzelnen  Erben  oder  Betheiligten  gestellt  ist,  muß  auch
die  Ueberschuldung  des  Nachlasses,  bezw.  die  Zahlungsunfähigkeit  der  offenen,  Kommandit=
  oder  Aktienkommanditgesellschaft,  die  Ueberschuldung  oder  Zahlungsunfähigkeit
  der  Aktiengesellschaft,  die  Zahlungsunfähigkeit  der  bestehenden  und  die  Ueberschuldung
  der  aufgelösten  Genossenschaft  glaubhaft  gemacht  werden.  Das  Gericht
hat  im  letzteren  Falle  die  übrigen  Betheiligten  zu  hören.  Das  Gericht  kann  über
den  Antrag  eine  Kognition  anstellen,  bei  welcher  es  zu  Ermittlungen  von  Amtswegen
  unbeschränkt  berechtigt  ist  und  auch  arrestatorische  und  einstweilige  Verfügungen
  zur  Sicherung  der  Gläubiger  treffen  kann.  Nach  geschlossener  Kognition,
aber  auch  ohne  eine  solche,  kann  das  Gericht  dem  Antrage  stattgeben  und  das  Konkursverfahren
  eröffnen  oder  den  Antrag  zurückweisen,  insbesondere  wenn  der  Werth  der
Aktivmasse  die  Kosten  des  Verfahrens  nicht  zu  decken  vermag  oder  Insolvenz  oder
Ueberschuldung  verdächtig  erscheinen  oder  der  Antrag  als  Mittel  zur  Aupfhaltung
oder  Schädigung  von  Spezialexekutionssuchern  mißbraucht  wird.  Vgl.  die  Art.
Cessio  bonorum  und  Konkursgründe.

Quellen  u.  Lit.:  Deutsche  KO.,  §§  67,  94  ff.,  193  ff.,  198  ff.,  202  ff.;  EG.  §  3;
Mot.  S.  327  ff.,  439  ff.  —  R.-Genoss.  Ges.  v.  4.  Juli  1868,  §§  48,  51.  —  Fuchs,  Deutscher
Konk.  Prz.,  §§  23.  —  Komment.  z.  Deutschen  KHO.  1I.  1.  von  Wengler,  v.  Wilmowski,
Hullmann.  K.  Wieding.

Anmusterung  (Th.  I.  S.  544)  ist  die  vom  Schiffer  zu  veranlassende  Verlautbarung
  des  mit  dem  Schiffsmann  geschlossenen  Heuervertrags  vor  dem  Seemannsamt.
  Sie  erfolgt,  wenn  das  Schiff  innerhalb  des  Reichsgebiets  liegt,  vor
Antritt  resp.  Fortsetzung  der  Reise;  anderenfalls  sobald  ein  Seemannsamt  angegangen
  werden  kann.  Die  über  die  A.  der  Mannschaft  eines  Schiffes  aufzunehmende
  Verhandlung  ist  auszufertigen,  und  diese  Ausfertigung  heißt  Musterrolle.
Sie  gehört  zu  den  Schiffspapieren,  und  es  wird  durch  sie  die  Nationalität  der
Schiffsmannschaft  bewiesen.  Die  Musterrolle  muß  enthalten:  Namen  und  Nationalität
  des  Schiffes,  Namen  und  Wohnort  des  Schiffers,  Namen,  Wohnort  und
dienstliche  Stellung  jedes  Schiffsmannes  und  sämmtliche  Bestimmungen  des  Heuerv.

  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  8
        <pb n="117" />
        114  Annahme  an  Zahlungsstatt.

vertrags,  unter  denen  sich  eine  Festsetzung  über  das,  was  dem  Schiffsmann  täglich
an  Speise  und  Trank  zu  gewähren  ist,  finden  muß.  Die  Gültigkeit  des  Heuervertrags
  ist  indeß  durch  die  Aufnahme  in  die  Musterrolle  nicht  bedingt  (vgl.
Seemanns  O.  &amp;amp;  24).  Die  A.  ist  angeordnet  im  öffentlichen  (vgl.  SeemannsO.
§  8)  wie  im  Interesse  der  Betheiligten,  namentlich  der  Schiffsleute,  die  dadurch
vor  Bedrückungen  gesichert  werden  sollen.  Die  geschehene  A.  muß,  soweit  sie  innerhalb
  des  Reichsgebiets  erfolgt,  in  das  Seefahrtsbuch  des  Schiffsmannes  eingetragen
werden.  Ist  der  Schiffsmann  angemustert,  so  kann  ihn  der  Schiffer  zur  Antretung
oder  Fortsetzung  des  Dienstes,  wenn  er  sich  dessen  weigert,  durch  das  Seemannsamt
zwangsweise  anhalten  lassen.  Wird  derselbe  durch  ein  unabwendbares  Hinderniß
außer  Stand  gesetzt,  den  Dienst  anzutreten,  so  hat  er  sich  darüber  sobald  als  möglich
  dem  Schiffer,  wie  dem  Seemannsamt  gegenüber,  vor  dem  die  Musterung  erfolgte,
  auszuweisen.
EGsgb.:  D.  Seemanns-O.  vom  27.  Dezember  1872,  §§  10—15,  29.  Lewis.
Annahme  an  Zahlungsstatt  oder  allgemeiner  an  Erfüllungsstatt
liegt  vor,  wenn  ein  Gläubiger  eine  Leistung  anderen  Inhalts,  als  ihm  geschuldet
wird,  an  Stelle  der  geschuldeten  wissentlich  annimmt.  Eine  Verpflichtung,  dies  zu
thun,  besteht  für  den  Gläubiger  im  Allgemeinen  nicht  (l.  2  §  1  D.  d.  R.  C.  12,  1).
Ausnahmsweise  hat  Justinian  bestimmt,  daß  Geldschuldner  unverkäufliche  Grundstücke
  ihrem  Gläubiger  zum  Schätzungswerthe  aufnöthigen  können.  (Sogenanntes
beneficium  dationis  in  solutum,  oder  datio  in  solutum  necessaria  opp.  voluntaria,
Nov.  4  c.  3,  Nov.  120  c.  6  §  2.)  Doch  gilt  diese  Vorschrift  trotz  ihrer  Anwendung
  im  J.  R.  A.  J§  172  vielfach  für  veraltet.  Ueber  das  rechtliche  Wesen
der  A.  a.  Z.  war  von  Alters  her  Streit.  Man  konnte  sie  entweder  als  einen
zweiseitigen  (Real-)Vertrag  auffassen,  kraft  dessen  der  Gläubiger  gegen  Empfang
einer  Leistung  seine  Forderung  nachläßt:  dann  durste  ihre  Wirkung  im  Röm.  R.
nur  in  einer  exceptio  bestehen;  und  dies  war  in  der  That  die  Meinung  der  Prokulianer
  (Gai.  III.  168).  Oder  man  mußte  sie  für  ein  Surrogat  der  Erfüllung
erklären,  das  nach  dem  Willen  des  Gläubigers  dieser  letzteren  gleichgestellt  werden
soll:  bei  solcher  Auffassung  tilgt  die  A.  a.  Z.  die  Obligation  ipso  iure,  und  diese
ist  im  Röm.  R.  die  herrschende  geworden  (pr.  J.  quib.  mod.  obl.  toll.  3,  29).
Der  Inhalt  der  Leistung,  welche  an  Erfüllungsstatt  gegeben  wird,  kann  sehr  verschieden
sein:  Gewährung  von  Eigenthum,  von  dinglichen  Rechten  oder  von  Forderungen
durch  Cession  oder  Delegation  oder  Uebertragung  von  Ordre=  oder  Inhaberpapieren.
Es  entsteht  nun  aber  die  Frage,  was  Rechtens  sei,  wenn  sich  ergiebt,  daß  der
Schuldner  dem  Gläubiger  das  an  Erfüllungsstatt  eingeräumte  Recht  in  Wahrheit
gar  nicht  oder  doch  nicht  vollständig  gewährt  hat?  Für  diesen  Fall  geben  die
Römer  dem  Gläubiger  ein  doppeltes  Recht.  Er  kann  entweder  seine  Forderung  als
fortbestehend  behandeln,  weil  das  ihm  Gewährte  ein  Anderes  war,  als  was  er  als
Erfüllung  gelten  lassen  zu  wollen  erklärt  hatte  (I.  46  pr.  §  1  D.  de  sol.  46,  3).
Oder  er  kann  sein  Interesse  verlangen  auf  Grund  der  vom  Schuldner  gegebenen,
aber  nicht  gehaltenen  Zusicherung.  Dies  letztere  rechtfertigen  die  Römer  durch  die
Analogie  des  Kaufvertrages,  nach  dessen  Regeln  sie  denn  auch  eine  actio  emti  utilis
nach  geschehener  Entwährung  ertheilen  (1I.  24  pr.  D.  de  pign.  act.  13,  7).  Diese
Vereinigung  von  Rechten  ist  neuerdings  vielfach  angefochten  worden;  doch  ohne
Grund.  Einige  haben  gemeint,  man  müsse  den  Gläubiger  auf  das  letztere,  die
Interesseforderung  aus  dem  Kauf  oder  Tausch  beschränken  (Witte,  Dernburg).
Dann  würde  die  A.  a.  Z.  aufhören,  ein  selbständiger  Erlöschungsgrund  zu  sein
und  ihre  tilgende  Kraft  nur  noch  aus  einem  an  den  Kauf  sich  anschließenden  Kompensations-
  oder  Erlaßvertrage  entnehmen.  Andere  wollen  umgekehrt  das  Recht
auf  Gewährleistung  nur  unter  Voraussetzung  eines  besonderen,  den  Schuldner  verpflichtenden
  Vertrages  anerkennen  (Schliemann).  Noch  Andere  stellen  Alles  auf
die  Absicht  der  Parteien  (Bekker).  In  Wahrheit  wird  nur  durch  jenes  zweifache
        <pb n="118" />
        Annaten  —  Anonyme  Gesellschaft.  115

Recht  das  Interesse  des  Gläubigers  vollkommen  gewahrt,  denn  es  kann  je  nach  den
Umständen  von  entscheidender  Wichtigkeit  für  ihn  sein,  auf  die  alte  Forderung
zurückzugreifen  (z.  B.  bei  einer  privilegirten  oder  durch  Pfand  versicherten),  oder
einen  neuen  Anspruch  auf  das  Interesse  zu  erheben.  —  Das  Preuß.  R.  giebt  dem
Gläubiger  das  Wahlrecht  ein  Jahr  lang,  von  da  ab  die  Rechte  eines  Käufers,
88  235—250  A.  LR.  I.  16.  Das  Sächs.  BGB.  §  1100  wendet  lediglich  den
Geiichtspunkt  6  Kaufes  an  deist

eueste  Lit.:  Römer,  Die  Leistung  an  Zahlungsstat  60;  .  i  i
Pözl's  Krit.  V.J.  Schr.,  Vill.  S.  F  0  6  —  Wdlunstatt,  1860  -„  dan  H.  Witte  i
Jahrb.  d.  Gem.  R.,  VI.  S.  249.  Eck.

Annaten.  Der  Ausdruck  A.  umfaßt  im  weiteren  Sinne  die  verschiedenen  Abgaben,
  welche  bei  Gelegenheit  der  Verleihung  von  kirchlichen  Aemtern  (Benefizien)
an  den  Papst  entrichtet  und  nach  den  Einkünften  (Früchten)  des  ersten  Jahres  berechnet
  werden.  Im  Einzelnen  unterscheidet  man:

1)  Die  servitia  communia  et  minuta.  Die  Servitien  haften  auf  den
Pfründen,  welche  der  Papst  in  consistorio,  d.  h.  mit  Beirath  der  Kardinäle,  verleiht
  (beneücia  majora,  Bisthümer  u.  dergl.)  und  bestehen  in  dem  Werthe  der
fixen  Einkünfte  während  eines  Jahres.  Die  dafür  geltenden  Taxen  (Konsistorialtaxen)
  sind  in  neuerer  Zeit  vielfach  herabgesetzt  worden  und  betragen  gegenwärtig
3.  B.  für  München-Freising  1000,  für  Breslau  116623,  für  Mainz  448  ½
Kammergulden  (à  4  fl.  50  kr.  rhein.  =  8,21  J#.).  Eine  Quote  von  3½  %
wird  vorweg  abgezogen  und  unter  die  niederen  Kanzleibeamten  der  Röm.  Kurie  als
Entschädigung  für  die  Ausfertigung  der  Verleihungsbullen  (Sportelun)  vertheilt:
die  sogenannten  servitia  minuta.  Das  Uebrige  fällt  dem  höheren  Kanzleipersonal
  gemeinschaftlich  mit  den  Kardinälen  zu:  die  sogenannten  Ser  vitia  com-In
  Uunld.

2)  Die  annatae  im  engeren  Sinne  werden  dagegen  von  allen  nicht-konfistorialen
  Pfründen  (Pfarreien,  Kanonikate  u.  dergl.)  päpstlicher  Kollatur  erhoben,  sie
betragen  die  Hälfte  des  ersten  Jahreseinkommens  (mediü#  kructus)  und  stammen
aus  der  Zeit  Bonifazius'  IX.,  weshalb  sie  auch  annatae  Bonifacianae  heißen.  Nach
dem  Wiener  Konkordat  (1448)  sollen  die  Benefizien  unter  24  Dukaten  Reinertrag
annatenfrei  sein.  In  den  Röm.  Taxrollen  sind  die  betreffenden  deutschen  Pfründen
aber  sämmtlich  mit  weniger  als  dem  obigen  Werth  verzeichnet.  Damit  hat  die
Abgabe  für  die  deutsche  Kirche  (ähnlich  in  Frankreich,  Spanien,  Belgien  und
Polen)  ihre  Bedeutung  verloren.

Daneben  kommt  der  Name  A.  für  eine  Abgabe  vor,  die  nicht  mit  der  Verleihung
  der  Benefizien  zusammenhing,  sondern  überhaupt  von  ledig  stehenden
  Pfründen  zu  entrichten  war,  in  den  halben  Jahresfrüchten  bestand,  durch
Martin  V.  aber  (1418)  aufgehoben  wurde.

Lit.:  Richter-Dove,  Kirchenrecht,  §  236.  —  Phillips,  Kirchenrecht,  V.  §  237.  —
Hübler,  Konstanzer  Reformation,  S.  82  ff.  —  Friedberg,  Kirchenrecht,  8  Enn

1  er.

Anonyme  Gesellschaft  (Th.  I.  S.  534.  535).  Nach  dem  art.  29  des  Code  de
commerce  ist  eine  socicté  anonyme  vorhanden,  wenn  Mehrere  sich  verbinden,
Handelsgeschäfte  mit  zusammengeschossenen  Kapitalien  zu  betreiben,  und  verabreden,
daß  jeder  Gesellschafter  nur  bis  zu  dem  Betrage  seiner  Einlage  haften  soll,  ohne
daß  die  Namen  der  Gesellschafter  veröffentlicht  werden,  und  ohne  daß  die  Gesellschaft
  unter  einer  bestimmten  Firma  auftritt.  Die  Geschäfte  der  Gesellschaft  werden
von  einem  Vorsteher  oder  Bevollmächtigten  geführt.  Das  Verhältniß  der  Gesellschafter
  zu  ihm  richtet  sich  nach  der  zwischen  ihnen  getroffenen  Verabredung.  Sehr
bestritten  ist  aber  die  Frage,  wer  eigentlich  bei  solchen  Gesellschaften  durch  die  für
sie  geschlossenen  Geschäfte  verpflichtet  und  berechtigt  wird?  Daß  nicht  die  Gesellschafter
  für  ihre  Person,  sondern  daß  nur  die  Vorsteher  durch  die  von  ihnen  gemachten
  Geschäfte  verpflichtet  und  berechtigt  werden,  das  folgert  man  daraus,  daß

8  *
        <pb n="119" />
        116  Anrechnung  der  Untersuchungshaft.

der  Dritte  weder  die  Namen  der  Gesellschafter,  noch  den  Betrag  ihrer  Einlagen,
also  die  Höhe  ihrer  Beitragspflicht  kennt.  Nun  ist  aber  der  Vorsteher  der  Gefellschaft
  doch  jedenfalls  nur  der  Träger  ihres,  also  eines  fremden  Rechts,  man  hat
deshalb  auch  die  a.  G.  als  das  eigentliche  Rechtssubjekt  und  als  eine  eigene
juristische  Persönlichkeit  angesehen.  Befonders  gefährlich  für  den  Dritten  ist  die
Entlassung  des  Vorstehers,  welcher  sich  als  solcher  dem  Dritten  verpflichtet  hat.
Denn  der  Vorsteher  haftet  als  solcher  nur  so  lange,  als  ihm  diese  Eigenschaft  beiwohnt,
  nicht  also  noch  nach  seiner  Entlassung.  Diese  Unfaßbarkeit  des  eigentlich
Verpflichteten  gefährdet  mithin  den  kaufmännischen  Verkehr.  Deshalb  ordnen  viele
Landesgesetze  an,  daß  die  a.  G.  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  staatlichen  Genehmigung
  bedarf.  «
TasDeutscheHGBkenntdiea.G.nichtnurnicht,sondernArt.85
desselben  hat  seine  jetzige  Fassung  gerade  zu  dem  Zweck  erhalten,  um  auszusprechen,
daß  alle  Handelsgesellschafter  mit  ihrem  ganzen  Vermögen  solidarisch  für  die
Schulden  der  Handelsgesellschaft  haften,  wenn  sie  sich  nicht  in  der,  vom  HGB.
vorgeschriebenen  Weise  zu  einer  Kommandit=  oder  Aktiengesellschaft  vereinigt  haben.
In  England  gilt  längst  der  Grundsatz,  daß  die  Theilnehmer  nicht  privilegirter
  und  inkorporirter  Kapitalgesellschaften  für  alle  Schulden  der  Gesellschaft  solidarisch
  haften.  Man  vereitelte  diese  Vorschrift  aber  dadurch,  daß  man  die  Antheilsscheine
  auf  den  Inhaber  stellte.  Die  dadurch  herbeigeführten  vielen  Schwindelgeschäfte
  veranlaßten  die  im  Jahre  1720  erlassene  Bubble  Acte  (sie  sollte  die
Seifenblasenunternehmungen  hindern).  Diese  Acte  verbot  die  Gründung  von  Vereinen
  mit  ausgeschlossener  solidarischer  Haftung  und  die  Ausstellung  von  übertragbaren
  Antheilsscheinen.  Erst  im  Jahre  1825  ist  dies  Verbot  ausgehoben.  Durch
spätere  Gesetze  ist  es  jeder,  aus  nicht  weniger  als  sieben  Personen  bestehenden  Gesellschaft
  gestattet,  sich  zu  irgend  welchem  nicht  verbotenen  Zwecke  zu  vereinigen,
und  durch  Eintragung  in  das  öffentliche  Verzeichniß  Körperschaftsrecht  zu  erlangen.
Dabei  können  die  Mitglieder  bestimmen,  ob  sie  beschränkt  oder  solidarisch  haften

wollen.  Doch  dürfen  Antheilscheine  auf  jeden  Inhaber  nicht  ausgestellt  werden.
Lit.:  Mittermaier,  Grundsätze  des  Gem.  Deutschen  Priv.R.,  §  557.  —  v.  Kräwel,
D.  HGB.,  S.  98  ff.,  107.—  Endemann,  Das  D.  HR.,  §  55.  —  Renaud,  Recht  der  Aktiengesellschaft,
  S.  23.  —  Goldschmidt's  Zeitschr.,  Bd.  7.  S.  423,  u.  Bd.  13.  S.  395.  —  Thöl,
HR.,  5.  Aufl.,  §  121,  Note  6.  v.  Kräwel.

Anrechnung  der  Untersuchungshaft.  Die  Untersuchungshaft  ist  eine
harte  prozessualische  Zwangsmaßregel  gegen  den  Beschuldigten,  welche  im  öffentlichen
  Interesse  der  Sicherung  des  Strafverfahrens  durch  Opportunitätsgründe  nur
insoweit  gerechtfertigt  ist,  als  sie  durch  kein  gelinderes  Mittel  ersetzt  werden  kann.
Wo  die  Untersuchungshaft  auf  eine  bloße  Präsumtion  des  prozessualischen  Ungehorfams
  eines  Beschuldigten  beruht,  ist  die  provisorische  Freiheitsentziehung  nichts
Anderes,  als  die  einstweilige  Aufopferung  des  Rechtsgutes  der  persönlichen  Freiheit
des  Einzelnen  zu  Gunsten  der  staatlichen  Strafrechtspflege.  Insbesondere  kann  durch  eine
langwierige  oder  unverschuldete  Untersuchungshaft  einem  Beschuldigten  ein  größeres
Uebel  zugefügt  werden,  als  durch  eine  verwirkte  leichte  Strafe  selbst.  Es  ist  daher
nicht  mehr  als  billig,  eine  um  der  sicheren  und  kräftigeren  Handhabung  der  Strafrechtspflege
  willen  erlittene  oder  wenn  auch  verschuldete,  aber  im  Uebermaße  erduldete
  Untersuchungshaft  zu  vergüten.  Ungerecht  ist  es  auch,  den  Verurtheilten
für  eine  erlittene  Untersuchungshaft  nicht  zu  entschädigen  durch  Abrechnung  von  der
Strafzeit,  den  Freigesprochenen  aber  ohne  Schadloshaltung  zu  entlassen.  Diese
Meinung  wurde  zuerst  1781  in  Frankreich  ausgesprochen;  die  Frage  der  Vergütung
  der  Untersuchungshaft  des  Freigesprochenen  in  Deutschland  zuerst  1826  von
Gesterding,  1858  von  Wahlberg,  1865  von  Heinze  hervorgehoben.  In  Betreff  der
A.  d.  U.  als  Strafe  machten  sich  bis  in  die  neuere  Zeit  vielfach  unhaltbare  und
willkürliche  Härten  und  Einschränkungen  geltend,  beeinflußt  von  dem  herrschenden
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        Anrechnung  der  Untersuchungshaft.  117

Inquisitionsprozesse  und  absolutistischen  Regimente.  In  der  verschiedenen  rechtlichen
Lage  des  Beschuldigten  in  dem  inquisitorischen  und  akkusatorischen  Strafprozesse
spiegeln  sich  die  verschiedenen  Subjektionsverhältnisse  der  Unterthanen  in  dem  absolutistischen
  Polizeiregimente  und  in  dem  konstitutionellen  Rechtsstaate.  Ersteres  hat
den  Unterthan  zum  bloßen  Objekt  des  staatlichen  Herrschaftsrechts,  der  Inquisitionsprozeß
  den  Beschuldigten  zum  bloßen  Untersuchungsobjekte  gemacht.  Damit  im  Zusammenhange
  stand  die  finstere  Tradition  einer  Zwangspflicht  des  Inquisiten,  zur
eigenen  Ueberweisung  mitzuwirken,  sowie  die  Regel  der  Untersuchungshaft.  Nach
dem  Vorgange  des  Code  pénal  hat  noch  das  Preuß.  Strafgesetz  von  1851  die  Abrechnung
  der  Untersuchungshaft  todtgeschwiegen,  während  die  gemeinrechtliche  Doktrin
wenigstens  grundsätzlich  diese  bei  einer  unverschuldeten  oder  rechtswidrig  erlittenen
Untersuchungshaft  anerkannt  hatte,  so  buntscheckig  auch  die  partikularistische  Durchführung
  dieses  Prinzipes  und  so  kleinlich  motivirt  die  Beschränkungen  desselben
waren.  Aeltere  Landesstrafgesetze,  wie  das  Oesterreichische  von  1803,  das  Bayerische
von  1813,  stellten  diese  vergütungsweise  Abrechnung  der  Untersuchungshaft  unter
die  Milderungsgründe,  obgleich  diese  weder  Strafmilderung,  noch  gnadenweise  Strafnachsicht,
  noch  Kompensation,  vielmehr  nur  Vergütung  eines  in  der  Regel  ohne
prozessualische  Schuld  erlittenen  Uebels  und  nur  der  Wirkung  nach  ein  mildernder
Strafabzug  ist.  —  Noch  das  Bayerische  Strafgesetz  von  1861  hielt  an  dem  Dogma
der  unverschuldeten  Untersuchungshaft  fest,  bezeichnete  jedoch  einen  Fortschritt  durch
die  Bestimmung,  daß  eine  mehr  als  einmonatliche  Untersuchungshaft  bei  zeitlichen
Zuchthausstrafen,  Gefängniß-  und  Geldstrafen  in  der  Art  zu  berücksichtigen  sei,  daß
zwar  im  Erkenntnisse  die  verwirkte  ordentliche  Strafe  ausgesprochen,  hiervon  aber
soviel  als  die  Dauer  der  unverschuldet  erlittenen  Haft  beträgt,  für  bereits  getilgt
erklärt  wird.

Die  Konsequenz  hinsichtlich  einer  Todesstrafe  wurde  nicht  gezogen.  Andere
Strafgesetzbücher  waren  noch  engherziger.  Mit  Recht  wurde  eine  A.  d.  U.  ausgeschlossen,
  wenn  der  Beschuldigte  dieselbe  schon  vor  der  Verübung  derzjenigen  strafbaren
  Handlung  erlitten  hat,  für  welche  er  jetzt  abzuurtheilen  ist,  weil  sonst  in
einem  solchen  Falle,  wie  Rosenkrantz  in  der  Zeitschr.  f.  G.  u.  R.  in  Bayern,  XIII.
Abth.  Strafr.  S.  219,  406,  bemerkte,  dem  Untersuchungsgefangenen  gewissermaßen  ein
Freibrief  zur  Begehung  jeder  strafbaren  Handlung  gegeben  würde,  deren  Strafe
nicht  die  von  ihm  bereits  erduldete  Haft  übersteigt.  Vgl.  die  Erörterung  in
Dollmann's  Bayer.  Straf  GCB.,  1862,  S.  628,  629;  insbesondere  betreffend
die  problematische  Unterscheidung  von  unverschuldeter  und  verschuldeter  Haft,
S.  631—638,  645,  welche  auch  nach  Erscheinen  des  erläuternden  Bayer.  Gesetzes
vom  16.  Mai  1868  für  Kriminalisten  beachtenswerth  bleibt.

Das  Deutsche  Straf  GB.  bestimmt  nun  in  §  60,  daß  eine  erlittene  Untersuchungshaft
  bei  Fällung  des  Urtheils  auf  die  erkannte  Strafe  ganz  oder  theilweise
angerechnet  werden  könne.  Das  Erforderniß  der  unverschuldeten  Untersuchungshaft  ist
weggefallen.  Die  A.  ist  nur  bei  untheilbaren  Strafen  ausgeschlossen.  Streitig  ist,
ob  diese  auf  bloße  Nebenstrafen  Anwendung  finde;  ob  bei  der  A.  d.  U.  die  gesetzlichen
Minima  der  Strafarten  maßgebend  seien.  Berner,  Rüdorff  sprechen  für  eine  Verwandlung
  der  Zuchthausstrafe  in  eine  andere  Strafart,  wenn  der  Richter  bei  der
Strafberechnung  der  verwirkten  Zuchthausstrafe  unter  ein  Jahr  herabgehen  müßte.
Die  Zuchthausstrafe  könne  nicht  unter  einen  Monat  hinabgehen,  vielmehr  müßte
sonst  die  Strafe  für  völlig  verbüßt  erkannt  werden.  Hugo  Meyer,  Schütze  meinen,
bei  erkannter  Zuchthausstrafe  fallen  die  Schranken  der  gesetzlichen  Minima,  weil
das  richterliche  Ermessen  hier  ungebunden  sein  soll.  Die  Anrechnung  der  von  einem
Sträflinge  in  Folge  einer  Krankheit  außerhalb  der  Strafanstalt  zugebrachten  Zeit
ist  nach  §  493  der  StrafP  O.  in  die  Strafzeit  einzurechnen.  Ist  eine  Todesstrafe
im  Gnadenwege  in  eine  zeitliche  Freiheitsstrafe  abgeändert  worden,  so  ist  die
Haftzeit  in  die  Strafzeit  einzurechnen.  Die  A.  d.  U.  kann  stattfinden,  auch  wenn
        <pb n="121" />
        118  Ansaldus  de  Ansaldis  —  Anschuldigung.

die  Strafe  nach  einem  älteren  Gesetz  erkannt  ist.  Nicht  zulässig  ist,  die  in  einer
anderen  Untersuchungssache  erlittene  Untersuchungshaft  anzurechnen.  Die  von  einem
entsprungenen  Sträflinge  selbstverschuldet  außerhalb  des  Strafortes,  wenngleich  im
Falle  seiner  Wiedereinbringung  in  einem  anderen  Haftorte  zugebrachte  Zeit  ist  nicht
in  die  Strafzeit  einzurechnen.  —  Nach  der  D.  StrafPPO.  8  482  ist  auf  die  zu  vollstreckende
  Freiheitsstrafe  unverkürz  diejenige  Untersuchungshaft  anzurechnen,  welche
der  Angeklagte  erlitten  hat,  seit  er  auf  Einlegung  eines  Rechtsmittels  verzichtet
oder  das  eingelegte  Rechtsmittel  zurückgenommen  hat,  oder  seitdem  die  Einlegungsfrist
  abgelaufen  ist,  ohne  daß  er  eine  Erklärung  abgegeben  hat.

Nach  der  Oesterr.  StrafPpPO.  von  1873  §  400  ist  die  Zeit,  welche  der  zu
einer  Freiheitsstrafe  Verurtheilte  seit  der  Verkündigung  des  Urtheils  erster  Instanz
in  Haft  zubrachte,  insoweit  in  die  Strafzeit  einzurechnen,  als  der  Eintritt  der
Strafe  durch  von  dem  Willen  des  Verurtheilten  unabhängige  Umstände  verzögert
wurde,  insbesondere  durch  Ergreifung  eines  Rechtsmittels  wider  Willen  des  Gefangenen.
  Die  Einrechnung  findet  außerdem  dann  statt,  wenn  ein  zu  Gunsten
des  Verurtheilten  ergriffenes  Rechtsmittel  auch  nur  theilweisen  Erfolg  hatte.
Dieser  Paragraph  schreibt  die  A.  d.  U.  seit  Verkündigung  des  ersten  Urtheils
obligatorisch  vor  und  ohne  alle  Einschränkung,  auch  wenn  das  Rechtsmittel  nur
theilweisen  Erfolg  hatte.  Es  ist  mithin  nicht  erforderlich,  daß  selbst  in  der  Hauptsache
  zu  Gunsten  des  Verurtheilten  im  Rechtszuge  entschieden  worden  sei.  Die
Oesterr.  Stras  O.  will  hier  für  die  Verlängerung  der  ohne  Verschulden  ausgestandenen
  Untersuchungshaft  eine  Vergütung  kraft  des  Gesetzes  gewähren.

In  einem  anderen  Sinne  spricht  man  von  A.  einer  im  Auslande  erlittenen
Strafe  in  die  nach  dem  inländischen  Strafgesetze  zu  verhängende  Strafe  nach  dem
D.  Straf  GB.  §  7,  dem  Oesterr.  StrafB.  §  36.  Ist  die  Urlaubszeit  des  bedingt
entlassenen  Sträflings  als  Strafzeit  zu  berechnen?  Vgl.  auch  d.  Art.  Aufschub
des  Strafvollstreckung.

Lit.:  Geib,  Lehrb.,  76.  —  Wahlbera,  Das  Prinzip  derlA.  d.  U.,  österr.  V.  J.  Schr.  f.  R.
u.  St.  W.  1  (1858);  Dessen  Gesammelte  kl.  Schriften,  Reform  der  Unters.,  1875.  —  Schütze,
§  54.  —  Rüdorff,  §  60.  —  Berner  (1877),  283.  —  Nowak,  Allg,  österr.  Ger.-Zig.,
1875,  Nr.  70,  1878.  Nr.  88.  —  Dollmann,  Erl.  des  Straf  G.  für  Bayern,  1861,  §  83.  —
KHäiu#,  Untersuchungshaft,  1865.  —  Rulf,  Praxis  des  österr.  StrafPrz.N.,  1878.  —
ucker,  Die  Untersuchungshaft  (1879).  —  Verh.  des  11.  Deutschen  Juristentages,  1873,  Gutachten

  von  Ullmann;:  Verh.  1875,  Gutachten  von  Köstlin.  —  Pezold,  Deutsche  Strafrechtspraxis,
  1877.  Wahlberg.

Ansaldus  de  Ansaldis,  Franc.,  lebte  in  der  zweiten  Hälfte  des  17.  Jahrh.
Er  schrieb:  Consilia.  —  De  jurisdictione.  —  Disc.  legales  de  commercio  et  mercatura.
  Rom.  1689.  Genev.  1698.  1718.  acc.  M.  Stracchae  tract.  Col.  Allob.  1751.
Lit:  Goldschmidt,  HR.  (2),  I.  37.  —  Endemann,  Studien,  I.  55.
Teichmann.

Anschuldigung,  falsche,  ist  die  bei  einer  Behörde  gemachte  Anzeige,  durch
welche  Jemand  wider  besseres  Wissen  einen  Anderen  der  Begehung  einer  strafbaren
Handlung  oder  der  Verletzung  einer  Amtspflicht  beschuldigt  (Straf  GB.  §  164).
In  den  heute  geltenden  Straf  GB.  ist  man  hinsichtlich  der  systematischen  Stellung
der  f.  A.  von  verschiedenen  Auffassungen  ausgegangen;  im  Französischen  (art.  373),
Belgischen  (art.  445)  und  Oesterreichischen  (5  209)  erscheint  sie  als  Beleidigung
bezw.  Verleumdung,  im  Deutschen  (8  164,  165)  dagegen  mit  Recht  nicht  als
Privatverbrechen,  sondern  als  ein  unmittelbarer  Eingriff  in  die  Staatsanstalten,
um  diese,  welche  gerade  zum  Schutze  des  Rechts  vorhanden  sind,  zu  Ungerechtigkeiten
  zu  verleiten.  Das  Ungarische  Straf  G  B.  (88  227—229)  nimmt  eine  vermittelnde
  Stellung  ein;  es  unterscheidet,  ob  auf  Grund  der  f.  A.  die  Strafverfolgung
  gegen  den  Angeschuldigten  eingeleitet  worden  ist  oder  nicht.  Im  ersteren
Falle  wird  die  f.  A.  von  Amtswegen,  im  letzteren  nur  auf  Antrag  des  fälschlich
Angeschuldigten  verfolgt.
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        Anschütz.  119

Zum  Thatbestand  der  f.  A.  gehört  in  objektiver  Hinsicht  eine  aus  eigenem

Antriebe  des  Anschuldigers  bei  einer  Behörde  gemachte  Anzeige.  Gleichgültig  ist
es,  in  welcher  Form  die  Anzeige  erfolgt,  ob  mündlich  zu  Protokoll  oder  schriftlich,
ob  mit  oder  ohne  Namen  des  Anschuldigers,  ob  durch  eine  Privatperson  oder  einen
Beamten,  sofern  nicht  für  den  Letzteren  besondere  Vorschriften  erlassen  sind  (val.
Straf  GB.  §  344).  Die  Erhebung  einer  Privatklage  wegen  Beleidigungen  und
Körperverletzungen,  soweit  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,  ist  ebenfalls  als
Anzeige  anzusehen.  —  In  der  Anzeige  muß  eine  bestimmte  Person  der  Begehung
einer  strafbaren  Handlung  oder  der  Verletzung  einer  Amtspflicht  beschuldigt  werden.
Der  Begriff  der  strafbaren  Handlung  ist  nicht  auf  die  im  Straf  GB.  enthaltenen
Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen  beschränkt.  Zu  den  Amtepflichten  gehören
  die  allgemeinen  und  speziellen,  gleichviel  ob  die  Verletzung  derselben  eine
Strafe  nach  sich  zieht,  im  Straf=  oder  Disziplinarverfahren  geahndet  wird.  —
Die  Anzeige  muß  bei  einer  Behörde  erfolgt  sein  und  zwar  bei  einer  solchen,  die,
wenn  sie  auch  nicht  zuständig  ist,  doch  die  Verpflichtung  hat,  die  Anzeige  weiter
zu  befördern.
.  In  subjektiver  Hinsicht  erfordert  der  Thatbestand  der  f.  A.  rechtswidrige
Absicht.  Die  Fahrlässigkeit  ist  ausgeschlossen.  Der  Anschuldiger  muß  in  dem  Bewußtsein,
  daß  die  That  objektiv  falsch  ist,  also  wider  besseres  Wissen  gehandelt
haben.  Es  tritt  keine  Strafe  ein,  wenn  die  That,  an  sich  wahr,  vom  Anschuldiger
für  falsch  gehalten  wird,  und  ebensowenig,  wenn  der  Anschuldiger  eine  an  sich
falsche  That  für  wahr  gehalten  hat.  Zur  Verurtheilung  muß  der  Beweis  dafür
erbracht  werden,  daß  die  That  falsch  und  dem  Anschuldiger  dieser  Umstand  bekannt
gewesen  ist.  —  Wenn  auch  nicht  zum  Thatbestande  der  f.  A.  gehört,  daß  der  Anschuldiger
  beabsichtigte,  eine  Untersuchung  zu  veranlassen,  so  muß  ihm  doch  bekannt
gewesen  sein,  daß  die  gemachte  Anzeige  hierzu  geeignet  war.  Die  Absicht,  dem  Angeschuldigten
  zu  schaden,  ist  nicht  erforderlich.  —  Vollendet  ist  das  Vergehen
der  f.  A.  mit  der  gemachten  Anzeige.  Ob  die  Behörde  in  Folge  dessen  eine  Untersuchung
  einleitet  oder  nicht,  ist  irrelevant.

Die  f.  A.  ist  mit  Gefängnißstrafe  nicht  unter  einem  Monat  bedroht,  neben
welcher  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  werden  können.  —  In  jedem  auf
Strafe  lautenden  Urtheil  wegen  f.  A.  muß  dem  fälschlich  Angeschuldigten  die  Befugniß
  zugesprochen  werden,  die  Verurtheilung  auf  Kosten  des  Anschuldigers
öffentlich  bekannt  zu  machen.  Ueber  die  Art  der  Bekanntmachung  und  die  Frist,
innerhalb  welcher  dieselbe  zu  erfolgen  hat,  ist  im  Urtheil  das  Nähere  anzugeben
(StrafG  B.  §  165).  Abgesehen  hiervon  erhält  der  fälschlich  Angeschuldigte  ebenso
wie  jeder  Beleidigte  (StrafS  B.  §5  200)  auf  Kosten  des  Schuldigen  eine  Ausfertigung
  des  Urtheils.  Eines  besonderen  Antrages  bedarf  es  weder  hinsichtlich  der
obigen  Befugniß,  noch  zur  Erlangung  der  Urtheilsausfertigung.  —  In  Betreff  des
Verfahrens  enthält  §  164  Abs.  1  des  Straf  GB.  noch  die  Bestimmung,  daß,  wenn
in  Folge  der  gemachten  Anzeige  ein  Verfahren  eingeleitet  ist,  mit  dem  Verfahren
und  der  Entscheidung  über  die  f.  A.  inne  gehalten  werden  soll.

Lit.:  Die  Kommentare  zum  D.  Straf  B.  von  Oppenhoff  und  von  v.  Schwarze
(4.  Aufl.).  —  Die  Lehrbücher  des  Deutschen  StrafR.  von  Berner  (10.  Aufl.),  Schütze
(2.  Aufl.)  §  71,  und  H.  Meyer  (2.  Aufl.)  §  145.  —  Dazu  Dochow  in  v.  Holtzendorff's
Handbuch  des  Deutschen  StrafR.,  Bd.  III.  S  253  ff.;  ebendaselbst  und  bei  v.  Schwarze
weitere  Literaturangaben.  —  Die  R.sprechung  der  höheren  deutschen  Gerichte  über  die  betreffenden
Paragraphen  des  Straf  G  B.  findet  sich  bei  Pezold,  Deutsche  Straf  R.spraxis,  Bd.  1  (1877)
S.  141  ff.,  Bd.  II  (1880)  S.  196  ff.  Dochow.

Anschütz,  August,  5  9.  I.  1826  zu  Suhl,  habilitirte  sich  1852  in  Bonn,
wurde  1855  a.o.  Prof.,  1859  ord.  Prof.  in  Greifswald,  1862  in  Halle,  2.  VIII.
1874  zu  Soden.  Mitherausgeber  d.  Arch.  f.  civ.  Praxis;  betheiligt  an  der  Krit.
Ueberschau  (IV.  74,  248,  VI.  238)  u.  Krit.  V.J.  Schr.  (I.1,  161,  II.  59,  VI.  399).
        <pb n="123" />
        120  Ansiedlung.

Schriften:  Ueber  die  Erbfolge  in  die  neu-vorpommerschen  u.  rügenschen  Lehngüter,
2.  Aufl.,  Halle  1864.  —  Lombarda-Kommentare  des  Ariprand  Albertus,  Heidelberg  1855.  —
Summa  legis  Langobardorum,  1870.  —  mit  Völderndorff,  Kommentar  zum  Allg.  D.

GB.,  Erlangen  1867—1874.  Er  bearbeitete  die  5.  Aufl.  von  Zachariä  v.  Lingenthal,
Le#  d.  Franz.  Civ.R.,  Heidelb.  1853.  ·
Lit.:  Fenaische  Litzig.  1874,  S  604.  —  Brockhaus.  —  Krit.  V.  J.  Schr.  XVII.  158.
Teichmann.

Anfiedlung.  Eine  neue  A.  liegt  vor,  wenn  ein  bewohntes  selbständiges
Grundbesitzthum  neu  geschaffen  wird.  Dies  ist  der  Fall,  wenn  auf  einem  bisher
unbewohnten  Grundstück,  das  nicht  bloßes  Zubehör  eines  anderen  bewohnten  Grundstücks
  ist,  Wohngebäude  errichtet  werden;  ebenso  wenn  ein  bisher  unselbständiges,
aber  mit  besonderen  Wohngebäuden  bereits  versehenes  Grundstück  selbständig  gemacht
  wird,  indem  es  vom  Hauptgut  abgetrennt  und  keinem  andern  schon  bewohnten
  Grundstück  zugeschlagen  wird.  Das  Recht  zur  Gründung  neuer  A.,  an  sich
in  den  Verfügungsbefugnissen  des  Grundeigenthümers  enthalten,  kann  durch  die  gesetzlichen
  Theilungsverbote  beschränkt  sein  (vgl.  d.  Art.  Dismembrationen).
Auch  abgesehen  hiervon  aber  haben  neuere  Gesetze  bisweilen  einschränkende  Bestimmungen
  darüber  im  öffentlichen  und  nachbarlichen  Interesse  für  geboten  erachtet.
  Insbesondere  besteht  in  Preußen  für  die  östlichen  Provinzen  der  Monarchie
und  Westfalen  eine  (seit  1876)  gleichmäßige  Gesetzgebung,  welche  eine  ausdrückliche
ortspolizeiliche  „Ansiedlungsgenehmigung“  fordert,  wenn  außerhalb  einer  im  Zusammenhange
  gebauten  Ortschaft  oder  eines  bereits  festgestellten  Bebauungsplanes
ohne  Zusammenhang  mit  bewohnten  Gebäuden  eines  bereits  bebauten  Grundstücks
ein  Wohnhaus  errichtet  oder  ein  schon  vorhandenes  Gebäude  zum  Wohnhause  eingerichtet
  werden  soll.  Vor  Aushändigung  dieser  Genehmigung  darf  die  polizeiliche
Bauerlaubniß  nicht  ertheilt  werden.  Die  A.genehmigung  soll  versagt  werden,
wenn  nicht  die  Zugänglichkeit  des  Bauplatzes  durch  einen  jederzeit  offenen  Weg  nachgewiesen
  oder  hergestellt  wird;  siekann  versagt  werden,  wenn  entweder  von  dem  Eigenthümer
  resp.  Nutzungsinteressenten  eines  benachbarten  Grundstücks  oder  von  dem  Vorsteher
des  umschließenden  oder  eines  angrenzenden  Gemeinde=  oder  Gutsbezirks  Einspruch
erhoben  und  dieser  Einspruch  durch  Thatsachen  begründet  wird,  welche  die  Annahme
  rechtfertigen,  daß  die  A.  den  Schutz  der  Nutzungen  benachbarter  Grundstücke
aus  dem  Feld=  oder  Gartenbau,  aus  der  Forstwirthschaft,  der  Jagd  oder  der
Fischerei  gefährden  werde.  Zur  Ermöglichung  solchen  Einspruchs  sind  die  betheiligten
  Vorsteher  von  dem  Antrag  auf  Genehmigung  der  A.  in  Kenntniß  zu
setzen  und  von  ihnen  die  Privatinteressenten  zur  Erhebung  ihrer  etwaigen  Einwendungen
  binnen  einer  Präklusivfrist  von  21  Tagen  öffentlich  aufzufordern.  Gegen
den  nach  Prüfung  der  Sachlage  und  Anhörung  der  Betheiligten  erlassenen  Bescheid
der  Ortspolizeibehörde  können  sowol  der  Antragsteller  im  Falle  der  Versagung  der
Genehmigung  als  die  Einspruchsberechtigten  im  Falle  der  Zurückweisung  ihres  Einspruchs
  binnen  10  Tagen  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  beim  Kreisausschuß
resp.  in  Stadtkreisen  beim  Bezirksverwaltungsgericht  (in  Posen  und  Westfalen  bis
zur  Einrichtung  dieser  Behörden  beim  Landrath  resp.  der  Bezirksregierung)  Klage
erheben.  Wenn  ganze  Ortschaften  (Kolonien)  neu  angelegt  werden  sollen,  kann
die  Genehmigung  überdies  versagt  werden,  wenn  und  so  lange  die  Gemeinde-,
Kirchen=  und  Schulverhältnisse  nicht  dem  öffentlichen  Interesse  und  den  bestehenden
gesetzlichen  und  statutarischen  Bestimmungen  gemäß  geordnet  sind;  auch  tritt
hier  in  Landkreisen  an  Stelle  der  Ortspolizeibehörde  sofort  als  erstentscheidende
Behörde  der  Kreisausschuß  ein.  Wird  mit  der  A.  vor  Ertheilung  der  Genehmigung
begonnen,  so  sind  einerseits  Strafen  und  andererseits  polizeiliche  Hinderungs=  und
Wegschaffungsbefugnisse  begründet.

Gsab:  Preuß.  Ges.  v.  3.  Jan.  1845  (für  die  6  östl.  Prov.  mit  Ausschluß  Neuvorvommerns),
  betr.  die  Zertheilung  von  Grundstücken  und  die  Gründung  neuer  A.  —  Ges.  zur
Ergänzung  dieses  Gesetzes  v.  24.  Mai  1853  (58  11—14).  —  Ges.  für  die  Prov.  Westfalen
v.  11.  Juli  1815;  für  Neuvorpommern  v.  26.  Mai  1866;  an  Stelle  dieser  sehr  viel  weiter
        <pb n="124" />
        Anstiftung.  »  121

gehende  Beschränkungen  enthaltenden  Gesetze  jetzt  das  im  Text  zu  Grunde  gelegte  Gesetz,  betr.
ie  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstückstheilungen  und  die  Gründung  neuer  A.
in  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen  und  Westfalen,
v.  27.  Aug.  1876  (G.  S.  S.  409),  §  13  ff.  O.  Gierke.

Anstiftung.  (Th.  I.  S.  720  ff.)  Unter  A.  versteht  man  im  Allgemeinen
die  Verleitung  zu  einer  strafbaren  Thätigkeit.  In  diesem  weiteren  Sinne  faßt  auch  §  48
des  D.  Straf  GB.  die  A.  auf  (anderer  Meinung  Herzog).  Zu  unterscheiden
ist  aber  genau  genommen:  1)  die  A.  zu  verbrecherischer  Thäterschaft.  Anstifter
  (mittelbarer,  intellektueller,  psychischer  oder  moralischer  Urheber,  auch  „Ursacher")
  in  diesem  engeren  Sinne  ist  also  derjenige,  welcher  einen  Andern  absichtlich
  dazu  bestimmt,  Thäter  eines  Verbrechens  (im  weiteren  Sinne)  zu  werden.
2)  Es  giebt  auch  eine  A.  zur  Beihülfe.  Die  Thätigkeit  desjenigen,  welcher  absichtlich
  einen  Andern  zur  Leistung  verbrecherischer  Beihülfe  bestimmt,  gestaltet  sich
aber  ihrer  Wirkung  nach  zu  einer  Art  der  Beihülfe  (s.  d.  Art.  Beihülfe),  wenn
nicht  etwa  der  Thäter  selbst  es  ist,  der  zur  Beihülfe  anstiftet,  in  welchem  Fall
diese  Thätigkeit  nur  als  Zumessungsgrund  für  den  Thäter  in  Betracht  kommt.  Hier
haben  wir  nur  die  A.  im  engeren  Sinne,  A.-  zur  Thäterschaft,  zu  würdigen.  —
Unter  den  auf  diese  sich  beziehenden,  sehr  zahlreichen  Kontroversen  sind  folgende
wol  die  wichtigsten:  1)  Manche  Schriftsteller  (wie  z.  B.  Krug,  v.  Buri  und
Geib)  finden  den  Unterschied  zwischen  A.  und  intellektueller  Beihülfe  darin,  daß
der  Anstifter  in  seinem  eigenen,  der  Gehülfe  in  fremdem  Interesse  handle;  die
Mehrzahl  dagegen  (wie  Berner,  Hälschner,  ZVangenbeck,  Schütze  u.  A.)
faßt  den  Unterschied  richtiger  dahin,  daß  Anstifter  der  Erzeuger  des  verbrecherischen
Entschlusses  (des  Thäters)  ist,  während  die  intellektuelle  Beihülfe  in  bloßer  Bestärkung
  des  schon  vorhandenen  Entschlusses  bestehe.  2)  Während  eine  große  Anzahl
  von  Schriftstellern  den  Anstifter  auch  dann  schon  für  strafbar  erklärt,  wenn
die  anstiften  de  Thätigkeit  beendet  ist  (so  z.  B.  Bauer,  Heffter,  Köstlin,
Hälschner,  Otto,  v.  Buri  und  Geib)  ist  nach  der,  meines  Erachtens  richtigen  Ansicht
  Anderer  die  sog.  versuchte  (oder  die  mißlungene)  A.  nicht  strafbar  und  der
Anstifter  wird  erst  dann  strafbar,  wenn  der  Angestiftete  mindestens  bis  zum  Versuch
des  Verbrechens  vorgeschritten  ist.  (Für  diese  Ansicht  z.  B.  Berner,  Temme,
Goltdammer,  John,  v.  Bar,  Langenbeck,  Schütze).  Die  versuchte  A.  ist
auch  nach  dem  Deutschen  Straf  GB.  im  Allgemeinen  (s.  die  5§  85,  111,  159)  nicht  strafbar,
  außer  wenn  sie  Verbrechen  (im  engeren  Sinne)  betrifft  und  §  49  a  (s.  d.  Art.  Aufforderung
  zu  einem  Verbrechen)  anwendbar  ist,  wohl  aber  nach  dem  Oesterr.
Straf  GB.  Der  Oesterr.  Entwurf  erklärt  blos  versuchte  A.  zu  Meineid  und  vorsätzlicher
Tödtung  für  strafbar.  3)  Nach  der  herrschenden  Ansicht  ist  der  Anstifter  im  Allgemeinen
  auf  dieselbe  Stufe  der  Strafbarkeit  mit  dem  Thäter  zu  stellen.  Einige
Schriftsteller  wollen  härtere  Strafe  für  jenen  als  für  diesen  (so  z.  B.  Feuerbach,
  Tittmann,  Wolthers,  auch  das  Oesterr.  StrafGGB.).  Andere  sind  für
höhere  Strafbarkeit  des  Thäters  (so  z.  B.  Luden).  Das  D.  Straf  GB.  folgt  mit
Recht  der  herrschenden  Ansicht,  welche  natürlich  Berücksichtigung  der  individuellen
Strafzumessungsgründe  nicht  ausschließt.  4)  Für  den  Fall,  wenn  der  Angestiftete
bei  Ausführung  des  Verbrechens  in  kriminalistisch  erheblicher  Weise  von  dem  Willen
des  Anstifters  abweichend  vorgeht  —  sog.  Exzeß,  ercessus  mandati  —  wollen
Manche  unterscheiden,  ob  das  vom  Angestifteten  begangene  Verbrechen  ein  schwereres
sei,  als  das  vom  Anstifter  gewollte  oder  nicht.  In  dem  letzteren  Fall  wollen  sie
unbedingte  Haftbarkeit  des  Anstifters  für  das  Geschehene,  wenn  nur  das  vom  Thäter
begangene  und  das  vom  Anstifter  gewollte  Verbrechen  zu  derselben  Gattung  (3.  B.
Eigenthumsverletzung)  gehören,  so  z.  B.  Kitka,  zum  Theil  auch  Berner  und
Langenbeck.  Der  Natur  der  Sache  entspricht  es  aber,  mit  sorgfältiger  Vermeidung
  aller  Präsumtionen  der  Schuld  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  über  Dolus
und  Kulpa  vorzugehen  und  zu  fragen:  Hat  der  Angestiftete  gewollt,  was  geschehen
        <pb n="125" />
        122  Anthoine  —  Antichrefis.

ist  :  oder  konnte  er  es  wenigstens  leicht  voraussehen,  was  erfolgte?  Dabei  muß
man  sich  hüten  vor  Annahme  einer  kulposen  A.  5)  Wenn  Jemand  einen  Anderen
  zu  einem  Verbrechen  anstiftet,  welches  der  Anstifter  selbst  gar  nicht  als
Thäter  begehen  könnte,  weil  ihm  die  hierzu  nöthigen  Eigenschaften  fehlen,  also
wenn  z.  B.  ein  Nichtbeamter  einen  Beamten  zu  einem  Amtsverbrechen,  eine
Frau  einen  Mann  zur  Nothzucht  anstiftet,  so  wollen  manche  Schriftsteller  in  dieser
A.  irriger  Weise  nur  intellektuelle  Beihülfe  erblicken  (so  Marezoll,  Köstlin,
Krug,  Geib  u.  A.).  Der  „geistige  Vater  der  That“  ist  aber  kein  bloßer  Gehülfe.
Die  persönlichen  Verhältnisse  des  Thäters,  welche  sich  in  dem  Verbrechen  objektiviren
  (die  „objektiv-persönlichen  Verhältnisse“),  wirken  also  auch  auf  den  Anstifter,
während  die  rein  subjektiven  Verhältnisse  (z.  B.  Jugend,  Rückfall,  Gewohnheit
u.  dgl.)  bei  Thäter  und  Anstifter  (wie  bei  jedem  Theilnehmer)  besondere  selbstständige
  Würdigung  finden  müssen.  —  Endlich  heben  wir  noch  zwei  Begriffe
hervor:  Mittelbare  A.  —  A.  zur  A.,  und  Mitanstiftung,  gewöhrlich
Miturheberschaft  im  engeren  Sinne  oder  intellektuelle  Miturheberschaft  genannt,  —
gemeinschaftliche,  durch  bewußtes  Zusammenwirken  Mehrerer  geschehende  A.

Lit.:  Stübel,  Ueber  die  Theilnahme  mehrerer  Personen  an  einem  Verbr.,  1828.  —
Kitka,  Ueber  das  Zusammentreffen  mehrerer  Schuldigen  bei  einem  Verbr.,  1840.  —  Berner,
Die  Lehre  von  der  Theilnahme  am  Verbr.,  1847.  —  v.  Buri,  Zur  Lehre  von  der  Theilnahme
  2c.,  1860.  —  Geyer,  Erörterungen  über  den  allgem.  Thatbestand  2c.,  1862,  bef.  S.  102  ff.
—  v.  Bar,  Zur  Lehre  von  Versuch  und  Theilnahme  am  Verbr.,  1859.  —  Langenbeck,
Die  Lehre  von  der  Theilnahme  am  Berbr.,  1868.  —  Schütze,  Die  nothwendige  Theilnahme
am  Verbr.,  1869.  —  Geyer  in  v.  Holtzendorff's  Handb.  II.  S.  335  ff.  und  IV.  S.  142  ff.
—  Herzog  in  der  D.  Strafrechtszeitung,  1871  S.  259  ff.,  1872  S.  220  ff.  und  im  Gerichtssaal
  1872,  1874  und  876;  ferner  Gamp  ebd.  1875,  Ortmann  und  v.  Buri  edd.
1876,  G.  Herbst  ebd.  1877.  —  J.  Köhler,  Bad.  Ann.,  39  und  40.  —  Ortmann  in  G.
A.  1874.  —  v.  Buri  ebd.  1876.  —  v.  Wächter,  Sächs.  G.-Z.  1876,  S.  1  ff.  —  Neuestens
ist  der  Begriff  der  Theilnahme,  insbesondere  die  Annahme,  daß  Theilnahme  von  Thäterschaft
zu  trennen  sei,  in  scharfsinniger  Weise  bekämpft  von  Getz,  Om  den  saakaldte  Delagtigheit  ie
Forbrydelser  (Ueber  die  sogenannte  Theilnahme  an  Verbr.),  Christiania  1875,  und  von
J.  Forsman,  Grunderna  for  laran  om  delakdigheit  i  drott.,  Helsingfors  1879.

Straf  GBB.:  D.  Straf  GB.  §s#§  48,  50.  —  Oesterreich.  §§8  5,  9,  44  litt.  d.  u.  e,  239,
269  k.  —.  Oesterr.  Entw.  I.  §§  173,  226;  II.  171,  221,  Abf.  1.  A.  Geyer.

Anthoine  de  St.  Joseph,  5  1794  zu  Marseille,  1834  juge  au  tribunal
de  la  Seine,  y  1853.

Schriften:  Concord.  entre  les  codes  civils  étrangers  et  le  Cod.  Nap.,  1841.  (2)  1856;
entre  les  lois  hypothéc.,  1847;  entre  les  codes  de  commerce,  1851.)  —  Manuel  de
Pétranger  en  Angleterre,  1852.  —  Revue  de  droit  franç.  et  étranger,  IV.  47.  222.

Lit.:  Rerue  de  Lgislation  1853,  III.  1033—1035.  Teichmann.

Antichrefis,  eigentlich  Austausch  von  Nutzungen  überhaupt,  bezeichnet  nach
gemeinrechtlicher  Terminologie  speziell  die  dem  Darlehnsgläubiger  als  Aequivalent
für  die  Kapitalnutzung  anstatt  der  Zinsen  eingeräumte  Nutzung  bestimmter  Vermögensobjekte.
  Sie  bildet  in  der  Regel  den  Inhalt  einer  Nebenverabredung  beim
Piandvertrage,  ist  aber  auch  unabhängig  von  eigentlicher  Verpfändung  einer  Sache
denkbar  und  zulässig.  Streng  davon  zu  unterscheiden  ist  die  dem  Gläubiger
übertragene  Einziehung  der  Früchte  eines  Pfandes,  mit  der  Maßgabe,  sich  dieselben
  auf  die  in  Geld  festgesetzten  Zinsen  anrechnen  zu  lassen,  während  der  Ueberschuß
  entweder  herauszugeben  oder  vom  Kapital  abzuziehen  ist.  Hier  erfolgt  der
Fruchtbezug  in  Vertretung  und  für  Rechnung  des  Schuldners,  bei  der  A.  ausschließlich
  im  Interesse  des  Gläubigers,  der  etwa  die  Stellung  eines  Usufruktuars
einnimmt  und  von  Rechnungslegung  befreit  ist.  Die  sog.  a.  tacita,  das  Recht  des
Gläubigers,  auch  bei  ursprünglich  zinslosem  Darlehn  den  Pfandvertrag  bis  zur
Höhe  der  gesetzlichen  Zinsen  innezubehalten,  gehört  deshalb  nicht  hierher.  Eine
generelle  Verpflichtung  des  antichretischen  Gläubigers  zur  Rechnungslegung  hat
man  ganz  unzulässiger  Weise  aus  den  gesetzlichen  Zinsbeschränkungen  deduziren
wollen:  für  Anfechtung  wegen  verdeckten  Wuchers  können  bei  der  A.  nur  dieselben
Regeln  gelten,  wie  bei  jedem  anderen  Geschäfte.  —  Auch  in  den  neueren  Gesetz-
        <pb n="126" />
        Antonius  de  Butrio  —  Antragsdelikte.  123

büchern  sind  mancherlei  beschränkende  Bestimmungen  aus  dem  Bestreben,  Wucher
zu  verhüten,  hervorgegangen,  die  jedoch  seit  Kurzem  fast  überall  mit  der  Aufhebung
  der  Zinsbeschränkungen  weggefallen  sind.  Im  Gebiet  des  Preuß.  LR.  und
Sächs.  BGB.  weicht  jetzt  das  Recht  der  A.  von  der  gemeinrechtlichen  Doktrin  im
Wesentlichen  nur  insofern  ab,  als  sie  gleichzeitige  Verpfändung  voraussetzt.  Der
C.  civ.  kennt  A.  nur  an  Immobilien,  versteht  aber  hier  darunter  jede  Pfandnutzung
  zum  Zweck  der  Abrechnung  von  Zinsen  oder  Kapital;  die  reine  Kompensation
  von  Zinsen  und  Früchten  ist  nur  eine  besondere  Form  davon.

Quellen  u.  Lit.:  Gem.  R.:  D.  I1.  33;  13,  7.  I.  11  §§  1;  20,  1.  1.  8;  20,  2.
C.  1.  6.  4,  26.  II.  14,  17;  6,  47.  —  Dazu  Glück,  Komm.,  XIV.  S.  104  ff.  —  Dernburg,
Pfand-R.,  II.  S.  73  ff.;  S.  85  ff.  —  Preußen:  A.  LR.  I.  20.  §5  227—241,  davon  jedoch
§§  227—237  seit  dem  Bund.  Ges.  vom  14.  Novbr.  1867  antiquirt.  —  Sachsen:  BG#.  §  478.
—  C.  ci  v.  a.  2085—2091.  L.  A.  E.  Zuimmermann.

Antonius  de  Butrio,  5  gegen  1338  zu  Bologna,  lehrte  seit  1387  in
Bologna,  Perugia,  Florenz  und  Ferrara,  F  4.  X.  1408.  Vgl.  über  f.  Schriften
Schulte,  Eesch.,  II.  289—293.  Teichmann.

Antragsdelikte.  Unter  A.  versteht  man  diejenigen  strafbaren  Handlungen,
welche  ohne  Antrag  einer  Privatperson  (Verletzter  oder  gesetzlicher  Vertreter)  nicht
mittels  der  öffentlichen  Klage  verfolgt  werden  können.  Der  öffentliche  Charakter
  dieser  Delikte  zeigt  sich  darin,  daß  nach  gestelltem  Antrage  die  weitere  Verfolgung
  durch  staatliche  Organe  übernommen  und  die  demnächst  ausgesprochene
Strafe  an  den  Staat  nicht  an  die  verletzte  Privatperson  abgetragen  wird.

Beleidigungen  und  Körperverletzungen,  soweit  die  strafrechtliche  Verfolgung
  der  letzteren  überhaupt  durch  einen  vorangegangenen  Strafantrag  bedingt  ist,
können  von  dem  Verletzten  im  Wege  der  Privatklage  verfolgt  werden  und  zwar
sowol  nach  Ablehnung  des  Antrags  seitens  der  Staatsanwaltschaft,  als  auch
ohne  vorherige  Anrufung  derselben.  Hat  der  Verletzte  einen  gesetzlichen  Vertreter,
so  kann  die  Privatklage  nur  durch  diesen  erhoben  werden  (§  414  ff.  StrafPO.).  Nach
dem  Deutschen  Straf  GB.  in  der  durch  das  Gesetz  vom  26.  Febr.  1876  veränderten
Fassung  sind  folgende  Delikte  nur  auf  Antrag  bezw.  nach  eingeholter  Ermächtigung
strafrechtlich  zu  verfolgen:  Beleidigung  eines  Bundesfürsten  oder  des  Regenten  eines
Bundesstaates  §§  99,  104;  hochverrätherische  Handlungen-gegen  einen  befreundeten
auswärtigen  Staat  oder  dessen  Landesherrn  §  102;  Beleidigung  gegen  den  Landesherrn
  oder  Regenten  eines  solchen  Staates  §  103;  Beleidigung  eines  fremden  Gesandten
  §  104;  Hausfriedensbruch  §  123;  Betrug  bei  der  Eheschließung  §  170;
Ehebruch  §  172;  betrüglicher  Beischlaf  §  179;  Verführung  eines  Mädchens  unter
16  Jahren  §  182;  Beleidigung  eines  Verstorbenen  §  189;  Beleidigung  und  Verleumdung
  überhaupt  §  194;  Beleidigung  einer  gesetzgebenden  Versammlung  oder
einer  andern  politischen  Körperschaft  §  197;  leichte  vorsätzliche  und  alle  fahrlässigen
Körperverletzungen,  falls  nicht  eine  Uebertretung  der  Berufs=  oder  Gewerbepflicht
vorliegt  §§  223,  232;  Entführung  §§  236,  237.  Diebstahl,  Unterschlagung  und
Betrug  gegen  Angehörige,  Vormünder  und  Erzieher;  Diebstahl  und  Unterschlagung,
nicht  aber  Betrug,  gegen  solche  Personen,  zu  denen  der  Thäter  im  Lehrlingsverhältnisse
  steht  oder  in  deren  häuslicher  Gemeinschaft  er  als  Gefinde  sich  befindet,
wenn  das  Objekt  des  Diebstahls  oder  der  Unterschlagung  einer  Sache  von  unbedeutendem
  Werthe  ist  §§  247.  263;  ferner  Pfandverbringung  85  288,  289;  unbefugtes
  Jagen,  sofern  der  Thäter  ein  Angehöriger  des  Jagdberechtigten  ist  §  292;
unbefugte  Brieferöffnung  §  299;  unbefugte  Offenbarung  von  Privatgeheimnissen
§  300;  Kreditgeben  an  Minderjährige  §§  301,  302;  Sachbeschädigung  §  303;
Viktualien=  und  Futterdiebstahl  §  370  Nr.  5  und  6.  Außerdem  ist  das  Erforderniß
  des  Antrages  noch  bei  der  Verletzung  folgender  Reichsgesetze  aufgestellt:  in  dem
Gesetz  über  das  Urheberrecht  2c.  vom  11.  Juni  1870;  in  der  Seemannsordnung
vom  27.  Dezember  1872;  im  Gesetz  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874;  im  Gesetz
über  Markenschutz  vom  30.  November  1874;  im  Gesetz  betreffend  das  Urheberrecht  an
        <pb n="127" />
        124  Antragsdelikte.

Werken  der  bildenden  Künste  vom  9.  Januar  1876,  sowie  an  Mustern  und  Modellen
vom  11.  Januar  1876;  im  Gesetz  betreffend  Schutz  der  Photographien  vom
10.  Januar  1876.

Die  Gründe  für  das  Erforderniß  des  Strafantrages  sind  vom  legislatorischem
Standpunkte  sehr  verschieden;  ein  einheitliches  Prinzip  herauszufinden  dürfte  gegenüber
  dem  Deutschen  Strafgesetzbuche  vergebliche  Mühe  sein.  Die  Frist  zur  Stellung
des  Antrags  beginnt  nicht  mit  dem  Tage  des  verübten  Antragsdeliktes,  sondern
erst  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  zum  Antrage  Berechtigte  von  der  Handlung
und  von  der  Person  des  Thäters  Kenntniß  erhalten  hat.  Sind  mehrere  Antragsberechtigte
  vorhanden,  so  kann  die  Versäumniß  eines  der  Berechtigten  das  Recht
des  Andern  nicht  beeinträchtigen  (§§  61,  62  Straf  GBB.,  §  415  StrafPO.).

Der  Strafantrag  ist  untheilbar.  Das  Verfahren  findet  gegen  sämmtliche
an  der  Handlung  Betheiligte  (Thäter  und  Theilnehmer)  sowie  gegen  den  Begünstiger
  statt,  auch  wenn  nur  gegen  eine  dieser  Personen  auf  Bestrafung  angetragen
worden  ist.  Eine  Ausnahme  erleidet  dieser  Grundsatz  nur  bei  denjenigen  A.
(relative  A.),  bei  denen  das  persönliche  Verhältniß  zwischen  Thäter
und  Verletzten,  nicht  die  Natur  des  Delikts  (absolute  A.)  das  Erforderniß  des
Strafantrages  begründet.  Es  sind  dies:  Diebstahl,  Unterschlagung  und  Betrug
gegen  Angehörige,  Vormünder  und  Erzieher,  sowie  Diebstahl  und  Unterschlagung
(nicht  Betrug)  gegen  solche  Personen,  zu  welchen  der  Thäter  im  Lehrlingsverhältnisse
  steht  oder  in  deren  häuslicher  Gemeinschaft  er  als  Gesinde  sich  befindet.
Theilnehmer  und  Begünstiger,  welche  nicht  in  sfolchem  persönlichen  Verhältnisse
stehen,  werden  von  Amtswegen  strafrechtlich  verfolgt,  wenn  auch  gegen  den  Thäter
auf  Bestrafung  nicht  angetragen  resp.  der  Strafantrag  zurückgezogen  worden  ist.
Die  Hehlerei,  auch  wenn  sich  derselben  eine  Person  schuldig  gemacht  hat,  die  in
einem  der  vorgenannten  Verhältnisse  zu  dem  Verletzten  steht,  wird  als  selbständiges
Delikt  immer  von  Amtswegen  verfolgt.  Stehen  sämmtliche  an  den  genannten
Strafthaten  betheiligte  Personen  in  einem  solchen  persönlichen  Verhältnisse,  so
findet  wieder  der  Grundsatz  von  der  Untheilbarkeit  des  Antrages  Anwendung  und
es  kann  dem  Verletzten  nicht  gestattet  werden,  z.  B.  gegen  den  einen  seiner  Dienstboten
  die  Strafverfolgung  eintreten  zu  lassen  und  den  anderen  der  Bestrafung  zu
entziehen.

Berechtigt  zur  Stellung  des  Strafantrages  ist  der  durch  die  That  unmittelbar
Verletzte.  Ist  derselbe  unter  18  Jahren,  so  hat  nur  der  gesetzliche  Vertreter
das  Recht,  den  Antrag  zu  stellen;  ist  der  Verletzte  über  18  Jahre,  aber  noch  nicht
großjährig,  so  ist  er  zwar  selbständig  zum  Strafantrage  berechtigt,  daneben  hat
aber  auch  der  gesetzliche  Vertreter,  unabhängig  von  der  eigenen  Befugniß  des
Verletzten,  dieses  Recht.  Bei  Beleidigungen  und  Mißhandlungen  von  Ehefrauen
oder  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  Kindern  haben  außer  den  Beleidigten
auch  die  Ehemänner  resp.  Bäter  das  Recht  des  Strafantrages;  bei  Beleidigungen
gegen  eine  Behörde,  bei  Beleidigungen  und  Mißhandlungen  gegen  Beamte,
Religionsdiener,  Mitglieder  der  bewaffneten  Macht  während  der  Ausübung  ihres
Berufes  oder  in  Beziehung  auf  ihren  Beruf  sind  auch  außer  den  Beleidigten  die
amtlichen  Vorgesetzten  zur  Stellung  des  Strafantrags  befugt  (§§  196,  232  Straf  G.).

Der  unter  Kuratel  resp.  Vormundschaft  gestellte  Verschwender  ist  selbständig
zum  Strafantrage  berechtigt,  da  sich  die  Beschränkung  seiner  Rechtspersönlichkeit
lediglich  auf  seine  Fähigkeit,  Vermögen  zu  erwerben  und  zu  verwalten  bezieht.
Diese  Beschränkung  hat  mit  dem  Rechte  des  Strafantrags  nichts  gemein.

Auch  mittels  freiwilliger  Stellvertretung  kann  das  Recht  des  Strafantrags
ausgeübt  werden.  Der  Vollmachtsauftrag  hierzu  braucht  nicht  schriftlich,  er  kann
auch  nur  mündlich  ertheilt  sein.  Dagegen  muß  der  Strafantrag  selbst  bei
einem  Gerichte  oder  bei  der  Staatsanwaltschaft  schriftlich  oder  zu  Protokoll,  bei
einer  anderen  Behörde  schriftlich  angebracht  werden  (§  156  StrasP.O.).  Die  Vor-
        <pb n="128" />
        Antragsdelikte.  125

schriften  des  Civilrechts  dagegen  über  vermuthete  Vollmachten  sind  nicht  ohne
Weiteres  auf  den  Strafantrag  anzuwenden.

Das  Antragsrecht  ist  unvererblich  und  unveräußerlich.  Stirbt  der  Antragsberechtigte,
  ohne  das  gegen  ihn  verübte  Delikt  zu  rügen,  so  muß  dasselbe  unverfolgt
  bleiben.  Ebenso  find  die  Erben  nicht  befugt,  den  von  ihrem  Erblasser  gestellten
  Strafantrag  zurückzunehmen.  Die  einmal  angefangene  Strafverfolgung
geht  dann  ihren  Lauf.  Die  Anbringung  des  Strafantrags  muß  bei  einer  Behörde
  geschehen,  die  mit  der  Strafverfolgung  resp.  mit  der  Feststellung  von  strafbaren
  Handlungen  an  sich  betraut  ist,  also  vor  Allem  bei  den  Staatsanwaltschaften,
den  Polizeibehörden,  den  Gerichten.  Die  Erhebung  des  Antrags  bei  einer  inkompetenten
  Behörde  ist  genügend  zur  Wahrung  des  Antragsrechtes.

Wenn  bei  idealer  Konkurrenz  eines  Antrags=  und  Offizialdeliktes  wegen
des  ersteren  ein  Strafantrag  nicht  gestellt  worden  ist,  dann  kann  die  That  doch
nach  der  Richtung  des  Offizialdelikts  verfolgt  werden,  gleichgültig,  ob  dieses  im
Verhältniß  zu  jenem  das  schwerere  oder  das  leichtere  ist.  Nur  wenn  das  geringere
Delikt  ein  nothwendiger  Bestandtheil  des  A.  ist,  dann  erscheint  beim  Mangel  des
Strafantrags  die  Verfolgung  überhaupt  zulässig,  z.  B.  wenn  ein  Ehebruch,  dessen
Bestrafung  nicht  beantragt  ist,  als  einfache  Unzucht  verfolgt  werden  sollte.

Wenn  der  Antragsberechtigte  selbst  der  Thäter  ist,  z.  B.  der  Vater  seine
Kinder  mißhandelt,  so  muß  nach  der  gemeinen  Ansicht  ein  Spezialkurator  ad  hoc
bestellt  werden.  Eigentlich  liegt  aber  in  solchem  Falle  gar  kein  A.  vor,  denn  es
wird  bei  den  A.  vorausgesetzt,  daß  Thäter  und  Verletzter,  d.  h.  Antragsberechtigter,
zwei  verschiedene  Personen  sind,  von  denen  der  letztere  dem  ersteren  durch  Nichtstellung
  des  Strafantrags  Verzeihung  gewähren  kann.  Ueberdies  ist  nach  heutigen
strafprozessualen  Grundsätzen  die  Strafverfolgung  des  Staates  auf  Antrag  einer
Privatperson  die  Ausnahme  von  der  Regel  der  Offizialverfolgung;  letztere  sollte
daher  überall  da  Platz  greifen,  wo  die  Voraussetzungen  der  Ausnahme  nicht  vollständig
  vorhanden  sind.

Wird  im  Laufe  einer  gerichtlichen  Untersuchung  ein  von  Amtswegen  zu
verfolgendes  Delikt  durch  Nichtfeststellung  oder  Verneinung  eines  besonderen  Umstandes
  zum  A.,  z.  B.  Raub  gegen  einen  Angehörigen  durch  Verneinung  der  behaupteten
  Gewalt  zum  Diebstahl,  oder  wissentlich  falsche  Anschuldigung  zur  Verleumdung,
  oder  Körperverletzung  mit  tödtlichem  Erfolge  zur  bloßen  einfachen  Körperverletzung,
  so  muß  die  That  unbestraft  bleiben,  falls  ein  Antrag  nicht  gestellt
wurde  resp.  nicht  gestellt  werden  konnte  und  die  dreimonatliche  Frist  abgelaufen  ist.
Vielleicht  könnte  man  auch  sagen,  daß  der  Verletzte  von  der  Handlung,  d.  h.  von
dem  gegen  ihn  verübten  A.  erst  in  dem  Augenblicke  Kenntniß  erhält,  als  dieser
Reat  angenommen  wird,  und  dann  würde  die  Nachbringung  des  Strafantrages  noch
gestattet  werden  müssen,  wo  fie  der  Lage  der  Sache  nach  noch  möglich  ist.

Die  Rücknahme  des  Strafantrages,  die  nach  der  ersten  Fassung  des  Deutschen
Strafgesetzbuchs  bei  allen  A.  gestattet  war,  ist  nach  der  Strafgesetzuovelle  vom
26.  Februar  1876  nur  bei  einzelnen  Delikten  zulässig,  nämlich  bei  feindlichen  Handlungen
  gegen  befreundete  Staaten  (§  102  Straf  G.),  bei  Beleidigungen  gegen
Landesherren  nicht  Deutscher  Staaten  (§  103),  bei  Beleidigungen  von  Gesandten
(  104),  bei  Beleidigungen  von  Privatpersonen  oder  Behörden  2c.  überhaupt
194)),  bei  einfachen  vorsätzlichen  und  bei  allen  fahrlässigen  Körperverletzungen
sowie  bei  Sachbeschädigungen,  sofern  der  Thäter  ein  Angehöriger  des  Verletzten  ist
(6&amp;amp;  232,  303),  bei  Diebstahl,  Unterschlagung  und  Betrug  (*8  247,  263),
bei  Jagdvergehen  (§  292)  und  beim  sog.  Futter=  und  Viktualiendiebstahl  (§  370
Nr.  5  und  6).  Die  Zurücknahme  des  Strafantrages  muß  in  allen  vorgenannten
Fällen  bis  zur  Verkündigung  eines  auf  Strafe  lautenden  Urtheils  erfolgen  (§  64
Straf  GB.);  bei  Rücknahme  des  Strafantrages  hat  der  Antragsteller  unter  allen
Umständen  die  Kosten  zu  tragen  (5  502  StrafPO.).  Bei  einem  Wechsel  der  Gesetz-
        <pb n="129" />
        126  Anwaltsprozeß.

gebung  über  A.  wird  das  Erforderniß  des  Strafantrages  sowie  die  Zulässigkeit
der  Zurücknahme  in  Betreff  der  vor  dem  Inkrafttreten  des  neuen  Gesetzes  begangenen
Handlungen  nach  den  bisherigen  Gesetzen  beurtheilt  (Gesetz  vom  26.  Februar  1876
Art.  3).

Gsgb.:  D.  StrafGB.  §§  61—65.  Straf  mO.  88  414  ff.,  502.  *4•

Lit.:  Godefroi,  Diss.  de  delictis,  quae  non  nisi  ad  laesorum  querelam  vindicantur,
Amsterdam  1837.  —  Ziegler,  De  delictis  non  nisi  ad  laesorum  querelam  coörcendis.  —
Fuchs,  Anklage  und  A.,  Breslau  1873.  —  Reber,  Die  A.  des  Deutschen  StrafR.,  München
1873.  —  Nessel,  Die  Antragsberechtigungen  2c.,  Berlin  1873.  —  v.  Kirchenheim,  Die
rechtliche  Natur  der  A.,  Tübingen  1877.  —  Hergenhahn,  Das  Antragsrecht  im  Deutschen
StrafR.,  im  Heft  105  der  deutschen  Zeit-  und  Streitfragen,  Berlin  1878.  —  Köstlin,  System
des  StrafR.,  S.  513—530.  —  Die  Lehrbücher  von  Berner  (10.  Aufl.),  Hugo  Meyer
(2.  Aufl.),  Schütze  (2.  Aufl.).  —  Ferner  Dochow  in  v.  Holtzendorff's  Handbuch  des  Strafg.,
Bd.  IV.  Berlin  1877.  —  Binding,  Die  Normen,  Bd.  I.  S.  89—94.  —  Die  Kommentare
des  D.  StrafS  B.  von  v.  Schwarze,  Oppenhoff,  Rüdorff,  Hahn,  Rubo.  —
Zachariê  im  Archiv  des  Kriminalrechts  1845  und  1847.—  Aufsätze  in  Goltdammer's  Archiv,

d.  XIX.  XX.  XXI.  von  v.  Bar,  Fuchs,  Hälschner,  Heinze,  v.  Tessendorf;  —  desgl.
in  v.  Holtzendorff's  StrafR.-Ztg.  von  Fuchs,  John,  Meves;  —  desgl.  im  Gerichtssaal  von
Berner,  Geßler,  Geyer,  Fuchs,  v.  Schwarze.  Fuchs.

Auwaltsprozeß  ist  das  Verfahren  vor  den  Kollegialgerichten,  also  in  Sachen,
welche  vor  die  Landgerichte  (einschließlich  der  Kammern  für  Handelssachen)  gehören
und  in  Prozessen,  welche  in  zweiter  und  dritter  Instanz  verhandelt  werden.  Die
Bezeichnung  rührt  daher,  daß  für  dasselbe  der  sog.  Anwaltszwang  als
zwingende  Vorschrift  öffentlich  rechtlicher  Natur  besteht.  Jede  Partei,  selbst  eine
rechtsverständige,  muß  sich  in  diesen  Sachen  durch  einen  beim  Prozeßgericht  zugelassenen
  Rechtsanwalt  als  Bevollmächtigten  vertreten  lassen  und  nur  der  letztere
selbst  ist  davon  ausgenommen  (CPO.  §  14).  Eine  nicht  in  der  gedachten  Weise
vertretene  Partei  gilt  rechtlich  als  nicht  erschienen,  selbst  wenn  sie  persönlich  oder
ein  sonstiger  Bevollmächtigter  für  sie  anwesend  ist.  Die  gehörig  vertretene  Partei
ist  aber  andererseits  nicht  gehindert,  neben  ihrem  Anwalt  in  den  Terminen  zu  erscheinen,
  auf  ihren  Antrag  zum  Wort  verstattet  zu  werden  (§  128)  sowie  Geständnisse
und  thatsächliche  Erklärungen  ihres  Anwaltes  zu  widerrufen  (§  81),  ja  sie  ist  sogar,
trotz  ihrer  Vertretung  durch  den  Anwalt,  zum  perfönlichen  Erscheinen  verpflichtet,
wenn  dies  vom  Gerichte  zur  Aufklärung  des  Sachverhalts  oder  zum  Zweck  eines
Sühneversuches  angeordnet  wird  (5§  132,  268).  Den  Gegensatz  zum  Anwaltsprozeß
  bildet  das  Verfahren  vor  den  Amtsgerichten,  der  sog.  Parteiprozeß
(eine  Bezeichnung,  welche  die  CPO.  freilich  nicht  gebraucht).  Vor  diesen  sind  die
Parteien  niemals  verpflichtet  einen  Anwalt  zu  bestellen,  ein  Grundsatz,  welcher
daher  auch  auf  das  Mahnverfahren,  das  Vollstreckungsverfahren  vor  dem  Vollstreckungsgericht
  und  das  Konkursverfahren  Anwendung  findet.

Innerhalb  des  Anwaltsprozesses  selbst  fällt  der  Anwaltszwang  fort,  wenn  vor
einem  beauftragten  oder  ersuchten  Richter,  wie  z.  B.  in  Rechnungs=  und  ähnlichen
Sachen  oder  behufs  einer  Beweisaufnahme  verfahren  wird,  ferner  bei  allen  Prozeßhandlungen,
  welche  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  desselben  erfolgen  können
und  zu  deren  Wahrnehmung  auch  eine  blos  schriftliche  Erklärung  der  Partei  selbst
genügt  (s.  z.  B.  §§  44,  98,  109,  225).

Die  CO.  behandelt  den  Anwaltsprozeß  als  das  Prototyp  des  gerichtlichen
Verfahrens  überhaupt.  Sie  stellt  gelegentlich  desselben  die  allgemeinen  Regeln  über
das  Verfahren  bis  zum  Urtheil,  über  diefes  selbst,  das  Versäumnißurtheil,  den  Beweis  und
das  Beweisverfahren  dar,  und  giebt  nur  in  Betreff  der  drei  übrigen  Verfahrungsarten,
der  Rechtsmittel  und  der  anderen,  zur  Anfechtung  von  Urtheilen  dienenden  Rechtsbehelfe
  die  besonderen  Abweichungen  für  das  hier  in  Frage  kommende  Verfahren  an.
Ties  gilt  auch  für  das  amtsgerichtliche  Verfahren,  welches  aber  deshalb  nicht  als
ein  besonderes,  im  Gegensatz  zum  ordentlichen  stehendes  Verfahren,  wie  mehrfach  geschieht,
  betrachtet  werden  kann,  weil  es  eben  das  regelmäßige,  für  sämmtliche  zur
Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  gehörige  Prozeßsachen  ist.
        <pb n="130" />
        Anwenderecht  —  Anwerbung.  127

Außer  dem  Anwaltszwang  bestehen  für  den  A.  folgende  Eigenthümlichkeiten:
1.  die  mündliche  Verhandlung  ist  behufs  vorgängiger  Information  der  Parteien  und
behufs  Erreichung  des  Zweckes  derselben,  der  vollständigen  Unterbreitung  des  Streitmaterials
  an  das  Gericht  durch  Schriftsätze,  welche  die  Unterschrift  des  Anwaltes
der  betreffenden  Partei  tragen  sollen  und  welche  die  Anwälte  sich  gegenseitig  direkt
zustellen,  vorzubereiten  (5  120  ff.).  Die  Unterlassung  der  Zustellung  solcher  Schriftsätze
  führt  aber  niemals  sachliche  Nachtheile  herbei,  es  sind  vielmehr  allein  die  Kosten
einer  in  Folge  dessen  nothwendig  werdenden  Vertagung  dem  Schuldigen  zur  Last  zu
legen  (§  90).  2.  Die  Partei  oder  ihr  Anwalt  hat  behufs  Bewirkung  von  Zustellungen
  den  Gerichtsvollzieher  direkt  unter  Ausschluß  der  sonst  zulässigen  Vermittlung
des  Gerichtsschreibers  zu  beauftragen  (§152),  und  die  zuzustellende  Abschrift  ist  von  dem
Rechtsanwalte  zu  beglaubigen  (§  156).  3.  Die  Ladung  zu  Terminen  (mithin  auch
die  Klageschrift,  für  welche  eine  solche  stets  wesentlich  ist,  5  230)  muß  bei  Strafe
der  Nichtigkeit  die  Aufforderung  an  den  Gegner  enthalten,  einen  bei  dem  Prozeßgericht
  zugelassenen  Anwalt  zu  bestellen,  sofern  die  Zustellung  nicht  an  einen
solchen  zu  erfolgen  hat.  4.  Die  Einlassungsfrist,  d.  h.  der  Zeitraum  zwischen  der
Zustellung  der  Klageschrift  und  dem  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  muß
mindestens  einen  Monat,  jede  Ladungsfrift,  d.  h.  die  Frist  in  einer  schon  anhängigen
  Sache  zwischen  der  Zustellung  der  Ladung  und  dem  Terminstage  mindestens
  eine  Woche  betragen  (§58  243,  194).  P.  Hinschius.
Anwenderecht  (in  einigen  Gegenden  auch  Tretrecht  oder  Trepprecht  genannt,
Th.  I.  S.  501)  ist  die  bei  ländlichen  Grundstücken  dem  Eigenthümer  zustehende  Befugniß,
  bei  der  Bestellung  des  Ackers  auf  dem  Grundstück  des  Nachbars  den  Pflug
oder  die  Egge  umzuwenden.  Unter  Tretrecht  wird  auch  noch  die  weitere  Befugniß
verstanden,  das  Zugvieh  beim  Beackern  auf  das  Nachbargrundstück  übertreten  zu
lassen.  Es  findet  sich  indeß  die  Bestimmung,  daß  das  A.  nur  zu  der  an  den  einzelnen
  Orten  durch  das  Herkommen  festgesetzten  Zeit  ausgeübt  werden  darf  (Revid.
Entw.  des  Eichsfelder  Prov.  R.  [Berl.  1837]  §146  und  Motive  S.  186  ff.).  Das
A.  beruht  nicht  auf  ausdrücklicher  Bestellung,  sondern  auf  einer  Rechtsvorschrift;
es  ist  somit  eine  gesetzliche  Beschränkung  des  Eigenthums,  die  in  den  Nachbarverhältnissen
  ihren  Grund  hat.  Gemeinrechtliche  Bedeutung  hat  dasselbe  nicht,  sondern
kommt  nur  in  Part.  R.  vor;  doch  ist  es  ein  sehr  altes  einheimisches  Rechtsinstitut
(Montziger  Gerichtsbuch  in  Senckenberg's  corp.  iur.  Germ.  t.  I.  2.  p.  55  Sgq.).
Lit.:  Prosch,  Die  Rechte  der  Nachbarn  (Schwerin  1826),  S.  77  ff.  —  Thomas,  Syst.
aller  Fuldaischen  Priv.  R.  (Fulda  1788  ff.),  I.  S.  259.  —  Reyscher,  Württemb.  Priv.R.
(2.  Aufl.  Tübing.  1846  ff.),  II.  S.  9;  vergl.  hierzu  aber  das  Württemb.  Ges.  v.  26.  März  1862
über  Feldwege,  Trepp=  und  Ueberfahrtsrechte.  —  Roth,  Bayer.  Priv.R.,  123  Nr.  33
e  3.
Anwerbung  für  fremden  Militärdienst.  Ein  Vergehen  gegen  die
Militärhoheit.  Die  Werbung  muß  ohne  Erlaubniß  der  Regierung  erfolgen.  Wer—
ben  zu  Gunsten  des  Feindes  begründet  Landesverrath  (88  88,  90,  3);  Werben  zur
Kriegszeit  (Oesterreich:  und  im  Falle  einer  Kriegsgefahr)  einen  Auszeichnungsgrund
des  in  Frage  stehenden  Delikts.  —  Thäter  kann  auch  ein  Ausländer  sein.  —  Daß
der  Geworbene  im  Inlande  noch  militärdienstpflichtig  sei,  wird  nicht  vorausgesetzt.
Ist  es  der  Fall,  so  konkurrirt  ideell  eine  Anstiftung  zur  Verletzung  der  Wehrpflicht
6  141,  1).  Eine  Bestrafung  wird  nur  eintreten  können,  wenn  die  Handlung  innerhalb
  der  Landesgrenzen  begangen  wurde  (§  4,  3).  —  Wer  den  ausländischen
Werbern  Landesangehörige  zuführt,  wird  den  Werbern  selbst  gleich  behandelt.  —
Vielfach  wird  dies  Delikt  mit  der  Verleitung  zur  Desertion  unter  die  nämlichen
Bestimmungen  gezogen.  So  im  D.  Straf  G.  (vergl.  Oesterreich).  Mit  Unrecht,
da  es  ein  Anderes  ist,  einem  Dienstverhältnisse  aus  dem  Wege  zu  gehen,  ein  Anderes,
  das  begründete  zu  verletzen.  —  Oesterreich  weist  die  Aburtheilung  den  Militärgerichten
  zu.
Gsgb.:  Deutsches  StrafG  B.  §  141.  —  Oesterr.  Straf  GB.  §  92.  Merkel.
        <pb n="131" />
        128  Anzeige  —  Apanage.

Anzeige  eines  Verbrechens  (unterlassene).  Es  ist  zu  unterscheiden:

a)  die  A.  eines  bevorstehenden  Verbrechens.  Das  Deutsche  Straf  GB.  macht
dieselbe  bei  Hochverrath  (8&amp;amp;  80,  81,  nicht  auch  83  ff.),  Landesverrath,  Münzverbrechen
  (nicht  auch  -vergehen),  Mord,  Raub  und  bei  den  gemeingefährlichen  Verbrechen
  im  Sinne  einer  Verhinderung  ihrer  Ausführung  Jedermann  zur  Pflicht.
Oesterreich  ebenso  in  Bezug  auf  alle  „Verbrechen“.  Die  Verletzung  dieser  Pflicht
wird  im  D.  Straf  GB.  mit  Strafe  bedroht  für  den  Fall,  daß  der  Verpflichtete  von
dem  verbrecherischen  Vorhaben  zu  einer  Zeit,  in  welcher  die  Verhinderung  seiner
Ausführung  möglich  war,  glaubhafte  Kenntniß  erhielt,  es  aber  gleichwol  unterließ,
der  Behörde  oder  der  bedrohten  Person  die  rechtzeitige  A.  zu  machen,  und  die  verbrecherische
  Absicht  zu  einem  Anfange  der  Ausführung  gelangte.  Der  Umstand,  daß
bereits  ein  strafbarer  Versuch  vorlag,  als  die  glaubhafte  Kenntniß  erlangt  wurde,
schließt  das  Delikt  in  dem  Falle,  wo  die  Verhinderung  der  Vollendung  des  begonnenen
  Verbrechens  noch  möglich  war,  nicht  aus  (anderer  Meinung  John).  —
Die  Bestrafung  entfällt,  wenn  die  A.  eine  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  des  Anzeigepflichtigen
  oder  eines  Angehörigen  von  ihm  begründet  haben  würde  (§8  52,  54).
Mit  Recht  haben  einige  Gesetzgebungen  diesem  Strafausschließungsgrunde  hier  eine  weitere
  Ausdehnung  gegeben  (val.  Oesterreich);  einige  der  nahen  Verwandtschaft  mit  dem
Anzuzeigenden  die  nämliche  Bedeutung  beigelegt  (vergl.  Sachsen).  —  Die  Personen,
welche  von  der  Zeugnißpflicht  befreit  sind,  werden  hier  von  dem  D.  Straf  GB.
nicht  erwähnt.  Eine  analoge  Ausdehnung  dieses  Privilegiums  ist  selbstverständlich
unzulässig.  —  Zum  Thatbestande  gehört  die  Glaubhaftigkeit  der  Mittheilung  über
das  verbrecherische  Vorhaben.  Wird  sie  verkannt,  so  greift  §  59  Platz.  —  Daß
der  Thäter  des  Verbrechens  selbst  verfolgbar  sei,  wird  nicht  vorausgesetzt.  Daher
ist  §  139  auch  dann  zur  Anwendung  zu  bringen,  wenn  das  Hauptverbrechen  im  Ausland
  begangen  wurde.  —  Das  Delikt  unterscheidet  sich  wesentlich  sowol  von  der  Theilnahme
  wie  von  der  Begünstigung;  es  ist,  was  diese  nicht  sein  können,  ein  bloßes
Omissivdelikt.  Die  hinsichtlich  der  Omissivdelikte  geltenden  Grundfätze  geben  an
die  Hand,  inwiefern  eine  Theilnahme  an  der  strafbaren  Nichtanzeige  möglich  sei.

b)  Die  A.  eines  begangenen  Verbrechens.  In  einigen  Ländern  ist  dieselbe
beim  Hochverrath,  in  anderen  zur  Rettung  eines  zur  Untersuchung  gezogenen  Unschuldigen
  unter  Strafandrohung  gefordert.  Im  Uebrigen  wird  die  Nichtanzeige
begangener  Verbrechen  in  den  neueren  Gesetzgebungen  nur  unter  der  Voraussetzung  einer
besonderen  Amtspflicht  zur  A.  mit  Strafe  bedroht.  Das  D.  Straf  G.  straft  überhaupt
  nur  in  diesem  Falle.  Es  bedroht  die  Beamten,  welche  „bei  Ausübung  der
Straigewalt  mitzuwirken“  haben,  also  auch  diejenigen,  welche  durch  A.  begangener
Verbrechen  hierbei  mitzuwirken  haben  (anderer  Meinung  Meves)  falls  sie  doloser
Weise  die  Verfolgung  einer  strafbaren  Handlung  unterlassen,  mit  Zuchthaus,  bzw.
Gefängniß.  Unter  „Verfolgung“  ist  hierbei  jede  Amtshandlung  zu  begreifen,  welche
die  Bestrafung  herbeizuführen  bestimmt  ist;  sonach  auch  die  A.  des  Verbrechens
(anderer  Meinung  Meves).  Der  Dolus  wird  spezieller  als  Absicht,  den  Schuldigen
  der  Bestrafung  zu  entziehen,  bestimmt.  War  dieselbe  nicht  vorhanden,  so  kann
nur  eine  disziplinäre  Bestrafung  eintreten.

Gig  b.:  D.  StrafG#  B.  §§.  139,  346.  —  Preußen  §  39.  —  Oesterreich  §§  212,  213,  261,
287,  292.  —  Ungarn  §§  135,  230,  478.  —  Zürich  §  41.

Lit:  v.  Holtzendorff,  Kane.  d.  Strafrechts,  III.  S.  198—200  (John),  984—986

(Meves).  —  Pezold,  D.  Strafrechtspraxis,  S.  470.  —  Wolff  im  Gerichtssaal  Bd.  XXVII.
S.  298—315.  erkel.

Apanage.  Man  versteht  unter  A.  im  Allgemeinen  ein  Rechtsinstitut  des
deutschen  hohen  Adels,  welches,  abweichend  von  den  Grundsätzen  der  Alimentation
und  des  Pflichttheils,  den  Anspruch  und  die  Größe  der  Sustentation  für  gewisse
Familienglieder  regelt.  Die  A.  steht  im  engsten  historischen  Zusammenhange  mit
der  Einführung  der  Primogenitur.  Ubi  primogenitura  ibi  apanagium.  Das  bestimmt
  noch  gegenwärtig  den  juristischen  Charakter.  Danach  haben  einen  Auspruch
        <pb n="132" />
        Apanage.  129

auf  A.  nur  diejenigen  an  sich  thronfolgefähigen  Familienglieder,  welche  durch  die
Primogenitur  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen  sind,  also  regelmäßig  nur  Agnaten.
Dieser  Anspruch  entsteht  auch  erst  von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  die  Ausschließung
von  der  Thronfolge  wirksam  wird,  so  daß  also  die  Söhne  des  Regierenden,  insbesondere
  auch  der  Thronfolger  bei  Lebzeiten  ihres  Vaters  auf  A.  keinen  Anspruch
haben,  sondern  lediglich  auf  Alimentation.  Indessen  weichen  die  neueren  Hausgesetze
  von  diesem  Grundsatze  vielfach  ab,  indem  sie  den  Söhnen  des  Souveräns
vom  Tage  der  Volljährigkeit  oder  von  einem  sonstigen  Zeitpunkte,  etwa  Begründung
  des  eigenen  Haushalts,  an  gerechnet  das  Recht  auf  A.  einräumen;  eine  Bestimmung,
  die  auch  in  den  Hausgesetzen  der  Mediatifirten  vorkommt.  Das  Recht  auf
A.  ist  jedoch  von  anderen  Umständen,  insbesondere  von  dem  Vorhandensein  anderweitiger
  Subfistenzmittel,  da  sie  eine  Entschädigung  für  ein  verlorenes  Recht  ist,  gemeinrechtlich
  ganz  unabhängig,  und  es  ist  eine  Singularität,  wenn  früher  in  manchen
katholischen  Häusern  mit  Erlangung  einer  geistlichen  Pfründe  das  Recht  auf  die  A.
erlosch.  —  Die  Größe  der  A.  richtet  sich  im  Allgemeinen  nach  der  Größe  des  aufgegebenen
  Rechts,  insbesondere  des  Familienvermögens,  oder,  wie  bereits  das  erste
deutsche  Primogenitur-Gesetz,  die  Goldene  Bulle,  sich  ausdrückte,  iuxta  ipsius  patrimonü
  facultates;  es  würde  daher  bei  wesentlichen  Veränderungen  in  der  Größe
des  Hausvermögens  eine  Veränderung  in  der  Höhe  der  A.  dem  Geiste  des  Rechtsinstituts
  entsprechen,  es  wird  aber  kaum  behauptet  werden  können,  daß,  abgesehen
von  diesfallsigen  Bestimmungen  der  Hausgesetze,  ein  Rechtsanspruch  von  der  einen
oder  anderen  Seite  begründet  sei.  Uebrigens  finden  sich  hinsichtlich  der  Vertheilung
der  A.  unter  die  einzelnen  Familienglieder  zwei  Systeme.  Es  werden  nänlich  entweder
  die  Linien  ausgestattet  oder  die  Individuen.  Das  erstere  System  ist  der
Natur  der  A.  am  meisten  gemäß,  war  auch  früher  das  allgemeine  und  findet  sich
auch  noch  in  den  neueren  Hausgesetzen  von  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg;
dasselbe  dotirt  die  einzelnen  Linien,  die  A.  kommt  in  den  Erbgang,  so  daß  also
die  Söhne  die  A.  des  Vaters  unter  sich  theilen,  und  fällt  mit  dem  Erlöschen  des
letzten  apanageberechtigten  Sprossen  der  fraglichen  Linie  heim;  das  System  heißt
danach  Heimfalls=  oder  Erbgangssystem;  es  ist  nun  klar,  daß  unter  Umständen  die
Erb-A.  so  klein  werden  kann,  daß  sie  zum  standesmäßigen  Auskommen  nicht  mehr
hinreicht;  es  ist  deshalb  vielfach  ein  Minimum  bestimmt,  bei  dessen  Eintritt  sie
auf  eine  gewisse  Höhe  ergänzt  wird.  Das  andere  System  kommt  in  vielen  neueren
Hausgesetzen  vor,  z.  B.  in  Baden;  dasselbe  dotirt  die  einzelnen  Individuen,  die  A.
kommt  dann  nicht  in  den  Erbgang,  fällt  vielmehr  beim  Tode  des  Betreffenden  heim,
die  Höhe  wird  nach  der  Nähe  der  Verwandtschaft  bestimmt;  es  ist  nun  klar,  daß
unter  Umständen  die  Gesammtsumme  der  zu  zahlenden  A.  so  groß  werden  kann,
daß  sie  das  verpflichtete  Subjekt  übermäßig  belastet;  es  ist  deshalb  vielfach  ein
Maximum  festgesetzt,  bei  dessen  Eintritt  die  einzelnen  A.  verkleinert  werden.  —  Die
Leistung  der  A.  geschieht  entweder  seitens  des  Hausvermögens,  eventuell  der  Civilliste,
  oder  seitens  des  Landes,  in  letzterem  Falle  unter  landständischer  Konkurrenz.

Eine  besondere  Art  der  A.  ist  das  Paragium  oder  richtiger  Partagium  (Du
Cange  s.  v.).  Man  versteht  darunter  eine  Abfindung  der  Nachgeborenen  mit
Land  und  Leuten,  eine  Verleihung  von  Immobilien  mit  Hoheitsrechten  untergeordneter
  Art,  wie  solche  früher  mit  dem  Grundbesitze  überhaupt  verbunden  waren.
Die  Anwendung  des  Paragiums  erfolgte  zu  den  Zeiten  der  Einführung  der  Primogenitur
  aus  dem  doppelten  Grunde,  weil  dasselbe  einerseits  in  der  Gewährung  von
untergeordneten  Regierungsrechten  einen  Uebergang  zu  der  völligen  Unterthanenschaft
  der  Nachgeborenen  darbot,  und  weil  andererseits  bei  dem  Zustande  der  damaligen
  Volkswirthschaft  und  des  Finanzwesens  eine  Geldabfindung  nicht  durchführbar
war.  Mit  der  fortschreitenden  politischen  und  wirthschaftlichen  Entwicklung  sind
aber  die  Paragien  allmählich  erloschen;  das  letzte  Beispiel  derselben  war  die  sog.

v.  Holtzendorff  Ene.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  9
        <pb n="133" />
        130  Apel  —  Apothekergewerbe.

Rothenburger  Quart,  eine  staatsrechtliche  Anomalie  der  seltsamsten  Art,  die  mit
dem  Aussterben  der  paragirten  Hessen-Rheinfels'schen  Linie  1834  aufhörte.

Lit.:  Hermann  Schulze,  Das  R.  der  Erstgeburt  in  den  Deutschen  Fürstenhäusern,  Leipz.
1851,  S.  371  ff.,  378  ff.  —  Pözl,  Fürst,  fürstliches  Peus  in  Bluntschli's  Staatswörterbuch,
Rd.  IV.  S.  5  ff.,  16  ff.  —  Lewis,  Das  R.  der  Familienfideikommisse,  Berl.  1868,  S.  315  ff.
—  Dahlmann,  Politik,  2.  Aufl.  1847,  S.  99  ff.  —  Zachariä,  D.  Staats=  und  Bundesrecht,
  3.  Aufl.  1865,  1.  S.  497  ff.  —  Zöpfl,  Grundsätze  des  Gem.  D.  Staatsrechts,  5.  Aufl.
1863,  1.  S.  732  ff.  —  G.  Meyer,  Lehrb.  des  D.  Staatsrechts,  Leipz.  1878,  §  95.  —  Mohl,
Württemb.  Staatsrecht  (1829),  I.  S.  362  ff.  —  Pözl,  Bayer.  Verf.srecht  (1851),  S.  189,  294.
—  v.  Gerber,  Grundzüge,  S.  81.  —  Hermann  Schulze,  Preuß.  Staatsrecht,  Bd.  I.  (1872),
S.  430.  —  Hesäter,  Beiträge  zum  D.  Staats=  und  Fürstenrecht.  Berlin  1829,  S.  301  ff.;
Derselbe,  Die  Sonderrechte  der  souveränen  und  der  mediatisirten  Häuser  Deutschlands,  Berlin
1871,  S.  186,  286  ff.  —  Zachariä,  Rechtsgutsachten,  Die  Vindikation  der  Ganerbschaft
Treffurt  betr.,  Göttingen  1856.  —  v.  Gerber,  Syst.  des  D.  Priv.  R.,  9.  Aufl.  1867,  S.  707  ff.
—  Beseler,  Syst.  des  Gem.  D.  Priv.R.,  3.  Aufl.  1873,  S.  708  ff.  Ernst  Meier.

Apel,  Johann,  5  1486  zu  Nürnberg,  lehrte  in  Wittenberg,  1530  Kanzler
in  Königsberg,  1534  Rathskonsulent  und  Advokat  in  Nürnberg,  k  27.  IV.  1536.
Seine  Schriften  f.  in  Muther,  Aus  dem  Univ.=  und  Gelehrtenleben,  Erl.  1866,
S.  230  ff.,  455  ff.

Lit.:  Muther  in  der  Allg.  Deutsch.  Biogr.  I.  501.  —  Stobbe,  R.quellen,  II.  25,  43,
61.  —  Ott,  Beitr.  z.  Receptions-Geschichte  1879,  S.  96,  252.  Teichmann.

Apothekergewerbe.  Die  erste  umfassende  Regulirung  des  Apothekerwesens
war  die  „Ordnung,  nach  welcher  sich  die  Apotheker  in  unseren  Landen  richten
sollen“,  vom  30.  Aug.  1693  (C.  C.  M.  Th.  V.  Bd.  4,  S.  10  ff.).  Dieselbe  ist
mit  den  Zusätzen  aus  den  Verordnungen  der  Folgezeit  als  Abschnitt  „Von  den
Apotheken“  in  die  „Medicinal-Ordnung“  vom  27.  Sept.  1725  (C.  C.  M.  Th.  V.
Bd.  4,  S.  219,  Rabe,  Th.  I.  Bd.  1,  S.  736)  ausgenommen  worden.  Das
A.  LR.  Th.  II.  Tit.  8  Abschn.  6  „Von  den  Apothekern“,  §58  456—474  enthält  nur
die  allgemeinsten  Grundzüge.  Eine  vollständige  Revision  der  in  den  Gesetzen  von
1693  und  1725  enthaltenen  Bestimmungen  erfolgte  endlich  in  der  „Revidirten
Apotheker-Ordnung“  vom  11.  Okt.  1801  (N.  C.  C.  Th.  XI.  S.  555,  Rabe,
Th.  VI.  S.  610,  Anhang  zum  A.  LR.  §  109).  Dieselbe  handelt  Tit.  1  von  den
Apothekern  überhaupt  (§§  1—  14),  von  den  Lehrlingen  (§§  15  —  17),  von  den
Apothekergehülfen  (§8  18—  20),  von  den  Proviforen  (§§  21  —  24);  in  Tit.  2
(&amp;amp;§  1—  7)  von  der  Oberaufssicht  über  die  Apotheken;  endlich  in  Tit.  3  von  der
Ausübung  der  pharmazeutischen  Kunst,  sowol  was  die  Pflichten  der  Apotheker  in
Anschaffung,  Bereitung  und  Aufbewahrung  der  Medikamente  überhaupt,  als  auch
was  das  besondere  Verhalten  derselben  bei  Anfertigung  der  Rezepte  betrifft.

Indem  die  Revidirte  Apotheker-Ordnung  vom  11.  Okt.  1801  noch  gegenwärtig
  die  Grundlage  des  Rechtszustandes  bildet,  so  ist  dieselbe  doch  auch  in  vielen
und  erheblichen  Punkten  durch  die  Gesetzgebung  der  Folgezeit  modifizirt  worden,
insbesondere  sind  von  nun  an  diejenigen  Normen,  welche  die  Anlegung  von  Apotheken
  und  die  Berechtigung  zum  Gewerbebetriebe  betreffen,  und  diejenigen,  welche
es  mit  der  Ausübung  des  A.  zu  thun  haben,  welche  die  Rechte  und  Pflichten  der
Apotheker  feststellen,  in  zwei  von  einander  unabhängigen  Reihen  von  Gesetzen  festgestellt
  worden.

1.  Die  Anlegung  von  Apotheken  und  die  Befugniß  zum  Gewerbebetriebe.

1)  Die  Approbation.  Der  §  465  Th.  II.  Tit.  8  A.  LR.  wiederholt  den  in
Preußen  von  jeher  beobachteten  Rechtssatz,  daß  nur  Diejenigen  fähig  sind,  einer
Apotheke  vorzustehen,  welche  die  Apothekerkunst  ordentlich  erlernt  haben,  zu  deren
Ausübung  nach  angestellter  Prüfung  von  der  Medizinalbehörde  tüchtig  befunden
und  zu  Wahrnehmung  ihrer  Obliegenheiten  durch  diese  Behörde  verpflichtet  sind.
Die  Revidirte  Apotheker=  Ordnung  vom  11.  Okt.  1801  enthält  darüber  in  §§  7  ff.
die  näheren  Bestimmungen.  Dieses  Prinzip  ist  auch  in  der  spätern,  auf  Durch-
        <pb n="134" />
        Apothekergewerbe.  131

führung  der  Gewerbefreiheit  gerichteten  Gesetzgebung,  insbesondere  in  dem  Edikt  vom
2.  Nov.  1810,  betr.  die  Einführung  einer  allgemeinen  Gewerbesteuer,  nicht  auf—
gehoben  worden;  die  Verordnung  vom  24.  Okt.  1811  wegen  Anlegung  neuer  Apo—
theken  beläßt  es  vielmehr  in  dieser  Beziehung  bei  den  bestehenden  Vorschriften.  Die
Allg.  Gewerbe-Ordn.  vom  17.  Jan.  1845  erklärt  in  §  42  ausdrücklich  die  Nothwendigkeit
  einer  solchen  Approbation.  Und  das  ist  auch  der  Standpunkt  der  Reichs-Gewerbe-Ordn.
  §  29.  Maßgebend  war  zunächst  die  Verordnung  des  Bundesraths
vom  25.  Septbr.  1869  Abschn.  IV.  (B.  G.  Bl.  1869  S.  635  ff.),  die  jedoch
bereits  durch  die  Verordnung  vom  15/18.  Juli  1873  (R.G.  Bl.  1873  S.  299,
Centralblatt  S.  254)  im  Sinne  gesteigerter  Ansprüche  modifizirt  worden  war  und
seit  dem  1.  Okt.  1875  gänzlich  aufgehoben  ist.  Die  jetzt  geltenden  Normen  beruhen
  auf  den  beiden  Verordnungen  vom  5.  März  und  13.  Nov.  1875,  betr.  die
Prüfung  der  Apotheker  resp.  der  Apothekergehülfen  (Centralblatt  S.  167  und  761),
sowie  auf  den  durch  die  Bundesraths-Beschlüsse  vom  4.  Febr.  und  25.  Dezbr.  1879
herbeigeführten  Abänderungen.  Zur  Ertheilung  der  Approbation  sind  demgemäß
befugt  die  Centralbehörden  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  Landesuniversitäten
haben,  sowie  das  Braunschweigische  und  das  Elsaß-Lothringische  Ministerium  (früher
der  Oberpräsident  von  Elsaß-Lothringen;  das  Elsaß-Lothringische  Ministerium  muß
auch  jetzt  noch  besonders  genannt  werden,  weil  Elsaß-Lothringen  kein  Bundesstaat
  ist,  während  die  Universität  Straßburg  eine  Elsaß-Lothringische  Landesuniversität
  allerdings  ist).  Die  Approbation  setzt  das  Bestehen  der  pharmazeutischen
Prüfung  vor  einer  der  an  den  Universitäten  oder  an  den  polytechnischen  Schulen  von
Braunschweig,  Stuttgart  und  Karlsruhe  eingerichteten  pharmazeutischen  Prüfungskommissionen
  voraus.  Die  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  ist  wieder  bedingt  durch
das  Oualifikationsattest  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst,  welches  insbesondere
  auch  das  Vorhandensein  der  erforderlichen  Kenntnisse  in  der  lateinischen
Sprache  darthun  muß  sowie  durch  den  Nachweis  einer  dreijährigen  Lehrzeit,  der
Gehülfenprüfung,  einer  dreijährigen  Servirzeit  und  eines  dreisemestrigen  Studiums
auf  einer  Universität  oder  auf  einer  der  drei  genannten  polytechnischen  Schulen.

2)  Die  weitere  Genehmigung.  Da  §  6  der  Reichs-Gewerbe-Ordnung  ausdrücklich
  vorgeschrieben  hat,  daß  dieselbe  auf  die  Errichtung  und  Verlegung  von
Apotheken  keine  Anwendung  finde,  so  sind  die  bisher  in  Preußen  geltenden  Bestimmungen
  in  Kraft  geblieben.  In  dieser  Hinsicht  geht  die  Revidirte  Apotheker-Ordnung
  vom  11.  Okt.  1801  §8  1  ff.  davon  aus,  daß  zur  Ausübung  der  Apothekerkunst
  außer  dem  Approbationspatent  auch  ein  landesherrliches  Privilegium
erforderlich  sei;  diese  Apothekerprivilegia  galten  regelmäßig  als  erblich  und  veräußerlich,
  nur  ausnahmsweise  als  persönlich,  neue  Privilegien  wurden  nur  bei
dringender  Veranlassung,  „weil  die  zu  große  Konkurrenz  der  treuen  Ausübung  der
Kunst  schädlich  ist",  durch  Zusammenwirken  des  Finanzdepartements  mit  dem  Medizinaldepartement
  ertheilt,  in  der  Weise,  daß  eine  eigentlich  ausschließliche  Gewerbeberechtigung
  nicht  bestand  (Revidirte  Apotheker-Ordnung  vom  11.  Okt.  1801,
§  6).  Während  nun  in  denjenigen  Landestheilen,  welche  in  der  Folgezeit  unter
Französische,  Westfälische  oder  Bergische  Herrschaft  geriethen,  diese  Privilegien
durch  die  fremdländische  Gesetzgebung  förmlich  aufgehoben  sind  (Gesetz  vom  21.  Germinal
  X,  Westfälisches  Patentsteuer-Gesetz  vom  5.  Aug.  1808,  Bergisches  Dekret
vom  31.  März  1809),  so  hat  dagegen  die  preußische  Reformgesetzgebung  der
Jahre  1810  und  1811  die  bestehenden  Privilegien  aufrecht  erhalten  und  nur  die
Ertheilung  neuer  Privilegien  unmöglich  gemacht.  (Edikt  vom  2.  Nov.  1810  über
die  Einführung  einer  allgemeinen  Gewerbesteuer;  Gesetz  vom  7.  Sept.  1811  über
die  polizeilichen  Verhältnisse  der  Gewerbe.  Der  §  10  der  Reichs-Gewerbe-Ordnung
hat  die  Ertheilung  von  Real-Gewerbeberechtigungen  für  ganz  Deutschland  untersagt.)
  Die  Verordnung  vom  24.  Okt.  1811  wegen  Anlegung  neuer  Apotheken  hat
dann  die  Konzessionsertheilung  näher  geregelt.  Es  bestehen  demgemäß  gegenwärtig

9
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        132  Apothekergewerbe.

in  dem  größten  Theile  des  Preußischen  Staats  neben  einander  Apotheken,  welche  auf
einem  Realprivilegium  und  solche,  welche  auf  einer  Konzession  beruhen.  Der  Unterschied
dieser  privilegirten  und  konzessionirten  Apotheken  ist  theoretisch  ein  sehr  erheblicher;
jene  ruhen  auf  einem  selbständigen  dinglichen  Rechte,  welches  in  das  Hypothekenbuch
eingetragen,  verpfändet,  vererbt  und  an  gualifizirte  Pharmazeuten  veräußert  werden
kann;  diese  ruhen  lediglich  auf  einer  an  die  Person  des  jedesmaligen  Gewerbetreibenden
  geknüpften  Befugniß,  welche  erlischt,  wenn  Derjenige,  dem  sie  ertheilt  ist,
aufhört,  sein  Geschäft  zu  betreiben.  In  der  Praxis  dagegen  tritt  dieser  Unterschied
kaum  hervor,  indem  die  konzessionirten  Apotheken  in  den  wichtigsten  Beziehungen
den  privilegirten  gleich  behandelt  werden.  Es  wird  nämlich  allgemein  gestattet,
daß  das  Geschäft  nach  dem  Abgange  des  Konzessionirten,  so  lange,  bis  einem  Andern
  die  Konzession  ertheilt  worden,  auf  Rechnung  des  bisherigen  Besitzers  und
seiner  Erben  durch  einen  gqualifizirten  Provisor  fortgesetzt  werden  könne;  ja  es  wird
sogar  der  Wittwe  eines  konzessionirten  Apothekers  während  ihres  Wittwenstandes
und  den  minderjährigen  Kindern  bis  zu  ihrer  Volljährigkeit  gestattet,  die  Apotheke
durch  einen  qualifizirten  Apotheker  verwalten  zu  lassen,  und  qualifizirten  Söhnen
gleichsam  ein  Recht  gegeben,  solche  gegen  eine  billige  Taxe  zu  übernehmen.  Es  findet
überhaupt  niemals  eine  ganz  freie  Auswahl  des  neu  zu  Konzessionirenden  statt,  da
sich  der  Grundsatz  gebildet  hat,  beim  Abgange  eines  Konzessionirten  die  Konzession
dem  von  dem  Letzteren  resp.  dessen  Erben  präsentirten,  persönlich  qualifizirten  Geschäftsnachfolger
  zu  verleihen,  so  daß  thatsächlich  Derjenige,  welcher  sich  mit  dem
Eigenthümer  einer  konzessionirten  Apotheke,  namentlich  hinsichtlich  des  Erwerbs  des
Grundstücks  und  der  Utensilien,  geeinigt  hat,  die  Konzession  erlangt.  Doch  ist  man
daneben  geneigt,  die  Anlage  ganz  neuer  Apotheken  thunlichst  zu  fördern.

Schon  in  den  Motiven  zu  §  6  der  Reichs-Gewerbe-Ordnung  war  der  Erlaß
eines  Reichs-Spezialgesetzes  über  das  A.,  insbesondere  über  die  Errichtung  von
Apotheken,  in  Auesicht  gestellt,  zu  dem  die  Vorarbeiten  durch  Beschluß  des  Bundesraths
  bereits  angeordnet  waren.  Bei  der  Berathung  der  Gewerbe-Ordnung  seitens
des  Reichstags  wurde  dann  zu  §  6  eine  Resolution  beschlossen,  die  nach  der  Feststellung
  bei  der  dritten  Lesung  (25.  Mai  1869)  dahin  lautete,  „den  Bundeskanzler
aufzufordern,  dem  Reichstage  einen  Gesetzentwurf  vorzulegen,  durch  welchen  der  Betrieb
  des  A.  und  der  Verkauf  der  Arzneimittel  für  das  ganze  Bundesgebiet  einheitlich
  geregelt  werde“,  während  bei  der  zweiten  Lesung  (am  8.  April  1869)  der  Inhalt
  dieses  Gesetzes,  in  wesentlicher  Uebereinstimmung  mit  den  Beschlüssen  des  sog.
Volkswirthschaftlichen  Kongresses  zu  Weimar  1862,  schon  sehr  wesentlich  durch  den
Zusatz  bezeichnet  war  „unter  Absehen  von  jedem  Nachweis  des  Bedürfnisses  und
der  Lebensfähigkeit“,  ein  Prinzip,  welches  der  Mehrheit  schließlich  doch  bedenklich
schien,  da  die  Frage  noch  nicht  reif  sei,  auch  nicht  so  beiläufig  erledigt  werden
könne.  Zunächst  überwog  jedoch  in  den  maßgebenden  Kreisen  die  Ueberzeugung,
daß  die  Frage  im  Sinne  der  Gewerbefreiheit,  vorbehaltlich  einiger  Restriktionen,
zur  Lösung  gebracht  werden  müsse;  so  die  Erklärung  des  Präsidenten  des  Reichskanzleramts
  vom  11.  Nov.  1871  bei  Gelegenheit  der  Richter'schen  Interpellation;
und  so  der  ausführliche  Bericht  der  Petitionskommission  vom  5.  Juni  1872,  der
übrigens  zu  einer  Berathung  im  Plenum  nicht  gelangte.  Dagegen  lautete  der  Kommissionsbericht
  vom  29.  April  1873  schon  wesentlich  anders,  und  auch  der  auf
Grund  desselben  unterm  23.  Mai  1873  gefaßte  Reichstagsbeschluß  hat  sich  darauf
beschränkt,  nur  die  Erledigung  der  Resolution  vom  25.  Mai  1869,  d.  h.  eine  für
ganz  Deutschland  geltende  Neuregulirung,  überhaupt  zu  urgiren.  Das  Interessanteste
  dabei  war  ein  Schreiben  des  Professors  Virchow,  der  sich  ausdrücklich  mit
dem  Gutachten  der  wissenschaftlichen  Deputation  für  das  Medizinalwesen,  welches  gegen
die  allgemeine  Freigebung  des  A.  votirt  hat,  einverstanden  erklärte.  „Man  kann
nicht  um  einer  mäßigen  Zahl  unzufriedener  Apothekergehülsen  zu  Gefallen  zu  handeln,
  die  größte  Unsicherheit  in  den  Verkehr  mit  den  wichtigsten  Heilmitteln  bringen.
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        Apothekergewerbe.  133

Gute  Apotheken  sind  nur  möglich,  wenn  ihre  Zahl  eine  beschränkte  ist,  und  es
handelt  sich  daher  nur  darum,  das  Maß  der  Beschränkung  zu  finden.  Meiner
Ansicht  nach  würde  sich  das  am  sichersten  von  selbst  finden,  wenn  die  Apotheken
Kommunaleinrichtungen  würden.  Ihre  Güte  würde  am  meisten  gesichert  sein,  wenn
eine  städtische  und  ländliche  Gemeinde,  oder  ein  Komplex  von  Gemeinden  sich  eine
Apotheke  einrichtete  und  für  die  Erhaltung  der  gesetzlichen  Anforderungen  bürgte.
Mir  ist  es  unmöglich,  gegenüber  dem  Andrängen  von  Konkurrenten,  Kontrollmaßregeln
  zu  ersinnen,  durch  welche  die  Behörde  im  Stande  wäre,  bei  der  immer  wachsenden
  Zahl  der  Geschäfte  die  Gesundheit  des  Volks  zu  schützen.“  (Sten.  Ber.
1873,  Bd.  II.  S.  774.)

Nach  jahrelangen  Verhandlungen  innerhalb  des  Bundesraths  ist  dann  diesem
letzteren  seitens  des  Reichskanzlers  unterm  28.  Mai  1877  der  Entwurf  eines  Apothekengesetzes
  nebst  verschiedenen  Anlagen,  insbesondere  einer  Uebersicht  der  landesgesetzlichen
  Bestimmungen,  betr.  Erwerb  und  Besitz  der  Apotheken,  einer  Anzahl
statistischer  Tabellen,  einer  Denkschrift  des  Reichskanzleramts,  und  eines  den  Tendenzen
  dieser  Denkschrift  im  Gegensatz  zu  den  Direktiven  des  Bundesraths  entsprechenden
  Gesetzentwurfs  vorgelegt.  (Diese  sämmtlichen  Materialien  in  Hirth's
Ann.  Bd.  X  Jahrg.  1877.  S.  926  —  972.)  Und  zwar  hat  der  primäre  Entwurf
in  Gemäßheit  der  früheren  Bundesrathsbeschlüsse  das  Prinzip  der  sog.  Personalkonzession
  zu  Grunde  gelegt,  wonach  die  Konzession  an  die  Person  des  konzessionirten
  Apothekers  geknüpft  wird  und  mit  dessen  Austritt  aus  der  Apotheke,
resp.  mit  seinem  Tode  erlischt,  während  dem  Gegenentwurfe  des  Reichskanzleramts
das  Prinzip  der  Realkonzession  zur  Grundlage  dient,  wonach  die  Errichtung  einer
Apotheke  gleichwie  die  Errichtung  einer  konzessionspflichtigen  Fabrik  von  der  Genehmigung
  der  zuständigen  Behörde  abhängig  ist,  diese  Genehmigung  aber  mit  der
Person  des  Apothekeninhabers  in  keinem  Zusammenhange  steht,  und  also  veräußert
  werden  kann.

II.  Die  Ausübung  des  A.  Es  handelt  sich  dabei  wesentlich  um  ein  Doppeltes:
theils  um  den  Umfang  der  dem  A.  unterliegenden  Materialien,  theils  um  die  Art
der  Zubereitung  der  Medikamente.  In  ersterer  Beziehung  war  auf  Grund  des  §  13
Tit.  1  der  Revidirten  Apotheker-Ordnung  vom  11.  Okt.  1801  ein  besonderes
Reglement  über  den  Debit  der  Arzneiwaaren  unterm  19.  Jan.  1802  (N.  C.  C.
XI.  749.  Rabe  VII.  14)  erlassen  worden,  welches  in  Verbindung  mit  dem  der
Apotheker-Ordnung  selbst  beigefügten  Verzeichnisse  (N.  C.  C.  XI.  573.  Rabe
VI.  624)  den  zwischen  den  Apothekern  und  Materialisten  über  den  privativen  und
kumulativen  Debit  der  rohen  Arzneiwaaren  bestandenen  Streit  regelte.  An  die
Stelle  desselben  ist  jedoch  später  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  das  Reglement
  vom  16.  Sept.  1826,  betr.  den  Debit  der  Arzneiwaaren,  getreten,  welches
theils  allgemeine  Grundsätze  aufstellte,  theils  in  drei  Verzeichnissen  den  Verkauf  und
Handelsverkehr  mit  den  Materialien  im  Einzelnen  regulirte.  Auf  Grund  der  ausdrücklichen
  Vorschrift  des  §  5  dieses  Reglements,  wonach  die  drei  Verzeichnisse  von
Zeit  zu  Zeit  einer  Revision  unterworfen  und  nach  Maßgabe  der  weiteren  Fortschritte
  der  Wissenschaft  und  der  Bedürfnisse  der  Gewerbe  ergänzt  und  abgeändert
werden  sollten,  ist,  unter  Aufrechthaltung  des  sonstigen  Inhalts  des  Reglements
vom  16.  Sept.  1826,  durch  die  Bekanntmachung  vom  29.  Juli  1857,  betr.  den
Debit  der  Arzneiwaaren,  eine  den  veränderten  Bedürfnissen  entsprechende  Revision
der  drei  Verzeichnisse  herbeigeführt  worden.  Da  nun  nach  der  ausdrücklichen  Vorschrift
  im  zweiten  Absatze  des  §  6  der  Reichs-Gewerbe-Ordnung  festgestellt  ist,  daß
eine  Verordnung  des  Bundespräsidiums  bestimmen  wird,  welche  Apothekerwaaren
dem  freien  Verkehre  zu  überlassen  sind  (obgleich  der  §  6  im  Uebrigen  vorschreibt,  daß
die  Bundes-Gewerbe-Ordnung  auf  den  Verkauf  von  Arzneimitteln  keine  Anwendung
  finde),  so  ist  jene  Kaiserliche  Verordnung,  betr.  den  Verkehr  mit  Apothekerwaaren,
  unterm  25.  März  1872  erlassen  worden  (R.G.Bl.  S.  85  ff.),  welche
        <pb n="137" />
        134  Appellation  —  Arbeitsbuch.

in  zwei  Verzeichnifsen  den  den  Apothekern  ausschließlich  gestatteten  Verkauf  theils
von  Zubereitungen  zu  Heilzwecken,  theils  von  Droguen  und  chemischen  Präparaten
näher  regulirt.  Dieselbe  ist  jedoch  durch  die  Kaiserliche  Verordnung  vom  4.  Jan.
1875  (R.  G.  Bl.  S.  5)  aufgehoben  worden,  und  diese  letztere  ist  gegenwärtig  maßgebend.
  —  Was  nun  ferner  die  Zubereitung  der  Medikamente  betrifft,  so  hatte
schon  die  Revidirte  Apotheker-Ordnung  vom  11.  Okt.  1801  Tit.  3  §  1  auf  die
Vorschriften  der  Pharmacopoea  Borussica  verwiesen,  die  übrigens  nicht  blos  Vorschriften
  über  die  Zubereitung,  sondern  auch  über  die  Aufbewahrung  der  Arznei—
mittel  enthält.  Dieselbe  ist  zuletzt  unterm  10.  Nov.  1862  in  siebenter  Auflage
publizirt  und  auch  auf  die  neuen  Landestheile  ausgedehnt.  Seitdem  ist  eine  einheitliche
  Regelung  für  ganz  Deutschland  erfolgt,  indem  die  von  einer  durch  den
Bundesrath  eingesetzten  Kommission  festgestellte  bbarmacopoea  Germanica  auf  Grund
eines  Bundesraths-Beschlusses  vom  22.  Mai  1872  in  Folge  einer  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  vom  1.  Juni  1872,  mit  dem  1.  Nov.  desselben  Jahrs  an  die
Stelle  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  geltenden  Pharmacopöen  getreten  ist
(R.G.  Bl.  S.  172).  Dazu  das  Cirkular-Reskript  des  Preußischen  Kultusministers
  vom  21.  Sept.  1872  (Minist.  Bl.  für  die  innere  Verwaltung  S.  250.  251).
Die  vom  Bundesrathe  unterm  2.  Juli  1873  beschlossenen  Veränderungen  der  Pharmacopoea
  Germanica  sind  als  nachträgliche  Emendationen  derselben  mit  dem  1.  Aug.
1873  in  Kraft  getreten  (R.G.  Bl.  S.  200;  Centralbl.  S.  213).  —  Die  sonstigen
  für  die  Ausübung  der  pharmazeutischen  Kunst  noch  in  Betracht  kommenden
Bestimmungen  sind  theils  durch  die  Revidirte  Apotheker-Ordnung  von  1801,  theils
durch  spätere  Gesetze  (Schering,  Nachtrag  zum  A.  LR.  I.  112  ff.)  geregelt  worden.
Lit.:  v.  Rönne,  Staatsrecht  der  Preuß.  Monarchie,  Bd.  II,  Abth.  2  (1872),  S.  226  ff.;
Derselbe,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs,  2.  Aufl.,  Bd.  I.  (1876),  S.  140  ff.;  Derfelbe,
Verfassung  und  Verwaltung  des  Preuß.  Staats,  Thl.  VI.  Bd.  3  (Das  Medizinalwesen),  Breslau
1844,  1846  u.  Supplement  1852.  —  Horn,  Das  preußische  Medizinalwesen,  2.  Thl.,  2.  Aufl.,
Berlin  1863.  —  Eulenberg,  Das  preußische  Apothekerwesen,  Berlin  1874.  —  v.  Stein,
Die  Verwaltungslehre,  Thl.  III.  (Das  öffentliche  Gesundheitswesen),  Stuttgart  1867.  —
v.  Stein,  Handbuch  der  Verwaltungslehre  und  des  Verwaltungsrechts,  Stuttgart  1870,
S.  92.  —  v.  Mohl,  Polizeiwissenschaft,  3.  Aufl.  1866,  Bd.  I.  S.  260  ff.  —  Rösler,
Lehrbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechts,  Bd.  I.  Abth.  2  (1873),  S.  602  ff.  —  Rüttimann,
  II#,  §  773  ff.  —  Tübinger  Zeitschrift  1877,  S.  725.  Ernst  Meier.

Appellation,  s.  Berufung.

Arbeitsbuch  ist  eine  Legitimationsurkunde  des  Arbeiters,  einmal  zur  Bezeugung
  seiner  Identität,  dann  zur  Konstatirung  des  Bestandes  wie  der  Dauer  des
Arbeits=  und  Lohnvertrags.  Das  A.  ist  in  diesem  sozialen  Sinne  wohl  zu  unterscheiden
  gegen  andere  Legitimationsurkunden  ähnlicher  Art.  Dahin  zählen  die  Wanderbücher;
  sie  beruhen  darauf,  daß  das  gewerbliche  Leben  früher  zum  Theil  die
Wanderpflicht  für  alle  Gesellen  aussprach,  während  im  Prinzip  des  polizeilichen  Paßwesens
  das  Recht  der  Erlaubniß  zum  Reisen  als  Grundsatz  galt.  Andererseits
sorderte  der  Kampf  gegen  das  Vagabundenthum  die  Möglichkeit,  den  Gesellen,  der
zum  Zweck  seiner  gewerblichen  Ausbildung  reist,  vom  sich  blos  heimathlos  Umhertreibenden
  zu  unterscheiden.  —  Pässe  und  Legitimationskarten  dagegen  sind  Legitimationsurkunden
  für  Reisen  im  In=  und  Auslande  ohne  einen  bestimmten  gewerblichen
  Zweck.  —  Gewerbs=  und  Haußirpässe  sind  aber  Legitimationen  über
die  Berechtigung  zur  Ausübung  des  Gewerbes  aus  Reisen.  —  Historisch  ist  die
Quelle  der  A.  das  Französische  R.:  Dekret  vom  22.  Germ.  XI,  neuestens  Gesetz
vom  14.  Mai  1851  und  22.  Juni  1854  über  die  Verpflichtung  aller  Arbeiter  zur
Führung  des  livret  d'ouvrier.  In  Oesterreich  sind  die  A.  ähnlich  wie  früher  in
Deutschland  noch  heute  Arbeitszeugnißbücher  auf  Grund  der  Gewerbe-Ordnung  von
1850.  Die  Gewerbe-Ordnung  für  den  vorm.  Norddeutschen  Bund  vom  21.  Juni
180y  hat  mit  der  prinzipiellen  Einführung  der  Gewerbefreiheit  jede  Verpflichtung
der  Arbeiter  zur  Führung  gewerblicher  Legitimationsurkunden  beseitigt,  von  den
        <pb n="138" />
        Arbeitsbuch.  135

jugendlichen  Arbeitern  freilich  abgesehen,  in  der  Erwartung,  daß  die  Industriellen
selbst  mächtig  und  interessirt  genug  wären,  derartige  Legitimationen  aus  sich  selbst
heraus  zur  Uebung  und  zur  Voraussetzung  des  Arbeitseintritts  zu  schaffen.  Nachdem
  aber  in  neuester  Zeit  zu  Gunsten  eines  gesetzlichen  Arbeitsbuchzwangs  andauernd
  zahlreiche  Petitionen  aus  der  Mitte  der  gewerblichen  Bevölkerung  und  aus
den  verschiedensten  Theilen  des  Reichs,  wenn  auch  gerade  nicht  aus  den  Kreisen  der
arbeitenden  Bevölkerung  selbst,  an  die  verfassungsmäßigen  Organe  des  Reichs  gelangt
  und  speziell  in  der  1873,74  abgehaltenen  Arbeiterenquête  vorgebracht  worden
waren,  hat  der  Gesetzgeber  sich  entschlossen,  mit  der  Novelle  zur  Gewerbe-Ordnung
vom  17.  Juli  1878  für  einen  Theil  der  Arbeiter  solche  A.  einzuführen.  Danach
  ist  seitdem  Jeder,  der  unter  21  Jahren  auf  Grund  eines  Arbeitsvertrags
eine  gewerbliche  Beschäftigung  sucht,  zur  Führung  eines  A.,  der  Arbeitgeber
aber  zur  Forderung  desselben  verpflichtet.  Nicht  dahin  gehören  die  im  Hause  ihrer
Eltern  beschäftigten  Kinder  und  die  in  der  sog.  Hausindustrie  beschäftigten  Arbeiter;
  insbesondere  aber  nicht  Kinder,  welche  noch  zum  Besuch  der  Volks-(Elementar-)
  Schule  verpflichtet  sind.  Soweit  freilich  schulpflichtige  Kinder  in  Fabriken
beschäftigt  werden  dürfen,  ist  gleichfalls  die  Führung  einer  Legitimationsurkunde
zur  Pflicht  gemacht,  die  prinzipiell  denselben  Bestimmungen  wie  das  A.  unterliegt,
jedoch  den  Namen  Arbeitskarte  führt.  —  Dem  Inhalte  nach  sind  die  A.  nur
bloße  Kontrollbücher,  keine  Führungszeugnisse.  Einerseits  sind  wesentliche  Bestandtheile
  der  Name  des  Arbeiters,  Ort,  Jahr  und  Tag  seiner  Geburt,  sowie  seine
Unterschrift.  Die  Ausstellung  erfolgt  unter  Siegel  und  Unterschrift  der  Behörde.
Andererseits  hat  der  Arbeitgeber  beim  Eintritt  des  Arbeiters  in  das  Arbeitsverhältniß
  an  der  dafür  bestimmten  Stelle  des  A.  die  Zeit  des  Eintritts  und  die  Art
der  Beschäftigung,  am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses  die  Zeit  des  Austritts  und
wenn  die  Beschäftigung  Aenderung  erfahren  hat  —  bei  Lehrlingen  auch  eventuell
den  Grund  der  Auflösung  des  Lehrlingsvertrages  —,  die  Art  der  letzten  Beschäftigung
  des  Arbeiters  einzutragen  und  zwar  mit  Tinte,  mit  Beiseitelassung  jedes
Merkmals  und  jedes  Zeugnisses  über  die  Führung  und  die  Leistungen  des  Arbeiters.
  Garantirt  ist  das  letztere  Recht  des  Arbeiters  dadurch,  daß  er  gegebenen
Falls  sowie  auch  bei  grundloser  Verweigerung  des  A.  die  Ausstellung  eines  neuen
A.  verlangen  kann,  unbeschadet  der  Entschädigungspflicht  des  Arbeitgebers.  Die
Ausstellung  eines  Zeugnisses  ist  ein  fakultatives  Recht  eines  jeden  Arbeiters.  Der
Arbeiter  kann  auch  die  ortspolizeiliche  Beglaubigung  der  Eintragung  ins  A.  verlangen.
  —  Bei  Arbeitskarten  gehört  zum  wesentlichen  Inhalt  auch  noch  die  Angabe
  über  die  Familien-,  Religions=  und  Unterrichtsverhältnisse  des  Inhabers;
dadurch  sind  sie  schon  in  der  äußern  Form  von  den  A.  unterscheidlich;  die  Vorzeigung
salscher  und  gefälschter  A.  oder  Zeugnisse  und  die  dadurch  geschehene  Erregung  eines
Irrthums  ist  ein  gesetzliches  Motiv  zum  jederzeitigen  einseitigen  Rücktritt  des  Arbeitgebers
  (ohne  Aufkündigung,  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit)  vom  Arbeitsvertrage.
  Während  des  Arbeitsvertrages  hat  der  Arbeitgeber  die  Pflicht  der  Verwahrung
  des  A.,  der  Vorlegung  auf  amtliches  Verlangen  und  der  Wiederaushändigung
  bei  rechtmäßiger  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  an  den  Arbeiter.  In  der
letztgedachten  Pflicht  liegt  zugleich  auch  das  Recht  der  Retention  des  A.  bei  widerrechtlicher
  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses.  Das  Gleiche  gilt  bezüglich  der  Arbeitskarte.
  Nur  sind  die  Empfangsberechtigten  hier  der  Vater,  der  Vormund,  die  Mutter,
sonstige  nächste  Angehörige  des  Kindes.  Das  A.  wird  auch  ein  bequemes  Beweismittel
  für  Kontraktbrüche  sein,  bzw.  für  die  Fälle,  wo  ein  Arbeitgeber  einen  ArO
beiter  annimmt,  von  dem  er  weiß,  daß  er  einem  andern  Arbeitgeber  zur  Arbeit
noch  verpflichtet  ist,  oder  gar  einen  Gesellen  oder  Gehülfen  zum  Arbeitsverttagsbruch
  selbst  verleidet  hat.  —  Die  Ausstellung  eines  A.  oder  einer  Arbeitskarte  erfolgt
  nicht  von  selbst,  sondern  nur  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  des  Vaters,
des  Vormunds,  eventuell  der  Gemeindebehörde.  —
        <pb n="139" />
        136  Arbeitseinstellung.

Die  Ausstellung  neuer  A.  ist  außer  den  genannten  Fällen  auch  bei  nicht  mehr
brauchbaren,  verloren  gegangenen,  vernichteten  A.  gestattet.  Schranken  gegen  den
Mißbrauch  dieses  Rechts  sind  einmal  die  nothwendige  Aufnahme  dieser  Thatsache
in  das  A.,  dann  die  Bedingung  einer  Gebühr  bis  auf  eine  halbe  Mark.

Alle  die  gedachten  Vorschriften  find  natürlich  auch  strafrechtlich  im  Gesetze
garantirt.

Lit.:  Ueber  das  Geschichtliche  vgl.  Lor.  v.  Stein,  Handbuch  der  Verwaltungslehre
u.  des  Verwaltungerechts.  Landgraf.

Arbeitseinstellung.  Darunter  versteht  man  die  gemeinschaftliche  Unterbrechung
  eines  Arbeitsverhältnisses  seitens  der  gewerblichen  Gehülfen,  Gesellen  und
Fabrikarbeiter  zu  dem  Behufe  der  Erlangung  günstigerer  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen
(strike).  Jede  Unterbrechung  zu  anderen  Zwecken,  etwa  im  Kreise  sozialer  Selbsthülfe
  zur  Gründung  eines  Konsumvereins,  einer  Kredit-,  Rohstoff-,  Lager-,  Magazingenossenschaft
  zählt  nicht  in  den  Rahmen  der  A.  im  engeren  Sinne  des  Worts.
Man  hat  eine  lange  Zeit  hindurch  in  dieser  Form  von  Arbeitervereinigungen  eine
Quelle  der  Gefährdung  der  öffentlichen  Interessen  und  der  Gesammtordnung  erblicken
zu  sollen  geglaubt  und  beseitigte  diese  Möglichkeit  durch  das  unbedingte  Verbot
solcher  Einungen.  Man  nannte  das  kurzweg  die  Koalitionsverbote.  Es  war  das
um  so  seltsamer,  da  die  Verbindungen  der  Arbeitgeber  zur  Einigung  über  den
möglichst  niedrigen  Lohn  (look  out)  rechtlich  alle  Zeit  unanfechtbar  blieben.  Freilich
  findet  sich  diese  rechtliche  Auffassung  in  den  Gesetzgebungen  fast  aller  europäischen
  Kulturstaaten  wiederkehrend.  Beispielsweise  ist  ein  solches  Verbot  in  dem  Patente
  Kaiser  Karl's  VI.  vom  16.  Aug.  1731,  Handwerksmißbräuche  betreffend,
enthalten.  Sogar  schwere  Freiheits=  und  Leibesstrafen  sind  dort  gedroht.  In
Frankreich  ist  dieser  Standpunkt  des  Verbots  noch  heute  nach  seinem  Code  pénal
art.  414—  420  aufrecht  erhalten:  jede  Verbindung  von  mehr  als  20  Personen
bleibt  ohne  Genehmigung  verboten,  wenn  auch  das  Gesetz  von  1865  in  Beziehung
auf  die  Versammlungen  einige  Freiheit  gewährt  hat.  Dabei  ist  jene  Bezugnahme
auf  den  Zweck  der  Lohnerhöhung  keineswegs  besonders  genommen.  Etenso  in
Oesterreich:  es  ist  Gehülfen  verboten,  willkürlich  Feiertage  und  sogenannte  blaue
Montage  zu  halten  und  unter  sich  ihre  Verabredungen  zu  treffen,  um  durch  gemeinschaftliche
  Arbeitsverweigerung  oder  durch  andere  Mittel  von  ihrem  Dienstherrn
  Bedingungen  zu  erzwingen.  —  Unter  der  Entwicklung  der  Großindustrie
Hand  in  Hand  mit  den  Erleichterungen  des  Verkehrs  auf  der  einen  Seite  und  der
sich  bahnbrechenden  Auffassung  des  Rechtsstaates  andererseits  ist  man  zu  der  Erkenntniß
  gelangt,  daß  sich  diese  Verbote  eben  doch  nicht  kontrolliren  lassen  und  daß
solche  Vereine,  so  lange  sie  sich  in  den  Grenzen  des  Vereinsrechts  halten,  vielmehr
dazu  dienen,  um  sowol  die  Interessen  zum  Bewußtsein  von  dem  wirthschaftlich  Erreichbaren
  zu  bringen,  und  ihre  Anstrengungen  auf  diese  Weise  auf  das  richtige
Maß  zurückzuführen,  als  auch  die  Ausbeutung  sowol  der  Arbeit  durch  das  Kapital,
als  die  des  Kapitals  durch  die  Arbeit  zu  hindern.  Soweit  aber  freilich  die  Grenzen
des  Vereinsrechts  dabei  überschritten  werden,  soll  mit  der  größten  Strenge  vorgeschritten
  werden.  Diesen  Standpunkt  hat  geschichtlich  zuerst  England  eingenommen:
1824  durch  5.  Geo.  IV  c.  95,  um  freilich  schon  ein  Jahr  später  wieder  einen
Schritt  rückwärts  in  dem  Gesetze  6.  Geo.  IV  C.  129  zu  machen,  und  erst  am
13.  April  1850  die  volle  Koalitionsfreiheit  einzuführen.  Die  nächste  Folge  war
dort,  wie  später  unter  gleichen  Umständen  auch  in  Deutschland,  die  Erstarkung  von
Arbeiterverbänden,  welche  das  Schwergewicht  ihrer  Wirksamkeit  in  dem  steten  Gerüstetsein
  zum  Lohnkampf  erblickten:  trade-unions,  Gewerkvereine.  Sie  entfalteten
natürlich  in  England  mit  seiner  glücklichen  geographischen  Arbeitstheilung  eine
ungleich  andere  soziale  Macht,  als  das  bei  der  örtlichen  Zersplitterung  der  deutschen
Industriezweige  bisher  möglich  war.  Die  Schweiz  und  die  Vereinigten  Staaten  von
        <pb n="140" />
        Arbeitshaus.  187

Nordamerika  haben  ebenfalls  die  Koalitionsfreiheit  eingeführt.  Als  administrative
Gegenwirkung  hat  man  die  Friedens-  und  Schiedsgerichte  in  England  eingeiührt,
in  Deutschland  wurden  in  dieser  Richtung  besondere  Gewerbegerichte  verlangt,  in
Oesterreich  solche  1869  begründet.

Was  speziell  Deutschland  betrifft,  so  trat  hier  an  Stelle  der  Spezialverbote
  einzelner  Deutscher  Bundesstaaten  der  §  152  der  Norddeutschen,  jetzt
Deutschen  Gewerbe-Ordn.  v.  21.  Juni  1869,  der  alle  Verbote  und  Strafbestimmungen
gegen  Gewerbetreibende,  gewerbliche  Gehülfen,  Gesellen  oder  Fabrikarbeiter  (aber
auch  nur  diese,  also  nicht  auch  für  Gesinde  und  landwirthschaftliche  Arbeiter)  wegen
Verabredungen  und  Vereinigungen  zum  Behufe  der  Erlangung  günstiger  Lohn=  und
Arbeitsbedingungen  insbesondere  mittels  Einstellung  der  Arbeit  oder  Entlassung  der
Arbeiter  aufhebt.  Bei  dem  Begriff  der  A.  bleibt  zunächst  freilich  unberücksichtigt,
ob  sie  eine  durch  den  Arbeitsvertrag  gedeckte  war  oder  ob  sie  mit  einer  Verletzung
desselben  sich  vollzieht.  Wenigstens  versagt  in  dem  letzteren  Falle  das  öffentliche
Recht  seine  Wirksamkeit,  so  sehr  auch  vor  einem  Jahrfünft  zur  Zeit  großen  Arbeitermangels
  nach  einer  kriminellen  Bestrafung  des  Arbeitskontraktbruches  verlangt
wurde.  Doch  hat  die  Gewerbenovelle  von  1878  hier  einen  Schritt  weiter  gemacht,
der  hier  besprochen  werden  muß,  weil  A.  in  der  Regel  mit  einem  Bruche  der  Arbeitsverträge
  Hand  in  Hand  gehen;  die  Lohnkonjunkturen  binden  sich  ja  nicht  an
die  Kündigungefristen  der  Arbeitsverträge,  und  andererseits  laufen  ja  nicht  alle
Arbeitsverträge  in  demselben  Unternehmen  gleichzeitig  ab.  Danach  ist  ein  Arbeitgeber,
  welcher  einen  Gesellen  oder  Gehülfen  verleitet,  vor  rechtmäßiger  Beendigung
des  Arbeitsverhältnisses  die  Arbeit  zu  verlassen,  dem  früheren  Arbeitgeber  für  den
dadurch  entstehenden  Schaden  als  Selbstschuldner  verhaftet.  In  gleicher  Weise  haftet
ein  Arbeitgeber,  welcher  einen  Gesellen  oder  Gehülfen  annimmt  oder  behält,  von
dem  er  weiß,  daß  derselbe  einem  anderen  Arbeitgeber  zur  Arbeit  noch  verpflichtet
ist.  Uebrigens  wird  einem  Kontraktbrüchigen  unter  21  Jahren  auch  die  Zurückgabe
des  Arbeitsbuches  verweigert,  ohne  Arbeitsbuch  aber  findet  er  keinen  Platz.  Freilich
ist  mit  obiger  Bestimmung  allein  noch  nicht  Alles  geschehen;  der  Richter  kann  auch
nach  freier  Ueberzeugung  in  der  Regel  die  Höhe  der  Beschädigung  bemessen;  die
Sachverständigen  erachten  diese  Schätzung  für  nicht  möglich.

Die  Verabredungen  von  A.,  soweit  fie  ohne  Verletzung  der  Arbeitsverträge
sich  vollziehen,  sind  übrigens  nur  kriminalrechtlich  geduldet.  Civilrechtlich  hat  ihnen
der  Gesetzgeber  jeden  Schutz  entzogen,  also  auch  von  Arbeitgebern  unter  sich:  daher
kann  jeder  Theilnehmer  von  solchen  Verabredungen  in  jedem  Momente  zurücktreten
und  es  findet  aus  letzteren  weder  Klage  noch  Einrede  statt,  etwa  wegen  versprochener
Konventionalstrafen  2c.  Zugleich  sind  aber  auch  alle  unlauteren  Einflüsse  auf  die
Entstehung  und  Erhaltung  solcher  Koalition  unter  strenge  Strafe  gestellt:  Wer
Andere  durch  Anwendung  körperlichen  Zwangs,  durch  Drohungen,  durch  Ehrverletzung
  oder  durch  Verrufserklärung  —  man  denke  aber  freilich  auch  nur  an  die
tausendfältigen  Chikanen,  die  in  der  Werkstatt  der  eine  Arbeiter  dem  anderen  bereiten
kann,  ohne  daß  sich  dafür  immer  juristische  Beweise  erbringen,  geeignete  Beweismittel
  finden  lassen,  weshalb  vor  einigen  Jahren  weitere  legislative  Versuche  geschahen,
die  freilich  nicht  zur  Verwirklichung  gelangten,  noch  in  weiterem  Maße  diesem
Gesichtspunkt  gerecht  zu  werden  —  bestimmt,  selbst  durch  Einwirkung  auf  mögliche
  künftige  Entscheidungen  oder  zu  bestimmen  versuchte,  an  solchen  Verabredungen
  Theil  zu  nehmen  oder  ihnen  Folge  zu  leisten  oder  Andere  durch
gleiche  Mittel  hindert  oder  zu  hindern  versucht,  von  solchen  Verabredungen  zurückzutreten,
  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.  Landgraf.

Arbeitshaus.  Nach  der  Mehrzahl  der  vor  1870  gültig  gewesenen  Deutschen
Partikular-Straf  GB.  bestand  zwischen  der  Zuchthaus=  und  der  Gefängnißstrafe
A.  als  eine  Mittelstufe,  welche  durch  die  Einrichtung  des  Arbeitszwanges  härter
        <pb n="141" />
        138  Arbitrage.

erschien  als  Gefängniß,  bezüglich  der  fehlenden  Ehrenfolgen  dagegen  milder  blieb
als  Zuchthaus.  Dem  Landesrecht  der  beiden  größten  Deutschen  Staaten,  Preußen
und  Bayern,  war  die  Strafe  des  A.  als  eine  richterlich  zu  erkennende  fremd  geblieben.
  Auch  in  dem  gegenwärtigen  StrafGB.  hat  die  A.strafe  keine  Aufnahme
gefunden.  Wohl  aber  kann  der  Richter  nach  §  362  für  gewisse  Uebertretungen  in
der  Weise  eine  Nebenstrafe  erkennen,  daß  nach  verbüßter  Haft  die  verurtheilten
Personen  der  Landespolizeibehörde  zu  überweisen  sind  und  von  dieser  bis  zur  Dauer
von  zwei  Jahren  in  ein  A.  untergebracht  oder  zu  gemeinnützigen  Arbeiten  (außerhalb
  des  A.)  verwendet  werden  dürfen.  Ueber  die  Einrichtung  der  A.  ist  von
Reichswegen  nichts  bestimmt,  so  daß  die  Modalitäten  entweder  der  Gesetzgebung
oder  der  Verordnung  der  einzelnen  Deutschen  Staaten  überlassen  sind.  A.  hat  somit
  den  Charakter  einer  korrektionellen  Nachhaft  in  solchen  Fällen,  in  denen  die
einfache  Uebertretungsstrafe  gegenüber  dem  gewohnheitsmäßigen  Betriebe  gewisser
Strafhandlungen  ungenügend  erscheint.  Aus  dem  Zusammenhange  des  §  362  geht
hervor,  daß  die  A.  des  Straf  GB.  nicht  identisch  sind  mit  denjenigen  gleichnamigen
Anstalten,  in  denen  unbescholtene  Arme  von  den  Kommunen  zum  Zwecke  der  Beschäftigung
  untergebracht  werden;  es  wird  überall  vorausgesetzt,  daß  solche,  die  zur
Strafe  arbeiten  müssen,  von  freien  Arbeitern  getrennt  gehalten  werden.  Da  die
Einsperrung  in  ein  A.  nach  verbüßter  Strafe  geschehen  soll,  muß  sich  die  Polizeibehörde
  sofort  vor  der  Entlassung  entscheiden,  ob  sie  von  ihrer  Befugniß  Gebrauch
machen  will.  Zwischen  Haft  und  A.  besteht  Kontinuität;  ist  der  Verurtheilte,
nachdem  er  die  Haft  verbüßt,  einmal  vorbehaltlos  frei  gelassen,  so  darf  er  nicht
mehr  in  späteren  Zeiten  nach  polizeilichem  Belieben  ergriffen  werden.  Dagegen
braucht  die  Polizei  sich  nicht  bindend  zu  erklären,  auf  wie  lange  Zeit  unter  zwei
Jahren  sie  die  Festhaltung  dauern  lassen  will.  Zweifelhaft  kann  erscheinen,  ob
die  Polizeibehörde  die  ihr  Ueberwiesenen  bedingungsweise  und  widerruflich  wegen
guten  Verhaltens  entlassen  darf.  Nach  der  Absicht  des  Gesetzes  und  der  in  allen
Stücken  eingeräumten  Freiheit  des  polizeilichen  Ermessens  muß  die  Frage  bejaht
werden.  Gegen  Ausländer  kann  die  Polizei  an  Stelle  des  A.  auf  (dauernde)  Verweisung
  aus  dem  Bundesgebiete  resolviren,  ein  Beschluß,  der  jederzeit  widerruflich
ist.  Hinfichtlich  der  Leistungen  der  Detinirten  bestimmt  das  Gesetz,  daß  sie
während  der  als  Uebertretungsstrafe  zu  verbüßenden  Haft  nur  in  einer  ihren  Fähigkeiten
  und  Verhältnissen  angemessenen  Weise  beschäftigt  werden  können.  Ob  diese
Rückfichtnahme  auch  für  die  A.  gilt,  dürfte  zu  bezweifeln  sein,  da  in  diesen  bestimmte
  Arbeiten,  wie  in  den  Zuchthäusern,  eingeführt  zu  sein  pflegen.  Die  Fälle,
in  denen  die  Zurückbehaltung  im  A.  vom  Richter  als  zulässig  erkannt  werden  darf,
find  im  §  361,  Nr.  3—8  im  Einzelnen  aufgeführt:  Landstreicherei,  Bettelei,  durch
Spiel,  Müßiggang  oder  Trunk  verschuldete  Erwerbslosigkeit,  gewerbsmäßig,  den
polizeilichen  Anordnungen  zuwider  betriebene,  Unzucht  der  Weibspersonen,  Arbeitsscheu
  der  aus  öffentlichen  Mitteln  unterstützten  Almosenempfänger  und  verschuldete
Obdachlosigkeit.  —  Wegen  der  Engl.  A.  (Workhouses)  s.  d.  Art.  Armengesetzgebung.


Lit.;  Motive  z.  Stras  B.,  S.  158  ff.  —  Reichsta  sverhandlungen  dazu,  S.  762.  —
Teutsche  Vierteljahrschrift  1858,  I.  S.  46  ff.  —  Sir  John  Bowring,  On  the  influence  of  Profitable
  Oreen.  labour  upon  the  reformation  of  criminals  (Theological  Review  V.  p.  1868).—
A.  v.  Orelli,  Ueber  die  Errichtung  von  Zwangzarbeitsanstalten,  1865.

v.  Holtzendorff.

Arbitrage  (franz.  arbitrage,  engl.  arbitration)  ist  zunächst  die  abwägende
Vergleichung  der  Kurse  verschiedener  Börsenplätze  unter  einander,  dann  aber  auch
eine  auf  eine  solche  Vergleichung  gebaute  Handelsoperation.  Während  die  Agio-=tage
  hauptsächlich  die  durch  den  gZeit  unterschied  bewirkte  Verschiedenheit  der
Kurse  zur  Spelulation  benutzt,  faßt  die  auf  die  A.  gebaute  Spekulation  hauptsächlich
die  durch  örtlichen  Unterschied  —  sei  es  vermöge  der  Währungsverschiedenheit,
        <pb n="142" />
        Archidiakonat.  139

sei  es  durch  die  Marktverhältnisse  oder  die  Richtung  der  Spekulation  —  an  verschiedenen
Orten  bewirkte  Kursdifferenz  ins  Auge  (doch  ist  dieser  Gegensatz  weder  ausschließend
noch  ausnahmslos  anerkannt).  Das  Arbitriren  ist  demnach  das  Abwägen  der
Preise  (Kurse),  Zzu  welchen  Wechsel  sowie  andere  börsengängige  Werthpapiere  und
Waaren  an  verschiedenen  Plätzen  zugleich  gehandelt  werden,  ein  Abwägen,  welches
geschieht,  um  wählen  zu  können,  von  welchem  Platze  aus  man  (d.  i.  der  Arbitrageur)
  das  gesuchte  Papier  rc.  beziehen  oder  sofern  man  verkaufen  will,  an
welchem  Platz  man  versenden  könne,  um  Gewinn  zu  machen  oder  Verlust  zu  meiden.
Hiernach  ist  klar,  daß  ohne  A.  eine  über  mehrere  Plätze  sich  ausdehnende  Handelsoperation,
  sie  bestehe  in  Effektivlieferung  oder  Prämien=  oder  Differenzenspekulation,
nicht  denkbar,  das  Resultat  des  Arbitrirens  folglich  die  kaufmännische  Grundlage
einer  Reihe  von  Handelsgeschäften,  von  Fix-,  Prämien-,  Differenz=  und  Reportgeschäften
  ist.  Wenn  demnach  das  Arbitriren  auch  bei  den  Spekulationsgeschäften
eine  einflußreiche  Rolle  spielt,  so  liegt  doch  die  größte  Bedeutung  desselben  in  der
Endabwicklung  (Realisation)  von  Handelsoperationen,  im  sogen.  Arrangiren  von
Zeitgeschäften,  in  der  Ausgleichung  der  zu  realisirenden  Differenzen  2c.  Der  Arbitrageur
  wählt  auch  zur  Ausgleichung  von  Schulden  wo  möglich  einen  Weg,  der
ihm  Gewinn  bringt,  d.  h.  wenigstens  möglichst  geringe  Kosten  verursacht;  das
Arbitriren  ist  demnach  auch  eine  kaufmännische  Grundlage  für  Kompensationen  und
Skontrationen  in  Bezug  auf  Forderungen  und  Schulden,  welche  an  verschiedenen
Plätzen  erwachsen  find;  ebenso  bietet  die  A.  die  rechnerische  Basis  für  die  Verwendung
  von  Tratten  als  Rimessen  sowie  auch  für  die  wechselmäßige  Regreßnahme,
sofern  dem  Regreßnehmer  eine  Wahl  unter  mehreren  an  verschiedenen  Plätzen  domizilirenden
  Regreßpflichtigen  thatsächlich  offen  steht  und  der  Kurs  vom  Zahlungsort
  des  Wechsels  bzw.  beim  Remboursregreß,  vom  Wohnorte  des  Regreßnehmers
auf  die  Wohnorte  der  verschiedenen  Regreßpflichtigen  ein  verschiedener  ist.  Die  A.
bei  der  Wechselregreßnahme  wird  juristisch  dadurch  ermöglicht,  daß  die  A.  D.
WO.  neben  der  solidarischen  Haftbarkeit  der  Indossanten  den  springenden  Regreß
nach  dem  System  der  fingirten  Rücktratte  und  der  mehrfachen  Retourrechnung  unter
Aufrechthaltung  des  vollen  Variationsrechts  gestattet;  dadurch  ist  der  Wechselregreßnehmer
  rechtlich  in  die  Lage  versetzt,  den  Regreß  auf  denjenigen  Platz  nehmen  zu
können,  gegen  welchen  der  Wechselkurs  zu  seinen  Gunsten  steht.  (Vgl.  im  Uebrigen
d.  Art.  Kursberechnung.)  Wenn  endlich  von  einem  besonderen  A.geschäft
gesprochen  wird,  so  ist  darunter  Nichts  von  besonderer  juristischer  Eigenthümlichkeit
zu  verstehen,  sondern  damit  lediglich  eine  auf  A.  gegründete  privathandelspolitische
Kombination  mehrerer  juristisch  von  einander  getrennter  Rechtsgeschäfte  (über  Werth--papiere)
  bezeichnet:  der  Arbitrageur  in  diesem  Sinne  sucht  durch  den  Spekulationsankauf
  das  Papier  billiger  zu  erwerben,  als  er  es  durch  den  nachfolgenden  (Realisations-)
  Verkauf  zu  veräußern  hofft  (Spekulation  à  la  hausse),  er  sucht  im  Spekulationsverkauf
  (Uebernahme  einer  Lieferung,  s.  HG.  Art.  271,  Ziff.  2)  theuerer
zu  liefern,  als  er  selber  zum  Zweck  der  Realisation  anzuschaffen  hofft  (Spekulation
à  la  baisse).  In  dem  Unterschiede  zwischen  den  ausgegebenen  und  eingenommenen
Kaufpreisen  (oder  den  diese  vertretenden  Differenzen  oder  Prämien)  ist  der  Gewinn

enthalten,  wenn  die  A#spekulation  gelingt.  #  ·
Lit.:  Grünhut,  Das  Börsen=  und  Mäklerrecht  und  seine  Neugestaltung  in  Oesterreich

(Wien  1875),  S.  72;  Derselbe  in  seiner  Zeitschrift  f.  d.  Privat=  u.  öffentliche  R.  der  Gegenwart

  1875,  Bd.  II.  S.  606.  Gareis.

Archidiakonat.  Der  Archidiakonus  war  in  älterer  Zeit  der  Vorgesetzte  der
Diakonen  an  der  bischöflichen  Kirche  und  schon  frühzeitig  als  nächster  Gehülfe  des
Bischofs  bei  dem  Regiment  der  Dihzese  betheiligt,  die  hierzu  in  einzelne,  den  Gauverbänden
  entsprechende  A.  zerfiel.  Da  diese  Stellung  mit  dem  Range  seiner  Weihen
nicht  übereinstimmte,  wurde  sein  Amt  allmählich  von  Priestern  verwaltet  und  nach
Ausbildung  der  Stiftsverfassung  in  der  Regel  mit  der  Propstei  innerhalb  der  Dom-
        <pb n="143" />
        140  Archiv.

kapitel  resp.  mit  der  Präpositur  innerhalb  der  Kollegiatstifter  verbunden.  Seit  dem
13.  Jahrhundert  wuchs  indeß  das  Ansehen  der  Archidiakonen  in  einer  für  die
bischöfliche  Autorität  gefährlichen  Weise.  Aus  bloßen  Gehülfen  wurden  sie  Träger
einer  selbständigen  Jurisdiktion  (Recht  der  kanonischen  Visitation  ihrer  Sprengel,  Verwaltung
  der  Straf=  und  Civilgerichtsbarkeit,  Ein=  und  Absetzung  der  Landdekane),
die  sie  durch  eigene  Beamte  übten.  Die  dadurch  veranlaßte  Beschränkung  des
bischöflichen  Rechts  rief  eine  Reaktion  hervor,  welche  zunächst  das  Erzpriesterthum  in
den  Vordergrund  stellte,  dann  zur  Bestellung  besonderer  bischöflichen  Offiziale  führte
und  schließlich  auf  dem  Konzil  von  Trient  (1545.—1563)  mit  einer  Restitution
der  usurpirten  Gerechtsame  an  die  Bischöfe  endete.  Heutzutage  ist  der  Archidiakonus
nur  noch  ein  Titel,  der  in  der  katholischen  wie  in  der  evangelischen
Kirche  lediglich  eine  Verschiedenheit  des  Ranges  begründet.
Lit.:  Richter-Dove,  Kirchenrecht,  §&amp;amp;  137,  158.  —  Hinschius,  Kirchenrecht,  II.
*  36.  —  Löning,  Geschichte  d.  Kirchenrechts,  II.  333.  —  Spitz,  De  archidiaconatt.  in
Germania  (Bonn.  1790).  —  Conc.  Trid.  sess.  XXIV.  c.  3.  12.  20.  XXXWV.  c.  R  ref.
u  er.

Archiv  ist  eine  Sammlung  zu  dauernder  Erhaltung  bestimmter  Urkunden  —
rechtlichen  oder  geschichtlichen  Inhalts  —  unter  einer  eigens  hierzu  bestimmten
Aufsicht  oder  Leitung.  Eine  in  dieser  Weise  angelegte  Privatsammlung  würde  dem
Begriffe  eines  A.  entsprechen,  und  sind  einzelne  solcher  Privat-A.  von  hohem  wissenschaftlichen
  Werthe.  Von  rechtlichem  Interesse  sind  jedoch  nur  diejenigen  A.,  denen
das  A.-Recht  zukommt,  da  die  in  einem  solchen  A.  aufbewahrten  Urkunden  die  Sicherheit
  gewähren,  daß  sie  seit  der  Deposition  nicht  verfälscht  worden  sind.  Soweit
die  in  den  A.  aufbewahrten  Urkunden  Aufzeichnungen  von  Beamten  über  Amtshandlungen
  und  offizielle  Wahrnehmungen  enthalten,  haben  sie  gleiche  Beweiskraft
mit  öffentlichen  Urkunden.  Ein  A.,  dem  das  A.-Recht  zukommt,  muß  unter  der
Leitung  eines  hierzu  förmlich  beeidigten  und  verpflichteten  Beamten  stehen.  A.
dieser  Art  sind  die  Staats-A.,  die  A.  der  Mediatisirten  —  insofern  denselben  dies
Recht  durch  besondere  landesherrliche  Anerkennung  gewahrt  ist  —  die  Landtags-A.
  und  die  A.  einzelner  Korporationen,  namentlich  der  Städte.  Der  Inhalt  der
A.  besteht  in  Urkunden  —  Originalien  oder  (beglaubigten  oder  unbeglaubigten)
Abschriften;  in  Diplomatarien  oder  Kopialbüchern  —  Sammlungen  von  Abschriften;
Grund-,  Saal-,  Lagerbücher,  codices  traditionum  —  Zusammenstellungen,  die  sich
auf  Erwerb,  Verlust  von  Grund  und  Boden  beziehen;  Staatsverhandlungen;  Originalkorrespondenzen.
  In  Deutschland  finden  sich  die  königlichen  A.  bereits  unter
Karl  dem  Großen  (Pfalz-A.);  das  wichtigste  in  Aachen  unter  der  Aussicht  von
Geistlichen  stehend.  Neben  diesen  sind  die  ältesten  A.  die  an  den  Sitzen  der
Bischöfe  befindlichen  und  die  der  Stifter.  Mit  dem  12.  Jahrhundert  beginnen  die
A.  der  Städte;  die  fürstlichen  A.  und  die  sonstigen  A.  des  Adels  entstehen  seit
dem  13.  Jahrhundert.  In  Preußen  existiren:  1)  das  Geheime  Staats-A.
zu  Berlin;  2)  die  Provinzial-A.  zu  Königsberg  i.  P.,  Stettin,  Breslau,
Magdeburg,  Münster,  Koblenz,  Düsseldorf,  Hannover,  Kassel  und  Schleswig.  Die
centrale  Leitung  der  Preußischen  A.  wurde  durch  Verordnung  vom  27.  Okt.  1810
angeordnet.  Durch  Erlaß  vom  20.  März  1852  wurde  in  Betreff  des  Staats-A.
angeordnet,  daß  die  beiden  Abtheilungen  desselben  (königl.  Haus-A.  und  Geheimes
Staats-A.)  als  ein  Ganzes  unter  die  Leitung  des  Ministers  des  königlichen  Hauses
und  des  Präsidenten  des  Staatsministeriums  gestellt  werden  sollten.  Die  Leitung
der  Provinzial-A.  ist  dem  Präsidenten  des  Staatsministeriums  übertragen.  3)  Das
Geheime  Ministerial-A.,  welches  von  dem  Finanzministerium  ressortirt  und
die  alteren  Registraturen  der  ehemaligen  Geheimen  Hofkammer,  des  ehemaligen
Generaldirektoriums,  die  Spezialien  des  ehemaligen  geistlichen  Departements,  das
A.  des  Departements  der  Französischen  und  der  Pfälzer  Kolonie  und  des  Schlesischen
  Provinzialministeriums  enthält.  Die  Benutzung  der  A.  ist  geregelt  durch
        <pb n="144" />
        Aretin  —  Armengesetzgebung.  141

Reglement  des  Ministerpräsidenten  vom  28.  Mai  1856  (Ministerialbl.  der  inneren
Verw.  1856).

Lit.:  Günther,  Ueber  die  Einrichtung  der  Hauptarchive,  1783.  —  v.  Abele,  Ueber
die  Gesch,  des  Kanzlei=  und  Archivwesens,  1798.  —  Zeitschr.  f.  Archivkunde,  Diplomatik  u.
Geschichte,  v.  Höfer,  Erhard  u.  v.  Medem.  —  Friedemann,  Zeitschr.  f.  d.  Archive
Deutschlands  (1846—53).  —  Gollmert,  Die  Preuß.  Staatsarchive  (im  Archiv  f.  Landeskunde
d.  Preuß.  Monarchie  Bd.  IV.  S.  133).  —  Voigt,  Das  königl.  Preuß.  Prov.-A.  zu  Königsberg
  (Friedemann's  Zeitschr.  Bd.  II.  H.  3,  S.  185).  —  v.  Medem,  Das  königl.  Prov.-A.  zu
Stettin  (Zeitschr.  f.  Archivkunde,  Bd.  II.  S.  29,  366).  —  Büsching,  Das  Schlesische  Prov.-A.,
1820.  —  Stenzel,  Nachrichten  über  d.  Schlesische  Prov.-A.,  1831.  —  Beyer,  Das  Prov.-A.
zu  Koblenz  (Friedemann's  Zeitschr.,  Bd.  I.  S.  1).  —  v.  Rönne,  Staatsrecht  d.  Preuß.
Monarchie,  Bd.  II.  1  S.  72,  95.  —  Ueber  die  Angelegenheiten  des  Hohenzollern'schen  A.  zu
Sigmaringen,  über  den  Antheil  Preußens  an  dem  alten  Henneberg'schen  A.  zu  Meiningen
sowie  über  die  archivalischen  Verhältnisse  der  Provinz  Posen,  vgl.  v.  Rönne,  g.  a.  O.  S.  72,
Note  1  a  u.  b.  —  Wetzell,  Civilprozeß  (3.  Aufl.),  S.  236.  —  Seuffert,  Archiv,  V.

.  77.  John.

Aretin,  Christoph  Freiherr  von,  &amp;amp;  2.  XII.  1773  zu  Ingolstadt,
1804  Vizepräs.  d.  Akad.  d.  Wiss.,  1819  Präs.  d.  Appellgerichts  zu  Amberg,  #
24.  XII.  1824  zu  München.  "

Schriften:  Gesch,  d.  Juden  in  Bayern,  1803.  —  Jahrb.  d.  Gerechtigkeitspflege  in
Bayern,  1811—1818.  —  Gesch.  d.  13.  Art.  d.  Deutsch.  Bundesakte.  —  Gespräche  üb.  die  Bayer.
Verf.-Urkunde.  —  Bayerischer  Verf.-Katechismus,  1819.  —  Die  Pläne  Napoleon's  u.  seiner
Gegner  in  Deutschland,  Sachsen  u.  Preußen  (1815)  (Flugschr.).  —  Allemannia,  München,
1815,  1816.  —  Staatsrecht  d.  konstit.  Monarchie,  Altenb.  1824  (v.  Rotteck,  Leipz.  1838—40).

Lit.:  Neuer  Nekrolog  der  Deutschen,  1826,  S.  1246.  —  Die  Familie  A.,  1825.  —
v.  Inama  in  der  Allg.  Deutsch.  Biogr.,  I.  518.  —  Mohl,  I.  273,  301.  —  Cates.

Teichmann.

Argentré,  Bertr.  d'.  5  1519,  Präf.  zu  Rennes,  7  15.  II.  1590,  trefflicher
Feudist,  Kommentator  des  vaterländischen  Rechts  u.  Geschichtschreiber.

Schriften:  Comm.  ad  praecipuos  jur.  Britann.  titulos.  Par.  1605.  —  Comm.  in
Patrias  Brit.  leges  cura  B.  d’A.  Par.  1608,  1614,  1621,  1628,  1640,  1646,  1661.  Amst.  1664.

Lit.:  Stein-Warnkönig,  Franz.  Staats=  u.  R.3-Geschichte,  II.  136,  137.  —  Laferrieère,
  Essai  sur  Phistoire  du  droit  français  (2.  6d.),  I.  425.  Teichmann.

Argou,  Gabriel,  aus  dem  Vivarais,  Civilist  und  Publizist,  am  Anfange
des  18.  Jahrhunderts.
Er  schrieb:  Mémoire  touchant  le  comte  de  Neufchätel,  1674.  —  Institution  au  droit
francçais,  1692,  1699  u.  öfter,  zuletzt  1762—1787  von  Boucher  d'  Argis  besorgt.
Lit.:  Adelung.  —  Camus,  Bibliothèque  de  droit.  —  Warnkönig  #l.  S.  124.
ivier.

Argyropulos,  Perikles,  einer  der  ausgezeichnetsten  neugriech.  Rechtsgelehrten,
  5  17.  IX.  1811  zu  Konstantinopel,  wurde  1837  a..  Prof.  an  der  neu
gegründeten  Universität  Athen,  1850  ord.  Prof.,  wirkte  für  konstitutionelle  Staatsfsorm,
  1854  Minister  d.  Ausw.,  dann  der  Finanzen,  trat  bald  zurück,  verdient
durch  manche  heilsame  Reformen,  z.  B.  in  der  Preßgesetzgebung;  22.  XII.  1860.
Hervorgehoben  wird  „Gauverwaltung  Griechenlands“  (2.  Aufl.,  2  Bde.,  Athen
1859).  Vgl.  Brockhaus.  Teichmann.

Armengesetzgebung.  Die  Behandlung  der  Armen,  d.  h.  derjenigen  Personen,
  deren  wirthschaftlicher  Besitz  zu  ihrem  Lebensunterhalt  nicht  ausreicht,  umfaßt
  drei  wesentlich  verschiedene  Klassen:  1)  die  erwerbsunfähigen  Armen,
welche  wegen  Jugend,  Alters,  Gebrechlichkeit  oder  Mangels  der  Sinne  sich  nicht
zu  ernähren  vermögen:  2)  die  erwerbsfähigen  Armen,  welche  nichts  erwerben
können  wegen  Mangels  der  Arbeitsgelegenheit  oder  wegen  besonderer  Störungen
und  Hemmungen  der  Erwerbsverhältnisse;  3)  erwerbsfähige  Arme,  welche  nicht
arbeiten  und  erwerben  wollen.  Die  unterschiedslose  Behandlung  dieser  Klassen
charakterisirt  den  Anfang  der  A.;  die  sachgemäße  Unterscheidung  derselben  bezeichnet
ihren  Fortschritt.
        <pb n="145" />
        142  Armengesetzgebung.

Von  den  ersten  bekannten  Anfängen  an  hat  die  menschliche  Gesellschaft
die  Abhülfe  der  Armuth  als  Gegenstand  einer  allgemeinen  Pflicht  anerkannt.
Theokratien  haben  das  sittliche  Gebot  zu  einem  absoluten  (göttlichen)  erhoben  und
charakterisiren  sich  durch  die  unterschiedslose  Behandlung  der  Armenunterstützung  als
Selbstzweck.  Die  bekannten  Vorschriften  des  Judenthums  bilden  ein  zwangsweises
Armenbudget,  mit  ausführlichen  Vorschriften  über  die  Pflicht,  Aimosen  zu  geben,
und  über  das  Recht  Unterstützungen  zuempfangen.  Unter  den  Mohammedanischen
Völkern  ist  diese  Art  der  A.  nach  Maßgabe  des  Koran  noch  heute  das  offiziell
anerkannte  Recht.

Die  Germanischen  und  Romanischen  Völker  des  Mittelalters  sind
bereits  zu  einer  rationelleren  Scheidung  gelangt,  indem  sie  für  die  humanen  Aufgaben
  des  Gemeinwesens  einen  eigenen  Organismus  in  der  christlichen  Kirche  bilden,
der  alle  Klassen  der  Gesellschaft  unter  einem  streng  geregelten  Amtssystem  in  sich
aufnimmt.  Dem  letzteren  Organismus  fällt  die  Armenpflege  zu,  für  welche  die
Kirche  aus  ihren  reichen  Dotationen  einen  Fonds  bildet,  der  freilich  mit  dem  Fortschritt
  der  Zeit  durch  übermäßige  Centralisation  einerseits,  durch  die  sporadische
Vertheilung  der  grundbesitzenden  Stiftungen  andererseits,  noch  mehr  aber  durch
ständische  Interessen,  seinen  ursprünglichen  Zwecken  entfremdet,  in  den  späteren
Jahrhunderten  des  Mittelalters  mehr  zu  einer  Quelle  als  zu  einer  Abhülfe
der  Armuth  wird.  In  dieser  Periode  der  Entartung  der  kirchlichen  Armenpflege
beginnt  die  schrittweise  Uebernahme  der  humanen  Aufgaben  des  Gemeinwesens  auf
das  Laienthum,  das  wachsende  Bewußtsein,  daß  nicht  ein  zwiespältiger,  sondern  ein
einheitlicher  „Staat“  berufen  sei,  durch  das  Zusammenfassen  aller  Volkskräfte
diejenigen  Lebenszwecke  des  Volkes  zu  fördern,  welche  durch  die  Kräfte  des  Einzelnen
nicht  erfüllt  werden  können.  Es  scheiden  sich  ferner  die  Maßregeln  des  Staats,
welche  mit  obrigkeitlichem  Zwang  die  unrechte  Armenpflege  hindern  (Armenpolizei),
  von  den  Maßregeln,  welche  die  richtige  Weise  der  Unterstützung  regeln
(Armenpflege).  Es  beginnt  damit  eine  überaus  umfangreiche  A.,  deren  Verschiedenheiten
  auf  einer  Scheidung  verschiedener  Gründe  der  Armuth  und  auf  der
Verbindung  von  Staat,  Kirche  und  Gemeinde  für  die  Zwecke  der  Armenpflege  beruhen.
  In  dem  hier  gegebenen  Raum  ist  indessen  eine  Beschränkung  auf  die  drei
großen  Kulturländer  Europa's  geboten.

I.  Die  Englische  A.  hat  bis  zum  Schluß  des  Mittelalters  die  Scheidung
des  negativen  und  des  positiven  Elements  der  Armenpflege  festgehalten.  Sie  hat
die  letztere  der  Kirche  und  der  von  der  Kirche  geleiteten  Privatwohlthätigkeit  überlassen,
  während  die  Gesetzgebung  seit  Eduard  III.  nur  die  Abwehr  des  Bettelns
und  Vagabundirens  zum  Gegenstand  hat.  —  Erst  mit  27  Henry  VIII.  c.  25
übernimmt  der  Staat  auch  die  positive  Armenpflege,  indem  er  die  Hundertschaften,
Städte  und  Kirchspiele  verpflichtet,  „die  Armen  durch  Almosen  so  zu  unterhalten,
daß  sie  nicht  genöthigt  seien  öffentlich  zu  betteln“".  Geistliche  und  Kirchenvorsteher
sollen  die  dazu  nöthigen  Sammlungen  veranstalten.  Das  Amt,  die  Arbeitsfähigen
zu  beschäftigen,  den  Arbeitsunfähigen  zu  helfen,  wird  den  Kirchenvorstehern  „oder
zwei  Anderen  aus  dem  Kirchspiel“  auferlegt.  Mit  diesem  Gesetz  ist  die  spätere
Kirchspielsarmenpflege  in  den  wesentlichen  Grundzügen  schon  fundirt.  Die  nächste
Veranlassung  dazu  lag  in  der  frühzeitigen  Verwandlung  der  gebundenen  in  freie
Arbeit,  welche  zeitweise  große  Fluktuationen  und  Nothstände  der  Arbeiter  veranlaßte.
Die  unter  den  Tudors  wieder  konsolidirte  Monarchie  fühlte  in  dieser  Epoche  den
Beruf,  in  diesem  Hauptgebiet  die  humanen  Aufgaben  der  Kirche  in  sich  aufzunehmen.
Tie  unmittelbar  darauf  erfolgende  Aufhebung  der  Klöster  machte  große  Schwärme
von  Bettlern  mobil,  und  die  Fürsorge  der  Gesetzgebung  um  so  dringlicher.  Die
massenhafte  Säkularisation  des  Kirchengutes  fügte  noch  eine  moralische  Verpflichtung
des  Staats  hinzu.  —  Eben  deshalb  blieb  die  Gesetzgebung  auf  dem  einmal  eingeschlagenen
  Wege.  Unter  Eduard  VI.  wurde  noch  einmal  die  Förderung  der  kirch-
        <pb n="146" />
        Armengesetzgebung.  143

lichen  Kollekten  durch  „gütliche  Ermahnung“  der  Geistlichen,  nöthigenfalls  durch
Anwendung  der  Zwangsgewalt  der  Bischöfe  eingeschärft.  In  5  Eliz.  c.  3  wird
aber  schon  den  Friedensrichtern  die  Befugniß  zur  Zwangseinschätzung  der
Gemeindegenossen  zu  einem  „angemessenen  Armenbeitrag“  gesetzlich  beigelegt.  Am
Ende  derselben  Regierung  veranlaßte  die  beunruhigende  Zunahme  gewerbsmäßiger
Bettler  die  Einsetzung  eines  Unterhauskommittees,  welches  die  zu  ergreifenden  Maßregeln
  in  eine  zusammenhängende  Erwägung  nahm,  namentlich:  1)  polizeiliche
Strafen  gegen  Betteln  und  Vagabundiren;  2)  zwangsweise  Nöthigung  der  arbeitenden
  Klassen,  in  Dienste  zu  gehen,  woran  sich  etwas  später  die  Einrichtung  von
Landarbeits=  oder  Korrektionshäusern  anschloß;  3)  Normativbestimmungen  über  die
öffentliche  Wohlthätigkeitspflege  durch  die  Kirchspiele  und  die  dafür  bestimmte
Armensteuer.  Die  so  abschließende  sozialpolitische  Gesetzesgruppe,  39  Eliz.  c.  1—6,
12,  ist  ein  Meisterwerk  für  ihre  Zeit.  Das  kurz  darauf  folgende  Armengesetz  43
Eliz.  c.  2,  welches  länger  als  zwei  Jahrhunderte  die  englische  Armenpflege  normirt
hat,  stellt  nur  eine  neue  Redaktion  eines  jener  organischen  Gesetze  dar,  mit  folgenden
drei  leitenden  Grundsätzen:

1)  Die  Armenpflege  ist  die  allgemeine  gleichmäßige  Last  eines
jeden  Kirchspiels:  die  dazu  gehörige  Polizei-Gesetzgebung  aber  verpflichtet  Personen,
  welche  nicht  arbeiten  können  oder  wollen,  in  dem  besonderen  Kirchspiel  zu
bleiben,  in  welchem  sie  geboren  oder  seit  3  Jahren  wohnhaft  sind.  Ein  Rücktransport
  in  das  einheimische  Kirchspiel  findet  jedoch  nur  bei  rogues  and  ragabonds
statt.  Erst  eine  Reaktion  der  besitzenden  Klassen  hat  in  der  Restaurationsperiode
das  Gesetz  13  et  14  Carol.  II.  c.  12  eingefügt,  welches  binnen  40  Tagen  nach
der  Ankunft  die  polizeiliche  Ausweisung  jeder  Person  gestattet,  „welche  muthmaßlich
der  Armenpflege  zur  Last  fallen  kann"“,  —  womit  ein  System  der  massenhaften
Rücktransporte,  ein  überaus  verwickeltes  Niederlassungsrecht,  und  zugleich  die  Verkleinerung
  der  unterhaltungspflichtigen  Gemeindeverbände  befördert  wurde.

2)  Für  die  persönliche  Verwaltung  der  Armenpflege  sollen  die  beiden  Kirchenvorsteher,
  und  mit  ihnen  2  oder  mehrere  overseers  of  the  poor  Maßregeln
treffen  zur  Anschaffung  eines  genügenden  Materials,  um  die  Arbeitsfähigen  zu  beschäftigen,
  die  Arbeitsunfähigen  zu  unterstützen,  die  Armenkinder  in  Lehrlingsschaft
oder  Dienst  unterzubringen.

3)  Zur  Aufbringung  der  nöthigen  Mittel  ermächtigt  das  Gesetz  die
Armenpfleger,  unter  geordneter  Rechtskontrolle  der  Friedensrichter,  von  jedem  Inhaber
  eines  Hausstandes  nach  Maßgabe  seines  sichtbaren,  im  Kirchspiele
belegenen,  fixirten  Realbesitzes  einen  gleichmäßigen,  nach  dem  Miethsoder
  Pachtwerth  des  Gegenstandes  eingeschätzten  Beitrag  zu  erheben.  Diese  Armensteuer
  ist  dann  mit  der  fortschreitenden  Geldwirthschaft  auf  alle  sonstigen  Bedürfnisse
  der  Ortsgemeinde  ausgedehnt,  die  direkte  Normalsteuer  für  alles  Englische
Kommunalwesen  geworden.

Mit  geringen  Nachhülfen,  welche  nicht  immer  Verbesserungen  waren,  hat  dies
System  fast  2  Jahrhunderte  hindurch  zufriedenstellend  gewirkt,  bis  gegen  Ende  des
18.  Jahrh.  ein  Zusammentreffen  verschiedener  Umstände  zu  seiner  Entartung  führte.
Die  Erhebung  Englands  zum  Entrepot  des  Welthandels  hatte  volkswirthschaftliche
Verhältnisse  erzeugt,  welche  zu  anomalen  Verschiebungen  der  Arbeiterbevölkerung
führen  mußten.  Die  mangelhafte  Entwicklung  der  Mittelklassen,  und  im  Zusammenhang
  damit  die  Entartung  der  Stadtverfassungen  in  England  hatten  nicht  ohne
Schuld  der  regierenden  Klasse  die  großartigen  Institutionen  des  selfgovernment  auf
allen  unteren  Stufen  vernachlässigt  und  verfallen  lassen.  Die  Kleinheit  der  Armenbezirke
  hatte  zusammenhängende  Maßregeln  für  die  Beschäftigung  der  Armen  an  sich
schwierig  gemacht.  Der  jährliche  Wechsel  des  Amts  der  Armenaufseher,  die  verführerische
  Bequemlichkeit,  die  Armenpflege  lediglich  in  Geldunterstützungen  aufgehen
zu  lassen,  ließ  das  Amt  in  eine  mechanische  Routine  herabsinken,  der  auch  die
        <pb n="147" />
        144  Armengesetzgebung.

Friedensrichter  durch  ein  sporadisches  Eingreifen  keine  andere  Richtung  gaben.  Die
Armenlast  wurde  dadurch  eine  bloße  Geldfrage,  ein  Hauptstreitpunkt  der  Lokalinteressen,
  welche  das  Niederlassungsrecht  in  unerträglicher  Weise  verwickelten.  Aus
allem  Streit  der  Einzelinteressen  heraus  kam  die  Parlamentsgesetzgebung  immer  nur
zu  Palliativen,  welche  augenblicklich  den  Ueberlasteten  erleichterten,  den  Druck  auf
die  arbeitenden  Klassen  aber  bald  nur  verschlimmerten.  Das  Nothmittel  der  „Ortsangehörigkeitsatteste“
  mußte  immer  verderblicher  auf  die  Lage  der  fleißigen  Arbeiter
zurückwirken.  Nirgends  verfolgt  diese  spätere  Gesetzgebung  einen  zusammenhängenden
Plan  zur  Erhöhung  der  Gesammtarbeitskraft  des  Volks,  sondern  die  Gesichtspunkte
einer  regierenden  Klasse,  welche  um  Vertheilung  der  Armenlast  streitet.  Arbeitsherren
  wie  Armenaufseher  sind  nur  bestrebt,  die  Entstehung  aller  Verhältnisse  zu
hindern,  durch  welche  der  Arbeiter  ein  Niederlassungsrecht  erwerben  könnte.  Die
möglichste  Ausbeutung  der  Arbeitskraft,  unter  Vermeidung  der  Gefahr  einer  Erhöhung
  der  Armenlast,  führt  einerseits  zu  einem  bellum  omnium  contra  omnes;
während  fie  andererseits  dem  Arbeiter  nicht  nur  die  Gelegenheit,  sondern  auch  die
Neigung  benimmt,  außerhalb  seines  Arbeitsorts  eine  lohnende  Thätigkeit  zu  finden.
Gerade  den  Städten,  in  welchen  jetzt  die  industrielle  Gesellschaft  zu  keimen  begann,
  fehlte  in  England  der  Kommunalsinn,  die  Gewöhnung  an  eine  selbstthätige
Verwaltung  der  öffentlichen  Angelegenheiten  des  Nachbarverbandes.  Auf  dem  Höhepunkt
  der  Parlamentsregierung  wird  auch  ihre  Schwäche  sichtbar,  daß  sie  neuen
Bedürfnissen  der  Gesellschaft  schwer  gerecht  zu  werden  vermag.  Die  aus  dem  Interessenstreit
  hervorgehende  Majoritätsregierung  entschließt  sich  zu  ernstlichen  Reformen
  erst,  wenn  die  Mißstände  bis  zur  Unerträglichkeit  gestiegen  sind.  Sporadisch
war  dieser  Zustand  schon  eingetreten,  seitdem  das  sogenannte  Allowance-System
angefangen  hatte  den  Lohnarbeitern  nach  Verhältniß  der  Lebensmittelpreise  einen
Zuschuß  aus  der  Armenkasse  für  jeden  Kopf  der  Familie  zu  bewilligen,  und  damit
die  Armensteuern  der  Gemeinde  in  einen  Zuschuß  für  die  Arbeitgeber  zu  verwandeln.
  Eine  lokale  Abhülfe  wurde  nun  durch  Gilbert's  Act  und  durch  die
Select  Vestries  Act  in  solchen  Gemeinden  geschaffen,  welche  die  Annahme  des
neuen  Gesetzes  beschlossen,  und  zwar  in  der  Weise,  daß  den  Gemeindesteuerzahlern
die  Befugniß  ertheilt  wird,  durch  gewählte  Verwaltungsräthe  aus  ihrer  Mitte  die
Armenfonds  rationeller  zu  verwalten.  Inzwischen  war  dennoch  die  Armenlast  im
J.  1818  bis  auf  annähernd  8  000  000  K  gestiegen.  Es  bedurfte  erst  einer  durchgreifenden
  Umbildung  der  Staatsverfassung  durch  die  Reform-Bill  und  einer
völligen  Verwilderung  der  Kirchspielsarmenpflege,  ehe  sich  die  regierende  Klasse
entschloß,  ein  neues  Verwaltungssystem  auf  England  und  Wales  als  Ganzes
auszudehnen.

Das  Englische  Armengesetz  von  1834  ist  auf  diesem  Wege  zu  keinem
organischen  Anschluß  an  die  älteren  Institutionen  des  Staats  gelangt,  sondern  nur
zu  einer  Verwirklichung  der  sozialen  Ideen  der  englischen  Mittelstände,  insbesondere
der  städtischen  Bevölkerungen,  denen  in  der  Neubildung  der  Gesellschaft  ein  kommunaler
  Gemeinsinn  am  meisten  fehlt.  Die  Einseitigkeit  einer  wirthschaftlichen
Verwaltung,  welche  in  den  mechanischen  Bureaukratismus  verläuft,  charakterisirt  die
neu  gestaltete  Armenpflege.  Das  neue  Gesetz  macht,  als  Probirstein  der  Arbeitssähigkeit,
  die  Aufnahme  des  Unterstützungsuchenden  in  ein  Armenarbeitshaus
zur  Regel,  die  Hausunterstützung  zur  Ausnahme;  jedoch  ist  in  Milderung  der  großen
Härten  des  Armenhaussystems  jene  Regel  in  immer  zahlreicheren  Fällen  durchbrochen
  worden  Der  Chef  des  Staatsarmenamts  führt  die  „Direktion  und  Kontrolle“
  der  gangen  Armenverwaltung  durch  Generalregulative  und  Reskripte,  welche
für  die  Einzelverwaltung  die  maßgebende  Autorität  bilden.  Zwölf  Staatsinspektoren
und  50  Rechnungsrevisoren  verbinden  die  Centralstelle  mit  der  Ortsverwaltung,
die  in  dem  besoldeten  Sekretär  (clerk)  des  Kreisarmenverbandes  als  dem  eigentlichen
  Verwaltungsdirektor  ihren  Schwerpunkt  findet.  Unter  „ihm  agiren  die  be-
        <pb n="148" />
        Armengesetzgebung.  145

soldeten  Unterstützungsbeamten  und  das  Beamtenpersonal  der  Arbeitshäuser.  Das
gesammte  Personal  ist  verpflichtet  „zur  Befolgung  der  Regulative  und  Anweifung
des  Staatsamts“,  und  entlaßbar  nur  durch  die  Staatsbehörde.  Die  gewählten
Armenräthe  (guardians)  beschließen  zwar  über  die  einzelnen  Unterstützungsgesuche
auf  den  Bericht  der  Unterstützungsbeamten.  Völlig  eingeengt  unter  die  Kontrolle
der  neben-,  über=  und  untergeordneten  Beamten,  welche  nur  der  Staatsbehörde
verantwortlich  sind,  haben  diese  Beschließungen  indessen  jede  Selbständigkeit  verloren.

Nach  Anordnung  des  Staatsarmenamts  wird  eine  angemessene  Zahl  von
Kirchspielen  zu  einer  Union  mit  gemeinsamem  Armenhaus  und  Beamtenpersonal
vereinigt,  deren  zur  Zeit  gegen  700  für  England  und  Wales  bestehen.  Nach
dreißigjähriger  Arbeit  ist  es  dem  Armenamt  gelungen,  durch  Gesetz  von  1865  diese
Verbände  zu  vollen  Sammtgemeinden  fortzubilden,  in  welchen  alle  Kirchspiele  die
Gesammtkosten  der  Armenpflege  durch  gleichmäßige  Gemeindesteuern  zu  tragen  haben.
Aus  dem  Gebiete  des  Gesammtverbandes  können  jetzt  nur  noch  Personen  ausgewiesen
werden,  welche  sich  noch  nicht  ein  Jahr  darin  aufhalten.

Die  Hauptschwierigkeiten  der  Ueberlastung  einzelner  Kirchspiele  und  des  grundsatzlosen
  Almosengebens  sind  mit  diesem  System  anscheinend  überwunden.  Es  wird
aber  darauf  ankommen,  dem  jetzigen  Mechanismus  die  Selbständigkeit  des  selfgovernment
  wieder  zu  geben,  und  damit  auch  die  nothwendige  Individualisirung
der  Armenpflege  zurückzuführen.

II.  Die  A.  in  Frankreich  beschränkte  sich  während  des  Mittelalters  im
Wesentlichen  auf  Bettelverbote.  Eine  positive  Fürsorge  blieb  Sache  der  Kirche,
der  Klöster,  der  Privatwohlthätigkeit.  Im  J.  1536  erließ  Franz  I.  eine  Ordonnanz
  für  Paris,  welche  den  Kirchspielen  befahl,  die  angesessenen  Armen  zu  unterstützen.
  1547  wurde  dafür  eine  allgemeine  Armensteuer  eingeführt  und  diese  Anordnung
  später  auch  auf  andere  Orte  übertragen.  Auch  die  Ordonnance  de  Moulins
1566  art.  73  spricht  allgemein  von  einer  Armenunterhaltungspflicht  der  Gemeinden.
In  vielen  Stadtgemeinden  bildeten  sich  nun  „Wohlthätigkeitsbureaus“  aus  Geistlichen
  und  Notablen,  deren  Einkünfte  sich  aber  mehr  aus  Kollekten  als  aus  Steuern
zu  bilden  pflegten.  Ludwig  XIV.  erläßt  verschärfte  Ordnungen  gegen  das  Betteln,
sogar  gegen  das  Almosen  geben  an  öffentlichen  Orten,  stellt  Normativbedingungen
für  den  Anspruch  auf  Armenunterstützung  in  der  Behausung  und  über  die  Aufnahme
  in  Wohlthätigkeitsanstalten,  ordnet  wiederholt  die  Erhebung  einer  Armensteuer
  an  und  überträgt  dem  Staatsrath  die  Entscheidung  in  allen  Angelegenheiten
der  Wohlthätigkeitsanstalten.  "

Nach  dem  Ausbruch  der  Revolution  erneut  die  Nationalversammlung  den
Grundsatz  der  Staatsaufsicht.  Seit  1789  wurden  in  Paris  und  in  den  Provinzen
mit  großen  Kosten  „Nationalwerkstätten“  gegründet,  welche  als  nutzlose  Unternehmungen
  später  wieder  verschwanden.  Das  Verfassungsgesetz  von  1791  will  eine
Centralanstalt  zur  Unterstützung  der  arbeitsunfähigen  Armen,  zur  Beschaffung  von
Arbeit  für  die  Arbeitsfähigen  und  zur  Auferziehung  der  verlassenen  Kinder  für  das
ganze  Land  begründen.  Der  Konvent  zieht  folgerecht  die  Güter  aller  Stiftungen
und  Hospitäler  ein,  inkorporirt  sie  dem  Staatsvermögen  und  ertheilt  jedem  Armen
ein  Recht  auf  Unterstützung  gegen  die  das  Armenwesen  verwaltenden  Staatsbeamten.
Diese  extravaganten  Pläne  blieben  indessen  zum  größten  Theil  unausgeführt.  Schon
1796  wird  den  Wohlthätigkeitsanstalten  ihre  juristische  Persönlichkeit  wiedergegeben,
zur  Unterstützung  der  Hausarmen  sollen  bureaux  de  bienfaisance  gebildet  werden.
Die  stehenden  Armen=  und  Verpflegungsanstalten  erhalten  ihre  gesonderte  Verwaltung
  unter  Aufsicht  der  Gemeindebehörden.  Die  Gemeinde  hat  zu  unterstützen
Diejenigen,  welche  durch  Geburt  oder  einjährigen  Aufenthalt  oder  zweijährigen
Dienst  der  Gemeinde  angehören;  darüber  hinaus  solche  in  der  Gemeinde  sich  aufhaltenden
  Personen,  welche  als  Soldaten  im  Kriege  gedient,  welche  70  Jahre  alt
oder  altersschwach  oder  krank  oder  in  Folge  der  Arbeit  arbeitsunfähig  geworden

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  10
        <pb n="149" />
        146  Armengesetzgebung.

find.  Ein  rechtlicher  Anspruch  der  Armen  auf  Unterstützung  wird  indessen  nicht
anerkannt;  auch  die  Wohlthätigkeitsbureaus  find  nur  verpflichtet,  soweit  ihre  Mittel
reichen.  Das  Gesetz  vom  25.  Vendemiaire  II.  drei  Gesetze,  insbesondere  das  Gesetz
vom  7.  Frimaire  V.  die  Ordonnanzen  vom  31.  Okt.  1821,  6.  Juni  1830  und
das  Gesetz  vom  7.  Aug.  1851  mit  dem  Zusatzgesetz  vom  21.  Mai  1873  bilden
noch  heute  die  Grundlage  der  Armenverwaltung.

Die  Errichtung  der  Wohlthätigkeitsbureaus  ist  nach  der  Praxis  und
späteren  Gesetzgebung  von  dem  Ermessen  des  Munizipalraths  abhängig.  Wird  diese
Einrichtung  beliebt,  so  hat  der  Präfekt  dafür  fünf  Mitglieder  auf  je  fünf  Jahre
zu  ernennen.  Nach  der  Praxis  wird  dasselbe  Personal  ziemlich  stetig  wiederernannt.
Nach  dem  Gesetz  vom  21.  Mai  1873  ist  der  Maire  Vorsitzender  der  Kommission
von  Amtswegen,  der  Pfarrgeistliche  und  die  Geistlichen  der  anderen  anerkannten
Kulte  werden  als  Beisitzer  berufen.  Unter  Aufsicht  der  Präfekten  hat  sich  das
Bureau  seine  Geschäftsordnung  und  sein  Regulativ  über  Vertheilung  der  Unterstützungen
  und  Gaben  selbst  zu  geben.  Die  größeren  Bureaus  haben  einen  besoldeten
  Sekretär,  Kassen=  und  Unterbeamte.  Die  Gesammtzahl  der  Bureaus  war
im  J.  1833  =  6275,  im  J.  1860  =  11  366.  Die  Zahl  der  Unterstützten  war
in  diesem  Zeitraume  von  751  311  auf  1213  684,  die  durchschnittliche  jährliche
Unterstützung  von  9  fr.  44  c.  bis  14  kr.  22  c.  gestiegen.  Die  Einnahmen  der
Bureaus  bilden  sich  aus  dem  Ertrag  ihres  eigenen  Vermögens,  aus  Kirchen=  und
Hauskollekten,  aus  Gaben  und  Vermächtnissen,  aus  einer  Armentaxe  von  110  der
Einnahme  von  Schauspielen  und  Konzerten,  ¼  von  Bällen  und  anderen  Festlichkeiten.
  Ergänzend  treten  dazu  freiwillige  Beiträge  der  Gemeindekasse.  Der  Staatsrath
  hat  1841  entschieden,  daß  eine  Gemeinde  sich  keine  eigentliche  Armensteuer
auferlegen  dürfe,  „da  einer  taxe  des  pauvres  unsere  Sitten  und  die  Prinzipien
unserer  Gesetzgebung  widerstreben“".  Die  Gemeinden  dürfen  ihre  Almosen  nicht
anders  als  durch  die  bureaux  de  bienfaisance  ertheilen.  Die  Bureaus  müssen  sich
auf  die  Hausarmen  mit  Ausschluß  der  in  Spitälern  untergebrachten  beschränken.
Sie  müssen  Register  sowol  der  ständigen  wie  der  zeitweisen  Armen  führen.  Den
Arbeitsfähigen  soll  womöglich  Arbeit  verschafft  werden,  sei  es  durch  Unterbringung
in  Fabriken  oder  Gründung  eigener  Werkstätten.  Ministerialinstruktionen  empfehlen
dringend  das  System  der  Naturalunterstützung  in  Brot,  Fleisch,  Holz,  Decken  u.  dgl.
Die  ordentlichen  Einnahmen  der  Bureaus  werden  für  1860  dahin  angegeben:
aus  Grundstücken  3.061572  fr.,  aus  Kapitalien  4296  399  fr.,  Zuschüsse  der  Gemeinden
  5  389  813  fr.,  Armentaxe  587  870  fr.,  andere  Einn.  1160  557  fr.  Außerordentliche
  Einn.  aus  Kollekten  2297741  fr.,  Gaben  und  Vermächtnisse
2  206  136  fr.,  außerord.  Zuschüsse  693  563  fr.,  Verkauf  von  Gütern  und  Renten
1  435  607  fr.,  andere  außerord.  Einn.  1567990  fr.;  Gesammteinnahme  22517  148  fr.
—  Die  Ausgabern  vertheilen  sich  durchschnittlich  in  16  Proz.  Verwaltungskosten,
20  Proz.  Kapitalanlagen,  64  Proz.  Unterstützungen.  Die  Unterstützungen  nach
dem  ungefähren  Verhältniß  von  55  Proz.  in  Nahrungsmitteln,  6  Proz.  in  Kleidungsstücken,
  5  Proz.  in  Feuerungsmaterial,  6  Proz.  in  Medizinalkosten,  7  Proz.  in
anderen  Naturalien,  21  Proz.  in  Geld.

So  dürftig  dies  Unterstützungssystem  der  Hausarmen  sich  darstellt,  so  reichlich
ist  die  Ausstattung  der  stehenden  Hospitäler  und  Krankenhäuser,  deren  Einkünfte
für  1860  auf  105  382  504  kr.  angegeben  werden.  Ihre  Verwaltung  ist  einer
commission  administrative  anvertraut,  deren  fünf  Mitglieder  der  Präfekt  ernennt,
für  große  Anstalten  mit  mehr  als  100  000  fr.  Einkünfte  der  Minister.  Dem
ernennenden  Verwaltungschef  steht  auch  die  Genehmigung  des  Budgets  und  der
Verwaltungsregulative  zu.  Die  Einnahmeguellen  dieser  Anstalten  sind  gleichartig
denen  der  Wohlthätigkeitsbureaus.  Nach  dem  Gesetz  vom  21.  Mai  1873  kann
aus  diesen  Fonds  auch  ein  Beitrag  zu  den  Medizinalkosten  der  Hausarmen  bis  zu
1  gewährt  werden.  Mit  besonderer  Liberalität  sind  die  Findelhäuser  bedacht.
        <pb n="150" />
        Armengesetzgebung.  147

Als  allgemeine  Wohlthätigkeits-Einrichtung  besteht  in  der  Mehrzahl  der
Departements  eine  unentgeltlich  gewährte  ärztliche  Pflege.  Aus  den  Fonds  des
Departements  sind  auch  gewisse  Zuschüsse  zur  Unterhaltung  armer  Kinder  und
Gemüthskranker  zu  leisten  sowie  ergänzende  Beihülfen  für  Orte,  welche  ihrer
Dürftigkeit  wegen  kein  Unterstützungsbureau  zu  bilden  vermögen.  Es  treten  dazu
neun  Centralanstalten  für  Blinde,  Taubstumme,  Irre,  allgemeine  Hospizien  sowie
ansehnliche  Zuschüsse  zu  den  Anstalten  der  sozialen  Selbsthülfe.

Für  Paris  ist  ein  allgemeines  Organisationsgesetz  über  die  assistance  publique
vom  10.  Jan.  1849  ergangen,  welches  alle  Armenunterstützung  und  alle  Krankenund
  Wohlthätigkeitsanstalten  unter  einem  Generaldirektor  centralisirt,  dem  ein
Ueberwachungsrath  aus  Mitgliedern  des  Gemeinderaths  und  Staatsbeamten,  unter
Vorsitz  des  Seinepräfekten,  zur  Seite  steht.  Die  Zahl  der  ihm  untergeordneten  besoldeten
  Beamten  wird  im  J.  1867  auf  4349  angegeben,  dazu  ein  Dienstpersonal
von  1989  Köpfen.  Hier  betragen  die  jährlichen  Verwendungen  jetzt  ungefähr
20  Millionen  fr.,  davon  5  Millionen  für  Hospitäler,  4½  Millionen  für  die
hospices,  2½  Millionen  für  die  Waisenpflege,  4  Millionen  für  Hausarme,  der
Rest  für  Verwaltungskosten.

Die  Gesammtausgaben  der  öffentlichen  Wohlthätigkeit  werden  für  1867
auf  118  Millionen  kfr.  angegeben.  Sie  haben  ihren  Schwerpunkt  in  den  reich  ausgestatteten
  permanenten  Institutionen,  deren  privatrechtliche  Stellung  und  Finanzverwaltung
  wohlgeordnet  erscheint.  Sehr  dürftig  und  auf  dem  Fuße  der  Freiwilligkeit
  stehen  die  Gemeindeeinrichtungen  zur  Unterstützung  der  Hausarmen
da,  mit  ihren  durchschnittlichen  Jahresalmosen  von  9—14  fr.!  Man  rühmt  diese
Einrichtungen  wegen  ihrer  Sparsamkeit  wie  ihrer  wohlthätigen  Rückwirkung  auf  die
Arbeitsamkeit  der  Bevölkerung  und  betrachtet  es  als  einen  Vorzug  Frankreichs,
daß  der  trotzige  Geist  der  Reformation,  der  in  der  Zeit  der  Hugenottenkämpfe  auf
dem  Wege  war,  Frankreich  eine  Zwangsarmenpflege  und  Armensteuer  aufzubürden,
später  wieder  dem  System  der  „Freiwilligkeit“  Platz  gemacht  habe.  Allein  dies
System  der  Freiwilligkeit  ist  doch  zugleich  der  Ausdruck  einer  sehr  engen  Auffassung
von  dem  Beruf  des  Nachbarverbandes  und  der  Entwöhnung  der  Bevölkerung  von
einer  persönlichen,  wirklich  mitverwaltenden  Thätigkeit  im  Gemeindeleben.  Es  ist
vor  Allem  die  Abneigung  gegen  eine  verantwortliche  persönliche  Mühewaltung  und
gegen  eine  Lokalbesteuerung,  welche  das  Franz.  Armenwesen  zu  einem  sehr  untergeordneten
  Theil  des  Gemeindelebens  gemacht  hat.  Für  die  ständigen  Wohlthätigkeitsanstalten
  reicht  die  Berufsthätigkeit  der  besoldeten  Verwaltungs=  und
Rechnungsbeamten  besser  aus,  als  für  das  Unterstützungsgeschäft  in  den  Hausständen.
Ein  gewisser  universaler  Geist  der  Wohlthätigkeit  wird  durch  die  dominirende
Stellung  der  römisch-katholischen  Kirche  erhalten.  Die  neue  Republik  insbesondere
hat  in  den  Wohlthätigkeitsbureaus  der  Geistlichkeit  einen  sehr  weitgehenden  Einfluß
  gewährt,  der  den  stetigen  Machtzuwachs  der  Röm.  Kirche  auch  auf  diesem
Gebiet  gefördert  hat.  Als  Element  der  Selbstverwaltung  aber  —  zur  sittlichen
und  politischen  Bildung  der  Nation,  zur  Kräftigung  des  Gemeinsinnes  in  dem
Nachbarverband  —  ist  die  Verwaltung  des  Armenwesens  einflußlos  und  unverstanden
  geblieben,  wie  das  Wesen  der  Selbstverwaltung  in  Frankreich  überhaupt.

III.  Die  A.  in  Deutschland  zeigt  schon  am  Schlusse  des  Mittelalters
die  beginnende  Auseinandersetzung  zwischen  Staat  und  Kirche.  In  den  Deutschen
Städten  beginnt  nach  mancherlei  Anfängen,  die  bis  in  das  13.  Jahrh.  zurückreichen,
  im  Laufe  des  15.  Jahrh.  eine  umfassendere  Armenpflege.  Auf  dem  Reichstag
  zu  Lindau  (1497)  wurde  beschlossen,  „daß  jede  Stadt  und  sonstige  Gemeinde
ihre  Armen  ernähren  und  unterhalten,  und  keinem  fremden  Bettler  zu  betteln  gestatten
  solle“.  Nur  wenn  ein  Amt  oder  eine  Stadt  nicht  im  Stande  wären,  ihre
Armen  zu  ernähren,  so  „soll  die  Obrigkeit  dieselben  Armen  mit  einem  brieflichen
Schein  in  ein  anderes  Amt  zu  befördern  Macht  haben“.  Diese  Vorschrift  wurde

10“
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        148  Armengesetzgebung.

in  den  Reichs=  und  Landespolizeiordnungen  öfter  wiederholt.  Manche  Landesgesetze
  enthalten  auch  angemessene  Vorschriften  über  die  Bildung  eines  Kollegiums
von  Armenpflegern  aus  der  geistlichen  und  weltlichen  Obrigkeit  und  geeigneten
Mitgliedern.

Das  Haupthinderniß  der  Entwicklung  blieb  der  Mangel  einer  geregelten
Aufbringung  der  Armenlasten.  Ein  System  rationeller  Steuern,  welches
sich  in  der  Zersplitterung  Deutschlands  so  unendlich  schwer  entwickelte,  konnte  noch
viel  weniger  für  Humanitätszwecke  zur  Ausführung  kommen.  Erst  im  18.  Jahrh.
beginnt  ein  neuer  Anlauf  zur  Beschaffung  ansehnlicherer  Mittel  in  vielen  Einzelstaaten.
  Die  Einrichtungen  Joseph's  II.  für  Oesterreich  gehören  zu  denen,  welche
sich  in  dauernd  gutem  Andenken  erhalten  haben.

In  Preußen  erging  als  das  erste  umfassende  Gesetz  ein  Edikt  vom  28.  April
1748.  Zu  einem  Abschluß  gelangte  die  auf  das  System  der  geschlossenen  Stadtkommunen,
  Gutsbezirke  und  Landgemeinden  basirte  Armenpflege  in  dem  A.  LR.
II.  19.  Verpflichtet  zur  Unterhaltung  sollte  die  Stadt=  und  Dorsfgemeinde  für
die  ausdrücklich  in  den  Gemeindeverband  ausgenommenen  Mitglieder  sein,  event.
die  Gemeinde,  in  welcher  der  Verarmte  zuletzt  zu  den  gemeinen  Lasten  beigetragen
hat.  Die  Einzelheiten  blieben  den  Provinzialgesetzen  und  Reglements  überlassen.

Die  Biegsamkeit  des  daraus  hervorgehenden  Verwaltungssystems  wurde  zur
Wohlthat,  seitdem  in  Folge  der  Agrar-,  Gewerbe=  und  Freizügigkeits-Gesetzgebungen
  die  gewaltige  Umbildung  der  Gesellschaft  allmählich  in  Fluß
kam.  Die  Stellung  der  Landrathsämter  und  Regierungen  vermochte  ungefähr  mit
den  veränderten  Bedürfnissen  Schritt  zu  halten.  Die  Regulative  der  Centralverwaltung
  schufen  allmählich  eine  gewisse  Uebereinstimmung  des  Systems.  Preußen
blieb  dadurch  bewahrt  vor  den  monströsen  Auswüchsen  der  Armenverwaltung,
welche  die  Entwicklung  der  industriellen  Gesellschaft  in  anderen  Länbern  bezeichnen.
Im  Laufe  eines  Menschenalters  waren  die  Grundsätze  dieser  Verwaltung  so  gereift,
um  in  den  beiden  Gesetzen  vom  31.  Dezbr.  1842  eine  überaus  tüchtige  Grundlage
zu  erhalten.

Für  das  Armenniederlassungsrecht  werden  drei  Titel  anerkannt:
1)  durch  ausdrückliche  Aufnahme  als  Mitglied  der  Gemeinde,  wie  solche  bisher  in
den  Städten  stattfand;  2)  durch  Erwerb  eines  Wohnsitzes  nach  Maßgabe  des  Ges.
vom  31.  Dezbr.  1842  §  8;  dies  sog.  Armendomizil  ist  durch  eine  Meldung  bei
der  Polizeibehörde  bedingt  und  wird  perfekt,  wenn  der  Neuanziehende  den  Wohnsitz
ein  Jahr  lang  fortgesetzt  hat,  ohne  der  öffentlichen  Unterstützung  zu  bedürfen;
3)  durch  dreijährigen  Aufenthalt  ohne  jene  Vorbedingungen;  ebenso  wie  umgekehrt
  das  Armendomizil  durch  dreijährige  Abwesenheit  verloren  geht.  Der  Grundsatz
  der  Freizügigkeit  ist  dadurch  mit  dem  Grundsatz  der  Dezentralisation  der  Gemeindearmenlasten
  nach  Möglichkeit  in  Einklang  gebracht.

Die  ordentliche  Armenpflege  nach  diesem  Haftungsgrundsatz  liegt  den  einzelnen
Stadtgemeinden,  Landgemeinden  und  Gutsbezirken  ob.  Isolirte  Einzelbesitzungen
sollen  „nach  Anordnung  der  Landespolizeibehörde“  mit  einer  Gemeinde  vereinigt
werden.  Die  Kommunalarmenpflicht  erstreckt  sich  auf  Ehefrauen,  Wittwen  und
Kinder.  Für  Dienstboten,  Gewerbsgehülfen,  Gesellen,  Lehrlinge  ist  im  Falle  der
Erkrankung  der  Armenverband  des  Dienstortes  auf  drei  Monate  unterstützungspflichtig.
  In  Ermanglung  eines  verpflichteten  Ortsverbandes  tritt  der  Landarmenverband
  ein,  welcher  auch  unvermögenden  Gemeinden  die  erforderliche
Beihülfe  zu  leisten  hat.  Den  Landarmenverband  bilden  meistens  ganze  Provinzen,
in  Ostpreußen  die  einzelnen  Kreise,  daneben  auch  einzelne  große  Städte.

Die  Grundsätze  der  Armenverwaltung  find  in  allgemeinen  Zügen  theils
im  Gesetz,  theils  in  den  Landarmenreglements  und  den  lokalen  Statuten  so  gegeben,
  daß  das  Ermessen  der  Lokalbehörde  nicht  zu  sehr  eingeengt  erscheint.  Die
ausführenden  Organe  find  die  Magistrate,  Armendirektionen  und  Bezirks-
        <pb n="152" />
        Armengesetzgebung.  149

kommissionen  in  den  Städten,  die  Landräthe,  Ortsvorsteher  und  Gutsobrigkeiten
auf  dem  platten  Lande.  Soweit  es  das  Personal  der  Verwaltung  betrifft,  bieten
selbst  unsere  großen  Städte  das  in  Europa  selten  werdende  Schauspiel  einer  persönlichen
  Mitarbeit  der  Gemeindegenossen  an  den  mühevollsten  Funktionen  der
Einzelverwaltung  dar.  Es  wird  darauf  ankommen,  das  platte  Land  zu  größeren
lebensfähigen  Verbänden  (in  denen  dann  auch  der  Gegensatz  von  Landgemeinde  und
Gutsbezirk  von  selbst  aufgeht)  zu  gestalten,  was  freilich  ohne  ein  System  direkter
Kommunalsteuern  unausführbar  bleibt.  Die  Vorbedingung  eines  verwaltungsfähigen
  Personals  dagegen  ist  in  dem  größeren  Theil  Deutschlands  unzweifelhaft
noch  vorhanden.

Die  Schwierigkeit  der  A.  liegt  in  den  tiefgreifenden  Verschiedenheiten  der
darin  zu  behandelnden  Subjekte.  Die  Erhaltung  der  Erw  erbsunfähigen  erscheint
  zunächst  als  Rechtsfrage  und  Frage  der  kommunalen  Lastenvertheilung;  die
Behandlung  der  Arbeitsunwilligen  zunächst  als  Polizeifrage;  die  Behandlung
zufälliger  und  lokaler  Erwerbsunfähigkeiten  zugleich  als  Frage  der
Kommunal=  wie  der  Staatswirthschaft.  Die  reichste  Erfahrung  der  Gesetzgebung
zeigt,  daß  nur  das  systematische  Jueinandergreifen  von  Armenpolizei  und
Armenpflege  heilsame  Zustände  zu  schaffen  vermag.  Kein  Theil  der  öffentlichen
Verwaltung  bedarf  in  dem  Maße  der  Individualifsirung.  Das  Aufgehen
der  Armenpflege  in  ein  Buchhaltungssystem  von  Geldunterstützungen  muß  einem
System  von  Arbeitsnachweisung,  Beschäftigung  bei  öffentlichen  Arbeiten  resp.  in
Arbeitshäusern,  Hausbeschäftigung,  Naturalunterstützungen,  unter  strenger  Scheidung
von  Arbeitsfähigkeit  und  Arbeitsunfähigkeit,  Platz  machen.  Kein  anderer  Zweig
der  Verwaltung  bedarf  also  in  gleichem  Maße  der  Dezentralisation  und  der
Betheiligung  des  bürgerlichen  Elements  (einschließlich  der  Ortsgeistlichkeit)  mit  seiner
genauen  Kenntniß  der  lokalen  und  individuellen  Verhältnisse.  Andererfeits  bedarf
dieselbe  Verwaltung  der  strengsten  Normativbedingungen,  soweit  dabei  eine
Kollision  der  Interessen  obwaltet,  vor  Allem  einer  gesetzlichen  Regelung  der  Armenlast,
  die  mit  dem  fortschreitenden  System  der  Geldwirthschaft  unvermeidlich  zur
direkten  Steuer  werden  muß.  Sobald  dieser  Steuerfuß  ein  gleicher  geworden,  die
Urbezirke  der  Armenlast  dem  System  der  Freizügigkeit  entsprechend  nicht  allzu  klein
gestaltet  sind,  sobald  der  größere  Verband  den  kleineren  zu  ergänzen  hat,  wenn
dessen  Armenlast  einen  gewissen  Prozentsatz  überschreitet,  läßt  sich  eine  Dezentralisation
  der  Armenlast  festhalten,  in  welcher  alle  Betheiligten  ein  lebendiges  Interesse
an  der  sparsamen  Verwaltung  behalten,  ohne  das  Bestreben  einer  gegenseitigen
Abwälzung,  welches  die  schwersten  Mißbräuche  der  Armenverwaltung  erzeugt  hat.
Die  neuesten  Verwaltungsgrundsätze  Englands  bieten  für  diese  Frage  der  konzentrischen
  Vertheilung  der  Armenlast  ein  beachtenswerthes  Muster,  welches  freilich  zum
guten  Muster  nur  wird  unter  der  Voraussetzung  perfönlicher  Mitarbeit  der  Gemeindekommissionen,
  nicht  aber  mit  der  jetzt  vorhandenen  Schreiberwirthschaft.

Die  nächste  Aufgabe  des  Deutschen  Reiches  konnte  nur  die  Generalisirung
der  Preuß.  Gesetzgebung  über  das  Niederlassungsrecht  sein,  welche  als  ein  entwickeltes
  Freizügigkeitsrecht  dem  Durchschnitt  der  kleinstaatlichen  Gesetzgebung  vorangeeilt
  ist.  Das  Reichsgesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870
hat  an  die  Stelle  des  namentlich  in  den  Süddeutschen  Staaten  noch  vorherrschenden
  „Heimathsrechts“,  welches  durch  die  ausdrückliche  Aufnahme  in  den  Gemeindeverband
  begründet  wurde,  die  dem  System  der  Freizügigkeit  entsprechende  Unterstützungspflicht
  nach  dem  Wohnsitz  gesetzt,  welche  durch  einen  zweijährigen  ununterbrochenen
  Aufenthalt  begründet  wird,  und  welche  in  dem  Bundesamt  für  das
Heimathwesen  ein  Centralorgan  der  Verwaltungsrechtspflege  gefunden  hat.

Aus  der  Praxis  einer  öffentlichen,  verantwortlichen  Selbstverwaltung  bilden
sich  auch  die  richtigen  Grundsätze  für  eine  angemessene  Organisation  der  Privatwohlthätigkeit.
  Es  ist  wahr,  daß  die  amtliche  und  private  Wohlthätigkeit
        <pb n="153" />
        150  Armenrecht.

sich  zur  Zeit  vielfach  hemmen  und  durchkreuzen.  Allein  der  Fehler  liegt  in  dem
Mangel  jenes  praktischen  Gemeinsinns,  der  sich  nur  aus  einer  gewohnheitsmäßigen
verantwortlichen  Selbstverwaltung  bildet.  Diesem  Mangel  entspringt  die  immer
lauter  auftretende  Forderung,  das  öffentliche  Armenwesen  durch  eine  wohlorganisirte
Privatwohlthätigkeit  zu  ersetzen,  wobei  man  jeden  Splitter  in  der  öffentlichen
Armenpflege  bemerkt,  ohne  den  Balken  in  der  heute  vorhandenen  grundsatzlosen
Privatwohlthätigkeit  zu  sehen.  Die  Freude  am  Wohlthun,  d.  h.  die  individuelle
Ansicht  vom  Wohlthun,  enthält  ein  Prinzip  der  Willkür,  welches  den  großen  humanen
  Aufgaben  des  nationalen  Lebens  niemals  zu  genügen  vermag.  Die  „Almosenwirthschaft“",
  welche  man  einzelnen  großstädtischen  Armenverwaltungen  vorwerfen
mag,  würde  unter  den  Velleitäten  der  freiwilligen  Armenpflege  und  mit  dem  individuellen
  Eigensinn  nach  deutscher  Weise  in  Zerfahrenheit  und  Entartung  enden.
Dem  Genius  der  Romanischen  Völker  mag  die  Gemächlichkeit  der  kirchlichen  Armenpflege,
welche  sich  hinter  dem  System  der  „Freiwilligkeit“  verbirgt,  mehr  zusagen:  in  dem
kirchlich  gespaltenen  Deutschland  würde  diese  Rückkehr  zum  Alten  nur  neue  Elemente
des  Zwiespaltes  in  das  Volsleben  hineintragen.  Der  herrlichste  Charakterzug
unseres  Volks,  der  Sinn  für  die  mühevolle  Arbeit  des  öffentlichen  Lebens,  kann
umgekehrt  nur  zur  vollen  Entwicklung  und  Reife  gelangen,  wenn  wir  in  dieser
Thätigkeit  festen  Normativbestimmungen,  d.  h.  Gesetzen,  gehorchen  lernen,  aus  denen
sich  die  angemessene  Begrenzung  und  Beschränkung  der  öffentlichen  Wohlthätigkeit
sicherer  ergiebt  als  aus  dem  bloßen  Zug  und  Verständniß  des  Herzens.

Lit.:  Ueber  die  englische  Armenpflege  vgl.  G.  Kries,  Die  englische  Armenpflege,
herausgeg.  v.  K.  Freiherr  v.  Richthofen,  Berl.  1863.  —  Das  größere  Sammelwerk  v.  Emminghaus,
  Das  Armenwesen  und  die  A.  in  europäischen  Staaten,  Berl.  1870.  —  Verhandiungen
  des  elften  Kongresses  deutscher  Volkswirthe  v.  2.  Sept.  1869,  ein

ericht  über  diese  Verhandlungen,  Berl.  1870.  —  Bgl.  auch  d.  Art.  A#rmenverbändenei
  ft.

Armenrecht,  entsprechend  dem  früheren  beneficium  annotationis  sportularum,
ist  nach  der  Deutschen  CPO.  das  Recht  einer  einstweiligen  Befreiung  von  Entrichtung
  der  Prozeßkosten,  welches  eine  physische  Person  beanspruchen  kann,  falls  sie
dazu  ohne  Beeinträchtigung  des  nothwendigen  Unterhaltes  für  sich  und  ihre  Familie
  nicht  im  Stande  ist  und  die  beabsichtigte  Rechtsverfolgung  oder  Vertheidigung
nach  dem  Ermessen  des  Gerichtes  nicht  muthwillig  oder  aussichtslos  erscheint.  Der
Ausländer  kann  es  nur  insofern  verlangen,  als  in  seinem  Staate  Gegenseitigkeit
verbürgt  ist.  Die  Bewilligung  ist  bei  dem  Prozeßgericht  (der  betreffenden  Instanz)
entweder  schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  unter  Angabe  des
Streitverhältnisses  und  der  Beweismittel,  sowie,  falls  das  A.  nicht  schon  in  früherer
Instanz  gewährt  war,  unter  Beibringung  eines  obrigkeitlichen  Armuthszeugnisses  nachzusuchen.
  Den  gemeinrechtlichen  Armeneid  über  die  Armuth  und  die  etwaige  Nachzahlung
der  Kosten  kennt  das  neue  Recht  nicht.  Die  Bewilligung  des  A.  erfolgt  für  jede  Instanz
besonders,  für  die  erste  mit  Einschluß  der  Zwangsvollstreckung.  Sie  gewährt  der
Partei  1)  einstweilige  Befreiung  von  Berichtigung  der  Gerichtskosten  einschließlich
baarer  Auslagen  und  Gebühren,  z.  B.  für  Zeugen,  2)  Befreiung  von  Sicherheitsleistung
  für  die  Prozeßkosten,  3)  das  Recht  auf  vorläufig  unentgeltliche  Beiordnung
eines  Gerichtsvollziehers  und  soweit  ein  Anwalt  nöthig  oder  es  das  Gericht  für
erforderlich  erachtet,  auch  eines  solchen.  So  lange  das  einem  Kläger,  Berufungsoder
  Revifionskläger  gewährte  A.  besteht,  wird  die  Gegenpartei  gleichfalls  von  der
Entrichtung  der  vorhin  erwähnten  Kosten,  Auslagen  und  Gebühren  vorläufig  bekreit.
  Auf  das  Verhältniß  der  Parteien  zu  einander  hat  die  Bewilligung  aber
keinen  Einfluß,  daher  hat  die  arme  Partei  im  Falle  ihrer  Verurtheilung  die  dem
Gegner  erwachsenen  Kosten  zu  erstatten.  Sobald  die  arme  Partei  in  bessere  Vermögensumstände
  gelangt,  hat  sie  die  ihr  gestundeten  Beträge  und  falls  sie  zur
Zahlung  der  Prozeßkosten  verurtheilt  worden,  auch  die  dem  Gegner  gestundeten  zu
        <pb n="154" />
        Armenverbände.  151

entrichten.  Soweit  eine  solche  Verurtheilung  aber  den  letzteren  getroffen  hat,
können  das  Gericht,  der  der  armen  Partei  bestellte  Gerichtsvollzieher  und  Rechtsanwalt
  die  kreditirten  Kosten,  Gebühren  und  Auslagen  von  diesem,  das  Gericht
auch  die  ihm  selbst  bisher  gestundeten  Beträge  einziehen.  Das  A.  erlischt  mit
dem  Tode  der  begünstigten  Partei  und  kann  wieder  entzogen  werden,  wenn  eine
Voraussetzung  seiner  Bewilligung  sich  als  früher  nicht  vorhanden  herausstellt  oder
fortfällt.  Die  Entscheidungen  über  Bewilligung  und  Entziehung  des  A.  sowie  über
die  Nachzahlung  gestundeter  Beträge  können  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung
  ergehen.  Die  Beschwerde  ist  nur  gegen  eine  folche  Entscheidung,  welche  das
A.  bewilligt,  ausgeschlossen.

Lit:  CPO.  I#§  106—118.  —  Rechtanwalts-Ordn.  v.  1.  Juli  1878,  §  34.  —  Fitting,
Reichscivilprozeß  (4.  Aufl.),  S.  407.  —  Ueber  das  frühere  Gemeine  R.  und  die  Entwicklung
des  A.  s.  Linde,  Ztschr.  f.  Civ.  R.  u.  Prz.,  Bd.  1,  S.  57.  —  Albrecht  a.  a.  O.,  Bd.  11,
S.  39.  —  Linde,  Arch.  f.  civ.  Praxis,  Bd.  16,  S.  51.  —  Sartorius  a.  a.  O.,  Bd.  18,
S.  237.  —  Reatz,  Ztschr.  f.  Rechtsgesch.,  Bd.  2,  S.  421.  —  Fucchhs  a.  a.  O.,  Bd.  5,  S.  104.
—  Sprickmann-Kerkerinck,  Arch.  kath.  Kirchenrecht.  Bd.  25,  S.  145.

P.  Hinschius.

Armenverbände.  Nachdem  auch  in  Deutschland  die  Armenpflege  aus  den
Händen  der  Kirche  auf  den  Staat  übergegangen  war,  hat  letzterer  dieselbe  doch
nicht  unmittelbar  geübt,  sondern  sie  auf  seine  kommunalen  Bestandtheile  übertragen.
Das  Preuß.  A.  LR.  erklärte  die  mit  eigenen  Armenfonds  versehenen  Korporationen,
die  Stadt=  und  Dorfgemeinden  zur  Versorgung  der  Armen  für  verpflichtet;  Arme,
denen  Privatpersonen,  Korporationen  oder  Kommunen  Hulfe  nicht  schuldeten  oder
nicht  gewähren  konnten,  sollten  in  öffentlichen  Landarmenhäusern  untergebracht
werden.  Die  auf  dieser  Grundlage  entwickelte  Preußische  Armenpflege  ist  das  Vorbild
  für  die  Ordnung  des  Unterstützungswesens  im  Norddeutschen  Bunde  bzw.  im
Deutschen  Reiche  geworden.  Das  —  mit  Ausnahme  Bayerns  und  Elsaß-Lothringens
  in  ganz  Deutschland  geltende  —  Reichsges.  v.  6.  Juni  1870  bestimmt,
daß  die  böffentliche  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  durch  Orts-A.  und  durch
Land-A.  zu  üben  ist.  Die  Organisation  der  Orts-A.  schließt  sich  an  die  kommunal-politischen
  Verfassungen  in  der  Weise  an,  daß  die  Gemeinden  bzw.  Gutsbezirke
  —  einzeln  oder  zu  einheitlichen  Gesammt-A.  vereinigt  —  die  Orts-A.
bilden.  Die  Land-A.  umfassen  der  Regel  nach  eine  Mehrheit  von  Orts-A.  Die
Zusammensetzung  und  Einrichtung  der  A.,  die  Art  und  das  Maß  der  im  Fall  der
Hülfsbedürftigkeit  zu  gewährenden  öffentlichen  Unterstützung,  die  Beschaffung  der
erforderlichen  Mittel,  die  gegenseitigen  Beziehungen  zwischen  Orts=  und  Land-A.
find  der  Landesgesetzgebung  zugewiesen.  Hiernach  hat  sich  die  Organisation  der
A.  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  verschieden  gestaltet.

In  Preußen  bildet  jede  Gemeinde  bzw.  jeder  außerhalb  des  Gemeindeverbandes
  stehende  Gutsbezirk  für  sich  einen  Orts-A.,  sofern  sie  nicht  einem  Gesammt-A.
angehören.  Die  Verwaltung  der  Armenpflege  liegt  in  den  Gemeinden  den  verfassungsmäßig
  für  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten  bestellten  Gemeindebehörden
  ob,  doch  kann  dieselbe  auch  besonderen  Deputationen  übertragen
werden.  Die  Kosten  der  Armenpflege  werden  in  derselben  Weise,  wie  die  übrigen
Gemeindelasten  aufgebracht.  Die  Verwaltung  der  Armenpflege  in  den  Gutsbezirken
erfolgt  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Verwaltung  der  örtlichen  Angelegenheiten;
  die  Kosten  trägt  der  Gutsbesitzer.  In  den  Gesammt--A.  werden  die
Armenangelegenheiten  nach  Maßgabe  des  Statuts  durch  die  geordneten  Vertreter
verwaltet.  Die  Kosten  werden,  wenn  nicht  etwas  Anderes  vereinbart  ist,  auf  die
einzelnen  Bezirke  nach  Maßgabe  der  in  ihnen  aufkommenden  Klassen=  und  Einkommensteuer,
  der  halben  Gewerbesteuer  sowie  der  halben  Grund=  und  Gebäudesteuer
  vertheilt.  —  Die  Preußischen  Land-A.  find  seit  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
vom  6.  Juni  1870  mehrfacher  Umgestaltung  unterzogen  worden.  Land-A.  bilden
        <pb n="155" />
        152  Armenverbände.

gegenwärtig  die  Provinzen  Brandenburg,  Hannover,  Pommern,  Posen,  Rheinprovinz,
Schlesien,  Sachsen,  Schleswig-Holstein,  Westfalen,  Ostpreußen,  —  wo  die  Landarmenpflege
  zum  Theil  durch  die  Kreise  geübt  wird,  —  Westpreußen,  —  wo  den
Kreisarmenkommissionen  eine  Mitwirkung  eingeräumt  ist,  —  die  Regierungsbezirke
Kassel  und  Wiesbaden,  die  Hohenzoller'schen  Lande,  der  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.
und  die  Städte  Berlin,  Breslau  und  Königsberg.  Die  Verwaltung  des  Landarmenwesens
  wird  durch  die  Provinzial=  bzw.  kommunal=  und  kreisständischen  Verbände
  und  ihre  Organe,  in  den  Städten  Berlin,  Breslau  und  Königsberg  durch
die  Gemeindebehörden  besorgt.  Die  Kosten  des  Landarmenwesens  werden  auf  die
betreffenden  Kreise,  Amtsverbände,  Oberamtsbezirke  2c.  nach  dem  Maßstabe  der  in
ihnen  aufkommenden  direkten  Staatssteuern  vertheilt.

In  den  nicht-preußischen  Bundesstaaten,  wo  bis  zum  Erlaß  des  Reichsgesetzes
vom  6.  Juni  1870  die  Armenpflege  zum  Theil  auf  wesentlich  anderen  Voraussetzungen
  beruhte,  war  die  Durchführung  der  neuen  Organisation  nicht  immer  leicht.
Doch  sind  überall  die  Orts=  und  Land-A.  ins  Leben  gerufen.  Was  letztere  betrifft,
so  werden  dieselben  in  Baden,  Hessen,  Sachsen-Meiningen  und  Waldeck  durch  die
Kreise,  in  Mecklenburg-Strelitz  durch  den  Stargarder  Kreis  bzw.  das  Fürstenthum
Ratzeburg,  in  Oldenburg  durch  die  Amtsverbände,  in  Württemberg  durch  die  Oberamtsbezirke
  gebildet;  in  Sachsen-Koburg-Gotha  ist  für  das  Herzogthum  Koburg
und  das  Herzogthum  Gotha  je  ein  Land-A.  konstituirt;  in  den  übrigen  nicht-preußischen
  Bundesstaaten  umfaßt  der  Landarmenverband  das  ganze  Staatsgebiet.

Jeder  hülfsbedürftige  Deutsche  muß  vorläufig  von  demjenigen  Orts-A.
unterstützt  werden,  in  dessen  Bezirk  er  sich  bei  dem  Eintritte  der  Hülfsbedürftigkeit
befindet.  Die  dadurch  entstehenden  Kosten  muß  derjenige  Orts-A.  erstatten,  in
welchem  der  Unterstützte  durch  zweijährigen  ununterbrochenen  Aufenthalt  bzw.
durch  Verehelichung  oder  Abstammung  den  Unterstützungswohnsitz  (s.  diesen
Art.)  erworben  hat.  Doch  muß  für  Gesinde,  Gesellen,  Gewerbsgehülfen  und
Lehrlinge,  welche  am  Dienstorte  erkranken,  der  Orts-A.  des  letzteren  sechswöchentliche
Kurkosten  ohne  Ersatzanspruch  tragen.  Hat  der  Unterstützte  keinen  Unterstützungswohnsitz,
  so  ist  derjenige  Land-A.  erstattungspflichtig,  in  dessen  Bezirk  er  sich  bei
dem  Eintritte  der  Hülfsbedürftigkeit  befand,  oder,  falls  er  in  hülfsbedürftigem
Zustande  aus  einer  Straf-,  Kranken-,  Bewahr=  oder  Heilanstalt  entlassen  wurde,
derjenige  Land-A.,  aus  welchem  seine  Einlieferung  in  die  Anstalt  erfolgt  ist.

Jeder  A.  ist  berechtigt,  seine  Ansprüche  gegen  einen  anderen  A.  selbständig
und  unmittelbar  —  ohne  staatliche  Vermittlung  —  vor  den  zur  Entscheidung
berufenen  Behörden  zu  verfolgen.  Dergleichen  Streitigkeiten  werden,  wenn  die
streitenden  Theile  ein  und  demselben  Bundesstaate  angehören,  auf  dem  durch  die
Landesgesetze  vorgeschriebenen  Wege  entschieden.  Der  hierin  liegende  Uebelstand,
daß  die  eine  gleichmäßige  Rechtsprechung  verbürgende  einheitliche  letzte  Instanz
sehlt,  wurde  bei  der  Berathung  des  Gesetzes  vom  6.  Juni  1870  nicht  verkannt,
  ließ  sich  aber  aus  politischen  Gründen  nicht  vermeiden.  In  Bezug  auf
solche  Streitigkeiten,  in  welchen  die  streitenden  A.  verschiedenen  Bundesstaaten  angehören
  (sogenannte  interterritoriale  Streitigkeiten),  findet  von  der  höchsten  landesgesetzlichen
  Instang  noch  eine  Berufung  an  das  Bundesamt  für  das  Heimathwesen
in  Berlin  (s.  d.  Art.  Heimathsamt)  statt.  Durch  die  Landesgesetzgebung  von
14  Bundesstaaten  ist  später  das  Bundesamt  auch  für  Landessachen  als  letzte  Instanz
  eingeführt  worden,  in  10  Bundesstaaten  (darunter  Königreich  Sachsen,
Wüärttemberg,  Baden)  beruht  die  Entscheidung  letzter  Instanz  noch  jetzt  bei  einer
Landesbehörde.

Ist  ein  Armenverband  zur  Zahlung  der  ihm  endgültig  auferlegten  Kosten
auher  Stande,  so  hat  der  Bundesstaat,  welchem  er  angehört,  für  die  Erstattung
zu  sorgen.
        <pb n="156" />
        Arndts  —  Arnold.  153

Dem  Hülfsbedürftigen  ist  ein  privatrechtlicher  Anspruch  gegen  einen  A.  durch
das  mehrerwähnte  Reichsgesetz  vom  6.  Juni  1870  nicht  eingeräumt,  nur  im  Ver—
waltungswege  kann  er  den  zur  vorläufigen  Armenpflege  verpflichteten  A.  zur  Ausübung
  dieser  Pflege  anhalten  lassen.  Die  diesfallsige  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde
  ist  für  das  demnächst  etwa  entstehende  Streitverfahren  gegen  den  zur  definitiven
  Armenpflege  verpflichteten  A.  nicht  maßgebend,  die  für  das  letztgedachte
Verfahren  kompetente  Spruchbehörde  prüft  vielmehr  selbständig,  ob  Hülfsbedürftigkeit
und  in  Folge  dessen  Unterstützungspflicht  vorlag.

Jeder  A.,  welcher  einen  Hülfsbedürftigen  unterstützt  hat,  ist  kraft  einer  Cession
durch  Gesetz  befugt,  Ersatz  derjenigen  Leistungen,  zu  deren  Gewährung  ein  Dritter
aus  anderen  als  den  durch  das  gedachte  Gesetz  begründeten  Titeln  verpflichtet  ist,
von  dem  Verpflichteten  in  demselben  Maße  und  unter  denselben  Voraussetzungen  zu
fordern,  als  dem  Unterstützten  auf  jene  Leistungen  ein  Recht  zusteht.

Gsgb.  u.  Lit.:  Reichsges.  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870  (B.  G.  Bl.
S.  360).  —  Reichsges.  betr.  die  Einführung  vorstehenden  Gesetzes  in  Württemb.  u.  Baden
v.  8.  Novbr.  1871  (R.G.Bl.  S.  391).  —  Die  A.G.  der  einzelnen  Bundesstaaten  sind  u.  A.  abedruckt
  in  Arnoldt,  Die  Freizügigkeit  u.  der  Unterst.-Wohnsitz,  Berlin  1872.  —  Seidel,

eichs-Armenrecht,  in  Hirth's  Annalen,  1877,  S.  561.  —  Rocholl,  System  d.  D.  Armenpflegerechts
  (Berlin  1873),  enthält  reichhaltiges  Material  betr.  die  Organisation  der  A.  in  den
einzelnen  Bundesstaaten.  B.  König.

Arndts,  Karl  Ludwig,  Ritter  von  Arnesberg,  6  19.  VIII.  1803  zu
Arnsberg,  aus  einer  Juristenfamilie  stammend,  stud  in  Bonn,  Heidelberg  u.  Berlin,
habilitirte  sich  1826  in  Bonn,  wurde  1837  a..  Prof.,  ging  1839  als  ord.  Prof.
nach  München,  in  der  Gesetzgebungskommission  1844  —47,  in  die  Nationalversammlung
  gewählt,  trat  19.  V.  1849  aus,  ging  1855  nach  Wien,  wurde  Reg.-Rath,
Mitgl.  d.  Unterrichtsraths,  des  Herrenhauses,  in  den  Ritterstand  erhoben,  1872
wirkl.  Mitgl.  d.  Akademie,  trat  1874  als  Prof.  in  den  Ruhestand,  reiste  nach
Italien,  wo  er  sehr  gefeiert  wurde,  1.  III.  1878.  Er  war  Mitherausgeber
der  Krit.  Ueberschau,  München  1853  —58.

Schriften:  Ad  legem  25  Dig.  de  lib.  leg.  Berl.  1825.  —  Julii  Pauli  recept.  sent.
II.  V.  (Corp.  jur.  civ.  antej.),  Bonnae  1833.  —  Beitr.  z.  versch.  Lehren  d.  Civilrechts  u.  Civilprozesses,
  Bonn  1837.  —  Jurist.  Encyklopädie,  München  1843,  (6)  1876.  —  Lehrb.  d.  Pandekten,
  München  1852  (10.  Aufl.  von  Pfaff  u.  Hofmann,  Stuttg.  1879,  ital.,  von  Serafini
(3),  1877  ff.).  —  Des  Bernardus  Pappus  epitome  rerum  germanicarum  1856,  1858.  —
Glück's  Pand.-Komm.,  Bd.  46  (1868),  47  (1874),  48  (1875  u.  1878).  —  Gesammelte  civilistische
Schriften,  Stuttg.  1873.  —  Abhandlungen  (val.  Krit.  V.J.  Schr.  XXI.  S.  12—14).

Lit.:  Brinz  in  der  Krit.  V.J.Schr.  XXI.  S.  1—14.  —  Hofmann  in  Grünhut's
Ztschr.  VI.  263—296  (auch  separat).  —  Siegel  in  d.  Ber.  d.  Akad.  1878,  S.  24  ff.  —

Revue  de  Gand  1877  p.  616,  1878  p.  455.  —  Archivio  giuridico  XX.  211.
Teichmann.

Arnold,  Friedrich  Christian  von,  5  1786.  1821  Appellationsgerichtsrath
  in  Ansbach.  Sein  Hauptwerk:  Beiträge  zum  Deutschen  Privatrecht,  d.  h.
eine  Sichtung  und  diplomatischer  Abdruck  der  mittelfränkischen  Statutarrechte,  datirt
aus  der  damaligen  Zeit.  Später  Oberappellationsgerichtsrath,  sodann  Oberkonsistorialpräsident
  und  als  solcher  Reichsrath;  zuletzt  Appellationsgerichtspräsident.  Als
Referent  im  Gesetzgebungs-Ausschusse  der  Reichsräthe  für  den  strafrechtlichen  Theil
hat  er  hervorragenden  Antheil  an  der  Strafrechtsnovelle  vom  29.  VIII.  1848.
+31.  VIII.  1868.

Schriften:  Beiträge  z.  Deutsch.  Priv.R.,  Thl.  I.  (Famil.=  u.  Erb-R.)  u.  II.  (dingl.  u.
perf.  96rh  1840.  42.  ras  Eldesleistung  durch  Stellvertreter  im  Civ.  Prz.,  1843.  —  Prakt.
Erörterungen  a.  d.  Rechtsgebiete,  1844.  45.  2  Hefte.  —  Ueber  Beschränkung  der  Deflorationsu.
  Alimentations-,  dann  der  Injurienklagen,  1851.  —  Die  christl.  Eidesformel,  1851.  —  Vollziehbarkeitsklausel
  der  Notare,  1851.  —  Das  Zinsenversprechen  in  eigenen  Wechseln  nach  d.  A.  D.
W.O.  u.  nach  legislativen  Grundsätzen,  1854.  —  Einklagung  der  Hypothekkapitalzinsen  in  Bayern
u.  d.  Ewiggeldrenten  in  München,  1855.  —  Umfang  u.  Anwendung  d.  Begnadigungs-R.,  1860.  —
        <pb n="157" />
        154  Arnold  —  Arrestprozeß.

Gerichtsstand  d.  Standesherren  im  Königr.  Bayern  in  Strafsachen,  1860.  —  Das  gerichtl.

Verf.  gegen  Geisteskranke  u.  Verschwender,  1861.  —  Das  Hypoth.  System  in  s.  Erfordernissen

u.  in  Verhltn.  z.  Notariat,  1863.  —  Umgestaltung  d.  Civ.  Prz.  in  Deutschl.,  1565.  /!r
ezold.

Arnold,  Joh.  Georg  Daniel,  5  18.  II.  1780  zu  Straßburg,  Verfasser
des  berühmten  „Pfingstmontag“  (Straßb.  1816,  neueste  Aufl.  von  Spach  1874),
war  seit  1811  Prof.  in  Straßburg,  18.  II.  1820.

Er  schrieb:  Elem.  jur.  civil.  Justin.  Cum  Cod.  Napoleoneo  et  relid.  leg.  cod.  collati,
Straßb.,  Paris  1812.  Z

Lit.:  Goedeke  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.,  I.  586.  Teichmann.

Arouche  de  Toledo  Rendon,  José,  14.  XI.  1756  aus  berühmter
Familie,  wurde  1827  in  St.  Paul  Rektor,  schied  1833  aus,  26.  VII.  1834.

Er  schrieb:  Elementos  do  processo  civil,  St.  Paul  1850.

Lit.:  Rev.  de  Inst.  Hist.,  V.  491.  Teichmann.

Arrest.  Eine  Gattung  der  Militärfreiheitsstrafe,  welche  in  den  §§  16  ff.
des  Deutschen  Militär-StrafG  B.  vom  20.  Juni  1872  näher  geordnet  ist.  A.  wird
entweder  formlos  im  Disziplinarwege  verhängt  für  Verstöße  gegen  die  Ordnung
oder  auch  wegen  gewisser  leichterer  Vergehungen  (§  3  des  Es.),  in  welchem  Falle
A.-Strafe  höchstens  bis  zu  vier  Wochen  gelinden,  drei  Wochen  mittleren  oder  vierzehn
  Tagen  strengen  A.  ansteigen  kann.  Oder  sie  wird  nach  vorangegangenem
förmlichen  Verfahren  in  Gemäßbeit  der  Militär-StrafPO.  erkannt.  A.  heißt  nach
§  17  die  militärische  Freiheitsstrafe  unter  der  Dauer  von  sechs  Wochen.  Die  Abstufungen
  in  Stuben-A.,  gelinden  A.,  mittleren  A.  und  strengen  A.  entsprechen
theils  der  Schwere  der  Vergehungen,  theils  der  militärischen  Rangstellung  des
Beschuldigten.  Stuben-A.  wird  nur  gegen  Offiziere,  strenger  A.  nur  gegen  Gemeine
  erkannt;  die  Zwischenstufen  des  gelinden  und  mittleren  A.  beziehen  sich  auf
Unteroffiziere  und  Gemeine.  Von  gewissen  Ausnahmen  abgesehen,  ist  strenger  A.
nur  gegen  Rückfällige  statthaft.  Stuben-A.  ist  entweder  einfacher  oder  geschärfter,
letzterer,  wenn  er  in  einem  besonderen  Offizier-A.-Zimmer  verbüßt  wird  und  entspricht
  der  custodia  honesta.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  im  Stuben-A.  auferlegten
  Beschränkungen  ziehen  Dienstverlust  nach  sich  (§8  80  des  Militär-Straf  GB.).
Die  übrigen  Arten  des  A.  werden  in  Einzelhaft  verbüßt,  der  strenge  mit  einem
Höchstbetrag  von  vier  Wochen  in  der  Dunkelzelle  unter  eingeschränkter  Ernährung,
welche  auch  beim  mittleren  A.  vorgeschrieben  ist.  Zu  Kriegszeiten  oder  für  die
in  Dienst  gestellten  Schiffe  der  Marine  kann  durch  kaiserliche  Verordnung  eine  andere
  Vollstreckungsweise  als  die  gesetzlich  vorgeschriebene  dem  A.  fubstituirt  werden.
Die  Deutschen  A.-Strafen  sind  niedriger  als  in  Frankreich  und  Italien.  Im
Franz.  R.  entspricht  dem  A.  emprisonnement,  welches  disziplinarisch  bis  zu  zwei
Jahren  verhängt  werden  kann;  für  die  Marine  tritt  hinzu  die  Strafe  du  cachot
ou  double  boucle.  In  Italien:  carcere  militare  von  mindestens  zwei  Monaten
bis  zu  einem  Jahre.

Quellen:  Militär-StrafGB.  ʒ  16  ff.  —  Frankreich:  Code  de  justice  militaire  pour
T’armce  de  terre  v.  9.  Juni  1857,  Art.  194  ff.  —  Für  die  Marine:  Code  pour  P’armée  de

mer  v.  S.  Juni  1858,  Art.  238,  245,  249.  —  Für  Italien:  Codice  penale  per  FPesercito
v.  28.  Nov.  1869,  &amp;amp;  13.

Lit.:  Buccellati,  II  codice  penale  per  Fesercito  u.  in  Atti  del  R.  Inst.  Lombardo
v.  19.  Mai  1870.  v.  Holtzendorff.

Arrestprozeß  (v.  Bar,  Th.  I.  Suppl.  S.  76  ff.)  ist  nach  Gemeinem  R.  im
Gegensatz  zur  Impetrirung  eines  Arrestes  im  Wege  des  ordentlichen,  unbestimmt  summarischen
  oder  Mandatsprozesses  das  exekutivische  Verfahren,  in  welchem  auf  einseitigen,
  in  continemi  liquidirten  Antrag  des  Klägers  ohne  vorgängiges  Gehör  des
Beklagten  ein  Arrest  auf  Person  oder  Güter  des  Beklagten  gelegt  wird.  Nach  der
        <pb n="158" />
        Arrestprozeß.  155

Deutschen  CPO.  dagegen  ist  A.  ein  Verfahren,  in  welchem  auf  glaubhaft  gemachte  Klage
ohne  oder  nach  mündlicher  Verhandlung,  ohne  oder  nach  Gehör  der  Parteien  über
Güter  oder  Person  des  Beklagten  der  Arrest  verhängt  wird,  so  daß,  da  mündliche
Verhandlung  oder  Gehör  des  Beklagten  lediglich  vom  Ermessen  des  Gerichts  dependiren,
  ein  dem  gemeinrechtlichen  A.  entsprechendes  Verfahren  nur  dann  eintritt,
wenn  das  Gericht  vorgängige  mündliche  Verhandlung  oder  vorgängige  Anhörung
des  Beklagten  nicht  für  nöthig  erachtet,  aber  auch  so  noch  mit  dem  Unterschiede,
daß  der  Beklagte  im  Gemeinen  R.  den  Arrest  nur  mit  liquiden  Defensionen  impugniren
  kann,  während  die  CPO.  ihn  hierin  nicht  beschränkt.  Im  Begriff  des
Arrestes  weicht  die  CPO.  vom  Gemeinen  R.  nicht  ab,  nach  ihr  besteht  er  in  Antezipirung
  exekutivischer  Maßregeln,  welche  dem  Beklagten  die  Disposition  über  seine
Güter  (dinglicher  oder  Realarrest)  oder  über  seine  Person  (persönlicher  oder  Personal-=arrest)
  entziehen  und  dieselbe  auf  den  Richter  bzw.  Gerichtsvollzieher  übertragen
und  mit  der  Römischen  missio  in  bona,  bei  welcher  Besitz  und  custodia  auf  die
Gläubiger  übergehen,  nichts  zu  schaffen  haben,  auch  wenn  man  davon  ausgeht,  daß
der  Gerichtsvollzieher  vom  Gläubiger  beauftragt  werde.  Dagegen  weicht  die  CPO.
vom  Gemeinen  und  anderen  R.  hinsichtlich  Grund  und  Zweck  des  Arrestes,  wie  in
den  Wirkungen  ab.  Wie  in  äußerer  Beziehung  der  Personalarrest  als  sogenannte
Schuldhaft,  als  Mittel,  um  den  Schuldner  oder  dessen  Verwandte  und  Freunde
zur  Befriedigung  des  Gläubigers  zu  nöthigen,  schon  durch  das  Bundesgesetz  vom
29.  Mai  1868  beseitigt  worden  ist,  so  verwirft  die  CPO.  auch  jede  Arrestanlage
judicio  sistendi  causa,  um  den  Schuldner,  namentlich  den  Ausländer,  der  Gerichtsbarkeit
  des  angegangenen  Gerichts  zu  unterwerfen,  und  kennt  als  Arrestgrund  nur
Gefährdung  der  Vollstreckung  ins  Vermögen  des  Schuldners,  sei  es,  daß  die  Umstände
  wie  z.  B.  Verschleuderung  oder  Verschleppung  des  Vermögens  oder  Fluchtverdacht
  eine  Vereitelung,  oder  wie  z.  B.  Auswanderung,  Ueberführung  von  Vermögen
  ins  Ausland,  Veräußerungen  an  Dritte  eine  Erschwerung  der  Vollstreckung
begründen,  wobei  es  für  den  persönlichen  Arrest  noch  insbesondere  auf  den  Nachweis
  ankommt,  daß  er,  eine  solche  Vereitelung  oder  Erschwerung  der  Vermögensexekution
  abzuwenden,  erforderlich  sei,  also  ein  dinglicher  Arrest  nicht  ausführbar
scheine  oder  nicht  ausreiche,  z.  B.  wo  der  Schuldner  sein  Vermögen  beiseitegeschafft
und  dasselbe  durch  seinen  Offenbarungseid  zu  ermitteln  wäre  oder  wo  ein  unbekannter
  Reisender  beträchtliche  Geldwerthe  bei  sich  führt,  sein  Gepäck  aber  von  unerheblichem
  Werthe  ist.  In  Absicht  auf  die  Wirkungen  legt  die  CPO.  der  Vollziehung
des  Arrests  durch  Pfändung  beweglicher  Sachen,  also  körperlicher  Sachen  oder
Forderungen,  —  die  Verhältnisse  unbeweglicher  Sachen  bestimmen  sich  nach  Landesrecht
  —  ein  Pfandrecht  für  den  Gläubiger  bei,  welches  das  Gemeine  R.  nicht  kennt,
welches  aber  nicht  nur  in  Deutschrechtlichen  Statuten,  sondern  auch  im  Franz.  R.
seinen  Vorgang  hat;  dagegen  kann  vom  A.  nach  der  CPO.  auch  bei  vollem  Beweise
  der  Forderung  niemals  zu  den  weiteren  Exekutionsmaßregeln  bis  zur  Befriedigung
  des  Gläubigers  fortgeschritten  werden,  wie  im  Gemeinen  R.,  vielmehr  hat
es  immer  bei  der  Anlage  des  Arrests  sein  Bewenden  und  weitere  Exekution  ist  nur
nach  dem  im  regelmäßigen  Verfahren  vor  dem  zuständigen  Gerichte  ergangenen  Urtheil
  in  der  Hauptsache  möglich.  —  Zuständig  für  den  A.  ist  das  Gericht  der
Hauptsache  und  zwar  immer  erster  Instanz,  wo  aber  die  Hauptsache  in  der  Berufungsinstanz
  anhängig  ist,  das  Berufungsgericht,  in  dringenden  Fällen,  wo  mündliche
  Verhandlung  nicht  erforderlich,  auch  der  Vorsitzende  dieser  Gerichte  allein
sowie  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  die  zu  arrestirende  Person  oder  Sache  sich
befindet.  Das  Verfahren  ist  anwaltsfreier  Prozeß.  Das  Gesuch,  welches  in  besonderem
  Schriftsatz  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtschreibers  gestellt  werden  kann,
dessen  mündliches  Anbringen  unter  Kautionsbestellung  in  dringlichen  Fällen  so
wenig  wie  gelegentlich  der  Verhandlung  der  Hauptsache  durch  §  800  der  CPO.
ausgeschlossen  ist,  soll  den  Grund  des  Anspruchs,  der  betagt,  und  wenn  er  einen
        <pb n="159" />
        156  Arrestprozeß.

Kautionsanspruch  gewährt,  auch  bedingt  sein  kann,  immer  aber  auf  Geld  gerichtet
oder  zu  Geld  geschätzt  sein  muß,  sowie  den  Arrestgrund  glaubhaft  machen  oder  statt
der  Glaubhaftmachung  sofortige  Sicherheitsleistung  für  Schäden  und  Kosten  anbieten
  sowie  den  Antrag  auf  Verhängung  perfönlichen  oder  dinglichen  Arrestes  enthalten,
  bei  letzterem  unter  Angabe  des  Arrestobjekts,  wenn  die  Verkümmerung  eines
speziellen  Gegenstandes  vorsichtshalber  oder  aus  anderen  Gründen  gewünscht  oder
der  Arrest  beim  Amtsgericht  der  belegenen  Sache  begehrt  wird.  Das  Gericht,
welches  auch  Ergänzung  von  Mängeln  oder,  und  zwar  selbst  bei  Glaubhaftmachung,
vorgängige  Leistung  einer  nach  freiem  Ermessen  zu  bestimmenden  Kaution  anordnen
kann,  entscheidet  über  das  Gesuch  nach  mündlicher,  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag
  anberaumter  Verhandlung  durch  Urtheil  oder  sonst  durch  Beschluß,  in  welchen
Entscheidungen  bei  Verhängung  des  Arrests  immer  eine  Kautionssumme  zu  benennen
ist,  durch  deren  Deposition  der  Beklagte  die  Vollstreckung  hindern  oder  die  Aufhebung
  des  Arrests  herbeiführen  kann.  Gegen  das  Urtheil,  das  auf  Antrag  des
Gläubigers  bei  Kautionsleistung  oder  Glaubhaftmachung  schwer  zu  ersetzender  oder
schwer  zu  ermittelnder  Nachtheile  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärt  werden  kann,
stehen  Berufung  und  Einspruch  zu,  gegen  den  Beschluß  im  Falle  der  Abweifung
des  Gesuchs  die  Beschwerde,  im  Falle  der  Verhängung  des  Arrests  der  Widerspruch,
mit  Rücksicht  auf  welchen  der  von  Amtswegen  dem  Kläger  zugestellte  Beschluß  von
diesem  dem  Beklagten  zugestellt  werden  muß,  während  der  abweisende  oder  Kaution
des  Klägers  fordernde  Beschluß  dem  Beklagten  nicht  mitgetheilt  wird.  Der  Widerspruch,
  der  die  Vollstreckung  nicht  fuspendirt  und  der  sich  prinzipiell  zwar  auf  die
Voraussetzungen  des  Arrests  beschränkt,  von  welchem  aber  nach  der  Natur  der  Sache
liquide  zerstörliche  Einreden  in  der  Hauptsache  niemals  auszuschließen  sind,  wird
vom  Beklagten  mittels  Zustellung  eines,  die  Widerspruchsgründe  und  die  Ladung
zu  mündlicher  Verhandlung  enthaltenden  Schriftsatzes  an  den  Kläger  erhoben  und
nach  erfolgter  Verhandlung  durch  Endurtheil  entschieden,  welches  bzw.  unter  Verpflichtung
  der  einen  oder  anderen  Partei  zu  Sicherheitsbestellung  den  Arrest  bestätigen,
  aufheben  oder  abändern  kann  und  im  Aufhebungsfall  auch  ohne  Antrag
vorläufig  vollstreckbar  ist.  Auch  nach  Bestätigung  eines  Arrests  kann  wegen  Wegfall
  seiner  Voraussetzungen  oder  rechtskräftiger  Entscheidung  in  der  Hauptsache  oder
sonst  veränderter  Umstände  oder  auf  Grund  angebotener  angemessener  Kaution  auf
Aufhebung  des  Arrests  angetragen  werden,  worüber  das  Arrestgericht  auch  hier  durch
Endurtheil  entscheidet,  welches  im  Aufhebungsfall  gleichfalls  ohne  Antrag  vollstreckbar
  ist.  Ist  die  Hauptsache  nicht  anhängig,  so  kann  der  Beklagte  beim  Arrestgericht,
  ob  der  Arrest  durch  Urtheil  oder  Beschluß  angeordnet  ward,  auf  Ansetzung
einer  Frist  zur  Klagerhebung  wegen  der  Hauptsache  beim  zuständigen  Gericht  antragen.
  Das  Arrestgericht  kann  diese  Anordnung  ohne  mündliche  Verhandlung
treffen,  und  wenn  der  Kläger  ihr  nicht  gehorcht,  auf  ferneren  Antrag  den  Arrest
durch  Endurtheil  aufheben,  welches  Urtheil  gleichfalls  sofort  vollstreckbar  ist.  —  Die
Vollstreckung  des  Arrests,  welche  nach  Ablauf  von  zwei  Wochen  seit  dem  Tage  der
Verkündung  des  Arrestbefehls  oder  dessen  Zustellung  an  den  Arrestkläger  ausgeschlossen
  ist,  erfolgt  auf  Grund  einer  Ausfertigung  des  Arrestbefehls,  also  des
rechtskräftigen  oder  vorläufig  für  vollstreckbar  erklärten  Urtheils  oder  des  Beschlusses,
welche  jedoch  im  Falle  eines  Personenwechsels  der  Parteien  noch  der  Vollstreckungsklausel
  bedarf,  nach  den  Vorschriften  der  Zwangsvollstreckung  überhaupt,  also  bei
unbeweglichen  Sachen  nach  den  Vorschriften  des  Landesrechts,  bei  beweglichem
Vermögen  durch  Pfändung  gemäß  der  CPO.,  wobei  für  die  Pfändung  von
Forderungen  das  Arrestgericht  als  Vollstreckungsgericht  gilt.  Das  Vollstreckungsgericht
  kann  auf  Antrag  den  Verkauf  beweglicher  Sachen  und  Deposition  ihres
Erloses  anordnen,  wenn  ihre  Aufbewahrung  beträchtliche  Werthverringerung  besorgen
  läßt  oder  unverhältnißmäßige  Kosten  verursacht.  Ebenso  ist  gepfändetes  Geld
oder  ein  im  Vertheilungsverfahren  auf  den  Gläubiger  entfallender  Betrag  des  Er-
        <pb n="160" />
        Arretisten.  157

löses  zu  deponiren.  Persönlicher  Arrest  wird  durch  Haft  oder  nach  Anordnung
des  Gerichts  auch  durch  Haus-  oder  Stadtarrest  oder  Abnahme  des  Ehrenworts  ꝛc.
vollzogen,  wobei  immer  die  Beschränkungen,  welche  die  CPO.  für  die  Haft  aufstellt,
  maßgebend  sind.  —  Eine  Entschädigungsklage  wegen  widerrechtlicher  Arrestanlage,
  wie  sie  im  Gem.  R.  und  der  Preuß.  Praxis  bisher  bestand,  anerkennt  die
CPO.  801  durch  Verstattung  von  Kautionsauflage  für  Nachtheile  des  Beklagten.

Quellen:  Deutsche  CPO.  §§  648,  650  ff.,  796  ff.,  821  ff.  Motive  S.  447  ff.
EG.§  13  Nr.  1.  —  Preuß.  A.  GO.  Th.  1  Tit.  29.  —  R.A.  v.  1594  §  87.  —  C.  de  proc.
art.  417,  557  ss.,  819  ss.  —  Loi  de  27.  juillet  1867.  —  C.  Nap.  art.  2093,  2123.

Lit.:  Fitting,  R.Civ.  Prz.  §  92.  —  Bolgiano,  Hdb.  d.  R.Civ.  Prz.,  S.  278.  —
Komment.  z.  Deutsch.  CPO.  von  Struckmann-Koch,  v.  Wilmowski-Levy,  L.  Seuffert,
  Puchelt,  Endemann,  v.  Bülow  u.  A.  —  Briegleb,  Einl.  in  d.  summar.  Prz.,
S.  334  ff.,  363  ff.,  523  ff.  —  Wach,  Arrestprozeß,  Th.  1.  —  Muther,  Segquestration  und
Arrest.  —  Lesse  in  Goldschmidt's  Ztschr.  f.  HR.,  Bd.  XIII.  S.  20,  41.  —  Keyßner  bei
Behrend,  Ztschr.  f.  Preuß.  Gsgb.,  Bd.  IV.  S.  708  ff.  —  Striethorst,  Arch.  f.  Entsch.,  Bd.  V.
S.  368.  —  Braunschw.  Ztschr.  f.  R.spflege,  Bd.  XIX.  S.  177.  —  Schlink.  Komment.  z.
Franz.  Prz.O.,  §§  388,  507,  570  ff.  K.  Wieding.

Arretisten.  Einen  wichtigen  Theil  der  Rechtsliteratur  bilden  die  Sammlungen
  von  Entscheidungen  höherer  und  höchster  Gerichtshöfe,  welche  jetzt  meistens
in  periodischen  Publikationen  bekannt  gemacht  werden.  Für  die  ältere  Zeit  ist  man
auf  Sammelwerke  angewiesen,  welche,  wie  in  der  Natur  der  Sache  liegt,  einen  oft
sehr  partikulären  Charakter  haben.  So  giebt  Mevius  ((.  diesen  Art.)  die  Wismarer
  Entscheidungen,  und  in  jedem  Französischen  Parlamentsressort  haben  sich
einzelne  Präsidenten,  Räthe,  Prokuratoren  und  Advokaten  diesem  Zweige  der
Wissenschaft  gewidmet.  Zu  nennen  sind  hauptsächlich:  Für  das  Pariser  Parlament
  Anne  Robert,  J.  de  Montholon,  J.  Duluc  (Lucius),  der  Parlamentsrath
  Georges  Louet  (um  1584),  dessen  Sammlung  Brodeau  ((.  diesen
Art.)  mit  Zusätzen  herausgab;  der  Parlamentsadvokat  Nikolas  Gui  de  Roufseaud
  de  Lacombe,  7  1749;  endlich  Denisart  (s.  diesen  Art.).  Für  das
Parlament  zu  Toulouse:  Joannes  Corserius,  La  Roche  Flavin,  Aufrerius,
  Maynard,  Descorbiac,  Cambolas,  Olive,  Albert,  Catelan.
Für  Provence:  G.  Duvair,  5  1556,  /1621,  F.  Stephanus  a  S.  Joanne,
H.  de  Boniface,  F.  de  Clapiers.  Für  Dauphiné:  Gui  Pape  ((  diesen
Art.),  F.  Marc,  Gui  Basset  und  der  Präsident  Claude  d'’Expilly,
5  1561,  f  1636.  Für  Bordeaux:  Böörius  (s.  diesen  Art.),  Lapeyrere
(1717,  1749),  Bob  (1666),  Nesmond  (1617,  1656),  Salviat.  Für  Bretagne:
  Poulain  Du  Parc  und  Potier  de  la  Germondaie.  Für  Burgund
  (Dijon):  Bouvot  (1623,  1638),  Perrier,  Raviot  (1735).  Für  die
Freigrafschaft  Burgund:  Jean  Grivel,  Geh.  Rath  in  Brüssel,  6  1560,
7  1624.  Für  Lothringen  (Nanzig):  Arréèts  de  la  cour  souveraine  de  Lorraine
(1717,  1722),  G.  de  Rogéville  (1785).  Für  Metz:  Frémin  (1644).
Eine  Sammlung,  Recueil  périodique  des  arréts  du  parlement  de  Metz  171.
Für  Elsaß  ein  ohne  Namen  erschienener  Essai  de  recueil  d’arréts  notables  du
conseil  d'Alsace,  1740—1743.  Für  Flandern:  Pinault  (1702),  Pollet
(1716),  De  Baralle,  De  Flines,  Dubois  d'Hermaville  (1770).

Eine  allgemeinere  Sammlung  versuchte  Henrys  (s.  diesen  Art.).  Z

Die  wichtigsten  Belgischen  A.  sind:  Paul  van  Christynen,  Christinäus,
  Adv.  beim  Großen  Rath  zu  Mecheln  und  Syndikus  daselbst,  5  15353,
1  1631;  Peter  Stockmans,  Professor  zu  Löwen,  Rath  am  Brabanter  Rathe,
5  1608,  7  1671;  Carl  von  Méan,  Mitglied  der  Lütticher  Räthe,  5  1604,
1  1674;  Wynants,  Rath  am  Brabanter  Rathe,  5  1661,  7  1732.

Lit.:  Warnkönig,  Franz.  Staats=  u.  R.zgeschichte,  II.  S.  110.112.  —  Bretonnier,

Questions  de  droit,  Vorrede.  —  Camus,  Bibliothèque  choisie  des  livres  de)  Weoit.
ivier.
        <pb n="161" />
        158  Arrha.

Arrha  heißt  eigentlich  eine  Summe  Geldes  oder  eine  Werthsache  (z.  B.  nach
RNöm.  Sitte  ein  Ring),  welche  beim  Abschlusse  eines  Vertrages  der  eine  Kontrahent
dem  anderen  giebt,  als  Zeichen  der  Perfektion  und  zugleich  gewissermaßen  als  ein
Unterpfand  für  Erfüllung.  Dadurch  kann  einem  klaglosen  Obligationsverhältnisse
eine  bestimmte  Wirksamkeit  verliehen  werden,  so  dem  Eheversprechen,  wo  Konventionalstrafe
  ausgeschlossen,  a.  sponsalitia  aber  zugelassen  ist.  ,

Die  Wirkungen  der  Dation  einer  A.  sind  vor  Allem  vom  Willen  der  Kontrahenten
  abhängig.  So  kann  bestimmt  werden,  daß  sie  nicht,  wie  naturgemäß,
zu  Gunsten  des  Gläubigers,  der  sie  empfängt,  sondern  zu  Gunsten  des  Schuldners,
der  sie  giebt,  wirken  soll,  indem  dieser  dadurch,  daß  er  sie  aufopfert,  das  Recht  erhält,
  vom  Geschäfte  zurückzutreten  (Reugeld).  In  diesem  Falle  ist  die  A.  kein
Stärkungs-,  sondern  ein  Schwächungsmittel  des  Vertrags.  In  Ermanglung  eines
ausdrücklichen  oder  stillschweigenden  Vertragswillens  sind  für  die  verschiedenen  möglichen
  Hauptfälle  folgende  Regeln  aufzustellen:  "

1)  Der  Vertrag  wird  erfüllt.  Da  hat  die  A.  nichts  mehr  zu  bedeuten,  und
wird  deshalb  zurückgegeben,  resp.  angerechnet  (Angeld),  was  je  nach  den  Umständen
mit  der  Kontraktsklage  oder  mit  exceptio  doli  durchgesetzt  wird.

2)  Desgleichen  wird  die  A.  zurückerstattet,  wenn  der  Vertrag  communi  consensu
  aufgelöst  wird,  sowie  wenn  er  ohne  Verschulden  der  Parteien  nicht  zur  Erfüllung
  gelangt.

3)  Der  Vertrag  wird  nicht  erfüllt,  in  Folge  Verschuldens  von  Seiten  des  A.-Gebers.
  Natürliche  Folge  dieses  Verschuldens  ist,  daß  Letzterer  das  Gegebene  verliert;
  wollte  er  es  zurückfordern,  so  würde  er  mit  exceptio  doli  abgewiesen.  Damit
  verschließt  sich  aber  der  Empfänger  die  Möglichkeit  auf  Erfüllung,  resp.  auf
Schadenersatz  zu  klagen,  es  wäre  denn,  daß  der  Schaden  bedeutender  wäre,  als  die
A.,  in  welchem  Fall  blos  auf  den  Ueberschuß  zu  klagen  ist.

4)  Nichterfüllung  durch  Verschulden  des  Empfängers.  Der  Geber  kann  mit
der  Kontraktsklage  oder  mit  actio  praescriptis  verbis  das  Gegebene  doppelt  zurückfordern,
  wenn  er  nicht  lieber  auf  Erfüllung  resp.  Schadenersatz  dringen  will.

Diese  einfache  Lehre  ist  durch  verschiedene  irrthümliche  Auffassungen  verdunkelt
worden.  Dahin  gehört  die  unrömische  Unterscheidung  zwischen  a.  pacto  perkecto  data
und  a.  pacto  imperfecto  data;  ferner  die  Unterscheidung  zwischen  a.  confirmatoriaund
  a.  poenitentialis,  als  zwei  verschiedenen  Gattungen,  während  es  vielmehr
lediglich  vom  Willen  der  Parteien  abhängt,  ob  sie  der  A.  im  konkreten  Fall  den
Charakter  eines  Reugeldes  beilegen  wollen.  Völlig  grundlos  ist  namentlich  die
Auffassung,  als  hätte  Justinian  die  A.  allgemein  zu  einem  Reugeld  umgestaltet,
und  zwar  durch  J.  17  C.  de  fide  instrumentorum,  4,  21  (528),  wo  einfach  die
sub  4  aufgestellte  Regel  des  elektiven  Konkurrirens  der  actio  dupli  mit  der  Klage
auf  Erfüllung,  bzw.  Schadenersatz,  proklamirt  wird,  dem  schuldlosen  A.-Geber
aber  sein  zweifelhaftes  Recht,  wenn  er  es  vorzieht,  auf  Erfüllung  zu  dringen,
keineswegs  benommen  werden  soll.

In  den  heutigen  Part.  R.  kommt  mehrfach  (z.  B.  beim  Dingen  von  Dienstboten,
  Hauderern  rc.)  die  A.  als  bedingende  Form  des  Vertragsabschlusses  vor,  —
eine  Rolle,  die  dem  Röm.  R.  unbekannt  war.  Auch  kommt  es  vor,  daß  die  in
ihrer  normalen  Eigenschaft  als  Zeichen  des  abgeschlossenen  Vertrages  gegebene  A.
bei  der  Erfüllung  nicht  zurückgenommen,  resp.  angerechnet,  sondern  als  Antrittsgabe
(Handgeld)  verstanden  wird;  so  das  Dinggeld  von  Dienstboten.

Im  Preuß.  A.  LR.  ist  die  Draufgabe  „was  als  Zeichen  des  geschlossenen
Vertrags  entrichtet  wird“,  und  gilt  im  Zweifel  als  Angeld.  Es  kann  ihr  aber
der  Charakter  einer  Wandelpön  ausdrücklich  beigelegt  werden.  —  Im  C.  Jap.
hat  die  A.  (les  arrhes)  den  Charakter  eines  Reugeldes  (dédit)  beim  Versprechen  zu
verkaufen  (art.  1590).  Daß  dies  auch  beim  Verkaufe  selbst  anzunehmen  sei,  wurde
von  Zachariä  und  von  Troplong  behauptet,  wogegen  Andere,  z.  B.  Arntz,
        <pb n="162" />
        Artikulirtes  Verhör  —  Aerzte.  159

gewiß  richtiger  in  diesem  Falle  die  A.  als  Zeichen  des  geschlossenen  Vertrags,  als
denier-a-Dieu  ansehèn,  vor  Allem  aber  den  Vertragswillen  entscheiden  lassen.  Bei
der  Miethe  hängt  es  vom  Verhältnisse  zwischen  Werth  der  A.  und  Miethspreis
ab,  ob  fie  als  dédit  oder  als  denier-à-Dieu  gelten  soll.

Quellen:  S.  hauptsächlich  Tit.  I.  de  emtione  venditione  (3,  23);  D.  de  C.  E.  (18,  1),
de  A.  E.  V.  (19,  D;  C.  de  A.  E.  V.  (4,  49).  —  Preuß.  A.  LR.  I.  5.  205—225.

Lit.:  Savigny,  Obl.,  II.  267—271.  —  Holzschuher,  III.  &amp;amp;  241.  —  Arndts,
§  240.  —  Windscheid,  §  325.  —  Muther,  Seaguestration,  Beil.  II.  —  Hessdörfer,
De  arrha,  Hann.  1856.  —  v.  Jagemann,  Die  Draufgabe,  vergl.  Rechtsstudie,  1873.

"  Rivier.

Artikulirtes  Verhör  im  Strafprozeß  ist  ein  mit  dem  Beschuldigten  oder
einem  Zeugen  artikelweise  angestelltes  Verhör.  Artikel  find  vor  der  Vernehmung
angefertigte  spezielle  Fragen,  welche  sich  auf  die  im  Prozeß  zu  beweisenden  Thatsachen
  und  thasächlichen  Verhältnisse  beziehen.  Sie  sind  ein  Erzeugniß  des  italienischen
  Prozesses  im  Mittelalter  und  find  in  Italien  auch  im  Inguisitionsprozeß,
in  welchem  der  Richter  sie  stellte  und  den  Stoff  für  sie  aus  dem  Material  der
Generalinquisition  entnahm,  zur  Anwendung  gekommen.  Nach  dem  Carpzov'schen
System,  nach  welchem  der  Inquisitionsprozeß  in  die  General=  und  die  Spezialinquisition
  zerfällt,  beginnt  die  letztere  mit  einem  a.  V.  des  Beschuldigten  (Inquisiten)
  und  ebenso  werden  hier  die  Zeugen,  die  in  der  Generalinquisition  nur  summarisch,
  d.  h.  in  freier  Form,  verhört  wurden,  ad  articulos  vernommen.  Die
Folgezeit  ließ  der  artikulirten  eine  summarische  Vernehmung  des  Beschuldigten  vorausgehen,
  dann  machte  man  die  Entdeckung,  daß  man  den  Verdächtigen  schon  in
der  Generalinquisition  als  Quasi-Zeugen  summarisch  vernehmen  könne.  Hatte  sich
nun  bei  der  Freiheit  der  summarischen  Prozedurweise  und  dem  Zweck  der  Generalinquisition,
  Beweismaterial  zu  gewinnen,  die  Methode  herausgebildet,  den  Zeugen
zunächst  generell  erzählen  zu  lassen,  was  er  von  der  Sache  wisse,  und  erst  danach
ihm  spezielle  Fragen  zu  stellen,  so  beobachtete  man  dieselbe  Methode  nunmehr  auch
bei  der  summarischen  Vernehmung  des  Verdächtigen.  So  entstand  der  Unterschied
zwischen  generellem  oder  summarischem  und  speziellem  oder  a.  V.  Seitdem  dann
auch  die  summarische  Generalinquisition  zur  Verurtheilung  führen  konnte,  und  die
Spezialinquisition  nur  in  den  schwersten  Fällen  beibehalten  wurde,  kam  mit  der
letzteren  auch  das  a.  V.  seltener  zur  Anwendung  und  ward  im  neueren  Ingquisitionsprozeß
  vielfach  durch  ein  übersichtliches  Schlußverhör  ersetzt.  —  Das  mündliche
  Verfahren  hat  für  das  a.  V.  keinen  Raum;  auch  die  Deutsche  StrasPO.  kennt
es  nicht.

ickt.  F.  A.  Biener,  Beitr.  z.  Gesch,  d.  Inquis.  Prz.,  S.  50,  96,  173—192.  —  Wetzell,
Syst.  d.  Civ.  Prz.  §§  49,  70.  —  Quistorp,  Grds.  d.  Peinl.  R.,  Bd.  II.  88  667  ff.  —
Böhlau,  Mecklenb.  Krim  Prz.,  §  25.  K.  Wieding.

AruWumäus,  Dominicus,  5  1579  zu  Leeuwarden  aus  dem  Geschlechte  van

Arum,  wurde  1605  ordentl.  Prof.,  1634  Ord.  der  Jenenser  Fakultät,  7  1637.
„Der  Stammvater  akad.  Publizisten."“  ·
.  Schriften:Decjs.etsent..Jenensiuml.1.Il.Jen.1608,1612.—Disc.a(zad.dejure
publ.,  Jen.  1617—23.  —  Disp.  ad  praec.  Pand.  et  Cod.  leges,  3.  ed.  1628,  ferner  1665,
62.  —  Comm.  de  comitüs  Rom.  Germ.  Imperü  1630,  1635,  1660.  —  Disc.  ad  auream
bullam  1617,  1619,  1663.  ·

Lit.:  Günther,  Lebensskizzen,  S.  56.  —  Pütter,  I.  165.  —  Jugler,  I.  235.  —
Wal,  Oratio,  p.  43,  199—208,  443.  —  Schulze,  Preuß.  Staatsrecht,  I.  196.  —  Muther
in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.,  I.  614.  —  Ompteda,  II.  419  Teichmann.

Aerzte.  Die  Heilung  äußerer  und  innerer  Krankheiten  ist  heutzutage  einem
Jeden  gestattet,  ohne  irgend  welchen  Nachweis  der  Befähigung.  Das  im  früheren
Preuß.  Straf  G  B.  enthaltene  Verbot  der  Medizinalpfuscherei  fehlt  im  RStrafGB.
gänzlich.  Es  versteht  sich  indessen  von  selbst,  daß  jede  fahrlässige  Körperverletzung
eine  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  begründet,  und  es  ist  positiv  vorgeschrieben,
        <pb n="163" />
        160  Aerzte.

daß  eine  Erhöhung  der  Strafe  eintritt,  wenn  der  Thäter  zu  der  Aufmerksamkeit,
welche  er  aus  den  Augen  setzte,  vermöge  seines  Gewerbes  besonders  verpflichtet  war
(Straf  GB.  5  230).

Es  bedürfen  jedoch  nach  §  29  der  RGew.-Ordn.  vom  21.  Juni  1869  einer
Approbation  noch  gegenwärtig  alle  diejenigen  Personen,  welche  sich  als  A.  (Wund-A.,
Augen-A.,  Geburtshelfer,  Zahn-A.  und  Thier-A.)  oder  mit  gleichlautenden  Titeln
bezeichnen,  oder  seitens  des  Staats  oder  einer  Gemeinde  als  solche  anerkannt  oder
mit  amtlichen  Funktionen  betraut  werden  sollen.

Diese  Approbation  wird  im  Allgemeinen  auf  Grund  eines  Nachweises  der
Befähigung  ertheilt,  darf  jedoch  von  der  vorherigen  akademischen  Doktorpromotion
nicht  abhängig  gemacht  werden.  Die  näheren  Bestimmungen  sind  durch  die  Verordnung
  des  Bundesraths  vom  25.  Septbr.  1869  (B.G.Bl.  1869,  S.  635  ff.)
vorgeschrieben,  welche  in  vier  Abschnitten  die  Approbationen  der  A.,  Zahn--A.,
Thier-A.  und  Apotheker  regelt,  und  hinsichtlich  der  drei  ersten  Abschnitte  noch  heute
geltendes  Recht  ist,  während  in  Bezug  auf  die  Apothekerapprobation  (vgl.  d.  Art.
Apothekergewerbe)  neuere  Anordnungen  erlassen  sind.  Zur  Ertheilung  der
Approbation  an  die  A.,  Wund-A.,  Augen?“  Geburtshelfer  und  Zahn-A.  sind
demgemäß  nur  befugt  die  Centralbehörden  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  eine
oder  mehrere  Landesuniversitäten,  zur  Ertheilung  der  Approbation  an  die  Thier-A.
nur  die  Centralbehörden  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  Thierarzneischulen  haben.
Die  Prüfung,  welche  der  Approbation  vorhergeht,  kann  entweder  vor  der  medizinischen
  Ober-Examinationskommission  in  Berlin  oder  vor  einer  bei  jeder  Universität
bestehenden  und  jährlich  vor  der  zuständigen  Centralbehörde  neu  zusammenzusetzenden
  medizinischen  Examinationskommission,  resp.  vor  den  besonderen  zahnärztlichen
Examinationskommissionen  sowie  bei  den  Thierarzneischulen  abgelegt  werden.  Die
Zulassung  zur  Prüfung  ist  von  dem  Abgangszeugniß  eines  Gymnasiums,  dem  Abgangszeugniß
  von  der  Universität,  dem  Zeugniß  über  die  Ablegung  des  tentamen
physicum  und  dem  Nachweise  von  klinischen  Uebungen  abhängig.

Personen,  welche  eine  solche  Approbation  erlangt  haben,  sind  innerhalb  des
Bundesgebiets  in  der  Wahl  des  Ortes,  wo  sie  ihr  Gewerbe  betreiben  wollen,
nicht  beschränkt.  ·

Eine  Dispensation  von  der  Prüfung  ist  zwar  wegen  wissenschaftlich  erprobter
Leistungen  gesetzlich  zulässig.  Die  Bundesraths-Verordnung  vom  9.  Dezbr.  1869
(B.G.Bl.  1869,  S.  687)  hat  jedoch  die  Dispensation  auf  den  Fall  eingeschränkt,
daß  dem  Betreffenden  seitens  eines  Staates  oder  einer  Gemeinde  amtliche  Funktionen
übeitragen  werden  sollen  und  hat  außerdem  vorgeschrieben,  daß  der  Dispensationsertheilung
  seitens  der  Centralbehörden  stets  das  Gutachten  der  Prüfungskommission
vorhergehen  muß  sofern  es  sich  nicht  um  die  Berufung  eines  Universitätslehrers
handelt.  Die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  26.  November  1877  hat
in  dieser  Hinsicht  mit  Rücksicht  auf  die  Thatsache,  daß  deutsche  Realschul-Abiturienten
  in  größerer  Zahl,  von  der  Hoffnung  auf  eine  Aenderung  der  bestehenden
Vorschriften  geleitet,  im  Auslande  Medizin  studiren,  um  sich  dort  prüfen  zu  lassen,
demnächst  aber  nach  Deutschland  zurückzukehren,  ausdrücklich  auf  die  obigen  Bestimmungen,
  namentlich  auch  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die  im  Auslande
bestandenen  Prüfungen  für  die  Erlangung  der  Approbation  in  Deutschland  völlig
wirkungslos  sind.

Diejenigen  nun,  welche  diesen  Normen  zuwider  handeln,  und  ohne  approbirt
zu  sein,  sich  als  Arzt  bezeichnen,  oder  durch  Beilegung  eines  ähnlichen  Titels  den
Glauben  zu  erwecken  suchen,  sie  seien  eine  geprüfte  Medizinalperson,  werden  nach
§  147  der  R  e#w.-Ordn.  in  Verbindung  mit  Art.  2  der  Gewerbe-Novelle  vom
17.  Juli  1878  mit  Geldbuße  bis  300  Mark,  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bestraft.
Endlich  ist  sowol  für  geprüfte,  als  auch  für  ungeprüfte  Medizinalpersonen  die
früher  bestandene  Verpflichtung  zu  ärztlicher  Hülfe  weggefallen,  und  die  für  Ver-
        <pb n="164" />
        Aerztliche  Verbrechen.  161

weigerung  solcher  Hülfe  bestandenen  Strafen  (Preuß.  StrafGB.  88  200,  20  -  500)
durch  §  144  der  REew.-Ordn.  ausdrücklich  beseitigt,  wie  denn  auch  das  RStrafGB.
darüber  schweigt.  Es  besteht  nur  noch  diejenige  ganz  allgemeine  Bestimmung,  wonach
  Derjenige  bestraft  wird,  welcher  bei  Unglücksfällen  oder  größerer  Gefahr  oder
Noth  von  der  Polizeibehörde  zur  Hülfe  aufgefordert,  keine  Folge  leistet,  obgleich
er  der  Aufforderung  ohne  erhebliche  eigene  Gefahr  genügen  konnte  (RStrafGB.
§  160,  Nr.  10).

Lit.:  Cohn,  Studien  zur  Gew.-O.  (Behrend,  Zeitschr,  Bd.  VI.  1872),  S.  624  ff.  —
Eulenberg,  Das  Preußische  Medizinalwesen,  Berlin  1874.  —  Meves,  Die  strafrechtlichen
Bestimmungen  in  der  Deutschen  Gew.  O.  (Erlangen  1877),  S.  625  ff.  —  Wahlberg,  Das
Straf  R.  des  Gesundheitswesens  rc.  (Grünhnt,  Zeitschr.,  Bd.  VII.  1880,  Ses2  *  Z

fß(in  eler.

Aerztliche  Verbrechen,  richtiger:  strafbare  Handlungen  und  Unterlassungen
der  Medizinal=  und  Sanitätspersonen.  Zu  diesen  zählen  nicht  nur  Heilärzte,
  Wundärzte,  Geburtshelfer,  Hebammen,  sondern  auch  Apotheker  und  deren  Gehülfen,
  angestellte  Thierärzte,  Beschauer  und  andere  approbirte  Medizinal=  oder
Sanitätspersonen;  das  Oesterr.  Militär-Straf  GB.  erwähnt  auch  der  Krankenwärter
in  Spitälern,  das  Oesterr.  Civil-Straf  GB.  der  Siechknechte.  Im  Allgemeinen  bestehen
  die  Delikte  dieser  Personenklasse  in  Unfleiß  oder  Vernachlässigung  der  ihnen
im  Dienste  der  Kranken=  oder  Gesundheitspflege  obliegenden  Verrichtungen,  in  fahrlässigen
  Beschädigungen  oder  Gefährdungen  bei  Ausübung  ihres  Berufes  oder  Dienstes,
  in  der  unbefugten  Ausübung  der  Heil=  oder  Geburtshülfe,  in  Unterlassungen
gebotener  Anzeige,  in  Ausstellung  falscher  Krankheits=  oder  Gesundheitszeugnisse,  in
unbefugter  Aufdeckung  anvertrauter  Krankengeheimnisse,  in  Quacksalberei,  in  ungerechtfertigter
  Verweigerung  der  gebotenen  ärztlichen  Hülfe,  in  Mißbrauch  der  ärztlichen
  Stellung  zur  Vornahme  unzüchtiger  Handlungen  in  Pflegeanstalten.  Das
Berufsrecht  der  approbirten  Medizinalpersonen,  insbesondere  das  Recht  des  befugten
Arztes  auf  Entlohnung,  die  Maßregeln  der  Verwaltung  gegen  die  Konkurrenz  unbefugter
  gewerbsmäßiger  Ausübung  der  Arzneikunst  durch  Quacksalber  und  sogen.
Naturdoktoren,  die  den  approbirten  Heilspersonen  gewährleistete  Berufsstellung,  bieten
dem  praktizirenden  Medizinal=  und  Sanitätspersonal  einen  lukrativen  Schutz  der
Beschäftigung  und  des  Erwerbes,  für  welchen  die  Verwaltung  die  Erfüllung  bestimmter
  öffentlicher  Berufspflichten  im  Dienste  des  Gesundheitswesens  in  Anspruch
nimmt.  In  dieser  Beziehung  können  die  befugten  ausübenden  Aerzte,  Geburtshelfer  u.  a.
nicht  nur  in  der  Stellung  als  Hülfsorgane  der  Staatsverwaltung  und  der  Rechtspflege,
  sondern  auch  aus  dem  Gesichtspunkte  öffentlicher  Funktionäre  oder  Diener  des
Publikums  beurtheilt  werden,  welche  unter  öffentlicher  Autorität  ihren  Beruf  ausüben.
Aus  diesem  Grunde  kann  auch  die  Verweigerung  der  geforderten  Hülfe  der  approbirten
ausübenden  Medizinalpersonen  bei  Gefahr  am  Verzuge,  ohne  genügende  Entschuldigung,
  als  strafbares  Delikt  dieser  Personen  erklärt  werden,  doch  hat  das  Deutsche  Straf  G.
eine  ausdrückliche  Bestimmung  über  diesen  Fall  gegenüber  den  allgemeinen  Rechtssätzen
  über  Fahrlässigkeit  und  die  kulposen  Körperbeschädigungen  und  Tödtungen
für  entbehrlich  erachtet.  Die  Pflicht  der  medizinischen  Hülfeleistung  bei  dringender
Gefahr  ist  nur  für  praktizirende  Medizinalpersonen  maßgebend.  Das  frühere
Part.  R.  setzte  bei  der  sträflichen  Verweigerung  der  geforderten  Hülfe  eine  dringende
Gefahr  voraus,  in  Bayern,  Württemberg.  Preußen  fand  den  Thatbestand  schon
in  der  unterlassenen  Erfüllung  der  Berufsthätigkeit.  Oesterreich,  auch  Braunschweig
strafen  erst,  wenn  der  für  den  Hülfesuchenden  eingetretene  Nachtheil  mit  der  Verweigerung
  der  praktizirenden  Medizinalperson  nach  der  Regel  der  Kulpa  im  ursächlichen
Zusammenhang  stand.  In  gewisser  Beziehung  gehört  nach  §  221  des  Deutschen
Straf  GB.  das  Vergehen  des  Verlassens  hülfloser  kranker  Personen  hierher,  hinsichtlich
derjenigen  Medizinalpersonen,  welchen  gesetzlich  oder  aus  einem  anderen  Grunde  eine

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  11
        <pb n="165" />
        162  Aerztliche  Verbrechen.

Obsorge  für  die  Aufnahme  oder  Unterbringung  auferlegt  ist.  Doch  setzt  dieses
Vergehen  Dolus  voraus,  die  Absicht,  dem  Hülfsbedürftigen  die  ihm  schuldige  Hülfe
nicht  zu  leisten  oder  zu  entziehen,  z.  B.  bei  einer  von  Wehen  ergriffenen  Schwangeren,
wenn  die  Hebamme  dieselbe  hülflos  läßt,  weil  dieselbe  exkommunizirt  wurde  und
eine  Gefährdung  des  Lebens  erfolgt  ist.  Das  Motiv  ist  hier  ohne  Einfluß.  Es
giebt  zu  dieser  dolosen  Handlung  eine  strafbare  Anstiftung.  Bei  einer  blos  kulposen
  Körperverletzung  oder  Tödtung  durch  Verweigerung  der  erbetenen  oder  schuldigen
  Hülfe  ist  diese  ausgeschlossen.  Die  Kulpa  kann  auch  in  der  schuldhaften
Unterlassung  einer  Pflicht  zum  berufsmäßigen  Handeln  bestehen,  und  es  ist  einerlei,
ob  die  Pflicht  zur  Aufmerksamkeit  auf  besonderer  Vorschrift  oder  in  der  Natur  der
Berufsthätigkeit  der  Medizinalperson  begründet  ist.

Die  Fälle  der  Verschuldung  einer  Beschädigung  oder  des  Todes  eines  Patienten
nach  übernommener  Behandlung  durch  Vernachlässigung  sind  von  jenen  des
kunstwidrigen  Heilverfahrens  zu  unterscheiden.  Bei  ersteren  kann  schon  Unfleiß
und  Leichtfertigkeit  in  der  Untersuchung  des  Kranken  oder  in  Ertheilung  der  Instruktion
  für  die  Pflege  des  Kranken  oder  Aufkündigung  der  Hülfe  bei  Mangel
eines  anderen  medizinischen  Beistandes  Haftung  begründen.  In  Oesterreich  wird
nur  als  eine  Polizeiübertretung  behandelt,  wenn  die  Heil=  oder  Geburtshülfe  ohne
genügenden  Grund  in  dringenden  Fällen,  wo  jedwede  andere  medizinische  Hülfe
sehlte,  verweigert  oder  auch  nur  verzögert  wurde  (Verordn.  vom  30.  Sept.  1857).
Die  Vernachlässigung  einer  Gebärenden  durch  die  Hebamme  ist  nach  den  8§  335  u.
341  des  Oesterr.  Straf  GB.  zu  beurtheilen  (vgl.  auch  Minist.  Verordng.  v.  25.  März
1874).  Das  Verschulden  eines  Heil=  oder  Wundarztes  durch  Unwissenheit  begründet
  nach  §  356  des  Straf  GB.  eine  Uebertretung,  insofern  daraus  eine  schwere
körperliche  Beschädigung  entstanden  ist,  ein  Vergehen,  wenn  der  Tod  des  Kranken
erfolgte.  Der  zu  beurtheilende  Fall  muß  so  liegen,  daß  die  Anordnung  der  gemeinen
  Kenntnisse  oder  Fertigkeiten  ausgereicht  hätte,  um  den  Schaden  für  Leib
und  Leben  zu  verhüten.  Bestrafung  für  Kunstfehler  kann  nur  eintreten,  wenn
gegen  die  allgemein  anerkannten  Grundsätze  der  Heilkunde  verstoßen  worden  ist;
doch  ist  ein  zurechenbarer  Kaufalzusammenhang  zwischen  unglücklichem  Kurerfolg
und  ärztlichem  Verfahren  noch  nicht  dadurch  gegeben,  daß  letzteres  in  individuellen
Fällen  von  der  Kunstregel  abweicht;  lediglich  bei  offenbarer  Unwissenheit  oder
Leichtfertigkeit  in  der  Wahl  und  Art  der  Behandlung,  welche  einen  Nachtheil  für
den  Kranken  verursacht  hat,  und  welcher  Nachtheil  oder  Schaden  nach  den  berufsmäßig
  vorausgesetzten  gemeinen  Kenntnissen  oder  Fertigkeiten  bei  gehöriger  Sorgfalt
  hätte  vermieden  werden  können,  ist  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  begründet.
  Es  kann  Kulpa  nicht  angenommen  werden,  wenn  die  besonderen  Verhältnisse
  und  Umstände  des  individuellen  Falles  von  der  Art  sind,  daß  der  ordinirenden
  Heilsperson  weder  Mangel  der  Kenntnisse,  noch  Mangel  der  gewöhnlichen
berufsmäßigen  Sorgfalt  zur  Last  fallen.  Ist  der  verursachte  Nachtheil  an  Leib
oder  Leben  Folge  eines  bloßen,  auf  irriger  Ansicht  beruhenden  Kunstfehlers,  so
kann  bei  der  vielfach  konjekturellen  Heilkunst  ein  solcher  Kunstfehler  nicht  ohne
Weiteres  als  ein  strafbarer  gelten,  selbst  wenn  der  Irrthum  vermeidlich  erscheint,
vorausgesetzt,  daß  das  darauf  beruhende  Verfahren  nicht  offenbar  den  als  axiomatische
  Wahrheiten  geltenden  Grundsätzen  der  Heilkunde  zuwiderläuft.  Es  widerstreitet
  dem  Prinzipe  der  Individualisirung  in  der  Strafrechtspflege,  die  allgemeinen
Bestimmungen  über  Tödtung  und  Körperverletzung  auf  die  Folgeübel  ärztlicher
Vernachlässigung  oder  Kunstfehler  schlechthin  anzuwenden,  ohne  Würdigung  des
Umstandes,  daß  die  Heilsperson  oft  mit  raschem  Entschluß  bei  unsicherer  und
schwieriger  Diagnose  selbst  gewagte  Kuren  einschlagen  muß  und  scheinbare  Kunstfehler,
  z.  B.  bei  Operationen  durch  die  Unachtsamkeit  anderer  Hülfspersonen,  etwa
durch  den  Gebrauch  unreiner  Charpie  oder  Instrumente  leicht  zusammentreffen
können.  Strafe:  Gefängniß  oder  Geldstrafe.  Nach  §  231  auf  Verlangen  des  Ver-
        <pb n="166" />
        Aerztliche  Verbrechen.  163

letzten  Geldbuße  bis  zu  6000  Mark.  Der  ärztliche  Beruf  kann  unter  Umständen
als  Schuldausschließungsgrund  in  Betracht  kommen.  Nach  §  209  des  Rötras  G.
find  die  zum  Zweikampfe  beigezogenen  Aerzte  und  Wundärzte  straflos.

Zu  erwähnen  ist  noch  die  Verabsäumung  der  pflichtmäßigen  Fürsorge  bei  Bereitung
  oder  Abgabe  von  Arzneien,  worüber  die  3§  345—353  des  Oesterr.  Straf  GB.
besondere  Strafvorschriften  enthalten.  Mit  Ausnahme  der  befugten  homöopathischen
Aerzte,  ist  den  Aerzten  das  Selbstdispensiren  und  nach  §  355  des  D.  Straf  GB.
der  unberechtigte  Verkauf  von  Heilmitteln  verboten.

Lit.  u.  Gsgb.:  Deutsch.  StrafG#B.  §§  222  ff,  230,  232.—  Oesterr.  Straf  GB.  §§  335,  356—
358.  —  Oppenhoff,  6.  Ausg.,  S.  350.—  Berner,  im  Gerichtssaal  XIX.  —  Maier,  Jurist.=mediz.
  Komm.,  III.  169.  —  Verhandl.  des  Reichstags,  S.  660  ff.  —  Kalisch,  Kunstfehler
der  Aerzte,  1860.  —  Geib,  Strafr.  Verantwortlichkeit  d.  Medizinalpersonen,  Arch.  d.  Krim.R.,
1838;  Mittermaier,  ebenda,  1853.—  Beer,  Oesterr.  Gerichtszeitung,  1855,  Nr.  33,  42.  —
Mittermaier,  im  Gerichtssaal,  1858.  —  Goltdammer's  Arch.  X.  327,  XlIII.  324,  XIV.
730.  —  Ueber  den  Kausalzusammenhang  bei  fahrlässigen  Verletzungen  Goltdammer,
Arch.  IV.  565,  XIV.  299.  —  v.  Bar,  Lehre  v.  musilgen  ner  ehunge  1871.  —  Buri,
Kausalzusammenhang,  1873.  —  Wahlberg,  StrafR.  des  Gesundheitswesens,  Grünhut's
Zeitschr.  für  Priv.  u.  öff.  R.  VII.  1879.

Das  Deutsche  Straf  GB.  bedroht  mit  Gefängniß  von  einem  Monat  bis  zu
zwei  Jahren,  fakultativ  mit  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  Aerzte  und  andere
  approbirte  Medizinalpersonen,  welche  ein  unrichtiges  Zeugniß  über  den  Gesundheitszustand
  eines  Menschen  zum  Gebrauche  bei  einer  Behörde  oder  Versicherungsgesellschaft
  wider  besseres  Wissen  ausstellen.

Auch  die  unberechtigte  Ausstellung  echter  ärztlicher  Zeugnisse  oder  die  Verfälschung
  eines  solchen,  um  davon  zur  Täuschung  von  Behörden  oder  Assekuranzgesellschaften
  Gebrauch  zu  machen,  trifft  eine  eigene  Strafsatzung.  Erfolgt  die  Ausstellung
  wissentlich  unrichtiger  Krankheits=  und  Gesundheitszeugnisse  zu  dem  Behufe,
um  Jemand  von  einer  öffentlichen  Pflicht  zu  befreien,  z.  B.  vom  persönlichen
Erscheinen  vor  Gericht,  oder  um  die  Verletzung  einer  besonderen  Amtspflicht  zu
verdecken,  so  finden  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  Betrug,  Fälschung  u.  a.  m.
Anwendung.  ·

Lit.u.Gfgb-:Deutsch.StrafGB.§§277,278.—Goltdammer,Materialien,II.
589;Dess.Arch.Xv.268.—Bayer.Poliz.StrafGB.J179.—Stein,Tasöfchfunw
heitswesen,  1867,  S.  103  u.  a.  O.

Von  Ueberschreitungen  der  rechtlichen  Grenzen  der  ärztlichen  Befugnisse,  sei
es  durch  gewerblich  unberechtigte  Vornahme  bestimmter  Heilhandlungen,  z.  B.  unbefugter
  Operationen  durch  unterärztliches  Personal,  erzwungener  mißlungener  Perforation,
  sei  es  durch  Vornahme  eines  schädlichen  Experimentes,  z.  B.  einer  Einimpfung
  der  Syphilis  an  Kindern,  ist  im  RStraf  G.  nicht  besonders  die  Rede.
Auch  nähere  Vorschriften  über  die  strafbare  Unterlassung  der  den  approbirten  Medizinalpersonen
  obliegenden  Anzeigen  bei  verdächtigen  Verletzungen  oder  Todesfällen.
wurden  in  dasselbe  nicht  ausgenommen.  Die  Quacksfalberei  oder  Kurpfuscherei  bedroht
  das  Oesterr.  Straf  GB.  nur  unter  der  Voraussetzung  des  gewerbsmäßigen
Betriebes,  ohne  zu  unterscheiden,  ob  diese  von  einem  Laien  oder  von  einer  lediglich
beschränkt  approbirten  Medizinalperson  betrieben  werde.  Die  politische  Behörde
darf  nach  der  Mediz.  Verordnung  vom  30.  Sept.  1857  die  unbefugte  gewerbsmäßige
Ausübung  der  Arzneikunst  und  der  Geburtshülfe  an  Geld  bis  100  Gulden  oder  mit
Arrest  bis  zu  14  Tagen  bestrafen,  auch  wenn  kein  Nachtheil  für  die  Gesundheit
daraus  entstanden  ist.  Nach  dem  Straf  GB.  ist  auch  die  unbefugte  Beschneidung
strafbar.  Die  Uebertretung  der  Kurpfuscherei  nach  §  343  des  Straf  GB.  wird
schon  begründet  durch  unbefugte  gewerbsmäßige  Behandlung  von  Leichdornen,  Frostbeulen,
  Aderlassen,  Kuriren  mit  sogen.  Hausmitteln,  Mundoperationen  durch  Zahntechniker.
  Nur  wo  eine  geprüfte  Hebamme  nicht  vorhanden  ist,  kann  die  unbefugte
Betreibung  der  Geburtshülfe  nicht  als  strafbar  behandelt  werden,  zumal  in  Noth-11°
        <pb n="167" />
        164  Assen  —  Assignation.

sfällen  Jedermann  zur  geburtshülflichen  Verrichtung  berechtigt  ist.  Das  Straf  GB.
hat  die  unbefugte  selbständige  ärztliche  Behandlung  eines  Kranken  im  Auge,  aber  keine
bloße  Hülfeleistung  bei  derselben,  und  versteht  unter  einem  Kranken  jeden  in  einem
abnormen  physiologischen  Zustand  sich  befindenden  Menschen,  dessen  inneres  oder
äußeres  Leiden  ein  kunstgerechtes  Heilverfahren  erfordert.

Dagegen  fand  das  Krankengeheimniß  in  dem  Deutschen  Straf  G.  besonderen
  Strafschutz.  Geldstrafe  bis  1500  Mark  oder  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten
  trifft  die  Aerzte,  Wundärzte,  Hebammen,  Apotheker  sowie  die  Gehülfen  dieser
Personen,  wenn  sie  unbefugt  Privatgeheimnisse  der  Kranken  offenbaren,  die  ihnen
kraft  ihres  Berufs  anvertraut  find.  Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.
Hat  lediglich  ein  wissenschaftliches  Interesse  die  Medizinalperson  zur  Offenbarung
des  mit  thunlichster  Diskretion  mitgetheilten  Falles  bewogen,  so  kann  wol  nicht
von  unbefugter  Mittheilung  eines  Krankengeheimnisses  die  Rede  sein.  Zur  Haftung
für  die  Mißachtung  des  unter  dem  Siegel  der  Geheimhaltung  Anvertrauten  oder
des  aus  Anlaß  einer  Heilung  oder  Rezeptbestellung  zur  Kenntniß  des  Medizinalpersonals
  Gelangten  ist  keineswegs  rechtswidrige  Absicht  erforderlich;  es  genügt  die
Kulpa  des  unvorsichtigen  Ausplauderns  oder  der  leichtsinnigen  Klatschsucht.  Doch
ist  nicht  jede  Thatsache  als  Privatgeheimniß  eines  Kranken  anzusehen,  welche  bei
der  Unternehmung  einer  Kur  oder  Anfertigung  eines  Rezeptes  zur  Kenntniß  einer
Medizinalperson  gelangte.

Lit.  u.  Gsgb.:  Deutsch.  StrafE  B.  §  300.  —  Goltdammer,  Material.,  II.  327;
Archiv  IX.  81  von  Abegg.  Wahlberg.

 

Assen,  Cornelis  Jakob,  3  25.  VIII.  1788  zu  Harlingen,  wurde  1821
Prof.  in  Leyden,  1831  Staatsrath,  1833  wieder  Prof.  in  Leyden,  13.  IX.  1859
zu  Velp.

Schriften:  Disp.  jurid.  litter,  de  M.  T.  Ciceronis  oratione  pro  Aulo  Cluentio  Avito,
Franequerae  1809.  —  Adnotatio  ad  institutionum  Gat  comm.  libr.  I.  II.  Lugd.  Bat.  1826,
(3)  1849—55.  —  Oratio  de  immoderata  libertatis  cupiditate  Europae  calamitatum  effectrice
1831  (auch  franz.).  —  Leiddraad  voor  het  collegie  over  het  Burgerliikk  Wetboek,  Leiden
143—46,.  (2)  1854.  —  Lineamenta  extrema  jur.  priv.  Justin,  sec.  textum  Institutionum,
L.  B.  1855—58.  —  De  taal  der  grondwet  en  eenige  aanteekeningen  op  art.  1—121.  Leid.
1844—48.

Lit.:  ran  der  Aa.  —  Themis,  VI.  700.  —  Rivier,  564.  —  Levensberigt  door  de
Bosch  Kemper,  Leiden  1860  mit  genauem  Schriftenverzeichniß,  57—62.

Teichmann.

Assignation,  Anweisung  ist  der  Auftrag,  welchen  der  Eine,  Assignant,  dahin
giebt,  daß  ein  Anderer,  Assignatar,  eine  Leistung  mache  und  dieser  sie  erhebe.  Sie
kann  auf  Leistungen  jeder  Art,  auch  einer  bestimmten  Sache,  und  sowol  in  dem
Sinne  gegeben  werden,  daß  der  Erhebende  die  Leistung  herausgeben  (bloßes  Inkassomandat),
  als  auch,  daß  er  sie  behalten  soll.  A.  im  engeren  Sinne  pflegt
man  nur  die  letztere  Art,  sofern  sie  auf  Zahlung  von  Geld  oder  Quantitäten
  vertretbarer  Sachen  gerichtet  ist,  zu  nennen.  Das  Röm.  R.  kennt  die  A.  nicht
dem  Namen,  aber  der  Sache  nach  als  Mandat,  jussus,  delegatio.  —  Für  das  bloße
Inkassomandat  sind  unbestritten  wesentlich  die  Römischen  Grundsätze  vom  Mandat
entscheidend;  während  jedoch  die  herrschende  Lehre  dasselbe  auch  von  der  A.  im
engeren  Sinne  behauptet  (Heise  und  Cropp,  Jurist.  Abhandl.,  II.  S.  343;
Günther  in  Weiske's  Rechtslexikon  I.  S.  327),  sieht  die  neuere  Lehre  einen
wesentlichen  Unterschied  zwischen  beiden  mit  Recht  darin,  daß  der  Affignatar  den
erhobenen  Werth  für  sich  behalten  soll,  und  ist  bemüht,  einen  selbständigen  Formalvertrag
  aus  ihr  zu  schaffen  (Keller,  Windscheid,  Endemann).  Die  A.
kann  sowol  auf  Deckung  einer  Schuld  des  Assignanten  an  den  Assignatar,  und  auf
Schuld  des  Asfsignaten,  als  auch  auf  Kreditleistung  in  beiden  Beziehungen  gerichtet
sein  (Kreditbrief).  Wegen  dieser  Vielseitigkeit  ihrer  Funktionen,  welche  durch  ihre
        <pb n="168" />
        Asverus  —  Asylrecht.  165

Uebertragbarkeit  erhöht  wird,  ist  sie  die  wichtigste  und  häufigste  Form  der  Uebertragung
  von  Geldwerthen.  Sie  kann  mündlich  abgeschlossen  werden,  wird  es  in  der
Regel  besonders  unter  Kaufleuten  schriftlich  in  der  Form  des  trassirten  Wechsels
mit  Weglassung  dieses  Wortes.  Der  Vertrag  zwischen  Assignant  und  Assignatar
  kommt  durch  die  Annahme  der  A.  durch  letzteren  zu  Stande;  der  erstere
kann  daher  die  A.  nicht  einseitig  widerrufen,  sofern  sie  nicht  bloßes  Inkassomandat
ist  (bestritten)  und  haftet  für  ihre  Realisirbarkeit,  —  „A.  ist  keine  Zahlung“  —,
es  sei  denn,  daß  die  A.  unzweideutig  als  Zahlungs=  oder  Kreditleistung  vom  Assignatar
  angenommen,  oder  die  Realisirung  durch  dessen  Schuld  vereitelt  ist.  —  Der
Assignat  wird  dem  Assignanten  gegenüber,  selbst  wenn  er  dessen  Schuldner  ist,
erst  durch  die  Annahme  der  Zahlung  verpflichtet,  aber  auch  berechtigt,  sofern  er
ein  Interesse  daran  hat;  der  Assignant  kann  daher  nach  der  Annahme  den  Zahlungsauftrag
  nicht  widerrufen  und  auch  durch  den  Tod  desselben  erlischt  der  Auftrag
  nicht  (bestritten);  dem  Assignaten  giebt  die  Honorirung  der  A.  einen  Anspruch
auf  Revalirung  gegen  den  Assignanten.  —  Der  Assignatar  wird  dem  Assig-)
naten  gegenüber  ebenfalls  erst  durch  die  Annahme  des  letzteren  berechtigt,  erhält
dadurch  jedoch  kein  ausschließliches  Recht  auf  die  in  dessen  Händen  etwa  befindliche
Deckung,  namentlich  also  auch  nicht  gegen  dessen  Konkursgläubiger;  er  kann  die  A.
übertragen  und  wird  dadurch  seinem  unmittelbaren  Nachmann,  aber  nur
diesem,  wie  ihm  der  Assignant  verpflichtet.  —  Ein  Unterschied  zwischen  „kaufmännischen“
  und  anderen  Anweisungen  wird  für  das  Gemeine  R.  zutreffend
geleugnet  (Thöl,  Endemann).  Erst  das  Deutsche  HG#B.  (Art.  300  —305)
hat  einen  solchen  geschaffen,  indem  es  1)  für  die  auf  einen  Kaufmann  gezogenen
Anweisungen  die  früher  bestrittenen  Sätze  des  Gemeinen  R.  ausdrücklich  sanktionirt,
und  2)  die  von  einem  Kaufmann  auf  Ordre  gezogenen  Anweisungen  über  Geld
oder  Ouantitäten  den  indossablen  Ordrepapieren  gleichstellt.  Das  Preuß.  LR.
geht  von  der  Voraussetzung  aus,  daß  der  Assignatar  in  der  Regel  der  Gläubiger
des  Assignanten  ist  und  hat  daher  in  der  A.  einen  selbständigen  Modus  der
Schuldtilgung  konstruirt  mit  manchen  Abweichungen  vom  Gemeinen  R.  —
Ueber  A.  durch  richterliche  Verfügung  in  der  Exekutionsinstanz  vgl.  Preuß.  Gefs.  v.
4.  Juli  1822.  —  Das  B#B.  für  das  Königreich  Sachsen  stimmt  mit  dem  Gemeinen
  R.  überein.  —  Der  Code  civ.  enthält  keine  Bestimmungen  über  A.

Lit.:  Ladenburg  im  N.  Arch.  f.  Handels-R.  III.  S.  225  ff.  —  Arch.  f.  Deutsch.
Wechsel=  u.  Handels-R.  VI.  S.  347  u.  XVI.  S.  1.  —  Arch.  f.  Handels-R.  II.  Nr.  19.  —
Stobbe,  Ztschr.  f.  Handels-R.,  VIII.  S.  28.  (I.  III.  26  de  mandato  D.  XVII.  1.  C.  IV,

35  mandati  vel  contra.)  —  Preuß.  LR.  I.  16,  §§  251—299.  —  B#B.  f.  d.  K.  Sachsen
§*  1328—1338.  —  Vgl.  C.  com.  Liv.  I.  tit.  VIII.  A.  S.  Schultze.

Asverus,  Gust.,  5  23.  XI.  1798  zu  Jena,  1832  a.o.  Prof.,  1842  ord.
Prof.  daselbst,  y  21.  V.  1843.

Schriften:  Spec.  ad  nov.  99,  Jen.  1823.  —  Comm.  const.  20  C.  de  fide  instrum.  nec
non  ad  c.  2  Nov.  49,  Jen.  1834.  —  Ueber  die  legis  actio  sacramento,  Lpz.  1837.  —  Anl.
über  Rechtssachen  zu  referiren,  Lpz.  1833.  —  De  probatione  per  documenta  ex  archivo  desumta,
  Jen.  1843.  —  Die  Denunciation  der  Römer,  Lpz.  1843

Lit.:  Günther,  Lebensstizzen,  S.  56.  —  Danz  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  I.  S.  629.
Teichmann.

Asylrecht.  Asyl,  dor#  von  a  und  oc,  il,  ein  im  Götterschutz
stehender,  Schutz  gewährender  Ort;  A.  bald  der  Inbegriff  der  rechtlichen  Bestimmungen
  für  Zufluchtsstätten,  bald  der  bezügliche  Rechtsanspruch,  bald  die  bezügliche
  Rechtsgewährung.  Im  Alterthum  haftete  es  an  geweihten  Stätten,  bei  den
Israeliten  auch  an  den  sogen.  Levitenstädten,  bei  den  Römern  auch  an  Bildnissen
und  Statuen  der  Imperatoren.  Bei  Israeliten  und  Griechen  schützte  das  Asyl
hauptsächlich  gegen  den  Bluträcher  (so  wie  später  bei  den  Germanen),  bei  den
Römern  die  flüchtigen  Sklaven.  —  Das  A  der  christlichen  Kirche  ordnen  corp.
        <pb n="169" />
        166  Asylrecht.

iur.  cir.  und  can.,  Konzilien  und  Päpste,  Volksrechte  und  Kapitularien.  Das
vom  Landesherrn  gewährte  weltliche  A.  haftet  an  Burgen,  Schlössern,  Städten  rc.
Die  Aufhebung  beider  Erscheinungsformen  des  A.  erfolgte  bald  faktisch,  bald  rechtlich
  (s.  über  die  Geschichte  des  A.  meine  Schrift:  Das  A.  und  die  Auslieferung
flüchtiger  Verbrecher,  Dorpat  1853,  S.  11—135).  —  Der  Grundcharakter  des
staatlichen,  weltlichen  oder  kirchlichen  A.  ist,  —  abgesehen  von  der  Wehr  gegen
den  Bluträcher  und  der  Tendenz  der  christlichen  Kirche,  durch  Herbeiziehung  von
Flüchtlingen  ihre  Jurisdiktion  zu  erweitern  und  sich  als  Schutzmacht  zu  geriren,  —
Schutz  des  Flüchtlings  gegen  die  strenge  Rechtsverfolgung.  Denselben  Grundcharakter
  hat  auch  das  völkerrechtliche  A.,  unterscheidet  sich  indeß  dadurch  vom
staatlichen,  daß  der  Flüchtling  nicht  innerhalb  seines  Staates  den  Asylschutz  beansprucht,
  sondern  in  das  Gebiet  eines  fremden  flieht  und  daß  dieser  ihn  nicht  blos
an  einzelnen  Asylstätten,  sondern  für  sein  ganzes  Gebiet  schützt.  Solcher  Schutz
wird  in  älterer  Zeit  nur  als  Fremdenrecht,  insbesondere  in  der  Gestalt  des  Gastrechts
  gewährt.  Spuren  eines  A.  für  den  Fremden  finden  sich  indeß  bei  den  alten
Juden,  welche  einem  Fremden  (Beisassen  oder  Gentilen)  dann  einen  Zutritt  zu
ihren  Asylen  gewährten,  wenn  er  einen  anderen,  als  einen  Hebräer  getödtet
(s.  Müller  Jochmus,  Gesch.  d.  Völker-R.  im  Alterthum,  1848,  §  24).  Das
von  einem  Staate  gegenüber  dem  anderen  behauptete  A.  oder  das  moderne  völkerrechtliche
  wurzelt  nicht  in  dem  Fremdenrecht,  wenn  es  auch  einen  Theil  desselben
bildet,  weil  es  nur  dem  Fremden  zukommt,  sondern  in  der  von  den  Staaten  in
ihrem  Verhältniß  zu  anderen  Staaten  unbeschränkten  Gebietshoheit  oder  Souverainetät,
deren  Einzelrecht  jene  ist.  Staaten  einer  internationalen  Rechtsgemeinschaft  haben
aber  nicht  blos  Rechte,  sondern  auch  Pflichten,  welche  als  Konzessionen  der  staatsrechtlichen
  Souverainetät  zu  Gunsten  jener  Gemeinschaft  geübt  werden.  Daher
haben  sich  zu  Gunsten  der  internationalen  Rechtsverfolgung  die  Staaten  auf  Requisition
  zu  gewähren  Auslieferung  flüchtiger  Verbrecher  und  auch  ohne  Regquisition
die  Ausweisung  oder  Internirung  anderen  Staaten  gefährlicher  oder  schädlicher  Individuen,
  wenn  sie  das  fremde  Staatsgebiet  zur  Störung  des  Rechtsfriedens  eines
anderen  Staates  oder  auch  nur  zur  Vorbereitung  einer  folchen  mißbrauchen.

Eine  Rechtsverpflichtung  zur  Auslieferung  haben  anerkannt  Grotius,
Burlamaqgui,  Rutherforth,  Vattel,  Berner,  Bluntschli,  Pöäzl,
v.  Mohl,  Dollmann,  Kent,  Calvo,  Dudley-Field,  Knitschky  und
Charles  Brocher;  nicht  anerkannt  aber  Pufendorf,  G.  F.  v.  Martens,
Saalfeld,  Klüber,  Schmalz,  Heffter,  Oppenheim,  Mittermaier
(Deutsch.  Strafverfahren  I.  §  55),  Provo-Kluit,  Pinheiro-Ferreira,
Foelix,  Story,  Wildmann,  Phillimore,  Marquardsen  und  v.  Bar.
Bei  Staaten  einer  internationalen  Rechtsgemeinschaft  kann  über  eine  Rechtsverpflichtung
  zur  Unterstützung  der  Rechtsverfolgung  anderer  Staaten,  auch  durch  Auslieferung,
  kein  Zweifel  bestehen.  Zur  Begründung  dieser  Rechtsverpflichtung  sind  schon
1853  fast  gleichzeitig  zwei  Schriftsteller  (R.  v.  Mohl  und  Bulmerincg  in  den
unten  cit.  Schriften)  von  einer  zu  erstrebenden  Weltrechtsordnung  ausgegangen,
wenn  auch  dazu  ein  Weltrechtsstaat  nicht  gefordert  wurde,  sondern  nur  die  Staaten
aus  freier  Willensbestimmung  sich  zur  gegenseitigen  Rechtshülfe  unterstützen  sollten,
damit  kein  Verbrechen  unbestraft  und  ein  Verbrecher  überallhin  zur  Verwirklichung
des  Strafvollzugs  verfolgt  werden  könne.  Seitdem  haben  die  Staaten  durch  Abschluß
  von  immer  zahlreicheren  Auslieferungsverträgen,  selbst  mit  transatlantischen
Staaten,  jener  Tendenz  Rechnung  getragen.  Ausgeliefert  wird  aber,  besonders  von
England,  in  der  Regel  nur  auf  Grund  von  Verträgen.  Ferner  gehen  die  Auslieferungsverträge
  von  dem  Grundsatz  der  Reziprozität  aus  und  werden  nur  diejenigen
  Thatbestände  in  Betracht  gezogen,  welche  in  den  Ländern  der  Kontrahirenden
  bedroht  sind.  Die  Mitwirkung  fremder  Staaten  zur  Rechtsverfolgung  durch
Gewährung  des  Rechts  der  Nacheile  zur  Verfolgung  von  Verbrechern  in  das  fremde
        <pb n="170" />
        Asylrecht.  167

Staatsgebiet  hinein,  kann  aber  nicht  gefordert  werden,  wenn  sie  auch  vertragsmäßig
gewährt  worden  ist  (Verträge  d.  Großh.  Hessen  mit  Baden,  Preußen  und  Frankfurt
  a.  M.  [Martens  N.  R.  G.  II.  24.  45.  206]  und  mit  Nassau  II.  c.  III.  95)).
Die  allgemeine  Rechtsverpflichtung  zur  Auslieferung  hat  ebensowenig  zur  Konsequenz
die  Erfüllung  jeder  Auslieferungsrequisition.  Die  bedingte  Uebung  der  Rechtsverpflichtung
  rechtfertigt  sich  durch  die  verschiedene  Rechtsanschauung  und  die  nicht
gleichwerthige  Gesetzgebung  über  Verbrechen  und  Strafe  sowie  die  verschiedene,  mehr
oder  weniger  eine  gerechte  und  humane  Rechtsverfolgung  verbürgende,  Art  und
Weise  des  Kriminalverfahrens.  Eine  ungebundene  Asylpolitik,  welche  schon  als
Politik  im  Völkerrecht  keinen  Raum  hat,  ist  indeß  nicht  gerechtfertigt,  denn  es
ist  das  Ermessen  der  Staaten  gebunden  an  allgemeine  völkerrechtliche  Normen  und
es  hat  sich  selbst  gebunden  durch  Gesetze,  so  z.  B.  das  Belgische  Gesetz  über  die
Auslieferung  v.  1.  Okt.  1833  und  Englands  Act  for  amending  the  lay  relating  to
the  extradition  of  criminals  d.  d.  9.  Aug.  1870  bei  Phillimore,  internat.  law,
(3  ed.)  I.  Append.  IX.  596,  und  die  Straf  GB.  verschiedener  Staaten  und  Verträge.
  Allgemeine  Regeln  für  die  exekutive  Gewalt  zur  Requisition  und  Gewährung
der  Auslieferung  erließen  Belgien  in  dem  citirten  und  jetzt  geltenden  Gesetz  vom
15.  März  1874,  Holland  im  Gesetz  von  1849  und  vom  6.  April  1875,  die
Vereinigten  Staaten  von  Nordameriko  in  der  seitdem  durch  verschiedene
Akte  vervollständigten  Akte  vom  12.  Aug.  1848,  während  England  seine  Akte
von  1870  durch  eine  von  1873  vervollständigte  und  am  30.  Mai  1878  eine  zur
Prüfung  der  Wirkung  des  Gesetzes  und  der  Auslieferungsverträge  am  18.  August
1877  niedergesetzte  Kommission  Bericht  erstattete,  welcher  in  London  1878  gedruckt
erschien.  In  Frankreich  liegt  ein  bezügliches  Gesetzesprojekt  vom  2.  Mai  1878
vor.  Im  Institut  de  droit  international  hat  Ch.  Brocher  als  Rapporteur  einer
bezüglichen  Kommission  1879  in  Brüssel  einen  Bericht  über  die  Auslieferung  erstattet,
  über  welchen  die  Verhandlung  im  Institut  begonnen  hat.  Zweck  dieser
Verhandlung  ist,  einer  allgemeinen  internationalen  Vereinbarung  vorzuarbeiten.
Nur  auf  Grund  des  Vergleichs  bestehender  Auslieferungsverträge,  wozu  Knitschky
für  das  Deutsche  Reich  und  Renault  für  England  anerkennenswerthe  Vorarbeiten
geliefert  haben,  kann  eine  praktisch  verwerthbare  internationale  Auslieferungsordnung
erreicht  werden.  Als  allgemeine  völkerrechtliche  Norm  kann,  auf  Grund  immer
zahlreicherer  Verträge,  behauptet  werden,  daß  wegen  der  größeren  Zahl  gemeiner
Verbrechen  wohl,  wegen  politischer  nicht  auszuliefern  ist,  außer  bei  politisch  enger
verbundenen  Staaten.  In  der  Theorie  hat  sich  nur  Dollmann  für  Auslieferung
auch  wegen  politischer  Verbrechen  erklärt,  v.  Bar,  Bluntschli,  Berner  nur  rücksichtlich
  der  Bundesstaaten  und  Staatenbünde.  Der  Begriff  gemeiner  Verbrechen  ist
hier  nur  negativ,  d.  h.  als  der  Inbegriff  nichtpolitischer  zu  fassen.  Ob  nun  unter
die  Verbrechen  gegen  den  Staat  auch  solche  gegen  die  Gesellschaft  und  namentlich
Uebertretungen  bezüglicher,  gegen  die  Sozialisten  gerichteter  Strafgesetze  zu  begreifen
sind,  kann  fraglich  werden.  Verbrechen  der  sogen.  „Internationalen  Sozialisten"“
scheinen  auch  internationale  Abwehr  zu  fordern.  Außerdem  wird  auch  schon  vielfach
  wegen  Vergehen  ausgeliefert.  Der  Begriff  der  delicta  juris  gentium  ist,  wie
schon  Berner  nachwies,  zur  allgemeinen  Abgrenzung  der  Auslieferung  zu  unbestimmt,
  unverwendbar  aber  sind  auch  die  schwankenden  Unterschiede  von  Verbrechen
  (crimes)  und  Vergehen  (delits)  und  die  ihrem  Wesen  und  ihrer  Durchführung
nach  zu  verschiedenen  Strafen:  peines  afflictives  und  infamantes  in  den  französischen,
Zuchthausstrafe  in  den  italienischen  und  Gefängnißstrafe  in  den  schwedischen  und
russischen  Verträgen.  4

Die  Fremdengesetzgebung  bedarf  rücksichtlich  des  A.  noch  vielfacher  Ergänzung.
Englands  Fremdenbill  vom  April  1848  (art.  N.  R.  G.  Xl.  444)  gestattet  die
Austreibung  von  Fremden,  welche  nicht  durch  siebenjährigen  Aufenthalt  ein  Domizil
erworben,  und  bedroht  den  dem  Ausweisungsbefehl  nicht  nachkommenden  und  da-
        <pb n="171" />
        168  Asylrecht.

her  des  misdemeanour  schuldigen  Fremden  mit  Gefängniß  von  1—12  Monaten.
Das  Belg.  Gesetz  vom  22.  Sept.  1835  gestattet  die  Ausweisung  jedes  Fremden,
welcher  die  öffentliche  Sicherheit  kompromittirt  (Calvo,  dr.  internat.,  I.  495).
Frankreichs  Gesetze  vom  21.  April  1832,  1.  Mai  1834,  24.  Juli  1839  und
13.  Dezbr.  1818  statuiren  die  Internirung  von  Flüchtlingen  in  bestimmten  Städten
und,  im  Falle  der  Auflehnung  dagegen  oder  einer  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit,
  die  Ausweisung,  unter  Androhung  von  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten,  und
lassen  schon  nach  fünfjährigem  Aufenthalt  oder  fünfjährigem  französischen  Militär-=dienst
  die  Internirung  aufhören  (M.  N.  R.  G.  XII.  177).  Das  Franz.  Gesetz  vom
23.  Dezbr.  1849  (M.  N.  R.  G.  XIV.  678)  gewährt  dem  Minister  des  Innern,
in  den  Grenzprovinzen  schon  den  Präfekten  das  Recht,  Fremde  polizeilich  auszuweisen.
  In  Schweden  wurde  die  gegen  den  Fremden  strengere  königl.  Ordonnanz
v.  19.  Febr.  1811  ersetzt  durch  die  v.  21.  Novbr.  1860  (s.  Naumann,  S.  180).
Eine  Person,  welche  indeß  sich  nicht  gehörig  dem  Domizil  und  Namen  nach  ausweist,
  kann  unter  Eskorte  fortgeschickt  werden.  Die  polizeilichen  Maßregeln,  deren
sich  der  Russische  Staat  gegen  Ausländer  bedient,  sind  hauptsächlich  Verhaftung  und
Verweisung  über  die  Reichsgrenze  (F.  Witte,  Die  Rechtsverhältnisse  der  Ausländer
  in  Rußland,  1847  S.  67).  Ueber  die  gesetzliche  Behandlung  der  Ausländer
in  Oesterreich  siehe  Vesque  von  Püttlingen.  K.  Th.  Pütter's  Prakt.
europ.  Fremdrecht  (1845)  ist  veraltet  und  für  das  A.  unbrauchbar.

Für  die  Nothwendigkeit  der  Beschränkung  des  A.  erklärt  sich  auch  der  Schweizer
  Bundesrath  in  seinem  Entscheid  vom  16.  Juli  1849  (M.  N.  R.  G.  XIV.  560),
mittels  dessen  Badische  u.  a.  politische  Flüchtlinge  ausgewiesen  wurden.  (Umfassende
Aktenstücke  über  das  A.  der  Schweiz  s.  b.  M.  R.  nouv.  supplém.  III.  799  ss.  u.
855  ss.,  die  über  die  Vertreibung  Louis  Napoleon's  bei  M.  N.  R.  XV.  688).
Die  Schweizerische  Verfassung  vom  29.  Mai  1874,  Art.  70  bestimmt:  „Dem  Bunde
steht  das  Recht  zu,  Fremde,  welche  die  innere  oder  äußere  Sicherheit  der  Eidgenossenschaft
  gefährden,  aus  dem  Schweizerischen  Gebiet  wegzuweisen.“  Ueber
Polnische  Flüchtlinge  verhandelten  Rußland  und  die  Türkei  1849  (M.  N.  R.  G.
XIV.  693),  über  den  Asylmißbrauch  durch  Polnische  Emigrirte  ließ  sich  Fürst
Metternich  d.  Aelt.  1846  gegenüber  England  aus  (M.  N.  R.  G.  IX.  129).  Englands
  Praxis  s.  bei  Phillimore  I.  447  ff.  (Dafs.  auch  der  Fall  Bernard  wegen
des  Attentats  auf  Napoleon  III.)  —  Die  Ausweisung  und  die  Verweisung  von
Flüchtlingen  von  den  Grenzen  in  das  Innere  des  Landes  und  an  einen  bestimmten
Ort  ist  vielfach  ohne  oder  auf  Requisition  gewährt  worden,  z.  B.  rücksichtlich  der
Badischen  aus  der  Zeit  der  Badischen  Revolution  seitens  der  Schweiz,  rücksichtlich
der  Hannoverschen  Legion  nach  der  Depossedirung  des  Königs  von  Hannover  (1866)
durch  Frankreich.  Solche  Gewährung  wird,  da  es  sich  hier  immer  um  politische
Flüchtlinge  handelt,  nicht  gefordert  werden  können,  sondern  ganz  dem  guten  Willen
des  requirirten  Staates  anheimgestellt  bleiben  (s.  übrigens  d.  Art.  Ausweisung
der  Fremden,  und  über  Aufgabe  und  Mittel  der  von  den  Staaten  einander  zu
gewährenden,  nicht  blos  repressiven  sondern  auch  präventiven  polizeilichen  Unterstützung
  v.  Mohl,  Die  völkerr.  Lehre  vom  Afyl  in  seinen  Monographien  „Staatsrecht,
  Völkerrecht  und  Politik“,  1860  I.  684  ff.).  Bei  der  jetzt  herrschenden  verschiedenen
  Behandlung  flüchtiger  Fremden  wäre  ein  internationales  Uebereinkommen
erwünscht,  damit  die  darauf  bezüglichen  Rekriminationen  der  Staaten  gegen  eine  zu
weit  gehende  Duldung  eines  gegen  andere  Staaten  gerichteten  feindlichen  Benehmens
von  Flüchtlingen  aufhöre.  Besonders  sollten  neutralisirte  Staaten,  deren  Neutralität
  von  den  anderen  Staaten  garantirt  worden,  nicht  berechtigt  erscheinen,
Flüchtlingen  das  Gastrecht  oder  einen  Aufenthalt  in  ihren  Grenzen  zu  gewähren,
wenn  sie  gegen  die  Rechtsordnung  der  garantirenden  Staaten  sich  verfehlt  haben
oder  sie  bedrohen.  Die  Nothwendigkeit  allgemeiner  internationaler  Maßnahmen
gegen  die  Mitglieder  der  sogen.  Internationale,  welche  durch  ihre  Tendenz  die
        <pb n="172" />
        Asylrecht.  169

Rechtsordnung  aller  Staaten  bedrohen,  haben  wir  schon  früher  (in  unserer  Schrift
„Praxis,  Theorie  und  Kodifikation  des  Völkerrechts“,  1874,  S.  26  2e.)  hervorgehoben.
  Auch  ist  die  Anregung  dazu  von  Seiten  eines  Praktikers,  eines  früheren
königl.  Bayerischen  Ministerpräsidenten,  ergangen,  aber  unbeachtet  geblieben.

Kein  Staat  kann  aber  einem  anderen  Staate  Individuen  aufzwingen,  denn
kein  Staat  ist  ein  Asyl  für  Individuen  aller  Art  und  jeder  Herkunft  (s.  G.  Rolin-Jaequemyns,
  De  Fhabitude  de  certains  gouvernements  Européens  d’envoyer
leurs  Criminels  aux  Etats-Unis,  in  der  Rev.  d.  dr.  internat.  II.  147),  wohl  aber
hat  jeder  Staat  die  Pflicht  zur  Entgegennahme  ihm  gehörender  Individuen.
Demgemäß  haben  verschiedene  Staaten  Verträge  über  wechselseitige  Uebernahme  von
Ausgewiesenen,  Vaganten  oder  Vagabunden  geschlossen.  Namentlich  Preußen  mit
Bayern  1818  (M.  N.  R.  V.  309)  und  1840  (M.  N.  R.  G.  I.  35),  mit  Königr.  Sachsen
1820  (M.  N.  R.  V.  315),  mit  den  Sächs.  Herzogthümern  1822  (M.  N.  R.  VI.  44,  140),
mit  Württemberg  1845  (M.  N.  R.  G.  VIII.  631),  mit  Kurfürstenth.  und  Großherzogth.
Hessen,  Oldenburg  1840  (M.  N.  R.  G.  I.  109,  15,  543)  und  verschiedenen  anderen
kleinen  Deutschen  Staaten;  Königr.  Sachsen  mit  Bayern  1820  (M.  N.  R.  V.  511),
Württemberg  1846  (M.  IX.  98)  und  andere  Deutsche  Staaten  mit  einander.
Ferner  Schweden  mit  Dänemark  am  7.  März  1823  (M.  J.  R.  VII.  14)  und
das  Deutsche  Reich  mit  Italien  am  8.  Aug.  1873.  Wiederaufnahme  eigener
Staatsangehörigen,  wenn  sie  auch  ihre  Staatsangehörigkeit  verloren,  dem  anderen
Staat  aber  nach  dessen  Gesetzen  noch  nicht  angehörig  wurden,  vereinbarten  Oesterreich
  und  Preußen  am  2.1/30.  Septbr.  1849.  Nach  dem  Vertrage  Oesterreichs  mit
Rußland  aber  vom  eet  1849  sind  Juden,  welche  ohne  Legitimationen  von
Rußland  nach  Oesterreich  sich  begaben,  falls  sie  sich  nicht  fünf  Jahre  im  letzteren
aufgehalten  oder  falls  sie,  auch  trotz  des  Ablaufs  dieser  Zeit,  vor  dem  Verlassen
Rußlands  daselbst  Verbrechen  begingen,  nach  Rußland  zurückzusenden  (M.  N.  R.
G.  XIV.  610).

Auch  Niederlassungsverträge,  wie  z.  B.  der  Engl.-Schweiz.  vom  6.  Sept.  1855
Art.  2  (M.  N.  R.  G.  XVI.  I.  544),  enthalten  Bestimmungen  über  die  Wiederaufnahme
  von  Staatsbürgern.  Eine  Verordnung  erließ  Dänemark  am  27.  Juni  1833
über  die  aus  Hannover  exilirten  Verbrecher  und  Vagabunden  (M.  N.  R.  XVI.  21).

Das  A.  des  Hotels,  des  Ouartiers  und  der  Straße  desselben,  der  Karosse  des
Gesandten  beruhte  auf  der  Gewährung  des  beschickten  Staates  und  ist  durch  ausdrückliche
  Verordnungen  oder  durch  Verzicht  der  Gesandten  aufgehoben  (s.  über
dieses  A.,  dessen  Begründung,  Uebung  und  Aufhebung  meine  cit.  Schrift,  S.  121  ff.).
Das  A.  der  Kirche  besteht  fort  in  Spanien  (Auslieferungsvertrag  zwischen  Spanien
und  Frankreich  vom  26.  Aug.  1850,  Art.  9.  M.  N.  R.  G.  XVI.  1.  S.  487).
Den  Konsuln  mit  diplomatischem  Charakter  in  nichtchristlichen  Staaten  ist  in
neuerer  Zeit  ein  A.  verliehen  (s.  d.  Art.  Exterritorialität).

Lit.:  v.  Mohl,  Die  völkerrechtl.  Lehre  v.  Asyl,  1853  u.  1860.  —  Berner,  Wirkungskreis
  des  Strafgesetzes,  1853.  —  v.  Bar,  Das  internationale  Priv.=  u.  Strafrecht,  1862.  —
Provd-Kluit,  De  deditione  profugorum,  Lugd.  Batav.  1829.  —  De  Vigne,  Sur  le
droit  Dasil  en  général  in  der  Rev.  d.  dr.  internat.  II.  191  ss.  —  J.  Michaud,  Le  droit
asile  en  Europe  et  en  Angleterre,  Paris  1858.  —  C.  Naumann,  Du  droit  dasile  des
étrangers  en  Suede  in  d.  Rev.  d.  dr.  internat.  II.  179  ss.  —  Treatise  upon  the  Law  of
extradition  by  Edward  Clarke,  2.  ed.,  London  1874.  —  Traité  de  Pextradition  par  A.
Billot,  Paris  1874.  —  What  are  the  limitations  within  which  Extradition  should  be  recognized
  as  an  international  duty  by  J.  Westlake,  1876.  —  Warmouth-  Gibs,  Extradition
Treaties,  London  1868.  —  Knitschky,  Die  Auslieferungsverträge  des  Deutschen  Reichs  in
v.  Holtzendorffe  Jahrbuch  f.  Gesehgebung  im  Deutschen  Reich,  1877,  I.  651—670.  —
Etude  sur  Pextradition  en  Angleterre  par  L.  Renault,  Paris  1879.  —  Ueber  Asylrecht:
Amann  u.  Margquardsen  in  Rotteck's  Staatslex.  —  Pözl  in  Bluntschli's  Staatswörterbuch.
  —  Ueber  Auslieferung:  Marquardsen  in  Rotteck's  Staatsler.  —  Dollmann
und  Bluntschli  in  Bluntschli's  Staatswörterbuch.  —  Ueber  das  A.  u.  die  Auslieferung:
Bulmerincq  1853.  —  Im  Uebrigen  f.  d.  oben  cit.  u.  andere  völkerrechtliche  Gesammtwerke
über  A.  u.  Auslieferung.  Bulmerincgq.
        <pb n="173" />
        170  Atkyns  —  Aufenthalt.

Atkyns,  Sir  Robert,  5  1621,  bekannt  durch  sein  Auftreten  im  Prozesse
gegen  Lord  William  Russell  (1683),  1689  Präs.  des  Schatzkammergerichts,  ##  1709.
Wichtig  sein  Treatise  against  the  Equitable  Jurisdiction  of  the  Court  of  Chancery

1695.  —  On  the  Jurisdiction  of  the  Peers  1699.  —  Parliamentary  and  political
  tracts,  Lond.  1734.  —  Vgl.  Cates.  —  Foss,  biogr.  juridica  1870,  p.  25.
—  Warren.  Introd.  to  Law  Studies,  (3)  1863,  I.  434.  Teichmann.

Auckland,  William  Eden,  Lord,  65  1745,  wurde  1772  Unterstaatssekretär,
  dann  thätig  in  diplomatischen  Angelegenheiten,  7  1814.  Er  schrieb:  Principles
  of  Penal  Lav,  Lond.  1771.  —  Vgl.  The  journal  and  Correspondance
of  W.  Lord  A.  Lond.  1861,  62.  —  Cates.  —  Brockhaus.  Teichmann.

Aufenthalt.  (In  armenrechtlicher  Beziehung.)  Die  thatsächliche  Anwesenheit
  an  einem  Orte  hat  in  verschiedener  Beziehung  rechtliche  Folgen.  So  wird
nach  §  18  der  D.  CPO.  für  Personen,  welche  keinen  Wohnsitz  haben,  der  allgemeine
  Gerichtsstand  durch  den  Aufenthaltsort  im  Deutschen  Reiche  bestimmt.  Vgl.
§  21  a.  a.  O.  Von  ausschlaggebender  Bedeutung  ist  der  Aufenthalt  in  armenrechtlicher
  Beziehung.  Nach  dem  Reichsgesetze  vom  6.  Juni  1870  (R.G.  Bl.  S.  360)
erwirbt  Derjenige,  welcher  innerhalb  eines  Ortsarmenverbandes  nach  zurückgelegtem
24.  Lebensjahre  zwei  Jahre  lang  ununterbrochen  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  gehabt
hat,  in  demselben  den  Unterstützungswohnfitz  (s.  diesen  Art.)  mit  der  Folge,
daß  dieser  Armenverband  die  für  ihn  im  Falle  der  Hülfsbedürftigkeit  aufgewendeten
Kosten  endgültig  tragen  muß.  Der  armenrechtliche  A.  setzt  voraus,  daß  bei  der
Wahl  des  A.sorts  freie  Selbstbestimmung  vorhanden  gewesen  ist.  Fehlt  es  an
dieser,  so  gilt  die  Anwesenheit  nicht  als  A.  Der  A.  wird  als  ein  gewöhnlicher
—  im  Gegensatze  zu  dem  vorübergehenden  (Fremden-)  A.  —  anzusehen  sein,  wenn
die  Verhältnisse,  unter  welchen  er  stattgefunden  hat,  auf  eine  längere  Dauer  hinweisen.
  Die  bestimmte  Absicht,  an  dem  Orte  eine  im  Voraus  bemessene  Zeit  hindurch
  oder  so  lange  zu  bleiben,  bis  ein  Anlaß  zum  Wechsel  eintritt,  ist  nicht  erforderlich,
  um  den  A.  als  einen  gewöhnlichen  zu  kennzeichnen.  Das  Gegentheil
darf  aus  §§  13  und  25  des  alleg.  Gesetzes  nicht  geschlossen  werden.  Der  Unterschied
  des  gewöhnlichen  A.  von  dem  Wohnfitz  (s.  diesen  Art.)  wird  darin  zu  finden
sein,  daß  zur  Begründung  des  Wohnsitzes  die  Absicht,  sich  an  dem  A.sorte  dauernd
niederzulassen,  diesen  Ort  zum  Mittelpunkt  des  bürgerlichen  Lebens  und  der  Geschäfte
zu  machen,  von  vornherein  vorhanden  sein  muß,  während  der  Aufenthalt  erst  durch
die  thatsächliche  Dauer  den  Charakter  eines  gewöhnlichen  Aufenthalts  erhält  und
als  ein  gewöhnlicher  angesehen  werden  kann,  wenngleich  von  vornherein  gar  nicht  die
Absicht  längeren  Bleibens  vorhanden  war.  In  der  Regel  wird  daher  der  Wohnsitz
auch  bei  der  Entfernung  vom  Orte  beibehalten,  während  der  gewöhnliche  A.  durch
freiwillige  Entfernung  der  Regel  nach  für  unterbrochen  erachtet  wird.  (Ausnahmen
s.  13  des  Ges.)  A.  im  armenrechtlichen  Sinne  kann  gleichzeitig  nur  an  einem
Orte  stattfinden,  —  das  Gegentheil  behauptet  unrichtig  Seydel  in  seinem  Reichs-Armenrecht,
  Hirth's  Annalen,  1877,  S.  579  —,  dagegen  ist  Wohnsitz  gleichzeitig
an  verschiedenen  Orten  möglich.  Es  ist  nicht  selten  schwierig  zu  bestimmen,  welcher
unter  mehreren  Orten  als  gewöhnlicher  Assort  einer  Person  anzusehen  ist.  Dies
ist  namentlich  der  Fall  bei  Personen,  welche  außerhalb  des  Wohnortes  ihrer  Familie
in  Dienst  oder  Arbeit  stehen,  und  nur  periodisch  bei  ihren  Angehörigen  verweilen.
Ob  als  gewöhnlicher  Aufenthalt  solcher  Personen  der  Arbeitsort  oder  der  A.o##
der  Familie  anzusehen  sei,  kann  nur  nach  den  thatsächlichen  Verhältnissen  des
einzelnen  Falles  beurtheilt  werden.  Dies  ist  auch  von  den  in  Streitsachen  der
Armenverbände  entscheidenden  Behörden,  namentlich  von  dem  Bundesamt  für  das
Heimathwesen  angenommen  worden.  Ueber  die  Berechnung  der  zweijährigen  Erwerbsfrist
  s.  den  Art.  Abwesenheit.
        <pb n="174" />
        Aufenthaltsbeschrünkungen.  171

Lit.:  Wohlers,  Das  Reichsges.  über  d.  Unterstützungswohnsitz,  Berlin  1880,  S.  6
wo  die  Rechtsprechung  des  Bundesamtes  für  das  Heimathwesen  dargelegt  ist.  —  Rocholl
System  des  Armenpflegerechts,  Berlin  1873,  §  46.  —  v.  Flottwell,  in  Gruchot's  Beiträgen,
XI.  S.  212.  —  Block,  Dictionnaire  de  ’administrat.  française,  Paris  1877,  p.  799.

B.  König.

Aufenthaltsbeschränkungen.  Der  Grundsatz,  daß  jeder  selbständige  Reichsangehörige
  das  Recht  hat,  innerhalb  des  Reichsgebietes  an  jedem  Orte  sich  aufzuhalten
oder  niederzulassen,  wo  er  eine  Wohnung  oder  ein  Unterkommen  sich  zu  verschaffen  im
Stande  ist  (Freizügigkeitsgesetz  v.  1.  Novbr.  1867,  §  1),  erleidet  gewisse  Ausnahmen
theils  aus  sicherheitspolizeilichen,  theils  aus  armenpolizeilichen  Gründen.  I.  Sicherheitspolizei:
  die  bloße  Verdächtigkeit  (Bescholtenheit,  Bedenklichkeit)  eines  Reichsangehörigen
  genügt  zwar  nicht  mehr,  um  denselben  einer  A.  zu  unterwerfen,  und
alle  dahin  gehenden  landesrechtlichen  Bestimmungen  find  außer  Wirksamkeit  getreten
(Freizügigkeitsgesetz  §  12).  Dagegen  behält  es,  insoweit  bestrafte  Personen  nach  den
Landesgesetzen  (Preuß.  Gesetz  v.  31.  Dezbr.  1852,  §  2;  K.  Sächs.  Heimathsgesetz  v.
26.  Novbr.  1834,  5  17)  A.  durch  die  Polizeibehörde  unterworfen  werden  können,  dabei
sein  Bewenden  (Freizügigkeitsgesetz  §  3).  Doch  darf  unterlassene  Anmeldung  eines  neu
Anziehenden  nur  mit  Polizeistrafe,  dagegen  nie  mit  dem  Verluste  des  Aufenthaltsrechts
  geahndet  werden  (§  10).  Nächstdem  sind  reichsgesetzlich  eine  Anzahl  von
Fällen  festgesetzt  worden,  in  denen  A.  erfolgen  können:  a)  Solchen  Personen,  welche
landesrechtlich  wegen  Bestrafung  A.  in  einem  Bundesstaate  unterliegen,  oder  welche
in  einem  Bundesstaate  innerhalb  der  letzten  12  Monate  wegen  wiederholten  Bettelns
oder  wegen  wiederholter  Landstreicherei  bestraft  worden  sind,  kann  der  Aufenthalt
in  jedem  andern  Bundesstaate  von  der  Landespolizeibehörde  verweigert  werden  (Freizügigkeitsgesetz
  §  3);  b)  die  höhere  Landespolizeibehörde  ist  befugt,  einem  von  ihr
gemäß  §  38  des  RStras  G.  unter  Polizeiaufsicht  gestellten  Individuum  den  Aufenthalt
  an  einzelnen  bestimmten  Orten  (also  auch,  was  das  Mindere,  an  einzelnen
Oertlichkeiten,  z.  B.  in  Schanklokalen,  Theatern,  Gerichtssälen  rc.)  auf  die  Dauer  seiner
Unterstellung  unter  Polizeiaufsicht  zu  untersagen  (StrafG  B.  §  39)jch)  den  Angehörigen
der  Gesellschaft  des  Ordens  Jefu  oder  den  ihm  verwandten  Orden  oder  ordenähnlichen
Kongregationen  kann  der  Aufenthalt  in  bestimmten  Bezirken  oder  Orten  angewiesen
werden  (RGesetz  v.  4.  Juli  1872,  §  2).  Das  Gleiche  kann  durch  Verfügung  der
Landespolizeibehörde  gegenüber  einem  Geistlichen  oder  anderen  Religionsdienern  geschehen,
  welcher  durch  gerichtliches  Urtheil  aus  seinem  Amte  entlassen  worden  ist
und  hierauf  eine  Handlung  vornimmt,  aus  welcher  hervorgeht,  daß  er  die  Fortdauer
  des  ihm  entzogenen  Amtes  beansprucht  (RGesetz  v.  4.  Mai  1874,  §.1;
s.  auch  Näheres  im  Art.  Verbrechen  und  Vergehen  der  Religionsdiener).
d)  Gegen  Personen,  welche  sich  die  Agitation  für  sozialdemokratische,  sozialistische
oder  kommunistische,  auf  den  Umsturz  der  bestehenden  Staats=  oder  Gesellschaftsordnung
  gerichtete  Bestrebungen  zum  Geschäfte  machen,  kann  im  Falle  einer  Verurtheilung
  nach  §§  17—20  des  Nesetzes  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen
  der  Sozialdemokratie  v.  21.  Oktober  1878  neben  der  Freiheitsstrafe  auf
die  Zulässigkeit  der  Einschränkung  ihres  Aufenthalts  erkannt  und  ihnen  alsdann  der
Aufenthalt  in  bestimmten  Bezirken  oder  Ortschaften  durch  die  Landespolizeibehörde
versagt  werden,  jedoch  in  ihrem  Wohnsitze  nur  dann,  wenn  sie  denselben  nicht
bereits  seit  sechs  Monaten  inne  haben  (angez.  Gesetz  §  22).  II.  Armenpolizei:
a)  die  Gemeinde  ist  zur  Abweisung  eines  Neuanziehenden  nur  dann  befugt,  wenn
sie  nachweisen  kann,  daß  derselbe  nicht  hinreichende  Kräfte  besitzt,  um  sich  und  seinen
nicht  arbeitsfähigen  Angehörigen  den  nothdürftigen  Lebensunterhalt  zu  verschaffen,
und  wenn  er  solchen  weder  aus  eigenem  Vermögen  bestreiten  kann,  noch  von  einem
dazu  verpflichteten  Verwandten  erhält.  Die  Landesgesetze  können  diese  Befugniß
der  Gemeinden  nur  beschränken.  Besorgniß  vor  künftiger  Verarmung  berechtigt
nicht  zur  Zurückweisung.  b)  Offenbart  sich  nach  dem  Anzuge  die  Nothwendigkeit

1
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        172  Aufforderung  zu  einem  Verbrechen  und  Erbieten  zu  einem  solchen.

einer  öffentlichen  Unterstützung,  bevor  der  Neuanziehende  an  dem  Aufenthaltsorte
einen  Unterstützungswohnsitz  (Heimathsrecht)  erworben  hat  und  weist  die  Gemeinde
nach,  daß  die  Unterstützung  aus  anderen  Gründen,  als  wegen  einer  nur  vorübergehenden
  Arbeitsunfähigkeit  nothwendig  gewesen  ist,  so  kann  die  Fortsetzung  des  Aufenthalts
  versagt  werden  (Freizügigkeitsgesetz  §  4  ff.).  Die  thatsächliche  Ausweisung  darf
jedoch  niemals  erfolgen,  bevor  nicht  entweder  die  Annahmeerklärung  der  in  Anspruch
genommenen  Gemeinde  oder  eine  wenigstens  einstweilen  vollstreckbare  Entscheidung
über  die  Fürsorgepflicht  erfolgt  ist  (Freizügigkeitsgesetz  §  6).  —  Selbstverständlich
find  besonderen  A.  diejenigen  Personen  unterworfen,  welche  in  besonderen  Pflichtverhältnissen
  stehen,  wie  Beamte,  Militärpersonen  mit  Einschluß  gewisser  Kategorien
  des  Beurlaubtenstandes  (RMilitärgesetz  v.  2.  Mai  1874,  §  60),  beurlaubte
Sträflinge.  Ueber  die  A.  rücksichtlich  der  Ausländer  s.  diesen  Art.  Für  Oesterreich
  vgl.  Staatsgrundgesetz  v.  21.  Dezember  1867  Art.  4  ff.  und  hinsichtlich
der  Abschaffung  Gesetz  v.  27.  Juli  1871.  In  Frankreich  haben  (ähnlich  wie
vor  dem  Freizügigkeitsgesetz  §  3  Abs.  3  in  Berlin)  nach  Gesetz  v.  1852  die  Polizeipräfekten
  zu  Paris  und  die  Rhönepräfekten  die  Befugniß,  gewissen  Individuen  je
auf  2  Jahre  den  Aufenthalt  im  Seinedepartement  und  in  der  agglomération  lyonnaise
  zu  untersagen.  Leuthold.

Aufforderung  zu  einem  Verbrechen  und  Erbieten  zu  einem  solchen.
Der  im  Jahre  1876  unserem  Straf  G.  (leider!)  eingefügte  §  49  a  erklärt  in
theilweiser  Anlehnung  an  Art.  1  des  Belgischen  Gesetzes  vom  7.  Juli  1875
(welches  durch  den  „Fall  Duchêsne“  hervorgerufen  wurde)  als  Vergehen  strafbar:
I.  Die  A.  zur  Begehung  eines  Verbrechens  (im  engeren  Sinne)  oder  zur  Theilnahme
  an  einem  solchen  sowie  die  Annahme  einer  solchen  A.  II.  Das  Sicherbieten
  zur  Begehung  eines  folchen  Verbrechens  oder  zur  Theilnahme  an  einem  Verbrechen
  sowie  die  Annahme  eines  folchen  Erbietens.  Hier  ist  zu  bemerken:  Zu  I.
1.  Die  A.  ist  nicht  gleich  versuchter  Anstiftung;  für  den  Begriff  der  letzteren  sind  die
Mittel  bzw.  Formen  der  anstiftenden  Handlung  gleichgültig,  dagegen  fordert
*§  49eine  besondere  Art  des  Vergehens,  welche  unter  das  Wort  A.  fällt.  2.  Die
A.  ist  erst  strafbar,  wenn  sie  zur  Kenntniß  des  Aufzufordernden  gelangt  ist,  dann
kann  sie  aber  durch  Rücktritt  nicht  mehr  straflos  werden.  3.  Die  Annahme  der
A.  ist  eine  ernstliche  Erklärung,  der  A.  entsprechen  zu  wollen.  Wer  auf  die  A.
erklärt,  er  wolle  ein  Verbrechen  begehen,  zu  dem  er  nicht  aufgefordert  ist,  kann
wegen  Erbietens  zu  einem  Verbrechen  strafbar  sein,  ebenso  wer  nur  bedingt  annimmt.
  —  Zu  II.  1.  Das  Erbieten  ist  die  Aeußerung  eines  bedingten  Entschlusses,
bedingt  dadurch,  daß  der  Andere  das  Erbieten  annimmt.  Das  Erbieten  muß  in
der  Absicht  geschehen,  für  den  Fall  der  Annahme  demselben  gemäß  zu  handeln.
2.  Betreffs  des  versuchten  Erbietens  gilt  das  unter  I.  2  Gesagte.  3.  Die  Annahme
  des  Erbietens,  d.  h.  die  ernstliche  Erklärung,  daß  man  mit  dem  Erbieten
einverstanden,  event.  bereit  sei,  die  mit  dem  Erbieten  verknüpften  Bedingungen  zu
erfüllen,  ist  strafbar,  sobald  sie  erklärt  ist,  wenn  sie  auch  noch  nicht  zur  Kenntniß
des  sich  Erbietenden  gekommen  ist.

Nach  Abs.  3  des  §  49  a  wird  die  lediglich  mündlich  ausgedrückte  A.  oder  das
Erbieten  sowie  die  Annahme  eines  solchen  nur  bestraft,  wenn  die  A.  oder  das  Erbieten
  an  die  Gewährung  von  Vortheilen  irgend  welcher  Art  geknüpft  worden  ist.
Die  sog.  symbolische  A.  oder  das  Erbieten  ist  nicht  blos  unter  dieser  Voraussetzung,
sondern,  wie  das  schriftliche,  auch  ohne  dieselbe  strafbar  (ein  privilegium  odiosum
des  Stummen).  —  Unter  „Vortheil“  ist  hier  jede  Verbesserung  der  Lage  in  irgend
einer  Hinsicht  (nicht  blos  in  pekuniärer)  zu  verstehen.  A.  und  Erbieten  muß  an
die  Gewährung  von  Vortheilen  „geknüpft“  sein,  d.  h.  mit  der  (mündlichen)  A.
muß  ausdrücklich  die  Zusage  eines  Vortheils  oder  die  Gewährung  eines  solchen,
in  der  Absicht  die  Wirksamkeit  der  A.  zu  verstärken,  verbunden  sein;  der  sich
        <pb n="176" />
        Aufgebot  der  Verlobten.  173

mündlich  Erbietende  aber  muß  die  Gewährung  oder  das  Versprechen  eines  Vortheils
ausdrücklich  zur  Bedingung  der  Ausführung  des  Verbrechens  machen.  Angenommen
  im  Sinn  des  Absatzes  3  cit.  ist  die  A.  nicht,  wenn  der  Aufgeforderte
unter  Verzichtleistung  auf  den  angebotenen  Vortheil  das  Verbrechen  auszuführen
erklärt,  angenommen  ist  ebenso  das  Erbieten  nicht,  wenn  nicht  auch  die  Erklärung
erfolgt,  den  verlangten  Vortheil  zu  gewähren.  6

Die  Strafe  für  A.  und  Erbieten  ist:  1.  Wenn  das  Verbrechen,  zu  welchem
aufgefordert  2c.  wird,  mit  dem  Tod  oder  mit  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe  bedroht
  ist,  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten,  also  nie  Festungshaft,  während
solche  doch  selbst  für  „vollendete“  Anstiftung  nach  den  I§  81,  87,  88,  90,  94  des
Straf  GB.  in  Verbindung  mit  §  48  Abf.  2  zulässig  ist!  Die  Strafdrohung  ist  auch
im  Widerspruch  mit  §  111  einerseits,  §  159  andererseits.  In  den  übrigen  Fällen
tritt  Gefängniß  oder  Festungshaft  bis  zu  drei  Jahren  ein.  —  Neben  der  Gefängnißstrafe
  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  und  Zulässigkeit  von  Polizeiaussicht
  erkannt  werden  (§  49  a  Abs.  4).  —  Das  Oesterr.  Straf  GB.  und  der
Oesterr.  Entwurf  enthalten  keine  Bestimmung  über  Erbieten  zu  Verbrechen,  wohl
aber  über  versuchte  Anstiftung  (s.  den  Art.  Anstiftung);  der  Ausschuß-Entwurf
  will  auch  das  Erbieten  zu  vorsätzlicher  Tödtung  mit  Zuchthaus  bis  zu
fünf  Jahren  bestrafen.

Lit.:  Geyer  in  v.  Holtzendorff's  Handb.  IV.  S.  143  ff.  —  Meves,  Die  Strafgesetznovelle,
  S.  16  ff.,  327  ff.  —  Stemann  im  Gerichtss.  1876.

Ssr  Deutsches  StrafG  B.  §  49  a  (vgl.  §§  85,  111,  112,  159).  —  Oesterr.  Entw.  II.
§  221,  Abs.  2.  Geyer.

Aufgebot  der  Verlobten.  In  Wiederholung  und  Ergänzung  einer  Anordnung
  des  3.  Lateranensischen  Konzils  von  1215  hat  das  Trienter  Konzil
vorgeschrieben,  daß  die  Verlobten  vor  der  Eheschließung  sich  von  dem  oder
den  beiden  Pfarrern  ihres  Domizils  bzw.  ihrer  Domizile  an  drei  aufeinander
folgenden  Fest=  bzw.  Sonntagen  öffentlich  während  des  Gottesdienstes  aufbieten,
d.  h.  ihren  Entschluß,  sich  verehelichen  zu  wollen,  bekannt  machen  lassen
sollen,  damit  etwaige  zwischen  ihnen  bestehende  Ehehindernisse  angezeigt  werden
können.  Eine  Nichtigkeit  der  Ehe  entsteht  aber  aus  der  Unterlassung  des  A.
(banna  nuptialia,  proclamationes,  denunciationes  matrimoniales)  nicht.  Die
evangelische  Kirche  hat  die  Vorschriften  des  Kanonischen  Rechts  über  die
Nothwendigkeit  und  die  Wirkung  des  A.  ebenfalls  angenommen.  Auch  der  jetzt
in  Deutschland  geltenden  Eheschließung  vor  dem  Standesbeamten  hat  ein  A.  vorauszugehen.
  Dasselbe  hat  die  Personalien  der  Verlobten  und  ihrer  Eltern  zu
enthalten  und  ist  durch  einen  zweiwöchentlichen  Aushang  am  Gemeindehaufe  oder
an  der  sonstigen,  zu  Publikationen  der  Gemeindebehörden  bestimmten  Stelle  bekannt
zu  machen  und  zwar  in  der  Gemeinde  oder  den  Gemeinden,  wo  die  Verlobten  ihr
Domizil  haben,  wenn  einer  der  Verlobten  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  außerhalb
seines  Wohnsitzes  hat,  auch  in  der  Gemeinde  des  ersteren,  endlich  bei  einem  innerhalb
  der  letzten  sechs  Monate  erfolgten  Wechsel  des  Domizils  außerdem  in  der  Gemeinde
  des  letzteren.  Das  A.  ist  nach  vorgängiger  Prüfung  der  Statthaftigkeit
der  beabsichtigten  Ehe  von  demjenigen  zuständigen  Standesbeamten,  d.  h.  dem
eines  der  Domizile  oder  des  gewöhnlichen  Aufenthalsorts  des  Verlobten,  welcher  von
diesem  um  die  Vornahme  der  Eheschließung  angegangen  worden  ist,  und  unter  Requisition
  der  Gemeindebehörden  der  Bekanntmachungsorte  zu  bewirken.  Eine  Dispensation
  vom  A.  durch  die  kompetente  Staatsbehörde  ist  statthaft,  auch  kann  der
Standesbeamte  bei  ärztlich  bescheinigter  Krankheit  eines  der  Verlobten  ganz  von
demselben  absehen.  Das  A.  verliert  seine  Kraft,  wenn  seit  seiner  Vollziehung  sechs
Monate  verflossen  sind,  ohne  daß  die  Ehe  geschlossen  ist  und  muß  also  behufs  Ermöglichung
  derselben  wiederholt  werden.  Die  Unterlassung  macht  die  trotzdem  geschlossene
  Ehe  nicht  nichtig,  zieht  aber  für  den  Standesbeamten  Geldstrafe  nach
sich.  Während  die  katholische  Kirche  gegenüber  den  Vorschriften  des  Reichspersonen-
        <pb n="177" />
        174  Aufgebotsverfahren.

standsgesetzes  lediglich  an  ihrem  bisherigen  Recht  festgehalten  hat,  ist  in  den  evangelischen
  Landeskirchen  Deutschlands  mit  Rücksicht  auf  dasselbe  die  Aenderung  ersolgt,
  daß  meistens  nur  noch  ein  einmaliges  Aufgebot  und  zwar  am  Orte  der
kirchlichen  Trauung,  theilweise  auch  am  Wohnorte  der  Verlobten  oder  am  künftigen
  Ehedomizil  zu  erfolgen  hat.  Seine  Beziehung  auf  die  staatlichen  Ehehindernisse
  hat  es  in  Folge  der  gedachten  Gesetzgebung  verloren;  abgesehen  von  der  ihm
außerdem  schon  früher  innewohnenden  Bedeutung  als  Bekanntmachung  der  bevorstehenden
  kirchlichen  Trauung  an  die  Kirchengemeinde  und  der  damit  verbundenen
kirchlichen  Fürbitte  hat  es  jetzt  nur  noch  den  Zweck,  die  Geltendmachung  etwaiger
der  kirchlichen  Trauung  entgegenstehenden  Hindernisse  zu  ermöglichen.

Lit.:  C.  3.  X.  de  cland.  desp.  IV,  3.  —  Conc.  Trid.  Sess.  XXIV.  de  ref.  matr.  C.  1.
—  Reichsges.  üb.  die  Beurkundung  des  Personenstandes,  §§  44—50.  —  Schulte,  Handdbuch  d.
kathol.  Eherechtes,  Gießen  1855,  S.  39,  47.  —  Die  Kommentare  von  P.  Hinschius  (2.  Aufl.)
und  v.  Sicherer  zum  cit.  Reichsges.  zu  den  angeführten  Paragraphen.  —  Blumstengl,
Traunung  i.  evangel.  Deutschl.,  Weimar  1879,  S.  38.  P.  Hinschius.

Aufgebotsverfahren.  Gerichtliches  A.  (früher  Ediktalien)  ist  eine  öffentliche
Aufforderung  an  unbekannte  Betheiligte  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  oder  Rechten
bei  Vermeidung  eines  Rechtsnachtheiles  (gewöhnlich  des  des  unbedingten  oder  bedingten
  Ausschlusses  eines  Anspruches  oder  Rechtes).  Ueber  die  Fälle  der  Zulässigkeit
  eines  solchen  Aufgebots,  die  Voraussetzungen,  die  Berechtigung  zur  Beantragung
derselben  sowie  die  Rechtsnachtheile  der  unterlassenen  Anmeldung  von  Rechten  oder
Ansprüchen  sind  heute  noch  die  für  einzelne  besondere  Fälle  ergangenen  Reichs-,
im  übrigen  die  Landesgesetze  maßgebend.  Die  CPO.  enthält  nur  derartige,  absolute
  Anwendung  findende  Vorschriften  für  die  Kraftloserklärung  abhanden  gekommener
  oder  vernichteter  Wechsel  und  der  in  den  Art.  301,  302  des  HG#B.
bezeichneten  Urkunden  (sog.  kaufmännischen  Dispositions=  und  Waarenpapiere).  Im
Uebrigen  begnügt  sie  sich  einen  gemeinsamen  Rahmen  für  die  Prozedur  bei  allen
hierher  zu  ziehenden  Aufgebotsfällen  zu  schaffen,  und  es  kann  daher  der  Kreis  der
derselben  unterliegenden  Fälle  durch  die  Landesgesetzgebung  ausgedehnt  werden,  ja
dieselbe  ist  sogar  andererseits  auch  berechtigt,  die  Bestimmungen  der  CPO.  ganz
auszuschließen  oder  durch  andere  zu  erweitern,  mit  der  Ausnahme,  daß  die  Vorschriften
über  die  Wechsel  und  die  erwähnten  Urkunden  auch  auf  andere  Inhaber=  und  mit
einem  Blankoindossamente  versehene,  indossable  Papiere,  welche  nicht  über  im  Grundund
  Hypothekenbuche  eingetragene  Ansprüche  ausgestellt  sind,  insoweit  Anwendung
finden,  als  die  bestehenden  Vorschriften  nicht  noch  andere  oder  schwerere  Voraussetzungen
  für  das  betreffende  A.  festsetzen.

1.  Das  A.  der  CPO.  im  Allgemeinen.  Das  A.  gehört  zur  Zuständigkeit
  der  Amtsgerichte.  Der  Antrag  ist  schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers
  zu  stellen.  Eine  mündliche  Verhandlung  ist  für  die  Entscheidung  nicht
erforderlich.  Bei  Zulässigkeit  des  Aufgebotes  ist  dieses  durch  das  Gericht  anzuordnen.
  Das  Aufgebot  muß  mindestens  enthalten:  1.  Die  Bezeichnung  des  Antragstellers,
  2.  die  Aufforderung,  die  Ansprüche  oder  Rechte  im  Aufgebotstermin
anzumelden,  3.  die  Bezeichnung  der  Rechtsnachtheile  bei  unterlassener  Anmeldung
und  4.  die  Bestimmung  eines  Aufgebotstermines,  welcher  wenigstens  auf  sechs  Wochen
hinaus  zu  bestimmen  ist.  Die  öffentliche  Bekanntmachung,  welche  der  Gerichtsschreiber
  zu  besorgen  hat,  wird  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel,  einmalige
Einrückung  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger,  von  deren  Zeitpunkt  der  Anfang  der
erwähnten  Aufgebotsfrist  zu  berechnen  ist,  sowie  durch  zweimalige  Einrückung  eines
Auszugs  in  das  vom  Gericht  als  Publikationsorgan  benutzte  öffentliche  Blatt  bewirkt.
Anmeldungen,  welche  auf  das  Aufgebot  zwar  nach  dem  angesetzten  Termine,  aber
noch  vor  Abgabe  des  Ausschlußurtheiles  erfolgen,  gelten  als  rechtzeitig  geschehen.  In
dem  Termine  kann  der  Betreffende  bei  nicht  erfolgter  Anmeldung  von  Ansprüchen  den
Antrag  auf  Erlaß  des  Ausschlußurtheils,  wodurch  der  angedrohte  Rechtsnachtheil
        <pb n="178" />
        Aufgebotsverfahren.  175

ausgesprochen  wird,  stellen.  Das  Urtheil  ist  in  öffentlicher  Sitzung  zu  fällen,  vorher
kann  aber  das  Gericht  immer  noch  eine  nähere  Ermittlung,  insbesondere  die  eid—
liche  Versicherung  der  Wahrheit  einer  Behauptung  des  Antragstellers  anordnen.
Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  der  Antrag  zurückgewiesen  oder  gegen  ein
Ausschlußurtheil,  welchem  Beschränkungen  und  Vorbehalte  beigefügt  sind,  findet
allein  das  Rechtsmittel  der  sofortigen  Beschwerde  statt.  Ist  rechtzeitig  eine  Anmeldung
  erfolgt,  durch  welche  dem  Antragsteller  das  die  Begründung  seines  Antrags
bildende  Recht  bestritten  wird,  so  hat  das  Gericht  nach  der  Lage  des  jeweiligen
Falles  entweder  das  A.  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  über  das  angemeldete
Recht  auszusetzen  oder  dasselbe  im  Ausschlußurtheile  vorzubehalten.  Das  Gericht
kann  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  wesentlichen  Inhaltes  des  von  ihm  erlassenen
  Ausschlußurtheiles  durch  einmalige  Einrückung  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger
  anordnen.  Wenn  der  Antragsteller  den  Aufgebotstermin  versäumt,  ist  auf
seinen,  innerhalb  einer  von  dem  letzten  Tage  laufenden  sechsmonatlichen  Frist  gestellten
  Antrag  ein  neuer  Termin,  welcher  nicht  öffentlich  bekannt  gemacht  zu  werden
  braucht,  anzusetzen.  Den  durch  das  Urtheil  ausgeschlossenen  Betheiligten  steht
kein  Rechtsmittel  gegen  dasselbe  zu,  sie  können  dasselbe  aber  mittels  einer  Klage
gegen  den  Antragsteller  bei  dem  Landgerichte,  in  dessen  Bezirk  das  Amtsgericht
seinen  Sitz  hat,  anfechten,  wenn  ein  gesetzlicher  Fall  der  Zulässigkeit  des  A.  nicht  vorgelegen
  hat,  wenn  die  vorgeschriebene  Art  der  Bekanntmachung  unterblieben,  die
Aufgebotfrist  nicht  beobachtet,  ein  Anspruch  oder  ein  Recht,  trotz  der  Anmeldung,
nicht  dem  Gesetz  entsprechend  im  Urtheil  berücksichtigt  worden  ist,  wenn  die  Voraussetzungen
  vorliegen,  unter  welchen  die  Restitutionsklage  wegen  einer  strafbaren
Handlung  stattfindet,  endlich  der  erkennende  Richter  im  betreffenden  Falle  gesetzlich
ausgeschlossen  war.  Die  Klage  ist  an  eine  einmonatliche  Nothfrist  gebunden.  Dieselbe
  beginnt  mit  dem  Tage  der  erlangten  Kenntniß  des  Ausschlußurtheils,  in  den
beiden  zuletzt  gedachten  Fällen  aber  erst  mit  denjenigen,  an  welchen  der  Anfechtungsgrund
  dem  Kläger  bekannt  geworden  ist.  Sie  ist  unter  allen  Umständen  unstatthaft,
wenn  zehn  Jahre  seit  der  Verkündigung  des  Urtheils  verflossen  sind.

2.  A.  bei  Handels=  und  Inhaberpapieren.  Für  die  Kraftloserklärung
(Amortisation)  der  oben  gedachten  Papiere  ist  das  Amtsgericht  des  in  der  Urkunde
  bezeichneten  Erfüllungsortes,  eventuell  das  des  jetzigen  allgemeinen  Gerichtsstandes
  des  Ausstellers  oder  in  Ermanglung  eines  solchen  der  allgemeine  Gerichtsstand
  des  letzteren  zur  Zeit  der  Ausstellung,  bei  hypothekarischen  und  Grundbuchansprüchen
  das  Amtsgericht  der  belegenen  Sache  zuständig.  Zum  Antrage  ist  der
aus  der  Urkunde  Berechtigte,  bei  Inhaberpapieren  oder  in  Blanko  girirten  indossablen
  Papieren  der  letzte  Inhaber  berechtigt.  Zur  Begründung  seines  Antrages
hat  er  entweder  eine  Abschrift  der  Urkunde  beizubringen  oder  den  wesentlichen  Inhalt
  der  Urkunde  und  etwaige  sonstige,  ihre  Individualität  bestimmende  Merkmale
anzugeben,  den  Verlust  der  Urkunde  und  die  seine  Berechtigung  begründenden  Thatsachen
  glaubhaft  zu  machen  und  sich  zur  eidlichen  Bestätigung  seiner  Angaben  zu
erbieten.  Der  Aufgebotstermin  ist  auf  mindestens  sechs  Monate  zu  bestimmen.  Das
Aufgebot  hat  die  Aufforderung  an  den  jetzigen  Inhaber  der  Urkunde  zu  enthalten,
diese  spätestens  im  Termine  vorzulegen  und  seine  Rechte  anzumelden  und  als
Rechtsnachtheil  die  Kraftloserklärung  der  Urkunde  anzudrohen.  Die  öffentliche
Bekanntmachung  muß  auch  in  der  etwaigen  Börse  am  Sitze  des  Aufgebotsgerichtes
sowie  durch  dreimalige  Einrückung  in  das  regelmäßige  Publikationsorgan  des  Gerichtes
  erfolgen.  Das  Ausschlußurtheil,  welches  auf  Kraftloserklärung  der  Urkunde
geht,  ist  seinem  wesentlichen  Inhalt  nach  im  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  zu
machen,  desgleichen  nach  eingetretener  Rechtskraft  ein  Urtheil,  welches  in  Folge
einer  Anfechtungsklage  die  frühere  Kraftloserklärung  wieder  aufhebt.  Besondere  Aufgebotsfristen
  gelten  für  Werthpapiere,  bei  welcher  Zinsscheine  oder  Gewinnantheile
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        176  Auflassung.

ausgegeben  sind,  und  solche  Urkunden,  welche  einen  erst  nach  der  ersten  Einrückung
des  Aufgebots  in  den  Reichsanzeiger  eintretenden  Verfalltag  enthalten.
Gsgb.:  CPHO.  §§  823—850;  Ec.  dazu  §  11.  P.  Hinschius.

Auflassung,  Ueberlassung  von  Grundeigenthum  (Th.  I.  S.  207,  491),  als
deutschrechtliche  Uebertragungsart  durch  das  Röm.  R.  zu  einer  partikulären  Ausnahme
  herabgedrückt  (vgl.  wegen  Schleswig-Holstein,  Mecklenburg  für  Stadt=  und
Domanialgrundstücke,  Hamburg,  Bremen,  Hannoverische  und  Thüringische  Gebietstheile
  Thl.  I.  S.  1167,  1042,  1061,  1066,  1173,  1089),  und  in  Preußen  ohne
unmittelbare  historische  Anknüpfung,  ist  seit  Ende  1872  allmählich  zur  herrschenden
Uebertragungsform  im  nördlichen  Deutschland  durch  die  Ausdehnung  auf  die  verschiedenen
  Preußischen  Gebietstheile  erhoben  worden.  Von  Oesterreich  im  BGB.
von  1811  88  321,  350,  431/2,  444,  1499  —  wichtig  für  kleine  Theile  Bayerns
Thl.  I.  S.  1116  —,  vom  Königr.  Sachsen  1843  und  im  BE.  von  1863
in  §  276  angenommen,  im  Entwurf  eines  BGB.  für  Bayern  1864  in
Art.  56,  149,  150  vorgeschlagen,  wird  die  „Auflassungs=  und  Eintragungstheorie"
voraussichtlich  zu  voller  Herrschaft  im  Deutschen  Reiche  gelangen.  Zur  Durchführung
  ist  die  Anlegung  eines,  die  Realvertheilung  jederzeit  treu  wiedergebenden
Grundbuchs  in  den  räumlich  scharf  abzugrenzenden  Amtsbezirken  erforderlich;  eine
ebenso  kostspielige  als  schwierige  Arbeit.

Die  neuesten  Preuß.  Gesetze  treffen  nur  den  Fall  einer  freiwilligen  Veräußerung,
  nicht  Ererbung  oder  Erheirathung,  nicht  Enteignung  oder  Zwangsversteigerung,
  nicht  Gemeinheitstheilungen  oder  Landabfindungen  für  Reallasten.  Auch
da  indeß  erlangt  der  Erwerber  das  Recht  der  A.  und  Belastung  erst  durch  seine
Eintragung  im  Grundbuch.  Eben  diese  Eintragung,  gegründet  auf  eine  A.,  giebt
das  Eigenthum  an  einem  freiwillig  veräußerten  Grundstück.  Die  Eintragung  soll.
sich  der  A.  unmittelbar  anschließen,  also  den  zur  Zeit  der  letzten  bestehenden.
Zustand  beurkunden,  ohne  daß  etwa  inzwischen  eingetretene  Aenderungen,  z.  B.
Tod  des  Erwerbers,  Einfluß  gewinnen.  Beide  Rechtshandlungen  sind  als  Einheit
gedacht,  als  Theile  des  Eigenthumserwerbes  im  Ganzen,  nicht  als  titulus  und
modus  von  einander  trennbar.  Dem  Gedanken  entspricht  die  Wirklichkeit  nicht;
er  erweist  sich  als  nicht  allgemein  durchführbar.  Daher  bereits  viel  Streit.

Der  Eigenthumsübergang  müßte  gestellt  werden  auf  den  Augenblick  der  Anerkennung
  desselben  durch  eine  mündliche  Kundgebung  des  Richters  an
die  Parteien;  in  fest  bestimmter  einfacher  Formel,  sofort  protokollirt.
  Die  Eintragung  folgt  nach,  und  zwar  möglichst  ohne  Verzug.  Bei
solchem  Verfahren  würde  sich  auch  von  dem  Veräußerungsvertrag  die  rein  dingliche,
  zum  öffentlichen  Glauben  gerichtlich  festzustellende  Rechtswirkung  der
A.  scharf  abheben  und  die  wahre  Bedeutung  der  A.  Jedermann  klar  werden.  Ein
Anhalt  bietet  sich  dar  im  älteren  Deutschen  R.,  welches  sich  von  dem  Gedanken  frei
hielt,  im  Richter  hier  nur  einen  Urkundsbeamten  zu  sehen.  Seine  Thätigkeit
schließt  in  der  That  stets  in  sich  einen  urtheilsähnlichen  Spruch,  der,  wie
auch  vielfach  bei  Eintragungen  des  Handelsrichters  der  Fall  ist,  weitgreifende  Rechte
ebenso  wirksam,  ja  in  manchen  Beziehungen  wirksamer  feststellt,  als  ein  richterliches
Erkenntniß.  Die  Eintragung  entspricht  gegenwärtig  nur  in  verkörperter  Gestalt
dem  Friedewirken  des  altdeutschen  Dinggerichts;  die  A.  vollzieht  sich  wie  ehedem
(lokal)  als  „Uplatinge  myt  Handen  und  Munden“.  (Münster'sche  Beiträge  v.
Kindlinger,  Urk.  v.  1487.)

In  Preußen  erfolgt  jetzt  die  A.  „durch  die  mündlich  und  gleichzeitig  vor  dem
zuständigen  Grundbuchamt  abzugebenden  Erklärungen  des  eingetragenen  Eigenthümers
  —  und  des  neuen  Erwerbers“  über  des  Letzteren  Eintragung  als  Eigenthümer.
  Der  Grundbuchrichter  hat  eine  Verhandlung  darüber  aufzunehmen;  doch
nicht,  bevor  er  geprüft  hat,  ob  der  sofortigen  Eintragung  etwa  Hindernisse  entgegen-
        <pb n="180" />
        Auflauf.  177

stehen;  sei  es  bezüglich  der  Rechtsgültigkeit  der  A.,  ohne  Rücksicht  auf  Mängel  des
Vorgeschäfts;  sei  es  bezüglich  der  Berechtigung  des  Ueberlassenden  zur  Veräußerung,
  oder  der  Erwerbsfähigkeit  des  Andern;  sei  es  vorweg  (und  das  ist  von  der
größten  Wichtigkeit)  bezüglich  der  Vergewisserung  über  die  Identität  der  Personen
—  Betheiligten  oder  gehörig  Bevollmächtigten  —,  die  der  Richter  gar  nicht  oder  nicht
genau  kennt.  Das  der  A.  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  aufzudecken,  find
die  Betheiligten  nicht  verpflichtet,  aber  berechtigt,  und  sie  haben  davon  insofern
einen  erheblichen  Vortheil,  als  die  Stempelberechnung  sich  wesentlich  ändern  kann.
Der  Erklärung  des  Ueberlassenden  gleichgestellt  ist  ein  als  rechtskräftig  bescheinigtes,
zur  A.  verurtheilendes  Erkenntniß.  Nur  in  einem  Fall  ist  die  Auflassungserklärung
unabhängig  von  der  vorgängigen  Eintragung:  dann  nämlich,  wenn  Mehrere  ein
Grundstück  ererbt  haben.  Die  auffällige  Ausschließung  des  Alleinerben  beruht  auf
der,  wol  kaum  befriedigenden,  Erwägung,  daß  dieser  das  Grundstück  mit  seinem
Vermögen  sofort  konfundiren  könne,  die  mehreren  Erben  indeß  erst  durch  die  Erbtheilung
  volle  Disposition  erlangen.  Auch  die  A.  durch  Miterben  übrigens  hat
schon  eine  reichhaltige  Kontroversenliteratur  aufzuweisen.

Die  A.  hat  hiernach  Vertragsnatur  und  unterliegt  der  Anfechtung  nach  den  allgemeinen
  Regeln  über  Anfechtung  von  Verträgen.  Sie  erlangt  durch  die  Eintragung
  keinen,  das  materielle  Recht  in  dieser  Richtung  beugenden  formellen  Schutz,
wenn  auch  die  Ausübung  von  Klagerechten  aus  dem  Eigenthum  sich  lediglich  an
die  Eintragung  anschließt,  während  die  Uebergabe  für  die  Besitzschutzmittel  bestimmend
  bleibt.  Der  Vorbehalt  des  Eigenthums  begründet  nur  ein  Recht  auf
Hypothek,  insofern  er  zur  Sicherstellung  einer  bestimmten  Summe  bedungen  ist.
Mit  aufschiebender  Bedingung  oder  Bezeitigung  der  Eigenthumsübertragung  ist  die
sofortige  Eintragung  des  neuen  Erwerbers  und  damit  die  A.  selbst  unvereinbar.
  Die  Eintragung  einer  Vormerkung  zur  Erhaltung  des  Rechts  auf  A.
setzt  voraus:  Einwilligung  des  eingetragenen  Eigenthümers  oder  einen  Akt
des  Prozeßrichters.  Dem  Eigenthumserwerb,  also  der  A.  und  Eintragung,
nicht  entgegen  steht  die  Kenntniß  des  Erwerbers  von  einem  älteren,  für  einen
Andern  ein  Recht  auf  A.  begründenden  Rechtsgeschäfte.  —  Die  Frage  nach
dem  Uebergang  der  Gefahr  verbleibt  dem  allgemeinen  Vertragsrecht,  ebenso  die

Frage  nach  dem  Erwerb  beweglichen  Zubehörs  des  Grundstücks.

Gsgb.  u.  Lit.:  Aelteres  Recht:  bes.  Stobbe,  Die  A.  des  Deutschen  R.,  1872  (auch  in  Ihering,
  Jahrb.  f.  d.  Dogmatik,  Bd.  12.  S.  137—272).  —  Beseler,  System  d.  Gem.  Deutschen
Priv.R.,  §§  90  u.  91  (1873).  —  Heusler,  Die  Gewere,  (1872).

Preuß.  Ges.  v.  5.  Mai  1872  für  die  alten  Provinzen  über  den  Eigenthumserwerb  an
Grundstücken  §  1  ff.,  Grundbuchordnung  §8  10,  46,  49,  Stempelgesetz  dazu  §  2,  G.S.
S.  433  ff.  (mit  Aenderungen  in  den  Ges.  v.  23.  März,  26.  bis  31.  Mai  1873  übertragen
auf  das  Jadegebiet  S.  111,  Neuvorpommern  u.  Rügen  G.S.  S.  229,  Schleswig-Holstein
S.  241,  Hannover  S.  253,  Hessen-Kassel  S.  273,  Bezirk  des  Justizsenats  Ehrenbreitstein
S.  287,  Hohenzollern  S.  301.  Abändernde  Ges.  v.  27.,  31.  Januar  1879,  3.  Febr.  187),
S.  9,  17);  Bearbeitungen  von  Förster,  Bahlmann,  Werner,  Achilles,  Philler.  —
Dernburg,  Lehrb.  d.  Preuß.  Priv.R.,  §  191  ff.  —  Turnau,  Kommentar  zur  Grundbuch-O.,
1874,  1876.  —  Dernburg  u.  Hinrichs  Das  Preußische  Hypothekenrecht,  1877,  §#  23,
24.  —  Kontroversenliteratur  in  Gruchot's  Arch.,  Bd.  17  (1873),  (namentlich  S.  454—466,
Dalcke),  bef.  reichhaltig  in  Johow,  Jahrb.  f.  endgült.  Entsch.  d.  Preuß.  Appell.-Gerichte,
Bd.  3  (1874).  Schaper.

 

 

Auflauf  ist  der  von  einer  an  öffentlichem  Orte  zusammengelaufenen  Menge
gegenüber  dem  zuständigen  Beamten  oder  Befehlshaber  der  bewaffneten  Macht  trotz
mehrfacher  (dreimaliger)  Aufforderung  zum  Auseinandergehen  durch  Versammeltbleiben
  bewiesene  Ungehorsam.  Dem  Gemeinen  R  als  dieses  Spezialvergehen
fremd,  ist  er  als  ein  besonderes  Delikt  erst  in  den  neueren  Deutschen  Strafgesetzen
ausgebildet  worden,  denen  das  RStraf  GB.  in  §  116  folgt  (Strafe:  Gefängniß  bis
zu  3  Monaten  oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark).  Der  Anlaß  oder  Zweck  des
Zusammenlaufens  (des  Zusammenrottens)  ist  lediglich  für  die  Strafzumessung,  nicht

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  1.  3.  Aufl.  "  12
        <pb n="181" />
        178  Aufrechnung  im  Konkurse  —  Aufruhr.

für  die  Begriffsbestimmung  maßgebend.  Der  Begriff  des  öffentlichen  Ortes  ist  in
§  116  ein  engerer,  als  in  §  115.  Es  kommt  an  auf  die  Zuständigkeit  der  betreffenden
  (Polizei-,Beamten,  resp.  des  betreffenden  Befehlshabers  (Sten.  B.  S.  434)
und  auf  dreimalige  Aufforderung  an  die  versammelte  Menge;  wer  trotz  dieser  Aufforderungen,
  mag  er  sie  selbst  gehört  oder  nur  von  ihnen  gehört  haben,  freiwillig
in  der  versammelten  Menge  bleibt  (58  52  u.  59),  wird  straffällig.  Oualifizirt
ist  der  A.,  wenn  bei  demselben  gegen  die  Beamten  oder  die  bewaffnete  Macht  mit
vereinten  Kräften  thätlicher  Widerstand  geleistet  oder  Gewalt  verübt  wird.  Hier
sollen  nach  §  116  Abs.  2  die  Strafen  des  Aufruhrs  eintreten.  —  Das  Wort
„Auflauf“  hat  drei  Bedeutungen  bei  Oesterreich  88§  279—284.  —  Im  Franz.
R.  würde  der  entsprechende  Begriff  attroupement  sein.  «

Lit.:Komment.zum§116desRStrafGB.vonv.Schwarze,Rubo,Oppenhoff,
Rüdorff.  —  John  in  v.  Holtzendorff's  Handb.  III.  135.  —  Schütze,  Lehrb.,  §  66;
Derselbe,  Nothw.  Theilnahme,  S.  376.  —  Binding,  Normen,  I.  127.

Teichmann.

Aufrechnung  im  Konkurse  (v.  Bar,  Th.  I.  Suppl.  S.  86),  die  gänzliche
oder  theilweise  Aufhebung  einer  Schuld  durch  eine  Gegenforderung  des  Schuldners
an  den  Gläubiger,  ist  dem  Schuldner  im  Konkurse  natürlich  nie  verwehrt,  wo  er
für  seine  Gegenforderung  Massegläubiger  ist.  Wo  er  dagegen  für  dieselbe  Konkursgläubiger
  sein  würde,  ist  die  A.  immer  zulässig,  wenn  er  die  Forderung  nicht  durch
Rechtsgeschäfte  mit  dem  Gemeinschuldner,  dessen  Gläubiger  oder  dritten  Personen
erworben.  Aber  auch  wo  er  letzteres  gethan,  läßt  die  Deutsche  KO.  die  A.  zu.
wenn  er  die  Gegenforderung  schon  sechs  Monate  vor  dem  Konkurse  erwarb,  oder
zwar  später,  aber  ohne  daß  ihm  Kenntniß  des  Antrags  auf  Konkurseröffnung
oder  der  Zahlungseinstellung  zur  Zeit  des  Erwerbes  nachzuweisen  wäre,  oder  wenn
er  sie  später,  aber  in  Folge  einer  Verpflichtung  zur  Uebernahme  oder  zur  Befriedigung
  eines  Gläubigers  erwarb  und  ihm  jene  Kenntniß  zur  Zeit  der  Eingehung  der
Verpflichtung  nicht  nachzuweisen  ist.  Auch  betagte  Forderungen,  einschließlich  periodisch
wiederkehrender  Hebungen,  können,  und  zwar  unter  Kürzung  eines  Interusuriums,  zur
A.  gebracht  werden;  ebenso  suspensiv  bedingte,  deren  Beträge  bei  den  Abschlagsvertheilungen,
  wie  wenn  sie  unbedingt  wären,  zur  vollen  Höhe  berücksichtigt,  statt  der
Auszahlung  aber  einbehalten  und  deponirt  werden  und  von  der  Schlußvertheilung
unter  Rückfluß  der  deponirten  Summen  zur  Konkursmasse  ausgeschlossen  werden,
  wenn  dem  Verwalter  nicht  bis  zum  Ende  der  für  selbige  laufenden  Ausschlußfrist
  der  Eintritt  der  Bedingung  nachgewiesen  wird  oder  der  Gemeinschuldner
nicht  zur  Sicherheitsbestellung  für  die  Forderung  verpflichtet  war.  Illiquidität
hindert  die  A.  nicht,  indem  die  Gegenforderung  zu  Gelde  geschätzt  wird.  Soweit
die  Gegenforderung  Deckung  gewährt  für  die  Schuld,  braucht  ihr  Gläubiger  sie
natürlich  nicht  im  Konkurse  anzumelden,  wohl  aber,  soweit  ein  Ueberschuß  in  Betracht
  kommt.  Erzielung  der  A.  auf  dem  Umwege,  daß  die  Gegenforderung  einem
ausländischen,  nach  ausländischem  Recht  zur  A.  befugten,  Schuldner  übertragen  wird,
verpflichtet  den  Inhaber  der  Gegenforderung  der  Konkursmasse  zum  Schadenersatz.
—  Die  Oesterreichische  KO.  beschränkt  sich  in  der  Hauptsache  auf  die  Bestimmung,
  daß  die  A.  auch  für  betagte  Forderungen  unter  Abzug  eines  Interufurii
zulässig  sei.

Zuellen:  Teutsche  K#,  26,  46  ff.,  142,  155,  158.  E.G.  §§  9,  10.  Mot.
S.  225  ff.  —  Oesterreich.  K.  #  20  ff.

Lit.:  Dernburg,  Gesch.  u.  Theorie  der  Kompensation,  2.  Aufl.  1868.—  Preuß.  Priv.R.
Thl.  II.  &amp;amp;  120.  —  Schweppe,  Konk.  d.  Gläub.,  88  52,  61.  —  Bayer.  Konk  Prz.,  §  33.  —
Günther  in  Weiske's  R#Ler.  s.  v.  Konkurs  —  Fuchs,  Deutscher  K  Prz.,  §  16.  —  Komment.
3.  Deutschen  KO.l.I  von  Wengler,  v.  Wilmowski,  Hullmann.  K.  Wieding.

Aufruhr  oder  Aufstand  (resistentia  quae  fit  magistratui)  war  gemeinrechtlich
  die  von  einer  öffentlich  zusammengerotteten  Menge  verübte  Widersetzlichkeit
gegen  die  Obrigkeit.  Der  Begriff  der  Menge  hing  hierbei  nicht,  wie  Feuerbach
        <pb n="182" />
        Aufruhr.  179

gestützt  auf  1.  4  §  3  D.  47,  8  meinte,  von  einer  bestimmten  Zahl  von  Personen
(10)  ab,  sondern  war  nach  den  im  einzelnen  Falle  vorliegenden  Umständen  zu  beurtheilen.
  Als  Obrigkeit  galt  jeder  im  betreffenden  Falle  mit  Ausführung  des
obrigkeitlichen  Willens  beauftragte  Beamte  und  mußte  die  Absicht  auf  Beugung
des  Willens  der  Obrigkeit  (seditio  simplex),  nicht  aber  auf  Veränderung  der  Verfaffung
  (seditio  qualificata)  gerichtet  sein.  Das  Verbrechen  galt  als  vollendet
mit  der  erfolgten  Widersetzlichkeit  (Wächter  in  Weiske's  R.  Lex.  forderte,  daß
durch  die  Handlungen  der  Menge  für  die  Obrigkeit  ein  Zustand  des  Zwangs,
wenn  auch  nur  vorübergehend,  eingetreten  sei).  Eine  härtere  Strafe,  als  die  übrige
Menge,  traf  die  Anführer,  Rädelsführer,  und  war  Bewaffnung  ein  Straferhöhungsgrund.
  Dieses  Delikt  hatte  sich  sehr  langsam  entwickelt;  das  Röm.  R.  war  zur
Rezeption  ungeeignet  gewesen.  Die  Röm.  Ausdrücke  turba,  tumultus,  seditio  hatten
verschiedene  Bedeutungen,  stellten  aber  keine  technische  Bezeichnung  eines  bestimmten
Delikts  dar.  Der  Begriff  turba  war  wichtig,  theils  weil  gewisse  Handlungen
in  turba  verübt  härtere  Folgen  nach  sich  zogen,  theils  weil  sie  die  Form  der  vis
publica  war.  Das  Wort  tumultus  wurde  gebraucht  bei  Verbrechen,  wo  Zusammenrottungen
  stattfinden,  bedeutete  auch  plötzliche  Gefahr,  oft  auch  Volksaufstand.
  Secitio  endlich  bezeichnete  Empörung,  Zufammenrottung  der  Bürger
gegen  einander,  meist  auch  das  ohne  Komplott  geschehene  Auftreten  einer  Volksmenge
  zu  Erreichung  eines  bestimmten  Zwecks.  Im  Germanischen  R.  dagegen  war
der  A.-Begriff  noch  mit  dem  des  offenen  Friedensbruchs  verschmolzen.  Gesetzliche
Bestimmungen  weist  das  Gemeine  R.  nur  wenige  auf,  so  Peinliche  G.  Art.  127
„auffruren  des  gemeynen  volcks  wider  die  oberkeyt  machen“  (im  Gegensatz  dazu
spricht  von  A.  zu  gerechtem  Zwecke  Art.  158),  ferner  Reichsabschied  v.  Speyer  1526
§&amp;amp;  1,  8,  v.  Augsburg  1526  Fl4,  v.  1530  §  70,  v.  1654  §  178,  Reichsschluß  v.  1731
§§  2,  5.  Die  Strafen  waren  arbiträre.  Erst  die  neueren  Untersuchungen,  namentlich
Wächter's  (N.  Arch.  d.  Krim.  R.,  1835,  S.  469  ff.)  haben  zur  Feststellung  des
Begriffs  geführt,  wie  er  sich  im  Preuß.  Straf  GBB.  §  91  zeigt.  Im  Anschluß  hieran
behandelt  den  A.  das  jetzige  Deutsche  Straf#B.  Danach  liegt  A.  vor,  wenn  bei
einer  öffentlichen  Zusammenrottungmit  vereinten  Kräften  begangen
wird  entweder:  Widerstand  gegen  einen  in  der  rechtmäßigen  Ausübung
seines  Amtes  begriffenen  Beamten  oder  ein  thätlicher  Angriff  gegen  einen  Beamten
während  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Amtes  oder:  Nöthigung  einer  Behörde
oder  eines  Beamten  zur  Vornahme  oder  Unterlassung  einer  Amtshandlung.  Strafbarkeit
  tritt  ein  für  jedes  an  solcher  Zusammenrottung  mit  Wissen  und  Willen
betheiligte  Individuum,  wenn  auch  nur  durch  eines  oder  einige  derselben  einer  der
in  den  §§  113,  114  genannten  strafbaren  Akte  verübt  worden,  wofern  in  jener
Menge  der  gemeinsame  Wille  existirte,  daß  eines  jener  Delikte  begangen  werde.
Eine  höhere  Strafe  als  die  lediglich  „Theilnehmer“  treffende  (Gefängniß  nicht  unter
6  Monaten)  soll  erkannt  werden  gegen  Rädelsführer  (Schütze,  Lehrbuch,  S.  269
Note  32;  John,  S.  133  Note  5),  sowie  gegen  die  Aufrührer,  welche  eines  der
betreffenden  Delikte  begehen,  nämlich  Zuchthaus  bis  zu  10  Jahren.  Doch  sind
auch  hier  mildernde  Umstände  zugelassen.  Wegen  der  eigenthümlichen  Natur  diefes
Mehrheitsverbrechens  ist  die  Möglichkeit  des  Versuchs  zu  leugnen  (Oppenhoff
§*  115  Note  16;  John,  S.  134).  Dagegen  lassen  sich  Theilnahmeverhältnisse

denken.  —  Besondere  Bestimmungen  gelten  für  den  militärischen  A.,  den  A.  während
  des  Belagerungszustandes  und  den  A.  der  Schiffsleute.  Vgl.  auch  d.  Art.
Widersetzlichkeit.

Quellen:  RStrafGB.  §  115.  —  Preuß.  Ges.  v.  4.  Juni  1852.  Art.  68  der  R.Verf.  —
N.Mil.  StrafG  B.  §§  106—110.  —  Seemannsordnung  §  91.—  Die  Bestimmungen  ausländischer
Gesetze  entsprechen  nur  theilweise:  Frankreich  u.  Holland  art.  96—100,  209—221.  —
Belgien  art.  269—274  (nouv.  édit,  par  Limelette.  Brux.  18780.  —  Luremburg,
Strafgesetz  v.  18.  Juni  1879,  Art.  124  ff.  —  Portugal,  art.  179,  186.  —  Spanien,
art.  250—265.  —  Italien,  art.  247—256,  426—430.  —  Codic’i  penale  Toscano.,

12
        <pb n="183" />
        180  Aufschub  der  Strafvollstreckung.

art.  143—145.  —  Oesterreich,  §§  68—75  u.  Ges.  v.  15.  Novbr.  1867.  —  Ungarn,
§  168  Mayer,  D.  Ung.  StrafG.  1878,  S.  212).  —  Rumänien,  art.  170  ff.,  213.  —
Griechenland,  art.  169  ff.  —  Rußland,  art.  263  ff.  —  Dänemark,  §&amp;amp;  103.  —
Schweden,  Kap.  10.  §§  7—12.  —  Zürich,  §§  72—76.  —  Bern,  Art.  71—74.  —
Genf,  art.  87  ff.,  190  ff.  —  Holl.  Entw.,  art.  195,  196  (Trad.  di  E.  Brusa  1878,
77  notal.  —  Arant-Projet  du  code  pénal  Vandois  (1879),  art.  110  ss.  —  Criminal  Code
kbn,  s.  43  ss.  —  Stephen,  Digest.,  p.  40—48.  —  Harris,  Principles,  1877,  p.  102.
Lit.:  Rein,  Kriminalrecht  d.  Römer,  S.  513,  522.  —  Wächter  in  Weiske's  Rechtslerikon
  I.  S.  466  ff.,  ferner  im  N.  Arch.  d.  Krim.R.  1835,  S.  469,  492.  —  Häberlin  II.
S.  64  ff.  —  Schütze,  Nothw.  Theilnahme,  S.  144,  370  ff.  —  John  in  v.  Holtzendorff's
Handb.  III.  S.  130.  —  Binding,  Normen,  II.  588.  —  Meves  in  v.  Holtzendorff's  Handb.
IV.  S.  306.  —  Löning,  Haftung  d.  Staats  (Frankf.  1879),  S.  118—121.  —  Die  Kommentare
  der  betr.  Gesetze.  —  Gneist,  Selfgovernment  (3)  1871,  S.  252  ff.
Teichmann.

Aufschub  der  Strafvollstreckung.  Der  A.  eines  Strafvollzuges  kann
theils  im  Rechtswege,  und  zwar  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag,  theils  im  Gnadenwege
  bewirkt  werden.  Die  Hindernisse,  welche  sich  der  Ausführung  vollstreckbarer
Strafurtheile  entgegenstellen,  können  einen  A.  oder  eine  Unterbrechung  herbeiführen,
und  liegen  theils  im  Inhalte  des  Strafurtheiles  selbst  oder  in  der  erkannten
Strafart,  theils  in  der  Person  des  Verurtheilten  oder  in  Verhältnissen  der  schuldlosen
Familie  desselben,  theils  in  verwaltungsrechtlichen  Erwägungen,  namentlich,  wenn
eine  Verurtheilung  des  Verurtheilten  noch  wegen  anderweitiger  Verbrechen  in  Aussicht
  steht.  In  letzterer  Beziehung  steht  jedoch  in  Oesterreich  der  Vollstreckung  eines
Strafurtheils  (mit  Ausnahme  eines  Todesurtheils)  der  Umstand  nicht  entgegen,
daß  die  Verfolgung  wegen  einer  anderen  strafbaren  Handlung  noch  vorbehalten  ist.

1)  Wenn  nach  Maßgabe  des  §  487  der  D.  StrafPP  O.  Einwendungen  gegen  die
Ablehnung  eines  Antrages  auf  Strafaufschub  erhoben  werden,  oder  die  Einwendungen
gegen  die  Zulässigkeit  der  Strafvollstreckung  gerichtet  sind,  z.  B.  wenn  bestrittene
Identität  mit  dem  Verurtheilten,  oder  wenn  über  die  Auslegung  eines  Strafurtheils,
  oder  über  die  Berechnung  der  Dauer  der  erkannten  Strafe  Zweifel  entstehen,
  ist  in  diesen  Fällen  nach  §  490  der  Straf  PO.  eine  gerichtliche  Entscheidung
herbeizuführen.  Der  Fortgang  der  VBollstreckung  wird  zwar  nicht  dadurch  gehemmt,
das  Gericht  kann  jedoch  einen  A.  oder  eine  Unterbrechung  der  Vollstreckung  anordnen.
  Die  Todesstrafe  darf  erst  vollstreckt  werden,  wenn  die  allerhöchste  Entschließung
  ergangen  ist,  in  Oesterreich,  wenn  dem  Verurtheilten  eröffnet  wurde,  daß
die  Todesstrafe  wegen  nicht  eingetretener  Begnadigung  an  ihm  werde  vollzogen
werden  (§  485  der  D.  StrafP  O.,  §  403  der  Oesterr.  StrafP  O.).  Ein  Begnadigungsgesuch
  hemmt  die  Vollstreckung  der  Todesstrafe  nicht.

2)  Eine  erkannte  Strafart  kann  nicht  vollstreckt  werden,  wenn  diese  an  dem
Verurtheilten  nicht  dem  Gesetze  oder  der  Vollzugsvorschrift  entsprechend  ausgeführt
werden  kann,  sei  es  wegen  Mangels  des  erforderlichen  Vollzugsorgans  oder  der  ersorderlichen
  Strafeinrichtung  in  einer  bestimmten  Strafanstalt,  sei  es,  weil  eine
nicht  beizutreibende  Geldstrafe  vorerst  in  eine  entsprechende  Freiheitsstrafe  umgewandelt
  werden  muß  (§  491  der  D.  StrafP  O.).  In  Oesterreich  wird  in  dem  Urtheile
  auf  Geldstrafe  immer  zugleich  jene  Freiheitsstrafe  ausgesprochen,  welche  im
Falle  der  Uneinbringlichkeit  der  Geldstrafe  an  deren  Stelle  zu  treten  hat.

Nach  dem  Vorgange  von  Baden,  Preußen,  Sachsen  läßt  die  D.  StrafPO.
402  verschiedene  rechtskräftige  Strafurtheile  gegen  dieselbe  Person,  wenn  diese  mit
Außerachtlassung  der  Regel  im  §  79  des  Straf  GB.  über  die  Zuerkennung  einer
Gesammtstrafe  gefällt  wurden,  durch  eine  nachträgliche  gerichtliche  Entscheidung  auf
eine  Gesammtstrafe  zurückführen.  In  Oesterreich  kann  das  rechtskräftige  Strafurtheil
  gemildert  werden,  wenn  neue  zur  Zeit  der  Urtheilsschöpfung  unbekannt  gebliebene
  Milderungsgründe  hervorkommen,  die  innerhalb  desselben  Strafsatzes  das
Strafmaß  herabsetzen  (§  410  der  Straf  P.).
        <pb n="184" />
        Aufschub  der  Strafvollstreckung.  181

3)  Weder  ein  Gesuch  um  Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens,  noch  ein  Gesuch
  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  den  Ablauf  von  Fristen
hemmt  die  Vollstreckung  (D.  StrafPO.  §§  47,  487  in  Verbindung  mit  §  400;
Oesterr.  StrafP  O.  8§  361,  364).  Das  Gericht  kann  jedoch  nach  den  Umständen
des  Falles  individualisirend  einen  A.  d.  St.  anordnen.  In  Oesterreich  kann  das
über  die  Wiederaufnahme  entscheidende  Gericht,  nach  Anhörung  des  Anklägers,  die
Hemmung  des  Strafvollzuges  verfügen.  Wird  die  Statthaftigkeit  der  Wiederaufnahme
  rechtskräftig  ausgesprochen,  so  ist  der  Vollzug  der  Strafe  unverzüglich
einzustellen.  Der  Sträfling  wird  wieder  zum  Beschuldigten  und  genießt  als  solcher
die  gesetzliche  Garantie  in  Bezug  auf  die  Untersuchungshaft  oder  Entlassung  gegen

aution.

4)  Eine  in  der  Person  des  Verurtheilten  liegende  Ursache  des  Strafaufschubes
besteht  in  dem  leiblichen  oder  geistigen  Zustande  desselben,  welcher  eine  nahe  Lebensgefahr
  oder  den  Ausbruch  einer  Geisteskrankheit  besorgen  läßt.  Dieser  Hemmungsgrund
  des  Strafvollzuges  ist  von  Amtsweger  festzustellen  (§  487  der  D.  Straf  PO.)
und  wird  von  der  Staatsanwaltschaft  der  Strafaufschub  bewilligt.

Neben  den  Fällen  des  §  487  kann  der  A.  auch  aus  anderen  Gründen,  jedoch
nur  im  Wege  der  Gnade  oder  bei  einer  vom  Staatsoberhaupte  an  eine  Behörde
erfolgten  Delegation  von  dieser  Behörde  bewilligt  werden.  Nach  dem  Oesterr.  Ges.
v.  1.  April  1872  findet  die  Zellenstrafe  nicht  statt,  wenn  deren  Antritt  oder  Fortsetzung
  wegen  körperlicher  Gebrechen  oder  sonst  zu  besorgender  Nachtheile  für  die
leibliche  oder  geistige  Gesundheit  des  Sträflings  bedenklich  erscheint.  Gegen  eine
Schwangere  kann  nur  dann  der  Vollzug  einer  Freiheitsstrafe  eingeleitet  werden,
wenn  die  bis  zu  ihrer  Entbindung  fortdauernde  Haft  für  sie  härter  sein  würde,
als  die  zuerkannte  Strafe.  Bei  der  Unterbrechung  einer  Strafhaft  ist  für  das
ärztliche  Gutachten  als  maßgebend  anzusehen,  daß  von  der  Fortdauer  der  Haft
ein  erheblicher,  nicht  wieder  gut  zu  machender  Nachtheil  für  die  Gesundheit  des
Sträflings  zu  besorgen  sei.

Auf  Verlangen  der  zuständigen  Militärbehörde  kann  der  Vollzug  der  gegen
eine  Militär=  oder  Landwehrperson  verhängten  Freiheitsstrafe  unter  sechs  Monaten
verschoben  werden,  wenn  der  Verurtheilte  zur  Dienstleistung  einberufen  wird  (§  401
der  Oesterr.  Straf  P.).

Der  Beginn  der  Strafvollstreckung  einer  nicht  sechs  Monate  übersteigenden
Freiheitsstrafe  kann  in  Oesterreich  bis  auf  sechs  Wochen  aus  Rücksicht  für  den  Erwerb
  des  Verurtheilten  oder  den  Unterhalt  seiner  schuldlosen  Familie  aufgeschoben
werden.  Ein  längerer  Strafaufschub  kann  nur  auf  Antrag  des  Gerichts  erster  Instanz,
  von  dem  Gerichtshofe  zweiter  Instanz  aus  besonders  wichtigen  Gründen  bewilligt
  werden.  —  Im  Deutschen  Reiche  wird  ein  Antrag  des  Verurtheilten  für
einen  nicht  vier  Monate  übersteigenden  Strafaufschub  vorausgesetzt,  falls  demselben
oder  seiner  Familie  durch  die  sofortige  Vollstreckung  erhebliche,  außerhalb  des  Strafzweckes
  liegende  Nachtheile  erwachsen.  Die  Bewilligung  des  A.  kann  an  eine
Sicherheitsleistung  oder  andere  Bedingungen  geknüpft  werden.  Während  ein  längerer
Strafausschub  in  Oesterreich  dem  Rechtswege  vorbehalten  ist,  kann  ein  solcher  im
Deutschen  Reiche  nur  im  Gnadenwege  bewilligt  werden.

Im  Zusammenhange  mit  der  Strafaufschubsfrage  steht  die  Anrechnung  der
Untersuchungshaft,  der  in  einer  vom  Strafhause  getrennten  Krankenanstalt  zugebrachten
  Zeit  als  Strafzeit  u.  a.  m.  Hierüber  vgl.  den  Art.  Anrechnung  der
Untersuchungshaft.

Lit.:  Planck,  System.  Darstellung  des  D.  Strafverfahrens  (1857),  8  204.  —  Ullmann,
  Das  Oesterr.  Strafprozeßrecht  (1879),  S.  197.  —  Allg.  Oesterr.  Ger.-Ztg.,  1865,
Nr.  76.  —  v.  Schwarze,  Komm.  (1878)  zu  §§  47,  400,  487,  488,  493  d.  D.  Strafp  O.  —
Hoffexte  Glossen  zu  dem  Preuß.  Straf  Ges.  gegen  Militärpersonen,  1802.  —  Bär  in  Eulenerg's

  V.J.  Schr.  für  gerichtl.  Medizin,  N.  F.  321.  Wahlberg.
        <pb n="185" />
        182  Auffichtsrath.

Aufsichtsrath  ist  ein  eigenthümliches  korporatives  Organ,  welches  bei  Gesellschaften
  mit  Vorstand  (val.  diesen  Art.)  und  Generalversammlung  (vgl.  diesen  Art.)
in  der  Bedeutung  eines  zur  laufenden  Kontrolle  des  Vorstandes  berufenen  Repräsentativausschusses
  der  Generalversammlung  vorkommt.  Die  Deutsche  handelsrechtliche
  Gesetzgebung  hat  den  A.  bei  zwei  Arten  von  Handelsgesellschaften,  den  Aktiengesellschaften
  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (vgl.  diese  Art.),  zum  nothwendigen
  Organ  erhoben,  bei  einer  dritten  Art  von  Handelsgesellschaften,  den
Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  (vgl.  d.  Art.  Genossenschaften),
ihm  für  den  Fall  seiner  Bestellung  gewisse  Befugnisse  und  Pflichten  beigelegt.

Bei  der  Aktiengesellschaft  war  nach  dem  H###  die  Bestellung  eines  A.
fakultativ.  Nach  der  Novelle  vom  11.  Juni  1870  dagegen  gehört  es  nicht  nur
zu  den  Essentialen  des  Gesellschaftsstatuts,  daß  in  ihm  ein  derartiges  Organ  angeordnet
  ist,  sondern  es  darf  sogar  die  Eintragung  der  Aktiengesellschaft  in  das
Handelsregister  nicht  erfolgen,  bevor  der  Nachweis  der  gehörigen  thatsächlichen
Bestellung  eines  A.  erbracht  ist.  Die  Aktiengesellschaft  kann  also  ohne  A.  überhaupt
  nicht  ins  Leben  treten.  Dagegen  kann  sie  ohne  A.  zwar  fortbestehen,  es
werden  aber  dem  Vorstande  Strafen  angedroht,  wenn  mit  seiner  Schuld  die  Gesellschaft
  länger  als  drei  Monate  des  A.  entbehrt.  In  Bezug  auf  die  Bildung
dieses  Organs  sind  vier  Prinzipien,  welche  hinsichtlich  des  Vorstandes  sämmtlich
nicht  gelten,  obligatorisch  gemacht:  der  A.  muß  ein  Kollegium  von  mindestens  drei
Personen  sein;  er  muß  aus  Aktionären  bestehen;  er  wird  von  der  Generalversammlung
  gewählt;  die  Wahl  kann  gültig  nur  auf  Zeit,  und  zwar  das  erste  Mal  nicht
länger  als  auf  ein  Jahr  und  später  nicht  länger  als  auf  fünf  Jahre  erfolgen.
Hiervon  abgesehen  kann  das  Statut  seine  Zusammensetzung  beliebig  ordnen,  die
Erfordernisse  der  Wählbarkeit  erhöhen  (z.  B.  mehrfachen  Aktienbesitz,  bestimmte  persönliche
  OQualifikationen  2c.  vorschreiben),  ihn  mit  einem  Vorsitzenden  oder  mit
einem  Beirath  versehen,  eine  jährliche  theilweise  Erneuerung  festsetzen,  ihm  eine
Geschäftsordnung  geben  2c.  Die  Funktionen  des  A.  bestehen  gesetzlich  vor  Allem
in  der  fortlaufenden  Ueberwachung  der  Geschäftsführung  der  Gesellschaft  in  allen
Zweigen  der  Verwaltung.  Zu  diesem  Behufe  ist  er  verpflichtet  wie  berechtigt,  vom
Gange  der  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  sich  stets  zu  unterrichten,  die  Bücher
und  Schriften  einzusehen,  den  Kassenbestand  zu  untersuchen,  die  Jahresrechnungen,
Bilanzen  und  Gewinnvertheilungsvorschläge  zu  prüfen.  Alljährlich  soll  er  einer
Generalversammlung  über  die  Resultate  seiner  Prüfung  Bericht  erstatten.  Er  hat
serner  jederzeit  das  Recht  und,  wenn  das  Interesse  der  Gesellschaft  es  fordert,  die
Pflicht  zur  Berufung  einer  Generalversammlung.  Endlich  ist  er  zur  Führung  von
etwaigen  Prozessen  der  Gesellschaft  gegen  ihren  Vorstand  ermächtigt  und  zwar  kann
er,  wo  es  sich  um  seine  eigene  Verantwortlichkeit  handelt,  solche  Prozesse  auch
ohne  und  selbst  gegen  den  Beschluß  der  Generalversammlung  unternehmen.  Das
Statut  kann  ihm  noch  weitere  Funktionen,  die  ohne  solche  Bestimmung  der  Generalversammlung
  zustehen  würden,  überweisen  (z.  B.  Wahl,  Suspension  und  ECntsetzung
des  Vorstandes,  Ertheilung  der  Decharge,  Abschluß  von  Verträgen  mit  dem  Vorstande,
  schiedsrichterliche  Befugnisse);  es  kann  ihn  aber,  da  das  Gesetz  die  Ueberwachung
  der  Geschäftsführung  von  der  Geschäftsführung  selbst  streng  getrennt  wissen
will,  nicht  zur  Theilnahme  an  der  eigentlichen  Geschäftsführung  berufen.  Die
rechtliche  Stellung  des  A.  zur  Aktiengesellschaft  ist  einerseits  die  eines  mit
bestimmtem  Wirkungskreise  ausgestatteten  einheitlichen  korporativen  Organs  und
andererseits  die  einer  Summe  von  Korporationsbeamten.  In  letzterer  Hinsicht
können  die  Mitglieder  des  A.  für  ihre  Mühewaltung  durch  eine  Besoldung  in  beliebiger
  Form  (Gehalt,  Tantiemen,  Präsenzgelder  für  die  einzelnen  Sitzungen)  entschädigt
  werden  und  erwerben  aus  der  Zusicherung  solcher  Vergütungen  klagbare
Individualrechte  gegen  die  Gesellschaft;  nur  den  Mitgliedern  des  ersten  A.  kann
eine  Vergütung  schlechthin  nur  nachträglich  durch  einen  besonderen  Generalversamm-
        <pb n="186" />
        Auffichtsrath.  183

lungsbeschluß  bewilligt  werden.  Andererseits  sind  die  sämmtlichen  Mitglieder  des
A.  persönlich  und  solidarisch  für  die  Erfüllung  ihrer  Amtspflichten  haftbar  und
bei  jeder  schuldhaften  Versäumniß  zum  Schadenersatz  verpflichtet.  Das  HGB.  hebt
insbesondere  hervor,  daß  diese  Haftung  eintritt,  wenn  mit.  Wissen  und  ohne  Einschreiten
  der  Mitglieder  des  A.  die  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  auf  die  Erhaltung
  des  Grundkapitals  abzielen,  verletzt  find  (Art.  225b).  Die  Schadenersatzpflicht
  ist  sowol  der  Gesellschaft  als  den  einzelnen  Aktionären  gegenüber  begründet,
  und  es  können  daher  Klagen  gegen  die  Mitglieder  des  A.  sowol  von  der
Generalversammlung  als  von  einzelnen  Aktionären  oder  einer  Mehrheit  solcher  angestellt
  werden.  Sie  besteht  aber  ebenso  geschädigten  Dritten  gegenüber.  Endlich
werden  bei  gewissen  groben  Pflichtverletzungen  die  Mitglieder  des  A.  auch  mit
öffentlichen  Strafen  bedroht  (Art.  249).

Bei  der  Aktienkommanditgesellschaft  war  der  A.  schon  vor  dem  Erlaß
  der  Novelle  zum  H#B.  eine  obligatorische  Institution.  Der  A.  ist  hier  ein
von  der  Generalversammlung  der  Kommanditisten  zur  Ueberwachung  der  Geschäftsführung
  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  gewählter  Ausschuß  von  mindestens
drei  (früher  fünf)  Kommanditisten.  Im  Uebrigen  gelten  für  ihn  gleiche  Regeln
wie  für  den  A.  der  Aktiengesellschaft.  Insbesondere  muß  auch  hier  der  A.  vor  der
Eintragung  wirklich  bestellt  sein.  Auch  hier  gelten  die  erwähnten  Beschränkungen
hinsichtlich  der  Zeitdauer  der  Wahlperiode.  Ebenso  ist  der  Wirkungskreis  des  A.
bei  dieser  Gesellschaftssorm  mit  der  Maßgabe,  daß  er  nicht  einen  Vorstand,  sondern
persönlich  haftende  Gesellschafter  zu  überwachen  hat,  dem  Wirkungskreise  des  A.  in
der  Aktiengesellschaft  gleich  (HG#.  Art.  193,  194  u.  187).  Endlich  gelten  dieselben
gesetzlichen  Regeln  wie  bei  der  Aktiengesellschaft  hinsichtlich  der  Zulässigkeit  einer
Vergütung  (Art.  192),  hinsichtlich  der  persönlichen  und  solidarischen  Haftung  der
Mitglieder  für  Pflichtwidrigkeiten  (Art.  204)  und  hinsichtlich  der  Androhung  öffentlicher
  Strafen  für  gröbere  Vergehungen  (Art.  206).  Trotz  dieser  äußeren  Gleichförmigkeit
  ist  der  A.  der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  ein  von  dem  A.  der
Aktiengesellschaft  innerlich  verschiedenes  Institut,  indem  er  nicht  als  wahrhaft  korporatives
  Organ,  sondern  nur  als  ein  nach  dem  Vorbilde  eines  solchen  konstruirter
Ausschuß  einer  gesellschaftlich  verbundenen  Mehrheit  betrachtet  werden  darf.

Bei  der  eingetragenen  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaft
  ist  die  Bestellung  eines  A.  nach  dem  Deutschen  Genossenschaftsgesetz
(*  28—29)  wie  nach  dem  Oesterreichischen  Genossenschaftsgesetz  (58  24—25)
fakultativ.  Die  Gesetzgebung  bekleidet  aber  den  A.,  wenn  er  kraft  der  Genossenschaftsverfassung
  besteht,  mit  bestimmten  Rechten  und  Pflichten.  Als  A.  gilt  nur
ein  von  den  Genossenschaftern  aus  ihrer  Mitte  durch  Wahl  bestelltes  Kolleg,  dem
kein  Vorstandsmitglied  angehört;  in  Oesterreich  ist  überdies  erforderlich,  daß  die
Bestellung  des  A.  zu  jeder  Zeit  widerrufen  werden  kann.  Dagegen  kann  der  A.
auch  einen  anderen  Namen  (z.  B.  Verwaltungsrath,  Ausschuß)  führen.  Ein
solcher  A.  hat  dann  in  Bezug  auf  die  Ueberwachung  der  Geschäftsführung,  die
Berichterstattung,  die  Berufung  einer  Generalversammlung  und  die  Prozeßführung
gegen  den  Vorstand  genau  die  gleichen  Rechte  und  Pflichten  wie  der  A.  einer  Aktiengesellschaft.
  Doch  ist  der  A.  der  Genossenschaft  schon  gesetzlich  (bei  der  Aktiengesellschaft
  nur  kraft  besonderer  statutarischer  Bestimmung)  ermächtigt,  Vorstandsmitglieder
  und  Beamte  vorläufig  und  zwar  bis  zur  Entscheidung  einer  demnächst
zu  berufenden  Generalversammlung  von  ihrem  Amt  zu  suspendiren  und  wegen
einstweiliger  Fortführung  der  Geschäfte  die  nöthigen  Anstalten  zu  treffen.  Auch
bestimmt  das  Gesetz,  daß  der  A.  die  Genossenschaft  bei  Abschließung  von  Verträgen
mit  dem  Vorstande  zu  vertreten  legitimirt  ist.  Das  Statut  kann  indeß  alle  diese
gesetzlichen  Kompetenzbestimmungen  nach  Belieben  einschränken  und  erweitern.  Wenn
nun  das  Oesterreichische  Genossenschaftsgesetz  ausdrücklich  bestimmt,  daß  die  Mitglieder
  des  A.  für  den  Schaden  haften,  welchen  sie  durch  die  Nichterfüllung  ihrer
        <pb n="187" />
        184  Augenschein.

Obliegenheiten  verursachen,  so  wird  man  doch  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen
für  das  Deutsche  R.  denselben  Satz  aufstellen  können.  Dagegen  gelten  für  den  A.
der  Genossenschaft  die  speziellen  Kautelar=  und  Strafbestimmungen,  welche  für  den
A.  der  Aktien=  und  der'  Aktienkommanditgesellschaft  getroffen  sind,  nicht.

Wo  bei  anderen  Körperschaften  ein  A.  vorkommt,  da  entscheidet  über  seine
rechtlichen  Verhältnisse  lediglich  die  spezielle  Körperschaftsverfassung.

EGsgb.  u.  Lit.:  Bgl.  dieselbe  hinter  den  Art.  Aktiengesellschaft,  Kommanditgesellschaft
  und  Genossenschaften.  O.  Gierke.

Augenschein  (inspectio  ocularis,  Th.  I.  S.  625,  796),  die  unmittelbare
und  in  amtlicher  Eigenschaft  vom  Richter  vorgenommene  Sinneswahrnehmung,  der
sicherste  Modus  der  Perzeption  von  beigebrachtem  Beweismaterial.  Die  Parteien
können  behufs  Führung  des  Beweises  darauf  antragen  (Beweiemittel  ist  hier  das
A.-Objekt),  aber  auch  der  Richter  ist  befugt,  um  eine  genauere  Anschauung  von
dem  Streitobjekt  zu  erlangen,  die  Einnahme  es  officio  zu  veranlassen.  Diese
letztere  geschieht  durch  Besichtigung  des  betreffenden  Gegenstandes  im  Gerichtslokal
oder  an  Ort  und  Stelle,  sei  es  seitens  des  ganzen  Richterkollegs,  sei  es  seitens  eines
einzelnen  Deputirten.  Dabei  werden  die  Parteien,  nöthigenfalls  auch  Sachverständige,
  zugezogen  (CPO.  88§  336,  337).  Für  die  spätere  Benutzung  wird  der  Befund
  in  einem,  einen  Theil  der  Akten  bildenden  Protokolle  konstatirt.

Lit.:  Wach,  Krit.  VJ#Schr.,  Bd.  14,  S.  335;  Desselben  Vorträge  über  die  CPd.,
Bonn  1879,  S.  150,  Note,  gegen  Heusler,  Arch.  f.  civ.  Prax.,  Bd.  62,  S.  257,  270.
P.  Hinschius.

Für  das  Gebiet  des  Strafprozesses,  insbesondere  aber  auch  in  den
Verhandlungen  vor  dem  erkennenden  Gericht,  ist  der  Augenschein  von  der  größten
Wichtigkeit.  Dies  leuchtet  am  klarsten  überall  da  ein,  wo  der  Gegenstand
des  Verbrechens  vorgelegt  werden  kann,  wie  bei  Münzfälschung,  Urkundenfälschung,
auch  für  jeden  anderen  Fall  von  Handschriftenvergleichung,  bei  welcher  Jedem  das
eigene  Auge  zuverlässiger  erscheint  als  das,  nur  die  Aufmerksamkeit  etwa  noch
schärfende  Gutachten  von  sogenannten  Schreibverständigen.  Weiter  bietet  die  Ansicht
  von  Waffen,  Messern  und  Beilen,  von  blutigen  Kleidern,  Lunten,  gestohlenen,
am  Thatort  gefundenen  Sachen  sehr  oft  den  besten  Anhalt,  um  die  Glaubwürdigkeit
von  Angaben  der  Angeklagten  oder  Zeugen  zu  prüfen,  und  eine  klare  Anschauung
von  dem  wahren  Hergang  bei  der,  der  Vergangenheit  angehörigen  That  zu  gewinnen.
  Die  Englische  Jurisprudenz  geht  noch  weiter.  Auch  das  Auftreten  des
Angeklagten  und  der  Zeugen,  ihre  äußere  Erscheinung  im  Allgemeinen  sowie  ihr
Verhalten  in  den  Augenblicken  der  Erörterung  der,  für  die  Schuldfragen  erheblichsten
Einzelheiten  wird  dort,  und  zwar  sehr  mit  Recht,  zur  Realevidenz  gezählt.  Es  ist
für  die  Bildung  der  Ueberzeugung  von  der  größten  Wichtigkeit.  —  Die  bisher
berührten  Fälle  der  unmittelbaren  A.  sind  indeß  in  Gesetz  und  Literatur  innerhalb
  Deutschlands  selten  näher  gewürdigt.  Unter  jenem  Namen  wird  vielmehr  in
der  Regel  nur  die  mittelbare  A.  verstanden,  d.  h.  eine  solche,  welche  dem  erkennenden
  Gericht  in  der  Gestalt  eines  Protokolles  des  Untersuchungsrichters  vorgeführt
  wird.  Sie  tritt  als  Ersatz  der  eigenen  Besichtigung  da  ein  wo  diese  nur
mit  unverhältnißmäßigen  Weitläufigkeiten  erreichbar,  so  bei  Brandstiftungen,  insbesondere
  außerhalb  des  Gerichtsortes,  bei  denen  es  stets  wünschenswerth  bleibt,
eine  genaue,  durch  Handzeichnung  möglichst  klar  gelegte  Einsicht  in  die  örtlichen
Verhältnisse  zu  erhalten:  Entstehungspunkt  des  Feuers,  Ausdehnung  des  Feuers,
Gefahr  für  andere  Besitzungen,  Wohnhäuser,  Scheunen,  Waldungen  u.  dgl.  Sie
wird  ferner  da  zur  Nothwendigkeit,  wo  die  Gegenstände,  an  denen  Verbrechen  verübt
  sein  sollen,  rascher  Veränderung  ausgesetzt  sind,  oder  die  entscheidenden  Merkmale
  durch  Transport  in  die  Gefahr  einer  völligen  Umgestaltung  gerathen.  Dies
ist  namentlich  bei  Leichen  der  Fall,  doch  oft  auch  bei  den  verletzten  Körpertheilen
Lebender  u.  dgl.  m.  Ueberall  geht  hier  die  Aufgabe  des  Beobachtenden  dahin,
        <pb n="188" />
        Augustinus  —  Auktion.  185

alle  wesentlichen  Einzelheiten  genau  zu  ermitteln,  zu  verzeichnen  und  zu  beschreiben,
so  daß  jede  möglicherweise  für  das  erkennende  Gericht  erhebliche,  dahin  einschlagende
Frage  vorweg  ihre  Beantwortung  findet.  Es  bedarf  daher  einer  eingehenden  Schilderung
  der  wahrgenommenen  Erscheinungen,  nicht  minder  aber  der  Aussprache  über
das  Vermissen  solcher  Spuren  oder  Merkmale,  deren  Vorhandensein  nach  der  besonderen
  Beschaffenheit  des  Falles  vermuthet  werden  konnte  (StrasP  O.  §  86).  Das
Gedächtniß  des  Beobachtenden  reicht  selten  hin,  um  später  mündlich  noch  etwaige
Ergänzungen  mit  Sicherheit  liefern  zu  können.  Nichts  kann  demnach  gefährlicher
werden,  als  Einseitigkeit  der  Ermittlung.  Diese  ist  oft  schwer  vermeidlich,  wenn
nicht  vorweg  einigermaßen  ersichtlich,  welche  Richtung  die  Vertheidigung  nehmen
möchte.  Deshalb  schreibt  nach  dem  Vorgange  von  Württemberg  die  StrafPO.
für  die  A.  in  der  Voruntersuchung  vor,  der  Staatsanwaltschaft,  dem  Angeschuldigten
  und  dem  Vertheidiger  die  Anwesenheit  zu  gestatten;  dem  verhafteten  Angeschuldigten
  jedenfalls  bei  A.  an  der  Gerichtsstelle  des  Haftortes.  Handelt  es  sich
um  Thatsachen  und  Feststellungen,  welche  nur  das  Auge  eines  Sachkundigen  richtig
zu  erkennen  und  zu  treffen  vermag,  so  liegt  dem  Richter  dessen  Zuziehung  ob;  von
ihm  abgelehnte  Sachverständige  kann  indeß  der  Angeschuldigte  laden  lassen,  und  es
ist  ihnen,  soweit  sie  nicht  störend  eingreifen,  die  Theilnahme  an  der  A.  zu  gestatten.
Das  visum  repertum  ist  vom  Richter  in  das  Protokoll  hinein  zu  nehmen,  was  bei
Aerzten  meist  nach  deren  Diktat  geschieht.  Für  die  Hauptverhandlung  bildet,  trotz
der  Mündlichkeit  des  Verfahrens,  die  Verlesung  des  Augenscheinsprotokolles,  wenn
es  in  der  gesetzlichen  Form  ausgenommen  worden,  einen  Bestandtheil  der  Beweisaufnahme.


Gsgb.  u.  Lit.:  Oesterr.  StrafPO.  1873,  §§  116  ff.  —  D.  Straf.  §§  86—93  (mit
Spezialregeln  für  Leichenschau,  Leichenöffnung,  Bergiftung,  Münzverbrechen,  Schriftvergleichung),
191—193,  224,  248.  —  Saran,  Die  Stellung  des  Untersuchungsrichters  bei  Einnahme  des
A-,  in  Goltdammer's  Archiv,  Bd.  XIII.  S.  743  ff.  —  Best,  Grundzüge  des  englischen
Beweisrechts,  §§  15,  22,  173  ff.  Schaper.

Augustinus,  Antonius,  35  1517  zu  Saragossa,  wurde  1544  Auditor
Rotae,  Bischof  v.  Alife,  Gesandter  bei  Ferdinand  I.,  1561  Bischof  v.  Lerida,  1562
auf  d.  Konzil  v.  Trident,  später  Erzbischof  v.  Tarragona,  7  1586.

Schriften:  Emend.  et  opinionum  I.  IV.,  Venet.  1543.  Basil.  1544.  Lugd.  1560,
574,  1591,  1650.  Heidelb.  1594  (Opera  t.  1I).  —  Jur.  bontif.  vet.  epitome,  Tarrag.  1587.
Rom.  1611.  1614.  Par.  1641  (Opera  t.  V.  VI).  —  De  emendatione  Gratiani  dialog.  I.  II.
8  Venet.  1786  cur.  de  Riegger.  Par.  1607  not.  Baluzü  1672.  Duisb.  1677.  —  0O.  O.

Lucca  1765—1774.

Lit.:  Neuber,  A.  u.  sein  jur.  Nachlaß,  Berl.  1832.  —  Schulte,  Kirchenrecht  (3),  S.  109,
Note  6.  —  Maaßen,  Gesch.  d.  Quellen  u.  d.  Lit.  des  Kan.  R.,  1870,  I.  pag.  XIX—XXXI.
—  Andresius,  A.  A.  epist.  latinae  et  italicae,  Parm.  1804.  Teichmann.

Auktion,  ursprünglich  jeder  im  Wege  öffentlicher  Versteigerung  erfolgende
Verkauf,  bei  welchem  die  Sache  dem  Meistbietenden  (pretium  augenti)  zugeschlagen
wird  (1I.  2  §  8  D.  pro  emt.  41,  4)  —  eine  schon  bei  den  Römern  hbchst  entwickelte
  Geschäftsform  (vgl.  Mommsen  über  die  Pompejanischen  Ouittungstafeln
im  Hermes,  XII.  S.  91—100)  —,  bezeichnet  heutzutage  meist  nur  noch  den  Verkauf
  beweglicher  Gegenstände,  im  Gegensatz  zu  demjenigen  von  Immobilien  (Subhastation;
  f.  diesen  Art.).  Man  unterscheidet  eine  gerichtliche  und  eine  außergerichtliche
  A.,  und  erstere  kann  wieder  eine  freiwillige  oder  eine  nothwendige  sein.
Für  die  letztgenannte  Abart  sind  überall  besondere  Formen  festgestellt,  wie  gerichtliche
  Beschreibung  und  Taxe  des  Gegenstandes,  Bekanntmachung  der  A.,  öffentliche
Ausbietung  und  Zuschlag  und  Uebergabe  an  den  Meistbieter  gegen  sofortige  Baarzahlung.
  Die  Versteigerung  der  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  gepfändeten
Sachen,  welche  durch  den  Gerichtsvollzieher  erfolgt,  regelt  die  CPO.  8S#  716—7S.l
Streitig  ist  der  materielle  Charakter  der  A.,  insbesondere  die  Frage,  ob  die  Ausrufung
  durch  den  Versteigerer  als  Anerbieten  zu  einem  Vertrage  oder  als  eine  Ein-
        <pb n="189" />
        186  Aurbach  —  Ausfuhrverbote.

ladung,  durch  Gebote  Offerten  zu  machen,  aufzufassen  sei!  An  sich  ist  Beides
denkbar;  daher  wird  zunächst  auf  die  erkennbare  Absicht  des  Versteigerers,  eventuell
auf  den  Ortsgebrauch  zu  sehen  sein.  Giebt  auch  dieser  keinen  Anhalt,  so  ist  anzunehmen,
  daß  der  Verkäufer  zum  „Bieten“  nur  in  dem  Sinne  von  „Anbieten“
aufgefordert  hat,  und  daß  daher  der  Vertrag  erst  durch  den  Zuschlag  als  Annahme
des  Gebotes  zu  Stande  kommt.  Es  folgt  daraus  namentlich,  daß  der  Versteigerer
nicht  gebunden  ist,  jedes  Meistgebot  anzunehmen.  Dabei  fragt  es  sich  weiter,  ob  der
Versteigerer  nur  das  letzte  Gebot  oder  auch  ein  früheres  acceptiren  kann,  und  wie
lange  also  jeder  Bieter  an  sein  Gebot  gebunden  bleibt.  Im  Zweifel  ist  nach  der
Natur  des  Angebotes  zu  entscheiden,  daß  ein  Bieter  durch  ein  von  anderer  Seite
geschehenes  Mehrgebot  keine  Rechtsveränderung  erfahren  und  somit  von  seiner  Offerte
nicht  früher  abgehen  kann,  als  bis  der  Versteigerer  den  Zuschlag  ertheilt  oder  doch
den  Versteigerungstermin  geschlossen  hat.  —  In  dem  anderen  Fall,  wo  die  Versteigerung
  selbst  schon  als  Anerbieten  aufzufassen  ist,  bildet  jedes  Gebot  eine  Annahmeerklärung
  unter  der  (im  Zweifel  wol  aufschiebenden)  Bedingung,  daß  kein
Anderer  ein  besseres  Gebot  thun  werde;  dann  dient  der  Zuschlag  dazu,  die  Erfüllung
  dieser  Bedingung  festzustellen.  Diese  letztere  Auffassung  findet  man  in
§  718,  Abs.  1  der  CPO.  ausgesprochen.  Vgl.  Struckmann  u.  Koch  und  L.  Seuffert
zu  demselben.

Positive  Vorschriften  über  Auktionen  s.  im  Preuß.  LR.,  I.  11,  58  340—362.

Neueste  Lit.:  Zwei  Aufsätze  von  Kindervater  und  zwei  von  Ihering  in  den  Jahrbb.
für  Dogmatik,  VII.  1,  4,  7,  8;  Aufsätze  v.  Unger  ebenda  VIII.  5;  Reuling  X.  6.  —
Regelsberger,  Civilrechtliche  Erörterungen,  1.  Heft,  1868,  S.  162—195.  —  R.  Koch  in
Busch's  Arch.  f.  H.  IV.  S.  261  ff.  Eck.

 

Aurbach,  Johann  von,  Verfasser  eines  vor  1446  geschriebenen  Directorium
  curatorum  und  einer  1469  in  Augsburg  gedruckten  Summa  de  sacramentis
—  nicht  zu  verwechseln  mit  Johann  Urbach  (dem  Verf.  d.  Proc.  judicüz.

Lit.:  Muther  in  der  Allg.  Deutsch.  Biogr.  I.  S.  688.  —  Schulte,  Gesch.,  II.  S.  447.
—  Stintzing,  Popul.  Lit.,  S.  241  ff.  Teichmann.

Ausfuhrverbote  werden  von  Staaten  aus  politischen  und  volkswirthschaftlichen
  Gründen  in  Bezug  auf  Gegenstände  erlassen,  deren  Verbleib  im  Inlande
nothwendig  erscheint.  Sie  sind  meistens  unbeschränkt  in  Bezug  auf  die  Zeit  und
Menge  der  Gegenstände.  ,

DieA.auspolitischenGründenbeziehensichhauptsächlichaufKriegsmaterial
im  weitesten  Sinne  des  Wortes,  also  nicht  nur  auf  Waffen  und  Munition,  sondern
  auch  aus  Pferde  und  Proviant,  deren  Ausfuhr  je  nach  Umständen  verboten
wird.  Derartige  Verbote  werden  nicht  nur  im  Kriegsfalle,  sondern  auch  dann  erlassen,
  wenn  zu  befürchten  ist,  daß  kriegführende  Staaten  dergleichen  Material  in
so  großen  Massen  ausführen,  daß  hierdurch  Mangel  im  verbietenden  Staate  entstehen
  könnte.  Die  A.  sind  aus  volkswirthschaftlichen  Gründen  entstanden  unter  dem
sogenannten  Merkantilsystem  im  16.  Jahrhunderte,  wo  man  von  der  Idee  ausging,
  daß  das  Vermögen  eines  Staates  eigentlich  nur  aus  Geld  (Gold  und  Silber)
bestehe.  Man  verbot  deshalb  die  Ausfuhr  der  edlen  Metalle,  verhinderte  die  Einfuhr
  fremder  Waaren  durch  hohe  Zölle  und  Verbote  und  suchte  durch  Ausfuhrprämien
  die  etwaigen  Benachtheiligungen  auszugleichen.

Bald  folgten  den  A.  von  Edelmetallen  auch  solche  auf  Rohstoffe,  welche  der
einheimischen  Industrie  nothwendig  waren  und  deren  Bezug  gesichert  werden  mußte.
Dieselben  bezogen  sich  in  Deutschland  im  16.  und  17.  Jahrhunderte  besonders  auf
Schafwolle,  als  eines  für  die  Tuchmacherei  unentbehrlichen  Materials.  Im  19.
Jahrhunderte  haben  sich  mit  den  veränderten  Anschauungen  derartige  Verbote  zu
Ausfuhrzöllen  abgeschwächt  und  auch  diese  sind  seit  10  Jahren  in  Deutschland
verschwunden.
        <pb n="190" />
        Ausfuhrvergütungen  —  Ausland.  187

In  Oesterreich  bestehen  nach  dem  Zolltarif  von  1878  keine  A.,  wohl  aber  ein
Ausfuhrzoll  auf  Lumpen  und  Abfälle  zur  Papierfabrikation.  Anderer  Art  find
die  bei  dringendem  Bedarf  versuchten  A.  von  Getreide,  um  hierdurch  einen  allenfallsigen
  Mangel  an  Nahrungsmitteln  zu  verhindern.  Dieselben  verfehlten  aber
immer  ihren  Zweck,  und  werden  deshalb  selten  in  civilisirten  Ländern  angewendet.
Nur  die  Türkei  hat  in  neuerer  Zeit  ein  derartiges  Verbot  erlassen,  wol  weniger
aus  wirthschaftlichen  als  aus  politischen  Gründen.

Um  sich  bei  Verträgen  gegen  A.  anderer  Staaten  zu  sichern  und  sich  selbst
dergleichen  für  den  Fall  der  Noth  vorzubehalten,  werden  öfters  in  den  Zoll=  und
Handelsverträgen  darauf  bezügliche  Bestimmungen  festgesetzt.  Solche  Vorbehalte
und  Verabredungen  finden  sich  z.  B.  in  dem  Vertrage  Deutschlands  mit  der  Schweiz
vom  13.  Mai  1869  in  Art.  1  in  Bezug  auf  Getreide,  Schlachtvieh  und  Brennmaterialien
  und  im  Vertrage  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn  vom
16.  Dezember  1878  in  Art.  1  in  Bezug  auf  Tabak,  Salz,  Schießpulver,  Kriegsbedürfnisse
  unter  außerordentlichen  Umständen  und  Verbote  aus  Gesundheitsrücksichten.
Der  Erlaß  von  A.  erfolgt  in  Deutschland  mit  Zustimmung  des  Bundesrathes
durch  kaiserliche  Verordnung.  Die  Bestrafung  der  Uebertretungen  von  A.  erfolgt
nach  den  Grundsätzen,  nach  welchen  Kontrebande  bestraft  wird.

Lit.:  Roscher,  Nationalökonomik,  S.  100,  135,  247,  282.  —  Wirth,  National-5ätonomie,
  S.  91.  —  Rau,  Lehrbuch  der  politischen  Oekonomie,  Bd.  I.  2,  S.  36  aa  4

v.  Aufseß.

Ausfuhrvergütungen  (Ausfuhrbonifikationen)  sind  entweder  Zurückzahlungen
von  Eingangszöllen  oder  von  indirekten  Steuern,  welche  für  die  Hervorbringung
gewisser  Gegenstände  an  die  Staatskasse  bezahlt  worden  sind.  Die  ersteren,  welche
mehr  die  Natur  von  Prämien  zur  Aneiferung  der  Industrie  an  sich  tragen  und
deshalb  schädlich  wirkten,  weil  sie  einzelne  Erwerbszweige  auf  Kosten  der  anderen
bevorzugten,  sind  in  neuerer  Zeit  seltener  in  Anwendung  gebracht  worden  und
wurden  in  Deutschland  seit  Entstehung  des  Zollvereins  nicht  mehr  gewährt.  Dagegen
  werden  in  Deutschland  bei  der  Ausfuhr  von  Tabak  und  Tabaksfabrikaten,
von  Rübenzucker,  von  Bier  und  Branntwein  die  für  die  Produktion  und  Fabrikation
  dieser  Gegenstände  bezahlten  Konsumtionssteuern  zurückvergütet.  Diese  Rückvergütungen
  erfolgen  bei  Tabak  und  Tabaksfabrikaten  sowie  bei  Rübenzucker  auf
Reichsrechnung,  bei  Bier  und  Branntwein  aber  von  denjenigen  Staaten,  welche
die  Steuer  hierfür  auf  eigene  Rechnung  erheben  und  außerdem  in  der  Bier=  und
Branntweinsteuergemeinschaft  der  Deutschen  Staaten  auf  Rechnung  dieser  Gemeinschaft.
  Während  bei  Zucker,  Tabak  und  Tabaksfabrikaten  die  Rückvergütung  der
Steuer  nicht  nur  nach  erfolgter  Ausfuhr,  sondern  auch  dann  stattfinden  kann,  wenn
die  Aufnahme  dieser  Gegenstände  in  eine  öffentliche  zollamtliche  Niederlage  erfolgt
und  bescheinigt  worden  ist,  findet  sie  bei  Bier  und  Branntwein  nur  dann  statt,
wenn  die  Ausfuhr  nachgewiesen  ist.

Lit.:  Hirth's  Annalen  des  Deutschen  Reiches,  1873,  1875,  1876.  —  v.  Aufseß,  Die
Zölle  u.  Verbrauchssteuern  1873,  S.  70  ff.,  75,  92,  99,  153.  v.  Aufseß.

Ausland  (Verbrechen  gegen  das  A.).  Soweit  das  Staatsgebiet,  soweit
reicht  mit  der  Staatsmacht  auch  das  öffentliche  Recht  desselben.  Ungeachtet  dieser
scharfen  Individualisirung  durch  das  Territorialprinzip  bleiben  die  Staaten  nebst
ihren  Bewohnern  nicht  nur  im  nationalen,  politischen,  merkantilen,  sondern  hinab
bis  auf  den  täglichen  Lebensverkehr  auf  einander  angewiesen.  Dieser  kann  ohne
die  Anerkennung  einer  weitgreifenden  Rechtsgemeinschaft  auf  die  Dauer  überhaupt
nicht  bestehen.  Die  Grundsätze  derselben  haben  zwar  nicht  in  einer  die  Gesammtheit
  der  Völker  beherrschenden  Weltrechtsordnung,  wohl  aber  in  zahlreichen  Staatsverträgen
  und  darüber  hinaus  auch  in  Strafbestimmungen  ihren  Ausdruck  gefunden,
welche  einen  unmittelbaren  Schutz  der  wichtigsten  Hoheitsrechte  fremder  Staaten  in
        <pb n="191" />
        188  Ausland.

sich  schließen.  Es  gilt  dies  besonders  bei  Eingriffen  in  die  Münz=  und  Justizhoheit
  durch  Fälschung  ausländischen  Metall=  oder  Papiergeldes  oder  öffentlicher
ausländischer  Urkunden  nebst  den  nächstverwandten  Verbrechen,  welche  den  Geschäftsverkehr
  im  Inlande  sehr  empfindlich  berühren  (StrafGS  B.  §§  146  ff.,  267  ff.).
Außerdem  gehören  hierhin  die  im  4.  Abschnitte  des  Straf  GB.  enthaltenen,  als
„feindliche  Handlungen  gegen  befreundete  Staaten“  bezeichneten  Verbrechen  und
Vergehen.  Hiernach  wird  1)  Derjenige  gestraft  (StrafGB.  §  102),  welcher  gegen
einen  nicht  zum  Deutschen  Reiche  gehörenden  Staat  oder  dessen  Landesherrn  eine
Handlung  vornimmt,  die,  wenn  er  sie  gegen  einen  Bundesstaat  oder  einen  Bundesfürsten
  begangen  hätte,  nach  Vorschrift  der  8  81—86  des  Straf  GB.  (Hochverrath)
zu  bestrafen  sein  würde  (Festungshaft  von  1  bis  zu  10  Jahren,  bei  mildernden
Umständen  von  6  Monaten  bis  zu  5  Jahren  bzw.  1  Monat  bis  zu  3  Jahren).
Die  Strafbestimmung  gilt  sowol  für  Deutsche  wie  für  Ausländer,  welche  eine  derartige
  Handlung  im  Inlande  vornehmen.  —  2)  Die  Beleidigung  des  Landesherrn
oder  des  Regenten  (dem  der  Präsident  einer  Republik  nicht  gleichsteht)  eines  nicht
zum  Deutschen  Reiche  gehörenden  Staats  wird  ebenfalls  (Straf  GB.  §  1083)  bestraft
(Gefängniß  oder  Festungshaft  von  1  Woche  bis  zu  2  Jahren).  —  Für  die  Feststellung
  des  Thatbestandes  bleiben  §§  185  ff.  des  Straf  GB.  maßgebend,  wenn  auch
vermöge  der  Stellung  jedes  Souverains  der  Begriff  der  Beleidigung  einem  solchen
gegenüber  in  weiterem  Umfange  zur  Anwendung  zu  bringen  ist,  als  dies  bei  Ehrverletzungen
  gegen  Privatpersonen  der  Fall  ist.  Damit  ist  die  Freiheit  der  Kritik
(*  193)  nicht  ausgeschlossen,  sobald  ein  Fürst  vom  Gebiet  des  Staates  hinweg  in
das  Gebiet  der  Kunst  oder  Wissenschaft  sich  begiebt;  auch  nicht  der  Beweis  der  Wahrheit
  in  etwa  geeigneten  Fällen  (§  192).  Ausgeschlossen  jedoch  bleibt  die  Retorsion
des  §  199.  Der  Fürst  vertritt  nicht  sich  allein;  er  vertritt  den  Staat  und  ist  in
dieser  Eigenschaft  einer  Beleidigung  ebensowenig  fähig,  wie  der  Erwiederung  einer
solchen.  —  In  den  unter  1  und  2  erwähnten  Fällen  tritt  die  Strafverfolgung
nur  auf  Antrag  der  auswärtigen  Regierung  ein,  die  auch  berechtigt  ist,  den  Antrag
zurückzunehmen.  Eine  weitere  Voraussetzung  der  Strafverfolgung  ist  jedoch  der  Umstand,
  daß  dem  Deutschen  Reiche  in  dem  anderen  Staate  die  Gegenseitigkeit  verbürgt
  sein  muß.  Die  Art  der  Verbürgung  an  sich  ist  irrelevant  (Staatsvertrag,
Gesetz,  konstante  Gerichtspraxis).  —  3)  Bestraft  (Straf  GB.  §  104)  werden  ferner
die  Beleidigungen  gegen  einen  bei  dem  Reich,  einem  bundesfürstlichen  Hofe  oder
bei  dem  Senate  einer  der  freien  Hanfestädte  beglaubigten  Gesandten  oder  Geschäftsträger
  (vgl.  Th.  I.  S.  1015  ff.).  Auf  das  Gesandtschaftspersonal  und  die
Konsuln  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung  (Gefängniß  oder  Festungshaft
  bis  zu  1  Jahre).  Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Beleidigten  ein,
der  auch  den  Antrag  zurücknehmen  darf.  Und  zwar  geschieht  die  Verfolgung,  welche
nicht  durch  die  Verbürgung  der  Gegenseitigkeit  bedingt  ist,  nicht  durch  Privatklage,
sondern  durch  öffentliche  Klage.  —  4)  Nach  der  Strafgesetznovelle  (StrafG.
§  103a)  ist  endlich  noch  mit  Strafe  (Geldstrafe  bis  zu  600  Mark  oder  Gefängniß
bis  zu  2  Jahren)  bedroht,  wer  ein  öffentliches  Zeichen  der  Autorität  eines  nicht
zum  Deutschen  Reiche  gehörenden  Staats  oder  ein  Hoheitszeichen  eines  solchen
Staats  böswillig  wegnimmt,  zerstört  oder  beschädigt  oder  beschimpfenden  Unfug

daran  verübt.  Die  Verfolgung  tritt  hierbei  von  Amtswegen  ein.

Lit.;  H.  Meyer,  Lehrb.  (2.  Aufl.),  88  187,  198.  —  John  in  v.  Holtzendorff's  Handb.
Bd.  III.  S  43  ff.,  58  ff.  und  Meves  ebenda  Bd.  IV.  S.  298  ff.  —  Außerdem  die  Kommentare
von  Oppenhoff  und  v.  Schwarze.  Schaper.

Ausland  (Verbrechen  im  A.).  (Th.  I.  S.  735.)  Die  Verbrechen,
welche  im  A.  begangen  worden  sind,  werden  heutzutage  überall  in  den  Européischen
Kulturstaaten  unter  gewissen,  freilich  im  Einzelnen  sehr  verschiedenen  Voraussetzungen
und  Bedingungen  gestraft.  Das  sogenannte  Territorialprinzip,  nach  welchem  nur
die  im  Inland  begangenen  Verbrechen  gestraft  werden  sollen,  findet  zwar  bis  auf
        <pb n="192" />
        Ausland.  189

die  neueste  Zeit  herab  namhafte  Vertheidiger  (Abegg,  Marezoll,  Klüber,
Köstlin,  Hälschner,  Bremer;  so  auch  die  Englische,  Schottische,  Nordamerikanische
  Jurisprudenz),  indessen  sehen  auch  diese  sich  zu  mannigfachen  Abweichungen
von  ihrem  Prinzip  genöthigt,  und  ebenso  hält  z.  B.  selbst  die  Englische  und  Französische
  Gesetzgebung  dasselbe  nicht  vollständig  aufrecht.  Es  haben  sich  nach  und
nach  in  Theorie  und  Gesetzgebung  immer  weitere  Gesichtspunkte  für  die  Bestrafung
im  A.  verübter  Verbrechen  aufgethan.  Namentlich  wurde  dabei  die  Unterscheidung
wichtig,  ob  der  Thäter  ein  Inländer  oder  ein  Ausländer  gewesen,  ob  ferner  das
Inland  —  der  Staat  selbst  unmittelbar  oder  ein  Unterthan  desselben  —  durch  das
Verbrechen  verletzt  worden  sei.  So  findet  man  also  1)  Schriftsteller,  welche  nur
die  im  A.  von  Inländern  gegen  den  eigenen  Staat  oder  einen  Inländer  verübten
Verbrechen  bestraft  wissen  wollen  (Feuerbach,  Cosmann,  Oppenheim
u.  A.),  während  2)  Andere  das  sogenannte  Personalitätsprinzip  ohne  derartige
  Beschränkung  durchführen,  d.  h.  Bestrafung  aller  von  einem  Inländer  im  A.
verübten  Verbrechen  verlangen,  so  daß  also  die  Unterthanseigenschaft  der  Person
des  Verbrechers  entscheidet  (Kleinschrod,  Heffter,  v.  Bar,  Witte,  im
Ganzen  auch  Berner.  3)  Noch  weiter  gehen  Diejenigen,  welche  selbst  von  Ausländern
  im  A.  verübte  Verbrechen  dem  inländischen  Strafgesetz  dann  unterwerfen
wollen,  wenn  der  inländische  Staat  oder  einer  seiner  Unterthanen  verletzt  ist
(„passives  Nationalitätsprinzip“  von  Heinze  genannt).  Anhänger  desselben  sind
z.  B.  Tittmann,  Oersted,  Arnold,  Wächter.  4)  Auf  Grund  der  Binding'schen
  Normentheorie  verbindet  Rohland  die  unter  2  und  3  genannten
Theorien.  5)  Endlich  stellen  sich  mehrere  Schriftsteller  auf  den  Standpunkt  der
Anerkennung  einer  sittlichen  Gemeinschaft  unter  den  Völkern  und  Staaten,  und  damit
  eines  Rechts  und  einer  sittlichen  Verpflichtung,  Verbrechen  zu  strafen,  wo  immer
und  von  wem  immer  sie  begangen  sind,  wenn  sie  nur  den  Charakter  innerer  Strafwürdigkeit
  an  sich  tragen  und  nicht  geringfügiger  Natur  sind,  wobei  zugegeben
wird,  daß  zur  Vermeidung  völkerrechtlicher  Verwicklung  diese  sogenannte  „Weltrechtspflege“
  gegenüber  Ausländern  zunächst  in  der  Form  des  Auslieferungsanerbietens
  an  denjenigen  Staat,  in  dessen  Gebiet  das  Verbrechen  begangen  wurde,
auszuführen  sei,  und  der  Staat  erst  dann  im  Inland  strafen  solle,  wenn  dieses
Anerbieten  fruchtlos  geblieben  (hierher  gehören  mit  verschiedenen  Modifikationen  im
Einzelnen  Grolman,  Jenull,  K.  E.  Schmid,  K.  S.  Zachariä,  Krug,
R.  v.  Mohl,  Reinh.  Schmid,  v.  Schwarze,  Carrara).  Fast  vollständige
Einigkeit  herrscht  übrigens  in  neuester  Zeit  darüber,  daß  Denjenigen,  welche  im  A.
gegen  einen  ausländischen  Staat  ein  sogenanntes  politisches  Verbrechen  begangen
haben,  Asylrecht  zu  gewähren  sei,  d.  h.  daß  sie  weder  auszuliefern  (oder  doch  nur
mit  dem  Vorbehalt,  daß  sie  zwar  wegen  etwaiger  gemeiner  Verbrechen,  aber  nicht
wegen  des  begangenen  politischen  Verbrechens  bestraft  werden  dürfen,  auszuliefern),
noch  im  Inland  zu  bestrafen  seien,  da  bei  diesen  Verbrechen  die  Uebung  der  Weltrechtspflege
  (in  der  Form  der  Auslieferung  oder  der  Bestrafung)  nur  zu  leicht  eine
Unterstützung  des  Unrechts,  der  Willkür  und  Gewaltthätigkeit  werden  kann.  Dieser
Gedanke  tritt  überall  in  unseren  Auslieferungsverträgen  der  neuesten  Zeit  zu  Tage.
Abgesehen  hiervon  huldigten  die  meisten  deutschen  Partikulargesetze  dem  Personalitätsprinzip
  mit  mehr  oder  weniger  Annäherung  an  das  Territorialprinzip.  Nach
Oesterr.  R.  aber  (in  abgeschwächter  Weise  nach  früherem  Braunschw.  und  Sächs.  R.
und  dem  Oesterr.  Entw.)  wird  Weltrechtspflege  geübt.  Das  Deutsche  Straf  GB.
steht  dem  Territorialprinzip  leider  ebenso  nahe,  wie  das  Preuß.  Straf  GB.  Die
Absicht  der  Deutschen  Regierungen,  einen  Schritt  vorwärts  zum  „passiven  Nationalitätsprinzip“
  zu  machen  (Entw.  zur  Strafgesetznovelle)  fand  leider  kein  Entgegenkommen
  im  Reichstag  (vgl.  Krit.  V.J.Schr.  19  S.  37  ff.).  In  der  Regel  bleiben
also  nach  unserem  Recht  die  im  A.  verübten  strafbaren  Handlungen  im  Inland
straflos.  Doch  kann  (nicht  muß)  auch  im  Inland  bestraft  werden:  1)  Ein
        <pb n="193" />
        190  Ausland.

Deutscher  oder  ein  Ausländer,  der  im  A.  gegen  das  Inland  Hochverrath  oder  ein
Münzverbrechen  oder  als  Beamter  des  Deutschen  Reichs  oder  eines  Deutschen
Staats  eine  Handlung  begangen  hat,  die  nach  den  Deutschen  Gesetzen  Verbrechen
oder  Vergehen  im  Amt  ist;  2)  ein  Deutscher,  der  im  A.  Landesverrath  oder  Beleidigung
  eines  Bundesfürsten,  endlich  3)  ein  Deutscher,  der  im  A.  eine  nach  inländischen
  Gesetzen  als  Verbrechen  oder  Vergehen  strafbare  Handlung  begangen  hat,  falls
diese  auch  nach  dem  Gesetze  des  Orts,  wo  sie  begangen  wurde,  mit  Strafe  bedroht
ist  und  falls  nicht  Freisprechung,  Strafvollzug,  Verjährung  oder  Straferlaß  im  A.
eingetreten  ist,  oder  der  etwa  nach  den  ausländischen  Gesetzen  erforderliche  Antrag
nicht  gestellt  ist.  Im  A.  begangene  Uebertretungen  sind  nur  dann  zu  bestrafen,
wenn  dies  durch  besondere  Gesetze  oder  durch  Verträge  angeordnet  ist.  Vgl.  noch
über  §  102  den  vorigen  Artikel.

Lit.:  Abegg,  Ueber  die  Bestrafung  der  im  A.  begangenen  Verbr.,  1819.  —  Cosmann,
De  delictis  a  civibus  extra  civitatem  suam  admissis,  1827.  —  Tittmann,  Die  Strafrechtspflege
  in  völkerrechtlicher  Hinsicht,  1817.  —  Witte,  Meditationes  de  jure  internationali
criminali,  1843.  —  Krug,  Das  International-R.  der  Deutschen,  1851.  —  Berner,  Wirkungskreis
  des  Straf  Ges.  nach  Zeit,  Raum  u.  Personen,  1853.  —  R.  v.  Mohl,  Die  völkerrechkliche
  Lehre  vom  Asyle,  in  dessen  Staats-R.,  Verwalt.-R.  u.  Politik,  I.  Bd.  1860,  S.  637  ff.
v.  Bar,  Das  internationale  Priv.=  u.  Straf-R.,  1862.  —  Reinh.  Schmid,  Die  Herrschaft
  der  Gesetze  nach  ihren  räumlichen  und  zeitlichen  Grenzen  2c.,  1863.  —  Bremer,  Gerichtssaal
  XVII.  S.  418  ff.  —  Carrara,  Delitti  commessi  all'  estero,  1867.  —  Heinze  in
Goltdammer's  Archiv  für  preuß.  Straf-R.,  1869,  S.  556  ff.  —  v.  Schwarze  in  v.  Holtzendorff's
  Handb.  II.  S.  30  ff.  —  v.  Bar  im  Gerichtsf.,  1876.  —  Rohland,  Das  internat.
StrafR.,  I.  1877.  —  v.  Püttlingen,  Handb.  des  in  Oesterr.  gelt.  internat.  Priv.R.,
2.  Aufl.  1878,  S.  500  ff.  —  Hälschner,  Gerichtsf.  1878,  S.  161  ff.  —  Goos,  Den  danske
Strafferet  1.  1875,  p.  205  sagq.

Gsgb.:  Preußen  §§  4,  67—70,  78;  Oesterreich  §§  36—41,  234,  235;  Sachsen  Art.  2—9,
121;  D.  StrafGB.  s§N  3—8,  80—101,  146,  147,  149;  Oesterr.  Entw.  1  u.  II,  58  3..

eyer.

Ausland  (Vollstreckbarkeit  der  im  A.  ergangenen  Erkenntnisse).
  Es  ist  hierbei  zu  unterscheiden  zwischen  Straf=  und  Civilerkenntnissen.
Freisprechenden  im  A.  ergangenen  Erkenntnissen  in  Strafsachen  wird  immer
allgemeiner  die  Wirkung  beigelegt,  den  Satz  ne  bis  in  idem  zu  übertragen  auf  den
Fall  der  Konkurrenz  der  selbständigen  Jurisdiktion  zweier  Staaten.  In  Anerkennung
  fremdländischer  Rechtspflege  schließt  das  Deutsche  Straf  GB.  in  §  5  Z.  1  die
Verfolgung  aus  bei  rechtskräftiger  (nicht  blos  vorläufiger)  Freisprechung  eines
Deutschen  im  A.  wegen  eines  dort  verübten  Verbrechens  oder  Vergehens,  sofern
dies  nicht  in  Hochverrath  gegen  das  Deutsche  Reich  oder  einen  Bundesstaat,  Münzverbrechen
  —  absolut  verfolgbar  selbst  gegen  Ausländer  —,  Verbrechen  oder  Vergehen
  im  Amte,  Landesverrath  oder  Beleidigung  eines  Bundesfürsten  bestanden
hat  (Straf  GB.  5  4,  Abs.  2  Z.  1  u.  2).  Abweisende  im  A.  ergangene  Erkenntnisse
  in  Civilsachen  können  wegen  des  Kostenpunktes  zur  Anrufung  des  inländischen
Richters  führen.  Nach  Preuß.  Spruchpraxis  ist  der  darauf  gestützte  Anspruch  als
Entschädigungs=  nicht  als  Judikatsklage  zu  behandeln,  das  Erkenntniß  Beweisstück.
  —  Vollstreckbarkeit  im  eigentlichen  Sinne  tritt  erst  da  in  Frage,  wo  ein
verurtheilendes  Erkenntniß  mit  dem  Verlangen  der  Vollstreckung  einem  inländischen
  Gericht  unter  der  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden  Behauptung  vorgelegt
  wird,  daß  es  nach  dem  Rechte  des  A.,  wo  es  ergangen,  vollstreckbar  sei.  Ist
es  ein  Straferkenntniß  und  betrifft  es  einen  Ausländer,  welcher  Unterthan  des  ersuchenden
  Staates  ist,  so  regelt  sich  das  weitere  Verfahren  nach  den  Grundsätzen
über  Auslieferung  und  nach  den  darüber  abgeschlossenen  Staatsverträgen.  (Ueber
den  Fall,  wenn  der  auszuliefernde  Fremde  Unterthan  eines  dritten  Staates  ist,
vgl.  d.  Art.  Auslieferungsverträge.)  Betrifft  das  Erkenntniß  des  A.  einen
Inländer,  d.  h.  für  Deutschland  einen  Angehörigen  eines  zum  Deutschen  Reich  gehörigen
  Staates,  so  ist  die  Auslieferung  ebenso  ausgeschlossen  wie  die  Strafvoll-
        <pb n="194" />
        Ausland.  191

streckung  (Straf#  B.  §  9).  Selbst  bei  gewaltsamem  Ausbruch  aus  dem  ausländischen
  Gefängniß  würde  der  ausländische  Richter  immer  unzuständig  bleiben,
im  Inlande  die  Fortsetzung  der  Strafvollstreckung  zu  betreiben.  Stellvertretung
in  der  Vollziehung  erkannter  Strafen  bleibt  im  internationalen  Recht  ausgeschlossen.
Wesentlich  anders  liegt  die  Frage,  ob  verurtheilende  Erkenntnisse  des  A.  zu  Gunsten
des  Verurtheilten  in  Betracht  zu  ziehen  sind?  Sie  wird  vom  Stras  GB.  insoweit
bejaht,  daß  eine  im  A.  vollzogene  Strafe  bei  abermaliger  Verurtheilung  im
Inlande  wegen  derselben  Handlung  auf  die  zu  erkennende  Strafe  in  Anrechnung
zu  bringen  ist  (§5  7  ff.).  Ist  die  im  A.  ausgesprochene  Strafe  bereits  vollzogen
und  handelt  es  sich  nur  um  ein  Verbrechen  oder  Vergehen,  abgesehen  von  den  im
§  4  Abs.  2  Z.  1  und  2  erwähnten  Ausnahmen,  so  bleibt  die  Verfolgung  ausgeschlossen.
  Dem  Vollzuge  der  Strafe  ist  deren  Erlaß  und  Verjährung  gleichgestellt
E  5  Z.  2).  Ein  neues  Strafverfahren  ist  ausnahmsweise  dann  zulässig,  wenn  die
im  A.  erkannte  und  im  Uebrigen  vollstreckte  oder  erlassene  Strafe  ein  Verbrechen
oder  Vergehen  betrifft,  welches  nach  dem  Reichsgesetz  den  Verlust  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  überhaupt  oder  einzelner  bürgerlicher  Ehrenrechte  zur  Folge  hat  oder
zur  Folge  haben  kann.  Hierüber  ist  nachträglich  zu  erkennen  (5  37).  Für  die
Feststellung  der  Schuld  ist  das  auswärtige  Erkenntniß  nicht  maßgebend.  (Anders
früher  das  Bayer.  Straf  GB.  von  1861  Art.  45.)  Ohne  Einfluß  auf  die  Beurtheilung
  würde  es  sein,  ob  die  Strafe  im  Wege  des  Kriminal=  oder  nur  des
Civilprozesses  verhängt  worden.

Weit  streitiger  ist  die  Behandlung  reiner  Civilerkenntnisse  des  A.  Betreffen
sie  Statusfragen,  so  wird  ihnen  Anerkennung  kaum  versagt  werden  können;  doch
wird  sich  dann  auch  selten  eine  Vollstreckungsfrage  daran  knüpfen.  Die  Preußische
Spruchpraxis  hat  dem  ausländischen,  Preußische  Unterthanen  trennenden  Ehescheidungserkenntniß
  Rechtswirkung  beigelegt.  Handelt  es  sich  aber  um  eine  durch  ein
ausländisches  Erkenntniß  dem  Kläger  oder  Widerkläger  zugesprochene  Forderung,
so  fragt  es  sich,  ob  dieselbe  von  diesem  durch  einen  einfachen  Exekutionsantrag  —
z.  B.  auf  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch  —  oder  durch  die  Judikats-,  Mandats=
  oder  eine  ähnliche  Klage  geltend  gemacht  werden  kann,  oder  von  ihm  auf
das  ursprüngliche  Sachverhältniß  zurückgegangen  werden  muß?  Die  Preußische
Spruchpraxis  hat  sich  für  das  letztere  ausgesprochen.  Das  Urtheil  hat  demnach
nicht  Vertragswirkung  (jud.  contrahitur);  es  würde  auch  nicht  den  partikularrechtlich
  anerkannten  Urkunden  mit  Exekutivklausel  gleich  zu  stellen  sein.  Die  Entscheidung
  ist  nicht  ohne  Widerspruch  geblieben.  Andere  Deutsche  Gerichte  sind
weiter  gegangen,  sogar  bis  zur  Zulassung  des  einfachen  Exekutionsantrages.  Dann
bleibt  jedenfalls  zu  prüfen,  ob  ein  zulässiges  Exekutionsmittel  vorgeschlagen  (nicht
Haft,  nicht  verbotene  Beschlagnahmen  u.  dgl.).  Ist  das  Vollstreckungsgesuch  von
einem  ausländischen  Richter  ausgegangen,  so  bleibt  dessen  Zuständigkeit  zu  prüfen,
demnächst  dem  Gesuche  Folge  zu  geben.  In  den  Einzelheiten,  auch  bezüglich  der
zuverlässigen  Einreden,  herrscht  vielfach  Meinungsverschiedenheit.  —  Alle  berührten
Grundsätze  können  vertrags=  oder  gesetzmäßig  —  dort  regelmäßig  auf  Grundlage
verbürgter  Gegenseitigkeit  —  anders  geregelt  werden.  Am  weitesten  darin  vorgeschritten
  ist  das  Deutsche  Reich,  innerhalb  dessen  in  Strafsachen  und  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  die  Gerichte  sich  Rechtshülfe  zu  leisten  haben,  gleichviel  ob  sie
demselben  oder  verschiedenen  Bundesstaaten  angehören,  ob  das  ersuchte  das  ersuchende
  Gericht  für  zuständig  hält  oder  nicht.  Nur  geringe  Modifikationen  sind
in  Rücksicht  auf  etwaige  Verschiedenheiten  der  Partikulargesetze  zugelassen.

 

Slgber  u.  Lit.:  Ges.  betr.  d.  Gew.  d.  Rechtshülfe  v.  21.  Juni  1869  (B.G.Bl.  S.  305  ff.);
wegen  Baden  u.  Hessen  B.G.Bl.  1870,  S.  647;  Württemberg  das.  656.  Bayern  1871,  S.  89,
Reichsverfassung  Art.  3  Nr.  11,  13.  —  Voigtel,  Vollstreckung  ausländ.  Urtheile,  in  der
Deutschen  Ger.  Ztg.  1862,  S.  135  ff.  —  v.  Bar,  Das  internationale  Priv.=  und  Straf-R.,
1862.  —  Wetzell,  System  der  ord.  Civ.  Prz.,  §  38.  —  Präjud.  d.  Ob.Trib.  zu  Berlin  über
        <pb n="195" />
        192  Ausländer.

Fragen  des  intern.  Priv.  R.  von  Oelzen  in  Schletter's  Jahrbb.  XII.  81  ff.,  169  ff.,  271  ff.  —
v.  Schwarze  in  v.  Holtzendorff's  Handb.  d.  deutsch.  Straf-R.,  Bd.  II.  S.  32  ½
aper.

Ausländer  ist  jeder  Angehörige  eines  nicht  zum  Deutschen  Reich  gehörigen
Staates  und  im  Sinne  des  Landesrechts  jeder  Angehörige  eines  zu  dem  betreffenden
Staate  nicht  gehörigen  Landes.  Dem  A.  gleich  wird  auch  Derjenige  behandelt,  welcher
zwar  das  Reichsindigenat  besitzt,  jedoch  nicht  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs,
sondern  im  Auslande  seinen  Wohnsitz  hat,  §§  24  u.  16  e  contr.  CPO.  (Unterschied
  vom  Oesterreichischen  R.,  welches  nicht  auf  den  Wohnsitz  im  Inlande,  sondern
  auf  das  Staatsbürgerthum  den  Nachdruck  legt  —  Förster,  Preuß.  Civ.  R.,
3.  Aufl.,  Bd.  I.  S.  52).  Wohnsitz  ist  der  Ort,  an  welchem  der  Mittelpunkt  der
Verhältnisse  und  der  Thätigkeit  eines  Menschen  ist,  wenn  er  sich  an  demselben
auch  nur  vorübergehend  aufhält  (Windscheid,  Pand.,  4.  Aufl.,  Bd.  I.  S.  89).

Die  durch  die  Souverainitätsrechte  der  einzelnen  Staaten  bedingte  Unmöglichkeit,
  gerichtliche  Urtheile  des  einen  Landes  in  dem  anderen  zur  Vollstreckung  zu
bringen,  erfordert  für  die  Fälle,  in  welchem  ein  A.  im  Inlande  Recht  nehmen
will  oder  Recht  geben  soll,  Garantien  dafür,  daß  die  ergehende  Entscheidung  auch
der  Vollstreckbarkeit  nicht  entzogen  bleibt,  erfordert  auch  besondere  Regeln  für  die
Vollstreckung  eines  ausländischen  Urtheils  im  Inlande.  Demgemäß  ergiebt  sich
eine  Verschiedenheit  in  der  Behandlung  des  A.,  je  nachdem  er  im  Civil=  oder
im  Strafverfahren  eine  Rolle  zu  übernehmen  hat.

Im  Civilverfahren  wurde  in  Preußen  die  persona  standi  in  judicio  des
A.  nach  §  35  d.  Einl.  zum  A.  LR.  beurtheilt,  nach  welchem  für  die  Handlungsfähigkeit
  desselben  dasjenige  Gesetz  maßgebend  sein  sollte,  nach  dem  die  Handlung
am  besten  bestehen  kann.  Diesen  auch  dem  Art.  84  der  Deutschen  WO.  zu
Grunde  liegenden  Grundsatz  hat  die  CPO.  adoptirt  und  im  §  53  bestimmt,  daß
der  A.  prozeßfähig  ist,  wenn  er  entweder  nach  dem  Gesetze  seines  Heimathsortes
(Prinzip  der  Personalstatuten)  oder  nach  den  Vorschriften  der  CPO.  die  Prozeßfähigkeit
  hat.  Um  diese  auszuschließen,  muß  er  also  weder  nach  den  Gesetzen  des
Auslandes,  noch  nach  denen  des  Inlandes  prozeßfähig  sein.  Ist  er  es  nach  den
letzteren,  nicht  aber  nach  den  ersteren,  z.  B.  bei  weiter  hinausgeschobenem  Großjährigkeitstermine,
  so  ist  Derjenige,  der  nach  diesem  seine  gesetzliche  Vertretung  hat,
nicht  berechtigt,  auch  im  Inlande  für  ihn  aufzutreten:  er  muß  den  Prozeß  selbst
führen.  Will  er  a.  als  Kläger  auftreten,  so  sind  Garantien  nothwendig,  daß  er
im  Falle  des  Verlustes  des  Prozesses  sowol  die  gerichtlichen  Kosten  bezahlen,  wie
die  dem  Gegner  erwachsenen  Prozeßkosten  erstatten  werde,  da  es  dem  letzteren  nicht
zugemuthet  werden  kann,  zur  Abwehr  des  von  jenem  zu  Unrecht  geltend  gemachten
Anspruchs  Kosten  aufzuwenden,  deren  Erstattung  er  troz  des  ihm  günstigen  Urtheils
nicht  erzwingen  kann.  Es  legt  deshalb  das  Gesetz  dem  A.  die  Pflicht  auf,  zunächst
  einen  Gebührenvorschuß  zu  entrichten  und  zwar  im  dreifachen  Betrage  des
im  gleichen  Falle  von  dem  Inländer  zu  zahlenden  Vorschusses  und  bei  Einreichung
der  Klage  zur  Terminsbestimmung  die  Zahlung  nachzuweisen,  widrigenfalls  die
Vornahme  jeder  gerichtlichen  Handlung  abzulehnen  ist,  es  müßte  denn  im  Verzuge
ein  nicht  zu  ersetzender  Schaden  drohen  (§  85  d.  Gerichtskostenges.  vom  18.  Juni
1878).  Sodann  hat  er  auf  Verlangen  des  Gegners  wegen  der  Prozeßkosten  desselben
  eine  Sicherheit  zu  leisten,  deren  Höhe  von  dem  Gerichte  mit  Rücksicht  auf
den  Betrag  der  dem  Gegner  möglicherweise  erwachsenden  Kosten  nach  freiem  Ermessen
  bestimmt  wird.  Die  Forderung  kann  vom  Gegner  in  jeder  Lage  des  Prozesses
  erhoben  und  erneut  werden,  z.  B.  bei  Einlegung  von  Rechtsmitteln  seitens
des  A.  (§§  102  u.  103  d.  CPO.).  Zur  Leistung  dieser  Sicherheit  wird  dem  A.
eine  Frist  gesetzt.  Läßt  er  sie  verstreichen  und  weist  auch  bis  zur  Verkündung  der
Entscheidung  die  erfolgte  Hinterlegung  nicht  nach,  so  wird  auf  Antrag  des  Beklagten
  die  Klage  für  zurückgenommen  erklärt,  bzw.  das  Rechtsmittel  verworfen.
        <pb n="196" />
        Ausländer.  193

Von  der  Verpflichtung  zur  Zahlung  des  Vorschusses  und  Stellung  der  Sicherheit
tritt  Befreiung  ein:  1)  wenn  das  betreffende  Ausland  den  Inländer  als  Kläger
zuläßt,  ohne  von  ihm  Vorschuß  und  Sicherheitsleistung  zu  fordern,  sei  es  in  Folge
eines  Gesetzes,  eines  Staatsvertrages  oder  auch  nur  eines  usus  fori;  2)  bei  dem
Urkunden-  und  Wechselprozesse;  3)  bei  Widerklagen  eines  beklagten  A.;  4)  bei
Klagen,  welche  in  Folge  öffentlicher  Aufforderung,  z.  B.  zur  Vermeidung  der  Präklusion,
  angestellt  werden;  5)  bei  Klagen  aus  Ansprüchen,  welche  im  Grundbuch
einer  Deutschen  Behörde  eingetragen  sind;  6)  im  Falle  der  Erlangung  des  Armenrechts
  seitens  des  A.  (5  85  d.  Gerichtskostenges.  und  §  107  d.  CPO.),  das  ihm
unter  den  auch  für  den  Inländer  maßgebenden  Voraussetzungen  jedoch  nur  dann
bewilligt  werden  darf,  wenn  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

b.  Soll  er  als  Beklagter  in  den  Prozeß  eintreten,  so  ist  er  sich  einzulassen
nur  verbunden,  wenn  der  Rechtsstreit  einen  vermögensrechtlichen  Anspruch  betrifft,
und  die  Klage  bei  demjenigen  —  allein  zuständigen  —  Gerichte  angebracht  wird,
in  dessen  Bezirk  sich  der  beanspruchte  Gegenstand  oder  bei  nicht  auf  eine  species
gerichteten  Klagen  Vermögenswerthe  des  A.  befinden  oder  das  forum  reconventionis
oder  forum  contractus  begründet  ist.  Bestehen  die  Vermögenswerthe  in  einer  Forderung,
  so  ist  der  Wohnort  des  Schuldners  und  bei  durch  Pfand  gesicherten  Forderungen
  der  Ort,  an  welchem  sich  die  verpfändete  Sache  befindet,  für  die  örtliche
Zuständigkeit  des  Gerichts  maßgebend  (5  24  d.  CPO.).  Dagegen  hat  der  inländische
  Gläubiger  das  Recht,  die  Anlegung  des  dinglichen  Arrestes  auf  die  im
Inlande  befindlichen  Sachen  des  ausländischen  Schuldners  in  Höhe  seiner  Forderung
  zu  verlangen,  und  bedarf  es  einer  weiteren  Begründung  des  Arrestgesuchs
nicht  (§  797  d.  CPO.).  Die  Beschaffenheit  des  Schuldners  als  A.  ist  genügender
Arrestgrund.

c.  Hat  der  A.  im  Auslande  gegen  einen  Inländer  oder  einen  A.  ein  Urtheil
erstritten,  der  im  Inlande  Vermögen  besitzt,  so  kann  er  aus  demselben  nicht  ohne
Weiteres  im  Inlande  eine  Zwangsvollstreckung  herbeiführen.  Da  diese  nur  aus
den  Urtheilen  inländischer  Gerichte  zulässig  ist,  muß  er  zunächst  bei  dem  Gerichte,
bei  welchem  der  Inländer  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  und  der  A.  den  des
Vermögens  (§  24  d.  CPO.)  hat,  auf  Erlaß  eines  Vollstreckungsurtheils  Klage  anstellen.
  Das  Urtheil,  welches  sich  einer  materiellen  Prüfung  der  ausländischen  Entscheidung
  nicht  unterziehen  darf,  muß  erlassen  werden,  sobald  nicht  einer  der  im
§  661  d.  CPO.  gedachten  fünf  Fälle  hindernd  entgegensteht.  Wenn  auch  die
Klage  gleichsam  nur  eine  formelle  Bedeutung  hat,  ist  dennoch  auch  bei  ihr  der  A.
den  oben  sub  a.  gedachten  Beschränkungen  unterworfen.

Im  Konkursverfahren  kann  der  A.  nach  zwei  Richtungen  hin  betheiligt
sein.  Er  kann  nämlich  einmal  auftreten  als  Gläubiger  eines  inländischen  Kridars
und  sodann  inländischen  Gläubigern  gegenüber  als  Kridar.  Im  ersteren  Falle
stellt  ihn  der  §  4  d.  KO.  dem  inländischen  Gläubiger  gleich,  so  jedoch,  daß  sich
diese  Gleichheit  nur  auf  die  Form  seiner  Betheiligung  am  Verfahren  sowie  auf
die  den  Gläubigern  gewährten  Rechte  und  die  gesetzliche  Rangordnung  der  Forderungen
  bezieht.  Nicht  nach  den  Gesetzen  des  Auslandes,  sondern  nach  den  Vorschriften
  der  KO.  ist  zu  bestimmen,  ob  die  Forderung  des  A.  eine  separate  oder
eine  bevorrechtete  ist.  Dagegen  hat  die  Gleichstellung  nicht  die  Folge,  daß  eine
Forderung,  welche  im  Auslande  entstanden,  von  dem  dortigen  R.  als  rechtsgültig
nicht  anerkannt  wird,  im  Konkursverfahren  Gültigkeit  erlangt,  weil  das  inländische
R.  ihr  die  Anerkennung  nicht  versfagt  und  inländische  Gläubiger  Forderungen
aus  demselben  Fundamente  geltend  machen.  Die  Berufung  auf  §  4  cit.  kann  einer
Forderung  die  Rechtsgültigkeit  nicht  geben,  welche  ihr  im  Augenblick  ihrer  Entstehung
  von  dem  die  Obligation  beherrschenden  Rechte  verweigert  wird.  Im  zweiten
Falle  ist  zu  unterscheiden,  ob  über  das  Vermögen  des  A.  im  Auslande  der  Konkurs
eröffnet  worden  ist  oder  nicht.  Ist  es  geschehen,  so  ist  zwar  der  frühere  Grundv.

  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  13
        <pb n="197" />
        194  Ausländer.

satz,  daß  den  inländischen  Richter  die  Thätigkeit  des  ausländischen  nichts  angehe,
und  das  im  Inlande  befindliche  Vermögen  des  A.  den  inländischen  Gläubigern
reservirt  bleibe,  nicht  aufrecht  erhalten,  vielmehr  der  ausländischen  Gerichtsthätigkeit
insoweit  Anerkennung  gezollt  worden,  als  es  dem  Verwalter  der  Konkursmasse  gestattet
  ist,  das  im  Inlande  befindliche  Vermögen  des  Kridars  zur  Masse  zu  ziehen.
Ist  jedoch  bereits  eine  Zwangsvollstreckung  gegen  das  letztere  im  Gange,  so  geht
das  Recht  des  Verwalters  nur  auf  das,  was  nach  der  Befriedigung  des  die  Zwangsvollstreckung
  betreibenden  Gläubigers  übrig  bleibt.  Auch  kann  er  durch  eine  Berufung
  auf  §  710  d.  CPO.  Zwangsvollstreckungen  in  das  Vermögen,  so  lange  es
sich  noch  thatsächlich  im  Inlande  befindet,  nicht  hindern  (§  207  d.  KO.).  Diese
Ausnahme  zu  Gunsten  der  inländischen  Gläubiger  und  diese  Einschränkung  der
vollen  Anerkennung  ausländischer  Gerichtsthätigkeit  kann  durch  einen  Beschluß  des
Bundesraths  (z.  B.  in  Folge  internationaler  Verträge)  aufgehoben  werden.  —  Ist
im  Auslande  der  Konkurs  nicht  eröffnet,  so  kann  dennoch  über  das  im  Inlande  befindliche
  Vermögen  des  A.  im  Inlande  der  Konkurs  eröffnet  werden,  ein  Verfahren,
das  jedoch  das  im  Auslande  befindliche  Vermögen  des  Kridars  nicht  in  Mitleidenschaft
  zieht  (5§  208  d.  KO.).

Im  Strafverfahren  ist  der  A.  von  der  Theilnahme  an  der  Rechtsprechung
ausgeschlossen.  Er  kann  selbst  dann,  wenn  er  im  Inlande  unbewegliches  Vermögen
besitzt,  weder  Schöffe  noch  Geschworener  sein,  da  beide  Aemter  nur  von  einem
Deutschen  versehen  werden  dürfen  (§§  31  u.  84  d.  GG.).  Dagegen  kann  gegen
ihn  ein  Strafverfahren  gerichtet  werden,  sowol  wegen  einer  im  Inlande  begangenen
Verletzung  inländischer  Strafgesetze  (§  3  d.  Straf  GB.),  wie  wegen  eines  im  Auslande
  verübten  gegen  die  Integrität  des  Deutschen  Reichs  oder  eines  Bundesstaates
oder  gegen  die  Münzhoheit  des  Reichs  gerichteten  Verbrechens  (§  4  ibid.).  Auch
wegen  einer  im  Auslande  begangenen  strafbaren  Handlung,  deren  Folgen  sich  im
Inlande  geltend  machen,  wie  bei  Preßvergehen,  Nachdruck  u.  dgl.,  ist  ein  Verfahren
gegen  einen  A.,  bzw.  gegen  die  Produkte  seiner  Handlung  möglich.

Hat  der  A.  eine  strafbare  Handlung  im  Inlande  begangen,  so  erfordert  nicht
blos  die  Sicherung  der  künftigen  Strafvollstreckung,  sondern  auch  das  im  Strafverfahren
  geltende  Prinzip  der  persönlichen  Anwesenheit  des  Angeklagten  in  der
Hauptverhandlung  ein  sofortiges  Einschreiten  gegen  ihn  und  ein  Festhalten  seiner
Person.  Sobald  ein  gegründeter  Zweifel  darüber  besteht,  daß  er  der  Vorladung
oder  dem  Urtheil  Folge  leisten  werde,  gilt  er  als  der  Flucht  verdächtig,  und  seine
Verhaftung  ist  selbst  dann  gerechtfertigt,  wenn  die  strafbare  Handlung  sich  als  eine
Uebertretung  qualifizirt.  Wird  er  gegen  Sicherheitsleistung  aus  der  Untersuchungshaft
  entlassen,  was  nur  dann  gerechtfertigt  erscheint,  wenn  die  That  nur  mit  Geldstrafe
  und  Einziehung  bedroht  ist  und  somit  zu  den  im  §  231  d.  StrafPO.  gedachten
  gehört,  so  ist  er  behufs  Ermöglichung  seiner  Ladung  zur  Hauptverhandlung
verbunden,  einen  im  Bezirk  des  Gerichts  wohnhaften  Zustellungsbevollmächtigten  zu
bestellen.  Hat  er  eine  im  Inlande  verfolgbare  That  im  Auslande  verübt,  so  kann
eine  Strafverfolgung  nur  eintreten,  wenn  er  im  Inlande  ergriffen  wird,  und  ist
dann  dasjenige  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirk  die  Ergreifung  erfolgt  ist,  oder
in  der  Form  des  Verfahrens  gegen  Abwesende,  im  welchem  Falle  das  Reichsgericht
das  zuständige  Gericht  zu  bestimmen  hat  (5  9  l.  c.).  Dieselbe  Thätigkeit  des
Reichsgerichts  tritt  auch  dann  ein,  wenn  das  Strafverfahren  nicht  gegen  die  Person
des  A.,  sondern  gegen  die  Produkte  seiner  Handlung  gerichtet  werden  soll.  Eine
Auslieferung  des  verurtheilten  A.  an  das  Inland  behufs  Vollstreckung  der  Strafe
findet  nicht  statt  und  kann  auch  in  internationalen  Verträgen  nicht  bedungen
werden,  weil  sie  einen  Eingriff  in  Souveränitätsrechte  enthalten  würde.  Ebensowenig
  erfolgt  die  Vollstreckung  inländischer  Strafurtheile  im  Auslande  oder  ausländischer
  im  Inlande  schon  deshalb,  weil  bei  anderen  als  Geldstrafen  das  richtige
Verhältniß  zwischen  dem  im  Urtheile  bestimmten  Uebel  und  dem  durch  die  Voll—
streckung  zur  Ausführung  zu  bringenden  fehlt.
        <pb n="198" />
        Ausländer.  195

Im  Privatklageverfahren  endlich  sind  für  die  Einleitung  der  Anklage
die  Regeln  des  Civilverfahrens  maßgebend  (§  419  d.  StrafPO.  und  §  85  d.  Gerichtskostenges.).
  Es  hat  deshalb  der  A.  den  Kostenvorschuß  zu  entrichten,  widrigenfalls
  eine  Verfügung  auf  seine  Anklage  nicht  ergeht.  Er  hat  auch  auf  Verlangen
des  Beschuldigten  wegen  der  diesem  voraussichtlich  erwachsenden  Kosten  Sicherheit
zu  leisten.  Von  diesen  Verpflichtungen  wird  er  unter  denselben  Bedingungen,  wie
im  Civilverfahren  frei.

Tritt  er  nur  als  Nebenkläger  auf,  so  trifft  ihn  die  Verbindlichkeit  zur  Vorschußzahlung
  und  Sicherheitsleistung  nicht  (§  436  l.  c.).  Legt  er  aber  selbständig
ein  Rechtsmittel  ein,  so  steht  er  dem  Inländer  darin  gleich,  daß  er  den  gewöhnlichen
  Kostenvorschuß  entrichten  muß.  Meves.

Ausländer  (polizeilich).  Schon  das  ältere  Deutsche  R.  der  historischen  Zeit
sah  den  Fremden  nicht  als  rechtlos  an  (Wilda).  Allein  da  er  zu  den  öffentlichen
  Lasten  (Heeresfolge)  nicht  beitrug  und  an  den  politischen  Rechten  nicht  Theil
nahm,  blieben  ihm  alle  diejenigen  Rechte  verschlossen,  welche  selbst  wieder  Wirkungen
politischer  Art  hatten,  und  in  Verbindung  hiermit  bestand  die  Tendenz,  ihn  auch
sonst  rechtlich  zu  beschränken,  soweit  es  das  öffentliche  Interesse  des  Inlandes  zu
erfordern  schien.  Der  A.  durfte  keine  Grundstücke  erwerben,  keine  Lagerräume  zu
Handelszwecken  ermiethen  (Hamburg  1654),  konnte  ausgewiesen  werden.  In  ähnlicher
  Weise  hatte  das  Röm.  R.  der  Augusteischen  Zeit  zwar  die  Fremden  nicht
von  Rom  ausgeschlossen  (praetor  peregrinus),  aber  ihren  Uebertritt  über  die  Grenze
aus  militärischen  und  kommerziellen  Gründen  mehrfach  beschränkt  (vgl.  Marquardt,
  Röm.  Staatsverwaltung,  I.  420).  Das  geltende  Recht  hält  den  Gesichtspunkt
  fest,  wobei  für  Deutschland  festzuhalten  ist,  daß  der  Angehörige  eines
jeden  Bundesstaates  in  jedem  anderen  Bundesstaate  als  Inländer  zu  behandeln  ist
(RVerf.  Art.  3;  für  Oesterreich  s.  Gesetz  v.  21.  Dezbr.  1867  Nr.  4,  R.G.Bl.  S.  68):;
der  A.  wird  vom  Aufenthalte  im  Reichsgebiete  grundsätzlich  nicht  ausgeschlossen,
er  bedarf  zum  Eintritte  in  letzteres  und  zum  Aufenthalte  daselbst  keiner  vorgängigen
Erlaubniß  und  keines  Reisepapieres,  und  hat  sich  nur,  wie  der  Inländer,  auf  amtliches
  Erfordern  über  seine  Person  genügend  auszuweisen  (RPaßgesetz  von  1867;  für
Bayern  Ges.  v.  16.  April  1868,  Art.  50).  Er  kann  gleich  dem  Inländer  stehende
Gewerbe  (RGewerbe-Ordn.  §  1:  „Jedermann“;  dagegen  Oesterreich  §  10)  sowie
Bergbau  (s.  d.  Art.  Bergrecht)  betreiben  und  Erfindungspatente  beanspruchen
(RPatentgesetz  §  1;  Vertretung  auswärts  Wohnender  §  12).  Selbstverständlich
ist  er  den  allgemeinen  Polizeigesetzen,  welche  nur  wirksam  durchgeführt  werden
können,  wenn  ihnen  alle  Landeseinwohner  nachleben,  unterworfen  (z.  B.  der  Impfpflicht;
  für  Rom  vgl.  das  Sempronische  Kreditgesetz  v.  561  a.  u.  c.,  Livius  35,  7).
Dagegen  hat  er  keinen  Anspruch  auf  Zulassung  zum  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen,
  wiewol  er  zugelassen  werden  kann  (RGewerbe-Ordn.  §  57;  Bestimmungen
des  Reichskanzlers  v.  7.  März  1877,  Centralbl.  S.  142;  Oesterr.  Hausirpatent
v.  4.  Septbr.  1852,  §  3);  vom  Marktverkehre  darf  er  im  Retorsionswege  ausgeschlossen
  werden  (durch  den  Bundesrath,  RGewerbe-Ordn.  §  64;  Oesterr.  Gewerbe-Ordn.
  §  64).  Im  Falle  der  Hülfsbedürftigkeit  ist  er  (vorläufig  vom  Ortsarmenverbande;
  definitiv  vom  Bundesstaate,  welchem  letzterer  angehört,  Unterstützungsgesetz
  §  60)  zu  unterstützen,  bis  Transportfähigkeit  vorliegt  und  Ausweisung
oder  Ueberführung  an  den  Heimathsstaat  bewirkt  wird.  Er  kann  nicht  nur  gleich
dem  Inländer  ortsverwiesen  (s.  d.  Art.  Aufenthaltsbeschränkungen),  sondern
  auch  aus  dem  Staats=  und  bez.  Reichsgebiete  verwiesen  oder  ausgeliefert
werden,  und  zwar  aus  ersterem  verwiesen  nicht  blos  in  denjenigen  Fällen,  wo  das
Reichsstrafrecht  den  Landespolizeibehörden  diese  Befugniß  ertheilt  (bei  Unterstellung
unter  Polizeiaufsicht,  §  39;  bei  Verurtheilung  wegen  gewerbsmäßigen  Glückspiels,
§  284;  bei,  bez.  mehrmaliger,  Verurtheilung  nach  §  361,  3—8  im  Falle  der

13*
        <pb n="199" />
        196  Auslieferungsprovision  —  Auslieferungsverträge.

Ueberweisung  an  die  Landespolizeibehörde,  §  362),  sondern  auch  in  allen  anderen
Fällen,  wo  das  öffentliche  Interesse  eine  solche  Maßnahme  angezeigt  erscheinen
läßt,  z.  B.  wegen  Sicherheitsgefährlichkeit  (Jesuiten,  RGes.  v.  4.  Juli  1872,  §  2;
Sozialdemokraten,  RGes.  v.  21.  Oktbr.  1878,  §  22),  Mittellosigkeit,  Unterstützungsbedürftigkeit.
  Bruch  der  Landes=  oder  Reichsverweisung  wird  mit  Haft  bestraft
(StrafB.  §  361,  2);  die  Dauer  der  Verweisung  in  den  Fällen  des  RStrafGB.
braucht  nicht  auf  bestimmte  Zeit  beschränkt  zu  werden  (Erlaß  des  Reichskanzleramts
v.  S.  Oktbr.  1873;  Preuß.  Justiz-Min.  Bl.  S.  282).  Nach  Part.R.  regelt  sich  für
den  A.  die  Fähigkeit  zum  Grunderwerbe,  die  Schulpflicht,  die  Zulassung  zur  Eheschließung
  (Civilehegesetz  §  38)  sowie  zur  Theilnahme  an  der  Leitung  von  Vereinen
und  Versammlungen,  und  die  Besteuerung  verschieden;  nach  demselben  bestimmt
sich  auch  die  Rechts=  und  Geschäftsfähigkeit  der  juristischen  Personen  (z.  B.  Versicherungs-,
  Industrie=  u.  dgl.  Gesellschaften)  des  A.  (Gewerbe-Ordn.  §  12).  Durch
Staatsverträge  sind  vielfach  internationale  Verpflichtungen  geschaffen  bezüglich  der
Zulassung  fremder  Staatsangehörigen  und  Schiffe  im  Inlande  und  seinen  Häfen
zum  Aufenthalte.  Gewerbe=  und  Handelsbetriebe  (Friedens-,  Freundschafts-,  Handels-,
Zoll-  und  Schiffahrtsverträge),  bezüglich  der  Auslieferung  von  A.  wegen  begangener
Verbrechen  (s.  d.  Art.  Auslieferungsverträge)  sowie  der  einstweiligen  Unterstützung
  Hülfsbedürftiger  und  der  Uebernahme  ausgewiesener  Fremden  (zwischen
Deutschland  und  Frankreich  zuletzt  1875,  Centralbl.  S.  475;  mit  Dänemark  1874,
S.  31;  mit  Belgien  1877,  S.  411),  endlich  bezüglich  gegenseitiger  Zulassung  von
Medizinalpersonen  im  Grenzverkehre  (Niederlande,  R.G.Bl.  1874,  S.  99)  und  der
Leichentransporte.  —  Hinsichtlich  der  Ausweisung  von  Reichsinländern  aus  Bundesstaaten,
  in  welchen  sie  nicht  heimathsangehörig  sind,  kommen  in  Betracht:  Freizügigkeitsgesetz
  v.  1.  Norbr.  1867,  §  3  (dazu  Goltdammer,  Archiv,  16,  449),
wonach  solchen  Personen,  welche  landesgesetzlich  wegen  Bestrafung  in  einem  Bundesstaate
  Aufenthaltsbeschränkungen  unterliegen,  oder  welche  in  einem  Bundesstaate  in
den  letzten  12  Monaten  wegen  wiederholten  Bettelns  oder  Landstreichens  bestraft  worden
find,  der  Aufenthalt  in  jedem  anderen  Bundesstaate  landespolizeilich  verweigert
werden  kann  sowie  noch  Bayern  gegenüber  Art.  3  des  Schlußprotokolls  v.  23.  Novbr.
1870  (R.G.Bl.  1871,  S.  23)  und  bezüglich  Elsaß-Lothringens  §  7  des  Freizügigkeitsgesetzes
  (RGes.  v.  8.  Jan.  1873,  §  1).  Leuthold.

Auslieferungsprovision,  s.  Kommissionsgeschäft.

Auslieferungsverträge  (vgl.  auch  d.  Art.  Afylrecht).  A.  wurden  von
folgenden  Staaten  abgeschlossen:  ·

Von  Belgien  mit  Frankreich  vom  15.  Aug.  1874  (Mart.  N.  R.  G.  II.
Sér.  T.  I.  140);  mit  dem  Deutschen  Reich  vom  24.  Dezbr.  1874  (ibid.  546);
mit  der  Schweiz  vom  13.  Mai  1874  (ibid.  197);  mit  Portugal  vom  8.  März

1875  (ibid.  T.  II.  166);  mit  Schweden  vom  26.  April  1870  (Svensk  Författnings-.

  .  »  -  4.  Septbr.
Samling  1870,  No.  37);  mit  Rußland  vom  ##  August  1872  (M.  N.  R.  G.  II.

Sr.  T.  I.  184);  mit  England  vom  31.  Juli  1872  (ibid.  178)  und  vom  20.  Mai
1876  ((ibid.  T.  II.  153)  nebst  declarat.  addit.  vom  23.  Juli  1877  (ibid.  165);
mit  Oesterreich  vom  16.  Juli  1853  (ibid.  T.  I.  153)  nebst  conv.  addit.  vom
18.  März  1857  (ibid.  155)  und  vom  13.  Dezbr.  1872  (ibid.  156);  mit  Italien
vom  15.  Januar  1875  (ibid.  169);  mit  den  Niederlanden  vom  16.  Januar  1877
(ibid.  T.  II.  6);  mit  Spanien  vom  17.  Juni  1870  (ibid.  138)  nebst  declarat.
vom  28.  Januar  1876  (ibid.  144);  mit  Dänemark  vom  25.  März  1876  (ibid.
171);  mit  Luxemburg  vom  23.  Oktbr.  1872  (ibid.  T.  I.  189);  mit  Monaco  vom
20.  Juni  1874  (ibid.  202);  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  vom
19.  März  1874  (ibid.  51);  mit  Brasilien  vom  21.  Juni  1873  (ibid.  193);  mit
Peru  vom  14.  Aug.  1874  (ibid.  218).
        <pb n="200" />
        Auslieferungsverträge.  197

Von  Dänemark  mit  Schweden  vom  10.  Dezbr.  1809  (art.  IX.  u.  séparé
M.  N.  R.  G.  I.  228  ff.)  ausgedehnt  auf  Norwegen  am  7.  März  1823  (ibid.  VII.
1.  15  §  14);  mit  England  vom  31.  März  1873  (M.  N.  R.  G.  II.  Sér.  T.  I.  297);
mit  Rußland  am  14./2.  Oktbr.  1866  (s.  Russische  vollständige  Gesetzessammlung):
mit  Italien  vom  19.  Juli  1873  (M.  N.  R.  G.  II.  Sér.  T.  I.  303);  mit  den
Niederlanden  vom  28.  Juli  1877  (ibid.  T.  II.  40);  mit  Belgien  (s.  Belgien).

Vom  Deutschen  Reich  mit  Italien  vom  31.  Oktbr.  1871  (M.  N.  R.  6.
XIX.  64);  mit  England  vom  14.  Mai  1872  (ibid.  72);  mit  Luxemburg  vom
9.  März  1876  (ibid.  II.  Ser.  T.  II.  242);  mit  der  Schweiz  vom  24.  Januar
1874  (ibid.  247);  mit  Schweden  und  Norwegen  vom  19.  Januar  1878  (Deutsches
R.G.  Bl.  1878,  S.  110);  mit  Spanien  vom  2.  Mai  1878  (ibid.  213);  mit  Brasilien
vom  17.  Septbr.  1877  (ibid.  293);  mit  Belgien  s.  o.;  für  die  Staaten  des
früheren  Deutschen  Bundes  kommt  Oesterreich-Ungarn  gegenüber
in  Betracht:  der  Bundesbeschluß  vom  26.  Jan.  1854  (Preuß.  Gesetzsamml.  S.  359).

Von  einzelnen  Deutschen  Staaten:  von  Preußen  mit  den  Vereinigten
  Staaten  von  Nordamerika  vom  16.  Juni  1852  (Deutsches  B.G.Bl.  1868,
S.  231),  Ausdehnung  desselben  auf  alle  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  durch
Vertrag  vom  22.  Febr.  1868,  Art.  3  (ibid.  229);  derselbe  Nordamerikanische  Vertrag
  von  1852  gilt  auch  für  Hessen  südlich  des  Mains  (1854),  für  Württemberg
(1854);  mit  Frankreich  vom  21.  Juni  1845  (M.  N.  R.  G.  VIII.  330);  Ausdehnung
  desselben  auf  Elsaß-Lothringen  am  11.  Dezbr.  1871  (Deutsches  RGesetz
von  1872,  §  20);  mit  den  Niederlanden  vom  17.  Nov.  1850  nebst  conv.  add.  vom
20.  Juni  1867  (M.  N.  R.  G.  XIX.  44  u.  49);  von  Bayern  mit  den  Vereinigten
  Staaten  von  Nordamerika  vom  12.  Septbr.  1853  (Bayer.  Regierungsbl.
1854,  Nr.  58),  mit  Frankreich  vom  23.  März  1846  (M.  N.  R.  G.  IX.  89)  und
am  29.  Nov.  1869  (Bayer.  Regierungsbl.  Nr.  64);  mit  Rußland  vom  14./26.  Febr.
1869  (Bayer.  Regierungsbl.  Nr.  30)  und  mit  den  Niederlanden  vom  28.  Oktbr.
1852;  vom  Königreich  Sachsen  mit  Frankreich  vom  28.  April  1850  (M.  J.
R.  G.  XV.  26)  und  den  Niederlanden  vom  23.  Mai  1856;  von  Württemberg
  mit  Frankreich  vom  25.  Januar  1853  (Regierungsbl.  Nr.  7)  u.  d.  Niederlanden
  vom  23.  Aug.  1852  (Regierungsbl.  Nr.  28);  von  Hessen  mit  Frankreich
  vom  26.  Januar  1853  (Regierungsbl.  Nr.  14),  mit  den  Niederlanden  vom
14.  Sept.  1853  (Regierungsbl.  Nr.  48)  und  mit  Rußland  vom  15.83.  Novbr  1869
(Regierungsbl.  1870,  Nr.  5);  von  Baden  mit  Frankreich  vom  27.  Juni  1844
(M.  N.  R.  G.  VII.  125)  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  vom
30.  Jan.  1857  (Bad.  Regierungsbl.  Nr.  15),  mit  den  Niederlanden  vom  8.  Novbr.
1864  (Bad.  Regierungsbl.  Nr.  22).

Von  England  mit  Oesterreich  vom  3.  Dezbr.  1873  (M.  N.  R.  G.  II.  Sér.  I.
527);  mit  Italien  vom  5.  Febr.  1873  (ibid.  380);  mit  Schweden  und  Norwegen
vom  26.  Juni  1873  (ibid.  570);  mit  der  Schweiz  vom  31.  März  1874  (ibid.
f574);  mit  den  Niederlanden  vom  19.  Juni  1874  (ibid.  584);  mit  Frankreich  vom
14.  Aug.  1876,  ratif.  am  8.  April  1878  (ibid.  T.  II.  456);  mit  den  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika  vom  19.  Novbr.,  1794.  art.  XXVII.  (M.  R.  V.  686)
und  vom  9.  Aug.  1842,  art.  X.  (M.  N.  R.  G.  III.  463);  mit  Brasilien  vom
13.  Novbr.  1872  (M.  N.  R.  G.  II.  Sér.  I.  588);  mit  Haiti  vom  7.  Dezbr.
1874  (ibid.  T.  II.  541);  mit  Honduras  vom  6.  Januar  1874,  ratif.  am  12.  Oktbr.
1875;  mit  Frankreich  in  Bezug  auf  die  beiderseitigen  ostindischen  Besitzungen  vom
31.  Aug.  1787,  art.  VII.  (M.  Rec.  IV.  285);  für  die  Englisch-ostindische  Compagnie
  mit  Nepal  vom  10.  Febr.  1855  (M.  N.  R.  G.  XVI.  2.  127);  mit  Belgien,
  Dänemark  und  dem  Deutschen  Reich  f.  o.

Von  Frankreich  mit  der  Schweiz  vom  18.  Juli  1828  (JI.  J.  R.  VII.
665);  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  vom  9.  Novbr.  1843  (M.
N.  R.  G.  VI.  660.  VII.  574)  nebst  art.  add.  vom  24.  Febr.  1845  (ibid.  VIII.
        <pb n="201" />
        198  Auslieferungsverträge.

116)  und  vom  10.  Febr.  1858  (ibid.  XVII.  1.  228);  mit  den  Niederlanden  vom
7.  Novpbr.  1844  (ibid.  VII.  571)  nebst  convent.  add.  vom  2.  Aug.  1860  (ibid.
XVII.  1.  273);  mit  Neugranada  vom  9.  April  1850  (ibid.  XV.  137);  mit
Spanien  vom  26.  Aug.  1850  (ibid.  XVI.  1.  484);  mit  den  Niederlanden  für  die
Franzöfisch-ostindischen  mit  den  Holländisch-ostindischen  Kolonien  vom  3.  August
1860  (ibid.  XVII.  1.  273);  mit  Schweden  vom  4.  Juni  1869  (S.  F.  S.  1869,
Nr.  72);  mit  Italien  vom  12.  Mai  1870  (M.  N.  R.  G.  II.  Sér.  I.  361)  nebst
declar.  explicat.  des  art.  1  vom  16.  Juli  1873  (ibid.  367)  und  déeclar.  add.  vom
16.  Juli  1873  (ibid.);  mit  Portugal  vom  13.  Juli  1854  (ibid.  458)  nebst
declar.  add.  vom  30.  Dezbr.  1872  (ibid.  461);  mit  Luxemburg  vom  12.  Sept.
1875  (ibid.  T.  II.  195);  mit  Monaco  vom  8.  Juli  1876  (ibid.  200);  mit  Pern
vom  30.  Septbr.  1874,  ratif.  am  19.  Januar  1876  (ibid.  190);  mit  Belgien,
Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Großherzogthum  Hessen,  Baden,  England
  f.  o.

Von  Italien  mit  Schweden  vom  20.  Septbr.  1866  (8S.  F.  S.  1866,  Nr.
(73;  mit  der  Schweiz  vom  22.  Juli  1868  (M.  N.  R.  G.  II.  Sér.  I.  371)  nebst  art.
compl.  vom  1.  Juli  1873  (ibid.  377);  mit  Oesterreich  vom  27.  Febr.  1869
(ibid.  334),  nebst  déclar.  vom  15.  Mai  1871  (ibid.  345);  mit  Rußland  vom
13./1.  Mai  1871  (ibid.  388);  mit  Brasilien  vom  12.  Novbr.  1872  (ibid.  419);
mit  Mexiko  vom  17.  Dezbr.  1870,  ratif.  am  30.  April  1874  (ibid.  431);  mit
Salvador  vom  29.  März  1871,  ratif,  am  21.  Septbr.  1872  (ibid.  433);  mit
Costa-Rica  vom  6.  Mai  1873,  ratif.  am  16.  April  1875  (ibid.  446);  mit  Belgien,
  Dänemark,  dem  Deutschen  Reich,  England,  Frankreich  f.  o.

Von  den  Niederlanden  mit  Luxemburg  vom  21.  Juni  1877  (M.  N.  R.
G.  II.  Ser.  II.  T.  35);  mit  Monaco  (ibid.  44);  mit  Orange  vom  14.  Novöbr.
1874  (ibid.  51);  mit  Belgien,  Dänemark,  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Hessen,
Württemberg,  Baden,  Frankreich  f.  o.

Von  Oesterreich  mit  der  Schweiz  vom  14.  Juli  1828  (M.  N.  R  G.  VII.
646,  IX.  22;  mit  Rußland  vom  15./3.  Oktober  1874  (M.  N.  R.  G.  II.  Sér.  I.
512);  mit  Montenegro  vom  23.  Sept.  1872  (ibid.  525);  mit  Belgien,  England,
Italien  s.  o.  .

Von  Portugal  mit  Spanien  vom  8.  März  1823  (M.  N.  R.  VI.  242),
nach  Calvo,  dr.  intern.,  (II.  Ausg.  I.  503)  auch  vom  25.  Juni  1867  und  27.  Mai
1868;  mit  Schweden  vom  17.  Dezbr.  1863  (S.  F.  S.  1864,  Nr.  44);  mit  der
Schweiz  vom  30.  Oktbr.  1873  (M.  N.  R.  G.  II.  Sér.  I.  476);  mit  Belgien,
Frankreich  s.  o.

Von  Rußland  mit  der  Schweiz  vom  17.  Novbr.  1873  (M.  N.  R.  G.  II.
Sér.  I.  T.  607);  mit  Spanien  vom  21.  März  1877  (ibid.  II.  T.  565);  der
Kartelvertrag  mit  Preußen  ist  aufgehoben;  mit  Belgien,  Dänemark,  Bayern,  Hessen,
Italien,  Oesterreich  s.  o.

Von  Schweden  und  Norwegen  mit  Belgien,  Dänemark,  dem  Deutschen
Reich,  England,  Frankreich,  Italien,  Portugal  s.  o.

Von  der  Schweiz  mit  Luxemburg  v.  10.  Febr.  1876  (M.  N.  R.  G.  II.
Sér.  II.  T.  84);  mit  Belgien,  dem  Deutschen  Reich,  England,  Frankreich,  Italien,
Oesterreich,  Portugal,  Rußland  f.  o.

Von  Spanien  mit  Belgien,  dem  Deutschen  Reich,  Frankreich,  Portugal,
Rußland  s.  o.

Von  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  mit  der  Türkei
vom  11.  Aug.  1874  (A.  N.  R.  G.  II.  Sér.  I.  66);  mit  Orange  vom  22.  Dezbr.
1871,  ratif.  am  18.  Aug.  1873  (ibid.  69);  mit  Nicaragua  vom  25.  Juni  1870,
ratif.  am  24.  Juni  1871  (ibid.  74);  mit  Salvador  vom  23.  Mai  1870,  ratif.
am  2.  März  1874  (ibid.  77);  mit  Ecuador  vom  28.  Juni  1871,  ratif.  am
12.  Novbr.  1873  (ibid.  94);  mit  Peru  vom  12.  Septbr.  1870,  ratif.  am  28.  Mai
        <pb n="202" />
        Auslieferungsverträge.  199

1874  (ibid.  108);  mit  Belgien,  Preußen,  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,
Württemberg,  Hefsen,  England,  Frankreich  s.  o.

Die  vorstehend  verzeichneten  Verträge  enthalten  Bestimmungen  über  die  Auslieferung
  von  Verbrechern  und  sind  auch  meist  ausdrücklich  als  Verbrecher-A.
bezeichnet,  nur  einige  Verträge  älterer  Zeit,  wie  die  von  England  mit  Frankreich
(1787)  und  von  England  mit  Amerika  (1794)  und  Verträge  mit  außereuropäischen
Staaten  und  dieser  unter  einander  (Friedens=  und  Handelsverträge)  sind  Verträge
allgemeineren  und  hauptsächlich  anderen  Inhalts.  Außerdem  sind  unter  europäischen
  Staaten  häufig  sogen.  Kartellverträge  abgeschlossen  worden,  welche  sich  aber
meist  auf  die  Auslieferung  von  Deserteuren  und  Militärpflichtigen,  Vagabunden,
seltener  auf  die  von  Verbrechern  beziehen;  zu  den  letztgenannten  gehört  beispielsweise
  der  „Polizeivertrag“  zwischen  Frankreich  und  Spanien  vom  3.  Juni  1777
(M.  R.  II.  536).  Nach  der  jetzt  geltenden  wissenschaftlichen  Terminologie  bezeichnet
man  mit  „A.“  diejenigen,  welche  sich  auf  die  Auslieferung  von  Verbrechern  beziehen,
  und  werden  wir  uns  daher  auf  solche  beschränken.  Diese  Verträge  werden
häufiger  in  unserem  Jahrhundert,  kommen  aber  schon  vor  im  18.,  z.  B.  der  Vertrag
  Frankreichs  mit  Spanien  vom  29.  Sept.  und  mit  Württemberg  vom  3./9.  Dez.
1765  u.  a.

Von  den  verschiedenen  Staaten  haben  in  früheren  Jahrzehnten  einerseits  England
  und  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  verhältnißmäßig  am  wenigsten
A.  abgeschlossen,  weil  sie  sich  zu  genügenden  Konzessionen  nicht  verstehen  wollten,
und  andererseits  Oesterreich  und  Rußland,  weil  sie  Auslieferung  wegen  aller  oder
möglichst  vieler  Verbrechen  forderten.  England  und  die  Vereinigten  Staaten  von
Nordamerika,  namentlich  ersteres,  haben  in  neuester  Zeit  eine  bei  Weitem  größere
Zahl  von  Verträgen  abgeschlossen  und  sich  zu  weitergehenden  Auslieferungsgewährungen
  verstanden  und  hat  Rußland  dem  von  Belgien  und  Frankreich  hauptsächlich
initiirten  mittleren  System  sich  angeschlossen  und  demzufolge  auch  in  neuester  Zeit
zahlreichere  Verträge  abgeschlossen.  Zahlreichere  Verträge  sind  schon  in  früheren
Jahrzehnten  abgeschlossen  worden  von  Belgien,  Frankreich,  den  Deutschen  und
Italienischen  Staaten.  Der  Kreis  der  Auslieferungsverbrechen  hat  sich  aber  immer
mehr  erweitert  und  umfaßt  mit  Ausschluß  der  politischen  und  religiösen  Verbrechen
schon  Spezies  aus  fast  allen  Hauptgattungen  (s.  diese  in  Heffter's  Strafrecht),
namentlich  Mord,  Todtschlag,  Kindestödtung,  Vergiftung,  Nothzucht,  Hausfriedensbruch,
  Fälschung,  Münz=  und  Papiergeldfälschung  und  -Nachahmung  sowie  Vertrieb
des  gefälschten,  falsches  Zeugniß,  vorfätzlichen  Bankerutt,  Veruntreuung,  Meineid,
Fleischesverbrechen,  Diebstahl,  Raub,  Verbrechen  von  Civilstaatsdienern.  England
und  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  lieferten  nur  wegen  der  schwersten
Verbrechen  aus.  England  im  Vertrage  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika
  (1794)  nur  wegen  Mord  und  Fälschung,  im  Vertrage  mit  Frankreich
(1843)  und  Dänemark  (1862)  auch  wegen  betrügerischen  Bankerutts,  im  Vertrage
mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  (1842)  noch  wegen  Mordbrennerei,
Raub,  Seeräuberei;  dagegen  im  Vertrage  mit  dem  Deutschen  Reich  (1872)  auch
wegen  Mordversuch,  Todtschlag,  vorsätzlicher  Brandstiftung,  Nothzucht,  Entführung,
Kinderraub,  Nachmachen  oder  Fälschung  von  Münz=  und  Papiergeld,  Diebstahl
und  Unterschlagung,  Erpressung,  mit  einer  Strafe  bedrohter  Untreue  eines  Verwalters
  oder  Mandatars,  Einbrechen  und  Eindringen  in  ein  Wohnhaus  mit  verbrecherischer
  Absicht  und  verschiedener  gegen  ein  Schiff,  dessen  Personal  oder  Passagiere
  begangener  Verbrechen.  Englands  Vertrag  mit  Italien  enthält  fast  dieselben
Verbrechen  wie  das  Auslieferungsgesetz  von  1870,  nur  ist  die  Auslieferung  wegen
Todtschlages  auf  die  Verbrechen  beschränkt,  welche  durch  den  Italienischen  Kodex
als  „absichtlich  zugefügte  Wunden  und  Schläge,  die  den  Tod  nach  sich  ziehen“,  bezeichnet
  sind.  Die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  hatten  schon  1843  im
Vertrage  mit  Frankreich  die  Auslieferung  wegen  Nothzucht,  Unterschlagung  und  Dieb-
        <pb n="203" />
        200  Auslieferungsverträge.

stahl  übernommen.  Schon  1787  hatte  aber  England  im  Vertrage  mit  Frankreich,
freilich  nur  für  die  resp.  Ostindischen  Besitzungen  Auslieferung  zugestanden  wegen
„offences  committed  or  debts  contracted".  In  seinen  Acten  von  1870  und  1873
und  seinen  neuesten  Verträgen  hat  England  den  Kreis  der  Auslieferungsverbrechen
sehr  erweitert.  Schweden  liefert  im  Vertrage  mit  Oesterreich  aus  wegen  Verletzungen
  und  Verwundungen,  welche  eine  Krankheit  oder  eine  Arbeitsunfähigkeit
von  mehr  als  20  Jahren  oder,  nach  dem  Vertrage  mit  Belgien,  eine  scheinbar
unheilbare  Krankheit  oder  den  absoluten  Verlust  des  Gebrauchs  eines  Organs  herbeigeführt
  haben;  nach  den  Verträgen  mit  Oesterreich,  Frankreich,  Belgien  auch
wegen  jeden  Diebstahls,  nach  dem  Vertrage  mit  Italien  nur  wegen  gualifizirten;
nach  dem  Vertrage  mit  Oesterreich  auch  für  Verleumdung  und  nach  dem  mit  Belgien
  sogar  für  Vergiftung  fremder  Thiere.  Rußland  hatte  früher  wegen  aller
Verbrechen  und  Vergehen  die  Auslieferung  bedungen  in  seinen  Verträgen  mit
Preußen  (1830,  1844  und  1857),  ebenso  Portugal  und  Spanien  in  ihrem
Vertrage  (1823).  In  seinen  neueren  Verträgen  hat  aber  Rußland  nur  wegen
namentlich  bezeichneter  und  mit  einer  bestimmten  höheren  Strafe  bedrohter  Verbrechen
  die  Auslieferung  gefordert  und  übernommen  und  haben  auch  Portugal  und
Spanien  in  ihren  resp.  Verträgen  mit  Schweden  und  Frankreich  sich  auf  namentlich
angeführte  Verbrechen  beschränkt.  Im  Vertrage  Rußlands  mit  Chiwa  v.  12.  Aug.
1873  verpflichtete  sich  indeß  letzteres  jeden  Verbrecher  aus  der  Zahl  der  russischen
Unterthanen,  der  in  das  Chanat  geflohen,  der  nächsten  russischen  Autorität  zu
überliefern.  Belgien  hat  schon  in  früheren  Dezennien  Auslieferung  auch  wegen
Münzfälschung  und  falschen  Zeugnisses,  so  z.  B.  im  Vertrage  mit  Frankreich  (1834),
übernommen,  wegen  Prellerei  und  Erpressung  in  Verträgen  mit  verschiedenen
Deutschen  Staaten  1836,  1845  und  1846.  Frankreichs  Verträge  enthalten
gleichfalls  schon  in  früherer  Zeit  weitergehende  und  mit  den  Belgischen  Verträgen
im  Wesentlichen  übereinstimmende  Bestimmungen.  Es  lieferte  aus  im  Vertrage
mit  Königr.  Sachsen  (1850)  auch  wegen  abus  de  confiance  domestique,  im  Vertrage
  mit  dem  Kirchenstaat  (1859)  aber  auch  wegen  Entmannung,  Abtreibung  der
Leibesfrucht,  Schläge,  absichtlicher  Verwundung.  Italienischen  Verträgen  ist  die
frühzeitige  Hineinziehung  einer  größeren  Zahl  von  Fleischesverbrechen  eigenthümlich.
Am  weitesten  gingen  aber  Oesterreich  und  der  Kirchenstaat,  indem  sie  einander
Auslieferung  in  Gemäßbeit  ihrer  resp.  derzeitigen  und  zukünftigen  Gesetzgebung  zusagten.
  Daß  Deutsche  und  Italienische  Staaten  unter  einander  frühzeitig  und
weiter  gehende  Verträge  abschlossen,  erklärt  sich  aus  gemeinschaftlicher  Nationalität,
als  stärkeres  Band  hat  sich  aber  auch  hier  die  engere  politische  Zusammengehörigkeit
erwiesen.  Indeß  bedingt  die  Konstitution  der  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika
  art.  IV.  Sect.  2  nur  für  Verrath,  Felonie  oder  ein  anderes  hohes  Vergehen
  Auslieferung,  also  nicht  wegen  niederer,  jedenfalls  aber  für  politische,  wogegen
  die  Schweizerische  Verfassung  von  1848  Art.  50  diese  gerade  ausschließt  und
die  vom  29.  Mai  1874  Art.  67  noch  Preßvergehen  hinzufügt,  während  wiederum
der  Deutsche  Bund  sie  wiederholt:  5.  Juli  1832,  18.  Aug.  1836  u.  26.  Januar
1856,  beschloß.  Der  Norddeutsche  Bund  vereinbarte  ein  besonderes  Gesetz  zur
Gewährung  der  Rechtshülfe  am  21.  Juni  1869  (B.  G.  Bl.  1869,  S.  305),  welches
vom  1.  Juli  1871  im  Deutschen  Reich  (v.  Holtzendorff,  Jahrb.  I.  207)  und  am
11.  Dezbr.  1871  auch  in  Elsaß-Lothringen  (R.G.Bl.  1871,  S.  448)  wirksam  geworden,
  nachdem  schon  früher  Baden  am  14.  Jan.  1870  (B.G.  Bl.  1870,  S.  67
bis  77)  und  Großh.  Hessen  am  18.  März  1870  (B.G.Bl.  S.  607—617)  Verträge
mit  dem  Norddeutschen  Bunde  auf  Grundlage  jenes  Gesetzes  geschlossen.  Der  zweite
Abschnitt  dieses  Gesetzes  behandelt  „die  Rechtshülfe  in  Strafsachen"“.  Danach  kann
die  Auslieferung  von  einem  Bundesstaat  verlangt  werden,  wenn  die  strafbare
Handlung  in  dem  Gebiete  des  Bundesstaates  des  requirirenden  Gerichtes  verübt
wurde  (§  21):  die  auszulieiernde  Person  kann  dann  selbst  dem  requirirten  Staate
        <pb n="204" />
        Auslieferungsverträge.  201

angehören  (§5  23),  und  fie  wird  nur  dann  nicht  ausgeliefert,  wenn  in  dem  requirirten
  Staate  in  Ansehung  der  strafbaren  Handlung  ein  Gerichtsstand  begründet
und  das  Strafverfahren  früher  als  in  dem  requirirenden  Staate  anhängig  geworden
ist  (§  24).  Die  Auslieferung  wegen  politischer  Verbrechen  oder  Vergehen  sistirte
das  ursprünglich  Norddeutsche  Bundesgesetz  nur  bis  zum  Erlaß  eines  gemeinsamen
Straf  GB.  (5  25).  Da  ein  solches  nun  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  1.  Jan.
1871  und  für  das  Deutsche  Reich  vom  1.  Jan.  1872  in  Kraft  getreten,  so  ist  für
das  Deutsche  Reich  die  Auslieferung  für  politische  Verbrechen  und  Vergehen  nunmehr
  bindendes  Gesetz.  In  Verträgen  fremder  Staaten  mit  einander  ist  die  Auslieferung
  politischer  Verbrecher  früher  zugestanden  worden  von  Preußen,  Oesterreich
und  Rußland  in  ihrer  Konvention  von  1834  für  ihre  ehemaligen  Polnischen  Landestheile,
  von  der  Schweiz  in  Verträgen  mit  Baden  (1808  und  1820),  mit  Oesterreich
  (1828)  und  Frankreich  (1828).  Heute  wird  außer  bei  den  vorher  gedachten
engeren  Staatenverbindungen  wol  ausnahmslos  eine  Auslieferung  wegen  eines
eigentlichen  und  blos  politischen  Verbrechens  nicht  weiter  gewährt  und  sind  die
früheren  widersprechenden  Vertragsbestimmungen  als  aufgehoben  zu  betrachten.
Dagegen  weisen  die  neueren  Verträge  einige  Kautelen  rücksichtlich  vermeintlicher
politischer  Verbrechen  auf.  Nach  Rußlands  Vertrage  mit  Belgien  (Art.  11)  soll
als  ein  politisches  Verbrechen  oder  als  eine  mit  diesem  in  Verbindung  stehende
Handlung  nicht  angesehen  werden  ein  Attentat  auf  die  Person  eines  ausländischen
Herrschers  oder  auf  die  Glieder  seines  Hauses,  wenn  dasselbe  einen  Mordanschlag
oder  einen  Vergiftungsversuch  in  sich  schließt.  Die  Verträge  Rußlands  mit  Hessen
und  Bayern  finden  es  (Art.  6)  selbstverständlich,  daß  unter  einem  politischen  Vergehen
  nicht  ein  Attentat  gegen  die  Person  eines  ausländischen  Herrschers  verstanden
werden  kann,  wenn  durch  dasselbe  Tod  oder  schwere  Verwundung  oder  Krankheit
verursacht  wird.  Der  Vertrag  mit  Hessen  hat  auch  die  Glieder  des  Herrscherhaufes
einbegriffen.  Auch  der  Vertrag  Schwedens  mit  Frankreich  (Art.  7)  erklärt  für  kein
politisches  Verbrechen,  noch  als  ein  damit  verbundenes  das  Attentat  gegen  die
Person  eines  fremden  Herrschers  oder  gegen  die  Mitglieder  seiner  Familie,  wenn
dieses  Attentat  in  sich  schließt  einen  Mord  oder  Vergiftung  oder  den  Versuch
beider.  Dagegen  kann  nach  dem  Vertrage  Rußlands  mit  der  Schweiz  (1873)  ein
politischer  Verbrecher  für  keine  Handlung  verfolgt  werden,  welche  in  Verbindung
mit  einem  solchen  Verbrechen  steht  (Art.  8).  —  Nach  dem  Vertrage  Englands  mit
dem  Deutschen  Reich  aber  (Art.  6)  soll  die  Auslieferung  auch  dann  nicht  erfolgen,
wenn  der  Auszuliefernde  beweisen  kann,  daß  der  Antrag  auf  seine  Auslieferung  in
Wirklichkeit  mit  der  Absicht  gestellt  wurde,  ihn  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
  politischer  Natur  zu  verfolgen  oder  zu  bestrafen.

In  verschiedenen  Belgischen  Verträgen  wird  das  Recht  vorbehalten,  auch  wegen
stipulirter  Verbrechen  aus  Rücksichten  der  Billigkeit  und  Menschlichkeit  nicht  auszuliefern.
  Nach  dem  Vertrage  Schwedens  mit  Italien  ist  das  vorbehalten  für
spezielle  und  außerordentliche  Fälle,  indeß  müssen  die  Motive  der  Auslieferungsweigerung
  angegeben  werden.  ·

Nach  einigen  Verträgen  (Englisch-deutschen,  Belgisch-norddeutschen,  Russischbelgischen,
  Russisch-dänischen,  Italienisch-schwedischen,  Oesterreichisch-schwedischen)
kann  die  Auslieferung  nur  wegen  einer  auf  dem  Gebiet  des  requirirenden  Staates
begangenen  strafbaren  Handlung  erfolgen;  nach  anderen  Verträgen  schon  wegen
einer  außerhalb  des  Gebiets  des  requirirenden  Staates  verübten  (Russisch-italienischen,
  Ruffisch-bayerischen  und  Russisch-hessischen),  nach  noch  anderen  wegen  der  von
den  Behörden  des  requirirten  Staates  bereits  verfolgten  oder  verurtheilten  Verbrechen
  (Deutsch-italienischen,  Belgisch  -bayerischen,  Belgisch--schwedischen,  Französisch-preußischen,
  Zspanischen  und  sschwedischen  Verträgen).  Die  Praxis  der  Staaten
ist  demnach  in  diesem  Punkte  eine  verschiedene,  aber  freilich  nur  dann,  wenn  nicht
die  Gerichtsunterthänigkeit  schon  die  Folge  der  Gebietshoheit  ist,  was  doch  in  allen
        <pb n="205" />
        202  Auslieferungsverträge.

denjenigen  Staaten  eo  ipso  der  Fall  ist,  in  welchen  nicht  Verträge  für  den  Fremden
  einen  anderen  Gerichtsstand  begründen.

Auslieferung  eigener  Unterthanen  verweigert  weder  die  Gesetzgebung
Englands,  noch  die  der  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika;  ja  dieselbe  versagten
  sich  selbst  die  Deutschen  Bundesstaaten  (Bundesbeschluß  vom  26.  Januar
1845.  A.  I.  1.),  sie  gewährt  aber  für  seine  Bundesstaaten  das  Deutsche  Reich
(Gesetz  für  Rechtshülfe,  §  23),  versagt  sie  aber  ausdrücklich  gegenüber  fremden
Staaten  (s.  die  einleitenden  Bestimmungen  des  Straf  GB.,  §  9).  Nach  den  Verträgen
  Rußlands  mit  Bayern  und  Hessen  (Art.  2)  werden  unter  der  Benennung
Unterthanen  auch  diejenigen  Ausländer  einbegriffen,  welche  nach  den  Gesetzen  des
requirirten  Landes  den  Unterthanen  gleichgestellt  sind  sowie  auch  Ausländer,  die
sich  im  Lande  niedergelassen  und  mit  einer  Eingeborenen,  von  der  sie  ein  oder
mehrere  in  dem  Lande  geborene  Kinder  haben,  verheirathet  sind  oder  waren.  Nach
dem  Vertrage  Rußlands  mit  Dänemark  werden  in  allgemeiner  Weise  Ausländer
einbegriffen,  welche  sich  im  Lande  niedergelassen  oder  ihren  Wohnort  haben.  Nach
dem  Vertrage  Englands  mit  Italien  (1873)  wird  die  Naturalisation  als  ein
gültiger  Grund  zur  Verweigerung  der  Auslieferung  nur  dann  angesehen,  wenn  seit
der  Konzession  zu  jener  5  Jahre  verflossen  und  der  Uebelthäter  seit  jener  Zeit  seinen
Wohnsitz  in  dem  requirirten  Lande  genommen.

Die  strafbare  That  des  Auszuliefernden  muß  der  Gerichtsbarkeit  des  requirirenden
  Staates  unterliegen.  Ist  der  auszuliefernde  Fremde  Unterthan  des  requirirenden
  Staates,  so  ist  er  nach  dem  Territorialitäts=  und  Personalitätsprinzip  an  den
Heimathsstaat  auszuliefern;  ist  er  Unterthan  eines  dritten  Staates,  so  kann  er  entweder
  dem  Staate  der  Begehung  oder  der  Heimath  ausgeliefert  werden.  Die  Verträge
  bestimmen  entweder,  daß  der  Heimathsstaat  befragt  werde  (Frankreich  mit  den
beiden  Mecklenburg  Art.  7,  mit  Oldenburg  Art.  7,  Schweden  mit  Portugal
Art.  8),  wobei  der  requirirte  Staat  trotzdem  die  Wahl  hat,  dem  Staate
der  Begehung  oder  dem  Heimathsstaat  auszuliefern  (Frankreich  mit  Sachsen
Art.  7,  Schweden  mit  Italien  Art.  7,  mit  Oesterreich  Art.  6,  mit  Frankreich
Art.  6),  oder  daß  zur  Auslieferung  die  Zustimmung  des  Heimathsstaates  erforderlich
  ist  (Frankreich  mit  Luxemburg,  declarat.,  mit  Baden  Art.  3).  —  Wenn  aber
ein  und  dieselbe  Person  von  zweien  oder  mehreren  Staaten  wegen  verschiedener
Verbrechen  oder  Vergehen  reklamirt  wird,  so  gilt  nach  dem  Vertrage  Englands  mit
Italien  die  Priorität  der  Forderung,  nach  dem  Vertrage  Rußlands  mit  Belgien
entweder  die  Schwere  des  Verbrechens  oder  die  größere  Leichtigkeit  zur  weiteren
Uebergabe  der  reklamirten  Person  behufs  des  wider  sie  einzuleitenden  ferneren  Verfahrens;
  nach  dem  Vertrage  Rußlands  mit  Italien  (Art.  7)  zunächst  auch  die
Schwere  des  Verbrechens,  bei  gleich  schweren  aber  die  Priorität  der  Requisition
oder  es  wird  der  Heimathsstaat  bevorzugt.  Im  Vertrage  Schwedens  mit  Italien
(Art.  7)  finden  sich  nur  die  beiden  ersteren  Bestimmungen.  Nach  dem  Vertrage
Rußlands  mit  Bayern  (Art.  5)  entscheidet  zwar  die  Priorität  der  Requisition,  indeß
wird  trotzdem  der  Heimathsstaat  bevorzugt.

Verschiedene  Verträge  (Englisch-französischer,  Art.  1,  Englisch-nordamerikanischer,
Art.  10,  Nordamerikanisch-französischer,  Art.  1,  Preußisch-russische  Konvention)
bedingen,  daß  nur  für  Verbrechen,  welche  in  beiden  Staaten  als  solche  gelten,  ausgeliefert
  werde.  Allgemeiner  wird  aber  die  Auslieferung  nicht  gewährt:  1)  wenn
die  Auslieferung  einer  Person  wegen  einer  strafbaren  Handlung  verlangt  wird,
wegen  deren  sie  bereits  in  Untersuchung  gewesen  und  außer  Verfolgung  gesetzt
worden,  oder  sich  noch  in  Untersuchung  befindet  oder  bereits  bestraft  worden  ist;
2)  wenn  seit  der  begangenen  strafbaren  Handlung  oder  der  Einleitung  der  strafgerichtlichen
  Verfolgung  oder  der  erfolgten  Verurtheilung  nach  den  Gesetzen  des  ersuchten
  Staates  Verjährung  der  strafgerichtlichen  Verfolgung  oder  der  erkannten
Strafe  eingetreten  ist  (Belgisch-französischer,  Belgisch-pkeußischer,  Franzöfisch-holländischer,
  Franzzösisch-spanischer,  Rusfisch-belgischer,  Russisch-italienischer,  Russisch-
        <pb n="206" />
        Auslobung.  203

bayerischer,  Schwedisch-portugiesischer,  Schwedisch-österreichischer,  Englisch-deutscher
Vertrag  u.  v.  a.).  Die  Auslieferung  wird  verzögert,  wenn  der  Auszuliefernde  wegen
einer  anderen  strafbaren  That  in  Untersuchung  ist  oder  die  Strafe  verbüßt.

Das  Verfahren  bei  der  Auslieferung  ist  in  der  Regel  im  ersten  Angriff  ein
diplomatisches  und  wird  ein  solches  in  vielen  Verträgen  auch  ausdrücklich  ausbedungen.
  In  Bundesstaaten  und  Staatenbünden  dagegen,  wie  z.  B.  im  Deutschen
Reich,  kann  schon  ein  Gericht  eine  Requisition  zur  Auslieferung  von  sich  aus  ergehen
  lassen.  Belgisch-bayerische,  Belgisch-schwedische,  Belgisch-russische  Verträge
verlangen  zur  Unterstützung  der  Requisition  ein  Urtheil  oder  einen  Anklageakt  oder
eine  Verfügung  des  kompetenten  Richters  zur  Uebergabe  an  den  erkennenden;
nach  Französisch-preußischen,  Franzöfisch-schwedischen,  Italienisch-schwedischen,  Oesterreichisch-schwedischen,
  Oesterreichisch-russischen  und  Deutsch-italienischen  Verträgen
genügt  ein  Verhaftsbefehl  oder  gleichwerthige  Urkunden.  Die  Verträge  der  Vereinigten
  Staaten  von  Nordamerika  mit  Frankreich  bedingen  Befehle  des  „executif“
resp.  Justizministers,  England  im  Vertrage  mit  Frankreich  vorgängiges  Verhör  des
Flüchtlings,  im  Vertrage  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  gerichtliche
  oder  obrigkeitliche  (magistrate)  Konstatirung  der  Evidenz  des  Kriminalfalles.
Der  Vertrag  Englands  mit  Deutschland  fordert  einen  Haftbefehl  und  Beweise,
welche  nach  den  Gesetzen  des  requirirten  Staates  die  Verhaftung  rechtfertigen,  und
bei  einer  bereits  verurtheilten  Person  das  Urtheil,  indeß  kann  auf  Strafurtheile  in
contumaciam  ein  Auslieferungsantrag  nicht  gegründet  werden.

Ueber  die  Kosten  der  Auslieferung  sind  früher  besondere  Verträge  geschlossen
worden.  Die  Bestimmungen  der  A.  setzen  entweder  fest,  daß  die  Kosten  vom  requirirenden
  und  requirirten  Staate  je  nach  ihren  Grenzen,  innerhalb  welcher  die  Auslieferungshandlungen
  stattfinden,  getragen  werden  (Belgisch-bayerischer,  Belgischnorddeutscher,
  Belgisch-rusfischer,  Russisch-bayerischer,  Russisch-italienischer,  Russischhessischer,
  Italienisch-deutscher,  Schwedisch-italienischer,  Schwedisch-österreichischer,
Oesterreichisch-belgischer  Vertrag),  oder  bis  zum  Orte  der  Einschiffung  vom  requirirten
  Staate  (Englisch-deutscher  Vertrag),  oder  von  demselben  bis  zum  Orte  der
Ueberlieferung  (Französisch-preußischer  und  Französisch-schwedischer  Vertrag).  Das
von  der  großen  Majorität  der  Verträge  an  erster  Stelle  angeführte  Verfahren
verdient  auch  schon  wegen  der  größeren  Gleichmäßigkeit  und  weil  es  zugleich  der
Gerechtigkeit  und  dem  Grundsatz  internationaler  Verpflichtung  entspricht,  unbestritten
den  Vorzug.

Quellen:  Die  Vertragssammlungen,  besonders  die  Martenslssche,  für  Deutschland:
Deutsche  A.,  herausg.  v.  Auswärtigen  Amt,  Berlin  1875,  woselbst  nachzusehen  die  A.  der  kl.
Deutsch.  Staaten,  S.  6  ff.  In  denselben  nicht  mitgetheilte  Verträge  citiren  Calvo,  dr.
intern.  1870,  I.  480  ss.  u.  Dudley  Field,  Internat.  Cod.,  96  ss.

Lit.  siehe  beim  Artikel  Asylrecht  in  der  Anmerkung  zu  demselben.

A.  Bulmerincq.

Auslobung.  Täglich  kommt  es  vor,  daß  durch  öffentliche  Bekanntmachung
das  Publikum,  oder  richtiger  quilibet  ex  populo,  zu  einer  bestimmten  Leistung  aufgefordert
  und  Dem,  der  diese  Leistung  effektuiren  werde,  eine  bestimmte  Gegenleistung
zugesagt  wird;  so  wird  z.  B.  ein  Preis  ausgeschrieben  für  eine  künstlerische  oder
wissenschaftliche  Arbeit,  eine  Belohnung  für  Anzeige  resp.  Ablieferung  eines  Verbrechers,
  für  Auffinden  und  Wiederbringen  einer  verlorenen  Sache  u.  dgl.  —  Ueber
diese  sogen.  A.,  die  selbstverständlich  zu  Rom  auch  üblich  war,  enthalten  die  Röm.
Rechtsquellen  keine  besonderen  Bestimmungen,  allein  es  hat  sich  im  neueren  Verkehr
  ein  darauf  bezügliches  Gewohnheitsrecht  gebildet,  welches  sich  auf  folgende
(keineswegs  unbestrittene)  Grundsätze  zurückführen  läßt.

Die  A.  ist  ein  Antrag  zu  einem  Vertrage,  ein  Angebot  an  eine  unbestimmte
Person,  das  durch  Annahme  zum  Vertrage  werden  soll.  Diese  Annahme  soll  aber
nicht  in  einer  bloßen  Willenserklärung  bestehen,  sondern  darin,  daß  die  Leistung
wirklich  der  Aufforderung  gemäß  stattfindet.  Durch  die  gemachte  Leistung  erhält
Derjenige,  der  sie  macht,  das  Recht,  den  Anträger,  Auslober,  zur  versprochenen
        <pb n="207" />
        204  Ausschließung  der  Gerichtspersonen.

Gegenleistung  zu  zwingen.  Dieses  Recht  entspringt  aber  nur  aus  der  mit  Beziehung
  auf  die  A.  geschehenen  Leistung:  wenn  Jemand  die  betreffende  Leistung
(z.  B.  Wiederbringen  der  vermißten  Sache,  Anzeige  des  Verbrechers)  gemacht  hat,
ohne  von  der  ausgeschriebenen  Prämie  Etwas  zu  wissen,  so  hat  er  darauf  ebenso
wenig  Anspruch,  als  wenn  er  gar  nichts  gethan  hätte.  —  Widerruf  von  Seiten
des  Auslobers  muß  ebenso  öffentlich  erfolgen,  als  das  Angebot  selbst,  hat  aber
natürlich  keine  rückwirkende  Kraft,  so  daß  wer  die  Leistung  schon  begonnen,  d.  h.
zu  deren  Effektuirung  bereits  Etwas  gethan  hat,  bei  vorschriftsmäßiger  Ausführung
derselben  seinen  erworbenen  Anspruch  auf  die  versprochene  Gegenleistung  durch  den
inzwischen  kundgethanen  Widerruf  nicht  verliert.  In  demselben  Maße  bleiben,
wenn  der  Auslober  stirbt,  dessen  Erben  gebunden.  Wird  die  Leistung  von  Mehreren
  effektuirt,  ohne  daß  in  der  A.  selbst  der  Fall  vorgesehen  wäre,  so  hat  in
der  Regel  der  Auslober  die  zugesagte  Summe  doch  nur  einmal  zu  bezahlen,  nämlich
  an  den  diligentior;  ist  keine  Prävention,  so  mögen  die  Konkurrenten  theilen
oder  loosen.

Diese  Grundsätze,  welche  hauptsächlich  Vangerow  aufstellt,  scheinen  sowol
der  juristischen  Konsequenz,  als  auch  den  Rücksichten  der  Billigkeit  zu  entsprechen.
Savigny  betrachtete  die  A.  als  Vertrag  mit  einer  unbestimmten  Person  und  ließ
gegen  den  Auslober  nur  eine  Klage  auf  Schadenersatz  es  dolo  zu.  Arndts  rechnet
die  A.  zur  Pollizitation.

Quellen:  A.  LR.  I.  11,  §§  988—995  (Prämien).

Lit.:  Vangerow,  §  603.  —  Windscheid,  §  309.  —  Brinz,  §  248.—  v.  Bülow,
Abh.  über  einzelne  Materien  des  bürg.  R.,  I.  (1817).  —  Ihering  in  den  Dogm.  Jahrbb.
IV.  —  Schütze  in  Bekker's  Jahrbb.  V.  —  Regelsberger,  Civilrechtl.  Erörterungen,  I.
(1868).  —  Tszchirner,  De  indole  ac  natura  promissionis  popularis  (1869).  —  Exner,
Krit.  V.J.Schr.  XI.  —  Siegel,  Das  Versprechen  als  Verpflichtungsgrund  im  heutigen  R.,
Berlin  1873.  —  Unger,  Das  Versprechen  als  Verpflichtungsgrund,  in  Grünhut's  Zeitschrift,
  I.  —  F.  Hofmann,  Die  Entstehungsgründe  der  Obligationen,  Wien  12¾.  ç

ivier.

Ausschließung  der  Gerichtspersonen  (Th.  J.  S.  610).  Schon  das  Ge—
meine  R.  hatte  in  den  Lehren  vom  judex  incapax  (vel  natura-Mangels  der  körperlichen
  Wahrnehmungs-  und  Urtheilsfähigkeit,  vel  lege-Mangels  der  erforderlichen
Rechtskunde,  Konfession  und  sittlichen  Integrität)  sowie  vom  judex  inhabilis  (d.  i.
von  dem  an  sich  fähigen,  aber  bei  Meiden  der  Nichtigkeit  im  Einzelfall  gesetzlich  ausgeschlossenen
  Richter)  und  vom  judex  suspectus  (d.  i.  von  dem  an  sich  fähigen  Richter,
welcher  im  Einzelfall  trotz  gewisser  Beziehungen  fungiren  kann,  bis  eine  Ablehnung  erfolgreich
  eingetreten)  Grundsätze  darüber  aufgestellt,  welche  Personen  absolut  und  welche
nur  in  der  Beziehung  zu  gewissen  Streitsachen  und  Parteien  vom  Richteramt  auszuschließen
  seien.  —  Das  neue  Deutsche  Reichsrecht,  welches  die  Kapazität  hinsichtlich
der  Vorbildung  im  G.  58  2—5,  10,  11  feststellt  und  die  Ablehnung  wegen  Besorgniß
  der  Befangenheit  besonders  ausscheidet  (s.  d.  Art.  Ablehnung  des  Richters),
versteht  unter  der  A.  lediglich  die  Inhabilität.  Die  Erfahrung  verbietet
nämlich  in  gewissen  Fällen  regelmäßig  volle  Unbefangenheit  einerseits,  volles  Vertrauen
  andererseits  zuzumuthen  und  zu  erwarten.  Hier  kommt  1)  der  Rechtssatz
„nemo  in  propria  causa  judes  esse  potest“  in  Betracht;  der  Richter  ist  von  jeder
Amtsthätigkeit  ausgeschlossen,  wenn  der  Ausgang  des  Rechtsstreits  sein  Privatinteresse
  oder  das  seiner  Ehefrau  oder  Mündel  oder  der  (durch  eheliche,  uneheliche,
künstliche  Verwandtschaft  oder  Verschwägerung  bis  zu  gewissen,  landrechtlich  zu  berechnenden
  Graden)  ihm  nah  verbundenen  Personen  der  Art  berührt,  daß  er  oder
sie  Kläger,  Privat=  oder  Nebenkläger,  Antragsteller,  Verletzter,  Beschuldigter  oder
Beklagter  sind  oder  zu  einer  Prozeßpartei  im  Verhältniß  einer  Regreßschuld,  einer
Mitverpflichtung  oder  Berechtigung  stehen;  dies  gilt  selbst  nach  gelöster  Ehe  oder
Vormundschaft;  sonstige  persönliche  Beziehungen  zu  einer  Prozeßpartei,  selbst  Brautschaft,
  begründen  nicht  die  A.,  können  aber  als  Rekusationsursache  gebraucht  werden.
  Auch  bringt  die  Uebertretung  des  landesgesetzlich  vorkommenden  Verbots  der
        <pb n="208" />
        Ausschließung  der  Gerichtspersonen.  205

Anstellung  Verwandter  an  einem  Gericht  nur  konstitutionelle,  nicht  aber  kraft  Gesetzes
  eintretende  prozessuale  Folgen  mit  sich.  Vom  Richteramt  sind  ferner  wegen
angenommener  Unvereinbarlichkeit  der  verschiedenen  Standpunkte,  theils  auch  zufolge
  des  Grundsatzes,  daß  das  Urtheil  unmittelbar  aus  dem  Eindruck  der  Hauptverhandlung
  geschöpft  werden  soll,  ausgeschlossen:  2)  wer  in  einer  Sache  als  Zeuge
oder  Sachverständiger  vernommen  wurde;  3)  wer  in  einem  Straffall  als  Beamter
der  Staatsanwaltschaft  oder  der  Polizei,  als  Vertheidiger  oder  als  Anwalt  des
Verletzten  thätig  war,  —  ferner  für  Entscheidungen  außerhalb  der  Voruntersuchung
der  Untersuchungsrichter  und  für  das  Hauptverfahren  vor  der  Strafkammer  der
Verweisungsreferent;  4)  wer  in  einem  Civilprozeß  Bevollmächtigter,  Beistand,  Vertreter
  ist  oder  war;  5)  wer  im  schiedsrichterlichen  Verfahren  oder  in  einer  früheren
Instanz  bei  einer  wegen  Anfechtung  neu  zu  prüfenden  Entscheidung  mitwirkte.  —
In  allen  diesen  Fällen  hat  das  neue  Reichsrecht,  ohne  eine  weitere  Nachforschung,
ob  Befangenheit  wirklich  bestehe,  zuzulassen,  als  prohibitives  Gesetz  zur  Wahrung
des  Ansehens  des  Richterstandes  die  A.  verordnet.  Der  Richter  muß  sich  aller,
selbst  der  eiligen  Handlungen  enthalten  und,  wenn  er  Zweifel  hegt,  ob  ein  A.sgrund
vorliegt,  die  Entscheidung  des  entsprechenden  Kollegialgerichts  einholen;  die  Prozeßparteien
  können  einen  solchen  in  jeder  Lage  des  Verfahrens  durch  Ablehnung  geltend
  machen  und  die  Handlungen  eines  ausgeschlossenen  Richters  als  absolut  nichtige
je  nach  ihrer  Art  mittels  Beschwerde,  Berufung,  Revision  oder  Nichtigkeitsklage
umstoßen  lassen.  —  Infofern  wegen  A.  eines  Richters  und  Mangels  eines
Stellvertreters  das  Gericht  nicht  fungiren  kann,  so  wird  ein  demselben  koordinirtes
  Gericht  durch  die  Oberinstanz  zur  Uebernahme  der  Sache  bestimmt.  —
Die  Bestimmungen  vom  Richter  (Handelsrichter,  Geschworene  und  Schöffen  sind
hier  eingeschlossen)  gelten  auch  für  den  Gerichtsschreiber  und  sind  analog  auf
den  Gerichtsvollzieher  ausgedehnt.  Für  die  Staatsanwaltschaft,  für  deren  Akte
schon  deshalb,  weil  sie  meist  nur  Anträge  sind  oder  der  richterlichen  Bestätigung
  unterliegen,  die  Androhung  der  Nichtigkeit  nur  ein  Bedürfniß  des  Rechtsschutzes
  ist,  wurde  bei  dem  Devolutions=  und  Substitutionsrecht  eine  gesetzliche
Regelung  unterlassen  und  durch  Dienstvorschriften  dafür  vorgesorgt,  daß  die  Beamten
dieses  Dienstzweigs  bei  besonderen  Beziehungen  nach  Erledigung  des  Eiligen  die
Straffache  abgeben.  Für  die  Rechtsanwaltschaft  bestehen  bei  der  Natur  ihres  Berufs
  keine  Vorschriften  dieser  Art.  Gerichtsärzte  und  andere  beamtete  Experten
(z.  B.  Dolmetscher)  gehören  zu  den  Sachverständigen,  die  niemals  kraft  Gesetzes
ausgeschlossen  find.  Das  Part.  R.  hat  die  A.s  gründe  auch  für  den  Bereich  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  nachgebildet,  wobei  zu  beachten,  daß  nichtige  notarielle
Akte  noch  als  Privathandlungen  wirken  können.  —  Das  Oesterreichische  Prz.R.,
welches  überdies  die  A.  der  Staatsanwälte  gesetzlich  regelt,  stellt,  wennschon  mit
Abweichungen,  für  das  Richteramt  ähnliche  Grundsätze  auf.  Zahl  und  Umfang
der  A.sgründe  sind  übrigens  mehr  ausgedehnt.  So  werden  einbezogen:  weitere
Verwandtschaftsgrade,  Brautschaft,  das  Verhältniß  der  Gläubiger=  oder  Schuldnerschaft,
  Verwandtschaft  des  Richters  mit  dem  Staatsanwalt  oder  dem  Vertheidiger
oder  in  gewissen  Fällen  selbst  mit  dem  Untersuchungsrichter  oder  mit  dem  unterrichterlichen
  Referenten;  eigene  außerdienstliche  Wahrnehmungen  schließen  den  Richter,
auch  wenn  er  nicht  vernommen,  aus  und  an  einer  zufolge  Berufung  oder  Nichtigkeitsbeschwerde
  erneuerten  Hauptverhandlung  erster  Instanz  dürfen  die  früheren
Richter  nicht  Theil  nehmen.

Luellen:  I.  51  D.  4,  8S.  Const.  un.  C.  3,  5.  —  GW.  SFS  116,  156.  —  CPO.  SF  41—49,
472,  513  2,  530,  542  2.  —  StrafP  O.  #§  15,  22—32,  279,  346,  354,  377  :.  —  R.Anwalts-Ordnung,
  §  14.  —  Oesterr.  Gerichtsinstruktion  (1853),  8§§  17—19,  52,  56.  —  Oesterr.  Notar.=Ordnung
  (1871),  §  33.  —  Oesterr.  StrafP#O.  (1873),  8§8  67—71,  75,  76,  281,“J.  4

Lit.:  Renaud,  Civ.  Prz.,  §  13.  —  v.  Bayer,  Civ.  Prz.,  §  80.  —  Zachariä,  Strafverf.,
  §§  51—53.  —  Ullmann,  Oesterr.  Straf  Prz.N.,  §§  41,  58.  —  Puchelt,  Komm.  zur
CPO.,  §§  41  ff.  —  Löwe,  Komm.  zur  Straftrz.  Ordn.,  §§  22  ff.  —  v.  Holtzendorff,
Straf  Prz.R.,  I.  S.  166  ff.  v.  Jagemann.
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        206  Ausschließung  im  Konkurse  —  Ausschließungsgründe  von  der  Vormundschaft.

Ausschließung  im  Konkurse  (v.  Bar,  Th.  I.  Suppl.  S.  89)  trifft  im
Gemeinen  R.  diejenigen  Gläubiger,  welche  sich  auf  ergangene  Ediktalcitation  nicht
rechtzeitig  gemeldet  haben  oder  in  den  speziellen  Liquidationsprozessen  kontumazirt
worden  sind.  Die  Spezialprozesse  sind  nach  der  Deutschen  und  Oesterreichischen
KO.  vom  Konkursverfahren  prinzipiell  abgesonderte  Prozeduren,  im  eigentlichen
Konkursverfahren  aber  existirt  nach  diesen  Konkursgesetzen  eine  förmliche  A.  nicht,
sondern  lediglich  eine  indirekte  und  thatsächliche.  Eine  solche  trifft  nach  der
Deutschen  KO.  zunächst  Masseansprüche  successive  bezüglich  der  Abschlagsvertheilungen,
  wenn  sie  nicht  bis  zur  Feststellung  des  Prozentsatzes  derselben,  sodann
bezüglich  der  Schlußvertheilung,  wenn  sie  nicht  bis  zum  Ende  des  Schlußtermins,
und  endlich  bezüglich  der  Nachtragsvertheilungen,  wenn  sie  nicht  bis  zur  Bekanntmachung
  derselben  zur  Kenntniß  des  Verwalters  gelangt  sind,  womit  sie  denn,  je
nach  den  Umständen  früher  oder  später,  von  der  ganzen  Theilungsmasse  präkludirt
sind,  da  sie  eine  Kondiktion  gegen  die  befriedigten  oder  auf  Befriedigung  angewiesenen
Gläubiger  nicht  besitzen.  Entsprechend  trifft  thatsächliche  A.  die  Konkursgläubiger,
auch  die  bevorrechtigten,  obwol  diese  auch  unabhängig  von  den  Vertheilungen  durch
den  Konkursverwalter  befriedigt  werden  können,  erstlich  bezüglich  der  Abschlagsvertheilungen,
  wenn  ihre  Forderungen  nicht  bis  zum  Ende  der  Ausschlußfrist  geprüft
  oder  wenn  sie  bei  der  Prüfung  bestritten  sind  und  nicht  bis  eben  dahin  dem
Verwalter  Erhebung  der  Feststellungsklage  bzw.  Aufnahme  des  Prozesses  nachgewiesen
worden  ist  oder  wenn  sie  Absonderungsberechtigten  zustehen  und  dem  Verwalter
bis  zu  demselben  Zeitpunkt  nicht  der  Verzicht  auf  Absonderung  oder  der  Ausfall
der  Forderung  oder  bei  betriebener  Veräußerung  der  muthmaßliche  Ausfall  dargethan
  wird;  sodann  von  der  Schlußvertheilung  und  damit  auch  von  Nachtragsvertheilungen,
  wenn  ihre  Forderungen  bis  zu  demselben  Endpunkte  nicht  geprüft  oder
geprüft  aber  bestritten  sind  und  die  gleichen  Nachweise  nicht  dem  Verwalter  bis
dahin  geführt  werden  oder  wenn  sie  Absonderungsberechtigte  sind  und  bis  eben  dahin
dem  Verwalter  nicht  den  Nachweis  ihres  Verzichts  oder  des  Ausfalls  geliefert  haben,
endlich  wenn  bei  suspensiv  bedingten  Forderungen  dem  Verwalter  bis  dahin  nicht
der  Eintritt  der  Bedingung  nachgewiesen  ist,  es  wäre  denn,  daß  dem  Gemeinschuldner
  Sicherheitsbestellung  obgelegen  hätte.  Von  A.  Aufrechnungsberechtigter
kann  natürlich  keine  Rede  sein,  da  ihre  Befriedigung  ja  in  ihrer  Nichtleistung  besteht,
  und  ebensowenig  von  A.  Aussonderungsberechtigter,  da  sie  ihre  Befriedigung
nicht  im  Konkurse  suchen,  nur  daß  sie  (vgl.  d.  Art.  Aussonderung  im  Konkurse)
ihren  Anspruch  gegen  die  Masse,  wenn  der  Verwalter  die  Sache  bona  fide  veräußert
hat,  auf  die  Gegenleistung  oder  Cession  der  Klage  beschränken  müssen  und  die  Verfolgung
  gegen  den  Inhaber  der  Sache  ihnen  thatsächlich  oder  rechtlich  abgeschnitten
sein  kann.  —.  Nach  der  Oesterreichischen  K0O.  tritt  eine  A.  der  Masseansprüche
nicht  ein,  so  lange  noch  Massebestand  vorhanden  ist  oder  eine  perfönliche  Verantwortlichkeit
  des  Verwalters  bezüglich  ihrer  in  Betracht  kommt.  Was  aber  die
Konkursgläubiger  angeht,  so  trifft  A.  von  Vertheilungen,  welche  nach  förmlichem
Theilungsentwurf  erfolgen,  solche  Gläubiger,  welche  ihre  Forderungen  erst  nach  Ablauf
  der  Anmeldungsfrist  geltend  machen,  oder  welche  die  Einleitung  der  Spezialprozesse
  über  ihre  bestrittenen  Forderungen  dem  Konkurskommissar  nicht  binnen
der  vierzehntägigen  Erinnerungsfrist  nachgewiesen  haben,  so  daß  sie,  soweit  das
Schuldnervermögen  vertheilt  ist,  und  daher  möglicherweise  vom  ganzen  Vermögen
ausgeschlossen  sind.  Ueber  Kompensfations=  und  Aussonderungsberechtigte  gilt  auch
hier  das  oben  Bemerkte.

Quellen:  Deutsche  KO.,  §  140  ff.,  153,  155,  159;  Mot.  S.  374  ff.  —  Hesterr.
KRO.,  §§  27,  123,  160,  170,  175,  177,  186.  K.  Wieding.

Ausschließungsgründe  von  der  Vormundschaft  sind  Gründe,  welche
Jemanden  zur  Führung  einer  Vormundschaft  nicht  zulassen.  Das  Röm.  R.  unterschied
  zwei  Klassen  von  Unfähigen;  die  erste  umfaßt  Unfähige,  deren  Berufung
        <pb n="210" />
        Aussetzung  der  Prozeßhandlung.  207

nichtig  ist,  so  daß  an  ihre  Stelle  Derjenige  tritt,  welcher  im  Falle  ihrer  Nichtexistenz
  berufen  worden  wäre;  die  zweite  Klasse  begreift  solche,  welche  von  der
Obervormundschaftsbehörde  nicht  anerkannt  werden,  so  daß  diese  selbst  einen  Vormund
  ernennt.  Nur  die  letztgedachten  A.  werden  von  den  Neueren  ercusationes
necessariae  genannt.  Ueber  die  excusationes  volyntariae  s.  d.  Art.  Ablehnungs---gründe
  des  Vormundes.  Da  die  Vormundschaft  ein  munus  publicum  ist,
so  gehören  zur  ersten  Klasse  solche,  welche  keine  politische  Rechtsfähigkeit  besitzen
(Nichtbürger),  sowie  diejenigen,  welche  wegen  eigener  Schutzbedürftigkeit  selbst  eines
Vormundes  bedürfen  (Frauen  mit  Ausnahme  der  Mutter  und  Großmutter,  Minderjährige,
  gerichtlich  erklärte  Verschwender  und  endlich  solche,  welche  wegen  moralischer
Mängel,  wie  unehrbares  Leben,  Entsetzung  von  einer  früheren  Vormundschaft,  Bestechung
  behufs  Erlangung  der  Vormundschaft  des  Amtes  unwürdig  sind).  Zur  zweiten
Klasse  gehören  Geisteskranke,  Stumme,  Taube,  Blinde  sowie  gewisse  relativ  Behinderte
  (Feindschaft  mit  dem  Vater,  Statusprozeß  mit  dem  Mündel,  obligatorisches
Verhältniß  zwischen  Vormund  und  Mündel,  Verschiedenheit  des  Glaubens,  Verbot
der  Eltern,  Ehe  und  Verlöbniß  mit  der  Pflegebefohlenen,  Befürchtung  eines  Nachtheils
  für  den  Mündel).  Das  Deutsche  R.  stellte  überhaupt  den  Grundsatz  auf,
daß  Diejenigen,  welche  selbst  einen  Vormund  nöthig  haben,  nicht  selbst  Vormund
sein  können  und  schließt  alle  nicht  vollkommen  freie  Männer  aus,  während  die
Standesverschiedenheit  kein  A.  ist.  Reichsgesetzlich  bewirkt  jetzt  die  Aberkennung
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  die  Unfähigkeit  während  der  im  Urtheil  bestimmten
Zeit,  Vormund  zu  sein,  außer  für  Verwandte  in  absteigender  Linie,  wenn  die  Obervormundschaftsbehörde
  die  Genehmigung  ertheilt.  Partikularrechtlich  sind  die  Gesichtspunkte
  des  Röm.  R.  für  die  Beurtheilung  der  Unfähigkeit  beibehalten,  dagegen
die  Unterscheidung  der  beiden  Klassen  nach  ihren  Wirkungen  aufgegeben.  Ausgeschlossen
  ist  ferner  noch  in  der  Regel  der  Gemeinschuldner  während  der  Dauer
des  Konkursverfahrens.  Zum  Ausschluß  genügt  nach  einigen  Rechten  die  bloße
Verfügung  der  Obervormundschaftsbehörde,  nach  anderen  bedarf  es  namentlich  bei
den  relativen  Gründen  eines  fömlicheren  Verfahrens  bzw.  eines  Beschlusses  des
Familienrathes  auf  Grund  einer  vorgenommenen  nicht  öffentlich  geführten  Untersuchung.
  Bischöfe  und  Mönche  waren  nach  Röm.  R.  unfähig,  während  ihnen  das
Kan.  R.  nur  einen  Ablehnungsgrund  gegeben  hat.

Quellen  u.  Lit.:  Tit.  Cod.  5,  35.—  I.  5  C.  5,  30.  —  I.  32-  D.  26,  2.  —  §  2  J.  1,  14.—
1.  18  S  D.  26,  10.—  1.  21  §  6D.  26,  5.  —  I.  1  8§  2,  3;  I.  17  D.  26,  1.  —  I.  1

—  S
—ie
□ns

S—

4.  —  I.  40  D.  27,  1.  —I.  3  C.  5,  34.  —  I.  un.  C.  5,  67.  —  I.  3  §  12  D.  26,  10.  6  F  17
D.  27,  1.  —  1.  8—10  D.  26,  3.  —  §§  9—11  J.  1,  25.  —  I.  27  J§  1D.  26,  2.  —  I.  6  §  18  D.
27,  1.  —  §  12  J.  1,  25.  —  Nov.  72  cc.  1—4.  Nov.  94  c.  1.  —  I.  21  §  2  D.  26,  5.  —
I.  un.  C.  5,  47.  —  I,  1  §  5  D.  27,  1.  —  I.  4,  17  C.  5,  62.  I.  2  C.  5,  34.  —  I.  3  F.  12  D.
6,  10.  —  C.  40  C.  16  qu.  I.  —  RöStraf  GB.  §  34,  Nr.  5.  —  Bayer.  LR.  I,  7  8  3.  —

2

Oesterr.  BGB.  88  193,  194.  —  Sächs.  BGB.  §s  1885  ff.  —  Cod.  civ.,  art.  442—449.  —
Cod.  pén.,  art.  28,  32,  34,  42,  325.—  Preuß.  Vormundschafts-Ordnung  v.  5.  Juli  1875,  F  21.
—  Cod.  Civ.  Ital.,  art.  268—271.  —  Außer  den  Lehrbüchern  des  Priv.  R.  noch:  Rudorff,
Das  Recht  der  Vormundschaft  (1833),  II.  S.  15—43  —  Kraut,  Die  Vormundschaft  nach
den  Grundsätzen  des  Deutschen  R.  (1835),  I.  S.  55—61.  —  AubrF  et  Rau,  Cours  de  droit
civil  franc.,  I.  p.  417—421.  —  Wegen  der  Preuß.  Vormundschafts-Ordnung  die  Kommentare
von  Anton,  Neumann,  Wachler,  Hesse.  —  Dernburg,  Das  Vormundschaftsrecht
der  Preuß.  Monarchie  (1876  2.  Aufl.),  S.  122  ff.  —  Lyon,  Geharnischte  Streifzüge  in  die
Vormundschafts-Ordnung  1879,  S.  51  ff.  Kayser.

 

Aussetzung  der  Prozeßhandlung  kommt  vor  im  Civilprozeß,  und  zwar
nicht  sowol  mit  der  Bedeutung  einer  stillschweigenden  Anerkennung  des  gegnerischen
Anspruchs  oder  eines  Verzichtes  auf  die  Weiterführung  des  Prozesses,  also  nicht  in
dem  Sinne  und  mit  den  Folgen  einer  Versäumniß  oder  schuldbaren  Unterlassung
einer  Prozeßhandlung,  sondern  vielmehr  in  der  Bedeutung  und  mit  der  Wirkung
einer  bloßen  Hinausschiebung  der  Handlung  behufs  ihrer  späteren  Vornahme.
        <pb n="211" />
        208  Aussetzung  der  Prozeßhandlung.

Grundsatz  und  Regel  der  CPO.  ist  es,  daß  der  einmal  anhängig  gewordene  Prozeß
ohne  Stillstand  zu  Ende  geführt  wird.  Der  Prozeßbetrieb  ist  im  Allgemeinen  den
Parteien  überlassen,  und  giebt  das  Gesetz  ihnen  Mittel  in  die  Hand,  den  fäumigen
Gegner  zur  Fortsetzung  zu  zwingen.  Von  dieser  Regel  bildet  die  A.  d.  P.  eine
Ausnahme.  Sie  kann  sich  beziehen  entweder  auf  eine  einzelne  Prozeßhandlung  oder
auf  das  gesammte  Verfahren.

1.  Die  A.  einer  einzelnen  Prozeßhandlung  kann  eine  unter  den  Parteien
vereinbarte,  eine  von  Amtswegen  angeordnete  oder  eine  durch  die  Schuld  der  Gegenpartei
  herbeigeführte  sein.  Parteien  sind  befugt,  nicht  allein  die  Verlängerung
einer  richterlichen  oder  gesetzlichen  Frist  (nicht  auch  einer  Nothfrist),  sondern  auch
die  Aufhebung  eines  Termins,  also  die  A.  einer  P.  unter  sich  zu  vereinbaren  und
sodann  bei  dem  Gericht  die  Anberaumung  eines  neuen  Termins  zu  beantragen
(§  205  der  CPO.).  Auch  nach  bereits  begonnener  Verhandlung  ist  das  Gericht  berechtigt,
  von  Amtswegen  die  Verlegung  des  Termins  und  die  Vertagung  der  Verhandlung
  zu  beschließen,  ein  Fall,  der  nicht  beantragt,  wohl  aber  durch  thatsächliche
Umstände,  z.  B.  die  unterlassene  Einreichung  von  Abschriften  der  Schriftsätze,  bedingt
  werden  kann  (§  206  l.  c.).  Durch  die  Schuld  der  Partei  kann  eine  A.  der
Verhandlung  nothwendig  werden,  wenn  sie  es  unterlassen  hat,  thatsächliche  Behauptungen,
  Beweismittel  oder  Anträge,  auf  welche  der  Gegner  voraussichtlich  ohne
Erkundigung  keine  Erklärung  abgeben  kann,  diesem  mittels  vorbereitenden  Schriftsatzes
  zeitig  genug  mitzutheilen  (§  245  l.  c.).  Der  nicht  vorbereitete,  sonach
nicht  im  Vertheidigungszustande  befindliche  Gegner  kann  die  A.  der  Verhandlung
verlangen.

2.  Betrifft  die  A.  das  ganze  Verfahren,  erleidet  also  der  Prozeßbetrieb  eine
Störung,  so  kann  sie  a)  auf  dem  vereinbarten  und  entweder  ausdrücklich  oder  stillschweigend
  erklärten  Willen  der  Parteien  beruhen,  oder  b)  auf  Grund  des  Gesetzes
selbst  eintreten,  oder  c)  vom  Richter  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  angeordnet
werden.  Sind  die  Parteien  übereingekommen,  den  Prozeß  auf  bestimmte  oder  unbestimmte
  Zeit  nicht  fortzusetzen,  so  hört  auch  die  Prozeßthätigkeit  des  Gerichts  auf;  das
Verfahren  ruht  (§5  228  der  CPO.).  Die  Vereinbarung  ist  eine  stillschweigende,
wenn  beide  Theile  in  einem  Termine  zu  einer  mündlichen  Verhandlung  nicht  erscheinen.
  Die  weitere  Fortsetzung  des  Verfahrens  kann  nur  dadurch  herbeigeführt
werden,  daß  eine  Partei  die  andere  zu  einer  mündlichen  Verhandlung  ladet.  Da
an  der  Fortsetzung  und  Beendigung  des  Rechtsstreits  der  Beklagte  ein  ebenso  großes
Interesse  haben  kann,  wie  der  Kläger,  so  steht  es  ihm  ebenso,  wie  diesem,  frei,  die
Ladung  ergehen  zu  lassen.  Das  Ruhen  des  Verfahrens  hat  keinen  Einfluß  auf  den
Lauf  der  Nothfristen.  Die  Versäumung  derselben  hat  trotz  der  A.  des  Verfahrens
die  gesetzlichen  Folgen  für  den  Säumigen.  Tritt  die  A.  in  Folge  des  Gesetzes  ein,
so  wird  sie  in  der  CPO.  als  Unterbrechung  des  Verfahrens  bezeichnet.  Sie
unterscheidet  sich  von  dem  Ruhen  des  Verfahrens  dadurch,  daß  während  ihrer
Dauer  der  Lauf  jeder  Frist  aufhört,  und  nach  ihrer  Beendigung  in  vollem  Umfange
von  Neuem  beginnt.  Jede  inzwischen  vom  Gegner  vorgenommene  Prozeßhandlung
ist  ohne  Wirkung.  Die  Fälle  der  Unterbrechung,  deren  Eintritt  sonach  einer  richterlichen
  Anordnung  nicht  bedarf,  sind  a)  der  Tod  einer  durch  einen  Prozeßbevollmächtigten
  nicht  vertretenen  Partei;  b)  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das
Vermögen  einer  Partei,  sobald  der  Rechtsstreit  die  zum  Konkurse  gehörige  Vermögensmasse
  (also  nicht  auch  z.  B.  Statusfragen)  betrifft;  c)  der  Verlust  der
Prozeßfähigkeit  einer  Partei,  der  Tod  des  gesetzlichen  Vertreters  einer  solchen  oder
das  Aufhören  der  Vertretungsbefugniß,  ohne  daß  die  Partei  selbst  prozeßfähig  wird,
ein  Fall,  der  sich  auch  auf  die  einer  nicht  prozeßfähigen  Partei  bestellten  besonderen
Vertreter  (§  55  l.  c.)  bezieht;  d)  der  Tod  des  Prozeßbevollmächtigten  oder  der
Eintritt  der  rechtlichen  oder  thatsächlichen  Unfähigkeit  desselben,  jedoch  nur  bei
nothwendiger  Vertretung,  also  in  Anwaltsprozessen;  e)  der  Eintritt  eines  Justi-
        <pb n="212" />
        Aussetzung  der  Prozeßhandlung.  209

tiums.  Wird  endlich  die  Unterbrechung  vom  Richter  angeordnet,  so  spricht  das
Gesetz  von  einer  „A.  des  Verfahrens“.  Es  treten  für  die  Dauer  derselben  die
gleichen  Folgen  ein,  wie  bei  der  Unterbrechung.  Der  ihr  zu  Grunde  liegende
Gedanke  ist  der,  daß  entweder  durch  die  Lage  der  Sache  oder  durch  äußere  Um—
stände  den  Parteien  eine  wirksame  Vornahme  von  Prozeßhandlungen  unmöglich
gemacht  ist.  Sie  kann  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  angeordnet  werden,  von
Amtswegen,  wenn  a,)  die  Parteien  oder  eine  derselben  zu  Kriegszeiten  sich  im
Militärdienst  befinden  oder  sich  an  einem  Orte  aufhalten,  welcher  durch  rechtliche
oder  thatsächliche  Hindernisse  von  dem  Verkehr  mit  dem  Gerichte  abgeschnitten  ist
(8  224  I1.  c.);  b)  wenn  die  Entscheidung  des  Rechtsstreites  von  dem  Ausfall  eines
anderen  bei  Gericht  oder  einer  Verwaltungsbehörde  anhängigen  Rechtsstreites  abhängt,
  oder  die  Ermittlung  einer  im  Laufe  des  Prozesses  zur  Sprache  gekommenen
strafbaren  Handlung  auf  die  Entscheidung  von  Einfluß  ist  (§5  139,  140  l.  c.);
c)  wenn  in  Ehescheidungssachen  die  Aussöhnung  der  Parteien  nicht  unwahrscheinlich
ist  580  1.  c.);  d)  wenn  von  der  Verwaltungsbehörde  der  Kompetenzkonflikt  erhoben
  wird  (§  15  Nr.  1  Einführungsgesetz  zur  CPO.).  Die  A.  kann  beantragt
werden  a)  wenn  die  durch  einen  Prozeßbevollmächtigten  vertretene  Partei  stirbt
oder  der  Prozeßfähigkeit  verlustig  geht  oder  ihren  gesetzlichen  Vertreter  verliert,  in
welchen  Fällen  der  Prozeßbevollmächtigte  der  betreffenden  Partei,  im  Falle  des
Todes  aber  neben  ihm  auch  der  Gegner  den  Antrag  stellen  kann;  b)  wenn  ein
Hauptintervenient  in  den  Prozeß  eintritt  (§  62  CPO.).  Der  Antrag  kann  mittels
Privatschrift  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  angebracht  werden.  Wird  er
abgelehnt,  so  steht  dem  Antragsteller  gegen  den  Beschluß  die  sofortige  Beschwerde
zu;  wird  ihm  stattgegeben,  so  hat  der  Gegner  gegen  den  Beschluß  die  einfache  Beschwerde,
  eine  Verschiedenheit  der  Rechtsmittel,  welche  auf  dem  Gedanken  basirt,
daß  der  Angriff  gegen  den  ablehnenden  Beschluß  an  eine  Frist  gebunden  sein  muß,
weil  er  nicht,  wie  im  anderen  Falle,  durch  die  Lage  der  Sache  zeitlich  begrenzt  ist.
In  allen  Fällen  der  Unterbrechung  und  A.  des  Verfahrens  erfolgt  nach  Beseitigung
des  Hindernisses  die  Wiederaufnahme  durch  eine  Prozeßhandlung  derjenigen  Partei,
auf  deren-  Seite  der  Anlaß  zur  A.  lag.  Die  Handlung  besteht  in  der  Zustellung
eines  Schriftsatzes,  durch  den  dem  Gegner  die  Anzeige  von  der  Erledigung  des
Hinderungsgrundes  gemacht  wird.  Wird  die  Vornahme  dieser  Prozeßhandlung  verzögert,
  so  ist  der  Gegner  befugt,  sie  zu  erzwingen  (§  221  l.  c.).

Obwol  in  dem  Strafverfahren  die  die  A.  von  Prozeßhandlungen  bedingenden
Verhältnisse  nicht  eintreten  können,  weil  der  Betrieb  derselben  dem  Gerichte  obliegt  und
die  persönliche  Anwesenheit  des  Angeklagten  in  der  Hauptverhandlung  der  Regel  nach
nothwendig  ist,  kennt  es  dennoch  gleichfalls  eine  A.  theils  der  ganzen  Untersuchung,
theils  nur  der  Hauptverhandlung.  Erstere,  vom  Gesetz  als  vorläufige  Einstellung
bezeichnet,  tritt  ein,  wenn  nach  abgeschlossener  Voruntersuchung  die  Abwesenheit
des  Angeschuldigten  oder  eine  inzwischen  eingetretene  Geisteskrankheit  defselben  die
Möglichkeit  einer  mündlichen  Verhandlung  ausschließt.  Sie  erfordert  einen  Beschluß
  des  Gerichts  und  dauert  bis  nach  der  Beseitigung  des  Hindernisses.  Eine
A.  der  Hauptverhandlung  hat  in  folgenden  Fällen  zu  erfolgen:  a)  wenn  einer  der
geladenen  Zeugen  oder  Sachverständigen  in  der  Hauptverhandlung  ausbleibt,
sobald  nicht  die  Staatsanwaltschaft  und  der  Angeklagte  übereinstimmend  auf  seine
Vernehmung  verzichten  (§  244  Straf  PO.).  Eine  Ausnahme  macht  das  schöffengerichtliche
  Verfahren,  in  welchem  der  Umfang  der  Beweisaufnahme  von  dem
alleinigen  Ermessen  des  Gerichts  abhängt;  b)  wenn  im  Falle  einer  nothwendigen
Vertheidigung  der  Vertheidiger  ausbleibt  oder  sich  weigert,  die  Vertheidigung  zu
führen  oder  wenn  ein  dem  Angeklagten  bestellter  Vertheidiger  nicht  erscheint.  Da
im  ersteren  Falle  der  Angeklagte  nicht  ohne  Vertheidiger  bleiben  darf,  im  letzteren
aber  ein  vom  Gericht  bereits  anerkanntes  Recht  auf  einen  solchen  hat,  ist  das  Gericht
  befugt,  ihm  entweder  sofort  einen  anderen  zu  bestellen  oder  die  Verhandlung

v.  Holpendorff,  Enec.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  14
        <pb n="213" />
        210  Aussetzung  Hülfsbedürftiger.

auszusetzen,  muß  aber  letzteres  thun,  wenn  der  neu  bestellte  Vertheidiger  wegen
Mangels  an  Information  es  beantragt  (§  145  1.  c.);  c)  wenn  von  einer  Seite
die  Erhebung  eines  neuen  erheblichen  Beweises  entweder  erst  in  der  Hauptverhandlung
  oder  zwar  vorher,  aber  so  spät  beantragt  worden,  daß  dem  Gegner  die  Zeit
zur  Einziehung  von  Erkundigungen  gefehlt  hat  (§  245  I.  c.).  Auch  hier  bedarf  es
zur  A.  eines  Beschlusses  des  Gerichts,  den  der  nicht  informirte  Gegner  zu  beantragen
  hat;  d)  wenn  der  Angeklagte  etwaige  in  der  Hauptverhandlung  neu  hervorgetretene
  Umstände,  welche  die  Anwendung  eines  schwereren,  als  in  dem  Eröffnungsbeschlusse
  angezogenen  Strafgesetzes  bedingen,  bestreitet  und  behufs  besserer  Vorbereitung
  seiner  Vertheidigung  die  A.  beantragt  (§  264  l.  c.).

Das  Verfahren  unterscheidet  sich  sodann  von  dem  im  Civilprozeß  noch  dadurch,
  daß  das  Gericht  von  Amtswegen  für  die  Fortsetzung  der  Sache  sorgt  und
ohne  Antrag  einen  Termin  zur  neuen  Hauptverhandlung  anberaumt.  mM

eves.

Aussetzung  Hülfsbedürftiger.  In  der  Behandlung  dieses  Delikts  machen
sich  zwei  Gesichtspunkte  geltend,  indem  man  das  entscheidende  Merkmal  bald  in
der  schuldhaften  Herbeiführung  einer  Gefahr  für  das  Leben  oder  die  Gesundheit
(oder  den  Familienstand:  Baden)  des  Ausgesetzten  findet,  bald  darin,  daß  ein  zur
Obsorge  für  ein  betreffendes  Individuum  speziell  Verpflichteter  sich  durch  die  A.
oder  das  Verlassen  derselben  der  schuldigen  Obsorge  entledigt.  Der  letztere  Gesichtspunkt
  war  im  Gem.  R.  der  dominirende.  Ebenso  in  einigen  partikularen
Gesetzgebungen  (Bayern,  Sachsen,  Baden,  Württemberg,  Hessen,  Braunschweig,
Zürich).  Nach  ihm  kommt  es  auf  eine  Gefährdung  des  Ausgesetzten  nicht  an.  In
subjektiver  Hinsicht  ist  hier  die  Absicht,  sich  der  pflichtmäßigen  Obsorge  zu  entziehen,
entscheidend  und  genügend;  in  Bezug  auf  das  Strafmaß  in  erster  Linie  der  Charakter
des  verletzten  Pflichtverhältnisses  entscheidend.

Im  Rtraf  GB.  dominirt  der  erste  Gesichtspunkt;  ebenso  im  Oesterreichischen,
Französischen,  Belgischen.

Die  Handlung  muß  gerichtet  sein  gegen  Hülfsbedürftige,  mag  diese
Eigenschaft  sich  in  dem  jugendlichen  Alter,  in  Krankheit  oder  in  Gebrechlichkeit  begründen.
  Den  ersterwähnten  Grund  hatte  Preußen  (dem  c.  p.  folgend)  auf  das
Alter  unter  7  Jahren  beschränkt.  Der  „Krankheit“  ist  auch,  jedoch  mit  Unrecht,
die  Trunkenheit  subsumirt  worden  (vgl.  Entsch,  des  O.  A.G.  Dresden  v.  30.  März
1871).  —  Oesterreich  kennt,  darin  mit  dem  Gem.  R.  (vgl.  auch  das  Franz.  und
Belg.)  übereinstimmend,  lediglich  die  A.  von  Kindern.

Die  verbrecherische  Thätigkeit  besteht  entweder  a)  in  der  A.  im  engeren
Sinne,  oder  b)  in  dem  bloßen  Verlassen  des  Hülfsbedürftigen.  Ad  a.  Zur  bloßen
A.  gehört  nach  dem  RöStraf  GB.  das  Verbringen  an  einen  Ort,  wo  der  Hülfsbedürftige
  sich  selbst  überlassen,  der  Gefahr  des  Todes  oder  der  Gesundheitsbeschädigung
  preisgegeben  ist  (a.  A.  Sächf.  O.  A.G.  v.  4.  Juni  1875),  womit  sich  das
wirkliche  Verlassen  desselben  verbinden  muß.  Ad  b.  Das  bloße  Verlassen  begründet
nach  dem  RStraf  GB.  das  Verbrechen  dann,  wenn  darin  die  Entziehung  der  bisher
thatsächlich  gewährten  (a.  A.  v.  Holtzendorff,  v.  Schwarze)  oder  der  übernommenen
oder  gesetzlich  auferlegten  Obforge  liegt,  und  der  Verlassene  dadurch  einer  Gefahr  preisgegeben
  wird.  Ob  das  „Verlassen“  enthalten  sei  in  dem  bloßen  „Nicht  aufnehmen“,
„Nicht  unterbringen“  oder  „Nicht  fortschaffen"“?  v.  Schwarze  u.  A.  bejahen  dies.
Richtiger  dürfte  das  Aufgeben  einer  bereits  bestehenden  thatsächlichen  Beziehung
als  zum  Begriff  des  „Verlassens“  gehörig  betrachtet  werden.

Subjekt  des  Verbrechens  kann  nach  dem  RöStraf  G.  Jedermann  sein.

Hinsichtlich  des  inneren  Thatbestandes  setzt  dasselbe  Kenntniß  der
Hilflosigkeit  und  der  durch  das  Aussetzen  oder  Verlassen  begründeten  Gefahr  für
den  Hülflosen  voraus.
        <pb n="214" />
        Aussonderung.  211

Vollendet  ist  das  Delikt  mit  der  Vornahme  der  oben  bezeichneten  Handungen.


Hinsichtlich  des  Strafmaßes  ist  nach  dem  Strafe#  B.  in  erster  Linie  der
Umfang  des  für  den  Ausgesetzten  oder  Verlassenen  etwa  begründeten  Nachtheils
wichtig.  In  zweiter  Linie  der  Charakter  des  zwischen  dem  Thäter  und  dem  Ausgesetzten
  bestehenden  Verhältnisses  (vgl.  hier  Frankreich  und  Belgien).  Die  „leiblichen
  Eltern“  des  Ausgesetzten  nämlich  (wozu  auch  der  uneheliche  Vater,  dagegen
nicht  Großeltern  und  Pflegeeltern  zu  rechnen  sind)  werden,  wenn  sie  die  Thäter
find,  mit  einer  höheren  Strafe  belegt.  Als  Ausmessungsgrund  ist  insbesondere
die  Größe  der  für  den  Ausgesetzten  bewußter  Weise  herbeigeführten  Gefahr  zu
berücksichtigen.

Gsgb.  u.  Lit.:  RStraf  GB.  §  221.  —  Frankreich  art.  349—353.  —  Belgien  art.  354—

360.  —  Zürich  art.  136.  —  Hälschner,  II.  123  ff.  —  Die  Kommentare  u.  Lehrbücher.  —
Pezold,  Strafrechtspraxis,  Bd.  I.  224—228;  II.  297  ff.  Merkel.

Aussonderung  im  Konkurfe  (o.  Bar,  Th.  I.  Suppl.  S.  82)  nennen  die
Deutsche  und  Oesterreichische  KO.  die  Herausgabe  einer  dem  Gemeinschuldner
und  folgeweise  auch  der  Konkursmasse  nicht  gehörigen  Sache  aus  dem  Schuldnervermögen
  an  ihren  berechtigten  Ansprecher.  A.sberechtigte,  im  Gem.  R.  Separatisten
ex  jure  dominü  oder  Vindikanten,  sind  alle  Diejenigen,  welche  den  betreffenden
Gegenstand  als  den  ihrigen  in  Anspruch  nehmen  können,  unangesehen,  ob  sie  dies
mittels  dinglicher  oder  mittels  persönlicher  Klage  (actio  ad  exhibendum,  commodati
depositi  etc.)  thun.  Welche  Berechtigte  dahin  gehören,  bestimmt  sich  nach  dem
Aktionen=  und  Landesrecht;  auch  der  Eigenthümer  eines  zum  Inkasso  oder  zur
Sicherheit  für  künftige  Forderungen  an  den  Gemeinschuldner  indossirten  Wechsels
kann  vindiziren.  Die  Deutsche  KO.  fügt  den  A.Sberechtigten  Verkäufer  und  Einkaufskommissionäre
  hinzu,  welche,  ausgenommen,  daß  der  Konkursverwalter  in  das
Rechtsverhältniß  eintreten  will,  die  A.  der  vom  Gemeinschuldner  nicht  oder  nicht  ganz
bezahlten  Waaren  beanspruchen  können,  wenn  dieselben  von  einem  anderen  Orte
abgesandt  und  zur  Zeit  der  Konkurseröffnung  noch  nicht  am  Ablieferungsorte  angekommen
  und  in  den  Gewahrsam  des  Schuldners  oder  einer  andern  Person  für  ihn
gelangt  waren,  und  sie  versagt  der  Ehefrau  des  Gemeinschuldners  die  A.  der  während
  der  Ehe  erworbenen  Gegenstände,  wenn  sie  nicht  beweist,  daß  dieselben  nicht
durch  Mittel  des  Gemeinschuldners  erworben  find.  Der  Anspruch  auf  A.,  an
dessen  Stelle  die  Deutsche  KO.  im  Falle  einer  Veräußerung  der  Sache  (auch  vor
der  Konkurseröffnung  durch  den  Gemeinschuldner)  den  Anspruch  auf  die  in  der
Masse  befindliche  Gegenleistung  oder  auf  Klagencession  substituirt,  ist  außerhalb  des
Konkurses  gegen  den  Verwalter  durchzufechten  oder  bei  offenbarer  Berechtigung  des
Klägers  ohne  Prozeß  zu  befriedigen,  doch  hat  der  Verwalter,  wo  es  sich  um  einen
Anspruch  von  mehr  wie  300  Mark  Werth  handelt,  die  Genehmigung  des  Gläubigerausschusses
  einzuholen,  auch  den  Gemeinschuldner  vorher  zu  benachrichtigen,  der  die
Anerkennung  durchs  Gericht  untersagen  lassen  kann.  —  Die  Oesterreichische  KO.
verweist  wegen  der  Berechtigten  auf  das  bestehende  Recht,  anerkennt  jedoch  den
Anspruch  auf  die  Gegenleistung  im  Veräußerungsfall,  die  der  Berechtigte  nach
seinem  Belieben  auch  von  dem  Empfänger  ohne  Cession  der  Klage  einfordern  kann.
Dagegen  kann  die  Konkursmasse  die  von  ihr  oder  vom  Gemeinschuldner  für  die
Sache  oder  Gegenleistung  gemachten  Auslagen  immer  ersetzt  verlangen.

Quellen:  Deutsche  KO.  §§  1,  9,  35  ff.,  121,  123;  Mot.  S.  45  ff.,  154  ff.,  187  ff.  —
Oesterr.  KO.,  §§  26,  27.  ,  ·

Lit.:  Schweppe,  Konk.  der  Gläubiger,  §§  43  ff.  —  Fuchs,  Deutscher  Konk.-Prz.,
§  11.  —  Dernburg,  Preuß.  Priv.  R.,  Th.  II.  §  117.  —  Komment.  z.  Deutschen  KO.  von
Hullmann,  ilmowski,  Wengler.  —  Sarwey  bei  Goldschmidt,  Beitschr.  f.

v.
Handels-R.,  Bd.  23,  S.  417  ff.  ieding.

14
        <pb n="215" />
        Austin  —  Auswanderung.

1#½
—
1

Austin,  John,  6  1790,  studirte  in  Bonn,  bevor  er  zu  London  lehrte,  legte
1832  sein  Amt  nieder,  wurde  Mitglied  der  Strafgesetztommission,  dann  Königl.

Kommissar  in  Malta,  1859.
Schrift:  The  hroriver  #of  jurisprudence  determined,  1832;  by  Campbell  1869,  auch
9).

1873  S#eenes  edit.  1875
Lit.:  Cates.  —  Tcabr  v.  Campbell,  p.  VII.  Teichmann.

Auswanderung.  I.  Staatsrechtlich.  Aus  dem  Unterthanenverhältniß
des  mittelalterlichen  Lehnsstaates  und  noch  mehr  aus  der  Unfreiheèit  der  ländlichen
  Bevölkerung,  ihrer  Hörigkeit  und  Dienstpflicht  ergab  sich  mit  Nothwendigkeit
  die  Unzulässigkeit  willkürlicher  A.  Nach  und  nach  wurden  einzelne  Fälle  anerkannt,
  in  denen  A.  den  Unterthanen  nicht  verwehrt  werden  sollte.  Der  Westfäl.
Friede  bestimmte  über  A.  aus  konfessionellen  Gründen=  Die  wirthschaftliche  Bedeutung
  der  A.  datirt  von  den  Kolonisationen  der  Neuen  Welt,  welche  zunächst
die  westlichen  Seestaaten  Europa's  im  16.  und  17.  Jahrh.,  zuletzt  namentlich
Deutschland,  in  ihren  Verlauf  hineinzogen.  Immerhin  blieben  bis  in  das  gegenwärtige
  Jahrh.  hinein  Vorschriften  bestehen,  nach  denen  der  Unterthan  von
Rechtswegen  sich  aus  seinem  Staatsverbande  mit  Geld  loslösen  mußte  (Nachsteuer,
jus  detractus,  gabella  emigrationis).  Schon  die  Naturrechtslehrer  früherer  Zeiten
behaupteten  indessen  A.sfreiheit  als  persönliches  Recht  jedes  einzelnen  Menschen,
wobei  fie  von  ihrer  Vertragstheorie  ausgehen  konnten.  Die  Deutsche  Bundesakte
  von  1815  gewährte  für  Deutschland  eine  beschränkte  A.  sfreiheit  von  einem
Deutschen  Bundesstaat  in  das  Gebiet  eines  andern,  der  sie  „erweislich  zu  Unterthanen
  annehmen  wollte“  und  außerdem  für  solchen  Fall  auch  Freiheit  von  Nachsteuer
  (Art.  18).  Nur  bezüglich  der  Reichsunmittelbaren  gewährte  Art.  14  eine
weitergehende  Freiheit  ungehinderter  Aufenthaltsnahme  in  allen  befreundeten
Staaten,  wobei  die  Fortdauer  des  Unterthanenverhältnisses  freilich  vorausgesetzt
war.  Ueber  die  beschränkenden  Bestimmungen  der  Bundesakte  ging  das  Landes-Verf.R.
  einzelner  Deutscher  Staaten  schon  vor  1848  heraus  (z.  B.  Württemberg,
Baden,  Sachsen  u.  A.);  unbeschränktes  A.R.  gewährte  die  Deutsche  Reichsverfassung
  von  1849  (§  135);  die  späteren  Verf.  erkannten  die  Freiheit  der  A.
als  staatsbürgerliches  Grundrecht  an,  fügten  aber  (wie  Preußen)  vielfach  die  Einschränkung
  hinzu,  daß  durch  A.  die  Heerdienstpflicht  nicht  umgangen  werden  dürfe.
Diesen  Zustand  der  A.  freiheit  setzt  auch  die  Deutsche  Reichsverfassung  in  Art.  59  voraus,
  indem  Reservisten  den  Landwehrmännern  gleichgestellt  werden,  womit  §  15
des  Gesetzes  vom  9.  Nov.  1867  übereinstimmt:  reserve-,  land=  und  seewehrfpflichtigen
  Mannschaften  darf  die  Erlaubniß  zur  A.  nur  verweigert  werden,  wenn  sie
zum  aktiven  Dienste  einberufen  sind;  wobei  immer  noch  die  Frage  offen  bleibt,
wie  lange  die  Regierungsbehörde  die  Entscheidung  über  ein  A.gesuch  verzögern  darf,
wenn  eine  Einberufung  der  Reserven  für  eine  gewisse  Zeit  bereits  in  Aussicht  steht?
Selbstverständlich  kann  die  A.  mit  Rücksicht  auf  den  status  bei  Unmündigen  sowie
überall  da  beschränkt  werden,  wo  die  Erfüllung  civilrechtlicher  Verbindlichkeiten
durch  Entfernung  vereitelt  werden  würde.

Auswanderungsfreiheit  ist  übrigens  bis  jetzt  nur  gegenüber  dem  Heerdienst
  reichsrechtlich  normirt,  so  daß  den  einzelnen  Landesregierungen  noch  immer
die  Möglichkeit  offen  bleibt,  die  A.  aus  anderen  Gründen  des  öffentlichen  Rechts,

z.  B.  während  der  Amtsperiode  der  zur  unentgeltlichen  Uebernahme  von  kommunalen
her  staatlichen  Ehrenämtern  verpflichteten  Personen,  zu  beschränken.  Im  Uebrigen
unterliegt  die  A.  der  Kompetenz  des  Deutschen  Reichs  nach  Art.  4.  Das  Reich
ist  berechtigt,  die  A.  nach  allen  ihren  Seiten  (staatsrechtlich,  strafrechtlich  und  civilrechtlich)
  zu  ordnen.

II.  Verwaltungs=  und  civilrechtlich  betrachtet,  beruht  die  A.  auf
einer  Reihe  ineinander  greifender  Vorrichtungen,  Verpflichtungen  und  Vereinbarungen.
Die  dabei  betheiligten  Personen  sind:  Der  Auswandernde,  welcher  seine  Familie
        <pb n="216" />
        Auswanderung.  213

und  sein  Vermögen  mit  sich  zu  führen  pflegt,  der  (konzesfionspflichtige)  A.sagent,
als  Vertreter  des  Rheders,  der  Schiffsrheder  selbst,  der  Seekapitän  und  die  Schiffsmannschaft.
  Civilrechtliche  Grundlage  der  A.  ist  ein  Vertrag,  in  welchem  die
gegenseitigen  Leistungen  des  Rheders  und  des  Auswanderers  bestimmt  werden:
Beförderungskosten,  Art  der  Unterbringung,  Einschiffung,  Landung,  Beköstigung
während  der  Ueberfahrt,  Unterwerfung  unter  die  Schiffsordnung,  Zurückerstattung
oder  Verfall  des  Passagegeldes,  Umfang  des  zulässigen  Gepäcks  u.  A.  mehr.  Es
liegt  in  der  Natur  der  Dinge,  daß  die  Kontrahenten  nicht  auf  dem  Fuße  der
Gleichheit  stehen.  Der  Staat  muß  daher  auch  den  civilrechtlichen  Inhalt  des  A.svertrages
  soweit  regeln,  daß  der  Rheder  sich  nicht  unter  Mißbrauch  seiner  technischen
  Ueberlegenheit  von  einer  ihm  naturgemäß  aufzuerlegenden  Haftung  befreien
  kann.  Das  Minimum  seiner  Leistungen  gegenüber  dem  Auswanderer  ist  daher
durch  Gesetz  zu  ordnen  unter  Ausschluß  entgegenstehender  Privatabreden.  Der  verwaltungsrechtlichen
  Aufsicht,  bzw.  der  A.spolizei  unterliegen  insbesondere:  das
Agenturwesen  zur  Verhinderung  betrügerischer  Verlockungen  und  der  Ausbeutung
  Unerfahrener,  die  Behandlung  der  Auswanderer  im  Einschiffungshafen  und  an
Bord,  wo  überdies  auch  die  Sittlichkeitsinteressen  in  geschlechtlicher  Hinsicht,  abgesehen
  von  der  Gesundheitspflege,  zu  wahren  sind.  Alle  Deutschen  Staaten  haben
bisher  ihre  besonderen  Normen,  unter  denen  nach  der  Natur  der  Dinge  die  Gesetzgebungen
  der  Hansestädte  obenan  stehen.  Die  civilrechtliche  Seite  ist  dabei  vielfach
mit  der  verwaltungsrechtlich-polizeilichen  vermischt,  ebenso  fehlt  es  an  irgend  einer
grundsätzlichen  Scheidung  zwischen  dem  der  gesetzlichen  Regelung  zuzuweisenden
und  andererseits  dem  der  Verwaltung  und  Polizei  vorzubehaltenden  Material.
Das  Angemessenste  wäre  zunächst  die  einheitliche  Ordnung  des  A.svertrags  im
Deutschen  bürgerl.  GB.  und  die  Ausscheidung  der  A.spolizei  nach  dem  Gesichtspunkt
der  landespolizeilichen  und  der  reichsrechtlichen  Kompetenz;  wobei  letztere  in  Hinsicht
der  Einschiffungshäfen  im  besonderen  Maße  thätig  zu  sein  berufen  ist.

III.  Strafrechtlich  kommt  die  unerlaubte  A.  militärpflichtiger  Personen
in  Betracht.  Einer  Strafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu  drei  Tausend  Mark  unterliegt
  und  Beschlagnahme  des  Vermögens  zur  Deckung  der  möglicherweise  zu  erkennenden
  höchsten  Strafe  hat  nach  §  140  des  RöStraf  GB.  zu  gewärtigen,  wer  sich
dem  Eintritt  in  sein  Wehrverhältniß  dadurch  zu  entziehen  sucht,  daß  er  ohne  Erlaubniß
  entweder  das  Bundesgebiet  verläßt  oder  nach  erreichtem  militärpflichtigen
Alter  sich  außerhalb  des  Bundesgebietes  aufhält.  Ferner  verfällt  einer  Geldbuße
bis  zu  150  Mark,  wer  als  beurlaubter  Reservist  oder  Wehrmann  ohne  Erlaubniß
  auswandert  (§  360  Nr.  3  Rötraf  GB.,  vgl.  die  für  die  Entfernung  einberufener
  Militärs  in  §§  65  —  80  des  RMilit.  Straf  GB.  angedrohten  Strafen).  Von
Wichtigkeit  für  den  Thatbestand  der  A.  wird  daher  die  Frage  der  Unterscheidung
zwischen  einer  Reise  ins  Ausland,  wofür  eine  Paßpflicht  nicht  mehr  besteht,  und
andererseits  die  Bestimmung  der  Vollendung:  Wann  Jemand  als  „auswandernd“
angesehen  werden  kann?  Während  in  England  A.  innerhalb  des  Staatsgebietes
möglich  ist,  insofern  als  sich  ein  Unterthan  in  Engl.  Kolonien  begiebt,  ist  der  Rechtsbegriff
  dahin  zu  bestimmen:  die  Entfernung  aus  dem  Deutschen  Bundesgebiete  in
der  Absicht  der  Aufhebung  des  Unterthanenverhältnisses  durch  dauernde  Niederlassung
  in  einem  fremden  Staate.  In  Betreff  des  Verfahrens  gelten  nunmehr  die
Bestimmungen  der  Rötraf  PO.  88  470—476.  Auch  das  Geschäft  der  betrügerischen
  Verleitung  zur  A.  wird  durch  §  144  des  Straf  GB.  bestraft.  Einer  Uebertretung
  nach  §  360  Nr.  3  des  Straf  GB.  macht  sich  überdies  schuldig,  wer  als  beurlaubter
  Reservist  oder  Wehrmann  der  Land=  oder  Seewehr  ohne  Erlaubniß  auswandert,
  ohne  von  seiner  bevorstehenden  Auswanderung  der  Mililtärbehörde  Anzeige
erstattet  zu  haben.

IV.  VBölkerrechtlich  kommt  in  Betracht  die  in  Folge  der  A.  entstehende
Streitigkeit  des  Unterthanenverhältnisses,  zumal  wenn  bei  unerlaubter  A.  ein  neues
        <pb n="217" />
        214  Auswanderungsagenten.

Staatsbürgerrecht  erlangt  wird  (s.  d.  Art.  Staatsbürgerrecht).  Die  A.
kann  und  sollte  Gegenstand  völkerrechtlicher  Verträge  sein.  Hierbei  treten  besonders
  hervor:  1)  Die  völkerr.  stipulirte  Freiheit  der  A.  ohne  Rücksicht  auf  Militärpflicht,
  welche  den  Bewohnern  einverleibter  Landestheile  binnen  einer  bestimmten
Frist  nachgelassen  werden  soll,  so  in  den  Friedensschlüssen  mit  Frankreich  und
Dänemark.  Die  spezielle  Erlaubniß  zur  A.  kommt  alsdann  in  Wegfall.  2)  Die
Entziehung  der  A.  sfreiheit  für  gewisse  Personen.  In  dieser  Hinsicht  wäre  zu  fordern:
  die  Beschränkung  der  Gefangenen  durch  Ausschließung  der  unter  der  Bedingung
  der  A.  ertheilten  Begnadigung;  der  unter  Polizeiaufsicht  stehenden  Bestraften,
  der  Geisteskranken  und  völlig  Vermögenslosen,  insofern  letztere  mit  Gemeindeunterstützung
  zur  A.  versehen  würden.  3)  Der  internationale  Schutz  der
A.  auf  hoher  See  oder  in  solchen  Staaten,  in  denen  sie  kein  Bürgerrecht  erlangen
„Kulis),  endlich  auch  während  der  Zwischenzeit,  in  welcher  sie  noch  kein  Bürgerrecht
erlangten,  nachdem  ihre  frühere  Staatsangehörigkeit  erlosch.

Quellen:  A.  Reichsrechtlich:  Außer  den  im  Text  angef.  Stellen  d.  RVerf.  U.  u.
d.  RMilitär-Ges.:  Reichsgesetz  vom  1.  Juni  1870,  §  15.  —  RGes.  vom  16.  April  1871,  §  2.
—  Militär  StrafB.  §§  6,  65—80.  —  Militär  Ges.  vom  2.  Mai  1874,  8§§  56,  60,  61,
69.  —  RGes.  über  den  Landsturm  vom  12.  Februar  1875,  §  4.—  Res.  v.  15.  Febr.  1875.—
D.  Wehrordn.  v.  28.  Sept.  1875.  —  B.  Landesrechtlich:  Preußen,  Ges.  v.  31.  Dez.
1842,  &amp;amp;  17  ff.  —  Ges.  v.  7.  Mai  1853,  betr.  die  Beförderung  v.  A.  mit  zahlreichen  dazu
ergangenen  Ministerial-Refkr.  (.  Rönne,  Staatsrecht  II.  b.  S.  407  Nr.  1).  —  Bayern,
BDrdg.  v.  7.  Juni  1862,  die  Beförd.  v.  A.  nach  überseeischen  Ländern  betr.  —  Pol.  Straf  GB.
Art.  133.  —  Als  vielfach  befolgtes  Muster:  Engl.  Ges.  v.  1855;  Emigrant  ships  passengers
Act  (18.  19.  Vict.  c.  119)  u.  1863  (26.  27.  Vict.  c.  51).  —  Bremen:  Obrigk.  Verordn.  vom

9.  dd  155)  27.  November  1868;  7.  Dezember  1868;  13.  September  1869  u.  Gesetz  vom
10.  Juli  1872.

Lit.:  Lammers,  Die  D.  A.  unter  Bundesschutz,  1869.  —  Die  in  Bremen  erscheinende
A.-Zig.  —  Thudichum,  Verf.R.,  S.  526  ff.  —  Neßmann,  Die  D.  A.,  in  Hirth's  Ann.,
1873,  S.  1455  (statistisch).  —  Rönne,  Staats-R.  d.  Preuß.  Monarchie,  I.  b.  S.  72  ff.,  757.  —
Ueber  den  Kulihandel:  Gareis,  Das  heutige  Völkerrecht  und  der  Menschenhandel,  Berlin  1879.

v.  Holtzendorff.

Auswanderungsagenten.  Die  Gefahr,  daß  unerfahrene  und  leichtgläubige
Personen  mittels  unwahrer  Vorstellungen  über  die  Zustände  in  fremden,  insbesondere
  überseeischen  Ländern  zur  Auswanderung  dahin  durch  Unternehmer  von
Personentransporten  oder  Kolonisationsversuchen  und  ihre  Agenten  verleitet,  dadurch
  aber  in  persönliche  Gefahr  und  Vermögensverlust  gebracht  werden,  ist  deshalb
besonders  groß,  weil  die  Unternehmer  und  Agenten  regelmäßig  eine  sichere  Prämie
für  ihre  Thätigkeit  in  Aussicht  haben,  ohne  fürchten  zu  müssen,  daß  sie  von  den
getäuschten  Auswanderern  wirksam  zur  Rechenschaft  gezogen  werden.  Daher  ist  außer
der  Strafandrohung  für  die  geschäftsmäßige  Verleitung  zur  Auswanderung  (RStraf  GB.
*  144;  neben  welchem  die  landesrechtl.  Strafbestimmungen  gegen  unkonzessionirten
Betrieb  fortgelten:  Entsch.  des  Preuß.  O.Trib.  v.  6.  Juni  1874  in  Oppenhoff,
Rechtssprechung,  15,  368)  eine  polizeiliche  Regelung  des  Gewerbes  der  Auswanderungsunternehmer
  und  A.  erforderlich.  Durch  Art.  4  Punkt  1  der  RVerf.  ist  das
Auswanderungswesen  der  Beauffichtigung  und  Gesetzgebung  des  Reichs  unterstellt,
im  Jahre  1874  auch  ein  Reichskommissar  für  das  Auswanderungswesen  (mit  dem
Sitze  zu  Hamburg;  über  seinen  Geschäftskreis  s.  den  Bericht  in  den  sten.  Ber.  d.
Reicht.  II.  Legisl.  P.  2.  Sess.  1874/75.  IV.  981)  eingesetzt,  dagegen  das  beabsichtigte
  Spezialgesetz  bis  jetzt  nicht  erlassen  worden  (die  Gewerbeordnung  leidet  keine
Anwendung,  §6;  das  H##B.  nur  subsidiäre,  Art.  679).  Es  stehen  daher  z.  Z.  noch
die  verschiedenen  partikularen  Normen  in  Geltung  (Preußen  Gesetz  v.  7.  Mai  1853
nebst  Reglem.  v.  6.  Septbr.  1853;  Hannover  Gesetz  v.  19.  März  1853;  Bayern
Verordnung  v.  7.  Juni  1862  sowie  Poliz.  Straf  G.  5  133;  Königr.  Sachsen  Verordn.  v.
3.  Januar  und  9.  Dezbr.  1853;  Württemberg  Verf.  v.  11.  Juni  1870  u.  Gesetz  v.
27.  Dezbr.  1871,  Art.  7,  6;  Hamburg  Verordnung  v.  20.  Febr.  1865;  Bremen  zuletzt
        <pb n="218" />
        Ausweisung  der  Fremden.  215

Gesetz  vom  10.  Juni  1872;  Mecklenburg-Schwerin  Verordnung  vom  4.  Febr.  1864).
Die  Hauptgrundsätze  derselben  sind:  1)  Konzessionspflicht  der  Auswanderungsunternehmer
  und  A.,  d.  h.  Derjenigen,  welche  in  eigenem  oder  fremdem  Namen  die  Anwerbung
  (einschließlich  der  öffentl.  Bekanntmachungen  der  Beförderungsgelegenheiten),
Annahme  und  Beförderung  von  Auswanderern  betreiben.  Regelmäßig  wird  die  Konzession
  nur  an  Inländer  und  gegen  Erlegung  von  Kaution  für  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten
  gegen  Staat  und  Auswanderer  ertheilt;  sie  gilt  nicht  über  den  Einzelstaat
hinaus  (Erk.  des  Preuß.  O.Trib.  v.  23.  Febr.  1870;  Min.  Bl.  f.  d.  inn.  Verw.
S.  135)  und  kann,  insbesondere  bei  Zuwiderhandlungen,  widerrufen  werden.
2)  Führung  von  Büchern  nach  Vorschrift,  welche  der  Behörde  vorzulegen  sind.
3)  Eine  Reihe  besonderer  Garantien  für  loyale  Erfüllung  des  Vertrags:  schriftliche
Ausfertigung  unter  Aufnahme  bestimmter  wesentlicher  Punkte,  Ausfertigung  je
eines  Vertragsexemplars  für  jeden  Interessenten,  Haftung  des  Agenten,  refp.  Unternehmers
  für  den  Zufall  der  Reise  (Verzögerung,  Schiffbruch)  und  entsprechende
Sicherstellung  (Spezialkaution  oder  Assekuranz).  4)  Fürsorge  für  tüchtige  Beschaffenheit
  und  Ausrüstung  (Geräumigkeit,  Verproviantirung)  der  Transportschiffe.
Auch  die  außerdeutsche  Gesetzgebung  geht  von  gleichen  Gesichtspunkten  aus:  Französ.
Gesetz  v.  18.  Juli  1860  (nebst  Dekreten  v.  15.  März  1861  u.  1868);  Belgisches
Gesetz  v.  14.  Dezbr.  1876  (nebst  Reglement  v.  15.  dess.  Monats;  Preuß.  Handelsarchiv
1877  Nr.  6);  Englische  ships  passenger  acts  von  1855  (18  und  19  Vict.  c.  119)
und  1863  (26  und  27  Vict.  c.  51).  dazu  bezüglich  der  Schiffsrevisionen  die  merchant
shipping  act  von  1872  (35  und  36  Vict.  c.  73).  Leuthold.

Ausweisung  der  Fremden  ohne  gerichtliches  Straferkenntniß  ist
ein  Recht  der  höchsten  Regierungsbehörde,  beruhend  sowol  auf  dem  Bedürfniß  des
Rechtsschutzes  und  der  Selbsthülfe  gegenüber  dem  Ausland  als  auch  auf  dem  eigenen
Sicherheitsinteresse  der  Staaten.  Eine  allgemeine  A.  aller  Fremden  aus  dem  Staatsgebiete
  wäre  mit  dem  Recht  friedlichen  Verkehrs  unter  den  Staaten  oder  der  gegenseitigen
  Achtung  unverträglich.  Nach  der  strengen  Ansicht  können  jedoch  während
des  Krieges  oder  in  Erwartung  eines  Krieges  die  Unterthanen  des  feindlichen
Staates  ausgetrieben  werden.  Eine  derartige  Maßregel  erscheint  zwar  nach  der
neueren  Praxis  des  Völkerrechts  unbillig  und  wurde  auch,  als  sie  von  der  Pforte
in  der  Kretensischen  Verwicklung  gegen  sämmtliche  Unterthanen  des  Königreichs
Griechenland  (1868)  angedroht  ward,  hart  gerügt.  An  der  Berechtigung  des
Staates,  eine  A.  zu  Kriegszeiten  zu  verfügen,  kann  indessen  nicht  gezweifelt  werden.
Auch  erkannte  der  Reichskanzler  an,  daß  die  von  Frankreich  im  Kriege  von  1870
gegen  Deutsche  durchgeführte  Austreibung  zwar  grausam  und  hart,  aber  nicht
völkerrechtswidrig  gewesen  sei.  Eine  ähnliche  Maßregel  verfügte  Peru  in  dem
1879  gegen  Chile  begonnenen  Kriege.  Die  A.  eines  Fremden  zu  Friedenszeiten
ist  keine  Sache  der  Willkür  und  des  schrankenlosen  Beliebens.  Die  Regierung,
welche  Ausländer  aus  ihrem  Staatsgebiete  wegweist,  schuldet  mindestens  der  betheilicten
  auswärtigen  Regierung  Auskunft  über  die  Gründe  der  von  ihr  verhängten
  Maßregel.  Als  ausreichende  Rechtfertigung  sind  anzuerkennen:  1)  die
Gefährdung  der  äußeren  Sicherheit  durch  ein  feindliches  Auftreten  des
Ausgewiesenen  gegen  seine  eigene  oder  eine  fremde  Regierung.  Wo  das  Asylrecht
politischer  Flüchtlinge  der  Auslieferung  entgegensteht,  der  Aufenthalt  eines  Flüchtlings
  indessen  für  Nachbarstaaten  bedrohlich  werden  könnte,  kann  entweder  Entfernung
  von  der  Grenze  (Internirung)  oder  A.  verordnet  werden.  Die
Franz.  Regierung  hat  während  der  letzten  Dezennien  wiederholentlich  die  A.  franz.
Flüchtlinge  aus  den  kontinentalen  Nachbarstaaten  begehrt  und  öfters  auch  gewährt
erhalten.  2)  Die  Abwehr  eines  vom  Auslande  begangenen  Unrechts
im  Wege  der  Repressalie  oder  Retorsion.  Nicht  jede  unbestimmte  Beschwerde
  gegen  eine  auswärtige  Regierung  würde  ausreichend  sein,  um  einen  in
        <pb n="219" />
        216  Autzerkurssetzung.

das  Verkehrs=  und  Erwerbsleben  der  Einzelnen  tief  eingreifenden  Schritt  zu  rechtfertigen.
  Die  A.  Teffinischer  Unterthanen  durch  die  Oesterreichisch  -lombardische
Regierung  wegen  politischer  Differenzen  (1856)  zwischen  der  Schweiz  und  Oesterreich
galt  deswegen  allgemein  als  ungerechtfertigter  Schritt.  3)  Die  Besorgniß
einer  von  ausgewiesenen  Ausländern  drohenden  Rechtsstörung
gegen  den  ausweisenden  Staat,  z.  B.  Werbung  von  Truppen  für  den  Dienst  einer
fremden  Macht,  und  4)  Schädigung  wohlbegründeter  Staatsinteressen
durch  den  Ausgewiesenen,  ohne  daß  deren  Verletzung  in  den  Strafgesetzen  geradezu
verboten  zu  sein  brauchte.  Unter  diesen  Gesichtspunkt  fällt  die  Wegweisung  völlig
vermögensloser,  erwerbsunfähiger  oder  geisteskranker  Personen,  deren  sich  ein
Nachbarstaat  durch  Fortsendung  entledigt  hatte,  die  A.  von  Verbrechern,  welche
im  Auslande  bestraft  wurden,  sowie  solcher,  welche  in  fraudem  legis  die  Naturalisation
  in  einem  fremden  Staate  nachsuchten,  um  sich  dem  Militärdienste  in  ihrem
ehemaligen  Staatswesen  zu  entziehen  und  hinterher  dennoch  in  demselben  domizilirt
bleiben.  Auf  diesem  Grunde  beruhte  die  A.  solcher  ehemaliger  Frankfurter  Bürger  aus
dem  Preuß.  Staatsgebiet,  welche  nach  der  Einverleibung  dieser  Stadt  das  Schweizerische
Bürgerrecht  erlangt  hatten,  ohne  ihr  Domizil  in  Frankfurt  dauernd  aufzugeben
(1869).  Die  Gründe  der  A.  lassen  sich  schwerlich  erschöpfend  spezialisiren,  doch
fehlte  es  bisher  überhaupt  an  leitenden  Gesichtspunkten.  Für  einen  Mißbrauch  der
Ausweisungsbefugniß  durch  Lokalbehörden  wäre  die  Staatsregierung  dem  Auslande
gegenüber  jedenfalls  verantwortlich,  woraus  das  Bedürfniß  genauerer  Bestimmung
über  die  Ausweisungsgründe  hervorgeht.  Mit  der  Abschaffung  der  Paßpflichtigkeit
erscheint  der  ehemals  übliche  Grund  der  Legitimationslosigkeit  auswärtiger  Unterthanen
  jedenfalls  beseitigt.  Auch  die  Landesgesetze  enthalten  meistentheils  keine
Anhaltspunkte.  Art.  7  des  Franz.  Gesetzes  vom  28.  Vendémiaire  des  Jahres  XI
erlaubt  den  Behörden,  Fremde,  welche  im  Gebiete  der  Republik  reisen  oder  dort
ansässig  find,  ohne  eine  Mission  von  neutralen  und  der  Regierung  befreundeten
Mächten  zu  haben,  auszuweisen,  wenn  ihre  Gegenwart  geeignet  erscheint,  die  öffentliche
  Ordnung  und  Ruhe  zu  stören.  In  gleicher  Weise  ermächtigte  ein  Gesetz  vom
3.  Dez.  1848  in  Frankreich  den  Minister  des  Innern  und  in  gewissen  Fällen  die
Präfekten,  Fremde  auszuweisen.  Bezüglich  der  A.  von  Armen  und  der  Verpflichtung
der  Heimathbehörde  zu  deren  Wiederaufnahme  gelten  unter  den  Deutschen  Regierungen
  besondere  Abmachungen,  welche  gegenwärtig  für  Deutschland  nach  der  Einführung
  der  Freizügigkeit  nicht  mehr  überall  anwendbar  erscheinen.  Unter  dem
Gesichtspunkt  der  A.  fällt  auch  die  Zurückweisung  solcher  Einwanderer,  welche
dem  Staate  wegen  Armuth  zur  Last  fallen  würden,  geisteskrank  oder  bescholten
find.  Ueber  die  durch  den  Strafrichter  der  Landespolizeibehörde  gewährte  Befugniß,
Ausländer  aus  dem  Bundesgebiete  zu  verweisen,  s.  RStraf  GB.  §8§  39,  2;  362,
Rückkehr  des  (mit  Recht  oder  Unrecht)  Ausgewiesenen  fällt  als  Uebertretung  unter
§  361,  Z.  2.  Besondere  Bestimmungen  gelten  für  solche  Länder,  die  die  Verbannungsstrafe

  beibehalten  haben.  ·
Lit.:  Phillimore,  Commentaries  upon  international  Law,  I.  407.  —  Bluntschli,

Das  moderne  VBölkerrecht,  2930.  —  Massé,  Droit  commercial,  I.  427.
v.  Holtzendorff.

Außerkurssetzung.  Inhaberpapiere  (s.  diesen  Art.)  machen  den  Besitzer
der  Urkunde  zum  Berechtigten,  sie  können  gegen  einen  redlichen  Besitzer  nicht  vindizirt
  werden  (06B.  Art.  306,  307;  Preuß.  LR.  I.  15  8§  45  ff.).  Die  hiermit
  verbundene  Verlustgefahr  hat  das  Bestreben  hervorgerufen,  das  im  Papier  verkörperte
  Recht  an  eine  bestimmte  Person  zu  fesseln  und  solche  Inhaberpapiere,  welche
als  Werthpapiere  umlaufen  und  als  Kapitalsanlage  benutzt  werden,  in  Namenspapiere
  umzugestalten.  Die  Gesetze  verschiedener  Länder  haben  diese  Umgestaltung
zu  einem  Recht  erhoben.  Dadurch,  daß  für  Jeden  erkennbar,  in  augenfälliger  Art
auf  dem  Inhaberpapiere  ein  bestimmter  Berechtigter  bezeichnet  ist,  erfolgt  die  A.
        <pb n="220" />
        Außerkurssetzung.  217

Während  in  Preußen  und  zwar  in  seinem  gesammten  derzeitigen  Gebiet  (A.  LR.
I.  15  §  48;  Ges.  vom  16.  Juni  1835,  4.  Mai  1843,  16.  Aug.  1867)  der
Privatvermerk  wirksam  ist,  erkennt  die  Gesetzgebung  für  Braunschweig  (Ges.  vom
19.  Dezbr.  1834),  Koburg  (Ges.  vom  1.  Dezbr.  1858),  Sachsen  (Ges.  vom
8.  Juni  1846  §  3,  v.  30.  Oktbr.  1861  §17,  v.  30.  Dezbr.  1861  J  44)  nur  die  A.
durch  eine  öffentliche  Behörde  an;  anderen  Staaten  ist  das  Institut  überhaupt
unbekannt,  so  Bayern,  Baden,  Württemberg,  Oesterreich.  In  diesen  Staaten  ist
dagegen  nach  den  Emissionsbedingungen  vieler  Papiere  die  Möglichkeit  gegeben,  an
Stelle  des  Inhaberpapiers  ein  auf  Namen  lautendes  umschreiben  zu  lassen,  auch
ist  in  der  Vinkulirung  eine  Eigenthumsvermerkung  und  eine  Umgestaltung  des  Inhaberpapiers
  in  ein  Namenspapier  bekannt.  Ob  einem  Inhaberpapier  diese  seine
Eigenschaft  durch  A.svermerk  entzogen  werden  kann,  ist  nicht  nach  dem  Ort  der
A.,  sondern  nach  dem  Landesrecht,  welchem  das  Inhaberpapier  angehört,  zu  beurtheilen,
  ebenso  die  Frage,  ob  eine  A.  ordnungsmäßig  oder  rechtsgültig  erfolgt  sei.
Ist  ein  A.svermerk  als  solcher  wirkungslos,  so  kann  er  in  Betracht  kommen  bei
Beurtheilung  der  Redlichkeit  des  Erwerbers  des  Inhaberpapiers.  Wenn  in  den  Gesetzen
  (Preuß.  Ges.  vom  16.  Aug.  1876  §  7)  gesagt  ist,  daß  der  A.svermerk  für
das  emittirende  Institut  keine  bindende  Kraft  habe,  so  ist  damit  nur  bestimmt,  daß
ohne  Wiederinkurssetzungsvermerk  dem  Inhaber  gezahlt  werden  könne,  keineswegs
soll  das  Institut  gedeckt  sein,  wenn  es  wissend  oder  fahrlässig  dem  Nichteigenthümer
zahlt.  So  lange  das  Papier  außer  Kurs  gesetzt  ist,  bleiben  folgerecht  die  Art.
306,  307  des  HGB.  außer  Anwendung,  was  in  den  meisten  Einführungsgesetzen
zum  H##.  noch  ausdrücklich  hervorgehoben  ist  (v.  Hahn,  Komm,  zum  HG#.  zu
Art.  307  Anm.  8;  v.  Salpius,  Ergänzungen,  S.  182).  Dem  außer  Kurs  gesetzten
  Papier  kann  seine  Eigenschaft  als  Inhaberpapier  durch  die  Wiederinkurssetzung
  zurückgegeben  werden.  Es  geschieht  dies  durch  einen  Vermerk:  „Wieder  in
Kurs  gesetzt“,  welchen  öffentliche  Behörden  für  sich  selbst  ertheilen.  Welche  Behörden
diese  Befugniß  haben,  darüber  dauern  in  Preußen  die  Zweifel  fort.  Bei  Privatpersonen
  ist  zur  Wiederinkurssetzung  die  öffentliche  Beglaubigung  zur  Feststellung
der  Personenidentität  oder  der  Rechtsnachfolge  nothwendig.  Der  Käufer  eines  Inhaberpapiers,
  auf  welchem  sich  A.svermerke  vorfinden,  hat  die  Verpflichtung,  zu
prüfen,  ob  diefelben  auch  vorschriftsmäßig  wieder  aufgehoben  sind.  Papiere,  welche
mehrfach  außer  und  wieder  in  Kurs  gesetzt  sind,  werden  nur  zu  gedrücktem  Kurse  gehandelt
(vgl.  d.  Art.  Handelsgut);  ausländische  Papiere  mit  dergleichen  Vermerken  werden
vielfach  als  überhaupt  nicht  lieferbar  bezeichnet.  Im  Handelsstande  ist  kein  Zweifel
darüber,  daß  die  A.  hinderlich  sei,  mit  den  gesuchten  Vortheilen  in  keinem  Verhältniß
stehe  und  deshalb  aufgehoben  werden  müsse.  Bereits  1870  richtete  der  Ausschuß  des
Deutschen  Handelstages  eine  Petition  an  den  Reichstag,  eine  Gesetzgebung  herbeizuführen,
  welche  jede  A.  für  unwirksam  erklärte  (D.  Hdlsbl.  1870,  S.  457).  Die
Petitionskommission  gab  die  Frage  dem  Bundesrathe  zur  Erwägung.  Diese  Ansicht
des  Handelsstandes  ist  durchaus  berechtigt,  die  Aufhebung  ist  nur  noch  Frage  der
Zeit.  Ein  Schritt  ist  dadurch  geschehen,  daß  nach  der  Preuß.  Hinterlegungs-Ordn.  v.
15.  März  1879  §  37  die  Werthpapiere  auf  Inhaber  nicht  mehr  geschäftsordnungsmäßig,
  sondern  nur  auf  Antrag  des  Hinterlegers  außer  Kurs  gesetzt  werden.  Beim
Papiergelde,  welches  eine  A.  im  obigen  Sinne  nicht  erträgt,  versteht  man  darunter
die  Einberufung  des  ausgegebenen  Papiergeldes  behufs  Einlösung  oder  Umtausch;

desgleichen  beim  gemünzten  Geld.  ·  *
Lit.:  v.  Savigny,  Obl.R.,  Bd.  2.  S.  185.  —  Kuntze,  Inhaberpapiere,  S.  568.  —
Wolff  in  Ztschr.  f.  d.  ges.  HR.,  Bd.  7.  S.  84.  —  v.  Kerstorff,  Verhdl.  des  7.  Deutsch.
Juristentages  1868,  Bd.  1.  S.  123  ff.  —  Löhr  ebenda  S.  168  ff.,  Bd.  2.  S.  47  ff.  —  Goldschmidt,
  Handb.  d.  HR.,  Bd.  1.  S.  1201;  Ztschr.  f.  d.  ges.  HR.,  Bd.  9.  S.  62.  —  Renaud,
Ztschr.  f.  deutsch.  R.,  Bd.  14.  S.  362.  —  Keyßner  in  Busch's  Archiv,  Bd.  6.  S.  231;
Ztschr.  f.  Gesetzgeb.  u.  Rechtspflege  in  Preußen,  Bd.  2.  S.  112;  Ztschr.  f.  d.  ges.  HR.,  Bd.  24.
S.  552.  —  Stein,  Stkizze  einer  Theorie  der  Ordre=  u.  Inhaberpapiere,  .e#
eyßner.
        <pb n="221" />
        218  Autonomie.

Autonomie  (Recht  der  Selbstsatzung)  ist  die  Befugniß  gewisser  Korporationen,
zur  Regelung  ihrer  inneren  Angelegenheiten  verbindliche  Normen  aufzustellen.  In
weiterer  Anwendung  wird  unter  A.  nicht  blos  das  Recht  der  Selbstsatzung,  sondern
auch  das  der  Selbstverwaltung  verstanden.  Mißbräuchlich  spricht  man  von  A.
auch  in  jenen  Fällen,  wo  das  objektive  Recht  dem  individuellen  Willen  für  die  Gestaltung
  konkreter  Rechtsverhältnisse  freien  Spielraum  läßt.  Im  Gegensatz  zu  dieser
verwirrenden  Ausdrucksweise  ist  es  als  wesentliches  Merkmal  der  autonomen  Satzung
festzuhalten,  daß  sie  nicht  Rechtsanwendung,  sondern  Rechtserzeugung  zum  Gegenstande
  hat,  nicht  Rechtsverhältnisse,  sondern  Rechtssätze  begründet,  nicht  Rechtsgeschäft,
  sondern  Satzung  ist.  Im  einzelnen  Falle  manifestirt  sich  dieser  Unterschied
  am  deutlichsten  darin,  daß  durch  die  autonome  Satzung  dritte  unbetheiligte
Personen  gebunden  werden,  während  dem  Rechtsgeschäfte  eine  solche  Wirkung  nicht
innewohnt.

Die  Existenz  der  A.  für  die  Gegenwart  vorausgesetzt,  stellen  sich  für  das  D.
Priv.  R.  Satzung  und  Gewohnheit  als  die  beiden  Entstehungsformen  des  Rechtes  dar,
von  welchen  erstere  als  Gesetz  auftritt,  wenn  sie  von  der  obersten  Staatsgewalt
ausgeht,  oder  als  Selbstsatzung,  wenn  sie  kleineren  Verbänden  innerhalb  des  Staates
ihre  Entstehung  verdankt.

Die  mittelalterliche  Rechtsbildung  beruht,  soweit  sie  nicht  gewohnheitsrechtlichen
Ursprungs  ist,  zum  größten  Theil  auf  autonomen  Satzungen.  Dagegen  ist  durch
die  Entwicklung  der  staatlichen  Omnipotenz  die  A.  gleich  der  Bildung  des  Gewohnheitsrechts
  entweder  völlig  beseitigt  oder  doch  wesentlich  beschränkt  und  abgeschwächt
  worden  (A.  LR.  Einl.  §  2).  -  «

Reichsgesetzlich  ist  die  A.  der  Gemeinden  anerkannt.  Die  Gewerbe-O.  gestattet
in  §  142  die  Regelung  gewerblicher  Angelegenheiten  durch  Ortsstatuten,  sofern  sie
diesen  gesetzlich  überwiesen  sind.  Ortsstatuten  werden  auf  Grund  eines  Gemeindebeschlusses
  abgefaßt  und  bedürfen  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.
  Nach  dem  Reichsgesetz  vom  8.  April  1876  darf  durch  Ortsstatut  die
Bildung  von  Hülfskassen  angeordnet  und  für  dieselben  die  Eintrittspflicht  statuirt
werden  (s.  d.  Art.  Hülfskassen).  Nach  der  Novelle  zur  Gewerbe-O.  vom
17.  Juli  1878  (§5  120  a)  können  durch  Ortsstatut  für  gewisse  Streitigkeiten  zwischen
selbständigen  Gewerbetreibenden  und  ihren  Arbeitern  Schiedsgerichte  bestellt  werden.
Im  Uebrigen  wird  die  A.  der  Gemeinden  durch  die  Part.  R.  bestimmt.

Gemeinrechtliche  Geltung  hat  ferner  die  A.  des  hohen  Adels,  dessen  Familien
in  dieser  Beziehung  den  Charakter  öffentlich-rechtlicher  Genossenschaften  bewahrt
haben.  Sie  üben  dieses  Recht  in  Hausgesetzen  und  Familienverträgen,  welche  neben
Bestimmungen  rechtsgeschäftlicher  Natur  zum  Theil  auch  wirkliche  Rechtsfätze  enthalten,
  eine  besondere  Erbfolge  statuiren,  die  Töchter  im  Erbrecht  verkürzen,  besondere
  Großjährigkeitstermine  aufstellen,  für  die  Eheschließung  den  Konsens  des
Familienhauptes  verlangen,  das  Vormundschaftswesen  reguliren  u.  dgl.  Durch
Art.  14  der  D.  Bundesakte  wurde  die  Befugniß,  über  ihre  Güter  und  Familienverhältnisse
  verbindliche  Verfügungen  zu  treffen,  den  Familien  des  mediatisirten
hohen  Adels  ausdrücklich  zugesichert.

Die  Grenzen  der  A.  des  hohen  Adels  sind  durch  den  Familienzweck  gegeben.
Bei  souveränen  Häusern  offenbart  sich  die  Natur  der  autonomen  Satzung  unter
Anderem  darin,  daß  fie,  soweit  nicht  staatsrechtliche  Verhältnisse  berührt  werden,
von  der  Zustimmung  der  Volksvertretung  und  überhaupt  von  jenen  Voraussetzungen
unabhängig  ist,  welche  für  das  verfassungsmäßige  Zustandekommen  von  Gesetzen
Kraft  haben.  Ausgeübt  wird  die  A.  durch  das  Familienhaupt,  und  zwar  in  der
Regel,  wenn  nämlich  die  Familienverfassung  nichts  Anderes  bestimmt,  mit  Zustimmung
  der  Agnaten.  Die  autonomen  Satzungen  der  Mediatisirten  müssen  dem
Souverän  vorgelegt  werden,  gemeinrechtlich  nur  zum  Zweck  der  Kenntnißnahme,
nach  Vorschrift  mancher  Landesrechte  (Bayern,  Baden,  Preußen)  zum  Zweck  der
        <pb n="222" />
        Autonomie  —  Autorrecht.  219

Bestätigung.  Die  Wirksamkeit  der  autonomen  Satzung  setzt  Dritten  gegenüber  die
Publikation  voraus.

Eines  der  neuesten  Beispiele  autonomer  S#tzungen  aus  den  Kreisen  des  hohen
Adels  bietet  das  Hausgesetz  der  Grafen  von  Giech  (Tübingen  1858,  besprochen  von
Jolly  in  der  Kritischen  Ueberschau,  VI.  330  ff.).

Die  ehemals  reichsritterschaftlichen  Familien  können  die  A.  nicht  als  gemeinrechtlich
  beanspruchen.  Denn  die  Bundesakte  gewährt  sie  dem  niederen  Reichsadel
nur  gemäß  den  Vorschriften  der  Landesgesetze,  so  daß  also  in  dieser  Beziehung  die
Part.  R.  entscheiden.  Auch  nach  der  älteren  RVerf.  haben  die  reichsritterschaftlichen.
Familien  die  A.  nicht  gleich  den  hochadeligen  besessen.  Manche  Rechtssätze,  welche
die  hochadeligen  Häuser  durch  Familienvertrag  oder  Hausgefetz  einführten,  wurden
in  den  Kreisen  der  Reichsritterschaft  durch  autonome  Satzung  nicht  der  einzelnen
Familie,  sondern  der  ganzen  Reichsritterschaft  oder  einzelner  Ritterkreise  oder  Ritterkantone
  festgesetzt  oder  festzusetzen  versucht.  Ihre  Familienverträge,  Statuten,  Erbeinigungen,
  Stammvereine  bewegen  sich  auf  dem  Boden  des  Fideikommisses  und
des  reichsritterlichen  Statutar=  und  Gewohnheitsrechtes.  Dem  Kaiser  zur  Bestätigung
  vorgelegt,  wurden  sie  mitunter  nicht  pure  bestätigt,  sondern  in  einzelnen
Punkten  modifizirt.

Statuten  von  Gesellschaften  und  Vereinen,  welche  sich  durch  freiwilligen  Beitritt
der  Mitglieder  bilden  und  ergänzen,  beruhen  auf  dem  Vertragswillen  der  Einzelnen
und  sind  daher  nicht  als  autonome  Satzungen  aufzufassen.

Die  Existenz  der  A.  als  Rechtsquelle  wird  für  das  heutige  D.  Priv.  R.  von
Manchen  bestritten.  Während  man  früher  in  zu  weitgehender  Ausdehnung  die
A.  nicht  nur  Korporationen,  sondern  auch  Behörden  und  sogar  einzelnen  Personen
beilegte,  stellt  v.  Gerber  die  Realität  der  A.  in  Abrede.  Der  Streit  dreht  sich
namentlich  um  die  Auffassung  der  A.  des  hohen  Adels.  Gerber  sieht  in  den
Aeußerungen  derselben  nur  Fälle  der  Rechtsanwendung,  nämlich  der  Begründung
von  Rechtsverhältnissen,  welche  das  Deutsche  R.  speziell  für  den  Adel  geschaffen
habe  und  welche  aus  einer  angeblich  größeren  Dispositionsbefugniß  erklärt  werden,
die  das  Individuum  im  Mittelalter  besessen  haben  soll.  Im  Gegensatz  hierzu
werden  die  Hausgesetze  der  souveränen  Häuser  als  Gesetzgebungsakte  im  engeren
Sinne  des  Wortes  hingestellt.  Gegen  diese  Ausführungen  sind  namentlich  Konrad
Maurer  und  Georg  Beseler  aufgetreten,  welche  das  Korporationsprinzip  als
die  juristische  Seele  der  A.  betrachten.  In  der  That  liegt  kein  haltbarer  Grund
vor,  den  Begriff  vollständig  über  Bord  zu  werfen  und  das  Recht  der  Satzung  engherzig
  auf  die  oberste  Staatsgewalt  zu  beschränken.  Gleichwie  Gewohnheitsrechte
sich  nicht  blos  im  Staatsganzen,  sondern  auch  innerhalb  der  organischen  Gliederungen
  des  Staates  zu  bilden  vermögen,  ebenso  ist  der  Gesetzgebung  des  Staates
die  Selbstsatzung  kleinerer  Verbände  innerhalb  des  Staates  begrifflich  gegenüberzustellen.


Lit.:  Moser,  Familienstaatsrecht,  II.  946.  —  Wilda  s.  v.  A.  in  Weiske's  RLex.,
I.  539.  —  v.  Gerber,  Ueb.  d.  Begriff  d.  A.  im  Arch.  f.  civilist.  Praxis,  XXXVII.  35  ff.  —
Konrad  Maurer,  Ueb.  d.  Begr.  d.  A.  in  d.  krit.  Uebersch.,  II.  229.  —  Beseler,  System
d.  D.  Priv.R.,  §§  26,  27.  —  Stobbe,  D.  Priv.N.,  I.  114  ff.  —  Gengler,  D.  Priv.N.,
3.  Aufl.,  S.  23.  —  Gierke,  R.  Gesch.  der  Genossenschaft,  I  621,  749  ff.  —  H.  Schulze,  Die
Lausgesetze  d.  D.  Fürstenhäuser  im  Anhang  zu  Stobbe's  Gesch.  d.  D.  R.quellen.  —  Heffter,
Sonderr.  d.  souver.  u.  der  mediatisirten  Hänser  D.,  1871.  —  Hermann,  De  Autonomia
juris  Germ.  fonte,  1859.  —  v.  Gerber,  Nachträgliche  Erört.  in  seinen  u.  Ihering's  Jahrbb.
f.  Dogmatik,  III.  411.  —  Lewis  in  Behrend's  Ztschr.  f.  Gsgb.  u.  Rechtspfl.,  III.  687.  —
Roth,  Bayer.  Civ.  R.,  §  8.  —  Otto  Mejer  in  der  Zeitschrift  f.  öffentl.  u.  Privat-R.  der
Gegenwart,  V.  229,  VI.  201.;  Beseler,  ebenda  V.  540;  G.ierke,  ebenda  V.  591.  —
Eine  Sammlung  der  Hausgesetze  der  regierenden  Deutschen  Fürstenhäuser  (und  Hannover's)

bietet  H.  Schulze,  D.  sgesetze  der  reg.  D.  Fürstenhäuser,  I.  1862;  II.  1878  (Baden  bis
hen.P  hulze  Hausgeset  Furstenh  Heinrich  Brunner.

Autorrecht,  s.  Urheberrecht.
        <pb n="223" />
        220  Aval  —  Aversionalkauf.

Aval  (Th.  I.  S.  524).  Der  A.  ist  eine  Namensunterschrift,  welche  auf
einem  Wechsel  unter  oder  neben  einer  anderen  Namensunterschrift  steht;  je  nachdem
diese  letztere  die  Unterschrift  eines  Trassanten,  die  des  Ausstellers  eines  eigenen
Wechsels,  die  eines  Indossanten  oder  die  eines  Acceptanten  ist,  ist  der  A.  juristisch
eine  Tratte,  ein  eigener  Wechsel,  ein  Indossament  oder  ein  Accept,  immer  aber  ein
Wechsel,  der  sich  als  Mitwechsel  mit  allen  Wirkungen,  welche  den  primären
wechselmäßigen  Unterschriften  in  abstracto,  wenn  auch  nicht  gerade  in  concreto  zukommen,
  diesen  zugesellt;  er  ist  demnach  ein  neuer  Wechsel,  der  gerade  so  gilt,  wie
wenn  die  Unterschrift,  welcher  er  als  Mitwechsel  beigegeben  ist,  nicht  vorhanden
wäre.  Gewöhnlich  wird  der  Avalist  als  Wechselbürge  bezeichnet;  wenn  auch  der
Zweck  der  Bürgschaft  unter  Umständen  durch  den  A.  erreicht  werden  kann,  so  weicht
er  von  ersterer  doch  wesentlich  in  Form,  Wirkung  und  Inhalt  ab;  die  Haftung  des
Avalisten  ist  eine  rein  selbständige,  in  keiner  Weise  subsidiär;  deshalb  ist  auch  die
Gültigkeit  des  A.  unabhängig  von  der  Wechselfähigkeit  der  Vor=  oder  Mitunterschreibenden
  und  die  Verpflichtung  des  Avalisten  als  solchen  enthält  für  sich  allein
keineswegs  eine  civilrechtliche  Bürgschaft.  (Vgl.  Erk.  d.  ROHG.  v.  29.  Oktbr.
1874;  Borchardt,  WO.,  7.  Aufl.,  S.  361.)  Dadurch,  daß  der  Avalist  eines
Acceptanten  einen  vom  Zahlungsorte  (Wohnorte  des  Bezogenen)  verschiedenen
Wohnort  hat,  kann  der  Wechsel  zu  einem  Domizilwechsel  werden.  (Vgl.  Borchardt
ebenda  S.  251.)  Das  Institut  hat  seinen  Namen  von  a  valle  („darunter")  oder
à  valoir,  a  valore  („zur  Bekräftigung“).

Quellen:  A.  D.  W.,  Art.  81.  —  C.  d.  Ccomm.,  art.  141,  142.
Lit.:  Kuntze,  W.N.,  18.  —  Renaud,  W.  R.,  38  75,  76.  —  Thöl,  W.R.,  4.  Aufl.,
§#§  144—146,  147.  —  Swoboda  im  Arch.  f.  W.=  u.  H.R.,  Bd.  17.  S.  1  ff.  —  Löwy
in  Voigt's  Neuem  Arch.,  Bd.  2.  S.  1  ff.  —  Ueber  das  Verhältniß  der  Avalisten  unter
einander,  insbes.  die  Valutaausgleichung  s.  Böhlau  in  der  Zeitschr.  f.  d.  ges.  H.R.,  Bd.  18.
S.  104  ff.,  ferner  die  Erk.  d.  RO--.  in  dessen  Entsch.,  Bd.  I.  Nr.  29,  S.  102,  Bd.  II.

Nr.  80,  S.  349,  Bd.  III.  Nr.  40,  S.  184,  Bd.  VI.  Nr.  23,  S.  114,  Bd.  XI.  7  110,  S.  347.
areis.

Averanius,  Jos.,  5  1662  zu  Florenz,  Prof.  zu  Pisa,  Richter  zu  Florenz,

+1  1738.
Schriften:  Interpret.  jur.  II.  II.  Lugd.  Bat.  1716,  1736;  II.  III.  1742,  1746.  Lugd.  1751.
Lit.:  Jugler,  V.  179—187.  —  Rivier,  551.  Teichmann.

Averfionalkauf  oder  Kauf  in  Bausch  und  Bogen  liegt  vor,  wenn  der
Kaufpreis  für  eine  konkrete  Quantität  vertretbarer  Sachen  nicht  nach  Maß,  Zahl
oder  Gewicht  (ad  mensuram),  oder  für  eine  Mehrheit  von  Sachindividuen  nicht
mit  Unterscheidung  der  einzelnen,  sondern  im  Ganzen  (universaliter)  als  ein  Gesammtpreis
  festgesetzt  wird,  z.  B.  bei  der  Uebernahme  eines  Getreidevorrathes  oder
einer  Gemäldesammlung  für  eine  runde  Summe.  Das  Merkmal  dieses  Begriffs
liegt  also  keineswegs,  wie  oft  gelehrt  wird,  im  Gegenstande,  sondern  in  der  Preisbestimmung,
  welche  hier  per  aversionem,  abgewandten  Gesichts,  d.  h.  ohne  Anlegung
  des  sonst  üblichen  Detailmaßstabes  getroffen  wird  (I.  4  §§  1,  2  D.  de
peric.  18,  6;  I.  62  5  2  D.  de  contr.  emt.  18,  1).  Seiner  rechtlichen  Natur
nach  ist  der  Kauf  in  Bausch  und  Bogen  nur  eine  besondere  Art  des  Spezieskaufs.
Daher  steht  er  im  Allgemeinen  auch  unter  den  Regeln,  welche  für  diesen  gelten.
So  geht  namentlich  die  Gefahr  auch  hier  schon  mit  der  Perfektion  (1.  62  §  2
D.  de  contr.  emt.  18,  1;  1.  35  §§  5,  6  D.  eod.),  das  Eigenthum  dagegen  erst
mit  der  Tradition  und  der  Bezahlung  bzw.  Stundung  des  Kaufpreises  über.  In
beiden  Beziehungen  ist  das  Preuß.  R.  gemäß  seiner  Grundregel  über  den  Kauf
(s.  diesen  Art.)  abweichend;  doch  für  die  Gefahr  der  bloßen  Verschlechterung  kehrt
es  inkonsequenter  Weise  zum  Gem.  R.  zurück  und  bürdet  dieselbe  vom  Vertragsschlusse
  ab  dem  Käufer  auf  (38  117—118  A.  LR.  J.  11).  Das  Sächs.  BGB.
§  866  und  der  C.  cir.  a.  1586  (vente  en  bloc)  stimmen  hinsichtlich  der  Gefahr
        <pb n="224" />
        „Avezan  —  #zo.  221

mit  dem  Röm.  R.  überein.  Etwas  Eigenthümliches  gilt  für  den  A.  im  Punkte
der  Gewährleistung.  Man  unterscheidet  hier  die  Haftung  für  einen  Mangel  an
der  vorausgesetzten  Quantität  und  für  einen  Fehler  in  der  Beschaffenheit  der
Sachen.  Einen  Ouantitätsmangel  muß  der  Verkäufer  dann,  aber  auch  nur  dann,
vertreten,  wenn  er  einen  bestimmten  Umfang  der  Sache  nach  Zahl,  Maß  oder
Gewicht  angegeben  (nach  Preuß.  R.  zugesichert)  hat  (II.  2  pr.,  4  §  1;  I.  13  §  14
D.  de  act.  emt.  19,  1).  Wegen  eines  Fehlers  aber  dürfen  alle  gekauften  Gegenstände
  redhibirt  werden,  wenn  um  desselben  willen  das  Ganze  unbrauchbar  ist;
sonst  nur  die  einzelnen  fehlerhaften  Stücke.  Es  kommt  dabei  wesentlich  auf  Auslegung
  des  Parteiwillens  an,  welcher  die  Zusammengehörigkeit  der  Gegenstände  bald
mehr,  bald  weniger  bedingt.

Neueste  Lit:  Gruchot  in  Goldschmidt's  Ztschr.  für  Handels-R.,  III.  S.  471  ff.  —
Vgl.  Fick,  Arch.  für  Wechsel=  und  Handels-R.,  VIII.  S.  21,  129  ff.  Eck.

Avezan,  Jean  d’,  6  gegen  Ende  des  16.  Jahrh.  in  Vallée  d’'Auré,  Schüler
von  Janus  a  Costa,  Prof.  in  Orléans  und  Paris,  +  1669.
Schriften:  Contractuum  liber.,  Aurel.  1644—1659.  —  Servitutum  liber,  Aurel.  1650.
.  liber,  de  censuris  eccl.,  Aurel.  1654.  —  Vita  J.  a  Costa  1659,  ed.  Rücker,  Lugd.
at.  .

Lit.:  Jugler,  V.  369—375.  —  Rivier,  545.  Teichmann.
Ayala,  Balth.,  5  1548,  Großrichter  der  Span.  Armee  in  den  Niederlanden,
7  1584.

Er  schrieb:  De  jure  et  officiis  belli,  Douai  1582,  Antv.  1597,  1612,  Lovan  1648.
Lit.:  Encykl.  976.  —  Cauchy,  Droit  marit.,  II.  29—32.  —  Kaltenborn,  Volrl.  d.
Grotius,  1848,  S.  183—185.  —  Twiss  in  Law  Magazine,  February  1878,  p.  138.
Teichmann.

Aylies,  Raymond  Sévérin  André,  5  11.  II.  1798  zu  Auch  (Gers),
wurde  1822  Advokat  in  Paris,  1852  Rath  am  Kassationshof,  schied  1869  aus,
24.  I.  1875.

Schriften:  (mit  M.  Clair)  Annales  de  Déloquence  judiciaire  en  France  1826,  1827.—
Du  V  pénitentiaire  et  de  ses  conditions  fondamentales,  1837.

Ewit.:  Discours  de  rentrée  de  1869  et  1875.  —  Le  tribunal  et  la  cour  de  cassation,
Paris  1879,  p.  278.  -  Teichmann.

Ayrer,  Jac.,  war  von  1594  an  in  Nürnberg  Adv.  u.  trat  1603  in  Pfälzische
  Dienste.
b  EW  chrieb:  RBist.  proc.  jur.  (Ueberarb.  des  deutschen  Belial),  Frankf.  1597  u.  öfter
is  .

Lit.:  Stobbe,  Rechtsquellen,  II.  178.  —  Nieuwe  Bijdragen,  VI.  611.  —  Stintzing,
Gesch.,  278.  279.  —  Steffen  hagen  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  J.  710.  Teichmann.

Ayrer,  Georg  Heinr.,  Ö  15.  III.  1702  zu  Meiningen,  1737  Prof.  zu
Göttingen,  #  23.  IV.  1774.

Schriften:  Opuscula  varül  argum.,  Gott.  1746,  1747.  —  Sylloge  nova  op.  min.,
1752.  —  Opusc.  recent.  biga,  1764.  —  Ausgabe  v.  Schulting's  Jurispr.,  1737.  ·
Lit.:  Pütter,  Lit.,  II.  25,  291,  377.  —  Steffenhagen  in  d.  llg.  Deutsch.  Biogr.

e

I.  708.  ichmann.
Azo  (Porcius,  Soldanus),  lehrte  zu  Bologna  mit  großem  Erfolge,
nach  1230.
Schriften:  Lect.  de  codice,  Par.  1577.,.  —  Summa  z.  codex.  —  Institutiones.  —

Brocarda.  —  Quaest.  Sigle:  Az.  (Chi  non  ha  Azzo,  non  vada  a  Palazzo).
Lit.:  Savigny,  V.  1—44.  —  Bethmann-Hollweg,  VI.  8,  10,  55.
Teichmann.
Azo  Lambertaccius,  aus  Bologneser  Familie,  1259  Doctor  Decretorum,
floh  1274,  kehrte  1278  zurück,  später  konfinirt;  schrieb:  Quaest.  in  jus  can.;

i  gegen  1289.  *5½
Lit.:  Schulte,  Geschichte,  II.  143.  Teichmann.
        <pb n="225" />
        222  Azo  —  Backe.

Azo  de  Ramenghis,  Schwiegersohn  des  Joh.  Andreä,  ##  gegen  1346.
Er  schrieb:  Repetit.  super  libro  Decretorum,  Venet.  1496.  Mediol.  1507  u.  ö.
Lit.:  Schulte,  Gesch.,  II.  243.  —  Savigny,  V.  43.  Teichmann.

Azpilcueta,  Martinus,  5  1491  zu  Varasayn  in  Navarra,  Prof.  can.  zu
Salamanca  u.  Coimbra,  F  in  Rom  1586.
Schriften:  Comm.  in  rubr.  de  Judiciis,  Lugd.  1576.  —  Consil.  et  respons.  I.  V,
Lugd.  1591.  —  Opera,  1602.  v  *½-Lit.:
  Hommel,  Literatura  jurispr.,  433.  —  De  Wal,  Beiträge,  58.  —  Stintzing,
Gesch.,  530.  —  Endemann,  Studien,  I.  31,  47,  168.  —  Ranke,  Gesch.  2  shie,  I.  507.
eichmann.

Azuni,  Dom.  Antonio,  5  1760  zu  Safsari,  f  1827,  war  Senator  und
Handelsrichter  zu  Nizza.

Er  schrieb:  Sistema  univ.  dei  principi  del  diritto  marittimo  dell'  Europa,  Firenze
1795;  Trieste  1796,  1797  (Droit  maritime  de  PE.,  1797,  u.  é6d.  Par.  1805,  span.  Madritti
y  —  Crigine  et  progreès  du  droit  et  de  législ.  maritime,  1810.  —  Dizion.  univ.  ragion.
della  giurispr.  mercantile,  Nizza  1786,  1788,  2.  ed.  Livorno  1823,  1824.  —  Recherches
pour  servir  à  PFhist.  de  la  piraterie,  Genes  1816.  #

Lit.:  Cauchy,  Droit  marit.,  II.  357.  —  Pierantoni,  Storia,  61  (deutsch.  v.  Roncali
S.  42).  —  Hautefeuille,  Hist.  du  droit  marit.,  417.  —  Cresp,  Droit  maritime,  I.  17.  —
Biidragen  II.  (1827),  546.  —  Brockhaus.  Teichmann.

B.

Babeuf,  Fr.  Noöl,  3  .1762  zu  St.  Quentin,  Haupt  einer  komm.  Verschwörung
  unter  dem  Direktorium,  predigte  im  Le  tribun  du  peuple  par  Gracchus
Babeuf  Massenherrschaft  u.  verlangte  neue  Vertheilung  des  Grundes  u.  Bodens,
wurde  24.  V.  1797  hingerichtet.

Lit.:  Buonarotti,  Conspiration  pour  l’égalité,  dite  de  B.,  Brux.  1828.  —  Fleury,
B.  et  le  socialisme  en  1796,  Par.  1851.  —  Ahrens,  Naturrecht,  I.  203.  —  Dühring,
Krit.  Gesch,  d.  Nat.Oekon.,  S.  229—2327.  Teichmann.

Bach,  Joh.  August,  5  17.  V.  1721  zu  Hohendorf  bei  Pirna,  wurde  1750
Prof.  für  Rechtsalterthümer  in  Leipzig,  F  6.  XII.  1758.  Bedeutend  als  Rechtshistoriker.


Schriften:  Hist.  jurispr.  Romanae,  Lips.  1754,  ed.  Stockmann  1796,  Wenck  1822.  —
Opuee.  ad  hist.  et  jurispr.  spect.  ed.  Klotzius  1767.  —  Ausg.  v.  Brissonius,  De  formulis
(1754)  und  Berger's  Oecon.  juris  (1755).

Lit.:  Rivier,  63,  540.  —  Steffenhagen  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.,  I.  749.  —
Hänel,  Lebensskizzen,  S.  20  ff.  —  Haubold,  lnstitt.,  I.  183.  Teichmann.

Bachofen  van  Echt,  3  gegen  1575  zu  Leipzig,  Prof.  in  Heidelberg,  nach
zweimaligem  Konfessionswechsel  gegen  1640.

Schriften:  Notae  et  animadv.  ad  Treutleri  disputt.,  Heidelb.  1617—1619.  —  De
Pignoribus  et  hypothecis,  Heidelb.  1627.  —  Comm.  in  Instit.,  Spirae  1628.  —  Comm.  in
primam  partem  Pand.,  Spirae  1630.  ,

Lit.:  Rivier,  521.  —  Stintzing  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.,  I.  756.

Teichmann.

Backe,  Friedr.  Wilh.  Ed.,  3  15.  XlII.  1800  zu  Wollin,  1826  a.  .  Prof.,
1834  ord.  Prof.  in  Königsberg,  29.  IX.  1846.

Schriften:  Bonae  fidei  ie  duemadmodum  kructus  suos  faciat,  Berol.  1835.—
Interpret.  jur.  Rom.  Cc.  I.  et  II.  III.  1829.  1834.

Lit.:  Schneider's  Jahrbb.,  Bd.  XX.  (1846),  S.  1050,  1119,  1120.  —  Göppert  in
der  Allg.  Deutsch.  Biogr.,  I.  757.  Teichmann.
        <pb n="226" />
        Baco  von  Verulam  —  Baldus  de  Ubaldis.  223

Baco  von  Verulam,  5  22.  I.  1561  zu  London,  wurde  Adv.,  trat  ins  Unterhaus
  1593,  1607  solic.  gen.,  1613  attorney  gen.,  1617  Großsiegelbewahrer,  1618
Kanzler.  1620  wurde  er  der  Bestechung  angeklagt,  zu  Gefängniß  u.  einer  Buße
von  40  000  Pfd.  Sterl.  verurtheilt,  welche  Strafen  ihm  jedoch  bald  erlassen  wurden,
1624  wieder  in  seine  Aemter  eingesetzt,  er  9.  IV.  1626.  Gegner  Coke's.

Schriften:  Er  selbst  gab  heraus:  Essays  1597,  1612,  1625  (lat.  v.  Rawley  1638  als
Sermones  fideles).  —  The  adrancement  of  learning  1605  (De  dignitate  et  augmentis  scientiarum,
  1623).  —  De  sapientia  veterum,  1609.  —  Novum  organon  (12mal  umgeschrieben
1608—1620),  zuletzt  von  Th.  Fowler,  Oxf.  1878;  franz.  v.  Lorquet  1856;  Extraits  par  Burnouf
  1854;  deutsch  zuletzt  v.  Kirchmann,  Berl.  1870.  —  Hist.  regni  Henrici  VII.,  1621.  —
Hist,  ventorum,  vitae  et  mortis,  densi  et  rari,  1623.  —  Nachgelassene  Schriften:
von  Rawley  (seinem  Sekretär)  edirt:  Silva  silvarum  u.  Nova  Atlantis,  1626.  —  Certain  miscellany
  works,  1629.  —  Resuseitatio  (mit  Lebensbeschr.  1657).  —  Opusc.  philosophica  1658;
von  Gruter:  Fr.  Baconi  scripta  in  philos.  natur.  et  universali  1653;  von  Tenison:  Baconiana
  1679,  von  Stephens:  Letters  and  remains  1734.  —  Gesammtausgaben:  Frankf.
a.  M.  (lat.  1665),  von  Blackbourne  (engl.  1730),  von  Birch  (1763),  von  Basil  Montagu.
1825—1834;  franz.  von  Bouillet  1834.  Die  neueste  und  vollständigste  Ausgabe  ist  von  Spedding,
  Ellis  u.  Heath  (14  Bde.  Lond.  1861—1874,  von  denen  die  ersten  7  die  Werke  enthalten).
—  Oeuvres  traduites  par  Riaux,  1859.

Lit.:  Biogr.:  W.  Rawley  (1638),  lat.  —  Mallot  (1740),  engl.  —  Hepworth
Dixon  (1860),  engl.  —  Vauzelles  (1833),  franz.  —  J.  de  Maistre,  Examen  de  la  phil.
de  Bacon,  1837.  —  Rémusat,  Sa  vie,  son  temps  et  philos.,  1856.  —  Bluntschli,
Staats-W.B.  I.  S.  619—631.  —  Mohl,  I.  189.  UI.  561.  —  Macaulay,  Essays  (überf.
v.  Bülau),  Leipz.  1850.  —  Kuno  Fischer  (2),  Leipz.  1875.  —  Desjar  dins,  De  jure
apud  Fr.  Bac,.,  1862;  De  Penseignement  du  droit  d’après  Bacon,  1865.  —  Nypels,
p.  150,  151.  —  Bacon's  Essays  by  Edwin  A.  Abbott,  Lond.  1878.  —  Bacon  and  Essex
by  Edwin  A.  Abbott,  Lond.  1877.  —  An  Account  o⅝f  B.'s  Life  and  Times  by  J.  Spedding,
Lond.  1878.  —  Edinburgh  Review  nr.  308  (oct.  1879),  p.  395—436.  —  Dupin-Camus),
prof.  d'avocat  (5)  II.  nr.  55,  119,  120,  3050,  3051,  3178.  —  Vargha,  Vertheidigung,  1879,
S.  473,  Note  2;  626,  768.  Teichmann.

Balduini,  Jacobus,  lehrte  zu  Bologna,  Podestà  von  Genua,  1  1235.
Schriften:  Lib.  instr.  advocatt.  —  De  lo  et  II  decreto,  Lugd.  1549.  —  De  rem.
Contra  sententiam.  —  De  confessionibus.
Lit.  Savigny,  V.  S.  99—114.  —  Bethmann-Hollweg,  VI.  S.  13,  148.
Teichmann.

Balduinus,  Franciscus  (Baudouin),  8  1.  I.  1520  zu  Arras,  wurde
1548  Prof.  in  Bourges,  lehrte  zu  Straßburg,  Heidelberg,  Douay,  Paris,  Angers,
viefach  in  religiöse  Streitigkeiten  (mit  Calvin)  verwickelt,  k#  11.  XI.  1573  zu  Paris.

chriften:  Comm.  in  IV  libr.  Instit.,  Par.  1546;  in  leges  XII  tabb.,  Lugd.  1550.
1583;  in  Nov.,  Lugd.  1548.  —  Jur.  civ.  catechesis,  Basil.  1557.  Hal.  1723.

Lit.:  Heveling,  De  Fr.  Balduino  jurisconsulto  ejusque  studlis  irenicis  atque  politicis,
  Bonnae  1871.  —  Rivier,  S.  495  und  Rewe  de  I1égisl.,  II.  p.  308.  444.  —  Jugler,

II.  S.  41—77.  —  Stintzing  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.,  II.  S.  16.
Teichmann.

Baldus  de  Ubaldis  (Baldeschi),  5  gegen  1327  zu  Perugia,  Schüler
des  Bartolus,  lehrte  zu  Bologna,  Perugia,  Pisa,  Florenz,  Padua  und  Pavia,
28.  IV.  1400.

Schriften:  Komm.  zum  Röm.  R.,  Vened.  1615.  —  Ueber  liber  feudorum  1475
(J.  Laspeyres,  Libri  feudorum,  p.  107—112).  —  Lect.  super  I.  II.  III.  I.  Decret.,
Venet.  1495.  —  Ueber  d.  Costnitzer  Frieden.  —  Consilia,  Francof.  1589.  Venet.  1609.  —
Zusätze  z.  spec.  des  Durantis.  —  Practica  judiciaria,  Lugd.  1515.  —  De  jur.  doctoribus
(Savigny,  II.  34—35).  —  De  pactis  (Berlini  1582,  p.  345—417).  —  Disp.  de  Wi  turbatira
  (Savigny,  VI.  247).  —  O.  O.,  Taur.,  1576.

Lit:  Savigny,  VI.  208—248.  —  Schulte,  Gesch.,  II.  275.  —  Bethmann-Hollweg,
  VI.  247.  —  Endemann,  Studien,  I.  27,  123,  132.  —  Biener,  S.  102.

Teichmann.

Ueber  seinen  Bruder  Petrus  de  Ubaldis  vgl.  Savigny,  VI.  256.  —
Schulte,  Gesch.,  II.  277.  —  Endemann,  Studien,  I.  348.  —  Ueber  seinen
anderen  Bruder  Angelus  vgl.  Savigny,  VI.  249.  —  Endemann,  Studien,

I.  28.
        <pb n="227" />
        224  Ballanche  —  Bande.

Ballanche,  Pierre  Simon,  6  4.  VIII.  1776  zu  Lyon,  Buchdrucker  und
Buchhändler,  dann  Mitgl.  d.  Akad.,  12.  VI.  1847.
Schriften:  Essai  sur  les  institutions  s  ociales,  Par.  1818.  —  Palingénésie  sociale,
Par.  1827.  —  Oeurres  1830.  1832.
Lit.:  Mohl,  I.  253.  —  Walter,  Naturrecht,  §§  28,  89,  110,  461.
Teichmann.

Ballerini,  Pietro,  5  1698  zu  Verona,  lehrte  zu  Verona  Humaniora  und

Theologie,  1769.

Schriften:  II  metodo  di  S.  Agostino  negli  studi,  Ver.  1724,  franz.  v.  de  la
Croix,  Par.  1760.  —  S.  Zenonis  sermones,  Ver.  1739.  —  S.  Amtonini  summa  theol.,
Ver.  1740.  —  S.  Raymundi  de  Pennaforte  summa.  Ver.  1744.  —  De  usuris  licitis  et  il.
citis,  Bonon.  1747.  —  S.  Leonis  P.  M.  opera,  Venet.  1753  —1757.  —  De  via  ac  ratione
primatus  Rom.  Pontificum,  Ver.  1776.

Sein  Bruder  Girolamo,  5  1702  zu  Verona,  F  1781.

Schriften:  Henrici  Norisü  opera,  Ver.  1729—1732.  —  Giberti  opera,  Ver.  1732.
Lit.:  Maaßen,  Gesch.  d.  Quellen  u.  d.  Lit.  d.  Kan.  R.,  1870.  I.  p.  LXI—IXVI.
Teichmann.

Balthasar,  Aug.  von,  ein  um  Pommerssche  Rechtspflege  u.  Geschichtssorschung
  hochverdienter  Gelehrter,  5  20.  V.  1701  zu  Greifswald,  1734  Prof.  daselbst,
  dann  Mitgl.  d.  Trib.  in  Wismar,  J  20.  VI.  1786.  Ueber  s.  Schriften
vgl.  Pyl  im  5.  Bd.  d.  Pommer'schen  Geschichtsdenkmäler,  Greifswald  1875.  —
Häckermann  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.,  II.  29.

Ueber  Jos.  Anton  Felix  B.,  1737—1810  (Verfasser  des  Werkes:  De  Helvetiorum
  juribus  circa  sacra;,  Zürich  1768)  vgl.  v.  Orelli,  Rechtsschulen  u.
Rechtsliteratur  in  der  Schweiz,  Zürich  1879,  S.  8,  96.  Teichmann.

Baluzius,  Stephanus  (Etienne  Baluze),  6  24.  XII.  1630  zu  Tulle,
1670  Prof.  jur.  can.  im  Collége  Royal;  später  nach  Rouen  relegirt,  sodann  in
Blois,  Tours,  Orléans,  F  28.  VII.  1718  zu  Paris.

Schriften:  Petri  de  Marca  I.  VIII.  de  concordia  sacerd.  et  imp.,  1663.  —  Reginonis
I.  II.  de  synod.  causis  et  eccles.  disciplinis,  1671.  —  Miscellanea,  10  3—II15.  ed.  Mansi,
Lucca  1761.  —  Capitularia  regum  Francorum,  1677,  ed.  Chiniac.  1780.  —  Concil.  nova.
collectio,  1683.  —  Vitae  Pap.  Avenionensium,  1693.  —  Hist.  Tutelensis,  1717.  —  Bil.
Baluziana,  Par.  1719.

Lit.:  5  u.  Gruber.  —  Pertz,  Mon.  Germ.  L.  L.  I.  II.  —  Biogr.  von  ihm  ¾l
Martin  in  d.  Ausg.  d.  Kapitul.  von  Chiniac.  —  Maaßen,  lrPrMWi  d.  Quellen  u.  d.  Vit.
Kan.  R.,  1870,  p.  XLVIII—.  Teichmann.

Bandtkie,  Joh.  Vinc.,  5  1783  zu  Lublin,  Prof.  in  Warschau  u.  Staatsrath,
  1851.

Schriften:  Vind.  jur.  rom.  just.,  Vratisl.  1808.  —  Jus  Culmense,  Warsch.  1814.  —
Lineam.  jur.  rom.  ad  ordinem  Inst.  Just.  digesta,  Warsoviae  1816.  —  Princ.  jur.  rom.
secundum  ord.  Pandect.,  Wars.  1816—1830.  —  Jus  Folonicum,  Bresl.  1881.  —  Hist.  prawsa
polskiego,  Warsch.  1850.

Lit.:  Rivier,  571.  —  Brockhaus.  —  Pierer's  Jahrbb.,  III.  28.

Teichmann.

Bande.  Th.  I.  S.  724  ist  der  Begriff  der  B.  als  einer  Vereinigung  Mehrerer
  zur  Begehung  mehrerer,  im  Einzelnen  noch  unbestimmter  Verbrechen  und  was
daraus  im  Allgemeinen  zu  folgern  ist,  kurz  angegeben.  Hier  ist  A.  inbesondere  betreffs
  des  Deutschen  Straf  GB.  zu  bemerken:  Dieses  enthält  keine  Strafandrohung
gegen  B.  als  solche  (anders  das  Romanische  R.  betreffs  der  association  de  malfaiteurs
oder  associazione  di  malfattori).  Dagegen  erklärt  es  den  Diebstahl  für  einen  erschwerten,
  wenn  zu  ihm  „Mehrere  mitwirken,  welche  sich  zur  fortgesetzten  Verübung
von  Raub  oder  Diebstahl  verbunden  haben“  (§  243  Z.  6  —  Strafe:  Zuchthaus
bis  zu  10  Jahren,  bei  mildernden  Umständen  Gefängniß  nicht  unter  3  Monaten)
        <pb n="228" />
        Bang  —  Bankerutt.  225

und  in  ganz  gleicher  Weise  den  „Bandenraub“  für  einen  erschwerten  Raub  (5  250
Z.  2  —  Strafe:  Zuchthaus  nicht  unter  5  Jahren,  bei  mildernden  Umständen
Gefängniß  nicht  unter  einem  Jahr).  Nicht  also  die  Bildung  einer  B.  und  Mitgliedschaft
  bei  einer  B.  als  solche  wird  bestraft,  sondern  der  Umstand,  daß  mindestens
  zwei  (s.  eine  Entsch.  des  Preuß.  Ob.Trib.  vom  17.  Novbr.  1878)  Mitglieder
  einer  Räuber=  oder  Diebs-B.  bei  einem  Diebstahl  oder  einem  Raub  (als
Thäter,  Mitthäter,  Anstifter,  Gehülfen)  mitwirken,  ist  zum  OQualifikationsumstand
erhoben.  Der  Ausdruck  „zur  fortgesetzten  Verübung“  ist  gleichbedeutend  mit  „zur
oftmaligen,  gewerbsmäßig  wiederholten  Verübung“;  eben  in  dieser  staatsfeindlichen
dauernden  Verbindung  liegt  das  Qualifizirende.  Daher  ist  der  in  Folge  einer  Verabredung,
  auf  einem  Jahrmarkt,  einer  Kirmeß  u.  dgl.  möglichst  viel  und  oft
zu  stehlen,  verübte  sogenannte  Jahrmarktsdiebstahl  kein  B.-Diebstahl;  anders  wenn
die  Verabredung  im  Allgemeinen  darauf  geht,  auf  Jahrmärkten  bestimmter  Gegenden
(„im  Badischen  Oberland“  —  Bad.  OS.  v.  21.  März  1874)  zu  stehlen.  (Richtig
Entsch.  des  Kieler  OA.  v.  11.  Febr.  1873,  Sächs.  OAs.  v.  10.  Juli  1874,
v.  Schwarze,  H.  Meyer,  Stenglein,  Berner,  unrichtig  Entsch.  des
Bayer.  Oberst.  Gerichtshofes  v.  19.  Juni  1874,  Oppenhoff.)  Unrichtig  ist  es,
wenn  man  (wie  die  citirte  Bayer.  Entscheidung)  alle  bei  einem  B.-Diebstahl  Mitwirkenden
  als  Thäter  strafbar  erklärt.  Die  Anwendung  des  §  49  d.  Rötraf  G.
ist  hier  nicht  ausgeschlossen  (anderer  Meinung  Oppenhoff).

B.  Das  Oesterr.  Straf  GB.  bestraft  die  B.  als  solche  nicht,  dagegen  droht
es  im  §  167  lit.  a  für  die  Brandlegung  Todesstrafe,  wenn  der  Brand  durch  besondere,
  auf  Verheerungen  gerichtete  Zusammenrottungen  bewirkt  worden  ist,  also
das  Vorhandensein  eines  auf  mehrere  bestimmte  Verheerungen  gerichteten  Komplotts
genügt,  andererseits  ist  darin  eine  auf  „Verheerungen“  abzielende  B.  mitbegriffen.
Die  Entwürfe  schließen  sich  im  Allgemeinen  dem  D.  Straf  GB.  an,  nur  sind  die
Strafdrohungen  andere,  für  B.-Diebstahl  ist  alternativ  Gefängniß  oder  Zuchthaus
bis  zu  5  Jahren  festgesetzt,  für  B.-Raub  Zuchthaus  von  2—15  Jahren.

Lit.:  Geyer  in  v.  Holtzend.  Hdb.  des  Strafr.  II.  S.  415  ff.  und  IV.  S.  169  (an  beiden
Orten  weitere  Literaturangaben).

Gsgb.:  Deutsches  Straf  GB.  §§  243  Z.  6,  250  Z.  2.  —  Oesterr.  §  167a.  —  Französ.
art.  265  ff.  —  Belgisches  art.  322  ff.  —  Oesterr.  Entw.  I.  §§  262  Z.  4,  255  Z.  2;  II.
§5§5  256  Z.  4,  249  Z.  2.  Geyer.

Bang,  Peter  Georg,  5  7.  X.  1797  zu  Kopenhagen,  wurde  1830  a.o.
Prof.,  1834  ord.  Prof.  an  der  Univerfität,  später  mehrere  Male  Minister,  1856
Justitiarius  am  höchsten  Gericht,  ##  2.  IV.  1861.

Schriften:  Diss.  de  moderamine  inculpatae  tutelae  ex  legibus  patriis  romanisque,
1819.  —  Diss.  de  ord.  forma  inquisit.  crim.,  1820.  —  De  damno  inj.  dato,  1830.  —  Läre--bog
  i  de  til  den  Romerske  private  Ret  henherende  discipliner,  1833—  1835.  —  Syst.
Fremstilling  af  den  danske  Procesmaade,  1841—1843  (mit  Larsen  edirt).  —  Abhandl.  in
der  von  ihm  seit  1831  mit  redigirten  „Juridisk  Tidskrift“,  namentlich  „om  Interessentskab“

Lil.:  Nordisk  Conv.  Lex.  (2)  I.  p.  348.  —  Erxslew,  Dansk  Forfatterlex,  I.  p.  63  u.
J.  r  .

I·
Suppl.  I.  p.  67.  —  Brockhaus.  —  Pierer's  Jahrbb.  III.  (1873),  S.  28  ç
"  Teichmann.

Bankerutt.  Unter  B.  im  strafrechtlichen  Sinne  ist  ein  rechtswidriges  Verhalten
  zu  verstehen,  durch  welches  ein  Zustand  wirklicher  oder  scheinbarer  Zahlungsunfähigkeit
  herbeigeführt  oder  in  seiner  Bedeutung  für  die  verletzten  Gläubiger  erweitert
  wird.  Es  ist  darin  eine  besondere  Form  der  Verletzung  fremder  vermögensrechtlicher
  Interessen  gegeben,  welche  eine  selbständige  Berücksichtigung  seitens  der
Gesetzgebung  fordert  und  eine  solche  auch  überall  in  der  neueren  Gesetzgebung,  allerdings
  innerhalb  sehr  verschiedener  Grenzen,  gefunden  hat.  Mehrfach  ist  nämlich
unter  diesem  Namen  nur  der  B.  der  Kaufleute  mit  Strafe  bedroht  worden.  So
in  der  Franz.,  Belg.  und  Preuß.  Gesetzgebung  und  im  RötrafGB.  Dabei  machte

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  15
        <pb n="229" />
        226  Bankerutt.

sich  die  Auffassung  geltend,  daß  das  Wesentliche  beim  B.  in  einem  Mißbrauch  des
Kredits  gegeben,  daß  der  letztere  aber  nur  in  der  kaufmännischen  Welt  eines  strafrechtlichen
  Schutzes  bedürftig  sei.  Diese  Auffassung  ist  indessen  zu  beschränkt.  Die
vermögensrechtlichen  Interessen  der  Gläubiger  sind  auch  außerhalb  des  kaufmännischen
  Gebietes  eines  strafrechtlichen  Schutzes,  und  zwar  in  demselben  Umfange  wie
anders  geartete  vermögensrechtliche  Interessen,  bedürftig,  also  auch  unabhängig  davon,
  ob  das  Mittel  ihrer  Verletzung  im  einzelnen  Falle  eine  besondere  Beziehung
auf  die  Kreditverhältnisse  hat  oder  nicht.  Die  meisten  Deutschen  Strafgesetze  hatten
deshalb  mit  Grund,  wie  es  nunmehr  durch  die  KO.  geschieht,  auch  den  B.  der
Nichtkaufleute  bedroht.  Zum  Theil  freilich  unter  besonderen  Namen,  als  „Betrug
in  der  Gant“,  „Betrug  beim  Schuldenwesen“  2c.  Auch  gaben  sie  diesen  Strafbestimmungen
  einen  verschiedenen  Umfang.  indem  dieselben  auf  den  fahrlässigen  B.
der  Nichtkaufleute  bald  ausgedehnt,  bald  nicht  ausgedehnt  (Bayern,  Baden,  Hessen)
wurden.  Der  böswillige  B.  ward  dabei  mehrfach  inkorrekter  Weise  den  Betrugsarten
  eingereiht  oder  doch  in  eine  nicht  sachentsprechende  nähere  Verbindung  mit
dem  wesentlich  anders  gearteten  Betrug  gebracht.  Den  letzteren  charakterifirt  es,
daß  der  Verletzte  zu  einer  ihn  beschädigenden  Leistung  rechtswidrig  bestimmt  wird,
den  B.,  daß  jener,  in  Folge  rechtswidriger  Handlungen  oder  Unterlassungen  seines
Schuldners,  eine  Leistung  nicht  erhält.

Das  Rötraf  GB.  hatte  in  seinen  8§  281—284  den  B.,  aber,  wie  schon  erwähnt
  wurde,  in  unvollständiger  Weise,  behandelt.  Es  ließ  deshalb  die  Landesgesetze,
  insoweit  sie  Handlungen  bedrohten,  welche  in  den  citirten  Paragraphen  nicht
berücksichtigt  waren,  in  Geltung  (§  2,  Abs.  3  des  EsG.).  An  die  Stelle  jener
Paragraphen  und  dieser  Landesgesetze  sind  seit  dem  1.  Oktbr.  1879  die  88  209  -  214
der  KO.  für  das  Deutsche  Reich  getreten.  Dieselben  enthalten  eine  erschöpfende
und  exklusive  Behandlung  des  Gegenstandes.  Handlungen,  welche  eine  Verantwortlichkeit
  begründen  können  in  Bezug  auf  ein  wirklich  eingetretenes,  simulirtes
oder  irrthümlich  angenommenes  Zahlungsunvermögen,  resp.  in  Bezug  auf  die  damit
zusammenhängende  Schädigung  eines  Gläubigers,  oder  welche  eine  Verletzung  irgendwelcher
  für  Privatpersonen  bestehender  konkursrechtlicher  Pflichten  enthalten,  sind
fortan  ausschließlich  nach  der  KO.  zu  beurtheilen.  Einer  Einschränkung  unterliegt
dieser  Grundsatz  lediglich  mit  Rücksicht  auf  landesgesetzliche  Bestimmungen,  welche
die  Verletzung  der  Vorschriften  über  die  Anzeige  des  zwischen  dem  Gemeinschuldner
und  seinem  Ehegatten  bestehenden  Güterrechts  mit  Strafe  bedrohen  (K  O.  §  25,  2).
Durch  dieses  Gesetz  ist  das  Gebiet  des  Reichsstrafrechts  gegenüber  den  §§  281—283
des  Straf  GB.  in  einer  doppelten  Richtung  erweitert  worden.  Erstlich  ist  der  Kreis
der  Personen,  welche  gegebenen  Falls  zur  Verantwortung  gezogen  werden  sollen,
zweitens  der  Kreis  der  bedrohten  Handlungen  ausgedehnt  worden.  Ersteres,  insofern
  die  Strafbestimmungen  sich  jetzt  auch  auf  bankbrüchige  Nichtkaufleute  erstrecken,
ferner  auf  Personen,  welche  nicht  selbst  insolvent,  aber  Vertreter  insolvent  gewordener
  Subjekte  sind  (5  214),  endlich  auf  gewisse  Gläubiger  des  Bankbrüchigen
(*  213);  letzteres,  insofern  gewisse  Handlungen  bedroht  sind,  welche  eine  Richtung
gegen  die  rechtlichen  Interessen  einzelner  Gläubiger  haben  (88§  211,  213).

Im  Allgemeinen  aber  kommen  hier  jetzt  die  folgenden  Schuldformen  in  Betracht:

1)  Der  betrügliche  B.  Nach  der  KO.  §  209  gehört  dazu:  a.  Als  Subjekt
  ein  Schuldner.  Auf  Nichtkaufleute  kann  das  Gesetz  nur  angewendet  werden,
wenn  die  entscheidenden  Handlungen  (b)  begangen  worden  sind,  nachdem  dasselbe  in
Kraft  getreten  war.  Die  Zahlungseinstellung  selbst,  bzw.  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens,
  kann  dagegen  bereits  unter  der  Herrschaft  des  alten  Gesetzes  erfolgt
sein.  D.  Eine  der  in  §  209,  1—4  bezeichneten  Handlungen.  Als  „Beiseiteschaffung"
können  auch  Veräußerungen  von  Vermögensstücken  erscheinen,  insofern  sie  nämlich
im  Widerspruch  mit  den  Pflichten  des  Schuldners  stehen  und  die  Art  des  Vorgehens
  auf  eine  Vereitlung  der  den  Gläubigern  hieraus  erwachsenden  Ansprüche
        <pb n="230" />
        Bankerutt.  227

berechnet  ist.  Die  Nichtführung  von  Handelsbüchern  wird  nur  unter  der  Voraussetzung
  einer  gesetzlichen  Verpflichtung  zur  Führung  von  solchen  hierher  gezogen;  die
Vernichtung  oder  Verheimlichung  von  Handelsbüchern  dagegen  allgemein.  c.  Die
Absicht,  durch  die  betreffende  Handlung  die  Gläubiger  zu  benachtheiligen.  Das
bloße  Bewußtsein,  daß  eine  Benachtheiligung  der  Gläubiger  die  Folge  sein  könne,
kann  nur  nach  §  283  in  Betracht  kommen.  d.  Die  Zahlungseinstellung  oder  (nach
der  KO.)  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens.  Die  letztere  setzt  eine  Zahlungseinstellung
  nicht  voraus,  und  diese  hat  eine  Konkurseröffnung  nicht  immer  zur
Folge  (§§5  94  Al.  2,  95  der  KO.).  Die  für  die  Einleitung  eines  Strafprozesses
zunächst  in  Betracht  kommende  Thatsache  kann  sich  hiernach  (seit  dem  1.  Oktbr.
1879)  in  einer  doppelten  Gestalt  darstellen.  Zahlungseinstellung  ist  die  Nichterfüllung
  fälliger  Verbindlichkeiten  mit  Rücksicht  auf  ein  zur  Zeit  entweder  wirklich
bestehendes  oder  irrthümlich  angenommenes  oder  fingirtes  Zahlungsunvermögen.
Dieselbe  kann  den  sub  b  erwähnten  Handlungen  vorangehen  und  nachfolgen.  Sie
braucht  keine  Folge  von  diesen  zu  sein.  Auch  braucht  ihr  ein  schuldhaftes  Verhalten
  seitens  des  Falliten  nicht  zu  Grunde  zu  liegen.  Es  genügt,  wenn  ein  zeitliches
  Zusammentreffen  derselben  oder  des  durch  sie  begründeten  Zustandes  mit
jenen  Handlungen  oder  den  durch  sie  begründeten  Verhältnissen  stattfindet,  und
wenn  diese  Handlungen  im  Hinblick  auf  pine  bereits  erfolgte  oder  in  Aussicht  genommene
  Zahlungseinstellung  vorgenommen  wurden.  Aus  dem  Gesagten  ergiebt
sich,  daß  ein  Schuldner  durch  mehrere  der  in  Frage  stehenden  Handlungen  sich  in
Beziehung  auf  die  nämliche  Zahlungseinstellung  eines  mehrfachen  betrüglichen  B.
schuldig  machen  könne.  —  Die  Strafe  ist,  von  mildernden  Umständen  abgesehen,
Zuchthaus.

2)  Der  einfache  B.  Derselbe  erfordert:  a.  Als  Subjekt  nach  der  K  O.  einen
Schuldner.  Vgl.  oben  1a.  b.  Eine  der  in  §  210,  1—3  bezeichneten  Handlungen
oder  Unterlassungen.  Das  Wort  „Spiel“  in  Al.  1  ist  nicht  auf  „Waaren  und
Börsenpapiere“  zu  beziehen.  In  subjektiver  Hinsicht  wird  hier  weder  dolus  noch
culpa  vorausgesetzt.  c.  Die  Zahlungseinstellung  oder  (nach  der  KO.)  die  Eröffnung
des  Konkursverfahrens.  Dieselbe  muß  in  der  oben  (sub  1  d.)  angegebenen  Weise
mit  jenen  Handlungen  oder  Unterlassungen  zeitlich  zusammentreffen.  Ein  weiterer
Zusammenhang  zwischen  diesen  und  der  Zahlungseinstellung  wird  hier  nicht  vorausgesetzt.
  In  Bezug  auf  die  nämliche  Zahlungseinstellung  können  mehrere  jener
Handlungen  in  realer  Konkurrenz  zusammentreffen.  Ferner  kann  sich  Jemand  der
nämlichen  Zahlungseinstellung  gegenüber  zugleich  eines  betrügerischen  und  eines
einfachen  B.  schuldig  machen.  —  Die  Strafe  ist  Gefängniß  bis  zu  2  Jahren.

3)  Die  widerrechtliche  Begünstigung  einzelner  Gläubiger
(&amp;amp;  O.  §  211).  Dem  RStraf  GB.  war  das  Delikt  unbekannt.  Vorausgesetzt  ist:
a.  Als  Subjekt  ein  Schuldner.  b.  Eine  Leistung  an  einen  Gläubiger,  zur  Befriedigung
  oder  Sicherung  desselben,  von  welcher  der  Schuldner  weiß,  daß  sie  in  einer
wesentlichen  Beziehung  über  das  Maß  der  Ansprüche  des  Gläubigers  hinausgeht,
und  durch  welche  diesem  ein  Vortheil  auf  Kosten  der  übrigen  Gläubiger  zugewendet
werden  soll.  Die  etwaige  bona  füdes  des  begünstigten  Gläubigers,  welche  hinsichtlich
der  Anfechtbarkekt  des  Geschäfts  in  Betracht  kommen  kann  (insofern  es  sich  um  die
Anwendung  des  §  23  der  KO.  handelt),  ist  für  die  Bestrafung  des  Schuldners
gleichgültig.  Befindet  sich  jener  aber  in  mala  fide,  so  kann  er  selbst,  als  Gehülfe,
strafbar  werden.  c.  Die  Einstellung  der  Zahlungen  oder  die  Konkurseröffnung.
Dieselbe  muß  ihren  Grund  hier  in  wirklicher  Zahlungsunfähigkeit  haben.  Die
schuldhafte  Handlung  (b)  kann  der  Zahlungseinstellung,  bzw.  Konkurseröffnung
vorausgehen  oder  nachfolgen.  d.  Kenntniß  von  der  bestehenden  Zahlungsunfähigkeit
in  dem  Momente  der  Handlung.  Hinsichtlich  der  civilrechtlichen  Wirkungen  vgl.
für  den  Fall,  daß  die  Begünstigung  des  Gläubigers  in  kausalem  Zusammenhange

15“
        <pb n="231" />
        228  Banknote.

mit  einem  Zwangsvergleich  steht,  die  88  168  und  173,  im  Uebrigen  den  dritten
Titel  der  KO.  —  Die  Strafe  ist  Gefängniß  bis  zu  2  Jahren.

4)  Handlungen  Dritter,  welche  auf  eine  Benachtheiligung
der  Gläubiger  gerichtet  sind  (KO.  3  212).  Bedroht  werden  hier  Handlungen,
  welche  geeignet  und  darauf  gerichtet  find,  die  Interessen  der  Gläubiger  eines
falliten  Schuldners  (RStraf  GB.:  „Kaufmanns"“)  zu  schädigen,  insofern  sie  die  in  §  212
angegebenen  spezielleren  Merkmale  haben,  und  nicht  als  Beihülfe  zu  dem  in  §  209  behandelten
  betrüglichen  B.  erscheinen.  Daß  dem  Konkurs  des  Schuldners  ein  schuldhaftes
Verhalten  des  letzteren  zu  Grunde  liege,  wird  dabei  nicht  vorausgesetzt.  Die  betreffenden
  Handlungen  können  der  Zahlungseinstellung,  bzw.  (K  O.)  Eröffnung  des
Konkursverfahrens,  folgen  oder  vorangehen.  Ein  Zusammenhang  zwischen  ihnen
und  der  letzteren  ist  auch  hier  nur  in  dem  oben  sub  1d  angegebenen  Sinne  erforderlich.
  Im  Weiteren  wird  hier  die  Verheimlichung  und  Beifeiteschaffung  von
Vermögensstücken  des  Schuldners  von  der  Geltendmachung  erdichteter  Forderungen
unterschieden.  Jene  muß  im  Interesse  des  Schuldners,  diese  kann  auch  im  Interesse
des  Thäters  oder  Dritter  stattfinden.  Ein  Einverständniß  mit  dem  Schuldner  ist
weder  hier,  noch  dort  vorausgesetzt.  Andererseits  schließt  ein  solches  den  §  212
nicht  aus,  da  es  die  betreffenden  Handlungen  keineswegs  ohne  Weiteres  zur  Theilnahme
  an  dem  Verbrechen  des  §  209  stempelt.  —  Gedroht  ist,  von  mildernden
Umständen  abgesehen,  Zuchthaus  bis  zu  10  Jahren.

5)  Eigennützige  Stimmabgabe  (KO.  §  213).  Das  Rötraf  GB.  kannte
das  Delikt  nicht.  Bedroht  ist  die  Annahme  von  Vermögensvortheilen  bzw.  des
Versprechens  von  solchen  im  Sinne  eines  Motivs  für  eine  bestimmte  Weise  der
Abstimmung  bei  den  Verhandlungen  der  Konkursgläubiger.  Der  Paragraph  steht
im  Zusammenhange  mit  den  Bestimmungen  des  sechsten  Titels  der  KO.  über  den
Zwangsvergleich.  Durch  diese  werden  den  Gläubigery  Befugnisse  eingeräumt,  welche
mißbraucht  werden  können.  Es  gehört  hierher,  daß  die  Mehrheit  unter  gewissen
Voraussetzungen  die  Minderheit  durch  ihre  Beschlüsse  binden  kann.  §  213  soll  der
letzteren  Schutz  gewähren  und  überhaupt  den  korrumpirenden  Einfluß  der  Bestechung
  —  um  eine  solche  handelt  es  sich  hier  —  von  diesem  Gebiete  ausschließen.
  —  Eine  rechtswidrige  Absicht  ist  bei  dem  Handelnden  nicht  vorausgesetzt.
Auch  ist  es  nicht  erforderlich,  daß  die  Stimme  in  dem  versprochenen  Sinne  wirklich
abgegeben  werde.  Diejenigen,  welche  den  Vortheil  gewähren  oder  versprechen,  sind
als  Theilnehmer  zu  behandeln.  —  Gedroht  wird  Geldstrafe  oder  Gefängniß.  Hinsichtlich
  der  civilrechtlichen  Folgen  vergleiche  KO.  S.  173.

6)  B.  von  Aktiengesellschaften  (KO.  §  214).  Das  Straf  G.  hatte
eine  entsprechende  Bestimmung  nicht.  Bedroht  werden  die  Vorstandsmitglieder  von
bankerotten  Aktiengesellschaften  oder  eingetragenen  Genossenschaften,  sowie  Liquidatoren
  von  bankerotten  Handelsgesellschaften  oder  eingetragenen  Genossenschaften,
wenn  sie  in  dieser  Eigenschaft  Handlungen  der  in  den  §§  209—211  bezeichneten
Arten  begehen,  und  zwar  mit  den  Strafen  dieser  Paragraphen.  Bedeutsam  ist
dies  vornehmlich  für  die  Fälle  eines  von  den  Genannten  fahrlässig  herbeigeführten
B.  Nach  dem  Straf  GB.  konnte  hier  eine  Bestrafung,  obgleich  sie  häufig  motivirt

gewesen  wäre,  unter  keinem  Gesichtspunkt  Platz  greifen.

Gsqb.  u.  Lit.  K.4  §§  211—214.  —  StrafG#B.  (ehedem),  5  281  —283.  —  Oesterreich,
§  199  ff.,  486.  —  Vrlgien  art.  489,  490.  —  Frankreich,  art.  402—404.  —  Köstlin,  Abh.
aus  dem  Strafrecht,  362  ff.  —  v.  Holhendorffs  Handbuch,  Abschnitt  24,  Ergänzungen,

S.  450—  43%  —  We  in  Goltd.  Arch.,  1872,  7  ff.  —  Pezold,  Strafrechtspraxis,
Bd.  I.  S.  433—437;  BMd.  II.  S.  488—503.  —  *  Alnmihtare  und  Lehrbücher  kel.
erke

Banknote  (franz.:  billet  de  banque;  engl.:  bank-note).  Ursprünglich  Depositenschein,
  ist  die  B.  heutzutage  die  Anweisung  einer  Bank  auf  sich  selbst,  zahlbar  an
den  Inhaber  auf  Sicht.  Sie  ist  stets  unverzinslich  und  lautet  über  runde  Geldbeträge.
  Mit  anderen  Kreditpapieren  (Schuldscheinen,  Wechseln  rc.)  theilt  sie  den
        <pb n="232" />
        Banknote.  229
r

Charakter  als  Zahlungsversprechen.  Mit  dem  Gelde  (s.  diesen  Art.)  verwandt  ist  sie
aber  durch  ihre  Eigenschaft  als  Umlaufsmittel.  Daher  der  alte  Streit,  ob  die  B.
zum  Papiergelde  gehört  (Rau,  H.  A.  Zachariä,  Ladenburg,  Mittermaier,  auch  Unger
u.  A.)  oder  zu  den  Obligationspapieren  auf  Inhaber  (Kuntze,  Brisch,  Wagner
u.  A.).  Manche  (Nebenius,  Thöl,  Morstadt,  Stein  2c.)  rechnen  wenigstens  die  B.
mit  Zwangskurs  zum  Papiergelde.  Allerdings  hat  die  B.  viele  bedeutsame  Aehnlichkeiten
  mit  dem  letzteren.  Sie  ist  nicht  ein  bloßes  Beweisdokument  über  eine
außerhalb  ihrer  gelegene  Forderung,  sondern  die  Forderung  ist  in  ihr  gewissermaßen
verkörpert  und  geht  mit  ihr  unter;  daher  sind  die  Banken,  wie  das  Deutsche  Bankgesetz
  ausdrücklich  verordnet,  zum  Ersatz  vernichteter  und  verlorener  Noten  nicht
verpflichtet  (keine  Amortisation  von  B.).  Auch  findet  keine  Außerkurssetzung  und
keine  Vindikation  von  B.  (wenigstens  nicht  gegen  den  redlichen,  entgeltlichen
Erwerber)  statt.  Im  Verkehr  macht  man  in  der  Regel  keinen  Unterschied
zwischen  der  B.  und  dem  Papiergelde.  Sie  werden  unter  allgemeiner  Zustimmung
  wie  Geld  gegeben  und  genommen.  „Bank-notes“,  sagt  Lord  Mansfield,
vare  treated  as  money,  as  cash  in  the  ordinary  course  and  transactions  of  business,
  by  the  general  consent  of  mankind,  which  gives  them  the  credit  and  currency
  of  money,  to  all  intents  and  purposes.“  Wo  daher  in  Verträgen,  letztwilligen
  Verordnungen  und  auch  in  Gesetzen,  z.  B.  hinsichtlich  der  Sicherheitsbestellung
  und  Zwangsvollstreckung,  von  „Geld“,  „baarem  Geld“  oder  „Baarschaft"“
die  Rede  ist,  werden  darunter  auch  die  B.  der  inländischen  privilegirten  Banken
zu  verstehen  sein.  Während  die  Zahlungsleistung  mit  ausländischen  B.  zuweilen,
z.  B.  nach  dem  Deutschen  Bankgesetze,  wenn  sie  ausschließlich  oder  nebenher  in
Deutscher  Währung  lauten,  bei  Strafe  verboten  ist,  gelten  B.  im  Allgemeinen  als
Zahlungsmittel,  wenngleich  Niemand  zu  deren  Annahme  verpflichtet  ist,  und  eine
solche  Verpflichtung  selbst  für  Staatskassen  nach  dem  Deutschen  Bankgesetz  nicht
begründet  werden  kann.  Die  Auffassung  des  Preuß.  LR.,  welches  die  B.  mit  anderen
  Inhaberpapieren  (z.  B.  Pfandbriefen,  Aktien  2c.)  zum  Kapitalsvermögen
rechnet,  stimmt  mit  der  heutigen  Rechtsanschauung  nicht  mehr  überein.  „Bloße
Werthpapiere“  —  sagt  Knies  mit  Recht  —  „kann  man  immer  nur  „an  Zahlungsstatt“
  geben.  Mit  „frei  cirkulirenden“  Noten  dagegen  macht  man,  wenn
sie  genommen  werden,  ebenso  rechtsgültig  eine  Zahlung,  wie  z.  B.  in  Deutschland
  mit  frei  cirkulirenden  Goldmünzen,  die  nicht  zum  Deutschen  Währungsgelde
gehören.“  Daher  werden  B.  hinsichtlich  der  Strafbarkeit  der  Fälschung  oder  Verfälschung
  dem  Papiergeld  gleichgeachtet.  —  Ein  wichtiger  Unterschied  zwischen
beiden  bleibt  aber  immer  die  stete  Einlösbarkeit  der  B.  Selbst  da,  wo  die
B.  gesetzliches  Zahlungsmittel  bildet  (so  die  B.  der  Bank  von  England  und
der  Landbanken  in  England,  nicht  in  Schottland  und  Irland,  seit  1833,  die
Noten  der  Belgischen  Nationalbank  seit  1873),  muß  doch  die  Bank  selbst
ihre  B.  nicht  nur  stets  in  Zahlung  nehmen,  sondern  auf  Verlangen  jederzeit  in
Währungsgeld  (ohne  Kompensationsrecht)  einlösen,  während  die  Verpflichtung  zur
Einlösung  von  Papiergeld,  wo  sie  im  Gesetze  ausgesprochen  ist,  regelmäßig  nur  auf
dem  Papiere  steht  oder  doch  keinerlei  Vorkehrungen  zu  ihrer  Erfüllung  in  größerem
Umfange  getroffen  sind.  Jene  Eigenschaft  (als  „legal  tender“  bzw.  „offre  réelle“)
besteht  nur  so  lange,  als  die  Bank  ihre  Einlösungspflicht  erfüllt.  Auch  der  wirkliche
  Zwangskurs  der  B.  im  Verhältniß  zu  der  emittirenden  Bank
(wie  einstweilen  noch  in  Oesterreich  hinsichtlich  der  Noten  der  Oesterreichisch-Ungarischen
  Bank)  macht  die  B.  noch  nicht  völlig  zum  Papiergelde,  sondern
hat  nur  den  Charakter  eines  Moratoriums,  neben  welchem  die  B.  im  Uebrigen
ihre  materiellen  Grundeigenschaften  behält.  —  Gleichwol  hat  die  nahe  Verwandtschaft
  der  B.  mit  dem  Papiergelde  dahin  geführt,  daß  das  B.-Wesen  in
weitem  Umfange  durch  die  Gesetzgebung  unter  die  Kontrolle  des  Staats
gestellt  ist.  In  manchen  Ländern  (z.  B.  Oesterreich,  Frankreich,  Holland,  Rußland,
  Schweden,  Norwegen,  Dänemark)  steht  das  Recht  zur  Notenausgabe  nur  einer
        <pb n="233" />
        230  Banknote.

einzigen  Centralbank  zu.  In  anderen  (Deutsches  Reich,  England,  Italien,  Belgien
  2c.)  giebt  es  neben  einer  dominirenden,  zur  Staatsregierung,  wenn  nicht  von
ihr  (wie  in  Deutschland  die  Reichsbank)  geleiteten,  doch  in  naher  Beziehung
stehenden  und  mit  besonderen  Privilegien  ausgestatteten  Centralbank  einen  mehr  oder
minder  geschlossenen  Kreis  kleinerer  Banken  (Landbanken,  Privatbanken  —  in  Deutschland
  noch  18).  Die  Befugniß  zur  Ausgabe  von  B.  ist  überdies  an  manche
Einschränkungen  und  Kautelen  geknüpft.  Der  berühmteste  dieser  Versuche  ist  die
Englische  (Peel'sche)  Bankacte  (charter)  von  1844,  in  welcher  das  Metallgeld-(currenex)
  Prinzip  (Lloyd's,  des  späteren  Lord  Overstone)  gegenüber  dem  sogen.
Banking-principle  zum  Siege  gelangte.  Danach  ist  die  Menge  der  metallisch  ungedeckten
  B.  äußerlich  in  bestimmter  Summe  (auf  ca.  15  Millionen  Estr.)  fixirt
und  die  Innehaltung  dieser  Grenze  durch  Trennung  der  Bank  von  England  in
zwei  selbständige  Abtheilungen  (issne-  und  banking-department)  noch  befonders
gesichert.  Auch  das  Deutsche  Bankgesetz  verfolgt  den  Zweck,  die  Ausgabe  der
durch  Metall  nicht  gedeckten  B.  einzuengen,  indem  es  die  Notenbanken  verpflichtet,
von  demjenigen  Betrage,  um  welchen  ihr  Notenumlauf  ihren  Baarvorrath  und  den
einer  jeden  Bank  durch  das  Gesetz  zugewiesenen,  steuerfreien  Betrag  ungedeckter
Noten  (Notenreserve)  übersteigt,  eine  Steuer  von  5  Prozent  jährlich  an  die  Reichskasse
  zu  entrichten.  Die  Oesterreichisch-Ungarische  Bank  darf  nur  200
Millionen  Gulden  ohne  metallische  Deckung  ausgeben.  Dagegen  ist  die  Französische
Bank  frei  von  dergleichen  Beschränkungen.  Meistens  bestehen  indessen  noch  —  zur  Erreichung
  des  gleichen  Zweckes  einer  angemessenen  Begrenzung  des  Notenumlaufs
—  bezüglich  der  durch  Metall  nicht  voll  gedeckten  Noten  besondere  Deckungsvorschriften,
  theils  in  Verbindung  mit  jener  bereits  erwähnten  (direkten  oder
indirekten)  Kontingentirung  der  Noten,  theils  ohne  solche.  So  fordert  das  Deutsche
Bankgesetz  von  der  Reichsbank  sowol  wie  von  den  Privatbanken,  daß  sie  für  den
Betrag  der  umlaufenden  B.  jederzeit  mindestens  ein  Drittel  in  kursfähigem
Deutschen  Gelde,  Reichskassenscheinen  oder  Gold  in  Barren  oder  ausländischen
Münzen,  zu  gesetzlichem  Preise  gerechnet,  und  den  Rest  in  diskontirten  bankmäßigen
Wechseln  in  ihren  Kassen  als  Deckung  bereit  halten.  In  Oesterreich  ist  vorgeschrieben,
  daß  der  Betrag  der  B.,  welcher  den  Baarvorrath  übersteigt,  bezüglich
der  fremden  Gelder  „bankmäßig“,  d.  h.  namentlich  durch  statutenmäßig  eskomptirte
Wechsel  bzw.  beliehene  Edelmetalle  und  Werthpapiere,  gedeckt  sein  muß.  Bei  der
Bank  von  England  dienen  zur  Deckung  der  metallisch  ungedeckten  Noten  hauptsächlich
  die  dem  Emissionsdepartement  überwiesenen  „Sicherheiten“  (darunter  die  Schuld
des  Staats  an  die  Bank  von  ca.  11  Millionen  Lstr.).  In  Frankreich  fehlen  bestimmte
  Deckungsvorschriften.  Ein  Vorrecht  oder  ein  Pfandrecht  ist  übrigens
mit  den  Deckungsvorschriften,  wo  sie  bestehen,  nur  selten  verbunden  (z.  B.
bei  einigen  Deutschen  Privatbanken,  denen  dasselbe  auch  nach  heutigem  Recht  durch
die  Landesgesetzgebung  erhalten  werden  kann).  —  Ueber  die  Einlösungspflicht
enthalten  die  Bankgesetze  bestimmte  Vorschriften.  Die  Deutsche  Reichsbank  ist  verpflichtet,
  ihre  B.  in  Berlin  sofort,  bei  ihren  Zweiganstalten,  soweit  es  deren
Baarbestände  und  Geldbedürfnisse  gestatten,  gegen  kursfähiges  Deutsches  Geld  einzulösen.
  Die  Privatbanken,  welche  sich  dem  Bankgesetz  unterwerfen,  haben  bei
einer  von  ihnen  zu  bezeichnenden  Stelle  in  Berlin  oder  Frankfurt  a.  M.  (nach
Wahl  des  Bundesraths)  spätestens  am  Tage  nach  der  Präsentation  die  Einlösung
zu  bewirken.  Solange  die  Einlösungspflicht  erfüllt  wird,  ist  die  Reichsbank  sowol
als  die  Privatbanken  verpflichtet,  auch  solche  von  anderen  Banken  herrührende  B.,
deren  Umlauf  im  gesammten  Reichsgebiete  gestattet  ist,  an  ihrem  Sitze  bzw.
Hauptsitze,  sowie  bei  ihren  Zweiganstalten  in  Städten  von  mehr  als  80  000  Einwohnern
  bzw.  am  Sitz  der  emittirenden  Bank  zum  vollen  Neunwerthe  in  Zahlung
  zu  nehmen.  —  Auch  durch  Vorschriften  über  die  Stückelung  der  B.  ist
dafür  gesorgt,  daß  dieselben  nicht  zum  Papiergelde  entarten,  sondern  regelmäßig
        <pb n="234" />
        Bankordnungen  —  Bannrecht.  231

zurückströmen.  So  dürfen  in  Deutschland  nur  B.  über  100,  200,  500  und  1000
oder  ein  Vielfaches  von  1000  Mark,  in  Oesterreich  nur  solche  über  mindestens
10  Gulden,  in  England  über  mindestens  5  Pfund  Sterling  ausgegeben  werden.  —
Für  die  Solidität  der  Geschäftsführung  der  Notenbanken  ist  überdies  durch  eine
weitgehende  Publi  zität  gesorgt  (Veröffentlichung  von  Wochenausweisen  und  Jahresbilanzen).
  —  Alle  diese  Vorschriften  stehen  mit  einem  verwickelten  System  von
Strafb  estimmungen  im  Zusammenhang,  welche  den  publizistischen  Charakter
der  B.  noch  deutlicher  ausprägen.  Von  übertriebenen  Besorgnissen  hinsichtlich  der
Einwirkung  der  B.-Ausgabe  auf  die  Preise  ist  man  jedoch  in  neuerer  Zeit  auf
Grund  eingehender  Untersuchungen  (Tooke  rc.)  meistens  zurückgekommen.

Gsgb.  u.  Lit.:  D.  Bankges.  v.  14.  März  1875.  —  Statut  der  Reichsbank  v.  21.  Mai
1875.  —  Vertrag  zwischen  Preußen  u.  dem  Deutschen  Reiche  über  die  Abtretung  der  Preuß.
Bank  an  das  Deutsche  Reich  vom  17./18.  Mai  1875.  —  EG.  z.  CPO.  v.  30.  Jan.  1877,
§+  23.—  EG.  z.  KO.  vom  10.  Febr.  1877  §  12.  —  Rötraf  GB.  §.  149.—  Preuß.  LR.  I.  2  §  12;
12  §  415;  15  88  45—47;  20  §  286.  —  Erk.  d.  Preuß.  Obertrib.  v.  10.  Oktbr.  1861.  —  Striethorst,
  Arch.  f.  Rechtsf.  44,  S.  8.  —  Ges.  v.  27.  Juni  1878,  betr.  die  österr--ungar.  Bank
(nebst  Statuten).  —  Wagner,  Sgystem  der  Zettelbankpolitik,  Freiburg  1873.  —  Knies,
Der  Kredit,  1.  Hälfte  (Berlin  1876),  S.  198  ff.  —  Kuntze,  Die  Lehre  v.  d.  Inhaberpap.
(Leipz.  1857),  S.  477  ff.  —  O.  Michaelis,  Noten  u.  Depositen,  in  s.  volkswirthschaftl.
Schriften  (Berlin  1870),  II.  S.  322  ff.  —  Endemann,  Handelsrecht,  3.  Aufl.,  S  ,
608,  670  ff.  —  Nasse,  Bankanweisungen  u.  Banknoten,  in  d.  Zeitschr.  f.  d.  ges.  Staatswiss..
XXVIII.  (1872),  S.  487  ff,  —  Goldschmidt,  Handb.  d.  Handelsrechts,  I.  2  S.  1224  ff.  —
Wirth,  Handb.  d.  Bankwesens  (Köln  1870).  —  O.  Hübner,  Die  Banken  (Leipz.  18540.—
Hock,  Die  öffentlichen  Abgaben  u.  Schulden  (Stuttgart  1863),  S.  305  ff.  —  Slevogt,
Wider  den  Bankzesetentwurf.  in  Busch's  Arch.  f.  Handelsrecht  XXX.  S.  280  ff.;  Derselbe,
Ueber  d.  rechtl.  Natur  der  Deutschen  Banknotendeckung,  das.  XXXI.  S.  177  ff.;  Derselbe,
Das  Notenrecht  der  Reichsbank,  Leipzig  1876.  —  R.  Koch,  Die  Organisation  der  Reichsbank
  2c.,  in  Busch's  Arch.  f.  Handelsrecht  XXXIII.  S.  139,  XXXIV.  S.  125.  —  Wolowski,
La  question  des  banques  (Paris  1861).  —  Coquelin,  Le  crédit  et  les  banques  (Paris
18,  p.  470.  —  Bonnet,  Le  crédit  et  les  banques  Témission  (Paris  1875).  —
Thaller,  Examen’  juridique  du  priv.  d’émission  de  la  Banque  de  France  et  du  billet
de  banque  (Paris  1875).—  Macleod,  The  theory  and  practice  of  banking,  3.  ed.  (London
1876),  I.  p.  210,  II.  p.  488  ss.:  Derselbe,  The  elements  of  banking  (London  1870),
p.  205  ss.  —  Thomson,  4  treat.  on  the  Law  of  bills  of  exchange,  prom.  notes,  banknotes
  etc.  (Edinburgh  1865),  p.  120  ss.  —  Bylos,  do.  (London  1874),  1lth.  ed.,  p.  9  ss.  —
Stanley,  The  prinmc.  of  banking  (London  1867),  p.  88  s28S.  —  Crump,  The  English  manual
of  banking  2.  ed.  (London  1877),  p.  268  ss.  —  Walker,  4  treat.  on  banking  law  (London
1877).  R.  Koch.

Bankordnungen,  s.  Reichsbank.

Banniza,  Joseph  Leonhard,  von  Bazan,  5  29.  III.  1733  zu  Würzburg,
  1762  Prof.  in  Wien,  dann  in  Innsbruck,  20.  XII.  1800.

Schriften:  Delin.  jur.  crim.  sec.  Theresianam  et  Carolinam  1771,  1773.  —  Grdl.
Anleit.  z.  d.  allg.  bürgerl.  G.,  1787.  —  Alphab.  Gesehlexikon  f.  d.  allg.  bürg.  GB.,  1788.
Lit.:  Steffenhagen  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  II.  42.  —  Wurbach  I.  146.

eichmann.

Bannrecht  ist  das  Recht,  vermöge  dessen  der  Bannherr  den  Bewohnern  eines
bestimmten  Bezirkes  oder  einzelnen  Klassen  derfelben  verbieten  darf,  gewisse  wirthschaftliche
  Bedürfnisse  bei  einem  Dritten  zu  befriedigen.  Einen  positiven  Zwang
zur  Abnahme  der  Bannobjekte  schließt  das  B.  zwar  nicht  in  sich,  doch  kann  es,
da  dieselben  meist  Lebensbedürfnisse  sind,  eine  Nöthigung  hierzu  involviren.  In
der  Regel  ist  es  zugleich  Realrecht,  d.  h.  an  den  Besitz  eines  Grundstücks  geknüpft,
und  ebenso  ist  es  gewöhnlich  mit  ausschließlicher  Gewerbeberechtigung  verbunden.

Der  Inhalt  der  B  ist  ein  verschiedenartiger.  Am  häufigsten  kamen  vor;  der
Mahlzwang  (das  Recht  zu  fordern,  daß  die  Bannpflichtigen  ihr  Getreide  in  der
Bannmühle  mahlen  lassen),  der  Backofenzwang,  der  Bierzwang,  der  Weinzwang,
der  Branntweinzwang,  der  Kelterzwang  (des  Inhalts,  daß  die  im  Bannbezirke
gewachsenen  Trauben  nur  unter  eine  bestimmte  Kelter  gebracht  werden  dürfen),  der
Brot=  und  Fleischzwang  (die  Befugniß  des  Bäckers  oder  Fleischers,  die  Einwohner
der  Bannmeile  zu  zwingen,  ihren  Bedarf  an  Gebäck  oder  Fleisch  von  ihm  zu  be-
        <pb n="235" />
        232  Bannrecht.

ziehen),  der  Schmiedezwang  (wonach  sämmtliche  Ortseinwohner  oder  alle  Ackerbauer
  ihre  Schmiedearbeiten  nur  bei  dem  Besitzer  der  berechtigten  Landschmiede  anfertigen
  lassen  dürfen).

Die  Praxis  des  Gemeinen  R.  hat  die  B.  als  dingliche  Rechte  aufgefaßt  und
gewährt  eine  actio  confessoria  auf  Anerkennung  des  Rechts  als  solchen.  Wegen
der  einzelnen  Kontravention  hat  der  Bannherr  eine  Klage  auf  Entschädigung  und
Geldstrafe.  Uebrigens  sind  auch  die  Rechtsmittel  zum  Schutz  des  Ouasibesitzes  auf
die  B.  ausgedehnt  worden.  Die  Bereitung  der  dem  B.  unterworfenen  Gegenstände
zum  eigenen  Gebrauche  steht  den  Bannpflichtigen  frei.  Ist  der  Bannherr  nicht  in
der  Lage,  ihre  Bedürfnisse  in  entsprechender  Weise  zu  befriedigen,  so  sind  sie  ihrerseits,
  so  lange  dies  der  Fall,  durch  sein  Recht  nicht  gebunden.

Das  Preuß.  LR.,  welches  diese  Materie  in  Theil  I.  Titel  23  in  eingehender  Weise
regelt,  nennt  jedes  Untersagungsrecht,  welches  die  Anschaffung  oder  Zubereitung  gewisser
Bedürfnisse  betrifft,  ein  Zwangsrecht  und  unterscheidet  unter  den  Zwangsrechten  das
B.  (Zwangs=  und  Bann-R.)  als  das  universelle  Untersagungsrecht,  welches  gegen  alle
Bewohner  eines  Distriktes  oder  gewisse  Klassen  derselben  zusteht  und  ein  Zwangsrecht
  im  engeren  Sinne,  welches  nur  gegen  bestimmte  Personen  oder  gegen  die
Besitzer  gewisser  Grundstücke  aus  speziellem  Rechtstitel  geltend  gemacht  werden
kann.  Man  vergleiche  die  im  Deutschen  Priv.  R.  übliche  Unterscheidung  der  Zehnten
in  decimae  universales  und  particulares.  Ein  Beispiel  eines  Zwangsrechtes,  welches
nicht  Zwangs=  und  Bann-R.  ist,  bietet  der  Krugverlag,  die  an  eine  Fabrikations-=stätte
  geknüpfte  Befugniß,  eine  gewisse  Schankstätte  mit  dem  daselbst  auszuschenkenden
  Getränke  (Debitsgetränke)  zu  versorgen.

Geschichtlich  sind  die  B.  auf  gutsherrliche  Verhältnisse,  auf  staatliche  Verleihung,
  auf  Verabredung,  auf  Ersitzung  oder  auf  faktische  Vergewaltigung  zurückzuführen.
  Ihre  Stellung  im  heutigen  Priv.  R.-System  ist  streitig.  Die  ältere  Doktrin
faßte  sie  als  serritutes  in  faciendo  oder  auch  als  negative  Servituten  auf.  Neuere
sehen  in  ihnen  ein  eigenthümliches  Sachenrecht  oder  ein  sogen.  dingliches  Forderungsrecht.
  Gerber  betrachtet  sie  als  Zustandsobligationen,  welche  einem  Akte
individueller  Willkür  des  Staates  ihre  Entstehung  verdanken.  Das  Richtige  dürfte
die  Aufstellung  einer  besonderen  Gruppe  von  Untersagungs=  oder  Verbietungsrechten
sein,  in  welchen  neben  den  B.  das  Urheberrecht,  das  Marken-,  Firmen=  und
Patentrecht  einzureihen  sind,  absolute  Rechte  ohne  sachenrechtliches  Substrat,  welchem
die  privatrechtliche  Befugniß  gemeinsam  ist,  anderen  gewisse  Handlungen  zu  untersagen.


Die  Beschränkung  der  individuellen  Freiheit,  welche  die  B.  zum  Inhalt  haben,
sowie  die  volkswirthschaftlichen  Nachtheile  derselben  erklären  es,  daß  sie  durch  die
Gesetzgebung  der  neueren  und  neuesten  Zeit  im  Wesentlichen  beseitigt  wurden.  In
Oesterreich  wurde  der  Mahlzwang  schon  1789  aufgehoben,  doch  bestehen  B.  noch
in  der  odiosesten  Form  für  geistige  Getränke  in  Galizien  als  ein  Residuum  gutsherrlicher
  Rechte,  welches  von  den  Großgrundbesitzern  mit  Eifersucht  gewahrt  wird.
In  Preußen  verschwanden  die  B.  durch  die  Edikte  vom  28.  Okt.  1810  und  vom
7.  Septbr.  1811,  die  Gewerbe-Ordn.  vom  17.  Januar  1845  und  in  den  Erwerbungen
  von  1866  durch  Gesetz  vom  17.  März  1868,  in  Sachsen  durch  Gesetz
vom  22.  März  1838.  In  engem  Anschluß  an  die  Preuß.  Gewerbe-Ordn.  hat  die
RWGewerbe-Ordn.  (55  7,  8)  die  B.  theils  aufgehoben,  theils  für  ablösbar  erklärt.
Aufgehoben  sind  vom  1.  Jan.  1873  ab  (§5  7):  1)  alle  Zwangs=  und  Bann-R.,
die  mit  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen  verbunden  waren  (ausgenommen  die  B.
des  Abdeckereigewerbes,  welche  jedoch  in  Preußen  durch  Gesetz  vom  17.  Dezbr.  1872
aufgehoben  bzw.  für  ablösbar  erklärt  wurden),  2)  alle  B.,  deren  Aufhebung  nach
dem  Inhalt  der  Verleihungsurkunde  ohne  Entschädigung  zulässig  war,  3)  der
Mahl-,  Brau-,  Branntwein-,  Gebäck=  und  Fleischzwang,  sofern  sie  nicht  durch  einen
Vertrag  der  Bannpflichtigen  mit  dem  Bannherrn  begründet  wurden.  Für  ab-
        <pb n="236" />
        Barante  —  Baraterie.  233

lösbar  wurden  erklärt  (§  8)  alle  nicht  aufgehobenen  Zwangs=  und  Bann-R.,  sofern
die  Verpflichtung  durch  Grundbesitz,  Korporationsmitgliedschaft  oder  Wohnsitz  begründet
ist,  sowie  das  Krugverlagsrecht.  Die  näheren  Bestimmungen  über  eine  etwa  zu
gewährende  Entschädigung  (§  7)  sowie  über  die  Ablösung  (§  8)  sind  der  Landesgesetzgebung
  überlassen  worden.  Sofern  bereits  früher  eine  vertragsmäßige  Ablösung
  von  B.  gegen  eine  dauernde  Rente  stattgefunden  hat,  wird  der  fernere  Bezug
  der  letzteren  durch  die  nunmehr  erfolgte  Aufhebung  der  betreffenden  B.  nicht
beeinträchtigt.  Zwangs=  und  Bann-R.,  die  für  aufgehoben  oder  ablösbar  erklärt
worden  sind,  können  fortan  nicht  mehr  erworben  werden  (Gew.-Ord.  §  10).  Ein
bannrechtliches  Verhältniß  wird  nicht  begründet  durch  Einrichtung  von  Kehrbezirken
für  die  Schornsteinfeger  (Gewerbe-Ordn.  §  39)  und  ebensowenig  durch  die  Anlegung
  öffentlicher  Schlachthäuser  in  Städten  und  von  Gemeindebacköfen  auf  dem
flachen  Lande.  Aus  polizeilichen  Gründen  geschaffen,  haben  solche  Einrichtungen
auch  nur  polizeiliche,  nicht  privatrechtliche  Sanktion.  Die  Verletzung  derselben  kann
nicht  etwa  wie  die  eines  B.  mittels  einer  actio  conkessoria  oder  einer  Besitzklage
verfolgt  werden.

Lit.:  Heimbach  in  Weiske's  Rechtslexikon  XV.  s.  v.  Zwangs=  und  Bannrechte.  —
Duncker  in  der  Ztschr.  für  D.  R.  II.  70  f.  —  Hagemann,  Lehrbuch  des  Landwirthschaftsrechts,
  155.—157.  —  Bgl.  ferner  die  Lehrbb.  des  D.  Priv.  R.  von  Mittermaier,  §F  528,
529;  von  Beseler,  §  212  ff.;  von  v.  Gerber,  156  (2).—  Gengler,  Lehrbuch  d.  D.  Priv.R.,
361  ff.;  Derselbe,  D.  D.  Priv.  R.  in  s.  Grundzügen  (1876),  S.  274  ff.  —  Dernburg,
Preuß.  Priv.R.,  II.  S.  716.  —  Anschütz,  Ueber  die  rechtl.  Natur  der  Zwangs=  u.  Bann-Rechte
  im  Archiv  f.  civilist.  Praxis  LIV.  (1871),  407  ff.  —  Rönne,  Ergänz.  u.  Erläut.  d.
A.  LR.  (6.  Aufl.)  II.  588,  III.  456.  —  Thöl,  Handelsrecht,  6.  Aufl.,  §  46.

Heinrich  Brunner.

Barante,  Amable  Guill.  Prosper  Brugiere,  Baron  de,  5  10.  VI.
1782  zu  Riom,  1815  Staatsrath,  Gegner  der  Restaurationspolitik,  1828  Mitgl.
d.  Akad.,  1830  Anhänger  der  Juli-Dynastie,  Gesandter  in  Turin  und  Petersburg,
schied  nach  der  Februarrevolution  aus,  F  23.  Xl.  1866.

Schriften:  Des  communes  et  de  Taristocratie.  Par.  1821.  —  Hist.  des  ducs  de.
Bourgogne  de  la  maison  de  Valois  1824—26,  8.  é6d.  1858.  —  Questions  constitutionnelles,
1849.  —  Hist.  de  la  conv.  nationale,  1851—53.  —  Etudes  hist.  et  biogr.,  1854.  —  Hist.
du  directoire  de  la  rép.  franç.,  1855.  —  De  la  décentralisation  en  1829,  1833,  Par.  1856.

—  Le  parlement  et  la  Fronde,  1860.
Lit.:  Mohl,  I.  278.  —  Pierer,  Jahrbb.  1873,  S.  28.  —  Walter,  Naturrecht,  (2)
S.  112,  132,  141,  148,  156,  172,  173,  177,  204,  226,  254,  259.  Teichmann.

 

Baraterie  (Th.  I.  S.  547)  ist  jede  Unredlichkeit  und  jedes  Verschulden
des  Schiffers  sowol,  wie  der  Schiffsmannschaft.  So  faßt  das  Deutsche  Seerecht
den  Begriff  auf,  und  hiermit  stimmt  auch  das  Französische  Recht  —  wenigstens
nach  der  herrschenden  Ansicht  —  überein,  wogegen  nach  Englischem  (welches  in
dieser  Hinsicht  der  Auffassung  der  alten  Italienischen  Juristen  konform  ist)
nur  darunter  gebracht  werden  betrügerische  Handlungen  und  von  den  fahrlässigen
  solche,  die  sich  als  strafrechtliche  Fahrlässigkeit  qualifiziren.  Der  Begriff
ist  für  die  Seeversicherung  von  Interesse.  Nach  Deutschem  R.  hat,  wenn  nicht
etwas  anderes  darüber  vertragsmäßig  festgesetzt  ist,  der  Versicherer  für  B.  einer
Person  der  Schiffsbesatzung  einzustehen,  „sofern  daraus  für  den  versicherten
Gegenstand  ein  Schaden  entstanden  ist;  und  damit  stimmt  auch  das  neue  Belgische
R.  überein  mit  Ausnahme  des  Falls,  daß  es  sich  um  Pflichtwidrigkeiten  des  vom
Versicherten  selbst  bestellten  Kapitäns  handelt.  Nach  Franz.  R.  steht  dagegen  der
Versicherer  für  B.  nur  dann  ein,  wenn  die  Haftung  dafür  von  ihm  ausdrücklich
übernommen  ist.  In  England  legt  die  übliche  Polizenform  dem  Seebersicherer  die
Haftung  für  B.  auf.  Und  daraus  ist  wol  der  Schluß  zu  ziehen,  daß  nach  dem
heutigen  Englischen  Gewohnheitsrecht  der  Assecuradeur  von  selbst  ohne  ausdrückliche
Uebernahme  dafür  einzustehen  haben  würde.
        <pb n="237" />
        234  Barbacovi  —  Barrot.

Gsgb.  u.  Lit.:  D.  H#G#.  Art.  824.  —  Franz.  Code  de  comm.  art.  353.  —  Dell-Code
  de  comm.  L.  II.  (Ges.  v.  21.  Aug.  1879),  art.  184.  —  Lewis,  D.  D.  See-R.,  II.
S.  278  ff.  —  Goujet  et  Merger,  Dictionnaire  de  droit  Ccommercial,  I.  (3.  ed.  Par.  1877),
S.  538  no.  450.  —  Courcy,  Sastions  de  droit  maritime,  II.  (Paris  1879),  S.  1  ff.  —
Arnould,  On  marine  insurance  (4.  ed.  Lond.  1872),  II.  S.  705  ff.  Lewis.

Barbacovi,  Franz  Virgil,  S  11.  XI.  1738  zu  Tajo  (Bez.  Cles  in
Tyrol),  +  zu  Trient  23.  VII.  1821.

Er  schrieb  einen  Progr.  di  nuovo  cod.  giud.  nelle  cause  civili,  Trient  1766,  —  welches
Werk  im  Tridentinischen  Gesetzeskraft  erlangte;  —  ferner  u.  A.  Opuscules  app.  à  la  science
de  la  lEgislation,  Milan  1818.

Lit.:  Wurzbach,  I.  150.  —  Nypels,  No.  299.  —  Stubenrauch,  Biblioth.  juridica
1847,  p.  24.  Teichmann.

Barbeyrac,  Jean,  65  1674  zu  Böziers,  verließ  Frankreich  nach  Widerruf
des  Edikts  von  Nantes,  lehrte  zu  Berlin,  Laufanne,  Gröningen,  wurde  Mitgl.  d.
Akad.  zu  Berlin,  F  1744.

Er  kommentirte  und  übersetzte:  Le  droit  de  la  nature  et  des  gens  de  Pufendorff,
Amsterdam  1706,  1712,  1720,  I732.  —  Les  devoirs  de  Phomme  et  du  citoyen  de  Putendorff.
  Amsterdam  1734.  —  Traité  du  droit  de  la  guerre  et  de  la  paix  de  Grotius,  Amsterdam
  1724.  —  Les  lois  de  la  nature  expliquées  de  Cumberland,  1744.  —  Du  pouvoir
des  souverains  und  De  la  liberté  de  conscience  de  Noodt,  Amsterdam  1714,  1731.—
Sermons  de  Tillotson,  Amsterdam  1722.  —  Er  schrieb:  Traité  du  jen,  1709,  1737.  —
Traité  de  la  morale  des  Peres,  1728.  —  Histoire  des  anciens  traités,  1739.

Lit.:  Ompteda,  I.  118,  II.  405,  442,  468.  —  Secretan,  Galerie  Suisse,  II.  226.

Teichmann.

Barbosa,  Petrus  de,  aus  Viana  in  Portugal,  Prof.  in  Coimbra,  Kanzler
von  Portugal,  schrieb:  Comment.  ad  interpretationem  tit.  de  judiciis,  Francof.
1615,  1650;  7  1606.  —  Augustinus  Barbosa  war  Bischof  zu  Ugento  (Portugal),
  7  1649.

Schriften:  Jur.  eccl.  univ.  I  III.  —  De  off,  et  potestate  episcopi.  —  De  canonicis
et  dignitatibus.  —  De  off.  et  potest.  parochi.  —  Collect.  Bullarf,  Lugd.  1634.  —  Collect.
in  conc.  Trid.,  Lugd.  1642.  —  Collect.  doct.  in  univ.  jus  can.,  Lugd.  1647.  —  Diction.
lat.  lusitanum.  —  O.  O.,  Lugd.  1716.

Lit.:  Schulte,  Kirchenrecht  (3),  111.—  Arch.  giuridico  XVII.  452.  Teichmann.

Barclay,  Guill.,  5  1546  zu  Aberdeen,  lehrte  zu  Pont-à-Mousson  seit
1577,  dann  Doyen  zu  St.  Mihiel,  verließ  in  Folge  von  Streitigkeiten  mit  den
Jesuiten  Lothringen,  lehrte  zuletzt  zu  Angers,  3.  VII.  1608.

Schriften:  De  regno  et  regali  potestate,  Par.  1600.  Hannov.  1612,  1617  (mit  de
potestate  papae).  —  De  rebus  creditis  et  de  jurejur.  Comm.  (in  Otto,  thes.,  1744,  III.
805—963/.  —  Ad  legem  3  Dig.  2.  1,  ed.  v.  Calloét,  Angers  1604  (in  Meermann,  thes.,
1753,  VII.  815—818).  —  De  potestate  papae,  Lond.  1609  (ed.  vom  Sohne),  in  Goldast,
Monarchia,  III.  621,  Hannov.  1617;  fr.  Colon.  1687;  engl.  1611,  deutsch  Münch.  1768.

Lit.:  G.B.,  jurisc.  6Ccossais  par  Ernest  Dubois,  Nancy,  Paris  1872.  —  Rivier,  502;
Derselbe  in  Rewie  de  Gand  1870,  p.  509.  Teichmann.

Baron,  Eguinarius,  zu  St.  Pol  de  Léon  (Bretagne)  1495,  Rechtslehrer
  zu  Angers,  Poitiers,  Bourges,  J  1550.  Er  war  ein  sehr  gelehrter  Jurist.
Cujas  nannte  ihn  le  Varron  de  la  France.  Unter  seinen  1557  und  später  noch
als  Opera  erschienenen  Schriften  ist  die  Oeconomia  Pandectarum  besonders  herborkubeben.
  Auch  gab  er  1537  Tabulae  in  Quintiliani  Institutiones  oratorias

eraus.

Lit.:  Weiß  in  der  Biographie  universelle.  Rivier.

Barrot,  Camille  Hyaz.  Odilon,  S  19.  VII.  1791  zu  Villefort,  1830
Adv.,  Präs.  d.  Aide-toi  et  le  ciel  t'aidera,  Haupt  d.  Oppos.  bis  1848,  1849
Justizmin.,  trat  nach  dem  Staatsstreiche  v.  polit.  Schauplatze  ab,  #  7.  VIII.
1873.  Er  veröffentlichte:  De  la  central.  et  de  ses  effets,  1861.  Nach  seinem
Tode  erschienen  Mém.  posthumes,  1875  ff.  —

Lit.:  Brockhaus.  —  Eloge  par  A.  Bard,  Paris  1877.  Teichmann.
        <pb n="238" />
        Barth-Barthenheim  —  Bandi.  235

Barth-Barthenheim,  Joh.  Bapt.  Ludw.  Ehrenreich  Graf  von,  5
5.  III.  1784  zu  Hagenau  im  Elsaß,  ##  als  Regierungsrath  zu  Wien  22.  VI.
1846.  Wichtig  seine:  Beiträge  z.  polit.  Gesetzeskunde  im  Oesterr.  Kaiserstaate,  Wien
1821—23.  —  Syst.  d.  Oesterr.  adm.  Polizei,  1829.

Lit.  Wurzbach,  I.  166.  —  Nouv.  Biogr.  générale.  Teichmann.

Bartholomäus  Breixiensis,  lehrte  z.  Z.  Gregor's  IX.  in  Bologna  und  soll
1258  bei  Eroberung  seiner  Vaterstadt  Brescia  auf  Befehl  Ezzelino's  ermordet  worden
sein.  Ueber  seine  Schriften  vgl.  Schulte,  Gesch.,  II.  83.  —  Savigny,  V.  123,
127,  164,  167.  —  Ott,  Beiträge  1879,  S.  96.  Teichmann,

v  Bartolus,  5  1314  zu  Sassoferrato  (Urbino),  Schüler  des  Cinus,  Buttrigarius,
  Oldradus,  Belvisio,  lehrte  zu  Bologna,  Pisa,  Perugia,  7  1357.  Unbestritten
der  erste  Rechtslehrer  seiner  Zeit.

Er  zuerst  schrieb:  einen  das  gesammte  Röm.  R.  umfassenden  Komm.:  in  Digestum,
Venet.,  1479.  —  Infortiatum,  Lugd.  1544.  —  Dig.  nov.,  Venet.  1478,  1486.  —  Codex.  —
Tres  libri,  Venet.  1477.  —  Authenticum,  Venet.  1477.  —  Tractatus,  1472.  —  Consilia,
Venet.  1501.  —  Quaest.,  Colon.  1570.  —  O.  O.,  Basil.  1588,  1589;  Venet.  1473,  1615;
Münch.  1845—46.  —  (2)  Quaestio  inter  virginem  Mariam  et  diabolum  im  Processus  jocoserius,
Hannov.  1611.  —  (Der  ihm  zugeschriebene  ordo  judicü  rührt  nicht  von  ihm  her,  Ztschr.  f.
R.gesch.  III.  301—326.  —  Ztschr.  f.  gesch.  R.w.  Xl.  84,  109.  —  Martin,  De  ordine  judiciorum,
  Jenae  1826.)

Lit.:  Lancelloti  vita  B.,  Perus.  1576  (MAeuschen  vitae  1735).  —  Diplovataccii  vita  Bartoli
  ed.  Fabricius,  Hamb.  1724.  —  Savigny,  VI.  137—181.  —  Briegleb,  Comm.  Jo.
Faxioli  et  Bartoli  de  Saxoferrato  de  summ.  Cognit.,  Erl.  1843.  —  Biener,  S.  98.  —
Stintzing,  Gesch.  d.  pop.  Lit.,  70,  71,  267,  288,  302.  —  Bethmann-Hollweg,  VI.
242.  —  Witte,  De  B.  a  Saxoferrato  Dantis  All.  studioso,  Hal.  1861.—  Arch.  stor.  Ital.
Vol.  XIV.  —  Saffi,  Di  Alb.  Gentili,  1878,  p.  75.  —  Endemann,  Studien,  I.  27.  —
Allard,  p.  398.  Teichmann.

Bassus,  Dominikus  von,  5  1643  zu  Peschlau,  wurde  1671  Professor
in  Ingolstadt,  wo  er  zu  den  vorzüglicheren  Lehrkräften  zählte  und  als  Ciovilist,
Prozessualist  und  Kanonist  wirkte,  ##  1704.

Schriften:  De  Donationibus  propter  nuptias,  1672.  —  De  Consuetudine  seu  Jure
non  scripto,  1673.  —  De  Legatis,  1765.  —  Semicenturia  Controversiarum  totidemque  decisionum
  sive  rerum  in  Ssupremis  Electoratus  Bavarici  dicasteriis  et  praecipue  erxcelso
consilio  revisorio  judicatarum,  1680.  —  De  Rest.  in  int.,  1681.  —  Divi  Justiniani  Imp.

uinqduaginta  decisiones  etc.,  1684.  —  Semicenturia  controversiarum  canonicolegalium  in
#oro  Bavarico  frequenter  occurrentium,  1685.

Lit.:  Prantl,  Gesch.  d.  L.  M.  Univers.,  Bd.  I.  S.  489,  II.  S.  503.  8  cd

Bezold.

Bastiat,  Frédérik,  5  29.  VI.  1801  zu  Bayonne,  Generalrath  des  Depart.
Landes,  Mitgl.  der  Constituante,  Bekämpfer  d.  Sozialismus,  des  Schutzzolls,  Begründer
  einer  neuen  Werththeorie,  24.  XII.  1850  zu  Rom.  .

Schriften:  Cobden  et  la  Ligue,  1846.  —  Sophismes  écon.  (deutsch  v.  Noback  1847,  engl.
von  Stirling  1873),  1846.  —  Harmonies  économiques  (deutsch  v.  Prince-Smith  1850,  engl.  von
Stirling,  Lond.  1860),  1850,  1851.  —  Oeuvres  complètes,  2.  éd.  p.  Paillottet  et  Fontenay,
  Par.  1865,  3.  éd.  [Guillaumin]  1873,  1879  ss.  —  Ce  qu'on  voit  et  ce  qu'on  ne  voit
pas,  7.  éd.  Par.  1873.  —  Essays  on  political  Economy,  by  Wells,  1877.

Lit.:  B.'s  volkswirthsch.  u.  polit.  Schriften,  deutsch  v.  Bergius,  Hamb.  1859.  —  Dühring,
  Krit.  Gesch.  d.  Nat.  Oekon.,  445—460.  —  Lammers,  Die  gesch.  Entw.  d.  Freihandels,
Berlin  1869,  S.  35  ff.  —  Autran,  Bastiat.  Discours.,  Marseille  1879.  —  Biblioth.
volkswirthsch.  Schriftsteller  v.  Karl  Braun-Wiesbaden  (Bastiat,  Streitschriften,  Berlin
1879  ff.).  —  Schriften  d.  Vereins  z.  Verbr.  volkswirthsch.  Kenntnisse,  Heft  1—3,  Berlin  1849.
—  Edinbourgh  Review  1879,  p.  355—377.  Teichmann.

Baudi  di  Vesme,  Carlo,  8  23.  VII.  1809  zu  Cuneo  (Piemont),  trug
Preise  davon  für:  Vicende  della  proprietaà  in  Italia  dalla  caduta  dell’  Imp.  Rom.
fino  allo  stabilimento  dei  feudi,  Tor.  1836.  —  Dei  tributi  nelle  Gallie  sotto  la
dominazione  dei  Franchi  sino  alla  morte  di  Ludovico  Pio  1837  (franz.:  Labou-
        <pb n="239" />
        236  Baudoza  —  Baulgst.

laye,  des  impositions  de  la  Gaule  1861  in  R.  H.),  wurde  1837  Mitgl.  d.  Turiner
  Akad.,  verdient  durch  Ausgabe  d.  Codex  Theodosianus,  1839  (Conject.  crit.
in  diffcil.  duo  loca,  1839)  und  der  Edicta  regum  Langobardorum,  Aug.  Taurin.
1846  (auch  1855  in  den  Hist.  Patr.  Monum.),  erwarb  1841  Grundeigenthum  auf
Sardinien,  was  ihn  auf  bergrechtliche  Studien  führte  (Dell'  industria  delle  miniere
di  Filla  di  Chiesa  TIIglesias)  in  Sardegna),  beschäftigte  sich  auch  mit  Untersuchungen
über  d.  ältere  Italienisch  u.  Ausgaben  alter  Werke  (Cortigiano  von  Bald.  Castiglione,
  Dialog  d.  hl.  Gregor),  #  4.  III.  1877.

Lit.:  Nouvelle  Rerue  hist.  1877,  p.  389—392,  663—680  (Sclopis).  —  Sclopis  in
Atti  della  R.  Acc.  di  Torino  Vol.  XII  (18  marzo  1877).  —  Ricci  in  Arch.  stor.  Ital.  III.
serie  tom.  XXV.  p.  446—462.  XXVI.  168.  —  Padelletti,  Fontes  jur.  ital.  medü  aeri,
1877,  p.  32.  —  Stobbe,  R.quellen,  I.  120.  Teichmann.

Baudoza,  Petrus  ab  Area,  Pierre  d'Airebaudouze,  5  1557  zu
Genf,  trat  1590  in  den  Rath  der  Zweihundert,  1602  Adv.,  1603  und  1605  in
peinl.  Prozessen  d.  Syndikus  Blondel,  proc.  gén.,  1610  Mitglied  des  engeren
Raths,  r  1627.

Schriften:  Ausg.  d.  Institutionen  mit  Noten,  Lyon  1591  (identisch  mit  Notae  ad
Instit.,  Gener.  16147).  —  Ausg.  d.  Corp.  jur.  Genev.  (Lugd.)  1593,  1614.

Lit.:  Rivier  in  Ztschr.  1  R.  gesch.  IX.  321—327  und  in  Revue  de  Législation,  I.  57  ss.
—  Rivier,  514.  Teichmann.

Bauer,  Anton,  8  16.  VIII.  1772  zu  Marburg,  1797  Prof.  in  Marburg,
1813  in.  Göttingen,  1840  Geh.  Justizrath,  r#  1.  VI.  1843.

Schriften:  Grdsätze  d.  Kriminalproz.,  Marb.  1805  (Lehrb.  d.  Strafprozesses,  Gött.
1835,  2.  A.  v.  Morstadt  1848).  —  Lehrb.  d.  Naturrechts,  Marb.  1808,  3.  A.  Gött.  1825.
Lehrb.  d  Franz.  R.,  2.  A.  1812.  —  Grdzüge.  d.  phil.  Strafrechts,  Gött.  1825.  —  Lehrb.  d.
Strafrechts,  Gött.  1827,  2.  A.  1833.  —  Die  Warnungstheorie,  Gött.  1830.  —  Anl.  z.  Krim.
Praxis,  Gött.  1837.  —  Beitr.  z.  deutschen  Privatfürstenrecht,  Gött.  1839.  —  Anm.  z.  d.
StrafG#  B.-Entw.  von  Hannover,  Gött.  1826  u.  1828.  —  Vergleich.  d.  urspr.  Entw.  mit  d.
revid.,  Gött.  1831.  —  Strafrechtsfälle,  Gött.  1835—39.  —  Abhandl.  aus  d.  Strafrecht  u.
Strafprozesse,  Gött.  1840,  1843.

zit.:  Neuer  Nekrolog,  XXI.  (1845)  536—538.  —  Brockhaus.  —  Spehr  in  d.  Allg.  Deutsch.
Biogr.,  II.  139.  —  v.  Wächter,  Beilagen  1877,  S.  182.  —  Heinze  in  v.  Holtzendorff's
Handb.  d.  D.  Strafrechts,  1.  260  ff.  Teichmann.

Bauerband,  Johann  Joseph,  3  15.  VI.  1800  zu  Wipperfürth,  1828
Advokat-Anwalt  in  Köln,  1844  Prof.  in  Bonn,  1852  Geh.  Justizrath,  zuletzt
Mitgl.  d.  Herrenhauses  u.  Kronsyndikus,  18.  IX.  1878.

schrieb:  Institut.  d.  Franz.  in  d.  Deutschen  Landen  d.  linken  Rheinufers  gelt.  Civilrechts,
  Bonn  1873.

Lit.:  Zur  Feier  d.  Uebergabe  d.  Rektorats  ..  Bonn#1878,  S.  4.  —  Köln.  Ztg.  1878,

Nr.  261.  —  Bonner  Ztg.  1878,  Nr.  260.  Teichmann.

Baulast  (Th.  I.  S.  664  ff.,  686).  In  älterer  Zeit  wurde  die  bauliche  Unterhaltung
  der  Kirchengebäude  aus  einem  Theile  (gewöhnlich  dem  vierten)  der  für
die  ganze  Diözese  aufkommenden  Einkünfte  unter  Heranziehung  der  Hörigen  auf
den  Gütern  der  Kirche  und  Benutzung  der  auf  den  letzteren  gewonnenen  Materialien
bestritten,  während  die  Kapellen  und  Oratorien  der  großen  Grundherren  von  diesen
reparirt  wurden.  In  Folge  der  weiteren  Entwicklung  des  Pfarrsystems  und  der
damit  eintretenden  Spezialisirung  des  Kirchengutes  verwandte  man  später  die  für
die  einzelnen  Kirchen  bestimmten  Einnahmen,  namentlich  die  Zehnten  und  die  Ueberschüsse
  des  Geistlichen  aus  seinen  Pfründeneinkünften  zu  dem  gedachten  Zweck.  Mit
dem  Uebergehen  der  Zehnten  in  die  Hände  von  Laien  traf  diese  auch  die  auf  den
Zehnten  haftende  B.  Für  den  Fall  der  Unzulänglichkeit  aller  dieser  Einnahmequellen
  mußten  die  Parochianen  eintreten.  An  diese  Verhältnisse  hat  das  Tridentinum
  angeknüpft,  indem  es  Sess.  XXI.  c.  7.  de  reform.  die  a.  a.  O.  S.  664
bis  666  über  die  Person  der  Verfpflichteten  dargestellten  Grundsätze  sanktionirte.
        <pb n="240" />
        Baumeister  —  Baurecht.  237

Partikularrechtlich  sind  diese  aber  vielfach  hinsichtlich  der  Pfarrkirchen  und  Pfarrhäuser
  modifizirt;  so  hat  in  Oesterreich  und  Preußen  der  Patron  ohne  Rücksicht
auf  einen  etwaigen  Bezug  kirchlicher  Einkünfte  bei  Unzulänglichkeit  der  Fabrika.
sofort  für  bestimmte  Leistungen  (baare  Auslagen,  resp.  eine  Quote  der  Baukosten)
einzutreten,  während  das  Französisch-Rheinische  R.  die  fubsidiäre  Verpflichtung  auf
die  Civilgemeinden  gelegt  hat.  —  Der  Umfang  der  Haftbarkeit  der  Verpflichteten
bestimmt  sich  nach  dem  Gemeinen  katholischen  Kirchenrecht  folgendermaßen:  die
Fabrika  haftet  nicht  blos  mit  ihren  Zinsen,  sondern  das  Kapital  derselben  kann
auch  insoweit  angegriffen  werden,  als  noch  ein  für  die  Bestreitung  der  sächlichen
und  persönlichen  Ausgaben  des  Gottesdienstes  ausreichender  Fonds  übrig  bleibt.
Was  die  in  zweiter  Linie  wegen  des  Bezuges  von  kirchlichen  Einkünften  neben  einander
  haftenden  Personen  betrifft,  so  wird  ihre  proratarische  Pflicht  nach  Maßgabe
ihrer  jährlichen  nach  einem  Durchschnittsbetrage  festzustellenden,  beitragspflichtigen
Bezüge  bestimmt.  Bei  den  Parochianen  geschieht  die  Vertheilung  gewöhnlich  nach
dem  für  die  Gemeindelasten  bestehenden  Maßstab.  Diese  Grundsätze  gelten  für
Neubauten,  Erweiterungen  und  Reparaturen  der  gedachten  kirchlichen  Gebäude.
Jedenfalls  müssen  die  Kosten  für  die  zum  Gebrauche  des  Gebäudes  als  solchen  nothwendigen
  und  wesentlichen  Bestandtheile  (also  z.  B.  für  den  Hauptaltar)  von  den
Verpflichteten  bestritten  werden,  während  hinsichtlich  der  Beschaffung  der  sonstigen
Kircheneinrichtung  (z.  B.  der  Orgeln,  Glocken,  Kirchenstühle  2c.)  eine  große  Mannigfaltigkeit
  der  Gesetzgebung  und  des  Gewohnheitsrechts,  in  Ermanglung  derartiger
Normen  aber  in  der  Praxis  mancher  Streit  (s.  Seuffert,  Arch.  Bd.  4.  Nr.  73;
12.  Nr.  301;  14.  Nr.  48)  herrscht.  Dagegen  umfaßt  die  Pflicht  zur  B.  jedenfalls
  nicht  die  Verbindlichkeit  zur  Tragung  der  Kosten  für  die  Anschaffung  der
nicht  in  Verbindung  mit  dem  Gebäude  stehenden  gottesdienstlichen  Geräthschaften
und  Utensilien  (wie  z.  B.  der  Meßgewänder  und  sonstigen  Paramente).

Ueber  die  Personen  der  Verpflichteten  nach  evangelischem  Kirchenrecht  ist  gleichfalls
  a.  a.  O.  S.  686  das  Nöthige  bemerkt.  Die  partikularrechtlichen  Abweichungen
sind  hier  mitunter  dieselben,  die  für  das  katholische  Kirchenrecht  vorkommen,  weil,
wie  z.  B.  durch  das  Preuß.  LR.,  die  Verhältnisse  beider  Konfessionen  in  einem
einheitlichen  staatlichen  Gesetz  geregelt  find.  Eine  prinzipielle  Abweichung  der  Grundauffassung
  des  bestehenden  evangelischen  Rechts  von  dem  katholischen  dahin,
daß  die  Baupflicht  der  Parochianen  aus  dem  allgemeinen  Prinzip,  daß  die  Gemeinde
ihre  kirchlichen  Anstalten  zu  erbauen  und  zu  erhalten  habe,  herfließe  (s.  Herrmann),
  läßt  sich  historisch  nicht  nachweisen,  wenngleich  jenes  Prinzip  für  eine
Neugestaltung  des  lirchlichen  Steuerwesens  gewiß  als  richtig  anerkannt  werden  muß.

Lit.:  Permaneder,  Die  Kirchl.  Baulast  nach  Gem.  kan.  u.  Bayer.  R.,  2.  A.  München
1856.  —  Herrmann,  Zur  Lehre  von  den  Kirchenlasten,  in  Ztschr.  f.  D.  R.,  Bd.  XVIII.
S.  29  ff.  «  P.  Hinschius.

Baumeister,  Hermann,  5  4.  I.  1806,  17.  IV.  1877  zu  Hamburg,
Präsident  des  Obergerichts,  eine  der  einflußreichsten  Persönlichkeiten,  hervorragend
als  Jurist  und  Richter.  »

Schriften:  Das  Anwachsungsrecht  unter  Miterben  nach  Röm.  R.,  Tüb.  1829.  —  Drei
Art.  über  summarische  Prozesse  in  Hamburg,  1846.  —  Ueber  d.  Entsch.  Deput.  zwischen  Rath
u.  Bürgerschaft,  1846.  —  Bemerk.  z.  Strafsgesetzgebung,  Leipz.  1847.  Blicke  auf  einzelne
Gegenstände  des  Hamb.  R.,  1852.  —  Privatrecht  d.  freien  u.  Hansestadt  Hamburg,  1856.  —
Die  halböff.-milden  Stiftungen  in  Hamburg,  1869.  —  Ueber  Injurien,  Berlin  1880  (in  d.
Sammlung  gem.  wiss.  Vorträge).  ·  .

Lit.:  Hamb.  Korrespondent  1877,  Nr.  91,  vom  18.  April.  —  Binding,  Normen,  II.

36,  41,  89,  109,  187.  Teichmann.

Baurecht  im  subjektiven  Sinn  ist  die  Befugniß  des  Grundeigenthümers,  auf
seinem  Eigenthum  beliebig  zu  bauen,  d.  h.  beliebige  Anlagen  über  und  unter  dem
Boden  zu  errichten  und  zu  haben,  weiterhin  aber  auch  die  Befugniß,  die  auf  seinem
Eigenthum  errichteten  Bauten  beliebig  zu  benutzen.  B.  im  objektiven  Sinn  ist  der
        <pb n="241" />
        238  Baurecht.

Inbegriff  der  Normen  über  die  Ausübung,  hauptsächlich  aber  über  die  Beschränkung
dieser  Befugniß.  —  Die  Frage,  ob  im  Eigenthum  an  einem  Grundstück  das  Recht
zu  bauen  enthalten  sei,  ist  vom  Standpunkt  des  Priv.  R.  eine  müßige,  da  ihre
Bejahung  von  selbst  aus  dem  Begriff  des  Eigenthums  folgt;  ebenso  unzweifelhaft
aber  ist  das  Recht  des  Staates,  den  Eigenthümer  in  dieser  Befugniß  aus  Gründen
des  allgemeinen  Wohls  zu  beschränken;  eine  andere  Frage  ist  die,  ob  die  Ausübung
dieses  Rechts  des  Staats  lediglich  in  das  Ermessen  der  Verwaltungsbehörden  gestellt,
  oder  aber  an  bestimmte  gesetzlich  normirte  Voraussetzungen  geknüpft,  insbesondere
  inwiefern  für  die  Beschränkungen  Entschädigung  geleistet  werden  soll;  aber
auch  da,  wo  das  B.,  bzw.  dessen  Beschränkungen  gesetzlich  normirt  werden,  kann
diese  Normirung  doch  immer  nur  im  Allgemeinen  erfolgen;  das  Ermessen  der  Verwaltungsbehörde
  —  sei  es  der  unmittelbaren  Organe  des  Staats,  der  staatlichen
  Polizei  oder  der  Organe  der  Selbstverwaltung  der  Gemeinde  —
hat  sich  alsdann  innerhalb  der  vom  Gesetz  gezogenen  Schranken  zu  halten;  gegen
eine  Verletzung  dieser  gesetzlichen  Schranken  muß  der  Weg  zum  Richter  (Verwaltungsgericht)
  offen  stehen;  ebenso,  wenn  eine  Gemeinde  innerhalb  des  ihrer  Autonomie
  eingeräumten  Kreises  Ortsbaustatuten  aufstellt  und  diesen  zuwider  gehandelt
wird.  Zweifelhaft  ist  die  Zuständigkeit  der  Civilgerichte  gegenüber  der  Verwaltungsjustiz
  in  den  aus  dem  sogen.  Nachbarrecht  entspringenden  Baustreitigkeiten;
insbesondere  kommt  hier  die  Anwendbarkeit  der  römischrechtlichen  Vorschriften  auf
die  heutigen  Verhältnisse  in  Frage.

Bezüglich  des  Röm.  R.  ist  zu  unterscheiden  zwischen  der  Befugniß  zu  bauen
und  der  Befugniß,  die  bestehenden  Bauten  beliebig  zu  benutzen.  Die  erstere  Befugniß
  steht  dem  Grundeigenthümer  nahezu  unbeschränkt  zu,  wobei  aber  selbstverständlich
  ist,  daß  er  sich  mit  dem  Bau  auf  seinem  Grund  und  Boden  zu
halten  hat;  eine  Ueberschreitung  desselben  kann  nur  auf  Grund  von  Dienstbarkeiten
erfolgen;  eine  Ausnahme  bildet  die  Bestimmung,  daß  der  Nachbar  die  Ausweichung
  der  fremden  Mauer  in  seinem  Luftraum  unter  einem  halben  Fuß  dulden
muß  (1.  17  pr.  si  serv.  vind.  8,  5).  Umgekehrt  ist  der  Eigenthümer  in  der  freien
Verfügung  über  sein  Eigenthum  insofern  beschränkt,  als  er  den  Luftzug  zu  der
Tenne  (area)  des  Nachbars  nicht  verbauen  darf  (1.  14  §  1  C.  de  servit.  et  aqdua  3,  34).
Kontroverse:  ob  der  sogen.  Neidbau,  d.  i.  derjenige  Bau,  welcher  blos  zur  Chikane
des  Nachbarn  vorgenommen  wird,  verboten  sei!  bejaht  von  Vangerow,  Pand.,
§  297;  Windscheid,  Pand.,  §  166  Nr.  6;  Sintenis,  Civilrecht,  Bd.  I.
S.  234  Nr.  6;  verneint  von  Wächter,  Mürtt.  Privatrecht,  II.  S.  194;  Ihering,
Jahrbb.  für  Dogmatik,  Bd.  VI.  S.  203  ff.  Zwei  Anwendungen  des  Satzes  finden
sich  in  1.  1  §  12,  I.  2  §9  D.  de  aqua  et  adq.  plur.  arc.  39,  3;  als  allgemein
gültiges  Prinzip  ist  derselbe  nirgends  aufgestellt;  unbestritten  ist,  daß  ein  Bau
deshalb,  weil  er  dem  Nachbar  einen  bisher  genossenen  Vortheil  entzieht,  nicht  verhindert
  werden  kann;  wichtigste  Anwendung  hiervon,  daß  es  nicht  verboten  ist,
dem  Nachbar  seinen  Brunnen  (d.  h.  den  Zufluß  zu  demselben)  abzugraben.  —
Gesetzliche  Vorschriften  über  den  zwischen  den  Häusern  zu  beobachtenden  Abstand,
über  das  Verbauen  von  Licht  und  Aussicht  u.  dgl.  wurden  erst  in  der  späteren
Kaiserzeit  (insbesondere  von  Kaiser  Zeno  in  der  unglossirten  1.  12  C.  de  aedif.
briratis  8,  10)  erlassen.  —  Nicht  ebenso  unbeschränkt  ist  der  Eigenthümer  in  der
Befugniß,  die  auf  seinem  Grund  und  Boden  befindlichen  Bauten  beliebig  zu
benutzen;  gegen  eine  nicht  aus  der  gewöhnlichen  Benutzung  sich  ergebende  Belästigung
  durch  Rauch,  Dampf,  Staub  u.  dgl.  soll  nach  herrschender  Lehre  in
Folge  der  1.  8  8§  5  u.  6  D.  si  serr.  Fvindic.  8,  5  der  Nachbar  durch  die  Eigenthumsklage
  (actio  negatoria)  sich  schützen  können;  daß  der  Nachbar  besondere  Vorrichtungen,
  durch  welche  ihm  Wasser,  Rauch  2c.  zugeleitet  werden  wollen,  nur  in
Folge  einer  Dienstbarkeit  zu  dulden  braucht,  versteht  sich  von  selbst;  hinsichtlich
der  auf  natürlichem  Wege  (Bodenbeschaffenheit,  Luftzug)  für  den  Nachbar  sich  er-
        <pb n="242" />
        Baurecht.  239

gebenden  Belästigung  aber  fragt  es  sich,  ob  nach  der  angeführten  Gesetzesstelle  auszugehen
  ist  von  dem  Recht  des  Eigenthümers,  auf  seinem  Grund  und  Boden  zu
thun,  was  er  mag,  oder  von  dem  Recht  des  Nachbars,  jede  Einwirkung  auf  sein
Eigenthum  zu  verbieten,  mit  anderen  Worten:  ist  nach  der  angeführten  1.  8.  civilrechtlich
  der  Eigenthümer  in  seinem  natürlichen  Recht  zu  beliebiger  Benutzung
seines  Eigenthums  —,  oder  der  Nachbar  in  seinem  natürlichen  Recht,  jede  Störung
seines  Besitzstandes  abzuwehren,  beschränkt?  Vgll.  Windscheid,  Pand.,  §  169,
Nr.  6  u.  7;  Ihering,  Jahrbb.  für  Dogm.,  Bd.  VI.  S.  81  ff.  —  Hinsichtlich  des
Verfahrens  in  Bausachen  geht  das  Röm.  R.  von  dem  Grundsatz  aus,  daß  die
Obrigkeit  in  Privatbauten,  d.  i.  in  Bauten,  welche  nicht  auf  öffentlichem,  sondern
auf  eigenem  Grund  und  Boden  des  Bauenden  ausgeführt  werden,  sich  nicht  einzumischen
  habe.  Nur  wer  in  loco  publico  (D.  43,  8)  baut,  bedarf  einer  obrigkeitlichen
  Konzession,  gegen  den  unberechtigt  Bauenden  hat  jeder  an  der  Benutzung  des
locus  publicus  Interessirte  ein  Verbietungsrecht,  und,  wenn  gegen  das  Verbot  mit
dem  Bau  fortgefahren  wird,  einen  Anspruch  auf  Wiederherstellung  des  früheren
Zustandes.  Gegen  Bauunternehmungen  auf  Privateigenthum  wird  nur  auf  Anrufen
  dessen  eingeschritten,  welcher  dadurch  sein  Recht  oder  Interesse  benachtheiligt
glaubt;  die  in  Betracht  kommenden  Rechtsmittel  sind  einerseits  die  operis  novi
nuntiatio  (D.  39,  1)  und  das  interdictum  qucd  vi  aut  clam  (D.  43,  24),
andererseits  der  Anspruch  auf  die  cautio  damni  infecti  (D.  39,  2).  Die  beiden
ersteren  Rechtsmittel  bezwecken  die  Verhinderung,  bzw.  Beseitigung  eines  Baues
(überhaupt  eines  opus  in  solo  factum),  das  letztere  Sicherstellung  vor  Schaden  aus
einem  Bau,  an  dessen  Ausführung  oder  Fortbestand  der  Eigenthümer  nicht  gehindert
  werden  kann.  Ueber  die  op.  novi  nunt.  und  das  interd.  quod  vi  aut  clam
vgl.  Stölzel,  Die  Lehre  von  der  operis  novi  nuntiatio  und  dem  interdictum
qduod  vi  aut  clam  (1865);  Hesse,  Die  Rechtsverhältnisse  zwischen  Grundstücksnachbarn,
  1.  u.  II.  (1859,  1861);  Sintenis,  Civilrecht,  II.  S.  745—754;
Bangerow,  Pand.,  §§  676,  677;  Windscheid,  Pand.,  §§  465,  466.  —  Ueber
die  cautio  damni  infecti:  Hesse,  Die  cautio  damni  inkecti  (1841);  Derfelbe,  Die
Rechtsverhältnisse  2c.  I.;  Sintenis,  II.  784—790;  Vangerow,  §  678;  Windscheid,
  §  458.  Alle  drei  Rechtsmittel  finden  auch  statt  bei  einem  Bau  in  loco
publico;  handelt  es  sich  um  einen  Bau  in  loco  privato,  so  ist  zu  bemerken:  die
op.  novi  nunt.  (Einspruch)  kann  unbestrittener  Maßen  nur  erhoben  werden  von
Demjenigen,  welcher  ein  Verbietungsrecht  gegen  Errichtung  oder  Niederreißung  eines
Gebäudes  behauptet;  sie  ist  kein  richterlicher  oder  überhaupt  amtlicher,  sondern  ein
privater  Akt,  verpflichtet  aber  den  Unternehmer,  bis  zur  Aufhebung  des  Einspruchs
durch  den  Richter  (remissio  nuntiationis,  D.  43,  25)  seine  Thätigkeit  einzustellen,
widrigenfalls  ohne  Rücksicht  auf  das  materielle  Recht  der  Einsprechende  die  Wiederherstellung
  des  früheren  Zustandes  erzwingen  kann  (interdictum  demolitorium,  1.  20
pr.  D.  39,  1);  die  Aufhebung  des  Einspruchs  kann  aber  der  Unternehmer  dadurch
erwirken,  daß  er  den  Richter  um  Ertheilung  einer  kurzen  Frist  an  den  Einsprecher
zur  Anbringung  der  Klage  angeht,  mit  deren  fruchtlosem  Ablauf  der  auf  das
Werk  gelegte  Bann  von  selbst  aufhört;  insofern  fällt  in  Folge  der  op.  novi  nunt.
die  Klägerrolle  auf  den  Einsprecher,  während  umgekehrt  durch  die  prohibitio  —
das  gleichfalls  privatim,  sei  es  durch  Worte  oder  symbolische  Handlungen  (jactus
lapilli)  ergehende  Verbot  eines  Bauunternehmens  (im  weitesten  Sinne)  —  der
Unternehmer  genöthigt  wird,  sein  Recht  zur  Vornahme  der  verbotenen  Handlung
klagend  zu  verfolgen;  handelt  er,  ehe  er  sein  Recht  dargethan  oder  Bürgschaft  für
den  Fall  seines  Unterliegens  im  Prozeß  geleistet  hat,  dem  Verbot  zuwider  oder  —
auch  ohne  Verbot  —  im  Bewußtsein,  daß  ihm  das  Recht  zu  dem  Unternehmen
bestritten  werde,  so  wird  er  durch  das  interdictum  quod  vi  aut  clam  zur  Wiederherstellung
  des  früheren  Zustandes  genöthigt;  Kontroverse:  wer  zu  dem  mit  dieser
Wirkung  ausgestatteten  Verbot  berechtigt  sei,  ob  jeder  Interessent,  wie  die  herrschende
        <pb n="243" />
        240  Baurecht.

Lehre  annimmt  (mit  der  Beschränkung,  daß  dem  unberechtigten  Irteressenten
gegenüber  der  Unternehmer  nicht  auf  Anerkennung  seines  Rechts,  sondern  nur
auf  Schutz  im  Besitz  zu  klagen  genöthigt  sei),  oder  nur  Derjenige,  welcher  sein
Verbot  aus  einem  (dinglichen  oder  obligatorischen)  Recht  ableitet:  so  Stölzel
a.  a.  O.,  Windscheid  a.  a.  O.  —  Die  Bestimmungen  über  die  cautio  damni
infecti  beruhen  auf  dem  Gedanken:  Anlagen,  welche  der  Eigenthümer  auf  seinem
Grund  und  Boden  hat  oder  errichtet  und  welche  nicht  unmittelbar  schädlich  auf
das  Nachbargrundstück  einwirken  (vgl.  z.  B.  I.  17  8§  2  D.  si  serv.  vind.  8,  5),
kann  der  Nachbar  nicht  verbieten,  auch  kann  er  wegen  des  aus  solchen  Anlagen
ihm  zugegangenen  Schadens  an  sich  keinen  Anspruch  erheben;  es  wird  ihm
jedoch  insofern  geholfen,  als  er  berechtigt  ist,  von  dem  Besitzer  des  Schaden  drohenden
  Baues  oder  Werkes  Sicherheit  für  den  Fall  des  künftigen  Eintritts
des  Schadens  zu  verlangen;  die  Verweigerung  der  Sicherheitsleistung  zieht  die
Einweisung  des  Gefährdeten  in  den  Besitz  (zuerst  Detention,  nachher  juristischen
Besitz,  bzw.  Eigenthum)  der  gefährdenden  Sache  —,  wo  es  sich  um  eine  Schaden
drohende  Thätigkeit  handelt,  die  Einstellung  dieser  Thätigkeit  durch  den  Richter
nach  sich.

Da  auf  dem  Gebiet  des  B.  es  schwer  festzustellen  ist,  welche  Bestimmungen
privatrechtlicher  und  welche  öffentlich-(polizei-yrechtlicher  Natur  sind,  so  ist  es  bestritten,
  in  welchem  Umfang  die  hervorgehobenen  Bestimmungen  des  Röm.  R.  heutzutage
  als  Gemeines  R.  anzusehen  seien.  Wenn  auch  der  Grundsatz  des  neuesten
Baugesetzes,  der  Württemb.  Allgemeinen  Bau-Ordn.  von  1872,  richtig  ist,  wonach
das  entscheidende  Merkmal  sein  soll,  ob  die  Bestimmung  der  Abänderung  durch
Vereinbarung  der  Betheiligten  unterworfen  oder,  weil  im  öffentlichen  Interesse  ergangen,
  einer  solchen  Abänderung  entzogen  sei  (Motive  III),  so  ist  damit  wenig
gewonnen,  weil  eine  feste  Grenze  zwischen  dem  verzichtbaren  Einzelinteresse  und  dem
für  den  Einzelnen  unantastbaren  öffentlichen  Interesse  nicht  zu  ziehen  ist.  Im
Einzelnen  ist  zu  bemerken:

I.  Ob  die  nicht  auf  Dienstbarkeiten  beruhenden  römisch-rechtlichen  Beschränkungen
  des  Rechts  zu  bauen  noch  geltendes  Recht  seien,  ist  bestritten,  verneint
von  Vangerow,  Pand.,  §  297;  Hesse,  Rechtsverhältnisse  2c.,  II.  S.  263,  271,
279;  Bestimmungen  zum  Schutz  des  Rechts  auf  Luft  und  Licht  enthält  das  Preuß.
LR.  I.  58  139  —147,  nicht  aber  das  Französische,  Oesterreichische,  Sächsische,
Württemberg.  Gesetzbuch;  im  Uebrigen  ist  der  Grundsatz,  daß  der  Grundeigenthümer
nicht  gehindert  werden  dürfe,  durch  seinen  Bau  dem  Nachbar  einen  bisher  genossenen
Vortheil  zu  entziehen,  auch  in  den  neueren  Gesetzgebungen  anerkannt,  insbesondere
die  Konsequenz,  daß  es  nicht  verboten  sei,  zu  eigenem  Nutzen  dem  Nachbarn  den
Brunnen  abzugraben;  der  bei  Berathung  der  Württemb.  Bau-Ordn.  gemachte  Versuch,
  den  unterirdischen  Wasserlauf  in  ähnlicher  Weise,  wie  dies  vielfach  partikularrechtlich
  hinfichtlich  des  oberirdischen  der  Fall  ist,  der  willkürlichen  Einwirkung  der
Grundeigenthümer  zu  entziehen  und  die  Freiheit  des  Brunnengrabens  im  öffentlichen
Interesse  zu  beschränken,  blieb  ohne  Erfolg.  Ueber  die  wichtigste  Beschränkung  des
Rechts,  nach  unten  zu  bauen,  vgl.  d.  Art.  Bergrecht.  Vielfachen  Beschränkungen
  unterliegt  das  Recht,  beliebige  Bauten  über  der  Erde  auszuführen,
insbesondere  soweit  es  sich  um  Bauten  innerhalb  geschlossener  Wohnbezirke
handelt;  in  der  Art  und  Weise  des  Bauens  ist  der  Grundeigenthümer  beschränkt
  durch  die  Rücksichten  der  Feuer-,  der  Gesundheitspolizei  2c.;  ausführliche
Vorschriften  enthält  das  angeführte  Württemb.  Gesetz,  den  Ortsstatuten  es  überlassend,
  in  einzelnen  Richtungen  Vorschriften  im  Interesse  der  Aesthetik  zu  geben.
Beschränkungen  des  Rechts  zu  bauen  überhaupt  kommen  insbesondere  in  größeren
Orten  vor  in  Folge  der  Aufstellung  von  Ortsbauplänen,  welche  zur  Folge  hat,
daß  gewisse  Grundstücke,  als  zu  Straßen  oder  öffentlichen  Plätzen  bestimmt,  nicht
überbaut  werden  dürfen.  Es  entstehen  hier  die  Fragen:  1)  Muß  die  in  Folge
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        Baurecht.  241

der  Aufstellung  eines  solchen  Plans  eintretende  Entziehung  der  Baubefugniß  als
eine  Art  von  Expropriation  angesehen  und  demgemäß  dafür  Entschädigung  geleistet
werden?  Erwirbt  Derjenige,  dessen  Grundstück  in  Folge  des  festgeftellten  Plans
an  eine  Straße  zu  liegen  kommt,  ein  Recht  zu  bauen,  welches  ihm  ohne  Entschädigung
  nicht  mehr  entzogen  werden  darf?  Die  erste  Frage  wird  von  der  Württemb.
Bau-Ordn.,  ebenso  von  der  Bau-Ordn.  für  den  Kanton  Zürich  von  1863  verneint  ;
der  von  dem  Württemb.  Gesetz  an  die  Spitze  gestellte  Grundsatz:  „Der  Eigenthümer
eines  Grundstücks  ist  berechtigt,  auf  demselben  innerhalb  seiner  Eigenthumsgrenze
nach  seinem  Ermessen  zu  bauen“,  ist  mit  dieser  Bestimmung  allerdings  in  einer  der
wichtigsten  Beziehungen  verleugnet,  doch  wird  sich  dieselbe  durch  Gründe  der  Zweckmäßigkeit
  umsomehr  rechtfertigen  lassen,  als  dadurch  dem  Eigenthümer  kein  pofitiver
  Schaden  zugefügt,  sondern  nur  die  mehr  oder  weniger  unsichere  Aussicht  auf
einen  Gewinn  entzogen  wird.  Aus  der  Verneinung  der  ersten  Frage  ergiebt  sich  auch
die  Verneinung  der  zweiten,  da  durch  Feststellung  eines  Bauplans  zwar  für  einzelne
Grundstücke  ein  privilegium  odiosum,  nicht  aber  für  die  übrigen  ein  privilegium
favorabile  begründet  wird.  —  Weitgehenden  Beschränkungen  unterliegt  das  B.  in
der  Umgebung  von  Festungen  in  Folge  des  Reichsgesetzes  vom  21.  Dezbr.  1871
(Rayongesetz)  §§  1—33,  für  welche  Beschränkungen  aber  gemäß  §§  34—44  vom
Reich  Entschädigung  geleistet  wird.

II.  Hinsichtlich  des  Rechts  zur  beliebigen  Benutzung  der  auf  dem  Eigenthum
errichteten  Bauten  (welches  Recht  meistens  die  Vorbedingung  für  die  Errichtung  ist)
ist  gegenüber  der  fortgeschrittenen  Industrie  der  Neuzeit  mit  den  Bestimmungen
des  Röm.  R.  nicht  auszukommen;  eine  nicht  unmittelbar  aufs  das  Nachbargrundstück
  einwirkende  und  dennoch  dieses  gefährdende  oder  dessen  Inhaber  belästigende
  Benutzung  konnte  in  der  ganzen  Römischen  Kaiserzeit  nur  in  so  geringem
Umfang  vorkommen,  daß  derselben  ohne  großen  Zwang  durch  Anwendung  der
privatrechtlichen,  über  Dienstbarkeiten  geltenden  Grundsätze  (1.  8  88  5,  6  D.  si
serv.  vind.  8,  5),  bzw.  durch  Zulassung  des  Anspruchs  auf  cautio  damni  infecti
begegnet  wurde.  Zwar  wird,  mit  Berufung  namentlich  auf  die  angeführte  I.  8,
von  Ihering,  Jahrbb.  Bd.  VI.  S.  128,  als  Satz  des  geltenden  Civilrechts  aufgestellt:
  „Niemand  braucht  mittelbare  Eingriffe  von  Seiten  seines  Nachbars  zu
dulden,  welche  entweder  der  Person  oder  der  Sache  schaden,  oder  die  Person  in
einer  das  gewöhnliche  Maß  des  Erträglichen  überschreitenden  Weise  belästigen."
Allein  „mittelbare“  Eingriffe  sind  streng  genommen  keine  Eingriffe,  und  daß  gegen
solche  nach  streng  civilrechtlichen  Grundsätzen  ein  Rechtsmittel  nicht  gegeben  ist,
beweist  die  Bestimmung  des  Röm.  R.,  daß  Ersatz  eines  durch  Anlagen  des  Nachbars
  verursachten  Schadens  ohne  vorgängige  Sicherheitsleistung  regelmäßig  nicht
gefordert  werden  kann:  wäre  die  Anlage  an  sich  schon  widerrechtlich,  so  bedürfte
es  nicht  erst  der  richterlichen  Vermittlung,  um  das  Versprechen  des  Schadenersatzes
zu  erlangen.  Das  aus  dem  Ihering'schen  Satz  sich  ergebende  Verbietungerecht
gegen  schädliche  und  belästigende  Anlagen  ist  denn  auch  von  der  modernen  Gesetzgebung
  nicht  anerkannt,  während  dieselbe  andererseits  über  das  Röm.  R.  hinausgeht
und  Schadenersatzansprüche  auch  ohne  vorgängiges,  darauf  gerichtetes  Versprechen
zuläßt.  —  Nach  der  Rewerbe-Ordn.  vom  21.  Juni  1869  ist  „zur  Errichtung
von  Anlagen,  welche  durch  die  örtliche  Lage  oder  durch  die  Beschaffenheit  der  Betriebsstätte
  für  die  Besitzer  oder  Bewohner  der  benachbarten  Grundstücke  oder  für
das  Publikum  überhaupt  erhebliche  Nachtheile,  Gefahren  oder  Belästigungen  herbeiführen
  können“,  die  Genehmigung  der  nach  den  Landesgesetzen  zuständigen  Behörde
  erforderlich  (§  16,  vgl.  auch  §  24);  nur  solche  Einwendungen,  „welche  auf
besonderen  privatrechtlichen  Titeln  beruhen“,  gehören  vor  den  Civilrichter  (§  18);
ein  civilrechtliches  Verbietungsrecht,  welches  sich  blos  auf  die  aus  der  Anlage
  entspringenden  Nachtheile  2c.  gründet,  ist  somit  nicht  anerkannt;  darüber,  ob
überhaupt  civilrechtliche  Ansprüche  aus  solchen  Nachtheilen  2c.  erwachsen,  spricht

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  16
        <pb n="245" />
        242  Baurecht.

sich  das  Gesetz  nicht  aus,  verweist  vielmehr  auf  die  bestehenden  Rechte;  soweit  nach
diesen  privatrechtliche  Ansprüche  begründet  sind,  kann  die  Klage  nur  auf  Herstellung
von  sichernden  Einrichtungen,  eventuell  auf  Schadloshaltung  gerichtet  werden
(*5  26).  Daß  ein  solcher  Anspruch  statthaft  sei,  sagen  ausdrücklich  (nach  dem  Vorgang
  der  Französischen  und  Belgischen  Gesetzgebung  und  Rechtsprechung:  Vilain,
Traité  de  la  police  des  établissements  dangereux,  insalubres  ou  incommodes,
1857)  das  BGB.  für  das  Königr.  Sachsen  §  358  und  die  Württemb.  Bau-Ordn.
Art.  65;  das  von  diesen  beiden  Gesetzen  ausgesprochene  Verbot,  Vorrichtungen
auf  einem  Grundstück  zu  haben,  wodurch  anderen  Grundstücken  Dampf,  Rauch  u.  dgl.
in  ungewöhnlicher  Weise  zugeführt  wird,  hat  angesichts  des  sehr  umfassenden  Verzeichnisses
  der  konzessionsbedürftigen  Gewerbe  in  §  16  der  RGewerbe-Ordn.  kaum
eine  weitere  Bedeutung,  als  daß  dadurch  die  Schadenersatzpflicht  ausgesprochen
wird;  mehr  als  einen  Schadenersatzanspruch  scheint  nach  den  Mittheilungen  von
Koch,  Kommentar  zum  Preuß.  LR.,  I.  S.  381,  420  auch  die  Preuß.  Praxis
nirgends  zu  gewähren.  Den  schädlichen  und  gefährlichen  Werken  sind  von  dem
Württemb.  Gesetz  ausdrücklich  diejenigen  Anlagen  beigezählt,  „welche  durch  Erschütterung
  des  Bodens  auf  andere  Grundstücke  nachtheilig  wirken".  Privatrechtlicher
  Schutz  gegen  Anlagen,  welche  blos  durch  Erregung  von  Geräusch  lästig  werden,
besteht  nicht;  polizeilich  kann  ein  solcher  Betrieb  in  gewissen  Fällen  (RGewerbe-Ordn.
§  27)  beschränkt  oder  untersagt  werden;  eine  gleichfalls  rein  polizeiliche  Maßregel
ist  die  durch  §  23  der  RGewerbe-Ordn.  der  Landesgesetzgebung,  bzw.  den  Ortsstatuten
  nachgelassene  Befugniß,  die  in  §  16  bezeichneten  Gewerbeanlagen  auf  einzelne
  Ortstheile  zu  konfiniren.  —  Welche  Wirkung  hat  die  Priorität  des
Bauens,  bzw.  der  Errichtung  einer  gefährlichen  2c.  Anlage?  Greifen  die  Baubeschränkungen
  auch  dann  Platz,  wenn  die  Anlage  den  Nachbargrundstücken  erst
durch  die  mit  oder  auf  denselben  vorgenommenen  Veränderungen  lästig,  gefährlich
oder  schädlich  wird?  Bezüglich  der  öffentlich-rechtlichen,  der  im  Interesse  des
Gemeinwohls  bestehenden  Beschränkungen  ist  diese  Frage  verneint  durch  die  Rewerbe-Ordn.
  §§  25,  51:  die  Genehmigung  einer  Anlage  bleibt  in  Kraft,  so  lange
nicht  an  der  Betriebsstätte  oder  im  Betrieb  der  genehmigten  Anlage  Aenderungen
vorgenommen  werden,  die  Schließung  der  Anlage  „wegen  überwiegender  Nachtheile
und  Gefahren  für  das  Gemeinwohl“  kann  nur  gegen  Entschädigung  erfolgen.
Für  die  civilrechtlichen  Ansprüche  folgt  hieraus  an  sich  noch  nichts;  Ihering
(Jahrb.  a.  a.  O.  S.  127)  will  diese  Ansprüche  der  Nachbarn  unbeschränkt  lassen:
„Die  Fabriken  mögen,  wie  die  Schinder  (1)  sich  in  die  Einsamkeit  zurückziehen."“
Die  Deutsche  (einschließlich  der  Partikular-)  Gesetzgebung  spricht  sich  über  die
Frage  nicht  aus;  ist  die  Beschränkung  des  Nachbars  in  der  Abwehrung  von  Störungen
  (in  seinem  Luftraum  u.  dgl.)  als  Singularität  aufzufassen,  so  ist  dieselbe
zu  bejahen,  —  zu  verneinen  dagegen,  wenn  die  Beschränkung  des  Eigenthümers
in  der  beliebigen  Benutzung  seines  Eigenthums  als  Abweichung  von  den  Konsequenzen
  des  Eigenthumsbegriffs  angesehen  wird.  Letztere  Auffassung  dürfte  die
richtigere  sein;  die  rücksichtslose  Verfolgung  des  eigenen  Rechts  ist  zwar  vom
privatrechtlichen  Standpunkt  berechtigt,  aber  mit  dem  Nebeneinanderleben  der
Bürger,  mit  dem  Gemeinwohl  unverträglich  und  darum  durch  das  öffentliche
Recht  beschränkt;  dieses  hat  vor  Allem  den  Besitzstand  zu  schützen,  wenn  er  kein
widerrechtlicher  ist  (nec  vi,  nec  clam,  nec  precario,  vgl.  RGewerbe-Ordn.  §  52);
widerrechtlich  aber  ist  er  nicht,  wenn  er  sich  mit  Genehmigung  der  Organe  des
öffentlichen  Rechts  und  ohne  Widerspruch  der  Nachbarn  gebildet  hat.

III.  Das  Verfahren  in  Bausachen  und  Baustreitigkeiten  ist  nach
heutigem  Recht  ein  vielfach  anderes  als  nach  Römischem,  in  nothwendiger  Folge
der  veränderten  Organisation  der  Justiz=  und  Polizeiverwaltung,  insbesondere  der
im  modernen  Staat,  wenn  auch  zur  Zeit  noch  unvollkommen,  durchgeführten
Trennung  von  Justiz  und  Verwaltung,  und  der  Aufstellung  besonderer  Behörden
        <pb n="246" />
        Bausch  und  Bogen  —  Bauzinsen.  243

für  die  Rechtspflege  auf  dem  Gebiet  des  öffentlichen  Rechts.  —  Was  zunächst  das
Berfahren  in  nicht  streitigen  Bausachen  angeht,  so  ist  auch  hier  die  Baufreiheit
gegenüber  dem  Röm.  R.  sehr  beschränkt:  nach  der  Württemb.  Bau-Ordn.  darf  kein
bedeutender  Bau  ohne  vorgängige  Anzeige,  bzw.  Genehmigung  durch  die  Verwaltungsbehörde
  ausgeführt  werden  und  unterliegt  die  Ausführung  der  öffentlichen
Kontrolle;  hervorzuheben  ist  hier  die  zwar  als  bedenklich  angefochtene,  aber  schließlich
  als  unentbehrlich  anerkannte  Bestimmung:  „Die  Dispensation  von  den  durch
Gesetz,  Verordnung  oder  Ortsbaustatute  unbedingt  ertheilten  polizeilichen  (im
Gegensatz  zu  privatrechtlichen,  einschließlich  der  sogen.  nachbarrechtlichen)  Vorschriften
bleibt  für  einzelne  dringende  Fälle  von  besonderer  Natur  dem  Ministerium  des
Innern  insoweit  vorbehalten,  als  nicht  dadurch  dem  Recht  oder  erheblichen  Interessen
eines  Dritten  Eintrag  geschieht.“  Ob  dem  Dritten,  welcher  glaubt,  daß  seinem
Recht  oder  Interesse  Eintrag  geschehe,  gegen  die  Verfügung  ein  Rechtsmittel  zustehe,
sagt  das  Gesetz  nicht.  Im  Uebrigen  geht  das  Württemb.  Gesetz  von  dem  im  Allgemeinen
  auch  sonst  in  Deutschland  anerkannten  Grundsatz  aus,  daß  über  Einwendungen
  gegen  einen  Bau,  wenn  sie  privat-,  bzw.  nachbarrechtlicher  Natur  sind,
der  Civilrichter  —,  wenn  sie  anderer  Natur  sind,  die  Verwaltungsbehörde,  bzw.
die  Administrativjustiz  zu  entscheiden  habe.  Die  gemeinrechtliche  Kontroverse  über
die  fortdauernde  Geltung  der  römisch-rechtlichen  Rechtsmittel  der  operis  novi  nuntiatio
  und  der  prohibitio  (interd.  quod  vi  aut  clam)  sowie  der  Interdikte  zum
Schutz  des  Gebrauchs  öffentlicher  Sachen  (interd.  ne  quid  in  loco  publico  u.  dgl.)
erscheint  durch  das  Württemb.  Gesetz  im  Sinne  des  Ausschlusses  dieser  Geltung
entschieden,  sofern  dasselbe  ausführliche  Bestimmungen  über  das  bei  Baustreitigkeiten
einzuhaltende  Verfahren  giebt  und  zwar  dem  Civilrichter  die  Befugniß  ertheilt,  bei
erhobenen  privatrechtlichen  Einwendungen  das  polizeilich  zugelassene  Bauwesen  einzustellen,
  eines  Rechts  des  Einsprechenden  aber,  durch  seine  privatim  vorgenommene
Einsprache  einen  Bann  auf  das  Werk  zu  legen,  keine  Erwähnung  thut;  bezüglich
des  Gemeinen  R.  vgl.  über  diese  Kontroverfe  einerseits  Hesse,  Rechtsverhältnisse
zwischen  Grundstücksnachbarn,  II.  §§  24—26,  39,  welcher  wenigstens  die  erstgenannten
  Rechtsmittel  als  spezifsisch  Römische  Einrichtungen  für  unanwendbar  ererklärt,
  mit  einer  Begründung,  welche  mindestens  deren  Beseitigung  im  Wege  der
Gesetzgebung  wünschenswerth  erscheinen  läßt,  andererseits  Windscheid,  Pand.,
§  365,  Anm.  18,  §  366,  Nr.  20  und  zahlreich  dort  angeführte  Urtheile  oberster
Deutscher  Gerichtshöfe  in  Seuffert's  Archiv;  in  den  dort  mitgetheilten  Fällen
handelt  es  sich  meist  um  Verhältnisse  des  öffentlichen  Rechts,  namentlich  um  Bauten
an  öffentlichen  Wegen  und  öffentlichen  Flüssen,  und  um  Schutz  der  Betheiligten
gegen  Anlagen,  welche  von  der  Verwaltungsbehbrde  oder  doch  mit  ihrer  Genehmigung
  errichtet  wurden;  hier  erscheint  allerdings,  so  lange  nicht  die  betreffenden
Verhältnisse  gesetzlich  geordnet  sind  und  unabhängige  Verwaltungsgerichtshöfe  bestehen,
  der  Schutz  durch  den  Civilrichter  mittels  der  (wenn  auch  auf  andere  Verhältnisse
  berechneten)  römisch-rechtlichen  Rechtsmittel  unentbehrlich.  —  Daß  die
Bestimmungen  über  die  cautio  damni  inkecti  noch  geltendes  Recht  seien,  wird  auch
von  Hesse  a.  a.  O.  I.  5  47  anerkannt  und  nur  die  Geltung  der  Besitzeinweisung
bestritten;  die  c.  d.  i.  erscheint  insbesondere  —  auch  neben  den  oben  angeführten
neueren  Gesetzen  —  da  praktisch,  wo  ein  Schaden  nicht  aus  der  Benutzung,
sondern  aus  der  Beschaffenheit  des  auf  dem  Nachbargrundstück  errichteten
Baues  droht.  Pfizer.
Bausch  und  Bogen,  s.  Aversionalkauf.  ·  «
Bauzinsen.  Gegenüber  dem  Grundsatz,  daß  bei  Kapitalsgesellschaften
den  Aktionären  ein  Zins  von  bestimmter  Höhe  nicht  bedungen  oder  ausbezahlt
werden  dürfe  (s.  d.  Art.  Dividende),  hat  das  A.  Deutsche  HGB.  im  Art.
217  §  2  (übereinstimmend  das  Ungar.  HGB.  Art.  165  §  2)  für  die  Aktiengesellschaften
  —  nicht  auch  für  die  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  —  gestattet,
16“
        <pb n="247" />
        244  Bayer  —  Bebenburg.

daß  für  den  im  Gesellschaftsvertrage  angegebenen  Zeitraum,  welchen  die  Vertretung
des  Unternehmens  bis  zum  Anfange  des  vollen  Betriebes  erfordert,  den  Aktionären
Zinsen  von  bestimmter  Höhe  bedungen  werden  können.  Die  legislatorische  Rechtfertigung
  dessen  geht  dahin,  „daß  es  den  einzelnen  Aktionären  schwer  fallen  würde,
bis  zu  dem  oft  erst  nach  längerer  Zeit  beginnenden  vollen  Betriebe  des  Unternehmens
  jeden  Ertrag  ihrer  Einlage  zu  entbehren  und  es  werde  das  Zustandekommen
  mancher  im  öffentlichen  Interesse  wünschenswerthen  Aktienunternehmungen
erschwert  werden,  wenn  das  Gesetz  nicht  gestatte,  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  Zinsen
auszubedingen.“  Die  Zeitbegrenzung  für  die  Zinsgewährung  muß  derartig  sein,
daß  daraus  im  Voraus  der  Betrag  der  zu  zahlenden  Bauzinsen  berechnet  werden
kann;  der  Endpunkt  darf  nicht  auf  ein  Ereigniß  (z.  B.  Betriebseröffnung),  sondern
muß  auf  einen  im  Voraus  bestimmten  Kalendertag  gestellt  sein.  Ist  diesem  Erforderniß
  nicht  entsprochen,  so  ist  das  Zinsversprechen,  weil  unbestimmt,  wirkungslos.
  Eine  Verlängerung  des  ursprünglich  bestimmten  Zeitraums  ist  nicht  statthaft,
dagegen  kann  das  Recht  auf  Zinsen  auch  nicht  durch  Mehrheitsbeschluß  entzogen
werden.  Bei  Grundkapitalserhöhungen  zu  Bauanlagen  kann  wiederum  ein  Bauzins
  versprochen  werden.  Die  B.  haben  nicht  die  rechtliche  Natur  der  Dividenden,
unterliegen  daher  den  landesgesetzlichen  Bestimmungen  über  Zinsverjährung.  Bei
der  Zusicherung  der  B.  wird  von  der  Erwartung  ausgegangen,  daß  das  vollendete
Werk  den  Werth  des  ausfgewendeten  Kapitals  mit  den  B.  haben  werde;  ob  dies
der  Fall,  ist  eine  Einzelfrage  und  soll  durch  die  Bilanz  ermittelt  werden,  was
allerdings  bei  der  Schwierigkeit  der  Einschätzung  des  Werkes  (Eisenbahn)  irrthümlich
dahin  geführt  hat,  ohne  Weiteres  die  Baukostenzinsen  als  Werth  einzustellen.

Lit.:  Michaelis,  V.J.  Schrift  f.  Volkswirthschaft,  II.  70.  —  Keyßner  in  Busch,
Arch.,  VIII.  406  ff.,  XXXII.  99  ff.;  Derselbe,  Aktiengesellschaften,  S.  262  ff.  —  Renaud,
Recht  der  Aktiengesellschaften,  2.  Aufl.,  §  74.  —  Löwerfeld,  Recht  der  Aktiengesellschaften,
S.  451.  —  Die  Kommentare  zum  H#B.  von  v.  Hahn,  Keyßner  zu  Art.  217.

Keyßner.
Bayer,  Hieronymus  Joh.  Paulvon,  5  21.  X.  1792  zu  Rauris  (Salzburg),
  stud.  in  Landshut,  wurde  1813  Dr.  phil.,  1815  Dr.  jur.,  ging  nach  Göttingen,
  1822  ord.  Prof.  in  München,  wo  er  fünfmal  Rektor  war,  Mitgl.  d.  Akad.
u.  parl.  Körperschaften,  V  13.  VI.  1876.

Schriften:  Ueber  die  Aenderung  d.  Klaglibells,  Landsh.  1819.  —  Vortr.  über  d.
Deutsch.  Gem.  Ord.  Civilprozeß,  Münch.  (1828),  10.  Aufl.  1869.  —  Theorie  d.  summ.  Proz.
(7),  1859.  —  Theorie  d.  Konk.-Proz.  (4),  1868.  —  Arch.  f.  civil.  Praxis,  VI.  180  ff.  u.  A.
(Augsb.  Allg.  Ztg.  1876,  Nr.  168,  Beilage).

Lit:  Krit.  V.J.Schr.  XIX.  177—180.  —  Hist.-polit.  Blätter,  Bd.  80,  S.  612  ff.  —
Brockhaus.  .  Teichmann.

Bazianus  aus  Bologna,  1197.  Der  erste  doctor  utriusque  juris.  Er

schrieb  über  das  Decretum.
Lit.:  Schulte,  Gesch.,  I.  154.  Teichmann.

Beaumanoir,  Philippe  de,  6  gegen  Ende  1226  in  Beauvoisis,  Verf.  der
Ccoutume  de  Beauvoisis,  V  1296.
Lit:  Encycl  234.  —  Stein-Warnkönig,  Fr.  St.=  u.  N.esch.,  II.  49—51.  —

 

Beugnot,  Jotice,  1842.  —  A.  MAorel,  Etude  bist.  sur  les  coutumes  de  Beauvoisis  de
Ph.  de  B.,  1°851.  —  Revue  de  Wolowski  Xl.  433.  —  Revue  des  Revues  III.  260.  —
Gaudry,  Hist.  du  barreau  de  Paris  1864,  I.  100  ss.  Teichmann.

Bebenburg,  Lupold  von,  aus  dem  Geschl.  der  Küchenmeister  von  Rotenburg
  und  Nortenberg,  Schüler  des  Andreä,  +  1354.

Er  schrieb:  Tract.  de  jure  regni  et  imperül  Rom.  (1338—40)  ed.  Wimpheling,  Argent.
150.  —  Ritmaticum  querul.  et  lament.  dictamen  de  modernis  cursibus  et  detectibus
regni  ac  imperii  Rom.

Lit.:  Stobbe,  R.quellen,  I.  456,  627.  —  Mohl,  I.  225.  —  F.  Förster,  Quid  de
reipubl.  vi  ac  natura  medio  aevo  doctum  sit,  Vratisl.  1847.  —  Gierke,  Althusius,  Bresl.
1880,  S.  2,  50  ff.  u.  ö.  Teichmann.
        <pb n="248" />
        Beccaria  —  Bedingungen.  245

Beccaria,  Cesare  Bonesana,  5.15.  III.  1738  zu  Mailand,  lehrte  seit
1768  polit.  Oekon.,  F  28.  XI.  1794.  Der  erste  Gegner  der  Todesstrafe.
Er  schrieb  das  epochemachende,  in  viele  Sprachen  übersetzte  Werk:  Dei  delitti  e  delle

pene,  Monaco  1764  (franz.  am  besten  v.  Faustin  Hélie,  Par.  1856,  2.  éd.  1870;  deuts
v.  Glaser,  Wien  1851,  (2)  1876,  v.  Waldeck,  Berl.  1870).  —  Opere  Nap.  1770.  Fir.  60

Lit.:  Voltaire,  Comm.  sur  le  liyre  des  délits  et  des  peines,  1766.  1773.  —
Bluntschli,  Staats-Wört.  B.  I.  757—762.  —  v.  Holtzendorff,  Straf.  Ztg.  1865,
S.  549,  550;  1867,  S.  56.  —  P#e##,  Die  Todesstrafe,  Berl.  1870,  S.  148—151.  —  Ces.
Canta,  B.  e  il  diritto  penale,  Fir.  1862.  —  Rinaldini,  Beccaria,  Wien  1865.  —
Ces.  Beccaria  e  l'abolizione  della  pena  di  morte  (Amati  e  Buccellati),  Milano  IS72.  —
#r  els,  Bibliothèque,  27—29.  —  Ugoni,  Della  letterat.  ital.  nella  sec.  meta  del  sec.
XVIII.,  Mil.  1856.  —  Putelli,  B.  e  la  pena  di  morte,  Udine  1878.  —  Sclopis  II.
(1863),  605.  —  Krones,  Hdb.  d.  Gesch.  Oesterreichs,  IV.  446.  —  Archivio  di  statistica.

Teichmann.

Bedingungen  (Th.  I.  S.  366).  1.  Bedingung,  conditio,  heißt  sowol
a)  die  Selbstbeschränkung  des  Willens,  die  Abhängigmachung  desselben  vom  Eintritte
  einer  zukünftigen  oder  ungewissen  Thatsache,  als  b)  diese  Thatsache  selbst  und
c)  der  Bestandtheil  der  Willenserklärung,  in  welchem  diese  Selbstbeschränkung  (mit
„wenn  .  .“)  ausgedrückt  steht.

2.  Eine  Willenserklärung  kann  der  Form  nach  bedingt  sein,  tiguram  conditionis
  haben,  ohne  vim  conditionis  zu  haben,  d.  h.  ohne  daß  wirklich  dadurch  der
Wille  als  ein  materiell  ungewisser  kundgethan  werde.  So,  wenn  die  Thatsache
keine  zukünftige  ist,  sondern  eine  gegenwärtige  oder  vergangene:  sogenannte  conditio  in
praesens  vel  in  praeteritum  collata,  z.  B.  „ich  will,  wenn  es  jetzt  in  London
regnet,“  —  „wenn  es  gestern  geregnet  hat“.  Die  Ungewißheit  ist  hier  rein  subjektiv,
  und  die  Willenserklärung  ist  jetzt  schon  entweder  unbedingt  oder  nichtig.

Die  Verfügung  ist  auch  von  vornherein  unbedingt,  wenn  die  Thatsache  zwar
eine  zukünftige  ist,  aber  nothwendiger  Weise  eintreten  muß,  also  eine  gewisse  ist,
3.  B.  „ich  will,  wenn  die  Sonne  heute  Abend  untergeht“,  oder  wenn  eine  unmögliche
  Thatsache  nicht  eintreten  soll,  z.  B.  „8si  intra  calendas  digito  coelum  non
tetigerit“:  sog.  nothwendige  B.,  conditio  quae  omni  modo  extitura  est.

Ebenso  wenn  lediglich  eine  ohnehin  sich  von  selbst  verstehende  Voraussetzung
des  fraglichen  Rechtsverhältnisses  als  B.  ausgesprochen  wird:  sog.  stillschweigende
  B.,  conditio  tacita,  quae  inest,  auch  conditio  juris.  Z.  B.  es  wird  eine
Dos  bestellt,  „wenn  die  Ehe  stattfindet".

In  allen  diesen  Fällen  ist  somit  keine  eigentliche  B.  vorhanden.  Wohl
aber  sieht  man  darin  gewöhnlich  uneigentliche  B.,  indem  man  auch  noch  die
unmöglichen  B.  dazu  rechnet.  Für  diese  Bezeichnung,  die  zwar  nicht  tadellos,
aber  doch  unschädlich  ist,  läßt  sich  anführen,  daß  Papinian  auch  obige  Fälle
unter  die  Bezeichnung  conditio  —  in  einem  weiteren  Sinne  —  subfumirt  hat.

3.  Arten.  a)  Man  nennt  die  B.  affirmativ,  wenn  die  ungewisse  zukünftige
  Thatsache  eine  positive  ist,  z.  B.  „wenn  es  morgen  regnet“,  und  negativ,
wenn  die  Thatsache  eine  negative  ist:  „wenn  es  morgen  nicht  regnet“.  —  b)  Potestativ-B.
  ist  die,  bei  welcher  der  Eintritt  der  Thatsache  von  einer  freien  Handlung
  des  bedingt  Berechtigten  (nicht  aber  des  Verpflichteten,  noch  eines  Dritten)
abhängt,  z.  B.  „ich  verspreche  Dir  hundert,  si  servum  manumiseris;  kasuell  ist
die  B.,  wenn  der  Eintritt  der  Thatsache  vom  bloßen  Zufall  abhängt  oder  wenigstens
  vom  Willen  des  Berechtigten  unabhängig  ist,  z.  B.  „wenn  es  morgen  regnet“;
gemischt,  wenn  beide  Elemente  mitwirken,  was  natürlich  in  verschiedenem  Maße
stattfinden  kann,  z.  B.  „wenn  Du  heirathest“,  —  oder  „binnen  einer  bestimmten  —
längeren  oder  kürzeren  —  Frist  heirathest“,  —  oder  „gerade  die  Person  heirathest“.  —
)  Die  B.,  welche  sich  auf  anfängliche  Entstehung  eines  Rechtsverhältnisses  bezieht,
heißt  aufschiebende  oder  Suspensiv-B.;  diejenige,  welche  sich  auf  Vernichtung
  eines  Verhältnisses  bezieht,  heißt  auslösende  oder  Resolutiv-B.  Es  ist
        <pb n="249" />
        246  Bedingungen.

kein  Grund  vorhanden,  diesen  allgemein  rezipirten  Sprachgebrauch  zu  verwerfen,
obschon,  näher  betrachtet,  auch  die  Resolutiv-B.  als  aufschie  bend  erscheint.  Indem
  einer  Willenserklärung  eine  Resolutiv-B.  beigefügt  wird,  wird  eben  mit  der
Haupterklärung,  welche  unbedingt  ist,  die  Nebenerklärung  verbunden,  daß  das  durch
die  Haupterklärung  geschaffene  Verhältniß  unter  Suspensiv-B.  aufgelöst  sein  soll,
z.  B.  A.  verkauft  dem  B.  sein  Grundstück  unter  B.  der  Bezahlung  des  Preises
binnen  bestimmter  Frist  als  Resolutiv-B.  Unbedingtes  Hauptgeschäft:  Verkauf  des
Grundstücks.  Bedingtes  Nebengeschäft:  Auflösung  des  Verkaufs  unter  Suspensiv-B.,
  ut  fundus  inemtus  sit,  si  ad  diem  pecunia  soluta  non  sit.  —  Somit  ist  die
Eintheilung  in  Suspensiv=  und  Resolutiv-B.  nicht  sowol  eine  Eintheilung  der  B.
selbst,  als  vielmehr  eine  Eintheilung  der  bedingten  Rechtsgeschäfte.  d)  Physisch
unmögliche  B.,  quae  natura  impleri  non  possunt,  gelten,  der  keineswegs  vorwurfsfreien,
  aber  im  Justinian.  R.  rezipirten  Meinung  der  Sabinianer  gemäß,  als
nicht  geschrieben,  wenn  sie  einer  letztwilligen  Verfügung  beigesetzt  sind;  Geschäfte  unter
Lebenden  dagegen  werden  durch  Beifügung  einer  unmöglichen  B.  vernichtet.  Ist
die  unmögliche  B.  eine  auflösende,  so  folgt  aus  dem  sub  c  Bemerkten  von  selbst,
daß  das  Hauptgeschäft  aufrecht  bleibt,  da  nur  das  Nebengeschäft  bedingt,  also
nichtig  ist.  Rechtlich  unmögliche  B.,  quae  jure  impleri  non  possunt,  stehen
den  phyfisch  unmöglichen  vollständig  gleich,  z.  B.  si  Sejus  sororem  duxgerit,  si  rem
sacram  vendideris,  u.  dgl.  Gleichgültig  ist  es,  ob  die  Unmöglichkeit  eine  absolute
oder  nur  eine  relative,  zufällige  ist;  sie  muß  aber  eine  permanente  sein.
e)  Nicht  zu  verwechseln  mit  den  unmöglichen  B.  sind  diejenigen,  deren  Erfüllung
eine  Thatsache  voraussetzt,  die  zwar  wohl  möglich  ist,  —  während  eine  gültige
Ehe  zwischen  Geschwistern  etwas  völlig  Unmögliches  war,  —  aber  nicht  stattfinden
darf,  weil  Moral  oder  Gesetz  dies  verbietet,  sog.  conditio  contra  leges,  contra  bonos
mores,  turpes,  unerlaubte,  unsittliche  B.  —  Freilich  werden  diese  B.  den
unmöglichen  mehrfach  gleichgestellt,  aber  doch  nur  insofern  durch  deren  Wirksamkeit
  das  Schlechte  befördert  würde;  wo  keine  derartige  Gefahr  vorliegt,  ist  die  B.
als  eine  ordentliche  B.  zugelassen  und  wirksam.  So  kann  die  bedingte  Verbindlichkeit
  gültig  sein  in  Fällen,  wo  das  Unsittliche  oder  Gesetzwidrige  in  der  Person
des  bedingt  Verpflichteten  oder  auch  eines  Dritten  stattfinden  soll,  nicht  aber  in
der  Person  des  Berechtigten;  ferner  gilt  die  negative  unerlaubte  B.  als  unsittlich
und  vernichtet  die  Verbindlichkeit,  z.  B.  A.  kann  nicht  dem  B.  hundert  versprechen,
„wenn  er,  A.,  das  Unerlaubte  nicht  begeht“,  oder  „wenn  B.  das  Unerlaubte  nicht
begeht“,  während  die  B.  zulässig  ist:  „wenn  ein  Dritter,  C.,  das  Unerlaubte  nicht
begeht“.  Diesem  Gesichtspunkte  entspricht  es  vollkommen,  daß  auch  solche  B.  als
unerlaubte  erscheinen  können,  in  welchen  die  gesetzte  Thatsache  an  und  für  sich
betrachtet,  ganz  tadellos  ist,  wobei  aber  die  Unsittlichkeit  eben  darin  besteht,  daß
eine  derartige  tadellose  Thatsache  zur  B.  eines  Rechtsgeschäfts  gemacht  wird:  so
Ehescheidung,  Eingehung  oder  Nichteingehung  einer  Ehe,  oder  einer  bestimmten  Ehe,
u.  dgl.  Die  Beantwortung  der  Frage,  welche  B.  für  unerlaubte  zu  halten  sind,
hängt  natürlich  vor  Allem  von  dem  positiven  Recht  des  Staats  und  von  den  sittlichen
  Anschauungen  des  Volks  ab;  so  wurde  z.  B.  die  B.  der  Ehelofigkeit  unter
der  Herrschaft  des  christlichen  Cölibats=  und  Keuschheitssystems  ganz  anders  behandelt,
  als  nach  dem  Eherecht  des  Kaisers  August;  so  muß  auch  die  conditio
de  mutanda  oder  de  non  mutanda  religione  je  nach  dem  augenblicklich  vorwiegenden
  Standpunkte  und  den  Umständen  beurtheilt  werden.

4.  Die  B.  schwebt,  pendet,  so  lange  es  ungewiß  ist,  ob  die  betreffende
Thatsache  eintreten  wird  oder  nicht;  sie  fällt  weg,  deseet,  sobald  das  Nichteintreten
  gewiß  ist;  sie  ist  erfüllt,  impletur,  existit,  sowie  die  Thatsache  eingetreten
ist,  wie  verstanden  von  den  Kontrahenten,  resp.  von  Demjenigen,  der  die  B.

gesetzt  hat.
        <pb n="250" />
        Bedingungen.  247

Eine  nicht  erfüllte  B.  kann  in  einigen  Fällen  als  erfüllt  angesehen  werden;
so  wenn  Derjenige,  der  von  der  Nichterfüllung  Nutzen  ziehen  soll,  die  Erfüllung
verhindert  hat,  und  wenn  der  bedingt  Berechtigte,  der  eine  Potestativ-B.  zu  erfüllen
  hat,  ohne  irgend  ein  Verschulden  seinerseits  in  die  Unmöglichkeit  versetzt
wird,  dieselbe  zu  erfüllen.

5.  Wirkungen.  a)  Sämmtliche  Wirkungen  der  schwebenden  B.  werden
durch  den  doppelten  Umstand  bestimmt,  daß  einerseits  das  bedingte  Rechtsverhältniß
noch  nicht  entstanden  ist,  und  daß  dasselbe  andererseits  im  Falle  der  Erfüllung
ganz  unabhängig  vom  Willen  der  Interessirten  entstehen  wird.  „Nibil  interim
debetur“,  sagt  der  Römische  Jurist  von  der  conditio  pendens  bei  Obligationen.  Der
bedingt  Berechtigte,  der  Gläubiger  sub  conditione,  hat  noch  kein  Recht,  die  Leistung
zu  verlangen;  die  Gefahr  des  Unterganges  trägt  der  Schuldner.  —  Es  wird  aber
existente  conditione  geschuldet  werden,  es  ist  spes  debitum  iri  vorhanden.  In
Folge  dessen  darf  der  bedingte  Schuldner  nichts  thun,  um  die  Erfüllung  zu  verhindern,
  zu  vereiteln;  die  spes  debitum  iri  ist  als  jus  futurum  ein  Bestandtheil
des  Vermögens  des  bedingt  Berechtigten  und  geht,  wenn  die  Natur  des  Verhältniffes
  es  zuläßt,  auf  dessen  Erben  über.  Der  bedingt  Berechtigte  darf  auch  gewisse
  Konservationsmaßregeln  treffen,  behufs  Sicherstellung  des  ihm  eventuell  zustehenden
  Rechts.  Ihn  trifft  endlich  das  periculum  deteriorationis.  b)  Defizirt
die  B.,  so  ist  vom  erwarteten  Rechtsverhältniß  keine  Rede  mehr.  c)  Dagegen
tritt  durch  Erfüllung  dieses  Rechtsverhältniß  in  Wirksamkeit,  wird  perfekt,  und
zwar  ohne  besondere  Willenserklärung,  da  man  bereits  im  Augenblicke,  wo  das
Rechtsgeschäft  bedingungsweise  eingegangen  wurde,  erklärt  hat,  in  dem  Falle
zu  wollen.  Eben  deshalb  wird  auch  im  Ganzen,  dem  vorhandenen  oder  vermutheten
  Willen  der  Kontrahenten  gemäß,  die  Wirkung  auf  jenen  Augenblick
retrotrahirt.

So  wird  im  Fall  einer  sog.  Resolutiv-B.  das  aufgelöste  Rechtsverhältniß  als
nie  dagewesen  betrachtet,  und  daraus  bereits  entsprungene  Folgen  werden  rückgängig.


Ebenso  wird  beim  unter  Suspensiv-B.  geschlossenen  Vertrage,  auch  beim
Pfandvertrage,  das  Rechtsverhältniß  als  von  Anfang  an  bestehend  angenommen,
freilich  nicht  ohne  Beschränkungen  in  einzelnen  Fällen.  —  Dagegen  findet  bei
suspenfiv  bedingter  Uebertragung  von  Eigenthum  oder  von  dinglichen  Rechten  (mit
Ausnahme  des  Pfandrechts)  keine  Rückwirkung  statt;  das  Recht  entsteht  ipso  jure,
aber  datirt  erst  vom  Augenblicke  der  Erfüllung,  er  nunc,  indem  hier  die  B.  wie
ein  dies  a  duo  wirkt.  —  Auch  bei  bedingten  Vermächtnifsen  findet  keine  Rückziehung
  statt,  während  sie  bei  bedingter  Erbeinfetzung,  dem  Grundsatze  der  Kontinuität
  gemäß,  nothwendig  stattfindet.

Die  Lehre  von  den  B.  nach  dem  Preuß.  LR.  weicht  in  einigen  Hauptpunkten
von  der  eben  dargestellten  gemeinrechtlichen  Lehre  ab.  Rückwirkung  findet  überhaupt
  nicht  statt.  Jede  Willenserklärung,  möge  es  eine  Willenserklärung  von
Todeswegen  sein  oder  unter  Lebenden,  wird,  wie  auch  nach  dem  Oesterr.  B#.,
durch  beigefügte  unmögliche  B.  vernichtet;  für  die  unerlaubten  dagegen  ist  die
röm.  Distinktion  beibehalten  worden.  Uebrigens  ist  auch  der  Begriff  der  B.  im
R.  nicht  so  scharf  bestimmt  als  im  Röm.  R.;  es  können  auch  vergangene
Begebenheiten  zur  B.  gemacht  werden.  —  Der  C.  Jap.  schließt  sich  hier  im  Ganzen
an  das  Röm.  R.  an,  jedoch  nicht  frei  von  Mißverständnissen;  so  find  einzelne
Begriffsbestimmungen  etwas  schief,  z.  B.  die  Definition  der  PotestativB.;,  der
Suspensiv-B.;  die  unerlaubten,  unsittlichen  B.  sind  den  unmöglichen  geradezu
gleichgestellt.  Ebenfalls  in  Folge  irrthümlicher  Auffassung  ist  der  Satz,  daß  pendente
  conditione  der  Gläubiger  die  Gefahr  der  Verschlechterung  trägt,  nicht  aufgenommen,
  und  wird  jede  Verbindlichkeit  für  ungültig  erklärt,  wenn  fie  unter  einer
B.  eingegangen  ist,  welche  von  der  Willkür  Desjenigen  abhängt,  der  sich  ver-
        <pb n="251" />
        248  Beerdigungspflicht  —  Beerdigungswesen.

bindet.  —  Den  gemeinrechtlichen  Satz,  daß  die  einer  Verfügung  von  Todeswegen
gesetzte  unmögliche  B.  pro  non  scripta  gilt,  dehnt  der  C.  Nap.  auf  freigebige  Verfügungen
  unter  Lebenden  aus.

Quellen:  D.  XXVIII.  7.  XXXV.  1.  C.  VI.  28.  VIII.  55.  XI.  46.  —  Preuß.  LR.  I.  4,
99—144;:  5,  226-  229;  12,  478—518.  —  C.  N.  900.  944  ss.  1168—1184.

Lit:  Neuere,  zum  Theil  sehr  divergirende  Bearbeitungen  dieser  Lehre:  Arndts,  Beiträge,
  1.  (1837),  Pandekten  (Serafini),  §§  66—72.  —  Vangerow,  §§  93—96.  —  Enneccerus,
  Ueber  Begriff  u.  Wirkung  der  Suspensiv.-B.  u.  des  Anfangstermins,  1871.  —
Czyhlarz,  D.  Lehre  v.  d.  Resolutiv-B.,  1871.  —  Scheurl,  Zur  Lehre  von  d.  Nebenbestimmungen
  bei  Rechtsgeschäften,  1871.  —  Wendt,  Die  Lehre  vom  bedingten  Rechtsgeschäft,
1872.  —  Das  bedingte  Forderungsrecht,  1873.  —  Schulin,  Resolutivbedingung  und  Endtermin,
  1875.  —  Adickes,  Ueber  die  Lehre  von  den  B.,  1876.  —  Eisele,  Lehre  von  der
Rückwirkung  der  erfüllten  Suspensivbedingung,  im  civ.  Arch.  L.;  Zur  Lehre  von  d.  Conditiones
  juris,  im  civ.  Arch.  LIV.  —  Windscheid,  Die  Wirkung  der  erfüllten  B.,  Basel  1851;
civ.  Arch.  XXXV  u.  a.  Pandekten  §§  86—95.  —  Maaßen,  Zur  Lehre  von  den  B.,  Bonn
1854.  —  Fitting,  Der  Begriff  der  Rüchziehung,  Erlangen  1856;  civ.  Arch.  XXXIX.  XLVI.
Goldschmidt's  Ztschr.  u.  a.  m.  —  Goudsmit,  Pandecten,  9§§  57—62.  —  Bufnoir,
Théorie  de  la  condition,  1866.  —  Vgl.  auch  W.  Sell,  Die  Lehre  von  den  unmöglichen  B.,
1834;  Ueber  bedingte  Traditionen,  1839,  und  dazu  Ihering,  Vermischte  Schriften,  II.
(1847—1879).  Rivier.

Beerdigungspflicht.  Die  Verpflichtung,  eine  Leiche  zu  bestatten,  liegt
verschiedenen  Personen  ob.  Vor  allen  Anderen  Demzjenigen,  der  diese  Pflicht  durch
Vertrag  übernommen  hat  (Begräbnißvereine,  Sterbekassen),  sowie  dem  Erben  oder
Vermächtnißnehmer,  dem  der  Verstorbene  diesen  modus  auferlegt  hat.  Sodann
dem  Erben  als  solchem,  und  in  gleicher  Linie  nach  dem  Tode  einer  Ehefrau  Demjenigen,
  welchem  die  Dos  zufällt;  im  Falle  von  Konkurrenz  theilt  sich  die  Verbindlichkeit
  nach  dem  Verhältniß  des  Betrags  der  Dos  zum  Betrage  der  Erbschaft.
Nach  dem  Tode  eines  Hauskinds  in  potestate  ist  der  Inhaber  der  väterlichen  Gewalt
  verpflichtet.  Endlich  der  Ehemann  als  solcher;  nach  heutiger  Praxis  auch  die
Ehefrau,  sowie  fubsidiär  ein  Jeder,  welcher  dem  Verstorbenen,  wenn  er  lebte,
eventuell  Alimente  schuldig  sein  würde.

Die  Kosten  werden,  so  weit  möglich  und  nichts  Anderes  bestimmt,  aus  dem
Nachlasse  bestritten;  in  diesem  Falle  hat  man  sich  im  Zweifel  nach  dem  Betrage
desselben  für  das  Maß  des  Aufwandes  zu  richten.  Sonst  muß  der  Verpflichtete  die
Kosten  tragen,  und  zwar  nach  eigenem  Stand  und  Vermögen.  Zu  den  Beerdigungskosten
  gehören  übrigens  Luxusausgaben,  z.  B.  für  Kunstmonumente,  nicht,
sondern  nur  die  nöthigen  und  üblichen  Verwendungen  für  Einkleidung  der  Leiche,
Sarg,  Transport,  Grab  u.  dgl.

Der  Nichtverpflichtete,  welcher  die  Bestattung  besorgt  hat,  hat  gegen  den  Verpflichteten
  eine  der  Geschäftsführungsklage  nachgebildete  privilegirte  actio  funeraria
auf  Ersatz  seiner  Verwendungen,  soweit  dieselben  angemessen  find.

Nach  dem  Preuß.  LR.  ist  der  überlebende  Ehegatte  zur  Beerdigung  des  verstorbenen
  verpflichtet.

Quellen:  D.  Xl.  7.  de  religiosis.  —  Preuß.  LR.  II.  1.  §§  434.  435.

Lit.:  Koch,  Das  Recht  der  Forderungen,  III.  71  ff.  —  Windscheid,  430.  —
Walther,  lUeber  Leichenbestattungskosten  nach  beutigem  Röm.  R.;  in  der  Ztschr.  für  Civ.R.

u.  Prz.  N.  F.  XVII.  13.  —  Schneider,  Die  allg.  fubsidiären  Klagen,  S.  50  ff.  (1834).
ivier.

Beerdigungswesen.  Die  staatliche  Aufsicht  über  das  B.  ist  in  erster  Reihe
eine  durch  die  Hygiene  absolut  geforderte  Maßnahme,  weil  der  Körper  des  Menschen
vom  Momente  des  Todes  an,  im  Falle  der  Nichtbeerdigung,  eine  große  Gefahr
für  das  Leben  der  den  Einflüssen  dieser  mächtigsten  aller  Zersetzungen  Ausgesetzten
darstellt.  Gleichzeitig  mit  der  Wichtigkeit  der  sicheren  Abwehr  dieses  schädlichen
Einflusses  der  Leiche  ist  jedoch  die  Bestattung  der  Leiche  ein  eminent  ethischer  Akt,
        <pb n="252" />
        Beerdigungswesen.  249

der  bei  allen  civilisirten  Völkern  daher  auch  von  religiösen  Feierlichkeiten  umgeben
und  unter  der  besonderen  Rücksicht  auf  die  herrschende  Religionsform  ausgeführt
wurde.  Beide  Gesichtspunkte  zu  vereinigen,  hat  die  Gesetzgebung  nicht  vollständig
vermocht,  und  die  Geschichte  zeigt  uns  daher  bald  eine  abstoßende  Gefühllosigkeit
in  der  Preisgebung  der  Todten,  die  dann  in  wunderlichem  Kontrast  mit  fonstiger
Ueberfeinerung  stand,  bald  einen  Kultus  der  zur  Verwesung  bestimmten  Hülle  des
Menschen,  der  uns  heute  mit  Grauen  erfüllt.  Je  höher  man  indeß  in  das  Alterthum
  hinaufsteigt,  desto  allgemeiner  findet  man  die  instinktive  Scheu  vor  der  Berührung
  mit  den  Abgestorbenen,  den  Glauben  an  die  „verunreinigende“  Macht
des  Leichnams,  und  dabei  die  tiefste  Achtung  vor  den  körperlichen  Ueberresten  der
einstigen  Mitbewohner  des  Ortes.  So  namentlich  bei  den  Urbewohnern  Aegyptens,
den  Indern,  den  Hebräern  u.  A.,  die  die  Kunst  der  Felsenarbeiten,  namentlich
in  den  zu  Gräbern  bestimmten  Exkavationen,  zu  einer  noch  heute  unerreichten
Höhe  brachten.  Diese  Art  des  Begrabens,  von  der  wir  in  Palästina  noch  genügend
  klare  Anschauungen  gewinnen,  erscheint  auch  jetzt  noch  hygienisch  vollkommen;
leider  ist  sie  von  der  Oertlichkeit  zu  sehr  beeinflußt,  um  allgemeine  Anwendung
finden  zu  können.  Die  Kunst  des  Einbalsamirens  ist  bei  uns  nicht  auf  jene  meisterhafte
  Art  ausgebildet,  welche  diese  Bestattungsart  vorzuschlagen  erlaubte,  und  die
dann  jene  beiden  erwähnten  Aufgaben  aufs  Vollständigste  lösen  würde.  Eine
andere  bei  den  Alten  geübte  Art  ist  jedoch  noch  von  Neuem  vielfach  auch  für  uns
als  die  beste  Todtenbestattung  empfohlen  worden:  die  Verbrennung  der  Leichen.
Bekanntlich  haben  die  Versuche  Brunetti's  (Padua),  Gorini's,  Polli's  die  Ueberzeugung
  von  der  Lösung  des  Problems  noch  nicht  allgemein  erwecken  können.
Le  Créteur's  zur  Assanirung  des  Schlachtfeldes  von  Sedan  unternommene  Verbrennungen
  von  Leichen  im  Grabe  sind  sogar  als  mißglückt  zu  bezeichnen.  4  priori
würde  auch  schon  zu  leugnen  sein,  daß  etwas  der  desinfizirenden  Wirkung  des
Humus  gleichkommen  könne.  Aber  jedenfalls  würde  man  mit  Einführung  der  obligatorischen
  Leichenverbrennung  nicht  mehr  von  Beerdigung  eines  Leichnams  sprechen
können;  die  Reste  einer  physikalisch  oder  etwa  chemisch  vernichteten  Leiche  sind  wol
Gegenstände  der  Aufbewahrung,  aber  nicht  mehr  einer  die  Angehörigen  moralisch
zwingenden  Sorge  für  Bestattung.  Italien  hat  den  Präfekten  die  Befsugniß  ertheilt,
  in  besonderen  Fällen  und  aus  besonderen  Gründen  die  Verbrennung  (sowie
andere  Methoden  des  Beerdigens  überhaupt)  zu  gestatten;  und  auch  in  Deutschland,
  in  Gotha,  ist  dieselbe  unter  besonderen  Voraussetzungen  gestattet  worden.
Aber  selbst  wenn  man  die  Bedenken,  die  vom  Standpunkte  der  gerichtlichen  Medizin
  gegen  sie  erhoben  wurden,  beseitigt,  wird  der,  auch  in  der  Gesetzgebung  ausgesprochene,
  Volksgeist  sich  dagegen  auflehnen,  in  der  „Bestattung  der  Asche“  eine
Beerdigung  eines  menschlichen  Leichnams  zu  sehen  und  eine  künstliche  Beendigung
der  Verwesung  außerhalb  des  Grabes  für  eine  vorgeschrittene  hygienische  Maßregel
statt  für  eine  Verletzung  seiner  innersten  Gefühle  zu  Gunsten  einer  nicht  bewiesenen,
unabänderlichen  Nothwendigkeit  zu  halten.

Unleugbar  besitzen  indeß  die  Bestimmungen  über  das  B.  erhebliche  Mängel,
sowol  in  Bezug  auf  die  Möglichkeit,  daß  Scheintod  vorhanden  ist,  als  rücksichtlich
der  Fristen  für  die  Beerdigung  und  die  Einrichtung  der  Begräbnißstätte.  Auch  die
große  Ungleichheit  der  einzelnen  Landesgesetze  ist  ein  empfindlicher  Uebelstand,
Während  in  einzelnen  Bundesstaaten  das  B.  musterhaft  geregelt  ist,  z.  B.  in
Bremen,  Hamburg,  Frankfurt  a.  M.,  ist  namentlich  auf  dem  platten  Lande  die
Lage  der  Kirchhöfe,  die  Konstatirung  des  Todes  zum  Theil  noch  sehr  im  Argen,
zum  Theil  allerdings,  z.  B.  in  Baden,  ebenfalls  durch  ein  vorzügliches  Gesetz  über
das  B.  gut  geordnet.  r*!.m—

Zur  Verhütung  des  Begrabens  Scheintodter  soll  zunächst  die  Beobachtung
  einer  bestimmten  Frist  vor  Erlaubniß  der  Bestattung  dienen.  Im
        <pb n="253" />
        250  Beerdigungswesen.

Falle  eines  natürlichen  Todes  soll,  außer  bei  Epidemien,  in  Preußen  in
der  Regel  keine  Beerdigung  vor  Ablauf  von  72  Stunden  stattfinden.  Bei
dringenden  Rücksichten  (auf  die  Oertlichkeit,  in  der  die  Leiche  sich  befindet,  auf  die
Temperatur)  kann  nach  eingeholter  ärztlicher  Bescheinigung  des  erfolgten  Todes
eine  kürzere  Frist  gestattet  werden.  Die  Erlaubniß  zur  Beerdigung  ertheilt  der
Standesbeamte  auf  Grund  der  Eintragung  in  das  Standesregister.  Die  zur  Anzeige
  Verpflichteten  haben  nach  dem  RGes.  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  vom  6.  Februar  1875  §  56  dieselbe  spätestens  am  nächstfolgenden  Tage
dem  Standesbeamten  anzuzeigen.  Hat  dieser  Anlaß  zu  Zweifeln,  so  kann  er  sich
in  geeigneter  Weise  von  der  Richtigkeit  der  Anzeige  Ueberzeugung  verschaffen  (§  39).
Bevor  die  Eintragung  in  das  Sterberegister  geschehen  ist,  darf  keine  Beerdigung
ohne  Genehmigung  der  Ortspolizei  stattfinden.  Vor  dem  Vernageln  des  Sarges
hat  sich  der  Todtengräber  von  dem  Tode  zu  überzeugen.  In  Preußen  besteht  im
Allgemeinen  keine  Leichenschauordnung,  ausgenommen  in  einzelnen  Städten,  wie
Berlin,  Frankfurt  a.  M.,  weshalb  auch  die  Mortalitätsstatistik  auf  die  Angaben
der  Standesämter  angewiesen  ist.  Dagegen  besteht  eine  solche  in  Bayern,  Württemberg,
  Hessen,  in  Bremen,  Lübeck  und  einigen  anderen  Städten.  Baden  hat
eine  zweimalige  Leichenschau  angeordnet  und  bedient  sich  zur  amtlichen  Feststellung
des  Todes  zu  solchem  Zwecke  besonders  autorisirter  Heilsdiener,  Bayern  vorzugsweise
ausgedienter  Sanitätssoldaten.  Oesterreich  hat  obligatorische  Leichenschau;  die  Beschauer
  auf  dem  flachen  Lande  haben  eine  besondere  Instruktion  (vom  6.  März
1861).  In  Wien  selbst  ist,  wie  auch  z.  B.  in  Berlin  und  Frankfurt  a.  M.,  eine
ärztliche  Bescheinigung  nach  vorgeschriebenem  Formular  erforderlich.

In  Italien  ist  (außer  auf  besonderes  ärztliches  Attest)  die  Beerdigung  nicht
vor  24  Stunden,  bei  plötzlichem  Todesfalle  nicht  vor  48  Stunden,  zulässig  und
nur  nach  Konstatirung  des  Todes  durch  einen  Sanitätsbeamten.  Frankreich  verlangt
24  Stunden  von  der  Anmeldung  ab.  Paris  hat  eine  besondere  Leichenschauordnung.
  England,  New-Vork  haben  keine  Leichenschau;  der  die  Registration  der
Todesfälle  leitende  Beamte  hat  das  Certifikat  auszustellen.  Dem  Registrar  in
England  sind  eventuell  auf  dessen  amtliche  Anfrage  von  dem  Anzt,  den  Angehörigen,
  dem  Coroner  Mittheilungen  zu  machen.

Es  versteht  sich  natürlich,  daß  bei  irgend  welchen  Zweifeln  über  erfolgten
Tod  auch  nach  Ablauf  der  gesetzlichen  Frist  die  Beerdigung  nicht  stattfinden  darf.
Immerhin  ist  es  höchst  auffällig,  daß  in  Deutschland  nur  Gotha  eine  Bestimmung
hat,  wie  lange  Zeit  eine  Leiche  unbeerdigt  bleiben  darf,  nämlich  nicht  über
96  Stunden  (Polizei-Verordnung  der  Stadt  Gotha  über  B.  vom  1.  Juli  1875).
Daß  aber  das  Fehlen  einer  solchen  Bestimmung  eine  empfindliche  Lücke  ist,  beweist
am  besten  der  Umstand,  daß  in  der  Regel  die  Zeit  von  76  Stunden  schon  eine
die  Bewohner  desselben  Hauses  sehr  belästigende  Verwesung  zu  Stande  kommen
läßt.  Dies  gilt  namentlich  für  das  platte  Land  und  für  zahlreiche  kleine  Städte.
Bei  Sektionen  genügen  24  Stunden  zur  Annahme  des  Todes  (selten  wird  wol
eine  Sektion  wegen  Zweifel  am  Tode  länger  aufgeschoben  worden  sein);  bei  Epidemien
noch  weniger.  Aber  die  Scheu  vor  etwaigem  Scheintod  hat  hier  einem,  namentlich
  in  England  nicht  seltenen,  Uebelstande  Vorschub  geleistet,  dessen  Folgen  leider
viel  zu  wenig  gewürdigt  werden.  Der  Sanitätskodex  von  1875  schreibt  dort
vor:  Von  jedem  Todesfall  ist  binnen  5  Tagen  Meldung  zu  geben,  ein  Aufschub
der  Beerdigung,  dessen  Gestattung  selbst,  wo  die  Leiche  in  einem  isolirten  Hause
untergebracht  ist,  nicht  zu  dulden  wäre.  Auf  eine  Beschwerde  würde  bei  uns  die
zuständige  Polizeibehörde  die  sofortige  Beerdigung  anordnen  können;  es  müßte
aber  auf  verzögerte  Bestattung  eine  Strafe  festgesetzt  sein.  Ueber  die  Beerdigung
  von  todtgeborenen  unreifen  Früchten  wäre  eine  positive  Bestimmung  ebenfalls
wünschenswerth,  insofern  hier  gegenwärtig  nur  das  Herkommen  entscheidet.
        <pb n="254" />
        Beerdigungswesen.  251

Eine  wirkliche  Verhütung  des  Lebendigbegrabenwerdens  suchte  man  durch  die
Leichenhäuser  zu  erreichen,  wie  solche  in  München,  Düsseldorf,  Karlsruhe,  Hamburg
  u.  a.  eingerichtet  worden  sind.  Die  Zweckmäßigkeit  der  Vorrichtungen  wird
bestritten.  Voraussichtlich  giebt  es  kein  anderes  Mittel  gegen  die  Beerdigung
Scheintodter  als  eine  allgemeine  Betheiligung  der  Bürger  an  der  Pflege  Erkrankter,
eine  verbreitetere,  auf  Autopsie  gegründete  Kenntniß  der  letzten  Augenblicke.  Geübte
Krankenwärter  haben  hierin  oft  einen  sichereren  Blick  als  Aerzte;  und  ein  zuverlässiges
  Mittel,  ohne  einen  lebensgefährlichen  Eingriff  vor  Auftreten  von  Fäulnißerscheinungen
  das  Erlöschen  des  Lebens  zu  konstatiren,  haben  auch  Aerzte  bekanntlich
  nicht.  Allgemeine  Instruktionen,  um  Scheintodte  von  wirklich  Todten
zu  unterscheiden  und  Beschreibung  der  Mittel,  sie  zu  retten,  haben  auf  Grund  des
Erlasses  des  Ober-Collegim  Sanitatis  vom  30.  Septbr.  1774  fast  alle  Provinzialregierungen
  erlassen  (vgl.  die  auf  Veranlassung  des  Kultusministeriums  herausgegebene
  Schrift  vom  4.  Septbr.  1847  und  die  amtliche  Broschüre  von  Dr.  Müller,
Ueber  Maßregeln  zur  Rettung  von  Scheintodten,  1865).  Es  wird  sich  bei  Verdacht
  des  Scheintodes  darum  handeln,  ob  etwa  Starrkrampf  und  andere  Störungen
des  Nervensystems,  Erfrierung  oder  Vergiftung  vorliegt.

Für  die  Unterbringung  der  Leichen  auf  den  Kirchhöfen  existiren  ebenfalls  in  den
einzelnen  Provinzen  sehr  verschiedene  Bestimmungen.  Die  betreffende  Vorschrift  des
A.  LR.,  daß  in  Kirchen  und  in  den  bewohnten  Gegenden  der  Städte  keine  Leichen  beerdigt
  werden  sollen,  ist  in  Städten  bei  den  vorhandenen  Kirchhöfen  ebensowenig  beobachtet
  worden,  als  bei  der  Anlage  neuer  Kirchhöfe  zur  genügenden  Berücksichtigung
gekommen.  Nach  der  Min.-Verordnung  vom  18.  März  1859  ist  das  sanitätspolizeilich
  äußerst  geringste  Maß  für  die  Entfernung  von  bewohnten  Orten
1000  Schritte,  das  indeß  von  einzelnen  Regierungen  noch  erheblich  herabgemindert
worden  ist.  Die  österreichische  Begräbnißpolizei  begnügt  sich  mit  einer  „angemessenen,
nicht  zu  großen  Entfernung“.  Auf  die  Errichtung  einzelner  Wohngebäude  in  der
Nähe  bewohnter  Ortschaften  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.  Bei
Anlage  eines  Kirchhofs  haben  Kirchengemeinde  und  Polizei  zu  konkurriren  (A.  LR.
Th.  II.  Tit.  11.  8§  764)  und  der  Physikus  ein  Gutachten  abzugeben.  Die  Verlegung
von  Begräbnißplätzen  soll  nicht  ohne  Noth,  möglichst  selten,  erfolgen;  Erbbegräbnisse
sollen  nicht  zugleich  damit  geschlossen  werden.  Der  Begräbnißturnus  liegt  zwischen
9  und  60  Jahren.  Die  Bestimmungen  über  Beschaffenheit  der  Gräber  bezüglich
ihrer  Tiefe,  Länge  und  Breite  zeigen  ebenfalls  große  Differenzen;  in  Preußen  sollen
Gräber  meist  1,41  m  Länge,  1,47  m  Breite,  3,17  am  Fläche,  1,99  m  Tiefe,
(für  Kinder  weniger)  Umfang  haben;  in  Oesterreich  bzw.  1,9;  1,96;  1,46;  1.9;
in  München  2,04;  1,41;  2,78;  1,41.  Schachtgräber  sind  verwerflich,  in  Oesterreich
  jedoch  noch  vielfach  erlaubt.  Die  Erbbegräbnisse  sind  an  den  Rändern  der
Kirchhöfe  anzulegen.  Besondere  Bestimmungen  beziehen  sich  noch  auf  das  Bepflanzen
  der  Gräber,  Aufwerfen  der  Hügel,  die  Breite  der  Wege  zwischen  den
Gräbern,  die  Entfernung  der  Gräber  von  einander,  Führung  der  Register  u.  A.
Eine  besondere  Instruktion  haben  Todtengräber  in  der  Regel  nur  in  großen
Städten.  Leichenhallen  sind  nicht  obligatorisch.  Die  Einrichtung  einer  Morgue
für  Ermittelung  der  Identität  findet  sich  bei  uns  nur  in  Berlin.

Der  Transport  von  Leichen  ins  Ausland  (ausgenommen  an  ansteckenden
Krankheiten  Verstorbener)  erfolgt  in  Preußen  auf  Grund  eines  Leichenpasses,
welcher  nach  Beibringung  eines  ärztlichen  Attestes  und  der  gutachtlichen  Aeußerung
des  Physikus  zu  ertheilen  ist  (im  Inlande  kann  letzteres  wegfallen).  Der
Transport  hat  in  vorgeschriebener  Weise  in  gutverpichten  Särgen  und  einem
zweiten  möglichst  luftdichten  Kasten  zu  erfolgen  (vgl.  Betriebsreglement  für  Eisenbahnen
  vom  10.  Juni  1870,  §  34).  In  Oesterreich  sind  ähnliche  Bestimmungen,
die  Landesstelle  muß  jeden  Transport  über  2  Meilen  genehmigen.
        <pb n="255" />
        252  Befehl  —  Beglaubigungsschreiben.

Lit.:  Pappenheim,  Art.  Leichenpolizei  im  Hdb.  der  Gesundheitspflege.  —  Roth  u.
Lex,  Begräbnißwesen  im  Hdb.  der  Mil.Gesundheitspflege,  Th.  II.  —  Kraus  u.  Pichler,
Encykl.  Wörterbuch,  III.  —  Trusen,  Leichenverbrennung,  Breslau  1855.  —  Riecke,  Ueber
Begräbnißplätze,  Stuttgart  1840.  —  Boucher,  Les  signes  de  la  mort.  —  Uffelmann,
Darstellung  des  2c.  der  Gesundheitspflege  Geleisteten,  Berlin  1878.  —  Belval,  Les  Maisons
mortuaires  in  Ann.  d’hyg.,  1877.  —  Oppenhoff,  Kommentar  zu  §  367  des  RStrafGB.  —
Vgl.  auch  die  Artikel  Leichenschau  und  Obduktion.  Kornfeld.

Befehl  (Th.  I.  S.  436).  Der  B  unterscheidet  sich  von  dem  Auftrage  etwas
zu  thun  oder  zu  lassen  dadurch,  daß  er  zugleich  ein  Subordinationsverhältniß  voraussetzt.
  Während  die  Annahme  des  Auftrags  von  dem  Ermessen  des  Beauftragten
  abhängt,  erzeugt  der  einfeitig  ertheilte  und  von  dem  dazu  Befugten  gegebene
  B.  die  Pflicht  der  Erfüllung.  Ein  solches  Subordinationsverhältniß
liegt  z.  B.  in  der  väterlichen  Gewalt.  Eine  besonders  große  Gewalt  gab  das
Röm.  R.  dem  Hausvater  (s.  d.  Art.  Väterliche  Gewalt).  Derselbe  konnte  mit
der  actio  quod  jussu  auf  Grund  eines  jeden  Geschäfts  belangt  werden,  welches  sein
in  seiner  Gewalt  befindlicher  Sohn  auf  sein  Geheiß  oder  auch  nur  mit  seiner
nachträglichen  Genehmigung  abgeschlossen  hatte.

Im  Civilrecht  kommt  im  Allgemeinen  der  B.  nur  in  Betracht,  insofern  er
durch  die  Ertheilung  des  in  dem  B  liegenden  Auftrags  nach  dessen  Vollziehung  verpflichtet
  wird,  oder  insofern  der  B.  die  Willensfreiheit  des  Gehorchenden  aufhebt.  So
kann  nach  §§  45—48  Th.  I.  Tit.  6.  des  A.  LR.  in  der  Regel  Derjenige  zu  keinem
Schadenersatze  angehalten  werden,  welcher  vermöge  seines  Amtes  oder  Standes  dem  B.
ohne  Einschränkung  gehorchen  muß.  Er  haftet  aber,  wenn  die  befohlene  Handlung
in  den  Gesetzen  ausdrücklich  verboten  war.  Auch  braucht  er  nicht  einen  in  Dienstgeschäften
  ihm  ertheilten  Auftrag  zu  prüfen  und  hat  den  Regreß  gegen  den  Befehlenden,
  wenn  er  aus  Unwissenheit  einen  gesetzwidrigen  Befehl  ausrichtete.

Lit.:  Sintenis,  Prakt.  Gem.  Civ.R.,  §  102,  Anm.  91.  —  Koch,  Das  Recht  d.  Ford.,
§  151  II.  1  u.  §  285  I.  —  Förster,  Theorie  u.  Praxis,  §  90,  Nr.  4.

Im  Strafrecht  (Th.  I.  S.  720)  wird  Derjenige,  welcher  die  Begehung  einer
strafbaren  Handlung  befiehlt,  wie  deren  Thäter  bestraft  (§  48  des  RStraf  G.).  Sehr
bestritten  ist  die  Frage,  ob  und  inwieweit  der  von  einem  Vorgesetzten  ertheilte  B.  die
Strafbarkeit  des  Gehorchenden  aufhebt.  Das  Straf  GB.  erwähnt  diesen  Grund  als
Strafaufhebungsgrund  nicht.  Nach  §  50  das.  ist  aber  eine  strafbare  Handlung
nicht  vorhanden,  wenn  der  Thäter  durch  unwiderstehliche  Gewalt  zu  der  Handlung
genöthigt  ist.  Dieser  Paragraph  wird  also  dem  Gehorchenden  nur  dann  zu  statten
kommen,  wenn  in  dem  B.  eine  unwiderstehliche  Gewalt  zu  finden  ist.  Nach  §  47
des  Straf  GB.  für  das  Deutsche  Heer  ist  der  Befehlende  allein  dafür  verantwortlich,
wenn  durch  die  Ausführung  eines  Befehls  in  Dienstsachen  ein  Strafgesetz  verletzt
ist.  Den  Gehorchenden,  Untergebenen  trifft  die  Strafe  des  Theilnehmers  nur  donn,
wenn  er  den  B.  überschritten  hat,  oder  wenn  ihm  bekannt  gewesen,  daß  der  B.  eine
Handlung  betraf,  welche  ein  bürgerliches  oder  militärisches  Verbrechen  oder  Vergehen
  bezweckte.

Lit.:  Feuerbach,  Lehrbuch,  §5  46,  113  u.  91,  Note  4.  —  v.  Schwarze  u.  Oppenbofp
  Kommentare  zu  §  48  des  RStrafsB.  —  Boitard,  Leçons  sur  le  Code  pénal.

S.  —  Chauveau  et  Hélie,  Théorie,  II.  p.  264  u.  VI.  p.  63.  —  Vgl  auch  d.  Art.
Anstiftung.  v.  Kräwel.

Beglaubigungsschreiben.  Kreditive  (lettres  de  créance)  heißen  die  Schriftstücke,
  durch  welche  die  Stellung  eines  Gesandten  für  die  ihn  empfangende  Regierung
beurkundet  wird.  Darin  sind  Name  und  Charakter  des  Gefandten  angegeben  und
die  Natur  des  ihm  ertheilten  Auftrags  bezeichnet.  Auch  fand  sich  darin  regelmäßig
  —  ein  Zeichen  für  das  in  die  alte  Diplomatie  allgemein  gesetzte  Mißtrauen
  —  das  förmliche  Ersuchen  ausgesprochen,  den  von  dem  Gesandten  abge-
        <pb n="256" />
        Beglaubigungsschreiben.  253

gebenen  Erklärungen  vollen  Glauben  beizumessen.  Die  B.  sind  somit  Briefe  des
entsendenden  Souveräns  (oder  in  Republiken:  der  höchsten  Exekutivgewalt)  an  den
empfangenden  Souverän.  Mit  Rücksicht  auf  die  Form  der  Ausfertigung  unterscheidet
  man  dabei  Kanzleischreiben  (lettres  de  Chancellerie)  und  Kabinetsschreiben
(lettres  de  Cabinet).  Ueblich  ist  die  Ausfertigung  in  duplo  zu  dem  Zwecke  der
Zustellung  einer  beglaubigten  Abschrift  an  den  Minister  der  Auswärtigen  Angelegenheiten
  vor  der  Ueberreichung  des  Originals  an  den  empfangenden  Souverän,
welcher  von  der  Rangklasse  des  eintreffenden  Gesandten  im  Voraus  unterrichtet
wird  und  danach  über  das  Empfangsceremoniell  zu  bestimmen  pflegt.  Erst  nach
dem  Empfange  in  feierlicher  Audienz  und  der  Uebergabe  des  B.  gilt  der  Gesandte
amtlich  als  akkreditirt.  Ob  eine  Verpflichtung  zur  Entgegennahme  der  B.  auf
Seiten  des  empfangenden  Souveräns  besteht,  wurde  1873  in  der  sog.  Chinesischen
Audienzfrage  streitig  und  von  den  Europäischen  Mächten  im  bejahenden  Sinne
durchgesetzt.  Daß  die  Akkreditirung  nothwendig  in  der  angegebenen  Weise  geschehen
müsse,  läßt  sich  nicht  behaupten.  Es  finden  sich  Fälle,  in  denen  gesandtschaftliche
Personen  auch  ohne  förmliche  B.  empfangen  wurden;  bei  der  Ausdehnung  der  modernen
  Telegraphie  könnte  in  schleunigen  Fällen  ein  minder  förmliches  Verfahren
inne  gehalten  werden,  beispielsweise,  wenn  Gesandte  in  entfernten  Weltgegenden
fungiren  sollen  und  ihre  Papiere  aus  irgend  einem  Grunde  verloren  gingen.  Vorherrschend
  in  dem  aus  alter  Zeit  überlieferten  Ueberreichungsakt  der  B.  ist  der
Charakter  einer  persönlichen  Vorstellung  vor  dem  betheiligten  Souverän  und
der  öffentlichen  Beurkundung  in  den  Augen  der  Bevölkerung  oder  des  diplomatischen
Corps.  Die  Praxis  in  der  Behandlung  der  B.  war  nicht  immer  die  gleiche.  Bezüglich
  der  Bundesstaaten  und  Konföderationen  gab  es  mehrfache  Ausfertigungen
für  verschiedene  Staatsorgane.  In  früheren  Jahrhunderten  wurden  Gesandte
gleichzeitig  bei  den  Kantonen  einzeln  und  der  Eidgenossenschaft  in  ihrer  Gesammtheit
  beglaubigt.  Ein  derartiges  Verfahren  wäre  gegenwärtig  bei  der  Einziehung
des  Gesandtschaftsrechts  zu  Gunsten  der  einheitlichen  Centralgewalt  in  der  Schweiz
und  Nordamerika  nicht  mehr  anwendbar;  doch  geschieht  es,  daß  auswärtige  Gesandte
  sowol  bei  dem  Deutschen  Kaiser  als  auch  bei  einzelnen  Landesregierungen
gleichzeitig  beglaubigt  werden.  Ueberall  dürfen  mehrere  Gesandte  bei  einem  und
demselben  Hofe  und  ein  Gesandter  bei  einer  Mehrzahl  von  Höfen  beglaubigt
werden.  Das  in  dieser  Hinsicht  bemerkenswertheste  Beispiel  bildete  die  Mission  des
der  Reihe  nach  bei  der  Amerikanischen  Union  und  den  Europäischen  Kabinetten  beglaubigten
  Chinesischen  Gefandten  Burlingame,  welcher  1870  zu  Petersburg  verstarb.

Für  Gesandte,  welche  nicht  an  einem  Hofe  zu  residiren  bestimmt  sind,  bedient
man  sich  an  Stelle  der  B.  regelmäßig  der  Vollmachten,  die  in  beglaubigter
Abschrift  unter  den  Interessenten  ausgewechselt  werden;  so  beispielsweise  unter  den
Theilnehmern  an  einem  Kongreß  oder  einer  diplomatischen  Konferenz,  bei  dem
Abschluß  von  Verträgen,  zu  deren  Verhandlung  speziell  bevollmächtigte  Personen
entsendet  werden.  Für  solche  Vollmachten,  die  nicht  in  einem  offenen  Brief,  sondern
  in  einem  versiegelten  Schreiben  ertheilt  werden,  findet  sich  gleichfalls  die  Bezeichnung
  als  B.  An  sich  wäre  es  vollkommen  zulässig,  in  das  zur  Ueberreichung
an  einen  fremden  Souverän  bestimmte  B.  auch  Spezialvollmachten  aufzunehmen;
die  Trennung  von  B.  und  Vollmachten  in  besonderen  Schriftstücken  ist  indessen
nach  und  nach  aus  geschäftlichen  Gründen  üblich  geworden.  Aus  der  Form  der
B.  ergiebt  sich,  daß  bei  dem  Ableben,  der  Abdikation  oder  Entthronung  eines  der
dabei  betheiligten  Souveräne,  des  empfangenden  sowol  wie  des  entsendenden,  eine
Erneuerung  derselben  erfolgen  muß.  Verschieden  von  den  B.  sind  die  ehemals
häufiger  gebrauchten  Einführungsschreiben  an  angesehene  Personen  innerhalb  der
fremden  Staaten.  Gewisse  Personen  können  ohne  förmliche  B.  akkreditirt  werden;
so  die  Chargés  dafkaires,  welche  durch  Schreiben  unter  den  Ministerien  der  Aus-
        <pb n="257" />
        254  Begnadigung.

wärtigen  Angelegenheiten  amtlich  autorisirt  sind.  Legaten  und  Nuntien  des  Papstes

dokumentiren  ihre  Stellung  durch  eine  Bulle.

Lit.:  A.  Mirus,  Das  Europäische  Gesandtschaftsrecht,  I.  S.  150.  —  Martens,  Précis
de  droit  des  gens  (par  Vergé  1858),  II.  239.  —  Martens,  Guide  diplomatique,  I.  48.  —
Ingler,  De  litteris  legatorum  credentialibus.  1741.  —  Estor,  De  jure  poscendi  litteras
quae  vocantur  credentiales  a  legatis,  1748.  —  Embassies  and  foreign  Courts,  London  1855
(S.  118  ff.).  —  Die  ältere  Literatur  d.  Gesandtsch.  R.  findet  sich  verzeichnet  bei  Alt,  Europ.
Gesandtsch.  R.,  1870,  S.  2  Nr.  2.  v.  Holtzendorff.

Begnadigung  (Th.  I.  S.  743  ff.).  Unter  B.  versteht  man  eine  Verfügung
des  Souveräns,  durch  welche  die  rechtlichen  Folgen  eines  begangenen  Verbrechens
(oder  mehrerer  solcher)  ganz  oder  theilweise  aufsgehoben  werden.  Das  B.  R.
(aggratiandi  ius)  ist  sonach  ein  Souveränetätsrecht  und  es  kann  nur  ausnahmsweise
aus  wichtigen  Gründen,  dessen  Ausübung  von  dem  Staatsoberhaupt  an  seine  Stellvertreter
  (z.  B.  an  einen  kommandirenden  General  im  Krieg,  dem  das  „ius  gladü
ertheilt  wird,  an  den  Statthalter  einer  entlegenen  Provinz  u.  dgl.)  überlassen
werden.  —  Der  Kaiser  hat  außerdem  nur  das  B.R.  für  Elsaß-Lothringen  und  außerdem
  (StrafPpO.  J  484)  betreffs  Hochverraths  und  Landesverraths  gegen  Kaiser
und  Reich  und  der  Strafsachen,  in  welchen  der  Konsul  oder  das  Konsulargericht  in
erster  Instanz  erkannt  hat.  Abgesehen  hiervon  steht  die  B.  den  Landesherren
und  den  Senaten  der  freien  Hansestädte  zu.  Diese  können  begnadigen  nur  soweit
ein  Gericht  ihres  Staates  geurtheilt  hat,  bzw.  nur  die  Gerichte  ihres  Staates
durch  Abolition  (s.  unten  I.  a)  binden  (anderer  Meinung  Heinze,  richtig  H.  Meyer  ?],
namentlich  aber  Löwe  und  Binding).  Da  im  B.  R.  eine  Abweichung  von
dem  gewöhnlichen  Gang  der  Strafrechtspflege  leicht  erkennbar  ist  und  die  Entscheidung
  über  Leben,  Ehre  und  Freiheit  durch  seine  Anerkennung,  wie  es  scheint,  dem
persönlichen  Belieben  des  Fürsten  oder  (unter  der  Voraussetzung  einer  republikanischen
  Verfassung)  der  oft  von  sehr  vielen  Zufälligkeiten  abhängigen  Majorität  einer
souveränen  Versammlung  überantwortet  wird,  so  hat  es  dem  B.  R.  in  früherer
Jeit  und  noch  neuestens  nicht  an  Gegnern  gefehlt.  Zu  den  entschiedensten  Gegnern
dieses  Souveränetätsrechts  gehören  namentlich  Kant,  K.  S.  Zachariä,  Grolman,
  Pastoret,  de  Dompieère,  Vassalli.  Andere  meinen,  die  B.  würde
als  überflüssig  von  selbst  wegfallen,  wenn  nur  einmal  die  Strafgesetze  ganz  vollkommen
  (und  namentlich  nicht  zu  streng)  wären,  so  z.  B.  Beccaria,  Filangieri,
  Bentham,  Feuerbach,  Vollgraff.  Diese  Vollkommenheit  der  Gesetze
ist  aber  ein  unerreichbares  Ideal  und  es  lassen  sich  auch  bei  weitem  nicht  jene
Postulate  der  Gerechtigkeit,  die  der  Grund  des  B.R.  find,  in  allgemeine  Formeln
  fassen.  Daß  die  wahre  Grundlage  der  B.  die  Gerechtigkeit  sein  müsse,  darüber
  f.  Th.  I.  S.  743  ff.  (In  der  Hauptsache  stimmen  wol  auch  Köstlin,  Abegg
und  Hälschner  damit  überein,  ungeachtet  verschiedenartiger  Terminologie.)  Andere
Ansichten:  1)  Manche  finden  den  Grund  der  B.  nur  in  der  Staatsklugheit,  so
z.  B.  Montesquieu,  Cremani,  Tittmann,  Carmignani,  Carrara.
2)  Andere  nennen  als  diesen  Grund  die  Realisirung  der  Idee  der  Liebe  oder  Güte
(des  Wohlwollens),  so  Bayle,  Stahl,  Roßhirt.  3)  Andere  wieder  stützen  die
B.  je  nach  deren  zwei  Hauptarten  (B.  im  engeren  Sinne  mit  Einschluß  der  Restitution
  einer-,  Amnestie  andererseits),  entweder  auf  Gründe  der  Gerechtigkeit,  oder
auf  Gründe  der  Politik,  so  z.  B.  Oersted,  Henke,  Mittermaier,  Plochmann,
  Berner,  Geib,  R.  von  Mohl,  im  Wesentlichen  auch  Heinze.  Endlich
weisen  Zirkler  und  Lueder  darauf  hin,  daß  der  Grund  des  B.  R.  sowol
die  Realisirung  der  Gerechtigkeit,  als  die  der  Liebe  oder  Güte,  aber  auch  der  politische
  Nutzen  sein  könne.  —  Die  Arten  der  B.  sind:  I.  Die  B.  im  engeren  Sinne,
welche  wieder  zerfällt  in  a)  Niederschlagung  des  Prozesses  vor  dem  Strafurtheil,
abolitio  nach  dem  jetzt  bei  uns  herrschenden  Sprachgebrauch  genannt;  b)  eigentliche,
nach  dem  Strafurtheil  erfolgende  B.,  bestehend  in  dem  gänzlichen  oder  theilweisen
        <pb n="258" />
        Begnadigung.  255

Erlaß  der  Strafen,  aggratiatio  plena  oder  minus  plena;z  c)  Restitution,  restitutio
nexg#  capite  gratiae,  d.  h.  nach  der  theilweisen  Vollstreckung  der  Strafe  eintretender
Erlaß  des  Strafrestes  oder  der  mit  der  Strafe  verbundenen  Rechtsnachtheile,  insbesondere
  Rehabilitation  genannt,  wenn  durch  einen  Gnadenakt  der  Verbrecher  wieder
für  fähig  erklärt  wird,  Ehrenrechte  auszuüben,  deren  Ausübung  ihm  zur  Strafe
entzogen  war.  II.  Amnestie  oder  allgemeine  B.,  abolitio  generalis,  in  Bezug
auf  ganze  Klassen  von  Verbrechern  oder  Verbrechen  ergehende  B.,  wobei  aber  nicht
die  nothwendige  Folge  die  gänzliche  Tilgung  der  Verbrechen  und  die  Fiktion,
daß  dieselben  gar  nicht  existirt  haben,  ist.  Die  Französische  und  Italienische  Jurisprudenz
  allerdings  versteht  unter  Amnestie,  der  Etymologie  des  Wortes  entsprechend,
nur  jene  Art  der  B.,  durch  welche  ein  Verbrechen  gleichfam  als  gar  nicht  geschehen
mit  allen  seinen  rechtlichen  Wirkungen  als  getilgt  erklärt  wird.  —  Die  Abolition
in  dem  oben  angegebenen  Sinn  (Niederschlagung  des  Prozesses)  wird  von  sehr
vielen  Schriftstellern  als  mehr  oder  weniger  bedenklich  und  unzulässig  bekämpft.
Sie  ist  ein  nicht  zu  rechtfertigender  Eingriff  in  den  regelmäßigen  Gang  der  Strafrechtspflege,
  welche  der  Laune  und  Willkür,  der  Kabinetsjustiz  überhaupt  auf  Kosten
der  Gerechtigkeit  Thür  und  Thor  öffnet.  Darum  sind  als  Gegner  der  Abolition
aufgetreten  Tittmann,  Kleinschrod,  Stübel,  K.  S.  Zachariä,  Spangenberg,
  Vollgraff,  Plochmann,  Geib,  Binding,  während  andererseits
z.  B.  Oersted,  Buma,  Zirkler,  Köstlin,  Lueder,  v.  Mohl,  Abegg,
v.  Groß  das  Abolitionsrecht  vertheidigen.  In  mehreren  Verfassungsurkunden  ist
ein  Verbot  oder  doch  eine  Beschränkung  der  Abolition  aufgestellt,  so  z.  B.  in  der
Belgischen,  Württembergischen,  Badischen,  Bayerischen,  Preußischen.  —  Dabei  muß
aber  festgehalten  werden,  daß  der  Zweck  einer  allgemeinen  Amnestie  durch  eine  Ausnahme
  bezugs  der  in  ihr  etwa  enthaltenen  Abolitionen  im  engeren  Sinne  vereitelt
würde,  daß  daher  in  diesem  Fall  für  die  Prozeßniederschlagung  keine  Schranken
gezogen  werden  können.  Beschränkungen  des  B.R.  in  anderer  Richtung:  1)  Bezugs
  der  auf  Grund  eines  Ministerverantwortlichkeitgesetzes  angeklagten  Minister
—  aus  staatsrechtlichen  Gründen.  (Vgl.  d.  Art.  Ministerverantwortlichkeit,
  ferner  Binding,  Grundriß,  S.  168  ff.)  2)  Aus  Rücksichten  auf  Privatrechte
  Beschränkung  der  B.  bei  sogenannten  Antragsdelikten;  wenigstens  sollte  hier
Abolition  im  engeren  Sinne  ganz  unzulässig  sein  (anderer  Meinung  Binding,).
3)  Strafumwandlungen  aus  „Gnade“  sind  in  der  Regel  ohne  Zustimmung  des  zu
„Begnadigenden"“  nicht  wohl  zulässig  (vgl.  Th.  I.  S.  744  ff.).  Nur  die  erstangeführte
  Beschränkung  ist  in  Theorie  und  Gesetzgebung  fast  allgemein  anerkannt.  —
Abgesehen  von  dem  eben  erwähnten  Fall  der  Strafumwandlung  kann  übrigens  der
Begnadigte  nicht  rechtsgültig  die  ihm  zu  Theil  gewordene  Gnade  zurückweisen  oder
auf  B.  im  Vorhinein  verzichten,  da  das  B.R.  aus  der  Pflicht  des  Staates,  die
Gerechtigkeit  zu  handhaben,  entspringt.  Nur  wenn  die  Niederschlagung  eines  eingeleiteten
  Prozesses  stattfindet,  sollte  es  dem  Begnadigten  gestattet  sein  (wie  dies
z.  B.  in  Oesterreich  früher  nach  der  StrafPO.  von  1853  der  Fall  war),  die  B.
zurückzuweisen  und  auf  Fortsetzung  des  Prozesses  zu  dringen;  auf  diese  Weise  wird
es  dann  etwas  minder  bedenklich,  die  Abolition  zuzulassen.  (Die  Norwegische  Verfassung
  §  20  gestattet  dem  Verbrecher  überhaupt  jede  B.  zurückzuweisen.)  —  Ueber
die  Wirkung  der  B.  muß  zunächst  die  Auslegung  des  betreffenden,  vom  Souverän
ausgehenden  Ausspruches  (Erlasses,  Reskriptes)  Aufschluß  geben.  Die  regelmäßige
Wirkung  ist  zum  Mindesten  Wegfall  jeder  (oder  jeder  weiteren)  Bestrafung  des
Verbrechens,  wenn  nicht  etwa  blos  eine  Strafmilderung  im  Weg  der  Gnade  (mitigatio
  poenae  ex  capite  gratiae)  erfolgt.  Auf  Privatrechte,  welche  durch  das  Verbrechen
  erworben  sind  (Recht  auf  Schadenersatz  rc.)  kann  sich  die  Wirkung  der  B.
nicht  erstrecken.  —  Die  Ausübung  des  B.  R.  läßt  der  Natur  der  Sache  nach
der  durch  keine  allgemeine  Regel  zu  beschränkenden  subjektiven  Anschauung  und  felbst
der  Willkür  und  Laune  stets  einen  großen  Spielraum;  man  darf  daher  das  Gebiet,
        <pb n="259" />
        256  Begräbniß  und  Kirchhöfe.

auf  welchem  die  Gnade  waltet,  unnöthigerweise  niemals  erweitern  und  muß  das
Gesetz  sprechen  lassen,  sobald  es  möglich  ist,  eine  allgemeine  Norm  aufzustellen.
Verfehlt  war  es  darum,  das  Institut  der  „bedingten  B.“  (wie  einst  in  Sachsen
geschehen)  einzuführen  an  Stelle  der  durch  das  Gesetz  zu  regelnden  bedingten  Entlassung
  oder  Beurlaubung  der  Sträflinge.

Lit.:  Buma,  Dissert.  de  jure  gratiae,  Groningae  1823.  —  L.  de  Dompiere,
Examen  du  droit  de  grarer  Lausanne  1828.—  Girt  ler  in  Weiske's  Rechtslex.  I.  S.  791  ff.—
IJ.  Plochmann,  Das  B.-Recht,  1845.  —  J.  C.  F.  L.  K.  Lueder,  Das  Souveränetätsrecht
der  B.,  1860.  —  F.  Ch.  v.  Arnold,  Ueber  Umfang  u.  Anwendung  des  B.-Rechts,  1860.—
R.  v.  Mohl,  Staatsrecht,  lterrech  u.  Politik,  II.  S.  634  ff.  —  Vassalli,  Krit.  Untersuchungen
  über  das  B.  echt,  867.  —  Heinze  in  v.  Holtzendorff's  Handb.  II.  S.  629  ff.  —
Löwe,  Die  StrafP  O.,  S.  25  ff.  —  Binding,  Grundr.  zur  Vorlesung  über  gem.  d.  Strafrecht,
  I.  (2.  Aufl.)  2—  S.  167  ff.  —  Auch  Aem.  Herrmann,  De  abolitionibus  criminum.

  1834.
Gsgb.:  Bayer.  Verfg.Urk.  Tit.  VIII.  §  4,  Verfg.  Ges.  vom  4.  Juni  1848,  Art.  XII  und

vom  10.  Zuui  1861  (s.  Dollmann's  Kommentar  I.  S.  213  ff.).  —  Württemb.  Verfg.  §§  97,
205.  —  Badische  Verfg.  §  15  und  Ges.  vom  5.  Okt.  1820,  §  10.  —  Sachs.  Verfg.  52,  150.
—  Braunschw.  neue  Landschaftsordn.  Art.  8§  111,  193,  208.  —  Preuß.  Verfg.  Art.  19.  —  Oesterr.
Staatsgrundges.  über  die  richterliche  Gewalt  (vom  21.  Dez.  1867),  Art.  13,  vgl.  Oesterr.
Straf  PO.  v.  1873,  *  2,  259.  —  RGes.  betr.  die  Verein.  v.  Els.-Lothr.  mit  dem  Deutsch.  Reich,
§  3.  —  StrafPO.  8  48  4—  Res.  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  10.  Juli,  1879,  §  4.
eyer.

Begräbniß  und  Kirchhöfe.  Das  B.  erfolgt  auf  den  dazu  bestimmten
öffentlichen  Kirchhöfen,  Gottesäckern,  Friedhöfen,  welche  im  Eigenthum  theils  der
einzelnen  Religionsgemeinschaften,  heils  der  bürgerlichen  Gemeinden  stehen,  und
jetzt  aus  sanitätspolizeilichen  Rücksichten  nicht  mehr  um  die  Gotteshäuser  selbst,
sondern  vor  den  Städten  und  Ortschaften  angelegt  werden  dürfen.  Aus  gleichen
Gründen  findet  eine  Beisetzung  in  den  Kirchen  nur  noch  kraft  besonderen  Vorrechts,
z.  B.  bei  Leichen  von  fürstlichen  Personen,  Erzbischöfen,  Bischöfen,  statt.  Andererseits
  ist  aber  das  Begraben  von  Leichen  außerhalb  der  öffentlichen  B.-Stätten
gleichfalls  aus  polizeilichen  Rücksichten  nur  mit  Genehmigung  der  Verwaltungsbehörden
  gestattet.  Nach  Gem.  katholischen,  protestantischen  und  dem  damit  meistens
übereinstimmenden  Part.R.  steht  jedem  die  Wahl  des  B.  bei  einer  mit  jus  sepeliendi
  versehenen  Kirche,  d.  h.  den  Pfarrkirchen  und  bei  den  Katholiken  auch  bei
den  Kathedralen  und  den  dazu  privilegirten  Ordenskirchen  frei.  Mangels  einer
solchen  Wahl  erfolgt  die  Bestattung  in  dem  etwa  der  Familie  des  Verstorbenen
zugehörigen  Erbbegräbniß  (sepulcerum  maiorum)  oder  in  der  Pfarrei  des  Domizils.
Wird  die  Leiche  nicht  an  diesem  Orte  begraben,  so  hat  der  Pfarrer  des  letzteren
nach  kath.  Kirchenrecht  ein  Recht  auf  den  vierten  Theil,  resp.  eine  andere  Ouote
des  der  gewählten  Kirche  funeris  causa  hinterlassenen  Betrages,  sogenannte  quarta
funerum,  dqu.  canonica,  überall  aber  das  Recht  auf  die  Stolgebühr  für  das  B.
Die  katholische  Kirche  versagt  die  kirchliche,  d.  h.  unter  Betheiligung  des  Geistlichen
und  in  geweihter  Erde  vorzunehmende  Bestattung  den  Ungläubigen,  Apostaten,
Ketzern,  Schismatikern,  den  öffentlich  und  namentlich  Interdizirten,  den  Exkommunizirten,
  zurechnungsfähigen  Selbstmördern,  Duellanten,  notorischen  Sündern,  notorischen
  Sakramentsverächtern  und  den  ungetauften  Kindern.  Daß  die  Leichen  aller
Konfessionsverwandten  da,  wo  der  Kirchhof  Eigenthum  der  bürgerlichen  Kommune
ist,  kraft  der  Zugehörigkeit  zu  der  letzteren  gemäß  dem  Rituale  ihrer  Religion,  also
auch  unter  Assistenz  eines  Geistlichen,  bestattet  werden  können,  liegt  auf  der  Hand.
Hinsichtlich  der  ihr  ausschließlich  zugehörigen  B.-Plätze  hat  dagegen  die  katholische
Kirche  den  Andersgläubigen,  namentlich  den  Protestanten  gegenüber,  ihre  strengen
Grundsätze  durchzuführen  gesucht,  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Westfälischen
Frieden,  J.  P.  0.  art.  V.  §  35  hat  indessen  das  Deutsche  Part.  R.  (so  z.  B.  in
Preußen,  Oesterreich,  Bayern)  in  Ermanglung  eines  eigenen  Kirchhofes  ein  Recht  auf
Bestattung  auf  dem  katholischen  anerkannt.  Die  älteren  Vorschriften  der  evangeli-
        <pb n="260" />
        Begünstigung.  257

schen  Kirche,  welche  freventlichen  Selbstmördern,  notorischen  Sakramentsverächtern  2c.
das  kirchliche  B.  versagen,  sind  vielfach  durch  die  Sitte  gemildert  worden.  Die
Praxis,  die  Andersgläubigen  von  der  Bestattung  auf  ihren  Friedhöfen  auszuschließen,
hat  die  evangelische  Kirche  weder  geübt,  noch  besteht  nach  der  Auffassung  ihrer
Stellung  zu  den  anderen  Konfessionen  eine  Nöthigung  dazu,  ja  gewöhnlich  versagen
die  protestantischen  Geistlichen  den  Leichen  folcher  Personen  nicht  die  Fürbitte,  wiewol
  sie  freilich  nicht  dazu  gezwungen  werden  können.

Ueber  die  Unterhaltung  der  Kirchhöfe  vgl.  Th.  I.  S.  665,  686.  Vielfach
werden  die  Kosten  dafür  durch  entgeltliche  Ueberlassung  von  B.-Stellen  auf  demselben
  gedeckt.  Die  Erwerber  erhalten  in  diesem  Fall  ein  freilich  gewöhnlich  erst
nöthigenfalls  durch  ihre  Erben  geltend  zu  machendes  Nutzungsrecht,  nicht  das  Eigenthum
  an  den  ihnen  überwiesenen  Stätten,  deren  Uebertragung  auf  einen  neuen
Kirchhof  sie  sich  bei  Schließung  des  alten  gefallen  lassen  müssen.

Quellen:  Tit.  X.  de  sepult.  III.  28.  —  Sezxt.  decr.  eod.  III.  12.  —  Clem.  eod.  III.
7.  —  Extr.  comm.  eod.  III.  6.  —  Preuß.  LR.  II.  11.  8§  183  ff.,  453  ff

Lit.:  Aichner  in  Moy's  Arch.  f.  kath.  Kirchenrecht  I.  25,  80.  —  P.  F.  X.  de  Ram,
De  sepultura  et  coemeteriis  diss.,  Lovan.  1862.  —  J.  V.  Moulart,  De  sepultura  et
coemeteriis,  Paris  1862.  P.  Hinschius.

Begünstigung  (Th.  I.  S.  719).  Unter  B.  einer  strafbaren  Handlung
versteht  man  eine  dolose  Thätigkeit,  welche  die  civil=  oder  strafrechtliche  Ausgleichung
einer  begangenen  (vollendeten  oder  versuchten)  strafbaren  Handlung  ganz  oder  theilweise
  dadurch  zu  verhindern  sucht,  daß  der  Verbrecher  (im  weiteren  Sinne)  der
Strafe  entzogen,  oder  die  aus  der  strafbaren  Handlung  gezogenen  Vortheile  ihm
gesichert  werden.  B.  ist  nicht  Theilnahme,  sondern  ein  selbständiges  Delikt  gegen
die  Rechtspflege,  dessen  Strafbarkeit  aber  im  Allgemeinen  mit  der  Schwere  der
vom  Begünstigten  begangenen  That,  auf  welche  sie  sich  bezieht  (des  „Hauptverbrechens")
  wächst.  Die  B.  muß  absichtlich  geschehen,  d.  h.  mit  dem  Bewußtsein,
daß  ein  Verbrecher  begünstigt  werde  (nur  v.  Buri  hält  auch  kulpose  B.  für  strafbar).
  Sie  muß  ferner  in  einer  positiven  Thätigkeit  bestehen,  daher  die  bloße
Nichtanzeige  einer  strafbaren  Handlung  keine  B.  derselben  begründet.  Wird  die
B.  dem  Verbrecher,  ehe  er  seine  verbrecherische  Thätigkeit  beendigt,  zugesagt,  so
liegt  hierin  nach  dem  Gesetz  Beihülfe;  es  ist  dabei  übersehen,  daß  die  Zusage  möglicherweise
  sogar  Anstiftung  sein  könnte.  Das  Motiv  der  B.  ist  im  Allgemeinen
gleichgültig,  doch  tritt  nach  dem  Rötraf  GB.  Strafverschärfung  (Gefängniß  von
1  Tag  bis  5  Jahren  statt  der  gewöhnlichen  Strafe:  Geldstrafe  bis  zu  600  Maak  oder
Gefängniß  von  1  Tag  bis  2  Jahren)  ein,  wenn  der  Begünstiger  seines  Vortheils
wegen  handelt.  Ja  unter  dieser  Voraussetzung  verwandelt  sich  die  B.  nach  dem
Straf  GB.  §  258  in  „Hehlerei“  (s.  diesen  Art.),  wenn  der  Begünstigte  Diebstahl,
  Unterschlagung,  Raub  oder  ein  dem  Raube  gleich  zu  bestrafendes  Verbrechen
begangen  hat.  Dagegen  bleibt  die  B.  straflos,  wenn  sie  dem  Verbrecher  von  einem
Angehörigen  nur  zu  dem  Zweck  gewährt  worden  ist,  um  ihn  der  Strafe  zu  entziehen
  und  nicht  vor  Begehung  der  That  zugesagt  wurde  (was  Beihülfe  begründen
würde,  s.  oben).  —  Der  Versuch  der  B.  ist  nicht  strafbar.  —  Da  die  B.  ein  selbstständiges
  Verbrechen  („Vergehen“  nach  dem  Straf  G.)  ist,  so  läßt  sich  auch  Theilnahme
  an  der  B.  und  B.  der  B.  sehr  wohl  denken  (anderer  Meinung  z.  B.
Breidenbach  und  Temme).  Der  am  Verbrechen  Mitschuldige  kann  bezugs
desselben  B.  eines  anderen  Mitschuldigen  verüben;  dann  liegt  Konkurrenz  vor  (anderer
  Meinung  Villnow,  Merkel,  Herzog  und  meist  die  Praxis;  richtig  das
Preuß.  Ob.Trib.  und  das  OA#.  Jena,  vgl.  Zimmerle,  Strafrechtspraxis,
II.  S.  37,  42,  46).  —  B.  von  Uebertretungen  wird  nach  dem  Deutschen  StrafGB.
(wol  mit  Recht)  straflos  gelassen.  Im  Oesterreichischen  StrafGB.  ist  die  B.
mit  mehreren  verwandten  Delikten  (Gefangenenbefreiung  u.  dgl.)  unter  dem  Namen
der  Vorschubleistung  behandelt.  Die  Oesterr.  Entw.  schließen  sich  im  Allgemeinen
  dem  Deutschen  Straf  GB.  an;  s.  aber  I.  §  275,  II.  §  269.

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  17
        <pb n="261" />
        258  Behr  —  Beichte,  Beichtgeheimniß.

Strafgsbb.:  Deutsches  Straf  G.  *  257,  258.  —  Oesterreich  §5§  6,  211,  214—221,
307.  —  Oesterr.  Entw.  I.  58  272—275;  II.  §§  266—269.  ·

Lit.:  S.  d.  Art.  Anstiftung  u.  Seihulsg  —  Außerdem  Sander  im  N.  Arch.  d.
Krim.  R.,  1838  S.  431  ff.,  1839  S.  248  ff.,  396  ff.  —  Meves,  Strafrecht-Ztg.  1873,
S.  479  ff.  —  Geyer  in  v.  Holzendorffse  Handb.  II.  S.  417  ff.  u.  IV.  S.  170  ff.,  Gerichtss.
1875,  S.  299  ff.  —  Merkel  ebendas.  III.  S.  735  ff.  und  IV.  S.  419  ff.  —  v.  Schwarze  im
Gerichtssaal  1872,  S.  368  ff.  —  Villnow,  Raub  u.  Erpressung,  B.  u.  Hehlerei,  1875
S.  55  ff.  —  v.  Buri  und  Herzog,  Gerichtsf.  1877.  —  Binding,  Normen,  l  S.  565  ff.

eyer.

Behr,  Wilhelm  Joseph,  6  1775  zu  Sultzheim  (Unterfranken),  lehrte
seit  1791,  von  1799  an  als  Professor  an  der  Universität  Würzburg,  das  Staatsrecht;
  später  Bürgermeister  daselbst.  In  Folge  einer  bei  dem  „Konstitutionsfeste“
zu  Gaibach  gehaltenen  Rede  wurde  er  unter  Suspension  vom  Amt  wegen  Hochverraths
  und  Majestätsbeleidigung  verurtheilt;  #  1.  VIII.  1851  zu  Bamberg.

Schriften:  Versuch  über  Lehenherrlichkeit  und  Lehenhoheit,  1799.  —  Ueber  die  Nothwendigkeit
  des  Studiums  der  Staatslehre,  besonders  auf  Akademieen,  nebst  einem  vorausgesch.
Grundriß  des  Systems  derselben,  1800.  —  System  der  allgemeinen  Staatslehre,  1804.  —
Das  deutsche  Reich  und  der  rheinische  Bund,  1808.  —  System  der  angewandten  allg.  Staatslehre,
  3  Abth.,  1810.  —  Die  Verfassung  und  Verwaltung  des  Staats,  2  Bände,  1811.  —
Einige  Worte  beim  Empfange  des  Feldmarschalls  Wrede  am  Abende  des  30.  Juni  1814,
1814.  —  Abriß  der  Staatswissenschaftslehre  nebst  Grundriß  einer  Verfassung  f.  Monarchieen,
1816.  —  Darstellung  d.  Bedürfnisse,  Wünsche  u.  Hoffnungen  deutscher  Nation,  1816.  —  Das
Recht  und  die  Pflicht  der  Regierungen  in  Bezug  auf  die  gegenwärtige  Theuerung,  1817.  —
Die  gerechte  Entlarvung  einer  verleumderischen  Denunziation  (gegen  Dr.  Franz  Berks  an  der
Un#vers.  Würzburg),  1818.  —  Staatswissenschaftliche  Erörterungen  2c.,  1818.—  Staatswissenchftliche
  Betrachtungen  über  Entstehung  u.  Hauptmomente  der  neuen  bayr.  Verfassung,
1818.  —  Von  den  rechtl.  Grenzen  der  Einwirkung  des  Bundes  auf  die  Verfassung  seiner
Glieder,  1820.  —  Lehre  von  der  Wirthschaft  des  Staates,  1822.  —  Versuch  des  Grundrisses
einer  Verfassung  für  Monarchieen,  1830.  —  Allg.  Polizei-Wissenschaftslehre,  1848.  —  Kurze
Andeutungen  der  Aufgabe  der  bevorstehenden  konstituirenden  Versammlung  zu  Frankfurt,  1848.

Lit.:  Risch,  Rektoratsrede,  1873.  —  N.  Nekrolog  der  Deutschen  XXIX.3  "  577  .
ezold.

Beichte,  Beichtgeheimniß  (Th.  I.  S.  667).  Die  B.  ist  in  der  katholischen
Kirche  das  mündliche,  dem  Priester  abgelegte  Bekenntniß  der  Todfünden  (confessio
oris)  und  bildet  ein  wesentliches  Moment  des  Sakramentes  der  Buße.  Jeder
Katholik  ist  verpflichtet,  jährlich  mindestens  einmal  zur  Osterzeit  bei  einem  vom
Bischof  approbirten  Geistlichen  zu  beichten,  und  ferner  soll  die  B.  vor  dem  Empfange
  jedes  anderen  Sakramentes  abgelegt  werden.  Während  die  reformirte  Kirche
die  Privat=  oder  Ohren-B.  durch  das  vom  Geistlichen  vor  dem  Abendmahl  gesprochene
  allgemeine  Sündenbekenntniß  ersetzt  hat,  läßt  die  lutherische  Kirche,  in
welcher  erstere  jetzt  freilich  auch  nicht  mehr  allgemein  üblich  ist,  diese  doch  noch  im
Falle  des  Bedürfnisses  zu.

Nach  katholischem  Kirchenrecht  ist  der  Geistliche  zur  Geheimhaltung  des  ihm
in  der  B.  Anvertrauten,  zur  Bewahrung  des  sogenannten  sigillum  confessionis
verpflichtet,  selbst  wenn  ihm  die  Absicht,  ein  Verbrechen  zu  begehen,  offenbart  wird,
weil  ihm  die  betreffenden  Eröffnungen  als  Vermittler  und  Fürbitter  bei  Gott,  nicht
als  Menschen,  gemacht  werden.  Die  Verletzung  dieser  Pflicht  zieht  Absetzung  und
Einschließung  in  ein  Kloster  nach  sich.  Dieselbe,  ebenfalls  mit  Remotion  zu  ahndende
  Verbindlichkeit  statuirt  auch  die  evangelische  Kirche  für  ihre  Diener.  Die
Staatsgesetzgebungen  haben  im  Prinzip  die  Unverletzlichkeit  des  Beichtsiegels  gleichfalls
  anerkannt.  Die  Deutsche  CPO.  §  348  und  StrafPO.  §  52  gewähren
den  Geistlichen  sogar  das  Recht  der  Zeugnißverweigerung  in  Betreff  alles  Desjenigen,
  was  ihnen  bei  Ausübung  der  Seelsorge  anvertraut  ist,  auch  darf  im  Civilprozesse
  die  Vernehmung  derselben,  selbst  wenn  sie  ihr  Zeugniß  nicht  ablehnen,  nicht
auf  Thatsachen  gerichtet  werden,  in  Betreff  welcher  erhellt,  daß  ohne  Verletzung
der  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  ein  Zeugniß  nicht  abgelegt  werden  kann.
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        Beihülfe.  259

Dagegen  besteht  nach  dem  StrafGB.  8  138  eine  Verpflichtung  der  Geistlichen,
gemeingefährliche  Verbrechen  zur  Anzeige  zu  bringen,  wenn  durch  dieselbe  ein  solches
noch  verhütet  werden  kann,  und  es  tritt  Gefängnißstrafe  bei  unterlassener  Anzeige
ein,  wenn  das  Verbrechen  oder  ein  strafbarer  Versuch  begangen  worden  ist.

Lit.:  Gründler,  Ueber  die  Unverletzlichkeit  des  Beichtsiegels  in  Weiß,  Arch.  für  die
Kirchenrechtswissenschaft,  4,  51  ff.  —  Knopp,  Der  kathol.  Seelsorger  als  Zeuge  vor  Gericht,
Regensb.  1849.  —  Moser,  Allg.  Kirchenblatt  für  das  evangel.  Deutschland,  Jahrg.  1859,
S.  430.  P.  Hinschius.

Beihülfe  (Th.  I.  S.  722).  Gehülfe,  Helfer,  Beiständer  heißt  im  Strafrecht
Derjenige,  welcher  absichtlich  die  Begehung  eines  Verbrechens  fördert.  Die
Grenzlinie  zwischen  Urheberschaft  und  B.  ist  indeß  eine  höchst  bestrittene.  Nach
der  einen  Anschauung  kommt  es  darauf  an,  ob  der  Theilnehmer  an  einem  Verbrechen
  dieses  als  sein  „eigenes“  ansieht,  es  in  seinem  Interesse  hervorzubringen
sucht,  oder  ob  er  es  als  „fremde“  Angelegenheit  betreibt,  in  fremdem  Interesse
thätig  wird;  nur  in  dem  letzteren  Fall  sei  er  Gehülfe  (so  Wächter,  Bauer,
Köstlin,  Krug,  v.  Buri,  Geib  u.  A.;  auch  das  Sächs.  Straf  GB.).  Die  entgegengesetzte
  Anschauung  legt  mehr  Gewicht  auf  die  objektive  Seite  der  Thätigkeit.
Gehülfe  ist  nach  ihr  also  Derjenige,  welcher  nur  in  untergeordneter,  unterstützender
Weise  thätig  wird,  gleichviel  ob  er  dabei  ein  eigenes  Interesse  verfolgt  oder  nicht
(so  Roßhirt,  Abegg,  Marezoll,  Luden,  Temme,  im  Wesentlichen  auch
Berner,;  desgleichen  die  meisten  Strafgesetzgebungen,  insbesondere  auch  das  Deutsche
Straf  GB.).  Die  letztere  Anschauung  entspricht  dem  Begriff  des  Verbrechens,  welches
nicht  blos  eine  subjektive  (Willens-),  sondern  auch  eine  objektive  (That-)  Seite  hat.
—  Haupteintheilungen  der  B.:  1)  Die  wesentliche  B.,  „ohne  welche  die  That
nicht  begangen  werden  konnte“,  scheidet  man  von  der  unwesentlichen.  Das  Preuß.
Straf  GB.  nennt  die  erstere  „wesentliche  Theilnahme“.  (Man  gebraucht  auch  die
Ausdrücke:  Hauptgehülfe,  Nebengehülfe.)  Die  Unterscheidung  ist  willkürlich  und
nicht  durchführbar.  2)  Positive  und  negative  B.  Unter  der  letzteren  versteht  man
oft  fälschlich  die  bloße  absichtliche  Nichthinderung  eines  Verbrechens,  welche  gar  keine
B.  ist;  nennt  man  dagegen  wirkliche  Förderung  durch  Hinwegräumen  der  Hindernisse
  2c.  negative  B.,  so  ist  dies  zwar  nicht  unrichtig,  aber  eine  höchst  überflüssige
Eintheilung.  3)  Intellektuelle,  psychische  B.  und  physische  Hülfe,  Hülfe  durch
Rath  oder  That.  Unter  die  erstere,  welche  absichtliche  Förderung  der  That  durch
geistige  Einwirkung  ist,  kann  man  auch  die  Anstiftung  zur  B.,  d.  h.  also  die  Verleitung
  zu  einer  fördernden  Thätigkeit,  stellen,  sofern  sie  nicht  vom  Thäter  selbst
ausgeht.  —  So  ziemlich  einig  ist  man  darüber,  daß  die  B.  einen  accessorischen
Charakter  habe,  daß  also  der  Satz  gelte:  Ohne  Urheber  (Thäter)  auch  keine  Gehülfen.
  Gleichwol  wird  oft  (z.  B.  von  Bauer,  v.  Buri  und  Köstlin)  mit  Unrecht
  behauptet,  die  B.  sei  strafbar,  wenn  der  Thäter  auch  noch  nicht  bis  zum
Versuch  vorgeschritten  ist.  Ebenso  verkennt  man  den  Charakter  der  B.,  wenn  man
sie  zu  einem  selbständigen  Verbrechen  stempelt  und  daher  behauptet,  es  gebe  auch
einen  Versuch  der  B.,  wie  dies  unter  Anderen  Berner,  Hälschner,  Krug,
v.  Buri,  Häberlin,  Geib,  Schütze  thun,  während  die  Möglichkeit  eines  solchen
strafbaren  Versuchs  Heffter,  Temme,  Köstlin,  v.  Bar,  Langenbeck  u.  A.
mit  Recht  in  Abrede  stellen,  womit  auch  das  RStraf  GB.  übereinstimmt.  —  Fast
einstimmig  wird  von  den  neueren  Schriftstellern  die  alte  und  wohlbegründete  Anschauung
  festgehalten,  daß  der  Gehülfe  minder  strafbar  sei,  als  der  Urheber  (anderer
  Meinung  ist  z.  B.  Dollmann);  mehrere  Schriftsteller  aber  unterscheiden
dabei  zwischen  Haupt=  und  Nebengehülfen  (s.  oben)  und  fordern  für  jenen  dieselbe
Strafe  wie  für  den  Urheber  so  Breidenbach,  Goltdammer,  auch  das  Sächs.
und  Preuß.  StrafGB.).  Das  Franz.  R.  (C.  p.  a.  59)  erklärt  alle  Theilnehmer
(Urheber  und  Gehülfen)  für  gleich  strafbar;  und  dieses  schon  im  älteren  Oesterr.  R.
ebenfalls  aufgestellte  Prinzip  findet  sich  leider,  allerdings  mit  gewissen  Ab—

17“
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        260  Bekenntnißzwang.

schwächungen,  noch  im  heutigen  Oesterr.  R.  Das  Straf  GB.  kehrt  zur  deutschrechtlichen
  Anschauung  zurück  und  stellt  die  Strafe  der  B.  der  des  Versuchs  gleich;
ebenso  der  Oesterr.  Entw.  —  Da  die  B.  aufzufassen  ist  als  absichtliche  (dolose)
Mitwirkung  zu  einem  Verbrechen,  so  haftet  der  Gehülfe  nicht  ohne  Weiteres  als
Mitschuldiger,  wenn  der  Thäter  einen  „Exzeß“  begeht,  d.  h.  ein  anderes  Verbrechen
verübt,  als  dasjenige,  welches  der  Gehülfe  unterstützen  wollte  (vgl.  oben  Th.  I.
S.  723).  —  Daß  es  eine  mittelbare  B.,  d.  h.  eine  B.  zur  B.,  absichtliche  (dolose)
Unterstützung  eines  Verbrechensgehülfen,  geben  kann  und  daß  sie  im  Wesentlichen
denselben  verbrecherischen  Charakter  hat,  wie  die  unmittelbar  dem  Thäter  geleistete
B.,  wird  fast  allgemein  anerkannt  (anderer  Meinung  etwa  nur  Berner).  B.  zu
einer  Uebertretung  wird  nach  dem  D.  Straf  G.  nicht  gestraft.

¾!r  Stasgsb=  D.  Straf  GB.  8§  49,  50.  —  Oesterreich  §§  5,  239;  Oesterr.  Entw.  I  u.

.  &amp;amp;8  50  -52.

Wit.n  Außer  den  bei  dem  Art.  Anstiftung  angeführten  Schriften  og-  man  noch  C.  0.
Müller,  De  auctorum  et  ministrorum  criminis  differentia,  Halis  1842.  —  Fr.  A.  Sinner,
  De  auxiliatoribus  et  socüis  principalibus  etc.,  Berol.  1843.  —  F.  V.  Ziegler,  Die
Theilnahme  an  einem  Verbrechen  2c.,  Marb.  1845.  —  Geyer  in  v.  Holtzendorff's  Handb.  II.
S.  378  ff.  und  IV.  S.  165  ff.  —  Thomsen,  GS.  1877,  S.  539.  Geyer.

Bekenntnißzwang  (der  Geistlichen).  In  den  Symbolen  oder  Bekenntnißschriften
  formuliren  die  einzelnen  Kirchen  ihre  Auffassung  von  der  Offenbarung
  Gottes  und  setzen  sich  dadurch  mit  den  anderen  christlichen  Religionsgesellschaften
  auseinander.  Die  Symbole  enthalten  also  den  adäquaten  Ausdruck  des
Kirchenglaubens,  und  wie  von  ihrer  Annahme  die  Zugehörigkeit  einer  Person  zu
einer  Kirche  abhängt,  so  find  auch  die  im  Dienst  der  letzteren  stehenden  Geistlichen
als  ihre  Diener  resp.  ihre  mit  der  Lehre  betrauten  Organe  an  das  kirchliche  Bekenntniß
  gebunden.

Die  römisch-katholische  Kirche  erkennt  das  Symbolum  Apostolicum
resp.  dessen  spätere  Redaktionen  (Symbolum  Nicacnum  325,  Nicaeno-Constantinopolitanum
  381,  Athanasianum  sec.  V.)  als  die  höchste  Norm  ihres  Glaubenslebens
an.  Gegen  eine  Abweichung  davon  wahrt  sie  sich  durch  die  Vorschrift,  wonach  die
Geistlichen  vor  dem  Antritt  ihres  Amtes  zu  einer  eidlichen  Bekräftigung  ihrer  Orthodoxie
  in  der  gelegentlich  des  Trienter  Konzils  vom  Papst  Paul  IV.  verordneten
Formel  (Bul.  Injunctum  nobis  vom  13.  Novbr.  1564)  gehalten  sind  (professio  fidei
Tridentina).

Ebenso  hat  die  evangelische  (lutherische  wie  reformirte)  Kirche  von  jeher
eine  ausdrückliche  Verpflichtung  der  Geistlichen  auf  die  Symbole  (Augsburger
Konfession  2c.,  Heidelberger  Katechismus  2c.)  für  nöthig  gehalten  und  dieselbe  in
Folge  der  konfessionellen  Streitigkeiten  gleichfalls  vielfach  zu  einer  eidlichen  gemacht.
  Die  ältere  Form  lautete:  Ego  N.  N.  sancte  promitto,  me  in  proponendis
Christianae  Religionis  veritatibus  normam  librorum  Ssymbolicorum  esse  secuturum
uin  (später  duatenus)  concordant  cum  Scriptura  Sacra.  Heute  ist  der  Revers
von  den  verschiedenen  Landeskirchen  vielfach  abweichend  normirt.  (Wegen  Preußen
vgl.  Jacobson,  Evang.  Kirchenrecht  des  Preuß.  Staates,  S.  391  ff.)  Uebernommen
  wird  die  Verpflichtung  bald  gelegentlich  des  theologischen  Examens,  bald
in  der  Kollationsurkunde,  bald  bei  dem  Ordinationsakt,  bald  erst  bei  der  Einführung
  in  das  Amt.  Immer  aber  ist  der  Geistliche  dadurch  verbunden,  das  ihm
auf  das  Bekenntniß  hin  ertheilte  Amt  der  von  ihm  bekannten  Wahrheit  gemäß  zu
führen  und  es  zu  verlassen,  wenn  er  anderer  Ueberzeugung  wird.  „Die  Negirung
des  Gebundenseins  des  geistlichen  Amtsträgers  an  das  Bekenntniß  der  Kirche  ist
eine  Negirung  der  Kirche  selbst.  Wenn  man  den  Richter  ermächtigt,  nicht  mehr
dem  objektiven  Gesetz,  sondern  seinem  oder  einem  Majoritätsgefühl  Ausdruck  im
Erkenntniß  zu  geben,  so  hat  man  Willkür  statt  Recht  statuirt.“  (Büff.)
        <pb n="264" />
        Belk  —  Belagerungszustand.  261

So  entschieden  man  mit  Büff  die  Ueberzeugung  vertreten  muß,  daß  die  Kirche
als  äußere  Korporation  der  festen  Basis  eines  juristisch  umgrenzten  Bekenntnisses
bedarf,  an  welches  die  Amtsträger  gebunden  find:  so  entschieden  wird  man  andererseits
  betonen  müssen,  daß  die  dogmatische  Grundlage  der  evangelischen  Kirche  nicht
allein  dazu  berechtigt,  sondern  geradezu  verpflichtet,  die  Frage  des  B.  der  Geistlichen
  nicht  ausschließlich  nach  juristisch-formalen  Gesichtspunkten  wie  die  katholische
  Kirche  zu  entscheiden.  Die  evangelische  Kirche  hat  nur  ein  oberstes  und  unabänderliches
  Gesetz:  die  Heilige  Schrift.  Diesem  materiellen  Gesichtspunkt  muß
der  formelle  Gesichtspunkt  des  B.  nach  evangelischen  Grundsätzen  immer  untergeordnet
  sein,  denn  in  der  Freiheit  der  Schriftforschung  beruht  für  die  evangelische
Kirche  ein  Stück  ihrer  besten  Kraft.  Die  kirchlichen  Autoritäten  werden  Streitfragen
  über  das  Bekenntniß  im  konkreten  Fall  nach  Lage  der  Dinge  aufs  Sorgfältigste
  zu  prüfen  haben,  um  bei  ihrer  Entscheidung  einerseits  die  Klippe  des  vollkommen
  bekenntnißlosen  Subjektivismus,  andererseits  die  des  römischen  Gesetzeszwanges

  in  Sachen  des  Glaubens  und  der  Lehre  zu  vermeiden.
Lit.:  Richter-Dove,  Kirchenrecht,  §§  249,  250.  —  Mejer,  Kirchenrecht,  §§  86,  175.
—  Büff,  Kurhess.  Kirchenrecht,  §  90  ff.  —  Bickell,  Ueber  die  Verpftichtung  der  evangel.

Geistlichen  auf  die  symbol.  Schriften,  Kass.  1839.  —  Hinschius,  III.  §  218.  Außerdem
vgl.  man  die  reichen  Literaturnachweisungen  bei  Richter-Dove  a.  a.  O.  §  250  Nr.  9.
Hübler.

Bekk.  Joh.  Bapt.,  5  29.  X.  1797  zu  Triberg,  1837  Vizekanzler  des  Oberhofgerichts
  zu  Mannheim,  1841  Präs.  d.  2.  Kammer,  Dez.  1846  Min.  d.  Inn.,
Juni  1849  entlassen  u.  zum  Präs.  d.  Hofgerichts  Bruchsal  ernannt,  Abg.  im  Volkshause
  zu  Erfurt,  i  22.  III.  1855.  Gründer  u.  (bis  1844)  Redakteur  d.  Annalen
d.  großh.  Badischen  Gerichte.

Schriften:  Ueber  die  dingl.  Rechte  an  Liegenschaften,  1831.  —  Die  Bewegung  in  Baden,
1850,  nebst  Nachtrag.  —  Anm.  z.  Ges.  über  Einf.  d.  Straf  GB.,  Karlsr.  1851.  —  Das  badische
Prezgeset,  1851.  —  Mündl.  Vorträge  über  d.  bad.  Strafgerichte,  1851.

it.:  v.  Weech,  Bad.  Biogr.,  I.  61.  —  Augsb.  Allg.  Ztg.  1855  Nr.  176  ff.  —  v.  Weech
in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  II.  299.  —  Brockhaus.  Teichmann.

Belagerungszustand:  eine  moderne  Art  der  Diktatur,  welche  die  Militärbehörden
  mit  außerordentlichen  Vollmachten  bekleidet.  Die  heutigen  kontinentalen
Einrichtungen  sind  meistentheils  Nachahmungen  französischer  Vorbilder.  Wie  der
Name  andeutet,  bezog  sich  der  B.  ursprünglich  auf  ein  bestimmtes,  kriegerisches,
nur  auf  große  Plätze  bezügliches  Verhältniß.  Die  französische  Revolution  versuchte
zuerst,  den  Etat  de  siége  gesetzgeberisch  zu  ordnen.  Ihren  Anfang  nahm  diese
staatsrechtlich  höchst  wichtige  Gesetzgebung  in  dem  Gesetz  vom  8.  Juli  1791;  wobei
stets  ein  äußerer  Angriff  feindlicher  Streitkräfte  als  Thatsache  vorausgesetzt  wird.
Nachmals  ward  dies  (durch  Gesetz  vom  19.  Fructidor  V.)  dahin  erweitert,  daß  die
Exekutive  auch  in  Voraussicht  eines  drohenden  Angriffes  den  B.  verkünden
könne.  Die  Wirkungen  des  Eintritts  oder  der  Verkündung  des  B.  bestehen  darin,
daß  gewisse  Bestandtheile  der  bürgerlichen  Verwaltung  und  Rechtspflege  auf  die
Militärbehörde  übergehen,  die  Verfassung  somit  in  einzelnen  Theilen  fuspendirt
wird  und  auch  andere,  als  zum  Militär  gehörige  Personen  der  Militärjustizgewalt
unterworfen  werden  können.  In  dieser  Gestalt  erscheint  der  B.  nach  dem  kaiserl.
Dekrete  vom  24.  Dezbr.  1811.  Unmittelbar  nach  der  Verkündung  des  B.  durch
den  Kaiser  oder  dem  Eintritt  kriegerischer  Gefahr  greifen  jene  Wirkungen  ipso  tacto
Platz.  In  der  Additionalakte  vom  22.  April  1815  ward  dieses  System  wiederum
gemäßigt,  indem  man  den  B.  gegen  äußere  Angriffe  des  Feindes  und  gegen  innere
Unruhen  unterschied,  letzterenfalls  die  Erklärung  des  B.  zu  den  Rechten  der  gesetzgebenden
  Versammlung  zählte.  Nichtsdestoweniger  erklärte  Karl  X.  am  28.  Juli
1830  Paris  eigenmächtig  in  den  B.  Das  Gleiche  geschah  durch  seinen  Nachfolger
bezüglich  der  Aufständischen  in  der  Vendée  1832  und  ferner  durch  die  k.  Ordon-
        <pb n="265" />
        262  Belagerungszustand.

nance  vom  6.  Juli  1832.  So  ward  die  Verkündung  des  B.  aus  einem  Mittel
der  Vertheidigung  gegen  äußere  Feinde  wesentlich  eine  Angriffswaffe  gegen  politische
Gegner  zu  Zeiten  innerer  Unruhen  und  darauf  berechnet,  das  Amt  der  Justiz  den
Händen  der  Civilgerichte  zu  entreißen.  Während  der  überwundene  Feind  auf  dem
Schlachtfelde  nach  den  Grundsätzen  des  Völkerrechts  gegen  willkürliche  Behandlung
geschützt  ist  und  der  Vernichtung  nicht  preisgegeben  werden  darf,  weil  ihm  die
Kriegsgefangenschaft  gewisse  Rechte  gewährleistet,  überliefert  der  B.  den  geschlagenen
Meuterer  oder  Anführer  entweder  der  Rechtsunkenntniß  oder  der  Parteileidenschaft
einer  siegreichen  Truppe.  Bis  zum  Jahre  1848  nahm  indessen  der  Kassationshof
in  Paris  an,  daß  Civilpersonen,  welche  verfassungswidrig  dem  B.  unterstellt  worden
waren,  an  die  ordentlichen  Tribunale  Berufung  oder  andere  Rechtsmittel  einwenden
dürfen.  In  dem  Prozeß  gegen  Geoffroy  erkannte  der  höchste  Gerichtshof  auf  die
von  O.  Barrot  eingelegte  Nichtigkeitsbeschwerde,  daß  Niemand  seinem  ordentlichen
Richter  entzogen  werden  dürfe  und  sprach  den  zum  Tode  verurtheilten  Angeklagten
frei,  weil  die  Kriegsgerichte  inkompetent  seien.  Die  Ereignisse  des  Jahres  1848
verschärften  wiederum  die  Gesetze  über  den  B.  Abweichend  von  seiner  älteren
Praxis  nahm  der  Kassationshof  an,  daß  auch  Civilpersonen,  wenn  sie  an  einem
Aufstande  Theil  genommen,  durch  die  Militärgerichte  verfolgt  werden  dürfen.  Besonders
  auffallend  war  aber  der  Satz,  daß  die  Gesetze  über  B.  auch  außerhalb
des  Landes  gegen  Aufrührer  angewendet  werden  könnten,  welche  gegen  eine  fremde
Regierung  gefochten  hatten.  Aus  diesem  Grunde  behandelte  die  Französische  Expeditionsarmee
  nach  der  Einnahme  von  Rom  1849  gefangene  Privatpersonen  nach
den  Französischen  Grundsätzen  über  B.,  weil  die  Französischen  Kriegstribunale  an
Stelle  der  Römischen  ordentlichen  Gerichte  getreten  seien.  Eine  gleiche,  bis  dahin
beispiellose  Praxis  ward  durch  Preußische  Truppen  nach  dem  Badischen  Aufstande
befolgt.  Aehnlich  die  Oesterreicher  nach  ihrem  Einmarsch  in  Bosnien  (1878).
In  Frankreich  erging  weiterhin  das  Gesetz  vom  9.  August  1849,  wonach  die
Assemblée  nationale  sich  das  Recht  vorbehielt,  den  B.  zu  verkünden,  und  der
Präsident  nur  für  den  Fall  der  Nichtversammlung  jener  Körperschaft  die  Befugniß
  dazu  unter  gewissen  Einschränkungen  erhalten  sollte.  Seit  der  Verfassung
vom  14.  Jan.  1850  hat  der  Präsident,  nachmals  der  Kaiser  das  Recht,  den  B.  zu
erklären,  wovon  er  während  des  Staatsstreichs  den  ausgiebigsten  Gebrauch  machte.
Wesentlich  verändert  ist  der  Rechtszustand  in  Frankreich  durch  das  Gesetz  vom
3.  April  1878.  Das  Gesetz  selber  erklärt  den  B.  im  Voraus  für  zwei  Fälle,  der
bewaffneten  Insurrektion  und  eines  auswärtigen  Krieges.  Im  Nothfalle  kann  der
Präsident  nach  Anhörung  des  Staatsraths  und  in  Gemäßheit  seines  Gutachtens
den  B.  erklären.  Die  Kammern  treten  aber  alsdann  zwei  Tage  später  de  plein
adroit  zur  Entscheidung  zusammen.  Sind  die  Kammern  zur  Zeit  aufgelöst,  so  kann
bei  einem  auswärtigem  Kriege  der  B.  in  den  bedrohten  Etablissements  erklärt
werden;  die  Wahlkollegien  sind  aber  besonders  zu  berusen.  Für  den  Fall  einer
schnell  vor  sich  gehenden  Invasion  scheinen  diese  Bestimmungen  unpraktisch.
Den  älteren  Französischen  Mustern  folgt  auch  das  Preuß.  Gesetz  vom  4.  Juni
1851,  betreffend  die  Verkündung  des  B.  Nach  diesem  Gesetz,  welches  auch  der
Erklärung  des  Kriegszustandes  im  Deutschen  Reiche  durch  den  Kaiser  bis  zum  Erlaß
eines  neuen  Gesetzes  zu  Grunde  liegen  soll  (Art.  68  der  D.  Merf.),  wird  unterschieden
  zwischen  dem  Fall  eines  Krieges,  der  Festungskommandanten  oder  kommandirende
  Generäle  zur  Verkündung  berechtigt,  und  dem  Fall  eines  Aufruhrs  mit
dringender  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit,  der  das  Staatsministerium  allein
berechtigt;  doch  können  auch  hier  Militärbefehlshaber  unter  Vorbehalt  sofortiger
Bestätigung  die  Initiative  ergreifen.  Das  Gesetz  bestimmt  die  Formen  der  Verkündung
  und  regelt  die  Wirkungen,  welche  im  Wesentlichen  folgende  sind:  1)  Suspension
  bestimmter,  die  staatsbürgerlichen  Grundrechte  garantirender  Verfassungsartikel;
  2)  Uebergang  der  vollziehenden  Gewalt  an  den  Militärbefehlshaber,  dessen
        <pb n="266" />
        Beleidigung.  263

Anordnungen  die  Civil=  und  Gemeindebehörden  verpflichten;  3)  Erweiterung  der
Militärjustiz  über  Militärpersonen,  doch  bleiben  Todesurtheile  der  Bestätigung  des
kommandirenden  Generals  vorbehalten;  4)  Schärfung  der  Strafbestimmungen  gegen
Civilpersonen  wegen  gewisser  Angriffe  auf  die  Staatsgewalt  oder  schwerer  gemeingefährlicher
  Verbrechen  (§  4  des  EG.  zum  Rötraf  G.);  5)  Einsetzung  von
Kriegsgerichten,  mit  Kompetenz  über  gewisse  gemeingefährliche  Verbrechen  der  Civilpersonen.
  Dieselben  bestehen  aus  2  Justizbeamten  und  3  Offizieren;  den  Vorsitz
führt  ein  richterlicher  Beamter.  6)  Das  Verfahren  der  Kriegsgerichte  ist  ein  summarisches.
  Rechtsmittel  fehlen  und  die  Vollstreckung  ist  sofort,  bei  Todesurtheilen
binnen  24  Stunden  nach  erfolgter  Bestätigung  zu  bewirken.

Gegen  den  Mißbrauch  der  dem  Staatsministerium  gegebenen  Befugnisse  soll  die
Bestimmung  dienen,  daß  den  Kammern  nachträglich  „Rechenschaft“  über  das  Geschehene
  gegeben  werden  soll.  Aus  der  Skizzirung  des  Preuß.  Gesetzes  vom  4.  Juni
1851  ergiebt  sich,  daß  es  für  die  Verhältnisse  des  Deutschen  Reichs  in  formeller
Beziehung,  z.  B.  bezüglich  des  Staatsministeriums,  nicht  überall  anwendbar  sein
würde.  Die  Bestimmungen  des  Reichsrechts  gelten  in  Bayern  nicht.  Hier  kommen  die
besonderen  Sätze  des  Bayer.  Militärstrafrechts  in  Anwendung.  Ganz  anders,  als
in  Frankreich  und  auf  dem  Kontinent,  sind  die  in  England  für  martial  Law  gültigen
  Bestimmungen.  Zwar  dürfen  mit  Zustimmung  des  Parlaments  gewisse  Gesetze
suspendirt  werden,  doch  können  Civilpersonen  ihrem  ordentlichen  Richter  in  Friedenszeiten
  nicht  entzogen  werden.  —  Die  letzte  Anwendung  des  B.  im  Deutschen  Reiche
fällt  in  die  Kriegsjahre  1870—71,  wo  gewisse  Distrikte  in  B.  erklärt  wurden.
Als  sogenannten  kleinen  B.  bezeichnet  man  die  in  Folge  des  Sozialistengesetzes
von  1878  über  Berlin  verhängten  Ausnahmemaßregeln.

Lit.:  Mittermaier,  Die  Gesetzgebung  über  B.  2c.  im  Archiv  des  Krim.  R.,  1849
S.  29  ff.  —  Ueber  Frankreich:  Béranger,  De  la  répression  pénale,  II.  p.  3,  1855.  —
Ueber  England:  Blackstone,  Comment.  (ed.  Kerr),  I.  p.  419.  —  Gneist,  Engl.  Verwaltungs-R.,
  S.  983,  985,  1019,  1053,  1073.  —  Finlason,  4  treatise  on  Martial  Law,
as  allowed  by  the  law  of  England,  Lond.  1866.  —  The  Law  Magazine  Nov.  1866,  p.  391.
—  The  home  and  foreign  review,  1864.  —  Simmons,  On  Courts  martial.  —  leber

Nord-Amerika:  Bishop,  Commentaries  on  the  criminal  Law  (4.  ed.),  I.  p.  43—68.
v.  Holtzendorff.

Beleidigung  (Injurie,  Ehrverletzung).  1)  Objekt  der  B.  ist  die  Ehre.
Die  Ehre  ist  nicht  etwas  dem  Menschen  Angeborenes;  aber  sie  entsteht,  sobald  der
Mensch  mit  dem  Eintritt  in  einen  bestimmten  —  gleichviel  welchen  —  Pflichtenkreis
  das  Bewußtsein  erlangt,  daß  er,  um  seiner  Stellung  in  der  menschlichen  Gesellschaft
  zu  genügen,  nicht  nur  die  ihm  obliegenden  Pflichten  (Rechtspflichten,  ethische
Pflichten,  Anstandspflichten)  zu  erfüllen  habe,  sondern  auch  die  Anerkennung  fordern
dürfe,  die  er  als  ein  in  seiner  Stellung  pflichttreuer  Mensch  verlangen  darf.  Wer  dieses
Bewußtsein  erlangt  hat,  besitzt  das  Bewußtsein  seiner  persönlichen  Ehre.  Wo  dies
Bewußtsein  fehlt,  kann  dasselbe  natürlich  nicht  verletzt  werden;  da  fehlt  es  an
einem  Objekte  für  die  B.  —  Ein  Kind,  ein  im  Zustande  der  Bewußtlosigkeit  befindlicher
  Geisteskranker  können  nicht  beleidigt  werden;  aber  gewiß  schon  ein
Schüler,  der  es  weiß,  daß  er  in  seinem  Kreise  und  seiner  Stellung  gemäß  Pflichten
zu  erfüllen  hat  2c.  2)  Die  beleidigende  Handlung  besteht  nun  darin,  daß  dargethan
  wird,  es  sei  Jemand  den  durch  seine  Stellung  in  der  menschlichen  Gesellschaft
  bedingten  Pflichten  so  wenig  nachgekommen,  daß  er  sich  als  ein  dieser  Stellung
  unwürdiger  gezeigt  habe.  Und  da  nun  die  Pflichtenkreise  innerhalb  der
menschlichen  Gesellschaft  so  sehr  verschiedenartige  sind,  so  folgt  daraus,  daß  auch
die  beleidigende  Handlung  einen  sehr  verschiedenartigen  Inhalt  haben  muß.  Zwar
gewiß  ist  es  beleidigend,  wenn  durch  eine  Handlung  dargethan  wird  (z.  B.  es
wird  von  AX.  behauptet,  er  sei  ein  Dieb,  ein  Verleumder,  ein  Fälscher  rc.),  es  sei
Jemand  überhaupt  unwürdig,  ein  Mitglied  der  menschlichen  Gesellschaft  zu  sein;
aber  ebenso  ist  es  auch  beleidigend,  wenn  behauptet  wird,  es  habe  Jemand  —
        <pb n="267" />
        264  Beleidigung.

gleichviel  auf  welche  Weise  —  die  durch  seine  spezielle  Stellung  bedingten  Pflichten
derartig  verletzt,  daß  er  dieser  Stellung  unwürdig  sei;  und  hieraus  folgt  von  selbst,
daß  es  nicht  weniges  giebt,  was  für  X.  in  keiner  Weise  beleidigend  sein  kann  und
was  doch  für  Y.  durchaus  beleidigend  sein  muß.  3)  Wenn  eine  Handlung  beleidigend
  sein  soll,  so  muß  sie  auch  rechtswidrig  sein.  Was  zu  thun  man  ein
Recht,  wol  gar  die  Pflicht  hat,  kann  nie  unrecht,  kann  mithin  auch  nie  B.  sein.
Dasjenige  z.  B.,  was  im  Interesse  der  häuslichen  oder  der  Schulzucht  geschieht,  ist,
weil  nicht  rechtswidrig,  auch  nicht  B.  Von  einzelnen  Handlungen  hat  das  Gesetz
selbst  erklärt,  daß  dieselben  als  rechtmäßige  und  deshalb  den  Begriff  der  B.  ausschließende
  anzusehen  seien.  Namentlich  sind  (Straf  GB.  §  193)  hervorgehoben:
tadelnde  Urtheile  über  wissenschaftliche,  künstlerische,  gewerbliche  Leistungen,  Aeußerungen,
  welche  zur  Ausführung  oder  Vertheidigung  von  Rechten  oder  zur  Wahrnehmung
  berechtigter  Interessen  gemacht  werden,  Vorhaltungen  und  Rügen  der  Vorgesetzten
  gegen  ihre  Untergebenen,  dienstliche  Anzeigen  oder  Urtheile  von  Seiten  eines
Beamten.  Und  wenn  das  Gesetz  hinzufügt:  „und  ähnliche  Fälle“",  so  ist  damit  gemeint,
  daß  Alles,  was  mit  Recht  gethan  wurde,  den  Begriff  der  B.  ausschließe.
Doch  soll  Dasjenige,  was  zu  thun  man  berechtigt  ist,  nicht  dazu  dienen,  den  Deckmantel
  für  eine  strafbare  Handlung  abzugeben.  Wie  Derjenige,  welchem  das  Recht
der  Zucht  —  z.  B.  der  Familien=  oder  Schulzucht  —  zusteht,  deshalb  nicht  berechtigt
  ist,  in  Ueberschreitung  der  Grenzen  dieses  Rechts  Mißhandlungen  zu  begehen,
so  wird  auch  aus  der  Form  der  an  sich  berechtigten  Aeußerung,  oder  aus  den  Umständen,
  unter  denen  sie  erfolgte,  das  Vorhandensein  einer  B.  entnommen  werden
können.  Vor  Allem  hat  Jeder  das  Recht,  die  Wahrheit  zu  sagen.  Daß  für  Denjenigen,
  über  welchen  die  Wahrheit  gesagt  wird,  sich  nachtheilige  Folgen  hieraus
ergeben  können,  wird  ein  moralisches  Motiv  dafür  abgeben,  nicht  nutzlos  nachtheilige
  Thatsachen  über  einen  Anderen  zu  verbreiten.  Doch  bleibt  die  Rechtspflicht
darauf  beschränkt,  die  Wahrheit  der  für  einen  Anderen  ehrenrührigen  Thatsache  beweisen
  zu  können.  Dieser  Beweis  der  Wahrheit  —  im  Uebrigen  überall  und  im
vollsten  Umfange  zulässig  —  ist  nur  dann  ausgeschlossen,  wenn  der  durch  die  Behauptung
  einer  Thatsache  in  seiner  Ehre  Angegriffene  wegen  dieser  Thatsache  in
Untersuchung  gezogen  und  rechtskräftig  freigesprochen  war;  wie  denn  auch  andererseits
  die  erfolgte  rechtskräftige  Verurtheilung  wegen  einer  strafbaren  Handlung  Denjenigen,
  welcher  letztere  verbreitete,  eines  weiteren  Wahrheitsbeweises  überhebt.  Im
Zusammenhange  hiermit  ist  denn  auch  bestimmt,  daß  wenn  wegen  der  Behauptung
oder  Verbreitung  einer  strafbaren  Handlung  die  Klage  wegen  B.,  resp.  Verleumdung
erhoben  wurde,  mit  diesem  Verfahren  innezuhalten  sei,  falls  zum  Zwecke  der  Herbeiführung
  eines  Strafverfahrens  jene  strafbare  Handlung  bei  der  Behörde  zur  Anzeige  gebracht
  wurde.  Und  zwar  ist  in  einem  solchen  Falle  mit  dem  Verfahren  und  der
Entscheidung  über  die  B.  so  lange  innezuhalten,  bis  wegen  jener  strafbaren  Handlung
  entweder  der  Beschluß  gefaßt  wurde,  daß  die  Untersuchung  nicht  stattfinde,  oder
bis  die  eingeleitete  Untersuchung  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  ihre  Beendigung  gefunden
  hat.  Aber  auch  das  Recht,  die  Wahrheit  zu  sagen,  darf  nicht  dazu  benutzt  werden,
um  durch  die  Form,  in  welcher,  oder  durch  die  Umstände,  unter  welchen  die  Behauptung
  oder  Verbreitung  der  Wahrheit  geschah,  zu  beleidigen  (Straf  GB.  88  190  —192).
In  allen  Fällen  aber,  in  denen  ein  wegen  B.  Angeklagter  seinerseits  behauptet,  daß
gee  Dasjenige,  was  er  gethan,  mit  Recht  gethan  habe,  macht  derselbe  nicht  einen
Strafausschließungsgrund  für  sich  geltend,  sondern  er  stellt  das  Vorhandensein  eines
wesentlichen  Erfordernisses  der  B.  in  Abrede.  4)  Zum  Begriff  der  B.  gehört,  daß
die  beleidigende  Handlung  vorfätzlich  begangen  werde.  Auch  die,  fälschlicherweise
  sogenannte  kulpose  Verleumdung  (siehe  unten)  ist  eine  vorsätzliche  B.  Der
Vorsatz  zu  beleidigen,  besteht  aber  darin,  daß  der  Thäter  diejenige  Handlung  begehen
  will,  von  welcher  er  sich  bewußt  ist,  daß  sie  die  Ehre  eines  Anderen  zu
verletzen  geeignet  ist.  Es  ist  mithin  nicht  erforderlich,  daß  der  Thäter  durch  die
        <pb n="268" />
        Beleidigung.  265

von  ihm  begangene  Handlung  ein  Gekränktsein  des  Angegriffenen  beabsichtigt  habe;
es  genügt  vielmehr,  wenn  der  Thäter,  im  Bewußtsein,  daß  die  von  ihm  vor—
genommene  Handlung  die  Ehre  des  Angegriffenen  zu  verletzen  geeignet  sei,  dieselbe
dennoch  vorgenommen  hat.  Andererfeits  ist  es  auch  für  den  Begriff  der  B.  an
sich  gleichgültig,  ob  Jemand  durch  eine  Aeußerung  2c.  sich  in  seiner  Ehre  gekränkt
gefühlt  hat,  falls  nur  die  vom  Thäter  gethane  Aeußerung  geeignet  war,  die  Ehre
eines  Anderen  herabzusetzen.  Der  Beweis  dafür,  daß  die  Absicht  zu  beleidigen
vorhanden  gewesen  —  der  Beweis  des  animus  injuriandi  —  braucht  in  vielen
Fällen  der  B.  gar  nicht  besonders  geführt  zu  werden;  es  ist  dann  dieser  Beweis
implizite  schon  dadurch  geführt,  daß  diejenige  Thatsache  erwiesen  wurde,  welche
zur  Erhebung  der  Anklage  wegen  B.  Veranlassung  gab.  In  solchen  Fällen  spricht
man  von  absolut  beleidigenden  Aeußerungen.  Dieser  Ausdruck  mag  zulässig  sein,
wenn  man  nur  festhält,  daß  auch  bei  B.  dieser  Art  die  beleidigende  Absicht  vorhanden
  sein  muß.  In  anderen  Fällen  wird  der  Beweis  für  das  Vorhandensein
der  beleidigenden  Absicht  nicht  aus  der  als  B.  aufgefaßten  Aeußerung  schon  von
selbst  sich  ergeben,  sondern  es  wird  nöthig  werden,  mit  Rücksicht  auf  die  Umstände
und  Beziehungen,  unter  denen  die  Aeußerung  erfolgte,  die  beleidigende  Absicht  besonders
  zu  beweisen.  In  solchen  Fällen  spricht  man  von  relativ  beleidigenden
Aeußerungen.  Die  bloße  Absicht  zu  beleidigen,  kann  für  sich  allein  dagegen  niemals
  den  Begriff  der  B.  ausmachen,  sondern  hierzu  ist  unter  allen  Umständen
erforderlich,  daß  sich  die  beleidigende  Absicht  in  einer  Handlung  kundgiebt,  welche
eine  ehrverletzende  ist.

Die  Strafe  der  B.  —  das  Straf  GB.  bestimmt,  abgesehen  von  den  besonderen
Arten  der  B.  Geldstrafe  bis  zu  600  Mark,  oder  Haft,  oder  Gefängniß  bis  zu
einem  Jahre  —  ist  eine  öffentliche  Strafe.  Ehe  das  jetzt  in  Deutschland  geltende
Straf  G.  Gesetzeskraft  erlangt  hatte,  war  dies  in  denjenigen  Theilen  Deutschlands,
in  welchen  noch  das  sogenannte  Gemeine  R.  galt,  nicht  der  Fall.  Es  hatte  nämlich
das  Röm.  R.  die  B.  unter  dem  Gesichtspunkte  eines  lediglich  die  Person  des  Beleidigten
  verletzenden  Delikts  (delictum  privatum)  aufgefaßt  und  demgemäß  dem  Beleidigten
  eine  Privatklage  gegeben,  mittels  deren  er  befugt  wurde,  die  ihm  angethane
Schmälerung  seiner  Ehre  zu  einer  bestimmten  Geldsumme  abzuschätzen  und  letztere
—  unter  Vorbehalt  des  richterlichen  Ermäßigungsrechts  —  von  dem  Beleidigten
wie  eine  andere  Geldforderung  einzuklagen  (actio  injuriarum  aestimatoria).  Die
Deutschen  Part.  Straf  GB.  hatten  diese  gemeinrechtliche  Injurienklage  bereits  beseitigt,
  und  die  Strafe  für  die  B.  zu  einer  öffentlichen  Strafe  gemacht,  so  daß  die
für  B.  zu  zahlende  Geldstrafe  nicht  mehr  in  die  Tasche  des  Beleidigten,  sondern,
wie  auch  andere  Strafgelder,  in  die  Staatskasse  floß.  Durch  das  Deutsche
Straf  GB.  ist  dieses  Resultat  nun  auch  für  diejenigen  Deutschen  Gebiete  herbeigeführt,
  welche  bis  zur  Publikation  desselben  noch  die  gemeinrechtliche  actio  injuriarum
  aestimatoria  beibehalten  hatten.  Doch  ist  für  die  strafrechtliche  Behandlung
der  B.  der  Gesichtspunkt,  daß  durch  die  B.  zunächst  und  hauptsächlich  ein  böchst
perfönliches  Recht  des  Beleidigten  angegriffen  werde,  keineswegs  ohne  Folgen  geblieben.
Die  B.  hat  in  einzelnen  Erscheinungen  den  Charakter  eines  Privatdelikts  behalten.
Dies  zeigt  sich  in  folgenden  Punkten:  1)  Die  B.  darf  nur  auf  Antrag  verfolgt
werden,  und  darf  dieser  Antrag  bis  zur  Verkündung  eines  auf  Strafe  lautenden
Urtheils  zurückgenommen  werden  (Straf  GB.  8§  194,  64).  Es  ist  aber  auch  zulässig,
  daß  der  Beleidigte  mit  Uebergehung  des  Staatsanwalts  die  B.  im  Wege
der  Privatklage  verfolge,  ein  Recht,  welches  dem  Beleidigten  auch  dann  verbleibt,
wenn  der  Staatsanwalt  auf  den  bei  ihm  angebrachten  Antrag  erklärt  hat,  die  B.,
als  eine  das  öffentliche  Interesse  nicht  berührende,  nicht  verfolgen  zu  wollen.  Und
wird  nun  die  B.  durch  den  Beleidigten  selbst  verfolgt  (StrafH  C.  §§  414  ff.),
so  hat  dieser  das  Recht,  die  Privatklage  bis  zur  Verkündung  des  Urtheils  erster
Instanz  und,  soweit  zulässige  Berufung  eingelegt  ist,  bis  zur  Verkündung  des  lr-
        <pb n="269" />
        266  Beleidigung.

theils  zweiter  Instanz  zurückzunehmen.  2)  Falls  die  B.  —  oder  auch  leichte
Körperverletzung  —  die  Veranlassung  geworden  ist,  daß  der  Beleidigte  B.  mit  B.
oder  leichter  Körperverletzung  erwiederte  (Retorsion),  so  können  die  Strafansprüche,
  welche  aus  jeder  dieser  B.  entstanden,  mit  einander  kompensirt  werden
(ogl.  weiter  unten:  wechselseitige  B.).  3)  Außer  der  öffentlichen  —  Geldoder
  Freiheitsstrafe,  welche  den  Beleidiger  trifft,  wird  auch  dem  Beleidigten  selbst
eine  Privatgenugthuung  gewährt.  Diese  besteht  für  alle  B.  darin,  daß  dem  Beleidigten
  auf  Kosten  des  Schuldigen  eine  Ausfertigung  des  Urtheils  ertheilt  wird;
bei  einzelnen  B.  findet  außerdem  öffentliche  Bekanntmachung  des  Urtheils  auf
Kosten  des  Schuldigen  statt.  Wenn  die  B.  nachtheilige  Folgen  für  die  Vermögensverhältnisse
  des  Beleidigten  gehabt  hat,  so  kann  diesem  durch  den  Strafrichter  eine
Geldbuße  zuerkannt  werden.  (Hierüber  vgl.  unten:  Arten  der  B.  II.  2  und
d.  Art.  Buße.)

Die  einzelnen  Arten  der  B.  bestimmen  sich  theils  aus  der  Persönlichkeit
des  Beleidigten,  theils  aus  der  Art  und  Weise,  wie  die  B.  begangen  wird.

I.  Arten  der  B.  in  Bezug  auf  die  Perfönlichkeit  des  Beleidigten.


1)  Die  B.  mehrerer  Personen.  Werden  durch  ein  und  dieselbe  Aeußerung
  mehrere  Personen  beleidigt,  so  liegen  so  viele  B.  vor,  als  Personen  beleidigt
wurden.  Unstatthaft  ist  es,  in  solchem  Falle,  wegen  der  Einheitlichkeit  der  Aeußerung
  nur  Eine  B.  annehmen  und  dieselbe  nach  Maßgabe  des  Straf  GB.  §  73  beurtheilen
  zu  wollen.  Ob  übrigens  die  mehreren  Personen  ausdrücklich  benannt,
oder  ob  dieselben  durch  einen,  diese  bestimmten  Personen  genau  bezeichnenden  generellen
  Begriff  zusammengefaßt  werden  —  z.  B.  die  Offiziere  dieses  Regiments,
die  Räthe  dieses  Kollegiums  —  ist  gleichgültig.  Denn  auch  in  diesem  Falle
sehlt  es  nicht  an  der  Bestimmtheit  und  Erkennbarkeit  der  beleidigten  Person.  Würden
dagegen,  ohne  daß  die  einzelnen  angegriffenen  Personen  erkennbar  wären,  Gesammtheiten
  angegriffen  —  z.  B.  die  Soldaten  sind  Feiglinge,  die  Kaufleute  sind  Betrüger
  —  so  würde  in  einer  solchen  Aeußerung  eine  B.  nicht  gefunden  werden
können.

2)  B.  juristischer  Personen.  Es  können  nur  solche  juristische  Personen
  in  Betracht  kommen,  welche  —  wie  dies  bei  den  Korporationen  der  Fall  —
aus  mehreren  individuellen  Personen  sich  zusammensetzen.  Daß  jede  einzelne  dieser
Personen  in  Bezug  auf  ihre  Mitgliedschaft  an  der  Korporation  beleidigt  werden
könne,  unterliegt  keinem  Zweifel;  denn  hier  handelt  es  sich  ja  lediglich  um  die  B.
einer  einzelnen  Person.  Anders  liegt  die  Sache,  wenn  die  juristische  Person  selbst
angegriffen  wurde.  Denn  bei  dieser  wird  das  Objekt  der  B.,  die  persönliche  Ehre,
um  deswillen  nicht  anzunehmen  sein,  weil  diese  nur  einer  individuellen,  nicht  aber
einer  durch  juristische  Abstraktion  gewonnenen  Persönlichkeit  zukommt.  Dieses  Argument
  ist  aber  nicht  das  entscheidende.  Denn  da  ebenso  wie  die  Ehrenhaftigkeit,
so  auch  die  Unehrenhaftigkeit  nur  Attribut  einer  individuell  bestimmten  Perfönlichkeit
  ist,  so  kann  auch  der  Vorwurf  der  Unehrenhaftigkeit,  gegen  eine  juristische
Person  gerichtet,  nur  die  Bedeutung  haben,  daß  damit  die  Mitglieder  der  juristischen
  Person  in  dieser  ihrer  Eigenschaft  haben  beleidigt  werden  sollen.  Dazu
kommt  noch,  daß  es  bei  derartigen  B.  an  der  Bestimmtheit  der  angegriffenen
individuellen  Persönlichkeiten  nicht  fehlen  würde.  Das  Deutsche  Straf  GB.  hat
(&amp;amp;X*  188)  den  Begriff  der  Ehre,  als  Objekt  der  B.,  ausgedehnt  auf  den  perfönlichen
Kredit  —  „wenn  die  B.  nachtheilige  Folgen  für  die  Vermögensverhältnisse,  den
Erwerb  oder  das  Fortkommen  des  Beleidigten  mit  sich  bringt“  —  und  damit  ist
denn  auch  die  Möglichkeit  der  B.  einer  jeden  privatrechtlichen  Korporation  gegeben.
Der  Antrag  auf  Bestrafung  wird  von  denjenigen  Mitgliedern  der  juristischen  Person
zu  stellen  sein,  welche  nach  der  jedesmaligen  Verfassung  der  Korporation  dieselbe
nach  Außen  hin  zu  vertreten  berufen  sind.  Was  die  öffentlich-rechtlichen  Korpo-
        <pb n="270" />
        Beleidigung.  267

rationen  anbetrifft,  so  sind  in  den  §8§  166,  196  u.  197  ausdrücklich  „Behörden“,
ferner  die  gesetzgebenden  Versammlungen  des  Reichs  und  der  einzelnen  Bundesstaaten
  und  sonstige  „politische  Körperschaften“  als  Objekte  der  B.  bezeichnet.  Und
da,  abgesehen  von  den  „Behörden",  diese  Korporationen  nur  erwähnt  werden,  um
zu  bestimmen,  daß  es  bei  einer  B.  derselben  eines  Strafantrages  nicht  bedürfe,  so
kann  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  auch  über  die  in  §§  166,  196  u.  197
erfolgte  Aufzählung  hinaus  öffentlich-rechtliche  Korporationen  als  Objekte  der  B.
angesehen  werden  können.

3)  B.  eines  Verstorbenen  wurde  vom  Preuß.  Straf  GB.  noch  vollständig
straflos  gelassen.  Das  jetzt  geltende  RStraf  GB.  bestraft  dagegen  Denjenigen,  welcher
das  Andenken  eines  Verstorbenen  derartig  beschimpft,  daß  das  Gleiche,  gegen  den
noch  Lebenden  vorgebracht,  eine  verleum  derische  B.  im  Sinne  des  StrafG#  .
gewesen  wäre.  Die  Strafe  ist  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten,  oder  bei  Annahme
mildernder  Umstände,  Geldstrafe  bis  zu  900  Mark.  Den  Strafantrag  stellen  die
Eltern,  die  Kinder  oder  der  Ehegatte  des  Verstorbenen,  und  ist  diese  Antragsbefugniß
  auf  andere  Verwändte  nicht  zu  übertragen  (Straf  GB.  §  189).

4)  Die  mittelbare  B.  Von  mittelbaren  B.  spricht  man  in  folgenden
Fällen:  a)  In  gewissen  Verhältnissen,  z.  B.  der  häuslichen  Gewalt,  dem  ehelichen
Verhältnisse  glaubte  man  derartig  eine  Einheit  der  durch  diese  Verhältnisse  vereinigten
  Personen  zu  erkennen,  daß,  wenn  auch  nur  eine  derselben  beleidigt  wurde,
auch  die  anderen  mit  ihr  verbundenen  Personen,  obwol  nicht  beleidigt,  dennoch
für  beleidigt  galten.  In  diesem  Sinne  erkannte  das  Röm.  R.  und  ebenso  das
Gemeine  Deutsche  R.,  wie  auch  einzelne  der  früheren  Deutschen  Part.  Straf  GB.  die
mittelbare  B.;  dem  Deutschen  Straf  GB.  ist  diese  Art  der  mittelbaren  B.  fremd.
Dasselbe  bleibt  trotz  des  Vorhandenseins  des  ehelichen  oder  des  Verhältnisses  der
väterlichen  Gewalt  dabei  stehen,  daß  der  Beleidigte  nur  für  seine  Person  als
solcher  zu  gelten  habe.  Aber  außer  dem  Beleidigten  selbst  ist  das  Recht,  den  Strafantrag
  stellen  zu  dürfen,  auch  dem  Ehemanne  und  dem  Vater  des  Beleidigten  eingeräumt,
  falls  der  Beleidigte  unter  väterlicher  Gewalt  stand.  b)  Gewisse  ehrverletzende
  Aeußerungen  —  z.  B.  Hurenkind  —  enthalten  eine  Ehrverletzung  nicht
nur  für  Denjenigen,  gegen  welchen  sie  gerichtet  sind,  sondern  auch  für  andere  Personen.
  Es  sind  durch  solche  Aeußerungen  dann  zwei  Personen  beleidigt,  und  jede
derselben  ist  zum  Strafantrage  berechtigt.  Diese  Art  der  mittelbaren  B.  anerkennt
auch  das  Deutsche  Straf  GB.,  wenngleich  dies  durch  eine  gesetzliche  Vorschrift  nicht
ausdrücklich  ausgesprochen  ist.

5)  Die  Amts-B.,  welche  noch  im  Preuß.  Straf  GB.  eine  besondere  und
zwar  eine  qualifizirte  Art  der  B.  bildete,  ist  als  solche  in  dem  Deutschen  Straf  GB.
nicht  mehr  anerkannt.  Dieses  beschränkt  sich  darauf,  zu  bestimmen,  daß,  wenn
eine  Behörde,  ein  Beamter,  ein  Religionsdiener  oder  ein  Mitglied  der  bewaffneten
Macht,  während  sie  in  der  Ausübung  ihres  Berufes  begriffen  sind,  oder  in  Beziehung
  auf  ihren  Beruf  beleidigt  werden,  nicht  nur  die  unmittelbar  Betheiligten,
sondern  auch  deren  amtliche  Vorgesetzte  das  Recht  haben,  den  Strafantrag  zu  stellen
(StrafSG  B.  §  196).  Im  Zusammenhange  hiermit  steht  die  Vorschrift,  daß,  wenn
gesetzgebende  Versammlungen  —  des  Reiches  oder  eines  Bundesstaates  —  oder
andere  politische  Körperschaften  beleidigt  wurden,  diese  B.  nur  mit  Ermächtigung
der  beleidigten  Körperschaft  verfolgt  werden  dürfe;  d.  h.  wird  der  Antrag  nicht
gestellt,  wo  derselbe  gestellt  werden  muß,  so  beginnt  nicht  der  Lauf  des  Rechts;
wird  die  Ermächtigung  zur  Verfolgung  versagt,  so  wird  der  Lauf  des  Rechts
durch  diese  Versagung  gehemmt.  ·  «  **5⅜

B.,  welche  der  Amts-B.  ähnlich  sind,  stellt  auch  das  Mil.  StrafGB.  auf,  indem
  es  (§  91)  B.,  welche  Militärpersonen  gegen  ihre  Vorgesetzten  oder  im  Dienstrange
Höheren  begehen,  mit  Freiheitsstrafe  (Gefängniß,  Festung,  Arrest)  bedroht  und  dabei
  die  Schwere  der  Bestrafung  davon  abhängig  macht,  ob  die  B.  außerdienstlich
        <pb n="271" />
        268  Beleidigung.

(Freiheitsstrafe  bis  zu  2  Jahren)  oder  im  Dienste,  resp.  in  Beziehung  auf  eine  Diensthandlung
  (Freiheitsstrafe  bis  zu  3  Jahren);  ob  die  B.  durch  Verbreitung  von  Schriften,
Darstellungen  oder  Abbildungen  begangen  wurde  (Gefängniß  oder  Festungshaft  bis
zu  5  Jahren).  Ausschließlich  auf  Gefängniß  bis  zu  5  Jahren  ist  zu  erkennen,
wenn  die  B.  eine  verleumderische  war.  Ueber  B.,  welche  gegen  Untergebene  begangen
  werden,  vgl.  Mil.  StrafGB.  88  121,  122.

II.  Arten  der  B.  in  Beziehung  auf  die  Art  und  Weise  ihrer
Begehung.

1)  Eine  besondere  Strafe  ist  für  die  mittels  Thätlichkeiten  begangenen
B.  bestimmt  (Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  oder  Gefängniß  bis  zu  2  Jahren).
Die  sogen.  Real-Injurie  ist  im  Gegensatze  zu  der  durch  Worte  begangenen  B.
durch  das  Deutsche  Straf  GB.  wieder  unter  den  allgemeinen  Begriff  der  B.  aufgenommen,
  während  das  Preuß.  Straf  GB.  den  Begriff  der  mittels  Thätlichkeiten
begangenen  B.  nicht  anerkannte,  sondern  dieselbe  unter  dem  Gesichtspunkte  der
leichten  Körperverletzung  bestrafte.

2)  Die  mittels  Wort,  Zeichen,  Schrift,  Druck  rc.  begangenen  B.  bezeichnen
entweder  direkt  den  Beleidigten  als  einen  solchen,  welcher  der  allgemeinen  Achtung
nicht  werth  sei  —  durch  die  verschiedenartigsten  Ausdrücke  und  Bezeichnungen  wird
der  Angegriffene  als  ein  unehrenhafter  Mensch  prädizirt  —  oder  es  werden  in
Beziehung  auf  den  Angegriffenen  Thatsachen  behauptet  oder  verbreitet,  welche,  ihre
Wahrheit  vorausgesetzt,  geeignet  sind,  denselben  verächtlich  zu  machen  oder  in  der
öffentlichen  Meinung  herabzuwürdigen.  Das  Preuß.  Straf  CB.  nahm  in  allen
Fällen  dieser  letzteren  Art  an,  daß  Verleumdung  vorliege.  Das  jetzt  geltende
Deutsche  Straf  GB.  hat  indessen  unterschieden:  a)  Geschah  die  Behauptung  oder
Verbreitung  der  ehrenrührigen  Thatsache  trotz  des  Wissens  von  der  Unwahrheit
  derselben  —  daß  dieses  vorhanden  gewesen,  der  Angeklagte  also
wider  besseres  Wissen  gehandelt  habe,  muß  gegen  denselben  thatsächlich  festgestellt
  werden  —  so  liegt  „Verleumdung“,  „verleumderische  Beleidigung“
—  das  Gesetz  §  187  gebraucht  beide  Ausdrücke  gleichbedeutend  —  vor.  Die  Strafe
ist  dann  Gefängniß  bis  zu  2  Jahren  und  bei  Annahme  mildernder  Umstände
Geldstrafe  bis  zu  900  Mark.  b)  Wurde  die  ehrenrührige  Thatsache  nicht  wider
besseres  Wissen  behauptet  oder  verbreitet,  —  was  juristisch  allemal  auch  dann
anzunehmen  ist,  wenn  es  sich  gegen  den  Angeklagten  thatsächlich  nicht  feststellen
läßt,  daß  derselbe  wider  besseres  Wissen  gehandelt  habe  —  so  fällt  der  Begriff
der  Verleumdung  fort,  und  das  Gesetz  bezeichnet  dieses  Delikt  mit  dem  Ausdrucke
  „Beleidigung“  (StrafSB.  §  186).  Die  Strafe  ist  im  Allgemeinen  die
gleiche,  welche  für  B.,  die  nicht  mittels  Thätlichkeiten  begangen  werden,  festgesetzt
ist  (Geldstrafe  bis  600  Mark  oder  Haft  oder  Gefängniß  bis  zu  1  Jahre).
Bei  der  unter  a)  und  b)  bezeichneten,  vom  Gesetze  anerkannten  Unterscheidung  gewinnt
  auch  die  Frage,  welche  Bedeutsamkeit  bei  der  Verleumdung  die  Nennung
des  Gewährsmannes  habe,  eine  vom  früheren  Preuß.  R.  abweichende  Entscheidung.
  Zweifellos  nämlich  wird  bei  der  „Verleumdung“  es  ganz  gleichgültig
sein,  ob  die  verbreiteten  ehrenrührigen  Mittheilungen  von  dem  Verleumder  erfunden,
oder  ob  er  dieselben  von  Anderen  erfahren  hat;  denn  nur  darauf  kommt  es  an,
ob  der  Verbreiter  der  ehrenrührigen  Thatsache  deren  Unrichtigkeit  kannte.  Und
diese  Kenntniß  wird  dadurch,  daß  ein  Dritter  die  fraglichen  Thatsachen  dem  Verleumder
  mittheilte,  nicht  ausgeschlossen.  Wohl  aber  kann  die  Vorschützung  eines
Gewährsmannes  dazu  dienen,  den  guten  Glauben  des  Verbreiters  hinsichtlich  der
Wahrheit  der  von  ihm  erfahrenen  und  weiter  verbreiteten  Thatsachen  darzuthun.
Gelänge  dieses,  so  würde  die  Vorschützung  des  Gewährsmannes  zwar  nicht  die
„Beleidigung“,  wohl  aber  die  „verleumderische“  Beleidigung  zu  beseitigen
vermögen.  —  Sowol  für  die  unter  a)  hervorgehobene  verleumderische  B.,  wie
auch  für  die  unter  D)  besprochene  B.  ist  bestimmt  worden,  daß,  wenn  durch  die-
        <pb n="272" />
        Beleidigung.  269

selben  nachtheilige  Folgen  für  die  Vermögensverhältnisse,  den  Erwerb  oder  das
Fortkommen  des  Beleidigten  sich  ergeben  haben  sollten,  außer  der  Strafe  auf  eine
an  den  Beleidigten  zu  erlegende  Buße  bis  zum  Betrage  von  6000  Mark  erkannt
werden  kann.  Diese  Buße,  auf  welche  nur  auf  Verlangen  des  Beleidigten  erkannt
werden  darf,  tritt  an  die  Stelle  des  sonst  von  dem  Beleidigten  geltend  zu  machenden
  Entschädigungsanspruches.  Zieht  der  Beleidigte  es  vor,  anstatt  die  Buße  sich
zuerkennen  zu  lassen,  gegen  den  Beleidiger  eine  Entschädigungsklage  anzustellen,  so
steht  ihm  dieses  frei.  Buße  und  eivilrechtlicher  Entschädigungsanspruch  schließen
sich  gegenseitig  aus.

3)  Die  öffentliche  B.  Diese  ist  vorhanden,  wenn  die  B.  so  begangen
wurde,  daß  sie  „unbestimmt  von  welchen  oder  wie  vielen  Personen  wahrgenommen
werden  konnte"“".  Wurde  dagegen  die  B.  derartig  begangen,  daß  sie  „nur  für  die
Wahrnehmung  gewisser  Personen  bestimmt  war,  und,  von  Zufälligkeiten  abgesehen,
auch  nur  von  diesen  bemerkt  werden  konnte“,  so  fehlt  es  an  dem  Erforderniß
der  Oeffentlichkeit.  Hinsichtlich  der  Bestrafung  hat  die  Oeffentlichkeit  der  B.  die
Wirkung,  daß  die  Verurtheilung  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekannt  gemacht
  wird,  und  zwar,  wenn  die  B.  durch  eine  Zeitung  oder  Zeitschrift  erfolgte,
durch  Bekanntmachung  des  verfügenden  Theils  des  Urtheils  in  einem  öffentlichen
Blatte,  wo  möglich  in  demselben,  in  welchem  die  B.  enthalten  war.  Abgesehen  von
diesen  Nebenstrafen  hat  die  Oeffentlichkeit  der  B.  auch  einen  Einfluß  auf  die  Hauptstrafe
  bei  denjenigen  B.,  welche  durch  Behauptung  oder  Verbreitung  ehrenrühriger
Thatsachen  begangen  werden.  Wenn  in  diesem  Falle  die  B.  den  Charakter  der
„Verleumdung“"  hatte  (StrafGB.  §  187),  so  bewirkt  die  Oeffentlichkeit  der
Verleumdung,  daß,  abgesehen  von  mildernden  Umständen  (§  187,  Abs.  2),  auf
Gefängniß  nicht  unter  einem  Monat  zu  erkennen  ist.  Hat  dagegen  in  dem  bezeichneten
  Falle  die  B.  nicht  den  Charakter  der  Verleumdung,  so  bewirkt  die
Oeffentlichkeit,  mit  welcher  die  Behauptung  oder  Verbreitung  der  ehrenrührigen
Thatsache  geschah,  daß  die  sonst  angedrohte  Geldstrafe  (bis  zu  600  Mark)  bis  auf
1500  Mark  und  die  sonst  angedrohte  Freiheitsstrafe  (Haft  oder  Gefängniß  bis  zu
1  Jahr)  unter  Wegfall  der  Haftstrafe  bis  auf  zweijähriges  Gefängniß  erhöht  werden
kann.  Oeffentlichkeit  der  B.  liegt  allemal  vor,  wenn  die  B.  durch  Verbreitung  von
Schriften,  Abbildungen  oder  Darstellungen  begangen  wurde.

4)  Wechselseitige  B.  liegen  vor,  wenn  die  begangene  B.  Veranlassung
wurde,  daß  der  Beleidigte  in  der  durch  die  B.  verursachten  Erregung  den  Beleidiger
  wiederum  beleidigte.  B.  und  Gegen-B.  bilden  so  ein  zusammenhängendes
Ganze.  Die  Wechselseitigkeit  der  B.  äußert  ihre  Wirksamkeit  darin,  daß  die  so
begangenen  B.  gegenseitig  aufgerechnet  werden  können;  und  sodann  darin,  daß
sie  in  einem  und  demselben  Verfahren  verhandelt  werden  müssen.  Hat  demnach
Einer  der  Beleidigten  den  Strafantrag  gestellt,  so  muß  auch  der  andere  —  falls
er  dies  überhaupt  will  —  seinen  Antrag  noch  vor  Schluß  der  Verhandlung  in
erster  Instanz  stellen,  selbst  wenn  die  dreimonatliche  Antragspflicht  noch  nicht  abgelaufen
  sein  sollte.  Die  Wechselseitigkeit  der  B.  bewirkt  somit  in  diesem  Falle  eine
Verkürzung  der  Antragsfrist.  Andererseits  würde,  wenn  der  Eine  der  Beleidiger
seinen  Strafantrag  erst  gegen  Ende  der  Antragsfrist  stellen  sollte,  auch  der  Andere
berechtigt  bleiben,  den  seinseitigen  Antrag  auf  Bestrafung  noch  bis  zum  Schlusse
der  Verhandlung  in  erster  Instanz  zu  stellen;  woraus  sich  dann  eine  Verlängerung
der  Antragsfrist  ergeben  würde.

Lit.:  Weber,  Ueber  Injurien  und  Schmähschriften  (1820).  —  Köstlin,  Abhandl.,
herausgegeben  von  Geßler  (1858),  S.  1  ff.  —  Hälschner,  System  des  Preuß.  Strafrechts,
Th.  II.  1868,  S.  138  ff.,  197  ff.  —  John,  Kritiken,  S.  214  ff.  —  v.  Schwarze,  Beiträge
  zur  Lehre  von  der  Ehrverletzung,  in  der  Sächsischen  Ger.-Zeitung,  Bd.  V—  III  und
Bd.  MI.  —  Köstlin  in  der  Zeitschr.  für  deutsches  R.,  Bd.  XV.  —  Wächter,  Lehrb.  II.
S.  76  ff.  —  Berner,  Lehrb.,  S.  420  ff.  —  Schütze,  Lehrb.,  §§  75  ff.  —  H.  Meyer,
        <pb n="273" />
        270  Bellapertica  —  Bellot.

Lehrb.,  2.  Aufl.,  88  104  -108.  —  Dochow  in  v.  Holtzendorff's  Handbuch  des  Strafrechts,
Bd.  III.  S.  329  ff.

Spezielle  Ueber  Verleumdung:  Rubo,  Zur  Lehre  von  der  Verleumdung,  1861.  —
Goltdammer,  Archiv,  Bd.  VIII.  S.  696;  IX.  S.  357;  X.  S.  712;  XIII.  S.  284,  296;
XIV.  S.  61.—  Ueber  Privatgenugthunng  Hälschner,  Gerichtssaal,  XVI.  S.  365  ff.  —
Ueber  die  exceptio  veritatis:  Köstlin  in  Goltdammer's  Archiv,  Bd.  III.  S.  306.  —
Ueber  B.  juristischer  Personen:  Goltdammer,  Archiv,  Bd.  XVI.  S.  840  ff.  —
Bruns  im  Gerichtssaal,  Bd.  XXVII.  S.  481  ff.  —  Irrthum  in  der  Person  des
Beleidigten:  Goltdammer,  Arch.,  Bd.  VIII.  S.  562;  IX.  S.  135.  —  Amsler.  Die
Möglichkeit  einer  Injurie  an  Verstorbenen,  Zürich  1871.

Gsgb.:  Goltdammer,  Materialien,  II.  S.  314.  —  Beseler,  Kommentar,  S.  321.  —
Hälschner,  System,  II.  S.  138.  —  John,  Entwurf  mit  Motiven,  S.  411.  —  Reichstagsverhandl.
  S.  645  ff.,  1176.  #

Kommentare  von  v.  Schwarze,  Rüdorff,  Hahn,  Oppenhoff  an  den  einschlagenden
Stellen.  Vgl.  überdem  d.  Art.  Buße.

Rtraf  GB.  §§  185—200.  —  RMil.  StrafGB.  8§8  91,  121,  122.  John.

Bellapertica,  Petrus  de  (Pierre  de  Belleperche),  5  zu  Lucenay
bei  Villeneuve  im  Bourbonnais,  Prof.  zu  Toulouse  und  Orleans,  Bischof  von
Auxerre,  vertrauter  Rath  Philipp's  des  Schönen,  Kanzler  von  Frankreich  1306,
1308.

Er  schrieb:  Repetitionen  zum  Digestum  vetus,  zum  novum  und  zum  Codez  (gedruckt
1515,  1571  und  in  den  Repetitionensammlungen),  eine  Lectura  zum  Codex  (1519),  ausführliche
  Repetitionen  zu  den  Institutionen,  reportata  per  Guil.  de  Brandestone,  Anglicam
(1513,  1536  und  sonst),  Quaestiones  aureae  (1517  und  öfters),  Distinctiones  seu  Brocarda,
Consilia  seu  Singularia;  Abhandlungen  De  missione  in  possessionem  (1587)  und  De  feudis
(1565  und  oft).

Lit.:  Savigny,  Gesch.  d.  Röm.  R.  im  Mittelalter,  XVIII.  1.  RNRivier.

Bellarmin,  Rob.,  §  4.  X.  1542  zu  Montepulciano,  Neffe  des  Papstes
Marcell  II.,  lehrte  zu  Löwen  u.  Rom,  1598  Kardinal,  1605  Bibliothekar  des
Vatikan,  F  17.  IX.  1621.

Schriften:  Disput.  de  controv.  fldei,  Rom.  1581.  Par.  1688.  Prag.  1721  u.  ed.
v.  Sausen,  1842,  deutsch  v.  Gumposch,  1842.  —  De  potestate  summi  Pontif.  in  rebus
tempor.  adversus  G.  Barclaium,  Rom.  1610.  Colon.  1610.  1611  (in  Roccaberti  bibl.  max.
pont.  XVIII.  365).  —  De  script.  eccles.  —  O.  div.,  Colon.  1719.  Nap.  1857—1860.

Lit.:  Walter,  Naturrecht,  173,  191,  253,  403.  —  Brockhaus.  Teichmann.

Belleyme,  Louis  Marie  de,  5  16.  I.  1787  zu  Paris,  wurde  1807  Advokat,
  1828  préfet  de  police,  1856  Rath  am  Kassationshofe,  F  24.  II.  1862.

Schriften:  Ordonn.  du  prés.  du  Tribunal  civil  de  la  Seine,  1837.  —  Ordonn.  sur
requẽtes  et  sur  référés  selon  la  jurisprudence  du  trib.  de  prem.  instance  de  la  Seine,
1837,  (3)  1856.

Lit.=  Hist.  de  Tadministr.  d.  M.  de  B.  ex-préfet  de  police,  1830.  —  JNotice  par  Pernaud
  de  Thoury  1862,  par  Sapey  1863.  —  Biogr.  par  .  Bertin  1863.  —  Le  tribunal  et
la  Cour  de  Cassation,  147  p.  287.  Teichmann.

Bello,  Pierino,  da  Alba,  3  20.  III.  1502  zu  Alba,  wurde  1535  Auditor
  in  der  Armee  Karl's  V.,  dann  Kriegsrath  unter  Philipp  II.,  f  31.  XII.
1575  zu  Turin.  Berühmt  sein  Werk:  De  re  militari  et  de  bello,  Venet.  1563
(auch  im  Tract.  tract.).

Lit.:  Biogr.  v.  Vernazza  di  Freney,  Torino  1783.  —  Mancini,  Diritto  internazionale,
Napoli  1873,  p.  13  2c.  —  Mulas,  P.  Belli  da  Alba,  precursore  di  Grozio,  Torino  1878.
—  Fiore,  Tratt.  di  diritto  internaz.  pubblico  (2)  1879,  p.  50.  —  Reywe  de  Gand  X.  274.—
Law  Magazine  1878,  p.  138.  —  Archivio  storico  Italiano  1879,  p.  152.  —  Sclopis  II.
(1863),  593.  Teichmann.

Z  Bellot,  Pierre  Frangois,  5  4.  I.  1776  zu  Genf,  1798  Advokat,  verdient
  durch  Abfassung  des  Civ.  Proz.G.  v.  1819  und  fonstige  gesetzgeb.  Arbeiten,
seit  1819  als  Lehrer  von  großem  Einfluß,  17.  III.  1836.
        <pb n="274" />
        Belvisio  —  Benedict.  271

Schriften:  Exposé  des  motifs  de  la  loi  sur  la  procédure  civile  de  1819,  Geneve
821;  (4)  par  Schaub  et  Brocher  1877.  —  Législation  du  mariage  (in  den  Annales  de

législation  et  d’économie  politigue).  —  Sur  la  personne  et  les  oeuvres  de  Jacques  Gode--froy
  (Bibl.  universelle  de  Genève  1837  (XII]  281).

Lit.:  Cherbuliez,  Notice  sur  la  vie  et  les  travaux  de  B.,  1888.  —  Brocher  in
Nouv.  Rewe  hist.  1877,  p.  261—272.  —  Notice  biogr.  vor  der  Ausg.  von  1877,  p.  XXI—E.
Secrétan,  Galerie  suisse  1876,  II.  234.  —  v.  Orelli,  Rechtsschulen,  Zürich  1879,
S.  83,  103.  —  Revue  de  Wolowski  I.  102—116.  Teichmann.

Belvisio,  Jac.  de,  5  1270  zu  Bologna,  lehrte  zu  Neapel,  Bologna,  Perugia,
  Padua,  Siena,  7  1335.

Schriften:  Com.  zum  Authenticum  —  zu  libri  feudorum,  1511.  —  Practica  crim.,
Lugd.  1515.  —  De  excommunicatione  (Tract.  univ.  j.  tom.  XIV.).

Lit.:  Savigny,  VI.  60—67.  —  Schulte,  Gesch.,  II.  233.  —  Rossi,  Doec.  per  la
storia  dell’  Univ.  di  Perugia  1876,  I.  —  Arch.  giurid.  XVIII.  376—386.  —  Bethmann-Hollweg,
  VI.  203.  Teichmann.

Bender,  Joh.  Heinrich,  5  29.  IX.  1797  zu  Frankfurt  a.  M.,  eine  Zeit
lang  daselbst  Advokat,  dann  Zolldirektionsrath,  1859.  «

Schriften:Grundrißd.deutschenSt.-u.R.gesch.z.Beh.v.Vorl.,Gießen1819.—
Ueber  die  Zulässigkeit  d.  Einrede  des  nicht  gezahlten  Wechselbetrags,  Gießen  1821.  —  Erört.
wie  weit  die  Einrede,  Valuta  nicht  empfangen  zu  haben,  im  Deutschen  Wechselprozeß  nicht  zulässig
  sei,  Gießen  1821.  —  Ueber  d.  mündl.  u.  öff.  Verfahren  in  Kriminalsachen  (anon.),
1821.  —  Grdf.  des  deutsch.  Handlungsrechts,  Darmst.  1824—1828.  —  Der  Verkehr  mit
Staatspapieren  im  In=  und  Ausland  (Arch.  f.  civ.  Pr.  Bd.  VIII.  Beil.)  1825,  (2)  Gött.  1830.
—  Die  Lotterie  (Beil.  z.  Bd.  XV.),  1832  (Das  Lotterierecht,  2.  Aufl.  18411).  —  Lehrbuch  d.
Privatrechts  d.  fr.  Stadt  Frankfurt,  1835—1837.  —  Handb.  d.  Frankf.  Privatrechts  1848,
d.  Civilprozesses  1854.  —  Verh.  d.  gesetzgeb.  Vers.  d.  freien  Stadt  Frankfurt  1816—1831,
Frankf.  1834.  —  Sammlung  Frankf.  Verordn.  v.  1806—1816,  1834.

Lit.:  Kelchner  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  II.  321.  Teichmann.

Benech,  Raymond  Ozmin,  5  20.  VII.  1807  zu  Bardigues,  wurde  1831
Prof.  zu  Toulouse,  1855  durch  eigene  Hand.

Schriften:  Progr.  d’'un  cours  de  droit  romain,  1836.  —  De  la  quotité  disponible
entre  époux  (2),  1842.  —  Traité  des  justices  de  paix  (loi  de  1838).  —  De  FPenseignement
du  droit  français  1847.  —  De  I’emploi  et  du  remploi  de  la  dot  (2),  1847.  —  Du  droit  de
préférence  en  mat.  de  purge,  1853.  —  Etudes  sur  les  classiques  latins  appl.  au  droit
romain  1853  (spanisch  v.  J.  Martin  Navarro,  Madrid  1878).  —  Nantissement  appl.  aux
droits,  créances  et  reprises  de  la  femme,  1855.  —  De  Tillégalité  de  Fadoption  des  enfants
naturels,  (2)  1845.  —  Mélanges  de  droit  et  d’histoire  1857.

Lit.:  Rivier,  568.  —  Warnkönig  in  Krit.  V.J.  Schr.  I.  262—269.

Teichmann.

Benecke,  Lewin  Anton  Wilhelm,  8  17.  VIII.  1776  zu  Hannover,  in
verschiedenen  kaufmännischen  Stellungen  in  Hamburg  und  England,  siedelte  1828
nach  Heidelberg  über,  wo  er  besonders  mit  theologischen  Untersuchungen  sich  beschäftigte,
  #  8.  III.  1837.

Schrift:  System  d.  Assekuranz=  u.  Bodmereiwesens,  Hamb.  1807—1821,  v.  Nolte,
Hab.  1851,  1852  (engl.  A  Treatise  on  the  Principles  of  Indemnity  in  Marine  Insurance,

Lit.:  Wilhelm  Benecke's  Lebensskizze  und  Briefe,  Dresden  1850.  Teichmann.

Benedict  XIV.  (Prosp.  Lor.  Lambertini),  8  31.  III.  1675  zu  Bologna,
  bestieg  1740  den  päpstl.  Stuhl,  war  ein  eifriger  Beförderer  d.  Wissenschaft,
duldsam,  den  Jesuiten  wenig  geneigt,  f#  2.  V.  1758.  Berühmt  durch  sein  Werk:
De  synodo  dioecesana  libri  XIII,  Ferrar.  1740.  Rom.  1755.  Aug.  Vind.  1769.
Mogunt  (Mechlin.)  1842.  —  Cpera  ed.  Eman.  de  Azevedo  (Jesuit),  Rom.  1747
bis  1751.  Venet.  1777.  Prati  1844.

Lit.:  Schulte,  Kirchenrecht,  (3)  97,  239,  481,  491,  498,  521.  —  Her

zog,  Realenchkl.,
II.  26—28.  —  Vie  de  B.,  1783.  —  Brockhaus.  Teichmann.
        <pb n="275" />
        Beneficium  —  Beneficium  abdicationis.

u.n
1
1—

Beneficium  (Pfründe)  ist  der  Komplex  von  Vermögensrechten,  welcher  zur
Besoldung  eines  Klerikers  ein  für  allemal  bestimmt  und  daher  als  ein  von  dem
übrigen  Gute  der  Kirche  gesonderter  Theil  verwaltet  wird.  Im  Allgemeinen  soll
jedes  Kirchenamt  (oflcium)  mit  einem  B.  verbunden  sein  und  umgekehrt  kein  B.
ohne  das  dazu  gehörige  Amt  verliehen  werden.  Officium  und  B.  sind  also  korrelate
  Begriffe,  doch  werden  die  beiden  Ausdrücke  heute  als  gleichbedeutend  gebraucht.

Die  Schule  theilt  die  B.  von  verschiedenen  Gesichtspunkten  aus  in  folgende
Klassen:

is  1)  B.  majora  und  minora  (höhere  und  niedere  B.).  Die  majora  B.
gewähren  den  Inhabern  eine  Theilnahme  am  Kirchenregiment  (jurisdictio),  das
find  die  Aemter  der  Prälaten:  Bischöfe,  Erzbischöfe,  Primaten,  Patriarchen,  Papst
(praelati  principales  mit  einer  selbständigen  (proprio  jure]  Jurisdiktion,  Kardinäle,
Legaten,  Nuntien,  Ordensgeneräle,  Aebte,  Stiftspröpste  (praelati  secundarlü  mit
einer  durch  Auftrag  überkommenen  Jurisdiktion  (jurisdictio  mandatal).  Die
minora  B.  haben  es  nur  mit  der  Lehr=  und  Weihegewalt  (potestas  ordinis)  zu
thun,  also  die  Aemter  des  niederen  Klerus  (presbyter,  diaconus,  subdiaconus,  acoluthus.
  e  Korcista,  lector,  ostiarius).

2)  B.  Ssecularia  und  regularia,  je  nachdem  das  Kirchenamt  für  Weltoder
  Ordensgeistliche  errichtet  ist.  Hierbei  gilt  die  Regel:  Secularia  secularibus,
regularia  regularibus,  d.  h.  ein  Sakular-B.  soll  keinem  Klostergeistlichen,  ein  Regular-B.
  keinem  Weltgeistlichen  verliehen  werden.

3)  B.  duplicia  und  simplicia.  Die  simplicia  legen  bloßen  Chorund
  Altardienst  auf,  so  die  Kanonikate  in  den  Kathedral-  resp.  Kollegiatstiftern
und  die  Kaplaneien.  Mit  den  duplicia  ist  dagegen  noch  eine  weitere  Berechtigung
  resp.  Verpflichtung  verbunden,  so  die  Kurat-B.,  deren  Inhabern  die  Seelsorge
  innerhalb  eines  bestimmten  Sprengels  obliegt  (B.  quae  curam  animarum
habent  annexam),  die  Personate  (personatus),  d.  h.  einzelne  Ehrenstellungen  in
den  Kapiteln  (Kantor,  Sakrista,  Kustos),  die  Dignitäten  (dignitates),  worunter
die  mit  einer  beschränkten  Jurisdiktion  bekleideten  Vorstände  der  Stifter  (Propst
und  Dechant)  verstanden  werden.

4)  B.  compatibilia  und  incompatibilia.  Die  incompatibilia  B.
erfordern  die  Residenz  (residentia  localis),  d.  h.  die  persönliche  Anwesenheit  des
Benefiziaten  am  Orte  des  Amtes,  schließen  schon  deshalb  die  Kumulation  mehrerer
Pfründen  auf  ein  und  denselben  Kleriker  aus  (pluralitas  beneficiorum),  und  zerfallen
  wieder  in  B.  incompatibilia  primi  generis  (s.  ratione  tituli,  absolut  unverträgliche
  Pfründen):  hier  tritt  durch  die  Annahme  eines  zweiten  Amtes  ipso
jure  der  Verlust  des  ersten  ein;  so  die  Bisthümer,  Dignitäten,  Personate  und
Kurat-B.,  —  und  b.  incompatibilia  secundi  generis  (s.  ratione  retentionis):
hier  erfolgt  die  richterliche  Aberkennung  der  zweiten  Pfründe,  sofern  der  Kumulant
nicht  vorher  zwischen  beiden  wählt;  so  namentlich  die  Kanonikate.  Bei  den  B.
compatibilia  ist  die  Pluralität  aus  Gründen  der  Zweckmäßigkeit  gestattet,
namentlich  wenn  das  erste  B.  nicht  den  standesmäßigen  Unterhalt  abwirft.

5)  B.  manualia  und  titulata.  Die  letzteren  dienen  zu  Ordinationstiteln
und  können  dem  jeweiligen  Inhaber  nur  aus  gesetzlichen  Gründen  entzogen  werden,
wofür  im  Fall  eines  Zweifels  die  Vermuthung  spricht.  Die  ersteren  werden  nur
auf  Zeit  oder  auf  willtürlichen  Widerruf  verliehen.

Lit.:  Phillips,  Lehrb.  d.  Kirchenrechts,  5§  71  ff.  —  Schulte,  Syst.  deirchenrechts,

*35.—  Richter-Dove,  Kirchenrecht,  §&amp;amp;  118,  182.  —  Hinschius,  Kirchenrecht,  II  88§  99,
100;  III.  §  159.  —  Friedberg,  Kirchenrecht,  88  103,  104,  173  ff.  Hübl
übler.

Beneficium  abdicationis  (in  Lübeck  Bergen=  und  Dachdingsauftragen,
  Th.  I.  S.  508).  In  verschiedenen  partikularen  und  lokalen  Rechtsquellen,
nach  denen  das  System  der  Gütervereinigung  (Gütereinheit)  oder  Gütergemeinschaft
        <pb n="276" />
        Beneficium  abstinendi.  273

gilt,  findet  sich  der  Grundsatz,  daß  die  Wittwe,  welche  sich  nicht  von  dem  unter
der  Gewalt  ihres  verstorbenen  Ehemannes  befindlich  gewesenen  gemeinschaftlichen
Vermögen  ausdrücklich  lossagt,  für  die  von  jenem  kontrahirten  Schulden  persönlich
haftet.  Das  der  Wittwe  eingeräumte  Recht  des  Verzichts  wird  b.  a.  genannt.
Die  ersten  Spuren  dieses  Rechtsinstituts  finden  sich  in  dem  Kleinen  Kaiser-R.  (II.
50),  also  gegen  das  Ende  des  13.  oder  im  Anfange  des  14.  Jahrh.  In  einigen
Rechten,  wie  im  Bremischen  und  Lübischen,  hat  sich  dasselbe  erhalten.  Der  Verzicht,
der  unter  einer  gewissen  Publizität  stattfinden  mußte,  wurde  nicht  selten  durch  symbolische
  Handlungen  ausgedrückt.  So  findet  sich  die  Vorschrift,  die  Wittwe  soll
mit  der  Leiche  des  Mannes  das  Haus  verlassen  und  vom  Grabe  nicht  wieder  in
dasselbe  zurückkehren;  sie  soll  Schlüssel,  Gürtel,  Mantel,  Börse  auf  das  Grab  oder
auf  den  Sarg  legen;  oder  die  Schlüssel  dem  städtischen  Rath  oder  einem  Magistrats-Deputirten
  übergeben.  Noch  nach  neuerem  Bremischem  R.  muß  die  Wittwe  spätestens
bei  der  Beerdigung  das  Haus  verlassen  und  von  dem  Verzicht  das  Gericht  in
Kenntniß  setzen.  Nach  Lübischem  R.  hat  dagegen  dieselbe  zur  Lossagung  von  dem
Vermögen  eine  Frist  von  sechs  Monaten,  welche  erst  von  dem  Zeitpunkte  an  gerechnet
  wird,  wo  ein  Inventar  des  überschuldeten  Vermögens  aufgenommen  ist,
resp.  Versiegelung  desselben  stattgefunden  hat.  Der  in  Lübeck  übliche  Ausdruck
Bergen=  und  Dachdingsauftragen  bezeichnet  den  eigentlichen  Verzichtsakt.  Er  bedeutet
  Verzicht  auf  Bürgschaftsleistung  und  gerichtliche  Verhandlungen  mit  den
Gläubigern  und  ist  eine  Bezeichnung  für  eine  förmliche  Insolvenzerklärung.  Das
b.  a.  hat  nicht  die  Bedeutung,  daß  dadurch  eine  bereits  während  der  Ehe  entstandene
  persönliche  Verpflichtung  der  Frau  aufgehoben,  sondern  die,  daß  dadurch
die  mit  der  Besitzergreifung  des  verschuldeten  Guts  verbundene  Uebernahme  einer
solchen  Verpflichtung  abgelehnt  wird.

Lit.:  Hagemeister,  Zeitschr.  f.  geschichtl.  Rechtswissensch.,  III.  Nr.  5.  —  Berck,  Ueb.
d.  Brem.  Güter-R.  d.  Ehegatten  (Bremen  1832),  besonders  §§  2,  12—19,  26,  28—34.  —
Pauli,  Abh.  a.  d.  Lübisch.  R.  (Lübeck  1837  ff.),  II.  §  42.  —  Schwarz,  Die  Gütergemeinschaft
  d.  Ehegatten  nach  Fränk.  R.  (Erlangen  1858).  S.  34,  44.  Lewis.

Beneficium  abstinendi  (Th.  I.  S.  465)  heißt  die  im  Röm.  R.  den  sui
heredes  durch  das  Prätor.  Edikt  gewährte  Vergünstigung,  sich  der  Haftung  aus
der,  nach  Civilrecht  ipso  jure,  also  auch  wider  ihren  Willen  auf  sie  übergehenden,
  väterlichen  Erbschaft  durch  gänzliche  Enthaltung  von  ihr  zu  „entschlagen“.
Die  Folge  davon  ist  die  Behandlung  des  suus,  als  wäre  er  nicht  Erbe  geworden.
Die  Erbschaft  fällt  an  Substituten,  Miterben  und  fernere  Erbberechtigte  und  wird
in  omnem  eventum  den  Gläubigern  zu  direkter  eigener  Befriedigung  überlassen.  —
Der  suus  bleibt  Erbe,  bis  er  das  b.  a.  in  Anspruch  nimmt,  die  Abstinenz  wird
also  erst  damit  ein  wirkliches  jus  quaesitum.  Daraus  erhellt,  daß  man  aus  ihrer
Zulassung  bezüglich  der  Erbschaft  des  väterlichen  Großvaters,  die  an  den  Vater
ebenfalls  wider  seinen  Willen  gekommen  und  nunmehr  als  ein  Theil  von  dessen
Erbschaft  auf  den  suus  (nepos)  übergeht,  nicht  auf  Vererblichkeit  des  b.  a.  schließen
darf,  wie  denn  ja  auch  dem  Enkel  gegen  die  beschwerende  Thatsache  seines  eigenen
Erwerbs  geholfen  werden  muß,  die  durch  Abstiniren  ex  persona  batris  überall
nicht  berührt  wird.  —  Das  Franz.  R.,  dem  Testamentserben  unbekannt  sind,  läßt
die  Erbschaft  auf  die  Intestaterben  (héritiers)  überhaupt,  also  nicht  blos  auf  die
sui  des  Röm.  R.,  ipso  jure  übergehen.  Sie  müssen  für  die  onera  haften,  wenn
sie  nicht  ausdrücklich  und  gerichtlich  entsagen.  Ihre  renonciation  ist  daher  im
Sinne  des  Röm.  R.  Abstinenz.  (Th.  I.  S.  583.)  Das  Preuß.  LR.  und  das
Sächs.  B#G#  B.  kennen  dagegen  nur  Erben,  die  voluntate  sua  Erben  werden.  Für  fie
also  existirt  das  b.  a.  nicht.
29,  uellen  35.  12092419.  1  I.
Tit.  C.  2,  39.  3%  6,  31.  —  I.  6  C.  6,  53.  —  C.  cir.  art.  724,  775,  781,  784  se.  —
Preuß.  M.  Th.  I.  Tit.  9  §§8  383  ff.  —  Sächs.  BGB.  s  2010,  2246,  2250,  2326.

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  18

1;  III.  11.  12.  55—57.  71.  &amp;amp;  4.  I.  99  D.
28,  3.  —  I.  89  D.  30.  —  I.  44  D.  42,  1.  —
        <pb n="277" />
        274  Beneficium  Competentiae  —  Beneficium  separationis.

Lit.:  Mählenbruch-  bein  Slüc-  Komment.  Bd.  LXII.  S.  345  ff.  —  Marezoll  in
Zichr.  f.  Civ.  R.  u.  Prz.,  Bd.  5  ff.  —  aschter.  chan.  N.  F.  Bd.  VII.  S.  85  ff.  —

Vangerow,  Arch  f.  civil.  2  h  XX  8  ff.  —  Wieding,  Transmission
Jastig.  S.  15  ff.,  41  f.  —  Witte  in  Weiske's  R.Lex.,  St  I.  s.  v.  —  Vering,  Nöm.  Erb-R.,
S.  479.  —  Puchta,  Vorles.,  8  500.  —  Windscheid,  Pand.  N.,  §  5

2  Wieding.
Beneficium  competentiae.  Mit  diesem,  den  Rechtsquellen  fremden  Ausdrucke

  bezeichnet  die  Rechtssprache  das  Recht  eines  Schuldners  darauf,  daß  ihm  die
Mittel  zum  nothdürftigen  Unterhalt  (Kompetenz)  belassen  werden.  Die  Rechtsquellen
  sagen  dafür  condemnare  in  id,  quod  (reus)  facere  potest.  Das  Recht  ist
ein  höchst  persönliches,  gewährt  keine  Klage  auf  Rückgabe  des  Geleisteten,  konnte
aber  im  Wege  der  Einrede  nicht  nur  gegen  die  Klage,  sondern  nach  der  herrschenden
  Meinung  auch  gegen  Vollstreckung  des  Urtheils  geltend  gemacht  werden.  Nach
der  Deutschen  CPO.  §  686  ist  letzteres  ausgeschlossen,  soweit  der  Einwand  schon
während  des  Rechtsstreits  erhoben  werden  konnte.  Die  Einrede  steht  gemeinrechtlich
dem  Soldaten  gegen  jeden  Anspruch  zu;  dem  Schuldner,  qui  bonis  cessit,  und  dem
aus  väterlicher  Gewalt  Entlassenen  gegen  Ansprüche  aus  der  Zeit  vorher,  dem
Vater  gegen  den  Sohn,  Ehegatten  unter  einander,  dem  Schwiegervater  gegen  den
Dotirungsanspruch,  dem  Ehemann,  seinem  Vater  und  seinen  Kindern  gegen  die
Dotalklage,  Gesellschaftern  (auch  unius  rei?)  gegen  Klagen  aus  dem  Sozietätsverhältniß,
  dem  Schenker  gegen  die  Schenkungsklage.  Andere  Fälle  sind  streitig.  Zu
Gunsten  des  Schenkers  wird  auch  der  Schuldenstand,  sonst  nur  die  gegenwärtige
Lage  des  Aktivvermögens  berücksichtigt.  —  Das  Preuß.  R.  erkennt  ein  gegenseitiges
Recht  auf  Kompetenz  unter  den  Personen  an,  für  welche  eine  gesetzliche  Alimen-=tationspflicht
  besteht.  Eigenthümlich  ist  eine  Klage  des  Schenkers  gegen  den  Beschenkten
  auf  eine  begrenzte  Kompetenz  (A.  LR.  I.  11  §  1123).  —  Das  Oesterr.
R.  gewährt  eine  Kompetenzeinrede  gegen  Forderungen  aus  mildthätigen,  d.  h.
unentgeldlichen  Handlungen,  gegen  Verwandte  in  auf=  und  absteigender  Linie,
gegen  Geschwister  und  gegen  die  Ehefrau,  von  der  der  Schuldner  nicht  durch  seine
Schuld  geschieden  ist.  Das  Sächs.  BGB.  erwähnt  besondere  Kompetenzberechtigungen
  nicht,  beschränkt  sich  vielmehr  auf  Vorschriften  über  gesetzliche  Alimentationspflichten.
  —  Aus  der  Rechtswohlthat  des  Schuldners,  qui  bonis  cessit,  entwickelte
sich  in  der  modernen  Gesetzgebung  der  Grundsatz,  daß  gewisse  vom  Gesetz  bezeichnete
Gegenstände  als  für  den  Schuldner,  seine  Familie  und  sein  Gesinde  unentbehrlich
der  Pfändung  nicht  unterworfen  sind  und  daß  hierzu  auch  gewisse  in  erster  Linie
für  den  Unterhalt  des  Schuldners  bestimmte  Forderungen  gehören.  Zu  den  letzteren
wird  insbesondere  die  Lohnforderung  aus  einem  Arbeits=  oder  Dienstverhältnisse
gerechnet,  so  lange  nicht  die  Arbeiten  oder  Dienste  geleistet  sind  und  der  Fälligkeitstag
  ohne  Einforderung  seitens  des  Berechtigten  vorübergegangen  ist,  ebenso  die  Gehaltsforderungen
  bis  zu  einem  gewissen  Gehaltsbetrage.  —  Die  Nesetzgebung  hat
alle  diese  Beschränkungen  der  Pfändung  in  weitem  Maße  anerkanpt.  Dieselbe  giebt
dagegen  dem  Gemeinschuldner  nach  eröffnetem  Konkursverfahren  kein  Recht  auf  eine
Kompetenz  außer  aus  den  Nutzungen,  die  demselben  kraft  des  Nießbrauchs  am
Vermögen  seiner  Ehefrau  oder  seiner  Kinder  zustehen.  Es  kann  demselben  aber
eine  Unterstützung  bewilligt  werden.

Zuellen  u.  Lit.:  Vgl.  Francke,  Arch.  f.  civ.  Prax.  XXIII.  14.  —  Heimbach,
Rechtsler.  I.  877.  —  Sintenis,  Ztschr.  f.  Civ.  N.  u.  Prz.  XV.  13.  (I.  16  sequ.  D.  de  re
jud.  42,  u  —  Preuß.  KO.  v.  8.  Mai  1855,  §§  434  ff.;  -  BGB.  §  1354,  und

Allgem.  Gerichtsordnung  §§  362,  364.  —  Säachs.  BGB.  88  1837  ff.  —  Keichsgesetz  #v“
21.  Juni  1869  (B.G.  Bl.  S.  212).—  Deutsche  C#  715,  749.  —  Deutsch.  W,  118,
ccius

Beneficium  divisionis,  s.  Bürgschaft.
Beneficium  excussionis,  s.  Bürgschaft.
Beneficium  separationis,  s.  Separatio  bonorum.
        <pb n="278" />
        Bentham  —  Bereicherungsklage.  275

Bentham,  Jeremy,  8  1748  zu  London,  wurde  1772  barrister  in  Lincolns-Inn,
  machte  große  Reisen  nach  dem  Orient,  Rußland,  Deutschland,  1802
Mitgl.  des  Instituts  in  Paris,  nahm  den  lebendigsten  Antheil  an  den  Gesetzgebungen
  Englands,  Rußlands  und  Nordamerika's  zu  Anfang  dieses  Jahrh.,
+6.  VI.  1  .

Schriften:  4  fragm.  on  government,  1776  (Lond.  1828).  —  Defence  of  usury,  Lond.
1787.  —  Essay  on  polit.  tactics,  Lond.  1791.  —  Panoptic  or  the  inspection  house,  Lond.
1791.  —  Draught  of  a  code  for  the  organ.  of  the  judic.  establishment  of  France,  1792.  —
Traités  de  législ.  civ.  et  pen.  par  Dumont,  Par.  1802,  1820,  1831,  1840  (deutsch  v.  Beneke
Grdsätze.  d.  Civ.=  u.  Krim  Gigb,  Berl.  1830).  —  Théorie  des  peines  et  des  récompenses,  Par.
1824,  1840.  —  Sophismes  parlem.  (trad.  par  Regnault,  Par.  1840).  —  Introd.  to
the  principles  of  moral  and  legislation,  Lond.  1789,  1823.  —  Papers  rel.  to  codification
and  publ.  instruction,  Lond.  1817.  —  Church  of  Englandism  examined,  1818.  —  Radical
reform  bill,  1819.  —  Codification  proposal  to  all  nations,  1822,  1830.  —  Letters  to
count  Torenoy  1822.  —  BRationale  of  judic.  evidence  spec.  applied  to  Engl.  practice,  1827
(Traité  des  preuves  judiciaires  par  Dumont,  1823,  1840,  deutsch  1838,  ital.  v.  Zambelli,
Bergamo  1824).  —  Constit.  code  for  the  use  of  all  nations,  1830.  —  On  death  punishmens
  831.  —  Oeuvres  de  B.  par  Dumont,  Bruxelles  1840.  —  Works  by  Bowring,

Lit.:  Bluntschli,  Staats-Wört.  B.,  II.  42—49.  —  Mohl,  III.  595—635.  —  Hepp,
B.'s  Grdsätze  d.  Kriminalpol.,  Tüb.  1839.  —  v.  Birkenfeld,  Die  Eine  Frage,  Leipz.  1842.
—  Wilson,  BHist.  of  modern  English  Law  1875,  p.  133—  156,  168—170.  —  Birks,
Modern  utilitarianism  on  the  systems  of  Paler,  Bentham  and  Mill,  Lond.  1874.

Teichmann.

Berathung,  s.  Abstimmung  und  Geschäftsordnung.

Bereicherungsklage.  Während  vielfach  die  ältere  Praxis  und  Theorie  des
Gemeinen  R.  in  der  allgemeinen  Rechtsregel:  aequum  est  neminem  cum  alterius
damno  locupletiorem  fieri  einen  allgemeinen  klagenerzeugenden  Obligationsgrund
mit  der  mannigfachsten  Anwendung  erkannte,  findet  eine  solche  allgemeine  B.  jetzt
kaum  noch  Vertheidiger.  (Zu  denselben  gehört  jedoch  noch  W.  Sell.)  Vielmehr
wird  jetzt  eine  besondere  B.  von  Einigen  ganz  geleugnet  und  jenem  Prinzip  nur
die  Bedeutung  beigelegt,  sonst  schon  bestehende  Obligationsverhältnisse  zu  modifiziren
  (Jacobi);  zum  Theil  wird  der  Satz  auf  die  Bedeutung  eines  gesetzgeberischen
  Motivs  für  Zulassung  gewisser  Klagen  zurückgeführt  (Witte);  die  herrschende
  Meinung  findet  in  der  Bereicherung,  sofern  dieselbe  sich  als  eine  ungerechtfertigte
  herausstellt,  bei  der  es  von  vornherein  an  einer  justa  causa  gefehlt  hat  oder
bei  der  die  ursprünglich  vorhandene  justa  causa  weggefallen  ist,  das  leitende
Prinzip  derjenigen  Klagengruppe,  welche  die  der  Darlehnsklage  nachgebildeten  Kondiktionen
  umfaßt.

Die  bloße  Bereicherung,  im  Gegensatz  zu  der  ungerechtfertigten,  kommt  Klagen
begründend  rechtlich  nur  als  adjectitia  qualitas  in  Betracht,  vermöge  deren  der
durch  Rechtsgeschäfte  seines  Haussohns  bereicherte  paterkamilias  und  Derjenige,  für
den  und  in  dessen  Angelegenheiten  ein  Geschäft  ohne  sein  Mandat  geschlossen  war,
mit  der  Geschäftsklage  auf  den  Betrag  seiner  Bereicherung  in  Anspruch  genommen
werden  kann  (actio  de  in  rem  verso).

Bei  den  Klagen  aus  ungerechtfertigter  Bereicherung  (condictiones  sine  causa)
werden  von  der  condictio  sine  causa  im  engeren  Sinne  unterschieden:  die  condictio
ex  injusta  causa,  welche  für  den  Fall  der  Bereicherung  aus  dem  Vermögen  eines
Anderen  durch  widerrechtliches  Handeln  des  Bereicherten  oder  in  Folge  eines  gesetzlich
  gemißbilligten  Geschäfts  eingreift  (die  condictio  kurtiva  kann  als  Abart  angesehen
  werden);  —  die  condictio  ob  turpem  causam,  mit  welcher  Dasjenige,  was
um  eines  künftigen  Erfolges  willen  gegeben  und  unsittlicher  Weise  genommen  ist,
von  dem  nicht  in  pari  turpitudine  befindlichen  Geber  zurückgefordert  wird;  —  als
Hauptfälle  aber  die  condictio  indebiti  und  die  condictio  causa  data  causa  non
secuta.  Die  erstere  setzt  voraus,  daß  etwas  zur  Tilgung  einer  vermeintlichen,  in

Wahrheit  nicht  vorhandenen  Verbindlichkeit  auf  Grund  eines  entschuldbaren  Irr-18“
        <pb n="279" />
        276  Berenger  —  Berg.

thums  gegeben  ist.  Das  Requifit  der  Entschuldbarkeit  des  Irrthums  ist  streitig.
Die  condictio  causa  data  causa  non  secuta  hat  die  Rückgewähr  einer  Leistung  zum
Gegenstand,  die  in  der  erklärten  Voraussetzung  eines  künftigen  nicht  unsittlichen
Erfolges  gegeben  ist,  welcher  nicht  eintritt,  sei  es  durch  Schuld  des  Empfängers,
sei  es  durch  Zufall,  abgesehen  jedoch  von  dem  Fall  zufälliger  Unmöglichkeit  einer
für  die  Zukunft  vorausgesetzten  Handlung  des  Bereicherten.  War  der  künftige  Erfolg
  ein  vertragsmäßig  zugesicherter,  so  liegt  keine  bloße  Voraussetzung  bei  der  Leistung
  vor,  und  es  ist  die  versprochene  Leistung  durch  die  Kontraktsklage  zu  erzwingen:
eine  Kondiktion  des  Geleisteten  findet  nicht  statt.

m  Preuß.  R.  wird  im  Anschluß  an  den  Satz,  daß  Niemand  sich  ohne  besonderes
  Recht  die  Vortheile  fremder  Sachen  und  Handlungen  aneignen  dürfe,  die
nützliche  Verwendung  als  selbständiges  Klagefundament  angesehen.  Es  bedarf  also
für  diesen  Anspruch  nicht  der  Existenz  einer  direkt  gegen  eine  Zwischenperson  erwachsenen
  Forderung.  (Anderer  Meinung  ist  jedoch  Koch.)  Die  Klage  aus  der
nützlichen  Verwendung  absorbirt  die  condictio  sine  causa  im  engeren  Sinne.  Die
übrigen  Kondiktionen  sind  wesentlich  wie  im  Gemeinen  R.  geregelt,  bei  der  condictio
  indebiti  kommt  es  auf  Entschuldbarkeit  des  Irrthums  nicht  an;  die  condictio
  ob  turpem,  zum  Theil  auch  die  ob  injustam  causam  steht  nicht  dem  Benachtheiligten,
  sondern  dem  Fiskus  zu.  Das  Sächs.  BG.  kennt  die  actio  de  in
rem  verso  gegen  den  Geschäftsherrn  bei  der  negotiorum  gestio  und  enthält  für  die
Kondiktionen  Bestimmungen,  welche  dem  Gemeinen  R.  entsprechen;  für  die  condictio
  indebiti  fehlt  das  Requisit  der  Entschuldbarkeit  des  Irrthums.  Außerdem
wird  die  Bereicherung  in  mehreren  Fällen,  z.  B.  bei  Verpflichtungsunfähigen,  als
ein  Grund  anerkannt,  die  sonst  unbegründete  Geschäftsklage  auf  den  Betrag  der
Bereicherung  zuzulassen,  auf  welchen  Betrag  in  anderen  Fällen  an  sich  begründete
Ansprüche  beschränkt  sind.  Das  Franz.  R.  kennt  als  B.  die  condeictio  indebiti,
welche  in  allen  Fällen  irrthümlicher  und  wissentlicher  Annahme  einer  Nichtschuld,
—  auch  bei  irrthümlicher  Zahlung  einer  fremden  Schuld,  sofern  nur  nicht  die
Möglichkeit  der  Geltendmachung  derselben  gegen  den  wahren  Schuldner  durch  Vernichtung
  des  Titels  aufgehoben  ist,  —  statt  hat.  Das  Oesterr.  R.  kennt  Rückforderung
  des  aus  Irrthum,  und  wäre  es  auch  ein  Rechtsirrthum,  Geleisteten  sowie
eine  Klage  auf  Herausgabe  Dessen,  was  ohne  Geschäftsführung  zum  Nutzen  eines
Anderen  verwendet  worden  ist.  —  Eine  eigenthümliche  B.  gegen  den  durch  Präjudiz
eines  Wechsels  zum  Schaden  des  Wechselinhabers  Bereicherten  führt  die  Deutsche

WO.  ein.

Gsgb.  u.  Lit.:  Vgl.  Sell,  Versuche,  Abth.  I.  1833.  —  Windscheid,  Lehre  v.  d.
Boraussfetzung.  1850;  Ders.  in  Krit.  V.JSchr.  I  115.  —  Jacobi  in  Gerber  u.  Ihering
Jahrb  .  —  Witte,  Die  B.,  1859;  Derf.  in  Gerber  u.  Ihering,  Jahrb.  V.  8
Voigt,  Die  condictiones  *s  causam,  1862.  —  D.  12,  4—7;  13,  1.  —  15,  3  C.  4,  *  —
A.  LR.  I.  13  8§§  262  ff.,  I.  16.  88  166  ff.  —  Sachf.  BGB.  8  1519  ff.,  1534  ff.,  1540  #.
Lren  ff.  —  C.  civ.  art.  1376  ss.  —  Oesterr.  BG  B.  8§  1431—1436,  1041.  *  —  D.  WO

rt  cius.

Bérenger,  Alphonse  Marie  Marcellin  Thomas,  de  la  Dröme,
S  31.  V.  1785  zu  Valence,  wurde  1831  Rath  am  Kassationshofe,  1839  Pair  de
France,  1849  Président  de  la  chambre  civile  à  la  cour  de  Cassation,  schied  1860
aus,  7  1866  zu  Paris.  Président  de  la  Société  de  patronage  de  jeunes  libérés.

Schriften:  De  la  justice  criminelle  en  France,  1818.  —  Rapport  sur  le  systeme  pénitentiaire,
  1836.  —  De  la  répression  pénale,  de  ses  formes  et  de  ses  effets,  1855.  —  Er
üübersetzte  Justinian'  3  Novellen  (Metz  1810,  1871)  und  gab  Oeuvres  de  Barnave-  1843  heraus.

Lit::  Notice  hist.  par  M.  Felix  Drouin,  1848.  —  Giraud  in  Séances  et  travaux  de
T’Acad.  t.  CIX.  832—868.  —  Le  tribunal  et  ia  Cour  de  Cassation  1379).  p.  161,  178,  235,
523.  Teichmann.

Berg,  Günther  Heinrich  von,  verdienter  Staatsmann  und  Schriftsteller,
S  27.  XI.  1765,  F  als  Oldenb.  Minister  9.  IX.  1843.
        <pb n="280" />
        Bergbehörden.  277

Von  seinen  Schriften  sind  zu  erwähnen:  Das  deutsche  Polizeirecht,  Hann.  1799—
1600.  —Kbb.  z.  Erläut.  d.  rhein.  Bundesakte,  Hann.  1808.  —  Inr  .  2.  Rechtsfälle,
Lit.:  Merzdorf  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  II.  363.  —  Brockhaus.
Teichmann.

Bergbehörden.  I.  Nach  den  Grundsätzen  des  Gemeinen  Deutschen
Bergrechts  steht  dem  Landesherrn  grundsätzlich  kraft  des  Bergregals  nicht  nur
die  Verleihung  von  Bergbaurechten,  sondern  auch  eine  intenfive  Leitung  des  gesammten
  Bergbaubetriebes  zu,  welche  nur  durch  technisch  befähigte,  speziell  dem
Bergfache  dienende  Behörden  (Bergämter)  geübt  werden  kann,  denen  naturgemäß
zugleich  die  Gerichtsbarkeit  in  Bergsachen  und  die  Wahrnehmung  der  eigentlich  fiskalischen
  Interessen  beim  Bergbaue  (letzteres  in  Gemeinschaft  mit  den  Zehntenämtern)
  übertragen  ist.  Genügte  zur  Besorgung  der  eigentlichen  Bergwerksdirektion
(der  Haushalts=  und  Betriebsleitung)  sowie  der  Zehnten=  und  sonstigen  Abgabenangelegenheiten
  technische  Bildung,  so  erforderte  die  Ausübung  der  Berggerichtsbarkeit
  und  zum  Theil  auch  der  Verleihungsgeschäfte  juristische  Befähigung  eines  Theils
der  Bergamtsmitglieder,  insbesondere  des  Bergmeisters  (Amtsvorstandes)  und  Bergschreibers
  (Bergrichters,  Justitiars).  Ihnen  standen  für  die  technische  Lokalaufsicht
die  Geschworenen  (Einfahrer),  für  die  Besorgung  des  Grubenvermessungswesens  die
Markscheider,  für  die  Führung  des  Gegenbuchs  (s.  d.  Art.  Kux)  der  Gegenschreiber.
für  die  Prüfung  der  Erzgehalte  der  Bergwardein,  für  die  Kontrolle  des  Grubenrechnungswesens
  der  Rezeßschreiber  zur  Seite  (gute  Darstellung  bei  Hake,  Kommentar
  zu  §§  101  ff.,  565  ff.).  In  einzelnen  Ländern  waren  als  nächste,  ebenfalls
technisch  und  juristisch  befähigte,  Aufsichtsbehörden  den  (Revier-)  Bergämtern  Oberbergämter
  vorgesetzt.

II.  Nachdem  die  neuere  Deutsche  Berggesetzgebung  (s.  d.  Art.
Bergrecht)  das  Direktionsprinzip  im  Wesentlichen  aufgegeben  hat,  ist  eine  Ueberwachung
  des  Bergbaues  durch  öffentliche  Beamte  mit  technischer  Befähigung  nur
noch  in  polizeilicher  Hinsicht  erforderlich.  Andererseits  haben  auch  die  juristischen.
Geschäfte  der  B.  sich  ganz  beträchtlich  durch  die  Ueberweisung  der  Berggerichtsbarkeit
  an  die  ordentlichen  (bez.  an  besondere  Berg-)  Gerichtsbehörden  vermindert  und
betreffen  hauptsächlich  nur  noch  die  Verleihung  von  Bergbaurechten  und  die  damit
zusammenhängenden  Geschäfte,  die  Gewerkschaftsaussicht,  die  Mitwirkung  in  Expropriations=
  und  Bergschädensachen.  Dementsprechend  sind  im  neueren  Rechte  an
die  Stelle  der  früheren  Revierbergämter  technische  Revierbeamte  getreten  und  die
juristischen  Geschäfte  im  Bergressort  denjenigen,  für  größere  Distrikte  fungirenden
Kollegialbehörden  (Oberbergämter,  Berghauptmannschaften)  übertragen  worden,
welche  die  Aufsicht  über  jene  Lokalbeamten  auszuüben  berufen  sind.  Im  Einzelnen
ist  Folgendes  hervorzuheben:

A.  Preußen  (Berggesetz  §§  187  ff.,  vorher  Gesetz  v.  10.  Juni  1861,  betr.
die  Kompetenz  der  Oberbergämter).  Die  B.  sind:  die  Revierbeamten,  die  Oberbergämter,
  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  (Gesetz  v.  13.  März  1879,  Art.  2).
a)  Die  Revierbeamten  handhaben  insbesondere  die  Bergpolizei  (die  polizeiliche  Beaufsichtigung
  des  Betriebes,  die  Arbeiterpolizei,  die  bergpolizeilichen  Anordnungen
in  Fällen  drohender  Gefahr,  die  Maßregeln  bei  Unglücksfällen,  die  Konstatirung
der  Uebertretung  bergpolizeilicher  Vorschriften)  und  erscheinen  als  Hülfsbeamte  der
Staatsanwaltschaft  (GVG.  §  153;  Min.  Verf.  v.  27.  Jan.  1877);  nächstdem
bereiten  sie  die  vom  Oberbergamte  zu  erledigenden  Berechtigungssachen  vor  (durch
Annahme  der  Muthung,  Berggef.  §  12,  Abs.  2,  Untersuchung  des  Fundes,  Gehör
etwaiger  Bevorrechteter,  Führung  der  Muthungsübersichtskarte,  Bergges.  §  20,  Abhaltung
  der  Schlußverhandlung  über  die  Muthung,  Bergges.  §  28,  nach  Publikation
  der  Verleihungsurkunde  Auflegung  des  Situationsrisses,  Bergges.  §8  35,  37,
Abhaltung  des  Vermessungstermins,  Bergges.  §  40,  Prüfung  von  Konsolidationsakten,
  Theilungs=  und  Tauschverhandlungen,  Vorprüfung  über  Dampfkesselanlagen-
        <pb n="281" />
        278  Bergbehörden.

Projekte,  Mitwirkung  bei  Prüfung  von  Stauanlageprojekten),  wirken  bei  Veranlagung
  und  Erhebung  der  Bergwerkssteuern  mit  (durch  Aufssichtführung,  daß  die  erforderlichen
  Produktenaufseher  angestellt  werden,  welche  sie  vereiden,  die  vorgeschriebenen
Bücher  von  denselben  geführt  werden,  auch  Förderung  und  Verkauf  in  gehörig
geeichtem  Gefäß  oder  Gewicht  ohne  Haufmaß  erfolgt)  und  berufen  in  den  Fällen
des  §  122  des  Berggesetzes  auf  Antrag  Gewerkenversammlungen.  b)  Die  Oberbergämter
  zu  Breslau,  Halle,  Dortmund,  Bonn,  Klausthal  bilden  die  Aufsichtsund
  Rekursinstanz  für  die  Revierbeamten  und  sind  in  erster  Instanz  zuständig  zur
Ertheilung  der  amtlichen  Schurfermächtigung  (Bergges.  §  8),  Annahme  und  Instruktion
  der  (nicht  den  Revierbeamten  überwiesenen)  Muthungen  (§8  12  ff.,
55  ff.),  Verleihung  von  Bergwerkseigenthum  (§8  31  ff.),  Bestätigung  der  Konsolidation,
  Feldestheilung  und  Austauschung  von  Feldestheilen  (§§  41  ff.  u.  61  ff.),
Genehmigung  von  Wassertriebwerken  und  Dampfkesselanlagen  für  Bergbau=  und
Aubbereitungszwecke  (der  Triebwerke  gemeinsam  mit  dem  Bezirksrathe;  Kompetenzgesetz
  v.  26.  Juli  1876,  §  24;  Bergges.  §  59),  Entscheidung  über  Anlegung  von
Hülfsbauen  im  fremden  Felde  (§  61),  Aufforderung  zur  Inbetriebsetzung  (§  65),
Abänderung  des  Betriebsplanes  (§  68),  Ertheilung  von  Fahrscheinen  (§  78),
Bestätigung  von  Gewerkschaftsstatuten  (§  94),  Entscheidung  in  Enteignungssachen
(mit  dem  Bezirksrathe,  Kompetenzgesetz  §  157;  Bergges.  §  142),  Festsetzung  der
Entschädigung  für  Betriebsbeschränkungen  zum  Schutz  von  Verkehrsanstalten
(§  152),  Aufhebung  des  Bergwerkseigenthums  (88  156  ff.),  Aufsicht  über  die  Knappschaftsvereine
  (§§  167  ff.),  Erlassung  bergpolizeilicher  sowie  die  Situations=  und
Grubenrisse  betr.  Verordnungen  (8§  197  ff.,  17,  72);  außerdem  üben  fie  die  Aufsicht
  über  die  Markscheider  (s.  u.)  und  über  die  Ausbildung  derjenigen  Personen,
welche  sich  für  den  Bergstaatsdienst  vorbereiten  (Bergges.  §  190),  ingleichen  über
die  Disziplin  und  den  Betrieb  bei  den  fiskalischen  Werken  im  Ressort  der  Berg-,
Hütten=  und  Salinenverwaltung  (Reglement  v.  22.  Oktbr.  1868).  —  Gegen  Verfügungen
  und  Beschlüsse  der  Revierbeamten  ist  der  Rekurs  an  das  Oberbergamt,
gegen  Entschließungen  des  letzteren  regelmäßig  an  die  Ministerialinstanz  zulässig;
Rekurs=  und  Widerlegungsfrist  je  4  Wochen  von  der  Zustellung  ab.  Der  Rechtsweg
  findet  gegen  Festsetzung  der  Schurfkaution  (§  9),  die  Verleihung  oder  deren
Versagung  (§§8  31  ff.),  die  Festsetzung  des  Antheilsverhältnisses  bei  Konsolidation
(*  46),  die  Entscheidungen  über  Enteignungsentschädigung  (§  145)  und  in  gewissen
Fällen  die  Abtretungspflicht,  die  Entschädigung  wegen  Betriebsbeschränkung  (§  154),
die  Entziehung  des  Bergwerkseigenthums  (§  157)  statt.  Die  Entscheidung  über
Zuwiderhandlungen  gegen  bergpolizeiliche  Vorschriften  steht  den  Gerichten  zu  (§  209).
(Kletke,  Handbuch  des  Bergwerks-,  Hütten=  und  Salinen-Wesens,  2.  Aufl.  1875.)

B.  Oesterreich  (Gesetz  v.  21.  Juli  1871).  „Zur  Handhabung  des  Berggesetzes
  und  zur  volkswirthschaftlichen  Pflege  des  Bergbaues“  bestehen:  die  Revierbeamten
  (in  der  Praxis:  Bergämter),  die  Berghauptmannschaften,  das  Ackerbauministerium.
  Als  Hülfsorgane  sind  geprüfte  und  beeidete  Bergbauingenieure  (Markscheider,
  s.  u.)  bestellt.  Die  Revierbeamten  bilden  die  erste  Instanz  in  allen  bergbehördlichen
  Angelegenheiten,  welche  nicht  den  Berghauptmannschaften  zugewiesen
oder  dem  Ministerium  vorbehalten  sind.  Sie  führen  die  Lokalaussicht  über  den
Grubenbetrieb,  Schurfbuch,  Freischurfbuch,  Freischurfkataster,  Gewerkenbuch  (Berggef.
*  141).  Die  Zuständigkeit  der  Berghauptmannschaften  (Prag,  Wien,  Klagenfurt,
Krakau)  ist  im  Wesentlichen  gleich  derjenigen  der  Preußischen  Oberbergämter  (Gesetz
*  4).  Gegen  ihre  zweitinstanzlichen  Entscheidungen  findet  kein  Rekurs  statt.  —
Die  Berggerichtsbarkeit  wird  von  besonders  bestimmten  Berggerichten  (gewissen
Landes=  oder  Kreisgerichten  unter  Mitwirkung  bergbaukundiger  Beisitzer)  geübt;
sie  erstreckt  sich  auf  die  Realjurisdiktion  und  Bergbauobjekte,  auf  Streitigkeiten
über  einschlägige  Gesellschaftsverträge  und  auf  die  Führung  des  Bergbuchs.  In
Besitzstörungsfällen  ist  das  Bezirksgericht  zuständig,  ebenso  in  Streitsachen  aus  Lohn-
        <pb n="282" />
        Bergbehörden.  279

und  Dienstverträgen,  auch  wenn  ständige  Bergwerksarbeiter  betheiligt  sind  (Justizministerialverordn.
  v.  13.  Dezbr.  1854).  —  Im  Wesentlichen  beibehalten  ist  diese
(eisleithanische)  Organisation  in  Ungarn  (7  Berghauptmannschaften;  oberste  Instanz:
  Ministerium  für  Ackerbau,  Gewerbe  und  Handel;  Berggerichte).  (Manzsische
Taschenausgabe  der  Oesterreichischen  Gesetze.  Bd.  VII.,  5.  Aufl.,  S.  221  ff.)

C.  In  den  kleineren  Deutschen  Staaten  findet  sich  den  Grundzügen
nach  die  nämliche  Behördeneinrichtung.  In  Bayern  (königl.  Verordnung  vom
16.  Juni  1869):  3  (jetzt  4)  Bezirksbergämter,  Oberbergamt  zu  München,  Staatsministerium
  der  Finanzen;  Württemberg  (Bergges.  Art.  173):  Bergamt,  Oberbergamt,
  Ministerium  des  Innern;  Elsaß-Lothringen  (Bergges.  §  164,  Gesetz  vom
4.  Juli  1879):  Bergmeister,  Unterstaatssekretär  des  Innern,  Statthalter;  Hessen
(Bergges.  Art.  180;  landesherrliche  Verordn.  v.  15.  März  1879):  Bergmeister,
obere  B.,  Ministerium  des  Innern  und  der  Justiz.  Gegen  Verfügungen  der  Revierbeamten
  (Bergämter)  ist  nur  Ein  Rekurs  zulässig  in  Bayern  und  Elsaß-Lothringen.
Im  Königreich  Sachsen  ist  die  technische  Lokalaufsicht  zwar  in  gleicher  Weise,  wie
in  den  Ländern  des  Preußischen  Bergrechts,  Revierbeamten  (Berginspektoren)  übertragen,
  dieselben  bilden  aber  nicht  eine  erste  Instanz,  sondern  erscheinen  als
Delegirte  der  erstinstanzlichen  Behörde,  des  Bergamts  zu  Freiberg  (Bergges.  §§  174  ff.,
Ausführungsverordn.  §  55;  Bekanntmachung  vom  1.  Dezbr.  1868;  ähnlich  Braunschweig
  §  191).  Zweite  Instanz:  Finanzministeriuim.

III.  In  Frankreich  hatte,  trotz  des  Bestrebens  Heinrich's  IV.,  die  Deutsche
Bergwerksverfassung  dort  einzuführen,  die  Organisation  selbständiger  Bergbehörden
niemals  festen  Fuß  gefaßt.  Auch  bei  den  Bergrechtsreformen  am  Ende  des  vorigen
und  Anfange  des  laufenden  Jahrhunderts  beschränkte  man  sich  darauf,  den  ordentlichen
  Verwaltungsbehörden  einen  besonderen  technischen  Beirath  in  Bergwerksangelegenheiten
  zu  bestellen.  Die  Bergwerksangelegenheiten  gehören  zum  Ressort  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten,  welchem  ein  begutachtender  Conseil  général  des
mines  (zuerst  1794  agence  des  mines)  beigegeben  ist.  Konzessionen  für  Bergwerke
werden  nach  gutachtlichem  Gehör  des  Bergwerksrathes  im  Ministerium  (direction.
des  mines,  welcher  mehrere  Generalinspektoren  beigeordnet  sind)  entworfen,  vom
Präsidenten  der  Republik  selbst  vollzogen  (Bergwerksdekret  v.  21.  April  1810,
Art.  5,  28).  Die  polizeiliche  Aufsicht  über  den  Bergwerksbetrieb  und  die  Instruktion
  der  Konzessionssachen  liegt  unter  der  Oberaufsicht  des  Ministeriums,  bei
welchem  als  Spitze  des  Bergingenieurcorps  der  Generaldirektor  der  Bergwerke
fungirt,  den  Präfekten  ob,  denen  die  Oberingenieure  (ingénieurs  en  chef)  für  die
einzelnen  Bergarrondissements  des  Staates  beigegeben  sind.  Unter  ihnen  sind  als
Lokalaufsichtsbeamte,  im  Wesentlichen  ohne  Entscheidungsbefugniß  (Art.  5  des
Bergpolizeidekrets  v.  3.  Jan.  1813;  Bergwerksdekret  Art.  47),  die  Bergingenieure
mit  ihren  Assistenten  (gardes-mines)  thätig  (Dekret  über  die  Organisation  des  Bergwerkscorps
  v.  18.  Novpbr.  1810).  Auch  die  übrigen  außerdeutschen  Bergbauländer
haben  im  Prinzipe  eine  ähnliche  Einrichtung  hinsichtlich  der  Ueberwachung  des  Bergbaubetriebes
  vom  Standpunkte  des  öffentlichen  Wohls  aus  getroffen,  indem  sie  die
letztere  von  den  ordentlichen  Verwaltungsbehörden  unter  Beistand  von  Bergtechnikern
(England:  inspectors  of  mines)  ausüben  lassen  (so  Großbritannien,  Spanien,
Italien  und  im  engsten  Anschlusse  an  Frankreich  Belgien).  In  neuester  Zeit  scheint
auch  in  Deutschland  die  Tendenz  auf  ein  ähnliches  Entwicklungsziel  gerichtet  zu  sein,
welches  unseres  Erachtens  im  Wesentlichen  zweck=  und  zeitgemäß  sein  würde;  insbesondere
ist  ein  Theil  der  Bergarbeiterpolizei  nach  Preußischem  und  noch  mehr  nach  Sächsischem
Bergrecht  bereits  in  die  Hände  der  ordentlichen  Verwaltungsbehörden  übergegangen.

IV.  Die  Verwaltung  der  dem  Staatsfiskus  gehörigen  Berg=  und
Hüttenwerke  und  Salinen  wird  zwar  gegenwärtig  nicht  mehr,  wie  nach  Gemeinem
  R.,  grundsätzlich  durch  die  öffentlichen  B.,  sondern  durch  besondere  Betriebsbeamte
  (Werksdirektoren,  Preußen:  Berginspektoren)  bewirkt,  steht  aber  —  was  in
        <pb n="283" />
        280  Bergelohn.

der  Praxis  leicht  zu  unliebsamen  Doppelstellungen  Veranlassung  geben  kann  —  in
den  meisten  Ländern  wenigstens  noch  unter  der  Oberaussicht  derselben  Mittelbehörden
und  Ministerien,  welche  den  öffentlichen  B.  erster  Instanz  übergeordnet  sind;  so  in
Preußen,  Königreich  Sachsen  (Ministerialinstanz),  Bayern  (in  der  Ministerialinstanz;
als  Mittelstelle  besteht  eine  besondere  Generalbergwerks=  und  Salinendirektion),
Oesterreich  (doch  unterstehen  die  Salinenverwaltungen  und  in  Ungarn  sämmtliche
Montandirektionen  den  resp.  Finanzministerien).  Andererseits  ist  die  Polizeiaufsicht
über  den  Bergbau  des  Grundeigenthümers  in  Deutschland  nur  theilweise
den  B.  zugewiesen  (s.  d.  Art.  Bergpolizeiy).

V.  Die  Markscheider,  durch  welche  nach  Deutschem  Bergrechte  die  Fertigung
  der  rißlichen  Unterlagen  für  den  Bergbau  (Grubenbilder  2rc.)  geschehen  muß,
sind  nach  dem  heutigen  Rechte  der  meisten  Deutschen  Länder  zwar  öffentlich  autorisirte
  und  beeidete  Personen  (freigegeben  ist  das  Gewerbe,  wie  in  Frankreich,  in
Elsaß-Lothringen  und  Braunschweig),  haben  aber  regelmäßig  nicht  mehr,  wie  früher
(s.  #:  I.),  den  Charakter  eigentlicher  Staatsbeamten.  Nur  in  Bayern  (Instr.  v.
18.  Aug.  1869)  sind  sie  Beamte  und  in  Oesterreich,  wo  sie  „Bergbauingenieure“
heißen,  gelten  sie  als  Hülssorgane  der  B.,  zur  Verpflockung  der  Grubenmaße,  Erneuerung
  der  Grenzzeichen  und  Grenzbestimmung  in  den  Gruben  (Gesetz  v.  21.  Juni
1871;  Ministerialverordn.  v.  23.  Mai  1872).  Für  Preußen  s.  die  allgemeinen
Vorschriften  f.  d.  Markscheider  v.  21.  Dezbr.  1871  (Kletke,  S.  165),  für  das
Königreich  Sachsen  die  Verordn.  v.  3.  Dezember  1868;  außerdem  vgl.  §  34  der
RGew.  Ord.  („Die  Landesgesetze  können  vorschreiben,  daß  das  Gewerbe  der  Markscheider
  nur  von  Personen  betrieben  werden  darf,  welche  als  solche  geprüft  und  konzessionirt
  sind“).  Leuthold.

Bergelohn  kann  gefordert  werden,  wenn  im  Falle  einer  Seenoth  dritte
Personen  Schiff  oder  Ladung  gänzlich  oder  theilweise  in  Sicherheit  bringen.  Die
Höhe  desselben  ist  im  Streitfalle  durch  den  Richter  unter  billiger  Berücksichtigung
der  Umstände,  namentlich  der  aufgewendeten  Bemühungen  einerseits  und  des  Werthes
der  geborgenen  Gegenstände  andererfeits  festzusetzen.  Vorgeschrieben  ist,  daß  der  B.
niemals  in  einer  Quote  vom  Werthe  der  geretteten  Gegenstände  bestimmt  werden
und  daß  die  Summe  desselben  nicht  ein  Drittel  des  Werthes  dieser  Gegenstände
übersteigen  soll.  Verträge,  während  der  Gefahr  über  die  Höhe  des  B.  geschlossen,
unterliegen  der  Anfechtung  wegen  erheblichen  Uebermaßes.  Erfolgt  die  Bergung
durch  ein  anderes  Schiff,  so  wird  der  B.  zwischen  Rheder,  Schiffer  und  Schiffsbesatzung
  in  der  Art  getheilt,  daß  der  Rheder  die  Hälfte,  der  Schiffer  ein  Viertel
erhält,  während  die  Mannschaft  das  letzte  Viertel  nach  Verhältniß  ihrer  Heuer
theilt.  Die  Besatzung  des  nothleidenden  Schiffes  hat  keinen  Anspruch  auf  B.,
weil  ihre  Bemühungen  behufs  der  Rettung  lediglich  die  Erfüllung  einer  ihr  obliegenden
  Pflicht  sind;  dagegen  steht  ihr  der  Fortbezug  der  Heuer  während  der
Zeit  der  Bergung  zu.  Die  Forderung  auf  B.  gewährt  zunächst  keine  persönliche
Klage,  sondern  blos  ein  Recht  auf  Befriedigung  aus  den  geborgenen  Gegenständen,
an  diesen  aber  haben  die  Bergenden  die  Rechte  der  Schiffsgläubiger.  Das  HGB.
unterscheidet  zwischen  Bergung  und  Hülfsleistung;  bei  ersterer  wird  vorausgesetzt,
daß  sich  die  Schiffsordnung  gelöst  habe,  so  daß  das  ganze  Unternehmen  wesentlich
in  der  Hand  der  Rettenden  liegt,  also  z.  B.  wenn  die  Besatzung  das  Schiff  verlassen
  oder  die  Ladung  sich  vom  Schiffe  getrennt  hat.  Bloße  Hülfsleistung  ist
vorhanden,  wenn  die  Dienste  dritter  Personen  bei  einer  Gefahr  zu  denen  der  Schiffsbesatzung
  hinzutreten.  Im  Ganzen  gelten  für  beide  Fälle  dieselben  Bestimmungen,
doch  soll  der  Hülfslohn  immer  auf  einen  geringeren  Betrag  festgesetzt  werden,  wie
ihn  der  B.  unter  gleichen  Voraussetzungen  erreicht  haben  würde.  Modifikationen
der  Grundsätze  über  B.  können  sich  im  Falle  der  Wiedernehmung  eines  vom  Feinde
genommenen  Schiffes  sowie  auf  Grund  völkerrechtlicher  Verträge  ergeben.
        <pb n="284" />
        Berger  —  Bergpolizei.  281

Gsgb.  u.  Lit.;  H#GB.,  Art.  742—756,  542,  757  ff.,  909;  dazu  die  Komment.  v.
Makower  u.  Koch.  —  Pöhls,  See-R.,  II.  88  456  ff.  —  v.  Kaltenborn,  Grundf.  d.
prakt.  europ.  See-R.,  Bd.  II.  S.  31  ff.  —  Beseler,  Priv.  R.,  §  258.  —  Lewis,  Seerecht,.
II.  S.  113  ff.  —  Vgl.  auch  d.  Art.  Strandrecht  und  Strandungsordnung.

Behrend.

Berger,  Joh.  Heinrich  edler  Herr  von,  8  27.  I.  1657  zu  Gera,
1685  ordentlicher  Professor  in  Wittenberg,  betheiligt  an  den  Vorarbeiten  zu  einer
neuen  Prozeßordnung  (1724  publ.),  1713  evangel.  Reichshofrath,  ##  25.  II.  1732
zu  Wien.  Verfasser  vieler  Schriften  der  eleganten  Jurisprudenz,  besonders  der
Oeconomia  juris,  zuletzt  v.  Haubold  1801.

Lit.:  Ueber  ihn  u.  seine  Söhne  Christoph  Heinrich  1687—1737,  Friedrich  Ludwig  1701
bis  1735,  Joh.  August  1702—1770  vgl.  Muther  in  der  Allg.  Deutsch.  Biogr.  II.  373—377.
—  Iugler,  I.  38  ff.  Teichmann.

Z  Berger,  Joh.  Nepomuk,  österr.  Staatsmann,  3  16.  IX.  1816  zu  Proßnitz
  in  Mähren,  verdient  um  Neubelebung  der  österr.  Jurisprudenz,  1849  in  der
Frankf.  Nat.-Versammlung  (März:  große  Rede  gegen  Welcker's  Antrag  auf  Uebertragung
  der  Kaiserwürde  an  Preußen),  berühmt  als  Vertheidiger  (Prozeß  Richter,
1860),  trat  1868  ins  Ministerium,  F  9.  XII.  1870.

Er  schrieb:  Die  Preßfreiheit  u.  das  Preßgesetz,  Wien  1848.  —  Die  österr.  W.O.  v.
25.  Jan.  1850,  Wien  1850.  —  Krit.  Beitr.  z.  Theorie  d.  österr.  Priv.  R.,  Wien  1856.  —
Ueber  die  Todesstrafe,  Wien  1864.

Lit.:  Wurzbach,  I.  303.  —  Brockhaus.  —  Gerichtssaal  1864,  S.  247.  —  v.  Sommaruga
  in  der  Allg.  Deutsch.  Biogr.  II.  377—380.  Teichmann.

Bergpolizei.  I.  Da  die  Objekte  der  Bergwerksnutzung,  die  Mineralschätze,
im  Wesentlichen  nur  unterirdisch  gewonnen  werden  können,  indem  man  mittels  wagerechter
  oder  senkrechter  Zugangskanäle  (Stollen,  Strecken  —  Schächte)  zu  den  Minerallagern
  unter  der  Erdoberfläche  vordringt,  und  durch  den  Abbau  dieser  Lager  selbst
Hohlungen  und  Weitungen  hervorgerufen  werden,  welche  einerseits  auf  die  Ständigkeit
der  seitlich  und  darüber  befindlichen  Erdschichten  einwirken,  andererseits  die  Grundwasserverhältnisse
  mehr  oder  weniger  verändern  sowie  unter  Umständen  die  Entwicklung
  gefährlicher  Luftarten  veranlassen  müssen,  so  bildet  der  Bergbau  die  Quelle
einer  großen  Anzahl  besonderer  Gefahren  für  die  Bergleute  wie  für  die  Erdoberfläche
  und  ihre  Bewohner,  welche  von  den  aus  anderen  Gewerbebetrieben  resultirenden
  Gefahren  sich  wesentlich  unterscheiden.  Deshalb  müssen  zur  Verhütung
der  aus  dem  Bergwerksbetriebe  hervorgehenden  Gefahren  eigenartige  Normen  geschaffen
  worden,  deren  Befolgung  seitens  der  Bergbautreibenden  nur  durch  mit  den
besonderen  Verhältnissen  des  Bergwerksbetriebes  speziell  vertraute,  also  bergtechnisch
  vorgebildete  Beamte  ausreichend  überwacht  werden  kann.  Andererseits  theilt
der  Bergwerksbetrieb  gewisse  Gefährlichkeiten  mit  anderen  Industrien,  so  daß  insoweit
kein  Grund  vorliegt,  ihn  unter  besondere  Normen  und  Aussichtsbehörden  zu  stellen.
Demgemäß  wird  konsequenter  Weise  insbesondere  die  Ertheilung  der  gewerbepolizeilichen
  Genehmigung  zu  Dampfkessel=  und  Stauwerksanlagen  für  Bergbauzwecke,  des
baupolizeilichen  Konsenses  für  Bergwerkstagegebäude,  die  Ertheilung  von  Benutzungsrechten
  an  gemeinfließendem  Wasser,  die  Verhinderung  der  Verunreinigung
  solchen  Wassers  durch  den  Bergbau,  die  Ausfsicht  über  die  Befolgung
der  Vorschriften  zum  Schutze  der  jugendlichen  Arbeiter,  gegen  Truckgeschäfte  und
Koalitionen,  beim  Bergbau,  ebenso  zu  den  Geschäften  der  ordentlichen  Polizeibehörden
  zu  rechnen  sein,  wie  die  Fürsorge  für  Aufrechthaltung  der  öffentlichen
Sicherheit,  Ordnung  und  Sitte  auf  den  Bergwerken,  und  nur  diejenige  polizeiliche
Aufsicht  in  den  eigentlichen  Bereich  der  B.  fallen,  welche  gegen  spezifisch  bergbauliche
  Gefährlichkeiten  sich  richtet  und  deshalb  auf  speziell  den  Bergbau  geltenden.
Vorschriften  fußt.  Positivrechtlich  ist  die  hieraus  sich  regelnde  Abgrenzung  zwar
im  Prinzip,  doch  aber  nicht  immer  im  Einzelnen  festgehalten.
        <pb n="285" />
        Bergpolizei.

1
□O
1

a)  In  Preußen  (Berggesetz  §  196)  erstreckt  sich  die  polizeiliche  Aufsicht  der
Bergbehörden  über  den  Bergbau  auf  die  Sicherheit  des  Baues,  des  Lebens  und
der  Gesundheit  der  Arbeiter  und  den  Schutz  der  Oberfläche  im  Interesse  der  persönlichen
  Sicherheit  und  des  öffentlichen  Verkehrs,  sowie  den  Schutz  gegen  gemeinschädliche
  Einwirkungen  des  Bergbaues.  Der  bergpolizeilichen  Aufsicht  unterliegen
auch  die  Aufbereitungsanstalten  und  die  zum  Betriebe  auf  Bergwerken  und  Aufbereitungsanstalten
  dienenden  Dampfkessel  und  Triebwerke,  deren  Anlage  ebenfalls
von  den  Bergbehörden  (s.  diesen  Art.)  anstatt  der  resp.  in  Gemeinschaft  mit  den
gewöhnlichen  Polizeibehörden  zu  genehmigen  ist,  sowie  die  Salinen  (außer  in  Hannover,
  Verordn.  v.  8.  Mai  1867,  Art.  2).  Rücksichtlich  der  Sonntagsarbeiten
auf  Gruben  find  die  allgemeinen  Normen  durch  die  Regierung  (jetzt  Oberpräsident
unter  Zustimmung  des  Provinzialraths)  gemeinsam  mit  dem  Oberbergamte  aufzustellen;
  die  Genehmigung  im  einzelnen  Falle  ist  beim  Revierbeamten  nachzusuchen,
welcher  thunlichst  vorgängig  mit  der  Ortspolizeibehörde  sich  vernehmen  soll  (Ministerialerlaß
  v.  25.  April  1873,  Zeitschr.  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinen-Wesen  Bd.  16.
S.  4).  Die  Aufsicht  über  die  gewerberechtlichen  Vorschriften  wegen  Beschäftigung
jugendlicher  Arbeiter  bei  Bergwerken,  Salinen  und  Aufbereitungsanstalten,  welche  der
bergpolizeilichen  Aufsicht  überhaupt  unterliegen,  erfolgt  ohne  Mitwirkung  der  ordentlichen
  Polizeibehörden  ausschließlich  durch  die  Revierbeamten,  abgesehen  von  der
lediglich  durch  erstere  zu  bewirkenden  Ausstellung  der  Arbeitskarten  (Ministerialerlaß
v.  24.  Dezbr.  1878,  Zeitschr.  für  Berg=  2c.  Wesen  Bd.  27.  A.  S.  39).

b)  In  den  kleineren  Staaten  des  Deutschen  Reiches  ist  die  Zuständigkeit
  der  B.  behörden  vielfach  mit  Recht  weniger  ausgedehnt  worden.  Die
Aufsicht  über  die  Befolgung  der  Vorschriften  des  Reichsgesetzes  vom  17.  Juli
1878  wegen  der  jugendlichen  und  weiblichen  Arbeiter  auf  Bergwerken  ist  zwar  zufolge
  Bundesrathsbeschlusses  v.  19.  Dezbr.  1878  (Protokolle  §  561)  überall  anstatt
der  Fabrikinspektoren  den  Bergrevierbeamten  zu  übertragen  gewesen;  doch  findet
keine  ausschließliche  Zuständigkeit  der  letzteren  statt,  sondern  nur  eine  unterstützende
  Aufsichtsthätigkeit  neben  den  Ortsbehörden.  Im  Uebrigen  ist  zu  gedenken,
  daß  in  Bayern  alle  zur  Aufsuchung,  Gewinnung  und  Au-bereitung  erforderlichen
  Anstalten  des  Bergwerksbetriebes  den  allgemeinen  landesgesetzlichen
Vorschriften  und  Beschränkungen,  daher  auch  der  Kompetenz  der  Distriktspolizeibehörden
  unterworfen  sind,  welche  lediglich  die  Bergbehörde  mit  Gutachten  und
Anträgen  zu  hören  hat  (daher  §8§  53  ff.  der  Ministerialbekanntm.  v.  10.  August
1869  über  Aufbereitung  ungültig;  Stupp,  Komment.,  S.  303).  In  Württemberg
  bergbehördliches  Gutachten  durch  die  ordentliche  Polizeibehörde  bei  Genehmigung
  von  Dampfkesselanlagen  und  Triebwerken  einzuholen  (Art.  49),  doch
bergpolizeiliche  Aufsicht  über  den  Betrieb  der  Aufbereitungsanstalten,  Dampffkessel,
Triebwerke,  Salinen.  Ebenso  Hessen  (§8  48.  188).  In  Elsaß-Lothringen
(§  171)  bergpolizeiliche  Aufsicht  über  Aufbereitungsanstalten  und  Salinen.  Im  K.
Sachsen  stehen  die  Aufbereitungsanstalten  der  Bergwerke  und  Revierverbände
unter  bergpolizeilicher  Aufsicht;  Erlaubniß  zu  Sonntagsarbeiten  kann  sowol  von
der  Bergbehörde  als  von  der  Ortspolizeibehörde  ertheilt  werden  (Verordn.  v.
10.  Septbr.  1870).  —  Die  Hüttenwerke  sind  in  Deutschland  gegenwärtig  überall
von  der  B  ./aussicht  ausgenommen  und  den  ordentlichen  Polizeibehörden  (bzw.  Fabrikinspektoren)
  unterstellt.  (Ueber  die  Grenze  zwischen  Aufbereitungsanstalt  und  Hütte,
bzw.  chemischer  Fabrik  vgl.  Klostermann,  Komment.,  S.  237  der  3.  Aufl.  und
Zeitschr.  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinen-Wesen  Bd.  17.  S.  115  ff.)

Jc)  In  Oesterreich  haben  die  Bergbehörden  über  die  Erfüllung  der  Pflichten
zu  wachen,  welche  das  Berggesetz  den  Bergbauunternehmern  auferlegt  und  in  allen
Fällen  einzuschreiten,  in  welchen  die  Erhaltung  des  Bergbaues  oder  dessen  Beziehungen
  zu  öffentlichen  Rücksichten  besondere  Vorkehrungen  erfordern.  Bei  Ereignissen
  im  Bergbaubetriebe,  welche  die  Sicherheit  der  Personen,  Gebäude,  Grund-
        <pb n="286" />
        Bergpolizei.  283

stücke,  Heilquellen,  Brunnen  oder  andere  Anlagen  gefährden,  hat  die  Bergbehörde
die  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln,  in  der  Regel  mit  Beiziehung  der  politischen
  Behörde,  anzuordnen,  in  Eilfällen  die  zunächst  zur  Kenntniß  des  Ereignisses
kommende  Behörde  das  Erforderliche  zu  verfügen.  Zur  Herstellung  von  Gebäuden,
Wasserwerken,  Straßen,  Brücken,  Eisenbahnen,  Maschinen  u.  a.  Bauführungen  über
Tage  hat  der  Werksbesitzer  die  vorgeschriebene  Baubewilligung  der  politischen  Behörde
  einzuholen  und  der  Bergbehörde  nach  erfolgter  Herstellung  Anzeige  zu  erstatten
  (Berggesetz  5  220,  222,  133  und  über  das  Prinzip  Oesterr.  Zeitschr.  für
Berg=  und  Hüttenwesen  1865,  Nr.  15).  Die  Gewerbeordnung  hat  auf  die  „nach
dem  Berggesetze  von  bergamtlicher  Konzession  abhängigen“  Werksvorrichtungen
(insbesondere  die  zu  Gruben  gehörigen  Hüttenwerke,  welche  der  Bergwerksbesitzer
kraft  der  Bergwerksverleihung  herstellen  darf,  Berggesetz  §  131)  keine  Anwendung  zu
leiden  (Kundmachungspatent  zur  Gew.  Ord.  v.  20.  Dezbr.  1869  sub  Vb).  Ueber
die  Grenze  des  Hüttenwerksbetriebs  gegenüber  der  Metallfabrikation  siehe  die  Vollzugsvorschr.
  zum  Berggesetz  §  80.

d)  Weniger  Schwierigkeiten  und  praktische  Bedeutung  hat  die  Abgrenzung  des
B.  gebietes  in  den  außerdeutschen  Ländern,  weil  dort  (s.  d.  Art.  Bergbehörden)
die  B.aufsicht  von  technischen  Beamten  geübt  wird,  welche  den  ordentlichen  Verwaltungsbehörden
  zugeordnet  sind.  Insbesondere  findet  in  Frankreich  mit
Recht  ein  Gehör  der  Staatsingenieure  trotz  der  durch  das  Gesetz  v.  9.  Mai  1866
angebahnten  rechtlichen  Trennung  des  Hüttenwesens  vom  Bergwesen  bei  Konzessionirung
  von  Hüttenwerken  rc.  nach  Maßgabe  des  Dekrets  v.  15.  Oktbr.  1810  und
nicht  minder  eine  Betheiligung  derselben  bei  Ueberwachung  des  Grundeigenthümerbergbaus
  seitens  der  Präfekten  statt  (Achenbach,  Deutsches  Bergrecht,  S.  203).

e)  Die  Stellung  der  Bergbehörden  zur  polizeilichen  Ueberwachung  des
Bergbaues  der  Grundeigenthümer  ist  sehr  verschiedenartig  geregelt.  In
Preußen  erstreckt  sich  die  bergpolizeiliche  Zuständigkeit  auf  die  Kohlenabbaue  im
Gebiete  des  Westpreußischen  Provinzialrechts,  in  den  ehemals  Königl.  Sächsischen
Landen  und  im  vormals  Hannöverschen  Fürstenthum  Kalenberg  mit  Spiegelberg,
ingleichen  auf  die  linksrheinischen  Dachschiefer-,  Traß=  und  unterirdisch  betriebenen
Mühlsteinbrüche.  Prinzipiell  aber  steht  die  Bergbehörde  der  Ueberwachung  des
Grundeigenthümerbergbaus  fern,  ebenso  in  Württemberg,  Braunschweig,  Thüringen,
Oesterreich.  Dagegen  haben  Bayern,  Elsaß-Lothringen,  Hessen  und  Anhalt  den
unterirdischen  Betrieb  der  Steinbrüche  (Elsaß-Lothringen  auch  Eisenerztagebau)  unter
die  Aufsicht  der  Bergbehörde  und  unter  die  bergpolizeilichen  Vorschriften  gestellt.
Im  Königreich  Sachsen  untersteht  den  letzteren  der  Stein=  und  Braunkohlenbergbau.
(Berggesetz  von  1868,  §  2).  Eine  Zusammenstellung  der  einschlägigen  Grundsätze  in
deutschen  und  außerdeutschen  Ländern  giebt  Leuthold  im  Sächs.  Wochenblatte
für  Verwaltung  und  Polizei  1879,  S.  135  ff.

II.  Quellen.  Die  B.  normen  sind  nur  in  ihren  allgemeinsten,  grundlegenden
  Sätzen  in  den  Berggesetzen  enthalten,  im  Uebrigen  werden  sie  von  den  (oberen)
Bergbehörden  im  Verordnungswege  festgestellt.  Spezielle,  für  den  Einzelfall  sich
nöthig  machende  Anordnungen  erfolgen  in  Deutschland  in  Eilfällen  durch  den
Revierbeamten,  da  nöthig,  direkt  an  die  Betriebsleitung  (anstatt  an  den  Grubeneigenthümer)
  und  nach  Befinden  durch  Eintragung  in  das  auf  jedem  Bergwerke  zu
haltende  Zechenbuch  (HOesterreich:  Befahrungsbuch),  andernfalls  durch  das  Oberbergamt
  (Sachsen:  Bergamt),  in  Oesterreich  stets  durch  den  Revierbeamten  (Verordn.
des  Ackerbauminist.  v.  23.  Mai  1872  sub  f.).  Allgemeine  B.verordnungen,  in
welchen  die  Mehrzahl  der  für  den  Bezirk  der  verfügenden  Behörde  zu  regelnden
Bl  ngelegenheiten  normirt  wird,  sind  ergangen  seitens  mehrerer  Preuß.  Oberbergämter
  (Bonn  1867,  Clausthal  1869,  Halle  1873,  bei  Kletke,  Handbuch  des
Preuß.  Bergwerks-,  Hütten=  und  Salinen-Wesens,  2.  Aufl.;  Nachträge  für  Halle  1876.
Zeitschr  für  Berg-,  Hütten=  u.  Salinen-Wesen  Bd.  25.  A.  S.  18),  für  Bayern  (  Mini-
        <pb n="287" />
        284  Bergpolizei.

sterialbekanntmachung  v.  10.  August  1869,  Stupp  a.  a.  O.  S.  399),  Hessen
(Verordn.  v.  13.  Juni  1876,  Zeitschr.  für  Bergrecht  Bd.  17.  S.  286),  Königr.
Sachsen  (von  1867;  s.  über  dies.  und  d.  Nachträge  der  Zeitschr.  cit.  Bd.  12.
S.  329).  Für  Frankreich  und  Belgien  bildet  das  B  dekret  v.  3.  Jan.  1813,
für  England  das  Gesetzespaar  v.  10.  August  1872  (Zeitschr.  für  Bergrecht
Bd.  14.  S.  1  ff.),  für  Italien  das  Regulativ  v.  23.  Dezbr.  1865  (Zeitschr.  cit.
Bd.  12.  S.  275),  für  die  Niederlande  v.  28.  Juni  1877  (Zeitschr.  cit.  Bd.  19.
S.  171)  die  Grundlage.  Für  Oesterreich  vgl.  Berggesetz  §  171  (Entwurf  allgem.
Vorschr.  Zeitschr.  cit.  Bd.  10.  S.  151).

III.  Materielle  Bestimmungen.  A.  Eigentliche  B.  Auf  dem
Gebiete  der  eigentlichen  B.  (Klostermann:  Betriebspolizei)  sind  vor  Allem  drei
allgemeine  Präventivsätze  von  hoher  Bedeutung:  a)  der  Bergwerksbetrieb
darf  nur  unter  Leitung,  Aufsicht  und  Verantwortlichkeit  von  Personen  geführt
werden,  deren  Befähigung  hierzu  (je  für  die  einzelne  Stelle)  auf  geschehene  Präsentation
  behördlich  anerkannt  ist  (Preußen  §§  73  ff.,  Königr.  Sachsen  §  63;  vgl.
auch  engl.  Kohlenwerksgesetz  §  26;  Oesterreich  1854  hat  keine  Norm;  in  Frankreich
  Konzessionsbedingung).  Bei  ungqualifizirter  Leitung  nöthigenfalls  Betriebseinstellung.
  b)  Der  Betrieb  darf  nur  auf  Grund  eines  der  Behörde  vorgelegten,
unbeanstandet  gebliebenen  Betriebsplanes  geführt  werden  (Preußen  §§  67  ff.;
Königr.  Sachsen  §  60;  in  Frankreich  bei  der  Konzessionirung  festzustellen,  in
Oesterreich  5  221  nur  zu  revidiren).  Die  Prüfung  des  Planes  erstreckt  sich  nach
heutigem  Bergrechte  grundsätzlich  nicht  auf  seine  wirthschaftliche  Richtigkeit  (Raubbaul),
  sondern  nur  auf  den  polizeilichen  Gesichtspunkt.  Gleiches  gilt  von  Abänderungen.
  c)  Der  Bergwerkseigenthümer  hat  einen  Grubenriß  (Grubenbild,  Markscheidekarte)
  durch  einen  konzessionirten  Markscheider  (s.  d.  Art.  Bergbehörden)
anfertigen  und  regelmäßig  nachtragen  zu  lassen  (Preußen  §  72;  Königr.  Sachsen
*  61;  Oesterreich  —  erst  bei  Ausdehnung  der  Nebenbaue  über  190  m  —  §F  185,
Duplikat  für  die  Bergbehörde;  Frankreich  Bergpolizeidekret  Art.  6).  —  Die  speziellen
  bergpolizeilichen  Vorschriften  lassen  sich  in  folgende  Gruppen  vertheilen:
  a)  Bestimmungen  vorwiegend  zum  Schutze  der  Grubenarbeiter
und  Grubenbaue.  Diese  erstrecken  sich  insbesondere  auf  die  Ständigkeit  der
Grubenbaue  (Stützung,  Sicherheitspfeiler,  Vorbohren,  Böschung  beim  Tagebau),  Verschluß
  gefährlicher  Oeffnungen  und  Zugänge  (in  Schächte,  Gesenke,  Bremsberge  2c.),
sichere  Förderung  und  Fahrung  (speziell  Seilfahrung),  ausreichende  Wetterführung
und  Beleuchtung,  Sicherung  gegen  schlagende  und  stickende  Wetter,  gehörige  Vorsicht
  beim  Schießen  (zahlreiche  spezielle  Vorschriften  bezüglich  Gebrauchs  von  Nitroglycerinpräparaten)
  und  sonstigen  Häuerarbeiten.  Ereignet  sich  auf  einem  Werke
ein  Unglücksfall,  so  ist  vom  Betriebsführer  alsbald  der  Polizei=  und  der  Bergbehörde
  Anzeige  zu  machen  und  jedes  Nachbarwerk  zur  Hülfeleistung  verpflichtet
(Preußen  §§  204  ff.;  Königr.  Sachsen  §§  64,  66  ff.;  Oesterreich  §  190  und  Verordnung
  der  Bergh.  Klagenfurt  v.  29.  April  1876).  b)  Bestimmungen  zum
Schutze  der  öffentlichen  Sicherheit  (Frankreich  Art.  50;  Königr.  Sachsen
§*  55;  Preußen  §  196;:  im  Irnteresse  der  perfönlichen  Sicherheit  und  des  öffentlichen
  Verkehrs).  Hierher  gehören  insbesondere  Vorschriften  zur  Verwahrung  von
Tagebrüchen  und  Tagebauen  gegen  das  Hineinstürzen  von  Menschen  (Oesterreich
§  171;  Breslauer  Oberbergamtsverordn.  v.  18.  August  1859:  wenn  sich  Grubenbaue
Tagesgegenständen,  z.  B.  Eisenbahnen,  Chausseen,  Kommunikationswegen,  Gebäuden,
Wasserläufen,  Teichen,  Wasserreservoiren,  Schlammsümpfen  2c.,  nähern,  deren  Beschädigung
  die  öffentliche  Sicherheit  über  oder  unter  Tage  oder  den  öffentlichen
Verkehr  gefährden  würde,  so  ist  der  fernere  Betrieb  derselben  nur  mit  schriftlicher
Genehmigung  der  Revierbeamten  zulässig).  Gegen  bloße  Beschädigungen  der  Grundstücke
  ohne  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  (z.  B.  Wasserentziehung,  manche
Tagebrüche)  wird  ein  polizeilicher  Schutz  nicht  gewährt,  weil  der  Bergwerksbesitzer
        <pb n="288" />
        Bergrecht.  285

zu  solcher  Einwirkung  auf  fremde  Grundstücke  gegen  Schadenersatz  berechtigt  ist;
selbst  Abbau  der  unter  einem  Gebäude  anstehenden  Mineralien  mit  Gefahr  für
die  Hausbewohner  kann  nicht  dauerndes  Abbauverbot,  sondern  gegentheilig  polizeiliche
  Räumung  des  Gebäudes  veranlassen  (Klostermann,  Komment.,  S.  288  der
3.  Aufl.).  c)  Bestimmungen  zum  Schutze  gegen  gemeinschädliche  Einwirkungen
  des  Bergbaues  (Preußen  §  196;  Oesterreich  §  222),  d.  h.  gegen  Schäden
an  solchen  Objekten,  welche,  abgesehen  von  ihrem  etwaigen  Vermögenswerthe,  einen
nicht  in  Geld  zu  schätzenden  Werth  vom  Standpunkte  des  öffentlichen  Interesses
aus  besitzen  (insbesondere  Gesundbrunnen,  zu  deren  Schutze  in  Oesterreich  und
Preußen  zahlreiche  bergpolizeiliche  Spezialverordnungen  bestehen),  und  gegen  Beschädigungen,
  welche  so  ausgedehnt  sind,  daß  nicht  blos  ein  einzelnes  Grundstück
oder  eine  bestimmbare  Mehrzahl  solcher,  sondern  ein  ganzer  Ort  oder  Ortstheil  gefährdet
  erscheint  (z.  B.  durch  Entziehung  der  öffentlichen  Wasserleitungszugänge:
Klostermann;  durch  Verunreinigung  fließender  Gewässer:  Preuß.  Motive  zu
§  196;  durch  ausgedehnte  Bodensenkungen  unter  bewohnten  Orten:  vygl.  die  zahlreichen
  Auslassungen  über  die  Senkungen  im  Westfälischen  Kohlenbecken,  Zeitschr.
für  Bergrecht  Bd.  15.  S.  77;  Bd.  17.  S.  369,  455;  Bd.  18.  S.  46;
Bd.  19.  S.  18,  sowie  in  Belgien,  Bd.  16.  S.  183,  353;  durch  Verschlämmung
  der  Ortswiesen  in  Folge  Tagebaues  Bd.  18.  S.  414;  daß  auch  der  Fall,
wenn  die  Mittel  des  Bergwerksbesitzers  zum  Ersatze  der  drohenden  Beschädigungen
nicht  ausreichen,  begrifflich  eine  gemeinschädliche  Wirkung  involvirt,  —  so
Klostermann,  Oppenhoff,  Baron  u.  a.  —,  kann  selbst  für  die  Rechtsgebiete  nicht
zugegeben  werden,  wo  der  Grubeneigenthümer  wegen  drohender  Bergschäden  keine
Kaution  zu  leisten  hat).  Gegen  die  Ausführung  von  Chausseen,  Eisenbahnen,  Kanälen
  u.  a.  öffentlichen  Verkehrsmitteln,  für  welche  das  Expropriationsrecht  ertheilt
ist,  hat  der  Bergwerkseigenthümer,  über  dessen  Grubenfeld  die  Trace  führt,  grundsätzlich
  kein  Widerspruchsrecht  (Preußen  §  153;  Königr.  Sachsen  §  141;  Oesterreichische
  Verordn.  v.  2.  Januar  1859,  §  7;  über  die  Entschädigungsfrage  f.  d.
Art.  Bergschäden).  —  Die  bergpolizeilich  erforderlichen  Verwahrungen  hat  der
Bergwerkseigenthümer  im  Bereiche  seines  Grubenfeldes  zu  bewirken,  selbst  wenn
die  gefährlichen  Baue  aus  älterer  Zeit  stammen  (Klostermann,  Komment.,
S.  246;  Königr.  Sachsen  Verordn.  v.  2.  Dezbr.  1868,  §  139).  Wegen  des  Schürfens
  vgl.  die  Art.  Bergrecht  und  Schurfschein.

B.  Allgemeine  Polizei  rücksichtlich  des  Bergwerksbetriebes.  In  dieser
Beziehung  ist  zu  verweisen  auf  die  Art.  Dampfkessel,  Fabrikgesetzgebung,
  Wasserpolizei.

IV.  Uebertretungen:  Preußen  §  207  ff.;  Königr.  Sachsen  §  68;
Oesterreich  §  172,  240  ff.;  Frankreich  Art.  50,  93  ff.  Neben  den  gewöhnlichen
Strafmitteln  charakteristisch  das  Mittel  der  „Betriebseinstellung“.  Leuthold

e  u  old.

Bergrecht  ist  der  Inbegriff  der  auf  den  Bergbau  bezüglichen  besonderen
Rechtsnormen.  Zu  einem  besonderen  Zweige  des  Rechts  erscheint  es  da  entwickelt,
wo,  wie  in  Deutschland  und  den  meisten  romanischen  Ländern,  die  Befugniß  zur
Gewinnung  der  Mineralschätze  keinen  Bestandtheil  des  Grundeigenthums  bildet,
sondern  als  ein  selbständiges  Recht  (Bergbaurecht  oder  Bergwerkseigenthum)  auftritt.
  Doch  beschränkt  sich  das  B.  keineswegs  auf  eine  Regelung  der  objektiven
und  subjektiven  Seite  des  ebenerwähnten  Rechtsinstitutes  in  privatrechtlicher
Hinsicht,  sondern  schließt  zugleich  die  im  öffentlichen  Interesse  weiter  hinzutretenden
  Normen  über  den  Bergbaubetrieb  ein.  Es  gehört  mithin  theils  dem  Privatrechte,
  theils  dem  öffentlichen  Rechte  an,  ohne  daß  sich  aber  die  Darstellung
des  B.  nach  diesen  beiden  Gesichtspunkten  zweckmäßig  eintheilen  ließe  (Achenbach).
  Vielmehr  ist  es  am  Besten,  zunächst  die  Rechtsnormen  über  das  Berg-
        <pb n="289" />
        286  Bergrecht.

baurecht  selbst  in  objektiver  und  subjektiver  Hinsicht,  sodann  die  Rechtsgrundsätze
über  den  Bergbaubetrieb  und  die  dabei  in  Betracht  kommenden  Beziehungen  zum
Grundeigenthümer,  Bergwerksnachbar  und  Grubenpersonale,  endlich  die  Spezialvorschriften
  des  Staatsrechts  hinsichtlich  des  Bergbaues  (Bergbehörden  —  Bergwerksabgaben)
  zur  Darstellung  zu  bringen.

A.  Geschichtliche  Entwicklung.  Die  Rechtsgrundsätze  des  Alterthums
sind  auf  die  Entwicklung  des  modernen  Bergrechts  ohne  Einfluß  gewesen.  Dies
gilt  nicht  nur  von  den  uns  überlieferten  Normen  über  den  Bergwerksbetrieb  der
Athenienser  zu  Laurion  (Böckh,  Abh.  d.  Berliner  Akad.  d.  Wissensch.,  1818,
histor.-phil.  Kl.  S.  85),  sondern  auch  vom  Römischen  Rechte  Justinian's,  welches
den  Bergwerksbetrieb  auf  fremden  Grundstücken  zwar  kennt  (I.  13  §  1  D.  comm.
praed.  8,  4;  c.  3  C.  de  metallarüss  et  metallis  11,  6),  allein  nicht  auf  Grund
staatlicher  Verleihung,  sondern  kraft  besonderer  Lokalgewohnheit  und  gegen  Entschädigung
  des  Eigenthümers.  Für  das  vorjustinianische  Recht  ist  zu  beachten,
daß  der  Provinzialboden  sich  im  Staatseigenthum  befand,  der  Staat  also  die
Füglichkeit  hatte,  bestehende  Bergwerke  an  sich  zu  ziehen  oder  mit  Abgaben  zu  belasten
  sowie  den  Bergbau  freizugeben;  von  dieser  Füglichkeit  ist  zu  verschiedenen
Zeiten  und  an  verschiedenen  Orten  Gebrauch  gemacht  worden.  Näheres  bei  Ch.
G.  Flade,  Röm.  Bergrecht  (Freib.  1805);  Achenbach,  Französ.  Bergrecht,
S.  12  ff.;  Marquardt,  Röm.  Staatsverw.,  Bd.  II.  S.  245  ff.;  GOioannis  Gianquinto,
  Principio  giuridico,  S.  4  ff.;  Zeitschr.  für  Bergrecht  Bd.  19.  S.  217  (die
Tafeln  von  Vipasca  betr.).  Die  Völkerwanderung  hatte  auch  auf  diesem  Gebiete
die  älteren  Ansätze  nationaler  Betriebsamkeit  zerstört;  weder  von  den  norischen
Eisen=  und  den  gquadischen  Kupferbergwerken,  noch  von  den  Bergwerken  auf  dem
ager  Mattiacus,  noch  von  sonstigen  Ansätzen  der  ältesten  Zeit  ist  während  der  Merovingerperiode
  eine  Nachricht  vorhanden  (v.  Inama-Sternegg).  Beim  Wiederbeginne
  bergmännischer  Thätigkeit  erschien  alle  Fossiliengewinnung  als  ein  Ausfluß
des  Grundeigenthums,  in  der  gemeinen  Mark  (Allmende,  also  insbesondere  in  den
waldigen  Bergdistrikten,  wo  gerade  am  häufigsten  „Berg  bau“  erblühte)  als  ein
Recht  der  Markgenossen  (Achenbach,  Gemeines  Bergrecht,  I.  S.  68).  Aus  den
Grundsätzen  über  die  gemeine  Marknutzung  soll  sich  nach  Achenbach's  vielverbreiteter
  Ansicht  die  Bergbaufreiheit,  d.  h.  das  Recht  eines  jeden  Bergbaulustigen,
  unter  eigenem  oder  fremdem  Boden  Bergbau  zu  treiben,  entwickelt
haben,  indem  die  ursprünglichen  Beschränkungen  jener  Grundsätze  auf  die  Mark
in  subjektiver  wie  objektiver  Hinsicht  nach  und  nach  fallen  gelassen  wurden  (S.  74  ff.).
Daneben  aber  kam  eine  entgegengesetzte  Anschauung,  diejenige  der  Regalität  des
Bergbaues,  zur  Geltung,  da  die  Könige  auf  ihren  Domänen  und  Waldungen  zahlreiche
  Bergwerke  besaßen  und  mit  der  Herrschaft  lehnrechtlicher  Formen  die  Bekräftigung
  der  im  Grundeigenthum  enthaltenen  Befugnisse  durch  die  Könige  zum
Schutze  gegen  Vergewaltigung  (insbesondere  für  Klöster  und  Stifter)  üblich  wurde.
Aeußeren  Ausdruck  in  bestimmter  Weise  fand  die  Regalitätstheorie  zuerst  in  der
von  Kaiser  Friedrich  I.  auf  dem  Ronkalischen  Reichstage  an  Martini  1158  erlassenen
  constitutio  de  regalibus  (II.  Feud.  56),  in  welcher  die  argentariae  und
salinarum  reditus  unter  den  Gegenständen  des  Regals  aufgeführt  werden.  Freilich
ließ  sich  die  Regalität  der  Bergwerke  nicht  rein  durchführen;  vielmehr  ließ  sie  gern
ein  Recht  des  Bergbaulustigen.  Bergbau  zu  treiben,  bestehen,  so  daß  das  Bergregal
  praktisch  hauptsächlich  als  ein  Titel  auf  einen  möglichst  hohen  Antheil  an
den  Bergwerkserträgnissen  erscheint.  Außerdem  aber  ging  dasselbe  aus  den  Händen
des  Königs  in  Deutschland  anfangs  im  Wege  der  besonderen  Verleihung  an  einzelne
  Grundherren,  nachmals  an  alle  Kurfürsten  (Goldene  Bulle  IX  1)  und  endlich
gleich  den  übrigen  Regalien  an  alle  Reichsstände  (Westfälischer  Frieden  8,  1)  über,
wogegen  es  in  Frankreich  in  den  Händen  der  Krone  (welche  überdies  ein  Recht  des
Muthers  auf  die  Verleihung  nicht  anerkannte,  dafür  aber  hinwieder  den  Grund-
        <pb n="290" />
        Bergrecht.  287

eigenthümern  manche  Zugeständnisse  machte)  verblieb  (Hauptschriften  über  das  Bergregal:
  Karsten,  Ursprung  des  Bergregals,  1844;  Weiske,  Der  Bergbau  und
das  B.,  1845;  Wagner,  1Ueber  den  Beweis  der  Regalität  des  Deutschen  Bergbaus,
  1794;  Grueter,  De  regali  metallorum  jure,  1867;  Kommer  in  der  Zeitschr.  für
Bergrecht  Bd.  10.  S.  376;  neuerdings  Arndt,  Geschichte  und  Theorie  des  Bergregals,
  1879;  außerdem  die  allgemeinen  Schriften  von  Hüllmann,  Zachariä  in
Zeitschr.  für  Deutsches  R.,  Strauch  und  Achenbach,  Gemeines  B.  sowie
Französ.  B.).  Im  laufenden  Jahrhunderte  vollzog  sich  an  der  Hand  der  neueren
staats=  und  finanzrechtlichen  Anschauungen  eine  Klärung  der  B.sgrundsätze,  indem
der  unsichere  Begriff  des  Bergregals  nach  dem  Vorgange  des  Französ.  R.  (Gesetz
vom  28.  Juli  1791  und  21.  April  1810)  durch  den  Begriff  der  Berghoheit  erfetzt
ward.  Von  dem  letzteren  geht  das  heutige  Recht  aus.  —  Obwol  in  dem  früher
kultivirten  westlichen  und  südlichen  Deutschland  (namentlich  am  Rheine,  von  wo
die  Hansa  Bergleute  nach  dem  zinnreichen  Cornwall  rief)  uralter  Bergbau  umging
und  Spuren  sehr  alter  B.  Sgrundsätze  vorliegen,  so  scheint  doch  die  Wiege  des  nachmals
  gemeinen  Deutschen  B.  am  Harze  gestanden  zu  haben,  wo  bei  der  kaiserlichen
Pfalz  Goslar  in  den  Reichsforsten  schon  im  10.  Jahrhunderte  von  einer  (muthmaßlich
  Fränlischen)  Kolonie  Bergbau  getrieben  ward.  Die  dortigen  Rechtsnormen
haben  dann  allem  Vermuthen  nach  ihren  Weg  sowol  nach  dem  Osten  Deutschlands
(Freiberg,  Iglau,  Schlesien)  und  weiter  nach  Ungarn  (Schemnitz)  als  nach  dem,
durch  Handel  und  Römerzüge  mit  Deutschland  in  Berührung  stehenden  italienischen
  Süden  (Trient,  Massa)  genommen,  so  daß  überall  zwar  lokale,  aber  im
Wesentlichen  übereinstimmende  Berggewohnheiten  sich  bildeten  (Uebersicht  bei
Achenbach,  Gemeines  B.,  S.  18  ff.;  vgl.  auch  Leuthold  in  der  Zeitschr.  für  Bergrecht
  Bd.  21.  S.  14).  Die  Ausbildung  der  Regalitätslehre  führte  zur  Erlassung
von  Landesbergordnungen  (formell  gehören  schon  die  const.  juris  metallici  König
Wenzel's  II.  von  Böhmen  vom  Jahre  1300  hierher),  welche  im  15.  und  16.  Jahrh.
in  großer  Menge  gegeben  wurden  (besonders  wichtig  die  auf  die  Schlädminger
Bergbriefe  fußende  Rattenberger  Bergordnung  von  1463  und  die  Bergordnungen
der  Kaiser  Maximilian  I.  von  1517  sowie  Ferdinand  I.  von  1553  für  Süddeutschland,
  die  Annaberger  Bergordnung  von  1509,  die  3.  Joachimsthaler  Bergordnung
  von  1548  und  die  kursächs.  von  1589  für  Norddeutschland):  Uebersicht  bei
Achenbach  a.  a.  O.  S.  36  ff.  Obwol  in  den  materiellen  Grundsätzen  an  den
vorgefundenen  Rechtszustand  unmittelbar  anknüpfend,  enthält  doch  in  Bezug  auf  systematische
  Ordnung  einen  Fortschritt  gegenüber  diesen  Bergordnungen  das  B.  des
Preuß.  LR.  von  1794  (Th.  II  Tit.  16  Abschn.  4,  Materialien  gesammelt  von
Brassert  1861),  neben  welchem  freilich  die  Partikularrechte  der  einzelnen  Landestheile
  (insbesondere  die  drei  revidirten  Bergordnungen  von  1766,  1769  und  1772  für
Cleve,  Schlesien  und  Magdeburg)  fortgalten.  Der  Grundsatz  der  Berghoheit  trat  aber
erst  scharf  hervor  in  den  Berggesetzen  für  das  Königreich  Sachsen  vom  22.  Mai
1851  (diesem  folgte  Sachsen-Weimar  1857,  Schwarzburg-Sondershausen  1860)
sowie  für  das  Kaiserthum  Oesterreich  vom  23.  Mai  1854  (beide  haben  noch  den  Ausdruck
  Bergregal);  einen  neuesten  Fortschritt  in  inhaltlicher  Beziehung  (Berücksichtigung
  der  freiheitlichen  Gesichtspunkte  des  französischen  linksrheinischen  B.)  beurkundet
  das  Preuß.  Berggesetz  vom  24.  Juni  1865,  eingeführt  in  der  ganzen
Monarchie  und  rezipirt  in  allen  wichtigen  Deutschen  Bergwerksstaaten  mit  Ausnahme
  des  Königreichs  Sachsen,  dessen  allgem.  Berggesetz  vom  16.  Juni  1868  noch
manche  unterscheidende  Eigenthümlichkeiten  (s.  d.  Art.  Finderrecht)  aufweist.
(Uebersicht  der  in  Deutschland  geltenden  Gesetze:  Brassert  in  Zeitschr.  für  Bergrecht
  Bd.  18.  S.  17  ff.)  Weite  Verbreitung  (in  Portugal,  Spanien,  Belgien,
Niederlande,  Luxemburg,  Türkei,  Griechenland,  einem  Theile  der  Schweiz  und  Italiens)
hat  das  Französ.  B.  (Konzessionssystem  ohne  Anspruch  des  Muthers  auf  Verleihung)
gefunden.  Keine  Bergbaufreiheit  besteht  im  Wesentlichen  in  Großbritannien  (doch  die
        <pb n="291" />
        288  Bergrecht.

Gewinnung  der  edlen  Metalle  royalty,  außerdem  lokale  Ausnahmen),  Nordamerika  (doch
Freierklärung  des  Bergbaus  auf  den  Unionsländereien)  und  Rußland  (Swod  10,  387).

B.  Das  Bergbaurecht.  I.  Das  Bergbaurecht  (Bergwerkseigenthum)  ist
ein  dingliches  Recht,  welches  nach  den  Grundsätzen  über  unbewegliche  Sachen  behandelt
  wird  und  in  der  ausschließlichen  Befugniß  besteht,  die  verliehenen  Mineralien
  innerhalb  des  Grubenfeldes  zu  gewinnen.  Als  Mineralien,  welche  vom
Verfügungsrecht  des  Grundeigenthümers  ausgeschlossen  und  nach  B.  verleihbar  sind,
galten  nach  Gemeinem  Deutschen  B.  nur  die  Metalle  und  das  Salz,  auf  welche
Mineralien  sich  das  Bergregal  ausschließlich  zu  erstrecken  pflegte.  Nach  königl.  Sächf.
B.  find  ebenfalls  diejenigen  Mineralien,  welche  wegen  ihres  Metallgehaltes  nutzbar  sind
(metallische  Mineralien,  außer  dem  Raseneisenstein),  sowie  das  Steinsalz  und  die  Soolquellen
  vom  Verfügungsrechte  des  Grundeigenthümers  ausgeschlossen,  jedoch  nur  die
ersteren  bergfrei,  während  die  Benutzung  von  Steinfalz  und  Salzquellen  zur  Salzgewinnung
  dem  Staatsfiskus  vorbehalten  bleibt.  Weiter  geht  nach  dem  Vorbilde
mancher  Deutschen  Bergordnungen  späterer  Zeit  (Preuß.  LR.  II.  16  8§8  69  ff.)
das  Oesterr.  Berggesetz.  Dasselbe  rechnet  zu  den  „vorbehaltenen“  Mineralien  alle
Mineralien,  welche  wegen  ihres  Gehaltes  an  Metallen,  Schwefel,  Alaun,  Vitriol.
oder  Kochfalz  benutzbar  (hüttenmännisch  im  Großen  verwerthbar)  sind,  ferner  die
Cementwässer,  Graphit  und  Erdharze  (Erdöl,  Bergtheer  und  Bergwachs,  sofern  sie
zur  Gewinnung  von  Leuchtölen  benutzt  werden,  gehören  dagegen  in  Galizien  und
Bukowina  dem  Grundeigenthümer),  endlich  alle  Arten  von  Schwarz=  und  Braunkohle
  (in  Ungarn  gehören  Steinkohlen  jedoch  gegenwärtig  dem  Grundeigenthümer).
Die  Kochsalzgewinnung  ist  jedoch  dem  Staate  ausschließlich  vorbehalten.  Das
Preußische  B.  vermeidet  nach  dem  Vorbilde  des  Französischen  die  generelle  Bezeichnung
  der  bergfreien  Mineralien,  zählt  vielmehr  dieselben  einzeln  auf  und  zwar:
Gold,  Silber,  Quecksilber,  Eisen  mit  Ausnahme  der  Raseneisenerze,  Blei,  Kupfer,
Zinn,  Zink,  Kobalt,  Nickel,  Arsenik,  Mangan,  Antimon  und  Schwefel,  gediegen  und
als  Erze;  Alaun  und  Vitriolerze;  Steinkohle,  Braunkohle,  Graphit;  Steinsalz  nebst
den  mit  demselben  auf  der  nämlichen  Lagerstätte  vorkommenden  Salzen  und  die
Soolquellen.  (Zahlreiche  provinzialrechtliche  Ausnahmen:  insbesondere  gehören  dem
Grundeigenthümer  alle  Eisenerze  in  Schlesien,  die  Kohlen  in  den  vormals  Sachsf.
Landen  und  Südhannover,  die  Braunkohlen  r2c.  im  Westpreußischen  Provinzialrechtsgebiete.)
  Das  Französische  Berggesetz  vom  21.  April  1810  theilt  sämmtliche  Fossilien
  in  3  Klassen:  mines,  minières  und  carrières  (Bergwerke,  Gräbereien,  Steinbrüche).
  Die  mines  sind  allein  Gegenstand  einer  vom  Grundeigenthum  getrennten
Konzession  (bergfrei);  die  Ausbeutung  der  Gräbereien  und  Steinbrüche  steht  dem
Grundeigenthümer  zu,  welcher  (ursprünglich  für  jede  Gräberei,  seit  Gesetz  vom  9.  Mai
1866  nur  noch)  für  den  Betrieb  unterirdischer  Gräbereien  einer  staatlichen  permission
  bedarf.  Zu  den  mines  gehören:  Gold,  Silber,  Platin,  Quecksilber,  Blei,
Eisen  in  Gängen  und  Lagern,  Kupfer,  Zinn,  Zink,  Galmei,  Wismuth,  Kobalt,
Arsenik,  Braunstein,  Antimon,  Molybdän,  Graphit  u.  a.  metallische  Stoffe,
Schwefel,  alle  Arten  mineralischer  Kohle,  fossiles  Holz.  Erdharze,  Alaun  und
schwefelsaure  Verbindungen  mit  metallischer  Basis  sowie  (seit  Gesetz  vom  17.  Juni
1840)  Steinsalz  und  Salzquellen.  —  Da  die  Verleihung  eines  Bergbaurechts  nach
Deutschem  B.  einen  Fund  voraussetzt  —  wegen  Frankreich  s.  d.  Art.  Finderrecht
  —,  so  muß  derselben  regelmäßig  das  Schürfen  vorausgehen,  d.  h.  hier
diejenige  Arbeit,  welche  unternommen  wird,  um  ein  verleihbares  Mineral  zum
Zwecke  der  Erwerbung  des  Bergbaurechts  aufzufinden  bzw.  (Oesterr.  §  13)  aufzuschließen.
  Der  Grundeigenthümer  muß  das  Schürfen  regelmäßig  (Ausnahme
unter  Gebäuden  und  deren  nächster  Umgebung,  auf  öffentlichen  Verkehrsanlagen  2c.)
Jedem  gestatten,  welcher  wegen  etwaiger  Beschädigungen  ihm  Sicherheit  leistet  und
(in  Oesterreich,  Sachsen,  Frankreich,  nicht  aber  in  Preußen)  mit  behördlicher  Schurfbewilligung
  (s.  d.  Art.  Schurfschein)  versehen  ist.  Liegt  ein  Fund  vor,  so
        <pb n="292" />
        Bergrecht.  289

kann  die  Muthung  eingelegt  (Oesterrreich:  das  Verleihgesuch  gestellt)  werden.  Ueber
die  Erfordernisse  derselben  s.  d.  Art.  Muthung,  über  die  in  Betracht  zu  ziehenden
  Vorzugsrechte  gewisser  Muther  f.  d.  Art.  Finderrecht.  Die  Verleihung
des  Bergbaurechts  erfolgt  mittels  besonderer  Urkunde  und  (außer  in  Sachsen)  nach
vorgängigem  Termine  (Freifahrung)  für  ein  bestimmtes  Grubenfeld  (s.  diesen  Art.),
ähnlich  die  Ertheilung  der  Konzession  in  Frankreich  (Konkurrenzgesuche  —  Oppofitionen).
  Ueber  die  Natur  und  die  Erlöschung  des  durch  die  Verleihung  begründeten
  Bergbaurechts  s.  d.  Art.  Bergwerkseigenthum.  Eine  amtliche  Vermessung
  und  Verlochsteinung  des  verliehenen  Grubenfeldes  muß  in  Oesterreich  binnen
einem  Jahre  nach  erfolgter  Verleihung  stattfinden;  in  Deutschland  kann  sie  von  jedem
Bergwerksbesitzer  verlangt  werden;  in  Frankreich  pflegt  die  Feldvermessung  zu  den
Konzessionsbedingungen  zu  gehören.  Die  Verleihung  von  Erbstollenrechten  (s.  d.  Art.
Erbstollen),  Seifenfeldern  (zur  Gewinnung  von  Minerallagern  im  aufgeschwemmten
  Gebirge  mittels  Grabenführung),  Halden  und  Wäschschlämmen  findet
nach  Preuß.  R.  nicht  mehr  statt;  im  Königr.  Sachsen  können  dagegen  Erbstollenrechte
  zum  Fortbetriebe  verstufter  Erbstollen,  Seifenfelder  und  verlassene  Halden
sowie  Wäschschlämme  im  unverliehenen  Felde  noch  besonders  verliehen  werden;
Oesterreich  §  41  ff.  unterscheidet  Verleihungen  auf  Grubenmaße,  Ueberscharen  und
Tagmaße  (s.  d.  Art.  Grubenfeld),  sowie  Konzessionen  auf  Hülfsbaue  (s.  diesen
Art.)  und  Revierstollen  (s.  d.  Art.  Erbstollen).  Auch  in  den  noch  bestehenden.
Privatregalbezirken  gelten  die  gesetzlichen  Normen  über  die  Verleihung  des  Bergbaurechts
  (Preußen  §  250).  Strafrechtlicher  Schutz:  Preuß.  Gesetz  vom  26.  Mai
1856  und  für  dem  Grundeigenthümer  gehörige  Mineralien  RöStraf  GB.  5  370,  2.

II.  Das  Bergbaurecht  kann  einer  einzelnen  natürlichen  oder  juristischen  Person
zustehen.  Auch  Ausländern  ist  sein  Erwerb  regelmäßig  gestattet  (Frankreich  Art.  13,
Königr.  Sachsen  1868,  §  7;  Preußen  §  3;  anders  in  Schweden:  Zeitschr.  für
Bergrecht  Bd.  19.  S.  198),  hingegen  nicht  oder  nur  beschränkt  den  Bergbeamten  des
Staates  innerhalb  ihres  Bezirkes  (Preußen  §  195;  Oesterreich  I  8,  Vollzugsvorschriften
  §8  5,  6;  keine  Norm  im  Königr.  Sachsen  und  Frankreich).  Der  Erwerb  und
Betrieb  von  Bergwerken  für  Rechnung  des  Staates  ist  den  allgemeinen  berggesetzlichen
Vorschriften  ebenfalls  unterworfen  (Preußen  §  2;  Königr.  Sachsen  §  6;  Oesterreich
§  12).  Der  Bergbau  ist  kein  Handelsgewerbe  (Thöl,  Handelsrecht,  Th.  I.  S.  111  d.
6.  Aufl.),  daher  der  Bergwerkseigenthümer  als  solcher  nicht  Kaufmann.  Doch  gelten
in  Deutschland  Aktien=  und  Kommanditaktiengesellschaften  auch  dann  als  Handelsgesellschaften
  (Kaufleute),  wenn  der  Gegenstand  ihres  Unternehmens  nicht  in  Handelsgeschäften
  besteht  (RGesetz  vom  11.  Juni  1870,  §  1,  Art.  5,  174,  208);  korrekter
Art.  136  des  Belgischen  Gesetzes  vom  18.  Mai  1873:  Les  sociétés  dont  l’objet.
est  I’exploitation  des  mines,  peuvent  sans  perdre  leur  caractere  civil  emprunter
les  formes  des  scociétés  commerciales.  Während  nun  das  Französische  und  Englische
  R.  für  die  Bergwerksgesellschaften  nur  die  gewöhnlichen,  wenig  modifizirten
(Frankreich  Art.  8)  Formen  des  Civil=  bzw.  Handelsrechts  (socikté  en  nom
collectif,  partnership  —  société  anonyme,  company)  kennt,  hat  sich  in  Deutschland
eine  besondere  Form  für  dieselben  in  der  Gewerkschaft  entwickelt.  Ursprünglich
hervorgegangen  aus  dem  Miteigenthumsverhältnisse  mehrerer,  ein  Bergwerk  nicht
nur  gemeinsam  besitzender,  sondern  auch  betreibender  „Gewerken“  (d.  i.  Bergleute),
erfuhr  dieselbe,  nachdem  die  Bergwerke  mehr  und  mehr  in  die  Hände  von  Kapitalisten
  übergingen  und  die  Zahl  der  Grubentheile  stetig  zunahm  (4  Schichten,
8  halbe  Schichten,  32°  Stämme,  128  Kuxe  mit  vielfach  unbegrenzter  Theilbarkeit),
mehrfache  Modifikationen,  welche  dieselbe  der  Korporationsverfassung  näherten  (ein
ähnliches  Rechtsinstitut  enthält  das  heutige  Seerecht  in  der  sog.  Mitrhederei,  HGB.
Art.  456  ff.):  besondere  Vertretung  unter  spezieller  bergamtlicher  Leitung,  Zulässigkeit
  von  Mehrheitsbeschlüssen,  Ausschließung  von  Theilungsanträgen  während  des

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  19
        <pb n="293" />
        290  Bergrecht.

Bestehens  der  Gewerkschaft,  Einflußlosigkeit  des  Mitgliederwechsels  auf  letzteres,
ausschließliche  Haftbarkeit  der  Grube  für  die  Grubenschulden  (s.  diesen  Art.),  so  daß
jeder  Gewerke  seiner  Verbindlichkeiten  ledig  wird,  falls  er  seinen  Antheil  an  der
Grube  preisgiebt,  dabei  aber  immer  im  Uebrigen  Miteigenthum  der  Gewerken  an  der
Grube,  daher  Immobiliareigenschaft  der  Kuxe,  über  deren  Besitzstand  das  Bergamt
das  Gegenbuch  führt  (Kuxhypotheken).  Die  neuere  Gesetzgebung  hat  der  Gewerkschaft
  vollständig  den  Korporationscharakter  aufgeprägt  (zuerst  königl.  sächf.  Gesetz
von  1851,  §  14  ff.);  dieselbe  erscheint  gegenwärtig  als  eine  eigens  aus  dem  Bedürfnisse
  des  Bergbaus  entstandene  und  nur  für  diesen  bestimmte  Gattung  der
juristischen  Personen,  deren  Betriebskapital  nicht,  wie  bei  manchen  anderen  Erwerbsgemeinschaften,
  im  Voraus  festgesetzt  ist,  sondern  nach  dem  ieweiligen  Bedarfe
als  Zubuße  aufgebracht  und  vom  Ertrage  des  Bergbaues  zurückerstattet  wird.  Die
Grundzüge  ihrer  Verfassung  sind  gesetzlich  geregelt  (Preußen  §  95  ff.,  Oesterreich
*  139  ff.,  Königr.  Sachsen  1868,  §  10  ff.),  können  jedoch  in  gewissen  Punkten
durch  Statut  abgeändert  werden,  in  Preußen  (§  94)  und  Oesterreich  (§  143);
Königr.  Sachsen  §  9  verlangt  unbedingt  Statuten.  Nach  Preuß.  R.  (zuerst  Gesetz
über  die  Verhältnisse  der  Miteigenthümer  eines  Bergwerks  vom  12.  Mai  1851)
bilden  zwei  oder  mehrere  Mitbetheiligte  eines  Bergwerks  stets  eine  Gewerkschaft,
sobald  ihre  Rechtsverhältnisse  nicht  anderweitig  durch  Vertrag  oder  Willenserklärung
(öffentliche  Urkunde,  der  Bergbehörde  einzureichen)  geregelt  sind  (Miterben,  Konkursgläubiger,
  in  Gütergemeinschaft  lebende  Ehegatten  gehören  nicht  hierher);  in
Oesterreich  muß  regelmäßig  eine  Gewerkschaft  gebildet  werden,  wenn  kleinere  als
16  Theile  des  Bergwerkes  vorhanden  sind;  im  Königr.  Sachsen  hängt  die  Bildung
einer  Gewerkschaft  vom  Belieben  der  Theilhaber  ab,  so  daß  mehrere  Miteigenthümer
eines  Bergwerks,  wenn  sie  nicht  eine  Gewerkschaft  besonders  bilden  (Statuten  einreichen
  und  bestätigt  erhalten)  nach  den  Vorschriften  über  das  Miteigenthum  und
bzw.  die  Gesellschaft  (als  Gesellenschaft)  zu  behandeln  sind  (ebenso  in  Oesterreich,
§  136,  wenn  das  Bergwerk  nicht  weiter  als  in  16  Theile  getheilt  ist).  Die  Zahl  der
Antheile  am  Gewerkschaftsvermögen  (Kuxe,  (.  diesen  Art.)  ist  beliebig  in  Sachsen,  in
Preußen  stets  100,  wenn  nicht  das  Statut  1000  zuläßt,  und  darf  in  Oesterreich  nicht
mehr  als  128  betragen;  die  einzelnen  Kuxe  dürfen  in  Preußen  gar  nicht,  in  Oesterreich
in  nicht  mehr  als  100,  in  Sachsen  nur  in  100  Theile  getheilt  werden,  die  Kuxscheine
  überall  nicht  auf  den  Inhaber  lauten.  Als  Kuxinhaber  gilt,  wem  der  Kux  im
Gewerkenbuche  (in  Deutschland  vom  Grubenvorstande,  in  Oesterreich,  §  141,  von
der  Bergbehörde  zu  führen)  zugeschrieben  ist.  Die  Kuxe  haben  die  Eigenschaft  beweglicher
  Sachen.  Die  Gewerkschaft  wird  durch  das  von  ihr  gewählte  Organ  (Oesterreich:
  Direktion;  Sachsen:  Grubenvorstand;  Preußen:  Repräsentant  oder  Grubenvorstand)
  vertreten;  in  wichtigeren  Fällen  entscheidet  die  Gesammtheit  der  Gewerken
durch  Mehrheitsbeschluß  (Preußen  §  114  fordert  zu  gänzlicher  oder  theilweiser  Verfügung
  über  den  Gegenstand  der  Verleihung  drei  Viertel  Majorität,  zu  Verfügungen
  über  das  verliehene  Bergwerkseigenthum  Einstimmigkeit).  Eigenthümlich
  ist  die  Preußische  Vorschrift  §  115,  wonach  binnen  4  Wochen  (Bayern
30  Tagen)  ein  Gewerkschaftsbeschluß  ohne  Suspensiveffekt  von  einem  Gewerken,
weil  er  nicht  zum  Besten  der  Gewerkschaft  gereiche,  angefochten  und  seine  Aufhebung
verlangt  werden  kann.  Jeder  Gewerke  kann  seinen  Kux  lossagen  (spezielle  Vorschriften
  über  das  dann  einzuschlagende  Verfahren  enthält  Oesterreich  §  167,
Preußen  §  130  ff.,  nicht  Königr.  Sachsen  1868).  Die  Gewerkschaft  erlischt  jedoch
erst,  wenn  alle  Gewerken  austreten  oder  sie  ihr  Bergbaurecht  verliert.  Uebergangsbestimmungen
  für  die  Gewerkschaften  des  älteren  Rechts:  Königr.  Sachsen  1851,
§§  17,  299  ff.;  1868  §  17;  Oesterreich  §§  168  ff.,  besonders  Preußen  88  226  ff.
und  Gesetz  vom  9.  April  1873.  Ueber  den  Gerichtsstand:  CPO.  §  19.  —  Eine
Verpflichtung  aller  Bergwerkseigenthümer  eines  bestimmten  Distriktes,  an  gemeinnützigen
  Unternehmungen  im  Interesse  des  Bergbaues  sich  zu  betheiligen,  besteht
        <pb n="294" />
        Bergrecht.  291

nur  beim  Erzbergbau  im  Königr.  Sachsen  (Revierverbände,  §§  91  ff.;  neue
Revieranstalten  mit  Beitrittspflicht  sollen  nicht  errichtet  werden,  f.  §  106;  die
Revieranstalten  sind  hauptsächlich  Knappschaftskassen,  Bergbauhülfskassen,  Stölln,
Wasserversorgungsanstalten,  Kornmagazine  und  Theuerungszulagenfonds,  Materialien-Niederlagen
  behufs  billigeren  Erwerbs  von  Grubenbedürfnissen)  und  rücksichtlich  gemeinsamer
  Entwässerungsanlagen  nach  dem  Franzöf.  Gesetze  vom  27.  April  1838
(auch  Italienischer  Entwurf  von  1875).  Sie  kann  für  einzelne  Distrikte  eingeführt
werden  in  Oesterreich  (J  11,  Vollzugsvorschriften  §  8;  die  Bestimmung  ist  im
Wesentlichen  unpraktisch  geblieben).  In  Preußen  existiren  zwar  korporative  Verbände
  der  betheiligten  Bergwerksbesitzer  zur  Verwaltung  der  bestehenden  Bergbauhülfskassen
  (Näheres  Klostermann,  Lehrb.,  S.  485),  ingleichen  Knappschaftsvereine
  mit  Beitrittszwang  (s.  d.  Art.  Knappschaft),  hingegen  im  Uebrigen  keine
obligatorischen  Distriktsverbände  der  Bergwerksunternehmer;  vielmehr  ist  Alles  der
freien  Uebereinkunft  und  guten  Einsicht  der  letzteren  überlassen.  Die  Bergbauunternehmungen
  sind  mit  vertreten  in  den  Handels=  und  Gewerbekammern,  in  Frankreich
auch  im  Generalbergwerksrathe.

C.  Die  Ausnutzung  des  Bergbaurechts  durch  den  Bergbaubetrieb  erfordert
vor  Allem:  I.  das  Vorhandensein  von  Zugangswegen  zu  den  unterirdischen  Mineral-=schätzen,
  also  die  Inanspruchnahme  von  Oberflächentheilen.  Da  der  Bergbau  nicht,
wie  zahlreiche  andere  Gewerbe,  an  beliebiger  Stelle  sich  etabliren  kann,  sondern  sich
nach  den  Lagerungsverhältnissen  der  Fossilien  richten  muß,  so  ist  ihm  von  Alters
her  (Schönberg,  Berginform.,  S.  84)  ein  Recht  zugestanden  worden,  fremde
Oberflächenbesitzungen  (Grundstücke)  insoweit  in  Benutzung  zu  nehmen,
als  er  derselben  für  Bergwerkszwecke  bedurfte;  als  Entschädigung  war  meist  nur  ein
Mitbaurecht  (s.  diesen  Art.)  oder  Erbkux  (s.  diesen  Art.)  zu  gewähren.  In  ähnlicher
  Weise  kennt  das  Französische  B.  (doch  Abänderung  beabsichtigt)  nicht  eine  förmliche
  Expropriation,  sondern  räumt  dem  Bergwerkseigenthümer  ein  droit  d'occupation
  in  Bezug  auf  den  für  seinen  Bergbau  erforderlichen  fremden  Grund  und
Boden  ein;  in  praxi  findet  allerdings  eine  Mitwirkung  der  Verwaltungsbehörden
statt.  Das  Okkupationsrecht  ist  ausgeschlossen  in  umfriedigten  Räumen  und  100  m
von  solchen  und  Häusern;  für  den  abgetretenen  Grund  und  Boden  muß  das  Zweifache
  des  wirklichen  Reinertrags  oder  Werthes  des  Grundstückes  gewährt  werden.
Das  neuere  Deutsche  Recht  hat  letztere  Singularität  nicht  aufgenommen  und  an  die
Stelle  des  Okkupations=  ein  Enteignungsrecht  gesetzt  (Oesterreich  §  98  ff.,  Preußen
§  135  ff.,  —  das  Expropriationsgesetz  vom  11.  Juni  1874  leidet  nach  §  54  hier
nicht  Anwendung;  —  Königr.  Sachsen  1868  §  122  ff.).  Hiernach  ist  der  Grundbesitzer
  verpflichtet,  den  für  den  Betrieb  des  Bergbaues  (Preußen:  zu  den  Grubenbauen
  selbst,  zu  Halden,  Ablade=  und  Niederlageplätzen,  Wegen,  Eisenbahnen,  Kanälen,
  Maschinenanlagen,  Wasserläufen,  Teichen,  Hülfsbauen,  Zechenhäusern  u.  a.
für  Betriebszwecke  bestimmten  Tagegebäuden,  Anlagen  und  Vorrichtungen,  Aufbereitungsanstalten,
  Soolleitungen  und  Soolbehältern)  nothwendigen  Grund  und
Boden  abzutreten,  insoweit  derselbe  nicht  mit  Wohn-,  Wirthschafts=  oder  Fabrikgebäuden
  (einschließlich  eingefriedeten  Hofraums)  bebaut  ist  oder  überwiegende
Gründe  des  öffentlichen  Interesses  entgegenstehen.  Der  Bergwerksbesitzer  hat
volle  Entschädigung  (für  die  entzogene  Nutzung  im  Voraus  alljährlich)  zu  leisten;
tritt  Werthsverminderung  des  benutzten  Grundstücks  ein  oder  steht  fest,  daß  die  Benutzung
  des  Grundstücks  länger  als  drei  Jahre  dauern  wird,  oder  dauert  die  Benutzung
  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  noch  fort,  so  kann  der  Grundeigenthümer
verlangen,  daß  der  Bergwerksbesitzer  das  Eigenthum  des  Grundstücks  erwirbt;  unwirthschaftliche
  Grundstücksspitzen  müssen  mitentschädigt  bzw.  erworben  werden.
Wegen  aller  zu  Zwecken  des  Bergbaubetriebes  veräußerten  Theile  von  Grundstücken
findet  ein  Vorkaufsrecht  statt,  wenn  in  der  Folge  das  Grundstück  zu  den  Zwecken  des
Bergbaus  entbehrlich  wird  das  in  Preußen  §  141  weiter  statuirte  Wiederlaujsrecht

1  *
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        292  Bergrecht.

fällt  weg  in  Folge  der  §§  57  ff.  des  Expropriationsgesetzes).  Im  Wesentlichen  gleiche
Grundsätze  enthält  die  Gesetzgebung  Oesterreichs  und  des  Königreichs  Sachsen.  Doch
müssen  in  Oesterreich  (§  105)  auch  Tagewässer,  welche  zum  Bergbaubetriebe  nöthig
sind,  vom  Eigenthümer  abgetreten  werden,  insofern  wasserpolizeiliche  oder  andere
öffentliche  Rücksichten  nicht  entgegenstehen  und  die  verlangte  Wasserabtretung
größere  nationalökonomische  Vortheile  erwarten  läßt.  —  Im  Uebrigen  bestimmt
sich  das  Verhältniß  des  Bergwerksunternehmers  zum  Grundeigenthümer  dahin,  daß
letzterer  sich  den  Bergbau  unter  seinem  Grundstücke  (Stobbe:  die  Unterwühlung
des  letzteren)  gefallen  lassen  muß,  jedoch  im  Falle  einer  Beschädigung  ohne  Rücksicht
  darauf,  ob  ein  Verschulden  vorlag,  einen  Ersatzanspruch  hat  (s.  d.  Art.  Bergschäden).
  Dem  Französ.  R.,  welches  prinzipiell  an  der  Anschauung  festhält,  daß
die  unter  die  Berghoheit  fallenden  Mineralien  an  sich  Bestandtheile  des  Grundstücks
bilden,  ist  die  Bestimmung  eigenthümlich,  wonach  dem  Grundeigenthümer  eine
Entschädigung  für  die  Gewinnung  der  unter  seinem  Grundstücke  anstehenden  Mineralien
  vom  Konzessionär  gewährt  werden  soll  (redevance  trékoncière).  Die  geringe  Höhe
dieser  Entschädigung,  welche  die  französische  Praxis  meist  (anders  in  der  Loiregegend)
  beliebte,  hat  die  Deutsche  Rheinische  Gesetzgebung  veranlaßt,  von  dem  Institute
abzusehen;  dagegen  in  Belgien  (Gesetz  vom  2.  Mai  1837)  feste  und  proportionelle
Grundabgaben.  Rücksichtlich  der  Benutzung  gewöhnlicher  fließender  (gemeinfließender)
  Wasser  hat  der  Bergbau  gegenwärtig,  abgesehen  von  der  obenerwähnten
Bestimmung  des  Oesterreichischen  R.  (sowie  den  Sächsischen  Uebergangsbestimmungen
von  1868,  §§  181,  183)  keinen  Vorzug  mehr  vor  anderen  Gewerbs=  und  Landeskulturzweigen,
  unterliegt  vielmehr  den  Normen  der  allgemeinen  Wassergesetzgebung
(Preuß.  Gesetz  vom  28.  Februar  1843;  Bayer.  Gesetz  vom  28.  Mai  1852  2tc.,  f.
d.  Art.  Wasserrecht).  Dagegen  sind  die  durch  den  Bergbau  erschrotenen  Wässer
bis  zu  ihrer  Einmündung  in  einen  gewöhnlichen  Wasserlauf  dem  Bergbau  vorbehalten
  und  können  über  Tage  durch  die  Bergbehörde,  wenn  sie  der  Eigenthümer
des  dieselben  ausschüttenden  Bergwerks  nicht  selbst  gebraucht,  an  andere  Gruben,
eventuell  interimistisch  für  nicht  bergmännische  Zwecke,  überlassen  werden  nach  den,  mit
dem  Gemeinen  Rechte  übereinstimmenden  Vorschriften  des  Oesterreichischen,  königl.
Sächsischen  und  Bayerischen  B.  (Oesterreich  §  128  ff.,  Königreich  Sachsen  1868,
152  ff.,  Bayern  88  148  ff.).  Das  Preußische  B.  läßt  eine  Bestimmung  hierüber
vermissen.  (Eingehende  Darstellung  bei  Achenbach  S.  147  ff.)

II.  Das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Bergwerksunternehmer  und  dem  zum
Betriebe  der  Grube  erforderlichen  Personale  unterliegt  im  heutigen  Rechte  zwar
zunächst  der  vertragsmäßigen  Regulirung  nach  Maßgabe  der  allgemeinen  Rechtsgrundsätze,
  deren  Normen,  wie  in  anderen  Vertragsverhältnissen,  insoweit  einen  subsidiären
  Charakter  tragen  (14tägige  Kündigungsfrist  für  Bergarbeiter  in  Preußen
und  Oesterreich,  4wöchentliche  Kündigungsfrist  in  Sachsen,  3  Monate  für  Beamte
und  Aufseher  in  Oesterreich;  Entlassungsgründe  und  Gründe  für  sofortigen  Abgang;
  soweit  nicht  Knappschaftskassen  eintreten,  Krankenpflege  in  Oesterreich  §  214,
Königr.  Sachsen  §  85  ff.).  Doch  bestehen  im  öffentlichen  Interesse  eine  Anzahl
von  absoluten,  der  Abänderung  oder  Umgehung  durch  Vertrag  nicht  zugänglichen,
Vorschriften,  insbesondere  rücksichtlich  der  Qualifikation  der  Betriebsbeamten  (s.  d.
Art.  Bergpolizei),  über  die  Führung  von  Arbeitszeugnissen  (Preußen  §  84  ff.)
und  Arbeitsbüchern  (Königr.  Sachsen  §  75,  Oesterreichische  Verordn.  vom  25.  Mai
1866;  §  107  der  Deutschen  Gew.  Ord.,  Nov.  vom  17.  Juli  1878,  leidet  nicht  Anwendung),
  über  die  baare  Auslohnung  der  Arbeiter,  die  Beschäftigung  weiblicher
und  jugendlicher  Arbeiter  und  die  Arbeitseinstellung  (hier  leidet  die  RGew  Ord.
Anwendung:  §§  6  und  154),  über  die  Sonntagsarbeit  und  über  das  Unterstützungswesen
  (s.  d.  Art.  Knappschaften),  endlich  über  die  Vertretung  des  Verschuldens
der  Bevollmächtigten,  Offizianten  und  Aufseher  durch  den  Bergwerksunternehmer
(RGesetz  vom  7.  Juni  1871  §  2,  Code  civil  art.  1384;  s.  d.  Art.  Haftpflicht).
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        Bergrecht.  293

Die  Bergwerksbesitzer  können  in  Preußen  (§  80)  Arbeiterordnungen  für  ihre  Bergwerke
  errichten  6  welche  sich  als  allgemeine  Vertragsofferten  darstellen,  nach  deren
Bedingungen  die  Werksbesfitzer  Arbeiter  auf  der  Grube  beschäftigen  wollen.  Tritt
der  Arbeiter  nach  genommener  Kenntniß  von  der  Arbeiterordnung  in  die  Arbeit  ein,
so  sind  die  Bestimmungen  der  ersteren,  soweit  nicht  ein  Separatabkommen  vorliegt,
für  das  Arbeitsverhältniß  maßgebend;  die  Arbeitsordnungen  müssen  alsbald  zur
bergbehördlichen  Kenntniß  gebracht  werden.  Im  Königr.  Sachsen  (§  78)  ist  die
Einrichtung  von  Arbeiterordnungen  bei  Werken  mit  mehr  als  10  Arbeitern  obligatorisch;
  jede  Arbeitsordnung  ist  der  Ortsverwaltungsbehörde  vorzulegen,
welche  insbesondere  einem  etwaigen  Uebermaße  der  Strafen  (Geldstrafen,  Strafschichten)
  entgegenzutreten  hat.  In  Oesterreich  (§  200)  muß  bei  jedem  Werke
eine  der  bergbehördlichen  Bestätigung  unterworfene  Dienstordnung  verfaßt  werden.

III.  Die  Einrichtung  des  Grubenhaushalts  (Wirthschafts=  und  Rechnungswesen)
  sowie  des  technischen  Betriebes  war,  nach  den  Grundsätzen  des
früheren  Rechts,  ganz  den  Anordnungen  des  Bergamtes  gemäß  zu  treffen,  welches
insbesondere  bei  den  fiskalischen  und  gewerkschaftlichen,  also  bei  allen  bedeutenderen
Gruben  eine  intensive  Leitung  des  ganzen  Bergbaues  führte  (Direktionsprinzip:
gute  Darstellung  bei  Hake,  Kommentar  zu  §§  353  ff.).  Es  ist  das  Verdienst  der
Französischen  Berggesetzgebung,  mit  dieser  unhaltbar  gewordenen  Institution  zuerst  gebrochen
  und  die  bergrechtlichen  Normen  über  die  Art  und  Weise  des  Grubenbetriebes
  auf  das  im  öffentlichen  Interesse  nothwendige  Maß  zurückgeführt  zu  haben;
Preußen  folgte,  während  Oesterreich  und  Königreich  Sachsen  theilweise  beim  alten
Rechte  blieben.  Sie  fordern,  daß  verliehene  Bergwerke,  außer  im  Falle  besonderer
Fristung,  stets  in  angemessen  starkem  Betriebe  (bauhaft)  gehalten  werden;  nach
Französisch-Preußischem  R.  besteht  dagegen  Betriebszwang  nur,  wenn  der  Betriebsaussetzung
  überwiegende  Gründe  des  öffentlichen  Interesses  entgegenstehen  (Anzeige
vom  Betriebsbeginn  und  Einstellung  fordert  Preußen  §5  66,  71).  Bei  unzulässigem
  Nichtbetriebe  kann  überall  Feldesentziehung  erfolgen.  Nächstdem  sind  in
allen  Ländern  die  Bergwerksunternehmer  verpflichtet,  beim  Betriebe  der  Bergwerke
die  öffentliche  Sicherheit  nicht  zu  verletzen  (s.  d.  Nähere  im  Art.  Bergpolizei).

IV.  Auch  die  früher  weit  ausgedehnte  Berechtigung  des  Grubenbesitzers  gegenüber
  den  Nachbarbergwerken,  beim  Betriebe  die  fremden  Baue  mit  zu  benutzen,
  wenn  auch  gegen  Entschädigung  (Bergbaudienstbarkeiten  oder  richtiger  Nachbarrecht
  der  Bergwerksunternehmer),  wie  sich  solche  noch  im  geltenden  Oesterreichischen
und  königl.  Sächsischen  R.  findet  (§§  191  ff.,  8§.  117  ff.),  ist  in  Preußen  (§  60)  auf
ein  engeres  Maß  zurückgeführt.  Hiernach  ist  der  Bergwerkseigenthümer  nicht  nur
befugt,  im  freien  Felde  Hülfsbaue  (Stölle,  Strecken  rc.)  anzulegen,  sondern  dieselbe
Befugniß  steht  ihm  auch  im  Felde  anderer  Bergwerkseigenthümer  zu,  sofern  die
Hülfsbaue  die  Wasser=  und  Wetterlösung  oder  den  vortheilhafteren  Betrieb  des
Bergwerks,  für  welches  die  Anlage  gemacht  werden  soll,  bezwecken,  und  der  eigene
Bergbau  des  Anderen  dadurch  nicht  gestört  noch  gefährdet  wird;  der  Letztere  hat
Anspruch  auf  Entschädigung  und  unentgeltliche  Abgabe  der  gewonnenen,  ihm  verliehenen
  Mineralien.  Ob  wegen  Beschädigung  fremder  Grubenbaue  im  Uebrigen
vom  Bergbauberechtigten  dem  Besitzer  der  ersteren  Ersatz  zu  leisten  ist,  bestimmt
sich  im  Allgemeinen  (s.  jedoch  Königr.  Sachsen  1868,  §  120;  Frankreich  1810,
Art.  45)  ebenso  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen,  wie  die  Frage,  ob  und  wieweit
  der  Grundeigenthümer  für  Beschädigungen,  welche  er  einem  Bergwerke  zufügt,
  haftet.

D.  Im  Staatsrechte  giebt  der  Bergbau  in  zweifacher  Hinsicht  Anlaß  zu
Spezialbestimmungen.  Zunächst  I.  erfordert  die  Ueberwachung  des  Vergwerksbetriebes
  vom  Standpunkte  des  öffentlichen  Sicherheitsinteresses  die  Ausstellung  bergtechnisch
  gebildeter  Aufsichtsbeamten,  welche  in  den  Deutschen  Ländern  im  Anschlusse
an  das  unter  der  Herrschaft  der  Regalitätstheorie  eingesetzte  besondere  Bergbe-
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        294  Bergrecht.

hörden-System  auftreten,  in  Frankreich,  England  ꝛc.  den  allgemeinen  Regierungsbehörden
  zugeordnet  erscheinen.  Das  Nähere  hierüber  enthält  d.  Art.  Bergbehörden.
  Die  Bergwerksbesitzer  sind  verpflichtet,  der  Behörde  über  alle  Angelegenheiten
  des  Bergwerks  die  zur  Aufsichtsführung  erforderliche  Auskunft,  insbesondere
auch  die  nöthigen  statistischen  Angaben  zu  liefern  (Oesterreich  §  186,  Preußen
§  79,  Sachsen  §  64).  Alle  Bergbau  treibenden  Gesellschaften  haben  die  Personen
ihrer  Vertreter  der  Bergbehörde  anzuzeigen,  solche  Gesellschaften,  deren  Vertretung
nicht  schon  (wie  bei  Gewerkschaften,  Aktiengesellschaften)  gesetzlich  vorgesehen  ist,
haben  Repräsentanten  zu  bestellen;  ebenso  im  Auslande  (in  Preußen:  außerhalb  des
Reichsgebiets,  Zeitschr.  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinen-Wesen  1879  A.  S.  54)  wohnende
Alleineigenthümer.  Epventuell  Bestellung  eines  Offizialvertreters  (Frankreich  1838
§  7;  Oesterreich  §  188;  Preußen  §  134;  Sachsen  §  16).  Nächstdem  findet
II.  die  Abgabenerhebung  beim  Bergbau  theilweise  nach  besonderen  Grundsätzen
  statt.  Während  nach  älterem  Rechte  vom  Bergbaue  das  Ouatember=  und
Rezeßgeld,  sowie  der  (freilich  im  vollen  Umfange  meist  nur  bei  edlen  Metallen
erhobene,  in  Preußen  durch  Gesetz  vom  12.  Mai  1851  allgemein  auf  den  Zwanzigsten
  ermäßigte)  Bruttozehnte  an  den  Regalherrn  zu  bezahlen  war,  unterliegt
gegenwärtig  der  Bergwerksbetrieb  entweder  der  nach  den  allgemeinen  Steuergesetzen
ausfallenden  Einkommensteuer  (so  in  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Oesterreich)
oder  einer  besonderen  Bergwerkssteuer  vom  Reinertrage.  Letztere  wird  erhoben  in
Frankreich  (und  Oberitalien;  redevance  proportionelle)  in  Höhe  von  5  Prozent
des  Reinertrags  und  sollte  dort  urspünglich  in  einen  besonderen  Fonds  zur  Unterstützung
  von  Bergwerken  fließen;  Abonnements  sind  zulässig;  über  das  Einschätzungsverfahren
  siehe  Dekret  vom  6.  Mai  1811,  die  Jurisprudenz  in  ann.  des  mines  1878,
S.  28.  In  Elsaß-Lothringen  ist  die  redevance  proportionelle  auf  2  Prozent  herabgesetzt.
  In  Preußen  wird  (seit  1.  Januar  1865  auch  links  des  Rheines)  auf  Grund
der  verschiedenen  Bergwerkssteuergesetze  (abgedruckt  u.  a.  bei  Klostermann,
Komment.,  S.  368  ff.;  hauptsächlich  Gesetz  vom  20.  Oktober  1862)  eine  Bruttosteuer
  von  2  Prozent  des  Werthes  der  Bergwerksproduktion  zur  Zeit  des  Absatzes
(unter  Anrechnung  der  Transport=  und  Aufbereitungskosten)  erhoben,  welche  auf  der
linken  Rheinseite  und  in  den  1867  erworbenen  Landestheilen  eine  einheitliche  Steuer
ist,  in  den  alten  Landen  rechts  des  Rheines  in  eine  Aufsichts=  und  eine  Bergwerkssteuer
  von  je  1  Prozent  zerfällt.  Eisenbergwerke  find  frei  von  diesen  Abgaben,
ebenso  die  Unternehmungen  auf  Steinfalz,  die  mit  diesem  auf  der  nämlichen  Lagerstätte
  vorkommenden  Salze  und  Soolquellen,  welche  der  Salzabgabe  (Bundesgesetz
vom  12.  Oktober  1867)  unterliegen.  Der  Bergbau  (mit  Ausnahme  des  fiskalischen),
  welcher  im  Kreise  betrieben  wird,  kann  ohne  Rücksicht  auf  das  Domizil  des
Unternehmers  zu  den  Kreisabgaben  herangezogen  werden,  Doppelbesteuerung  ist
ausgeschlossen  (Kreis  O.  vom  13.  Dezember  1872,  §§  14  ff.  und  dazu  Erkenntnisse
des  Oberverwaltungsger.  in  Entsch.  IV.  S.  26  und  37,  sowie  vom  26.  Septbr.
1878).  Abgesehen  von  Preußen  wird  außerdem  noch  von  den  verliehenen  Bergwerken
  eine  Grubenfeldsteuer  (Maßengebühr,  redevance  fize)  erhoben,
welche  ähnlich  dem  Quatember=  und  Rezeßgelde  des  älteren  Rechts  sich  nach  der
Feldesgröße  bestimmt  und  theils  als  Aequivalent  für  die  Verleihung  erscheint,  theils
zur  Verhütung  einer  Feldessperre  (welche  insbesondere  in  Ländern  ohne  Feldesmaximum
  zu  fürchten  ist,  s.  d.  Art.  Grubenfeld)  dienen  soll.  Sie  wird  auch  von
fristenden  Gruben  erhoben.  Im  Königr.  Sachsen  (Gesetz  vom  10.  Oktober  1864)
beträgt  sie  jährlich  1  Mark  20  Pf.  bei  Verleihung  auf  alle  metallischen  Mineralien,
80  Pf.  bei  Verleihung  auf  die  niederen  Metalle,  für  die  Maßeinheit  von  4000  am  (bei
Seifenwerken  40  000,  bei  Halden  und  Wäschschlämmen  400  000).  In  Oesterreich
wird  nach  der  kaiserlichen  Verordnung  vom  29.  März  1866  eine  Maßengebühr
von  4  fl.  5.  W.  per  einfaches  Maß  erhoben,  in  Ungarn  gilt  diese  Abgabe
fort;  in  Bayern  wird  per  Hektar  28  Af.  bei  Geviertfeldern  und  ebensoviel
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        Bergschäden.  295

per  20  m  Längenfeld  erhoben.  In  Frankreich  kommt  eine  redevance  fixe  von
10  Francs  per  akm  zur  Erhebung.  Außerdem  wird  von  ihr  und  der  redevance
  proportionelle  ein  Gu  Steuernachlaßübertragung  bestimmtes)  Zuschlagszehntel
  für  non-valeurs  und  eine  Hebegebühr  erhoben;  dasselbe  gilt  in  Elfaß-Lothringen
  (Gesetz  vom  16.  Dezbr.  1873);  in  Oberitalien  tassa  fissa  von  10  Centef.
für  jeden  Hektar,  mindestens  aber  20  Lire.  Auch  der  Schürfer  ist  zur  Entrichtung
einer  Abgabe  verpflichtet  in  Sachsen  (40  Pf.  jährliche  Schurfsteuer  per  4000  qm
Schurffeld)  und  in  Oesterreich-Ungarn  (vormals  20,  jetzt  4  fl.  ö.  W.  per  Freischurf).
Lit.  (hinsichtlich  der  B.sgeschichte  s.  d.  Andeutungen  oben  unter  A.):  I.  Quellensammlungen:
  Th.  Wagner,  Corpus  juris  metallici,  1791.  —  J.  G.  Lori,  Samml.  des  bayer.
B.,  1764.  —  F.  A.  Schmidt,  Chronol.-system.  Samml.  d.  österr.  Berggesetze,  1832  ff.  —
H.  Brassert,  Bergordnungen  d.  Preuß.  Lande,  1858.  —  Lamé-Fleury,  De  la  législation
  minérale  sous  Pancienne  monarchie,  1857.  —  Locré,  Législation  sur  les  mines
(mit  d.  Materialien),  1828.  —  Block,  Belgische  Bergwerksgesetze,  1849.  —  II.  Systeme:
Kate  Kommentar  über  d.  B.,  1824.  —  Karsten,  Grundriß  d.  deutschen  B.slehre  „mit
ücksicht  auf  die  französ.  Berggesetzgebung“,  1828.  —  Königr.  Sachsen:  Köhler,  Anleitung,
2.  Aufl.  1824.  —  Oesterreich:  v.  Hiungenau,  Handb.  d.  B.skunde,  1855  (mit  Kommentar)  —
X.  Schneider,  Lehrb.  d.  B.,  3.  Aufl.  1870.  —  Preußen:  Gräff,  Handb.  d.  Preuß.
,  1855.  —  Klostermann,  Lehrb.  d.  Preuß  B.,  1871.  —  Hauptwerk  für  Deutschland
(unvollendet):  H.  Achenbach,  D.  gemeine  deutsche  B.,  I.  Theil,  1871.  —  Frankreich:  Dupont,
  Traité  pratique  de  la  jurisprudence  des  mines,  1862.  —  Bury,  Traité  de  la  législation
  des  mines,  1860.  —  Achenbach,  D.  französ.  B.,  1869.  —  Spanien:  Maffei,  Economia
  minera  (lecciones  de  legislacion),  1879.  —  England:  Bainbridge  (Brown),  law  of
mines,  4.  ed.  1878.  —  Nordamerika:  Blanchard  a  Weeks,  The  law  of  mines,  1877.  —
Italien:  Gioannis  Gianquinto,  Principio  giuridico  fondamentale  della  legislazione
sulle  miniere,  1870.  —  Außerdem  die  Systeme  des  Priv.R.  (besonders  Mittermaier,  I.
§241  ff.;  Stobbe,  II.  &amp;amp;  141  ff.;  Roth,  Bayer.  Civilrecht,  III.  §  242  ff.)  und  Verwaltungsrechts
  (z.  B.  Schulze,  Preuß.  Staatsrecht,  1I.  §  239;  Rösler,  Soziales  Verwaltungsrecht,
II.  §  470  ff.;  Pradier-Fodéré,  Précis  de  droit  admin.,  p.  118  ss.).  —  III.  Kommentare:
  Für  Preußen  insbesondere  Huyssen  (2.  Aufl.  1867),  Oppenhoff  (1870),
Klostermann  (3.  Aufl.  1874);  für  Bayern  Stupp  (1879),  für  Oesterreich  u.  A.:
Wenzel,  Handb.  d.  österr.  B.,  1855,  sowie  gute  Manz'sche  Taschenausgabe  (5.  Aufl.
1879);  für  Frankreich:  Lamé-Fleury  (1857),  Dufour,  Lois  des  mines  (1857).  —
IV.  Sammlungen  von  Rechtssprüchen:  Seb.  Span,  600  Bergurtel,  2.  Aufl.  1673.  —
Lerttwig;  ergbuch,  2.  Aufl.  1734.  —  Klostermann,  Bergrechtl.  Entscheid.  d.  preuß.
bertribunals,  1861  u.  1864.  —  Chicora,  Jurisprudence  du  conseil  des  mines,  1851  ss.  —
V.  Zeitschriften:  Die  wichtige,  alle  neueren  deutschen  und  außerdeutschen  Berggesetze,  außerdem
zahlreiche  Abhandlungen  und  Entscheidungen,  namentlich  zum  preuß.  Berggesetze,  enthaltende
Zeitschrift  für  B.  von  (Achenbach  und)  Brassert,  1860  ff.,  bis  jetzt  20  Jahresbände.  —
Annales  des  mines  (von  1795  als  Journal  des  mines;  von  1816  jetziger  Titel),  partie  administrative
  (jährlich  1  Band).  —  Außerdem  zahlreiche  Gesetze  und  Verordnungen,  Abhandlungen
  und  Entscheidungen  in  den  Zeitschriften  für  Bergwesen  (Preuß.  Zeitschr.  f.  Berg-,
Hütten=  u.  Salinenwesen;  Berggeist;  Oesterr.  Zeitschr.  f.  Berg=  u.  Hüttenwesen:  Zeitschr.  des
steierisch-kärnth.  berg=  u.  hüttenmänn.  Vereins;  Revue  universelle  des  mines;  Engineering
  and  Mining  Journal),  sowie  in  mehreren  rechts=  und  staatswissenschaftl.  Zeitschriften.  —
VI.  Lexikalische  Werke:  Unter  den  älteren  hauptsächlich  Abraham  v.  Schönberg,  Ausführl.
Berginformation,  1693.—  Veith,  Deutsches  Bergwörterbuch,  1871.  —  Dictionnaire  de  législation
  en  matière  de  mines,  1857.  Leuthold.

Bergschäden.  I.  Im  Civ.  R.  beruht  die  gesetzliche  Verpflichtung  zum  Schadenersatze
  auf  der  Voraussetzung,  daß  ein  Verschulden  (dolus,  culpa)  des  Ersatzpflichtigen
  vorliege.  Das  Bergrecht  dagegen  verpflichtet  den  Bergwerkseigenthümer  nicht
blos  dann,  dem  Grundeigenthümer  den  durch  den  Bergbau  erwachsenen  Schaden
zu  ersetzen,  wenn  letzterer  in  Folge  Verschuldens  des  Ersteren  eingetreten  ist,  sondern
ohne  Rücksficht  auf  die  subjektive  Zurechenbarkeit  des  schädigenden  Erfolgs  überhaupt
stets,  wenn  die  Beschädigung  auf  den  Bergbau  zurückzuführen  ist.  Der  legislatorische
  Grund  für  diese  vom  Civ.  R.  abweichende  Norm  liegt  in  der  Erwägung,  daß
dem  Befugnisse  des  Bergwerkseigenthümers,  unter  fremden  Grundstücken  unbeschränkt
Bergbau  zu  treiben,  billiger  Weise  die  Verpflichtung  desselben  zugesellt  werden
muß,  für  den  fremden  Grundstücken  durch  den  Bergbau  verurfachten  Schaden  unbeschränkt
  zu  haften.  Dieser,  dem  Gemeinen  R.  seiner  vollen  Konsequenz  nach
        <pb n="299" />
        296  Bergschäden.

fremde  (s.  z.  B.  Hake,  §  542),  Grundsatz  findet  sich  gesetzlich  zum  ersten  Male
klar  ausgesprochen  im  königl.  Sächf.  Bergges.  v.  22.  Mai  1851,  5  234,  nebst  Motiven
(doch  vgl.  vorher  Deklaration  v.  31.  März  1838  zum  Preuß.  LR.  I.  6  §  54  u.
II.  16  F  112  des  letzteren).  In  der  Einzelausführung  und  in  der  Regelung  der
Ausnahmen  weicht  die  Gesetzesgruppe  des  Preuß.  Bergrechts  freilich  wesentlich  vom
Sächs.  R.  ab;  ungenügend  ist  Oesterreich.

A.  Preußen,  §§  148  ff.  (Bayern,  Art.  151  ff.);  Der  Bergwerksbesitzer
ist  verpflichtet,  für  allen  Schaden,  welcher  dem  Grundeigenthum  oder  dessen  Zubehörungen
  durch  den  unterirdisch  oder  mittels  Tagebaues  geführten  Bergwerksbetrieb
  zugefügt  wird,  vollständige  Entschädigung  zu  leisten,  ohne  Unterschied,  ob
der  Betrieb  unter  dem  beschädigten  Grundstücke  stattgefunden  hat  oder  nicht,  ob  die
Beschädigung  von  dem  Bergwerksbesitzer  verschuldet  ist  und  ob  sie  vorausgesehen
werden  konnte  oder  nicht,  es  müßte  denn  sich  um  Entschädigung  für  solche  Gebäude
oder  andere  Anlagen  handeln,  welche  errichtet  worden  sind,  als  die  denfelben  durch
den  Bergbau  drohende  Gefahr  dem  Grundbesitzer  bei  Anwendung  gewöhnlicher  Aufmerksamkeit
  nicht  unbekannt  bleiben  konnte.  Zuständig  ist  der  Richter;  Klagverjährung
  binnen  3  Jahren,  nachdem  der  Beschädigte  vom  Dasein  und  Urheber  des
Schadens  Wissenschaft  erlangte.  Mehrere  betheiligte  Bergwerksbesitzer  haften  nicht
solidarisch,  sondern  zu  gleichen  Theilen.  Der  Begriff  der  „vollständigen  Entschädigung“
  bemißt  sich  nach  den  landesrechtlichen  Grundsätzen;  doch  hat  der  Grundbesitzer,
welcher  aus  Rücksicht  auf  Gefährdung  durch  den  Bergbau  die  Errichtung  von  Gebäuden
  und  anderen  Anlagen  unterließ,  dann  keinen  Anspruch  auf  Vergütung  der
Werthsverminderung  seines  Grundstücks,  wenn  sich  aus  den  Umständen  ergiebt,  daß
die  Absicht,  solche  Anlagen  zu  errichten,  nur  kund  gegeben  wird,  um  jene  Vergütung
zu  erzielen.  Beschädigungen  von  Personen  und  beweglichen  Sachen  sind  nach  Civ.R.
zu  behandeln  (Klostermann,  Komm.  Anm.  334),  ebenso  Beschädigungen  benachbarter
  Gruben.  Der  Ersatzanspruch  steht  in  den  Grenzen  der  betr.  Berechtigung  auch
dem  nutzungsberechtigten  Nichteigenthümer  eines  Grundstücks  zu;  streitig  ist  dagegen,
  ob  die  Ersatzpflicht  auch  andere  Bergwerksunternehmer,  als  den  Grubeneigenthümer,
  z.  B.  einen  Pachter,  trifft  (a.  a.  O.  337b  u.  Oppenhoff,  Komm.
Anm.  837).  Ein  Anspruch  des  Grundberechtigten  auf  Kautionsbestellung  wegen
drohender  Schäden  findet  nach  der  Praxis  im  landrechtlichen  Gebiete  (Ztschrft.  für
Bergrecht,  Bd.  15.  S.  276),  abgesehen  von  den  Fällen  der  Gemeinschädlichkeit
  (a.  a.  O.  Bd.  17.  S.  124;  Bd.  18.  S.  414;  Bd.  19.  S.  137)  nicht  statt;
Kautionsverlangen  läßt  nach  Meiningen,  Art.  128  und  wol  auch  Anhalt,  §  137.
Vorstehende  Grundsätze  gelten  auch  für  Beschädigungen  durch  Arbeiten  des  Schürfers
und  Muthers.

B.  Königreich  Sachsen,  §§  139  ff.  bestimmt  (auch  für  den  Kohlenbergbau),
daß  der  Schaden,  welcher  durch  Grubenbaue  (nicht  durch  Tagebaue  oder  durch  Einführung
  trüber  Wässer  in  Flüsse)  fremden  Fluren,  Gebäuden,  Anlagen  an  der  Oberfläche
  oder  anderen  Gegenständen  (also  auch  Mobilien)  zugefügt  wird,  ohne  Unterschied,
  ob  der  Schaden  den  Grundeigenthümer,  unter  dessen  Grundstücke  die  Grubenbaue
  befindlich  sind,  oder  andere  Personen,  z.  B.  durch  Wasserentziehung,  trifft,
durch  den  Bergwerksunternehmer  vollständig  ersetzt  werden  muß,  außer  wenn
die  Grubenbaue,  welche  Ursache  des  Schadens  sind,  schon  eher  vorhanden  waren,
als  die  beschädigten  Gebäude  oder  Anlagen  errichtet  oder  die  beeinträchtigten  Rechte
entstanden  sind,  oder  wenn  ihm  bei  Errichtung  der  Gebäude  oder  bei  der  Erwerbung
der  Rechte  die  denselben  durch  den  Bergbau  drohende  Gefahr  bei  Anwendung  gewöhnlicher
  Aufmerksamkeit  nicht  unbekannt  bleiben  konnte.  (Der  erste  Fall  ist
immer  im  zweiten  enthalten,  außer  wenn  der  Grubenbau  zur  Zeit  des  Hausbaues
schon  vorhanden,  aber  noch  ungefährlich  war.)  Hinweis  des  Grundeigenthümers
auf  die  drohende  Gefahr  durch  den  Grubenunternehmer  (1851,  §  236)  findet  nicht
mehr  statt.  Verfahren  vor  der  Berg=  und  Verwaltungsbehörde  mit  Vorbehalt  des
        <pb n="300" />
        Bergson  —  Bergwerkseigenthum.  297

Rechtswegs.  Kaution  kann  nach  allgemeinem  Rechtsgrundsatze  gefordert  werden
(6  150).  Reines  Präventionsprinzip:  Weimar,  §  135.

C.  Oesterreich,  88  106  ff.:  Für  Beschädigungen  an  solchen  Gebäuden,
Wasserleitungen  und  anderen  Anlagen,  welche  innerhalb  eines  Grubenfeldes  erst  nach
dessen  Verleihung  ohne  obrigkeitliche  Baubewilligung  errichtet  worden  sind,  ist  der  Bergwerksbesitzer
  nicht  verantwortlich.  Zur  Bauführung  innerhalb  verliehener  Tagemaße
(nicht  Grubenfeldes,  wie  Klostermann,  Anm.  339,  sagt)  wird  Konsens  erst  nach
Einräumung  einer  angemessenen  Abbaufrist  für  den  Bergwerksunternehmer  ertheilt.
Im  Uebrigen  ist  auf  das  Civ.R.  zurückzugreifen  (Motive  zum  Referentenentwurf
S.  149).  Ueber  Wasserentziehung  durch  den  Bergbau  vgl.  Peyrer,  Oesterr.
Wasserrecht,  S.  315.

II.  In  Frankreich  darf  der  Bergwerkskommissär  ohne  Zustimmung  des
Grundeigenthümers  auf  ummauerten  Grundstücken,  in  Höfen  und  Gärten  und  im
Umkreise  von  100  m  von  solchen  oder  von  Wohnungen  nicht  Bohrversuche  machen,
Schächte  oder  Stollen  einbringen,  Maschinen  oder  Magazine  errichten  (Art.  11).
Kommt  er  mit  unterirdischen  Bauen  unter  Häuser  und  Wohnorte,  so  muß  er  Kaution
für  vollen  Ersatz  jedes,  selbst  des  zufälligen  Schadens  leisten  (Art.  15).  Da  weitere
Spezialbestimmungen  fehlen,  so  schwankt  die  Praxis  darüber,  ob  die  Erstattung
jeden  Grundschadens  seitens  der  Bergwerksbesitzer  ohne  Rücksicht  auf  Verschulden
(kaute),  lediglich  mit  Rücksicht  auf  den  objektiven  Sachverhalt  (sait)  stattzufinden
habe  oder  nicht.

Lit.:  Uebersicht  der  Gesetzgebungen  und  der  französ.  Praxis  bei  Aguillon  in  Annales
des  m.  p.  adm.  1879,  S.  129.  —  Systematische  Darstellungen:  Klostermann,  Lehrbuch,
S.  318.  —  Dupont  in  Revue  universelle  des  mines,  II.  Serie,  IV.  Bd.,  S.  624.  —  Für
England  (reine  Prävention):  Bluhme  in  Zeitschr.  f.  B.,  Bd.  10.  S.  336.  —  Kritik:  Schomburg,
  Betrachtungen,  S.  244.  —  Klostermann,  Komm.  Anm.  339  und  in  Gruchot,
Beitr.  21,  245  u.  22,  300.  Leuthold.

Bergson,  Jules,  3  1815  zu  Warschau,  stud.  in  Berlin  u.  Utrecht,  ging
1839  nach  Frankreich,  1  1863.  Mitarbeiter  an  dem  handelsrechtl.  Werk  von  Anthoine
  de  St.  Joseph,  Uebersetzer  von  Heffter's  Völkerrecht  (1857).  Vgl.  Revue
critique  de  législ.  XXIII.  (1863)  p.  381—384  (Lalanne).  Teichmann.

Bergwerkseigenthum.  Das  B.  (Preußen;  Sachsen:  Bergbaurecht;  Oesterreich:
  Bergbauberechtigung)  ist  das  ausschließliche  Recht,  die  verliehenen  Mineralien.
im  Grubenfelde  zu  gewinnen.  Diesem  seinem  Begriffe  nach  giebt  es  dem  Berechtigten
  zugleich  die  Befugniß,  die  zur  Aufsuchung  und  Gewinnung  jener  Mineralien
in  seinem  Felde  nöthigen  Vorrichtungen  unter  und  über  Tage  zu  treffen  sowie  die
zur  Aufbereitung  der  Bergwerkserzeugnisse  erforderlichen  Anstalten  zu  errichten  und
zu  betreiben  (Preußen  §§  50  ff.;  Königreich  Sachsen,  §§  39  ff.;  Oesterreich,  §§  40,
108  ff.).

17  Die  gewöhnliche  Eintheilung  der  dinglichen  Rechte  (Eigenthum  —  dingliche
Rechte  an  einer  fremden  Sache)  geht  davon  aus,  daß  jedes  dingliche  Recht  entweder
die  prinzipiell  unbeschränkte  Verfügung  über  eine  bewegliche  Sache  bzw.  ein  auf  der
Oberfläche  bestimmt  abgegrenztes  Stück  der  Erde,  Grundstück,  oder  eine  beschränktere,
jedoch  gegen  jeden  Dritten  gehende  Verfügungsbefugniß  an  einer  fremden  beweglichen
Sache  oder  einem  fremden  Grundstücke  enthalte.  Im  B.  stellt  sich  nun  aber  nach
dem  Eingangsbemerkten  weder  ein  eigenthumsgleiches  Verfügungsrecht  über  ein  bestimmtes
  Sachindividuum  dar  (die  vom  Standpunkte  der  Regalitätstheorie  allenfalls
haltbare  Annahme  eines  Eigenthums  an  den  Lagerstätten  kommt  für  das  neuere
Bergrecht  nicht  weiter  in  Betracht),  noch  findet  der  Begriff  des  jus  in  re  aliena  nothwendig
  Deckung,  da  ganz  wohl  auch  dem  Bergbauberechtigten  gehörige  Grundstücke
in  seine  Bergbaubefugniß  hineinfallen  können.  Trotzdem  ist  letzteres  zweifellos  als
dingliche  Berechtigung  zu  betrachten,  da  es  ein  gegen  jeden  Dritten  gehendes  (absolutes)
  Recht  an  Sachen  (wenn  auch,  wie  manche  Dienstbarkeiten,  nur  einzelne
        <pb n="301" />
        298  Bergwerkseigenthum.

Sachtheile  berührend)  bildet.  Es  ist  daher  am  Richtigsten,  das  Bergbaurecht  im
sachenrechtlichen  Systeme  gesondert  von  den  Grundsätzen  über  Eigenthum  und  dingliche
  Rechte  an  fremden  Sachen  darzustellen  (so  neuerdings  Stobbe,  Deutsches
Priv.R.,  II.  §  141).  Die  Gesetzgebung  wird  durch  die  wirthschaftliche  Selbständigkeit
  des  Bergbaurechts  genöthigt,  dasselbe  nach  Analogie  des  Grundeigenthums  als
B.  zu  behandeln,  insbesondere  hinsichtlich  der  Ingrossation  (s.  u.  III.).

II.  Inhalt  des  B.:  Der  Bergbauberechtigte  hat  als  solcher  das  Recht,
Schächte,  Stollen,  Strecken  u.  a.  Grubenbaue  im  Grubenfelde  anzulegen.  Zugleich
erlangt  er  die  Befugniß,  die  im  Felde  befindlichen  verlassenen  Grubenbaue  zu  gebrauchen.
  Zu  Anlagen  über  Tage  kann  der  erforderliche  fremde  Grundbesitz  von
ihm  nöthigenfalls  enteignet  werden  (s.  d.  Art.  Bergrecht).  Die  ihm  verliehenen
Mineralien  darf  er,  außer  auf  ihrer  natürlichen  Ablagerung  im  Grubenfelde,  auch
auf  den  innerhalb  des  letzteren  befindlichen  Haldenplätzen  (soweit  nicht  die  Knappschaftskassen
  in  den  Bezirken  der  3  Preußischen  revidirten  Bergwerks-Ordn.  daran
Rechte  haben)  aufsuchen  und  gewinnen.  Dagegen  darf  er  Gewinnungsarbeiten
nicht  treiben:  a)  hinsichtlich  der  dem  Grundeigenthümer  gehörigen  Mineralien,
b)  hinsichtlich  der  verleihbaren,  aber  nicht  ihm,  sondern  entweder  gar  nicht  oder
einem  Dritten  verliehenen  Mineralien.  Doch  darf  er  die  durch  den  Betrieb  des
Bergwerks  gewonnenen,  unter  a)  fallenden  Mineralien  zu  Zwecken  seines  Betriebes
ohne  Entschädigung  des  Grundeigenthümers  verwenden,  wegen  der  verleihbaren,
aber  nicht  verliehenen  Mineralien  steht  ihm  ein  Vorrecht  zum  Muthen  zu  (s.  d.  Art.
Finderrecht);  treffen  in  demselben  Felde  mehrere  Bergbauberechtigte  zusammen,
so  hat  jeder  Theil  das  Recht,  bei  einer  planmäßigen  Gewinnung  seines  Minerals
auch  dasjenige  des  anderen  Theils  insoweit  mitzugewinnen,  als  nach  Entscheidung
der  Bergbehörde  diese  Mineralien  aus  bergtechnischen  oder  bergpolizeilichen  Gründen
nicht  getrennt  gewonnen  werden  können,  muß  sie  jedoch  gegen  Kostenentschädigung
dem  Berechtigten  herausgeben  (so  Preußen  §  56;  mehrfach  abweichend  Königreich
Sachsen  1868,  §  119;  für  Oesterreich  unpraktisch  nach  §  123).  Aufbereitungsanstalten
  kann  er  ohne  gewerbspolizeiliche  Genehmigung  errichten;  dagegen  gilt  dies
nicht  von  Kohlentheerfabriken  und  Koakereien,  welche  außerhalb  der  Gewinnungsorte
  des  Materials  errichtet  werden,  Anlagen  zur  Gewinnung  roher  Metalle  (Hüttenwerken)
  und  Röstöfen  zufolge  §  16  der  Deutschen  RGew.  Ord.,  nach  welcher  auch
alle  dem  Bergbaue  dienende  Dampfkessel  und  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke  zu
beurtheilen  sind  (abweichend  Oesterreich,  §  131,  welches  noch  die  Zugutebringung
der  Mineralien  dem  Bergbauberechtigten  als  solchem  nachläßt).  Dem  B.  folgen
in  rechtlicher  Beziehung  (lals  Zubehörungen,  doch  f.  Oesterreich,  §  117)  die
zum  Behufe  der  Ausübung  desselben  vorhandenen,  auf  dem  betreffenden  Grundbuchsfolium
  mit  verlautbarten  Grundstücke,  sowie  die  zugehörigen  Gebäude,  Wasserrechte,
Hülfsanlagen,  Grubenbaue,  ingleichen  nach  näherer  Bestimmung  der  positiven  Rechte
(Preuß.  LR.  I.  2  §§  42  ff.  Code  civil  art.  524  ss.  und  der  art.  8  ss.  des  Bergwerksdekrets,
  Oesterreichisches  Berggesetz  §  121)  eine  Reihe  beweglicher  Sachen,
welche  zum  Bergwerksbetriebe  dienen.  Das  B.  mit  Zubehörungen  ist  es  vorzugsweise,
  welches  als  Bergwerk  (Königreich  Sachsen,  §  49:  Berggebäude),  Grube,
Zeche  bezeichnet  zu  werden  pflegt.  Ueber  Hülfsbaue  f.  d.  Art.  Bergrecht.

III.  Erwerb:  a)  Die  Begründung  eines  neuen  B.  (der  originäre  Erwerb)
kann  nur  durch  Verleihung  seitens  der  zuständigen  Bergbehörde  erfolgen;  Ersitzung
kommt  nach  heutigem  Rechte  nicht  mehr  in  Frage  (anderer  Meinung:  Dernburg,
  Preuß.  Privatrecht,  I.  S.  571  Nr.  6).  Da  die  Gesetzgebung  von  jeher
die  Bergwerke  entweder  ausdrücklich  als  Immobilien  bezeichnet  (Preuß.  LR.  II.
16  §  255;  Berggesetz  §  50;  Code  civil  art.  7  ss.)  oder  doch  denselben  analog  behandelt
  hat,  so  ist  es  nur  konsequent,  wenn  auch  die  Grundsätze  des  neueren
Deutschen  R.  über  die  Eintragung  von  Grundstücken  in  öffentliche  Bücher  auf  das
B.  angewendet  werden;  da  aber  originärer  Erwerb  von  B.  bereits  durch  die  Ver-
        <pb n="302" />
        Bergwerkseigenthum.  299

leihung  erfolgt,  so  hat  insoweit  der  Grundbuchseintrag  nur  deklarative  Wirkung
(Preuß.  Gesetz  v.  5.  Mai  1872,  §  68;  Königreich  Sachsen  1868,  §  48  stellt
dem  Beliehenen  den  Antrag  auf  Anlegung  eines  Foliums  frei).  b)  Das  verliehene
B.  ist  veräußerlich  und  vererblich  nach  den  Grundsätzen  des  bürgerlichen  Rechts;
insoweit  ist  die  Ueberschreibung  auf  dem  betreffenden  Grundbuchblatte  ganz  wie  bei
Grundstücken  erforderlich  zum  Uebergange  des  Eigenthums.  —  Die  formelle  Einrichtung
  der  für  Bergwerke  bestimmten  Grundbuchblätter  weicht  in  einzelnen  Beziehungen
  von  den  allgemeinen  Grundsätzen  ab  (Preuß.  Grundbuchs-Ord.  v.  5.  Mai
1872,  §§  6,  9  und  dazu  Ztschrit.  für  Bergrecht,  Bd.  14.  S.  330;  königl.
Sächsische  Ausführungsverordn.  v.  2.  Dezbr.  1868,  §  48  und  wegen  Anmerkung
ungangbarer  Halden  2c.  im  Grundbuche  Gerichts-Ord.  v.  9.  Januar  1865,  §  118);
in  Oesterreich  erfolgt  ihre  Einzeichnung  in  besondere  Bergbücher  (8§  109  ff.).

IV.  Die  reale  Theilung  eines  Grubenfeldes  in  selbständige  Felder,  der
Austausch  von  Feldestheilen  zwischen  angrenzenden  Bergwerken  (eigentlich  ein
Komplex  mehrerer  Theilungen  und  Zusammenschlagungen)  und  die  Vereinigung
(Konsolidation)  mehrerer  Grubenfelder  zu  einem  einzigen  unterliegt  der  Genehmigung
  der  Bergbehörde  (Preußen,  9§  41,  51;  Bayern,  Art.  53,  62;  Oesterreich,
  §8  112,  115;  abweichend  Königreich  Sachsen,  §  49)  vom  Standpunkte  des
öffentlichen  Interesses  (Konsolidation  nicht  markscheidender  Felder  kann  versagt
werden)  und  setzt  die  Regulirung  der  aufhaftenden  Lasten  voraus,  welche  regelmäßig
im  Wege  der  Vereinbarung  herbeigeführt  werden  muß  (doch  können  nach  Preuß.  2c.
R.  bei  Feldestheilung  und  Austausch  von  Feldestheilen  die  Betheiligten  nur  Befriedigung
  vor  der  Verfallzeit  fordern,  bei  Konsolidation,  falls  das  vereinigte  Werk
zu  ideellen  Theilen  verpfändet  werden  kann,  d.  h.  keiner  Gewerkschaft  des  neuen
Rechts  gehört,  entweder  Befriedigung  verlangen  oder  das  festzusetzende  Antheilsverhältniß,
  nach  welchem  jedes  einzelne  Werk  in  das  vereinigte  Werk  treten  soll,
klageweise  anfechten  (Preußen,  §§  51,  44  ff.;  Bayern,  Art  62,  56  ff.).

V.  Das  B.  erlischt:  a)  in  Folge  freiwilligen  Verzichts  (Losfsagung)  des  Bergbauberechtigten,
  welcher  sich  auch  auf  einzelne  Theile  des  Grubenfeldes  (s.  aber
Königreich  Sachsen,  §  168)  beschränken  kann;  b)  in  Folge  zwangsweiser  Entziehung
durch  die  Bergbehörde,  welche  nicht  mehr,  wie  nach  Gemeinem  R.,  schon  bei  Nichtzahlung
  der  Bergwerksabgaben  stattfinden  darf,  sondern  nur  wegen  unterlassener
Bauhafthaltung  (Preußen,  §  156;  Königreich  Sachsen,  §  68;  Oesterreich,  §§  243  ff.)
oder  fortgesetzter  Verabsäumung  der  erforderlichen  Sicherheitsvorkehrungen  (außer
in  Preußen).  In  beiden  Fällen  erfolgt  Notifikation  an  die  Realberechtigten,  welche
auf  die  Zwangsfeilbietung  antragen  können;  im  Falle  sub  b)  steht  dies  Recht  in
Preußen  (§  159)  auch  dem  seitherigen  Bergbauberechtigten  zu.  Wird  die  Subhastation
  nicht  beantragt  oder  führt  dieselbe  nicht  zum  Verkauf,  so  erfolgt  die
Löschung  der  Bergbauberechtigung  (Preußen,  §§  160  ff.;  Oesterreich,  5  265;
Sachsen,  §  169,  wonach  in  gleicher  Weise  das  Bergbaurecht  auch  erlischt,  wenn
bei  einer  im  gewöhnlichen  Exekutionswege  vorgenommenen  Zwangstversteigerung  kein
Gebot  erfolgt  ist).  —  Beim  Erlöschen  der  Bergbauberechtigung  behält  der  zeitherige
Bergwerksbesitzer  seine  Rechte  an  den  bisherigen  Zubehörungen,  doch  darf  er  von  dem
Bergwerke  Vorrichtungen  (Mauerung,  Zimmerung;  Preußen,  §  163)  nur  insoweit
wegnehmen,  als  nicht  nach  der  Entscheidung  der  Bergbehörde  polizeiliche  Gründe
entgegen  stehen.  Ueber  Schonung  auflässiger  Bergwerke  und  ungangbarer  Halden
sowie  Einreichung  der  Grubenbilder  s.  Königreich  Sachsen,  §§  172  ff.  und  Verordn.
v.  3.  Dezbr.  1868  §.  22;  bez.  Oesterreich,  §  267.  Das  ins  Freie  gefallene  Grubenseld
  kann  neu  verliehen  werden.

VI.  Das  Französische  R.  bezeichnet  das  B.  (propriété  des  mines)
als  ein  Sacheigenthum  (Art.  19  des  Bergwerksdekrets  v.  21.  April  1810).
Dasselbe  wird  durch  Konzession  der  Regierung  begründet  und  ist  nach  den
Grundsätzen  des  bürgerlichen  Sachgüterrechts  veräußerlich  und  vererblich  (Art.  7),
        <pb n="303" />
        300  Berichtigung  des  Wahrspruches.

sowol  im  Ganzen  als  nach  Idealtheilen.  Dagegen  kann  reale  Theilung  der  Konzeffion
  (und  selbst  des  Betriebs)  nur  unter  den  Formen  der  Konzessionsertheilung
erfolgen  (Art.  7),  während  die  Konsolidation  im  Gesetze  keine  Erwähnung  findet.
Die  Praxis  läßt  Verzicht  auf  das  B.  und  zwangsweise  Entziehung  desselben  im
Wesentlichen  nach  den  Deutschen  Gesichtspunkten  zu,  findet  hierzu  auch  eine  Stütze
in  Art.  6,  9,  10  des  Gesetzes  v.  27.  April  1838  (relat.  à  l'asséchement  et  à
l'exploitation  des  mines).

VII.  Abbaurechte,  welche  an  sich  dem  Grundeigenthümer  als  solchem
zustehen,  können  von  demselben  nicht  blos  zeitweise  (pachtweise),  sondern  dauernd
an  Dritte  überlassen  werden  und  bilden  dann  ein  dem  B.  ähnliches,  selbständiges,
immobiliengleiches  Rechtsobjekt.  Dem  B.  im  Wesentlichen  gleichgestellt  sind
die  Kohlenabbaurechte  in  den  Sächsischen  Landen  (Königr.  Sachsen,  1868,  88  2,  4;
Preuf.  Gesetz  v.  22.  Febr.  1869;  Altenburg.  Gesetz  v.  18.  April  1872).

Lit.:  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht,  S.  234  ff.  (woselgst  nuch  die  Einzelliteratur

vollständig).  —  O  penhoff  in  Zeitschr.  f.  Bergrecht,  Bd.  12.  —  Für  Oesterreich:
Schneider,  Lehrcnnch,  6  ff.  —  Für  Frankreich:  Achenbach,  SI15.  Bergrecht,  S.  250,
322.  —  E.  Ohevalller,  16„  la  propriété  des  mines,  1876.  uthold.

Berichtigung  des  Wahrspruches  (Moniturverfahren).  Wie  die
Jury  nur  ein  Bestandtheil  des  Schwurgerichts,  so  ist  ihr  Ausspruch,  das  Verdikt,
nur  ein  Bestandtheil  des  richterlichen  Spruches,  des  Urtheils.  Soll-  ihn  das  Gericht
im  Urtheil  sich  aneignen,  so  darf  kein  Zweifel  darüber  sein,  daß  er  sich  dazu
eigne,  dem  Ausspruch  des  Gerichtes  zu  Grunde  gelegt  zu  werden.  Vor  Allem  darf
also  das  Gericht  keinen  Zweifel  darüber  hegen,  daß  die  wahre  Meinung  der  Geschworenen
  ihm  mitgetheilt  und  von  ihm  richtig  aufgefaßt  sei,  und  daß  in  gesetzlich
korrekter  Form  Alles  festgestellt  sei,  was  zur  Erledigung  der  Anklage  feststehen
muß.  In  England  wird  es  durch  das  Erforderniß  der  Einstimmigkeit  und
durch  die  mündliche  Abgabe  des  Wahrspruches  allerdings  wesentlich  erleichtert,
etwaige  Bedenken  gegen  die  Korrektheit  des  Wahrspruches  zu  beseitigen.  Selbst
die  Vorgänge  im  Berathungszimmer  sind,  wenngleich  die  willkürliche  Anfechtung
des  Wahrspruches  durch  einzelne  Geschworene  verhütet  wird,  keineswegs  als  jeder
Kritik  entrückt  anzusehen.  Wenn  sich  feststellen  läßt,  daß  der  Ausspruch  nicht  das
Ergebniß  der  Diskussion  und  der  individuellen  Stimmenabgabe,  sondern  eines
Kompromisses  (z.  B.  eines  auf  Loos  gestellten)  war,  so  ist  er  nichtig.  Erklärt  ein
Geschworener  seinen  Dissens  von  dem,  was  der  Obmann  verkündet,  so  ist  der  Mangel
der  Einstimmigkeit  dargethan,  ein  Wahrspruch  nicht  vorhanden.  Nach  Abschluß
der  Berathung  der  Geschworenen  kann  auf  ihre,  wie  auf  des  Vorsitzenden  Initiative
ein  Gedankenaustausch  (immer  in  offener  Sitzung)  zwischen  ihnen  und  dem  Vorsitzenden
  stattfinden,  welcher  auf  Beseitigung  vorkommender  Zweifel  und  Schwierigkeiten
  abzielt.  Das  Gleiche  kann  aber  auch  geschehen,  wenn  dem  Richter  der  mündlich
  vorgebrachte  Ausspruch  der  Geschworenen  irgend  welche  Bedenken  erregt.  Zu
diesem  Zweck  kann  der  Vorsitzende  an  die  Geschworenen  Fragen  richten,  welche  darauf
  abzielen,  ihre  wahre  Meinung  zu  erfahren.  Erst  wenn  in  dieser  Weise  jeder
Zweifel  ausgeschlossen  ist,  wird  der  Ausspruch  der  Geschworenen  zu  Protokoll  genommen,
  nochmals  mit  der  Frage:  Ist  dies  Ihr  Wahrspruch?  vorgelesen  und  erst
nach  dieser  neuerlichen  Bestätigung  als  definitiv  abgegeben  angesehen.

In  Frankreich,  wo  die  älteren  Schwurgerichtsgesetze  eine  außerordentlich
komplizirte  Methode  der  Befragung  der  Geschworenen,  der  Stimmenabgabe  der  letzteren
und  der  Konstatirung  des  Ergebnisses  eingeführt  hatten,  war  im  Code  vom  3.  Brumaire
  IV.  (art.  414)  ausgesprochen,  daß  der  Wahrspruch  nichtig  sei,  wenn  jene
Bestimmungen  nicht  beobachtet  wurden;  das  Gericht  sei  in  solchem  Falle  verpflichtet,
bei  Nichtigkeit  des  in  der  Hauptsache  ergehenden  Urtheiles,  den  Ausspruch  der
Geschworenen  zurückzuweisen  (de  la  rejeter  du  proceès)  und  zu  verlangen,  daß  jene
sich  in  ihr  Berathungszimmer  zurückziehen  und  einen  neuen  feststellen.  Diese
        <pb n="304" />
        Berichtigung  des  Wahrspruches.  301

Bestimmung  ist  in  den  Code  d’Instruction  criminelle  nicht  ausgenommen  worden,
was  sehr  natürlich  ist,  da  fie  sich  nur  auf  die  Form  des  Ausspruches  der  Geschworenen
bezog,  welche  im  neuen  Gesetz  in  einer  weit  einfacheren,  wie  man  meinen  mochte,
alle  Schwierigkeiten  beseitigenden  Weise  geregelt  worden  war.  Immerhin  mag  sie
aber  den  ersten  Anstoß  dazu  gegeben  haben,  daß  die  Schwurgerichtshöfe  sehr  bald
für  sich  das  Recht  in  Anspruch  nahmen,  den  Ausspruch  der  Jury  einer  Prüfung
  zu  unterziehen.  Anfangs  stützte  man  sich  auf  eine  Wortinterpretation  (auf
die  aus  dem  art.  415  des  Code  v.  J.  IV.  in  den  art.  353  des  Code  d’'Instr.
übergegangenen  Worte:  tout  en  observant  les  formes),  später  sah  man  wol  ein,
daß  dies  weder  überzeuge  noch  ausreiche  und  berief  sich  einfach  auf  die  Natur  der
Dinge.  „Es  ist  unmöglich“,  sagt  Hélie,  „die  Erklärung  der  Geschworenen  als  Grundlage
  eines  freisprechenden  oder  verurtheilenden  Erkenntnisses  zu  verwenden,  wenn  sie
an  Unregelmäßigkeit  leidet,  wenn  sie  zweideutig  oder  in  sich  widersprechend  ist,
wenn  sie  die  Anklage  nicht  erschöpft  oder  überschreitet.“  Der  Gedanke  wurde  durch
eine  lange  Reihe  von  im  Hauptpunkte  konstanten  Entscheidungen  des  Kassationshofes
  weiter  gebildet,  und  so  hat  die  Praxis  nicht  nur  den  wahren  Inhalt  jenes
aufgehobenen  art.  414  wiederhergestellt  (immer  jedoch  mit  Ausnahme  der  darin
ausgesprochenen  formellen  Vernichtung  des  ersten  Wahrspruches),  sondern  ihn  in
sachgemäßer  Fortbildung  weit  überboten.  Steht  allerdings  der  Grundgedanke  fest,
so  bot  seine  Durchführung  unzählige  Schwierigkeiten  im  Detail;  so  eingehend  und
belehrend  die  Darstellungen  dieses  Theils  der  französischen  Praxis  sind,  so  behutsam
  muß  man  bei  ihrer  Verwendung  sein,  weil  hier  nicht  blos  das  angewendete
materielle  Recht  von  entscheidender  Bedeutung  ist,  sondern  auch  noch  andere  prozessualische
  Bestimmungen  und  Anschauungen  die  Materie  beherrschen:  Das  Streben
des  Code  d’'Instruction  criminelle,  im  Gegensatz  zu  seinen  Vorgängern,  den  Ausspruch
der  Geschworenen  in  die  Beanwortung  einer  Frage  zu  konzentriren,  die  Ansicht,  daß
die  Jury  auf  nackte  Thatfragen  beschränkt  sei,  der  Mangel  einer  ausdrücklichen
Ermächtigung  der  Jury  zu  theilweiser  Bejahung  oder  Verneinung  der  Frage  oder
zur  Beantragung  von  Fragen,  oder  des  Gerichtshofes  zur  Abänderung  der  gestellten
  Fragen,  endlich  die  Unzulässigkeit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  im  Falle  der
Freisprechung.

Die  auf  der  französischen  Grundlage  entstandenen  Schwurgerichtsgesetze,  von
denen  wir  im  Folgenden  nur  die  jetzt  geltenden  von  Italien,  Oesterreich  und
Deutschland  berücksichtigen,  haben  den  Gegenstand  in  positiver  Weise,  von
gleichartigen  Grundsätzen  ausgehend,  geregelt.  Ueberall  ist  der  Gedanke  ausgesprochen,
  daß  das  Gericht  den  Wahrspruch  nicht  annehmen  könne,  wenn  er  an
formellen  oder  sachlichen  Gebrechen  leidet;  „unvollständig,  widersprechend  oder  sonst
unregelmäßig“  sagt  das  Italienische  Gesetz  (art.  507  Regol.  di  procedura  penale)
„in  der  Form  nicht  vorschriftsmäßig“  oder  „in  der  Sache  undeutlich,  unvollständig
oder  in  sich  widersprechend“  das  Deutsche  Gesetz  (§  309  StrafPO.);  das
Oesterreichische  Gesetz  (§  331  Straf  PO.)  sagt  „undeutlich,  unvollständig  oder  in
sich  widersprechend“  und  behandelt  den  Fall  der  Formwidrigkeit  nicht  ausdrücklich,
unter  welch  letzterer  auch  das  Deutsche  Gesetz  nach  seiner  Entstehungsgeschichte  (s.  z.  B.
v.  Schwarze  bei  §  310)  nur  Verletzung  der  äußeren  Form,  welche  sofort  auf  der
Niederschrift  des  Wahrspruches  erscheint,  versteht,  und  auf  welche  es  daher  die  Bestimmungen
  über  die  Zurückweisung  der  Jury  ins  Berathungszimmer  nicht  anwendet.
  —  Diese  Textesworte  lassen  der  Auslegung  einen  weiten  Spielraum  und
übertragen  (mit  Recht)  der  Spruchpraxis  die  Lösung  der  zahlreichen,  hier  fortwährend
  auftauchenden  Fragen.  Damit  sie  dies  richtig  thun,  muß  der  schon  oben  betonte
  Zusammenhang  mit  anderen  die  Entstehung  und  Anfechtung  des  Wahrspruches
regelnden  Normen,  mit  dem  anzuwendenden  Gesetze  und  mit  der  Stellung  des  Gerichtshofes
  zur  Jury  stets  im  Auge  behalten  werden.  Im  Allgemeinen  ist  der  einzuhaltende
  Standpunkt  treffend  in  den  Motiven  zur  Deutschen  StrasP  O.  mit  folgenden
  Worten  bezeichnet:
        <pb n="305" />
        302  Berichtigung  des  Wahrspruches.

„Undeutlich  ist  der  Spruch,  sobald  er  den  Sinn,  den  die  Geschworenen
ihm  beilegen  wollen,  nicht  klar  erkennen  läßt,  oder  wenn  seine  Fassung  einen
Zweifel  darüber  zuläßt,  ob  die  Geschworenen  nicht  die  Frage  mißverstanden  und
deshalb  die  wirklich  gestellte  Frage  unbeantwortet  gelassen  haben.  Als  unvollständig
  stellt  sich  jeder  Spruch  dar,  welcher  die  Frage  nicht  erschöpft,  und
ein  Mangel  aus  dem  Gesichtspunkte  des  inneren  Widerspruchs  liegt  sowol
da  vor,  wo  der  Widerspruch  aus  dem  Vergleiche  der  Bestandtheile  einer  einzelnen
Antwort,  als  auch  da,  wo  er  aus  dem  Vergleiche  verschiedener  Antworten  hervortritt,
  sei  es,  daß  diese  Antworten  denselben  Angeklagten  oder  verschiedene  Mitangeklagte
  betreffen."“

Der  Ausspruch  der  Geschwornen  ist  eine  Antwort  auf  gestellte  Fragen;
die  Quelle  seiner  Mängel  kann  daher  ebensowol  in  den  Fragen  als  in
den  Antworten  liegen,  und  es  ist  daher  das  Berichtigungsverfahren  allerdings
auch  dann  einzuleiten,  wenn  die  Mangelhaftigkeit  der  Fragestellung  entdeckt  und
anerkannt  wird;  insbesondere  bietet  das  Wort  „unvollständig“  die  Handhabe  zur
Berücksichtigung  selbst  neu  hervorgetretener  Umstände.  Die  Gesammtheit  der  an
die  Geschworenen  gerichteten  Fragen  und  der  von  ihnen  ertheilten  Antworten  bildet
ein  in  sich  zusammenhängendes  Ganze,  ein  Theil  davon  kann  zur  Erklärung
  und  Ergänzung  eines  anderen  benutzt  werden,  er  kann  aber  auch  mit  einem
anderen  Theile  logisch  unvereinbar  gefunden  werden.  Nach  beiden  Seiten  hin
handelt  es  sich  zunächst  um  eine  Frage  der  Auslegung,  welche  bona  side  festzustellen
  hat,  was  die  wahre  Meinung  der  Geschworenen  gewesen.  Von  den  zahlreichen
  Schwierigkeiten,  die  sich  in  dieser  Hinsicht  die  Praxis  bereitet,  fällt  bei
konsequenter  Anwendung  dieser  Grundsätze  Vieles  hinweg.  So  können  auch  verneinte
  Fragen  zum  richtigen  Verständniß  und  bei  gehörig  klargestelltem  Zusammenhange
  selbst  zur  Vervollständigung  der  Antworten  auf  bejahte  Fragen  dienen.
Man  muß  ferner  nicht  übersehen,  daß  wenn  den  Geschworenen  ausdrücklich  das  Recht
eingeräumt  ist,  eine  Frage  theilweise  zu  bejahen  und  theilweise  zu  verneinen,  die
Bejahung  eben  nur  mit  dem  Vorbehalte  jener  Beschränkungen  erfolgt,  welche  sich
aus  der  gleichzeitigen  Verneinung  ergiebt;  es  ist  also  unter  dieser  Voraussetzung
  kein  Widerspruch,  wenn  die  Geschworenen  die  Schuldfrage  bejahen,  dann
aber  ein  konstitutives  Element  des  Deliktes  verneinen:  es  ist  ja  nicht  ihre  Sache,
zu  entscheiden,  ob  der  von  ihnen  verneinte  Umstand  noch  einen  strafbaren  Thatbestand
  übrig  läßt;  wohl  aber  kann  dieser  Vorgang,  da  er  nicht  ganz  korrekt  ist,
Zweifel  über  ihre  wahre  Meinung  erregen  und  es  rechtfertigen,  daß  volle  Klärung
angestrebt  wird.  Andererseits  darf  man  nicht  übersehen,  daß  sie  die  ganze
Frage  verneinen  können,  wenn  ihnen  auch  nur  ein  (nicht  durch  Hervorhebung  in
der  Fassung  der  Frage  selbst  schon  zu  besonderer  Berathung  gestelltes)  Merkmal
des  Deliktes  nicht  feststeht,  daß  sie,  nicht  auf  die  Feststellung  der  nackten  Thatsache
  beschränkt,  ihr  „Nicht  schuldig“  auch  auf  die  Negation  von  allgemeinen  Voraussetzungen
  der  Schuld  oder  auf  Bedenken  gegen  die  Subsumtion  des  von  ihnen
angenommenen  Sachverhaltes  unter  ein  gesetzliches  Deliktsmerkmal  stützen  können.
Die  Verneinung  einer  Frage  ist  daher  nicht  ohne  Weiteres  gleichbedeutend  mit  dem
Ausspruch,  daß  die  Geschworenen  jeden  in  derselben  angegebenen  Thatumstand  für  nicht
erwiesen  erachten.  Es  kann  daher  die  Verneinung  der  gegen  einen  der  Mitthäter
gerichteten  Frage  mit  der  Bejahung  der  gegen  einen  andern  gerichteten,  ja  selbst
die  Verneinung  der  gegen  den  Thäter  gerichteten  Frage  mit  der  Bejahung  der
gegen  einen  Gehülfen  gerichteten  vereinbar  sein,  allerdings  aber  wird  es  dann  von
der  Sachlage  abhängen,  ob  der  partielle  Schuldspruch  für  sich  noch  zu  bestehen
vermag,  da  selbstverständlich  kein  Thatumstand  und  kein  gesetzliches  Merkmal,
welches  lediglich  in  der  verneinten  Frage  enthalten  war,  als  festgestellt
angesehen  werden  darf.  Es  wird  wesentlich  von  dem  Wortlaut  der  Fragen  und
ihrer  mehr  oder  weniger  engen  Verkettung  unter  einander  abhängen,  ob  nicht,  wenn
        <pb n="306" />
        Berichtigung  des  Wahrspruches.  303

auch  kein  Widerspruch  behauptet  werden  kann,  der  Ausspruch  der  Geschworenen  an
Undeutlichkeit  oder  Unvollständigkeit  leidet.

Den  Geschworenen  steht  auf  dem  Kontinent  überall  nur  das  Recht  zu,  die
Frage  ganz  oder  theilweise  zu  bejahen  oder  zu  verneinen.  Machen  sie  positive
Zusätze,  stellen  sie  Behauptungen  oder  Verneinungen  auf,  welche  sie  in  ihre  eigenen
Worte  kleiden,  so  überschreiten  sie  das  ihnen  angewiesene  Gebiet;  es  ist  allerdings
logisch  und  wird  in  vielen  Fällen  auch  praktisch  richtig  sein,  wenn  ein  solcher
Zusatz,  als  unzulässig,  einfach  ignorirt  wird,  und  ohne  Weiteres  sollte  er  selbst  dann
nicht  angenommen  werden,  wenn  er  in  sich  haltbar  und  für  das  Urtheil  verwendbar
  erscheint,  denn  immer  ist  es  ein  Ausspruch,  an  welchem  nicht,  dem  Gesetze
gemäß,  das  Gericht  durch  Formulirung  der  Frage,  die  Parteien  durch  Diskussion
derselben  theilnahmen.  In  vielen  Fällen  wird  sich  aber  auch  in  einem  solchen  Zusatz
eine  Auffassung  ausdrücken,  welche  in  gehöriger  Form  geltend  zu  machen,  den  Geschworenen
  durch  entsprechende  Aenderung  der  Fragen  Gelegenheit  gegeben  werden  sollte.

Die  Stellung,  welche  der  Gerichtshof  einnimmt,  wenn  er  darüber  schlüssig
werden  soll,  ob  er  den  Wahrspruch  anzunehmen  oder  das  Berichtigungsverfahren
einzuleiten  habe,  sollte  von  zwei  Grundregeln  beherrscht  sein.  Einerseits
muß  er  bemüht  sein,  sich  volle  Klarheit  über  die  wahre  Meinung  und  Absicht
  der  Geschworenen  zu  verschaffen;  da  wo  eine  verschiedene  Auslegung  des  Ausspruches
  derselben  denkbar  oder  nur  ein  Zweifel  darüber  vorhanden  ist,  ob  in  dem
Ausspruch  die  wahre  Meinung  derselben  zum  Ausdruck  gelangt  ist,  da  soll  er  sich
nicht  in  die  Lage  bringen,  entweder  sein  Urtheil  auf  den  Wortlaut,  aber  nicht  auf
den  Sinn  des  Ausspruches  der  Geschworenen  zu  gründen  oder  selbst  eine  Auslegung
zu  versuchen,  während  diese  von  den  zunächst  Berufenen,  von  den  Geschworenen  zu
erlangen  ist.  Andererseits  darf  er  diese  seine  weitgehenden  Befugnisse  nur  bona
tide  zum  Zwecke  der  Klarstellung,  nicht  aber  unter  mehr  oder  weniger  durchsichtigen
Vorwänden  als  Mittel  benutzen,  um  den  Geschworenen  seine  Mißbilligung  ihres
Ausspruches,  soweit  darin  keine  Ueberschreitung,  wenngleich  ein  unrichtiger  Gebrauch
ihres  Rechtes,  liegen  mag,  zu  erkennen  zu  geben,  oder  auf  Abänderung  des  ihrer
wahren  Meinung  entsprechenden  Theiles  ihres  Ausspruches  hinzuwirken.

Nach  dem  eben  Gesagten  kann  es  wol  auch  nicht  als  unzulässig  erklärt  werden,
  wenn  das  Gericht,  sobald  Erklärungen  der  Geschworenen  Anlaß  gaben,  anzunehmen,
  daß  ein  Mißverständniß  obwalte,  die  Jury  zu  nochmaliger  Erwägung
ihres  Ausspruches  anweist.  Die  Oesterreichische  StrafPO.  (5  330  Abfs.  3)
hat  diesen  Fall  neben  den  eigentlichen  Fällen  des  Berichtigungsverfahrens  behandelt:
  „Eine  neue  Berathung  kann  nur  dann  zugelassen  werden,  wenn  es  sich
um  die  Beseitigung  einer  durch  bloßes  Mißverständniß  in  den  Wahrspruch  gelangten
  irrigen  Angabe  handelt.“  In  einem  früheren  Entwurfe  war  statt  dieser
Bestimmung  den  Fällen  des  Berichtigungsverfahrens  auch  der  angereiht,  „wenn
einer  der  Geschworenen  behauptet,  daß  der  verkündete  Ausspruch  nicht  der  wahren
Meinung  der  Geschworenen  entspreche.“  Solche  Mißverständnisse  können  namentlich
leicht  eintreten,  wenn  eine  Frage  negativ  statt  positiv  gefaßt  ist  (z.  B.  keinen
wesentlichen  Einfluß  geübt).  4  v

Was  nun  die  Zeit  betrifft,  innerhalb  deren  das  Berichtigungsverfahren  einzuleiten
  ist,  so  ist  sie  einerseits  durch  die  Anlässe  zur  Herbeiführung  desselben,
andererseits  durch  die  Grundregel  begrenzt,  daß  die  Wirksamkeit  der  Jury  als
einer  Kollektivperson  zu  Ende  geht,  sobald  durch  die  Verkündung  des  Endurtheils
die  Hauptverhandlung  geschlossen  oder  vorher  die  Jury  förmlich  entlassen  wird,
die  Möglichkeit  des  freien  Verkehrs  mit  dem  Publikum  für  die  einzelnen  Geschworenen,
  welche  vom  Augenblick  des  Beginnes  ihrer  Berathung  an  aufhört,  wieder
hergestellt  ist.  Wo  es  nicht  besondere  Verhältnisse  fordern,  sollte  daher  die  Jury
bis  zur  Verkündung  des  Endurtheils  beisammen  bleiben  und  vom  freien  Verkehr
sern  gehalten  werden.
        <pb n="307" />
        304  Berichtigung  des  Wahrspruches.

Innerhalb  der  so  bezeichneten  Grenzen  entsteht  zunächst  die  Frage,  ob  eine
Berichtigung  der  Fragen  noch  vor  Beendigung  der  Berathung  der  Geschworenen
zulässig  ist.  Dies  ist  durch  die  neueste  Gesetzgebung  für  die  Fälle  bejaht,  wo  die
Geschworenen  selbst  dazu  die  Initiative  ergreifen.  Man  darf  aber  auch  nicht  anstehen,
  dem  Gericht  das  Recht  einzuräumen,  die  Geschworenen  zu  diesem  Zweck
zurückzurufen,  wenn  nach  Beginn  ihrer  Berathung  Mängel  der  Fragestellung  entdeckt
  werden,  welche  auf  die  Annehmbarkeit  des  Wahrspruches  nachtheilig  einwirken
müßten.  Der  regelmäßige  Augenblick  ist  wol  der  der  ersten  Verkündigung  des
Wahrspruchs;  es  kann  die  Nothwendigkeit  des  Berichtigungsverfahrens  aber  auch
später,  manchmal  erst  bei  der  Berathung  des  Gerichtes  über  das  Urtheil,  erkannt
werden.  Mit  Recht  sagt  Hélie,  daß  die  Berichtigung  des  Wahrspruches  so  lange
zugelassen  werden  müsse,  als  sie  überhaupt  möglich  ist;  „es  darf  kein  technisches
Bedenken  in  Betracht  kommen,  wo  es  sich  darum  handelt,  eine  undeutliche  oder
widersprechende  Antwort  der  Geschworenen  zu  erklären,  eine  Unterlassung  oder  Unregelmäßigkeit
  zu  verbessern,  der  Jury  ihr  Auslegungs=  und  Berathungsrecht  zu
wahren.  Die  Berichtigung  ist  aber  möglich  bis  zur  Verkündigung  des  Endurtheiles,
denn  nur  diese  erschöpft  die  Befugnisse  des  Schwurgerichts  und  begründet  Rechte
der  Parteien."

Der  Vorgang  wird  nicht  immer  der  gleiche  sein.  Wenn  es  sich  um  rein  äußerliche
  Gebrechen  handelt,  z.  B.  Mangel  der  Unterschrift  des  Obmannes,  Unterlassung
der  Angabe  der  erforderlichen  Stimmenzahl,  Nichtbeglaubigung  von  Durchstreichungen
  oder  Aenderungen:  so  nimmt  man  allgemein  an,  es  genüge,  daß  der  Vorsitzende
  darauf  aufmerksam  mache  und  es  könne  der  Mangel  im  Sitzungssaal  unmittelbar
  berichtigt  werden;  manchmal  wird  es  wol  auch  genügen,  daß  das  Sitzungsprotokoll
  die  sanirenden  Erklärungen  konstatirt;  dabei  wird  allerdings  vorausgesetzt,
daß  kein  Widerspruch  sich  vernehmen  läßt.  §  304  der  Deutschen  StrafP.
schließt  solche  einfache  Prozeduren  ganz  aus  und  gestattet  nur  den  Vorgang,
welcher  auch  sonst  die  Regel  zu  bilden  hat:  daß  nämlich  das  Gericht  durch  förmlichen
  Beschluß,  durch  ein  motivirtes  Zwischenerkenntniß,  die  Geschworenen  zu
nachmaliger  Berathung  und  Entscheidung  anweist.  In  Italien  hat  man  in
einem  Falle,  wo  der  Präsident  über  ein  Gebrechen  des  Wahrspruches  eine  Bemerkung
  machte  und  die  Geschworenen  auf  diese  hin  sich  freiwillig  zurückzogen,  den
Vorgang  unbedenklich  gefunden.  Im  Allgemeinen  muß  aber  daran  festgehalten
werden,  daß  es  sich  hier  nicht  um  eine  Befugniß  des  Vorsitzenden,  sondern  des
Gerichtes  handle,  —  daß  es  eine  Befugniß  sei,  deren  Ausübung  gegebenen
Falles  Pflicht  ist,  also  beantragt  werden  kann,  aber  auch  ohne  Antrag  stattfinden
muß.  Das  Erforderniß  der  Motivirung  des  Beschlusses  ist  wichtig,  weil  nur  so
das  höhere  Gericht  prüfen  kann,  ob  zur  Einleitung  des  Berichtigungsverfahrens
Grund  vorhanden  war  und  weil  nur  so  erkennbar  wird,  welche  Grenzen  der
neuen  Berathung  zu  ziehen  sind.

Hinsichtlich  dieser  Begrenzung  gehen  die  Ansichten  in  Gesetzgebung  und
Rechtsprechung  weit  auseinander.  Für  Frankreich  bestätigt  Hélie,  daß  jetzt  die
Regel  festgestellt  sei,  welche  eine  Entscheidung  des  K.  H.  v.  J.  1852  in  die
Worte  faßt:  „Sind  die  Geschworenen  mit  Recht  in  ihr  Berathungszimmer  zurückgeschickt
  worden,  so  liegt  darin  die  Aufforderung  und  Ermächtigung  von  ihrem  Prüfungs=
  und  Entscheidungsrecht  neuerdings  vollen  und  freien  Gebrauch  zu  machen.“
Es  ist  daher  für  zulässig  erachtet  worden,  daß  sie  ihren  Wahrspruch  sachlich  ändern,
auch  wenn  sie  z.  B.  nur  zurückgeschickt  wurden,  weil  die  erforderliche  Angabe  über
die  Stimmenzahl  fehlte  u.  dgl.  —  Dagegen  kehrt  sich  die  Italienische  und  die
Deutsche  Gesetzgebung.  Die  erstere  verfügt  (art.  507  Abs.  3):  „Insoweit  eine
Erklärung  der  Geschworenen,  sei  es  über  Umstände,  die  zum  Thatbestande  des  Deliktes
  gehören,  sei  es  über  andere,  dem  Angeklagten  günstig  ist  und  mit  keinem
andern  Theil  ihrer  Erklärung  im  Widerspruch  steht,  darf  dieselbe  (beim  Berich-
        <pb n="308" />
        Berichtigung  des  Wahrspruches.  305

tigungsverfahren)  bei  Nichtigkeit  nicht  geändert  werden.“  Die  Deutsche  Straf  PO.
(&amp;amp;  310,  311)  unterscheidet  zwischen  Mängeln  in  der  Form  und  sachlichen
Mängeln  des  Spruches.  Sind  nur  Mängel  der  ersteren  Art  zu  berichtigen,
so  darf  eine  sachliche  Aenderung  nicht  vorgenommen  werden;  dagegen  find  in  letzterem
  Fall  die  Geschworenen  an  keinen  Theil  ihres  früheren  Spruches  gebunden.
Schlimm  ist  nur,  daß  schon  bei  Berathung  der  Straf  O.  über  die  Abgrenzung
beider  Arten  von  Mängeln  „vielfache  Zweifel“  hervortreten;  selbst  unrichtiges
Stimmenverhältniß  ward  als  sachlicher  Mangel  bezeichnet  (jedenfalls  ist  er  einer,  der
nicht  ohne  Abstimmung  über  die  Sache  gehoben  werden  kann).  —  Nach  der  Oesterreichischen
  StrafPO.  (5  331,  letzter  Satz)  eröffnet  der  Vorsitzende  den  Geschworenen,
  „daß  sie  nur  zur  Abänderung  der  beanstandeten  Antworten  und  zur
Beantwortung  der  neu  oder  in  geänderter  Fassung  vorgelegten  Fragen  berechtigt
sind“.  Doch  ist  den  Geschworenen  der  Weg  eröffnet,  auf  die  Stellung  neuer  Fragen
oder  Abänderung  der  bereits  gestellten  auch  noch  vom  Berathungszimmer  aus  anzutragen.
  Das  Recht  des  Gerichtshofes,  aus  Anlaß  der  anerkannten  Nothwendigkeit
  der  Berichtigung  des  ersten  Spruches  der  Geschworenen  die  Fragen  zu  ändern,
  ist  ausdrücklich  anerkannt  sowol  in  der  Deutschen  als  in  der  Oesterreichischen
Straf  O.;  ebenso,  daß  darüber  die  Parteien  zu  hören  sind.

Unter  allen  Umständen  muß  der  neue  Spruch  so  niedergeschrieben  werden,  daß
der  frühere  erkennbar  bleibt  (D.  Straf  PO.  J  312).

Haben  die  Geschworenen  dem  Auftrage  des  Gerichtes  offenbar  nicht  entsprochen,
so  betrachtet  man  den  Vorsitzenden  allein  schon  für  berechtigt,  sie  auf  die  Unterlafsung
  aufmerksam  zu  machen  und  ins  Berathungszimmer  zurückzusenden.  Ueberhaupt
  muß  das  Berichtigungsverfahren  so  lange  fortgesetzt  werden,  bis  dessen  Zweck
erreicht  ist.  Verweigern  die  Geschworenen  geradezu  eine  Aenderung  an  ihrem  früheren
Ausspruch  vorzunehmen,  so  wird  (hierüber  herrschen  allerdings  widersprechende  Ansichten)
  als  Regel  gelten,  daß  der  Gerichtshof  einen  Wahrspruch,  den  er  für  unannehmbar
  erklärt  hat,  seinem  Urtheile  nicht  zu  Grunde  legen  kann,  und  daß  daher
eine  neue  Verhandlung  unter  Zuziehung  neuer  Geschworenen  eintreten  muß.  Anders
allerdings,  wenn  die  Zurücksendung  der  Geschworenen,  zumal  ohne  Aenderung  der
Fragen,  lediglich  zur  Beseitigung  von  Zweifeln,  von  Besorgnissen  eines  Mißverständnisses
  erfolgte;  hier  wird  in  der  Regel  das  Beharren  der  Geschworenen  auf
ihrer  früheren  Entscheidung  das  Gericht  genügend  beruhigen  und  in  die  Lage
bringen,  den  Wahrspruch  richtig  aufzufassen.

Was  nun  die  spätere  Anfechtung  der  Haltung  des  Gerichtes  bei  Lösung  der
ihm  hinsichtlich  der  Berichtigung  des  Wahrspruches  gestellten  Aufgaben  betrifft,  so  ist
das  Urtheil,  das  auf  einem  der  Berichtigung  bedürfenden  Wahrspruch  beruht,  ebenso
gewiß  nichtig,  wie  dasjenige,  das  auf  Grund  eines  Wahrspruches  ergeht,  welcher
aus  einem  ohne  genügendem  Grund  eingeleiteten  Berichtigungsverfahren  hervorgegangen
  ist.  Allein  die  Stellung  des  überprüfenden  Gerichts  (Kassationshof,  Revisionsgericht)
  ist  doch  eine  von  der  des  Schwurgerichtshofes  durchaus  verschiedene.
Das  höhere  Gericht  hat  einen  Wahrspruch  vor  sich,  der  nicht  mehr  geändert  oder
von  den  Geschworenen  ausgelegt  werden  kann,  dessen  Konsequenzen  beiden  Parteien
  bereits  durch  Urtheil  zugesprochen  find.  Ihm  muß  das  Gebrechen  des  Wahrspruches,
  dessen  Unanwendbarkeit  als  Grundlage  des  Urtheils  außer  Zweifel  stehen,
ehe  er  ihn  umstößt.  Der  Schwurgerichtshof  dagegen  hat  die  Möglichkeit,  etwaige
Zweifel  und  Bedenken  in  einfachster  und  natürlichster  Weise  zu  beseitigen;  es
können  ihm  Umstände  Bedenken  erregen,  die  sich  in  einer  späteren  Verhandlung
gar  nicht  mehr  fixiren  lassen  und  umgekehrt;  er  kann  ferner  selbst  den  Wahrspruch
als  zur  Noth  genügend  ansehen,  aber  die  Möglichkeit  vor  Augen  haben,  daß
das  höhere  Gericht  diese  Ansicht  nicht  theilen  werde.  Aus  Alledem  ergiebt  sich,
daß  es  keineswegs  richtig  wäre,  die  Sache  so  zu  stellen:  daß  überall,  wo  der  erste
Wahrspruch  nicht  solche  Gebrechen  zeigt,  welche  auch  dem  Kassations=  (Revisions-)

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  20
        <pb n="309" />
        306  Berichtigung  des  Wahrspruches.

hof  zur  Pflicht  machen  müßten,  ihn  zu  vernichten,  die  Einleitung  des  Berichtigungsverfahrens
  schon  unbedingt  als  nicht  gerechtfertigt  erklärt  und  der  zweite
Wahrspruch  vernichtet  werden  muß.  Hat  der  Schwurgerichtshof  bona  fide  innerhalb
  der  früher  bezeichneten  Grenzen  von  seinem  Recht,  sich  Beruhigung  über  die
wahre  Meinung  der  Geschworenen  zu  verschaffen,  Gebrauch  gemacht,  so  muß  dies
genügen,  seinen  Vorgang  gegen  Vernichtung  zu  schützen.  Ist  das  Gegentheil  der
Fall,  dann  ist  allerdings  der  zweite  Wahrspruch  und  das  auf  ihn  gebaute  Urtheil
zu  vernichten,  und  das  höhere  Gericht  muß  seiner  Entscheidung  den  früheren  Wahrspruch
  zu  Grunde  legen.  Ob  der  frühere  Wahrspruch  der  dem  Angeklagten  günstigere
  war,  darauf  wird  es  hier  nicht  ankommen  dürfen,  da  ja  vorausgesetzt  wird,
daß  die  Anklage  um  einen  Spruch,  den  sie  bereits  erlangt  hatte,  ohne  genügendem
Grund  gebracht  wurde.  In  dieser  Hinsicht  wird  allerdings  unter  der  Deutschen
Straf  PO.  zuerst  eine  Vorfrage  nicht  selten  auftauchen,  weil  nach  §  379,  sobald
  der  Angeklagte  von  den  Geschworenen  für  nicht  schuldig  erklärt  worden  ist,  der
Staatsanwaltschaft  die  Revision  nur  in  eingeschränktem  Maße  zusteht,  nämlich  (was
hier  allein  in  Frage  kommen  kann)  nur  soweit  als  die  Nichtigkeit  durch  Stellung
oder  Nichtstellung  von  Fragen  begründet  wird.  Damit  ist  wörtlich  immerhin  die
Möglichkeit  geboten,  die  aus  Anlaß  des  Berichtigungsverfahrens  eingetretene  Abänderung
  der  Fragen  und  den  darauf  beruhenden  Spruch  anzufechten;  der  Wortlaut
  scheint  aber  für  alle  anderen  Fälle  die  Revision  auszuschließen.  Indeß  ergiebt
sich  aus  den  Protokollen  der  Reichstagskommission,  daß  die  Aksicht  nicht  dahin
ging,  der  Staatsanwaltschaft  zu  verwehren,  zu  rügen,  daß  das  Berichtigungsverfahren
  mit  Unrecht  unterlassen  oder  mit  Unrecht  eingeleitet  wurde.  Nach  Oesterreichischem
  R.  unterliegt  die  Zulässigkeit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  keiner  Einschränkung
  von  diesem  Standpunkt  aus.

In  beiden  Gebieten  können  sonach  Fälle  vorkommen,  wo  zwischen  dem  ersten
und  dem  zweiten  Spruche  der  Geschworenen  ein  sehr  greller  Widerspruch  besteht,
und  wenn  dieser  Gegensatz  formell,  nicht  aber  auch  materiell  auf  die  durch  die
Einleitung  des  Berichtigungsverfahrens  geübte  ungehörige  Beeinflussung  zurückzuführen
  ist,  —  wenn  es  ferner  zweifelhaft  bleiben  wird.,  ob  das  Gericht  nicht,
falls  es  nicht  irrig  das  Berichtigungsverfahren  einleitete,  Anlaß  hätte  nehmen
können,  von  dem  ihm  eingeräumten  Recht  der  Suspendirung  des  (ersten)  Wahrspruches
  Gebrauch  zu  machen:  dann  hat  es  gewiß  sein  Mißliches,  daß  der  Spruch
des  Nichtigkeits-(Revisions-)  Richters  sich  auf  eine  thatsächliche  Feststellung  stützen  muß,
welche  durch  spätere,  wenngleich  inkorrekt  hervorgerufene  Erklärungen  nicht  blos
einzelner  Geschworener  sondern  der  Geschwornenbank  abgeschwächt  ist.  Da  indeß
die  Aufhebung  des  zweiten  Wahrspruches  eben  nur  auf  der  Anerkennung  der  Rechtsbeständigkeit
  des  ersten  beruht,  so  kann  dieser  nicht  ebenfalls  als  nichtig  aufgehoben
werden.  Um  so  nöthiger  ist  es  bei  der  Prüfung  der  Gründe  für  die  Einleitung
des  Berichtigungsverfahrens  die  oben  dargelegten  Grundsätze  nicht  außer  Acht  zu  lassen.
In  Oesterreich  wird  der  Kassationshof  aber  vielleicht  in  seiner  außerordentlichen  Befugniß,
  eine  neuerliche  Verhandlung  anzuordnen,  wenn  sich  ihm  erhebliche  Bedenken
gegen  die  Richtigkeit  der  dem  Urtheil  zu  Grunde  gelegten  Thatsachen  ergeben  (5§  362),
einen  Anhaltspunkt  auch  da  finden,  wo  sich  ihm  Bedenken  der  oben  geschilderten  Art
bezüglich  einer  seinem  eigenen  Urtheile  erst  zu  Grunde  zu  legenden  Feststellung  ergeben.

Lit.:  Glaser,  Anklage  rc.  im  englischen  Schwurgerichtsverfahren  (1866),  S.  149  ff.
Heôelie,  Traité  de  I’Instruction  criminelle,  §8§  691—699  (1.  ed.  Paris  1860  Vol.  IX.
P.  202  ss.).  —  Hélie,  Pratique  criminelle  (Paris  1877)  Vol.  I.  p.  471—479  (n.  876—  887).
Trébutien,  Cours  de  droit  criminel.  Vol.  II  (Paris  1854)  p.  447—449.  —  Perreève,
Manuel  des  Cours  d’Assises  (Par.  1861),  p.  422—433.  —  Cubain,  Procédure  devant  les
Cours  d'’Assiscs  (Paris  1851),  p.  407—719,  n.  651—675.—  Anspach,  De  la  Procédure
derant  les  Cours  d’Assises  (Bruxelles  1858),  p.  223—231.—  Morin,  Répertoire  verbo  Cours
d'  Assises  n.  65.  —  Dalloz,  Répertoire  de  IGgislation  etc.,  Tome  XX  V.  II.  (Paris  1854),  p.  749
n.  3234;  P.  859  n.  3561.  —  Rolland  de  Villargues,  Code  d’'Instr.  crim.  art  345  n.  38—
,,  art.  350  n.  20—  104.  —  Is  id.  Mel,  Codice  di  procedura  penale  (3.  ed.  Napoli  1879),
        <pb n="310" />
        Berlich  —  Bernsteinregal.  307

art.  507.  —  Mürth,  Oesterr.  Strafß  O.  v.  1850,  S.  584—587.  —  Walther,  Lehrbuch
des  Bayer.  Strafprozesses,  S.  368—372.  —  Zachariä,  Handbuch  des  Deutschen  Strafprozesses,  II.
S.  547—552.  —  Mittermaier,  Gesetzgebung  und  Rechtsübung  über  Strafverfahren  (Erl.  1856),
S.  593—00.  –8B  acke,  Fragenstellung  und  Wahrsprüche  (Leipzig  1867),  S.  149—168.  —  Brauer,
Die  Deutschen  Schwurgerichtsgesetze,  S.  207—212.  —  Die  Kommentare  von  Oppenhoff  und
Liman-Schwack  zu  Art.  97  des  preuß.  Ges.  v.  3.  Mai  1852;  von  v.  Schwarze,
zu  §  85  des  königl.  sächs.  Ges.  v.  1.  Okt.  1368  (Die  Strafproceßgesetzgebung  f.  d.  K.  Sachsen,
Bd.  II  Heft  2  (Leipz.  1869),  S.  78  ff.  —  Schwarze,  Das  Deutsche  Schwurgericht  u.  dessen
Reform  (Erl.  1865),  S.  56—62.  —  v.  Bar,  Recht  u.  Beweis  im  Geschwornengericht  (Hannover
1865),  S.  267—274.  277—277.  —  Oesterr.  StrafP  O.  v.  1873,  §  330  Abs.  3,  §  331,  §  344
Z.  9;  Deutsche  Straf  iO.,  8§8  309—312,  und  die  beim  Artikel  „Ablehnung  von  Geschworenen“
  angeführten,  nach  Paragraphen  gereihten  Kommentare  zu  beiden  Gesetzen.  —  Ullmann,
  Das  österr.  Strafprozeßrecht  (Innsbruck  1879),  S.  625—628.  —  Dochow,  Der
Reichs-Strafprozeß  (Berl.  1879),  S.  215.—  H.  Meyer  in  v.  Holtzendorff's  Handbuch  II.  S.  206
bis  211.  —  v.  Tippelskirch,  in  Demme's  Schwurger.  Ztg.  IV.  23—42.  —  Goltdammer's
  Arch.  III.  S.  102,  IV.  485—504,  V.  452—465.  502—506,  VI.  212  ff.,  VII.  351  ff.,
VIII.  333—342,  X.  614—617,  XIV.  101—107.  196—201,  XVI.  547  ff.  —  Plenarbeschlüsse
u.  Entscheidungen  des  k.  k.  Kassationshofes,  I.  Bd.  (Wien  1876),  Nr.  22  u.  75.  —  Rulf,
Praxis  des  österr.  Strafproz.  (Wien  1878),  S.  138—140.  —  Vargha,  Vertheidigung  (Wien
1879),  S.  729,  818,  819.  Glaser.

Berlich,  Matthias,  5  9.  X.  1586  zu  Schköhlen  bei  Weißenfels,  als
Prof.  in  Leipzig  8.  VIII.  1638.

Schriften:  Concl.  practic.,  Lips.  1615—1619,  1628  (zufolge  der  Preßges.  1622  in
Sachsen).  1693  v.  Schwendendörffer.  —  Decis.,  Lips.  1625.  Francof.  1685,  zuletzt  1699.

Lit.:  Hälschner,  Preuß.  StrafK.,  I.  127.  —  Wächter,  Beilagen,  1877  S.  132.  —
Stintzing  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  II.  405.  Teichmann.

Bernardus  de  Botone  (Bottonus,  Parmensis),  war  Kanonikus
u.  Prof.  zu  Bologna,  Auditor  zu  Rom,  Kanzler  in  Bologna,  7  1263.  Er  trug
die  Glossen  seiner  Vorgänger  zu  den  Dekret.  Gregor's  IX.  zusammen.

Er  schrieb:  Casus  venet.  1477,  Lugd.  1500.

Lit.:  Schulte,  Gesch.,  II.  114.  Teichmann.

Bernardus  Compostellanus  d.  Aelt.,  Thesaurar  zu  Compostella.
Er  schrieb  gegen  1200  die  compilatio  Romana.
Lit.:  Schulte,  Gesch.,  I.  85,  190.  Teichmann.

Bernardus  Compostellanus  junior  wirkte  zwischen  1245  u.  1260.
Lit.:  Schulte,  Gesch.,  II.  118  ff.  Teichmann.

Bernardus  Papiensis  aus  Pavia,  5  Mitte  d.  12.  Jahrh.,  1191  Bischof,
1#  1213.  Verfasser  der  compilatio  prima.

Er  schrieb:  Summa  Decret.  (1191).  —  Summa  de  matrim.  —  Summa  de  elect.  —
Glossae.  —  Casus  Decret.  —  Summ.  specimina.

Lit:  Laspeyres,  B.  P.  Summa  Decretalium,  Ratisb.  1860.  —  Encykl.  142.  —
Schulte,  Gesch.,  1.  175—182.  Teichmann.

Bernsteinregal.  In  Ost=  und  Westpreußen  sowie  den  früher  zu  Westpreußen,
jetzt  zu  Pommern  gehörigen  Kreisen  Lauenburg  und  Bütow  steht  die  Aneignung
des  am  Ostseestrande  gefundenen  oder  in  der  Ostsee,  dem  Frischen  und  dem  Kurischen
Haff  gefischten  Bernsteins  ausschließlich  dem  Staate,  innerhalb  des  früher  zum
Danziger  Stadtgebiete  gehörigen  Küstenstriches  dagegen  der  Stadt  Danzig  zu.  In
Ostpreußen  und  dem  Kreise  Marienwerder  erstreckt  sich  das  Recht  des  Staates  auch
auf  den  im  Binnenlande  gefundenen  oder  geförderten  Bemstein,  während  das
Bernsteingraben  in  den  übrigen  Gebieten  dem  Grundeigenthümer  überlassen  ist.
Bernsteinfunde  eines  Unberechtigten  geben  diesem  bei  rechtzeitiger  Ablieferung  einen
Anspruch  auf  das  gesetzliche  Fundgeld.  Widerrechtliche  Aneignung  wird  bestraft.
In  den  übrigen  Küstenländern  der  Ostsee,  namentlich  auch  in  den  Russischen  Ostseeprovinzen,
  besteht  das  B.  nicht.  -

0  *
        <pb n="311" />
        308  Berriat  —  Berufung.

Lit.:  Westpreußisches  Provinzialrecht  vom  19.  April  1844,  S.  73—75.  —  Fischereiordn.
f.  d.  Frische  Haff  v.  7.  März  1845,  §  64;  für  das  Kurische  Haff  §  59.  —  Preußisches  Gesetz
v.  16.  Febr.  1857,  Art.  10,  §  1.  —  Gesetz  v.  4.  August  1865.  —  Gesetz  v.  22.  Febr.  1867.  —
Bunge,  Kurländ.  Privatrecht,  §  114.  —  v.  Brünneck,  Das  Recht  auf  Zueignung  der  von
der  See  ausgeworfenen  oder  angespülten  Meeresprodukte  und  das  B.,  *  Schrör
.  röder.

Berriat  St.  Prix,  Jacques,  6  1769  zu  Grenoble,  lehrte  seit  1796  in
Isère,  wurde  1805  Prof.  de  procédure  in  Grenoble,  1819  nach  Paris  berufen,
1845.

Schriften:  Cours  de  procéd.  civ.  1808,  7.  éd.  1855  par  Félix  Berriat  St.  Prix.
—  Cours  de  droit  crim.  1817,  5.  ed.  1855.  —  Hist.  du  droit  rom.  1821,  deutsch  von
Spangenberg  1822.  —  Rech.  sur  la  Iégisl.  et  la  tenue  des  actes  de  T’état  civ.
2.  6d.  1842.

 

Lit.:  Notice  par  Duchesne,  Grenoble  1847.  —  Nypels,  p.  70.
Teichmann.

Berriat  St.  Prix,  Charles,  6  1.  XII.  1802,  Sohn  des  Vorigen,  trat
1830  in  die  Magistratur,  1857  Conseiller  à  la  Cour  de  Paris,  1870.

Schriften:  Législ.  de  la  chasse,  1845.  —  Etude  prat.  sur  Tinstr.  criminelle  prejudic.,
1859.  —  Traité  de  la  procéd.  des  tribun.  crim.  I.  (2)  1865,  II.  1854—1857.  —  Manuel  de
police  judic.  et  municipale  (4)  1863.  —  Des  tribun.  et  de  la  procéd.  du  grand  criminel  au
XVIlIIe  siecle  jusqmwen  1789,  1859.  —  Mazas  1860.  —  La  just.  révolut.  1861,  1868.—
Le  jury  (4)  1867.

Lit.:  Vapereau.  Teichmann.

Berryer,  Pierre  Antoine,  Sohn  d.  berühmten  Advokaten  P.  N.  Berryer
1757—1841,  5  4.  I.  1790  zu  Paris,  zeichnete  sich  durch  glänzende  Rednergabe
aus  in  den  Prozessen  Cambronne  1815,  Casteing  1823,  Lamennais  1826,  Chateaubriand
  1833,  Prince  Napoléon  1840,  Caumont-Laforce  1855,  Jeufosse  1857,  Montalembert
  1858,  Dupanloup  1860,  Bonaparte  Patterson  1861,  Mitglied  aller
Legislaturen  seit  1839,  Mitgl.  d.  Akad.  1854,  K#  29.  XI.  1868  auf  seinem  Landgute
  zu  Angerville  (Loiret).  Seine  Discours  parlementaires  erschienen  Par.  1872
bis  1874.  „„Le  prince  du  barreau  français“.

Lit.:  Nettement,  B.  au  barreau  et  à  la  tribune,  1868.  —  Biston,  B.  et  ses  contemporains,
  Par.  1874.  —  Discours  de  Mr.  Berryer  et  du  comte  Salvandy,  1855.  —  Jurist.
Blätter  v.  Dr.  Burian  u.  Dr.  Johanny,  1879,  (Nr.  3  Gerichtssaal  1878  (XXX),  537—
544).  —  Gaudry,  Hist.  du  barreau  de  Paris,  1864.  —  Brockhaus.  —  Vargha,  Vertheidigung,
  1879  S.  664,  814,  334.  —  Develle,  éloge,  1870.  Teichmann.

Berufung  oder  Appellation  im  Civilprozeß  (v.  Bar,  Th.  I.  Suppl.
S.  67),  ein  aus  dem  Röm.  R.  stammendes,  aus  der  Provokation  an  gleiche  oder
höher  stehende  Magistrate  und  an  die  Tribunen  hervorgegangenes,  devolutives,  ordentliches
  Rechtsmittel,  steht  nach  der  D.  CPO.  gegen  Endurtheile  erster  Instanz,  also
der  Land=  wie  der  Amtsgerichte,  und  die  ihnen  voraufgegangenen  Entscheidungen,  soweit
  dieselben  nicht  nach  der  CPO.  unanfechtbar  oder  mit  der  Beschwerde  anzufechten
sind,  für  einmal  zu,  also  nicht,  wie  im  Gemeinen  R.,  auch  als  Oberappellation.  Als
Endurtheile  unterliegen  der  B.  auch  die  Theilurtheile,  die  durch  Eid  bedingten  Endurtheile,
  die  nach  Leistung  eines  solchen  Eides  ergehenden  purifikatorischen  Endurtheile,
  soweit  sie  über  die  im  bedingten  Endurtheil  aufgestellten  Voraussetzungen
oder  Folgen  hinausgehen,  indem  sie  im  Uebrigen  durch  die  Rechtskraft  des  bedingten
  Endurtheils  schon  der  B.  entzogen  find,  ferner  die  über  Arreste  und  einstweilige
  Verfügungen  nach  vorgängiger  mündlicher  Verhandlung  erlassenen  Endurtheile,
  die  Urtheile  im  Urkunds=  und  Wechselprozeß,  auch  wenn  sie  unter  Vorbehalt
  der  Rechte  des  Beklagten  ergangen  sind,  die  Zwischenurtheile,  insofern  fie
über  den  Grund  einer  Forderung  im  Gegensatz  zu  deren  Betrage  oder  über  prozeßhindernde
  Einreden  erkennen,  und  endlich  sind  Versäumnißurtheile  zwar  der  B.  des
Säumigen  im  Allgemeinen  entzogen,  unterliegen  ihr  indessen  doch  dann,  wenn  der
Einspruch  ausgeschlossen  ist,  also  wo  das  Versäumnißurtheil  über  seinen  Einspruch
oder  die  von  ihm  gesuchte  Wiedereinsetzung  erging,  und  zwar  insoweit,  als  er  die
        <pb n="312" />
        Berufung.  309

Thatsache  der  Versäumniß  bestreitet.  —  Die  B.  ist  ein  devolutives  Rechtsmittel,
die  Partei  ruft  die  Hülfe  des  höheren  und  zwar  des  nächst  höheren  Richters  an,
daß  er  einen  ihr  durch  das  Urtheil  zugefügten  Nachtheil  durch  Berichtigung  (reformatio)
  des  Urtheils  beseitige.  Dieser  Nachtheil  beschwert  die  Partei  und  bildet  den
Gegenstand  ihrer  Beschwerde,  und  nennt  die  Theorie  daher  die  einzelnen  Punkte,  in
welchen  das  Urtheil  benachtheiligend  ist,  sowie  ihre  Bezeichnung  Beschwerden  oder
gravamina.  Aus  dem  Inhalt  der  Beschwerde  ergiebt  sich,  wieweit  die  Partei  eine
Berichtigung  in  Anspruch  nehmen  muß,  und  darauf  richtet  die  Partei  ihre  B.santräge;
  der  Nachtheil  aber,  welcher  den  Inhalt  der  Beschwerde  bildet,  ergiebt  sich
wieder  aus  dem  Nachweise  eines  Fehlers,  welcher  im  Urtheil  oder  den  ihm  voraufgegangenen
  Entscheidungen  oder  dem  voraufgehenden  Verfahren  vom  Richter  oder
sonstwie  begangen  und  durch  dessen  Eintritt  die  Lage  der  Partei  im  Urtheil  oder
der  Entscheidung  eine  ungünstigere  geworden  ist,  als  sie  es  ohne  ihn  gewesen  wäre.
Für  die  B.  kommt  es  nicht  darauf  an,  welcher  Art  der  Fehler  ist,  es  kann  durch
sie  jeder  Fehler  geltend  gemacht  werden,  Nichtigkeiten  wie  Ungerechtigkeiten.  Ob
der  Fehler  durch  Handeln  oder  Unterlassen  begangen  sei,  ob  er  dem  Urtheil  oder
einer  vorausgehenden  Entscheidung  oder  dem  Verfahren  überhaupt  anhafte,  ist  irrelevant;
  nur  ist  die  Verletzung  von  Vorschriften  des  Verfahrens,  welche  nicht  in
öffentlichem  Interesse,  wie  z.  B.  die  Besetzung  der  Gerichte,  die  Rechtskraft  der
Urtheile  rc.  erlassen  sind,  sondern  dem  Verzicht  der  Partei  unterliegen,  nicht  anzufechten,
wenn  die  Partei  in  erster  Instanz  ausdrücklich  auf  Rüge  derselben  verzichtete  oder
trotz  ihrer  Kenntniß  in  der  nächsten  mündlichen  Verhandlung,  wo  auf  Grund  des
fehlerhaften  Verfahrens  oder  mit  Bezug  auf  dasselbe  weiter  gehandelt  wurde,  sie
zu  rügen  unterließ.  —  Macht  die  B.  Fehler  des  bisherigen  Verfahrens  und  des
Urtheils  geltend,  so  erhellt,  daß  die  erhobenen  Anträge  und  Beschwerden  an  sich
nur  durch  das  bisherige  Verhandlungsmaterial  gerechtfertigt  werden  können.  Indessen
  hat  schon  das  Röm.  R.  die  Rechtfertigung  auch  durch  Nova  gestattet  und
zwar  nicht  blos  neue  Thatsachen  und  Beweise,  welche  schon  deshalb  zulässig  waren,
weil  durch  die  B.  das  angefochtene  Urtheil  suspendirt  wurde  und  demnach  das
Verfahren  in  der  B.instanz  als  Fortsetzung  der  erstinstanzlichen  Verhandlung  in
juclicio  angesehen  werden  mußte,  sondern  auch,  von  der  actio  abgesehen,  neue  Exceptionen
  und  andere  Rechtsverfolgungsmittel,  diese  jedoch  mit  der  Beschränkung,
daß  sie  mit  den  bisher  vorgebrachten  auf  derselben  causa  beruhen,  wie  z.  B.  die
exceptio  quanti  minoris  mit  der  exceptio  redbibitoria.  Die  Deutsche  CPO.,  ausgehend
  von  der  Annahme,  daß  das  Berufungsrecht  ein  Recht  auf  Gewährung  eines
neuen  judicium,  auf  Erneuerung  und  Wiederholung  des  ganzen  Rechtsstreits  vor
einem  anderen  Richter  sei,  hat,  abgesehen  von  Aenderung  der  Klage,  nicht  aber
von  der  Klagerweiterung  des  §  253  der  CP0O.,  Nova  prinzipiell  ohne  Beschränkung
zugelassen,  mögen  sie  in  Angabe  neuer  Thatsachen  oder  Beweismittel  oder  im  Nachholen
  unterlassener  Erklärungen  oder  im  Vorbringen  neuer  Rechtsverfolgungsmittel
bestehen.  Insonderheit  können  prozeßhindernde  Einreden  zwar  nicht  unter  Weigerung
  der  Einlassung,  aber  doch  mit  dem  Erfolge  einer  von  Amtswegen  anzuordnenden
Sonderverhandlung  nachgebracht  werden,  wenn  sie  entweder  auch  von  Amtswegen
zu  beachten  sind  (vgl.  d.  Art.  Einlafsung)  oder  ihre  unverschuldete  Auslassung
in  erster  Instanz  glaubhaft  gemacht  wird;  ferner  neue  Ansprüche,  welche  durch  eine
in  erster  Instanz  unverschuldet  ausgelassene  exceptio  oder  replica  compensationis
geltend  gemacht  werden,  sowie  der  Antrag  auf  vorläufige  Vollstreckbarkeit  nicht  angefochtener
  Punkte  des  Urtheils,  welcher  auf  Antrag  sogar  vorab  und  mit  Ausschluß
  jeder  Vertagung  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden  ist.  Dagegen  reicht  die
Tragweite  dieses  neuen  judici##  nicht  bis  dahin,  daß  gerichtliche  Geständnisse.  und
Zurückschiebung  eines  Eides,  von  den  auch  in  erster  Instanz  zulässigen  Revokationsgründen
  abgesehen,  oder  die  Annahme  eines  Eides  durch  die  B.  ihre  Wirksamkeit
verlören  oder  die  Wirkungen  der  Leistung,  Weigerung  oder  Erlassung  eines  Eides,
        <pb n="313" />
        310  Berufung.

es  sei  denn,  daß  die  Entscheidung,  durch  welche  die  Leistung  des  Eides  angeordnet
worden,  sich  als  nicht  gerechtfertigt  ergäbe,  hinfällig  würden.  —  Die  B.  kann  von
beiden  Parteien  erhoben  werden,  entweder  indem  jeder  Theil  binnen  der  B.sfrist
selbständig  B.  einlegt,  in  welchem  Falle  man  die  zuletzt  erhobene  B.  im  Gem.  R.
Prinzipaladhäfion  nennt,  oder  indem  der  eine  Theil  sich  der  von  dem  anderen  erhobenen
B.  anschließt,  was  er  bis  zum  Schluß  der  dem  B.surtheil  voraufgehenden  mündlichen
  Verhandlung,  und  zwar,  auch  wenn  er  auf  B.  früher  verzichtet  hat,  thun
darf,  in  welchem  Fall  man  im  Gem.  R.  von  accefforischer  Adhäsion  spricht.  Die
Adhäsion,  deren  Bedeutung  darin  besteht,  daß  auf  Grund  derselben  auch  gegen  den
B.  skläger  erkannt  werden  kann  (sogen.  reformatio  in  pejus  des  Gem.  R.),  während
die  B.  sonst  nur  abgewiesen  werden  darf,  wenn  zu  Ungunsten  des  B.  sklägers  zu
erkennen  wäre,  unterliegt  denselben  Beschränkungen,  wie  die  B.;  außerdem  könnte
die  accessorische  Adhäsion  an  sich  nur  dieselben  Punkte  anfechten,  welche  durch  die
B.  angefochten  find,  wenn  nicht,  den  Motiven  zufolge,  dem  Adhärenten  durch  die
CP  O.  auch  die  Anfechtung  anderer  Punkte,  insonderheit  auch  des  Kostenpunktes
allein,  gestattet  wäre.  Die  accessorische  Adhäsion  verliert  ihre  Wirkung,  wenn  die
B.  zurückgenommen  oder  wegen  formaler  Mängel  als  unzulässig  verworfen  wird,
es  sei  denn,  daß  sie  innerhalb  der  B.  frist  eingelegt  wäre,  wo  sie  als  selbständige
B.  behandelt  werden  soll.  —  Das  Verfahren  anlangend,  ist  die  B.  durch  Zustellung
eines  Schriftsatzes  einzulegen,  welcher  als  wesentliche  Bestandtheile  die  Bezeichnung
des  angefochtenen  Urtheils,  die  Erklärung  der  B.,  die  Ladung  des  B.  sbeklagten
zur  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  B.  Sgericht,  die  Aufforderung  zur  Bestellung
eines  Anwalts,  wenn  dieselbe  nicht  bereits  angezeigt  ist,  und  die  Unterschrift  des
klägerischen  Anwalts  enthalten  muß,  überdies  aber  zweckmäßig  die  Angabe,  wie
weit  das  Urtheil  angefochten  werde  (B.sbeschwerden),  die  Begründung  der  Anfechtung
insbesondere  durch  etwaige  Nova  sowie  die  B.  Santräge  enthält.  Dieser  Schriftsatz
muß  binnen  der  Nothfrist  eines  Monats  vom  Tage  der  Zustellung  des  Urtheils,
welche  bei  Ergänzung  desselben  binnen  der  B.  frist  sowol  für  die  Anfechtung  der
ergänzenden  Entscheidung,  wie  des  ergänzten  Urtheils  vom  Tage  der  Zustellung
der  ersteren  von  Neuem  läuft,  dem  Instanzanwalt  des  B.  sbeklagten,  eventuell  dem
Anwalt  voriger  Instanz  oder  dem  Zustellungsbevollmächtigten  und  schließlich  dem
Gegner  selbst  zugestellt  werden,  nachdem  er  vorher  zur  Terminseinfügung  auf  der
Gerichtsschreiberei  eingereicht  worden.  Letztere  hat  binnen  24  Stunden  von  der  Einreichung
  die  Prozeßakten  von  der  Gerichtsschreiberei  erster  Instanz  einzufordern,  wie
sie  dieselben  nach  Beendigung  des  B  sverfahrens  mit  einer  Abschrift  des  gefällten
Urtheils  an  diese  auch  wieder  zurückzusenden  hat.  Der  B.sbeklagte  hat  binnen  der
ersten  zwei  Drittheile  der  zwischen  Zustellung  und  Termin  gelegenen  Zeit  seinen  Antworts=
  und  Adhäsionssatz  bzw.  unter  Anwaltsbestellung  dem  Anwalt  des  B.  sklägers
zuzustellen  und  hat  sachgemäß  in  demselben  insbesondere  seine  Anträge  und  etwaige
Nova  anzuführen.  Die  mündliche  Verhandlung  im  Termin,  der,  wo  der  Einspruch
des  Beklagten  noch  unerledigt  ist,  von  Amtswegen,  wo  die  B.  öfrist  noch  nicht  verstrichen,
  auf  Antrag  des  Beklagten  zu  vertagen  ist,  wird  nach  Verlefung  der  B.santräge,
  durch  welche  die  Grenzen  der  B.sverhandlung  und  Entscheidung  bestimmt
werden,  nach  Maßgabe  des  Verfahrens  erster  Instanz  vor  den  Landgerichten,  daher
nöthigenfalls  unter  Abgabe  eines  Beweisbeschlusses  und  Aufnahme  von  Beweisen,
nicht  blos  neu  benannter,  sondern  nach  Ermessen  des  B  #Sgerichts  auch  in  erster
Instanz  schon  aufgenommener,  erledigt  und  durch  ein  Urtheil,  das  bei  Darstellung
des  Thatbestandes  auf  das  angefochtene  Urtheil  Bezug  nehmen  darf,  abgeschlossen.
Das  Gericht  hat  zunächst  die  formalen  Erfordernisse  zu  prüfen,  ob  die  B.  an  sich
statthaft  sei,  das  Urtheil  also  der  B.  unterliege,  ob  sie  in  gesetzlicher  Form  erfolgte,
also  der  Schriftsatz  die  wesentlichen  Bestandtheile  enthielt,  und  ob  sie  in  gesetzlicher
Frist  eingelegt,  also  der  Schriftsatz  innerhalb  der  Frist  rechtsgehörig  zugestellt
worden.  Bei  Mangel  dieser  Erfordernisse  ist  die  B.  zu  verwerfen,  welche  Ver-
        <pb n="314" />
        Berufung.  311

werfung  auch  nach  abgesonderter  Verhandlung  ohne  Eingehen  auf  die  B.santräge
erkannt  werden  kann;  liegen  keine  solche  Mängel  vor,  so  ist  zu  den  Anträgen  und
Gegenanträgen  überzugehen.  Sind  die  B.  santräge  und  Beschwerden  grundlos,  so
wird  die  B.  verworfen,  wobei  ein  angefochtenes  Urtheil,  welches  bedingt  ist,  purifizirt
  werden  kann.  Soweit  sie  begründet  sind,  können  sie  durch  Theil-,  Zwischenurtheil,
  Endurtheil,  bedingtes  Endurtheil  anerkannt  werden,  welches  letztere  vom
B.sgericht  zu  erledigen  ist.  Weist  das  Gericht  Vertheidigungsmittel  als  verspätet
zurück,  so  hat  es  dem  Beklagten,  der  sonst  auf  Ergänzung  antragen  kann,  dieselben
im  Urtheil  vorzubehalten  und  nachträglich  wie  vorhin  zu  erledigen,  wobei  das  unter
Vorbehalt  ergangene  Urtheil  jedoch  in  Absicht  auf  Rechtsmittel  und  Exekution  als
Endurtheil  gilt.  Das  Gericht  kann  im  Urtheil  unter  Aufhebung  des  erstinstanzlichen
  Urtheils  und  Verfahrens  die  Sache  an  die  Vorinstanz  zurückverweisen,  wenn
und  soweit  das  Verfahren  an  einem  wesentlichen,  nicht  blos  für  das  Urtheil  erheblichen
  Mangel  leidet,  wofür  die  Motive  auf  die  Nichtigkeiten  des  §  513  der
CW#O.  und  das  Ermessen  des  B.  Sgerichts  verweisen,  wofür  aber  auch  alle  absolut
bestimmenden  Vorschriften  über  das  Verfahren,  z.  B.  über  Verlesung  der  Anträge,
Vertretung  durch  Anwälte  im  Anwaltsprozeß,  Zustellungen  bei  anhängigem  Prozesse,
Nothwendigkeit  des  Antrags,  Ausschluß  der  Eidesdelation  in  Ehesachen  sowie  Alles,
was  als  Vorbedingung  gültiger  Prozeßführung,  wie  z.  B.  die  Nothwendigkeit  der
Vollmacht  im  anwaltefreien  Prozeß  oder  als  Erforderniß  der  Prozeßführung  selbst,
z.  B.  Zustellung  von  Klage  und  Ladung  vor  der  mündlichen  Verhandlung,  mündliche
  Verhandlung  vor  Abgabe  des  Endurtheils,  in  Betracht  kommt,  soweit  die
CPO.  nicht  entweder  abweichende  Bestimmungen  getroffen  oder  den  Verzicht  der
Parteien  zugelassen  hat  und  ein  solcher  vorliegt.  Dagegen  hat  das  Gericht  die
Sache  zurückzuverweisen,  wenn  das  angefochtene  Urtheil  ein  Versäumnißurtheil  ist,
wenn  es  einen  Einspruch  als  unzulässig  verwarf,  wenn  es  nur  über  den  Grund  im
Gegensatz  zum  Betrage  des  Anspruchs  entschied  oder  im  Urkunds=  und  Wechselprozeß
unter  Vorbehalt  der  Rechte  des  Beklagten  ergangen  ist  oder  nur  über  prozeßhindernde
  Einreden  erkannte,  in  welchem  Falle  jedoch  vom  B.  sgericht  auch  die  unerledigten
  prozeßhindernden  Einreden  zu  erledigen  sind.  —  Bleiben  im  Termin
beide  Parteien  aus,  so  beruht  das  Verfahren  bis  zu  neuer  Ladung;  bleibt  der  B.skläger
  allein  aus,  so  wird  das  Rechtsmittel  verworfen;  bleibt  der  B.sbeklagte  aus,
so  wird  das  thatsächliche  mündliche  Vorbringen  des  Klägers  für  zugestanden  erachtet,
  soweit  nicht  das  durch  den  Thatbestand  des  angefochtenen  Urtheils  festgestellte
Sachverhältniß  entgegensteht,  und  wird  der  Beweis  durch  die  Beweismittel  als  erbracht
  angesehen,  soweit  eine  Beweisaufnahme  in  der  B.  instanz  als  zulässig  erscheint,
  so  daß  also  durch  das  fingirte  Beweisergebniß  auch  der  Thatbestand  des
angefochtenen  Urtheils  ausgeschlossen  werden  kann.  Im  lUebrigen  finden  die  Vorschriften
  über  das  Versäumnißverfahren  erster  Instanz  entsprechende  Anwendung.  —
Die  Zurücknahme  der  B.  ist  ohne  Zustimmung  des  Gegners  nur  bis  zum  Beginn
der  mündlichen  Verhandlung  möglich  und  ihre  Folgen  sind  auf  Antrag  durch  Urtheil
  auszusprechen.

Quellen:  D.  49.  C.  J.  7,  45  saq.  62  sqdq.  Nov.  23.  49.  82.  126.  —  Titt.  X.  2,  28  Sad.
in  VlIto  2,  15  in  Cl.  2,  12.  Conc.  Trid.  sess.  24,  c.  20.  —  KöO.  1555.  Th.  2.  Tit.  28  ff.,
Th.  3.  Tit.  31  ff.,  J..A.  58  ff.  —  C.  de  proc.,  art.  443  ss.  —  D.  CPO.  472·506.
94,  121,  162,  164,  216,  228,  234,  248,  269,  276,  310,  427,  562,  656,  802,  805,  807,  834;
Mot.  S.  39  ff.,  295  ff.,  399.  4  »

Lit.:Böhmer,.J.E.P.1ib.II.tit.27§28qq.—Th.Momm1en,Rom.Staatsrecht,
  Bd.  1  S.  222  ff.  —  v.  Keller,  Röm.  Civ.  Prz.,  §  82.  —  v.  Bethmann-Hollweg,
  Gem.  Civ.  Prz.,  Bd.  2  §  116,  Bd.  3  §  160.  —  Wetzell,  Ord.Prz.,  §  54  ff.,  56,
Anm.  86.  —  Wieding,  Libellprz.,  S.  233.  —  Kayser,  Abhandlungen,  1873.  —  Leonhardt,
  Komment.  z.  Hannov.  Prz.  O.,  §  392  ff.  —  O.  Bähr,  Rechtsmittel  zweiter  Instanz,
1871.  —  Levy,  Rechtemittel  zweiter  Instanz,  1871.  —  Fitting,  Reichs-Civ.  Prz.,  §  65  ff.  —
Wach,  Vorträge,  1879,  S.  182  ff.  —  Komment.  z.  D.  CPO.,  §  472  ff.  von  Struckmann=Koch,

  v.  Wilmowski-Levy,  L.  Seuffert,  v.  Bülow,  Puchelt,  Endemann.
K.  Wieding.
        <pb n="315" />
        312  Berufung.

Berufung  (Appellation)  im  Strafprozeß  ist  das  gegen  noch  nicht
rechtskräftige  Endurtheile  erster  Instanz  zulässige  Rechtsmittel,  durch  welches  sie  in
thatsächlicher  und  rechtlicher  Hinsicht  angefochten  werden  können.  Die  Zulässigkeit
eines  solchen  Rechtsmittels  in  einem  von  dem  Grundsatze  der  Mündlichkeit  beherrschten
  Strafprozeß  wird  fast  allgemein  bestritten.  Es  sei  widerfinnig,  den
Richter  erster  Instanz  auf  Grund  der  mündlichen  Verhandlung,  den  Richter  zweiter
Instanz  auf  Grund  der  Akten  urtheilen  zu  lassen.  Auch  wenn  man  in  der  zweiten
Instanz  gänzlich  oder  theilweise  neue  Beweisaufnahme  eintreten  lasse,  so  sei  dies
doch  nicht  mit  dem  Grundsatze  der  Mündlichkeit  zu  vereinen,  denn  schon  die  Frage,
ob  und  inwieweit  eine  Beweisaufnahme  in  zweiter  Instanz  eintreten  solle,  muß
lediglich  auf  Grund  der  Akten  entschieden  werden.  Und  selbst  bei  vollständiger
Wiederholung  der  Beweisaufnahme  erhalte  der  Richter  zweiter  Instanz  nicht  immer
dieselbe  Erkenntnißquelle,  aus  welcher  der  Richter  erster  Instanz  geschöpft  habe.
Manche  Beweismittel  find  entweder  überhaupt  nicht  mehr  vorhanden  oder  nicht
mehr  so  tauglich,  z.  B.  Zeugen  erinnern  sich  nicht  mehr  genau  ihrer  Wahrnehmungen,
  sie  vermengen  ihre  eigenen  mit  fremden  Wahrnehmungen,  ganz  abgesehen  davon,
  daß  in  der  Zwischenzeit  auch  auf  sie  vielfach  eingewirkt  werden  kann.  Dazu
kommen  die  unverhältnißmäßigen  Kosten,  die  einer  vollständigen  Wiederholung  der
Beweisaufnahme  entgegenstehen.

Es  läßt  sich  nun  aber  nicht  leugnen,  daß  die  B.  für  den  Angeklagten  eine
große  Garantie  ist,  und  es  ist  daher  selbstverständlich,  daß  mit  der  Beseitigung
der  B.  andere  Garantien  geschaffen  werden  müssen.  Diese  können  darin  bestehen,
daß  man  die  Gerichte  erster  Instanz  stärker  besetzt,  Einstimmigkeit  bei  den  Entscheidungen
  fordert,  die  rechtliche  Stellung  des  Angeklagten  in  dem  Verfahren
wesentlich  verbessert  oder  die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil
geschlossenen  Verfahrens  in  erweitertem  Umfange  zu  Gunsten  des  Verurtheilten
zuläßt.

Sowol  die  Oesterreichische  Straf  PO.  vom  23.  Mai  1873,  als  auch  die
Deutsche  haben  die  B.  trotz  aller  gegen  dieselbe  sprechenden  Gründe  beibehalten.
Nach  der  Oesterreichischen  Straf  PO.  §§  283,  345  können  durch  B.  die  Endurtheile
  der  Gerichtshöfe  erster  Instanz  und  der  Schwurgerichte  angefochten  werden  und
zwar  nur  der  Ausspruch  über  die  Strafe  (abgesehen  von  gewissen  Beschränkungen)
und  über  die  privatrechtlichen  Ansprüche.  In  erweitertem  Umfange  ist  die  B.  zugelassen
  (§  463)  gegen  Urtheile  der  Bezirksgerichte,  welche  gegen  einen  Abwesenden
ergangen  sind.

I.  Nach  der  Deutschen  Straf  PO.  —  der  Entwurf  hatte  die  B.  vollständig
beseitigt  —  findet  die  B.  gegen  die  Urtheile  der  Schöffengerichte  statt  (§  354).
Außerdem  sind  durch  B.  die  Urtheile  des  Amtsrichters  anfechtbar,  welche  mit  Zustimmung
  der  Staatsanwaltschaft  ohne  Zuziehung  der  Schöffen  ergangen  sind,  wenn
der  Beschuldigte,  dem  Amtsrichter  vorgeführt,  nur  wegen  einer  Uebertretung  verfolgt
  wird  und  die  ihm  zur  Last  gelegte  That  eingesteht  (§  211,  Abs.  2).

Die  B.  ist  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  oder  schriftlich  bei  dem  Gerichte,
welches  in  erster  Instanz  erkannt  hat,  binnen  einer  Woche  einzulegen.  Diese  Frist
beginnt  mit  der  Verkündung  des  Urtheils  und,  wenn  der  Angeklagte  hierbei  nicht
anwesend  war,  für  diesen  mit  der  Zustellung  des  Urtheils.  Ist  das  Urtheil  auf
Ausbleiben  des  Angeklagten  ergangen  und  will  dieser,  ohne  auf  die  B.  zu  verzichten,
  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  nachsuchen,  so  muß  er  die  B.
entweder  zugleich  mit  dem  Gesuche  um  Wiedereinsetzung  oder  nach  gestelltem  Gesuche
um  Wiedereinsetzung  noch  innerhalb  der  B.  #frist  einlegen.

Die  rechtzeitige  Einlegung  der  B.  bewirkt,  daß  das  Urtheil,  soweit  es  angefochten
  ist,  nicht  rechtskräftig  wird.  Dem  Beschwerdeführer  muß  nach  Einlegung
  der  B.  sofort  das  Urtheil  mit  den  Entscheidungsgründen  zugestellt  werden,
wenn  er  dasselbe  früher  noch  nicht  erhalten  hatte.
        <pb n="316" />
        Berufung.  313

Eine  Rechtfertigung  der  B.  ist  an  sich  nicht  erforderlich.  Der  Beschwerdeführer
  kann  jedoch  die  B.  binnen  einer  weiteren  Woche  bei  dem  Gerichte  erster
Instanz  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  oder  in  einer  Beschwerdeschrift  rechtfertigen.
  Diese  Rechtfertigungsfrist  beginnt  mit  Ablauf  der  Einlegungsfrist  oder,
wenn  zu  dieser  Zeit  das  Urtheil  noch  nicht  zugestellt  war,  mit  der  Zustellung  defselben.
  Der  Beschwerdeführer  kann  die  Rechtfertigung  der  B.  auf  bestimmte  Beschwerdepunkte
  beschränken;  ist  dies  nicht  geschehen  oder  eine  Rechtfertigung  überhaupt
  nicht  erfolgt,  so  gilt  der  ganze  Inhalt  des  Urtheils  als  angefochten.

II.  Das  Verfahren  findet  theils  vor  dem  Gerichte  erster  Instanz,  theils
vor  dem  B.  gerichte,  d.  h.  den  Strafkammern  der  den  Amtsgerichten  vorgesetzten
Landgerichte  statt.  Diese  sind  in  der  B.#instanz  bei  Uebertretungen  und  Privatklagesachen
  mit  drei,  sonst  mit  fünf  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden  besetzt
  (GVGG.  §  77).

1)  Ist  die  B.  verspätet  eingelegt,  so  ist  sie  durch  Beschluß  des  Amtsrichters
  als  unzulässig  zurückzuweisen.  Hiergegen  kann  der  Beschwerdeführer  binnen.
einer  Woche  nach  Zustellung  des  Beschlusses  auf  die  Entscheidung  des  B.  Sgerichts
antragen,  an  welches  die  Akten  in  diesem  Falle,  ohne  daß  die  Vollstreckung  des
Urtheils  hierdurch  gehemmt  wird,  einzusenden  sind.  Ist  die  B.  rechtzeitig  eingelegt,
  so  hat  der  Gerichtsschreiber  die  Akten  nach  Ablauf  der  Rechtfertigungsfrist
der  Staatsanwaltschaft  vorzulegen  bzw.,  wenn  diese  die  B.  eingelegt  hat,  die  Schriftstücke
  über  Einlegung  und  Rechtfertigung  dem  Angeklagten  zuzustellen.  Eine  Gegenerklärung
  des  Angeklagten  ist  nicht  erforderlich,  jedoch  auch  nicht  unzulässig.  Die
Akten  gehen  dann  durch  Vermittlung  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Amtsgerichte
  an  die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  B.  5Sgerichte  und  von  dieser  werden  sie
binnen  einer  Woche  dem  Vorsitzenden  des  Gerichts  übergeben.

2)  Auf  die  B.  ergeht  von  dem  B.  Sgerichte  entweder  ein  Beschluß  oder  ein
Urtheil.  Die  B.  kann  durch  Beschluß  als  unzulässig  verworfen  werden,  wenn
die  Bestimmungen  über  die  Einlegung  der  B.  nicht  beobachtet  sind.  Es  gilt  dies
zunächst  für  den  Fall,  wenn  der  Amtsrichter  die  B.  mit  Unrecht  als  rechtzeitig
eingelegt  erachtet  hat,  und  außerdem,  wenn  der  Amtsrichter  die  B.  als  verspätet
eingelegt  verworfen,  der  Beschwerdeführer  aber  hiergegen  auf  Entscheidung  des
B.  sgerichts  angetragen  hat.  Der  Beschluß  kann  durch  sofortige  Beschwerde  angefochten
  werden.

Weist  das  B.  sgericht  die  B.  in  den  erwähnten  Fällen  nicht  durch  Beschluß
zurück,  so  muß  dieselbe  auch  wegen  Nichtbeobachtung  der  Bestimmungen  über  die
Einlegung  ebenso  wie  in  allen  übrigen  Fällen  durch  Urtheil  erledigt,  d.  h.  es
muß  Hauptverhandlung  anberaumt  werden.

3)  Die  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung  erfolgt  nach  den  für
die  erste  Instanz  vorgeschriebenen  Bestimmungen.  In  der  Ladung  ist  der  Angeklagte
auf  die  Folgen  des  Ausbleibens  ausdrücklich  hinzuweisen.  Hat  der  Angeklagte  die
B.  eingelegt,  so  wird  dieselbe  bei  unentschuldigtem  Ausbleiben  des  Angeklagten  sosort
  verworfen.  Dasselbe  Resultat  tritt  ein,  wenn  in  den  Fällen,  wo  dies  zulässig
(StrafP  O.  §  233),  für  den  Angeklagten  auch  kein  Vertreter  erschienen  ist.  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  ist  hiergegen  gestattet.  In  Abwesenheit  des  Angeklagten
  kann  verhandelt  werden,  wenn  der  gesetzliche  Vertreter  oder  der  Ehemann
die  B.  eingelegt  haben.  Der  Angeklagte  kann  aber  auch  in  diesen  Fällen  zwangsweise
  vorgeführt  werden.  Die  B.  wird  sofort  verworfen,  wenn  weder  der  Beschwerdeführer
  noch  der  Angeklagte  erschienen  ist.  Hat  die  Staatsanwaltschaft  die
B.  eingelegt,  so  kann  das  Gericht  in  Abwesenheit  des  Angeklagten  verhandeln,  aber
auch  die  Vorführung  oder  Verhaftung  des  letzteren  anordnen.  ·

Die  in  erster  Instanz  vernommenen  Zeugen  sind  wieder  zu  laden;  es  kann  dies
nur  unterbleiben,  wenn  ihre  wiederholte  Vernehmung  zur  Aufklärung  der  Sache
nicht  erforderlich  erscheint.  Neue  Beweismittel  sind  zulässig.  Bei  der  Auswahl
        <pb n="317" />
        314  Beschlagnahme  der  Güter.

der  zu  ladenden  Zeugen  und  Sachverständigen  ist  auf  die  von  dem  Angeklagten
benannten  Personen  Rücksicht  zu  nehmen.

4)  Die  Hauptverhandlung  in  der  B.  sinstanz  beginnt  in  der  üblichen
Weise.  Darauf  hält  ein  Berichterstatter  in  Abwesenheit  der  Zeugen  einen  Vortrag
über  die  Ergebnisse  des  bisherigen  Verfahrens,  wobei  das  Urtheil  erster  Instanz
stets  zu  verlesen  ist.  Hieran  schließen  sich  die  Vernehmung  des  Angeklagten  und
die  Beweisaufnahme.  Es  gelten  in  dieser  Hinsicht  die  für  die  Hauptverhandlung
erster  Instanz  aufgestellten  Grundsätze.  Nur  eine  Ausnahme  hiervon  ist  gemacht.
Die  Protokolle  über  Aussagen  der  in  der  Hauptverhandlung  erster  Instanz  vernommenen
  Zeugen  und  Sachverständigen  dürfen,  abgesehen  von  den  Fällen,  in
welchen  dies  auch  in  erster  Instanz  gestattet  ist  (StrafPp  O.  §8§  250,  252),  ohne
die  Zustimmung  der  Staatsanwaltschaft  und  des  Angeklagten
nicht  verlesen  werden,  wenn  die  wiederholte  Vorladung  der  Zeugen  und  Sachverständigen
  erfolgt  ist  oder  von  dem  Angeklagten  rechtzeitig  vor  der  Hauptverhandlung
  beantragt  worden  war  (§  366).

Nach  Schluß  der  Beweisaufnahme  erfolgen  die  Schlußvorträge  der  Parteien.
Der  Beschwerdeführer  spricht  zuerst,  dem  Angeklagten  gebührt  das  letzte  Wort.
Haben  beide  Parteien  die  B.  eingelegt,  so  bleibt  es  bei  der  in  erster  Instanz
üblichen  Reihenfolge.

Das  B.gericht  prüft  das  angefochtene  Urtheil  nur  soweit,  als  es  angefochten
ist.  Durch  das  Urtheil  kann  die  B.  für  begründet  oder  für  unbegründet  erklärt
werden.  Wird  die  B.  für  begründet  erklärt,  so  ist  das  angefochtene  Urtheil  ganz
oder  theilweise  aufzuheben  und  ein  neues  Urtheil  zu  erlassen.  Leidet  das  angefochtene
  Urtheil  an  einem  Mangel,  welcher  die  Revision  wegen  Verletzung  einer
Rechtsnorm  über  das  Verfahren  (Straf  PO.  §  377)  begründen  würde,  so  hat  das
B.sgericht  die  Wahl,  ob  es  dem  Mangel  abhelfen  und  ein  neues  Urtheil  erlassen
oder  die  Sache,  wenn  die  Umstände  des  Falles  es  erfordern,  zur  Entscheidung  an
das  Gericht  erster  Instanz  zurückweisen  will.  Das  angefochtene  Urtheil  ist  in  beiden
Fällen  aufzuheben.  Hat  das  Gericht  erster  Instanz  mit  Unrecht  seine  Zuständigkeit
angenommen,  so  muß  die  Sache  an  das  zuständige  Gericht  verwiesen  werden,  wenn
das  B.  Sgericht  nicht  selbst  in  erster  Instanz  für  die  betreffende  Sache  zuständig  ist.
In  Betreff  des  neu  zu  erlassenden  Urtheils,  gleichviel  ob  dies  durch  das  B.  Sgericht
oder  das  Gericht  erster  Instanz,  an  welches  die  Sache  zur  Entscheidung  verwiesen
ist,  gilt  das  Verbot  der  reformatio  in  pejus  (val.  diesen  Art.).

Gsgb.  u.  Lit.:  Deutsche  StrafP  O.  8§  354—373.  —  Oesterreich.  Straf  PO.  I#§  283,
294  ff.,  345,  463  ff.  —  v.  Schwarze,  Die  zweite  Instanz  im  mündlichen  Strafverfahren.
Wien  1862.  —  Abgesehen  von  den  bekannten  Lehrbüchern  und  Kommentaren  zur  Dentschen
StrafP  O.  bes.  die  Anlage  1  in  den  „Anlagen  zu  den  Motiven  des  Eersten  und  dritten)  Entwurfes

  einer  Deutschen  StrafPO.“  —  Dochow,  Reichs-Strafprozeß,  3.  Aufl.  (330)  88  90,
—  Mev  *  Strafverfahren  nach  der  Deutschen  Straf  PO.,  2.  Aufl.  (1880),  S  160—  169,

7—  189.  v.  Schwarze  in  v.  Holtzendorff's  Hdbch.  des  Deutschen  Strasprozeßrechtes
n  II.  (1879)  S.  262  ff.  —  Ullmann,  Oesterreich.  Strafprozeßrecht  (1879),  5.  736  ff.,
Dochow.

(Veschlagnahme  der  Güter  (annotatio  bonorum)  im  Strafprozeß  ist  ein  im
Röm.  und  früher  auch  im  Franz.  R.  theils  zur  Sistirung  des  Beschuldigten,  theils
zur  Vorbereitung  der  Vermögenskonfiskation  verordneter  Generalarrest.  In  Frankreich
  ist  mit  der  Beseitigung  des  bürgerlichen  Todes  der  letztere  Gesichtspunkt  weggefallen;
  in  Deutschland  hatte  schon  die  Peinl.  Ger.  O.  die  Konfiskation  beseitigt.
So  erscheint  diese  B.  wesentlich  als  Sistirungsmittel  und  als  solche  behandelt  sie
auch  die  Deutsche  Straf#pO.  Sie  gestattet,  außer  in  Schöffengerichtsfachen,  gegen
den  „abwesenden“  Angeschuldigten  durch  gerichtlichen  Beschluß  die  B.  seines  im
Deutschen  Reich  befindlichen  Vermögens,  wofern  die  Voraussetzungen  eines  Haftbefehls
  vorliegen.  Der  Angeschuldigte  verliert  mit  der  ersten  Bekanntmachung  des
Beschlusses  im  Reichsanzeiger  das  Recht,  über  sein  Vermögen  unter  Lebenden  zu  verfügen,
  welches  Recht  an  einen  von  der  Behörde,  welche  für  die  Vormundschaft  über  Ab-
        <pb n="318" />
        Beschlagnahme  der  Papiere.  315

wesende  zuständig  ist,  ernannten  Güterpfleger  übergeht.  Die  Aufhebung  erfolgt,
wenn  ihr  Zweck  wegfällt,  und  ist  durch  dieselben  Blätter  bekannt  zu  machen,  durch
welche  die  B.  veröffentlicht  ward.  Daneben  statuirt  die  Deutsche  Straf  PO.  gegen
Abwesende,  wenn  die  That  nur  mit  Geldstrafe  und  Einziehung  bedroht  ist,  die  B.
auch  als  Mittel  zur  Sicherung  der  Zwangsvollstreckung,  welche  nach  den  Vorschriften
  der  CPO.  über  den  dinglichen  Arrest  in  Ausführung  zu  bringen  ist.  Diese
B.,  die  namentlich  auch  gegen  ausgetretene  Militärpflichtige  anwendbar  ist,  wird
vom  zuständigen  Richter  verfügt  und  erstreckt  sich  zunächst  nur  auf  so  viele  Gegenstände,
  als  zur  Deckung  von  Strafe  und  Prozeßkosten  nach  Ermessen  des  Richters
erforderlich  scheinen.  Ist  eine  Deckung  aber  in  solcher  Weise  nicht  ausführbar,  so
kann  durch  Beschluß  des  Gerichts  die  B.  des  gesammten  im  Deutschen  Reiche  befindlichen
  Vermögens  angeordnet  werden,  für  welche  die  vorhin  genannten  Bestimmungen
  ebenfalls  Platz  greifen.  Vgl.  d.  Art.  Abwesende,  Strafverfahren
egen.

8  iellen:  P.  G.  O.  Art.  206.  —  C.  d'Instr.  art.  465,  476.  —  Loi  31  mai  1854.  —
Rötraf  GB.  §§  93,  140.  —  RötrafPpO.  s  325  ff.,  332  ff.,  480.

Lit.:  Quistorp,  Grunds.  d.  Peinl.  R.,  §  829.  —  Kommentare  zur  D.  Straf.  PO.  1.  I.
von  Löwe,  v.  Schwarze.  —  John,  Entw.  z.  e.  Nd.  Straf  GB.,  S.  *  Wied

.  Wieding.

Beschlagnahme  der  Papiere  im  Strafprozeß  (John,  Th.  I.  S.  784),
zu  welcher  auch  die  B.  von  Briefen  und  Telegrammen  gehört,  ist  eine  durch
die  Besonderheit  ihres  Objekts  ausgezeichnete  arrestatorische  Maßregel.  Abgesehen
von  der  sogenannten  vorsorglichen  B.,  die  durch  gelegentliche  Entdeckung  bei
Verhaftung  oder  Durchsuchung  2c.  veranlaßt  wird  und  von  welcher  nach  der  Deutschen
Straf  O.  der  Staatsanwaltschaft  Anzeige  zu  machen  ist,  setzt  diese  B.,  wie  jeder
Arrest,  an  sich  eine  richterliche  Verfügung  voraus.  Der  C.  d'Instr.  aber  gestattet
sie  nicht  nur  dem  Richter,  sondern  auch  der  Staatsanwaltschaft  und  den  Sicherheitsbehörden
  ohne  jede  Beschränkung,  die  Deutsche  StrafP  O.  dem  Richter  nur  wegen  Gefahr
im  Verzuge  bei  Vergehen  und  Verbrechen  der  Staatsanwaltschaft  und  denjenigen  Polizeiund
  Sicherheitsbehörden,  welche  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  find,  und  letzteren
Behörden  und  Beamten  auch  nicht  bezüglich  Briefe,  Postfsendungen  und  Telegramme,
welche  bei  Post=  und  Telegraphenämtern  angehalten  werden  sollen.  Die  B  ist  an  sich
bloße  Ausführungsmaßregel;  was  durch  sie  verwirklicht  wird,  ist  das  Recht  auf
Edition.  Ein  solches  statuirt  die  Deutsche  Straf  PO.  für  alle  Gegenstände,  also
auch  für  Papiere,  welche  als  Beweismittel  für  die  Untersuchung  von  Bedeutung
sein  können  oder  der  Einziehung  unterliegen,  befreit  davon  aber  dritte  Personen
bezüglich  schriftlicher  Mittheilungen,  welche  zwischen  ihnen  und  dem  Beschuldigten
gepflogen  find,  wenn  sie  wegen  ihres  Verhältnisses  zu  ihm  vom  Zeugniß  befreit
sind,  öffentliche  Beamte  und  Behörden  bezüglich  aller  Schriftstücke,  deren  Bekanntwerden
  nach  Erklärung  ihrer  obersten  vorgesetzten  Behörde  für  das  Wohl  des  Reichs
oder  eines  Bundesstaats  nachtheilig  werden  könnte,  und  Post=  und  Telegraphen-=ämter
  bezüglich  Briefe,  anderer  geschlossener  Postsendungen  und  Telegramme,  wenn
sie  nicht  an  den  Beschuldigten  gerichtet  sind  oder  nicht  Thatsachen  vorliegen,  aus
welchen  auf  die  Urheberschaft  des  Beschuldigten  oder  ihre  Bestimmung  für  ihn  geschlossen
  werden  kann.  Wird  die  Edition  geweigert,  so  tritt  B.  ein,  sowie  gegen
dritte  Personen,  soweit  sie  nicht  zur  Weigerung  des  Zeugnisses  berechtigt  sind,  die
Anwendung  der  Zwangsmaßregeln,  welche  gegen  Zeugen  zulässig  sind.  Die  B.
erstreckt  sich  an  sich  nur  auf  Papiere  der  angegebenen  Art,  nicht  auf  alle  Papiere
einer  Person  oder  eine  unbestimmte  Masse  solcher;  ein  diese  umfassendes  Recht  der
B.  ist  nur  mit  der  Durchsuchung  verbunden.  Die  B.,  welche  in  militärischen
Dienstgebäuden  und  auf  Kriegsfahrzeugen,  wenn  es  sich  nicht  um  ausschließlich  von
Civilpersonen  bewohnte  Räume  handelt,  nur  durch  Ersuchen  der  Militärbehörde,
immerhin  aber  auf  Verlangen  unter  Mitwirkung  der  Civilbehörde  erfolgen  kann,
        <pb n="319" />
        316  Beschwerde.

erfordert,  wo  fie  ohne  richterliche  Anordnung  geschah,  nach  erhobener  öffentlicher
Klage  eine  Anzeige  an  den  Richter,  welche  der  sie  verfügende  Beamte,  unter  Anheimgabe
  der  Verfügung  über  das  angehaltene  Papier,  binnen  drei  Tagen  von  der  Vornahme
  zu  beschaffen  hat,  vor  erhobener  öffentlicher  Klage,  wenn  weder  der  Betroffene,
  noch  ein  Angehöriger  desselben  bei  der  B.  zugegen  gewesen  oder  wenn  dieselben
  ausdrücklich  widersprochen  haben,  die  Bestätigung  durch  den  Amtsrichter  des
Orts  der  B.,  welche  von  dem  Beamten  binnen  drei  Tagen  nachzusuchen  ist.  Die
B.  von  Telegrammen,  Briefen  und  Postsendungen,  welche  zugleich,  und  zwar  Briefe
und  Postsendungen  uneröffnet,  dem  Richter  vorzulegen  sind,  tritt  sogar  außer  Kraft,
wenn  sie  nicht  binnen  drei  Tagen  von  Mittheilung  der  Verfügung  an  die  Post  2c.
vom  Richter  bestätigt  wird.  Die  Anfechtung  der  B.  durch  den  Betroffenen  ist  an
keine  Frist  gebunden.  Die  getroffenen  Maßregeln  sind  den  Betheiligten  anzuzeigen,
soweit  der  Untersuchungszweck  es  gestattet,  auch  die  Gegenstände,  deren  Festhaltung
nicht  erforderlich,  insbesondere  auch  der  unverfängliche  Inhalt  von  Briefen  denselben
  zu  übermitteln.  —  Die  Vorschriften  der  Oesterreichischen  StrasP  O.  beruhen
im  Wesentlichen  auf  denselben  Grundgedanken.  —  Vgl.  die  Art.  Brieferbrechung
und  Durchsuchung.

Quellen:  C.  d’Instr.  art.  32,  36  ss.,  87  sSs.  —  Oesterr.  *  v.  1873,  §§  139
bis  149.  —  Staats-Grd.Ges.  v.  21.  Dez.  1867  Art.  10.  —  Ges.  v.  6.  April  1870.  —  .

Straf  PO.  88  94—101,  148.
Lit.:  Planck,  Strafverf.,  §8  89,  101.  #Eachariä,  Strafkehe,  Bd.  II.  §  97.

Mittermaier,  Deutsches  Strafverr.,  Bd.  I.  N.  Arch.  f.  Krim.  R.,  Bd.  II.  S.  452  fl.,
Bd.  V.  S.  306  6  fl.  —  Dochow,  Reichs-  Straf  10  s  51.—  Kommentare  zur  D.  Straf  PO.  I.  1.
von  Löwe,  v.  Schwarze.  K.  Wieding.

Beschwerde  im  Civilprozeß.  Die  B.  wird  in  der  CPO.  im  dritten  Abschnitt
  des  die  Rechtsmittel  betreffenden  dritten  Buchs  abgehandelt,  sonach  vom
Gesetz  als  ein  Rechtsmittel  angesehen.  Versteht  man  unter  einem  solchen  dasjenige
  prozessualische  Mittel,  durch  welches  eine  richterliche  Entscheidung  vor  einem
höheren  Richter  angefochten  wird,  so  ist  die  B.  mit  demselben  Rechte  ein  ordentliches
  Rechtsmittel,  wie  die  Berufung  und  die  Revision.  Ihr  Gebiet  wird  abgegrenzt
  negativ  dadurch,  daß  sie  niemals  gegen  Endurtheile  gerichtet  werden  kann,
und  positiv  dadurch,  daß  sie  der  Regel  nach  dann  Platz  greift,  wenn  die  anzufechtende
  Entscheidung  entweder  auf  einseitigen  Antrag,  oder  nicht  unter  den  Parteien,
  oder  endlich  nicht  in  der  Sache  selbst  ergangen  ist.  Sie  wird  eingetheilt  in
eine  einfache  und  eine  sofortige.

Gegenstand  derselben  ist  eine  Entscheidung  des  Prozeßgerichts,  ihr  Zweck  die
Herbeiführung  einer  Aenderung  derselben.  Ist  die  anzufechtende  Entscheidung  nicht
vom  Prozeßgericht,  sondern  von  einem  beauftragten  oder  ersuchten  Richter  oder  von
dem  Gerichtsschreiber  erlassen,  so  greift  das  Rechtsmittel  der  B.  nicht  Platz;  es  genügt
  vielmehr  ein  einfacher  Antrag  auf  Aenderung  der  Entscheidung,  der  bei  dem
Prozeßgericht  zu  stellen  und  innerhalb  der  Nothfrist  von  zwei  Wochen  durch  Einbringung
  eines  Schriftsatzes  bei  dem  Richter  oder  Gerichtsschreiber,  dessen  Entscheidung
  Gegenstand  des  Antrags  ist,  anzubringen  ist  (§  539,  CPO.).  Erst  die  Entscheidung
  des  Prozeßgerichtes  über  diesen  Antrag  kann  Gegenstand  einer  B.  werden.
Die  Vorschrift  findet  ihre  Begründung  darin,  daß  der  beauftragte  und  der  ersuchte
Richter  nur  übertragene  Rechte  des  Prozeßgerichts  ausüben  und  der  Regel  nach  an
den  ihnen  ertheilten  Auftrag  gebunden  sind,  sowie  daß  der  Gerichtsschreiber  nur
als  Organ  des  Gerichts  handelt,  und  seine  Amtshandlungen  demgemäß  zunächst  der
Rektifizirung  durch  das  Gericht  unterliegen.  Nicht  jede  Entscheidung  außer  den
Endurtheilen  ist  durch  die  B.  anfechtbar;  vielmehr  bleibt  im  Allgemeinen  das
Prinzip  maßgebend,  daß  diejenigen  Entscheidungen,  welche  zur  Förderung  und  Fortsetzung
  des  Rechtsstreites  getroffen  werden,  nicht  besonders,  sondern  nur  gleichzeitig
mit  dem  Endurtheile  angefochten  werden  können,  ein  Prinzip,  das  einer  Unter-
        <pb n="320" />
        Beschwerde.  317

brechung  des  Prozeßganges  hindernd  entgegenzutreten  bestimmt  ist.  Demgemäß  ist
das  Gebiet  des  Rechtsmittels  ein  genau  begrenztes.  Bei  seiner  Definirung  ist  zu
unterscheiden:

1)  Die  B.  innerhalb  des  durch  die  CPO.  geregelten  Prozeßgangs.  Hier  ist
sie  zulässig:

a)  in  allen  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  CPO.  sie  ausdrücklich  gestattet
  und  zwar  bald  als  sofortige,  bald  als  einfache.  Als  erstere  ist  sie  zugelassen,
unter  Ausschluß  jedes  anderen  Rechtsmittels  gegen  Entscheidungen,  welche  sämmtlich
die  Natur  eines  Urtheils  haben,  nämlich  gegen  die  Zwischenurtheile,  durch  welche
über  den  Antrag  auf  Zurückweisung  einer  Nebenintervention  (§  68),  über  die  Verpflichtung
  eines  Rechtsanwalts  zur  Rückgabe  der  ihm  vom  Gegner  eingehändigten
Urkunden  (F  126)  und  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Zeugnißverweigerung  eines
Zeugen  (§  352)  befunden  wird;  ferner  gegen  die  Entscheidungen,  durch  welche  ein
gegen  eine  Gerichtsperson  (Richter  oder  Gerichtsschreiber)  oder  einen  Sachverständigen
  gerichtetes  Ablehnungsgesuch  als  unbegründet  zurückgewiesen  wird  (§8  46,
49,  371),  dritten  Personen  die  durch  ihr  grobes  Verschulden  veranlaßten  Kosten
auferlegt  werden  (§  97),  die  Festsetzung  der  zur  Erstattung  liquidirten  Prozeßkosten
erfolgt  (§  99),  der  Antrag  auf  Aussetzung  des  Verfahrens  abgelehnt  wird  (§  229),
die  Berichtigung  eines  einen  Schreibfehler,  Rechnungsfehler  oder  offenbare  Unrichtigkeit
  enthaltenden  Urtheils  ergeht  (5  290),  der  Antrag  auf  Erlaß  eines  Versäumnißurtheils
  zurückgewiesen  wird  (§  301),  die  Entmündigung  oder  der  Antrag
auf  Verschwendererklärung  abgelehnt  wird  (§§  604,  621),  eine  Aufhebung  der  Entmündigung
  —  mit  Ausnahme  des  unanfechtbaren  Beschlusses  über  die  Aufhebung
der  Verschwendungsentmündigung  —  ausgesprochen  wird  (§8  619,  625),  die  Zurückweisung
  des  im  Mahnverfahren  gestellten  Gesuchs  des  Gläubigers  auf  vorläufige
Vollstreckbarkeitserklärung  des  Zahlungsbefehls  ergeht  (§  639),  Streitpunkte  im
Zwangsvollstreckungsverfahren  entschieden  werden  (§  701),  ein  angelegter  Arrest
aufgehoben  (§  813)  und  der  Antrag  auf  Erlaß  eines  Ausschlußurtheils  zurückgewiesen
  wird  (§  829).  —  Eine  Ausdehnung  der  sofortigen  B.  auf  andere  als
diese  Fälle  ist  unstatthaft.

Die  einfache  B.  ist  ausdrücklich  gestattet  gegen  die  Entscheidungen,  durch
welche  das  Armenrecht  verweigert  oder  entzogen  (§  118),  die  Aussetzung  des  Verfahrens
  angeordnet  (§  229),  eine  Strafe  gegen  den  ungehorsam  ausgebliebenen  oder
die  Eidesleistung  ungerechtfertigt  verweigernden  Zeugen  oder  Sachverständigen  festgesetzt
  (§§  345,  355,  374)  und  im  Ehescheidungsverfahren  eine  Strafe  gegen  die
ungehorsam  ausbleibende  Partei  angeordnet  wird  (§  579,  CPO.).

b)  Das  Rechtsmittel  ist  ferner  als  ein  fache  B.  zulässig  gegen  solche,  eine
mündliche  Verhandlung  nicht  erfordernden  Entscheidungen,  durch  die  ein  das  Verfahren
  betreffendes  Gesuch  zurückgewiesen,  nicht  auch  gegen  die,  durch  welche  ihm
stattgegeben  wird.  Ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  kann  entschieden
werden  in  den  Fällen  der  38  37,  48,  117,  160,  187,  203,  225,  304,  451,  536,
573,  647,  801,  806,  816,  820,  824,  CPO.

Dagegen  ist  die  B.  ausdrücklich  ausgeschlossen:  a)  wenn  das  Gesuch  um
Verlängerung  einer  Frist  zurückgewiesen  wird  (§  203),  b)  wenn  das  Gesuch  um
Erlaß  eines  bedingten  Zahlungsbefehls  abgelehnt  wird  (§  631),  c)  wenn  in  der
Berufungsinstanz  über  einen  Antrag  auf  vorläufige  Vollstreckbarkeit  des  Urtheils
ablehnend  entschieden  wird  (5  656,  CPO.).  Z

2)  Außerhalb  der  CPO  ist  das  Rechtsmittel  der  B.,  und  zwar  in  der  Form
und  unter  den  Bedingungen  bzw.  mit  dem  Verfahren,  welches  die  CPO.  vorschreibt,
  gegeben  als  einfache  in  den  Fällen  der  88  160,  183  des  GW.,  der  884,
16,  47,  48  des  Ger.Kost.  Ges.,  des  §  22  der  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher,
  des  §  17  der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  und  der
        <pb n="321" />
        318  Beschwerde.

§§  35,  36  der  Anwaltsordnung,  und  als  sofortige  in  den  Fällen  der  88  66,  174
der  KO.

Zuständig  zur  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  B.  in  seinen  beiden
Arten  ist  das  im  Instanzenzuge  zunächst  höhere  Gericht.  Für  die  Bestimmung  des
B  gerichts  in  sachlicher  und  örtlicher  Beziehung  ist  sonach  das  Gericht  entscheidend,
dessen  Beschluß  angefochten  wird.  Auf  den  Werth  des  B.objekts  kommt  es  nicht
an.  Ist  in  einem  landgerichtlichen  Verfahren  die  angefochtene  Entscheidung  ergangen,
  so  kann  nur  das  Oberlandesgericht  das  zuständige  B.  gericht  selbst  dann
sein,  wenn  das  B.  objekt  die  Zuständigkeitsgrenzen  für  das  Amtsgericht  nicht  übersteigt.
  Eine  Ausnahme  bilden  die  §8§  160,  183  d.  GVG.,  nach  welchen  ohne
Rücksicht  auf  die  Qualität  und  den  Werth  des  Gegenstandes  der  B.  das  Oberlandesgericht
  allein  zuständig  ist,  sollte  die  angefochtene  Entscheidung  auch  nicht
vom  Landgericht,  sondern  vom  Amtsrichter  erlassen  sein.

Gegen  die  Entscheidung  des  Be  gerichts  ist  eine  weitere  B.  an  das  zunächst
höhere  Gericht  und  so  weiter,  so  lange  noch  eine  höhere  Instanz  vorhanden  ist,
unter  der  Bedingung  zulässig,  daß  die  Entscheidung  einen  neuen  selbständigen  B.
grund  enthält.  Ein  solcher  liegt  nicht  vor,  wenn  das  B  gericht  die  angefochtene
Entscheidung  billigt  und  die  B.  zurückweist,  wobei  die  Motivirung  der  Entscheidung
eine  andere  sein  kann.  Er  liegt  vor,  wenn  die  Entscheidung  zu  Gunsten  des  B.=führers
  geändert  wird,  weil  die  Aenderung  für  den  Gegner  des  B  führers  einen
neuen  B.  grund  bildet,  oder  wenn  die  B.  als  unzulässig  (nicht  unbegründet)  verworfen
  wird,  weil  der  Mangel  ihrer  materiellen  Prüfung  dem  B  führer  wiederum
Grund  zur  Klage,  also  einen  neuen  B.  grund  gewährt.

Das  Rechtsmittel  ist  in  der  Form  der  einfachen  B.  an  keine  Frist  gebunden:
  es  findet  in  den  meisten  Fällen  seine  zeitliche  Grenze  in  der  Ausführung
der  anzufechtenden  Entscheidung.  Es  ist  nicht  beim  B  .gericht,  sondern  bei  demjenigen
  Gericht  anzubringen,  von  welchem  oder  dessen  Vorsitzenden  die  betreffende
Entscheidung  erlassen  worden.  Wird  es  beim  B  gericht  eingelegt,  so  hat  dasselbe
die  B.schrift  dem  beschwerten  Gericht  zur  Verfügung  zu  übersenden,  in  dringenden
Fällen  aber,  also  wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,  sofort  selbst  Entscheidung  zu  treffen.
Im  Uebrigen  hat  das  angegriffene  Gericht,  bzw.  dessen  Vorsitzender  die  B.  zu
prüfen,  ihr,  wenn  sie  begründet,  aus  eigener  Macht  Abhülfe  zu  schaffen,  oder  sie
binnen  drei  Tagen  zur  Vermeidung  disziplinarischer  Ahndung  dem  B  hericht  einzureichen.
  Es  hat  sonach  die  B.  zunächst  das  Wesen  und  die  Wirkung  einer  Remonstration
  und  nimmt  erst  demnächst  den  Charakter  eines  Rechtsmittels  an.  Diese
Regelung  des  B.  gangs  ist  wenig  praktisch,  da  es,  wie  schon  die  Motive  hervorheben,
  der  Würde  und  dem  Ansehen  der  Gerichte  nicht  entspricht,  von  der  Aenderungsbefugniß
  in  anderen  Fällen,  als  bei  Anführung  neuer,  die  Sache  modifizirender
Thatsachen  Gebrauch  zu  machen.  Andererseits  aber  harmonirt  sie  mit  dem  beneficium
  novorum,  das  dem  B  führer  zusteht.  Es  ist  nämlich  in  materieller  Beziehung
dem  Rechtsmittel  keine  Grenze  gesetzt  und  ihm  das  Recht  der  Anführung  neuer
Thatsachen  und  Beweismittel  in  vollem  Umfange  gegeben.  Anders  in  formeller
Beziehung.  Es  ist  schriftlich  anzubringen  und  deshalb  an  die  allgemeinen  Vorschriften
  über  die  Schriftsätze  gebunden.  Demgemäß  greift  der  §  74  der  CO.
Platz  und  unterwirft  sie  dem  Anwaltszwang.  Sie  kann  jedoch  auch  zu  Protokoll
des  Gerichtsschreibers  erklärt  werden,  wenn  der  Rechtsstreit,  in  welchem  sie  erhoben
wird,  bei  einem  Amtsgericht  anhängig  ist  oder  war,  und  ferner  ganz  allgemein,
wenn  sie  das  Armenrecht  betrifft  oder  von  einem  Zeugen  oder  Sachverständigen  in
den  Fällen  der  §5  343,  352,  355  der  CPO.  und  §  17  der  Gebühren-O.  erhoben
wird.  Dem  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  steht  formlose  Privatschrift  gleich.
Streitig  ist  es,  ob  im  Falle  des  Anwaltszwangs  der  bei  dem  Prozeßgericht  oder
der  bei  dem  B  gericht  zugelassene  Rechtsanwalt  zur  Unterzeichnung  der  Brcschrift  zuständig
  ist.  Für  die  letztere  Ansicht  spricht  das  dem  B  gericht  zustehende  Recht,
        <pb n="322" />
        Beschwerde.  319

eine  mündliche  Verhandlung  über  die  B.  eintreten  zu  lassen,  die  nur  von  einem
bei  ihm  zugelassenen  Anwalt  wahrgenommen  werden  kann,  für  die  erstere  dagegen
die  Bestimmung,  daß  im  Parteienprozeß  das  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  genügt,
  eine  Bestimmung,  aus  welcher  der  Grundsatz  zu  folgern,  daß  die  Form  des
Prozeßgerichts  für  die  B.  maßgebend  sein  soll.

Ist  die  B.  von  dem  Prozeßgericht  selbst  nicht  erledigt,  so  hat  sie  Devolutiveffekt.
  Suspenfiveffekt  ist  ihr  nur  in  bestimmten  besonderen  Fällen  beigelegt,  nämlich
  wenn  sie  gerichtet  ist  gegen  die  Bestrafung  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen
(88  345,  355,  374),  gegen  die  Bestrafung  einer  im  Ehescheidungsprozesse  perfönlich
geladenen  und  ungehorsam  ausgebliebenen  Partei  (§  579),  gegen  den  Beschluß,
durch  welchen  eine  Entmündigung  aufgehoben  wird  (§  619),  und  gegen  die  Festsetzung
  einer  Ordnungsstrafe  gegen  einen  Rechtsanwalt,  welcher  sich  in  der  Sitzung
einer  Ungebühr  schuldig  macht  (§  183,  GVG).  Im  Uebrigen  kann  sowol  das
Prozeß=  wie  das  B.  gericht  die  Ausführung  der  angefochtenen  Entscheidung  aussetzen.
Die  Entscheidung  über  die  B.  steht  nur  dem  B.gericht  zu.  Wenn  sie  auch  bei  dem
Prozeßgericht  anzubringen,  hat  dieses  doch  weder  in  formeller,  noch  in  materieller
Beziehung  ein  Prüfungsrecht,  kann  sonach  in  keinem  Falle  eine  Zurückweisung  derselben
  aussprechen.  Die  formelle.  Zulässigkeit  richtet  sich  a)  nach  der  Statthaftigkeit
des  Rechtsmittels  überhaupt  (§  530,  CPO.),  b)  nach  der  Beobachtung  der  gesetzlichen
  Form  und  c)  bei  der  sofortigen  B.  nach  der  Innehaltung  der  gesetzlichen
Frist.  Das  dem  B  führer  gewährte  benetücium  novorum  bedingt  eine  Komplizirung
des  Verfahrens  infofern,  als  es  einerseits  eine  Erklärung  der  Gegenpartei,  andererseits
  auch  eine  Beweiserhebung  nothwendig  machen  kann.  Es  ist  deshalb  das  B.=gericht
  befugt,  eine  Gegenerklärung,  welche  den  Formen  der  B-cchrift  zu  folgen  hat,
zu  erfordern,  Beweis  zu  erheben,  ja  sogar  eine  mündliche  Verhandlung  eintreten
zu  lassen.  Ist  die  B.  begründet,  so  steht  es  dem  B/  gericht  frei,  entweder  selbst
die  in  der  Sache  nothwendige  Anordnung  zu  erlassen  oder  sie  dem  Prozeßgericht
zu  übertragen.  Die  Kosten  einer  erfolglos  eingelegten  B.  fallen  dem  B  führer  zur
Last  (§  92  l.  c.).

Von  der  einfachen  unterscheidet  sich  die  sofortige  B.  nur  in  drei  Punkten.
Sie  ist  a)  an  eine  Nothfrist  von  zwei  Wochen  gebunden,  b)  das  Prozeßgericht  ist
zu  einer  selbständigen  Aenderung  der  angefochtenen  Entscheidung  nicht  befugt,
Jc)  die  Nothfrist  kann  auch  durch  Anbringung  der  B.  beim  B  gericht  gewahrt
werden.  Durch  diese  Besonderheiten  wird  die  B.  den  übrigen  ordentlichen  Rechtsmitteln
  näher  gebracht.

Das  Preußische  Landesrecht  kennt  nun  noch  außerdem  das  Rechtsmittel  der
weiteren  B.,  eingeführt  durch  das  Gesetz  vom  24.  April  1878.  —  Es  ist  für
diejenigen  Rechtsangelegenheiten  gegeben,  welche  außer  und  neben  den  Rechtsstreitigkeiten
  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  gehören  (§8  25—31  l.  c.).  —
Es  wird  gerichtet  gegen  die  Entscheidungen  des  zunächst  als  B.gericht  berufenen
Landgerichts  und  untersteht  der  ausschließlichen  Kompetenz  des  Kammergerichts,
welches  zur  Wahrung  der  Rechtseinheit  und  zur  Etablirung  einer  konstanten  Praxis
zur  Entscheidung  berufen  ist.  Die  B.  hat  das  benefcium  novorum  nicht,  und
kann  nicht  auf  thatsächliche  Erwägungen,  sondern  nur  auf  die  Behauptung  einer
Gesetzesverletzung  gestützt  werden,  ist  bei  dem  Landgericht,  dessen  Entscheidung  angefochten
  wird,  entweder  durch  einen  von  einem  Rechtsanwalt  unterzeichneten  Schriftsatz
  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  einzulegen  und  ist  an  eine  Nothfrist
von  einem  Monat  gebunden  (7  54  ibid.).  Meves.

Beschwerde  in  Strafsachen.  Die  B.  in  der  ihr  durch  die  Straf  P.  gegebenen
  Gestaltung  umfaßt  nicht  das  gesammte  im  Strafverfahren  mögliche  Brecht,
sondern  läßt  neben  sich  die  allgemeine  B.  bestehen,  d.  h.  das  Recht  der  Anrufung
einer  höheren  Instanz  gegen  Beschlüsse  und  Verfügungen  sowol  der  Staatsanwaltschaft,
  wie  der  Gerichte.  Die  Amtshandlungen  der  ersteren  sowol  im  Verfahren,
        <pb n="323" />
        320  Beschwerde.

wie  auch  bei  der  Strafvollstreckung  unterliegen  überhaupt  nur  dieser  allgemeinen
B.,  welche  an  die  dienstvorgesetzte  Behörde  des  betreffenden  Staats=  oder  Amtsanwalts
  gerichtet  ist  und  in  dem  Instanzenzuge  nicht  beschränkt  ist.  Nur  zwei  Fälle
kennt  das  Gesetz  in  den  88  170  u.  490  der  StrafO.,  in  welchen  durch  die  B.
gegen  Amtshandlungen  der  Staatsanwaltschaft  eine  gerichtliche  Entscheidung  herbeigeführt
  werden  kann.  In  Ansehung  der  Gerichte  trifft  diese  allgemeine  B.  nur
die  Fälle  der  Juftizaufficht,  also  der  Verzögerung,  Verschleppung  und  Verweigerung
der  Justiz,  Fälle,  zu  welchen  noch  die  Verweigerung  der  Rechtshülfe  (§  160  des
GV.)  tritt.  —  Im  Uebrigen  greift  gegen  die  Amtshandlungen  derselben  die  besondere
  B.  der  Strafp  O.  Platz.  Sie  gehört  ihrer  Natur  und  ihrem  Wesen  nach
zu  den  ordentlichen  Rechtsmitteln  und  unterscheidet  sich  von  der  Berufung  und  der
Revision  einestheils  durch  ein  besonderes  Verfahren,  anderentheils  durch  den  Gegenstand,
  gegen  welchen  sie  gerichtet  werden  kann.  Während  jene  einen  Angriff  nur
gegen  Endentscheidungen  (Urtheile)  enthalten,  übernimmt  sie  die  Anfechtung  der
außerhalb  der  Urtheile  ergehenden  Entscheidungen.  Ihr  Gebiet  ist  kein  unbegrenztes;
  sie  ist  vielmehr  unzulässig,  also  ausgeschlossen  a)  gegen  Urtheile,  b)  gegen
Entscheidungen  und  Verfügungen  der  Oberlandesgerichte  und  des  Reichsgerichtes,
Jc)  gegen  diejenigen  Entscheidungen,  welche  das  Gesetz  ausdrücklich  einer  Anfechtung
entzieht.  Zu  diesen  gehören  im  Allgemeinen  alle  die  Urtelsfällung  vorbereitenden,
in  dem  Hauptverfahren  ergehenden  Beschlüsse  über  die  Ladung  vorgeschlagener  Entlastungszeugen
  oder  die  Ablehnung  der  Ladung,  mit  Ausnahme  der  über  Verhaftungen,
  Beschlagnahmen  und  Straffestsetzungen  (z.  B.  gegen  Zeugen),  gegen  welche
die  B.  zulässig  ist  (F  347  der  StrafP  O.),  und  im  Besonderen  die  in  den  8§  28,
180,  199,  200,  209,  279  und  388  l.  c.  gedachten  Entscheidungen.  Der  diesen
Ausnahmen  gemeinsame  Charakter  läßt  sich  dahin  präzisiren,  daß  sie  Beschlüsse  betreffen,
  welche  mit  der  Urtelsfällung  selbst  in  einem  solchen  inneren  Zusammenhange
  stehen,  daß  sie  nur  gleichzeitig  mit  dem  Urtheil  und  mit  dem  gegen  dieses
gerichteten  Rechtsmittel  angefochten  werden  können.  Im  Uebrigen  ist  die  B.  zulässig
  gegen  alle  Beschlüsse  und  Verfügungen  der  Amts=  und  Landgerichte,  mögen
sie  im  schöffengerichtlichen,  land=  oder  schwurgerichtlichen  Verfahren,  im  Vorverfahren,
  der  Voruntersuchung  oder  dem  Hauptverfahren  ergangen  sein.

Welches  Gericht  zur  Entscheidung  über  die  B.  zuständig  ist,  ergiebt  nicht  der
Instanzenzug,  sondern  entscheidet  das  GVG.  dahin,  daß  für  B.  über  Entscheidungen
des  Amtsrichters  und  des  Untersuchungsrichters  das  Landgericht  und  für  die  über
Entscheidungen  des  Land=  und  des  Schwurgerichts  das  Oberlandesgericht  kompetent
ist,  und  daß  bei  dem  ersteren  die  Strafkammer  in  einer  Besetzung  mit  drei  Mitgliedern,
  bei  dem  anderen  der  Strafsenat  unter  Mitwirkung  von  fünf  Mitgliedern
zu  entscheiden  hat.  Eine  Ausnahme  statuirt  der  §  183  des  GVG.,  nach  welchem
das  Oberlandesgericht  ausschließliches  B.gericht  in  Ansehung  aller  in  Ausübung
der  Sitzungspolizei  verhängten  Ordnungsstrafen  ist.  Wird  die  Verfügung  eines
beauftragten  Richters  angefochten,  so  entscheidet,  da  dieser  Richter  ein  Mitglied
des  beauftragenden  Gerichts  sein  muß,  nicht  dieses,  selbst  wenn  die  B.  nur  gegen
die  Ausführung  des  Auftrags  gerichtet  wird,  sondern  das  diesem  vorgesetzte  Oberlandesgericht.
  Wird  gegen  die  Entscheidung  eines  ersuchten  Richters  B.  erhoben,
so  ist  zu  unterscheiden,  ob  der  Inhalt  oder  die  Art  der  Ausführung  des  Ersuchens
angefochten  ist.  Im  ersteren  Falle  ist  das  B.  gericht  des  ersuchenden  Gerichts,  im
anderen  das  des  ersuchten  Richters  zuständig.  (Anders  v.  Schwarze,  welcher  aus
*  348  der  StrasP#  O.  folgert,  daß  in  jedem  Falle  das  letztere  einzutreten  habe.)

Das  Reichsgericht  kann  als  B.gericht  nur  in  den  Fällen  auftreten,  in  welchen
es  gleichzeitig  auch  in  erster  Instanz  fungirt  (§  136  des  GV.).  Streitig  ist  es,
ob  es  auch  im  Falle  des  §  170  der  Straf#O.  B  gericht  für  die  gegen  die  Entscheidungen
  der  Staatsanwaltschaft  gerichteten  B.  ist.  Das  Rechsmittel  zerfällt  in
eine  einfache  und  eine  sofortige  B.,  eine  Eintheilung,  welcher  Dochow  noch  eine
        <pb n="324" />
        Beschwerde.  321

dritte  Art,  nämlich  eine  weitere  B.,  hinzufügt,  indem  er  den  singulären  Fall
des  §  352  l.  c.  betont.  Es  steht  zu  einerseits  der  Staatsanwaltschaft,  die  es  vermöge
der  ihr  in  dem  Verfahren  angewiesenen  Stellung  ebensowol  zum  Nachtheil  wie  zu
Gunsten  des  Angeklagten  gebrauchen  kann,  dem  Nebenkläger,  der  nach  erfolgtem
Anschluß  alle  Rechtsmittel  selbständig  einlegen  kann  (X  441),  und  dem  Privatkläger,
  andererseits  dem  Angeklagten,  seinem  Vertheidiger,  jedoch  nicht  gegen  seinen
ausdrücklich  erklärten  Willen,  seinem  gesetzlichen  Vertreter  und,  wenn  eine  Ehefrau
angeklagt  worden,  auch  dem  Ehemanne,  und  zwar  den  beiden  letzteren  aus  eigenem
Rechte.  In  dem  Verfahren  gegen  Abwesende  und  in  dem  wegen  Entziehung  der
Wehrpflicht  ist  der  Kreis  der  Berechtigten  dahin  erweitert,  daß  auch  den  Angehörigen
des  Angeklagten  das  Recht  gewährt  wird  (§  322  I.  c.).  Es  steht  endlich  auch
den  Zeugen  und  Sachverständigen  sowie  denjenigen  Personen  zu,  welche  durch  die
anzufechtende  Entscheidung  betroffen  werden,  wie  z.  B.  denjenigen,  welchen  in  Folge
ihres  Verhaltens  die  Kosten  der  Untersuchung  auferlegt  werden,  und  zwar  nicht
allein  dann,  wenn  eine  benachtheiligende  Verfügung  bereits  ergangen,  z.  B.  die
Straffestsetzung  oder  Beschlagnahme  erfolgt  ist,  sondern  auch  schon  dann,  wenn  eine
derartige  Maßnahme  angedroht  wird.

Die  Ausübung  des  B.rrechts  ist  mit  Rücksicht  auf  den  die  Ermittlung  der
Wahrheit  anstrebenden  Zweck  des  Strafverfahrens  so  wenig  als  möglich  beengt,
und  sind  ihr  weder  in  formeller,  noch  materieller  Hinsicht  Schranken  gesetzt.  Demgemäß
  ist  sie  nur  bei  der  sofortigen,  nicht  auch  bei  der  einfachen  B.  an  eine  Präklufivfrist
  gebunden.  Es  kann  das  Rechtsmittel  in  jedem  Falle  in  einem  formlosen
Schriftsatze  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  angebracht  und  durch  Anführung
  neuer  Thatsachen  oder  Beweismittel  gerechtfertigt  werden.  Streitig  ist  es,
ob  auch  im  Falle  des  §  412  I.  c.  ein  formloser  Schriftsatz  genügt,  während  doch
nach  §  406  der  zurückgewiesene  Antrag  selbst  nur  in  einer  von  einem  Rechtsanwalt
unterzeichneten  Schrift  gestellt  werden  kann.  Die  Motive,  welche  die  letztere  Vorschrift
  dahin  rechtfertigen,  daß  der  Richter  nicht  durch  unbegründete  Anträge  belästigt
  werden  soll,  treffen  auch  bei  §  412  zu.

Die  B.  ist  bei  dem  Gericht  anzubringen,  von  welchem  oder  dessen  Vorsitzenden
die  angefochtene  Entscheidung  ausgegangen  ist,  und  ist  dieses  bzw.  der  Vorsitzende
ohne  Zuziehung  des  Gerichts,  wenn  seine  Verfügung  angegriffen  wird,  befugt,  der
für  begründet  erachteten  B.  abzuhelfen,  andernfalls  aber  verpflichtet,  sie  binnen
drei  Tagen  dem  B  gericht  einzureichen.  Es  kann  mit  der  Einreichung  eine  Rechtfertigung
  der  angefochtenen  Entscheidung  verbunden  werden.  Der  Regel  nach  wird
dies  unnöthig  sein,  weil  nach  §  34  l.  c.  alle  durch  ein  Rechtsmittel  anfechtbaren
Entscheidungen  mit  Gründen  versehen  sein  müssen.  In  dringenden  Fällen,  in
welchen  der  Verzug  Schaden  bringen  kann,  ist  es  zulässig,  dem  B.  gericht  die  B.
direkt  einzureichen,  welches  bei  Anerkennung  der  Dringlichkeit  zur  Prüfung  und
Entscheidung  schreitet,  ohne  abzuwarten,  ob  juder  a  duo  selbst  eine  Aenderung  der
angefochtenen  Entscheidung  herbeiführen  will.

Die  B.,  welche  bis  zu  ihrer  Entscheidung  zurückgenommen  werden  kann,  hat  Suspensiveffekt
  nur  in  dem  einen  Falle  des  §  81  l.  c.,  wenn  sie  gegen  den  Beschluß  gerichtet
  ist,  nach  welchem  der  Angeschuldigte  behufs  Untersuchung  seines  Geisteszustandes
  in  eine  öffentliche  Irrenanstalt  gebracht  werden  soll.  Sie  hält  also  den
Vollzug  der  angefochtenen  Entscheidung  nicht  auf.  Dagegen  ist  sowol  juder  a  quo,
wie  das  B  gericht  ermächtigt,  den  Aufschub  des  Vollzugs  bis  nach  erfolgter  Erledigung
  der  Beschwerde  anzuordnen.  Da  einestheils  der  Gegenstand  derselben  mehr
oder  weniger  tief  das  Interesse  des  Gegners  des  B  führers  berühren,  andererseits
ihre  Rechtfertigung  auf  neue  Thatsachen  und  Beweise  gestützt  werden  kann,  ist  das
B.  gericht  befugt,  von  dem  Gegner  unter  abschriftlicher  Mittheilung  der  Blcchrift
eine  Gegenerklärung  zu  erfordern  und  vor  der  Beschlußfassung  eine  Erhebung  des
neuen  Beweises  zu  veranlassen.  Es  wird  insbesondere  die  Auslassung  des  Gegners
gerade  dann  nothwendig  werden,  wenn  neue  und  für  die  Sachlage  erhebliche  Thatv.

  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  21
        <pb n="325" />
        322  Beschwerde.

sachen  angeführt  sind.  Die  Entscheidung,  vor  welcher  nicht  immer,  sondern  nur  in
geeigneten  Fällen,  also  in  folchen,  bei  welchen  das  öffentliche  Interesse  hervorragend
  betheiligt  ist,  die  Staatsanwaltschaft  des  B.  gerichts  mit  ihrer  Erklärung  gehört
  werden  soll  (§  351  geht  als  sedes  materiae  dem  §  33  vor),  erfolgt  ohne  vorgängige
  mündliche  Verhandlung,  und  ist  die  Anberaumung  einer  solchen  dem  Brrichter
nicht  freigestellt.  Die  Entscheidung  ist  eine  endgültige  und  nicht  weiter  anfechtbar.
Betraf  jedoch  die  B.  eine  Entscheidung,  welche  sich  auf  eine  Verhaftung  bezog,  so
ist  eine  weitere  B.  von  dem  Landgerichte  an  das  Oberlandesgericht,  nicht  aber  auch
von  diesem  an  das  Reichsgericht  gestattet  und  steht  sowol  der  Staatsanwaltschaft,
wie  dem  Angeklagten  zu.  Diese  eine  Ausnahme  ist  zu  Gunsten  der  wichtigsten  und
einschneidendsten  Entscheidung  nach  dem  Urtheil  gemacht.  Das  B  gericht  hat  nicht
blos  den  Angriff  des  Bkführers  zu  prüfen,  sondern  sich  einer  Beurtheilung  der  gesammten
  Sachlage  zu  unterziehen.  Ist  die  B.  von  der  Staatsanwaltschaft  oder
dem  Privatkläger  ausgegangen,  so  finden  auf  sie  die  allgemeinen  Grundsätze  über
Rechtsmittel  dahin  Anwendung,  daß  sie  den  B.richter  mit  der  ganzen  Sache  befaßt
und  nicht  blos  zu  einer  Zurückweisung,  sondern  auch  zu  einer  Aenderung  der  angefochtenen
  Entscheidung  zu  Gunsten  des  Angeklagten  führen  kann.  Die  Kosten  der
B.  fallen,  wenn  sie  unbegründet  ist,  dem  B  führer  zur  Last  und  werden  im  anderen
  Falle  als  Theil  der  Untersuchungskosten  angesehen  oder  dem  Gegner  auferlegt.

Diesen  Regeln  untersteht  auch  das  Rechtsmittel  der  sofortigen  B.,  das
jedoch  folgende  Besonderheiten  hat,  durch  die  es  den  übrigen  ordentlichen  Rechtsmitteln
  näher  gebracht  wird.

1)  Es  ist  überhaupt  nur  da  zulässig,  wo  das  Gesetz  es  ausdrücklich  vorschreibt,
also  in  den  Fällen  der  §§  28,  46,  81,  122,  180,  181,  199,  209,  363,  412,
463,  494  und  501  der  Straf#  O.  Ein  allen  diesen  Fällen  gemeinsames  Prinzip
ist  nicht  erfindlich.  Im  Allgemeinen  tragen  die  in  jenen  Paragraphen  gedachten  Entscheidungen
  den  Charakter  eines  Urtheils  insofern,  als  sie  einen  Abschnitt  des  Verfahrens
  endgültig  zum  Abschluß  bringen,  wie  z.  B.  die  Verwerfung  des  Antrages
auf  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  (§  46),  die  Zurückweisung  des  Antrages
auf  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  (5  209),  die  Verwerfung  der  Anmeldung  der
Berufung  (§  363),  die  Entscheidung  über  die  nachträgliche  Umwandlung  einer
Geld=  in  eine  Freiheitsstrafe  und  die  Bestimmung  über  den  Kostenpunkt  (8§  501).

2)  Das  Rechtsmittel  ist  an  eine  Präklusivfrist  von  einer  Woche  gebunden,
die  auch  durch  Einreichung  der  B.  bei  dem  B.  gericht  gewahrt  wird.  Die  Prüfung
der  Rechtzeitigkeit  steht  nur  dem  B  tgericht  zu.

3)  Eine  Verzichtleistung  auf  das  Rechtsmittel  ist  zulässig  und  wirksam.  Der
B  führer  hat  das  jus  variandi  auch  innerhalb  des  Fatale  nicht.

4)  Judex  a  quo  ist  nicht  berechtigt,  die  angefochtene  Entscheidung  selbst  zu
ändern,  muß  vielmehr  in  jedem  Falle  die  Entscheidung  dem  B  „  gericht  überlassen.
Es  soll  durch  diese  Bestimmung  der  Urtelscharakter  der  angefochtenen  Entscheidung
hervorgehoben  werden.  Mebes.

Beschwerde  (verwaltungsrechtliche)  heißt  in  den  Deutschen  Verwaltungssystemen
  das  Rechtsmittel,  welches  den  Betheiligten  gewährt  wird,  um  durch
Anrufung  einer  höheren  Instanz  Abhülfe  gegen  einen  Verwaltungsakt  zu  erlangen,
dessen  Unrechtmäßigkeit  oder  Unangemessenheit  behauptet  wird.  Die  Entwicklung
dieses  Begriffs  hat  im  Deutschen  Reichs=  und  Landesstaatsrecht  einen  überaus  verwickelten
  Gang  genommen.

Die  Abschließung  der  Stände  mit  ihren  eigenthümlichen  Lebens=  und  Rechtsbedingungen
  machte  gegen  den  Schluß  des  Mittelalters  gemeinsame  Ordnungen  nothwendig,
  um  den  dringendsten  gemeinsamen  Beschwerden  und  Bedürfnissen  des  nationalen
Lebens  abzuhelfen.  So  beginnen  im  15.  Jahrhundert  die  allgemeinen  und  besonderen
  Polizeiordnungen,  welche  im  Sinne  jener  Zeit  die  Gesammtaufgaben
der  Obrigkeit  „für  gute  Ordnung  und  gemeinen  Wohlstand  zu  sorgen“  in  sich
fassen.  Sie  enthalten  die  Hauptgrundlegung  des  heute  sogenannten  Verwaltungs-
        <pb n="326" />
        Beschwerde.  323

rechtes  in  Deutschland,  stimmen  in  Richtung  und  Inhalt  wesentlich  überein  mit
den  polizeilichen  Ordnungen  Englands  und  Frankreichs  in  den  letzten  Jahrhunderten
des  Mittelalters,  bieten  aber  Besonderheiten  dar,  beruhend  auf  der  Zusammensetzung
  des  Reichs,  welche  eine  andere  Art  der  Ausführung  bedingte.

Dem  Styl  nach  sind  diese  Polizeiordnungen  als  kaiserliche  Gebote  an
alle  „Stände  und  Oberkeiten“  erlassen.  Da  ihre  Wirksamkeit  aber  durch  eine
willige  Kooperation  der  Stände  bedingt  war,  so  erscheinen  sie  in  der  Regel  als
Verordnungen  mit  Zustimmung  der  Reichsstände,  also  als  verfassungsmäßige  Gesetze.
Die  große  Verschiedenheit  der  reichsständischen  Gebiete  brachte  es  ferner  mit  sich,
daß  in  vielen  Materien  nicht  sowol  eingehende  dispositive  Bestimmungen  getroffen,
als  vielmehr  den  einzelnen  Reichsständen  geboten  wurde,  „in  ihren  Landen  die
nöthige  Verfügung  zu  thun“  und  die  dem  entsprechenden  „Satzungen  zu  machen“.
Alle  wichtigeren  Maßregeln  beruhten  auf  der  Voraussetzung  eines  Ineinandergreifens
  allgemeiner  kaiserlicher  Edikte  mit  besonderen,  von  den  Reichsständen  zu  erlassenden
  Satzungen,  sei  es  mit  oder  ohne  Zustimmung  der  Landstände.  Das  daraus
entstehende  Recht  ist  ein  neues,  nach  Römischem  Ausdruck  ein  ius  extraordinarium,
wesentlich  verschieden  von  dem  durch  die  Schöffengerichte  gehandhabten  Recht.  Es
war  nicht  aus  dem  Rechtsbewußtsein  und  den  Gewohnheiten  des  Volks  zu  schöpfen,
sondern  beruhte  lediglich  auf  Satzungen  der  Obrigkeit  zur  Regelung  ihrer  eigenen
Thätigkeit  zur  Befriedigung  neuer  Bedürfnisse  des  öffentlichen  Lebens.

In  der  Weise  der  Ausführung  erscheint  vorweg  ein  Unterschied  zwischen
Polizeistrafgesetzen  und  Polizeiverwaltungsgesetzen,  der,  durch  die  verschiedene  Natur
der  Maßregeln  bedingt,  noch  heute  unserem  Verwaltungsrecht  zu  Grunde  liegt.

1)  Die  Polizeistrafgesetze  richten  sich  an  die  Unterthanen  und  umfassen
  solche  Maßnahmen,  in  denen  es  zur  Erreichung  des  Zwecks  ausführbar  erscheint,
  bestimmte  Handlungen  oder  Unterlassungen  direkt  zu  gebieten  oder  zu  verbieten,
  sei  es  bei  einer  bestimmt  benannten  Strafe,  sei  es  bei  einer  arbiträren,  von
der  Landesobrigkeit  zu  bestimmenden  oder  von  den  Gerichten  zu  bemessenden  Strafe.
Die  leichteren  Fälle  dieser  Art  überließ  man  der  niederen  Gerichtsbarkeit,  d.  h.  die
Kosten  des  Verfahrens  und  die  Bußen  verblieben  den  Gerichtsobrigkeiten  niederer
Ordnung  in  einem  summarischen  Verfahren.  In  der  neueren  Zeit  sind  diese  Fälle
immer  vollständiger  zur  Kompetenz  und  zu  dem  Verfahren  der  ordentlichen
Staatsgerichte  gezogen  und  damit  formell  aus  dem  Verwaltungsrecht  ausgeschieden.

2)  Die  Klasse  der  Polizeiverwaltungsgesetze  dagegen  umfaßt  diejenigen
Klauseln  der  Polizeiordnungen,  die  sich  als  Gebote  an  die  Obrigkeiten  richten
und  durch  obrigkeitliche  Befehle  für  den  Einzelfall  nach  vorgängiger  Untersuchung
der  Sachlage  zu  handhaben  sind.  Im  Englischen  Sprachgebrauch  heißen  diese
Polizeiverfügungen  orders,  im  Sprachgebrauch  der  Deutschen  Reichsgerichte  mandata
de  non  turbando,  de  non  gravando,  m.  immissorialia,  inhibitoria,  restitutiva  etc.
Zuweilen  bestimmen  die  Reichsgesetze  die  Einsetzung  besonderer  Kommissarien  oder
Kommissionen  zur  Ausführung  solcher  Anordnungen.  In  der  Regel  aber  wird
durch  allgemeine  Ermächtigungsklauseln,  „daß  Stände  und  Obrigkeiten  Fürsorge
thun  sollen“,  den  einzelnen  Landesobrigkeiten  die  weitere  Ausführung  überlassen.

Als  ausführende  Organe  dieses  Polizeiverwaltungsrechts  kommen  nach
der  Zusammensetzung  des  Reichs  in  Betracht:  die  einzelnen  Landesobrigkeiten,  provinzielle
  Organe  (Kreisstände),  unmittelbare  Reichsbehörden  (die  Reichsgerichte),
von  welchen  zunächst  die  letzteren  in  Betracht  zu  ziehen  sind.

Für  den  Landfrieden,  die  Religionsfrieden  und  alle  wichtigeren  Polizeigesetze
haben  „Kaiser  und  Stände“  eine  Ueberwachung  der  Ausführung  sich  vorbehalten.
Da  es  dabei  sowol  auf  thatsächliche  wie  rechtliche  Voraussetzungen  ankommt,  so
sind  die  laufenden  Funktionen  den  Reichsgerichten  übertragen.  Diese  Behörden
fungiren  aber  im  Gebiet  des  Polizeirechts  (ebenso  wie  in  England)  als  Organe
der  vollziehenden  Gewalt  im  Namen  des  „Kaisers".  Folgeweise  werden  diese
polizeilichen  Erlasse  nicht  im  ordentlichen  Prozeßverfahren,  sondern  durch  neuge-21“
        <pb n="327" />
        324  Beschwerde.

staltete,  den  fremden  Rechten  entlehnte  Prozeduren  geübt.  In  England  ist  dafür
die  Form  des  Reskriptsprozesses  durch  writ  of  mandamus,  writ  of  certiorari  etc.
bis  heute  üblich  geblieben.  Die  in  Deutschland  üblich  gewordenen  Geschäftsformen
beruhten  auf  der  relativ  selbständigeren  Stellung  der  Reichsstände.  Zunächst  sollen
die  einzelnen  Landesobrigkeiten  für  die  Vollziehung  der  Polizeigebote  sorgen,  und
erst,  wenn  sie  säumig  sind,  oder,  wenn  sie  selbst  die  Polizeiverordnungen  übertreten,
soll  der  Reichsfiskal  sie  bei  dem  Reichsgericht  „zur  gebührlichen  Verantwortung“
ziehen,  —  ein  Verfahren,  welches  freilich  wegen  des  Mangels  exekutiver  Organe
niemals  recht  in  Gang  kam  und  nur  gegen  die  kleineren  Reichsstände  wirksam
wurde.  Auch  die  Befugniß  des  Reichshofraths  über  die  Ausführung  der  Reichspolizeiordnungen
  von  Amtswegen  zu  wachen,  konnte  wegen  Mangels  der  ausführenden
  Organe  zu  keiner  Zeit  wirksam  werden.  Es  waren  daher  in  der  Regel  nur
Beschwerden  von  Reichsständen  oder  Unterthanen,  durch  welche  die  Reichsgerichte
in  Thätigkeit  gesetzt  wurden.  Dies  B.recht  beschränkte  sich  aber  nicht  blos  auf  unrichtige
  Anwendung  der  Reichspolizeigesetze,  sondern  es  konnte  auch  gegen  solche
polizeilichen  Verordnungen  und  Verfügungen  erhoben  werden,  welche  die  Landesobrigkeit
  aus  eigener  Autorität  erlassen  hatte.  Denn  die  polizeiliche  Gewalt  war
als  Theil  der  Gerichtsobrigkeit  verliehen:  B.  wegen  Mißbrauchs  der  Amtsgewalt
waren  also  an  der  Stelle  anzubringen,  aus  welcher  die  Amtsgewalt  sich  ableitete,
also  beim  „Kaiser“,  d.  h.  bei  den  in  seinem  Namen  fungirenden  Reichsgerichten.

So  entstand  zunächst  ein  Mandatsprozeß  der  Unterthanen  „aus  solcher
Handlung,  welche  an  ihr  selbst  von  Rechts  oder  Gewohnheits  wegen  für  unrechtmäßig
  zu  halten“  (ob  factum  nullo  modo  iustificabile),  „jedoch  mit  beschränkenden
Vorschriften,  namentlich  „daß  narrata  zuvor  verisimiliter  zu  bescheinen“.  Beim
Reichshofrath  war  an  Stelle  dieser  Mandate  der  Restkriptsprozeß  üblicher.

Sodann  wird  eine  Extrajudizialappellation  den  Unterthanen  gewährt,
in  Fällen,  da  die  Obrigkeit  „vi  potestatis  ihre  Unterthanen  außerhalb  Gerichts
mit  beschwerlichen  Bescheiden,  Geboten  oder  Verboten  oder  auch  Geldstrafen  graviret“
  (Reichsabschied  von  1594,  §  94).

Diese  Rechtsmittel  in  Verwaltungsstreitsachen  waren  böllig  verschieden
  von  den  possessorischen  und  petitorischen  Klagen  über  den  Besitz  einer
Landeshoheit  oder  eines  königlichen  Realrechts,  wie  solche  so  überaus  häufig  geführt
wurden,  so  lange  jene  Rechte  nach  dem  Lehnssystem  als  dominium  utile  besfessen
wurden.  Für  jene  Verwaltungs-B.  gab  es  keine  rechtsförmliche  Klage  in  dem
hergebrachten  Deutschen  Recht,  sondern  nur  Analogien  im  Römischen  Reskriptsprozeß
und  in  der  Kanonischen  Extrajudizialappellation.  Im  Geschäftskreis  der  Reichsgerichte
werden  sie  bezeichnet  als  „Sachen  mandatorum  vel  simplicis  qduerelae“,  in  den
Reichsgesetzen  selbst  als  „querelae“  (Beschwerden).  Wie  bei  den  Englischen  Reichsgerichten
  die  verwaltungsrechtlichen  Entscheidungen  durch  writ  (Reskript)  neben  dem
Shstem  der  ordentlichen  Civil=  und  Strafklagen  stehen,  so  auch  bei  den  Deutschen
Reichsgerichten.  Der  ordentliche  Rechtsweg  wird  dadurch  weder  beschränkt  noch
erweitert.

Wie  in  der  Verwaltungsjurisdiktion  der  Englischen  Reichsgerichte,  so  hat  aber
auch  bei  den  Deutschen  Reichsgerichten  diese  Art  der  Rechtsprechung  aus  sachlichen
Gründen  nur  einen  ziemlich  beschränkten  Umfang  erhalten.  Nach  Analogie  der
Polizeisachen  wurde  eine  solche  querela  den  Unterthanen  zwar  auch  wegen  Mißbrauchs
  der  Regalien  und  wegen  willkürlicher  Erhebung  von  Steuern,  Zöllen,
Accisen  u.  dgl.  gewährt,  später  auch  in  klaren  Fällen  von  Religions-B.  (Die
Verwaltungsjurisdiktion  in  Polizeisachen  ist  überall  die  Grundnorm  für  alle  verwaltungsrechtlichen
  B.  geworden.)  Allein  ein  fernstehendes  Richterkollegium  konnte
in  solchen  Sachen  weder  die  Richtigkeit  der  thatsächlichen  Voraussetzungen,  noch
die  Angemessenheit  der  einzelnen  Maßregeln  prüfen.  Es  war  in  dieser  Beziehung
auf  die  pflichtmäßigen  Berichte  der  Landesobrigkeiten  verwiesen  und  schon  aus  geschäftlichen
  Gründen  mußte  sich  das  Einschreiten  auf  klare  Kompetenzüber-
        <pb n="328" />
        Beschwerde.  325

schreitung,  irrige  Gesetzauslegung  und  evidenten  Mißbrauch  der
Amtsgewalt  gegen  den  Sinn  der  Gesetze  beschränken,  auf  causas  atroces  vel
iniustificabiles,  wie  sie  J.  J.  Moser  nennt.  Wie  in  England  hat  die  Praxis  selbst
die  Anwendung  durch  das  Erforderniß  vorgängiger  Berichterstattung,  einer  Bescheinigung
  der  Thatsachen  beschränkt,  und  diesen  B.  in  der  Regel  einen  Suspensiveffekt
versagt.  In  derselben  Richtung  wirkte  die  Eifersucht  der  Reichsstände  gegen  diese
ihnen  stets  empfindlichen  Eingriffe  in  ihre  Landeshoheit.  Der  Reichsabschied  von  1594,
§§  94,  95;  der  Jüngste  Reichsabschied  von  1654,  §§  105,  106,  und  die  späteren
Wahlkapitulationen  gehen  stets  in  derselben  Richtung  auf  möglichste  Beschränkung
der  querela.  Eine  sichtbare  Wirksamkeit  übte  die  Rechtskontrolle  der  Reichsgerichte
später  nur  noch  für  die  Verwaltung  der  Reichsstädte  und  der  kleineren  Reichsstände.
  Die  Verwaltungsjurisdiktion  eines  fernstehenden  obersten  Gerichtshofs  (wie
heute  wieder  in  Oesterreich)  kann  sich  nur  in  so  beschränkten  Funktionen  bewegen.

Unverkennbar  liegt  nun  aber  die  Gefahr  eines  Mißbrauches  der  Polizeigewalt
und  analoger  Verwaltungsbefugnisse  viel  weiter  gehend  in  einer  chikanösen  Anwendung
  derselben  auf  eine  Scheinveranlassung  und  in  einer  ungleichen  Maßbestimmung
  aus  Gunst  oder  Ungunst  gegen  Individuen,  oder  aus  systematischer
Parteilichkeit.  Dieser  vitale  Punkt  einer  Rechtskontrolle  der  Verwaltung  ließ  sich
nur  durch  die  Organisation  der  unteren  Instanzen  gestalten.  Die  Deutschen  Reichskreise
  in  ihrer  Formation  als  Provinzialstände  waren  dazu  freilich  wenig  geeignet.
In  England  ist  dies  dadurch  geschehen,  daß  das  Dezernat  der  Friedensrichter  schon
in  erster  Instanz  die  Gestalt  einer  iurisdictio  mit  mündlicher  Verhandlung  und
geregelter  Beweisaufnahme  erhielt,  und  daß  man  in  wichtigeren  Fällen  eine  Berufung
  an  die  Ouartalsitzungen  der  Friedensrichter  einfügte,  so  daß  die  Kontrollinstanz
  des  obersten  Gerichtshofes  nur  ergänzend  eingriff.  Ebenso  ist  auch  in
Deutschland  ein  erweiterter  Schutz  der  Unterthanen  gegen  Mißbrauch  der  obrigkeitlichen
  Gewalt  erst  allmählich  aus  dem  Behördensystem  der  größeren  Einzelstaaten
hervorgegangen.

Alles  Verwaltungsrecht  des  Territorialstaats  ist  in  Deutschland
  auf  der  Grundlage  der  Reichsgesetze  fundirt,  —  später  durch  die
Trennung  von  Justiz=  und  Verwaltung  beweglicher  gestaltet,  —  ohne  jedoch  dem
gemeinrechtlichen  Grundsystem  untreu  zu  werden.  Die  Landespolizeiordnungen  und
Landespolizeigesetze  sind  der  Hauptmasse  nach  nur  Ausführungsverordnungen  der
Reichsgesetze.  Sie  zerfallen  in  Polizeist  rafgesetze  und  Polizeiverwaltungsgesetze
im  engeren  Sinne.  Sie  bilden  in  beiden  Gestalten  ein  neues  ius  extraordinarium.
welches  in  der  hergebrachten  Rechtsprechung  der  ordentlichen  Gerichte  nicht  einbegriffen
  war.  Die  Handhabung  der  polizeilichen  Strafgesetze  ist  in  späterer  Zeit
immer  vollständiger  an  die  ordentlichen  Gerichte  übergegangen.  Die  Polizeiverwaltungszgesetze
  dagegen,  welche  durch  polizeiliche  Befehle  für  den  Einzelfall
nach  Einsicht  des  Sachverhältnisses  zu  handhaben  sind,  bedurften  besonderer  ausführender
  Organe,  für  die  sich  in  den  Territorien  allmählich  bessere  Einrichtungen
bilden.  Dem  System  des  Polizeirechts  folgen  auch  in  den  Territorien  die  übrigen
Gebiete  des  Verwaltungsrechts.

Zunächst  freilich  hatte  die  territoriale  Polizei  mit  analogen  Schwierigkeiten  zu
kämpfen  wie  die  Reichspolizei.  ç

In  den  Ortsbehörden  war  die  Polizei  von  Hause  aus  als  Theil  der
turisdictio  entwickelt.  Stadtmagistrate,  Rentämter,  Gutsobrigkeiten  waren  von
Hause  aus  Justiz=  und  Polizeistellen  in  vereinigter  Funktion.  Ritterschaften  und
Landstädte  übten  ein  weites  Maß  der  Autonomie  und  betrachteten  auch  die  Ausführung
  der  landesherrlichen  Verordnungen  wie  ein  eigenes  Recht  nach  dem  Vorbild
  der  Reichsstände.  ç

Die  landesherrlichen  Behörden  dagegen  bildeten  nach  den  Zeiten  der
Reformation  ständige  Beamtenkörper,  welche  aus  Kanzler  und  Räthen  sowie  aus
der  Besetzung  der  Hofgerichte  mit  Doktoren  hervorgingen.  In  den  großen  Terri-
        <pb n="329" />
        326  Beschwerde.

torien  blieben  die  älteren  obersten  Behörden  der  einzelnen  Landestheile  als  „Statthalterschaften“,
  „Regierungen“  2c.  mit  noch  etwas  weiteren  Gewalten  stehen.

Als  oberste  Kontrollinstanz  bestanden  endlich  die  Reichsgerichte  für  Fälle
der  Justizverweigerung  und  für  die  verwaltungsrechtliche  querela.

Frühzeitig  beginnt  nun  aber  die  Exemtion  der  großen  Fürstenthümer  von  der
Kompetenz  der  Reichsgerichte  durch  privilegia  de  non  appellando.  Die  Landesherren
  mußten  einen  Ersatz  dafür  gewähren,  durch  die  neu  entstehenden  Oberappellationsgerichte.
  Auf  diese  neuen  Behörden  ging  nun  auch  die  verwaltungsrechtliche
duerela  in  Polizei-,  Regal=  und  Steuersachen  über,  und  in  einigen  kleineren  Territorien
  hat  dies  Verhältniß  bis  in  das  19.  Jahrhundert  fortgedauert.  In  Hessen-Kassel
  namentlich  blieb  die  querela  mit  dem  Oberappellationsgericht  verbunden
und  durch  eine  kurhessische  Verordnung  von  1817  wurde  dafür  der  gewöhnliche
Civilprozeß  eingeführt,  —  ein  Verhältniß,  auf  welches  die  irrige  Vorstellung  gebaut
wird,  als  ob  in  Deutschland  in  verwaltungsrechtlichen  Streitfragen  der  ordentliche
Rechtsweg  von  Hause  aus  stattgefunden  habe,  und  als  ob  die  Abweichungen  davon
in  den  größeren  Staaten  eine  spätere  Entartung  sei.

In  den  größeren  Staaten  hat  sich  vielmehr  die  Trennung  der  Verwaltung
  von  der  Justiz  als  eine  gebieterische  Forderung  des  praktischen  Lebens
geltend  gemacht,  da  das  „selbstthätige  Eingreifen  der  Staatsgewalt  nach  den  täglichen
  Bedürfnissen  der  Gesellschaft"  nun  einmal  andere  Organe  und  Einrichtungen
bedingt  als  die  Rechtsprechung,  da  die  Geschäftsformen  und  Berufsgewohnheiten
des  Richteramts  sich  auf  die  Dauer  ebenso  unvereinbar  mit  den  Anforderungen  an
eine  bewegliche  prompt  eingreifende  Amtsstelle  erweisen  wie  umgekehrt.  Das  Bedürfniß
  und  der  Nothstand  in  allen  Richtungen  war  am  hoöchsten  gesteigert  in  den
Staaten  des  Großen  Kurfürsten  nach  dem  dreißigjährigen  Kriege,  und  von
jener  Zeit  an  blieb  Preußen  an  der  Spitze  der  Verwaltungsreformen  nach  den  Bedürfnissen
  des  heutigen  Lebens.

In  der  Lokalverwaltung  kommen  mit  dem  Großen  Kurfürsten  jene  „Kriegskommissarien“
  in  Gang,  denen  unter  Friedrich  I.  der  Amtstitel  „Landrath“  beigelegt
wird.  Es  ist  das  vom  patrimonialen  Element  befreite  Staatsamt,  welches  kontrollirend
  neben  die  Gutsobrigkeiten  und  Domänenämter  des  platten  Landes  tritt  und
welches  in  Verbindung  mit  den  königlichen  Steuerräthen  der  Städte,  die  nothwendige
  Verbindung,  Ergänzung  und  stetige  Kontrolle  zwischen  der  Staats=  und
Ortsverwaltung  herstellt,  als  eine  Amtsstelle,  welche  in  kontinuirlicher  Fürsorge
für  das  öffentliche  Wohl  selbst  verfügt,  wo  die  Ortsobrigkeit  das  Nothwendige
zu  thun  unterläßt  und  korrigirend  an  die  Stelle  tritt,  wo  die  Ortsobrigkeit  in
ihren  Maßregeln  fehlgreift.

In  Verbindung  damit  tritt  die  Neubildung  der  provinziellen  Verwaltungskollegien
  in  Gestalt  der  Kriegs=  und  Domänenkammern,  den  später  sogenannten
  Regierungen,  nochmals  zu  einem  ergänzenden  Eingreifen,  zu  einer  Korrektur
  der  Verwaltungsverfügungen  und  zur  Bildung  gleichmäßiger  provinzieller
Verwaltungsmaximen.

Als  Abschluß  tritt  in  den  größeren  Staaten  ein  Geheimer  Staatsrath  hinzu,
der  sich  unter  Friedrich  Wilhelm  I.  in  Gestalt  des  „Generaldirektorium“  als
Centralbehörde  der  Inneren,  der  Finanz=  und  der  Kriegsökonomie-Verwaltung  formirt,
zur  Korrektur  der  einzelnen  Maßregeln,  wie  zur  Bildung  allgemeiner  Verwaltungsmaximen.


Von  unten  herauf  bis  an  diese  Centralstelle  ging  nunmehr  das  System  der
Verwaltungs-B.  in  Polizei-,  Regal-,  Steuersachen  über.  Die  freiere  Stellung  der
neugestalteten  Behörden  und  ihre  stetige  geschäftliche  Verbindung  mit  den  unteren
Instanzen  gab  aber  dem  schwerfälligen  und  wenig  wirksamen  System  der  reichsgerichtlichen
  qguerela  die  sachgemäße  Ausdehnung  und  Wirksamkeit.  Das  System
der  Abberufung  (vrit  of  certiorari),  welches  in  England  nur  den  Reichsgerichten
zusteht,  erstreckt  fich  hier  von  oben  nach  unten  in  drei  Instanzen.
        <pb n="330" />
        Beschwerde.  327

Erst  durch  diese  Einrichtungen  (analog,  aber  weitergehend  wie  in  England  die
Kompetenz  der  Friedensrichter  in  erster  und  zweiter  Instanz)  wird  den  Unterthanen
ein  allseitiger  Schutz  gegen  die  Mißanwendung  der  Amtsgewalten  kostenfrei  gewährt,
  nicht  blos  in  „ausis  atrocioribus“,  bei  evidenter  Mißanwendung  der  Amtsgewalt,
  sondern  auch  in  den  Fällen,  wo  die  Behörden  in  der  Veranlassung  und
in  dem  Maß  des  obrigkeitlichen  Zwanges  fehlgreifen.  Es  entsteht  damit  ein  geordneter
  Instanzenzug,  analog  den  drei  Instanzen  der  Gerichte,  welcher  durch  die
feste  Besetzung  der  Aemter,  durch  die  Kollegialität  der  oberen  Instanzen,  durch  die
Mitwirkung  ständiger,  rechtskundiger  Mitglieder  analoge  Garantien  gewährt,  wie
die  Gerichtsverfassung.  In  Folge  der  besonderen  Natur  der  Verwaltungsgesetze
liegt  aber  der  Schwerpunkt  aller  Nachprüfungen  eines  Verwaltungsakts  von  der
thatsächlichen  Seite  in  den  unteren,  von  der  rechtlichen  Seite  in  den  oberen  Instanzen.
  Im  Gegensatz  zu  der  Kompetenz  der  Gerichte  bezeichnete  man  nun  diesen
Geschäftskreis  als  Verwaltungs-,  Regierungs=  oder  Administrativsachen,
  deren  Entstehung  nicht  auf  einer  Usurpation  oder  willkürlicher  Beschränkung
der  Gerichtskompetenz  beruht,  vielmehr  aus  der  Fortbildung  und  Spezialisirung  des
Deutschen  Verwaltungsrechts  als  eine  Erweiterung  des  Rechtsschutzes  hervorgegangen  ist.

Mit  der  Trennung  der  Verwaltung  von  der  Justiz  entschwand  nun  aber  die
Rechtskonstruktion  der  verwaltungsrechtlichen  B.  immer  mehr  aus  dem  Ideenkreise
  der  Berufsjuristen.  In  den  Rechtsvorstellungen  der  Nation  erhielt  sich  aus
dem  Gemeinen  Recht  nur  der  allgemeine  Satz:  daß  die  B.  ein  Recht  eines  jeden
deutschen  Unterthanen  ist,  es  debito  justitige,  nicht  via  gratiae  gewährt  wird.  Im
Kreise  des  amtlichen  Lebens  dagegen  verlor  sich  immer  mehr  die  Erinnerung  an  das
ursprüngliche  Verhältniß.  Während  man  das  Verwaltungsdezernat  in  England  noch
heute  als  iurisdiction  bezeichnet  und  seiner  Natur  entsprechend  behandelt,  ist  in  der
neueren  Rechtsauffassung  nur  der  Begriff  eines  decretum,  eines  „Dezernats“,  zurückgeblieben,
  von  welchem  man  nun  die  rein  exekutiven  Funktionen  und  das  rein  exekutive
  Personal  der  Verwaltung  abzuscheiden  begann.  Diese  Dekretur  ist  und
bleibt  aber  in  einem  wesentlichen  Gegensatz  gegen  diejenige  der  Givilgerichte.
Während  das  Civilgericht  über  Rechtsverhältnisse  unter  Privaten  im  Gebiet  des
Privatrechts  lediglich  auf  Vortrag  der  Parteien  entscheidet,  enthält  das  Verwaltungsdezernat
  verantwortliche  Entschließungen  über  eigene  Handlungen  der  Obrigkeit,
  zu  welchen  sie  selbst  nach  einer  im  Gesetz  vorgezeichneten  Richtung  von  Amtswegen
  verpflichtet  ist,  die  B.  eine  Nachprüfung  und  Rechtskontrolle
der  Amtsthätigkeit.  Dieser  Charakter  der  Offizialthätigkeit  bedingt  ein  anderes
Verfahren  und  in  der  Regel  auch  ein  anderes  Personal  als  dasjenige  der  Civilgerichte.
  Sie  ist  und  bleibt  in  erheblichem  Maße  verbunden  mit  der  Verpflichtung
zu  einer  selbstthätigen  Wahrnehmung  des  öffentlichen  Wohls,  am  meisten  in  den
unteren  Instanzen.  #  ·  .

Die  schwache  Seite  der  Verwaltungs-B.  war  allerdings  die  Formlosigkei  t.
Die  querela  bei  den  Reichsgerichten  war  zwar  keine  actio,  sondern  eine  extraordinaria
  cognitio,  aber  doch  ein  Rechtsverfahren  mit  vertheilten  Parteirollen,  in
welchem  rechtliches  Gehör  gewährt  und  für  Ladungen,  Termine,  Fristen,  Dekrete  2c.
gewisse  Formen  innegehalten  wurden.  Dies  Verfahren  erfreute  sich  keines  guten
Rufes  in  Folge  seiner  Langsamkeit  und  konnte  nicht  als  Muster  dienen  für  das
neue  thatkräftige  Wirken  der  Verwaltung.  Die  „Vermeidung  prozessualischer  Weitläufigkeiten“
  wird  daher  ein  Hauptgesichtspunkt  der  späteren  Gesetzgebung  und
Praxis.  Längere  Zeit  hindurch  erhielt  sich  noch  der  Refkriptenstyl  in  den  Bescheiden
der  oberen  Behörden,  bis  sich  auch  dieser  verliert,  und  analog  dem  inquisitorischem
Strafprozeß  die  formellen  Rechte  auf  Gehör  und  Beweisaufnahmen  sowie  der  feste
Instanzenzug  in  eine  formlose  Korrespondenz  zwischen  Parteien,  Ober=  und  Unterbehörden
  übergehen,  welche  nun  im  Geschäftsgang,  wie  in  den  Vorstellungen  des
Publikums  in  den  allgemeinen  Begriff  der  „Verwaltung“  aufging.
        <pb n="331" />
        328  Besichtigung  der  Waare.

Die  neueste  Entwicklung  geht  darauf  in  dem  Verwaltungsdezernat  rechtliches
Gehör,  ordnungsmäßige  Beweisaufnahme  und  sichere  Formen  wieder  herzustellen,
soweit  dadurch  die  politischen  und  kommunalen  Rechte  sowie  erhebliche  Interessen
der  persönlichen  Freiheit  oder  des  Vermögens  berührt  werden  (Verwaltungsstreitsachen).
  Hat  die  Deutsche  Staatsentwicklung  aus  guten  Gründen  die  Verwaltung
von  der  Justiz  getrennt,  so  strebt  der  konstitutionelle  Staat  aus  gleich  guten
Gründen  nach  Herstellung  der  Justiz  in  der  Verwaltung,  d.  h.  nach
Garantien  und  unparteiischer  Handhabung  der  obrigkeitlichen  Gewalt  in  dem  Verwaltungsdezernat
  (s.  d.  Art.  Verwaltungsjurisdiktion).  Die  dabei  eingeschlagenen
  Wege  sind  sehr  verschieden.  Oesterreich  war  durch  die  nationale
Selbständigkeit  seiner  Kronländer  und  Landestheile  genöthigt,  ein  dem  älteren
Deutschen  Reichsrecht  analoges  System  anzunehmen  und  sich  mit  einem  Kassationshof
  für  Rechtsfragen  zu  begnügen.  Die  Deutschen  Mittelstaaten  haben  eine
Verwaltungsgerichtsbarkeit  für  solche  Individualrechte  der  Unterthanen  konstruirt,
die  nach  der  Analogie  eines  privatrechtlichen  Statusrechts  oder  Eigenthumsrechts  zu
formiren  waren.  Die  volle  Rekonstruktion  unseres  nationalen  Systems  ist  in  der
neuesten  Preußischen  Gesetzgebung  erfolgt  nach  folgenden  Grundsätzen:
1)  die  gemeinrechtliche  querela  wird  mit  dem  Charakter  einer  Rechts-B.  ex  debito
justitiae  wieder  hergestellt  und  als  Verwaltungsklage  bezeichnet,  um  sie  von  den
Vorstellungen  via  gratiae  zu  unterscheiden.  2)  Sie  kehrt  wieder  auf  dem  alten
Gebiet  der  Polizei-,  Steuer=  und  Regal  verwaltungsgesetze  im  Unterschied  von  den
Polizeistrafgesetzen  2c.  3)  Sie  hat  ihren  Schwerpunkt  von  der  thatsächlichen
Seite  in  dem  Behördensystem  der  Kreise  und  Provinzen,  aus  dem  sich  die  I.  und
II.  Instanz  bildet.  4)  Sie  hat  ihren  Schwerpunkt  von  der  rechtlichen  Seite
wieder  in  einem  höchsten  Gerichtshof  mit  allen  Garantien  der  Gerichtsverfassung.
5)  Die  Besetzung  der  Gerichte  I.  und  II.  Instanz  verstärkt  sich  aber  durch  das
Ehrenamt,  welches  die  persönliche  Unabhängigkeit  des  Richteramts  durch  den
Besitz  hat,  und  das  Streitverfahren  nimmt  die  einfachen  gelenkigen  Formen  des
neuen  mündlichen  Prozesses  an.  —  Die  Natur  der  Verwaltungs-B.  bleibt  aber
auch  in  dem  veränderten  Verfahren  unverändert,  ebenso  wie  die  Natur  der  strafrechtlichen
  Verfolgung  ihrem  Wesen  treu  bleibt,  auch  wenn  man  nach  Analogie  des
Civilprozesses  von  einer  strafrechtlichen  Klage  spricht.

Lit.:  Eine  Monographie  über  dies  grundlegende  Thema  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit
bildet  Gneist,  Der  Rechtsstaat,  2.  Aufl.  1879,  Abschn.  V  u.  VI.  Gneist.

Besichtigung  der  Waare  (Th.  I.  S.  507).  Sowol  bei  Waarenumsatzwie
  bei  Transportgeschäften  ist  die  B.  d.  W.,  vorgenommen  entweder  durch  die
Betheiligten  selbst  oder  durch  besonders  zugezogene  Sachverständige  oder  durch  Gerichtspersonen,
  von  weitgehender  Bedeutung;  das  A.  D.  H#.  verpflichtet  den
Käufer  (Art.  339,  347,  348),  den  Kommissionär  (Art.  365,  366),  den  Spediteur
(Art.  380,  387),  den  Frachtführer  (Art.  395,  407)  zur  B.  d.  W.,  ordnet  Recht
und  Pflicht  der  B.  und  der  amtlichen  Feststellung  des  Zustandes  der  Waare  für
den  Seefrachtverkehr  (Art.  609,  610,  611,  629,  674)  und  für  das  Seeversicherungswesen
  (Art.  838,  879,  880  ff.)  2c.  Bei  den  Waarenumsatzgeschäften,  insbesondere
dem  Kaufe,  nach  dessen  Recht  sich  das  der  übrigen  Geschäfte  dieser  Kategorie  richtet,
kommt  die  B.  d.  W.  mehrfach  in  Betracht:

I.  B.  d.  W.  vor  und  bei  Abschluß  des  Geschäfts.  1)  Liegt  die  Waare  bei
Abschluß  des  Geschäftes  dem  Käufer  zur  B.  vor,  so  soll  er  sich  dieselbe  gehörig  besehen;
  das  ältere  Deutsche  R.  ging  von  dieser  auch  in  Rechtssprüchwörtern  überlieferten
  Verpflichtung  aus  („Augen  für  Geld“,  „Wer  die  Augen  nicht  aufthut,  thue
den  Beutel  auf"),  mit  der  Wirkung,  daß,  wenn  der  Käufer  eine  ihm  vorgelegte  Sache
kauft  und  an  sich  nimmt,  der  Verkäufer  für  die  Jedermann  mit  gewöhnlichen  gesunden
Sinnen  erkennbaren,  mithin  offenbaren  Mängel  nicht  einzustehen  braucht,  sondern  der
unvorsichtige  Käufer  den  Schaden  zu  tragen  hat.  Auch  nach  der  Rezeption  des  Röm.
R.,  insbesondere  der  Grundsätze  über  das  Aedilicische  Edikt  blieb,  unter  der  angegebenen
        <pb n="332" />
        Besitz.  329

Voraussetzung  die  Pflicht  zur  B.  d.  W.  aufrecht  erhalten:  Fehler,  welche  von  Jedermann,
  der  seine  gesunden  Sinne  gebraucht,  bemerkt  werden  mußten,  können,  wenn
die  Sache  beim  Vertragsabschlusse  damit  behaftet  vorlag,  hinterher  nicht  geltend  gemacht
  werden  (bvgl.  1.  1  §  6  D.  de  aedil.  ed.  21,  11;  1.  14  §  10;  I.  48  §  3
eod.).  Auch  das  Handelsrecht  hat  keine  hiervon  abweichenden  Grundsätze  entwickelt.
2)  Die  im  Platzhandel  (d.  h.  hier:  Handel  unter  Gegenwärtigen  und  in  Gegenwart
  der  Waare)  vorkommende  Klausel:  „wie  zu  besehen“  (wohl  zu  unterscheiden  von
dem  Handel  „auf  Besicht“  s.  unten  3)  ist  als  eine  Aufforderung  zu  erklären,
welche  der  Veräußerer  an  den  Käufer  richtet,  die  vorliegende  Waare  durch  B.  zu
prüfen  sowie  als  eine  Verwahrung,  mit  welcher  der  Veräußerer  jede  weitere  Garantie
wegen  der  bei  den  B.  erkennbaren  Mängel  ablehnt.  Abgesehen  von  besonderen
Usanzen  liegt  somit  dieser  Klausel  keine  andere  Bedeutung  zu  Grunde,  als  eine
Verstärkung  dessen,  was  bei  einem  solchen  Platzhandel  auch  ohne  dieselbe  Rechtens
ist.  Die  Klausel  kann  aber  auch  die  Bedeutung  haben,  daß  der  Veräußerer  für
später  erst  entdeckte  Mängel  der  Waare,  selbst  wenn  dieselben  bei  der  dem  Vertragsabschlusse
  vorgehenden  B.  nicht  erkennbar  waren,  überhaupt  nicht  haften  will;
diese  strengere  Bedeutung  der  Klausel  anzunehmen,  muß  jedoch  besondere  Veranlassung
  (lokale  Usanze,  bestimmter  Vertragswille)  vorliegen.  Fügt  der  Käufer  dem
Vertragsabschlusse  seinerseits  die  Klaufel  bei:  „Besicht  erklärt“,  oder  „Empfang
erklärt“,  so  ist  in  diesen  Worten  zunächst  eine  Antwort  auf  die  von  der  veräußernden
  Seite  gebrauchte  Klausel  und  Protestation:  „wie  zu  besehen“,  zugleich  aber
auch  die  Erklärung  zu  erblicken,  daß  der  Verkäufer  wegen  der  bei  B.  ersichtlichen
Fehler  nicht  zu  haften  brauche  (dabei  ist  gleichgültig,  ob  der  Käufer  die  B.  wirklich
vornahm  oder  auch  nur  vornehmen  konnte);  diese  Nichthaftung  erstreckt  sich  jedoch
nicht  auf  Zusicherungen,  welche  der  Verkäufer  ausdrücklich  beim  Vertragsabschlusse
beigefügt  hat  (vgl.  hierzu  Thöl  a.  a.  O.,  §  274;  Endemann  a.  a.  O.,  §  114;
Goldschmidt  a.  a.  O.,  S.  443).  3)  Der  Kauf  „auf  Besicht“  ist  handelsgesetzlich
  im  Zweifel  als  ein  aufschiebend  bedingter  Kauf  aufzufassen;  der  Inhalt  der
Bedingung  ist:  „wenn  der  Käufer  die  bedingt  gekaufte  Waare  besehen  und  genehmigen
  werde“;  rechtlich  bedeutend  ist  nur  das  Genehmigungsrecht  des  Käufers:
vor  der  Genehmigung,  die  ganz  im  Belieben  des  Käufers  steht,  mithin  juristisch
von  einer  wirklichen  B.  oder  Prüfung  und  von  der  Beschaffenheit  der  Waare  ganz
unabhängig  ist,  ist  der  Käufer  nicht  an  den  Kauf  gebunden,  wohl  aber  der  Verkäufer,
  jedoch  zunächst  nur  während  der  vertragsmäßigen  oder  ortsüblichen  Genehmigungsfrist;
  fehlt  es  an  der  Festsetzung  einer  solchen  Frist,  so  kann  der  Verkäufer
  nach  Ablauf  einer  den  Umständen  angemessenen  Frist  den  Käufer  zu  einer
Erklärung  auffordern;  erklärt  alsdann  der  Käufer  nicht  sofort  die  Genehmigung,
so  ist  auch  der  Verkäufer  nicht  mehr  an  den  Kauf  gebunden,  es  wäre  denn,  daß
die  „auf  Besicht“  verkaufte  Waare  dem  Käufer  bereits  zur  B.  übergeben  ist;  in
diesem  Falle  gilt  das  Stillschweigen  des  Käufers  auf  die  Aufforderung  als  Genehmigung;
  dasselbe  gilt,  wenn  der  Käufer  der  zur  B.  übergebenen  Waare  die  verabredete
  oder  usanzielle  Frist  ohne  Antwort  verstreichen  ließ  (hierzu  ROG.,
Entsch.,  Bd.  IV.  S.  128,  Bd.  VII.  S.  322,  Bd.  XIV.  S.  205,  Bd.  XV.  S.  56
und  bez.  der  Kosten  Bd.  XXIV.  S.  48).  Vgl.  Thöl  a.  a.  O.,  §  259;  Endemann
  a.  a.  O.,  §  117,  IV.  und  d.  Art.  Degustatio.

II.  B.  d.  W.  nach  Abschluß  des  Kaufvertrags,  bei  der  Abnahme,  Annahme
und  Empfangnahme  der  Waare  seitens  des  Käufers  s.  unter  d.  Art.  Disp  ositionsstellung.


Gsgb.:  H##B.  Art.  339  u.  die  übrigen  oben  cit.  Stellen.  —

it.:  «  idt  in  der  Zeitschr.  f.  d.  ges.  HR.,  Bd.  I.  S.  66  ff.,  262  ff.,  386  ff.  —
rn“nN-B-  G.  Aun  88  Nülchr-!  —  HR.  (6.  Aufl.),  8§.  259,  dm  und

ie  dort  cit.  Lit.  .·

Besitz  (possessio,  Th.  I.  S.  379—384)  bezeichnet  zunächst  die  thatsächliche
  Herrschaft  über  eine  Sache.  Dieser  Zustand  setzt  neben  dem  räumlichen
Verhältniß  (corpus  I.  3  §  1  D.  b.  t.),  daß  die  Sache  sich  im  Gewaltbereiche  der
        <pb n="333" />
        330  Besitz.

Person  befinde,  auch  einen  auf  die  Sache  gerichteten  Willen  des  Subjekts  (animus,
affectio  tenendi  1.  1  §  3  D.  h.  t.)  voraus,  was  freilich  manche  (Windscheid,
§  148;  Randa,  S.  11)  im  Einklang  mit  den  Definitionen  neuerer  Gesetzbücher,
z.  B.  Preuß.  LR.  I.  7  §  1  verneinen.  Im  Einzelnen  kann  aber  jener  Wille
sehr  verschiedenen  Gehalt  haben.  Man  kann  die  Sache  lediglich  für  einen  anderen
haben  wollen  oder  in  einer  Beziehung  für  sich,  im  Uebrigen  für  einen  anderen  oder
in  jeder  Beziehung  für  sich.  Nur  im  letzten  Falle,  bei  der  Absicht  zu  herrschen,
wie  ein  Eigenthümer  (animus  possidendi,  von  Savigny  nach  des  Theophilus
un  M)  Georörorrog  als  animus  domini  bezeichnet,  was  freilich  neuestens  wieder
anficht  Mandry,  Arch.  f.  civ.  Pr.,  Bd.  63.  S.  1—  26)  besteht  B.  im  engeren  und
eigentlichen  Sinne,  sog.  juristischer  oder  Eigenthums--B.,  daher  B.  zar'  SSss  ge--nannt,
  in  den  anderen  Fällen  blos  natürlicher  (possessio  naturalis,  Detention,  Gewahrsam,
  Inhabung).  Diefer  letztere  begründet  keinerlei  Befugnisse,  sondern  nur
die  Passivlegitimation  für  allerlei  Klagen.  Dagegen  ist  der  juristische  B.  rechtlich
geschützt  (  (nach  A.  LR.  I.  7  §  146  auch  die  Gewahrsam),  unabhängig  davon,
ob  er  auf  einer  iusta  causa  beruht  oder  nicht  (I.  3  §  5  D.  h.  t.)  und  mit  dieser
Wirkung  ist  ein  eigenes  ius  possessionis  (I.  44  pax  D.  h.  t.)  geschaffen.  Ueber
den  Grund  dieses  Schutzes  vgl.  Bruns,  Th.  I.  S.  381.  Unstreitig  ist  dies  ius
possessionis,  Recht  des  B.,  vom  ius  possidendi,  dem  Recht  zu  besitzen,  wesentlich
verschieden.  Aber  auch  mit  der  Thatsache  des  Besitzes  trifft  es  in  seiner  entwickelten
Gestalt  nicht  mehr  durchweg  zusammen;  vielmehr  ist  es  mit  Rücksicht  auf  die
menschlichen  Wirthschafts=  und  Rechtsverhältnisse  bald  anerkannt,  wo  faktischer  B.
fehlt,  bald  auch  negirt,  wo  er  besteht,  letzteres  insbesondere  zu  dem  Zweck,  um
zwischen  B.  und  Eigenthum,  als  dessen  faktische  Ausübung  jener  sich  darstellt,  auch
extenfiv  eine  gewisse  Kongruenz  herzustellen.  Mit  Rücksicht  auf  diese  Abweichungen
hat  Savigny  das  Wesen  des  B.  dahin  bestimmt,  daß  er  Faktum  und  Recht  zugleich
  sei  (ähnlich  Brinz,  Pand.,  2.  A.  I.  §  135).  Dies  ist  jedoch  unhaltbar,
weil  ein  und  dasselbe  Verhältniß  nur  entweder  Recht  oder  Nichtrecht  (Faktum)  sein
kann.  Die  Meisten  (Bruns,  Windscheid,  Randa)  erklären  nun  den  B.
für  eine  bloße  Thatsache,  deren  Schutz  zwar  die  „natürlichen  Grenzen"“  derselben
nicht  inne  halte,  überall  aber  auf  keinem  anderen  Recht  als  dem  allgemeinen  der
Person  beruhe.  Das  ius  possessionis  wird  dann  nicht  als  Recht,  sondern  (wie  jus
cognationis  u.  dergl.),  als  Summe  der  an  den  B.  geknüpften  Vortheile  aufgefaßt,
und  die  Gewährung  derselben  auch  in  Fällen,  wo  thatsächlich  kein  B.  vorliegt,  aus
der  „Annahme“  (Fiktion)  eines  solchen  (Randa.  S.  39)  oder  durch  Unterscheidung
eines  juristischen  und  eines  „noch  juristischeren"“  B.  (Windscheid,  §  148,  S.  449)
erklärt.  Nach  Anderen  ist  der  B.  eben  dadurch,  daß  er  geschützt  und  sein  Erwerb
und  Verlust  2c.  gesetzlich  geregelt  ist,  als  ein  Recht  anerkannt;  nach  dieser  Auffassung
  muß  bei  dem  Worte  possessio  bez.  B.  ein  doppelter  Sinn  unterschieden
werden,  nämlich  einerseits  die  rein  thatsächliche  Herrschaft,  andererseits  ein  mit  dieser
zwar  meist,  aber  doch  keineswegs  immer  verbundenes  Recht  des  B.,  und  dieses
Recht  ist  dann  nicht  anders  zu  klassifiziren,  denn  als  ein  freilich  mannigfach  beschränktes
  und  relatives  Recht  an  der  Sache  (Bekker  in  Krit.  V.J.  Schr.  Bd.  18.
S.  13—16;  G.  Hartmann,  Jahrb.  f.  Dogm.  Bd.  17.  S.  118  u.  a.  m.  bei  Randa,
§.  3,  S.  43  ff.).  Der  Inhalt  dieses  Rechts  ließe  sich  ganz  wohl  dahin  bestimmen,
daß  es  die  Behauptung  der  Herrschaft  über  die  Sache  gegen  eigenmächtige  Störung
oder  Entziehung  gewährt.  Die  Differenz  beider  Ansichten  ist  zwar  nicht  in  praktischer,
  wohl  aber  in  begrifflich-systematischer  Beziehung  erheblich.  Immerhin  erkennen
  auch  die  Vertheidiger  der  ersteren  im  B.  eine  „vrelative  Berechtigung“
(Bruns,  Besitzklagen,  S.  291)  und  „einen  dem  Rechte  ähnlichen  Charakter“  an
(Randa,  §  3,  A.  6).  Je  mehr  nun  aber  in  fortschreitender  Entwicklung  der  B.
von  seinen  körperlichen  und  thatsächlichen  Banden  befreit  und  civilisirt  wird
(Brinz,  Pand.,  1.  Aufl.  Bd.  I.  S.  57,  59),  desto  mehr  gewinnt  die  zweite  Auffassung
  an  innerer  Berechtigung,  wie  sie  denn  auch  in  neueren  Gesetzbüchern  (val.
        <pb n="334" />
        Besitz.  331

Heydemann,  Einleitung  in  das  System  des  Preuß.  Civilrechts,  2.  Aufl.  Bd.  I.
S.  325,  Anm.  606)  entschieden  Aufnahme  gefunden  hat.  —  In  anderer  Weise
hat  neuestens  Ihering  den  Besitz  als  Vorwerk  eines  Rechts,  als  eine  „Eigenthumsposition“
  charakterisirt,  indem  er  als  Zweck  des  Blschutzes  eine  Beweiserleichterung
  für  den  Eigenthümer  aufstellt  und  demgemäß  den  B.  als  den  äußern
Zustand,  in  dem  die  Sache  normaler  Weise  ihrem  Eigenthümer  diene,  definirt.
Diese  Auffassung  ist  für  das  Röm.  R.  prinzipiell  nicht  haltbar,  weil  nach  ihr  der
B.schutz  durch  die  liquide  Einrede  des  Eigenthums  ausgeschlossen  werden  mußte,
was  anerkannter  Maßen  nicht  der  Fall  ist.  Sie  führt  jedoch  in  den  einzelnen
Fällen  großentheils  zu  denselben  Entscheidungen,  wie  der  Begriff  der  nur  nicht
buchstäblich  und  körperlich,  sondern  wirthschaftlich  und  geistig  genommenen  Herrschaft
  über  die  Sache.  —  Eine  anomale  Abart  des  B.  ist  der  sogen.  abgeleitete  B.
(s.  diesen  Art.).  Im  Uebrigen  unterscheidet  man  als  Arten:  1)  poss.  iusta,  rechtmäßigen,
  und  iniusta,  rechtswidrigen,  insbesondere  mit  einem  der  drei  vitia  possessionis
  behafteten  Besitz  (I.  19  pr.  D.  de  prec.  43,  26);  2)  poss.  bonae  und  malae
tidei,  d.  i.  B.  mit  redlicher  bez.  unredlicher  Gesinnung  (vgl.  d.  Art.  Ersitzung);
3)  poss.  eivilis  und  naturalis.  Der  Sinn  dieser  Eintheilung  ist  seit  den  Glossatoren
  viel  mißverstanden  worden  und  noch  jetzt  bestritten.  Jedenfalls  bezeichnet
poss.  civ.  nur  Fälle  des  B.  mit  animus  domini,  und  zwar  mit  Ausschluß  derjenigen,
  wo  der  B.  entweder  wegen  Ungültigkeit  seiner  causa  civilrechtlich  gemißbilligt
  ist  (I.  26  pr.  D.  de  don.  i.  V.  e.  u.  24,  1)  oder  wegen  Widerspruchs  mit
einem  Rechtsgrundsatz  (z.  B.  Eigenthumsunfähigkeit  des  Subjekts  oder  Objekts
(I.  24  D.  h.  t.  I.  7  §  1  D.  ad  exhib.  10,  4)  überhaupt  keinen  Schutz  genießt.
Dagegen  umfaßt  nat.  poss.  bald  nur  die  Detention  ohne  animus  domini  (1.  1  §  9
D.  de  vi  43,  16),  bald  auch  die  Fälle  des  abgeleiteten  B.  (I.  3  §  15  D.  ad  exhib.)
und  diejenigen,  wo  trotz  animus  domini  nach  dem  eben  Gesagten  B.  schutz  nur  in  Abweichung
  vom  Civilrecht  oder  gar  nicht  gewährt  wird.  Vgl.  Bruns,  Recht  des
Besitzes,  §  4;  Windscheid,  Lehrb.,  §  148,  A.  12.  4)  Allein=  und  Mitbesitz.
Ein  Mitbesitz  mehrerer  an  derselben  Sache  in  solidum  ist  unmöglich.  Er  wurde
zwar  von  Röm.  Juristen  besonders  für  solche  Fälle  angenommen,  wo  ein  unrechtmäßiger
  Besitzer  und  der  rechtswidrig  (vi  clam  precario)  von  ihm  um  den  B.
Gebrachte  neben  einander  stehen.  Allein  in  Wahrheit  besitzt  hier  Dritten  gegenüber
nur  der  erstere,  gegen  diesen  aber  dringt  im  interdictum  uti  possidetis  vermöge  der
exceptio  vitiosae  possessionis  der  andere  durch,  a  quo  ille  vitiose  possidet  (1.  3
§*  5  D.  h.  t.  I1.  3  D.  uti  poss.  43,  17).  Es  liegt  daher  nicht  ein  Doppel-B.,
sondern  eine  relative  Theilung  des  B.R.  unter  mehrere  vor.  Vgl.  Rudorff  zu
Sav.  Nr.  137.  Dagegen  ist  ein  Mit-B.  (compossessio)  mehrerer  pro  partibus  indivisis
  sehr  wohl  möglich  (1.  26  D.  h.  t.).  Dabei  wird  die  reell  ungetheilte  Sache
von  mehreren  in  der  Art  besessen,  daß  jeder  nur  gemeinsam  mit  den  anderen  herrschen,
  selbst  also  nur  einen  Theil  der  faktischen  Macht  ausüben  will.  Jedoch  muß
die  Quote  des  Einzelnen  bestimmt  und  ihm  bewußt  sein;  nur  dann  kann  er  selbstständig,
  sowol  gegen  seine  Genossen,  als  gegen  Dritte  klagen  (I.  12  D.  comm.  div.
10,  3).  Ob  auch  den  Mitbesitzern  zusammen  nicht  ohne  vorherige  Bestimmung
ihrer  Quoten  ein  Klagrecht  gegen  Dritte  zustehe,  ist  wegen  Zweifelhaftigkeit  des
Sinnes,  in  dem  1.  32  §F  2  D.  de  usurp.  41,  3  die  verneinende  Entscheidung  als
subtilitas  bezeichnet,  bestritten.  Vgl.  Steinlechner,  Communio,  II.  §  6.  Kein
Mit-,  sondern  Allein-B.  liegt  vor,  wenn  eine  Sache  reell  getheilt  ist,  und  die  Theile  im
B.  verschiedener  Personen  sind.  Gleichwol  spricht  man  ungenau  auch  hier  von
„Mit-B.  pro  diviso“,  falls  und  insofern  noch  eine  Zusammengehörigkeit  der  einzelnen
  Theile  besteht,  wie  z.  B.  bei  einem  vertikal  getheilten  Gebäude,  einem  auf
der  Grenzlinie  stehenden  Baume  u.  dgl.  m.  (1.  83  D.  pro  soc.  17,  2).  BDgl.  auch
unten  über  den  Gegenstand  des  B.  Noch  andere  Arten  des  B.  haben  die  Partikularrechte
  geschaffen:  so  das  Preuß.  L„R.  I.  7  §  6  den  „nnvollständigen“  (val.
d.  Art.  Abgeleiteter  Besitz),  und  I.  7  &amp;amp;  14  den  „unrechtfertigen“,  bei  dem
        <pb n="335" />
        332  Besitz.

der  Besitzer  aus  Rechtsirrthum  sich  einen  gültigen  Titel  zuschreibt;  das  Oesterr.  R.
den  „Tabularbesitz“,  d.  i.  das  Verhältniß  Desjenigen,  für  den  in  den  öffentlichen
Büchern  ein  Recht  eingetragen  ist,  der  jedoch  in  Wahrheit  darum  noch  keineswegs
besitzt  (Randa,  §  5)  2c.

Subjekt  des  B.  als  rein  thatsächlicher  Herrschaft  kann  Jeder,  der  willensfähig
  ist,  aber  auch  nur  ein  solcher,  sein.  Allein  mit  Rücksicht  auf  die  Erhebung
des  B.  zum  Vermögensrecht  ist  derselbe  einerseits  auch  willensunfähigen  Personen
zugänglich  gemacht  mittels  der  Stellvertretung  (s.  u.),  andererseits  Denjenigen  abgesprochen,
  welche  die  Vermögensfähigkeit  entbehren.  Letzteres  galt  nach  Röm.  R.
von  den  Sklaven  und  ursprünglich  auch  von  den  Hauskindern  (I.  49  §  1  D.  h.  t.),
heutzutage  nur  noch  von  Klostergeistlichen  nach  C.  6  X.  de  statu  mon.  3,  35
und  partikularrechtlich  insofern  etwa  gewisse  Personen  vom  Erwerbe  bestimmter
Sachen  ausgeschlossen  sind;  vgl.  Randa,  89.

Gegenstand  des  B.  kann  jede  selbständige  körperliche  Sache  sein,  soweit  sie
nicht  von  Natur  oder  kraft  positiver  Vorschrift  dem  Rechtsverkehr  entzogen  (extra
commercium)  ist.  Ob  auch  an  unabgetrennten  Theilen  einer  Sache  B.  für  einen
anderen  als  den  Besitzer  des  Ganzen  möglich  sei,  ist  eine  alte  Streitfrage.  Die
Frage  ist  grundsätzlich  zu  verneinen  nach  dem  Röm.  Prinzip,  daß  der  Einheit  der
Sache  auch  Einheit  des  Rechts  entsprechen  muß,  und  der  Theil  eben  als  solcher
der  Fähigkeit  eigener  Rechtsschicksale  entbehrt.  (Vgl.  I.  40  D.  d.  a.  e.  V;  19,  1,
arborum  corpus  non  est  separatum  a  fundo;  1.  8  D.  d.  R.  V.  6,  1.)  Doch
wird  neuestens  wieder  ein  Sonder-B.  für  möglich  erklärt  an  Theilen  solcher  zusammengesetzter
  Sachen,  bei  welchen  die  Verbindung  blos  eine  lose  ist,  so  daß  die
physische  Sonderexistenz  der  Theile  fortbesteht  (z.  B.  an  der  Schraube  oder  Maschine
eines  Dampfschiffs);  nur  müsse  dazu  der  Besitzer  des  Ganzen  den  betreffenden  Theil
im  Namen  des  Dritten  detiniren  (Randa,  §  18).  Allein  bei  einem  wirklichen
Theil  ist  eine  physische  Sonderexistenz  zur  Zeit  eben  ausgeschlossen;  wenn  man  aber
überhaupt  B.  an  Theilen  zulassen  will,  so  führt  das  Bedürfniß  dahin,  nicht  sowol
  in  der  losen  Art  der  Verbindung  (einem  ohnehin  sehr  schwankenden  Kriterium),
als  in  der  Bestimmung  des  Theils  zu  wirthschaftlicher  Selbständigkeit  das  entscheidende
  Moment  zu  suchen.  In  diesem  Sinne  hat  das  Preuß.  LR.  an  ungetrennten
  Bodenfrüchten  (I..9  §  221)  und  an  anderen  räumlich  bestimmten
Theilen  Sondereigenthum  und  folglich  wol  auch  Sonderbesitz  zugelassen  (Dernburg,
  I.  §  150).  In  engem  Zusammenhange  mit  dieser  Frage  steht  die  andere,
ob  der  Besitzer  des  Ganzen  daneben  und  zugleich  auch  die  einzelnen  Theile  besitze.
Auch  dies  wird  von  der  herrschenden  Meinung  verneint  wegen  1.  23  pr.  D.  de
usurp.  41,  3.  1.  23  S§  7  D.  d.  R.  V.  6;  1.  1.  7  §  1  D.  ad  erhbib.  10,  4,  nach
Vorgang  Savigny's,  der  als  Grund  die  Unmöglichkeit  eines  besonderen  B.willens
anführt  (J  22,  S.  266),  während  in  Wahrheit  auch  hier  der  Mangel  eines  selbstständigen
  Objekts:  entscheidend  ist.  Savigny  zieht  hier  sogar  die  Folgerung,
daß  durch  Ersitzung  des  Ganzen  auch  an  jedem  Theile  Eigenthum  erworben  sei  und
bei  Trennung  des  Theils  fortbestehe  (S.  265,  266);  er  erkennt  jedoch  (S.  268)
von  dieser  Konsequenz  eine  Ausnahme  an  bei  Baumaterialien,  welche,  wenn  sie  und
das  Haus  verschiedenen  Eigenthümern  gehörten,  durch  Ersitzung  des  Ganzen  nicht
mit  ersessen  sind  (I.  23  §  7  d  R.  V.  6,  1.  I.  7  §  11  D.  d.  a.  r.  d.  41,  1)  —
nach  Savigny's  Annahme  wegen  des  bei  verbautem  Material  geltenden  Ausschlusses
  der  Klage  auf  Trennung.  Allein  jene  Konsequenz  wird  jetzt  fast  allgemein
verworfen  und  auf  Grund  der  citirten  Gesetze  vielmehr  als  Regel  aufgestellt,  daß
mit  der  Ersitzung  einer  zusammengesetzten  Sache  eben  nur  das  Ganze  und  nicht
auch  die  später  wieder  selbständig  gewordenen  Theile  ersessen  seien,  welche  Regel
jedoch  viele  (Windscheid,  §  175,  Anm.  2;  Vangerow,  I.  §  204,  Anm.  2,
Nr.  3  u.  A.  m.)  in  dem  Fall  ausschließen,  wo  das  Ganze  und  der  Theil  zur  Zeit
der  Verbindung  denselben  Eigenthümer  hatten  und  dieser  auch  die  Verbindung  vornahm,
  auf  welche  dann  die  Ersitzung  durch  einen  Dritten  folgte.  Besser  begründet,
        <pb n="336" />
        als  jene  angebliche  Konsequenz  ist  eine  von  Savigny  (S.  269—271)  aufgestellte
Ausnahme  von  dem  Satz,  daß  der  Besitzer  des  Ganzen  nicht  auch  die  Theile  besitzt.
  Wenn  nämlich  Jemand  eine  Sache,  die  er  ersitzt,  zum  Theil  einer  anderen
zusammengesetzten  und  von  ihm  besessenen  Sache  macht,  dann  soll  seine  Ersitzung
am  Theile  dadurch  nicht  unterbrochen  werden,  sondern  fortdauern.  Beispiele:  tegulae
  vel  columnae  in  aedificium  coniectae  und  gemma  in  annulo,  1.  30  §  1  D.
de  usurp.  41,  3.  So  auch  Windscheid,  §  152,  Anm.  6;  Vangerow,  F  204,
Anm.  2,  Nr.  2.  Viele  freilich  leugnen  auch  diese  Ausnahme  gänzlich,  indem  sie
in  1.  30  §  1  eit.  die  Fortdauer  der  Ersitzung  nur  insoweit  ausgesprochen  finden,
als  eine  rein  äußere,  die  Theilqualität  nicht  begründende  Verbindung  vorliegt,  was
Manche  (Böcking,  Brinz  und  seit  der  4.  Aufl.  Savigny  selbst  S.  271,
Anm.  1)  in  beiden  dort  erwähnten  Fällen,  Manche  (Stephan,  Rudorff)  nur  in  dem
zweiten  annehmen.  Andere  beschränken  jene  Ausnahme  wenigstens  auf  die  Verbindung
  einer  beweglichen  Sache,  die  man  im  B.  hatte,  mit  einer  anderen  (zusammengesetzten)
  Mobilie,  während  sie  bei  Verbindung  mit  einer  unbeweglichen  Sache  die
Ersitzung  des  Theils  entweder  aufhören  (Sintenis)  oder  für  die  Dauer  der  Zusammensetzung
  ruhen  lassen  (Hölder,  Archiv  f.  civ.  Pr.,  Bd.  61.  S.  285  ff.).  Endlich
  aber  wird  neuestens  auch  umgekehrt  die  Ausnahme  dahin  erweitert,  daß  Theile
„mit  physischer  Sonderexistenz“  vom  Besitzer  des  Ganzen  besonders  zu  be=  und  zu
ersitzen  seien  (Randa,  §  18).  Ja,  es  wird  sogar  das  Grundprinzip  von  der
Unselbständigkeit  des  Theils  geleugnet  und  die  Regel  behauptet,  daß  der  Besitzer
des  Ganzen  (außerdem)  auch  die  einzelnen  Theile  besitze,  wovon  nur  bei  der  Ersitzung
  verbauter  Materialien  eine  Ausnahme  gemacht  sei  (Meischeider,  18,
19).  Diese  letzte  Ansicht  behandelt  die  vorhandenen  Quellenentscheidungen  sämmtlich
  als  Ausnahmen  und  stellt  eine  Regel  auf,  die  ohne  Anhalt  in  den  Ouellen
ist.  —  Sachgesammtheiten  bilden  als  solche  keinen  Gegenstand  des  B.,  der  vielmehr
nur  an  den  einzelnen  Stücken  möglich  ist  (1.  30  §  2  D.  de  usurp.  41,  3).  —
Eine  Stellvertretung  im  B.  (sog.  mittelbarer  B.)  ist  schon  nach  Röm.  R.
zugelassen  und  zwar  zunächst  und  allgemein  im  corpus  (Paul.  Sent.,  V.  1  §  2);
denn  wir  beherrschen  eine  Sache  auch  dadurch,  daß  ein  Anderer  sie  unserm  Willen
gemäß  beherrscht.  Dazu  gehört  dann  der  animus  domini  auf  Seiten  des  Vertretenen,
  und  corpus,  zugleich  aber  auch  der  Wille,  im  Namen  des  letzteren  zu
detiniren,  auf  Seiten  des  Vertreters.  Als  solcher  erscheint  z.  B.  der  Bote,  Depositar,
  Miether,  Pächter  und  Nießbraucher.  Ueber  den  Finder  vgl.  Mandry  a.
a.  O.  Hiernach  können  willensunfähige  Wesen  (Wahnsinnige,  abgerichtete  Thiere)
auch  nicht  Vertreter  im  B.  sein.  Uebrigens  kann  der  Vertreter  an  seiner  Statt
auch  einen  anderen  zum  Detentor  machen  (3.  B.  der  Miether  den  Aftermiether),
durch  welchen  dann  der  Prinzipal  besitzt,  auch  wenn  ihn  der  neue  Detentor  nicht
kennt  (I.  30  §  6  D.  h.  t.).  Ob  wie  im  corpus,  so  daneben  auch  im  animus  eine
Vertretung  statthaft  sei,  ist  eine  Frage,  die  von  der  herrschenden  Meinung  nur  für
wenige  Ausnahmefälle  bejaht  wird.  So  kann  unbestritten  der  Mündel  durch  den
Vormund,  die  juristische  Person  durch  ihre  Vorsteher,  der  Gewalthaber,  was  das
Pekulium  angeht,  durch  Sklaven  und  Hauskinder  im  B.  tam  animo  quam  corbore
vertreten  werden.  Es  ist  aber  außerdem  zu  behaupten,  daß  in  gleicher  Weise  auch
jeder  andere  kraft  einer  Generalvollmacht  durch  einen  procurator  omnium  bonorum
B.  ohne  eigenen  animus  domini  erwerben  und  ausüben  kann.  Näheres  s.  in  dem
Art.  Besitzerwerb.

Quellen:  Titt.  Dig.  de  acq.  vel  amitt.  poss.  41,  2  und  Cod.  de  acq.  et  ret.  Poss.

7,  32.  —  In  der  Literatur  ist  noch  immer  als  Grundlage  aller  neueren  Arbeiten  zu  nennen:
Savigny,  Das  Recht  des  B.,  1.  Aufl.  Gießen  1803;  7.  Aufl.  besorgt  von  Rudorff  mit
reichen  Zusätzen  desselben,  Wien  1865.  Eine  wichtige  Ergänzung  zumal  in  Sezg  auf  die  Beischutzmittel
  ist  Bruns,  Das  Recht  des  B.,  Tüb.  1848.  Eine  neue  Grundauffassung  entwickelt
Ihering,  Ueber  den  Grund  des  Besitzesschutzes,  2.  Aufl.  Jena  1869.  Dawider,  zugleich
unter  Erörterung  zahlreicher  Detailfragen,  Bruns,  Die  Besitzklagen,  Weimar  1874.  Eine
treffliche  Gesammtdarstellung  unter  vollständiger  Berücksichtigung  der  gemeinrechtlichen  Literatur
giebt  Randa,  Der  Besitz  nach  österreich.  Recht,  3.  Aufl.,  Leipz.  1879.  Hritische  Betrachtungen
        <pb n="337" />
        334  Besitzerwerb.

stellt  an  Meischeider,  B.  und  Besitzschutz,  Berlin  1876,  und  Kindel  in  Gruchot's  Beiträgen,
  XXI.,  XXII.  und  XXIII.  —  Ueber  Einzelfragen:  Hauser,  Stellvertretung  im  B.,
Leipzig  1870.  —  Cosack,  Der  Besitz  des  Erben,  Weim.  1877,  und  in  Betreff  des  1  R.
Dernburg,  §§  148—162.  Bgl.  auch  d.  Art.  Besitzerwerb  und  Besitzverlu  teck

Besitzerwerb  erfolgt  corpore  et  animo,  d.  h.  durch  einen  körperlichen,  die
thatsächliche  Gewalt  über  die  Sache  gewährenden  Akt  in  Verbindung  mit  dem
Willen,  wie  ein  Eigenthümer  zu  herrschen  (I1.  3  §  1  D.  h.  t.).  Die  Herstellung
dieser  Momente  heißt  Apprehension.  Zu  derselben  gehört  nicht  nothwendig  Berührung
  der  Sache  mit  Händen  oder  Füßen  (vgl.  1.  1  §  21  D.  h.  t.  non  corpore
et  tactu,  sed  etiam  oculis  et  affectu),  ja  nicht  einmal  immer  körperliche  Gegenwart,
sondern  nur  Begründung  der  Macht  zur  beliebigen  Verfügung  über  die  Sache,  wie
diese  Macht  im  praktischen  Leben  geübt  und  anerkannt  wird.  Alle  Versuche,  diese
Macht  genauer  nach  einzelnen,  überall  ausschlaggebenden  Merkmalen,  wie  Gegenwart,
  Unmittelbarkeit  2c.  (Savigny,  S.  210,  238),  zu  formuliren  (s.  auch
Randa,  §  11,  Anm.  5),  erscheinen  als  unhaltbar,  da  sich  dieselbe  nach  Verschiedenheit
  der  Sachen  und  Umstände  sehr  verschieden  gestaltet.  Die  Quellen  geben
denn  auch  nur  einzelne  Entscheidungen.  Man  kann  sondern:  1)  Besitzergreifung  an
Sachen,  die  sich  in  Niemandes  B.  befinden.  Hier  wird  erfordert  z.  B.  Fang  des
wilden  Thieres  (I.  5  S  1.  1.  55  D.  d.  a.  r.  d.  41,  1),  Ausgrabung  des  Schatzes
(I.  3  §  3  D.  h.  t.),  Betreten  des  Grundstücks  nebst  Bethätigung  des  Willens  bis
zu  einer  bestimmten  Grenze  (I.  3  §  1  D.  h.  t.).  2)  Besitzergreifung  an  Sachen,
die  ein  Anderer  besitzt,  und  zwar  mit  dessen  Willen:  Tradition  (s.  diesen  Art.),
vacuae  possessionis  traditio.  Hier  gilt  die  Herrschaft  für  den  neuen  Besitzer  um
so  leichter  als  hergestellt,  weil  ihm  die  bis  dahin  vorhandene  zur  Grundlage  dient.
So  genügt  denn  longa  manu  traditio  (1.  79  D.  de  sol.  46,  3),  Niederlegung  im
Hause  (1.  18,  §  2  D.  h.  t,),  Uebergabe  der  Schlüssel,  welche  zur  Eröffnung  des
die  Sache  verwahrenden  Behältnisses  in  Stand  setzen  (I.  1  §  21  D.  h.  t.)  und  bei
Grundstücken  nicht  blos  Einführung  (I.  35  §  1  D.  de  don.  39,  5)  oder  Ueberweisung
  aus  unmittelbarer  Nähe  (I1.  18  §  2  D.  h.  t.),  sondern  auch  schon  Erklärung
  der  Besitzerledigung  (mittere  in  possessionem)  auf  der  einen  und  einseitiger
Antritt  der  Herrschaft  an  Ort  und  Stelle  auf  der  anderen  Seite  (1.  77  fin.  D.  d.
R.  V.  6,  1).  Eine  symbolische  Tradition,  d.  h.  eine  nur  „durch  Zeichen“  vermittelte,
  gilt  seit  Savigny  als  mit  der  Natur  des  Besitzes  unverträglich  und
den  Quellen  fremd  (I.  74  D.  d.  C.  E.  18,  1).  Davon  weicht  auch  das  Preuß.  R.
in  3§  61—65,,A.  LR.  I.  7  nur  scheinbar  und  das  Oesterr.  BGB.  nur  in  §  427
ab  (vgl.  Randa,  S.  349  ff.),  wohl  aber  das  H#G#B.  in  Art.  649  bezüglich  der
Uebergabe  durch  Konnossement.  —  Uebrigens  ist  der  B.  auch  im  Falle  der  Tradition
  originär.  Eine  Succession  in  den  Besitz,  welche  verschiedentlich  behauptet
wird  (Brinz  §  138,  Esmarch,  Vacuae  possessionis  traditio),  findet  nur  insofern
statt,  als  die  causa  des  neuen  Besitzes  sich  nach  der  des  Traditionsgeschäfts  bestimmt
  (pro  emtore  2c.),  wobei  jedoch  die  Nichtigkeit  der  letzteren  die  Entstehung
des  Besitzes  (pro  possessore)  nicht  hindert.  Vgl.  Karlowa,  Rechtsgeschäft,
S.  218.  3)  Besitzergreifung  an  Sachen,  die  ein  anderer  besitzt,  und  zwar  ohne
Willen  des  letzteren.  Hier  muß  zuvor  die  Herrschaft  des  bisherigen  Besitzers  aufgehoben
  werden,  was  bei  Mobilien  durch  Entfernung  derselben  aus  seinem  Gewaltbereich
  (I.  15  D.  h.  t.),  bei  Immobilien  insbesondere  durch  deiectio  des  Besitzers
(gewaltsame  Vertreibung,  Fernhaltung  oder  Ueberwindung  desselben,  1.  33.  8#  2
D.  de  usurp.  41,  3.  I.  1  85  24,  47  D.  de  vi  43,  16)  geschieht.  Gegen  die
abweichende  Lehre  Ihering's  über  den  B.  s.  Randa,  §  11,  S.  325—332.  —
Beim  B.  durch  einen  Vertreter  muß  das  corpus  von  letzterem  nach  den  allgemeinen
  Regeln  hergestellt,  und  sein  animus  (repraesentandi)  ausdrücklich  oder
durch  die  Umstände  an  den  Tag  gelegt  werden.  Der  animus  domini  des  Prinzipals
  wird  durch  einen  Auftrag  an  den  Vertreter,  Besitz  zu  ergreifen,  ausgedrückt.
Kunde  von  der  Vollziehung  des  Auftrags  gehört  zum  B.  nicht,  nur  zur  Ersitzung
        <pb n="338" />
        Besitzesschutz.  335

(I.  1.  C.  h.  t.).  Die  zu  ergreifende  Sache  kann  vom  Prinzipal  individuell  oder
nur  nach  Gattungsmerkmalen  bestimmt  sein.  Ja,  auch  ein  allgemeiner  Auftrag
zur  Vermögensverwaltung  genügt.  Der  Einwand,  daß  darin  nicht  mehr  ein  bestimmter
  animus  domini  enthalten  sei  (Brinz),  ist  richtig,  aber  nicht  entscheidend,
denn  es  liegt  hier  eben  ein  weiterer  Fall  jener  Art  vor  (s.  d.  Art.  Besitz  a.  E.),
worin  utilitatis  causa  eine  Vertretung  auch  im  animus  zugelassen  ist.  Dies  beweisen
  1.  49  §  2  und  I.  42  §  1  D.  h.  t.,  wo  unter  dem  procurator,  der  etiam
ignoranti  und  protinus  acquirit  jeder  Beauftragte  im  Gegenfatz  zum  negotiorum
gestor  verstanden  werden  muß.  So  zuerst  Bremer,  Ztschr.  für  Civilr.,  XI.
Nr.  7,  XVII.  Nr.  8  und  zuletzt  E.  Zummermann,  stellv.  negotiorum  gestio
S.  90—102.  Umgekehrt  besteht  nach  Röm.  R.  eine  Ausnahme  von  der
beim  intans  bestehenden  Nothwendigkeit  der  Vertretung  auch  im  animus  nach
1.  32  §  2  D.  h.  t.  dahin,  daß  ein  reiferes  Kind  tutore  auctore  selbst  apprehendiren
  kann.  Ob  dies  durch  1.  3  C.  h.  t.  noch  weiter  ausgedehnt  sei,  ist  streitig.
Savigny,  S.  249—260  und  Rudorff,  Zuf.  Nr.  77.  —  Zwei  besondere  Gestaltungen
  ergeben  sich,  1)  wenn  der  bisherige  Vertreter  den  Besitz  für  sich  selbst
erwirbt.  Dazu  bedarf  es  nur  einer  Umwandlung  des  animus  repraesentandi  in
den  animus  domini,  sofern  der  Prinzipal  einwilligt,  sog.  tra  ditio  brevi  manu
(I.  9  §  5  D.  d.  a.  r.  d.  41,  1),  andernfalls  nach  einer  Bethätigung  des  veränderten
  Willens;  2)  wenn  umgekehrt  der  bisherige  Besitzer  den  Besitz  als  Vertreter
  eines  anderen  diesem  erwirbt,  sog.  Kconstitutum  possessorium  (I.  18
pr.  D.  h.  t.  1.  77  in.  D.  d.  R.  V.  6,  1).  Hier  bedarf  es  nur  einer  Umwandlung
  des  animus  domini  in  den  animus  repraesentandi.  Jedoch  ist  ein  Uebergang
des  Rechts  nicht  kraft  einfacher  Willenseinigung  (I.  48.  D.  h.  t.),  sondern  erst
dann  anzunehmen,  wenn  sowol  ein  Rechtsgrund  für  die  Hingabe  der  Sache  an
den  neuen  Erwerber  (causa  traditionis),  als  auch  ein  zweiter  für  die  Rückgabe  der
Detention  an  den  bisherigen  Besitzer  (causa  retraditionis)  vorlag.  Exner,  Tradition,
  S.  142  ff.  Dawider  Randa,  S.  465  ff.  Bestritten  ist,  ob  und  wie  der
Besitzer,  auch  wenn  ein  anderer  für  ihn  detinirt,  ohne  dessen  Einwilligung  den  Besitz
einem  Dritten  verschaffen  könne.  Viele  halten  auch  hier  ein  constitutum  possessorium
  für  wirksam,  so  Randa,  S.  463—465,  andere  leugnen  dies,  so  Ruhstrat
  in  den  Jahrb.  für  Dogm.  XIV.  Nr.  7;  letzterer  mit  unzutreffenden  Gründen,
aber  sachlich  richtig,  weil  der  bisherige  Besitzer  die  Detention,  die  er  selbst  nicht
hat,  auch  nicht  alieno  nomine  fortsetzen  kann.  Das  Preuß.  LR.  I.  7  §  66—68
läßt  abweichend  einen  Besitzübergang  durch  Anweisung  des  Vertreters  zu  Stande
kommen.  Schwierigkeit  machen  noch  die  Fälle,  wo  bei  der  Tradition  der  Tradent
die  Sache  dem  Prinzipal  des  Empfängers  übertragen,  dieser  aber  für  sich  erwerben
will  (1.  13  D.  de  don.  39,  5.  I1.  37  §  6  D.  d.  a.  r.  d.  41,  1)  oder  wo  umgekehrt
  der  Tradent  dem  Empfänger  übertragen,  dieser  aber  für  einen  Prinzipal  erwerben
  will.  Darüber  ist  zu  sagen,  daß  ein  geheimer  und  doloser  Wille  des  Empfängers
  (Mentalreservation)  juristisch  überall  ignorirt  wird  (I.  13  D.  eit.),  während
bei  erkennbarer  Abweichung  seines  Willens  (1.  37  §  6  cit.)  der  Besitz  Dem,  welchem
er  will,  erworben  wird,  das  Eigenthum  aber  dem  Tradenten  verbleibt.  Eck.

Besitzesschutz.  In  Th.  I.  S.  379—384  ist  die  römisch-rechtliche  Lehre  vom
B.,  sowie  deren  mittelalterliche  Aus=  oder  Verbildung,  als  possessorium  ordinarium.
summarüssimum  und  actio  spolii,  mit  hinreichender  Ansführlichkeit  dargestellt
worden:  hier  ist  nur  die  neueste  Gestaltung  dieser  Klagen  in  der  preußischen  und
in  der  französischen  Gesetzgebung  ganz  summarisch  nachzutragen.

Im  Preuß.  LR.  wird  in  Beziehung  auf  den  gesetzlichen  Schutz  der  bloße  Inhaber
  dem  Besitzer  gleichgestellt.  Ihnen  wird  vorerst  ein  Recht  der  Selbsthülfe  ausdrücklich
  zuerkannt:  sie  sind  befugt,  Gewalt  mit  Gewalt  abzuwehren,  wenn  die  Hülfe
des  Staats  zu  spät  kommen  würde,  „um  einen  unersetzlichen  Verlust  abzuwenden“.
Sodann  werden  beiden  folgende  Besitzklagen  gewährt,  ohne  Unterschied  zwischen
Mobilien  und  Immobilien,  sowie  zwischen  den  einzelnen  Arten  des  vitiöfen  Besitzes:
        <pb n="339" />
        336  Besitzesschutz.

a)  Derjenige,  welcher  mit  Gewalt,  oder  heimlich,  oder  bittweise,  also  durch
List,  entsetzt  worden  ist,  oder  dessen  Erbe,  kann  sowol  gegen  den  Entsetzenden  und
dessen  Theilnehmer,  als  auch  gegen  die  Erben  auf  Wiedereinsetzung  klagen.  Auf
ein  besseres  Recht  des  Entsetzenden  wird  keine  Rücksicht  genommen.

b)  Der  in  seinem  Besitz  zur  Ungebühr  Gestörte  wird  gegen  fernere  Beeinträchtigungen
  geschützt  „durch  Androhung  von  Strafe  gegen  den  Störer,  nöthigenfalls  durch
deren  wirkliche  Vollstreckung“,  und  eventuell  überdies  durch  Sicherheitsbestellung.

Beide  Gattungen  von  Klagen  werden  demjenigen  Besitzer,  resp.  Inhaber  gegeben,
welcher  unmittelbar  vor  der  Entsetzung  oder  Störung  den  ruhigen  Besitz  hatte.
Also  entspricht  die  ordentliche  Besitzkllage  wegen  Störung  dem  alten  possessorium
summarlüssimum.  —  Faktisch,  nicht  aber  rechtlich  präsumirt  wird  Fortdauer  des
einmal  erlangten  Besitzes  bis  zum  Beweise  der  geschehenen  Aufhebung.  —  Im
Falle  zweifelhaften  Besitzstandes  wird  der  interimistische  Besitz  nach  richterlichem
Ermessen  statuirt,  wozu  im  LR.  einige  Anleitungen  gegeben  werden.

Die  Besitzklagen  sind  keiner  besondern,  kurzen  Verjährung  unterworfen.  Doch
muß  zur  Anstellung  der  Klage  wegen  Störung  diese  Störung  „neuerlich“  vorgefallen
sein,  was  in  jedem  einzelnen  Fall  nach  den  Umständen  interpretirt  wird.  Die
Klagen  finden  auch  zum  Schutze  des  Ouasibesitzes  an  Rechten  Anwendung.

Die  französisch-rechtlichen  Bestimmungen  über  Besitzklagen  sind  in  der  CPO.
enthalten.  Den  Grundsätzen  über  Mobilien  gemäß  (art.  2279)  können  sie  sich  nur
auf  Grundstücke  beziehen,  sowie  in  beschränktem  Maße  auf  Prädial=  und  auch  Personalservituten.
  Erforderlich  ist  in  der  Person  des  Klägers  Verjährungsbesitz  im
Sinne  von  C.  N.  art.  2229,  mit  oder  ohne  gutem  Glauben,  während  wenigstens
eines  Jahres  vor  und  bis  zu  der  Störung  oder  Entsetzung;  Präsumtion  der  Fortdauer
  wird  angenommen.  —  Viele  französische  Juristen  beschränken  diese  Bestimmungen
  auf  das  alte  possessorium  (la  complainte),  welches  auch  nur  dem
Annalbesitzer  zustand,  und  behaupten,  daß  in  Ermanglung  gesetzlicher  Vorschriften
die  alte  Spolienklage  (la  réintégrande)  und  auch  noch  die  operis  novi  nuntiatio
als  dritte  Besitzklage  immer  noch  gelten  und  nach  den  Grundsätzen  des  alten  Rechts
behandelt  werden  sollen.  In  diesem  Sinne  freilich  haben  sich,  namentlich  für  die
Spolienklage,  die  Gerichte  mehrfach  erklärt,  und  das  Franz.  Ges.  von  1838  über
Kompetenz  der  Friedensgerichte  führt  réintégrande  und  dénonciation  de  nouvel
bOeuvre  als  besondere  Besitzklagen  auf.  Nichtsdestoweniger  müssen,  nach  der  richtigen,
von  Zachariä  vertheidigten  Ansicht,  die  Vorschriften  der  CPO.  sowol  auf  die
Entsetzungs-,  als  auf  die  Störungsfälle  angewendet  werden.

Quellen:  Tit.  D.  43,  16  de  vi.  17  Uti  possidetis.  18  ff.  (Schutz  der  juris  quasi  pos-Sessio);
  26  de  precario,  31  de  utrubi,  C.  8,  4  ff.  —  Im  Dekret:  c.  3  C.  III.  qu.  1.  —  In
den  Dekretalen:  L.  II.  tit.  13.  —  Im  Sextus:  L.  II.  tit.  5  de  restitutione  spoliatorum.  —
K.G.O.  von  1555,  II.  21.  —  Preuß.  LR.  I.  7  8§§  141—161.  —  Franz.  CPO.  art.  23—27.

Lit.:  Windscheid,  Pand.,  §§  158—162.  —  Außer  der  allg.  Besitzlit.,  aus  welcher
hauptsächlich  Bruns  hierher  gehört:  C.  Albert,  Ueber  das  Interdiktum  Uti  possidetis  2c.,
Halle  1824.  —  Wiederhold,  Das  Interdiktum  Uti  possidetis,  1831.  —  Höpfner,  Die
Besitzrechtsmittel  und  Besitzprozeß  des  heutigen  Gem.  und  des  königl.  Sächs.  R.,  Leipzig  1841.
(Darüber  Rudorff  in  Savigny's  7.  Auflage,  S.  551  ff.)  —  Ihering,  Ueber  den  Grund  des
B.,  2.  Aufl.  1869.  —  Delbrück,  Die  dingliche  Klage  des  Deutschen  R.,  Leipzig  1857.  —
Hermann  Witte,  Das  Interdiktum  Uti  possidetis,  Leipzig  1863.  —  Bruns,  Der  ältere
Besitz  und  das  possm.  ordm.,  in  Bekker's  Jahrbb.  IV.  (1860).  —  Maaßen,  Das  Interdiktum
Uti  possidetis  und  die  Dekretale  Licet  causam,  in  Bekker's  Jahrbb.  II.  (1858);  Zur  Dogmen-=eschichte

  der  Spolienklage,  ebend.  III.  (1859).  —  S.  auch  Geiger  in  Ztschr.  für  Civ.N.  u.
Pro.  XIII.  (1839).  —  Für  das  Preuß.  NR.:  Koch,  Die  Lehre  vom  Besitz  nach  Preuß.  R.
(2.  Aufl.  Breslau  1839).  —  Für  die  neuere  Preuß.  Praxis:  Heydemann,  Einleitung,  I.
374—386.  —  Oesterreichisches  R.:  Randa,  Das  possessorium  summariissimum  und  orcdinarium,
  in  Grünhut's  Zeitschr.  VII.  (1880).  —  In  Frankreich  hat  das  Ges.  von  1838  eine
ganze  Reihe  von  Schriften  hervorgerufen,  welche  Rudorff  charakterisirt  als  „theils  gründliche
  historische  Untersuchungen,  theils  unwissenschaftliche,  aber  nicht  ungeschickte  praktische
Darstellungen“.  Zu  erwähnen  sind  besonders  die  Schriften  von  Bélime,  TFraité  du  droit  de
bossession  et  des  actions  possessoires,  1842,  von  Alauzet,  Histoire  de  la  possession  et
des  actions  possessoires  en  droit  français,  1849,  und  von  De  Parieu,  Etudes  bistoriques
et  critiques  sur  les  actions  possessoires,  1850.  Rivier.
        <pb n="340" />
        Besitztitelberichtigung.  337

Besitztitelberichtigung  (Th.  I.  S.  389):  Eintragung  des  urkundlich  legitimirten
  Eigenthumsbesitzers  in  die,  über  Grundstücke  und  Gerechtigkeiten  geführten,
öffentlichen  Bücher.  Von  Alters  her  ist  das  Deutsche  R.  bemüht  geblieben,  dem
Eigenthumsverkehr  an  Grundstücken  die  größte  erreichbare  Sicherheit  zu  verleihen.
In  dem  dreimal  jährlich  versammelten,  von  allen  Freien  ungeboten  besuchten  echten
Gau-Ding  erfolgte  nach  Sächsischem  R.  die  Auflassung  der  Grundstücke  unter  richterlicher
  Bekräftigung  mit  dem  Königsbann  —  Friedewirken  —  in  einer,  dem  Prozeß
um  Eigen  entsprechenden  Form  des  Verfahrens.  Im  Laufe  der  Zeit  erhielt  sowol
die  erstrebte  Oeffentlichkeit,  als  auch  die  obrigkeitliche  Mitwirkung  eine  völlig  veränderte
  Gestaltung  (Th.  I.  S.  491).  Ständige  Gerichte  traten  an  die  Stelle  der
Versammlung  der  Gaugenossen  und  Gemeinden,  richterliche  Bestätigung  an  die
Stelle  des  früheren  Ausspruchs  des  Friedens  und  öffentlichen  Schutzes;  aktenmäßige
Kundbarkeit  an  die  Stelle  der  früheren  Landkundigkeit;  erleichtert  durch  die  Anlegung
  öffentlicher  Bücher,  in  denen  nach  dem  Vorgange  Belgiens  und  anderer
Länder  zuerst  in  Köln  und  anderen  Städten  die  Grundstücke  verzeichnet  wurden.
Nicht  jeder  Besitzer,  nur  der  Eigenthümer  sollte  daraus  erhellen.  Dies  führte  zur
Entwicklung  des  Rechtsgrundsatzes,  daß  auf  einen  neuen  Erwerber  im  Augenblick
der  Umschreibung  des  Grundstücks  auf  seinen  Namen  das  Eigenthum  übergehe.
Dem  trat  mit  dem  steigenden  Einfluß  des  Röm.  R.  der  Grundsatz  in  aller  Schärfe
entgegen,  daß  für  unbewegliche,  ebensowie  für  bewegliche  Sachen  der  Eigenthumsübergang
  an  Uebergabe  und  Ersitzung  sich  knüpfe.  Vielfach  nahm  die  Partikular-Gesetzgebung
  seit  dem  Beginn  des  vorigen  Jahrhunderts  denselben  in  sich  auf,  doch
aber  den  unersetzlichen  Werth  der  öffentlichen  Bücher  wenigstens  für  die  Verpfändung
  von  Grundstücken  anerkennend.  Daraus  entwickelte  sich  die  größte  Verschiedenheit
  der  Bedeutung  und  auch  der  Benennung  dieser  Bücher.  Auf  der  einen  Seite
reines  Grundbuchsystem  mit  Bucheigenthum,  auf  der  anderen  Seite  reines  Pfandbuchsystem
  mit  Uebergabeeigenthum,  häufig  nur  mit  Personal-,  nicht  Realfolien.
In  der  Mitte  steht  dasjenige  Pfandbuchsystem,  welches  davon  ausgeht,  daß  es  der
Grundstücksverpfändung  an  einer  Vertrauen  —  Kredit  —  erweckenden  Grundlage
fehlt,  wenn  Derjenige,  der  Pfandgläubiger  werden  will,  keinen  unbedingt  zuverlässigen
  Aufschluß  darüber  erhalten  kann,  wen  er  als  Eigenthümer  anzusehen  habe.
Daraus  ergeben  sich  folgende  leitende  Gesichtspunkte:  1)  das  Pfandhypothekenbuch
muß  erkennen  lassen,  wer  als  Eigenthümer  des  Grundstücks  anzusehen  sei;  2)  wer
dort  als  solcher  eingetragen  worden,  gilt  als  wahrer  Eigenthümer  gegenüber  jedem
Erwerber  von  dinglichen  Rechten  außer  dem  Eigenthum,  es  müßte  denn  dieser  die
aus  dem  Buch  nicht  ersichtlichen  Mängel  im  Erwerb  des  eingetragenen  Besitzers
zur  Zeit  der  Erwerbung  und  Eintragung  des  dinglichen  Rechts  gekannt  haben;
3)  das  Eigenthum  am  Grundstück  aber  wird  nicht  durch  die  Eintragung  übertragen,
  sondern  durch  die  Uebergabe.  Bis  zum  Gegenbeweise  durch  einen  im  wahren
Eigenthum  Stehenden  dient  die  B.  hier  zur  Bescheinigung  einer  Rechtsvermuthung;
sie  giebt  aber  gegenüber  Dritten,  soweit  sie  gutgläubig  sind  und  Besitz  nicht  in
Frage  kommt,  dem  Eingetragenen  die  vollen  Rechte  eines  Bucheigenthümers.  Trotz
der  Sicherheit  für  Dritte  bleibt  hierbei  der  Grundstücksverkehr  gefährdet.  Es  kann
kommen,  daß  trotz  Zuschlags  im  Zwangsverfahren  der  Eingetragene  dem  wahren
Eigenthümer  weichen  muß.  Geschieht  dies  auch  selten,  und  fehlt  es  auch  richt  an
besonders  geordneten  Sicherungsmitteln  für  Streitfälle  solcher  Art,  so  tritt  der
Fall  doch  häufig  ein,  daß  die  B.  lediglich  verabsäumt  wird.  Dann  steht  im
Hypothekenbuch  ein  Befitzer  als  verfügungsberechtigt,  welcher  längst  aufgehört  hat,
der  wahre  Eigenthümer  zu  sein.  Dies  selbst  bei  gesetzlich  zwangsweise  verordneter
Berichtigung  des  Besitztitels,  weil  bis  zu  deren  Durchführung  oft  längere  Zeit  vergeht,
  namentlich  wenn  Erklärungen  von  ausgewanderten,  verschollenen  Zwischenbesitzern,
  von  Miteigenthümern,  von  Erben,  welche  der  Legitimation  bedürfen,  nachzubringen
  sind.  Die  Gesetzgebung  hat  den  Zwang  meist  auf  bestimmte  Ausnahmsfälle
  beschränkt:  so  beim  Antrag  eines  titulirten  Gläubigers,  des  Subhastationsv.

  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslerikon  1.  3.  Aufl.  22
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        338  Besitzverlust.

richters,  der  Auseinandersetzungsbehörde  oder  eines  sonst  Berechtigten;  ferner  bei
Parzellirungen,  beim  Bergwerkseigenthum.  Um  nun  FIrrungen  aus  versäumter  B.
vorzubeugen,  haben  die  Richter  den  aus  dem  Hypothekenbuch  ersichtlichen  Gläubigern
von  einer  erfolgten  Veräußerung  Nachricht  zu  geben.  Alle  Veräußerungsverträge
ferner  find  gerichtlich  oder  notariell  zu  schließen  und  in  Abschrift  dem  Hypothekenrichter
  zuzustellen,  sofern  er  selbst  sie  nicht  aufgenommen.  —  Kommt  es  auf  Antrag
  des  Besitzers  oder  sonst  zur  B.,  so  hat  der  Richter  —  auch  für  Zwischenbesitzer
  —  den  Besitzerwerb  zu  prüfen,  in  welcher  Rücksicht  bei  Veräußerungen  unter
Lebenden  deren  einfache  Erklärung  von  der  erfolgten  Uebergabe  für  genügend  erachtet
  zu  werden  pflegt;  sodann  die  formelle  und  materielle  Gültigkeit  des  Erwerbsgrundes,
  sei  es  des  Vertrages  unter  Lebenden,  wobei  unklare  Nebenabreden  viel
Mühe  und  Zeitverlust  zu  verurfachen  pflegen,  sei  es  der  letztwilligen  Verordnung
oder  der  Erbbescheinigung  beim  Uebergang  von  Todeswegen.  —  Nach  dem  Pfandbuchsystem
  sind  Staatsgüter,  Domänen  in  die  Grundbücher  nicht  einzutragen,
Güter  der  Kirchen,  Klöster,  Schulen,  Kämmereien  erst  zum  Zweck  der  Veräußerung
oder  Verpfändung.  Zweifel  bestehen  für  Grundstücke  zu  Eisenbahnen.

Durch  die  neueste  Preuß.  Gesetzgebung  ist  der  Norden  Deutschlands  dem  System
des  Bucheigenthums  im  Wesentlichen  wieder  gewonnen  (s.  d.  Art.  Auflassung).
Wer  vor  dem  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  Grundbuchgesetze  das  Grundstückseigenthum
  erworben  hat,  erhält  „auf  Antrag  die  Eintragung“  als  Eigenthümer,
wenn  er  seinen  Erwerb  nach  den  Vorschriften  „des  bisherigen  Rechts  nachgewiesen
hat"“.  Durch  die  Eintragung  erlangt  er  insbesondere  Schutz  gegen  die  Einrede  der
Verjährung,  und  „nur  durch  Klage  oder  Widerklage“  kann  der  Inhalt  der  erceptio
  rei  venditae  et  traditae  vom  Besitzer  gegen  den  auf  die  Eintragung  sich
stützenden  Eigenthümer  geltend  gemacht  werden.  Besondere  Uebergangsbestimmungen
zur  Gewinnung  eines  ersten,  einzutragenden  Bucheigenthümers  enthalten  die  Einführungsgesetze
  der  Grundbuchordnung  für  die  neueren  Provinzen  Preußens  (Ausschlußfristen).
  Es  soll  möglichst  bald  dahin  kommen,  daß  neben  dem  Bucheigenthum
  ein  bloßes  Besiteigenthum  nicht  mehr  besteht.

Gsgb.  u.  Lit.:  Preuß.  LR.  I.  10  §§  1—20;  20  §5  410.  Hyp.O.  II.  §§  49—103
nebst  Ergänzungen.  —  Kurhessen,  Verordn.  v.  17  Juui  1828  §  1.  Gesetz  vom  14.  Juli
1853.  —  Hannover,  Ges.  v.  13.  Juni  1828;  16.  Dezbr.  1843;  14.  Dezbr.  1864.  —
Württemberg,  Pfand-  Prior.=  u.  Exek.Ges.  v.  15.  April  1825,  bef.  Art.  56  —60  nebst  Ergänzungen.
  —  Großherzogthum  Hessen,  Ges.  v.  21.  Febr.  1852  nebst  Erg.;  s.  G.  Gerau,
Ueber  vichterliche  Bestätigung  des  Erwerbstitels  u.  Pfandrechts  an  Immobilien,  1854.  —
Dr.  H.  A.  Mascher,  Das  Deutsche  unduche  und  Pothetenwesen,  1869,  mit  reichhaltigen
Nachweisungen  in  Gsab.  u.  Lit.  —  Preuß.  Grunderwerbsges.  v.  5.  Mai  1872  87.
Grundbuchordnun  -  §  49,  abgeändert  für  Schleswig-  Folstein,  theilweise  Hannover,  Hessen-Kassel,
  Bezirk  v.  Ehrenbreitstein,  Hohenzollern  (G.  S.  1873  S.  240  ff.).  —  Dernburg,  reuß-.
Priv.R.,  §  199.  —  Dernburg  u.  Hinrichs,  Das  Preuß.  Hypothekenrecht,  1877,  9  1—
S.  d.  Art.  Auflassung.  Schaper.

Besitzverlust  wird  nicht  schon  durch  einen  augenblicklichen  Mangel  an  einem
der  beiden  Besitzfaktoren,  sondern  erst  dadurch  begründet,  daß,  wie  1.  153  D.  d.
R.  J.  50,  17,  sagt,  utrumque  (—  alterum  utrum)  in  contrarium  actum  est,  also
durch  Vernichtung  der  Herrschaft  oder  des  Willens.  Erst  durch  das  damit  dem
Besitze  verliehene  Beharrungsvermögen  wird  derselbe  ein  praktisch  brauchbares  Verhältniß,
  und  es  ist  die  Richtung  der  Rechtsbildung,  diesen  „favor  retinendae  possessionis=
  immer  stärker  zu  entwickeln.  So  erlischt  denn  der  Besitz  1)  corpore
noch  nicht  dagurh,  daß  man  die  Sache  verlegt  (1.  3  8  13  D.  h.  t.)  oder  vergräbt
(I.  44  pr.  D.  h.  t.)  oder  das  Grundstück  zeitweise  verläßt  (1.  3  §  11  D.  h.  t.),
wohl  aber,  wenn  man  die  Sache  verliert  (I.  25  pr.  D.  h.  t.)  oder  ein  Dritter  sie
wegnimmt  oder  vom  Grundstück  uns  dejizirt  (s.  d.  Art.  Besitzerwerb).  Aber
selbst  in  diesen  Fällen  wird  bei  einer  sofort  erfolgenden  Wiederherstellung  des  Besitzes,
  z.  B.  durch  redejectio  in  ipso  Congressu,  der  Besitz  als  gar  nicht  verloren
behandelt  (I.  3  §  9.  1.  17  D.  de  vi  43,  16).  Bei  zahmen  und  gezähmten  Thieren
geht  der  Besitz  nicht  schon  durch  ihre  regelmäßige  Entfernung,  wohl  aber  durch  Ab-
        <pb n="342" />
        Besitzverlust.  339
legung  der  consuetudo  revertendi  unter  (I.  3  88  13,  15—16).  2)  animo  erlischt
  der  Besitz  durch  Aeußerung  des  animus  non  possidendi,  z.  B.  bei  Dereliktion
und  Tradition,  und  durch  Tod  des  Besitzers  (I.  23  pr.  D.  b.  t.),  nicht  aber  durch
Eintritt  der  Willensunfähigkeit  (I.  27  D.  h.  t.),  was  jedoch  singulär  ist  (I.  44
5  6  D.  de  usurp.  41,  3).  Ebenso  ist  es  fingulär,  daß,  wenn  ein  Grundstück  hinter
dem  Rücken  des  Besitzers  (clam)  okkupirt  wird,  dessen  Besitz  fortdauern  soll  (animo
retinetur  possessio,  1.  46  D.  h.  t.),  bis  er  nach  erhaltener  Kenntniß  entweder  die
Rückerlangung  der  Sache  vernachlässigt  oder  ohne  Erfolg  versucht  (revertens  repellitur,
  non  admittitur);  letzteren  Falls  wird  von  nun  an  der  Okkupant  als  Dejizient
behandelt  (l.  6  §  1.  1.  25  §  2  D.  h.  t.).  Näheres  bei  Bruns,  Besitzklagen,
S.  136—166,  woselbst  insbesondere  auch  als  Grundlage  jenes  fortdauernden
Besitzes  eine  juristische  Fiktion  nachgewiesen  und  darum  das  von  Savigny  (S.  349)
und  allen  Späteren  dem  (fingirten)  Besitzer  zugeschriebene  Recht  zur  Gewaltübung
gegen  den  heimlichen  Okkupanten  verworfen  wird,  S.  146  ff.  Anders  freilich
Meischeider,  S.  330  ff.,  und  Brinz,  Pand.,  I.  §  183,  Anm.  45.  Von
neueren  Gesetzgebungen  hat  nur  das  Oesterr.  R.  jene  Singularität  aufgegeben
(Randa,  §  22,  S.  503).  —  Endlich  wird  bei  der  Tradition  gestritten,  ob  der
Tradent  den  Besitz  schon  durch  seine  Entäußerungserklärung  (1.  18  §  1  D.  b.  t.)
oder  erst  durch  Besitzergreifung  des  Destinatärs  verliere  (I.  34  pr.  D.  h.  t.  I.  18
pr.  D.  de  vi  43,  16).  Ersteres  entspricht  einer  abstrakt-logischen  Betrachtung,
letzteres  dem  Wesen  des  Besitzes  als  Rechtsverhältnisses  und  ist  darum  vorzuziehen,
vgl.  neuestens  Brinz,  I.  §  141,  und  einerseits  Randa,  §  22,  S.  488—92,
andererseits  Exner,  Tradition,  S.  12,  und  Kohler  in  den  Jahrbb.  für  Dogm.,
XVII.  S.  329.  —  Ueber  und  gegen  Ihering's  eigenthümliche  Auffassung  des
B.  siehe  besonders  Randa,  §  21,  S.  482  ff.  Der  durch  Stellvertreter  ausgeübte
Besitz  erlischt  nicht  blos  durch  Vernichtung  des  animus  in  der  Person  des  Prinzipals
  und  Entziehung  des  corpus  aus  der  Hand  des  Vertreters  (1.  1  §  22  D.  de
Vvi  43,  16),  sondern  auch  durch  erkennbare  Aufhebung  des  animus  repraesentandi
(I.  3  §  18  D.  h.  t.).  Jedoch  gelten  davon  zwei  singuläre  Ausnahmen:  1)  der
Besitz  des  Vertretenen  erlischt  nicht  durch  Tod  oder  Eintritt  der  Willensunfähigkeit
des  Vertreters  (I.  25  §  1.  I1.  40  §  1  D.  h.  t);  2)  bei  treuloser  Entfernung  des
Vertreters  foll  der  Besitz  nicht,  wie  die  Sabinianer  lehrten  (I1.  40  §  1  D.  b.  t.
verb.:  alind  existimandum),  erlöschen,  sondern  fortdauern,  bis  ein  Dritter  ihn  okkupirt;
  diese  Meinung  (1  3  §  8  fin.  1.  44  §  2  D.  b.  t.)  hat  Justinian  bestätigt
durch  1.  12  C.  h.  t.  Und  zwar  soll  ein  solcher  Okkupant  einer  „vacua  possessio
absentis“  nach  1.  11  C.  de  vi  8,  4  dann  als  Dejizient  haften.  Ueber  diese  beiden
Gesetze  vgl.  Bruns,  Besitzklagen,  S.  109—120  u.  120—132,  dessen  Auslegung
bezüglich  der  vacua  poss.  abs.  freilich  bestritten  ist;  Windscheid,  §  160,  Anm.  1.
Die  Besitzfortdauer  für  den  Prinzipal  ist  aber  nicht  blos  bei  Entfernung  des  Vertreters,
  sondern  auch  bei  Ueberlassung  der  Sache  durch  ihn  an  einen  Dritten  vorgeschrieben
  (I.  12  C.  cit.  si  dereliquerit  vel  alü  prodiderit);  demgemäß  muß  heute  auch
das  interdictum  unde  vi  aus  1.  11  C.  cit.  nicht  blos  gegen  den  dritten  Okkupanten,
sondern  weiter  auch  gegen  den,  der  durch  Tradition  von  dem  dazu  nicht  befugten
Vertreter  empfangen  hat,  zugelassen  werden  (Bruns,  S.  132,  166).  Die  Meisten
behaupten  bei  Grundstücken  noch  weitergehend,  daß  nach  der  Entfernung  des  Vertreters
  der  Besitz  des  Prinzipals,  wie  ein  unmittelbar  ausgeübter,  sogar  bis  zur
Kenntniß  von  der  Okkupation  des  Dritten  fortdauere  (Windscheid,  §  157,
Anm.  4).  Allein  diese  Anomalie  ist  beim  mittelbaren  Besitz  in  den  Quellen  nicht
blos  nicht  ausgesprochen,  sondern  anscheinend  sogar  verneint  (I.  44  §  2  D.  h.  t.)
und  jedenfalls  innerlich  nicht  begründet  (Bruns,  S.  112—120).  Immerhin
wird  durch  die  oben  entwickelte  und  von  den  neueren  Gesetzgebungen  nicht  beseitigte
Begünstigung  der  Fortdauer  des  Besitzes  demselben  eine  gewisse  Geltung  auch  gegen
dritte  gutgläubige  Erwerber  beigelegt.  Eck.

22
        <pb n="343" />
        340  Besold  —  Bestechung.

Besold,  Christoph,  &amp;amp;  1577  zu  Tübingen,  1610  Prof.  in  Tübingen,  trat
1630  heimlich  zur  kathol.  Konfession  über,  später  in  Ingolstadt,  15.  IX.  1638.
Schriften:  CQuaest.  aliquot  de  usuris,  1598  (diss.).  —  De  appellat.,  Tub.  1606.  —
CTolleg.  polit.  1614  (1618  u.  d.  T.  Polit.  libri  I,  Auszug  daraus  Synopsis  polit.  doctr.,  1623,
4.  Aufl.  1638).  —  De  aerario,  1620,  1639.  —  be  rer.  publ.  inter  se  Ccomparatione,  1623.  —
Vit.  et  mort.  consideratio  polit.,  1623.  —  De  jure  et  divis.  rerum,  1624.  —  Princ.  et  finis
polit.  doctr.,  1625.  —  De  tribus  domest.  societ.  speciebus,  1626.  —  De  jur.  majestatis,
1625.  —  Succinctae  tractat.  de  ordin.  proc.,  Ingolst.  1637.  —  Thesaurus  pract.,  1629,
verm.  v.  D.  v.  Anwanden  1659;  Pedepontum  prope  Ratisbonam,  1740.  —  Conclus.,  Lugd.
Bat.  1644.  (?)  —  Consult.  vol.  6.  Tub.  1634;  Consil.  Tubing.  vol.  6,  Tub.  1661.
Lit.:  Jugler,  I.  82—125.  —Roscher,  Die  deutsche  Nat.  Oek.  an  der  Grenzscheide  des  16.
17.  Jahrh.,  Leipz.  1862.  313—325.  —  Rath,  Luctus  academiae  Ingolstad.  in  obitum
Cur.  Bes  oldi.  —  Wal,  Beiträge,  88,  89.  —  Wächter,  W.  Pr.  R.,  I.  670,  671  Note  9.  —
Spittler,  Sämmtl  W.,  12.  Bd.  S.  283.  —  Klüpfer,  Univ.  Tüb.,  1877  S.  31.  —
Noscher.  Gesch.  d  Nat.Oek.  in  Deutschland,  1874.  —  Muther  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.
556.

Ueber  seinen  Bruder,  Joh.  George,  1580—1625,  vgl.  Muther  ebenda.
eichmann.

Bestätigung  der  Strafurtheile  nennt  man,  abgesehen  vom  Rechtsmittelverfahren,
  die  dem  Landesherrn,  bzw.  den  höchsten  Regierungsbehörden  und  oberen
Gerichten  zuständige  Genehmigung  eines  Strafurtheils  vor  seiner  Vollstreckung.  In
früherer  Zeit  involvirte  sie  eine  erhebliche  Beschränkung  nicht  blos  der  unteren  und
der  Patrimonialgerichte,  sondern  selbst  der  höchsten  Gerichte.  Sie  fällt  gegenwärtig,
abgesehen  von  Fällen  des  Belagerungszustandes,  wo  sie  den  Kommandanten  und
kommandirenden  Generälen  der  Provinz  zusteht,  weg,  die  Deutsche  Straf  PO.
verwirft  sie  im  Uebrigen  selbst  für  Todesurtheile;  doch  dürfen  die  letzteren  erst  nach
eingegangener  Entschließung  des  Staatsoberhaupts,  in  Reichsgerichtssachen  nach  derjenigen
  des  Kaisers  über  Begnadigung  oder  Nichtbegnadigung  vollstreckt  werden,
und  in  Preußen  soll  die  Vollstreckung  eines  jeden  Urtheils  ausgesetzt  werden,  wenn
vor  dem  Beginn  der  Vollstreckung  über  ein  Begnadigungsgesuch  vom  König  Bericht
erfordert  ist.  Auch  in  Oesterreich  ist  die  B.  beseitigt;  nach  der  Oesterreichischen
StrafPO.  hat  gegenüber  Standgerichtsurtheilen  die  Begnadigung  eine  aufschiebende
Wirkung  nicht,  dagegen  werden  Todesurtheile,  welche  von  Schwurgerichtshöfen  gefällt
sind,  nur  vollstreckt,  wenn  über  die  Begnadigung  die  Entschließung  des  Landesherrn
  vorliegt.  «  -

QuellenDeutschewtrafPO5485Mot.249ff.—-D.  Reichsverf.  v.  1871
Art.  68.  —  Preuß.  Ges.  üb.  den  Felagerungszustand  v.  4.  Juni  1851,  §§  7,  —  Preuß.
Allerh.  Erlaß  v.  16.  März  1878  (J.  M.  Bl.  S.  55).  —  BUgl.  auch  Preuß.  Kri1s0v.  8  508  ff.,
529  fl.  StrafPO.  v.  1867  §  432.  —  Oesterr.  StrafP.  88  341,  403,  445.

Lit.:  Ouistorp,  S"Grundsätze,  §  774a.  —  Zachariä,  Strafpraf-  Bd.  II.  §  163.  —
Planck,  Strafverf.,  621  ff.  —  v.  benkarish  55.  d  Strafprozeßrechts,  Rd.  II.

S.  479  (Meres  —  #  Entw.  Nd.  Straf  GB.  36  6  ff.  —  Bienet,  Engl.
Geschw.G.,  Bd.  I.  S.  387.  —  Ficker,  Reichs-  und  9  .  Ital.,  *  212  ff.
.  ieding.

Bestechung,  corruptio  (Amtskorruption),  ist  gemeinrechtlich  einerseits  Gewährung,
  andererseits  Annahme  eines  Vermögensvortheils,  durch
den  auf  eine  bestimmte  Amtsthätigkeit  eingewirkt  werden  soll  —
jenes  aktive,  dieses  passive  B.  genannt.  Den  bestochenen  Beamten  trifft  Amtsverlust
  nebst  einer  im  Verhältnisse  des  Vortheils  steigenden  Geldstrafe.  Schon  gezahlte
  B.ssumme  verfällt  dem  Fiskus.  Den  bestochenen  Strafrichter  trifft  Exil
und  Vermögenskonfiskation.  Wer  in  einem  bürgerlichen  Rechtsstreit  den  Richter
besticht,  verliert  den  von  ihm  verfolgten  Anspruch;  rechtzeitige  Anzeige  macht
straflos.  In  den  neueren  Gesetzbüchern  ist  der  Begriff  auf  manche  Nichtbeamte
ausgedehnt  und  ferner  ein  Delikt  strafbarer  Geschenkannahme  bei  schon
erledigten  Geschäften  aufgestellt.  Bei  Richtern  findet  sich  diese  Vorschrift  in  dem
Kammergerichts-Bifit.  Absch.  v.  1713  §  46,  „es  sei  vor  oder  nach  geschehenem
Urtheil“,  was  vielleicht  auf  1.  1  §  2D.83,  6  und  I.  6  C.  9,  27  zurückzuführen  ist.

Das  RStraf  GB.  nimmt  B.  an,  wenn,  als  Aequivalent  für  eine  Amtshandlung,
  der  Beamte  Geschenke  oder  andere  Vortheile  (was  hierunter  zu  ver-
        <pb n="344" />
        Bestechung.  341

stehen,  ist  unter  den  Kommentatoren  streitig)  annimmt,  fordert  oder  sich  versprechen
läßt  —  oder  der  Bestechende  gewährt,  verspricht  oder  anbietet.  dlichwersrreche
ist  das  Delikt  für  den  Einzelnen  schon  dann  vollendet,  wenn  die  Vergütung  von
Seiten  der  Beamten  rc.  gefordert  (beansprucht),  in  den  Fällen,  wo  auch  der
Bestechende  strafbar,  dieselbe  angeboten  worden.  Ferner  ist  in  allen  Fällen,
als  Theil  des  gegen  den  Thäter  gefällten  Urtheils,  das  Empfangene  oder
dessen  Werth  für  dem  Staate  verfallen  zu  erklären,  ohne  weitere  Prüfung
früheren  Eigenthumsrechtes.

Es  werden  geschieden:

4)  Einfache  B.,  die  nur  den  Beamten  strafbar  macht,  der  für  eine  in  sein
Amt  einschlagende,  nicht  pflichtwidrige  Handlung  oder  Unterlassung  (zukünftige
oder  geschehene)  Geschenke  oder  andere  Vortheile  annimmt,  fordert  oder  sich  versprechen
  läßt.  Der  Vortheil  muß  für  die  Amtshandlung  angenommen,  d.  h.  von
beiden  Seiten  als  Gegenleistung  für  jene  aufgefaßt  sein;  Geber  und  Nehmer  müssen
das  Bewußtsein  und  den  Willen  dieser  Beziehung  haben.  Dieser  strafbaren  passiven
  B.  steht  straflos  die  aktive  B.  gegenüber,  soweit  nicht  in  neben  dem
Rötraf  G.  in  Kraft  gebliebenen  Spezialgesetzen  auch  diese  mit  Strafe  bedroht  ist
(Beispiele  bei  Oppenhoff,  §  331  Nr.  3).  Die  Annahme  braucht  nicht  von  dem
Beamten  selbst  zu  erfolgen.  Hinnahme  des  Angebotenen,  um  sich  ein  Beweismittel
gegen  den  Bestechenden  zu  sichern,  ist  nicht  Annahme.  Trinkgelder,  welche  für
bei  Gelegenheit  einer  Amtsausübung  oder  aus  Veranlassung  derselben  in  das  Amt
nicht  einschlagende  Gefälligkeiten  gegeben  werden,  gehören  nicht  hierher.  Strafe:
Geldstrafe  bis  300  Mark  oder  Gefängniß  bis  zu  6  Monaten,  neben  welcher  Gefängnißstrafe
  auch  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  erkannt  werden
kann  (§  358).  Kompetent  sind  die  Strafkammern  der  Landgerichte:  G.  J  75
Nr.  14.  —  Ueber  die  Auslegung  des  §  331  vgl.  Erk.  d.  Reichsgerichts  v.  19.  Novbr.
1879  („Die  erste  cause  célsbre  vor  dem  Reichsgericht“,  in  d.  Köln.  Ztg.  Nr.  315,
323;  Augsb.  Allg.  Ztg.  Nr.  316  S.  4654;  Allgemeine  Juristen-Zeitung  (früher
Oesterr.  Advokaten-Zeitung!  Nr.  24  S.  353;  Rechtsprechung  des  D.  R.  G.  I.
83—87;  Annalen  des  Reichsgerichts,  I.  52—55).

B)  Qualifizirte  B.  vorliegend:  1)  Als  passive,  wenn  ein  Beamter  Geschenke
  oder  andere  Vortheile  annimmt,  fordert  oder  sich  versprechen  läßt  für  eine
noch  bevorstehende  oder  geschehene  Handlung  oder  Unterlassung,  die  zwar  innerhalb
der  Grenzen  der  Befugnisse  desselben  vorgenommen,  doch  eine  Verletzung  der
Amts=  oder  Dienstpflicht  darstellt.  Zur  Strafbarkeit  wird  erfordert  Bewußtsein
  der  Annahme  eines  Vortheils  für  eine  Handlung,  „welche,  wenn  sie  geschieht,
  eine  Pflichtwidrigkeit  enthält.  Strafe:  Zuchthaus  bis  zu  5  Jahren,  bei
mildernden  Umständen  Gefängniß.  —  2)  Als  aktive,  wenn  Jemand  für  eine  zu
geschehende  Handlung  oder  Unterlassung,  die  solche  Pflichtwidrigkeit  enthielte,  einem
Beamten  oder  einem  Mitgliede  der  bewaffneten  Macht  (Anl.  zum
Mil.  Straf  GB.,  R.  G.  Bl.  1872  S.  173  ff.)  Geschenke  oder  andere  Vortheile  anbietet,
  verspricht  oder  gewährt.  Der  Bestechende  muß,  um  strafbar  zu  werden,
eine  objektiv  pflichtwidrige  Amtshandlung  fordern.  Strafe:  Gefängniß;
  daneben  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden;
bei  mildernden  Umständen  Geldstrafe  bis  1500  Mark.  Kompetent  die  Strafkammern
  der  Landgerichte:  G.  §.  73  Nr.  2.

C)  B.  des  Richters  vorliegend:  1)  Als  aktive,  wenn  Jemand  einem
Richter  (d.  h.  einem  mit  Rechtsprechung  betrauten  Richter)  oder  Schiedsrichter
  (nicht  Schiedsmanne)  oder  ausgewählten  (ausgeloosten)  Schöffen  oder
Geschworenen  Geschenke  oder  andere  Vortheile  anbietet,  verspricht  oder  gewährt,
umaeine  Rechtssache,  d.  h.  streitige  Rechtsangelegenheit  (anderer  Meinung:
v.  Schwarze  zu  §  334),  deren  Leitung  oder  Entscheidung  ihm  obliegt,  zu  Gunsten
oder  zum  Nachtheile  eines  Betheiligten  zu  leiten  oder  zu  entscheiden.
Strafe:  Zuchthaus,  bei  mildernden  Umständen  Gefängnißstrafe.  —  2)  Als  paf-
        <pb n="345" />
        342  Besteder  —  Besteuerung.

sive,  wenn  eine  der  obigen  Personen  zu  solchem  Zweck  Geschenke  oder  andere
Vortheile  fordert,  annimmt  oder  sich  versprechen  läßt.  Strafe:  Zuchthaus.
Kompetent  Schwurgericht:  GVG.  8  80.

Quellen:  Dig.  48,  11.  —  Cod.  9,  9  u.  27.  —  Nov.  17  c.  1;  82  c.  7,  9;  124  c.  2.  —
RStrafGB.  8#8  331—335  u.  Mil.  StrafG.  §&amp;amp;  140,  114.  —  Oesterreich  88  104,
105.  —  Ungarn  88  465—470.  —  Italiien,  art.  217—228.  —  Frankreich,  art.  177
bis  182  und  loi  13  mai  1863.  —  Belgien,  art.  246—253.  —  Luxemburg,  Art.  246
bis  253.  —  Holland,  art.  177—182.  —  Dänemark,  §§  117—122.  —  Schweden,
g  25,  §§  5—7.  —  Spanien,  art.  396—404.  —  Portugal,  art.  318—323.  —  Basel,

*  172—174.  —  Zürich,  §  215—219.  —  Bern,  Art.  88—90.  —  Genf,  Art.  158—163.
—  Numänien,  art.  144—146.  —  Norwegen,  Kap.  24  §§  16—27.  —  Rußland,  art.
372—382.  —  Griechenland,  456—  460.  —  Malta,  107—112.  —  Toskana,  175—180.

Lit.:  Rein,  Röm.  Krim.'K.,  605,  789.  —  Wächter,  II.  219  und  in  Weiske's  Rlex.  I.
239—243.  —  Ösenbrüggen  zu  euerbach,  §  479b.  —  Säberlin  IV.  379—398.  —
Schütze,  Nothw.  Theilnahme,  S.  336.—  Schütze,  Lehrb.  526.  —  Meves  in  v.  Holfendorff's
  Handb.  III.  963.  —  Carrara,  Programma,  V.  Ss  2543—2565.  —  Blanc
Etudes,  III.  678.  —  Faustin  Hélie,  Théorie,  II.  354  und  Pratique  criminelle,  II.  214.  —
Stephen,  Digest  of  the  Crim.  Law,  1877,  p.  77—81.  —  Harris,  Principles  of  the  Crim.
Law  1877,  p.  84—89.  Teichmann.

Besteder  (Th.  I.  S.  544)  wird  der  Bauherr  genannt,  welcher  sich  ein
Schiff  erbauen  läßt.  Der  zwischen  ihm  und  dem  Baumeister  (Annehmer)  abgeschlossene
  Vertrag  ist  entweder  ein  Kaufvertrag  oder  ein  Miethsvertrag,  obwol
einige  Schriftsteller  stets  einen  Kontrakt  der  letzteren  Art  annehmen.  Ein  Kaufvertrag
  liegt  vor,  wenn  von  dem  Baumeister  das  gesammte  Material  geliefert
wird.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  hat  der  Vertrag  den  Charakter  der  Miethe,
und  zwar,  da  dem  Baumeister  stets  die  Herstellung  des  ganzen  Schiffs  obliegen
wird,  den  einer  locatio  conductio  operis.  Möglich  ist  es  freilich  auch,  daß  der
B.,  welcher  selbst  den  Bau  leitet  resp.  leiten  läßt,  die  einzelnen  zur  Herstellung
der  Baues  erforderlichen  Arbeiten  verschiedenen  Personen  überträgt,  in  welchem
Falle  man  von  locatio  conductio  operarum  sprechen  müßte.  Die  beiderseitigen
Rechte  und  Pflichten  richten  sich  nach  der  Natur  des  Vertrags.  Der  Baumeister
haftet  für  jede  culpa;  inwiefern  der  Zufall  von  dem  einen  oder  anderen  Kontrahenten
  zu  tragen  ist,  hängt  von  der  Beschaffenheit  des  Kontrakts  ab.

Lit.:  Pöhls,  Darstellung  des  See-R.  (Bd.  III.  des  Handels-R.,  Hamb.  1830),  I.  3§  366  ff.
Kaltenborn,  Grunds.  des  prakt.  europ.  See-R.  (Berl.  1851),  I.  S.  83  ff.  Lewis.

Besteuerung.  Die  antike  Welt  ist  bereits  zu  einem  ausgebildeten  System
der  Aufbringung  des  Staatsbedürfnisses  durch  direkte  Geldleistungen  gelangt,  welches
sich  auf  der  Grundlage  einer  geordneten  Geldwirthschaft,  zugleich  aber  auch  auf  dem
Boden  der  unfreien  Arbeit  entwickelt  hat.

Beide  Momente  lagen  verschieden  in  der  langsamen  Staatsbildung  des  Mittelalters:
  eine  sehr  unentwickelte  Volkswirthschaft  auf  der  einen  Seite,  eine  höhere
Anschauung  von  der  Ehre  der  erwerbenden  und  der  geistigen  Arbeit  auf  der  anderen
Seite.  Die  letztere  entfaltet  sich  zu  einem  eigenen  Staatssystem  für  die  höchsten
Zwecke  des  Gemeinwesens  in  Gestalt  der  „Kirche"“,  welche  in  ihren  Zehnten  und
Gebühren  auch  das  erste  Steuersystem,  in  Uebereinstimmung  mit  der  Volkswirthschaft
  ihrer  Zeit,  entwickelt.  Das  Staatswesen  des  Laienthums  beschränkt  sich  auf
den  Schutz  nach  Außen,  die  Handhabung  des  Rechtes  nach  Innen.  Beide  beruhen
noch  auf  persönlichen  und  Naturalleistungen,  zu  welchen  die  unteren  Klassen  nach
ihrem  Vermögen  beizutragen  haben.  Der  freie  Mann  sträubt  sich  noch  lange
Jahrhunderte  gegen  die  Zwangssteuer  als  ein  Merkmal  der  „Unfreiheit".

Mit  dem  Verfall  des  kirchlichen  Staats  gehen  die  höheren  Aufgaben  des  Gemeinwesens
  schrittweise  auf  den  weltlichen  Staat  über,  und  mit  ihnen  das
Recht  der  B.  Die  reichs=  und  landständischen  Verfassungen  indessen  führen  in  den
Ländern  des  Kontinents  (im  Unterschied  von  England)  zur  Abwehr  einer  direkten
Belastung  der  „Stände“",  und  verweisen  deshalb  den  Staat  überwiegend  auf  eine
Belastung  der  unteren  Klassen  und  auf  ein  System  von  indirekten  Steuern.

Im  18.  Jahrhundert  konsolidirt  sich  ebenso  die  Macht  und  Aufsgabe  des
Staats,  wie  sein  Geldbedürfniß,  durch  die  stehenden  Heere.  Es  entsteht  eine  ver-
        <pb n="346" />
        Besteuerung.  343

wickelte  Steuergesetzgebung;  aber  immer  noch  mit  einer  systematischen  Schonung
der  höheren  Klassen,  welche  die  ständische  Fiktion  festhalten,  als  ob  sie  noch  immer
die  Träger  der  ordentlichen,  Staatslasten  seien  wie  in  der  feudalen  Ordnung  des
Mittelalters.  Dieser  Widerspruch  des  ständischen  R.  mit  den  aktuellen  Staatslasten
  führt  zu  einer  gewaltsamen  Lösung  in  der  Französischen  Revolution  mit
ihrer  Rückwirkung  auf  die  Neubildung  der  Verfassungen  in  dem  übrigen  Curopa.

Das  19.  Jahrhundert  zeigt  überall  ein  erfolgreiches  Bestreben  nach  einem
gerechteren  und  wirthschaftlicheren  System  der  Vertheilung  der  Staatslasten.
  Aus  der  Gleichheit  des  direkten  Steuersystems  entwickelt  sich  (wie  einst  in
England)  die  konstitutionelle  Repräsentation  der  Steuerzahler  —  ihr  Antheil  an
der  rechtlichen  und  wirthschaftlichen  Verwaltung  des  Staats.  —  zum  Theil  noch
im  Widerspruch  mit  altständischen  Befreiungen  und  Vorrechten.  Ueberall  mußten
diese  Verhältnisse  zu  einer  ernstlichen  Prüfung  des  Rechtsgrundes  und  der  wirthschaftlichen
  Natur  der  Staatssteuern  führen,  aus  welcher  sich  zwei  Grundprinzipien
ergaben,  die  ihre  Wurzel  in  der  Grundauffassung  von  Staat  und  Gesellschaft  haben.

Die  relativen  Steuertheorien  fassen  die  Steuer  als  Leistung  und
Gegenleistung  auf,  als  Vergütigung  für  den  Genuß  der  öffentlichen  Anstalten,  und
gelangen  zu  einem  „Gebührenprinzip“  (nach  Rau  „Genußprinzip"),  welches  entweder
  nach  dem  Werth  der  Staatsleistung  für  den  Einzelnen,  oder  nach  den
Kosten  der  Staatsleistung  zu  Gunsten  des  Einzelnen  zu  berechnen  wäre.  Es  beruht
  dies  auf  der  Entfremdung  des  Einzelnen  von  dem  Bewußtsein  seiner  staatlichen
  Pflichten,  auf  einer  Unterordnung  des  Staats  unter  die  Einzelinteressen,  und
genügt  weder  zur  Begründung,  noch  zur  rationellen  Gestaltung  der  Steuern.

Die  absoluten  Steuertheorien  dagegen  erkennen  die  Steuerpflicht  als
allgemeine  Bürgerpflicht  an;  stellen  sich  aber  meistens  auf  einen  zu  engen  Standpunkt,
  welcher  den  Staat  immer  nur  dem  Gesammteinkommen  des  Einzelnen
gegenüberstehend  denkt,  wobei  der  Streit  über  den  Begriff  des  „reinen“  Einkommens
oder  des  „freien“  Einkommens  um  so  lebhafter  wird,  je  mehr  das  heutige  Staatsbedürfniß
  die  so  verallgemeinerte  „Einkommensteuer“  zu  überschwenglicher  Höhe
hinauftreiben  würde.

Der  richtige  Ausgangspunkt  wird  in  der  universalen  Aufgabe  des  Staats
liegen,  als  der  nothwendigen  Einheit,  in  welcher  allein  die  Erhebung  des  Volks  zu
seiner  höchsten  sittlichen  Bestimmung  zu  verwirklichen  ist.  Es  folgt  daraus  der
rechtliche  Anspruch  des  Staats  auf  die  dazu  erforderlichen  Geldmittel,  wie  auf  die
dazu  gehörigen  persönlichen  Dienste.  Die  Steuerpflicht  ist  daher  allgemeine  Pflicht
der  Person  in  ihrer  Eigenschaft  als  Vermögenssubjekt,  unabhängig  von  dem  besonderen
  Nutzen,  welchen  die  einzelnen  Staatsleistungen  dem  einzelnen  Individuum
im  einzelnen  Falle  gewähren.

Der  Staat  hat  das  Recht,  zu  diesem  Zweck  zunächst  seinen  überkommenen
Besitz  an  Grundstücken  und  Regalien  ebenso  zu  behaupten,  wie  die  Einzelgemeinde
die  überkommene  Ausstattung  zu  ihren  Zwecken  nutzt.  Nur  des  wirthschaftlich  entschieden
  unvortheilhaften  Besitzes  sollte  sich  der  Staat  entschlagen.  Darüber  hinaus
darf  der  Staat  seine  „Steuerhoheit“  in  dreifacher  Richtung  üben:

1)  Indem  er  die  Gesammtwirthschaft  des  Volks  besteuert  durch  Zölle
vom  Ein=  und  Ausgang  der  wirthschaftlichen  Güter.  Die  Grenze  dieser  B.  bildet
ein  überwiegender  Nachtheil  für  die  Produktion  oder  Konsumtion  der  Gesammtbevölkerung,
  nicht  aber  die  Leistungsfähigkeit  des  Einzelnen.

2)  Nach  dem  Maß  des  Verbrauchs  des  Einzelnen  mögen  inländische  Verbrauchssteuern
  erhoben  werden,  über  welche  rechtlich  nur  der  Grundsatz  entscheidet,
  daß  das  Entbehrliche  vor  dem  Unentbehrlichen  zu  besteuern  ist,  deren
wirthschaftliche  Grenze  nur  in  einem  überwiegenden  Nachtheil  liegt,  welcher
durch  Produktions=  oder  Verkehrsbeschränkungen  zu  entstehen  pflegt.  Der  letztere
Gesichtspunkt  weist  in  der  heutigen  Erwerbsgesellschaft  den  Verbrauchssteuern  allerdings
  ein  ziemlich  enges  Gebiet  an.
        <pb n="347" />
        344  Besthaupt  —  Bethmann-Hollweg.

3)  Der  Staat  ist  auch  berechtigt  zur  direkten  Schätzung  des  Einkommens
der  Einzelnen,  wobei  es  sich  empfiehlt,  zunächst  an  die  fixirten  OQuellen  des  Einkommens
  (Grundsteuer,  Gewerbesteuer)  zurückzugehen,  weil  nur  durch  die  Spezialisirung
  der  Steuer  eine  gleichmäßige,  also  gerechte  Einschätzung  zu  gewinnen  ist.
Die  dabei  entstehenden  Lücken  und  Unebenheiten  ergänzt  eine  Steuer  vom  Gesammteinkommen,
  für  welche  dann  der  Grundsatz  der  „Leistungsfähigkeit"
allerdings  der  allein  entscheidende  wird.  Von  einem  Abzug  des  „Unterhaltungsbedarfs“
  aber  sollte  schon  deshalb  nicht  die  Rede  sein,  weil  der  verhältnißmäßige
Staatsbeitrag  doch  auch  zu  den  „nothwendigen“  Ausgaben  des  Haushalts  zu
rechnen  ist.  Im  Uebrigen  ist  die  Einkommensteuer  nicht  sowol  das  „Ideal“  aller
B.,  als  eine  der  unvollkommensten  Weisen,  die  an  dem  Grundmangel  der  Unsicherheit
  und  Ungleichheit  der  Einschätzungen  leidet,  und  welche  den  Einzelnen  mit
seinem  Gesammtvermögen  einer  diskretionären  Gewalt  der  Staatsbeamten  oder  der
Lokalparteien  unterwirft.  Trotzdem  bildet  die  Einkommensteuer,  in  mäßigen  Grenzen
gehalten,  eine  angemessene  Ergänzungssteuer,  unter  Voraussetzung  der  nöthigen
Rechtskontrollen  der  Einschätzung.

Gemeinsam  aller  Steuererhebung,  sind  diese  Rechtskontrollen  von  freien
Nationen  aller  Zeiten  für  überaus  wichtig  erachtet  worden.  Unsere  heutige  Gerichtsverfassung
  kann  die  Kontrolle  einer  gesetzmäßigen  Erhebung  in  Form  des  Civilund
  Strafprozesses  gewähren  und  gewährt  solche  in  weitem  Maß  durch  das  Steuerund
  Zollstrafverfahren.  Nur  für  die  streitigen  Fragen  der  Einschätzung  reicht
diese  Jurisdiktion  nicht  aus;  vielmehr  bedarf  es  dafür  eigen  gestalteter  Einrichtungen
der  „Selbstverwaltung“,  welche  eine  gleichmäßige,  unparteiische  Entscheidung  garantiren.
  —  Die  wirthschaftliche  und  rechtliche  Kontrolle  der  Steuern  im
Ganzen  bildet  ein  Hauptrecht  der  Volksvertretung  in  parlamentarischen  Verfassungen
  (s.  d.  Art.  Budget).  Auch  diese  Kontrolle  vermag  jedoch  ihren  letzten
Halt  nur  in  der  Verfassung  der  Gerichte  zu  finden  und  ihre  letzte  Sanktion  in  der

rechtlichen  Verantwortlichkeit  der  Minister.

Die  Lit.  über  Steuerrecht  und  Steuerweise  ist  so  tief  verwachsen  mit  der  staatswissenschaftlichen
  Lit.  der  verschiedenen  Völker  und  Zeiten,  daß  eine  Absonderung  und  summarische
Angabe  derselben  unausführbar  erscheint.  Gneist.

Besthaupt  (Mortuarium,  Kurmede,  Th.  I.  S.  512)  ist  eine  bei  abhängigen
Bauergütern  vorkommende  Abgabe,  welche  von  dem  Mobiliarnachlaß  des  Bauern
an  die  Gutsherrschaft  zu  entrichten  ist.  Der  Ursprung  derselben  ist  in  der  früheren
Leibeigenschaft  zu  suchen.  Die  Abgabe  besteht  entweder  in  einer  Quote  des  Nachlasses,
  oder  in  einem  einzelnen  bestimmten  Gegenstande  desselben,  namentlich  dem
besten  Stück  Vieh  einer  gewissen  Gattung.  Zuweilen  wird  auch  der  Ausdruck  B.
für  die  Abgabe  der  letzteren  Art  allein  gebraucht.  Sehr  häufig  war  die  Ablösung
dieser  Abgabe  gegen  eine  kontraktlich  oder  durch  das  Herkommen  festgesetzte  Geldleistung
  gestattet.  Das  B.  hat  regelmäßig  die  Natur  einer  persönlichen  Last,  zuweilen
  aber  auch  die  einer  Reallast.  Im  ersteren  Falle  mußte  sie  mit  der  Leibeigenschaft
  zugleich  beseitigt  werden;  wo  sie  als  Reallast  erscheint,  sollte  sie  nur  im
Wege  der  Ablösung  aufgehoben  werden.  Doch  hat  die  Gesetzgebung  dies  Letztere
nicht  immer  beobachtet.  In  der  neueren  Zeit  ist  das  B.  fast  durchgehends  beseitigt
oder  für  ablösbar  erklärt  worden.

Lit.  u.  Gsgb.:  Bodman,  Histor.  Jurlstiche  Abh.  v.  d.  B.,  1794.  —  Arnold,  Beitr.

—  deutschen  Privat-R.,  II.  S.  6.  Maurer,  Gesch.  d.  Fronhöfe,  IV.  S.  353  ff.  —
per.  Grundlasten-  Ablöf.  v.  ;  Juni  1848  Art.  3.  —  Preuß.  Ablös.-Ordn.  v.  2  Närz  1850,.
ewis.

Bethmann-Hollweg,  Moritz  Aug.  von,  3  8.  IV.  1795  zu  Frankfurt
a.  M.,  1817  mit  Göschen  in  Verona,  habilitirte  sich  in  Berlin,  1823  ord.  Prof.,
auf  Wunf  ch  1829  nach  Bonn  versetzt,  schied  1842  aus,  1845  Mitgl.  d.  Staatsraths,
  1849—55  in  den  Kammern,  1858—62  Min.  d.  geistl.  Angeleg.,  F  15.  VII.
1877  auf  Schloß  Rheineck.  Betheiligt  am  Rhein.  Museum.
        <pb n="348" />
        Betrug.  345

Schriften:  De  causae  probatione,  Berl.  1820.  —  Versuche  über  einzelne  Theile  d
Theorie  d.  Civilprozesses,  Berl.  1827.  —  Grundriß  z.  Vorles.  über  d.  Gem.  us  Civilproz.
  (3),  Bonn  1832.  —  Fragm.  Vaticana,  Bonn  1834.  —  Handb.  d.  Civilprozesses,  Bonn
1834.  —  Ursprung  d.  lomb.  Städtefreiheit,  Bonn  1846.  —  Der  Civilprozeß  des  Gem  R.,
Bonn  1864—1874  (6  Bde.).  —  Erinnerungen  an  Savigny,  Weimar  1867  (Ztschr.  f.  R.gesch.
VI.  42  ff.).  —  Ueber  Gesetzgebung  u.  Rechtswissenschaft,  Bonn  1876.  —  Das  20.  Buch  der
Pandekten  f.  Studirende,  Bonn  1877.

Lit.:  Unsere  Zeit,  1877  (13.  Jahrg.  2.  Hälfte),  S.  469.  —  Nouvelle  Revue  historique,

1877,  p.  505.  —  Reme  de  Gand  IX.  (1877),  p.  299,  300.  Teichmann.
Betrug:  Absichtliche  Verletzung  fremder  Vermögensrechte,  wobei  der  Wille
des  Berechtigten  dem  äußeren  Scheine  nach  respektirt  wird.  —  Von  den  neueren

Gesetzen  beschränken  einige  (Oesterreich,  Zürich,  früher:  Hessen,  Altenburg,  Lübeck)  den
Begriff  nicht  auf  Vermögensverletzungen,  sondern  lassen  den  Gegenstand  des  Verbrechens
  unbestimmt,  ohne  daß  jedoch  dieser  Ausdehnung  seiner  Grenzen  eine  erhebliche
  praktische  Bedeutung  zukäme.  Das  Rtraf  GB.  hat,  dem  Preußischen,
Bayerischen,  neuen  Sächsischen,  Badischen  rc.  sich  anschließend  und  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Gem.  R.  (nicht  auch  der  gemeinrechtlichen  Doktrin)  sowie  mit
dem  Französischen  und  Englischen  Strafrechte,  dem  B.  eine  ausschließende  Beziehung
auf  das  Vermögen  gegeben.  —  Im  Weiteren  ist  hier  der  gewinnsüchtige  von  dem
nicht  gewinnsüchtigen  B.  zu  unterscheiden.  Die  Deutschen  Part.  Gesetzgebungen  (val.
noch  Oesterreich)  hatten  diesen  Unterschied  zum  Theil  nur  in  den  Strafbestimmungen,
  nicht  auch  in  den  gesetzlichen  Definitionen  und  Benennungen,  berücksichtigt.
Anders  das  Rtraf  GB.,  welches  nur  die  erste  Spezies  als  „Betrug“  bezeichnet
und  dieselbe  der  Gruppe  der  Bereicherungsverbrechen  (Diebstahl,  Unterschlagung,
Erpressung  2c.)  einreiht.  Hinsichtlich  des  nicht  gewinnsüchtigen  B.  findet  sich  in
demselben  keine  allgemeine  Strafdrohung.

Der  (gewinnsüchtige)  B.  Rechtswidrige  Zueignung  fremder  Vermögenswerthe
  ohne  Entgelt,  bewerkstelligt  durch  eine  Täuschung  des  Benachtheiligten  oder
seines  (vertragsmäßigen  oder  legalen)  Vertreters.

Gegenstand  des  Verbrechens  ist  hiernach:  das  Vermögen  Anderer.  Gegen
alle  Formen  desselben  (Eigenthum,  jura  in  re  aliena,  Forderungen  2c.)  kann  der
B.  (darin  von  Diebstahl,  Raub,  Unterschlagung  verschieden)  sich  richten.

Zur  Handlung  gehört  a)  ein  auf  Irreführung  des  Andern  berechnetes
wahrheitswidriges  Verhalten.  Ein  bloßes  Nichtaufklären  Anderer  kann  den  Thatbestand
  nicht  erfüllen.  Auch  in  Vertragsverhältnissen  nicht.  Auch  die  Benutzung
eines  fremden  Irrthums,  den  man  nicht  bestärkt  oder  unterhält,  genügt  nicht  (anders
  Thüringen,  Württemberg,  Braunschweig).  Selbst  nicht  im  Falle  der  Existenz
besonderer  Rechtspflichten  zur  Aufklärung  des  Irrenden  (anders  Hessen,  Baden).
Vielfach  nimmt  übrigens  in  Vertragsverhältnissen  ein  auf  Täuschung  berechnetes
Verhalten  den  Schein  bloßen  Irrenlassens  an.  So  dort,  wo  äußere,  auf  Erregung
eines  Irrthums  berechnete,  Veranstaltungen  die  Stelle  der  Worte  vertreten,  oder
wo  an  sich  wahre  Behauptungen  unter  den  gegebenen  Umständen  irrige  Vorstellungen
  hervorbringen  müssen  und  hierauf  berechnet  sind,  oder  wo  das  auf  Irreführung
  berechnete  Verhalten  sich  in  Thun  und  Lassen  auseinander  legt.  Ferner
dort,  wo  die  Wahrheitsentstellung  in  konkludenten  Handlungen  liegt.  Die  Vornahme
  bestimmter  geschäftlicher  Akte  schließt  gewisse  positive  Behauptungen  oder  die
Bestätigung  der  von  Dritten  geäußerten  Meinungen  in  sich.  So  behauptet,  wer
in  ein  bestimmtes  Vertragsverhältniß  eintritt,  eo  ipso  damit,  daß  die  von  der
Natur  des  Geschäfts  an  die  Hand  gegebenen  wesentlichen  Erfordernisse  desselben
vorliegen,  sowie  daß  die  ausdrücklich  oder  stillschweigend  aufgestellten,  das  Fundament
  des  Geschäfts  darstellenden  Voraussetzungen  begründet  seien.  Ist  diese  Behauptung
  eine  wissentlich  unrichtige,  so  liegt  das  in  Frage  stehende  Erforderniß
vor.  —  Die  Wahrheitsentstellung  muß  sich  spezieller  auf  „Thatsachen“  beziehen.
Dadurch  sind  Täuschungen  über  bloße  Absichten  des  Täuschenden  —  insbesondere
über  den  „animus  solvendi“  —  sowie  über  bloße  Ansichten  Dritter  oder  des  Täuschenden
  ausgeschlossen;  b)  die  Erregung  oder  Unterhaltung  eines  Irrthums  durch
        <pb n="349" />
        346  Betrug.

das  bezeichnete  Verhalten,  und  zwar  eines  für  das  Verhalten  des  Getäuschten  bestimmenden
  Irrthums.  B  .  ist  daher  ausgeschlossen,  wo  die  entscheidende  Handlung
des  letzteren  der  Wahrheitsentstellung  vorangeht.  Dies  Erforderniß  fehlt  ferner  bei
der  chikanösen  Benutzung  prozessualischer  Formen  zu  ungerechtem  Angriff  oder  ungerechter
  Vertheidigung.  —  Daß  die  Wahrheitsentstellung  (a)  oder  die  Irreführung
  (b)  an  sich  als  rechtsverletzend  erscheine,  ist  nicht  zu  fordern.  Ferner  ist
es  nicht  als  ein  selbständiges  Erforderniß  aufzustellen,  daß  die  täuschende  Handlung
  sich  durch  eine  besondere  Raffinirtheit  auszeichne.  Es  genügt  vielmehr  auch
eine  einfältige  Lüge,  wenn  nur  durch  sie  die  zum  B.  gehörige  Verletzung  (s.  unten)
vermittelt  wird.

Zum  Verbrechenserfolg  gehört  eine  Vermögensbenachtheiligung.
Das  Vermögen  des  Verletzten  muß  nach  Vollendung  der  That  einen  geringeren
Werth  repräsentiren,  als  es  repräsentirt  haben  würde,  wenn  der  Andere  sich  der
betrüglichen  Einwirkung  auf  dasselbe  enthalten  hätte.  Daher  liegt  in  dem  betrüglichen
  Realisiren  einer  Forderung  (weil  hier  ein  Aequivalent  in  der  Tilgung  des
Rechtsanspruchs  liegt)  kein  B.  —  In  der  Praxis  hat  man  indeß  vielfach  das  so
bestimmte  Erforderniß  verleugnet.  —  Der  Verlust  muß  Gegenstände  betreffen,  auf
welche  der  Benachtheiligte  ein  Recht  hat.  Daher  ist  eine  nichtige  Forderung,  eine
gestohlene  Sache  .  kein  möglicher  Gegenstand  des  B.  —  Die  Benachtheiligung
muß  sich  charakterisiren  als  ein  positiver  Eingriff  in  die  Rechtssphäre  des  Betroffenen.
Daher  bloße  Omissivdelikte  (wozu  die  Defraudationen  zu  rechnen  sind)  vom  B.  zu
unterscheiden  sind.  —  Ob  ein  Eingriff  in  die  vermögensrechtliche  Sphäre  vorliege,
beantwortet  sich  nach  den  Grundsätzen  des  Privatrechts.  Täuschende  Handlungen,
welche  nach  diesen  keine  Verantwortlichkeit  begründen,  machen  auch  strafrechtlich
nicht  verantwortlich.  —  Die  Vermögensbenachtheiligung  wird  vermittelt  durch  eine
freiwillige  Handlung  des  Getäuschten,  durch  welche  der  Gegenstand  des  Verbrechens
in  die  Herrschaft  des  Täuschenden  übertragen  wird.  Diese  Handlung  muß  sich  darstellen
  als  eine  Disposition  über  Vermögensrechte.  Dieselbe  kann  sich  auch  auf
künftig  erst  zu  erlangende  Sachen  beziehen,  insofern  über  dieselben  bereits  in  der
Form  eines  Rechtsgeschäfts  wirksam  verfügt  werden  kann.  Durch  diese  freiwillige
Verfügung  über  den  Gegenstand  des  Deliktes  wird  der  B.  gegen  die  übrigen  gewinnsüchtigen
  Eigenthumsverbrechen,  insbesondere  gegen  Unterschlagung  und  Erpressung
abgegrenzt.  —  In  engem  Zusammenhange  mit  diesem  Merkmale  steht  die  Voraussetzung,
  daß  der  durch  die  fraudulöse  Handlung  Getäuschte  und  der  durch  sie  Benachtheiligte
  entweder  eine  und  dieselbe  Person  sein,  oder  in  einem  solchen  Rechtsverhältnisse
  zu  einander  stehen  müssen,  daß  der  erstere  über  betreffende  Vermögensrechte
  des  letzteren  wirksam  disponiren  kann.  Dagegen  Preußen,  Oesterreich,  Bayern,
Sachsen.  —  Die  Freiwilligkeit  der  Veräußerung  ist  dahin  zu  verstehen,  daß  die
letztere  ihre  Erklärung  nicht  in  Zwang  und  Furcht,  sondern  in  einem  die  verletzende
Qualität  derselben  verbergenden  Irrthume  finden  müsse.  Darin  liegt,  daß  der  Irrthum
  sich  auf  die  Existenz  oder  Erreichbarkeit  des  Gegenwerthes  beziehen  müsse,  mit
Rücksicht  auf  welchen  die  Veräußerung  erfolgt.  Hierdurch  werden  zahlreiche  Fälle
ausgeschlossen,  bei  welchen  sich  die  Täuschung  nicht  auf  die  ausbedungene  oder
vorausgesetzte  Gegenleistung,  sondern  lediglich  auf  die  Motive  bezieht,  welche  den
Getäuschten  zum  Eingehen  auf  ein  an  sich  für  ihn  nicht  nachtheiliges  Geschäft  bestimmt
  haben.  —  Wo  dem  Getäuschten  ein  vermögensrechtliches  Aequivalent  für
den  in  Aussicht  gestellten,  entweder  nicht  existirenden,  oder  für  jenen  nicht  erreichbaren,
  Gegenstand  zur  Verfügung  steht,  liegt  das  Verbrechen  nicht  vor.  Ein  solches
Aequivalent  ist  auch  in  der  Existenz  einer  realisirbaren,  auf  das  Interesse  an  der
von  dem  Täuschenden  in  Aussicht  gestellten  Leistung  gehenden  Forderung  gegeben.
Der  B.,  welcher  sich  seiner  Natur  nach  der  Formen  des  Vertrags  bedient  und
damit  in  das  von  der  Cioviljustiz  beherrschte  Gebiet  eintritt,  fordert  eine  strafrechtliche
  Ahndung  nur  dort,  wo  er  darauf  gerichtet  ist,  die  von  der  letzteren  gebotenen
  Garantien  der  vermögensrechtlichen  Integrität  illusorisch  zu  machen,  wo
        <pb n="350" />
        Betrug.  347

also  die  Vorspiegelung,  deren  sich  der  Betrüger  bedient,  sich  auf  Verhältnisse  er—
streckt,  welche  für  die  Realisirbarkeit  der  erwachsenden  Civilansprüche  entscheidend
find.  Das  ist  u.  A.  der  Fall,  wenn  derselbe  einen  falschen  Namen  und  ein  falsches
Domizil  angiebt,  um  die  Betretung  des  Civilwegs  von  vornherein  unmöglich  zu
machen,  wenn  er,  obgleich  insolvent,  sich  kreditiren  läßt,  oder  wenn  die  Vorspiegelung
  den  Gegenstand  eines  betreffenden  Geschäfts  betrifft  und  zugleich  auf  eine
dauernde  Wirkung  berechnet  ist,  so  daß  nach  der  Intention  des  Betrügers  der
Getäuschte  keine  Veranlassung  oder  keine  Möglichkeit  findet,  den  Civilweg  zu  betreten.

In  subjektiver  Richtung  ist  gefordert:  1)  daß  die  Wahrheitsentstellung  eine
bewußte  und  auf  Irreführung  des  Andern  angelegte  sei;  2)  daß  die  Absicht  des
Täuschenden  auf  die  Herbeiführung  der  im  Vorigen  charakterisirten  Disposition
über  Vermögensrechte  seitens  des  Getäuschten  und  der  hierdurch  vermittelten  Vermögensverletzung
  gerichtet  sei;  3)  daß  die  Absicht  des  Täuschenden  darauf  gerichtet
sei,  ihm  selbst  oder  Dritten  „einen  rechtswidrigen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen“.
Dieser  Vortheil  erscheint  als  ein  rechtswidriger  dann,  wenn  er  dem  Gegenstande
nach  mit  dem  oben  charakterisirten  Vermögensnachtheil  auf  Seiten  des  Betrogenen
zusammenfällt.  Die  verbrecherische  Absicht  muß  also  dahin  gehen,  Vermögensobjekte
  ohne  rechtlichen  Grund  und  in  rechtswidriger  Weise  Anderen  zu  entziehen,
um  sie  den  eigenen  Interessen  dienstbar  zu  machen.  Um  eine  „gewinnbringende“
Zueignung  braucht  es  sich  dabei  nicht  zu  handeln.  Auch  die  Absicht,  einen
Schaden  auf  fremde  Kosten  abzuwenden,  kann  hierher  gehören.  —  Diese  subjektiven
Erfordernisse  fehlen  u.  A.  bei  dem  sogenannten  „Kreditbetruge“,  bei  welchem
Jemand  unter  Verhältnissen,  welche  seinen  Voraussetzungen  nicht  entsprechen,  zu
kreditiren  veranlaßt  wird,  ohne  daß  die  Absicht  auf  eine  Benachtheiligung  des  Getäuschten
  und  eine  derselben  entsprechende  rechtswidrige  Bereicherung  des  Thäters
gerichtet  wäre.  Das  Rötraf  G.  enthält  keine  Strafdrohung  gegen  diese  Verleitung
zum  Kreditiren.

Versuch  und  Vollendung.  Zum  Versuch  gehört  das  Vorliegen  eines
wahrheitswidrigen  und  auf  Täuschung  rc.  berechneten  Benehmens.  Zur  Vollendung
der  Eintritt  des  oben  charakterisirten  Verbrechenserfolgs.  Derselbe  liegt  u.  A.  vor,
wenn  der  Betrüger  sich  eine  realisirbare  Forderung  durch  die  Täuschung  erworben
hat.  Bezüglich  des  Falls,  wo  in  betrügerischer  Absicht  eine  gegen  Feuersgefahr
versicherte  Sache  in  Brand  gesetzt,  oder  ein  Schiff,  welches  an  sich  oder  hinsichtlich
der  Ladung  oder  des  Frachtlohns  versichert  ist,  stranden  oder  sinken  gemacht  wird,
ist  im  §  265  der  Moment  der  Vollendung  in  einer  Weise  bestimmt,  daß  weder
die  Merkmale  des  versuchten,  noch  die  des  vollendeten  B.  hierfür  als  wesentlich  erscheinen.
  —  Oesterreich  setzt  die  Vollendung  des  Delikts  allgemein  in  die  vollbrachte
Irreführung.

Die  Bestrafung  des  (vollendeten  oder  versuchten)  B.  erfolgt  nur  aus  Antrag,
  wenn  der  Beschädigte  ein  Angehöriger,  Vormund  oder  Erzieher  des  Schuldigen
  (ehedem,  bis  zur  Novelle  von  1876:  oder  eine  Person,  in  deren  Lohn  oder
Kost  der  Schuldige  sich  befindet)  ist.  —  Das  Gesetz  stellt  nur  einen  Qualifikationsgrund:
  den  des  wiederholten  Rückfalls,  auf.  —  Die  Hauptstrafe  für  den  einfachen
B.  ist  Gefängniß,  für  den  qualifizirten  Zuchthaus.  Neben  dem  letzteren  muß,  neben
dem  ersteren  kann  zugleich  auf  Geldstrafe  erkannt  werden.  Bei  dem  einfachen  B.
kann  im  Fall  des  Vorliegens  mildernder  Umstände  auf  bloße  Geldstrafe  herabgegangen
werden.  Auch  bei  dem  einfachen  B.  kann  ferner  auf  Verlust  der  bürgerlichen.
Ehrenrechte  erkannt  werden.  —  Unter  den  mildernden  Umständen  ist  der  freiwillig
geleistete  Erfatz  hervorzuheben.  »

Der  schon  erwähnte,  im  §  265  behandelte  Fall  vereinigt  Elemente  der  gemeingefährlichen
  Deliktsarten  mit  Elementen  des  B.  Das  Delikt  wird  durch  die  Absicht
  charakterisirt,  die  Versicherungsfumme  für  sich  oder  einen  Andern  rechtswidrig
zu  gewinnen.  Die  allgemeinen  Bestimmungen  über  B.  (§  263,  Abs.  3,  4;  §  264)
find  auf  dasselbe  nicht  anwendbar.  Auch  der  Versuch  dieses  Delikts  wird  bestraft.
        <pb n="351" />
        348  Bettelei  —  Betts.

Auf  die  Merkmale  des  B.-Versuchs  kommt  es  dabei  nicht  an.  Die  Strafe  ist  die
nämliche  wie  bei  der  qualifizirten  B.,  abgesehen  von  dem  höheren  Minimalsatze  der
Gefängnißstrafe,  welcher  in  Bezug  auf  das  in  Frage  stehende  Delikt  aufgestellt  ist.

Gsgb.:  LHeutsche  Straf  B.  §9  263—265.  —  Oesterreich,  §§  197—205,  461,  78.  —
Ungarn.  55  379—390.  —  Frankreich,  art.  405.  —  Belgien,  art.  496—501.

H.  Escher,  Die  Lehre  vom  strafbaren  B.  u  der  Fällchung,  Rrich  1840.  —  Ortloff,
  4|c  Fälschung  u.  Betrug,  Jena  1862.  —  Köstlin,  Abhh.  —  Merkel,  Kriminalistische
  Abhh.,  II.  Lehrer  vom  strafbaren  B.),  Leipz.  1867.  —  Hälschner,  System,  II.  —
Gryziecky,  Studien  über  d.  strafb.  B.,  Lemberg  1870.  —  Pezold,  Strafrechtspraxis
RBd.  I.  S.  355—397;  Rd.  II.  (Zimmerle)  S.  398—436.  —  F.  Zimmermann,  im  Gerichtssaal
  XXIKX.  120—142.—  Waag,  l.  c.  Bd.  XXXI.  241—253.  —  v.  Holtzendorff,  Handbuch,
  III.  750—781;  IV.  Ergängungsband  432—440  (Merkel).  Merkelk.

Bettelei  ist  Ansprechen  eines  Fremden  um  eine  Gabe  zum  Lebensunterhalt
für  sich  oder  Diejenigen,  deren  Ernährung  dem  Bettelnden  obliegt  und  unterscheidet
sich  vom  Kollektiren  dadurch,  daß  dieses  ein  Ansprechen  um  Gaben  für  bestimmte,
dem  Ansprechenden  fremde,  in  der  Regel  die  Wohlthätigkeit  für  andere  Personen
betreffende  Zwecke  bedeutet.  Dagegen  liegt  betrügliche  B.  vor,  wenn  der  Bettler
für  sich  oder  die  Seinigen  unter  falscher  Angabe  eines  ihn  selbst  oder  die  Seinigen
betroffenen  Unglücksfalles  um  Gaben  in  einer  Weise  anspricht,  welche  die  Liberalität  als
eine  lediglich  erschlichene,  wider  den  freien  Willen  des  Gebers  eingetretene,  erscheinen
läßt,  und  betrügliches  Kollektiren  bei  fälschlicher  Angabe  eines  Zweckes,
für  den  kollektirt  wird.  Was  jene  erstere  anlangt,  so  wird  die  Liberalität  in  der
Regel  eine  freiwillige  sein,  da  man  sich  meist  nicht  durch  die  Lügen  des  Bettlers,
sondern  den  der  Wahrheit  entsprechenden  Glauben  an  eine  vorhandene  Bedürftigkeit
desselben  bestimmen  läßt.  Ist  doch  Vorspiegelung  von  Noth,  Gebrechen  rc.  bei  der
B.  gewöhnlich  und  Jeder  darauf  gefaßt.  Neuere  Gesetze  kannten  neben  der  als
Uebertretung  behandelten  einfachen  B.  dieselbe  noch  als  ein  Vergehen,  im  Falle  sie
unter  Drohungen,  Gebrauch  eines  falschen  Namens  oder  Vorspiegelung  eines  Unglücksfalles,
  einer  Krankheit  oder  eines  Gebrechens  betrieben  wird,  und  schieden  sie
von  dem  Betruge  ausdrücklich,  so  Württemberg,  Baden,  Preußen,  Oldenburg,
  Oesterreich  §  519.  Das  Deutsche  Straf  GB.  bedroht  Denjenigen,  der
bettelt  (wozu  nicht  eine  Mehrheit  von  Fällen  gehören  soll)  oder  Kinder  zum
Betteln  anleitet  oder  ausschickt  oder  Personen,  welche  seiner  Gewalt  und  Aussicht
untergeben  sind  und  zu  seiner  Hausgenossenschaft  (weiterer  Begriff  als  der
der  „häuslichen  Gemeinschaft“  in  §.247)  gehören,  vom  Betteln  abzuhalten
unterläßt.  Mit  Letzterem  soll  der  Mangel  jeder  Aufsicht  gemeint  sein.  Ueber
Unterbringung  in  einem  Arbeitshause  oder  Verwendung  zu  gemeinnützigen  Arbeiten
vgl.  §  362  des  RStraf  G.,  über  Entführung  zum  Betteln  §  235.  Das  Französ
  i  che  R.  bestraft  B.  an  Orten,  wo  Armenanstalten  bestehen,  oder  wo  sie
fehlen,  B.  unter  Drohungen,  Eintreten  in  ein  Haus  ohne  Erlaubniß  des  Eigenthümers,
  Vorspiegelung  von  Wunden  oder  Krankheiten,  endlich  B.  in  Vereinigung,
ausgenommen  wenn  es  Mann  und  Frau,  Eltern  und  Kinder  sind.  Arbiträr
waren  die  Strafen  des  Gem.  R.:  R.  P.O.  von  1577  tit.  28  §  1.

Quellen:  RtrafG#B.  88  3614,  235,  263.—  Code  "nan  art.  274—279.  —  Oesterreich,
S  t-  i  u.  Gesetz  v.  10.  Mai  1873,  §5.  2,  13  (in  der  Manz'schen  Ausgabe  (12)  1880,
Lit.:  Goltdammer,  ech  f  Preuß.  StrafR.,  III.  S.  792—797.  —  Temme,  Lehre
vom  strafbaren  Betruge,  1841,  S.  Escher,  Diet  Lehre  von  dem  strafbaren  Betruge  und
der  Fälschung,  Zürich  1840,  S.  v  *1  —  v.  Preuf  chen,  Wetträge  zur  Lehre  vom  strafbaren
Betrug  und  Fälschung,  Darnst.  1836.  —  Birnbaum  im  Arch.  des  Krim.R.,  1834.  —  Geib
im  Arch.  d.  Krim.  R.,  1840.  —  Köstlin  in  Ztschr.  f.  Civ.  R.  u.  Proz.  XIV.  —  Merkel,
Krim.  Abhh.  II.,  Leipz.  1867,  S.  207  ff.  —  Hälschner,  II.  355,  356.  —  Schüße:  Lehrb.,
S.  173,  Note  5.  —  Die  Komm,  zum  RStrafGB.  zu  88  235,  263,  361“.  —  Sechs.  Ger.  Ztg.
XVII.  321.  —  Gerichtssaal  XXVI.  552.  —  Kah,  Die  Polizeivergehen,  Stuttg.  1879  zu

*  361“.  —  Waag  im  Gerichtssaal  XXXI.  241—253.  —  Binding,  Normen,  II.  559  ff.
Teichmann.

Betts,  Samuel  NRossiter,  5  8.  VI.  1787  zu  Richmond,  war
1823—1867  judge  of  the  U.  S.  Dist.  Court,  F  2.  XI.  1868  zu  N.  Haven,  Ct.
Sehr  verdient  um  das  Seerecht.
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        Beute.  349

Er  schrieb:  Admiralty  Practice  in  the  Courts  of  the  U.  S.  for  the  Southern  District
of  N.  T.  18P38.
Lit:  Drake,  Dict.  of  American  Biography,  Boston  1879,  p.  87.  Teichmann.

Beute  (butin,  booty;  Th.  I.  S.  387.  1026).  Die  occupatio  bellica,
nach  Röm.  R.  auf  feindliches  Gut  ohne  Ausnahme  bezogen,  erstreckt  sich  gegenwärtig
nach  den  Grundsätzen  des  Völkerrechts  nur  ausnahmsweise  auf  Privateigenthum
(.  d.  Art.  Prisenrecht).  Unter  den  Gesammtbegriff  der  occupatio  bellica  fällt
auch  die  B.,  d.  h.  im  engeren  Sinne  die  durch  Besitznahme  im  Landkriege  bewirkte
Aneignung  gewisser  dem  Feinde  gehöriger  Mobilien  zum  Eigenthum.  Die  Hauptfrage
  ist:  Welche  Objekte  der  Erbeutung  unterliegen?  Unzweifelhaft  das  gesammte
Kriegsmaterial  des  feindlichen  Staates  und  seiner  Truppen  ipso  jure  belli,  also
Waffen,  Proviant,  Munition,  Nahrungsvorräthe,  Kriegskassen,  Transportmittel.
Das  den  Privatbahnen  gehörige  Eisenbahnmaterial,  obwol  der  Requisition  unterliegend,
  gehört  nicht  hierher.  Ferner  gehören  zur  B.  die  Früchte  fruchttragender
Sachen,  welche  während  des  Krieges  in  besetzten  feindlichen  Gebietstheilen  von
Staatseigenthum  perzipirt  werden  können.  Unzweifelhaft  nicht  der  B.  unterliegend
ist  das  mit  dem  Kriegszweck  nicht  zusammenhängende  Privateigenthum  feindlicher
Unterthanen.  Gewisse  Gegenstände,  welche  ipso  jure  nicht  der  B.  unterliegen,
können  in  einzelnen  Fällen  der  Wegnahme  durch  ausdrückliche  Erklärung  der  Kommandirenden
  preisgegeben  werden,  z.  B.  Privatwaffen  der  Nichtkombattanten,  wenn
das  Interesse  des  Kriegführenden  Sicherungsmaßregeln  erheischt.  Zwischen  den
Fällen  der  unzweifelhaft  rechtmäßigen  und  denen  der  unzweifelhaft  unrechtmäßigen
B.  liegt  in  der  Mitte  ein  streitiges  Gebiet,  auf  welchem  die  alte  härtere  Kriegspraxis
  und  die  moderne  Idee  des  Völkerrechts  um  Geltung  ringen.  Dahin  gehört:
  1)  das  bewegliche  Eigenthum  der  kämpfenden  Soldaten,  Kostbarkeiten  und
Geld.  Nach  der  ehemals  verbreiteten  Ansicht  nahm  man  an,  daß  diese  Gegenstände
dem  Sieger  preisgegeben  seien,  daher  den  Gefallenen,  Verwundeten,  Wehrlosen  oder
Gefangenen  abgenommen  werden  dürften.  Die  neuere  Europäische  Kriegführungspraxis
  mißbilligt  die  Wegnahme,  was  grundsätzlich  richtig  ist  und  durch  Strafbestimmungen
  gefichert  werden  muß;  2)  die  Preisgabe  des  in  erstürmten  Plätzen
befindlichen  Mobiliareigenthums  der  Bürgerschaft  an  die  Soldaten;  eine  barbarische
Sitte,  die  von  Engländern  und  Franzosen  noch  im  letzten  Chinesischen  Krieg  (1860)
geübt  wurde;  3)  die  Wegnahme  von  Naturalien  zur  Verpflegung  der  Kriegstruppen,
welche  sowol  im  Wege  der  Requisition  gegen  Empfangsbescheinigung,  als  auch  von
einzelnen  Soldaten  zu  ihrem  Unterhalt  in  Nothfällen  geschehen  kann.  Richtiger  ist
es,  in  den  zum  unmittelbaren  Verkehr  bestimmten  Gegenständen  nicht  die  Grundsätze
  der  B.,  sondern  vielmehr  des  Nothstandes  und  der  Expropriation  unter  Vorbehalt
  der  Entschädigung  anzuwenden.  —  Bei  verzehrbaren  Gegenständen  und
Kriegsvorräthen  in  Feindesland  kann  übrigens  darauf  nichts  ankommen,  ob  sie
neutralen  Unterthanen  gehören.

Während  die  Rechtmäßigkeit  der  See-B.  (s.  unter  d.  Art.  Prisenrecht)  einer
gerichtlichen  Anerkennung  bedarf,  unterliegt  die  Zulässigkeit  der  Land-B.  keiner
förmlichen  Prozedur.  Wildmann  bezeugt  für  die  Englische  Praxis,  daß  kein
einziger  Fall  gerichtlicher  Verhandlung  über  B.  aus  Landkriegen  bekannt  sei.
Dennoch  ist  kaum  zu  bezweifeln,  daß  die  unter  dem  Vorwand  der  B.  geschehene
Wegnahme  beweglicher  Sachen,  nach  geschehener  Wiederherstellung  des  Friedens,
in  Ermanglung  entgegenstehender  Abreden  des  Friedensvertrags,  hinreichenden  Grund
zu  einer  Vindikationsklage  geben  kann,  wobei  freilich  der  Unterschied  zwischen  bonae
fidei  possessor  und  malae  fidei  possessor  in  Gemäßheit  der  Gesetze  einzelner  Länder
wichtig  wird  und  weiter  zu  fragen  ist,  ob  die  Gesetze  desjenigen  Landes,  in  welchem
vindizirt  wird,  oder  desjenigen,  in  welchem  der  Akt  der  Entwendung  geschah,  zur
Anwendung  kommt.  Rechtmäßige  B.  unterliegt  dem  postliminium  nicht.

Eigenthümer  der  B.  wird,  von  verzehrbaren  Sachen  abgesehen,  nicht  der  einzelne,
  apprehendirende  Soldat,  sondern  dessen  Kriegsherr,  bzw.  der  Staat.  „Bello
parta  cedunt  reipublicae.“  Unterlassene  Ablieferung  rechtmäßiger  B.  wäre  somit
        <pb n="353" />
        850  Bewässerungsanlagen.

Unterschlagung.  Uebrigens  kann  der  Kriegsherr  im  Voraus  über  die  Vertheilung
der  B.  unter  den  Mannschaften  und  Truppentheilen  verfügen.  Auch  hat  der
Deutsche  Kaiser  persönlich,  aus  kriegsherrlicher  Machtvollkommenheit  über  das
Metall  eroberter  Geschütze  geschenkweise  disponirt,  ohne  daß  hier  die  Grundsätze  über
Veräußerung  beweglichen  Staatseigenthums  in  Betracht  gekommen  wären.  Uebrigens
kann  die  Abgrenzung  der  Rechte  der  Kriegsherren  gegenüber  dem  Staat  streitig
werden.  So  bezüglich  der  vom  Grafen  Palikao  aus  der  Chinesischen  B.  dem
Kaiser  Napoleon  und  der  Kaiser  Eugenie  dargebrachten  Geschenke  (1860).  Die  Berechtigung,
  B.  zu  machen,  knüpft  sich  an  das  Kriegführungsrecht;  nicht  anerkannte
Freischaren  haben  daher  kein  Recht,  B.  zu  machen.  "
Sehr  ausführlich,  aber  mit  der  neueren  völkerrechtlichen  Rechtspraxis  wenig
übereinstimmend  und  theilweise  veraltet  sind  die  Sätze  des  Preuß.  LRK.  Danach
kann  der  Befehlshaber  einer  Truppe  das  bewegliche  Eigenthum  aller  feindlicher
Unterthanen  zur  B.  erklären.  —  Jedenfalls  folgt  aus  der  Natur  der  Sache,  daß
während  eines  Waffenstillstandes  in  Feindesland  zwar  Regquisition  erhoben,  nicht
aber  B.  gemacht  werden  kann.  Am  weitesten  geht  unter  den  Deutschen  Schriftstellern
  in  der  Zulassung  der  B.  Heffter,  die  engsten  Schranken  zieht  Blunschli.
B.  kann  mit  Prisen  konkurriren,  wenn  Land=  und  Seetruppen  gemeinschaftlich
operiren;  für  solche  Fälle  hat  das  Engl.  R.  besondere  Maßregeln  getroffen.

Quellen:  Preuß.  LR.  I.  9  §  193.  —  Mil.  Straf  GB.  f.  d.  Deutsche  Reich,  §  128  (eigenmächtige
  B.),  §  129  (Plünderung).  —  Frankreich:  Ordonnance  vom  3.  Mai  1832,  art.
210  ff.  —  Im  Code  de  justice  militaire,  art.  249  (Strafe  d.  Plünderung).

Lit.:  Grotius,  De  jure  praedae  comm.,  ed.  Hamaker,  Hagae  1868.  —  Tartarin,
Traité  de  Poccupation  suivant  le  droit  naturel  civil  et  international,  Par.  1873.  —  Morin,
Les  lois  relatives  à  la  guerre  1872,  I.  436.  —  Lieber's  Instructions  for  the  U.  S.  Army,
art.  45.  —  Dudley  Field,  Outlines  of  an  Intern.  Code,  art.  843.  —  Wildmann,

Internat.  Law,  II.  29.  —  Phillimore,  III.  206  ss.  —  Bluntschli,  Das  B.  R.  im  Kriege
und  das  Seebeuterecht  insbes.,  1878.  v.  Holtzendorff.

Bewässerungsanlagen.  1)  Privatrechtliche  Vorausfetzung  für  die
Herstellung  einer  künstlichen  Anlage  zur  Bewässerung  ist  ein  dingliches  Recht  an  dem
zu  bewässernden  Grundstück  und  ein  Recht  auf  Benutzung  des  Wassers.  Soll  die
Bewässerung  aus  einem  schiff=  oder  floßbaren  Gewässer  (öffentliches  Gewässer  im
engeren  Sinne)  hergestellt  werden,  so  ist  die  Genehmigung  der  mit  der  wasserpolizeilichen
  Aufsicht  betrauten  Verwaltungsbehörde  erforderlich,  die  entweder  als  eine
vom  Fiskus  kraft  des  Staatseigenthums  am  öffentlichen  Gewässer  ertheilte  Rechtsverleihung
  (Preuß.  LR.)  oder  als  eine  vom  Staate  kraft  der  Wasserhoheit  verliehene
Konzession  (Bayer.  Wasserges.  Art.  10—13,  Bad.  Wasserges.  Art.  1)  sich  darstellt.  Der
Besitzer  einer  aus  einem  schiff=  oder  floßbaren  Gewässer  gespeisten  B.  unterliegt
hinsichlich  der  Benutzung  den  durch  die  Eigenschaft  der  Gewässer  als  Verkehrsstraße
bedingten  Beschränkungen;  und  es  ist  die  Genehmigung  im  öffentlichen  Interesse
(in  der  Regel  ohne  Entschädigung,  Bad.  Wasserges.  Art.  2;  mit  solcher,  Bayer.
Wasserges.  Art.  13)  stets  widerruflich.  Bezüglich  der  sonstigen  Wasserläufe  (nicht
schiff,  und  floßPbaren  Flüsse  und  Bäche)  gilt  der  Grundsatz,  daß  der  Ufereigenthümer
kraft  Privatrechts  befugt  sei,  das  Wasser  zur  Bewässerung  seiner  Grundstücke  zu  benutzen
  und  zu  diesem  Zwecke  künstliche  Anlagen  herzustellen  (so  im  Preuß.,  Bayer.,
Bad.  Wasser-R.,  während  die  Wassergesetzgebung  der  Sächf.  Herzogthümer  in  der
Regel  nur  einen  öffentlich-rechtlichen  Anspruch  des  Anliegers  und  eventuell  auch
des  Hinterliegers  anerkennt).  Dieses  Bewässerungsrecht  kann  auch  auf  andere
Grundbesitzer  (Servitutbestellung!)  übertragen  und  die  Art  der  Ausübung  durch
privatrechtliche  Vereinbarung  der  Bewässerungsberechtigten  für  ein  größeres  Wassergebiet
  geregelt  werden.  Soweit  nicht  befondere  Rechtstitel  und  Vereinbarungen
maßgebend  sind,  hat  sich  jeder  Besitzer  einer  B.  bei  deren  Benutzung  (nach  Maß,
Art  und  Zeit)  den  Beschränkungen  zu  unterwerfen,  die  erforderlich  sind,  damit  den
Eigenthümern  von  anderen  Grundstücken  und  anderen  Benutzungsanlagen  kein
Schaden  zugehe  und  eine  entsprechende  Wassernutzung  für  ihre  Zwecke  möglich
bleibe;  namentlich  ist  das  für  die  Bewässerung  benutzte  Wasser  spätestens  an  der
        <pb n="354" />
        Beweis.  351

unteren  Grenze  des  Grundstücks  dem  Hauptlaufe  wieder  zuzuleiten  und  bei  Anlage
und  Unterhaltung  der  Wässerungseinrichtung  auf  thunlichste  Vermeidung  einer
Wasserverschwendung  Bedacht  zu  nehmen.  Die  Errichtung  der  B.  wird  zuweilen
(Bayer.  Wasserges.  Art.  86,  Bad.  Wasserges.  Art.  10)  durch  die  gesetzliche  Dienstbarkeit
  gefördert,  derzufolge  die  Stauanlage  gegen  Entschädigung  an  das  Ufergrundstück
  des  Gegenüberliegers  angeschlossen  werden  darf.  —  2)  Die  Errichtung
(Abänderung)  von  B.  unterliegt  ferner  bestimmten  verwaltungsrechtlichen
Beschränkungen,  um  eine  Gewähr  zu  schaffen,  daß  nicht  durch  solche  Anlagen
das  öffentliche  Interesse  (Ueberschwemmung,  Uferanbruch!!)  oder  die  wirthschaftlichen
Interessen  benachbarter  Grundstücke  und  Anlagen  geschädigt  werden  (ein  dem  öffentlichen
  Interesse,  ähnlich  wie  im  §  16  der  Gewerbe-O.,  gleichgestelltes  „überwiegendes“
wirthschaftliches  Interesse).  Vor  Allem  ist  zur  Errichtung  (wesentlicher  Aenderung)
einer  B.  Genehmigung  der  Verwaltungsbehörde  erforderlich;  namentlich  dann,  wenn
dabei  eine  Stauvorrichtung  an  einem  für  Triebwerke  benutzten  Flusse  hergestellt
werden  soll  (Bayer.  Wasserges.  Art.  73),  wenn  durch  die  beabsichtigte  Anlage  an
solchen  Flüssen  (Goth.  Wasserges.  §  31)  oder  an  Wasserläufen  überhaupt  (Bad.
Wasserges.  Art.  23)  das  Wasser  mit  Wirkung  für  Dritte  gehemmt,  beschleunigt
oder  abgeleitet  würde.  Oder  es  ist  wenigstens  eine  Anzeige  über  das  Vorhaben
an  die  Verwaltungsbehörde  zu  erstatten  (Bayer.  Wasserges.  Art.  61;  bei  jeder  bleibenden
  Anlage  in  Privatflüssen  und  Bächen,  an  denen  sich  Triebwerke  befinden).
Oder  es  ist  zwar  Einholung  der  Genehmigung  und  Anzeige  nicht  vorgeschrieben,
aber  dem  Unternehmer  der  B.  zur  Sicherung  derselben  gegen  spätere  Beanstandung
ermöglicht,  vor  Errichtung  der  B.  die  Vermittlung  der  Polizeibehörde  in  Anspruch
zu  nehmen,  derart,  daß  nach  Provokation  der  Betheiligten  von  der  Polizeibehörde
(vorbehältlich  richterlicher  Entscheidung  der  privatrechtlichen  Punkte)  über  die  polizeiliche
  Zulässigkeit  der  Anlage  erkannt  wird  (Preuß.  Ges.  v.  1843).  Wichtig  ist,
daß  bei  der  polizeilichen  Entschließung  über  Genehmigung,  Versagung  und  Feststellung
  der  Genehmigungsbedingungen  nicht  blos  das  öffentliche  Interesse  im  weiteren
  Sinne,  sondern  auch  der  Schutz  bestehender  Anlagen  (sowol  zur  Bewässerung,
als  Triebwerke)  in  Betracht  gezogen  wird  (Bad.  Wasserges.  Art.  25;  nur  unzureichend
  Preuß.  Ges.  §  16).  —  3)  Ueber  den  Betrieb  und  die  Instandhaltung  der
B.  führt  die  Verwaltungsbehörde  mit  Rücksicht  auf  obige  Interessen  eine  polizeiliche
  Aufsicht,  die  namentlich  zum  Zweck  hat,  die  Einhaltung  der  Genehmigungsbedingungen
  zu  gewährleisten,  Schädigungen  der  Nachbarn  und  der  Allgemeinheit
  zu  verhüten.  Auch  kann  die  Benutzung  und  Vertheilung  des  für  B.  dienenden
Wassers  nicht  selten  polizeilich  geregelt  werden  (Bad.  Wasserges.  Art.  30).  —
4)  Endlich  stehen  den  Unternehmern  von  B.,  die  einem  überwiegenden  Interesse
der  Landeskultur  dienen,  soweit  es  für  die  zweckentsprechende  Herstellung  und  Unterhaltung
  erforderlich  ist,  kraft  öffentlichen  R.  bestimmte  Zwangsbefugnisse
gegen  die  Besitzer  von  Wasserläufen,  Grundstücken  und  Anlagen  zu,  namentlich  der
Anspruch  auf  Abtretung  nicht  benutzten  Wassers,  auf  Duldung  der  Zu=  und  Ableitung,
  auf  Mitbenutzung  fremder  Stauwerke,  auf  Abänderung  fremder  Anlagen
zur  Erzielung  eines  Wasserüberschusses.  Ueber  die  Zulässigkeit  der  Zwangerechte
entscheidet  die  Verwaltungsbehörde,  über  die  Entschädigung  in  der  Regel  das  Gericht
  (Preuß.  Ges.  v.  1843  §  25  ff.;  Bayer.  Wasserges.  Art.  62,  63,  89,  90;
Goth.  Wasserges.  §§  16,  48  ff.;  Bad.  Wasserges.  Art.  12—22).  Dahin  gehört  es
auch,  wenn  einer  gewissen  Mehrheit  der  betheiligten  Grundbesitzer  das  Recht  eingeräumt
  wird,  unter  Anwendung  von  Zwang  gegen  die  Nichtbeistimmenden  gemeinschaftliche
  B.  herzustellen  (s.  hierüber  unter  d.  Art.  Wassergenossenschaften).

Ueber  Quellen  u.  Lit.  f.  unter  d.  Art.  Wasserbenutzung.  K.  Schenkel.

Beweis.  I.  Begriff  des  B.  Die  Quellen  (Röm.  und  Kanon.  R.)
geben  nirgends  eine  Definition  vom  „B.“,  sondern  verstehen  darunter  bald  die
B.führung,  bald  den  B.  grund,  bald  die  im  Richter  hervorgebrachte
Ueberzeugung,  bald  den  Inbegriff  der  Gründe,  welche  für  die
        <pb n="355" />
        352  Beweis.

Wahrheit  eines  Thatumstandes  sprechen.  Es  konnte  daher  nicht  ausbleiben,
  daß  die  Doktrin  bei  der  Begriffsbestimmung  des  B.  ungemein  variirte.
Auch  fie  versteht  unter  B.  einmal  die  Handlung,  wodurch  der  Richter  überzeugt
wird,  setzt  daher  die  B.führung  —  B.,  und  unterscheidet  nach  der  Art  der  B.führung
natürlichen  und  künstlichen  B.,  eigentlichen  B.  und  bloße  Bescheinigung
  2c.  Ferner  versteht  die  Doktrin  unter  „B.“  das  Refultat  der  B  führung
nämlich  die  im  Richter  hervorgebrachte  Ueberzeugung;  sie  verwechselt  daher  die
Wirkung  mit  der  Ursache,  und  unterscheidet  dann  vollständigen  und  unvollständigen
  B.  Weiter  versteht  sie  unter  B.  die  behufs  der  B.  führung  anzuordnenden
  Mittel,  verwechselt  also  den  B.  mit  den  B  mitteln,  und  spricht  vom
Zeugen-B.,  Urkunden-B.  2c.  Endlich  versteht  sie  unter  B.  den  Inhalt  des  B.=mittels,
  wodurch  der  Richter  überzeugt  wird,  setzt  daher  B.  —  B.  grund.

Die  neuere  Doktrin  (Fitting,  Bayer,  Renaudy)  hat  sich  für  die
letzte  Auffassung  erklärt.  Wie  im  gemeinen  Leben  und  im  Gebiet  der  Wissenschaft,
  so  versteht  sie  auch  im  Civilprozeß  unter  „B.“  den  Inbegriff  der
Gründe  für  die  Wahrheit  eines  Thatumstandes,  unter  B.  im  weiteren  Sinn  die
Berufung  auf  solche  Gründe.  Beim  Zeugen-B.  sind  das  die  Aussagen  der  Zeugen,
bei  Sachverständigen  deren  Gutachten,  beim  Augenschein  ist  es  die  sinnliche  Wahrnehmung
  des  Richters,  bei  Urkunden  ihr  Inhalt,  beim  Eid  die  eidliche  Erhärtung
des  Schwurthemas,  resp.  die  Verweigerung  derselben.

Auf  diesem  Standpunkt  sind  gerichtliche  Geständnisse,  Notorietät
und  Rechtsvermuthungen  gerade  so  gut  B.gründe  und  B  mittel,  wie  Zeugen
und  Urkunden,  denn  der  Richter  wird  durch  sie  eben  so  sehr,  ja  durch  Notorietät
und  Geständniß  noch  mehr  überzeugt,  als  durch  die  Aussagen  der  Zeugen  oder  durch
den  Inhalt  einer  Urkunde.  Anders  verhält  es  sich,  wenn  man  das  Wort  „Beweisen“
im  engeren  und  formalen  (prozes  sualen)  Sinn  versteht.  Da  bedeutet  es  die
Herbeischaffung  von  Gründen  für  die  Wahrheit  einer  Thatsache,  also  Handlungen
  der  Partei  oder  des  Richters,  wodurch  der  letztere  aus  anderen,  als
in  den  Akten,  resp.  in  der  mündlichen  Verhandlung  bereits  enthaltenen
  Gründen  überzeugt  wird.  Was  gerichtlich  eingestanden,  oder  notorisch,
oder  durch  eine  Rechtsvermuthung  liquid  ist,  das  gilt  als  erwiesen.  Die  Berufung
hierauf  ist  folglich  keine  B.führung.  Man  kann  daher  auch  so  definiren,  „Beweisen“
im  prozessualen  Sinn  heißt:  Gründe  beibringen  für  die  Wahrheit  einer  bestrittenen
  und  bestreitbaren  faktischen  Behauptung,  für  welche  keine
Rechtsvermuthung  spricht.  Daher  ist  die  Berufung  auf  ein  gerichtliches  Geständniß
  des  Gegners,  auf  die  Notorietät  eines  Faktums,  oder  auf  eine  bereits
wirksame  Rechtsvermuthung  keine  B.  führung.  Daher  sind  gerichtliche  Geständnisse,
Notorietät  und  Rechtsvermuthungen  keine  B.mittel,  sondern  Befreiungsgründe
vom  B.  —  Gegen  diese  Darstellung,  nämlich  gegen  die  Trennung  der  Ausdrücke
„B.“  und  „Beweisen“,  ist  in  jüngster  Zeit  Heusler  aufgetreten.  „B.“  in  juristischtechnischem
  Sprachgebrauch  ist  seiner  Ansicht  nach  nicht  B.  grund  (eine  Definition,
die  grammatikalisch,  wie  wissenschaftlich  zu  verwerfen  sei),  sondern  =  „Beweisen“.
Auch  die  Römische  Rechtssprache  braucht  das  Wort  probatio  (lehrt  Heusler)  nicht
für  B.  grund,  sondern  nur  für  den  Akt  des  Beweisens.  Der  B.grund  heißt  bei  den
Römern  „argumentum"“  (1.  32  pr.  D.  8,  2.  1.  3  §  2D.  22  5.  1.  1  §  10D.  48.  18).
Dagegen  citirt  Fitting  eine  Reihe  von  Stellen,  worin  probatio  den  B.  grund  bedeutet.
Unter  „Beweisen“  versteht  sodann  Heusler  die  Herbeischaffung  von  Gründen  für
die  Wahrheit  eines  Satzes  durch  eine  Partei,  also  nicht  Handlungen  des  Richters,
wie  man  bisher  annahm.  Demnach  sind  Augenschein  und  Sachverständige
keine  B.  mittel,  wie  die  Berufung  hierauf  keine  B.führung  (anderer  Meinung:  die  Deutsche
CPO.  Tit.  VII  und  VIII  Buch  II).  Sie  sind  es  schon  deshalb  nicht,  weil  sie  in
eigener  sinnlicher  Wahrnehmung  des  Richters,  resp.  seiner  sachverständigen  Gehülfen
bestehen  und  daher  außerhalb  des  B.  liegen,  der  nur  ein  historischer  sein  kann,
        <pb n="356" />
        Beweis.  353

d.  h.  die  dem  Richter  nicht  mehr  mögliche  finnliche  Wahrnehmung  ersetzen  soll
Auch  das  außergerichtliche  Geständniß  und  die  Vermuthungen  sind  keine
B.  mittel  (so  wenig  als  das  gerichtliche  Geständniß  und  die  Notorietät).
Es  giebt  demnach  blos  drei  Beweismittel:  Zeugen,  Urkunden  und  Eid
(s.  unten  IV.  A.).
Quellen:  Tit.  Dig.  (22,  3);  Tit.  Cod.  (4,  19);  Tit.  XN.  (2,  19);  Tit.  Clem.  (2.  7).
Lit.:  Schneider,  Lehre  vom  B.  in  bürgerl.  Nechteiichen  .  ¾r  Sid  Abbondl.
S.  49  ff.  —  Fitting,  Ueber  den  Begriff  von  Haupt=  u.  Gegen-B.,  §  4  ff.  (1853).  —  Endemann,
  Die  Blehre  des  Civilproz.  (1860).  —  Langenbeck,  Die  B.führung  in  bürgerl.
Bechestreitigieiten  185  42  Ba  Uin  der  Krit.  V.J.Schr.,  Bd.  14.  —  Heusler  im
Archiv  für  civ.  Praxis,  62  S.  .  .—v.C«t"·d  itschr.
für  deutschen  Civilprozeß,  Bd.  I.  S.  257  ff.  1  anstein  in  der  Zeitschr.  von  Busch

II.  Gegenstand  des  Beweises.  B.  kann  blos  verlangt  werden  über  thatsächliche
  und  relevante  Behauptungen,  welche  noch  ungewiß  find,  von  deren
Wahrheit  also  der  Richter  noch  nicht  überzeugt  ist.  Kein  Beweis  kann  daher
gefordert  werden:

1.  Ueber  Rechtssätze,  deren  Dasein  dem  Richter  ohnehin  bekannt  sein
muß  (jura  novit  curia),  deren  Auslegung  und  Anwendung  auf  konkrete
Fälle  aber  die  eigentliche  Funktion  des  Richters  bildet.  Wenn  es  jedoch:

à)  Ausländische  Gesetze  sind,  von  deren  Promulgation  der  Richter  keine
offizielle  Kenntniß  besitzt,  zu  deren  Erforschung  er  auch  keine  spezielle  Amtspflicht
hat,  so  kann  über  ihre  Existenz  (die  ja  etwas  rein  faktisches  ist)  allerdings  ein  B.
von  derjenigen  Partei  verlangt  werden,  die  sich  darauf  beruft,  vgl.  CPO.  §  265.
Bayer,  S.  360,  Nr.  2.  Desgleichen  kann  B.  verlangt  werden:

b)  Ueber  Partikulargesetze  eines  andern  Deutschen  Staates,  die  nicht  allgemein
  zugänglich  sind,

Jc)  Ueber  Lokalstatuten,  die  nicht  im  Bezirk  des  Prozeßgerichts  gelten,

d)  Ueber  Gewohnheiten,  die  nicht  aufgezeichnet  sind.

e)  Ueber  Privilegien  und  Statutarrechte,  die  nicht  öffentlich  bekannt
gemacht  wurden.

Kein  B.  kann  sodann  verlangt  werden:

2.  Ueber  irrelevante  Fakta,  d.  h.  über  solche  Thatsachen,  welche  in  abstracto
  oder  in  concreto  auf  die  Entscheidung  des  Streits  ohne  Einfluß  sind.  In
abstracto  irrelevant  ist  eine  Thatsache,  die  nicht  zur  Begründung  der  Klage  oder
Einrede  gehört.  In  concreto  irrelevant  ist  der  B.  der  Klage,  wenn  ihm  eine  eingestandene
  Einrede  gegenübersteht.

Kein  B.  kann  endlich  verlangt  werden:

3.  Ueber  die  Wahrheit  solcher  thatsächlichen  Behauptungen,  welche  bereits  vollkommen
  liquid  sind,  sei  es  durch  B  führung  oder  durch  gerichtliches  Geständniß
(5  261),  oder  Notorietät  (§  264),  oder  Rechtsvermuthungen  (EG.  zur  CPO.#.
§  16,  Nr.  1).  Ist  eine  solche  Thatfache  bewiesen,  oder  spricht  hierfür  eine
gewöhnliche  Rechtsvermuthung,  so  kann  über  deren  Unwahrheit  vom
Gegner,  der  sie  bestritten,  allerdings  ein  B.  verlangt  werden.  Ist  fie  aber  gerichtlich
  eingestanden,  oder  durch  Augenschein  dargethan,  oder  spricht  hierfür  eine
praesumtio  juris  et  de  jure,  so  kann  auch  deren  Unwahrheit  kein  Gegenstand
  des  B.  sein,  weil  sie  unbestritten,  resp.  unbestreitbar  ist.  (Gegen  Augenschein,
gerichtliches  Geständniß  und  praesumtio  juris  et  de  jure  giebt  es  keinen  Gegen-B.)

Quellen:  Fr.  5  pr.  D.  (22,  3);  Fr.  3  §  6  D.  (22,  5);  C.  1  in  6to  (1,  2).  —  Deutsche
CPO.  §§  265,  261,  264;  EG.  §  16  Nr.  1.

Lit.:  Bayer,  S.  681  ff.  —  Österloh,  I.  §  138.  —  Wetzell,  §§8  20,  70,  31.  —
Renaud,  §  98.  —  Endemann,  §  179.  —  Weber,  Verbindl.  zur  B.führung.  —  Planck,
Bl  urtheil,  S.  254  ff.  —  Th.  Rizi,  Ueber  die  Verb.  zur  Bfführung.  —  Langenbeck.  Die
B.  führung  in  bürgerl.  Rechtsstreit.,  I.  S.  43  u.  228.  —  Endemann,  Die  Blehre  d.  Civilproz.,
S.  38.  —  Kommentare  zu  den  §§  261,  264  u.  265  der  CPO.

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  23
        <pb n="357" />
        354  Beweis.

III.  Beweislast.  Was  die  Frage  betrifft,  welche  Partei  beweispflichtig  ist,
so  wird  sie  von  den  neueren  Rechtslehrern  entweder  kafuistisch  behandelt,  oder
prinzipiell.  Natürlich  hat  jene  Partei  den  B.  über  die  relevanten  und  bestrittenen
  Thatsachen  zu  führen,  welcher  die  Gesetze  (das  Civilrecht)  denselben
auferlegen.  In  Ermanglung  spezieller  gesetzlicher  Bestimmungen  hierüber  muß  aber
die  B.last  nach  allgemein  en  Regeln  bestimmt  werden.  Das  Röm.  R.  stellt
hierüber  drei  Prinzipien  auf;  das  der  Klage:  agenti  incumbit  probatio,  das  der
Behauptung:  necessitas  probandi  incumbit  ei,  qui  dicit,  non  ei,  qui  negat.
und  das  der  Vermuthung,  wonach  Derjenige  beweisen  muß,  welcher  die  Vermuthung
  gegen  sich  hat,  und  also  Derjenige  von  der  Bllast  befreit  ist,  welcher  die
Vermuthung  für  sich  hat.  Von  diesen  drei  Regeln  wird  die  1.  am  häufigsten  angewendet,
  die  2.  sagt  aber  —  richtig  verstanden  —  dasselbe.  Der  Kläger  muß
also  den  bestrittenen  Grund  seiner  Klage  darthun  (agenti  incumbit  probatio)  und
ebenso  muß  der  Beklagte  den  Grund  seiner  Einreden  beweisen  (reus  exeipiendo  sit
actor).  Die  Frage,  wer  zu  beweisen  habe,  löst  sich  demnach  in  die  Frage  auf,
was  zu  beweisen  sei,  und  die  Antwort  hierauf  richtet  sich  nach  der  Beantwortung
der  Frage,  was  behauptet  werden  müsse,  d.  h.  welche  Thatsachen  zur  Substantiirung
  der  Klage,  der  Einreden,  Repliken  2c.  wesentlich  sind  (vol.  Motive  zu
§  241  des  Entwurfes  der  CPO.).  Zur  Substantiirung  der  selbständigen  Angriffe
gehören  aber  alle  jene  Thatsachen,  welche  zu  ihrer  Begründung  (Entstehung)
zunächst  und  unmittelbar  nothwendig  sind.  Vgl.  Bayer,  S.  728—730.
Dabei  ist  es  gleichgültig,  wer  diese  Thatsachen  zuerst  angeregt  hat,  und  ob  sie  bejahend
  oder  verneinend  lauten.  Der  Kläger  braucht  daher  blos  die  zur
Entstehung  seines  Klagerechts  erforderlichen  Thatumstände  darzuthun;  ferner  hat
er  nur  die  speziellen,  d.  h.  die  nächsten  und  unmittelbaren,  der  betr.
actio  charakteristischen  Requisite  zu  beweisen,  nicht  die  allgemeinen,  d.  h.
entfernteren  und  untergeordneten,  welche  bei  jeder  Klage  vorkommen  können.

Sache  des  Beklagten  ist  es  dann,  nicht  blos  die  Wiederaufhebung  des
Klagerechts  zu  behaupten  und  zu  beweisen  (die  sog.  rechtsaufhebenden  Einreden),
  sondern  auch  irgendwelche  Mängel  der  allgemeinen  Regquisite  darzuthun
  (wie  z.  B.  Mängel  der  Willensbestimmung  und  Dispositionsfähigkeit,  die
sog.  rechtshindernden  Einreden).  Nur  ist  der  Umfang  der  letzteren  nicht
so  leicht  zu  bestimmen,  wie  das  abgegrenzte  und  feststehende  Gebiet  der  ersteren.
Hat  endlich  der  Kläger  den  bestrittenen  Klaggrund  bereits  erwiesen,  oder  spricht
für  die  Wahrheit  desselben  eine  bereits  wirksame  Rechtsvermuthung,  so  muß  der
Beklagte  den  B.  der  Unwahrheit  übernehmen,  wenn  er  nicht  sachfällig  werden
will.  Es  trifft  ihn  also  die  Blast  bezüglich  seines  Widerspruchs,  und  es  wird
dieser  Gegen-B.  nicht  als  solcher,  sondern  ganz  wie  ein  Einrede-B.  (Haupt-B.)  behandelt
  (s.  unten  IV  B.).

Lit.:  Bayer,  S.  725  ff.  —  Österloh,  §  139.  —  Wetzell,  §  15.  —  Renaud,
§  98  u.  269.  —  Endemann,  §  180.  —  Bethmann-Hollweg,  Versuche,  §  323  ff.  —
Weber,  B  führung,  S.  154  u.  278  ff.  —  Collmann,  Grundlinien  einer  Theorie  des  B.,
§522.  —  Langenbeck,  B  führung,  S.  249  u.  304.  —  Burkhardt,  Die  civ.  Präsumtionen,
S.  131  ff.  —  Endemann,  Die  Blehre,  S.  72  ff.  —  Rizi,  Ueber  die  Verb.  zur  B  führung.

—  Gerber,  Beitr.  zur  Lehre  vom  Klagegrund  u.  der  B.last.  —  Maxen,  Ueber  Blast,
Einreden  u.  Ercept.

IV.  Eintheilungen  des  B.  A.  Natürlicher  und  künstlicher  B.
1.  Die  B.führung  ist  entweder:  a)  geradezu  auf  die  Wahrheit  oder  Unwahrheit
des  historischen  Grundes  der  Klage,  oder  Einreden  2c.  gerichtet,  oder  sie  ist  versucht;
b)  die  Bewahrheitung  von  Thatumständen,  aus  welchen  sich  die  Wahrheit  oder
Unwahrheit  der  Einrede  erst  durch  Vermittlung  eines  Schlusses  ergiebt.  Die  letztere
Art  der  B.  führung  wird  die  künstliche  oder  indirekte,  die  erstere  die  natürliche
  genannt.  Eine  Art  des  künstlichen  B.  bilden  die  Vermuthungen  oder
Indizien,  wohin  auch  die  Berufung  auf  ein  außergerichtliches  Geständniß
  des  Gegners  gehört.
        <pb n="358" />
        Beweis.  355

2.  Die  Motive  zu  §  239  des  Entwurfs  der  D.  CPO.  erklären  den  Begriff
des  künstlichen  B.  oder  richtiger  der  künstlichen  B.führung  für  unvereinbar  mit  dem
System  des  Gesetzes,  d.  i.  der  B.  verbindung,  und  die  Kommentatoren  L.
Seuffert  (S.  300)  und  Hellmann  (II.  S.  82)  stimmen  ihnen  bei.  Ich  kann
mich  aber  hiermit  nicht  einverstanden  erklären.  Der  B  lp#atz  ist  (gleich  der  Bllast)
im  neuen  Prozeß  ebenso,  wie  im  alten,  im  Gesetz  (Civilrecht)  bestimmt,  oder
nach  allgemeinen  Rechtsprinzipien  zu  konstruiren.  Der  Unterschied  zwischen  dem
alten  und  neuen  Prozeß  ist  blos  der,  daß  dort  in  der  Regel  der  Richter  die
B.last  und  den  B  satz  (im  B.,interlokut)  bestimmt,  hier  aber  die  Partei  selbst
diese  Funktion  bei  der  B.antretung  übernimmt.  Tritt  nun  der  Kläger  nicht  über
den  Klagegrund  selbst,  sondern  über  ein  außergerichtliches  Geständniß  des  Gegners,
  oder  über  den  Untersatz  einer  Vermuthung  B.  an,  oder  beweist  der  Beklagte
  ein  Alibi,  so  ist  das  im  neuen  Prozeß  nicht  minder  ein  künstlicher
B.,  als  im  alten,  weil  der  Kläger  andere  Thatsachen  beweist,  als  diejenigen,
  deren  B.  das  Gesetz  oder  allgemeine  Rechtsprinzipien  vorschreiben.  Der
Umstand,  daß  der  Blhbeschluß  den  B.  des  Geständnisses  oder  der  Vermuthungsprämisse
  zuläßt,  ohne  von  dem  nachzuweisenden  Klagegrunde  eine  Erwähnung  zu
machen,  ändert  daran  nichts.  Spricht  man  ja  auch  im  alten  Prozeß  vom  künstlichen
  B.  dann,  wenn  der  B.  antizipirt  wurde,  und  also  das  B  l  urtheil  in  Wegfall
  kommt.

3.  Gegen  die  Unterscheidung  von  natürlichem  und  künstlichem  B.  hat
sich  nun  aber  Heusler  erklärt.  Die  Partei  (sagt  er)  führt  immer  nur  einen  sog.
natürlichen  B.  Der  sog.  künstliche  B.  umfaßt  zwei  verschiedene  Operationen:
  1.  den  natürlichen,  korrekter  den  historischen  B.  der  Partei  über  die
Existenz  des  Geständnisses  oder  Indiziums,  und  2.  die  Schlußfolgerung  des
Richters  aus  der  durch  den  historischen  B.  gewonnenen  Thatsache  auf  die  definitiv
entscheidende  Thatsache  (kritische  Deduktion).  Die  einzig  möglichen  Leistungen  des
historischen,  also  mit  Bmitteln  geführten  B.,  sind  die  Herstellung  der  Gewißheit
  des  Rechtsakts  selbst,  oder  eines  Geständnisses,  oder  eines  Indiziums.
  Geständniß  und  Indizien  sind  daher  weder  Bugründe  noch
B.mittel,  sondern  Folgerungsgründe.

Lit.:  Martin,  Vorles.,  II.  S.  82.  —  ÖOsterloh,  §  137.  —  Langenbeck,  B  führung,
S.  405.  —  Endemann,  Renaud,  Komm.  zu  §  106  der  CPO.  —  Endemann,  S.  691;
Dessen  Blehre,  S.  66.  —  Heusler  im  Archiv,  Bd.  62  S.  230  ff.

B.  Hauptbeweis  und  Gegenbeweis.  Die  ältere  Doktrin  und  mit
ihr  die  Praxis  definirt  den  Haupt-B.  und  Gegen-B.  nicht  in  materiellem  Sinn,
wie  die  neuere  Schule,  sondern  in  formalem.  Sie  versteht  nämlich  unter
Haupt-B.  jenen  B.,  mit  welchem  eine  Partei  zuerst  hervortreten  muß,  wenn  sie
nicht  sachfällig  werden  soll,  unter  Gegen-B.  jenen  B.,  welchen  der  Gegner  des
Probanten  in  derselben  Sache  herzustellen  sucht.  Der  Gegen-B.  ist  aber  doppelter
Art,  er  ist  entweder  ein  direkter  Gegen-B.,  welcher  den  Haupt-B.  als  folchen
angreift  (sei  es  die  B.mittel,  oder  den  B  satz);  oder  er  ist  ein  indirekter  Gegen-B.,
  welcher  das  Recht  des  Probanten  als  unwirksam  oder  aufgehoben  darzustellen
sucht.  Es  ist  das  der  B.  der  Einrede  bei  widersprochener  und  bewiesener  Klage,
der  B.  der  Replik  bei  widersprochener  und  bewiesener  Einrede.  Der  B.  der  Einrede
  erscheint  daher  bald  als  Haupt-B.,  bald  als  Gegen--B.,  je  nachdem  die  Klage
zugestanden,  oder  widersprochen  wurde.  Gerade  hierin  liegt  aber  die  Kehrseite  der  ganzen
Auffassung;  der  Einrede-B.  ist  nämlich  seiner  ganzen  Natur  nach  immer  ein
wahrer  Haupt-B.,  denn  er  ist,  wie  der  Klage-B.,  der  B.  eines  selbständigen  Angriffs
(Gegenangriffs).  Sodann  greift  er  auch  bei  widersprochener  Klage,  somit  als  sog.
indirekter  Gegen-B.  nur  das  Klagerecht,  nicht  aber  den  Klage-B.  an,  und  kann
daher  diesem  gegenüber  kein  Gegen-B.  genannt  werden.  Er  ist  aber  auch  seinen
Eigenschaften  und  Wirkungen  nach,  also  in  vrozesfualer  Beziehung,  ein

23“
        <pb n="359" />
        356  Beweis.

wahrer  Haupt-B.,  denn  er  wird  im  gemeinen  Prozeßrecht,  wie  der  Klage-B.,  im
Interlokut  aufgelegt  und  seinem  Thema  nach  bestimmt,  ist  daher  innerhalb  der
B.frist  anzutreten,  kann  durch  Eidesdelation  geführt  und  durch  Gegen-B.  entkräftet
  werden,  —  was  sich  Alles  beim  direkten  Gegen-B.  anders  verhält.  Und
auch  im  neuen  Prozeß,  wo  das  Bl  l  urtheil  wegfällt,  zeigt  sich  der  Unterschied
zwischen  dem  indirekten  und  direkten  Gegen-B.  in  der  Zulässigkeit  der  Eidesdelation
  und  Antireprobation.  Der  indirekte  Gegen-B.  hat  mit  dem  direkten
blos  das  gemein,  daß  er  einem  Haupt-B.  (Klage-B.)  gegenübersteht,  nur  eventuell
nothwendig  ist  (d.  h.  nur  dann,  wenn  der  Haupt--B.  gelingt)  und  die  Lossprechung
von  der  Klage  bezweckt.  In  allen  anderen  Beziehungen  harmonirt  er  vollständig
mit  dem  Haupt-B.  Aus  diesen  Gründen  nun  hat  die  neuere  Doktrin  den  Einrede-B.
  vom  Gebiet  des  Gegen--B.  völlig  ausgeschieden.  Sie  definirt  den  Haupt-B.
nicht  im  formalen,  sondern  im  materiellen  oder  metaphysischen  Sinn,  und
versteht  unter  Haupt-B.  den  B.  des  historischen  Grundes  eines  selbständigen  Angriffs,
  oder  Gegenangriffs,  also  der  Klage  oder  Einrede,  unter  Gegen-B.  den
B.  ihrer  Unwahrheit  korrekter:  den  B.,  wodurch  entweder  das  Zustandekommen
des  Haupt-B.,  oder  seine  Wirksamkeit  verhindert  werden  soll.  Die  neuere
Doktrin  kennt  daher  blos  den  direkten  Gegen-B.,  nicht  den  indirekten,  nimmt
aber  zwei  Arten  des  Haupt-B.  an,  den  absolut  nothwendigen  Haupt-B.
und  den  eventuell  nothwendigen  (den  indirekten  Gegen-B.  der  älteren
Doktrin).

Indessen  hat  auch  die  Definition  der  neueren  Schule  ihre  Schattenseite,
dann  nämlich,  wenn  der  Klage  oder  Einrede  widersprochen  wurde,  diese  aber  bereits
durch  eine  wirksame  Rechtsvermuthung  liquid  ist.  Hier  hat  der  Gegen-B.  (nämlich
  der  B.  der  Unwahrheit  der  Klage  oder  Einrede)  alle  prozessualen  Eigenschaften
des  Haupt-B.  (nach  der  Definition  der  älteren  Doktrin  ist  er  auch  wirklich
ein  Haupt-B.).  Denn  er  ist  einmal  absolut  nothwendig.  Der  Reprobant  kann
sich  sodann  der  Eidesdelation  bedienen.  Vgl.  Ec.  zur  CPO.  8§  16,  Nr.  1,  Abs.2.
Endlich  ist  dagegen  eine  Antireprobation  zulässig.  Aber  auch  der  Begriff
des  Gegen-B.,  der  nothwendig  einen  Haupt-B.  voraussetzt,  paßt  nicht  auf  die
Reprobation  gegen  die  durch  eine  Rechtsvermuthung  liquide  Klage  oder  Einrede.
Allerdings  wird  hierdurch  die  Unwahrheit  der  Klage  dargethan.  Allein  die  Wirksamkeit
  des  Haupt-B.  wird  nicht  gehindert.  Denn  die  Berufung  des  Klägers
auf  die  bereits  wirksame  Rechtsvermuthung  ist  gar  kein  B.,  letzterer  ist  vielmehr
(wie  das  gerichtliche  Geständniß  des  Gegners)  ein  Befreiungsgrund  vom  B.  Ist
nun  krin  Gegen-B.  da,  gegen  welchen  der  B.  der  Negation  gerichtet  wird,  so
kann  letzterer  kein  Gegen-B.,  sondern  muß  selbst  der  Haupt-B.  sein.  Wenn  sodann
  der  Kläger  die  Wahrheit  der  Klage  beweist,  so  ist  das  ein  Gegen-B.  und
hat  alle  Eigenschaften  des  Gegen-B.,  während  es  nach  der  neueren  Doktrin  ein
Haupt-B  ist.

Die  neuere  Doktrin  verfällt  also  mit  ihrer  materiellen  Begriffsbestimmung
hier  in  einen  ähnlichen  Fehler,  wie  die  ältere  Doktrin  mit  ihrem  indirekten
Gegen-B.  Darf  der  letztere  kein  Gegen-B.  genannt  werden,  obgleich  er  einem
Haupt-B.  gegenübersteht  und  nur  eventuell  nothwendig  ist,  so  erscheint  der  B.
des  Widerspruchs  einer  durch  eine  Rechtsvermuthung  liquiden  Klage  noch  weniger
als  Gegen-B.,  weil  er  keinen  Haupt-B.  vor  sich  hat  und  demnach  nicht
absolut  nothwendig  ist.

Ich  möchte  daher  eine  andere  Definition  von  Haupt-B.  vorschlagen,  welche
die  Nachtheile  der  älteren,  wie  der  neueren  Doktrin  vermeidet,  ihre  beiderseitigen
Vorzüge  vereinigt  und  im  alten,  wie  im  neuen  Prozeß  ihre  Berechtigung  hat,
Diese  Begriffsbestimmung  ist  sormeller  Art  (wie  jene  der  älteren  Doktrin)
und  geht  im  alten  Prozeß  vom  B.interlokut,  im  neuen  Prozeß  von  der  Blast
aus.  Danach  ist  nach  Gemeinem  R.  unter  Haupt-B.  der  im  Irnterlokut  fest-
        <pb n="360" />
        Beweis.  357

gelegte  B.  zu  verstehen,  unter  Gegen-B.  der  daselbst  vorbehaltene  B.  Und  im
neuen  Prozeß  unter  Haupt-B.  die  B.führung  derjenigen  Partei,  welche  im  konkreten
  Fall-  beweispflichtig  ist,  unter  Gegen-B.  die  B.  führung  ihres  Gegners.
In  der  Regel  ist  der  Haupt-B.  freilich  der  B.  der  Klage  oder  Einrede
(also  der  B.  der  Wahrheit  eines  selbständigen  Angriffs  oder  Gegenangriffs,  wie  ihn  die
neuere  Doktrin  definirt).  Ferner  ist  der  B.  der  Einrede  auch  bei  widersprochener  Klage
ein  Haupt-B.  (obgleich  er  dann  nur  eventuell  nothwendig  ist),  weil  er  im  Interlokut
  aufgelegt  und  die  Bllast  hierüber  den  Beklagten  trifft.  Allein  der  Haupt-B.
kann  auch  der  B.  der  Unwahrheit  der  Klage  oder  Einrede  sein,  wenn
diese  durch  eine  Rechtsvermuthung  liquid  ist  (weil  er  dann  absolut  nothwendig  ist,
also,  wie  die  ältere  Doktrin  definirt,  derjenige  B.  ist,  mit  dem  eine  Partei  zuerst
hervortreten  muß,  wenn  sie  nicht  sachfällig  werden  will).

Lit.:  Seyfart,  Deutsch.  Reichsprozeß,  c.  20  &amp;amp;  11.  —  Fr.  Cohn,  Diss.  inaug.  jur.
ekhib.  selecta  cap.  proc.  de  probat.  et  reprobat,  Erlangen  1782.  —  v.  Gönner,  Hdb.,
Arbol.  4  5l  Li  i  derin  Abhdl.#1.  S#ft.  ö  Mitter  maier  zim,  Archiv.  f.  civ.
Meine  Ges  Abhdl.  S.  132  ff.  9  zrsf  von  Haupt=  und  Gegen  B.e

Unter  Gegen-Beweis  versteht  man  jenen  B.,  wodurch  das  Zustan
  dekommen  oder  die  Wirksamkeit  des  Haupt-B.  ganz  oder  theilweise
verhindert  werden  soll.  Der  Gegen-B.  ist  daher  doppelter  Art,  denn  er  bezieht
  sich  entweder:  1.  auf  die  gegnerischen  Bmittel,  bekämpft  also  deren  Zulässigkeit
  oder  Glaubwürdigkeit.  Oder  er  bezieht  sich:  2.  auf  den  gegnerischen
B  satz,  sucht  also  die  Unwahrheit  desselben  darzuthun.  Der  erstere  ist  immer  ein
künstlicher  Gegen-B.;  der  letztere  kann  sowol  natürlich,  als  künstlich  geführt  werden
  und  verdankt  seine  Fixirung  und  Ausbildung  dem  schriftlichen  Prozeß.  Er  war
san  dem  Altdeutschen  R.  unbekannt,  und  wird  auch  im  Röm.  R.  nur  selten
erwähnt.

Da  im  neuen  Prozeß  der  Gegen-B.  (wie  der  Haupt-B.)  ohne  richterliche
  Dazwischenkunft  angetreten  wird,  so  kann  von  einer  Aufforderung  ad  reprobandum
  und  von  einer  Reprobatorialfrist  keine  Rede  sein.  Daß  aber  hierdurch  der
Begriff  des  Gegen-B.  seine  Bedeutung  und  Berechtigung  verliere,  daß  hiermit
eine  Theorie  des  Gegen-B.  unvereinbar  sei  und  daher  in  Wegfall  komme,
wie  die  Motive  zu  den  §§  236  —240  des  Entwurfs  der  CPO.  sagen  (und
die  Kommentatoren  Struckmann-Koch,  L.  Seuffert  rc.  mit  ihnen),  das  ist  meines
Erachtens  nicht  richtig  und  wird  durch  die  zahlreichen,  auch  nach  Einführung
der  CPO.  geltenden  Dogmen  widerlegt,  welche  die  gemeinrechsliche  Doktrin  über  den
Gegen-B.  aufgestellt  hat.  Bezüglich  dieser  Dogmen  ist  zwischen  beiden  Arten
des  Gegen-B.  zu  unterscheiden.

A.  Was  zunächst  den  gegen  die  B.mittel  gerichteten  Gegen-B.  betrifft,  so
kann  derselbe  durch  alle  B.mittel  und  gegen  alle  geführt  werden.  Auch  findet
dagegen  eine  Antireprobation  statt  (die  Glaubwürdigkeit  der  Reprobatorialzeugen
kann  ebenso  angefochten  werden,  wie  jene  der  B.zeugen).  Nur  bei  den  qualifizirten
  Rechtsvermuthungen  (oder  praesumtiones  juris  violentae)  (3z.  B.
bei  der  Rechtsvermuthung,  pater  est,  quem  nuptiae  demonstrant)  ist  unser  Gegen-B.
  beschränkt.  Vgll.  mein  Handbuch,  S.  505  ff.  Note  8.  "

,B.  Ueber  die  zweite  Art  des  Gegen-B.,  den  sog.  Unschulds-B.,  welcher
gegen  den  B.satz  gerichtet  ist,  gelten  im  alten  und  neuen  Prozeß  folgende
Dogmen:

1.  Was  seine  Zulässigkeit  betrifft,  so  ist  er  in  der  Regel  gestattet,  gleichviel
  durch  welche  B.  mittel  der  Gegen-B.  geführt  wird.  Ausgeschlossen  ist  er  jedoch
gegen  den  Inhalt  einer  praesumtio  juris  et  de  jure,  vgl.  Einführungsgesetz
zur  CPO.  §  16,  Nr.  1.  Abs.,  Bayer  S.  717,  ebenso  gegen  den  Inhalt  eines
gerichtlichen  Geständnisses,  der  Notorietät,  des  Augenscheins
        <pb n="361" />
        358  Beweis.

und  des  durch  den  Eid  (seine  Ableistung  oder  Rekusation)  Erwiesenen.  Vgl.
Bayer,  S.  766.

2.  Was  die  Nothwendigkeit  des  Gegen-B.  anbelangt,  so  setzt  derselbe,
da  er  als  selbständig  nicht  gedachk  werden  kann,  immer  eine  B.führung  des  Gegners,
  also  einen  Gegen-B.  voraus.  Ist  kein  Haupt-B.  angetreten  worden
oder  ist  derselbe  total  mißlungen,  so  fällt  auch  der  Gegen-B.  als  überflüssig  und
gegenstandslos  hinweg.  Der  Gegen-B.  ist  daher  nur  eventuell  nothwendig,  den
Fall  ausgenommen,  wenn  der  Blpflichtige  eine  bereits  wirksame  Rechtsvermuthung
für  sich  hat.  Allein  hier  ist  der  Gegen-B.  nach  meiner  Begriffsbestimmung  ein
Haupt-B.  (s.  oben  IV.),  wenigstens  wird  er  ganz  wie  ein  solcher  behandelt.

3.  Ist  nun  der  Gegen-B.  nur  eventuell  nothwendig,  so  kann  er  auch  nur
eventuell  wirksam  sein  und  daher  nur  eventuell  beachtet  werden
(DActore  non  probante  reus  absolvitur“  und  „Reus  ercipiendo  fit  actort).  Abweichend
  zum  Theil  ist  meines  Erachtens  die  D.  CPO.  §  437.  Vgl.  hierüber
die  Motive  zu  den  §§  230—241  des  Entwurfs  und  mein  Handbuch  S.  509—512.

4.  Was  die  Beweismittel  betrifft,  so  hat  der  Reprobant  ebenso  die
Wahl  unter  denselben,  wie  der  Probant.  Nur  in  Ansehung  der  Rechtsvermuthungen
  und  Eidesdelation  tritt  eine  Ausnahme  ein.

Durch  Berufung  auf  eine  Rechtsvermuthung  kann  nämlich  der  Gegen-B.
  nicht  geführt  werden  (den  Fall  ausgenommen,  wenn  der  Haupt-B.  durch
menschliche  Vermuthungen  angetreten  wurde).  Denn  die  Rechtsvermuthung
gilt  nur  so  lange,  „donec  probetur  contrariumé,  verschwindet  also  in  Kollision  mit
anderen  B.mitteln.  Sie  kann  zwar  durch  Gegen-B.  vernichtet,  kein  anderer  B.
(als  der  Vermuthungs-B.)  kann  aber  durch  sie  gestürzt  werden.  Bgl.  meine  gesammten
  Abhandl.  S.  429  ff.

Aber  auch  durch  Eidesdelation  kann  der  Gegen-B.  nicht  versucht  werden.
  Denn  der  Probant  ist  nicht  schuldig,  dasjenige,  was  er  bereits  vollständig
erwiesen  hat,  auch  noch  zu  beschwören,  also  zweimal  zu  beweisen,  arg.  c.  13  Cod.  (4.
30)  c.  2  X.  (2.  19);  Bayer,  S.  769;  Motive  zu  §  246  des  Entwurfs  der  CP„O.
Würde  aber  auch  der  Probant  den  Eid  annehmen  oder  referiren,  so  dürfte  ihn  der
Richter  doch  nicht  zulassen,  weil  im  ersten  Fall  ein  überflüssiger  Eid  in  Aussicht
stände,  im  zweiten  Fall  aber  eine  Kollision  des  Eides  mit  anderen  B  mitteln  zu
befürchten  wäre.  Das  Gesagte  gilt  auch  vom  künstlichen  Gegen-B.  wider  einen
natürlichen  Haupt-B.,  namentlich  vom  Alibi-B.  Auch  hier  kann  der  Eid  nicht
gebraucht  werden,  obgleich  das  Thema  des  Haupt-B.  ein  anderes  ist,  als  das
Thema  des  Gegen-B.  Von  der  Regel,  daß  der  Gegen-B.  nicht  durch  Eideszuschiebung
  geführt  werden  könne,  werden  nun  aber  in  der  gemeinrechtlichen  Doktrin
(wenigstens  nach  der  communis  opinio)  und  in  der  D.  CPO.  verschiedene  Ausnahmen
  aufgestellt.

a)  Wenn  der  B.  und  Gegen-B.  nicht  unmittelbar  dieselben  Thatsachen  zum
Gegenstand  haben,  wenn  also  die  bewiesene  Thatsache  die  zu  beschwörende  nicht
involvirt,  so  soll  der  Reprobant  über  den  Gegen-B.  den  Eid  deferiren  dürfen.
Vgl.  Bayer  S.  770  a.  E.

Dies  wird  meines  Erachtens  der  Fall  sein,  wenn  z.  B.  der  Beklagte  die
Einrede  der  Zahlung  künstlich  erwies,  nämlich  durch  die  Berufung  auf  die  Rechtsvermuthung
  des  durchstrichenen  oder  zurückgegebenen  Schuldscheins  und  durch  den
Nachweis  ihrer  vom  Gegner  widersprochenen  Prämisse,  der  Kläger  aber  durch
Eidesdelation  beweisen  will,  die  Schuld  sei  nicht  zurückgezahlt  worden.  Nach
der  D.  CPO.  ist  der  Eid  hier  zulässig,  denn  sie  unterscheidet  nicht  zwischen  dem
Fall,  wenn  die  Prämisse  der  Rechtsvermuthung  eingestanden  (s.  lit.  b),  und
jenem,  da  sie  widersprochen  wird  und  also  erst  bewiesen  werden  muß.  Vgl.  Einführungsgesetz
  zur  CPO.  §  16,  Nr.  1,  Abs.  2.  (Allein  nach  Gemeinem  R.
halte  ich  den  Eid  für  unstatthaft;  denn  der  Probant  ist  nicht  schuldig,  dasjenige
        <pb n="362" />
        Beweis.  359

zu  beschwören,  was  er  bereits,  wenngleich  künstlich  und  indirekt,  vollständig  dargethan
  hat.)

b)  Wenn  der  B.  pflichtige  von  der  B.last  befreit  ist,  weil  er  eine  bereits  wirksame,
  d.  h.  in  ihren  Prämissen  eingestandene  Rechtsvermuthung  für  sich  hat,  so
kann  der  Gegner  den  Gegen-B.  gleichfalls  durch  den  Eid  versuchen.  Bg#l.
Bayer,  S.  771.  Einführungsgesetz  zur  CPO.  §  16,  Nr.  1,  Abs.  2.  Die
Rechtsvermuthung  ist  nämlich  ein  Befreiungsgrund  vom  B.,  der  Entkräftigungs-B.
ist  daher  nicht  als  Gegen-B.,  sondern  als  Haupt-B.  zu  behandeln.  Bgl.
*55!5  System,  S.  160  (3.  Aufl.),  Motive  zu  den  §§  246—250  des  Entwurfs

er

(Nach  Gem.  R.  halte  ich  aber  auch  hier  die  Eidesdelation  für  unzulässig.
Denn  was  man  nicht  zu  beweisen  braucht,  weil  es  nach  gesetzlicher  Vorschrift  als
juristisch  gewiß  gilt,  das  braucht  man  auch  nicht  zu  beschwören.  Vgl.  mein  Handbuch,
  S.  518—519).

Jc)  Wenn  beide  B.  auf  künstliche  Weise  angetreten  wurden,  der  Haupt-Bdurch
  die  Berufung  auf  eine  Rechtsvermuthung  (z.  B.  pater  est,  quem  nup“
tiae  demonstrant),  der  Gegen-B.  durch  Berufung  auf  ein  Alibi  (während  der
kritischen  Zeit),  so  soll  der  Reprobant  sich  gleichfalls  der  Eidesdelation  bedienen
dürfen.  Vgl.  Zimmermann  im  Archiv  für  civ.  Pr.  Bd.  26  S.  214  ff.

Nach  der  D.  CPO.  hat  das  (nach  dem  sub  b  und  c  Gesagten)  seine  Richtigkeit.
(Nach  Gemeinem  R.  ist  aber  auch  diese  Ausnahme  unhaltbar.  Wird  nänlich  die
Vaterschaft  präsumirt,  so  wird  natürlich  auch  präsumirt,  daß  beide  Eheleute  in  der
kritischen  Zeit,  wenn  auch  nur  einmal,  beisammen  waren.  Die  Ehefrau  braucht
daher  nicht  zu  beschwören,  daß  ihr  Mann  während  der  ganzen  kritischen  Zeit  nicht
von  ihr  getrennt  war.  Vgl.  mein  Handbuch,  S.  519  und  520,  Note  23).

5.  Eine  weitere  Eigenthümlichkeit  des  Gegen-B.  liegt  endlich  darin,  daß
es  wider  denselben  keinen  weiteren  Gegen-B.,  keine  Antireprobation  giebt  („reprobatio
  reprobationis  non  daturi).

Nach  der  CKommunis  opinio  ist  dieser  Satz  nur  eine  Folge  des  Eventualprinzips.
  Würde  man  nämlich  die  Antireprobation  zulassen,  so  hätte  der  Probant
  Gelegenheit,  nach  verstrichener  peremtorischer  B.  frist  neue,  also  schon  präkludirte
  B.mittel  nachzutragen.

Ebendeshalb  meint  Schmitt  im  Kommentar  zum  Bayer.  Prozeß  (Bd.  I.
S.  512),  im  neuen  Prozeß,  der  von  der  Eventualmaxime  nicht  beherrscht  wird
und  keine  B  -frist  hat,  könne  der  obige  Satz  nicht  gelten,  der  überdies  dem  natürlichen
  Rechtsgefühl  widerstreite.  Ebenso  Struckmann-Koch,  Kommentar  der
der  Deutschen  CPO.  (S.  215).  Desgleichen  lehrt  Bayer  (S.  772),  die  Antireprobation
  sei  zulässig,  wenn  der  Richter  versäumt  hatte,  eine  B.  frist  vorzustecken
oder  die  vorgesteckte  peremtorisch  zu  fassen.

Allein  der  wahre  Grund  der  Unzulässigkeit  der  Antireprobation  ist  im  natürlichen
  Verhältniß  des  angreifenden  Theils  zum  angegriffenen  zu
suchen,  woraus  sich  ergiebt,  daß  dem  letzteren  —  dem  Beklagten  nach  der
momentanen  Aktenlage  —  das  letzte  Wort  gebührt.  Es  gilt  diese  Maxime  im
Schriftenwechsel,  und  gewiß  auch  im  B.verfahren.  Es  kann  nämlich  einer  Partei
nicht  gestattet  werden,  über  den  nämlichen  B  datz  zuerst  einen  Haupt-B.,  und
dann  einen  Gegen-B.  anzutreten,  also  die  Parteirolle  des  Probanten  und  Reprobanten
  zu  vereinigen.  Vgl.  Emminghaus  im  Archiv  für  prakt.  Rechtswissenschaft
  Bd.  7  S.  223  und  meine  ges.  Abhandl.  S.  204  ff.

Da  sohin  unser  Satz  in  der  Natur  der  Sache,  nämlich  in  der  gegenseitigen
Stellung  der  beiden  Parteien  seinen  Grund  hat,  so  gilt  er  meines  Erachtens
auch  im  neuen  Prozeß.  Da  es  hier  keine  B.Prist  giebt,  so  ist  es  dem  Probanten  zwar
gestattet,  B.mittel  nachzutragen  (und  ebenso  im  alten  Prozeß,  wenn  der  Richter
versäumt  hatte,  eine  peremtorische  Bikfrist  vorzustecken);  es  kann  ihm  aber  nicht  der
        <pb n="363" />
        360  Beweis.

weitere  Vortheil  eingeräumt  werden,  mit  den  B.  nachträgen  eine  Antireprobation  zu
versuchen.  Zwar  gilt  im  neuen  Prozeß  das  Prinzip  der  freien  B'würdigung,
  der  Richter  kann  die  B.  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  ihrer  Vorbringung  berücksichtigen,
  es  besteht  also  hier  zwischen  B.  nachtrag  und  Antireprobation  kein  Unterschied
in  der  Wirkung.  Allein  wie  oft  kommt  nicht  der  Fall  vor,  daß  der  Richter  schwankt,
welchem  von  beiden  kollidirenden  B.  er  den  Vorzug  geben  soll,  ob  dem  Haupt-B.
oder  dem  Gegen-B.  Do  er  dann  nach  allgemeinen  Grundsätzen  pro  reo,  d.  h.
zu  Gunsten  des  Reprobanten,  resp.  Antireprobanten  sprechen  muß,  so  ist  es  meines
Erachtens  durchaus  nicht  gleichgültig,  ob  der  B.  nachtrag  des  Probanten  als  bloßer
Nachtrag  zum  Haupt-B.,  oder  als  Gegen-B.  (Antireprobation)  erscheint.
  Im  ersten  Fall  muß  zu  seinem  Nachtheil  erkannt  werden,  im  zweiten  Fall
zu  seinem  Vortheil.  Vgll.  mein  Handbuch,  S.  522,  Note  24.  Nehmen  wir  an,
nach  durchgeführtem  Bl.verfahren  stelle  sich  heraus,  daß  der  ursprünglich  angetretene
Klage-B.  mißlungen,  der  Gegen-B.  des  Beklagten  gelungen,  und  der  B.=nachtrag
  des  Klägers  gleichfalls  gelungen  sei.  Hier  muß  der  Beklagte  absolvirt
werden,  wenn  der  Richter  im  Zweifel  ist,  welcher  B.  der  stärkere  ist.  Dürfte  aber
der  Kläger  seinen  B.nachtrag  als  Gegen-B.  gebrauchen,  so  müßte  der  Beklagte
verurtheilt  werden.  Aber  auch  bei  gelungenem  Haupt-B  ist  das  Resultat  ein
verschiedenes,  je  nachdem  der  nachträgliche  B.  als  Haupt-B.  gilt  oder  als  Antireprobation
  behandelt  wird.  Im  letzteren  Fall  wird  der  Gegen-B.  durch  die  Antireprobation
  vernichtet,  und  es  muß  also  zu  Gunsten  des  Probanten  erkannt  werden.
Im  ersteren  Fall  zerstört  der  vollständig  gelungene  Gegen-B.  den  Haupt-B.,  obgleich
  dieser  noch  stärker  ausgefallen  war,  wenn  der  Richter  schwankt,  ob  er  dem
einen  oder  anderen  den  Vorzug  geben  soll,  und  es  muß  also  zu  Gunsten  des  Reprobanten
  erkannt  werden.

Die  Doktrin  stellt  von  der  Regel  „reprobatio  reprobat,  non  datur“  verschiedene
  Ausnahmen  auf,  die  jedoch  meines  Erachtens  unhaltbar  sind,  aber
gleichwol  (wenigstens  zum  Theil)  in  den  neuen  Prozeß  übergingen.  Es  sind  dies
folgende:

a)  Wenn  der  B  pflichtige  (sei  es  der  Kläger,  oder  Beklagte)  eine  bereits
wirksame  Rechtsvermuthung  für  sich  hat,  so  ist  wider  den  Gegen-B.  des
Gegners  eine  Antireprobation  nach  der  CLommunis  opinio  und  nach  der
Deutschen  CPO.  erlaubt,  —  weil  dann  der  angreifende  Theil  von  der  Bllast  befreit
wird,  der  Gegen-B.  also  die  Natur  eines  Einrede=  und  folglich  eines  Haupt-B.
annimmt  (s.  oben  IV.  B.).  Muß  sich  der  Vermuthungsinhaber  die  Eidesdelation
des  Reprobanten  gefallen  lassen  (und  dies  ist  nach  der  communis  opinio  und  nach
der  CPO.  der  Fall,  s.  Nr.  4.  lit.  b.  oben),  so  kann  ihm  auch  die  Antireprobation
  nicht  versagt  werden.  Nach  der  CPO.  ist  daher  dieser  Ausnahmefall  zweifellos;
  gemeinrechtlich  scheint  er  mir  aber  unhaltbar  zu  sein.  Bgl.  mein
Handbuch,  S.  523,  Note  25.

b)  Wurde  der  Klage=  oder  Einrede-B.  künstlich  geführt  —  durch  den  Nachweis
  des  bestrittenen  Untersatzes  der  Rechtsvermuthung,  der  Gegen-B.  aber
natürlich  (wurde  also  die  Unwahrheit  der  Klage  oder  Einrede  dargethan),  so  muß
nach  der  CPO.  die  Antireprobation  gleichfalls  für  zulässig  gehalten  werden,
weil  auch  hier  der  Eid  über  den  Gegen-B.  hätte  deferirt  werden  können.  Das
Einführungsgesetz  zur  CPO.  §  16,  Nr.  1,  Abs.  2  unterscheidet  nicht  zwischen
dem  vorhin  besprochenen  Fall,  da  der  B  pflichtige  eine  bereits  wirksame  Rechtsvermuthung
  für  sich  hat,  und  unserem  Fall,  da  er  die  widersprochene  Prämisse  derselben
  erst  beweisen  muß  (s.  oben  Nr.  4.  lit.  a).  Und  in  der  That  besteht  auch
kein  praktischer  Unterschied  zwischen  diesen  beiden  Fällen.  Nach  Gem.  R.  halte
ich  daher  die  Antireprobation  für  unstatthaft,  weil  auch  der  Eid  über  den  Gegen-B.
nicht  deferirt  werden  kann,  und  es  ist  unkonsequent,  wenn  die  Kommunis
        <pb n="364" />
        Beweis.  361

opinio,  obgleich  sie  hier  die  Eidesdelation  des  Reprobanten  zuläßt,  gleichwol
die  Antireprobation  nicht  gestattet.  Vgl.  mein  Handbuch  S.  525,  Nr.  4.

c)  Auch  dann  muß  die  Antireprobation  nach  der  CPO.  sowie  im  Sinn
der  communis  opinio  und  nach  Zimmermann  gestattet  werden,  wenn
beide  B.,  der  Haupt=  und  der  Gegen-B.,  auf  künstliche  Weise  geführt  wurden,
und  zwar  der  erstere  durch  Berufung  auf  eine  Rechtsvermuthung,  der  letztere  durch
Berufung  auf  ein  Alibi.  Denn  auch  hier  kann  über  den  Gegen-B.  der  Eid  deferirt
  werden  (s.  oben  Nr.  4,  lit.  c).  Nach  Gem.  R.  halte  ich  jedoch  auch  hier  an
der  konträren  Ansicht  fest  und  habe  dieselbe  gegen  Zimmermann  im  Archiv
für  civ.  Praxis  Bd.  59  S.  217  ff.,  Note  4  verfochten.  S.  mein  Handbuch
S.  525  und  526,  bes.  Note  28.  Die  communis  opinio  (Fitting,  Bayer,
Renaud  2c.)  geht  aber  noch  weiter.  Sie  gestattet  nämlich:

d)  Die  Antireprobation  sogar  dann,  wenn  blos  der  Gegen-B.  künstlich
geführt  wurde  (z.  B.  durch  die  Berufung  auf  ein  Alibi),  der  Haupt-B.  aber  direkt.
Allein  dieser  Ausnahmefall  ist  entschieden  unrichtig  und  läßt  sich  weder  nach  der
CPO.  noch  nach  dem  Gem.  R.  rechtfertigen.  Der  Probant  würde  dann  ein
Faktum  nochmals  erweisen,  das  im  Blthema  inbegriffen  ist,  und  welches  er  daher
bereits  erwiesen  hat.  Ueber  den  künstlichen  Gegen-B.  kann,  wenn  der  Haupt-B.
  direkt  geführt  wurde,  selbst  nach  der  communis  opinio  der  Eid  nicht  deferirt
  werden  (s.  oben  Nr.  4,  Abs.  3)  und  folglich  kann  auch  die  Antireprobation
unmöglich  gestattet  werden.  S.  mein  Handbuch  S.  523  Nr.  3  und  524.

Quellen:  Fr.  24  D.  (de  probat.),  c.  14  Cod.  (8,  37),  Nov.  90  c.  7.  —  C.  2,  4,  5  u.  6
X.  (de  probat.),  c.  16,  26,  28,  32,  35,  44  u.  49  X.  de  test.  (2,  20).

Lit.:  v.  Linde,  Abbdl.,  I.  S.  49  ff.  —  Mittermaier,  im  Arcchiv  f.  civ.  Prax.,  VI.
S.  342  ff.  —  Wolfahrt,  Ueber  den  Satz  reprobatio  reprob.  non  datur“.  —  Fitting,
Ueber  den  Begriff  von  Haupt=  u.  Gegen-B.  —  Bolgiano,  Ges.  Abhdl.,  S.  202  ff.;
Derselbe,  Aufsatz  im  Archiv  f.  civ.  Prax.,  Bd.  55  S.  50  ff.  —  Zimmermann,  ebenda,
Bd.  56  S.  221  ff.  (1873).  —  Bolgiano  dagegen  a.  a.  O.  Bd.  57  S.  170  ff.

C.  B.  und  Bescheinigung.  In  der  Regel  ist  ein  vollständiger  und
förmlicher  B.  nothwendig;  der  unvollständig  ausgefallene  B.  muß  daher
durch  den  vom  Richter  aufzulegenden  Eid  ergänzt  werden.  Auch  nach  der  Deutschen
CPO.  ist  der  einen  oder  der  andern  Partei  ein  Eid  (richterlicher  Eid)  aufzulegen,
  wenn  das  Ergebniß  der  Verhandlung  und  einer  etwaigen  B.aufnahme  nicht
ausreicht,  um  die  Ueberzeugung  des  Gerichts  von  der  Wahrheit  der  zu  erweisenden
Thatsache  zu  begründen  (Vgl.  §  437).  Bisweilen  genügt  aber  auch  eine  unvollständige
  und  unförmliche  Probe,  wodurch  eine  bloße  Wahrscheinlichkeit,
  kein  voller  B.  erbracht  wird,  und  man  spricht  dann  von  der  Bescheinigung,
  die  aber  durch  schleunige  Blmittel  geführt  werden  muß,  welche  den
Richter  in  continenti  überzeugen.  Das  Wesen  der  Bescheinigung  liegt  daher  nicht
blos  im  Resultat,  sondern  auch  in  der  Form  der  B  führung.  Das  Röm.
R.  gebraucht  für  „Bescheinigung“  den  Ausdruck  „summatim  cognoscere“.  Der
Landfriede  von  1495  §  4  nennt  sie  „redliche  Anzeigung"  und  die  Deutsche
CPO.  8  266  „Glaubhaftmachung“.  —  Das  Röm.  R.,  welches  die  Grundlage
  dieser  Materie  bildet,  läßt  die  Bescheinigung  dann  zu,  wenn  der  Implorant
eine  richterliche  Verfügung  beantragt,  welche  die  Geltendmachung  seines  Anspruchs
sichern  oder  erleichtern  soll,  wie  z.  B.  bei  der  Bitte  um  die  bonorum  bossessio  ventris
  nomine,  oder  um  eine  Prätor.  Kaution,  oder  um  missio  in  bona  wegen  Nichterscheinens
  des  Beklagten.  In  allen  diesen  Fällen  braucht  das  faktische  Substrat.  des
klägerischen  Anspruchs  blos  bescheinigt  zu  werden;  denn  es  wird  ja  eine  definitive
Entscheidung  hierüber,  wenigstens  zunächst,  nicht  bezweckt,  und  ebendeshalb  durch  die
Gewährung  der  Bitte  dem  Gegner  kein  bleibender  Nachtheil  verursacht.  Mit
Recht  hat  daher  die  Italienische  Doktrin,  dann  der  Gemeine  Prozeß
und  ebenso  die  Deutsche  CPO.  die  Bescheinigung  überall  da  für  genügend  er-
        <pb n="365" />
        362  Beweis.

klärt,  wo  durch  die  erbetene  Entscheidung  den  Rechten  des  Imploraten  nicht  definitiv
präjudizirt  wird.  Vgl.  Wetzell,  §  129.  Motive  zu  §  251  des  Entwurfs  der  CPO.
Die  einzelnen  Fälle  lassen  sich  natürlich  nicht  alle  aufzählen.  In  der  CPO.  kommt
gleichwol  eine  solche  Aufzählung  vor.  Vgl.  die  Motive  zu  §  251  des  Entwurfs.
Ein  Hauptmotiv  für  die  Rechtfertigung  der  Bescheinigung  ist  eine  drohende  Gefahr,
  zu  deren  Abwendung  der  Antrag  gestellt  wird.  Daher  kann,  wenn  Gefahr
in  Verzug,  auf  bloße  Bescheinigung  hin  eine  Zeugenvernehmung  zum  ewigen  Gedächtniß
  (Sicherung  des  B.)  erwirkt  (CPO.  §  449,  Nr.  4),  eine  einstweilige
Verfügung  (Mandat)  erlassen,  oder  ein  Arrest  verfügt  werden  (CPO.  S#§  800,  Abf.
2  und  815.  Renaud,  Lehrb.  S.  241—2429.

Was  die  Art  und  Weife  betrifft,  wie  die  Bescheinigung  hergestellt  wird,
so  ist  eine  scharfe  Abgrenzung  selbst  im  Gemeinen  Prozeßrecht  unmöglich.  Die
D.  CPP.  giebt  dem  Ermessen  des  Richters  ohnehin  den  freiesten  Spielraum.  Hier,
wie  dort,  muß  fie  aber  sofort  durch  schleunige  Bimittel  geführt  werden
(CPO.  5  266,  Abs.  2).  Bescheinigung  wird  erbracht  durch  unförmlichen,
unvollständigen  B.,  z.  B.  durch  Zeugen,  die  von  einem  Notar  oder  Gemeindevorsteher
  vernommen  wurden,  durch  Testimonialurkunden  glaubwürdiger  Personen,
namentlich  durch  Protokolle,  welche  vom  Gemeindevorsteher  ausfgenommen  wurden;
durch  Abschriften  öffentlicher  Urkunden;  ferner  durch  Vermuthungen;  endlich  durch
den  Eid  des  Imploranten,  aber  nicht  durch  den  Schiedseid,  weil  sie  sofort
erfolgen  muß  nach  §  266,  Abs.  1  und  2  a.  a.  O.  Als  Bescheinigungsmittel
können  daher  —  mit  Ausnahme  des  Schiedseides  —  nicht  blos  alle  gewöhnlichen
B.  mttel  gebraucht  werden,  sondern  unter  Umständen  sogar  der  Eid  des  B  pflichtigen
  (§  266,  Abs.  1  a.  a.  O.).

Bei  der  Bescheinigung  ist  keine  Erklärung  des  Gegners  nothwendig  und  kommt
kein  Produktionsverfahren  vor,  denn  sie  wird  durch  schleunige  Blmittel  geführt.

Lit.:  Schmid,  §  119.  —  Bayer,  S.  774.  —  Österloh,  §  137.  —  Wetzell,  9  29.
—  Renaud,  §  102.  —  Endemann,  Blehre,  §  17.  —  O.  Kleiner,  Die  Bescheinigung.
—  Brauer,  im  Archiv  f.  civ.  Proz.,  Bd.  25  S.  322  ff.

V.  B.interlokut.  A.  B.urtheil  im  Gemeinen  Prozeß.  1)  Wenn
der  B.  pflichtige  den  ihm  obliegenden  B.  nicht  freiwillig  übernommen  (antizipirt)
hatte,  so  wird  nach  geschlossenem  Schriftenwechsel  das  B  urtheil  erlassen.  Der
Richter  bestimmt  darin  die  B.last,  den  B.  satz  und  die  B.  frist  für  die  Antretung
des  B.  Hierüber  erkennt  das  B.nterlokut  ausdrücklich.  Stillschweigend
entscheidet  es  aber  über  die  rechtliche  und  faktische  Begründung  der  Klage,
der  Einreden  und  Repliken.  Wird  nämlich:

a)  auf  B.  der  Klage  erkannt,  so  gilt  dieselbe  natürlich  als  rechtlich  begründet,
  saktisch  substantiirt,  und  als  bestritten.  Die  übergangenen
Einreden  gelten  aber  als  verworfen  (sei  es  wegen  Mangels  rechtlicher  oder
faktischer  Begründung).  Wird  b)  auf  B.  der  Einreden  erkannt,  so  gilt  die
Klage  als  rechtlich  und  faktisch  begründet,  und  als  unbestritten
(d.  h.  eingestanden),  oder  unbestreitbar  (d.  h.  durch  Fiktion,  Notorietät  oder
Augenschein  liquid);  die  übergangenen  Repliken  dagegen  gelten  als  verworfen.


Das  B.interlokut  ist  daher  ein  bedingtes  Endurtheil,  denn  über  die
rechtliche  und  faktische  Begründung  der  Klage,  der  Einreden  und  Repliken  wird
schon  jetzt  definitiv  erkannt,  sei  es  anerkennend,  oder  verwerfend.  Erkannte  z.  B.
der  Richter  auf  den  B.  der  Klage  und  eventuell  auf  jenen  der  Einrede,  so  verurtheilt
er  den  Beklagten  schon  im  B.interlokut,  aber  freilich  nur  unter  der  Voraussetzung,
  daß  Kläger  seine  Klage  beweisen,  Beklagter  seine  Einreden  nicht  beweisen
werde;  und  er  absolvirt  den  Beklagten,  vorausgesetzt,  daß  entweder  Kläger  seine
Klage  nicht  beweisen,  oder  entgegengesetzten  Falls  Beklagter  seine  Einreden  gleichjalls
  darthun  werde.
        <pb n="366" />
        Beweis.  363

2)  Das  B.interlokut  des  Gemeinen  Prozeßrechts  ist  den  geschriebenen
Quellen  desselben  fremd;  weder  der  Römische,  noch  der  Kanonische,  noch  der
Reichskammergerichtliche  Prozeß  kannten  es.  Die  Parteien  mußten  ihren  B.  freiwillig
  antreten.  Wenn  dann  der  Richter  auf  B.  erkannte,  so  war  dieses  Interlokut
  ein  bloßer  Relevanzbescheid,  also  das,  was  jetzt  der  sog.  Produktionsbescheid
ist.  Das  gemeinrechtliche  B.urtheil  stammt  aus  dem  Altgermanischen  Gerichtsverfahren,
  welches  in  diesem  wichtigen  Punkt  (in  Folge  der  Aufhebung
des  artikulirten  Verfahrens  durch  den  J.  R.  A.)  durch  den  Einfluß  der  Sächsischen
  Schule  und  durch  den  Deutschen  Gerichtsgebrauch  im  Lauf  des
18.  Jahrhunderts  wieder  reaktivirt  wurde.  Vgl.  Planck,  Die  Lehre  vom  B.  urtheil.

3)  Nach  Röm.  R.  war  das  B.interlokut  inappellabel.  Erst  das
Kan.  R.  gestattete  dagegen  die  Berufung.  Nothwendig  war  aber  die  Appellation
nicht,  die  Beschwerde  konnte  daher  immer  noch  bei  der  Berufung  gegen  das  Endurtheil
nachgeholt  werden.  Das  Gemeinrechtliche  Be.interlokut  ist  aber  (wie  das
Altgermanische)  nicht  blos  appellabel,  sondern  auch  der  Rechtskraft
fähig.  Es  wird  also  unabänderlich,  wenn  dagegen  nicht  intra  fatale  appellirt
wird,  und  zwar  nach  einer  konstanten  Praxis.  Das  Blinterlokut  ist  nämlich,
  was  seine  rechtliche  Natur  anbelangt,  eine  interlocutoria  mixta,
sodann  ein  echtes  Urtheil  (keine  blos  prozeßleitende  Verfügung),  weil  es  bestrittene
  Fragen  nach  Anhörung  beider  Theile  entscheidet.  Ja  es  ist  sogar  ein
bedingtes  Endurtheil,  wie  oben  gezeigt  wurde.  Interlocutariae  mixtae  sind
aber  nach  der  älteren  Doktrin  und  nach  den  Reichsgesetzen,  Urtheile
nach  der  neueren  Doktrin  der  Rechtskraft  fähig.  Nach  durchgeführtem  B..pverfahren
  hat  daher  der  Richter  blos  zu  prüfen,  ob  der  auferlegte  B.  hergestellt  ist
und  wie  weit;  und  nach  dem  Ergebniß  dieser  Prüfung  hat  er  das  Endurtheil  zu
erlassen,  wenn  auch  das  B.interlokut  fehlerhaft  ist,  sei  es,  daß  die  B.  aflage
  irrelevant,  überladen,  unvollständig  oder  zu  eng;  sei  es,  daß
die  B.last  unrichtig  vertheilt  wurde;  oder  mit  Unrecht  auf  B.  erkannt
wurde,  obgleich  die  Klage  unbegründet,  oder  unfubstantiirt,  oder  eingestanden  ist;
oder  daß  kein  B.  über  die  illiquide  Klage  oder  Einrede  aufgelegt;  oder  eine
Einrede  mit  Unrecht  verworfen  wurde.

Freilich  wurde  die  Unabänderlichkeit  des  B.interlokuts  von  verschiedenen
Seiten  angegriffen,  besonders  von  Martin,  Linde  und  Hassenpflug.  Man
berief  sich  hierbei  auf  das  Zeugniß  der  geschriebenen  Quellen,  und  auf  jenes  der
Erfahrung,  besonders  auf  die  peinliche  Lage,  in  welcher  sich  der  Richter  befindet,
wenn  er  bei  einem  fehlerhaften  B.interlokut  gegen  seine  bessere  Ueberzengung
verurtheilen  oder  absolviren  muß.  Allein  jene  Rechtslehrer  haben  den  Deutschen
Gerichtsgebrauch  gegen  sich.  Auch  ist  die  Unabänderlichkeit  des  B.interlokuts
die  logische  Konsequenz  der  Fundamente  des  Gemeinen  Prozesses.  Die  neueren
und  neuesten  Kodifikationen  (Bayerns,  Badens  2c.),  desgleichen  die  Deutsche
CPO.  haben  aber  jene  Unabänderlichkeit  nach  dem  Muster  und  Vorbild  des
Französ.  Prozesses  aufgegeben,  was  auch  ohne  Inkonsequenz  geschehen  konnte,  da
der  neue  Prozeß  (wie  der  Französische)  auf  ganz  anderen  Grundlagen  beruht,
als  der  Gemeine  Deutsche.  «

B.  B.beschluß  im  neuen  Prozeß.  Während  im  Gemeinen  Prozeßrecht
  eine  scharfe  Trennung  besteht  zwischen  dem  Vorbereitungsverfahren,  welches
durch  das  B  urtheil  abgeschlossen,  und  dem  B-verfahren,  welches  hierdurch  eingeleitet
wird,  tritt  nach  der  Deutschen  CPO.  wie  nach  Romanischem  und  Französischem
  Prozeßrecht  eine  Verschmelzung  beider  Prozeßperioden  zu  einem  untheilbaren
  Ganzen  ein.  Behaupten  und  Beweisen  geht  wieder  Hand  in  Hand.  Im
Schriftenwechsel,  oder  doch  in  der  mündlichen  Verhandlung  und  vor  deren  Schluß
soll  sich  nämlich  jede  Partei  ohne  richterliche  Dazwischenkunft  zum  B.,  resp.  Gegen-B.
erbieten  und  sich  über  die  vom  Gegner  aufgestellten  B  sätze  und  gewählten  B.  mittel
        <pb n="367" />
        364  Beweis.

erklären  (CPO.  §§  125,  255  u.  256).  Ja  der  B.  durch  Urkunden  muß  schon
vor  der  mündlichen  Verhandlung  angetreten  werden,  damit  sich  der  Gegner  durch
ihre  Einsicht  auf  seine  Vertheidigung  vorbereiten  und  über  ihre  Echtheit  sofort  nach
deren  Vorlegung  in  der  Audienz  erklären  kann  (CPO.  88  125  u.  126).

Hieraus  ergiebt  sich,  daß  nach  der  CPO.  weder  ein  B  urtheil,  noch  ein
Dekret  auf  die  B.antretung,  noch  eine  Aufforderung  ad  reprobandum  vorkommt,
sondern  nur  ein  Blbeschluß.  Nicht  das  Gericht,  sondern  das  Gesetz  sagt  den  Parteien,
  wer  von  ihnen  beweispflichtig  sei,  über  welche  Thatsachen.  Der  Blbeschluß
der  CPO.  ist  daher,  wie  einstens  im  Kanonischen  und  Reichskammergerichtlichen
  Verfahren,  ein  bloßer  Relevanzbescheid,  also  das,  was  im
Gemeinen  Prozeßrecht  der  Produktionsbescheid  war.  Denn  es  kommt  darin
weder  eine  B  auflage,  noch  eine  Regelung  der  B.last,  noch  eine  B  frist  vor,  sondern
  blos  erstens  die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  der  vom  Probanten  aufgestellten
  B.sätze  und  gewählten  B.mittel,  also  keine  Aufforderung  an  den  Blppflichtigen
  zur  Angabe  seiner  B.mittel.  Vgl.  CPO.  §  324;  Motive  (Allgemeine  Begründung)
  §  7  a.  E.  Ferner  enthält  der  Bleschluß  den  Termin  für  die
B.aufnahme,  wenn  diese  vor  dem  Prozeßgericht  geschieht,  außerdem  den  Termin
für  die  Schlußverhandlung  (§  335).  Der  Blbeschluß  muß  den  Parteien  verkündet
werden.  Er  setzt  aber  selbstverständlich  voraus,  daß  für  die  streitigen  Behauptungen
  B.  angeboten  wurden,  und  daß  die  B.aufnahme  ein  gesondertes  Verfahren
  erfordert  (§  323).  Er  fällt  daher  weg,  wenn  die  vorgelegten  Urkunden
rekognoszirt  werden,  oder  der  Probant  seine  Zeugen  gleich  mitbringt.  Dagegen
kann  in  derselben  Instanz  wiederholt  auf  B.  erkannt  werden  (z.  B.  zuerst
über  die  Klage,  dann  über  die  Einrede;  oder  umgekehrt).  Hatte  die  Partei  bei
der  B.  antretung  oder  durch  deren  Unterlassung  einen  Fehler  begangen,  so  unterscheidet
  man:

a)  Wurde  B.  über  eine  rechtlich  unbegründete  Klage  oder  Einrede  angeboten,
so  ist  die  B.antretung  zu  verwerfen,  und  nur  im  Zweifelsfall  zuzulassen.

b)  Hat  der  B  pflichtige  nicht  über  alle  relevanten  Thatsachen  B.  angetreten
  (hat  er  also  das  richtige  B.thema  nicht  erschöpft),  so  darf  nicht  auf
besseren  B.  erkannt  werden  (wie  nach  Gemeinem  Prozeßrecht  im  Fall  der  B.=antizipation
  (vgl.  Bayer,  S.  756  ff.),  —  sondern  der  Vorsitzende  hat  den  Probanten
  blos  auf  den  Mangel  aufmerksam  zu  machen  (durch  Ausübung  des  Fragerechts;
  CPO.  §  130,  Abs.  1).  Der  angetretene  B.  wird  aber  einstweilen  zugelassen
  und  instruirt.

c)  Hat  der  B  pflichtige  auch  über  irrelevante  Thatsachen  B.  angetreten,
  so  müssen  dieselben  im  B.  beschluß  ausgeschieden  und  die  betr.  B.  angebote
verworfen  werden.

d)  Hat  aber  der  B  führer  das  richtige  B.thema  total  verfehlt,  d.  h.
hat  er  blos  über  irrelevante  Thatsachen  B.  angeboten,  oder  hat  er:

e)  gar  keinen  B.  angetreten  (weil  er  sich  nicht  für  beweispflichtig  hielt),
—  so  muß  er,  wenn  die  Winke  des  Vorsitzenden  keinen  Erfolg  hatten,  sofort  für
beweis=  und  sachfällig  erklärt  werden.

f)  Wenn  aber  statt  des  B.pflichtigen  dessen  Gegner  B.  antritt,  so  liegt  hierin,
wie  im  Gemeinen  Prozeß,  keine  Uebernahme  der  Bllast,  sondern  der  Versuch
des  Gegen  --B.  Es  ergeht  also  ein  Blbeschluß.  Geschieht  freilich  diese  B.atretung
  durch  Eidesdelation,  so  muß  sie  verworfen  werden,  da  es  keinen
Gegen-B.  durch  den  Eid  giebt  (J§  411)  und  die  Eideszuschiebung  des  nicht  beweispflichtigen
  Gegners  keinen  Verzicht  auf  die  Freiheit  vom  B.  enthält,  wie  das  im
Gemeinen  R.  der  Fall  ist  (§  412).

II.  Der  B.  beschluß  ist,  abweichend  vom  Gemeinen  R.,  nicht  felbständig
appellabel  und  folglich  auch  der  Rechtskraft  unfähig.  Berufung  dagegen
        <pb n="368" />
        Beweis.  365

kann  erst  nach  Fällung  des  Endurtheils  ergriffen  werden  (88  472  und  473).
Der  Blbeschluß  hat  daher  blos  die  Natur  eines  prozeßleitenden  Bescheids,  nicht
aber  den  Charakter  eines  Endurtheils,  wie  das  gemeinrechtliche  B.nterlokut.

Nur  beim  Eid  tritt  eine  Ausnahme  ein.  Die  Leistung  eines  Eides  kann
zwar  unter  Umständen  durch  Blbeschluß  angeordnet  werden  (8  426),  und  dann
bleibt  es  bei  der  Regel.  Gewöhnlich  wird  aber  auf  Eidesleistung  durch  b  edingtes
Endurtheil  erkannt  und  der  Eid  wird  erst  nach  eingetretener  Rechtskraft  desselben
  abgenommen  (§§  425  und  439,  Abs.  1).  Schon  die  Rücksicht  auf  die
Heiligkeit  des  Eides  erfordert  die  Unabänderlichkeit  des  darauf  gebauten  Urtheils.
Dies  könnte  aber  nicht  eintreten,  wenn  die  Appellation  erst  gegen  das  wirkliche
Endurtheil  (gegen  den  Purifikationsbescheid),  also  nach  Ableistung,  resp.  Rekusation
des  Eides  eingelegt  werden  dürfte.

III..  Da  der  Blbeschluß  (wie  im  Kanonischen  und  Reichskammergerichtlichen
  Verfahren)  der  Rechtskraft  unfähig  ist,  so  präjudizirt  er  niemals
dem  Endurtheil,  sondern  behält  dem  Richter  die  volle  Freiheit  vor,  schließlich  —
den  Fall  der  Leistung  oder  Verweigerung  des  Eides  ausgenommen  —  doch  nach
der  eigenen  Ueberzeugung  das  Urtheil  zu  fällen.  Hieraus  ergeben  sich  folgende
Konsequenzen:

1.  Ist  die  Klage  (nach  der  Ansicht  des  definitiv  erkennenden  Richters)  rechtlich
unbegründet  oder  faktisch  unfubstantiirt,  so  muß  der  Beklagte  absolvirt  werden,  obgleich
  der  vom  Kläger  angebotene  und  vom  Richter  zugelassene  Klagebeweis  vollständig
  gelungen  war.

2.  Hält  das  Gericht  die  Klage  für  vollkommen  liquid,  so  ist  der  Beklagte
(wenn  er  keine  Einreden  vorbrachte)  zu  verurtheilen,  obgleich  dem  Kläger  der  von
ihm  angebotene  und  vom  Gericht  zugelassene  B.  mißlungen  war.

3.  Stellt  sich  nach  durchgeführtem  B.  verfahren  heraus,  daß  Probant  und
Richter  das  richtige  B.thema  verfehlten,  oder  daß  es  der  Probant  nicht  erschöpft,  oder
daß  der  B  pflichtige  gar  keinen  B.  angetreten  hatte,  so  ist  er  für  beweisfällig  zu
erklären,  wenn  ihn  auch  der  Vorsitzende  seiner  Zeit  auf  den  von  ihm  begangenen
Fehler  nicht  aufmerksam  gemacht  hatte.  Auf  besseren  B.  darf  daher  nicht  erkannt
werden,  ausgenommen  dann,  wenn  derselbe  bereits  früher,  aber  vergeblich  vom
Probanten  angeboten  worden  war.  .  .·

4.HatteaberderB.führerandereThatfachenbewiesen,alsdtenanefchluß
zugelassenen,  und  sind  letztere  irrelevant,  erstere  relevant,  so  muß  zu  seinen  Gunsten
erkannt  werden.  Die  Regelung  der  B.last  erfolgt  nach  dem  sub  1  Gesagten
nicht  im  Blbeschluß,  sondern  erst  im  Urtheil  nach  durchgeführtem  B.verfahren.  Erst
hier  hat  sich  das  Gericht  darüber  schlüssig  zu  machen,  wer  in  Betreff  der  streitigen
  Thatsachen  beweispflichtig  ist.  Blos  dann  muß  die  Regelung  der  Bllast
schon  im  Biinterlokut  vorgenommen  werden,  wenn  auf  Leistung  eines  zugeschobenen
Eides  zu  erkennen  ist,  gleichviel  ob  das  durch  bedingtes  Endurtheil.  oder  durch
bloßen  B.beschluß  geschieht.  Denn  auch  durch  Eidesdelation  wird  die  Blast  nicht
übernommen.  Würde  nun  die  Blppflicht  erst  im  Endurtheil  entschieden,  so  wäre
der  inzwischen  abgeleistete  Eid  ein  überflüssiger  und  müßte  daher  kassirt  werden,
wenn  die  Delation  desselben  von  der  nichtbeweispflichtigen  Partei  ausgegangen  war.

IV.  Weil  nun  der  Blbeschluß  ohne  bindende  Kraft  für  den  definitiv  erkennenden
  Richter  ist,  so  kann  derselbe  nicht  blos  durch  Berufung  gegen  das  Endurtheil.
sondern  auch  vor  Fällung  des  letzteren  durch  Remonstration  beim  erkennenden
Richter  angefochten  werden,  aber  (inkonsequenter  Weise)  erst  nach  durchgeführtem
B.  verfahren,  damit  die  Erledigung  des  Blbeschlusses  nicht  durch  Abänderungsanträge
  gestört  oder  verzögert  wird  (CPO.  §  325).  ·  .  »

Wenn  sich  aber  das  Gericht  selbst  überzeugt,  daß  gar  nicht  auf  B.  hätte  er—
kannt  werden  sollen,  so  kann  und  soll  es  den  B.  beschluß  vor  seiner  Erledigung
        <pb n="369" />
        366  Beweis.

zurücknehmen.  Vgl.  das  argumentum  e  contrario  aus  §§  325  und  289,  und  die
Motive  zu  §  310  des  Entwurfs  S.  297.

V.  Da  der  B.hbeschluß  den  Charakter  einer  prozeßleitenden  Verfügung
hat,  so  ist  er  weder  mit  Thatbestand,  noch  mit  Entscheidungsgründen  zu  versehen
(arg.  CPO.  324).

Lit.:  v.  Pland,  Die  Lehre  vom  Blrtheil.  —  v.  Pape  im  Archi“  f.  civ.  Krar-Bd.
  33  S.  107  ff.  —  Langenbeck,  Die  Besührung,  S  201  ff.  —  v.  Bar,  Recht  u.

im  Civilproz.,  S.  233  ff.  —  Motive  zur  Deutsch.  C###.K  aene  wein  —-*  P56o  7
8.  —  Die  Kommentare  zur  CPO.  von  Struckmann-  Koch  (S.  2  14,  218,  278,

260,  363  u.  480),  L.  Seuffert  (S.  303,  391,  392,  497,  498),  5%%r  II.  (S.  85
205—207  u.  335).  C.  Bolgiano.

Beweis  im  Strafprozeß  (s.  Th.  I.  S.  786  ff.).  I.  Der  B.  bildet  einen
nothwendigen  Bestandtheil  jedes  Rechtsverfahrens.  Rechtliche  Verurtheilung  im  Strafverfahren
  kann  nur  erfolgen,  wenn  die  Schuld  des  Angeklagten  nach  Art  und  Maß
festgestellt  ist.  —  Zu  unterscheiden  ist:  1.  Der  formelle  Begriff  des  „Beweises  in
Strafsachen"  —  B.  verfahren,  d.  h.  der  Inbegriff  der  auf  Feststellung  der
Schuld  gerichteten  Prozeßhandlungen.  2.  Der  materielle  Begriff,  d.  h.  der  Inbegriff
  der  für  die  Wahrheit  oder  Nichtwahrheit  einer  Thatsache  (der  Existenz  oder
Nichtexistenz  derselben)  sprechenden  Gründe,  mit  anderen  Worten  der  Inbegriff  der
B.  gründe.  —  B.grund  aber  ist  a)  Alles,  mittels  dessen  eine  Thatsache  nachgewiesen
  wird  =  B.mittel,  aber  auch  b)  —  Blkraft,  rechtlicher  Werth  der  B.=mittel.
  Daher  bedeutet  B.:  3.  das  Ergebniß  des  B.verfahrens,  der  B.  führung,  und
zwar  wieder  a)  im  weiteren  Sinne  jedes  Ergebniß,  gleichviel  ob  dadurch
juristische  Gewißheit  hergestellt  wird,  b)  im  engeren  Sinne  nur  dassjenige  Ergebniß
  der  Bführung,  welches  solche  Gewißheit  herstellt  =  voller  B.  (Diesen
meinen  wir  künftighin  unter  B.  ohne  Zusatz.)  Also:  B.  bedeutet  sowol  das
Beweisen,  die  B.führung  als  den  Inhalt  derselben  (den  hergestellten,  erbrachten  B.).

II.  Der  B.  soll  das,  was  den  Gegenstand  des  B.  bildet,  das  thema  probandum,
  gewiß  machen.  Den  Gegenstand  bilden  im  Strafverfahren  Thatsachen.
Ueber  diese  ist  nicht  apodiktische  Gewißheit,  sondern  nur  empirische  möglich,  welche
man  juristische  Gewißheit  nennt,  sofern  es  sich  um  einen  B.  im  Rechtsverfahren
handelt.  Diese  juristische  Gewißheit  gewährt  genau  genommen  nur  ein  so  hoher
Grad  von  Wahrscheinlichkeit,  daß  es  unvernünftig  wäre,  der  entgegengesetzten  Annahme
  zu  folgen,  da  deren  Richtigkeit  eine  höchst  unwahrscheinliche  Ausnahme  von
dem  erfahrungsmäßig  (in  Folge  von  Induktionen)  feststehenden  allgemeinen  Verlauf
  der  Dinge  zur  Voraussetzung  hätte.

IIII.  Früher  war  die  Meinung  weit  verbreitet,  daß  die  juristische  Gewißheit
eine  objektive,  von  der  Beschaffenheit  des  Subjekts  unabhängige  sein  müsse,  woran
nur  richtig  ist,  daß  das  Urtheil  des  Richters  nicht  auf  bloßen  subjektiven  Eindrücken
  (intime  conviction),  sondern  auf  verständiger  Reflexion  über  die  ihm  vorgelegten
  B.  gründe  beruhen  soll  und  daß  ihn  dabei  die  allgemeinen  Erfahrungssätze
über  das  Wesen  des  Menschen  und  den  Lauf  der  Naturereignisse  leiten  müssen.
Aber  keineswegs  sind  damit  gesetzliche  Regeln  über  den  Werth  des  B.,  d.  h.  die
Kraft  von  B  mitteln,  gerechtfertigt.  Wahre  Ueberzeugung  ist  nur  Möglich,  soweit
kein  gesetzlicher  Zwang  herrscht.  Insbesondere  ist  die  Ueberzeugung,  welche  auf
einem  blos  empirischen  B.  beruht,  mitbedingt  durch  die  Subjektivität  des  Urtheilenden,
  dem  nicht  eine  apodiktische  Wahrheit  zur  einfachen  Anerkennung,  sondern
eine  Anzahl  von  mehr  oder  weniger  plausibel  gemachten  Wahrscheinlichkeitsgründen
zur  Annahme  vorliegt,  und  das  Gesetz  kann  sich  nicht  an  die  Stelle  der  Logik  setzen
wollen.  Ohne  Weiteres  ergiebt  sich  somit  die  Verwerflichkeit  der  sog.  positiven
gesetzlichen  B.ltheorie,  welche  dem  Richter  vorschreibt,  bei  dem  Vorhandensein  gewisser,
  vom  Gesetz  bezeichneter  Voraussetzungen  eine  Thatsache  als  wahr  (gewiß)
anzunehmen,  selbst  wenn  er  von  ihrer  Wahrheit  nicht  überzeugt  ist.  Aber  auch
        <pb n="370" />
        Beweis.  367

die  nega  tive  gesetzliche  B.theorie,  d.  h.  das  gesetzliche  Verbot,  eine  Thatsache  als
wahr  anzunehmen,  wenn  ein  gewisses  Minimum  von  B.  für  dieselbe  nicht  vorliegt,
  ist  unhaltbar.  Sie  erleichtert  es  dem  minder  gewissenhaften  Richter,  bei
halber  Ueberzeugung  stehen  zu  bleiben  und  seine  Verantwortlichkeit  auf  die  Schultern
  des  Gesetzgebers  zu  wälzen;  sie  befördert  die  Neigung  des  Berufsrichters  zu
einer  allzu  abstrakten,  von  der  Individualität  des  Falls  absehenden,  Beurtheilung
der  Thatsachen.  Mit  Recht  hat  daher  unsere  Straf  PO.  dabei  folgend  der  in  den
Deutschen  Gesetzen  seit  dem  Preuß.  Gesetz  vom  17.  Juli  1846  betr.  das  Verf.  in
den  beim  Kammergericht  rc.  zu  führenden  Untersuchungen“  vorherrschenden  und  von  der
großen  Mehrzahl  der  Strafrechtslehrer  vertheidigten  Anschauung  im  §  260  (vgal.  dazu
die  §§  263  Abs.  2  und  266  und  betreffs  der  Geschworenen  die  Bestimmungen  über
die  Fragestellung)  den  Grundsatz  der  freien  B.würdigung  ausgesprochen  und  von  demselben
  nur  wenige,  größtentheils  aus  besonderen  Gründen  zu  rechtfertigende  Ausnahmen
  gemacht  (s.  die  unten  am  Ende  des  Art.  nebesk  §  260  angeführten  Paragraphen
  der  StrasP  O.  Je  weniger  es  aber  hätte  gebilligt  werden  können,  wenn  der
Gesetzgeber  in  der  entgegengesetzten  Weise  vorgegangen  wäre,  desto  mehr  muß  es
andererseits  als  eine  Aufgabe  der  Wissenschaft  erklärt  werden,  die  Praxis  abzumahnen
  von  fubjektiver  Willkür  bei  der  Prüfung  der  Erheblichkeit  des  B.  und
hinzuweisen  auf  die  B.  regeln,  welche  sich  aus  logischen  und  psychologischen  Gesetzen
sowie  aus  der  reichen  Erfahrung  von  Jahrhunderten  ergeben.

IV.  Unter  den  Eintheilungen  sind  hervorzuheben:  1.  der  Gegensatz  von
vollem  oder  vollständigem  und  nicht  vollständigem  B.  Wo,  wie  bei  uns,  die
gesetzliche  B.theorie  besfeitigt  ist,  tritt  dieser  Gegensatz  in  der  Form  des  B.  (—  voller
B.)  und  des  bloßen  „Bescheinigens,  Darthuns,  Glaubhaftmachens“  auf,  worauf
der  Ausdruck  „genügende  Entschuldigung“,  „nicht  genügende  Bestätigung“  der  „angestellten
  Erkundigungen  ungeachtet“  ebenfalls  hinweisen  (s.  die  88  56,  96  GV.,
26  Abs.  2,  45,  50,  55,  74  Abs.  4,  120,  229,  234  Abf.  1,  370,  410,  431
Abs.  4,  452,  455  Abs.  1,  461,  472  Straf  O).  Voller  B.  ist  überhaupt  nur  für
das  Endurtheil  gefordert;  ein  „bloßer  Verdacht“  oder  ein  „genügender  Anlaß"
reicht  hin,  um  die  ersten  Schritte  der  Strafverfolgung  oder  die  Erhebung  der
öffentlichen  Klage  zu  begründen  (88§  157,  158,  168,  172  Straf  PO.),  „inreichender
Verdacht“  ist  erforderlich  für  den  Beschluß  auf  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
(&amp;amp;  201),  ähnliches  gilt  betreffs  der  Durchsuchung  (§§  102,  103),  dagegen  find,
was  wohl  beachtet  werden  muß,  dringende  Verdachtsgründe  eine  Voraussetzung  der
Untersuchungshaft  (§  112,  aus  welchem  die  58  130  und  332  zu  ergänzen  sind).
2.  Der  Gegenfatz  von  unmittelbarem  (direktem,  natürlichem)  und  mittelbarem
  (indirektem  künstlichem)  B.  Der  erstere  beruht  auf  sinnlicher  Wahrnehmung
und  zwar  entweder  auf  eigener  Wahrnehmung  des  Richters  oder  auf  einer  fremden,
welche  der  Wahrnehmende  dem  Richter  irgendwie  mittheilte;  der  mittelbare  B.  auf
Folgerungen,  welche  aus  den  als  wahr  feststehenden.  Thatsachen  auf  die  Wahrheit
anderer  Thatsachen  gemacht  werden,  weil  diese  mit  jenem  in  einem  inneren  Zusammenhang
  stehen.  Da  jene  ersteren  Thatsachen  Anzeigen  (indicia)  für  die  zu
ergreifenden  Thatsachen  bilden,  nennt  man  den  mittelbaren  B.  auch  B.  durch
Anzeigen  oder  Indizien-B.  Er  wird  ferner  cirkumstantieller  B.  genannt,
weil  er  auf  einer  Schlußfolgerung  aus  dem  Zusammentreffen  mehrerer  Umstände
beruht,  deren  B.kraft  sich  gegenfeitig  unterstützt.  Am  besten  scheint  die  Bezeichnung
mittelbarer  B.  zu  sein,  obwol  es  freilich  keinen  ganz  unmittelb.  B.  giebt.  Das  wirklich
  unmittelbar  Einleuchtende  bedarf  keines  B.  Handelt  es  sich  vollends  um  den
B.  für  Existenz  oder  Nichtexistenz  von  Thatsachen,  so  ist  dem  Menschen  stets  nur  eine
irgendwie  vermittelte  Erkenntniß  möglich.  Aber  bei  dem  mittelbaren  B.  wird
allerdings  das  eigentliche  thema  probandum  (der  Thatbestand  des  Verbrechens  oder
ein  Theil  des  Thatbestandes)  nur  mittelbar  erwiesen,  indem  unmittelbar  vielmehr
Thatsachen  erwiesen  werden,  welche  nicht  zum  Thatbestand  des  Verbrechens  gehören.  Ver-
        <pb n="371" />
        368  Beweis.

fehlt  ist  es,  den  mittelbaren  B.  für  einen  unvollständigen  zu  halten.  Er  kann  je  nach
Umständen  die  höchste  überzeugende  Kraft  in  sich  tragen,  welche  überhaupt  für
einen  B.  von  Thatsachen  erreichbar  ist,  während  andererfeits  auch  die  regina  probationum
  (s.  d.  Art.  Geständniß  in  Strafsachen)  trügen  kann.  —  3.  Sehr  wichtig
ist  der  Gegensatz  von  Anschuldigungs=  (Belastungs-)  B.  und  Entschuldigungs-(Entlastungs-)
  B.  Gegenstand  des  ersteren  sind  die  Thatsachen,  deren
Vorhandensein  Vorbedingung  für  die  Verurtheilung  des  Angeklagten  ist,  also  alle
subjektiven  und  objektiven  Momente  des  Verbrechens  mit  Einschluß  der  nach  dem
Gesetz  höhere  Strafbarkeit  herbeiführenden  erschwerenden  Umstände.  Auch  der  Nachweis,
  daß  gewisse  Thatsachen  nicht  vorliegen,  kann  hierher  gehören,  so  z.  B.  bei
Unterlassungsverbrechen  im  engeren  und  weiteren  Sinne  (s.  d.  Art.  Unterlassungsverbrechen).
  Desgleichen  gehört  hierher  der  B.  des  Dolus  (val.  d.
Art.  Dolus  im  Strafrecht).  Soweit  das  Gesetz  nicht  Ausnahmen  macht,  ist  der
Richter  (auch  der  Volksrichter)  gesetzlich  verpflichtet,  seine  Ueberzeugung  aus  dem
Inbegriff  der  von  ihm  geführten  Verhandlung  zu  schöpfen,  darf  also  den  Anschuldigungs-B.
  in  keiner  Weise  durch  Rechtsvermuthungen  ersetzen.  —  Der
Entschuldigungs-B.  steht  zu  dem  Anschuldigungs-B.  im  Verhältniß  eines  Gegen-B.
Er  wendet  sich  entweder  gegen  die  Grundlagen  des  Anschuldigungs  -B.,  oder
sucht  dessen  Ergebnisse  zu  widerlegen  oder  wenigstens  die  Wirkungen  desselben
zu  entkräften.  Man  darf  aber  nicht,  der  Analogie  des  Entschuldigungs.-B.  mit  dem
Gegen--B.  im  Civilprozeß  folgend,  von  Einreden  und  Einreden-B.  im  Strafprozeß
sprechen;  denn  die  im  Strafverfahren  thätigen  Behörden  sind  berechtigt  und  verpflichtet,
  jede  für  Begründung  oder  Entkräftung  des  staatlichen  Strafanspruchs  erhebliche
Thatsache  und  jedes  für  eine  solche  Thatsache  sich  darbietende  rechtlich  zulässige
  B.  mittel  zu  berücksichtigen  und  zu  benutzen.  Die  Wichtigkeit  der  Unterscheidung
  zwischen  Auschuldigungs-B.  und  Entschuldigungs-B.  ergiebt  sich  für  unser  Recht
aus  Folgendem:  a)  Es  bedarf  keines  Entschuldigungs-B.,  wenn  der  Anschuldigungs-B.
nicht  gelungen  ist,  eine  absolutio  ab  instantia  bei  blos  theilweise  geführtem  Anschuldigungs.-B.
  ist  nicht  zugelassen.  b)  Die  Verurtheilung  kann  nur  geschehen  auf  Grund
eines  vollständigen  Anschuldigungs-B.,  d.  h.  auch  jeder  Zweifel  muß  dem  Angeklagten
  zu  Gute  kommen,  wenn  derselbe  irgendwie  erheblich  ist.  Wenn  für  den
Entschuldigungs-B.  Gründe  vorliegen,  welchen  nach  gewissenhafter  Erwägung  nicht
jedes  Gewicht  abzusprechen  ist,  so  muß  auch  Freisprechung  erfolgen.  Es  ist  nicht
nothwendig,  daß  die  zu  Gunsten  des  Anschuldigungs-B.  sprechenden  Gründe  die
Gegengründe  überwiegen.  Die  Thatsache,  welche  zu  Gunsten  des  Angeklagten  vorgebracht
  wird,  muß  in  einem  gewissen  Sinne  allerdings  wahrscheinlich  gemacht
worden  sein,  insofern  nämlich  die  bloße  abstrakte  Möglichkeit  nicht  Berücksichtigung
finden  kann.  Wenn  auf  diese  hin  überhaupt  gehandelt  oder  unterlassen  werden
sollte,  käme  es  zuletzt  weder  zu  dem  Einen  noch  zu  dem  Anderen.  Es  ist  also
richtig,  mit  der  Preuß.  Krim.-O.  (§  393)  zu  sagen,  daß  dem  Richter  dann  Gewißheit
gegeben  sei,  wenn  für  die  Wahrheit  eines  Umstandes  vollkommen  überzeugende
Gründe  vorhanden  sind  und  nach  dem  gewöhnlichen  Lauf  der  Dinge  ein  „bedeutender“
  Grund  für  das  Gegentheil  nicht  wol  denkbar  ist.  Abweichungen  vom  gewöhnlichen
  Lauf  der  Dinge  können  nicht  vermuthet  werden  —  kann  man  hier  sagen,
wo  der  Zweifelsfall  nach  dem  mitius  zu  entscheiden  ist.  c)  Der  vollständige  Anschuldigungs-B.
  genügt  zur  Verurtheilung  auch  dann,  wenn  ein  Entschuldigungs-V.
nicht  geführt  ist  —  wenn  nur  die  Sache  so  liegt,  daß  nicht  erhebliche  Zweifel  in
dem  unter  b)  erwähnten  Sinn  übrig  geblieben  sind.  Die  einfache  „nicht  substantiirte“"
  Behauptung  entschuldigender  Thatsachen,  namentlich  von  Seite  Desjenigen,
der  sie  zu  seinen  Gunsten  anführt,  kann  nicht  ohne  Weiteres  als  glaubwürdig  gelten.
Aus  den  Bestimmungen  der  Deutschen  Straf  O.  (§§  296  und  besonders  297)
folgt  freilich,  daß  auch  bloße  unterstützte  Behauptungen,  welche  zu  Gunsten  der
Vertheidigung  gemacht  werden,  den  Geschworenen  vorgelegt  werden  müssen.  Vorausgesetzt
  werden  muß  also  im  Sinn  des  Gesetzes  jedenfalls,  daß  die  Geschworenen
        <pb n="372" />
        Beweismittelliste.  369

sich  nicht  der  Neigung  hingeben,  in  irgend  einem  Falle  sich  an  die  Stelle  des  Gesetzgebers
  zu  denken  und  hiernach  die  Stimme  abzugeben.

V.  Ein  onus  probandi,  eine  B.last  in  dem  Sinne  wie  der  Civilprozeß,  also
eine  B.  pflichtigkeit  der  Parteien  kennt  der  Strafprozeß  nicht;  auch,  wo  die  Privatklage  das
fundamentum  inquisitionis  bildet,  ist  gleichwol  das  Verfahren  selbst  eben  doch  in  der
Hauptsache  eine  Untersuchung,  wenn  auch  dem  Verzichtsprinzip  und  damit
dem  Anklagegrundsatz  hier  in  Bezug  auf  Beginn  und  Beendigung  des  Prezesses
eine  weitreichende  Konzession  gemacht  ist.  Auch  für  dieses  Verfahren  gilt  die  allgemeine
  Verpflichtung  der  Gerichte  zu  einer  selbständigen  Thätigkeit  innerhalb  der
von  der  Klage  (Anklage)  bezeichneten  Grenzen  (§  156  Abs.  2).  Es  muß  ferner
die  Stellung  der  Staatsanwaltschaft  in  unserem  Prozeß  erwogen  werden.  Wenn
dieser  das  Recht  eingeräumt  ist,  zu  Gunsten  des  Angeklagten  alle  Rechtsmittel  zu
ergreifen,  auch  zu  Gunsten  des  Verurtheilten  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
zu  beantragen  (8§  338,  405  Straf  P  O.),  so  ist  damit  eigentlich  schon  die  Frage  nach
der  B  pflichtigkeit  erledigt.  (Vgl.  dazu  noch  das  oben  über  die  allgemeine  Verpflichtung
  der  im  Strafverfahren  thätigen  Behörden  Bemerkte.)  Es  ergiebt  sich
dagegen  allerdings  durch  die  Natur  der  Sache  eine  faktische  Vertheilung  der
Bllast,  indem  natürlich  Derjenige,  welchem  an  der  Darthuung  einer  Thatsache  in
erster  Linie  gelegen  ist,  sich  bemühen  wird,  den  B.  für  dieselbe  herbeizuschaffen.
Der  Richter  ist  indeß,  wir  wiederholen  dies,  seinerseits  stets  verpflichtet,  auch  selbstthätig
  in  die  B.aufnahme  einzugreifen.

VI.  Eine  B.  frist  im  Sinne  des  Civilprozesses  kommt  ebenfalls  in  unserer
Straf  PO.  nicht  vor,  was  ja  dem  dieselbe  beherrschenden  inquisitorischen  Gedanken  entspricht.
  Man  könnte  daran  denken,  daß  dem  Untersuchungsrichter  zur  Herbeischaffung
des  B.materials  eine  peremtorische  Frist  gesetzt  wäre,  wie  Aehnliches  anderwärts
vorkommt;  indessen  hat  unsere  Straf  PO.  allerdings  eine  Frist,  welche  hierher  zu
gehören  scheint.  Wir  meinen  die  von  dem  Vorsitzenden  zu  bestimmende  Frist,
binnen  welcher  der  Angeschuldigte,  nachdem  ihm  die  Anklageschrift  mitgetheilt
worden  ist,  zu  erklären  hat,  ob  er  eine  Voruntersuchung  oder  die  Vornahme  einzelner
  B.erhebungen  vor  der  Hauptverhandlung  beantrage  (§8  199,  206).  Ferner
find  Staatsanwalt  und  Angeklagter  verpflichtet,  einander  rechtzeitig  Mittheilung  über
die  von  ihnen  geladenen  Zeugen  und  Sachverständigen  zu  machen  (5  221).  Allein
keine  dieser  Fristen  hat  den  Charakter  einer  peremtorischen  B.  frist.  Selbst  wenn
der  Angeklagte  eine  erstgenannte  Frist  ungerechtfertigter  Weise  versäumt,  bleibt  ihm
doch  das  Recht  unverkümmert,  eine  B.erhebung  in  der  Hauptverhandlung  zu  beantragen,
  die  Nichteinhaltung  des  §  221  aber  führt  höchstens  zu  einer  Vertagung  der
Hauptverhandlung.  Von  der  letzteren  gilt  nach  §  245  dasselbe  Prinzip,  wie  denn
dieses  sich  auch  im  Berufungsverfahren  (J§  364)  geltend  macht.  Daß  unserem
Strafprozeß  die  peremtorische  B  #frist  fremd  ist,  zeigt  endlich  die  Bestimmung,  daß  nova
zu  Gunsten  des  Verurtheilten  eine  Wiederaufnahme  der  Untersuchung  begründen
können  (§  399  Z.  5),  eine  Bestimmung  übrigens,  welche  nicht  etwa  nothwendigerweise
  aus  dem  Untersuchungsgrundsatz  abgeleitet  werden  muß.  Ueber  die  einzelnen

B.mittel  s.  die  betr.  Artikel.
2  Gsgbg.:  D.  Straf  P.  §§  260,  274,  372,  398,  413,  475.  —  Oesterr.  StrafPO.  88  250,
70  3.  7,  326.

dit  Bentham,  Rationale  of  judicial  evidence,  London  1827,  5  Bde.  —  Mittermaier,
  Die  Lehre  vom  B.,  1834.  Ders.,  Das  Deutsche  St  Verf.  1846,  I.  523  ff.,  II.  307  ff.  —
Schaper,  G.  A.  1860  S.  175  ff.,  1866  S.  180  ff.  —  v.  Bar,  R.  u.  B.  im  Geschw.  G.  1864,
S.  311  ff.  —  Zachariä,  Handb.  des  D.  Strafprozesses,  II.  396  ff.  —  Weitere  Lit.  bei  Geyer  in
v.  Holtzendorff's  Hdb.  des  D.  Strafprozesses  I.  185.  —  Dazu  die  histor.  Werke  von  Planck  u.
v.  Kries  (1878).  —  Ullmann,  Oesterreich.  Strafprozeßrecht,  S.  132  ff.  Geyer.

Beweismittelliste  (Beweismittelverzeichniß).  Nach  Vorschrift  der  Deutschen
wie  der  Oesterreich.  StrafP  O.  ist  mit  jeder  Anklageschrift,  gehe  sie  nun  von  der
Staatsanwaltschaft  oder  von  einem  Privaten  aus,  bei  der  Uebergabe  an  das  Gev.

  Holtzendorff,  Ene.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  24
        <pb n="373" />
        370  Beweistheorie.

richt  eine  Zusammenstellung  der  zum  Beweise  angerufenen  Zeugen,  Sachverständigen
(Dolmetscher  und  superarbitri  eingeschlossen),  Auskunftspersonen,  Ueberführungsstücke
und  Urkunden  (z.  B.  Vorstraflisten,  Vorstrafurtheile,  gerichtliche  Geständnisse,  verlesbare
  Aussagen)  zu  verbinden.  Es  bezweckt  dies,  dem  Richter  die  Orientirung,
dem  Beschuldigten  die  Vertheidigung  (und  im  Deutschen  R.  StrafPrz.  dem  Staatsanwalt
  und  Amtsanwalt  den  künftigen  Ladungsbeschluß)  zu  erleichtern;  eine  Anklage
  ohne  B.  wäre  zur  Ergänzung  zurückzugeben.  Nachgeschobene  Beweismittel
sind  dem  Prozeßgegner  gleichfalls  rechtzeitig  (in  Oesterreich  spätestens  3  Tage  vor
der  Hauptverhandlung)  kund  zu  machen,  geeigneten  Falls  in  einer  Nachtragsliste,
und  es  bestehen  Vertagungsrechte  zum  Schutz  gegen  Ueberraschung  durch  Beweisneuheiten.
  Die  in  den  B.  aufgeführten  Beweismittel  sind  gemeinschaftliche,
so  daß  der  einseitige  Verzicht  einer  Prozeßpartei  keine  Wirkung  äußert.  Die  Staatsbehörde
  hat  auch  erhebliche  Entlastungsbeweise  in  die  B.  aufzunehmen.  Der  deutsche
Richter,  welcher  nur  sonst  nach  Ermessen  den  Umfang  der  Beweisaufnahme  bestimmt,
  hat  in  Schwurgerichtssachen,  in  Strafkammersachen  erster  Instanz  und  bei
Berufungen  wegen  mit  öffentlicher  Klage  verfolgter  Vergehen  alle  in  der  ersten
B.  angegebenen  sowie  die  nachgeschobenen  Beweise  (vorbehältlich  der  Prüfung  der
Erheblichkeit  bei  geladenen,  aber  ausgebliebenen  Personen)  zu  erheben;  in  Oesterreich
  ist  der  Gegenstand  anderweit  geregelt.

Quellen:  RtrafP  O.  8§  158,  198,  213,  218—221,  243—245,  421,  422,  449.  —  Oesterr.
Straf  PO.  (1875),  §§  80,  112,  207,  222,  246,  451,.  470.

Lit.:  Löwe,  Komm.  zur  Straf-H.,  *  198.  —  Ullmann,  Oesterr.  Straf  PR.,  §§  102,
104,  178.—  Fuchs,  Anklage  und  Antragsdelikte,  S.  12.—  Heinze,  Strafpr.  Erörterungen,
S.  57.  v.  Jagemann.

Beweistheorie  (Th.  I.  S.  623),  d.  h.  die  Gesammtheit  derjenigen  Regeln,
welche  über  die  Art  und  Weise  gelten,  wie  dem  Richter  die  Ueberzeugung  von  der
Wahrheit  der  im  Prozesse  streitigen  Thatsachen  beschafft  wird.  Zur  Zeit  des  ordo
iudiciorum  hatte  der  judex  die  reale  Wahrheit  ebenso  zu  erforschen,  wie  Jedermann
sonst  die  Ueberzeugung  von  der  Wahrheit  eines  Faktums  zu  erlangen  sucht.  Die
zunächst  von  den  Rhetoren  für  diese  Operation  aufgestellten  Erfahrungsregeln  sind
zum  Theil  in  die  späteren  Konstitutionen  der  röm.  Kaiser  ausgenommen  worden
und  haben  demnächst  auch  Eingang  in  die  prozeßrechtlichen  Titel  des  Corpus  juris
canonici  gefunden.  Indessen  hat  erst  die  mittelalterliche  kanonisch-romanische  Doktrin
prinzipiell  diesen  Boden  verlassen,  indem  sie  wie  überhaupt,  so  auch  in  diesem
Punkte  die  Freiheit  der  richterlichen  Bewegung  der  abstrakten  Regel  aus  Furcht
vor  schädlicher  Willkür  opferte.  Die  einzelnen,  in  den  Rechtsbüchern  niedergelegten
Aussprüche,  welche  nur  als  nicht  unter  allen  Umständen  maßgebende  Erfahrungssätze
  gelten  konnten,  wurden  als  feste,  vom  Richter  strikt  zu  befolgende  Normen
aufgefaßt  und  zugleich  noch  neue  derartige  Regeln  entwickelt.  Band  man  aber
einmal  den  Richter  an  solche  gesetzliche  Vorschriften  und  ließ  man  ihn  nur  die
Wahrheit  einer  Thatsache  annehmen,  wenn  bestimmte  vorgeschriebene  Bedingungen
erfüllt  waren,  so  mußte  man  andererseits  auch  ein  Recht  der  Partei  darauf  statuiren,
daß  der  Richter  für  den  Fall  der  Genügung  jener  Erfordernisse  die  betreffenden
Fakta  als  wahr  gelten  ließ.  So  weit  man  auch  entfernt  war,  mit  dieser  sog.
gesetzlichen,  legalen  oder  formalen  Wahrheitstheorie  dem  System  der  Erforschung
der  realen  Wahrheit  oder  freien  Beweiswürdigung  feindlich  entgegenzutreten,  vielmehr
  umgekehrt  die  Sicherung  der  Klarstellung  der  materiellen  Wahrheit  vor  Willkür
des  Richters  beabsichtigte,  so  führte  doch  gerade  die  Anwendung  fester  und  abstrakter
Beweisregeln  auf  die  unendlich  mannigfaltigen  Gestaltungen  des  wirklichen  Lebens
zu  einem  Formalismus  und  Schematismus,  welcher  das  Ziel  völlig  verfehlte,  das
Wohl  und  Wehe  der  Prozeßparteien  einer  vielfach  vom  Richter  als  Menschen  selbst
nicht  geglaubten  juridischen  Wahrheit  opferte,  und  jenen  die  Zurückhaltung
mit  der  realen  Wahrheit  oder  die  absichtliche  Entstellung  derselben  nicht  einmal
mehr  als  sittliches  Unrecht  erscheinen  ließ.  Erst  in  unserem  Jahrhundert  sind  diese
        <pb n="374" />
        Beweisverfahren.  371

Folgen  der  gesetzlichen  B.  in  Deutschland,  wo  man  nach  der  Rezeption  des  fremden
Rechts  zunächst  das  romanische  System  noch  durch  weiteren  Ausbau  künstlicher  gemacht
hatte,  allgemein  zum  Bewußtsein  gekommen  und  man  hat  in  der  neueren  gemeinrechtlichen
  Prozeßdoktrin  in  Uebereinstimmung  mit  früheren  Kodifikationen,  so  z.  B.
mit  der  Preuß.  Ger.  O.  v.  J.  1793,  die  abstrakten  Regeln  vereinfacht  und  dem  fubjektiven
  Ermessen  des  Richters  mehr  Spielraum  gewährt.  Die  heutige  gemeinrechtliche
Praxis  steht  auf  demselben  Standpunkt.  Noch  weiter  gehen  aber  die  neuerdings  auf
dem  Gebiete  des  Prozeßrechts  angestrebten  Reformen.  Die  neuesten  Civilprozeß-Gesetzgebungen
  haben  nicht  nur  wie  die  Franz.  Gesetzbücher  für  einzelne  Fälle  den
Richter  an  bestimmte  Beweisregeln  (z.  B.  hinsichtlich  des  Urkundenbeweises  und  des
nothwendigen  Eides)  gebunden,  sondern  auch  das  Prinzip  der  freien  Beweiswürdigung
  ausdrücklich  ausgesprochen.  So  bestimmt  insbesondere  §  259  der  D.
CPO.:  „Das  Gericht  hat  unter  Berücksichtigung  des  gesammten  Inhalts  der  Verhandlungen
  und  des  Ergebnisses  einer  etwaigen  Beweisaufnahme  nach  freier  Ueberzeugung
  zu  entscheiden,  ob  eine  thatsächliche  Behauptung  für  wahr  und  für  nicht
wahr  zu  erachten.  In  dem  Urtheile  sind  die  Gründe  anzugeben,  welche  für  die
richterliche  Ueberzeugung  leitend  gewesen  sind.  An  gesetzliche  Beweisregeln  ist  das
Gericht  nur  in  den  durch  dieses  Gesetzbuch  bezeichneten  Fällen  gebunden.“  Damit
ist  zugleich  die  Beschränkung  des  Richters  auf  bestimmte  Beweismittel  beseitigt  und
demselben  auch  gestattet,  alle  sich  ihm  aus  der  Verhandlung  ergebenden  Anhaltspunkte,
  alle  Indizien  für  die  Bildung  seiner  Ueberzeugung  zu  benutzen.  Aber
immerhin  ist  zu  beachten,  daß  durch  diese  Vorschrift  die  Erforschung  der  materiellen
Wahrheit  nicht  zum  Prozeßzweck  gemacht  worden  ist.  Der  Beweis  untersteht  auch  jetzt
noch  der  Verhandlungsmaxime  und  dem  Zweiparteienverhältniß.  Daher  ist  einerseits
  der  Richter  noch  immer  an  die  Beweismaterialien  und  die  Beweisthemata,
welche  ihm  die  Parteien  liefern,  gebunden,  ohne  seine  Privatwissenschaft  benutzen
zu  können  und  es  ist  die  Nothwendigkeit  der  Vertheilung  der  Beweislast  und  der
Beweise  auf  die  eine  oder  die  andere  Partei  nicht  ausgeschlossen.  Beide  Momente
können  zu  Ergebnissen,  welche  der  freien  Beweiswürdigung  Schranken  setzen,  führen
und  ihre  Geltung  modifiziren.  —  Ueber  B.  im  Strafprozeß  (.  d.  Art.  Beweis
im  Strafprozeß.

Lit:  Endemann,  Die  Beweislehre  des  Civ.  Prz.,  Heidelb.  1860.  —  v.  Bar,  R.  u.
Beweis  im  Civ.  Prz.,  Leipz.  1867.  —  Heusler,  Arch.  f.  civ.  Prax.,  Bd.  62  S.  233,  300,
305  ff.  —  Wach,  Vorträge  üb.  d.  Deutsche  CPO.,  Bonn  1879,  S.  148.  —  Zink,  leber  die
Ermittlung  des  Sachverhalts  im  Franz.  Civ.  Prz.,  2  Bde.,  München  866  Hinschins

Beweisverfahren  im  Civilprozeß.  Unter  B.  versteht  man  die  gesetzlich
geregelte  Art  und  Weise,  in  welcher  dem  Gerichte  die  Ueberzeugungsmittel  für  die
Wahrheit  der  bestrittenen  und  als  erheblich  erkannten  Parteibehauptungen,  die
Beweismittel,  zugänglich  gemacht  werden.  «  »·

Dies  geschieht  nach  den  Vorschriften  der  Deutschen  CPO.,  wie  nach  bisherigem
Gemeinen  Prozeßrechte,  in  der  Art,  daß  zunächst  die  von  den  Parteien  zu  benutzenden
  Beweismittel  namhaft  gemacht  werden,  sodann  das  Gericht  diese  Beweismittel
  benutzt,  d.  h.  von  dem  Inhalte  des  durch  dieselben  gelieferten  Ueberzeugungsmateriales
  Kenntniß  nimmt.  Der  erste  Theil  dieses  Verfahrens  wird  in  der
Deutschen  CPO.  technisch  die  „Antretung“  des  Beweises  genannt,  der  zweite  Theil
die  „Beweisaufnahme“.  v  #  ·

Beweisantretung  und  Beweisaufnahme  sind  je  nach  Verschiedenheit  der  in  Be—
tracht  kommenden  Beweismittel  verschieden.  Sie  lassen  sich  daher  nur  für  jedes
Beweismittel  gesondert  darstellen  (vgl.  die  Art.  Augenschein,  Zeugenbeweis,
  Sachverständigenbeweis,  Urkundenbeweis,  Eideszuschiebung).
  Hier  sollen  nur  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  das  B.,  welche  unterschiedlos
  für  alle  Beweismittel  Geltung  haben,  erörtert  werden.  Hierbei  ist  aber

zwischen  dem  regelmäßigen  und  dem  außerordentlichen  B.  der  CPPO.  zu  unterscheiden:
24•
        <pb n="375" />
        372  Beweisverfahren.

I.  Das  regelmäßige  B.

Die  Antretung  des  Beweises  muß  in  der  mündlichen  Verhandlung  erfolgen
und  zwar  spätestens  bis  zum  Schlusse  derjenigen  mündlichen  Verhandlung,  auf
welche  das  Urtheil  ergeht  (CPO.  I§.  255,  256  Abs.  1,  127  Abs.  4,  144).  Doch
ist  es  prozessuale  Pflicht  der  Parteien,  den  Beweis  rechtzeitig  anzutreten.  Die
nachträgliche  Antretung,  welche  die  Erledigung  des  Rechtsstreites  verzögert,
ermächtigt  das  Gericht,  dem  saumseligen  Beweisführer  die  Prozeßkosten  ganz  oder
theilweise  trotz  seines  Obsiegens  aufzuerlegen  (§  256  Abs.  2,  CPO.).  Ob  die  Antretung
  rechtzeitig  ist,  entscheidet  das  Gericht  nach  freiem  Ermessen.  Ueberdies
sollen  im  Anwaltsprozeß  die  vorbereitenden  Schriftsätze  schon  die  Beweisantretung
  enthalten  (CPO.  I§  120,  121  Z.  5),  ohne  daß  jedoch  die  Nichtbeachtung
  dieser  „instruktionellen“  Vorschrift  Nachtheile  in  der  Sache  selbst  zur  Folge
hätte  (§  120  Abs.  1  cit.).  Die  Antretung  des  Beweises  darf  sich  nicht  auf  die
Angabe  der  Art  von  Beweismitteln  beschränken,  deren  sich  der  Beweisführer  bedienen
  will,  sondern  sie  muß  die  einzelnen  Beweismittel  ihrer  Individualität  nach
bestimmt  und  genau  bezeichnen  (§  324  Ziff.  2).  Dieser  Satz  gewinnt  übrigens
nur  für  den  Zeugenbeweis  praktische  Bedeutung,  da  er  sich,  abgesehen  von  den
Sachverständigen,  von  selbst  aus  der  Natur  der  einzelnen  Beweismittel  ergiebt,  die
Benennung  der  einzelnen  Sachverständigen  aber  Sache  des  Gerichtes  ist  (§8  255,
338,  369  Abs.  1,  CPO.).

Die  Beweisaufnahme  erfolgt  prinzipiell  vor  dem  Prozeßgerichte.  Nur  ausnahmsweise
  kann  dieselbe  einem  Mitgliede  des  Prozeßgerichts  (beauftragter  Richter,
s.  Mot.  zu  §  145  des  Entw.  der  CPO.)  oder  einem  anderen  Gerichte  (ersuchter
Richter,  §  158  des  GVG.)  übertragen  werden.  Der  Beschluß  des  Gerichts  über  die
eine  oder  die  andere  Art  der  Beweisaufnahme  ist  unanfechtbar  (CPO.  §  320).  Die
Beweisaufnahme  vor  dem  Prozeßgerichte  erfordert  in  vielen  Fällen  kein  besonderes
Verfahren,  d.  h.  sie  kann  häufig  in  dem  Verhandlungstermine  geschehen,  in  welchem
der  Beweis  angetreten  ist  (Vorlage  von  Urkunden,  sofortige  Vernehmung  der  mitgebrachten
  Zeugen).  In  solchen  Fällen  wird  die  Beweisaufnahme  nicht  durch
einen  besonderen  prozessualen  Akt  von  dem  übrigen  Verfahren  geschieden.  Wo  dagegen
  die  Beweisaufnahme  ein  besonderes  Verfahren  erfordert,  wie  z.  B.  immer
dann,  wenn  dieselbe  einem  beauftragten  oder  ersuchten  Richter  übertragen  ist,  da
muß  dieses  besondere  Verfahren  durch  eine  prozeßleitende  Verfügung  angeordnet
werden,  welche  im  Gesetze  (5  323)  technisch  als  Beweisbeschluß  bezeichnet  wird  und
die  enthalten  muß:  1)  Die  Bezeichnung  der  streitigen  zum  Beweise  verstellten  Thatsachen.
  2)  Die  Bezeichnung  der  einzelnen  Beweismittel.  3)  Die  Bezeichnung  des
Beweisführers.  4)  Im  Falle  der  Anordnung  einer  Abnahme  des  zu=  oder  zurückgeschobenen
  Eides  (§  426)  auch  die  Eidesnorm  (CPO.  8  324).

Dieser  Beschluß  ist  zwar  als  prozeßleitende  Verfügung  für  das  Gericht  nicht
bindend  (Mot.  zu  §  314  des  Entw.),  wohl  aber  für  die  Parteien  insofern,  als  dieselben
  nicht  berechtigt  sind,  vor  dessen  Erledigung  auf  Grund  der  früheren  Verhandlungen
  seine  Aenderung  zu  beantragen  (8  325).

Soll  die  Beweisaufnahme  gemäß  dem  Beweisbeschlusse  vor  einem  beauftragten
Richter  (Mot.  zu  §  145  des  Entw.)  erfolgen,  so  ist  dieser,  sowie  der  Termin  zur
Beweisaufnahme  bei  Verkündung  des  Beweisbeschlusses  durch  den  Vorsitzenden  zu
bestimmen.  Ist  die  Terminsbestimmung  unterblieben,  so  erfolgt  sie  durch  den  beauftragten
  Richter  selbst.  Bei  Verhinderung  des  beauftragten  Richters  ernennt  der
Vorsitzende  ein  anderes  Mitglied  des  Prozeßgerichts  zum  beauftragten  Richter.  Die
Terminsbestimmung  ist  den  Parteien  von  Amtswegen  zuzustellen,  wenn  sie  nicht
verkündet  wurde  (§5.  326,  195,  283,  294  Abs.  3).

Bei  Uebertragung  der  Beweisaufnahme  an  einen  ersuchten  Richter  erläßt  der
Vorsitzende  des  Prozeßgerichts  das  Ersuchungsschreiben.  Der  ersuchte  Richter  bestimmt
  den  Termin  zur  Beweisaufnahme,  der  den  Parteien  von  Amtswegen  bekanntzu-
        <pb n="376" />
        Beweisverfahren.  373

geben  ist  (§  294  Abs.  3).  Zwar  enthält  das  Gesetz  nichts  über  die  Befugniß  des
ersuchten  Richters  zur  Terminsbestimmung.  Dieselbe  folgt  aber  nothwendig  aus
dem  Umstande,  daß  die  Beweisaufnahme  nur  in  einem  bestimmten  Termine  geschehen
  kann  G#  342  Ziff.  3)  und  daß  der  Vorsitzende  des  Prozeßgerichts  diesen
Termin  nicht  zu  bestimmen  hat.  Der  ersuchte  Richter  hat  (wie  der  beauftragte)
über  die  Beweisaufnahme  ein  Protokoll  (68  145—149)  zu  errichten  (vgl.  §  354
Abs.  1)  und  dieses  in  Urschrift  an  die  Gerichtsschreiberei  des  Prozeßgerichts  einzusenden.
  Den  Parteien  ist  durch  diese  von  dem  Eingange  Kenntniß  zu  geben  (§  327).

Der  beauftragte  und  der  ersuchte  Richter  ist  ermächtigt,  nöthigenfalls  die  Beweisaufnahme
  unter  Benachrichtigung  der  Parteien  einem  anderen  Gerichte  (GW.
§  158)  zu  übertragen  (§  330).

Die  Entscheidung  eines  Streites,  der  sich  vor  dem  beauftragten  oder  ersuchten
Richter  erhebt  und  von  dessen  Erledigung  die  Fortsetzung  der  Beweisaufnahme  abhängt,
  erfolgt  durch  das  Prozeßgericht,  wenn  die  Entscheidung  nicht  zur  Kompetenz
des  Richterkommissars  gehört  (vgl.  §§  365,  371  Abs.  4,  337  Abs.  2,  370,  dagegen
  88  352  ff.,  431,  441  Abs.  2).  Das  Prozeßgericht  resp.  dessen  Vorsitzender
setzt  den  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  über  den  Zwischenstreit  fest  und
macht  denselben  den  Parteien  bekannt  (§  331).

Das  Erscheinen  der  Parteien  im  Termin  zu  der  Beweisaufnahme,  wozu  sie
berechtigt  sind  (§  322),  bedingt  die  Beweisaufnahme  prinzipiell  nicht.  Soweit
dieselbe  nach  Lage  der  Sache  möglich  ist,  wird  sie  auch  bei  Nichterscheinen  der
Parteien  bewirkt  (§  332  Abs.  2).  Ist  die  Beweisaufnahme  aber  nach  Lage  der
Sache  ohne  Anwesenheit  einer  oder  beider  Parteien  nicht  möglich,  so  sind  die  Parteien
  gemäß  §8  208—209  mit  dieser  Beweisführung  in  der  Instanz  ausgeschlossen
  (§  491).  Unter  gewissen  Voraussetzungen  sind  sie  jedoch  noch  in  der
Instanz  zu  nachträglicher  Beweisaufnahme  oder  Vervollständigung  der  Beweisaufnahme
  auf  Antrag  zuzulassen.  Zu  nachträglicher  Beweisaufnahme  kommt  es,
wenn  der  Antragsteller  glaubhaft  macht  (§  266),  daß  er  den  früheren  Beweistermin
  schuldlos  versäumt  habe  oder  wenn  das  Verfahren  dadurch  nicht  verzögert
wird.  Die  Vervollständigung  der  Beweisaufnahme  erfordert  außer  dem  Falle,  wo
dadurch  keine  Verzögerung  eintritt,  noch  die  weitere  Bescheinigung  (5§  266),  daß
das  Nichterscheinen  des  Antragstellers  im  Beweistermin  eine  wesentliche  Unvoll-=ständigkeit
  der  Beweisaufnahme  verursacht  habe  (§5  332  Abs.  2).  Die  bezüglichen
Anträge  sind  nur  bis  zum  Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung  zulässig,  auf
welche  das  Urtheil  ergeht.  Ueber  dieselben  kann,  im  Falle  der  Gegner  sich  denselben
widersetzt,  durch  Zwischenurtheil  (§  275)  entschieden  werden.  Ob  die  Beweisaufnahme
vor  dem  Prozeßgerichte  erfolgt  ist,  oder  vor  dem  Richterkommissar,  ist  für  die  Zulässigkeit
  dieser  Anträge  gleichgültig.  —  Sowol  zum  Zwecke  nachträglicher  Beweisaufnahme,
  als  aus  anderen  Gründen  kann  die  Bestimmung  eines  neuen  Beweisaufnahmetermins
  erforderlich  werden,  so  insbesondere  zur  Fortsetzung  der  Beweisaufnahme.
  Dieser  Termin  ist  ohne  Rücksicht  auf  das  Erscheinen  der  Parteien  im
früheren  Termine  von  Amtswegen  zu  bestimmen  (§  333)  und  wenn  er  nicht  verkündet,
  ex  ofticio  den  Parteien  bekannt  zu  geben  (§  294  Abs.  3).  Eine  im  Auslande
  zu  bewirkende  Beweisaufnahme  hat  der  Vorsitzende  des  Prozeßgerichts  durch
Ersuchen  der  zuständigen  ausländischen  Behörde,  oder,  wo  dies  geschehen  kann,
durch  Ersuchen  eines  Reichskonsuls  zu  veranlassen  (§  328).  Das  Gericht  (nicht
der  Vorsitzende)  kann  im  Falle  des  Ersuchens  einer  ausländischen  Behörde  dem  Beweisführer
  die  Besorgung  und  den  Betrieb  der  Erledigung  des  Ersuchungsschreibens
auftragen.  Es  kann  sich  auf  die  Anordnung  beschränken,  daß  der  Beweisführer
eine  den  Gesetzen  des  Auslandes  entsprechende  öffentliche  Urkunde  über  die  Beweisaufnahme
  beizubringen  habe.  In  beiden  Fällen  hat  der  Beweisbeschluß  eine  gemäß
§  202  verlängerbare  Frist  zur  Niederlegung  der  Urkunde  auf  der  Gerichtsschreiberei
des  Prozeßgerichts  zu  bestimmen.  nach  deren  fruchtlosen  Ablauf  die  Benutzung  der
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        374  Beweisverfahren.

Urkunde  nur  gestattet  ist,  wenn  dadurch  das  Verfahren  keine  Verzögerung  erleidet.
Dem  Beweisführer  obliegt  es,  nach  Möglichkeit  den  Gegner  von  Ort  und  Zeit  der
Beweisaufnahme  rechtzeitig  zu  verständigen.  In  Ermanglung  solcher  Verständigung
entscheidet  das  Prozeßgericht  über  die  Benutzbarkeit  der  Beweisverhandlungen  seitens  des
Beweisführers  (8  329).  Die  ausländische  Beweisaufnahme,  welche  den  inländischen
Gesetzen  entspricht,  ist  rechtsgültig,  auch  wenn  sie  nach  dem  ausländischen  Recht
mangelhaft  wäre  (8  334).  Ohne  zwischen  Beweisaufnahme  im  In-  und  Auslande
zu  unterscheiden,  bestimmt  das  Gesetz  (8  321),  es  sei  die  Benutzbarkeit  eines  Beweismittels,
  dessen  Aufnahme  Hindernisse  von  ungewisser  Dauer  entgegenstehen,  auf
Antrag  davon  abhängig  zu  machen,  daß  die  Beweisaufnahme  innerhalb  einer  bestimmten,
  ebenfalls  nach  5  202  verlängerbaren  Frist  erfolge,  sofern  durch  eine  nachträgliche
  Benutzung  des  Beweismittels  das  Verfahren  verzögert  wird  (§  321).

Nach  jeder  Beweisaufnahme  strebt  das  Verfahren  der  Entscheidung  zu.  Deshalb
  ist  für  die  Terminsbestimmung  zur  mündlichen  Verhandlung  nach  geschlossener
Beweisaufnahme  (§  258)  Sorge  getragen.  Das  Gesetz  (§  335)  unterscheidet  hierbei  die
Fälle,  wo  die  Beweisaufnahme  vor  dem  Prozeßgerichte,  und  jene,  wo  sie  vor  dem
Richterkommissar  erfolgt.  Ersterenfalls  ist  der  Beweisaufnahmetermin  zur  Fortsetzung
der  mündlichen  Verhandlung  bestimmt,  die  allerdings  auch  in  diesem  Termin  vertagt
  werden  kann.

Letzterenfalls  kann  der  Beweisbeschluß  die  Festsetzung  des  Termins  zur  weiteren
  mündlichen  Verhandlung  enthalten;  wenn  nicht,  so  erfolgt  die  Terminsbestimmung
  und  deren  Bekanntgabe  an  die  Parteien  von  Amtswegen.

II.  Das  außerordentliche  B.

Das  regelmäßige  B.  findet  statt,  nachdem  sich  auf  Grund  der  mündlichen  Verhandlung
  die  Nothwendigkeit  des  Beweises  bestrittener  Thatsachen  für  die  Parteien
und  für  das  Gericht  ergeben  hat.  Ausnahmsweise  kann  jedoch  zum  B.  schon
vorher,  ja  sogar  schon  vor  Beginn  eines  Rechtsstreites,  und  selbst  ohne  daß  noch
ein  Gegner  des  Beweisführers  bekannt  ist,  geschritten  werden,  freilich  nur  insoweit
die  Beweismittel  des  Augenscheins,  der  Zeugen  und  Sachverständigen  in  Frage
stehen.  Die  Deutsche  CPO.  bezeichnet  dieses  außerordentliche  Verfahren  als  „Sicherung
  des  Beweises“  (die  gemeinrechtliche  probatio  in  perpetusam  rei  memoriam);
in  dieser  Bezeichnung  liegt  schon  der  Ausdruck  seiner  Voraussetzung,  welche,  sofern
  nicht  der  Gegner  auch  ohne  diese  Voraussetzung  dem  Verfahren  zustimmt
(CPO.  &amp;amp;  447,  450,  455,  456),  in  der  Gefahr  besteht,  daß  eines  der  genannten
Beweismittel  im  Wege  des  ordentlichen  B.  verloren  gehen  oder  daß  die  Benutzung
desselben  erschwert  sein  werde.  Die  Regelfälle  werden  der  nahe  bevorstehende  Tod
eines  Zeugen  oder  die  schnelle  Verwischbarkeit  der  Spuren  eines  zu  erweisenden  Zustandes
  sein.  Aber  selbst  diese  Voraussetzungen  genügen  nicht,  wenn  ein  Gegner
des  Beweisführers  nicht  bekannt  ist.  In  solchem  Falle  muß  der  Beweisführer
glaubhaft  machen  (CPO.  §  266),  daß  er  ohne  sein  Verschulden  zur  Namhaftmachung
  des  Gegners  außer  Stande  sei  (5  455  Abs.  1,  CPO.).

Die  Einleitung  dieses  außerordentlichen  Verfahrens  erfordert  ein  Gesuch  des
Beweisführers.  Wenn  der  Rechtsstreit  schon  anhängig  ist  (§  235  Abs.  1,  CPO.),
so  ist  das  Gesuch  vor  dem  Prozeßgerichte  anzubringen.  Es  kann  zum  Protokoll
des  Gerichtsschreibers  erklärt  werden  und  unterliegt  sohin  in  keinem  Falle  dem
Anwaltszwang  (CPO.  8  448  Abs.  1,  74  Abs.  2).  In  dringenden  Fällen  (die
Dringlichkeit  wird  das  angegangene  Gericht  zu  beurtheilen  haben)  kann  das  Gesuch
bei  dem  Amtsgerichte  angebracht  werden,  in  dessen  Bezirk  die  zu  vernehmenden
Personen  sich  aufhalten  oder  das  Augenscheinsobjekt  liegt.  Wenn  ein  Rechtsstreit
noch  nicht  anhängig  ist,  so  ist  dieses  Amtsgericht  ausschließlich  zuständig  (CP.
§  448  Abs.  2,  3).  Das  Gesuch  muß  außer  der  Bezeichnung  des  Gegners,  der  zu
beweisenden  Thatsachen  und  der  einzelnen  Beweismittel  die  Angabe  des  Grundes
enthalten,  welcher  das  außerordentliche  Verfahren  rechtfertigt.  Dieser  Grund  ist
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        Beweisverfahren.  375

glaubhaft  zu  machen  (CPO.  §  266).  Die  Entscheidung  über  das  Gesuch  kann
ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.  Der  dem  Gesuch  stattgebende
Beschluß  hat  denselben  Inhalt  wie  der  Beweisbeschluß  und  ist  unanfechtbar
(CPO.  s§  451),  wogegen  der  abweisende  Beschluß  der  Beschwerde  unterliegt  (CPO.
§  530).  Der  Beweisführer  hat,  soweit  möglich,  unter  Zustellung  des  Beweisaufnahmebeschlusses
  und  einer  Abschrift  seines  Gesuches  den  Gegner  zum  Beweisaufnahmetermine
  rechtzeitig,  d.  h.  so  zeitig  zu  laden,  daß  der  Gegner  seine  Rechte
noch  zu  wahren  im  Stande  ist,  ohne  daß  jedoch  die  Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift
der  Beweisaufnahme  entgegenstünde  (§  453,  CPO.).  Doch  ist  der  Beweisführer
zur  Benutzung  der  Beweisverhandlungen  in  dem  Prozesse  nur  unter  der  Voraussetzung
  befugt,  daß  der  Gegner  im  Beweisaufnahmetermine  erschienen  war  oder  der
Beweisführer  glaubhaft  macht,  daß  die  rechtzeitige  Ladung  des  Gegners  ohne  sein
Verschulden  unterblieb  (CPO.  8  454).

Wo  der  Gegner  des  Beweisführers  unbekannt  ist  (s.  oben),  kann  das  Gericht  zur
Wahrnehmung  der  Rechte  des  unbekannten  Gegners  bei  der  Beweisaufnahme  einen
Vertreter  bestellen  (§  455  Abs.  2,  CPO.),  dem  gegenüber  dann  die  Ladungspflicht
des  Beweisführers  eintritt  (§§  162,  452,  454).

Das  Verfahren  bei  der  Beweisaufnahme  zur  Sicherung  des  Beweises  ist  das
gewöhnliche.  Das  Beweisaufnahmeprotokoll  ist  bei  dem  Gerichte,  welches  die  Beweisaufnahme
  angeordnet  hat,  aufzubewahren  (§  453,  CPO.).

Lit.:  Kommentare  zur  Deutschen  CPO.  von  Struckmann-Koch  (2.  Aufl.),  Petersen,
L.  Seuffert,  Endemann,  Wilmowski-Levy,  Bülow,  Hellmann,  v.  Sarwey,
Uebel,  Puchelt,  Siebenhaar  zu  8§§  320—335  u.  §§  447—455.  —  Fitting,  Der  Reichscivilprozeß,
  88  41—43.  —  v.  Bar,  Das  Deutsche  Civilprozeßrecht,  S.  53.  —  v.  Wersebe
in  Busch,  Zeitschr.  für  Deutschen  Civilprozeß,  Bd.  I.  S.  432  ff.  Hellmann.

Beweisverfahren  im  Strafprozeß.  Da  im  modernen  Strafprozeß  der
Richter  auf  Grund  seiner  unmittelbaren  Wahrnehmungen  in  der  Hauptverhandlung  sein
Erkenntniß  abzugeben  hat,  mußte  auch  das  B.  in  die  Hauptverhandlung  verlegt
werden.  Was  vorhergeht,  kann  allerdings  Grundlage  einer  negativen  Entscheidung
werden,  vermöge  welcher  es  zur  Hauptverhandlung  nicht  kommt,  letzterer  gegenüber
hat  es  jedoch  nur  einen  vorbereitenden  Charakter.  Immerhin  erleidet  auch  dieser
Satz  nicht  unerhebliche  Einschränkungen,  da  gewisse  Arten  der  Beweisaufnahme  sich
auf  die  Hauptverhandlung  ihrer  Natur  nach  nicht  verschieben  lassen  (Augenschein
mit  oder  ohne  Sachverständigen-Befund),  bei  anderen  aber  im  gegebenen  Falle  mit
Gewißheit  anzunehmen  oder  doch  die  Möglichkeit  zu  berücksichtigen  ist,  daß  ihre
unmittelbare  Reproduktion  in  der  Hauptverhandlung  nicht  ausführbar  sein  werde
und  man  sich  auf  die  Vorlage  der  Beurkundung  über  die  im  Vorverfahren  erfolgte
Beweisaufnahme  beschränken  müsse.  Abgesehen  von  diesen  sehr  häufigen  Vorgängen
ist  das  gesammte  Vorverfahren  wesentlich  Sammlung  von  Beweisen,  Vorbereitung
des  eigentlichen  B.  in  der  Hauptverhandlung.  Der  Hauptsache  nach  wird  daher  auf
dem  Kontinente  (im  Gegensatz  zu  England)  das  Material  des  B.  schon  vor  der
Hauptverhandlung  festgestellt.  Formell  geschieht  dies  theils  bei,  theils  nach  der  Versetzung
  in  Anklagestand  (Eröffnung  des  Hauptverfahrens  —  |.  diesen  Art.).

Nach  Französischem  R.  besteht  auch  hierin  ein  sehr  erheblicher  Unterschied
zwischen  den  drei  Graden  der  Gerichtsbarkeit.  Für  die  beiden  unteren  bildet  die
unmittelbare  Ladung  des  Beschuldigten  ohne  Intervention  des  Gerichtes  die
regelmäßige,  in  Zuchtpolizeifällen  doch  wenigstens  die  überwiegende  Form  der  Einleitung
  des  Hauptverfahrens  und  eine  weitgehende  Freiheit  in  der  Sammlung
des  (richterlich  noch  gar  nicht  gesichteten)  Beweismaterials  muß  den  Parteien  naturgemäß
  zustehen.  Am  schärfsten  ausgeprägt  sind  jedoch  die  Normen  für  die
schwersten,  vor  das  Schwurgericht  gehörigen  Fälle,  wo  eine  Prüfung  und  Sichtung
des  Beweismaterials  durch  die  Anklagekammer  der  Hauptverhandlung  vorausgeht
und  die  Anklage,  nur  nominell  das  Werk  der  Staatsanwaltschaft,  thatsächlich  vom
Gerichte  beschlossen  ist.  Nach  Französischem  R.  steht  der  Staatsanwaltschaft,  der
        <pb n="379" />
        376  Beweisverfahren.

Civilpartei  und  dem  Angeklagten  das  Recht  zu,  Zeugen  und  Sachverständige  in
unbeschränkter  Zahl  anzurufen;  sie  haben  dies  aber  auch  selbst  (durch  Gerichtsvollzieher)
  zu  bewirken  und  die  Kosten  der  Ladung  zu  bestreiten.  Außerdem  müssen
Staatsanwaltschaft  und  Civilpartei  dem  Angeklagten  und  muß  letzterer  der  Staatsanwaltschaft
  die  Liste  der  zu  Ladenden  spätestens  24  Stunden  vorher  (kontrovers  ist,
ob  vor  Beginn  der  Verhandlung  oder  der  Vernehmung)  mittheilen  lassen,  widrigenfalls
  sich  die  Gegenpartei  der  Vernehmung  widersetzen  kann.  Dem  mittellosen  Angeklagten
  stehen  jetzt  zwei  Wege  offen,  Zeugenladungen  ohne  eigenen  Kostenaufwand
zu  erwirken.  Ursprünglich  war  er  darauf  angewiesen,  die  Staatsanwaltschaft  um
Aufnahme  der  von  ihm  bezeichneten  Personen  in  deren  eigene  Liste  zu  ersuchen
(C.  d’Instr.  art.  321);  nun  scheint  zwar  die  Staatsanwaltschaft  es  stets  als  ihre  Pflicht
angesehen  zu  haben,  sich  nicht  auf  Belastungszeugen  zu  beschränken,  allein  immerhin
  war  die  Entscheidung  über  das  Ansuchen  des  Angeklagten  nur  von  ihrem  Ermessen
  abhängig.  Seitdem  das  Gesetz  über  das  Armenrecht  vom  22.  Januar  1851
erlassen  ist,  kann  sich  der  Angeklagte  an  den  Präsidenten  wenden,  welcher  bei  nachgewiesener
  Mittellosigkeit  die  Ladung  verfügt,  wenn  er  „erachtet,  daß  die  Aussage
des  Zeugen  der  Entdeckung  der  Wahrheit  dienlich  sein  werde“.  Der  Vollzug  obliegt
  der  Staatsanwaltschaft.  —  Letztere  hat  aus  den  verschiedenen  Zeugenlisten
eine  Gesammtzeugenliste  zu  bilden,  welche  sie  in  der  Hauptverhandlung  nach
der  mündlichen  Entwicklung  der  Anklage  dem  Gerichtshofe  vorlegt  (C.  d'Instr.  art.
315).  Diese  Liste  bildet  regelmäßig  die  Grundlage  des  B.,  die  darauf  erscheinenden
  Personen  und  nur  diese  sollen  der  Regel  nach  im  B.  vernommen  werden.
Diese  Grundlage  ist  aber  keine  unabänderliche;  nicht  blos  können  aus  bloßem  Versehen
  Ausgebliebene,  sonst  aber  ordnungsmäßig  Geladene  und  Notifizirte  vernommen,
  sondern  auch  umgekehrt  muß  auf  rechtzeitigen  Widerspruch  des  Gegners
die  Vernehmung  Derjenigen,  die,  ohne  daß  Ladung  und  Notifikation  gehörig  erfolgten,
  aufgenommen  wurden,  unterbleiben,  wenigstens  die  regelrechte  Vernehmung
unter  Eid,  da  allerdings  dem  Präsidenten  die  unbeeidigte  Vernehmung  kraft
des  Pouvoir  discrétionnaire  gewahrt  bleibt.  Letztere  steht  natürlich  um  so  mehr
bei  bisher  noch  gar  nicht  namhaft  gemachten  Personen  offen.  Bei  solchen,  nicht
aber  auch  bei  wegen  unterbliebener  Notifizirung  Zurückgewiesenen,  steht  auch  dem
Gerichtshof  das  Recht  zu,  deren  Vorladung  und  eidliche  Vernehmung  zu  beschließen,
ein  Recht,  das  zwar  vielfach  bestritten  wurde,  jetzt  aber  als  feststehend  anerkannt  ist.

Die  Oesterreichische  Straf  PO.  legt  bei  den  Gerichten  unterster  Ordnung
die  gesammten  Anordnungen  für  die  Hauptverhandlung,  welcher  regelmäßig  gerichtliche
  Erhebungen  nicht  vorangehen,  in  die  Hände  des  Richters.  Bei  den  Gerichten
mittlerer  Ordnung  kann  von  der  gerichtlichen  Voruntersuchung  Umgang  genommen
werden;  hier,  wie  vor  dem  Schwurgerichte,  liegt  aber  der  Hauptverhandlung  eine
Anklageschrift  zu  Grunde,  welche  entweder  der  Angeklagte  über  sich  ergehen  ließ,
oder  welcher  der  höhere  Gerichtshof  gegen  dessen  Einspruch  Folge  gegeben  hat.  Der
Anklageschrift  muß  die  Staatsanwaltschaft  das  „Verzeichniß  der  vorzuladenden
Zeugen  und  Sachverständigen,  sowie  der  anderen  Beweismittel“,  deren  sie  sich  „in
der  Hauptverhandlung  zu  bedienen  gedenkt“,  ein=  oder  beifügen  (5  307  Abs.  3;
daß  dabei  nicht  einseitig  vorzugehen  sei,  folgt  aus  §  3  StrafPO.).  Erhebt  der
Angeklagte  Einspruch  gegen  die  Anklage,  so  kann  er  dadurch  entweder  die  Einleitung
oder  Ergänzung  der  Voruntersuchung  oder  eine  Entscheidung  des  über  die  Anklage
erkennenden  Gerichtes  über  die  von  ihm  gewünschte  oder  bekämpfte  Vorladung  von
Zeugen  und  Sachverständigen  erlangen  (§  211,  §  214  Abs.  2).  —  Nach  der
Versetzung  in  den  Anklagestand  können  Ankläger,  Privatbetheiligter  und  Angeklagter
die  Vorladung  neuer  Zeugen  oder  Sachverständigen  beim  Vorsitzenden  beantragen;
zu  diesem  Zwecke  müssen  sie  ihm  dieselben  „unter  Angabe  der  Thatsachen  und  Punkte,
über  welche  der  Vorzuladende  vernommen  werden  soll“,  rechtzeitig  anzeigen.  Die
Liste  der  neu  zu  ladenden  Zeugen  und  Sachverständigen  ist  dem  Gegner  längstens
        <pb n="380" />
        Beweisverfahren.  377

drei  Tage  vor  der  Hauptverhandlung  mitzutheilen;  außerdem  können  diese  Personen
  nicht  ohne  seine  Zustimmung  vernommen  werden“  (§  222).  Glaubt  der
Vorsitzende  einem  solchen  Antrage  keine  Folge  geben  zu  sollen,  so  holt  er  die
Entscheidung  der  Rathskammer  ein;  wird  von  dieser  der  Antrag  abgelehnt,  so
kann  er  in  der  Hauptverhandlung  erneuert  und  das  hierüber  ergehende  Zwischenerkenntniß
  durch  Nichtigkeitsbeschwerde  angefochten  werden  (§  225  Abs.  2,  §  238,
§  281  3.  4,  §  344  Z.  5).  Aber  auch  bezüglich  der  in  der  Anklageschrift  namhaft
  gemachten  Beweismittel  steht,  wenn  nicht  über  die  Anklage  selbst  vom  höheren
Gericht  zu  entscheiden  war,  dem  Vorsitzenden  das  Recht  der  Sichtung  zu,  und  wenn
er  Bedenken  trägt,  den  Anträgen  Folge  zu  geben,  mit  der  eben  bezeichneten  Wirkung
  die  Entscheidung  der  Rathskammer  einzuholen  (5  225).  Aus  der  Zulässigkeit
der  Erneuerung  dieser  Anträge  ergiebt  sich  schon,  daß  der  Gerichtshof  in  der
Hauptverhandlung  auch  die  Ladung  neuer  Zeugen  und  Sachyderständigen  beschließen
kann.  Die  Praxis  zählt  solche  Anträge  zu  den  „einzelnen  Punkten  des  Verfahrens“,
über  welche  Zwischenerkenntnisse,  die  der  Prüfung  durch  Nichtigkeitsbeschwerde  unterliegen,
  erwirkt  werden  können.  Einen  weiteren  Anhaltspunkt  findet  die  Praxis  in
dem  nach  §  276  dem  Gericht  eingeräumten  Recht,  zum  Zweck  der  Herbeischaffung
neuer  Beweismittel  die  Hauptverhandlung  zu  vertagen.  —  Neben  diesem  Recht  des
Gerichtshofes  steht  das  selbständige  Recht  des  Vorsitzenden,  „ohne  Antrag  des
Anklägers  oder  des  Angeklagten  Zeugen  oder  Sachverständige,  von  welchen  nach
dem  Gange  des  Verfahrens  Aufklärung  über  erhebliche  Thatsachen  zu  erwarten  ist,
im  Laufe  des  Verfahrens  vorladen  zu  lassen“  (§  254).  Daß  diese  Befugniß  nicht
durch  das  Recht  der  Parteien  auf  vorausgehende  Mittheilung  beengt  werde,  ist  im
§  222  ausdrücklich  gesagt.  Von  der  entsprechenden  französischen  Vorschrift  unterscheidet
  sich  die  österreichische  dadurch,  daß  über  die  Frage,  ob  die  kraft  des  Pouvoir
discrétionnaire  vernommenen  Zeugen  zu  beeidigen  seien,  der  Gerichtshof  nach  deren
Abhörung  und  nach  Vernehmung  der  Parteien  entscheidet.  Nach  der  ganzen
Anlage  der  Oesterr.  StrafP  O.  erscheint  das  Gericht  und  in  der  Hauptverhandlung
der  Gerichtshof  als  der  über  das  Beweismaterial  allein  Verfügende;  keine  von
beiden  Parteien  hat  eine  dispositive  Einwirkung,  sie  sind  beide  (abgesehen  ven
dem  Falle  einverständlichen  Verzichtes  auf  ein  Beweismittel  (§  246  Abs.  21)  zur
Stellung  von  Anträgen  berechtigt,  aber  auch  beide  auf  Anträge  beschränkt,  deren
Würdigung  dem  Gericht  zukommt;  das  Gericht  verfügt  die  Ladung,  und  der  Staat
trägt  deren  Kosten.  Der  Vorgang  des  Gerichtes  unterliegt  der  Ueberprüfung  durch
den  Kassationshof  von  dem  Gesichtspunkte  aus,  ob  er  „Grundsätze  des  Verfahrens
hintangesetzt  oder  unrichtig  angewendet,  deren  Beobachtung  durch  das  Wesen  eines
die  Strafverfolgung  und  die  Vertheidigung  sichernden  Verfahrens  geboten  ist“
E  281  3Z.  4,  §  344  3Z.  5).

Auch  nach  der  Deutschen  StrafP  O.  enthält  die  Anklageschrift,  welche  hier
die  Grundlage  des  Beschlusses  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  bildet,  ausnahmsweise
  aber  auf  Grund  dieses  Beschlusses  erst  abgefaßt  wird,  wenn  derselbe
gegen  den  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  erging,  auch  die  Angabe  der  Beweismittel
  (§  198).  Es  darf  wol  als  feststehend  angesehen  werden,  daß.  bei  dieser
Angabe  nicht  einseitig  Belastungsbeweise  zu  berücksichtigen  seien,  sondern  daß  Alles
aufgenommen  werden  muß,  dessen  voraussichtlich  das  Gericht  bedarf,  um  sachgemäß
und  in  voller  Ruhe  urtheilen  zu  können.  Da  übrigens  die  Staatsanwaltschaft
nicht  nur  die  ihr  nöthig  scheinenden  Ladungen  selbst  veranlaßt,  sondern  auch  die
vom  Vorsitzenden  oder  vom  Gericht  angeordneten  zu  bewirken  hat,  so  ist  die  Aufzählung
  in  der  Anklageschrift  für  sie  in  dem  Sinne  nicht  bindend,  daß  sie  berechtigt
ist,  auch  später  noch  „außer  den  in  der  Anklageschrift  benannten  Zeugen  oder  Sachverständigen
  die  Ladung  noch  anderer  Personen“  zu  bewirken  (§  221  Abs.  2).
Die  Angabe  in  der  Anklageschrift  hat  also  zunächst  den  Zweck,  den  Angeklagten
über  das  Beweismaterial  zu  orientiren  und  so  die  in  der  Anklageschrift  enthaltenen
        <pb n="381" />
        378  Beweisverfahren.

thatsächlichen  Angaben  zu  ergänzen.  —  Dem  Angeklagten  selbst  bieten  sich  drei
Wege  für  die  Herbeischaffung  von  Beweismitteln  zur  Hauptverhandlung  dar:  Er
kann  seine  Anträge  „unter  Angabe  der  Thatsachen,  über  welche  der  Beweis  erhoben
werden  soll“,  bei  dem  Vorsitzenden  des  Gerichtes  stellen  (§  218);  er  kann  durch
Gerichtsvollzieher  unmittelbar  die  Ladung  bewirken,  muß  dann  aber  nicht  blos  die
Kosten  der  letzteren  bestreiten,  sondern  auch  den  geladenen  Person  die  gesetzliche
Entschädigung  für  Reisekosten  und  Versäumniß  baar  darbieten  oder  sichern,  wobei
die  Aussicht  eröffnet  bleibt,  daß  je  nach  dem  Werth,  den  die  Aussage  des  Geladenen
in  der  Hauptverhandlung  „für  die  Aufklärung  der  Sache“  nach  Ansicht  des  Gerichtes
  hat,  die  gesetzliche  Entschädigung  auf  die  Staatskasse  übernommen  wird
(§  219);  er  kann  endlich  sich  an  den  Staatsanwalt  wenden,  und  wenn  der  zweite
Weg  ihm  durch  das  Gesetz  ausdrücklich  auch  in  dem  Falle  offen  gehalten  wird,
wo  der  Vorsitzende  den  Antrag  abgelehnt  hat,  so  ist  schon  darauf  aufmerksam  gemacht
  worden,  daß  eine  folche  Ablehnung  auch  den  Staatsanwalt  nicht  hindern
müsse,  die  vom  Angeklagten  gewünschte  Ladung  zu  bewirken.  —  Bezüglich  der  unmittelbaren
  Ladung  (welcher  die  Erwirkung  der  freiwilligen  Stellung  eines  nicht
Geladenen  gleichkommt)  muß  bemerkt  werden,  daß  sie  dem  mittellosen  Angeklagten
nur  wenig  durch  die  angeführte  Bestimmung  bezüglich  der  Kosten  erleichtert  werden
wird,  da  die  Uebernahme  der  Entschädigung  auf  die  Staatskasse  unmittelbar  nur
dem  Geladenen  zu  Gute  kommt,  keineswegs  aber  ohne  Weiteres  auch  dem  Angeklagten,
  wogegen  es  andererseits  sehr  mißlich  bleibt,  daß  der  einmal  vor  Gericht
stehende  Zeuge  ein  pekuniäres  Interesse  an  der  Erheblichkeit  seiner  Aussage  haben
soll.  —  Neben  Staatsanwalt  und  Angeklagtem  hat  der  Vorsitzende  ein  unbeschränktes
Recht,  Ladungen  und  die  Herbeischaffung  anderer  Beweismittel  anzuordnen  (§  220).
Die  Motive  betonen,  daß  dieses  Recht  nur  bis  zum  Beginn  der  Hauptverhandlung
reiche,  von  da  an  aber  auf  das  Gericht  übergehe.  —  Bezüglich  des  gesammten  im
Vorbereitungsverfahren  herangezogenen  Beweismaterials  besteht  die  Verpflichtung
zu  gegenseitiger  „rechtzeitiger“  Bekanntgabe  von  Namen  und  Wohn=  oder  Aufenthaltsort
  des  zu  Ladenden,  wobei  den  Staatsanwalt  diese  Pflicht  auch  bezüglich
der  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden  zu  Ladenden  trifft  (§  221).  Für  das  Verhältniß
  dieser  Vorbereitungen  zum  B.  in  der  Hauplverhandlung  sind  die  §§  243
bis  245  der  StrafPO.  maßgebend:  1)  Sämmtliche  vorgeladene  (und  gestellte?)
Zeugen  und  Sachverständige  sind  zu  vernehmen;  um  davon  abzugehen,  bedarf  es
der  Uebereinstimmung  von  Staatsanwalt,  Vertheidigung  und  Gericht,  worin  einerseits
  die  Gemeinschaftlichkeit  der  Beweismittel  zum  Ausdruck  kommt,  andererseits
aber  auch,  daß  es  (abgesehen  vom  Verfahren  vor  dem  Schöffengericht  (s.  diesen
Art.]  und  in  der  Berufungsverhandlung)  nicht  das  Gericht  allein  ist,  welches  den
Umfang  der  Beweisaufnahme  bestimmt.  (Es  liegt  hierin  eine  wesentliche  Abweichung
des  Gesetzes  vom  Entwurf  und  es  ist  daher  irreführend,  wenn  in  der  weitverbreiteten
  Ausgabe  von  Höinghaus  aus  den  Motiven  zum  Entwurf  der  Satz
herangezogen  wird,  die  §§  218  ff.  seien  nur  für  die  Ladung,  nicht  für  die  Vernehmung
  entscheidend.)  2)  Die  Beweisaufnahme  muß  sich  nicht  auf  das  vorbereitete
Material  beschränken.  „Das  Gericht  (nicht  der  Vorsitzende)  kann  auf  Antrag  und
von  Amtswegen  die  Ladung  von  Zeugen  und  Sachverständigen,  sowie  die  Herbeischaffung
  anderer  Beweismittel  anordnen.“  Diese  Bestimmung  stellt  die  Frage  der
Erweiterung  des  Beweismaterials  ganz  der  Beurtheilung  des  Gerichtes  anheim  und
wird  nur  durch  den  Satz  beschränkt,  daß  es  3)  auch  zur  Ablehnung  eines  Beweisantrages
  eines  Gerichtsbeschlusses  bedürfe  und  daß  eine  Beweiserhebung
nicht  deshalb  abgelehnt  werden  dürfe,  weil  „das  Beweismaterial  oder  die  zu  beweisende
  Thatsache  zu  spät  vorgebracht  worden  sei“.  War  es  in  Folge  dieser  Verspätung
  einer  Partei  nicht  möglich,  die  erforderlichen  Erkundigungen  einzuziehen,
so  kann  zu  diesem  Zwecke  die  Aussetzung  der  Hauptverhandlung  beantragt  werden,
worüber  das  Gericht  „nach  freiem  Ermessen“  entscheidet.  Von  welchen  Grundsätzen
        <pb n="382" />
        Beweisverfahren.  379

bei  diesen  Entscheidungen  das  Gericht  sich  leiten  lassen  müsse,  darüber  schweigt  das
Gesetz.  Das  „freie  Ermessen“  bezieht  sich  nur  auf  die  Frage  der  Vertagung,  nicht
auf  die  der  Zulassung  des  Beweises  selbst  und  die  betreffende  Anordnung
wird  überdies  so  ausgelegt,  daß  es  sich  dabei  lediglich  um  das  Ausreichen  der  Zeit
für  etwaige  Erkundigungen  handelt  (v.  Schwarze,  dagegen  Löwe,  welcher  auch
die  Bedürfnißfrage  berücksichtigt  wissen  will);  und  in  der  That,  —  muß  die  Beweiserhebung
  stattfinden,  und  würde  eine  Partei  in  ihrem  Prozeßrecht  auf  so  rechtzeitige
Mittheilung,  daß  ihr  die  Erkundigung  möglich  ist,  durch  unverzügliche  Vornahme
der  Beweiserhebung  wirklich  beeinträchtigt,  so  darf  die  Vertagung  nicht  versagt
werden.  Wird  nun  erwogen,  daß  Beweisanträge  bis  zum  Schluß  der  Verhandlung,
bis  zu  der  Verkündung  des  Spruches  gestellt  werden  dürfen,  daß  die  bloße  Verspätung
kein  zulässiger  Grund  der  Ablehnung  ist  und  dabei  auch  jede  Rücksichtnahme  auf
das  Motiv  der  Verspätung  ausgeschlossen  scheint,  so  zeigt  sich  eine  große  Gefahr
häufiger  und  durch  den  Ausgang  nicht  gerechtfertigter  Erneuerungen  der  Hauptverhandlung.
  Was  die  Gerichte  dagegen  zu  thun  vermögen,  ist  um  so  schwerer  klarzustellen,
  weil  einerseits  das  Verhältniß  der  Revisionsgerichte  zu  dieser  ihrer
Thätigkeit  ebenfalls  der  Aufhellung  bedarf,  andererseits  die  Kommentatoren  bei
der  oben  erwähnten  Besprechung  der  Vertagungsfrage  von  der  Ansicht  ausgehen,
das  Gericht  habe  die  Erheblichkeit  der  angebotenen  Beweise  gar  nicht  zu  prüfen  —
ein  Satz,  der  doch  mindestens  dann  kaum  gelten  kann,  wenn  das  Gericht  die  zu  beweisende
  Thatsache  aus  Rechtsgründen  für  unerheblich  erachtet.

Die  vorstehend  dargestellten  gesetzlichen  Bestimmungen  gelten  übrigens  nur  der
normalen  Beweisaufnahme.  Erfolgt  in  der  Hauptverhandlung  ein  Geständniß,
  so  macht  dies  prinzipiell  eine  Beweisaufnahme  nicht  überflüssig,  wohl  aber
werden  sich  die  Parteien  und  das  Gericht  in  der  Ueberzeugung  begegnen,  daß  viele
der  vorbereiteten  Beweismaterialien  entfallen  können;  im  Schwurgerichtsverfahren
wird  auch  auf  sich  kundgebende  Bedenken  der  Geschworenen  Rücksicht  zu  nehmen
sein  (in  Oesterreich  können  sie  „Beweisaufnahmen  zur  Aufklärung  von  erheblichen.
Thatsachen  beantragen“,  §.  315).  Schwieriger  ist  die  Frage,  ob  das  Gericht  die
Beweisaufnahme  abschneiden  könne,  wenn  nach  seiner  Ansicht  es  auf  die  Austragung
  der  Schuldfrage  gar  nicht  ankommt  (s.  d.  Art.  Hauptverhandlung).

In  Bezug  auf  die  Stellung  und  den  Gang  des  B.  in  der  Hauptverhandlung
  ist  zunächst  zu  bemerken,  daß  die  Vernehmung  des  Angeklagten  nicht  als
Bestandtheil  des  B.  anzusehen  ist;  sie  ist  zuvörderst  nur  darauf  berechnet,  den  Angeklagten
  zu  veranlassen,  sich  über  die  Anklage  zu  erklären;  sie  kann  allerdings  zur
Ablegung  eines  Geständnisses  führen  und  dadurch  einen  Akt  der  Beweisaufnahme
antizipiren,  sowie  sie  andererseits  noch  in  das  B.  übergreift,  da  sie  nach  jedem  Abschnitt
  desselben  wieder  aufgenommen  wird:  allein  a  priori  bilden  die  Erklärungen  des
Angeklagten  kein  Beweismittel,  da  sie  als  solches  nur  insoweit  erscheinen,  als  sie  ein  Geständniß
  enthalten.  Das  B.  im  eigentlichen  Sinne  fügt  sich  also  zwischen  die  Vernehmung
des  Angeklagten  und  die  Parteivorträge  ein.  —  Die  Regel  in  dem  auf  dem  französischen
  Vorbild  beruhenden  Strafprozeß  ist,  daß  die  Vorführung  der  Beweise  vom
Vorsitzenden  des  Gerichtes  geleitet  wird.  Er  bestimmt  die  Reihenfolge,  in  welcher
sie  vor  sich  geht;  besorgt  die  Beweisaufnahme  und  hat  dabei  im  Wesentlichen  die
für  die  Voruntersuchung  ertheilten  Vorschriften  zu  beobachten  (Oesterr.  StrafPO.
§5§  232,  241,  246,  248;  Deutsche  StrafP  O.  §  237);  er  greift  auch  durch  die
Wiederaufnahme  der  Vernehmung  des  Angeklagten  immer  von  neuem  in  den  Gang
des  Verfahrens  ein  (Deutsche  Straf##  O.  5  256;  Oesterr.  §  248  Abs.  4,  §  252
Abs.  3).  Er  ist  aber  in  seinem  Vorgehen  beschränkt  einerseits  durch  die  Kontrolle
des  Gerichtes,  dessen  Entscheidung  jederzeit  im  Laufe  des  Verfahrens  von  den  Parteien
  angerufen  werden  kann  (Oesterr.  StrafP  O.  §  238,  —  Deutsche  Straf##O.
§  237  Abs.  2  mit  der  Beschränkung  auf  „als  unzulässig  beanstandete“  Anordnungen
  des  Vorsitzenden)  und  durch  das  selbständige  Recht  der  Parteien  und
        <pb n="383" />
        380  Beweisverfahren.

der  Mitrichter  sich  an  der  Beweisaufnahme  durch  Fragen  und  eventuell  durch  Anträge
  zu  betheiligen.  Was  letztere  betrifft,  so  ist  außer  dem  über  Anträge  der
Parteien  oben  Gesagten  nur  noch  beizufügen,  daß  da  nach  §  243  der  Deutschen
StrasPP  O.  das  Gericht  „von  Amtswegen“  eine  Beweisaufnahme  beschließen  kann,
jedem  Richter  das  Recht  der  Anregung  eines  solchen  Beschlusses  zugestanden  werden
muß.  Nach  der  Oesterr.  StrafßO.  (s.  oben)  steht  auch  den  Geschworenen  das  Recht
der  Antragstellung  zu.  Was  die  Fragen  an  Zeugen  und  Sachverständigen  betrifft,
so  haben  nach  beiden  Gesetzen  die  Richter,  Schöffen,  Geschworenen,  der  Staatsanwalt,
  der  Angeklagte  und  sein  Vertheidiger  das  Recht  der  direkten  Fragestellung;
der  Vorsitzende  hat  hierzu  nur  das  Wort  zu  ertheilen  (§  249  der  Oesterr.  Straf  PO.)
oder,  wie  es  im  §  239  der  Deutschen  Strasf  O.  heißt,  „auf  Verlangen  zu  gestatten“;
  andererseits  ist  er  berechtigt,  „Fragen,  die  ihm  unangemessen  scheinen,“
(Oesterr.)  oder  (nach  dem  Deutschen  Gesetz)  „ungeeignete  oder  nicht  zur  Sache  gehörige
  Fragen“  zurückzuweisen;  nach  dem  Deutschen  Gesetz  ist  ihm  dieses  Recht  bezüglich
  der  Fragen  der  beisitzenden  Richter  versagt.  —  Letzteres  Gesetz  sucht  überdies
  ein  über  das  angedeutete  Maß  hinausreichendes  Eingreifen  der  Parteien  in
das  B.  anzubahnen.  Es  waren  nämlich  seit  langer  Zeit  Vorschläge  gemacht
worden,  welche  darauf  abzielten,  das  B.  nach  Englischem  Vorbilde  einzurichten,
welches  auf  scharfer  Sonderung  des  Belastungs=  und  Entlastungsbeweises,  unmittelbarer
  Vorführung  des  ersteren  durch  den  Ankläger,  des  letzteren  durch  den  Angeklagten
  (examination  in  chief)  unter  Zulassung  eines  Gegenverhörs  (crossexamination)
  der  Beweisgegner  und  eines  den  Schluß  jeden  Zeugenverhörs  bildenden
nochmaligen  Verhörs  durch  den  Beweisführer  (reexamination)  unter  blos  kontrollirendem
  und  ergänzendem  Eingreifen  des  im  Uebrigen  passiven  Vorsitzenden  beruht.
Das  Preußische  Gesetz  vom  3.  Mai  1852  hatte  (Art.  77)  dem  Vorsitzenden  im
Schwurgericht  die  Ermächtigung  ertheilt  („kann"),  „der  Staatsanwaltschaft  und
dem  Vertheidiger,  auf  deren  übereinstimmenden  Antrag,  das  Verhör  der  Zeugen  zu
überlassen“.  Diese  von  ihm  zugelassene  Ausnahme  vom  gewöhnlichen  Gange  der
Dinge  konnte  der  Vorsitzende  jeden  Augenblick  wieder  rückgängig  machen.  Mit
dieser  Bestimmung  wollte  man  „eine  Probe  mit  einer  neuen  Einrichtung  machen,  welche
nach  der  Meinung  Vieler  für  alle  Fälle  gut  wäre"“.  Die  Probe  ist  indeß  thatsächlich
  nicht  gemacht  worden,  was  schon  deshalb  natürlich  ist,  weil  die  Bestimmung
den  Vorsitzenden  weder  von  der  Verantwortlichkeit  für  den  Gang  der  Dinge,  noch
von  der  Nothwendigkeit  gründlicher  Vorbereitung  für  die  Leitung  der  Beweisaufnahme
  befreit,  also  für  ihn  kein  Anlaß  vorlag,  von  seiner  Befugniß  Gebrauch  zu
machen.  Die  Deutsche  StrafPO.,  bei  deren  Vorberathung  diese  Frage  durch  eine
bedeutende  Schrift  Gneist's  und  durch  Verhandlungen  des  Juristentages  in  den
Vordergrund  gestellt  worden  war,  beschränkt  sich  darauf,  an  die  erwähnte  preußische
Bestimmung  anzuknüpfen  (88  238,  240  Abs.  2).  Die  Uebertragung  der  Beweisaufnahme
  an  die  Parteien  ist  nunmehr  lediglich  von  deren  übereinstimmendem  Antrage,
nicht  von  der  Beurtheilung  des  Vorsitzenden  abhängig,  kann  daher  von  diesem  auch
nicht  wieder  rückgängig  gemacht  werden;  auch  ist  sie  nicht  mehr  auf  Schwurgerichtsfälle
  beschränkt.  „Bei  den  von  der  Staatsanwaltschaft  benannten  Zeugen  und
Sachverständigen  hat  diese,  bei  den  von  dem  Angeklagten  benannten  der  Vertheidiger
  in  erster  Reihe  das  Recht  der  Vernehmung“  —  eine  Sonderung,  welche  allerdings
  nicht  der  des  Anklage=  und  Defensionsbeweises  entspricht  und  selbst  dann
noch  wenigstens  diejenigen  Zeugen,  die  der  Vorsitzende  oder  das  Gericht  von  Amtswegen
  hervorriefen,  vom  primären  Verhör  durch  die  Parteien  unberührt  läßt.  Sowol
  dies  als  der  Umstand,  daß  die  intensivere  Vorbereitung  der  Parteien,  welche
die  Leitung  des  Verhöres  fordert,  bei  völliger  Unsicherheit  über  den  Eintritt  der
Voraussetzung,  unter  welcher  sie  nöthig  ist,  selten  stattfinden  wird,  läßt  annehmen,
daß  auch  künftig  von  der  Einrichtung  kein  umfassender  Gebrauch  werde  gemacht
        <pb n="384" />
        Beweisverfahren.  381

werden  und  daß  die  fortgesetzte  Ausübung  des  direkten  Fragerechtes  ihr  erst  allmählich
  Terrain  gewinnen  dürfte.

Von  viel  größerer  Bedeutung  als  diese  Frage  ist  die  sowol  das  Fragerecht,
als  das  Recht  der  Beweisanbietung  beherrschende  Begründung  eines  dem  modernen
Strafprozeß  entsprechenden  materiellen  Beweisrechtes.  Was  ist  als  Beweismittel
  überhaupt  zulässig,  was  darf  als  solches  insbesondere  in  der  Hauptverhandlung
  vorgeführt  werden?  Die  Gesetze  ertheilen  hierauf  fast  keine  andere  Antwort,
  als  welche  in  der  Benennung  der  Beweisarten  und  in  der  Hinweisung  auf
das  Prinzip  der  freien  Beweiswürdigung  liegt.  Aus  der  großen  Zahl  der  hierher
gehörigen  Fragen  werden  daher  im  Nachfolgenden  nur  die  zwei  wichtigsten  und
durch  pofitive  gesetzliche  Bestimmungen  geregelten  herausgehoben.

Die  eine  betrifft  die  Wahrung  des  Grundsatzes  der  Mündlichkeit
und  Unmittelbarkeit  im  B.  Die  Regel,  daß  Zeugen  und  Sachverständige
unmittelbar  in  der  Hauptverhandlung  zu  vernehmen  sein,  ist  in  der  Oesterreichischen
und  in  der  Deutschen  Stras  PO.  nicht  nur  entschieden  ausgesprochen,  sondern  beide
Gesetze  hatten  Anlaß,  neue  und  festere  Garantien  gegen  das  Ueberwuchern  der
Schriftlichkeit  zu  suchen  und  aufzustellen.  In  den  allgemeinen  Motiven  zu  ersteren
war  ein  eigener  Abschnitt  der  Darstellung  der  über  den  ganzen  Organismus  des  Prozesses
  sich  vertheilenden,  darauf  abzielenden  Anstalten  gewidmet.  Die  unmittelbar
das  B.  in  der  Hauptverhandlung  betreffende  Bestimmung  enthält  §  252.  Die
Deutsche  Strafp#  O.  widmet  der  Frage  die  §§  248  bis  255.  Beide  Gesetze  präzifiren
  die  Fälle,  in  welchen  allein  die  Verlesung  von  Schriftstücken  gestattet  ist  und
schließen  das  Ermessen,  die  diskretionnäre  Gewalt  von  der  Entscheidung  hierüber
aus.  Allein  die  Deutsche  StrafP  O.  zieht  der  Verlesung  von  Schriftstücken  überhaupt
  viel  engere  Grenzen  als  die  Oesterreichische.  Letztere  gewährt  in  dem  Falle,
wo  geladene  Zeugen  oder  Sachverständige  ausgeblieben  sind,  das  Recht  nach  Anhörung
  der  Parteien  darüber  zu  entscheiden,  „ob  die  Hauptverhandlung  vertagt
oder  fortgesetzt  werden  und  statt  der  mündlichen  Abhörung  jener  Zeugen  oder
Sachverständigen  die  Verlesung  der  in  der  Voruntersuchung  abgelegten  Aussagen
derselben  erfolgen  soll“  (§  242  Abs.  2).  Diese  Verlesung  ist  außerdem  überall  zulässig,
  wo  das  persönliche  Erscheinen  des  zu  Vernehmenden  „aus  erheblichen  Gründen
füglich  nicht  bewerkstelligt  werden  konnte“  —  wo  der  Vernommene  von  seinen  früheren
Aussagen  wesentlich  abweicht,  oder  wenn  Zeugen,  ohne  dazu  berechtigt  zu  sein,
die  Aussage  in  der  Hauptverhandlung  verweigern  —  endlich  wenn  die  Parteien
über  die  Verlefung  einig  sind.  —  Die  Deutsche  Straf  PO.  hat  zunächst  im  §  191
angeordnet,  daß  schon  in  der  Voruntersuchung  den  Parteien  die  Anwesenheit  bei
der  Verhandlung  zu  gestatten  sei,  „wenn  ein  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernommen
  werden  soll,  welcher  voraussichtlich  am  Erscheinen  in  der  Hauptverhandlung
  verhindert  oder  dessen  Erscheinen  wegen  großer  Entfernung  besonders  erschwert
sein  wird"“.  Für  das  Zwischenverfahren  trifft  §  222  die  gleiche  Vorsorge.  Wo
nicht  in  dieser  Weise  vorgegangen  wurde,  ist  die  Verlesung  des  Protokolls  über
eine  frühere  richterliche  Vernehmung  nur  dann  zulässig,  wenn  der  „Zeuge,  Sachverständige
  oder  Mitbeschuldigte  verstorben  oder  in  Geisteskrankheit  verfallen  oder
sein  Aufenthalt  nicht  zu  ermitteln  gewesen  ist“  (§  250).  Es  können  indeß  noch
andere  Ursachen  bewirken,  daß  eine  mündliche  Vernehmung  in  dieser  Hauptverhandlung
  unmöglich,  ja  selbst  bei  Vertagung  derselben  nicht  ausführbar  ist.  Dazu
kommt  dann  noch,  daß  nach  §  244  beide  Parteien  damit  einverstanden  sein  müssen,
wenn  die  Beweisaufnahme  nicht  auf  die  sämmtlichen  vorgeladenen  Zeugen  und
Sachverständigen  sich  erstrecken  soll,  und  es  somit  zweifelhaft  ist,  ob  die  Unmöglichkeit
  der  mündlichen  Abhörung  eines  geladenen  Zeugen,  wenn  sie  auf  anderen,  als  den
in  §  252  angegebenen  Gründen  beruht,  auch  nur  dazu  autorisirt,  von  dieser  Vernehmung
  ganz  abzusehen.  Es  ist  zu  wünschen,  daß  aus  diesen  Bestimmungen,
        <pb n="385" />
        382  Beweisverfahren.

welche  auf  der  löblichen  Absicht  beruhen,  die  Mündlichkeit  vor  Unterwühlung  zu
sichern,  nicht  allzu  häufige  Störungen  erwachsen.

Der  zweite  hier  noch  zu  besprechende  Punkt  ist  die  Frage  der  Beeidigung
der  Zeugen  in  der  Hauptverhandlung.  Nach  der  Oesterreichischen  wie  nach  der
Deutschen  StrafPVO.  ist  der  Zeuge  in  der  Hauptverhandlung  zu  beeiden  und  soll
die  Beeidigung  im  Vorverfahren  nur  ausnahmsweise  erfolgen  und  nicht  ohne
Weiteres  bewirken,  daß  die  Aussage  in  der  Hauptverhandlung  verlesen  werden  kann
(Oesterreichische  StrasP  O.  §§  247,  169;  Deutsche  Strafp  O.  §§  60  u.  65).  Nach
Oesterr.  R.  wird  jedoch  die  Beeidigung  bei  der  Abhörung  in  der  Hauptverhandlung
nicht  wiederholt,  sondern  durch  die  „Erinnerung  an  die  Heiligkeit  des  abgelegten
Eides“  ersetzt,  was  die  Deutsche  Straf  PO.  nicht  gestattet.  Während  ferner  die
Deutsche  StrafP  O.  die  Beeidigung  der  Regel  nach  „vor  der  Vernehmung“,  selbst
vor  der  über  die  persönlichen  Verhältnisse,  vornehmen  läßt,  soll  sie  nach  der  Oesterr.
StrafP  O.  im  Vorverfahren  nach,  in  der  Hauptverhandlung  dagegen  der  Regel
nach  vor  der  Vernehmung,  jedoch  erst  „nach  Beantwortung  der  allgemeinen
Fragen“  erfolgen.  An  die  Frage  nach  dem  zweckmäßigsten  Zeitpunkt  der  Vereidigung
  hat  sich  seit  lange  eine  Polemik  geknüpft,  welche  zu  deren  Wichtigkeit
kaum  in  genügendem  Verhältniß  steht.  Jede  der  möglichen  Modalitäten  hat  ihre
Nachtheile,  welche  nur  durch  entsprechende  Regelung  der  strafgesetzlichen  Bestimmungen
  und  durch  Achtsamkeit  des  Vorsitzenden  beseitigt  werden  können.  Nach
des  Unterzeichneten  Ansicht  ist  jedoch  im  Hauptverfahren  der  vorausgehenden  Ablegung
  des  Eides  (welche  diesen  keineswegs,  wie  man  sich  oft  abusiv  ausdrückt,  zu
einem  promissorischen  macht,  da  es  sich  in  beiden  Fällen  um  eine  durch  Eid  bekräftigte
  Assertion  handelt)  der  Vorzug  zuzuerkennen  hauptsächlich  aus  folgenden
Gründen:  Die  gesetzliche  Regel  ist,  daß  der  Zeuge  unter  Eid  aussage;  verweigert
er  vor  der  Aussage  den  Eid,  so  wird  er  zur  Ablegung  der  Aussage  nicht  zugelassen
werden  dürfen;  geschieht  es  aber  erst  nach  der  Vernehmung,  so  ist  eine  gesetzlich
unzulässige  Aussage  zur  Kenntniß  der  Spruchrichter  gebracht  worden;  solches  darf
aber  nicht  vorkommen,  wo  es  Mittel  giebt,  es  zu  verhindern.  Vor=  und  Nacheid
beziehen  sich  unvermeidlich  auf  die  ganze  Aussage;  in  beiden  Fällen  ist  es  Sache
der  Beweiswürdigung,  was  schließlich  der  Zeuge  als  seine  eidliche  Aussage  gelten
lassen  wollte;  denn  der  beim  französischen  Parteieneid  übliche  Vorgang  das  ganze
Ergebniß  der  Vernehmung  für  die  Eidesformel  nochmals  zusammenzufassen,  ist  beim
Zeugenbeweis  im  Strafprozeß  schwer  ausführbar;  da  ist  es  doch  wol  wünschenswerth,
  daß  der  Zeuge  vor  den  Urtheilern  kein  Wort  spreche,  ohne  sich  dabei  bewußt
  zu  sein,  daß  es  als  beschworen  gelte.  Endlich  drängt  die  Abnahme  des
Eides  am  Schluß  der  Vernehmung  Gesetzgebung  und  Praxis  dazu,  eine  Art  Sichtung
  und  Kritik  der  Entscheidung  über  die  Zulassung  zum  Eid  vorausgehen  zu
lassen,  und  die  daran  sich  knüpfenden  Verhandlungen  sind  von  großem  Nachtheil
für  die  Wahrung  der  Objektivität  des  Gerichtes  und  in  hohem  Grade  empfindlich
für  den  Zeugen,  dem  die  Erfüllung  seiner  ohnehin  gewöhnlich  drückenden  Bürgerpflicht
  nicht  noch  erschwert  werden  sollte.

Unter  den  sonstigen  in  erster  Linie  das  B.  in  der  Hauptverhandlung  berührenden
  Fragen  seien  nur  noch  folgende  erwähnt:  Inwiefern  können  die  Aussagen  von
Personen  benutzt  werden,  die  sich  zur  Zeit  der  Vernehmung  in  abnormen  Zuständen
befinden:  Nur  für  häufiger  vorkommende  Störungen  (Taube,  Stumme,  seltener
Blinde)  sind  gesetzliche  Regeln  aufgestellt;  bei  anderen  läßt  das  Gesetz  wol  nur
soweit  freien  Spielraum,  als  es  möglich  ist,  zwischen  einem  Akt  der  Beweisaufnahme
  und  einem  dem  Ausspruch  von  Sachverständigen  zu  unterstellenden  Experiment
  zu  unterscheiden.  —  Eine  in  anderer  Weise  schwankende  Stellung  nehmen
im  B.  die  Mitbeschuldigten  ein,  da  sie  einerseits  als  zu  selbständigem  Eingreifen
  in  das  B.  berechtigte  Parteien,  andererseits  als  (verdächtige)  Zeugen  zu  behandeln
  sind.
        <pb n="386" />
        Beyer  —  Bickell.  383

Lit.:  Hélie,  Pratique  criminelle  I.  u.  442—467.  639—650.  718—723.  728—733.
744—767.—  Glaser,  Die  Vorber.  der  Hauptverh.  im  franz.  Schwurg.-V.,  Ges.  kl.  Schriften,  I.
491  ff.—  Mittermaier,  Gesetzg.  u.  Rechtsübung  über  Strafverfahren,  S.  449  ff.  —  Planck,
Spyst.  Darst.  des  Deutschen  Strafverf.,  S.  334  ff.  352—357.  362—380.—  Zachariä,  Handb.  d.
Deutschen  Strafproz.,  1I.  197ff.  —  John  in  der  Enchklopädie  §  44.  —  Walther,  Bayer.  Strafprozeß,
  S.  277—280.  306  —  318.  —  v.  Würth,  Oesterr.  Stras  O.  v.  1850,  S.  410—414.
447—466.  —  v.  Schwarze,  Comm  zur  Straf  P.  f.  d.  K.  Sachsen  v.  1855,  II.  S.  46  ff.  —
Opp  enhoff,  Die  preuß.  Ges.  über  das  Verf.  in  Strafsachen  (Berl.  1860),  S.  264—280.  —
S.  Mayer,  D.  Entw.  einer  Deutschen  StrafPO.  (1874),  S.  155  ff.  —  v.  Bar,  Recht  u.
Beweis  im  Schwurg.-V.,  S.  330  ff.  —  Wahlberg,  Kritik  des  Entw.  einer  StrafP.  f.
d.  D.  R.  (Wien  1873),  S.  75  ff.  —  v.  Bar,  Kritik,  S.  35  ff.  —  Zu  den  im  Text  angeführten
Paragraphen  der  Deutsch.  u.  Oester  r.  StrafP#O.,  die  Motive  und  Verhandlungen  darüber  und
die  nach  Paragraphen  gereihten  Kommentare  (angef.  bei  d.  Art.  Ablehnung  von  Geschworenen).  —
Ferner:  Dochow,  Der  Reichs-Straf  Prz.,  S.  178.  179.  189—193.  —  Geyer  in  v.  Holtzendorff's
Handb.  1.  221  ff.  Fuchs  das.  II.  S.  53—59.  63—66.  72—77.  —  Ullmann,  Das  Oesterr.
StrafPrz.  N.  S.  498—502.  530—538.  —  Ueber  Leitung  des  Beweisverfahrens  und
Kreuzverhörs:  Glaser,  Arch.  f.  Cr.  R.  1851,  S.  200  ff.  (Ges.  kl.  Schriften  I.  272  ff.).  —
Sundelin,  Die  Staatsanwaltschaft  (Anclam  1860),  S.  119  ff.;  Ders.  in  Goltdammer's
Arch.,  VI.  S.  624  ff.,  im  G.  S.  1858  S.  624  ff.,  1859  S.  161  ff.  Rehm  im  G.  S.  1860
S.  1  ff.  —  v.  Stemann  im  Goltd.  Arch.  VIII.  S.  49  ff.  —  Gneist,  Vier  Fragen,  S.  99  ff.  —
Schütze  in  Goltdammer's  Arch.  XXII,  S.  17  ff.  —  Verh.  des  Juristent.  XI,  3  ff.  (Stemann).  —
Abhandlungen  über  Spezialfragen:  Mittermaier,  Ueber  Benutz.  der  in  der  Voruntersuchung
  aufgenommenen  Zeugenverhöre,  G.  S.  1849,  II.  S.  1  ff.  —  Dalcke,  Ueber  das
Prinzip  der  Mündlichkeit  im  Anf.  des  Zeugenbeweises,  G.  A.  XII.  S.  11  ff.,  S.  83  ff.  —Lohmann,
  Die  Verlesung  von  Schriftstücken  im  Strafprozeß,  Goltd.  Arch.  XVIII.  137  ff.
Wesche,  Inwiefern  kann  die  frühere  Aussage  eines  zur  Ablehnung  des  Zeugnisses  berechtigten
Verwandten  gegen  dessen  Willen  in  der  Hauptverh.  benutzt  werden?  G.  S.  1870,  S.  369  ff.  —
Stempf,  Ein  stummer  Zeuge.  D.  Strafrechtspfl.  II.  S.  75  ff.  Gerichtl.  Untersuchungsverhandlungen
  mit  Taubstummen,  Goltd.  Arch.  I.  612  ff.,  III.  524  ff.,  X.  403  ff.,  XII.  801—
80  4.  —  v.  Krafft-Ebing,  Ueber  die  Fähigkeit  im  Irresein  Zeugniß  abzulegen,  G.  S.
1874  S.  155  ff.  Die  Magnetisirung  u.  die  Aetherisirung  in  forensischer  Beziehung,  Goltd.
Arch.  XI.  S.  606  ff.  —  Mittermaier  im  Arch.  f.  Cr.  R.,  1853  S.  460  ff.,  1856  S.  142  ff.,
Allg.  Oesterr.  G.  Z.  1863  Nr.  27,  38.  —  Ueber  die  Modalitäten  der  Zeugenbeeidigung:
  Abegg,  Die  Frage  über  den  Zeitpunkt  der  Beeidigung  der  Zeugen  im  strafrechtl.
Verfahren,  Leipz.  1864;  Derselbe,  Die  Bürgschaften  des  Schwörenden,  G.  S.  1867  S.  257  ff.
Die  richterl.  Bestimmung  der  Religion,  Goltd.  Arch.  XIV,  800  ff.  —  Zeitpunkt  der  Vereidigung:
  Verh.  des  D.  Juristentages  III.  Bd.  2  S.  356  ff.,  IV.  Bd.  2  S.  262  ff.,  V.  1.  29  ff.
(Gareis),  111  ff.  (Liszt),  VI.  Bd.  2  S.  153  ff.  —  Peschel,  Zeitschr.  f.  d.  Strafv.  N.  F.  I.  331  ff.
Wirk,  Gerichtssaal  1866  S.  221  ff.  —  Hüttemann,  Abegg.  Schütze,  v.  Schwarze,
Dreyer  in  Goltd.  Arch.  I.  619  ff.,  XVI.  313  ff.,  XX  II.  21  ff.,  228  ff.,  465  ff.,  X  XIII.
81  ff.,  308.  309.  —  Geyer  in  v.  Holtzendorff's  Handbuch  I.  S.  281  ff.  Glaser.

Beyer,  Georg,  65  10.  IX.  1665  zu  Leipzig,  wurde  1706  Prof.  Unst.  in
Wittenberg,  wo  er  1707  die  erste  Vorlesung  über  Deutsches  R.  hielt,  ##  21.  VIII.
1714.

Schrift:  Delineatio  jur.  Germ.  ad  fundam.  sua  revocati,  C.  Griebneri,  Hal.  1718;
c.  Hoffmanni,  Lips.  1723,  1729,  1740.  —  Notitia  aut.  jurid.,  1698—1705,  fortgesetzt
zuletzt  von  Francke  1758.

Lit.:  Stobbe,  R.quellen,  II.  423,  424.  —  Jugler,  I.  184;  VI.  320.  —  v.  Gerber,
Prinzip,  1846,  S.  23  ff.  —  Steffenhagen  in  der  Allg.  Deutsch.  Biogr.  II.  597.

Teichmann.

Biberg,  N.  F.,  1776—1827,  Prof.  in  Upfala,  bedeutend  als  Rechtsphilosoph
(Föreläsningar  i  kriminalrätten,  Ups.  1830).  Seine  Werke  wurden  von  C.  O.
Dellden  herausgegeben,  Upsala  1828—1830.

Lit.:  Axel  Nybläus,  Om  Statens  Straffrätt,  (3)  Lund  1879.  S.  61—71.—  Geijer
in  Ueberweg's  Grundriß  d.  Gesch.  d.  Philosophie  III.,  Berlin  1880,  S.  422.  —  Dupin,
Prof.  d'avocat,  (5)  II.  nr.  3330.  Teichmann.

Bickell,  Joh.  Wilh.,  5  2.  Xl.  1799  zu  Marburg,  Prof.  daselbst,  später
kurheff.  Staatsrath  u.  Vorst.  d.  Justizministeriums,  #  zu  Kassel  23.  I.  1848.

Schriften:  Ueber  d.  Entsteh.  u.  d.  heut.  Gebrauch  d.  beiden  Erxtravagantensamml.,
Marb.  1825.  —  De  paleis  quae  in  Gratiani  decreto  inveniuntur,  Marb.  1827.  —  Ueber  d.
Reform  d.  prot.  Kirchenverf.,  Marb.  1831.  —  Beitr.  z.  Civ.  Prz.,  Kassel  1836.  —  lUeber  d.
Verpfl.  d.  evangel.  Geistl.  auf  d.  symb.  Schriften,  Kassel  (2)  1840.  —  Gesch.  d.  Kirchenrechts,
Gießen  1843,  1849.
        <pb n="387" />
        384  Bielitz  —  Biersteuer.

Lit.:  Schneider's  Jahrbb.  1848  (Bd.  XXIII.),  S.  374—377.  —  Herzog,  R.  Encykl.,
XIX.  195.  —  Dove  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  II.  614.  Teichmann.

Bielitz,  Gustav  Alexander,  bekannter  Preuß.  Civilist,  der  erste  Kommentator
  des  A.  LR.,  5  27.  V.  1769  zu  Liebenwerda,  k#im  Mai  1841.

Schriften:  Kommentar  z.  A.  LR.,  1823—1832  (8  Bde.,  2  Hefte  Nachtr.;  1.  Bd.  [2]
1835).  —  Die  preuß.  Justizverf.  vgl.  mit  d.  sächsischen,  1817,  1818.—  Hdb.  d.  preuß.  Kirchenrechts
  1818,  (2)  1831.  —  Erl.  d.  preuß.  Ges.  v.  1.  Juni  1833.  —  Analyse  u.  Erl.  d.  Ges.  v.
14.  Dezbr.  1833,  Leipz.  1834.

Lit.:  Teichmann  in  der  Allg.  Deutsch.  Biogr.  II.  624.  Teichmann.

Bienenrecht  (Th.  I.  S.  386  ff.).  Das  Recht,  welches  dem  bisherigen  Eigenthümer
  eines  schwärmenden  Bienenstocks  auf  Wiedererlangung  desselben  nach  Röm.
und  heutigem  Gem.  R.  zusteht,  beruht  auf  dem  Umstand,  daß  die  Bienen  für  wild
erachtet  werden.  Sie  stehen  daher  nur  so  lange  im  Eigenthum  einer  bestimmten
Person,  als  fie  zurückzukehren  pflegen.  Doch  gilt  das  Eigenthum  erst  dann  als
verloren,  wenn  der  Eigenthümer  den  Schwarm  nicht  mehr  im  Gesicht  hat,  und
keine  Verfolgung  mehr  denkbar  ist.  So  lange  darf  er  ihn  daher  noch  immer  einfangen,
  auch  auf  fremdem  Grund  und  Boden,  vorausgesetzt,  daß  der  Eigenthümer
desselben  ihm  den  Zutritt  gestattet  (§  14  J.  de  R.  D.  2,  1).  Dieser  Grundsatz
ist  auch  im  älteren  Schwäb.  R.  ausgesprochen  (Schwsp.  ledc.  Wackernagel!]  C.
301),  und  ebenso  im  Preuß.  LR.  (Th.  I.  Tit.  9  §§  121—  124),  Oesterr.  BG.
(F§  384)  und  Sächs.  BGB.  (§  230).  Hier  wird  dem  Eigenthümer  das  Recht  eingeräumt,
  ein  fremdes  Grundstück  zu  jenem  Zweck  zu  betreten.  Doch  wird  dasselbe
meist  auf  eine  bestimmte  kürzere  Frist  beschränkt.  Anders  das  ältere  Sächs.  R.;
dieses  giebt  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks,  wo  die  Bienen  sich  niederlassen,  das
unbedingte  Okkupationsrecht  (Sächs.  Weichbild  sed.  Thüngen!]  Art.  82).

Lit.:  Busch,  Hdb.  d.  heutigen  B.R.,  1830.  —  Bülow  u.  Hagemann,  Prakt.
Erörterungen,  II.  S.  107  ff.;  VII.  Nr.  122.  —  Elvers  im  Arch.  f.  prakt.  R.  wissensch.  III.
2.  Nr.  3.  —  Paulsen,  Lehrb.  d.  Priv.  R.  in  d.  Herzogth.  Schleswig  Holstein,  V.  3

e  Wwis.

Biener,  Christ.  Gottlob,  5  10.  I.  1748  in  Zörbig,  wurde  1782  Profsf.,
1809  oder  1811  Ordin.  d.  Fak.  in  Leipzig,  F  13.  X.  1828.

Schriften:  De  jurisd.  ord.  et  exemta  (diss.).  —  De  natura  et  indole  dominü  in
territorü#ss  Germ.,  1781.  —  Bedenkl.  bei  d.  Verbann.  d.  urspr.  fremden  R.  a.  Deutschl.,  Halle
1781.  —  Comm.  de  origine  et  progessu  leg.  jur.  Germ.,  Lips.  1787—1795.  —  Opuscula
acad.,  Lips.  1830.  —  Systema  proc,  judic.  comm.  et  sax.  (4)  Berol.  1834,  1835.

Lit.:  v.  Gerber,  Die  Ordinarien  d.  Juristenfakultät,  Leipz.  1869,  S.  44.  —  Muther
in  der  Allg.  Deutsch.  Biogr.  II.  626.

Sein  Sohn,  Friedr.  Aug.,  8  zu  Leipzig  5.  II.  1787,  wurde  1810  Prof.
in  Berlin,  1828  geh.  Justizrath,  lebte  später  in  Dresden,  k  2.  V.  1861.

Schriften:  De  differemtiis  itineris,  actus  et  viae  genuinis,  180f.  —  Hist.  authent.
Cod.  repet.  praelect.,  Lips.  1807.  —  D.  Justiniani  Instit.  1.  4  recens.,  1812.  —  Grdr.  d.
jur.  Lit.-Gesch.,  1822.  —  Gesch.  d.  Nov.  Justinian's,  Berl.  1824,  1849.  —  De  collect.  can.
eccl.  graecae,  Berol.  1827.  —  Beitr.  z.  Gesch,  des  Inquisitions-Proz.,  Leipz.  1827.  —  B.  u.
Heimbach;  Beitr.  z.  Rev.  d.  Just.  Coder,  Berl.  1833.  —  Ueber  d.  neueren  Vorschl.  z.
Verbess.  d.  Krim.Verf.  in  Deutschl.,  Berl.  1844.  —  Abh.  aus  d.  Gebiete  der  R.  gesch.,  beiyh
144.  1  —  Das  engl.  Geschworenengericht,  Leip.  1852—  1855.  —  Wechselrechtl.  Abhandl.,

Lit.:  Mohl,  II.  32.  —  Muther  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  II.  626.
Teichmann.

Biersteuer  (Brausteuer,  Malzaufschlag)  ist  in  allen  biererzeugenden  Ländern.
auf  die  Fabrikation  des  in  der  Regel  aus  Hopfen  und  Malz  gebrauten  Bieres  gelegt.
  Die  Art  der  Veranlagung  und  Erhebung  dieser  Steuer  ist  jedoch  sehr  verschieden;
  denn  sie  wird  erhoben:  1)  Nach  der  Größe  einzelner  Braugeräthe
und  zwar  a)  nach  der  Größe  der  Maischbottiche  (Bottichsteuer)  in  Belgien,
Holland  und  Rußland;  b)  nach  der  Größe  der  Braukessel  (Kesselsteuer)  in
Frankreich,  Elsaß-Lothringen  und  Baden;  2)  nach  dem  Gehalte  der  Würze
in  Oesterreich;  3)  nach  der  Menge  des  erzeugten  Bieres  in  Nordamerika;
4)  nach  der  Menge  der  zum  Brauen  verwendeten  Gegenstände,  und  zwar
a)  die  einge  weichte  Gerste  nach  dem  Umfange  in  England;  b)  das  un-
        <pb n="388" />
        Bigamie.  385
I

gebrochene  Malz  von  Gerste  und  anderem  Getreide  in  Bayern  und  Württemberg
  nach  dem  Maße;  c)  der  gebrochene  Malzschrot  und  etwaige  Surrogate
  desselben  in  der  Deutschen  Biersteuergemeinschaft  nach  dem  Gewichte.  In
Bayern  und  Württemberg  ist  das  ungebrochene  Malz  in  dem  Moment  steuerpflichtig,
wenn  es  zum  Zwecke  des  Brechens  zur  Mühle  oder  zum  kontrollirbaren  Apparat
gebracht  wird.  Es  wird  hierbei  nur  der  Akt  des  Brechens,  nicht  die  Einmaischung
kontrollirt.  Anders  in  der  Deutschen  Biersteuergemeinschaft  nach  dem  Reichsgesetze
vom  31.  Mai  1872.  Hiernach  wird  der  Akt  der  Einmeischung,  welcher  vorher
unter  Angabe  des  Materials  nach  Art  und  Gewicht  dem  Steueramte  anzuzeigen
ist,  nach  erfolgter  Gewichtsermittlung  kontrollirt.  Nur  ausnahmsweise  ist  eine  Erhebung
  der  Brausteuer  vor  der  Vermahlung  (Brechen)  der  Braustoffe  und  außerdem
  die  Fixation  auf  Zeit  mit  oder  ohne  Nachversteuerung  zugelassen  und  unterscheidet
  sich  diese  Steuerveranlagung  noch  dadurch  wesentlich  von  der  Bayerischen,
daß  Surrogate  gegen  Versteuerung  zugelassen  sind,  und  daß  die  Steuer  bedeutend
  niedriger  als  in  Bayern  ist.  Während  nämlich  in  Bayern  seit  1.  Nov.
1879  6  Mark  vom  Hektoliter  Malz  erhoben  werden,  treffen  nach  dem  Reichsgesetze
von  1872  auf  Gerstenmalz  und  Malzsurrogate  2  Mark  bis  zu  4  Mark  vom  Centner.
Obgleich  der  Steuersatz  von  6  Mark  vom  Hektoliter  in  Bayern  nur  bis  1.  Jan.
1882  erhoben  werden  soll,  würde  sodann  immer  doch  wieder  der  bisherige,  ebenfalls
  höhere,  Betrag  von  4  Mark  vom  Hektoliter  zur  Erhebung  kommen.  Der
Versuch,  welcher  von  der  Deutschen  Reichsregierung  gemacht  wurde,  in  der  Session
des  Reichstages  1879  eine  der  Bayerischen  nachgebildeten  Bierbesteuerung  mit  dem
Satze  von  4  Mark  vom  Centner  Malz  durchzusetzen,  ist  zwar  mißlungen,  dürfte
aber  nicht  hoffnungslos  sein,  falls  er  unter  anderen  Umständen  erneuert  würde,  wie
es  zur  Zeit  (April  1880)  den  Anschein  hat.

Quellen:  Bayersche  Gesetze  v.  16.  Mai  1868,  vom  23.  Aug.  1879,  vom  31.  Oktbr.  1879
u.  Bekanntmachung  v.  5.  Nov.  1879.  —  Deutsches  Reichsgesetz  v.  31.  Mai  1872.  —  Französische
  Eesetze  v.  28.  April  1816,  vom  23.  Juli  1820,  1.  Mai  1822,  12.  Dezbr.  1830,  23.  April
1836,  17.  März  1852,  27.  Nov.  1870.  —  Deutsches  Reichsgesetz  v.  25.  Juni  1873.  —  Elsaßlothring.
  Verordnung  v.  10.  März  1875.

Schriften:  Freih.  v.  Hock,  Die  Finanzen  u.  Finanzgeschichte  der  Vereinigten  Staaten
von  Nordamerika,  Stuttg.  1867;  Derselbe,  Die  Finanzverwaltung  Frankreichs,  1857.  —
Steuergesetzgebung  des  Großherzogthums  Baden,  Mannheim  1858.  —  Leitfaden  zur  Finanzgesetzkunde
  des  österr.  Kaiserstaates  von  Konopäsek  u.  Ritter  v.  Moor,  Pest  1858,  Bd.  4.—
Alois  Dessary,  System.  Handbuch  der  Gesetze  u.  Vorschriften  der  Verzehrungssteuer  in  den
sämmtl.  österr.  Staaten,  Wien  1856,  Bd.  I.  —  L.  May,  Das  Gesetz  über  den  (bayer.)
Malzaufschlag  v.  16.  Mai  1868,  Erlangen  1870.  —  Hirth's  Annalen  des  Deutschen  Reiches
v.  1873  S.  210,  1874  S.  94,  1875  S.  889,  1876  S.  52,  807.  —  Vocke,  Die  Aufschlagsverwaltung,
  Nördlingen  1869.  —  Fr.  v.  Aufseß,  Die  Zölle  u.  Verbrauchssteuern  des
Deutschen  Reiches,  Leipzig  1873,  S.  83  ff.  —  Habich,  Ein  Wort  zur  Verständigung  über
die  unausbleibliche  gleichmäßige  Besteuerung  des  Braugewerbes,  Leipzig  1868.  —  Leydhecker,
Die  Zölle  und  indirekten  Steuern  in  Elsaß-Lothringen,  Straßburg  1877,  S.  511  "  seß

.  c.

Bigamie:  Schließung  einer  Ehe  bei  Fortdauer  einer  gültigen  Ehe.
Aelterer  Gesichtspunkt:  Die  Doppelehe  ist  ein  Mißbrauch  der  Form  des
Sakraments  der  Ehe  mit  Verletzung  der  Monogamie,  welche  Uebelthat,  wie  Art.
121  der  Carolina  sagt,  „auch  eyn  ehebruch  und  größer  dann  dasselbig  laster  ist“.
Demungeachtet  wurde  dieses  Verbrechen  auch  ohne  eheliche  Beiwohnung  als  vorhanden
  angenommen,  nur  milder  bestraft,  wie  dies  die  peinlichen  Gerichtsordnungen
des  17.  Jahrh.,  z.  B.  die  Leopoldina  von  1675,  später  die  Josephina  von  1707
nachweisen.  Die  gemeinrechtliche  Doktrin  beurtheilte  die  B.  bis  auf  Wächter
als  einen  unter  der  Form  und  dem  Scheine  einer  zweiten  Ehe  begangenen,  besonders
  schweren  Ehebruch.  Neuerer  Gesichtspunkt:  B  ist  eine  mit  Mißbrauch
  der  Eheform  konkurrirende  Verletzung  der  ehelichen  Treue,  ohne  daß  Ehebruch
zum  Thatbestande  des  Verbrechens  nothwendig  gehört.  Die  partikularistische  Zerrissenheit
  des  Deutschen  StrafR.  gelangte  darin  zum  Ausdruck,  daß  die  B.  in

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  25
        <pb n="389" />
        386  Bigamie.

Braunschweig,  Württemberg  als  Fleischesverbrechen,  in  Bayern,  Hannover,  Sachsen
als  Verletzung  der  ehelichen  Treue  und  Familienrechte,  in  Preußen  als  Verbrechen
gegen  die  Sittlichkeit  ꝛc.  aufgefaßt  wurde;  im  Wesentlichen  stimmten  die  StrafGB.
darin  überein,  daß  die  B.  in  der  Eingehung  einer  neuen  Ehe  bei  noch  sortdauernder
  gültiger  Ehe  bestehe.

Subjekt  des  Verbrechens  ist  eine  verheirathete  oder  eine  ledige  Person,  wenn
letztere  wissentlich  eine  verehelichte  Person  heirathet.  Vorausgesetzt  wird,  daß  die
neue  Ehe  mit  dem  Bewußtsein  der  wirklichen  oder  zweifelhaften  Fortdauer  der
ersten  gültigen  Ehe  förmlich  eingegangen  wurde.  Voraussetzung  ist  ein  in  rechtlicher
  Form  eingegangenes  Ehebündniß,  mag  es  auch  an  einer  Nichtigkeit  leiden.
Das  gemeinrechtliche  Erforderniß  des  rechtswidrigen  Vorsatzes  ist  festzuhalten;  die
Konstruktion  eines  Verbrechens  fahrlässiger  B.  nach  Württemb.  und  ehemaligem
Hannov.  R.  läßt  sich  nicht  gutheißen.  Der  Zweifel  an  dem  ehelichen  Stand
schließt  den  Dolus  nicht  aus.  Läßt  sich  der  Beschuldigte  in  dem  guten  Glauben
trauen,  daß  die  erste  Ehe  ungültig  gewesen  oder  bereits  aufgehoben  sei,  so  ist  die
Doppelehe  ein  Unglück,  kein  Verbrechen.  War  die  erste  Ehe  ungültig  oder  zur  Zeit
der  Schließung  der  zweiten  Ehe  durch  den  Tod  oder  durch  Ehetrennung  bereits
aufgelöst,  so  fehlt  das  rechtliche  O###ekt  des  Verbrechens.  Dagegen  blieb  die  Doppelehe
  nach  den  Strafgesetzen  für  Preußen,  Bayern  2c.  strafbar,  sollte  die  erste  Ehe
auch  nichtig  sein.  Als  gültige  Ehe  wollte  hiernach  auch  diejenige  Ehe  angesehen
werden,  welche  mit  Erfolg  angefochten  oder  deren  Auflösung  aus  einem  bestehenden
Scheidungsgrunde  begehrt  werden  kann  und  zwar  so  lange,  bis  die  Nichtigkeit  legal
ausgesprochen  oder  die  Trennung  rechtlich  erfolgt  ist.  Daher  läßt  dieser  formalistische
  Standpunkt  nur  als  Strafmessungsgrund  gelten,  wenn  die  erste  Ehe  als
nichtig  anzusehen  war,  aber  es  eines  Verfahrens  der  Nichtigkeitserklärung  noch  bedurfte
  oder  das  ergangene  Ehescheidungsurtheil  noch  nicht  rechtskräftig  geworden,
der  andere  Ehegatte  mit  Wahrscheinlichkeit  bei  der  zweiten  Eheschließung  als  verstorben
  betrachtet  werden  konnte.  Das  Straf  GB.  für  das  Deutsche  Reich  setzt
einen  Ehegatten  voraus,  der  eine  neue  Ehe  eingeht,  bevor  seine  Ehe  aufgelöst,
für  ungültig  oder  nichtig  erklärt  worden  ist.

Das  Verbrechen  wird  durch  die  eheliche  Verbindung,  bzw.  Trauung  vollendet.
Das  Beharren  in  dem  Folgezustande  des  Verbrechens  der  B.  ist  keine  Fortsetzung
desselben;  der  Bigamus  handelt  nicht  mehr  verbrecherisch,  denn  die  Fortsetzung
des  bigamischen  Verhältnisses  ist  kein  wesentliches  Thatbestandsmerkmal  des  Verbrechens.
  Es  ist  daher  irrig,  zu  sagen,  das  Verbrechen  der  B.  werde  so  lange
begangen,  als  das  bigamische  Verhältniß  fortdauert.  Beginnt  die  Verjährung  mit
dem  Zeitpunkte  des  begangenen  Verbrechens  und  ist  das  Verbrechen  der  Doppelehe
mit  der  Schließung  der  neuen  Ehe  vollendet,  so  muß  angenommen  werden,  daß
die  Verjährung  dieses  Verbrechens  mit  diesem  Momente  beginne,  es  sei  denn  ausdrücklich
  eine  Ausnahme  von  der  Regel  des  Anfanges  der  Verjährung  angeordnet,
wie  früher  in  Baden,  Bayern,  Preußen,  Sachsen  und  jetzt  im  Deutschen  Reiche,  wo  das
Verbrechen  der  mehrfachen  Ehe  erst  mit  dem  Zeitpunkte  zu  verjähren  beginnt,  an
welchem  eine  der  beiden  Ehen  aufgelöst  oder  für  ungültig  oder  nichtig  erklärt
worden  ist.

Ein  Versuch  dieses  Verbrechens  ist  denkbar,  zumal  im  Falle  einer  betrüglichen
Verleitung  durch  listiges  Verschweigen  des  ehelichen  Standes  und  Bestellung  des
Aufgebotes.  Die  ledige  Person,  welche  das  geschlechtliche  Zusammenleben  nach  erlangter
  Kenntniß  der  B.  fortsetzt,  begeht  nach  den  meisten  Gesetzen  Ehebruch.  Nach
Kan.  R.  kann  eine  verheirathete  Person  protestantischer  Konfession,  welche  später
katholisch  wird,  bei  Lebzeiten  ihres  getrennten  akatholischen  Gatten  eine  andere
gültige  Ehe  nicht  schließen.  B.  wird  jedoch  dadurch  nach  dem  Deutschen  Straf  G.
nicht  begangen,  weil  und  insofern  die  erwirkte  Ehetrennung  mit  dem  protestantischen
Theile  das  Band  der  Ehe  hinsichtlich  der  bürgerlichen  Rechtsverhältnisse  auflöst.
        <pb n="390" />
        Bignon  —  Bilanz.  387

Wenn  von  zwei  auf  Lebenszeit  geschiedenen  katholischen  Ehegatten  Einer  zur
evangelischen  Kirche  übertritt  und  dann  in  Lekanbee  r“  3  ier  hr
Ehe  eingeht,  so  ist  diese  neue  Ehe  in  der  Oesterreichischen  Reichshälfte  ungültig
felbst  wenn  sie  nach  Ungarischem  R.  nicht  angefochten  werden  kann.  Vgl.  d.  Art.
Ehebruch.  In  Oesterreich  ist  die  katholische  Ehe  für  unauflösbar  erklärt  (8  111
des  BGB.).  Nur  wenn  beide  Ehetheile  Ausländer  geworden,  ist  die  Gültigkeit,  einer
solchen  Ehe  noch  nicht  angesochten  worden.  Hingegen  gab  eine  sog.  Siebenbürgische
Ehe  Anlaß  zu  einer  Strafverfolgung  wegen  B.  zusolge  Mangels  der  üblichen  Vorsichtsmaßregeln
  bei  Umgehung  des  Oesterr.  Ehegesetzes,  worüber  man  vgl.  Fuchs
Das  Ehehinderniß  des  bestehenden  Ehebandes  nach  Oesterr.  R.  und  seine  Umgehung.
Mit  Berufung  auf  gerichtliche  Entscheidungen  über  die  Ungültigkeit  derartiger
Bündnisse  weist  der  Erlaß  des  Ministeriums  des  Innern  vom  22.  Oktober  1879
die  evangelischen  Pfarrämter  an,  bei  solchen  Eheschließungen  jede  Mitwirkung  zu
versagen;  auch  ist  wegen  Ungültigkeitserklärung  der  zweiten  Ehe  Mittheilung  an
den  zuständigen  Gerichtshof  zu  erstatten.

Im  Deutschen  Reiche  ist  heute  der  Rechtssatz  anerkannt:  Niemand  darf  eine
neue  Ehe  schließen,  bevor  seine  frühere  aufgelöst,  für  ungültig  oder  für  nichtig  er—
klärt  ist.  Dieser  Rechtsfatz  gilt  für  die  erste,  wie  für  die  zweite  Ehe.  Hinschius,
Kom.  zum  RGes.  v.  6.  Febr.  1875.  Gegen  diese  Auffassung  s.  Hälschner  im
Gerichtssaal,  1870.

Gsgb.  u.  Lit.  RStrafchB.  §§  I71,  338.  —  Goltdammer,  Arch,  VIII.  5,  695;
IX.  305.  XV.  263.  —  Wächter,  Abhandl.,  144  ff.  —  Oesterr.  Gerichtszeitung,
Ueber  den  Charakter  des  Verbrechens  der  B.,  1854,  Nr.  25;  1858  Nr.  150;  1859  Nr.  73.  —
Fuchs,  Das  Ehehinderniß  des  bestehenden  Ehebandes,  Wien  1879.  —  Pezold,  Deutsche
Strafrechtspraxis,  Bd.  I.  S.  149  ff.,  II.  S.  210  ff.  —  Villnow,  Gerichtssaal  (1878),
S.  118.  Wahlberg.

Bignon,  Jéröme,  5  1589  zu  Paris,  1620  avocat  général,  dann  Staatsrath,
  zuletzt  Bibliothekar  des  Königs,  +  1656.

Schriften:  De  Iélection  du  pape,  Par.  1605.  —  De  T’excellence  des  rois  de  France,
6.  —  Marculff  monachi  formulae.  1613.  Strassb.  1655.  Par.  1666.
Lit.:  Pérau,  Vie  de  J.  B.,  1757.  —  Biographie  universelle.  Teichmann.

Bigot  de  Préameneu,  Felix  Julien  Jean,  6  26.  III.  1747  zu
Redon  (llle-et-Vilaine),  war  Adv.  am  Parl.,  1791  Deput.,  1802  Präs.  d.  Gesetzgebungskomm.,
  wirkte  mit  Tronchet  u.  Portalis  bei  der  Redaktion  des  Code,  1807
Kultusminister,  ##  31.  VII.  1825  zu  Paris.  Z„

Lit.:  Encykl.  318.  —  Thémis  1825,  p.  394.  —  Eloge  de  B.  de  Pr.  par  M.  Massabiau,
  Rennes  1854.  —  Le  tribunal  et  la  Cour  de  Cassation,  1879.  p.  371.
«  Teichmann.

Bilanz:  Die  Abstimmung  der  Konten  in  den  Handlungsbüchern  und  demgemäß
  auch  die  Abstimmung  der  Handlungsbücher  selbst.  Man  unterscheidet  Bruttound
  Netto--B.,  je  nachdem  blos  die  Debet=  und  Kreditseiten  der  einzelnen  Konten
zusammengezählt  oder  bei  jedem  Konto  zugleich  der  Saldo  gezogen  wird.  Die  B.
ist  die  Probe  für  die  Richtigkeit  der  Buchführung;  sie  soll  zugleich  in  Verbindung
mit  dem  Inventar  die  Vermögenslage  des  Geschäftsinhabers  ergeben.  Daher  ist  es
nothwendig  sowol  bei  dem  Beginn  des  Geschäfts  eine  B.  aufzunehmen,  wie  auch
während  der  Dauer  desselben  sie  periodisch  zu  wiederholen.  Nach  der  Sitte  des
kaufmännischen  Verkehrs  pflegt  bei  größeren  Geschäften  mehrmals  im  Jahre  eine
Brutto-B.,  am  Schluß  des  Geschäftsjahres  aber  eine  Netto-B.  gezogen  zu  werden.
Das  Resultat  derselben  wird  im  Hauptbuch  auf  das  B.-Konto  übertragen.  Das
HGB.  enthält  die  Vorschrift,  daß  jeder  zur  Buchführung  verpflichtete  Kaufmann
sowol  beim  Beginn  seines  Geschäftsbetriebs,  wie  alljährlich  während  der  Dauer
desselben  eine  B.  und  ein  Inventar  seines  Vermögens  anfertigen  und  mit  seinem
Namen  (bei  Handelsgesellschaften  sämmtliche  persönlich  haftende  Sozien  mit  ihrem
Namen)  unterzeichnen  fsoll.  In  Betreff  der  Inventur  ist  jedoch  bei  größeren

25.
        <pb n="391" />
        Bilderdnk  —  Birnbaum.

□

38
Id

Waarenlagern  und  ähnlichen  Geschäften,  bei  denen  eine  jährliche  Erneuerung  allzu
viel  Umstände  machen  würde,  eine  zweijährige  Wiederholung  nachgelassen.  Sowol
in  dem  Inventar,  wie  in  der  B.  sollen  die  Vermögensstücke  und  ausstehenden  Forderungen
  nur  nach  ihrem  Werthe  zur  Zeit  der  Aufnahme  geschätzt  werden.  Bei
körperlichen  Sachen  ist  demnach  der  Anschaffungs=  oder  Herstellungspreis  nicht  unbedingt
  maßgebend,  vielmehr  ist  bei  den  zu  dauerndem  Gebrauch  des  Prinzipals  bestimmten
  Gegenständen  die  durch  Abnutzung  herbeigeführte  Werthsminderung  zu
berücksichtigen;  Waarenvorräthe  sind  nach  ihrem  derzeitigen  Realisationswerth  anzusetzen.
  Ebenso  ist  bei  Werthpapieren  und  ausstehenden  Forderungen  nicht  schlechthin
  der  Nominalwerth  in  Ansatz  zu  bringen.  Bei  ersteren  ist  wiederum,  unter  Berücksichtigung
  des  Kursstandes,  der  voraussichtliche  Verkaufswerth  abzuschätzen;  bei
letzterer  ist  der  vermuthliche  Ausfall  zweifelhafter  oder  uneinbringlicher  Forderungen
in  Rechnung  zu  ziehen.  In  Bezug  auf  die  Abschätzung  ist  der  Prinzipal  allein
auf  sein  gewissenhaftes  Ermessen  angewiesen;  der  gesetzlichen  Verpflichtung  geschieht
aber  nur  dann  Genüge,  wie  er  hierbei  sorgfältig  und  gewissenhaft  zu  Werke  geht.
Der  Einzelkaufmann  muß  übrigens  B.  und  Inventar  so  einrichten,  daß  sie  über
den  Stand  nicht  nur  seines  Handlungsvermögens,  sondern  seines  gesammten  Vermögens
  Auskunft  geben.  Beide  müssen  ferner  10  Jahre  lang,  vom  Tage  der  Anfertigung
  an  gerechnet,  aufbewahrt  werden.  Besondere  Vorschriften  sind  für  die  B.
der  Aktiengesellschaften  gegeben.

Gigb.n  A.  D.  HG#B.  Art.  29—31,  33,  230  a.  —  RKO.  §  210,  3.
Bal.  d.  zu  d.  Art.  Buchführung  und  Handelsbücher  angef.  Schriften.  —
Ferner-  Feychne:  Aktiengesellschaften,  S.  237  ff.  Behrend.

Bilderdyk,  Willem  (auch  Texsterbant,  dictus  Bilderdyk),  §  zu  Amsterdam
1756,  war  zuerst  Adv.  im  Haagj;  betheiligte  sich  an  den  politischen  Kämpfen  der
80er  Jahre;  mußte,  da  er  dem  Hause  Oranien  treu  ergeben  war,  1795  die  Niederlande
  verlassen;  lebte  einige  Jahre  in  England  und  in  Deutschland  (zu  Braunschweig);
  kehrte  1806  zurück  und  hielt  sich  zu  Amsterdam,  Leyden,  Haarlem  auf,  verfiel
  zuletzt  in  Tieffinn  und  #  1831.  Als  die  Universität  Christiania  1811  gestiftet
wurde,  wurde  er  für  einen  Lehrstuhl  in  Aussicht  genommen.  Er  war  einer  der
größten  Dichter  der  Neuzeit,  ein  gelehrter  Forscher  des  Alterthums,  der  Geschichte,
der  Sprache  und  der  Natur,  und  ein  trefflicher  Romanist  vom  alten  niederländischen
  Schlage.  Von  seinen  sehr  zahlreichen  Schriften  gehören  hierher,  außer  einem
„Naturrechte“  von  reaktionärer  Tendenz,  die  Observationes  et  emendationes  juris,
1805,  1819.

Lit.:  Lobrede  von  Siegenbeck,  1822.  —  Westermann,  Gedenk-zuyl  van  W.  B.,

1833.  —  Reiffenberg,  in  der  Biographie  universelle.  —  Van  der  Aa,  Biographisch
Woerdenboek.  —  Aubert,  Geschichte  der  Jurist.  Fakultät  Christiania.  Nivier.

Binding,  Georg  Christoph,  6  16.  X.  1807  zu  Frankfurt  a#M.,  studirte
1825  —29  in  Heidelberg  u.  Berlin;  1830—57  Advokat,  dann  Stadt=  u.  später
Appellationsgerichtsrath  in  Frankfurt  a  M.  Von  ganzem  Herzen  Deutscher  Patriot;
einer  der  Sieben,  die  das  Vorparlament  beriefen.  Anhänger  der  Deutschen  Bundesstaatsidee.
  Langjähriges  Mitglied  der  Frankfurter  gesetzgebenden  Versammlung,
12.  I.  1877.

Schriften:  Die  Lehre  von  der  Hast  der  Eheleute  für  ihre  Schulden  nach  dem  Wus

surter  ehel.  Güterrechte,  GBrankf  a.  1871.  —  Abh.  im  Arch.  f.  civ.  Praxis,  Bd.  6,
58.  —  Zeitschr.  f.  R.gesch.,  Bd.
Lit.:  Frankfurter  P#sse  Nr.  i  (.  16.  Jan.  1877).  Teichmann.

Birnbaum,  Joh.  Mich.  Franz,  3  19.  IX.  1792  zu  Bamberg  als  das
21.  von  22  Kindern  des  fürstbischöfl.  Hofbediensteten  Georg  B.,  stud  in  Erlangen
u.  Landshut,  promovirte  1815  zu  Würzburg,  ging  1817  nach  Löwen,  wo  er  mit
Amtsgenossen  die  Bibliothèque  du  jurisconsulte  (später  mit  Thémis  vereinigt)  gründete.
Siedelte  nach  dem  Ausbruch  der  Revolution  nach  Bonn  über,  wo  er  in  vier  Sprachen
        <pb n="392" />
        Bischofswahlen.  389

Vorlesungen  hielt,  1833  Badischer  Hofrath  u.  Prof.  der  Rechte  in  Freiburg,  ging
1835  nach  Utrecht,  1840  nach  Gießen,  1847  Kanzler  der  Universität,  welches  Amt
er  28  Jahre  lang  mit  musterhafter  Sorgfalt  verwaltete,  Mitgl.  der  ersten  Kammer,
1850  im  Staatenhause  in  Erfurt,  1857  Geheimrath,  1875  in  den  Ruhestand
tretend,  F  14.  XII.  1877.

Schriften:  Ueber  d.  von  Mehreren  begangene  Homicidium,  Würzb.  1815.  —  De  peculiari
  aet.  nostrae  jus  Crim.  reform.  studio  et  legumlatoris  in  ea  re  conf.  proprio  munere.
Lov.  1828  (Annales  de  PUniv.  de  Louvain,  1828/29).—  Notice  sur  les  dispositions  du  droit
anglais  rel,  aux  delits  de  la  presse.  Brux.  1828.  —  Deduktion  d.  Rechte  d.  Herz.  von  Looz=Corswarem
  auf  das  Fürstenthum  Rheina-Wolbeck,  Aachen  1830,  1831.  —  Ueber  den  Ursprung
der  Zehnten,  Karlsruhe  1831.  —  Die  rechtl.  Natur  der  Zehnten,  Bonn  1831.  —  Comm.  de
Hug.  Grotü  in  defin.  jure  nat.  vera  mente,  Bonn  1835.  —  Viele  Abhandl.  in  Zeitschriften.

Lit.:  Gareis,  Joh.  M.  Fr.  B.,  Gießen  1878;  Derselbe  in  Krit.  V.J.  Schr.  XX.  469
bis  480.  —  Augsb.  Allg.  Ztg.  1878,  S.  70.  —  Revue  de  Gand  X.  276.  —  Deutsche  Reichspost
  1878,  Nr.  22,  24—26.  —  Mohl,  II.  321.  —  Nxpels.  p.  4,  95.  97.

Teichmann.

Bischofswahlen.  Geschichte.  Die  Besetzung  der  bischöflichen  Stühle  erfolgte
  seit  der  Ausbildung  des  Episkopats  zu  einem  besonderen  kirchlichen  Regierungsamt
  durch  Wahl  des  Klerus  und  der  Laien  der  Bischofsstadt,  insbesondere
des  angesehenen  Theiles  der  letzteren.  Zu  dieser  hatte  aber  die  Prüfung  und  Genehmigung
  der  benachbarten  Bischöfe,  später  die  des  Metropoliten  und  mindestens
dreier  Bischöfe  hinzuzutreten,  welche  demnächst  dem  Gewählten  die  bischöfliche  Weihe
oder  Konsekration  ertheilten.  Auch  bedurfte  es  im  Römischen  Reiche  der  Zustimmung
  des  Kaisers.  In  den  Germanischen  Ländern  haben  die  Könige  nicht  nur
dieses  Bestätigungsrecht  —  und  zwar  war  die  königliche  Genehmigung  vor  der
Weihe  des  Kandidaten  einzuholen  —  geübt,  sondern  dasselbe,  wie  vor  Allem  im
Merovingerreich,  zu  einem  direkten  Ernennungsrecht  erweitert.  Zur  Zeit  der  Karolinger
galt  die  königliche  Besetzung  der  Bisthümer  schon  als  ein  aus  der  königlichen  Gewalt
herfließendes  Recht  und  wenngleich  Ludwig  der  Fromme  (817)  auf  Drängen  der
kirchlichen  Reformpartei  wieder  eine  Wahl  durch  Klerus  und  Volk  zugestanden  hatte,
so  wurde  doch  nicht  nur  an  der  königlichen  Bestätigung  festgehalten,  sondern  es
bedurfte  auch,  sofern  der  betreffenden  Kirche  nicht  ein  besonderes  Wahlprivileg  ertheilt
  war,  zu  jeder  Wahl  einer  besonderen  königlichen  Genehmigung.  Im  Deutschen
Reich  ist  bis  zum  11.  Jahrhundert  das  prinzipiell  niemals  aufgegebene  konigliche
Ernennungsrecht  wieder  in  umfassenderem  Umfange  geübt  worden.  Allerdings  sind
hier  auch  auf  Grund  von  königlichen  Privilegien  oder  zufolge  einer  besonderen
königlichen  Erlaubniß  oder  einer  königlichen  Designation  des  Kandidaten  Wahlen
durch  die  Domkapitel,  den  sonstigen  Stiftsklerus,  die  Großen,  Vasallen  und  Dienstmannen
  des  Bisthums  vorgenommen  worden,  indessen  blieb  dem  Könige  hierbei  stets
die  definitive  Entscheidung  über  die  Vergebung  des  Bisthums.  An  ihn  wurde  der
Tod  des  Bischofs  durch  eine  Gesandtschaft  der  Bischofsstadt  unter  gleichzeitiger
Ueberbringung  des  Bischofsstabes  und  Bischofsringes  berichtet  und  bei  ihm  die
Wiederbesetzung  nachgesucht,  weshalb  sich  gewöhnlich  der  etwa  schon  gewählte  Kandidat
  gleichfalls  bei  ihm  einfand.  Ueber  die  anderweitige  Verleihung  des  Bisthums
berieth  der  König  mit  den  Reichsgroßen  und  seinen  Räthen.  Er  übertrug  demnächst
  dem  ausersehenen  Kandidaten  unter  Ueberreichung  des  Bischofsstabes  bei
gleichzeitiger  Ableistung  des  Treueides  und  der  Mannschaft  (hominium)  seitens  des
letzteren  das  erledigte  Bisthum  (ein  Akt,  welcher  seit  Mitte  des  11.  Jahrhunderts
als  investitura  bezeichnet  wird).  Damit  war  das  Bischofsamt,  welches  damals
als  ein  zusammengehöriger  Komplex  geistlicher  und  weltlicher  Rechte  betrachtet
wurde,  erworben.  Es  folgte  demnächst  noch  die  Besitzeinweisung  des  Belehnten  in
der  Form  der  Inthronisation,  der  Besteigung  der  bischöflichen  Cathedra,  und
dann  die  Konsekration.  Bald  nach  Mitte  des  11.  Jahrhunderts,  als  die  zu  Rom
tonangebende  Reformpartei  die  Kirche  von  dem  Einfluß  der  weltlichen  Gewalt  zu
        <pb n="393" />
        390  Bischofswahlen.

befreien  unternahm,  wandte  sich  das  Papstthum  mit  seinen  Verboten  zunächst  indirekt
  gegen  das  königliche  Investiturrecht,  bis  Gregor  VII.  1075  dieses  dem  König
Heinrich  IV.  direkt  absprach  und  damit  dem  Deutschen  Königthum  und  Kaiserthum
eine  seiner  Hauptstützen  insofern  zu  entziehen  suchte,  als  durch  Ausschluß  der  königlichen
  Besetzung  und  Einführung  eines  vom  Papste  zu  beeinflussenden  Wahlverfahrens
  das  die  Abhängigkeit  und  die  Reichsleistungen  der  geistlichen  Fürsten  bedingende
  rechtliche  Band  zerrissen  und  die  durch  die  materiellen  Besitzungen  und
politischen  Hoheitsrechte  der  Bisthümer  gewährte  bedeutende  Macht  den  Händen  von
Bischöfen,  welche  ohne  jede  Unterordnung  unter  den  König  in  enger  Beziehung  zum
Papste  standen,  überliefert  werden  mußte.  Der  beinahe  '50  Jahre  währende  Kampf  (der
sogen.  Investiturstreit)  hat  seinen  Abschluß  in  dem  1122  zwischen  Kalixt  II.  und
Heinrich  V.  eingegangenen  sog.  Wormser  Konkordat  gefunden.  In  demselben
verzichtete  der  König  und  Kaiser  auf  die  bisherige  Investitur  des  Bischofsamtes  in
seiner  Totalität  durch  Stab  und  Ring,  und  gestattete  die  Besetzung  der  Bisthümer
durch  Wahl,  der  Papst  machte  dagegen  das  Zugeständniß,  daß  letztere  in  Deutschland
  in  Gegenwart  des  Kaisers  vorgenommen  werden  und  dieser  befugt  sein  sollte,
vor  der  Konsekration  die  Investitur  der  Regalien,  d.  h.  der  zum  Bisthum  gehörigen
Gütermassen  und  Rechte,  unter  Entgegennahme  der  Leistung  der  Lehnspflicht  und
unter  Gebrauch  des  Scepters  zu  gewähren,  während  bei  zwiespältigen  Wahlen  der
Kaiser  nach  dem  Konkordate  in  Gemäßheit  des  Urtheils  des  Metropoliten  und  der
Komprovinzialbischöfe  der  verständigeren  Partei  zuzustimmen  hatte.  Die  Zweifelhaftigkeit
  der  letzteren  Bestimmung  machte  es  den  Päpsten  möglich,  im  Laufe  des
13.  Jahrhunderts  das  noch  inzwischen  in  Anspruch  genommene  und  geübte  kaiserliche
  Entscheidungsrecht  bei  streitigen  Wahlen  zu  beseitigen  und  ihrerseits  auszuüben.
  Nachdem  es  auch  mit  Ablauf  der  erstgedachten  Zeit  gelungen  war,  die  Antheilnahme
  der  Laien  an  der  Wahl  auszuschließen  und  die  Wahlberechtigung  allein
auf  die  Domkapitel  zu  beschränken,  war  durch  die  erwähnten  Veränderungen  das
Recht  des  Kaisers  auf  Beiwohnung  der  Wahl,  welches  ihm  früher  einen  nicht  unerheblichen
  Einfluß  auf  dieselbe  gewährt  hatte,  bedeutungslos  geworden.  Immerhin
hat  sich  derselbe  bis  zur  Auflösung  des  Deutschen  Reiches  dabei  noch  manchmal
durch  Wahlkommissarien  vertreten  lassen.

Geltendes  Recht.  Nach  gemeinem  katholischen  Kirchenrecht  werden  die
bischöflichen  Stühle  durch  Wahl  der  Domkapitel  besetzt.  Dieser  Modus  gilt  heute
noch  in  der  ganzen  Preußischen  Monarchie  und  in  der  Oberrheinischen  Kirchenprovinz,
während  bei  dem  größeren  Theil  der  katholischen  Bisthümer  die  Besetzung  theils
durch  den  Papst  (in  Italien  und  in  den  Missionsländern),  theils  auf  landesherrliche
Ernennung  (in  Bayern,  für  die  Regel  in  Oesterreich,  in  Frankreich,  Spanien)  erfolgt.
  Die  Wahl  steht  den  nicht  der  großen  Exkommunikation  und  nicht  der  suspensio
  ab  offieio  unterliegenden  Domherren  (in  Altpreußen  und  in  Limburg  auch
den  Ehrendomherren)  zu.  Sie  muß  binnen  3  Monaten  nach  der  Kunde  von  der
Vakanz  vorgenommen  werden.  Die  Wahl  kann  erfolgen  durch  Abstimmung  (scrutinium),
  bei  welcher  absolute  Majorität  erfordert  wird,  oder  per  compromissum,  so
daß  die  sämmtlichen  Wähler  ihr  Wahlrecht  auf  andere  Personen  (nothwendiger
Weise  aber  Geistliche)  übertragen  oder  quasi  per  inspirationem  (Akklamation).
Durch  die  Annahme  der  Wahl,  worüber  sich  der  Gewählte  binnen  Monatsfrist  zu
erklären  hat,  erlangt  derselbe  das  sogen.  ius  ad  rem  auf  das  Bisthum  d.  h.  ein
festes  Anrecht  auf  Verleihung  des  bischöflichen  Amtes.  Er  hat  weiter  binnen
3  Monaten  nach  der  Annahme  die  päpstliche  Bestätigung  (confirmatio)  in  Rom
nachzusuchen  und  das  Kapitel  die  Wahlakten  dorthin  einzusenden.  Von  dort  aus  wird
die  Vornahme  des  sogen.  Informativprozesfes  (s.  diesen  Art.)  angeordnet.
Ergiebt  dieser  ein  günstiges  Resultat,  so  erfolgt  die  päpstliche  Bestätigung  und  der
Bestätigte  erlangt  damit  die  bischöfliche  Jurisdiktion,  von  welcher  er  aber  erst  von
der  Zustellung  der  Konfirmationsbulle  ab  Gebrauch  machen  darf.  Ist  er  noch
        <pb n="394" />
        Blackstone  —  Blankoindofsament.  391

nicht  Bischof,  so  hat  er  ferner  binnen  3  Monaten  die  Konsekration,  welche  im  päpstlichen
  Auftrag  von  einem  anderen  Bischof  unter  Assistenz  von  zwei  Bischöfen  oder
zum  Gebrauch  der  Pontifikalien  berechtigten  Prälaten  ertheilt  wird,  zu  empfangen,
damit  er  auch  die  bischöflichen  Weiherechte  auszuüben  im  Stande  ist.  Wenn  die
Wahl  auf  einen  mit  einem  kanonischen  Hinderniß  behafteten  Kandidaten  gefallen
ist  (sogen.  postulatio),  so  ist  die  Bestätigung  (sogen.  admissio)  Gnadensache  des
Papstes;  daher  erlangt  der  Postulirte  durch  die  Postulation  kein  ius  ad  rem.  Nach
der  Bulle:  de  salute  animarum  und  dem  Breve:  Quod  de  fidelium  für  Altpreußen
  vom  156.  Juli  1821,  der  Bulle:  Ad  dominici  gregis  und  dem  Breve:
Re  sacra  von  1827  für  die  Oberrheinische  Kirchenprovinz  sowie  der
Bulle:  Impensa  Romanorum  von  1824  für  Hannover  haben  die  betreffenden
Regierungen  das  Recht,  von  jeder  Wahl  dem  Landesherrn  mißliebige  Personen
auszuschließen.  Daher  müssen  die  Wähler  zunächst  vor  der  entscheidenden  Wahl
eine  Vorwahl  zur  Feststellung  der  überhaupt  bei  der  ersteren  in  Betracht  kommenden
  Kandidaten  aufstellen  und  das  Resultat  derselben  der  Regierung  durch  eine
Kandidatenliste,  welche  in  Altpreußen  nur  herkömmlich,  in  der  Oberrheinischen
Kirchenprovinz  und  Hannover  aber  obligatorisch  (sogen.  Irischer  Wahlmodus)
ist,  behufs  Ermöglichung  der  Ausübung  der  Exklusion  einreichen.  In  den  beiden
zuletzt  gedachten  Ländern  ist  die  Regierung  aber  verpflichtet,  zwei  Kandidaten  auf
der  Liste  stehen  zu  lassen,  sofern  das  Kapitel  nicht  absichtlich  nur  personae  minus
gratae  oder  allein  eine  nicht  mißfällige  oder  weniger  als  vier  Kandidaten  auf  die
Liste  gesetzt  hat.  -

Quellen-Tit.X-I.6;Tit.inVItOL6.—Clem.1.3.—Extrax-.Joann.Xxll.
tit.  I.  —  Extrav.  Ccomm.  I.  3  de  elect.

Lit.:  Ueber  d.  Geschichte  der  B.  vgl.  P.  Hinschius,  Kirchenrecht,  Bd.  2  S.  512  ff.;
über  das  geltende  R.  a.  a.  O.  S.  631  ff.  —  Passerini  de  Sextula,  Tract.  de  electione
canonica,  Rom.  1661,  1693.  Colon.  1692,  1695.  —  Friedberg,  Staat  u.  B.  i.  Deutschl.
m.  Aktenstücken,  Leipzig  1874;  Derselbe,  Veto  d.  Regierungen  b.  B.,  Halle  1869.  —
E.  Herrmann,  D.  staatl.  Vertr.  b.  B.  i.  d.  Oberrh.  Kirchenprovinz,  Heidelberg  1869.  —
v.  Schulte,  Rechtsfrage  d.  Einflusses  d.  Regierung  b.  d.  B.,  Gießen  1869.  —  v.  Sybel,
D.  R.  d.  Staates  b.  B.,  Bonn  1873.—  Non  i.  Arch.  f.  kath.  Kirchenrecht,  Bd.  30
S.  265,  425;  Bd.  33  S.  92,  272;  Bd.  34  S.  90;  Bd.  35  S.  67,  393.  —  Weitere  Literatur
bei  P.  Hinschius  a.  a.  O.  S.  682  Nr.  “.  P.  Hinschius.

Blackstone,  William,  10.  VII.  1723  in  London,  wurde  1744  fellow  m
All  souls  college,  1745  bacc.,  1746  in  den  Advokatenstand  ausgenommen,  hielt  in
Orford  Vorl.  über  Engl.  R.,  1758  1.  Vinerian  Prof.,  1763  solic.  gen.  d.  Königin,
1766  Richter  u.  Adv.  d.  Kingsbench  u.  d.  Court  of  Common  Pleas,  F  14.  II.  1780.

Schriften:  Reports.  —  Analysis  of  the  laws  of  England.  Oxf.  1754.  —  Ausg.  d.
Magna  Charta  et  Charta  de  Foresta,  1759.  —  Law  tracts.  Lond.  1762.  deutsch,  Bremen
1779.  —  Comm.  on  the  laws  of  England.  1765:  16.  Ausg.  1803  (franz.  v.  (hompre.  Par.
1822).  —  Neue  Ausg.  v.  Stephen:  New  comm.  on  the  laws  of  Engl.,  7.  Auzg.  1874.  —
v.  Malcolm  Kerr,  1857;  4.  ed.  1876.  —  Auszug  v.  Gifford  1820  (deutsch  v.  Colditz,
Schleswig  1822);  Bl.  abridged  br  S.  Warren,  2.  ed.  1856.

Lit.:  Bluntschli,  Staats-Wört.  B.,  II.  157—163.  —  Encykl.,  261.  —  Mohl,  II.  28.
40.  —  Jypels,  Bibliotheque,  148.  Teichmann.

Blanche,  Antoine  Georges,  5  29.  IX.  1808  zu  Rouen,  wurde  1833
docteur  substitut  am  Tribunal  von  Bernay,  ging  dann  nach  Evreux,  1835  nach
Nouen,  später  in  Riom,  1871  avocat  genéral  am  Kassationshofe,  13.  IV.  1875.

Schriften:  Sur  TPorigine  et  Pinstitution  du  jury,  Rouen  1849.  —  Dur  Linamovibilitc
de  la  magistrature,  1853.  —  Etudes  pratiques  sur  le  code  Pénal,  Par.  1861  —1872  /I  vols.).

Lit.:  Notice  par  M.  Grélot  1875.  par  M.  Félix,  Rouen  1875.  —  Le  tribunal  et  la
Cour  de  Cassation,  1879,  p.  413,  437,  524.  Teichmann.

Blankoindossament  (Th.  I.  S.  525).  Das  B.  (Giro  in  blanco  ist  ein
Indossament,  welches  nur  den  Namen  des  Indossanten,  nicht  aber  den  des  Indossatars
  enthält;  als  Wechselgläubiger  legitimirt  sich  der  Inhaber  des  mit  einem
        <pb n="395" />
        392  Blindentestament.

Blankogiro  versehenen  Wechsels  einfach  durch  den  Besitz  desselben;  hierdurch  erlangt
  der  Wechsel  eine  höhere  Cirkulationsfähigkeit  und  ist  seiner  Negoziabilität
nach,  ehe  das  B.  ausgefüllt  ist,  ein  Inhaberpapier;  die  Ausfüllung  durch  Einschreiben
  des  Namens  in  das  Blanket,  nicht  aber  anderer,  nicht  im  Wesen  des
Indossaments  liegender  Erklärungen  (s.  Borchardt,  WdO.,  VII.  Aufl.,  S.  116,
117,  Zus.  266  und  Hoffmann,  W.,  S.  247  ff.)  kann  jeder  Inhaber  des
Wechsels  bewirken  (A.  WO.);  finden  sich  mehrere  B.  auf  dem  Wechsel,  so  ist  jeder
Inhaber  befugt,  die  noch  nicht  ausgefüllten  durch  Einzeichnung  von  Namen  nach
Maßgabe  des  jemalig  nachfolgenden  Indossanten  auszufüllen;  dabei  kann  der  Inhaber
  des  Wechsels  diesen  begeben,  ohne  daß  er  selbst  Indossant  wird,  und  zwar
entweder  dadurch,  daß  er  in  das  nicht  von  ihm  herrührende  letzte  B.  den  Namen
des  neuen  Erwerbers  einsetzt,  oder  auch  ohne  Ausfüllung  irgend  eines  B.  durch  einfache
  Besitzübertragung;  aber  auch  durch  ein  gewöhnliches  Indossament  kann  der
auf  Grund  eines  B.  besitzende  Wechselgläubiger  den  Wechsel  begeben  und  zwar  mit
oder  ohne  Ausfüllung  des  oder  der  B.

Die  Form  des  B.  besteht  in  der  Namensunterschrift  des  Indossanten  auf  der
Rückseite  des  Wechsels,  der  Kopie  oder  auf  der  Alonge;  zur  Wirksamkeit  desselben
ist  der  durch  Geben  und  Nehmen  des  so  beschriebenen  Wechselbriefs  abgeschlossene
Begebungsvertrag  wie  beim  Wechsel  überhaupt  nothwendig  (s.  Borchardt  a.  a.
O.,  S.  113,  Zus.  258;  S.  116,  Zus.  263).  Eine  einfache  Namensunterschrift  auf
der  Vorderseite  des  Wechsels  wäre  unter  Umständen  ein  Aval,  aber  kein  B.  Ueber
die  wegen  der  Möglichkeit,  daß  der  Indossant  den  Wechsel  vor  Verfall  gegeben
und  der  Inhaber  ihn  nach  Verfall  genommen  habe,  kontroverse  Frage  nach  der
Legitimation  eines  Wechselinhabers  durch  ein  dem  Protest  vorausgegangenes  Blankogiro
  s.  Thöl,  WR.,  4.  Aufl.,  §  128,  V.  und  die  in  Not.  33,  S.  495,  496
das.  cit.  Lit.;  ferner  Erk.  d.  ROH#G.  zu  Leipzig  v.  24.  Oktober  1871,  23.  April
1872,  15.  Dezember  1874,  25.  Mai  1875  (Entsch.  Bd.  III.  S.  214  ff.;  Bd.  V.
S.  410  ff.;  Bd.  XV.  S.  313  ff.;  Bd.  XVIII.  S.  4  ff.).

Das  B.  steht  seiner  Wirkung  nach  dem  ausgefüllten  Indossament  vollkommen
gleich  (Art.  12  d.  WO.).  Regelmäßig  wird  durch  dasselbe  Eigenthum  am  Wechsel,
der  Wechsel  selbst  zu  eigenem  selbständigen  Recht  übertragen;  es  kann  jedoch  das
B.  auch  zur  Bevollmächtigung,  „zum  Inkasso“  oder  „in  Prokura“  2c.  benutzt
werden;  dieser  Zweck,  die  Art  der  Bevollmächtigung,  ist  hierbei  ausdrücklich  auf
dem  Wechsel  selbst  zu  bemerken,  mit  anderen  Worten:  Durch  das  B.  an  sich  wird
weder  das  Prokuraindossament,  noch  die  Befugniß  zur  Einklagung  des  Wechsels
insbesondere  ersetzt  (s.  Borchardt,  a.  a.  O.  Zus.  256).  Ein  B.  kann  von  einem
späteren  Inhaber  auch  durch  ein  Prokuraindossament  ausgefüllt  werden  (Borchardt,
  a.  a.  O.  S.  116,  Anm.).  Mittels  Blankogiro  kann  ein  Wechsel  auch
verpfändet  werden;  der  Pfandgläubiger,  Blankogiratar,  kann  den  Wechsel  alsdann
nicht  gegen  den  Verpfänder,  wohl  aber  gegen  die  übrigen  Wechselschuldner  realisiren;
doch  muß  auch  dieser  Zweck  der  al  blanco  geschehenen  Uebertragung  im  Blankogiro
selbst  angegeben  werden.

Durch  B.  können  auch  die  im  Art.  301  u.  302  des  A.  Deutschen  H##.
aufgeführten  Handelspapiere  übertragen  werden.  Vgl.  im  Uebrigen  d.  Art.  Indossament.


sgb.  u.  Lit.:  D.  WO.,  Art.  12,  13,  36.  —  Ueber  die  Bedeutung  des  B.  nach  Franz.
R.  (art.  137  u.  138  des  Vode  de  Ccomm.)  s.  Gilbert,  Les  codes  annotés  de  Sirey,  zu  den
genannten  art.  p  85  ss.  nr.  24  -73.  Thöl,  HK.,  Bd.  II.;  Wh.  4.  Aufl.,  5  127.  —

Kuntze,  WR.  7  VI.  8  31  II.  I.  Erturz,  M  .  —  O.  Wächter,  Enehre  d.  WR.
1879,  S.  500  ff  Gareis.

Blindentestament  (Th.  I.  S.  458).  Das  B.  gehört  wegen  der  Person  des
Errichtenden  zu  den  außerordentlichen  Testamenten  mit  erschwerter  Form.  Nach
Gem.  R.  bedarf  es  der  Zuziehung  eines  Notars  oder  eines  achten  Zeugen  (octayus
        <pb n="396" />
        Blokaden.  393

subscriptor),  welcher  letztere  die  Eigenschaften  eines  Zeugen  haben  und  als  solcher
mit  dem  Hinzufügen  unterschreiben  muß,  daß  er  für  den  Testator  unterzeichne.
Gleichwol  ist  das  Testament  stets  ein  mündliches,  denn  die  mitwirkenden  Personen
müssen  den  Inhalt  des  letzten  Willens  erfahren,  mag  derselbe  vom  Testator  mündlich
  erklärt  und  sodann  vom  Notar  bzw.  achten  Zeugen  niedergeschrieben,  oder  die
vorher  gefertigte  Urkunde  verlesen  werden.  Der  C.  civ.  und  das  Oesterr.  BGB.
schweigen  über  das  B.;  nach  Preuß.  R.  testirt  der  Blinde  nur  entweder  mündlich
zu  gerichtlichem  Protokoll  oder  durch  offen  übergebenen  Aufsatz,  und  zwar  nach
Zuordnung  eines  Beistandes,  welcher  ihm  vor  zwei  zugezogenen  Instrumentszeugen
das  Protokoll  bzw.  den  Aufsatz  mit  Protokoll  vorlesen  und  an  seiner  Statt  unterschreiben
  muß.  Nach  dem  Sächs.  BGB.  testirt  der  Blinde  zwar  ohne  weitere  Er—
schwerung,  aber  ausschließlich  in  der  dort  beschriebenen  gerichtlichen  Form.

Lit.  u.  Gsgb.:  Glück,  XXXIV.  S.  36—47.  —  Marezoll,  Mag.  f.  R.W.,  IV.
S.  166  ff.  —  Windscheid,  Lehrb.,  III.  5  543.—  C.  S.  C.  6,  22.—  Notar.O.  I.  8§  1,  9.  —
Preuß.  LR.  I.  12  S§  104,  113  ff.  —  A.  GO.  II.  3.  §  8.  —  Sächs.  BGB.  8§F  207,  2072  fl.
—  Mommsen,  Erbr.-Entw.,  §§  67,  73.  Schütze.

Blokaden.  B.  sind  namentlich  im  Seerechte  von  Bedeutung.  Sie  werden
angewendet,  um  feindliche  Häfen  vom  Verkehr  abzusperren.  Im  Mittelalter  wurde
von  den  kriegführenden  Mächten  vielfach  das  Recht  in  Anspruch  genommen,  den
Seehandel  der  Neutralen  mit  dem  Feinde  zu  untersagen.  Dieses  Verbot  beschränkte
sich  allmählich  auf  den  Handelsverkehr  mit  feindlichen  Häfen,  welche  von  der  Seeseite
  durch  Kriegs=  oder  Kaperschiffe  eingeschlossen  waren.  Im  17.  Jahrhundert
entwickelten  sich  für  diese  B.  festere  Regeln;  die  wichtigste  ältere  Urkunde  in  dieser
Beziehung  ist  ein  Edikt  der  Niederländischen  Generalstaaten  vom  26.  Juni  1630.
Dieses  Edikt  ließ  aber  noch  im  Zweifel,  ob  zur  Rechtsbeständigkeit  einer  B.  die
effektive  und  thatsächliche  Einschließung  des  Hafens  erforderlich  sei.  Die  Seemächte
pflegten  in  damaliger  Zeit  die  offizielle  Notifikation  der  B.  für  ausreichend  zu
halten,  und  ließen  durch  ihre  Kreuzerschiffe  alle  neutralen  Schiffe  aufbringen,
welche  sich  auf  der  Fahrt  nach  einem  solchen  Hafen  befanden,  wennschon  die  thatsächliche
  Einschließung  desselben  nicht  bewirkt  war.

In  den  Bündnissen  der  bewaffneten  Neutralität  von  1780,  welchen  sämmtliche
Mächte  Europa's,  mit  Ausnahme  Englands,  sowie  die  Vereinigten  Staaten  Nordamerika's
  sich  angeschlossen  hatten,  wurde  indeß  der  Grundsatz  aufgestellt:  „Ein
Hafen  kann  nur  dann  für  blokirt  gelten,  wenn  das  Einlaufen  in  denselben  mit
unmittelbarer  Gefahr  verbunden,  also  durch  die  Macht,  welche  den  Eintritt  verhindern
  will,  mit  stationirten  und  hinlänglich  nahen  Schiffen  eingeschlossen  ist.“

Nach  Englischer  Rechtsauffassung  sollte  nach  wie  vor  das  Kreuzen  einiger
Kriegs=  oder  Kaperschiffe  vor  dem  in  B  zustand  erklärten  Hafen  hinreichen,  um  die
Rechtsbeständigkeit  der  B.  zu  begründen.  Der  Pariser  Vertrag  vom  16.  April
1856,  dem  auch  England  beigetreten  ist,  bestimmt  das  jetzt  geltende  Recht  in
Art.  4:  „Les  blocus  pour  étre  obligatoires,  doivent  etre  effectifs,  c'est  à  dire
maintenus  par  une  force  suffisante  pour  intredire  réellement  Faccès  du  littoral  de
Tennemi.“

Ueber  den  Thatbestand  des  B.bruchs  bestehen  noch  Meinungsverschiedenheiten.
Ganz  überwiegend  ist  der  Grundfatz  in  der  internationalen  Praxis  zur  Geltung
gelangt,  daß  ein  neutrales  Schiff  nur  in  dem  Falle  eines  B.  bruchs  sich  schuldig
macht,  wenn  es  versucht,  mit  List  oder  Gewalt  die  B.  linie  zu  durchbrechen.  England
  befolgt  noch  die  Praxis,  neutrale  Schiffe  wegen  Blbruchs  aufzubringen  und
zu  kondemniren,  sobald  dieselben  die  Reise  nach  einem  blokirten  Hafen  angetreten
haben.  Auch  gilt  es  nach  Englischer  Auffassung,  welche  sich  hierbei  auf  das  erwähnte
  Edikt  der  Generalstaaten  vom  26.  Juni  1630  stützt,  für  gerechtfertigt,  ein
Schiff,  welches  die  B.  gebrochen  hat,  noch  während  der  Dauer  der  Rückreise  aufzubringen.
  Auch  dieser  Grundsatz  wird  jedoch  sonst  allgemein  für  ungerechtfertigt
        <pb n="397" />
        394  Blondeau  —  Bluhme.

gehalten.  Das  neutrale  Schiff,  welches  einen  B.bruch  begeht,  kann  allerdings  ver—
folgt,  und  wenn  es  bei  dieser  Gelegenheit  ergriffen  wird,  aufgebracht  werden.  Das
Schiff  gilt  jedoch  für  straflos,  sobald  es  bei  der  Verfolgung  einen  neutralen  Hafen
erreicht  hat,  und  kann  bei  der  späteren  Weiterreise  für  das  begangene  Vergehen
nicht  mehr  verantwortlich  gemacht  werden.

Der  Thatbestand  des  B.  bruchs  wird  der  Regel  nach  außerdem  davon  abhängig
gemacht,  daß  dem  neutralen  Schiffe  noch  eine  besondere  Notifikation  über  das
Bestehen  refsp.  die  thatsächliche  Fortdauer  der  B.  gemacht  ist.  Diese  sog.  Spezial-Notifikation
  (im  Gegensatz  zu  der  allgemeinen  oder  diplomatischen  Notifikation,
durch  welche  die  B.  offiziell  proklamirt  wird)  ist  bereits  durch  den  Art.  3  des
Bündnisses  der  zweiten  bewaffneten  Neutralität  eingeführt  worden.  Die  Bestimmung
lautet:  „Que  tout  bätiment,  naviguant  vers  un  port  bloqué,  ne  pourra  ötre  regardé
comme  contrevenant  due  lorsquf  après  avoir  é6té  averti  par  le  commandant  de
blocus  de  l’état  du  blocus,  il  tächera  d’y  pénétrer  en  employant  la  force  ou  la
ruse““.  —  Dieser  Grundsatz  hat  seitdem  in  eine  sehr  erhebliche  Zahl  von  Verträgen
Eingang  gefunden  und  ist  der  Regel  nach  auch  in  der  neueren  internationalen
Praxis  befolgt  worden.

Die  Strafe  des  Blbruchs  ist,  daß  Schiff  und  Ladung  als  gute  Prise  kondemnirt
  werden.  Haben  beide  indeß  verschiedene  Eigenthümer,  so  wird  der  Eigenthümer
der  Ladung  zum  Beweise  verstattet,  daß  ihm  die  Absicht  des  Bl.bruchs  unbekannt
gewesen  sei;  gelingt  ihm  dies,  so  erfolgt  die  Freisprechung.

Einige  Mächte,  England,  Frankreich  und  in  einem  Falle  auch  Rußland,  haben
in  neuerer  Zeit  (seit  1827)  eine  sogen.  friedliche  B.  (blocus  pacifique)  zur  Anwendung
  gebracht,  d.  h.  Häfen  einer  fremden  Macht  ohne  Kriegserklärung  in  B.=zustand
  erklärt.  Dieses  Verfahren  wird  zwar  von  einigen  angesehenen  Publizisten
vertheidigt,  kann  aber  nach  allgemeinen  völkerrechtlichen  Grundsätzen  nicht  als  gerechtfertigt
  betrachtet  werden.  Dasselbe  ist  bisher  auch  nur  vereinzelt  zur  Anwendung
  gekommen  und  eine  konstante  völkerrechtliche  Praxis  hat  sich  für  dasselbe  jedenfalls
  nicht  entwickelt.

Lit.:  v.  Mohl,  Geschichte  und  Literatur  der  Staatswissenschaft,  52.  J.  483  S.  426  ff.

—  Heffter,  Das  Europäische  Völkerrecht  der  Gegenwart  (6.  Ausg.  1873),  S.  295—302.
Bluntf  ichli,  Das  moderne  Völkerrecht  der  organisirten  Staaten  als  rWin  it  Rufl.
1872),  463  ff..  448  ff.  —  Gessner,  Le  droit  des  Neutres  sur  Mer  (2.  Aufl.  Berlin
1876),  S  163—245.  —  Wheaton.  Elements  of  international  lay,  London  1863,  p  819  ss.
—  Hautefeuille,  Les  droits  et  les  devoirs  des  nations  neutres  en  temps  guerre
maritime,  t.  *  1  ss.  —  Ortolan,  Regles  internationales  et  Diplomatie  de  la  mer,
Paris  1845,  II.  p.  287  ss.  —  O(auchy.  Le  droit  maritime  international  (onsidere  dans
ses  origines  et  “  ses  rapports  avec  les  progrès  de  la  eivilisation,  II.  23  ss.  —
Phillimore,  Commentaries  upon  international  law  III.  p.  238  ss.  c  ßner.

Blondeau,  Jean  Baptiste  Antoine  Hyacinthe,  5  zu  Namur  1784,
Prof.  zu  Straßburg  1806,  zu  Paris  seit  1808,  1854.  Ein  mehr  philosophisch
als  historisch  gebildeter  Jurist,  trug  er  doch  zur  Wiederbelebung  der  römisch-rechtlichen
  Studien  in  Frankreich  nach  Kräften  bei,  namentlich  durch  Abdruck  von
Quellen  und  Texten,  Uebersetzung  von  Institutionen,  Verfertigung  von  synoptischen
Tafeln  u.  dgl.  —,  und  durch  Gründung  und  Leitung  der  Zeitschrift  Thémis  ou
Bibliotheque  du  Jurisconsulte,  1819—1830.

Lit.:  Le  Roy  in  der  Biographie  nationale  belge.  Rivier.

Bluhme,  Friedrich,  5  29.  VI.  1797  zu  Hamburg,  studirte  in  Göttingen,
Berlin  und  Jena,  ging  1821  nach  Italien,  wurde  1823  a.  o.  Prof.  in  Halle,  1825
ord.  Prof.  daselbst,  1831  in  Göttingen,  1833  Oberappellationsrath  in  Lübeck,  seit
1843  in  Bonn,  wurde  Geh.  Justizrath  und  Ordinarius  des  Spruchkollegiums,
1  5.  XI.  1874.  Mitarbeiter  am  Corpus  jur.  antejust.,  den  Monumenta  Germ.,
dem  Rheinischen  Museum,  der  Ausgabe  der  Agrimensoren  v.  Lachmann  u.  Rudorff.
        <pb n="398" />
        Blumer  —  Blutschande.  395

Schriften:  De  geminatis  et  similibus,  quae  in  Digestis  inveniuntur,  capitibus,  Jen.
1821.  —  Ueber  d.  Ordnung  d.  Fragmente  in  den  Pandektentiteln  (Ztschr.  f.  Sgesch.  R.w.,
Bd.  4;  ital.  v.  Conticini,  Pisa  1838).  —  Kirchenrecht  der  Juden  u.  Christen,  Halle  1829,
2.  Aufl.  1831.  —  Grundriß  des  Pandektenrechts,  Halle  1829,  2.  Aufl.  1844.  —  za  s.  Mo-Saicarum
  et  Romanarum  legum  collatio,  Bonn.  1833.  —  Iter  italicum,  1824—1836.  —
Bibliotheca  libr.  mscr.  Ital.  1834.  —  Gerichtsordnung  f.  d.  O.  A.G.  der  4  freien  Städte,
Hamb,  1843.  —  Encyklopädie  d.  in  Teutschland  geltenden  R.,  Bonn  1847,  2.  Aufl.  1854,
Aufl.  1863.—1868.  —  Die  westgothische  Antiqua,  Halle  1847.  —  Das  rheinpreuß.  Ges.  v.
14.  März  1845,  Bonn  1859.  —  Kirchenordnung  für  die  evang.  Gemeinden  Westfalens  u.  der
Rheinprovinz,  1867.  —  Codex  d.  rhein.-evangel.  Kirchenrechts,  Bonn  1870.  —  Ueber  die  Gens
Langobardorum.  1868  (Festschrift  für  Bethmann-Hollweg),  ital.  Mil.  1873.  —  Die  Gens  Langobardorum,
  2.  Heft,  Bonn  1874.  —  Omnis  parentilla  (Bluhme,  Schröder,  Lörsch,  drei
Abhandl.  zu  Homeyer's  Doktorjubiläum),  Bonn  1871.  —  Zur  Texteskrit.  d.  Westgothenrechts
(zu  Kraut's  Doktorjub.),  1872.  —  Abhandlungen  in  Dove's  Ztschr.,  Bd.  4,  11;  in  Ztschr.  f.
gesch.  R.wiss.,  Bd.  7,  10,  14,  15;  in  Ztschr.  f.  R.gesch.,  Bd.  3,  11.

Lit.:  Stinging  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  II.  S.  734—737.  —  Unsere  Zeit,  1875,
S.  158,  159.  —  Augsb.  Zeitg.  1874,  S.  5511.  Teichmann.

Blumer,  Joh.  Jakob,  5  29.  VIII.  1819  zu  Glarus,  stud.  in  Zürich,

Bonn  und  Berlin,  1840  Landesarchivar  in  Glarus,  1841  ins  Civilgericht  gewählt,
1842  in  den  dreifachen  Landrath,  dann  Präsident,  später  Vorsitzender  des  Appellationsgerichts,
  vielfach  verdient  um  das  Rechtswesen,  Mitgl.  d.  Ständeraths  und
d.  Bundesgerichts,  redigirte  4  Jahre  die  Glarner  Zeitung,  gründete  den  Glarner  hist.
Verein,  wurde  Gesetzgeber  seines  Kantons,  betheiligt  an  den  Bundesrevisionsarbeiten,
Präsident  des  neuen  Bundesgerichts,  F  12.  XI.  1875  zu  Lausanne.
Schriften:  Das  Thal  Glarus  unter  Seckingen  u.  Oesterreich  (Bd.  III.  d.  Arch.  f.
schweiz.  Gesch.  1844).  —  Ztschr.  f.  deutsch.  R.  Bd.  IX.  —  Staats=  u.  R  gesch.  d.  schweiz.
Demokratien,  St.  Gallen  1850—1859.  —  Handb.  d.  schweiz.  Bundesstaatsrechts,  Schaffh.
1863—1864,  (2)  v.  Morel  1877  ff.

Redigirte  das  „Urkundenbuch“  des  Jahrb.  d.  hist.  Ver.  d.  Kant.  Glarus.

Lit.:  (Dr.  J.  Heer),  Dr.  J.  J.  Blumer,  Glarus  1877.  —  Basler  Nachrichten  1875,
Nr.  272.  —  Nebelspalter  1875,  Nr.  4.  —  Mohl,  I.  497.  —  Mohl,  Ennchkl.,  (2)  743.  —
Schnell  in  Ztschr.  f.  schweiz.  R.  VIII.  113—116.  Teichmann.

 

Blutschande.  Beischlaf  zwischen  Blutsverwandten  in  auf=  und  absteigender
Linie,  mit  dem  Wissen  um  das  bestehende  Verhältniß  der  natürlichen  Verwandtschaft,
  begründet  den  Inzest  im  engeren  Sinne.  Wenn  leibliche,  voll=  oder  halbbürtige
  Geschwister  mit  einander  den  Beischlaf  vollziehen,  so  gilt  dies  als  ein  geringerer
  Schuldgrad  der  B.  An  diesen  schließt  sich  an  der  Beischlaf  zwischen
Stiefeltern  mit  ihren  Stiefkindern  oder  deren  Abkömmlingen,  zwischen  Schwiegereltern
  und  Schwiegersöhnen  oder  Schwiegertöchtern  mit  Rücksicht  darauf,  ob  die
Ehe  noch  oder  nicht  mehr  besteht,  durch  welche  das  stief=  oder  schwiegerelterliche
Verhältniß  begründet  wurde.  Bei  dem  Inzest  zwischen  Verwandten  in  auf=  und
absteigender  Linie  und  zwischen  Geschwistern  ist  es  gleichgültig,  ob  die  Verwandtschaft
  von  ehelicher  oder  unehelicher  Geburt  herrührt.  Für  den  Thatbestand  ist  es
nicht  entscheidend,  ob  das  Kind  in  den  Beischlaf  eingewilligt  hat  oder  nicht.  Auch
Stiefkinder  bleiben  nach  einigen  Gesetzen  straflos,  wenn  sie  das  sechzehnte  Lebensjahr
  noch  nicht  zurückgelegt  haben.  Großjährige  trifft  Zuchthaus  oder  Zwangsarbeit,
verbrechensfähige  minderjährige  Kinder  oder  Enkel,  Stief=  oder  Schwiegerkinder,
welche  sich  dazu  hergeben,  Gefängniß  oder  Korrektionshaus.

Die  Fälle  der  B.  werden  im  Allgemeinen  auf  Personen  beschränkt,  welche  sich
wegen  Verwandtschaft  oder  des  derselben  nachgebildeten  Affinitätsverhältnisses  nicht
heirathen  dürfen.  Das  Deutsche  Straf  GB.  §  173  straft  den  Beischlaf  zwischen
leiblichen  Eltern  und  Kindern  an  ersteren  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren,  an
letzteren,  wenn  sie  das  achtzehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  mit  Gefängniß  bis
zu  zwei  Jahren.  Der  Beischlaf  zwischen  Schwiegereltern  und  Schwiegerkindern,
Stiefeltern  und  Stiefkindern,  zwischen  vollbürtigen  und  halbbürtigen  Geschwistern
soll  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  und  fakultativem  Verlust  der  bürgerlichen
        <pb n="399" />
        396  Blutschande.

Ehrenrechte  bestraft  werden.  Verwandte  und  Verschwägerte  absteigender  Linie
bleiben  straflos,  wenn  sie  das  achtzehnte  Lebensiahr  nicht  vollendet  haben.  Das
Straf  GB.  setzt  Beischlaf  voraus,  nicht  bloße  Unzucht.  Auch  Großeltern  und  Enkel
können  das  Verbrechen  begehen.  Zweifelhaft  ist,  ob  auch  das  Verhältniß  der  unehelichen
  Kinder  zu  den  Aszendenten  des  Vaters  oder  der  unehelichen  Kinder  desselben
  Vaters  unter  den  §  173  falle.  Die  Frage  wäre  zu  bejahen.  Unter  Geschwistern
  sind  hier  nicht  Stiefgeschwister  zu  verstehen.  Die  B.  unter  Geschwistern,
die  das  achtzehnte  Jahr  noch  nicht  erreicht  haben,  wird  mit  Anwendung  der
&amp;amp;  56,  57  bestraft.  Wurde  Unzucht,  jedoch  kein  Beischlaf  verübt,  so  kann  §  176
Z.  3  Anwendung  finden.

Der  uralte  Abscheu  vor  nahen  verwandtschaftlichen  Ehen  und  Unzucht  unter
Familiengliedern  findet  in  den  verderblichen  Folgen  fortgesetzten  Inzestes  für
die  gesunde  Vollkraft  in  der  Geschlechtsgemeinschaft,  Zeugung  und  Vererbung  seine
naturwissenschaftliche  Begründung.  Bei  der  Solidarität  alles  Lebens  bietet  der
Verfall  der  Abkömmlinge  eines  fortgesetzten  Inzestverfahrens  bei  Thieren  und  Kulturpflanzen
  Analogien,  ja,  die  Naturforschung  unterstützt  die  Annahme,  daß  bei  höher
organisirten  Thieren  Paarungen  zwischen  nahen  Blutsverwandten  zu  den  Ausnahmen
  gehören  (Settegast,  Thierzucht,  S.  286;  Virchow,  Ueber  Erblichkeit,
S.  354;  Seidlitz,  Ueber  Vererbung  der  Lebensformen,  1865,  S.  68).  Nahe  Blutsverwandtschaft
  der  Gatten  ist  auch  aus  sittlichen  und  sozialpolitischen  Gründen  ein
Hinderniß  geistig  gesunder  Geschlechtsgemeinschaft;  sie  gilt  als  Entheiligung  des  Samens
und  als  Zerrüttung  der  Geschlechterordnung.  Dieser  Gesichtspunkt  tritt  schon  bei
2.  Moses  20,  17  hervor:  Wenn  Jemand  seine  Schwester  nimmt,  seines  Vaters
Tochter  oder  seiner  Mutter  Tochter  und  schauet  ihre  Scham,  und  sie  schauet  seine
Scham,  das  ist  B.;  und  sie  sollen  ausgerottet  werden  vor  den  Augen  der  Kinder
ihres  Volks.  In  voller  Strenge  wird  diese  politische  Seite  des  Inzestes  gewürdigt,
da  alles  öffentliche  Leben  und  Gedeihen  auf  dem  reinen  Familienwesen  ruht  und
des  Volkes  Rechts=  und  Wirthschaftsordnung  familienweise  natürlich  gruppirt  erscheint.
  Mischt  sich  Geschlechtsliebe  in  das  eigenthümliche  Verhältniß  der  Eltern,
Kinder,  Geschwister,  so  wird  die  reine  Quelle  der  Familienempfindungen  verfälscht,
der  Lebensreiz  und  die  Kraftfülle  des  Geschlechtes  abgestumpft  und  Erbfehler,  die
in  der  Sippe  haften,  untergraben  die  gesunde  Eigenart  des  Hauses.  Die  Rechtsbestimmungen
  über  die  verbotenen  Grade  der  Geschlechtsverbindung  sind  verschieden
je  nach  der  Form  des  Familienverbandes,  der  Art  der  Volksanschauung  und  der
religiösen  Satzung.  Doch  stimmen  alle  Kulturvölker  in  dem  Umfang  des  Begriffes
der  B.  im  engeren  Sinne  überein;  die  Römer  beschränken  den  incestus  juris  gentium
  auf  den  Beischlaf  zwischen  Aszendenten  und  Deszendenten,  sowie  auf  Geschwister,
doch  sind  die  genauen  Grenzen  bestritten,  wie  weit  der  incestus  juris  civilis  gehe.
Das  Kan.  R.  unterscheidet  incestus  juris  divini  und  iuris  humani  unter  der  Einwirkung
  des  Mosaischen  und  des  Röm.  R.  und  dehnt  bei  Seitenverwandten  den
Inzest  bis  zum  vierten  Grade  seiner  Zählart,  bis  zum  achten  Grade  der  Römischen
Komputation  aus.  Auch  die  Eheverbote  wegen  Schwägerschaft  und  der  künstlich
nachgebildeten  Verwandtschaft  wurden  gehäuft,  wobei  jedoch  das  rentable  Dispenswesen
  die  Fälle  des  strafbaren  incestus  juris  humani  in  der  Praxis  reduzirte  mit
Rücksicht  auf  Zeit  und  Ort  und  mit  verschiedenem  Erfolge.  Der  Karolina  schwebte
bei  der  Behandlung  der  Strafe  der  Unkeuschheit  mit  nahe  gesippten  Freunden
Art.  117  der  incestus  juris  gentium  nach  l.  38  pr.  D.  XLVIII.  5,  1.  1Iul.  adult.
im  Geiste  der  italienischen  Praktiker  und  der  incestus  iuris  divini  im  Geiste  der
Zeit  vor,  obschon  beide  ihrer  Grundidee  nach  verschieden  sind.  Nach  der  Theresiana
ist  die  B.  der  Beischlaf  zwischen  denjenigen  Personen,  welche  mit  Blutsfreundoder
  Schwägerschaft  so  nahe  verwandt  sind,  daß  sie  nicht  einander  heirathen  können.
Dergleichen  Uebelthäter,  da  sie  diese  Gott  und  der  Natur  abscheuliche  Sünde  in
auf=  und  absteigender  Linie  vollbracht  hätten,  mag  die  Blutsverwandtschaft  von
        <pb n="400" />
        Böckelmann  —  Bodinus.  397

unehelicher  Geburt  herrühren  oder  die  auf=  oder  absteigende  Person  sonst  einen  Hurenwandel
  führen,  sollen  mit  dem  Schwerte  vom  Leben  zum  Tod  gebracht  werden.
Beischlaf  zwischen  Blutsverwandten  im  ersten  und  zweiten  Grade  der  Seitenlinie,
  sowie  im  ersten  Grade  der  Schwägerschaft  wurde  dagegen  nur  mit  schwerer
Leibesstrafe  und  Verweisung  bestraft.  Fleischliche  Vermischung  unter  Personen,  die
in  weiteren  verbotenen  Graden  der  Verwandtschaft  und  Verschwägerung  stehen,  traf
eine  geringere  arbiträre  Strafe.

In  protestantischen  Ländern  wurde  die  Ausdehnung  der  verbotenen  Grade
vielfach  beschränkt,  und  der  neuere  Gerichtsgebrauch  ist  dieser  Tendenz  gefolgt,  welche
richtiger  nur  diejenigen  Verhältnisse  der  Blutsverwandtschaft,  der  Verschwägerung
und  der  künstlichen  Kindschaft,  welche  durch  geschlechtlichen  Umgang  verfälscht  und
abgestumpft  würden,  unter  dem  Gesichtspunkt  des  Inzestes  oder  der  Unzucht  auffaßt,
  im  Interesse  der  Zucht  und  Sitte  in  den  Familien.

Gsgb.:  Deutsches  StrafG  B.  §  173.  —  Oesterreich,  §§  131,  501.

Lit:  Wächter,  Abhandl.,  198  ff.  —  Jarcke,  Lehrb.  des  deutsch.  Strafrechts,  III.
79—104.  —  Abegg  im  N.  Arch.  1846,  1  ff.  —  Pezold,  Deutsche  Strafrechtspraxis,  Bd.  I.
S.  150  ff.;  II.  S.  211  ff.  —  Ueber  die  frivolere  strafpolitische  Auffassung  der  Fleischesverbrechen
im  18.  Jahrh.  seit  Beccaria:  Globig  u.  Huster,  Beitr.  zur  Peinl.  Gesetzgeb.,  1785,  60.  —
Cella,  Ueber  Verbrechen  u.  Straf  R.  in  Unzuchtsfällen,  1787.  —  Geib,  Lehrb.  d.  Deutschen
StrafR.,  I.  135.  —  Villnow,  Verbr.  wider  die  Sittlichkeit,  Gerichtssaal  XXX.  (1878),
S.  129.  .  Wahlberg.

S.
Böckelmann,  Joh.  Friedr.  (Hircander),  5  22.  IV.  1633  zu  Steinfurt,
  Prof.  zu  Heidelberg,  ging  1671  nach  Leyden,  F  22.  X.  1681.

Schriften:  Comm.  in  Digesta  II.  XIX.,  Lugd.  Bat.  1678  (zuerst  als  Exerc.  ad  Pand.
1664),  3.  ed-  Ultraj.  694.  —  Justitia  caussae  Palatinae  (1666).  —  Medicus  Romanus
serrus,  Lugd.  Bat.  1671,  1681;  Hal.  1746.  —  Comp.  Institutt.,  Lugd.  Bat.  1679;  Ultraj.
1694,  1708;  Gissae  1706;  Amst.  1727.  —  Tract.  post.  de  differentüs  jur.  civ.,  Ultraj.  1694.
—  Synopsis  jur.  publ.  von  Pagenstecher  edirt  1698.

Lit.:  Jugler,  IV.  274—301.  —  Steffenhagen  in  der  Allg.  Deutsch.  Biogr.  III.  24.

Teichmann.

Böcking,  Eduard,  5  20.  V.  1802  zu  Trarbach  an  der  Mosel,  stud.  in
Heidelberg,  Bonn,  Berlin,  Göttingen,  habil.  sich  1826  in  Berlin,  ging  nach
Bonn,  wo  er  1835  zum  ordentl.  Prof.  ernannt  ward,  später  Geh.  Justizrath,

+3.  V.  1870.

Schriften:  De  mancipü  causis,  Berol.  1826.  —  Corp.  legum  s.  Brachylogus,  Berol.
829.  —  Interpret.  d.  Dositheus  Mag.,  Bonn  1832.  —  Klenze  u.  B.:  Instit.“  d.  Gajus
u.  Justinian's,  Berl.  1829.  —  Ulpiani  fragmenta,  Bonn.  1831,  (4)  1854.  —  Gai  FInstit.,
Bonn.  1837,  (3)  1850,  (Gai  Instit.  codicis  apographum,  1866).  —  Jotitia  dignitatum,  Bonn
1834.  —  Notitia  dignit.  utriusque  imperi#  Bonn.  1839—1853.  —  Pandektengrundriß  (5
Bonn  1861.  —  Institutionen,  1.  Band  Bonn  1843;  2.  Aufl.  u.  d.  Titel:  Pand.  d.  N.
Priv.R.  oder  Instit.  d.  gem.  Civ.  N.,  1.  Bd.  Bonn  1853,  2.  Bd.  1.  Lief.  Leipz.  1855.  —
Bonner  Briefe  über  d.  Entw.  eines  Straf  GB.  f.  d.  Preuß.  Staaten,  1847.  —  Grdriß.  z.  Vorl.
über  d.  gem.  deutsch.  Civ.  Proz.,  Bonn  1852.  —  Ulpiani  lib.  sing.  regul.  Cod.  Vatic.  exemplum,
1855.  —  Abriß  d.  Instit.  d.  R.  Priv.  RN.,  Bonn  1860.  —  R.  Priv.R.  (2)  Bonn  1862.  —
B.  war  auch  als  Philologe  hoch  geachtet  (Ausgabe  der  Mosella  des  Ausonius,  Bonn  1828,
der  Moselgedichte  d.  Venantius  Fortunatus,  Bonn  1845,  der  Schriften  Schlegel's,
Leipz.  1845—1848,  d.  Epist.  obsc.  vir.,  d.  Schriften  Ulrich's  v.  Hutten,  1859—1870).
Viele  Abh.  u.  Rez.  im  Rhein.  Museum  f.  Jurispr.,  Hall.  Lit.  ztg.,  Jahrb.  d.  Vereins  v.
Alterthumsforschern  in  d.  Rheinl.  2c.  Er  gab  mit  Bethmaun-Hollweg  u.  A.  das  Bonner
Corp.  jur.  antejustinianei  heraus.  —  Auch  Phil.  Invernizzi  de  publicis  et  erimin.  judiciis
Rom.  libri  3,  Berol.  1846.  **  «

Lit.:RivierinRevuedelågislationI.731.—St1ntz1ng1n»de»rAllg.Dcutsch.
Biogr.  II.  785.  Teichmann.

Bodinus  (Jean  Bodin),  5  1530  zu  Angers,  Adv.  in  Paris,  1576  Deputirter,
  schloß  sich  1589  den  Liguisten  an,  W  1596  an  der  Pest.

Schriften:  Aeth.  ad  facilem  hist.  cognitionem,  1566.  —  e  republica  (kranz.  1570,
1593;  lat  1584,  1591).  —  Démonomanie  des  sorciers,  1578,  1580,  1587.  1593,  1604  (lat.  v.
Fr.  Junius,  Basil.  1581,  ital.  v.  (ato,  Venez.  1587,  deutsch  v.  Fichard,  1591.  —  Cniv.  na-
        <pb n="401" />
        398  Bodmerei.

turae  theatrum,  1596  (franz.  v.  Fougerolles,  1598).  —  Heptaplomeres  (ed.  v.  Guhrauer,
Berl.  1841,  v.  Noack,  Schwerin  1857).

Lit.:  Baudrillart.  J.B.  et  son  temps,  Par.  1853.  —  Bluntschli,  Gesch.  d.  Staats-R.,
S.  17—46.  —  Bluntschli,  Staats-Wört.B.,  II.  S.  176—178.  —  Mohl,  I.  170,  228,
323;  III.  375,  419.  —  Allard,  Hist.,  p.  473—476.  —  Nypels,  Bibliothèque,  p.  156,
157.  —  Janet.  Hist.  de  la  science  politique,  II.  237—252.  —  Planchenault,  Etudes.
Angers  1858.  —  Molinier,  Apercus  hist.  et  crit.  sur  la  vie  et  les  travaux  de  J.  Bodin,
1867.  6  Teichmann.

Bodmerei,  Verbodmung  (engl.:  bottomry,  franz.:  contrat  d  la  grosse)  —
eine  dem  See-R.  eigenthümliche  Form  der  Kreditgewährung:  so  genannt,  weil
für  die  Rückgabe  des  Schiffs  der  Schiffskörper  (bodeem:  Kiel)  oder  das,  was  der
Schiffskörper  trägt,  verhaftet  ist.  Das  Darlehn  wird  immer  für  eine  bestimmte
Seeunternehmung  (B.reise)  gegeben;  ein  Anspruch  auf  Rückzahlung  besteht  regelmäßig
nur  im  Falle  glücklicher  Ankunft,  d.  h.  der  Gläubiger  hat  keinen  Anspruch,  wenn
die  verbodmeten  Gegenstände  auf  der  Brreise  zufällig  untergehen.  Die  B.  hat
demnach  Aehnlichkeit  mit  dem  foenus  nauticum  des  Röm.  R.,  und  es  mögen  auch
historische  Anknüpfungspunkte  vorhanden  sein;  indeß  sind  die  mannigfachen  Modifikationen,
  in  denen  das  Geschäft  seit  dem  Mittelalter  in  Deutschen  und  fremden
See-R.  auftritt,  nur  zum  geringsten  Theile  auf  das  Röm.  R.  zurückzuführen.
Von  denfelben  sind  hervorzuheben:  a)  das  Darlehn,  welches  der  Rheder  für  Bau,
Reparatur  oder  Ausrüstung  des  Schiffes  aufnimmt.  Dasselbe  pflegte  auf  dem
„Beilbrief“  vermerkt  zu  werden  und  deshalb  wurde  auch  das  Geschäft  selbst  mit  diesem
Namen  bezeichnet;  b)  der  Großaventureivertrag  (Respondentia),  ein  Darlehn,  dem
Befrachter  zum  Zweck  überseeischer  Waarensendungen  gewährt,  besonders  in  Frankreich
und  England  üblich;  c)  das  Darlehn,  welches  der  Schiffer  während  der  Reise  behufs
  Fortsetzung  derselben  oder  behufs  Erhaltung  und  Weiterbeförderung  der  Ladung
aufnimmt.  Die  letztere  Art  der  B.  ist  der  Hauptfall.  Das  H##.  hat  bei  seinen  Bestimmungen
  (Art.  680—700)  nur  diesen  Fall  im  Auge;  alle  übrigen  Arten  werden  unter
dem  Namen  der  uneigentlichen  B.  zusammengefaßt,  ihre  Regelung  ist  den  Landesgesetzen
  überlassen.  Die  Vorschriften  des  HGB.  bestehen  ihrem  Hauptinhalt  nach
in  Folgendem:  Die  B.  ist  ein  absolutes  Handelsgeschäft  auf  Seiten  des  B.  gebers
(Bodmeristen),  der  Schiffer  darf,  wenn  es  sich  um  Fortsetzung  der  Reise  handelt,
Schiff,  Ladung  und  Fracht  verbodmen,  die  Verbodmung  der  Ladung  allein  ist  zulässig,
  wenn  das  Interesse  der  Ladungsbetheiligten  ausschließlich  in  Betracht
kommt.  —  Stets  ist  erforderlich,  daß  die  B.  während  der  Reise  genommen  werde
und  daß  ein  Nothfall  vorliege.  Die  Nothwendigkeit  wird  bis  zum  Gegenbeweifse
für  dargethan  erachtet,  wenn  eine  Bescheinigung  derselben  durch  Konsulatsattest,
oder  durch  die  zuständige  Gerichts=  oder  Hafenbehörde,  oder  allenfalls  durch  ein
urkundliches  Zeugniß  der  Schiffsoffiziere  stattgefunden  hat.  Als  Aequivalent  für
das  übernommene  Risiko  dient  die  B.prämie,  deren  Höhe  die  des  gewöhnlichen
Darlehnszinses  weit  zu  übersteigen  pflegt  und  schon  vor  Aufhebung  der  Zinsbeschränkungen
  dem  freien  Ermessen  der  Kontrahenten  anheimgestellt  war.  Wesentlich
  für  das  rechtsgültige  Zustandekommen  der  B.  ist  die  Ausstellung  einer  schriftlichen
  Urkunde  seitens  des  Schiffers,  des  B.  briefes,  auch  Seewechsel  (cambium
maritimum)  genannt.  Der  B.  brief  muß  auf  Verlangen  des  Gläubigers  in  mehreren
  Exemplaren  ausgestellt  werden  und  kann,  wenn  er  an  Ordre  lautet,  durch
Indossament  übertragen  werden.  Die  Blschuld  nebst  Prämie  ist  in  Ermanglung
einer  anderweiten  im  B.  brief  ausgedrückten  Bestimmung  am  achten  Tage  nach
Beendigung  der  Reise  fällig,  von  diesem  Tage  an  sind  von  der  ganzen  Schuld
einschließlich  der  Prämie,  kaufmännische  Zinsen  zu  zahlen.  Der  Bodmerist  hat
die  Rechte  eines  Schiffsgläubigers,  es  haften  ihm  sämmtliche  verbodmeten  Gegenstände
  solidarisch,  er  hat  bei  ausbleibender  Zahlung  eine  Klage  auf  meistbietenden
Verkauf  der  verbodmeten  Gegenstände,  resp.  Ueberweisung  der  verbodmeten  Fracht.
Die  Klage  ist  in  Betreff  des  Schiffes  und  der  Fracht  gegen  den  Schiffer  oder
Rheder,  in  Betreff  der  Ladung  vor  deren  Auslieferung  ebenfalls  gegen  den  Schiffer,
        <pb n="402" />
        Bobrius  —  Bolley.  399

nachher  gegen  den  Empfänger  oder  den,  der  sie  in  dessen  Namen  detinirt,  zu  richten.
Hiernach  ist  die  dem  B.  gläubiger  zustehende  Klage  eine  actio  hypothecaria,  der  kein
persönlicher  Anspruch  zur  Seite  steht.  Nur  ausnahmsweise  tritt  ein  solcher  hinzu,
z.  B.  im  Falle  von  Deviation,  d.  h.  wenn  der  Schiffer  sich  ohne  Noth  einer  Abweichung
  von  der  Reise  schuldig  macht.  Wird  die  Reise  gar  nicht  angetreten,  so
erhält  der  B.geber  statt  der  Prämie  nur  eine  verhältnißmäßige  Ristornogebühr.
Haben  mehrere  Verbodmungen  derselben  Gegenstände  stattgefunden,  so  geht  die
spätere  der  früheren  vor,  doch  gelten  mehrere  in  Veranlassung  desselben  Nothfalles
aufgenommene  Verbodmungen  als  gleichzeitig  entstanden.
Esgb.  u.  Lit.:  H#GB.,  bes.  Art.  271  Al.  4,  681—701,  757  ff.,  909;  dazu  die  Kommentare
v.  Makower  u.  Koch.  —  Pöhl,  See-R.,  III.  §  442  ff.  —  Kaltenborn,  Grunds.  d.
prakt.  Europ.  See-R.,  Bd.  II.  S.  232  ff.  —  Beseler,  Deutsches  Priv.R.,  §  256.  —  v.  Duhn
in  Goldschmidt's  Ztschr.,  Bd.  XIV.  (1869),  S.  153  ff.  —  Lewis,  See-R.,  II.  S.  1—27.
Behrend.

Boörius  (Nicolas  de  Bohier),  5  1469  zu  Montpellier,  Prof.  in
Bourges,  später  Rath,  endlich  Präsident  am  Parl.  v.  Bordeaux,  1539.

Schriften:  De  seditiosis,  1515.  —  Réponses  aux  paradoxes  de  M.  de  Malestroit,
1578.  —  La  coutume  de  Bourges,  1543  (lat.  1508,  1529,  1531).  —  Consilia,  1574.  —
Decis,  aureae  in  senatu  Burdegalensium  discussae  et  promulgatae,  Lugd.  1567,  1579;
Francof.  1599,  1665.  "

Lit.:  Allard,  Hist.,  495.  —  Stein-Warnkönig,  Franz.  Staats=  u.  R.gesch.,  II.  111,
Nr.  3,  133.  —  Rivier,  492.  Teichmann.

Bäöhmer,  Just  Henning,  5  29.  I.  1674  zu  Hannover,  1712  ord.  Prof.
in  Halle,  1719  Geh.  Rath,  1721  Prof.  ord.  d.  jur.  Fak.,  Kanzler  im  Herzogthum
  Magdeburg,  F  29.  VIII.  1749.  Der  bedeutendste  Schriftsteller  d.  prot.
Kirchenrechts.

Schriften:  Ausg.  d.  corp.  jur.  can.,  Halae  1747.  —  Jus  eccles.  Protest.,  Hal.  1714—
1737,  5.  ed.  1756—89.  —  Jus  parochiale,  Hal.  1701,  (6)  1760.  —  Introductio  in  jus  digest.,
Hal.  1704,  1791.  —  lostitut.  jur.  can.,  Hal.  1738,  (5)  1770.  —  Exercit.  ad  Pandectas.
Hanov.,  Gott.  1745—1775.  —  Consult.  et  decisiones,  Hal.  1748—1754.  —  Introd.  in  jus
publicum,  Hal.  1710,  1773.  —  lostitut.  Justin.,  Hal.  1718,  1728.

m  a  t.:  Ersch  u.  Gruber.  —  Herzog,  Real-Encykl.  —  Dove  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.

Sein  Sohn:  Joh.  Samuel  Friedrich,  5  19.  X.  1704  zu  Halle,  wurde
1726  Prof.,  1744  Geh.  Rath,  Ordinarius  d.  jur.  Fak.,  ging  nach  Frankfurt  a.  O.,
geadelt  ##  20.  V.  1772.

Schriften:  Elem.  jurispr.  crim.,  1733,  6.  ed.  1794.  —  Dee  servaticio  valgo  Bergelohn,
  1743.  —  Observ.  ad  Carpzowül  praxin  rer.  crim.,  Francof.  1759.  —  Medit.  in  Const.
Crim.  Car.,  Hal.  1770,  1774.

Lit.:  Schulte  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  III.  76.

Ein  anderer  Sohn:  Georg  Ludwig,  18.  II.  1715  zu  Halle,  wurde
1742  ord.  Prof.  zu  Göttingen,  1744  Rath,  1746  Hofrath,  1770  Geh.  Justizrath,
1774  Ord.  d.  jur.  Fak.,  1797.  ·

Schriften:  Princ.  jur.  can.,  Gott.  1762,  (7)  1802.  —  Princ.  jur.  feud.,  Gott.  1765,
S.  ed.  1819.  —  Observ.  jur.  feud.,  1764,  (2)  1784.  —  Observ.  jur.  can.,  1766,  (2)  1791.  —
Electa  jur.  civ.,  1767—1778.  —  Jur.  feud.,  Lemgov.  1795.  —  Auserlesene  Rechtsfälle  1799—
1801.  —  Syst.  jur.  civ.  fragmenta,  Gott.  1799.

Lit.:  Ersch  u.  Gruber.  —  Dove  in  der  Allg.  Deutsch.  Biogr.  III.  73.
Teichmann.

Boitard,  Joseph  Edouard,  13.  VIII.  1804  zu  Paris,  seit  1833
Prof.  suppléant  daselbst,  #  12.  X.  1835.  Berühmt  seine  Lecons  de  procêdure  civile,
  13.  éd.  par  Colmet-Daage  1879.  —  Lecçons  de  droit  criminel  par  G.  de  Linage
  et  Faustin  Hôlie  (12)  1880.

Lit.:  Revue  de  Wolowski  III.  69—71.  Teichmann.

Bolley,  Heinr.  Ernst  Ferdinand,  einer  der  bedeutendsten  württ.  Juristen,
5  18.  IV.  1770  zu  Neuenburg  im  Schwarzwald,  in  Waiblingen  Amtsschreiber,
dann  Oberamtsrichter,  an  Gesetzgebungsarbeiten  theilnehmend,  1.  IV.  1847.
        <pb n="403" />
        100  Bolognetus  —  Bona  fides.

Schriften:  Lehre  von  den  öff.  Unterpfändern,  nach  röm.,  deutsch.  u.  württ.  R.,  Stuttg.
1802.  —  Komm.  z.  Pfandgesetz,  1827—1829.  —  Entwürfe  v.  Gesetzen  f.  Württ.  mit  Motiven,
Stuttg.  1835.  —  Entw.  u.  Anträge  z.  Civilgerichts=  u.  Prozeßordnung,  1844.  —  leber  Vermögensübergaben
  u.  Gutsabtretungen,  1844.  —  Verm.  jurist.  Aufsätze,  1847.

Lit.:  Klüpfel  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  III.  111.  —  N.  Nekrolog  d.  Deutschen  f.
1847,  II.  904.  Teichmann.

Bolognetus,  Alb.,  3  1538  zu  Bologna,  7  1585  als  Kardinal  zu  Villach
in  Kärnthen.

Er  chrieb  De  lege,  jure  et  aequitate  disputationes  (im  Tract.  tractt.  ed.  Venet.
1584.  t.  I.).,

Lit.:  Geyer,  Gesch.  u.  S.  d.  N.phil.,  S.  29.  —  Walter,  Naturrecht,  (2)  S.  415.—
Kaltenborn,  Vorläufer  d.  Grotius,  1848,  S.  168—181.  Teichmann.

Bona  fides  bedeutet  1)  Redlichkeit  im  Verkehr  (b.  f.,  quae  in  contractibus
exigitur:  I.  31  pr.  D.  depos.  16,  3;  cf.  I.  1  §  7  eod.,  Paul.  I.  4  §  1);  den
Gegensatz  bezeichnen  fraus  und  dolus  (I.  152  §  3  de  R.  J.,  I.  34  D.  de  procur.
3,  3).  —  2)  Wenn  die  b.  f.  dem  strictum  ius  (iudicium)  in  Verbindung  mit  actio,
obligatio,  contractus  etc.  entgegengesetzt  wird,  so  hängt  dies  zwar  mit  jener  Bedeutung
  zusammen,  es  geht  aber  auf  die  größere  oder  geringere  Dehnbarkeit  eines
Anspruchs,  je  nachdem  nämlich  für  dessen  Bemessung  mehr  die  Vertragsworte  oder
die  mit  Rücksicht  auf  die  b.  f.  im  Verkehre  zu  beurtheilenden  Intentionen  der  Parteien
  entscheidend  sind.  —  3)  Eine  wesentlich  andere  Bedeutung  (anderer  Meinung
ist  Bruns)  hat  die  b.  f.  in  der  Zusammensetzung  b.  f.  possessio;  ihr  steht  die
mala  tides  gegenüber.  Worin  aber  dieser  „gute  Glaube“  beim  Besitze,  und  insbesondere
  bei  der  Ersitzung  bestehe,  darüber  sind  die  Meinungen  noch  immer  verschieden.
  Die  von  Möllenthiel  zur  Geltung  gebrachte,  lange  herrschende  Ansicht
ging  dahin,  daß  der  b.  f.  possessor  sich  für  den  Eigenthümer  halten  müsse;  er
„dürfe,  um  usfukapiren  zu  können,  nicht  wissen,  daß  er  der  Ufukapion  bedürfe“;  wie
der  animus  domini  die  Detention  zum  Besitze  erhebe,  so  die  b.  f.  den  Besitz  zum
Ersitzungsbesitz.  B.  k.  und  iustus  titulus  seien  im  Grunde  nur  ein  Erforderniß:
der  Titel  sei  das  Fundament  der  b.  f.,  d.  h.  der  redlichen  Ueberzeugung  des  Besitzers
  einer  fremden  Sache,  der  sich  aus  einem  juristischen  Grunde  für  den  Eigenthümer
  hält;  Titel  sei  zwar  ohne  guten  Glauben,  dieser  aber  nicht  ohne  jenen
möglich  oder  doch  nicht  ohne  die  Meinung,  einen  gerechten  Titel  für  sich  zu  haben.
(Putativ-Titel).  Der  gute  Glaube  müsse  durch  den  Titel  gerechtfertigt  werden.
Dabei  haben  Manche  den  Ton  mehr  auf  die  Entschuldbarkeit,  Andere  (z.  B.  Harnier)
  mehr  auf  die  Glaubhaftigkeit  der  angeblichen  b.  f.  gelegt;  also  Jene  auf
die  Rechtfertigung,  Diese  auf  die  Erkennbarkeit  (den  Beweis)  der  b.  k.,  Manche
(z.  B.  Savigny)  gleichmäßig  auf  beides.  Und  für  die  praktische  Betrachtung
fallen  in  der  Regel  Entschuldbarkeit  und  Glaubhaftigkeit  zusammen;  bei  unentschuldbarem
  Irrthum  wird  man  auch  schwer  an  die  b.  k.  glauben  können;  ob  man
bei  probare  an„billigen“  oder  an  „beweisen“  denkt  —  ein  error,  der  in  dem  einen
Sinne  nicht  „probabilis“  ist,  ist  es  meist  auch  nicht  in  dem  anderen.  Schon
Möllenthiel  betonte:  der  gute  Glaube  beruhe  aus  Irrthum,  und  dieser  müsse
nach  allgemeinen  Grundsätzen  und  um  so  mehr  hier,  wo  solche  Vortheile  an  ihn
sich  knüpfen,  ein  entschuldbarer  sein.  Savigny,  der  überhaupt  Möllenthiel's
Aufstellungen  billigte,  hat  insbesondere  den  letzten  Punkt  breiter  ausgeführt,  und
den  Fällen,  wo  der  Irrthum  schadet,  solche  entgegengestellt,  wo  er  rechtlich  vortheilhaft
  ist,  z.  B.  Ausschluß  des  S.  C.  Macedonianum,  S.  C.  Velleianum  durch
Irrthum,  erroris  causae  probatio  und  dann  namentlich  die  b.  k.,  die  dem  Besitzer
außer  der  Ersitzungsmöglichkeit  auch  noch  andere  Vortheile  gewährt.  —  Diese  ganze
Lehre  nun  ist  von  Neueren  in  allen  Punkten  angegriffen  worden.  So  hat  Stintzing
  bewiesen,  daß  der  b.  f.  possessor  keineswegs  sich  immer  für  den  Eigenthümer
der  Sache  halten  müsse.  Indem  dieser  Schriftsteller  ferner  das  Wesen  der  b.  f.  in
        <pb n="404" />
        Bona  fldes.  401

dem  Nichtwissen  von  dem  Unrecht  des  auctor  und  von  den  Mängeln  des  Erwerbsaktes
sucht,  mußte  er  auch  jenes  Verhältniß  von  titulus  und  b.  k.  leugnen  und  in
Möllenthiel's  Lehre  von  der  Einheit  beider  „eine  mystische  Formel“  erblicken.
Das  Erforderniß  des  Titels  sei  von  der  Publiciana  herübergenommen  und  nicht
aus  dem  subjektiven  Standpunkt  des  Ersitzenden,  sondern  aus  dem  praktischen  des
Prätors  zu  beurtheilen.  „Es  werden  Thatsachen  verlangt,  aus  welchen  ein  Eigenthumserwerb
  erschlossen  werden  kann.“  Nicht  diese  historische  Hypothese,  wohl  aber
jene  Bestreitung  der  älteren  Auffassung  hat  sich  vielseitiger  Zustimmung  zu  erfreuen
  gehabt.  Heutzutage  geht  die  herrschende  Lehre  dahin,  daß  Titel  und  guter
Glaube  zwei  selbständige  Erfordernisse  der  Ersitzung  sind;  die  eigentliche  Basis  der
Ersitzung  sei  der  titulirte  Besitz,  die  b.  k.  in  dem  Sinne  ein  „negatives  Erforderniß“,
als  mala  fides  die  Ersitzung  hindert.  Doch  wird  die  Möllenthielt'sche  Theorie
mit  erheblichen  Verbesserungen  (namentlich  wird  die  b.  f.  wesentlich  anders  definirt,
nämlich  als  „redliche  Ueberzeugung,  daß  man  in  der  Aneignung  der  Sache  kein
materielles  Unrecht  begehe")  und  in  ansprechender  Weise  von  Windscheid  wieder
vorgetragen.  Ob  und  inwiefern  sie  dem  Röm.  R.  gemäß  sei,  läßt  sich  bestreiten,
kaum  aber,  daß  sie  unserem  heutigen  Rechtsbewußtsein  entspreche.  Denn  der  Zug
der  Geschichte  geht  dahin,  die  Bedeutung  der  b.  f.  zu  steigern.  Im  ältesten  Röm.
R.  vielleicht  ganz,  jedenfalls  nicht  selten  entbehrlich  (usucapio  pro  herede!),  wird
sie  auch  später  nur  beim  Besitzerwerb,  nicht  während  der  ganzen  Ersitzungszeit,
verlangt.  Erst  das  Kanonische  R.  hat  den  Gedanken,  daß  die  mala  fides  superveniens
  schade  (der  vielleicht  schon  in  Konstantin's  Reskript,  1.  10  Cod.  de  acdq.  v.
amitt.  poss.  7,  32,  halb  gedacht  war?),  zur  Geltung  gebracht,  und  das  Erforderniß
der  b.  f.  ungehöriger  Weise  auf  das  Gebiet  der  Extinktivverjährung  (ungewiß  in
welchem  Umfang)  ausgedehnt  (Savigny,  V.  S.  326  ff.).  Jenen  Grundsatz,
nicht  auch  diese  Ausdehnung,  haben  alle  modernen  Gesetzgebungen  angenommen.
Es  ist  dieselbe  „Tendenz,  den  Schwerpunkt  des  Instituts  mehr  und  mehr  in  die
subjektive  Innerlichkeit  des  Usukapienten  zu  verlegen,  die  schon  in  der  späteren  Römischen
  Jurisprudenz  in  der  Zulassung  eines  titulus  putativus  unverkennbar  zu  Tage
tritt"  (Ihering,  Geist  d.  Röm.  R.,  II.  §  43).  Daß  auf  Irrthum  beruhende
mala  fides  nicht  schadet  (Windscheid,  §  177  Nr.  9),  ist  ein  residuum  der  materialistischen
  Auffassung  der  Ersitzung  im  älteren  Röm.  R.  —  Bestritten  ist  auch
das  Verhältniß  der  b.  f.  zum  Irrthum;  namentlich  behauptet  Bruns  (S.  17),
daß  dem  Begriffe  der  b.  f.  die  Idee  des  Irrthums  nicht  zu  Grunde  liege.  Dennoch
ist  auch  er  weit  entfernt  davon,  den  Zusammenhang  der  Lehre  von  der  b.  f.  mit
der  vom  Irrthum  zu  leugnen;  vielmehr  beruft  er  sich  dafür,  daß  der  Irrthum  des
b.  k.  Besitzers  ein  entschuldbarer  sein  müsse,  auch  darauf,  daß  es  sich  hier  um  Fälle
des  von  Savigny  sogenannten  echten  Irrthums  handle  (S.  71  ff.,  92  ff.).
Wenn  wir  von  einigen  singulären  Entscheidungen,  die  zu  würdigen  hier  der  Raum
fehlt,  absehen,  und  wenn  wir  das  moderne  Recht,  wie  es  in  den  Gesetzbüchern  unserer
Zeit  enthalten  ist,  im  Auge  haben,  so  müssen  wir  die  Einreihung  der  b.  f.  unter
die  Fälle  des  Irrthums  billigen;  zur  b.  f.  gehört  Unkenntniß  eines  objektiven  Unrechts
  (womit  nicht  gesagt  sein  soll,  daß  die  b.  k.  nur  dies  Negative  sei).  Und
dies  ist  selbst  dort  wahr,  wo  der  Usukapient  weiß,  daß  er  nicht  der  Eigenthümer
ist,  z.  B.  wenn  eine  Gesetzgebung  zum  Erwerb  unbeweglicher  Sachen  einen  bücherlichen
  Akt  fordert;  die  Kenntniß  eines  Erwerbshindernisses  schließt  nicht  die  Unkenntniß
  eines  anderen  aus.  Auch  tritt  gerade  hier  der  Unterschied  von  Unrecht
und  Nichtrecht  (d.  h.  nicht  perfekt  erworbenem  Recht)  deutlich  hervor.  Wir  sagen
also  nicht:  dem  bona  fde  Handelnden  müsse  jeder  Mangel,  sondern  es  müsse  ihm
irgend  ein  Mangel  des  Geschäftes  unbekannt  sein.  —  In  der  Kontroverse  zwischen
Wächter  und  Bruns  ist  dem  Ersteren  darin  zuzustimmen,  daß  zum  Wesen  der
b.  f.  die  Entschuldbarkeit  des  Irrthums  nicht  gehöre  (.  auch  Unger  a.  a.  O.,
S.  83);  Letzterem  darin,  daß  der  Irrthum,  wenn  er  ein  solcher  sein  soll,  der  in  usuv.
  Holtzendorff,  Enc.  II.  Nechtslexikon  I.  3.  Aufl.  26
        <pb n="405" />
        402  Bona  fides.

capione  prodest,  immer  (nicht  blos,  wenn  er  sich  auf  die  Mängel  des  Titels  bezieht)
  entschuldbar  sein  muß;  diese  und  jene  Eigenschaft  aber  kann  unseres  Erachtens
  auch  ein  Rechtsirrthum  haben;  und  die  Behauptung  von  Bruns,  daß
selbst  ein  entschuldbarer  Rechtsirrthum  die  b.  f.  ausschließe,  wird  wenig  Anhänger
finden.  —  Hinsichtlich  des  Beweises  geht  die  herrschende  Ansicht  dahin,  daß  *
b.  f.  nicht  bewiesen  zu  werden  brauche  (so  auch  die  Gesetzbücher,  z.  B.  A.  LR.
Th.  I.  Tit.  7  §  18;  Oesterr.  BGB.  §  328,  vgl.  §  1477).  Doch  wird  dies  verschieden
  begründet.  Die  b.  f.  werde  präsumirt  (ältere  Theorie)  oder  vorausgesetzt
(Wächter,  S.  44  ff.),  oder  sie  sei  kein  Erforderniß,  sondern  die  mala  fides  ein
Hinderniß  der  Ersitzung  (Unger,  II.  §  130  N.  39).  Die,  welche  an  die  Einheit
von  titulus  und  b.  f.  glauben,  sagen,  mit  jenem  sei  in  gewissem  Sinne  auch  diese
bewiesen,  und  Windscheid  (§  177)  endlich  verlangt  „Anführung  und  Beweis
von  Umständen,  welche  den  Schluß  auf  den  guten  Glauben  und  seine  Entschuldbarkeit
  rechtfertigen“.

Der  redliche  Besitz  kommt  aber  nicht  blos  für  die  Ersitzung  in  Betracht,  sondern
auch  in  anderen  Beziehungen,  so  namentlich  (und  dies  hängt  mit  dem  bisher  Besprochenen
  auf  das  Engste  zusammen)  bei  der  a.  Publiciana.  Fast  unbestritten  ist
heutzutage,  daß  auch  hier  nach  Röm.  R.  b.  f.  im  Augenblick  des  Besitzerwerbes
genügte  (trotz  1.  11  §  3  D.  de  Publ.  6,  2);  getheilt  aber  sind  die  Ansichten  darüber,
  ob  nach  Gem.  R.  guter  Glaube  im  Augenblicke  der  Klaganstellung  erforderlich
sei?  Für  die  verneinende,  den  Einfluß  der  mala  fides  superveniens  leugnende  Antwort
  erklären  sich  z.  B.  Bangerow,  I.  J.  335,  II.  14;  Brinz,  2.  Aufl.,
I.  S.  721,  für  die  unseres  Erachtens  richtige  bejahende,  also  noch  fortdauernden
guten  Glauben  erfordernde  Ansicht,  z.  B.  Schmid,  Handb.  d.  Gem.  Deutschen
Bürgerl.  R.,  I.  §  16  Nr.  18;  Windscheid,  §  199  Nr.  8.  —  Der  gutgläubige
Besitzer  lukrirt  die  verzehrten  Früchte,  d.  h.  er  ist  zu  keinem  Ersatz  für  dieselben
verpflichtet;  wird  ihm  aber  die  Sache  evinzirt,  so  muß  er  die  noch  vorhandenen
Früchte  herausgeben  (noch  mehr  begünstigt  ihn  das  A.  LR.  Th.  I.  Tit.  7  8§  189  ff.  und
das  Oesterr.  BG  B.  §  330).  Aeußerst  bestritten  aber  ist  die  juristische  Konstruktion
dieses  Verhältnisses  (s.  d.  Art.  Fruchterwerb).  Auch  sonst  sind  noch  mit  der
b.  f.  possessio  rechtliche  Vortheile  verbunden,  welche  namentlich  bei  der  rei  vindicatio
  und  hereditatis  petitio  hervortreten  (s.  Encyklopädie  des  Röm.  R.  S.  37
und  d.  Art.  Erbschaftsklage).  Im  Wesentlichen  ist  der  leitende  Gedanke
dabei:  der  redliche  Besitzer  soll  von  seinem  Besitze  keinen  Schaden  haben,  während
der  unredliche  allen  Schaden  ersetzen  soll,  den  sein  Besitz  dem  Vindikanten  verursacht
  hat.  Diese  Unterscheidung,  ob  der  reus  redlicher  oder  unredlicher  Besitzer
sei,  haben  neuere  Gesetzgebungen  unpassender  Weise  auch  auf  persönliche  Klagen
übertragen,  so  auf  die  condictio  indebiti  (s.  Preuß.  LR.  Th.  I.  Tit.  16  88  189,
190,  Oesterr.  BSB.  §  1437).  —  Wegen  aller  dieser  rechtlichen  Vortheile  wird
die  bonae  fidei  possessio  von  Manchen  (z.  B.  Deurer  und  jetzt  namentlich
Brinz)g  geradezu  für  ein  Recht  erklärt.

Aber  die  Bedeutung  der  b.  f.  für  das  Privatrecht  greift  noch  weit  über  das
Gebiet  des  Besitzes  hinaus.  B.  f.  ist  Voraussetzung  der  Konvaleszenz  des  Erwerbs
  eines  dinglichen  Rechts  von  einem  Nichteigenthümer,  sobald  dieser  zum
Eigenthümer  geworden  oder  vom  Eigenthümer  beerbt  ist;  bona  fide,  d.  h.  ohne
die  scientia  rei  alienac,  muß  man  gekauft  haben,  wenn  man  wegen  Eviktion  klagen
will;  b.  f.  muß  wenigstens  Einer  der  Nupturienten  gewesen  sein,  wenn  gewisse  Vortheile
  der  sogenannten  Putativehe  eintreten  sollen,  und  zwar  verlangt  z.  B.  §  160
des  Oesterr.  BGB.,  daß  auch  hier  die  b.  f.  auf  entschuldbarem  Irrthum  beruhe
(„wenn  wenigstens  Einem  ihrer  Eltern  die  schuldlose  Unwissenheit  des  Ehehindernisses
  zu  statten  kommt").

Einige  Verwandtschaft  mit  der  Ersitzung  (s.  Exner,  Tradition,  Abschn.  III.  N.  58)
haben  gewisse  Fälle,  wo  man  das  Eigenthum  beweglicher  Sachen  (originär)  erwirbt,
        <pb n="406" />
        Bonaguida  —  Bonald.  403

obwol  man  sie  von  einem  Nichteigenthümer  bekommen  hat.  Sie  beruhen  theils
auf  dem  deutsch-rechtlichen  Satze  „Hand  muß  Hand  wahren“,  theils  auf  Begünstigungen
  des  Waarenverkehrs.  Auch  in  diesen  Fällen  wird  guter  Glaube  des  Erwerbers
  erfordert  (s.  insbesondere  Oesterr.  BGB.  8  367),  wobei  die  obige  Bemerkung
über  den  error  probabilis  zu  wiederholen  ist  (s.  ebd.  §  368).  Vgl.  Preuß.  L.
Th.  I.Tit.  15  88  25,  26,  42  ff.;  Code  civ.  art.  2279,  2280;  Zürich.  G.  88  651—656;
Bündnerisches  CGB.  §  218;  dann  die  älteren  in  Kraut's  Grundriß  §  83
Nr.  1—4  citirten  Statuten.  (Uebrigens  weichen  diese  Gesetze,  mit  denen  der  Hesf.  Entw.
Abth.  II.  Tit.  III.  Art.  7,  8  zu  vergleichen  ist,  vieljach  von  einander  ab).  Ebenso
erwirbt  man  nach  manchen  Gesetzgebungen  ein  Pfandrecht,  wenn  man  eine  bewegliche
  Sache  b.  k.  von  einem  Nichteigenthümer  als  Pfand  angenommen  hat  (s.  Preuß.
LR.  Th.  .  Tit.  20  §80;  Oesterr.  BG.  8  456;  H##.  §  306  Al.  2).—  Geld  und  Inhaberpapiere
  können,  wenn  auch  noch  die  Möglichkeit  der  Identifizirung  vorhanden
wäre,  einem  redlichen  Erwerber  nicht  abvindizirt  werden  (Preuß.  LR.  Th.  I.  Tit.  15
§§  45  ff.;  Oesterr.  BGB.  §  371;  vgl.  HGB.  Art.  307,  Sächs.  BGB.  8  286,
Hess.  Entw.  Abth.  II.  Tit.  III.  Art.  9).

,  Aber  auch  im  Immobiliarverkehr  hat  die  b.  f.  eine  sehr  große  Bedeutung,
nämlich  in  Folge  des  mehr  und  mehr  zur  Herrschaft  gelangenden  Grundsatzes,  daß
wer  im  Vertrauen  auf  das  öffentliche  Buch  gehandelt  hat,  geschützt  werden  muß
(s.  z.  B.  Oesterr.  BS  B.  §  1500,  Oesterr.  Grundbuchgef.  v.  1871  8§8  63,  64).
Weiteres  hierüber  s.  im  Art.  Publizität.

Es  ist  unthunlich,  hier  alle  Beziehungen  darzulegen,  in  denen  die  b.  f.  im
Privatrecht  in  Betracht  kommen  kann.  Nur  hinsichtlich  des  Sprachgebrauches  ist
noch  schließlich  eine  Bemerkung  anzufügen.  Bei  der  condictio  indebiti  sagt  Niemand:
  der  Kondizirende  müsse  „bona  fide“  gezahlt  haben,  obwol  hiermit  auf  einen
(und  zwar  im  Gem.  R.  nur  auf  einen  entschuldbaren)  Irrthum  ein  Rechtsanspruch
gegründet  wird.  Wohl  aber  sagt  man:  Wenn  der  Andere  die  Zahlung  bona  fide
angenommen  hat,  kann  er  nur  mit  der  condictio  indebiti,  wenn  mala  tide,  auch  mit
der  condictio  furtiva  belangt  werden  (s.  BVangerow,  §  625  Anm.  1  Z.  III:
Windscheid,  §  426  Z.  3  i.  f.).  Und  dies  darum,  weil  nicht  das  Zahlen  eines
indebitum,  sondern  das  Annehmen  solcher  Zahlung  ein  Unrecht  ist;  b.  f.  aber  ist
eben  Unkenntniß  eines  objektiven  Unrechts,  in  dem  man  sich  befindet.

Lit.:  1)  B.  f.  bei  der  Ersitzung:  Möllenthiel,  Ueber  d.  Natur  des  guten  Glaubens  bei
der  Verjährung  (1820).  —  Savigny,  System  (1840),  III.  S.  366  ff.,  V.  S.  326  ff.  —
Stintzing,  Das  Wesen  von  b.  f.  und  titulus  in  d.  Röm.  Usucapionslehre  (1852).  —
Scheurl,  Beiträge,  II.  (1854)  S.  54  ff.  —  Schirmer,  Zitschr.  f.  Civ.  R.  u.  Prz.,  N.  F.
(1858),  XV.  Nr.  7,  9.  —  Burckhard,  ebd.,  XXI.  (1864)  Nr.  9,  10.  —  Unger  in  Haimerl's
V.  J.  Schr.  I.  Bd.  (1858),  S.  79  ff.  —  Wächter,  Die  b.  f.  insbes.  bei  der  Ersitzung  des  Eigenthums
  (1871).  —  Bruns,  Das  Wesen  der  b.  k.  bei  der  Ersitzung  (1872),  („eine  Art  Duplik“
gegen  Wächter).  —  Windscheid,  I.  88  176—178.—  Brinz,  2.  Aufl.,  I.  S.  611,  627  ff.  —
Insbes.  über  d.  Beweis:  Harnier,  De  probatione  bonae  fidei  in  praescriptionibus  (Cassel
1851,  Diss.).  —  Burckhard  a.  a.  O.  und  in  der  Diss.:  Bona  fides  an  praesumatur  in  usucapiendo
  rerum  dominio?  —  2)  Die  weitläufige  Literatur  über  den  Fruchterwerb  des  bonae
ficei  possessor  s.  bei  Windscheid,  I.  §  186  Nr.  7,  und  bei  Göppert,  Ueb.  d.  organischen
  Erzeugnisse  (1869),  S.  320  ff.  Pfaff  u.  Hofmann.

Bonaguida  aus  Arezzo,  Prof.  d.  Kan.  R.  daselbst  u.  Adv.  unter  Innozenz  IV.

Schriften:  Summa  introductoria  advocatorum  (Wunderlich,  Anecdota  quge  ad
proc.  civ.  spectant,  Gott.  1841,  p.  132—345).  —  Summa  s.  Margarita  in  Tract.,;  Lugd.
19.  —  De  dispensationibus,  Lugd.  1549.  —  Glossen  zu  den  Detretalen.  —  Consuet.

curiae  Rom.  ...
Lit.:  Savigny,  III.  636,  671;  V.  506—509.  —  de  Wal,  Beiträge,  16.  —  Bethmann-Hollweg,
  VI.  157.  —  Schulte,  Gesch.,  II.  110.  —  Htt,  Beiträge  1870,  S.  99.
Teichmann.

rm.

Bonald,  Vicomte  de,  5  2.  X.  1754  bei  Milhau  (Aveyron),  wanderte  1791
aus  und  kehrte  erst  unter  dem  Direktorium  zurück,  1815  Deputirter,  1816  Mitgl.

d.  Akad.,  1823  Pair,  J  23.  Xl.  1840.
26  *
        <pb n="407" />
        404  Boncenne  —  Bornemann.

Schriften:  Théorie  du  pouv.  olit-  et  relig.,  Const.  1796.  —  Législ.  primitive,  1802,
5.  6d.  1850  (deutsch  Kobl.  1827).  —  Essai  anal.  sur  les  lois  nat.  de  Tordre  social  ou  du
ruvoir,  1817  (mit  Du  divorce  cons.  au  19.  siècle,  1858).  —  Recherches  philos.,  1818.  —
beurres  1817—1819,  1840  —1843,  1859

Lit.:  Mohl,  I.  253.  —  ARu##,  Gesch.  d.  Staats-R.,  487—489.  —  Walter,
Naturrecht,  461.  —  Raumer,  Begr.  v.  Recht,  Staat  u.  Politik,  (3)  1861  S.  175.—  Ferraz,
Hist.  de  la  philos.  en  France  au  XIX#  Siecle,  Paris  1880.  Teichmann.

Boncenne,  Pierre,  5  1774  zu  Poitiers,  Prof.  daselbst,  f#  22.  II.  1840.
Verf.  einer  trefflichen  Théorie  de  la  procédure  civile,  1837—40,  fortges.  v.  Bourbeau
  1844—  63.  Vgl.  Biogr.  universelle.  Teichmann.

Bonfidius  (Ennemond  Bonnefoy),  5  1336  zu  Chabueil,  Prof.  zu  Valence
  u.  Genf,  1  1574.  Er  gab  heraus:  Jur.  orient.  I.  III.  Paris.  1573.  —
Toũ  Siwarotteror  nodon  Vedid.Genev.  1573.

Jugler,  III.  338—  340.  —  Rivier,  437,  496.  —  Senebier,  II.  7,  8.  —
v.  i  Rchtsschulen  u.  Rechtsliteratur  in  der  Schweiz,  Zürich  1879,  .  2  99.
eichmann.

Bonjean,  Louis  Bernard.  8  4.  XII.  1804  zu  Valence,  1851  Avocat
général  à  la  cour  de  Cassation,  1852  Staatsrath,  1855  Senator,  bei  dem  Kommuneaufstand
  massakrirt  24.  V.  1871.

Schriften:  Institutes  de  Justinien,  1838.  —  Traité  des  actions,  (2)  1841—1845.—
Du  pouvoir  temporel  de  la  papauté,  862.  —  Du  cadastre  dans  ses  rapports  avec  la  propriets
  foncière,  1866.  —  Révision  et  conservation  du  cadastre,  1874.

Lit.:  Douze  visites  à  J  lazas  pendant  la  Commune  par  M.  Charies  Guasçco,  1871.  —
Etude  sur  la  vie  et  la  mort  de  M.  B.  par  M.  Thourel,  Aix  1871.  —  Eloge  par  M.
Herzog,  1872.  —  Le  tribunal  et  la  cour  de  Cassation,  1879.  p.  166,  177,  435.  —  Renouard,
  Discours,  1878,  p.  52.  —  Rivier,  568.  —  Sergent,  Postes  du  Palais,  1878,
p.  94.  —  Dramard,  Bibliogr.  raisonnée,  1879.  p.  100,  115,  116.  Teichmann.

Bonnier,  Edouard  Louis  Joseph,  5  27.  IX.  1808  zu  Lille,  1844  tit.
de  la  chaire  de  ISgisl.  Crim.  et  de  procéd.  civile,  welche  Stelle  er  33  Jahre  bekleidete,
  membre  du  Conseil  supérieur  des  prisons,  1877.

Schriften:  Eléments  d'’organ.  judiciaire  et  de  #  civile,  1847—1853.  —  Comm.

Ssur  le  code  civil  (avec  Ducaurroy  et  Roustain),  1848—1850.  —  Traité  des  preuves  1843,
(4)  1873.  —  Besorgte  neuere  Ausgaben  der  Werke  seines  Schwiegervaters  Ortolan.
Lit.:  Revue  générale,  I.  629—632,  656.  Teichmann.

Bönninghausen,  Franz  Egon  von,  5  1825  zu  Münster,  if  als  Privatdozent
  daselbst  29.  I.  1867.  Verfasser  des  Tract.  jurid.-canon.  de  irregularitatibus,
  Münster  1863—66.  Vgl.  Schulte  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  III.  132.

Teichmann.

Bornemann,  Fredrik  Christian,  8  18.  X.  1810  in  Kopenhagen,  wo
sein  Vater  Professor  juris  war,  besuchte  das  Gymnasium  in  Kopenhagen,  wurde
Student  1827,  stud.  1834—36  an  den  Universitäten  Deutschlands  und  Frankreichs,
  1839  licentiatus  juris  und  Lektor  der  juristischen  Fakultät  in  Kopenhagen,
1840  außerordentlicher,  1844  ordentl.  Prof.  sowie  Assessor  des  Senats,  1846

Affessor  des  höchsten  Gerichts,  F#  6.  X.  1861.
Schriften:  Samlede  Skrifter  1—5,  Kbhyn.  1863—1868.  —  Besonders  zu  merken  sind:
1  B.  (Alm.  Rets-og  Statsleere),  3—4  B.  (den  danske  Criminalrets  alm.  og  spec.  Del.).
Lit.:  Forelsninger  over  den  positive  Folkeret,  udg  af  C.  Goos  og  F.  Krieger,  Kbhyn.
1866.  V.  A.  Se  ch  er.

Bornemann,  Friedr.  Wilhelm  Ludwig;  28.  III.  1798  in  Berlin,
arbeitete  zuerst  als  Finanzrath,  dann  als  Justizrath  im  Ministerium,  wurde  1843
Staatssekretär,  Dirigent  im  Justizmin.,  im  März  1848  Justizminister,  trat  Julie
1848  aus,  wurde  2.  Präs.  d.  Ob.  Trib.  u.  1860  Kronsyndikus;  28.  I.  1864.
        <pb n="408" />
        Börse.  405

Schriften:  Von  R.  Geschäften  u.  Verträgen,  Berl.  1825,  (2)  1833.  —  System.
d.  ¾  -  6„  Berl-  #2.2139  N.  1542  1845.  iette  2  R.  best.  aus  lew  Dr
.  —  Erört.  im  Gebiete  d.  Pr.  Civilrechts,  Berl.  1855.  —  Di  .  "  ·
Deutschland  u.  deren  Zukunft,  Berl.  1856.  hhts  Die  R.entwichlung  in

Lit.:  Friedberg,  Zum  Gedächtniß  an  F.  W.  L.  B.,  Berl.  1864.  —  Gö  t  in  d.
Allg.  Deutsch.  Biogr.  #kr.  I73.  —  Svarez,  Bornemann  u.  Koch,  die  drei  rnn  d.
preuß.  R.,  Berl.  1875.  —  Sonnenschmidt,  Gesch.  d.  Kgl.  OTrib.,  1879.

Teichmann.

SBörse  (bourse  de  commerce)  heißt  in  Handelsstädten  der  Ort  —  bald  ein
Gebäude,  bald  ein  freier  Platz  —  wo  sich  die  Kaufleute  und  andere  beim  Handel
betheiligte  Personen  (Handelsmäkler,  Schiffer  u.  dgl.  m.)  zu  bestimmter  Zeit  zum
Zwecke  ihres  handelsgeschäftlichen  Verkehrs  zu  versammeln  pflegen.  Diese  Einrichtung
  dient  in  mannigfacher  Weise  zur  Erleichterung  des  Betriebs  der
Handelsgeschäfte.  Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  die  B.  für  das  Geschäft
mit  Geldsorten  und  Werthpapieren  (B.papieren),  weil  gerade  hier  Alles
auf  schnelle  Benutzung  der  Konjunktur  ankommt.  In  zweiter  Linie  steht  der
Handel  mit  Fungibilien  (Getreide,  Oel,  Spiritus  u.  dgl.  m.).  Man  unterscheidet
  danach  Waaren-(Produkten-)  B.  und  Geld=  (Fonds=  und
Effekten-)  B.  Auch  für  Schiffahrts=  und  Seeversicherungsangelegenheiten  giebt
es  besondere  B.  (sogenannte  Lloyds).  Durch  Feststellung  der  Durchschnittspreise,
zu  welchen  alle  jene  Waaren  an  der  B.  gehandelt  werden  (B  preise,
6-kurse),  wirkt  die  B.  auch  nach  Außen  hin  bestimmend  auf  den  Handel  im
Kleinen.  Ein  Nebenzweck  der  B.  ist  die  Bekanntmachung  von  Nachrichten,  die
sich  auf  den  Handel  beziehen,  z.  B.  nach  der  CPO.  die  Anheftung  des  Aufgebots
von  Wechseln  und  indossablen  Papieren,  hier  und  da  auch  die  Vornahme  von
Versteigerungen.

Eine  der  ältesten  und  wichtigsten  Deutschen  B.  ist  die  von  Hamburg
(1558).  Innerhalb  des  Preußischen  Staatsgebiets  befinden  sich  Geld-,  Fonds-,
Effekten=  und  Produkten-B.  in  Berlin,  Breslau,  Köln,  Danzig,  Elbing,  Frankfurt
  a.  M.,  Königsberg  in  Pr.,  Magdeburg,  Memel,  Posen,  Stettin  und  Tilsit.
Außerdem  bestehen  Produkten-B.  (in  Form  einer  Privatvereinigung)  in  Görlitz  und
Halle.  Sogenannte  Korn-B.  werden  abgehalten  in  Emden,  Juüterbogk,  Nauen,
Neustadt  a.  D.,  Otterndorf,  Prenzlau,  Wriezen.  Auch  findet  in  Stadt  Kiel  und
Flecken  Heide  (wöchentlich  einmal)  eine  B.  für  landwirthschaftliche  Produkte
statt.  In  Wien  ist  neben  der  im  vorigen  Jahrhundert  gegründeten  Fonds--B.
im  Jahre  1859  eine  eigene  Waaren-B.  errichtet.  In  Frankreich  waren  die
ersten  B.  die  zu  Touloufe  (1549)  und  Rouen  (1556);  erst  1724  gewann  in  Paris
die  B.  eine  gesetzlich  anerkannte  Existenz.

Die  Bedeutung  der  B.  ist  vorzugsweise  eine  wirthschaftliche  und  soziale.
Indessen  ist  doch  auch  ihre  juristische  Seite  nicht  unerheblich.  In  bedeutendem
Umfange  sind  dieselben  namentlich  in  neuerer  Zeit  ein  Gegenstand  der  Handelsgesetzgebung
  geworden.

Für  den  Inhalt  der  B.  geschäfte  pflegen  sich  an  den  einzelnen  B.  bestimmte
Gebräuche  auszubilden,  welche  zu  einem  Theil  als  wirkliche  Rechtsnormen
(Handelsgebräuche  in  diesem  Sinne),  zum  andern  als  stillschweigend  Fewollte  Bestandtheile
  der  jedesmaligen  Uebereinkunft  oder  doch  als  Hülfsmittel  det  Auslegung
aufzufassen  sind.  Oft  sucht  der  Handelsstand  solchen  Blusancen  durch  Aufzeichnung
  und  Veröffentlichung  oder  durch  Aufnahme  in  die  von  Mäklern  gebrauchten
  Schlußscheinformulare  bindende  Wirkung  zu  sichern,  wodurch  allerdings
manche  spezielle  Abreden  im  einzelnen  Falle  sich  erübrigen  und  die  Kürze  der  Geschäftssprache
  befördert  wird.  ·  »  «

Für  die  an  der  B.  gehandelten  Waaren  bildet  sich  ein  B.  preis  (s.  diesen
Art.),  welcher  rechtlich  von  vielfacher  Bedeutung  ist.
        <pb n="409" />
        406  Börse.

Die  Feststellung  der  B.  preise  ist  ein  Hauptgegenstand  der  Anordnungen  über
die  Einrichtung  der  B.  (B.ordnungen).  In  Deutschland  ist  die  autonomische
  Regelung  der  B„verhältnisse  die  Regel.  Die  B.  ordnungen  erscheinen  demzufolge
  meist  als  Lokalstatuten  bald  eines  besonderen  B.  vereins  mit  korporativen.
Rechten  (z.  B.  in  Württemberg),  bald  der  Kaufmannskorporation  des  Orts  (wie
in  den  größeren  Preußischen  Handelsstädten).  Bei  der  großen  Bedeutung  der
fraglichen  Einrichtungen,  selbst  für  Dritte,  hat  sich  aber  der  Staat  nicht  nur  eine
gewisse  Oberaufsicht  über  die  Verwaltung  der  B.,  sondern  auch  eine  Mitwirkung
beim  Erlaß  und  bei  der  Abänderung  von  B.  ordnungen  vorbehalten.  Das  Allg.  D.
HG#.  gedenkt  der  B.  ordnungen  nur  insofern,  als  es  denselben  (mit  Ausschluß  der  Geltung
von  Usancen)  die  Abänderung  der  gesetzlichen  Zeitberechnungen,  soweit  sie  die  Liquidationstermine
  der  B.  geschäfte  betreffen,  überläßt.  Dagegen  pflegen  die  Einführungsgesetze
  die  Voraussetzungen  des  Erlasses  und  der  Abänderung  von  B.ordnungen
festzusetzen,  sowie  manche  Normativbestimmungen  für  deren  Inhalt  zu
enthalten.  Einige  der  bedeutendsten  Deutschen  Staaten  mögen  hier  als  Beispiel
dienen.  So  ist  nach  dem  Preuß.  E.  (ähnlich  auch  in  Oesterreich  und  Mecklenburg)
zum  Erlaß  neuer  und  zur  Abänderung  und  Ergänzung  bestehender  B.  ordnungen,
wie  zur  Errichtung  einer  B.  die  Genehmigung  des  Handelsministers  erforderlich;
  ferner  ist  in  Bezug  auf  den  Inhalt  bestimmt,  daß  Vorschriften  privatrechtlichen
  Inhalts  außer  Kraft  treten,  soweit  sie  in  den  bestehenden  B.ordnungen  enthalten
  sind  und  in  die  neuen  B.  ordnungen  nicht  ausgenommen  werden  dürfen.  Dagegen
enthält  das  Oesterr.  B.  gesetz  von  1875  wichtige  Bestimmungen  privatrechtlicher
Natur,  z.  B.  hinsichtlich  der  Klagbarkeit  der  Differenzgeschäfte.  Nach  dem  Preuß.
Gesetz  über  die  Handelskammern  vom  24.  Febr.  1870  können  die  B.  unter  die  Aufsicht
  der  Handelskammern  gestellt  werden.  Das  Sächs.  E.  beschränkt  sich  darauf,
die  B.ordnungen,  soweit  sie  mit  dem  EG.  im  Widerspruch  stehen,  außer  Kraft  zu
setzen  und  die  Art.  66  ff.  des  HGB.  nur  auf  diejenigen  Mäkler  für  anwendbar  zu
erklären,  deren  Schlußnoten  oder  Büchern  in  einer  von  der  Regierung  bestätigten  B.=(oder
  Mäkler-)  Ordnung  Beweiskraft  beigelegt  ist  oder  wird.  Nach  dem  Württemb.
E.  sind  zur  Feststellung  von  B.preisen  nur  diejenigen  Vereine  von  Kaufleuten  geeignet,
  denen  durch  den  Landesherrn  auf  Grund  einer  genehmigten  B.ordnung  die
Eigenschaft  öffentlicher  B.  vereine  beigelegt  ist.  —  Den  eigentlichen  B.  ordnungen  verblieb
  hiernach  noch  ein  ziemlich  weiter  Rahmen  zur  Ausfüllung.  Die  Preußischen
Blplätze  besaßen  meistens  schon  seit  geraumer  Zeit  B.  ordnungen;  so  Berlin  seit  1805,
Königsberg  seit  1827,  Danzig,  Elbing  seit  1830  2c.  Die  Einführung  des  HGB.
ist  indessen  hier  überall  der  Impuls  zu  neuen  Bildungen  gewesen.  Fast  unmittelbar
an  dieselbe  schloß  sich  die  neue  B.ordnung  für  Köln  vom  7.  Juni  1862;  bald  folgten
Magdeburg  und  Stettin,  in  den  Jahren  1864  und  1865  auch  die  Ost=  und  Westpreußischen
  Handelsstädte  bis  auf  Tilsit,  dieses,  wie  Berlin  und  Breslau,  erst  1866
und  1867.  Hervorzuheben  sind  die  Bestimmungen  über  die  Berechtigung  zum
B.  besuch.  Diefelbe  ist  nicht  auf  Einheimische  beschränkt.  Ausgeschlossen  sind  in
der  Regel  Personen  weiblichen  Geschlechts,  Minderjährige,  Personen,  welchen  die
Ehrenrechte  abgesprochen  sind  —  ein  altes  Recht  der  B.  —  und  Personen,  welche  in
Konkurs  verfallen  sind.  —  Ferner  enthalten  die  B.  ordnungen  Festsetzungen  über  die
B.  zeit  und  über  die  Handhabung  der  äußeren  Ordnung  während  der  Bloersammlungen.
  Diese  fällt  gewöhnlich  besonderen  Bekommissarien  zu.  —  Ausführliche
  Vorschriften  werden  über  die  Feststellung  der  B.preise,  an  Seeplätzen
  auch  der  laufenden  Frachten  gegeben.  Diese  Feststellung  liegt  —  gewöhnlich
  mehrere  Male  wöchentlich  an  bestimmten  Tagen  —  bald  den  Handelsmäklern
(Köln,  Frankfurt  a.  M.),  bald  nach  deren  (eventuell  amtseidlichen)  Vernehmung
den  B.kommissarien  (Berlin,  Königsberg  2c.)  ob.

Gsgb.  u.  Lit.:  CPO.  8  842.  —  Preuß.  E.  z.  H#.  Art.  3.  60,  Ziffer  2  und  die

übrigen  Ge.  (s.  d.  Ausgabe  von  Lutz).  —  Preuß.  Ges-  v.  24.  Febr.  1870,  8  84  (Ges.  Samml.
134.  —  Oesterr.  Ges.  v.  11.  Juli  1854,  26.  Febr.  1860,  30.  Juni-  1868  u.  4.  April
        <pb n="410" />
        Börsengeschäfte.  407

1875  (s.  Goldschmidt  ꝛc.,  Ztschr.  f.  d.  ges.  H.  R.,  III.  S.  534  ff.,  XII.  S.  533,  XXII.
S.  255).  —  C.  Com.,  art.  71—73,  76,  78—80.  —  Belgisches  Ges.  betr.  Handelsb.  2c.  vom
30.  Dezbr.  1867.  —  Goldschmidt  ꝛc.,  Ztschr.  f.  d.  ges.  H.  R.,  Beilageheft  zu  Bd.  XII.
S.  174  ff.  u.  Beilageheft  zu  Bd.  XXI.  S.  20—25.  —  Börsenges.  für  Genf  v.  1856—1857
(ebenda  XII.  S.  169  ff.).  —  Franz.  Verordn.  v.  22.  Dezbr.  1866  (ebendaf.  S.  97  ff.).  —
Ital.  HGB.  (1865)  I.  3,  Satz  28—31.  B.Ordnn.  für:  Berlin.  —  Goldschmidt  2ce.,
Ztschr.  X.  S.  525  (Nachträge  S.  246),  XXII.  S.  244,  u.  dazu  R.  Koch  in  Löhr's
Centralorg.  f.  H.=  u.  W.  R.,  Neue  Folge,  III.  S.  33.  —  Bremen,  Beilageheft  zu  Bd.  XII.
S.  168;  XVI.  S.  135.  —  Danzig.  —  Goldschmidt  kc.,  Ztschr.  X.  S.  113.  —  Frankfurt
a.  M.  —  das.  VII.  S.  135,  140.  —  Köln  —  das.  VI.  S.  142.  —  Königsberg  i.  Pr.  —
das.  IX.  S.  328.  —  Memel  —  das.  IX.  S.  331.  —  Lübeck  —  das.  XXI.  S.  522.  —  Stuttgart
  —  Beilageheft  zu  Bd.  XXIII.  S.  345.  —  Grünhut,  D.  Börsen=  u.  Mäklerrecht,  1875.
—  Ueber  Börsenusancen  s.  Goldschmidt  2c.,  Ztschr.  II.  S.  197;  IV.  S.  385;  Xl.
S.  359;  XVII.  S.  466;  XVIII.  S.  502  (Berlin);  XIX.  S.  189  (Danzig),  201  (Hamburgq),
213  (Leipzig),  509  (Wien),  514  (München),  516  (Berlin);  XX.  S.  244  (Leipzig);  XXI.  S.  269,
277  (Berlin),  262  (Wiener  B.,  Arrangementsordn.),  499  (Zürich);  XXIII.  Beilageheft  S.  294,
307  (Wien),  285  (Berlin  314  (Hamburg);  XXIV.  S.  525  (Frankfurt),  538  (Berlin),  555  (Hamburg).
  —  Busch,  Archiv  f.  Theorie  u.  Praxis  des  Deutschen  H.R.,  III.  S.  335  ff.;  IV.
S.  280  ff.;  VIII.  S.  134  ff.  (Wien)  X.  S.  121  ff.  (Danzig  —  R.  Koch),  130  ff.  (Königsberg),
  164  ff.  (Frankfurt).  —  Schön,  Das  Allg.  D.  HGB.  und  die  Wiener  B.  —  Pöhls,
Darstellung  des  gem.  deutschen  und  des  Hamburger  H.R.,  Bd.  I.  88  143—145  (S.  326—330).
—  Heise,  H.  R.,  S.  81  ff.  —  Ladenburg,  Die  Be  geschäfte  bei  Goldschmidt  2c.,  Ztschr.  III.
S.  416  ff.  —  Noback  in  Rentzsch,  Handwörterb.  d.  Volkswirthschaftslehre,  S.  119  ff.
—  Wirth,  Grundzüge  der  Nationalökon.,  III.  S.  65  ff.  (B.geschäfte)h.  —  Saling  (Siegfried),
  Die  B.papiere,  Th.  1.  Die  B.  u.  d.  Br  geschäfte  (1874).  —  Swoboda,  B.  u.  Aktien
(Köln  1869).  —  Entsch.  d.  ROH.  IX.  201;  XllI.  156;  XIV.  97,  298;  XV.  393;  XV1I.
125  (B.  bed.,  B.gebräuche).  —  Pardessus,  Cours  de  droit  commercial,  I.  u  18  420
.Koch.

Börsengeschäfte  sind  solche  Handelsgeschäfte,  welche  an  der  Börse  (s.  diesen
Art.)  über  die  daselbst  verkehrsüblichen  Waaren  geschlossen  werden.

Das  Oesterr.  Gesetz  v.  1.  April  1875,  betr.  die  Organisirung  der  Börsen,
(Oesterr.  R.G.  Bl.  1875,  Nr.  28.  Kaserer,  Oesterr.  Gesetze  mit  Materialien,
Nr.  XXV.  Zitschrft.  f.  d.  g.  Handelsrecht  von  Goldschmidt  u.  A.  XXI.  259.
Grünhut  in  seiner  Ztschrft.  für  Privat=  u.  öffentliches  Recht,  II.  535  ff.)  bestimmt
  in  J  12:  „Als  B.  sind  jene  Geschäfte  anzusehen,  die  in  öffentlichen  Börsenlokalen
  in  der  festgesetzten  Börsenzeit  über  solche  Verkehrsgegenstände  geschlossen
worden  sind,  welche  von  der  betreffenden  Börse  gehandelt  und  notirt  werden  dürfen.
§  13.  Bei  den  Entscheidungen  von  Rechtsstreitigkeiten  aus  B.  ist  die  Einwendung,
daß  dem  Anspruch  ein  als  Wette  oder  Spiel  zu  beurtheilendes  Differenzgeschäft
zu  Grunde  liege,  unstatthaft.  §  14.  B.  sind  als  Handelsgeschäfte  zu  betrachten.
§5  15.  Bei  Pfandgeschäften,  Prolongations=  oder  Kostgeschäften,  welche  B.  find,
haben  die  Bestimmungen  des  Art.  311  des  H#G#B.  auch  dann  Anwendung  zu
finden,  wenn  das  Geschäft  nicht  unter  Kaufleuten  für  eine  Forderung  aus  beiderseitigen
  Handelsgeschäften  entstanden,  und  wenn  auch  nicht  schriftlich  vereinbart
ist,  daß  die  Gläubiger  ohne  gerichtliches  Verfahren  sich  aus  dem  Pfande  befriedigen
  können."

Bei  den  an  der  Börse  geschlossenen,  in  Gleichartigkeit  sich  wiederholenden  Geschäften
  kehrten  dieselben  Abreden  wieder;  als  zweckmäßig  anerkannt  wurden  sie  gleichmäßig
  verwendet;  bald  genügte  in  der  Eile  des  Geschäfts  eine  kurze  Bezugnahme;  auch
diese  blieb  endlich  fort;  die  allgemein  bei  gleichartigen  Geschäften  an  der  Börse  üblich
gewordenen  Abreden  galten  selbstverständlich  als  Vertragsabreden.  Es  ist  hierbei
nicht  von  Handelsgewohnheitsrechtssachen  die  Rede,  sondern  von  Geschäftsgebräuchen,
einem  Vertragsinhalt,  Art.  279.  (Vgl.  d.  Art.  Usancen;  ferner:  Keyßner
in  Gruchot's  Beitr.  XII.  581,  Laband  in  Ztschrift.  f.  d.  g.  Handelsrecht,  XVII.
485,  Keyßner,  HGB.  zu  Art.  1,  Nr.  6,  Art.  279,  Nr.  2  u.  3).  Die  so  gewonnenen
  Geschäftsgebräuche  können  auch  nach  dem  Willen  der  Kontrahenten  für
die  außerhalb  der  Börse  geschlossenen  Geschäfte  maßgebend  werden  (Entsch.  des
        <pb n="411" />
        408  Börsenpreis.

ROHGG.,  VI.  375,  XII.  8339).  Sofern  nicht  Verbotsgesetze  (leges  absolutae)  vorliegen,
  kann  durch  Geschäftsgebräuche  das  Landesgesetz  und  namentlich  das  HGB.
abgeändert  werden,  wie  dies  z.  B.  hinsichtlich  des  Rücktrittsrechts  bei  Säumniß
des  Verkäufers  oder  Käufers  vielfach  geschehen  ist  (Keyßner,  HGB.  zu  Art.  355,
Nr.  5,  Ztschrft.  f.  d.  g.  H.  R.  XXI.  271,  XXIV.  253,  Entsch.  des  ROHG.,  XX.
223  ff.).  Die  in  den  Art.  328—330  des  HGB.  bestimmte  Zeitberechnung  kann,
soweit  sie  die  Liquidation  von  B.  betrifft,  durch  Börsenordnungen  erfolgen  (v.  Hahn,
Kommentar  zum  HGB.  zu  Art.  331).  Zur  Sicherung  des  Verkehrs  ist  von  den
Kaufleuten  an  den  größeren  Börsenplätzen  dafür  gesorgt,  daß  die  Geschäftsgebräuche
urkundlich  festgestellt  werden;  dieselben  gelten  alsdann  in  dieser  Form  als  Vertragsinhalt.
  Eine  reiche  Sammlung  solcher  Geschäftsgebräuche,  Usancen  findet  sich  in
der  Ztschrft.  f.  d.  g.  Handelsrecht  von  Goldschmidt  u.  A.  (vgl.  die  Register
s.  v.  Geschäftsgebrauch,  Usancen);  von  Bedeutung  sind  namentlich  die  seit  1.  Jan.
1879  für  Geschäfte  an  der  Berliner  Fondsbörse  in  Kraft  stehenden  Bedingungen
(Ztschrft.  f.  d.  g.  Handelsrecht,  XXIV.  538);  ferner  Bedingungen  für  den  Handel
in  Effekten,  Devisen  und  Kontanten  an  der  Wiener  Börse  seit  1.  Juli  1876  in
Kraft  (Beilageheft  zur  Ztschrft.  f.  d.  g.  Handelsrecht,  XXIII.  294),  die  Schlußscheine
  der  Berliner  Produktenbörse  (Ztschrft.  f.  d.  g.  Handelsrecht,  XVII.  174  ff.,
XVIII.  517  ff.),  für  die  schiedsgerichtliche  Entscheidung  der  Streitigkeiten  aus  B.
ist  an  den  meisten  Börsen  Sorge  getragen  und  für  die  Anbringung  der  Klage  eine
Ausschlußfrist  verabredet  (Entsch.  d.  RO  „G.,  XII.  204;  Heydemann,  Einl.  in
das  System  des  Preuß.  Civ.  R.,  Bd.  II.  S.  204).  Die  Abwicklung  der  für  einen
bestimmten  Erfüllungszeitpunkt  an  den  Effektenbörsen  geschlossenen  Geschäfte  erfolgt
im  Wege  der  Skontration  (s.  diesen  Art.)  durch  besondere  Vereinigungen  an  den
Börsen,  z.  B.  in  Berlin  durch  den  Liquidationsverein  (Ztschrft.  f.  d.  g.  Handelsrecht,
XIV.  468,  XVIII.  511),  in  Wien  nach  der  Arrangements-Ordn.  v.  29.  Mai  1876
(Ztschrft.  f.  d.  g.  Handelsrecht,  XXIV.,  Beilageheft  S.  307).  Ueber  die  einzelnen
B.,  wie  Differenzgeschäft,  Prämiengeschäft,  Stellgeschäft,  Nachgeschäft,  Reportgeschäft
vgl.  die  einzelnen  Sonderartikel.  Keyßner.

Börsenpreis  ist  der  an  der  Börse  (s.  diesen  Art.)  zu  gewisser  Zeit  für
Waaren  einer  bestimmten  Art  erzielte  mittlere  (laufende)  Preis.  Insofern  die
Börse  den  Markt  für  die  betreffende  Waare  bildet,  ist  der  B.  eine  Unterart  des
Marktpreises.  In  der  Regel  bestehen  für  die  Feststellung  des  B.  örtliche
Einrichtungen,  z.  B.  die  Kursnotirung  unter  Mitwirkung  der  Mäkler  (s.  diesen  Art.).
Wo  dies  der  Fall,  ist  der  so  notirte  Preis  wenigstens  zunächst  (prima  facie),  vorbehältlich
  des  Gegenbeweises,  maßgebend.  Indessen  ist  das  Bestehen  eines  B.  von
dem  Vorhandensein  solcher  Einrichtungen  nicht  abhängig.  Der  B.  ersetzt  nicht  nur,
sei  es  bei  ausdrücklicher  Bezugnahme  oder  ohne  solche,  die  Bestimmung  des  Preises
bei  Kaufverträgen  des  Handelsverkehrs,  sondern  ist  auch  in  manchen  anderen  Beziehungen
  von  erheblicher  rechtlicher  Bedeutung.  So  ist  nach  dem  A.  Deutschen
HGB.  der  Umstand,  daß  die  Waare  einen  B.  oder  Marktpreis  hat,  Voraussetzung
der  Befugniß,  eine  Veräußerung,  welche  sonst  öffentlich  vorgenommen  werden  müßte,
auch  aus  freier  Hand  zu  bewirken.  Ebenso  nach  dem  Bankgesetz  im  Lombardverkehr
der  Reichsbank.  Auch  nach  der  CPO.  sind  gepfändete  Werthpapiere,  wenn  sie  einen
B.  oder  Marktpreis  haben,  aus  freier  Hand  zum  Tageskurse  zu  verkaufen,  sonst  zu
versteigern.  Häufig  wird  ferner  gesetzlich  der  B.  der  Berechnung  des  Schadens  zu
Grunde  gelegt.  Bei  Fixgeschäften  ist  das  Vorhandensein  eines  B.  von  wesentlichem
Einfluß  auf  das  bei  Nichterfüllung  eintretende  Wahlrecht,  insonderheit  im  Falle  des
Konkurses.  Beim  Kommissionsgeschäft  (s.  diesen  Art.)  endlich  ist  das  Recht
des  Kommissionärs  zum  Eintritt  als  Selbstkontrahent  von  dem  Vorhandensein  eines
B.  oder  Marktpreises  abhängig.  —  Besteht  an  dem  entscheidenden  Orte  kein  B.,
so  kann  doch  der  eines  anderen  Ortes  in  Betracht  kommen,  nämlich  wenn  dieser
        <pb n="412" />
        Bossi  —  Bouchaud.  409

Ort  für  den  ersteren  nach  den  obwaltenden  Verkehrsbeziehungen  maßgebend  ist.
Wird  der  B.  nicht  an  jedem  Tage  notirt,  so  kommt  es  für  die  Zwischenzeit  auf
die  Ermittlung  an,  ob  der  notirte  Preis  den  wirklichen  Verhältnissen  entspricht;
unmtielbar  ist  derselbe,  nicht  maßgebend.
.  u.  Lit.:  Art.  311,  343,  348,  353,  354,  ,'  ,
713,721g,  725,  675.20  —  Banzkgesetz  v.  14.  März  Wn  u  W*i  4
16.  —  Goldschmidt,  Handb.,  I.  §  64  S.  581  ff.  —  v.  ahn,  Komm.,  2.  Aufl.,  II.
166.  —  Laband  in  Goldschmidt  rc.,  Zeitschr.  f.  d.  g.  H.R.,  IX.  S.  265.  "
R.  Koch.

Bossi,  Angelo,  5  4.  X.  1770  zu  Lucca,  machte  sich  während  der  Napoleonischen
  Herrschaft  mannigfach  verdient  in  hohen  Aemtern,  unter  den  Bourbonen  als
Advokat  thätig,  r  20.  VII.  1839.  Seine  werthvollen  Scritti  criminali  wurden  von
F.  Carrara  nebst  biogr.  Skizze  herausgegeben,  Lucca  1869.

7
"

Teichmann.

1546  Bosfins,  Aegid.  (Bossi),  5  1486  zu  Mailand,  Senator  daselbst,  #

Er  schrieb:  Tract.  varü##  qui  omnem  fere  crim.  materiam  complectuntur.  Venet.  1562.
Lit.:  Nypels,  Bibliothèque  23.  Teichmann.

Bossuet,  Jacques  Bénigne,  5  27.  IX.  1627  zu  Dijon,  1670  Erzieher
des  Dauphin,  1681  Bischof  von  Meaux,  1697  Staatsrath,  ##  12.  IV.  1704.

Er  schrieb:  Politique  tirée  des  propres  paroles  de  I’écrit.  Sainte,  Par.  1709.  —
Oeuvres,  Par.  1815—19,  1859—1865.

Lit.:  Walter,  Naturrecht,  425.  —  Mohl,  III.  377.  —  Vie  par  Bausset,  1814
(deutsch  v.  Feder,  Sulzb.  1820);  par  Réaume  1869—1872.  —  Floquet,  B.  précepteur
du  Dauphin,  1864.  —  B.  and  his  contemporaries,  Lond.  1874.  —  Laur,  B.  u.  die  Unfehlbarkeit,
  Mannh.  1875.  —  Janet,  II.  393—405.  Teichmann.

Boström,  Christoffer  Jacob,  1797—1866,  Prof.  an  d.  Univ.  zu  Upsala,
Urheber  des  auf  den  schwedischen  Universitäten  noch  herrschenden  philos.  Systems.
Er  schrieb:  Satser  om  Lag  och  Lagstiftning,  Ups.  1845.  —  Grundlineer  till  philos.
Statsläran,  Ups.  1859.  —  Grund.l.  till  philos.  Civilrätten,  Ups.  1872.
Lit.:  Axel  Nybläus,  Om  Statens  Straffratt,  (3)  Lund  1879.  —  Geijer  in  Ueberweg's
  Grundriß  d.  Gesch.  d.  Philosophie,  III.  Berlin  1880,  S.  422—425.
«  Teichmann.

Botero,  Giov.,  Pimontese,  1540—1617  in  geistlichen  Aemtern  thätig.
Er  schrieb:  Della  ragione  di  stato,  Venez.  1559  (in  die  meisten  europäischen  Sprachen

üübersetzt).
Lit.:  Walter,  Naturrecht,  425.  —  Mohl,  III.  381.  —  Sclopis,  II.  535,  596,  610.
—  Ginguen,  Hist.  litt.  d’Italie,  tome  III.  Teichmann.

Bothmer,  Karl  Friedr.  Ernst  Aug.  von,  &amp;amp;  1797,  21.  XII.  1861.
Er  schrieb  während  seiner  Anstellung  in  Celle  werthvolle  Erört.  u.  Abhandl.  aus
d.  Geb.  d.  hannoverschen  Krim.  R.  u.  Krim.  Proz.,  1842  —1847;  übernahm  das

Kultusdepartement  1855  im  Minist.  Borries.
Lit.:  Frensdorff  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  III.  199.  Teichmann.

Bouchard,  Amaury,  8  zu  St.  Jean  d'Angely  gegen  Ende  des  15.  Jahrh.,
Präsident  zu  Saintes,  Requêétenmeister,  Kanzler  des  Königs  von  Navarra,  erster
Herausgeber  des  Westgothischen  Gaius  und  Paulus  (1525).

Er  schrieb:  Feminei  sexus  apologia,  gegen  Tiraquellus,  1522.  Desgleichen,  aber  wie
es  scheint,  ohne  diese  zu  veröffentlichen,  eine  Schrift  De  architectura  orbis  und  eine  Uebersetzung
  des  De  anima  von  Cassiodor.  *½*

Lit.:  Marchand,  Dictionnaire  historique.  Rivier.

Bouchaud,  Mathienu  Antoine,  zu  Paris  1719,  Prof.  des  Natur=  u.
Völkerrechts  daselbst  seit  1774,  Mitglied  des  Staatsraths  1785,  W#  1804.  Er  war
Mitarbeiter  an  der  Encyklopädie,  Dichter,  Romanschreiber  und  Uebersetzer,  u.  verfaßte
  mehrere  Mémoires  über  historische  und  römisch-rechtliche  Gegenstände  für  die
Académie  des  Inscriptions.  —  Essai  historique  sur  l'impôt  du  vingtieme  sur  les
        <pb n="413" />
        410  Bouchel  —  Bourguignon-Dumoulard.

Successions  et  de  Iimpöt  sur  les  marchandises  chez  les  Romains,  1766,  1772.
—  Thöéorie  des  traitécs  de  Ccommerce  entre  les  nations,  1773.  —  Recherches  historidues
  sur  la  police  des  Romains  concernant  les  grands  chemins,  les  rues  et  les
marchés.  1784,  1800.  —  Commentaire  sur  la  Loi  des  Douze  Tables,  1787,  1803.
Lit.:  Sein  Eloge,  von  Dacier,  im  Magasin  encycl.,  1805.  —  Bernardi  in  der  Biogr.
univ.  Rivier.

Bouchel,  Laurent,  5  1559  zu  Crespy,  50  J.  Adv.  am  Pariser  Parl.,
129.

Er  schrieb:  La  just.  crim.  de  la  France,  Par.  1622.  —  Bibl.  ou  trésor  du  droit
français,  Par.  1629,  1667,  1671.  —  Somme  beénéficiale  (bibl.  canonique),  Par.  1689.  —
Decreta  eccl.  Gallicanae,  Par.  1609,  1621.  —  Contumes  de  Senlis.  1631,  1643

Lit.:  Nypels,  Bibliothèque,  60.  —  Dupin,  Prof.  d'avocat.  Teichmann.

Boucher  d’'Argis,  Antoine  Gaspard,  5  1708,  f  um  1780,  Advokat,
dann  Rath  am  Conseil  Souverain  de  Dombes  und  am  Pariser  Chatelet.

Er  hat  viel  geschrieben,  auch  mehrere  Werke  Anderer  herausgegeben  und  mit  Anmerkungen
  versehen  (so  Bretonnier,  Fleury,  Argou,  Ferrière).  Hauptschriften:  Histoire  abrég6e
  des  Journaux  de  Jurisprudence,  1737  (im  Mercure  de  France).  —  Traité  des  gains
nuptiaux  et  de  survie,  1738.  —  Traité  de  la  crue  des  meubles  au-dessus  de  leur  prisée,
1741,  1769.  —  Code  rural  ou  Maximes  et  réglements  concernant  les  biens  de  campagne,
1749,  1762,  1774.  —  Begles  pour  former  un  avocat,  nebst  einer  Histoire  abrégée  de  Pordre
des  avocats  et  des  prérogatives  attachées  à  cet  ordre  (eigentlich  von  Biarnoy  de  Merville,
+  1740),  1753,  1778.  —  Principes  sur  la  nullité  du  mariage  pour  cause  d’impuissance,  1756.

Auch  sein  Sohn,  Antoine  J.  Boucher  d'Argis  (1750—1794)  hat  sich
als  Jurist  und  Publizist  hervorgethan.
8

it.:  Tabaraud  in  der  Biographie  universelle.  Rivier.

Bouhier,  Jean,  3  zu  Dijon  1673,  aus  vornehmer  u.  gelehrter  Familie,
ein  vielseitig  gebildeter  Jurist,  Präsident-a-mortier  in  seiner  Vaterstadt  seit  1704,
daselbst  1746.

Er  hat  sehr  viel  geschrieben,  Geschichtliches,  Belletristisches,  Philologisches,  Künstlerisches,
  selbst  Theologisches.  Mehrere  seiner  Schriften  haben  Gegenschriften  hervorgerufen,
auf  welche  er  in  scharfer  geistreicher  Weise  replizirte.  Er  verfaßte  kritische  Noten  zu  Cicero,
De  Natura  Deorum,  zu  den  Catilinarien,  zu  Virgil,  zu  Herodot,  zu  Montaigne,  übersetzte
wei  Bücher  der  Tusculanen,  und  gab  1708  zur  Palaeographia  graeca  des  Benediktiners

ontfaucon  eine  Dissertatio  de  priscis  Graecorum  ac  Latinorum  litteris.  —  Hier  sind  nur
seine  juristischen  Werke  anzugeben:  Arrét  du  parlement  de  Dijon  du  19.  Juillet  1726  relatif
à  des  testaments,  1726.  —  Traité  de  la  succession  des  mèeres,  1726.  —  Dissertation  sur
le  regres  en  matière  bénéficiale,  1726.—  Dissertation  sur  la  représentation  en  succession,
1734.  —  Traité  de  la  dissolution  du  mariage  pour  cause  Timpuissance,  1735.  —  Traité
de  la  péremption  d’instance.  —  Sein  Hauptwerk  ist  der  Kommentar  zur  Coutume  du
Duché  de  Bourgogne,  1.  Auflage  1717,  2.  1742—1746,  in  zwei  Bänden  Fol.  —  Eine  Gesammtausgabe
  der  juristischen  Schriften  ist  1787,  1789  erschienen.

Lit.:  Oudin,  Comm.  de  vita  et  Scriptis  Jo.  Buhierü,,  1746.  —  Papillon,  Bibliotheque
  des  auteurs  de  Bourgogne.  Nivier.

Bourbeau,  Louis  Olivier,  5  2.  V.  1811  zu  Poitiers,  erhielt  1841  den
Lehrstuhl  seines  Lehrers  Boncenne,  hervorragend  auch  als  Advokat,  Mitglied  des
Senats,  i  6.  X.  1877.  Er  setzte  Boncenne's  Théorie  de  la  procéd.  eivile
(t.  VII.  1863)  fort.  —  Théorie  des  risques  et  périls  dans  les  oblig.  en  droit
romain  et  en  droit  français,  1865.

Lit.:  Revue  générale  I.  407,  633,  656.  Teichmann.
Bourdin,  Gilles,  5  1517  zu  Paris,  Adv.,  dann  proc.  gén.  am  Parl.,
1570.

Er  schrieb:  Paraphrasis  in  constit.  regias  anno  1539  editas,  Par.  1557,  1628,  fr.  v.
Fontanon,  Par.  1600,  1606,  1615.
Lit.:  Nypels,  54.  —  Biogr.  universelle.  —  Sergent,  Poétes  du  Palais,  1878,  p.  98.
Teichmann.

Bourguignon-Dumoulard,  Claude  Sébastien,  3  21.  III.  1760  zu
Bif  bei  Grenoble,  1810  Rath  am  Kassationshofe,  zuletzt  Adv.,  V  22.  IV.  1829.
        <pb n="414" />
        Bouteiller  —  Bracton.  411

Schriften:  Trois  mém.  sur  Tinstitution  du  jury  et  les  moyens  de  la  perfectionner
802—1804.  —  Manuel  d’instruction  criminelle  18107  (3)  1811.  Dict.  raischne  des  leie
Pénales  de  France,  1811.  —  Conférence  des  six  Codes  entre  eux,  1818  (von  Dalloz  edirt
als:  Les  huit  Codes,  1830,  zuletzt  v.  Royer-Collard  1843).  —  Jurisprudence  des  Codes
criminels  et  des  lois  sur  la  répression  des  crimes  et  des  délits  commis  par  la  voie  de
la  presse,  1825.  —  Nanuel  du  jur),  1827

Lit.:  Nypels,  p.  70.  —  Le  tribunal  et  la  cour  de  Cassation,  1879,  p.  382.
Teichmann.

Bouteiller,  Jean,  5  zu  Tournai  Mitte  des  14.  Jahrh.,  J  nach  1402.

Er  schrieb  die  Somme  rural  (ed.  Colard  Mansion,  Bruges  1479.  —  ed.  Charondas  le
Caron,  1598,  1611,  1621),  holl.  Antv.  1503,  1550,  1570.

Lit.:  Nypels,  p.  51,  52.  —  Encykl.  235.  Teichmann.

Bouteiller,  Jean  Hyacinthe,  35  1746,  Präsident  des  Appellhofes  in
Nanch,  7.  27.  III.  1820.  Verfasser  eines  Ergamen  du  systeme  de  Iégisl.  Stabli  par
les  édits  du  mois  de  mai  1788,  Nancy  1788.

Lit.:  Biographie  univ.  —  Sergent,  Poötes  du  Palais,  1878,  p.  93.

Teichmann.

Bouvier,  John,  5  1787  zu  Codognan,  wanderte  mit  seinen  Eltern  (Quäkern)
1802  nach  Amerika  aus,  wurde  1823  Advokat  in  Philadelphia,  1836  Recorder,
1838—51  judge  of  the  Court  of  Criminal  Sessions.

Er  gab  heraus:  Law  Dictionary,  1839,  14.  ed.  1870.  —  Bacon's  Abridgment  of  the
Law,  1841.  —  Institutes  of  American  Law,  1851  u.  1871.

Lit.:  Drake,  Dict.  of  American  Biography,  Boston  1879,  p.  109.  —  Goldschmidt,
H.  R.,  (2)  I.  275,  277.  —  Allibone,  I.  225.  Teichmann.

Bordorf,  Tammo  oder  Damianus,  aus  der  Niederlausitz,  Doktor  geistl.
Rechts  u.  Domherr  in  Merseburg.

Er  schrieb  Konkordanzen  z.  Sachsenspiegel,  ein  Remissorium  (1426),  erbrechtliche  Regeln.

Sein  Bruder  Theodorich  war  Mitte  des  15.  Jahrh.  Prof.  in  Leipzig,
1466  als  Bischof  zu  Naumburg.

Lit.:  Stobbe,  R.3quellen,  I.  383—385,  444.  —  Muther  in  d.  aug  Deutsch.  Biogr.
II.  789.  —  Ztschr.  f.  R.sgesch.  I.  415—458;  IV.  388—392.  —  Schulte,  Kei-  II.  406.

eichmann.

Boyve,  Jacques  Frangois,  5  5.  VIII.  1692  zu  Neuenburg,  wurde
Mitgl.  d.  Gr.  Raths,  ging  nach  Bern,  wo  er  als  Fürsprech  bei  d.  franz.  (waadtl.)
Abth.  d.  Appellhofes  30  J.  arbeitete,  später  Maire  von  Bevaix,  ##  1771.

Schrift:  Remarques  sur  les  loix  et  statuts  du  pays  de  Vand,  Neuchätel  1756,  1776.

Lit.:  Ztschr.  f.  schweiz.  R.  XIII.  118—120.  —  Secretan,  Galerie  suisse,  II.  237.  —
v.  Orelli,  Rechtsschulen  u.  Rechtsliteratur  in  der  Schweiz,  Zürich  1879,  S.  25.

Teichmann.
Brackenhoeft,  Theodor,  1800—1861,  zuletzt  a.o.  Prof.  in  Heidelberg.
Schriften:  De  ratione  inter  disc.  jur.  civ.  et  rei  judic.,  Heid.  1839.  —  Der

fiskal.  Prozeß  gegen  Hartw.  Friedr.  Frahm,  Kiel  1839.  —  Die  Identität  und  materielle
Ronnexitös  d.  #cgen  Hartw.  1839.  —  Erört.  über  d.  Mat.  v.  allg.  Th.  v.  Linde's  Lehrb.
d.  Civ.  Proz.,  1842.  —  Reform  von  Grundeigenthum  u.  Erbrecht,  Heidelb.  1848.  —  Die  Grdl.
d.  Deutschen  R.,  Würzb.  1851.  ·  ·

Lit.:  Brie  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  III.  233.  Teichmann.

Bracton,  (Bratton  2),  Henry,  5  in  Devonshire,  war  Doktor  in  Oxford  u.
unter  Heinrich  III.  Afsissenrichter  (1244).  Einer  der  Ersten,  welcher  durch  seine
Schriften  das  common  law  ausbildete.

Arien  due  De  legibus  et  consuetudinibus  regni  Angliae  (1256—1259),  Lond.  1569,
1640.  Neueste  Ausgabe  von  Travers  Twiss.  Lond.  1879,  1880.  =  4

Lit.:  Brunner,  Das  anglonormannische  bröfolgeist.  Leipz.  1869,  S.  13.  —  Güterbock,
  Henricus  de  Bracton  u.  s.  Verh.  z.  R.  R.,  Berlin  1862  (engl.  v.  Brintoncoxel.  —
Encykl.  256.  —  Gundermann,  Engl.  Priv.  R.,  62—66.  —  Reerves.  Hist.  of  the  English.
law,  ed.  by  Finlason.  1869,  I.  529—532.  Teichmann.
        <pb n="415" />
        412  Branchu  —  Brandstiftung.

Branchu,  Balth.,  aus  Leyden,  Schüler  Noodt's,  7  1767.
Er  schrieb:  Observ.  ad  jus  Rom.,  Lugd.  Bat.  1721,  1723.
Lit.:  Rivier,  532.  —  Haubold,  lnstitutiones,  p.  199.  Teichmann.

Bradford,  William,  5  14.  IX.  1755  zu  Philadelphia,  wurde  1791  judge
of  the  Supreme  Court  of  Pennsylvania,  J  28.  I.  1794  als  attorney-general  of  the

U.  S8.  Verdient  um  das  Gefängnißwesen.

Er  schrieb:  An  Inquiry  hov  far  the  Pucishment  of  Death  is  necessary  in  Pa.  with
an  Account  of  the  Penitentiary  House  of  Philadelphia  by  Caleb  Lownes,  1795.

Lit.:  Drake,  Dict.  of  American  Biography,  1879,  p.  116.  Teichmann.

Brandstiftung  ist  das  vorsätzliche  oder  fahrlässige  Inbrandsetzen  bestimmter
im  Gesetze  bezeichneter  Gegenstände  (B.sobjekte).  Nicht  also  genügt  für  den  Begriff
der  B.  das  Inbrandsetzen  jedes  beliebigen  Gegenstandes,  selbst  dann  nicht,  wenn
das  Inbrandsetzen  dieses  Gegenstandes  für  Andere  Gefahr  herbeiführt.  So  würde
z.  B.  das  Inbrandsetzen  einer  Brücke  sehr  gefährlich  werden  können,  dennoch  aber
nach  den  Vorschriften  des  Deutschen  Straf  GB.  eine  B.  nicht  sein,  sondern  nur  eine
nach  §  305  zu  bestrafende  Sachbeschädigung.  Daß  bei  Auswahl  der  Gegenstände,
an  welchen  B.  begangen  werden  kann,  der  Gesichtspunkt  der  sog.  Gemeingefährlichkeit
  für  die  Gesetzgebung  maßgebend  gewesen  sei,  ist  nicht  in  Abrede  zu  stellen,
doch  kann  dieser  Umstand  für  die  Interpretation  der  Gesetzesbestimmungen  nicht
von  Bedeutsamkeit  sein,  denn,  falls  nur  im  Uebrigen  die  gesetzlichen  Voraussetzungen
auf  den  konkreten  Fall  zutreffen,  würde,  selbst  wenn  derselbe  den  Charakter  der
Gemeingefährlichkeit  nicht  hätte,  dennoch  das  Verbrechen  der  B.  vorliegen,  während
umgekehrt  trotz  des  Vorhandenseins  der  Gemeingefährlichkeit  das  Verbrechen  der  B.
nicht  vorhanden  ist,  wenn  ein  Gegenstand,  welcher  durch  das  Gesetz  als  B.s#bjekt
nicht  bezeichnet  ist,  in  Brand  gesetzt  sein  sollte.  Bei  der  vorsätzlichen  B.  ist
der  Beweggrund,  welcher  den  Thäter  zur  Begehung  des  Verbrechens  bestimmte,
vollkommen  gleichgültig;  ja  es  verdient  hervorgehoben  zu  werden,  daß  mehr  wie
bei  anderen  Verbrechen  bei  der  B.  die  scheinbar  unzureichendsten  Motive  vorzukommen
  pflegen,  woraus  indessen  noch  keineswegs  die  Schlußfolgerung  auf  Unzurechnungsfähigkeit
  des  Thäters  statthaft  sein  würde.  Doch  genügt  zum  Begriffe
der  vorsätzlichen  B.  es  nicht,  daß  der  Thäter  nur  irgendwie  das  Brennen  oder
Glimmen  eines  Theiles  des  B.sobjektes  gewollt  habe.  Wer  z.  B.  den  Balkenkopf
eines  Hauses  anbrennt,  um  aus  demselben  Ungeziefer  zu  vertreiben,  dem  fehlt  der
Vorsatz,  das  B.sobjekt,  d.  h.  das  Haus,  in  Brand  setzen  zu  wollen.  Entstünde  in
Folge  der  bezeichneten  Handlung  an  dem  Haufe  eine  Feuersbrunst,  so  würde  fahrlässige
  B.  (Straf  GCB.  §  309)  anzunehmen  sein.  Bei  der  vorsätzlichen  B.  muß  der
Wille  des  Thäters  darauf  gerichtet  sein,  daß  durch  das  Inbrandsetzen  ein  Feuer
entstehe,  durch  welches  das  B.Sobjekt  ganz  oder  theilweise  zerstört  wird.  Zur
Vollendung  der  B.  ist  erforderlich,  daß  an  dem  B.sobjekte  ein  Brand  entstanden
  sei.  Ob  dieses  der  Fall,  unterliegt  theilweise  der  thatsächlichen  Feststellung.
Nicht  erforderlich  ist  zur  Vollendung  der  B.,  daß  eine  Feuersbrunst,  d.  h.  ein
durch  einen  einzelnen  Menschen  nicht  mehr  zu  löschendes  Feuer  entstanden  sei.
Andererseits  wird  der  Umstand,  daß  der  Thäter  den  brennenden  Zündstoff  an  das
Bsobjekt  legte,  ohne  daß  letzteres  schon  zu  brennen  angefangen,  jedenfalls  nur  den
Versuch  der  B.  darstellen.  Wenn  das  Straf  GB.  §  310  bestimmt,  daß  Straflosigkeit
  eintreten  solle,  wenn  der  Thäter  den  Brand,  bevor  derfselbe  entdeckt  und  ein
weiterer  als  der  durch  die  bloße  Inbrandsetzung  bewirkte  Schaden  entstanden  war,
gelöscht  habe,  so  ist  durch  diese  Vorschrift  nicht  nur  der  Rücktritt  von  der  versuchten,
  sondern  auch  das  Unschädlichmachen  der  bereits  vollendeten  B.  für  straflos
erklärt.  Die  einzelnen  Arten  der  B.  sind  folgende:

1.  B.  mit  Gefahr  für  Personen.  Hierher  gehört  die  vorsätzliche  Inbrandsetzung
  eines  zu  gottesdienstlichen  Versammlungen  bestimmten  Gebäudes;  eines
        <pb n="416" />
        Brandstiftung.  413

Gebäudes,  eines  Schiffes,  einer  Hütte,  welche  zur  Wohnung  von  Menschen  dienen;
einer  Räumlichkeit,  welche,  wie  z.  B.  Theater,  Schulen,  Fabriken  2c.,  zeitweise  zum
Aufenthalt  von  Menschen  dient,  falls  das  Inbrandsetzen  zu  einer  Zeit  geschieht,
während  Menschen  sich  in  einer  solchen  Räumlichkeit  aufzuhalten  pflegen.  Für
diese  schwersten  Fälle  der  B.  bestimmt  das  Gesetz  (Straf  G  B.  §  306),  abgesehen  von
einzelnen,  durch  eine  noch  schwerere  Strafe  ausgezeichneten  Fällen  (§  307),  zeitige
Zuchthausstrafe  von  1—15  Jahren.  Da  das  bestimmende  Motiv  der  Gesetzgebung
für  diese  Fälle  der  B.  die  Rücksicht  auf  die  Gefahr  für  Personen  gewesen  ist,  so
ist  es  gleichgültig,  ob  die  in  Brand  gesetzten  Gegenstände  Eigenthum  des  Thäters
waren  oder  nicht.  Die  Gefahr  für  Personen  braucht  aber  keineswegs  bei  dem
konkreten  Falle  vorhanden  gewesen  zu  sein;  es  ist  vielmehr  der  Gesichtspunkt  maßgebend,
  daß  schon  durch  das  Inbrandsetzen  eines  der  in  §  306  genannten  Gegenstände
  Gefahr  für  Menschenleben  anzunehmen  sei.  Es  braucht  daher  im  einzelnen
Falle  auch  gar  nicht  festgestellt  zu  werden,  daß  durch  Inbrandsetzen  eines  der  §  306
genannten  Gegenstände  ein  Menschenleben  gefährdet  wurde;  wie  denn  auch  die
Feststellung  darüber,  daß  Menschen  z.  B.  in  einem  Wohngebäude  nicht  anwesend
gewesen,  und  der  Thäter  dieses  gewußt  habe,  für  die  Anwendung  des  §  306  gleichgültig
  bleibt.  Bei  den  zu  gottesdienstlichen  Versammlungen  bestimmten  Gebäuden
kommt  überdem  nicht  sowol  die  Gefahr  für  Menschen,  als  vielmehr  die  Heiligkeit
des  Ortes  in  Betracht.  Oualifizirt  und  in  Folge  dessen  mit  Zuchthaus  von  10
bis  15  Jahren  oder  mit  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe  bestraft  sind  die  hier  bezeichneten
  B.sfälle,  wenn  der  Brand  den  Tod  eines  Menschen  dadurch  verursacht
hat,  daß  dieser  zur  Zeit  der  That  in  einer  der  in  Brand  gesetzten  Räumlichkeiten
sich  befand;  oder  wenn  die  B.  in  der  Absicht  begangen  wurde,  um  unter  Begünstigung
  derselben  Mord  oder  Raub  zu  begehen  oder  einen  Aufruhr  zu  erregen;
oder  wenn  der  Brandstifter,  um  das  Löschen  des  Feuers  zu  verhindern  oder  zu  erschweren,
  Löschgeräthschaften  entfernt  oder  unbrauchbar  gemacht  hat  (Straf  G.
307).

8

2.  B.  an  fremden  Sachen.  Die  B.  wird  begangen,  wenn  Gebäude,
Schiffe,  Hütten,  Bergwerke,  Magazine,  Waarenvorräthe,  welche  auf  dazu  bestimmten
öffentlichen  Plätzen  lagern,  Vorräthe  von  landwirthschaftlichen  Erzeugnissen  oder
von  Bau=  oder  Brennmaterialien,  Früchte  auf  dem  Felde,  Waldungen  oder  Torfmoore
  vorsätzlich  in  Brand  gesetzt  werden  (Straf  GB.  §  308).  Die  Strafe  ist  in
diesen  Fällen  Zuchthaus  von  1—10  Jahren,  und  bei  mildernden  Umständen  Gefängniß
  nicht  unter  6  Monaten.  Eine  analoge  Ausdehnung  der  B.#strafe  auf  das
Inbrandsetzen  anderer  als  der  vom  Gesetze  speziell  bezeichneten  Gegenstände  ist
unzulässig.  Wenn  die  hier  genannten  Gegenstände  Eigenthum  des  Thäters  sind,
so  schließt  dieser  Umstand  regelmäßig  den  Begriff  der  B.  aus.  Doch  ist  hiervon
für  den  Fall  der  sog.  mittelbaren  B  .  eine  Ausnahme  zu  machen.  Diese  mittelbare
  B.  ist  dann  vorhanden,  wenn  die  unter  2  aufgezählten  Gegenstände  zwar  dem
Thäter  eigenthümlich  gehören,  doch  aber  ihrer  Lage  und  Beschaffenheit  nach  geeignet
  sind,  das  Feuer  einem  der  unter  1  oder  2  bezeichneten  B.wbobjekte  mitzutheilen.
  Das  Bewußtsein  des  Thäters  davon,  daß  die  von  ihm  angezündete  eigene
Sache  das  Feuer  einem  der  B.  s#bjekte  mittheilen  könne,  ist  für  den  Begriff  der
mittelbaren  B.  wesentlich;  nicht  dagegen  ist  es  erforderlich,  daß  der  Thäter  die
Absicht  gehabt  habe,  durch  die  Anzündung  seiner  Sache  eines  der  B.sobjekte  in
Brand  zu  setzen.  Hervorgehoben  mag  werden,  daß  die  mittelbare  B.  durch  das
Deutsche  Straf  GB.  auf  engere  Grenzen  eingeschränkt  ist,  als  dies  im  Preußischen
StrafG  B.  (§  287)  der  Fall  war.  Dort  konnte  die  mittelbare  B.  durch  Inbrandsetzung
  eines  jeden  Gegenstandes  geschehen,  welcher  seiner  Lage  oder  Beschaffenheit
nach  geeignet  war,  das  Feuer  einem  der  B.sobjekte  mitzutheilen.  Nach  dem  jetzt
geltenden  Deutschen  Straf  GB.  kann  dagegen  die  mittelbare  B.  nur  durch  Inbrandsetzen
  eines  solchen  dem  Thäter  gehörenden  Gegenstandes  bewirkt  werden,  welcher,
        <pb n="417" />
        414  Branntweinsteuer.

falls  er  fremdes  Eigenthum  wäre,  selbst  zu  der  Zahl  der  unter  2  genannten  B.sobjekte
  gehören  würde.  Die  Strafe  der  mittelbaren  B.  ist  die  gleiche,  wie  die  der
unmittelbaren  an  einem  der  unter  2  genannten  B.  sobjekte  begangenen  B.  (Straf  GB.
8  208).

3.  Die  fahrlässige  B.  ist  auf  die  unter  1  und  2  bezeichneten  Gegenstände
beschränkt.

Für  alle  B.  sfälle  hat  das  Gesetz  die  ganze  oder  theilweise  Zerstörung  durch
Süe-  oder  andere  explodirende  Stoffe  der  Inbrandsetzung  gleichgestellt  (Straf  GB.
§  311)0.

4.  Durch  Inbrandsetzen  einer  Sache,  welche  zu  den  B.  Sobjekten  nicht  gehört,
kann  B.  nicht  begangen  werden,  wohl  aber  Sachbeschädigung  (Straf  GB.
&amp;amp;  303  ff.),  wie  auch  Betrug.  Letzteres,  wenn  eine  gegen  Feuersgefahr  versicherte
Sache  in  betrügerischer  Absicht  in  Brand  gesetzt  wird  (Straf  S  B.  §  265).  Die
Strafe  ist  in  diesem  Falle  Zuchthaus  von  1—10  Jahren  und  Geldstrafe  von
150—6000  Mark;  beim  Vorhandensein  mildernder  Umstände:  Gefängniß  nicht
unter  6  Monaten,  wozu  Geldstrafe  bis  zu  3000  Mark  hinzutreten  kann.  Wenn
die  in  Brand  gesetzte,  gegen  Feuersgefahr  versicherte  Sache  selbst  eines  der  B.sobjekte
  ist,  so  wird,  entsprechend  den  Grundsätzen  über  ideale  Konkurrenz  (vergl.
Th.  I.  S.  738,  §  3  —  Straf  GB.  §  73),  die  Strafe  für  die  betrügliche  Inbrandsetzung
  einer  Sache  (§  265)  absorbirt  werden  durch  die  Strafbestimmung  für  die
Inbrandsetzung  der  oben  unter  1  angeführten  B.  sobjekte;  wogegen  bei  Inbrandsetzung
  eines  der  unter  2  genannten  Gegenstände  die  Strafe  des  §  265  als  die
schwerere  Strafe  in  Anwendung  kommt.

Gsgb.:  Straf  G.  88  306—I1.  265.

Lit.:  Wächter,  Lehrb.,  365  ff.;  Ders.  in  s.  Abh.  De  crimine  incendil  (Lips.
133  —  Mittermaier  zu  s*  Kehrb.  §  360;  Ders.  im  Arch.  des  Krim.  R.,  N.  ..

S.  494  ff.  —  Heffter,  Lehrb.,  §  3  —  Verner  Fhro.  (10.  Aufl.),  S.  588.
i-  Schrb.  8  103;  Derfs.  in  Gone-  iech  XX.  S.  370  ff.  —  Pole  im  N.  Krim.
Arch  4  f.  —  Woringen,  ebendas.  N.  F.  23  S.  205  ff.  —  Osenbrüggen=Die
  inn  (Leipz.  1854);  Ders.  über  dolus  b.  d.  Brandst.  im  Krim  Arch.,
S.  605  ff.  —  Gans  in  Weis  kes  K.=  -Lex.  —  Jessen,  Die  Brandstiftungen  in  /1n  rr
Sziernlsene  (Kiel  1860).  —  v.  Schwarze,  in  Schletter's  Annalen  XXXV.  .
Schaper  in  v.  Holtzendorff's  Hdb.  III.  S.  869—87  Meyer,  Thrte  188  151,

152.  —  Vgl.  die  Kommentare  von  v.  Schwarze,  Smse  l.  Rüdorff,  *-  an  den
betr.  Stellen.  ohn.

Branntweinsteuer,  als  indirekte  Steuer  auf  die  Hervorbringung  des  Branntweins
  (Spiritus,  Alkohol)  gelegt,  ist  eine  fast  in  allen  Kulturstaaten  bekannte
Steuer,  deren  Veranlagung  jedoch  eine  sehr  verschiedene  ist.  Man  unterscheidet  nach
der  Art  der  Besteuerung  folgende  Systeme:  1)  die  Maischraumsteuer  für
mehlige  Stoffe  in  England,  Deutschland  (mit  Ausnahme  von  Mürttemberg,  Baden
und  den  Hansestädten  Hamburg  und  Bremen),  Belgien,  Holland  und  Italien;  2)  die
direkte  Fabrikatsteuer  in  Amerika,  Schweden;  3)  die  indirekte  Fabrikatsteuer
  in  Frankreich,  England,  Rußland,  Oesterreich;  4)  den  Blasenzins  in
Baden;  5)  die  Konsumtionsabgabe  in  Frankreich  und  einigen  Kantonen  der
Schweiz;  6)  die  Materialsteuer  bei  Verwendung  von  nicht  mehligen  Stoffen
in  Deutschland  (mit  Ausnahme  von  Württemberg,  Hamburg  und  Bremen),  wobei
auch  für  die  kleinen  landwirthschaftlichen  Brennereien  die  vertragsmäßige  Fixation
zugelassen  ist.  Diese  Besteuerungsart  ist  hauptsächlich  in  der  Preußischen  Rheinprovinz,
in  Bayern,  in  der  Provinz  Hessen-Nassau,  Hessen  und  Elsaß-Lothringen,  wo  viel
Obst  und  Wein  gebaut  wird,  von  Wichtigkeit  und  hat  sich  bis  jetzt  bewährt.
Wichtiger  als  die  Materialsteuer,  weil  weiter  verbreitet  und  einträglicher,  ist  die
Besteuerung  der  Branntweinbrennerei  aus  mehligen  Stoffen  (Getreide  und  Kartoffeln),
  wobei  es  sich  fragt,  ob  die  Raum=  oder  die  Fabrikatbesteuerung  die  richtige
und  allseitig  entsprechende  sei.  Die  zur  Zeit  im  größten  Theile  Deutschlands  gültige
        <pb n="418" />
        Branntweinsteuer.  415

Besteuerung  für  mehlige  Stoffe,  welche  nur  den  Maischraum  trifft,  besteht  in  den
alten  Preußischen  Provinzen  seit  1820,  in  den  neueren  Provinzen  und  in  den  übrigen
Staaten  seit  1868.  Obgleich  diese  Besteuerungsart  mit  ihren  Kontrollen  seit  längerer
Zeit  von  verschiedenen  Seiten  als  lästig  für  den  Steuerpflichtigen  und  irrationell
für  das  Staatsärar  bekämpft  wurde,  ist  es  doch  bis  jetzt  nicht  gelungen,  etwas
Besseres  an  die  Stelle  zu  setzen,  da  insbesondere  für  die  in  Vorschlag  gebrachte
und  auch  in  einigen  außerdeutschen  Ländern  eingeführte  Fabrikatsteuer  wegen
Mangels  eines  sicheren  Kontrollapparates  keine  genügende  Sicherheit  gegen  Unterschleife
  seitens  der  Steuerpflichtigen  besteht.  Gegen  die  Maischraumsteuer  wird  insbesondere
  geltend  gemacht,  daß  sie  trotz  aller  Kontrollen,  die  für  den  Brenner  sehr
lästig  find,  dennoch  Defraudationen  möglich  mache,  doch  gerade  mitten  im  wesentlichsten
  und  innersten  Betriebe  (der  Einmaischung)  die  Steuerpflicht  beginne,  und
die  strengsten  Kontrollen  bei  der  Hefenbereitung,  für  die  Gährbottiche  und  Destillirapparate
  nothwendig  seien,  daß  sie  insofern  ungleich  wirke,  als  sie  den  mit  weniger
guten  Apparaten  arbeitenden  Brenner,  der  eine  geringere  Spiritusausbeute  erzielt,
höher  besteuere,  als  den  mit  verbesserten  Apparaten  arbeitenden,  da  nur  die  Menge
der  Maische,  nicht  der  gewonnene  Spiritus  versteuert  werde  und  daß  sie  endlich  die
Verwendung  landwirthschaftlicher  Rohprodukte  deshalb  beschränke,  weil  alle  bei  der
Einmaischung  ein  größeres  Volumen  einnehmenden  Stoffe  verhältnißmäßig  zu  hoch
gegenüber  den  ein  geringeres  Volumen  einnehmenden  besteuert  seien.  Gegen  die
Höhe  der  Steuer,  welche  bei  landwirthschaftlichen  Brennereien  für  22  9/10  Liter
Maischraum  25  Pf.  und  bei  den  übrigen  Brennereien  30  Pf.  beträgt,  wird  eigentlich
  nicht  geklagt,  wohl  aber  wurde  bei  jeder  Gelegenheit  die  Erhöhung  derselben
bekämpft.  Andererseits  werden  jedoch  als  Vortheile  der  Raumbesteuerung  hervorgehoben,
  daß  durch  die  möglichste  Ausnutzung  des  Maischraumes  eine  Verbesserung
der  Brennapparate  veranlaßt  worden  sei,  wodurch  diese  Industrie  einen  großen
Aufschwung  genommen  habe,  daß  ferner  diese  Art  der  Besteuerung  die  einfachste
sei  und  dem  Brenner  die  wenigsten  Kontrollen  auferlege.

Wenn  auch  zuzugeben  ist,  daß  die  Besteuerung  des  fertigen  Branntweins  die
richtigste  Besteuerungsart  wäre,  so  zeigen  doch  die  bisherigen  Erfahrungen,  daß  dieselbe
wegen  des  Mangels  vollständig  sicherer  Kontrollapparate  bis  jetzt  nur  in  einem
Staate  (Schweden)  allein  und  in  den  übrigen  50,  insbesondere  in  Bayern  vom
1.  Juli  1880,  nur  mit  anderen  Besteuerungsarten  vereint  eingeführt  ist,  somit  die
Bedenken  gegen  dieselbe  noch  nirgends  vollständig  überwunden  sind.

Quellen:  Englische  Parlamentsakte  v.  28.  Aug.  1860.  —  Russische  Verordnung  v.
1.  Jan.  1863.  —  Oesterr.  Gesetz  v.  18.  Oktbr.  1865.  —  Italienische  Gesetze  v.  3.  Juli  1864,
v.  14.  Aug.  1870;  Königl.  Dekret  v.  25.  Sept.  1870.  —  Belgische  kgl.  Verordnung  v.  8.  Aug.
1853.  —  Holländisches  Gesetz  v.  20.  Juni  1862.  —  Schwedisches  Gesetz  v.  17.  Mai  1867  u.
Verordnung  v.  18.  Aug.  1871.  —  Französische  Gesetze  v.  28.  April  1816,  24.  Juni  1824,
12.  Dezbr.  1830,  April  1832  u.  Mai  1834.  —  Badisches  Geic  v.  26.  März  1852.  —  Bayer.
Gesetz  v.  16.  Mai  1868  u.  neue  Gesetzesvorlage  v.  1879.  —  Preuß.  Gesetz  u.  Steuerordnung
v.  §.  Febr.  1819;  Kabinetsordre  v.  20.  Juni  1822  u.  v.  10.  Jan.  1824;  Regulativ  v.
21.  Aug.  1825.  —  Deutsches  Reichsgesetz  v.  8.  Juli  1868.  —  Bayerisches  Gesetz  v.  23.  Febr.
1880  betr.  den  Branntweinaufschlag.  Z

Lit.:  Förster,  Praktische  Anleitung  zur  Kenntniß  der  Gesetzgebung  der  Besteuerung  des
Branntweins  u.  Braumalzes  in  den  Preuß.  Staaten,  1830.  —  Dittmar,  Die  preußische
Branntweinsteuer,  1865.  —  Gläser,  Die  Steuersysteme  der  Branntweinsteuer,  1867.  —
Janke,  Die  direkte  Besteuerung  des  Spiritus,  1862.  —  Ziegler,  Die  direkte  Besteuerung
des  Spiritus,  1863.  —  v.  Salviati,  Die  Fabrikatsteuerfrage  bei  der  Spiritus=  u.  Zuckerfabrik.
  in  Preußen,  1860.  —  Janke  u.  Lehmann,  Fabrikatsteuer  bei  Spiritus,  1868.  —
Jörgensen,  Alkoholmeßapparate  von  Siemens  &amp;amp;  Halske,  1872.  —  Dr.  Fischer,  Pral—
tische  Alkoholometrie,  1872.  —  W.  Thiele,  Han-  u.  Hülfsbuch  der  steuerpflichtigen  Gewerbe
  der  Zuckerfabr.,  Branntweinbrennerei  und  Bierbrauerei,  1877.  —  Tübinger  Zeitschrift
1872,  S.  581.  —  Fr.  v.  Aufseß,  Die  Zölle  und  Verbrauchssteuern  des  Deutschen  Reiches,
1873,  S.  92.  —  Dr.  Engel,  Branntweinbrennerei,  1853.  —  May,  Das  Bayerische  Gesetz
über  den  Malzaufschlag  v.  16.  Mai  1868,  S.  54.  —  G.  Wahl,  Die  Besteuerung  des  Branntweines
  im  Königr.  Sachsen,  1862.  v.  Aufseß.
        <pb n="419" />
        416  Brant  —  Brau=  und  Brennereigerechtigkeit.

Brant,  Seb.,  5  1458  zu  Straßburg,  Prof.  in  Basel,  1500  Syndikus  und
Kanzler  in  Straßburg,  kaiserl.  Rath  u.  Pfalzgraf,  F  1521.

Er  schrieb  resp.  gab  heraus:  Expositiones  omnium  tit.  legalium.  —  Margarita  Decret.
—  Pannormia  lvonis.  —  Caccialupis  tract.,  de  modo  studendi  in  utroque  jure.  —  Nic.
de  Voerda  arborum  trium  Cconsang.  affin.  Cogn.  Spir.  lectura.  —  Betheiligt  am  „Layenspiegel“
  u.  „Klagspiegel“.

Lit.:  Stobbe,  R.Squellen,  II.  S.  167—170.  —  Stintzing,  Gesch.  d.  pop.  Lit.,
S.  451—462.  —  De  Wal,  Beitr.,  32,  33.  —  Ausg.  d.  Narrenschiffs  v.  Zarncke  1854,  v.
Simrock  1872.  —  Nat.-Ztg.  1870  Nr.  539.  —  Steinmehyer  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.,
III.  256.  —  Schmidt,  Hist.  littér.  de  Alsace,  Paris  1879.  Teichmann.

Brater,  Karl,  5  1819  zu  Ansbach,  seit  1847  Hülfsarbeiter  im  Bayerischen
Justizministerium  und  hier  in  der  Gesetzgebungskommission  verwendet,  sodann  Bürgermeister
  in  Nördlingen,  Gründer  der  Zeitschrift  für  Gesetzgebung  und  Verwaltungsreform.
  Seit  1858  Mitglied  der  Bayerischen  Abgeordnetenkammer.  Seit  1856  in
München  mit  Bluntschli  Herausgeber  des  Staatswörterbuchs.  1859  Mitstifter
des  Deutschen  Nationalvereins.  Auf  ihn  zunächst  ist  die  Organisation  der  „Bayeri-=schen
  Fortschrittspartei“  zurückzuführen,  in  deren  Interessen  er  1865  die  in  Erlangen
herausgegebene  „Wochenschrift  der  Bayerischen  Fortschrittspartei“  gründete.  Für
die  staatliche  Praxis  wirkte  er,  abgesehen  von  der  Herausgabe  der  evidentgestellten
Bayerischen  Verfassungsurkunde,  wovon  eine  Reihe  von  Auflagen  nöthig  wurden,
durch  die  von  ihm  gegründeten,  nach  dem  Vorbilde  Joh.  Ad.  Seuffert's  mit
seinen  „Blättern  für  Rechtsanwendung“  eingerichteten  und  eine  ähnliche  Autorität
wie  jene  genießenden  „Blätter  für  administrative  Praxis  zunächst  in  Bayern“.  Er
war  auch  Mitarbeiter  an  dem  großen  Sammelwerke  unter  der  Redaktion  Dollmann's:
  „Die  Gesetzgebung  Bayerns  mit  Erläuterungen“.  Er  1869,  nachdem
ihm  1865  von  der  Universität  Heidelberg  der  Ehrentitel  eines  Doktors  der  Rechte
verliehen  worden  war.

Schriften:  Die  Reform  des  Erbrechts  zu  Gunsten  der  Nothleidenden,  1848.  —  Bemerkungen
  über  den  Entw.  einer  neuen  GemOrdn.  für  das  Königr.  Bayern,  1850.  —  Blätter
f.  adm.  Praxis  zunächst  in  Bayern.  Mit  Einschluß  der  ges.  Polizei=  und  Finanzverwaltung,
Bd.  I.  (1851)  bis  Bd.  XIX.  (1869;  wird  noch  fortgeiezt  —  Sammlung  prinzip.  Erlasse  2c.,
1853.  —  Studien  zur  Lehre  von  den  Grenzen  der  civilr.  u.  d.  adm.  Zuständigkeit,  1855.  —
Regierung  u.  Volksvertretung  in  Bayern,  1858.  —  Die  Fortschrittspartei  in  der  Bayer.
Abg.-Kammer,  1863.  —  Preußen  u.  Bayern  in  der  Sache  der  Herzogthümer,  1864.  —  Bayer.
Verfgs.-Urk.,  III.  Aufl.  1868.  —  In  der  Gsgb.  v.  Dollmann,  Th.  II.  Bd.  I.  sind  die  Kommentirungen
  z.  den  bayer.  Ges.  folgender  Betreffe  von  Brater:  Ministerverantwortlichkeit,
Staatsgerichtshof  2c.,  Distriktsräthe,  Landräthe,  Einquartierung  2c.,  Unterstützung  u.  Verpfl.
Hülfsbedürftiger  2c.,  Forstgeses,  ç  ç  4%

Lit.:  Preuß.  Jahrbb.  XXIV.  6.  —  Blätier  für  admin.  Praxis  1869,  Nr.  23.  —  Nördl.
Anz.  v.  25.  Oktober  1869.  —  Frensdorff  in  der  Allg.  Deutsch.  Biogr.  III.  gen  (

ezold.

Brau=  und  Brennereigerechtigkeit  (Th.  I.  S.  503).  An  und  für  sich
versteht  man  hierunter  die  Befugniß,  Bier  resp.  Branntwein  für  den  eigenen  Bedarf,
  wie  zum  Verkauf  zu  bereiten.  Die  eine  wie  die  andere  kommt  jedoch  auch
als  Zwangs=  oder  Bannrecht  vor  und  dann  enthalten  sie  für  den  Berechtigten  die
Befugniß,  den  Einwohnern  eines  bestimmten  Distrikts  zu  untersagen,  ihren  Bedarf
an  Bier  und  Branntwein  von  einem  Anderen  als  ihm  selbst  zu  beziehen.  Statt
B.  u.  B.  in  diesem  Sinne  wird  auch  die  Bezeichnung  Bier=  und  Branntweinzwang
  gebraucht.  Das  Recht  ist  häufig  mit  dem  Besitz  eines  Grundstücks
verknüpft  und  erscheint  dann  als  ein  Realrecht.  Den  Einwohnern  des  den  genannten
  Bannrechten  unterworfenen  Bezirks  steht,  mit  Ausnahme  der  Rittergüter,
gegen  die  bei  den  sonstigen  Bannrechten  bestehende  Regel  im  Zweifel  nicht  einmal
das  Recht  zum  Haustrunk  oder  zur  Kesselbrauerei,  d.  h.  Bier  und  Branntwein  für
ihren  häuslichen  Bedarf  zu  bereiten,  zu.  Dagegen  kann  denselben,  obwol  dem  Berechtigten
  die  Befugniß  zusteht,  das  Einbringen  von  außerhalb  des  Bannbezirks
bereitetem  Bier=  und  Branntwein  zu  verbieten,  nicht  verwehrt  werden,  ausländische
Biere  und  Branntweine  zum  eigenen  Gebrauch  einzuführen,  weil  diese  ein  ganz
        <pb n="420" />
        Brauer  —  Brautgeschenke.  417

ganz  andere  Gegenstände,  als  die  dem  Bannrecht  unterworfenen,  find.  Das  Bannrecht
cessirt,  wenn  der  Berechtigte  nicht  im  Stande  ist,  die  Bedürfnisse  der  Verpflichteten
zu  befriedigen.  Wegen  Mißbrauchs  kann  dasselbe  dem  Berechtigten  nach  vorangegangener
  Verwarnung  durch  Richterspruch  entzogen  werden.  Die  B.  u.  B.  beruhen
hauptsächlich  auf  einem  Privilegium  oder  auf  unvordenklicher  Verjährung.  Zum
Schutz  des  Rechts  dient  eine  dingliche  Klage  nach  Analogie  der  actio  confessoria;
bei  einer  einzelnen.  Kontravention  steht  dem  Berechtigten  eine  persönliche  Klage  auf
unterlaffung  sowie  auf  Schadenersatz  und  Geldstrafe  zu.  Auf  Grund  der  Reew.O.
v.  21.  Juni  1869,  §  7,  hat  die  B.  u.  B.  im  ganzen  Gebiet  des  Deutschen
Reichs  seit  dem  1.  Januar  1873,  soweit  sie  nicht  bereits  früher  durch  die  Partikulargesetzgebung
  beseitigt  war,  auch  nicht  auf  einem  Vertrage  zwischen  Berechtigten
und  Gerpflichteten  beruht,  aufgehört  zu  existiren.

sgb.  u.  Lit.:  Preuß.  LR.  4I.  Tit.  23  §§  53—95.  —  Hagemann,  Handb.  des
Landwirthschaftsrechts  (Hannover  1807  —  ü  ·

Tübing  PKSffucki  §(F52.  807),  8  156.  —  Reyscher,  Württemb.  Privn.  *  Aufl.

Brauer,  Joh.  Nic.  Friedrich,  S  14.  II.  1754  zu  Büdingen,  bearbeitete
den  Code  Japoléon  für  Baden  und  war  sonst  an  gesetzgeberischen  Arbeiten  betheiligt,
  #  17.  XI.  1813.  «

Er  schrieb  unter  vielen  Anderen:  Erläut.  zu  dem  C.  Napoléon,  Karlsr.  1809—1812
und  gab  mit  Zachar  iä  Jahrbb.  d.  Gsgb.  u.  R.wiss.  d.  Großh.  Baden  heraus,  Heidelb.  1813.
Lit.:  v.  Weech  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.,  III.  263.  Teichmann.

Braun,  Konrad  (Brunus),  5  gegen  1491  zu  Kirchheim  am  Neckar,  Kanonikus
  in  Augsburg  und  Regensburg,  auf  den  Reichstagen,  #  1563.

Schrift:  De  legationibus  libri  quinque  Mogunt.  1548.

Lit.:  Ompteda,  II.  537.  —  Encykl.  976.  —  Steffenhagen  in  der  Allg.  Deutsch.
Biogr.  III.  271.  Teichmann.

Brautgeschenke,  sponsalitia  largitas,  heißen  Geschenke,  welche  verlobte  Personen
  sich  mit  Rücksicht  auf  das  Verlöbniß  machen.  Schon  im  älteren  Röm.  R.
vorkommend  und  den  Bestimmungen  der  lex  Cincia  nicht  unterworfen,  können  sie
nach  Justin.  R.  unbedingt  oder  unter  Beifügung  des  Eheabschlusses  als  Resolutiv--wie
  Suspensivbedingung  gemacht  werden.

Bei  verschuldeter  Trennung  des  Verlöbnisses  müssen  die  empfangenen  Geschenke
  von  dem,  der  sie  als  Großjähriger  oder  nach  erhaltener  venia  getatis  erhalten,
  ohne  Rückforderung  der  gegebenen,  doppelt  erstattet,  bei  unverschuldeter  dagegen
  einfach  zurückgegeben  werden.  Der  unschuldige  Theil  behält  die  ihm  gemachten
  Geschenke.  Vgl.  auch  Syrisch-Römisches  Rechtsbuch  aus  dem
5.  Jahrh.  (herausg.  v.  Bruns  und  Sachau),  Leipz.  1880,  S.  296.

Löst  der  Tod  das  Verhältniß,  so  werden  die  Geschenke  zurückgegeben,  außer
wenn  der  Bräutigam  sie  interveniente  osculo  gegeben,  da  dann  nach  I.  16  C.  5,
3  die  eine  Hälfte  dem  Ueberlebenden  verbleibt,  die  andere  den  Erben  des  Verstorbenen
  zufällt:  eine  Bestimmung,  die  Spangenberg,  Arch.  f.  civ.  Pr.,  XII.
269—274,  aus  einem  Gewohnheitsrechte  der  Umgegend  von  Cordova,  dagegen
Klenze,  Ztschr.  f.  gesch.  Rechtsw.,  VI.  72,  aus  dem  Röm.  Kognatenrecht  zu
erklären  sucht.  Nach  dem  Syrisch-Römischen  Rechtsbuch  erweist  sich  der
Kuß  als  das  allgemeine  Symbol  der  vollen  Verlobung.  Die  betr.  Stelle  desselben
(L  91,  P  45,  Ar  55,  Arm  57)  faßt  nur  Schenkungen  des  Bräutigams  ins  Auge,
hauptsächlich  den  Fall  seines  Todes,  unterscheidet  dabei,  ob  er  die  Braut  geküßt
oder  nicht,  macht  Unterschiede  zwischen  den  Erben  und  Ausnahmen  nach  dem  Gegenstande
  der  Schenkungen  (vgl.  a.  a.  O.  S.  259—2é64,  322  u.  337).

Eine  besondere  Art  bildete  die  donatio  ante  nuptias,  welche  für  die  beabsichtigte
  Ehe  einen  Beitrag  zur  Bestreitung  der  Kosten  zu  geben  bestimmt  war.  Sie
lag  dem  Bräutigam  ob  und  wurde  erst  von  Justinian  auch  in  der  Ehe  gestattet,
so  daß  sie  von  da  an  donatio  propter  nuptias  wurde.  Sie  geschah  theils  durch
Hingabe,  theils  durch  Bestellung  in  einer  Schrift  und  lag  dem  Vater  für  den  Sohn

v.  Holtzendorff,  Enc.  I.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  27
        <pb n="421" />
        418  Bravard--Veyrières  —  Breitenbach.

ob  (I.  3,  5  C.  5,  1  de  sponsalibus  —  C.  5,  3  de  donationibus  ante  nuptias
Vvel  propter  nuptias  et  sponsalitüs).  —  Das  Syrisch-Römische  Rechtsbuch  zeigt,
daß  schon  vor  Justinian  ein  festes  Maß  für  dos  und  donatio  allgemeine  Sitte
war,  und  zwar  so,  daß  in  den  Ländern  des  Westens  der  Mann  eben  so  viel  als
donatio  darbrachte,  als  die  Frau  in  der  dos  gab,  dagegen  im  ÖOsten  die  donatio
stets  nur  die  Hälfte  der  dos  betrug  (vgl.  a.  a.  O.  S.  295,  296).  Das  Preuß.
R.  bestimmt  bei  grundloser  Weigerung  der  Ehe  Herausgabe  der  empfangenen  Geschenke
  ohne  Anspruch  auf  die  gegebenen;  bei  gegenseitiger  Einwilligung  oder  rechtlicher
  Zulässigkeit  der  Auflösung  des  Verlöbnisses  gegenseitige  Herausgabe  derselben,
während  bei  dem  Tode  des  einen  Verlobten  der  Ueberlebende  die  Wahl  hat,  die
empfangenen  Geschenke  zu  behalten  oder  unter  ihrer  Rückgabe  die  seinigen  zurückzufordern
  —  ein  Recht,  das  ein  Jahr  nach  der  Aufhebung  des  Verlöbnisses  erlischt,
  aber  vererblich  ist.  —  Sachsen  giebt  bei  Auflösung  des  Verlöbnisses  durch
Tod  keinen  Anspruch  auf  Rückgabe  der  Mahlschätze  und  Geschenke.  —  Oesterreich
  läßt,  falls  die  Ehe  ohne  Verschulden  des  Geschenkgebers  nicht  erfolgt,  die
Schenkung  widerrufen.

Quellen:  Preuß.  LR.  II.  1  §§  112,  122,  123,  132.  —  Sächs.  BGB.  §§  1583—1587.
—  Oesterr.  BGB.  s  1247.  —  Code  Napoléon  art.  1088.  —  Code  civile  Italiano  art.  1068.
—  Zürich  §8§  67—69.

Lit.:  Erxleben,  Die  condictiones  sine  causa,  2.  Abth.,  1853,  S.  152—157.  —
Windscheid,  Pandekten,  §  427,  N.  13;  Derselbe,  Die  Lehre  des  Röm.  R.  von  der  Vorausseczung.
  Düsseld.  1850,  S.  29,  109.  —  Glück,  XXIV.  396  ff.  —  Sintenis,  Ceivilrecht,
III.  S.  67.  —  Seuffert,  Arch.,  IV.  N.  233;  XVII.  N.  59.

Teichmann.

Bravard-Veyrières,  Pierre  Claude  Jean  Baptiste,  6  3.  II.  1804
zu  Arlanc,  Prof.  d.  Handelsrechts  in  Paris,  k  1861.  Bedeutend  sein  Manuel  de

droit  commercial,  7.  éd.  par  Demangeat,  1868.  —  Traité  de  droit  commercial
complété  par  Demangeat,  1861—68.
Lit.:  Revue  crit.  de  législ.  XX  III.  384,  562.  Teichmann.

Brederode,  Pieter  Cornelis,  aus  dem  Haag,  Niederländ.  Gesandter  am
Französischen  und  an  Deutschen  Höfen  und  in  der  Schweiz,  zeitweise  auch  für  die
Stadt  Straßburg  thätig  und  Requstenmeister  der  Herzogin  von  Bar,  6  1559,
1  1637.

Er  schrieb:  Thesaurus  sententiarum,  regularum  et  dictionum  juris  civilis,  1582,  1587
(mit  Zusätzen  von  Modius),  und  sonst  noch  unter  verändertem  Titel,  so  1664  als  Repertorium.
  —  Index  titulorum  universi  juris,  1583.  —  Loci  communes  in  Bartoli  opera  omnia,
1587.  —  Specimen  novum  jouris  totius  ordine  literario  in  artem  familiarem  redigendi  selectum,
  ex  titulis  singularibus  Institutionum,  Digestorum  et  Codicis  de  Usufructu,  Usu  et
Habitatione,  operis  et  ministerio  servorum,  1588.  —  Eupe##artz##n  sive  Cautelarum  t.  III,
90,  1682.  —  De  adpellationibus,  1592.  —  Dialectica  juris,  1593.  —  Comm.  in  Codicem,
1595.  —  Analysis  Institutionum,  1619,  1634.  Auch  besorgte  er  Ausgaben  von  Covarruvias,
Schneidewin  u.  A.

Lit.:  Dodt  in  Biidragen  tot  Regtsgeleerdheid  VI.  —  Rivier  in  Nieuwe  Biidragen
voor  Regtseleerdheidr  en  Wetgeving,  N.  R.  II.  2,  226.  —  Vreede  in  Biüdragen  voor
*“  esch.  III.  —  Marquis  de  Godefroy  Ménilglaise,  Les  warant  Godefroy,
37—39.  ivier.

Breidenbach,  Moritz  Wilh.  August,  5  13.  XI.  1796  zu  Offenbach
a.  M.,  1820  Advokat  in  Darmstadt,  1848  Mitgl.  d.  Staatsraths,  Oberstudienrath,
  f#  2.  IV.  1857.  Sein  Werk:  Das  Hessische  StrafG  B.  v.  1841  (Kommentar
dazu,  Darmst.  1842,  1844).

Lit.:  Walther  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  III.  286.  —  Wächter,  Beilagen,  1877,
S.  171,  172.  Teichmann.

Breitenbach,  Joh.  v.,  verwaltete  1501—4  das  Ordinariat  d.  Leipziger
Juristenfakultät,  F#  gegen  1507.  VBgl.  Muther,  Ztschr.  f.  R.gesch.,  IV.  394,
VIII.  130,  und  in  der  Allg.  Deutsch.  Biogr.  III.  288.

Teichmann.
        <pb n="422" />
        Brencmann  —  Briefe.  419

Brencmann,  Heinrich,  5  1680  in  Rotterdam,  wurde  1705  in  Leyden
Doktor,  dann  Adv.  im  Haag,  ging  nach  Florenz,  um  die  Florentina  zu  studiren,
erschoß  sich  1736.

Schriften:  Diatriba  in  Herennü  Modestini  libr.  singul  —
dectae  jur.  Eir.  Amstd.  1709.  —  Hist.  Pand.,  Unr.  1222  uzularem.  Rott.  1705  Fan

Lit.:  Gebaueri  narratio  de  H.  Brencmanno,  Gott.  1764.  —  Savigny,  I.  132—
137;  III.  448;  VI.  369;  Derselbe,  Kl.  Schriften,  III.  22—27;  im  Eir  #h  ill.  Heft  3
Nr.  15.  —  Rivier,  531.  —  Mommsen,  Pandektenausgabe,  p.  XVIII.  Teichmann.  «

Brendel,  Sebald,  5  1782  in  Karlstadt  a.  M.,  dozirte  kurze  Zeit  in  Heidelberg
  hierauf  lebte  er  eine  Zeit  lang  in  Bamberg  und  wurde  1819  zum  Professor
in  Würzburg  ernannt,  wo  er  auch  Kirchenrecht  vortrug.  Im  Jahre  1832  zum
Appell  Gerpt.  in  Amberg  ernannt,  #  1844.

riften:  Disputirsätze  aus  versch.  Zweigen,  1812.  —  Spec.  publ.  sistens  jur.  suc-Cess.
  etc.,  1813.  —  Beleuchtung  der  Rede  des  Grafen  Fontanes  uo“  16k.  —  Das  Rüund  de-Verwaltung
  der  milden  Stiftungen,  1814.  —  Der  Rheinische  Bund  oder  die  Löwengesellschaft
  2c.,  1814.  —  Betrachtungen  über  den  Werth  der  Preßfreiheit,  1815.  —  Die  Geschichte,
das  Wesen  und  der  Werth  der  Nationalrepräsentation,  2  Bde.,  1817.  —  Handbuch  des  kath.
u.  prot.  Kirchenrechts,  2  Bde.,  I.  Aufl.  1823,  1827,  1839  ff.;  III.  Aufl.  1840.  —  Ueber  die
Kölner  Angelegenheit,  1838.

Lit.:  Neuer  Nekrolog  der  Deutschen,  XXII.  1844,  I.  Th.  1846,  S.  829.

Bezold.

Bréquigny,  Oudard  Feudrix  de,  5  1716  zu  Granville,  wegen  Franz.
Urkunden  nach  England  gesandt,  Mitgl.  d.  Akad.,  1795.

Schriften:  Diplomata,  charta  .  ad  res  Francicas  spect.,  Par.  1791,  ed.  Pardessus
1843.  Table  chronolog.  des  diplomes,  Par.  1769—1783,  contin.  par  Pardessus  1850.  —.
Lettres  des  rois  de  France,  publ.  par  Champollion,  1839.

Lit.:  Mohl,  III.  19.  —  Biogr.  universelle.  Teichmann.

Bretonnier,  Barthélemy  Joseph,  5  zu  Montrotier  im  Forez  1656,
Adv.  beim  Pariser  Parlamente,  7  1727.  Er  war  ein  tüchtiger  Romanist  und
strebte  in  seiner  Praxis  und  in  seiner  literarischen  Thätigkeit  nach  Unifikation  des
Rechts  in  Frankreich.  Er  gab  die  Werke  von  Henrys  (s.  diesen  Art.)  mit  trefflichen
  Anmerkungen  heraus  und  verfaßte  den  berühmten  Recueil  par  ordre  alphabétique
  des  principales  questions  de  droit  qui  se  jugent  diversement  dans  les
divers  tribunaux  du  royaume,  avec  des  réflexions  pour  concilier  la  diversité  de  la
Jurisprudence  et  la  rendre  conforme  dans  tous  les  tribunaus.  Das  Werk  hatte
5  Auflagen  von  1718—1782.

Lit.:  Vorrede  zum  Recueil.  —  Ferrière  zu  Taisand.  —  Bernardi  in  der  Biographie
  universelle.  —  Lamoureux  in  der  Biographie  nationale.  Rivier.

Briefe  (Eigenthum  an  B.).  Eigenthümer  eines  B  ist  zunächst  der  Eigenthümer
der  Materie  (Papier  2c.),  auf  welches  der  Brief  geschrieben  ist  (§  33  J.  II.  1),
regelmäßig  also  der  Schreiber  des  B.  —  Der  B.  hat  die  Bestimmung,  einem  Anderen
  mitgetheilt  zu  werden;  was  sind  die  Folgen  der  Mittheilung  hinsichtlich  der
Rechte  des  Schreibers  und  des  Empfängers  an  dem  B.?  Zu  unterscheiden:  Recht
an  dem  B.  als  körperlicher  Sache;  Recht  an  dem  B.  als  Urkunde;  R.  an  dem  B.
als  Geistesprodukt.  —  I.  Der  B.  als  körperliche  Sache  geht  in  das  Eigenthum
des  Adressaten  erst  dadurch  über,  daß  er  ihm  oder  einem  von  ihm  zur  Empfangnahme
  Bevollmächtigten  ausgefolgt  wird  (1.  65  pr.  D.  41.  1).  Hieran  wird  auch
dadurch  nichts  geändert,  daß  der  B.  der  Post  zur  Beförderung  übergeben  wird:
der  Absender  kann  bis  zur  Ablieferung  an  den  Adressaten  die  Rückgabe  des  B.  von
der  Post  verlangen,  muß  aber  natürlich  (zwar  nicht  sein  Eigenthum  an  dem  B.  in
dem  Eingangs  bemerkten  Sinn,  wohl  aber)  die  Thatsache  beweisen,  daß  er  der  Absender
  ist,  —  ein  bei  einem  nicht  eingeschriebenen  B.  kaum  zu  führender  Beweis.  —
II.  Recht  an  dem  B.  als  Urkunde;  der  Empfänger  kann  sich  selbstverständlich  des
ihm  gehörigen  B.  als  Beweismittels  gegen  den  Schreiber  bedienen;  der  letztere  hat

27“
        <pb n="423" />
        420  Brieferbrechung.

ein  Recht  auf  Vorlegung  des  B.  nur  nach  Maßgabe  der  Rechtssätze  des  Civilprozesses
  über  gemeinschaftliche  Urkunden;  die  frühere  Streitfrage  (Seuffert,
Arch.,  XIII.  Nr.  291,  XX.  Nr.  84,  XXIX.  Nr.  85),  ob  der  B.  gemeinschaftliche
Urkunde  nur  dann  sei,  wenn  er  zu  dem  Zweck  geschrieben  ist,  ein  Beweismittel  für
das  Rechtsverhältniß  der  Parteien  zu  schaffen,  ist  verneinend  entschieden  durch  die
RCPO.  §  387.  Ist  ein  Mahn-B.  eine  gemeinschaftliche  Urkunde?  wol  mit  Recht
verneint  bei  Seuffert,  Arch.,  XIII.  291.  —  III.  Recht  an  dem  B.  als  Geistesprodukt:
  sogenanntes  literarisches  Eigenthum.  Soweit  an  einem  B.  ein  Autorrecht
vorhanden,  geht  es  nicht  mit  dem  Eigenthum  des  B.  als  körperliche  Sache  auf
den  Empfänger  über;  anderer  Ansicht  Goltdammer  in  seinem  Arch.  f.  Preuß.
Straf  R.,  Bd.  IX.  S.  539  ff.;  allein  der  Eigenthümer  eines  B.  (als  körperliche
Sache)  wird  zu  seiner  Verbreitung  im  Weg  mechanischer  Vervielfältigung  so  wenig
befugt,  wie  der  Käufer  eines  Buchs  zu  dessen  Wiederabdruck;  das  Autorrecht  an
dem  zurückbehaltenen  Konzept  stünde  doch  immer  noch  dem  Schreiber  zu.  —  Inwieweit
  ist  aber  überhaupt  an  den  B.  ein  Autorrecht  möglich,  oder  (in  der  Sprache
des  Reichsges.  v.  11.  Juni  1870,  betr.  das  Urheberrecht  von  Schriftwerken  2c.)  inwiefern
  sind  B.  als  Schriftwerke  anzusehen?  Antwort:  Der  B.  muß  ein  Geistesprodukt
  sein,  welches  dem  literarischen  Verkehr  anzugehören  fähig  ist,  welches  —
sofern  das  Autorrecht  wesentlich  ein  Vermögensrecht  ist  —  einen  literarischen
Marktwerth  hat  oder  haben  kann.  Unerheblich  ist,  ob  der  B.  für  den  literarischen
Verkehr  bestimmt  war  oder  nicht:  auch  wenn  er  nicht  dafür  bestimmt  war,  ist
er  doch  Gegenstand  des  Autorrechts,  sofern  er  als  Geisteswerk  dem  literarischen
Verkehr  anzugehören  fähig  ist;  mangelt  ihm  diese  Fähigkeit,  so  wird  er  auch  dadurch
  nicht  Gegenstand  des  Autorrechts,  daß  der  Verfasser  seine  Veröffentlichung
verbietet  oder  sich  vorbehält:  ein  Zuwiderhandeln  gegen  ein  solches  Verbot  kann
eine  Indiskretion  sein,  ist  aber  kein  Nachdruck.  —  Die  entscheidende  Fähigkeit  kann
eine  latente  sein,  erst  längere  Zeit  nach  Abfassung  des  B.,  erst  unter  bestimmten
Verhältnissen  an  den  Tag  treten,  insbesondere  erst  durch  Einverleibung  sei  es  in
eine  Sammlung  von  B.  eines  Verfassers  oder  in  einen  B.  wechsel:  die  B.sammlung
  oder  der  B.  wechsel  können  Gegenstand  eines  selbständigen  Autorrechts  sein;
daraus  folgt  aber  noch  nicht,  daß  der  Veranstalter  der  Sammlung,  der  Herausgeber
  des  B.  wechsels,  das  Autorrecht  an  den  einzelnen  B.  erwirbt:  ist  die  Schutzfrist
  gegen  Nachdruck  für  den  einzelnen  B.  noch  nicht  abgelaufen,  so  bedarf  der
Sammler  oder  Herausgeber  der  Ermächtigung  des  Verfassers  oder  seiner  Erben;  ist
sie  abgelaufen,  so  kann  auch  jeder  Dritte  den  einzelnen  B.  zum  Abdruck  bringen.
—  Ob  der  einzelne  B.  ein  gesetzlich  geschütztes  Schriftwerk  sei,  ist  nach  den  Umständen
  des  Falls  zu  beurtheilen;  es  kann  hier  eine  Verletzung  des  Autorrechts  zu
bejahen  —,  dagegen  ein  strafbarer  Nachdruck  wegen  mangelnden  Verschuldens  zu
verneinen  sein,  insbesondere  wenn  der  B.  nicht  für  den  literarischen  Verkehr  bestimmt
  war.  —  Eine  Editionspflicht  des  B.inhabers  wird  durch  ein  etwaiges

Autorrecht  des  Verfassers  oder  seiner  Erben  nicht  begründet.

Lit.:  Außer  den  bei  d.  Art.  Urheberrecht  Angeführten  vgl.:  Sieb  drat,  Diss.  de
dominio  Wistolarum.  —  Goltdammer  (lUeber  das  literar.  Eigenthum  an  Briefen)  in  dem
oben  cit.  Aufsatz.  Pfizer.

Brieferbrechung  (John,  Th.  I.  S.  785  ff.)  ist  eine  dem  Strafprozeß  angehörende
  Maßregel,  welche  in  der  Eröffnung  eines  geschlossenen  Briefes  oder  einer
anderen  geschlossenen  Postsendung  besteht  und  den  Zweck  hat,  vom  Inhalte  Einsicht
  zu  nehmen.  Durchsuchung  und  Beschlagnahme  sind  Mittel  sie  zu  ermöglichen,
und  wo  deren  Voraussetzungen  und  Erfordernisse  mangeln  oder  hinfällig  werden,
kann  auch  die  B.  ausgeschlossen  sein.  Ihr  eigenes  Gesetz  aber  hat  die  B.  in  der
Edition,  insofern  diese  gerade  in  der  Aushändigung,  um  Einsicht  und  Abschrift  zu
gewähren,  besteht.  Wo  der  Editionspflichtige  die  Einsicht  gestattet,  ist  die  Staatsanwaltschaft
  zur  B.  unbedingt  berechtigt;  wo  die  Zustimmung  des  Betroffenen  da-
        <pb n="424" />
        Briefverletzung.  421

gegen  mangelt  oder  verweigert  ist,  tritt  nach  der  Deutschen  StrafPO.  die  richterliche
  Entscheidung  über  Voraussetzungen  und  Umfang  der  ln  eischter
hat  der  Staatsanwalt  die  angehaltenen  Briefe  und  Sendungen  dem  Richter  uneröffnet
  und  sofort  vorzulegen.  Wird  die  Eröffnung  erkannt,  so  hat  der  Richter,  wie
bei  der  Durchsuchung  ausdrücklich  verfügt  wird,  dem  Staatsanwalt  Brief  oder
Sendung  mitzutheilen,  wenn  dieselben  zu  strafbaren  Handlungen  in  Beziehung
stehen,  sonst  aber  sie  den  Betheiligten  sofort  auszuantworten  bzw.  ihre  Absendung  zu
gestatten  oder  den  unverfänglichen  Inhalt  eines  Briefes  dem  Empfangsberechtigten
abschriftlich  mitzutheilen.  —  Die  Oesterreichische  StrafPO.  gestattet  die  B.  nur
dem  Untersuchungsrichter  und  zwar,  wenn  der  Beschuldigte  zustimmt,  ohne  Weiteres,
bei  Mangel  dieser  Zustimmung,  und  wenn  nicht  Gefahr  im  Verzuge  vorliegt,  nur
nach  Genehmigung  der  Rathskammer.  Vgl.  die  Art.  Beschlagnahme  der
Papiere  und  Durchsuchung.

Quellen:  I.  1  §  1;  I.  10  §  2  D.  de  edendo  2,  13.—  1.  7  C.  eod.  2,  1.  —  Deutsche
StrafP#O.  8§  94—101;  Mot.  S.  64  ff.  —  Postgesetz  v.  28.  Okt.  1871,  §  5.  —  Telegraphena#d#n
  wen  Juni  1872,  §  3.  —  Preuß.  Verf.Urkunde,  Art.  33.  —  Oesterreich.  StrafP.

"  Lit.:  Planck,  Strafverf.,  §  89.  —  Zachariä,  Strafproz.,  Bd.  II.  S.  180.  —  Mittermaier,
  Strafverf.,  Bd.  I.  §  66.  —  Kommentare  zur  Deutschen  StrafPO.  11.  von  Löwe,
v.  Schwarze.  K.  Wieding.

Briefverletzung.  In  zwiefacher  Richtung  hat  die  neuere  Gesetzgebung  Garantien
  gegen  das  Erbrechen  oder  Unterdrücken  von  Briefen  und  anderen  versiegelten
  Dokumenten  geboten;  erstlich  nämlich  gegenüber  den  Behörden,  zweitens
gegenüber  Privaten.

1)  In  der  ersteren  Richtung  ist  die  Heiligkeit  des  Briefgeheimnisses  meist  durch
die  Staatsgrundgesetze  speziell  gewährleistet.  Für  Deutschland  ist  dies  Prinzip  im
Reichspostgesetz  vom  28.  Oktbr.  1871,  §  5  aufgestellt.  Auf  die  Verletzung  desselben
bezügliche  Strafbestimmungen  finden  sich  regelmäßig  in  den  allgemeinen  Strafgesetzbüchern,
  bisweilen  in  besonderen  Gesetzen  „zum  Schutze  des  Brief=  und  Schriftengeheimnisses“,
  Das  Rötraf  GB.  bedroht  Postbeamte  (und  Telegraphenbeamte),
welche  die  der  Post  anvertrauten  Briefe  und  Packete  (bzw.  telegraphische  Depeschen)
ohne  Willen  des  Absenders  und  Empfangsberechtigten  vorsätzlich  und  in  anderen
als  den  vom  Gesetze  vorgesehenen  Fällen  eröffnen  oder  unterdrücken,  oder  Anderen
bei  solchen  Handlungen  wissentlich  Hülfe  leisten,  oder  ihnen  solche  Handlungen  gestatten.
  Auf  die  Absicht,  von  dem  Inhalte  Kenntniß  zu  nehmen,  kommt  es  dabei
nicht  an.  Ebenso  nicht  auf  die  Absicht,  zu  schädigen.  Eine  besondere  dienstliche
Beziehung  zwischen  den  Beamten  und  den  betreffenden  Briefen  dürfte  nicht  vorauszusetzen
  sein  (anderer  Meinung:  Meves).  Die  letzteren  müssen,  sofern  die  Eröffnung
in  Frage  steht,  in  irgend  einer  Weise  verschlossen  sein  (anderer  Meinung:  Puchelt).
—  Ausnahmen  sind  begründet  theils  mit  Rücksicht  auf  die  Aufgaben  der  Straffustiz
(indem  überall  auf  richterlichen  Befehl  eine  Beschlagnahme  und  Eröffnung  gewisser
Briefe  erfolgen  kann),  worüber  sich  das  Nähere  in  den  Straf  P  O.  bestimmt  findet
(s.  d.  Art.  Brieferbrechung);  theils  mit  Rücksicht  auf  die  Interessen  der
Gläubiger  im  Konkursverfahren;  theils  mit  Rücksicht  auf  die  Nothwendigkeiten  des
Kriegs.  Auch  ist  die  Eröffnung  sonst  unbestellbarer  Briefe  zum  Zwecke  ihrer  Beförderung
  in  die  rechten  Hände  natürlich  unsträflich.

2)  In  der  zweiten  Richtung  bedrohen  die  Strafgesetze  theils  allgemein  das
unbefugte  Eröffnen  oder  Unterdrücken  von  Schriftstücken,  theils  das  erstere  nur
unter  der  Voraussetzung,  daß  es  in  der  Absicht  geschieht,  von  dem  Inhalte  Kenntniß
zu  nehmen  (Belgien,  vgl.  Oesterreich).  Aeltere  Straf  GBB.  (Hessen,  Württemberg)
hatten  die  weitere  Voraussetzung  aufgestellt,  daß  die  Kenntnißnahme  von  dem  Inhalte
  der  Benachtheiligung  eines  Andern  oder  der  Erlangung  eines  rechtswidrigen
Vortheils  dienen  sollte.  —  Das  Rötraf  G  B.  bedroht  das  vorsätzliche  und  unbefugte
        <pb n="425" />
        422  Briefwechsel  im  Vertragsschluß.

Eröffnen  verschlossener  Briefe  oder  Urkunden.  Ob  nur  für  den  Fall,  wo  die
Handlung  in  der  Absicht  erfolgt,  von  dem  Inhalte  Kenntniß  zu  nehmen  (s.  oben),
ist  kontrovers  (vgl.  Meyer  gegen  Oppenhoff  und  Rüdorffy).  Die  Frage,
ob  der  Ehemann  befugt  sei,  die  Briefe  seiner  Frau  zu  eröffnen,  ist  in  der  Preuß.
Rechtsprechung  (wol  nicht  mit  Grund)  bejaht  worden.  —  Das  bloße  unbefugte
Lesen  oder  Abschreiben,  welches  mehrfach  (Sachsen,  Bayern)  dem  Erbrechen  gleichgestellt
  worden  ist,  findet  sich  im  RStraf  GB.  nicht  bedroht.  —  Die  Verfolgung
tritt  nach  dem  RStraf  GB.  (vgl.  Oesterreich)  nur  auf  Antrag  ein.  —  Das  Unterdrücken
  von  Briefen  wird  in  dieser  zweiten  Richtung  vom  RStrafGB.  nur  unter
der  Voraussetzung  des  8  274,  d.  i.  wenn  die  Briefe  Urkundenqualität  haben  und

die  Handlung  in  der  sicht  erfolgt,  einem  Andern  Vachtheile  zuzufügen  gestraft.
Gsgb.  u.  Lit.:  Straf  GB.  §§  299,  354.  —  StrafPO.  §§  99  ff.  —  81
Hesterreich.  Ges.  v.  7.  April  1870  zum  Schutze  des  Brief=  und  ———7  —
Belgien  160,  169.  —  Frankreich  187.  —  Preuß.  Verf.  Urk.,  Art.  33.  —  Oesterr.  Staatsgrundgesetz
  v.  21.  Dezember  1867,  Art.  10.  —  Belgische  Konstitution,  Art.  22.  —  Oesterr.

Straser-  5  126  ff.  —  v.  Holtzendorff,  Hdb.  des  deutsch.  Strafr.,  Bdd.  III.  S.  844,  1002  ff.
Meves).  Merkel.

Briefwechsel  im  Vertragsschluß.  Wenn  die  zwischen  zwei  Personen  gewechselten
  Briefe  die  Willensübereinstimmung  derselben  ausdrücken,  so  haben  sie  zusammen
  für  die  Verfasser  die  gleiche  Rechtswirkung,  wie  eine  von  ihnen  gemeinsam
errichtete  Vertragsurkunde  (1.  57  D.  de  don.  int.  vir.  24,  1.  §  142  A.  LR.  I.  5).
Dabei  wird  das  Eigenthum  jedes  Briefes  dem  Adressaten  erst  mit  der  Ablieferung
an  denselben  oder  an  den  von  ihm  beauftragten  Boten  erworben  (I.  65  pr.  D.  de
acd.  rer.  dom.  41,  1).  Ebenso  entspringt  aus  der  in  dem  Briefe  abgegebenen
Willenserklärung  ein  Recht  für  den  Adressaten  grundsätzlich  erst  dann,  wenn  er  den
Brief  empfangen  und  von  seinem  Inhalt  Kenntniß  genommen  hat.  Bis  dahin
kann  der  Absender  sie  durch  einen  gleichzeitig  eintreffenden  Widerruf  entkräften
(I.  38  D.  de  acq.  poss.  41,  2).  Hiernach  entscheidet  sich  der  Streit,  ob  die  Perfektion
  des  Vertrages  erst  mit  der  vom  Offerenten  erlangten  Kenntniß  des  Acceptbriefes
  oder  schon  früher  eintrete,  im  Sinne  der  ersteren  Alternative.  Dies  ist  die
sogenannte  Vernehmungstheorie  (Bekker,  Regelsberger,  Dernburg,  Brinz
u.  a.  m.),  welcher  nahe  steht  die  neuerdings  aufgestellte  sogenannte  Empfangstheorie
  (Scheurl,  Schott  u.  a.  m.),  während  nach  Anderen  schon  die  Acceptationserklärung
  oder  doch  deren  Absendung  an  den  Offerenten  den  Vertrag  perfekt
machen  soll  (Aeußerungstheorie,  von  Thöl,  Dahn,  Puchta  u.  a.  m.).  Zuzugeben
  ist  diesen  anderen  Theorien,  daß  der  Offerent  als  Acceptationsakt  statt  einer
ihm  zu  ertheilenden  Antwort  auch  eine  vom  Propositar  sofort  zu  vollziehende
Handlung  setzen,  und  dann  durch  diese  der  Vertrag  zur  Perfektion  kommen  könne.
Dies  betonen  besonders  Sohm,  Karlowa  u.  a.  m.  Eigene  Theorien  haben
ausgestellt  Windscheid,  Köppen  u.  a.  m.  Weiteres  f.  in  dem  Art.  Offerte.
Das  Preußische  und  das  Handels-Gesetzbuch  ergänzen  die  Vernehmungstheorie  durch
positive  Bestimmungen.  Nach  Preuß.  R.  ist  der  Absender  eines  schriftlichen  Antrages,
wenn  der  Adressat  an  demselben  Orte  wohnt,  24  Stunden  lang,  wenn  außerhalb,
bis  zum  Eintreffen  der  zweiten  Post,  welche  Antwort  bringen  kann,  an  seinen  Antrag
  gebunden  (5§  95—98  A.  R.  I.  5);  nach  dem  HG#.  Art.  319  allgemein
bis  zu  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  er  bei  ordnungsmäßiger  rechtzeitiger  Absendung
der  Antwort  deren  Eingang  erwarten  darf.  Geht  die  rechtzeitig  abgegebene  Annahme-Erklärung
  zufällig  verspätet  ein,  so  muß  der  Antragsteller  seinen  Rücktritt
sofort  kundgeben,  widrigenfalls  nach  Preuß.  R.  (§  105)  er  schadenersatzpflichtig,
nach  Handelsrecht  aber  (Art.  319)  der.  Vertrag  perfekt  ist.

Neueste  Lit.:  H.  Schott,  D%%  obligatorische.  Vertrag  unter  Abwesenden,  Heidelb.
1873.  —  Sohm  in  Goldicmdte,  Zeitschr.  für  H.  RN.  XVII.  S.  16—107.  —  Karlowa,
Das  Rechtsgeschäft  1877,  S.  17—30.  —  Kühn,  Jahrb.  für  Dogm.  XVI.  S.  1—90.  —
Marsson,  Die  Natur  der  Vertragsofferte,  Inaug.  Diss.,  Greifsw.  1879.  Eck.
        <pb n="426" />
        Briegleb  —  Briffot.  423

Briegleb,  Hans  Karl,  5  1.  V.  1805  zu  Bayreuth,  Advokat  zu  Nürnberg,
1842  ord.  Prof.  zu  Erlangen,  1845  in  Göttingen,  f#  5.  IX.  1879.

Schriften:  Ueber  exekut.  Urkunden  u.  Exekut.-Prozeß,  Stuttg.  1839,  (2)  1845.  —  Summatim
  cognoscere  qduid  et  quale  fuerit  apud  Romanos,  Erl.  1843.  —  Joann.  Fazioli  et
Bartoli  a  Saxof.  de  summaria  cognitione,  Erl.  1843.  —  Rechtsfälle  z.  akad.  Gebrauch,  1848,
1850.  —  Einl.  in  d.  Theorie  d.  summ.  Prozesse,  Lpz.  1859.  —  Vermischte  Abhandl.  1868.

Lit.:  Hamb.  Nachrichten  1879,  Nr.  214.  Teichmann.

Brillat-Savarin,  Jean  Anthelme,  5  1.  IV.  1755  zu  Belley,  Mitgl.
d.  Kassationshofs,  #  1826.  Der  Verfasser  der  Physiol.  du  goct  1825,  zuletzt
1879  (deutsch  v.  K.  Vogt,  1867).

Schriften:  Vues  et  projets  d’écon.  polit.  1802.  —  Théorie  judiciaire  1808.  —  Essai
sur  le  duel  1819.  —  Archéol.  du  départ.  de  P’Ain  1820  (tome  II  des  Mém.  de  la  Sec.  des
Antiquaires).

Lit.:  Sergent,  Postes  du  Palais,  (1878)  p.  93.  —  Notice  par  H.  Roux,  1826.  —
Le  tribunal  et  la  Cour  de  Cassation,  1879,  p.  33,  105,  193.  Teichmann.

Brinckmann,  Karl  Heinr.  Ludw.,  §  1809  zu  Hamburg,  daselbst  Advokat,
1846  Dozent  in  Heidelberg,  1855.

Er  schrieb:  Das  Gewohnheitsrecht  im  gem.  Civil  R.  u.  Civil  Prz.  u.  die  Handelsusancen,
1847.  —  Lehrb.  d.  Handelsrechts,  1853—60  (v.  Endemann  besorgt).  —  Aufsätze  in  der  von
ihm  mitbegründeten  Zeitschr.  f.  vergl.  Rechtswiss.

Lit.:  Brie  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  III.  333.  Teichmann.

Brinkmann,  Heinrich  Rudolf,  6  3.  I.  1789  zu  Osterode,  promovirte
1814  in  Göttingen,  1815  Notar,  1817  Beisitzer  des  Spruchkollegiums,  1819  a.o.
Prof.  in  Kiel,  1822  ord.  Prof.,  1834—55  Rath  am  O.A.Ger.,  „in  Gnaden  und
mit  Pension“  entlassen,  wogegen  die  Holsteinischen  Stände  erfolglos  sich  beschwerten,
von  Statthalter  Gablenz  in  die  Bundes-Civilprozeß-Kommission  deputirt,  K  21.  I.
1878  als  Etatsrath  in  Kiel.

Schriften:  Die  Erbfolge  nach  dem  Code  Napoléon,  Gött.  1812.  —  Ueber  den  Werth
d.  bürgerl.  Gesetzbücher  d.  Franzosen  (Ansichten  von  der  R.  wiss.  u.  der  Gesetzgebung),  Gött.
1815.  —  Notae  subitaneae  ad  Gal  instit.  commentarios,  Slesvici  1821.  —  Iustit.  jur.  Romani
  qucd  ad  singulorum  utilitatem  spectat  libri  V  (1818)  1822.  —  Ueber  die  rechtlichen
Urtheilsgründe,  Kiel  1826.  —  Publizist.  Prüfg.  d.  Beschwerden  d.  Herz.  Karl  v.  Braunschweig,
Kiel  1829.  —  Missenschaftl.-prakt.  Rechtskunde,  Schleswig  1831.  —  Ueber  Schwurgerichte  in
Strafsachen  und  deren  Einführung  in  Holstein  u.  Schleswig,  Kiel  1843.  —  Aus  d.  Deutschen
Rechtsleben,  Kiel  1862.  —  Ueber  das  Justizwesen  in  den  Elbherzogthümern  im  Vergleich  mit
dem  Preußischen,  1867.  »  »

Lit.:  Deutsche  Juristen-Zeitung  Nr.  4  (1878)  S.  28.  —  Hurlebusch,  Ueber  die  „Publizist.
Prüfung"  d.  Hrn.  Prof.  Brinkmann,  Helmstedt  1829.  Teichmann.

Brissonius  (Barnabé  Brisson),  5  1531  zu  Fonteney  le  Conte  in  Poitou,
1575  Generaladv.  beim  Pariser  Parl.,  1583  président  à  mortier,  am  15.  XI.  1591
von  den  Ligueurs  gehängt.

Schriften:  De  verb.  quae  ad  jus  civ.  pertinent  significatione,  Lugd.  1559,  praef.
Heineccius,  Hal.  1743.  —  De  formulis  et  solennibus  pop.  rom.  verb.  I.  VIII,  Paris.  1583.
Frf.  1592.  ed.  Conrad,  Hal.  1731.  ed.  Bachius,  Lips.  1754.  —  Le  code  Henri,  1585.
3.  6d.  par  le  Caron,  Par.  1609.  —  Select.  ex  jure  civ.  antiquit.  1.  IV.  Antw.  1585.  c.
eemend.  Trekeli,  1741.  —  0.  min.,  Par.  1606.  ed.  Trekeli,  Lugd.  Bat.  1747.

Lit.:  Savigny,  I.  313.  II.  117—119.  —  Wunderlich,  Add.  ad.  Br.  opus  de  V.
S.,  Hamb.  1778  (Cramer,  Suppl.,  Kiel  1813).  —  Stein-Warnkönig,  Fr.  St.  u.  Rgesch.
II.  103.  —  A.  Giraud,  La  vie  et  la  mort  de  B.  B.,  Nantes  1854.  —  Rivier,  500.—

Sergent,  Pobötes  du  Palais,  1878  p.  93.  —  Rewue  critique,  1855  (VI)  308—326.
Teichmann.

Brissot,  gen,  de  Warville,  5  14.  I.  1754  bei  Chartres,  stimmte  für  Absetzung
  Louis'  XVI.,  wurde  Chef  der  Brissotins  gegen  die  Montagnards,  des  fedéralisme
  v.  Robespierte  beschuldigt,  31.  X.  1793  hingerichtet.  *

Schriften:  Théorie  des  lois  crim.,  1780.  Par.  1836.  —  Bihl.  philos.  du  I6gisl.,  Berl.
1782  —5.  —  Voyage  aux  Etats-Unis,  1791.  —  Mem.  et  test.  polit.,  1829—32.

Lit.:  Nypels,  61,  62,  64,  65.  —  Brockhaus.  Teichmann.
        <pb n="427" />
        424  Brito  —  Brunnemann.

Brito,  Joaquim  Marcellino  de,  5  2.  VI.  1799  zu  Bahia,  Mitgl.
d.  höchsten  Gerichtshofs  1855,  dann  dessen  Präfident,  Mitgl.  d.  Revisionskommission
des  Codigo  Civil  (1865),  I  27.  I.  1879.

Er  schrieb:  Relatorio  sobre  o  projecto  de  Codigo  Civil  de  Bacherel  A.  T.  de  Freitas.

Lit.:  Mello  Moraes,  Biographia.  Teichmann.,

Brodeau,  Julien,  aus  Tours,  Adv.,  3  zu  Paris  1653.  Seine  Commentaires
  de  la  coutume  de  Paris,  1658,  1669,  sind  klassisch,  ebenso  seine  verschiedenen
  Werke  über  die  coutume  du  Maine:  Sommaire,  1656;  Illustrations  et  remarques,

  1658;  la  coutume  du  Maine  commentée,  1645,  1675.  —  Jotes  sur  les
arröts  de  Louet  (s.  d.  Art.  Arréêtisten),  oft  gedruckt,  zuletzt  1712.  —  Vie  de
Charles  Dumoulin,  1654.

Lit.:  Tabaraud  und  Durozoir  in  der  Biographie  universelle.  Rivier.

Bronchorst,  Eberhard,  5  1545  zu  Deventer,  Prof.  zu  Erfurt,  dann
Bürgermeister  in  Deventer,  1587  Prof.  in  Leyden,  r  1627.  Wegen  ausgezeichneter
Gelehrsamkeit  „Pater  legum“  genannt.

Schriften:  Erarrtoand  Centuriae  duae  1594  u.  ö.;  III.  et  IV.  1599.

Lit.:  Muther  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  III.  353.  Teichmann.

Brorson,  Christ.  Bagger,  3  5.  IX.  1762  zu  Kopenhagen,  1799  Assessor
im  Höchstengericht,  1800  daneben  Prof.  an  der  Univ.,  7.  III.  1835  als  Konferenzrath.


Er  schrieb  den  (einzigen)  Kommentar  zu  Cbrist.  V  Lovböger  (Forsög  til  Kristian  den
femtes  Danske  og  Norske  Lovs  Fortolkning,  I—X,  Kbhvn.  1791—1801).
Lit.:  Biographie  in  „Dagen“,  1835,  JN.  86.  —  Erslev  I.  124,  Suppl.  I.  248.  —
Maurer,  En  Odsigt  over  nordgermaniske  Retskilders  Historie,  Krist.  1878  p.  122.
Teichmann.

Brougham  and  Vaux,  Lord  Henry,  5  19.  IX.  1778  in  Edinburgh,  begründete
  1802  die  Edinburgh  Review,  trat  1810  ins  Parl.,  bemühte  sich  um
Verbess.  d.  Unterrichtswesens,  wurde  1820  Solic.  gen.  d.  Königin,  für  die  er  glänzend
  plaidirte,  1830  Lordkanzler  v.  England  u.  Baron,  wirkte  für  die  Sklavenemanzipationsacte,
  Wahlreform,  Armenwesen,  trat  1834  aus  dem  Min.,  unterstützte
Peel  in  Anbahnung  d.  Freihandels,  wurde  Mitgl.  d.  Social  Science  Assoc.,  später
ihr  Präs.  u.  1  7.  V.  1868  in  Cannes.  Ausgezeichneter  Redner.  Begründete
Nat.  Assoc.  for  the  Promotion  of  Social  Science.

Schriften:  Inquiry  into  the  colonial  policy  of  the  European  Powers,  Edinb.  1803.
—  Pract.  Observ.  upon  the  education  of  the  People,  1825.  —  Opinions  on  politics,  theology
  and  la#,  1837.  —  Essay  on  the  British  Conetitution,  1844,  (2)  1861.  —  Sketches  of
staiesmen  of  the  time  of  Gölorge  III.,  1839—43.  —  Lives  of  men  of  letters  and  science
who  flourished  in  the  time  of  George  III.,  1845,  1846.  —  Critical,  bist.  and  miscellaneous
works,  1857,  (2)  1863.  —  Speeches  at  the  bar  and  in  Parliament,  1843.  —  Works.  Edinb.

1872  fl.

Lit.:  Bluntschli,  Staats  Wört.  B.,  II.  264—276.  —  Mohl,  I.  144.  II.  50,  162,  231.—
Unsere  Zeit  N.  F.  V.  27—49.  —  W.  Brou-  gham,  The  life  and  times  of  Henry  Lord  B.
written  by  bimselk,  Fs-  1871  —  Campbell,  Lives  of  Lord  Lindhurst  and  Lord  B.,
Lond.  1869.  —  Chauveau,  EBtude  sur  B.,  Paris  1873.  —  Mignet,  Nouveaux  Gloges
hist.,  1877  p.  164—237.  —  Haussonville,  Etudes  biog.  et  littér.,  *  p.  51—124.  —
Journal  officiel,  1879,  17  et  21  juin.  —  Calo,  Lord  Brougham  u.  Lehre  v.  Staate,
Stettin  1848.  1  eichmann.

Brunnemann,  Joh.,  5  7.  IV.  1608  zu  Cölln  a.  d.  Spree,  wurde  1640
Prof.  Instit.,  1653  Prof.  Decret.  u.  Ord.  zu  Frankfurt  a.  O.,  15.  XII.  1672.

Schriften:  Comm.  in  Codicem,  Lips.  1663,  1669.  Genev.  1771.  —  in  Pand.,  Francof.
1670,  zuletzt  1752.  —  Tract.  jurid.  de  proc.  fori  legitime  instituendo,  Lips.  1659,  11.  ed.
v.  Toll  1747.  —  Consilia  s.  responsa  acad.,  (2)  1704.  —  De  jure  eccles.  tract.  posth.,
u.  Stryk,  1681—1721.  —  Tract.  de  inquisit.  processu,  Stett.  1647,  ed.  Toll  1747  *  1717.

Lit.:  Biener,  Beitr.,  174.  —  Berner,  Strafsb.,  1867,  S.  30,  31.  —  Jugler,
IV.  330—347,  VI.  375.  —  Steffenhagen  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  III.  445.

Teichmann.
        <pb n="428" />
        Brunnquell  —  Buchführung.  425

Brunngquell,  Joh.  Sal.,  5  22.  V.  1693  zu  Quedlinburg,  wurde  1723
Adv.  in  Jena,  1730  Prof.  u.  Afs.  am  Schöppenstuhle,  1735  in  Göttingen,  großbr.
Hofrath,  ##  21.  V.  1735.

Schriften:  Hist.  jur.  rom.-  germ.,  Jen.  1727,  zuletzt  Leyden  1751.  —  De  pictura
famosa  et  de  spec.  jur.  Germ.,  1748.  —  Ausg.  d.  Obser.  jur.  can.  des  Jun.  Cironius,  1726.
—  Opusc.  ed.  König,  Hal.  1774.

zit.:  Günther,  Lebensskizzen,  Jena  1858,  S.  67.  —.Pütter,  Gelehrtengesch.,  I.  §  22.
II.  §  21.  —  Steffenhagen  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  III.  448.  Teichmann.

Brutto,  s.  Gutgewicht.

Buch,  Joh.  von,  wird  1321—56  erwähnt  in  der  Mark  als  consiliarius,
judex  d.  markgräfl.  Hochgerichts,  1336  zum  capitaneus  generalis  der  Mark  ernannt.

Er  schrieb:  Die  Glosse  zum  Sachsenfp.  u.  Richtsteig  Landrechts.

Lit.:  Stobbe,  R.  Squellen,  I.  376,  396.  —  Steffenhagen  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.
III.  463.  Teichmann.

Büchel,  Konrad,  8  30.  XI.  1800  zu  Fulda,  Sohn  armer  Eltern,  studirte
zuerst  Theologie,  dann  Rechtswissenschaft  in  Marburg,  promovirte  mit  bester  Note
1828  und  wurde  Privatdozent  daselbst,  1838  a.o.  Prof.,  1843  ord.  Prof.,  lehrte
bis  1870,  F  14.  III.  1875.  .

Schriften:  Diss.  de  fiducia,  pignore  et  hypotheca,  1828.  —  Civilrechtl.  Erörterungen,
Marb.  1832—36  (39),  2.  Aufl.  1846.  —  Disquis.  de  uno  casu,  8  2I.  4.  6,  Marb.  1848.  —
Ueber  die  Natur  des  Besitzes,  Marb.  1868.

Lit.:  Nekrolog  im  Fuldaer  Beobachter  vom  Mai  1875.  Teichmann.

Bucher,  Karl  Franz  Ferdinand,  92  14.  VI.  1786  zu  Rinteln,  Sohn
des  Prof.  d.  R.  Joh.  Peter  Bucher  (1740—1820),  wurde  1818  Prof.  in  Erlangen,
3.  II.  1854.

Schriften:  Syst.  d.  Pandekten,  1808,  1811,  1822.  —  Hist.  litter.  var.  syst.  jur.  civ.  à
sacculo  inde  XVI  exaratorum  sp.  I.  Fr.  Connani  syst.  compl.,  1808.  —  Tit.  Digest.  de
rebus  dublüs,  1812.  —  Syst.  Darst.  d.  in  Westfalen  gelt.  napoleon.  R.,  1809.  —  Recht  der
Forderungen,  1815,  1830.  —  Spec.  animadr.  in  D.  Ulpiani  Fragm.,  1818.  —  Justin.  instit.,
1826.  —  H.  Donelli  Comment.,  6.  ed.  (v.  König  begonnen),  Vol.  V—XVI.  1822—34.  —
Mitarbeiter  an  Schunck's  Jahrbüchern.  #  ·

Lit.:  Stintzing  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  III.  477.  Teichmann.

Buchez,  Phil.  Jos.  Benj.,  5  31.  III.  1796  zu  Matagne  (Ardennen),
Schüler  Saint-Simon's,  nach  der  Februarrevol.  Beigeordneter  d.  Maire  v.  Paris,
dann  Präs.  der  Konstituante,  12.  VIII.  1865  zu  Rodez.  Begründer  der  Arbeiterassoziationen
  (IEuropéen  Nr.  3  v.  17.  XII.  1831).  #

Schriften:  Introd.  à  la  science  de  Phist.,  Par.  1833,  2.  6d.  1842.  —  Essai  d’un  traite
complet  de  philos.  du  point  de  vue  du  catholic.  et  du  progrès,  Par.  1838—40.  —  Traité
écon.  sociale  (par  Ott),  Par.  1851.  —  Traité  de  politique  (par  Cérise  et  Ott),  Par.  1866.

Lit.:  Unsere  Zeit  1868  (IV.  2),  458—464.  —  v.  Holtzendorff,  Prinzipien  der  Politik,
(2)  1879.  —  Mohl,  Enchykl.  d.  Staatswiss.,  (2)  563.  Teichmann.

Buchführung,  kaufmännische.  Im  kaufmännischen  Verkehr  sind  zwei
Arten  der  B.  üblich:  die  einfache  (deutsche)  und  die  doppelte  (italienische).
1.  Das  Schema  der  einfachen  B.  besteht  aus  folgenden  Handlungsbüchern:  a)  dem
Kassabuch.  In  dasselbe  werden  die  Geschäfte  eingetragen,  welche  direkt  eine
Veränderung  des  Kassenbestandes  zur  Folge  haben,  also  Geschäfte,  die  eine  Hingabe
oder  Empfangnahme  baaren  Geldes  in  sich  schließen.  Die  Eintragung  findet  so
statt,  daß  auf  der  einen  (gewöhnlich  der  linken)  Seite  die  eingehenden,  auf  der
gegenüberstehenden  Seite  die  ausgehenden  Posten  in  chronologischer  Reihensolge
  vermerkt  werden;  b)  der  Kladde  oder  dem  Memorial  für  die  nicht
baar  gemachten  Geschäfte.  Die  Eintragung  erfolgt  ebenfalls  chronologisch  .  doch
ohne  gegenüberstehende  Debet=  oder  Kreditseiten.  J)  Aus  diesen  beiden  Büchern
geschieht  die  Eintragung  in  das  Riskontro,  ein  nach  Personalfolien  geordnetes
        <pb n="429" />
        426  Buchführung.

Buch,  in  welchem  jeder  Geschäftsfreund  sein  eigenes  in  Debet  und  Kredit  zerfallendes
  Konto  hat.  —  2.  Diese  Art  der  B.  gewährt  zwar  eine  Uebersicht  über  die
Veränderungen  des  Kassenbestandes  sowie  über  die  Außenstände  und  Passiva  des
Prinzipals;  sie  erweist  sich  aber  bei  einer  nur  einigermaßen  komplizirten  Gestaltung
  des  Geschäfts  namentlich  aus  zwei  Gründen  als  unzureichend.  Es  fehlt  ihr
jegliche  Kontrolle  der  Richtigkeit  und  sie  liefert  immer  nur  ein  Gesammtresultat,
keinen  Einblick  in  die  einzelnen  Zweige  der  geschäftlichen  Thätigkeit.  Beiden  Mängeln
  wird  abgeholfen  durch  die  doppelte  oder  italienische  B.  Das  Prinzip
derselben  beruht  auf  den  sog.  unpersönlichen  oder  Sachkonten  (auch  todte  Konten,
conti  finti  genannt),  d.  h.  die  verschiedenen  Richtungen,  in  denen  der  Prinzipal
geschäftlich  handelnd  auftritt,  werden  als  selbständige  Konten  dargestellt  und  gewissermaßen
  personifizirt.  Wenn  z.  B.  für  100  Mark  Waaren  gekauft  und  baar  bezahlt
sind,  so  heißt  dies,  vom  Standpunkt  der  doppelten  B.  ausgedrückt:  die  Kasse  oder
das  Kassenkonto  hat  100  Mark  für  das  Waarenkonto  verauslagt  und  das  Waarenkonto
  hat  100  Mark  in  Waaren  vom  Kassenkonto  empfangen.  Das  Kassenkonto
ist  also  in  Höhe  von  100  Mark  Gläubiger  des  Waarenkonto  und  dieses  in  Höhe
derselben  Summe  Schuldner  des  Kassenkonto  geworden.  Die  Buchung  dieses  und
ebenso  jedes  anderen  Postens  muß  mithin  zweimal  erfolgen;  bei  dem  ausgebenden
Konto  auf  der  Kredit-,  bei  dem  einnehmenden  auf  der  Debetseite.  Debet  und  Kredit
müssen  demnach  in  ihrer  Totalsumme  genau  mit  einander  übereinstimmen  und
kontrolliren  sich  gegenseitig.  Da  ferner  jedes  Konto  einen  bestimmten  Zweig  der
geschäftlichen  Thätigkeit  darstellt,  so  kann  der  Prinzipal  bei  der  Abstimmung  der
einzelnen  Konten  zugleich  übersehen,  wie  viel  Gewinn  oder  Verlust  ihm  diese  oder
jene  Branche  seines  Geschäftsbetriebes  gebracht  hat.  —  Die  Technik  der  doppelten
B.  beruht  zunächst  ebenfalls  auf  den  eben  erwähnten  drei  Büchern,  doch  bilden  disselben
  hier  nur  die  Grundlage  für  zwei  andere  Bücher,  in  denen  das  Prinzip  der
doppelten  Buchführung  erst  vollständig  zur  Geltung  kommt.  Diese  sind:  a)  Das
Journal.  Dasselbe  dient  lediglich  zur  Vorbereitung  für  das  Hauptbuch,  es  enthält
  eine  übersichtliche  Zusammenstellung  der  Debitoren  und  Kreditoren  der  einzelnen
  Konten,  wie  sie  sich  aus  dem  Kassabuch  und  dem  Memorial  ergeben.  Dabei
verwandeln  sich  die  verschiedenen  persönlichen  Gläubiger  und  Schuldner  des  Prinzipals,
  die  in  diesen  beiden  Büchern  noch  figuriren,  in  ein  gemeinsames  Konto
prro  diverse.  b)  Das  Haupt=  oder  Geheimbuch.  Dasselbe  besteht  aus  den
einzelnen  conti  finti.  Jedes  Konto  hat  sein  Folium,  welches  wiederum  in  Debet
und  Kredit  zerfällt.  Auf  diese  Konten  werden  die  Buchungen  aus  dem  Journal
übertragen;  ein  in  dem  Hauptbuch  enthaltenes  Gewinn=  und  Verlustkonto  dient
dazu,  um  bei  der  Abstimmung  der  Bücher  den  Gewinn  und  Verlust  der  einzelnen
Konten  auszugleichen,  schließlich  ergiebt  das  Kapitalkonto  den  Vermögensbestand  des
Prinzipals.  Journal  und  Hauptbuch  korrespondiren  in  der  Weise,  daß  nichts  in
dem  Hauptbuch  vermerkt  werden  darf,  was  nicht  zuvor  im  Journal  gestanden  hat.
—  Innerhalb  des  hier  nur  andeutungsweise  dargestellten  Rahmens  sind  im  Einzelnen
  mannigfache  Abweichungen  möglich  und  praktisch.  Neben  den  angeführten
kommen  vielfach  noch  andere  Bücher  vor:  ein  eigenes  Fakturenbuch  für  die  eingehenden,
  ein  Lagerbuch  oder  Waarenskontro  für  die  ausgehenden  Waaren,  ein
Acceptenbuch,  ein  conto  dubio  für  die  zweifelhaften  Schuldner  u.  dgl.  Dabei  kann
allein  die  Sitte  des  kaufmännischen  Verkehrs  und  die  konkrete  Beschaffenheit  des
einzelnen  Geschäfts  entscheiden,  als  allgemeine  Regel  läßt  sich  nur  aufstellen:  der
Kaufmann  muß  seine  B.  so  einrichten,  daß  die  Ordnung  und  Uebersichtlichkeit  gewahrt
  bleibt.  Auch  das  Gesetz  enthält  in  dieser  Hinsicht  keine  speziellen  Vorschriften
mit  einer  Ausnahme:  es  soll  ein  Kopirbuch  vorhanden  sein,  in  welchem  die
Abschriften  der  abgesandten  Handelsbriefe  aufbewahrt  werden  (HGB.  Art.  28).
Endlich  mag  noch  bemerkt  werden,  daß  auch  die  Namen  der  oben  angeführten
Bücher  zum  Theil  wechseln.  So  pflegt  z.  B.  die  Kladde  auch  Strazze,  Prima-
        <pb n="430" />
        Buchholtz  —  Budget.  427

Note,  und  das  Riskontro  pflegt  namentlich  bei  der  einfachen  B.  auch  Hauptb
I  u

genannt  zu  werden.  Vgl.  die  Art.  Bilanz,  Handlungsbücher.  9

Lit.:  Von  den  zahllosen  Lehrbüchern  über  kaufm.  B.  sind  z.  B.  zu  nennen:  E.  Stern
Die  kaufm.  B.,  Berlin  1864.  —  Salomon,  Kontorhandb.,  Berlin  1877.  —  Telschow,
Theorie  u.  Praxis  d.  kaufm.  B.,  Leipzig  1862;  vgl.  auch  die  Literaturübersicht  von  Keyßner
in  Zeitschr.  für  H.R.  24,  S.  303  ff.  —  Auch  bei  Anschütz  u.  v.  Bölderndorff,  Komm.
z.  HG.  I.  S.  222  ff.  findet  sich  eine  übersichtliche  Darstellung.  Behrend.

Buchholtz,  Alex.  Aug.  von,  5  zu  Königsberg,  wurde  1833  ord.  Prof.
daselbst,  #  2.  VI.  1856.  Besorgte  die  neunte  Ausgabe  von  Thibaut's  System  des
Pandektenrechts  (1854).

Schriften:  Diss.  ad  orationem  Severi  de  potioribus  nominandis,  Regiom.  1825.  —
Lect.  curs.  de  juxis  et  facti  ignorantia,  1825.  —  Fragm.  juris  civ.  antejust.  Vaticana
recogn.,  1828.  —  Versuche  über  einzelne  Theile  d.  Theorie  d.  heut.  Röm.  R.,  1831.  —  Jurist.
Abhandl.  aus  d.  Gebiete  d.  heut.  Röm.  R.,  1833.  —  Die  Lehre  v.  d.  Prälegaten,  Jena  1850.

Lit.:  Muther  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  III.  478.  Teichmann.

Budgeus  (Guill.  Budé),  5  1467  zu  Paris,  stud.  in  Orléans,  lernte
unter  Const.  Lascaris  Griechisch,  wurde  von  Ludwig  XII.  in  öff.  Angelegenheiten
  nach  Italien  gesandt,  unter  Franz  II.  1522  Requêétenmeister,  1540.

Schriften:  De  asse,  Par.  1514  (sommaire,  Par.  1522).  —  Adnot.  in  Pand.  priores,

8  (1526);  posteriores,  1556.  —  Forensia,  Par.  1548.  —  Cpera  cura  Curionis,
Basil.  1557.

Lit.:  Vita  B.  per  L.  Regium  (Le  Roy)  1540,  1542,  auch  in  Leyckher,  Vitae  ICtorum,
p.  28—107.  —  Rebitté,  Vie  de  B.,  1846.  —  Rivier,  490.  Teichmann.

Buddeus,  Karl  Franz  (dessen  Vater  den  Namen  Budc  geändert  hatte),
5  25.  III.  1695  zu  Halle  a.  S.,  Vollstrecker  der  Exekution  des  Reichskammergerichts
  gegen  Herzog  Anton  Ulrich  von  Meiningen,  7  5.  VII.  1753  zu  Gotha.
Ueber  f.  Schriften  vgl.  Jugler  I.  381  und  Steffenhagen  in  d.  Allg.
Deutsch.  Biogr.  III.  501.  —  Brockhaus.

Sein  Enkel  Joh.  Karl  Immanuel,  6  1780  bei  Gotha,  Konsistorialrath
zu  Gera,  ging  1830  nach  Leipzig,  k#  28.  II.  1844.  Redig.  das  „Deutsche  Staatsarchiv“,
  Jena  1840  —44.

Schriften:  Die  Ministerverantwortlichkeit  in  konstitutionellen  Monarchien,  1833.  —  Zu
der  allg.  Städte-Ordnung  d.  Kar.  Sachsen,  1834.  —  Deutsches  Anwaltsbuch  (vollendet  v.  f.
als  hochgeachteter  Advokat  zu  Leipzig  1847  f  Sohn  Arthur),  2.  Aufl.  1847.  —  Abhandl.  in
Ersch  u.  Gruber.

Lit.:  Mohl,  I.  313,  II.  285,  327,  III.  702.  —  Steffenhagen  in  d.  Allg.  Deutsch.
Biogr.  III.  501.  —  Brockhaus.  Teichmann.

Buder,  Christ.  Gottl.,  5  29.  X.  1693  zu  Kittlitz  (Oberlausitz),  Bibliothekar
  zu  Jena,  ord.  Prof.  u.  Hofrath,  Senior  der  Juristenfak.,  ##  9.  XII.  1763.

Schriften:  Biblioth.  juris  Struviana  adaucta,  Jen.  1720,  (8)  1756.  —  Vitae  clariss.
Juriscons.,  Jen.  1722.  —  Nißl.  Samml.  versch.  ungedr.  Schriften,  Frankf.  1735.  —  Biblioth.
hist.  selecta,  Lips.  1740,  v.  Meusel  1782.  —  Amoenitates  jur.  feud.,  Jen.  1741.  —  Opuscula,
  Jen.  1745.  —  Biblioth.  Script.  Rerum  Germ.,  Jen.  (1730)  1753.

Lit.:  Fischer,  Memoria  divis  manibus  B.  dicata,  Jen.  1788.  —  Pütter,  Litt.  I.
404.  —  Adelung  I.  2364.  —  Günther,  Lebensstizzen,  S.  68.  —  Wegele  in  der  Allg.
Deutsch.  Biogr.  III.  502.  Teichmann.

Budget.  Der  Ausdruck  B.  als  „Voranschlag  der  Staatseinnahmen  und
Ausgaben,  welcher  der  Landesvertretung  zur  Prüfung  und  Genehmigung
vorgelegt  wird“,  ist  seit  den  ersten  Jahren  der  Französischen  Republik  in  diesem
Sinne  üblich  geworden.  Wie  die  Entstehung  des  Wortes  auf  England,  so  weist  die
Umwandlung  der  Bedeutung  auf  Frankreich  zurück.

I.  In  England  hat  das  Wort  B.  den  langen  Weg  der  Umbildung  des
Finanzwesens  durchgemacht.  Das  Englische  Staatseinkommen  war  seit  der  Eroberung
  identisch  mit  dem  Kroneinkommen,  welches  der  Anlage  nach  das  laufende
Staatsbedürfniß  deckte.  Die  Subsidienbewilligungen  des  Mittelalters  sind  nur  als
        <pb n="431" />
        128  Budget.

„außerordentliche“  Ergänzungen  des  Staatsbedürfnisses  in  längeren  Zwischenräumen
gemeint.  Die  Stände  konnten  dabei  gelegentlich  Bedingungen  stellen  und  Rechnungsausweise
  fordern,  durch  welche  zuweilen  der  Schein  einer  Betheiligung  an  der
Regelung  des  Staatshaushalts  entsteht.  Dem  Rechte  nach  gehört  aber  die  Feststellung
  des  Planes  der  Staatsausgaben  zu  der  königlichen  Prärogative.  Es  kommt
schon  am  Ende  des  Mittelalters  ein  solcher  Ueberschlag  vor,  welcher  von  dem  Unterschatzmeister
  nicht  dem  Parlament,  sondern  dem  König  vorgelegt  wird.  Im  17.  Jahrh.
aber  nach  beendetem  Bürgerkriege  fand  die  Restauration  dauernde  Lücken  in  dem
Staatseinkommen,  welche,  durch  große  Subsidien  ausgeglichen,  von  einer  gewissenlosen
Regierung  bestimmungswidrig  ausgebeutet  wurden.  Unter  diesen  Umständen  trat  im
J.  1685  eine  neue  Methode  auf,  nach  welcher  das  Unterhaus  für  die  bewilligten
Steuern  eine  bestimmte  Verwendung  (appropriation)  feststellte,  die  Vorausgabung
  zu  anderen  Zwecken  für  „ungesetzlich“  erklärte.  Je  unzureichender  die
Kronrevenuen  geworden,  um  so  mehr  fiel  der  Schwerpunkt  der  Parlamentsbeschlüsse
nun  in  diese  beschränkende  Bedingung.  Die  Parlamentsbeschlüsse  rücken  damit  auch
in  das  System  der  Staatsausgaben  ein.  Nach  Vertreibung  der  Stuasts  kam  das
Unterhaus  in  die  Lage,  den  ganzen  Etat  der  Armee  und  der  Marine  zu  „bewilligen“,
  und  durch  das  Meutereigesetz  sogar  von  Jahr  zu  Jahr  über  die  Existenz
der  Armee  zu  entscheiden.  Diese  neue  überwältigende  Machtstellung  in  Bewilligung
von  Ausgaben  brachte  die  älteren  „Subsidienbewilligungen“  gänzlich  in  den  Hintergrund.
  Das  Parlament  war  vielmehr  nun  darauf  bedacht,  im  Interesse  des  Staatskredits
  die  Staatseinnahmen  wiederum  zu  befestigen.  Man  bildete  einen  konfolidirten
Fonds  (Staatsschatz),  in  welchen  die  gesetzlichen  Steuern  und  seit  Georg  III.  auch
die  erblichen  Revenuen  der  Krone  flossen.  Alle  hergebrachten  Steuern  wurden
nun  bis  zum  Schluß  des  18.  Jahrh.  zu  permanenten  Steuern,  unabhängig  von
einer  Parlamentsbewilligung,  die  sich  in  neuerer  Zeit  nur  auf  einen  Bruchtheil  der
Einnahmen,  —  die  periodische  Einkommensteuer  und  einige  Zollartikel,  beschränkt
(etwa  ½1  der  Staatseinnahmen).

Für  die  Parlamentsberathungen  wird  damit  der  Ausgabeetat  in  den
Vordergrund  gerückt,  gewöhnlich  in  der  Reihenfolge  der  drei  Hauptgruppen:  der
Armee,  der  Kriegsmarine  und  des  Civildienstes.  Wenn  das  Unterhaus  in  diesen
Beschließungen  so  weit  vorgerückt  ist,  um  danach  das  Jahresbedürfniß  übersehen
zu  können,  tritt  der  Zeitpunkt  ein,  in  welchem  der  Schatzkanzler  dem  Hause  die
Darlegung  seines  Gesammtplans  für  das  nächste  Finanzjahr  zu  geben  hat.  Diese
in  der  Regel  mehrstündige  Rede,  welche  oft  den  Schwerpunkt  der  Session  bildet,
heißt  im  Englischen  Sprachgebrauch  das  B.,  —  ein  Ausdruck,  der  ursprünglich
  den  ledernen  Beutel  bezeichnete,  in  welchem  der  verantwortliche  Beamte
(Kanzler)  des  Schatzamts  die  Rechnungen  und  Belege  seiner  Verwaltung  mitzubringen
  hatte.  Das  Ziel  der  Darlegung  ist,  von  dem  Unterhaus  die  Zustimmung
  der  Deckung  des  Staatsbedürfnisses  zu  erhalten,  welche  gewährt  wird  1)  zur
provisorischen  Bestreitung  durch  Emission  von  Schatzscheinen,  2)  zur  definitiven
  Deckung  durch  Zustimmung  des  Parlaments  zur  Verwendung  der  Jahresüberschüsse
  des  Staatsschatzes  für  die  anerkannten  Ausgaben,  3)  soweit  dies  nicht
zureicht,  durch  ergänzende  Finanzgesetze,  welche  einen  bestimmten  Satz  der  Einkommensteuer,
  oder  einen  beweglichen  Zollsatz  nach  Bedürfniß  des  Finanzjahres
bewilligen.  Die  Resultate  dieser  Beschließungen  werden  schließlich  in  einer  Appropriationsakte
  zusammengefaßt.  Ein  vollständiger  Anschlag  über  alle  Einnahmen  und
Ausgaben  des  Staats  wird  dem  Parlament  überhaupt  nicht  vorgelegt,  sondern  nur
gruppirte  Anschläge  (Estimates)  ber  nicht  schon  gesetzlich  feststehenden  Ausgaben.  Diese
Finanzanschläge  bildeten  von  Hause  aus  eine  General--Ordre  des  Königs,  die  noch
im  18.  Jahrhundert  abwechselnd  bald  mit,  bald  ohne  Zustimmung  des  Parlaments
  erlassen  wurde  und  welche  in  beiden  Fällen  den  Charakter  einer  Ausführungsnorm
  an  sich  trug.  Die  Estimates  sind  mehr  Informationsmaterial  als
        <pb n="432" />
        Budget.  429

Objekt  der  Beschließung,  welche  letztere  sich,  alle  extraordinaria  einbegriffen,  auf
weniger  als  200  votes  beschränkt,  und  den  Departementschefs  einen  weiten  Spielraum
  resp.  die  Verantwortlichkeit  für  eine  zweckmäßige  und  sparsame  Verwaltung
läßt.  —  Das  Englische  B.  enthält  hiernach  keinen  Gesammtbeschluß  über  den  Staatshaushalt,
  sondern  nur  eine  ergänzende  Beschließung  über  periodische  Steuern
und  Ueberschüsfe  des  Staatsschatzes  einerseits,  eine  Beschließung  über  die  beweglichen
Ausgaben  andererseits.  Auch  von  den  Ausgaben  sind  nämlich  die  Zinsen  der
Staatsschuld,  die  Richtergehalte  und  andere  Ausgaben  nach  Gesetz  und  common
lay  auf  den  Staatsschatz  angewiesen  und  von  einer  „Bewilligung“  des  Parlaments
unabhängig  gestellt.  Diese  scheinbare  Zerstückelung  ist  dadurch  bedingt,  daß  die
dauernde  gesetzliche  Ordnung  des  Staates  über  der  jährlich  wechselnden
  Ordnung  des  Haushaltes  stehen  soll.  Die  gesetzlich  feststehenden
Einnahmen  und  Ausgaben  sollen  nicht  noch  einmal  vom  Unterhaus  „bewilligt"“
werden,  damit  nicht  die  Wirksamkeit  der  dauernden  gesetzlichen  Institutionen  von
Jahr  zu  Jahr  durch  Beschlüsse  des  Unterhauses  in  Frage  gestellt  werde.  Diesem
Grundgedanken  des  „Rechtsstaats“  entsprechend,  faßt  das  Unterhaus  seine  Budgetbeschlüsse
  nur  auf  Initiative  der  Krone,  und  beschränkt  die  Vorlage,  Berathung
und  Beschließung  auf  den  „Dienst  des  Jahres“,  d.  h.  auf  den  beweglichen  Theil
des  Staatshaushalts,  mit  Ausschluß  der  Einnahmen  und  Ausgaben,  welche  durch
Gesetz  ein  für  allemal  feststehen.  Die  Einheit  des  Finanzplans  wird  durch  das
mündliche  Exposé  des  Schatzkanzlers  und  die  mündliche  Besprechung  im  ganzen
Hause  erhalten.  Das  Resultat  ist:  1)  die  Budgetbeschlüsse,  als  bloße  Ausführungsnormen,
  bleiben  den  Parlamentsgesetzen  untergeordnet;  2)  eine  Ministeranklage
wegen  Budgetüberschreitung  ist  seit  zwei  Jahrhunderten  nicht  versucht  worden,  und
wird  auch  nicht  zu  begründen  sein,  wenn  ein  Minister  in  Erfüllung  einer  gesetzlichen
Verpflichtung  gegen  einen  Budgetbeschluß  verstoßen  hat;  3)  die  Spezialbeschlüsse
sind  so  weit  gefaßt,  d.  h.  auf  wenige  vota  beschränkt,  um  dem  Finanzminister  die
Finanzdisposition,  dem  Departementschef  die  Verantwortlichkeit  für  seinen  Dienstzweig
  zu  belassen;  4)  eine  Verweigerung  des  Budgets  im  Ganzen  ist  nie  versucht
worden,  würde  auch  die  Staatsverwaltung  nicht  hemmen,  sondern  nur  die  Verantwortlichkeit
  der  Minister  in  einigen  Punkten  modifiziren.

II.  In  Frankreich  war  durch  Sully  und  Colbert  die  Aufstellung  von
Voranschlägen  für  den  ganzen  Staatshaushalt  eingeführt,  für  welche  die  Bezeichnung
  „état“"  üblich  wurde.  Unter  Beseitigung  ständischer  Mitwirkung  fiel  die
Aufstellung  des  Etats  dem  Staatsbeamtenthum,  die  Genehmigung  dem  König  zu.
Die  Französische  Revolution  übernahm  die  vorgefundene  Einrichtung,  indem  sie
der  Genehmigung  des  Königs  eine  Zustimmung  der  Volksvertretung  substituirte.
Diese  Aenderung  schien  einfach  und  sachgemäß:  man  verkannte  dabei  aber,  daß
der  Gegenstand  der  Beschließung  der  für  den  Staat  unumgänglich  nothwendige
  Jahresbedarf  ist,  daß  also  der  Zustimmungsbeschluß  der  Volksvertretung
zum  allein  entscheidenden  Faktor  wird.  Es  verschwindet  damit  die  Unterscheidung
  der  Einnahmen  und  Ausgaben,  die  auf  Gesetz  beruhen,  von  den  wechselnden
Posten,  welche  für  den  „Jahresdienst“  bewilligt  oder  versagt  werden  mögen.  Das
B.  in  dieser  Gestalt  wird  zu  einer  „j;ährlichen  Kodifikation  des  Staatshaushalts“,
  und  wie  bei  allen  Kodifikationen  wird  nichts  als  bindend  anerkannt,
  was  nicht  in  dieselbe  ausgenommen  ist.  Die  Folge  ist  die  Unterordnung
  aller  gesetzlichen  Ordnung  im  Staat  unter  die  Beschlüsse  der  etatbewilligenden
  Kammer;  denn  jedes  verfassungsmäßige  Organ  des  Staats  bedarf  nun
zu  seiner  Wirksamkeit  einer  jährlichen  Genehmigung  der  Majorität  der  Wahlversammlung.
  Dies  war  es,  was  der  Grundrichtung  der  neugestalteten  Gesellschaft
entsprach,  und  darum  wurde  es  von  den  wechselnden  Parteien  der  Revolution
gleichmäßig  anerkannt.  Diese  Budgeteinrichtung  ist  die  finanzielle  Handhabe  der
franzöfischen  Centralisation  geworden,  da  zwischen  der  Beschließung  der  „Legislative
        <pb n="433" />
        430  Budget.

und  der  davon  abhängigen  Exekutive  keine  Selbständigkeit  der  Lokalverwaltung,
keine  Rechtsprechung  über  das  öffentliche  Recht  einen  Halt  zu  gewinnen  vermochte.
Das  erste  Kaiserthum  gelangte  begreiflich  zu  einer  Reaktion  dagegen,  indem  es
Theile  des  B.  dem  Kaiser  reservirte  und  allgemein  die  Wahlen  zur  Legislative  in
Abhängigkeit  von  einem  allmächtigen,  monarchisch  geordneten  Beamtenapparat  setzte.
Die  Restauration  vermochte  das  Stammvermögen  des  Staats,  die  alte  erbliche
Revenüe  des  Königs,  nicht  herzustellen,  versuchte  aber  einen  Mittelweg.  Das  „Gesetz
über  die  Auflagen“  wird  in  wenigen  größeren  Gruppen  bewilligt,  neben  welchen  noch
besondere  Spezialetats  für  extraordinaria  nebenher  gehen.  Jenes  Gesetz  bedarf
der  Bewilligung  beider  Kammern  und  der  Sanktion  des  Königs;  dem  König
allein  gebührt  die  Initiative.  Allein  auch  in  dieser  Stellung  blieb  der  Schwerpunkt
  in  der  zuerst  bewilligenden  zweiten  Kammer.  Im  Verlauf  der  Restauration
und  der  Julimonarchie  kehrt  auch  die  „Spezialisirung“  des  B.  zurück.  Die  Spezialisirung
  der  Budgetbeschlüsse  nach  Ministerien,  Sektionen,  Kapiteln  wird  von
nun  an  der  Gradmesser  wechselnder  Machtverhältnisse.  Auch  das  zweite  Kaiserreich
ist  zu  einem  bloßen  Wechsel  der  Machtverhältnisse  gelangt.  Das  Senatuskonfult
vom  25.  Dezbr.  1852  läßt  das  B.  als  Pauschquantum  für  die  einzelnen  Ministerien
  votiren,  behält  die  Untervertheilung  einem  Dekret  des  Kaisers,  das  Recht
der  Uebertragung  von  Kapitel  zu  Kapitel  dem  Minister  vor.  Das  Senatuskonsult
vom  31.  Dezbr.  1861  gestattet  wieder  das  Votiren  nach  den  66  „Sektionen“  der
Ministerien  ohne  Zulassung  von  Uebertragungen.  Das  Gesetz  vom  2.  Juli  1862
führt  sodann  die  Scheidung  eines  ordentlichen  und  eines  außerordentlichen
  B.  der  Ausgaben  ein,  durch  welche  eine  größere  Stabilität  für  die  Grundeinrichtungen
  des  Staates  gewonnen  werden  sollte.  Die  neue  Republik  ist  seit  dem
1.  Sept.  1873  zur  vollen  Spezialisirung  gelangt,  unter  der  man  eine  Beschließung
nach  chapitres  (jetzt  in  etwa  360  Posten  einschließlich  aller  extraordinaria)
versteht.

So  durchgreifend  diese  Auffassung  prinzipiell  aus  der  Volkssouveränetät  aufgebaut
  ist,  so  hat  doch  der  realpolitische  Sinn  der  Nation  die  widersinnigen  Konsequenzen
  daraus  nicht  gezogen.  In  der  Praxis  ordnet  man  vielmehr  alle  Budgetbeschlüsse
  den  Justiz=  und  Verwaltungsgesetzen  unter,  und  beeilt  sich  etwaige  Verstöße
  dagegen  alsbald  zu  korrigiren.  Die  Praxis  der  Budgetberathung  erkennt  sachlich
  die  oben  bezeichneten  vier  Maximen  des  Englischen  Budgetrechts  auch  in  Frankreich
  und  Belgien  als  maßgebend  an.

III.  In  Deutschland  hatte  die  Bildung  der  Reichs=  und  Landstände  zu
einem  Zwiespalt  des  Staatshaushalts  geführt.  Die  Kosten  der  Landesregierung
  sollten  principaliter  vom  Landesherrn  aus  seinem  Kammergut  bestritten
werden.  Ergänzend  traten  dazu  die  Regalien  und  „althergebrachten“  Steuern  und
einige  andere,  welche  nach  der  Reichsverfassung  oder  nach  Landesrezessen  nicht  verweigert
  werden  konnten.  Alle  übrigen  Steuern  waren  Gegenstand  der  durchaus
freien  Bewilligung  der  Landstände  —  in  der  Regel  auf  Zeit.  Die  Verwendung  des
Kammerguts  und  der  Regalien  für  die  Staatsverwaltung  unterlag  keiner  Kontrolle
der  Stände:  dagegen  beanspruchten  diese  für  ihre  Steuern  den  Charakter  einer
„eigenen“  Gabe,  folgerecht  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Steuern,  —  die
Ritterschaft  von  ihren  Hintersassen,  die  Magistrate  von  den  Städten,  —  bis  zu
dem  Zeitpunkt  ihrer  Verwendung  für  die  bewilligten  Zwecke.  Dieser  Zwiespalt  des
Staatshaushalts  zwischen  landesherrlicher  Kammer  und  ständischer  Steuerkasse  war
mit  dem  wachsenden  Bedürfniß  und  der  fortschreitenden  Ordnung  der  Finanzen  auf
die  Dauer  ebenso  unvereinbar,  wie  die  einseitige  Repräsentation  der  Bevölkerung
durch  die  „Stände“,  während  in  der  Wirklichkeit  die  Staatslasten  immer  stärker
auf  die  Schultern  der  in  den  „Ständen“  nicht  vertretenen  Klassen  fielen.  Mit
Auflösung  der  ständischen  Verfassungen  gelangte  daher  der  Absolutismus  zu  einem
        <pb n="434" />
        Budget.  431

immer  vollständigeren  Besteuerungsrechte  und  zu  einer  Ordnung  des  Staatshaushaltes
durch  die  Centralverwaltung  unter  Genehmigung  des  Landesherrn.

Durch  die  konstitutionellen  Verfassungen  des  19.  Jahrhunderts  kehrt
die  Betheiligung  der  Steuerzahler  am  Staatshaushalt  nach  Maßgabe  der  neugeordneten
  Steuern  und  Staatslasten  zurück.  Man  behielt  mit  Recht  die  durch  den
absoluten  Staat  gewonnene  Einheit  der  Voranschläge  und  die  einheitliche  Ordnung
der  Finanzverwaltung  bei;  nahm  aber  für  die  Betheiligung  der  Volksvertretung
an  der  Feststellung  des  Etats  mit  Vorliebe  das  französische  Muster  unter  mancherlei
Variationen  an.  Es  wird  den  Kammern  alljährlich  oder  auf  eine  Mehrheit  von
Jahren  ein  Entwurf  des  gesammten  Staatshaushalts  vorgelegt,  und  durch  ihre
Genehmigung  zu  einem  „Etatsgesetz“  erhoben.  In  Reminiszenz  an  die  altständischen
Verfassungen  wird  dabei  der  Schwerpunkt  mehr  in  die  Bewilligung  der  Einnahmen
  als  der  Ausgaben  gelegt.  Die  konstitutionellen  Verfassungen  der  Mittelstaaten
  machen  demgemäß  die  Erhebung  aller  Steuern  von  einer  erneuten  Bewilligung
  abhängig  oder  wenigstens  die  direkten  Steuern,  unter  Bestimmung
eines  Provisorium  für  den  Fall,  daß  eine  Vereinbarung  mit  den  Kammern  nicht
zu  Stande  kommt.  Ein  Recht,  die  Ausgaben  im  Einzelnen  festzustellen,  war
dagegen  in  den  Verfassungen  von  Bayern,  Württemberg,  Sachsen,  Baden  u.  a.
direkt  nicht  eingeräumt,  sondern  hat  sich  erst  in  der  Praxis  unter  mancherlei  Kontestationen
  gebildet.  Den  für  die  Regierungen  entstehenden  Verlegenheiten  kam
nun  von  Außen  her  der  Bundesbeschluß  vom  18.  Juni  1832  zu  Hülfe,  daß
die  Landstände  „die  zur  Führung  einer  den  Bundespflichten  und  der  Landesverfassung
  entsprechenden  Regierung  erforderlichen  Mittel“  nie  verweigern  dürfen.

Die  Preußische  Verfassung  von  1850  ist  zu  einer  ermäßigten  Stellung
des  Budgetrechts  in  der  Weise  gelangt,  daß  im  Art.  109  die  bestehenden
Steuern  und  Abgaben  für  permanent  erklärt  werden,  wogegen  die  Ausgaben
ohne  Unterschied  „durch  das  Etatsgesetz“  festgestellt  werden  sollen,  also  formell  vom
freien  Ermessen  der  zweiten  Kammer  abhängig  sein  sollen.  Die  konstitutionelle
Praxis  ist  damit  in  eine  außerordentlich  weit  getriebene  Spezialisirung  der  Titel
und  der  Abstimmungen  gerathen.  Es  liegt  in  diesen  Verhältnissen  eine  Kette  von
Widersprüchen  und  der  Keim  zu  wiederkehrenden  Konflikten,  welche  eine  Mäßigung
von  beiden  Seiten  bedingen.  Es  ist  dem  Hause  der  Abgeordneten  dem  Buchstaben
  nach  die  Befugniß  beigelegt,  Ausgaben  zu  verweigern,  welche  sie  rechtlich
bewilligen  müssen,  und  sogar  jede  Staatsverwaltung  durch  Verweigerung  aller
zur  Führung  der  Geschäfte  nothwendigen  Mittel  zum  Stillstand  zu  bringen.  Andererseits
  sind  die  Kammern  außer  Stande,  der  Staatsregierung  die  Einnahmen
des  Staats  vorzuenthalten;  zugleich  fehlt  jede  Rechtsprechung  über  die  Gesetzmäßigkeit
  der  Steuern  und  eine  wirksam  geltend  zu  machende  Ministerialverantwortlichkeit.
  Die  Widersprüche  sind  lediglich  durch  Einschaltung  einzelner  inkongruenter
  Sätze  aus  der  Belgischen  Verfassung  entstanden,  welche  auf  dem  Prinzip
der  Volkssouveränetät  aufgebaut,  als  Wahlkapitulation  für  eine  neueingesetzte  Dynastie
  bestimmt,  mit  den  Deutschen  Grundsätzen  vom  Rechtsstaat  nicht  zu  vereinigen
  sind.  ..  .

Diese  Unfertigkeit  des  Budgetrechts  in  Deutschland  ist  aber  nicht  zu
heben  durch  die  Scheidung  eines  ordentlichen  und  außerordentlichen  B.,  welche  nur
auf  wirthschaftliche  Gesichtspunkte  hinausläuft,  während  es  sich  darum  handelt,
die  zur  dauernden  ge  setzmäßigen  Ordnung  des  Staats  wesentlichen  Einrichtungen
  von  den  jährlich  wechselnden  Beschlüssen  eines  einzelnen  Faktors  der  Gesetzgebung
  unabhängig  zu  stellen.  Jene  Unterscheidung  würde  in  ihrem  Verlauf  nur  zu
finanzieller  Verwirrung  führen,  indem  der  eine  Theil  immer  mehr  Ausgaben  in
das  ordentliche,  der  andere  Theil  in  das  außerordentliche  B.  zu  schieben  bemüht
sein  wird.  Der  staatsrechtliche  Widerspruch  läßt  sich  vielmehr  nur  heben  durch
eine  Korrektur  der  Budgetbeschlüsse.  Man  kann  dabei  sehr  wohl  einen  vollständigen
        <pb n="435" />
        432  Büff  —  Bugnonius.

Staatshaushaltsetat  zu  Grunde  legen.  Für  die  Einnahmen  kann  aber  von  einer
rechnungsmäßigen  „Anerkennung“  die  Rede  sein;  die  den  Kammern  zustehende
Bewilligung  ist  schon  in  der  Zustimmung  enthalten,  die  sie  zu  den  Finanzgesetzen
  über  neue  Steuern,  temporäre  Steuern  und  Zölle  und  über  die  Verwendung
der  Jahresüberschüsse  zu  ertheilen  haben.  Auch  bei  den  Ausgaben  kann  nur  von
„Anerkennung“  die  Rede  sein  für  Krondotationen,  Renten,  Zinsen  der  Staatsschulden
u.  a.  gesetzlich  feststehenden  Ausgaben.  Die  „Bewilligung“  hat  nur  einen  Sinn  für
die  beweglichen  Ausgaben,  und  ist  auch  hier  auf  die  größeren  Dienstzweige  als  Ganzes
zu  beschränken,  so  daß  dem  Departementschef  eine  Verantwortung  für  zweckmäßige
und  sparsame  Verwendung  bleibt.  Die  jetzt  üblich  gewordene  exorbitante  Spezialisirung
  der  Budgetbeschließungen  überbietet  die  Franz.  Praxis  um  das  10fache,  die
Englische  um  das  20fache.

Von  der  anderen  Seite  muß  den  wechselnden  Jahresbedürfnissen  des  Staats
auch  mindestens  eine  bewegliche  Steuer  entsprechen,  welche  frei  zu  bewilligen
  und  zu  versagen  ist,  und  ebenso  unbedingt  bedarf  es  einer  von  der  Ministerverwaltung
  unabhängigen  Rechtsprechung  über  die  Verfassungsmäßigkeit  der  Steuern
und  der  rechtlichen  Verantwortlichkeit  der  Minister  selbst.  Von  berden  Seiten  sind
hier  gemessene,  wirkliche  Rechte  gegen  ungemessene  Scheinrechte  auszutauschen.  Sobald
  die  Beschließungen  über  den  Staatshaushalt  bestimmungsmäßig  auf  Sparsamkeit,
  richtige  Verwendung  und  rechnungsmäßige  Ordnung  zurückgeführt  sind,  wird
die  wirthschaftliche  Einsicht  der  Volksvertretung  zur  Verbesserung  der  Staatswirthschaft
  und  Stärkung  des  Finanzkredits  führen.  Soweit  dagegen  die  Bewilligungen
  aller  Einnahmen  und  Ausgaben  die  unmittelbare  Abhängigkeit  der
Staatsregierung  von  den  Mojoritätsbeschlüssen  erzeugen,  so  lange  die  Spezialbewilligung
  nach  Kapiteln  und  Artikeln  das  Hauptgeschäft  des  Regierens  auf  die
zweite  Kammer  übertragen  soll,  wird  daraus  nur  die  Centralisation  auf  Kosten
aller  Rechtsschranken  der  Verwaltung  hervorgehen.  Die  Idee,  die  Staatsgewalt
durch  den  ökonomischen  Mechanismus  eines  solchen  B.rechts  zu  beherrschen  (am
plumpsten  entwickelt  in  den  Reden  des  Deputirten  Royer  Collard  in  der  zweiten
Kammer  von  1822),  beruht  auf  einer  so  beschränkten  Auffassung  der  rechtlichen
und  sittlichen  Natur  des  Staats,  daß  die  bürgerliche  Freiheit  auf  ihrem  Boden
nicht  erwachsen  kann.

Lit.:  v.  Czoernig,  Systematische  Darstellung  der  B.  von  Großbritannien,  Frankreich,
Preußen,  Oesterreich,  Wien  1862.  —  Stahl,  Art.  „Budget“  im  Staats=  und  Gesellschaftslexikon,

  Bd.  IV.  —  Laband,  Das  Budget-R.  1871.  —  Eine  Monographie  über  die  ganze
Reihe  der  Streitfragen:  Gneist,  Gesetz  und  Budget,  Berlin  1879.  Gneist.

Büff,  Georg  Ludw.,  5  22.  V.  1811  zu  Marburg,  1851  OWerichtsrath
in  Kassel,  Kurhess.  Delegirter  zur  Deutschen  CPOkommission,  1868  Marburger
Dr.  hon.  causa,  F  8.  V.  1869.

Schriften:  Die  Armenpflege  in  ihrem  Zusammenh.  mit  d.  R.system,  Kassel  1854.  —
20  Schäfereirecht,  Kassel  1863.  —  Kurhessf.  Kirchenrecht,  Kassel  1861.  —  Abhandl.  in  Hauser's

nnalen.

Lit.:  Stintzing  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  III.  503.  Teichmann.

Bugnet,  Jean  Joseph,  5  25.  III.  1794  zu  Leviers,  1823  Prof.  suppléant,
  1826  Prof.  d.  code  civil  in  Paris,  F  1867.  Er  edirte  Pothier,  Oeuvres,
1845—  48;:  2.  éd.  1861—62.

Lit.:  J  .  v-  B.,  not.  biogr.  par  B.  Da  Costa  Athias,  Par.  1867.  —  Nouv.  Reyue
hist.,  1878  p.  347.  Teichmann.

Bugnonius  (Philibert  Bugnyon),  5  zu  Mäcon,  Rath  und  Königlicher
  Abbtat  bei  der  Election  de  Lyon  und  Pays  Maconnais,  ###um  1590.

Er  schrieb  nebst  mehreren  belletristischen,  poetischen,  geschichtlichen  und  Gelegenheitsschriften:
  Les  lois  abrogées  et  inusitées  en  toutes  les  cours  du  royaume  de  France,  1563,
1564,  und  öfters,  auch  lateinisch  als  Tractatus  de  legibus  abrogatis  et  inusitatis,  so  Grüssel)
        <pb n="436" />
        Bülau  —  Bulle.  433

1677,  1702,  mit  Zusätzen  von  Libert  Franz  Christyn  (1639—1717).  —  Commentaire  sur  les
ordonnances  faites  à  Moulins  en  Passemblée  des  Etats  de  1566  par  Charles  IX.  1567
1579,  1583.  —  Remontrance  et  advertissement  aunz  Etats-généraux  de  lois,  1576.  —  Ordonnance
  faite  en  1579  sur  les  remontrances  des  Etats  de  Blois  tenus  en  1576,  avec  le  commenteire,
  1583,  1685.  "

Lit.:  Papillon,  Bibliothèeque  des  auteurs  de  Bourgogne.  Rivier.

Bülau,  Friedrich,  5  8.  X.  1805  zu  Freiberg,  1840  Prof.  d.  Staatswissensch,
  in  Leipzig,  seit  1837  Censor  der  period.  Presse,  sehr  fruchtbarer  Schriftsteller
  auf  staatswif.  Gebiete,  f#  26.  X.  1859.

Von  seinen  Schriften  sind  hervorzuheben:  Enchkl.  d.  Staatswifsenscha.  ten,  Lpz.  1832,  (2
1856.  —  Verf.  u.  Verw.  d.  Kgr.  Sachsen,  Lpz.  1833.  —  Der  Swal  aschsten,  .  1833.  i
Der  Staat  u.  d.  Industrie,  1834.  —  Handb.  d.  Staatswirthschaftslehre,  1835.  —  Die  Behörden
in  ie  zesee  1556.  —6Gesh  2.  Staatensystems-  1837—  39.  —  Allg.  Gesch.

.  Jahre  —38  (zu  Pölitz),  1838.  —  Gesch.  Deutschlands  von  1806—30  .  ’
Sammlg.),  1832.  —  Wahlrecht  u.  Wahlreform,  Tutschlan  on  (Heeren  u.  Ulerts

Lit.:  Allg.  Deutsch.  Biogr.  III.  512.  —  Roscher,  Gesch.  d.  Nat.-Oekon.,  S.  902  ff.  —
Mohl  I.  153,  295,  309;  II.  364;  Derselbe,  Encykl.,  (2)  741.  —  Brockhaus.  —  Darstell.
d.  Europ.  Verfassungen,  Lpz.  1841.  —  Die  Verf.  d.  teutschen  Staatenbundes,  Lpz.  1847.  —
Wahlrecht  u.  Wahlverfahren,  Lpz.  1849.  Teichmann.

Bulgarus,  5  zu  Bologna,  einer  der  4  doctores,  „0s  aureum“,  lehrte  in
Bologna,  war  Richter  daselbst,  K  1166.

Schriften:  Glossen.  —  Comm.  de  R.  J.,  Lutet.  1552.  —  De  judicüs  (f.  Wunderlich,
  Anecd.,  Gott.  1841,  p.  7—26).  —  De  feudis.  Sigle  b.  B.

Lit.;  Savigny,  IV.  75—123,  471—480,  403—409.  —  Bulgari  ad  tit.  Dig.  de  R.  J..
comm.  et  Placentini  ad  eum  add.  ed.  Beckhaus,  Bonn.  1856.  —  De  Wal,  Beitr.,  10,
11.  —  Bethmann-Hollweg,  VI.  9,  55,  60,  198.  —  Schulte,  Gesch.,  I.

Teichmann.

Bulle  (Bullensammlung).  Die  päpstliche  Gesetzgebung  hat  sich  von  Alters
her  der  Form  von  Sendschreiben  (decretales  sc.  epistolae)  bedient,  welche  theils
auf  vorangegangene  Anfrage,  theils  aus  sonstiger  Veranlassung  von  Rom  aus  an
einzelne  Bischöfe  gerichtet  wurden.  Seit  der  Entwicklung  der  päpstlichen  Suprematie
gilt  das  in  ihnen  enthaltene  Prinzip  als  überall  maßgebend.  Der  Form  nach
unterscheidet  man  die  Dekretalen  in  B.  und  Breven.

1)  B.  sind  in  altgallischer  Schrift,  dem  sogenannten  gothicum  bullaticum  (aus
der  Zeit  des  Exils  zu  Avignon),  auf  dunkelfarbigem  (subobscuro)  Pergament  lateinisch
  ausgefertigt  und  mit  einem  Siegel  (bulla)  von  Blei  (auch  von  Gold)  versehen,
welches  auf  der  einen  Seite  den  Namen  oder  das  Bild  des  dekretirenden  Papstes,  auf
der  anderen  Seite  die  Köpfe  der  Apostel  Petrus  und  Paulus  trägt  und  der  Urkunde
vermittelst  eines  hänfenen  oder  seidenen  Fadens  angehängt  ist.  Die  B.  werden
ohne  Unterschrift  expedirt  und  beginnen  sofort  mit  dem  Namen  des  Papstes,  z.  B.
Pius  episcopus,  servus  servorum  Dei.  (Folgt  der  Kontext.)  Unterschrieben  sind
sie  der  Regel  nach  von  mehreren  Kanzleibeamten  (Abbreviatoren),  nicht  aber  von
dem  Papst,  der  nur  das  Konzept  mit  dem  Worte  Placet  zeichnet.  Eine  Ausnahme
machen  die  bullae  consistoriales,  welche  nach  eingeholtem  Beirath  der  Kardinäle
  ergehen  und  vom  Papst  sowie  dem  gesammten  Kollegium  vollzogen  werden.
Dagegen  sind  bullae  dimidiae  solche  Erlasse,  welche  der  neu  gewählte  Papst
vor  seiner  Krönung  ausstellt,  und  bei  denen  deshalb  das  Siegel  lediglich  auf  der
einen  Seite  mit  den  Bildnissen  der  Apostelfürsten  petschirt  ist.  ·

2)  Breven  (brevia)  heißen  die  in  kürzerer  Form  expedirten  päpstlichen  Sendschreiben.
  Sie  werden  auf  weißem  Papier,  in  lateinischer  oder  italienischer  Sprache
geschrieben,  unten  links  mit  dem  Fischerring  (annulus  piscatoris)  in  farbiges  (roth
oder  grün)  Wachs  gesiegelt  und  kuvertirt,  resp.  adressirt.  Die  Ueberschrift  enthält
den  vollen  Namen  des  Papstes  und  eine  entsprechende  Anrede  an  den  Adressaten,
z.  B.:  Pius  P.  P.  IX.  dilecto  fllio  salutem  et  Apostolicam  benedictionem  (folgt
der  Kontext),  die  Unterschrift  wird  ebenfalls  von  einem  Kanzleibeamten  (dem  Card.
Secretarius  Brevium)  vollzogen.

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  28
        <pb n="437" />
        434  Bundesrath.

Die  im  corpus  juris  canonici  nicht  enthaltenen  späteren  päpstlichen  B.  sind
seit  Ausgang  des  16.  Jahrhunderts  mehrfach  gesammelt  worden  durch  die  sogenannten
  Bullarien,  d.  h.  chronologisch  geordnete  Kompilationen  der  päpstlichen
Konstitutionen.  Diese  Sammlungen  haben  als  bloße  Privat-Unternehmungen  kein
gesetzliches  Ansehen,  und  die  von  ihnen  mitgetheilten  Erlasse  daher  nur  insofern
Gültigkeit,  als  sie  rite  publizirt  sind  und  mit  dem  Original  übereinstimmen.

Für  die  pöäßpstliche  Gesetzgebung  sind  folgende  materielle  Gesichtspunkte  maßgebend:
  Im  Papste  ist  nach  Kanonischem  R.  die  ganze  Fülle  der  gesetzgebenden
Gewalt  umschlossen,  die  im  Mittelalter  auch  als  oberste  Autorität  über  den  Staaten
behauptet  und  in  der  Hauptsache  durchgesetzt  wurde.  Nach  heutigen  Staatsprinzipien
  kann  von  einer  kirchlichen  Gesetzgebung  des  Papstes  nur  im  Rahmen  der
Staatsordnung  und  des  staatlichen  Rechtes  die  Rede  sein.  Die  päpstliche  Kirchengesetzgebung,
  wie  alle  autonome  Rechtsbildung  im  Staate,  unterliegt  prinzipiell  der
aus  der  Souveränetät  fließenden  Aufsicht  des  Staates.  In  vielen  Staaten  wird
dieses  Aufsichtsrecht  des  Staates  über  die  kirchliche  Rechtsbildung  in  der  Form  des
Placet  geübt,  so  in  Bayern,  d.  h.  alle  kirchlichen  Erlasse  müssen  vor  ihrer  Publikation
  dem  Staat  unterbreitet  und  dürfen  nur  mit  dem  Placet  des  letzteren  versehen
publizirt  werden  (vgl.  auch  d.  Art.  Placet).  Die  Kirche  weist  dies  als  ungerechtfertigte
Beschränkung  ihrer  Freiheit  zurück  und  praktisch  hat  das  Placet  wenig  genützt.
Biele  Staaten  haben  auf  dieses  Aufsichtsrecht  verzichtet,  so  Preußen  seit  1841
und  schreiten  gegen  Aeußerungen  der  kirchlichen  Rechtsbildung,  die  den  Staat  gefährden,
  nur  repressiv  ein.  —  Durch  das  Vatikanische  Konzil  wurden  zwei  alte
Streitfragen  der  katholischen  Kirche  bezüglich  der  päpstlichen  Gesetzgebungsgewalt  in
dogmatischer  Weise  entschieden:  einmal,  daß  der  Papst  das  Recht  habe,  jederzeit  in
das  Regiment  jeder  Diözese  des  Erdkreifes  einzugreifen  (Universalepiskopat),  sodann,
daß  Entscheidungen  des  Papstes  in  Sachen  des  Glaubens  und  der  Disziplin,  wenn
ex  cathedra  gefällt,  unfehlbar  seien  (Infallibilität),  const.  dogm.  I  de  Eccl.  Christi,
c.  3  u.  4,  ohne  daß  es  hierzu  eines  Konsenses  des  Konziles  bedürfte.  Die  Publikation
  päpstlicher  Erlasse  erfolgt  rechtskräftig  in  Rom  Urbi  et  Orbi  durch  Anschlag
an  der  Thür  der  apostolischen  Kanzlei  und  der  lateranischen  Basilika.  Besondere
Mittheilung  an  die  einzelnen  Dihzesen  ist  nicht  erforderlich  zur  Rechtskrast.  Ebensowenig
  Annahme  der  päpstlichen  Gesetze  durch  die  Bischöfe,  wie  die  episkopalistische
Theorie  behauptet  hatte.  Die  Bischöfe  haben  nur  die  päpstlichen  Gesetze  für  ihre
Diözesen  anzupassen.

Lit.:  Die  besten  Ausgaben  sind  das  Bullarium  Magn.  Rom.  a  Leone  M.  usque  ad
Bened.  XIII.  Luxemb.  1727  ff.  (c.  suppl.  bis  Bened.  XIV.  19  Bde.).  —  Coquelines,
Bullarum  privileg.  ac  diplom.  R.  Pontiff,  ampl.  collectio,  Rom.  1739  ss.  (14  Bde.),  Taur.
1857  (Tomassetti,  24  Bde.),  woran  sich  für  die  neuere  Zeit  (bis  1835)  das  Werk  von  Barbéri:
  Magn.  Bullar.  Rom.  summ.  Pontiff1,  Rom.  1835  ss.  (19  Bde.)  schließt.  —  Schulte,
Kirchemrecht,  I.  &amp;amp;  17.  —  Phillips,  Kirchenrecht,  IV.  §  198.  —  Friedber  6  kircheurech,

8

Bundesrath,  der  Deutsche.  Der  B.  ist  eine  dem  Deutschen  Reiche  ganz
spezifisch  eigenthümliche  staatsrechtliche  Institution,  für  welche  sich  in  den  beiden
republikanischen  Bundesstaaten  Schweiz  und  Nordamerikanische  Union  keine  Parallele
findet.  Im  B.  kommt  der  monarchische  Charakter  des  Deutschen  Reiches  zum
staatsrechtlichen  Ausdruck.  Der  B.  ist  die  Vertretung  der  Staatsoberhäupter  im
Reiche,  somit  der  „Repräsentant  der  eigentlichen  Souveränetät“  (Fürst  Bismarck).
Der  B.  entstand  in  der  natürlichsten  Weise  bei  Gründung  des  Norddeutschen
Bundes  als  Ausdruck  der  thatsächlich  gegebenen  Verhältnisse.  Die  Versammlung
von  Vertretern  der  Regierungen,  die  zuerst  in  völkerrechtlicher  Weise  die  Bundesverfassung
  berathen  und  beschlossen  hatte,  wurde  in  dem  auf  Grundlage  dieser  Verfassung
  neugeschaffenen  Staate  zur  dauernden  staatsrechtlichen  Institution.  —  Der
B.  ist  als  Vertretungskörper  der  „verbündeten  Regierungen“  das  oberste  Organ
des  Reiches;  für  seine  Kompetenz  spricht  die  Präsumtion,  wo  nicht  durch  spezielle
        <pb n="438" />
        Bundesrath.  435

Rechtssätze  die  Ausübung  der  Staatsgewalt  anderen  Faktoren  übertragen  ist.  Da
der  B.  aus  Vertretern  besteht,  so  bedürfen  dieselben  der  Instruktion  und  Vollmacht
und  können  prinzipiell  nur  auf  Grund  der  letzteren  thätig  werden  (RVerf.  Art.  6).
Niemand  kann  zugleich  Vertreter  der  Regierung  im  B.  und  Abgeordneter  des
Volkes  im  Reichstag  sein  (RVerf.  Art.  9).  Die  Stimmen  eines  Staates  können
nur  einheitlich  abgegeben  werden  (RNVerf.  Art.  6).  Soweit  einzelne  Materien  des
Reichsrechtes  „nach  den  Bestimmungen  der  Verfassung“  nicht  auf  alle  Staaten
ausgedehnt  sind,  sind  die  Vertreter  solcher  Staaten  zur  Stimmabgabe  im  B.  nicht
berechtigt  (RVerf.  Art.  7,  Abs.  4).  —  Der  B.  wird  gebildet  aus  58  Stimmen,
von  welchen  (nach  Maßgabe  der  ehemaligen  Vertheilung  der  Stimmen  im  Deutschen
Bunde)  Preußen  17,  Bayern  (statt  4)  6,  Sachsen  und  Württemberg  je  4,  Baden
und  Hessen  je  3,  Mecklenburg-Schwerin  und  Braunschweig  je  2,  alle  übrigen
Staaten  je  1  Stimme  führen  (RVerf.  Art.  6);  Elsaß-Lothringen  ist  nach  der
neuesten  Gesetzgebung  durch  eine  „berathende“  Stimme  vertreten  (Gesetz  vom  4.  Juli
1879,  §  7);  als  Unterthanenland  kann  es  begrifflich  eine  beschließende  Stimme
nicht  haben.  Die  Thätigkeit  des  B.  regelt  sich  nach  der  Geschäftsordnung  (vom
27.  Febr.  1871),  die  Abstimmung  erfolgt  regelmäßig  nach  einfacher  Stimmenmehrheit
  (RVerf.  Art.  7,  Abs.  3),  anders  nur  1)  bei  den  sogenannten  Sonderrechten;
  hier  kann  der  bevorrechtete  Staat  nicht  majorisirt  werden  (RVerf.  Art.  78,
Abs.  2);  2)  bei  Verfassungsangelegenheiten,  wo  14  Stimmen  jeden  Abänderungsantrag
  zu  Falle  bringen  (MVerf.  Art.  78,  Abs.  1);  3)  bei  Zoll-,  Marine=  und
Militärsachen,  wo  die  Preußische  Stimme  entscheidet,  „wenn  sie  sich  für  Aufrechterhaltung
  der  bestehenden  Einrichtungen“  (RVerf.  Art.  5  und  37)  ausspricht.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Preußische  Stimme  (NVerf.  Art.  7,  Abs.  3).  Eine
bestimmte  Zahl  ist  für  die  Beschlußfähigkeit  nicht  vorgeschrieben.  Ist  ein  Staat
in  der  geschäftsordnungsmäßig  angekündigten  Sitzung  nicht  vertreten,  so  fällt  seine
Stimme  aus;  ebenso  wenn  er  wegen  mangelnder  Instruktion  sich  der  Abstimmung
enthält  (ibid.).  Die  erforderliche  Zeit  zur  Einholung  der  Instruktionen  muß
natürlich  gewährt  werden.  Kein  Einzelstaat  ist  rechtlich  verpflichtet  abzustimmen;
doch  kann  darin  unter  Umständen  eine,  eine  Verantwortlichkeit  der  Regierung  nach
Landesstaatsrecht  begründende  Berletzung  der  einzelstaatlichen  Interessen  liegen;
dauernde  Fernhaltung  eines  Staates  vom  B.  würde  überdies  wol  die  Anwendung
des  Art.  19  der  RVerf.  (Bundesexekution)  zur  Folge  haben  müssen.  —  Die  Legitimation
  der  Bevollmächtigten  zum  B.  liegt  in  ihrer  Vollmachtsurkunde,  welche
beim  Beginn  der  Session  durch  den  Reichskanzler  zu  prüfen  ist.  Die  Ernennung
von  B.  sbevollmächtigten  wird  im  Reichsgesetzblatt  publizirt.  Die  Instruktion  ist  lediglich
Sache  des  Einzelstaates  und  unterliegt  keiner  Kognition  von  Reichswegen.  Nach
Reichsrecht  bestünde  kein  Hinderniß,  wenn  durch  Landesgesetz  die  Ertheilung  der  Instruktion
  überhaupt  oder  für  bestimmte  Fälle  von  der  Zustimmung  der  Landksvertretung
  abhängig  gemacht  werden  wollte.  Geschehen  ist  dies  nirgends.  Der  B.
tritt  nur  periodisch  zusammen,  wenn  er  vom  Kaiser  berufen  wird;  im  Namen  des
Kaisers  werden  die  Sitzungen  durch  den  Reichskanzler  eröffnet,  vertagt,  geschlossen
(RVerf.  Art.  12).  Der  Kaiser  muß  den  B.  berufen,  wenn  ein  Drittel  der
Stimmen,  also  mindestens  20,  dies  verlangt  (NVerf.  Art.  14).  Ferner  muß  der
B.  berufen  werden,  wenn  und  so  lange  der  Reichstag  versammelt  ist  (Merf.
Art.  13).  Außerdem  wird  derselbe  berufen,  wenn  die  Geschäfte  dies  erfordern.  Die
Sessionen  des  B.,  welche  während  des  versammelten  Reichstages  stattfinden,  werden
ordentliche,  die  übrigen  außerordentliche  genannt.  Den  Vorsitz  und  die  Leitung
der  Geschäfte  hat  der  vom  Kaiser  ernannte  Reichskanzler  (RVerf.  Art.  15);  letzterer
muß  in  jedem  Falle  preußischer  Bevollmächtigter  zum  B.  sein.  Der  Reichskanzler
kann  sich  im  Vorsitz  durch  jedes  Mitglied  des  B.  vertreten  lassen  (RVeri.  Art.  15,
Abs.  2);  sollte  keiner  der  Preußischen  Bevollmächtigten  anwesend  sein,  so  hat
Bayern  das  Recht  des  Vorsitzes  (Versailler  Schlußprot.  Ziff.  IX).  Ter  Reichskanzler
8*
        <pb n="439" />
        436  Bundesrath.

erledigt  die  laufenden  Geschäfte  nach  der  Geschäftsordnung;  er  ist  das  Kommunikationsorgan
  zwischen  B.  und  Reichstag,  sowie  zwischen  B.  und  Kaiser.  Minder
wichtige  Einläufe  kann  der  Reichskanzler  sofort  von  sich  aus  erledigen.  Zu  den
Sitzungen  sind  die  Bevollmächtigten  schriftlich  unter  Angabe  von  Zeit  und  Ort,  wo
möglich  auch  der  Tagesordnung,  einzuladen;  bei  Wahlen  ist  letzteres  zwingende
Vorschrift.  Die  Abstimmungen  erfolgen  nach  der  verfassungsmäßigen  Reihenfolge
der  Staaten.  Ueber  jede  Sitzung  ist  ein  Protokoll  zu  führen,  welches  am  Anfang  der
solgenden  Sitzung  festgestellt  werden  muß.  Die  Arbeiten  des  B.  geschehen  entweder
im  Plenum  oder  in  Ausschüssen.  Letztere  sind  juristisch  als  Kommissionen  des  B.
zu  betrachten,  regelmäßig  nur  zur  Vorbereitung  für  die  Arbeiten  des  Plenums,
theilweise  aber  auch  mit  selbständiger  Kompetenz.  Die  Ausschüsse  sind  entweder
nur  zu  einem  oder  einer  Reihe  von  bestimmten  Geschäften  bestellt,  oder  aber  sie
sind  dauernd.  Die  ständigen  Ausschüsse  werden  alljährlich  neu  bestellt,  die  ausscheidenden
  Mitglieder  sind  wieder  wählbar  (RVerf.  Art.  8,  Abs.  3).  In  jedem
Ausschuß  müssen  außer  Preußen  mindestens  4  Staaten  vertreten  sein  (RVerf.  Art.  8,
Abs.  2),  die  Mitgliederzahl  beträgt  regelmäßig  7.  Preußen  muß  in  allen  Ausschüssen
  vertreten  sein  und  zwar  mit  dem  Rechte  des  Vorsitzes;  die  übrigen  Mitglieder
  werden  in  der  Regel  gewählt  (RVerf.  Art.  8,  Abs.  3),  jedoch  nach  der
Geschäftsordnung  in  der  Weise,  daß  bei  der  Wahl  nur  die  Staaten  bezeichnet
werden,  denen  anheimgegeben  bleibt,  die  Personen  zu  ernennen.  Die  Wahlen  erfolgen
  durch  absolute,  eventuell  durch  relative  Stimmenmehrheit,  subeventuell  durch's
Loos.  Den  Ausschüssen  muß  zu  ihren  Arbeiten  alles  erforderliche  Material  in
persönlicher  und  sachlicher  Beziehung  zur  Verfügung  gestellt  werden  (RVerf.  Art.  8,
Abs.  5).  Die  Kommissionsarbeiten  sind  unabhängig  vom  Tagen  des  Plenums.  —
Ständige  Ausschüsse  bestehen  nach  der  RVerf.  Art.  8,  Abs.  1:  1)  Für  das  Landheer
  und  die  Festungen,  darunter  7  Mitglieder,  Preußen  und  Bayern  nach  der
NVerf.  Art.  8,  Abs.  3,  Sachsen  und  Württemberg  nach  den  Militärkonventionen,
die  übrigen  3  ernennt  der  Kaiser;  2)  für  die  Marine,  5  Mitglieder,  die  vom  Kaiser
ernannt  werden;  3)  für  Zoll=  und  Steuerwesen,  7  Mitglieder,  die  vom  Plenum
gewählt  werden;  4)  für  Handel  und  Verkehr,  wie  sub  3;  5)  für  Eisenbahnen-,
Post=  und  Telegraphenwesen,  ebenso;  6)  für  Justizwesen,  ebenso;  7)  für  Rechnungswesen,
  ebenso  (die  Budgetkommission  des  B.,  das  ehemalige  Centralbureau
des  Zollvereins);  dazu  noch  kraft  bundesräthlichen  Spezialbeschlusses  8)  für  Elsaß--Lothringen,
  ebenso;  ferner  nach  Herkommen  9)  für  die  Verfassung;  10)  für
die  Geschäftsordnung;  endlich  11)  nach  der  Merf.  Art.  8,  Abs.  4  für  die  auswärtigen
  Angelegenheiten;  der  letztere  Ausschuß  ist  nur  Kommunikationsmittel,
darum  hat  Preußen  darin  keinen  Sitz,  während  Bayern,  Württemberg  und  Sachsen
vertreten  sein  müssen  und  der  erstgenannte  Staat  den  Vorsitz  führt;  2  Mitglieder
sind  alljährlich  vom  Plenum  zu  wählen.  —  Die  Mitglieder  des  B.  stehen  in  keinem
Beamtenverhältniß  zum  Reiche,  gleichwol  wird  man  den  B.  in  seiner  Gesammtheit
als  Reichsbehörde  bezeichnen  müssen.  Der  Kaiser  hat  nach  der  Verfassung  den
Mitgliedern  des  B.  den  üblichen  diplomatischen  Schutz  zu  gewähren  (NVerf.
Art.  10).  Aus  dieser  eine  quasivölkerrechtliche  Stellung  der  B.  sbevollmächtigten
konstituirenden  Norm,  welche  mit  der  rechtlichen  Natur  des  Reiches  prinzipiell  nicht
in  Einklang  gebracht  werden  kann,  sind  insofern  Konsequenzen  gezogen,  als  nach  dem
GVG.  §  18  die  Bevollmächtigten  wie  die  Gesandten  fremder  Staaten  nur  der
Gerichtsbarkeit  ihres  eigenen  Staates  unterworfen  sind  (vgl.  auch  CPO.  8§§  347
u.  367,  StrafP  O.  §§  49  u.  72).  Die  Bevollmächtigten  zum  B.  verbleiben  in
ihrem  Beamtenverhältniß  zum  Einzelstaat;  die  Ernennung  erfolgt  durch  das  betreffende
  Staatsoberhaupt;  nur  dem  Einzelstaat  gegenüber  besteht  eine  disziplinarische
  Verantwortlichkeit.  —  Der  B.  ist  das  natürliche  Kommunikationsorgan  der
Deutschen  Einzelstaaten  unter  einander  und  mit  der  Reichsgewalt.  Der  B.  ist  zugleich
  dasjenige  Organ,  in  welchem  und  durch  welches  die  Einzelstaaten  zu  ver-
        <pb n="440" />
        Bundesrath.  437

fassungsmäßiger  Mitwirkung  bei  Bildung  des  Reichswillens  gelangen.  Die  Rechte
der  Einzelstaaten  find  in  dieser  Beziehung  prinzipiell  gleich  und  nur  nach  Maßgabe
der  faktischen  Verhältnisse  quantitativ  verschieden.  Der  B.  ist  das  höchste  Organ
des  Reiches,  seine  Beschlüsse  und  Entscheidungen  sind,  wo  er  allein  thätig  zu  werden
hat,  definitiv.  Bei  Gesetzesvorlagen  kann  ein  im  B.  in  der  Minderheit  gebliebener
Bevollmächtigter  im  Reichstag  noch  den  Versuch  machen,  einen  Beschluß  dieser  letzteren
  Körperschaft  zu  extrahiren,  vermittelst  dessen  eine  Abänderung  des  früheren
B.  beschlusses  erreicht  werden  könnte.  Jederzeit  muß  jedes  Mitglied  des  B.  im
Reichstag  zum  Wort  verstattet  werden  (RVerf.  Art.  9).  Die  Hauptaufgabe  des
B.  ist  die  Mitwirkung  bei  der  Reichsgesetzgebung  (NVerf.  Art.  5).  Regelmäßig
stellt  zuerst  der  B.  den  Inhalt  der  dem  Reichstag  in  Vorlage  zu  bringenden  Gesetzentwürfe
  fest  (RVerf.  Art.  7,  Z.  1);  hat  der  B.  einen  solchen  mit  Stimmen-=mehrheit
  angenommen,  so  muß  er  dem  Reichstag  in  Vorlage  gebracht  werden.  Der
B.  ertheilt  ferner  denjenigen  Gesetzentwürfen,  deren  Inhalt  durch  übereinstimmenden
Mehrheitsbeschluß  von  B.  und  Reichstag  festgestellt  wurde,  die  Sanktion,  den  Gesetzesbefehl.
  Dieser  staatsrechtlich  hochwichtige  Akt  tritt  äußerlich  gar  nicht  hervor,
sondern  liegt  nur  in  dem  Beschlusse,  ein  Gesetz  dem  Kaiser  behufs  der  Ausfertigung
und  Verkündigung  zu  überweisen.  —  Der  B  ist  ferner  das  prinzipielle  Organ  des
Reichsverordnungsrechtes  (RVerf.  Art.  7,  Z.  2  u.  3),  soweit  nicht  durch  Spezialbestimmungen
  dieses  Recht  anderen  Faktoren  der  Reichsgewalt  übertragen  ist,  wie
dies  besonders  in  großem  Umfange  bezüglich  des  Kaisers  geschah.  Der  B.  wirkt
weiterhin,  sei  es  im  Plenum,  sei  es  durch  einen  seiner  Ausschüsse,  mit  zur  Ernennung
folgender  Kategorien  von  Reichsbeamten:  der  Kontrollbeamten  für  das  Zoll=  und
Steuerwesen,  der  Konsuln,  der  Mitglieder  des  Reichsrechnungshofes,  des  Reichsgerichtes,
  des  Bundesamtes  für  Heimathwesen,  der  Disziplinarbehörden,  der  Verwaltung
  des  Reichsinvalidenfonds  und  des  Reichsbankdirektoriums.  Der  B.  muß
zustimmen  zu  folgenden  staatsrechtlichen  Maßnahmen  des  Kaisers:  Erklärung  des
Krieges,  ausgenommen  wenn  ein  Angriff  auf  Reichsgebiet  erfolgt  ist  (RVerf.
Art.  11,  Abs.  2);  Abschluß  von  Staatsverträgen,  die  sich  auf  Materien  des  Art.  4
der  RVerf.  beziehen  (RVerf.  Art.  11,  Abs.  3);  Auflösung  des  Reichstages  während  der
Legislaturperiode  (RVerf.  Art.  24);  Anordnung  der  Bundesexekution  gegen  Bundesglieder
  (RVerf.  Art.  17).  In  Finanzsachen  hat  der  B.  neben  seiner  allgemeinen
Funktion  bei  Feststellung  des  Etatsgesetzes  noch  folgende  Funktionen:  Prüfung  der
vierteljährlichen  Rechnungen  der  Einzelstaaten  über  Erhebung  von  Zöllen  und
Reichssteuern  durch  den  Ausschuß  für  Rechnungswesen  und  darauphin  Feststellung
der  an  die  Reichskasse  abzuführenden  Beträge  durch  das  Plenum  (NVerf.  Art.  39);
Ertheilung  der  Decharge  über  Verwendung  der  Reichseinnahmen  an  den  Reichskanzler
  (NMerf.  Art.  72);  Kontrolle  der  Reichsschuldenverwaltung  durch  drei  in
die  Kommission  hierfür  zu  deputirende  Mitglieder;  Kontrolle  der  Reichsbankverwaltung
  in  gleicher  Weise.  Dem  B.  sind  ferner  durch  andere  Spezialgesetze  in  großem
Umfang  Kompetenzen  finanzieller  Natur  beigelegt  worden.  Außerdem  hat  derselbe
noch  theilweise  richterliche  Funktionen:  die  vereinigten  Ausschüsse  für  das  Landheer
und  die  Festungen  und  für  Handel  und  Verkehr  haben  als  Oberverwaltungsgericht
über  Anträge  von  Festungsstädten  auf  Erweiterung  ihrer  Thore  zu  entscheiden:
zwangsweise  Versetzung  in  den  Ruhestand  verfügt  das  Plenum  des  B.  bei  solchen
Beamten,  die  keine  kaiserliche  Bestallung  empfangen,  der  Kaiser  unter  Zustimmung
des  B.  bei  den  mit  solcher  Bestallung  ausgestatteten;  der  B.  hat  über  Pensionirung
von  Reichsbeamten  zu  entscheiden.  Das  Plenum  hat  endlich  noch  mehrere  Rechte.
die  sich  als  Ausfluß  des  höchsten  Oberaufsichtsrechtes  über  die  Einzelstaaten  qualifiziren:
  im  Falle  einer  Justizverweigerung  durch  die  Gerichte  eines  Einzelstaates  ist
Beschwerde  an  den  B.  zulässig  und  der  B.  hat,  wenn  er  die  Beschwerde  begründet
findet,  durch  den  Reichskanzler  die  betreffende  Landesregierung  zur  Abhülfe  zu  veranlassen
  (RVerf.  Art.  77);  Streitigkeiten  staatsrechtlicher  Natur  zwischen  zwei
        <pb n="441" />
        138  Bürgervermögen  —  Bürgschaft.

Einzelstaaten  werden  auf  Anrufen  des  einen  Theiles  durch  den  B.  „Hzerledigt“
(NVerf.  Art.  76,  Abs.  1);  endlich  kann  der  B.  einschreiten  bei  Verfassungsstreitigkeiten
  innerhalb  eines  Bundesstaates,  wenn  in  demselben  keine  Behörde  zur  Entscheidung
  solcher  Streitigkeiten  besteht  und  wenn  ein  Theil  den  B.  anruft;  das
Einschreiten  des  B.  geht  in  erster  Linie  auf  einen  gütlichen  Ausgleich,  eventuell.
aber  kann  auch  zur  Erledigung  der  Frage  der  Weg  der  Reichsgesetgebung  beschritten
werden  (RVerf.  Art.  76,  Abs.  2).

Gsgb.  u.  Lit.:  RVerf.  2  6—10.  —  Laband,  Staatsrecht,  I.  §§  27—31.  —  v.  Mohl,
Reichssiaatsrecht,  S.  228—280.  —  Riedel,  Kommentar  zur  Reichsverfassung,  §4  u.  S.  97—

102.  —  v.  Rönne,  Staatsrecht,  2.  Aufl.  I.  §§  21—24.  —  Seydel,  Khommentar,  S.  96—

!#II.  —  Meyer,  Staatsrecht,  g8  123—126.  —  Zorn,  Staatsrecht,  *  9#  Zorn.

Bürgervermögen  (vgl.  Th.  I1.  S.  490).  Da  die  Städte  aus  Dorfmarkgemeinden
  hervorgegangen  sind,  bestanden  in  ihnen  ursprünglich  dieselben  Rechtsverhältnisse
  am  Gemeinlande  wie  in  den  Landgemeinden  (val.  d.  Art.  Allmende).
Seitdem  sich  indeß  ein  städtisches  Gemeinwesen  mit  einem  öffentlichen  Haushalt
entwickelte  und  an  die  Stelle  der  Ackerwirthschaft  Handel  und  Gewerbe  traten,
wurden  die  Stadtallmenden  meist  ausschließlich  für  die  rein  öffentlichen  Bedürfnisse
der  Stadt  als  solcher  benutzt.  Nur  in  einigen,  und  zwar  vorzugsweise  in  den  kleineren,
  Städten  blieb  Gemeinland  übrig,  welches  für  die  wirthschaftlichen  Bedürfnisse
der  einzelnen  Bürger,  sei  es  nun  Aller,  sei  es  einer  bevorrechteten  Klasse,  verwandt
werden  konnte.  Derartiges  Gemeindegut  pflegt  man  im  Gegensatz  zu  dem  für  die
öffentlichen  Stadtzwecke  bestimmten  Kämmereivermögen  als  B.  zu  bezeichnen.
Der  Unterschied  ist  oft  ein  lediglich  thatsächlicher,  indem  den  Einzelnen  nur  als
Annex  des  politischen  Gemeindebürgerrechts  ein  Recht  auf  sogenannte  bürgerliche
Nutzungen  zusteht,  welche  durch  Gemeindebeschluß  beliebig  gekürzt  oder  entzogen
werden  können.  Es  kommen  aber  auch  feste  Sonderrechte  der  einzelnen  Bürger
mit  dem  Charakter  von  Privatrechten  vor,  wobei  sich  dann  ganz  dieselben  verschiedenen
  Rechtsgestaltungen  wiederholen,  welche  sich  bei  den  ländlichen  Allmenden
finden.  Wenn  die  alte  Stadtallmende  oder  ein  Theil  derselben  Eigenthum  einer
von  der  Stadtgemeinde  verschiedenen  Agrargenossenschaft  geworden  ist,  so  ist  auf
derartiges  Genossenschaftsvermögen  der  Begriff  des  B.  nicht  anzuwenden.

l.  Preuß.  LR.  II.  8  §§  138—165,  wonach  das  B.  nach  den  Regeln  des  gemeinsamen
Gigenspind  behandelt  und  durch  Schlüsse  der  Bürgerschaft  unter  Aufsicht  des  Magistrals  verwaltet
  werden,  auch  für  Kämmereischulden  nur  subsidiar  haften  soll,  während  das  Kämmereivermögen
  vom  „Magistrat  und  Kämmerer  wie  ein  Korporationsgut  verwaltet  wird.  Nach  der

Städte-Ordn.  v.  30.  Mai  1853,  §  49  dagegen  haben  die  Stadtverordneten  unterschiedlos  über
die  Benutzung  v%n  gesammten  Gemeindevermögens  zu  beschließen,  sofern  nur  die  Privatrechte

besonderer  Korporationen  oder  Einwohnerklassen  geachtet  werden.  —  Ueber  Genoffenschaftsbildungen
  in  Pommerschen  Städten  vgl.  Päpcke,  Zeitschr.  für  D.  R.,  t„t“  S.  218
Vgl.  im  Uebrigen  den  Art.  Allmende.  4  Gierke.

Bürgschaft  (Th.  I.  S.  430)  heißt  heute  jedes  zur  Sicherung  eines  fremden
Gläubigers  ertheilte  Versprechen,  die  Forderung  desselben  zu  erfüllen,  wenn  der
Schuldner  sie  selbst  nicht  erfülle.  Bei  den  Römern  findet  sich  noch  kein  so  allgemeiner
  Begriff,  sondern  nur  eine  Reihe  verschiedener  Geschäfte,  welche  unter  denselben
  fallen.  I.  Das  Civilrecht  kannte  drei  derartige  Verbalkontrakte:  sponsio,
fidepromissio,  tfidejussio.  Die  erste  war  ausgezeichnet  durch  eine  strenge  Regreßklage
  des  sponsor  gegen  den  Hauptschuldner  (actio  depensi).  Im  Uebrigen  bildeten
sponsio  und  fidepromissio  mehr  eine  zweite  Haupt=  (oder  Korreal-)  Obligation,
als  eine  eigentliche  B.,  denn  sie  wurden  immer  in  derselben  Form,  wie  die  Hauptschuld
  (verbis),  eingegangen  und  hingen  von  deren  Gültigkeit  nicht  unbedingt  ab,
während  Beides  sich  bei  der  üfidejussio  anders  verhielt.  Außerdem  galt  bei  ihnen
unter  mehreren  Mitbürgen  eine  gewisse  Gemeinschaft  und  bei  allen  drei  Geschäften
eine  Reihe  von  Beschränkungen  (Gaius  III.  55  115—127).  In  die  Pandekten  ist
nur  die  Lehre  von  der  üfidejussio  ausgenommen.  II.  Fidejussio  ist  die  accessorische
  Theilnahme  an  einem  fremden  Obligationsverhältniß  mittels  Stipulation
        <pb n="442" />
        Bürgschaft.  439

(idem  fide  tua  esse  jubes?  iubeo).  Aus  diesem  Begriffe  folgt,  daß  ihre  Gürtigkeit
durch  das  Dasein  einer  Hauptobligation,  sei  es  auch  nur  einer  naturalen,  bedingt
ist,  daß  sie  nach  ihrem  Inhalt  sich  von  dieser  nicht  entfernen  (aliud  pro  alio),
noch  nach  ihrem  Umfang  über  sie  hinausgehen  (in  duriorem  causam),  sondern  nur
sich  auf  ein  Minderes  (in  leviorem  causam)  beschränken  kann.  Eine  Ueberschreitung
der  zulässigen  Grenzen  macht  wegen  der  strengen  Natur  der  Stipulation  die  ganze
fidejussio  nichtig.  Eine  gültige  Fidejussion  aber  bewirkt,  daß  der  Bürge  für  die
Hauptschuld  in  ihrer  jeweiligen  Gestalt,  also  einerseits  mit  den  Erweiterungen
durch  culpa  und  mora,  andererseits  aber  auch  nur  nach  Maßgabe  der  Einreden
des  Hauptschuldners  einzustehen  hat.  Die  Klage  gegen  ihn  ist  actio  ex  stipulatu.
III.  Daneben  bildete  sich  das  prätorische  constitutum  debiti  alieni,  d.  i.  die
formlose  eigene  Verpflichtung  zu  einer  bestimmten,  von  einem  Anderen  geschuldeten
Leistung;  ein  Geschäft,  das  sich  nicht  blos  zur  definitiven  Uebernahme  der  fremden
Schuld,  sondern  auch  zur  Sicherstellung  des  Gläubigers  eignete,  und  in  dieser
letzteren  Verwendung  ebenfalls  unter  den  Begriff  der  B.  fällt.  Auch  das  Konstitut
setzt  zu  seiner  Entstehung  eine  Hauptschuld  voraus  und  kann  nicht  über  deren  Art
und  Maß  erschwerend  hinausgehen.  Allein  einestheils  darf  es  Abweichungen  nach
Ort,  Zeit,  Person  und  Gegenstand  in  sich  aufnehmen,  und  anderntheils  wird  es
bei  seiner  freien  Natur,  durch  eine  Ueberschreitung  der  zulässigen  Grenzen  nicht
gänzlich,  sondern  nur  für  das  Uebermaß  nichtig.  Sodann  aber  besteht  seine  Wirkung
  nicht  in  einem  Eintritt  in  das  Hauptschuldverhältniß,  sondern  in  einer  Haftung
  auf  den  bei  der  Konstituirung  vorausgesetzten  Inhalt  der  Hauptschuld;  so
daß  dem  Konstitutsbürgen  an  sich  weder  die  Erweiterungen  derselben  zur  Last  fallen,
noch  die  später  entstandenen  Einreden  des  Hauptschuldners  zu  gute  kommen.  Die
Klage  war  eine  actio  in  factum,  sogenannte  constitutoria.  Uebrigens  war  auch  eine
pönale  sponsio  dimidiae  partis  gestattet  (Bruns,  Ztschr.  f.  R.gesch.,  I.  S.  30  ff.).
IV.  Schon  im  Justin.  R.  sind  die  materiellen  Unterschiede  zwischen  dem  Konstitut
behufs  Sicherstellung  und  der  Fidejussion  dadurch  verwischt,  daß  man  mittels  besonderer
  Abrede  die  letztere  auf  eine  bestimmte  zur  Zeit  geschuldete  Leistung  begrenzen
und  das  erstere  auf  den  künftigen  Inhalt  einer  Hauptobligation  (mit  Erweiterungen
und  Gegenrechten)  erstrecken  konnte.  Im  heutigen  R.  aber  ist  auch  die  Form  der
Fidejussion  und  Alles,  was  damit  zusammenhängt,  hinweggefallen.  Mithin  sind
nunmehr  beide  Geschäfte  in  einem  einheitlichen  formlosen  B.Svertrage  aufgegangen,
und  es  ist  lediglich  eine  Frage  der  Willensauslegung,  ob  der  Bürge  an  der  Hauptschuld
  mit  allen  Wandlungen  Theil  nehmen  oder  den  bestimmten  derzeitigen  Inhalt
  derselben,  sei  es  unverändert,  sei  es  mit  gewissen  nicht  erschwerenden  Abweichungen,
  zum  Gegenstand  seiner  B.  hat  machen  wollen.  Daran  aber  ist  festzuhalten,
  daß  zur  B.  der  Zweck  gehört,  dem  Gläubiger  nur  Sicherheit  zu  gewähren.
  Daher  bleibt  das  Versprechen,  eine  fremde  Schuld  zu  erfüllen,  welches  in
der  Absicht  eigener  Leistung  gegeben  wird,  ein  von  der  B.  auch  heute  noch  zu  unterscheidendes
  constitutum  debiti  alieni.  V.  Im  Röm.  R.  konnte  die  Sicherung  eines
Gläubigers  endlich  auch  durch  ein  demselben  ertheiltes  Mandat,  dem  Schuldner
Kredit  zu  geben  (sogenanntes  mandatum  qualificatum),  erzielt  werden.  Aus  einem
solchen  Auftrag  haftete  der  Mandant  (mandator)  mit  der  actio  mandati  contraria
dem  Mandatar  auf  Schadloshaltung  und  damit  materiell  auf  Zahlung  der  Kreditschuld.
  Im  heutigen  R.  aber  ist  bei  der  Formlosigkeit  aller  Verträge  an  den
Kreditauftrag  immer  zugleich  auch  eine  B.  als  solche  angeknüpft,  und  finden  daher
auf  diese  Seite  des  Geschäfts  die  für  die  B.  geltenden  Regeln,  auf  die  anderen
aber,  davon  unabhängig,  die  Mandatsgrundsätze  Anwendung  (s.  Th.  I.  S.  431).
VI.  Die  Voraussetzungen  einer  B.  sind:  1)  Ein  fähiges  Subjekt.  Das
Gem.  R.  untersagt  dieselbe  den  Weibern  und  für  gewisse  Schulden  den  Soldaten
(1  31  C.  de  loc.  4,  65)  und  den  Geistlichen  (Nov.  123  c.  6).  Das  Preuß.  R.
§  219  I.  14  verlangt  passive  Darlehnsfähigkeit.  2)  Eine  Hauptschuld,  gleichviel
        <pb n="443" />
        440  Bürgschaft.

ob  aus  Vertrag,  Delikt  oder  wie  sonst  entstanden  (I.  8  §8  2  D.  de  fidej.  46,  1);
ob  schon  vorhanden  oder  erst  künftig  (I.  6  §  2  D.  eod.);  ob  civil  oder  natural
(I.  7;  1.  16  §  3  D.  eod.).  Ob  nicht  auch  für  eine  ungültige  Schuld,  die  man  als
solche  kennt  (1.  37  D.  eod.)  und  danach  auch  für  jede  Leistung  eines  Dritten
schlechthin  gebürgt  werden  könne,  darüber  s.  Th.  I.  S.  432.  Die  accessorische
Natur  der  B.  bestände  dann  nur  noch  in  ihrer  Eventualität.  Das  Preuß.  R.  läßt
B.  wenigstens  für  solche  Schulden  zu,  welche  nur  wegen  persönlicher  Eigenschaften
des  Schuldners  ungültig  sind  (§§  254—256  I.  14).  3)  Eine  Erklärung  des
Willens,  zu  bürgen,  und  deren  Annahme.  Einer  besonderen  Form  bedarf  es  nach
dem  Gem.  R.  nicht;  nach  Preuß.  R.  der  Schrift  (§  203  a.  a.  O.).  Immer  aber
muß  der  Wille  erhellen,  dafür  einzustehen,  daß  der  bestimmte  Schuldner  erfülle,
sei  es  durch  Handlung  oder  Unterlassung  (I.  49  §  1  D.  de  V.  O0.  45,  1).  Seinem
Inhalt  nach  kann  der  B.  swille  sich  auf  die  Hauptschuld  entweder  im  Ganzen  oder
nur  mit  Einschränkungen  oder  Abweichungen  beziehen  (1.  6  §  1.  I1.  9  D.  de  fidej.
46,  1.  1.  1  §  5  D.  de  pec.  const.  13,  5).  Wird  ein  anderer  Gegenstand  versprochen,
  so  läßt  sich  dies  als  eine  zusätzliche  Abrede  über  Annahme  an  Erfüllungsstatt
  auffassen.  Geht  die  Verpflichtung  über  die  Grenzen  der  Hauptleistung  erschwerend
  hinaus,  so  liegt  insoweit  keinesfalls  mehr  B.,  möglicher  Weise  aber
Schenkungsversprechen  oder  Schuldübernahme  oder  ein  unbenannter  Vertrag  vor.  —
Besondere  Anwendungen  des  B.  svertrages  bildet  die  Stellung  eines  Afterbürgen
(s.  d.  Art.  Afterbürgschaft)  und  eines  Rückbürgen,  d.  i.  Desjenigen,  welcher
dem  Bürgen  für  sein  Rückforderungsrecht  gegen  den  Hauptschuldner  Sicherheit  leistet
(I.  4  pr.  D.  de  fidej.  46,  1).  VII.  Die  Wirkungen  der  B.  im  Allgemeinen
bestimmen  sich  durch  Auslegung  des  Parteiwillens  (bona  fides).  Die  Haftung  des
Bürgen  erstreckt  sich  im  Zweifel  auf  die  gesammte  Verbindlichkeit  des  Hauptschuldners
  einschließlich  einer  Aenderung  im  Inhalt,  z.  B.  durch  verschuldete  Unmöglichkeit
(I.  58  §  1  D.  eod.),  oder  eines  Zuwachses,  z.  B.  durch  Verzögerung  (1.  68  F  1.
1.  56  §  2  D.  eod.),  doch  nicht  ohne  Weiteres  auch  auf  die  formell  selbständigen
Nebenverpflichtungen,  wie  Konventionalzinsen  und  Strafen  (I.  68  pr.  D.  eod.  I.  10
C.  eod.  8,  41).  Noch  enger  das  Preuß.  R.  §8§  257—272  I.  14.  Andererseits
kommen  dem  Bürgen  auch  die  Beschränkungen  der  Hauptschuld  zu  gute.  So
namentlich  die  Einreden  des  Hauptschuldners  (I.  7  §  1  D.  de  exc.  44,  1.  1.  21
5  5  D.  de  pact.  2,  14),  soweit  dieselben  nicht  dazu  bestimmt  sind,  allein  die  Person
des  letzteren  zu  schützen,  z.  B.  das  beneficium  competentiae  (I.  7  pr.  D.  de  erc.
44,  1);  doch  auch  diese  kann  der  Bürge  geltend  machen,  wenn  er  sonst  einen  Rückgriff
  gegen  den  Hauptschuldner  haben  würde  (1.  9  §  3  D.  de  SC.  Mac.  14,  6.
32  D.  de  pact.  2,  14).  In  einer  Verbürgung  mit  Kenntniß  der  dem  Hauptschuldner
zustehenden  Einrede  liegt  ein  Verzicht  auf  dieselbe.  Ebenso  in  einer  Verbürgung
für  eine  Naturalschuld  (I.  60  D.  de  fidej.  46,  1).  VIII.  Besondere  Schutzmittel
  des  Bürgen  sind  die  sogenannten  beneficia  excussionis  und  divisionis.
1)  Nach  Nov.  4  c.  1  kann  der  Bürge  mittels  Einrede  verlangen,  daß  vor  ihm
der  Hauptschuldner  ausgeklagt  werde,  wozu  er  früher  nur  kraft  besonderer  Abrede
berechtigt  war  (sogenannter  fidejussor  indemnitatis,  1.  41  pr.  D.  eod.).  Diese  Subsidiarität
  fällt  jedoch  in  einigen  Fällen  weg,  z.  B.  wenn  der  Hauptschuldner  abwesend,
  d.  h.  einem  entfernteren  Gerichtsstand  unterworfen  ist,  als  der  Bürge,  und
von  diesem  nicht  binnen  angemessener  Frist  gestellt  wird,  und  wenn  der  Bürge
darauf  verzichtet  hat.  Ein  solcher  Verzicht,  aber  nicht  blos  dieser,  liegt  auch  in
der  Verbürgung  „als  Selbstschuldner“  (s.  darüber  Th.  I.  S.  433).  Jedoch  wird
die  daselbst  vorgetragene  Ansicht  von  der  Praxis  des  Preuß.  R.  nicht  getheilt
(s.  Förster,  Preuß.  Priv.  R.,  §  144,  Anm.  21,  und  A.  LR.  I.  14  85  270,  297,
393),  während  dasselbe  übrigens  im  Punkte  der  Subsidiarität  mit  dem  Gem.  R.
übereinstimmt  (5§  283  ff.  a.  a.  O.).  Das  H#G#.  schließt  die  Einrede  der  Vorausklage
  aus,  wenn  die  Schuld  aus  einem  Geschäft,  das  auf  Seiten  des  Hauptschuld-
        <pb n="444" />
        Bürgschaft.  441

ners  ein  Handelsgeschäft  ist,  hervorgegangen  oder  wenn  die  B.  selbst  ein  Handelsgeschäft
  ist  (Art.  281,  Abs.  2).  2)  Mehrere  Mitbürgen  haften  an  sich  solidarisch.
Nach  einem  Reskript  von  Hadrian  kann  jedoch  Jeder  kraft  einer  exceptio  divisionis
  verlangen,  daß  die  Forderung  zwischen  ihm  und  seinen  zahlungsfähigen  Mitbürgen
  getheilt  werde  (Gai.  III.  121,  122.  1.I.  26,  27  D.  de  fidej.  46,  1).  Dies
Recht  wird  ausgeschlossen  durch  Verzicht  (Verbürgung  als  Selbstschuldner),  bei  Bürgen
des  Vormunds  zur  Sicherung  des  Mündels  (I.  12  D.  rem  pup.  46.  6)  und  nach
dem  H##.  (Art.  281)  unter  denselben  Voraussetzungen,  wie  die  Einrede  der  Vorausklage.
  Es  besteht  überhaupt  nicht  im  Preuß.  R.  §§  374,  378,  A.  LR.  I.  14.
IX.  Ein  Regreßanspruch  des  Bürgen  gegen  den  Hauptschuldner  wird  durch
die  B.  als  solche  nicht  begründet,  wohl  aber  möglicher  Weise  durch  das  Verhältniß,
auf  Grund  dessen  die  B.  übernommen  worden  ist,  wie  z.  B.  durch  Auftrag  oder
freiwillige  Geschäftsführung,  dagegen  nicht  durch  Schenkung  oder  Handlung  im
eigenen  Interesse  (fidejussor  in  rem  suam,  1.  24  D.  de  pact.  2,  14.  I.  6  F  2.
1.  18  D.  mand.  17,  1).  Außerdem  aber  kann  der  Bürge,  welcher  vom  Gläubiger
verklagt  wird,  gegen  seine  Leistung  auch  Abtretung  der  dem  Gläubiger  zustehenden
Klagen  fordern  (sog.  benet#cium  cedendarum  actionum),  und  mittels  derselben
seinen  Regreßanspruch  gegen  den  Hauptschuldner  durchführen  (I.  36  D.  de  üfdej.
46,  1).  Das  gleiche  Recht  hat  er  wol  gegen  seine  Mitbürgen,  wenn  er  mehr  als
seinen  Theil  gezahlt  hat  (1.  36  cit.).  X.  Als  Erlöschungsgründe  sind  der
B.  eigenthümlich:  1)  Wegfall  der  Hauptobligation.  Doch  wirkt  dieser  unbedingt
nur,  wenn  er  durch  Befriedigung  des  Gläubigers,  oder  was  derselben  gleichsteht,
herbeigeführt  wird  (I.  43  D.  de  solut.  46,  3.  I.  60  D.  de  fidej.  46,  1).  Aufhebungen,
  welche  ihrer  Natur  nach  nur  die  Person  des  Hauptschuldners  betreffen,
nützen  dem  Bürgen  nicht.  Ebensowenig  eine  durch  dessen  eigene  Schuld  herbeigeführte
  Unmöglichkeit  der  Hauptleistung  (I.  95  §  1  D.  de  solut.  46,  3).  2)  Vereinigung
  der  B.=  und  der  Hauptschuld  in  einer  Person  (confusio,  1.  5.  I.  14  D.  de
tidej.  46,  1),  außer  soweit  die  erstere  dem  Gläubiger  einen  besonderen  Vortheil
gewährt  (I.  95  §  3  D.  de  solut.  46,  3).  XI.  Der  Zweck  der  B.  läßt  sich  auch
durch  alle  anderen  Geschäfte  erreichen,  welche  die  Uebernahme  einer  fremden
Verbindlichkeit  enthalten,  ohne  daß  er  bei  denselben  erkennbar  hervortritt.  Daher
hat  das  Röm.  R.,  um  die  Weiber  von  der  B.  fernzuhalten,  sein  Verbot  auf  die
Interzessionen  überhaupt  erstreckt;  zwar  nicht  nach  dem  Wortlaut  des  Gesetzes
(SC.  Velleianum,  richtiger  Vellaeanum),  dessen  Text  l.  2  §  1  D.  ad  SC.  Vell.  16,  1
enthält,  wohl  aber  nach  der  Anwendung  desselben  durch  die  Jurisprudenz.  Der  Begriff
  der  Interzession  besteht  in  der  Uebernahme  einer  fremden  Verbindlichkeit  in
Erwartung  ihrer  Erfüllung  durch  den  eigentlichen  Schuldner.  Eine  solche  Uebernahme
  kann  erfolgen  durch  verschiedene  Geschäfte:  1)  indem  man  neben  dem  bisherigen
  Schuldner  eine  Haltung  eingeht  (sogenannte  kumulative  Interzession):  durch
B.,  Korrealobligation  (I.  17  §  2.  I1.  18  D.  ad  Se.  Vell.),  Pfandbestellung
(I.  8  pr.  eod.);  2)  indem  man  sich  zum  Alleinschuldner  macht  (sog.  privative
Interzession):  durch  Novation,  vertragsmäßige  Succession  in  die  Schuld,  Prozeßführung
  (1.  23.  1.  26  D.  eod.)  und  durch  Selbsteingehung  einer  Obligation,  welche
sonst  der  andere  eingegangen  sein  würde  (tacita  intercessio,  interventio,  1.  8  §  11.
U.  11,  12,  29  pr.  D.  eod).  Dagegen  liegt  keine  Uebernahme  einer  Verbindlichkeit
in  einer  Erfüllung,  einem  Verzicht  auf  ein  Pfandrecht  und  überhaupt  einer  sofortigen
  Aufopferung  (I.  4  §  1.  I.  5.  I.  8  pr.  §  5  D.  eod.).  Die  Verbindlichkeit
muß  aber  auch  eine  fremde  sein,  d.  h.  eine  solche,  für  die  der  Interzedent  bis
dahin  weder  unmittelbar,  noch  mittelbar  einzustehen  hatte  (1.  3.  I.  13  Dr.  D.  eod.).
Und  sie  darf  endlich  nicht  in  der  Absicht  eigener  Erfüllung  übernommen  worden
sein,  wie  z.  B.  Schenkungshalber  (I.  4  §  1  D.  eod.),  oder  zu  Folge  einer  von
dem  Schuldner  empfangenen  Leistung  (I.  22.  1.  27  §  2  D.  eod.),  oder  mit  dem
Bewußtsein  alleiniger  Selbsthaftung  (I.  8  §  1.  I.  19  pr.  1  D.  eod.).  —  Treffen
        <pb n="445" />
        442  Buri  —  Burke.

die  angegebenen  drei  Merkmale  zu,  so  hat  die  Frau  gegen  die  Klage  aus  ihrer
Interzession  eine  exceptio  (8Cti.  Velleiani).  Dieselbe  hebt  auch  den  naturalen  Bestandtheil
  der  Forderung  auf;  daher  kann  auch  das  freiwillig  Geleistete,  sofern  es
in  Unkenntniß  der  Einrede  gegeben  ist,  zurückgefordert  werden  (I.  8  §  3  D.  eod.).
Und  ebenso  ist  das  für  die  Interzessionsschuld  gegebene  Pfand  sowol  von  dem
Pfandgläubiger,  als  von  dem  Ersteher  mittels  replicatio  SCti  heraus  zu  verlangen
(I.  32  §§  1,  2  D.  eod.).  Endlich  hat  die  Einrede  auch  der  Dritte,  der  sich  für  die
Interzessionsschuld  einer  Frau  mit  einem  Regreßanspruch  verbürgt  oder  im  Auftrag
der  Frau  eine  eigene  Interzessionsschuld  kontrahirt  hat  (I.  8  §  4.  1.  19  §  5.  I.  6.
I.  7  D.  eod.).  Mit  der  Befreiung  der  Frau  wird  jedoch  dem  Gläubiger  der  Anspruch,
  den  er  bei  privativen  Interzessionen  eingebüßt  hat,  gegen  den  eigentlichen
Schuldner  neu  eröffnet,  und  zwar  im  Röm.  Formularprozeß  durch  die  Fiktion  sie
mulier  non  intercessisset,  daher  actio  rescissoria  oder  restitutoria  (I.  1  §  2  D.  eod.
1.  8  8§  7—13  ood.);  bei  der  sogenannten  tacita  intercessio  aber  wol  durch  eine
Umstellung  der  Subjekte,  sogenannte  actio  institutoria  (1.  8  §  14  D.  eod.).  —  Ausnahmefälle,
  in  welchen  das  SC.  Vell.  außer  Anwendung  bleibt,  liegen  vor,  wenn
der  Gläubiger  von  der  Frau  getäuscht  worden  oder  im  Irrthum  gewesen  oder
minderjährig,  der  eigentliche  Schuldner  aber  zahlungsunfähig  ist,  ferner  wenn  die
Frau  für  die  Interzession  Zahlung  empfangen,  ihre  Erklärung  nach  zwei  Jahren
wiederholt  oder  für  eine  Dos  interzedirt  hat,  endlich  theils  nach  Kanonischem,  theils
nach  Deutschem  Gewohnheitsrechte,  wenn  sie  ihre  Interzession  eidlich  bekräftigt  oder  nach
gehöriger  Belehrung  (certioratio)  auf  die  Einrede  verzichtet  hat,  oder  eine  Handels=  bez.
Gewerbefrau  (H#B.  Art.  6)  ist.  —  Die  Bestimmungen  des  Vellejanischen  Senatsbeschlusses
  hat  aber  Justinian  dadurch  noch  verschärft,  daß  er  vorschrieb:  1)  die
Interzession  einer  Frau  soll  in  einer  öffentlichen  Urkunde  erfolgen  und  dann  immer
noch  der  exc.  Scti.  Vell.  unterliegen.  Fehlt  aber  gar  jene  Form,  so  ist  das  Geschäft
  nichtig,  außer  wenn  die  Frau  dafür  Bezahlung  empfangen  hat  (1.  23  C.  ad
SC.  Vell.  4,  29).  Ob  auch  noch  andere  Ausnahmen  gelten  und  welche,  ist  sehr
streitig.  2)  Die  Interzession  einer  Ehefrau  für  ihren  Ehemann  bleibt  auch  bei
Errichtung  in  öffentlicher  Urkunde  nichtig  (Nov.  134  c.  8.  Auth.  si  qua  mulier).
Anders  natürlich,  wenn  die  empfangene  Leistung  in  den  Nutzen  der  Frau  verwendet
worden  ist;  und  nach  der  Praxis  auch  in  den  Ausnahmefällen  des  Betruges,  des
eidlichen  Verzichts  und  der  Handels=  bez.  Gewerbefrau  (HG#B.  Art.  8).  —  Die
heutige  Wichtigkeit  dieser  gesammten  Interzessionsbeschränkungen  ist  gering,  da  dieselben
  in  den  meisten  Partikularrechten  befeitigt  sind;  so  auch  in  Preußen  durch
Gesetz  vom  1.  Dezbr.  1869.  VBgl.  auch  die  RGew.O.  v.  21.  Juni  1869,  §  11
u.  das  Genossenschaftsgesetz  v.  4.  Juli  1868,  §  12  Abf.  4.

Quellen:  Titel:  de  fidejussoribus  Inst.  3,  20.  D.  46.  1.  C.  8.  40.  de  pecunia  constituta
  D.  13.  5.  C.  4.  18.  ad'/SCtum.  Velleianum.  D.  16.  1.  C.  4.  29.

Neuere  Lit.:  Girtanner,  Die  B.  nach  Gem.  Civ.R.,  1850,  1851.  —  Bruns,  Das
constitutum  debiti,  in  der  Zeitschr.  für  Rechtsgesch.  I.  S.  28—130  (1861).—  Hasenbalg,  Die
Bürgschaft  des  Gem.  R.,  Düsseldorf  1870.  Eck.

Buri,  Friedr.  Karl  von,  5  22.  VIII.  1702  bei  Lüneburg,  als  Hess.-Darmst.
  Geh.  Rath  in  Darmstadt  7.  XII.  1767.
Er  verfaßte:  Ausführl.  Erl.  d.  in  Teutschl.  übl.  Lehnrechts,  Marb.  1732  —38,
von  Runde,  1788—89.  —  Vgl.  Steffenhagen  in  d.  Allg.  Deutsch.  Bien  l1  620.
eichmann.
Burke,  Edmond,  1.  I.  1730  zu  Dublin,  seit  1765  Parl.  mitgl.,  bekämpfte
die  Verletzung  d.  Wahlrechts,  verfocht  Preßfreiheit,  Geschworenengerichte  u.  religiöse
Toleranz,  legte  22.  III.  1775  13  Vorschläge  zur  Aussöhnung  mit  Amerika  vor,
bekämpfte  die  Franz.  Rev.;  Ankläger  von  Warren  Hastings;  7  8.  VII.  1797.
Vielleicht  Englands  größter  Redner.

Schriften:  Vindication  of  natural  society,  1756.  —  Thoughts  on  the  cause  of  the
present  discontents,  1773.  —  Reflections  on  the  revolution  in  France,  1790  (franz  1790,

1791;  deutsch  von  Gentz  1793,  3.  A.  1838).  —  Thoughts  on  a  regicide  peace,  1796.  —
Works  and  correspondence,  1826—1844.  —  Speeches,  1816.
        <pb n="446" />
        Bürkel  —  Buß.  443

VLit.;  Biogr.  v.  James  Prior,  (9  1854,  v.  Morley  1867  u.  1879.  —  7  i
Times  of  E.  Burke  br  Th.  Macknight,  1861.  —  Vllemain.  Cours  and
13,  16,  17,  leg.  —  Ahrens,  Naturrecht,  I.  168.  —  Mohl,  I.  275,  280;  II.  173,  253.

.  Teichmann.
Birkel,  Heinrich,  3  10.  IX.  1835  zu  München,  wurde  1870  a.o.  Prof.,
seit  12  orh.  Pof.  in  Gießen.  +3.  III.  1877.
riften:  Beitr.  z.  Lehre  v.  Nießbrau  ü  —  fusi
Obligation,  1866.  —  KriK  W  Tiröero  9.  Münch,  1564  —  Ueber  d.  Konfuston  2,
it.:  Pözl  in  Krit.  V.J.  Schr.  XX.  306—308.  Teichmann.

Burlamaqui,  Jean  Jacques,  5  16.  I.  1694  zu  Genf,  Prof.  d.  Naturrechts
  u.  Rath  in  seiner  Vaterstadt,  #  1748.

Schriften:  Princ.  du  droit  polit.  Genè#e  1751,  1763,  1764,  Laus.  1784.  —  Princ.  du
droit  nat.  et  polit.,  Genève  1747,  von  Cotelle  1828.  —  Princ.  du  droit  de  la  nature  et  des
gens,  Yverd.  1766,  (Droit  de  la  nature  et  des  gens,  par  Dup  in,  Far.  1820,  1821;  Auszug
Lecç.  de  droit  de  la  nature  et  des  gens,  par  de  Félice;  Abdr.  Paris  1830.)  —  Eléments
du  droit  nat.  (Lausanne  1774),  1822  (span.  v.  Garcia  Suelto,  Par.  1838).

Lit.:  Mohl,  I.  386.  —  Biographie  universelle.  —  Eynard,  Lucques  et  les  Burlamaqui.
  —  Secretan,  Galerie  suisse,  II.  226.  —  v.  Orelli,  Rechtsschulen.,  Zürich,
1879,  S.  35.  Teichmann.

Burrill,  Alexander,  5  1807  zu  New-York,  #  7.  II.  1869  zu  Kearney,
N..  Sehr  geschätzter  Schriftsteller:  Practice  of  the  Supreme  Court  of  the  State
of  N.T.,  1840  u.  1846.  —  Law  Dictionary  and  Glossary,  1850.  —  Assignments,
1  853.  —  Circumstantial  Evidence,  1856.

Lit.:  Drake,  Dict.  of  American  Biography,  1879,  p.  145.  —  Allibone  I.  303.

Z„  ç  ç  Teichmann.
Busch,  Ferdinand  Benjamin,  6  19.  VIII.  1797  zu  Arnstadt,  wurde
1817  Advokat  daselbst,  1831  Rath  in  der  Regierung,  1839  Mitglied  d.  Geheimrathscollegi#
  in  Sondershausen,  verdient  um  das  erste  Landesgrundgesetz  d.  Fürstenthums,
  1842  Präsident  d.  Landesjustizcollegii  in  Arnstadt,  1850  Vizepräsident  des
Appellationsgerichts  in  Eisenach,  schied  1860  aus,  wurde  Ehrendoktor  der  Univ.
Jena,  F  14.  VIII.  1876  in  Sondershausen.

Schriften:  Theor.  prakt.  Darst.  d.  Rechte  geschwächter  Frauenspersonen,  Ilmenau
1828.  —  Handb.  d.  heut.  in  Deutschl.  gelt.  Bienen-Rechtes,  Arnstadt  1830.  —  Die  neuen
Kriminalgesetzbücher  d.  Kgr.  Sachsen,  Lpz.  1848.  —  Doktrin  u.  Praxis  über  die  Gültigkeit  v.
Verträgen  z.  Gunsten  Dritter,  Heidelb.  1860.  —  Die  Stimme  der  Praxis  bei  den  höchsten
Deutschen  Landestribunalen  u.  anderen  Spruchkollegien  aus  d.  Geb.  d.  bürgerl.  Rechts  und  Prozesses,
Erl.  1862.  —  Arch.  f.  civ.  Praxis,  XVI.  271,  XIX.  26,  XXI.  195,  XXIII.  216,  XX  VI.  225,
XXVII.  197,  XXXI.  1,  241,  407,  XXXVII.  63,  XXXIX.  86,  XLl.  253,  XLlI.  1,  XLIV.
27  u.  Beilageheft,  XXXXV.  1,  287  u.  in  anderen  Zeitschriften.  Er  begründete  das  „Archiv
f.  Theorie  u.  Praxis  d.  allg.  Deutsch.  Handelsrechts“,  Lpz.  1863  ff.  (Berlin).

Lit.:  Nekrolog  im  Arch.  f.  Th.  u.  Praxis  d.  allg.  Deutschen  Handels=  u.  Wechselrechts,
Bd.  34  (Berlin  1876),  S.  435—438.  Teichmann.

Büsch,  Joh.  Georg,  8  3.  I.  1728  zu  Alt-Medingen,  errichtete  1767  die
bald  berühmte  Handlungsakademie  in  Hamburg,  #  5.  VIII.  1800.  Verdient  um
Handelsrecht  und  Völkerrecht,  Lehrer  G.  F.  v.  Martens'.
Lit.:  Muther  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  III.  642.  —  Roscher  in  Ztschr.  f.  d.  ges.
Staatswiss.,  Bd.  23  S.  219  ff.  —  Goldschmidt,  Handelsrecht,  (2)  I.  50,  51.
Teichmann.
Buß,  Franz  Joseph  von,  einer  der  Hauptführer  der  ultramontanen
Partei  in  Baden,  5  23.  III.  1803  in  Zell  am  Hammersbach,  erwarb  die  bhilos.,
mediz.  u.  jurist.  Doktorwürde,  1836  ord.  Prof.  f.  Rechts=  u.  Staatswiss.  in  Freiburg,
  Mitglied  d.  Nationalversammlung,  d.  Bad.  Kammern,  d.  Reichstages,  1863
in  den  Oesterr.  Ritterstand  erhoben,  r  1.  II.  1878.  .

Schriften:  Neben  seinen,  fast  durchweg  polemischen  Schriften  über  kirchen=  u.  staatsrechtliche
  Fragen  sind  zu  nennen:  Gesch.  Abh.  über  d.  Geschwornengericht.  Aus  d.  Engl.,
Freib.  1835.  —  Ueber  d.  Einfl.  des  Christenthums  auf  Recht  und  Staat,  Freib.  1841.  —
Method.  d.  Kirchenrechts,  Freib.  1842.  —  Gesch.  u.  Syst.  d.  Staatswiss.,  Karlsruhe  1839.  —
Vergl.  Bundesstaatsrecht  v.  Nordamerika,  Deutschland  u.  d.  Schweiz,  Rd.  I.  Karlsruhe  1844.
Er  übersetzte:  Maciejowski's  Slaw.  Rechtsgesch.,  Karler.  1835—39.  —  Blanqui's
Gesch.  d.  pol.  Oekon.  in  Europa,  Karlsr.  1840,  1841.  —  Géerando  s  System  d.  gesammten
        <pb n="447" />
        444  Buße.

Armenpflege,  Stuttg.  1844—46.  —  Matter  sde  Pinfluence  des  lois  sur  les  moeurs  et  de
Pinfluence  des  moeurs  sur  les  lois,  2  6d.  18431,  Freib.  1833.
Lit.:  Mohl,  I.  63,  III.  346.  —  Brunner,  Die  Entstehung  der  Schwurgerichte,  1872,
.  6.  Teichmann.

Buße.  Unter  B.  versteht  man  im  Gebiete  des  Reichsstrafrechts  nach  der  jetzt
in  Theorie  und  Praxis  herrschenden  Ansicht  die  im  Strafverfahren  erfolgende
  Entschädigung  des  durch  eine  strafbare  Handlung  Verletzten.  Hat  der
Verletzte  eine  B.  zuerkannt  erhalten,  so  kann  er  weitere  Entschädigungsansprüche
nicht  mehr  geltend  machen.  Die  sonst  noch  über  den  juristischen  Charakter  der  B.
aufgestellten  Ansichten,  nach  welcher  sie  Privatstrafe  (Oppenhoff,  Rubo,
Flesch)  oder  Privatstrafe  und  zugleich  Schadenersatz  (v.  Wächter,  v.
Schwarze,  Herzog)  sein  soll,  dürfen  als  widerlegt  angesehen  werden.  —  Auf
B.  kann  erkannt  werden:  1)  Nach  §  188  des  Straf  G.  bei  den  nach  9§  186  u.
187  strafbaren  Beleidigungen,  wenn  diese  nachtheilige  Folgen  für  die  Vermögensverhältnisse,
  den  Erwerb  oder  das  Fortkommen  des  Beleidigten  mit  sich  bringen.
Eine  analoge  Anwendung  dieser  Vorschrift  auf  die  noch  im  Straf  GB.  vorkommenden
Beleidigungen  ist  unzulässig.  —  2)  Nach  §  231  des  Straf  G.  in  allen  Fällen
der  Körperverletzung,  auch  wenn  die  Strafdrohung  nicht  im  17.  Abschnitte  des
Straf  GB.  sich  findet  (vgl.  §  340),  dagegen  nicht,  wenn  die  Körperverletzung  bei
Begehung  einer  anderen  strafbaren  Handlung  verursacht  ist  (vgl.  88  118,  221,
239,  321  ff.  u.  a.).  —  3)  Nach  §§  18,  43,  45  des  Res.  betr.  das  Urheberrecht
an  Schriftwerken  2c.  v.  11.  Juni  1870.  —  4)  Nach  §  15  des  RGes.  über  Markenschutz
  v.  30.  November  1874.  —  5)  Nach  §  16  des  Res.  betr.  das  Urheberrecht
an  Werken  der  bildenden  Künste  v.  9.  Januar  1876.  —  6)  Nach  §  9  des  Ref.
betr.  den  Schutz  der  Photographien  v.  10.  Januar  1876.  —  7)  Nach  §  14  des
Res.  betr.  das  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen  v.  11.  Januar  1876.  —
8)  Nach  §  36  des  RPatent-Ges.  v.  25.  Mai  1877.  —  Das  Maximum  der  B.
ist  im  RGes.  über  Markenschutz  auf  5000,  im  RPatent  Ges.  auf  10  000,  in  den
übrigen  Fällen  auf  6000  Mark  festgesetzt.  Daß  die  Höhe  der  B  festgesetzt  ist,
ändert  nichts  an  ihrem  jüristischen  Charakter  und  geschah  nur,  um  dem  freien
richterlichen  Ermessen  nach  einer  Seite  hin  Schranken  zu  ziehen.  Höhere  Schadenersatzansprüche
  müssen  daher,  wenn  der  Verletzte  nicht  auf  einen  Theil  derselben
verzichten  will,  im  Wege  des  Civilprozesses  geltend  gemacht  werden.

In  allen  den  erwähnten  Fällen  kann  auf.  B.  nur  unter  folgenden  Voraussetzungen
  erkannt  werden:

1)  Auf  Verlangen  des  Verletzten.  Das  Recht,  den  Antrag  auf  Strafverfolgung
  zu  stellen,  enthält  nicht  immer  auch  zugleich  das  Recht,  eine  B.  zu  verlangen.
  Fehlt  dem  Verletzten  die  Prozeßfähigkeit,  so  ist  der  gesetzliche  Vertreter
desselben  berechtigt,  für  ihn  die  B.  zu  verlangen.  Die  Erben  des  Verletzten  können
den  Anspruch  auf  B.  weder  erheben,  noch  den  erhobenen  Anspruch  nach  dem  Tode
des  Verletzten  fortsetzen  (StrafP  O.  §  444,  Abs.  4).

2)  Ein  eingetretener  oder  bevorstehender  Vermögensschaden.
Dies  gilt  auch,  obwol  es  bestritten  wird,  für  die  Körperverletzungen,  denn  der
juristische  Charakter  der  B.  stand  bereits  fest,  als  man  dieselbe  auch  bei  Körperverletzungen
  für  zulässig  erklärte.  —  Auch  wegen  Versuchshandlungen  kann  auf  B.
erkannt,  dieser  Fall  aber  nur  bei  schweren  Körperverletzungen  praktisch  werden,  da
in  allen  übrigen  Fällen  der  Versuch  nicht  strafbar  ist.

3)  Neben  der  Strafe.  Endigt  das  Verfahren  mit  einer  Freisprechung
oder  wird  dasselbe  eingestellt  oder  ohne  Urtheil  erledigt,  so  gilt  auch  der  Antrag
auf  Zuerkennung  einer  B.  ohne  weitere  Entscheidung  für  erledigt  (StrafPO.  §  444,
Abs.  3).  Die  Vollstreckung  des  Urtheils  hat  keinen  Einfluß  auf  die  zuerkannte
B.  Diese  bleibt  bestehen,  auch  wenn  die  Strafe  durch  Begnadigung  erlassen  oder,
weil  verjährt,  nicht  vollstreckt  werden  kann.  Die  B.  verjährt  nach  den  civilrechtlichen
  Grundsätzen.
        <pb n="448" />
        Bynkershoek.  445

Unter  den  drei  angeführten  Voraussetzungen  kann  der  Richter  auf  B.  erkennen;
  er  braucht  es  aber  nicht,  da  die  Bestimmung  nicht  obligatorisch,  sondern
nur  fakultativ  gefaßt  ist.  Zur  Zahlung  der  B.  können  nur  die  Urheber  des
Schadens  (Anstifter,  Thäter  und  Mitthäter,  nicht  Gehülfen)  verurtheilt  werden.
Haben  mehrere  Personen  die  betr.  strafbare  Handlung  begangen,  so  haften  sie  für
die  B.  als  Gesammtschuldner.  Sind  mehrere  Personen  verletzt,  so  kann  jeder  eine
B.  zuerkannt  werden.

Das  Verlangen  einer  B.  ist  durch  Privatklage  oder  durch  Nebenklage
zu  verwirklichen.  Bei  Privatklagesachen  (StrafG  B.  8§  186,  187,  223,  230,  Abf.  1)
ist  dasselbe  mit  der  Privatklage  zu  verbinden,  wird  jedoch  in  diesen  Fällen  die
öffentliche  Klage  von  der  Staatsanwaltschaft  erhoben  und  bei  allen  übrigen  Strafsachen,
  in  welcher  B.  verlangt  werden  kann,  muß  sich  der  Berechtigte  der  öffentlichen
  Klage  als  Nebenkläger  anschließen.  Der  verlangte  Betrag  der  B.  muß  hierbei
  angegeben  und  darf  ebensowenig  wie  der  in  den  erwähnten  Nesetzen  aufgestellte
  Maximalbetrag  vom  Richter  überschritten  werden.  Der  Antrag  auf  Zuerkennung
  einer  B.  kann  mündlich  oder  schriftlich  bis  zur  Verkündung  des  Urtheils
erster  Instanz  gestellt  und  bis  zur  Verkündung  des  die  Sache  abschließenden
Urtheils  zurückgenommen,  ein  zurückgenommener  Antrag  jedoch  nicht  erneuert  werden.
Der  auf  die  B.  sich  beziehende  Theil  des  Urtheils  kann  von  dem  Privatkläger,  dem
Nebenkläger  und  dem  Angeklagten  mit  den  gegen  das  betr.  Urtheil  zulässigen
Rechtsmitteln  angefochten  werden.  Eine  Anfechtung  des  Urtheils  ist  jedoch  ausgeschlossen,
  wenn  der  Richter  es  abgelehnt  hat,  auf  B.  zu  erkennen.  Dem  Verletzten
  bleibt  es  in  einem  solchen  Falle  überlassen,  seinen  Anspruch  auf  Entschädigung
im  Wege  des  Civilprozesses  geltend  zu  machen.  (Ueber  das  Verfahren  vgl.  StrafPO.
§§  414—446.)  Die  Einziehung  einer  zuerkannten  B.  erfolgt  nach  den  Vorschriften
über  die  Vollstreckung  der  Urtheile  der  Civilgerichte  (Straf  O.  §  495).

Die  Einführung  der  B.  und  damit  auch  des  Adhäsionsprozesses  war  gerechtfertigt
  durch  die  wesentlichen  Mängel  unseres  bisherigen  Schädenprozesses,  willkürlich
  jedoch  die  Beschränkung  auf  die  erwähnten  Fälle.  Nachdem  der  Schädenprozeß
  verbessert  ist,  wird  der  durch  eine  strafbare  Handlung  Verletzte  sich  im  konkreten
  Falle  zu  entscheiden  haben,  ob  er  seinen  Schaden  im  Wege  des  Civil=  oder
des  Strafprozesses  einklagen  will.  Der  erstere  ist  für  den  Verletzten  oft  zwar
schwieriger,  dafür  aber  auch  der  Erfolg  sicherer;  der  letztere  gewährt  ihm  die  Vorzüge
  des  Adhäsionsprozesses,  die  jedoch  durch  die  Aufstellung  der  gesetzlichen  Maxima
und  die  Abhängigkeit  der  Zuerkennung  der  B.  von  dem  richterlichen  Ermessen  nicht
unbedeutend  beeinträchtigt  werden.  Die  gesammten  gesetzlichen  Bestimmungen  über
die  B.  haben  etwas  Unfertiges  und  sind  nicht  zu  Ende  gedacht.

Lit.:  Die  Kommentare  von  Oppenhoff,  v.  Schwarze  (4.  Aufl.),  Rüdorff  (2.  Aufl.)
und  Rubo.  —  Die  Lehrbücher  von  Berner  (10.  Aufl.),  Schütze  (2.  Aufl.)  und  H.  Meyer
(2.  Aufl.)  —  Stenglein  im  Gerichtssaal  XXIV.  (1872),  S.  325  ff.  —  v.  Schwarze  ebendaselbst,
  S.  283.  —  Dochow  in  v.  Holtzendorff's  Handb.  des  Deutsch.  Strafr.  Bd.  III.
S.  372  ff.,  Desselben  Buße  im  Strafrecht  und  Strafprozeß,  1875.  —  v.  Wächter,  B.
bei  Beleidigungen  und  Körperverletzungen,  1874.  —  Sontag  in  der  Krit.  V.J.Schr.,
Bd.  XVII.  (1875),  S.  203  ff.  und  Bd.  XVIII.  (1876),  S.  111  ff.  (Rec.  von  v.  Wächter's  und
Dochow's  Schriften).  —  Herzog  im  Gerichtssaal  Bd.  XXVII.  (1875),  S.  191  ff.,  Bd.  XXIX.
(1877),  S.  418  ff.  —  Flesch  im  Gerichtssaal  Bd.  XXVIII.  (1876),  S.  278  ff.  —  Schlayer
in  Goltdammer's  Archiv,  Bd.  XXIV.  (1876),  S.  429  ff.;  Kronecker,  Bd.  XXVII.  (1879),
S.  97  ff.  —  Kohler,  Deutsches  Patentrecht  (1878),  S.  639  ff.  —  Binding,  Grundriß  zur
Vorlesung  über  gem.  Deutsch.  Strafr.,  I.  (2.  Aufl.)  S.  131  ff.  —  Hinsichtlich  des  Verfahrens
vgl.  die  Kommentare  zur  StrasPO.  bes.  von  Löwe,  v.  Schwarze  und  Keller;  —  Dochow

v.  S  ;
in  v.  Holtzendorff's  Handb.  des  Deutsch.  Strafprozeßrechts,  Bd.  II.  (1879),  353  Tchen

Bynkershoek,  Cornelis  van,  5  29.  V.  1673  zu  Middelburg  (Seeland),
stud.  zu  Franecker,  wurde  1703  Mitgl.  d.  Raths  v.  Holland  u.  Westfriesland,  1724
Präs.  d.  großen  Rathes  d.  Staaten  v.  Holland  u.  Seeland,  #  16.  IV.  1743.
        <pb n="449" />
        446  Cabet  —  Caines.

Schriften:  De  dominio  maris,  1703.  —  Observ.  jur.  Rom.  I.  IV,  Lugd.  Bat.  1710,
Hal.  1723.  —  Libri  posteriores,  Lugd.  Bat.  1733,  ed.  Heineccius  Francof.,  Lips.  1739.
—  Tract.  de  foro  legatorum,  Lugd.  Batav.  1721  (Hag.  1723,  fr.  v.  Barbeyrac).  —
uaest  jur.  publ.  I.  II,  Lugd.  Batav.  1737.  2.  ed.  1751.  —  jur.  priv.  1.  IV.,  Lugd.  Batav.
1744.  —  Opusc.  varii  argum.,  Lugd.  Bat.  1719.  Hal.  1729.  —  O.  minora,  Lugd.  Batav.
1730.  —  0O.  O.  c.  Vicati,  Colon.  I761.  Lugd.  Bat.  1767.

Lit.:  Encykl.  977.  —  Ersch  u.  Gruber.  —  Numan,  Corn.  v.  B.,  zizu  leven  en
ziine  geschriften.  Leiden  1869.  —  Ompteda,  II.  420.  —  Fiore,  tratt.  di  diritto  internazionale
  pubblico  (2)  1879,  p.  134,  257.  Teichmann.

C.  ·

Cabet,  Etienne,  8  2.  I.  1788  zu  Dijon,  zuerst  Adv.,  dann  proc.  génér.
in  Corsica,  griff  Louis  Philippe  in  seinem  le  Populaire  an,  flüchtete  nach  England,
von  wo  er  1839  zurückkehrte,  ging  nach  Texas,  um  seine  Ideen  zu  realisiren,  9.
XI.  1856.

Er  schrieb:  Hist.  popul.  de  la  révol.  franeç.  de  1789  à  1830,  Par.  1840.  —  Voyage
en  lcarie,  (2)  1842  (deutsch  1847).  —  Almanach  lcarien,  1843—48.

Lit.:  Gehrke,  Komm.  Idealstaaten,  1878,  S.  33  ff.  —  Mohl,  I.  79,  199,  200.

Teichmann.

Cabral,  Prudencio  Giraldes  Tavares  da  Veiga,  8  26.  IV.  1800
zu  Cuyabä  (Matto  Grosso),  stud.  in  Bahia  und  Coimbra,  Prof.  zu  St.  Paul
1829.  schied  1861  aus,  f  9.  I.  1862.

Er  schrieb:  Analyse  dos  direitos  naturaes  do  homem  inculto  e  selvagem,  Rio  de
Janeiro  1833.  —  Direiteo  administrativo  Brasileiro,  Rio  1859.  —  Practica  do  processo
criminale  militar.

Lit.:  Rev.  do  Inst.  Hist.  XXV.  722—725.  —  Innocencio,  Dicc.  bibliographico,
VII.  29.  Teichmann.

Caduca.  Was  einem  incapax  (s.  d.  Art.  Kapazität)  testamentarisch  hinterlassen
  wird,  ist  ein  bonum  caducum,  d.  h.  verfallend,  oder  richtiger  verfällig;
ebenso  was  ein  capax  ausschlägt,  oder  wenn  der  Bedachte  vor  dem  dies  cedens
oder  vor  der  Adition  gestorben  ist;  ist  er  vor  dem  Testator  gestorben,  oder  defizirt
die  der  Verfügung  beigelegte  Bedingung,  so  wird  das  Erbtheil  oder  Vermächtniß
auch  wie  ein  caducum  behandelt,  es  ist  in  causa  caduci.  Voraussetzung  der  C.
ist  stets  Erwerb  der  Erbschaft  ex  testamento,  da  sonst  sämmtliche  Verfügungen
wegen  Destitution  zerfallen  müßten,  sodann  natürlich  Gültigkeit  der  betreffenden
Verfügung  an  und  für  sich.  Ursprünglich  kam  die  C.  Denjenigen  zu  gute,  deren
Erbtheile  oder  Vermächtnisse  durch  die  betreffende  Verfügung  verkürzt  waren.  Dieses
sogen.  jus  antiguum  in  caducis  wurde  von  der  Julisch-Papischen  Eherechtsordnung
beschränkt  auf  Aszendenten  und  Deszendenten  des  Testators  bis  zum  dritten  Grade,
insoweit  sie  zu  Erben  eingesetzt  waren.  Sonst  erkannte  das  Ehegesetz  die  C.  in  erster
Linie  den  im  Testamente  eingesetzten  heredes  patres  zu,  in  Ermanglung  von  Solchen
den  legatarü  patres,  und  in  Ermanglung  von  Solchen  dem  Reichsschatze;  ob  eine
Bestimmung  Carccalla's,  welche  die  C.  sofort  dem  Fiskus  zusprach,  eine  mehr
als  momentane  Geltung  hatte,  ist  ungewiß.  Allgemeine  Regel  war  es,  daß,  wer
den  Vortheil  hatte,  ein  caducum  zu  erwerben,  auch  die  daran  geknüpften  Lasten
trug.:  C.  fiunt  cum  suc  onere.  Ausgeschlossen  oder  wenigstens  hinausgeschoben
wurde  die  C.  durch  die  im  Röm.  Testamentsverkehr  sehr  häufigen  Substitutionen.
Justinian  hob  das  ganze  Institut  der  C.  auf.

Quellen:  Tit.  C.  de  caducis  tollendis  IV.  51.

Lit.:  S.  bei  den  Art.  Kapazität  und  Arcrescenz.  Nivier.
Caines,  George,  §  1771,  F  10.  VI.  1825  zu  Catskill,  N.  M.
Er  schrieb:  Lex  Alercatoria  Americana,  1802.  —  Cases  in  the  Court  of  Errors,

10.  —  Forms  of  the  N.  V.  Supreme  Court  1808.  —  Summary  of  the  Practice  in
the  N.  V.  Sup.  Court,  1808.  —  Cases  in  the  court  for  the  Trial  of  Impeachments,  1805
bis  1807.  —  N.  V.  Court  Reports  1803—5,  (2)  1852.

Lit:  Drake,  Dict.  of  American  Biography,  1879,  153.  —  Allibone,  I.  325.
Teichmann.
        <pb n="450" />
        Calame  —  Cambaceres.  447

Calame,  Henri  Florian,  8  28.  VIII.  1807  zu  Loche,  #  21.  III.  1863
zu  Neuenburg.

Er  schrieb:  Le  droit  privé  d’après  la  coutume  neuchäteloise,  Neuchaätel  1858.

Lit.:  Schnell  in  der  Ztschr.  f.  Schweiz.  R.  VIII.  105—107.  —  Secretan,  Galerie
Suisse,  II.  241;  III.  150  ff.  —  v.  Orelli,  Rechtsschulen,  Zürich  1879,  S.  85.

Teichmann.

,  Calhoun,  John  Caldwell,  5  18.  III.  1782  im  Distrikt  Abbeville  in
Südcarolina,  promovirte  1804  auf  dem  Yale-College,  besuchte  die  Rechtsschule  in
Litchfield  (Connecticut),  1807  Advokat  in  Abbeville,  1810  Kongreßmitglied  von
hervorragendstem  Einflusse,  1818—24  Kriegsminister,  längere  Zeit  Vizepräsident,
veranlaßte  1829  die  berüchtigten  Nullifikationsbeschlüsse.  Von  Carolina  1833  in
den  Senat  entsendet,  vertrat  er  fortan  die  südlichen  Interessen  und  die  der  Sklavenhalter,
  f  31.  III.  1850.  Vater  der  Secessionslehre  und  als  solcher  der  intellektuelle
  Urheber  des  Bürgerkriegs.  Seine  Works  gab  Crallé,  New-York  1853—54
heraus  (enthaltend  in  Bd.  I:  A  Disquisition  on  Gouvernment,  and  a  Discourse
on  the  Constitution  and  Government  of  the  U.  S.,  ed.  by  Crallé,  Columbia  1852).

Lit.:  Mohl,  I.  568—573.  —  Rüttimann,  Das  nordamerik.  Bundesstaatsrecht,  I.
62—72,  207,  277,  281,  298,  311,  353;  IIb.  6,  87,  182.  —  Brie,  Der  Bundesstaat,  Lpz.
1874,  S.  193  ff.  —  Schlief,  Verf.  d.  Nordamer.  Union,  Leipz.  1880,  S.  29.

3  ç  ç  Teichmann.

Calonius,  Mattias,  6  7.  I.  1738  zu  Saarijärvi  in  Finnland,  1778
Prof.  in  Abo,  1793—1800  Mitgl.  d.  höchsten  Gerichts  in  Stockholm,  seit  1809
kaiserl.  Senatsprokurator,  13.  IX.  1817.

Schriften:  De  prives  in  patria  servorum  fato,  Aboae  1780—93,  ed.  Schildener,
Strals.  1819,  Overs.  af  Liffmann,  Jönköping  1836.  —  Om  preskription  i  brottm#l,  Lund
1885  S  oobera  omnia  (5  Bde.)  ed.  A.  J.  Arwidsson,  Holmiae  1829—37;  B-d.  6,  Helfingor


Lit.:  Förtalet  till  O.  O.  —  Dupin,  prof.  d'avocat  (5),  II.  N.  3326.  —  Wij-—
kander,  Om  preskription  i  brottmäl  enligt  svensk  allmän  lag..  Lund  1878.  —  Svenskt
Biogr.  Handlexicon  af  H.  Hofberg,  Stk.  1876.  Teichmann.

Calvin  (Jean  Causlsvin),  5  10.  VII.  1509  zu  Noyon  (Picardie),
wandte  sich  der  Reformation  zu,  flüchtete  1534  nach  Basel,  dann  nach  Genf.  Von
hier  wegen  Neuerungen  im  Gottesdienste  vertrieben,  begab  er  sich  nach  Straßburg,
unterschrieb  als  Abgeordneter  der  Stadt  die  Augsb.  Konfession;  Sept.  1541  wieder
in  Genf,  wo  er  ein  aus  Geistlichen  u.  Laien  bestehendes  Konsistorium  zur  Erhaltung
der  reinen  Lehre  u.  Sittenüberwachung  errichtete,  nach  der  Verbrennung  Servede's
(1553)  kirchlicher  Diktator,  F  27.  V.  1564.

Schriften:  Institutio  christ.  religionis,  1535.  —  De  praedestinatione  et  providentia
Dei  libellus,  1550.  —  Opusc.,  Genf  1552.  —  Opera,  Genf  1617,  Amstel.  1671.

Lii.:  Herzog,  Realencykl.,  III.  77—106.  —  Henry,  Leben  J.  C.,  Hamb.  1835—44.—
Stähelin,  1860—63  (Leben  u.  ausgew.  Schriften  d.  Bäter  u.  Begründer  d.  ref.  K.)  —
Kampschulte,  J.  C.,  seine  Kirche  u.  f.  Staat  in  Genf,  Lpz.  1869.  —  Richter-Dove,
Kirchenrecht  (8),  §  65.  —  Walter,  Kirchenrecht  (14),  §  50,  Note  7.  —  Jahrb.  f.  Nat.  Oekon.
v.  Conrad,  II  (1878),  163—223.  Teichmann.

Calvinus,  Johannes  (Calvus,  Kahl),  Hessfischer  Rechtsgelehrter  aus
Wetter  bei  Marburg,  Verfasser  eines  Lexicon  juricicum,  Frankf.  1600,  zuletzt
Genf  1734,  war  1595—1614  Prof.  in  Heidelberg.  Vgl.  Steffenhagen  in  d.
Allg.  D.  Biogr.  III.  715.  —  Wal,  Beitr.,  78.  —  Stölzel,  Entwickl.  d.  gel.
Richterthums,  I.  (1872)  114,  N.  8.  Teichmann.

Camara,  Leal  (Luiz  Francisco  da),  5  zu  Rio  de  Janeiro,  wurde
1853  Richter,  1873  im  Appellgericht  Procurador  da  Coréa,  #  6.  Xll.  1878.

Er  schrieb:  Apontamentos  sobre  suspeiçes  et  recusaçees,  Corityba  1863.  —  □
imposto  de  transmissso,  Rio  de  Janeiro  1871.  Teichmann.

Cambacérèôes,  Jean  Jacques  Rögis  de,  5  18.  X.  1753  zu  Montpellier,
  1792  Deput.  d.  Konvents,  dekretirte  mit  Danton  Einsetzung  d.  Schreckenstribunals
  u.  Justiz  der  Guillotine,  entwarf  die  Vorarbeiten  zu  einem  Code  civil,
die  jedoch  verworfen  wurden  (1793).  Am  7.  X.  1794  wurde  er  zum  Präf.  des
Konvents  gewählt,  1798  Justizminister,  unter  Napoleon  zweiter  Konsul,  flüchtete
nach  den  100  Tagen  nach  Amsterdam,  kehrte  1818  zurück,  ##  S.  III.  1821.
        <pb n="451" />
        148  Campanella  —  Canngießer.

Schriften:  Projet  du  Code  civ.,  1796.  —  Rapp.  sur  le  code  civil,  fait  au  nom  du
comité  de  législ.  le  23  Fructidor  II.  —  Résultat  des  opinions  sur  Pinstitution  des  jurés
en  matièere  cirile,  1794.  —  Rappzeet  Ko  de  décret  sur  les  enfants  naturels,  1794.

Lit.:  B  Bluntschli,  Staats  Wört.B.,  II.  328—331.  —  Encykl.  318.  —  Acad.  de  Législ.
de  Toulouse,  VII.  (1878)  p.  92—124.  Teichmann.

Campanella,  Tommaso,  6  5.  IX.  1568  zu  Stilo,  wegen  freisinniger  Lehren
27  Jahre  gefangen  gehalten,  1626  auf  Urban's  VIII.  Verlangen  ausgeliefert,  1629
entlassen,  F  21.  V.  1639  in  Paris.

Er  schrieb:  Civitas  solis  ed.  Adam,  Francof.  1620  #  v.  Villegardelle,  Par.

1841.  —  Oeuvres  chois.  par  Mme.  L.  Colet  (Rosset),  Par.  1844.  —  Disc.  politici  in  prin-8
  d'Italia  v.  Garzili,  Neapel  1848.  —  Opere,  Torino  1854.

Lit.:  Baldacchini,  Vita  e  fllosofia  di  C.,  Nap.  1840—43.  —  Dareste,  Th.  Morus
et  C.,  Par.  1843.  —  Mohl,  I.  184.  —  Sclopis,  II.  (1863),  598  1—  Tröbst=  Der  Sonnenstaat
  des  C.,  1860.  —  Carmignani,  storia,  1851.  —  Janet,  I.  256.  —  Edinburgh  Reviey
  1879,  vol.  CKLMKK.  p.  139—168.  —  Preuß.  Jahrbb.  1866.  #.  18  S.  1  r40.

Teichmann.

Campbell,  John,  Lord,  5  5.  IX.  1781  zu  Springfield  bei  Cupar  in

Schottland,  verdient  um  viele  seinen  Namen  tragende  Acts,  1859  Lordkanzler,

+  23.  VI.  1861.

Schriften:  Reports,  1808.  —  Speeches  at  the  Bar  and  in  the  House  of  Commons,
1842.  —  Lives  of  the  Lord  Chancellors  (8),  1873,  of  the  Chief  Justices  (3),  1874.

Lit.:  Foss,  Biogr.  jurid.,  1870,  p.  151.  —  Cates.  Teichmann.

Camus,  Armand  Gaston,  5  2.  IV.  1740  zu  Paris,  Mitglied  d.  Nat.=konvents,
  3.  IV.  1793  von  Dumouriez,  den  er  verhaften  sollte,  an  die  Oesterreicher
ausgeliefert,  nach  2  ½  jähr.  Haft  gegen  die  Tochter  Louis'  XVI.  ausgewechselt,
Bibliothekar  d.  corps  législ.,  trat  in  den  Rath  der  500,  f  2.  Xl.  1804.

Schriften:  Code  matrimonial  par  le  Ridant,  avocat,  nouv.  6d.  revue,  1770.  —  Lettres
sur  la  Profession  d'avocat,  1772;  5.  6d.  Dupin  1832;  deutsch,  München  1827.  —  Bidlioth.
choisie  des  livres  du  droit,  177.

Lit.:  Biographie  universelle.  —  Toulon  geon,  Eloge  bist.  de  C.,  Par.  1806.

„Teichmann.

Cancrin,  Franz  Ludwig  von,  5  21.  II.  1738  zu  Breitenbach,  1812
(18162)  in  St.  Petersburg.

Er  schrieb:  Abh.  vom  Nutzen  d.  Bergbelehnung,  1787.  —  #b#k  von  dem  Wasserrechte,
Halle  1789—  1800.  —  Das  deutsche  Bergstaatsrecht  ,  Frankf.  179

Lit.:  Gümbel  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  III.  740—742.  Teichmann.

Canifius,  Heinrich,  Neffe  des  durch  seinen  Katechismus  berühmten  Jefuiten
und  Theologen  Peter  C.,  S  1548  zu  Nimwegen,  stud.  in  Löwen,  1590  Prof.  in

Ingolstadt,  F  2.  IX.  1610.,

Schriften:  Theses  de  praesumtionibus  et  jurej.,  1594.  —  Antiquae  Lectiones  (in
sulssidium  Historiae  medii  acvi),  VI  tomi,  1601—1603.  Neue  Aufl.  1724  u.  1725.  —  Summa
Juris  Canonici  etc.,  1599,  1600,  1628,  1629,  1640,  1659,  1660,  1707.  —  Retutatio  trium
Tractatuum  editorum  a  uodam  Jurisconsulto,  Heidelb.  1600,  2.  Aufl.  1604.  —  Synodus
Bavarica  sub  Tassilone  duce,  1600.  —  Promptuarium  Eccl.  etc.,  608.  —  Praelectiones  Academicae
  in  duos  titulos  Juris  can.  etc.,  1609.  —  Tractat.  de  contractu  Mandati,  1592.  —
De  possessione  et  remedüs  ossessoris,  1592.  —  De  differentiis  juris  canonici  et  civilis.
—  Disp.  feudal.  universo  Feudorum  Jure  deprompta,  1593.  —  Theses  jurid.  de  jure
accresc.,  1593.  —  Disp.  de  Decimis,  1594.  —  Assertiones  jurid.  de  Testamentis,  1594.  —
Disp.  jurid.  de  Codicillis,  1594.  —  Disp.  de  immun.  eccl.,  1597.  —  Disp.  de  Suchcess.  ab
intest.,  1597.  —  Refat.  Tract,  de  judice  causarum  matrimon.  etc.,  1599.  —  Commentarius
in  Regulas  Juris  libri  Sexti  Decretal.,  1600.  —  Commentar.  in  concordata  Nationis  Germanicae,
  1600.—  De  decimis,  oblationibus  et  usuris,  1609.  —  Comm.  in  libr.  III  Decretal.,
1615.  —  Nach  seinem  Tode  edirt:  De  Sponsalibus  et  Matrimonio,  1613.  —  Commentarius
in  libr.  III.  Decret.,  1629.

Lit.:  Prantl,  Gesch.  d.  L.  M.  Univers.,  1872,  Bd.  I.  S.  416  ff.  II.  S  id.

ezo
Caungießer,  L.  H.  Ludw.  Georg  von,  Jurist  u.  verdienstvoller  Leffischer
Staatsmann  1716—1772,  Verf.  der  Coll.  notabil.  deciss,  supr.  trib.  appell.  Hasso-Casselani
  1768—  1771,  fortges.  von  Burkh.  Wilh.  Pfeiffer  u.  Bernh.  Chrn.
Duysing  bis  1821.
Lit.:  Steffenhagen  in  Allg.  Deutsch.  Biogr.  III.  762.  Teichmann.
        <pb n="452" />
        Cantiuncula  —  Carbonianum  ecdictum.  449

#  Cantiuncula,  Claudius,  eigentlich  Chansonnette,  aus  Metz,  stud.  in
Leipzig  (7),  Löwen  und  Basel  (1517),  promovirte  und  lehrte  in  letzterer  Stadt  bis
1524,  wurde  dann  in  Staatsgeschäften  vielfach  verwendet,  in  Lothringen,  in  Spanien,
auf  verschiedenen  Reichstagen  und  im  königlichen  Rathe,  endlich  als  Kanzler  des
Landesgerichts  für  Vorderösterreich  und  Elsaß  zu  Enfisheim  (bereits  1542).  1535
wurde  er  Prof.  in  Wien.  Er  Fum  1560.

Schriften=  Topica  legum  exemplis  illustrata,  1520,  1545.  —  Oratio  apologetica  in
patrocinium  juris  civilis  contra  eos  qui  leges  Cum  Evangelio  parum  convenire  affirmant,
522.  —  Paraenesis  de  ratione  studil  legalis,  1522  und  öfters.  —  Paraphrasis  in  tres  priores
Institutionum  libros,  1533  —1538,  1549,  1550.  —  De  ottcio  judicis,  1543,  auch  im  Tractatus
  tractatuum.  —  Consilia  s.  Reponsa  juris,  herausgegeben  von  G.  Cnutelius  1571.  —
Ein  ihm  zugeschriebener  Tractatus  de  potestate  Papae,  Imperatoris  et  concilü  scheint  nicht
vollendet  oder  nicht  veröffentlicht  worden  zu  sein.  —  Eine  Schrift  De  perfecto  jureconsulto
(1555)  ist  zweifelhaft  und  hat  eher  Hegendörffer  zum  Verfasser.

it.:  Adam.  —  Jugler,  IV.  111.  —  Weiß  in  der  Biographie  universelle.  —

Stobbe,  Gesch.  der  Deutschen  Rs.quellen,  §§  61—77.  —  Vischer,  Esch  d.  Univ.  Basel,

S.  246.  —  Briefe  von  C.  an  Bonifacius  Amerbach,  handschriftlich  in  Basel.  —  Rivier,

Claude  Chansonnette,  jurisconsulte  messin,  et  ses  lettres  inédites,  Bruxelles  1878.  —  Horawitz,
  Briefe  des  Claudius  Cantiuncula  und  Ulrich  Zasius,  von  1521—1533,  Wien  1879.
Rivier.

Capitelli,  Domenico,  5  6.  III.  1794  zu  S.  Tamaro  in  der  Terra  di
Lavoro,  31.  VIII.  1854  zu  Portici,  geehrt  durch  Erinnerungszeichen  in  seinem
Geburtsorte  und  auf  dem  Montecitorio  in  Rom,  war  ausgezeichnet  als  Advokat,
Schriftsteller,  1819—1848  als  Rechtslehrer  an  der  Universität  zu  Neapel  u.  Staatsmann;
  1848  nach  d.  Revolution  Präsident  der  Kammer.  Seine  kleineren  Schriften
find  1861  von  seinem  Sohne,  Grafen  Guilelmo,  gesammelt  und  bei  Giannino
erschienen.  Seine  Richtung  ging  auf  eine  Fortsetzung  der  von  G.  Vico  eingeschlagenen
  Bahnen  in  der  Behandlung  der  Geschichtsphilosophie.

Schriften:  La  fllosofia  del  diritto  e  Parte  di  bene  interpretarla,  1832.  —  Scienza  del
diritto  e  delle  arti,  che  ne  derivano,  1827.  —  Opuscoli,  Napoli  1861.

Lit.:  De  la  vita  e  degli  studj.  di  D.  C.  3.  ed.  Napoli  s.  a.  —  Leopardi,  Narrazioni
  Storiche,  Torino  1856.  —  Supplemento  all'’  Enciclopedia  populare  Italiana  vol.
5,  p.  173.  v.  Holtzendorff.

Caepolla,  Bartholomäus,  5  zu  Verona,  wurde  1450  Prof.  in  Ferrara,

1458  in  Padua,  F  als  erster  Prof.  des  Civilrechts.  1477.
Er  schrieb:  Varü  tract.,  Lugd.  1552.  —  Consilia,  Francof.  1599.  —  Comm.  in  tit.

D.  de  V.  S.,  Lugd.  1551.
Lit.:  Savigny,  VI.  320—323.  —  Schulte,  Gesch.,  II.  367.  —  Endemann,  Studien,
  I.  31.  Teichmann.

Caravellas,  Manoel  Alves  Branco  24  Vicomte  de,  5  7.  VI.
1797  zu  Bahia,  wurde  1837  Senator,  bekleidete  mehrere  Ministerposten,  legte  als
Deputirter  den  Entwurf  der  Straf  Proz.  Ordn.  von  1832  vor,  1#  13.  VII.  1855.

Bekannt  durch  seine  enthusiastische  Ode  à  liberdade.  6
Lit.:  Rev.  do  Inst.  hist.  XVIII.  456,  Suppl.  55.  —  Macedo,  Anno  biogr.,  II.  345.

—  Wolk,  Brésil  littéraire,  108.  —  Innocencio,  Dicc.  bibliogr.,  V.  354.  —  Cortes,

Dicc.  s.  v.  Alves  Branco.  —  Brockhaus,  (12)  III.  838.  Teichmann.

Carbonianum  ecictum,  ein  Abschnitt  des  prätorischen  Edikts,  demzufolge  ein
Unmündiger,  welcher  zu  den  prätorischen  Notherben  eines  Verstorbenen  zu  gehören
behauptet,  dem  aber  sein  Kindesverhältniß  zum  Erblasser  (an  inter  liberos  sit)  und
aus  diesem  Grunde  auch  sein  Erbanspruch  bestritten  wird,  den  Besitz  der  Erbschaft
für  die  Dauer  der  Unmündigkeit  und  Aufschub  der  richterlichen  Entscheidung  des
Erbschaftsstreits  bis  zum  Eintritt  der  Pubertät  erlangt,  wenn  innerhalb  eines
Jahres  nach  erhobenem  Streit  darum  nachgesucht  wird.  Die  bonorum  bossessio
Carboniana  ist  eine  decretalis,  d.  h.  sie  wird  ertheilt  nach  vorausgegangener  causae
cognitio  1)  darüber,  ob  die  Ansprüche  des  Pupillen  nicht  offenbar  unbegründet

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  29
        <pb n="453" />
        450  Carmer  —  Carnot.

find,  2)  darüber,  ob  dies  Hinausschieben  der  definitiven  Entscheidung  dem  Zweck
des  Edikts,  zuverläfsiger  Vertretung  des  Unmündigen  in  dem  Erbschaftsprozeß,  auch
wirklich  entspricht.  Der  Gegner  wird  Mitbesitzer,  wenn  er  entweder  selbst  zu  den
liberis  gehört  oder  von  Seiten  des  Pupillen  nicht  genügende  Sicherheit  für  eventuelle
  Restitution  der  Erbschaft  geleistet  wird.  Gegen  diese  Kaution  erlangt  der
Pupill  auch  alleinige  Verwaltung  des  Nachlasses  (Veräußerungen,  Anstellung  von
Klagen,  Bewirken  der  Kollation  2c.),  die  sonst  an  den  kavirenden  Gegner,  oder
wenn  von  keiner  Seite  Kaution  gestellt  wird,  an  einen  hierzu  ernannten  Kurator
übergeht.  Ferner  sichert  diese  Kaution  dem  Pupillen  in  dem  definitiven  Erbschaftsprozeß
  die  Beklagtenrolle,  selbst  wenn  sie  ursprünglich  versäumt  ist,  jedoch  vor  der
Litiskontestation  nachgeholt  wird.  Unter  allen  Umständen  hat  der  Unmündige  Anspruch
  auf  Alimentation  aus  der  Erbschaft  und  zwar  ohne  Ersatzpflicht.  —  Die
Ausdehnung  des  C.  e.  auf  alle  descendentischen  Notherben  der  Nov.  115  (kognatische
  Kinder,  grundlos  Exheredirte)  ist  zweifellos;  ebenso  seine  noch  gegenwärtig
fordauernde  gemeinrechtliche  Gültigkeit,  und  zwar  unter  Verlängerung  des  interimistischen
  Erbschaftsbesitzes  bis  zum  Eintritt  der  Majorennität.  Den  neueren  Gesetzbüchern

  ist  eine  so  erorbitante  Begünstigung  der  Unmündigen  unbekannt.

OQuellen  u.  Lit.:  D.  XXXVII,  10;  C.  VI,  17.  —  Bachofen,  Röm.  Pfandr.,  S.  334
bis  362.  —  t  h  in  Weiske’s  Rechtslexik.  II.  300  ff.  —  Rudo  rff,  Ztschr.  5  gesch.
Rechtsw.,  IX.  42  ff.  —  Sintenis,  Prakt.  Civ.  R.,  §  194.  —.  Honstige  Lit.  s.  b.  Hingst,
De  bon.  possessione,  Amst.  1859.  p.  152—159.  L.  A.  E.  Zimmermann.

Carmer,  Johann  Heinrich  Casimir  von,  29.  XII.  1721  zu  Kreuznach,
  trat  1749  in  d.  Pr.  Staatsdienst,  wurde  1768  Justizmin.  f.  Schlesien,  1780
mit  Ausführung  der  Justizreform  betraut  u.  zum  Großkanzler  ernannt,  schuf  eine
neue  Proz.  Ordn.  u.  das  LR.,  wurde  1791  Freiherr,  1798  in  den  Grafenstand  erhoben,
  #  23.  V.  1801.  6

Lit.:  Daniels,  L.  d.  Pr.  Priv.  R.,  1851.—  Carmer,  Pr.  Großkanzler,  Breslau  1802.—
Dohm,  Denkw.,  Th.  1.  —  Bluntschli,  Staats-Wört.  B.,  II.  375—381.  —  Encykl.  311.  —
Mathis'  Monatsschr.  von  1811,  S.  92.  —  Eberty  in  K.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  IV.  1.  —
Philippson,  Gesch.  d.  Preuß.  Staatswesens,  1880,  I.  299  ff.  Teichmann.

Carmignani,  Giov.,  0  31.  VII.  1768  in  San  Benedetto  bei  Pisa,  widmete
sich  zuerst  literar.,  später  jur.  Studien.  In  Florenz  lernte  er  die  Praxis  kennen,
wurde  wegen  seiner  polit.  Ansichten  verfolgt  und  1799  auf  3  Jahre  verbannt,
durch  die  Verwendung  Lorenzo  Pignotti's  1803  zum  Prof.  des  Krim.  R.  in  Pisa
ernannt,  1847.  „II  primo  tra  i  defensori  del  suo  tempo."

Schriften:  Saggio  di  giurispr.  pen.,  1795.  —  Elem.  jur.  Crim.,  Pisa  1807,  5.  ed.
1830  (ital.  v.  Dingli,  Nap.  1854,  v.  Ambrosoli,  Milano  1863).  —  Teoria  delle  leggi
della  sicur.  sociale.  Pisa  1831.  —  Sulla  pena  di  morte,  Pisa  1836  (deutsch  v.  Spies,  Bamb.
83  —  Cause  celebri,  Pisa  1841.  —  Cenni  di  monogr.  de'  delitti  e  della  sua  applic.

pratica,  Pisa  1845.  —  Scritti  inediti,  Lucca  1851.  —  Storia  dell'  origine  e  de'  progressi
della  fiosofia  del  diritto,  Lucca  1851.

Lit.:  Par  dini,  Cenni  biograf.,  Pisa  18407.  —  Carrara,  Ambrosoli  e  C.,  1864.  —

Carrara,  Cantu  e  (#,  Lucca  1866;  Derselbe  in  Ellero's  Giorn.  per  Pabolizione  della

ena  di  morte  II.  30  sgg.  —  Giuliani,  La  mente  di  G.  C.,  Pisa  1874.  —  Rivista  penale
(1876),  401  —416.  Teichmann.

Carneiro  de  Campos,  Francisco,  53  gegen  Ende  des  vorigen  Jahrh.
zu  Bahia,  wurde  1823  in  die  Constituante  deputirt,  1826  Senator,  1835  Mitgl.
des  höchsten  Gerichtshofes  in  Rio  de  Janeiro,  dann  2  Jahre  Min.  d.  Auswärtigen,
7  V.  XlI.  1842.  Verfasser  d.  Brasil.  Konstitution  u.  betheiligt  an  allen  späteren
Gesetzen  (1826  —40).  Teichmann.

Carnot,  Joseph  Frangois  Claude,  22.  III.  1752  zu  Nolay  (Coôted’Or),
  wurde  1772  Advokat  in  Dijon,  Mitglied  des  Kassationshofes,  ##  31.  VII.
1835  zu  Paris.
        <pb n="454" />
        Carpenter  —  Casper.  451

Schriften:  De  FPinstruction  criminelle,  1812—17,  (3)  1846,  Brux.  1830—32.  —Le
code  Dinstr.  Crim.,  1819.  —  Comm.  sur  le  code  pénal  1823—24,  (2)  1836.  —  De  la  discipline
  judiciaire  1825.

Lit.:  Nypels,  p.  70,  74.  —  Revue  de  Wolowski,  III.  16—29.  —  Le  tribunal  et  la
cour  de  Cassation,  1879,  p.  121,  195,  525.  Teichmann.

Carpenter,  Miß  Mary,  Tochter  des  berühmten  Geistlichen  Dr.  Cant  C.,
3  zu  Bristol  18.  VIII.  1807,  hochverdient  um  die  Verbesserung  des  Gefängnißwesens,
  der  Besserungs=  u.  Rettungshäufer,  Anhängerin  des  Crofton'schen  Systems,
drei  Mal  in  Indien,  ##  15.  VI.  1877  zu  Bristol.

Schriften:  Reformatory  Schools  for  Children,  1851.  —  Juvenil  Delinquents  1853.  —
The  claims  of  ragged-schools  to  pec.  aid  from  the  annual  parl.  grant.  for  education  propurposes,
  1859.  —  Our  convicts,  1864.  —  Last  Days  in  England  of  the  Rayah  Rammohun
Roy,  1866.  —  Suggestions  on  Prison  discipline  and  female  education  in  India,  1867.  —
Six  months  in  India,  1868.  —  Reformatory  Prison  discipline  as  developed  by  Crofton  in
the  Irish  Convict  Prisons,  1872.

Lit.:  The  Life  and  Work  of  Miss  Mary  C.,  by  J.  Esthlin  Carpenter,  Lond.  1880.  —
A  Memoir  of  M.  D.  Hill,  by  his  daughters,  Lond.  1878.  —  Riv.  di  disc.  carcerarie  (Bulletin
  international,  1876  N.  4.  p.  72—76),  1877,  p.  371,  372.  —  Beltrani  Scalia,  iü
sistema  penitenziario  d’'Inghilterra  e  DTlrlanda,  Roma  1874,  p.  145,  202.  —  Blätter  f.  Gefängnißkunde
  v.  Ekert  XII.  (1877),  314,  315,  VII.  (1873),  135,  136.  —  v.  Holtzendorff's
Strafrechtszeitung,  1872,  S.  405,  406.  —  Saturday  Review  1880,  p.  498.  —  Congres  pénitentiaire
  internat.  de  Stockholm,  T.  II.  p.  9—13.  «  Teichmann.

Carpzov,  Benedikt,  Sohn  Benedikt  Carpzov's  (1565—1624),  S  27.  V.
1595  zu  Wittenberg,  war  Assessor  am  Leipziger  Schöppenstuhle,  wurde  Hofrath,
dann  Prof.  u.  Ordinarius  in  Leipzig,  Geh.  Rath  in  Dresden,  #F  in  Leipzig  30.
VIII.  1666.  Als  Theoretiker  u.  Richter  von  maßgebendem  Einflusse.

Schriften:  Practica  nova  lmperialis  Saxonica  rerum  crim.,  Vitemb.  1635,  Lips.  1638,
13.  ed.  Francof,  1758.  —  Jurispr.  forensis  Saxonica,  Francof.  1638,  Lips.  1721.  —
Jurispr.  eccles.,  Lips.  1649;  ed.  nov.  Lips.  1721.  —  Decisiones  Saxonicae,  Lips.  1646—54.
1729.  —  Peinl.  Sächs.  Ingquisitions=  und  Achtsprozeß,  Lpz.  1638,  1662,  1733.  —  Disput.
hist.-polit.jurid.  (1651),  Lip.  1710.  «

Lit.:  Langii  concio  fun.  germ.  in  B.  C.,  Lips.  1667.  —  Wächter,  Gem.  R.  Dtschl.,
102;  Derfelbe,  Beilagen  1877,  S.  132  ff.  —  Biener,  Beitr.,  167.  —  Jugler,  I.  280
bis  303.  —  Nypels,  Bibliotheque,  119.  —  Muther  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  IV.  11
(s.  daselbst  auch  über  die  anderen  Juristen  derselben  Familie).  Teichmann.

Carré,  Guill.  Louis  Julien,  3  21.  X.  1777  zu  Rennes,  Prof.  des
Civ.  Proz.  daselbst,  #  14.  III.  1832.

Schriften:  Les  lois  de  la  procédure  civ.  et  adm.,  Par.  1821,  4.  éd.  par  Chauveau
  Adolphe,  1862—67,  2.  tirage,  Par.  1872.  ·

Lit.:  Chauveau  Adolphe  vor  der  64d.  v.  1872,  p.  XVI.  Teichmann.

Casanova,  Ludovico,  8  8.  XII.  1799  zu  Genua,  hervorragend  als  Advokat,
  1848  Prof.  d.  Verfass.  u.  Internat.  R.,  26.  X.  1853.

Schriften:  Del  diritto  internazionale,  3.  ed.  v.  Brusa,  Firenze  1876.—  Del  diritto
costituzionale,  3.  ed.  v.  Brusa,  Firenze  1875.  *

Lit.:  Nekrolog  v.  Cabella  vor  dem  ersteren  Werk.  —  Rerue  de  Gand  IX.  (1877),  ½t
bis  145.  —  Krit.  V.J.  Schr.  XX.  54—58.  —  Fiore,  Dir.  internaz.  pubblico,  (2)  1879.
p.  181,  202.  Teichmann.

Casaregis,  Joseph  Laurentius  Maria  de,  5  1670  zu  Genua,  Auditor
  der  Rota  zu  Florenz,  7  1737  daselbst.  *  »

Er  schrieb:  Discursus  legales  de  commercio,  Flor.  1719—29.  —  II  cambista  instruite
per  ogni  modo  di  fallimenti,  Venez.  1737.  —  0O.  O.,  Venet.  1740.  ·

Cit.:  Goldschmidt,  HR.  (2)  J.  37.  —  Endemann,  Studien,  I.  55.  —  Dupin
(Camus),  prof.  d'avocat  N.  2168,  2261.  Teichmann.

Casper,  Joh.  Ludw.,  6  11.  III.  1796  zu  Berlin,  1825  a..  Prof.,
Mitgl.  d.  Medizlkoll.,  Geh.  Medizinalrath,  dann  Mitgl.  d.  wiss.  Deput.,  1839  ord.
Proj.,  24.  II.  1864.

9  *
        <pb n="455" />
        452  Castro  —  Casus.

Schriften:  Charakt.  d.  franz.  Med.,  Lpz.  1822.  —  Ueber  die  Verletzung  d.  Rückenmarks,
  Lpz.  1823.  —  Beitr.  z.  med.  Statistik  u.  Staatsarzneikunde,  Berl.  1825—37.  —  Der
Entw.  d.  neuen  Strafgefetzbuchs'fe  d.  preuß.  Staaten,  1843.  —  Denkwürdifeiten  2c.,  Berl.
1846.  —  Gerichtl.  Leichenöffnungen,  1850,  1853.  —  Prakt.  and.  d.  gerichtl.  Med.,  1856—
1858,  6.  Aufl.  v.  Liman,  1876,  Atlas  4.  Aufl.  1864.  —  Klin.  Novellen  z.  erichtl.  Med.
Berl.  1863.  —  Er  begründete  die  V.J.  Schr.  f  fr1#  rrchtl.  u.  öff.  Medizin,  1852

Lit.:  Hirsch  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  1  —  v.  “  Holtzendorff-  3  Allg.  Deutsch.
Strafrechts-Ztg.  1864  (IV)  Ss2  —  Brockhaus.  eichmann.

Castro,  Paulus  de,  56  zu  Castro,  Schüler  des  Baldus,  wurde  in  Avignon
Doktor,  Prof.  in  Siena  1390,  in  Avignon  1394—1412,  auditor  Cardinalis  Florentini
  (Corfini),  besorgte  1416  die  Reformation  der  Statuten  von  Florenz,  war
Bikar,  zuletzt  in  Padua,  1441.  Ueber  s.  Sohn  Angelus  vgl.  Schulte,

Gesch.,  II.  331.

Schriften:  Vorlesungen  über  die  Digesten  und  den  Codex,  Lugd.  1585.  —  Consilia,
Francof.  1582.

Lit.:  Savigny,  VI.  281—293.  Teichmann.

Casus.  Das  Wort  „casus“,  „Zufall“,  bezeichnet  ein  im  Rechtsleben  wirksames
  Ereigniß,  dessen  Eintritt  nicht  durch  einen  darauf  gerichteten  Willen  herbeigeführt
  worden  ist  und  das,  sofern  es  überhaupt  die  Folge  einer  willkürlichen
Handlung  war,  als  solche  nicht  vorhergesehen  werden  konnte.  Der  Begriff  ist  also
ein  wesentlich  negativer.  Gegensatz  des  C.  ist  die  voluntas  (§  28  J.  2,  1.  II.  1,
5  C.  9,  16),  worunter  man  aber  nicht  den  eigentlichen  Willensakt  allein,
sondern  ebenso  den  in  der  älteren  Rechtssprache  sogen.  negativen  bösen  Willen,  die
auf  dem  Nichtvorhandensein  des  schuldigen  guten  Willens  beruhende  culpa,  zu  verstehen
  hat.  Der  Begriff  umfaßt  unabwendbar  eintretende  Ereignisse  und  unwillkürliche
  Handlungen  sowie  die  noch  nicht  vorherzusehenden  Ergebnisse  an  sich  willkürlicher
  Akte.

Durch  kasuelle  Ereignisse  kann  einer  Sache  ein  Zuwachs  zugeführt  werden,  —
causa  rei,  commodum,  —  pgl.  hierüber  d.  Art.  Oommodum.  Von  besonderer
Wichtigkeit  wird  der  Zufall,  insofern  er  schädigend  in  begründete  Rechte  eingreift.
Es  ergiebt  sich  hier  die  namentlich  in  Obligationsverhältnissen  schwierige  Frage,
wer  die  schädliche  Folge  des  Zufalls,  das  periculum,  zu  tragen  hat.

Die  ältere  Theorie  beantwortete  diese  Frage  durch  Aufstellung  der  einheitlichen
Rechtsregel  „casum  sentit  dominus".  Als  einer  der  letzten  Vertreter  dieser  Theorie
ist  Mühlenbruch  zu  nennen.  Seitdem  Wächter  die  Unzulänglichkeit  jenes  in
den  Rechtsquellen  nicht  zu  findenden  Satzes  als  einheitlichen  Prinzips  der  Lehre
dargelegt  und  das  Wahre  in  demselben  auf  die  Bedeutung  zurückgeführt  hat,  daß
mit  dem  Untergang  einer  Sache  auch  jedes  dingliche  Recht  daran  aufhöre,  so  hat
man  es  ausgegeben,  einen  allgemein  gültigen  Satz  zu  finden,  der  es  positiv  ausspricht,
  wer  die  Folgen  kasueller  Beschädigung  zu  tragen  hat.  Von  Einigen  (Sintenis
  z.  B.)  wird  die  Existenz  eines  einheitlichen  Prinzips  für  die  Einwirkung
des  C.  wenigstens  bei  Obligationsverhältnissen  geradezu  geleugnet.

In  negativer  Fassung  wird  solches  Prinzip  von  Wächter  und  den  meisten
Neueren  in  dem  Satz  der  Quellen  gefunden:  C.  a  nullo  praestantur.  Dieser  Satz
bietet  außerhalb  der  Vertragsverhältnisse  keine  weitere  Schwierigkeit.  Es  kann
durch  Zufall  wol  eine  Vermögensverminderung  erzeugt  werden,  ein  neues  Obligationsverhältniß
  aber  kann  daraus  nicht  erwachsen.  Wird  eine  Vertragsleistung
unmöglich  (was  bei  einem  genus  debitum  nie  der  Fall  sein  kann,  quia  genus  nunduam
  perit),  so  ergiebt  jenes  Prinzip  die  ferneren  Sätze  der  Ouellen:  creditoris
est  rei  periculum,  species  perit  ei  cui  debetur.  Einseitige  Obligationen  werden
also  durch  kasuelle  Unmöglichkeit  der  Leistung  einfach  aufgehoben,  durch  kasuelle
Deterioration  verändert,  und  dasselbe  gilt  bei  zweiseitigen  Obliggtionen  von  der
unmöglich  gewordenen  oder  kasuell  verringerten  Leistung.  Ob  aber  Derjenige,
        <pb n="456" />
        Casus.  453

dessen  Leistung  unmöglich  geworden  ist,  die  ihm  versprochene  Leistung  dennoch  ein—
fordern  oder  behalten  kann,  wird  bei  verschiedenen  Geschäften  verschieden  entschieden;
und  gerade  hierauf  beruht  der  Streit,  ob  aus  jenem  Satz  ein  allgemein  gültiges
Prinzip  zu  entnehmen  ist.  Die  Frage  wird  bei  den  Geschäften,  in  denen  Leistung
und  Gegenleistung  ausgetauscht  werden,  sich  Zug  um  Zug  bedingen,  z.  B.  beim
Kauf,  bejaht,  sie  wird  verneint,  wo  nach  der  Natur  der  Sache  von  dem  einen
Theil  vorzuleisten  war,  damit  der  Anspruch  dafür  entstehe,  z.  B.  bei  den  Verträgen
auf  Gebrauchsüberlassung.  —  Streitig  ist  die  Frage  nach  der  Einwirkung  des  C.
auf  solche  Verträge,  deren  Gegenstand  ein  zu  leistender  Dienst  ist,  und  auf  die
Innominatkontrakte,  bei  den  letzteren  wegen  des  jus  poenitendi.

Madai  hat  für  die  Lehre  ein  neues  allgemeines  Prinzip  in  dem  Satz  finden
wollen,  daß  Derjenige  die  Gefahr  zu  tragen  habe,  dessen  Leistung  eine  perpetua  sei.

Die  an  und  für  sich  nach  Obigem  ausgeschlossene  Verbindlichkeit,  für  C.  einzustehen,
  kann  begründet  werden  durch  ausdrücklichen  Vertrag,  z.  B.  den  Versicherungsvertrag.
  Sie  entsteht  gesetzlich  für  den  morosen  Schuldner,  bei  eigenmächtiger
Besitzergreifung  fremder  Sachen,  überhaupt  bei  dem  mit  Verschulden  verbundenen
Zufall  (c.  mixtus).  Bis  zu  einem  gewissen  Grade  haften  für  den  Zufall  die  nautae
caupones  stabularii  aus  dem  receptum:  nur  vFis  major  sällt  nicht  in  den  Bereich
ihrer  Haftverbindlichkeit.  Im  Deutschen  H##B.  ist  auch  die  Haftpflicht  der  Frachtführer
  und  insbesondere  die  der  Eisenbahnen  in  ähnlicher  Weise  geregelt.

Das  Preuß.  R.  gründet  sich  auf  den  Satz:  casum  sentit  dominus.  Es  erklärt
nicht  blos  die  einseitigen,  sondern  auch  die  zweiseitigen  Verträge  für  aufgehoben,
wenn  die  Erfüllung  des  Vertrages  durch  Zufall  unmöglich  wird.  Die  Gefahr  der
Verschlechterung  trägt  bei  einseitigen  Verträgen  der  Gläubiger,  bei  zweiseitigen  der
Schuldner,  der  Gläubiger  hat  das  Recht  des  Rücktritts.  Muß  hiernach  eine  bereits
erhaltene  Leistung  zurückgewährt  werden,  so  geschieht  das  nach  den  Grundsätzen  von
der  Zurückleistung  des  redlichen  Besitzers,  an  Stelle  geleisteter  Handlungen  ist  deren
Werth  zu  ersetzen.  —  Das  Sächs.  BEB.  läßt  Denjenigen,  der  vom  Zufall  betroffen
  wird,  und  sonst  als  Regel,  wie  das  Gem.  R.,  den  Gläubiger  die  Gefahr  tragen.
—  Nach  dem  Oesterr.  BGB.  soll  der  Zufall  Denjenigen  treffen,  in  dessen  Person
oder  in  dessen  Vermögen  er  sich  ereignet.  —  Auch  der  Code  civ.  gestattet  regelmäßig
keinen  Anspruch  auf  Grund  der  zufälligen  Unmöglichkeit  oder  Verschlechterung  einer
Leistung,  die  Gefahr  geht  in  der  Regel  durch  den  bloßen  Vertragsschluß  auf  den
Gläubiger  über,  außer  im  Fall  verzögerter  Uebergabe,  und  zwar  selbst  bei  dem
Verkauf  von  Grundstücken,  bei  denen  der  Vertrag  das  Eigenthum  nicht  überträgt.
Beim  Miethsvertrag  hebt  kasueller  Untergang  des  Objekts  den  Vertrag  auf,  Deterioration
  begründet  ein  Rücktrittsrecht.

Reichsgesetzlich  ist  der  Betriebsunternehmer  einer  Eisenbahn  für  Tödtungen
und  Körperverletzungen,  die  beim  Betrieb  der  Eisenbahn  eintreten,  verantwortlich
erklärt,  wenn  er  nicht  als  Ursfache  höhere  Gewalt  oder  eigenes  Verschulden  des
Getödteten  oder  Verletzten  nachweist.  Bei  einigen  anderen  gewerblichen  Unternehmungen
  ist  der  Unternehmer  für  das  Verschulden  gewisser  Angestellter,  deren  Schuld
er  nach  allgemeinen  Grundsätzen  als  einen  ihn  nicht  verpflichtenden  C.  bezeichnen
könnte,  für  haftbar  erklärt,  wenn  der  Erfolg  eine  Tödtung  oder  Körperverletzung
war.  Im  Deutschen  Reichstage  sind  wiederholt  Anträge  gestellt  worden,  die  darauf
  abzielen,  die  Anwendbarkeit  des  Haftpflichtgesetzes  zu  erweitern.

Gsgb.  u.  Lit.:  Vgl.  Wächter,  Civ.  Arch.  XV.  S.  97,  188.  —  Mommsen,  Beiträge
zum  Obligationenrecht,  I.  S.  228:;  Derselbe,  Erörterungen.  —  Ihering,  Abh.  aus  dem
Röm.  R.  —  Fuchs,  Civ.  Arch.  XXXIV.  S.  106  ff.  —  D.  de  periculo  et  commodo  18,  6
C.  4,  48.  —  Preuß.  LN.  I.  5  §#§8  364  ff.;  11  §  100;  21  §§  299  ff.  —  Sächs.  BGB.
§#  126,  866  ff.  —  Oesterr.  BGB.  §  1311.  —  C.  cixil  art.  1138,  1148,  1624,  1722.  —  H#.

Art.  395  ff.,  423  ff.  —  Reichsgesetz  vom  7.  Juni  1871  (Reichsgesetzbl.  S.  207on
        <pb n="457" />
        454  Catonianische  Regel  —  Causa.

Catonianische  Regel  nennt  man,  nach  dem  älteren  Cato  (f  148  v.  Chr.)
oder  nach  dessen  Sohne  (7  153),  den  Satz,  daß  ein  Vermächtniß,  welches,
wenn  der  Testator  sofort  nach  dem  Testiren  gestorben  wäre,  ungültig
  gewesen  wäre,  schon  deswegen  definitiv  ungültig  ist.  —
In  Beziehung  auf  subjektive  Fähigkeit  des  Testators  und  des  Honorirten)  und  auf
Kommerzialqualität  der  vermachten  Sache  war  eine  besondere  Vorschrift  in  diesem
Sinne  überflüssig,  denn  dafür  galt  schon  von  jeher  der  allgemeine  Grundsatz:  Quod
initio  vitiosum  est,  tractu  temporis  (oder  ex  postfacto)  convalescere  non  potest.
Ebensowenig  erschien  eine  derartige  Bestimmung  als  geboten,  wenn  der  Testator
selbst  den  Anfall  des  Vermächtnisses  von  einer  Bedingung  abhängig  gemacht  hatte,
weil  es  ja  alsdanm  offenbar  ist,  daß  der  Zeitpunkt  der  Erfüllung  maßgebend  sein
soll.  Daher  ist  die  C.  R.  nach  beiden  Seiten  hin  ausgeschlossen  sowie  überhaupt
in  allen  Fällen,  wo  das  Vermächtniß  nicht  vom  Tode,  sondern  von  der  Adition
an  geschuldet  ist,  z.  B.  beim  Nießbrauchsvermächtniß.  —  Einfache  Folge  vom
Wesen  und  vom  Zwecke  der  Kapazität  (s.  diesen  Art.)  ist  es,  daß  darauf  die  C.  R.
keine  Anwendung  finden  kann.  Auch  bei  den  Fideikommissen  konnte  ursprünglich
keine  Rede  davon  sein.  Dagegen  wird  die  vollkommene  Geltung  der  C.  R.  nach
der  Gleichstellung  der  Legate  und  Fideikommisse  und  im  Justin.  R.  jetzt  nicht
mehr  bestritten.

Quellen:  Tit.  D.  XXXIV,  7.

Lit.:  S.  hauptsächlich  Vangereow,  Lehrbuch,  §  540.  —  Windscheid,  §  638.—
Guyet,  Abhandl.  (1829).  —  Roß  hixt,  Verm.  Abhh.  I.  (1835),  u.  Arch.  für  civ.  Pr.  7.
(1827).  —  Miüller,  ebenda  XIV.  (1831).  —  Arndts  im  Rhein.  Mus.  V.  (1833).
Harnier,  De  reg.  Cat.,  820.  —  Rivier,  De  discrimine  quod  inter  regulam  Cat.  et  eam
Ws  lege  29  De  R.  J.  continetur  juris  antiqui  regulam  interest,  Inauguraldist.  LVerlin

Cauchy,  Alexandre  Laurient,  12.  III.  1792  zu  Paris,  1849  Rath
am  Kassationshofe,  F  30.  III.  1857.
Lit.:  Le  tribunal  et  la  cour  de  Cassation,  1879  p.  268.  Teichmann.

Cauchy,  Eugene  Francois,  6  16.  X.  1802  zu  Paris,  wurde  secrétaire
archivriste  de  la  Chambre  des  Pairs,  auditeur  am  Conseil  d’Etat,  dann  mafttre  des
requêtes,  zog  sich  nach  1849  zurück,  lebte  den  Wissenschaften  und  philanthropischen
Bestrebungen,  1866  Mitgl.  der  Akademie,  ##  2.  IV.  1877.

Schriften:  Précédents  de  la  cour  des  Pairs,  1840.  —  Le  Duel  considéré  dans  ses
origines  et  dans  I’Stat  actuel  des  moeurs,  1846,  2  63.  —  De  la  propriété  Ccommunale
ei  de  la  mise  en  culture  des  communaux,  1848.  —  Le  droit  maritime  international  considerc
  dans  ses  origines  et  dans  ses  rapports  avec  les  progres  de  la  civilisation,  1862.  —
Etudes  sur  Domat,  1852  u.  1865.  —  Du  respect  de  la  propriété  privée  dans  la  guerre
maritime,  1866.  —  Du  jugement  des  crimes  politigues,  1867.  —  Rivier  im  Annuaire

de  I’Institut  de  droit  intern.  II.  (1878),  p.  24—30  .,  1851).  —  Nouvelle  Revue  bistorique,
I77  p.  388.  —  Revue  générale,  1877  p.  188.  Teichmann.

Causa.  I.  Kein  anderes  Wort  (außer  etwa  res)  ist  von  den  Römischen
(und  ihnen  folgend  den  neueren)  Juristen  in  so  vielen  verschiedenen  Bedeutungen
gebraucht  worden,  als  dieses.  Nur  die  wichtigeren  sollen  hier  hervorgehoben  werden.
Die  allgemeinsten  sind  „Grund“  und  „Angelegenheit“,  „Verhältniß“,  die  sich  aber
mannigfach  spezialisiren:  1)  Rechtsfall,  Prozeß,  sowol  konkret  als  abstrakt
gedacht  (z.  B.  causa  Curiana,  causa  centumviralis,  capitalis,  fiscalis,  civilis,  criminalis)
  sowol  objektiv  als  vom  subjektiven  Standpunkt  einer  der  Parteien  betrachtet
  (causa  bona,  facilis,  iusta);  vgl.  „chose  celèbre“  Damit  hängt  zusammen
  „causam  dicere“  vertheidigen,  dann  die  Bedeutung  „Nechtsverhältniß“,  die
gesammte  juristisch  relevante  Sachlage  (z.  B.  in  „causae  cognitio“).  Zu  allen  diesen
Anwendungen  sind  die  analogen  des  Deutschen  Wortes  „Sache“  zu  vergleichen.
        <pb n="458" />
        Causa.  455

2)  Was  zu  einer  Sache  oder  Forderung  gehört,  ihre  Erweiterung,  ihr  Anhang,
der  Nebenanspruch;  „omnis  causa“,  „res  cum  sua  causa;  vgl.  Oesterreich.  BG  .
§  1047  „mit  allem  Zugehöre“;  also:  accessio  rei  s.  iuris.  3)  Soviel  als  copditio,
  status,  Lage,  Zustand  („in  ea  causa  est,  ut  ..  .  .;  „melior  est  causa  possidentis“;
  levior,  durior  causa  bei  der  Bürgschaft;  „alia  causa  est  eorum,  qui  Latini
  sunt“;  „statu  liber  cum  sua  causa  alienetur“;  „pecunia  salvam  fecit  bignoris
causam“).  4)  Rechtsgrund;  causa  debendi,  Possessionis,  usucapionis;  damit
hängt  (theilweise  sogar:  fällt)  zusammen:  5)  die  Bedeutung  Rechtfertigungsgrund;
  „iusta  causa“  der  Bereicherung,  des  Besitzes,  des  Zurückbehaltens
  6)  Rechtlicher  Zweck,  Kaufalgeschäft  (causa  lucrativa,  onerosa)
(s.  unten).  7)  Motiv;  z.  B.  iusta  causa  manumissionis  (Gaj.  I.  §§  19,  39),
und  objektiv:  Anlaß;  z.  B.  iusta  causa  pollicitationis  (I.  1  §  1  D.  de  pollic.
50,  12;  I.  4  eod.  cf.  1.  19  pr.  D.  de  donat.  39,  5);  vgl.  5).  —  Diese  Bedeutungen
  fließen  übrigens  oft  so  ineinander  und  der  Römische  Sprachgebrauch  ist  da
so  unbestimmt,  daß  es  zuweilen  schwer  ist,  mit  Sicherheit  zu  sagen,  in  welcher  Bedeutung
  das  Wort  gebraucht  sei  (so  ist  dies  z.  B.  bestritten  bei  dem  Satze  „causam
ossessionis  ipse  sibi  mutare  nemo  potest“  (f.  Voigt,  §  25)  und  wie  sich  „causa“
in  der  vierten  Bedeutung  verhalte  zu  „titulus“.  —  Diese  sprachlichen  Andeutungen
werden  in  den  sachlichen  Erörterungen,  denen  wir  uns  nun  zuwenden,  ergänzt;  doch
ist  es  dabei  ganz  unmöglich,  auf  alle  Seiten  sich  einzulassen;  die  Bedeutung  der
C.  für  Besitz  und  Ersitzung  darzuthun,  muß  diesen  Artikeln,  dann  dem  Artikel
Titel  überlassen  bleiben;  es  kann  die  prozessualische  Lehre  von  der  causa  petendi
(agendi)  und  von  dem  expressa  (adiecta)  causa  agere  (Windscheid,  I.  F  130,
Note  6)  so  wenig  hier  behandelt  werden,  als  die  rechtshistorische  Streitfrage  über
das  Verhältniß  der  C.  zur  stipulatio,  und  die  moderne  Lehre  von  dem  Verhältniß
der  C.  zum  Wechsel=  und  Grundbuchverkehr.

II.  Jedes  konkrete  Rechtsgeschäft  hat  zwei  Seiten,  durch  deren  Abstraktion
und  generische  Betrachtung  man  zwei  Eintheilungen  der  Geschäfte  erhält:  die  eine
nach  dem  nächsten  (ersten)  Effekt  der  Geschäfte,  die  andere  nach  ihrem  Zweck
(der  ersten  Absicht),  dessen  Verwirklichung  der  zweite  Effekt  ist.  Begründung,
Uebertragung  eines  dinglichen  oder  obligatorischen  Rechtes  oder  Verzicht  auf  ein
solches  fallen  unter  den  ersten,  —  Schenkung,  Zahlung,  Vergleich,  Dosbestellung
unter  den  zweiten  Gesichtspunkt.  Es  giebt  keine  Schenkung,  die  nicht  zugleich
Eigenthumsübertragung,  Servitutbestellung,  Gewährung  einer  Forderung,  Schulderlaß
  u.  dgl.  wäre,  —  aber  auch  keine  Eigenthumsübertragung,  die  nichts  wäre,
als  dieses;  immer  wird  sie  zugleich  Schenkung,  Vergleich,  Dosbestellung,  Zahlung  2c.
sein.  Diese  letzteren  Prädikate  der  Geschäfte  find  hergenommen  von  ihrer  Causa.
Diese  C.  kann  wieder  objektiv  gedacht  werden  (als  zweiter  Effekt),  z.  B.  ein
gültig  abgeschlossener  Vergleich,  eine  wirksame  Dosbestellung  oder  subjektiv  (als
erste  Absicht)  und  dann  nennt  man  sie  auch  animus;  man  verzichtet  z.  B.  auf
eine  Servitut  donandi,  dotis  constituendae,  transigendi  causa  vel  animo.  Die
Gültigkeit  der  traditio,  cessio,  acceptilatio  etc.  ist  unabhängig  von  der  Gültigkeit
und  dem  objektiven  Bestand  der  c.  (solutio,  transactio,  dotis  constitutio  ),
wie  ein  Blick  auf  die  Bereicherungsklagen  (s.  diesen  Art.)  zeigt.  Ob  dies  hinsichtlich
der  traditio  zu  allen  Zeiten  so  war,  ist  bestritten.  Verschieden  von  dieser  Frage
ist  die,  ob  wenn  die  Parteien  über  die  C.  einer  beabsichtigten  Rechtsänderung
dissentiren,  ein  wirksamer  Konsens  hinsichtlich  dieser  Rechtsänderung  selbst  angenommen
  werden  könne;  hierauf  —  und  nicht,  wie  die  herrschende  Meinung  annimmt,
auf  das  Verhältniß  der  causa  zur  traditio  —  bezieht  sich  die  in.  I.  36  D.  de  acquir.
rer.  dom.  41,  1  und  I.  18  D.  de  reb.  cred.  12,  1  hervortretende  (von  Manchen
geleugnete)  Meinungsverschiedenheit  zwischen  Julian  und  Ulpian.  —  Wenn  zur
Wirksamkeit  der  Tradition  eine  „iusta  causa“  gefordert  wird,  so  ist  unseres  Erachtens
dabei  an  „causa“  im  subjektiven  Sinn  (—=  animus)  zu  denken  (vgl.  1.  1  pr.  1.  35
        <pb n="459" />
        456  Causa.

D.  de  Publ.  6,  2);  die  Tradition  darf  nicht  ex  iniusta  causa  vorgenommen
sein;  dies  ist  aber  der  Fall,  wenn  das  Gesetz  eine  Veräußerung  ex  hac  causa  verbietet,
  wenn  also  die  Tradition  nicht  als  solche,  sondern  ihrer  causa  nach  (als
Schenkung  unter  Gatten  u.  dgl.)  gesetzwidrig  ist.  Bestritten  ist,  ob  die  causa  nur  ihrer
Gattung  oder  auch  der  Lage  des  einzelnen  Falles  nach  iusta  sein  müsse.  Wer  gegen
ersteres  die  Schenkung  zwischen  Gatten  vorführt  und  behauptet,  wenn  hier  das  besondere
  subjektive  Verhältniß  berücksichtigt  werde,  sei  damit  „das  generische  Gepräge“
  aufgegeben,  —  verkennt  wie  relativ  der  Begriff  genus,  und  daß  „Schenkung
  unter  Gatten“  zwar  ein  engeres  genus  als  „Schenkung“,  aber  noch  kein  (auch
nur  in  abstracto)  individualisirter  Thatbestand  ist.

III.  Die  Römischen  Juristen  setzen  zuweilen  „dare  ob  causam“  und  „dare
ob  rem“  einander  entgegen  (s.  besonders  1.  52  D.  de  cond.  indeb.  12,  6  und
1.  65  §§  2—4  eod.).  Dort  werde  wegen  einer  (wirklich  oder  vermeintlich)  geschehenen
  (vergangenen)  Thatsache  (causa)  gegeben,  hier  wegen  eines  erwarteten
(künftigen)  Ereignisses,  Erfolges  (res);  hier,  nicht  auch  dort,  sei  wegen  Nichtexistenz
der  vorausgesetzten  Thatsache  Rückforderung  gestattet.  Demnach  wäre  „res“  eine
causa  futura,  „Causa“  im  engeren  Sinne  eine  causa  praeterita.  Dieser  willkürliche
  Sprachgebrauch  wurde  indeß  nicht  festgehalten.  —  Die  Klagen  wegen  ungerechtfertigter
  Bereicherung  auf  eines  Anderen  Kosten  werden  Kondictiones  sine
causa  (im  weiteren  Sinne)  genannt;  in  vielen  Fällen  wird  eine  solche  gewährt,
weil  der  Kläger  dem  Gegner  unter  einer  irrigen  Voraussetzung  (Annahme  einer
Schuld,  die  nicht  besteht,  Erwartung  eines  Ereignisses,  das  nicht  eintritt...)  eine
Vermögensleistung  gemacht  hat  (s.  d.  Art.  Bereicherungsklage).  Hier  mengen
sich  zwei  Bedeutungen  von  C.:  Rechtfertigungsgrund  und  Voraussetzung.
Dieses  letztere  Wort  zu  einem  technischen  auszuprägen,  hat  Windscheid  in  einer
nachhaltigen  Eindruck  machenden  Schrift  (Die  Lehre  des  Röm.  R.  von  der  Voraussetzung,
  1850)  versucht.  Er  charakterisirt  die  Voraussetzung  als  eine  unentwickelte
  Bedingung;  wenn  die  Voraussetzung  ermangelt,  so  verliert  zwar  die  unter
einer  Voraussetzung  abgegebene  Erklärung  nicht  von  selbst  ihre  Wirkung;  aber  deren
Fortbestehen  geht  gegen  den  eigentlichen  Willen  des  durch  die  Erklärung  Beeinträchtigten,
  der  sich  nun  durch  Klage  oder  Einrede  der  weiteren  Folgen  erwehren  kann.
Er  befaßt  unter  „Voraussetzung“  nicht  nur,  so  zu  sagen,  zufällige  beschränkende
Zusätze  zur  Willenserklärung  (so  namentlich  den  modus),  sondern  auch  die  C.  im
Sinne  der  „ersten  Absicht“  (s.  oben  II.).  Der  Unterschied  aber  zwischen  dieser
Seele  jedes  Geschäftes  und  jenen  Nebenbestimmungen  scheint  uns  so  groß,  daß  auch
uns  jener  Begriff  der  Voraussetzung  zu  weit,  zu  Verschiedenartiges  umfassend  dünkt.
Brinz  (1.  Aufl.  §  346)  unterscheidet  zwischen  der  dem  Geschäfte  wesentlichen  Absicht,
  die  in  ihm  selbst  ihre  Erfüllung  hat,  und  den  über  das  Geschäft  hinausgehenden
  „Nebenabsichten“,  die  eine  von  dessen  Wirkung  getrennte  Erfüllung  haben;  zu
den  eetzteren  zählt  er  die  „causa  ob  quam“,  deren  künftige  Erfüllung  „voraussetzend“
der  Erklärende  das  Geschäft  unbedingt  abschließt;  er  will  das  Wort  „Voraussetzung“
  auf  diese  Fälle  einschränken.  —  Es  läßt  sich  darüber  streiten,  wie  weit
die  Abstraktion  Windscheid's  eine  Römische  sei  (wovon  übrigens  ihr  Werth  nicht
abhängt),  wie  der  Begriff  der  „Voraussetzung“  zu  begrenzen,  und  ob  nicht  der
„modus"  innerhalb  ienes  weiteren  Begriffes  auszuzeichnen  sei  (s.  d.  Art.  Mo  dus),
ob  bei  den  Kondiktionen  nicht  die  objektive  Sachlage  (die  Realobligation)  mehr
zu  betonen  sei,  als  das  subjektive  Moment  der  Voraussetzung  in  dem  Willen  des
Leistenden  2c.,  —  aber  das  scheint  uns  gewiß,  daß  die  Lehre  von  der  „Voraussetzung“
  nicht  mehr  aus  der  Wissenschaft  wird  verdrängt  werden,  weil  damit  ein
fruchtbarer  Gedanke  in  dieselbe  eingeführt  worden  ist.  —  Daß  der  Regel  nach  bei
einem  zweiseitig  verbindenden  Vertrag  die  Nichterfüllung  von  der  einen  Seite  noch
nicht  den  anderen  Theil  zum  Rücktritt  berechtige  (z.  B.  Oesterreich.  BGB.  F  919;
Preuß.  LR.  I.  5  §  393,  394),  läßt  sich  mit  der  Lehre  von  der  Voraussetzung
        <pb n="460" />
        Causa.  457

in  einer  die  Reflexion  (Windscheid,  Nr.  102,  vgl.  Pand.,  II.  §  321),  aber
kaum  das  Rechtsgefühl  befriedigenden  Art  vereinbaren;  und  in  der  That  wird  in
jene  Rechtsregel  durch  das  moderne  Verkehrsleben  eine  Bresche  nach  der  anderen
gerissen  (s.  z.  B.  HG  B.  Art.  354,  355),  wie  denn  ihre  Richtigkeit  de  lege  ferenda
nicht  unbestritten  ist  (s.  Fichte,  Naturrecht,  II.  S.  5  und  schon  Grotius,  De
iure  belli  et  pacis,  III.  19,  §  14;  vgl.  Code  civ.  a.  1184).  Doch  all'  dies  kann
hier  nur  angedeutet  werden.

IV.  Bei  Obligationen  muß  man  unterscheiden  die  Causae  debendi  (causa
obligationum,  z.  B.  debet  ex  causa  legati,  tutelae,  delicti,  stipulationis,  fidejussionis
  ..  .)  —  diese  Bedeutung  hat  das  Wort  C.  in  der  Aquilischen  Stipulation  —
und  die  causae  promittendi.  Der  Grund,  weshalb  Jemand  ein  bindendes  Versprechen
  abgiebt,  oder  genauer,  der  erste  Zweck,  den  er  damit  erreichen  will,  kann
derselbe  sein,  wie  bei  der  Tradition,  also:  um  zu  schenken,  eine  Dos  zu  bestellen,
einen  Vergleich  einzugehen,  selbst  um  einer  Obligation  zu  genügen.  „Vertragsgrund“
  ist  causa  promittendi,  der  Vertrag  selbst  aber  eine  der  causae  debendi.  —
Wenn  man  bei  einem  Schuldschein  vom  Fehlen  der  causa  spricht,  so  ist  dies  mehrdeutig:
  a)  er  kann  sine  causa,  d.  h.  unter  einer  irrigen  oder  ermangelnden  Voraussetzung
  ausgestellt  sein  und  kondizirt  werden;  b)  er  kann  ein  abstraktes  Versprechen
beurkunden,  d.  h.  ein  solches,  das  die  causa  promittendi  nicht  enthält;  c)  er  kann
die  causa  debendi  verschweigen.  In  beiden  letzteren  Fällen  spricht  man  von  einer
„Cautio  indiscreta“  (Dcautio  quae  indiscrete  loquitur").  Man  muß  aber  dabei
zwei  Fragen  auseinander  halten:  nämlich  die,  ob  ein  sogen.  abstrakter  Vertrag
bindende  Kraft  habe  —  und  die  andere:  ob  ein  Schuldschein  als  Beweismittel
dienen  könne,  wenn  er  die  causa  debendi  nicht  angiebt.  Der  Schuldschein  fällt
unter  den  Begriff  der  „Anerkennung“.  Daß  diese  einen  Vertrag  zwar  nicht  enthalten
  muß,  aber  doch  enthalten  kann  und  oft  enthält,  wird  seit  Bähr's  bedeutender
  Schrift  (Die  Anerkennung  als  Verpflichtungsgrund,  1855,  2.  Aufl.  1867)
immer  allgemeiner  zugegeben.  Wenn  kein  Vertragswille  in  der  Ausstellung  des
Schuldscheines  sich  bethätigt,  sondern  dieser  blos  ein  außergerichtliches  Geständniß
enthält,  so  ist  die  sogen.  cautio  indiscreta,  d.  h.  der  Schuldschein,  der  keine  causa
debendi  angiebt,  freilich  werthlos,  weil  Rechtsverhältnisse  niemals  den  unmittelbaren
  Gegenstand  des  Beweises  bilden.  Daraus  folgt  aber  noch  keineswegs,  daß
ein  abstraktes,  die  causa  promittendi  verschweigendes,  Versprechen  unverbindlich
sei.  Ob  nun  und  wann  ein  solches  in  einem  Schuldbekenntnisse  enthalten  sei,  ist
bestritten;  ebenso  ob  darin  im  Zweifel  ein  constitutum  debiti  zu  erblicken  sei  und
ob  dieses  den  Beweis  der  in  Bezug  genommenen  Schuld  erspare.  Besondere
Schwierigkeiten  bereiten  1.  25  §  4  D.  de  prob.  22,  3  und  1.  13  Cod.  de  non
num.  pec.  4,  30,  über  welche  sich  eine  ganze  Literatur  gebildet  hat.  Die  Praris
neigt  immer  mehr  dahin,  wenigstens  in  der  Abrechnung  einen  selbständigen  Schuldgrund
  anzuerkennen.  S.  übrigens  die  Art.  Anerkennung,  Geständniß,
Inhaberpapier,  Quittung,  Schuldschein,  Wechfel.

Lit.:  Bei  der  Vieldeutigkeit  des  Wortes  causa  ist  es  selbstverständlich  ganz  unmöglich,
die  wissenschaftlichen  Arbeiten,  welche  sich  mit  causa  in  diesem  oder  jenem  Sinne  beschäftigen,
hier  anzugeben;  es  müssen  einige  Verweisungen  genügen.  Ueber  das  Lexikalische  f.  N.  Voigt.
Condictiones  ob  causam,  1862  S.  1—51.  —  Ueber  causa  im  Sinne  des  Absatzes  II.  f.
Meyerfeld,  Schenkung,  §§  5,  12;  Windscheid,  Voraussetzung,  Nr.  60  ff.:  Fitting,
im  Archiv  f.  civ.  Prax.,  Bd.  52  S.  389  ff.;  Hofmann,  itulus  und  modus  adquir.  und
iusta  c.  trad.,  §  6  u.  §  8;  Lotmar,  leb.  causa  im  Röm.  R.  —  insbes.  über  causa  trad.:
die  bei  Hofmann  S.  45  Citirten,  wozu  jetzt  Brinz,  2.  Aufl.  I.  *  150,  Lotmar,  Bernhöft,
  Der  Besitztitel  im  Röm.  R.,  kommen:  speziell  über  error  in  causa  trad.  (Julian,
Ulpian)  die  bei  Hofmann  §  7  und  die  dort  S.  91  Note  77  Citirten:  dazu  jetzt  Ihering
in  d.  dogm.  Jahrb.  XII.  S.  389  ff.  —  Die  Literatur  der  condictiones  sine  causa  ist  nachgewiesen
  in  Windscheid,  Lehrb.  des  Pand.  R.,  II.  §  421,  Note  :  die  der  causa  als  Verpflichtungsgrund
  ebenda  §  318  Note  -;  die  der  „Voraussetzung“  ebenda  I.  §  97  Note  1;  die  der
Anerkennung  ebenda  §  412a  Note  ;  die  der  cautio  indiscreta  (1.  25  §  4.  D.  cit,  und  l.  13
Cod.  cit.)  ebenda  §  412b  Note  2  und  bei  Gneist,  Formelle  Verträge,  S.  227  ff.  Note  7.
Hierzu  kommt  die  Literatur  der  im  Texte  angezogenen  Artikel.  Pfaff  u.  Hofmann.
        <pb n="461" />
        458  Cayrü  —  Censuren.

Cayr,  José  da  Silva  Lisboa,  Erster  Baron  et  Vicomte  de,  5  16.  VII.
1756  zu  Bahia,  wurde  Prof.  der  Nat.  ökon.  zu  Rio,  1826  Senator,  J  20.  VIII.
1835.

Er  schrieb  das  wichtige  Werk:  Principios  de  direito  mercantil  e  leis  de  Marinha,
1801—1808  (neuerdings  neu  aufgelegt  von  Senator  Mendes  de  Almeida).

Lit.:  Rer.  do  Inst.  Hist.  I.  227.  —  Pereira  da  Silva,  Os  vardes  illustres,  II.  141.
—  Varnhagen,  Hist.  Geral,  II.  285.  —  Innocencio,  Dicc.,  V.  124.  —  Cortes,  Dicc.
S.  V.  Silra  Lisboa.  —  Macedo,  Anno  biogr.,  II.  331.  Teichmann.

Censuren  (censurae  oder  poenae  medicinales;  Th.  I.  S.  662)  sind  im
Kan.  R.  diejenigen  Nachtheile,  welche  zur  Sühnung  des  Bruches  der  äußeren
Rechtsordnung  zugefügt  werden,  deren  Hauptzweck  aber  nicht  diese  Sühne,  sondern
die  Besserung  des  Schuldigen  ist.  Je  nachdem  das  Recht  den  Eintritt  derselben
ohne  Weiteres  an  die  Vornahme  bestimmter  Handlungen  knüdpft,  also  die  Nachtheile
ipso  iure  oder  ipso  facto  wirksam  werden  läßt,  oder  diese  erst  durch  formell  gültiges,
  richterliches  Erkenntniß  verhängt  werden  müssen,  unterscheidet  man  censurae
latae  sententiae  oder  censurae  ferendae  sententiae.  Bei  den  ersteren  —  ihre  Zahl.
ist  neuerdings  durch  die  Konstitution  Pius'  IX.  Apostolicae  sedis  a.  1869  eingeschränkt
  worden  —  kann  aber  insofern  ein  richterliches  Erkenntniß  vorkommen,
als  dieses  den  stattgefundenen  Eintritt  der  C.  öffentlich  konstatirt  und  mithin  nur
deklaratorisch  wirkt.  Die  Verhängung  der  C.  kann  allein  von  dem  mit  einer  selbstständigen
  Jurisdiktion  betrauten  kirchlichen  Oberen,  d.  h.  für  die  Regel  vom  Bischof
und  den  höheren  Amtsträgern  verhängt  werden.  Die  Aufhebung  der  C.  (absolutio)
steht  dem  Papst  in  allen  Fällen  zu;  sonst  ist  allein  der  kirchliche  jude  kompetent,
welcher  sie  verhängt  hat,  nur  für  das  innere  Gebiet  des  Gewissens,  pro  koro  interno,
  nicht  für  die  äußere  rechtliche  Stellung  des  Individuums,  pro  foro  externo,
kann  jeder  Beichtvater  in  articulo  mortis,  bei  Todesgefahr,  absolviren.  Die  ab-Ssolutio
  kann  ertheilt  werden  entweder  simpliciter  oder  ad  cautelam,  d.  h.  nur  vorsichtshalber,
  wenn  es  zweifelhaft  ist,  ob  eine  censura  lataê  sententige  eingetreten
ist  oder  nicht;  oder  ad  reincidentiam,  unter  dem  Präjudiz,  daß,  wenn  das  für  die
einfache  Absolution  Nothwendige,  bisher  nicht  Geleistete  nicht  innerhalb  einer  bestimmten
  Frist  erfüllt  wird,  die  C.  ohne  Weiteres  wieder  eintritt.  —  Während
die  moderne  Gesetzgebung  Deutschlands  die  Handhabung  des  kirchlichen  Cenfurrechts
im  Allgemeinen  nicht  beschränkt  hat,  hat  das  Preuß.  Gesetz  über  die  Grenzen  des
Rechts  zum  Gebrauche  kirchlicher  Straf=  und  Zuchtmittel  vom  13.  Mai  1873  verboten:
  1)  die  Androhung,  Verhängung  und  Verkündigung  solcher  Straf=  und
Zuchtmittel,  die  sich  in  ihren  Wirkungen  nicht  rein  innerhalb  der  kirchlichen  Sphäre
halten,  namentlich  solcher,  die  gegen  Leib,  Vermögen,  Freiheit  oder  die  bürgerliche
Ehre  gehen;  2)  die  Verhängung  und  Verkündung  erlaubter  Straf=  und  Zuchtmittel,
weil  Jemand  eine  gesetzlich  vorgeschriebene  Handlung  vorgenommen  oder  öffentliche
Wahl=  und  Stimmrechte  in  einer  bestimmten  Richtung,  bzw.  nicht  ausgeübt  hat;
3)  die  Androhung,  Verhängung  und  Verkündung  solcher,  um  dadurch  die  Unterlassung
  einer  gesetzlich  vorgeschriebenen  Handlung  oder  die  Ausübung  oder  Nichtausübung
  öffentlicher  Wahl=  und  Stimmrechte  in  einer  bestimmten  Richtung  herbeizuführen;
  4)  die  öffentliche  Bekanntmachung  und  5)  die  in  beschimpfender  Weise
erfolgende  Verkündung  oder  Vollziehung  solcher  Straf=  und  Zuchtmittel,  und  auf
das  Zuwiderhandeln  Strafe  bis  zu  600  Mark  oder  Haft  oder  Gefängniß  bis  zu
1  Jahr  gesetzt.  Aehnliche  Bestimmungen  enthalten  auch  das  Badische  Gesetz  vom
14.  Februar  1874  &amp;amp;  16b  und  das  Hessische  vom  23.  April  1876,  den  Mißbrauch
  der  geistlichen  Amtsgewalt  betreffend,  Art.  3  ff.  Das  Sächsische  Gesetz
vom  23.  Aug.  1876  §8§  7  ff.  verbietet  zwar  die  Anwendung  von  Straf=  und  Zuchtmitteln
  in  ähnlichem  Umfange,  ohne  aber  Kriminalstrafe  für  die  Verletzung  des
Verbotes  anzudrohen.
        <pb n="462" />
        Cessio  honorum  —  Cession.  459

Lit.:  van  Espen,  Tract.  de  censuris  ecelesiasticis  in  Opp.  —  München,  Das  k
Gerichtsverf.=  und  StrafR.,  Köln  und  Neuß  1866,  2.  Bd.  S.  150  .  —  Kober  ,„  Der  Kirchen.
bann,  2.  Ausg.  Tübingen  1863;  Derselbe,  Die  Suspension  der  Kirchendiener,  Tübingen

1862.  —  Avanzini,  Constit.  qua  censurae  latae  sententiae  limitantur.  ed.  II.  Roma
1871.  —  v.  Schulte,  Ueb.  Kirchenstrafen,  Berl.  1872.—  P.  Hinschius,  D  preuß.  Kirchengesetze
  d.  J.  1873,  Berlin  1873,  S.  11.  P.  Hinschius.

Cessio  bonorum  (v.  Bar,  Th.  I.  Suppl.  S.  87.  91).  Eingeführt  durch
eine  1.  Julia  de  cessione  bonorum  (von  Augustus?2),  erfolgte  sie  im  Röm.  R.  —
gegenüber  einem  einzelnen,  wie  mehreren  Gläubigern  —  durch  gerichtliche  oder
außergerichtliche  Erklärung  des  Schuldners,  sein  Vermögen  zur  Befriedigung  der
Gläubiger  abtreten  zu  wollen.  Die  Annahme  der  C.,  welche  nur,  wo  die  Forderung
des  Gläubigers  durch  Urtheil,  confessio  in  jure,  außergerichtliche  Anerkennung  feststand,
zugelassen  wurde,  dürfte  der  Prätor  durch  eventuelle  Versagung  der  missio  in  bona  erzwungen
  haben,  das  Kaiserrecht  stellte  den  Gläubigern  die  Alternative  der  Zulassung  oder
der  Indultsgewährung.  Die  angenommene  C.  hatte  missio  in  bona  und  venditio
bonorum  zur  Folge,  nur  daß  der  Schuldner,  seine  Mitleidswürdigkeit  vorausgesetzt,
von  der  Personalexekution  und  der  Infamie  befreit  ward  und  überdies  die  Wohlthat
  der  Kompetenz  genoß.  —  Das  Gem.  R.,  das  die  Wirkungen  der  Römischen
C.  rezipirt  hat,  behandelt  sie  als  Konkursgrund.  Als  solcher  ist  sie,  wie  insbesondere
Schmid  betont,  nur  bei  Insolvenz  und  Mehrheit  von  Gläubigern  möglich,  und
das  Vorhandensein  dieser  Erfordernisse  wird  namentlich  dann  von  Bedeutung,
wenn  ein  einzelner  Gläubiger  durch  die  Konkurseröffnung  an  seiner  Spezialexekution
verhindert  werden  soll.  Nehmen  sämmtliche  bekannte  Gläubiger  den  Cessionsantrag
an,  so  wird  Konkurs  verfügt.  Besteht  aber  unter  ihnen  ein  Dissens,  so  fragt  es
sich  zunächst,  ob  die  Erfordernisse  der  C.  vorhanden  sind;  wo  nicht,  kann  ihre  Verwerfung
  gefordert  werden.  Sind  sie  dagegen  vorhanden,  so  handelt  es  sich  darum,
ob  der  geneigte  Theil  die  Majorität  der  Forderungen  besitzt  und  den  Gegnern
durch  die  Alternative  zwischen  Annahme  und  Moratorium  die  Annahme  aufzudringen
  vermag.  Wo  nicht,  wird  der  Antrag  verworfen,  und  es  kann  später  Konkurs
  nur  auf  genügend  begründeten  Antrag  eines  Gläubigers  erkannt  werden.  —
Die  Hannoverl'sche  Prozeß-Ordn.,  die  Preußische  und  die  Oesterrreichische
KO.  substituiren  der  C.  eine  bloße  Insolvenzanzeige  des  Schuldners,  auf  welche
hin  der  Konkurs  ohne  Weiteres,  bzw.  bei  Hinzukommen  des  Antrages  eines  Gläubigers
  eröffnet  werden  kann  und  mit  welcher  nur  die  Hannover'sche  Prozeß-O.  die
Kompetenzwohlthat  verbindet;  die  Oesterreichische  K  O.  verweist  den  Kridar  auf  den
Erwerb  durante  concursu.  Auch  die  Deutsche  K0O.  kennt  die  C.  in  der  gemeinrechtlichen
  Gestaltung  als  zweiseitiges  Verfahren  nicht  und  gewährt  dem  Boniscedenten
  die  Kompetenzwohlthat  ebensowenig,  wie  die  Oesterreichische,  beläßt  auch
im  Anschluß  an  letztere  ihm  den  Erwerb  durante  concursu  und  findet  im  Uebrigen
keinen  Grund,  gegen  künftige  Klagen  der  Gläubiger  einen  Boniscedenten  mehr  zu
schützen,  wie  andere  Schuldner.  Vgl.  d.  Art.  Anmeldung  des  Konkurses.

Quellen:  Tit.  D.  42,  3.  Tit.  C.  7,  71  (arg.  1.  8).  —  Reichsabsch-Anfang  v.  1671,  Nr.
10.  —  Hannov.  Proz.  Ordn.  v.  8.  Nov.  1850,  §§  607,  655.  —  Oesterr.  KO.  v.  26.  Dezbr.
1868,  5SS  5,  62.  —  Preuß.  KO.  v.  8.  Mai  1855,  §§  162,  321  ff.  A.  G.O.  Th.  1.  Tit.  48,
49,  50,  §  4.  —  Deutsche  KO.  5§  95  ff.,  152;  Mot.  S.  325  ff.  S.  382  ff.

Lit!:  v.  Bethmann-Hollweg,  Gem.  Civilproz.,  Bd.  II.  S.  547,  667,  687,  Bd.  III.
S.  316  ff.  —  Schweppe,  Konk.  d.  Glb.,  §§  3,  28,  110,  120.  —  A.  C.  J.  Schmid,  Hdb.
d.  Civ.  Proz.,  §  216,  Not.  11—18.  —  Windscheid,  Pand.,  §  266.  K.  Wieding.

Cession  im  Allgemeinen  ist  jede  Abtretung  eines  Rechts.  Im  engeren  Sinne
versteht  man  darunter  den  Rechtsakt,  durch  welchen  ein  Forderungsrecht  von
dem  Gläubiger  auf  einen  Anderen  übertragen  wird.  Der  übertragende  Gläubiger
heißt  Cedent,  der  erwerbende  Cessionar,  der  Schuldner  debitor  cessus.  Ueber  diesen
Begriff,  und  mithin  über  alle  Konsequenzen  desselben  herrscht  Streit.  Während
        <pb n="463" />
        460  Cession.

die  herrschende  Meinung  nach  Mühlenbruch's  Vorgang  die  Möglichkeit  des
Uebergangs  des  Forderungs  rechtes  selbst  auch  über  das  heutige  Recht  leugnet,
vielmehr  den  Standpunkt  des  späteren  Röm.  R.,  daß  nur  die  Ausübung  der  Forderung
  (actio)  übertragen  werden  könne,  festhält  (Puchta,  Kuntze,  Schmidt),
wird  die  C.  von  der  neueren  Lehre  im  Anschluß  an  die  seit  der  Glosse  von  den
Praktikern  der  letzten  Jahrhunderte  anerkannte  und  im  Deutschen  R.  begründete
Auffassung  als  die  Uebertragung  des  Rechts  selbst  (der  obligatio)  anerkannt  (Delbrück,
  Die  Uebernahme  fremder  Schulden,  1853;  Windscheid  in  Krit.  Ueberschau,
  I.  S.  27;  Bähr,  Jahrbb.  f.  Dogmat.,  I.  S.  351).  —  Die  C.  kann  durch
Willenserklärung  des  Cedenten,  durch  richterliche  Verfügung  und  durch  gesetzliche
Vorschrift  erfolgen.  —  Im  ersten  Fall  ist,  sofern  sie  nicht  durch  letztwillige  Erklärung
  erfolgt  (nomen  legatum),  Annahme  des  Cessionars,  wenn  auch  nur  stillschweigende,
  erforderlich.  Der  Grund  der  Uebertragung  kann  so  mannigfaltig  sein,
wie  der  Rechtsgrund  jeder  Vermögenszuwendung,  z.  B.  Kauf,  Schenkung,  Bestellung
einer  Dos;  außer  einem  derartigen  Rechtsgeschäft  bedarf  es  eines  besonderen  Uebertragungsaktes
  nicht,  doch  ist  der  Cedent  dem  Cessionar  auf  Verlangen  zur  Abgabe
einer  ihn  dem  Schuldner  gegenüber  legitimirenden  Erklärung  verpflichtet.  Ob  insbesondere
  bei  dem  Kauf  in  derselben  Weise,  wie  bei  dem  Sachkauf  der  Eigenthumsübergang,
  der  Uebergang  der  Forderung  abhängig  sei  von  der  Zahlung  oder  Kreditirung
  des  Kaufpreises,  ist  bestritten  und  mit  Puchta  für  den  Fall  zu  verneinen,
  daß  die  Absicht  des  Cedenten,  die  Forderung  sofort  zu  übertragen,  deutlich
kund  gegeben  ist  (Buchner,  Arch.  f.  prakt.  Rechtsw.,  V.  6.  161;  Hoffmann,
das.,  S.  182).  Je  nach  dem  Rechtsgrund  der  C.  ist  die  Haftung  des  Cedenten
für  die  Existenz  und  Realisirbarkeit  der  Forderung  verschieden,  für  keins  von  beiden
haftet  er  z.  B.  bei  der  Schenkung  (Schliemann,  Die  Haftung  des  Cedenten).  —
Durch  den  Richter  wird  C.  bewirkt  im  Theilungsurtheil  oder  in  einem  auf  Verpflichtung
  zur  C.  direkt  gerichteten  Urtheil.  —  Ges  etzliche  Bestimmung  ist
nur  in  einzelnen  Fällen  Grund  der  C.  (sogenannte  cessio  necessaria).  Die  früher
aufgestellte  Regel,  daß  der  gesetzlich  begründete  Anspruch  auf  C.  diese  selbst  in
allen  Fällen  ersetze,  wird  mit  Recht  bestritten  (Zaun,  Arch.  f.  prakt.  Rechtsw.
N.  F.,  I.  S.  11,  113;  Zimmermann,  Zeitschr.  f.  Civ.  R.  u.  Prz.,  N.  F.,
XV.  S.  102).  —  Die  Wirkung  der  C.  ist,  daß  der  Cessionar  Gläubiger  wird;
bestritten  aber  ist,  ob  ebenso  der  Cedent  durch  die  C.  sofort  aufhöre  Gläubiger  zu
sein.  Auch  außer  denen,  welche  die  Uebertragung  des  Forderungsrechtes  überhaupt
  leugnen,  behaupten  Einige,  daß  bis  zur  Benachrichtigung  des  Schuldners
von  der  C.  durch  den  Cessionar  (sogenannte  Denunziation)  der  Cedent  neben  dem
Cessionar  verfügungsberechtigter  Gläubiger  bleibe,  und  erst  durch  diese  der  Tradition
  ähnliche  Inbesitznahme  der  Forderung  von  der  Verfügung  über  dieselbe
ausgeschlossen  werde  (Musset,  Zeitschr.  f.  Civ.  R.  u.  Prz.,  N.  F.,  XII.  S.  360;
Knorr,  Alch.  f.  civ.  Pr.,  XLVI.  S.  74,  XLII.  S.  312;  Windscheid).  Konsequent
  dem  angegebenen  Begriff  lassen  Andere  dagegen  mit  der  C.  selbst  das  Recht
des  Cedenten  aufhören  und  geben  nur  dem  Schuldner  das  Recht,  sich  auf  Zahlungen
  und  Verträge,  welche  er  vor  erlangter  sicherer  Kunde  von  der  C.  dem  Cedenten
  geleistet  resp.  mit  ihm  geschlossen  hat,  dem  Cessionar  gegenüber  zu  berufen
(Bähr).  Hieraus  folgt  weiter,  daß,  wenn  vor  der  Benachrichtigung  des  Schuldners
  der  Cedent  oder  dessen  Erben  einem  Zweiten  cedirt  haben,  der  erste  Cessionar
dem  zweiten  selbst  dann  vorgeht,  wenn  dieser  zuerst  den  Schuldner  denunzirt  hat
(Schäffer,  Arch.  f.  prakt.  Rechtsw.,  I.  N.  23,  bestritten).  —  Dem  Schuldner
selbst  sind  für  den  Fall,  daß  mehrere  Prätendenten  der  Forderung  auftreten,
Schutzmittel  gegeben,  indem  er  von  dem  klagenden  Cessionar,  welcher  sein  Recht
nicht  liquid  stellen  kann,  Kaution  fordern,  sich  durch  Deposition  schützen  und,  vom
Cedenten  verklagt,  dem  angeblichen  Cessionar  den  Streit  verkünden  und  diesen  dadurch
  nöthigen  kann,  den  Beweis  der  C.  dem  Cedenten  gegenüber  auf  eigene  Ge-
        <pb n="464" />
        Cession.  461

fahr  zu  führen.  Aber  auch  die  Prätendenten  unter  sich  können  den  Streit  ausmachen,
  da  der  Cessionar  gegen  den  Cedenten  eine  obligatorische  Klage  auf  eine
die  C.  liquid  stellende  Erklärung,  mehrere  Cessionare  gegen  einander  zwar  keine
obligatorische  „  wohl  aber  eine  auf  das  Recht  an  der  Forderung  gegründete  quasi—
dingliche,  auf  Feststellung  des  Rechts  oder  Nicht-Rechts  gerichtete  Klage  haben
(Bähr,  bestritten;  jetzt  zweifellos  nach  der  Deutschen  CPO.  §  231).  —  Für
das  Verhältniß  zwischen  Cessionar  und  Schuldner  folgt  aus  dem  Cessionsbegriff,
  daß  die  Forderung,  so  wie  sie  war,  auf  den  Cessionar  als  seine  eigene
übergeht.  Er  muß  sich  daher  nicht  nur  die  bis  zur  Brnuachrichtigung  des
Schuldners  gegen  den  Cedenten  erwachsenen  Einreden  mit  Ausnahme  der
lediglich  in  dessen  Person  begründeten,  sondern  auch  die  aus  seiner  eigenen
Person  erwachsenden  gefallen  lassen;  ebenso  gehen  die  Vorzüge  der  Forderung,
wie  Bürgschaft,  Pfandrecht,  auf  ihn  über,  die  rein  perfönlichen  Privilegien  des
Cedenten,  z.  B.  persönliche  Konkursprivilegien,  jedoch  nur,  soweit  sie  bereits  existent
geworden  waren;  ferner  kann  er  seine  eigenen  perfönlichen  Privilegien  geltend
machen,  sofern  nicht  die  C.  dolose  zu  diesem  Zweck  erfolgt  ist.  Auch  diese  Sätze
find  zum  Theil  bestritten  (Franke,  Arch.  f.  civ.  Pr.,  XVI.  S.  417).  —  Nicht
cedirt  werden  können  solche  Forderungen,  welche  überhaupt  oder  doch  ohne  Aenderung
  ihres  Inhalts  nur  dem  ursprünglichen  Gläubiger  erfüllt  werden  können,
z.  B.  Forderungen  aus  der  Injurie,  auf  Alimentation,  auf  Bestellung  einer  persönlichen
  Dienstbarkeit.  Ferner  sollen  Forderungen  an  den  Bevormundeten  nicht
dem  Vormund  und  streitige  Forderungen  überhaupt  nicht  cedirt  werden.  Ueber
die  Beschränkung  der  C.  durch  die  Anastasiana  lex  f.  diesen  Art.  —  Dagegen
können  Forderungen  aus  zweiseitigen  Geschäften,  Natural=  und  Korreal-=obligationen
  übertragen  werden  (d'’Avois  u.  Arndts  in  Zeitschr.  f.  Civ.  R.  u.
Prz.,  N.  F.,  X.  S.  114;  Fritz,  das.,  N.  F.,  XIX.  S.  63),  ebenso  dingliche
Ansprüche  (Ihering,  Jahrbb.  f.  Dogmat.,  I.  S.  101;  Zimmermann,  Zeitschr.
f.  Civ.  R.  u.  Prz.,  N.  F.,  XV.  4;  cf.  Bekker,  Jahrbb.  f.  gem.  R.,  IV.  S.  205).
Für  Wechselforderungen  ist  die  besondere  C.sform  das  Indossament,  welches
auch  im  Handelsrecht  Anwendung  findet  (D.  WO.  Art.  9—17,  36,  75,  76,  98,
66,  67,  71;  D.  H##.  Art.  301—305,  182,  233,  896,  904).  —  Die  im  heutigen
  Recht  zulässige  Uebertragung  einer  Schuld  auf  einen  anderen  Schuldner
kann  nur  mit  Zustimmung  des  Gläubigers  erfolgen  (Delbrück,  1.  c.  Windscheid);
  ihre  Zulässigkeit  ist  aber  überhaupt  bestritten.

Die  neueren  Gesetzgebungen  erkennen  durchweg  die  Uebertragbarkeit  des  Forderungsrechtes
  selbst  an.  Als  Eigenthümlichkeit  des  Preuß.  LR.  verdient  erwähnt
  zu  werden,  daß  jeder  Dritte,  welcher  für  einen  Schuldner  zahlt,  im  Zweifel
vermöge  fingirter  C.  in  die  Rechte  des  Gläubigers  tritt.  —  Das  Sächs.  BG.
enthält  wesentlich  Gem.  R.  —  Der  C.  civ.  schneidet  eine  Zahl  von  Streitfragen
ab  durch  Formvorschriften,  welche  ein  erkennbares  Eigenthum  an  Forderungen  ermöglichen.
  Der  Cessionar  erwirbt  die  Forderung  gegen  den  Schuldner  nur  vermittelst
  Benachrichtigung  desselben  durch  Gerichtsvollzieher,  Dritten  gegenüber  erst
durch  diese  oder  Annahme  seitens  des  Schuldners  in  öffentlicher  Urkunde.  Eigenthümlich
  ist  ihm  ferner,  daß  der  Cedent  selbst  bei  übernommener  Garantie  nur
zum  Belauf  des  C.spreises  haftet,  daß  der  Schuldner  sich  von  einer  cedirten  streitigen
  Forderung  durch  Zahlung  des  C.spreises  und  der  Kosten  befreien,  und
bei  C.  einer  Erbschaft  jeder  Miterbe  den  Cessionar  durch  Zahlung  des  Preises  auskaufen
  kann.

Gsgb.:  D.  XVIII.  4.  C.  IV.  39  de  hereditate  vel  actione  vendita.  —  Preuß.  L.  R.  I.
11  8§  376—444.  —  Sächs.  BB.  55  953—975.  —  C.  eiv.  art.  1689—1701,  841.

Lit.:  Mühlenbruch,  Die  Lehre  von  der  C.  der  Forderungsr.,  1817,  II.  Aufl.  1836.—
Puchta  in  Weiske's  Rechtslerikon,  II.  S.  636.  —  Kuntze,  Die  Obligation  u.  Singularsuccession
  des  Röm.  u.  heutigen  R.  —  Schmidt,  Die  Grundlehren  der  C.  ,  rezens.  v.  Bachmann
  in  der  Krit.  V.J.Schr.  Bd.  X.  Heft  2.  A.  S.  Schultze.
        <pb n="465" />
        462  Chabot  —  Chartepartie.

Chabot  de  l'Allier,  Georges  Antoine,  86  13.  IV.  1758  zu  Montlucon
  (Allier),  Mitglied  des  Kassationshofes  1809,  r  19.  IV.  1819.

Schriften:  Tableau  de  la  Iégisl.  ancienne  sur  les  successions  et  de  la  législ.  nouvelle
Stablie  par  le  code  civil,  1806.  —  Comm.  sur  la  loi  des  successions,  1805,  (5)  1818,  zuletzt
von  Belost-Jolimont  1839,  1840.  —  Questions  transitoires  sur  le  code  civil,  1809  u.  1829

Lit.:  Notice  par  M.  H.  Moulin,  1840.  —  Le  tribunal  et  la  cour  de  Cassation,  1879
p.  185,  196,  525.  Teichmann.

Chabrol,  Guillaume  Michel,  5  zu  Riom  1714,  königl.  Advokat  beim
dortigen  Präfidialgerichte,  unter  Ludwig  XVI.  Mitglied  des  Staatsraths,  ##  1792.
Er  verfaßte,  neben  mehreren  geschichtlichen  Werken,  einen  klassischen  Kommentar
der  Coutume  d'Auvergne,  1784,  1785.

Lit.:  Nouvelle  Bibliothèque  bistorique  de  France  III.  Rivier.

Chaix  d'Est-Ange,  ausgezeichneter  Advokat,  3  11.  IV.  1800  zu  Rheims,
16.  XII.  1876.  Seine  Discours  et  plaidoyers,  (2)  Par.  1877.
Lit.:  Vargha,  Die  Vertheidigung  in  Straffachen,  1879,  S.  300,  664,  756.  —  Gaudry,Hist.
  du  barreau  de  Paris,  1864,  II.  562,  564,  593.  —  Brockhaus.
Teichmann.

Chambon,  Ed.  Egm.  Jos.,  5  23.  VI.  1822  zu  Leipzig,  1850  Prof.  in
Jena,  1853  in  Prag,  3.  III.  1857.

Schriften:  Die  negot.  gestio,  Leipz.  1848.  —  Actio  quae  dicitur  quod  jussu  adumbrata,
  Jen.  1848.  —  Beitr.  zum  Obl.  R.,  Jena  1851.

Lit.:  Günther,  Lebensskizzen,  107.  —  Steffenhagen  in  d.  Aug.  Deutsch.  Biogr.
IV.  96.  6  eichmann.

Chardon,  Jacques  Olivier,  5  1761,  f  11.  XI.  1846.
Er  schrieb:  Traité  du  dol  et  de  la  fraude  en  matière  civile  et  commerciale,  1838.—

Traité  du  droit  d’alluvion,  1840.  —  Traité  des  trois  puissances,  maritale,  paternelle  et
tutélaire,  1844.

Lit.:  Revue  de  droit  français  et  étranger  V.  (1848),  152—157.  Teichmann.

Charondas  (le  Caron),  Louis,  53  1536  zu  Paris,  war  Parl.-Adv.,
+  1617.

Er  schrieb:  IH##9#ay#l#  s.  Verosimilium  libri  III.  —  Pand.  du  droit  fr.  —  Réponses
du  droit  fr.,  1612.  —  Er  gab  d.  Corp.  jur.  mit  Noten,  d.  Code  Henry  1603,  1628,  la
Pratique  de  Lizet  u.  1611  Jean  Boutillier's  Somme  rurale  (s.  Encykl.  235)  heraus.  —

Le  grand  coutumier  de  France,  1598.  —  Cout.  de  Paris,  1598,  1602,  1613.  —  Opera,
Par.  1637.

Lit.:  Stein-Warnkönig,  Fr.  Staats=  u.  R.gesch.,  II.  143.  —  Revue  hist.  1861,
p.  177—192.  Teichmann.

Chartepartie  (Th.  I.  S.  545;  Certepartie;  franz.:  chartepartie,  police
d'affrétement;  engl.:  charter-party  —  wahrscheinlich  von  charta-partita,  weil  jeder
Kontrahent  früher  die  Hälfte  der  Urkunde  erhielt)  heißt  der  schriftliche  See-Frachtvertrag
  (eine  Art  der  locatio  conductio  operis)  überhaupt,  im  engeren
und  gewöhnlichen  Sinne  der  schriftliche  Vertrag,  wodurch  ein  Schiff  im  Ganzen
oder  zu  verhältnißmäßigem  Theile  oder  ein  bestimmter  Schiffsraum
verfrachtet  wird.  Nur  in  diesen  letzteren  Fällen  kann  nach  dem  HG#  jeder  Kontrahent
(sei  es  der  „Verfrachter“  oder  der  „Befrachter“,  welcher  letztere  nicht  nothwendig  mit
dem  „Ablader“",  d.  h.  Dem,  welcher  die  Ladung  liefert,  identisch  ist)  die  Errichtung
eines  schriftlichen  Vertrags  fordern.  Die  Gültigkeit  des  Vertrags  ist  jedoch
nach  Deutschem,  Englischem  und  Nordamerikanischem  Seerecht  von  der  Beobachtung
der  Schriftform  niemals  abhängig.  Der  C.  com.  bestimmt  zwar,  wie  das  Spanische,
  Portugiesische  und  das  Gesetzbuch  von  Buenos-Ayres,  daß  der  Vertrag
schriftlich  abgefaßt  werden  müsse;  indessen  hält  die  Praxis  auch  den  mündlichen
Vertrag  für  gültig.  Die  Ch.  dient  demnach  wesentlich  zum  Beweise,  und  zwar
        <pb n="466" />
        Chaffsanäus  —  Chafsanäus  oder  de  Chaffangeo.  463

vorzugsweise  zwischen  Befrachter  und  Verfrachter,  während  das  Konnossement
für  die  Verhältnisse  zwischen  Verfrachter  und  Empfänger  entscheidend  ist.  Nach
dem  HG#B.  haben  die  in  dem  Konnossement  nicht  aufgenommenen  Bestimmungen
des  Frachtvertrags  nur  dann  rechtliche  Wirkung,  wenn  auf  dieselben  ausdrücklich
Bezug  genommen  ist.  —  Der  wichtigste  Bestandtheil  der  Ch.  ist  die  Bestimmung
der  Frach  t.  Zuweilen  geht  diese  dahin,  daß  die  Fracht  erst  am  Abladeorte  festzustellen
  sei.  Ein  der  Rhederei  gebührendes  Accessorium  der  Fracht,  welches
jedoch  nur  im  Falle  ausdrücklicher  Verabredung  gefordert  werden  kann,  sind  die
sogenannten  (ursprünglich  zur  Entschädigung  für  die  Bekleidung  des  Schiffers  auf
Winterreisen  bestimmten)  „Kaplaken  “  (panni  cappales,  chapeau,  éEtrennes,
chausses  du  maftre),  Prämien  (primage).  Gratifikationen,  Gratiale  u.  dgl.  m.
Dieselben  pflegen  in  Prozenten  der  Fracht  bedungen  zu  werden.  Auch  die  erhaltene
  Ausfuhrprämie  hat  der  Schiffer  dem  Rheder  abzuliefern.  Die  zur  kleinen
Haverei  gehörigen  Kosten  fallen,  wie  man  heute  ziemlich  allgemein  annimmt  und
auch  das  H##.  festsetzt,  in  Ermanglung  entgegenstehender  Abrede  dem  Verfrachter
allein  zur  Last.  —  Die  Ausfertigung  der  Ch.  ist  der  Uebereinkunft  der  Kontrahenten
  überlassen.  Häufig  bedient  man  sich  der  Schiffsmäkler.  Aber  auch  die
notarielle  und  selbst  gerichtliche  Ausfertigung  oder  doch  Beglaubigung  kommt  nicht
selten  vor.

Gsgb.  u.  Lit.:  HGB.,  Art.  557—3560,  568,  573,  617,  620—623,  653,  658,  731,  888,  889.  —
C.  com.  art.  273—280,  285—290,  297  (v.  Duhn  bei  Goldschmidt  u.  Laband,  Ztschr.
f.  d.  ges.  H.  R.  XIV.  S.  122  ff.,  128  ff.).  —  Lewis,  D.  deutsche  Seerecht,  I.  S.  182  ff.  —
Pohls  Darstellung  des  Gem.  Deutschen  u.  des  Hamb.  H.  R.  für  Juristen  u.  Kaufleute,  Bd.
II.  Th.  II.  §§  412—417  (S.  403—436).  —  Heise,  H.  R.,  S.  351—356.  —  Jacobsen,
Seerecht,  S.  294—410.  —  v.  Kaltenborn,  Grundsätze  des  praktischen  Europ.  Seerechts,
Bd.  I.  §§  88—98  (S.  248—273).  —  Ein  Formular  z.  Ch.  f.  bei  Koch,  Formularbuch,
XXVIII.  —  F.  Mittermaier  bei  Goldschmidt,  Ztschr.,  Bd.  VI.  S.  497.  —  Löhr  (später
Hartmann),  Centralorgan  f.  H.=  u.  W.R.,  N.  F.  IV.  S.  81.  —  Meier,  das.  VII.  S.  303.
—  VBoigt  u.  Heinichen,  Neues  Arch.  fu  I.  S.  187—200;  II.  S.  320  ff.  —  Siebenhaar,
  Arch.  f.  d.  W.R.  u.  H.  R.,  N.  F.  III.  S.  337  ff.  —  Busch,  Arch.  f.  Th.  u.  Pr.  d.
Allg.  D.  H.=  u.  W.  R.  XXIII.  S.  82;  XXVII.  S.  172,  192;  XXX.  S.  330;  XXXII.  S.  298.  —
Entsch.  d.  ROHG.  VI.  62,  92;  VII.  136,  146:  XI.  14,  127,  261;  XV.  38,  219;  XVII.  70;
XIX.  266;  XXI.  160.  —  Pothier,  Traité  de  la  charte-partie.  —  Pardessus,  Cours  de
droit  commercial,  II.  pr.  704—708.  —  Smith,  Merc.-Law,  #th.  ed.  (1877),  p.  289—296.—
Leone  Levi,  Intern.  Comm.  Law,  2th.  ed.  II.  p.  753  ss.  —  Kent,  Commentaries  on
American  law,  12th.  ed.  vol.  III.  p.  202—206.  (Part.  V.  Lect.  XLVII).  R.  Koch.

Chassanäus,  Alexander  (de  la  Chassagne),  Advokat  zu  Paris,
7  1630  oder  1631.

Schriften:  Paratitla  in  V  libros  Decretalium  Greg.  IX.,  1613,  1818,  1640.  —
Paratitla  Institutionum  juris  civilis,  Traj.  1740.  —  Index  et  epitome  obligationum  et
actionum.  —  Aureli  Alexandri  Severi  Imperatoris  Romani  axiomata  politica  et  ethica;
Fsecem  rescripta  universa  commentariüs  illustrata,  1622,  1635.—  Enchiridion  juris  civilis.
1632,  1640.

Lit.:  Wieling,  Vorrede  zur  Utrechter  Ausgabe  der  Institutionenparatitla.  —  Haubold,
  S.  106.  RNRivier.

Chassanäus  oder  de  Chassanaeo,  Bartholomäus  (de  Chasseneuz)!,
5  zu  Issy  l'Evsque  im  Amte  Autun  um  1480,  studirte  zu  Dole,  Peitiers,
Turin,  Pavia,  wirkte  als  Assessor  zu  Mailand  und  als  Geschäftsträger  beim  Papste
Julius  II.,  dann  als  Advokat  in  seiner  Provinz  Burgund,  als  Parlamentsrath  zu
Paris  1531,  endlich  seit  1532  als  Präsident  zu  Aix.  Er  #1541,  vielleicht  von
den  kirchlichen  Eiferern  vergiftet.  Er  ist  der  Verfasser  der  Ordonnance  pour  la  reformation
  de  la  justice  vom  Oktober  1535  und  folgender  Werke:  Commentarn  in
Consuetudines  Ducatus  Burgundiae  fereque  totius  Galliae,  bereits  entworfen,  als
Ch.  noch  Student  war,  von  1517  bis  1649  mehr  als  zwanzig  Mal  ausgelegt.  —
Catalogus  gloriae  mundi,  1529.  1579.  —  Consilia,  1531.
        <pb n="467" />
        464  Chauveau  Adolphe  —  Check.

Lit.:  Papillon,  Bibliothèque  des  auteurs  de  Bourgesne,  —  Villequez,  Revue  de
1égislation  ancienne  et  moderne,  1872,  p.  372—378.  —  Pignot,  Barthélemy  de  Chasse--neuz,
  sa  vie  et  ses  Oeuvres,  Paris  1880.  -  Nivier

Chauveau  Adolphe,  5  28.  V.  1802  zu  Poitiers,  wurde  Advokat  am
Kassationshofe,  1838  Prof.  du  droit  administratif  in  Toulouse,  F16.  XII.  1868.

Schriften:  Code  Jtorestier  expliqué,  1827.  —  Code  pénal  progressif,  1832.  —  Dict.
ou  table  du  Journal  des  Avoués,  1837.  —  Princ.  de  compétence  et  de  juridiction  administratires,
  1841—1844.  —  Dict.  général  et  Complet  de  procédure,  1837.  —  Essai  sur
le  régime  des  eaux  navigables  et  non  nav.,  1859.  —  Comm.  de  la  loi  du  21  mai  1858,
(2)  1860.  —  Code  de  la  saisie  immobilière,  (3)  1862.  —  Code  CDinstr.  administr.,  (3)  1867.
—  Mit  F.  Hélie:  Théorie  du  code  pénal,  (5)  1872;  mit  Glandaz,  Formul.  général  et
complet  de  procéd.  civile  et  commerciale,  (6)  1879;  mit  Carré,  DLes  lois  de  la  procédure
civile  et  administr.,  (4)  1862—1867;  mit  Godoffre,  Comm.  du  tarif  en  matiere  civile,
(2)  1864.  —  Begründete  1853  das  Journal  du  droit  administratif.

Lit.:  Ch.  A.  ses  oeuvres,  Son  enseignement  par  M.  H.  Rozy,  Paris,  Toulouse  1870.
—  Revue  critique  de  Llégisl.  tome  34  p.  96.  Teichmann.

Chauveau  Lagarde,  Claude  Francois,  S  21.  I.  1756  zu  Chartres,
Vertheidiger  von  Miranda,  Brissot,  Charl.  Corday  und  Marie  Antoinette,  1826
Rath  am  Kassationshofe,  F  19.  II.  1841.

Schriften:  Théorie  des  Etats-généraux  ou  la  France  régénérée,  1789.  —  Not.  bist.
sur  les  procès  de  la  Reine  Marie-Antoinette  et  de  Mme  Elisabeth  de  France,  1816.  —
Choix  de  plaidoyers,  1847  (Annales  du  barreau  t.  XVII).

Lit.:  Ch.-L.  par  M.  Doublet  de  Boisthibault,  Chartres  1841.  —  Quelques  esqduisses
  par  M.  Louis  Aimé  -Martin,  1841.  —  Eloge  par  M.  Vital  Pillore,  discours,
Toulouse  1855.  —  Notice  par  M.  E.  Pascallet,  1856.  —  Le  Droit  2  mars  1841.  —  Le
tribunal  et  la  cour  de  Cassation,  1879,  p.  222.  —  Gaudry,  Hist.  du  barreau  de  Paris
1864,  II.  355,  408,  461.  Teichmann.

Check  (engl.:  cheque,  check;  franz.:  chèque)  ist  die  Anweisung  auf  ein  Guthaben
  des  Ausstellers  bei  einem  Bankhause,  zahlbar  bei  Sicht  an  eine  bestimmte
Person  oder  an  den  Inhaber.  Wie  die  Banknote  (s.  diesen  Art.)  ein  Erzeugniß
des  Zettelgeschäfts,  so  entspringt  der  Ch.  aus  dem  Depositengeschäft,  insbesondere
  derjenigen  Gestalt  desselben,  welche  man  als  Giroverkehr  (..  diesen
Art.)  bezeichnet.  Beide  erleichtern  die  Zahlungsausgleichung  und  ersparen  dem
Lande  den  Gebrauch  von  metallenen  Umlaufsmitteln  (und  von  Papiergeld).  Ganz
besonders  aber  dient  der  Ch.  diesen  Zwecken,  indem  er  dem  Publikum  das  Halten
eigener  Kasse  sowie  die  Ausführung  der  Zahlungsgeschäfte  und  somit  die  davon  unzertrennlichen
  Mühen  und  Gefahren  abnimmt.  Während  die  Banknote  in  ihrem
rechtlichen  Wesen  mit  dem  eigenen  (trockenen)  Wechsel  verwandt  ist,  nähert  sich  der
Ch.  dem  gezogenen  Wechsel  und  der  Anweisung.  Seine  wirthschaftliche  Eigenthümlichkeit
  bedingt  indessen  manche  Abweichungen.  Denn  er  ist  nicht  zum  Umlaufe
bestimmt,  sondern  strebt,  wesentlich  auf  dem  Kredit  des  Ausstellers  ruhend,  nach
baldiger  Realisation  (Gutschrift  oder  Zahlung),  wenngleich  es  dem  Nehmer  freisteht,
  anstatt  diese  selbst  zu  bewirken,  ihn  weiter  in  Zahlung  zu  geben.  Daher
bleibt  er  ohne  Accept  und  ist  an  kurze  Präsentationsfristen  gebunden.  —  Wahrscheinlich
  in  Holland  entstanden  („Kassiers-briefje"“),  ist  das  Checksystem  besonders
in  England  zu  hoher  Ausbildung  gelangt.  Der  Ch.  hat  dort  im  Allgemeinen
die  Natur  des  gezogenen  inländischen  Wechsels  auf  Sicht.  Er  unterliegt  aber  nicht
dem  Wechselstempel,  sondern  nur  einem  Fixstempel  von  1  Penny,  und,  wenn  die
Präsentationsfrist  („within  a  reasonable  time",  d.  h.  in  der  Regel  bis  zum  Tage
nach  Empfang)  versäumt  ist,  so  kann  sich  im  Falle  des  Regresses  der  Geber  darauf
nur  dann  berufen,  wenn  er  dadurch  wirklichen  Nachtheil  erlitten  hat,  z.  B.  bei
Zahlungseinstellung  des  Bankiers.  In  neuerer  Zeit  sind  statt  der  gewöhnlichen  Inhaber-Ch.
  („to  Mr.  N.  N.  or  bearer“)  auch  Ordre-Ch.  zugelassen.  In  der  Mitte
zwischen  beiden  liegt  der  gesperrte  Ch.  („rossed  ch.“),  welchen  nur  ein  Bankhaus,
eventuell  das  namzpat  gemachte  Bankhaus  („to  cross  specially“),  einzukassiren  berechtigt
  ist.  —  In  Frankreich  sind  (nach  dem  Checkgesetz  von  1865)  auf  die  Ch.
        <pb n="468" />
        Check.  465

(„chèque-mandat“)  alle  auf  Wechsel  bezüglichen  Vorschriften  des  HGB.  hinsichtli
der  Solidarhaft  des  Ausstellers  und  der  gunen  unce  Protest=  wrdbin  chtlh
übung  des  Regresses  anwendbar.  Ist  die  besondere  Präsentationsfrist  (5  Tage  bei
Platz-Ch.,  sonst  8  Tage)  versäumt,  so  ist  der  Aussteller  nur  befreit,  wenn  inzwischen
die  Deckung  durch  den  Bezogenen  verloren  gegangen  ist.  Auf  mangelnde  oder  unrichtige
  Datirung  sowie  auf  Ausstellung  eines  Ch.  ohne  Deckung  find  Geldstrafen
gesetzt.  Ebenso  (nach  einem  Gesetz  von  1874)  auf  Unterlassung  der  Beifügung  des
Ausstellungsortes  und  der  Quittirung.  Der  Stempel  beträgt  für  Platz-Ch.  10,  für
andere  20  Centimes.  —  Das  Belgische  Gesetz  von  1873  folgt  dem  Französischen
  von  1865;  die  Präfentationsfrist  beträgt  jedoch  nur  3  bzw.  6  Tage,  und  der
Ch  ist  völlig  stempelfrei.  —  Auch  in  Deutschland  find  (nach  dem  Wechselstempelgesetz
  von  1869)  von  der  Stempelabgabe  befreit  „die  statt  der  Baarzahlung  dienenden,
  auf  Sicht  zahlbaren  Platzanweisungen  und  Ch.  (d.  i.  Anweisungen  auf
das  Guthaben  des  Ausstellers  bei  dem  die  Zahlungen  desselben  besorgenden  Bankhause
  oder  Geldinstitute),  wenn  sie  ohne  Accept  bleiben“.  Indessen  ist  jetzt  (April
1880)  ein  Gesetzentwurf  in  Vorbereitung,  wonach  der  Ch.  einem  Fixstempel  unterliegt.
Im  Uebrigen  hat  sich  die  Gesetzgebung  bisher  nicht  mit  dem  Ch.  beschäftigt.  Bei
Berathung  der  Wechselordnung  ist  von  Regelung  der  Anweisung  Abstand  genommen;
auch  das  HGB.  hat  nur  die  kaufmännische  Ordreanweisung  in  einigen  Punkten  geregelt,
  ohne  davon  den  in  seinem  materiellen  Wesen  verschiedenen  Ch.  zu  unterscheiden.
  Inwiefern  ein  Regreß  stattfindet,  bestimmt  sich  daher  nach  dem  Recht  der
einzelnen  Bundesstaaten,  insonderheit  der  Lehre  von  der  Anweisung.  —  Eine  autonome
  Bildung  von  der  größten  wirthschaftlichen  Bedeutung  ist  der  Ch.  der
Reichsbank  (s.  d.  Art.  Giroverkehr).  Der  weiße  Ch.  ist  seinem  Inhalt
nach  Ouittung.  Al,  solche  ermächtigt  er  jeden  Inhaber  zur  Abhebung  des  Betrages
  (ohne  besondere  Quittung).  Der  rothe  Ch.  lautet  auf  Namen  und  dient
nur  zur  Uebertragung  auf  das  Konto  eines  anderen  Girokunden.  Auch  der  weiße
Ch.  kann  durch  einen  entsprechenden  Vermerk  dergestalt  gesperrt  werden,  daß
lediglich  ein  Girokunde  zur  Abhebung  berechtigt  ist.  Für  die  schädlichen  Folgen
des  Abhandenkommens  von  Checkformularen  oder  der  Nichtbeachtung  der  zur  Verhütung
  von  Fälschungen  getroffenen  Vorkehrungen  haftet  der  Konto--Inhaber.  —  Auch
in  Oesterreich  hat  sich  bei  einigen  Geldinstituten,  z.  B.  bei  dem  Wiener  Giround
  Kassenverein,  ein  nicht  unbedeutender  Checkverkehr  entwickelt.  —  In  nerester
Zeit  drängt  eine  lebhafte  Bewegung  zu  gesetzlicher  Regelung  der  Ch.  in  Deutschland.
  In  der  Presse  vielfach  diskutirt  ist  namentlich  der  gegen  Ende  des  Jahres
1879  in  die  Oeffentlichkeit  gelangte  Entwurf  eines  Deutschen  Checkgesetzes,  welcher
aus  der  Braunschweiger  Handelskammer  hervorgegangen  ist.  Ein  Gegenentwurf
der  Mannheimer  Handelskammer  enthält  wesentliche  Verbesserungen.  Vor  Allem
wird  es  der  Erwägung  bedürfen,  inwiefern  das  Vorhandensein  eines  baaren  Guthabens
  als  Bedingung  der  Ausstellung  eines  Ch.  (bei  Strafe)  vorzuschreiben  ist.
Bei  der  Reichsbank  ist  gegen  lombardmäßige  Deckung  Ueberziehung  des  Guthabens
  gestattet.  Von  wesentlicher  Bedeutung  sind  ferner  die  (in  dem  Braunschweiger
  Entwurf  viel  zu  lang  gegriffenen)  Präsentationsfristen  und  die  sonstigen
Bedingungen  des  Regresses.  Wird  der  Ch.  in  Zahlung  gegeben  und  (wozu
Niemand  verpflichtet  ist)  genommen,  so  gilt  nicht  die  Rechtsparömie  „Anweisung
ist  keine  Zahlung“;  der  Ch.  ist  vielmehr  wirklich  Zahlung,  wenngleich  im  Zweifel
nur  suspensiv  bedingte  („a  check,  unless  dishonoured,  is  payment“).  Auch  dieser
Punkt  wird  in  einem  Ch.  gesetze  kaum  zu  übergehen  sein.

Gsgb.  u.  Lit.:  D.  Wechselstempelgen  v.  10.  Juni  1869,  §  24  Abs.  2.  —  Franz.  Ges.  v.
14.  Juni  1865  u.  19.  Febr.  1874.  —  Belg.  Ges.  v.  20.  Juni  1873.—  The  Crossed  Cheques
Act,  1876  (39  d.  40.  Vict.  c.  81).  —  F.  Mittermaier  in  Goldschmidt's  Zeitschr.  f.  g.
H.N.  X.  S.  1  f.  XVII.  S.  124,  XX.  S.  112,  XXI.  S.  118,  XXIll.  Beil.  S.  142  ff.  —
Knies,  Der  Kredit,  I.  (1876)  S.  272  ff.  —  G.  Cohn  in  d.  Zeitschr.  f.  vergl.  Rechtswissensch.,
  I.  S.  117  ff.,  424  ff.  —  Funk,  Ueber  die  rechtliche  Natur  des  Cheque  2c.  (Wien

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  30
        <pb n="469" />
        466  Cherbuliez  —  Chlingensperger.

1878).  —  R.  Koch,  Ueber  Giroverkehr  und  den  Gebrauch  von  Ch.  als  Zahlungsmittel
(Berlin  1878);  auch  abgedruckt  in  Busch's  Arch.  f.  H.N.  XXXVII.  S.  85  ff.  —  Sbaw,  Tbe
Law  of  Bankers-Cheques.  (London  1871).  —  Byles,  4  treatise  of  the  law  of  Bills  of  exchange,
  promissorr  notes,  banknotes  and  checks  (London  1874),  p.  13  ss.  —  Crump,
The  English  Manual  of  Banking  (London  1877),  p.  57  ss.  —  J.  Douglas  Walker,  A
treatise  on  Banking  law  (London  1877),  p.  57  s8s.  —  Nouguier,  Des  cheques  (Paris  1874)
nebst  Suppl.  —  Alauzet,  Commentaire  de  la  loi  du  14.  Juin  18658.  —  Le  Mercier,
LEtude  sur  les  cheques  (Paris  1874).  R.  Koch.

Cherbuliez,  Antoine  Elysée,  5  zu  Genf  1797,  Advokat,  Prof.  der
Rechte  (1833)  und  der  Nationalökonomie  in  seiner  Vaterstadt  und  als  Mitglied
der  dortigen  gesetzgebenden  Behörde  auch  politisch  thätig.  In  Folge  des  Regierungswechsels
  in  Genf  (1846)  und  der  Verfassungsänderungen  in  Genf  und  in  der
Schweiz  siedelte  er  nach  Frankreich  über,  wo  er  einige  Jahre  lang  in  Paris  und
in  der  Provinz  als  liberalkonservativer  Publizist  wirkte.  In  den  fünfziger  Jahren
kehrte  er  indessen  nach  der  Schweiz  zurück,  wurde  zuerst  Prof.  in  Lausanne,  dann
am  Polytechnikum  in  Zürich,  wo  er  1869  starb.  Er  war  Mitarbeiter  an  verschiedenen
  Zeitungen,  Zeitschriften  und  Sammelwerken,  so  am  Dictionnaire  d'Economie
  politigue,  uam  Journal  des  Economistes,  an  der  Bibliothèque  Universelle;

von  1828  bis  1830  leitete  er  den  Utilitaire.

Er  verfaßte  folgende  Werke  sehr  verschiedenen  Umfangs:  Théorie  des  Garanties  con
stitutionnelles,  1838.  —  De  la  démocratie  en  Suisse,  1843.  —  Richesse  ou  pauvreté,  Exposé
  des  causes  et  des  effets  de  la  distribution  actuelle  des  richesses  sociales,  1840,  1841.
—  Le  socialisme,  c'est  la  barbarie,  1848.  —  Simples  notions  de  Pordre  social  à  Pusage
de  tout  le  monde,  1848.  —  Le  potage  à  la  tortue,  ou  Entretiens  populaires  sur  les  questions
  soeciales,  1849.  —  Etude  sur  les  causes  de  la  misere,  tant  morale  que  physique  et
sur  les  moyens  d-y  porter  remede,  1853.  —  Précis  de  la  science  é6conomique  et  de  ses
principales  applications,  1862.  ,

Lit.:.Rambert,AntojneElz-såeCherbuliez,1870(BibljothåqueuniverselleEcris
vainssujsses,1.[1874]).  Rivier.

Chlingensperger,  Christoph  von,  5  1651  in  Bayern,  stud.  in  Ingolstadt,
  1677  Prof.  daselbst,  1693  geadelt.  Neben  den  Digesten  las  er  über  jus
publicum  und  Kriminalrecht.  Seine  schriftstellerischen  Arbeiten  erstreckten  sich  auch
auf  Prozeß,  Kanonisches  und  Feudalrecht.  Häufig  wendeten  sich  fürstliche  Personen
in  schwierigen  Prozessen  um  Rechtsgutachten  an  ihn.  1698  zum  Vorstand  des
Rathskollegiums  ernannt,  1  1720.

Schriften:  Quaestiones  difficiliores  ex  diversis  Juris  utriusque  et  feudalis  partibus
nec  non  Bavariae  Constitutionibus  desumtae,  2  partes,  1678.  —  Institutiones  Imperiales
in  centum  assertiones  quaestionum  illustrium  contractae,  1680.  —  De  Remediis  Conser--vandae
  Nobilitatis  Bav.  seu  de  Renunciatione  successionis  filiarum  illustrium  etc.,  1682.  —
De  Circulis  in  materia  Pignorum,  1685.  —  De  probando  contra  Defunctum  etc.,  1685.  —
Summa  reterendi  etc.,  1691.  —  De  Jure  emphyt.  etc.,  1691.  —  De  operis  Subditorum  etc.,
1692.  —  De  decimis  etc.,  1694.  —  Judicium  Jurisprudentiae  Civilis  super  quaestione:  an
ad  hoc,  ut  quis  homicida  proditorius  dicatur  etc.,  1695.  —  Primitiae  Actorum  Compromissi
  Francofurtensis.  —  Ducissae  Aurelian.  contra  —  Elect.  Palatin.,  1701.  —  De  Jurisdictione,
  1706.  —  De  Tutelis  et  Curatelis,  1707.  —  Feudorum  Cibri  collegialiter  resoluti,
1707.  —  Difficilis  Condictionum  materia,  1710.  —  Collegia  Jurisprudentiae  publicae  seu
facies  Imperüf  Romano-Germanici  antiqua  et  moderna  etc.,  1720.

Lit.:  Prantl,  Gesch.  d.  L.  M.  Univerf.,  1872,  Bd.  I.  S.  490,  491;  Bd.  z#  S*  *
ezold.

Chlingensperger,  Hermann  Anton  von,  5  1685  zu  Ingolstadt,  der
Sohn  Christoph's,  stud.  ebenfalls  in  Ingolstadt,  1707  Prof.  daselbst,  1755.
Unter  seinen  Schriften  find  besonders  die  über  Bayerisches  LR.  und  über  Hofmarken
einflußreich  geworden.

Schriften:  Quaestiones  illustres  ex  universo  Jure,  1726.  —  Quaestiones  —  de  Jure
emphyt.,  1730.  —  Collegia  —  ad  process.  summar.,  1748.  —  Disputatio  —  de  obligatione
juris  civilis  in  conscientia,  1709.  —  Disp.  de  judiciis  etc.,  1710.  —  Quaestiones  selectae  ex
Jure  publ.,  can.,  civ.,  feud.  et  Ccrim.,  1711.  —  Processus  edictalis,  1713.  —  Tractatus  juridicus
  de  feudis,  1716.  —  Semicenturia  Considerationum  juridicarum  super  Jure  Hofmar-
        <pb n="470" />
        Choate  —  Cidilliste.  467

chiali  Bavar.,  1717.  —  Quinquaginta  Positiones  juridicae  etc.,  1717.  —  Differentiae  potissimae
  inter  Jus  Bavaricum  et  civile  commune,  I718.  —  Memoria  —  Ducum  et  Principum
qui  —  Universitatem  Ing.  studiorum  causa  —  illustrarunt  1719.  —  Disp.  ad  I.  fin.  Cod
d.  Jure  delib.,  1727.  —  Modus  referendi  casum  etc.,  1728.  —  Similis  casus  Sup.  I.  quoties

Cod.  d.  haered.  instit.  form.,  1729.  —  Tractatus  juridicus  de  Hof  biali  J  #  i  i
1731.  —  Consilia  civilia,  2  tomi,  1734.  —  “m  Codic.  Justin“  r0p.  “zzmbe
Lonsilis  Griminalia,  2  tomi,  1738.  —  Collegia  super  processu  summario  Bavarico  et  Paatino,
  .
Lit.:  Prantl,  Gesch.  d.  L.  M.  Univers,  Bd.  I.  S.  526;  Bd.  II.  S.  507.
Bezold.

Choate,  Rufus,  5  1.  X.  1799  zu  Essex,  Ms.,  war  1841—45  uU.  S.  Senator,
  hervorragend  als  Redner  in  der  Ms.  bar,  ##  zu  Halifax,  N.  S.,  am  13.  VII.
1859.  Seine  Works,  with  Memoir  by  S.  G.  Brown,  erschienen  1862.

Lit.:  Drake,  Dict.  of  American  Biography,  1879,  p.  184.  —  Gold
American  Oratory,  by  E.  G.  Parker,  1857.-  4  ’'h  Teichm  66  ot

Christiansen,  Johannes,  6  31.  III.  1809  zu  Schleswig,  war  Prof.  in
Kiel,  F  19.  III.  1853.  8  Prof
Er  schrieb:  Die  Wiss.  d.  Röm.  R.gesch.,  Altona  1838.  —  Instit.  d.  Röm.  R.,  Altona

Lit.:  Beseler  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  IV.  216.  Teichmann.

Cinus,  Guittoncino  Sinibaldi,  5  1270  zu  Pistoja,  ging  nach  Frankreich,
  trat  auf  die  Seite  Heinrich's  VII.,  promovirte  1314  zu  Bologna,  lehrte  zu
Siena,  Perugia,  Florenz,  7  1336.  Freund  Dante's,  Schüler  des  Dinus,  Lehrer
des  Bartolus  u.  Petrarca.

Schriften:  Lectura  super  codicem,  Papiae  1483.  Francof.  1578.  —  über  Dig.  vet.,
Lugd.  1527.  —  De  succ.  ab  intestato  (Tract.  VII.  253).

Lit.:  Savigny,  VI.  71—97.  —  Dante,  de  vulgari  eloquentia,  1.  II.,  Par.  1577.  —
Doni,  prose  antiche,  Flor.  1547.  —  Ciampi,  memorie,  Pisa  1808.

Teichmann.

Cironius,  Innocentius,  in  der  ersten  Hälfte  des  17.  Jahrh.,  Prof.  u.
Kanonikus,  Kanzler  zu  Toulouse,  Schüler  des  Janus  a  Costa,  1690.

Er  schrieb:  Paratitla  in  V  libr.  Decret.  Greg.  IX.  (Vindob.  1761).  —  Obs.  jur.  can.
I.  V,  ed.  Brunquell,  Jenae  1726.  —  Opera,  Vindob.  1761.

Lit.:  Schulte,  Lehrb.  d.  kath.  Kirchenrechts,  (3)  134.  Teichmann.

Civilliste.  Man  versteht  unter  C.  denjenigen  Theil  der  Staatsausgaben,
welcher  für  den  Unterhalt  des  Landesherrn  und  seines  Hofstaats  aus  dem  allgemeinen
Staatshaushalt  ausgeschieden  ist.

Es  kann  daher  in  Ländern,  wo  der  Landesherr  noch  heutzutage  die  freie  Verwendung
  der  Erträge  des  Kammerguts  hat,  wie  in  Mecklenburg,  von  einer  C.  überhaupt
  nicht  die  Rede  sein.  Dagegen  kommt  eine  solche  thatsächlich  und  rechtlich
in  Ländern  vor,  wo  zwar  die  Domänen  positiv-rechtlich  Eigenthum  der  fürstlichen
Familie  geblieben  sind,  hinsichtlich  der  Verwendung  aber  eine  Verschmelzung  des
Kammerguts  mit  dem  Staatsgute  stattgefunden  hat.  Auch  ist  die  Existenz  einer
C.  nicht  nothwendig  an  das  Vorhandensein  einer  konstitutionellen  Verfassung  gebunden,
  vielmehr  liegen  geschichtliche  Beispiele  vor,  daß  auch  absolute  Herrscher  an
eine  derartige  Beschränkung  sich  gebunden  haben.

Zum  vollen  Begriff  der  C.  gehört  jedoch  einerfeits  eine  völlige  Verschmelzung
des  Kammerguts  mit  dem  Staategute,  nicht  blos  hinsichtlich  der  Verwendung,
sondern  auch  hinsichtlich  des  Eigenthums,  andererseits  das  Bestehen  einer  die  freie
Disposition  des  Fürsten  in  finanziellen  Dingen  beschränkenden  Verfassung.  Es
wird  aber  in  letzterer  Beziehung  blos  gefordert  werden  müssen,  daß  die  C.  nicht
anders  als  unter  beiderseitiger  Zustimmung  verändert  werden  darf,  daß  also  eine

Erhöhung  nur  unter  landständischer  Mitwirkung  möglich  ist.  In  den  meisten
30“
        <pb n="471" />
        168  Civilliste.

Ländern  ist  demgemäß  die  C.  der  periodischen  Neubewilligung  entzogen,  nur  in
wenigen  wird  sie  für  die  Dauer  jeder  Regierung  festgesetzt,  in  Norwegen  ist  sie  ein
Budgetposten,  wie  jeder  andere  auch,  bei  dem  man  eine  rechtliche  Verpflichtung  zur
Bewilligung  nicht  anzunehmen  scheint.

Das  Wort  und  die  Sache  sind  in  England  nach  der  zweiten  Revolution  aufgekommen.
  Das  Wort  erklärt  sich  daraus,  daß  in  der  dem  Könige  damals  angewiesenen
  Summe  neben  den  Kosten  der  königlichen  Hofhaltung  auch  ein  großer
Theil  der  Kosten  der  Civilverwaltung  (civilgovernment),  insbesondere  die  Gehalte
der  Gesandten  begriffen  waren.  Seit  Wilhelm  IV.  hat  jedoch  eine  völlige  Absonderung
  des  cirilgovernments  stattgefunden,  die  Kosten  dafür  sind  auf  den  Staatshaushalt
  übernommen.  Seitdem  paßt  aber  auch  für  England  der  Ausdruck  nicht
mehr.  Die  Uebertragung  desselben  auf  den  Kontinent  seit  der  ersten  französischen
Revolution,  insbesondere  die  Terminologie  der  kleinen  deutschen  Verfassungsurkunden,
war  von  vornherein  ohne  Sinn.  In  die  Preuß.  Gesetzessprache  hat  der  Ausdruck
C.  keinen  Eingang  gefunden.  Indessen  wird  nach  einer  Bemerkung  von  Lancizolle's
  (Königthum  und  Landstände  in  Preußen,  S.  75)  in  einer  Verordnung
vom  26.  Dezbr.  1810  einer  königlichen  „Civilliste“  allerdings  gedacht.  Das  der
Sache  nach  durchaus  entsprechende  Institut  des  Preuß.  Staatsrechts  heißt  Kronfideikommiß-Rente.


Hinsichtlich  derselben  ist  zu  unterscheiden:

1)  Die  ursprüngliche,  durch  Verordnung  vom  17.  Jan.  1820  festgesetzte  Kronfideikommiß-Rente
  von  2  500  000  Thlrn.;  dieselbe  ist  auf  die  Domänen  und  Forsten
in  der  Weise  radizirt,  daß  sie  bis  zu  dieser  Revenuenhöhe  den  Staatsgläubigern
nicht  mit  verpfändet  sind;  sie  wird  in  den  Staatshaushaltsetats,  sowol  vor  als
nach  der  Verfassungsurkunde,  mit  Ausnahme  der  Jahre  1849,  1850,  1851,  von
den  Einnahmen  aus  den  Domänen  vorweg  in  Abzug  gebracht,  so  daß  nur  der
Rest  als  Einnahme  aus  den  Domänen  verbleibt,  die  Rente  selbst  aber  nicht  unter
den  Ausgaben,  etwa  bei  den  Dotationen,  erscheint  (Verordnung  vom  17.  Jan.
1820  wegen  der  künftigen  Behandlung  des  Staatsschuldenwesens,  §  III;  Verfassungsurkunde
  vom  31.  Jan.  1850,  Art.  59).

2)  Die  Zuschüsse  zur  Rente  des  Kronfideikommißfonds,  im  Betrage  von
500  000  Thlrn.  und  1  000  000  Thlrn.,  welche  auf  den  Gesetzen,  betreffend  die  Erhöhung
  der  Krondotation,  vom  30.  April  1859  (während  der  Regentschaft)  und
vom  27.  Jan.  1868  (nach  Vergrößerung  des  Staatsgebiets)  beruhen;  diese  sind
nicht  auf  die  Domänen  angewiesen,  sollen  vielmehr  aus  anderen  Staatseinkünften
gezahlt  werden,  und  finden  sich  bei  den  Ausgaben  des  Staatshaushaltsetats  unter
dem  Titel:  Dotationen.  Es  ist  zwar  in  dem  Gesetz  vom  30.  April  1859  der  Vorbehalt
  gemacht,  daß  auch  dieser  neue  Betrag  durch  ein  später  zu  erlassendes  Gesetz
auf  die  Domänen  und  Forsten  gegründet  werden  sollte,  sobald  die  auf  denselben
haftenden  rechtlichen  Verpflichtungen  dies  zulassen  würden,  es  ist  jedoch  unzweifelhaft,
  daß  ein  derartiges  Gesetz  in  den  Formen  des  Art.  107  der  Verfassungsurkunde
zu  erlassen  wäre,  da  der  Art.  59  weder  eine  Verringerung  noch  eine  Erhöhung  der
auf  die  Domänen  radizirten  Rentensummen  zuläßt,  also  eine  Verfassungsänderung
vorliegen  würde.

Lit-  v.  Gerber,  Grundzüge,  S.  77.  —  Zachariä,  Deutsches  Staats=  und  Bundesrecht,
  3  Aufl.  1867,  II.  435  ff.  (Nachweisungen  aus  den  deutschen  Verfg.  Urk.).  —  Zöpfl,
Staatsrecht,  5.  Aull.  1803.  II.  688  ff.  —  Georg  Meyer,  Lehrb.  des  deutschen  Staalspcht,
Leipzig  1878,  §  94.  —  Mohl,  Würtemb.  Staatsrecht  012%,  I.  247  ff.  —  Pözl,  Bayer.
Verfafsungerech  (1851),  S.  293.  —  v.  RNönne,  Staatsrecht,  3.  Aufl.  1869,  I.  1.  S.  486  6  ff.  —
Domann  Schulze,  Preuß.  Staatsrecht,  Bo.  I.  (1872),  S.  168  ff.  —  v.  Treitschke,

ivilliste  in  Schuzu  Staats-Wört.  B,  Bd.  II.  S.  515  fl.  —  Böhlau,  Fiskus,  landesherrliches
  und  Landesvermögen  im  Großherzogth.  Mecklenburg-  Schwerin  Rostock  1877.  —
Nau-Wagner,  Lehrb.  d.  gen  im  Grosfherzog  7.  Aufl.  1877,  Bd.  1.  S.  45  ö  M
rn  eier.
        <pb n="472" />
        Claproth  —  Cocceji.  469

Claproth,  Joh.  Christ.,  5  19.  V.  1715  zu  Osterode,  wurde  1744  ord.
Prof.  in  Göttingen,  1746  Hann.  Rath,  #  16.  X.  1748.

Schriften:  Samml.  jur.-philos.  u.  krit.  Abh.,  Gött.  1742—57.  —  Grundriß  d.  R.  d.
Natur,  1749.  —  Der  gegenw.  Zustand  d.  Götting.  Universität,  1748.

Lit.:  Steffenhagen  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  IV.  274.

Justus  Cl.,  5  1728  zu  Kassel,  1761  ord.  Prof.  in  Göttingen,  1783  Hofrath,
  #  20.  II.  1805.

Schriften:  Grundsätze  d.  Verfert.  v.  Relationen,  1756,  1789.  —  Jurispr.  heurematica,
1762,  1774,  deutsch  1786,  1797.  —  Einl.  in  sämmtl.  summ.  Proz.,  Gött.  1777,  1785,  1793,
ed.  Willich  1808.  —  Einl.  in  d.  ord.  Proz.,  Gött.  1779;  ed.  Willich  1816.  —  Vortr.
u.  Entsch.  gerichtl.  Rfälle,  1794—96.  —  Abh.  v.  Testamenten  2c.,  1792.  —  Samml.  versch.
gerichtl.  Akten,  Gött.  1790.  —  Entw.  eines  Gesetzbuchs,  Frankf.  1773—76.

Lit.:  Ersch  u.  Gruber.  —  Pütter,  I.  153;  II.  129.—  Muther  in  d.  Allg.  Deutsch.
Biogr.  IV.  274.  Teichmann.

Clarus,  Jul.,  5.1525  zu  Alessandria,  Mitgl.  d.  Hohen  Raths  in  Mailand,
1  1575  zu  Saragossa.

Schriften:  Vol.  in  quo  omnium  criminalium  materia  sub  receptis  sententüs  copiosissime
  tractatur  s.  Sentent.  receptarum  I.  V.  s.  Practica  criminalis,  Francof.  1560,  1565,
1582,  1590,  1604,  1613,  1636.  Lugd.  1600.  Genev.  1637,  1666.  —  O.  O.,  Genev.  1739.  —
Tract.  de  maleficiis,  Francof.  1622.  —  O.  crim.  c.  not.  Harprechti,  Francof.  1622.

Lit.:  Nypels,  Bibliotheque,  25.  —  Allard,  Hist.,  430—434.

Teichmann.

Clossius,  Walth.  Friedr.,  §  17.  IX.  1795  zu  Tübingen,  1821  a.o.  Prof.,
1823  ord.  Prof.  das.,  1824—33  in  Dorpat,  dann  in  Gießen,  I  10.  II.  1838.
Mitarbeiter  an  dem  Schrader'schen  Corpus  juris  civilis.

Schriften:  Comm.  sistens  codd.  quorundam  M8SS.  digesti  veteris  acc.  descriptionem,
Wim.  1818.  —  Theodos.  cod.  genuina  fragmenta,  Tub.  1824.  —  lter  rossicum.  —  Promulsio
  de  vetustis  nonnullis  membranis  ex  bibl.  rossicis  aliisque  vicinis  exstantibus,  Dorpat
  1827.  —  Hermeneutik  d.  R.  R.,  Leipz.  1831.  ç

Lit.:  Neuer  Nekrolog  der  Deutschen  XVI.  (1840),  S.  194,  195.  —  Steffenhagen  in
d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  IV.  343.  Teichmann.

Cobb,  Thomas,  5  1820  zu  Jefferson  Co.,  Ga.,  Reporter  of  the  Supreme

Court  of  Ga.  1849—57,  fiel  in  der  Schlacht  von  Frederickburg  13.  XII.  1862.
Er  schrieb:  New  Digest  of  the  laws  of  Ga.,  1851.  —  Inquiry  into  the  Laws  of  Negro

Slavery,  1858.  ·
Lit.:Drake,Dict.ofAmericanBiography,1879,p.200.  Teichmann.

Cobden,  Rich.,  &amp;amp;  3.  VI.  1804  zu  Dunford  in  Sussex,  Kattunfabrikant  in
Manchester,  Alderman  u.  Präs.  d.  Handelskammer,  Verfechter  des  Freihandels,
1839  an  der  Spitze  der  Anti-Cornlaw-League,  thätig  im  Unterhause  für  Aufh.  d.
Navigationsacte  und  Ausdehnung  d.  parlam.  Stimmrechts,  lehnte  die  ihm  von
Palmerston  angetragene  Baronetswürde  ab,  r#  2.  IV.  1865.  Ihm  zu  Ehren  wurde
ein  Cobden-Klub  gegründet,  der  Cobden  Club  Essays  herausgiebt.

Schriften:  The  political  writings  of  R.  C.,  Lond.  1867.  —  C.s  Speeches  on  questions

of  public  policy,  Lond.  1870.

Lit.:  Dühring,  Krit.  Gesch.  d.  Nat.  Oekon.,  461  ff.  —  v.  Holtzendorff,  R.  Cobden,
(3)  Berl.  1874.  —  Lammerzs,  Die  gesch.  Entw.  d.  Freihandels,  Berl.  1869,  S.  10  ff.  —
Richard  Cobden,  Sein  Leben  u.  Wirken,  Bremen  1876.  —  Pauli,  Gesch.  Englands,
Bd.  3  Leipz.  1875.  —  Rogers,  C.  and  modern  political  opinion,  Lond.  1873.  —  AIlme.
S.  Schwabe,  R.  C.,  notes  sur  ses  voyages,  correspondances  et  souvenirs;  avec  pref.  de

M.  G.  de  Molinari,  Paris  1879.  Teichmann.

Cocceji,  Heinr.  v.,  25.  III.  1644  zu  Bremen,  1672  Prof.  in  Heidelberg
  u.  Utrecht,  1690  Rath  u.  Prof.  in  Frankfurt  a.  O.,  1712  in  den  Reichsfreiherrnstand
  erhoben,  7  18.  VIII.  1719.
        <pb n="473" />
        470  Cocceji  —  Coccilli.

Schriften:  De  eo  qduod  interest,  Heidelb.  1679.  —  Prodromus  jur.  gent.,  Francof.
1719.  —  Autonomig  jur.  gent.;,  Francof.  1718.  —  Exerc.  curiosae,  Lemgo  1722.  —  Diss.
varii  argumenti,  1722.  —  Consilia,  deductiones,  Lemgo  1725—  28.  —  Grotius  illustratus
ed.  v.  Sam.  v.  C.,  Bresl.  1744—52,  Genf  1755.

Sein  Sohn,  Samuel,  6.1679  zu  Heidelberg,  wurde  1701  Prof.  in  Frankfurt
  a.  O.,  1704  Reg.  Rath  in  Halberstadt,  1714  geh.  Justizrath  in  Berlin,  1716
Gesandter  am  Röm.  Hofe,  1718  geh.  Kricgsrath,  1723  Präs.  d.  Kammergerichts,
1727  St.=  u.  Kriegsminister,  1730  Präs.  d.  Oberkonsistorit,  1738  Chef  d.  Justizwesens,
  1747  Großkanzler,  #  4.  X.  1755.  Er  wirkte  bei  der  Reform  der  Preuß.
Gesetzgebung  auf's  Eifrigste  mit  (Corp.  jur.  Prutenici;  Proj.  e.  cod.  Fr.  Pommer.
u.  Marchici,  corp.  Fridericiani).

Schriften:  Tract.  jur.  gent.  de  principio  jur.  nat.  unico  vero  adaequato,  1699,
2.  —  Diss.  de  regimine  usurpatoris,  1702.  —  De  regali  Postarum  jure,  1703.  —  Resocl.
dubiorum  circa  hypoth.  de  princ.  jur.  natur.  motorum,  1705,  1712.  —  Jus  civ.  controversum,
  1713—18,  1791—99.  —  Das  R.  d.  Königs  v.  Preußen'“  an  d.  Grf.  Reinstein,  1716.
—  Elem.  just.  nat.  et  rrom.,  1740.  —  Eigenth.  auf  Jägerndorf,  1741.

Lit.:  Kamptz,  Jahrbb.  59,  S.  67.  —  Pütter  I.  284—287;  II.  259,  353,  381.  —
Bluntschli,  Staats-Wört.B.,  II.  580—586.  —  Stobbe,  R.squellen,  II.  455.  —  Trendelenburg,
  Fr.  d.  Große  u.  s.  Großkanzler  S.  v.  C.,  Berl.  1863.  —  Hinrichs,  Gesch.
d.  R.=  u.  Staatsprinzipien,  III.  318.  943  —  v.  Stintzing  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.,  IV.
372  ff.  —  Sonnenschmidt,  Gesch.  d.  Kgl.  Ober-Trib.,  Wrlin  1879,  S.  4

Flmann.

Codicilli  (Th.  I.  S.  459),  Kodizillarklausel.  Gemeinrechtlich  ist  C.  die
letztwillige  Verfügung,  welche  das  Erbrecht  als  solches,  d.  h.  die  direkte  Univerfalsuccession,
  nicht  betrifft;  codicillis  hereditas  neque  dari  neque  adimi  potest.  Diese
technische  Bedeutung  der  C.  (ursprünglich  kleine  codices,  hölzerne,  wachsüberzogene
Schreibtafeln,  verwendet  als  Briefe,  Notizbücher  2c.)  bildete  sich  im  Beginn  der
Röm.  Kaiserzeit.  Die  darin  zulässigen  letztwilligen  Anordnungen,  welche  ja  als
Nebenverfügungen  auch  im  Testament  auftreten  können,  sind  nach  Justin.  R.,  dem
Abschlusse  vielfacher  Schwankungen  im  Recht  der  C.,  rechtsverbindlich,  mag  der  C.
neben  einem  Testament  (testamentarischer  C.)  oder  ohne  ein  solches  (Intestat-C.),
und  in  jenem  Falle  mit  oder  ohne  Bestätigung  im  Testamente  (c.  confirmati,  non
confirmati),  mag  der  C.  mündlich  oder  schriftlich,  öffentlich  oder  privat  errichtet
sein,  wenn  die  Formen  der  entsprechenden  Testamentserrichtung  beobachtet  sind;
nur  mit  dem  Unterschied,  daß  bei  Privat-C.  die  Zuziehung  von  fünf  Zeugen  (wie
bei  dem  alten  Manzipationstestament)  hinreicht,  und  bei  schriftlichen  die  Siegelung
entbehrlich  ist.  Der  Intestat-C.,  neben  welchem  also  kein  gültiges  Testament  vorliegt,
  ist  ein  selbständiger  Auftrag  an  den  oder  die  gesetzlichen  Erben,  und  sein  Inhalt
  nur  dann  hinfällig,  wenn  ein  bestimmter  Erbe  als  ausschließlich  Onerirter
bezeichnet  ist  und  dieser  Erbe  nicht  wird;  wogegen  der  neben  einem  älteren  oder
jüngeren  Testamente  bestehende  C.  gewissermaßen  unselbständig  ist  und  dessen  Schicksalen
  folgt,  soweit  nicht  der  Wille  des  Testators  erkennbar  vorliegt,  daß  der  C.
eventuell  auch  den  Intestaterben  auferlegt  sein  soll.  Von  selbst  versteht  sich,  daß
auch  mehrere  verschiedenzeitige  C.  neben  einander  gelten,  wofern  nicht  etwa  aus
Form  oder  Inhalt  des  jüngeren  hervorgeht,  daß  der  Testator  den  älteren  ganz
oder  theilweise  aufheben  wollte.  —  Kodizillarklausel  nennt  man  die  in  einem
Testamente  vom  Erblasser  abgegebene  Erklärung,  daß  sein  letzter  Wille  als  C.  oder
wie  sonst  immer  möglich  sei,  gelten  solle,  falls  derselbe  als  Testament  etwa  nicht
gelten  könne  (hoc  testamentum  volo  esse  ratum,  quacunque  ratione  poterit,  oder:
vice  codicillorum  ab  intestato,  vice  codicillorum  valere  volo).  Diese  Klausel  mußte  seit
Anerkennung  des  Intestat-C.  an  Gebiet  gewinnen  und  wurde  späterhin  so  gebräuchlich,
  daß  kaum  ein  Testament  ohne  dieselbe  errichtet  wurde.  Sie  hat  die  Wirkung,
daß  die  im  ungültigen  bzw.  ungültig  gewordenen  Testament  enthaltenen  Vermächtnisse
und  Anordnungen  als  folche,  ja  auch  die  Erbeinsetzung  als  Univerfalfideikommiß,
aufrecht  erhalten  werden  können,  soweit  der  Testator  auch  letztgenanntes  eventuell
        <pb n="474" />
        Codicilli  confirmati  —  Colbjörnfin.  471

beabsichtigt  hat.  Allein  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  letztwillige  Verfügung
  selbst  den  Erfordernissen  eines  C.  genügt.  —  Partikularrechte  bezeichnen  als
Testamentsschedeln  (Testamentszettel)  der  Form  nach  erleichterte  C.,  die,  auf  ein
früheres  Testament  sich  beziehend,  kodizillarische  Zusätze  zu  demselben  enthalten.
Das  Recht  des  C.  civ.  kennt  nur  Testamente,  keine  C.  Konsequenterweise  müßte
Gleiches  gelten  im  Preuß.,  Oesterr.  und  Sächs.  R.  Dennoch  kennen  diese  die  C.
(während  sie  die  Kodizillarklaufel  stillschweigend  besfeitigen),  erstere  auch  dem  Namen,
letzteres  nur  der  Sache  nach,  und  zwar  das  Preuß.  R.  auch  in  einer  vom  Testament
  abweichenden  erleichterten  Form.  Das  Preuß.  LR.  nennt  C.  die  letztwillige
Verfügung,  welche  nur  einzelne  bestimmte  Stücke,  Summen,  Rechte  oder  Pflichten
betrifft;  auch  C.  ohne  Testament  und  in  näher  bezeichneter  außergerichtlicher  Form
find  gültig;  doch  dürfen  in  diesen  angeordnete  Vermächtnisse  den  zwanzigsten  Theil
des  Nachlasses  nicht  übersteigen.  Das  Sächs.  BGB.  verlangt  Bestätigung  durch
nachfolgendes  oder  vorausgehendes  Testament,  soweit  nicht  dem  gegenwärtigen
Onerirten  Vermächtnisse  aufgelegt  fsind  (s.  d.  Art.  Oralfideikommiß).

Lit.  u.  OQuellen:  Fein  (Das  R.  d.  C.)  in  Glück's  Komm.,  Bd.  XLIV,  XILV.  —
Windscheid,  Lehrb.,  III.  #8  628—631.  —  lust.  2,  25;  D.  29,  7;  C.  6,  36  J.  29:  D.  28,
2.  —  Preuß.  LR.  I.  12  8§  5  ff.,  66  ff.,  161  ff.;  Anh.  §  35  u.  Restr.  v.  3.  Nov.  1800,  §§  256  ff.,
279.  —  Oesterr.  BGB.  §§  333,  582.  —  Sächs.  BGB.  S§  2061  ff.,  2084  ff.,  2383  ff.  —  C.
civ.  art.  895,  1002.  —  Mommsen,  Erbr.-Entw.,  §§  337  ff.  Schütze.

Codicilli  confirmati  (Th.  I.  S.  459.  460).  Die  in  einem  Testament  bestätigten
  C.  stehen  und  fallen  mit  diesem.  Die  Vorschrift  im  fr.  2  §  2,  h.  t.:
Quae  in  his  scribuntur,  perinde  habentur,  atque  si  in  testamento  scripta  essent,
ist  früher  dahin  ausgelegt,  daß  in  bestätigten  C.  auch  die  Erbeinsetzung  enthalten
sein  könne.  Jetzt  ist  dies  aber  streitig.  Man  nimmt  vielfach  an,  daß  das  bestätigte
  C.  dem  Testamente  nur  in  Beziehung  auf  die  Bestellung  eines  Vormundes
gleichstehe.  Ebenso  wird  die  Bestimmung  im  §  35  des  Anhangs  zum  §  163  Th.  I.  Tit.  12
des  A.  LR.  ausgelegt,  wonach  die  im  Testamente  bestätigten  C.  mit  dem  Testamente
  selbst  gleiche  Kraft  haben  sollen  (Entscheidungen  d.  Ob.  Trib.,  Bd.  LIX.  S.  102).
Dies  gilt  auch  für  fideikommissarische  Substitutionen  (Gruchot,  Beiträge,  Bd.  IX.
S.  567).  Dagegen  entsprechen  §§  2084  u.  2085  des  Sächs.  BGB.  der  früheren
Ansicht.

Lit.:  Sintenis,  Das  prakt.  Gem.  Civ.  R.,  §  208,  Anm.  9.  —  v.  Kräwel  im  Archiv
f.  civ.  Prax.  XLIII.  S.  58  u.  XIVI.  S.  79.  —  Chop,  ebenda  XLIV.  S.  311  u.  Windmüller,

  ebenda  XIV.  S.  341.  —  Gruchot,  Das  Preuß.  Erbrecht,  Bd.  I.  S.  501.  —
Siebenhaar,  Kommentar  zu  §8§  2084  u.  2085  des  Sächs.  BG#.  v.  Kräwel.

Coin-Delisle,  3  8.  V.  1789  zu  Paris,  1823  Advokat,  August  1865.
Er  kommentirte  einige  titres  des  Code  Napoléon,  worunter  namentlich  der  des
donations  et  testaments,  Paris  1855,  gerühmt  wird.  Ueber  f.  Schriften  vgl.
Bertauld  in  d.  Rewie  critique  de  I1égisl.,  tome  27  (1865),  380  —384.  —
Warée,  Rôépert.,  1870,  p.  76.  Teichmann.

Coke,  vgl.  Encykl.  S.  261.  —  Foss,  Biogr.  jurid.,  1870,  p.  174.

Colbjörnsin,  Christian,  5  in  Romerike  (Norwegen),  1788  Generalprokureur,
  1804  Justitiarius  im  Kopenhagener  Höchstengericht,  verdient  um  Befreiung
des  dänischen  Bauernstandes.  Verfasser  der  wichtigsten  Gesetze  von  1790—1800,
+  17.  XII.  1814.  Bekannt  ist  auch  sein  ält.  Bruder  Jakob  Eduard  (1744—1802).

Lit.:  Nordisk  Convers.  Lex.  (2)  II.  258.  —  Erslew,  I.  303,  Suppl.  I.  330.  —  Aubert,
  De  norske  Retskilder,  I.  230.  —  Rabeck,  Saml.  af  Mindeskrifter,  1802.  —  Mindetaler

  af  Collin,  Gutfeld  og  Manthey,  1815.  —  Schlegel's  Astraea  IV.  371.
Teichmann.
        <pb n="475" />
        472  Cölibat.

Cölibat  (Th.  I.  S.  648.  667),  Verpflichtung  der  katholischen  Geistlichen  der
höheren  Weihegrade  zur  Ehelosigkeit.  I.  Geschichte  des  C.  a)  In  der  ältesten
  Zeit  und  in  der  orientalischen  Kirche.  Schon  die  ältesten  Kirchenlehrer
  sind  theilweise  von  der  Nothwendigkeit  einer  Reinigung  und  Heiligung  des
Leibes  durch  Ertödtung  der  fleischlichen  Begierden  ausgegangen  und  dadurch  zu  der
Auffassung  von  der  Vorzüglichkeit  und  Verdienstlichkeit  des  ehelosen  Standes  gelangt.
  Abgesehen  davon  erhielt  sich  auch  in  den  ersten  christlichen  Zeiten  die  heidnische
  und  jüdische  Anschauung,  welche  die  Geschlechtsvereinigung  als  verunreinigend
betrachtete.  Wenngleich  es  somit  gegenüber  den  ein  eheloses  Leben  beobachtenden
Laien  wünschenswerth  erscheinen  mußte,  für  die  geistlichen  Amtsträger  den  als
Zeichen  höherer  Sittlichkeit  geltenden  C.  einzuführen,  schlugen  doch  derartige  Versuche
  noch  auf  dem  Konzil  von  Nikäg  im  Jahre  325  fehl,  und  erst  im  5.  Jahrh.
erwies  sich  die  Ansicht  von  der  Verdienstlichkeit  der  Virginität  stark  genug,  um  die
Gewohnheit  zu  fixiren,  daß  die  Bischöfe  sich  nach  ihrer  Ordination  des  Umganges
mit  ihren  Frauen  enthielten  und  daß  man  nur  Ehelose  zu  den  höheren  Weihen
beförderte.  Die  erste  allgemeine  kirchengesetzliche  Anordnung  über  diesen  Punkt  hat
für  die  orientalische  Kirche  die  Trullanische  Synode  vom  Jahre  692  im  wesentlichen
  Anschluß  und  unter  theilweiser  Milderung,  aber  auch  theilweiser  Verschärfung
der  Justin.  Gesetzgebung  (I.  42  §  1  C.  1,  3;  Nov.  6  c.  1  §§  3,  4;  Nov.  123  c.  1)
dahin  getroffen,  1)  daß  verheirathete  Männer,  jedoch  nur  nach  vorheriger  Trennung
von  ihren  Weibern,  zu  Bischöfen  befördert,  2)  die  Kleriker  der  niederen  Weihen
nicht  an  der  Schließung  einer  Ehe  gehindert  werden  sollten,  aber  die  Geistlichen
vom  Subdiakon  aufwärts  nach  Erlangung  des  Weihegrades  bei  Strafe  der  Absetzung,
  der  Nichtigkeit  und  der  Illegitimität  für  die  erzeugte  Descendenz  keine  Ehen
eingehen  durften  sowie  daß  endlich  3)  zwar  verheirathete  Personen  nicht  von  der
Ordination,  selbst  nicht  der  Priesterweihe  auszuschließen,  aber  doch  zur  Enthaltsamkeit
während  der  Zeit  der  Verrichtung  des  heiligen  Dienstes  zu  verpflichten  seien.  Mit
Rücksicht  auf  diese  Vorschriften  hat  sich  die  noch  heute  in  der  Kirche  des  Orients
geltende  Praxis  entwickelt,  daß  die  Kandidaten  des  geistlichen  Standes  gewöhnlich
vor  der  Diakonatsweihe  sich  verheirathen,  ihre  Ehen  später  als  Priester  fortsetzen,
aber  nach  dem  Tode  ihrer  Frau  keine  neue  Verbindung  eingehen  dürfen,  während
die  Bischöfe,  denen  die  Fortsetzung  der  Ehe  verboten  ist,  für  die  Regel  nicht  aus
dem  im  Ehestande  lebenden  Weltklerus,  sondern  aus  den  Reihen  der  Mönche  genommen
  werden.

b)  Im  Abendlande  hat  schon  die  im  Jahre  305  oder  306  abgehaltene
Synode  von  Elvira  die  Geistlichen  bis  zum  Diakon  abwärts  bei  Strafe  der  Entsetzung
  zur  Ehelosigkeit  verpflichtet  und  noch  in  demselben  Jahrhundert  hat  der
päpstliche  Stuhl  eine  gleiche  Bestimmung  erlassen.  Damals  und  in  den  folgenden
Jahrhunderten  gelang  es  aber  nicht,  den  C.  in  der  Praxis  durchzusetzen  und  in
den  dem  Zusammenbruch  der  Karolingischen  Reiches  folgenden  Zeiten  der  allgemeinen
Verwirrung  wurde  das  Eheverbot  von  hohen  und  niederen  Geistlichen  öffentlich  und
ungescheut  verletzt.  Seit  dem  10.  Jahrhundert  ist  dasselbe  zwar  aus  dem  praktischen
  Grunde,  die  Beeinträchtigung  der  Kirchengüter  durch  und  für  die  Descendenz
der  Geistlichen  und  die  Erblichkeit  der  kirchlichen  Benefizien  zu  verhüten,  von  Neuem
wiederholt  geltend  gemacht  worden.  Aber  selbst  Gregor  VII.,  welcher  in  der
Durchführung  des  C.  das  Mittel  erkannte,  die  Geistlichen  von  allen  weltlichen
Banden  loszulösen  und  ausschließlich  mit  hierarchischen  Tendenzen  zu  erfüllen,  brachte
es  trotz  der  energischsten  Bemühungen  nicht  zu  einer  allgemeinen  praktischen  Anerkennung
  des  Verbotes,  sondern  nur  zu  dem  Resultat,  das  kirchliche  Rechtsbewußtsein
in  Betreff  desselben  umzugestalten  und  es  somit  vor  der  Beseitigung  durch  eine
entgegenstehende  Praxis  zu  bewahren.  Die  Rheimser  Synode  von  1119,  die  Lateranensische
  von  1123  und  die  von  1139  haben  in  der  Entwicklung  des  C  gesetzes
einen  Schritt  weiter  gethan,  insofern  sie  zuerst  im  Abendlande  die  Nichtigkeit  der
        <pb n="476" />
        Gölibat.  473

Ehen  der  Kleriker  vom  Subdiakon  an  aufwärts  statuirten.  Aber  fortwä
wurde  trotzdem  das  C.  gesetz  verletzt,  so  daß  Kaiser  Ferdinand  I.  im  ms
anderen  Fürsten  auf  dem  Trienter  Konzil  als  einziges  Heilmittel  für  die  zerstörte
Disziplin  des  Klerus  die  Beseitigung  des  Eheverbotes  durchzusetzen  versuchte.  Das
Konzil  (Sess.  XXIV.  c.  9  de  sacram.  matrimonüs)  hat  aber  das  frühere  Recht
sanktionirt,  indessen  sind  bis  in  das  17.  Jahrhundert  hinein  Eheschließungen  seitens
katholischer  Geistlichen  vorgekommen.  Seit  dem  18.  Jahrhundert  wurde  die  Berechtigung
  des  C.gesetzes  in  zahlreichen  Schriften  in  Abrede  gestellt  und  noch  in
der  Zeit  zwischen  1821  und  1837  ist  von  einem  Theil  des  Klerus  in  Deutschland
für  die  Abschaffung  nicht  nur  agitirt,  sondern  auch  bei  einzelnen  Regierungen
petitionirt  worden.  Diese  Bewegungen  haben  sich  zwar  damals  refultatlos  verlaufen,
  aber  in  der  neueren  Zeit  sind  im  Königreich  Italien  wieder  ähnliche  Bestrebungen
  hervorgetreten,  und  es  haben  auch  manche  katholische  Geistliche  von  der
auene  kun  das  bürgerliche  Recht  gestatteten  Befugniß  der  Verehelichung  Gebrauch
gemacht.

II.  Geltendes  Recht  der  katholischen  Kirche.  Der  Empfang
der  Weihen  vom  Subdiakonat  an  aufwärts  begründet  ein  öffentliches,
trennendes  Ehehinderniß,  die  trotzdem  eingegangene  Verbindung  ist  also  im  rechtlichen
  Sinne  keine  Ehe  und  zieht  als  Strafen  ipso  iure  die  Exkommunikation  und
Suspension  nach  sich,  außerdem  kann  auch  der  Verlust  des  Amtes  gegen  den  betreffenden
  Geistlichen  verhängt  werden.  Eine  Dispensation  von  dem  C.gesetz,  als
einer  nicht  durch  das  göttliche,  sondern  nur  das  menschliche  Recht  der  Kirche  eingeführten
  Verpflichtung,  seitens  des  Papstes  ist  zulässic  und  auch  in  mehrfachen
Fällen  erfolgt.  Die  Ehen  der  Kleriker  der  niederen  Weihegrade  dagegen
  sind  gültig,  jedoch  tritt  für  dieselben  mit  der  Eheabschließung  ipso  jure  der
Verlust  der  geistlichen  Standesvorrechte  und  ihrer  Benefizien  ein,  es  sei  denn,  daß
der  Bischof  mangels  geeigneter  unverheiratheter  Individuen  verheirathete  Minoristen
  —  was  jedoch  nur  zulässig,  wenn  sie  in  erster,  mit  einer  Jungfrau  geschlossener
Ehe  leben  —  zu  den  Funktionen  der  niederen  Weihegrade  verwendet.

III.  Die  evangelische  Kirche  kennt  den  C.,  welcher  schon  in  den  Anfängen
der  Reformation  als  unchristlicher  Zwang  verworfen  worden  ist,  nicht.

IV.  Verhältniß  der  Staatsgesetzgebungen  zu  dem  Rechte  der
Kirche.  Ein  Recht  der  Staatsgewalt  zur  Aufhebung  des  C.gesetzes  läßt  sich  nicht
begründen,  weil  die  Kirche  der  Natur  der  Sache  nach  die  Oualifikation  ihrer  Beamten
  zu  bestimmen  hat,  und  ihr  nicht  von  ihr  für  ungeeignet  erachtete  Individuen
  aufgedrungen  werden  können.  Andererseits  ist  aber  der  Staat  der  Kirche
nicht  zu  positiven  Leistungen  verpflichtet  und  deshalb  kann  von  ihm  die  Aufrechterhaltung
  des  C.  gesetzes  durch  staatliche  Anordnung  nicht  beansprucht,  sondern  nur
soviel  verlangt  werden,  daß  er  die  katholische  Kirche  ungehindert  ihre  rein  geistlichen
  Strafen  gegen  die  den  C.  verletzenden  Geistlichen  vollstrecken  läßt.  Diesen
prinzipiell  richtigen  Standpunkt  hat  schon  das  Preuß.  LR.  eingenommen,  während
in  Frankreich,  dessen  C.  civ.  das  Ehehinderniß  der  höheren  Weihen  ebenso  wie
das  LR.  übergeht,  eine  freilich  nicht  unangefochtene  Praxis  sich  für  die  civilrechtliche
  Nichtigkeit  der  Ehen  der  katholischen  Geistlichen  erklärt  hat.  Ausdrücklich
war  letztere  sanktionirt  durch  die  Gesetzgebungen  Oesterreichs,  Bayerns,
Sachsens  und  Badens,  und  dieser  Grundsatz  galt  auch  in  denjenigen  Ländern,
in  welchen,  wie  z.  B.  in  Württemberg,  Oldenburg,  den  Preuß.  Provinzen
Hannover,  Hessen-Nassau,  Gemeines  Recht  Anwendung  fand.  Aber  auch
in  solchen  Ländern  (so  auch  jetzt  in  Oesterreich  nach  dem  Gesetze  über  die  interkonfessionellen
  Verhältnisse  vom  25.  Mai  1868)  cessirte  das  staatliche  Ehehinderniß
mit  dem  Austritt  des  Geistlichen  aus  der  katholischen  Kirche,  denn  damit  war  seine
Zugehörigkeit  zu  derselben  nach  staatlicher  Auffassung  gelöst.  Das  Reichspersonen-
        <pb n="477" />
        474  Colladon  —  Commocdatum.

standsgesetz  vom  6.  Februar  1875  hat  das  C.sverbot  für  ganz  Deutschland  als

staatliches  Ehehinderniß  beseitigt.

Quellen:  de  clericis  conjug.  III.  3;  lib.  VI.  eod.  III.  2;  X.  qui  clerici  vel  volventes
  etc.  IV.  6;  Trident.  Sess.  XXIII.  de  ref.  c.  86,  17.  —  Oesterr.  BGB.  5  63.  —  Cod.
Maxim.  Bavar.  I  6  8  8n.  8,  4.  —  Sächs.  BGB.  8  1619.  —  Badische  Eheordn.  v.  15.  Juli
1807.  —  geichwersonenstandehee  v.  6.  Febr.  1875  39.

Lit.:  Ant.  u.  Augustin  Theiner,  Die  Ein  ührung  d.  gezwungenen  Ehelosigkeit  bei

d.  kath.  Geistlichen,  Altenburg  1828,  2.  Ausg.  1845,  2  Bde.  —  Carové,  Sammlung  der

Cölibatsgesetze  f.  d.  kath.  Weltgeistlichen,  Frankfurt  a.  M.  1833.  —  A.  de  Roskoväny,
Coelibatus  et  breviarium,  duco  gravissima  clericorum  officia  e  monument.  omn.  Saccul.  demonstrata,
  Pest.  1861,  Tom.  I—IV.  —  Henry  C.  Lea,  An  historical  sketch  of  sacerdotal
  celebad  .  in  the  christian  church.  Philadelphia  1867.  —  v.  Schulte,  D.  C.zwang  u.
dessen  Aufhebung,  Bonn  1876.  —  Beste  Vertheidigung  des  C.  v.  kathol.  Standpuntt:  (anonym)
Der  Cölibat,  Regensb.  1841,  2  Bde.  P.  Hinschius.

Colladon,  Germain  de,  5  um  1510  zu  La  Chatre  in  Berry,  Advokat  in
Bourges,  zu  Genf  eingebürgert  1555,  7  1594.  Er  verfaßte  im  Auftrage  des
Raths  den  Code  des  édits  civils  et  politiques  de  Geneve  (gedruckt  1568),  worin
der  Einfluß  der  Coutume  de  Berry  bemerkbar  ist.  Ein  anderes  Mitglied  derselben
Familie,  Esaie  C.  (1601—1672),  Syndie  (d.  h.  Bürgermeister)  von  Genf,  hat
sich  an  der  Herausgabe  der  Schriften  des  Jacobus  Gothofredus  betheiligt.

Rivier.

Collett,  Peter  Jonas,  12.  IX.  1813  bei  Drammen  (Norw.),  stud.  in
Frankreich,  Italien  u.  Deutschland  Nat.  Oekon,  u.  Verwalt.  R.,  wurde  1848  Prof.
in  Christiania,  18.  XII.  1851.  Nach  f.  Tode  erschienen:  Den  norske  Fami--lieret,
  1859,  2.  udg.  1865.  —  Foreläsninger  over  Personretten  efter  den  norske
Lovgivning,  1865.

Lit.:  III.  Nyhedsblad  1852,  ur.  15.  —  Lange,  Norsk  Forfatterlex.,  a1tz.

Teichmann.

Comitas  gentium  (comity  of  nations,  droit  de  convenance),  ein  Inbegriff
von  Regeln,  welche  Staaten  gegen  einander  aus  Konnivenz  und  nicht  als  Rechtsverpflichtung
  beobachten.  Die  Nichtbeachtung  der  C.  g.  gestattet  nach  den  Grundsätzen
  der  Reziprozität  ein  gleiches  Benehmen  (Phillimore  l.  12  ff.).  Die
Uebung  des  strengen  Rechts  wird  durch  C.  g.  gemildert  (Phillimore  I.59;  Twiß
I.  237).  Die  C.  g.  kann  sich  in  ein  Völker=  oder  Staatenherkommen  wandeln
(Heffter  §  3)  durch  ununterbrochene  Gewohnheit  (Phillimore  I.  c.)  und  Meinung
  einer  Verpflichtung  einerseits  und  eines  Forderungsrechtes  andererseits.  Beispiele
  von  c.  g.  siehe  bei  Twiß  (I.  218,  236,  261;  II.  95).  A.  Bulmerincg.

Commodatum,  Leihvertrag,  ist  der  Vertrag,  der  dadurch  geschlossen  wird,
daß  der  eine  Kontrahent,  commodans,  dem  Anderen,  Kommodatar,  eine  Sache  zu
unentgeltlichem  Gebrauche  übergiebt,  unter  Verpflichtung  zu  individueller  Rückgabe.
Eigenthum  des  Kommodanten  ist  nicht  erforderlich;  Eigenthum  des  Kommodatars
schließt  das  C.  aus.

Der  Kommodatar  wird  durch  die  direkte  Kommodatsklage  angehalten,  die  Sache
in  specie  zurückzugeben,  in  gehörigem  Zustand,  wie  empfangen,  und  mit  allem  Zubehör,
  zur  bestimmten  Zeit,  oder  nach  Vollendung  des  verabredeten  Gebrauchs,
oder,  in  Ermanglung  einer  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden  Bestimmung,  wann
der  Kommodans  es  will,  nur  nicht  intempestive  und  wenn  er  auch  die  Sache  für
sich  selbst  nöthig  hätte;  in  dieser  Ausschließung  der  Willkür  liegt  ein  Hauptunterschied
  vom  Precarium  (s.  diesen  Art.).  Da  der  Kommodatar  aus  dem  Geschäfte
Vortheil  zieht,  haftet  er  in  der  Regel  und  insofern  nichts  Befonderes  einschränkend
oder  erweiternd  verabredet  ist,  für  jegliches  Verschulden.  Wenn  die  Sache  taxirt
übergeben  worden  ist,  so  gilt  dies  im  Zweifel  als  Uebernahme  des  casus  von  Seiten
        <pb n="478" />
        Commodum.  475

des  Kommodatars.  Ueberschreitung  des  verabredeten  oder  verstandenen  Gebrauchs
wird  als  furtum  usus  behandelt  und  der  aus  einem  solchen  vertragswidrigen  Gebrauch
  entstandene  Gewinn  muß  zurückerstattet  werden.

Der  Kommodatar  detinirt  die  Sache  für  den  Kommodanten,  welcher  durch
ihn  als  Repräsentanten  besitzt.  6

Seinerseits  kann  der  Kommodatar  sowol  durch  Exzeption  gegen  die  direkte
Kommodatsklage,  als  auch  durch  actio  commodati  contraria  Gegenansprüche  an  den
Kommodans  geltend  machen:  a)  auf  Ersatz  von  Verwendungen,  welche  er  gerechtfertigter
  Weise  auf  die  Sache  oder  um  der  Sache  willen  gemacht  hat,  insofern  dieselben
  die  bloße  Unterhaltung  der  Sache  behufs  des  Gebrauchs  überschreiten,  denn
die  Unterhaltungskosten  muß  er  billiger  Weise,  da  er  die  Sache  gebraucht,  selber
tragen;  b)  auf  Ersatz  anderweitigen  Schadens,  den  er  durch  den  gestatteten  Gebrauch
  etwa  erlitten  hat,  in  Folge  von  Dolus  oder  grobem  Verschulden  des  Kommodanten,
  z.  B.  wegen  absichtlichen  oder  kulpösen  Verschweigens  der  Schadhaftigkeit
der  Sache.  Diese  Ersatzpflicht  ist  eine  Folge  des  Charakters  des  C.  als  negotium
bonae  fidei.  c)  Wenn  der  Kommodatar  wegen  Verlusts  der  Sache  Ersatz  leisten
mußte,  kann  er  vom  Kommodanten  Abtretung  der  bezüglich  der  Sache  gegen
Dritte  entstandenen  Klagen  verlangen.  Er  darf  auch,  wenn  die  Sache  später  dem
Kommodanten  wieder  zukommt,  Wiedererstattung  des  bezahlten  Ersatzes  oder  die
Sache  selbst  fordern.  .

Ausnahmsweise  kann  das  C.  auch  oder  gar  ausschließlich  auf  den  Vortheil
des  Kommodanten  berechnet  sein.  Den  allgemeinen  Grundsätzen  gemäß  muß  sich
in  beiden  Fällen  die  Haftung  des  Kommodanten  bis  auf  levis  culpa  steigern  und
im  zweiten  Falle  die  Haftung  des  Kommodatars  auf  grobes  Verschulden  reduziren.

Daraus,  daß  individuelle  Rückgabe  zum  Wesen  des  C.  gehört,  folgt  nothwendiger
  Weise,  daß  sich  vor  Allem  species,  unbewegliche  so  gut  wie  bewegliche,
zu  dessen  Gegenstande  eignen,  fungible  Sachen  hingegen  in  der  Regel  nicht,  wenigstens
  nicht  zum  normalen  Gebrauch,  sondern  etwa  ad  ostentationem,  verzehrliche
aber  gar  nicht.

Das  C.  ist  unentgeltlich:  bedungener  Geldlohn  macht  das  Geschäft  zu  einem
Miethsvertrage;  bedungene  Belohnung,  die  in  etwas  Anderem  als  in  Geld  besteht,
zu  einem  Innominatkontrakt.  Dagegen  ist  nachherige  Remuneration  keineswegs
ausgeschlossen.

Das  C.  ist  ein  Realkontrakt.  Der  Vorvertrag  über  unentgeltliche  Gebrauchsüberlassung,
  pactum  de  commodando,  war  nach  Röm.  R.  civiliter  unverbindlich;
nach  heutigem  Recht  ist  er  aber,  wie  jeder  Vertrag,  klagbar.

Sowol  im  Preuß.,  als  auch  im  Franz.  R.  gelten  hier  im  Ganzen  und  Großen
die  gemeinrechtlichen  Grundsätze.

Quellen:  D.  XIII.  6;  C.  IV.  23  de  commodato.  —  Preuß.  LR.  I.  21  8§  229—
257.  —  C.  JN.  art.  1875—1891.

Lit.:  S.  sämmtliche  Werke  über  Obligationenrecht  u.  bes.  Koch,  Das  Recht  d.  Forderungen
  nach  Gem.  und  nach  Preuß.  R.,  Bd.  III.  S.  351  ff.  —  Glück,  XIII.  246—474.—

Kritz,  I.  1  (1837).  —  G.  E.  Schmidt,  Das  Commodatum  und  brecarium,  Leipsig  1841.
ivier.

Commocum,  Vortheil,  Nutzen,  der  aus  einer  Thatsache  erwächst;  so  c.  repraesentationis,
  Vortheil  aus  gegenwärtiger  Zahlung  einer  erst  in  Zukunft  fälligen
Schuld,  der  in  dem  Gewinn  des  Zwischenzinses  (interusurium)  besteht  (s.  d.  Art.
Interusurium).  Von  juristischem  Interesse  wird  das  C.  besonders  in  doppelter
Hinsicht:  bei  den  Fragen  einmal,  inwieweit  Derienige,  welcher  eine  Sache  zu
leisten  hat,  den  nach  Vertragsschluß  aus  ihr  gezogenen  Gewinn  herausgeben  muß
(Ihering),  und  sodann,  ob  bei  gänzlicher  oder  theilweiser  Unmöglichkeit.  der
Schuldleistung  zufolge  eines  Ereignisses  der  Gläubiger  als  Ersatz  die  aus  diesem
gezogenen  Vortheile  verlangen  darf.  Friedrich  Mommsen,  dessen  Ansicht
        <pb n="479" />
        476  Communio  incidens.

über  das  C.  für  die  neuere  Jurisprudenz  grundlegend  wurde,  bezeichnet  das  C.  der
ersteren  Art  als  „accessorisches“,  das  der  letzteren  als  „stellvertretendes“.  Selbstverständlich
  sind  beide  Fragen  zu  bejahen,  sofern  eine  besondere  Abrede  oder  das
Gesetz  zufolge  Verzuges,  Streitbeginnes  und  Urtheils  den  Schuldner  zur  Leistung
des  C.  verpflichtet.  Aber  auch  ohne  Rücksicht  auf  diese  Fälle  sprechen  unsere
Quellen  sowol  allgemein,  als  auch  in  einer  Reihe  einzelner  Entscheidungen  den
Satz  aus:  C.  ejus  esse  debet,  cujus  est  periculum.  Diese  Regel  ist  jedoch,  wie
seit  Mommsen  allgemein  anerkannt  wird,  nur  dahin  zu  verstehen,  daß  Derzjenige,
welcher  die  Gefahr  eines  bestimmten  Ereignisses  trägt,  auch  den  aus  diesem  hervorgegangenen
  Gewinn  beanspruchen  kann.  Im  Uebrigen  umfaßt  jedes  Forderungsrecht
  stets  dasjenige  C.,  welches  in  der  Hauptsache  aufgeht,  wie  Anschwemmung,
natürliche  und  juristische  Accession.  In  Bezug  auf  den  neben  der  Hauptsache
selbständig  verbleibenden  Gewinn  meint  zwar  Windscheid  (Lehrb.,  3.  Aufl.,  §  327)
eine  allgemeine  Regel  nicht  aufstellen  zu  können,  allein  die  von  ihm  (Anm.  6
a.  a.  O.)  aufgeführten  Quellenbelege  rechtfertigen  die  Meinung  Mommsen's,
daß  dieses  C.  nur  bei  onerosen  Obligationen  dem  die  Gefahr  tragenden  Gläubiger
gebühre.  Ueberall  aber  kommt  nur  das  sog.  C.  ex  re  dem  Gläubiger  zu  Gute,
d.  h.  derjenige  Gewinn,  welchen  die  zu  leistende  Sache  unmittelbar  gewährt,  so
beim  Kauf  die  Früchte  seit  Abschluß  des  Vertrages  (1.  13  58  10,  11,  13  D.  19,  1;
I.  7  pr.  D.  18,  6;  I.  4  §  1  D.  22,  1;  I.  16  C.  4,  49),  nicht  etwa  auch  derjenige,
  welcher  —  wie  z.  B.  das  lucrum  ex  negotiatione  perceptum  (1.  21  D.  18,  4)
—  zwar  mittels  der  Sache  aber  doch  nur  durch  die  persönliche  Thätigkeit  des
Schuldners  entstanden  ist.  Hinsichtlich  des  Miethszinses  besteht  eine  Antinomie
zwischen  1.  13  §  11  u.  §  13  D.  19,  1.  Ebenso  ist  es  streitig,  ob  dem  Gläubiger
ein  Anspruch  auf  die  Versicherungssumme  der  zerstörten  oder  beschädigten  Sache  zusteht
  (Lippmann  in  den  Dogm.  Jahrbb.  VII.  2;  Seuffert's  Arch.  VI.  180),
—  eine  Kontroverse,  welche  durch  das  Preuß.  Eigenthumsgesetz  vom  5.  Mai  1872
§  30  bejahend  entschieden  ist,  während  nach  C.  civ.  der  Gläubiger  die  Cession  der
Entschädigungssumme  von  dem  Schuldner  fordern  kann  (art.  1303,  vgl.  art.  1934).

Was  die  neueren  Gesetzbücher  betrifft,  so  hat  das  Oesterreichische  das  C.
(„Nebengebühren“)  in  gar  keine  Verbindung  mit  dem  Zufall  gebracht,  das  Sächsische
dagegen  als  Prinzip  aufgestellt,  daß  von  der  Zeit  an,  wo  der  zukünftige  Erwerber
einer  Sache  den  Zufall  trägt,  ihm  mit  den  Lasten  auch  diejenigen  Vortheile  gebühren,
  welche  sonst  dem  Eigenthümer  zukommen,  und  zwar:  Zuwachs,  natürl.  und
jurist.  Früchte.  Das  Preuß.  LR.  hat  zwar  eine  Abweichung  vom  Gem.  R.  hier
nicht  aufgestellt;  seine  Bestimmungen  werden  jedoch  dadurch  beeinflußt,  daß  Zufall,
mithin  auch  C.,  von  dem  Eigenthumsübergang  abhängig  sind.  Nach  C.  civ.  geht
bei  einem  auf  Uebertragung  von  Eigenthum  gerichteten  Vertrag  schon  mit  dem
Konsens  Gefahr  und  Eigenthum  auf  den  Gläubiger  über  (art.  1138)  und  ihm  gebühren
  daher  auch  alle  Vortheile  aus  der  Sache.

Quellen  u.  Lit.:  §  3.  I.  3,  23.  —  I.  10  D.  50,  17.  —  1.  22  §  3  C.  6,  3.  —
1.  18  D.  23,  3.  —  I.  66  §  3  D.  24,  3.  —  Preuß.  LR.  I.  9  89§  99,  100.  I.  11  §  105,
474,  485.  —  Oesterr.  BGB.  (II.  17)  &amp;amp;&amp;amp;#  912,  913.  —  Sächf.  BG#B.  3  869.  —  Außer  den
Lehrbüchern  des  Privatrechts:  Fr.  Mommsen,  Die  Unmöglichkeit  der  Leistung  in  ihrem
Einfluß  auf  obligator.  Verhältnisse,  1853,  S.  297  ff.;  Desselben  Erörterungen  aus  dem
Obligationenrecht,  1859,  Heft  1.  —  Ihering,  Abhandlungen,  1844,  Nr.  I.  yser

a

Communio  incidens.  C.  im  Allgemeinen  ist  jede  Rechtsgemeinschaft  z.  B.
des  Besitzes,  des  Eigenthums  zu  reellen  Theilen,  des  Patronats  2c.  Im  engeren
Sinne  versteht  das  Röm.  R.  unter  C.  die  zwischen  mehreren  Mitberechtigten  zu
ideellen  Theilen  (partes  pro  indiviso  incertae)  stattfindende  Gemeinschaft
  des  Eigenthums  und  dinglicher  Rechte  an  einer  fremden
Sache.  Sofern  die  Gemeinschaft  nicht  durch  Vertrag  (Sozietät),  sondern  durch
        <pb n="480" />
        Communio  incidens.  477

andere  vom  Willen  der  Betheiligten  unabhängige  Umstände,  z.  B.
gemeinschaftliche  Legate  oder  Schenkungen,  Erbrecht,  Konfusion,  Grenzverwirrung,
herbeigeführt  ist,  nennt  man  sie  C.  i.,  die  Theilhaber  socii  im  weiteren  Sinne.  —
Da  von  den  dinglichen  Rechten  an  einer  fremden  Sache  nur  die  wenigsten,  wie
Nießbrauch,  Emphyteuse,  Superfizies,  Mehreren  pro  indiriso  zustehen  können,  so
bildet  die  Gemeinschaft  des  Eigenthums  (sog.  condominium)  den  Hauptund
  Normalfall  der  C.  i.  —  Aus  der  in  der  Gemeinschaft  liegenden  Beschränkung
jedes  einzelnen  Theilhabers  folgt,  daß  keiner  allein,  sondern  nur  der  gemeinsame
  Wille  aller  über  die  gemeinschaftliche  Sache,  jeder  einzelne  nur  über  seinen
ideellen  Antheil  verfügen  kann,  auch  dem  anderen  denjenigen  Gebrauch,  welchen
derselbe  vermöge  seiner  Mitberechtigung  zu  machen  befugt  ist,  gestatten  muß.  Auch
außerdem  ist  die  Thatsache  der  Gemeinschaft  die  Quelle  von  Verpflichtungsverhältnissen,
  welche  unabhängig  von  dem  Rechtsgrunde  der  Gemeinschaft  durch  diese  allein
erzeugt  werden  und  daher  bei  der  auf  Vertrag  beruhenden  Gemeinschaft  ebenso
vorkommen,  wie  bei  der  C.  i.  So  ist  jeder  zur  Erhaltung  der  gemeinsamen  Sache
befugt  und  hat  einen  verhältnißmäßigen  Anspruch  auf  Ersatz  der  zu  diesem  Zweck
sowie  der  überhaupt  im  Interesse  der  Gemeinschaft  gemachten  Verwendungen  sowie
auf  Ersatz  dessen,  was  ihm  durch  Beschädigung  oder  Bezug  der  Nutzungen  durch
andere  Theilnehmer  entgangen  ist.  Dabei  haftet  jeder  für  die  in  eigenen  Angelegenheiten
  ihm  gewöhnliche  Sorgfalt.  Jeder  Theilhaber  ist  ferner  verpflichtet,  auf
Verlangen  dem  anderen  abzutheilen,  und  dies  Recht  kann  selbst  durch  Vertrag
nur  auf  Zeit  ausgeschlossen  werden.  Die  Klage,  mittels  deren  jedes  dieser  Rechte
mit  oder  ohne  gleichzeitige  Theilung  geltend  gemacht  werden  kann,  ist  die  actio
communi  dividundo.  Dieselbe  findet,  wenn  die  Gemeinschaft  durch  Erbrecht  entstanden
  ist,  jedoch  nur  insoweit  statt,  als  es  sich  um  einzelne  Nachlaßsachen  handelt;
ist  die  Erbschaft  als  solche  in  Frage,  so  greift  die  actio  familiae  herciscundae
Platz;  für  die  Gemeinschaft  aus  der  Grenzverwirrung  ist  ebenfalls  eine  besondere
  Klage  in  der  actio  finium  regundorum  gegeben.  Hat  der  Theilhaber  weiter,
als  durch  die  Ungetheiltheit  der  Sache  bedingt  wird,  die  Geschäfte  der  übrigen  besorgt,
  so  unterliegen  die  daraus  erwachsenden  Ansprüche  nicht  der  actio  communi
dividundo,  sondern  der  Geschäftsführungsklage.  Ob  wegen  anderer  auf  die  gemeinschaftliche
  Sache  bezüglicher  Streitigkeiten  den  Theilhabern  unter  Umständen  andere
Klagen,  z.  B.  die  Negatorienklage,  die  Klage  auf  cautio  damni  inkecti  zustehen
können,  ist  streitig.  —  Die  Theilung  kann  durch  außergerichtlichen  oder  gerichtlichen
Vertrag  sowie  durch  Theilungsurtheil  erfolgen.  Der  Theilungsrichter  hat
dabei  freie  Hand,  er  kann  die  Sache  verkaufen  und  den  Erlös  theilen,  einem  Theilhaber
  die  ganze  Sache  gegen  Entschädigung  des  anderen,  verschiedene  Sachen  oder
reelle  Theile  zusprechen,  dabei  Dienstbarkeiten  auferlegen,  auch  das  Loos  zu  Hülfe
nehmen;  da  mithin  auch  der  Kläger  verurtheilt  werden  kann,  so  ist  das  Urtheil  ein
sogen.  judicium  duplex.  —  Das  Theilungsurtheil  kann  nur  wie  jedes  andere  Urtheil,
der  Theilungsvertrag  nur  wie  Verträge  überhaupt  angefochten  werden  (bestritten.
ob  nicht  beide  wegen  Verletzung  über  die  Hälfte  und  letzterer  wegen  jeder  erheblichen
Verletzung).  —  Das  Preuß.  LR.  hat  eine  Menge  meist  instruktiver  Einzelbestimmungen
  und  weicht  vom  Gemeinen  R.  wesentlich  nur  darin  ab,  daß  unter  Umständen
  die  Mehrheit  der  Theilhaber  entscheidet,  daß  mäßiges  Versehen  vertreten
wird,  und  die  Theilung  nicht  vor  dem  Prozeßrichter,  sondern  nur  als  Akt  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  mit  prozessualischer  Entscheidung  einzelner  Streitpunkte  erfolgen
  kann.  Die  Auflösung  der  an  Gemeindegrundstücken  vielfach  bestehenden
Nutzungsgemeinschaften  ist  durch  die  neuere  Gesetzgebung  angeordnet  und  dem  Entstehen
  neuer  vorgebeugt.  Das  Sächs.  BGB.  enthält  wesentlich  Gemeines  R.  —
Das  Franz.  R.  hat  nur  Vorschriften  über  die  Theilung;  dieselbe  muß  unter  Umständen
  gerichtlich  geschehen  und  wird  dann  vor  einem  Richterkommissarius  verhandelt.
        <pb n="481" />
        478  Comparatio  literarum  —  Constant  de  Rebecque.

Lit.  u.  Quellen:  Brinkmann,  Verhältniß  der  act.  comm.  div.  und  der  act.  negotiorum
  gestorum,  1855.  —  Schneider  in  Sell's  Jahrbb.  I.  Nr.  10.  —  Zimmermann,
Arch.  f.  civ.  Prax.  XXXIV.  Nr.  9  u.  14.  —  Hesse,  Jahrbb.  f.  Dogmat.  VIII.  Nr.  3  (D.
10.  3.  C.  3,  37  communi  dividunde.  C.  3,  38  communia  utr.  judicü  etc.)  —  Preuß.  LR.
I.  17  8&amp;amp;  1—114.  —  Ges.  v.  7.  Juni  1821  u.  Ges.  v.  2.  März  1850.  —  Sächs.  BGB.
§  225,  1392,  228—344,  1359—1391.  —  C.  civ.  art.  1686—1688.  —  C.  de  proc.  art.  815—
842,  966—985,  dazu  für  Rheinland  Ges.  v.  18.  April  1855,  Art.  1—7.

A.  S.  Schultze.

Comparatio  literarum,  s.  Schriftvergleichung.

Comte,  Françgois  Charles  Louis,  S  25.  VIII.  1782  zu  Sainte-Enimie
  (Lozère),  begründete  mit  Dunoyer  den  Censeur,  flüchtete,  zu  2  Jahren
Gefängniß  verurtheilt,  nach  der  Schweiz,  wo  er  in  Laufanne  lehrte,  dann  in  England,
  kehrte  1825  zurück,  secretaire  perpetuel  de  I’Académie,  J  13.  IV.  1837.

Schriften:  Des  pouvoirs  et  des  obligations  des  jurys  de  Sir  Phil.  Richard,  1827,
(2)  1843.  —  Traité  de  la  législation,  1827,  (2)  1835.  —  Traité  de  la  propriété,  1834.

Lit.:  Mignet,  FPortraits  et  Notices,  (4)  II.  83—114.  —  Revue  de  législ.  1846,  II.

223—244.  —  v.  Orelli,  Rechtsschulen  u.  Rechtsliteratur  in  der  Schweiz,  Zürich  1879,
S.  80.  —  Systeme  de  politique  positive,  1880.  Teichmann.

Connanus,  Franciscus,  5  1508  zu  Paris,  stud.  unter  Alciat  in
Bourges,  von  1544  an  Requéêtenmeister,  #  1551.

Schrift:  Comm.  jur.  civ.,  Par.  1553,  1558.  Basil.  1562.  Lugd.  1565.  Hanau  1610,
1618.  Nap.  1724.  -

Lit.:  Ratjen  in  Ztschr.  f.  R.gesch.,  VIII.  282.  —  Jugler,  IV.  —  Rivier,  493.  —
Kaltenborn,  Vorl.  d.  Grotius,  1848,  S.  127.  Teichmann.

Conradi,  Franz  Karl,  2.  II.  1701  zu  Reichenbach  (Voigtland),  1730
Prof.  in  Helmstädt,  #  17.  VII.  1748.  Seine  Scripta  minora  gab  Pernice
1823  heraus.  Anonym:  Gesch.  d.  Teutschen  Rechte  in  Sprüchwörtern,  1745,  (3)
1823.  Vgl.  Steffenhagen  in  der  Allg.  D.  Biogr.,  IV.  441.

Teichmann.

Conradi,  Joh.  Ludwig,  5  27.  IKK.  1730  zu  Marburg,  Prof.  in  Leipzig
und  Marburg,  i  19.  II.  1785.  Berühmt  seine  Opusc,  e  jure  civili,  1777,  78.
—  Obserr.  jur.  civ.,  1782.  Vgl.  Steffenhagen  in  d.  Allg.  D.  Biogr.  IV.
444.  Teichmann.

Conring,  Hermann,  5  9.  XI.  1606  zu  Norden,  1632  Prof.  in  Helmstädt,
  1660  Prof.  der  Politik  u.  Geschichte,  Braunschw.  Geh.  Rath,  Konsulent  in
wichtigen  Reichs=  u.  Staatssachen,  F  12.  XII.  1681.  Großer  Geist,  kleiner  Charakter.

Schriften:  Tacitus  de  moribus  Germ.,  1635.  —  De  origine  jur.  germ.,  Helmst.
1643.  —  Epistolae  hactenus  sparsim  editae,  Helmst.  1666.  —  Exerc.  de  republ.  Imp.
Germ.,  Helmst.  1674.  —  Censura  dipl.  Lindaviensis,  1672.  —  Cpera,  curante  Goebelio,

Brunsv.  1730.

Lit.:  Epist.  syntagmata  duo,  Helmst.  1694.  —  Comm.  epist.  Leibnitiani  prodromus
rec.  Gruber,  Hanov.  1745.  —  Mohl,  III.  350,  576,  654.  —  Stobbe,  R.  Squellen,  II.
418,  419.  —  Stobbe,  H.  Conring,  Berl.  1870.  —  v.  Oettingen,  Moralstatistik,  I.  91,
92.  —  Haushofer,  C.  d.  Statistik,  1872,  S.  10,  11.  —  Marr,  3Z.  Erinn.  d.  ärztl.  Wirkf.
H.  C.,  Gött.  1872.  —  Bluntschli,  Staats-Wört.  B.  X.  411  ff.  —  Wappäus,  Bevölkerungsstatistik,
  II.  548.  —  Ztschr.  v.  Sybel  XXIII,  XXVI.  —  Breßlau  in  d.  Allg.
Deutsch.  Biogr.  IV.  446.  «  Teichmann.

Constant  de  Rebecque,  Benj.,  5  23.  X.  1767  zu  Lausanne,  war  zuerst
Braunschw.  Kammerjunker,  siedelte  1795  nach  Paris  über,  Mitgl.  des  Tribunals,
1801  ausgestoßen  u.  verwiesen,  1819  Mitgl.  d.  Deput.kammer,  stimmte  nach  der
Julirevol.  für  d.  Herzog  v.  Orléans,  F  8.  XII.  1830.

Schriften:  De  Pesprit  de  conquéte  et  de  P’usurpation,  1813.  —  Esquisse  de  constit.,
1814.  —  Princ.  de  politigue,  1815.  —  Comm.  de  la  Science  de  la  Législ.  de  Filangieri,
Par.  1822.  —  De  la  religion  cons.  dans  sa  source,  1824—30.  —  Mém.  sur  les  cent  jours,
        <pb n="482" />
        Constitutum  debiti.  479

(2)  1829.  —  Cours  de  politique  constit.  (1817—20)  par  Laboulaye,  (2)  1872.  —  Du
polythéisme  romain  (par  Matter,  1833).  —  Mélanges  de  littér,  et  de  bolitique,  1829.  —
Correspondance,  1844.  "
Lit.:  Bluntschli,  Gesch.,  516.  —  Louandre,  Oeuvr.  polit.,  1875.
Teichmann.

Constitutum  debiti,  Erfüllungs=  oder  Zahlungsversprechen,  ist
das  Versprechen  der  Erfüllung  einer  bestimmten  bereits  bestehenden  Verbindlichkeit.
Das  Versprechen  muß  ein  ausdrückliches  sein;  eine  besondere  Form  ist  nicht  erforderlich.
  Die  Verbindlichkeit  kann  eine  blos  natürliche,  aber  nicht  etwa  ope
exceptionis  auch  in  ihrem  naturalen  Bestandtheile  hinfällig  sein.  Früher  konnten
nur  Leistungen  von  fungiblen  Sachen,  insbesondere  Geldschulden  konstituirt  werden,
im  Justin.  R.  jegliche  Leistungen  von  körperlichen  Sachen.  Man  kann  sowol  die
eigene  Schuld  konstituiren,  C.  d.  proprlü,  als  eine  fremde,  C.  d.  alieni.  Das  C.
ist  ein  sogen.  pactum  praetorium;  die  Klage,  actio  de  pecunia  Constituta,  actio
constitutoria,  stammt  aus  dem  prätorischen  Edikt.

Durch  das  C.  entsteht  eine  neue  Verbindlichkeit,  deren  causa  die  alte  Verbindlichkeit
  ist.  Diese  besteht  neben  der  neuen  fort,  so  daß,  auch  abgesehen  von  der
Form,  Novation  nicht  stattfindet.  Erst  durch  Erfüllung  der  neuen  Obligation
wird  die  alte  getilgt,  nicht  schon  durch  die  Litiskontestation.

Durch  das  C.  kann  auch  einem  Anderen  als  dem  ursprünglichen  Gläubiger,
etwas  Anderes  als  das  ursprünglich  Geschuldete  versprochen,  auch  ein  anderer,  dem
Gläubiger  günstigerer  Zahlungsort,  ein  früherer  Termin,  oder  Abschaffung  des  Termins
  bestimmt  werden.  Eine  alternative  Leistung  kann  als  einfache  Leistung,  eine
einfache  als  alternative  versprochen  werden.  Das  Versprechen  eines  höheren  Betrags
  ist  nur  für  den  Ueberschuß  ungültig.  Endlich  kann  man  eine  bedingte
Schuld  ohne  Gefahr  unbedingt  konstituiren:  die  Bedingung  wird  supplirt.

Aus  diesem  allgemeinen  Charakter  des  C.  ist  ersichtlich,  daß  das  Versprechen
der  Zahlung  einer  fremden  Schuld  sich  nicht  nur  durch  die  Formlosigkeit,  sondern
  auch  durch  größere  materielle  Freiheit  von  der  Fidejussion  unterscheidet.  Indessen
  enthält  es  eine  Intercession  und  hatte  dadurch  schon  im  vorjustinianeischen
R.  mit  der  Fidejussion  Manches  gemein.  So  die  Ausschließung  der  Frauen,  die
solidarische  Haftung  der  Schuldner.  Mehreren  Konstituenten  erkennt  Justinian  die
Rechtswohlthat  der  Theilung  zu,  und  selbst,  soweit  möglich,  nämlich  bei  Identität
beider  Obligationen,  die  Rechtswohlthat  der  Vorausklage  sowie  diejenige  der  Klagenabtretung.


Die  Einreden  des  Hauptschuldners  stehen  auch  dem  Konstituenten  zu,  insofern
sie  Befriedigung  des  Gläubigers  voraussetzen:  also  nicht  die  Einrede  der  Verjährung.

Ueber  die  Geltung  des  C.  im  heutigen  Recht  wird  in  neuester  Zeit  gestritten.
Offenbar  ist  mit  der  Stipulation  auch  der  alte  fornielle  Unterschied  zwischen  C.
und  fidejussio  weggefallen.  Doch  ist  kein  Grund  vorhanden,  ersterem,  wie  z.  B.
Bähr  es  thut,  jede  Realität  und  praktische  Anwendbarkeit  abzusprechen.  Das
Verhältniß  vom  C.  zur  fidejussio  läßt  sich  vielmehr  in  der  Art  konstruiren,  daß
allerdings  beide  Begriffe  in  dem  weiteren  Begriffe  der  heutigen  Bürgschaft
enthalten  sind,  aber  jedes  mit  seinen  noch  wahrnehmbaren  Eigenthümlichkeiten  und
den  daraus  entspringenden  Folgen.  Sonach  wird  es  vom  Willen  der  Kontrahenten
und  von  den  Umständen  abhängen,  welches  von  beiden  Geschäften  im  konkreten
Falle  vorhanden  sei.  Ist  ausschließlich  Sicherstellung  des  Gläubigers  bezweckt,
dann  ist  es  eigentliche  Bürgschaft,  fdejussio.  Ist  noch  ein  anderer  Zweck  damit
verbunden,  Aenderung  des  Gegenstands,  des  Zahltags,  des  Zahlorts,  dann  müssen
die  Grundsätze  des  C.  gelten.  —  Uebrigens  ist  die  Benennung  C.  der  heutigen
Rechtssprache  fremd.  ·  «

Lit.:  Glück,  XIII.  —  Zimmern  in  seinen  und  Neustetel's  römisch-rechtlichen  Untersuchungen,
  10.  —  Fitting,  Civ.  Arch,  1869.  —  Girtanner,  in  der  Bürgchft.  —Hauptsächlich
  Bruns,  in  der  Ztschr.  für  Rechtsgesch.,  I.  (1861).  —  Vgl.  auch  Bähr,  Die  An-
        <pb n="483" />
        480  Conticini  —  Costa.

erkennung  als  Verpflichtungsgrund,  (2)  1867.  —  Götz,  Verhandl.  des  8.  Deutsch.  Juristentags

  (1869),  312—320.  —  Hasenbalg,  Die  Bürgschaft  des  Gem.  R.,  1870.  —  Windscheid,

  §§  284  u.  476.  —  Arndts-Serafini,  8§  240,  351.  —  Brinz,  §  257.
Rivier.

Conticini,  Pietro,  6  29.  IV.  1805  zu  Strada  in  Casentino,  studirte  in
Berlin,  Bonn,  Heidelberg,  lehrte  zu  Pisa  und  Siena,  f  10.  XI.  1871.  Seine
Lezioni  di  Pandette  gab  Serafini,  Pisa  1876,  heraus.

Lit:  Augsb.  Allg.  Ztg.  1872  Nr.  3.  —  Arch.  giuridico  XVII.  375—383.

Teichmann.

Contius,  Antonius  (le  Conte),  5  1517  zu  Noyon,  lehrte  zu  Bourges  u.
Orléans,  1586.

Schriften:  Comm.  in  Instit.  —  Disp.  jur.  —  Comm.  de  cConsuet.  feud.  —  ad  leg.
Jul.  Majest.  —  Not.  ad  Decretum,  Par.  1556,  Antw.  1570.  —  Opera,  Par.  1616,  Napoli

1725.
Lit.:  Savigny,  III.  450.  —  Schulte,  Kirchenrecht,  (3)  109.  —  Jugler,  III.  52—
60.  —  Revue  bist.,  1855,  p.  488.  Teichmann.

Cooper,  Thomas,  3  22.  X.  1759  zu  London,  ging  1795  nach  Pennsylvania,
  wo  er  wegen  libel  zu  6  Mon.  Gefängniß  verurtheilt  wurde,  später  Chemiker,
11.  V.  1839  zu  Columbia,  S.C.

Er  schrieb  u.  A.:  Tracts,  Ethical,  Theological  and  Political,  1790.  —  Account  of
the  trial  of  Thomas  Cooper  of  Northumberland,  1800.  —  The  Bankrupt  Law  of  America
compared  with  that  of  England,  1801.  —  Uebersetzung  der  lostitutes  of  Justinian,  1812,  (3)
182.  —  Medical  Jurisprudence,  1819.  —  Lect.  on  the  Elements  of  Polit.  Economy,  1826
u.  1829.  —  Foundation  of  Civil  Government.  —  On  the  Const.  of  the  U.  S.,  1826.

Lit.:  Drake,  Dict.,  of  American  Biography,  1879,  p.  218.  —  Allibone,  I.  427.

Teichmann.

Coquille,  Guy,  Sieur  de  Romenay,  5  1523  zu  Decize  in  der  Grassch.
Nevers,  praktischer  Rechtsgelehrter,  #  1603.

Er  schrieb:  Libertés  de  Téglise  gallicane,  1590.  —  Institution  au  droit  des  Français,
607,  1647.  —  Comm.  sur  la  coutume  du  Nivernais  (par  Dupin  1864).  —  Oeuvres,  Par.

1666,  Bord.  1703.
Lit.:  Dupin,  Vie  de  G.  Coquille,  1874.  —  Légey,  Discours,  Par.  1877.  —  Revue

générale,  1879,  p.  69—75.  Teichmann.

Coraslius),  Jean,  5  1513  zu  Réalmont  bei  Toulouse,  lehrte  zu  Orléans,
Paris,  Angers,  Valence,  Ferrara,  Toulouse,  wurde  in  letzterer  Stadt  Parl.rath  u.
als  Protestant  1572  gehängt.  Seine  O.  O.  Lugd.  1556,  1558.  Witemb.  1603.

Lit.:  Biographie  universelle.  —  Rivier,  495.  Teichmann.

Cordeiro,  Carlos  Antonio,  5  25.  III.  1812  zu  Rio  de  Janeiro,  Adv.
daselbst,  #  23.  VI.  1866.

Er  schrieb:  Consultor  geral  do  föro  (4  Bde.).  —  Director  do  juizo  de  paz.  —  Codigo
Criminal  annotado.  —  Abecedario  juridico.

Lit.:  Innocencio,  Dicc.  bibliographico,  IX.  25.  Teichmann.

Cormenin,  Louis  Marie  de  la  Haye,  Vicomte  de,  8  6.  I.  1788  zu
Paris,  #  6.  V.  1868.
Verfasser  der  Questions  de  droit  administratif  (Droit  adm.)  1822,  (5)  1840.  —
Etude  sur  les  orateurs  parlementaires,  1838,  (15)  1847.  —  Le  livre  des  orateurs,  (18)
1860,  deutsch,  Leipz.  1845.  —  Entretiens  de  village,  (8)  1847  (Dialogues  de  maitre  Bierre
836,  prix  Monthyon).  —  Pamphlets  de  Timon,  133  u.  1870.  —  Le  droit  de  tonnage  en
Algérie,  1860.  —  Reliquiae,  1868.  —  Oeuvres,  1869—70.

Lit.:  Brockhaus.  —  Mohl,  III.  203,  206,  209.  Teichmann.

Costa,  Janus  Baptista  a,  3  zu  Cahors  gegen  1560,  1594  Prof,  daselbst,
1599  in  Toulouse,  1631  in  Cahors,  +  1637.
        <pb n="484" />
        Cotelle  —  Coutümenkommentare.  481

Schriften:  Summaria  s.  Dictata  in  9  priores  tit.  libri  I.  Decretalium  —  Not
Institutiones.  —  In  Decretales  Gregorü  IX.  g#mmmaria  et  Comment.,  Par.  1576  Sge  ec
Neap.  et  Lips.  1778.  "I
Lit.:  Biogr.  v.  Avezan  in  Buder.  —  Schulte,  Kirchenrecht,  (3)  134.
Teichmann.

Cotelle,  Bernard,  5  11.  VI.  1752  zu  Monhargis,  Prof.  à  I  Ecole  du
Loiret,  conseiller  à  la  Cour  d'Orléans,  dann  in  Paris,  29.  I.  1827.
Schriften:  Abrégé  d’un  cours  élém.  de  droit  de  la  nature  et  des  gens,  1820.  —
Cours  de  droit  français,  1813.  —  Des  priviléges  et  hypothéques,  1820.  —  Traité  des  intéréts,
  1826.
Lit.:  Thémis,  1826  (VIII)  209.  Teichmann.

Cotelle,  Toussaint  buge,  5  12.  VI.  1795  zu  Bléneau  (VYonne),  1823
Advokat  am  Staatsrath  u.  Kassationshof,  1831—64  an  der  Ecole  des  ponts  et

chaussces,  1  1879.  Gab  Burlamagqui  u.  Vattel  heraus.

Schriften:  Cours  de  droit  admin.  appliqué  aux  travaux  publics  1835,  (3)  1859—62.
—  Législ.  des  chemins  de  fer  1864,  (2)  1867.

Lit.:  Revue  générale,  1879,  p.  507.  Teichmann.

Courtage  (franz.)  ist  gleichbedeutend  mit  Mäklerlohn  (Sensarie,  Proxenetikum),
  d.  i.  die  Provision,  welche  der  Mäkler  (s.  diesen  Art.),  insonderheit  der
Handelsmäkler,  zu  fordern  berechtigt  ist.  Nach  dem  Allg.  Deutschen  HG#.  ist  dieselbe
fällig,  sobald  das  Geschäft  geschlossen  und,  wenn  es  ein  (suspensiv  oder  resolutiv)
  bedingtes  war,  unbedingt  geworden,  auch  von  dem  Handelzsmäkler  seiner
Verpflichtung  wegen  Zustellung  der  Schlußnote  (s.  d.  Art.  Note)  Genüge  geschehen
ist.  Jedoch  gilt  das  nur,  insoweit  nicht  örtliche  Verordnungen  oder  ein  Ortsgebrauch
  etwas  Abweichendes  bestimmen.  So  wird  in  Hamburg  bei  Unempfangbarkeit
  der  Waare  keine  C.  bezahlt.  Für  bloße  Unterhandlungen  kann  keine  C.
gefordert  werden.  Dies  gilt  nach  altem  Gebrauch  ebenso  für  Privatmäkler  und  für
Nichthandelsgeschäfte.  Auch  wenn  der  Auftraggeber  selbst  durch  Widerruf  des  Auftrags
  oder  sonst  das  Zustandekommen  des  Geschäfts  verhindert,  ist  —  den  Fall
des  Dolus  ausgenommen  —  C.  nicht  zu  entrichten.  —  Der  Betrag  der  C.  richtet
sich,  wie  das  H#GB.  bestimmt,  in  Ermanglung  örtlicher  Verordnungen  (z.  B.  der
Mäklerordnungen)  nach  Ortsgebrauch.  In  der  Regel  wird  sie  nach  dem  Werthe
des  Gegenstandes  des  vermittelten  Geschäfts  (in  Prozent  bzw.  Promille)  bemessen.
Abweichende  Verabredungen  find  nicht  ausgeschlossen.  Auch  darüber,  wer  die  C.
bezahlen  soll,  entscheiden  nach  dem  H##.  zunächst  örtliche  Verordnungen  oder  der
Ortsgebrauch;  wo  solche  nicht  vorhanden,  hat  jede  Partei  die  Hälfte  zu  entrichten.

Gsgb.  u.  Lit.  Allg.  D.  H#G#B.  Art.  82,  83.  —  Dresdener  Entw.  eines  Obl.R.,  Art.
733,  735.  —  Entscheid.  d.  NOHG.,  XI.  S.  199,  XV.  S.  393.  —  Endemann,  §  165.—
Gareis  (1880),  §  22.  —  S.  auch  die  Lit.  beim  Art.  Mäkler.  R.  Koch.

Coustant,  Pierre,  Mauriner,  5  1654  zu  Compiègne,  ##  1721.  Verdient
  durch  seine  Ausgabe  echter  Epist.  Rom.  pontif,  et  quae  ad  eos  scriptae  sunt

a  S.  Clemente  I.  usque  ad  Innoc.  III.,  Paris  1721.

Lit.:  Maaßen,  Gesch.  d.  Quellen  u.  Lit.  d.  Kan.  R.,  1870,  p.  LVI—UK.
Teichmann.

Coutümenkommentare.  Für  ein  richtiges  Verständniß  des  Französischen
  R.  ist  noch  nicht  bedeutungslos  geworden  die  Literatur  des  alten  Gewohnheitsrechts,
  wovon  in  der  Encykl.  S.  239—243  gehandelt  wird.  Von  den  an
Werth  sehr  ungleichen  Bearbeitern  der  Coutümen  mögen  hier  die  bekannteren  genannt

  werden.  #  "
Die  Pariser  Coutüme  ist  aus  erklärlichen  Gründen  am  Meisten  bearbeitet

worden.  So  von  P.  Pithoeus  (s.  diesen  Art.),  der  neben  seinen  zahlreichen.  anderen
  Publikationen  auch  Observations  analytiques  sur  la  coutume  de  Daris  geschrieben
v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  31
        <pb n="485" />
        482  Coutümenkommentare.

hat  (1601);  so  vorher  schon  von  Molinäus  ((s.  diesen  Art.)  von  1539  an;  von
Renék  Choppin,  6  1537,  J  1606,  der  auch  ein  tüchtiger  Publizist,  Feudist  und
Kanonist  war;  von  Charondas  (s.  diesen  Art.);  Brodeau  (s.  diesen  Art.);
Barthélemy  Auzanet,  3S  1591,  '  1673,  Staatsrath;  Ferrieère  (s.  diesen
Art.);  Claude  Duplessis,  J7  1683,  dessen  Traité  sur  la  coutume  de  Paris
(1698,  1726,  1754,  1777)  mit  Noten  von  Berroyer  (7  1735)  und  vom  bekannten
Advokaten  Eusebius  Jacob  de  Lauriere  (s.  diesen  Art.)  versehen  wurde.  —
Die  Coutüme  von  Meaux  ist  annotirt  und  mit  derjenigen  von  Paris  verglichen
worden  von  Jean  Bobé,  1683.  Die  von  Mantes  und  Meulan  von
Molinäus  und  von  G.  A.  Guyot,  1739.  Die  von  Senlis  von  Laurent
Bouchel,  1631,  1643;  vom  berühmten,  romanistisch  gebildeten  Pariser  Advokaten
Jean  Marie  Ricard,  1622,  7  1678,  und  unter  dem  Titel  Esprit  des  coutumes
  du  Bailliage  de  Senlis,  von  Pihan  de  la  Forest,  1771.

Picardie,  Artois,  Vermandois.  Die  Coutümen  von  Ponthienu  und
Abbeville  sind  kommentirt  oder  annotirt  von  den  Advokaten  Duchesne  und
De  la  Gorgue,  1766,  1769;  die  vom  Boulonnais  vom  Advokaten  Le
Camus  d'Houlouve,  1777;  die  von  Amiens  von  Adrien  Heu,  1653,
besonders  aber  vom  bereits  genannten  Ricard,  1661,  1781.  Eine  Gesammtausgabe
  der  Coutumes  de  Picar  die  ist  1726  erschienen.  —  Zur  Coutüme
von  Artois  schrieben  Nicolas  Gosson,  1582,  und  Adrien  Maillart,
1739,  1756.  Zur  Coutüme  der  Landschaft  Vermandois,  wozu  ursprünglich
auch  Reims  gehörte,  schrieben  der  Reimser  Professor  Jean  Baptiste  de  Buridan,
  1633;  Lafons,  1631,  1688;  Héricourt,  1728.

Champagne.  Reims  ist  erläutert  vom  eben  genannten  Buridan;
Troyes  von  P.  Pithoeus,  vom  Präsidialgerichtsrath  Louis  Legrand,
5  1588,  ).1664,  und  von  Marcilly,  1768.

Für  Orléans  sind  zu  nennen:  Joh.  Pyrrhus  Anglebermäus,  Prof.
zu  Orléans  und  Senator  in  Mailand,  §  um  1470,  1  1521,  auch  als  Romanist
tüchtig;  der  in  der  Nationalgeschichte  bewanderte  Präsidialgerichtsrath  Léon  Trip--pault,
  1570;  Jean  Duret  (s.  diesen  Art.),  1609;  der  Prof.  Henri  Fournier,
  5  1563,  +  1617,  dessen  zuerst  1609  erschienene  Anmerkungen  1740  mit
wichtigen  Zusätzen  neu  herausgegeben  wurden  von  dem  Professor  Michel  Prévöt
de  la  Jannes,  5  1696,  7  1749,  dem  Rathe  Daniel  Jousse,  5  1704,
1  1781,  und  dem  berühmten  Pothier  (s.  diesen  Art.),  welcher  später  auch  einen
eigenen  Kommentar,  den  besten  von  Allen,  gegeben  hat.  Zu  erwähnen  ist  noch
der  achtungswerthe  Romanist  Jacques  de  la  Lande,  1622,  7  1703,  dessen
Kommentar  von  De  Gyves  und  von  Perreaux  vermehrt  worden  ist.  —  Die
Coutüme  von  Lorris,  deren  Geltung  sich  in  alter  Zeit  über  fast  ganz  Orléanais
erstreckte,  ist  bearbeitet  worden  von  Molinäus,  von  Fournier,  von  Antoine
Lhoste,  1629,  von  La  Thaumassière,  1679;  die  Coutüme  von  Chartres
von  Molinäus,  Gilles  Tulove  und  Nicolas  Frérot,  1604;  die  von
Blois  von  den  beiden  Dupont  (Denys  und  Pierre),  1556,  1677,  und  von
Fournier.

Touraine.  Schon  vor  1518  erschienen  die  seither  mehrmals  aufgelegten
Consuetudines  totius  praesiditus  scu  Turonensis  balliviae  von  Jean  Sainson,
und  am  Vorabende  der  Revolution  (1778—1788)  verglich  der  gelehrte  Thomas
Jules  Armand  Cottereau,  8  1733,  F  1809,  le  droit  général  de  la  France
mit  dem  droit  particulier  de  la  Touraine  et  du  Loudunois.

Anjou.  Der  Kommentar  von  Choppin,  De  legibus  Andium  municipalibus
  (1581),  ist  oft,  auch  in  Französischer  Sprache,  gedruckt  worden,  und  hat
das  ältere  Werk  von  Fr.  Mignon  (1530)  verdrängt.  Die  Observations  des
Präsidialgerichtsraths  Gabriel  Dupineau  (1573)  sind  mit  Anmerkungen  von
        <pb n="486" />
        Coutümenkommentare.  483

Molinäus  und  mit  eigenen  Zusätzen  1725  neu  herausgegeben  worden  vom  Präfidialgerichtsrath
  und  Professor  zu  Angers,  Claude  Poquet  de  Livoniere
5  um  1653,  J  1726.  «

Maine.  Guill.  Le  Rouille  aus  Alencon,  Lieutenant-général  zu  Beaumont
  und  Fresnay,  gab  1535  le  Grand  coutumier  du  Maine  heraus.  Mathurin
Louis  des  Malicothes  (1658)  gab  Remarques  et  notes  sommaires  dazu,  Brodeau
  (s.  diesen  Art.)  einen  Kommentar;  desgleichen  Louis  Olivier  de  St.
Vast,  1778—1779.

Die  Coutüme  von  Nivernais  hat  in  Gui  Cogquille  (s.  diesen  Art.)  einen
Bearbeiter  ersten  Ranges  gefunden.  «

DieCoutümevonBerrywurdeschonlöosvonBoörius(s.diesenArt.)
kommentirtzihmfolgtenderProfessorFr.Ragueau,f1605,J.Migeon,
Verfasser  eines  Liber  singularis  defensarum  quaestionum  in  leges  Biturigum  municipales
  (1664,  1691),  und  vorzüglich  Gaspard  Thaumas  de  la  Thaumassiere
  aus  Beaugency,  Advokat  in  Paris,  gelehrter  Feudist  und  unermüdlicher
  Geschichtsforscher,  #  in  hohem  Alter  zu  Bourges  1712,  Verfasser  von
Questions  et  réponses  sur  les  Coutumes  du  Berry  (1660,  1691),  Decisions  sur  la
Coutume  du  Berry  (1667—1675,  1774),  Anciennes  et  nouvelles  coutumes  locales
du  Berry,  et  celles  de  Lorris  (1680),  Nouveau  commentaire  (1691,  1693,
1701,  1750).

Poitou.  Nachdem  der  berühmte  Tiraqueau  (I.  diesen  Art.)  das  Eherecht
seiner  Provinz  behandelt  hatte,  gab  zuerst  Nicolas  Théveneau  aus  Poitiers
allgemeine  Paraphrases  aux  lois  municipales  et  coutumes  du  Poitou  (1561),  die
mehrmals  gedruckt  worden  sind.  Andere  Kommentare  verschiedener  Juristen,  unter
welchen  zu  nennen  ist  Jean  Robert,  Lieutenant-général  à  la  Sénéchaussée  de
la  Basse-Marche,  F  1607,  sind  kompilirt  und  gesammelt  worden  von  Joseph
Boucheul,  Advokat  in  Dorat,  5  gegen  1639,  1#  1705:  Corps  et  compilation  de
tous  les  Commentateurs  sur  la  coutume  de  poitou,  1727,  1736.  ·

Das  Recht  von  Bourbonnais  ist  erläutert  von  Jean  Papon,  Lieutenantgénéral
  beim  Amte  Montbrison,  §5  1505,  1590;  von  Duret  (fs.  diesen  Art.),
endlich  1780  von  Mathienu  Auroux  des  Pommiers,  Doktor  der  Theologie
und  Präsidialgerichtsschreiber  zu  Moulins.  "

Auvergne.  Die  Werke  von  Aymo  Publitius  (1545),  J.  Bessian
(1548),  J.  Bamontius  (Basmaison  Pougnet,  1590  u.  öfter),  Prohet
(1754)  sind  antiquirt  durch  den  trefflichen  Kommentar  von  Chabrol  (s.  diesen
Art.),  worin  Noten  von  Molinäus,  Toussaint,  Chauvelin,  Brodeau,
Ricard  aufgenommen  sind.

La  Rochelle.  Durch  das  unmittelbar  aus  der  Praxis  entstandene  Werl
von  René  Josuè  Valin,  5  1695,  +  1765,  Advokat  und  königl.  Prokurator
beim  Admiralitätsgericht  La  Rochelle,  der  auch  die  Seeordnung  von  1681  kommentirt
  hat,  hat  diese  Coutüme  eine  sehr  große  Bedeutung  erhalten.

Diejenige  von  Angoumois  hat  Gandillaud  (1644),  zuletzt  der  Advokat
Etienne  Souchet,  7  1822,  unmittelbar  vor  der  Revolution  (1780)  eingehend
bearbeitet  und  mit  dem  Droit  commun  de  la  France  verglichen.

Das  sehr  unabhängige,  nationaleigenthümlich  entwickelte  Recht  der  Bretagne
ist  trefflich  behandelt  worden.  Vor  Allen  vom  berühmten  Argentré  (s.  diesen  Art.).
Dann  von  Pierre  Hévin,  Advokat  zu  Rennes,  5  1621,  V  1692;  vom  Präsidenten
  René  de  la  Bigotière  de  Perchambault,  der  zuerst  1689  unter
dem  Namen  Pierre  Abel  Obserrations  sommaires  herausgab  und  später  einen  ausführlicheren
  Kommentar  und  eine  lnstitution  au  droit  français  bar  rapbort  à  la.
coutume  de  Bretagne  (1693,  1702);  yV  1727;  vom  Prokurator  beim  Präsidialgericht
  zu  Vannes  Michel  Sauvageau  (1710,  1737);  endlich  vom  bekannten

31“
        <pb n="487" />
        484  Coutümenkommentare.

Professor  zu  Rennes  Auguste  Marie  Poulain  du  Parc,  5  1701,  1782:
CToutumes  générales  du  pays  et  duché  de  Bretagne  et  usements  locaux,  1745
bis  1748.

Normandie.  Bgl.  Enchkl.  S.  216,  247.  Zu  nennen  sind  hier  Guill.  Le
Rouille,  dessen  Grand  Coutumier  de  Normandie  avec  la  charte  aux  Normands
1534  erschien;  Guillaume  Terrien,  dessen  Commentaires  (1574  und  öfters)
heute  noch  die  Grundlage  des  Rechts  der  Englisch-normannischen  Inseln  bilden;
Tannegui  Sorin,  Professor  zu  Caen,  F  nicht  vor  1574;  Henry  Basnage,
Parlamentsadvokat  zu  Rouen,  5  1615,  f  1695,  dessen  Coutumes  du  Pays  et
Duché  de  Normandie  zuerst  1678,  zuletzt  1778  gedruckt  worden  sind.  Noch  haben
Beiträge  zum  Normannischen  R.  geliefert  Pesnelle,  Rouffel  de  la  Bérardiere,
  der  gelehrte  David  Houard  u.  A.  m.

Burgund.  Bereits  am  Ende  des  15.  Jahrh.  hatte  Jean  Joffriot  in
Döle  zum  Burgund.  R.  geschrieben.  Doch  wird  allgemein  als  erster  Kommentator
genannt  Barth.  Chassanäus  (s.  diesen  Art.),  welchen  Dissutus  (Descousfu)
und  Thierry  plagiurt  haben  (1516).  Dann  folgten  der  Advokat  Job  Bouvot,
5  1558,  F1636;  der  Advokat  und  königl.  Schatzmeister  zu  Dijon  Pierre
Taisand,  6  1644,  F  1715,  namentlich  bekannt  als  Literarhistoriker  und  Biograph;
  der  berühmte  Präsident  Bouhier  (s.  diesen  Art.);  endlich  der  Professor
Gabriel  Davot,  5  1677,  J  1743,  dessen  Coutumes  du  Duché  de  Bourgogne
1776  erschienen,  mit  Noten  von  Professor  Bannelier,  #  1683,  1  1766.  Auch
einen  Traité  sur  diverses  matières  de  droit  français  à  DF’usage  du  Duché  de
Bourgogne  hat  Davot  hinterlassen,  der  1751  herausgegeben  worden  ist.  —  Die
Statuts,  coutumes  et  usages  des  Landes  Bresse  und  der  Ländchen  Bugey,  Valromey
und  Gex  hat  Philibert  Collet,  von  Chatillon-lez-Dombes,  Advokat  zu  Dijon,
e  1644,  5  1718,  im  J.  1698  kommentirt;  desgleichen  Ch.  Revel,  Advokat  zu
Bourg,  mit  Zusätzen  von  Guichenon  (1775).

Der  Kommentar  von  Henry  Boguet,  Richter  zu  St.  Claude,  ernannter
Rath  zu  Dôle,  y  1619,  zu  den  Coutümen  der  Freigrafschaft  Burgund  ist
antiquirt  durch  die  wichtigen  Werke  von  Dunod  (s.  diesen  Art.).

Von  den  Kommentaren  zu  den  Gewohnheiten  und  zum  Spezialrechte  der
Länder  des  Eegeschriebenen,  d.  h.  des  Röm.  R.,  mögen  hier  erwähnt  werden
die  Consuetudines  Tholosanae  von  J.  de  Casevieille  (1544),  der  Kommentar
  zu  den  Statuten  der  Provence  von  Joseph  Julien  (1778)  und  die
Kommentare  zur  Coutüme  von  Bordeaux  vom  Parlamentsrathe  Arnoult  Le
Ferron,  5  1515,  +  1563,  und  vom  Parlamentsadvokaten  Bernard  Authomne,
1587,  7  1666.

In  den  Deutschen  Reichsländern,  die  Frankreich  gehörten,  herrschte
gleichfalls  das  Röm.  R.  —  Die  Ordonnances  de  la  ville  et  cite  de  Metz  et  du
Pays  Messin  wurden  1613  vom  bekannten  Buchdrucker  Abraham  Fabert
herausgegeben.  Vorher  hatte  schon  der  herzogl.  Rath  Nicolas  de  Lescut  in
seiner  Französischen  Uebersetzung  der  Institutionen  die  Lois  et  usages  de  la  Lorraine
  vermerkt  (1543,  1625).  Gute  Noten  zu  den  Coutumes  der  zum  Parlament
von  Metz  gehörigen  Länder  gab  später  Gabriel  heraus.  Die  Coutumes  générales
du  Duché  de  Lorraine  et  Bailliages  de  Nancy,  Vosges  et  Allemagne  wurden  vom
1615  gehängten  Florentin  Thiriat,  Advokat  in  Mirecourt,  erläutert  und
1657  unter  dem  Namen  von  Fabert  herausgegeben.  Der  Rechenmeister  Jean  Le
Paige  schrieb  zu  den  Coutumes  du  Bailliage  de  Bar  einen  Commentaire  tiré  du
Droit  Romain  (1698,  1712),  welchen  Mailliet  1783  mit  Zusätzen  versah.

Aus  den  Französischen  Eroberungen  in  Flandern  sind  die  wichtigen  Coutumes
  de  la  ville  et  de  la  chätellenie  de  Lille  von  Francois  Patou,  6  1686,
7  1758,  mit  anerkennenswerthem  Fleiße  kommentirt  worden  (1788,  1790).
        <pb n="488" />
        Covarruvias  y  Leyva  —  Cramer.  485

Die  Belgischen  Gewohnheitsrechte,  deren  schriftliche  Abfaffun
9  durch  Verordnungen
  von  1531,  1540,  1570,  1606,  1611  vorgeschrieben  wurde,  sind  weniger
eingehend  studirt  worden  als  die  Franzöfischen.
Die  Flandrischen  sind  gesammelt  und  annotirt  von  Laureyns  Vanden-9


hane  (1676)  und  von  Le  Grand  (1704,  1719);  das  Genter  Stadtrecht
speziell  ist  von  Joh.  Anton  Knobbaert,  das  Brüggesche  von  Vandenhane
  bearbeitet.  Für  das  Recht  von  Brabant,  von  Limburg  und  das  spezielle
R.  von  Brüssel  ist  zu  nennen  der  Rath  Jo.  Baptist  Christyn,  1  1707;  für
das  Recht  von  Mecheln  Paul  van  Christynen  (Chrystinäus),  7  1631.
Für  Hennegau  sind  Noten  von  Fortius  (1735)  und  von  Raparlier,  und
eine  geschätzte  Jurisprudence  du  Hainaut  francais  von  Dumées  (1750).  Für
Aamur,  Lüttich  und  Luxemburg  die  lustituts  von  Sohet  (1772).  Die
Lütticher  Gewohnheiten  sammelte  im  17.  Jahrh.  Pierre  de  Meéan;  Charles
de  Mean  (F  1674)  gab  sie  mit  Noten  heraus.  Eine  Bearbeitung  des  gesammten
Belgischen  Gewohnheitsrechtes  hat,  wie  schon  früher  De  Ghewiet,  der  1871
verstorbene  Defacqz  (s.  diesen  Art.)  unternommen,  die  leider  unvollendet
geblieben  ist

Lit.:  Eine  Uebersicht  giebt  Camus  (ed.  Dupin),  Bibliotheque  choisie  des  li  d
Droit,  1160—1296.  —  Warnkönig,  Franz.  Staats=  u.  Rechtsgeschichee  II.  130—1  "

Rivier.

Covarruvias  y  Leypa,  Didacus,  5  1512  zu  Toledo,  lehrte  Kirchenrecht
zu  Salamanca,  war  Richter  in  Granada,  wohnte  dem  Trienter  Konzil  bei,  später
Gouv.  v.  Castilien,  1  1577.  „Bartolus  Hispanus“.

Schriften:  Epit.  de  spons.  et  matrimonio,  Antv.  1538.  —  In  lib.  6.  Decret.  de
pactis.  —  Quaest.  pract.,  Francof.  1608.  Lugd.  1661.  ed.  Uffelio,  Antv.  1638.  —  Var.
ex  jure  pontif.,  regio  et  caesareo  resolut.  quatuor  libri.  —  O.  O.  Francof.  1583,  1608.
Lugd.  1568,  1661.  Venet.  1614.  Antv.  1610,  1614,  1638  (m.  Not.  v.  Van  Uffele).
Genev.  1679  (mit  Not.  v.  Brederode).  Gener.  1762  (c.  add.  Did.  Ibanez  de  Faria).

Lit.:  Nypels,  Bibliothéque,  42,  43.  —  Allar  d,  Hist.,  501—503.  —  Kaltenborn,
Vorläufer  d.  Grotius,  1848,  S.  132—136.  —  Rivier,  521.  —  Schulte,  Kirchenrecht,  (3)
112.  —  Endemann,  Studien,  J.  48.  —  Arch.  giurid.,  XVII.  451.  Teichmann.

Cox,  Edward  W.,  5  1809  zu  Taunton,  wurde  1857  Recorder  von  Helston
u.  Falmouth,  1868  Recorder  von  Portsmouth  u.  Sergeant-at-Law,  1870  Deputzy-.
Assistant-Judge  of  the  Middleser  Sessions,  +  24.  XI.  1879  zu  Millhill  bei
Hendon  (Middlesex).  «

Schriften-PracticeofRegistration,Elections(11)1872.—CriminalLawCases-,
1843  -64.  —  Criminal  Law  Digest,  1862.  —  Magistrates,  Municipal  and  Parish  Law  Cases
and  Appeals.  —  Law  and  Practice  of  Joint  Stock  Companies  1864,  by  Maller  1870.  —
Letters  to  à  Law  Student  on  the  Arts  of  Writing,  Reading  and  Speaking  (2),  1867.  —
The  Advocate,  1852.  —  Digest  of  Cases  rel.  to  Jlagistrates,  Parochial,  Ecclesiastical,  Election,
  Municipal,  and  Criminal  Law  from  1856  to  1869,  1870.  —  Law  of  the  Cattle  Plague,
1866.  —  Cox  and  Saunders,  The  Criminal  Law  Consolidation  Acts  (3),  1870.  —  The
principles  of  punishment,  1877.  —  The  Mechanism  of  Man  u.  sonstige  psychol.  Schriften.

Lit.:  Times,  26  nov.  1879  p.  8,  27  nov.  1879  p.  6.  —  Allg.  Juristenzeitung,  1880  S.  37.

Teichmann.

Cramer,  Joh.  Ulrich,  3  8.  XI.  1706  zu  Ulm,  1733  ord.  Prof.  in  Marburg,
  zum  Reichsfreiherrn  erhoben,  beim  Kammerger.  in  Wetzlar,  18.  VI.  1772.

Schriften:  Wetzl.  Nebenstunden,  128  Theile  in  32  Bänden,  Ulm  1755—79.  —  Wetzl.
Beiträge,  1763.  —  Syst.  proc.  imperii,  1764—67.  —  Opuscula,  1742—56.  —  Vollst.  Hauptregister
  zu  s.  Werken  von  Schmidt  1768,  Sonntag  1774.

Lit.:  Steffen  hagen  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  IV.  548.  Teichmann.

Cramer,  Andr.  Wilh.,  5  24.  XII.  1760  zu  Kopenhagen,  1810  Staatsrath,
  Prof.  zu  Kiel,  F  23.  I.  1833.  Seine  „Kleine  Schriften“  gab  Ratjen,  Kiel
1837,  heraus.  ç  ·

Lit.:  Cramer,  Hauschronik,  Hamburg  1822.  —  Nitzsch,  Memoria  Crameri.  —
Rivier,  558.  —  Neuer  Nekrolog  d.  Deutschen,  XI.  (1835),  S.  56—59.  —  Ratjen  in  der
Allg.  Deutsch.  Biogr.  IV.  546.  Teichmann.
        <pb n="489" />
        486  Creasy  —  Cucumus.

Creasy,  Sir  Edward  Shepherd,  5  1812  zu  Brighton,  wurde  1838
M.  A.,  1860  Chief  Justice  in  Ceylon,  27.  I.  1878.

Schriften:  The  üifteen  decisive  battles  of  the  world,  1851.  —  Rise  and  progress
of  the  English  Constitution,  (8)  1865.  —  First  Platform  of  International  Law,  Lond.  1877.
—  Studies  that  help  for  the  bar  in  Law  Magazine,  1876.

Lit.:  Law  Magazine  and  Review,  Febr.  1878,  p.  234,  235.  —  Fiore,  Dir.  internaz.
ubblico,  (2)  1879  p.  249.  —  Vargha,  Die  Vertheidigung  in  Strafsachen,  1879,  S.  265,
306  u.  ö.  Teichmann.

Cremani,  Luigi,  5  zu  Arezzo  1748,  war  Prof.  zu  Pavia,  F#  zu  Florenz
15.  XII.  1838.

Schriften:  De  varia  jurispr.  crim.  apud  diversas  gentes,  Ticini  1777.  —  Imper.
instit.  lucubrationes  academ.,  1784.  —  Jur.  civ.  instit.,  1795.  —  De  jore  criminali  libri  2,
Lucae  1779,  libri  3  Ticini  1791—93,  Macerata  1836.

Lit.:  Nypels,  Bibliothèque,  unr.  329.  —  Cantn,  Beccaria,  p.  199.  —  Sclopis,
storia,  II.  610.  —  Pessina,  Opuscoli,  1874  p.  84.  Teichmann.

Crémieux,  Isaac  Adolphe,  5  10.  IV.  1796  zu  Nimes,  wurde  1817
Advokat  in  Aix,  kaufte  1830  Odilon-Barrot  seine  Advokaturstelle  am  Kassationshofe
  für  100  000  Francs  ab,  plaidirte  für  den  „National",  die  „Tribüne“,  „Gazette
  de  France“,  „Constitutionnel“,  für  die  Saint-Simonisten,  für  die  April-Angeklagten,
  für  Armand  Marrast  gegen  Soult,  für  Raspail,  die  Republikaner  Vignarte,
  Lebon  u.  A.,  erwirkte  in  Damaskus  Freisprechung  von  Juden,  die  der
Mißhandlung  eines  Priesters  angeklagt  waren,  gründete  die  Alliance  israklite  universelle,
  1848  und  1870  Justizminister,  in  welcher  letzteren  Stellung  er  mehr  als
30  000  Algerischen  Juden  das  Französische  Bürgerrecht  erwirkte,  1875  Mitgl.  des
Senats,  für  die  Rumänischen  Juden  thätig,  F  10.  II.  1880  zu  Passy.

Schriften:  Crémieux  et  Paterni,  répert.  de  droit  commercial,  1830—37.  —  Crémieux
et  Balson,  code  constitutionnel,  1835.  —  Défense  de  Jules  Mirèes,  1861.  —  Liberté  individuelle,
  arrestations  et  séquestrations  illégales,  1867.  —  Liberté  !  Plaidopyers  et  discours
politiques,  1869,  par  Bionne  1880.

Lit.:  Journal  de  Genebve,  13  févr.  1880.  —  Gazette  des  Tribunauxz,  #rr.  16  409.  —
Frankfurter  Zeitung,  1880  Nr.  42.  —  Vargha,  Vertheidigung,  1879  S.  499  Note  10.  —
Revue  de  Gand  XII.  227.  —  Kisch,  Leichenrede,  Basel  1880.  Teichmann.

Cresp,  Pierre  Philippe,  5  22.  IX.  1788  zu  Marfeille,  Advokat  dafs.,
dann  in  Aix,  seit  1832  Lehrer  für  Handelsrecht,  F  22.  IX.  1869.  Neben  Eloge
d’  Emérigon,  1839,  wichtig  sein  Cours  de  droit  maritime  par  Laurin,  Paris
1876  ff.

Lit.:  Laurin,  p.  III—XV.  —  Revue  critique,  1877  p.  138.  Teichmann.

Cropp,  Friedrich,  5  5.  VII.  1790  zu  Moorburg,  seit  1813  Prof.  in
Heidelberg,  ging  1820  nach  Lübeck,  f#  8.  VIII.  1832.

Schriften:  De  praeceptis  jur.  rom.  circa  puniendum  conatum  delinquendi,  Heidelb.
1813.  —  Loca  juris  rom.  selecta,  1815.  —  In  Hudtwalcker  u.  Trummer's  Krim.  Beitr.
II.  Abh.  über  d.  Diebstahl  nach  dem  ält.  Recht  d.  freien  Städte.  —  mit  Heise,  Jurist.
Abhandl.  1827,  1830.  —  Gutachten  über  d.  Entw.  einer  Frankf.  W-C.,  1829.  —  Gesch.  d.
bürg.  Streitigk.  in  Hamburg.  bis  1712  (Neue  Lüb.  Blätter  1838).

Lit.:  Frensdorff  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  IV.  610.  Teichmann.

Cucumus,  Konrad  von,  §  20.  I.  1792  zu  Mainz,  1821  Prof.  in  Würzburg,
  1832  nach  den  Karlsbader  Beschlüssen  entfernt,  1842  Rath  am  obersten
Gerichtshof,  F#  23.  II.  1861.

Schriften:  De  jure  accrescendi,  cui  competat  post  venditam  hereditatem,  Wirceb.
1818.  —  Ueber,  d.  Verbr.  d.  Betrugs  (Progr.),  Würzb.  1820.  —  Ueber  d.  Duell,  1821.  —
Ueber  d.  Einth.  d.  Verbrechen,  Vergehen  u.  Uebertretungen  in  d.  Strafgesetzbüchern  in  Beziehung
  auf  konstit.  Grdsätze.,  1823.  —  Ueber  d.  Staat  u.  die  Gesetze  d.  Alterthums,  akad.
Abh.,  1824.  —  Lehrb.  d.  Staatsrechts  d.  konst.  Monarchie  Bayerns,  1825.

Lit.:  Ullmann  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  IV.  637.  —  Mohl,  II.  360.

Teichmann.
        <pb n="490" />
        Cujacius  —  Culpa.  487

Cujacins  (Cujas),  Jac.,  5  1522  zu  Touloufe,  studirte  daselbst  unter
Ferrier,  lehrte  seit  1547,  1555  in  Cahors,  1556  in  Bourges,  1557  in  Valence,
1559  wieder  in  Bourges,  wurde  1566  herzogl.  Rath,  ging  nach  Turin,  kehrte  nach
Valence  zurück,  wurde  1573  Ehrenrath  des  Parl.  zu  Grenoble,  1574  wirkl.  Rath,
1575  in  Bourges,  lehrte  1576  zu  Paris,  J.  14.  X.  1590  zu  Bourges.  Der
größte  Jurist  der  neueren  Zeit.

Schriften:  f.  Verzeichniß  bei  Spangenberg  und  i  «  —
O.  O.,  Nap.  1722,  1737  Wonst.  et  K58-856  l#en  Neue  de  3
Albanensis  promptuarium  univ.  operum  C.,  Neap.  1763.  Mut.  1795.  "

Lit.:  Eloge  de  C.  par  Bernar  di.  Lyon  1755.  —  Berriat-  St.-  Prix.  Hist.  du
droit  Rom.  suivie  de  Fh.  de  C.,  Par.  1821.  —  Spangenb  erg,  JIJ.  C.  u.  seine  Zeitgenossen
Leipz.  1822.  —  Civ.  Mag.  III.  —  Ersch  u.  Gruber.  —  Savigny,  II.  25,  26,  43  89:

C

III.  450,  454;  IV.  27,  368;  V.  285.  —  Arch.  f.  civ.  Prax.,  XIII.  193—205,  452.  —  R.  de
-égisl.  1839,  1851.  —  Rivier,  498.  —  Zeitschr.  d.  Berner  Juristenvereins  X  243—250.  —
Recueil  de  PAcad.  de  Toulouse  VI.  207,  254;  VII.  477,  483  u.  5.  —  Biidragen,  II.  595.
—  Rodiere,  Les  grands  jurisconsultes,  1874  p.  285—291.  —  Endemann,  Studien,  I.  61.
—  Jouv.  Revue  bist.,  1877  p.  680—686.  Teichmann.

Culpa  (civilrechtlich).  In  einem  weiteren,  untechnischen  Sinne  bedeutet
C.  jegliche  Schuld,  wie  peccatum,  crimen,  injuria,  und  begreift  also  auch  den
dolus,  hier  soll  aber  nur  von  C.  im  technischen  Sinne,  im  Gegensatz  zu  dolus  und
Casus,  die  Rede  sein.

1.  Das  Recht  fordert  von  einem  Jeden,  gewissermaßen  als  Erfüllung  einer
allgemeinen  Bürgerpflicht,  daß  er  in  seinem  habituellen  Benehmen  eine  gewisse  Vorsicht
  und  Besonnenheit  anwende,  daß  er  sich  insbesondere  hüte,  auf  das  Eigenthum
Anderer  beschädigend  einzuwirken.  Wer,  auch  ohne  irgend  welche  bestimmte  Absicht,
  dieser  allgemeinen  Bürgerpflicht  zuwiderhandelt,  befindet  sich  in  culpa  und
macht  sich  für  den  aus  seinem  Verschulden  erwachsenden  Schaden  verantwortlich.
Schon  dieses  Zuwiderhandeln  ist  ein  Delikt,  dessen  Begriff  und  Folgen  durch  das
Aquilische  Gesetz  normirt  wurden.

Aber  auch  abgesehen  von  jener  Bürgerpflicht  kann  eine  Verpflichtung  zu  einer
bestimmten  Sorgfalt  existiren,  wegen  eines  besonderen  Verhältnisses  des  Verpflichteten
  zu  einem  Anderen,  namentlich  in  Folge  einer  Obligation,  und  zwar  so,
daß  dem  Verpflichteten  nicht  nur  in  Beziehung  auf  die  Hauptleistung,  sondern  auch
sonst  eine  bestimmte  durch  die  Natur  des  Verhältnisses  gegebene  Handlungsweise
obliegt,  „die  ihm  ohne  diese  Obligation  Niemand  zumuthen  könnte,  von  welcher
aber  gerade  er  nicht  abweichen  darf,  ohne  sich  für  den  Schaden,  der  durch  diese
Abweichung  veranlaßt  wird,  verantwortlich  und  ersatzpflichtig  zu  machen“  (Keller).
Eine  solche  Abweichung  ist  auch  ein  Verschulden.  Regelmäßig  wird  es  als  ein
pflichtwidriges  Unterlassen  der  erforderten  Sorgfalt  erscheinen,  als  C.  in  non
taciendo,  während  im  ersterwähnten  Falle  mehr  an  ein  pflichtwidriges  Handeln,
C.  in  faciendo,  gedacht  wird:  indessen  ist  es  Uebertreibung,  wenn,  wie  manchmal
geschieht,  die  C.  in  faciendo  allgemein  als  Aquilische  C.  charakterisirt  wird.

2.  Jenes  Zuwiderhandeln  ist  ein  einfacher  Begriff,  welcher  keine  Grade  zuläßt:
  jede  unter  die  lex  Aguilia  gehörende  Beschädigung  muß  den  Grundsätzen  des
Gesetzes  gemäß  vergütet  werden,  sobald  sie  nicht  dem  bloßen  Zufall  zuzuschreiben
ist,  —  möge  sie  sonst  aus  bösem  Willen  geschehen  sein  oder  aus  Unachtsamkeit.

Ganz  anders  verhält  es  sich  mit  der  Abweichung  von  der  durch  ein  besonderes
Pflichtverhältniß  auferlegten  Handlungsweise.  Die  Begriffe  von  negligentia,  desidia,
  imprudentia  einerseits,  von  diligentia,  industria  andererseits,  sind  äußerst
elastisch;  es  sind  eben  subjektive  Begriffe,  welche  je  nach  Charakter,  Anlagen,  Alter,
Stellung,  Beruf  2c.,  auch  je  nach  den  Umständen,  nach  der  Art  des  Verhältnisses
strenger  oder  laxer  aufzufassen  sind;  sie  einer  scharfen,  absoluten,  überall  gleichen
Beurtheilung  zu  unterwerfen,  würde  nicht  nur  ungerecht,  sondern  auch  unmöglich
sein.  Daher  verschiedene  Grade  oder  Nüancen  in  der  erforderten  Sorgfalt.
        <pb n="491" />
        488  Culpa.

a)  Als  normaler  Maßstab  gilt  die  gewöhnliche  Handlungsweise  eines  verständigen,
  besonnenen  und  sorgsamen  Hausvaters,  eines  bonus  et  diligens  paterkamilias.
  Der  Verpflichtete,  welcher  so  handelt,  ist  in  der  Regel  vor  jedem  Vorwurfe
  sicher.  Handelt  er  anders,  so  ist  er  in  c.,  schuldig  und  verantwortlich.
Handelt  er  aber  wie  nicht  einmal  ein  ganz  gewöhnlicher,  weder  umsichtiger  noch
sorgsamer  Mensch  zu  handeln  pflegt,  dann  ist  sein  Verschulden  ein  auffallendes
grobes  Verschulden,  C.  lata,  nimia,  dissoluta  negligentia,  welches  eine  strafbare
  Rücksichtslosigkeit  dem  Berechtigten  gegenüber  bekundet  und  ganz  mit  Recht
in  Vertragsverhältnissen  dem  Dolus  gleichgestellt  wird.  Im  Gegensatze  dazu  wird
das  minder  grobe,  gewöhnliche  Verschulden  auch  als  C.  levis  bezeichnet,  womit
die  in  den  OQuellen  oft  gebrauchten  Ausdrücke  C.  omnis  und  vom  positiven  Standpunkte
  aus  diligentia,  exacta  diligentia,  exactissima  diligentia  wol  gleichbedeutend
  sind.

b)  Nicht  in  allen  Fällen  ist  dieser  doppelte  Maßstab  eines  sorgsamen  Hausvaters
  und  eines  weniger  sorgsamen  Menschen  zu  einem  billigen  Ermessen  der
Schuld  und  der  Verantwortlichkeit  hinreichend.  Wenn  Jemand  seine  eigenen  Angelegenheiten
  recht  geschickt  und  pünktlich  besorgt,  kann  man  auch  nach  Umständen
verlangen,  daß  er  sich  in  Beziehung  auf  Andere  nicht  minder  achtsam  zeige,  und
umgekehrt  darf  man  es  einem  in  der  Verwaltung  seines  eigenen  Vermögens  nachlässigen
  und  leichtfinnigen  Menschen  nicht  allzu  sehr  übel  nehmen,  wenn  er  auch
Anderen  gegenüber  etwas  sorglos  verfährt.  Dies  wird  namentlich  dann  berücksichtigt
  werden  müssen,  wenn  der  Betreffende  ohne  seinen  Willen  in  das  Verhältniß
gekommen  ist,  welches  ihn  zu  einer  bestimmten  Handlungsweise  verpflichtet,  z.  B.
als  Vormund  oder  als  Miterbe.  Ebenso  wenn  er  vom  Berechtigten  freigewählt
worden  ist,  da  dieser  ihn  wol  nicht  ohne  Kenntniß  seiner  Eigenschaften  und  Gewohnheiten
  gewählt  hat  und  sich  also  die  Folgen  seiner  Wahl  in  einem  gewissen
Maße  gefallen  lassen  muß:  so  bei  der  Gesellschaft,  wo  das  intime  persfönliche  Vertrauensverhältniß
  vorwiegt,  und  bei  der  Ehe,  in  Beziehung  auf  die  Dotalsachen.
In  diesen  Fällen  verlangt  man  vom  Verpflichteten  denjenigen  Grad  von  Sorgfalt,
den  er  in  der  Beforgung  seiner  eigenen  Angelegenheiten  anwendet,  diligentia
auam  suis  rebus  adbibere  solitus  est,  was  am  häufigsten  als  Milderung,  nicht
als  Erschwerung  gilt.  Man  drückt  dieses  auch  so  aus,  daß  der  Verpflichtete  blos
die  C.  in  concreto  prästirt,  und  nicht  die  C.  in  abstracto,  welche  in  den
Quellen  manchmal  pleonastisch  als  C.  et  diligentia  hervorgehoben  wird.

J)  Ueber  den  Begriff  der  custodia,  als  besondere  Richtung  und  Verschärfung
der  diligentia,  s.  d.  Art.  Custodia.

3.  Ueber  Prästation  der  C.  in  den  einzelnen  Rechtsverhältnissen  sind  folgende
leitende  Prinzipien  aufzustellen:

a)  Derjenige,  welcher  vom  Rechtsverhältniß,  woraus  seine  Verpflichtung  entspringt,
  keinen  Vortheil  zieht,  haftet  in  der  Regel  nur  wegen  groben  Verschuldens,
so  z.  B.  der  Depositar.  Derjenige,  welcher  Vortheil  zieht,  haftet  wegen  jeglichen
Verschuldens,  wobei  ganz  gleichgültig  ist,  ob  der  Berechtigte  aus  dem  Verhältnisse
auch  Vortheil  zieht  oder  nicht:  so  z.  B.  der  Käufer,  Verkäufer,  Miether,  Vermiether,
Kommodatar.  Die  Frage  nach  dem  Vortheile  ist  aber  nicht  nach  dem  zufälligen.
ökonomischen  Erfolge  zu  beantworten,  sondern  aus  dem  juristischen  Charakter  des
Geschäfts.  Wenn  dieser  Charakter  im  gegebenen  Falle  ein  anomaler  ist,  muß  dies
freilich  berücksichtigt  werden;  so  haftet  der  Depositar  für  omnis  C.,  wenn  er  bezahlt
  wird.  Ist  der  Vortheil  aus  dem  juristischen  Charakter  des  Verhältnisses  nicht
ersichtlich,  wie  z.  B.  bei  der  Verpflichtung  des  Erben  aus  einem  Vermächtnisse,
dann  hat  man  sich  nach  den  Umständen  zu  richten.  Ausnahmsweise  haftet  der
Prekarist  nur  für  C.  lata,  was  wol  geschichtlich  zu  erklären  ist.  Keine  eigentliche
Ausnahme  ist  es,  daß  die  Stellvertreter,  insbesondere  der  Mandatar,  für  jegliche
        <pb n="492" />
        Culpa.  489

C.  haften.  Ebenso  wer  sich  hinzugedrängt  hat,  z.  B.  als  Depositar.  Denn  hier
wird  Sorgfalt  stillschweigend  versprochen.

b)  Modifizirt  werden  obige  Regeln  vorerst  durch  die  sub  2  b)  angegebenen
Rücksichten;  sodann  durch  den  Verzug,  mora,  in  Folge  dessen  die  Verantwortlichkeit
  Desjenigen,  der  sich  in  mora  befindet,  bis  zum  höchsten  Grade  gesteigert,  die
des  Anderen  aber  bis  zur  niedrigsten  Stufe  herabgedrückt  wird;  endlich  durch  den
Willen  der  Interessirten,  nach  beiden  Richtungen,  erweiternd  oder  beschränkend,
und  sowol  ausdrücklich  durch  Verabredung,  als  auch  stillschweigend.

4.  Ueber  die  angegebenen  Grundsätze  ist  man  heutzutage  im  Ganzen  einig,
obschon  es  hier  und  da  noch  oder  wieder  Diffentienten  giebt.  Früher  wurden  allgemein
  nicht  2,  sondern  3  Grade  der  C.  statuirt,  C.  lata,  C.  levis,  C.  levissima.
Diese  Dreitheilung  wird  aber  seit  Hasse  verworfen.  Fast  scheint  es  aber  jetzt
Mode  werden  zu  wollen,  sie  wenigstens  in  einem  gewissen  Maße  wieder  aufzunehmen,
  und  wirklich  ist  kaum  zu  leugnen,  daß  sich  die  pure  Zweitheilung  mit
mehreren  Aeußerungen  der  Ouellen  nur  gezwungen  vereinigen  läßt.

5.  Den  allgemeinen  Grundsätzen  gemäß  liegt  dem  Schuldner,  der  nicht  leisten
kann,  der  Beweis  ob,  daß  ihn  diese  Unmöglichkeit  befreit;  ob  er  im  gegebenen
Falle  für  omnis  oder  nur  für  lata  C.  haftet,  ist  einerlei.  Wo  die  Pflege  der
eigenen  Angelegenheiten  zu  berücksichtigen  ist,  muß  wol  ein  Unterschied  gemacht
werden,  je  nachdem  diese  Rücksicht  die  Verantwortung  schärft  oder  mildert.
Im  ersteren  Falle  hat  der  Gläubiger  das  ungleichmäßige,  im  zweiten  hat  der
Schuldner  sein  gleichmäßiges  Benehmen  darzuthun.  .

Das  Preuß.  LR.  unterscheidet  grobes,  mäßiges  und  geringes  Versehen;  letzteres
ist  dasjenige,  welches  nur  bei  vorzüglichen  Fähigkeiten  oder  bei  einer  besonderen
Kenntniß  der  Sache  oder  des  Geschäfts,  oder  durch  eine  ungewöhnliche  Anstrengung
der  Aufmerksamkeit  vermieden  werden  konnte.  —  Bei  der  Abfassung  des  Französischen
  Civ.GB.  wurde  die  auch  in  Frankreich  herrschende  Dreitheilungstheorie,
nebst  den  damit  zusammenhängenden  irrthümlichen  Ansichten  ausdrücklich  verworfen,
und  im  art.  1137  einfach  der  Maßstab  eines  bon  pere  de  famille  als  normal  aufgestellt,
  dabei  aber  bemerkt,  diese  Verbindlichkeit  sei  in  Beziehung  auf  gewisse  Verträge
  mehr  oder  weniger  ausgedehnt,  was  sich  im  Ganzen  und  Großen  mit  den
Römischen  Grundsätzen  vereinigen  läßt.  —  Das  Oesterreichische  R.  hat  ebenfalls
  die  Dreitheilung  nicht.

Quellen:  Preuß.  LR.  I.  3  8§8  7—25.  —  C.  N.  art.  1137,  1374,  1880,  1927,  1928,
1992,  2080.  J  ·  ,

Lit.:Vangerow,§F104—110.—Arndts(seraüni),§§85—86,250.—W1ndfch·etd,
Pand.,  §§  101,  265,  u.  Heidelberg.  Krit.  Zeitschr.,  III.  —  Baron,  Pand.,  §  71.  —  Brinz,
§  265—270.  —  Als  Monographien  sind  hauptsächlich  anzuführen  die  bahnbrechenden  Schriften
von  Hasse,  Die  C.  des  Röm.  R.  (2.  Ausg.  von  Bethmann-Hollweg,  1838),  und
v.  Löhr,  Theorie  der  C.  (1805),  Beiträge  (1808).  —  Uebersicht  der  Lehre  von  der  C.  in
Löhr's  Magazin,  IV.  (1844).  —  Brackenhöft  in  der  Gießener  Ztschr.,  N.  F.,  XV.  —
Sodann  Mommsen,  Beiträge  zum  Obligationenrecht,  III.  (1855).  —  Schaaf,  Abhandlungen
  aus  dem  Pandektenrecht,  I.  (1857);  dazu  Krit.  Ueberschau,  VI.  u.  .  Pernice,  Zur
Lehre  von  den  Sachbeschädigungen,  S.  64  ff.  (1867).  —  Ihering,  Das  Schuldmoment  im
Nöm.  Priv.R.,  1867.  —  Kniep,  Ueber  Kontrakts-C.,  1873.  —  Hölder,  Krit.  V.J.Schr.
XVI.  —  leber  Haftung  für  fremde  C.:  F.  v.  Wyß,  Haftung  für  fremde  C.  nach  Röm.  R.,
1867.  —  Wäntig,  Haftung  für  fremde  unerlaubte  Handlungen,  1875.  —  lleber  die  Frage
vom  Beweise  insbes.:  Gerber,  Beiträge  zur  Lehre  vom  Klagegrunde,  S.  68  ff.  (1858.  —
Maxen,  Ueber  Beweislast,  S.  179  ff.  (1861).—  Goldschmidt,  Zeitschr.  f.  H.N.,  III.  82.  —
Baron,  im  Arch.  für  civil.  Praxis,  1869.  Nivier.

Culpa  (im  Strafrecht,  Th.  I.  S.  712  ff.)  ist  im  Allgemeinen  der
Mangel  an  gehöriger  (willkürlicher)  Aufmerksamkeit  beim  Handeln.  Sie  ist  also
allerdings  ein  Willensfehler,  ein  Mangel  an  dem  Wollen,  jede  Verletzung  eines
Anderen  zu  vermeiden,  und  nicht  blos  ein  Verstandesfehler,  wie  einzelne  Schriftsteller
  z.  B.  von  Almendingen,  Werner,  Schröter,  Gärtner)  be-
        <pb n="493" />
        190  Culpa.

hauptet  haben.  Der  Mensch  soll  sich  beim  Handeln  ein  klares  Bild  von  den
möglichen  Folgen  seiner  Thätigkeit  machen  und  die  Handlung  unterlassen,  wenn
er  einsieht,  daß  sie  eine  Verletzung  herbeiführen  könne.  Ebenso  soll  er  sich  die
Folgen  seiner  etwaigen  Unthätigkeit  klar  machen  und  erkennbaren  üblen  Folgen
dieser  Unthätigkeit  durch  (eigentliche,  positive)  Thätigkeit  vorbeugen.  Wer  sich
nicht  so  benimmt,  haftet  für  eintretende  üble  Folgen,  obwol  er  sie  nicht  gewollt
hat,  wegen  einer  C.,  die  aber  minder  strafbar  ist,  als  der  Dolus.  Doch  genügt
als  Reaktion  gegen  die  C.  bei  geringerem  Verschulden  mit  weniger  bedeutenden
Folgen  der  civilrechtliche  Zwang  und  der  Strafzwang  wird  beschränkt  auf  die
schwereren  Fälle,  in  welchen  die  nicht  ganz  unbedeutende  eingetretene  Verletzung
zurückzuführen  ist  auf  einen  Mangel  an  jener  Aufmerksamkeit,  die  man  von  jedem
rechtlich  Denkenden  bei  seinen  Handlungen  voraussetzen  kann  (vgl.  Th.  I.  S.  712).
Man  wird  also  nicht  bei  sonstiger  Bestrafung  fordern,  daß  jeder  Bürger  auch  an
ungewöhnliche,  selten  eintretende,  sehr  unwahrscheinliche  Folgen  seiner  Handlung
denke.  Dieser  Durchschnittsmaßstab  ist  aber  nur  aufzufassen  als  ein  Maximum
von  gesetzlichen  Anforderungen,  über  welches  nicht  hinausgegangen  werden  soll.
Es  geht  nicht  an,  auch  solche  Individualitäten,  welche  hinter  jenen  Anforderungen
zurückbleiben,  weil  ihre  mangelhafte  psychische  Entwicklung  unter  dem  durchschnittlichen
  Maße  steht,  dennoch  nach  diesem  zu  behandeln.  Die  C.  ist  also  hier  in
concreto  zu  würdigen  und  zu  fragen:  war  die  eingetretene  üble  Folge  für  dieses
Individuum  ohne  außergewöhnliche  billigerweise  von  ihm  nicht  zu  fordernde  Anspannung
  seiner  Geisteskräfte  voraussehbar  oder  nicht?  Ist  nachgewiesen,  daß  die
Folge  wirklich  vorausgesehen  wurde,  so  kann  natürlich  am  Verschulden  nicht  gezweifelt
  werden  (abgesehen  von  Gründen,  welche  die  Zurechnung  ausschließen  können,
wie  z.  B.  Nothstand  2rc.),  und  es  ist  nur  zu  prüfen,  ob  in  den  üblen  Erfolg  nicht
wenigstens  eventuell  eingewilligt,  er  eventuell  gewollt  wurde,  weil  unter  dieser  Vorausfetzung
  Dolus,  nicht  blos  C.  vorliegt.  Die  Strafbarkeit  wird  ferner  um  so
größer  sein,  je  wahrscheinlicher  der  Eintritt  des  üblen  Erfolges  dem  Thäter  erschien.
Ebenso  steigt  die  Strafbarkeit,  wenn  der  Thäter  durch  seinen  Beruf  (Stand,  Beschäftigung,
  Amt)  zu  besonderer  Aufmerksamkeit  aufgefordert  war.  Eintheilungen
in  zwei  Grade:  grobe  und  geringe  C.  (so  Feuerbach,  Bauer,  das  ältere  Bayer.
und  das  Hannov.  Straf  GB.)  oder  in  drei  Grade:  schwere,  mittlere,  leichte  C.,  c.
lata,  levis,  levissima  (so  Kleinschrod,  Grolman,  Carrara)  werden  heutzutage
  allgemein  verworfen.  Dagegen  wird  jetzt  in  der  Theorie  unterschieden  zwischen.
bewußter  C.  (luxuria,  Frevelhaftigkeit)  und  unbewußter  C.  (negligentia  im  engeren
Sinne,  Unbedachtsamkeit,  Unvorsichtigkeit,  Fahrlässigkeit  im  engeren  Sinne).  Siehe
über  diesen  Unterschied  Th.  I.  S.  712.  Die  Ausdrücke  Fahrlässigkeit,  Nachlässigkeit,
  Versehen,  Verschulden  werden  häufig  zur  Bezeichnung  der  C.  gebraucht;  der
erstgenannte  im  Deutschen  StrafGB.  —  Einzelne  Schriftsteller  wollen  die  C.  ganz
aus  dem  Gebiete  des  Strafrechts  verwiesen  haben  und  zählen  die  kulposen  Delikte
zu  den  Polizeiübertretungen  (so  z.  B.  Stübel,  Roßhirt,  Temme,  Zerbst).
Dies  ist  irrig.  Ein  unvorsichtiges  Benehmen  ohne  eingetretenen  üblen  Erfolg  (z.  B.
schnelles  Fahren  oder  Reiten,  Losschießen  von  Gewehren)  kann  wegen  der  Gefährlichkeit
  derartiger  Handlungen  durch  ein  Polizeigesetz  verpönt  sein;  tritt  dagegen
eine  Verletzung  als  Folge  jenes  Benehmens  (Verwundung,  Tödtung  rc.)  ein,  so
liegt  ein  kulposes  Verbrechen  vor,  welches  in  das  Gebiet  des  Strafrechts  gehört.
Unter  dem  kulposen  Verbrechen  versteht  man  also  immer  nur  ein  fahrlässiges  Benehmen,
  welches  eine  Verletzung  wirklich  herbeigeführt  hat.  —  Daß  es  nicht  zu
empfehlen  sei,  eine  Definition  der  C.  in  ein  Gesetzbuch  aufzunehmen,  ergiebt  sich
aus  den  früheren  Bemerkungen  über  die  nothwendige  Würdigung  jedes  Falles  in
concreto;  unter  den  neueren  Gesetzbüchern  geben  nur  das  Oesterr.  (58  335,  459)
und  das  Hamburg.  (Art.  24)  einige  Andeutungen  über  den  Begriff  der  C.  Mehrere
Partikularstrafgesetzbücher  erklärten  ausdrücklich,  daß  die  C.  nur  ausnahmsweise  in
        <pb n="494" />
        Cumberland  —  Cuperus.  491

den  vom  Gesetz  besonders  bezeichneten  Fällen  zu  bestrafen  sei.  Dies  ist  leider  im
D.  StrafGB.  nicht  geschehen,  so  daß  namentlich  dort  Zweifel  enistchen  teteno  ob
C.  zum  Thatbestand  genüge,  wo  das  Gesetz  den  Ausdruck  „unbefugt“  oder  „nicht
berechtigt“  gebraucht.  Man  wird  in  diesen  Fällen  übrigens  richtig  verfahren,  wenn
man  C.  für  straflos  erklärt.  Bezüglich  der  Polizeiübertretungen  wird  gewöhnlich
in  der  Theorie  und  in  Polizeistrafgesetzen  erklärt,  daß  C.  in  der  Regel  ebenso  strafbar
  sei  wie  Dolus.  Das  hat  aber  einen  ganz  anderen  Sinn  als  im  (Kriminal-)
Strafrecht.  Unter  Dolus  wird  dann  nur  der  Vorsatz  im  engeren  Sinne,  nicht
die  Absicht  (s.  darüber  den  Art.  Dolus)  oder  etwa  auch  das  wissentliche  Entgegenhandeln
  gegen  das  dem  Thäter  bekannte  Polizeigesetz  verstanden,  unter  C.  aber
eine  Fahrlässigkeit  ohne  Beziehung  auf  (der  Voraussetzung  nach  nicht  eingetretene)
Verletzungen.  Was  die  einzelnen  kulposen  Delikte  (abgesehen  von  den  Uebertretungen)
betrifft,  so  finden  sich  folgende  im  D.  Straf  G.  (und  die  Schriftsteller  stimmen
nicht  einmal  allgemein  dieser  Ausdehnung  des  Gebiets  der  Strafbarkeit,  z.  B.  beim
Meineid,  bei  der  leichten  Körperverletzung  zu):  Tödtung,  Körperverletzung,  Brandstiftung
  und  andere  sogen.  gemeingefährliche  Verbrechen,  Meineid,  Bankerutt  —
die  Strafbestimmung  hierfür  enthält  jetzt  die  KO.  —  Entweichenlassen  von  Gefangenen,
  unrechtmäßige  Strafvollstreckung.  Außerdem  enthalten  einige  andere
Resetze  noch  kulpose  Delikte  (vgl.  Binding's  Grundriß  zur  Vorlesung  über
Gemeines  Deutsches  Strafrecht,  I.  §  43).  Wo  sich,  wie  im  D.  Straf  GB.,  eine
Eintheilung  der  strafbaren  Handlungen  in  Verbrechen  und  Vergehen  findet,  werden
die  kulposen  Delikte  stets  nur  als  Vergehen  behandelt;  dagegen  räumt  im  Widerspruch
  damit  das  D.  Straf  GB.  einer  zum  Dolus  hinzutretenden  C.  (namentlich
der  zu  doloser  Körperverletzung,  Abtreibung  der  Leibesfrucht,  Brandstiftung,  Ueberschwemmung
  2c.  hinzukommenden  kulposen  Täödtung)  einen  außerordentlich  großen
Einfluß  auf  die  Strafschärfung  ein,  so  daß  selbst  lebenslängliche  Zuchthausstrafe
eintritt,  wenn  die  Folge  einer  dolosen  Brandstiftung  2c.  der  Tod  eines  Menschen
war.  Ja,  so  wie  schon  nach  dem  Preuß.  R.  braucht  auch  nach  dem  D.  Straf  G.
diese  Folge  nicht  einmal  voraussehbar  zu  sein!  (A.  M.  Hälschner,  Berner,
Merkel,  Schütze).  Ueber  das  Zusammentreffen  von  Dolus  und  C.  f.  die  Art.

Dolus  und  Irrthum.

Lit.:  S.  die  in  dem  Art.  olus  angeführten  Werke  u.  außerdem  Harscher  v.  Almendingen,
  Untersuchungen  über  das  kulpose  Verbrechen,  1804.  —  C.  F.  Gaertner,
Finium  culpae  in  jure  criminali  regundorum  prolusio,  Berolini  1836;  auch  Hasse,  Die  C.
des  Röm.  R.,  2.  Ausg.  1838.  Zerbst  N.  A.  1856.  —  Schaper  in  v.  Holtzendorff's
Hdb.  des  Deutschen  Strafr.,  Bd.  II.  S.  179  ff.  —  Weitere  Literaturangaben  in  dem  oben
citirten  Grundriß  von  Binding.  Geyer.

Cumberland,  Rich.,  1632  zu  London,  unter  Karl  II.  Kaplan  d.  Siegelbewahrers,
  Bischof  von  Peterborough,  #  1709.  ·

Er  schrieb:  De  legibus  naturae,  3.  ed.  Lub.  Francof.  1694  (franz.  v.  Barbeyrac,
Leyde  1757).  #

Lit.:  Hinrichs,  R.s=  u.  Staatsprinzipien,  I.  241.  —  Cates.  Teichmann.

Cunha,  Mattos  (Raymundo  José  da),  5  2.  XI.  1776  zu  Faro
(Portugal),  in  hohen  Militärstellungen  in  Brasilien,  einer  der  Gründer  des  hist.
Instituts,  2.  III.  1839.  ·

Schriften:  Repertorio  da  legislaç#o  militar  actualmente  em  vigor  no  exercito  e
armada  do  Imperio,  Mio  1834,  1837,  1842.  —  Ordenança  do  Exercito  do  lmperio  (Militärstrafverfahren).

  #  #  *•  1*-Lit.:
  Rev.  do  Inst.  Hist.  I.  271,  II.  234.  —  Innocencio,  Dicc.  bibliogr.  VII.  52.  —
Mendes  de  Almeida,  Ordenacées  p.  XLIV.  ur.  51.  Teichmann.

Cuperus,  Aug.  Jac.,  14.  IV.  1765  zu  Vollenhoven  (Overyssel),  war
Advokat  in  Amsterdam,  7  5.  II.  1831.  Seine  Schrift:  Obs.  selectae  de  natura

possessionis  1789,  gab  Thibaut  (Jena  1804)  heraus.  *½
Lit.:  Van  der  AKa.  —  Bisaragen,  V.  547—578.  —  Savigny,  Besitz,  (7)  S.  17.
Teichmann.
        <pb n="495" />
        492  Curtis  —  Custodia.

Curtis,  Benjamin,  5  4.  Xl.  1809  zu  Watertown  (Mass.),  graduirte
1829,  praktizirte  in  Northfield,  dann  in  Boston,  wurde  1857  Richter  am  Oberbundesgericht,
  machte  sich  bekannt  durch  seine  Erklärung  in  der  Dred  Scott-Affaire,
später  wieder  Advokat,  zweimal  im  Repräsentantenhaus,  Anwalt  im  Prozesse  Andrew
Johnson,  Gutachter  in  der  Wisconsin-Eisenbahngesetzangelegenheit,  r#  15.  IX.  1874.

Schriften:  Reports  of  cases  in  the  circuit  courts  of  the  U.  S.,  Boston  1854,  1857.
—  Digest  of  the  decisions  of  the  Supreme  Court  of  the  U.  S.,  1854.  —  Decisions  ot  the
Supreme  Court  of  the  U.  S.  (22  Bändeh).

Lit.:  Frankfurter  Ztg.  1874,  Nr.  277.  —  Allibone,  Critical  dictionary.
Teichmann.

Curtius,  Karl  Friedrich,  18.  I.  1764  zu  Leipzig,  Advokat  u.  Prof.,
verdient  durch  sein  „Handbuch  d.  in  Kursachsen  gelt.  Civilrechts“,  1798—1820,
6.  III.  1829  in  Dresden.  Vgll.  Steffenhagen  in  der  Allgem.  D.  Biogr.
IV.  650.  Teichmann.

Cushing,  Luther  Stearns,  5  22.  VI.  1803  zu  Lunenburg,  leitete  einige
Jahre  The  Jurist  and  Law  Magazine  in  Boston,  zuletzt  Reporter  of  the  Supreme
Court,  1855.

Schriften:  Insolvent  Laws  of  Mass.,  1839.  —  Manual  of  Parliamentary  Practice
1845.  —  Civil  Laws  in  their  natural  order  by  Domat,  1850.  —  Elements  of  the  Law  and
Practice  of  Legislative  Assemblies,  1855.  —  Ms.  Sup.  Court  Reports,  12  Bde.  —  Introd.
to  the  Study  of  Roman  Law,  1854.  —  Rules  of  Proceeding  and  Debates  in  Deliberative
Assemblies,  1854.  —  Uebersetzg.  v.  Pothier  on  Contracts,  1839.

Lit:  Drake,  Dict.  of  American  Biography,  1879  p.  237.  —  Allibone,  I.  463.

Teichmann.

Custodia  bedeutet  sowol  Gewahrsam  als  Verbindlichkeit  zur
Verwahrung,  und  gehört  also  im  ersteren  Sinne  in  die  Lehre  vom  Erwerbe
und  vom  Verluste  des  Besitzes,  im  zweiten  in  die  Lehre  von  der  Prästation  der
Culpa.

I.  Ich  kann  eine  bewegliche  Sache  schon  dadurch  apprehendiren,  daß  dieselbe
in  meine  Wohnung  gebracht  wird,  weil  und  insofern  ich  die  C.  habe,  d.  h.  die
Aufsicht,  Bewachung  über  die  Wohnung  mit  Allem,  was  darin  ist,  weil  die  Sache
nunmehr  in  meinem  Gewahrsam  ist,  —  möge  ich  übrigens  Eigenthümer  oder  Besitzer
  oder  auch  bloßer  Detentor  des  Haufes  sein  (I.  18  §  2.  de  A.  vel  A.  P.
41,  2).  Dadurch  aber,  daß  eine  Sache  etwa  an  einem  mir  nicht  bekannten  Orte
meines  Grundstücks  versteckt,  vergraben  worden,  ist  das  körperliche  Element  des
Besitzes  noch  nicht  begründet,  da  ich  noch  keine  C.  über  die  Sache  haben  kann;
um  sie  zu  apprehendiren,  muß  ich  sie  entdecken  (I.  3  §  3  eod.  1.  15  Ad
Exhibendum  10,  4).  —  Ich  verliere  den  Besitz,  wenn  die  Sache  aus  meiner  C.
kommt;  so  lange  sich  dieselbe  aber  noch  in  meiner  Wohnung  befindet,  kommt  sie
nicht  aus  meiner  C.,  wenngleich  ich  nicht  weiß,  wo  sie  jetzt  gerade  steckt.  Ebenso
kann  eine  Sache,  die  ich  außerhalb  meiner  Wohnung  versteckt  habe,  eben  deshalb
noch  in  meiner  C.  sein,  so  daß  ich  nicht  aufhöre,  sie  zu  besitzen  (I.  44  pr.  de  A.
vel  A.  P.  41,  2);  weiß  ich  aber  nicht  mehr,  wo  sie  steckt,  so  ist  natürlich  von
keiner  C.  mehr  die  Rede,  und  der  Besitz  ist  verloren.  Besonders  wichtig  ist  dieser
Begriff  der  C.  in  Beziehung  auf  den  Besitz  an  Thieren.  Baron  (in  Ihering's
Jahrbb.,  VII.)  macht  die  C.  zur  regelmäßigen  Grundlage  des  Besitzes  an  Mobilien;
dagegen  Rudorff  in  Savigny's  Besitz,  7.  A.,  u.  71.

Für  Ouellen  und  Literatur,  s.  die  Art.  Besitzerwerb,  Besitzverlust.

II.  Wenn  Jemand  zur  Verwahrung  oder  Ueberwachung  einer  körperlichen
Sache  verpflichtet  ist,  so  wird  die  von  ihm  erforderte  diligentia  auch  als  C.  bezeichnet,
  was  gleichbedeutend  ist  mit  diligentia  in  custodiendo.  Damit  wird  oft  die
bestimmte  Absicht  verbunden,  der  Verpflichtete  solle  die  Sache  noch  sorgfältiger  be-
        <pb n="496" />
        Dabelow  —  Dahlmann.  193

wachen,  als  aus  dem  normalen  Begriffe  des  ordentlichen  Mannes  folgt,  insbesondere
verhindern,  daß  dieselbe  gestohlen  oder  usukapirt  oder  verdorben  werde.  Wird  sie
gestohlen,  so  wird  auch  Verschulden  des  Verpflichteten  präsumirt,  es  sei  denn,  daß
der  Diebstahl  gewaltsam  verübt  wäre,  in  welchem  Falle  auf  Widerstand  geschlossen
wird;  auch  steht  dem  Verpflichteten  der  Beweis  seiner  Schuldlosigkeit  offen.  Hieraus
  ergiebt  sich  ein  engerer  Sinn  von  C.  —  Wenn  es  sich  um  Sklaven  oder  Thiere
handelt,  kann  C.  noch  den  anderen  engeren  Sinn  haben,  daß  diese  res  sese  moventes
unter  Schloß  und  Riegel  zu  verwahren  find.
Lit.:  S.  beim  Art.  Culpa  u.  Goldschmidt,  Ztschr.  f.  H.R.,  I  .—

Arch.  f.  civ.  Prax.,  *"“=  3  u.  Achmidt  1°=  ur  EN“—“]  7
§&amp;amp;  384,  264,  265.  —  Brinz,  §§  268—209.  Rivier.

D.

Dabelow,  Christoph  Christ.  Freiherr  von,  5  19.  VII.  1768  zu  Neu-Buckow
  bei  Wismar,  Prof.  in  Bützow  u.  Halle,  1819  in  Dorpat,  i  28.  IV.  1830.
Schriften:  Vers.  e.  ausf.  syst.  Erl.  d.  Lehre  v.  Konkurs  d.  Gläubiger,  Halle  1792—95
(Ausf.  Entw.  d.  Lehre  v.  Konk.  d.  Gläub.,  Halle  1801).  —  Ueber  d.  Verfährung,  Halle  1805,
1807.  —  Handb.  d.  Pandektenrechts,  Halle  1816—1818.  —  D.  franz.  Civilverfahren,  Halle
1809.  —  Ausf.  theor.-prakt.  Komm.  über  d.  Cod.  Napoléon,  Leipz.  1810.  ·
Lit.:  Selbstbiogr.,  von  s.  Sohne  Robert  fortgesetzt,  in  den  „Zeitgenossen“,  3.  Reihe,
5.  Bd.  S.  93  ff.  (1836).  —  Grenzboten,  1873  S.  340,  375.  —  Unger,  Göttingen  und  die
Georgia  Augusta,  1861  S.  205.  —  Steffenhagen  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  IV.  684.
Teichmann.

Daguesseau,  Henri  Franc.,  3  27.  XI.  1668  zu  Limoges,  1690  Generaladvokat,
  1700  Generalprokurator  am  Pariser  Parl.,  1717—50  mit  Unterbrechungen
Kanzler  von  Frankreich,  r  9.  II.  1751.  Heftigster  Opponent  gegen  die  Bulle  Unigenitus
  (1714);  gleich  tüchtig  als  Jurist,  als  Schriftsteller,  als  Redner  (weniger
als  Charakter),  war  er  stets  bestrebt,  das  Recht  wenigstens  relativ  zu  unifiziren:
Ord.  über  die  Schenk.  1731,  Test.  1735,  Fälsch.  1737,  le  grand  conseil  1738,
Substit.  1747,  gens  de  main-morte  1749.

Schriften:  Oeuvres  1759—89;  rev.  par  M.  Pardessus  1819.  —  Oeuyres  choisies,
précédées  d’une  étude  biographique  par  Falconnet  1865.  —  Lettres  inédites  par
Rives,  1823.  s

Lit.:  Friedberg,  Gränzen  zwischen  Staat  u.  Kirche,  498,  584.  —  Stein-Warnkönig,
  Franz.  Staats=  u.  R.Sgesch.  II.  106.  —  A.-'s  Reden,  deutsch  von  v.  Weber,  Sulzbach
  1816.  —  O.  de  Vallée,  Le  duc  d’Orléans  et  le  chancelier  Daguesseau,  Paris  1860.
—  F.  Monnier,  Le  chancelier  d'Aguesseau,  (2)  1863.  —  Bardoux,  Les  Ilégistes,  1877
p.  207—214.  —  Encykl.  241.  —  Nouv.  Reme  bist.,  1879  p.  265.  Teichmann.

Dahlmann,  Friedr.  Christoph,  3  13.  V.  1785  zu  Wismar,  1813  Prof.
d.  Gesch.  zu  Kiel,  1815  Sekr.  d.  Deput.  d.  Schlesw.-Holst.  Prälaten  u.  Ritterschaft,
  1829  in  Göttingen,  für  das  Grundgesetz  v.  1833  thätig,  1837  einer  der
fieben  entsetzten  Professoren,  seit  1842  in  Bonn,  im  März  1848  Vertrauensmann
Preußens  beim  Bundestag,  arbeitete  den  Verf.entwurf  der  17  mit  aus,  schied  Mai
1849  aus  dem  Parl.,  später  im  Erfurter  Parl.,  V  5.  XII.  1860.

Schriften:  Urk.  Darst.  d.  dem  schlesw.-holst.  Landtage  zustehenden  Steuerbewilligungsrechts,
  Kiel  1819.  —  Denkschr.  d.  Prälaten  u.  Ritterschaft,  Frankfurt  1822.  —  Verth.  d.
Staatsgrundges.  für  Haumever,  Fao  1838.—  Gutachten  der  Fak.  Heidelberg,  Jena,  Kübiugen,
Jena  1839.  —  Die  Politik  auf  d.  Grund  u.  d.  Maaß  d.  gegebenen  Zustände  zurückgeführt,
Göttingen  1835,  (3)  1847.  —  Gesch.  Dänemarks,  Ham  *  u.  Gotha  1840—43.  —
Gesch.  d.  engl.  Revol.  1843,  (6)  1864.  —  Gesch.  d.  franz.  Revol.,  1845,  (3)  1864.—  Quellenkunde
  d.  deutschen  Geschichte,  3.  Aufl.  v.  Waitz,  Göttingen  1869.
        <pb n="497" />
        494  Dalloz  —  Dampfftessel.

Mohl,  II.  326;  III.  391.  —  Bluntschli,  Staats-Wört.  B.,  II.  651—655.  —
Blunhhl  Gesch  d.  Staats-R.,  578—583.  —.  Springer,  Fr.  Chr.  Lahlmann,  Leipzig
1870—72  (auch  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  IV.  693).  Teichmann.

Dalloz,  Vict.  Alex.  Désiré  (ainé),  Ö  zu  Septmoncel  (Jura)  1796,
wurde  Kammermitgl.,  zog  sich  1848  vom  öffentl.  Schauplatze  zurück,  ##als  Advokat
12.  I.  1869.

Schriften:  Jurisprudence,  nouv.  éd.  1846—69  (Table  1868).  Mit  seinem  Bruder
Armand  (Verfasser  des  Dict.  général  et  raisonné  de  législation,  de  doctrine  et  de  jurisprudence
  1836—56,  f1857)  gab  er  seit  1819  das  Journal  des  audiences  u.  d.  Recueil  de
Wipr.  gener.  -  dazu  seit  1845—69  den  Recueil  périodique  (Table  des  années  1845—
1867,  un

Lit.:  Revue  critique,  1857  p.  570.  —  Pierer's  Jahrbb.  III.  108.  —  Gaudry,  Hist.
du  barreau  de  Paris  1864,  II.  da.  Teichmann.

Damasus,  aus  Böhmen,  lehrte  in  Bologna  im  13.  Jahrlh.

Er  schrieb:  Ordo  judiciarius  (Bundertich,  Anecd.,  1841,  p.  27—120).  —  Brocardo
  s.  reg.  can.,  Antv.  1566.  Colon.  1668;  .Barth.  Brixiensis  umgearbeitet.
Lugd.  1519.  Venet.  1584  (Tract.  XVIII.  #f.  507  —  Summa  z.  coll.  prima.  —  Quaest.
super  Decret.

Lit.:  Sapign  V.  162—167.  —  Schulte,  Gesch.,  I.  194,  230.  —  Bethmann-Hollweg,
  VI.  112,  200.  —  Wiener  Akad.  Ber.,  Oktober  1870  S.  149.  —  Ott,  Beiträge,
1879,  S.  38,  96.  Teichmann.

Damhouder,  Jodocus,  25.  Xl.  1507  zu  Brügge,  Rath  u.  Kommissar
der  Finanzen  in  Flandern,  J  22.  I.  1581.  Neben  Carpzov  von  größtem  Einflusse
auf  d.  Gebiete  d.  Straf  R.

Schriften:  Prax.  rer.  Crim.,  Lovan.  1554.  Antv.  1556,  1562,  1570,  1601.  Venet.
1572,  1575.  Herbip.  1641.  Lugd.  1558.  Colon.  1591  (deutsch  v.  Beuther'  v.  Carlstatt,
Franb  1556,  1565,  1581,  v.  Vetter,  Frankf.  1581,  1591;  —  franz.  Louv.  1555;  fläm.

oven  1555,  BRotterd.  1618,  1650).  —  Enchiridion  rer.  crim.,  Antv.  1610.  —  Practica  rer.
civ.  (franz.  Antv.  1572).  —  Declam.  in  processuum  voracitatem.  —  Opera  ed.  Thul--daeno,
  Antv.  1646.

Lit.:  Allard,  Histoire,  464—469.  —  Wal,  Beiträge,  55,  56.  —  Nypels,  Bibliotheque,
  95.  —  Rivier,  507.  —  de  Bavay,  Discours,  1852.  —  Haus,  Academie  de
Belgique,  XXXlI.  XXNII—  Steffenhagen  in  der  Allg.  Deutsch.  Biogr-  y  717.

Teichmann.

Dampfkessel.  Zur  Anlegung  von  D.,  unbeweglichen  und  beweglichen,  einerlei
ob  dieselben  zum  Maschinenbetriebe  bestimmt  sind  oder  nicht  und  ob  sie  in  Anlagen
zur  Wirksamkeit  gelangen  sollen,  die  bereits  auf  Grund  des  §  16  der  RGew.O.
eine  Genehmigung  erhalten  haben,  ist  nach  §  24  der  RGew.O.  in  Verbindung
mit  der  Preußischen  Ausführungsanweisung  vom  4.  Sept.  1869  I.  Nr.  3—6  und
II.  B.  die  Genehmigung  der  nach  den  Landesgesetzen  zuständigen  Behörden  erforderlich.
  Solche  Behörden  sind  in  Preußen  nach  §  123  des  Kompetenzgesetzes  die
Kreis-(Stadt-)  Ausschüsse  sowie  die  Magistrate  in  Städten  von  mehr  als  10  000
Einwohnern,  mit  Ausnahme  der  zum  Betriebe  auf  Bergwerken  und  Aufbereitungsanstalten
  bestimmten  D.,  für  welche  das  Oberbergamt  die  Erlaubniß  ertheilt,  und
der  für  den  Gebrauch  auf  den  Eisenbahnen  bestimmten  Lokomotiven,  hinsichtlich
deren  die  Genehmigung  nach  Maßgabe  der  für  die  Eisenbahnverwaltung  ertheilten
Vorschriften  erfolgt.  Die  Behörde  hat  die  Zulässigkeit  der  Anlage  nach  den  bestehenden
  bau-,  feuer=  und  gesundheitspolizeilichen  Vorschriften  sowie  nach  denjenigen
allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  zu  prüfen,  welche  von  dem  Bundesrathe
erlassen  und  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  29.  Mai  1871  (R.G.Bl.
S.  122  ff.)  publizirt  worden  sind;  sie  beziehen  sich  auf  den  Bau,  die  Ausrufung,
die  Prüfung  und  die  Aufstellung  der  D.  Das  Verfahren  ist  ganz  dem  für  die
Genehmigung  der  sog.  gefährlichen  Anlagen  (ogl.  diesen  Art.)  maßgebenden  nachgebildet,
  so  daß  also  ein  geordnetes  Verfahren  vor  der  Verwaltungsbeschlußbehörde
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        Dane  —  Daniels.  495

mit  Rekurs  an  den  Handelsminister  stattfindet.  Das  Gleiche  gilt  von  den  Fol
der  Zuwiderhandlungen,  die  theils  in  einer  Strafe  bis  7*  theils  in  Eitern
licher  Wegschaffung  bestehen.  Auf  Grund  einer  solchen  Erlaubniß  können  insbesondere
  die  beweglichen  D.  an  jedem  beliebigen  Orte  aufgestellt  und  in  Betrieb  gesetzt
  werden;  es  sind  aber  die  dieserhalb  ergangenen  besonderen  polizeilichen  Vorschriften
  zu  beachten,  wie  solche  für  die  Provinz  Sachsen  in  der  Polizeistrafverordnung
  des  Oberpräsidenten  vom  15.  Dezbr.  1877  aufgestellt  worden  find.  Anträge
auf  Genehmigung  des  Befahrens  der  Chausseen  mit  sog.  Straßenlokomotiven  find
nach  Maßgabe  der  Cirkularverfügung  vom  18.  Febr.  1864  und  der  späteren  ergänzenden
  Vorschriften  zu  behandeln.

Endlich  sind  sämmtliche  D.  einer  fortdauernden  staatlichen  Revision  unterworfen,
  hinsichtlich  deren  das  Preußische  Gesetz  vom  3.  Mai  1872,  betreffend  den
Betrieb  der  D.,  und  das  dazu  vom  Handelsminister  unter  dem  24.  Juni  1872
erlassene  Regulativ  über  die  Revision  der  D.  das  Nähere  ergiebt.

Lit.:  v.  Brauchitsch,  Die  neuen  Organisationsgesetze  der  inneren  Verwaltung,  Bd.  II.
S.  391,  430.  Ernst  Meier.

Dane,  Nathan,  5  27.  XII.  1752  zu  Ipswich,  Advokat  zu  Beverly,  vielfach
  mit  legislatorischen  Arbeiten  betraut,  #  15.  II.  1835.  Wichtig  sein  neunbändiges
  A  General  Abridgment  and  Digest  of  American  Lay,  1823—1830.  —
„Dane  Professorship  of  Law“  und  Law  Hall.
Lit.:  Drake,  Dict.  of  American  Biography,  1879  p.  246.  —  Allibone,  I.  473.
Teichmann.

Daniels,  Heinrich  Gottfried  Wilhelm,  8  25.  XlI.  1754  zu  Köln,
1783  Prof.  an  der  Akademie  in  Bonn,  1797  in  Köln,  1805  in  Paris  am
Kassationshof  substitut  du  procureur  général  (avocat  général),  1813  procureur
général  in  Brüssel,  trat  1817  in  Preußische  Dienste,  1.  Präs.  d.  Appellhofes  in
Köln  1819,  1  28.  III.  1827.

Schriften:  Pignoris  praetorül,  quod  in  electoratu  Coloniensi  obtinet,  idea  1783.  —

De  adheredatione  et  insinuatione  contractuum  judiciali,  1784.  —  Ueber  die  Rechte  der
Austrägalinstanz,  wenn  ein  Fürstbischof  mit  seinem  Domkapitel  belangt  wird,  1786.  —  D.  de
exceptione  doli  quondam  personali  ejusque  usu  hodierno,  1787.  —  Samml.  gerichtl.  Akten

u.  anderer  Aufsätze,  1790.—  Diss.  de  Scto.  Liboniano  ejusque  usu  hodierno,  1791.—  Von
Testamenten  nach  Kurköln.  Landrecht,  1791.—  Von  Testamenten,  Kodizillen  u.  Schenkungen  auf
den  Todesfall,  1798.  —  Erläut.  d.  Art.  45  der  Reichsdeputation  v.  25.  Hornung  1805.  —
Code  civil  des  Frangois.  Uebersetzt  1805.  —  Ueber  die  Mainzer  u.  Kölner  Stapelrechte.  —
Grds.  d.  Wechselrechts,  1827.  «
Lit.:  Nekrolog  der  Deutschen,  1829,  I.  119.  —  Ullmann  in  der  Allg.  Deutsch.  Biogr.
IV.  735.  —  Bijdragen,  1827  II.  546.  —  Le  tribunal  et  la  cour  de  Cassation,  1879  p.  417.
«  Teichmann.
Daniels,  Alexander  Edler  von,  8  9.  X.  1800  zu  Düsseldorf,  1843
Rath  am  Rhein.  Kassationshofe,  1844  a.o.  Prof.,  Obertribunalsrath,  Mitgl.  d.
Nationalverf.,  der  I.  Kammer,  1854  Kronfyndikus,  nahm  lebendigsten  Antheil  an
d.  Arbeiten  d.  Herrenhauses,  d.  Kommissionsberichten  2c.,  y  4.  III.  1868.
Schriften:  Handb.  d.  fremdherrl.  Ges.  u.  Verord.  f.  d.  Rheinprovinz,  Köln  1833—45.  —
Entw.  z.  e.  revid.  Bergischen  Provinzialrechte,  Köln  1836.  —  Entw.  d.  Provinzialrechts  der
1806  m.  d.  Herz.  Berg  vereinbarten  Kurkölnischen  Landestheile,  1837.  —  Ursprung  u.  Werth
d.  Geschwornenanstalt,  Berl.  1848.  —  Grunds.  d.  rhein.-franz.  Strafverf.,  Berlin  1849.  —
Gesch.  u.  Syst.  d.  franz.  u.  rhein.  Civilprz.  N.,  1849.  —  Lehrb.  d.  gem.  Preuß.  Priv.RN.,
Berlin  1851,  1852,  2.  Aufl.  1862.  —  Civilstandsges.geb.  f.  England  u.  Wales,  Berlin  1851.
—  De  Sax.  Speculi  origine,  Berol.  1852.  —  Alter  u.  Ursprung  d.  Sachsenspiegels,  Berlin
1853.  —  Deutsche  R.denkmäler  d.  Mittelalters  (mit  v.  Gruben  u.  Kühns!,  Berlin  1858—
1862.  —  Handb.  d.  deutschen  Reichs=  u.  Staatengesch.,  Tübingen  1859—603.  —  Spiegel  d.
deutschen  Leute,  Berlin  1858.  —  System  d.  Preuß.  Civ.N.,  Berl.  1866.  ·
Lit.:  Rivier  in  R.  hist.  1869  p.  256.  —  Ullmann  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  IV.
734.  —  Sonnenschmidt,  Gesch.  d.  Kgl.  O.Trib.,  Berl.  1879.  Teichmann.
        <pb n="499" />
        496  Dante  —  Darlehnsvertrag.

Dante,  Alighieri,  5  (zwischen  18.  V.  und  17.  VI.)  1265  zu  Florenz,  diente
seiner  Vaterstadt  als  Krieger  und  Geschäftsträger;  bei  den  Parteiwirren  der  Schwarzen
und  Weißen  1302  verbannt,  lebte  er  seit  1320  zu  Ravenna,  F  14.  IX.  1321.

Er  schrieb:=  De  monarchia  libri  III.  (wol  vor  der  Bulle  Unam  sanctam)  edid.  manuscriptorum
  ope  Witte,  Hal.  1863—71  (v.  Hubatsch,  Berlin  1872).  —  Opere  latine  da
Giuliani,  1878.

Lit.:  E.  Böhmer,  Ueber  D.'s  Monarchie,  1866.  —  Stahl,  Gesch.  d.  R.  sphilos.,  (4)
I.  65—73.  —  Schön,  De  ltt.  polit.  medü  aevi,  Vratisl.  1838,  p.  30—32.  —  Mamiani,
D.  e  il  suo  secolo,  Fir.  1866.  —  Sclopis,  I.  (1863)  249,  352.  —  Derichsweiler,  D.
polit.  System  Dante's,  Gebweiler  1874.  —  Scartazzini,  A.  D.,  (2)  Frankf.  a.  M.  1879,
S.  304  ff.  —  Wegele,  D.'s  Leben,  Jena  1879,  S.  311  ff.  —  Witte  in  d.  Augsb.  Allg.
Ztg.,  1880  S.  227.  Teichmann.

Danz,  Wilh.  Aug.  Friedr.,  3.  III.  1764  zu  Stollberg-Gedern,
1789  Prof.  in  Stuttgart,  1796  Hofgerichtsassessor,  1797  Reg.  rath  u.  Lehnsreferent,
14

Schriften:  Betracht.  über  Justizverf.  in  Deutschland  während  eines  Zwischenreichs,
Stuttg.  1790.  —  Grdsätze  d.  gem.  ord.  bürg.  Prz.,  Stuttg.  1791—1860,  (5)  1821.  —  Staatsrechtliche
  Beitr.  über  d.  österr.  Unruhen  v.  1789,  Stuttg.  1789—91.  —  Grdsätze,  d.  summ.
Prz.,  Stuttg.  1792,  (3)  1806.  —  Verf.  e.  hist.  Entw.  d.  gem.-rechtl.  Erbfolgeart  in  Lehen,
1793.  —  Ueber  Ascendentenfolge,  1794.  —  Grdsätze  d.  reichsgerichtl.  Proz.,  1795.  —  Handb.
d.  heut.  deutsch.  Priv.R.,  Stuttg.  1796—1823,  2.  Aufl.  v.  6  B.,  1800—1802.

Lit.:  Ersch  u.  Gruber.  —  Steffenhagen  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  IV.  752.

Teichmann.

Daries,  Joachim  Georg,  5  23.  VI.  1714  zu  Güstrow,  wurde  1744  in
Jena  Prof.  phil.,  1763  Prof.  in  Frankfurt  a.  O.  und  Geh.  Rath,  1772  Direktor
der  Univ.  Frankfurt,  #  daselbst  17.  VII.  1791.

Schriften:  Inst.  jurispr.  universalis,  Jen.  1740,  1766.  —  Jurispr.  rom.-  germanicae
institutiones,  Jen.  1749,  1766.  —  Meditationes  ad  Pandectas,  Francof.  1765.  —  Discours
über  Natur=  u.  Völkerrecht,  Jena  1762.

Lit.:  Meusel.  —  Ersch  u.  Gruber.  —  RNoscher,  Gesch.  d.  Nat.  Oek.,  419.  —
Richter  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  IV.  758.  Teichmann.

Darlehnsvertrag  (mutuum)  war  nach  Röm.  R.  die  vertragsmäßige  Uebereignung
  vertretbarer  Sachen  von  einem  Kontrahenten  an  den  anderen  gegen  das
Versprechen  des  letzteren,  später  eine  gleiche  Quantität  von  Sachen  derselben  Art
zurückzuerstatten  (1.  2  pr.  §  1  D.  h.  t.).  Die  obligatio  mutui  entstand  erst  re,
d.  h.  dadurch,  daß  zum  Konsens  die  Leistung  der  Summe  an  den  Darlehnsnehmer
hinzutrat  (pr.  J.  quib.  mod.  re  3,  14);  und  verschieden  war  vom  mutuum  das
pactum  de  mutuando,  d.  h.  die  Vereinbarung,  ein  Darlehn  geben  bzw.  nehfnen
zu  wollen,  die  nur  durch  Stipulation  klagbar  wurde  (I.  68  D.  de  V.  0.  45,  1).
Im  heutigen  Recht  ist  nun  durch  die  Klagbarkeit  der  formlosen  Verträge  unstreitig
soviel  geändert,  daß  aus  der  letzteren  Vereinbarung,  sofern  sie  nur  in  bindender
Absicht  getroffen  ist,  ohne  Weiteres  eine  Verpflichtung  zur  Gewährung  bzw.  Annahme
  des  Darlehns,  eventuell  zur  Leistung  des  Interesse  entspringt  (ogl.
Suffrian,  Das  pactum  de  mutuo  dando,  Münster  1866;  88§  654—660  MU.
LR.  I.  11).  Es  muß  aber  auch  weiter,  obwol  im  Gegensatz  zur  herrschenden  Meinung
  behauptet  werden,  daß  danach  die  Trennung  von  mutuum  als  Real=  und
Dactum  de  mut.  als  Konsensual-Vertrag  nicht  mehr  aufrecht  zu  erhalten  ist  (vgl.
Th.  I.  S.  416;  Arndts,  Pand.,  §  232,  Anm.  4;  Förster,  Theorie  u.  Praxis,
I.  §  72,  Anm.  16.  Dawider  Windscheid,  Pand.,  II.  §§  370,  371,  Anm.  6).
Als  Grund  der  Aufrechthaltung  kann  nicht  gelten,  daß  beim  Darlehn  von  einer
Rückgabepflicht  nicht  die  Rede  sein  kann  vor  der  Hingabe:  denn  dies  gilt  in
gleichem  Maße  auch  z.  B.  bei  der  Sachmiethe  und  macht  nicht  das  Wesen  des
Röm.  Realkontraktes  aus.  Ebensowenig  aber  kann  als  Grund  gelten,  daß  beim
Darlehn  die  Parteien  vor  dem  wirklichen  Geben  und  Nehmen  eine  Verbindlichkeit
für  den  Geber  keineswegs  immer  und  für  den  Nehmer  nur  selten  begründen
        <pb n="500" />
        Darlehnsvertrag.  497

wollen  (Windscheid  a.  a.  O.;  Unger,  Jahrb.  f.  Dogm.,  VIII.  S.  1

eine  Gebundenheit  beider  oder  auch  nur  eines  —  vor  der  ing
nach  dem  Wesen  des  Konsensualkontraktes  nur  möglich,  nicht  aber  in  jedem  Falle
wirklich  sein;  vielmehr  können  unter  Umständen  sehr  wohl  Leistung  und  Willenseinigung
  zeitlich  zusammenfallen  (Unger  a.  a.  O.  S.  7),  und  wenn  dies  beim
Darlehn  besonders  häufig  ist,  so  liegt  darin  nur  eine  faktische,  nicht  eine  rechtliche
Eigenthümlichkeit.  Der  Grund,  welcher  die  Römer  zu  jener  Spaltung  des  D.  führte
war  lediglich  das  Rechtsprinzip  der  Klaglosigkeit  formloser  Verträge;  mit  diesem
Grunde  muß  aber  auch  die  Folge  aufgegeben,  und  der  D.  nunmehr  definirt  werden
als  die  Vereinbarung,  derzufolge  ein  Theil  dem  anderen  vertretbare  Sachen  übereignen
  und  dieser  jenem  später  eine  gleiche  Quantität  von  Sachen  derfelben  Art
zurückerstatten  soll.  —  Voraussetzungen  des  D.  sind  hiernach  nur  Konfens  zweier
handlungsfähiger  Personen  und  ein  fungibler  Gegenstand  (Geld  oder  auch  Getreide,
Oel  —  pr.  J.  cit.  —  Werthpapiere  rc.),  dagegen  die  Uebereignung  des  letzteren
ist  begrifflich  nicht  mehr  contrahendi,  sondern  solvendi  causa.  Ob  der  Darlehnsgeber
  zu  dieser  Uebereignung  vorher  verpflichtet  war  oder  nicht,  hängt  von  der
Willensauslegung  im  konkreten  Falle  ab;  war  er  es,  so  wird  er  dem  Nehmer  auch
für  Eviktion  der  gegebenen  Sachen  einstehen  müssen;  nur  mit  Zustimmung  des  Nehmers
  wird  die  direkte  Uebereignung  dadurch  ersetzt,  daß  der  Geber  ihm  ermöglicht
sich  das  Eigenthum  selbst  aus  seinen  —  des  Gebers  —  Mitteln  zu  verschaffen  —
z.  B.  mittels  Anweisung  an  einen  Schuldner,  Ueberweisung  einer  Werthsache  zum
Verkauf  (II.  15,  32,  11  pr.  4  D.  h.  t.)  oder  auch  mittels  der  Erlaubniß,  dasjenige,
  was  der  Nehmer  aus  dem  Vermögen  des  Gebers  oder  als  Objekt  einer  Forderung
  desselben  in  Händen  hat,  als  Darlehn  zu  behalten  (1.  34  pr.  D.  mand.
17,  1,  und  weitergehend  I.  15  D.  h.  t.;  l.  3  §  3  D.  ad  SC.  Mac.  14,  6;
§§  866  —867  A.  LR.  I.  11).  In  allen  Fällen  aber  hat  der  Geber  für  den
Schaden  einzustehen,  den  er  durch  sein  Verschulden  dem  Nehmer  verursacht,  z.  B.
bei  Hingabe  verdorbener  Sachen,  entkräfteter  Werthpapiere  2c.,  obwol  die  Römer
dafür  eine  actio  contraria  wegen  der  strengen  (stricti  juris)  Natur  ihres  mutuum
nicht  aufstellen  (vgl.  Th.  I.  S.  435).  —  Die  Verpflichtung  des  Darlehnsnehmers
besteht  in  Rückgabe  einer  gleichen  Ouantität  gleichartiger  Sachen  zur  festgesetzten
Zeit.  Darauf  geht  nach  Röm.  R.  eine  condictio.  Ist  ein  Rückzahlungstermin
weder  vereinbart,  noch  aus  den  Umständen  zu  entnehmen,  so  muß  die  Leistung  auf
Verlangen  sofort  erfolgen.  Abweichend  davon  setzt  das  Preuß.  R.  bei  Darlehen
von  mehr  als  150  Mark  eine  dreimonatliche,  bei  geringeren  eine  vierwöchentliche
Frist  zur  Aufkündigung  fest  (§8  761,  762  A.  LR.  I.  11).  Die  Verpflichtung  des
Darlehnsnehmers  kann  sich  auch  erweitern  auf  Zinsen.  Kraft  Gesetzes  schuldet  er
solche  zwar  nicht  nach  Röm.,  wohl  aber  nach  heutigem  Rechte  (R.D.A.  von  1600
§  139)  im  Falle  des  Verzuges.  Außer  diesem  Falle  müssen  dieselben  besonders  verabredet
  werden.  Eine  bestimmte  Form  ist  dazu  nach  Gem.  R.  nicht  erforderlich;
nach  Röm.  R.  war  Stipulation,  nach  Preuß.  R.  ist  Schrift  geboten  (§  824  A.  LR.
I.  11).  Die  versprochenen  Zinsen  haben  zugleich  den  Charakter  der  Versicherungsprämie
  in  den  Fällen,  wo  der  Gläubiger  gegen  das  Versprechen  höherer  als  der
gewöhnlichen  Prozente  auf  die  Rückforderung  des  Kapitals  für  gewisse  Fälle  verzichtet,
  z.  B.  falls  das  Schiff  des  Darlehnsnehmers  den  Bestimmungsort  nicht  erreichen
  werde  (sog.  koenus  nauticum  und  in  analoger  Anwendung  quusi  nauticum
tit.  Dig.  22,  2;  Cod.  4,  33).  Hier  fanden  die  gesetzlichen  Zinsbeschränkungen  keine
Anwendung.  Besondere  Bestimmungen  erließen  die  Röm.  Kaiser  dahin,  daß  die
Beweiskraft  eines  Schuldscheins  vom  Aussteller  desselben  eine  Zeit  lang  —  nach
1.  14  C.  de  non  num.  pec.  4,  30  zwei  Jahre  hindurch  —  durch  einfache  Ableugnung
  des  Darlehnsempfangs  ausgeschlossen  werden  könne  (sog.  duereln  non  numeratae
  pecuniae).  Diese  innerlich  nicht  gerechtfertigte  und  nach  ihrer  Bedeutung
und  Anwendung  viel  bestrittene  Vorschrift  ist  jedoch  in  neuerer  Zeit  zunächst  durch

v.  Holtzendorff.  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  32
        <pb n="501" />
        498  Datowechsel.

Partikularrechte  und  dann  durch  HGB.  Art.  295  und  das  Einführungsgesetz  zur
CPO.  §  17  fast  ganz  beseitigt  worden.  Nur  bei  Schuldurkunden,  die  zur  Eintragung
  in  das  Grundbuch  bestimmt  sind,  besteht  sie  in  einzelnen  Ländern  (nicht
mehr  in  Preußen:  Gesetz  vom  5.  Mai  1872  §  38)  noch  fort.  Endlich  ist  noch
durch  positive  Vorschrift  gewissen  an  sich  handlungsfähigen  Personen  die  passive
Darlehnsfähigkeit  entzogen.  So  zunächst  nach  Röm.  R.  den  unter  väterlicher  Gewalt
  Stehenden  durch  das  SC.  Macedonianum  (I.  1  pr.  D.  de  SCto.  Mac.  14,  6),  genannt
  nach  seiner  Veranlassung:  dem  durch  einen  gewissen  Macedo  in  Folge  des
Andringens  seiner  Darlehnsgläubiger  verübten  Vatermorde.  Das  Geschäft,  auf
welches  das  Gesetz  sich  bezieht,  ist  das  reine  Gelddarlehn;  doch  stehen  diesem  solche
gleich,  in  welche  das  Darlehn  zur  Umgehung  des  Gesetzes  eingekleidet  wird,  z.  B.
Verkauf  auf  Kredit  mit  sofortigem  Rückkauf  gegen  Baarzahlung  eines  geringeren
Preises  (contractus  mohatrae).  Die  Wirkung  des  Gesetzes  besteht  in  einer  Einrede
(exceptio  SCti.  Macedoniani)  gegen  den  Anspruch  des  Gläubigers,  sei  es  aus  dem
D.  selbst,  sei  es  aus  einem  Hülfsgeschäft.  Doch  läßt  diese  Einrede  eine  natürliche
Verbindlichkeit  übrig,  über  deren  Tragweite  Streit  ist.  Den  Schutz  der  Einrede
genießt  nicht  blos  das  Hauskind  selbst  und  dessen  Erbe,  sondern  auch  der  Vater
gegen  die  Klage  wegen  eines  dem  Kinde  eingeräumten  Sonderguts  (actio  de  peculio)
und  der  Bürge,  insofern  er  sonst  Regreß  nehmen  dürfte.  Uebrigens  aber  ist  die
Anwendung  des  Gesetzes  in  mancherlei  Fällen  ausgeschlossen:  so  namentlich,  wenn
das  Hauskind  zur  Zeit  der  Darlehnsaufnahme  eine  Lebensstellung  hatte,  welche
zur  freien  Verfügung  über  das  Vermögen  berechtigt,  bis  zum  Belauf  dieses  freien
Vermögens  (bona  castrensia,  adventicia  irregularia);  ferner  wenn  der  Gewalthaber
der  Darlehnsaufnahme  ausdrücklich  oder  stillschweigend  zugestimmt  hat,  oder  dieselbe
als  zu  seinem  Nutzen  erfolgt  gelten  lassen  muß;  endlich  wenn  und  soweit  das
Hauskind  nach  erlangter  Selbständigkeit  die  Schuld  anerkannt  hat.  Das  Preuß.
R.,  nach  welchem  gewaltunterworfene  Personen  sich  überhaupt  nicht  verpflichten
können,  beschränkt  außerdem  noch  die  Darlehnsfähigkeit  der  Prinzen,  Militärpersonen.
und  königl.  Schauspieler  (§§  676—706  A.  LR.  I.  11).

Quellen:  Titel  der  D.  de  reb.  Heclitis  XII.  1,  de  SC.  Macedon.  XIV.  6,  ebenso  d.
C.  IV.  1  u.  IV.  28.

Neueste  Lit.:  Heimbach,  Die  Lehre  vom  Creditum,  Leipz.  1849.—  Storch,  Der  heutige
insbes.  landrechtl.  Daxlehnsvertrag,  Berl.  1878.  —  Rösler  in  der  Ztschr.  für  Handelsrecht,
XII.  S.  365—420  (1868).  —  Ueber  das  SC.  Mac.:  Dückers,  De  Seto.  Mac.,  Berol.  1866.
—  Seydel,  Die  Lehre  vom  Mac.  Senatsbeschluß,  Würzb.  1869.  —  Ryck  im  Archiv  f.  civ.
Prax.  LIII.  S.  85—134.  —  Mandyy,  Das  gem.  Familiengüterrecht,  I.  S.  431—524.  Eck.

Datowechsel  (Th.  I.  S.  523)  ist  ein  (eigener  oder  gezogener)  Wechsel,  dessen
Verfalltag  durch  Bezugnahme  auf  den  Tag  der  Ausstellung  angegeben,  „auf  eine
bestimmte  Zeit  nach  dem  Tage  der  Ausstellung  (à  un  ou  plusieurs  jours,  à  un
ou  PDlusieurs  mois,  à  une  ou  Plusieurs  usances,  de  date)“  festgesetzt  ist.  Die  Bezugnahme
  auf  den  Zeitpunkt  der  Ausstellung  geschieht  durch  die  sog.  Datoklausel,
nämlich  durch  die  Worte  „nach  Dato“,  „a  dato“,  „de  dato“,  „auf  Dato“,  „nach
heute",  „von  heute“,  „vom  Dato“,  „dato“  (oder  gleichbedeutende  Worte,  s(.  Entsch.
d.  ROHG.,  Bd.  V.  S.  245),  welche  der  Angabe  eines  Zeitraumes  beigefügt
werden,  oder  durch  einfache  Erwähnung  eines  Zeitraums  im  Kontexte  des  Wechsels,
vorausgesetzt,  daß  die  Erwähnung  derart  ist,  daß  daraus  der  Vertragswille,  die
Zahlung  solle  nach  Ablauf  des  genannten  Zeitraums,  diesen  vom  Tage  der  Ausstellung
  an  gerechnet,  erfolgen,  unzweideutig  hervorgeht,  z.  B.:  „In  drei  Monaten
zahlen  Sie“,  „Nach  drei  Wochen  zahlen  Sie“  (Entsch.  d.  RO  G.,  Bd.  II.  S.  148,
Bd.  XIX.  S.  329  ff.;  hierüber  s.  ganz  besonders  Thöl,  S.  188  Anm.  a;  vgl.
aber  O.  Wächter,  S.  413;  undeutlich  wäre  „bis  —“  oder  „binnen  —“  s.  Borchardt,
  S.  47  Anm.).  Eine  Datirung  „nach  Uso“  oder  dergl.  ist  nach  Deutschem
W.R.  ungültig,  ebenfo  die  Angabe  mehrerer  Verfalltage  nach  Dato.  Kein  D.,
sondern  ein  Sichtwechsel  ist  ein  Wechsel,  welcher  lautet:  „Dato  zahlen  Sie“  oder
„Dato  nach  Sicht  zahlen  Sie“.  —  Im  Uebrigen  s.  d.  Art.  Verfalltag.
        <pb n="502" />
        Datt  —  Deckladung.  499

Quellen:  D.  WO.  Art.  4  Ziff.  4;  Nürnberger  Novelle  III.  —  Code  de  comm.,
art.  131,  132.

Lit.:  Thöl,  H.R.,  Bd.  II.  4.  Aufl.  W.R.),  88  88,  48.  —  O.  Wä  Encykl.  d.
r4  0  0  .  Borchard',  w  u  364  Wchte,  Ceptl

Datt,  Joh.  Philipp,  §  29.  X.  1654  in  Eßlingen,  ging  1693  als  Geisel
nach  Straßburg,  1695  Reg.=  u.  Konsistorialrath,  #  28.  II.  1722.  Bekannt  sein
Werk:  Vol.  rer.  germ.  novum  s.  de  pace  imp.  publica  libri  5,  Ulm  1698.

Lit.:  Steffenhagen  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  IV.  67.  Teichmann.

Dawson,  William,  6  4.  I.  1798  zu  Greene  Co.,  Ga.,  einflußreich  als
Senator  1849—55,  J  5.  V.  1856  zu  Greensborough.

Er  veröffentlichte:  Laws  of  Georgia,  1831.

Lit.:  Drake.  Dictionary  of  American  Biography,  1879  p.  255.  Teichmann.

Deäk,  Franz,  hervorragender  ungarischer  Staatsmann,  5  17.  X.  1803  aus
alter  Adelsfamilie  zu  Sojtor  im  Komitat  Szalad,  von  wo  die  Eltern  nach  Kehida
zogen,  studirte  an  der  Akademie  Raab,  wurde  Jurat  bei  der  königl.  Kasse  in  Pest,
Advokat,  dann  Vizefiskal  in  seinem  Komitat,  im  Reichstage  Führer  der  liberalen.
Opposition,  1848  Justizminister,  1861  Repräsentant  der  inneren  Stadt  Pest  und
bis  zu  seinem  Tode  stets  wieder  gewählt,  bahnte  im  Pesti  Naplö  den  Weg  zum
Ausgleich  an,  verfocht  23.  Juni  1873  seine  Ansichten  über  freie  Kirche  im  freien
Staate  im  Reichstag,  #  28.29.  I.  1876  zu  Budapest.

16°  bearbeitete  mit  Majläth,  Eötvös,  Klauzäl  und  Szalay  den  Strafgesetzentwurf
v.

Lit.:  Franz  Deäk,  (5)  Leipz.  1868.  —  Rogge  in  Unserer  Zeit,  12.  Jahrg.  1.  Hälfte,
Leipz.  ihc  —  40S  wrnen  Jurist.  Blern  13  4/  gaet.  Sle  nhr  d.  Knger
Strafgesetzentwurfs.  —  Mayer,  Das  ungar.  Straf  GB.,  Wien  1878,  S.  2.  —  Leger.
Nouv.  études  slaves,  Paris  1880.  —  Francis  Dedk,  Hungarian  Statesman.  With  pretace
by  Duff,  Lond.  1880.  Teichmann.

Decianus  Tiberius,  5  1508  zu  Udine,  Prof.  in  Padua,  k  1581.  Verfaßte
  einen  Tract.  eriminalis  utriusque  censurae,  Venet.  1580,  Francof.  1581,
1591,  1613.  .

Lit.:  Nypels,  p.  24.  —  Allard.  Teichmann.

Decius,  Lancellotus  de,  Schüler  des  Tartagnus,  1464  Prof.  in  Pavia,
Pisa,  1483  wieder  in  Pavia,  1503.

Schriften:  Komm.  über  Dig.  vet.,  Infort.  u.  Codex.

Lit.:  Savigny,  VI.  372—374.

Sein  Bruder  Philippus,  5  1454  zu  Mailand,  1476  in  Pisa  Dr.  u.  Prok.
Instit.,  Auditor  Rotae,  von  Julius  II.  exkommunizirt,  v.  Ludwig  XII.  zum  Parl.=rath
  in  Grenoble  ernannt,  Prof.  in  Valence,  v.  Leo  X.  vom  Banne  befreit,  lehrte
zu  Pavia,  Pisa  u.  Siena,  7  nach  1536.  .

Schriften:  Comm.  in  Dig.  vet.  ac  Cod.,  Lugd.  1550.  —  Comm.  in  Decretales,  Lugd.
51.  —  De  reg.  jur.,  Lugd.  1553.  —  Consilia,  Lugd.  1565.  Venet.  1581.

Lit.:  Savigny,  VI.  374—396.  —  Schulte,  Gesch.,  II.  361.  Teichmann.

Deckladung  (Th.  I.  S.  545).  Aeltere,  wie  neuere  Seegesetze  verbieten
Waaren  auf  Deck  zu  verladen,  weil  dadurch  das  Schiff  leicht  überladen  und  die
Mannschaft  bei  ihren  Arbeiten  gehindert  werden  kann.  In  den  meisten  Gesetzen,
wie  im  Französischen  und  neuen  Belgischen  Code  de  comm.  ist  dieses  Verbot  an
den  Kapitän  gerichtet,  der  durch  dessen  Uebertretung  sich  für  allen  Schaden  verantwortlich
  macht,  welcher  den  so  verladenen  Gütern  zustößt.  Das  D.  H###richtet
das  Verbot  an  den  Verfrachter.  Das  Verbot  cefsirt,  wenn  sich  der  Ablader  mit
der  angegebenen  Art  der  Verladung  (nach  Französischem  und  Belgischem  R.  „schriftlich"“)
  einverstanden  erklärt  hat.  In  jedem  Falle  werden  die  auf  Deck  geladenen
Güter  bei  der  Schadensberechnung  der  Havariegrosse  außer  Ansatz  gelassen,  und
zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  in  Rede  stehende  Verladung  mit  oder  ohne  Zustimmung
  der  Ladungsinteressenten  geschehen  ist.  Das  D.  H#G#B.  behält  den  Landesgesetzen
  vor,  in  Betreff  der  Küstenschiffahrt  das  Verbot  der  D.  zu  beseitigen,  in
welchem  Fall  auch  die  in  Betreff  der  Havariegrosse  gegebene  Vorschet  keine  An-
        <pb n="503" />
        500  Deckung.

wendung  finden  soll.  Doch  hat  kein  Landesgesetz  von  dem  in  Rede  stehenden  Vorbehalt
  Gebrauch  gemacht.  In  Frankreich  greifen  die  angegebenen  Bestimmungen
nicht  Platz  bei  der  kleinen  Küstenschiffahrt  (petit  cabotage),  in  England  bei  den
Gütern,  die  den  bestehenden  Gewohnheiten  gemäß  auf  Deck  geladen  zu  werden  pflegen.
Gsgb.  u.  Lit.:  D.  HGB.  Art.  567,  710,  Ziff.  1.  —  Duhn  in  Voigt's  Neuem  Arch.  f.
H  R.  I.  S.  202  ff.  —  Lewis,  Das  D.  See-R.,  I.  S.  192  ff.;  II.  S.  51.—  Franz.  Code  de
Ccomm.,  art.  229,  421.—  Belg.  Code  de  comm.,  L.  II.  art.  20.  —  Arnould,  On  marine  insurance,
  II.  p.  766  ss.  Lewis.

Deckung,  Deckungsgeschäft.  D.  im  weitesten  Sinne  bedeutet  Zahlung,
Tilgung,  Zahlungsbereitschaft  gegenüber  einer  Geldschuld  (so  z.  B.  HGB.  Art.  106,
141,  161,  255,  258  u.  a.);  in  einem  spezielleren,  juristisch  interessanteren  Sinne
ist  D.  im  Allgemeinen  Alles,  was  Jemandem,  der  zum  Vortheil  eines  Anderen
eine  mit  einer  Vermögensaufopferung  seinerseits  verbundene  Leistung  gemacht  hat
oder  machen  soll,  Sicherheit  für  den  Ersatz  des  Aufgeopferten  (D.  als  Sicherheit,
  vgl.  Thöl,  H.R.,  §  342  Note  1)  oder  diesen  Ersatz  selbst  (näher:  Zahlung,
s.  Thöl  a.  a.  O.)  bietet.  Dieser  Begriff  ergiebt,  daß  namentlich  das  Mandat
und  die  negotiorum  gestio,  im  Handelsverkehr  Assignation,  Delegation  und  der
Wechsel  sogenannte  D.-,  d.  h.  Rechtsgeschäfte,  deren  Zweck  und  Resultat  die  D.
(in  diesem  Sinne  als  Erfolg)  ist,  mit  sich  bringen.  Im  Wechselrecht  ist  die
D.  (Revalirung)  die  von  dem  Trassanten  (oder  einem  Honoraten,  der  nicht  Trassant
ist)  dem  Trassaten  oder  Ehrenzahler  für  die  Uebernahme  und  den  Vollzug  des
Zahlungsauftrags  zu  gewährende  Gegenleistung,  Schadloshaltung.  Der  rechtliche
Grund  der  Pflicht  zur  Deckung  ist  a)  ein  Mandatsvertrag,  nämlich  der  zwischen
dem  Trassanten  und  Trassaten  dadurch  zur  Vollendung  gekommene  Mandatsvertrag,
daß  Letzterer  den  Zahlungsauftrag  des  Ersteren  angenommen  hatj  die  Verpflichtung
des  Trassanten  zur  Schadloshaltung  liegt  hier  außerhalb  des  Wechselrechts,  im  gewöhnlichen
  Civilrecht;  oder  b)  eine  negotiorum  gestio,  nämlich  dann,  wenn  ein
Intervenient,  Ehrenzahler,  statt  des  Trassaten  zu  Gunsten  des  Trassanten  oder
eines  anderen  Wechselschuldners  die  Zahlung  der  Wechselsumme  übernimmt  und
ausführt  und  die  Nichtzahlung  seitens  des  Bezogenen  durch  Protest  festgestellt  ist.
Der  Ehrenzahler  tritt  in  die  Rechte  des  Wechselinhabers  ein  und  zwar  nicht  blos
gegenüber  dem  Honoraten  (d.  i.  dem  Trassanten,  D.  WHO.  Art.  59,  bzw.  demjenigen
  anderweitigen  Wechselverpflichteten  gegenüber,  zu  dessen  Gunsten  er  intervenirte),
  sondern  auch  gegen  jeden  Vormann  des  Honoraten  und  gegen  den  Acceptanten
  (D.  WO.  Art.  63).  Neben  diesen  regelmäßigen  Vorkommnissen,  daß  der
Zahler  der  Tratte  die  Zahlung  zum  Vortheile  eines  Wechselschuldners  (mit  oder
ohne  Auftrag)  leistet,  kommt  auch  der  Fall  vor,  daß  diese  Zahlung  für  einen
Dritten,  der  nicht  Wechselschuldner  ist,  geleistet  wird;  in  den  sog.  „Wechfeln
auf  fremde  Rechnung“  verwahrt  sich  nämlich  der  Trassant  gegen  die  Verpflichtung
  zur  D.  ausdrücklich,  regelmäßig  mit  den  Worten:  „und  stellen  den  Betrag
auf  Rechnung  des  Herrn  N.  N.  (d.  i.  eben  dieses  Dritten,  Fremden,  der  gewöhnlich
nur  mit  den  Anfangsbuchstaben  seines  Namens  im  Wechsel  genannt  wird).  Dieser
Dritte  oder  der  Trassant  theilt  dem  Bezogenen  regelmäßig  in  Avisbriefen  mit,  daß
Trassant  zum  Ziehen  auf  ihn,  den  Trassaten,  von  dem  Dritten  kommittirt  sei
(daher  Kommissionstratte),  und  wenn  diese  Erklärung  von  dem  Dritten
selbst  oder  mit  dessen  Wissen  und  Willen  an  den  Trassaten  abgegeben  wurde,  so
entsteht  die  Verbindlichkeit  zur  D.  nicht  auf  Seite  des  Trassanten,  sondern  lediglich
auf  Seite  jenes  Dritten,  des  Kommittenten.  Ueber  „Tratten  für  eigene  und  fremde
Rechnung“  s.  Thöl,  H.R.,  Bd.  II.  (Wechselrecht)  §  72,  S.  252  ff.  (D.  in  einem
anderen  Sinne  bei  Banknoten-Emission  s.  Deutsches  Bankgesetz  vom  14.  März  1875
&amp;amp;  13,  17  (Drittels-D.)).

Die  Verpflichtung  zur  D.  erstreckt  sich  ihrem  Inhalte  nach  auf  Zahlung
(Gutmachung)  der  Wechselsumme  sammt  Zinsen  und  Kosten  sowie  die  paktirte  oder
        <pb n="504" />
        Decretum  Divi  Marci.  501

übliche  Provision  zu  ½  oder  ½  %  der  Wechselsumme.  Der  Trassat  hat  gegen
die  D.  die  Tratte  auszuliefern.

Die  Art  der  D.,  das  D.ogeschäft,  ist  verschieden,  je  nachdem  hierzu  ein
bereits  vor  Zahlung  des  Wechsels  bestehendes  Rechtsverhältniß  verwendet  werden
kann  oder  nicht,  mithin  letzterenfalls  ein  neues  Geschäft  (D.sgeschäft  im
engeren  Sinne)  abgeschlossen  werden  muß.

1)  Das  Erstere  ist  der  Fall  a)  wenn  „auf  Schuld“  mandirt  (d.  h.  Trassat
Schuldner  des  Mandanten,  Trassanten,  Kommittenten  ist)  und  kreditlos  gezahlt
wird;  b)  wenn  nicht  auf  Schuld  mandirt,  aber  kreditlos  (d.  h.  durch  Schuld  gedeckt)
  gezahlt  wird,  Trassat  also  zwischen  Acceptation  und  Zahlung  erst  Schuldner
des  Mandanten  wurde;  c)  wenn  dem  Bezogenen  vor  der  Acceptation  und  Zahlung
Baarfonds  oder  Kreditfonds  zum  Zwecke  der  Honorirung  speziell  übergeben  wurden,
mit  Beziehung  auf  einen  besonderen  einzelnen  Zahlungsauftrag,  oder  auf  mehrere
spezielle  Geschäfte;  d)  wenn  dem  Bezogenen  Baarfonds  oder  negotiable  Kreditfonds
nicht  in  Beziehung  auf  einen  bestimmten,  später  an  diesen  zu  richtenden  Zahlungsauftrag,
  sondern  generell  zur  Annahme  aller  möglichen  Zahlungsaufträge,  von
denen  möglicherweise  keiner  gegeben  wird,  übergeben  wurden.  Dies  ist  namentlich
der  Fall  bei  den  „Depositen  in  Kontokorrent"  („D.  à  conto“),  s.  unt  die
Art.  Depotgeschäft  u.  Depotwechsel.  In  den  Fällen  a  und  b  erfolgt  die
D.  durch  Kompensation  (oder  Skontration),  in  denen  c  und  d  ipso  jure  durch  die
vorher  gemachte  Zahlung,  kaufmännisch  durch  die  der  Uebergabe  von  Fonds  entsprechende
  Beziehung  in  der  Verbuchung  der  Zahlung.

2)  Ein  neues  Geschäft  ist  behufs  D.  abzuschließen  (nämlich  Zahlung  zu  leisten
oder  ein  Surrogat  dafür  zu  besorgen):  a)  im  Fall  rein  auf  Kredit  (auf  Borg,
à  découvert,  in  blanco)  acceptirt  und  gezahlt  wird,  d.  h.  ohne  daß  der  Zahler
Schuldner  des  D.  spflichtigen  war  und  ohne  daß  er  vorher  von  Letzterem  D.smittel
erhalten  hatte;  b)  im  Falle  mit  gesichertem  (gedecktem)  Kredit  gezahlt  wurde,
d.  h.  der  Zahlende  bei  der  Zahlung  Sicherheit  durch  vom  D.  spflichtigen  gegebene
Accepte,  Verpflichtungsscheine  u.  dgl.  (s.  Thöl,  H.R.,  I.  Bd.  S.  1124)  in
Händen  hatte.  O„

Lit.:  Ueber  D.  s.  Thöl,  H.N.,  Bd.  I.,  6.  Aufl.  1879,  §8  342—345;  Bd.  II.  W.  R.,
4.  Aufl.,  §§  71,  72.  —  Endemann,  H.  R.,  3.  Aufl.  S.  662,  673  ff.,  679  ff.,  690  ff.  —
O.  Wächter,  Encyklop.  d.  W.R.,  1879  S.  191  ff.  —  Adolf  Ströll,  Die  Wechselrevalirungsklage
  u.  die  deutsche  Rechtsprechung.  Dissert.,  1873,  u.  die  dort  cit.  Eit-  *

Decretum  Divi  Marci.  Die  unter  der  nebenstehenden  Bezeichnung  wiederholt
in  den  Pandekten  erwähnte  Entscheidung  Marc  Aurel's  verbietet  die  eigenmächtige
Inbesitznahme  von  Sachen  zum  Zweck  der  Befriedigung  wegen  einer  Forderung  bei
Strafe  des  Verlusts  der  letzteren.  In  ähnlicher  Weise  ist  später  für  die  gewaltsame
  Besitzentsetzung  zum  Zweck  der  Geltendmachung  des  Eigenthums  dessen  Verlust
und,  falls  das  Recht  unbegründet  war,  eine  dem  Sachwerth  gleichkommende  Geldbuße
  angedroht.  Diese  Bestimmungen  beschränken  also  die  unter  dem  Gesichtspunkt
  der  Eigenmacht  sonst  nicht  verbotene  Selbsthülfe,  welche  ausnahmsweise  trotz
des  Inhalts  jener  Bestimmungen  wieder  gegen  einen  flüchtigen  Schuldner  erlaubt
war.  Ob  die  Strafen  des  Dekrets  noch  heute  anwendbar,  ist  nicht  unbestritten,
aber  da  zu  bejahen,  wo  sich  nicht  erweislich  ein  anderes  Recht  gebildet  hat.  —
Durch  allgemeine  Deutsche  Gewohnheit  ist  der  auch  reichsgesetzlich  anerkannte
Grundsatz  der  Unerlaubtheit  aggresfiver  Selbsthülfe  durchbrochen,  indem  ein  weitgreifendes
  Pfändungsrecht  zur  Sicherung  von  Schädenansprüchen  und  zum  Schutz
gegen  Schaden  anerkannt  wird.  —  Das  Preuß.  R.  verbietet  Selbsthülfe  außer  zur
Anwendung  eines  „unwiederbringlichen“  Schadens,  erkennt  aber,  wie  auch  das
Sächs.  BG  B.,  das  im  Wesentlichen  die  gemeinrechtlichen  Vorschriften  wiedergiebt,
  ein  Pfändungsrecht  im  obigen  Sinn  an.  Ebenso  untersagt  das  Oesterr.  R.
die  Selbsthülfe  außer  zum  Schutz  im  Besitz;  Privatpfändung  wird  an  Bieh  wegen
        <pb n="505" />
        502  Defacqz  —  Defraudation.

erlittenen  Schadens  zugelassen.  Der  C.  civ.,  der  sonst  der  Selbsthülfe  nicht  erwähnt,
  führt  thätliche  Besitzentsetzung  als  einen  der  Gründe  auf,  aus  welchen  in
Civilsachen  ohne  Weiteres  Personalarrest  stattfindet.

Lit.:  Vgl.  Sartorius,  Ztschr.  8  Civ.  R.  u.  Prz.  20,  1.  —  Linde,  ebenda  1,  392.  —

Schwarze,  Rechtslex.  10,  125.  —  Benfey,  Rhein.  Museum  7  1.  —Schmitt,  Die
Selbsthülfe  im  Röm.  Priv.N.,  1868.  —  Wilda  in  seiner  und  Reyscher  Ztschr  Für  deutsches
R.  1,  167.  (  7  D.  48,  7.  —  I.  13  D.  4,  2.  —  I.  7  7  C.  8,  4.  —  K.  G.O.  Tit.  32

§*  2.  —  Preuß.  LR.,  Einl.  §§  77  ff.;  Th.  I.  Tit.  14  S8  414  ff.  —  Feld-  bund  Feriweuee
Lies  vom  1.  April  1880.  —  Sächs.  BES  88  178  ff.,  488  ff.  —  C.  civ.  art.  2060
esterr.  BGBB.  §§  19,  344,  1321,  1322.  26%
Defacqz,  Henri  Eugene  Marie,  51797  zu  Ath,  Adv.  in  Brüssel,  Mitgl.
des  Nationalkongresses;  Generalanwalt,  Rath  und  zuletzt  Erster  Präsident  am  Belgischen.
  Kassationshofe,  zu  Brüssel  am  31.  XII.  1871.  Er  schrieb,  nebst  einigen
Aufsätzen  in  Zeitschriften  und  in  den  Mittheilungen  der  Velgischen  Akademie:
Ancien  Droit  belgique,  1.  Bd.  1846,  II.  Bd.  1873.
Lit.;  Faider  im  Annnaire  de  l’Academie  royale  de  Belgique  1872,  und  am  Eingange

des  zweiten  Bandes  des  Ancien  Droit  belgique.  —  Rivier  in  R.  de  Iégislation  ancienne
et  moderne,  1874.  Rivier.

Defekte  der  Beamten  (Th.  I.  S.  748).  Die  Feststellung  der  D.,  d.  h.
des  Betrages  der  unterschlagenen  Gelder,  ist  civilrechtlich  zur  Herbeiführung
des  Ersatzes,  sowie  zur  Feststellung  des  Thatbestandes  für  das  Strafverfahren
nöthig.  Um  die  Weiterungen  abzuschneiden,  welche  die  Feststellung  der  D.  von
Beamten  im  gewöhnlichen  gerichtlichen  Verfahren  veranlaßt,  hat  die  Preuß.  Verordnung
  vom  24.  Jan.  1844  (Ges.  S.  S.  52)  die  Feststellung  der  D.  an  öffentlichem
  oder  an  Privatvermögen,  welche  bei  öffentlichen  Kassen  oder  anderen  öffentlichen
  Verwaltungen  entdeckt  werden,  derjenigen  Behörde  übertragen,  zu  deren  Geschäftskreise
  die  Aufsicht  über  die  Kasse  oder  Verwaltung  gehört.  Die  Feststellung
der  D.  von  Beamten  der  Landgemeinden  und  Amtsverbände  steht  dem  Kreisausschuß
  zu,  die  D.  der  Kreisbeamten  stellt  das  Bezirksverwaltungsgericht  fest.
Gegen  diesen,  im  administrativen  Wege  gefaßten  Beschluß  steht  aber  dem  Beamten
innerhalb  eines  Jahres  die  Berufung  auf  richterliches  Gehör  zu.  Die  Abfassung
des  Beschlusses  kann  jedoch  nur  gegen  den  Beamten  selbst,  und  nicht  gegen  dessen
Erben  erfolgen  (Entscheidungen  des  Obertribunals,  Bd.  XXXVI.  S.  380).

Die  Strafe  des  Beamten,  welcher  den  D.  gemacht  hat,  beträgt  mindestens
3  Monate  Gefängniß,  während  für  Privatpersonen  die  geringste  Strafe  in  24stündigem
  Gefängniß  besteht.  Hat  der  Beamte  zur  Verdeckung  der  Unterschlagung
Fälschungen  verübt,  so  ist  die  geringste  Strafe  6  Monate  Gefängniß  (88  350  u.
351  des  Deutschen  Straf  G.

Lit.:  v.  Schwarze  u.  Oppenhoff,  Komm.  zu  diesen  Varagraphen.  —  v.  Brauchitsch,
  Die  Spganssalchnsgesetze  1877,  Bd.  2  S.  33,  34.  v.  Kräwel.

Defraudation.  Betrügliches  Hinterziehen  von  Zöllen  oder  sonstigen  indirekten
  oder  auch  direkten,  an  Staat  oder  Gemeinde  zu  entrichtenden  Abgaben.  —
Insofern  es  sich  hierbei  nur  darum  handelt,  einer  gesetzlichen  Anforderung  nicht
zu  entsprechen,  und  das  Resultat  kein  anderes  ist,  als  daß  der  vom  Gesetzgeber
intentirte  Erfolg  (einer  Bereicherung  der  öffentlichen  Kassen  um  einen  bestimmten
Betrag)  nicht  herbeigeführt  wird,  gehören  die  D.  zu  den  bloßen  Omissivdelikten.
Dem  entspricht  die  Behandlung,  welche  ihnen  in  den  Gesetzen  zu  Theil  wird.  Die
Bestrafung  derselben  hat,  wie  die  der  Omissivdelikte  überhaupt,  theils  den  Charakter
eines  indirekten  Zwangsmittels,  theils  den  der  Unterdrückung  eines  staatsgefährlichen
  Ungehorsams.  Als  das  normale  Strafmittel  erscheint  (bei  dem  Hauptfalle:
der  Hinterziehung  indirekter  Abgaben)  die  Konfiskation  des  betreffenden  zoll=  oder
steuerpflichtigen  Gegenstandes.  Daran  pflegt  sich  eine  den  Werth  desselben  mehrfach
  übersteigende  Geldstrafe  zu  schließen  sowie  unter  Umständen  der  Verlust  des
Rechts  zum  Betriebe  eines  bestimmten  Gewerbes.  Trotz  ihrer  äußerlichen  Aehnlichkeit
  mit  dem  Betruge  gelten  die  D.  in  der  öffentlichen  Meinung  nicht  als  ent-
        <pb n="506" />
        Degradation  —  Degustation.  503

ehrende,  daher  Ehrenstrafen  in  Betreff  derselben  ausgeschlofsen  find.  Dolus  pfleat
nicht  oder  nicht  ausschließend  gefordert  zu  werden.“  er  n  auf  —
Vollendung  gilt,  was  von  Onmissivdelikten  überhaupt.  Mehrfach  ist  ein  besonderes
prozessualisches  Verfahren  für  D.  angeordnet.  —  Die  auf  sie  bezüglichen  gesetzlichen
  Bestimmungen  finden  sich  regelmäßig  nicht  in  den  allgemeinen  Strafgesetzbüchern,
  sondern  in  Spezialgesetzen.  —  S.  im  Uebrigen  den  Art.  Zollvergehen.
  %  *r*•7  Z  Merkel.

Degradation.  Die  Absetzung  eines  Geistlichen  heißt  entweder  privatio
benekicii:;  hier  verliert  derfelbe  sein  bisheriges  Amt  (Rechte  und  Pflichten),
behält  aber  die  Fähigkeit  zum  Erwerb  eines  anderen;  oder  depositio  (remotio):
hier  geht  er  des  Amts  und  der  Anstellungsfähigkeit  für  alle  Zeiten  verlustig,  auch
wird  er  daneben  von  der  Ausübung  des  ordo  (der  Weihegewalt)  fuspendirt;  oder
endlich  degradatio:  hier  tritt  mittels  eines  feierlichen  Aktes  (d.  actualis,  im
Unterschied  von  der  bloßen  Sentenz:  d.  verbalis)  außerdem  noch  die  Entkleidung
von  den  geistlichen  Standesrechten  hinzu.  Die  D.  ist  hiernach  eine  geschärfte  Form
der  Deposition,  sie  kommt  bei  gemeinen  Verbrechen  zur  Anwendung,  wird  bezüglich
der  Pfarrer  vom  Bischof,  bezüglich  der  Bischöfe  vom  Papste  verhängt,  läßt  aber
den  geistlichen  Charakter  des  Kondemnaten  als  einen  absolut  unauslöschlichen
(character  indelebilis)  unberührt.

In  der  evangelischen  Kirche  ist  die  T.,  die  früher  gleichfalls  als  eine
öffentliche  Entkleidung  von  den  Zeichen  der  geistlichen  Würde  in  einzelnen  Territorien
  galt,  gegenwärtig  nicht  mehr  praktisch.

Lit.:  Richter-Dove,  Kirchenrecht,  §§  217,  230.  —  Phillips,  Lehrb.  d.  Kirchenrechts,
  II.  5  198.  —  Friedberg,  Kirchenrecht,  §  115.  Hübler.

Degustation.  Degustatio  (ini,  Weinprobe)  war  ein  eigenthümliches  Rechtsinstitut
  des  Römischen  Verkehrs,  speziell  des  Römischen  Weinhandels;  das  Eigenthümliche
  lag  hauptsächlich  darin,  daß  der  Käufer  (von  Wein)  beim  Abschluß  des
Kaufes  sich  vorbehalten  konnte  und  regelmäßig,  möglicherweise  auch  stillschweigend,
sich  vorbehielt,  das  Gekaufte  nach  kurzer  Frist  zu  versuchen  und  wenn  die  Waare
sich  hierbei  nicht  als  unverdorben  zeigte,  vom  Kaufe  zurückzutreten;  bei  dieser  Prüfung
  durfte  sich  der  Käufer  jedoch  nicht  von  subjektiver  Willkür,  sondern  von  dem
vernünftigen  Ermessen  leiten  lassen,  weshalb  auch  die  Zuziehung  von  entscheidenden
Sachverständigen  nicht  ausgeschlossen  war;  bis  zur  Vornahme  der  Prüfung  (degustatio)
  trug  die  Gefahr  der  Verschlechterung  (periculum  acoris  et  mucoris,  Gefahr
des  Sauer=  oder  Kahnigwerdens  beim  Weine)  der  Verkäufer;  erst  mit  der  Prüfung
und  Genehmigung  ging  auch  diese  Gefahr  auf  den  Käufer  über;  die  Prüfung  der
Waare  hat  zur  festgesetzten  Zeit,  in  Ermanglung  einer  Verabredung  innerhalb  einer
angemessenen,  nöthigenfalls  gerichtlich  festgesetzten  Frist  zu  geschehen,  widrigenfalls
die  Waare  als  genehmigt  gilt  und  der  Käufer  von  jenem  Termine  an  das  gesammte
Risiko,  mithin  auch  die  Gefahr  der  Verschlechterung  (die  des  Untergangs  trägt  er
schon  von  der  Perfektion  an)  zu  tragen  hat.

Dieses  im  Einzelnen  nicht  unbestrittene  Rechtsinstitut  ist  in  unserem  heutigen
Rechte  nicht  anerkannt.  Allein  der  Name  „D.“  ist  auf  ein  anderes  Institut
übertragen  worden,  nämlich  auf  den  „Handel  nach  Belieben“,  „Kauf  auf's  Kosten“,
„Kauf  ad  gustum#,  —  „sub  gustatione“,  —  Cad  degustationem“",  —  „auf  Nachsicht",
  —  „auf  Nachziehen“,  —  „auf  Nachstich“,  —  „aus  Probe“,  —  „à  PFessai“.  —
„auf  Besicht“",  „Nehmen  zur  Ansicht".  Mit  diesen  Ausdrücken  werden  Kaufverträge
bezeichnet,  bei  denen  sich  der  Käufer  eine  Prüfung  (Besichtigung,  Ausprobung)  der
Waare  vorbehält,  deren  Vornahme  in  das  Belieben  des  Käufers  und  deren  Resultat
dem  Verkäufer  gegenüber  ebenfalls  gänzlich  in  das  willkürliche  Belieben  des  Käufers
gestellt  ist,  also  nicht  von  dem  arbitrium  boni  viri  abhängt.  Ob  der  Vorbehalt
der  Prüfung  als  aufschiebende  oder  auflösende  Bedingung  aufszufassen  sei,  hängt
von  den  Umständen  ab;  geben  letztere  keine  genügenden  Anhaltspunkte,  so  wird
        <pb n="507" />
        504  Deichverbände.

(außerhalb  des  Handelsrechts)  gegen  Denjenigen  zu  entscheiden  sein,  welcher  die
eine  oder  andere  Bedingtheit  behauptet,  ohne  sie  beweisen  zu  können,  und  darauf
einen  Anspruch  gründet.  Die  sich  an  diese  Vertragsart  anknüpfenden  zahlreichen
Streitfragen  sind  für  das  Handelsrecht  zum  Theil  durch  positive  Vorschriften  beseitigt;
  nach  Deutschem  Handelsrecht  ist  der  „Kauf  auf  Probe“  oder  „auf  Besicht"“
als  ein  bedingter  Kauf  und  zwar  im  Zweifel  als  ein  aufschiebend  bedingter  Kauf
(si  placuerit)  anzusehen,  und  der  Käufer  vor  seiner  —  ganz  in  seinem  Belieben
stehenden  —  Genehmigung  der  Waare  an  den  Kauf  nicht  gebunden.  Giebt  der
Käufer  innerhalb  einer  verabredeten  oder  ortsüblichen  Frist  gar  keine  Erklärung
ab,  so  fällt  mit  Ablauf  dieser  Frist  das  Genehmigungsrecht  weg,  der  Verkäufer
wird  frei  und  der  Vertrag  hinfällig,  sofern  nicht  die  Waare  zum  Zweck  der  Besichtigung
  der  Probe  dem  Käufer  übergeben  ist.  Ist  letzteres  der  Fall,  so  gilt  das
Stillschweigen  des  Käufers  bis  nach  Ablauf  der  Frist  oder  auf  die  in  Ermanglung
solcher  dem  Verkäufer  zustehende  Aufforderung  als  Genehmigung.

Vgl.  im  Uebrigen  die  Art.  Besichtigung  der  Waare  und  Dispofitionsstellung.


Quellen:  Für  die  Römische  Degustatio:  1.  1  pr.  1.  4  pr.  §  5  I.  15  de  per.  (18,  6),
1.  34  §  5  D.  d.  c.  e.  (18,  1),  und  Cato  de  re  rustica,  cap.  148.  Für  das  heutige  Recht:
A.  D.  H##.  Art.  339.  —  Preuß  LR.  Th.  I.  Tit.  111  §  383.—  Oesterr.  BGB.  §  1080  ff.

Lit.:  Goldschmidt  in  der  Zeitschr.  f.  das  ges.  H.  R.,  Bd.  I.  S.  66  ff.,  262  ff.,  386  ff.
—  Fitting,  Archiv  f.  civilist.  Praxis,  XLVI.  11  (1863).  —  Bangerow,  Pand.,  III.
§  635  Anm.  —  Windscheid,  Pand.  (5.  Aufl.),  Bd.  II.  §  387  Anm.  6—8  (S.  453  u.  454).
—  Thöl,  H.R.,  6.  Aufl.  §  259.  —  Endemann,  H.N.,  3.  Aufl.  §  117.  G  s

areis.

Deichverbände  (Deichachten,  Deichgenossenschaften,  Kooge,
Th.  I.  S.  496)  —  sind  die  seit  alter  Zeit  in  Deutschland  bestehenden  genossenschaftlichen
  Vereinigungen  der  einer  gemeinsamen  Ueberschwemmungsgefahr  ausgesetzten,
  im  „Inundationsgebiet“  ansässigen  Grundeigenthümer.  Diese  Verbände
haben  eine  korporative  Verfassung  und  korporative  Rechte,  stehen  aber  unter  der
obersten  Leitung  und  Aufsicht  der  Staatsgewalt,  welche  jede  neue  Eindeichung,  jede
Errichtung,  Veränderung  und  Aufhebung  eines  D.  zu  genehmigen  hat  und  selbst
zwangsweise  herbeiführen  kann,  das  Deichbauwesen,  die  Deichschau,  die  Deichvermögensverwaltung
  und  die  Deichpolizei  fortlaufend  beaufsichtigt  und  überdies  zum
Theil  auch  die  eigentlichen  Deichbeamten  ernennt  oder  doch  bestätigt.  Der  D.  als
solcher  wird  durch  das  Deichamt  vertreten,  welches  sich  regelmäßig  aus  den
Deichverwaltungsbehörden  (CDeichgraf  oder  Deichhauptmann  mit  Deichschöppen,
  Schulzen  oder  Geschworenen  und  technischen  Beamten,  wie  Inspektor,
Rentmeister  2c.)  und  den  Deichrepräsentanten  (gewählten  Vertretern  der  Gesammtheit)
  zusammensetzt.  Die  Mitgliedschaft  im  Verbande  ist  eine  auf  Grund
und  Boden  ruhende  Zwangspflicht  und  die  Deichlast  erscheint  als  eine  unablösliche
  und  öffentliche  Reallast,  von  der  es  keine  Befreiung  giebt  („kein  Deich  ohne
Land,  kein  Land  ohne  Deich“).  In  Bezug  auf  die  Vertheilung  der  Deichlast  ist
das  ältere  System  der  Kabel=  oder  Pfanddeichung,  wobei  Jeder  einen  ihm
zugewiesenen  Theil  des  Deiches  (Pfand,  Kabel,  Loos)  zu  bearbeiten  hat,  ziemlich
allgemein  durch  das  System  der  Kommuniondeichung  verdrängt,  wobei  die
Genossenschaft  den  Deich  im  Ganzen  unterhält  und  nur  die  Kosten  verhältnißmäßig
repartirt.  Nur  bei  außerordentlichen  Gefahren  (z.  B.  Sturmfluth,  Eisgang)  müssen
alle  und  auch  die  nicht  grundbesitzenden  Umwohner  mit  Aufbietung  aller  Kräfte
persönlich  die  sogen.  Nothhülfe  leisten.  Die  Verabsäumung  der  Deichpflicht
konnte  früher  den  Verlust  des  eigenen  Landes  herbeiführen  („wer  nicht  kann  deichen,
der  muß  weichen"),  auch  konnte  man  sich  unter  Aufgabe  des  Landes  mittels  einer
symbolischen  Einsteckung  eines  Spatens  von  der  Deichlast  befreien,  während  der,
welcher  den  Spaten  herauszog,  das  Grundstück  erwarb,  aber  auch  die  rückständigen
Lasten  übernahm.  Dieses  sogen.  Spatenrecht  ist  jetzt  meist  fortgefallen,  es  findet
aber  eine  schleunige  Zwangsvollstreckung  wegen  rückständiger  Deichlasten  statt.  Der
        <pb n="508" />
        Delangle  —  Delegation.  505

D.  hat  ein  freilich  im  öffentlichen  Interesse  sehr  beschränktes  Eigenthum  am  Deich  und
gegen  seine  Mitglieder  ein  Recht  der  Zwangsenteignung  für  Deichzwecke.  Als  besondere
  Vorrechte  des  Deichwesens  fanden  sich  der  uralte  Deichfriede  (vgl.  jetzt  D.
StrafGB.,  88  321  u.  326),  besondere  Deichgerichte  und  Deichstrafen,  das  Verbot
der  Pfändung  von  Deichgeräthschaften  und  Konkursvorrechte  der  Deichschulden  (vgl.
jetzt  Deutsche  K  O.,  §  54,  Nr.  3).

Quellen:  Die  ältesten  Friesischen  Deichrechte  bei  v.  Richthofen,  Friesische
288,  290,  345,  364,  504.  —  Gwüichen  kaichrechee  dem  lbe  or  baich  aäiechtsquuellen,
De  jure  aggerum,  Stadae  1690,  im  Anhange.  —  Ostfriesisches  Deich=  und  Sielrecht  im  Anhange
  des  Ostfries.  Landrechts.  —  Des  Herzogthums  Bremen  Deichordnung  v.  1743.—  Preuß.
Ges.  über  das  Deichwesen  v.  28.  Jan.  1848.  —  Bayer.  Ges.  über  den  Uferschutz  u.  den  Schutz
gegen  Ueberschwemmungen  v.  28.  Mai  1852.  —  Oldenburg.  Deichordnung  v.  8.  Juni  1855.

Lit.:  Hackmann,  De  jure  aggerum,  Stadae  1690.  —  Dammert,  Das  Deich=  und
Strombaurecht,  2  Thle.,  Hannover  1816.  —  v.  Thünen,  Begründung  der  deichrechtlichen
Zustände  in  der  Herrschaft  Jever,  Old.  1847.  —  Die  Lehrbb.  des  deutsch.  Priv.R.  (bef.
Runde,  §§  113—123,  Beseler,  §  201)  u.  Landwirthschaftsrechts  (z.  B.  Hagemann,
§§  169—180).  O.  Gierke.

Delangle,  Claude  Alphonfe,  5  6.  VII.  1797  zu  Varzy,  1852  Staatsrath,
  1853  Senator,  procureur  général  am  Kassationshofe,  25.  XII.  1869.

Schriften:  Des  sociétés  commerciales,  1843.  —  Eloge  du  président  Zangiacomi,
846,  de  M.  Muraire  1852,  de  Dupin  1866.  —  Encycl-  de  M.  M.  Sebire  et  Carteret,  1846
(sur  la  cour  de  Cassation).

Lit.:  M.  Delangle  par  M.  Mathieu,  avocat  1877.  —  Le  tribunal  et  la  cour  de  Cassation,
  1879  p.  399.  —  Gaudry,  Hist.  du  barreau  de  Paris,  1864,  II.  564,  565,  593.

4  Teichmann.

Delapalud,  Simon,  6  5.  IV.  1797  zu  Genf,  Schüler  Bellot's,  promovirte
1822  (sur  la  publicité  et  la  speéecialité  des  hypothèques),  1825—45  Greffier  am
Handelsgericht,  dann  directeur  du  cadastre,  thätig  bei  Ausarbeitung  der  Konstitution
  von  1842,  trat  in  den  Großen  Rath  und  den  Munizipalrath  ein,  verließ
nach  1846  das  Land,  leitete  10  Jahre  in  Baden  ein  Fabriketablissement,  F#  2.  XlI.

1877  in  Coppet.

Er  schrieb:  De  Fapplic.  du  cadastre  à  la  détermination  de  la  propriété  immobiliere,
ou  Ccomm.  sur  le  cadastre  décrété  à  Geneève  en  1841,  Gendue  1854.  —  Revne  historique.
1859  p.  218—238.

Lit::  J.  Hornung  im  Journal  de  Geneve.  1877  nr.  266  (11.  nov.)  —  Nouv.  Revue
hist.  1877,  p.  708,  709.  —  Revue  générale  1878,  p.  121.  —  Schnell  in  zZeitschr.  f.
Schweiz.  R.  VIII.  90.  Teichmann.

Delbrück,  Ernst  Luther  Berthold,  5  28.  IX.  1817  zu  Magdeburg,
arbeitete  seit  1845  am  Kreisgerichte  in  Bergen  (Rügen),  wurde  1859  App.G.Rath
in  Greifswald,  F  17.  V.  1868.

Schriften:  Die  Reform  d.  Civ.  Prz.  durch  Oeffentlichkeit,  Anwaltszwang  u.  Schwurgericht,
  Berl.  1849.  —  Die  Uebernahme  fremder  Schulden  nach  Gem.  u.  Preuß.  R.,  Berl.
1853.  —  Die  dingliche  Klage  d.  deutschen  R.,  Leipz.  1857.  —  Ihering,  Jahrbb.  f.  Togm
III.  1—57,  X.  110  ff.  —  Ztschr.  f.  deutsches  R.,  XIV.  207—262,  XV.  125—150.  —  Frit.
Ueberschau,  II.  115—132.  ·  *55  #

Lit.:  Eberty,  Ztschr.  f.  volksthümliches  R.,  1844.  —  Windscheid  in  Krit.  V.J.Schr.
X.  287—295.  —  Frensdorff  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  V.  35.  Teichmann.

Delegation:  nach  den  Röm.  Quellen  —  spätere  gemeinrechtliche  sind  nicht
hinzugekommen  und  auch  das  D.  H#G#.  enthält  nichts  darüber  —  Andweifung  des
Ersten  (Delegant)  an  den  Zweiten  (Delegat),  dem  Dritten  (Delegatar)  zu  leisten
(doch  kommt  das  Wort  „delegare“  auch  in  untechnischer  Bedeutung  vor  (1.  51
D.  15,  1.  1.  9  D.  19,  5).  Dabei  kann  der  Inhalt  der  Leistung  sowol  im  abstrakten
  oder  im  individualisirten  Versprechen  bestehen  (und  hierauf  beruht  der  von
Salpius  aufgestellte  Unterschied  zwischen  der  sogen.  reinen  und  titulirten  D.),  als
in  Zahlen,  Liberiren,  Cediren  oder  sonstigem  Zuwenden.  Besteht  er  in  einem  Geben
(Solvere),  so  spricht  man  von  einer  Zahlungsanweisung,  bei  einer  Verpflichtung
(promittere)  dagegen  von  einer  Kreditanweisung.  Auch  die  den  Grund  zur  Vornahme
  der  D.  gebenden  Verhältnisse  zwischen  dem  Deleganten  und  dem  Delegatar
und  wieder  zwischen  dem  Deleganten  und  dem  Delegaten  können  mannigfaltig  ver-
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        506  Delegation.

schieden  sein,  namentlich  können  Schuldverhältnisse  zwischen  denselben  ebenso  dasein
wie  nicht  dasein.  Durch  die  Zusammenstellung  der  D.  mit  der  Novation,  durch
die  Legaldefinition  in  1.  11  pr.  D.  46,  2  sowie  durch  die  Zusammenbehandlung
beider  in  je  einem  Titel  der  Pandekten  und  des  Kodex,  haben  dieselben  Quellen
den  gemeinrechtlichen  Theoretikern  schon  seit  Cujacius  und  Donellus  Anlaß  gegeben
zu  engeren  Definitionen:  als  mandatum  cum  novatione;  als  Auftrag  an  einen  Anderen,
  einem  Dritten  ein  Versprechen  zu  geben  (Thöl,  H.N.,  I.  §128);  als  „Uebereinkunft,
  durch  welche  ein  bestehendes  Obligationsverhältniß  in  der  Weise  gelöst
wird,  daß  an  die  Stelle  des  ausscheidenden  Gläubigers  oder  Schuldners  ein  Dritter
einrückt"“  (Endemann,  H.  R.,  §  134).  Diese  Ansichten  kommen  im  Allgemeinen
darauf  hinaus,  die  D.  für  eine  Unterart  der  Novation  anzusehen;  es  ist  aber  eine
solche  selbstverständlich  nie  bei  einer  Zahlungsanweisung  vorhanden  und  bei  der
Kreditanweisung  zwar  denkbar,  aber  nicht  nothwendig.  Salpius  will  einen  von
dem  zweiseitigen  mandatum  zu  unterscheidenden  einseitigen  iussus  unter  die  Kriterien
der  D.  stellen.  (Dagegen  Witte,  Krit.  Vierteljahrsschr.  VIII.  S.  350  ff.).

Es  ist  begreiflich,  daß  für  ein  Institut,  welches  bei  der  Mannigfaltigkeit  des
Leistungsinhaltes  so  viele  einander  mehr  äußerlich  gleichsehende,  als  innerlich  gleichartige
  Geschäfte  umfaßt,  viele  allgemeine  Regeln  nicht  aufzufinden  gewesen  sind;
desto  interessanter  erscheinen  die  einzelnen  Geschäfte,  bald  durch  die  allen  Scharffinn
herausfordernden  Verwicklungen,  bald  durch  die  Schwierigkeiten  einer  juristischen
Konstruktion  der  Vorgänge.  Nicht  besser  als  die  gemeinrechtlichen  Theorien  ist  die
neuere  Gesetzgebung  mit  diesen  Problemen  zu  Stande  gekommen,  indem  sie  weder
dem  generellen  D.  sbegriff  größere  praktische  Bedeutung  zu  verschaffen,  noch  aus  den
einzelnen  D.sspezies  dauerhafte  Rechtsgebilde  zu  entwickeln  vermocht  hat.

Das  Preuß.  LR.  handelt  bei  den  Anweisungen  von  der  D.  und  erfordert,
daß  bei  einem  Geschäfte,  wo  der  Angewiesene  den  Anweisenden  als  Schuldner
„völlig  entläßt,  und  statt  seiner  den  Assignaten  zum  Schuldner  annimmt"“,  die  Einwilligung
  des  Assignaten  hinzutrete.  Die  D.  wird  hiernach  als  Eintritt  in  ein
fremdes  Schuldverhältniß  bezeichnet,  und  zwar  kann  sie  bald  Gläubigersuccession
sein,  bald  Schuldnersuccession.  Für  letztere  Form  enthält  das  A.  LR.  keine  näheren
Bestimmungen,  wie  seine  Vorschriften  über  D.  überhaupt  dürftig,  doch  keineswegs
dürftiger  als  die  der  anderen  Gesetzbücher  sind.  Aus  dem  Begriff  folgt,  daß  bei
gegenseitigem  Schuldverhältniß  der  Delegant  von  seiner  Schuld  gegen  den
Delegatar  ledig  wird  und  diesem  für  die  Richtigkeit  der  überwiesenen  Forderung
nicht  haftet.  Sodann  verliert  der  Delegat,  welcher  Schuldner  des  Deleganten  war,
dadurch,  daß  er  den  Delegatar  als  Gläubiger  anerkennt,  alle  Einreden,  die  er  dem
Ersteren  entgegensetzen  konnte.  Letzteren  Punkt  hat  die  Preuß.  D.  mit  der  Cession
gemeinsam,  während  sie  sich  von  der  Novation  praktisch  dadurch  unterscheidet,  daß
sie  Vorzugs=  und  Sicherungsrechte,  die  der  Forderung  des  Delegatars  an  den  Deleganten
  zukamen,  nicht  beseitigt.

Der  Franz.  Code  civ.  bespricht  die  D.  im  Abschnitt  de  la  novation,  gleichwol
  erkennt  er  auch  eine  D.  an,  welche  keine  Novation  bewirkt.  Eine  Novation
tritt  nur  ein,  wenn  zu  dem  Geschäft,  mit  welchem  der  Schuldner  seinem  Gläubiger
einen  anderen  Schuldner  giebt,  „ui  s’oblige  envers  le  créancier“,  die  ausdrückliche
Erklärung  des  Gläubigers  hinzukommt,  „qu'il  entendait  decharger  son  débiteur
(ui  a  fait  la  delegation".  Auch  „la  simple  indication  faite  par  le  débiteur  une
personhe  qdui  doit  payer  à  sa  place“  scheint  als  D.  gelten  zu  sollen;  ja  der  Code
civ.  kennt  sogar  eine  delegation  du  revenu  net  et  libre  der  Immobilien  des
Schuldners,  indem  er  hier  offenbar  gänzlich  den  technischen  Begriff  aufgiebt.

Das  Oesterr.  BGB.  gebraucht  den  Ausdruck  D.  nicht,  die  wichtigsten  der  zugehörigen
  Fälle  werden  unter  der  Rubrik  Anweisung  (Assignation)  behandelt.  Diese
wird  als  „Umänderung  der  Verbindlichkeit“  definirt,  „wenn  der  Schuldner  einen
Dritten  an  seine  Stelle  als  Zahler  stellt“,  und  damit  zugleich  von  der  Novation
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        Deliberationsfrist.  507

unterschieden,  die  voraussetzt,  daß  die  „Hinzukunft  einer  dritten  Person“"  nicht  stattfinde.
  Die  Kreditanweisung  wird  in  dem  BG#B.  nicht  befonders  berührt;  im  Allgemeinen
  gelten  hinsichtlich  der  Haftung  des  Anweisenden  die  Grundsätze  der  Cession
und  als  solche  soll  es  angesehen  werden,  wenn  der  Anweisende  seinem  Schuldner
die  Zahlung  in  dem  ihm  zu  leistenden  Maße  an  einen  Dritten  aufträgt.
Deas  Sächs.  BG#B.  hat  den  Namen  D.  ebenfalls  nicht  aufgenommen;  es  bespricht
  vorzugsweise  die  Zahlungsanweisung,  welche  als  der  Auftrag  definirt  wird,
daß  ein  Anderer,  der  Angewiesene,  einem  Dritten,  dem  Anweisungsempfänger,  Geld
oder  andere  Sachen  leisten  soll.  Im  Uebrigen  steht  das  BGB.  auf  dem  Stand—
punkt  des  Gem.  R.  und  erkennt  ebenfalls  die  Möglichkeit  einer  Novation  bei  der
Anweisung  an.  Aehnlich,  doch  etwas  detaillirter,  beschrieb  der  Bayer.  Entwurf
einen  Theil  der  D.  Sgeschäfte  bei  der  Schuldumwandlung  und  hat  daneben  der  Anweisung
  eine  etwas  schärfere  Form  zu  geben  gesucht,  „Bemächtigung,  bei  einem
Dritten  eine  bestimmte  Zahlung  auf  eigene  Rechnung  zu  erheben“.

Quellen:  I.  D.  de  novationibus  et  delegationibus  46,  2.  —  T.  C.  de  noy.  et  del.  8,
"q  #0.reuß.  1  8  e½“  Code  cibt,a  n.  125—8  2212.  —  Oesterr.  BGB.
dl  .  3.  11  15,N,  210  .8  1888.  —  Bayer.  Entw.  N.  1,  4,  8,

Lit.:  Hoffmann,  Beiträge  zu  der  Lehre  von  der  D.  in  Sell's  Jahrbb.  III.
S.  396  ff.  —  Fein,  Beitr.  z.  d.  L.  v.  d.  Novation  u.  Delegation  (1850).  —  v.  Salpius,
  Novation  u.  Delegation  (1864).  —  Bernstein,  De  delegationis  natura,  Berol.  1868.
—  Plucinsky,  3.  L.  v.  der  Assignation  u.  Delegation  im  Civ.  Arch.  LX.  7  ff.  —  Thöl,
H.  R.,  5.  Aufl.,  I.  2,  332  ff.  —  Vgl.  auch  Windscheid  in  der  Krit.  V.  J.  Schr.  II.  S.  242  ff.,
VI.  S.  463  ff.  —  Witte,  ebenda,  VIII.  169  ff.,  320  ff.  —  Kuntze  in  Schletter's  Jahrbb.
VIII.  101  ff.  —  Baron,  ebenda,  XI.  198  ff.  Nach  Bekker  von  Kayser.

Deliberationsfrist  (Th.  I.  S.  467)  ist  die  einem  zur  Erbschaft  Berufenen
zur  Erklärung  für  Antretung  oder  Ausschlagung  einer  Erbschaft  durch  Gesetz,  vom
Erblasser  oder  auf  Antrag  sei  es  eigenen  sei  es  interessirter  Personen  vom  Richter
gesetzte  Ueberlegungsfrist  (spatium,  beneficium  deliberandi).  Für  die  Antretung
einer  Erbschaft  giebt  es  nach  Justin.  R.  eine  gesetzliche  Frist  nicht;  die  Agnitionsfristen
  der  bonorum  possessio  find  nicht  rezipirt.  Dagegen  hat  die  vom  Erblasser
als  Bedingung  letztwillig  angeordnete  sowie  die  vom  Richter  auf  Antrag  von
Gläubigern,  Vermächtnißnehmern  oder  Nachberufenen  gesetzte  Besinnungsfrist  zur
Folge,  daß  der  Erbe,  welcher  sich  innerhalb  derselben  nicht  erklärt  hat,  im  letztgenannten
  Falle  als  Ausschlagender,  in  den  erstgenannten  aber  als  Antretender  behandelt
  wird;  was  freilich  für  den  Fall  bestritten  ist,  wenn  Nachberufene  den  Antrag
  gestellt  haben.  Endlich  kann  dem  Erben  auf  eigenes  Ansuchen  eine  Ueberlegungsfrist
  bewilligt  werden.  Die  längste  Dauer  der  Frist  erstreckt  sich  in  jedem
Falle  der  Bewilligung  für  den  Richter  über  neun  Monate,  für  den  Landesherrn
über  ein  Jahr  nicht  hinaus.  Auch  auf  Antrag  eines  Notherben,  der  das  Testament
  anfechten  will,  wird  dem  Testamentserben  eine  D.  gestellt,  deren  Wirkung
im  Falle  der  Nichterklärung  wiederum  bestritten  ist.  Die  gesetzliche  (bzw.  vom
Erblasser  oder  vom  Gerichte  gesetzte)  Ueberlegungsfrist  der  neueren  Partikularrechte
müßte  folgerichtig,  wenn  jeder  Erbschaftserwerb  nach  dem  Grundsatze  des  heutigen
Rechts  der  Antrittserklärung  bedarf,  in  allen  Fällen  der  unterlassenen  Erklärung
die  Fiktion  der  Ausschlagung  (den  Verlust  des  Antretungsrechtes)  zur  Folge  haben;
doch  herrscht  darin  keineswegs  volle  Konsequenz.  Die  Dauer  ist  verschieden  bestimmt,
im  Preuß.  LR.  zu  sechs  Wochen  bzw.  drei  Monaten,  im  Sächs.  BGB.  auf  ein
Jahr  (doch  bei  Antrag  berechtigter  Dritter  auch  kürzer,  mindestens  zwei  Monate),
stets  gerechnet  von  der  Kenntniß  des  Anfalls.  »  »

Quellen  u.  Lit.:  Witte  in  Weiske's  Rechtslex.  I.  S.  887  ff.  —  Glück  (Mühlenbruch),  41
S.  277  ff.  —  Bangerow,  Civ.  Arch.,  22.—  Dedekind,  Das  Teliberationerecht  des  Erben  2c.p
1870.  —  Windscheid,  Lehrb.,  III.  &amp;amp;  598.  —  D.  28,  8.  C.  6,  30.  I.  36  §  2  (.3,  28.—
Preuß.  LR.  I.  9  §§  383—412;  I.  12  §§8  277,  366.  —  Oesterr.  B6B.  797  ff.  —  Sachs.
Be.  8§§  2250  ff.,  2265  ff.  —  C.  civ.  art.  795  a.  E.  —  Mommsen,  e"  8780  ff.
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        508  Delkredere  —  Den  Terx.

Delkredere,  s.  Kommissionsgeschäft.
Dellden,  Carl  Olof,  5  1800  zu  Arnäs  in  Angermanland,  wurde  1827
in  Upsala  Dr.  jor.,  1844  Prof.  für  Staats-,  Kirchen=  u.  Völkerrecht,  ##  1854.

Schriften:  Foörsök  till  granskning  of  Lagkomiténs  förstag  till  handelsbalk  1826.  —
Om  svenska  näringarnes  tillständ  och  brister  1835.  —  Rättegängssättet  i  Sverige,  (2)  Ups.
1844.  —  Minne  af  N.  F.  Biberg  1827,  dessen  gesammelte  Schriften  er  10  31330  edirte.

eichmann.
De  Lolme,  Jean  Louis,  5  1740  zu  Genf,  wurde  Advokat,  ging  nach
England,  #  1806.

Schriften:  Constitution  d'’Angleterre,  Amst.  1771  (engl.  1775,  1781,  1790,  v.  Stehens
  #138,  deutsch  Altona  1819,  v.  Liebetreu,  Berl.  1848).  —  Hist.  of  the  Flagelants,
  1777.

Lit.:  Mohl,  I.  233,  301;  II.  43.  —  Biographie  universelle.  Teichmann.

Delpech,  Alex.  Edouard,  5  1790  zu  Sauveterre  (Aveyron),  Prof.  zu
Toulouse,  schied  1867  aus,  #zu  Villeneuve-Meauzac  am  30.  IV.  1870.  Vortrefflicher

  Lehrer.  Vgl.  Rerue  crit.  de  législ.  Nouv.  Série  I.  (1871—72)  174—185.
Teichmann.

Demante,  Antoine  Marie,  5  1789  zu  Paris,  Prof.  daselbst,  1856.

Schriften:  Programme  du  cours  de  droit  civil  français,  3.  é4d.  1840.  —  Cours
analytique  de  Code  Civil,  3.  éd.  1849—1873  (fortgesetzt  von  Colmet  de  Santerre,

ivier.

Dempfster,  Thomas,  5  1579,  lehrte  zu  Paris,  Toulouse,  Nismes,  Pisa  u.
Bologna,  7  1625.

Schriften:  Etruria  regalis  (1723).  —  Antiquitatum  Rom.  Corpus  post  Rosinum,
1613.  —  Kkpocuyog  zal  Ö686#610  in  lib.  IV.  Inst.  Just.,  1622.  —  Appar.  ad  Hist.  Scoticam.
1622.  —  Hist.  eccl.  Scotorum,  1624.

Lit.:  Bouillet.  —  Rivier,  524.  Teichmann.

Denich,  Joachim  (Vater  des  Prof.  Kaspar  Denich  in  Ingolstadt),
5  1563  in  Brüssel,  wurde  1590  Prof.  in  Ingolstadt;  F  1633,  nachdem  er  sich
schon  1629  als  Emeritus  zurückgezogen  hatte.  Civilist  und  Prozessualist,  später
auch  Kanonist.  -

Schriften:  Theses  de  Donationibus,  1592.  —  Assertiones  de  Appellationibus,  de  in

int.  rest.  et  s  qui  testam.  fac.  poss.,  1602.  —  Centuria  de  Pignoribus  et  Hppothecis,
1603.  —  De  Novi  Operis  Nuntiatione  seu  de  Edicto  Praetoris,  Miscellanea  utr.  Juris,
1604.  —  Miscellanea  utriusque  Juris,  1604.  —  Conclusiones  ex  VII.  I.  Cod.  de  Sententis;

item  de  Collationibus,  1612.  —  De  Jure  deliberandi  et  inventarü  benef.,  1614.  —  De
Appellationum  jure,  1615.
Lit.:  Prantl,  Gesch.  d.  L.  M.  Univers.,  1872,  Bd.  I.  S.  418,  Bd.  II.  S5  40%
ezold.

Denisart,  Jean  Baptiste,  5  zu  Iron  bei  Guise  1713,  Prokurator  am
Pariser  Chätelet,  7y  1765.

Er  gab  heraus:  Collection  de  Dcisions  nouvelles  et  de  notions  relatives  à  la  jurisprudence,
  1754—1756;  öfters  aufgelegt,  so  1771  mit  Zusätzen  von  Varicourt;  sehr  vermehrt
von  Camus  und  Bayart,  1783  —1790,  von  Calenge  fortgesetzt  (1808).  —  Actes  de  notoriété
du  Chätelet.  1759,  1769  (revidirt  von  Varicourt).

Lit:  Camus,  Bibliothèque  de  droit,  5.  éd.  nr.  1301.  —  Regnard  in  der  Biographie
  géndrale.  —  Bernardi  in  der  Biographie  universelle.  Rivier.

Den  Tex  Anne,  Cornelis,  5  30.  VIII.  1795  zu  Tilburg,  1820  Prof.
am  Athenäum  in  Amsterdam,  1847  Staatsrath,  f  9.  IV.  1854.  Mit  van  Hall
Herausgeber  der  Bijdragen  voor  Regtsgel,  en  Wetgeving  1826—38,  der  Nederlandsch
  Jaarboeken  und  des  Bijblad.

Von  seinen  Schriften  ist  namentlich  bekannt:  Encyclopaedia  jurisprudentiae,  Amst.
1839.  —  De  geschillen  tuschen  Nederland  en  Belgie  betr.  de  reviersvaart,  1833.  —  Twee
voorlezingen  over  de  graanwetten  en  graanhandel,  1847.  —  Mit  Sterling,  Van  Hall  (F.  A.
und  J.)  verfaßte  er:  Aanmerkingen  op  het  ontwerp  van  het  wetboek  van  strafvordering,
Amst.  1828/29.

Lit.:  A.  de  Vries,  Nr.  C.  A.  den  Tex.  —  van  Hall,  Levensberigt,  1854.  —  Karseboom
  in  Algemene  Konst  en  Letterbode  van  1854  nr.  21,  22.  —  Königswarter  im
Athénde  français  27  mai  1854.  —  Van  der  Aa.  —  Nieuwe  Biidragen  (van  Hall),  V.  —
Revue  critique,  1854  p.  488—492.  —  Nypels,  p.  5S,  6,  100,  102.  Teichmann.
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        Deo  —  Depotgeschäft.  509

Deo,  Joh.  de,  5  in  Silves  (Portugal),  lehrte  zu  Bologna,  wurde  in  Lissabon
  Kanonikus,  1253  vom  Papst  als  Richter  in  einzelnen  Rechtssachen  verwendet.
Ueber  seine  Schriften  vgl.  Savigny,  V.  465—487.  —  De  Wal,  Beiträge,  15,
16.  —  Schulte,  Gesch.,  I.  158,  II.  94.  —  Stintzing,  Gesch.,  26,  38,  41,
43,  258.  —  Bethmann-Hollweg,  VI.  134,  156.

Teichmann.

Deport  ist  eine  in  Prolongationsgeschäften  vorkommende,  in  Prozenten  der
Kurswerthe  ausgedrückte  Vergütung,  deren  Höhe  nach  Maßgabe  der  Geschäftslage
der  Börsenkommissionen  festgestellt  und  veröffentlicht  wird;  es  ist  der  Betrag,
welchen  der  Verkäufer  von  börsengängigen  Werthpapieren,  der  auf  Sinken  des
Kurses  spekulirt,  im  Falle  der  wider  sein  Erwarten  eingetretenen  Kurssteigerung,
Demjenigen  zahlt,  welcher  ihm  die  zu  liefernden  Papiere  auf  kurze  Frist  (gewöhnlich
einen  Monat,  per  ultimo)  „leiht"“.  Wer  dem  Beaissefpekulanten  bei  eingetretener
Hausse,  namentlich  bei  Stückmangel,  dadurch  aushilft,  daß  er  dem  Kontrahenten
(Käufer)  des  Ersteren  die  behandelten  Papiere  gegen  Baarzahlung  liefert  (die  Stücke
„hereingiebt“),  hat  an  dem  vereinbarten  Termine  (Ultimo)  dieselbe  Zahl  der  Papiere
derselben  Art  von  jenem  Baissespekulanten  zu  beziehen  und  zu  fordern  gegen  Zahlung
  eines  Preises,  der  um  den  Betrag  des  Deports  niedriger  ist  als  der  Kurs  am
Tage  jener  Aushülfe  (d.  i.  der  Liquidationskurs  am  Tage  der  Deportirung).  Bgl.
die  Art.  Börsengeschäfte  und  Reportgeschäft.

Lit.:  Endemann,  H.  R.,  3.  Aufl.,  §  122  a.  E.  —  Grünhut,  Bäörsenrecht,  1875,
S.  72  ff.  —  James  Moser,  Zeitgeschäfte,  1875  S.  14.  Gareis.

Depotgeschäft.  Der  Name  D.  (auch  Depositen-,  Hinterlegungs-,  Deckungs-,
Versatz-,  Versicherungs-,  Lombard-Geschäft)  umfaßt  eine  Reihe  von  Geschäften,
denen  insgesammt  die  Absicht  zu  Grunde  liegt,  ein  Kapital,  bestehend  in  Waaren,
Werthpapieren  oder  Geld,  direkt  oder  indirekt  nutzbringend  oder  wenigstens  gesichert
anzulegen.  Das  Letztere  wird  am  einfachsten  dadurch  erreicht,  daß  man  das  Kapital
einem  Anderen,  im  Handel  gewöhnlich  einer  Bank,  als  depositum  regulare  oder
irregulare  übergiebt  und  zwar  im  Falle  die  Rückgabe  der  übergebenen  Sache  in
specie  bedungen  ist,  gewöhnlich  mit  Kosten,  also  lediglich  gesichert,  nicht  nutzbringend,
im  Fall  aber  nur  generelle  Rückgabe  (reddere  tantundem  ejusdem  generis  oder
hierfür  Geldzahlung)  vereinbart  ist,  gewöhnlich  auf  kurze  Kündigung  und  gegen
mäßige  Verzinsung,  zum  Gebrauch  des  Depositars  und  zum  Nutzen  des  Deponenten.
Der  bei  diesem  Geschäft  in  die  Hand  des  Depositars  gegebene  Kapitalswerth  kann
die  ökonomische  Basis  weiterer  Geschäfte  werden,  in  welchen  der  Depositar  dem
Deponenten  auf  Grund  des  bei  ihm  hinterlegten,  ihm  Sicherheit  bietenden  Kapitals
kreditirt.  Die  deponirten  Werthe  nehmen  dadurch  die  Natur  des  Pfandes  an
und  zwar  a)  eines  nach  den  gemein=  bzw.  handelsrechtlichen  Bestimmungen  über
Faustpfänder  zu  behandelnden  pignus,  wenn  das  Eigenthum  an  der  deponirten
Sache  in  der  angedeuteten  Weiterbenutzung  des  deponirten  Kapitals  so  erhalten  und
festgehalten  wird,  wie  beim  depositum  regulare  (D.  im  engeren  Sinne,  eigentliches
  Lombard-,  Versatz-,  Verpfändungsgeschäft);  bei  Verpfändung  von  Ordre=  oder
Inhaberpapieren  liegt  die  Annahme  eines  der  Römischen  üüucia  entsprechenden
Rechtsverhältnisses  nahe,  s.  v.  Hahn,  Komm.  z.  HGB.,  2.  Aufl.  Bd.  II.  S.  157
oder  b)  das  deponirte  Kapital  hat  mit  dem  Pfande  lediglich  den  Zweck,  Sicherheit
für  Forderungen  zu  bieten,  gemein  und  geht  substantiell  in  das  Vermögen  des  Depofitars
  über,  während  der  Werth  desselben  als  Sicherung  und  Deckung  für  eine
künftige  oder  bereits  bestehende  Forderung  des  Depositars  an  den  Deponenten  (hier
auch  zur  antizipirten  Tilgung  derselben  durch  Zahlung)  verwendet  wird.  Durch
den  (handelsrechtlich  wenigstens)  zu  präsumirenden  Untergang  der  actio  depositi
in  diesem  letzteren  Falle  nimmt  dieser,  wenn  Geld  oder  dem  gleichstehende  Werthpapiere
  übergeben  wurden,  juristisch  die  Natur  eines  Darlehns  an  und  wird  kauf-
        <pb n="513" />
        510  Depotwechsel.

männisch  auch  als  solches  behandelt,  wenngleich  der  Name  Depot  und  Depositengeld
  festgehalten  wird.  Von  hier  aus  weiter  entwickelt  ist  dem  heutigen  vulgären
Sprachgebrauche  zufolge  das  D.  (in  diesem  Sinne)  oder  „Depositengeld“  nichts
Anderes,  als  ein  Gelddarlehn,  welches  ein  Kaufmann  (als  Schuldner,  auf  conto
a  deposito)  unter  besonderen,  merkantil  üblich  gewordenen  Bedingungen  aufnimmt;
diese  letzteren  sind  die  Festsetzung  eines  beiden  Theilen  beliebig  zustehenden  Kündigungsrechtes,
  ferner  die  Verabredung  sehr  kurzer  Kündigungsfristen,  ja  sogar  die  Vereinbarung
  sofortiger  Rückzahlung,  endlich  damit  im  Zusammenhang,  die  Verzinsung
zu  einem  sehr  niedrigen  Zinsfuße  (Depositenzins);  s.  Thöl,  H.  R.,  Bd.  I.  6.  Aufll.
§  296.  Die  Deponirung  von  Kapitalien  (namentlich  an  Banken)  hat  sehr  gewöhnlich
  keinen  anderen  Zweck,  als  den  Depositar  (uneigentlichen  Sinnes  im  Falle
b)  durch  die  hierdurch  gebotene  Sicherheit  zur  Eröffnung  eines  Kredits,  zur
Acceptation  der  auf  ihn  gezogenen  Wechsel  und  Anweisungen  2c.  für  den  Deponenten
zu  bewegen;  denn  durch  diese  „Depositen  in  Kontokorrent“  ist  der  bezogene
Depositar  für  die  von  ihm  gegebenen  Accepte  gedeckt,  s.  unter  d.  Art.  Deckungsgeschäft,
  namentlich  1.  d.  Dem  Depositar  von  Inhaberpapieren,  welche  nicht
Lotteriepapiere  sind,  ist  die  Substituirung  von  anderen  Exemplaren  desselben  Papiers
präsumtive  gestattet;  das  Geschäft  muß  dann  als  depositum  irregulare  qualifizirt
werden;  auch  der  Empfänger  eines  depositum  irregulare  kann  der  Klage  auf  Rückgabe
  Retentionsrechte  nicht  entgegensetzen.  Vgl.  v.  Hahn,  Komm.,  S.  184.  Ueber
die  Englische  Auffassung  des  depositum  irregulare  und  die  eigenthümliche  Amerikanische
  Praxis,  namentlich  in  Betreff  der  Getreide-Niederlagen  (grain  elevators)
s.  E.  Sachs  in  der  Zeitschrift  für  das  ges.  H.  R.,  Bd.  XVIII.  S.  418—427.
Ueber  Depotwechsel  s.  unten.

Lit.  u.  Quellen:  Ueber  Depositen  in  Kontokorrent  s.  R.  Hildebrand  in  B.  Hildebrand's
  Jahrbb.  f.  Nat.-Oek.  u.  Statistik,  Bd.  VIII.  1867,  S.  132  ff.  und  die  dort  cit.
Literatur.  —  Ueber  das  Versatzgeschäft  mit  Staatspapieren  s.  Bender,  Verkehr  mit  Staatspapieren,
  2.  Aufl.,  §§  101  ff.,  S.  474  ff.,  über  die  Pflicht,  bei  gesunkenem  Kurs  der  deponirten
Papiere  Nachschuß  zu  geben,  s.  ebenda  S.  482  ff.  —  Vgl.  auch  Reichsbankgesetz  §  13  Ziff.  3
(Lombardverkehr).  —  Hinsichtlich  der  Veräußerungen  der  Pfänder  gilt  nun  Art.  310,  311,  für
Banken  Art.  312  des  RHGB.  An  den  in  Depot  gegebenen  Waaren  und  Werthypapieren  ist
ein  (kaufmännisches)  Retentionsrecht  nur  mit  Beobachtung  des  Abs.  2  des  Art.  313
möglich,  s.  Hahn,  Komm.  z.  H#GB.,  Bd.  II.  S.  183.  —  Ueber  das  Depositengeschäft  überhaupt
  f.  Endemann,  H.  R.,  8§  142,  146,  IV.  Gareis.

Depotwechsel  (auch  Deposito-,  Deckungs-,  Kautionswechsel)  sind  Wechsel,
welche  einem  Gläubiger  zur  Sicherung  einer  bereits  bestehenden  oder  einer  künftigen
Forderung  übergeben  werden,  ersteren  Falls  in  der  Regel  zur  Sicherung  von  Darlehensforderungen
  überhaupt  und  „Depositengeldern“  insbesondere  (vgl.  oben  d.  Art.
Depotgeschäft),  letzterenfalls  hauptsächlich  im  Kontokorrentverkehr.  Die  erwähnte
Bestimmung  der  D.,  Sicherung  zu  schaffen,  „Deckung“  (in  diesem  Sinne)  zu  gewähren
  (vgl.  d.  Art.  Deckung)  bringt  es  mit  sich,  daß  die  D.  dem  kaufmännischen
Gebrauche  nach  nicht  zur  Weiterbegebung  mittels  Indossirung,  überhaupt  nicht  zu
irgend  welcher  Cirkulation,  sondern  lediglich  zu  einer  Hinterlegung  beim  ersten
Empfänger,  welche  so  lange  dauert,  als  die  Forderung  oder  das  Kontokorrentverhältniß
  besteht,  verwendet  werden.  Diesem  Zwecke  können  sowol  Tratten  als  eigene
Wechsel  dienen  und  also  beide  Arten  D.  sein;  in  den  bei  weitem  meisten  Fällen
benutzt  man  jedoch  eigene  Wechsel  als  D.,  weshalb  eigene  Wechsel  überhaupt,  auch
ohne  Rücksicht  auf  ihre  konkrete  Verwendung,  nicht  selten  D.,  Depositowechsel,  genannt
  werden,  eine  Bezeichnung,  die  insofern  nicht  zutreffend  ist,  als  einerseits,
wie  gesagt,  auch  trassirte  Wechsel  zur  Sicherheit  für  Depositengelder  2c.  gegeben
und  hinterlegt  werden,  andererseits  auch  der  eigene  Wechsel  nicht  immer  jenen  Kautionszweck
  verfolgt.

Die  Frage,  ob  jene  Zweckbestimmung  (Hingabe  zur  Sicherheit)  von  prinzipiellem
  Einfluß  auf  die  juristische  Natur  der  D.  sei,  ist  zu  verneinen,  der  D.  ist
        <pb n="514" />
        Depositalwesen.  511

entweder  ein  gewöhnlicher  eigener  oder  ein  gewöhnlicher  gezogener  Wechsel  und  unterliegt
  als  das  eine  bzw.  das  andere  dem  Wechselrecht.  Entgegen  einer  im
Kaufmannsstande  weitverbreiteten  Meinung  ist  als  geltendes  Recht  festzuhalten,  daß
durch  die  ausdrückliche  Bezeichnung  des  Wechsels  als  D.  im  Kontext  des  Wechsfels
und  auch  durch  eine  nicht  im  Wechsel  selbst  erwähnte  Vereinbarung,  daß  der
Wechsel  als  D.  gelten  solle,  weder  die  Indossabilität  ausgeschlossen,  noch  in  der
Haftung  des  Ausstellers,  wie  des  etwaigen  Acceptanten  irgend  eine  Aenderung  bewirkt
  wird;  es  kann  demnach  auch  ein  D.,  der  etwaigen  Vereinbarung  entgegen,
von  dem  Empfänger  wechselrechtlich  vollwirksam  durch  Indossament  auf  einen  anderen
  Nehmer  übertragen  werden;  die  Bezeichnung  des  Wechsels  als  D.  hat  für
sich  allein  nicht  die  Wirkung  der  Klausel:  „nicht  an  Ordre“.  Jedoch  kann  die
Bezeichnung  des  Wechsels  als  D.  sowie  die  Vereinbarung,  daß  der  Wechsel  als  D.
begeben  sei,  die  Grundlage  einer  Einrede  gemäß  Art.  82  der  D.  WO.  bilden,  sofern
  diese  Einrede  gegen  den  jedesmaligen  Kläger  konkret  zusteht;  die  Einrede  ist
nur  unter  Berücksichtigung  der  konkreten  Sachlage  zulässig  und  die  Cirkulationsfähigkeit
  des  Wechsels  demnach  durch  seine  Eigenschaft  als  D.  nicht  allgemein,
sondern  nur  unter  solchen  besonderen  Voraussetzungen  ausgeschlossen  oder  beschränkt,
welche  eine  in  concreto  bewußte  Vereinbarungswidrigkeit  (dolus)  auf  Seite  des
Klägers  begründen.  Durch  die  Vereinbarung:  der  Wechsel  sei  D.,  ist  auch  die  Haftung
  des  ersten  Wechselschuldners,  wie  die  etwaiger  Indossanten,  unter  den  angedeuteten
  Voraussetzungen  berührt;  hat  eine  derartige  Vereinbarung  stattgefunden,
so  steht  dem  Wechselschuldner  die-  von  ihm  zu  beweisende  Einrede  zu,  daß  die  Forderung,
  zu  deren  Sicherung  der  Wechsel  übergeben  worden,  entweder  nicht  entstanden
oder  schon  getilgt  sei,  die  prozessuale  Zulässigkeit  der  Einrede  vorausgesetzt.  Wenn
der  Acceptant  einer  Tratte,  deren  Indossabilität  vom  Aussteller  nicht  beschränkt
wurde,  den  Wechsel  im  Accept  als  D.  bezeichnet,  so  ist  der  Accept  richtiger  Ansicht
nach  vollwirksam,  da  diese  Bezeichnung  für  sich  allein  noch  keine  Einschränkung  der
Cirkulationsfähigkeit  oder  überhaupt  des  Wechsels  bewirkt.  (Anders  in  dem  vom
ROS.Bd.  XIV.  S.  60  ff.  entschiedenem  Falle.)

Civilrechtlich  bewirkt  die  Begebung  eines  D.,  daß  die  Leistung,  welche  hierdurch
  gesichert  werden  soll,  nicht  ohne  das  Anerbieten  der  Rückgabe  des  D.  oder
dessen  wirkliche  Rückgabe  gefordert  werden  kann;  die  Rückgabe  oder  das  Anerbieten
hierzu  ist  auch  dann  erforderlich,  wenn  der  Gläubiger  die  Forderung  zur  Kompensation
  verwenden  will.

Lit.:  Einert,  W.R.,  S.  508  ff.  —  Kuntze,  W.R.,  S.  69,  74.  —  Renaud,  W.  R.,
S.  109  ff.  —  Thöl,  W.  R.,  4.  Aufl.,  §  123.  —  O.  Wächter,  Encyklop.  d.  W.  R.,  1880
S.  320.  —  Entsch.  d.  ROHG.  Bd.  VI.  S.  437,  Bd.  VIII.  S.  141,  Bd.  XIII.  S.  412,  Bd.
XIV.  S.  60,  Bd.  XVI.  S.  102,  Bd.  XVII  S.  181.  —  Borchardt,  W.  7.  Aufl.,  Einfluß
des  Zwecks  der  D.,  S.  93—95,  386,  387,  399,  422,  424,  442,  566.  Rückgabe  de  D.  S.  155,
546.  areis.

Depofsitalwesen.  Die  Bezeichnung  umfaßt  die  Summe  derjenigen  Vorschriften
  und  Anordnungen,  welche  die  Annahme,  Verwahrung  und  Rückgabe  der
mit  den  Wirkungen  einer  gerichtlichen  Deposition  hinterlegten  Gegenstände  regeln.
Nicht  blos  das  materielle  Recht  kennt  zahlreiche  Fälle,  in  welchen  die  Deposition
bald  in  obligatorische  Verhältnisse  eingreifend  gewisse  Kollisionen  von  Rechten  ausgleicht
  und  ein  Recht  oder  eine  Pflicht  des  Schuldners  wird,  bald  außerhalb  derartiger
  Verhältnisse  dazu  dient,  den  beurkundeten  Willen  von  Rechtssubjekten  sicher
zu  stellen,  sondern  auch  das  formelle  Recht  hat  durch  die  Anordnung  von  Sicherheitsleistungen
  und  im  Zwangsvollstreckungsverfahren  durch  die  der  Regulirung
konkurrirender  Forderungen  gewidmeten  Vorschriften  das  Hinterlegungswesen  herangezogen.
  Die  in  dasselbe  einschlagenden  Vorschriften  zerfallen  je  nach  ihrem
Gegenstande  in  solche,  welche  die  Formen  für  die  Annahme  und  Herausgabe  der
        <pb n="515" />
        512  Depositalwesen.

Deposita  bestimmen,  und  in  solche,  die  für  die  Verwahrung  und  Verwaltung  derselben
  sorgen.  Während  die  ersteren  dem  Zwecke  dienen,  die  Thatsache  der  Einund
  Auslieferung  des  Depositums  zu  konstatiren,  beschäftigen  sich  die  anderen  mit
der  Sicherung  und  der  Unterbringung  der  hinterlegten  Sache.  Besteht  diese  in
baarem  Gelde,  so  tritt  vielfach  neben  die  Verwahrung  noch  die  Verwaltung  derselben,
  insbesondere  seine  zinsbare  Anlegung,  und  sind  gerade  dieser  Seite  des  D.
nicht  wenige  Vorschriften  gewidmet.  Alle  diese  Anordnungen  gehören  dem  Landesrecht
  an.  Sie  ruhen  im  Allgemeinen  auf  dem  civilrechtlichen  Grundsatze,  daß  die
mit  der  Verwahrung  des  Depositums  betraute  Behörde  dem  Deponenten  gegenüber
die  Stellung  des  Depositars  mit  allen  seinen  Rechten  und  Pflichten  übernimmt.
Im  Einzelnen  gehen  sie  landesrechtlich  in  vielen  Punkten  auseinander,  so  auch  in
Ansehung  der  das  Depositum  übernehmenden  Behörde.  Der  Regel  nach  und  bisher
auch  in  Preußen  waren  die  Gerichte  mit  der  Depositalverwaltung  betraut,  die  eine
nach  allen  Richtungen  hin  komplizirte  war.  Das  Suchen  nach  Garantien  für  die
Sicherheit  des  Depositums  führte  einestheils  zur  Heranziehung  verschiedener  Personen
  bei  der  Verwaltung,  anderentheils  zu  einer  Spezialisirung  und  Theilung  der
Depofita  behufs  Erleichterung  der  Beaufsichtigung.  Man  unterschied  ein  Generalund
  ein  Spezial-Depositum,  indem  man  deponirte  Gelder  und  Sachen  bald  gemeinschaftlich,
  bald  einzeln  verwaltete  oder  verwahrte,  und  sonderte  von  ihnen  das  depositum
  judiciale.  Die  Einrichtung  gewährte  den  Deponenten  einesnicht  zu  unterschätzende
  Sicherheit,  hinderte  jedoch  eine  den  Interessen  derselben  entsprechende  Verwaltung
  der  Deposita  und  hatte  in  Preußen  den  Nachtheil,  daß  der  Staat  für
Versehen  oder  dolose  Handlungen  seiner  Beamten  nicht  einstand.

In  Folge  der  neuesten  Reichsjustizgesetze  und  der  in  ihnen  vertretenen  Richtung,
  den  Richter  soviel  als  möglich  von  administrativer  Thätigkeit  zu  entlasten,
ist  in  Preußen  durch  die  Hinterlegungsordnung  vom  14.  März  1879  das  D.  einer
Aenderung  unterzogen  worden,  welche  in  die  bis  dahin  geltend  gewesenen  Grundsätze
  tief  einschneidet.  Das  bisherige  sogenannte  Dreischlüsselsystem  in  Verbindung
mit  der  doppelten  Buchführung  ist  aufsgegeben,  und  die  Verwahrung  und  Verwaltung
  derjenigen  hinterlegten  Gegenstände,  durch  deren  Beschaffenheit  vorzüglich
die  Verantwortlichkeit  des  Depositars  herausgefordert  wurde,  dem  Gerichte  abgenommen
  und  der  Verwaltungsbehörde  übertragen.  Nur  in  dringenden  Fällen  wird
das  Gericht  noch  mit  den  Pflichten  eines  Depositars  betraut,  jedoch  auch  in  diesen
die  Verbindlichkeit  auf  ein  bloßes  Verwahren  beschränkt  und  jeder  Akt  einer  Verwaltung
  von  ihm  fern  gehalten.  Die  Vorzüge  dieser  Einrichtung  bestehen  in
größerer  Einfachheit  des  Depositalverkehrs,  da  alle  die  verschiedenen  Arten  der  Deposita
  beseitigt  sind,  und  darin,  daß  dem  Richter  eine  Arbeit  abgenommen  worden,
in  welcher  er  sich  selten  heimisch  fühlte.  Ihre  Nachtheile  zeigen  sich  in  der  Trennung
  der  Behörden  und  den  dadurch  bedingten  Weitläufigkeiten  einestheils  bei  der
Prüfung  der  Legitimation,  anderentheils  bei  der  Annahme  und  Ausgabe  der  Deposita.
  Das  Durch=  und  Ineinandergreifen  der  Thätigkeit  zweier  selbständiger
Behörden  ist  nicht  selten  mit  Schwierigkeiten  für  das  Publikum  verknüpft  und  ersordert
  von  demselben  eine  außergewöhnliche  Gesetzes=  und  Geschäftskenntniß.

Die  Hinterlegungsordnung  unterscheidet  zwei  Arten  der  Hinterlegung  je  nach
der  Beschaffenheit  der  zu  hinterlegenden  Gegenstände  und  trennt  bei  der  einen  Art
je  nach  der  Dauer  der  Deposition  die  wirkliche  Hinterlegung  von  einer  vorläufigen
Verwahrung.

1)  Nach  der  Beschaffenheit  der  Gegenstände  unterscheidet  sie  eine  Hinterlegung
bei  der  Verwaltungsbehörde  und  eine  solche  bei  dem  Gericht.

a)  Hinterlegung  bei  der  Verwaltungsbehörde.

Ihr  unterliegen  baares  Geld  ohne  Unterscheidung  zwischen  Deutschen  und
anderen  Geldsorten,  Werthpapiere,  die  entweder  auf  den  Inhaber  lauten  oder
doch  an  den  Inhaber  bezahlt  werden  können,  wie  z.  B.  Sparkassenbücher,  und  Kost-
        <pb n="516" />
        Depositalwesen.  513

barkeiten.  Hinterlegungsstelle  für  diese  Gegenstände  ist  die  Bezirksregierung,  welche
zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmte  Kassen  ihres  Bezirks  als  ihre  Organe
für  die  Annahme  und  Ausgabe  der  Deposita  bezeichnet.

Das  Geld  verliert  durch  die  Hinterlegung  die  Eigenschaft  eines  Depositums,
geht  in  das  Eigenthum  des  Staats  über  und  wird  wie  alle  übrigen  Einnahmen
des  Staats  verwaltet  und  verwendet.  Dem  Hinterleger,  bzw.  Demjenigen  gegenüber,
  welcher  zum  Rückempfang  des  hinterlegten  Geldes  berechtigt  ist,  tritt  der
Staat  als  Schuldner  ein,  haftet  für  den  eingezahlten  Betrag  und  übernimmt  die
Pflicht  der  Verzinsung  desselben,  die  jedoch  erst  bei  einer  Höhe  des  Depositums
von  30  Mark  beginnt  und  nach  einem  Satze  erfolgt,  der  beweglich  ist  und  durch
königl.  Verordnung  bestimmt  wird.  Die  Einzahlung  muß  in  kassenmäßigem  Gelde
geschehen,  kann  jedoch  auch  bei  anderen  Geldsorten  dann  nicht  abgelehnt  werden,
wenn  durch  die  Deposition  vom  Hinterleger  eine  Verbindlichkeit  erfüllt  werden  soll,
und  Deponent  in  nicht  kassenmäßigem  Gelde  zu  erfüllen  berechtigt  ist.  Es  ist  jedoch
dann  die  Hinterlegungsstelle  zur  Einwechselung  des  Geldes  verbunden,  und  der
Staat  nur  für  den  Betrag  des  durch  die  Umwechselung  erzielten  Erlöses  verhaftet.
Die  Einzahlung  kann  direkt  oder  durch  Vermittlung  der  Post  geschehen,  und  enthält
  das  Gesetz  spezifizirte  Vorschriften  über  die  Form,  welche  bei  beiden  Arten  zu
beobachten  ist.  In  gleicher  Weise  kann  auch  die  Auszahlung  an  Denjenigen  erfolgen,
  der  sich  zur  Empfangnahme  legitimirt.

Werthpapiere  werden  unverändert  verwahrt  und,  wenn  der  Hinterleger  es
verlangt,  außer  Kurs  gesetzt,  in  welchem  Falle  sie  vor  der  Herausgabe  von  der
Hinterlegungsstelle  von  Amtswegen  wieder  in  Kurs  gesetzt  werden  müssen.  Eine
Verwaltung  der  Papiere  findet  nicht  statt.  Die  Hinterlegungsstelle  ist  daher  nicht
verbunden,  die  Ausloosfung  oder  Kündigung  derselben  zu  überwachen  oder  für  die
Einforderung  neuer  Zinscoupons  oder  Dividendenscheine  zu  sorgen.  Es  bleibt
Sache  des  Hinterlegers  oder  Desjenigen,  für  dessen  Rechnung  und  in  dessen  Interesse
hinterlegt  worden,  diese  Arbeit  felbst  auszuführen.

Kostbarkeiten  endlich  werden  gleichfalls  unverändert  in  Verwahrung  gehalten.
  Um  jedoch  den  Umfang  der  Haftung  des  Staats  für  sie  sicher  zu  stellen,
ist  die  Hinterlegungsstelle  befugt,  auf  Kosten  des  Hinterlegers  eine  Abschätzung  des
Werths  derselben  und  eine  Feststellung  ihres  Zustandes  zur  Zeit  der  Hinterlegung
herbeizuführen.

b)  Hinterlegung  bei  dem  Gericht.  «  .

Für  alle  übrigen  Gegenstände  ist  das  Amtsgericht  Hinterlegungsstelle.  Es
hat  sowol  die  Annahme  wie  die  Herausgabe  der  Deposita  anzuordnen.  Die  Verwahrung,
  mit  welcher  eine  Verwaltung  nicht  verbunden  ist,  geschieht  in  einem
Raume,  der  unter  gemeinschaftlichem  Verschluß  des  Amtsrichters  und  Gerichtsschreibers
  steht.  Wird  ein  auf  den  Namen  lautendes  und  nicht  an  den  Inhaber
zahlbares  Werthpapier  hinterlegt,  so  kann  die  Gerichtsschreiberei  allein  mit  der
Aufbewahrung  beauftragt  werden.  Die  Beurkundung  der  Annahme  und  Ausgabe
der  Deposita  geschieht  in  einem  Buche,  in  welchem  die  Vermerke  von  dem  Amtsrichter
  und  Gerichtsschreiber  gemeinschaftlich  zu  unterschreiben  sind.

2)  Unterscheidung  nach  der  Dauer  der  Deposition.  ç

Wenn  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  die  Dauer  der  Hinterlegung  sechs
Wochen  nicht  übersteigt,  ist  das  Gericht  in  dringenden  Fällen  befugt,  statt  der
Hinterlegung  bei  der  Regierung  die  vorläufige  Verwahrung  mit  allen  Wirkungen
  einer  gerichtlichen  Deposition  eintreten  zu  lassen.  Es  bezieht  sich  diese  ceot
nach  nur  auf  solche  Gegenstände,  welche  eigentlich  bei  der  Regierung  binter  eg
werden  müßten.  Für  sie  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  welches  die  die  vor  aufige
Verwahrung  zulassende  Verfügung  des  betreffenden  Gerichts  zu  respektiren  hat.
Ob  der  Fall  ein  dringender,  hat  das  Gericht  zu  ermessen,  bei  welchem  ie  einschlagende
  Rechtsangelegenheit  schwebt.  Nur  beifpielsweise  führt  der  8  C.

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  33
        <pb n="517" />
        514  Deposition.

eine  Reihe  von  Fällen  an,  zu  welchen  unter  anderen  auch  die  in  den  Prozeßgesetzen,
und  zwar  im  Zwangsvollstreckungsverfahren,  bei  der  Strafvollstreckung  und  bei  Verhaftungen
  zugelassenen  Sicherheitsleistungen  gehören.  Die  Verwahrung  erfolgt  unter
Aufrechterhaltung  der  species,  also  bei  baarem  Gelde  ohne  Vermischung  mit  anderem
  Gelde,  eine  Anordnung,  welche  die  Verzinsung  von  selbst  ausschließt.  Zur
Verwahrung  ist  ein  unter  gemeinschaftlichem  Verschluß  des  Amtsrichters  und  des
Gerichtsschreibers  stehender  Raum  zu  benutzen.  Zur  Kontrolle  dient  ein  Buch,  in
welchem  durch  Vermerke,  die  vom  Amtsrichter  und  Gerichtsschreiber  gemeinschaftlich
  unterschrieben  werden,  die  Einnahme  und  Ausgabe  der  hinterlegten  Gegenstände
  zu  beurkunden  ist.  Kann  die  Herausgabe  derselben  an  den  Berechtigten
nicht  binnen  sechs  Wochen  bewirkt  werden,  so  hat  das  Amtsgericht  von  Amtswegen
das  Depositum  an  die  Hinterlegungsstelle  der  Regierung  abzuführen  und  davon
den  Hinterleger  zu  benachrichtigen.

Gegen  den  Beschluß  des  Amtsgerichts,  durch  welchen  die  Annahme  zur  vorläufigen
  Verwahrung  oder  die  Herausgabe  abgelehnt  wird,  findet  das  Rechtsmittel
der  einfachen  Beschwerde  statt.  Meves.

Deposition  (Hinterlegung)  im  technischen  Sinne  ist  jede  Hingabe  beweglicher
Sachen  zur  Aufbewahrung  und  späteren  Wiederherausgabe  (vgl.  d.  Art.  Depositum),
  insbesondere  aber  diejenige,  welche  bei  einer  öffentlichen  Behörde  oder  Anstalt
und  zu  dem  Zweck  geschieht,  um  für  oder  gegen  dritte  Personen  gewisse  Wirkungen
zu  begründen.  Zu  diesem  Zweck  erfolgt  die  D.  I.  als  Surrogat  der  Erfüllung
  einer  Schuld.  Zu  solcher  D.  hat  der  Schuldner  ein  Recht,  wenn
der  Gläubiger  mit  Empfang  der  ihm  angebotenen  Leistung  im  Verzug  ist  (1.  1  §  3,
1.  7  D.  de  usur.  22,  1;  HG#B.  Art  343,  Abs.  2)  oder  andere  Hindernisse  in  der
Person  des  Gläubigers  (Verfügungsunfähigkeit  1.  7  §  2  D.  de  min.  4,  4;  Ungewißheit
  1.  18  §  1  D.  de  usur.  rc.)  dem  Schuldner  nicht  mit  Sicherheit  zu  erfüllen
  gestatten.  Uebereinstimmend  Preuß.  LR.  §8  213—232  Th.  I.  Tit.  16,
Oesterr.  BGB.  8  1425,  Sächs.  BGB.  J  756,  Code  civ.  art.  1257—1264.  Hierher
gehört  auch  die  Hinterlegung  durch  den  Wechselschuldner  nach  der  WO.  Art.  40
und  durch  den  Beklagten  oder  Drittschuldner  nach  der  CPO.  88§  72,  738,  750.
Gegenstand  der  D.  ist  in  allen  diesen  Fällen  das  geschuldete  Objekt,  ihr
juristischer  Charakter  der  einer  Entäußerung,  durch  welche  die  Sache  dem
Berechtigten  zur  Verfügung  gestellt  wird,  und  ihre  Wirkung  Befreiung  des
Schuldners  von  weiterer  Haftung.  Doch  kann  derselbe  die  hinterlegte  Sache
wieder  zurücknehmen,  wodurch  seine  Haftung  aus  der  alten  Obligation  von  nun
an  neu  beginnt  (I.  7  D.  de  usur.;  1.  19  C.  eod.  4,  32).  Dies  Recht  der  Zurücknahme
  erlischt  durch  Gerichtsurtheil,  welches  die  D.  dem  Gläubiger  gegenüber  für
gerechtfertigt  erklärt  und  durch  Annahmeerklärung  des  Gläubigers,  der  dadurch  kraft
der  lex  depositionis  das  Recht  auf  die  hinterlegten  Sachen  erwirbt  (I.  19  C.  cit.
§  4).  Jedoch  beschränkt  in  Preußen  neuestens  die  Hinterlegungsordnung  vom
14.  März  1879  §.  19  die  Zurücknahme  von  vornherein  auf  den  Fall  eines  bei
der  D.  erklärten  Vorbehalts.  Als  Ort  der  D.  konnte  nach  Röm.  R.  jede  sichere
Stelle  benutzt  werden,  ein  eigener  Raum  beim  Schuldner  (.  7  D.  de  usur.)  oder
bei  einem  Dritten,  ein  Tempel  u.  dgl.  m.  (leges  cit.  und  Muther,  Seg.,
S.  363—368.  Aehnlich  das  H#G.  a.  a.  O.).  Im  Uebrigen  gilt  nach  Gem.  R.
als  Hinterlegungsstelle  regelmäßig  das  Gericht  des  Erfüllungsortes.  In  Preußen  ist
neuestens  an  Stelle  des  Gerichts  die  Bezirksregierung  getreten,  und  nur  für  dringende
Fälle  vorläufige  Verwahrung  beim  Amtsgericht  zugelassen  (Hinterlegungs-Ordn.
§§  1,  70  ff.).  Das  Rechtsverhältniß  des  Depositars  bestimmt  sich  nach
der  lex  depositionis.  Geld  wird  ihm  regelmäßig  zu  Eigenthum  übertragen  (depositio
irregularis)  und  er  dadurch  debitor  generis;  andere  Werthsachen  werden  von  ihm
nur  verwahrt  und  bleiben  im  Eigenthum  des  Deponenten  bis  zur  Uebergabe  an  den
        <pb n="518" />
        Depositum.  515

Gläubiger  (Preuß.  Hinterlegungs-Ordn.  §§  7,  36;  vgl.  über  die  Schuldhinterlegung:
Ulrich,  Die  D.  2c.,  Zürich  1877;  Kühne,  Jeß  und  Kohler  in  den  Jahrbb.  f.
Dogm.,  XVII.,  der  Letzte  besonders  S.  304—345,  und  Czyhlarz  in  Grünhut's
Zschr.,  VI.  S.  657—693).  —  Die  D.  erfolgt  II.  als  Sicherheitsleistung
(Kautionsbestellung)  besonders  im  Prozesse  zur  Deckung  der  Gegenpartei  oder  auch  der
Staatskasse  für  eine  noch  bestrittene  oder  künftig  mögliche  Forderung.  Beispiele
bieten  aus  dem  Röm.  R.  die  D.  der  summa  sacramenti  und  fpäter  des  Succumbenzgeldes
  bei  der  Appellation  Muther  a.  a.  O.  S.  194.  Namentlich  aber  fordert
die  CPO.  8  101  als  Mittel  prozessualischer  Sicherstellung  im  Zweifel  stets  die
Hinterlegung.  Die  Fälle  derartiger  Sicherheitsleistung  (s.  diesen  Art.)  find
mannigfach.  Sie  wird  einer  Partei  bald  von  Amtswegen  (CPO.  J§  85,  344)
oder  auf  Verlangen  der  Gegenpartei  (88  102  ff.,  247  Nr.  4)  auferlegt,  bald  auch
nur  freigestellt,  und  zwar  dem  Schuldner,  um  einer  Zwangsvollstreckung  oder  einem
Arrest  zu  begegnen  (§§  647,  652  Abs.  2,  657,  803),  dem  Gläubiger,  um  solche
zu  erwirken  (58  647,  650,  652  Abs.  1  u.  2,  5§8  657,  801  Abs.  2).  Ebenso  wird
D.  zur  Sicherstellung  erfordert  nach  der  StrafP  O.  §§  174,  419,  KO.  S§  47  Al.  3,
158  und  WO.  Art.  25,  73.  Als  Gegenstand  dieser  D.  sind  vielfach  nach  gesetzlicher
  Vorschrift  nur  Geld  oder  Werthpapiere  zugelassen  (CPO.  8  101;  Straf-PO.
  a:  a.  O.),  möglicher  Weise  aber  auch  andere  Werthsachen  zu  verwenden.  Die
Hinterlegungsstelle  und  die  Stellung  des  Depositars  bestimmt  sich  hier,  wie  in
den  Fällen  unter  Nr.  I.  Für  den  Versicherten  wird  durch  die  D.  an  den
hinterlegten  Sachen  ein  Pfandrecht  begründet,  welches  die  Wirkungen  eines  vertragsmäßigen
  Faustpfandrechts  hat  (CPHO.  §  709  Abs.  2).  Ist  Geld  in  das  Eigenthum
  des  Depositars  übergegangen,  so  hat  der  Versicherte  ein  Pfandrecht  an  der
Forderung  des  Hinterlegers  ex  deposito.  —  Möglich  ist  aber  auch,  daß  zur  Sicherstellung
  die  D.  derjenigen  individuell  bestimmten  Sache  selbst  erfolgt,  welche  der
Deponent  eventuell  dem  Versicherten  zu  leisten  hat  (vgl.  CPO.  §  817  und  d.  Art.
Sequestration).  Insofern  dabei  der  Deponent  für  den  Fall  seines  Unterliegens
in  die  Auslieferung  der  Sache  an  den  Gegner  willigt,  liegt  hier  nicht  mehr  eine
Verpfändung  vor,  sondern  eine  bedingte  Entäußerung,  welche  sich  den  Fällen  unter
Nr.  I.  nähert.  Vgl.  über  die  D.  zur  Sicherstellung  L.  Seuffert,  Komm.  zu
§  709  Anm.  4,  und  Pfaff,  Geld  als  Mittel  pfandrechtlicher  Sicherstellung,
S.  19.  —  Verschieden  sind  III.  die  Fälle,  wo  eine  D.  weder  behufs  Veräußerung,
noch  behufs  Verpfändung  an  einen  Dritten,  sondern  nur  zur  sicheren  Aufbewahrung
  für  eine  vom  Deponenten  vertretene  Person  gesetzlich  vorgeschrieben
ist.  So  nach  der  KO.  §§  118,  120,  125,  156  und  nach  verschiedenen  Vormundschaftsordnungen,
  z.  B.  der  Preußischen  vom  5.  Juli  1875  §  60  Al.  1  u.  3.
Hierher  läßt  sich  auch  die  D.  durch  den  Gerichtsvollzieher  nach  der  CPO.  #  751
Al.  2  und  §  771  Al.  4  ziehen.  Die  Wirkungen  einer  folchen  Hinterlegung  bestimmen
  sich  nach  den  allgemeinen  Regeln  über  das  Depositum.  Vgl.  die  Art.
Depositum  und  Depositalwesen.  Eck.

Depositum,  Verwahrungs=  oder  Hinterlegungsvertrag,  ist  der
Realvertrag,  der  dadurch  geschlossen  wird,  daß  von  dem  einen  Kontrahenten,
Deponent,  dem  anderen,  Depositar,  eine  bewegliche  Sache  zur  Aufbewahrung  und
unter  Verpflichtung  zu  individueller  Rückgabe  übergeben  wird.

Der  Deponent,  der  nicht  Eigenthümer  zu  sein  braucht,  besitzt  durch  den  Depofitar,
  der  nicht  Eigenthümer  sein  darf.  «

Der  Vertrag  ist  auf  den  Vortheil  des  Deponenten  berechnet  und  seinem  Wesen
nach  unentgeltlich,  was  jedoch  mit  einer  freiwilligen  Remuneration  nicht  unverträglich
  ist.

Gebrauchen  darf  der  Depositar  die  Sache  nicht.  gz—
        <pb n="519" />
        516  Depositum.

1)  Die  Verpflichtung  des  Depositars  geht  auf  Aufbewahrung  in
seinem  Gewahrsam  und  Rückgabe  der  Sache  in  Natur,  in  gehörigem  Zustande  wie
empfangen,  und  mit  allem  Zubehör.  Ist  Rückgabe  in  diesem  Maße  oder  über—
haupt  nicht  möglich,  so  haftet  er,  da  er  keinen  Nutzen  aus  dem  Geschäft  zieht,  in
der  Regel  nur  für  grobes  Verschulden;  für  leichtes  Verschulden  aber,  wenn  er  sich
hinzugedrängt  hat,  sowie  wenn  er  ausnahmsweise  Vortheil  davon  hat,  oder  wenn
er  durch  besondere  Verabredung  diese  schwerere  Verantwortlichkeit  übernommen  hat.
Dafür  steht  dem  Deponenten  die  actio  depositi  directa  zu,  welche  Infamie  des
kondemnirten  Depofitars  bewirkt,  und  wogegen  weder  Kompensation,  noch,  der  richtigeren
  Ansicht  zufolge,  Retention,  nicht  einmal  wegen  nothwendiger  Verwendungen,
stattfinden  kann.  Hat  der  Depositar  ohne  grobes  Verschulden  die  Sache  weiter
deponirt,  so  befreit  er  sich  durch  Cession  der  Klage.  Der  Erbe,  der  in  gutem
Glauben  veräußert  hat,  braucht  nur  den  erhaltenen  Preis  oder  die  Klage  auf  den
Preis  abzutreten.

Einen  Gegenanspruch  kann  der  Depositar  geltend  machen  mittels  actio
depositi  contraria,  als  Widerklage  oder  selbständig,  wegen  Verwendungen  und  behufs
Ersatzes  des  durch  Verschulden  des  Deponenten  verursachten  Schadens.

Dieselben  Grundsätze  sind  im  Allgemeinen  in  den  neueren  Gesetzgebungen  anerkannt,
  Abweichungen  kommen  nur  in  einzelnen  minder  wichtigen  Punkten  vor.  So
nimmt  das  (hierin  besonders  detaillirte)  A.  LR.  Verwahrung  auch  unbeweglicher
Sachen  an  und  verlangt  vom  Depositar  diligentia  quam  suis,  jedoch  mit  der  ausdrücklichen
  Erklärung,  daß  bei  entstehender  Gefahr  des  Verlustes  der  Verwahrer
berechtigt  sein  soll,  seine  eigene  Sache  der  ihm  anvertrauten  vorzuziehen.  Auch
hat  nach  Preuß.  R.  der  Depositar  ein  Retentionsrecht  für  seine  Auslagen  und  Bemühungen.
  Auch  der  Code  Jap.  schließt  sich  im  regelmäßigen,  sog.  freiwilligen
Hinterlegungsvertrag  mit  ähnlichen  Modifikationen  dem  Gem.  R.  an.  Der  Deponent
muß  Eigenthümer  sein,  oder  es  muß  wenigstens  der  Eigenthümer  ausdrücklich  oder
stillschweigend  eingewilligt  haben.

2)  Ein  besonderer  Fall  von  D.  ist,  wenn  dasselbe  durch  plötzlichen  Nothstand,
rtumultus,  ruina,  incendium:  Plünderung,  Einsturz,  Feuersbrunst,  Schiffbruch,  veranlaßt
  worden  ist.  Da  erheischt  das  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  einen
wirksameren  Schutz  als  in  gewöhnlichen  Fällen,  in  welchen  der  Deponent  seinen
Depositar  frei  und  unbefangen  wählen  kann,  daher  einen  etwaigen  Vertrauensmißbrauch
  seitens  des  Gewählten  theilweise  sich  selbst  anrechnen  muß.  So  gab  das
Röm.  R.  in  diesem  Falle  eines  sog.  depositum  miserabile  eine  Klage  auf  doppelten
Ersatz.  Auch  im  Preuß.  LR.  wird  dieser  Fall  ausgezeichnet;  ebenso  im  Code  JNap.
als  dépôt  nécessaire,  insbesondere  durch  Erleichterung  des  Beweises.

Ebenfalls  unter  den  Begriff  des  dépôt  nécessaire-gehört  die  Hinterlegung  der
Effekten  von  Reisenden  in  den  Wirthshäusern,  wo  sie  abgestiegen  sind  und  wohnen;
den  Gastwirthen  werden  in  dieser  Beziehung  auch  die  Vermiether  von  chambres
garnies  an  Reisende,  wol  auch  die  Badewirthe,  nicht  aber  die  Kaffeehaus=  oder
Restaurationsinhaber  gleichgestellt.  Derartige  Hinterlegungen  wurden  im  Röm.  R.
nicht  als  D.  behandelt,  sondern  gaben  zu  zwei  eigenen  Klagen  Veranlassung:  die
eine,  actio  de  recepto,  nautae  caupones  stabularlüi  ut  recepta  restituant,  auf
Zurückerstattung  der  Sache  resp.  Kondemnation  auf  den  Werth,  ohne  Rücksicht  auf
Verschulden  des  belangten  Gastwirths  (Schiffers,  Stallhalters  u.  dgl.)  oder  seiner
Leute;  die  andere  in  factum,  auf  doppelten  Ersatz,  wenn  die  Sache  von  dem  Gastwirthe
  selbst  oder  von  seinen  Leuten  oder  auch  von  solchen  Personen,  welche  im
Wirthshause  bleibend  wohnen,  entwendet  oder  beschädigt  oder  vernichtet  worden  ist.
Es  ist  keineswegs  nöthig,  daß  der  Reisende  Eigenthümer  der  Sache  sei;  es  genügt,
daß  er  irgend  ein  Interesse  daran  hat.  Der  Wirth  darf  sich  übrigens  diese  Verantwortlichkeit
  wegbedingen.  Die  darauf  bezüglichen  ähnlichen  Bestimmungen  des
        <pb n="520" />
        Dernburg  —  Deserteure.  517

Preuß.·  LR.  (h.  II.  Tit.  8  88  444  ff.)  stehen  auch  mit  dem  Verwahrungsvertrage
in  keiner  Verbindung.

3)  Die  Neueren  bezeichnen  als  unregelmäßiges  D.  eine  Ausdehnung  des
Begriffs  des  D.,  in  dem  Falle  nämlich,  wenn  fungible  Sachen,  z.  B.  Geld,  in
dem  Sinne  hinterlegt  werden,  daß  nicht  individuelle,  sondern  nur  generelle  Rückgabe
  (tantundem  ejuscem  generis)  erfordert  wird,  womit  selbstverständlich  dem
Depositar  das  Recht  des  Gebrauchs  eingeräumt  ist,  wogegen  er  aber  auch  die  Gefahr
  zu  tragen  hat.  Dadurch  bleibt  aber  dieses  Geschäft  vom  Mutuum  unterschieden,
  daß  es  im  Interesse  des  Gebers  und  nicht  im  Interesse  des  Empfängers
stattfindet.  So  können  auch  Zinsen  sowol  ex  conventione  (ex  pacto  adjecto),  als
ex  mora  mit  der  actio  depositi  eingeklagt  werden.  Daß  das  D.  einer  Summe
Geldes  nur  ein  unregelmäßiges  sein  soll,  wird  stillschweigend  verstanden,  wenn
diese  Summe  unverschlossen  hinterlegt  wird.  Sonst  ist  den  allgemeinen  Grundsätzen
  gemäß  regelmäßiges  D.  zu  vermuthen,  oder  den  Umständen  nach  auch
Mutuum.

Ouellen:  D.  XVI.  3.  C.  IV.  34.—  Preuß.  LN.  I.  14  88  1  ff.  —  C.  N.  art.  1915—1963.

Lit.:  S.  im  Allg.  Koch,  III.  371  ff.  —  Glück,  XV.  —  Vangerow,  §  630.  —
Windscheid,  §8  377—379.  —  Arndts-Serafini,  56  285—286.  —  Ueber  D.  irregulare
insbesondere:  Neustetel  in  seinen  und  Zimmern's  römisch-rechtlichen  Untersuchungen,  1.  —
Schmidt  im  Civ.  Arch.  XXX.  —  Endemann  in  Goldschmidt's  Zeitschr.  für  H.NR.,  IV.
(1861).  —  Thöl,  H.R.,  I.  —  Serafini  a.  a.  O.,  §  286.  —  Schaffrath,  Praktische
Abhandlungen  (1841),  leugnet  die  Realität  dieses  Begriffs.  Rivier.

Dernburg,  Jakob,  5  22.  XII.  1795  zu  Mainz,  stud.  in  Bonn,  promovirte
in  Gießen  1821,  wurde  Anwalt  in  Mainz,  nahm  1845  eine  Professur  für  Civilprozeß
  in  Gießen  an,  kehrte  1849  in  die  Praxis  zurück,  wurde  in  Darmstadt  1853
Rath  am  Oberappellations=  und  Kassationshof,  welche  Stelle  er  bis  1876  bekleidete.
  Während  dieser  Zeit  hatte  er  vorzugsweise  Antheil  an  der  Herausgabe
der  Entscheidungen  dieses  Gerichtshofes  und  wurde  zu  gesetzgeberischen  Arbeiten
vielfach  zugezogen;  nach  rastloser  Thätigkeit  #####23.  III.  1878.

Schriften:  Beitr.  zur  Gesch.  d.  Röm.  Testamente,  Bonn  1821.  —  Ueber  den  Werth  u.
d.  Bedeut.  d.  Schwurgerichte  u.  die  Mittel,  dieselben  kriminalrechtlich  zu  vervollkommnen,
Frankfurt  a.  M.  1848.  —  Abhandl.  aus  d.  Geb.  d.  Gem.  u.  Franz.  Civil=  u.  Prozeßrechts  in
vergleich.  Darstellung,  Frankf.  a.  M.  1839.

Lit.:  Gerichtssaal  I.  Jahrg.  II.  Band  (1849),  S.  175—182.  —  Deutsche  Juristen-Zeitung
Nr.  13  (1878),  S.  112.  Teichmann.

Deserteure  (im  Auslande).  Desertion  aus  dem  Landheere  gehört  zu  denjenigen
  strafbaren  Handlungen,  wegen  deren  gegenwärtig  in  der  Regel  Auslieferung
nicht  erfolgt.  Die  zahlreichen  Verträge  (Kartelkonventionen),  durch  welche  sich
früher  die  Regierungen  gegenseitig  die  Auslieferung  derjenigen  Personen  zusichenen,
welche  sich  ihrer  Pflicht  zum  Eintritt  in  das  Heer  durch  die  Flucht  entzogen  hatten,
oder  fahnenflüchtig  geworden  waren,  sind  seit  dem  vierten  Jahrzehnt  dieses  Jahrhunderts
  meistentheils  gekündigt  worden  oder  stillschweigend  außer  Uebung  gekommen.
  Die  von  dem  D.  in  das  Zufluchtland  mitgebrachten  Militäreffekten,
Dienstpferde  2c.  werden  meist  zurückgegeben.  Zuweilen  muß  für  letztere  Vergütung
gewährt  werden,  auch  wird  noch  hin  und  wieder  für  ausgelieferte  D.  eine  Fangprämie
  bewilligt.  ç

Das  Deutsche  Reich  hat  Kartelkonventionen  mit  anderen  Mächten  nicht  abgeschlossen.
  Dagegen  stehen  die  einzelnen  Bundesstaaten  mit  anderen  Staaten  im
Kartel;  namentlich  mit  Oesterreich,  dem  gegenüber  die  betreffenden  Bundesbeschlüsse
von  1831,  1832  und  1863  als  fortdauernd  gültig  anerkannt  sind.  Die  Preußischdänische
  Kartelkonvention  vom  25.  Dezbr.  1820  (Gesetzsfamml.  S.  33)  ist  durch
den  Wiener  Frieden  vom  30.  Oktbr.  1864  wieder  in  Kraft  gesetzt.  Dagegen  ist
die  Preußisch-russische  Konvention  vom  8.  Aug.  (27.  Juli)  1857  nach  ihrem  Ablauf
nicht  erneuert  worden.  Oesterreich  hat  außer  mit  den  Deutschen  Staaten  keine  Kartelkonvention,
  nachdem  die  mit  Rußland  und  Rumänien  außer  Gültigkeit  gesetzt  sind.
        <pb n="521" />
        518  Desertion.

Anders  als  die  Desertion  aus  dem  Landheer  faßt  die  heutige  Staatenpraxis
das  Entweichen  von  Schiffsleuten  auf.  Entwichene  Schiffsleute,  auch  die  D.  von
Kriegsschiffen,  werden  in  der  Regel  von  dem  Zufluchtsstaate  ausgeliefert,  sofern
sie  nicht  dessen  eigene  Angehörige  sind.  Das  Deutsche  Reich  hat  mit  verschiedenen
Staaten  ausdrückliche  Abreden  deshalb  getroffen,  neuerdings  (5.  November  1879)
mit  Großbritannien.  Ein  Verzeichniß  der  betreffenden  Verträge  befindet  sich
in  dem  unten  allegirten  Handbuche  für  die  Deutsche  Handelsmarine.  Das
Auslieferungsverfahren  bezüglich  desertirter  Schiffsleute  pflegt  formloser  zu  sein
als  dasjenige,  welches  bei  sonstigen  Auslieferungen  stattfindet.  Auf  die  Requisition
  des  Konsuls  oder,  in  Ermanglung  eines  solchen,  des  Kapitäns  gewähren
die  Landesbehörden  ihren  Beistand  zur  Ergreifung  und  Verhaftung  des  D.,
nachdem  die  Zugehörigkeit  desselben  zur  Schiffsmannschaft  in  der  durch  die  Landesgesetze
  vorgeschriebenen  Weise  nachgewiesen  ist.  Meistens  gelten  die  Schiffsregister,
die  Musterrolle  oder  andere  amtliche  Dokumente,  wenn  sie  im  Original  oder  beglaubigter
  Abschrift  vorgelegt  werden,  als  genügende  Beweismittel.  Zuweilen  muß
das  Auslieferungsgesuch  noch  mit  einem  Eide  bekräftigt  werden.  Die  Auslieferung
des  D.  wird  mit  Recht  beanstandet,  wenn  derselbe  am  Lande  eine  strafbare  Handlung
begangen  hat.  Die  Landesbehörden  behalten  in  der  Regel  den  ergriffenen  D.  auf
Ersuchen  und  auf  Kosten  des  Konsuls  so  lange  im  gefänglichen  Gewahrsam,  bis
der  Konsul  Gelegenheit  findet,  ihn  dem  Schiffe,  von  welchem  er  entwichen
ist,  wieder  zuzuführen  bzw.  ihn  fortzusenden.  Doch  darf  die  Haft  nicht  über
2,  3,  zuweilen  4  Monate  dauern.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  wird  der  D.  in
Freiheit  gesetzt,  ohne  daß  er  wegen  derselben  Ursache  noch  einmal  verhaftet  werden
könnte.

Bezüglich  der  von  einem  Deutschen  Kauffahrteischiffe  desertirenden  Mannschaften
  tritt  in  einzelnen  Fällen  selbst  dann  Bestrafung  ein,  wenn  lediglich  ein
Vertragsbruch,  keine  weitere  strafbare  Handlung  vorliegt.  So  wird  ein  Schiffsmann,
  welcher  nach  Abschluß  des  Heuervertrags  sich  verborgen  hält,  um  sich  dem
Antritte  des  Dienstes  zu  entziehen,  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark,  ein  Schiffsmann,
  welcher,  utn  sich  der  Fortsetzung  des  Dienstes  zu  entziehen,  entläuft  oder
sich  verborgen  hält,  mit  Geldstrafe  bis  zu  300  Mark  oder  Gefängnißstrafe  bis  zu
3  Monaten  belegt.  In  beiden  Fällen  tritt  Verfolgung  nur  auf  Antrag  ein.
Verlassen  des  Schiffs  ohne  Erlaubniß  oder  Ausbleiben  über  die  festgesetzte  Zeit
wird  als  gröbliche  Verletzung  der  Dienstpflicht  mit  Geldstrafe  bis  zum  Betrag
einer  Monatsheuer  geahndet.  Macht  sich  der  entwichene  Schiffsmann  eines  strafbaren
  Eigennutzes  schuldig,  indem  er  mit  der  Heuer  entläuft  oder  sich  verborgen
hält,  so  wird  er  nach  den  Bestimmungen  des  Straf  GB.  mit  Gefängniß  bis  zu
einem  Jahre  bestraft.

Gsgb.  u.  Lit.:  Seemannsordn.  v.  27.  Dezbr.  1872  (R.G.B.  1872  S.  409),  §§  81  ff.  —
Handbuch  f.  d.  Deutsche  Handelsmarine,  herausgeg.  vom  Reich-hanzleramte  erscheint  jährlich
im  Oktober).  —  Calvo,  Le  droit  international,  Paris  1870,  p.  —  Vesque
v.  Püttlingen,  Das  österr.=  „ungar.  internat.  Privatr.,  Wien  1878,  .  W64.  g

önig.

Desertion  (Fahnenflucht)  ist  die  unerlaubte  Entfernung  eines  Soldaten,
um  sich  dadurch  seiner  gesetzlichen  oder  einer  von  ihm  übernommenen  Verpflichtung
zum  Dienste  dauernd  zu  entziehen.  (Ueber  Militärpflicht  vgl.  diesen  Art.  im
R.Lex.  und  bes.  Laband,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs,  Bd.  III.  S.  136  ff.)
Auch  Personen  des  Beurlaubtenstandes  können  sich  der  D.  schuldig  machen,  wenn
sie  in  der  obigen  Absicht  nach  bekannt  gemachter  Kriegsbereitschaft  oder  nach  angeordneter
  Mobilmachung  ihrer  Pflicht  nicht  nachkommen.  Der  gesetzlichen  ist  die
freiwillige,  z.  B.  durch  Kapitulation  oder  Uebernahme  einer  Beamtenstelle  eingegangene
  Verpflichtung  gegenübergestellt.  —  Vollendet  ist  die  D.  mit  der  Entfernung
  in  der  erwähnten  Absicht.  Das  Verlassen  der  Garnison  gehört  nicht  nothwendig
  zum  Thatbestande.  Die  Verjährung  der  Strafverfolgung  wegen  D.  be-
        <pb n="522" />
        Deservitenjahr  —  Despeisses.  519

ginnt  jedoch  erst  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  Fahnenflüchtige,  wenn  er  die
Handlung  nicht  begangen,  seine  Verpflichtung  zum  Dienste  erfüllt  haben  würde.  —
Die  D.,  bei  der  auch  der  Versuch  strafbar  ist,  wird  mit  Gefängniß,  Zuchthaus,
Todesstrafe,  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes,  Degradation  bestraft,
  je  nachdem  einfache  D.,  erster  oder  wiederholter  Rückfall,  D.  im  Felde,
Verabredung  Mehrerer  zur  D.  und  gemeinschaftliche  Ausführung  und  noch  andere
Strafschärfungsgründe  vorliegen.  Als  Strafmilderungsgrund  wird  bei  der  D.,
welche  nicht  im  Felde  begangen  ist,  die  Stellung  des  Fahnenflüchtigen  innerhalb
sechs  Wochen  nach  erfolgter  D.  angesehen.  —  Die  Verleitung  und  versuchte  Verleitung
  eines  Soldaten  zur  D.  und  die  Beförderung  derselben  wird  an  Soldaten
und  auch  an  Personen,  die  nicht  zum  Soldatenstande  gehören,  bestraft;  an  letzteren
mit  Gefängniß  von  drei  Monaten  bis  zu  drei  Jahren.  Militärpersonen  werden
außerdem  bestraft,  wenn  sie  von  dem  Vorhaben  einer  D.  zu  einer  Zeit,  in  welcher  deren
Verhütung  möglich  ist,  glaubhafte  Kenntniß  erhalten  und  es  unterlassen,  ihrem
Vorgesetzten  rechtzeitig  Anzeige  zu  machen.  Die  Bestrafung  tritt  jedoch  nur  dann
ein,  wenn  die  D.  begangen  worden  ist.

Gsgb.  u.  Lit.:  D.  Milit.  StrafG  .,  §§  69—78,  dazu  64—68.  —  D.  StrafGB.,  8  141.  —
Keller,  Mil.  StrafG#B.  für  das  Deutsche  Reich  (2.  Aufl.),  1873.  S.  113  ff.  —  Rüdorff,
Mil.  StrafGB.,  2.  Aufl.  von  Solms  (1878)  zu  den  citirten  Paragraphen.  —  Oppenhoff
und  v.  Schwarze  zu  §  141.  —  John  in  v.  Holtzendorff's  Handbuch  des  D.  Strafsgl,
Bd.  III.  S.  201  ff.  Dochow.

Deservitenjahr  (annus  deservitus),  d.  h.  der  Anspruch  der  Erben  des
Pfründeninhabers  auf  einen  entsprechenden  Theil  der  Amtseinkünfte  des  Jahres,
in  welchem  der  letztere  gestorben  ist.  Für  die  nähere  Berechnung  dieses  Anspruchs
kommt  die  in  der  Natur  der  Sache  begründete  Regel  zur  Anwendung,  daß  das
Dienstjahr  mit  dem  Tage  des  Amtsantrittes  des  Verstorbenen  beginnt  und  von
dem  zu  einer  Masse  anzuschlagenden  Amtseinkommen  des  letzten  Jahres  ein  der
Zeit  vom  Beginn  des  Jahres  bis  zum  Todestage  entsprechender  Antheil  den  Erben
überwiesen  wird.  Partikularrechtlich  gelten  aber  andere  Bestimmungen,  so  entscheiden
  z.  B.  in  Preußen  (A.  LR.  Th.  II.  Tit.  11  88  823  ff.)  die  allgemeinen
civilrechtlichen  Regeln  über  den  Nießbrauch.  Auch  besteht  vielfach,  sowol  in  der
katholischen,  wie  in  der  protestantischen  Kirche,  die  Vorschrift,  daß  den  Erben  oder
bestimmten  Kategorien  derselben,  außer  den  wirklich  verdienten  Früchten,  noch  die
Einkünfte  eines  gewissen  Zeitraums,  eines  Monats,  eines  Vierteljahres  (Sterbe-Monat,
  -Quartal)  oder  gar  sämmtliche  Einnahmen  des  Todesjahres  zu  gute
kommen.  P.  Hinschius.

Desmares,  Jean,  Adv.  und  1372  Mitgl.  d.  Parl.,  7  1383  als  Opfer
der  Aufstände.  Er  verfaßte  422  décisions  (1363)  und  edirte  coutumes  tennes
toutes  notoires  et  jugées  au  Chätelet  de  Paris  (in  Brodeau's  Commentaires  sur  la
coutume  de  Paris).

Lit.:  Encykl.,  238.  —  Stein-Warnkönig,  Franz.  Staats=  u.  R.sgesch.,  II.  66,  67.
—  Bourgquelot,  Notice  biogr.,  1858.  —  Dupin-Camus,  Prof.  d’avocat  (5),  II.  p.  710—

714.  —  Gaudry,  Hist.  du  barreau  de  Paris  1864,  I.  145,  148—150,  157,  401.
Teichmann.

Despeisses,  Antoine,  #  zu  Alais  1594,  zu  Montpellier  1658,  nicht  zu
verwechseln  mit  einem  anderen  bekannten  Rechtsgelehrten,  B.  Faye,  Herr  von
Espeisses.  D.  war  Parlamentsadvokat  zu  Paris  und  Professor  zu  Montdpellier.

Er  behandelte  das  Röm.  R.  als  Gemeines  R.  Frankreichs.  *
Er  schrieb,  theilweise  in  Mitarbeiterschaft  mit  Charles  de  Boucques:  Traité  des  successions

  testamentaires  et  ab  intestat,  1623.  —  Les  contrats  propres  et  impropres,  leurs
accessoires,  exécution  et  dissolution.  —  Pratique  civile  et  criminelle.  —  Bénétices  ecclésiastigues.
  —  Droits  seigneuriaux  —  Des  tailles  et  autres  impositions.  —  Seine  gesammelten

  Werke  wurden  nach  seinem  Tode  herausgegeben  als:  Oeuvres  on  toutes  les  plus
        <pb n="523" />
        520  Devalvation  —  Deviation.

importantes  matières  du  droit  romain  sont  méthodiquement  expliquées  et  accommodéses  au
droit  français,  1665,  und  mehrmals  wieder  aufgelegt,  die  beste  Ausgabe  mit  Zusätzen  von
Du  Rousseau  de  la  Combe  (1  1749)  1777,  1778.

Lit::  Haag,  La  France  protestante.  —  Vincent  St.  Laurent  in  der  Biographie
universelle.  Rivier.

Devalvation  ist  die  Herabsetzung  des  Nennwerthes  einer  bestimmten  Münzsorte
  durch  die  Staatsgewalt.  Dieselbe  hat  auf  die  früher  entstandenen  Geldforderungen
  den  Einfluß,  daß  diese  nicht  mehr  durch  Zahlung  der  ausbedungenen
Quantität  der  bestimmten  Geldstücke  getilgt  werden,  sondern  daß  so  viel  Stücke
mehr  gezahlt  werden  müssen,  als  erforderlich  sind,  um  den  Werth  herzustellen,
welchen  die  verabredete  Summe  zur  Zeit  der  Entstehung  der  Forderung  hatte.
Diesen  für  das  Gem.  R.  maßgebenden  Grundsatz  hat  das  Sächs.  BGB.  (§8  668)
gleichfalls  aufgestellt,  während  das  Preuß.  LR.  (Th.  I.  Tit.  11  §  790),  das  Oesterr.
Be.  (§  988)  und  der  Code  JNap.  (art.  1895)  bestimmen,  daß  der  Schuldner
stets  nur  die  verabredete  Quantität  der  vereinbarten  Geldstücke  zu  leisten  hat.
Durch  den  Wiener  Münzvertrag  vom  24.  Jan.  1857  (Art.  13,  15)  ist  eine  solche
Herabsetzung  für  unstatthaft  erklärt  worden.  Häufig  ist  die  Herabsetzung  nur  eine
staatliche  Anerkennung  des  geringeren  Kurswerthes  einer  Münze.

Lit:.:  Savigny,  DasBL  Obli  ationenrecht,  I.  S.  458  ff.,  S.  482  ff.  —  Goldichmidt,
Handb.  des  H.  R.,  J.  2.  S.  Lewis.

Deviation  ist  im  Seerecht  die  willkürliche  Veränderung  der  Reise  seitens  des
Schiffers.  Derselbe  macht  sich  einer  solchen  schuldig,  wenn  er  von  dem  der  Reise
entsprechenden  Kurse  abweicht,  Häfen  anläuft,  deren  Angehung  bei  dem  auf  die
fragliche  Reise  bezüglichen  Kontrakt  weder  ausdrücklich  noch  stillschweigend  ins
Auge  gefaßt  war,  oder  die  festgesetzte  Reihenfolge  der  zu  besuchenden  Häfen  verletzt,
  oder  auch  einen  anderen,  als  den  vereinbarten  Bestimmungshafen  wählt.
Welcher  Weg  einer  Reise  entsprechend  gewesen,  wird  durch  sachverständiges  Ermessen
festgestellt.  Es  ist  der  Weg,  welchen  ein  ordentlicher  Schiffer  unter  den  konkreten
Verhältnissen,  d.  h.  unter  Berücksichtigung  der  Jahreszeit,  von  Wind  und  Wetter
und  der  sonstigen,  eine  Seereise  beeinflussenden  Umstände  gewählt  haben  würde.
Ob  die  Reise  durch  die  Abweichung  verkürzt  oder  verlängert  wird,  ist  irrelevant.
Dagegen  liegt  eine  D.  mit  ihren  juristischen  Wirkungen,  weil  das  Moment  der
Willkürlichkeit  fehlt,  nicht  vor,  wenn  das  Schiff  durch  den  Wind  vom  richtigen
Wege  abgedrängt  ist;  wenn  ein  zeitweiliges  Ablenken  vom  Kurse  nothwendig  ist,
um  den  verlorenen  Weg  wieder  zu  gewinnen,  ein  gefährliches  Hinderniß  der  Reise
zu  umgehen,  überhaupt  das  Ziel  der  Reise  zu  erreichen.  Ebenso  kann  das  dem
Kontrakt  nicht  entsprechende  Anlaufen  eines  Hafens  dann  nicht  als  rechtswidrige
D.  betrachtet  werden,  wenn  es  geschah,  um  eine  nothwendige  Reparatur  vorzunehmen;
  um  den  durch  Unglücksfälle  unzureichend  gewordenen  Proviant  oder
Wasservorrath  zu  ergänzen;  um  der  Aufbringung  durch  feindliche  Kreuzer  oder
einer  sonstigen  Kriegsgefahr  zu  entgehen;  weil  der  Bestimmungshafen  blokirt  ist.
Auch  ist  ein  Abweichen  vom  Wege  sowie  das  Anlaufen  eines  Hafens  dann  nicht
als  D.  zu  betrachten,  wenn  der  Schiffer  dazu  nach  vernünftigem  Ermessen  durch
das  Gebot  der  Menschlichkeit  genöthigt  war.

Der  Begriff  der  D.  kommt  vor  beim  Seetransportvertrage,  bei  der  Bodmerei
und  bei  der  Seeversicherung.  1)  Beim  Frachtgeschäft,  sowol  dem  zur  Beförderung
von  Gütern,  wie  von  Reisenden  hat  der  Schiffer  den  Interessenten  (Befrachter,  Ablader,
  Ladungsempfänger,  Reisenden)  für  jeden  durch  sein  Verschulden  entstandenen
Schaden  einzustehen  (vgl.  D.  HGB.  Art.  478  ff.).  Und  für  einen  solchen  Schaden
haftet  auch  der  Rheder,  wennschon  nach  Deutschem  Seerecht  nur  mit  Schiff  und
Fracht  (vgl.  D.  HGB.  Art.  451  ff.).  Sobald  nun  der  Schiffer  den  Ladungsinteressenten
  oder  den  Reisenden  durch  eine  D.  einen  Nachtheil  zufügt,  liegt  ein
        <pb n="524" />
        Devilleneuve  —  Devolution.  521

durch  sein  Verschulden  verursachter  Schaden  vor,  für  den  er  sowol  wie  der  Nheder
in  Anspruch  genommen  werden  kann.  2)  Die  Bodmerei  wird  für  eine  bestimmte
Reise  (die  Bodmereireise)  eingegangen,  nach  deren  Beendigung  die  Schuld  fällig
wird.  Da  nun  der  Schiffer  das  Interesse  des  Bodmereigläubigers  wahrzunehmen
und  speziell,  wenn  nicht  ein  dringender  Grund  das  Gegentheil  fordert,  Alles  zu
unterlassen  hat,  wodurch  die  vom  Letzteren  übernommene  Gefahr  vergrößert  oder
verändert  wird,  so  ist  ihm  bei  perfönlicher  Verhaftung  für  den  daraus  dem  Bodmereigläubiger
  erwachsenden  Schaden  jede  D.  untersagt.  Hat  der  Rheder  dieselbe
angeordnet,  so  wird  auch  er  (während  er  sonst  nur  mit  Schiff  und  Fracht  einzustehen
  hat)  persönlich  verpflichtet,  ohne  daß  dadurch  der  Schiffer  von  der  Haftung
befreit  würde.  Und  zwar  spricht  nach  Deutschem  R.  die  Präsumtion  dafür,  daß
wenn  nach  einer  D.  der  Gläubiger  aus  den  verbodmeten  Gegenständen  seine  Befriedigung
  nicht  erhält,  diese  Thatsache  die  Folge  der  D.  ist.  3)  Bei  der  Versicherung
  gehört  es  zu  den  Pflichten  des  Versicherten  Nichts  vorzunehmen,  wodurch
eine  Vergrößerung  oder  Veränderung  der  dem  Versicherer  zur  Last  fallenden  Gefahr
herbeigeführt  wird.  Hieraus  ergiebt  sich  gleichfalls  das  Verbot  der  D.  für  den
Versicherten  mit  der  Wirkung,  daß  der  Versicherer  für  die  nach  derselben  eingetretene
  Gefahr  nicht  haftet.  Freilich  wird  nach  Deutschem  R.  hierzu  vorausgesetzt,
daß  die  D.  von  Einfluß  auf  den  Unfall  gewesen  ist,  während  nach  Englischem  und
Französischem  R.  der  Versicherer  für  die  nach  der  D.  auf  der  Reise  eingetretenen
Unfälle  überhaupt  nicht  haftet.

Zu  beachten  ist  noch,  daß  in  Deutschland  der  Ausdruck  D.  nur  bei  den  beiden
letzten  Rechtsinstituten  gebraucht  wird,  in  England  aber  auch  bei  dem  ersten.

Gfgb.  u.  Lit.:  D.  HGB.  Art.  694,  696,  818.  —  Allg.  Seeversicherungs-Bedingungen,
§  60.  —  Franz.  Code  de  comm.,  art.  351.  —  Belg.  Code  de  comm.  L.  II.  (Ges.  v.  21.  Aug.
1879),  art.  182.  —  Lewis,  D.  See-R.,  I.  S.  78  ff.,  II.  S.  18  ff.,  S.  264  ff.  —  Entsch.  des
RO-HG.  IV.  Nr.  18.  —  Caumont,  Dictionnaire  universel  de  droit  maritime  (Paris  1869),
p.  323  no.  247  Ss.,  p.  327  no.  284,  p.  331  no.  315  ss.,  p.  344  no.  402.  —  Goujet  et
Merger,  Dictionnaire  de  droit  Ccommercial  (3.  Ausg.  v.  Rub  en  de  Couder,  Paris  1877),
I.  p.  508  ss.  no.  277  p.  527  no.  385,  p.  529  no.  394,  p.  539  no.  455,  p.  554  no.  540  Se.,
p.  560  no.  568,  p.  577  no.  652,  p.  588  no.  726.  —  Maclachlan,  On  the  law  merchant
Shipping  (2.  Ausg.  London  1876),  p.  395  ss.  —  Arnould,  On  the  law  of  marine  insurance
  (4.  Ausg.  v.  Maclachlan,  London  1872),  I.  S.  413  ff.  Lewis.

Devilleneuve,  Joan  Esprit  Marie  Pierre  Lemoine,  8  26.  XlI.
1790  zu  Mortain,  seit  1831  réd.  en  chef  du  Recueil  général  de  Sirey.

+  11.  III.  1859.

Er  schrieb:  Dict.  du  contentieux  commercial  et  industriel  (avec  Massé),  6.  6d.  par
G.  Dutruc,  1875.

Lit.:  Carette  in  Rev.  crit.  de  législ.  15  (1859),  p.  186.  Teichmann.

Devolution  (Th.  I.  S.  652,  660)  bedeutet  im  Kan.  R.  im  Allgemeinen
den  Uebergang  der  Befugniß  zur  Vornahme  einer  Handlung  von  dem  kompetenten
kirchlichen  Beamten  an  die  diesem  vorgesetzte  Instanz.  Von  praktischer  Bedeutung
ist  der  Begriff  für  die  Besetzung  der  kirchlichen  Benefizien  und  auf  dem  Gebiete
des  Prozesses.  In  ersterer  Hinsicht  gilt  der  Grundsatz,  daß  wenn  der  kollationsberechtigte
  Beamte  die  Besetzung  des  Amtes  nicht  den  kanonischen  Bestimmungen
gemäß  vornimmt  (also  z.  B.  die  vorgeschriebene  Frist  nicht  inne  hält),  jure  derolutionis
  eine  sog.  provisio  extraordinaria  durch  den  nächst  höheren  Beamten  erfolgt,
so  devolvirt  z.  B.  das  Besetzungsrecht  der  vom  Kapitel  zu  vergebenden  Pfründen
an  den  Bischof,  der  von  diesem  zu  verleihenden  Benefizien  an  den  Erzbischof,  und
der  von  letzterem  zu  konferirenden  an  den  Papst.  Für  die  Ausübung  der  devolvirten
  Befugnisse  gilt  der  Grundsatz:  devolutio  fit  cum  gqualitatibus  et  Dersonis
quae  erant  in  prima  collatione,  d.  h.  der  außerordentlicher  Weise  eintretende  Beamte
  ist  an  dieselben  Regeln  gebunden,  wie  der  eigentlich  Berechtigte,  widrigenfalls
die  Besetzung  von  ihm  an  die  nächst  höhere  Instanz  devolvirt.  —  Für  den  Prozeß
        <pb n="525" />
        522  Deboti  —  Diäten.

kommt  der  Begriff  der  D.  bei  den  Rechtsmitteln  zur  Sprache.  Devolutive  Rechtsmittel
  werden  solche  genannt,  welche  die  Sache  zur  Entscheidung  an  den  vorgesetzten,
nächst  höheren  Richter  bringen.  Nach  Kan.  R.  und  nach  dem  Gem.  Civ.  Prz.
waren  dies  die  Appellation,  resp.  Ober-Appellation,  nach  der  Deutschen  CPO.  sind

es  die  Berufung,  Revision  und  Beschwerde.
Lit.:  Th.  Kremski,  De  jure  devolutionis  in  providendis  beneficiis  diss.  inaug.,
Berol.  1853.  —  P.  Hinschius,  Kirchenrecht,  Bd.  3  S.  167  ff.  P.  Hinschius.

Devoti,  Giovanni,  5  1744  zu  Rom,  F  als  Titularerzbischof  von  Karthago,
  1820.

Er  schrieb:  Jur.  can.  1.  V.  Rom.  1803,  1827.  —  Instit.  can.  I.  IV,  Rom.  1781.  Venet.
1822.  Leodii  1860.

Lit.:  Ersch  u.  Gruber.  Teichmann.

Diakonat.  In  der  apostolischen  Zeit  waren  die  Diakonen  kirchliche
Beamte,  welche  im  Gegensatz  zu  den  Bischöfen  und  Aeltesten  mehr  zu  äußerlichen
Funktionen,  namentlich  bei  der  Feier  des  Gottesdienstes,  bei  der  Armen=  und
Krankenpflege  und  bei  der  Vermögensverwaltung  bestellt  wurden,  daneben  aber  auch
zur  Aushülfe  in  der  Lehre  und  Zucht  gedient  zu  haben  scheinen.

Heute  bildet  der  D.  in  der  katholischen  Kirche  die  zweite  von  den  sieben
Stufen,  auf  denen  die  potestas  ordinis  (Lehr=  und  Weihegewalt)  wirksam  wird
(presbyteri,  diaconi,  subdiaconi,  acoluthi,  exorcistae,  lectores,  ostiarü).  Seine
früheren  Funktionen  sind  indeß  über  die  auf  den  fünf  letzteren  Stufen  stehenden
Kleriker  vertheilt,  die  in  ihrer  Gesammtheit  als  sog.  ministerium  dem  sacerdotium,
d.  h.  den  Bischöfen  (vollendetes  Priesterthum)  und  einfachen  Priestern  (abgeleitetes
Priesterthum)  zur  Seite  treten.  Im  Uebrigen  beruht  der  D.  ebenso  wie  der  Presbyterat
  auf  göttlicher  Einsetzung,  während  die  aus  ihm  abwärts  entwickelten  Stufen
lediglich  juris  humani  sind,  er  wird  demgemäß  zu  den  ordines  majores  s.  Sacri
gerechnet,  hat  nach  Rechten  und  Pflichten  alle  damit  verbundenen  Folgen  und  legt
insbesondere  die  unbedingte  Cölibatsverpflichtung  auf.

Die  reformirte  Kirche  hat  das  Institut  der  Diakonen  (Pfleger)  wieder
belebt.  Ihr  Beruf  ist  die  Armenpflege.  Mit  den  Predigern  und  Aeltesten  bilden
sie  das  Presbyterium  der  Gemeinde.  In  dieser  Gestalt  sind  sie  bei  den  neuen
Verfassungsbildungen  mehrfach  auch  in  die  lutherische  Kirche  übergegangen,  die,
abgesehen  hiervon,  den  Namen  Diakon  nur  als  einen  von  der  kirchlichen  Qualifikation

  unabhängigen  Rangtitel  der  Geistlichen  kennt.
Lit.:  Richter-Dove,  Kirchenrecht,  §§  8,  103,  161.  —  Hinschius,  Kirchenrect.  J.
x  1.  —  Friedberg,  Kirchenrecht,  *  *  51.  —  Phillips,  Lehrb.  des  Kirchenrechts,  1  6.  —
Bickell,  Gesch.  des  Kirchenrechts,  §§  73  ff.  —  Löning,  Gesch.  des  Kirchenrechts,  4t  10.
er.

Diäten.  Die  Frage,  ob  den  Mitgliedern  gesetzgebender  Körper  für  Reise—
und  Tageskosten  eine  Entschädigung  gewährt  werden  solle,  und  wie  dieselbe  zu
normiren  sei,  ist  von  der  Gesetzgebung  und  Literatur  in  sehr  verschiedener  Weise
beantwortet  worden.

In  England  wurden  zwar  im  Mittelalter  den  Mitgliedern  des  Unterhauses
seitens  der  Wahlkörperschaften  gesetzlich  bestimmte  Entschädigungen  gezahlt,  seit  dem
16.  Jahrh.  haben  jedoch  Aristokratie  und  Gentry  allmählich  darauf  verzichtet,  und
seit  der  zweiten  Revolution  sind  D.  in  England  unbekannt;  ein  Parlamentssitz,
weit  entfernt  Einkünfte  zu  gewähren,  nöthigt  vielmehr  bei  der  Bewerbung  und
während  der  Dauer  zu  umfassenden  Ausgaben  für  Wahlbestechungen  und  gemeinnützige
  Veranstaltungen  des  Wahlbezirks  (vgl.  Nasse,  Die  soziale  Zusammensetzung
  des  Hauses  der  Gemeinen  in  der  Ztschr.  f.  d.  ges.  Staatswissensch.,  Bd.
XXlII.  1866]  S.  234  ff.).

In  Frankreich  hat  man  mehrfach  versucht,  die  Englische  Einrichtung  nachzuahmen,
  so  in  den  Verfassungen  von  1814  und  1852,  jedoch  ohne  dauernden  Er-
        <pb n="526" />
        Diäten.  523

folg.  (Batbie,  Traité  de  droit  public  et  administratif,  T.  III.  [1863)  p.  417  ss.
Die  Dictionnaires  von  Block  geben  keine  näheren  Aufschlüsse.)

Bei  Gelegenheit  der  Stiftung  des  Norddeutschen  Bundes  ist  dann  das
Englische  System  gegen  die  bisherige  Deutsche  Gewohnheit  auch  auf  Deutschen
Boden  verpflanzt.  Der  Art.  29  des  Entwurfes,  „die  Mitglieder  des  Reichstages
dürfen  als  solche  keine  Besoldung  oder  Entschädigung  beziehen“,  wurde  zwar  bei
der  ersten  Lesung  durch  die  mit  wenigen  Stimmen  Majorität  bewirkte  Annahme
eines  gegentheiligen  Amendements  (Weber  und  v.  Thünen)  verworfen.  Als
aber  bei  der  Schlußberathung  die  Regierungen  von  der  Wiederherstellung  dieser
Bestimmung  des  Entwurfs  das  Zustandekommen  der  ganzen  Verfassung  abhängig
machten  (neben  der  Sicherstellung  der  Heereseinrichtungen),  so  erfolgte  die  Annahme
der  ursprünglichen  Bestimmung  (setzt  Art.  32)  mit  großer  Majoritäl.  Die  in  den
Jahren  1868  und  1869  seitens  des  Abg.  Waldeck  gestellten  Anträge  auf  Verfassungsänderung
  im  Sinne  von  D  zahlung  sind  zwar  beide  Male  in  der
Schlußabstimmung  mit  sehr  geringer  Majorität  verworfen  worden  (im  Jahre  1869
war  bei  der  ersten  Abstimmung  sogar  eine  Majorität  für  die  Verfassungsänderung
[109:94]  vorhanden);  der  gleiche  Antrag  des  Abg.  Schulze-Delitzsch  in  der
Session  1870  wurde  wenigstens  durch  Uebergang  zur  Tagesordnung  erledigt;  auch
bei  der  Berathung  über  die  Versailler  Verträge  wurden  Reisekosten  und  D.  abgelehnt,
  ebenso  bei  der  Berathung  über  die  neueste  Redaktion  der  NVerf.  1871;
dagegen  ertheilte  der  Reichstag  in  derselben  Session  am  20.  April  1871  dem  vom
Abg.  Schulze-Delitzsch  eingebrachten  Gesetzentwurfe,  wonach  von  der  nächsten
Legislaturperiode  ab  D.  und  Reisekosten  gezahlt  werden  sollten,  seine  Zustimmung
(mit  186:128  Stimmen),  während  der  Bundesrath  die  seinige  nach  der  Erklärung
des  Präsidenten  des  Reichskanzleramts  vom  20.  Oktbr.  1871  einstimmig  verweigert
hat.  Die  in  den  Sessionen  1873,  1874,  1874/75,  1875/76,  1876  vom  Ahbg.
Schulze  wiederum  eingebrachten  Anträge  auf  Abänderung  des  Art.  32  der
R.Verf.  haben  dasselbe  Schicksal  gehabt.  Das  Prinzip  der  Dllosigkeit  ist  jedoch
insofern  durchbrochen  worden,  als  einerseits  sämmtlichen  Reichstagsabgeordneten
während  der  Dauer  der  Session,  sowie  acht  Tage  vor  dem  Beginn  und  acht  Tage
nach  dem  Schluß  derselben  auf  sämmtlichen  Deutschen  Eisenbahnen  freie  Fahrt,
und  andererseits  durch  die  Reichsgesetze  vom  23.  Dezbr.  1874  und  1.  Febr.  1876
den  Mitgliedern  der  sog.  Reichs-Justizkommission  neben  freier  Eisenbahnfahrt  je  ein
Betrag  von  2400  Mark  bewilligt  worden  ist.  Uebrigens  bietet  der  Art.  32  keine  Handhabe
  dar,  um  die  Annahme  von  Unterstützungen  seitens  der  Wählerschaft  zu  verbieten
  (G.  Meyer,  Grundzüge  des  Nd.  Bundesrechts  (1868.,  S.  99  ff.;  Thudichum,
  Verfassungsrecht  des  NRd.  Bundes  [1869],  S.  208  ff.).  Nach  §  14
Art.  9  des  Vertrags  vom  8.  Juli  1867,  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins
  betr.,  durften  auch  die  Mitglieder  des  Zollparlaments  als  solche  keine  Besoldung
  oder  Entschädigung  beziehen.  "  *“

Unter  den  Theoretikern  ist  es  John  Stuart  Mill,  der  sich  in  neuerer
Zeit  am  entschiedensten  gegen  D.  ausgesprochen  hat,  indem  er  sie  unter  Anderem
ein  immerwährendes  Zugpflaster  nennt,  auf  die  übelsten  Seiten  der  menschlichen
Natur  gelegt,  und  in  der  Steigerung  zwischen  Kleon  und  dem  Wursthändler  bei
Aristophanes  ein  treffendes  Spottbild  dessen  erblickt,  was  die  Einführung  von  D.
zur  Folge  haben  würde.  (John  Stuart  Mill,  On  representative  government,
Chapt.  X  am  Schluß.)  Aehnlich  Rößler,  Studien  zur  Fortbildung.  der  Preuß.
Verfassung,  zweite  Abth.  (1864),  S.  213:  „Die  drei  Thaler  reichen  hin,  die  Konkurrenz
  der  Bewerber  für  jeden  Abgeordnetensitz  mit  einer  Menge  Personen  zu  vergrößern,
  die  viel  besser  dem  Abgeordnetenhause  fern  blieben.“  Vcgl.  auch  Tocq  ueville,
  De  la  démocratie  en  Amériqdue,  14me  édit.  Paris  1864,  .4  II.  p.  13,
44  ss.,  71  ss.,  der  das  Verhältniß  besoldeter  Aemter  zur  Demokratie  nach  umfassenderen
  Gesichtspunkten  erörtert.
        <pb n="527" />
        524  Diäten.

In  vielen  Ländern  werden  wenigstens  den  Mitgliedern  der  ersten  Kammer
keine  D.  gezahlt.  So  insbesondere  in  Preußen  laut  Art.  68  der  Verfassung;  es
hatte  indessen  die  Verfassungskommission  der  Nationalversammlung  für  beide
Kammern  D.  verlangt,  und  bei  der  Revision  wurden  verschiedene  Anträge  gestellt,
um  den  sämmtlichen  Mitgliedern  der  ersten  Kammer,  oder  den  gewählten  oder  den
auswärtigen  Mitgliedern  derselben  D.  und  Reisekosten  zu  bewilligen  (v.  Rönne,
Verf.  Urk.,  3.  Aufl.  1859,  S.  140).  So  auch  in  Bayern  nach  Art.  30  des  Wahlgesetzes
  vom  4.  Juni  1848.  In  anderen  Ländern  bezieht  sich  die  Dl.losigkeit  der
ersten  Kammer  nur  auf  gewisse  Kategorien  von  Mitgliedern,  in  Sachsen  (Verf.  Urk.
v.  1831  §  120)  nur  auf  diejenigen,  welche  vermöge  erblichen  Rechts  oder  als
Abgeordnete  der  Kapitel  und  der  Universität  erscheinen,  nach  der  früheren  Kurhess.
Verfassung  (Verf.  v.  1831  §  69)  nur  auf  die  Prinzen  des  Kurhauses  und  auf  die
Standesherren.  In  noch  anderen  Ländern  endlich  erhalten  alle  Mitglieder  der
ersten  Kammer  D.  und  Reisekosten,  so  in  Württemberg  (Verf.Urk.  v.  1819  §  194),
in  der  Nordamerikanischen  Union  und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  sowolhinsichtlich
  der  Vertretung  der  Gesammtheit,  als  auch  der  Einzelstaaten,  endlich  in
Frankreich  (Nordamerikan.  Unionsverfassung  Art.  I.  Sect.  6  §  1;  Rüttimann,
Das  Nordamerikan.  Bundesstaatsrecht  verglichen  mit  den  politischen  Einrichtungen
der  Schweiz,  Zürich  1867,  Th.  I.  S.  164  ff.;  Batbie  a.  a.  O.  III.  417  ff.;
Loi  organique  sur  les  élections  des  senateurs  v.  2  Aug.  1875  art.  17,  26  bei
Vuatrin  et  Batbie,  Lois  administratives,  I.  p.  VIII  ss.).

Dagegen  werden  regelmäßig  den  Mitgliedern  der  zweiten  Kammer,  oder  in
Kleinstaaten  den  Mitgliedern  des  Landtags  überhaupt  D.  gewährt;  doch  wird  in
manchen  Ländern  die  Zahlung  von  dem  Umstande  abhängig  gemacht,  daß  die  Mitglieder
  nicht  an  dem  Orte  der  Versammlung  selbst  wohnen,  so  in  Belgien  (Verf.=Urk.
  v.  1831  Art.  52);  so  ferner  in  Bayern  (Wahlges.  v.  4.  Juni  1848  Art.  30),
in  Sachsen  (Verf.Urk.  v.  1831  §  120),  in  MWürttemberg  (Verf.  Urk.  v.  1819
§  194),  in  Luxemburg  (Verf.Ges.  v.  1848  Art.  77);  ein  derartiger  Antrag  wurde
auch  bei  der  Revision  der  Preuß.  Verf.  Urk.  von  dem  Plenum  der  ersten  Kammer
wiederholt  angenommen,  von  der  zweiten  jedoch  verworfen,  die  es  nicht  für  angemessen
  hielt,  in  das  Staatsgrundgesetz  eine  so  sehr  in  das  Detail  gehende,  nur
wenige  Personen  treffende  Bestimmung  aufzunehmen,  und  auch  materiell  mit  der
Intention  der  ersten  Kammer  nicht  einverstanden  war,  weil  sie  annahm,  daß  die
Gleichstellung  der  Kammermitglieder  unter  sich  wichtiger  sei,  als  die  durch  jene
Ausnahme  zu  erzielende  geringe  Ersparniß  (v.  Rönne,  Verf.  Urk.,  S.  166  ff.).
In  Altenburg  (Grundges.  v.  1831  §  246)  und  in  Oldenburg  (Rev.  Staatsgrundges.
  v.  22.  Novbr.  1852  Art.  164  §  2)  erhalten  die  am  Versammlungsorte  wohnhaften
  Abgeordneten  die  Hälfte  der  Tagegelder.

Während  in  den  meisten  Ländern  die  Entschädigung  in  Tagegeldern  gezahlt
wird,  die  meist  sehr  mäßig  bemessen  sind,  ein  System,  welches  in  Deutschland  das
ausschließliche  ist  (vgl.  für  Preußen  Gesetz  betr.  die  Reisekosten  und  D.  der  Mitglieder
  des  Hauses  der  Abgeordneten  vom  30.  März  1873),  so  ist  dagegen  neuerdings
  in  Nordamerika  und  in  Frankreich  die  Entschädigung  in  einer  Pauschsumme
firirt.  Dieselbe  beläuft  sich  in  Nordamerika  seit  1866  auf  5000  Dollars,  es
werden  zwar  für  Versäumnisse  Abzüge  gemacht,  es  ist  aver  dennoch  vorgekommen,
daß  Jemandem,  der  sich  erst  am  letzten  Tage  der  Session  präsentirte,  2000  Dollars
ausgezahlt  wurden;  daneben  werden  Reiseentschädigungen  gewährt,  die  zwar  neuerdings
  herabgesetzt,  aber  noch  immer  unverhältnißmäßig  hoch  sind  (Rüttimann,
a.  a.  O.,  1.  S.  164  ff.).  In  Frankreich  betrug  nach  dem  Senatuskonsult  vom
25.  Dezbr.  1852  die  Entschädigung  für  die  Deputirten  des  corps  législatik  monatlich
  2500  Francs  während  der  Session;  die  Senatoren  hatten  ihr  Amt  lebenslänglich
  und  erhielten  jährliche  Dotationen  von  30  000  Francs  (Batbie,  a.  a.  O.,
        <pb n="528" />
        Diebstahl.  525

S.  417  ff.),  welche  jedoch  durch  die  neueste  Verfassungsänderung  des  Kaiserreichs
für  die  künftig  zu  ernennenden  Senatoren  auf  die  Hälfte  ermäßigt  wurden.

Unter  den  theoretischen  Vertheidigern  der  D.  mag  Dahlmann  hervorgehoben
werden:  „Sie  verbürgen  dem  Volke,  daß  seine  Wahlkammer  dem  bürgerlichen
Verdienst  auch  ohne  das  Geleit  des  Reichthums  offen  steht.  Mögen  sie  diesen  oder
jenen  Untüchtigen  anlocken,  viel  schlimmer  doch,  wenn  in  Ermanglung  derselben  am
Ende  der  Mindestfordernde  zum  Abgeordneten  gewählt  würde"  (Dahlmann,
Politik,  2.  Aufl.  1847,  S.  170).

Es  scheint  sich  allmählich  die  Empfindung  geltend  zu  machen,  daß  man  von
beiden  Seiten  die  Wichtigkeit  der  D.zahlung  überschätzt,  daß  aber  jedenfalls  ein
wirksames  Korrektiv  gegen  allgemeines  Wahlrecht  in  der  Dllosigkeit  nicht  gesucht
werden  darf.

Zur  Ausführung  des  Art.  85  der  Preußischen  Verf.  Urk.,  welcher  den  Mit—
gliedern  des  Abgeordnetenhauses  D.  gewährt  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  ist  das
Gesetz  vom  30.  März  1873  erlassen  worden,  indem  man  sich  bis  dahin  mit  einer
bloßen  Verwaltungspraxis  begnügt  hatte.

Lit.:  Einzelnes  bei  Zachariä,  Deutsches  Staats=  u.  Bundesrecht,  3.  Aufl.  1863,  I.
659.  —  Zöpfl,  Grdsätze,  d.  gem.  Deutschen  Staatsrechts,  5.  Aufl.  1863,  II.  365.  —  Pözl,
Art.  „Abgeordnete“  in  Bluntschli's  Staats-Wört.B.,  I.  6  ff.  —  v.  Rönne,  Staatsrecht  d.
Preuß.  Monarchie,  I.  2.  (3.  Aufl.  1870),  S.  439  ff.,  519  ff.,  536;  Derselbe,  Staatsrecht
des  Deutschen  Reichs,  Bd.  I.  (1876)  S.  279.  —  Laband,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs,
Bd.  I.  (1876)  S.  575  ff.  —  Milner,  Zur  Diätenfrage,  Tübingen  1874,  S.  175.  —  Rau-Wagner,
  Lehrbuch  d.  Finanzwissenschaft,  7.  Aufl.  1877,  Bd.  I.  S.  224  ff.

Ernst  Meier.

Diebstahl:  die  in  der  Absicht  rechtswidriger  Zueignung  einer  fremden  beweglichen
  Sache  erfolgende  Wegnahme  derselben  aus  fremder  Innehabung.  Dies  der
im  Rötras  G.  ausgenommene  Begriff.  Dem  im  Volksurtheile  lebenden  Begriff  entspricht
  eine  andere  Charakterisirung  der  diebischen  Absicht.  Dieselbe  liegt  hiernach
nur  dort  vor,  wo  der  Thäter  sich  oder  Andere  mittels  rechtswidriger  Zueignung
der  Sache  bereichern  will.  Der  D.  bildet  die  wichtigste  Spezies  der  zur  Gruppe
der  Bereicherungsverbrechen  (D.,  Unterschlagung,  Erpressung,  Raub,  Hehlerei,  Betrug,
  Untreue,  in  gewissem  Sinne  der  betrügerische  Bankerutt)  gehörigen  Eigenthumsdelikte.
  Von  anderen  Eigenthumedelikten  unterscheidet  sich  die  Gruppe  dadurch,
  daß  bei  ihr  der  dem  Verletzten  entzogene  Vermögenswerth  den  Interessen  des
Thäters  dienstbar  gemacht  wird.

Gegenstand  desselben  ist  a)  eine  körperliche  Sache.  Daher  das  furtum
usus  und  kurtum  possessionis  des  Röm.  R.  nicht  zum  D.  im  heutigen  Sinne  gehören.
  Daher  ferner  der  sog.  literarische  D.  von  demselben  zu  unterscheiden  ist.
Dagegen  ist  an  Gas  ein  D.  möglich  (anderer  Meinung:  Mittermaier,  Temme,
Osenbrüggen).  b)  Eine  bewegliche  Sache.  Daher  gehört  das  heimliche  Abpflügen
  fremden  Eigenthums  nicht  hierher.  Dagegen  kann  die  Pertinenz  einer
unbeweglichen  Sache  ebenso  wie  eine  zum  Behuf  des  D.  erst  beweglich  gemachte
Sache  zweifellos  Gegenstand  des  D.  sein.  Der  cbivilistische  Begriff  der  beweglichen
Sache  ist  hier  einflußlos.  c)  Eine  Sache  von  Tauschwerth)?  Das  Rtraf  G.
verneint  die  Frage.  Dafür  waren  Sachsen,  das  die  Entwendung  von  Sachen
„ohne  Schätzungswerth“  unter  besondere  Bestimmungen  zog  (§  330),  Oesterreich
und  Mürttemberg  (wenigstens  nach  der  Praxis).  Ferner  gehört  England  hierher.
Sonst  pflegen  die  gesetzlichen  Definitionen  das  Erforderniß  zu  verneinen,  während
sonstige  Bestimmungen  auf  es  hinweisen.  Für  dasselbe  sind  unter  Anderen  Mittermaier,
  Temme,  Heffter.  Köstlin  fordert  eine  besondere  gelindere
Strafe  für  den  Fall  seines  Mangels.  Gegen  dasselbe  sind  unter  Anderen  Geyer
und  Hälschner.  d)  Eine  in  fremdem  Eigenthum  befindliche  Sache.  Daher  ist
an  herrenlosen  Sachen  kein  D.  möglich.  Dahin  gehören  merschliche  Leichen.
Hinsichtlich  der  unbefugten  Wegnahme  von  solchen  s.  §  168,  hinsichtlich  derjenigen
        <pb n="529" />
        526  Diebstahl.

von  Theilen  einer  Leiche  s.  5  367  des  RStrafGB.  An  Werthgegenständen,  welche
der  Leiche  mitgegeben  sind,  ist  ein  D.  möglich.  Bei  der  Beurtheilung  einer  be—
treffenden  That  können  möglicherweise  die  88  168  u.  242  in  Betracht  kommen.  —
Oesterreich  behandelt  Entwendungen  aus  Gräbern  unter  der  Voraussetzung  gewinnsüchtiger
  Absicht  allgemein  als  D.  An  dem  freien  (nicht  eingezäunten)  Wild
und  an  Fischen  in  offenem  Wasser  existirt  kein  Eigenthum.  Ein  ausschließendes
Okkupationsrecht  ersetzt  den  Mangel  desselben  nicht.  In  Betreff  des  unbefugten
Jagens  s.  §§  292  ff.,  in  Betreff  des  unbefugten  Fischens  und  Krebsens  f.  §§  296
und  370,  4  des  Rötraf  GB.  Es  fehlt  hier  auch  an  dem  sub  e  zu  besprechenden
Erforderniß.  —  Oesterreich  zieht  das  rechtswidrige  Jagen  auf  offenem  Felde  und
das  Fischen  in  fließendem  Wasser  ausdrücklich  zum  D.  (§  174  kf;  9).  —  Miteigenthum
  an  der  Sache  schließt  die  Möglichkeit  eines  D.  hinsichtlich  der  dem  Thäter
nicht  gehörigen  Theile  der  Sache  nicht  aus,  insofern  diese  sich  nicht  in  der  Innehabung
  desselben  befindet.  —  Die  Eigenthumsfrage  ist  überall  nach  dem  am  Orte
der  That  geltenden  Privatrecht  zu  entscheiden.  e)  Eine  in  fremder  Innehabung
befindliche  Sache.  Ausgeschlossen  ist  daher  die  Sache,  welche  sich  in  Niemandes
Innehabung  befindet,  wie  die  verlorene  Sache.  Die  Merkmale  einer  solchen  liegen
vor,  wenn  der  vorige  Inhaber  den  Ort  der  Sache  nicht  mehr  kennt,  oder  wenn
ihm  derselbe  auf  bleibende  Weise  unzugänglich  geworden  ist.  —  Ausgeschlossen  ist
ferner  die  Sache,  welche  sich  in  der  Innehabung  des  Thäters  selbst  befindet.  An
ihr  kann  derselbe  nur  eine  Unterschlagung  begehen.  In  Fällen,  wo  eine  äußere
Beziehung  zur  Sache  vor  der  That  sowol  bei  dem  Thäter,  wie  bei  dem  Verletzten
vorhanden  ist,  muß  bei  der  Frage,  ob  bei  diesem  oder  bei  jenem  die  Innehabung
der  Sache  vorgelegen  habe,  vor  Allem  im  Auge  behalten  werden,  daß  es  sich  hierbei
  nicht  um  ein  bloßes  „Verhältniß  physischer  Nähe“  oder  um  ein  Verhältniß,
„welches  thatsächlich  über  die  Sache  zu  verfügen“  gestattet,  handle.  Die  äußere,
für  Wissen  und  Wollen  nicht  existirende  Möglichkeit  einer  Herrschaftsäußerung
kommt  bei  dieser  Frage  nicht  in  Betracht.  Selbst  die  für  Wissen  und  Willen
existirende  ist  an  sich  nicht  entscheidend.  Eine  solche  ist  vielmehr  bei  der  Ausführung
  eines  D.  stets  vorausgesetzt,  kann  daher  den  Begriff  des  letzteren  nicht  ausschließen.
  Dies  kann  nur  ein  Verhältniß  des  Thäters  zur  Sache,  welches  den
Charakter  der  Ausschließlichkeit  hat.  Nur  dort,  wo  neben  jenem  ein  unmittelbares
Verhältniß  des  Berechtigten  zur  Sache,  welches  durch  einen  Eingriff  in  dessen
Willenssphäre  erst  aufgehoben  werden  müßte,  nicht  besteht,  entfällt  die  Möglichkeit
eines  D.  Daher  kann  ein  solcher  an  dem  im  offenen  Felde  stehenden  Pfluge  von
beliebigen  Dritten,  die  sich  in  der  physischen  Nähe  desselben  befinden,  auch  von  dem
anwesenden  Knechte,  für  welchen  die  Möglichkeit  einer  faktischen  Herrschaftsäußerung
in  weit  höherem  Maße  besteht  als  für  den  entfernten  Eigenthümer,  begangen  werden.
  Daher  können  Gäste  im  Wirthshause,  Dienstboten,  Arbeiter,  Gefangene  2c.
an  den  ihnen  zum  Gebrauche  verabreichten  Gegenständen,  obgleich  sie  eine  faktische
Verfügungsgewalt  über  dieselben  haben,  einen  D.  begehen.  Anders,  wenn  ihnen
betreffende  Gegenstände  speziell  zur  Verwahrung,  unter  besondere  Obhut  oder  unter
ausschließlichen  Verschluß  gegeben  sind.  Vgll.  dagegen  Oppenhoff.  Die  Rechtsprechung
  ist  schwankend.  Anderer  Meinung  sind  Köstlin,  Berner;  im  Wesentlichen
  übereinstimmend  Hälschner.  —  Auf  die  Rechtmäßigkeit  der  Innehabung
kommt  es  nicht  an.

Zur  Handlung  gehört:  a)  Die  Wegnahme  der  Sache  aus  der  fremden
Innehabung.  Daß  sie  durch  eigenes  Handanlegen  seitens  des  Diebes  erfolge,  ist
nicht  erforderlich.  Daher  die  Kühe,  welche  auf  fremder  Wiese  weiden,  einen  D.
vermitteln  können.  Auch  ist  es  nicht  wesentlich,  daß  der  Besitz  der  Sache  auf  den
Thäter  übergehe.  b)  Eine  Wegnahme  gegen  den  Willen  des  Inhabers.  (Nach
Hufnagel  und  Beseler  macht  die  Einwilligung  des  Inhabers  diesen  zum  Gehülfen
  des  D.)  —  Durch  Täuschung  herbeigeführte  Einwilligung  schließt  ebenfalls
        <pb n="530" />
        Diebstahl.  527

den  D.  sbegriff  aus.  Desgleichen  die  sonst  in  Folge  eines  Irrthums  gegebene.
Dagegen  ist  die  Einwilligung  eines  Kindes,  Geisteskranken  rc.  gleichgültig.  —  Ob
das  Stillschweigen  des  Inhabers  als  Zustimmung  zu  betrachten  sei,  ist  quaestio
facti.  —  Die  Zustimmung  des  Inhabers  kommt  übrigens  überall  nur  in  Betracht,
insofern  sie  die  Uebertragung  des  Gewahrsams  —  dies  Wort  in  dem  oben  sub  e
angegebenen  Sinne  genommen  —  wirklich  umfaßt  und  nicht  etwa  auf  ein  bloßes
Indie  Handnehmen  der  Sache,  oder  auf  bloße  Vorbereitungen  der  Wegnahme  sich
bezieht.  —  Die  fragliche  Bedeutung  der  Zustimmung  wird  durch  den  Umstand,  daß
der  Thäter  dieselbe  in  rechtswidriger  Absicht  herbeigeführt  hat,  nicht  aufgehoben.
Anderer  Meinung  das  frühere  Preuß.  Ob.-Trib.  —  Heimlichkeit  der  Wegnahme  ist  kein
Erforderniß,  wenn  dieselbe  nur  erfolgt  ohne  Vergewaltigung  des  Inhabers.  —  Die
Zustimmung  des  vom  Inhaber  verschiedenen  Eigenthümers  kommt  bei  der  Frage,
ob  eine  Wegnahme  der  Sache  im  Sinne  des  Gesetzes  vorliege,  nicht  in  Betracht.
Jc)  Eine  dolose  Wegnahme.  Der  Thäter  muß  daher  wissen,  daß  die  Sache  sich  in
fremder  Innehabung  befinde.  Die  Meinung,  daß  dieselbe  verloren  oder  derelinquirt
sei,  schließt  den  D.sbegriff  aus.  Der  Thäter  muß  ferner  wissen,  daß  er  nicht  mit
Einwilligung  des  Inhabers  handle;  ferner  daß  die  Sache  in  fremdem  Eigenthum
stehe.  Endlich  muß  er  sich  der  Wegnahme  selbst  bewußt  sein.  d)  Eine  Wegnahme,
welche  in  der  Absicht  erfolgt,  die  Sache  „sich  zuzueignen"“.  Die  Handlung  muß
also  darauf  gerichtet  sein,  dem  Verletzten  die  Sache  definitiv  zu  entziehen,  und  zugleich
  darauf,  sie  dem  Willen  und  den  Interessen  eines  Anderen  in  ausschließender
Weise  dienstbar  zu  machen.  Dieser  Andere  braucht  nicht  nothwendig  der  Thäter
selbst  zu  sein.  D.  ist  hiernach  ausgeschlossen,  wo  die  Handlung  in  der  für  die
Sachbeschädigung  charakteristischen  Absicht  erfolgt,  die  Sache  zu  zerstören  oder  zu
beschädigen  (anderer  Meinung:  Berner),  oder  in  der  Absicht,  von  der  Sache  Gebrauch
  zu  machen  oder  Vortheil  zu  ziehen,  ohne  sie  dem  Berechtigten  dauernd  zu
entfremden.  Möglicherweise  können  hier  die  Merkmale  des  Betruges  vorliegen,
oder  die  des  Römisch-rechtlichen  „furtum  usus“.  Das  letztere  wird  im  RStras  GB.
im  Allgemeinen  nicht  mit  Strafe  bedroht.  Ferner  ist  D.  ausgeschlossen,  wo  die
Absicht  darauf  gerichtet  ist,  die  Sache  im  Interesse  des  Eigenthümers  zu  verwerthen.
Hierher  gehört  der  sogen.  „Futter-D.“,  welchen  das  RStraf  GB.  im  §  370,  6  als
Uebertretung  behandelt.  —  Oesterreich  stellt  das  in  Frage  stehende  Erforderniß  nicht
auf.  Statt  dessen  fordert  es,  daß  der  Thäter  um  seines  Vortheils  willen  handle.
e)  Eine  Wegnahme,  welche  auf  „rechtswidrige“  Zueignung  der  Sache  gerichtet  ist.
Daher  ist  das  Delikt  ausgeschlossen,  wo  der  Thäter  in  der  Meinung  handelte,  der
Eigenthümer  sei  damit  einverstanden,  daß  er  sich  die  Sache  zueigne.  Ist  jener  zur
Zeit  der  That  gegentheiliger  Ansicht,  so  schützt  ihn  die  etwa  vorhandene  Zustimmung
des  Eigenthümers  nach  dem  RöStraf  GB.  nicht.  Die  von  ihm  gekannte  Zustimmung
schließt  den  D.  dagegen  auch  dort  aus,  wo  sie  durch  Vorspieglungen  erschlichen
war.  —  Das  in  Frage  stehende  Erforderniß  fehlt  ferner,  wenn  der  Thäter  ein
Recht  auf  die  Sache  hat  oder  zu  haben  glaubt.  —  Das  sind  die  Merkmale  des
D.  nach  dem  RöStrafSB.  Daß  die  That  in  Gewinnsucht  oder  Habsucht  ihren
Grund  habe  oder  überhaupt  um  materiellen  Vortheils  willen  erfolge,  wird  von
ihm  nicht  vorausgesetzt.  Dagegen  hat  Oesterreich  (ehedem  Braunschweig  und  Hamburg)
  dieses  Motiv  in  die  Definition  aufgenommen.  Ebensowenig  kommt  es  nach
dem  RStraf  GB.  darauf  an,  daß  die  That  auf  eine  Bereicherung  des  Thäters  oder
Anderer  auf  Kosten  des  Bestohlenen  gerichtet  sei.  Daher  das  Vorhandensein  oder  die
Leistung  eines  Aequivalentes  zur  Zeit  der  That  den  D.  nicht  ausschließt.  Es  kann
also  D.  vorliegen,  wenn  die  Wegnahme  der  Sache  mit  Rücksicht  auf  ein  bestehendes
Forderungsrecht  erfolgt,  wenn  nur  die  Sache  nicht  selbst  den  Gegenstand  dieses
Forderungsrechts  bildet.  Ferner  im  Fall  eines  rechtswidrigen  Tausches  2c.  Anderer
  Meinung:  Hälschner  und  die  offiziellen  Motive.
        <pb n="531" />
        528  Diebstahl.

Der  D.  ist  vollendet,  sobald  die  Sache  „weggenommen“,  also  der  Verfügungsgewalt
  des  vorigen  Inhabers  entzogen  ist.  Daß  die  hierdurch  begründete
faktische  Herrschaft  des  Thäters  eine  bereits  gesicherte  sei,  wird  nicht  vorausgesetzt.
Andererseits  ist  nicht  jedes  Ergreifen  oder  Ansichnehmen  der  Sache  zur  Vollendung
genügend.  Ebenso  nicht  jedes  „loco  movere“,  dies  insbesondere  dort  nicht,  wo  der
Thäter  zum  Gebrauche  der  Sache  (wie  der  Dienstbote  bezüglich  des  Hausgeräthes)
berechtigt  oder  verpflichtet  war.

Hinsichtlich  des  Versuches  ist  der  Unterschied  zwischen  dem  einfachen  und
dem  der  Begehungsweise  nach  ausgezeichneten  (schweren)  D.  wichtig.  Bei  jenem
liegt  ein  Versuch  vor,  wenn  mit  der  Wegnahme  der  Sache  der  Anfang  gemacht  ist.
Diese  Wegnahme  aber  vollzieht  sich  meist  in  einem  einzigen  Akte,  so  daß  für  den
Begriff  des  Versuchs  hier  nur  eine  beschränkte  Anwendbarkeit  besteht.  Bei  jenem
schweren  D.  gehen  dem  Akte  der  Besitzergreifung  vorbereitende  Handlungen  voraus,
welche  bereits  die  Merkmale  des  strafbaren  Versuchs  haben,  indem  sie  einen  Theil
des  gesetzlichen  Thatbestandes  der  schweren  D.sarten  zur  Darstellung  bringen.  Es
gilt  dies  nach  dem  RStraf  GCB.  von  dem  in  der  Absicht  zu  stehlen  erfolgenden
„Einbruch“,  von  dem  in  gleicher  Absicht  erfolgenden  „Einsteigen“,  „Erbrechen  von
Behältnissen“,  „ordnungswidrigen  Eröffnen“  von  Gebäuden  oder  umschlossenen  Räumen,
von  Koffern  2c.  in  Postgebäuden,  auf  öffentlichen  Wegen  u.  s.  f.,  und  von  der
Aufhebung  der  nächtlichen  Sicherheit  des  Eigenthums  im  Sinne  des  §  243  N.  7.
Nicht  aber  auch  von  dem  Eingehen  eines  Bewaffneten  in  eine  Wohnung  zum  Behufe
  Sthlens.  In  den  ersterwähnten  Fällen  liegt  ein  Versuch  auch  dann  vor,
wenn  die  Sache,  welche  der  Thäter  zu  stehlen  beabsichtigt,  an  dem  Orte  der  That
nicht  existirt.  Zum  Theil  werden  andere  Ansichten  hinsichtlich  der  Abgrenzung  des
D.  sversuchs  vertreten  von  Hälschner,  Berner,  Oppenhoff  und  dem  vorm.
Ober-Tribunal.

Das  RStraf  GB.  unterscheidet  einfachen  und  schweren  D.  Die  Mittelstufe
  des  D.  mit  erschwerenden  Umständen,  welche  sich  im  Preuß.  Straf  G.  fand,
ist  von  ihm  nicht  aufgenommen  worden.  Die  Umstände,  welche  nach  ihm  den  D.
zu  einem  schweren  machen,  zeigen  keinen  gleichartigen  Charakter.  Bei  den  wichtigeren
aber  (vgl.  N.  2,  3,  7  und  bzw.  4)  macht  sich  der  Gesichtspunkt  eines  ordnungswidrigen,
  durch  Gewalt  oder  List  ermöglichten  und  auf  eine  besondere  „Geflissentlichkeit"
  und  „Hartnäckigkeit“  des  Thäters  hinweisenden,  Zugangs  zur  Sache
geltend.  Bei  allen  ist  vorauszusetzen,  daß  sie  dem  Thäter  zur  Zeit  der  That  als
vorliegend  bekannt  sind.  Es  gehören  zum  schweren  D.  (E  243):  1)  der
Kirchen-D.  Derselbe  setzt  voraus  a)  eine  in  unmittelbarer  Beziehung  zum  Gottesdienste
  stehende  Sache,  b)  die  Wegnahme  derselben  aus  einem  dem  Gottesdienste
seiner  dauernden  Bestimmung  nach  dienenden  Gebäude,  c)  Kenntniß  der  Bestimmung
des  Gebäudes  und  der  Sache  bei  dem  Schuldigen.  Das  Motiv  der  Auszeichnung
dieses  Falles  liegt  in  der  besonderen  Schutzbedürftigkeit  der  in  Frage  stehenden  Orte
und  Sachen  sowie  in  der  Mißachtung  der  religiösen  Gefühle  Anderer,  welche  die
That  charakterisirt.  2)  Der  mittels  „Einbruchs,  Einsteigens  oder  Erbrechens  von
Behältnissen  begangene  D.“.  Derselbe  setzt  voraus  a)  die  Wegnahme  einer  Sache
aus  einem  Gebäude  oder  unschlossenen  Raume.  Dem  „Gebäude“  ist  eine  feste
Verbindung  mit  dem  Boden  wesentlich.  Unter  dem  umschlossenen  Raume  ist  ein
Stück  der  Bodenfläche  zu  verstehen,  welches  durch  eine,  den  willkürlichen  Eintritt
erschwerende,  dem  Ueberschreiten,  Durchschlüpfen  2c.  Hemmnisse  entgegensetzende,  Einschließung
  abgegrenzt  ist.  „Umschlossen“  ist  nicht  gleich  „verschlossen".  Auf  Schiffe
ist  die  Bestimmung  nicht  ausgedehnt  worden;  b)  den  gewaltsamen  Zugang  zur
Sache.  Hinsichtlich  des  „Einbruchs“  und  „Einsteigens“  s.  die  betreffenden  Art.
Das  Rötraf  GB.  koordinirt  denselben  das  Erbrechen  von  Behältnissen.  Dasselbe
muß  innerhalb  des  umschlossenen  Raumes  stattfinden.  Unter  „Behältniß“  ist  jeder
die  Sache  allseitig  deckende  Verschluß  zu  verstehen;  c)  das  Brechen  oder  Steigen
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        Diebstahl.  529

muß  zum  Behufe  Stehlens  erfolgt  sein;  d)  dasselbe  muß  an  sich  als  rechtswidrig
erscheinen.  3)  Der  Nachschlüffeldiebstahl;  dazu  gehört  a)  die  Eröffnung  von  Gebäuden,
  umschlossenen  Räumen  oder  von  innerhalb  solcher  sich  findenden  Behältnissen;
  b)  als  Mittel  hierzu  das  Oeffnen  eines  Schlosses  mittels  falscher  Schlüssel
oder  anderer  Werkzeuge,  welche  der  zur  Verfügung  über  betreffende  Räumllichkeiten
Berechtigte  nicht  dazu  bestimmt  hat,  an  Stelle  von  Schlüsseln  zu  fungiren.  4)  Die
Entwendung  von  Gegenständen  der  Beförderung  mittels  rechtswidriger  Beseitigung
des  Verschlusses  oder  der  Befestigungs=  oder  Verwahrungsmittel.  Erforderlich  ist
hierbei  a)  daß  die  Sache  „zum  Reisegepäcke“  oder  zu  anderen  Gegenständen  der
Beförderung  gehöre;  b)  daß  die  Entwendung  auf  Verkehrsstraßen,  innerhalb  eines
Postgebäudes  oder  des  dazu  gehörigen  Hofraums  oder  innerhalb  eines  Bahnhofes
erfolge;  c)  daß  die  Sache  mittels  Ablösens  der  Befestigungs=  oder  Verwahrungsmittel
  oder  mittels  Anwendung  falscher  Schlüssel  oder  äquivalenter  Werkzeuge  gestohlen
  wird.  Das  Erbrechen  von  Behältnissen  ist  hierunter  nicht  begriffen.  —
Der  Grund  der  Auszeichnung  dieser  Fälle  liegt  einerfeits  in  der  besonderen  Schutzbedürftigkeit
  der  in  Frage  stehenden  Gegenstände,  andererseits  in  der  bei  ihnen  zu
Tage  tretenden  „Geflissentlichkeit“  des  Thäters  (s.  oben).  5)  Der  bewaffnete  D.

erselbe  setzt  voraus:  a)  eine  Waffe.  Darunter  ist  hier  wie  beim  Raube  (5  250,  1)
ein  gefährliches  Werkzeug  zu  verstehen,  welches  sich  unter  den  gegebenen  Umständen
als  Angriffs=  oder  als  Vertheidigungsmittel  darstellt  und  als  folches  den  Inhaber
der  Sache  von  der  Vertheidigung  der  bedrohten  Interessen  abzuschrecken  vermag.
b)  Daß  der  Thäter  oder  einer  der  Theilnehmer  die  Waffe  bei  Begehung  der  That
bei  sich  führe.  Das  „Beisich  führen“  ist  nicht  identisch  mit  „Beisichhaben“.
Jenes  liegt  nur  vor,  wo  die  Gefahr  eines  Gebrauches  entweder  objektiv  begründet
ist,  oder  dem  Inhaber  der  Sache  nach  Lage  der  Dinge  als  begründet  erscheinen
kann.  Ausgeschlossen  ist  der  Fall,  wo  die  Waffe  erst  nach  der  Vollendung  des  D.
ergriffen  wird.  Daß  sie  während  der  ganzen  Dauer  des  Unternehmens  „geführt"
werde,  ist  nicht  erforderlich;  c)  der  Qualifikationsgrund  kann  nur  für  diejenigen  in
Betracht  kommen,  welche  von  der  Führung  der  Waffe  Kenntniß  hatten.  —  Der
Grund  der  Waffenführung  ist  nach  dem  RStraf  GB.  gleichgültig.  Insbesondere  ist
nicht  erforderlich,  daß  der  Dieb  sich  mit  der  Waffe  um  des  beabsichtigten  D.  willen
„versehen“  habe.  Das  Motiv  der  Auszeichnung  dieses  Falls  liegt  daher  nicht  in
der  „subjektiven  Gefährlichkeit“,  auf  welche  ein  absichtliches  Mitnehmen  der  Waffe
zum  Behufe  der  Beseitigung  etwaigen  Widerstands  hinweist,  sondern  in  der  objektiven
  Gefährlichkeit  des  Führens  von  Waffen  bei  Begehung  eines  D.  (b  oben).
Hiernach  kommt  diese  Führung  auch  in  Betracht,  wenn  die  Waffe  zur  Ausführung
des  D.  selbst  (wie  die  Flinte  bei  dem  D.  eingehegten  Wildes)  erforderlich  war.
6)  Die  Begehung  der  That  durch  eine  Diebsbande.  Hierzu  gehört:  a)  ein  Zusammenwirken
  Mehrerer  bei  der  Ausführung  des  D.  Ein  Zusammenwirken  bei
dem  Apprehensionsakte  selbst  ist  damit  nicht  vorausgesetzt;  b)  eine  diesem  Zusammenwirken
  zu  Grunde  liegende  Verbindung  zur  fortgesetzten  Begehung  von  Raub
oder  D.  Die  Absicht  muß  dabei  auf  eine  unbestimmte  Zahl  von  betreffenden  Delikten
  Prichtet  sein.  —  Das  Motiv  der  Auszeichnung  dieses  Falles  liegt  einerseits
  in  der  Gefährlichkeit  der  zur  Bande  gehörigen  Individuen,  andererseits  in  der
objektiven  Gefährlichkeit  des  Zusammenwirkens  Mehrerer  zur  Vollführung  des  Verbrechens.
  —  Ohne  Grund  hat  man  angenommen,  daß  die  Theilnehmer  beim
Banden-D.  stets  ohne  Rücksicht  auf  die  allgemeinen  Grundsätze  über  Beihülfe  als
„Thäter“  zu  bestrafen  seien.  7)  Der  nächtliche  D.  Die  Merkmale  desselben  sind:
a)  die  Ausführung  des  D.  in  einem  bewohnten  Gebäude  oder  dem  dazu  gehörigen
umschlossenen  Raume,  oder  in  einem  bewohnten  Schiffe.  Ob  zur  Zeit  der  That
Bewohner  anwesend  find,  ist  gleichgültig.  „Bewohnt“  ist  ein  Gebäude,  welches
Menschen'  zum  regelmäßigen  Aufenthalte,  wenigstens  zur  Nachtzeit,  dient;  b)  die
Ausführung  der  That  „zur  Nachtzeit“.  Diese  beginnt  mit  dem  Eintritte  der

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  34
        <pb n="533" />
        530  Diebstahl.

Dunkelheit  und  endigt  mit  der  Morgendämmerung.  Der  Begriff  der  Nachtzeit  ist
nicht  identisch  mit  dem  der  „Nachtruhe“  oder  dem  der  „Schlafenszeit“.  Daher
kommen  hier  die  Gewohnheiten  des  Orts  und  der  Gegend  nicht  in  Betracht  (anderer
Meinung:  vorm.  Preuß.  Ob.-Trib.,  v.  Schwarze  u.  A.);  c)  ein  der  That
vorausgehendes,  mit  Rücksicht  auf  dieselbe  erfolgendes  Einschleichen  in  das  Gebäude
oder  Schiff,  oder  ein  Sichverbergen  innerhalb  desselben.  Von  ersterem  ist  nur  dort  zu
reden,  wo  für  den  Eingehenden  die  Gefahr  des  Betroffenwerdens  vorlag  und  derselbe
  bestrebt  sein  mußte  und  bestrebt  war,  eine  Begegnung  mit  den  Hausbewohnern
zu  vermeiden.  —  Das  Motiv  der  Auszeichnung  des  nächtlichen  D.  liegt  einerseits
in  der  geringeren  Sicherheit  des  Eigenthums  und  des  Eigenthümers  und  der  größeren
Sicherheit  des  Diebes  nach  Eintritt  der  Dunkelheit  und  insbesondere  nach  Eintritt
der  Nachtruhe  und  der  damit  verbundenen  Isolirung,  andererseits  in  der  Geflissenheit
  2c.  des  Diebes,  der  den  nächtlichen  Abschluß  der  Wohnung  und  der  dazu  gehörigen
  Räumlichkeiten  in  der  in  Rede  stehenden  Weise  vereitelt.  —  Den  Betrag
des  D.  berücksichtigt  das  RöStraf  GB.  bei  der  Abgrenzung  des  schweren  D.  (wie
überhaupt  in  ausdrücklicher  Weise)  nicht.  Es  schließt  sich  darin  dem  Franz.
Straf  GB.  an,  während  es  zu  dem  Gem.  R.  und  den  meisten  früheren  Deutschen
Partikulargesetzgebungen  sowie  zu  dem  Oesterr.  Straf  GB.  in  Gegensatz  tritt.

Die  Strafe  des  einfachen  D.  ist  Gefängniß,  mit  welchem  der  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  verbunden  werden  kann.  Die  blos  fakultative  Androhung
des  letzteren  rechtfertigt  sich  insbesondere  mit  Rücksicht  darauf,  daß  das  RStraf  G.
weder  eine  Bereicherungsabsicht,  noch  ein  eigennütziges  Motiv  als  Erforderniß  aufstellt.
  Bei  der  Ausmessung  der  Gefängnißstrafe  ist  vor  Allem  auf  den  Betrag  des
D.  (d.  i.  den  gemeinen  Werth  der  gestohlenen  Sache),  insoweit  derselbe  für  das
Bewußtsein  des  Thäters  existirte,  Rücksicht  zu  nehmen.  Ferner  darauf,  ob  die
Sache  zu  jener  Klasse  von  Gegenständen  gehöre,  welche  des  strafrechtlichen  Schutzes
überhaupt  oder  gewissen  Personen  gegenüber  besonders  bedürftig  sind,  weil  sie  sich
in  ausreichendem  Maße  durch  den  Inhaber  nicht  behüten  lassen  (Ackergeräthschaften
auf  dem  Felde,  geschlagenes  Holz  im  Walde,  der  Hausrath  dem  Gesinde  gegenüber,
während  einer  Feuers=  oder  Wassersnoth  gefährdete  oder  geflüchtete  Sachen  2c.  2c.).
In  der  bisherigen  Deutschen  Strafgesetzgebung  hatten  dieselben  beständig  eine  besondere
  Berücksichtigung  gefunden.  Vgl.  auch  Oesterreich,  §  174  a,  e,  f,  g.  175
II.  176  II.  b,  c.  Frankreich,  386,  88.  Endlich  ist  der  etwa  freiwillig  gebotene
Ersatz  als  ein  gewichtiger  mildernder  Umstand  zu  betrachten.  Oesterreich  behandelt
denselben  beim  D.  als  allgemeinen  Strafausschließungsgrund.  —  Die  Strafe  für
den  schweren  D.  ist,  von  dem  Vorliegen  mildernder  Umstände  abgesehen,  Zuchthaus,
neben  welchem  auf  Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht  erkannt  werden  kann.  Bei  der
Strafbemessung  kommen  die  oben  beim  einfachen  D.  erwähnten  Momente  auch  hier
in  Betracht.  Daneben  ist  darauf  zu  achten,  in  welchen  Formen  und  in  welchen
Maßverhältnissen  der  Oualifikationsgrund,  welcher  einen  betreffenden  Fall  zum
schweren  D.  stempelt,  zur  Existenz  gekommen  ist.  —  Besondere,  und  zwar  höhere
Strafsätze  stellt  das  RStraf  GB.  (§  244)  für  den  wiederholten  Rückfall  auf,  weil
beim  D.  wie  bei  den  ihm  verwandten  Verbrechensarten  „erfahrungsgerzäß  die
Wiederholung  auf  einer  eingewurzelten  Neigung  zu  Eingriffen  in  fremdes  Eisenthum
beruht“  (Motive).  Vorausgesetzt  wird  dabei:  1)  ein  D.,  welcher  sich  unter  die
§5§  242  oder  243  subsumiren  läßt.  Ausgeschlossen  ist  daher  u.  A.  der  im  §  370,
5  behandelte  Mundraub.  Auch  ein  Versuch  sowie  die  Beihülfe  zu  einem  D.  genügt.
  2)  Eine  frühere  Bestrafung  wegen  D.,  Raubs,  räuberischer  Erpressung  oder
Hehlerei.  Der  Verbüßung  steht  der  Erlaß  der  Strafe  gleich.  Die  Verbüßung
braucht  nur  theilweise  erfolgt  zu  sein.  Es  muß  ihr  aber  ein  rechtskräftiges  Urtheil
zu  Grunde  liegen  (anderer  Meinung:  Olshausen,  vorm.  Preuß.  Ob.-Trib.).
3)  Eine  fernere  Bestrafung  wegen  eines  der  genannten  Delikte  und  zwar  eines
solchen,  welches  zu  dem  früher  bestraften  im  Verhältniß  des  Rückfalls  steht.  Vor-
        <pb n="534" />
        Dieck  —  Dienstmiethe.  531

ausgesetzt  find  D.  2c.  im  Sinne  des  RStraf  GB.  (anderer  Meinung:  v.  Schwarze,
Olbshausen  u.  A).  4)  Daß  die  beiden  Vorbestrafungen  innerhalb  der  jetzt  zum
Deutschen  Reiche  gehörigen  Länder  erfolgt  seien.  5)  Daß  der  erste  Rückfall  im  Momente
  der  Begehung  des  neuen  D.  noch  nicht  (durch  den  Ablauf  einer  Frist  von
10  Jahren  seit  dem  Abschluß  der  letzten  Vorbestrafung)  verjährt  sei.

Einer  besonderen  Behandlung  unterliegt  die  Entwendung  von  Nahrungs=  und
Genußmitteln  von  unbedeutendem  Werthe  zum  alsbaldigen  Verbrauche,  welche  den
Uebertretungen  eingereiht  ist  (§  370,  5).  Ferner  der  Holz-,  Forst=  und  Feldfrevel.
Diese  finden  sich  in  Spezialgesetzen  normirt,  welche  durch  das  RötrafG#B.  ihre
Geltung  nicht  verloren  haben.  Vgl.  §  2  des  E.  sowie  ferner  hinsichtlich  solcher
Sachen,  welche  dem  Beuterechte  unterworfen  sind,  §  128  des  Mil.  Straf  G.
Endlich  finden  sich  im  Rtraf  G.  selbst  besondere  Bestimmungen  hinsichtlich  des
Familien-D.  8  247  nämlich  schließt  die  Bestrafung  der  gegen  den  Ehegatten
des  Schuldigen  sowie  gegen  Verwandte  absteigender  Linie  begangenen  D.  aus.  Die
irrthümliche  Annahme  des  Vorliegens  eines  solchen  zum  Strafausschließungsgrund
erhobenen  Verhältnisses  hat  die  nämliche  Wirkung  wie  dies  Vorliegen  selbst
(anderer  Meinung:  Hälschner,  Binding).  §  247  macht  ferner  die  Bestrafung
  vom  Antrage  des  Verletzten  abhängig,  wenn  die  That  gegen  Angehörige
52  des  Gesetzes),  Vormünder  oder  Erzieher  gerichtet  ist.  Desgleichen  unter  gewissen
  Voraussetzungen  bei  D.  der  Lehrlinge  und  des  Gesindes,  welche  gegen  die
Lehrherrn  bzw.  die  Dienstherrschaft  begangen  werden,  dann  nämlich,  wenn  Sachen
von  unbedentendem  Werthe  gestohlen  werden,  und,  was  die  D.  des  Gesindes  betrifft,
  wenn  das  letztere  sich  in  häuslicher  Gemeinschaft  mit  dem  Bestohlenen  befindet.
  Bis  zur  Novelle  von  1876  waren  statt  der  letzterwähnten  Fälle  allgemein
diejenigen  D.  als  Antragsdelikte  behandelt  worden,  welche  gegen  Personen  gerichtet
sind,  in  deren  Lohn  und  Kost  sich  der  Schuldige  befindet.  —  „Begangen“  ist  ein
D.  gegen  den  Eigenthümer  der  gestohlenen  Sache.

Gsgb.:  D.  RStraf  G.  §§  242—245,  247,  248.  —  Oesterreich  §§  171—189,  460,  463—
466.  —  Ungarn  §§8  333—343.  —  Belgien,  art.  461—488.  —  Frankreich,  art.  379—401.

Lit.:  Hälschner,  System,  II.  —  Köstlin,  Abhandlungen.  —  v.  Holtzendorff,
Handbuch,  III.  621—689,  IV.  405—441  (Merkel).  —  v.  Schwarze,  Das  Verbrechen  d.  ausgezeichneten
  D.  nach  den  neueren  deutsch.  Ges.,  Erl.  1863.  —  R.  Temme,  Ueber  den  Betrag
des  D.,  Erl.  1867.  —  Ullmann,  Ueber  den  Dolus  beim  D.,  Mannh.  1870.  —  Carrara,
Programma  del  corso  di  diritto  criminale  VI.  —  v.  Wächter,  Arch.  des  Krim.R.,  1840
(Versuch).  —  Carrara,  Prolusione  sul  momento  consumativo  nel  furto,  Lucca  1840.  —
Ortloff,  Deutsche  Strafrechtsztg.  XI.  (nächtl.  D.).  —  Die  Kommentare  u.  Lehrbücher.  —
Pezold,  Deutsche  Strafrechtspraxis,  I.  255—272;  II.  (Zimmerle)  236—259,  278—280.  —
Binding,  Die  Normen  und  ihre  Uebertretung,  II.  550  ff.  —  v.  Kries,  lUeber  den  Begriff
der  Waffe  und  des  gefährlichen  Werkzeugs,  Goltd.  Arch.  XXV.  —  Olshausen,  Der  Einfluß
der  Vorbestrafungen  auf  später  zur  Aburtheilung  kommende  Strafthaten.  —  Meves,  Die
Strafgesetz-Novelle,  214  ff.  —  Herzog,  Ueber  den  Umfang  der  Antragsberechtigung  in
Fällen  von  Miteigenthum  2c.  (Gerichtssaal  XXV.I.).  Merkel.

·

Dieck,  Karl  Friedr.,  5  27.  VI.  1798  zu  Calbe,  1826  a..  Prof.  in  Halle,
1832  ord.  Prof.,  25.  II.  1847.

Schriften:  De  crimine  majest.  apud  Romanos,  1821.  —  List  Vers.  über  d.  Krim.-R.
d.  Römer,  1822.  —  Grdriß.  d.  gem.  in  Deutschland  geltenden  Lehnrechts,  1823,  2.  Aufl.
1827.  —  Geschichte,  Alterthümer  u.  Instit.  d.  deutschen  Proz.  R.,  1826.  —  Literärgesch.  d.  langob.
Lehnrechts,  1828.  —  Beitr.  z.  Lehre  von  d.  Legitimation  durch  nachfolgende  Ehe,  1832.  —
Ueber  die  Gewissensehe,  1838.  —  De  tempore  qduo  jus  feud.  Longob.  in  Germaniam  translatum

  ibique  receptum  sit,  1843.  !xm—
Lit.:  Schneider's  Jahrbb.  XI.  (1847),  S.  381,  1120—1123.  —  Neuer  Nekrolog  XXV.
142.  —  Steffenhagen  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  V.  117.  Teichmann.

Dienstmiethe  ist  dasjenige  Miethsverhältniß,  dessen  Gegenstand  die  Leistung
von  Arbeiten  bildet.  Diese  Arbeiten  können  entweder  als  solche,  einzeln,  nach  Art
und  Dauer,  oder  im  Ganzen,  nach  Ziel  und  Ergebniß,  als  eine  Gesammtleistung

34
        <pb n="535" />
        532  Dienstmiethe.

vermiethet  werden.  Das  erstere  Geschäft  nennen  die  Römer  locatio  conductio  operarum,
  das  letztere  locatio  conductio  operis  (1I.  51  §  1D.  loc.  18,  2.  1.  5  81
D.  d.  V.  S.  50,  16).  Doch  bezeichnen  sie  bei  diesem  als  locator  nicht  den  Arbeiter,
sondern  den  Arbeitgeber  und  fassen  somit  als  Gegenstand  nicht  die  Nutzung  der
Arbeitskraft,  sondern  die  Sache  auf,  an  oder  auf  welcher  die  Arbeit  geleistet  werden
soll  (z.  B.  insulam  aedificandam  loco,  1.  19  §  2  D.  lec.  19,  2),  ein  Sprachgebrauch,
  der  verschieden  erklärt  wird  (Degenkolb,  Platzrecht  und  Miethe,
S.  133  ff.),  aber  doch  wol  darauf  zurückzuführen  ist,  daß  bei  den  von  Staatswegen
  erfolgenden  Lizitationen  ebensowol,  wenn  es  sich  um  Verpachtung  eines
Ackerfeldes,  als  wenn  es  sich  um  Verdingung  eines  auszuführenden  Baues  handelte,
der  populus  als  locator,  d.  h.  als  Platzgeber  und  der  Uebernehmer  als  conductor,
d.  h.  als  Versammler  von  Arbeitern  erschien  (Mommsen,  Röm.  Staatsrecht,  II.
2.  Aufl.  S.  432,  441).  Noch  häufiger  heißt  der  letztere  operis  redemtor.  Beispiele
  für  locatio  operarum,  die  sich  jedoch  bei  den  Römern  nur  auf  operas  illiberales
  bezog  und  daher  meist  durch  Sklavenmiethe  (locatio  rei)  ersetzt  wurde,
bieten  die  Verträge  mit  Tagelöhnern  und  mit  Gesinde;  für  locatio  operis  diejenigen
  über  Ausführung  eines  Baues  (1.  22  §  2.  1.  30  §  3  D.  loc.),  über  Transport
  von  Sachen  oder  Personen  (I.  11  §  3.  1.  13  88§  1,  2  D.  eod.),  über  Ausbildung
  eines  Lehrjungen  (1.  13  §§  3,  4  eod.),  endlich  über  jede  Bearbeitung  von
Stoffen,  wie  Tuch,  Gold  2c.  (I.  13  8§  5,  6  eod.).  Geschäfte  der  letzteren  Art
sollen  jedoch  nach  Justinian's  Bestimmung  als  Kaufverträge  betrachtet  werden,  wenn
der  Arbeiter  auch  den  Stoff  für  die  Bearbeitung  zu  liefern  verspricht.  Vgl.  Gai
III.  147.  §  4  J.  de  loc.  3,  24.  1.  2  §  1  D.  loc.  19,  1.  Uebrigens  kommen  auch
Sachmiethe  und  D.  vereinigt  vor,  wenn  z.  B.  der  Transport  auf  einem  bestimmten
Platze  oder  in  einem  bestimmten  Raume  geschehen  soll.  Eine  Form  ist  für  den
D.vertrag  weder  nach  Röm.,  noch  nach  Gem.  R.  vorgeschrieben.  Das  Preuß.  R.
ordnet  denselben  dem  allgemeineren  Begriffe  eines  Vertrages  über  Handlungen
gegen  Vergütigung  unter  und  verlangt  auch  hier  zur  Klagbarkeit  bei  einem  Objekte
von  über  150  Mark  entweder  schriftliche  Form  oder  Leistung  und  Annahme  der
von  dem  einen  Theile  versprochenen  Handlung  (§8  870  ff.  A.  LR.  I.  11).  Die
Wirkung  des  Vertrages  besteht  im  Allgemeinen  in  der  Verpflichtung  einerseits  des
Vermiethers,  die  Dienste  in  der  verabredeten  Art  und  Zeit  zu  leisten,  bzw.  das  bedungene
  Werk  fertig  herzustellen,  und  andererfeits  des  Miethers,  den  Lohn  in  der
festgesetzten,  eventuell  durch  Sachverständige  zu  bestimmenden  Höhe,  im  Zweifel  jedoch
  erst  nach  Empfang  der  Gegenleistung  zu  zahlen,  sowie  die  etwa  sonst  versprochenen
  Gegenstände,  wie  Kost,  Wohnung  2c.,  zu  gewähren.  Dabei  hat  jeder
Theil  dem  anderen  nicht  blos  für  Arglist,  sondern  auch  für  Nachlässigkeit  einzustehen,
  und  die  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeiten  kann  der  locator  mit  einer  actio
locati,  der  conductor  mit  einer  actio  conducti  erzwingen  (1.  13  pr.  bis  §§  4,  6.
1.  25  J§  7  D.  lec.  19,  2.  1.  14,  22  C.  de  loc.  4,  65).  Im  Einzelnen  bleibt  jedoch
  zu  bemerken,  daß  nach  ausdrücklicher  Bestimmung  eine  Schuld  des  Vermiethers
dann  vorliegt,  wenn  er  die  bei  ihm  vorauszusetzende  besondere  Sachkenntniß
entbehrt  (I.  19  §  5  D.  loc.),  daß  es  dagegen  sehr  zweifelhaft  ist,  inwieweit  er
auch  für  eine  Kulpa  der  von  ihm  angenommenen  Gehülfen  oder  Vertreter  zu  haften
habe.  Vorausgesetzt  wird  dabei  der  Fall,  daß  es  ihm  nach  dem  Sinne  des  Vertrages
  überhaupt  freistand,  dergleichen  anzunehmen  (I.  48  pr.  D.  loc.);  denn  ohne
dies  muß  er  natürlich  jeden  aus  ihrer  Annahme  erwachsenden  Schaden  ersetzen
(I.I.  19,  21,  23  D.  pr.  loc.  17,  2).  Aber  auch  in  jenem  Falle  wollen  Manche
(Puchta,  Keller,  Ubbelohde)  den  Arbeitnehmer  für  die  Handlungen  seiner
Leute,  wie  für  seine  eigenen,  einstehen  lassen;  und  diese  Ansicht  ist  im  Preuß.  R.
(  929,  930,  A.  LR.  I.  11)  gesetzlich  bestätigt.  Gleichwol  ist  es  den  Grundsätzen
des  Röm.  R.  allein  entsprechend,  dem  Schuldner  hier,  wie  in  anderen  Fällen,  nur
dann  eine  Verantwortung  aufzubürden,  wenn  er  selbst,  sei  es  auch  nur  bei  der
        <pb n="536" />
        Differenzgeschäft.  533

Auswahl  der  betreffenden  Personen,  eine  Nachlässigkeit  begangen  hat  (culpa  in  eligendo).
  So  auch  Windscheid,  Goldschmidt  u.  A.  m.  wegen  I.  21  §  3  D.
de  neg.  gest.  3,  5.  1.  10  §  1.  1.  11.  I.  20  D.  comm.  13,  6.  1.  25  §  7  D.  loc.
Anders  für  den  Landtransportvertrag  Deutsches  HGB.  Art.  400.  Eine  nachträglich
  eintretende  Unmöglichkeit  der  Dienstleistung  bewirkt  bei  der  D.,  wie  beim
Miethsverhältniß  überhaupt,  eine  Auflösung  des  Vertrages,  so  daß  kein  Theil  dem
anderen  etwas  zu  leisten  hat  (I.  5  §  6  D.  loc.).  Eine  solche  Unmöglichkeit  liegt
aber  nicht  vor,  wenn  der  Miether  mit  oder  ohne  Schuld  sich  außer  Stande  findet,
die  Dienste  anzunehmen.  Schwierigkeiten  macht  endlich  noch  der  Fall,  wo  das
von  dem  Arbeiter  gefertigte  Werk  vor  der  Uebergabe  an  den  Besteller  zufällig  untergeht.
  Streng  genommen  hat  hier  der  Arbeiter  nicht  erfüllt,  weil  es  nicht  bis  zu
der  Ablieferung  an  den  andern  Theil  (approbatio)  gekommen  ist  (I.  62  D.  loc.).
Gleichwol  wird  ihm  ein  Anspruch  auf  die  Gegenleistung  gewährt,  wenn  das  Werk
vollendet  und  so  beschaffen  war,  daß  die  Annahme  nicht  mit  Grund  hätte  verweigert
  werden  können  (I.I.  36,  37  eod.).  Manche  wollen  danach  auch  einen  Anspruch
  auf  theilweisen  Lohn  anerkennen,  wenn  das  Werk  theilweise  fertig  war,  wegen
1.  59,  33  eod.  (Arndts,  Windscheid).  Doch  ist  dies  nur  bei  der  Vereinbarung
  einer  theilweisen  Ablieferung  (in  pedes  mensurasve)  gerechtfertigt  (I.I.  36,
37  cit.  1.  10  pr.  de  leg.  Rhod.  14,  2.  Fr.  Mommsen,  Beiträge,  III.  S.
423  ff.).  Ein  eigenthümlicher  Erlöschungsgrund  liegt  bei  der  Werkverdingung  darin,
daß  der  Besteller  wegen  Ueberschreitung  des  Kostenanschlags  (I.  60  §  4  eod.),  und
nach  Preuß.  R.  auch  wegen  Versäumniß  der  rechtzeitigen  Ablieferung  (5  938,
I.  11)  zurücktreten  darf.  Regelmäßig  aber  endigt  das  Verhältniß  zwischen  beiden
Theilen  durch  die  Abnahme  des  Werkes.  Nachher  haftet  der  Verfertiger  nur  noch
wegen  Arglist  (1.  24  pr.  D.  loc.),  und  wol  wegen  einer  solchen  Nachlässigkeit,
deren  Folgen  für  den  Besteller  unerkennbar  waren.  —  Ueber  neuere  Anwendungen
der  D.,  als  Gesindemiethe,  Frachtgeschäft  2c.,  s.  die  betr.  Art.  Bei  gewissen
  modernen  Verhältnissen  wird  gestritten,  ob  man  sie  als  D.  ansehen  dürfe;
so  namentlich  bei  den  Leistungen  des  Lehrers,  des  Arztes,  des  Beamten  und  Aller,
welche  eine  freie  geistige  Thätigkeit  zu  entfalten  haben.  Die  Römer  sahen  diese
Beziehungen  als  außerhalb  des  Rechtsgebiets  liegend  an  und  gaben  zur  Einziehung
des  Honorars  eine  extraordinaria  cognitio  (I.  4  D.  de  extraord.  cogn.  50,  13).
Heutzutage  spricht  man  hier  zwar  ebenfalls  nicht  von  D.,  sondern  höchstens  von
Freidienstvertrag  (Bluntschli)  oder  dergleichen,  muß  aber  doch  die  Regeln  über
dieselbe,  und  zwar  je  nach  dem  Sinne  des  Vertrages  über  operarum  oder  operis
locatio  analog  zur  Anwendung  bringen.  Verhältnisse,  deren  Natur  ein  freies  Rücktrittsrecht
  mit  sich  bringt,  fallen  unter  das  Mandat.  Im  Preuß.  R.  bezieht  sich
letzteres  nur  auf  die  Ausführung  von  Rechtsgeschäften.  Alle  jene  anderen  Verträge

betreffen  Handlungen  gegen  Vergütung  (A.  LR.  I.  11,  Abschn.  8).  #
Quellen  u.  Lit.:  f.  in  d.  Art.  Miethe.  Außerdem  speziell:  Dankwardt  in  den
Jahrbb.  für  Dogm.  XIII.  S.  299—380  und  XIV.  S.  228—283.  —  Ueber  die  Verantwortlichkeit
  des  Schuldners  für  seine  Gehülfen:  Goldschmidt  in  der  Zeitschr.  f.  H.  R.,  XVI.
S.  287—382.  —  Ueber  Zufall  bei  der  Werkverdingung:  Bolze  im  Archiv  f.  civ.  Prar.,
LVII.  S.  86—108.  Eck.

Differenzgeschäft  (Th.  I.  S.  537—538).  Das  D  .  ist  ein  Fixgeschäft,  zu  dessen
Erfüllung  von  Seite  des  Verkäufers  nicht  die  Waare  selbst  geliefert,  sondern  nur  die
Differenz  zwischen  dem  vereinbarten  Kaufpreise  und  dem  Markt=  oder  Börsenpreife
(Kurswerth)  bezahlt  wird,  welchen  die  behandelte  Waare  am  Orte  und  zur  Zeit  der
vereinbarten,  aber  nicht  durch  Waarenübergabe  selbst  zu  leistenden  Lieferung  hat.
(Ueber  den  Begriff  Fixgeschäft  s.  d.  Art.  Fixgeschäft.)  Das  D.  kommt  in
zweifacher  Art  vor,  nämlich  so,  daß  vereinbarungsgemäß  der  Käufer,  auch  ohne  daß
der  Verkäufer  im  Verzug  ist,  das  Recht  haben  soll,  an  einem  bestimmten  Tage
(dem  Stichtage)  wählen  zu  dürfen,  ob  er  die  reale  Waarenlieferung  oder  nur  die
        <pb n="537" />
        534  Differenzgeschäft.

Differenz  im  angedeuteten  Sinne  empfangen  wolle  (Verbindung  eines  eigentlichen
Fixgeschäfts  und  eines  reinen  D.),  oder  so,  daß  er  lediglich  die  Differenz  fordern
dürfe,  so  daß  also  die  Waarenlieferung,  wenngleich  sie  regelmäßig  paktirt  erscheint
(s.  Cohn,  a.  a.  O.  S.  12),  höchstens  zum  Schein  in  den  Schlußnoten  oder
Korrespondenzen  erwähnt,  aber  von  keinem  Theil  wirklich  gemeint  ist  (eigentliches,
  reines  D.).  Das  letztere  ist  in  der  Regel  als  alternativ-bedingtes  Geschäft
  abgeschlossen  und  besteht  in  der  Vereinbarung  zweier  Kontrahenten,  A  und
B,  daß,  wenn  eine  bestimmte  Waare  unter  den  Preis  (d.  i.  den  Kurs  am  Schlußtage)
  fallen  wird,  A  dem  B  die  durch  dieses  Fallen  entstandene  Differenz,  berechnet
für  die  bestimmte,  vereinbarte  Waarenquantität,  zu  zahlen  hat,  andernfalls
aber  B  dem  4  den  entsprechenden  Betrag,  um  welchen  dieselbe  gestiegen  ist.  Dieses
Geschäft  kommt  thatsächlich  nur  bei  solchen  Waaren  vor,  welche  einen  Markt=  oder
Börsenpreis  haben,  am  häufigsten  im  Effektenhandel,  aber  auch  im  Produktengeschäft.
Außerdem  wird  auch  ein  Fixgeschäft,  dessen  Erfüllung  in  Folge  des  Verzugs  des
Verkäufers  faktisch  durch  Zahlung  der  Differenz  (Art.  357  Abs.  3  des  A.  Deutschen
HG#.)  herbeigeführt  wird,  zum  D.  (im  uneigentlichen,  thatsächlichen,  aber  nicht
juristischen  Sinne).  Von  den  Prämiengeschäften  ist  das  wirkliche  D.  wesentlich
  verschieden,  wenngleich  erstere  oft  D.  und  beide  ohne  Unterscheidung  „Börsengeschäfte“
  genannt  werden;  denn  die  Differenz  ist  ein  durch  die  objektiven  Kursverhältnisse
  festgestellter  Betrag,  welchen  ein  Kontrahent  anstatt  irgend  einer  Realerfüllung
  dem  anderen  Kontrahenten  zu  entrichten  hat,  die  Prämie  aber  ist  ein
durch  den  subjektiven  Vertragswillen  der  Parteien  festgesetztes  Aequivalent,  welches
der  eine  Kontrahent  dem  anderen  für  die  Ausübung  oder  das  Zugeständniß  eines
das  Wesen  eines  Lieferungs=  (oder  auch  anderen)  Vertrags  betreffenden  Wahlrechts
zu  bezahlen  hat,  s.  die  Art.  Prämiengeschäft,  Nochgeschäft,  Stellgeschäft,
  Zweiprämiengeschäft  und  Gareis  im  Arch.  f.  W.  R.  und  H.  R.,
Bd.  XVIII.  1869,  S.  148  ff.,  insbesondere  S.  170  Not.  83.

Ueber  die  juristische  Natur  und  namentlich  die  Klagbarkeit  der  D.
wird  außerordentlich  viel  gestritten.  Man  hat  das  reine  D.  einerseits  als  bloße
Lotterie  aufgefaßt  (s.  Nebenius,  Der  öffentliche  Kredit,  §§  11  u.  12),  oder  als
verbotenes  Spiel  (s.  v.  Gönner,  Staatsschulden  2c.)  und  dessen  Klagbarkeit  unbedingt
  in  Abrede  gestellt.  Andererseits  erklärte  man  es  als  Hoffnungskauf  (s.
Ehrmann,  Rechtliche  Ansichten  über  den  vielbesprochenen  Handel  mit  Staatspapieren,
  §  16),  als  durch  Gewohnheitsrecht  klagbar  gewordenes  Geschäft  (Derselbe,
  §  17),  als  Wette  überhaupt  und  Kurswette  insbesondere,  dann  als  eine  eigene
Art  von  „gewagten  Geschäften“  und  behauptete  dessen  Klagbarkeit  wenigstens  für
den  Fall,  daß  die  Differenzbeträge  nicht  übermäßig  hoch  sind.  Ueber  alle  diese
Ansichten  s.  Bender,  Verkehr  mit  Staatspapieren,  §§  86—89.  Die  Klagbarkeit
der  D.  vertritt  Malß  in  Goldschmidt's  Zeitschr.  s.  H.  R.,  Bd.  IV.  S.  1—12  und
hierzu  S.  119—121,  und  Endemann,  H.  R.,  8§  119—121,  ferner  ein  Erkenntniß
des  O.A.G.  zu  Berlin  vom  18.  Novbr.  1868,  welches  das  D.  scharf  von  Spiel
und  Wette  scheidet  und  die  sofortige  Realisirung  der  Differenz  ohne  vorherigen
Verkauf  als  zulässig  erklärt  (cit.  Zeitschr.  Bd.  XVIII.  S.  280  sowie  ein  Erkenntniß
des  H.A.G.  zu  Nürnberg  vom  22.  April  1870,  ebendas.  S.  282).  Das  reine
D.  wird  als  verbotenes  Spiel  aufgefaßt  in  der  eben  cit.  Zeitschr.  Bd.  I.  S.  315,
als  klagbar  aber,  wenn  der  Audruck  „liefern“  im  Vertragsabschlusse  vorkommt,  da
es  an  der  Sache  dann  Nichts  ändern  kann,  wenn  sich  die  Parteien  bei  Ordnung
des  Lieferungsgeschäfts  mit  der  Zahlung  der  Preisdifferenz  begnügen  (ebenda  Bd.  J.
S.  316—317);  nach  einer  anderen  Ansicht  wird  zur  Einklagung  der  Differenz  für
nothwendig  gehalten,  daß  der  Verkäufer  die  Sachlieferung  am  Stichtage  angeboten
habe,  es  müßte  denn  sein,  daß  der  Verkäufer  schon  vorher  erklärte,  er  könne  nicht
empfangen  (ebenda  Bd.  I.  S.  317—320).  Das  Engl.  R.  s.  bei  Bender,  a.  a.  O.
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        Diffession.  535

S.  425,  und  das  Franz.  R.  ebenda  S.  425.—427  und  die  eben  cit.  Zeitschr.
Bd.  I.  S.  325—332.  Das  Rhein.  BGB.  ebenda  Bd.  XVIII.  S.  281.  —  Da
das  Deutsche  HGB.  oder  sonstiges  Reichsrecht  keine  Bestimmungen  über  die  Gültigkeit
  und  Klagbarkeit  der  D.  enthält,  hängt  die  Annahme  dieser  Eigenschaften  von
den  einzelnen  Landrechten  (eventuell  dem  Gem.  R.)  ab;  hiernach  ergiebt  sich,  daß
D.  nach  Franz.  und  Rhein.-franz.  R.  ungültig  (s.  ROG.,  Entsch.,  Bd.  XIV.
S.  275—276),  nach  Frankf.  (ebenda  Bd.  XV.  S.  278),  Oesterr.  (s.  Börsengesetz
vom  1.  April  1875,  §§  12  ff.)  und  Sächs.  R.  (ROH.,  Bd.  XVII.  S.  322)
aber  gültig  (über  Preußen  vgl.  RO  G.,  Entsch.,  Bd.  I.  S.  93,  Bd.  IX.  S.  208).
Auf  das  reine  D.  kann  Art.  357  des  HGB.  keine  Anwendung  finden  (ROH  ##.,
Entsch.,  Bd.  VI.  S.  224,  Bd.  IX.  S.  201,  Bd.  XIV.  S.  274).

Lit.:  Thöl,  Verkehr  mit  Staatspapieren,  §  11,  H.N.  §  90.  —  Bender,  a.  a.  O.
§§  94,  95.  —  Ladenburg  in  Goldschmidt's  cit.  Ztschr.  Bd.  III.  S.  417—424.  —  Endemann,
  H.R.,  S.  603.  —  Brinckmann,  H.  R.,  S.  361  ff.  —  Gad,  H.R.,  S.  252  u.

257  ff.  —  Otto  Michaelis,  Die  wirthschaftliche  Rolle  des  Spekulationshandels,  in
Faucher's  u.  Michaelis'  V.J.  Schr.  f.  Volkswirthschaft  u.  Kulturgesch.,  Bd.  II—IV,  Berlin
1864—1865.  —  Gustav  Cohn,  zeit=  u.  Differenzgeschäfte,  Dissert.,  Jena  1867  u.  die  dort,
namentlich  S.  14  ff.  cit.  Lit.  —  Keyßner,  HG#.  1878  (2.  Aufl.),  S.  385.

Gareis.

Diffession  (v.  Bar,  Suppl.  Th.  I.  S.  49—50),  d.  h.  die  Ableugnung  der  Echtheit
  einer  Urkunde,  welche  nach  Gemeinem  Prozeß,  um  wirksam  zu  sein,  eidlich  erhärtet
werden  mußte.  Diese,  der  sog.  D.seid  ging  dahin,  daß  die  betreffende  Urkunde  weder
von  dem  Aussteller  selbst,  noch  auch  mit  dessen  Wissen  und  Willen  Namens  seiner  von
einer  anderen  Person  ausgestellt  sei.  Die  Ableistung  des  Eides  hatte  die  Folge,
daß  die  Urkunde  als  unecht  galt,  während  bei  der  Verweigerung  desselben  der  Beweis
  der  Echtheit  erbracht  war.  Den  D.rseid  als  Mittel  der  Feststellung  der
Echtheit,  refp.  Unechtheit  einer  Urkunde  konnte  die  beweisführende  Partei  sofort
oder  auch  erst  nach  mißlungenem  Echtheitsbeweise  von  dem  Prozeßgegner  verlangen.
  Ob  die  Urkunde  von  dem  letzteren  oder  einem  Dritten  herrührt,  war
gleichgültig,  während  man  darüber  stritt,  ob  der  Eid  blos  bei  Privaturkunden  oder
auch  bei  öffentlichen  Urkunden  Anwendung  fand.  Das  Römische,  Kanonische  und
Altgermanische  Verfahren  kannte  den  D.seid  nicht.  Er  war  ein  Erzeugniß  der
Italienischen  Doktrin,  welche  annahm,  daß  die  Schrift  wegen  der  auf  das  Falsum
gesetzten  Strafen  an  und  für  sich  eine  gewisse  Vermuthung  der  Echtheit  begründe
und  diese  durch  einen  vom  Richter  aufzuerlegenden  Eid  widerlegt  werden  müsse.
In  Deutschland  hat  man  diese  Theorie  mit  dem  Altgermanischen  Entredungseide  in
Verbindung  gebracht  und  ist  auf  diese  Weise  zu  dem  Gebrauch  des  D.eides  gelangt.
  Er  war  demnach  weder  ein  Reinigungs-,  noch  ein  Schieds-,  noch  ein  Gefährdeeid,
  hatte  vielmehr  eine  selbständige  Natur.  Trotz  der  hinsichtlich  dieses
letzteren  Punktes  obwaltenden  Meinungsverschiedenheiten  war  man  darüber  einig,
daß  er  nicht  zurückgeschoben  und  nur  durch  sofortigen  anderweitigen  Beweis  der
Unechtheit  abgewehrt  werden  konnte.  Während  noch  die  Deutschen  Partikulargesetzgebungen
  (z.  B.  die  Preuß.  Allg.  GO.  von  1793,  Th.  I.  Tit.  10,  8§8  134  ff.)
bis  zur  Hannov.  Prz.O.  §§  328  ff.)  meistens  den  D.seid  ebenfalls  aus  dem  Gemeinen
  Prozeß  herübergenommen  haben,  hat  schon  der  Code  civ.  den  D.seid  verworfen
  und  neben  den  übrigen  Mitteln  für  den  Beweis  der  Echtheit  nur  den
Gebrauch  des  Schiedseides  gestattet  (art.  1360).  Mit  demselben  stimmt  die  Deutsche
CPO.  überein.  Diese  erwähnt  ebensowenig  des  D.zeides,  erklärt  vielmehr  nur,
daß  die  Echtheit  der  Urkunden  (mit  den  gewöhnlichen  Mitteln)  zu  beweisen  ist
(5  405).

it.:  O  ff  st.  andlungen,  S.  1  ff.  —  Strippelmann,  Gerichtseid,
Bd.  n.  S.  kllosffe  Just  mibbandlung  Der  7—  S.  r  Bolgiano,  Zur
Lehre  vom  Diffessionseid  im  Arch.  f.  civ.  Prax.,  Bd.  LV.  S.  419.  P.  Hinschius.
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        536  Dimissorialien  —  Diskonto.

Dimissorialien  (litterae  dimissoriae  oder  dimissoriales)  sind  Erklärungen
des  kompetenten  Geistlichen,  wodurch  er  die  Berechtigung,  eine  Amtshandlung  vorzunehmen,
  auf  einen  anderen  Geistlichen  überträgt,  namentlich  1)  diejenigen  Zeugnisse
  über  die  Qualifikation  des  Weihekandidaten,  welche  der  zur  Ordination  kompetente
  Bischof  (Th.  I.  S.  648)  unter  gleichzeitiger  Uebertragung,  resp.  Delegation
seiner  Befugniß  ausstellt,  wenn  der  Ordinirende  die  Weihen  durch  einen  inkompetenten
  Bischof  empfangen  will;  ferner  2)  die  Urkunde,  wodurch  der  zur  Entgegennahme
  des  ehelichen  Konsenfes  berechtigte  Pfarrer  (s.  a.  a.  O.  S.  668)  unter
Attestirung  des  erfolgten  Aufgebotes  seine  diesfallsigen  Befugnisse  einem  anderen
Pfarrer  überträgt.  In  der  protestantischen  Kirche  kommen  namentlich  D.  der
letzteren  Art  vor,  nur  geht  hier  die  Uebertragung  auf  die  Vornahme  der  Trauung.
Nach  dem  Vorbilde  der  kirchlichen  D.  gestattet  das  Deutsche  Reichspersonenstandesgesetz
  vom  6.  Februar  1875,  §  43,  dem  zuständigen  Standesbeamten  durch  schriftliche
  Ermächtigung  die  Befugniß  zur  Vornahme  der  Eheschließung  auch  auf  einen
anderen  Standesbeamten  zu  übertragen.  PHinschius.

Dinus,  §  in  Mugello  bei  Florenz,  lehrte  zu  Pistoja,  Bologna  und  Neapel,
1  1298  (13032).  Thätig  bei  Abfassung  des  Liber  Sextus  (Regulae  juris).

Schriften:  Ueber  die  röm.  Nechtsquellen.  —  De  act.,  Bonon.  1495.  —  De  reg.  jur.
in  Sexto,  Rom.  1472.  —  De  praescript.,  Lugd.  1519,  1567.  —  De  I#  et  II  decreto.  —
De  interesse,  Lugd.  1549  (Tract.).  —  De  ordine  judic.  —  De  praesumtt.,  Colon.  1576.  —
Modus  arguendi,  Lugd.  1519.  —  Consilia,  1492.  —  Quaestiones.  —  Singularia,  Lugd.
1570.  —  Tract.  quartarum.  —  De  cumul.  actionum.  —  Tract.  dictionum,  substitutionum.

Lit.:  Savigny,  V.  447—464.  —  Schunck,  Jahrbb.,  XII.  242,  243.  —  Schulte,
Gesch.,  II.  176.  —  Ro  dière,  Les  grands  jurisconsultes,  p.  209.  —  Bethmann-Hollweg,
  VI.  79.  —  de  Wal,  21.  Teichmann.

Dirksen,  Heinrich  Eduard,  5  13.  IX.  1790  zu  Königsberg,  wurde  1817
ord.  Prof.  in  Königsberg,  1825  Geh.  Justizrath,  siedelte  später  nach  Berlin  über,
wo  er  als  Prof.  honor.  lehrte.  1841  zum  Mitglied  d.  Berliner  Akad.  erwählt,
1849  als  Kommissar  zur  Konstituirung  eines  Bundesschiedsgerichts  nach  Erfurt  deputirt,
  1862  von  mehreren  Universitäten  zum  Ehrendoktor  ernannt,  K  10.  II.  1868.

Schriften:  Obs.  ad  sel.  leg.  Galliae  Cisalpinae  capita,  Berol.  1812.  —  Civ.  Abh.,
Berl.  1820,  1821.  —  Versf  z.  Kritik  u.  Ausleg.  d.  Quellen  d.  R.  R.,  Leipz.  1823.  —  Uebersicht
  d.  bish.  Verf.  z.  Kritik  u.  Herstell  d.  Textes  d.  zwölf  Tafelfragm.,  Leipz.  1824.  —  Beitr.
z.  Kunde  d.  R.  R.,  Leipz.  1825.  —  Syst.  d.  zur.  Lexikographie,  Leipz.  1834.  —  Manuale
Latinitatis  fontium  jur.  civ.  Rom.,  Berol.  1837—39.  —  Verm.  Schriften,  Berl.  1841.  —
Ueber  d.  Verdienstlichkeit  meth.  Sprachforsch.,  Berl.  1855.  —  Beitr.  z.  Ausl.  d.  Urk.  v.  Salpensa,
  Berl.  1856.  —  Der  Rechtsgel.  u.  Taktiker  Paternus,  Berl.  1856.  —  Die  r.-r.  Quellen
d.  Magister  Dositheus,  Berl.  1857.  —  Die  Quellen  d.  r.-r.  Theorie  d.  Auslös.  der  in  fremde
Gefangenschaft  gerathenen  Personen,  Berl.  1858.  —  Die  r.-r.  Mitth.  in  des  Tacitus  Geschichtsbüchern,
  Berl.  1860  (vgl.  Liste  bei  Sanio,  113—119).  —  D.'s  hinterlass.  Schr.,  herausg.
v.  Sanio,  Leip.  1871.  ç

Lit.:  Sanio,  Zur  Erinn.  an  D.,  Leipz.  1870.—  Rivier  in  R.  bist.  1869,  p.  255.—

Arch.  giur.,  VI.  586—588.  —  Muther  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  V.  253.
Teichmann.

Diskonto  ist  der  Abzug,  welchen  der  Erwerber  eines  unverzinslichen  Werthpapieres
  nur  deshalb  macht,  weil  dasselbe  später  fällig  ist.  Diese  Entschädigung  für
Vorausbezahlung  des  Betrages  besteht  in  Prozenten  des  Betrages  und  unterscheidet
sich  dadurch  vom  Interusurium  (vergl.  diesen  Art.).  Der  D.  wird  für  soviel  Tage
berechnet,  als  zwischen  dem  Tage  des  Erwerbes  und  dem  Tage  der  Fälligkeit  liegen.
Dabei  nimmt  man  das  Jahr  zu  360  und  den  Monat  zu  30  Tagen  an.  Die  Höhe
des  D.  wechselt  nach  den  Verhältnissen  des  Geldmarktes.  In  der  Regel  ist  der  D.
niedriger  als  der  Zinsfuß.  Am  Häufigsten  findet  D.  bei  der  Begebung  von  Wechseln
  statt.  Deshalb  versteht  man  unter  dem  Diskontiren  eines  Wechsels:  dessen
Erwerb  unter  Abzug  des  D.  Handelt  es  sich  nicht  um  die  Erwerbung  einer  unverzinslichen
  Forderung,  sondern  leistet  der  Schuldner  selbst  seinem  Gläubiger  vor
        <pb n="540" />
        Dismembrationen.  537

dem  Verfalltage  Zahlung,  so  ist  er  nach  Art.  334  des  H##.  nicht  berechtigt,  ohne
Einwilligung  des  Gläubigers  D.  abzuziehen,  insofern  nicht  W“-[#  Sle
delsgebrauch  ihn  dazu  ermächtigen.  In  dem  Erkenntniß  bei  Busch,  Archiv,
Bd.  21  S.  458  wird  ausgeführt,  daß  D.  auch  bei  einer  verzinslichen.  Forderung
vorkommen  kann.  Ueber  die  Frage:  ob  Diskontiren  ein  Handelsgeschäft?  vergl.
Busch,  Achi,  4S.  464.
Lit.:  öl,  H.R.,  1875  §  28  Nr.  3,  §§  254  u.  265.  —  Endemann,  Das  DT.  H.R.
92  I.  C.  5,  &amp;amp;  107  IV.  A.  u.  §  109  B.  2.  a.  —  Weiske's  N.klexi  5  S.  «
§S.  55.—Budsch,A:chiv,Bd.  915  S.  434.  —  —  *  ä  *  I.  6

Dismembrationen.  In  dem  vollen  und  freien  Privateigenthum  an  Grund
und  Boden  ist  an  sich  kraft  des  Eigenthumsbegriffes  die  Befugniß  enthalten,  die
Dismembration  (Parzellirung,  Zertrümmerung,  Zerschlagung,  Zerstückelung)  eines
Grundstücks  vorzunehmen,  mag  nun  das  bisher  als  wirthschaftliches  Ganze  behandelte
  Gut  völlig  aufgelöst  oder  in  mehrere  kleinere  Güter  zerlegt  oder  nur  um  einzelne
  abveräußerte  Trennstücke  verkleinert  werden.  Das  Röm.  R.,  welches  den  Begriff
  des  Privateigenthums  auch  an  Grund  und  Boden  rein  durchführt,  kennt  daher
Beschränkungen  der  Bodentheilungen  nicht.  Anders  mußte  sich  dies  im  älteren
Deutschen  R.  gestalten,  in  welchem  das  Grundeigenthum  die  Doppelnatur  eines
politischen  Rechts  und  eines  Privatrechts  hatte,  mit  Herrschafts=  und  Abhängigkeitsverhältnissen
  aller  Art  verknüpft  war  und  in  den  verschiedensten  Stufen  des  abhängigen
  oder  freien  Besitzrechtes  zur  Erscheinung  kam.  Wenn  auch  ein  objektiver
Rechtssatz,  der  prinzipiell  die  Untheilbarkeit  ausgesprochen  hätte,  nicht  existirte,  so
waren  es  doch  nicht  Sitte  und  Herkommen  allein,  welche  die  Theilungen  erschwerten.
Vielmehr  wurde  durch  die  konkreten  Rechtsverhältnisse,  durch  die  Gemeindeverfassung,
durch  das  Recht  der  Familie,  durch  die  Rechte  der  Grund-,  Gerichts=  und  Lehnsherren,
  durch  die  mit  den  einzelnen  Grundstücken  verbundenen  öffentlichen  Gewaltrechte,
  Aemter  und  Lasten  in  einer  im  Einzelnen  sehr  mannigfachen  Weise  die
Theilung  erschwert,  an  höhere  Bewilligungen  gebunden  oder  gänzlich  ausgeschlossen.
In  demselben  Grade  indeß,  in  welchem  das  privatrechtliche  Element  des  Grundeigenthums
  über  das  öffentlich-rechtliche  siegte,  durchbrach  auch  der  Grundsatz  der
freien  Theilbarkeit  die  alten  Schranken;  und  seitdem  die  politische  Seite  des  alten
Grundeigenthums  völlig  abgelöst  und  in  den  politischen  Territorialrechten  selbständig
geworden  ist,  hat  sich  im  Allgemeinen  das  zurückgebliebene  Privateigenthum  im
Sinne  vollkommen  freier  Verfügungsbefugniß  entwickelt.  Die  freie  Theilbarkeit  rief
freilich  eine  Reaktion  der  dadurch  in  ihrer  materiellen  Machtbasis  gefährdeten  Stände
hervor,  und  es  ist  dem  hohen  Adel  durch  seine  Hausgesetze,  dem  niederen  Adel
durch  das  Institut  der  Familienfideikommisse  gelungen,  sich  die  Möglichkeit  zu  retten,
einzelne  Güter  dauernd  der  Theilung  zu  entziehen.  Aber  dann  beruht  eben  die
Untheilbarkeit  auf  einer  besonderen,  durch  Ausdehnung  der  Privatwillensmacht  ermöglichten
  Verfügung  für  den  konkreten  Fall,  nicht  auf  einem  allgemeinen  Rechtssatz.

Nur  allein  das  Recht  der  Bauergüter  hat  eine  andere  Entwicklung  genommen,
indem  seit  dem  16.  Jahrhundert  die  erstarkende  Staatsgewalt  theils  aus  fiskalischen
Motiven,  theils  zum  Schutze  gutsherrlicher  Interessen,  theils  in  dem  Streben  nach
Erhaltung  eines  kräftigen  Bauernstandes  der  auch  hier  vordringenden  freien  Theilbarkeit
  durch  Gesetze  entgegenwirkte,  wobei  die  vorhandenen  Institute  als  Anknüpfungspunkte
  dienten  und  die  Sitte  und  Standesrichtung  der  Bauern  selbst
unterstützend  wirkte.  So  wurde  in  vielen  Gegenden  die  sog.  „Geschlossenheit"  nicht
nur  für  abhängige,  sondern  auch  für  völlig  freie  bäuerliche  Güter  eingeführt  und
für  die  durch  die  neuen  Ablösungsgesetze  frei  gemachten  beibehalten,  und  sie  gilt
noch  heute  nach  einer  Reihe  Deutscher  Partikularrechte  als  objektives  Recht.  Wo
eine  solche  Geschlossenheit  besteht,  ist  entweder  jede  Abtrennung  eines  Gutstheils
mit  Ausnahme  gewisser  Stücke  („walzende  Aecker")  verboten,  oder  es  darf  doch  das
Gut  durch  Theilungen  nicht  unter  ein  Minimum  des  Umfanges  (3.  B.  60  Kasseler
        <pb n="541" />
        538  Dispache.

Aecker  bei  den  Meiergütern  der  Grafschaft  Schaumburg)  herabgebracht  werden.  Eine
verbotswidrige  Theilung  ist  nichtig  und  giebt  dem  Stellenbesitzer  resp.  der  Gutsherrschaft,
  nach  der  strengeren  Ansicht  auch  dem  Veräußerer  selbst  und  seinen  Erben,
das  Recht  der  Vindikation  gegen  jeden  dritten  Besitzer.  Man  nennt  die  Vindikation
in  dieser  Anwendung  die  Reunionsklage.  In  der  Regel  hat  übrigens  der
Verklagte  einen  Ersatzanspruch  wegen  des  gezahlten  Kaufpreises  und  der  Besserungen.
Die  Dispensation  von  dem  Theilungsverbot  steht  der  Staats=  oder  Gemeindebehörde
(nur  wo  lediglich  das  Interesse  des  Gutsherrn  Grund  der  Untheilbarkeit  ist,  diesem)
zu.  Von  selbst  versteht  es  sich,  daß  der  Geschlossenheit  immer  auch  Besonderheiten
der  bäuerlichen  Erbfolge  oder  doch  der  Erbauseinandersetzung  zur  Verhütung  von
Erbtheilungen  zur  Seite  stehen  müssen.

Das  Prinzip  der  Untheilbarkeit  ist  in  unserem  Jahrhundert  der  Gegenstand
eines  noch  nicht  beendeten  Streites  geworden,  der  besonders  unter  den  Nationalökonomen
  auf  das  Lebhafteste  geführt  wird.  Von  politischen,  wirthschaftlichen  und
juristischen  Gesichtspunkten  aus  angefochten,  ist  es  in  neuerer  und  neuester  Zeit  von
vielen  Gesetzgebungen  aufgegeben  worden.  Namentlich  hat  Preußen  konsequent  diese
Richtung  verfolgt  und  schon  durch  die  Landeskulturedikte  vom  9.  Oktbr.  1807  und
14.  Septbr.  1811  die  Theilungsverbote  ausgehoben,  ja  das  Prinzip  der  freien
Theilbarkeit  in  die  Verf.Urk.  ausgenommen  (Art.  42)  und  nach  1866  dasselbe  auch
in  den  neuen  Provinzen  durchgeführt  (Verordn.  vom  13.  Mai  1867  für  Kurhessen,
vom  2.  Septbr,  1867  für  andere  Gebietstheile).  Aehnlich  die  Gesetzgebung  von
Hessen-Darmstadt  (1811,  1857  und  1866),  Bayern  (seit  1825),  Württemberg  (1812),
Baden  (doch  nach  Gesetz  vom  6.  April  1854  keine  Theilungen  über  ein  gewisses
Maß),  Gotha  (Gesetz  vom  14.  März  1873)  u.  f.  w,

Wo  nun  aber  die  unbeschränkte  Theilbarkeit  des  Grundeigenthums  gilt,  pflegen
doch  für  Parzellirungen  besondere  Förmlichkeiten  vorgeschrieben  zu  sein,  um  die
Rechte  des  Staates  und  der  Realgläubiger  sicherzustellen  und  künftigen  Streitigkeiten
  vorzubeugen.  So  verlangten  das  Preuß.  Gesetz  vom  3.  Jan.  1845,  betr.
die  Zerstückelung  von  Grundstücken,  und  das  Ergänzungsgesetz  vom  24.  Mai  1853
gerichtliche  Form,  Anwesenheit  des  Richters  bei  Versteigerungen  und  zwangsweise
Besitztitelberichtigung,  schrieben  auch  den  Versuch  einer  gerichtlichen  Regulirung  mit
den  Realberechtigten  vor,  während  die  früher  geforderte  vorgängige  Regulirung
des  Abgabenwesens  und  der  Hypotheken  und  Reallasten  nur  noch  für  den  Fall  der
öffentlichen  Versteigerung  nothwendig  blieb.  Jetzt  sind  dagegen  diese  Gesetze  ausgehoben
  und  nur  für  die  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstückstheilungen
  besondere  gesetzliche  Bestimmungen  für  die  östlichen  Provinzen  im  Gesetz
vom  25.  August  1876  §§  1—12  getroffen  worden.  Mitunter  suchen  auch  neuere
Gesetze  der  gewerbsmäßigen  Betreibung  der  D.  ländlicher  Güter  (sog.  Hofmetzgerei
oder  Güterschlächterei)  entgegenzuwirken  (z.  B.  Württemberg.  Gesetz  vom  23.  Juni
1853)  oder  bedrohen  dieselbe  sogar  mit  Strafe  (z.  B.  Bayer.  Gesetz  vom  28.  Mai  1852).

Lit.:  Die  Lehrbb.  des  Deutschen  Priv.  R.,  des  Landwirthschaftsrechts  und  der  Nationalökonomie.
  Die  außerordentlich  umfangreiche  Lit,  über  die  Frage  der  gesetzgeberischen  Zweckmäßigkeit
  findet  sich  am  vollständigsten  nachgewiesen  bei  Rau,  Grundsätze,  I.  §  76  Note  b.
Hervorzuheben:  von  Ulmenstein,  Ueber  die  unbeschränkte  Theilbarkeit  des  Bodens,  1827.  —
Stüve,  Wesen  und  Verfassung  der  Landgemeinden  2c.,  Jena  1851.  —  Funke,  Die  heillosen
Folgen  der  Bodenzersplitterung,  Gött.  1854.  —  Lette,  Die  Vertheilungsverhältnisse  des

rundbesitzes  und  die  Gigb.  in  Betreff  der  Theilbarkeit  2c.,  Berl.  1859.  —  Nachweise  über  die

partikularrechtliche  Literatur  und  Gesetzgebung  bei  Stobbe,  D.  Priv.R.,  8  *  I2  S.  *55  ff.).
.  Gierke.

Dispache  (despacho,  dépeche,  retule  —  Th.  I.  S.  546)  heißt  die  Berechnung
und  Vertheilung  von  Seeschäden,  insonderheit  in  Fällen  der  „großen  Havereié“.
Bei  dieser  entsteht  durch  die  vorsätzliche  Aufwendung  zum  Zwecke  der  Errettung
aus  gemeinsamer  Gefahr  eine  Gemeinschaft  zwischen  Schiff,  Fracht  und  Ladung.
Die  hierdurch  erforderlich  werdende  Auseinandersetzung  zu  bewirken,  ist  die  Aufgabe
        <pb n="542" />
        Dispensation.  539

der  D.  Außer  den  Rechten  jener  unmittelbar  Betheiligten  werden  dadurch  noch
die  der  etwaigen  Versicherer  in  dem  Grade  berührt,  daß  man  nicht  ohne  Grund
sagen  kann,  der  Versicherer  hafte  auch  für  die  Gefahr  der  Dispachirung.  Bei
solcher  Mannigfaltigkeit  der  konkurrirenden  Interessen  ist  es  gewöhnlich,  die  Aufmachung
  der  Vertheilungsrechnung  einem  unparteiischen  Dritten  (dem  Dispacheur)
zu  übertragen.  —  Von  großer  Erheblichkeit  hinsichtlich  der  zu  wählenden  Person,
der  Grundsätze,  nach  denen  die  Berechnung  aufgestellt  wird,  und  des  Verfahrens  ist
der  Ort  der  Dispachirung.  Von  selbst  bietet  sich  hierzu  derjenige  Ort  dar,  wo
sich  die  Gemeinschaft  von  Schiff  und  Ladung  löst  und  die  ganze  Handelsunternehmung
  in  der  Regel  abgewickelt  wird.  Das  D.  H##.  bestimmt  denn  auch,  daß
die  Feststellung  und  Vertheilung  der  Schäden  an  dem  Bestimmungsorte,  und,  wenn
dieser  nicht  erreicht  werde,  in  dem  Hafen,  wo  die  Reise  endet,  geschehen  solle.  Nach
den  an  diesem  Orte  geltenden  Preisen  richtet  sich  der  Betrag  des  erlittenen  Schadens
und  die  Größe  des  beitragspflichtigen  Werths.  Regelmäßig  bestimmt  derfelbe  Ort
auch  die  Anwendbarkeit  des  örtlichen  Rechts.  —  Die  Verpflichtung,  die  Dispachirung
  herbeizuführen,  hat  nach  den  meisten  Rechten  der  Schiffer;  das  Recht,
dieselbe  zu  betreiben,  hat  jeder  Betheiligte.  —  Eigenthümlich  ist  die  Wirkung
der  D.  Wo  dieselbe  von  einem  amtlich  bestellten  Dispacheur  ausgenommen  ist,
hat  sie  auch  ohne  ausdrückliche  Genehmigung  der  Interessenten  und  ohne  weitere
gerichtliche  Mitwirkung,  falls  diese  nicht  partikularrechtlich  vorgeschrieben  ist,  wie
in  Preußen,  die  Bedeutung  einer  für  alle  Beiheiligten  vorläufig  feststehenden
Auseinandersetzung.  Sie  vertritt  insofern  gewissermaßen  ein  gerichtliches  Urtheil,
etwa  wie  ein  Theilungsrezeß.  Thatsächliche  Angaben  der  Interessenten  vor  dem
Dispacheur  können  jedoch  berichtigt  werden.  —  Schließlich  ist  zu  bemerken,  daß
die  Kosten  der  D.  zur  großen  Haverei  gehören  und  mithin  auch  dem  Versicherer
zur  Last  fallen.

Gsgb.  u.  Lit.:  D.  HGB.  Art.  708,  729,  730,  731,  838,  839,  841,  886.  —  Preuß.  E.
z.  HGB.  vom  24.  Mai  1861  Art.  57;  Preuß.  AG.  z.  D.  CHBO.  v.  24.  März  1879,
*  29.  —  C.  com.  art.  414,  416.  —  Lewis,  D.  Deutsche  Seerecht,  II.  S.  69,  71  ff.,  309  ff.,
378.  —  Pöhls,  Darstellung  des  Gem.  Deutschen  und  des  Hamb.  H.R.,  Bd.  III.  Th.  II.
§&amp;amp;  460,  463  (S.  744—747,  752  ff.).  —  v.  Kaltenborn,  Grundsätze  des  praktischen  Europ.
Seerechts,  Bd.  II.  88  172  (S.  153),  181—183  (S.  214—224).—  Heil  e,  H.R.,  S.  390—392.
Jacobsen,  Seerecht  des  Friedens  und  Krieges,  S.  520.  —  Benecke,  System  des  Seeassekuranz=
  und  Bodmereiwesens.  Vollständig  und  zeitgemäß  umgearb.  von  Nolte,  Bd.  II.
S.  801—811  (mit  Formularen).  —  Tecklenborg,  System  des  Seeversicherungswesens,  S.  448
bis  452,  und  „Ueber  Bodmerei=  und  Haveriegrosse“,  S.  301  ff.  (Formulare).  —  Voigt  und
Heineken,  Neues  Arch.  für  H.R.,  Bd.  I.  S.  210  ff.,  298  ff.;  Bd.  IV.  S.  114  ff.,  248  ff.  —
Kierulff,  Sammlung  der  Entsch.  des  O.A.G.  zu  Lübeck,  Bd.  I.  S.  899  ff.  —  Jebens  in
Löhr's  Centralorgan  für  den  Deutschen  Handelsstand,  Bd.  J.  Nr.  11  u.  12.  —  Löhr  (Hartmann),
  Centralorgan  für  Handels=  u.  W.R.,  N.  F.  Bd.  I.  S.  100  ff.,  300  ff.,  464  ff.;  II.
S.  257  ff.;  VII.  S.  501.  —  Burdach  das.,  VIII.  S.  324.  —  Meier  das.,  IX.  S.  136.  —
C.  F.  Koch,  Formularbuch  Nr.  XXXI.  (Formular).  —  J.  Struckmann  u.  R.  Koch,  D.
Preuß.  A-.  z.  d.  Reichs-Justizgesetzen,  1879  S.  265,  266.  —  Entsch.  d.  ROHG.  VII.
167,  VIII.  289,  XX  II.  177.  —  Pardessus,  Cours  de  droit  commercial,  II.  Nr.  746—
749  (mit  Formular).  R.  Koch.

Dispensation  (kirchenrechtliche).  Die  D.  ist  die  Aufhebung  eines
Rechtssatzes  für  einen  bestimmten  Einzelfall.  Ordnungsmäßig  tritt  sie  überall  da
ein,  wo  die  strenge  Durchführung  des  positiven  Rechts  zu  einer  Härte  oder  Unbilligkeit
  führen  würde.  Das  Recht  zu  ihrer  Ertheilung  gilt  als  Attribut  der  Gesetzgebungsgewalt.
  In  der  katholischen  Kirche  steht  es  deshalb  theils  dem  Papste
zu:  für  die  Sätze  des  Gemeinen  Rechts,  soweit  dieselben  nicht  auf  dem  jus  divinum
beruhen  (z.  B.  das  Eheverbot  zwischen  Eltern  und  Kindern);  theils  wird  es  von
den  Bischöfen  geübt,  und  zwar  einmal  im  Bereich  des  partikulären  Diözesanrechts,
  also  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  legislativen  Kompetenz,  sodann  in  den  ihnen
vom  Papst  übertragenen  Fällen  des  jus  commune.  Die  Uebertragung  selbst  erfolgt
  durch  die  sog.  facultates  (Vollmachten),  die  aber  nur  auf  Zeit,  in  Deutschland
  regelmäßig  auf  5  Jahre,  lauten  —  daher  der  Name  Quinquennalfakultäten
        <pb n="543" />
        540  Dispensationsrecht.

und  dahin  gefaßt  find:  Vobis  communicamus  facultates,  quibus  .  ..  Sedis  Apostolicae
  auctoritate  Vobis  delegata  uti  valeatis.  ..  Dispensandi  super  occulto  impedimento
  primi  gradus  affinitatis.  ..  Volumus,  ut  supradictis  facultatibus  uti
valeatis  ad  quinquennium.  Bei  bischöflichen  Dispensen  wendet  man  sich  an  den
Pfarrer,  welcher  die  Bewilligung  beim  Ordinariat  vermittelt.  Bei  päpstlichen  Dispensen
  geht  das  Gesuch  durch  das  Ordinariat  nach  Rom.

Der  Form  nach  werden  die  päpstlichen  Dispense  entweder  in  forma  gratiosa
  oder  in  forma  commissoria  ertheilt.  Im  ersteren  Fall  erfolgt  das
Dispens-Breve  unmittelbar  von  Rom  an  den  Supplikanten.  Im  letzteren,  der
heute  die  Regel  bildet,  wird  der  Dispens  von  dem  kompetenten  Bischof  (ordinarius)
nach  vorangegangener  Prüfung  des  Sachverhältnisses  (si  res  ita  se  habet,  d.  h.
wenn  die  von  dem  Petenten  angeführten  Thatumstände  sich  als  begründet  erweisen)
im  Namen  und  Auftrage  des  Papstes  ausgesprochen.

Die  Ertheilung  soll  grundsätzlich  gratis  geschehen,  faktisch  werden  indeß  Gebühren
  erhoben:  theils  für  die  expedirende  Behörde  (Kanzleisporteln),  theils  ad
piam  causam  für  den  im  Dispens  enthaltenen  Bruch  des  Rechts.  Ueber  die  Höhe
der  diesfalls  üblichen  Taxen  ist  im  Mittelalter  oftmals  und  bis  auf  den  heutigen
Tag  nicht  ohne  Grund  Beschwerde  geführt  worden.  Heute  sind  die  Taxen  herabgesetzt
  und  nach  Maßgabe  der  Vermögensverhältnisse  verschieden  normirt  worden.
Die  Römische  Curie  scheidet  dabei  drei  Klassen:  personae  illustres  mit  ziemlich
erheblichen  Sätzen,  personae  honestae,  bei  denen  die  Taxe  etwa  um  die  Hälfte
niedriger  bemessen  ist,  endlich  personae  pauperes  et  miserabiles,  die  sich
durch  Arbeit  ernähren  müssen  (also  Nichtkapitalisten)  und  deshalb  gebührenfrei
dispensirt  werden.

In  der  evangelischen  Kirche  bildet  das  Dispensationsrecht  eine  Attribution
der  landesherrlichen  Kirchengewalt  und  wird  von  dem  Inhaber  der  letzteren  theils
persönlich  als  ein  jus  reservatum  gewöhnlich  mit  Hülfe  des  Kultusministeriums,
theils  durch  die  von  ihm  eingesetzten  geistlichen  Behörden:  Konsistorien  und  Superintendenten,
  als  ein  jus  vicarium  verwaltet.  Synodale  Organe  sind  bis  jetzt  zur
Theilnahme  an  diesem  Rechte  nicht  beigezogen  worden.  Auch  hier  sind  Taxen  üblich
und  Reformen  nöthig,  weil  vielfache  Dispense  nie  verweigert  werden,  damit  aber
ihre  Grundidee  als  Ausnahmen  von  der  Regel  aufgegeben  ist.

Lit.:  Richter-Dove,  Kirchenrecht,  §§  168,  171.  —  Phillips,  Lehrb.  des  Kirchenrechts,
  1.  §  93.  —  Friedberg,  Kirchenrecht,  §  86.  —  Ueber  die  Quinquennalfakultäten
speziell  Mejer,  Propaganda,  II.  204  ff.  Hübler.

Dispensationsrecht.  Man  versteht  unter  D.  die  Befugniß,  die  Anwendung
von  Gesetzen  in  einzelnen  Fällen  auszuschließen.

In  der  Theorie  war  es  schon  früh  anerkannt,  daß  eine  solche  Befugniß  nur
derjenigen  Gewalt  zustehen  könne,  welche  die  betreffenden  Gesetze  erlassen  habe,  oder
wie  J.  H.  Böhmer  sich  ausdrückt:  Potestas  ferendi  leges  est  etiam  mensura  potestatis
  dispensandi;  facultas  dispensandi  est  sequela  potestatis  legislatoriae
(J.  H.  Böhmer,  De  sublimi  principum  ac  statuum  evangelicorum  dispensandi
jure  in  causis  et  negotiis  tam  sacris  quam  profanis,  in  den  Exercitt.  ad  Pand.
Ed.  II.  T.  1.  p.  481—605).  Es  ist  ja  auch  klar,  daß  sonst  die  vollziehende
Gewalt  durch  wiederholte  Ausübung  des  D.  die  ganze  Legislative  paralysiren
und  ohne  formelle  Verletzung  eine  grundsätzliche  Aufhebung  des  Landesgesetzgebung
herbeiführen  könnte.

In  Uebereinstimmung  mit  dieser  Theorie  fand  in  älterer  Zeit  die  Dispensationsgewalt
  an  dem  sog.  göttlichen  Rechte  seine  Schranke,  welches  damals  auch  in  protestantischen
  Gebieten,  und  zwar  nicht  blos  hinsichtlich  des  Kirchen=  und  Eherechts
eine  anerkannte  Existenz  hatte,  so  daß  die  Inhaber  der  höchsten  Staats=  und
Kirchengewalt  sich  behindert  fühlten,  von  den  durch  angeblich  göttliches  Recht
vorgeschriebenen  Ehehindernissen  (Lev.  18)  zu  dispensiren.  (Vgl.  darüber  Meier,
        <pb n="544" />
        Dispensationsrecht.  541

Rechtsbildung  im  Staat  und  Kirche,  Berlin  1861.  S.  107  ff.,  225  ff.,  231  ff.
242  ff.,  266  ff.)  Diese  Schranke  darf  jedoch  gegenwärtig  als  beseitigt  angesehen
werden,  ein  derartiges  göttliches  Recht  wäre  ein  Widerspruch  in  sich  selbst.  Dagegen
  war  die  Mitwirkung  von  Land=  und  Reichstagen  bei  der  Gesetzgebung  in
älterer  Zeit  nicht  von  solcher  Stärke,  um  für  das  D.  der  vollziehenden  Gewalt
eine  wirksame  Schranke  zu  bilden.  Es  stand  vielmehr  selbst  in  England  der  Krone
die  Befugniß  zu,  in  einzelnen  Fällen  die  Anwendung  von  Parlamentsstatuten  auszuschließen
  und  erst  als  unter  Jacob  II.  der  Versuch  gemacht  war,  durch  systematischen
  Mißbrauch  dieses  Rechts  die  Grundlagen  des  damaligen  Landesrechts  zu
beseitigen,  erklärte  die  Bill  of  Rights  die  angemaßte  Dispensationsgewalt  für  ungesetzlich
  und  alle  ferneren  Dispensationen  für  ungültig  (Gneist,  Englisches  Verwaltungsrecht,
  2.  A.  1867,  I.  609  ff.,  II.  733  ff.  Cox,  Staatseinrichtungen  Englands,
  Berlin  1867,  S.  18  ff.  Schubert,  Verfg.  Urk.,  Königsberg  1848,  I.  110,
112,  120).  Nur  wenige  der  neueren  Deutschen  Verfassungsurkunden  haben  überhaupt
positive  Festsetzungen  über  die  Ausübung  des  D.,  die  meisten  von  diesen  legen  jedoch
  dem  Landesherrn  ein  solches  in  größerem  oder  geringerem  Umfange  bei;  am
weitesten  geht  wol  die  Braunschweigische  neue  Landschafts-Ordnung  von  1832  §6,
die  dasselbe  nur  dann  ausschließt,  wenn  dritte  Personen  wegen  ihrer  Rechte  betheiligt
  sind;  es  folgt  dann  das  Koburg-Gothaische  Grundgesetz  von  1852  F  128,
welches  das  D.  gewährt,  soweit  dasselbe  nicht  durch  besondere  gesetzliche  Bestimmungen
  beschränkt  ist,  das  Schwarzburg-Sondershausensche  Verfassungsgesetz  von
1849  §  65,  und  die  Verfassung  der  freien  Stadt  Bremen  von  1854  §  57,  welche
dem  Landesfürsten  resp.  dem  Senate  das  D.  zuschreiben,  soweit  dasselbe  nach  den
Gesetzen  (im  Bremen  außerdem  nach  rechtlichem  Herkommen)  zulässig  ist,  wobei
noch  bemerkt  werden  muß,  daß  in  der  jetzt  geltenden  Sondershauser  Verfassung  von
1857  jede  derartige  Bestimmung  fehlt;  wiederum  einen  anderen  Standpunkt  nimmt
die  Kurhessische  Verfg.  Urk.  von  1831  §  96  ein  (wörtlich  gleichlautend  in  der
Verfg.  Urk.  von  1852  §  76),  wonach  Dispensationen  von  den  schon  jetzt  bestehenden
gesetzlichen  Vorschriften  nur  mit  größter  Vorsicht,  in  Bezug  auf  künftig  ergehende
verfassungsmäßige  Gesetze  aber  niemals  stattfinden  sollen,  sofern  nicht  solche  in  dem
Gesetze  ausdrücklich  vorbehalten  sind:  nur  die  Luxemburgische  Verfassung  von  1848
Art.  36  (wörtlich  gleichlautend  in  der  Verfassung  von  1856  Art.  36)  verbietet
unbedingt  jede  Dispensation  (ni  dispenser  de  leur  execution).  In  allen  übrigen
Verfassungen,  insbesondere  auch  in  der  Preußischen,  fehlt  es  an  ausdrücklichen
Normen.  Für  diesen  Fall  spricht  sich  die  Theorie  mit  seltener  Einmüthigkeit  zu
Gunsten  der  Dispensationsbefugniß  des  Landesherrn  aus,  die  nur  hinsichtlich  wohlerworbener
  Rechte  oder  unbedingt  verpflichtender  Bestimmungen  der  Verfassung,  oder
ausdrücklicher  Verbote  in  einzelnen  Fällen  eine  Einschränkung  erleiden  soll,  so  insbesondere
  Zachariä,  Deutsches  Staats=  und  Bundesrecht,  3.  A.  1867,  II.  184  ff.
Zöpfl,  Grundsätze  des  Gemeinen  Deutschen  Staatsrechts,  5.  A.  1863,  II.  673.
Mohl,  Württemberg.  Staatsrecht  (1829),  I.  197.  Pözl,  Bayer.  Verfassungsrecht
  (1851),  S.  301.  v.  Rönne,  Preuß.  Staatsrecht,  3.  A.  1869,  I.  1.  S.  197.
Der  einzige  Theoretiker,  der  den  Standpunkt  des  modernen  Staatsrechts  richtig
erkannt  hat,  ist  v.  Gerber.  Derselbe  hatte  sich  schon,  wenn  auch  noch  schwankend,
  in  seinen  Grundzügen  (2.  A.  1869,  S.  166)  gegen  die  unbedingte  Dispensationsbefugniß
  ausgesprochen,  und  kommt  jetzt  auf  Grund  einer  besonderen  Untersuchung
  geradezu  zu  dem  Resultate:  „Der  staatsrechtlichen  Natur  des  Gesetzes  im
modernen  Verfassungsstaate  entspricht  allein  der  Satz,  daß  nur  noch  in  denjenigen
Fällen  dispensirt  werden  könne,  wo  das  Gesetz  oder  überhaupt  das  geltende  Recht
dies  ausdrücklich  zuläßt.“  In  Uebereinstimmung  damit  spricht  sich  auch  die  Praxis
namentlich  in  Preußen  gegen  jene  weitgehende  Dispensationsbefugniß  aus,  indem  sie,
von  dem  Satze  ausgehend,  daß  die  Vollziehungsgewalt  nur  die  Ausführung  der
gesetzlichen  Normen,  nicht  aber  deren  Aufhebung  bezwecke,  durch  gesetzliche  Vorschriften
        <pb n="545" />
        542  Dispositionsstellung.

sich  unbedingt  gebunden  erachtet,  und  einen  Zweifel  höchstens  hinsichtlich  der
Natur  vorverfassungsmäßiger  Normen,  ob  diese  als  Gesetze  oder  als  Verordnungen
zu  betrachten  seien,  erhebt  (vgl.  darüber  Gneist,  Justiz,  Verwaltung,  Rechtsweg,
(11869|]  S.  62  ff.).

Mit  besonderer  Schärfe  ist  der  Satz,  daß  die  Dispensationsgewalt  der  Gesetzgebungsgewalt
  genau  entspricht,  im  katholischen  Kirchenrecht  zur  Anerkennung  gebracht
  worden.  Demgemäß  steht  das  Recht,  von  allgemeinen  Kirchengesetzen  zu
dispensiren,  nur  dem  Papste  zu,  den  Bischöfen  aber  nur  in  besonders  genannten
Fällen  oder  auf  Grund  päpstlicher  Vollmachten,  die  aber  alle  fünf  Jahre  erneuert
werden  müssen,  sog.  OQuinquennalfakultäten.  Die  Bischöfe  haben  außerdem  ein
selbständiges  D.  hinsichtlich  ihrer  eigenen  Verordnungen  oder  Diöcesanstatuten.
(Walter,  Kirchenrecht,  13.  A.  1861,  S.  400.  Richter,  Kirchenrecht,  6.  A.
1867,  S.  454  ff.  Jacobson,  Dispensation  in  Weiske's  Rechtslexikon  III.  449  ff.
Mejer,  Propaganda,  II.  201  ff.).

Lit.:  Wolff,  Jus  naturae,  Vol.  VIII.  p.  624  ss.  —  J.  J.  Moser,  Candeshaheit  in
Regierungssachen,  S.  319  u.  361  ff.  —  Broom,  Constitutional  Law  (186  0),  P.  —523.

Todd,  Farliamentary  Government,  1.  287  z8.  v.  Stein,  Verwaltun  gieher  I.  1.
S.  108  ff.  —  v.  Gerber,  Ueber  Privilegienhoheit  und  Debbenfalionsgewoall  im  modernen

Staate  (Tübinger  Zeitschr.  für  Staatswissensch.,  Sahr,  1871,  S.  88  ff.,  und  außerdem
Gesammelte  juristische  Abhandlungen,  Jena  1872,  S.  470  ff.).  Ernst  Meier.

Dispositionsstellung  (Th.  I.  S.  538).  Mit  der  D.  (im  handelsrechtlichen  Sinne)
erklärt  der  Empfänger  zugesandter  Waaren  dem  Absender  derselben,  daß  er  die  Sendung
nicht  genehmige,  entweder  weil  sich  dieselbe  nicht  als  vertragsmäßig  oder  gesetzmäßig
beschaffen  ergiebt,  oder  weil  dieselbe  ohne  Bestellung  erfolgte.  Hiernach  läßt  sich  eine
D.  bestellter  Waaren  („D.  wegen  mangelhafter  Lieferung“)  und  eine  D.  unbestellter
Waaren  („D.  wegen  mangelnder  Bestellung“)  unterscheiden.  Das  Deutsche  HGB.
verpflichtet  den  Käufer  von  Waaren,  welche  ihm  auf  Bestellung  von  einem
anderen  Orte,  (also  im  Distanzgeschäft  in  diesem  Sinne)  zugesandt  wurden,
zur  D.  bei  Meidung  der  Annahme,  er  genehmige  die  Zusendung,  und  schreibt  ihm
insbesondere  vor,  daß  er  die  Waare  ohne  Verzug  nach  der  Ablieferung  untersuche,
soweit  dies  nach  dem  ordnungsmäßigen  Geschäftsgange  thunlich  ist,  dann  die  dabei
sich  ergebenden  Mängel  dem  Verkäufer  sofort  anzeige,  jene  Mängel  aber,  welche
bei  der  sofortigen  Untersuchung  nach  dem  ordnungsmäßigen  Geschäftsgange  noch
nicht  erkennbar  waren,  sich  aber  später  herausstellten,  sofort  nach  ihrer  Entdeckung
  —  aber  jedenfalls  innerhalb  sechs  Monate  von  der  Ablieferung  an  —
gleichfalls  dem  Verkäufer  anzeige  und  die  beanstandete  Waare  einstweilen  bei  sich
aufbewahre.  Die  D.  umfaßt  demnach  (im  weiteren  Sinne):  Die  unpräjudizirliche  Abnahme
  (vgl.  Erk.  des  vorm.  ROS—G.  vom  7.  und  vom  14.  Novbr.  1871,  dann
Zeitschr.  für  Handelsrecht,  Bd.  XVII.  S.  257),  die  zweckentsprechende  Untersuchung,
die  geschäftsmäßige  Anzeige  und  die  interimistische  Aufbewahrung  der  Waare,  —
Verpflichtungen  des  Käufers,  zu  welchen  sich  die  beiden  Parteien  zustehende  Berechtigung
  gesellt,  den  Zustand  der  Waare  durch  Sachverständige  untersuchen  und
des  späteren  Beweises  wegen  (vgl.  Erk.  des  vorm.  ROHG.  vom  30.  Dezbr.
1871)  feststellen  zu  lassen,  sowie  ein  Verkaufsrecht  des  Empfängers  für  den  Fall
die  Waare  dem  Verderben  ausgesetzt  und  Gefahr  im  Verzuge  ist.  Zur  genaueren
Präzisirung  all  dieser  Rechte  und  Pflichten  hat  die  Jurisdiktion  der  Gerichte  und
insbesondere  auch  die  des  vorm.  ROSHG.  ein  überaus  reiches  Material  geliefert,
  während  die  Literatur  in  dieser  Beziehung  verhältnißmäßig  wenig  aufzuweisen
  hat.  Die  Fragen:  welche  Arten  von  Mängeln  der  bestellten  Waare  zur  D.
—  unter  dem  Präjudiz  der  Genehmigung  —  verpflichten  und  bezw.  berechtigen
(insbesondere  ob  auch  Zeit  (vgl.  Zeitschrift  für  Handelsrecht,  Bd.  XVII.  S.  251—2571,
Ort,  Ouantität  'vogl.  Erkennt.  des  RO-  G.  vom  21.  Februar  1871],  Preisfakturirung
  svgl.  Erkennt.  des  RO-#.  vom  13.  Juni  1871]  oder  theil-
        <pb n="546" />
        Diffidenten.  543

weise  Mangelhaftigkeit  der  Sendung),  dann  wie  rasch  nach  der  Abnahme  (vgl.
Erk.  des  ROHG.  vom  18.  Oktbr.  1872),  wie  eingehend  und  wo  die  Untersuchung
  vorzunehmen  sei  (Erk.  desselben  Gerichtsh.  vom  25.  April,  1.  Juni,
2.  Sepbr.,  20.  Septbr.,  7.  Nov.  1871),  wie  detaillirt  die  Rüge  fubstantiirt  werden
müsse,  sind  durch  die  Praxis  nun  einer  ziemlich  gleichmäßigen  Beantwortung  entgegengeführt.
  Ueber  die  Rechtsfolgen  der  D.  s.  Gareis  a.  a.  O.  S.  154  ff.,
Erk.  des  RO„Cà  G.  vom  29.  Novbr.  1871  (Entsch.  IV.  182)  und  vom  16.  April
1872  (Entsch.  V.  398),  und  Ztschr.  f.  Handelsrecht,  Bd“  XVII.  S.  264.
270.  273  ff.  (Ausnahme  des  Betrugsfalles:  Erkenntnisse  des  ROH#G.  vom
9.  März,  13.  April,  29.  Novbr.  1871).  Dagegen  ist  die  Anwendbarkeit  oder
Nichtanwendbarkeit  der  vorerwähnten  handelsgesetzlichen  Bestimmungen  auf  das
Platzgeschäft  noch  lebhaft  bestritten;  sicher  ist,  daß  hierbei  jene  im  Distanzgeschäft
gesetzliche  Untersuchungspflicht  nicht  besteht;  aber  die  Nothwendigkeit  der  rechtzeitigen
Rüge  wirklich  entdeckter  Mängel,  sowie  die  analoge  Anwendung  der  gesetzlichen  Verjährungsfristen
  vom  Distanzgeschäft  auf  das  Platzgeschäft  entspricht  den  Anschauungen
und  dem  Bedürfnisse  des  Handels  und  ist  mindestens  durch  weitverbreitete  Usancen
statuirt  (vgl.  Gareis  a.  a.  O.  S.  29  ff.,  Erk.  des  ROHG.  vom  2.  März
1871).  Nicht  minder  kontrovers  ist  die  Frage,  ob  auch  unbesteklte  Waaren  —
die  Meidung  des  Präjudizes  der  Genehmigung  —  („Mangels  Bestellung“)  dem  Zusender
  zur  Disposition  gestellt  werden  müssen;  sie  ist  nicht  im  Allgemeinen,  sondern
nur  unter  einzelnen  konkreten  Voraussetzungen  (vgl.  Ztschr.  für  Handelsrecht,  Bd.  XVII.
S.  243—250)  zu  bejahen,  z.  B.  für  den  Fall  kaufmännischer  Geschäftsverbindung
zwischen  Absender  und  Empfänger.  Abgesehen  von  derartigen  „begleitenden  Umständen“
  ist  das  Stillschweigen  des  Empfängers  unbestellter  Waaren  nicht  für  Genehmigung
  der  Sendung  konkludent  (Erk.  des  RO„-.  vom  29.  Oktbr.  1870).
HGB.  Art.  347—350.  323.

Esgb.  u.  Lit.:  Wolff  in  Busch's  Arch.  für  H.R.,  XV.  S.  301  ff.  —  Gareis,
Das  Stellen  zur  Disposition,  nach  modernem  Deutschen  H.R.  (Würzburg,  Stuber,  1870).  —
Auerbach,  HGB.,  S.  120  ff.  —  v.  Hahn,  Komm.  z.  HGB.,  Bd.  II.  2.  Aufl.
S.  290  ff.  —  Thöl,  H.  R.,  Bd.  I.  (6.  Aufl.),  §§  272—280.  —  Endemann,  H.R.,
§  114,  und  die  bei  Gareis  a.  a.  O.,  namentl.  S.  95,  102,  117,  135,  141  u.  162  ff.,  u.
bei  Keyßner,  D.  HB.  (Berlin,  Heymann,  2.  Aufl.  1878),  sowie  bei  Makower,
HG.,  8.  Aufl.  S.  331  ff.  zu  Art.  347—350  cit.  Lit.  u.  Rechtsprechung.  6  %

areis.

Dissidenten  (Th.  I.  S.  689)  heißen  diejenigen  Personen,  welche  nicht  der
resp.  den  in  einem  bestimmten  Staate  mit  voller  Berechtigung  rezipirten  oder  herrschenden
  Kirchen  angehören.  Da  die  verschiedenen  Staaten  verschiedene  Kirchen  als
privilegirt  anerkennen,  so  können  die  Anhänger  derselben  Kirche  in  dem  einen  Lande
jene  bevorzugte  Stellung  genießen,  während  sie  in  dem  andern  als  D.  betrachtet
werden.  Beispielsweise  sind  die  Mitglieder  der  anglikanischen  Kirche  in  Schottland
dissenters,  weil  hier  die  presbyterianische  Kirche,  welche  in  England  als  Dissenterkirche
  gilt,  die  Landeskirche  ist.  In  Deutschland  bezeichnet  man  gewöhnlich  damit
diejenigen  Religionsgemeinschaften,  welche  sich  von  den  drei  christlichen  Hauptkonfessionen
  losgesagt  haben,  mögen  sie  auch  selbst  noch  dogmatisch  auf  dem  Boden
einer  derselben  stehen,  wie  z.  B.  die  Mitglieder  der  sog.  Immanuelsyyode,  d.  h.
die  Altlutheraner,  welche  sich  von  den  unter  dem  Oberkirchenkollegium  in  Breslau
stehenden  sog.  separirten  Altlutheranern  getrennt  haben,  während  man  die  Juden
nicht  zu  den  D.  zählt.  Eine  spezifisch  juristische  Bedeutung  hat  das  Wort  nicht,
namentlich  ist  mit  demselben  die  rechtliche  Stellung  der  betreffenden  Personen  zu
den  Anhängern  der  anerkannten  Kirchen  und  zum  Staat  nicht  charakterisirt.  Schon
im  vorigen  Jahrhunderte  waren  einzelne  Deutsche  Partikulargesetzgebungen  hinsichtlich
der  Duldung  von  Sekten  und  D.  viel  liberaler,  als  das  auf  dem  Westfälischen
Frieden  beruhende  Reichsrecht;  so  erkannte  namentlich  das  Preuß.  LR.,  welches
das  schon  früher  für  den  Preußischen  Staat  gehandhabte  Prinzip  der  Toleranz  zum
        <pb n="547" />
        544  Dissidenten.

rechtlichen  Ausdruck  brachte,  neben  den  sog.  öffentlich  ausgenommenen  privilegirten
Kirchengesellschaften,  den  sog.  drei  Reichskonfessionen,  auch  geduldete,  d.  h.  beim
Staate  angemeldete  und  von  ihm  genehmigte  Religionsgesellschaften  mit  dem  Recht
auf  Gottesdienst  in  Bethäusern  an  und  sicherte  ferner  jedem  Einwohner  vollkommene
Glaubens=  und  Gewissensfreiheit  mit  dem  Rechte  zur  Hausandacht  zu.  Anfangs
dieses  Jahrhunderts  geschah  das  letztere  auch  in  den  Verfassungsurkunden  einzelner
Deutscher  Staaten,  z.  B.  in  der  Württembergischen  und  Badischen,  und  das  Bayerische
Religionsedikt  von  1818  stellte  sogar  schon  ähnliche  Regeln  für  die  Duldung  von
Religionsgesellschaften,  wie  das  Preuß.  LR.,  auf.  Während  aber  die  Verfassungsurkunden
  aus  den  zwanziger  und  dreißiger  Jahren  —  so  die  großherzogl.  Hessische,
Meiningische,  königl.  Sächsische  —  noch  diesen  Standpunkt  festhielten,  gaben  wol
die  Bestimmungen  der  Deutschen  Reichsverfassung  vom  Jahre  1849,  §§  144  ff.
den  Anstoß  zu  einer  freieren  Behandlung  der  D.  durch  die  Partikulargesetzgebung,
indem  sie  außer  der  Statuirung  der  Glaubens=  und  Gewissensfreiheit  und  unter
Auhhebung  jeglicher  Vorrechte  für  einzelne  Kirchen  allen  Religionsgesellschaften  die
öffentliche  Ausübung  ihres  Gottesdienstes  und  selbständige  Verwaltung  gewährten
und  die  staatliche  Genehmigung  bei  der  Neubildung  religiöser  Vereine  beseitigten.
Den  letzteren  Gründsatz,  sowie  die  Gestattung  der  öffentlichen  Religionsübung  haben  die
Verfassungsurkunden,  z.  B.  von  Preußen  Art.  12,  Oldenburg  Art.  36  und  das
Badische  Gesetz  vom  9.  Oktbr.  1860  F  3  ausgesprochen.  Zugleich  ist  es  für  diese
Staaten  anerkannt,  daß  auch  der  Genuß  der  politischen  Rechte  vom  Religionsbekenntniß
  unabhängig  ist.  Dagegen  gestehen  die  gedachten  Gesetzgebungen  den  dissidentischen
  Gesellschaften  nicht  ohne  Weiteres  die  sog.  Korporationsrechte,  d.  h.  die
Rechte  juristischer  Personen,  zu,  vielmehr  müssen  ihnen  diese  besonders  durch  Gesetz
verliehen  werden.  Die  Regelung  der  sonstigen  Verhältnisse  ist  auch  selbst  innerhalb
der  prinzipiell  zu  derselben  Gruppe  gehörigen  Staaten  eine  sehr  verschiedene,  um  so
mehr,  als  vielfach  schon  aus  früheren  Zeiten  besondere  Konzessionsurkunden  für
einzelne  dissidentische  Gesellschaften  existiren  und  diese  ausdrücklich,  wie  z.  B.  durch
das  Badische  Gesetz,  aufrecht  erhalten  sind.  In  Frage  kommen  hier  folgende  Punkte:
1)  die  Beurkundung  der  Standesverhältnisse.  Wo  nicht  das  Französische,  resp.
Rheinische  System  der  Civilstandsregister  für  alle  Einwohner  des  Staates  in  Geltung
stand,  sondern  die  von  den  Pfarrern  der  früheren  drei  Reichskonfessionen  geführten
Kirchenbücher  zugleich  die  Standesregister  bildeten,  war  für  die  D.  durch  eigene
Einrichtungen  gesorgt,  so  in  Altpreußen,  wo  die  Gerichte  für  sie  derartige  Register
führten,  oder  es  hatten  die  Ortspfarrer  der  bevorrechteten  Kirchen  als  staatliche
Standesbeamte  diese  Obliegenheiten  zu  erfüllen.  Durch  die  Einführung  der  allgemeinen
  obligatorischen  Standesregister  in  Folge  des  Reichspersonenstandsgesetzes  vom
6.  Februar  1875  sind  indessen  diese  besonderen  Einrichtungen  in  Deutschland  beseitigt
  worden.  2)  Da,  wo  die  Freiheit  der  Bildung  von  Religionsgesellschaften
anerkannt  ist,  kann  ein  Zwang  gegen  die  denselben  angehörigen  Eltern,  ihren  Kindern
  die  Taufe  seitens  einer  der  privilegirten  Kirchen  ertheilen  zu  lassen,  nicht  ausgeübt
  werden,  da  hier  der  Vater  über  das  Bekenntniß  seiner  Kinder  so  lange  zu
entscheiden  hat,  bis  diese  das  Diskretionsjahr  erreicht  haben.  Was  3)  die  Möglichkeit
  der  Eheschließung  zwischen  den  Angehörigen  der  Landeskirchen  und  4)  die
Eheeingehungsform  betrifft,  so  haben  sich  diese  Punkte  jetzt  durch  Einführung  der
obligatorischen  Civilehe  erledigt.  5)  Bedingt  es  das  Prinzip  der  Duldung,  daß
alle  Personen,  welche  aus  den  bevorrechteten  Kirchen  ausgetreten  sind,  mögen  sie
nun  zu  einer  dissidentischen  Religionsgemeinschaft  übergetreten  sein  oder  sich  noch
keiner  derartigen  Gesellschaft  angeschlossen  haben,  von  allen  Abgaben  und  Lasten,
sofern  diese  lediglich  auf  der  persönlichen  Zugehörigkeit  zu  einer  Religionsgesellschaft
beruhen,  gegenüber  den  rezipirten  Kirchen  frei  werden.  Diese  gerechte  Forderung
ist  aber  noch  nicht  überall  in  Deutschland  anerkannt  und  selbst  in  Preußen  gehörte
sie  zu  den  kontroversen  Fragen,  welche  erst  durch  das  Gesetz  über  den  Austritt  aus
        <pb n="548" />
        Distanzfracht  —  Distanzgeschäft.  545

der  Kirche  vom  14.  Mai  1873  im  Sinne  der  Freiheit  der  D.  entschieden  ist.
6)  Was  endlich  die  Eidesleistung  betrifft,  so  war  in  dieser  Hinsicht  vielfach  durch  besondere
Konzessionen  den  einzelnen  dissidentischen  Religionsparteien  Rechnung  getragen.  Nach
der  Deutschen  CPO.  §  443  und  der  Deutschen  Strafp  O.  §  62  wird  der  Eid  allgemein
  von  den  Anhängern  aller  Religionsparteien  mit  der  Eingangsformel:  „Ich
schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden“  und  der  Schlußformel:  „So
wahr  mir  Gott  helfe“  geleistet,  so  daß  nur  diejenigen,  welche  die  Existenz  Gottes
leugnen,  den  Eid  zu  leisten  außer  Stande  sind.  Dem  Eide  erachten  die  CP  O.  §  446
und  die  StrafPO.  5  64  die  Abgabe  einer  Erklärung  unter  der  Betheuerungsformel
einer  Religionsgesellschaft,  welcher  das  Gesetz,  wie  z.  B.  in  Preußen,  den  Mennoniten,
  den  Gebrauch  gewisser  Betheuerungsformeln  an  Stelle  des  Eides  gestattet,
durch  die  Mitglieder  einer  solchen  gleich.  —  Von  außerdeutschen  Gesetzgebungen
steht  Frankreich  noch  auf  dem  engherzigen  Standpunkt,  daß  es  für  den  öffentlichen
Gottesdienst  jeder  nicht  vom  Staate  anerkannten  Religionsgesellschaft  eine  besondere
staatliche  Erlaubniß  vorschreibt,  während  in  Belgien  und  Holland  auch  für  religiöse
Vereine  volle  Assoziationsfreiheit  gilt,  es  aber  für  sie  zur  Erlangung  der  Rechte
juristischer  Personen  der  staatlichen  Genehmigung  bedarf.  «

Lit.:  Für  Deutschland  s.  die  Zusammenstellung  bei  Moser,  Allg.  Kirchenblatt,  Jahrg.
1853,  S.  177  ff.;  für  Preußen:  die  Abhandlung  von  Jacobson  in  Dove,  Ztschr.  für  Kirchenrecht,
  Bd.  I.  S.  392  ff.;  für  die  neuesten  Deutschen  Gsgbb.:  Friedberg,  ebendas.  Bd.  III.
S.  364  ff.,  Bd.  IV.  S.  381;  Stälin,  Das  Rechtsverhältniß  der  religiösen  Gemeinschaften
in  Württemberg,  Stuttgart  1870;  über  Württemberg:  s.  noch  desselb.  Abh.  bei  Dove  a.  a.  O.,
Bd.  Xl.  S.  398,  457;  wegen  Oesterreich:  Dove  a.  a.  O.,  Bd.  IX.  S.  432,  434;  über  das
Königr.  Sachsen,  Sachsen-Weimar,  Bayern,  Rheinbayern  u.  Reuß  j.  L.  das  Allg.  Kirchenblatt
  Jahrg.  1871,  S.  511,  12,  246,  106  und  Jahrg.  1873,  S.  148.  srs

.  III  1  Us.

Distanzfracht.  Nach  allgemeinen  seerechtlichen  Grundsätzen  ist  keine  Fracht
zu  zahlen,  wenn  dem  Schiffer  durch  Zufall  die  Ausführung  des  Transports  (das
opus  conductum)  unmöglich  wird.  Indessen  wird  aus  Billigkeitsrücksichten
meistens  dann  eine  Ausnahme  gemacht,  wenn  die  bereits  angetretene  Reise
durch  höhere  Gewalt  unterbrochen  wird,  indem  in  solchen  Fällen  das  Gesetz
  dem  Verfrachter  die  Fracht  im  Verhältniß  der  zurückgelegten  zur
ganzen  Reise  zubilligt.  Diese  Frachtvergütung  „pro  rata  itineris“  nennt
man  D.  Nach  dem  H#G#.  ist  D.  zu  zahlen  bei  Schiffbruch  („wenn  nach  Antritt
der  Reise  das  Schiff  durch  einen  Zufall  verloren  geht“),  Embargo,  Beschlagnahme,
Blockade,  Aus=  und  Einführungsverbot  oder  anderen  Verfügungen  von  hoher  Hand
oder  bei  Ausbruch  eines  Krieges,  welcher  Schiff  oder  Güter  der  Gefahr  der  Aufbringung
  aussetzt,  sofern  diese  letzteren  Zufälle  nicht  blos  einen  Theil  der  Ladung
betreffen  (für  welchen  Fall  besondere  Grundsätze  gelten).  Sie  haftet  nicht  für  die
Bergungskosten.  —  Strenger  ist  das  Franz.  R.  Die  einschlagenden  Bestimmungen
des  C.  com.  sind  ziemlich  kafuistisch.  —  Dem  Engl.  und  Nordamerik.  R.  ist  die

D.  als  Rechtsinstitut  nicht  bekannt.  "
Gsgb.  u.  Lit.:  Allg.  D.  H#  G.  Art.  618,  619,  631—643,  669—671,  872.  —  C(.  com.
art.  296—304.  —  (v.  Duhn  bei  Goldschmidt  und  Laband,  Ztschr.  f.  d.  *  H.R.,  Bd.  XIV.
S.  127,  128,  130—134).  —  Lewis,  D.  Deutsche  Seerecht,  I.  S.  277  ff.  —  Heise,  H.R.,
S.  365—367.  —  Erkenntnisse  in  Busch,  Arch.  f.  Theorie  u.  Praxis  des  Allg.  D.  H.R,
XIV.  S.  386;  XXIII.  S.  70,  79;  XXV.  S.  454.  —  Goldschmidt  u.  Laband,  Ztschr.  f.
d.  ges.  H.N.,  Bd.  XII.  S.  591;  XVIII.  S.  382.—  Hartmann,  Centralorgan,  II.  S.  238.
—  Feldmann  bei  Voigt  u.  Heineken,  Neues  Arch.  f.  H.  N.,  Bd.  III.  S.  184—224.  —
Entsch.  d.  ROH.  III.  133,  253;  IV.  172;  XII.  397;  X  III.  405;  XXIII.  23,  414.  —  Pardessus,
  Cour  de  droit  comm.,  II.  ur.  715—717.  R.  Koch.

Distanzgeschäft  (Thöl:  Uebersendungsgeschäft).  Kaufgeschäfte  im  Handelsverkehr,
  bei  denen  das  Ausderhandlassen  der  Waare  seitens  des  Verkäufers  und
das  Indiehandnehmen  seitens  des  Käufers  an  verschiedenen  Plätzen  geschieht,  weil
eine  Transportperson  dazwischen  steht,  nennt  man  D.;  richtiger  Distanzkauf.  Der

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  35
        <pb n="549" />
        546  Distanzgeschäft.

Regel  nach  ist  der  Ort,  wo  der  Verkäufer  zur  Zeit  des  Vertragsschlusses  seine  Handelsniederlassung
  oder  in  deren  Ermanglung  seinen  Wohnort  hatte,  der  Erfüllungsort
  für  den  Kaufvertrag,  wo  die  Uebergabe  der  Waaren  geschieht  (Art.  342);  gehört
  es  zur  Vertragspflicht  des  Verkäufers,  auf  Grund  besonderer  Abrede  oder  nach
der  allgemeinen  Verkehrssitte,  daß  die  Waare  zum  Bestimmungsort  an  den  Käufer
gesendet  wird,  so  liegt  D.  vor  (Entsch.  des  ROHG.  XIII.  391;  XVIII.  322);  nicht
minder  aber  auch  dann,  wenn  der  ferne  Bestimmungsort  vertragsmäßig  erst  der
Erfüllungsort  ist  (Entsch.  II.  322).  Ist  auch  nach  der  Regel  der  Erfüllungsort
beim  Verkäufer,  so  liegt  ihm  doch  nach  allgemeiner  Verkehrssitte  die  Absendung  ob
und  gilt  er  (Art.  344)  für  beauftragt  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns
für  den  Käufer  die  Bestimmung  behufs  Ausführung  des  Transports  zu  treffen
(Entsch.  XIII.  324.  Ztschrft.  f.  d.  gesammte  Handelsrecht  XXIV.  260.).  Darüber,
ob  mit  der  Absendung  die  Uebergabe  an  den  Käufer  vollzogen  ist,  hat  das  HGB.  Bestimmung
  nicht  getroffen,  es  ist  dies  nach  Landesrecht  zu  entscheiden  (Goldschmidt,
Handelsrecht,  II.  621,  803.);  dagegen  trägt  Käufer  spätestens  von  diesem  Zeitpunkt
ab  die  Gefahr  (Art.  345).  Ist  nach  Landesgesetz  die  Uebergabe  an  den  Käufer
durch  Ueberlieferung  an  den  Frachtführer  erfolgt  (Preuß.  LR.  Th.  I.  Tit.  11  §  128),
so  folgt  hieraus  noch  nicht,  daß  Käufer  auf  Grund  des  Anspruches  auf  Erfüllung
Zug  um  Zug  bereits  gegen  Absendung  den  Kaufpreis  zu  zahlen  habe;  es  würde
hiermit  dem  Käufer  eine  Vorleistung  zugemuthet,  so  daß  er  bei  Mangelhaftigkeit
der  Waare  kondiziren  müßte.  Die  Zahlung  des  Kauppreises  kann  erst  gegen  Ablieferung
  verlangt  werden.  Zu  seiner  Sicherung  wegen  des  Kaufpreises  kann  der  Verkäufer
  Vorkehrungen  treffen,  daß  am  Bestimmungsort  die  Auslieferung  nur  gegen
Zahlung  erfolgt  (I.  39  D.  de  solut.  46,  3.).  Ist  der  Käufer  durch  Transport  oder
Lagermagazine  (Art.  302,  313,  471,  644;  Goldschmidt,  Handelerecht,  II,  650)
in  den  Stand  gesetzt,  über  die  Waaren  zu  verfügen,  so  ist  der  Kaufpreis  vor  Ankunft  beim
Käufer  zu  zahlen.  (Hinsichtlich  der  Kosten  der  Versandtverpackung  f.  d.  Art.  Verpackung,
  hinsichtlich  der  Rechte  des  unbezahlten  Verkäufers  s.  d.  Art.  Verfolgungsrecht.)
  Bei  Berathung  des  A.  D.  HGB.  wurde  erwogen,  daß  der  Verkäufer  möglichst
bald  darüber  in  Gewißheit  sein  müsse,  ob  die  gelieferte  Waare  von  dem  Käufer  als
eine  vertragserfüllende  Leistung  angenommen  werde,  der  ordentliche  Kaufmann  werde
nicht  versäumen,  die  gelieferte  Waare  zu  untersuchen  und  von  den  vorgefundenen
Mängeln  sofort  Anzeige  zu  machen.  Falls  in  entsprechender  Zeit  keine  Rügeanzeige
eingehe,  dürfe  der  Verkäufer  annehmen,  daß  die  Waare  gebilligt  sei.  In  Anerkennung
  eines  bereits  bestehenden  Handelsgebrauchs  (Ztschrft.  f.  d.  g.  Handelsrecht
IV.  442  ff.,  Entsch.  des  ROHG.  IX.  52)  bestimmt  deshalb  Art.  347  des  H#G#.:

§  1.  Ist  die  Waare  von  einem  anderen  Orte  übersendet,  so  hat  der  Käufer
ohne  Verzug  nach  der  Ablieferung,  soweit  dies  nach  dem  ordnungsmäßigen  Geschäftsgange
  thunlich  ist,  die  Waare  zu  untersuchen,  und  wenn  sich  dieselbe  nicht
als  vertragsmäßig  oder  gesetzmäßig  (Art.  335)  ergiebt,  dem  Verkäufer  sofort  davon
Anzeige  zu  machen.

§  2.  Versäumt  er  dies,  so  gilt  die  Waare  als  genehmigt,  soweit  es  sich  nicht
um  Mängel  handelt,  welche  bei  der  sofortigen  Untersuchung  nach  ordnungsmäßigem
Geschäftsgange  nicht  erkennbar  waren.

§  3.  Ergeben  sich  später  solche  Mängel,  so  muß  die  Anzeige  ohne  Verzug
nach  der  Entdeckung  gemacht  werden,  widrigenfalls  die  Waare  auch  rücksichtlich  dieser
Mängel  als  genehmigt  gilt.

§  4.  Die  vorstehende  Bestimmung  findet  auch  auf  den  Verkauf  auf  Besicht
oder  Probe  oder  nach  Probe  Anwendung,  insoweit  es  sich  um  Mängel  der  übersendeten
  Waare  handelt,  welche  bei  ordnungsmäßigem  Besicht  oder  ordnungsmäßiger
Prüfung  nicht  erkennbar  waren.

Der  Schwerpunkt  liegt  in  den  Worten  des  §  2  „so  gilt  die  Waare  als  genehmigt“.
  Gleichviel,  ob  die  Waare  untersucht  worden  oder  nicht,  aus  der  unter-
        <pb n="550" />
        Distanzgeschäft.  547

bliebenen  Rügeanzeige  folgt  die  Fiktion  der  Billigung  derselben,  die  Anerkennung  als
empfangbar  seitens  des  Käufers.  Auf  die  etwa  mangelnde  Quantität  erstreckt  fich
die  Fiktion  nicht  (Ztschrft.  f.  d.  g.  Handelsrecht  XXIV.  282.).  Das  Gesetz  disponirt
nur  über  Handelsdistanzkauf,  ebensowie  Art.  349  (Entsch,  des  vorm.  Preuß.  Ober-Trib.
IXI.  202;  des  RO#.  Xl.  46),  jedoch  einschließlich  des  Lieferungskaufes  (Art.  338).
Ausgeschlossen  sind  die  Handwerksverkäufe  (Art.  273  8  3).  Ob  Genus=  oder  Spezieskauf
  in  Rede  sei,  ist  gleichgültig  (Waare),  auch  auf  den  Biehhandel  findet
Art.  347  Anwendung  (Entsch.  des  ROHG.  XXV.  231),  dgl.  auf  zu  liefernde
Maschinen,  sofern  nicht  eine  Werkverdingung  vorliegt  (Entsch.  XIV.  43;  Ztschrft.
f.  d.  g.  Handelsrecht  XXIII.  494;  Entsch.  d.  Reichs-G.  J.  57).  Von  einer  Ablieferung,
  den  Folgen  einer  unterbliebenen  Untersuchung  und  Rüge  kann  keine  Rede
sein,  wenn  statt  der  bestellten  Waare  eine  ganz  andere  Sache  (Entsch.  des  ROHG.
XIV.  370,  XX.  421,  423),  z.  B.  statt  des  Weines  nur  die  leeren  Fässer,  angekommen
  sind  (Busch,  Archiv  XVII.  288).  Ablieferung  ist  derjenige  Akt,  durch
welchen  der  Verkäufer  bzw.  sein  Beauftragter  (Frachtführer  u.  s.  w.)  nach  beendigtem
Transport  dem  Käufer  oder  dessen  Vertreter  die  Möglichkeit  eines  unmittelbaren
  körperlichen,  die  Untersuchung  gestattenden  Inhabens  der  Waare  am  vertragsmäßigen
  Reiseziel  gewährt.  Eine  effektlose  Realoblation,  ein  fehlgeschlagener
Versuch  der  Ablieferung  reicht  dagegen  nicht  aus;  die  Vereitelung  der  Ablieferung
macht  für  die  Folgen  des  Annahmeverzuges  haftbar,  gilt  aber  nicht  als  Genehmigung
der  Waare,  vielmehr  verbleibt  dem  Käufer  der  Beweis  der  Vertrags=  und  Gesetzmäßigkeit.
  Der  Zeitpunkt  der  Ablieferung  ist  maßgebend  für  den  Beginn  der  Anzeigefrist.
  Im  regelmäßigen  Gange  wird  die  Anzeige  einer  Untersuchung  der  Waare
vorausgehen  und  mit  Rücksicht  hierauf  wird  von  einer  Untersuchungspflicht  gesprochen.
  Eine  solche  besteht  nicht.  Hat  der  Käufer  rechtzeitig  gerügt,  so  sind  die
Rechte,  welche  er  wegen  der  Fehler  geltend  machen  kann,  gewahrt.  Es  kommt
später  nur  darauf  an,  ob  die  Mängel  vorhanden  sind;  gleichviel  wie  zur  Kenntniß
derselben  gelangt  war  (Keyßner,  Komm.  zu  Art.  347  Nr.  13).  Die  Rügeanzeige
  soll  sofort  ergehen,  sobald  nach  ordnungsmäßigem  Geschäftsgang  eine
Untersuchung  möglich  war,  wobei  das  Zeiterforderniß  der  thatsächlichen  Beurtheilung
unterliegt.  Die  Rügeanzeige  muß  eine  solche  sein,  daß  durch  deren  Inhalt  der  Verkäufer
über  den  Bemängelungsgrund  Gewißheit  erhält.  Mit  der  Absendung  dieser  Anzeige
(Entsch.  des  ROHG.  XIX.  307)  sind  dann  die  Rechte  erhalten,  die  in  Wandelung,
Preisminderung,  Anspruch  auf  anderweite  Erfüllung  bei  Dispositionsstellung  bestehen
können.  Zur  Geltendmachung  seiner  Rechte  hat  der  Käufer  die  Rechtzeitigkeit  der  Anzeige
  zu  beweisen,  also  den  Zeitpunkt  der  Ablieferung  der  Waare,  das  Zeiterforderniß
der  Untersuchung  und  die  Absendung  der  Rügeanzeige.  Durch  Art.  347  §  3  ist  die
Rügefrist  für  erst  später  entdeckbar  gewordene  Mängel  erstreckt.  Nach  Art.  349  §  1
können  Mängel  an  der  Waare,  welche  erst  sechs  Monate  nach  Ablieferung  entdeckt
werden,  überhaupt  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden  und  ist  nach  §  2  die  Verjährung
  der  Klage  wegen  Mängel,  die  rechtzeitige  Rüge  vorausgesetzt,  und  zwar
sowol  der  ädilitischen  Klage  als  der  actio  empti  einer  gleichen  Frist  unterworfen
(Goldschmidt,  Zischrft.  f.  d.  g.  Handelsrecht  XV.  320.);  die  durch  Rüge  gesicherten
Einreden  stehen  dauernd  zu.  Landesgesetzliche  und  handelsgebräuchliche  kürzere  Fristen
sind  nach  Art.  349  §  4  in  Kraft  erhalten  und  durch  §  5  den  Kontrahenten  Vertragsfreiheit
  über  die  Fristen  gewährt  (Garantiefrist  vgl.  Goldschmidt  in  Ztschrft.
f.  d.  g.  Handelsrecht  XV.  323;  Entsch.  des  RO  G.  VI.  34;  Rhn.  Archiv  LXVIII.
107).  Nach  Art.  350  können  die  Bestimmungen  der  Art.  347  und  349  im  Falle
des  Betrugs  nicht  geltend  gemacht  werden.  ·  ·
Lehnt  der  Käufer  die  Üebernahme  der  Waare  ab,  so  darf  er  dieselbe  nicht
lediglich  zurückweisen,  oder  ohne  vorherige  Anzeige  und  erhaltene  Antwort  zurücksenden,
  er  muß  vielmehr  nach  Art.  348  des  HGB.  für  die  einstweilige  Aufbewahrung
  und  sofern  es  nöthig  für  die  Erhaltung  der  gegen  den  Frachtführer

35*
        <pb n="551" />
        548  Disziplinarstrafen  —  Dividende.

aus  dessen  Vertragsverletzung  entstandenen  Ansprüche  sorgen  (Entsch.  des  ROHG.  II.
329).  Zur  Feststellung  der  bei  der  Ablieferung  oder  später  sich  ergebenden  Mängel
kann  die  Feststellung  durch  Sachverständige  erfolgen,  deren  Gutachten  im  etwaigen
späteren  Prozeß  benutzbar  ist.  Ist  die  Waare  dem  Verderben  ausgesetzt  und  Ge—
fahr  im  Verzuge,  so  kann  der  Verkäufer  unter  Beobachtung  der  für  die  Verkaufsselbsthülfe
  (s.  diesen  Art.)  vorgeschriebenen  Form  den  Verkauf  veranlassen.

Hat  der  Käufer  die  zugesandte  Waare,  weil  gesetz=  oder  vertragswidrig  zur
Verfügung  gestellt,  verfügt  aber  später  für  sich  über  dieselbe  durch  Verkauf,  Verbrauch
  u.  s.  w.,  so  gilt  nunmehr  die  Waare  als  genehmigt  und  sind  die  gerügten
Mängel  dadurch  erledigt.

Lit.:  Thöl,  H.R.,  6.  Aufl.,  §§  245,  269,  275—278.  —  Endemann,  H.  R.,  3.  Aufl.,
2  105,  114,  MIS.  —  Wolff,  Kaufm.  Dispositionsstellung,  in  Busch,  Arch.,  XV.  306  ff.  —
Gareis,  Das  Stellen  zur  Disposition  (1870);  Derselbe,  D.  deutsche  H.  R.,  301.  —
v.  d.  Leyen,  Begriff  der  Ablieferung  im  Handelsrecht,  Ztschr.  f.  d.  gesammte  H.N.,  XVI.
86  ff.  —  Zimmermann,  Eigenthumsübergang  im  Efen,  ebenda,  XIX.  39)  ff.  —
Römer,  ebenda,  XX  III.  25  ff.  —  Die  Kommentare  zum  D.  H#B.  von  v.  Hahn,  Anschütz
  u.  Bölderndorff.  Puchelt,  Keyßner  zu  Art.  347—350  u.  die  daselbst  stün
Zeitschr.  f.  d.  ges.  H.R.,  XXIV.  271  ff.  angeführte  Judikatur.  Keyßner.

Disziplinarstrafen,  s.  Ordnungs=  und  Disziplinarstrafen.

Dividende.  Erwerbsgesellschaften  mit  fortlaufender  Geschäftsthätigkeit  müssen
zunächst  die  zum  Zweck  des  Erwerbes  zusammengetragenen  Mittel  erhalten;  der
Mehrbestand  ist  Geschäftsertrag.  Mit  Rücksicht  darauf,  daß  von  Kapitalsanlagen
ein  Zins  gezogen  werde,  war  grundsätzlich  angenommen,  daß  den  Mitgliedern  einer
Erwerbsgesellschaft  von  der  Kapitalsanlage  ein  Zins  zustehe;  erst  der  Bestand  über
Gesellschaftsvermögen  und  Jahreszins  wurde  als  Gewinn  bezeichnet,  wie  dies  noch
im  A.  D.  HG#B.  Art.  106  Ausdruck  gefunden  hat.  Als  sich  Kapitalsgesellschaften
mit  beschränkter  Haftung  ihrer  Mitglieder  bildeten  (s.  die  Art.  Aktiengesellschaft,
  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien),  übernahm  man  die  Zinsberechtigung,
  in  der  Voraussetzung,  daß  das  Kapital  den  Zins  ohne  Weiteres  zu
verdienen  habe.  Man  gab  zu  den  Aktien  Zinsscheine  aus  und  vertheilte  den
Mehrertrag  als  D.;  später  unterschied  man  Zins-D.  und  Gewinn-D.,  bis  man
endlich  dahin  gelangte,  daß  bei  den  Kapitalsgesellschaften  von  einem  gegen  den  Bestand
  des  Grundkapitals  unabhängigen  Zins  nicht  die  Rede  sein  könne,  daß  ein
Zinsversprechen  unstatthaft  sei  und  nur  dasjenige  an  die  Aktionäre  vertheilt
werden  dürfe,  was  nach  festgestelltem  Vorhandensein  des  Grundkapitals  als  Mehrbestand
  sich  ergebe.  Die  Antheilsquote  an  diesem  Mehrbestand,  Geschäftsertrag,
Gewinn,  nach  Prozenten  des  Nennbetrages  der  Aktien  bezeichnet,  heißt  D
(Keyßner  in  Busch,  Archiv,  XXXII.  S.  99  ff.).  In  den  Gesetzen  über  die
Aktiengesellschaften  ist  dies  zum  bestimmten  Ausdruck  gelangt,  so  im  A.  D.  H#.
Art.  107,  217.  Zinsen  von  bestimmter  Höhe  können  für  die  Aktionäre  nicht  bedungen
  noch  ausbezahlt  werden;  es  darf  nur  dasjenige  unter  sie  vertheilt  werden,
was  sich  nach  der  jährlichen  Bilanz,  und,  wenn  im  Gesellschaftsvertrage  die  Innehaltung
  eines  Reservekapitals  bestimmt  ist,  nach  Abzug  desselben  als  reiner  Gewinn
ergiebt.  Hiervon  ist  lediglich  für  die  Bauzinsen  (s.  diesen  Art.)  eine  Ausnahme
gemacht.  Darf  nun  der  Gewinn  vertheilt  werden,  so  führt  dies  auf  die  allein
maßgebende  Vermögensermittlung  durch  Inventar  und  Bilanz  (..  diese  Art.).
Der  Höchstbetrag  des  Vertheilbaren  ergiebt  sich  hieraus.  Keineswegs  ist  aber  der
nach  Deckung  der  Schulden  und  des  Grundkapitals  sich  ergebende  Bestand  unbedingt
  zu  vertheilen.  Zunächst  muß  der  sich  ergebende  Ueberschuß  ein  vertheilbarer
sein;  ein  Ueberschuß,  der  in  Waaren  vorhanden,  ist  unvertheilbar;  lediglich  der  in
Geld  absetzbare  Ueberschuß  ist  vertheilbarer  Gewinn  (Keyßner,  Kommentar  zum
HGB.  zu  Art.  239  Nr.  13).  Fast  alle  Gesellschaftsverträge  enthalten  Bestimmungen,
  wonach  von  dem  Ueberschuß  Beträge  zu  Gesellschaftszwecken  abgesetzt
werden  sollen  und  nur  der  Restbetrag  zur  Vertheilung  anheim  gegeben  wird.  Das
        <pb n="552" />
        Dividende.  549

HGB.  drückt  dies  im  Art.  216  §  2  dahin  aus,  daß  die  Aktionäre  nur  einen  Anspruch
  auf  den  reinen  Gewinn  haben,  soweit  dieser  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
zur  Vertheilung  bestimmt  ist.  Als  Vorabzug  wird  ausdrücklich  hervorgehoben
(Art.  217  §  1,  239a  N.  3)  der  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  (I.  diese
Art.).  Sofern  die  allmähliche  Rückzahlung  des  Grundkapitals  durch  sog.  Amortisation
  der  Aktien  bestimmt  ist  (Art.  215  §  2,  H#G  B.),  ist  auch  ein  Amortifationsfonds
  vorher  abzusetzen.  Nach  Absetzung  dieser  Beträge  bleibt  dann  der  „reine
Gewinn“,  welcher  als  D.  den  Aktionären  zufließen  soll.  Wenn  Art.  217  nur
dasjenige  zur  Vertheilung  stellt,  was  „über  die  volle  Einlage“  vorhanden  ist,  so
ist  damit  nicht  das  gesammte,  noch  nicht  eingeforderte  Grundkapital  zu  verstehen;  es
ist  vielmehr  auch  eine  Di  nvertheilung  bei  noch  nicht  vollständig  zur  Einzahlung
einberufenem  Kapital  statthaft.  Der  Anspruch  auf  Gewinnvertheilung  und  Erfüllung
der  wirthschaftlichen  Aufgabe  der  Erwerbsgesellschaft  ist  ein  Sonderrecht  des  einzelnen
  Aktionärs  und  zwar  von  solcher  Stärke,  daß  es  eine  Prüfungsbefugniß  einzelner
Bilanzposten  enthält.  Dieser  Sonderanspruch  wird  im  Wege  der  Klage  gegen  die
Gesellschaft  geltend  gemacht,  kann  aber  nicht  auf  D.nzahlung  an  alle  Aktionäre  gerichtet
  werden,  weil  dies  über  das  Sonderrecht  hinausgreift;  gleichwol  kann  es  auf
alle  Aktionäre  wirken.  In  Anerkennung  der  für  einen  fortlaufenden  Geschäitsbetrieb
  wirthschaftlich  zur  Gewinnvertheilung  nothwendigen  Geschäftsperioden  wird
die  D.nvertheilung  mit  den  Jahresbilanzen  in  Verbindung  gesetzt;  Bilanzen  für
kürzere  Zeitabschnitte  rechtfertigen  keine  Vertheilung,  wogegen  es  nicht  ausgeschlossen
ist,  die  Geschäftsperioden  zu  verlängern.  Abschlags-D.  während  des  Geschäftsjahres,
wenn  auch  das  halbe  Geschäftsjahr  hinreichenden  Gewinn  ergeben  hat,  zu  zahlen,
ist  unstatthaft  (anders  Ungar.  HGB.  J  167,  Abs.  2).  Man  bezeichnete  den  Betrag,
welcher  nach  der  Bilanz  als  die  Abschlags-D.  zur  Vertheilung  kam,  als  Super-D.
(Entsch.  d.  RNOHG.  VI.  146);  der  Zweck,  den  Aktionären  zu  dem  üblichen  Zinszahlungstermin
  einen  Ertrag  zu  gewähren,  kann  durch  einen  zu  diesem  Zweck  gebildeten
  und  aus  dem  Gewinn  des  Geschäftsjahres  wieder  zu  ergänzenden  Reservefonds
  erreicht  werden.

Steht  der  Gewinn  fest,  so  erscheint  die  Festsetzung  der  D.  nur  noch  als  eine
Rechnung,  vorzunehmen  vom  Vorstand  oder  Aufsichtsrath  und  zu  prüfen  von  der
Generalversammlung,  wobei  Vortrag  kleiner  Restbeträge  auf  neue  Rechnung  allge—
mein  üblich  und  oft  ausdrücklich  statutarisch  vorgesehen  ist.  In  dem  Betriebszweck
  einer  Aktiengesellschaft  kann  es  begründet  sein,  daß  den  Aktionären  nur  ein
bestimmter  höchster  Betrag  (Maximal-D.)  zufließen  soll,  während  für  den  Mehrbetrag,
  etwa  zu  gemeinnützigen  Zwecken,  Bestimmung  getroffen  ist  (Auerbach,
Gesellschaftswesen,  S.  360).  Ist  der  reine  Gewinn  zur  Vertheilung  an  die
Aktionäre  überwiesen,  der  D.nbetrag  zur  Auszahlung  bestimmt,  so  ist  damit  die
Aktiengesellschaft  in  Höhe  des  D.nbetrages  Schuldnerin  Desjenigen,  der  zum  D.ubezug
berechtigt  ist,  was  gemeinhin  der  Inhaber  des  Drnscheines  ist.  In  der  Abgeschlossenheit
  der  Geschäftsperioden  findet  es  seine  Rechtfertigung,  daß  der  reine  Gewinn  des
abgeschlossenen  Geschäftsjahres  durch  spätere  Verluste  nicht  berührt  wird  und  daß
das  durch  die  Dinzutheilung  begründete  Schuldverhältniß  nicht  mehr  beseitigt
werden  kann.  Die  Aktiengesellschaft  kann  keine  Veranlassung  nehmen,  wegen  eingetretener
  Geschäftsverluste,  abgesehen  vom  Konkurfe,  die  Zahlung  auszusetzen;  bricht
der  Konkurs  aus,  so  sind  die  nicht  bezahlten  D.  als  Forderungen  zu  Konkursmasse
zu  liquidiren  (Grünhut  in  seiner  Ztschr.  I.  397;  Entsch,  d.  RO.  XVIII.
154;  Erk.  d.  ob.  Oesterr.  Gerichtshofes  v.  2.  Juni  1875;  Wiener  Jur.  Blätter,
1875,  S.  555;  Keyßner  in  der  Ztschr.  f.  d.  g.  Handelsrecht  XX.  470;  dazu
Löwenfeld,  Das  Recht  der  Aktienges.,  S.  445).  6

In  Zusammenhang  mit  der  Abgeschlossenheit  der  Geschäftsperioden  steht  es,
wenn  mit  dem  Tage  des  Ablaufs  derselben,  meistens  Geschäftsjahr,  die  D.  nscheine  von
den  Aktien  getrennt  werden  und  von  diesem  Zeitpunkte  ab  alle  in  D.npapieren  ge-
        <pb n="553" />
        550  Dividende.

schlossenen  Geschäfte  exklusive  D.  des  Vorjahres  sich  verstehen.  (Vgl.  die  Usancen  der
Berliner  Fondsbörse  Nr.  18,  19;  Ztschr.  f.  d.  g.  Handelsrecht  XXIV.  549;  Entsch.

ROH.  VI.  146,  namentlich  auch  für  den  Fall,  daß  keine  D.nscheine  aus-Pegeben
  sind.)

Ist  die  D.  nfestsetzung  auf  Grund  einer  ungetreuen  fiktiven  Bilanz  z.  B.  kalkulatorisch
  richtigen,  aber  in  den  Werthsansätzen  unrichtigen  Bilanz  erfolgt,  so  kann
der  einzelne  Aktionär  den  Beschluß  angreifen,  denn  sein  Sonderrecht,  Anspruch  auf
D.  für  folgende  Geschäftsjahre,  wird  dadurch  beeinträchtigt.  Wirksam  wird  eine
Klage  des  einzelnen  Aktionärs  nur,  wenn  zugleich  im  Wege  des  Arrestes  (CPO.

§s  814)  die  D.inzahlung  sistirt  wird,  denn  ohnedies  würde  bei  fortgesetzter  Ethebung
der  D.  in  gutem  Glauben  (Art.  218,  HGB.)  der  Zweck  verfehlt.

Durch  ausdrückliches  Gesetz  ist  der  Aktionär  von  der  Verpflichtung,  die  in
gutem  Glauben  empfangenen  D.  zurückzuzahlen,  befreit  (D.  HGB.  Art.  197  83,
218;  Ungar.  HGB.  8  167;  dazu  Renaud  8  73);  das  Genossenschaftsgesetz  vom
4.  Juli  1868  enthält  eine  gleichartige  Bestimmung  nicht  und  wird  dort  also  die
irrthümlich  gezahlte  D.  kondizirt  werden  können  (Entsch  d.  RO-.  XXIII.  172).

Für  die  in  Verletzung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  den  Aktionären  gezahlten
D  find  Vorstand,  Aussichtsrath  der  Aktiengesellschaft  bzw.  Komplementär  der  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  nach  näherer  Bestimmung  der  Art.  204,  225  b,  241
perfönlich  haftbar.

Beim  Vorhandensein  von  Prioritätsaktien  besteht  das  Vorzugsrecht  gemeinhin
darin,  daß  sie  zunächst  bei  der  D.  nvertheilung  berücksichtigt  werden  sollen,  wobei
die  Stammaktien  zurücktreten,  bis  die  Prioritätsaktien  einen  bestimmten  Prozentsatz
erhalten  haben.  Ob,  falls  in  einem  Jahr  die  zugesicherte  D.  nicht  vertheilt  werden
konnte,  ein  Recht  auf  Nachzahlung  aus  dem  Gewinn  späterer  Betriebsjahre,  ein
Nachbezugsrecht,  zuständig  ist,  ist  Interpretationsfrage  (Ztschr.  f.  d.  g.  Handelsrecht
  XIX.  318).  Der  Verkehrsanschauung  darf  ein  solches  Nachbezugsrecht  als
entsprechend  bezeichnet  werden,  dergestalt,  daß  auf  die  ältesten  Rückstände  zunächst
die  Nachzahlung  erfolgt  (Entsch.  d.  RO-.  XXII.  370;  Ztschr.  f.  d.  g.
Handelsrecht  XXIII.  340,  anders  v.  Strombeck  in  Busch,  Atcchiv,
XXXIII.  69  ff.).  Für  den  Fall,  daß  der  reine  Gewinn  eines  Geschäftsjahres
zur  Vertheilung  einer  D.  von  bestimmter  Höhe  nicht  ausreicht,  ist  vertragsmäßig,
wie  z.  B.  bei  Eisenbahn-Aktiengesellschaften  vom  Staat,  bei  Einbringung  eines
Etablissements  seitens  des  früheren  Eigenthümers  von  diesem,  die  Verpflichtung
übernommen,  die  Geldmittel,  welche  zur  Ertragsgewährung  in  zugesagter  Höhe  erforderlich
  sind,  zuzuschießen.  Es  ist  damit  eine  D.nverbürgschaft  der  Aktiengesellschaft
  gegenüber  übernommen,  D.ngarantie,  unrichtig  Zinsgarantie  genannt.  Dem
einzelnen  Aktionär  steht  hieraus  ein  Klagerecht  nicht  zu.

Mit  dem  Eintritt  der  Gesellschaft  in  Liqurdation  erreicht  für  diese  die  produktive
  Seite  des  Unternehmens  ihre  Endschaft,  die  Scheidung  zwischen  Grundkapital
  und  Periodengewinn  hört  auf,  es  besteht  nur  noch  Gesellschaftsvermögen,
aus  welchem  die  Liquidationsquote  zuständig  wird.  Hiermit  werden  weitere  D.nvertheilungen
  ausgeschlossen.

Lit.:  Röhls-  Recht  d.  Attiengesellcchaften  (1842).  —  Thöl,  H.  R.,  6.  Aufl.  —  Endemann,
  H.N.,  Aufl.  —  Renaud,  Recht  der  Aktiengesellschaften,  2.  Aufl.  —  Auerbach,
Das  Geschieiemuut.  das  Aktienwesen.  —  Keyßner,  Die  Aktien  esellschaften  u.  die  Kommanditges.
  a.  Altien.  —  Löwenfeld,  Das  geechb  de  Aktien  esellschaften.  —  Gareis,  H.  R.,
*  39.  —  v.  Strombeck  in  Busch,  Arch.,  XXX  XK  I.  75  ff.,  XXXVII.  i  ff.  —
Keyßner  in  Busch,  Arch.,  XXXII.  98  ff.  —  F.  *i  .  :  Kreditinstitute,  I.  324.  —  Die
Kommentare  zum  A.  D.  56v.  von  v.  Hahn,  Anschü  ut  u.  v.  Bölderndorffe#  Puchelt,
Keyßner  zu  den  Art.  197,  216—218.—1  Sicherer,  Genossenschaftsgesetzgebung,  S.  20  ff.  —
Parisius,  desgl.,  S.  181,  239,  243.  —  Dividendengarantie:  Goldschmidt,  Lucca-VDistoja-Aktienstreit.
  —  v.  Stromtes,  Lehre  von  dem  garantirten  Eisenbahngewinne

(1875/).  —  Gusch.  des  ROH.  X.  307;  XIII.  44—46.  —  Keyßner,  *  zu  Art.  211
N.  3,  217  N.  Keyßner.
        <pb n="554" />
        Dolliner  —  Dolus.  551

Dolliner,  Thomas,  5  12.  XII.  1760  zu  Dörfern  (Krain),  lehrte  zu  Pra
und  Wien,  nahm  Theil  an  der  Red.  d.  BGB.,  zog  sich  1831  Valch  ,
1839.  Wichtig  sein  Handbuch  d.  Oesterr.  Eherechts,  1834—36,  (2.)  1849.
Lit.:  Rieger  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  V.  314.  —  Wurzdach,  III.  350.
Teichmann.

Dollmann,  5  20.  X.  1811  zu  Ansbach,  1844  ord.  Prof.  in  München,  wo
er  30  Jahre  lang  höchst  erfolgreich  wirkte,  nebenbei  betheiligt  an  vielen  gesetzgeb.
Arbeiten,  9.  J.  1867.  Gab  die  Ztschr.  f.  Gesetzgeb.  u.  R.pflege  in  Bayern
heraus  und  leitete  die  Kommentariensammlung  über  die  Bayer.  Gesetzgebung.

St  Pchriften-  Die  Entwendung  nachd  Therllen  d,  Gem.  R.,  1834.  —  Komm.  z.  Bayer.
Straf  PO.,  ,  ;  zum  Bayer.  StrafGB.  2—1865  ·  —
System  d.  Bayer.  Straf  isn  159/.  D  50  1855,  von  Risch  fortgei  1883.

Lit.:  Zur  Erinnerung  an  D.,  1867.  —  Berchtold  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  V.  318.—.

Berner,  Strafgesetzgebung,  1867  S.  343.  —  Wächter,  Beilagen,  1877  S.  153.
Teichmann.

Dolmetscher  sind  zuzuziehen,  wenn  unter  Betheiligung  von  Personen  vor
Gericht  zu  verhandeln  ist,  die  der  Gerichtsfsprache  (s.  diesen  Art.)  nicht  mächtig
sind.  Hierhin  gehören  besonders  die  Parteien,  Angeklagten,  Zeugen  und  Sachverständigen,
  doch  sind  nach  Deutschem  Reichs-R.  auch  die  Schöffen  und  Geschworenen
an  sich  nicht  ausgeschlossen.  Von  der  Zuziehung  eines  D.  kann  nur  dann  abgesehen
  werden,  wenn  sämmtliche  betheiligte  Personen  der  fremden  Sprache  mächtig
sind.  Die  Führung  eines  Nebenprotokolles  in  der  fremden  Sprache  gilt  bald  als
Regel  (Oesterr.  StrafpPO.  §  163,  Abs.  2),  bald  nur  als  Ausnahme  (Deutsches
GVG.  §  187,  Abs.  1).  Bei  Verhandlungen  mit  tauben  oder  stummen  Personen
müssen  ebenfalls,  wenn  eine  schriftliche  Verständigung  mit  ihnen  unmöglich  ist,
D.  zugezogen  werden,  welche  die  Zeichensprache  verstehen  oder  sonst  die  Geschicklichkeit
besitzen,  sich  mit  jenen  Personen  verständlich  zu  machen.  Auch  die  Uebertragung
von  Schriftstücken,  die  in  einer  nicht  gerichtsüblichen  Sprache  geschrieben  und  für
die  Verhandlung  von  Erheblichkeit  sind,  ist  von  einem  D.  zu  beforgen.

Die  D.  find  Sachverständige,  die  von  Amtswegen  zugezogen  werden.  Auf  sie
sind  daher  auch  die  Bestimmungen  über  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Sachverständigen
  anwendbar.  Die  D.  müssen  einen  Eid  dahin  leisten,  daß  sie  treu
und  gewissenhaft  übertragen  werden.  Sind  sie  für  Uebertragungen  der  betreffenden
Art  im  Allgemeinen  beeidigt,  so  genügt  die  Berufung  auf  den  geleisteten  Eid.
Die  Auswahl  der  D.  erfolgt  durch  den  Richter.  Dieser  entscheidet  auch  nach
freiem  Ermessen,  ob  ein  oder  mehrere  D.  zuzuziehen  sind.  Deutsche  Partikulargesetzgebungen
  hatten  für  gewisse  Fälle,  z.  B.  für  die  Hauptverhandlungen  in
Strafsachen,  die  Zuziehung  von  zwei  D.  vorgeschrieben.  —  Der  Dienst  eines  D.
kann  auch  von  dem  Gerichtsschreiber  wahrgenommen  werden,  der  für  diesen  Zweck

nicht  besonders  zu  beeidigen  ist.  —  Vgl.  auch  den  Art.  Gerichtssprache.
Gsgb.:  Deutsch.  GVG.  §§8  187—193.  —  Oesterr.  StrafPO.  ös  100,  4666,  198.
ochow.

Dolus  (im  Civilrecht  —  Th.  I.  S.  418)  bedeutet  ursprünglich  (—  or,
der  Köder)  jede  List,  sowol  die  erlaubte  (dolus  bonus  z.  B.  bei  der
Selbstvertheidigung,  I.  1  §  3  D.  h.  t.)  als  die  Arglist  (dolus  malus),  in  den
Rechtsquellen  aber  nur  die  letztere,  meist  ohne  Hinzufügung  des  Eigenschaftsworts.
Im  Weiteren  ist  der  D.  bei  Vergehen  und  im  Verkehrsrecht  zu  trennen.
(Anders  Binding,  Die  Normen,  II.  S.  272.)  Dort  ist  D.  als  entwickelter
Begriff  stets  die  auf  die  Rechtsverletzung  gerichtete  Absicht,  welche  sich  bei  den  einzelnen
Delikten  je  nach  dem  ihr  Wefen  bildenden  Erfolge  differenzirt,  als  animus  kurandi,
iniuriae  faciendae  etc.  Hier  dagegen  hat  der  D.  theils  engere,  theils  weitere
Bedeutungen  angenommen.  So  zog  man  bei  der  Stipulation  unter  die  elausulu
        <pb n="555" />
        552  Dolus.

doli  (ei  rei  dolum  abesse  abfuturumque  esse)  jeden  absichtlichen  Verstoß  gegen
Sinn  und  Geist  des  geschlossenen  Vertrages  (I.  53  D.  d.  V.  0.  45,  1)  und  bei
den  arbitrariae  und  bonae  fidei  actiones  identifizirte  man  mit  b.  allmählich
jede  bewußte  Abweichung  von  der  bona  üfides,  d.  h.  von  den  Regeln  des  Geschäftsverkehrs
  redlicher  Leute  (1.  3  §  3  D.  pro  soc.  17,  2;  I.  5  pr.  C.  de
resc.  vend.  4,  44).  Vgl.  über  diese  Entwicklung  Pernice,  Labeo,  II.  S.  74—95,
der  beim  D.  im  Gebiet  der  freien  Klagen  sogar  das  Erforderniß  des  Bewußtseins
der  Rechtswidrigkeit  streichen  will,  S.  107.  Aus  der  letzteren  Anwendung  hat
sich  für  das  Justinianische  und  heutige  Recht  der  Satz  herausgebildet,  daß
man  für  D.  im  Sinne  bewußter  Pflichtverletzung  bei  jedwedem  bestehenden
  Pflichtverhältniß  haftbar  ist,  sofern  man  dadurch  die  Erfüllung  seiner
Verbindlichkeit  ganz  oder  theilweise  unmöglich  macht;  ja  sogar  das  pactum  ne
dolus  praestetur  gilt  seit  der  klassischen  Zeit  als  unzulässig  (I.  23  D.  d.  R.  J.
50,  17).  Nur  wenn  beide  Theile  einen  D.  begangen  haben,  wird  derselbe  kompensirt,
  so  daß  keiner  daraus  klagen  kann  (I.  36  D.  h.  t.;  darüber  neuestens  Pernice
  S.  32  ff.).  Die  Haftung  begreift  die  Leistung  des  vollen  Interesse  und  wird
mit  der  Klage  aus  dem  verletzten  Rechtsverhältniß  verfolgt.  Damit  stimmen  die
neueren  Gesetzbücher  überein,  indem  sie  D.  theils  mit  Vorsatz  (§  285  A.  LR
Th.  I.  Tit.  5),  theils  mit  böser  Absicht  (Oester.  BS.  §§  1294—95),  theils  mit
Bewußtsein  des  Unrechts  (Sächs.  BGB.  J  121)  wiedergeben.  Während  insoweit
der  D.  die  Umgestaltung  einer  Schuld  bewirkt,  kommt  er  auch  als  Entstehungsgrund
  einer  solchen  vor.  Es  ist  nämlich  durch  C.  Aquilius  eine
besondere  actio  doli  geschaffen,  zunächst  nur  für  den  Fall  des  Betruges  (aliud  simulatum,
  aliud  actum),  dann  aber  übertragen  auf  jede  listige  Machination  zur
Benachtheiligung  eines  Anderen  (I.  1  §  2  D.  h.  t.).  Das  so  umschriebene  Privatdelikt
  des  D.  läßt  freilich  an  Bestimmtheit  zu  wünschen  übrig,  wie  sein  strafrechtliches
  Gegenstück,  der  Stellionat  (I.  3  D.  stell.  47,  20).  Doch  hängt  dies  damit
zusammen,  daß  die  actio  doli  überhaupt  nur  subsidiär  (si  de  his  rebus  alia  actio
non  erit)  aufgestellt  war;  ja,  wie  Pernice  S.  97  sagt,  gar  nicht  als  reine  Deliktsklage,
  sondern  als  Ergänzung  der  dem  Geschäftsverkehr  dienenden  Klagen.  Ihr
Ziel  ist  Leistung  des  Interesse,  ihre  Dauer  im  Justin.  R.  ein  biennium.  Eigenthümlich
  ist  ihr  im  Röm.  R.,  daß  sie  infamirt,  nur  causa  cognita  und  nicht  gegen
Respektspersonen  gegeben  wird.  Wo  der  Vorwurf  des  D.  und  die  Infamie  vermieden
  werden  sollten,  z.  B.  mit  Rücksicht  auf  achtbare  Motive  der  That,  gab
man  eine  actio  in  factum  (1.  7  §  7  D.  h.  t.);  desgleichen  nach  Ablauf  der  zwei
Jahre  auf  die  Bereicherung.  Gewöhnlich  wird  nun  schon  für  das  Röm.  R.  die
Ausdehnung  der  actio  doli  auf  alle  absichtlich  beschädigenden  Handlungen  behauptet,
doch  ist  dies  mit  der  infamirenden  Wirkung  unvereinbar.  Im  heutigen  Recht
aber  ist  jedenfalls  die  Infamie  und  die  Trennung  zwischen  actio  doli  und  actio  in
factum  weggefallen,  und  als  Grund  der  Klage  das  Delikt  des  D.  in  dem  weiteren
und  bestimmteren  Sinne  jeder  absichtlich  rechtswidrigen  Beschädigung  fast  allgemein
angenommen.  Damit  ist  auch  die  Subsidiarität  beseitigt.  Vgl.  Th.  I.  S.  439.
Ebenso  das  Preuß.  LR.  Th.  I.  Tit.  6  §  10  und  das  Oesterr.  BG.  a.  a.  O.
Eine  Hauptanwendung  der  actio  doli  bildet  der  Fall,  wo  Jemand  durch  D.  im  Sinne
von  Betrug,  d.  h.  durch  absichtliche  Erregung  oder  Benutzung  eines  Irrthums,  zu
einer  nachtheiligen  Willenserklärung  bewogen  worden  ist.  Hier  behauptete
man  früher  Nichtigkeit  des  bonae  fidei  negotium  wenigstens  für  den  Fall  des  dolus
causam  dans  (im  Gegensatz  zum  dolus  incidens),  d.  h.  falls  die  Täuschung  den
Abschluß  des  gesammten  Geschäfts  und  nicht  blos  Modalitäten  desselben  veranlaßt
hat,  auf  Grund  von  I.  7  pr.  D.  h.  t.  Allein  jetzt  ist  man  darüber  einig,  daß
vielmehr  das  Geschäft  an  sich  besteht,  und  nur  der  Betrogene  dem  Betrüger  gegenüber
  mittels  exceptio  oder  actio  doli  sein  verletztes  Interesse  zu  wahren  berechtigt  ist.
Dies  kann  in  allen  Fällen  „zur  Vergütung  der  Werthsdifferenz  zwischen  dem  ab-
        <pb n="556" />
        geschlossenen  und  dem  vorgespiegelten  Geschäft"  führen,  beim  dolus  causam  dans
aber  auch  zur  Wiederaufhebung  des  ganzen  Geschäfts  nebst  Ersatz  des  sonstigen
st  Ersatz  sonstig
Schadens  (I.  5  C.  de  resc.  vend.  4,  44).  Manche  behaupten  diese  Folge  auch
für  den  Fall  des  dolus  incidens,  so  Dernburg,  Preuß.  Priv.R.,  I.  §  110,  doch
unter  Vernachlässigung  des  Kausalzusammenhangs.  Ob  zur  Reseission  statt  der
actio  doli  auch  die  Vertragsklage  zu  gebrauchen  sei,  ist  eine  Frage,  die  meist  bejaht,
neuestens  von  Pernice  S.  83  verneint  wird.  Vgl.  übrigens  v.  Ziegler,  Ueber
Betrug  beim  Vertragsabschlusse,  München  1870,  und  die  den  Lucca-Pistoja-Aktienstreit
  betreffende  Literatur,  verzeichnet  bei  Ziegler  und  bei  Ihering,  Vermischte
Schriften,  I.  S.  245.  Das  Preuß.  LK.  (§8  84—90  Th.  I.  Tit.  4)  weicht  hier
vom  Röm.  R.  nicht  wesentlich  ab  (Förster,  Theorie  u.  Praxis,  §  31).  Im
Röm.  R.  bildet  der  D.  im  Sinne  von  Betrug  auch  einen  Grund  der  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  (s.  diesen  Art.).  —  Einen  noch  weiteren
Umfang  als  in  den  bisher  erwähnten  Rechtsgebilden  hat  der  D.  bei  der  exceptio
doli  (si  in  ea  re  nihil  dolo  malo  factum  sit  neque  fiat,  Gai.  4,  119).  Diese
konnte  nicht  blos  auf  jede  der  Klage  voraufgegangene  absichtliche  Rechtswidrigkeit
des  Klägers  (dolus  praeteritus)  gegründet  werden,  sondern  auch  auf  das  in  der
Klage  selbst  liegende  Unrecht,  insofern  der  Kläger  dieselbe  trotz  irgend  eines  vom
Beklagten  geltend  gemachten  Einrederechtes  und  daher  wider  besseres  Wissen  (dolus
praesens)  verfolgte  (I.  36  D.  d.  V.  0.  45,  1).  Diese  Ausdehnung  beruhte  auf
den  Exceptionsworten  neque  fiat.  Wenn  der  Kläger  seine  Unkenntniß  des  Einrederechtes
  glaubhaft  machte,  so  konnte  zur  Vermeidung  des  in  dem  D.  liegenden  Vorwurfs
  die  exceptio  auch  in  factum  konzipirt  werden  (1.  2  §  5  D.  de  exc.  doli
44,  4).  Ausnahmsweise  aber  wurde  die  exceptio  doli  auch  auf  rein  objektives  Unrecht
des  Klägers  angewendet  (I.  16  D.  eod.).  Beispiele  für  die  erwähnte,  über  ein
eigentliches  Verschulden  des  Klägers  weit  hinausgehende  Anwendung  der  exceptio  doli
(praesentis)  bieten  namentlich  das  Retentionsrecht  des  Beklagten  und  die  Kompensationseinrede,
  wenn  auch  die  Handhabung  der  letzteren  im  Einzelnen  sehr  streitig
ist  (s.  einerseits  Eisele,  Die  Kompensation,  S.  56—122,  andererseits  Pernice,
S.  127—143).  Prozessualisch  hatte  die  Wahl  der  allgemein  lautenden  exceptio  doli
statt  einer  exceptio  in  factum  den  Vortheil,  daß  der  Beklagte  die  Angabe  des  zu
Grunde  liegenden  Thatbestandes  erst  im  Judicium  vorzunehmen  brauchte;  bei  bonae  fidei
iundicia  war  dies  ihm  sogar  ohne  exceptio  doli  gestattet,  weil  die  letztere  bonae  fidei
indiciis  inest  (1.  21  D.  sol.  matr.  24,  3).  Neuere  haben  diese  Einrede,  insofern  sie  allgemein,
  als  Form  aller  anderen  verwendbar  war,  exceptio  doli  generalis  (—  praesentis)
  genannt.  Indessen  ist  die  Möglichkeit,  sich  zunächst  auf  den  allgemeinen
Vorwurf  des  Unrechts  zu  beschränken  und  die  nähere  thatsächliche  Begründung
vorzubehalten,  im  heutigen  Prozeßrecht  ausgeschlossen,  und  der  Begriff  der  exceptio
doli  generalis  daher  praktisch  bedeutungslos.  Andere  legen  dieser  exceptio  doli  generalis
  den  Sinn  unter,  daß  sie  stattfinde,  wenn  ein  Anspruch  zwar  im  positiven
Gesetz  begründet  sei,  aber  das  allgemeine  Rechtsgefühl  ihm  durchgreifend  entgegenstehe,
  und  dies  soll  auch  nach  heutigem  Recht  zutreffen  (Dernburg,  I.  127
Anm.  3;  Förster,  Theorie  u.  Praxis,  §  31  Anm.  8;  Birkmeyer,  Erxceptionen,
S.  308).  Allein  in  diesem  Sinne  hat  die  exceptio  auch  nach  Röm.  R.  nicht  gegolten.
  Denn  der  Grund,  auf  welchen  hin  die  Klage  abzuweisen  der  Richter  durch
exceptio  doli  ermächtigt  wurde,  war  keineswegs  dessen  subjektives  Rechtsgefühl,  sondern
das  durch  Doktrin  und  Praxis  je  länger,  je  mehr  fixirte  objektive  Recht  (vol.
Römer  in  Goldschmidt's  Ztschr.  f.  Handelsrecht,  XX.  S.  18,  über  die  exceplio  doli
besonders  im  Wechselrecht,  und  Unger,  System,  II.  §  125  Abs.  37).  Dagegen
ist  eine  exc.  doli  specialis  (=  praeteriti)  noch  im  heutigen  Recht  insofern  unzweifelhaft
  praktisch,  als  der  Beklagte  auch  einredeweise  einen  D.  des  Klägers  in
dem  Sinne  und  in  der  Form  geltend  machen  kann,  wie  er  es  bei  der  nctio  dolh  klagweise
  darf.  —  Ob  auch  die  culha  lata,  welche  in  den  Quellen  dolo  comparatur  2c.,
        <pb n="557" />
        554  Dolus.

eine  Erscheinungsform  des  D.  und  zwar  absichtliche  Rechtsverletzung  aus  nicht  unehrenhaften
  Motiven  sei,  wie  neuestens  Binding,  S.  338  ff.  behauptet,  oder  ob
sie  mit  der  herrschenden  Ansicht  als  höchster  Grad  der  Fahrlässigkeit  betrachtet
werden  müsse  (wofür  zuletzt  Pernice,  S.  377  ff.)  ist  in  dem  Art.  Culpa
erörtert.  Das  HGB.  Art.  396  Abs.  5  faßt  unter  „böslicher  Handlungsweise“
dolus  und  culpa  lata  zusammen.  .
Ouelleuu.Lit.-Titt.dedolomalo(h.t.)Dig.4,3;cod.2,20;dedoljmali
exceptione  4,  44.  —  Neueste  Lit.  außer  der  im  Text  erwaͤhnten:  Heyßler,  Das  Civilunrecht,
Wien  1870.—  Hesse  im  Archiv  für  civ.  Prax.  Bd.  61  S.  233  ff.  —  Bédarride,  traité  du
dol  et  de  la  fraude  en  matière  civile,  2  éd.  Paris  1867,  und  Windscheid,  Pand.  os  79,
101,  265,  451.  .

Dolus  (im  Strafrecht  —  Th.  I.  S.  710  ff.).  D.,  verbrecherische
Absicht,  ist  die  Richtung  des  Willens  auf  das  Uebel  (die  Verletzung),  dessen  (bzw.
deren)  Herbeiführung  mit  Strafe  bedroht  ist.  Es  kommen  übrigens  sowol  bei
den  Schriftstellern,  als  in  den  Gesetzen  verschiedene  Ausdrücke  zur  Bezeichnung  des
D.  vor,  so  z.  B.  Absicht  oder  Vorsatz  ohne  Beisatz  oder  mit  dem  Beisatz:  „böse,
rechtswidrige,  verbrecherische“  (Absicht  2c.),  geflissentlich,  wissentlich,  wider  besseres
Wissen,  böswillig,  vorsätzlich,  absichtlich.  Ein  strenger  Sprachgebrauch  wäre  auch
hier  sehr  wünschenswerth.  Darum  waren  mehrere  Schriftsteller  (Berner,  Köstlin,
Krug,  Osenbrüggen,  Herrmann,  Hälschner,  Bekker,  Geßler,
Ortloff,  Geyer,  v.  Wick)  bemüht,  den  Unterschied  zwischen  „Vorsatz“  und
„Absicht“  festzustellen.  Man  wird  namentlich  folgende  Begriffe  auseinanderhalten
müssen:  1)  Der  Zweck  des  Handelnden  ist  stets  Befriedigung  (Lösung  irgend  einer
psychischen  Spannung).  Er  ist  in  der  Regel  nicht  ausschlaggebend  für  den  Thatbestand
  eines  Verbrechens.  Doch  wird  bei  den  Vermögensverbrechen  zum  Theil
der  Thatbestand  von  dem  Zweck,  für  welchen  die  Vermögensverletzung  Mittel  sein
soll,  abhängig  gemacht,  und  Aehnliches  findet  sich  auch  bei  anderen  Verbrechen,
namentlich  den  Delikten  gegen  Leben,  Leib  und  Freiheit,  hier  und  da  in  Theorie
und  Gesetzgebung.  Der  Zweck  wird  auch  Endabsicht,  Nebenabsicht,  materielle  Absicht
  genannt;  im  Verhältniß  zum  D.  betrachtet,  erscheint  er  als  Motiv  (Beweggrund)
  für  diesen.  Liegt  der  Zweck  so  jenseit  des  D.,  so  bewegt  sich  gleichsam
diesseit  desselben  2)  der  Vorsatz,  d.  h.  die  Richtung  des  Willens  auf  die  Anwendung
  von  Mitteln  zur  Herbeiführung  des  verbrecherischen  Erfolgs.  Wenn
also  z.  B.  Jemand  aus  Haß  (Motiv;  —  Zmpeck  ist  also  Befriedigung  dieser  Leidenschaft)
  einen  Andern  tödtet,  so  geht  die  Absicht  auf  die  Tödtung  (Wollen  des
Todes  eines  Andern,  animus  necandi  oder  occidendi  —  dolus),  der  Vorsatz  aber
etwa  auf  das  Verabreichen  von  Gift.  Die  Verwirklichung  (Realisirung)  des  Vorsatzes
  wird  als  Mittel  für  die  Erreichung  des  Zwecks  gewollt.  Sowie  der  Zweck,
ist  auch  der  Vorsatz  im  engeren  Sinne  in  der  Regel  gleichgültig  für  den  Thatbestand
  des  Verbrechens,  indessen  giebt  es  auch  hier  Ausnahmen,  indem  das  vorsätzliche
  Anwenden  gewisser  Mittel  zuweilen  ändernd  auf  den  Thatbestand  einwirkt,
selbst  wenn  durch  ihre  Anwendung  keine  selbständige  Verletzung  zugefügt  wird;
solche  Mittel  sind  z.  B.  Gift,  die  Druckerpresse  2c.  Man  hat  viele  Arten  des  D.
zum  Theil  in  ganz  unhaltbarer  Weise  aufgestellt;  dabei  ist  die  Terminologie  nicht
immer  dieselbe.  Vorzüglich  sind  hervorzuheben:  1)  Die  Eintheilung  in  ausschließlich
  und  eventuell  bestimmte  Absicht  (dolus  determinatus  und  indeterminatus;  der
letztere  wird  auch  eventualis,  ja  z.  B.  von  v.  Schwarze  selbst  indirectus  genannt).
S.  hierüber  Th.  I.  S.  711.  Eine  Unterart  des  eventuellen  D.  ist  der  alternative,
wenn  zwei  oder  mehrere  strafbare  Erfolge,  von  denen  nur  einer  eintreten  kann,
gleichmäßig  gewollt  werden,  ohne  Bevorzugung  des  einen  (iIch  will  durch  den
Schuß  z.  B.  den  A.  oder  den  B.  erschießen,  die  nahe  neben  einander  stehen  und  beide
meine  Feinde  find).  Die  Eintheilung  in  überlegte  Absicht  (dolus  praemeditatus,
propoeitum)  und  aus  einer  heftigen  Gemüthsbewegung  entsprungene  Absicht  (Affekt-D.,
        <pb n="558" />
        Dolus.  555

affektvoller  D.,  impetus,  dolus  repentinus).  Auch  hierüber  vgl.  man  Th.  I.  S.  711  ff
3)  Der  Unterschied  zwischen  dolus  directus  und  birrüber  oge.  dem  21  daß  #
letzterem  das  eingetretene  Uebel  nicht,  sondern  ein  anderes  (geringeres)  gewollt
wurde,  ist  gänzlich  veraltet,  da  der  dolus  indirectus  nur  ein  Zusammentreffen  von
dolus  und  culpa  ist;  im  Oesterr.  Straf  G  .  findet  sich  indeß  jene  Unterscheidung  noch
immer.  4)  Besonders  kontrovers  ist  in  neuester  Zeit  wieder  der  Gegensatz  zwischen
der  besonderen  und  allgemeinen  Absicht  (dolus  specialis  und  dolus  generalis)  geworden.
  Man  versteht  hier  unter  dem  dolus  generalis  eine  angeblich  mehrere
Handlungen  eines  und  desselben  Thäters  unter  gewissen  Voraussetzungen  zu  einer
Einheit  verbindende  Absicht.  Jene  Voraussetzungen  sind  folgende:  Es  hat  Jemand
in  verbrecherischer  Absicht  gehandelt  und  glaubt  durch  seine  Handlung  den  Erfolg
erreicht,  seine  Absicht  verwirklicht  zu  haben,  was  aber  in  der  That  nicht  der  Fall
ist.  In  jenem  irrigen  Glauben  nun  handelt  er  weiter  und  führt  jetzt  erst  durch
dieses  Weiterhandeln  den  Erfolg  herbei  (z.  B.  eine  Mutter  würgt  in  mörderischer
Absicht  ihr  neugeborenes  Kind  am  Hals,  glaubt  es  hierdurch  getödtet  zu  haben
und  verscharrt  nun,  um  sich  vor  Entdeckung  zu  sichern,  den  vermeintlichen  Leichnam,
  führt  aber  durch  dieses  Verscharren  erst  den  Erstickungstod  des  Kindes  herbei).
In  derartigen  Fällen  nun  wollen  mehrere  Schriftsteller  durch  die  Annahme  eines
sog.  dolus  generalis  sämmtliche  Thätigkeiten  zu  einer  Einheit  zufammenfassen,
woraus  dann  als  Resultat  die  Zurechnung  auch  der  späteren  (erfolgreichen)  Thätigkeit
  zum  D.  und  mithin  die  Annahme  eines  vollendeten  Verbrechens  sich
ergiebt  (so  Weber,  Hufnagel,  Köstlin,  Pfotenhauer,  v.  Schwarze,
Häberlin).  Eine  andere  Ansicht  geht  dahin,  daß  zwar  kein  dolus  generalis  in
diesem  Sinne  anzunehmen  sei,  allein  in  solchen  Fällen  doch  ein  vollendetes  Verbrechen
  vorliege,  weil  der  Kaufalzusammenhang  zwischen  Absicht  und  Erfolg  nicht
fehle  (so  z.  B.  Stübel,  Krug,  früher  v.  Buri  und  in  eigenthümlicher  Weise
v.  Bar  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  spätere  Thätigkeit  sich  als  regelmäßig
der  früheren  nachfolgend  betrachten  läßt  oder  schon  bei  dieser  von  dem  Handelnden
vorhergesehen  wurde).  Nach  einer  dritten  Ansicht  aber,  welche  wol  die  richtige  ist,
kann  die  in  der  obigen  Weise  den  Erfolg  herbeiführende  Handlung  höchstens  zur
Culpa  zugerechnet  werden,  und  daher  ist  jedenfalls  nur  ein  versuchtes  Verbrechen
entweder  im  Zusammentreffen  mit  einem  kulposen  Delikt  anzunehmen,  oder  falls  der
Irrthum,  der  bei  der  späteren  Thätigkeit  obwaltete,  ein  unüberwindlicher  war,
ein  Versuch  im  Zusammentreffen  mit  einer  kasuellen  Verletzung  zuzurechnen  (für
diese  Auffassung  haben  sich  z.  B.  Zachariä,  Bauer,  Mittermaier,  Berner,
Breidenbach,  v.  Hye,  Hälschner,  Osenbrüggen,  Temme,  Geßler,
Goltdammer,  Geyer,  Walther,  Geib,  Schütze,  jetzt  auch  v.  Buri  ausgesprochen).
  —  In  den  neueren  Gesetzbüchern  findet  sich  in  der  Regel,  was  zu
billigen  ist  (anderer  Meinung:  Bauer,  Wick  und  Geßler),  keine  Definition  des
D.;  so  z.  B.  ist  dies  der  Fall  im  Preuß.,  Sächs.,  Bayer.  Straf  GB.,  im  Code  Pénal
und  auch  im  D.  StrafGB.  Dagegen  sind  Definitionen  aufgenommen  im  Oesterr.
StrafGB.  §  1  und  Entw.  Ziemlich  allgemein  ist  von  der  Theorie  und  Gesetzgebung
anerkannt,  daß  die  regelmäßige  Voraussetzung  der  Strafbarkeit  eine  dolose  und
nicht  blos  kulpose  Willensrichtung  sei,  und  nur  ausnahmsweise,  wenn  es  von  den
Gesetzen  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  auch  Culpa  zur  Strafbarkeit  genüge  (vgl.
d.  Art.  Culpa  im  Strafrecht).  —  Daß  mit  dem  D.  eine  Culpa  zusammentreffen
  könne,  unterliegt  keinem  Zweifel;  namentlich  finden  wir  ein  solches  Zusammentreffen
  bei  dem  in  älterer  Zeit  sog.  dolus  indirectus  (von  Feuerbach  culpa  dolo
determinata  genannt  und  in  den  Fällen  des  sog.  dolus  generalis  (s.  oben).  Ebenso
bei  der  sog.  Ablenkung  der  Handlung  (aberratio  actus),  auch  als  „Abirrung“  bezeichnet.
  Diese  liegt  vor,  wenn  im  Augerblick  der  Ausführung  eines  Verbrechens
in  Folge  einer  vom  Thäter  nicht  gewollten  Ablenkung  seiner  Handlung  Verletzung
eines  Objekts,  das  er  nicht  verletzen  wollte,  eintritt,  so  3z.  B.  wenn  Jemand  mit
        <pb n="559" />
        556  Domänen.

einem  Schuß  den  A.  verletzen  will,  aber  den  danebenstehenden  B.  wirklich  verletzt.
Die  Verletzung  des  B.  ist  hier  nur  kulpos  (kann  unter  Umständen  auch  rein  zufällig
  sein).  Manche  Schriftsteller  rechnen  dagegen  die  durch  aberratio  eingetretene
Verletzung  zum  D.  zu,  so  z.  B.  Wächter,  Pfotenhauer,  Köstlin,  Walther
(s.  über  aberratio  und  error  in  objecto  Th.  I.  713  ff.  und  d.  Art.  Irrthum
im  Strafrecht).  —  Was  den  Beweis  des  D.  betrifft,  so  ist  man  heutzutage  so
ziemlich  einig  darüber,  daß  die  verbrecherische  Absicht  nicht  durch  eine  Fiktion  und
nicht  auf  Grund  einer  juristischen  Vermuthung  angenommen  werden  dürfe,  daß  also
keine  fictio  doli  und  keine  praesumtio  doli  gestattet  sei,  während  man  früher
häufig  die  letztere  für  zulässig  hielt  (so  noch  Grolman,  Feuerdach,  Oersted).
  Der  Beweis  für  den  D.  ist  mithin  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  des
strafprozessualischen  Beweises  zu  führen.  Gleichwol  ist  die  praesumtio  doli  weder
aus  den  neueren  theoretischen  Schriften,  noch  aus  den  Gesetzen  gänzlich  verschwunden.
Noch  in  der  neuesten  Zeit  giebt  es  Schriftsteller,  welche  sagen,  es  genüge  zum  D.
das  bloße  Voraussehen,  daß  ein  übler  Erfolg  nicht  unwahrscheinlicher  Weise  sich  mit
der  Handlung  verbinden  werde,  ohne  daß  ein  Wollen  des  Erfolgs  nöthig  sei  (so
z.  B.  Krug  und  v.  Wick).  Dem  Resultat  nach  kommt  dies  wol  auf  eine  Vermuthung
  des  D.  hinaus.  Und  ebenso  ist  es  zu  beurtheilen,  wenn  die  Gesetze  an
einen  kulpos  oder  gar  zufällig  eingetretenen  Erfolg  einer  dolosen  Thätigkeit  sehr
hohe  Strafdrohungen  knüpfen.  Dies  ist  namentlich  bei  Körperverletzungen  der
Fall,  deren  Strafbarkeit  häufig  nur  nach  dem  eingetretenen  Erfolg  abgestuft  ist,
ohne  daß  D.  in  Bezug  auf  diesen  gefordert  wird  (so  leider  auch  im  D.  Straf  G.
lovgl.  d.  Art.  Culpa  im  Strafrecht.).

Lit.:  Berner,  Die  Lehre  von  der  Theilnahme  am  Verbrechen  und  die  neueren  Kontroversen
  über  D.  und  Culpa,  1847.  —  A.  O.  Krug,  Ueber  D.  und  Culpa  2c.,  1854.  —  Osenbrüggen,
  Abhandlungen  aus  dem  deutschen  Straf  R.,  Bd.  I.,  1857.  —  Geßler,  Ueber  den
Begriff  und  die  Arten  des  D.,  1860.  —  v.  Wick,  Ueber  Vorsatz  und  Absicht,  Nostock
1866.  —  v.  Bar,  Die  Lehre  vom  Kausalzusammenhange  im  StrafR.,  1871,  bes.  S.  30  ff.  —
v.  Buri,  Ueber  Kausalität,  1873,  S.  31  ff.,  76  ff.,  und  bes.  Binding's  Normen  und  ihre
Uebertretung,  Bd.  II.  (1877)  S.  269  ff.  —  Ueber  den  dol.  generalis  s.  Abhandlungen  von
v.  Schwarze,  Krug,  Walther,  v.  Buri,  Häberlin,  Pfotenhauer,  Geyer,
Goltdammer  in  Goltdammer's  Arch.  für  Preuß.  Straf  R.  X.  XI.  XII.  XIII.  XIV.  XVI,

im  Gerichtssaal  1861  und  1863  und  der  Münchener  Krit.  V.-J.  Schr.  für  R.wiss.  .  V.  u.  VI.
eyer.

Domänen.  I.  Die  Eigenthumsfrage.  Wie  in  den  Deutschen  Territorien
  überhaupt,  so  waren  ursprünglich  auch  in  Preußen  die  D.  theils  wirkliche
Patrimonialgüter  des  regierenden  Hauses,  theils  Dotationen,  die  mit  dem  Reichsamte
  verbunden  waren.  In  derselben  Weise,  wie  die  Landeshoheit  aus  privatrechtlichen
  und  staatsrechtlichen  Elementen  gemischt  war,  hatten  auch  die  D.  eine  gemischte
  rechtliche  Natur.  Sie  standen  zwar  im  Allgemeinen  im  Eigenthum  der
regierenden  Familien.  mußten  aber  zugleich  die  Grundlage  für  die  gesammten  Regierungsbedürfnisse
  darbieten,  und  unterlagen  daher  in  größerem  oder  geringerem
Maße  der  landständischen  Kontrole.  Die  allmähliche  Verwandlung  patrimonialer
Territorien  in  wirkliche  Staaten  hat  auch  auf  den  juristischen  Charakter  der  D.
ihren  Einfluß  geübt.  Während  aber  in  manchen  Deutschen  Ländern  nur  eine  vermehrte
  ständische  Berechtigung  hinsichtlich  der  Verwaltung  und  Verwendung  herbeigeführt
  ist,  dagegen  das  Eigenthumsrecht  der  regierenden  Familien  auch  durch
die  modernen  Verfassungsurkunden  ausdrücklich  gewahrt  wurde,  so  ist  dagegen  in
Preußen  in  demselben  Maße,  wie  die  Staatsidee  in  der  regierenden  Familie  schon
früh  sich  geltend  machte,  die  Eigenthumsfrage  ausdrücklich  im  Sinne  des  modernen
Staatsrechts  entschieden.  Wenn  bereits  der  Große  Kurfürst  die  Einkünfte  aus
sämmtlichen  D.  zusammen  vereinnahmen  und  von  denselben  einen  festen  Betrag  zur
Chatoulle  in  Ausgabe  stellen  ließ,  ohne  bestimmte  Güter  zu  nennen,  von  denen
die  Einkünfte  zur  Chatoullkasse  erhoben  werden  müßten,  so  sind  im  A.  LR.  und
        <pb n="560" />
        Domänen.  557

in  allen  folgenden  Gesetzen  die  D.  als  Staatseigenthum  ausdrücklich  anerkannt
(§  11  Tit.  14  Th.  II.  A.  LR.,  und  die  Edikte  von  1809,  1810,  1819,  1820,
1826).  Nur  in  der  Hinsicht  hat  sich  ein  Rest  der  alten  Beziehungen  erhalten,  als
der  Haupttheil  der  Krondotation  im  Betrage  von  2  500  000  Thlr.  auf  die  D.
radizirt  ist,  so  daß  derselbe  von  den  Staatseinnahmen  aus  den  D.  vorweg  in  Abzug
  gebracht  wird,  während  die  übrigen  D.intraden  einen  Theil  der  gewöhnlichen
Staatseinnahmen  bilden  (vgl.  d.  Art.  Civilliste).

II.  Die  Veräußerlichkeit.  Sowol  die  Interessen  der  Stände,  als  auch
die  der  Agnaten  an  der  Erhaltung  des  Domanialvermögens  hatten  schon  früh
dahin  geführt,  in  Landesreversalien  und  Hausgesetzen  den  Grundsatz  der  Unveräußerlichkeit
  zur  Anerkennung  zu  bringen.  Für  Preußen  verbot  zuletzt  das  Edikt
Friedrich  Wilhelm's  I.  vom  13.  August  1713  aus  Anlaß  der  kurz  vorher
versuchten  Erbverpachtungen  die  Alienationen  aller  der  Krone  inkorporirter  D.güter
auf  ewige  Zeiten  bei  Strafe  der  Nullität.  Die  Bestimmungen  des  A.  (R.  (Th.  II.
Tit.  14  8§§  16  ff.)  stimmen  damit  überein.  Um  bei  dieser  Sachlage  die  durch  das
Unglück  von  1806  nothwendig  gewordene  D.veräußerung  rechtlich  möglich  zu  machen,
bedurfte  es  einer  Zustimmung  einerseits  aller  damals  lebenden,  vom  Könige  Friedrich
  Wilhelm  I.  abstammenden  königlichen  Prinzen,  der  minorennen  unter  vormundschaftlichem
  Beistande,  andererseits  der  Zuziehung  der  Stände  der  Provinzen.
Das  unter  Beobachtung  dieser  Formen  unterm  17.  Dezember  1808  vollzogene,
unterm  6.  November  1809  publizirte  Hausgesetz  bestimmte  in  materieller  Beziehung,
daß  jederzeit  nur  die  Bedürfnisse  des  Staats  und  die  Anwendung  einer  verständigen
Staatswirthschaft  darüber  zu  entscheiden  haben  sollten,  ob  eine  Veräußerung  der
D.,  deren  Ertrag  zu  den  öffentlichen  Ausgaben  bestimmt  sei,  im  Interesse  des  gemeinen
  Wohls  und  im  Interesse  des  königlichen  Hauses  stattfinden  solle  oder  nicht;
in  formeller  Beziehung,  daß,  abgesehen  von  der  dringenden  Noth  des  damaligen
Augenblicks,  die  Veräußerungsurkunden  nicht  nur  vom  Souverän,  sondern  auch  vom
Thronfolger  und  von  dem  ältesten  Prinzen  des  von  Friedrich  Wilhelm  I.  abstammenden
  königlichen  Hauses  zu  vollziehen  seien,  und  daß  demgemäß  nur  die  in
dieser  Form  abgefaßten  Urkunden  in  die  Hypothekenbücher  eingetragen  werden  dürften.
Der  Grundsatz  der  Veräußerlichkeit  findet  auch  seine  Anwendung  auf  diejenigen  D.,
welche  erst  nach  jener  Zeit  dem  Staate  erworben  sind,  insbesondere  also  auf  die
durch  das  Edikt  vom  30.  Oktober  1810  eingezogenen  geistlichen  Güter  (vgl.  Deklaration
  und  Verordnung  vom  6.  Juni  1812),  auf  die  in  Folge  der  Friedensschlüsse
von  1814  und  1815  wieder  oder  neu  erworbenen  D.  (Verordnung  vom  9.  März
1819)  und  endlich  auf  die  in  neuerer  Zeit,  insbesondere  in  Folge  der  Einverleibungsgesetze
  vom  20.  September  und  24.  Dezember  1866  geschehenen  Erwerbungen.
Dagegen  finden  die  formellen  Bestimmungen  des  Hausgesetzes  von  1808/1809  auf
diese  D.  keine  Anwendung;  die  Veräußerung  derselben  ist  daher,  ohne  an  einen
agnatischen  Konsens  gebunden  zu  sein,  lediglich  von  dem  Ermessen  des  Königs  ab—
hängig.  Das  unbedingte  Ermessen  des  Königs  ist  jedoch  seit  der  Verfassung  eingeschränkt.
  Denn  obgleich  dieselbe  in  keiner  ausdrücklichen  Bestimmung  die  freie
Bewegung  der  Krone  hinsichtlich  der  Veräußerung  von  Staatseigenthum  bindet,  so
muß  hinsichtlich  der  Veräußerung  solches  Staatseigenthums,  welches  Einnahmequellen
  gewährt,  in  Folge  der  Bestimmungen  des  Art.  99  in  Verbindung  mit  Art.  62
u.  104  eine  Mitwirkung  beider  Häuser  des  Landtags  wenigstens  insofern  anerkannt
werden,  als  der  jährliche  Staatshaushaltsetat  die  aus  der  D.veräußerung  fließenden
  Einnahmepositionen  enthalten  muß  und  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats
  nur  durch  ein  Gesetz  erfolgen  kann.

III.  Die  D.  und  die  Staatsschulden.  Das  Edikt  vom  27.  Juli
1811  wollte  sämmtliche  D.,  Forsten  und  geistliche  Güter  derart  veräußern,  daß
den  Staatsgläubigern  dadurch  Gelegenheit  gegeben  würde,  ihre  Staatsschuldscheine
ohne  den  mindesten  Verlust  in  Realitäten  zu  verwandeln,  so  daß  also  eine  Fundi-
        <pb n="561" />
        558  Domünen.

rung  der  sämmtlichen  Staatsschulden  in  der  Weise  eintreten  sollte,  daß  jeder  Staatsgläubiger
  das  Fundirungsobjekt  nach  seiner  Konvenienz  wählen  könne.  Die  Verordnung
  vom  17.  Januar  1820  wegen  künftiger  Behandlung  des  Staatsschuldenwesens
  schlug  einen  anderen  Weg  ein.  Einerseits  wurden  sämmtliche  damals  vorhandene
  D.,  Forsten  rc.,  mit  Ausschluß  derjenigen,  welche  zur  Aufbringung  des
jährlichen  Bedarfs  der  Krondotation  erforderlich  und  welche  gleichsam  dem  Kronfideikommiß
  verpfändet  sind,  für  die  Gesammtsumme  der  damals  vorhandenen  verzinslichen
  allgemeinen  Staatsschuld  im  Betrage  von  180  091  720  Thlr.  verpfändet.
Andererseits  wurden  zur  regelmäßigen  Verzinsung  und  Tilgung  dieser  Staatsschuld
(letztere  zu  1  %  von  der  damaligen  Höhe  des  Schuldkapitals),  sowol  die  sämmtlichen
  D.  und  Forstrevenüen,  als  auch  der  Erlös  aus  dem  Verkaufe  der  D.,  aus
den  Ablösungen  der  D.renten,  Erbpachtsgelder  und  anderer  Grundabgaben  angewiesen,
mit  der  Maßgabe,  daß  die  Einzahlung  dieser  Fonds  von  den  Provinzialkassen  an
die  Staatsschuldentilgungskasse  erfolgen  muß,  daß  die  Verausgabung  dieser  Intraden
  seitens  der  Provinzialkassen  nur  durch  QOuittung  der  Staatsschuldentilgungskasse
  rechnungsmäßig  justifizirt  werden  kann,  und  daß  nur  die  für  Veräußerung
von  Staatsgütern,  Ablösungen  2c.  zu  leistenden  Zahlungen  als  gültig  anerkannt
werden  können,  welche  von  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  bescheinigt
werden.  Demgemäß  dürfen  also  diese  älteren  D.  nicht  soweit  veräußert  werden,
daß  sie  für  den  gegenwärtigen  Betrag  der  älteren  Staatsschuld  (etwa  60  000  000
Thlr.)  keine  genügende  Sicherheit  mehr  bieten,  auch  dürfen  die  Einnahmen  aus  den
D.  zunächst  nur  zur  Verzinsung  und  Tilgung  dieser  älteren  Schulden  verwendet
werden,  wogegen  es  zweifelhaft  sein  mag,  ob  nicht  die  Regierung  das  Recht  hat,
diese  älteren  D.  behufs  gänzlicher  Tilgung  der  älteren  Staatsschuld  auch  ohne
Konsens  des  Landtags  zu  veräußern.  Jedenfalls  stehen  aber  alle  neueren  D.  zu
dieser  Staatsschuld  in  keinem  Verhältniß,  und  ebensowenig  sind  die  neueren  Staatsschulden
  behufs  Sicherstellung  von  Kapital,  Tilgung  und  Zinsen  mit  den  D.  überhaupt
  in  Verbindung  gebracht,  so  daß  hinsichtlich  der  Verwendung  der  aus  denselben
  fließenden  Einkünfte  Regierung  und  Landtag  in  dieser  Beziehung  nicht  gebunden
  sind.  Uebrigens  ist  in  der  ersten  Zeit  nach  Erlaß  der  Verordnung  von
1820  ein  Verkauf  von  D.  in  erheblicher  Ausdehnung  zur  Beschaffung  der  Verzinsung
  und  Amortisation  nothwendig  gewesen,  in  den  Jahren  1820—1840  etwa
für  35  000  000  Thlr.  Die  Einnahmen  des  Schuldentilgungsfonds  beliefen  sich  im
Verhältniß  der  Einnahmen  aus  D.  verkäufen  und  Ablösungen  zu  den  anderweitigen
Einnahmen,  in  den  Jahren  1820—1833  wie  3:  1,  in  den  Jahren  1831—  1848
wie  1:  2,  im  Jahre  1869  wie  1:  9½.

IV.  D.ablösungen.  Wie  der  herrschende  Grundbesitz  überhaupt,  so  hatte
auch  der  Staat  als  Difiskus  den  größten  Theil  der  Bevölkerung  des  platten  Landes
in  persönlicher  und  dinglicher  Beziehung  wirthschaftlich  abhängig  gemacht.  Alle
Dörfer  in  den  östlichen  Provinzen  waren  zu  einer  gewissen  Zeit  entweder  Gutsdörfer
(sogen.  adelige  Dörfer)  oder  D.dörfer  (Amtsdörfer,  königliche  Dörfer).  Die  Gutsunterthänigkeit
  auf  den  D.  wurde  durch  die  Kabinetsordre  vom  28.  Oktbr.  1807
nebst  dem  Edikte  vom  9.  Oktober  desselben  Jahres  sowie  durch  das  Edikt  vom
14.  Septbr.  1811,  §  7  aufgehoben.  Die  gutsherrlich-bäuerliche  Regulirung  und
die  Ablösung  der  Reallasten  folgten  nach.  Das  sog.  Ablösungsgesetz  vom  2.  März
1850  brachte  diese  Gesetzgebung  zum  Abschluß.  Es  sollten  danach  alle  Regulirungsund
  ablösbaren  Reallasten  in  feste  Geldrenten  verwandelt,  und  diese  wiederum
möglichst  rasch  entweder  durch  baare  Kapitalzahlung  oder  im  Wege  der  Amortisation
  abgelöst  werden.  Zu  letzterem  Zwecke  wurden  damals  die  Rentenbanken  errichtet,
  indem  der  Staat  sich  dazu  verstand,  den  Berechtigten  gegen  Ueberlassung
der  Geldrente  durch  zinstragende,  allmählich  zu  amortisirende  Schuldverschreibungen
(Rentenbriefe)  abzufinden,  dagegen  aber  die  Rente  von  dem  Verpflichteten  so  lange
fortbezog,  als  dies  zur  Zahlung  der  Zinsen  und  zur  allmählichen  Amortisation  der
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        D  N  S#
Domünen,  559

Rentenbriefe  erforderlich  ist;  die  Abfindung  in  Rentenbriefen  ist  auf  das  Zwanzigfache
  bestimmt,  die  Dauer  der  Amortisation  demgemäß  auf  56  Jahre;  Kapitalsabschlagszahlungen
  werden  jederzeit  in  den  kleinsten  Summen  von  den  Rentenbanken
  angenommen.  Da  es  nun  aber  eine  ganz  unnöthige  Operation  sein  würde,
wenn  auch  der  D  fiskus  die  ihm  bei  jenen  Auseinandersetzungen  festgestellte  Geldrente
  den  Rentenbanken  überweisen,  und  in  Folge  dessen  das  Ablösungskapital
gleichsam  an  sich  selbst  zahlen  lassen  wollte,  so  werden  die  fiskalischen  Renten  unmittelbar
  zur  Staatsschuldentilgungskasse  eingezogen  und  dort  ebenso  verrechnet  wie
bei  den  Rentenbanken.  Demgemäß  sind  durch  das  Gesetz  vom  2.  März  1850,
betr.  die  Errichtung  von  Rentenbanken,  §  7  die  dem  D  fiskus  zustehenden  Geldrenten
  von  der  Ablösung  durch  die  Rentenbanken  ausgeschlossen,  durch  §  64  aber
den  Pflichtigen  die  Wahl  gestellt,  ob  sie  durch  Fortentrichtung  des  unverkürzt  vollen
Betrags  zur  Staatskasse  nach  Ablauf  eines  41jährigen,  oder  durch  Entrichtung  von
*#10  des  vollen  Betrags  nach  Ablauf  eines  56jährigen  Zeitraums  die  Amortisation
herbeiführen  wollen.

V.  D.benutzung.  Von  den  ältesten  Zeiten  bis  gegen  das  Ende  des  dreißigjährigen
  Krieges  geschah  die  Benutzung  sämmtlicher  D.güter  durch  unmittelbare
staatliche  Administration.  An  den  wirthschaftlichen  Verwaltungsorganismus,  der
sich  demgemäß  ausbildete,  hat  sich  die  eigentliche  Staatsverwaltung  für  Justiz  und
Polizei  auf  den  unteren  und  zum  Theil  auch  auf  den  höheren  Stufen  erst  angeschlossen.
  Und  schon  nachdem  man  längst  zu  anderen  Benutzungsarten  übergegangen
war,  stand  die  D.  verwaltung  noch  immer  im  Mittelpunkte  der  Thätigkeit  der  Verwaltungsbehörden,
  die  Instruktion  Friedrich  Wilhelm's  I.  für  die  Kriegs=  und  D.=kammern
  liest  sich  wie  ein  Karolingisches  Capitulare  de  villis;  während  andererseits
die  Domanial-Wirthschaftsbeamten  die  eigentlichen  Verwalter  von  Justiz  und  Polizei
auf  dem  platten  Lande  waren.  Die  Benutzung  der  D.  durch  unmittelbare  staatliche
  Administration  findet  sich  heutzutage  nur  noch  bei  den  Forsten,  für  die  eigentlichen
  D.  nur  in  Ausnahmefällen,  insbesondere  bei  Exmissionen  von  Pächtern  auf
möglichst  kurze  Zeit.

Mit  dem  Uebergange  von  der  Naturalwirthschaft  zur  Geldwirthschaft  und  mit
steigender  Betriebsamkeit  und  steigendem  Wohlstande  suchte  man  sofort  von  der
Selbstverwaltung  zur  Verpachtung  überzugehen.  Denn  die  Verpachtung  gewährt
theils  einen  größeren  Reinertrag,  erspart  der  Staatsverwaltung  eine  Menge  von
Arbeit,  dem  Fiskus  das  Wirthschaftskapital  und  erleichtert  den  Ueberblick  über  den
Staatshaushalt.  Bevor  aber  das  Verpachtungssystem  zur  unbedingten  Geltung
gelangte,  machten  sich  zeitweise  zwei  andere  Benutzungsarten  geltend.  Einerseits
die  sog.  Gewährsverwaltung;  sie  besteht  darin,  daß  der  Administrator  gleich  einem
Pächter  für  ein  Minimum  haften,  gleich  einem  Beamten  Rechnung  ablegen  muß,
wogegen  er  eine  Quote  vom  Mehrbetrage  (Tantième)  als  Belohnung  für  sich  zieht.
Die  mit  der  reinen  Administration  verbundenen  Mißstände  waren  nur  unvollkommen
beseitigt,  man  war  aber  offenbar  auf  dem  Wege  zur  reinen  Verpachtung.  Das
andere  System  war  die  Zergliederung  der  D.,  d.  h.  die  Verwandlung  der  Güter
in  einzelne  Bauerhöfe,  die  regelmäßig  im  Wege  der  Erbverpachtung  ausgethan
wurden.  Die  sog.  Erbverpachtung  bestand  in  der  Einräumung  eines  erblichen
Nutzungsrechts  mit  Veräußerungsbefugniß  dieses  Rechts  und  einer  eingeschränkten
Disposition  über  das  Gut  selbst,  dessen  Zerstückelung  und  wesentliche  Veränderung
untersagt  blieben;  alles  dies  gegen  die  Entrichtung  eines  Erbstandgeldes,  welches
sich  als  Theil  des  vollen  Kaufpreises,  und  eines  jährlichen  Kanons,  welcher  sich  als
Verzinsung  des  Ueberrests  vom  Kaufgelde  ansehen  läßt;  die  Erbpacht  gab  also  allerdings
  eine  reale  Nutzung  und  unterscheidet  sich  dadurch  von  der  Erbzinsverleihung,
bei  welcher  der  Kanon  so  niedrig  ist,  daß  er  nicht  als  Pachtzins  gelten  kann,  sondern
  nur  die  Anerkennung  des  Obereigenthums  bezweckt;  sie  war  aber  andererseits
nicht  sowol  eine  Verpachtung  als  ein  Verkauf.  Diese  Erbpachtsverleihung  bildet
        <pb n="563" />
        560  Domat.

einen  der  wesentlichsten  Theile  in  der  Regierungsgeschichte  Friedrich's  I.  (Fisch--bach,
  Historische  Beiträge,  Th.  I.  [1781]  S.  53  ff.,  Th.  II.  Bd.  1I.  I1782]
S.  26  ff.,  94  ff.,  138  ff.,  166  ff.,  174  ff.,  Th.  III,  1784)  S.  17  ff.  Ranke,
Zwölf  Bücher  Preußischer  Geschichte,  Th.  I.  S.  462  ff.  Förster,  Friedrich  Wilhelm
  I.,  Th.  II.  S.  160  ff.  Isaacsohn,  Geschichte  des  Preuß.  Beamtenthums,
Bd.  II.  11878]  S.  294  ff.)  Damals  nach  kurzer  energischer  Durchführung  bald
ebenso  gewaltsam  wieder  rückgängig  gemacht,  ist  die  Erbverpachtung  später  nur
unter  ganz  besonderen  Verhältnissen,  z.  B.  mehrfach  unter  Friedrich  dem  Großen
im  Interesse  des  Anbaues  zur  Anwendung  gekommen,  jetzt  aber  sogar  verfassungsmäßig
  (Art.  42)  unzulässig,  indem  die  Ueberlassung  eines  beschränkten  erblichen.
Rechts  nicht  mehr  stattfinden  soll,  eine  erbliche  Ueberlassung  von  Grundstücken  nur
noch  zu  vollem  Eigenthum  möglich  ist.

Die  gegenwärtig  allgemein  herrschende  Zeitpacht  erfolgt  nach  Maßgabe  der
„Allgemeinen  Bedingungen  zur  Verpachtung  der  Königl.  Preußischen  D.“  2c.  vom
8.  Juli  1872  (Minister.  Bl.  f.  die  innere  Verwaltung,  1872,  S.  230  ff.,  in  einem
besonderen  Abdrucke,  unter  Berücksichtigung  eines  Nachtrags  vom  29.  Oktbr.  1873,
bei  Decker,  Fol.).  Diese  allgemeinen  Bedingungen  reguliren  die  Pachtzeit  (§  1),
den  Pachtgegenstand  (Gewähr,  Benutzung,  Bauminventar,  Bauverbindlichkeiten
(Lasten  und  Abgaben,  Versicherung  der  Gebäude  und  Feldfrüchte,  Aufnahme  von
Kommissarien,  von  Gestütpferden,  Gefälleerhebung  und  Vertretung  [(SS  17—24.),  die
Sicherungemittel  des  Fiskus  (durch  Buchführung,  Revisionen,  Kautionen,  Exekutionen,
durch  Ausschluß  von  Cession  und  Unterverpachtung  ([§§  25—311,  das  Erlöschen
der  Pacht  (durch  Ablauf  der  Zeit,  Tod  des  Pächters  r2c.  (§§  32—34)),  endlich  die
Rücaewäh  (88  35—39).

Zachariä,  Deutsches  Staats=  und  Bundesrecht,  3.  Aufl.  1867,  Bd.  II.  S.  410—
469,  dit  die  dort  nachgewiesene  gemeinr.  Literatur.  —  Zöpft,  Grundsätze  des  Gem.  Deutsch.
Staatsrechts.  5.  Aufl.  1863,  Bd.  II.  S.  680  ff.  —  Böhlau,  Fiskus,  landesherrliches  und
Landesvermögen  im  Großherzo  thum  He  dn  -Schwerin,  Nostock  1877.  —  Koch,  Das  R.
u.  Hypothekenwesen  der  Peuß  D  mit  Berücksichtigung  der  Dogmen=  und  Domänenverwaltungs-Geschichte,
  Breslau  1838.  H.  Simon,  Das  Preuß.  Staatsrecht,  Th.  II.
(Breslau  1844),  S  S.  304  ff.  —  v.  Nönne,  Das  D.-,  Forst-  und  Jagdwesen  des  Preuß.  Staats,
Berlin  1854,  S.  1—578.  —  v.  Rönne  und  *x“  Die  Landeskultur-Gsgb.  des  Preuß.
Staats,  Bd.  I.  (1853).  S.  731  ft.  Bd.  IIb.  (1854).  S  5  Al  ff.  —  v.  Rönne,  Das  Staatsrecht
  der  Preuß.  Monarchie,  Br  1872,  Bd.  II  Abth.  2,  S.  587  ff.  —  v.  Stein,
Lehrbuch  der  Finanzwissenschaft,  4  Aufl.  1878.  Rd.  I.  S.  239  ff.  —  Rau-Wagner,  Lehrbuch
  der  Finanzwissenschaft,  7.  Aufl.  1877,  Th.  I.  S.  343—420.  —  v.  Treitschke  in
Bluntschli's  Staats  Wört.  B.,  III.  S.  162  ff.  —  Meitzen,  Der  Boden  und  die  landwirthhaftlichen
  Verhältnisse  des  Preuß.  Staats,  Bd.  I.  (1868)  S.  521,  Bd.  III.  (1871)  S.  419.  —
Schmoll  er,  Epochen  der  Preußischen  Finanzpolitik,  in  v.  Holendorff-  Brentano,  Jahrb.,
Zahrg.1  (1877),  S.  650  ff.  —  Kltie,  Literatur  über  das  Finanzwesen,  des  Preuß.  Staats,

Aufl.  Berlin  1876,  S.  30  ff.,  74  ff.  nst  Meier.

Domat,  Jean,  3  1625  zu  Clermont-Ferrand,  Freund  Pascal's,  wurde
Advokat,  behufs  Redaktion  des  Code  Louis  nach  Paris  berufen,  7  1696.

Schriften:  Les  loix  civiles  dans  leur  ordre  naturel  1689—1697  (darin  Le  droit
public),  1705,  Par.  1735,  1777.  —  Legum  dilectus,  Par.  1717,  1744,  1777.  —  Oeuyres,  par
Carré,  Par.  1823;  Par.  1828—1830  (par  Rémy..

Lit.  D'Aguesseau,  Discours,  Par.  1810,  II.  22—24.  —  Eloge  de  J.  D.  par  Mandat
  des  Lamis.  1835;  par  Mootel  1836.  —  Essai  hist.  et  crit.  sur  D.  „Par  Jouvet-Desmarand,
  1837.  —  Journal  des  Savants,  1843,  1849.  —  Cauchy,  Etudes  sur  D.,
1853,  1865.  —  Boullé,  Pascal  et  Domat  sur  la  justice,  Orl.  1869.  —  Feitu,  D.  et  sa
conçeption  philos.  du  droit,  1869.  —  Rivier,  546.  —  Reuchlin,  Pascal's  Leben,  Stuttg.
1840,  S.  270,  275.  —  Ztschr.  f.  R.  gesch.,  VIII.  290.—  Loubers,  Jean  Domat,  philosophe
et  magistrat,  18.  —  Rodière,  Les  grands  jurisconsultes,  1874,  p.  362—366.  —  Bardoux,
  Les  légistes,  1877  p.  186.  —  kewae  de  Igisl.,  185  III.  323.  —  Rewue  générale,
1878  p.  471,  595.  —  Nouv.  Revue  hist.,  1879  p.  526  ss.  —  Warren,  Introd.  to  Law
Studies,  p.  1338,  1344,  1345.  Teichmann.
        <pb n="564" />
        Domizilwechsel  —  Donandt.  561

Domizilwechsel  (Th.  I.  S.  552—554).  D.  ist  ein  Wechsel,  in  welchem  ein
vom  Wohnorte  Dessjenigen,  der  zunächst  die  Zahlung  des  Wechsels  übernehmen  soll,
also  des  Bezogenen  bei  der  Tratte,  des  Ausstellers  eines  Eigenwechsels  bei  diesem,
verschiedener  Zahlungsort  angegeben  ist.  Dieser  vom  Wohnort  des  Bezogenen  bzw.
des  Ausstellers  verschiedene  Zahlungsort,  das  „Domizil“  des  Wechsels,  ist  entweder
mit  Angabe  der  Person,  welche  daselbst  die  Zahlung  leisten  soll  (Domiziliat,  ein  solcher
kann  mit  dem  Ausdruck  „zahlbar  bei“  eingeführt  werden,  vgl.  Entsch.  d.  ROHG.,
Bd.  IX.  S.  420;  ferner  Thöl,  W.R.,  4.  A.  S.  640  Note  7—10  und  die  dort
cit.  Erkenntnisse),  oder  ohne  diese  Angabe  auf  dem  Wechsel  bemerkt.  (Vgl.  Entsch.  d.
ROG.  Bd.  III.  S.  291.)  Letzterenfalls  kann  bei  der  Tratte  der  Bezogene  bei  Annahme
  des  Wechsels  auf  demselben  den  Domiziliaten  (die  Adresse)  benennen;  unterläßt
er  dies,  so  wird  angenommen,  er  selbst  wolle  am  Zahlungsort  die  Zahlung  leisten;
unterläßt  der  Aussteller  eines  domizilirten  eigenen  Wechsels  die  Benennung  des
Domiziliaten  im  Wechsel,  so  wird  angenommen,  er,  der  Aussteller,  wolle  am  Domizil
des  Wechsels  selbst  zahlen.  Der  Aussteller  einer  domizilirten  Tratte  kann  in  dieser
dem  Wechselberechtigten  die  besondere  Präsentation  zur  Annahme  bindend  auflegen;
kommt  der  Wechselgläubiger  dieser  Auflage  nicht  nach,  so  trifft  ihn  der  Verlust  des
Regresses  gegen  den  Aussteller  (Deutsche  W-O.  Art.  24).  Zur  Zahlung  ist  der  D.
dem  Domiziliaten  zu  präsentiren,  bzw.  dem  Aussteller  am  Domizil  des  Wechsels
und  daselbst  im  Falle  nicht  erlangter  Zahlung  mangels  dieser  zu  protestiren  (Deutsche
W  O.  Art.  43);  auch  bei  eigenen  Wechseln  ist  in  diesem  Falle  die  Protesterhebung
nothwendige  Voraussetzung  des  wechselmäßigen  Anspruchs  gegen  Aussteller  und  Indossanten
  eines  solchen  (Deutsche  W#O.  Art.  99),  bei  der  Tratte  auch  gegen  den
Acceptanten  (Deutsche  WO.  Art.  43).

Die  Domizilirung  hat  den  Zweck,  die  auf  abgelegene  Orte  gezogenen  Tratten,
sowie  die  an  abgelegenen  Orten  ausgestellten  Eigenwechsel  auf  sogen.  Wechselplätze
zu  dirigiren  und  dadurch  negoziabler  zu  machen;  trassirt-eigene  Wechsel  sind  (nach
Art.  6  der  Deutschen  W-.)  nur  gültig,  wenn  sie  D.  sind.  Der  Domiziliat  steht
weder  zum  Aussteller,  noch  zum  Bezogenen  in  einem  wechselrechtlichen  Verhältniß,
nur  möglicherweise  in  einem  civilrechtlichen  Mandatsverhältniß  zu  Demjenigen,
welcher  ihn  mit  der  Zahlung  beauftragt  hat;  die  Domizilirung  des  Wechsels  kann
nur  durch  den  Aussteller  bewirkt  werden  (Entsch.  d.  RO#G.  Bd.  III.  S.  51),  nicht
durch  den  Acceptanten;  fügt  Letzterer  der  Tratte  einen  von  seinem  Wohnort  verschiedenen
  Zahlungsort  an,  so  liegt  ein  limitirtes  Accept  vor,  welches  keine  domizilirende
  Kraft  hat;  das  wurde  bestritten  von  Berger  in  Arch.  f.  W.  R.  Bd.  IV.
S.  367,  vertheidigt  von  Northoff,  ebend.  Bd.  IX.  S.  107.  Zahlt  ein  Domiziliat
  ausdrücklich  zu  Ehren  eines  Regreßpflichtigen,  so  ist  die  Zahlung  als  ein
Interventionsfall,  als  eine  Ehrenzahlung  zu  betrachten,  während  die  von  demselben
„zu  Ehren“  des  Bezogenen,  des  Acceptanten  oder  auch  des  Ausstellers  eines  eigenen
Wechsels  geleistete  Zahlung  der  Wechselsumme  keine  Ehrenzahlung  ist,  folglich  dem
Domiziliaten  keine  wechselmäßige  Forderung  erwirkt.

it:  Thö  ..  63  (4.  Aufl.  S.  638  N.  1.  Lit.)  —  Kuntze,
Wgeitg  iä3½  W  19  1  "%  90  4  46.  —  Braun  in  Siebenhaar's  Arch.
Bd.  V.  S.  225—298  und  in  der  österr.  Gerichtszeitung  1880.  —  O.  Wächter's  Enchklop.

d.  W.R.,  S.  219—237.  —  Borchardt,  W0.  (7.  Aufl.  1880),  S.  69,  163  fl.  r:
areins.

Donandt,  Ferdinand,  8  3.  VI.  1803  zu  Bremen,  sehr  verdient  um  seine
Vaterstadt,  besonders  bez.  der  Strafrechtspflege,  Mitgl.  d.  vom  Bundesrath  1869
für  Vorberathung  des  Entwurfs  des  Nordd.  Straf  GB.  ernannten  Kommission,
"  *  Wis-  :  V  Gesch.  d.  bremischen  Stadtrechts,  1830.  —  Brem.  Magazin,
1831S  oiftenz  Bersuch  2.Skeshhg.  fuor  Brimen  186l.—  Brem  Jahrbuch,  Md.  W.  (1870)

Lit.:  Ehmck  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  V.  328.  Teichmann.

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  36
        <pb n="565" />
        562  Donellus  —  Doppelbesteuerung.

Donellus,  Hugo  (Doneau),  5  23.  XII.  1527  zu  Chalons  sur  Saone,
studirte  zu  Toulouse  und  Bourges,  lehrte  bis  1572  daselbst,  flüchtete  in  der  Bartholomäusnacht,
  wurde  1573  Prof.  in  Heidelberg,  ging  1579  nach  Leyden,  1588
nach  Altdorf,  #  4.  V.  1591.  Neben  Cujacius  die  bedeutendste  Erscheinung  des
16.  Jahrh.

Schriften:  De  V.  O.,  1577.  —  Comm.  jur.  civ.,  1589,  1590  (11  Bücher)  ed.  Scipio
Gentilis.  1596  (28  Büche),  v.  König  u.  Bucher  Nürnb.  1801—1834,  v.  Hilliger,
(Donellus  enucleatus),  1610,  1613.  —  Comm.  in  i  D.  de  usuris,  Par.  1556.  —  De  eo
quod  interest,  Par.  1561,  Le)d.  1630.  —  De  rebus  dubiis,  Bourges  1571,  Antv.  1584.  —
Ad  tit.  C.  de  pactis,  Bourges  1572,  Cöln  1574.  —  Ad  quasdam’  Cod.  partes,  Lugd.  Bat.
1587.  —  Ad  tit.  D.  de  praescr.  verbis,  Heidelb.  1572,  1574,  1580.  —  De  R.  J.,  Antv.  —  Ad
.  Inst.  de  actionibus,  Antv.  1581,  Lugd.  Bat.  1630.—  Ad  tit.  D.  de  rebus  creditis,  Antv.

582,  Francof.  1626.  —  Tract.  de’  pignoribus,  Francof.  —  De  aedilitio  edicto,  Francof.  —
Rei.  Furnesteri  Defensio  pro  innocenti  sanguine  in  Gallia  effuso,  1572.  —  Opera
ed.  Riccomini.  Lucca  1762—1770,  Florent.  1840—1847.

Lit.::  Gundling  Nachr,  u  ürth.  v.  neuen  Büchern,  Frankf.  1713,  S.  279—327;
Derselbe,  Kl.  Schr.,  S.  —  Aarons,  Beitr.  z.  Lehre  d.  negot.  gestio,  I.  141,  not.
71.  —  Buderi  Vit.  clar.  *  *  Ven.  1722.  —  Opuscula  posth.  Donelli,  Hanov.  1604.  —
Allg.  Lit.  ztg.,  Halle,  Leipz.  1806,  IV.  ur.  b  308.  —  Ztschr.  f.  R.gesch.  VIII.  283—289.  —
Savigny,  Besitz,  S.  11.  —  Stobbe,  R.quellen,  II.  15.  —  Eyssell,  Doneau,  sa  vie  et
ses  ouvrages  (Mem.  couronnd)  trad.  par  Simonnet,  Dijon  1860.  —  Stintzing,  „Hugo
Donellus  in  Altdorf,  Erl.  1869;  Derselbe  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  V.  331—333.  —
Rivier,  500.—  Rodiere,  Les  grands  jurisconsultes,  1874,  p.  202—293.  —  Bhäragen
II.  593.  —  Neumann,  Gesch.  d.  Wuchers,  1865  S.  473.—  Erndemannt  „Studien,  I.  61.

Teichmann.

Dous,  Jens  Bing,  8  3.  I.  1734  zu  Drontheim,  wurde  Prof.  in  Kopenhagen,
  1773  Lagmand  in  Drontheim,  1797  Justitiarius  am  Obergericht,  k  19.  I.
1802.

Schriften:  De  delicto  homicidi  jure  Norv.  vet.,  1754.  —  De  delicto  furti,  1755.  —
De  delictis  carnis,  1756.—  De  jure  retractus  gentilicül,  1767.  —  Acad.  Forelasninger  over
den  danske  og  norske  Lov,  oversatte  og  udgivne  af  C.  D.  Hedegaard,  1780,  1781.  —  Gab
Hesfelberg  s  juridiske  Collegium  und  Anmserkninger  1763  heraus.

Lit.:  Worms,  Lex.  over  lærde  Mænd,  I.  2600.  —  Nyrup  et  Kraft's  Lit.lex.  139.
Teichmann.

Doppelbesteuerung.  Nachdem  das  Freizügigkeitsgesetz  vom  1.  Novbr.  1867
vorgeschrieben  hatte,  daß  die  Bundesangehörigen  in  der  Ausübung  der  ihnen  gewährten
  Befugnisse  durch  „lästige  Bedingungen“  weder  seitens  der  Obrigkeit  der
Heimath,  noch  der  des  neuen  Aufenthaltsorts  beschränkt  werden  dürften,  erschien.
es  alsbald  als  unzuträglich,  daß  die  Bundesangehörigen,  welche  in  einem  anderen,
als  demjenigen  Staate,  in  welchem  sie  staatsangehörig  sind,  sich  niederlassen,  zu
den  direkten  Staatssteuern  beider  Staaten  herangezogen,  also  einer  doppelten  Besteuerung
  unterworfen  würden.  Es  wurde  nun  anfangs  versucht,  den  Gegenstand
im  Wege  vertragsmäßiger  Regelung  unter  den  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes
zu  ordnen,  indem  unterm  16.  April  1869  eine  Uebereinkunft  zwischen  Preußen
und  Sachsen  wegen  Beseitigung  der  doppelten  Besteuerung  der  beiderseitigen  Staatsangehörigen,
  unter  dem  ausdrücklichen  Vorbehalte,  daß  allen  Staaten  des  Norddeutschen
  Bundes  der  Beitritt  zu  dieser  Uebereinkunft  jederzeit  offen  stehe,  zum  Abschlusse
  gelangte.  Danach  sollte  die  direkte  Staatsbesteuerung  ausschließlich  in  demjenigen
  Staate  erfolgen,  welchem  der  Betreffende  als  Unterthan  angehört,  mit  Ausnahme
  der  Personen  der  arbeitenden  Klasse,  welche  nur  an  ihrem  Wohnorte  zu
besteuern  sind,  und  mit  Ausnahme  desjenigen  Einkommens,  welches  aus  dem  Grundbesitze
  und  aus  dem  stehenden  Gewerbebetriebe  fließt,  und  welches  nur  in  demjenigen
Staate  besteuert  werden  darf,  wo  der  Grundbesitz  liegt  oder  das  Gewerbe  betrieben
wird;  und  mit  der  weiteren  wichtigen  Modifikation,  daß  nach  fünfjähriger  Anwesenheit
  des  betreffenden  Bundesangehörigen  in  dem  Staate,  dem  er  nicht  angehört,
das  Besteuerungsrecht  ausschließlich  auf  diesen  letzteren  Staat  übergehen  solle.  (Vgl.
        <pb n="566" />
        Doppelbesteuerung.  563

darüber  die  Verfügung  des  Finanzministers  an  die  königl.  Provinzialbehörden,  die
D.  Sächsischer  und  Preußischer  Staatsangehöriger  betr.  vom  26.  März  1870
[Min.  Bl.  f.  d.  inn.  Verw.,  1870,  S.  119  ff.).  Man  war  sich  dabei  seitens  der
maßgebenden  Faktoren,  insbesondere  auch  seitens  des  Preuß.  Landtags  (Sitzung  des
Abgeordnetenhauses  vom  16.  Dezbr.  1869)  vollkommen  klar  gewesen,  daß  eine  derartige
  vertragsmäßige  Regelung  zwar  zulässig  sei,  da  der  Gegenstand  nicht  zur
ausschließlichen  Kompetenz  des  Bundes  gehöre,  daß  aber  der  Bund  jeden  Augerblick
berechtigt  sei,  von  seiner  fakultativen  Kompetenz  Gebrauch  zu  machen,  und  die  Angelegenheit
  durch  bundesmäßige  Anordnungen  definitiv  zu  reguliren,  wie  denn  auch
im  Schlußprotokoll  des  Preuß.-sächs.  Vertrags  vom  16.  April  1869  der  selbstverständliche
  Vorbehalt  gemacht  war,  daß  der  Vertrag  mit  demselben  Tage  außer
Kraft  tritt,  an  welchem  etwaige  bundesgesetzliche  Bestimmungen  über  denselben
Gegenstand  in  Wirksamkeit  treten.  Diese  Regelung  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung
ist  dann  auf  Grund  eines  Reichstagsbeschlusses  vom  5.  Mai  1869,  der  durch  stets
wiederholte  Beschwerden  seitens  Bundesangehöriger  hervorgerufen  war,  bereits  durch
das  Norddeutsche  Bundesgesetz  vom  13.  Mai  1870  wegen  Beseitigung  der  D.,  und
zwar  in  materiell  mehrfach  abweichender  Weise  erfolgt.  Danach  darf  ein  Norddeutscher
  prinzipiell  nur  in  demjenigen  Bundesstaate  zu  den  direkten  Staatssteuern
herangezogen  werden,  in  welchem  er  seinen  Wohnsitz,  d.  h.  eine  Wohnung  unter
Umständen  inne  hat,  welche  auf  die  Absicht  der  dauernden  Beibehaltung  einer
solchen  schließen  lassen;  beim  Mangel  jedes  Wohnsitzes  entscheidet  der  bloße  Aufenthalt;
  bei  doppeltem  Wohnsitz  im  Heimathsstaate  und  in  anderen  Bundesstaaten
steht  nur  dem  Heimathsstaate  das  Besteuerungsrecht  zu.  Die  Ausnahmen  in  Bezug
auf  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  sind  wiederholt.  (Vgl.  darüber  den  Cirkularerlaß
  des  Finanzministers  an  die  königlichen  Regierungen  und  Landdrosteien  vom
8.  Oktbr.  1870  (Min.  Bl.  f.  d.  inn.  Verw.,  1870,  S.  287  ff.]).  Dieses  Nordd.
Bundesgesetz  ist  dann  durch  die  Versailler  Verträge  in  Südhessen,  Baden  und
Württemberg,  durch  das  Reichsgesetz  vom  22.  April  1871  in  Bayern  und  durch
das  Reichsgesetz  vom  14.  Januar  1872  in  Elsaß-Lothringen  eingeführt.

Dieselben  Grundsätze  über  die  Unzulässigkeit  einer  D.  desselben  Einkommens
enthält  der  §  16  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezbr.  1872,  indem  danach  Niemand
von  demselben  Einkommen  in  verschiedenen  Kreisen  zu  den  Kreisabgaben  herangezogen
  werden  soll.  Es  muß  daher  dasjenige  Einkommen,  welches  einem  Abgabepflichtigen
  aus  seinem  außerhalb  des  Kreises  gelegenen  Grundeigenthume  oder  aus
seinem  außerhalb  des  Kreises  stattfindenden  Gewerbe=  oder  Bergbaubetriebe  zufließt,
bei  Feststellung  des  im  Kreise  zu  veranlagenden  Einkommens  außer  Berechnung  gelassen
  werden.  Dies  geschieht  durch  Absetzung  der  bezüglichen  Einkommensquote  von
dem  zur  Staatssteuer  veranlagten  Gesammteinkommen  und  durch  verhältnißmäßige
Herabsetzung  des  festgestellten  Steuersatzes.  (Erk.  des  O.  Verw.G.  II.  Senat  v.
26.  Septbr.  1878,  in  den  Entscheid.  Bd.  IV.  S.  48;  mein  Gutachten  über  die
Frage  der  Kommunalbesteuerung  in  der  Ztschrft.  des  Vereins  für  Sozialpolitik,
1877,  S.  102  ff.)  .

Dagegen  ist  nach  dem  gegenwärtigen  Stande  der  Preußischen  Gesetzgebung
eine  gleichzeitige  Besteuerung  desselben  Einkommens  seitens  zweier  Gemeinden
bei  doppeltem  Wohnsitz  oder  bei  länger  als  dreimonatlichem  Aufenthalte  in  einer
Gemeinde,  welche  nicht  der  des  Wohnsitzes  ist,  keineswegs  ausgeschlossen.  (Erk.  des
HO.  Verw.G.  v.  23.  Juni  1877,  in  den  Entscheid.  Bd.  II.  S.  184.)  Wer  einen
doppelten  Wohnsitz  hat,  muß  an  beiden  Orten  die  Kommunalauflagen  entrichten.
(Reskr.  d.  Minist.  d.  Innern  vom  30.  Novbr.  1859,  Min.Bl.  S.  336.)  Doch
gilt  wiederum  die  Ausnahme,  daß  dasjenige  Einkommen,  welches  aus  dem  Grundbesitze
  und  aus  dem  stehenden  Gewerbebetriebe  fließt,  nur  in  denjenigen  Gemeinden
besteuert  werden  darf,  wo  der  Grundbesitz  liegt  oder  das  Gewerbe  betrieben  wird.

36
        <pb n="567" />
        564  Dotalgrundstücke  —  Dotalklage.

Lit.:  v.  Rönne,  Staatsrecht  der  Preuß.  Monarchie,  dd.  I.  Abth.  2  (1870),  S.  74;
Derselbe,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs,  Bd.  I.  (1876),  S.  123  ff.  —  Meihzen,  Die
Vorschritten  über  die  Klassen=  und  klassifizirte  Einkommensteuer  in  Preußen,  Berlin  1879,

08  Ernst  Meier.

og

Dotalgrundstücke.  Während  nach  Gemeinem  Dotalrecht  der  Ehemann  kraft
seines  Eigenthums  an  den  Dotalsachen  zur  Veräußerung  derselben  sonst  wol  befugt
ist,  sind  D.  zum  Besten  der  Frau  der  Veräußerung  durch  Willensakt  des  Ehemanns
  vermöge  eines  Verbotsgesetzes  entzogen,  und  zwar  der  Veräußerung  im
weitesten  Sinne,  in  welchem  der  Ausdruck  auch  die  Verpfändung  des  Grundstücks,
Einräumung  dinglicher  Rechte  daran,  auch  das  Aufgeben  subjektiv  dinglicher  Rechte,
die  mit  dem  Grundstück  verbunden  sind,  umfaßt.  Auch  Einwilligung  der  Frau
während  der  Ehe  ändert  an  der  durch  das  Verbotsgesetz  bewirkten  Ungültigkeit  des
Veräußerungsakts  nichts,  nachträgliche  Genehmigung  und  Anfall  des  D.  nach  Auflöfung
  der  Ehe  an  den  Ehemann  läßt  die  Veräußerung  konvalesziren.  Ist  nicht
das  Grundstück,  sondern  sein  Schätzungswerth  der  eigentliche  Gegenstand  der  Dos
(dos  venditionis  causa  aestimata),  so  greift  das  Verbot  nicht  ein,  ebensowenig,
wenn  die  dereinstige  Rückforderung  der  Dos  nicht  der  Frau,  sondern  einem  Andern
zusteht,  und  wenn  die  Veräußerung  in  einer  solchen  Weise  zu  Stande  kommt,  daß
es  dabei  auf  den  Willen  des  Ehemanns  gar  nicht  ankommt.  Das  Kan.  R.  läßt
die  Veräußerung  gültig  werden,  wenn  die  Frau  unter  eidlicher  Bestärkung  derselben
zustimmt.  Streitig  ist,  ob  der  Ehemann  während  bestehender  Ehe  den  veräußerten
fundus  dotalis  vindiziren  kann.  Gegen  Bachofen  und  Fitting  ist  dies  mit
v.  Bangerow  zu  bejahen.  —  Das  Preuß.  und  Sächs.  R.  gestatten  bei  Einwilligung
  der  Frau  die  Veräußerung  der  Dotalsachen,  die  Einwilligung  bedarf  nach
Preuß.  R.  bei  Grundstücken  der  Schriftform.  Gegenüber  unkonsentirten  Veräußerungen
  ist  die  Frau  schon  während  der  Ehe  zu  vindiziren  berechtigt.  Mobilien
kann  der  Ehemann  nach  Preuß.  R.  auch  ohne  Konsens  wirksam  veräußern.  —  Das
Franz.  R.  entzieht,  insofern  nach  den  Ehepakten  Dotalrecht  stattfindett,  ohne  daß
für  D.  etwas  Abweichendes  verabredet  ist,  die  D.  der  Veräußerung  selbst  unter
Zustimmung  der  Frau  mit  wenigen  Ausnahmen.  Diese  Vorschrift  wird  übrigens
in  der  Praxis  auf  alles  Dotalgut  angewendet.  «

Quellen  u.  Lit.:  Bachofen-  Ausgew.  Schriften,  S.  89—118.  —  D.  tit.  de  fundo
dotali  23,  5.  C.  5,  23.  —  Cap.  8  X.  de  Jur  Farando  2  2,  2  —  Preuß.  LR.  Th.  II.  Tit.  1
§  232,  238.  —  Sächs.  BGB.  beg  16  ff.  —  C.  civ.  art.  1554.  Eccius.

Dotalklage.  Mit  diesem  Ausdruck  bezeichnet  die  Rechtssprache  das  dem  zur
Zurückforderung  der  Dos  Berechtigten  zur  Geltendmachung  dieses  Rechts  zustehende
Rechtsmittel.  Dasselbe  ist  zunächst,  da  das  Eigenthum  der  Dotalsachen  auf  den
Ehemann  übergeht,  eine  persönliche  Klage  gegen  den  Ehemann  und  seine  Erben.
Dieser  persönliche  Anspruch  aber  ist  geschützt  durch  ein  generelles  —  also  auch  die
Dotalsachen  ergreifendes  —  von  der  Zeit  der  Bestellung  der  Dos  wirksames  Pfandrecht,
  so  daß  gegen  dritte  Erwerber  mit  der  Pfandklage  vorgegangen  werden  kann.
Endlich  hat  Justinian  der  Ehefrau  rücksichtlich  der  bei  Auflösung  der  Ehe  noch
im  Besitz  des  Mannes  befindlichen  Sachen  die  rei  vindicatio  gegeben,  deren  Natur
als  dingliche  Klage  für  diesen  Fall  von  Ihering  (Jahrbb.  f.  Dogm.,  I.  126)
vergebens  angegriffen  ist.  Vgl.  Kindervater  in  Bekker  und  Muther's  Jahrbb.,
VI.  356.  —  Nicht  als  D.  anzusehen  ist  die  Vertragsklage  Desjenigen,  der  unter
der  wirksamen  Bedingung  der  Rückgabe  an  ihn  eine  Dos  bestellt  hat  (dos  receptitia).
  —  Die  eigentliche  D.  steht  —  bei  der  durch  das  moderne  Recht  begründeten
Emanzipation  der  Frau  durch  die  Ehe  —  regelmäßig  der  Frau  und  ihren  Erben
zu.  Nur  wenn  die  Ehe  durch  den  Tod  der  Frau  aufgelöst  wird  und  der  Besteller
einer  dos  profectitia  noch  am  Leben  ist,  tritt  dieser  statt  der  Erben  als  Klagberechtigter
  ein.  Dabei  ist  jedoch  seit  Martinus,  der  die  abweichende  Ansicht
gegen  Bulgarus  verfocht  und  insbesondere  in  der  Praxis  viel  Nachfolge  gefunden
        <pb n="568" />
        Dotalsystem.  565

hat,  streitig  ob  nicht  die  Kinder  der  Frau  dem  Vater  vorgehen.  Gegen  die  herrschende
  Meinung  muß  ferner  jener  Satz  mit  Francke  (Civ.  Arch.  XXVI.  433)
und  Vangerow  auf  den  Fall  eingeschränkt  werden,  wenn  die  Tochter  bei  Konstituirung
  der  dos  profectitia  noch  in  väterlicher  Gewalt  war.  —  Die  persönliche
D.  geht  auf  Herausgabe  der  durch  die  Dos  dem  Ehemann  zugekommenen  Vermögensvermehrung,
  deren  Früchte  aus  der  Zeit  der  Ehe  jedoch  ihm  verbleiben.
Soweit  die  Vermögensvermehrung  verloren  gegangen  ist,  kann  Ersatz  nur  gefordert
werden  im  Falle  einer  vertretbaren  Schuld  des  Ehemanns,  der  die  in  seinen  eigenen
Sachen  von  ihm  angewendete  Sorgfalt  auch  für  die  Dos  zu  vertreten  hat.  Nothwendige
  Verwendungen  auf  die  Dos  werden  abgezogen;  blos  nützliche  erzeugen  nur
einen  Gegenanspruch,  kein  Retentionsrecht.  —  Für  den  Beweis  bei  der  D.  war  die
qduerela  non  numeratae  dotis  erheblich,  die  bei  einer  nur  zweijährigen  Ehe  ein  Jahr
lang,  bei  einer  noch  nicht  zehnjährigen  Ehe  drei  Monate  lang  nach  Auflösung  der
Ehe  die  Beweiskraft  einer  Quittung  über  die  D.  ausschloß.  (Vgl.  EG.  zur  CPO.  8  17.)
—  Die  Vindikationsklage  der  Ehefrau  geht  gegen  Jeden,  der  eine  bei  der  Auflösung
der  Ehe  vom  Manne  besessene  Dotalsache  später  in  Besitz  bekommen  hat.  Die  dos
venditionis  causa  aestimata  ist  mit  Kindervater  a.  a.  O.  nicht  als  Dotalsache
anzusehen,  so  daß  ihr  Vorhandensein  bei  dem  Ehemann  die  Vindikationsklage  nicht
begründet.  Die  herrschende  Meinung  ist  dem  entgegen.  —  Für  die  modernen  Kodifikationen,
  welche  das  Eigenthum  der  Frau  an  der  Dos  fortbestehen  lassen,  fällt
die  eigenthümliche  persönliche  D.  von  selbst  fort.  Wo  der  Ehemann  in  berechtigter
Weise  Dotalsachen  veräußert,  tritt  der-Erlös  oder  Werth  durch  Subrogation  an
die  Stelle  der  alten  Dotalsache.

Quellen:  D.  24,  3.  C.  V.  13,  16,  22.  —  Sichs.  BGB.  §§  1674  ff.  —  Prenß.  LN.  II.
1  §  247.  Eccius.

Dotalsystem.  Dos,  Mitgift,  Brautgabe  ist  der  Inbegriff  alles  desjenigen,
was  der  Ehemann  in  einer  zu  Recht  bestehenden  Ehe  von  der  Frau  oder  von  einem
Anderen  für  die  Frau  zur  Bestreitung  der  ehelichen  Lasten  erhält.  Dabei  wird
die  Ehe  des  späteren  Röm.  R.  vorausgesetzt,  welche  an  und  für  sich  die  vermögensrechtliche
  Selbständigkeit  der  Frau  nicht  beeinträchtigt,  so  daß  Rechte  des  Mannes
auf  das  Vermögen  der  Frau  nur  begründet  sind,  soweit  ihm  solche  freiwillig  eingeräumt
  werden.  Die  leitende  Idee  des  Röm.  R.  hierbei  und  der  Zusammenhang
der  dos  mit  der  donatio  propter  nuptias  ist  bereits  Th.  I.  S.  445  dieses  Werks
erörtert.  —  Im  Gegensatz  zu  den  Bestimmungen  des  Röm.  R.  war  dem  Deutschen
R.  eine  vermögensrechtlich  selbständige  Stellung  der  Ehefrau  in  der  Ehe  fremd.
Ihr  gesammtes  Gut  fiel  ohne  Weiteres  in  die  Verwaltung  des  Ehemanns,  in  dessen
Mundium  die  Ehefrau  trat.  Hierauf  beruhen  die  mannigfach  gestalteten  Gütereinigungs=
  und  Gütergemeinschaftssysteme  des  Deutschen  R.,  welchen  gegenüber  das
D.  die  Bedeutung  derjenigen  rechtlichen  Einrichtung  der  ehelichen  Vermögensverhältnisse
  hat,  bei  welcher  das  Vermögen  der  Frau  selbständig  von  dieser  verwaltet
wird,  soweit  es  nicht  als  Dos  konstituirt  oder  dem  Ehemann  sonst  bestimmte  Rechte
daran  eingeräumt  sind.  Die  Deutschen  Grundsätze  haben  indessen  verbunden  mit
den  daraus  entspringenden  sozialen  Verhältnissen  an  vielen  Orten,  an  denen  sonst
das  Dotalrecht  maßgebend  ist,  dahin  geführt,  das  gesammte  Vermögen  der  Frau
ohne  besonderen  Illationsakt  als  Dos  anzusehen  (Illatensystem).

Je  nach  der  Person  Desjenigen,  der  die  Dos  bestellt,  wird  zwischen  dos
necessaria  und  volantaria  unterschieden:  —  der  Besteller  war  zur  Dotation  verpflichtet
  oder  nicht  (vgl.  den  Art.  Dotationspflicht);  —  und  zwischen  dos
profectitia  und  adventitia:  die  Dos  rührt  aus  dem  Vermögen  des  Vaters  oder
väterlicher  Ascendenten  her  oder  ist  von  Anderen,  z.  B.  auch  von  der  Ehefrau
selbst,  bestellt.  —  Der  letztere  Unterschied  wird  bei  Auflösung  der  Ehe  für  die
Frage,  wem  die  Dos  zurückzugeben  ist,  erheblich.  Bei  der  dos  advemitia  kann
        <pb n="569" />
        566  Dotalsystem.

diese  Frage  mit  Erfolg  vertragsmäßig  geordnet  sein.  Vgl.  über  Zurückgabe  der
Dos  d.  Art.  Dotalklage.

Als  Dos  ist  regelmäßig  dasjenige  anzusehen,  was  zu  diesem  Zweck  hingegeben
ist,  die  Bestellung  der  Dos  kann  aber  mit  einem  Verkauf  der  Dotalsachen  an  den
Ehemann  verbunden  sein,  dergestalt,  daß  als  Dos  der  Kaufpreis  anzusehen  ist:
dos  aestimata,  dos  venditionis  causa  aestimata.  Taxation  der  Dos  bei  deren
Illation  wird  im  Zweifel  in  diesem  Sinn  aufgefaßt,  doch  kann  dieselbe  auch  die
Bedeutung  haben,  nur  den  Werth  der  Dos  im  Voraus  zu  dem  Zweck  festzustellen,
damit  bei  der  Rückgabe  rücksichtlich  fehlender  Sachen  kein  Streit  entstehen  könne:
dos  taxationis  causa  aestimata.

Während  bestehender  Ehe  gehört  die  Dos  dem  Ehemann,  er  kann  in  jeder
Beziehung  als  Eigenthümer  darüber  verfügen.  Dabei  ist  er  freilich  für  den  Fall
der  Auflösung  der  Ehe  zur  Zurückgabe  der  Dotalsachen  verpflichtet  und  auf  Grund
dieses  Schuldverhältnisses  während  der  Ehe  für  jede  Versäumniß  der  in  eigenen
Sachen  sonst  bewährten  Sorgfalt  verantwortlich.  Dritten  gegenüber  ist  er  zu  wirksamer
  Veräußerung  und  Verpfändung  wol  berechtigt,  jedoch  nicht  bei  Dotalgrundstücken
  (vgl.  diesen  Art.).  Die  Frau  ist  zur  Sicherung  des  ihr  nach  Auflösung
  der  Ehe  zustehenden  Rechts  auf  Rückgewähr  der  Dos  befugt,  dies  Recht  schon
während  der  Ehe  geltend  zu  machen,  wenn  der  Mann  in  Vermögensverfall  geräth
oder  die  Dos  durch  Verschleuderung  gefährdet.  Abgesehen  von  diesen  Fällen  wird
der  Mann  durch  Rückgabe  der  Dos  während  der  Ehe  von  seiner  Verbindlichkeit
nicht  frei,  es  sei  denn,  daß  die  Rückgabe  zu  bestimmten  gesetzlich  hervorgehobenen
Zwecken  erfolgt  ist.  Ob  gerade  nur  die  Fälle  des  Gesetzes  die  Rückgabe  rechtfertigen,
oder  ob  dieselben  als  Beispiele  aufzufassen  sind,  ist  streitig.  Letzterer  Meinung  ist
u.  A.  Puchta.

Die  prinzipiell  erheblichste  Kontroverse  des  Dotalrechts,  ob  während  der  Ehe
die  Frau  oder  der  Mann  das  Eigenthum  der  Dos  habe,  ob  nicht  wenigstens  der
Frau  ein  dominium  quiescens  beizulegen  sei,  ob  das  Eigenthum  des  Mannes  nicht
blos  als  ein  prokuratorisches  zu  bezeichnen  (v.  Tigerström),  kann  zur  Zeit  als
erledigt  betrachtet  werden.  Seit  Löhr  (Magazin  von  Löhr  und  Grolmann  IV.
S.  57)  ist  die  hier  dargestellte  Ansicht  zur  Alleinherrschaft  in  der  Theorie  gebracht.

Die  neueren  Kodifikationen  weichen  in  erheblichen  Beziehungen  von  dem  Gem.
Dotalrecht  ab.  Sie  neigen  unter  der  Einwirkung  germanischer  Ansichten  dazu,  das
gesammte  Vermögen  der  Frau,  soweit  es  nicht  vom  Gesetz  oder  durch  ausdrückliche
Ehepakten  ausgenommen  wird,  der  Verwaltung  und  dem  Nießbrauch  des  Ehemanns
zu  unterwerfen,  dem  Ehemann  aber  auch  nicht  mehr  als  ein  ausgedehntes  Nießbrauchsrecht,
  kein  Eigenthum  an  den  Dotalsachen  zu  geben.  Hierin  stimmen  das
B.  für  das  Königreich  Sachsen  und  das  Preuß.  LR.  wesentlich  überein.  Nicht
Dos  und  Paraphernalgut,  sondern  eingebrachtes  und  vorbehaltenes  Vermögen  wird
von  ihnen  unterschieden,  und  das  erstere  wird  dem  maritalischen  Nießbrauch  unterworfen,
  der  indessen  nach  Preuß.  R.  bei  Mobilien  die  Befugniß  unbeschränkter
Verfügung  über  die  Substanz  —  jedoch  unter  Verantwortlichkeit  des  Ehemanns
als  Schuldner  —  in  sich  schließt.  —  Das  Oesterr.  BGB.  steht  dem  Röm.  R.
näher.  Von  demselben  weicht  wesentlich  nur  die  eine  Vorschrift  ab,  daß  der  Mann
im  Zweifel  und  so  lange  die  Frau  nicht  widerspricht,  auch  das  freie  (Paraphernal-)
Vermögen  der  Frau  zu  verwalten  hat.  —  Das  Franz.  R.  läßt  regelmäßig  die
Eheleute  in  Gütergemeinschaft  leben;  es  giebt  aber  allgemeine  Grundsätze  des  Dotalrechts,
  denen  sich  die  Eheleute  unterwerfen,  wenn  sie  im  Allgemeinen  verabreden,
nach  Dotalrecht  leben  zu  wollen.  In  diesem  Dotalrecht  gilt  die  verschärfte  Römischrechtliche
  Regel,  daß  das  Frauengut  an  sich  Paraphernalgut  ist  und  nur  insoweit
Dotalqualität  erlangt,  als  es  vor  der  Ehe  in  der  Eheberedung  von  der  Frau  oder
von  einem  Dritten  als  Heirathsgut  bestellt  ist.  An  dem  Dotalgut  steht  dem  Mann
        <pb n="570" />
        Dotationspflicht  —  Doviatius.  567

Verwaltung  und  Nutznießung,  der  Frau  das  Eigenthum  zu.  Verfügungen  der  Frau
über  das  freie  Vermögen  bedürfen  der  Zustimmung  des  Mannes.

Lit.  u.  Quellen:  Hasse,  Das  Güterrecht  der  Ehegatten  nach  Röm.  R.,  Bd.  I.  1824.
—  Bechmann,  Das  Röm.  Dotalrecht,  1863,  1867.  —  v.  Tigerström,  Das  Röm.  Dotal-=recht,
  1831,  1832.—  Rathmann,  Einige  Worte  über  ehel.  Güterrecht,  1859.  —  Czyhlarz,
Das  Röm.  Dotalrecht,  1870.  —  D.  de  jure  dotium  23,  3.  C.  5,  12.  —  Preuß.  LR.  Th.  II.
Tit.  1  Abschn.  5.  —  Sächs.  BGB.  §§  1655  ff.  —  Oesterr.  BGB.  §§  1237  ff.  —  C.  civ.  art.
1540  ss.  Eccius.

Dotationspflicht  ist  die  zu  Gunsten  einer  Frau  bestehende  Verbindlichkeit
eines  Anderen,  sie  mit  einer  Dos  auszustatten.  Die  auf  Grund  solcher  Verpflichtung
  bestellte  Dos  heißt  dos  necessaria.  Eine  von  der  Frau  gegen  den  Ehemann
übernommene  Verpflichtung,  ihm  eine  Dos  zu  bestellen,  fällt  nicht  unter  den  Begriff.
  Gesetzlich  besteht  eine  solche  Pflicht  nicht,  auch  nicht  für  eine  vermögende
Ehefrau.  Anderer  Meinung  ist  jedoch  v.  Tigerström.  —  Die  D.  kann  auf
Vertrag  oder  Gesetz  beruhen.  Im  ersten  Fall  ist  auch  ihr  Umfang  zunächst  nach
dem  Vertrag  zu  beurtheilen.  Die  gesetzliche  Verbindlichkeit  geht  auf  angemessene
Dotation.  Nach  Röm.  R.  sind  gesetzlich  verpflichtet  der  Vater,  der  väterliche  Großvater
  und  ex  magna  et  probabili  causa,  deren  Vorhandensein  nach  richterlichem
Ermessen  festzustellen  ist,  auch  die  Mutter.  Letzterer  Fall  ist  bestritten.  Ueber  die
angebliche  D.  des  frater  consanguineus  vgl.  v.  Vangerow,  Pandekten,  §  216.  —
Nach  Kan.  R.  ist  ferner  der  Verführer  einer  Jungfrau  verpflichtet,  sie  zu  heirathen.
und  auszustatten.  Die  Praxis  hat  hieraus  eine  alternative  Pflicht  gemacht.  Dieselbe
  sieht  für  diesen  Fall  auch  davon  ab,  daß  von  Dos  und  Dotation  nur  in
Beziehung  auf  eine  wenigstens  in  Aussicht  stehende  Ehe  die  Rede  sein  kann.  —
Der  mit  einer  condictio  ex  lege  geltend  zu  machende  Anspruch  der  Dotationsberechtigten
  kann  vom  Ehemann  derfelben  nur  dann  verfolgt  werden,  wenn  er  diesem
zur  Dos  bestellt  ist.  —  Das  BG#B.  des  Königreichs  Sachsen  verpflichtet  in  erster
Linie  den  etwaigen  Adoptivvater,  nach  ihm  den  wirklichen  Vater,  zuletzt  die  Mutter
zu  angemessener  Ausstattung.  Ein  Dotationsanspruch  der  außerehelich  Geschwängerten
findet  statt.  —  Das  Preuß.  LR.  kennt  eine  Ausstattungspflicht  des  Vaters  eventuell
  der  Mutter,  jedoch  nur  soweit  eine  Ausstattung  zur  Hochzeit  und  zur  ersten
Einrichtung  des  Hauswesens  erforderlich  ist,  und  die  Kosten  derselben  auch  nicht
aus  der  Substanz  eigenen  Vermögens  der  Tochter  gedeckt  werden  können.  Im  Falle
außerehelicher  Schwängerung  ist  Ausstattung  in  bestimmter  Höhe  jedoch  nur  von
Demjenigen  zu  leisten,  der  mit  Nothzucht,  in  putativer  Ehe  oder  im  Brautstande
geschwängert  hat.  —  Der  Cocde  cir.  kennt  gesetzliche  Dotationsverbindlichkeiten
nicht.  —  Nach  Oesterr.  R.  sind  Eltern  oder  Großeltern  zur  Ausstattung  einer
Braut,  die  nicht  zu  einem  angemessenen  Heirathsgut  hinlängliches  Vermögen  hat,
verpflichtet.

Lit.  u.  Quellen:  Bgl.  die  Lit.  unter  d.  Art.  Dotalsystem.  —  I.  19  D.  23,  2.  1.  7
C.  5,  11.  1.  14  C.  5,  12  u.  andere  Stellen  d.  Corp.  Jur.  —  Cab.  1  X  de  adult.  5,  16.  —
Sächj.  B#  B.  §§  1661—1663,  &amp;amp;  1551.  —  Preuß.  LR.  Th.  II.  Tit.  2  §§8  233  ff.  —  C.  civ.
art.  204.  —  Oesterr.  BGB.  F  1220.  Eccius.

Doviatius  (Doujat),  Jean,  5  1609  zu  Toulouse,  wurde  1637  Parl.
adv.,  1639  in  Paris,  1651  Prof.  am  Collége,  1655  in  Paris,  #  als  Dekan  d.
Akad.  u.  Univ.  1688.

Schriften:  Hist.  jur.  pontif,  synopsis,  Par.  1670.  —  Synopsis  concil.,  Par.  16/1.—
Spec.  chr  lan.  apud  Gallos  usu  recepti;  Par.  1671.  —  Hist.  du  dr.  can.,  Par.  1677.  —
Hist.  jur.  civ.  Rom.,  Par.  1678.  —  Coll.  can.  orient.  Jlartini  Bracariensis.  —  Praenot.
can.  L.  5.  Par.  1687  ed.  Schott,  Mitau  1776  —1779.  —  Er  gab  heraus:  Dartis  0.  can.),
Par.  1656.—  Florentis  O.  can.  et  jurid.,  Par.  1679.—  Lancelotti  Instit  jur.  can.,  Par.  1685.

Lit.:  Nicéron  XVI.  401.  —  Maaßen,  Gesch.  d.  Qu.  u.  Lit.  d.  Kan.  R.,  Graz  1870,

S.  LII.  LlII.  —  Nivier,  545.  —  Rodieère,  Les  grands  jurisconsultes.  1874,  p.  323.
"  Teichmann.
        <pb n="571" />
        568  Dresch  —  Drohung.

Dresch,  Georg  Leonhard  Bernhard  von,  5  1786,  studirte  in  Bamberg,
  Würzburg  und  Landshut,  wurde  1808  Dozent  in  Heidelberg,  1810  Prof.
in  Tübingen,  1822  Prof.  d.  Staatsrechts  in  Landshut,  später  in  München,  wo
er  1836  fF.

Schriften:  Ueber  die  Dauer  der  VBölkerverträge,  1808.  —  De  indole  et  gradibus
culpae,  1808.  —  Ueber  die  Bildung  des  Diplomatikers,  1810.  —  Systematische  Entwicklung
der  Grundbegriffe  u.  Grundprinzipien  des  gesammten  Privatrechts,  der  Staatsrechtslehre  u.
des  Völkerrechts,  1810.  —  Uebersicht  der  allgem.  politischen  Geschichte,  insbesondere  Europens,
3  Thle.,  1814—1816,  2.  Aufl.  1822,  1823.  —  Betrachtungen  über  die  Ansprüche  der  Juden
auf  das  Bürgerrecht  2c.,  1816.  —  Betrachtungen  über  den  Deutschen  Bund,  1817.  —  Betrachtungen
  über  die  Hauptstaaten  des  europ.  Staatensystems,  1817.  —  Ueber  den  methodischen
Unterricht  der  allgem.  Geschichte  u.  die  zweckmäßigsten  Hilfsmittel  dazu,  1818.  —  Lehrbuch
der  allgem.  Geschichte,  insbesondere  Europens,  I.  u.  II.  Kursus,  2.  Abth.  1818  u.  1821,  2.  Aufl.
1823,  1824.  —  Oeffentliches  R.  des  Deutschen  Bundes  u.  der  Deutschen  Bundesstaaten,  2  Bde.
1820,  1821.  —  Beiträge  zum  öffentl.  R.  des  Deutschen  Bundes,  1822.  —  Naturrecht,  1822.—
Grundzüge  des  bayer.  Staatsrechts,  1823,  2.  Aufl.  1835.  —  Grundzüge  d.  deutschen  Staatsrechts,
  1823  (2.  Aufl.  nach  Tod  1837)..  —  Schmidts,  Geschichte  d.  Deutschen  seit  Stiftung
d.  Rheinbundes,  Fortsetzung  v.  23.  Theile  an,  1824—1830.  —  Rede  bei  der  feierl.  Eröffnung
der  Universität  zu  München,  gehalten  in  Gegenwart  d.  König's  Ludwigs  I.  im  J.  1826.  —
Sendschreiben  an  v.  Spies,  1828.  —  Betrachtungen  über  den  revidirten  Entwurf  der  Prz.  O.,
1828.  —  Abhandlungen  aus  verschiedenen  Theilen  d.  R.,  1830.

Lit.:  Prantl,  Gesch.  d.  L.  M.  Univers.,  Bd.  I.  S.  712,  732;  II.  526.  Bezold.

Dreyer,  Joh.  Karl  Heinr.,  5.1723  zu  Waren  in  Mecklenburg,  Prof.  in
Kiel,  später  Syndikus  in  Lübeck,  k  15.  II.  1802.

Schriften:  Sammlg.  verm.  Abhh.,  Rost.,  Wism.  1754,  1756,  1763.  —  Nebenstunden,
Bützow,  Wism.  1768.  —  Beitr.  z.  Lit.  u.  Gesch.  d.  d.  R.,  Lüb.,  Leipz.  1783.  —  Missellaneen
o.  kleine  Schrift.  über  Ggst.  d.  teutschen  R.,  Lübeck  1784.  —  Beitr.  z.  Lit.  d.  nordischen
R.gelehrs.,  Hamb.  1794  (ugl.  Ratjen,  S.  175—183).

Lit.:  Ratjen,  Dreyer  u.  v.  Westphalen,  Kiel  1861,  u.  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  V.
404.  —  Pauli,  Abh.  aus  d.  Lübeckschen  R.,  I.  149;  II.  41.  —  v.  Orelli,  Rechtsschulen  u.
Rechtsliteratur  in  der  Schweiz,  Zürich  1879,  S.  10.  —  Maurer,  Udsigt  over  de  Nordgermaniske
  Retskilders  Historie,  Krist.  1878,  p.  111,  157.  Teichmann.

Drohung.  Im  Civilrecht  (Th.  I.  S.  367  u.  439)  kommt  die  D.  nur
insoweit  in  Betracht,  als  sie  den  freien  Willen  des  eine  rechtsverbindliche  Erklärung
Abgebenden  beeinträchtigt.  Die  durch  D.  herbeigeführte  Willenserklärung  gilt  so
wenig,  als  eine  mit  Gewalt  erzwungene.  Doch  müssen  nach  Gem.  R.  die  D.  das
Leben,  die  Freiheit  oder  den  Körper  des  Bedrohten  oder  seiner  Kinder  durch  Verletzung
  oder  durch  Mißhandlung  betreffen.  Auch  darf  die  dadurch  hervorgerufene
Beforgniß  keine  leere,  sondern  sie  muß  eine  solche  sein,  daß  sie  auch  bei  einem
beherzten  Manne  eine  gerechtfertigte  sein  würde.  Aehnlich  lauten  die  Bestimmungen
in  den  §§  34  Th.  I.  Tit.  4  A.  L„R.  Doch  muß  nach  §§  45  ff.  a.  a.  O.  der
Bedrohte  den  erlittenen  Zwang  binnen  8  Tagen  einem  Richter  anzeigen,  widrigenfalls
  er  den  Beweis  dafür  nicht  durch  einen  Eidesantrag  oder  den  Erfüllungseid
führen  kann.  Indessen  ist  diese  Vorschrift  durch  §  14,  2  des  EG.  zur  CPO.  beseitigt.
  Vgl.  auch  §§  1502  u.  1503  des  Sächs.  BGB.  und  Siebenhaar's
Kommentar  dazu.

Lit.:  Sintenis,  Das  prakt.  gem.  Civ.  R.,  §5  22  I.  1.  —  Förster,  Theorie  u.  Praxis,
429.  —  Krell,  Die  actio  quod  metus  causa,  1873.  «

In  strafrechtlicher  Beziehung  (Th.  I.  S.  748)  wird  subjektiv  die
Zurechnungsfähigkeit  des  bedrohten  Thäters  in  gleicher  Weise,  wie  im  Civilrecht
beeinträchtigt  (§  52  des  D.  Straf  B.).  Objektiv  bildet  aber  die  D.,  als  Verübung
  psychischer  Gewalt,  einen  Theil  des  Thatbestandes  aller  derjenigen  Verbrechen,
  bei  denen  die  Vergewaltigung  eines  Anderen  bestraft  wird.  Vgl.  88  48,
106,  107,  113,  114,  117,  167,  176,  177,  234—236,  240,  249  des  D.  Straf  GB.
Ob  und  inwieweit  die  bloße  D.  an  sich  strafbar  sei,  das  war  im  Gem.  R.  sehr
streitig.  Ihre  Strafbarkeit  beruhte  auf  der  Störung  des  Rechtsfriedens  des  Bedrohten.
  Das  D.  Straf  GB.  beschränkt  die  Strafbarkeit  der  D.  an  sich  auf  die
Bedrohung  mit  der  Begehung  eines  Verbrechens  im  §  241.  Es  verschärft  die
Strafe  aber  bei  der  Androhung  eines  gemeingefährlichen  Verbrechens  im  §  126.
        <pb n="572" />
        Droste-Hülshoff  —  Dubs.  569

Lit.:  v.  Kräwel  in  Hitzig's  Ztschr.,  Heft  34,  S.  576.  —  V  G  ä
—  Feuerbach,  Lehrbuch,  §§  399  u.  43  *#r·'  chr  Baceslsssts
des  Deuerbachtt  hrbuch,  88  u.  433  v.  Schwarze,  Kommentar  31.  5  6.  uk  241

Droste-Hülshoff,  Klemens  Aug.  Marie  Ant.  Aloyfi

·  .  .  oystusPaulus

Freiherrv.,62.11.1793uCoes«eldM"t  f.  i

Wrebe  2  z  feld  (Münster),  1825  ord.  Prof.  in  Bonn,
Von  seinen  vielen  Schriften  sind  hervorzuheben:  Lehrb.  d.  Naturrechts  1823,  (2)  1831.  —

Rechtsphilos.  Abh.,  1824.  —  Einl.  in  d.  Gem.  Deutsche  Krim.RN.,  1826.  —
Kirch  N.  d.  Kath.  u.  Evangel.,  Münster  I.  1828,  (2)  1832;  II.  1830,  1833,2)  dne  d.  Gem.
Lit:  Schulte  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  V.  417—420.  Teichmann.

Druckereigewerbe,  s.  Preßgewerbe.  .

Drummond,  Antonio  de  Vasconcellos  Menezes  de,  &amp;amp;  1820  zu
Pernambuco,  war  1852  —54  Procurador  fiscal,  1861  Doctor  jur.  in  Recife,  zuletzt
Professor  an  dortiger  Universität,  k#  1878.

Schriften:  Apontamentos  sobre  o  processo  criminal  no  Brasil,  Pernambuco  1867.—
Prelecçoes  de  direito  internacional  publico  e  privato  1867.  —  Prel.  de  diplomacia,  1867
—  Artikel  in  O  Direito.  Teichmannn.  "

Duane,  William  John,  5  1780  zu  Clommel  (Irland),  hervo  «
.  ,  ,  rragender
Rechtsgelehrter,  1  27.  IX.  1865  zu  Philadelphia.

Er  schrieb:  The  Law  of  Nations  Investigated,  1809.

Lit.:  Drake,  Dict.  of  American  Biography,  1879  p.  283.  Teichmann.

Duarenus  (Douaren),  Franc.,  5  1509  zu  Moncontour,  Schüler  des
Alciat,  1539  Prof.  in  Bourges  neben  Bauduin  u.  Cujas,  1548  in  Paris,  1551
in  Bourges,  1559.

Schriften:  Comm.  in  varios  tit.  Dig.  et  Cod.  —  Disput.  anniversariarum  1.  II.  —
Comm.  in  consuetudines  feudorum.  —  Tract.  de  jure  accrescendi.  —  Ad  leg.  Falcidiam  et
Voconiam.  —  De  bon.  poss.  contra  tabb.  —  De  sacris  eccl.  ministeriüis  ac  beneficiis  c.
not.  Schilteri,  1708.  —  Pro  libertate  eccl.  galliccee  adv.  Rom.  aulam  c.  Schilteri,
Jen.  1708.  Opera,  Lugd.  1554,  c.  Cisneri  1579,  Francof.  1607,  Lucca  1765,  1770,  1772.

Lit.:  Vita  Fr.  Duareni  jeti.  Bitur.  ex  germ.  D.  Nettelbladt  in  ling.  lat.  translata  a
C.  S.  Zeidlero,  Luccae  1768.  —  Rivier,  493.  —  Rodière,  Les  grands  jurisconsultes,
1874,  p.  284.  —  Endemann,  Studien,  I.  61.  Teichmann.

Dubreuil,  5  zu  Figeac,  Adv.  am  Pariser  Parl.,  #  nach  1344.

Er  schrieb  um  1330  den  stilus  curiae  Parlamenti  (in  C.  Molinaei  opera  omnia  1681).

Lit.:  Encykl.  235.  —  Stein-Warnkönig,  Franz.  Staats=  u.  R.gesch.,  II.  67,  68.—
Dupin-Camus,  prof.  Tavocat,  (5)  II.  p.  709.  Teichmann.

Dubs,  Jakob,  5  1822  zu  Affoltern  am  Albis.  wurde  Verhörrichter,  erster
Staatsanwalt  und  Direktor  der  Polizei  d.  Kant.  Zürich,  Mitgl.  d.  Bundesgerichts,
dann  Präsident  desselben.  1855  wurde  er  als  Nachfolger  Escher's  Regierungspräsident,
  Dir.  d.  Erziehungswesens  u.  Mitgl.  d.  Kirchenraths  (bis  1861).  Als
Mitgl.  d.  Nationalraths  betheiligt  an  der  Bundesverfassung,  trat  er  in  den  Ständerath
  über,  in  dem  er  als  Präsident  bis  1861  verblieb.  1861  Mitgl.  d.  Bundesraths,
  1864  Bundespräsident.  Als  Vorstand  des  Justizdepartements  hat  D.  die  Ausarbeitung
  eines  Schweiz.  HGB.  nebst  WO.  sowie  größere  Rechtseinheit  auch  auf
anderen  Gebieten  angestrebt.  Doch  trat  er  den  weiter  gehenden  Revisionsprojekten
von  1872  und  1874  entgegen,  legte  1872  sein  Amt  als  Bundesrath  nieder,  trat
dagegen  in  die  Bundesversammlung  ein,  1875  ins  Bundesgericht,  ##  13.  I.  1879
zu  Lausanne.  Verdient  um  das  Zürcherische  Unterrichtswesen,  die  Judenemanzipation
und  das  Bundesgesetz  über  Eisenbahnen  v.  1872.

Schriften:  Entw.  eines  Straf  G.  f.  d.  Kanton  Zürich,  1855.  —  Entw.  eines  Unterrichtsgesetzes
  f.  Zürich,  1857.  —  Zur  Bundesrevision,  Zürich  1866.  —  Die  Schweiz.  Demokratie,
(2)  Zürich  1868.  —  Das  bffentliche  Recht  der  Schweiz.  Eidgenossenschaft,  dargestellt  f.  d.  Volk,
1.  u.  2.  Aufl.  Zürich  1878  (Le  droit  public  de  la  Confedération  Suisse  exposé  pour  le

peuple,  Neuchätel,  Genève  1878)  ·  »
Lit.:  Der  Bund  1879,  Nr.  14.  —  Schweizer  Grenzpost  Nr.  12  (15.  Januar  1879.  —

Basler  Nachrichten  Nr.  12  (15.  Januar  1879).  —  Neue  Zürcher  Zeitung  Nr.  21,  25,  27.—

Brockhaus.  —  Revue  de  droit  international  1878  (X)  276.  Teichmann.
        <pb n="573" />
        570  Ducaurroy  de  la  Croix  —  Duncker.

Ducaurroy  de  la  Croix,  Adolphe  Marie,  5  1788  zu  Eu,  f  1850  zu
Paris,  wo  er  seit  1820  Professor  des  Röm.  R.  war  und  sich  für  Wiederbelebung
des  röm.-rechtl.  Studiums  in  Frankreich  sehr  verdient  gemacht  hat.  Er  war  Mitbegründer
  der  Thémis  und  Mitarbeiter  der  Revue  de  législation  française  et
Gtrangere.  Seine  Institutes  expliquées  sind  unter  verschiedenen  Titeln  mehrmals
aufgelegt  worden  von  1822—51.  ·

Lit.:  Notice  von  Templier,  Paris  1850.  Rivier.

Duck,  Arthur,  1580—1649,  Kanzler  u.  Requetenmeister.
Er  schrieb:  Vita  Henrici  Chichele,  Oxon.  1617  —  De  usu  et  auctoritate  jur.  civ.  Rom.
in  dominiis  principum  Cbrist.,  Lond.  1653,  Lugd.  Bat.  1654,  Lips.  1668,  Magdeb.  1676,
Leodii  1676.  (franz.)  Paris  1689.
Lit.:  Rivier,  524,  525,  553.  —  Dupin,  prof.  d’avocat,  ur.  1457.
Teichmann.

Ducpéêtiaux,  Ed.,  5  29.  VI.  1804  zu  Brüssel,  eines  der  eifrigsten  Organe
der  Réunion  centrale,  verfocht  in  der  Presse  die  Sache  der  Unabhängigkeit;  er
half  die  Association  nationale  gründen  und  wurde  1830  zum  Generalinspektor
der  Gefängnisse  und  Wohlthätigkeitsanstalten  ernannt,  welches  Amt  er  bis  1860
bekleidete.  Er  schuf  eine  Anstalt  für  junge  Sträflinge  zu  Ruysselede,  J  22.  VII.
1868.

Schriften:  La  quest.  de  la  peine  de  mort  envis.  dans  son  actualité,  Brux.  1827.  —
De  la  mission  de  la  just.  hum.  et  de  P’influence  de  la  peine  de  mert,  Brux.  1827.  —1
Des  caisses  d’épargne,  1831.  —  Du  progrès  et  de  T’état  actuel  de  la  réforme  pénit.,  1838.
—  De  la  condition  phys.  et  morale  des  ouvriers,  1843.  —  De  la  mortalité  à  Brugelles,
1844.  —  Enquéete  sur  la  condition  des  classes  ouvyrieres,  1846.  —  Des  Ccoles  de  réforme,
1848.  —  Du  paupérisme  des  Flandres,  1850.  —  Statist.  des  prisons  de  la  Belgique,
1841—1850.  —  Avant-projet  de  loi  régl.  des  prisons,  1854.  —  Des  conditions  d’appl.  de
Fempris,  séparé,  1857.  —  Des  colonies  agricoles,  1857.  —  De  Passociation  dans  ses  rapports
  avec  Pamél.  du  sort  de  la  classe  ouvrière,  1860.  —  La  colonis.  pén.  et  D’empris.
cellulaire,  1860.  —  Le  systeème  cellulaire,  1861.  —  Mission  de  Pétat,  1861.  —  Inustituts  de
bienfaisance  de  la  Belgique.  —  Not.  statist.  de  la  maison  pénit.  des  jeunes  détenus.  —
La  quest.  de  la  peine  de  mort  envis.  dans  son  actualité,  Brux.  1865.

Vit.:  N.  Arch.  d.  Krim.N.,  X.  —  Arch.  d.  Krim.N.,  N.  F.  1838,  1841.  —  Unsere  Zeit,
1859,  S.  60—63.  —  Hetzel,  Die  Todesstrafe,  Berl.  1870,  S.  244,  331.  —  Ekert,  Bl.  f.
Gefängnißkunde,  IV.  131—133.  Teichmann.

0
Dumont,  Jean,  ö  gegen  1660,  machte  große  Reisen  u.  wurde  zum  Baron
Karlskron  erhoben,  in  Wien  1726.
Schriften:  Mém.  polit.  à  l'intell.  de  la  paix  de  Ryswyck,  1699.  —  Recueil  de  traités
d'all.,  de  paix  et  de  comm.  depuis  la  p.  de  Münster,  1710.  —  Corps  univ.  dipl.  depuis
Charlemagne,  1726  (cont.  par  Rousset).  Teichmann.

Dumont,  Pierre  Etienne  Louis,  6  18.  VII.  1759  zu  Genf,  ging  nach
Frankreich  u.  unterstützte  Mirabeau,  später  20  Jahre  lang  Mitarbeiter  Jer.
Bentham's  (Tr.  de  1é6gisl.  civ.  et  pén.,  1802.  —  Th.  des  peines  et  des  rec.,
1812.  —  Tr.  des  preuves  jud.,  1823.  —  De  Torg.  jud.  et  de  la  codif.,  1828),
thätig  für  die  Strafgesetzgebung  von  Genf  (Proposition  et  mém.  pour  l'établ.  d'une
maison  Pénit.,  Gendve  1822.  —  Projet  de  loi,  Genèeve  1824.  —  Recueil  de  documents,
  Genève  1825),  1828.  Er  verfaßte  Lettres  sur  Bentham  (in  Bidl.
britannigue  V—VII).  —  Souvenirs  sur  Mirabeau,  1831.

Lit.:  Bouillet.  —  Actes  de  la  société  Suisse  pour  la  réf.  pénit.  1872,  Neuch.  1872,
p.  125.  —  Bibl.  univ.,  1829  nov.,  318—339.  —  Nypels,  Bibliothèque,  77.  —  Secretan,
Galerie  suisse,  II.  229.  Teichmann.

Duncker,  Ludw.  Fr.  Wilh.,  5  6.  I.  1804  zu  Rinteln,  1833  Syndikus
in  Marburg,  1841  außerord.  Prof.,  1843  ord.  Prof.  in  Göttingen,  +  2.  VIII.  1847.

Schriften:  Lehre  v.  d.  Reallasten,  Marb.  1837.  —  Lehre  v.  Gesammteigenthum,  Marb.
1843.  —  Rhein.  Mus.,  V.  —  Arch.  f.  civ.  Prax.,  XXI.  —  Ztschr.  f.  Civ.  R.  u.  Prz.,  XII.  —
Ztschr.  f.  Deutsches  R.,  II.  XI.  —  Schneider's  Jahrbb.,  1869,  S.  231.

Lit.:  Frensdorff  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  V.  472.  Teichmann.
        <pb n="574" />
        Dunker  —  Dupin.  571

Dunker,  Karl  Christ.  Henrik  Bernh.,  5  22.  V.  1809  i
Z  t.  ri  .,  ..  zu  Schleswig,
1837  Obergerichtsprokurator  in  Christiania,  f  1870.  Von  wesentlichem  Einflut
auf  die  Norweg.  Gesetzgebung.  Vielleicht  Norwegens  erster  Advokat.
Lit.:  Nordisk  Convers.  lex.  (2)  II.  577.  —  Lange's  Forfatterlex.  166.
Teichmann.

Dunod  de  Charnage,  Jean  Ignace,  5  zu  St.  Claude  1679,  Parlamentsadvokat,
  Professor  zu  Besancon.  seit  1720,  kx  daselbst  1752,  ein  tüchtiger
Jurist  und  gelehrter  Geschichtsforscher.  Sein  Traité  des  prescriptions  (1730,  acht
Mal  wieder  aufgelegt  bis  1810,  wo  er  als  Nouveau  Dunod  von  Delaporte  neu
bearbeitet  wurde)  hat  den  Verfassern  des  Code  civil  als  wichtige  Quelle  gedient.

Er  schrieb  außerdem:  Traité  de  la  main-morte  et  du  retrait,  1733,  1760.  —  Observations
  sur  les  titres  des  droits  de  justice,  des  fiefs,  des  cens,  des  gens  mariés  et  des
successions,  de  la  coutume  du  comté  de  Bourgogne,  avec  des  traités  à  Pusage  de  la  méme
province  sur  les  institutions  contractuelles,  la  puissance  paternelle,  les  sociétés  tacites
les  baux  à  cheptel,  et  une  dissertation  sur  les  incendies  (1756  von  seinem  Sohne  Francois
Joseph  herausgegeben)  —  Commentaire  sur  le  titre  des  Successions  de  la  coutume  du
comté  de  Bourgogne  et  Traité  des  Institutions  contractuelles  de  la  Franche  Comté  de
Bourgogne,  1725.  —  Histoire  des  Séquanais,  des  Bourguignons  etc.,  1735.  —  Histoire  du
Ccomté  de  Bourgogne,  1735,  1737,  1740.  —  Histoire  de  Eglise,  ville,  et  diocèse  de  Be-Sancon,
  1750.

Lit.:  Villequez  in  RB.  de  Législation  ancienne  et  moderne,  1872,  p.  598—611.

NRivier.

Dupaty,  Charles  Marguerite  Jean  Baptiste  Mercier,  Ö  9.  V.
1746  zu  Rochelle,  war  seit  1767  Advokat,  später  Präsident  am  Parl.  zu  Bordeaux,
  1770  Staatsgefangener,  verwiesen,  von  Louis  XVI.  zurückgerufen,  zog  sich
von  seiner  Stellung  in  Bordeaux  wegen  des  verrotteten  Geistes  seiner  Kollegen
zurück,  rettete  1786  durch  eine  Denkschrift  drei  unschuldig  verurtheilte  Bürger  aus
Chaumont  vom  Tode  des  Rades,  F  17.  IX.  1788  zu  Paris.

Schriften:  Réflexions  hist.  sur  les  lois  criminelles,  Par.  1788.  —  Lettres  sur  IItalie
en  1785,  Par.  1788,  2.  ed.  1835  (deutsch  von  Forster,  Mainz  1789).

Lit.:  Brockhaus.  —  Bouillet.  —  Sergent,  Po6tes  du  palais,  1878  p.  99.  —
Nypels,  p.  62,  66.  —  Gaudry,  Hist.  du  barreau  de  Paris  1864,  II.  233  ss.

Teichmann.

Dupin,  Louis  Ellies,  6  1657  in  der  Normandie,  Prof.  d.  Philof.  am
Collége  de  France,  wegen  seiner  Angriffe  gegen  die  Bulle  Unigenitus  nach  Chätellerault
  verbannt,  1719.

Schriften:  Nouv.  bibl.  des  auteurs  ecclés.,  Par.  1686—1714,  1718,  1719,  cont.  par

Goujet,  Par.  1736.  —  Traité  de  PFautorité  ecclés,  et  de  la  puissance  temporelle,  1707,
éd.  nouv.  Par.  1768.  —  Traité  des  excommunications,  1715.
Lit.:  Mohl,  III.  185.  —  Biographie  universelle.  Teichmann.

Dupin,  Charles,  5  11.  VIII.  1731  zu  Clamecy  (Nievre),  Richter  am
Tribunal  de  Cassation  1795,  F  9.  Xl.  1808  zu  Montpellier.

Er  schrieb:  Instr-  aux  diverses  questions  rel.  aux  droits  de  contröle,  d’insinuation,
de  centieme  denier  et  autres,  Montpellier  1780  et  1788.  6
Lit.:  Le  tribunal  et  la  cour  de  Cassation,  1879  p.  47,  384.  Teichmann.

Sein  Neffe  Charles-André  du  Pin  (1758—1843)  war  Vater  des  berühmten


Dupin,  André  Marie  Jean  Jacques,  ainé,  5  1.  II.  1783  zu  Varzy
(Nidvre),  wurde  1800  Adv.,  trat  in  die  Kommission  zur  Klassifizirung  d.  GG.  d.
Kaiserreichs,  war  Deput.  v.  Chäteau-Chinon,  glänzte  als  trefflicher  Vertheidiger
d.  Marschall  Ney,  sowie  der  Opfer  der  Reaktion  (Wilson,  Hutchinson,  Bruce,  Alix,
Savary,  le  duc  de  Vicence,  Brune,  Mérilhou,  Bavoux,  de  Pradt,  Jay  et  Jouy,
Béranger,  Isambert)  u.  verfolgter  Journale  (Miroir,  Constitutionnel,  J.  des  Débats),
  war  Mitgl.  d.  Geheimraths  d.  Herzogs  v.  Orléans,  wurde  1829  bätonnier
des  Pariser  barreau.  Er  bekämpfte  d.  Min.  Polignac,  betheiligte  sich  lebhaft  an
        <pb n="575" />
        572  Duplik.

d.  Julirevolution,  wirkte  für  Louis  Philippe,  trat  in  dessen  Kabinet,  schrieb  die
Proklamation:  „La  charte  sera  désormais  une  vVérité“  u.  wurde  Gen.-Prok.  am
Kass.-Hofe,  forderte  Aufl.  d.  polit.  Vereine  u.  Unterdrückung  d.  Klubs,  nach  Außen
entwickelte  er  als  leitendes  Prinzip:  Chacun  chez  soi,  chacun  son  droit.  Im
höchsten  Grade  unpopulär  geworden,  entging  er  nur  durch  Hülfe  d.  Nationalgarde
der  Wuth  d.  Menge  (14.  II.  1831).  Er  wurde  unter  d.  Min.  Cas.  Périer  Präf.
d.  Kammer,  welche  Stellung  er  acht  Mal  einnahm,  bekämpfte  1835  die  Septembergesetze,
  wurde  1848  Mitgl.  d.  Gsgb.-Komm.  u.  Präs.  d.  Kammer,  zog  sich  nach
dem  Staatsstreiche  zurück,  trat  jedoch  1857  als  Gen.-Prok.  wieder  ein  („Jai  toujours
  appartenu  à  la  France  et  jamais  aux  partis“),  k  10.  XI.  1865.  Er  war
Mitgl.  d.  Akad.  u.  Großkreuz  d.  Ehrenlegion.  —  Sein  jüngerer  Bruder  Pierre
Charles  Francois  (1784—1873),  berühmter  Nationalökonom  und  Staatsmann,
  der  andere  Philippe  (le  jeune),  1798—1846,  einer  der  hervorragendsten
Vertreter  des  Pariser  Barreau.  Seine  Plaidoyers  gab  der  Sohn  Eugene  1868

heraus.

Schriften:  Traité  des  successions  ab  intestat,  1804.  —  -Principia  juris  civilis,  tum
romani  tum  gallici,  1806—1818.  —  Précis  hist.  du  droit  romain  1809  zuletzt  1824,  auch
deutsch,  ital.  u.  spanisch.  —  Diss.  sur  les  rapports  entre  cohéritiers  ,  1810.  —  Synopsis
elementorum  jur.  rom.  juxta  Heinecci  doctrinam,  1811.  —  Réflexions  sur  Penseignement
et  PFétude  du  droit,  1807.—  Dissert.  sur  le  domaine  des  mers  et  la  contrebande,  1811.—
De  la  nécessité  de  réviser  et  de  classer  toutes  les  lois  depuis  1789,  1814,  (2)  1827.  —
Mit  Loiseau  u.  Delaporte,  Dict.  des  arréts  modernes;,  1814.  —  Des  magistrats
d'autrefois,  des  mag.  de  la  République,  des  mag.  à  venir  1814,  (2)  1824.  —  De  la  libre
defense  des  accusés  1815,  1816  u.  1824  (Dupin-Camus,  Prof.  DOavocat  5|  I.  451—
489).  —  Code  du  commerce  de  bois  et  de  charbon  de  bois,  1817.  —  Lois  sur  lois,  1817.
—  Précis  bist.  de  Tadministr.  et  de  la  comptabilité  des  revenus  communauz;,  1820.  —
Obs.  sur  plus.  points  importants  de  notre  législ.  Criminelle,  1821.  —  Hist.  de  Ladm.  des
secours  publics,  1821.  —  Choix  de  plaidopyers,  1823.  —  Intr.  aux  lois  des  communes,
1823.  —  Collection  des  lois  par  ordre  de  matières,  1819—1824  (17  vols.).  —  Libertés  de
blEglise  gallicane,  1824  (Manuel  de  droit  ecclés.,  zuletzt  1860).  —  Manuel  des  étudiants  en
droit  et  des  jeunes  avocats,  1824  u.  1835,  1851.  —  Du  droit  Tainesse,  1826.  —  Précis
hist.  du  droit  françgais  de  labbé  Fleury,  1826.  —  Des  apanages,  1827  TTraité  1835).  —
Code  forestier,  1828,  1834.  —  Procès  du  Christ  ou  Jésus  devant  Caiphe  et  Pilate,  1828
u.  1864.  —  Lettres  sur  la  profession  Tavocat  par  Camus,  (5)  1832.  —  Trois  lettres  sur
Taristocratie,  le  clergé  et  la  pairie,  1831.  —  Révolution  de  1830,  1835.  —  Opuscules  de
jurisprudence,  185  1.  —–  Présidence  de  Assemblée  L1égislative,  1833.  Le  Morvan,  agriculture,
  moeurs  des  habitants,  1853.  —  Mémoires  1855—1861.  —  Regles  de  droit  et  de
morale,  tirées  de  I’Ecriture  sainte,  858.  —  Travaux  académiques,  1862.  —  Opinion  sur
le  luxe  effréné  des  femmes,  1865.  —  BRquisitoires,  plaidoyers  et  discours  de  rentrée  (1830
bis  1865),  1836—1874  (14  vols.).  —  Constitution  de  la  rép.  fr.  1849.  —  Er  gab  heraus:
Heineccii  Recitationes  in  elementa  juris  civilis,  1810.  —  principes  du  droit  de  la
nature  et  des  gens  de  Burlamaqui,  1820.—  Baconis  Tract.  de  fontibus  juris,  1822,
1824.  —  Oeuvres  de  Pothier,  1824.  —  Pasquier  ou  Dialogue  des  avocats  au  Parlament
de  Paris  d'Antoine  Loisel  1844,  und  mit  Laboulape  dessen  Institutes  coutumièeres  1846
(darin  Glossaire).  —  Coutume  du'  Nivernais,  1864.  —  Schriftenverzeichniß  in  Ortolan  (1840)
u.  in  Le  tribunal  et  la  cour  de  Cassation,  1879  p.  394—398,  528—

Lit.:  M.  le  procureur  général  Dupin,  par  M.  Delangle,  **  1866.  —  Réponse
aux  calomnies  répandues  1826.  —  Béponse  de  M.  Dupin  aux  calomnies  répandues,
1830.  —  Notice  par  Sylwain  Dumon,  1823  (Annales  du  barreau  fr.  tome  X).  —  Etudes
sur  les  orateurs  parlementaires,  par  Timon  (Cormenin),  10  é6d.  1839.  —  Notice  biographique
sur  M.  Dupin,  par  M.  Ortolan,  1840.  —  Dupin  par  A.  Gasnier  1842,  par  Eugeéne
de  Mirecourt,  1854.  m—ehenevi6re,  Discours,  1865.—  Discours  prononcé  par  M.  Tommy
NMartin  à  la  conférence  des  avocats,  1873.  —  Unsere  Zeit,  1866.  —  uger  Allg.  Ztg.  1865,
Nr.  323,  334—336.  —  Vargha,  Vertheidigung,  1879  S.  236,  333,  502,  664,  841.  —  Le
tribunal  et  la  cour  de  Cassation,  1879  p.  392.  —  Gaudry,  His.  du  barreau  de  Paris
1864,  I.  123;  II.  503,  538,  541—543,  546,  559,  568,  579—  584,

Tei  chmann.

Duplik  (Th.  I.  S.  621)  im  eigentlichen  Sinn  ist  die  Behauptung  eines
selbständigen  Rechts  oder  eines  selbständigen  Faktums,  welches  die  rechtliche  Wirkung
  der  Replik  des  Klägers  beseitigt.  Wie  sich  die  Einrede  zur  Klage,  die  Replik
zur  Einrede,  so  verhält  sich  die  D.  zur  Replik.  Außerdem  bedeutet  D.  soviel  wie
        <pb n="576" />
        Dupont-White  —  Duranton.  573

D.  schrift,  d.  h.  die  schriftliche  Erklärung  des  Beklagten  auf  die  Replikschrift.  Sie
war  demnach  der  vierte  Parteischriftsatz,  welcher  nach  Gemeinem  Prozeßrecht  in
dem  ersten  Stadium  des  Verfahrens,  dem  des  Schriftenwechsels,  vorkam.  Erfordert
wurde  eine  D.  nur  dann,  wenn  die  Replik  neues  thatsächliches  Material  enthielt,
über  das  eine  Erklärung  seitens  des  Beklagten  nothwendig  war.  Gewöhnlich
schloß  damit  der  Schriftenwechsel  ab,  wenn  auch  die  Möglichkeit  einer  Gegenerklärung
  auf  die  D.  (Triplik),  ja  eines  sechsten  Schriftsatzes  (Quadruplik)  nicht
ausgeschlossen  war.  Bei  Prozeßgesetzgebungen,  welche  auf  dem  Prinzip  der  Mündlichkeit
  beruhen  und  nur  einen  vorgängigen  zur  Information  der  Parteien  bestimmten
  Schriftwechsel  kennen,  wie  z.  B.  der  Französischen  und  neuen  Deutschen
CO.  (§  245),  kann  ein  solcher  vierter  Schriftsatz  zwar  auch  vorkommen,
aber  selbstverständlich  hat  dieser  nicht  die  bindende  Bedeutung  wie  im  Gemeinen
Prozeß.  P.  Hinschius.

Dupont-White  (Charles  Brook),  5  17.  XII.  1807  zu  Rouen,  kaufte
1836  eine.  Advokatenstelle  am  Kassationshofe,  die  er  1843  wieder  abtrat,  nach
1848  Generalsekretär  d.  Justizministerii,  1870  Mitgl.  d.  Dezentralisationskommission,
1878.  Vertreter  des  Selfgovernment.

Schriften:  Essai  sur  la  relation  du  travail  avec  le  capital,  1846.  —  De  la  suppression
  de  P’impôt  du  sel  et  de  PToctroi,  1847.  —  DU'individu  et  PEtat  1857,  (3)  1865.  —  La
centralisation  1860,  1861.  —  La  liberté  politigue,  1864.  —  Le  Röle  et  la  liberté  de  la
presse,.  1866.  —  Les  banques  et  la  guerre,  1866.  —  De  Téquilibre  en  Europe,  1867.  —
Les  progrès  politiqgues  en  France,  1868.  —  Les  candidatures  officielles,  1868.  —  La
république  conservatrice,  1872.—  Le  suffrage  universel,  1872.—  Réflexions  d’un  optimiste,
1873.  —  La  politique  actuelle,  1875.  —  Perspectives  politigues  in  Revue  de  France  15  déec.
1878,  1.  janv.  1879.  —  Er  übersetzte  Stuart  Mill's  On  representative  government  (2)  1865
und  On  liberty  (2)  1864.

Lit.:  Polybiblion,  1879  p.  84.  —  Revue  générale,  1879  p.  110.  —  Brockhaus.

Teichmann.

Durand  de  Maillane  (Pierre  Toussaint),  5  1790  zu  St.  Remi,  Dep.  v.
Arles  in  d.  Etats-généraux  v.  1789,  Mitgl.  d.  Conseil  de  Anciens,  7  1814.

Schriften:  Dict.  du  droit  can.,  Avignon  1761.  —  lnstitutes  et  hist.  du  droit  can.,
Lyon  1770.  —  Les  libertés  de  P’église  gall.),  Lyon  1771.  ç

Lit.:  Bouillet.  —  Bardoux,  Les  Légistes,  1877  p.  268.  Teichmann.

Durantis,  Guilelmus,  5  1237  zu  Puimisson,  stud.  zu  Bologna  unter
Bernardus  Parmenfis,  lehrte  zu  Modena,  wurde  unter  Nikolaus  III.  u.  Martin  IV.
mit  den  höchsten  Aemtern  bekleidet,  1286  Bischof  v.  Mende  (Mimatum),  ##  #in  Rom
1.  XI.  1296.  „Speculator“.  Ueber  s.  Neffen,  1  1328,  vgl.  Schulte,  Gesch.,

II.  147,  195.  ,  .

Schriften:  Speculum  judiciale,  die  erste  Ausgabe  vor  1276  (Savigny  zählt  bis  1678
39  Ausgaben  auf;  die  von  1612  die  geschätzteste)  —  Rationale  divin.  oftic.,  Mog.  1459.  —
Pontefrcale.  —  Breviarium,  Rom.  1474,  Francof.  1612.  —  Comm.  in  concilium  Lugd.,
1569.  —  Comm.  in  Decretal.  Nicol.  III.  —  Spec.  legatorum  (Theil  d.  spec.  judic.)  #

Lit.:  Savigny,  V.  571—602.  —  Allard,  Hist.,  394,  395.  —  Le  Clerc  in  Hist.
litter.  de  France,  XX.  —  Schulte,  Gesch.,  II.  144—156.  —  Bethmann-Hollweg,
VI.  15,  193,  203,  212.  —  Biener,  Beiträge,  S.  87  ff.  —  Endemann,  Studien,  I.  18,
88.  Teichmann.

Duranton,  Frédéric,  5  17.  VIII.  1818  zu  Paris,  wurde  1847  brok.
suppléant,  trat  dann  an  die  Stelle  von  Blondeau,  1855  Prof.  en  titre,  seinen
Vater  ersetzend,  hervorragend  als  Lehrer,  ##  2.  III.  1870.  Bgl.  über  ihn  Rerue
critique,  XXXVI.  (1870)  p.  382—384.

Sein  Vater  Alexandre  D.,  5  1783  zu  Cusset,  ##  1856  (7),  ist  Verfasser
des  Traité  des  contrats  et  obligations,  1822,  und  des  Cours  de  droit  français
suivant  le  code  civil,  (4.)  1844,  22  vol.  Teichmann.
        <pb n="577" />
        574  Durchsuchung.

Durchsuchung.  Die  strafprozessualische  Maßregel  der  D.,  deren  Vornahme,
von  selteneren  Ausnahmen  abgesehen,  in  das  Stadium  des  Vorverfahrens  oder  der
Voruntersuchung  fällt,  bezweckt  die  Auffindung  von  Beweismitteln,  vornehmlich
von  Ueberführungsstücken  oder  die  Ergreifung  sei  es  Verdächtiger,  sei  es  solcher  Personen,
  die  sich  nach  erkannter  Strafe  der  Vollziehung  durch  Flucht  oder  durch  Entweichung
  aus  den  Gefängnissen  entziehen.  Ohne  nähere  und  unmittelbare  Beziehung
  zum  Strafprozeß  kann  D.  als  administrative  Maßregel  der  Zweckmäßigkeit
oder  Sicherheit  durch  die  Gefängnißbehörden  jederzeit  an  der  Person  Gefangener
bei  deren  Einlieferung  oder  nach  deren  Verurtheilung  vorgenommen  werden,  wobei
theils  die  Hausordnungen  der  Gefängnisse,  theils  das  persönliche  Ermessen  entscheiden.
  Ingleichen  haben  die  Zoll=  und  Steuerbehörden  in  Gemäßbeit  der
Reichs=  oder  Landesgesetzgebung  die  Befugniß,  D.  an  den  Grenzen  2c.  in  Beziehung
auf  zoll=  oder  steuerpflichtige  Gegenstände  zur  Wahrnehmung  fiskalischer  Gerechtsame
vorzunehmen.  Gegenstand  der  strafprozessualischen  D.  sind  entweder  Personen,
oder  Sachen,  unter  welchen  die  von  Menschen  bewohnten  „Räume"  durch  die  Gesetzgebung
  von  jeher  ausgezeichnet  worden  sind  (sog.  Haussuchung),  und  zwar
wegen  ihres  besonders  nahen  Zusammenhanges  mit  dem  Rechte  der  persönlichen
Freiheit.  Die  RStrafP  O.  spricht  von  der  „Wohnung  und  anderen  Räumen“,
läßt  es  daher  ungewiß,  ob  unter  letzteren  nur  die  nicht  bewohnten  Theile  eines
Hauses,  oder  alle  Gebäude  (Scheuern,  Ställe),  oder  jedes  eingefriedete  Besitzthum
oder  gar  Grundstücke  schlechthin  zu  verstehen  sind,  also  beispielsweise  auch  Nachgrabungen
  in  Gärten,  Feldern  2c.  unter  die  beschränkenden  Bestimmungen  des  Gesetzes
  fallen  würden.  Die  zur  Nachtzeit  (s.  diesen  Art.)  verordneten  Erschwerungen
  gelten  jedenfalls  nur  für  die  Wohnung,  die  Geschäftsräume  und  das  befriedete
  Besitzthum.  Unter  den  bei  der  D.  passiv  betheiligten  Personen  ist  zu
unterscheiden  zwischen  Dritten,  die  im  Beweisverfahren  als  Zeugen  verhört  werden
können  und  regelmäßig  bei  einer  Verdunklung  des  strafbaren  Thatbestandes  nicht
betheiligt  sind  und  solchen  Personen,  die  als  Thäter,  Theilnehmer,  Begünstiger
oder  Hehler  einer  Strafthat  in  Betracht  kommen.  Ein  Bedürfniß  zur  Vornahme
von  D.  bei  Unbetheiligten  wird  unter  Voraussetzung  der  sonst  vom  Gesetze  aufgestellten
  Erfordernisse  nur  da  vorliegen,  wo  diese  aus  rechtlich  anerkannten  Gründen.
ihr  Zeugniß  verweigern  könnten  oder  der  Kollusion  mit  dem  Schuldigen  verdächtig
sind  oder  eine  Veränderung  der  Verbrechensspuren  durch  den  Zeitablauf  droht.
Unter  keinen  Umständen  kann  eine  D.  bei  dem  Strafantragsberechtigten  wider
dessen  Willen  vorgenommen  werden.  Aktiv  berechtigt  zur  Anordnung  einer
D.  ist  grundsätzlich  nur  der  Richter,  bei  obwaltender  Gefahr  im  Verzuge  auch  die
Staatsanwaltschaft  nebst  ihren  untergebenen  Hülfsbeamten,  keinesfalls  also  Militärbehörden
  gegenüber  dem  Civil.  Das  Ergebniß  der  D.  kann  sein:  1)  Resultatlosigkeit
  (worüber  eine  Bescheinigung  von  Seiten  des  Betroffenen  verlangt  werden
kann),  2)  Auffindung  solcher  Gegenstände,  welche  entweder  gesucht  wurden  oder  in
Beziehung  zu  der  als  wahrscheinlich  vorausgesetzten  Strafthat  stehen.  In  solchen
Fällen  treten  die  Vorschriften  über  Beschlagnahme  in  Wirksamkeit.  Der  Betroffene
kann  ein  Verzeichniß  der  saisirten  Gegenstände  verlangen.  3)  Auffindung  solcher
Gegenstände,  die  mit  der  vorausgesetzten  Strafthat  in  keinem  Zusammenhang  stehen,
aber  auf  die  erfolgte  Verübung  einer  anderen  strafbaren  Handlung  hindeuten.  Hier  kann
einstweilige  Beschlagnahme  unter  Benachrichtigung  der  Staatsanwaltschaft  eintreten.

Die  D.  für  sich  allein  ist  ein  präparatorischer  Akt,  darf  also  mit  der  Augenscheinseinnahme
  nicht  verwechselt  werden.

Werden  gelegentlich  einer  D.  oder  in  Gemäßheit  des  bei  derselben  vorwaltenden
  Zweckes  Papiere  in  Beschlag  genommen,  so  gelten  bezüglich  des  weiteren
Verfahrens  besondere  Regeln,  unter  denen  als  die  wichtigste  die  erscheint,  daß  das
Recht  zur  D.  das  Recht  zur  Durchsicht  der  Papiere  nicht  in  sich  schließt.  Da
eine  D.  von  Papieren  ohne  Durchsicht  an  Ort  und  Stelle  nicht  ausführbar  ist,
        <pb n="578" />
        Durchsuchungsrecht.  575

so  wird  jedesmal  die  Gesammtheit  derjenigen  Skripturen  in  Beschlag  zu  nehm
sein,  die  mit  den  gesuchten  Schriftstücken  in  einem  äußeren  schlag  1  zu  7
scheinen.  Die  Förmlichkeiten  des  D.sverfahrens  richten  sich  gleichfalls  theils
nach  der  Qualität  der  passiv  betheiligten  Personen,  theils  nach  der  Beschaffenheit
der  Oertlichkeit  (z.  B.  militärische  Dienstgebäude,  denen  Kriegsschiffe  im  Hafen
gleichzustellen  sein  würden,  Wirthshäufser,  Versammlungsorte  bestrafter  Personen,
Niederlagen  der  scelera  quaesita,  Schlupfwinkel  des  Glücksspiels  und  gewerbsmäßiger
Unzucht).  Unter  allen  Umständen  darf  der  von  der  Maßregel  Betroffene  im  Falle
seiner  Anwesenheit  der  D.  beiwohnen  oder  im  Falle  der  Abwesenheit  durch  erwachsene
  Angehörige,  Hausgenossen  oder  Nachbarn,  die  thunlichst  zuzuziehen  sind,
vertreten  werden.  Einer  vorgängigen  Bekanntmachung  des  D.  zweckes  an  die  Betheiligten
  bedarf  es  nur  ausnahmsweise  nämlich  dann,  wenn  es  sich  um  dritte  Personen
  handelt,  die  bei  der  Strafthat  unbetheiligt  sind,  also  die  Zulässigkeit  der  D.
überhaupt  an  erschwerende  Bedingungen  geknüpft  ist  (d.  h.  daran,  „daß  Thatsachen
  vorliegen,  aus  denen  zu  schließen  ist,  daß  die  gesuchte  Person,  Spur  oder
Sache  sich  in  den  zu  durchsuchenden  Räumen  befinde“).  Als  Schutzmittel  gegen
den  etwa  möglichen  Mißbrauch  der  ohne  Beisein  des  Richters  oder  Staatsanwalts
vorgenommenen  D.  von  Wohnungen  cc.  dient  die  Vorschrift,  daß  dabei  thunlichst
ein  Gemeindebeamter  oder  zwei  Gemeindemitglieder  zugezogen  werden  sollen.  Dieselben
  kommen  aber  nur  als  Zeugen  in  Betracht,  deren  Aussagen  möglicher  Weise
zur  Geltendmachung  von  Beschwerden  oder  zur  Anfechtung  des  von  den  Sicherheitsbeamten
  irriger  Weise  behaupteten  Befundes  oder  auch  zu  dessen  Bestätigung  verwerthet
  werden  können.  Keinesfalls  haben  diese  Urkundspersonen  irgend  ein  Einspruchsrecht
  gegen  den  modus  procedendi.  Uebrigens  liegt  deren  Zuziehung  keineswegs
  nur  im  einseitigen  Interesse  des  Beschuldigten  oder  des  Publikums,  sondern
auch  der  Sicherheitspolizei,  deren  Beamte  gelegentlich  einer  D.  leicht  verdächtigt
werden  können.  Eine  Pflicht,  auf  Erfordern  der  Polizei  als  Zeuge  bei  einer  D.
zu  erscheinen,  besteht  reichsrechtlich  nicht.  Auch  der  Richter  hat  kein  Recht,  gegen
den  sich  Weigernden  die  Vorschriften  über  den  Zeugnißzwang  in  Anwendung  zu
bringen.  Besondere  Berechtigungen  zur  Vornahme  von  D.  kennt  das  Forststrafverfahren
  nach  der  Forstordnung.

Quellen:  RtrafPO.  §5  102—108.  —  Oesterr.  StrafPp  O.  S§§  139—142.  —  Cod.
d'Instr.  Crim.  art.  16,  35—  339,  49—50,  87—90,  464.  —  Belg.  Ges.  v.  20.  April  1874.

Lit.:  v.  Holtzendorff  in  dessen  Handb.  des  Strafproz.,  §§  7  ff.  —  Dochow,  Der
RötrasPrz.  (3.  Aufl.),  §  51.  —  F.  Hélie,  Pratique  criminelle,  1.  110—119.
v.  Holtzendorff.

Durchsuchungsrecht,  nach  Heffter  auch  Untersuchungsrecht,  ein  vieldeutiger
  und  für  dieses  besondere  Recht  besser  nicht  zu  verwendender  Ausdruck,  nach
Demselben  auch  Besuchsrecht,  eine  in  der  Praxis  wol  kaum  verwandte  Bezeichnung.
Zu  unterscheiden  sind  vielmehr  Visitations=  und  D.  und  diese  Bezeichnungen  entsprechen
  auch  sowol  den  Französischen:  droit  de  visite  und  droit  de  recherche.
als  den  Englischen:  right  of  visit  und  search.  Das  Visitationsrecht  bezeichnet
  dann  die  völkerrechtliche  Befugniß  dazu  autorisirter  Schiffe,  Kauffahrteifahrer
  zu  visitiren,  während  das  D.  nur  das  Recht  der  ersteren,  die  letzteren
zu  durchsuchen,  begreift.  In  das  Visitationsrecht  ist  dann  eigentlich  auch  die
Befugniß  der  Anhaltung  der  Kauffahrer  nicht  mit  einbegriffen,  wol  aber  setzt
das  erstere  die  letztere  voraus,  da  ohne  die  letztere  die  erstere  nicht  erfolgen
kann.  In  den  Verträgen  ist  in  der  Regel  nur  vom  Visitationsrecht  die  Rede,
ebenso  in  der  den  Befehlshabern  von  Kriegsschiffen  für  ihr  Verhalten  im  Kriege
gegenüber  Kauffahrern  ertheilten  Instruktion,  in  mehreren  Prisenreglements  dagegen
wird  Visitations-  und  D.  unterschieden,  und  soll  letzteres  nur  dann  erfolgen,  wenn
es  sich  in  Folge  des  Resultates  der  Ausübung  des  ersteren  als  nothwendig  erweist.
Somit  wird  das  D.  auch  in  Kiegszeiten  nicht  ohne  Eintritt  der  rechtlichen  Vor-
        <pb n="579" />
        576  Durchsuchungsrecht.

aussetzung  für  Ausübung  desselben  zugestanden.  Die  Visite  zu  acceptiren  und  die
Recherche  zu  verwerfen,  wie  Hautefeuille  Das  thut,  ist  unzulässig,  wol  aber  müssen
die  rechtlichen  Bedingungen  für  die  Anwendung  des  D.  festgestellt  werden.  Nach
Englischer  Auffassung  sind  denn  auch  visit  und  search  verschieden,  nach  Amerikanischer
identisch  (Phillimore,  I.  326).  Verordnungen  und  Verträge  regeln  hauptsächlich
nur  das  Visitationsrecht,  die  bisher  zum  Theil  nicht  veröffentlichten,  von  den  Vertretern
  der  Theorie  aber  fast  gar  nicht  verwandten  Prisenreglements  und  Instruktionen
  für  die  Befehlshaber  von  Kriegsschiffen  Kriegführender,  enthalten  aber  auch
Festsetzungen  über  das  D.  und  werden  wir,  nach  Veröffentlichung  jener  Reglements
und  Instruktionen  für  die  große  Mehrzahl  der  Seestaaten  in  unserer  in  der  Revue
de  droit  international  vom  Jahre  1878  (X.  185—268.  384—444.  595—655)
enthaltenen  Monographie:  „Le  droit  des  prises  maritimes“  die  Bestimmungen  derselben
  über  das  Visitations=  und  D.  hier  verwenden.  Ebendaselbst  haben  wir  auch
die  bezüglichen  Vertragsbestimmungen  mitgetheilt,  Verträge  über  die  „visite  des
bätiments“  s.  unter  dieser  Rubrik  bei  Martens  und  de  Cusffy.  Vgl.  auch  Hautefeuille
  über  Verordnungen  und  Verträge  390  u.  379,  und  Phillimore  III.  466  ff.

1)  Das  Visitations=  und  D.  werden  in  Kriegszeiten  gegenüber  Kauffahrern  geübt
  von  der  Kriegserklärung  an  bis  zum  Friedensschluß,  nicht  aber  während  eines
Waffenstillstandes,  durch  Befehlshaber  von  kreuzenden  Kriegsschiffen  (croiseurs)  der
Kriegführenden  oder  auch  von  Kaperschiffen  dieser,  falls  sie  zu  denjenigen  Staaten
gehören,  welche  der  Abschaffung  der  Kaperei  durch  die  Pariser  Seerechtsdeklaration
vom  16.  April  1856  noch  nicht  beigetreten  sind,  aber  nur  in  Gewässern  der  Kriegführenden
  und  auf  offener  See,  nicht  im  neutralen  Gebiet  und  nicht  gegen  Kriegsund
  ostensible  Staatsschiffe  Neutraler  (Phillimore  III.  424  und  433,  Hautefeuille
  218  u.  216,  v.  Kaltenborn,  Seerecht,  II.  457,  Heffter,  §  168).  Wenn
Heffter  und  v.  Kaltenborn  auch  gegen  die  Ausübung  des  Rechts  im  Gebiet
verbündeter  Staaten  sich  ausgesprochen,  so  kann  diese  Ausnahme,  falls  sie  Kriegsverbündete
  sind,  nicht  gelten  und  wenn  in  Prisenkonventionen  von  Kriegsallürten
das  Prisenrecht  in  den  Gewässern  des  Verbündeten  zugestanden  wird,  so  ist  implicite
  damit  auch  das  Visitations=  und  D.,  welche  erst  zu  jenem  führen,  zugestanden.
Daß  aber  in  der  Regel  nicht  in  neutralen  Gewässern  das  Visitations=  und  D.  ausgeübt
  werden  darf,  folgt  schon  aus  den  in  verschiedenen  Prisenreglements  enthaltenen
Bestimmungen,  daß  das  Prisenrecht  in  jenen  Gewässern  nicht  ausgeübt  werden  darf.
Prisenreglements,  sowie  Verträge  enthalten  aber  Bestimmungen  über  die  Natur,
Fälle  und  Folgen  der  Anhaltung  (arrêt),  überhaupt  kann  aber  die  Anhaltung
gegenüber  allen,  auch  dem  convoyirenden  Schiff  stattfinden,  wenn  auch  die
Bisitation  dieses  und  der  von  ihm  convoyirten  Schiffe  nicht  stattfindet,  denn  das
convoyirende  Schiff  muß  Auskunft  geben  über  die  convoyirten  und  zu  dem  Zweck
angehalten  werden,  wenn  es  nicht  dazu  selbst  anhält.  Freilich  wird  der  Arrét  rücksichtlich
  convoyirter  Schiffe  reglementsmäßig  in  der  Regel  ausgeschlossen,  aber  der
Arret  des  convoyirenden  Schiffes  konnte  dadurch  nicht  ausgeschlossen  werden,  die
Französ.  Instr.  compl.  1.  sagen  daher  auch  sehr  richtig:  „Un  bätiment  convoyé  ne
doit  pas  ét  revisite“.  Nach  dem  Dänischen  Reglement  vom  16.  Februar  1864  §.  13
und  der  Oesterr.  Verordn.  vom  3.  März  1864  §  8  muß  der  Kommandant  des
Kreuzers  eines  Kriegführenden,  welcher  einem  nicht  convoyirten  Kauffahrteischiff  begegnet,
  dasselbe  anrufen  und  den  Schiffsführer  mit  den  Schiffspapieren  zu  sich  an
Bord  kommen  lassen,  während  nach  dem  Preußischen  Prisenreglement  vom  20.  Juni
1864  §.  11  der  Befehlshaber  des  Kriegsschiffes  dem  Kauffahrteischiff  das  Signal
giebt  beizulegen  oder  zu  stoppen  und  sodann  den  Schiffer  mit  Schiffspapieren  zu
sich  an  Bord  kommen  läßt.  Indeß  ist  dieses  Hinbeordern  der  Schiffskapitäne  durch
viele  Verträge  von  1800  bis  in  die  neueste  Zeit  verwehrt  worden  (Hautefeuille
382)  und  erscheint  auch  ganz  unzulässig,  da  doch  eine  Unterordnung  des  Kauffahrteifahrers
  unter  das  kreuzende  Kriegsschiff  nicht  stattfindet.  Von  neuesten  Ver-
        <pb n="580" />
        Durchsuchungsrecht.  577

trägen  besagt  derjenige  Italiens  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  vom
26.  Februar  1871  im  Art.  18  ausdrücklich,  daß  das  Kauffahrteifahrzeug  nicht  aufge—
fordert  werden  wird,  an  Bord  des  Kriegsfahrzeuges  zu  senden,  um  seine  Papiere
zu  zeigen  oder  aus  irgend  einem  andern  Grund.  (S.  auch  darüber  die  Verträge  Rußlands
  mit  Portugal  von  1787  Art  XXV.  und  Spaniens  mit  der  Türkei  von  1782
Art.  XVI.)  Der  Zweck  der  Anhaltung:  die  Visitation  wird  auch  durch  Verträge
und  andere  Prisenreglements  bez.  vereinbarte,  oder  festgesetzte  Maßnahmen  viel
vollständiger  erreicht,  indem  nach  diesen  nicht  blos  Einsicht  von  den  Schiffspapieren,
sondern  eine  Besichtigung  des  angehaltenen  Schiffes  gewährt  wird.  Es  nähert  sich
nämlich  zunächst  auf  Grund  zahlreicher  Verträge,  nach  Muster  des  Art.  17  des
Phrenäischen  Friedens  vom  7.  Novbr.  1659,  das  Kriegsschiff  dem  anzuhaltenden
Schiff  auf  Kanonenschußweite,  nach  dem  Vertrage  Rußlands  mit  Frankreich  von
1787  auf  halbe  Kanonenschußweite,  während  Verträge  der  Vereinigten  Staaten
mit  Chile  (1832)  und  anderen  amerikanischen  Staaten  nur  eine  mit  dem  Zweck  der
Visitation,  der  Beschaffenheit  des  Meeres  und  Windes  und  eine  den  Verdachtsgründen
entsprechende  Entfernung  verlangen.  Gegen  die  Bestimmung  nach  der  Kanonenschußweite
  hat  sich  indeß  mit  Recht  ein  Marineoffizier:  Attlmayr  (Elem.  d.  internat.
  Seerechts,  I.  85)  ausgesprochen,  und  in  der  That  ist  dadurch  die  Entfernung
nur  relativ,  bei  Verschiedenheit  der  Tragfähigkeit  der  Kanonen,  bestimmt.  Attlmayr
  schlägt  vor,  „daß  das  Kriegsschiff  in  einer  Entfernung  von  dem  anzuhaltenden
  Kauffahrer  Position  nehme,  wie  Wind  und  Seegang  solche  bedingen,  nahe
genug,  um  einerseits  das  zu  visitirende  Schiff  unter  Kontrole  zu  halten  und  andererseits
  auch  dem  behufs  der  Visitation  zu  entsendenden  eigenen  Boote  alsbald
Unterstützung  bringen  zu  können.“  Nach  den  erwähnten  Verträgen  fordert  dann
der  Kreuzer  das  anzuhaltende  Schiff  durch  einen  blinden  Schuß  (coup  d'assurance,
nach  der  Franz.  Instr.  complément.  vom  25.  Juli  1870  art.  3  „coup  de
canon  de  semonce  à  boulet  perdu  ou  à  poudre“é,  affirming  gun)  zum  Anhalten
auf.  Die  Italienische  Instruktion  vom  20.  Juni  1866  art.  10,  die  Französischen
ergänzenden  Instruktionen  vom  25.  Juli  1870  art.  3  und  4,  und  die  Russischen
Prisenregeln  von  1869  §  63  ff.  schreiben  Gleiches  vor  und  daß  vorher  oder
gleichzeitig  der  Kreuzer  und  nach  empfangenem  Signal  auch  das  anzuhaltende  Schiff
seine  Flagge  aufziehen,  aufbrassen  oder  beidrehen  muß,  um  die  Visitation  zu  erwarten.
  Nach  den  erwähnten  Verträgen  und  den  eben  citirten  Instruktionen  und
Regeln  sendet  dann  das  anhaltende  Schiff  an  das  angehaltene  Schiff  2—3  (auch  1)
Mann  oder  einen  Offizier  mit  2—3  Matrosen  in  einer  Schaluppe,  nach  der  Franz.
Instr.  compl.  mit  einer  Parlamentärflagge,  zur  Prüfung  der  Schiffspapiere,  womit
die  eigentliche  Visitation  ihren  Anfang  nimmt.  Nach  Verträgen  erfolgt  dann,  falls
das  Kauffahrteischiff  nicht  anhalten  oder  entfliehen  will,  ein  scharfer  Schuß  zunächst
in  die  Segel  und  Masten,  sodann  auf  das  Schiff  selbst.  Die  Franz.  Instr.  compl.
art.  3  verordnet  nur,  daß,  falls  das  anzuhaltende  Schiff  seinen  Weg  fortsetze  oder
zu  entfliehen  suche,  es  zu  verfolgen  und  nöthigenfalls  mit  Gewalt  anzuhalten
und  daß  es  im  Fall  bewaffneten  Widerstandes  ohne  weitere  Untersuchung  zu  kapturiren
  sei.  Phillimore  (III.  428,  432.)  faßt  aber  auch  den  Fall  ins  Auge,
daß  bei  der  Verfolgung  das  Schiff  zu  Grunde  gehe  oder  wenigstens  Schaden  leide,
welchen  Falles  der  Eigner  den  Kafus  trage,  während,  falls  das  verfolgende  Schif
leichtfertig  und  ohne  zwingende  Noth  handle,  dieses  den  Schaden  ersetzen  müsse.
Die  Fälle,  in  welchen  Schiffe  als  verdächtig  angehalten  werden  können,  sind
durch  das  Preußische  Prisenreglement  §5  2,  4,  5  und  6  und  durch  die  Oesterr.
Verordn.  vom  3.  März  1864  55  bestimmt.  Indeß  ergiebt  sich  doch  erst  aus  der
Visitation,  ob  Grund  vorhanden  war,  das  Schiff  anzuhalten.  Die  Französ.  Instr.
vom  25.  Juli  1870  art.  5  bestimmt,  daß  die  Kreuzer  nicht  blos  die  neutralen  (wie  nach
art.  6),  sondern  auch  die  Französischen,  also  eigenen,  Schiffe  anzuhalten  haben,
v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslerikon  I.  3.  Aufl.  37
        <pb n="581" />
        578  Durchsuchungsrecht.

falls  diese  letzteren  einen  Blokadebruch  begehen  oder  für  Rechnung  oder  Destination
des  Feindes  Truppen,  offizielle  Depeschen  oder  Kriegscontrebande  übernommen  haben.

Das  angehaltene  Schiff  muß,  da  die  Visitation  völkerrechtlich  gestattet  ist,
sich  der  Visitation  unterwerfen.  Diese  Unterwerfung  ist  aber  auch  staatlich  angeordnet,
  z.  B.  in  der  Verordnung  der  Oesterreichischen  Regierung  vom  7.  August
1803  und  in  deren  Neutralitätsdekret  vom  11.  Mai  1877,  wonach  den  Oesterr.
Kauffahrern  unterfagt  wird,  sich  der  Visitation  zu  widersetzen  und  ihnen  anbefohlen
wird,  ohne  Zögern  die  Papiere  und  Dokumente  vorzuweisen,  welche  die  Nationalität
von  Schiff  und  Ladung  bezeugen.

Sind  die  Papiere  des  angehaltenen  Schiffes  in  Ordnung  (en  regle)  und  lassen
keinen  Zweifel  oder  Verdacht  übrig,  so  kann  das  Schiff  seine  Fahrt  fortsetzen,
widrigenfalls  wird  es  mit  oder  ohne  vorhergehende  Durchsuchung  der  Beschlagnahme
(saisie)  unterworfen  (v.  Kaltenborn,  II.  §  237;  Heffter,  §  171;  Phillimore,
  III.  439;  Dänisches  Reglement  vom  16.  Februar  1864,  §  13;  Preuß.
Prisenreglement,  §  11;  Russ.  Prisenregeln,  §  66  u.  ff.).  Erkennt  der  Visitirende  bei
Prüfung  der  Schiffspapiere,  d.  h.  der  auf  das  Eigenthum  am  Schiff  bezüglichen,
  der  das  Eigenthum,  die  Natur  und  Art  der  Destination  der  Ladung  ausweisenden,
  der  Mannschaftsrolle  mit  Angabe  der  Nationalität  des  Kapitäns  und
der  Mannschaft,  der  Pässe  und  des  Schiffsjournals  (siehe  die  Bestimmungen  der
Gesetzgebungen  und  Verträge  über  die  bei  der  Visitation  erforderlichen  Schiffspapiere
bei  Bulmerincq,  Le  droit  des  Prises  Maritimes,  Th.  III.  in  der  Rev.  de  dr.
intern.,  Jahrg.  1879,  Heft  5  u.  6),  daß  sie  nicht  in  Ordnung  sind  oder  einem  Verdacht
  Raum  geben,  so  soll  dann  nach  dem  Dän.  Regl.  vom  16.  Februar  1864
§  11  eine  nähere  Prüfung  nur  dann  stattfinden,  wenn  Ungesetzliches  oder  Betrügerisches
  zu  vermuthen  ist  und  werden  im  §  10  die  Fälle  angegeben,  während  die
Oesterr.  Verordn.  von  1874  im  §  5  die  Fälle  angiebt,  in  welchem  verdächtige
Schiffe  zur  Untersuchung,  wol  der  gerichtlichen,  nicht  blos  zu  einer  Durchsuchung
aufzubringen  sind,  denn  zur  Durchsuchung  bedarf  es  keines  Aufbringens,  erstere  geht
vielmehr  letzterem  vorher.  Wohl  aber  bezieht  sich  auf  die  Durchsuchung  die  Oeffnung
der  Behälter  des  Schiffes  und  diese  hat,  nach  der  cit.  Oesterr.  V.  zu  erfolgen  im
Verdacht  einer  Verheimlichung  von  Contrebande  oder  im  Falle  von  Produktion  kompromittirender
  Dokumente,  während  nach  §  11  des  Preuß.  Regl.  die  Durchsuchung
schon  stattfinden  kann,  sobald  sie  überhaupt  für  nöthig  erachtet  worden.  Dieser
allgemeinen  Bestimmung,  welche  der  Willkür  freien  Spielraum  läßt,  ist  die  Spezialisirung
  der  Fälle,  in  welchen  die  Ausübung  des  D.  gestattet  ist,  vorzuziehen.
Jedenfalls  ist  aber  erst  dann  eine  Durchsuchung  zulässig,  wenn  die  Schiffspapiere
zur  Rechtfertigung  der  Freigebung  des  Schiffes  oder  der  Ladung  ungenügend  sind
oder  der  Verdacht  einer  Uebertretung  einer  bezüglichen  völkerrechtlichen  Vorschrift
vorliegt.  Die  Durchsuchung  verwarf  schon  die  Niederländische  Verordnung  vom
26.  Januar  1781,  dagegen  erkannten  frühere  Verordnungen  von  Frankreich  aus  den
Jahren  1681  und  1693  und  die  Rußlands  von  1787  sie  an,  während  wiederum
die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  den  Kriegführenden  Nachsuchung  nach
amerikanischen  Staatsbürgern  und  Seeleuten  auf  ihren  Kauffahrteischiffen  verwehren
(Kent  I.  158),  England  aber  nach  eigenen  Unterthanen  auf  jedem  Schiff  fahndet
(Phillimore  III.  433).

Der  Hauptzweck  der  Visitation  sowol,  als  der  Durchsuchung  ist  nur  solange
noch  auch  Feststellung  der  Nationalität  eines  Schiffes,  als  noch  nicht  alle  Kauffahrteischiffe,
  d.  h.  nicht  blos  neutrale,  sondern  auch  feindliche,  wie  eigene  im  Kriege'
gleich  behandelt  werden.  Kommt  es  dagegen  dazu,  so  verbleiben  dann  nur  noch
als  Zwecke  die  Konstatirung  eines  Blokadebruchs  oder  verbotenen  Transportes.  Mehreren
  Prisenordnungen  ist  zwar  Hauptzweck  des  Visitirens  das  Kapturiren,  so
3z.  B.  das  Dänische  Reglement,  die  Italienische  (art.  10)  und  Französische  Instruktion
  (art.  13).
        <pb n="582" />
        Durchsuchungsrecht.  579

Was  die  Ausführung  der  Durchsuchung  anbetrifft,  so  verordnet  §  11  des
Preuß.  Regl.  und  das  Dän.  Regl.  II.  13,  daß  der  mit  derselben  betraute  Offizier
die  Räumlichkeiten  auf  dem  Schiff,  deren  Durchsuchung  er  für  nöthig  erachtet,  durch
den  Schiffer  öffnen  lasse  und  daß  auch  die  lose  im  Schiff  liegende  Ladung  nur
unter  dessen  Zuziehung  durchsucht  werde.  Das  gleichzeitig  in  diesen  Reglements
ausgesprochene  Verbot,  die  Behälter  des  Schiffes  zu  öffnen  und  erbrechen,  findet  sich
schon  im  Vertrage  Rußlands  mit  Portugal  vom  9./20.  Dezbr.  1787  und  in  anderen
Verträgen.  Die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  haben  den  Vorschlag  verlautbart,
  daß  die  Bisitation  sich  auf  die  Fälle  beschränke,  wo  der  Verdacht  eines
Versuches  des  Verkehrs  mit  belagerten  oder  blokirten  Plätzen  gerechtfertigt  erscheint
(s.  Neue  Sammlung  off.  Aktenstücke  II.  Nr.  24).  Der  Art.  5  der  in  Zürich  1877
beschlossenen  Resolutionen  des  Instit.  de  dr.  internat.  stimmt  hinsichtlich  des  Visitations=
  und  D.  mit  den  von  uns  vereinbarten  Anschauungen  überein  (s.  Annuaire
  de  I’Institut  de  Droit  International  IIn#e  annde  S.  58  ff.).  Der  art.  5
lautet:  „Das  Visitationsrecht  kann  ausgeübt  werden  durch  Kriegsschiffe  kriegführender
Mächte  gegen  Kauffahrteifahrzeuge,  um  ihre  Nationalität  festzustellen,  die  für
den  Krieg  bestimmten  Gegenstände,  sowie  einen  Blokadebruch  zu  ermitteln.
Das  Visitationsrecht  kann  geübt  werden  von  dem  Zeitpunkt  der  Notifikation  der
Kriegserklärung  bis  zum  Friedensschluß.  Es  wird  fuspendirt  während  der  Waffenruhe
  oder  eines  Waffenstillstandes.  Es  kann  ausgeübt  werden  in  den  Gewässern
der  Kriegführenden  wie  auf  offener  See,  nicht  aber  gegen  neutrale  Kriegsschiffe  und
gegen  solche  Schiffe,  die  augenscheinlich  einem  neutralen  Staat  angehören.  Der  Kommandant
  des  Schiffes,  welcher  die  Bisitation  ausführt,  muß  sich  beschränken  auf
die  Einsichtsnahme  in  die  Schiffspapiere.  Zur  Durchsuchung  des  Schiffes  ist  er
erst  ermächtigt,  wenn  die  Schiffspapiere  Anlaß  geben,  eine  Fälschung  zu  vermuthen
oder  den  Beweis  einer  solchen  erbringen  oder,  wenn  ernste  Gründe  vorhanden  sind,
das  Vorhandensein  für  den  Krieg  bestimmter  Gegenstände  anzunehmen.“

Zur  Vermeidung  der  Visitation  und  Durchsuchung  segeln  neutrale  Kauffahrer
unter  Convoy  von  Kriegsschiffen  ihres  Staates.  Nach  Verordnungen  und  Verträgen
cessirt  die  Visitation  bei  Versicherung  des  Convoy-Befehlshabers,  daß  die  convoyirten
Schiffe  keine  Kriegskontrebande  mit  sich  führen.  Der  §  14  des  Dän.  Regl.,  §  9
der  Oesterr.  cit.  Verordn.  und  der  §  12  des  Preuß.  Prisenregl.  stipuliren  übereinstimmend,
  daß  neutrale  Kauffahrer  unter  Convoy  eines  Kriegsschiffes  ihres  Staates
nicht  visitirt  werden,  sondern  daß  eine  Erklärung  des  Convoykommandeurs,  daß
die  Papiere  der  convoyirten  Schiffe  in  Ordnung  seien  und  daß  sie  keine  Kriegscontrebande
  am  Bord  haben,  genüge.  Die  Ruff.  Prisenregeln  von  1869  §  103
erstrecken  diese  Befreiung  auch  auf  den  Convoy  durch  Kriegsschiffe  Alliirter  und
sordern  eine  schriftliche  Versicherung  oder  ein  Signal,  daß  keine  Kriegscontrebande
  am  Bord  der  convoyirten  Schiffe  sich  befinde.  Indef  erscheint  doch  ein  bloßes
Signal  nicht  genügend  und  daß  der  von  Attlmayr  erwähnte  Signalkoder  auch  besondere
  Signale  für  den  erwähnten  Fall  enthält,  möchten  wir  bezweifeln.  jedenfalls
sind  Signal  und  schriftliche  Versicherung  nicht  gleichwerthig.  Letztere  fordern  auch
die  Italien.  Instrukt.  art.  10  und  die  Franz.  art.  14,  gleichzeitig  aber  auch  eine
Liste  der  convoyirten  Schiffe,  ist  aber  das  convoyirende  Schiff  durch  die  convoyirten
getäuscht  worden,  so  theilt,  nach  der  Franz.  Instr.,  der  Kreuzer  dies  dem  Ersteren
mit  und  schreitet  dieses  dann  zur  Visitation  der  verdächtigen  convoyirten  Schiffe.
Verträge  Rußlands  mit  Schweden  vom  4.  16.  Dezbr.  1800  Art.  III,  §  5,  mit
Dänemark  vom  gleichen  Datum  Art.  III,  §  5,  und  mit  Preußen  vom  6.18.  Dezbr.
1800,  Art.  III  §  5,  mit  Schweden  vom  1.  13.  März  1801,  Art.  XXIV  5  und
mit  Portugal  vom  9.  20.  Dezbr.  1787,  Art.  XXV  und  vom  1/  27.  Dezbr.  1798,
Art.  XXII  erklären  schon  alle  die  durch  die  Oesterr.  Verordn.  und  das  Preuß.  Regl.
geforderte  Erklärung  des  Convoykommandanten  für  genügend.  Der  Art.  19  des
Vertrages  Italiens  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  vom  26.  Februar

*  *
-l.
        <pb n="583" />
        580  Durchsuchungsrecht.

1871  bestimmt  aber,  daß  die  Erklärung  des  Convoykommandanten  auf  Ehrenwort,
daß  die  Fahrzeuge,  welche  sich  unter  seiner  Protektion  befinden,  der  Nation  angehören,
  deren  Flagge  sie  führen  und  falls  sie  zu  einem  feindlichen  Hafen  sich  begeben,
  daß  sie  keine  Kriegscontrebande  am  Bord  haben,  genügen  solle.  Die  Russ.=Engl.
  Konvention  vom  5.  Juni  1801  Art.  4  gestattet  dennoch  Kriegsschiffen  das
Anhalten  eines  Convoys  in  gewisser  Weise.  England  und  die  Vereinigten  Staaten
von  Nordamerika  versagen  die  Wirkungen  des  Convoy  auf  Nichtkontrahenten
(Kent  I.  157  ff.).  Das  Convoyschiff  muß  legitimirt,  die  Convoyschiffe  müssen
vor  dem  Absegeln  inspizirt  und  konzessionirt  sein,  von  Anfang  an  und  dauernd
mitsegeln  (v.  Kaltenborn,  II  8  236;  Heffter,  §  170;  Hautefeuille  380).
Freiwilliges  Mitsegeln  eines  neutralen  Schiffes  unter  feindlichem  Convoy  unterwirft
es  dessen  Schickfal,  zufälliges  oder  erzwungenes,  nicht  (Heffter  u.  v.  Kaltenbornl..).

Eine  besondere  Bestimmung  enthalten  noch  die  Franz.  ergänz.  Instruktionen
(Art.  10),  wonach,  falls  das  zu  visitirende  Schiff  ein  Packetboot  ist,  welches  den
Postdienst  versieht  und  sich  am  Bord  desselben  ein  Kommissar  desjenigen  Staates
befindet,  dessen  Flagge  es  trägt,  man  sich  mit  der  Erklärung  dieses  Agenten  genügen
lassen  kann  hinsichtlich  der  Natur  der  von  dem  Schiff  transportirten  Depeschen.
Dieser  Bestimmung  wäre  indeß  noch  hinzuzufügen,  daß  das  Packetboot  keine  Kriegscontrebande
  für  Rechnung  oder  Destination  des  Feindes  führe.  Ueberhaupt  aber
wären  rücksichtlich  convoyirter  Schiffe  schriftliche  Erklärungen  des  Convoy-Kommandanten
  und  die  Vorsichtsmaßregeln  der  Italienischen  Instruktion  allgemein  zu
fordern.

2)  Das  D.  in  Friedenszeiten,  zur  Feststellung  der  Nationalität  des  Schiffes
als  droit  d'enquéte  du  pavillon  (Ortolan,  Diplom.,  I.  234)  und  als  right  of
approach  (Phillimore  III.  418)  oder  beim  Verdacht  der  Seeräuberei  als
intervisitation  (Kent  155  c.)  ist  nicht  anerkannt;  es  konzedirten  die  Staaten  nur
zur  Unterdrückung  des  Sklavenhandels  (Vertr.  s.  b.  Martens  et  de  Cussy,  Rec.  I.
o  V.  traite  des  noirs  V.  436  ss.)  eine  Durchsuchung  ihrer  Privatschiffe  durch
speziell  autorisirte  Kriegsschiffe.  Siehe  insbesondere  Verträge  Englands  mit  Frankreich
  vom  30.  Novbr.  1831,  22.  März  1833  und  29.  Mai  1845  (Art.  8),  mit
Oesterreich,  Preußen  und  Rußland  vom  20.  Dezbr.  1841,  ratif.  19.  Febr.  1842
(Art.  2),  Heffter  §  33,  v.  Kaltenborn  II.  351,  Phillimore  I.  324  ff.
Die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  gewährten  die  Durchsuchung  Amerikanischer
Privatschiffe  durch  fremde  Kriegsschiffe  auch  zu  diesem  Zweck  nicht.

Der  Flottenkapitän  Werner,  welcher  als  Befehlshaber  des  Preußischen  Kriegsschiffes
  „Friedrich  Karl“,  vor  Kartagena  kreuzend,  den  spanischen  Aviso  „Vigilante“,
  dessen  sich  die  spanischen  Insurgenten  bemächtigt  hatten,  am  23.  Juli  1873
anhielt  und  fortnahm,  konnte  weder  das  D.  in  Kriegszeiten  üben,  indem  dieses  nur
durch  Befehlshaber  der  Kriegführenden  geübt  wird,  noch  das  völkerrechtlich  zur
Feststellung  der  Nationalität  eines  Schiffes  nicht  anerkannte  D.  in  Friedenszeiten,
noch  endlich  das  zur  Unterdrückung  des  Sklavenhandels  konzedirte,  indem  dieses
nur  speziell  dazu  autorifirten  Kriegsschiffen  zusteht  und  Kapitän  Werner  weder  diese
Autorisation  vorgewiesen,  noch  sich  gegenüber  einem  des  Sklavenhandels  verdächtigen
Schiff  befand.  An  dieser  Beurtheilung,  vom  völkerrechtlichen  Standpunkte  aus,
kann  das  Vorhandensein  des  Dekrets  der  Spanischen  Regierung  vom  20.  Juli  1873,
welches  die  von  den  Insurgenten  zum  Treubruch  verleiteten  Schiffe  für  Piraten  erklärte,
  —  obgleich  erst  die  Absicht  des  Beutemachens  ein  Schiff  zum  Piratenschiff
stempelt,  —  und  durch  welches  sie  die  Befehlshaber  von  Kriegsschiffen  befreundeter
Mächte  ermächtigte,  die  gedachten  Schiffe  anzuhalten,  nichts  ändern,  da  eine  einzelne
Regierung  durch  ihr  Dekret  völkerrechtliche  Normen  außer  Kraft  zu  setzen  und  neue
einzuführen  nicht  vermag.  Demnach  war  Kapitän  Werner  nicht  einmal  zur  Anhaltung,
  geschweige  denn  zur  Fortnahme  des  „Vigilante“  berechtigt.  Die  von  verschiedenen
  Seiten,  namentlich  durch  Englische  und  Deutsche  Preßorgane,  aber  auch
        <pb n="584" />
        Duret  —  Ebenbürtigkeit.  581

L

in  einer  besonderen  Schrift  Tecklenborg's,  Der  Vigilante-Fall,  Kiel  1873,
versuchte  Rechtfertigung  Werner's  kann  daher  gegenüber  unzweideutigen  völkerrechtlichen
  Bestimmungen  keinen  Bestand  haben,  wenn  auch  politische,  jedenfalls  in  das
Völkerrecht  nicht  hineingehörende  Erwägungen  ihn  entschuldigen  mögen.

Lit.:  v.  Kaltenborn,  Seerecht,  1851,  Bd.  II.  §  235  ff.  —  Hautefeuille,  Hist.
du  droit  maritime  international,  Paris  1858,  p.  76,  140,  216,  378,  501  ss.  —  Ortolan
Regles  internationales  et  diplomatie  le  la  mer,  II.  p.  202  ss.  —  Diplomat.  Korrespondenz
zwischen  Amerika  und  Großbritannien  über  d.  droit  de  visite  im  J.  1841,  zwischen  Frankreich
  u.  England  über  dasselbe  1844—1845  und  Instruktionen  für  die  Befehlshaber  Englischer
Kreuzer  zur  Ausübung  des  droit  de  visite  et  de  recherche  hinsichtlich  der  Schiffe,  welche
des  Sklavenhandels  verdächtig  sind,  v.  12.  Juni  1844,  s.  bei  Mart.  Murh.  N.  R.  II.  189  ss.
VII.  581  u.  77  s  Bulmerincc.

Duret,  Jean,  5  gegen  1540  in  Moulins,  Adv.  des  Königs.

Er  schrieb:  Traité  des  peines  et  amendes,  Lyon  1553,  1573,  1588,  1606.  —  Harm.
et  conf,  des  mag.  rom.  avec  jes  off.  franc.,  Lyon  1574.  —  Comm.  sur  les  coutumes  du
Bourbonnais:  Lyon  1585.  —  Les  coutumes  des  Duché,  Bailliage  et  Prévoetés  "Orléans,
Paris  1609.  —  Alliance  des  lois  rom.  avec  le  dr.  frane.  Paris  1600.

Lit.:  Nypels,  Bibliotheque,  54.  Teichmann.

Du  Roi,  Jul.  Georg  Paul,  5  20.  VI.  1754  zu  Braunschweig,  1780
außerordentl.  Prof.  in  Helmstädt,  dann  am  Hofgericht  Wolfenbüttel,  1796  am
Hofmarschallamt  Braunschweig  geh.  Justizrath,  f  11.  X  1825.

Schriften:  Sgst.  Anl.  z.  K.  d.  Quellen  u.  Lit.  des  braunschw.-wolf.  Privatrechts,  1792.
1  Biogr.  helmst.  R.slehrer  in  Hagemann's  u.  Günther's  Arch.  f.  theor.  u.  prakt.  R.2gel.,

Lit.:  Spehr  in  der  Allgem.  Deutsch.  Biogr.  V.  488:  über  seinen  Sohn  Georg  August

Wilhelm  (1787—1853)  ebenda  489.  Teichmann.

Dürr,  Franz  Anton,  1  1727  zu  Mannheim,  seit  1755  ordentl.  Professor
an  der  Universität  Mainz,  ##  27.  IV.  1805.  Seine  vielen  kirchenrechtlichen  Schriften
sind  in  Schmidt's  thesaurus  jur.  eccl.  II,  III,  IV,  V.  VI  abgedruckt.

Lit.:  Schulte  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  V.  489,  490.  Teichmann.

Duvergier,  Jean  Baptiste  Marie,  5  25.  VIII.  1792  zu  Bordeaux,
wurde  1821  Adpokat,  trat  1855  in  den  Staatsrath,  1866  Sektionspräsident,
#  1877.  Begründer  der  Collection  des  lois  1825  (années  1788—1878,  78  vol.)
—  Code  de  la  chasse  1849.  —  Code  d’Instr.  Criminelle  et  Code  Ppénal  annotés,
1833.  —  Code  de  justice  milit.,  1858—1859.

Lit.:  Nour.  Revue  bist.,  1877  p.  704.  —  Revue  générale,  1877  p.  656.
Teichmann.

E.

Earle,  Thomas,  3  21.  IV.  1796  zu  Leicester,  M/.,  ##  14.  VII.  1849  zu

Philadelphia.
Er  schrieb:  Essayx  on  Penal  Law.  —  Essay  on  the  Rights  of  States  to  alter  and
annul  their  Charter.  —  A  Treatise  on  Railroads  and  Internal  Communications,  1830.
Lit.:  Drake,  Dict.  of  American  Biography,  1879  p.  293.  Teichmann.
Eastman,  Philipp,  5  1799  zu  Chatham,  N.  H.,  bearbeitete  die  General
Statutes  of  Maine.  7.  VIII.  1869  zu  Saco,  Me.  Im  J.  18490  gab  er  heraus:
  Digest  of  the  first  26  vols  of  the  Maine  Lay  Reports.

Lit.:  Drake,  Dictionary  of  American  Biography,  1879  p.  294.  —  Allibone.  I.  539.
Teichmann.

Ebenbürtigkeit  (Th.  I.  S.  854)  ist  vollkommene  Gleichheit  des  Geburtsstandes,
bezeichnet  aber  heutzutage  ausschließlich  das  gegenfeitige  Verhältniß  verschiedener  Personen
  oder  Stände,  zwischen  welchen  ein  unbeschränktes,  von  keinem  Rechtsnachtheile  begleitetes
  Connubium  besteht.  Nach  Engl.  und  Franz.  R.  sind  alle  Klassen  der  Bevölkerung
  einander  ebenbürtig,  in  Deutschland  wenigstens  alle  Klassen  bis  zum  hochtitulirten
niederen  Adel  aufwärts.  Die  E.  ist  daher  nur  noch  im  Ehe=  und  mittelbar  auch
        <pb n="585" />
        582  Ebenbürtigkeit.

im  Erbrecht  der  deutschen  hochadeligen,  d.  i.  der  im  alten  Deutschen  Reiche  landesherrlich
  und  zugleich  reichsständisch  gewesenen  Häuser,  sowol  der  mediatisirten  als
der  souverän  gewordenen,  von  praktischer  Bedeutung.  In  diesen  gilt  die  E.  beider
Gatten  als  absolut  nothwendige  Voraussetzung  einer  vollgültigen  Ehe  und  eben
deshalb  einer  in  Beziehung  auf  Thron  und  Hausvermögen  successionsfähigen,  zur
Führung  von  Titel  und  Wappen  des  bväterlichen  Hauses  berechtigten  Descendenz.
Trotz  dieser  durch  Herkommen  und  Gesetz  anerkannten  Bedeutung  der  E.  herrscht
jedoch  über  den  Umfang  derselben  mannigfacher  Streit.  Die  Hausgesetze  und  die
wenigen  Deutschen  Verfg.  Urk.,  welche  überhaupt  die  E.  erwähnen  (Bayern,  Sachsen,
Württemberg,  Hessen,  Koburg-Gotha,  Braunschweig),  stellen  regelmäßig  nur  das
Erforderniß  der  E.  auf,  indem  sie  zugleich  bestimmen,  welche  rechtlichen  Nachtheile
bei  dem  Mangel  dieses  Erfordernisses  eintreten.  Ebensowenig  giebt  das  Deutsche
Privatfürstenrecht  sichere  Auskunft.  Allgemein  auerkannt  ist  nur  Folgendes:  Alle
christlichen  europäischen,  gegenwärtig  oder  früher  souveränen  Familien  sind  einander
ebenbürtig  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  fürstlichen  Ursprungs  sind  oder  den  besessenen
  Thron  in  verfassungsmäßiger  Weise  erworben  haben.  Ferner  sind  die  Mitglieder
  ehemals  reichsständischer,  seit  1806  mediatisirter,  jetzt  sog.  standesherrlicher
Häuser  den  Deutschen  Dynastien  ebenbürtig  geblieben,  wie  die  Deutsche  Bundes-Akte
  Art.  14  und  einzelne  neuere  Hausgesetze  ausdrücklich  anerkennen.  Ebenso
zweifellos  ist  der  Rechtssatz,  daß  jedes  Mitglied  eines  regierenden  oder  mediatisirten
hochadligen  Hauses,  welches  nach  Hausgesetzen  oder  Observanzen  in  seinem  Haufe
als  ebenbürtig  gilt,  allen  anderen  regierenden  oder  mediatisirten  hochadligen  Häusern
ebenbürtig  ist,  sollten  in  diesen  auch  abweichende  Ebenbürtigkeitsgrundsätze  gelten.
Streitig  ist  dagegen  die  bei  dem  häufigen  Mangel  einer  hausgesetzlichen  Begrenzung
der  E.  äußerst  wichtige  Frage,  ob  das  gemeine  Privatfürstenrecht  dem  niederen  Adel
oder  gar  dem  Bürgerstande  die  E.  mit  dem  hohen  Adel  in  Deutschland  zuspreche.
Die  einzige,  diese  Frage  berührende  Bestimmung  aus  der  Zeit  des  Reiches  (Wahlkapitulation
  Kaiser  Karl'is  VII.  vom  J.  1742,  Art.  22.  §  4)  verbietet  zwar  dem
Kaiser  die  Anerkennung  der  aus  „unstreitig  notorischer  Mißheirath“  eines  Deutschen
Reichsstandes  entsprossenen  Kinder  als  ebenbürtig,  definirt  aber  den  Begriff  der
unstreitig  notorischen  Mißheirath  nicht.  Der  Umfang  der  E.  kann  somit  dann,
wenn  keine  hausgesetzlichen  Bestimmungen  oder  Observanzen  vorliegen,  nur  auf
Grund  rechtsgeschichtlicher  Untersuchungen  über  die  gemeinrechtliche  Bedeutung  der
unstreitig  notorischen  Mißheirath  festgestellt  werden.  Die  zahlreichen  Forschungen
über  die  streitige  Frage  haben  aber,  theilweise  durch  Erbfolgestreitigkeiten  unter
Mitgliedern  des  hohen  Adels  beeinflußt,  zu  den  verschiedensten  Resultaten  geführt.
Nach  Zöpfl's  Untersuchungen  (Ueber  Mißheirathen  in  den  Deutschen  regierenden
Fürstenhäufern  überhaupt  und  in  dem  Oldenb.  Gesammthause  insbesondere,  Stuttg.
1853)  soll  das  gemeine  Herkommen  vor  Karl's  VII.  Wahlkapitulation  nur  die
Ehe  eines  Reichsstandes  mit  einer  unfreien  Person  für  eine  unstreitig  notorische
Mißheirath  und  selbst  den  Bürgerstand  den  reichsständischen  Geschlechtern  für  ebenbürtig
  angesehen  haben  und  noch  gegenwärtig  ansehen,  sofern  nicht,  was  allerdings
in  den  meisten  regierenden  Häusern  der  Fall  sei,  Hausgesetze  oder  Observanzen  die
E.  enger  begrenzt  hätten.  Dieser  schon  von  den  Romanisten  des  16.  u.  17.  Jahrh.,
wenn  auch  mit  anderer  Begründung,  vorgetragenen  Ansicht  nahe  verwandt  ist  die
bereits  von  J.  J.  Moser  und  neuerdings  von  Heffter  (Beiträge  zum  Deutschen
Staats=  und  Fürstenrecht,  Berl.  1829,  1.  Liefg.  1.  Abh.),  Klüber  (Abhandlungen
  und  Beobachtungen  für  Geschichtskunde,  Staats=  und  Rechtswissenschaften,
I.  Bd.,  Frankf.  a.  M.  1830,  8.  Abh.)  u.  A.  vertretene  Meinung,  nach  welcher
in  Ermanglung  anderweiter  hausgesetzlicher  Bestimmungen  die  E.  mit  dem  hohen
Adel  zwar  auch  dem  niederen  Adel,  nicht  aber  dem  Bürgerstande  zustehe.  Dagegen
  haben  nach  J.  St.  Pütter's  Vorgang  insbesondere  Eichhorn,  H.  A.
Zachariä,  C.  F.  v.  Gerber,  H.  Schulze  u.  A.  die  E.  als  eine  Folge  voll-
        <pb n="586" />
        Eberhausen  —  Eck.  583

kommener  Standesgleichheit  betrachtet  und  nur  den  ehemals  reichsständischen,  jetzt
theils  mediatisirten,  theils  souveränen  Geschlechtern  gegenseitige  E.  eingeräumt.
Diese  Ansicht  über  den  gemeinrechtlichen  Umfang  der  E.  ist  jedenfalls  die  richtige.
Die  häufig  für  vollgültig  erachteten  Ehen  zwischen  Mitgliedern  des  hohen  Adels
einerseits  und  Mitgliedern  des  niedern  Adels  andererseits,  sowie  die  gleichfalls  für
vollwirksam  angesehenen  Ehen  des  hohen  Deutschen  Adels  mit  Mitgliedern  hochtitulirter
  auswärtiger  Adelsfamilien,  welche  sich  begriffsmäßig  dem  hohen  Deutschen
Adel  nicht  gleich  stellen  lassen,  widersprechen  der  letztangeführten  Meinung  nicht;
denn  Observanzen  und  selbst  im  einzelnen  Falle  der  Konsens  der  Agnaten  haben
den  Umfang  der  E.  vielfach,  insbesondere  in  den  ehemals  reichsständischen  Grafengeschlechtern,
  über  die  gemeinrechtliche  Grenze  der  letzteren  hinaus  erweitert.  Die  wenigen
  Ehen  zwischen  dem  hohen  Adel  und  dem  Bürgerstande  sind  aber,  sofern  nicht
die  ausdrückliche  Anerkennung  derselben  von  Seiten  der  Agnaten  erfolgte,  stets  als
Mißheirathen  aufgefaßt  worden.  Die  gemeinrechtlichen  sowie  die  besonderen  hausgesetzlichen
  oder  observanzmäßigen  Ebenbürtigkeitsgrundsätze  der  mediatisirten  Familien
können  durch  die  Hausgesetzgebung  unter  den  für  die  Gültigkeit  derselben  bestehenden
Voraussetzungen,  seit  der  Auflösung  des  Deutschen  Bundes  aber  auch  durch  die
Landesgesetzgebung  abgeändert  oder  ganz  beseitigt  werden.  Dagegen  ist  stets  ein
Gesetz  erforderlich,  um  die  in  den  souveränen  Deutschen  Häusern  geltenden  Ebenbürtigkeitsgrundsätze
  abzuändern  oder  zu  befeitigen;  denn  dieselben  bilden  auch  in
denjenigen  Staaten,  deren  Verfassungsurkunden  die  Fähigkeit  zur  Thronfolge  nicht
ausdrücklich  von  der  Abstammung  aus  einer  ebenbürtigen  Ehe  abhängig  machen,
einen  Bestandtheil  des  geltenden  Staatsrechts.  Da,  wo  die  Abstammung  aus
ebenbürtiger  Ehe  als  Voraussetzung  der  Successionsfähigkeit  in  der  Verfassungsurkunde
ausdrücklich  anerkannt  ist  (Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Hessen,  Koburg-Gotha,
Braunschweig),  sowie  da,  wo  eine  solche  ausdrückliche  Anerkennung  zwar  nicht  in
der  Verfassungsurkunde  enthalten  ist,  wol  aber  die  Hausgesetze  der  regierenden
Familie  oder  doch  die  auf  die  Thronfolge  bezüglichen  hausgesetzlichen  Bestimmungen
für  einen  Bestandtheil  der  Verfassung  erklärt  worden  sind,  wie  in  Baden  und
Hessen,  kann  eine  Abänderung  der  Ebenbürtigkeitsgrundsätze  nur  in  der  Form  eines
Verfassungsgesetzes  erfolgen.

Lit.:  Chr.  G.  Göhrum,  Geschichtl.  Darstellung  der  Lehre  von  der  E.  nach  Gem.
Deutschem  R.,  2  Bde.,  Tübing.  1846.  —  Von  größter  Michtigkeit  ist  noch  immer  J.  St.
Pütter,  Ueber  Mißheirathen  Teutscher  Fürsten  und  Grafen,  Gött.  1796,  sowie  die  äußerst
reichhaltige  Lit.  über  den  Bentinck'schen  und  Este'schen  Erbfolgestreit,  welche  bei  H.  A.
Zachariä,  Deutsches  Staats=  und  Bundesrecht,  3.  Aufl.  Gött.  1865,  Th.  I.  &amp;amp;  68  angegeben
ist.  —  Ferner  vgl.  Zöpfl,  Grundsätze  des  Gem.  Deutsch.  Staatsrechts,  Th.  I.  5.  Aufl.  8§  22“
bis  228.  —  H.  Schulze,  Das  Preuß.  Staatsrecht,  Bd.  I.  S.  186—192.  —  A.  W.  Heffter,
Die  Sonderrechte  der  souveränen  und  der  mediatisirten  vormals  reichsständischen  Häuser
Deutschlands,  Berlin  1871  S.  106—130.  —  Georg  Meyer,  Lehrbuch  des  Deutschen  Staatsrechts,
  Leipzig  1878  S.  196—198.  —  Die  Frage  nach  der  politischen  Bedeutung  der  E.

wird  erörtert  von  R.  v.  Mohl,  Staatsrecht,  Völkerrecht  u.  Politik,  Bd.  II.  1  S.  131—154.
·  F.  Brockhaus.

Eberhausen,  Joh.  von,  aus  Göttingen,  war  1464—79  Ordinarius  in

Leipzig.
Schriften-  Vorles.  zu  Johann  Urbach's  Prozeß,  1489.  —  Lect.  circa.  Decret.  tit.
de  sequest.  possess-  et  fructuum.  —  Quaestio  Quidam  laicus  uxoratus  ,  „
Lit.:  Muther,  Gewissensvertretung,  S.  23.  —  Ztschr.  f.  R.gesch.,  IV.  392,  VIII.  129.

—  Stintzing,  Gesch.  d.  pop.  Lit.,  239,  246.  —  Muther  in  d.  Allg.  Deutsch.  Viogr  V.

„  Terf  zur  Gesch.  d.  R.zwissenschaft,  85  ff.  —  Schulte,  Gesch.,  II.  302.
572;  Derfelbe,  Zur  Gesch.  d.  R.swissenschaf  ff  ch  ZTeichmann.

Eck,  Johann,  —  eigentlich  Johann  Maier  aus  dem  an  der  Günz  bei
Ottobeurn  (in  Bayern)  gelegenen  Dorfe  Eck,  daher  „Maier  Eccius  «,  später  blos
„Eccius“,  „Eck“,  —  war  geboren  1486,  studirte  zu  Heidelberg,  Tübingen.  Köln  und
Freiburg,  wurde  hier  1509  Professor  der  Theologie  und  kam  1510  an  die  Universität
Ingolstadt.  Er  war  es,  welcher  mit  Luther  am  27.  Juni  1519  die  Disputation
        <pb n="587" />
        584  Editionseid.

zu  Leipzig  hatte.  —  Auf  sein  Betreiben  erschien  die  Bulle  Papst  Leo's  X.  „Exurge
Domine“  vom  15.  Juli  1520.  E.  ward  als  päpstlicher  Protonotarius  mit  deren
möglichst  allgemeiner  Bekanntmachung  in  Deutschland  betraut,  ein  Auftrag,  dessen
Ausführung  E.  freilich  zunächst  nur  an  der  Universität  Ingolstadt  gelang.  Er  erreichte
  es,  die  Bayerische  Regierung  im  Hinblick  auf  den  vom  Reiche  zu  Stande
gebrachten  sog.  Regensburger  Vertrag  vom  6.  Juli  1524  zur  Erlassung  des  Reliligionsediktes
  vom  September  1524  zu  bewegen.  Zur  Vorbereitung  des  von  Karl  V.
nach  Augsburg  ausgeschriebenen  Reichstages  erwirkte  er  von  den  bayerischen  Herzögen
  einen  förmlichen  Auftrag  an  die  theologische  Fakultät  Ingolstadt,  „die  Lutherischen
  Irrthümer  nachzuweisen".  Unter  seiner  Leitung  wurde  die  Widerlegungsschrift
des  Augsburger  Glaubensbekenntnisses  verfaßt.  Auf  sein  Zuthun  folgte  auf  den
Reichsabschied  von  Augsburg  im  J.  1531  ein  neues  Bayerisches  Religionsedikt,
auf  Grund  dessen  die  Universität  Ingolstadt  sich  von  nun  an  als  förmliches  Inquisitionstribunal
  konstituirte,  wobei  der  Name  E.  in  vorderster  Reihe  steht.  Bei  dem
Reichstage  zu  Worms  (1540)  war  E.  ebenfalls  wieder  an  der  Spitze  anderer  Professoren
an  der  Universität  Ingolstadt  thätig,  und  auch  eine  Disputation  knüpfte  sich  wieder
an  diesen  Reichstag  (14.  Januar  1541),  in  welcher  E.  Melanchthon  feindlich
gegenübertrat.  Die  letzte  zu  verzeichnende  Thätigkeit  Eck's  war  die  Theilnahme  an
dem  Kolloquium  zu  Regensburg  (noch  im  gleichen  Jahre  1541),  in  welchem  er
mit  gewohnter  Leidenschaftlichkeit  gegen  die  milden  Anschauungen  auftrat,  welche
durch  das  Regensburger  Interim  angebahnt  werden  wollten.  Er  J  1543.

Kanonisch-rechtliche  Schriften:  De  Materia  Juramenti  decisio,  1518.  —  De  Primatu
  Petri  (adversus  Ludderum“)  libri  tres  1520,  zwei  weitere  Ausgaben  1521.  —  De
Supremo  Dominio  et  subditorum  ac  servorum  Subjectione  ex  jure  divino,  1532.  —  Ferner
folgende  Tractatus:  De  Contractu  quinque  de  centum.  —  De  Contractibus  usurarüs.  —
De  Cardinalibus  et  Legatis.  —  De  Immunitate  Ecclesiae.

Lit.:  Th.  Wiedemann,  Dr.  J.  Eck,  eine  Monographie,  1865.  —  Prantl  in  seiner
Geschichte  der  L.  M.  Universität,  1872,  Bd.  I.  S.  141  ff.,  163,  172,  186,  261;  Bd.  II.  S.  174,
236,  238,  257,  485.  Bezold.

Editionseid  ist  der  Eid,  durch  welchen  eine  zur  Vorlegung  einer  Urkunde
verpflichtete  Partei  im  Civilprozeß,  falls  sie  den  Besitz  der  Urkunde  bestreitet,  diese
Ableugnung  zu  bekräftigen  hat.  In  Anknüpfung  an  1.  21  C.  de  fide  instr.  4,
21  von  der  Italienischen  und  Deutschen  Praxis  ausgebildet,  ist  der  E.
als  ein  Reinigungseid  zu  fassen,  und  daher  eine  Zurückschiebung  desselben  ausgeschlossen.
  Während  er  nach  den  früheren  Landesrechten  bald  als  Wahrheits=  bald
als  Ignoranzeid  formulirt  wurde,  hat  die  CPO.  §  391  eine  aus  verschiedenen
Elementen  zusammengesetzte  Fassung  vorgeschrieben,  dahin,  daß  der  Schwörende  (1)
nach  sorgfältiger  Nachforschung  die  Ueberzeugung  erlangt  habe,  daß  die  Urkunde  in
seinem  Besitze  sich  nicht  befinde,  (2)  daß  er  die  Urkunde  nicht  in  der  Absicht  abhanden
  gebracht  habe,  deren  Benutzung  dem  Beweisführer  zu  entziehen,  (3)  daß  er
auch  nicht  wisse,  wo  die  Urkunde  sich  befinde.  Diese  Eidesnorm  kann  jedoch  vom
Gericht  nach  Lage  der  Sache  geändert  werden,  wenn  z.  B.  der  Editionspflichtige  die
Urkunde  ohne  rechtswidrige  Absicht  vernichtet  hat  oder  weiß,  daß  diefelbe  sich  an  einem
unzugänglichen  Ort,  etwa  in  einem  versunkenen  Schiff  befindet.  Die  Auferlegung  des
E.  erfolgt  durch  Beweisbeschluß  oder  Zwischenurtheil.  Eine  anderweitige  Beweisführung
für  den  Besitz  oder  Nichtbesitz  der  Urkunde  ist  nicht  gestattet  (Anderer  Meinung:
Puchelt  u.  A.  m.).  Ist  der  Eid  geleistet,  so  verliert  der  Gegner  den  Anspruch
auf  Edition,  sofern  nicht  der  Fall  des  §  428  Abs.  2  vorliegt.  Dieser  Verlust  kann
durch  Zwischenurtheil  ausgesprochen  werden.  Wird  der  Eid  nicht  geleistet,  so  ist
nach  §  392  die  vom  Beweisführer  beigebrachte  Abschrift  der  Urkunde  als  richtig
anzusehen;  wenn  aber  keine  Abschrift  vorliegt,  so  steht  es  im  Ermessen  des  Gerichts,
ob  es  die  Behauptungen  des  Beweisführers  bezüglich  der  Urkunde  als  erwiesen  annehmen
  will.  Dadurch  ist  Art.  37  Satz  2  des  H#G#B.  geändert.  —  Eine  besondere
Anwendung  des  E.  enthält  die  Preuß.  Subhast.  Ord.  vom  15.  März  1869  in
        <pb n="588" />
        Editionspflicht  —  Effekten.  585

§  83  für  den  Fall,  daß  beim  Aufgebot  einer  Spezialmasse  der  fi
Gläubiger  die  ersorderliche  Urkunde  nicht  beschaffen  darn.  n  sich  meldende
it.:  etzell,  em,  —  Di
CpO.  —  v.  ti  6  rm-  cunen  198  zo.  Die  Hommentare  zu  ho  *#  E  det
Editionspflicht  (im  Civilrecht),  d.  h.  die  Verpflichtung  des  Besitzers  einer
Urkunde  zu  deren  Vorlegung,  besteht  nach  der  CPO.  .  387  und  394,  nicht,  wie  früher
nach  der  Preuß.  A.Ger.  Ordn.,  der  Zeugnißpflicht  entsprechend  ohne  weitere  Voraussetzung
  für  Jedermann,  sondern  nur  1)  soweit  das  bürgerliche  Recht  sie  festsetzt.
Nach  diesem  entspringt  sie  überall  nur  aus  einem  besonderen  dinglichen  oder  perfönlichen
Rechtstitel  (Beispiele  bei  L.  Seuffert,  Kommentar  zu  §  387  der  D.  CPO.);
gemeinrechtlich  zumal  nach  den  Grundsätzen  der  actio  ad  exhibendum  welche  in
Bezug  auf  Urkunden  durch  1.  3  §  14  D.  ad  exhib.  10,  4  erweitert  find,  streitig  in
welchem  Sinne  (Demelius,  Exhibitionspflicht,  S.  127  ff).  Die  E.  besteht
2)  in  Bezug  auf  gemeinschaftliche,  d.  h.  im  gemeinschaftlichen  Interesse  errichtete,
Urkunden,  welchen  aus  I.  7  C.  de  edendo  2,  1  abgeleiteten  Begriff  §  387  der
D.  CPO.  durch  Beispiele  erläutert.  Anwendungen  desselben  Gedankens  enthält
das  H#G#.  in  Art.  37—40.  Aus  beiden  Gründen  kann  man  sowol  vom  Prozeßgegner,
  als  von  Dritten,  einschließlich  öffentlicher  Beamten  und  Behörden  Edition
verlangen;  der  erstere  ist  außerdem  zur  Vorlegung  derjenigen  Urkunden  verpflichtet,
auf  die  er  im  Prozesse  zur  Beweisführung  Bezug  genommen  hat  (3  388).  Zur
Geltendmachung  der  E.  des  Prozeßgegners  findet  ein  Zwischenverfahren  statt,
worüber  Näheres  die  §§  389—392  enthalten  (vergl.  auch  den  Art.  Editions-=eid).
  Gegen  Dritte  muß  der  Weg  der  Klage  beschritten  werden  (§  394).  Bedarf
man  derselben  zur  Beweisführung  in  einem  schwebenden  Prozeß,  so  wird  dieser
auf  Antrag  des  Beweisführers  sistirt  und  demselben  zur  Vorlegung  der  Urkunde
eine  Frist  bestimmt  (§  396).  Das  Gleiche  geschieht,  wenn  die  Urkunde  in  den
Händen  einer  Behörde  oder  eines  Beamten  ist,  und  diese  dem  Ersuchen  des  Gerichts  um
Mittheilung  der  Urkunde  keine  Folge  geben  (§  397).  Die  nach  Röm.  und  Gem.  R.
für  den  Fiskus  bestimmten  Besonderheiten  der  E.  sind  aufgehoben  (Einf.  Ges.  §  14).
Ueber  die  E.  im  Strafverfahren  f.  den  Art.  Beschlagnahme  der

Papiere.
Lit.:  Renaud,  Lehrb.  des  Gem.  Civilprz.N.,  §§  125,  126  und  die  dort  citirten.  —
Fitting,  R.Civilprz.,  §§  53,  54.  —  Die  Kommentare  zur  C.#  Eck.

Eifekten.  Dies  Wort  im  weiteren  Sinne  begreift  alle  beweglichen  Sachen,  z.  B.
die  der  Reisenden,  der  Schiffsbesatzung.  —  In  der  Sprache  des  Handels  versteht  man  darunter
  die  marktgängigen  Werthpapiere  (s.  Th.  1  S.  537),  Wechsel  ausgenommen,
also  Staatsschuldverschreibungen,  Pfandbriefe,  Loose,  Aktien,  Prioritätsobligationen
u.  dgl.  m.  Die  E.  werden  in  den  kaufmännischen  Bilanzen  gesondert  aufgeführt
(Effektenkonto).  Die  Zettelbanken  sind  in  der  Erwerbung  von  E.  für  eigene  Rechnung
  beschränkt;  auch  der  An=  und  Verkauf  für  fremde  Rechnung  ist  der  Reichsbank
  nur  unter  gewissen  Kautelen  gestattet.  —  Das  Wesen  des  Werthpapiers  liegt
in  dem  Verhältniß  des  Papiers  zu  dem  darin  beurkundeten  Rechtsverhältnisse
(Forderungsrecht,  Antheilsrecht,  Eigenthum,  Pfandrecht  r2c.).  Beide  sind  eng  mit
einander  verbunden  (selbständiger  Vermögenswerth  der  Schrift),  während  die  Person
des  Berechtigten  (ganz  beim  Inhaberpapier,  mehr  oder  weniger  beim  Ordre=  und
gewöhnlichen  Namenspapier)  zurücktritt.  Der  Verkehr  mit  Werthpapieren  richtet  sich
daher  vielfach  nach  sachenrechtlichen  Normen.  Auch  bei  der  Zwangsvollstreckung
gelten  sie  als  bewegliche  körperliche  Sachen.  Sie  eignen  sich  gesetzlich  zur  Bestellung
von  Realkautionen,  insonderheit  zur  Hinterlegung  nach  Maßgabe  der  hierüber  bestehenden

  Vorschriften.  6
Gsgb.  u.  Lit.:  Allg.  D.  HGB.,  Art.  673—676,  725  Nr.  3,  757  Nr.  I.  —  Bankgesetz
13  Nr.  4,  6;  §  40  Nr.  11.  —  Reichsbankstatut  §  10.  —  CPO.  SF  101,  722  ff.  —  Preuß.
R.  I.  2  §  13.  —  Knies,  Der  Kredit,  I.  (Berlin  1876),  S.  172  ff.  —  Goldschmidt,  Handd.

des  H.N.,  2.  Aufl.,  I.  S.  550  ff.  —  v.  Hahn,  Komm.  z.  HGB.,  2.  Aufl.,  1  Se,  90r
R.  RKoch.
        <pb n="589" />
        586  Ehe.

Ehe  (Th.  I.  S.  667,  687),  die  innige,  ungetheilte,  sich  auf  alle  Lebensverhältnisse
  erstreckende  Gemeinschaft  zwischen  Mann  und  Weib.  Während  das
Röm.  R.  die  sittliche  Natur  der  E.  nicht  verkannt,  aber  diese  nicht  zur  rechtlichen
Nothwendigkeit  gemacht  hat,  beherrscht  die  katholische  Kirche  von  Anfang  an  nicht
nur  die  Tendenz,  die  sittliche  Seite  der  E.,  als  der  Pflanzstätte  des  christlichen
Glaubens  für  die  künftigen  Generationen,  durch  ihre  religiöse  Beziehung  zu  absorbiren
  und  damit  die  ethischen  Postulate  für  das  gegenseitige  Verhältniß  und  die
sittlichen  Pflichten  der  Ehegatten  als  spezifisch  christliche  Gebote  hinzustellen,  sondern
auch  die,  die  Erfüllung  der  letzteren  durch  rechtliche  Vorschriften  im  umfassendsten
Maße  zu  sichern.  Das  Erstere  zeigt  sich  in  der  Anwendung  des  Sakramentsbegriffes
auf  die  E.,  welche  sich  im  12.  Jahrhundert  festgestellt  hat,  das  Letztere  in  der  Entwicklung
  eines  allgemeinen  E.rechtes,  welches  die  detaillirtesten  Vorschriften  über
die  E.hindernisse,  die  gegenseitigen  Rechte  und  Pflichten  der  E.gatten  und  die  freilich
  sehr  beschränkte  Lösung  der  ehelichen  Gemeinschaft  aufweist.  Diese  Betonung
der  religiösen  Seite  gewährte  der  katholischen  Kirche  die  Möglichkeit,  die  E.  vor
ihr  Forum  zu  ziehen  und  so  unter  Ueberwindung  der  rohen  germanischen  Anschauungen
  ein  im  Mittelalter  allseitig  als  maßgebend  anerkanntes  E.  recht  auszubilden,
andererseits  bringt  aber  gerade  heute  jene  schroffe  Accentuirung  der  religiösen  oder
christlichen  Seite  der  E.  und  der  derselben  beigelegten  Sakramentsnatur  die  Kirche
in  Widerspruch  mit  dem  modernen  Staat.  Für  letzteren  nimmt  die  E.  als  die
Vereinigung,  aus  welcher  seine  Bürger  hervorgehen,  ebenfalls  eine  hervorragende
Bedeutung  ein  und  bedarf  deswegen  auch  der  Regulirung  durch  seine  Gesetzgebung.
Einer  solchen  aber  muß  die  katholische  Kirche  entgegentreten,  denn  aus  der  von  ihr
angenommenen  Sakramentsnatur  ergeben  sich  als  Konsequenzen  die  ausschließliche
Gesetzgebung  und  die  Gerichtsbarkeit  in  Ehesachen  —  wenigstens  soweit  es  sich  nicht
um  das  Vermögensrecht  handelt.  Da  indessen  kein  Staat,  jedenfalls  kein  Deutscher,
auf  sein  Gesetzgebungsrecht  in  der  gedachten  Hinsicht  verzichtet  hat,  so  kommt  es
vor,  daß  eine  staatlich  gültige  E.  (das  sog.  matrimonium  legitimum)  nach  katholischem
  Kirchenrecht  ungültig  ist,  während  eine  kirchlich  rechtsbeständige  E.  (das
sog.  matrimonium  ratum)  vor  dem  staatlichen  Forum  als  nichtig  gilt.

Die  protestantische  Kirche  hat  die  Sakramentsnatur  der  E.  verworfen  und
wenn  sie  gleich  bei  der  Gestaltung  ihres  E.rechtes  die  vorgefundenen  kanonistischen
Grundlagen  durch  das  Mosaische  und  Röm.  R.  ersetzt  hat,  so  hat  sie  doch  zunächst
ebensowenig  eine  Scheidung  der  religiösen  und  sittlichen  Momente  der  E.  vorgenommen
  und  die  Tendenz  des  katholischen  Rechtes,  die  sittlichen  und  religiösen  Vorschriften
  in  Rechtsgebote  zu  verwandeln,  ausgegeben.  Ein  Recht  auf  die  Gesetzgebung
  und  Gerichtsbarkeit  in  E.sachen  hat  sie  zwar  dem  Staate  nicht  abgesprochen,
aber  selbst  die  bekannte  Aeußerung  Luther's,  daß  die  E.  ein  weltliches  Ding  sei,
zielt  nicht  darauf  ab,  dem  Staate  jenes  Recht  als  solchem  unabhängig  von  der
Kirche  zuzubilligen,  sondern  die  Reformatoren  haben  dasselbe,  abgesehen  von  dem
äußeren  Grunde,  daß  ein  Ersatz  für  die  fortfallenden  katholischen  Gesetzgebungsund
  Jurisdiktionsorgane  geschaffen  werden  mußte,  den  evangelischen  Fürsten  wesentlich
  deshalb  beigelegt,  weil  diese  vom  Boden  der  evangelischen  Lehre  aus,  also  doch
wieder  in  Abhängigkeit  von  der  Kirche,  reformirend  in  das  katholische  E.recht  eingriffen.
  Hieraus  erklärt  es  sich,  daß  bis  in  die  neuere  Zeit  hinein  das  kirchliche
und  staatliche  E.recht  in  den  protestantischen  Staaten  identisch  gewesen  und  es
meistens  auch  heute  noch  ist.

So  wenig  es  verkannt  werden  kann,  daß  die  protestantische  Kirche  ihr  E.recht
den  Deutschen  Kulturverhältnissen  entsprechend  gestaltet  und  eine  Reihe  von  Härten,
welche  die  katholische  Kirche  nur  auf  dem  Wege  der  Dispensation,  also  der  Gnade,
zu  heben  vermochte,  ein  für  allemal  beseitigt  hat,  so  gebührt  doch  das  Verdienst,
die  Idee  eines  von  der  Kirche  unabhängigen  C.rechts  aufgestellt  und  ein  solches
entwickelt  zu  haben,  der  naturrechtlichen  Lehre  des  18.  Jahrhunderts.  Mochte  dieses
        <pb n="590" />
        Ehebruch.  587

natürliche  Crecht,  die  E.  auch  deswegen,  weil  dieselbe  durch  Vertrag  zu  Stande  kommt
irriger  Weise  überhaupt  als  einen  civilrechtlichen  Vertrag  behandeln  und  von  dieser
Grundlage  aus  die  einzelnen  Rechtssätze  konstruiren,  ferner  solche  aus  den  von  ihr
der  E.  beigelegten  Zwecken,  dem  der  Kindererzeugung  und  wechselfeitigen  Unterstützung,
  ableiten,  immerhin  ist  erst  durch  jene  Doktrin  die  Möglichkeit  einer  einheitlichen
  staatlichen  Regelung  des  C.rechts  für  alle  Einwohner  des  Staates  ohne
Rücksicht  auf  die  Konfession  eröffnet,  und  der  erste  derartige,  seinen  naturrechtlichen
Ursprung  deutlich  an  der  Stirne  tragende  Versuch,  das  Preuß.  LR.,  hervorgerufen
worden,  welchem  dann  der  Code  civ.  von  1804  in  Frankreich  und  in  Deutschland
die  Bad.  E.Ordn.  von  1807,  das  Oesterr.  (freilich  auf  dem  E.patent  Josef's  II.
von  1783  beruhende)  B#B.  von  1811  sowie  das  B#B.  für  das  Königr.  Sachsen
von  1863  gefolgt  sind.  Allerdings  hat  sich  unter  diesen  letzteren  allein  der  Code
civ.  von  der  Rücksichtnahme  auf  die  verschiedenen  Konfessionen  dispensirt.  Wenn
er  auch  in  manchen  Punkten  sich  an  das  kathol.  Recht  hält,  so  geht  er  doch  andererseits
  durch  Aufstellung  einer  bürgerlichen  E.schließungsform  und  Anerkennung  der  freilich
später  durch  Gesetz  vom  8.  März  1816  wieder  beseitigten  Scheidung  vom  Bande
davon  ab.  Nimmt  schon  das  Oesterr.  B#B.,  welches  nach  Beseitigung  des  nur
das  Kan.  R.  reproduzirenden  C.gesetzes  vom  8.  Oktbr.  1856  durch  das  Gesetz  vom
25.  Mai  1868  jetzt  auch  wieder  für  die  Katholiken  gilt,  auf  das  katholische  Kirchenrecht
  Rücksicht,  so  hat  das  Sächs.  BGB.  die  Tendenz,  neben  seinem  allgemeinen
E.  recht,  auch  die  eherechtlichen  Grundsätze  der  anderen  Konfessionen  außer  der
protestantischen  hinsichtlich  der  E.eingehung,  der  E.hindernisse  und  der  E.  scheidung
ebenfalls  mit  staatlicher  Gesetzeskraft  zu  versehen,  im  umfassenden  Maßstabe  verwirklicht.
  Dagegen  ist  neuerdings  für  das  Deutsche  Reich  durch  das  Reichspersonenstandsgesetz
  vom  6.  Febr.  1875  zum  größten  Theile,  wenngleich  noch  nicht
im  vollen  Umfange,  die  Loslösung  des  staatlichen  E.rechts  von  dem  Recht  der  einzelnen
  Konfessionen  vollzogen  worden.  Ferner  hat  dasselbe  ein  einheitliches  Recht
in  Betreff  der  Form  der  E.schließung  und  abgesehen  von  wenigen  Ausnahmen  in
Betreff  der  E.hindernisse  geschaffen,  während  es  freilich  das  E.  scheidungsrecht  noch
nicht  einheitlich  gestaltet  hat.

Quellen:  A.  LR.  II.  1  88.  1  ff.  —  C.  civ.  art.  144  ss.  —  Oesterr.  BG.  §##  44  ff.  —
Sächs.  BGB.  §§  1588  ff.  —  Deutsch.  Personenstandsgesetz  v.  6.  Febr.  1875,  §§  28—55,  67,
69,  72,  75,  76,  7,  82.

Lit.:  Schulte,  Handb.  des  kath.  Eherechtes  (mit  Berücksichtigung  der  Part.N.),  Gießen
1854.  —  S.  auch  die  Kommentare  von  P.  Hinschius  (2.  Aufl.)  und  von  v.  Sicherer  zu
den  oben  angeführten  Paragraphen  des  Deutsch.  Personenstandgesetzes.  —  E.  Rittner,  Oesterr.
Eherecht,  Leipzig  1876.  —  Bartels,  Ehe  und  Verlöbniß  nach  Gem.  u.  Part.  R.  in  d.  Prov.

Hannover,  Hann.  1871.  —  Eine  neuere  Darstellung  des  gesammten  protestant.  Eherechts  fehlt.
P.  Hinschius.

Ehebruch,  der  Beischlaf  zwischen  Personen,  von  welchen  wenigstens  eine
gültig  verheirathet  ist,  mit  dem  Bewußtsein  der  Verletzung  einer  bestehenden  Ehe.
Voraussetzung  ist  eine  gültige  Ehe,  mithin  Verlobte,  in  einer  bloßen  Gewissensehe
lebende  Personen  sowie  diejenigen,  deren  Ehe  dem  Bande  nach  getrennt  oder  als
ungültig  erklärt  worden  ist,  in  dieser  Beziehung  E.  nicht  begehen  können.  Die
Scheidung  von  Tisch  und  Bett  schließt  die  Pflicht  und  das  Recht  der  ehelichen
Treue  nicht  aus,  insofern  das  Band  der  Ehe  noch  fortbesteht.  Da  der  Bruch  der
ehelichen  Treue  das  Wesentliche  des  E.  bildet,  so  trifft  jeden  Ehegenossen  ohne
Unterschied  des  Geschlechtes  die  relativ  gleiche  Schuld.  Diese  strafrechtliche  Gleichstellung
  beider  Gatten  ist  in  Oesterreich  alterirt,  wenn  durch  den  begangenen  E.
über  die  Rechtmäßigkeit  der  nachfolgenden  Geburt  ein  Zweifel  entstehen  kann.
Strenger  wurde  der  E.  der  Ehefrau  als  der  des  Ehemannes  bestraft  in  Bayern  mit
zweimonatlichem  bis  zweijährigem  Gefängniß  an  der  Ehefrau,  mit  Gefängniß  bis
zu  einem  Jahre  an  dem  Ehemanne,  ähnlich  Württemberg.  Gleiche  Strafbarkeit
beider  Gatten  nahmen  an  Preußen,  Sachsen,  Thüringen,  Hessen,  Baden,  Braunschweig,
  Lübeck.
        <pb n="591" />
        588  Ehebruch.

Nach  dem  Deutschen  StrafGB.  8172  wird  der  E.,  wenn  wegen  desselben  die
Ehe  geschieden  ist,  an  dem  schuldigen  Ehegatten  sowie  dessen  Mitschuldigen  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag
ein,  doch  ist  die  Ehescheidung  nicht  als  ein  Thatbestandsmoment  anzusehen.  Eine
gültige  Ehe  wird  hier  nicht  vorausgesetzt,  nur  der  Bestand  eines  ehelichen  Verhältnisses,
  welches  eine  gerichtliche  Auflösung  erfordert.  Nach  dem  Reichsgesetz  vom
6.  Febr.  1875,  §§  77,  78,  findet  eine  ständige  Trennung  von  Tisch  und  Bett  nicht
mehr  statt.  Bei  einer  Trennung  von  Tisch  und  Bett  kommt  es  auf  das  maßgebende
  Civilgesetz  an,  ob  dasselbe  die  Wiederverehelichung  gestattet.  Die  ständige
Trennung  von  Tisch  und  Bett  kann  in  eine  Trennung  dem  Bande  nach  verwandelt
werden.  Nur  derjenige  E.,  auf  welchen  der  Richter  das  Scheidungsurtheil  gegründet
hat,  kann  Gegenstand  der  Strafverfolgung  sein.  Nach  Rheinischem  R.  muß  die
Scheidung  auf  Grund  des  dieselbe  gestattenden  rechtskräftigen  Urtheils  von  dem
Civilstandsbeamten  ausgesprochen  worden  sein.  Die  dreimonatliche  Antragsfrist  beginnt
  nicht  erst  mit  der  Rechtskraft  des  Scheidungsurtheils  zu  laufen,  vielmehr
schon  mit  der  Kenntniß  des  begangenen  E.  Hierher  gehört  §  69,  welcher  die  Verjährung
  ruhen  läßt,  wenn  der  Beginn  oder  die  Fortsetzung  eines  Strafverfahrens
von  der  Entscheidung  einer  Vorfrage  abhängig  ist,  welche  in  einem  anderen  Verfahren
  zu  erfolgen  hat.  Die  Scheidung  ist  die  außerhalb  des  E.  liegende  Voraussetzung
  des  Vergehens.  Ob  E.  begangen  wurde,  entscheidet  das  Strafgericht
selbständig.

Der  Oesterreichische  Straf  GEntw.  §  187  läßt  eine  Verfolgung  des  E.
wegen  Versuchs  nicht  zu  und  setzt  die  Scheidung  der  Ehe  nicht  voraus.  Der  Beischlaf
  in  einer  Scheinehe  kann  auch  nur  auf  Antrag  des  beleidigten  Theiles  als.  E.  verfolgt
  werden.  Vgl.  Burian-Johanny,  Juristische  Blätter,  Wien  1879,  Nr.  46.

Während  des  auf  Scheidung  oder  Trennung  gerichteten  Verfahrens  ruht  die
Verjährung  der  strafgerichtlichen  Verfolgung.  Die  freiwillige  Vollziehung  des  Beischlafes
  gilt,  unter  der  Voraussetzung  der  erlangten  Kenntniß,  als  stillschweigende
Verzeihung.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  auf  Bestrafung  ist  als  eine  Verzeihung
anzusehen,  doch  schließt  bei  doppeltem  E.  die  Verzeihung  des  einen  Gatten  das  Klagerecht
  des  anderen  nicht  aus.  In  der  Regel  gilt  der  Antrag  auf  Bestrafung  des
schuldigen  Ehegatten  zugleich  als  Antrag  auf  Bestrafung  seines  Mitschuldigen.  Der
klagende  Gatte  kann  in  jeder  Lage  des  Strafverfahrens  den  Antrag  zurückziehen,  in
Oesterreich  steht  es  demselben  frei,  rücksichtlich  des  Haupt=  und  Mitschuldigen  oder
rücksichtlich  des  einen  oder  des  anderen  von  der  Klage  zurückzutreten.  Die  meisten
Gesetzbücher  schließen  die  Strafe  aus,  wenn  der  beleidigte  Gatte  erst  nach  gefälltem
Strafurtheile  verzeiht.

In  keinem  Punkte  drückt  sich  das  Verhältniß  der  Männer  zu  den  Frauen  so
charakteristisch  aus,  als  in  dem  außerehelichen  Geschlechtsumgange.  Das  Röm.  R.
verlangte  von  dem  Weibe  eine  strengere  Enthaltsamkeit,  wie  von  dem  Manne.
Nur  der  Beischlaf  mit  der  Ehefrau  eines  Anderen  machte  den  Mann  zum  Ehebrecher,
  dagegen  machte  sich  jede  Ehefrau  durch  Geschlechtsgemeinschaft  mit  einem
Anderen  des  adulterium  schuldig.  Schon  die  Braut  wurde  dem  Verlobten  zu  gleicher
Treue  verpflichtet,  wie  die  Ehefrau  dem  Manne.  Den  Mann,  der  seine  Frau  zum
E.  verleitet  oder  dabei  mitgewirkt  hatte,  traf  die  Strafe  des  lenocinium.  Gegen
die  sozialpolitische  Gefahr  des  durch  liederlichen  Geschlechtsverkehr  untergrabenen
Familienlebens  schritt  die  Lex  Julia  de  adulterüs  coercendis  ein.  Zur  Zeit  der
Sittenstrenge  und  Reinheit  der  Ehen  reichten  die  Hausgerichte,  zur  Noth  die
Tödtungsbefugniß  bei  frischer  That  aus;  dem  fortschreitenden  Verfall  der  Sittlichkeit
  konnten  die  Zulassung  der  Popularklage,  die  Metamorphose  des  E.  in  ein
Crimen  publicum,  der  Klagzwang,  die  Relegation,  der  Verlust  der  halben  Dos
oder  des  halben  Vermögens,  seit  Konstantin  die  Schwertstrafe,  seit  Justinian  die
Einsperrung  ins  Kloster  nicht  Einhalt  thun.  Erst  im  Christenthume  erlangen  die
        <pb n="592" />
        Ehehindernisse.  589

sittlichen  Anschauungen  in  dieser  Richtung  praktische  Geltung.  Dasselbe  s
der  ausschließlichen  und  bleibenden  ha  braschene  dies  #rundlege  dchasst  aus
gesellschaftlichen  Ordnung,  fordert  von  dem  Manne  dieselbe  Treue,  wie  von  dem
Weibe,  dehnt  den  Begriff  des  E.  folgerecht  auch  auf  die  Untreue  des  Mannes  gegen
seine  Ehefrau  aus.

Der  Adel  der  christlichen  Ehe,  getragen  durch  die  Autorität  des  Kanon.  R.,
hat  dem  erweiterten,  auf  Gleichberechtigung  von  Mann  und  Weib  beruhenden  Begriffe
  des  E.,  wenn  nicht  in  den  Sitten  aller  Stände,  doch  in  den  neueren  Strafgesetzen
  Eingang  verschafft.  Das  Gemeine  Deutsche  R.  athmet  noch  den  Geist  der
Strenge  des  späteren  Röm.  und  des  mittelalterlichen  R.  Die  Karolina  und  die
Reichspolizeiordnungen  von  1577  geben  die  gesetzlichen.  Grundlagen,  gegen  welche
die  dem  mildernden  Zuge  der  Civilifation  folgende  Praxis  allmählich  revoltirt.
Die  Kapitalstrafe  des  Röm.  R.  wurde  beseitigt  und  durch  erkünstelte  Interpretation
wie  unter  der  Einwirkung  der  neuen  Geistesrichtung  der  Aufklärungszeit  des
18.  Jahrhunderts  der  gegenwärtig  herrschenden  Auffassung  der  Strafbarkeit  des  E.
vorgearbeitet.

Gsgb.  u.  Lit.:  Deutsch.  StrafG  B.  §  173.  —  Oesterreich  §§  502—503,  510.  —  Goltdammer,
  Arch.,  VIII.  270;  XIX.  611;  XXI.  272.  —  Gerichtssaal,  XX  X.  (Villnow).  —
Jarcke,  Handb.  des  Gem.  Deutschen  Strafg.,  III.  12—64.  —  Wächter,  Abh.,  102  ff.  —
Abegg,  Unters.  a.  d.  Gebiete  d.  Strafrechtswiss.,  1830,  S.  166,  269  ff.  —  Geib,  Lehrb.,
I.  133,  299,  333.  —  Hinschius,  Komm.  z.  Reichsges.  v.  6.  Febr.  1875.  —  Rüdorff,
Straf  GB.,  2.  Aufl.  1877,  §  172.  —  Fischer,  Beginn  der  Antragsfrist  bei  dem  Vergehen  des
Ehebruchs,  im  Gerichtssaal  XXXlI.,  Berlin  1879.  Wahlberg.

Ehehindernisse  (Th.  I.  S.  667,  687).  Unter  dieser  Bezeichnung  werden
alle  Gründe,  welche  dem  Zustandekommen  der  Ehe  entgegenstehen,  begriffen,  mögen
sie  hervorgehen  aus  dem  Mangel  eines  allgemeinen,  für  jedes  Rechtsgeschäft  nothwendigen
  rechtlichen  Erfordernisses  oder  aus  einer  besonderen,  mit  Rücksicht  auf  das
Wesen  der  Ehe  rechtlich  festgesetzten  Beschränkung.  Die  trennenden  E.  und  zwar  solche,
welche  aus  natürlichen  Verhältnissen  der  Person  entstehen,  sind  1)  der  Mangel  der
nöthigen  Geisteskräfte  nach  allen  Rechten;  2)  der  Mangel  der  pubertas,  nach  Kan.
und  Protestant.  R.  des  14.,  resp.  des  12.  Lebensjahres,  während  das  Deutsche  Reichsrecht
  die  Ehemündigkeit  auf  das  vollendete  20.  beim  männlichen,  auf  das  vollendete
16.  Lebensjahr  beim  weiblichen  Geschlechte  festgesetzt  hat.  Auf  einem  Fehler  im
Konsense  beruht  1)  das  E.  des  Irrthums.  Im  katholischen  Kirchenrecht  kommt  aber
nur  ein  Irrthum  über  die  Person,  den  freien  Stand  und  über  solche  Eigenschaften
in  Betracht,  welche  als  die  Individualität  der  Person  feststellend  und  sie  von  allen
anderen  unterscheidend  gedacht  sind,  so  daß  beim  Nichtvorhandensein  derselben  die
Person  sich  als  eine  andere  darstellt  (sog.  error  qualitatis  in  personam  redundans),
im  protestantischen  Kirchenrecht  schon  dann,  wenn  sich  Mängel  finden,  welche  den
anderen  voraussichtlich  von  der  Eheschließung  abgehalten  haben  würden,  weil  sie
unmittelbar  das  Wesen  der  Ehe  gefährden  (also  Irrthum  über  ekelhafte  Gebrechen,
Geisteskrankheit,  Virginität,  früher  begangene  grobe  Verbrechen).  Die  Partikularrechte,
  welche  durch  das  Reichspersonenstandsgesetz  in  diesem  Punkte  nicht  beseitigt
sind,  zählen  dagegen  mitunter  die  Fälle  einzeln  auf  (so  Sächs.  BGB.)  oder  verweisen
  auf  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  den  Einfluß  des  Irrthums  auf
Willenserklärungen  (so  Preuß.  LR.).  2)  Das  impedimentum  vis  ac  metus.  des
durch  Zwang  oder  Drohung  erzwungenen  ehelichen  Konsenses.  Im  Allgemeinen
haben  hier  das  katholische,  das  protestantische  und  das  Partikularrecht,  welches
auch  hier  in  Deutschland  noch  in  Geltung  geblieben  ist,  die  civilrechtlichen
Erfordernisse  des  metus  festgehalten,  sie  verlangen  also  einen  metus  cadens  in  constantem
  hominem,  nehmen  jedoch  bei  Anlegung  dieses  Maßstabes  auf  die  Individualität
  der  in  Frage  kommenden  Person  Rücksicht.  3)  Nur  dem  katholischen
Kirchenrecht  eigenthümlich  ist  das  Hinderniß  des  Nichteintritts  der  Bedingung.
Denn  danach  ist  die  Beifügung  einer  solchen  mit  bischöflicher  Erlaubniß  zulässig.
        <pb n="593" />
        590  Ehehindernisse.

Unsittliche  Bedingungen  gelten  hier  aber  für  nicht  gestellt,  lassen  also  die  Ehe  unbedingt
  bestehen,  während  dem  Wesen  der  Ehe  widersprechende  (also  z.  B.  Resolutiv-)
  Bedingungen  dieselbe  nichtig  machen.  Das  protestantische  Kirchenrecht  und  das
Deutsche  Reichsrecht  gestatten  die  Beifügung  einer  Bedingung  nicht,  es  wäre  dies  auch
mit  den  nach  ihnen  bestehenden  Eingehungsformen,  der  priesterlichen  Trauung  und
der  Eheschließung  vor  dem  Standesbeamten,  unvereinbar.  Einzelne  Partikularrechte
haben  (so  das  Oesterr.  BGB.  J.  59)  die  bedingte  Eheschließung  ausdrücklich  verboten.
  Mit  Rücksicht  darauf,  daß  das  Wesen  der  Ehe  auch  die  geschlechtliche  Gemeinschaft
  bedingt,  bildet  nach  katholischem  und  protestantischem  Kirchenrecht  ferner
die  Impotenz  ein  E.,  jedoch  nur,  sofern  sie  eine  immerwährende  und  unheilbare
ist,  und  nach  letzterem  auch  dem  anderen  Theil  bei  der  Eheeingehung  bekannt  war.
Auf  demselben  Boden  stehen  die  meisten  Partikularrechte,  welche  durch  das  erwähnte
Deutsche  Gesetz  nicht  berührt  worden  sind.  Das  Preuß.  LR.  hat  das  E.  nicht  besonders
  hervorgehoben,  es  fällt  nach  demselben  unter  das  E.  des  wesentlichen  Irrthums,
  wenn  der  andere  Theil  von  der  Impotenz  vorher  keine  Kunde  hatte.  Ferner
kommen  noch  in  Betracht  die  E.  1)  der  Blutsverwandtschaft,  2)  der  Schwägerschaft
und  3)  der  Quasi-Affinität.  Während  die  Partikularrechte  das  letztere  übergehen,
hat  schon  das  protestantische  Kirchenrecht  den  a.  a.  O.  S.  687  angegebenen  Umfang
  der  beiden  ersteren  gewöhnlich  auf  den  dritten  Grad  reduzirt.  Das  neuere
staatliche  Recht  untersagt,  abgesehen  von  dem  überall  geltenden  Verbot  der  Ehe
zwischen  Ascendenten  und  Descendenten  nur  die  Ehe  zwischen  Geschwistern  (so  das
Deutsche  R.),  bald  aber  auch  die  Eheschließung  im  Fall  des  respectus  parentelae
und  zwischen  Geschwisterkindern  (HOesterreich)  und  beschränkt  das  Verbot  der  Schwägerschaft
  theils  so  weit,  wie  das  der  Verwandtschaft  (Oesterreich),  theils  (wie  das
Deutsche  R.)  auf  die  auf=  und  absteigende  Linie,  also  auf  Stiefeltern  und  Stiefkinder,
  Schwiegereltern  und  Schwiegerkinder  jeden  Grades.  Vgl.  übrigens  d.  Art.
Affinität.  4)  Das  dem  Deutschen  R.  unbekannte  E.  der  geistlichen  Verwandtschaft
  (Th.  I.  S.  667)  und  5)  das  theils  im  römisch-rechtlichen  Umfange,  theils
aber  partikularrechtlich  mehr  beschränkt  vorkommende  Hinderniß  der  Adoptiv-Verwandtschaft,
  welches  im  Deutschen  R.  auf  die  Adoptiveltern  und  Adoptivkinder  beschränkt
  ist  und  auch  nur  so  lange  besteht,  als  das  Adoptivverhältniß  dauert.
6)  Das  nach  allen  hier  in  Frage  stehenden  Rechten  anerkannte  impedimentum
ligaminis,  welches  aus  einer  bereits  bestehenden  gültigen  Ehe  hervorgeht.  In  Ergänzung
  des  strengen  Scheiderechtes  des  16.  Jahrhunderts  hat  allerdings  die  protestantische
  Doktrin  jener  Zeit  eine  Theorie  entwickelt,  welche  bei  eintretender  Impotenz
  des  einen  Theils  dem  anderen  die  Eingehung  einer  zweiten  Ehe  für  das  Gewissensforum
  im  Wege  beichtväterlicher  Dispensation  (daher  der  Ausdruck:  consulere
Conscientiae  dafür)  gestattete,  diese  Theorie  ist  aber,  ganz  abgesehen  davon,  daß
jene  zweite  sog.  Ehe  kein  civilrechtlich  gültiges  matrimonium,  sondern  nur  ein  beichtväterlich
  geduldeter  Konkubinat  war,  mit  Ablauf  des  Jahrhunderts  verschwunden.
Allein  dem  katholischen  Kirchenrecht  gehören  die  durch  das  neue  Recht  beseitigten
beiden  E.,  nämlich  7)  das  impedimentum  voti  solemnis  und  8)  das  imbedimentum
  ordinis,  das  aus  der  Profeßleistung  in  einem  vom  päpstlichen  Stuhl
approbirten  Orden  und  aus  dem  Empfange  der  höheren  Weihen  hervorgehende
Hinderniß  (s.  d.  Art.  Cölibat),  an.  9)  In  beiden  Kirchen  ist  dagegen  das  im-Dbedimentum
  disparitatis  cultus,  welches  zwischen  den  Getauften,  d.  h.  den  Anhängern
der  christlichen  Religionsparteien,  und  den  Ungetauften,  also  z.  B.  Juden,  Mohamedanern,
  Heiden,  besteht,  anerkannt.  Im  Deutschen  R.  ist  es  indessen  in  Folge  der
Einführung  der  Civilehe  aufgehoben.  10)  Nach  katholischem  Kirchenrecht  tritt  zwischen
dem  Entführer  und  der  entführten  Frauensperson  durch  die  Entführung  das  impedimentum
  raptus  bis  zu  dem  Zeitpunkte  ein,  wo  die  Entführte  außerhalb  der
Gewalt  des  Entführers  an  einem  sicheren  Orte  ihren  Konsens  wiederholen  kann.
Die  meisten  Ordnungen  der  evangelischen  Kirche,  die  Partikularrechte  und  das
        <pb n="594" />
        Eheprozeß.  591

Deutsche  R.,  erwähnen  das  E.  nicht  oder  behandeln  es  doch  nicht  als  selbständiges,
sondern  vielmehr  vom  Standpunkt  des  Hindernisses  des  Zwanges  oder  der  mangelnden
  elterlichen  Einwilligung  aus.  11)  Das  impedimentum  criminis.  Nach  Kan.
R.  fällt  darunter  als  impedimentum  adulterii  der  Ehebruch,  wenn  außerdem  die
Ehebrecher  sich  für  den  Fall  des  Todes  des  unschuldigen  Gatten  ein  Eheversprechen
gegeben  oder  gar,  sei  es  der  eine  oder  andere  oder  beide,  eine  von  Erfolg  gekrönte
machinatio  in  mortem  innocentis  vorgenommen  haben,  und  als  impedimentum  conjugicidii
  die  von  zwei  Personen  ohne  Konkurrenz  eines  etwaigen  Ehebruches  gemein—
sam  vorgenommene  Tödtung  des  einen  oder  ihrer  beiden  Ehegatten,  um  sich  nach  derselben
  zu  heirathen.  Im  protestantischen  Kirchenrecht  und  Partikularrecht  hat  sich
dagegen  das  E.  sehr  verschieden  gestaltet,  wenngleich  man  theilweise  an  dem  Kan.  R.
festgehalten  hat.  Das  Deutsche  R.  hat  dagegen  das  E.  des  Gattenmordes  fallen  lassen,
verbietet  aber  die  Ehe  zwischen  dem  wegen  Ehebruches  Geschiedenen  und  seinem  Mitschuldigen,
  d.  h.  demjenigen,  dessen  Ehebruch  in  dem  gerichtlichen  Scheidungsurtheil
als  Grund  der  Scheidung  festgestellt  worden  ist.  —  Zu  den  aufschiebenden  E.  gehören
  der  Mangel  des  Aufgebotes  und  der  elterlichen  Einwilligung,  —  dieser  bildet
indessen  auch  mitunter  ein  trennendes  E.  —  sowie  das  E.  der  geschlossenen  Zeit  und
des  Verlöbnisses,  endlich  die  beiden  nur  für  das  katholische  Kirchenrecht  in  Betracht
  kommenden  impedimenta  voti  simplicis,  des  einfachen  Keuschheitsgelübdes,
und  mirtae  religionis,  d.  h.  die  zwischen  Katholiken  und  Anhängern  anderer  christlichen
  Konfessionen  obwaltende  Religionsverschiedenheit.  Das  Deutsche  R.  kennt
von  allen  diesen  nur  die  beiden  zuerst  erwähnten  E.  Des  Näheren  sind  über  diese
sowie  über  die  Hebung  der  E.  a.  a.  O.  Th.  I.  und  d.  Art.  Eheschließung  und
Verlöbniß  zu  vergleichen.
Lit.:  s.  zu  dem  Art.  Che.  P.  Hinschius.

Eheprozeß,  nach  der  Deutschen  CPO.  das  Verfahren  in  Ehesachen,  d.  h.
in  Streitigkeiten,  welche  die  Ungültigkeit  oder  Nichtigkeit  einer  Ehe,  die  Auflösung
des  Bandes  der  Ehe,  die  zeitweilige  Trennung  von  Tisch  und  Bett  und  die  Herstellung
  des  ehelichen  Lebens  zum  Gegenstande  haben,  nicht  aber  in  solchen,  welche
Verlöbniß  und  die  Einwilligung  Dritter  in  eine  zu  schließende  Ehe  betreffen.  Nur
die  staatlichen  (nicht  mehr  die  geistlichen)  Gerichte  können  jetzt  in  Deutschand  in
rechtsgültiger  Weise  die  Ehesachen  entscheiden.  Zuständig  für  dieselben  sind  die
Landgerichte.

Für  das  Verfahren  kommt  im  Allgemeinen  der  Anwaltsprozeß  zur  Anwendung,
  jedoch  mit  folgenden  Abweichungen:  1)  Die  Oeffentlichkeit  ist  stets  auf
Antrag  einer  Partei  auszuschließen.  2)  Die  Staatsanwaltschaft  ist  zur  Mitwirkung,
welche  indessen  nicht  wesentlich  ist,  befugt.  3)  Ausschließlicher  Gerichtsstand  ist  der
allgemeine  Gerichtsstand  des  Ehemannes,  gleichviel  ob  er  oder  die  Ehefrau  die  Klage  erhebt.
  4)  Die  Klage  auf  Herstellung  des  ehelichen  Lebens,  die  Klage  auf  Scheidung  und
auf  Ungültigkeit  können  mit  einander  verbunden  und  ebenso  derartige  Widerklagen  gegen
diese  Klagen  erhoben  werden,  dagegen  ist  ihre  Verbindung  mit  der  Nichtigkeitsklage
ausgeschlossen  und  gegen  die  letztere  auch  nur  eine  solche  statthaft.  5)  Die  Geltendmachung
  neuer  Klagegründe,  also  auch  die  Aenderung  der  Klage,  ist  bis  zum
Schluß  der  dem  Urtheil  vorangehenden  mündlichen  Verhandlung  zulässig.  6)  Mit
Rücksicht  darauf,  daß  den  Parteien  die  freie  Disposition  über  das  Streitobjekt  entzogen
  ist  und  es  auf  Feststellung  der  materiellen  Wahrheit  im  E.  ankommt,  sind
alle  zu  einem  blos  formalen  Ergebniß  führenden  Beweismittel,  z.  B.  die  Eideszuschiebung
  und  alle  derartigen  Versäumnißfolgen,  ausgeschlossen,  auch  fehlt  dem
Geständniß  seine  sonstige  Beweiskraft.  Auf  demselben  Grunde  beruht  es,  daß  das
Gericht  das  persönliche  Erscheinen  der  Parteien  anordnen  und  ebenso  wie  bei  Zeugen
erzwingen  kann,  um  die  ersteren.  über  die  von  ihnen  und  der  Staatsanwaltschaft
gemachten  Behauptungen  zu  vernehmen,  und  ihm  das  Recht  beigelegt  ist,  zum
Zwecke  der  Aufrechterhaltung  der  Ehe  auch  von  den  Parteien  nicht  dargebrachte
        <pb n="595" />
        592  Eheprozeß.

Thatsachen  zu  berücksichtigen  und  von  Amtswegen  eine  Beweisaufnahme  anzuordnen,
  jedoch  mit  der  Beschränkung,  daß  es  die  Parteien  vor  der  Entscheidung
zu  hören  hat.  7)  Der  Beklagte  oder  Widerbeklagte  ist  zu  jedem  nicht  in  seiner
Gegenwart  anberaumten  Termine  zu  laden.  Erscheint  er  in  dem  auf  die  Klage
anberaumten  Verhandlungstermine  nicht,  so  kann  erst  in  einem  neuen,  auf  Antrag
des  Klägers  anzusetzenden  Termine  verhandelt  werden.  Diese  Vorschriften  cessiren
aber  für  den  Fall  einer  öffentlichen  Ladung.  Ein  Versäumnißurtheil  ist  gegen  den
Beklagten  oder  Widerbeklagten  ausgeschlossen,  es  sei  denn  daß  er  in  einem  zur
Leistung  eines  richterlichen  Eides  bestimmten  Termine  ausbleibt.  8)  Die  Urtheile,
welche  auf  Trennung,  Ungültigkeit  und  Tichtigkeit  der  Ehe  lauten,  müssen  den
Parteien  von  Amtswegen  zugestellt  werden.  9)  In  der  Berufungsinstanz  können
nachträglich  vom  Beklagten  vorgebrachte  zmr  theldiden  per  Keer  auch  wenn  sie  absichtlich
  oder  fahrlässiger  Weise  früher  nicht  geltend  gemacht  worden  sind,  nicht
zurückgewiesen  werden.

Was  sodann  die  im  E.  zu  verhandelnden  Klagen  im  Einzelnen  betrifft,  so
kann  1)  die  Klage  auf  Nichtigkeit  der  Ehe  (d.  h.  auf  Anfechtung  aus  einem
Grunde,  welcher  nicht  nur  von  der  Privatpartei,  sondern  auch  von  Amtswegen
geltend  gemacht  werden  kann)  von  Denjenigen,  welche  nach  dem  materiellen  Recht
dazu  befugt  sind,  unter  den  sich  durch  dasselbe  bestimmenden  Voraussetzungen,  insbesondere
  von  dem  einen  Ehegatten,  aber  auch  vom  Staatsanwalt  erhoben  werden.
Klagt  der  Letztere  oder  ein  Dritter,  so  nehmen  beide  Ehegatten,  klagt  nur  einer  von
ihnen,  der  andere  die  Stelle  des  Beklagien  ein.  Bei  Lebzeiten  der  Ehegatten  bildet
die  erwähnte  Klage  das  einzige  Mittel,  die  Nichtigkeit  der  Ehe  aus  einem  auch  von
Amtswegen  geltend  zu  machenden  Grunde  festzustellen,  sie  kann  also  nicht  gelegentlich
und  incidenter  in  einem  anderen  Prozesse,  z.  B.  über  die  Illegitimität  eines
Kindes,  ausgesprochen  werden.  Im  Nichtigkeitsprozesse  ist  ferner  der  Staatsanwalt
berechtigt,  auch  ohne  daß  er  als  Kläger  aufsgetreten  war,  den  Rechtsstreit  zu  betreiben,
  selbständig  Anträge  zu  stellen  und  Rechtsmittel  einzulegen.  Als  Gegner
sind  in  solchen  Fällen  beim  Rechtsmittelverfahren  die  Privatparteien  anzusehen;
hat  aber  eine  Privatpartei  ein  Rechtsmittel  ergriffen,  so  bilden  die  andere  und  der
Staatsanwalt  die  Gegenparteien.  Unterliegt  der  als  Partei  aufgetretene  Staatsanwalt,
  so  ist  die  Staatskasse  zur  Erstattung  der  Kosten  an  den  obsiegenden  Gegner,
insoweit  als  eine  unterliegende  Partei  sonst  dazu  verpflichtet  ist,  zu  verurtheilen.

2)  Bei  der  Ehescheidungsklage,  d.  h.  der  Klage  auf  Auflösung  des  Ehebandes
  oder  auf  zeitweise  Trennung  von  Tisch  und  Bett,  und  3)  bei  der  Klage
auf  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  ist  die  Ansetzung  des  Termins  zur
mündlichen  Verhandlung  dadurch  bedingt,  daß  der  Kläger  den  anderen  Ehegatten
behufs  eines  Sühneversuches  vor  das  Amtsgericht  des  allgemeinen  Gerichtsstandes
des  Ehemannes  hat  laden  lassen.  In  dem  Sühnetermin  haben  die  Parteien  persönlich
  zu  erscheinen,  und  es  können  sogar  ihre  Beistände  zurückgewiesen  werden.
Beim  Ausbleiben  des  Beklagten  gilt  der  Sühneversuch  als  mißlungen,  erscheinen
dagegen  der  Kläger  oder  gar  beide  Theile  nicht,  so  verliert  die  Klage  ihre  Wirkung,
d.  h.  der  Kläger  muß  behufs  Erneuerung  derselben  erst  einen  anderweitigen  Sühnetermin
  beantragen  und  wahrnehmen.  Ein  Sühneversuch  in  Betreff  der  in  einer  Widerklage
  oder  der  später  als  in  der  Klage  vorgebrachten  Klagegründe  findet  nicht  statt.
Ferner  ist  er  nicht  erforderlich,  wenn  der  Aufenthalt  des  Beklagten  unbekannt  ist,
der  letztere  sich  im  Auslande  aufhält,  der  Versuch  aus  einem  nicht  vom  Kläger
verschuldeten,  nicht  leicht  zu  beseitigenden  Grunde  erschwert  wird  oder  von  vornherein
  als  aussichtslos  erscheint.  Ueber  das  Vorhandensein  dieser  Voraussetzungen
hat  der  Vorsitzende  des  Landgerichtes  (als  Ehegerichtes)  ohne  vorgängiges  Gehör
des  Beklagten  zu  entscheiden.  Endlich  kann  das  Gericht,  falls  es  die  Aussöhnung
der  Parteien  für  nicht  unwahrscheinlich  erachtet,  das  Verfahren,  sofern  die  Schei-
        <pb n="596" />
        Ehescheidung.  593

dung  nicht  auf  Grund  eines  Ehebruches  beantragt  worden  ist,  bis  auf  ein  Jahr,
aber  nicht  öfter  als  einmal  aussetzen.

Gemeinschaftlich  für  die  Ehescheidungsklage  und  die  Klage  auf  Un—
gültigkeit  einer  Ehe,  d.  h.  die  Anfechtung  derselben  aus  einem  Grunde,  welcher
nicht  von  Amtswegen  geltend  gemacht  werden  darf,  gilt  die  Regel,  daß  der  abgewiesene
  Kläger  gehindert  ist,  Thatsachen,  welche  er  im  früheren  Rechtsstreite  oder
durch  Verbindung  der  Klagen  hätte  geltend  machen  können,  für  eine  neue  Klage
als  selbständigen  Klagegrund  zu  verwenden,  und  ebenso  der  Beklagte  solche  Thatsachen,
  auf  welche  er  eine  Widerklage  hätte  stützen  können.  «

Für  einstweilige  Verfügungen,  welche  in  Ehesachen  nöthig  werden,
z.  B.  in  Betreff  der  vorläufigen  Trennung  der  Ehegatten,  der  Entrichtung  von
Alimenten,  kommen  die  diesfallsigen  allgemeinen  Vorschriften  (s.  diesen  Art.)
zur  Anwendung.

Die  einheitliche  Regelung  des  Verfahrens  in  Ehesachen  hat  aber  wegen  der
Verschiedenheit  des  Scheiderechtes  nicht  in  allen  Beziehungen  durchgeführt  werden
können.  In  Geltung  sind  neben  der  Deutschen  CPO.  geblieben  die  partikularrechtlichen
  Vorschriften:  1)  über  das  Verfahren  bei  Scheidungen  auf  Grund  gegenseitiger
  Einwilligung,  2)  über  die  auf  Antrag  eines  Ehegatten  zu  erlassenden  gerichtlichen
  Rückkehr-,  Aufnahme=  und  Besserungsbefehle,  sowie  die  als  Bedingung
einer  Scheidung  anzuordnenden  Zwangsmaßregeln,  3)  über  die  Voraussetzungen  der
böslichen  Verlassung  und  über  die  ihr  gleichgestellten  Fälle,  endlich  4)  solche  Vorschriften,
  welche  die  Annahme  einer  böslichen  Verlassung  blos  aus  dem  Grunde
ausschließen,  weil  der  Beklagte  einen  Rückkehrbefehl  nicht  befolgt  hat.

Quellen:  Deutsch.  GVG.  §  15.  —  Reichspersonenstandsges.  v.  6.  Februar  1875,  §  76.
—  Deutsch.  CPO.  §§  568—592.  —  Deutsch.  EG.  dazu  §  16  Nr.  5—8.  P.  Hinschius

.  in  rl1us.

Ehescheidung  (Th.  I.  S.  668,  688).  Erst  seit  dem  12.  Jahrhundert  ist  es
der  katholischen  Kirche  gelungen,  die  schon  von  den  Päpsten  des  5.  Jahrhunderts
geltend  gemachte  Unauflöslichkeit  der  Ehe  in  den  Germanischen  Ländern  zu  praktischer
Anwendung  zu  bringen.  Seitdem  gilt  der  Grundsatz,  daß  eine  gültig  geschlossene
Ehe  für  die  Regel  nicht  getrennt  werden  kann.  Während  aber  immerhin  noch  bis
zur  stattgehabten  copula  carnalis  der  Ehegatten  eine  Auflösung  durch  päpstliche
Dispensation  und  Eintritt  in  einen  Orden  möglich  ist,  kann  nachher  eine  Trennung
vom  Bande  nur  dann  erfolgen,  wenn  von  zwei  bei  Eingehung  der  Ehe  noch  ungetauften
  Gatten  der  ungläubig  bleibende  dem  später  zum  Christenthume  übergetretenen
  nicht  sine  contumelia  creatoris  (Th.  I.  S.  668)  beiwohnen  will.  Letzteres
muß  aber  durch  eine  besondere  Interpellation  konstatirt  sein  und  ferner  wird  die
Ehe  erst  durch  die  anderweit  gestattete  Ehe  des  Bekehrten  gelöst.  Im  Uebrigen  ist
nur  eine  Auflösung  des  ehelichen  Zufammenlebens  (eine  sog.  separatio  a  thoro  et
mensa),  nicht  die  des  Ehebandes,  zulässig,  und  zwar  darf  diefe  in  Gemäßheit  des
katholischen  Kirchenrechts  allein  nach  stattgehabtem  prozessualischen  Verfahren  durch
die  geistlichen  Gerichte  ausgesprochen  werden.  Die  Separation  kann  auf  Lebenszeit
  als  immerwährende  (separatio  perpetua)  oder  als  zeitweise  (temporaria)  verhängt
  werden.  Ersteres  ist  nur  zulässig,  wenn  der  beklagte  Theil  sich  eines  vollendeten
  Ehebruches  oder  eines  fleischlichen  Verbrechens  (z.  B.  der  Sodomie,  Päderastie)
schuldig  gemacht  hat,  sofern  nicht  die  klagende  Partei  ein  gleiches  Vergehen  begangen
oder  der  beklagten,  sei  es  ausdrücklich,  sei  es  stillschweigend,  namentlich  durch  Beischlafsvollziehung
  nach  erlangter  Kenntniß  von  der  Untreue,  Verzeihung  gewährt
hat.  Die  zeitweise  Scheidung  kann  wegen  solcher  Vorfälle  verlangt  werden,  welche
mehr  oder  minder  eine  Zerstörung  des  ehelichen  Lebens  an  und  für  sich  herbeiführen
oder  aus  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  und  das  Wohl  des  unschuldigen  Gatten  eine
Trennung  als  nothwendig  erscheinen  lassen,  also  wegen  grober  Mißhandlungen,
Lebensnachstellungen,  unbegründeten  Verlassens  des  Gatten  (malitiosa  desertio),

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  8
        <pb n="597" />
        594  Ehescheidung.

hartnäckige  Verweigerung  der  ehelichen  Pflichten,  Abfall  von  der  Kirche  (nicht  aber
wegen  eintretender  Geistesstörung  oder  ekelhafter  Krankheiten).  Die  separatio  temporaria
  wird  auf  bestimmte  oder  auf  unbestimmte  Zeit  ausgesprochen,  je  nachdem
sich  der  Fortfall  des  Grundes  nach  Ablauf  eines  bestimmten  Zeitraumes  voraussehen
  läßt  oder  nicht.  Durch  das  Scheidungserkenntniß  erlangt  aber  immer  nur
der  unschuldige  Theil  ein  Recht  auf  Trennung,  nicht  der  schuldige,  letzterer  muß
daher  auf  Verlangen  des  ersteren  stets  die  eheliche  Gemeinschaft  mit  demselben
wieder  erneuern.  Nach  Kan.  R.,  welches  freilich  in  diesem  Punkte  überall  durch
die  staatlichen  Gesetzgebungen  in  Deutschland  beseitigt  worden  ist,  besitzt  der  geistliche
  Richter  auch  die  Kompetenz,  die  im  Fall  der  separatio  perpetua  stattfindende
Vermögensauseinandersetzung  zu  reguliren  und  bei  der  temporaria  über  die  Alimentation
  und  die  sonst  erforderlichen  Maßregeln  Bestimmungen  zu  treffen.  —
Die  protestantische  Kirche  erkennt,  im  Gegensatz  zur  katholischen  Kirche,  die
Statthaftigkeit  der  richterlichen  Scheidung  des  Ehebandes  an.  Da  baber  die
Schmalkaldischen  Artikel  allein  dies  allgemeine  Prinzip  ausgesprochen  haben,  so  hat
von  der  ersten  Zeit  der  Reformation  ab  nur  eine  Uebereinstimmung  darin  stattgefunden,
  daß  die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  der  etwaigen  Scheidegründe
nach  dem  Neuen  Testamente  zu  treffen  und  daher  eine  Trennung  aus  Willkür  oder
wegen  eines  dem  anderen  Theil  widerfahrenen  Unglücks  unstatthaft  sei.  Hinsichtlich
  der  Statuirung  der  einzelnen  Scheidegründe  hat  aber  von  Anfang  an  die
Th.  I.  S.  688  in  ihrer  weiteren  Entwicklung  besprochene  Verschiedenheit  obgewaltet.
Ein  in  der  heiligen  Schrift  begründetes,  einheitliches  altprotestantisches  Scheiderecht,
welches  die  Trennung  allein  wegen  Ehebruchs  und  Desertion  zugelassen  hätte,  worauf
sich  ein  Theil  der  Geistlichen  bei  Trauungsverweigerungen  (s.  unten)  gestützt  hat,  hat
es  somit  niemals  gegeben.  Uebereinstimmung  herrscht  heutzutage  in  den  verschiedenen
  protestantischen  Ländern  darin,  daß  durch  die  Gerichte  geschieden  wird  wegen
Ehebruchs,  Desertion,  Quasi-Desertion,  Sävitien,  Insidien  und  Verurtheilung  zu
schmählicher  Freiheitsstrafe.  Daneben  besteht  noch  in  einzelnen  Ländern  (Kurhessen,
Schleswig-Holstein,  Mecklenburg,  Braunschweig,  Weimar,  Koburg-Gotha,  Meiningen
und  Anhalt)  das  Recht  des  Landesherrn,  durch  Restkript  zu  scheiden,  das  ein  Expediens
  gegen  die  Härte  des  Scheiderechts  im  einzelnen  Fall  gewähren  kann.  Auch
die  im  katholischen  Kirchenrecht  entwickelte  separatio  temporaria  findet  sich  in  der
evangelischen  Kirche,  so  in  Kurhessen,  Schleswig-Holstein,  Sachsen,  wieder  und  zwar
sowol  als  Sicherungsmaßregel  während  der  Dauer  eines  Prozesses  auf  gänzliche
Trehnung,  als  auch  als  selbständige  Maßregel  da,  wo  kein  ausreichender  Grund
zur  Scheidung  vorhanden  ist,  wol  aber  eine  Ursfache  vorliegt,  welche  das  Zusammenwohnen
  des  einen  Gatten  mit  dem  anderen  als  unerträglich  erscheinen  läßt.  Weit
über  das  protestantische  Scheiderecht  ist  das  Preuß.  LR.  in  Folge  seiner  prinzipiellen
Auffassung  der  Ehe  (s.  diesen  Art.)  hinausgegangen;  es  gestattet  die  Scheidung
außer  den  vorhin  angeführten  Gründen  wegen  später  eintretender  Impotenz  oder
unheilbarer  ekelerregender  Gebrechen,  wegen  Raserei  und  Wahnsinns,  wegen  grober
Ehrkränkungen  (bei  höheren  Ständen  auch  wegen  wiederholter,  muthwilliger,  mündlicher
  Beleidigungen),  gefahrerregender  Unverträglichkeit  und  Zanksucht,  wegen
wissentlich  falscher  Denunziation  des  Einen,  wegen  Verbrechen  seitens  des  Anderen,
wegen  Ergreifung  eines  schimpflichen  Gewerbes,  wegen  unordentlicher  Lebensart,
wegen  tiefeingewurzelter  unüberwindlicher  Abneigung  und  bei  kinderlosen  Ehen  auf
Grund  gegenseitiger  Einwilligung.  Auch  die  Ehegesetze  in  Gotha,  Altenburg,
Schwarzburg-Sondershausen  und  das  Sächs.  BGB#  haben  ein  weitergehendes  Scheiderecht
  als  das  protestantische  Kirchenrecht;  wenngleich  sie  freilich  die  Scheidegründe
nicht  in  demselben  Umfange,  wie  das  Preuß.  LR.  erweitert  haben.  In  Preußen
begannen  seit  den  30er  Jahren  dieses  Jahrhunderts  die  protestantischen  Geistlichen
geschiedenen  Personen  die  für  die  Eheschließung  der  Angehörigen  der  privilegirten
Konfessionen  nöthige  priesterliche  Trauung  für  die  Wiederverheirathung  abzulehnen,
        <pb n="598" />
        Eheschließung.  595

wenn  diese  aus  einem  kirchlich  nicht  anzuerkennenden  Grunde  geschieden  waren.
Eine  unpublizirte  Kabinetsordre  vom  30.  Januar  1846  untersagte  die  Anwendung
von  Zwangsmaßregeln  gegen  solche  Geistliche,  obwol  die  rechtliche  Zulässigkeit  nach
Lage  der  landrechtlichen  Gesetzgebung  nicht  bezweifelt  werden  konnte.  Nachdem  seit
dem  J.  1855  die  Trauungsverweigerungen  häufiger  geworden  waren,  namentlich
auch  die  Konsistorien  die  strengere  Richtung  der  Geistlichen  vielfach  gebilligt  hatten,
und  die  von  der  Regierung  beabsichtigte  Reform  des  materiellen  Eherechts  in  Folge
der  Verwerfung  mehrfach  vorgelegter  Gesetzentwürfe  durch  die  Landesvertretung
gescheitert  war,  bestimmten  endlich  die  Kabinetsordres  von  1857  und  1859,  daß
bei  Gesuchen  geschiedener  Personen  um  Wiedertrauung  in  erster  Instanz  nicht  die
Geistlichen,  sondern  die  Konsistorien  zu  befinden  hätten,  und  da,  wo  die  Konsistorien
eine  solche  versagen  würden,  der  Oberkirchenrath  die  Entscheidung  in  die  Hand
nehmen  sollte.  Als  Norm  der  Entscheidung  der  einzelnen  Fälle  war  in  der  ersten
Kabinetsordre  „das  christliche  Eherecht,  wie  solches  in  Gotteswort  begründet  ist",
hingestellt  und  als  solches  hat  der  Oberkirchenrath  die  vorhin  dargestellten  Grundsätze
  des  protestantischen  Eherechts  seiner  bisherigen  Praxis  nach  angewendet.  Dieser
Konflikt  ist  erst  in  Preußen  mit  der  Einführung  der  obligatorischen  Civilehe  durch
das  Gesetz  vom  9.  März  1874  beseitigt  worden.

Das  Reichspersonenstandsgesetz  vom  6.  Febr.  1875,  welches  zwar  in  Bezug
auf  die  Ehehindernisse  die  Rechtseinheit  in  Deutschland  im  Wesentlichen  hergestellt
hat,  berührt  dagegen  das  E.srecht  im  Allgemeinen  nicht.  Die  staatlichen
Gerichte  haben  die  E.sprozesse  nach  dem  bestehenden  Partikularrechte  und  da,  wo
das  kirchliche  oder  protestantische  Kirchenrecht  auch  als  staatliches  Recht  bisher  galt,
nach  diesem  zu  entscheiden,  und  nur  in  den  Fällen,  wo  nach  dem  bisherigen  Recht
auf  beständige  Scheidung  von  Tisch  und  Bett  zu  erkennen  wäre,  fortan  die  Scheidung
  des  Ehebandes  auszusprechen  (a.  a.  O.  §  77).  Ob  durch  die  Beseitigung
der  geistlichen  und  jeder  durch  die  Zugehörigkeit  zu  einem  bestimmten  Glaubensbekenntnisse
  bedingten  Gerichtsbarkeit  (s.  §  76  des  angef.  RGesetzes)  das  landesherrliche
  Scheiderecht  aufgehoben  worden  ist,  ist  streitig.  Diese  Beseitigung  muß  aber
selbst  für  diejenigen  Länder,  wo  es  nicht  auf  die  Protestanten  beschränkt  geblieben,
sondern  auch  bei  Ehen  der  Juden  und  Katholiken  ausgeübt  worden  ist,  angenommen
werden,  da  die  Ausübung  desselben  immer  ein  Akt  der  Gerichtsbarkeit,  nicht  eine
Dispensertheilung  ist  und  die  Ehegerichtsbarkeit  nur  ausschließlich  durch  die  Gerichte
wahrgenommen  werden  kann.

Die  gemischten  Ehen  machen  hinsichtlich  der  Scheidung  da,  wo,  wie  in
Preußen,  ein  staatliches  Eherecht  für  alle  Konfessionen  gilt  und  die  Beobachtung
des  kirchlichen  Rechts  dem  Gewissen  des  Einzelnen  überlassen  wird,  keine  Schwierigkeit.
  Wo  aber  das  staatliche  Recht  auch  das  letztere  anerkennt,  gilt  vielfach  der
Grundsatz,  daß  hinsichtlich  der  Statthaftigkeit  der  Scheidung  das  Recht  des  Beklagten
  zur  Anwendung  kommt.

Lit.:  Für  das  kathol.  R.  s.  d.  Art.  Ehe  und  P.  Hinschius,  Das  Ehescheidungerecht
nach  den  angelsächs.  u.  fränk.  Bußordnungen,  Ztschr.  f.  deutsches  RN.,  XX.  66.  —  Eberl.
Ehescheidung  u.  Ehescheidungsprozeß,  Freising  1854.  —  Protestant.  R.:  Strippelmann,
Das  Ehescheidungsrecht,  Kassel  1854.  —  Richter,  Beiträge  zur  Gesch.  des  Ehescheidungsrechts
  in  der  evang.  Kirche,  Berl.  1858.  —  Dove  in  Herzog's  Encyklopädie  für  Theologie,
XIII.  485.  —  P.  Hinschius,  Beitr.  z.  Gesch.  des  Desertionsprozesses,  in  Dove's  Ztschr.  f.
Kirchenrecht,  II.  1.  —  v.  Scheurl,  Ehereform  in  Bayern,  ebendaf.  VI.  1.  —  Wasserschleben,
  D.  EChescheidungsrecht  kraft  landesherrl.  Machtvollkommenheit,  Gießen  1877:
Derselbe,  Zweiter  Beitrag,  Gießen  1880.  —  Stölzel  in  der  Krit.  V.J.Schr.,  N.  F.,  Bd.  1
S.  232.  —  Hauser  in  Ztschr.  f.  Reichs=  u.  Landesrecht,  Bd.  3,  1876  S.  212.  —  Petersen,
  a.  a.  O.  Bd.  2  S.  413.  —  Hauser,  a.  a.  O.  Bd.  3  S.  213.  P.  Hinschius.

Eheschließung.  In  der  systematischen  Uebersicht  über  das  Kirchenrecht
Th.  I.  S.  667  ist  bereits  bemerkt,  daß  das  ältere  Recht  der  Kirche  nur  den
bloßen  Konsens  der  künftigen  Ehegatten  für  das  Zustandekommen  der  Ehe  erforderte,
  also  keine  bindende  Solennitätsform  für  die  Abschließung  derselben  kannte,

38
        <pb n="599" />
        596  Eheschließung.

sowie  daß  die  priesterliche  Einsegnung  nur  ein  nachfolgender,  von  der  Kirche  zwar
geforderter,  aber  rechtlich  bedeutungsloser  Akt  war.  Die  Unterlassung  des  vor  der
Eheeingehung  erforderlichen  Aufgebotes  (s.  diesen  Art.)  machte  aber,  wie  noch
heute,  die  abgeschlossene  Ehe  nicht  nichtig,  ist  also  stets  nur  ein  impedimentum  impediens
  (s.  a.  a.  O.)  gewesen.  Die  Uebelstände,  welche  mit  der  formlosen  Eingehung
  der  Ehen  verbunden  waren,  veranlaßten  das  Konzil  von  Trient  (Sess.  XXIV.
de  ref.  matr.  c.  1),  eine  bestimmte  Form  und  zwar  die  Abgabe  des  Konsenses
vor  dem  Pfarrer  des  Domizils  der  Brautleute  oder  einem  von  diesem  durch  einen
sog.  Entlaßschein  oder  dimissoriale  delegirten  Pfarrer  und  zwei  oder  drei  Zeugen
bei  Strafe  der  Nichtigkeit  vorzuschreiben.  Andere  Solennitäten  sind  nicht  erforderlich,
  namentlich  ist  eine  vorgängige  Rogation  weder  des  Pfarrers,  noch  der
Zeugen  nöthig.  Da  wo  das  vorhin  citirte  Dekret  des  Tridentinums  nicht  publizirt
ist,  gilt  noch  das  frühere  Recht.  Auch  heute  noch  soll  die  Trauung  als  schickliche,
aber  nicht  nothwendige  Solennität  der  Konsenserklärung  und  zwar  für  die  Regel
in  der  Kirche  nachfolgen.  Zu  gewissen  Zeiten  (in  der  Adventszeit  und  Ouadragesimä)
  dürfen  keine  feierlichen  Hochzeiten  gehalten  werden,  kraft  partikularer  Gewohnheit
  sind  aber  die  E.  mitunter  während  solcher  Zeiträume  (tempus  clausum)
ganz  verboten,  indessen  bildet  dieses  sog.  impedimentum  temporis  clausi  nur  ein
aufschiebendes  Ehehinderniß.  —  Die  protestantische  Kirche  des  16.  Jahrhunderts
stand  noch  auf  dem  Boden  des  früheren  Kan.  R.,  im  Anfange  des  17.  Jahrhunderts
fielen  aber  die  Konsenserklärung  der  Ehegatten  und  die  Trauung  in  einem  Akt  zusammen
  und  es  bricht  sich  schon  die  Ansicht  Bahn,  daß  nur  die  mit  der  Abgabe
des  Konsenses  verbundene  benedictio  sacerdotalis  die  Ehe  begründe,  während  allerdings
  eine  Meinung  die  Ehe  noch  nach  dem  stattgehabten  Verlöbniß  sowol  durch
die  Beischlafsvollziehung,  als  durch  die  nachfolgende  Trauung  eintreten  ließ.  Im
18.  Jahrhundert  hat  die  erstere  Ansicht  die  Oberhand  gewonnen  und  seitdem  ist
die  mit  der  Konsenserklärung  verbundene  Trauung  die  nothwendige  E.sform  im
protestantischen  Kirchenrecht  geworden.  Diese  soll  zwar  ebenso  wie  das  Aufgebot
durch  den  kompetenten  Geistlichen,  d.  h.  den  Pfarrer  des  Domizils  der  Brautleute,
vorgenommen  werden,  indessen  entsteht  aus  der  Trauung  durch  einen  inkompetenten
Geistlichen  keine  Nichtigkeit  der  Ehe.  Was  das  staatliche  Recht  betrifft,  so  galt  bis
zum  Jahre  1876  in  Deutschland  im  Gebiete  des  Gem.  R.  die  katholische  und
protestantische  Form  für  die  Anhänger  der  betreffenden  Kirchen.  Während  dagegen
in  Oesterreich  die  katholische  Form  der  Konsenserklärung  vor  dem  Pfarrer  und  zwei
Zeugen  auch  für  die  Protestanten  für  anwendbar  erklärt  ist,  wurde  umgekehrt  die
protestantische  Form  der  Trauung  auch  für  die  Katholiken  in  Preußen  und  in
Württemberg  erfordert.

Neben  diesen  dem  Kirchenrecht  entnommenen  Formen  der  E.  ist  aber  auch  eine
staatliche  Form  für  dieselbe,  die  sog.  Civilehe,  d.  h.  die  Konsenserklärung  der
Ehegatten  vor  einem  staatlichen  Beamten  entwickelt  worden.  Zur  Ausstellung  einer
solchen  Form  ist  der  Staat  unzweifelhaft  berechtigt,  da  die  rechtliche  Gestaltung
der  Ehe  Sache  der  staatlichen  Gesetzgebung  ist.  Damit  wird  er  allein  den  Anhängern
  aller  verschiedenen  Religionsparteien  in  seinem  Bereich  gerecht  und  damit
vermeidet  er  auch  allein  Konflikte  mit  den  verschiedenartigen  Auffassungen  des  Eherechts
  seitens  der  einzelnen  Kirchen.  Diesen  Zweck  erfüllt  aber  die  staatliche  Form
nur  dann,  wenn  ihre  Beobachtung  absfolut  zur  staatlichen  Gültigkeit  der  Ehe  vorgeschrieben
  ist,  d.  h.  wenn  der  Staat  das  Prinzip  der  obligatorischen
Civilehe  adoptirt  und  die  Beobachtung  der  von  den  einzelnen  Religionsgesellschaften
  vorgeschriebenen  kirchlichen  Formalitäten  dem  Gewissen  der  einzelnen  Unterthanen
  anheimgiebt.  Die  fakultative  Civilehe,  d.  h.  das  System,  welches  den
Betheiligten  die  Wahl  zwischen  der  hergebrachten  kirchlichen  E.s=  und  der  bürgerlichen
  Form  überläßt,  kann  höchstens  als  Uebergangsstadium  für  die  obligatorische
Civilehe  aus  praktischen  Rücksichten  angemessen  erscheinen,  prinzipiell  ist  sie  zu  ver-
        <pb n="600" />
        Eheschließung  im  Auslande.  597

werfen,  weil  sie  weder  dem  Staat,  noch  der  Kirche  gerecht  wird.  Endlich  kommt
auch  ferner  die  sog.  Notheivilehe  (z3.  B.  in  Oesterreich)  vor,  d.  h.  es  wird  die
bürgerliche  Form  nur  Denjenigen  verstattet,  welche  die  kirchliche  Tranung  nicht  erlangen
  können.  Dieses  System  legt  in  jedem  einzelnen  Fall  den  Konflikt  mit  der
Kirche  bloß  und  widerspricht  der  Würde  der  Staatsgewalt  und  der  bürgerlichen
Gesetzgebung.

Für  Deutschland  hat  das  Reichspersonenstandsgesetz  vom  6.  Februar  1875
(55  41  ff.)  unter  Beseitigung  des  früheren  Partänmgagelent.  als  aic  maßgebende
E.sform  die  obligatorische  Civilehe  eingeführt.  Die  E.  hat  nach  stattgehabtem
Aufgebot  (s.  diesen  Art.)  vor  einem  der  Standesbeamten  zu  erfolgen,  in  deren
Bezirk  einer  der  Verlobten  seinen  Wohnsitz  oder  seinen  gewöhnlichen  Aufenthaltsort
hat,  ohne  daß  jedoch  der  Mangel  der  Zuständigkeit  die  Nichtigkeit  der  Ehe  nach
sich  zieht.  Die  Form  besteht  darin,  daß  der  Standesbeamte  die  Verlobten  in
Gegenwart  zweier  großjährigen  Zeugen  über  den  Ehekonsens  befragt  und  nach  bejahender
  Antwort  den  Ausspruch  thut,  daß  er  dieselben  nunmehr  kraft  des  Gesetzes
für  rechtmäßig  verbundene  Eheleute  erkläre.  Mit  diesem  Ausspruch  tritt  die  Ehe
nebst  allen  ihren  Rechtswirkungen  ein.  Die  nachfolgende  Eintragung  des  Vorganges
  in  das  Heirathsregister  dient  nur  zur  Beurkundung,  ihre  etwaige  Unterlassung
  hat  daher  keinen  Einfluß  auf  die  Rechtsgültigkeit  der  Ehe.  Das  Reichspersonenstandsgesetz
  hat  (§  82)  ausdrücklich  erklärt,  daß  es  die  kirchlichen  Verpflichtungen
  in  Beziehung  auf  die  Trauung  nicht  berührt.  Die  katholische  Kirche  hat
ihm  gegenüber  ihre  bisherigen  Vorschriften  beibehalten,  dagegen  sind  in  den  meisten
protestantischen  Ländern  Deutschlands  in  Folge  des  Gesetzes  neue  Trauordnungen
erlassen,  welche  aber  mehrfach  durch  ihre  Trauformel  gegen  die  protestantische  Auffassung
  verstoßen,  daß  die  kirchliche  Trauung  oder  Segnung  nicht  eine  Ehe  zur
christlichen  macht,  die  Nachsuchung  derselben  vielmehr  nur  durch  die  christliche  Sitte
und  kirchliche  Ordnung  geboten  erscheint.

Lit:  E.  Meier,  Jus  qduod  de  forma  matrimonii  valet,  Berolini  1856.  —  E.  Friedberg,
  Das  N.  der  E.  in  seiner  geschichtl.  Entwicklung,  Leipz.  1865;  dazu  P.  Hinschius  in
d.  Krit.  V.J.  Schr.  für  Gsgb.  u.  Rechtsw.,  IX.  1  ff.  —  Sohm,  Das  R.  d.  Eheschließung,
Weimar  1875.  —  Friedberg,  Verlobung  u.  Trauung,  Leipz.  1876.  —  Sohm,  Trauung
u.  Verlobung.  —  v.  Scheurl,  Entw.  d.  kirchl.  Eheschließungsrechts,  Erlangen  1877.  —
Cramer,  Die  kirchl.  Trauung,  Berlin  1875.  —  Dieckhoff,  Die  kirchl.  Trauung,  Nostock
1878.  —  Blumstengl,  Die  Trauung,  Weimar  1879.  —  Stälin,  Form  der  E.,  in  Dove's
Ztschr.  für  Kirchenrecht,  IV.  350;  V.  145.  —  Dove,  ebendas.,  VIII.  359,  468;  IX.  432,
460;  X.  113  ff.,  461.  —  F.  v.  Wyß  sen,  Eheschließung  in  ihrer  gesch.  Entwickl.  i.  d.  Schweiz,
in  d.  Ztschr.  f.  Schweiz.  R.,  XX.  85.  —  K.  Hilsfe,  Civil=  und  Mischehe,  Berl.  1869.  —
Gneist,  Die  bürgerl.  E.,  Bericht  für  den  Juristentag,  Berl.  1869.—  J.  Schumann,  Das
Institut  der  Civilehe,  Nördl.  1869.  —  Friedberg  in  d.  cit.  Ztschr.  f.  Kirchenrecht,  IX.  272.
—  Wasserschleben,  a.  a.  O.  287.  —  v.  Scheurl,  a.  a.  O.  XV.  65.  P.  Hinschius.

Eheschließung  im  Auslande.  E.  der  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs
unter  einander  oder  eines  solchen  mit  dem  Angehörigen  eines  anderen  Staates
können  nach  dem  nunmehrigen  Reichs-,  früherem  Norddeutschen  Bundes-Gesetz  vom
4.  Mai  1870  im  Auslande  vor  einem  vom  Reichskanzler  dazu  ermächtigten  diplomatischen
  Vertreter  des  Reiches  innerhalb  des  Staates,  bei  welchem  er  beglaubigt
ist,  und  vor  einem  damit  beauftragten  Reichskonsul  innerhalb  des  Amtsbezirkes
desselben  erfolgen.  Der  E.  hat  ein  Aufgebot  vorherzugehen,  vor  dessen  Erlaß  dem
gedachten  Beamten  die  zur  E.  nach  den  Gesetzen  der  Heimath  der  Verlobten  nothwendigen
  Erfordernisse  nachzuweisen  sind.  Das  Aufgebot  ist  unter  Angabe  der  Personalien
  der  Verlobten  und  ihrer  Eltern  vor  oder  in  der  Kanzlei  des  Beamten
auf  eine  Woche  hindurch  auszuhängen,  auch  in  eine  etwa  am  Amtssitze  des  Beamten
  erscheinende  Zeitung  einzurücken.  Auch  muß  das  Aufgebot,  wenn  einer  der
Verlobten  innerhalb  der  letzten  sechs  Monate  seinen  Wohnsitz  außerhalb  des  Amtsbezirkes
  des  Beamten  gehabt  hat,  an  dem  letzteren  nach  den  dort  geltenden  Vorschriften
  vorgenommen  oder  ein  gehörig  beglaubigtes  Zeugniß  der  Obrigkeit  des
        <pb n="601" />
        598  Eheschließzung  im  Auslande.

früheren  Wohnsitzes  beigebracht  werden,  daß  dort  keine  Ehehindernisse  bekannt  sind.
Die  E.  hat  in  Gegenwart  zweier  Zeugen  zu  erfolgen  und  kommt  dadurch  zu  Stande,
daß  der  betreffende  Beamte  die  Verlobten  über  ihren  Ehekonsens  befragt  und  dieselben
  auf  ihre  bejahende  Antwort  nunmehr  kraft  des  Gesetzes  für  rechtmäßig  verbundene
  Eheleute  erklärt.  Der  Vorgang  ist  protokollarisch  in  einem  Heirathsregister
zu  beurkunden,  indessen  ist  dies  für  die  Gültigkeit  der  E.  nicht  wesentlich.  Der
Reichskanzler  ist  ferner  befugt,  den  gedachten  diplomatischen  Vertretern  oder  Konsuln
die  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  E.  auch  für  Schutzgenossen  (im  Orient),  d.  h.
für  die  Angehörigen  solcher  Nationen,  welche  vertragsmäßig  unter  dem  Schutze  und
der  Gerichtsbarkeit  Deutscher  Vertreter  stehen,  oder  Personen,  welche  zwar  von
Deutscher  Nationalität  sind,  aber  die  Reichsangehörigkeit  verloren  haben  und  de
facto  in  den  Schutz  des  Deutschen  Vertreters  ausgenommen  sind,  endlich  auch  gewisse
Unterbeamten  der  Gesandtschaften  oder  Konsulate,  zu  ertheilen.

Wenn  ein  zur  E.  ermächtigter  Vertreter  im  Auslande  nicht  vorhanden  ist  oder
die  Verlobten  dieselbe  nicht  bei  ihm  nachsuchen  wollen,  können  sie  die  Ehe  rechtsgültig
  in  den  Formen  des  ausländischen  Rechtes  eingehen,  denn  der  Grundsatz:
locus  regit  actum  gilt  sowol  nach  Gemeinem,  wie  auch  nach  den  Deutschen  Partikularrechten
  ebenfalls  für  die  Form  der  E.  Die  Fähigkeit  zur  E.  selbst  bemißt
sich  aber  nicht  nach  dem  Rechte  des  Ortes,  wo  diese  stattfindet,  vielmehr  kommt
dasselbe  nur  insoweit  in  Betracht,  als  eine  danach  absolut  unzulässige,  auch  nicht
im  Wege  der  Dispensation  zu  ermöglichende  Eheeingehung  im  Auslande  nicht  statthaben
  kann.  Im  Uebrigen  entscheidet  das  Recht  des  Landes,  welchem  der  Eheschließende
  angehört,  weil  die  die  Ehe  verbietenden  Vorschriften  ein  Bestandtheil
der  öffentlichen  Rechtsordnung  sind  und  der  Einzelne  sich  dieser  nicht  beliebig  durch
eine  vorübergehende  Entfernung  entziehen  kann.  Unterstehen  die  Verlobten  verschiedenen
  einheimischen  Rechten,  so  entscheiden  mangels  besonderer  gesetzlicher  Vorschriften
  beide,  d.  h.  eine  Ehe  ist  nur  dann  zwischen  ihnen  statthaft,  wenn  ihr
weder  nach  dem  einen,  noch  nach  dem  anderen  ein  Ehehinderniß  entgegensteht.  Eine
andere  Ansicht  läßt  freilich  das  Recht  des  Mannes  allein  entscheiden;  dies  ist  aber
unrichtig,  weil  derselbe  vor  der  E.  noch  nicht  Ehemann  ist,  also  die  Frau  bis
dahin  nicht  von  den  rechtlichen  Wirkungen  der  Ehe  betroffen  werden  und  auch
nicht  dem  Rechte  des  Ehemannes  unterworfen  sein  kann.  Ob  aber  die  Zugehörigkeit
der  in  Frage  kommenden  Verlobten  zu  einem  bestimmten  Lande  und  das  folgeweise
zur  Anwendung  zu  bringende  Recht  sich  nach  dem  Wohnsitze  oder  nach  der  Staatsangehörigkeit
  oder  nach  dem  Wohnsitze  in  Verbindung  mit  der  Staatsangehörigkeit
oder  in  ersterer  Linie  nach  der  letzteren  und  nur  bei  verschiedener  Ehegesetzgebung
in  verschiedenen  Theilen  desselben  nach  dem  Rechte  des  letzteren  bestimmt,  därüber
herrscht  sowol  auf  dem  Gebiete  des  Gemeinen  R.,  wie  auch  für  einzelne  Partikularrechte,
  z.  B.  das  Preußische,  so  weitgehender  Streit,  daß  auf  die  Erörterung  dieser
Kontroverse  hier  verzichtet  werden  muß.  Dasjenige  Recht,  welches  je  nach  der
einen  oder  anderen  Ansicht  für  maßgebend  erachtet  wird,  muß  selbstverständlich
gleichfalls  über  die  Fähigkeit  des  geschiedenen  Ehegatten  zur  Wiederverehelichung
entscheiden.  Dagegen  ist  die  Bedeutung  eines  Ehescheidungserkenntnisses,  aus  welchen
der  Verlobte  sein  Recht  zur  weiteren  E.  herleitet,  nicht  nach  dem  Rechte  des  Landes,
welchem  er  zur  Zeit  der  beabsichtigten  neuen  Ehe  angehört,  sondern  nach  demjenigen,
  unter  welchem  und  kraft  dessen  das  Erkenntniß  ergangen  ist,  zu  beurtheilen,
weshalb  eine  in  einem  ausländischen  Staate  ausgesprochene  Scheidung  der  Ehe  auf
Lebenszeit  von  Tisch  und  Bett  oder  séparation  de  corps  nicht  ohne  Weiteres  in
einem  anderen  Staate  oder  in  Deutschland  als  Scheidung  der  Ehe  vom  Bande

gelten  kann.

Quellen:  Bundes--,  bel.  Reichsgesetz  betr.  die  PeEheschliebung  ##  2c.  von  bBundezangehörigen
im  Auslande  v.  4.  Mai  1870  §§  1—10  (Bundesges  579);  Ges.  betr.  die  Verfassung
  d.  Deutsch.  Reichs  v.  16.  April  1871  (Reichsges.  Bl.  S.  63),  Ges.  betr.  d.  Einführung
v.  Bundesgesetzen  in  Bayern  v.  22.  April  1871  (a.  a.  O.  S.  81),  in  Elsaß-Lothringen  v.  8.  Febr.
        <pb n="602" />
        Ehrenämter.  599

1875  (Ges.  Bl.  f.  Els.-Lothr.  S.  9).  —  Reichspersonenstandsges.  v.  6.  Febr.  1875,  §  85
Preuß.  LW.  I.  5  &amp;amp;  111.  —  Sichs.  Ges.  v.  5.  Nov.  §  10.  —  Sächs.  B#B.  13.  —
d  chs.  Ges  Nov.  1875,  §  10.  —  Sächs.  BGB.  *  13.
it.:  P.  Hinschius,  Kommentar  z.  Reichspersonenstands  es.,  2.  Aufl.,  Berlin  1875
S.  158,  168,  202.  —  v.  Sicherer,  Kommentar  z.  Reichspersonenflandsges,  Erlangen  1879
S.  267,  485,  631.  m—  v.  Holtzendorff,  Rechtsfall  d.  Fürstin  Bibesco,  München  1875.  —
Bluntschli,  Deutsche  Naturalisation  einer  separirten  Französin,  Heidelberg  1876.  —
Stölzel,  Wiederverheirathung  eines  beständig  von  Tisch  und  Bett  getrennten  Ehegatten
Berlin  1876.  —  Teichmann,  Etude  sur  Paffaire  de  Bauffremont,  Bäsle  1876.  "

P.  Hinschius.

Ehrenämter  bezeichnen  im  neueren  Verwaltungesystem  eine  Weise  der  Verwaltung
  von  Staats=  und  Gemeindeämtern,  welche  nicht  von  Berufsbeamten  gegen
eine  Vergütigung  ihrer  persönlichen  Amtsleistung,  sondern  von  den  geeigneten
Klassen  der  Gesellschaft  ohne  Amtssold  versehen  wird,  vorbehaltlich  etwa  einer
Vergütigung  für  wirkliche  Amtsauslagen.  Erhebliche  Elemente  eines  solchen  Amtssystems
  haben  sich  in  den  Deutschen  Städten  und  in  dem  ländlichen  Schulzenamt
gebildet  und  erhalten.  Eine  volle  umfassende  Entwicklung  hat  das  System  aber
seit  dem  Mittelalter  in  England  erhalten,  und  eine  eingehende  Prüfung
dieser  Verhältnisse  hat  in  neuerer  Zeit  nicht  nur  zu  der  Erkenntniß  geführt,  daß
das  vielgerühmte  Selfgovernment  lediglich  auf  dem  E.s#ystem  beruht,  welches  im
Uebrigen  alle  Rechte  und  Pflichten  mit  dem  Berufsbeamtenthum  gemeinsam  hat;
sondern  daß  das  E.ssystem  einen  wesentlichen  Theil  des  Grundbaues  der  Parlamentsverfassung,
  insbesondere  auch  der  Formation  des  Unterhauses  wie  des  Oberhauses
  bildet.

Es  sind  zwei  Seiten,  welche  dem  E.ssystem  seine  Bedeutung  geben:  1)  Die
Verbindung  der  persönlichen  Amtspflichten  und  Amtserfahrungen  mit  den  Gewohnheiten
  und  Lebensanschauungen  der  besitzenden  Klassen;  2)  die  persönliche  Selbstständigkeit
  des  Ehrenbeamten,  welche  ein  unschätzbares  Element  für  die  Verwaltungsrechtsprechung
  ergiebt.

Die  erste  Seite  des  E.  führt  auf  die  Grundprinzipien  zurück,  nach  welchen
sich  Staat  und  Gesellschaft  in  dem  wirklichen  Leben  der  Nationen  miteinander  verbinden.
  Durch  das  E.  entsteht  und  entfaltet  sich  in  der  Gesellschaft  das  Bewußtsein
von  dem  Berufe  der  höheren  Klassen,  nicht  blos  im  Erwerb  und  Genuß  der
äußeren  Lebensgüter  und  einer  darauf  beruhenden  „Civilisation“,  sondern  in  der
gewohnheitsmäßigen  persönlichen  Thätigkeit  für  die  höheren  Aufgaben  der  Gesammtheit,
  welche  das  obrigkeitliche  Amt  in  allen  Stufen  zu  erfüllen  hat,  ihre  Befriedigung,
  die  Anerkennung  ihrer  Mitbürger,  den  wohlberechtigten  Einfluß  des  Besitzes
und  der  Bildung  zunächst  in  dem  Nachbarverbande  zu  finden,  aus  welchem  die
Volksvertretungen  hervorgehen.  Dies  Selbstthun  der  besitzenden  Klassen  ist  durch
keine  andere  Einrichtung  zu  ersetzen,  so  unablässig  auch  die  politischen  und  sozialen
Theorien  bemüht  sind,  diese  beschwerliche  Voraussetzung  durch  bequemere  Surrogate
zu  ersetzen.  In  der  ständischen  Ordnung  des  Mittelalters  standen  an  dieser  Stelle
die  hervorragenden  Leistungen  des  Großgrundbesitzes  für  Heer,  Gericht  und  Kirche.
Auf  derselben  Grundlage  von  Leistungen  für  die  Wohlfahrts=  und  Kulturzwecke
des  Staats,  für  welche  die  Kirche  ihr  Personal  und  ihr  Vermögen  bestimmungsmäßig
  hergab,  beruhte  die  Stellung  „der  regierenden  Geistlichkeit.  Nach  demselben
Grundsatz  hervorragender  staatlicher  Leistungen  bildete  sich  die  ständische  Stellung
der  Ritterschaften  und  der  Städte.  Mit  der  langsamen,  aber  zuletzt  vollständigen
Umwandlung  aller  dieser  Leistungen  zersetzt  sich  schrittweise  die  ständische  Ordnung
der  Gesellschaft.  Schon  in  den  letzten  Jahrhunderten  des  Mittelalters  ergiebt  sich
in  der  mitteleuropäischen  Welt  überall  die  Nothwendigkeit,  durch  Reichs=  und
Landespolizeiordnungen  die  gemeinsamen  Bedürfnisse  des  bürgerlichen  Lebens  zu
befriedigen  und  durch  positive  Thätigkeit  der  Obrigkeit  den  Wohlfahrts=  und  Kulturaufgaben
  der  Gesammtheit  gerecht  zu  werden.  Von  Jahrhundert  zu  Jahrhundert
        <pb n="603" />
        600  Ehrenämter.

entwickelt  sich  daraus  das  moderne  Verwaltungsrecht,  welches  zu  seiner  Handhabung
wesentlich  anderer  Organe  bedurfte,  als  das  (überall  mit  Besitzleistungen  verflochtene)
  Amtssystem  des  Mittelalters.  Dies  neuere  Gesetzesrecht  war  nur  durch
persönlich  verantwortliche  Amtsorgane  zu  handhaben.  —  In  England
hatte  die  eigenthümlich  bureaukratische  Entwicklung  der  Anglonormannischen  Verwaltung
  die  besitzenden  Klassen  besonders  bereitwillig  gemacht,  ihre  Stellung  in  dem
verantwortlichen  „Amt  des  Königs“  zu  suchen.  Mit  der  dauernden  Einsetzung  des
Friedensrichteramts  (ann.  1360)  beginnt  die  Grundlegung,  aus  der  die  Stellung
  der  regierenden  Klassen  und  die  wachsende  Macht  der  Englischen  Parlamente
hervorgegangen  ist.  An  jenes  Hauptamt  schließt  sich  demnächst  noch  die  E.  sstellung
des  Sheriff,  des  Lord  Lieutenant  und  der  Deputy  Lieutenants  der  Miliz.  In
einseitiger  Entwicklung  hat  aber  das  Englische  System  das  Schulzenamt  der  Constables,
  die  städtischen  E.,  ja  selbst  den  Dienst  der  jury  frühzeitig  vernachlässigt,
herabgedrückt  und  so  verkümmern  lassen,  daß  in  der  modernen  Entwicklung  der
Mittelstände  und  unteren  Klassen  der  Mangel  eines  örtlichen  Gemeindelebens  und
Gemeindesinns  sich  dort  noch  fühlbarer  macht,  als  auf  dem  Kontinent.  —  In
Deutschland  hat  umgekehrt  bei  dem  allmählichen  Uebergang  in  das  moderne  Beamtensystem
  das  Berufsbeamtenthum  den  Ständen  die  höheren  Funktionen  der
Staatsverwaltung  abgenommen,  während  in  Stadt  und  Land  ein  mittleres  und
unteres  E.ssystem  sich  kräftiger  erhalten  hat.  Hier  handelte  es  sich  vielmehr  darum,
die  Verbindung  von  Besitz  und  Amt  auch  in  die  oberen  Stufen  der  Amtshierarchie
einzuführen,  wie  dies  in  sehr  intensiver  Weise  durch  die  Preußische  Kreisordnung
von  1872  geschehen  ist.  Die  Neubildung  von  mehr  als  5000  E.svorstehern,  die
Besetzung  der  Kreisausschüsse,  Bezirksverwaltungsgerichte,  Bezirks=  und  Provinzialräthe
  mit  Ehrenbeamten,  die  gleichartige  Durchführung  des  Systems  in  den  städtischen
  Aemtern  und  im  Schulzenamt  bieten  eine  zusammenhängende  Kette  von  Einrichtungen
  dar,  welche  nicht  nur  umfassender  als  das  Englische  Selfgovernment  in
die  örtliche  Verwaltung  eindringt,  sondern  auch  durch  die  überaus  starke  Betheiligung
  der  Mittelstände  jene  innere  Harmonie  bewahrt,  die  dem  Englischen  System
verloren  gegangen  ist.  Erst  in  diesen  neuen  Schöpfungen  wird  sich  die  Vorbedingung
  aller  Parlamentsverfassungen  herstellen:  der  innere  kommunale  Zusammenhang
  der  Wahlverbände,  in  welchem  Besitz  und  Bildung  ihren  berechtigten,
stetigen  Einfluß  gewinnen  und  die  Grundlage  des  allgemeinen  Stimmrechts  ihre
naturgemäße  langsame,  aber  sichere  Korrektur  findet.

Die  zweite  Seite,  die  Bedeutung  der  E.  für  die  Verwaltungsjurisdiktion,
  steht  in  engem  Zusammenhang  mit  der  besonderen  Natur  des  Verwaltungsrechts.
  Als  gegen  den  Schluß  des  Mittelalters  ein  zusammenhängendes
System  von  Verwaltungsgesetzen  erschien,  zeigte  sich  alsbald  das  Bedürfniß  einer
Rechtskontrole  ihrer  Ausführung.  In  Deutschland  erhielten  die  Reichsgerichte  neben
ihrer  Rechtsprechung  in  Justizsachen  den  besonderen  Auftrag  der  Wahrung  des
Landfriedens  und  der  damit  zusammenhängenden  Kontrole  der  Polizeigesetze.  Für
die  Entscheidung  der  dieserhalb  erhobenen  Beschwerden  fand  man  das  Vorbild  in
dem  Römischen  Refkriptsprozeß  und  in  der  Kanonischen  Extrajudizialappellation.
Es  bildete  sich  dafür  ein  außerordentliches  Beschwerdeverfahren  unter  der  Bezeichnung
  querela  (vgl.  d.  Art.  Beschwerde).  -In  gleicher  Weise  hat  England  für
diese  Fälle  den  Reskriptsprozeß  eingeführt  und  bis  heute  noch  üben  die  Englischen
Reichsgerichte  ihre  Verwaltungsrechtsprechung  durch  writs  of  certiorari,  writs  of
mandamus,  of  prohibition  etc.  Diese  Rechtsprechung  eines  fern  stehenden  Richterkollegiums
  kann  indessen  praktisch  nur  wirksam  werden  für  Rechtsfragen,  Kompetenzfragen
  und  Fälle  eines  evidenten  Mangels  thatsächlicher  Voraussetzungen  eines
Verwaltungsaktes.  Der  Grund  der  Beschwerde  liegt  aber  in  den  Polizei=  und
gleichartigen  Verwaltungsgesetzen  weit  überwiegend  in  einer  chikanösen  Anwendung
ohne  hinreichende  Veranlassung,  die  für  eine  Rechtskontrole  eigenthümliche  Schwie-
        <pb n="604" />
        Ehrenämter.  601

rigkeiten  darbietet.  Das  Englische  Verwaltungsrecht  behandelt  den  Erlaß  der  Verwaltungsdekrete
  (orders)  von  Hause  aus  als  einen  Akt  der  Jurisdiktion  im  weiteren
  (kanonischen)  Sinne.  Zur  Vervollständigung  des  Rechtsschutzes  schob  man
dort  in  späteren  Jahrhunderten  eine  „Appellation“  an  die  Ouartalsitzungen  ein,
welche  durch  eine  Nachprüfung  der  von  den  einzelnen  Friedensrichtern  erlassenen
orders  einen  wirksameren  Rechtsschutz  gewähren  soll.  In  Deutschland  trat  mit
der  Trennung  von  Justiz  und  Verwaltung  das  neuere  „Behördensystem“  in  diese
Stelle  und  gewährte  durch  eine  Nachprüfung  der  Verwaltungsverfügungen  in  zwei
oder  drei  Instanzen  nunmehr  einen  sehr  wirksamen  Rechtsschutz,  der  mit  Herstellung
eines  formellen  Streitverfahrens  neuerdings  wieder  als  Verwaltungsjurisdiktion
  (val.  diesen  Art.)  bezeichnet  wird.  Als  wirksamer  Schutz  hat  sich  an
dieser  Stelle  überall  eine  jurisdiction  attributive  bewährt,  welche  innerhalb  der
Verwaltungsbehörden  selbst  eine  Nachprüfung  des  Verwaltungsakts  vom  Standpunkt
  seiner  Gesetzmäßigkeit  übt.  Bei  diesem  Punkt  ergiebt  sich  aber  eine  Schwietigkeit
  der  Besetzung  der  Verwaltungsgerichte,  die  im  konstitutionellen  Staat  mit
dem  Eintritt  des  Parteiwesens  und  des  Ministerwechsels  sich  besonders  fühlbar
macht.  Das  Verwaltungsbeamtenthum,  welches  in  den  Bezirks=  und  Ortsämtern
ausführendes  Organ  „verantwortlicher  Minister“  sein  soll,  vermag  für  sich
allein  die  Unabhängigkeit  und  Unparteilichkeit  nicht  zu  behaupten,  welche  das  Wesen
einer  Rechtsprechung  bedingt.  Zur  Ausfüllung  dieser  Lücke  bot  sich  das  Personal
der  höheren  E.  dar,  mit  welchem  nun  auch  in  Preußen  seit  1872  eine  Verwaltungsjurisdiktion
  I.  und  II.  Instanz  in  weitem  Umfang  hergestellt  worden  ist.
Während  das  Berufsbeamtenthum  die  Unabhängigkeit  des  Richteramts  nur  durch
eine  lebenslänglich  gesicherte  Anstellung  gewinnt,  wohnt  diese  Unabhängigkeit  den
Ehrenbeamten  von  selbst  bei  durch  den  Besitz.  Und  obwol  ein  Verwaltungsamt
seiner  Natur  nach  nur  widerruflich  verliehen  werden  kann,  hat  sich  in  den  „Amtsvorstehern“
  wie  in  den  bürgerlichen  Beisitzern  des  „Kreisausschusses“  und  des
„Bezirksverwaltungsgerichts“  die  volle  Unabhängigkeit  des  Richteramts  vorgefunden,
welche  von  unten  herauf  ein  starkes  Fundament  für  eine  Vertrauen  erweckende  Rechtsprechung
  darbot.  Indem  man  diese  Institution  auf  das  gesammte  Gebiet  der
Polizeiverfügungen,  des  obrigkeitlichen  Konzessionswesens  und  solche  konnexe  Gebiete
ausdehnte,  welche  nach  den  Erfahrungen  des  konstitutionellen  Regierungssystems
einem  wirksamen  Mißbrauch  zu  Wahl=  und  Parteizwecken  unterliegen,  ist  nunmehr
auch  die  Grundlage  gewonnen,  welche  das  konstitutionelle  Parteiwesen  im  „Rechtsstaat"
  möglich  macht:  die  Unabhängigkeit  der  inneren  Verwaltung  des
Staats  von  wechselnden  ministeriellen  Systemen,  von  der  unwiderstehlichen
  Neigung  der  herrschenden  Partei  den  Besitz  der  Aemter  für  ihre  Parteizwecke
nutzbar  zu  machen,  —  zugleich  eine  Grundlage  zur  Erhaltung  der  moralischen  Unabhängigkeit
  des  Beamtenstandes  im  konstitutionellen  Staat,  welche  in  Deutschland
wol  eine  größere  Bedeutung  hat  als  irgend  anderswo.  Auch  diese  Seite  der  Reform
  hat  sich  in  überraschender  Weise  bewährt  durch  die  unbestrittene  Integrität
und  Unparteilichkeit,  welche  dem  Ehrenbeamtenthum  nachzurühmen  ist,  völlig  unabhängig
  von  der  politischen  Parteimeinung  des  Einzelnen  außerhalb  des  Amts.
Das  Ehrenbeamtenthum  entspricht  allerdings  nicht  den  nächsten  Intentionen
der  gesellschaftlichen  Klassen.  Der  Berufsbeamte  sieht  in  dem  Ehrenbeamten  eine
mehr  oder  weniger  dilettantische  Konkurrenz,  an  der  er  Lässigkeit  und  Unsicherheit
der  Amtsführung  zu  rügen  hat;  er  will  eine  „Selbstverwaltung“  nur  für  die
wirthschaftlichen  (kommunalen)  Geschäfte  der  größeren  und  kleineren  Gemeindeverbände
  anerkennen.  Der  altständische  Standpunkt  glaubte  in  Patrimonialgerichten
und  Patrimonialpolizei  eine  Art  der  Selbstverwaltung  befessen  zu  haben.  Die
konstitutionellen  Theorien  nach  Belgisch-französischem  Muster  haben  nur  an  gewählte
  Gemeindevertretungen  gedacht,  welche  die  verwaltenden  Beamten  wählen
und  das  ausführende  Beamtenthum  anstellen.  Die  Gesellschaft  fühlt  nirgends  einen
        <pb n="605" />
        602  Ehrengerichte.

spontanen  Drang  zur  unentgeltlichen  Uebernahme  eines  mühevollen,  verantwortlichen
  Amts  sich  nöthigen  zu  lassen.  Ein  umfassendes  System  der  E.  ist  stets  nur
entstanden,  wo  die  Gesetzgebung  in  der  Lage  war,  von  weiten,  umfassenden
Gesichtspunkten  aus  den  inneren  Bau  von  Staat,  Kirche  und  Gemeinde  zu  gestalten.
Lit.:  Ueber  die  Bedeutung  der  E.  im  Englischen  Staatsbau  vgl.  Gneist,  Selfgovernment
(3.  Aufl.  1871),  §  84;  in  der  neuen  Preußischen  Verwaltungsorganisation  Gneist,  Preuß.
Kreisordnung,  1870,  Abschn.  V.  Gneist.

Ehrengerichte  sind  Gerichte  von  Standesgenossen,  welche  über  die  Standesehre
  des  Standesgenossen  zu  entscheiden  haben.  In  Betracht  kommen  folgende
Arten  von  E.:  1)  die  militärischen  E.  Diese  bestehen  für  die  Offiziere  des
stehenden  Heeres  und  des  Beurlaubtenstandes  sowie  der  Gensdarmerie,  für  die
auf  Inaktivitätsgehalt  stehenden,  mit  Pension  zur  Disposition  gestellten  und  mit
Vorbehalt  der  Dienstverpflichtung  aus  dem  stehenden  Heere  ausgeschiedenen  Offiziere,
  welche  zur  Tragung  der  Uniform  berechtigt  sind,  jedoch  mit  Ausschluß  der
Generalität  und  der  Stabsoffiziere,  welche  als  höhere  Truppenbefehlshaber  und  als
erste  Kommandanten  fungiren.  Die  E.  urtheilen  sowol  in  denjenigen  Fällen,  in
denen  ein  Offizier  etwas  gethan  hat,  wodurch  er  selbst  seine  Standesehre  verletzte,
wie  auch  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  ein  Offizier  in  seiner  Standesehre  durch
einen  Anderen  verletzt  wurde.  Im  ersteren  Falle  ist  das  militärische  E.  ein
Disziplinargericht  von  Standesgenossen,  es  urtheilt  namentlich  über:  Mangel  an  Entschlossenheit;
  fortgesetztes,  die  Standesehre  beeinträchtigendes  Schuldenmachen;  die
einem  Offizier  nicht  geziemende  Lebensweise  oder  Art  des  Umganges;  Mangel  an
Verschwiegenheit  über  dienstliche  Anordnungen;  Neigung  zu  Trunk  und  Spiel,
wenn  dadurch  Aergerniß  entsteht;  unpassendes  Benehmen  an  öffentlichen  Orten;
fortdauernde  mangelhafte  Erfüllung  der  Dienstpflichten;  wiederholtes  und  vorsätzliches
  Uebertreten  der  Standespflichten.  Die  E.  erkennen  auf  Warnung;  Entlassung
aus  dem  Dienste;  Entfernung  aus  dem  Offizierstande;  Verlust  des  Rechts,  die
Militäruniform  zu  tragen  (gegen  verabschiedete  Offiziere);  Entfernung  aus  dem
bisherigen  Wohnorte  (gegen  inaktive  Offiziere).  Im  anderen  Falle,  wenn  es
sich  um  die  Frage  handelt,  ob  von  einem  Nicht-Standesgenossen,  oder  einem  anderen
  Offizier  die  Standesehre  eines  Offiziers  verletzt  sei,  ist  das  militärische  E.
ein  Schiedsgericht  in  allen  Ehrenstreitigkeiten  der  Offiziere  und  hat  „darüber  zu
wachen,  daß  unnütze  Händel  und  muthwillige  Zänkereien  vermieden  werden,  um
die  Ehre  eines  jeden  Offiziers  und  dadurch  auch  des  ganzen  Korps,  mit  Rücksicht
auf  die  eigenthümlichen  Verhältnisse  des  Offizierstandes,  fleckenlos  zu  erhalten“.
In  dieser  Beziehung  erkennt  das  militärische  E.  entweder  darauf,  daß  der  Fall  zur
ehrengerichtlichen  Rüge  nicht  geeignet  und  die  Ehre  des  Betheiligten  nicht  für  verletzt
  zu  erachten  sei;  oder  auf  eine  Rüge  wegen  des  Benehmens  und  zugleich  auf
zu  erfolgende  Ehrenerklärung;  oder  auf  Entlassung  aus  dem  Dienst.  Durch  eines
oder  das  andere  dieser  ehrengerichtlichen  Urtheile  soll  der  Konflikt  seine  vollständige
Erledigung  und  zwar  dergestalt  finden,  daß  eine  weitere  Genugthuung  von  den
Betheiligten  nicht  gefordert  werden  darf.  Sollte  indessen  ein  Streit  oder  eine  Beleidigung
  unter  Offizieren  durch  das  E.  nicht  beizulegen  sein,  und  sollten  die  Betheiligten
  zu  erkennen  geben,  daß  sie  die  Angelegenheit  durch  Zweikampf  beilegen
würden,  so  sind  dieselben  zwar  auf  die  Strafen  des  Zweikampfs  hinzuweisen,  an
diesem  selbst  aber  so  wenig  zu  hindern,  daß  im  Gegentheile  Mitglieder  des  Ehrenrathes
  einem  solchen  Zweikampfe  als  Kampfrichter  beiwohnen  und  darauf  die  etwa
nöthig  werdende  strafgerichtliche  Untersuchung  wegen  des  Zweikampfes  zu  veranlassen
haben.  Als  Standesgerichte  sind  die  militärischen  E.  nur  von  Militärpersonen
besetzt.  In  Folge  der  Bestimmung  in  Art.  61  der  Verfassung  für  das  Deutsche
Reich  ist  die  Preußische  Verordnung  über  die  E.  vom  20.  Juli  1843  im  ganzen
Reiche  eingeführt.  2)  Das  E.  der  Rechtsanwälte.  Die  Rechtsanwälte,
welche  innerhalb  des  Bezirks  eines  Oberlandesgerichts  zugelassen  sind,  bilden  die
        <pb n="606" />
        Ehrenstrafen.  603

Anwaltskammer.  Diese  hat  einen  von  den  Mitgliedern  der  Kammer  gewählten
Vorstand.  Zu  den  Pflichten  des  Vorstandes  gehört  auch  „die  Aufsicht  über  die
Erfüllung  der  den  Mitgliedern  der  Kammer  obliegenden  Pflichten  zu  üben  und  die
ehrengerichtliche  Strafgewalt  zu  handhaben“.  Nach  §  28  der  Rechtsanwaltsordnung
ist  der  Rechtsanwalt  verpflichtet:  „seine  Berufsthätigkeit  gewissenhaft  auszuüben
und  durch  sein  Verhalten  in  Ausübung  des  Berufs  sowie  außerhalb  desselben  sich
der  Achtung  würdig  zu  zeigen,  die  sein  Beruf  erfordert“.  Ein  Rechtsanwalt,  welcher
diese  Pflichten  verletzt,  hat  die  ehrengerichtliche  Bestrafung  verwirkt  (Rechtsanwaltsordnung
  §  62).  Die  ehrengerichtlichen  Strafen  sind:  Warnung,  Verweis,  Geldstrafe
  bis  zu  dreitausend  Mark,  die  auch  mit  Verweis  verbunden  werden  kann,  und
Ausschließung  von  der  Rechtsanwaltschaft.  Der  Vorstand  der  Anwaltskammer
entscheidet  im  ehrengerichtlichen  Verfahren  als  E.  in  der  Besetzung  von  fünf  Mitgliedern
  —  dem  Vorsitzenden,  dem  stellvertretenden  Vorsitzenden  (vgl.  Rechtsanwaltsordnung
  §  46)  und  drei  anderen  Mitgliedern  des  Vorstandes.  Für  das  Verfahren
gelten,  soweit  die  Rechtsanwaltsordnung  nicht  Abweichungen  bestimmt  hat,  die
Vorschriften  der  StrafPp  O.  Beschlüsse  und  Verfügungen  des  E.  können  mit  der
Beschwerde  angefochten  werden.  Für  Verhandlung  und  Entscheidung  dieses  Rechtsmittels
  ist  das  Oberlandesgericht  zuständig  (Rechtsanwaltsordnung  §  89).  Gegen
die  Urtheile  des  E.  ist  die  Berufung  an  den  E.shof  zulässig,  der  aus  dem  Präsidenten
  des  Reichsgerichts,  drei  Mitgliedern  des  Reichsgerichts  und  drei  Mitgliedern
der  bei  dem  Reichsgerichte  bestehenden  Anwaltskammer  gebildet  wird  (Rechtsanwaltsordnung
  §  90).  Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  beim  ehrengerichtlichen
Verfahren  werden  von  der  Staatsanwaltschaft  beim  Oberlandesgerichte,  in  der  Berufungsinstanz
  von  der  Reichsanwaltschaft  beim  Reichsgerichte  wahrgenommen
(Rechtsanwaltsordnung  §  92).  Die  Anwaltskammer  bei  dem  Reichsgerichte  wird
durch  die  bei  demselben  zugelassenen  Rechtsanwälte  gebildet.  Die  Mitglieder  des
C.shofes  können  nicht  Mitglieder  des  E.  sein,  welches  für  die  bei  dem  Reichsgerichte
  zugelassenen  Rechtsanwälte  aus  der  beim  Reichsgerichte  bestehenden  Anwaltskammer

  gebildet  wird.

Gsgb.:  a)  Bezüglich  der  militärischen  E.:  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  Art.  61.
—  Verordn.  v.  20.  Juli  1843.  —  Kab.O.  v.  3.  April  1845.  —  Kab.O.  v.  27.  Sept.  1845.—
Kab.  O.  v.  13.  Nov.  1856.  —  Verordn.  v.  4.  Juli  1866,  betr.  die  Dienstverhältnisse  der
Offiziere  des  Beurlaubtenstandes.  —  Kab.  O.  v.  18.  Juli  1844  (Verpflichtung  der  Staats-—



angehörigen  zur  Zeugnißablegung  vor  den  E.).  —  Ges.  v.  23.  Juli  1847.  —  Zimmermann,
  Der  gerichtl.  u.  außergerichtl.  Zweikampf  u.  die  heutigen  militär.  E.  —  Gerichtssaal.
1872,  S.  407.  —  b)  Bezüglich  des  E.  der  Rechtsanwälte:  Rechtsanwaltsordnung  vom  1.  Juli
1878,  8§8  41  ff.,  62  ff.  John.

Ehrenstrafen.  (Th.  I.  S.  731)  haben  nach  jetzigem  Strafrecht  zum  Gegenstand
Verlust  sog  bürgerlicher  Ehrenrechte,  deren  Umfang  aus  den  §.  33,  34  RStras  G.
sich  ergiebt.  Der  Verlust  jener  Rechte,  bez.  Fähigkeiten,  ist  nicht  mehr  gesetzliche
  Folge  der  Verurtheilung  zur  Zuchthausstrafe.  Von  Rechtswegen
bewirkt  diese  jetzt  nur  noch  die  dauernde  Unfähigkeit  zum  Wehrdienst,
sowie  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  (denen  der  §  31  auch  die
Advokatur,  Anwaltschaft,  den  Geschworenen-  und  Schöffendienst
anreiht,  aber,  trotz  Schweigens  des  G.,  auch  das  Amt  als  Handelsrichter  beizuzählen
  ist).  Doch  wird  die  nach  §  32  RMil.  Straf  GB.  gewisse  Folgen  von  Rechtswegen
nach  sich  ziehende  Entfernung  aus  dem  Heer  oder  der  Marine  nach  §  31  Mil.  traf  G.
besonders  ausgesprochen  und  ist  auch  in  dem  durch  §  37  RStraf  GB.  zugelassenen
  neuen  Verfahren  auf  jene  Folge  besonders  zu  erkennen.  Andererseits
ist  in  §  42  Mil.  Straf  G  B.  bestimmt,  daß  bei  Verurtheilung  einer  Person  des
Beurlaubtenstandes  während  der  Beurlaubung  zu  Zuchthausstrafe  (durch  das  Civilgericht)
  diejenigen  militärischen  E.,  auf  welche  nach  den  §§  30—40  Mil.  Stras  GB.
erkannt  werden  muß,  von  Rechtswegen  eintreten.  Die  in  §  31  RStraf  G.  anx



gegebenen  Folgen  der  Verurtheilung  zu  Zuchthausstrafe  müssen  nach  EG.  #2
        <pb n="607" />
        604  Ehrenstrafen.

Abs.  1  als  die  einzigen  strafrechtlichen,  von  Rechtswegen  eintretenden,  die  Ehre  des
Verurtheilten  betreffenden  Folgen  angesehen  werden.  Wo  dagegen  auf  anderen
Gebieten,  als  auf  dem  des  Strafrechts  an  eine  solche  Verurtheilung  gewisse  Folgen
von  Reichs=  und  Landesstrafrecht  geknüpft  werden,  bleiben  diese  unberührt  (z.  B.
Verlust  der  väterlichen  Gewalt,  Grund  zur  Ehescheidung,  Verlust  gewerblicher  Rechte,
vgl.  Olshausen,  Komm.,  S.  113,  5;  120,  4).

Der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  ist  eine  Nebenstrafe,  auf  welche  zu
erkennen  ist.  Eine  Hauptstrafe  allein  ist  der  Verweis  (s.  diesen  Art.).  Auf
den  Verlust  der  bürgerlichen  E.rechte  muß  erkannt  werden  bei  Meineid  (§  161)  und
schwerer  Kuppelei  (5  181).  Dagegen  kann  auf  ihn  erkannt  werden:  1)  unbedingt
neben  Todes=  und  Zuchthausstrafe;  2)  neben  einer  Gefängnißstrafe  unter  den  Bedingungen
  a)  daß  die  Dauer  der  erkannten  Strafe  drei  Monate  für  Eine  strafbare
Handlung  erreicht;  b)  daß  das  Gesetz  den  Verlust  der  bürgerlichen  E.rechte  ausdrücklich
  zuläßt  oder  die  Gefängnißstrafe  wegen  Annahme  mildernder  Umstände  an
Stelle  von  Zuchthausstrafe  ausgesprochen  wird.  Neben  Todes=  und  lebenslänglicher
Zuchthausstrafe  hat  die  Aberkennung  zeitlich  unbeschränkt  zu  erfolgen.  Bei  zeitiger
Zuchthausstrafe  beträgt  sie  2—10  Jahre,  bei  Gefängnißstrafe  1—5  Jahre.

Die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bewirkt:

1)  dauernden  Verlust  der  aus  öffentlichen  (d.  h.  in  öffentlichen  (kirchlichen]
Angelegenheiten  vorgenommenen)  Wahlen  für  den  Verurtheilten  hervorgegangenen
Rechte  —  dauernden  Verlust  der  öffentlichen  Aemter  (wohin  außer  den  obengenannten
  auch  Kirchenämter  zu  rechnen  sein  dürften,  falls  der  Geistliche  Staatsdiener),
  Würden,  Titel,  Orden  und  Ehrenzeichen  (worunter  solche  gemeint  sein  dürften,
welche  vom  Staate  oder  von  Korporationen  des  öffentlichen  Rechts  verliehen  oder
bestätigt  werden,  so  daß  dahin  z.  B.  akademische,  von  inländischen  Universiläten
verliehene  Würden  gehören,  dagegen  als  Ehrenzeichen  nicht  die  Ausstellungsmedaillen
gelten  können,  vgl.  Olshausen  zu  §  33).  Der  Adel  geht  nicht  verloren.

2)  die  Unfähigkeit,  während  der  im  Urtheil  bestimmten  Zeit:

a)  die  Landeskokarde  (d.  h.  die  Kokarde  des  Landes,  dem  der  Verurtheilte  jeweilig
  angehört)  zu  tragen,

b)  in  das  Deutsche  Heer  oder  in  die  Kaiserliche  Marine  einzutreten,

I)  öffentliche  Aemter,  Würden,  Titel,  Orden  und  Ehrenzeichen  zu  erlangen,

d)  in  öffentlichen  Angelegenheiten  zu  stimmen,  zu  wählen  oder  gewählt
zu  werden  oder  andere  politische  Rechte  auszuüben  (vgl.  Rubo  S.  363,  Olshausen
  S.  123),

e)  Solennitätszeuge  zu  sein  (während  Unfähigkeit,  eidlich  als  Zeuge  oder
Sachverständiger  vernommen  zu  werden,  nur  bei  Meineid  vorkommt),

f)  Vormund,  Nebenvormund,  Kurator,  gerichtlicher  Beistand  oder  Mitglied
eines  Familienraths  zu  sein,  es  sei  denn,  daß  es  sich  um  Verwandte  absteigender
Linie  handelt  und  die  obervormundschaftliche  Behörde  oder  der  Familienrath  die
Genehmigung  ertheilt.

Auf  den  Verlust  einzelner  dieser  Rechte  kann  erkannt  werden,  nämlich:

1)  auf  zeitlichen  Verlust  der  Amtsfähigkeit  a)  neben  einer  Gefängnißstrafe
(nicht  unter  3  Monaten),  mit  welcher  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
hätte  verbunden  werden  können  und  zwar  auf  1—5  Jahre,  den  dauernden
Verlust  der  bekleideten  Aemter  von  Rechtswegen  zur  Folge  habend  —  b)  gegen
Beamte  bei  gewissen  Amtsdelikten  (§§  128,  129,  331,  339—341,  352—355,  357)
neben  Gefängniß  (von  1  Tag  aufwärts)  auf  1—5  Jahre  (§  358);

2)  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen  Aemter  und  der  aus
öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  a)  neben  Festungshaft
bei  einer  Reihe  von  Delikten  gegen  den  Staat  (58  81,  83,  84,  87—90,  94)  —
b)  neben  Gefängniß  (von  2  Monaten  aufwärts)  im  Falle  des  §  95.
        <pb n="608" />
        Ehrenstrafen.  605

Nicht  um  ein  Ehrenrecht,  noch  um  eine  Ehrenstrafe  handelt  es  sich  bei  Unfähigkeit
  zum  Eisenbahn=  oder  Telegraphendienst  oder  für  besti  i
d  —  graph  s  für  bestimmte  Zweige  derselben

Die  Wirkungen  der  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  sowie  der  Fähigtit
  Dekleidung  Tie  Demter  teeten  mit  dermerchte.  des  g6usns

ie  Dauer  wird  berechnet  von  dem  Tage,  an  dem  die  Freihei  j  ü
verjährt  oder  erlassen  ist  (8  36).  Freiheitsstrafe  verbüßt,

Auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  einzelner  Ehrenrechte  ist  gegen
Angeschuldigte,  welche  noch  nicht  das  18.  Jahr  zur  Zeit  der  Pberenche  swrfkenen
Handlung  vollendet  hatten,  nicht  zu  erkennen  (§  57,  5).

Die  Zulassung  einer  Ausnahme  von  der  allgemeinen  Regel  „ne  bis  in  idem  —
wie  sie  in  §  37  Rtraf  GB.  liegt  —  ist  durch  die  Gleichstellung  der  im  Auslande
mit  den  im  Inlande  abgeurtheilten  Inländern  bedingt.  Der  §  37  ist  nur  anwendbar,
  wo  im  Uebrigen  eine  Verfolgung  im  Inlande  ausgeschlossen  ist  (v.  Schwarze,
Olshausen,  contra:  Rubo).  Das  in  diesem  Verfahren  ergehende  Urtel  äußert
seine  Wirkungen  bezüglich  des  Eintritts  des  erkannten  Verlustes  mit  der  Rechtskraft.
Auch  ist  darin  eine  Bestrafung  im  Sinne  des  §  244  zu  sehen  (Oppenhoff,
Olshausen).  (

Besondere  Ehrenstrafen  gegen  Personen  des  Soldatenstandes
kennt  für  militärische  und  nichtmilitärische  Verbrechen  das  RMil.  Straf  GB.  8§  30—42.
Es  wird  erkannt  auf:  «

1.  Entfernung  aus  dem  Heere  (§  31)  oder  der  Marine:

a)  obligatorisch  gegen  alle  Soldaten  neben  Zuchthaus;  gegen  Unteroffiziere
und  Gemeine  neben  dem  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  auf  mehr  als  3  Jahre;
gegen  Offiziere  neben  jedem  Verlust  derselben  und  wo  gegen  Unteroffiziere  und
Gemeine  Versetzung  in  die  2.  Klasse  geboten  ist;

b)  fakultativ  neben  Gefängniß  von  mehr  als  5  Jahren  und  gegen  Offiziere,
wo  Versetzung  in  die  2.  Klasse  gegen  Unteroffiziere  und  Gemeine  zulässig  ist  —
(bei  pensionirten  Offizieren  im  Verlust  des  Offiziertitels  bestehend).

Sie  bedeutet  Verlust  der  Dienststelle  und  der  damit  verbundenen  Auszeichnungen,
  sowie  aller  durch  den  Militärdienst  erworbenen  Ansprüche,  soweit  diese
aberkennbar  sind,  dauernden  Verlust  der  Orden  und  Ehrenzeichen  und  Unfähigkeit
zum  Wiedereintritt.

2.  Dienstentlassung  (§  34)  (nur  gegen  Offiziere),  nach  sich  ziehend  den
Verlust  der  Dienststelle,  der  erworbenen,  aberkennbaren  Ansprüche,  des  Rechtes  die
Uniform  zu  tragen  —  vertreten  durch  Amtsverlust  bei  Militärbeamten:

a)  obligatorisch  neben  Erkennung  auf  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
  Aemter  und  wo  gegen  Unteroffiziere  Degradation  geboten  ist:

b)  fakultativ  neben  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  1  Jahr  und  wo  gegen
Unteroffiziere  Degradation  zulässig  ist.

3.  Versetzung  in  die  2.  Klasse  des  Soldatenstandes  G  37)  (nur
gegen  Unteroffiziere  und  Gemeine),  bedeutend  den  dauernden  Verlust  der  Orden  und
Ehrenzeichen,  der  aberkennbaren  Versorgungsansprüche  und  des  Rechtes  die  Militärkokarde
  zu  tragen:

a-  obligatorisch  neben  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  wenn  die  Dauer
3  Jahre  nicht  übersteigt;

b.  fakultativ  nach  näherer  Bestimmung  in  §  37  Abs.  2,  38.

4.  Degradation  (§  40,  nur  gegen  Unteroffiziere),  d.  h.  Rücktritt  in  den
Stand  der  Gemeinen  und  Verlust  der  im  Dienst  als  Unteroffizier  erworbenen  aberkennbaren
  Ansprüche:  ·«

a.  obligatorisch  neben  Gefängniß  von  mehr  als  1  Jahr,  Versetzung  in  die
2.  Klasse,  Aberkennung  der  Fähigkeit  zu  öffentlichen  Aemtern;
        <pb n="609" />
        606  Ehrenstrafen.

b.  fakultativ  neben  rüreerem  Gefängniß  —  wegen  wiederholten  Rückfalls  —
wegen  einer  der  in  §  37  Abs.  2  N.  2  bezeichneten  strafbaren  Handlungen.

Im  Franz.  R.  entspricht  dem  Verluste  bzw.  der  Aberkennung  der  bürgerlichen
Ehrenrechte,  jedoch  als  Haupt=  wie  Nebenstrafe  vorkommend,  die  dégradation
ci  vique  des  art.  34  Code  pénal,  welche  droits  politiques  („eiviaues),  civils  et  de
famille  entzieht,  aber  in  weiterem  Umfange,  als  in  Deutschland.  Daneben  kommt,
abgesehen  von  der  infamirenden  Strafe  des  bannissement,  für  die  Zeit  der  Strafvollstreckung
  die  interdiction  légale  in  Betracht,  die  zu  Einsetzung  eines  tuteur  und
subrogé  tuteur  führt;  ferner  als  Rest  der  durch  loi  31  mai  1854  abgeschafften
Strafe  des  bürgerlichen  Todes  theils  Nullität  des  Testaments,  theils  Unfähigkeit
zu  Schenkungen  und  Annahme  solcher  bei  lebenslänglich  Verurtheilten  (art.  3  eit.
loi).  Verschiedene  Gesetze  aus  neuerer  Zeit  mildern  einige  dieser  strengen  Bestimmungen.
  Eine  theilweise  Interdiktion  betrifft  art.  42  Code  pénal.  Auch  ist
Verlust  von  Gewerberechten  und  Amtsverlust  (bei  Notaren,  vielleicht  bei  agents  de
change  ou  courtiers)  bekannt.

Zu  den  E.  wurden  früher  noch  die  beschämenden  gerechnet,  wie  Abbitte,
Ehrenerklärung  und  Widerruf.  Deieselben  sind  wol  jetzt  völlig  beseitigt
(vgl.  Meyer,  Lehrbuch  I[2),  S.  285,  Note  3;  Oppenhoff,  Note  32  zu  §  188
d.  RStraf  GB.;  Löwe  zu  §  11  d.  EG.  zur  RöStraf  O.;  John  in  v.  Holtzendorff's
StrafRZtg.,  XI.  347).  Das  Russische  R.  kennt  (art.  58)  Kirchenbuße,  deren  nähere
Bestimmung  der  geistlichen  Obrigkeit  zusteht.

Quellen:  Rötraf  GB.  §§  31—37.  —  Mil.  StrafG  B.  8§§  30—42,  134,  138.  —  Die  sehr
komplizirten  Bestimmungen  für  „esterreich  (58  26,  27  u.  Ges.  v.  15.  Nov.  1867,  §§  5—12,
sowie  StrafP  O.  v.  23.  Mai  1873  88  83,  402,  nebst  Vollzugsvorfhrit  88  35,  36)  vgl  in  der
Ausgabe  von  Manz  (1880)  S.  14—20.  —  Ungarn,  127  55—5  9.—  Italien,  art.  19—25,
31,  193.  —  Codice  Toscano,  art.  15  §  3,  16  §  4,  24—27.  —  Belgien,  art.  19—24,
31—34.  —  Holland,  Ges.  v.  29.  Juni  1854.  —  Luxemburg,  art.  19  —  24,  31—84.  —
Dänemapt,  88  9,  33  (v.  Holtzendorff  in  seinem  Handbuch  I.  169).  —  Schweden,  cap.

2  88  15—19.  —  Rußland,  art.  17,  22—24,  27,  30,  43,  44,  46,  47,  50,  65—69  (Beckhaus
in  ünsere  Zeit,  1868  [IV.  2]  59  —  67).  —  Spanien,  ar  36,  259,  31,  32—46,  54.  —  Portugal,
  art.  33,  40,  43—45,  52—58,  62,  63,  65.  —  VBasel,  88  6.  7,  22.  —  Zürich,

**  4—7,  10,  20—22,  25  (Benz,  Komm.  1871,  S.  34,  35,  40).  —  Bern,  art.  7,  18—20.—
Genf,  art.  10—  12,  17—19.  —  leber  England  val.  Harris,  Principies  of  the  Criminal
Law,  1877  p.  -*  446;  u.  Stephen,  A  Digest  of  the  Criminal  Law,  1877  p.  8—10.  —
Vargha,  Die  Vertheidigung  in  Strafsachen,  Wien  1879  S.  246  Note  2.

Lit::  Wahlberg  in  der  Oesterr.  Ger.Ztg.,  Mai  1862;  Derselbe,  Die  Ehrenfolgen
der  straf  geichtl  Verurtheilung,  Wien  1864;  Derselbe  in  v.  Holbendorff's  Allg.  Deutsch.
StrafR.  Ztg.,  eeruar  1864;  Derselbe,  Das  Prinzip  der  Individualisirung  in  der  Strafrechtspflege,
  Wien  1869,  S.  149  ff.,  170,  172;  Derselbe  in  v.  Holtzendorff's  Handb.  d.
2.  Strafn.  II.  (1871)  S.  500—509;  Derselbe,  Krim.  u.  nationalöl  Gesichtspunkte,  1872,

125—130.  —  John,  Entwurf  mit  Motiven,  1868,  S.  125—139.  —  Marezoll,  Ueber
die  bürgerl.  Ehre,  Gießen  1824.  —  Budde,  Ueber  Rechtlosigkeit,  Weiostgee.  Bonn  1842.—
Wick,  Ueber  Ehrenstrafen  u.  EChrenfolgen  der  Verbrechen  u.  Strafen,  Rost.  1853;  Derselbe,
im  N.  Arch.  d.  Krim.NR.,  1851.  —  Haken,  Ueber  den  Begriff  der  Ehre,  Dorpat  1850.  —
Zugschwerdt,  Die  Schärfungen  der  Freiheitsstree=  Wien  1865.  —  Köstlin,  System,
1855,  S.  427.  —  Geib,  Lehrb.,  1869,  S.  424—429.  —  Goltdammer,  Materialien,
I.  128  ff.  —  Valentini,  Das  lrbbhaleh  im  Preuf.  Staate,  Feipz.  1869.  —  Gr  oß,
Ueber  die  Ehrenfolgen  bei  strafgerichtlichen  Verurtheilungen,  Graz  1  —  Glaser,  Studien
3.  E.  d.  Oesterr.  Strafgesetzes,  1870.  —  Binding,  Grundriß  z.  Tolgsstnan  1879  S.  124—129.
—  Mandry  im  Arch.  f.  civil.  Praxis,  LIX.  334  ff.  —  Die  Kommentare  z1  den  Strafgesetzbüchern.
  —  v.  Buri  im  Gerichtssaal  XXIII.  (1871)  111—115,  XXVII.  (1875)  S.  155—160.
—  v.  Schwarze  ebenda  XXII.  (1870)  169—171.  Herbst  ebenda  XXVII.  (1875)
401  —  425.  —  Sontag,  Di  Festungshaft,  S.  150  ff.  —  Ulrich  in  d.  Allg.  D.
StrafR.  Ztg.,  1871  S.  301—306.  —  v.  Bar  in  Goltdammer's  Arch.,  1871  (XIX)  78.  —
Goltdammer,  Arch.,  1871  7*  777—  783;  1872  S.  64,  164—170,  481—501.  —  Martha,
De  la  privation  des  droits  civiques,  J  Teuchätel  1#6,  —  Ueber  Abbitte,  Ehrenerklärung
u.  Widerruf  vol.  Wallenvodt  in  Ztschr.  s.  R.sgesch.,  III.  238  ff.  —  Halschner  im
Gerichtssaal  XVI.  S.  321  ff.  Teichmann.
        <pb n="610" />
        Eichhorn  —  Eichordnung.  607

Eichhorn,  Karl  Friedrich,  #  20.  XI.  1781  zu  Jena,  Sohn  d.  berühmten
Orientalisten  Joh.  Gottfried  E.,  bezog  1797  die  Universität  Göttingen,  hörte
Pütter,  Runde,  Hugo,  Martens,  Meister,  Leist,  Waldeck,  Klaproth;
  promovirte  1801,  ging  ans  Reichskammergericht  in  Wetzlar  u.  nach  Regensburg
  u.  Wien,  habilitirte  sich  1803  in  Göttingen,  1805  in  Frankfurt  a  O.  Prof.,
1811  in  Berlin,  machte  die  Schlachten  im  J.  1813  mit,  ging  1817  nach  Göttingen,
  legte  1829  seine  Professur  nieder,  trat  1832  wieder  in  Berlin  ein,  1834
Geh.  Oerib.Rath,  1838  Mitgl.  d.  Staatsrathes,  dann  Mitgl.  d.  Gesetzgebungskommission,
  1843  Geh.  Justizrath,  nahm  1847  seinen  Abschied,  ##  4.  VII.  1854
in  Köln.  Von  ihm  datirt  eine  neue  Epoche  der  Deutschen  Rechtswissenschaft.

Schriften:  De  differentia  inter  austraegas  et  arbitros  compromissarios  (diss.  Gott.
1801).  —  Deutsche  Staats=  u.  Rechtsgesch.,  Gött.  1808—1823,  G  W  *J  secht.
gutachten  betr.  §  309  I.  18  A.  LR.,  Berl.  1822.  —  Einl.  in  d.  Deutsche  Priv.R.,  Gött.  1823,
(5)  1845.  —  Ueber  die  Allodifikation  der  Lehen,  Gött.  1828.  —  Grunds.  d.  Kirchenrechts,
Gött.  1831—1833.  —  Rechtsgutachten  über  d.  Verh.  d.  St.  Petri-Domgemeinde  d.  St.  Bremen
zum  Staate,  Hannover  1831.  —  Betracht.  über  d.  Verf.  d.  D.  Bundes,  Berl.  1833.  —  Ueber
d.  Ehe  d.  Herz.  v.  Sussex,  1835.  —  Das  Verh.  d.  fürstl.  H.  Radziwill  zu  d.  Fürstenhäusern
Deutschlands.  —  Rechtsgutachten  betr.  Succ.  in  die  Bentinch'schen  Herrschaften,  Heidelb.  1847.
—  Abh.  d.  Akad.  in  Berlin,  1835,  1840,  1844,  1846.  —  Ztschr.  f.  gesch.  R.zwiiff.  I.  II.  XI.
XIII.  —  Er  redigirte  d.  Ztschr.  f.  gesch.  R.swiss.

Lit.:  v.  Richthofen  in  Krit.  Ueberschau,  II.  321—330  und  in  Bluntschli,  Staats-Wört.B.,
  III.  237—267.  —  Mohl,  II.  593—602.  —  Schulze,  Preuß.  Staatsrecht,  I.  185.
188,  189.  —  Ztschr.  f.  Deutsches  R.,  XV.  436—454.  —  Gerber,  Das  wissensch.  Prinzip,
1846  S.  87  ff.  —  Göttinger  Professoren,  Gotha  1872,  S.  121—138  (Zachariä.).  —  Homeyer,
Monatsb.  d.  Berl.  Akad.,  1850  S.  303  ff.  —  Brunner  in  den  Preuß.  Jahrbb.  36  (1875)
S.  22  ff.  —  Frensdorff  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  VI.  469—481.

Teichmann.

Eichordnung.  Auf  Grund  der  Art.  18  u.  23  der  Maß=  und  Gewichtsordnung
  ((.  diesen  Art.)  ist  durch  Bekanntmachung  des  Kanzlers  des  Nordd.
Bundes  vom  16.  Febr.  1869  die  Normal-Eichungs-Kommission  in  Berlin  eingesetzt,
deren  Aufgabe  darin  besteht,  darüber  zu  wachen,  daß  im  gesammten  Bundesgebiete
das  Eichungswesen  nach  übereinstimmenden  Regeln  und  dem  Interesse  des  Verkehrs
entsprechend  gehandhabt  werde,  und  die  dazu  nothwendigen  Anordnungen  zu  treffen.
Die  Errichtung  der  Eichungsstellen  und  der  Aufsichtsbehörden  ist  den  Bundesregierungen
  überlassen  und  erfolgt  nach  den  Landesgesetzen  (hinsichtlich  Preußens  vergl.
v.  Rönne,  Preuß.  Staatsrecht,  Bd.  II.  Abth.  I.  S.  210  ff.).  Es  ist  dabei  nicht
erforderlich,  daß  jede  Eichungsstelle  für  alle  Eichungsarbeiten  ausgerüstet  wird.
Es  können  Zweige  des  Eichungsgeschäftes,  die  eine  besondere  Geschicklichkeit  erheischen,
oder  auch  aus  anderen  Gründen  einzelnen  Eichungsstellen  ausschließlich  übertragen
werden;  so  ist  z.  B.  nach  E.  §  50  die  Anfertigung  der  Gebrauchsnormale  für
trockene  Hohlmaße  von  12  hl  den  Aufsichtsbehörden  vorbehalten.  Zur  Lösung  der
ihr  gestellten  Aufgabe  erließ  die  Normal-Eichungs-Kommission  am  16.  Juli  1869  eine
ausführliche  E.  In  derselben  finden  sich  genaue  Vorschriften  über  das  Material,
die  Gestalt,  die  Bezeichnung,  die  sonstige  Beschaffenheit,  die  Eichung,  die  zulässige
Abweichung  und  die  Stempelung  der  vom  1.  Januar  1872  ab  im  öffentlichen
Verkehr  geltenden  und  bereits  vom  1.  Januar  1870  ab  zur  Eichung  zuzulassenden
neuen  Maße  und  Gewichte  sowie  über  die  von  Seiten  der  Eichungsstellen  bei  der
Eichung  innezuhaltenden  Fehlergrenzen.  Und  zwar  beziehen  sich  diese  Vorschriften
auf  Längenmaße  (§§  1—4),  Flüssigkeitsmaße  (§§  5—13),  Hohlmaße  für  trockene
Gegenstände  (§§  14—21),  Gewichte  (§§  22—30),  Waagen-  (§5  31—39),  Alkoholometer
  und  dazu  gehörige  Thermometer  (§§  40—42)  und  nasse  und  trockene  Gasmesser
  (88  43—48).

Die  Geschäfte,  welche  von  den  Eichungsbehörden  zu  verrichten  sind,  bestehen
  in  Folgendem:  Jede  Eichungsstelle  hat  1)  die  für  den  Verkehr  bestimmten
neuen  Gegenstände,  deren  Eichung  in  ihren  Geschäftskreis  fällt,  gleichviel,  woher
        <pb n="611" />
        608  Eid.

diese  Gegenstände  kommen,  zu  prüfen  und  zu  stempeln;  2)  an  unrichtig  be—
fundenen  solche  Berichtigungen  vorzunehmen,  welche  sich  innerhalb  der  Grenzen
der  im  Verkehre  noch  zulässigen  Abweichungen  halten  und  für  welche  die  erforderlichen
  Einrichtungen  vorhanden  find  (weitergehende  Berichtigungen  bleiben  der  Privatverständigung
  überlassen);  3)  bereits  im  Verkehr  befindliche,  also  schon
gestempelte  Gegenstände  auf  erhaltene  Veranlassung  auf  ihre  Richtigkeit  (Nacheichung)
  oder  auf  die  äußersten  Grenzen  der  im  öffentlichen  Verkehre  noch  zu  duldenden
  Abweichungen  von  der  absoluten  Richtigkeit  (Revision)  zu  prüfen.  Zeigt
der  betreffende  Gegenstand  bei  der  Revision  geringere  Abweichungen  und  ist  der
frühere  Stempel  noch  genugsam  kenntlich,  so  erfolgt  Zurückgabe  desselben;  im  entgegengesetzten
  Falle  wird  er  entweder  berichtigt  und  neu  gestempelt,  oder  für  den
Verkehr  als  untauglich  gekennzeichnet  und  das  frühere  Beglaubigungszeichen  vernichtet.
  —  Für  diese  Arbeiten  erheben  die  Eichungsstellen  Gebühren,  neben  welchen
sie  aber  noch  die  Auslagen  für  etwa  verwendetes  Material  in  Anrechnung  bringen
können;  vgl.  Eichgebührentaxe  vom  24.  Dezember  1874  und  die  hierzu  von  der
Normal-Eichungs-Kommission  erlassenen  Nachträge.  Ueber  die  vorgenommenen  Prüfungen
  stellen  die  Eichungsstellen  Eichscheine  oder  Befundbescheinigungen  aus,  auf
denen  zugleich  über  die  Gebühren  und  Auslagen  Ouittung  ertheilt  wird.  —  Jede
Eichungsstelle  hat  jährlich  nach  einem  von  der  Normal-Eichungs-Kommission  auszugebenden
  Schema  über  die  von  ihr  ausgeführten  Eichungsarbeiten  ihrer  Aufsichtsbehörde
  Bericht  zu  erstatten.

Um  die  erwähnten  Geschäfte  ausführen  zu  können,  müssen  die  Eichungsbehörden
mit  den  nöthigen  Normalen,  Stempeln,  Siegeln  und  denjenigen  Apparaten  und
Hülfsmitteln,  welche  bei  Anwendung  der  Normale  erforderlich  sind,  versehen  sein.
Als  Normale  kommen  vor:  1)  Gebrauchsnormale,  nach  welchen  die  Richtigkeit
  der  Verkehrsgegenstände  beurtheilt  wird;  2)  Kontrolnormale  zur  Berichtigung
  der  Gebrauchsnormale  (1  und  2  auch  Eichungsnormale  genannt);
3)  Hauptnormale,  die  von  Seiten  der  Aussichtsbehörden  zur  Berichtigung  der
Kontrolnormale  verwendet  werden,  und  4)  Kopien  des  Urmaßes  und  Urgewichtes,
  welche  bei  der  Herstellung  und  Richtighaltung  der  Hauptnormale
dienen.  —  Für  jeden  Zweig  des  Eichungsgeschäftes,  den  eine  Eichungsstelle  ausübt,
  muß  sie  die  nöthigen  Gebrauchsnormale  besitzen,  die  sie  sich  entweder  selbst
herstellen  kann  oder  ihr  von  der  Aussichtsbehörde  geliefert  werden,  und  außerdem
die  dazu  gehörigen  Kontrolnormale,  zu  deren  Herstellung  und  Beglaubigung  außer
der  Normal-Eichungs-Kommission  die  Aufsichtsbehörden  befugt  sind,  welche  sich  im
Besitze  der  Hauptnormale  befinden.  Jede  Aussichtsbehörde  hat  für  die  Richtighaltung
  der  Kontrolnormale  bei  den  ihr  unterstellten  Eichungsämtern  zu  sorgen.  —
Kopien  des  Urmaßes  und  Urgewichtes  werden  von  der  Normal-Eichungs-Kommission
den  Aufsichtsbehörden  geliefert,  welche  es  verlangen  und  mit  Beglaubigungsschein
versehen.

Gsgb.:  Ueber  die  mit  Bezug  auf  Art.  4  Nr.  3  der  PWerf.  erlassenen  Gesetze,  Verordnungen,
  Bekanntmachungen  2c.  vgl.  v.  Rönne,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches  (2.  Aufl.),
Bd.  II.  (1877)  Abth.  I.  S.  243  ff.  Hinzuzufügen  sind  der  9.  Nachtrag  vom  6.  October
1877  und  der  10.  Nachtrag  vom  25.  März  1878.  —  Zufolge  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  26.  März  1876  (R.G.B.  S.  408)  werden  die  von  der  Normal-Eichungs-Kommission

ur  Abänderung  der  E.  getroffenen  Bestimmungen  nur  durch  das  Centralblatt  für  das  Deutsche
Reich  (Berlin,  C.  Heymann's  Verlag)  bekannt  gemacht.  Dochow.

Eid.  Der  E.  ist  eine  Versicherung  unter  Anrufung  der  Gottheit.  Als  solche
kam  er  bei  besonders  wichtigen  Behauptungen  und  Versprechungen  von  jeher  und
bei  allen  Völkern  vor  (s.  über  die  Geschichte  des  E.  besonders  Bayer  und
Strippelmann).  Das  Schwören  per  creaturam,  wie  es  in  den  Zeiten  religiösen
  Verfalls  sich  im  Gebrauche  findet,  wurde  vom  Kan.  R.  auf  Grund  des  Ev.
Matth.  V.  33—37  ausdrücklich  verboten  (c.  26  X  de  jurej.  2,  24);  auf  dem
        <pb n="612" />
        Eid.  609

Rechtsgebiet  nöthigen  schon  die  gesetzlich  vorgeschriebenen  Eidesformeln  (s.  diesen
Art.)  heutzutage  immer  zur  Beziehung  auf  die  Gottheit.  Diese  macht  den  E.  zur
religiösen  Handlung:  asseveratio  religiosa.  Sie  soll  zeigen,  daß  der  Schwörende
im  Moment  seiner  Versicherung  eingedenk  ist  der  höchsten  Macht,  von  der  er  sich
abhängig  weiß  und  die  ihm  das  Prinzip  der  Wahrheit  und  Gerechtigkeit  ist;  sie
verleiht  seiner  Betheuerung  eine  ganz  besondere  Bürgschaft  der  Wahrheit.

Die  übliche  Definition  des  E.:  „Betheuerung  unter  Anrufung  Gottes  als
Zeugen  der  Wahrheit  und  Rächers  der  wissentlichen  Unwahrheit“,  enthält  eine
unwürdige  Karikirung  der  Gottheit,  indem  sie  sie  zur  Handlangerin  der  Menschen
in  ihren  irdischen  Angelegenheiten  macht  und  ihr  menschliche  Leidenschaft  imputirt:
jam  enim  non  ad  iram  deorum,  quae  nulla  est,  sed  ad  justitiam  et  ad  fidem
pertinet  (juramentum):  Cic.  off.  III.  c.  29.

Der  E.  ist  vermöge  der  ganz  besonderen  Glaubwürdigkeit  des  Beschworenen
(„Höchster  Glaube“:  Strippelmann,  III.  S.  171)  für  das  Rechtsleben  unentbehrlich.
  Er  muß  das  einfache  Wort  verstärken  bei  der  Uebernahme  wichtiger
Rechtspflichten  (promissorischer,  Zusage-E.,  vgl.  z.  B.  die  Art.  Amts-E.,  Offenbarungs-C.);
  wie  überall,  wo  Thatsachen  als  Voraussetzungen  rechtlicher  Konsequenzen
  durch  die  Versicherung  einer  Person  für  den  Richter  zu  unstreitigen  gemacht
werden  sollen  (assertorischer,  Aussage-E.).  In  dieser  letzteren  Anwendung  dient  der
E.  der  Rechtsordnung  zur  Ergänzung  des  Beweismittelsystems  im  Straf=  wie  im
Civilprozeß.

Im  Beweissystem  des  Civilprozesses  insbesondere  hat  der  E.  eine  doppelte
Funktion:  einmal  als  Verstärkung  anderer  Beweismittel;  die  Parteien  können  verlangen,
  daß  der  Richter  den  Aussagen  der  Zeugen  und  Sachverständigen,  von
welchen  Siegen  oder  Unterliegen  für  sie  abhängt,  nur  glaube,  wenn  diese  Ausfagen
beschworen  sind  (vgl.  die  Art.  Sachverständigen-,  Zeugenbeweis);  und
dann  als  selbständiges  Beweismittel.  Um  nicht  bei  Abschluß  eines  jeden  Rechtsgeschäfts
  die  Parteien  zur  Zuziehung  von  Zeugen  oder  Aufnahme  von  Urkunden  zu
nöthigen;  um  das  materielle  Recht  zu  schützen  auch  gegen  den  Verlust  der  vorhanden
  gewesenen  Beweismittel,  oder  sofern  es  sich  auf  rein  innere  Thatsachen
stützt,  ist  der  E.  als  ra#e#r######  drog  zaraqr)"  (nov.  71  c.  4)  in  die
Reihe  der  civilprozessualen  Beweismittel  ausgenommen  worden.  Als  Beweismittel
kann  der  E.  überall  nur  Thatsachen  zum  Gegenstand  (Eidesthema)  haben.  Die
Auffassung  des  E.  als  Vergleich,  als  Urtheilssurrogat  im  Röm.  R.,  das  daher  auch
E.,  wie  sibi  dari  oportere,  rem  suam  esse  kannte,  ist  vom  Gemeinen  R.  und  der
neueren  Gesetzgebung  ausgegeben  und  der  E.  immer  reiner  zum  bloßen  Beweismittel
  herausgebildet  worden.  Und  zwar  ist  der  E.  Beweismittel  regelmäßig  so,
daß  entweder  die  beweispflichtige  Partei  die  Wahrheit  ihrer  Behauptung  von  dem
E.  des  Gegners  abhängig  macht:  Schieds-E.  (val.  diesen  Art.);  oder  so,  daß  der
Richter,  um  volle  Ueberzeugung  von  der  Wahrheit  oder  Unwahrheit  einer  bestrittenen
Thatsache  zu  gewinnen,  der  einen  oder  anderen  Partei  einen  E.  abfordert:
richterlicher  E.  (ogl.  diesen  Art.).  Nur  ausnahmsweise  kann  sich  der  Beweispflichtige
  zum  Beweis  durch  eigenen  E.  erbieten:  so  durch  den  sog.  Würderungs-E.
  (vgl.  diesen  Art.);  so  zum  Zwecke  einer  Glaubhaftmachung  (dgl.  diesen
Art.).  Dagegen  fand  und  findet  der  eigene  E.  im  Civilprozeß  noch  eine  ausgedehnte
Anwendung  als  Reinigungsmittel  gegenüber  dem  Verdacht  einer  Chikane  bei  der
Prozeßführung  überhaupt  oder  bei  einzelnen  Prozeßhandlungen.  Auf  diesem  gemeinsamen
  Gedanken  beruhte  der  Gefährde-E.  (vgl.  diesen  Art.)  in  seinen  zahlreichen
  Anwendungen,  und  beruhen  die  verwandten  Gebilde  des  Editions-E.,  des
Diffessions-C.  (s.  d.  Art.  Urkundenbeweis)  und  des  Offenbarungs-E.
(ogl.  diesen  Art.).  «

Wachsende  Unredlichkeit  und  Wortbrüchigkeit  vervielfältigte  die  Anwendung
des  Eides;  diese  Vervielfältigung  hinwiederum  beraubte  den  E.  seiner  Heiligkeit  und

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Nechtslexikon  I.  3.  Aufl.  39
        <pb n="613" />
        610  Eid.

Würde  und  nährte  das  leichtfertige  Umspringen  mit  der  Wahrheit.  Diesem  circulus
  vitiosus,  in  welchen  das  Gemeine  R.  nicht  ohne  die  Schuld  der  Kirche  (Bayer,
S.  89  und  die  dort.  cit.  Lit.)  sich  verwickelt  hatte,  zu  entgehen,  dem  „Nothstand  des
E.esrechtes“  zu  steuern,  ist  das  Endziel  aller  wissenschaftlichen  und  gesetzgeberischen
Bemühungen  auf  dem  Gebiete  des  E.  in  diesem  Jahrhundert.  Dabei  verfolgen
diese  Versuche  eine  doppelte  Richtung:  Verminderung  der  E.  einerseits,  und  Hebung
ihres  Ansehens  durch  die  Formalitäten  der  Ableistung  andererseits.

In  der  ersteren  Richtung  sind  hervorzuheben:

1)  Die  Auphebung  vieler  von  der  Doktrin  und  der  Praxis  für  überflüssig  oder
als  besonders  schädlich  erkannter  E.,  insbesondere  der  Gefährde-E.

2)  Die  prinzipielle  Beschränkung  der  Zulässigkeit  des  E.,  mindestens  des
Schieds-E.,  auf  die  Fälle,  wo  der  Schwörende  de  veritate  zu  schwören  im  Stande
ist,  also  auf  eigene  Handlungen  und  Wahrnehmungen  des  Schwörenden,  sog.  facta
propria.  Nur  aus  Gründen  des  praktischen  Bedürfnisses  glaubte  die  Gesetzgebung
des  Deutschen  Reiches  —  entgegen  dem  Gutachten  des  8.  Deutschen  Juristentags  —
den  E.  auch  über  facta  aliena  in  einigen  Ausnahmefällen  (Deutsche  CPO.  #8  410)
beibehalten  zu  sollen  (vgl.  Mot.  zu  §  397  des  E.  v.  1874).

Im  engsten  Zusammenhang  mit  dieser  Frage  steht  die  der  Fassung  der  E.  norm.
Die  Zulassung  des  E.  über  facta  aliena  nöthigt,  da  über  solche  der  Schwurpflichtige
nur  ausnahmsweise  den  Wahrheits-E.  zu  leisten  im  Stande  sein  wird,  zur  Beibehaltung
  mindestens  des  bedenklichen  Glaubens-E.  (dvgl.  diesen  Art.).  Jedenfalls
  aber  muß  die  Zulassung  des  E.  über  facta  aliena  so  beschränkt  werden,  daß
der  verwerfliche  Nichtwissens-E.  entbehrlich  wird,  und  auch  der  Glaubens-E.
kann  durch  die  Fassung  als  Ueberzeugungs-E.  (Deutsche  CPO.  §  424;  Mot.  zu
§  410  des  Entw.  von  1874;  vgl.  auch  Hannöv.  Prot.,  VIII.  S.  2931)  seiner
Bedenklichkeit  zum  großen  Theil  entkleidet  werden.

3)  Die  Durchführung  strenger  Subsidiarität  des  E.  als  Beweismittel,  wonach
  er  nur  da  und  erst  dann  zulässig  sein  soll,  wo  und  wann  es  an  anderen
Mitteln  für  die  Begründung  der  richterlichen  Ueberzeugung  fehlt.  Im  Zusammenhang
  damit  steht  es,  daß  jeder  Beweis-E.,  auch  der  zugeschobene,  vom  Richter  auferlegt
  wird,  der  zu  diesem  Zweck  eine  causae  cognitio  über  die  Zulässigkeit  und
Nothwendigkeit  des  E.  vornimmt  und  dem  auch  die  Normirung  des  E.  zusteht;
im  Zusammenhang  damit  steht  es  ferner,  daß  im  Anschluß  an  die  1.  11  C.  de
sentent.  7,  45  neuere  Gesetzgebungen  die  Leistung  des  E.  regelmäßig  durch  bedingtes
  Endurtheil  anordnen  lassen  (Deutsche  CPO.  §  425;  Mot.  zu  §§  407—9
d.  Entw.  v.  1874).

4)  Die  Ersetzung  des  E.  durch  das  Handgelübde  an  Eidesstatt  (vgl.  d.  Art.
Eidesstattliche  Versicherung),  wie  sie  in  Oldenburg  und  Baden  für  Rechtsstreitigkeiten
  über  geringfügige  Objekte  statuirt  war,  in  den  neueren  Gesetzgebungen
aber  wieder  verworfen  worden  ist  (vgl.  Hannöv.  Prot.  VIII.  S.  2811  ff.;  Mot.
z.  d.  Entw.  v.  1874,  S.  510).

5)  Die  eidliche  Vernehmung  der  Parteien  als  Zeugen  an  Stelle  des  Parteien-E.
  Die  Deutsche  Reichsgesetzgebung  hat  sich,  im  Einklang  mit  dem  Votum  des
8.  Deutschen  Juristentags  gegen  diese  Institution  entschieden,  weil  sie  mit  der
Deutschen  Rechtsanschauung  unvereinbar  sei  und  insbesondere  zu  einer  dem  Wesen
des  Deutschen  Civilprozesses  widersprechenden  Inquisition  führen  würde.  Dagegen
ist  die  zeugeneidliche  Vernehmung  der  Parteien  geltendes  Recht  in  England,  in
einigen  Staaten  Nordamerika's  und  für  den  Bereich  des  Bagatellverfahrens  schon
jetzt  auch  in  Oesterreich  (Ges.  v.  23.  April  1873  über  d.  Verf.  in  geringfügigen
Rechtssachen,  §§  53  ff.),  wo  sie  nach  dem  Entw.  einer  CPO.  vom  Jahre  1876
§§  411  ff.  (vgl.  auch  §  340)  demnächst  auch  für  den  ordentlichen  Civilprozeß  eingeführt
  werden  soll.
        <pb n="614" />
        Eidesbruch.  611

In  der  zweiten  Richtung  aber  stehen  zwei  Punkte  zur  Frage:  die  der  E.esleistung
  vorangehende  Belehrung  und  Verwarnung  und  die  die  E.esleistung  begleitenden
  Formalitäten.

Während  die  Partikularprozeßgesetze  im  Hinblick  auf  die  doppelte  Natur  des
E.  als  einer  zugleich  religiösen  und  gerichtlichen  Handlung  die  Zuziehung  eines
Geistlichen.  zur  E.esbelehrung  mindestens  gestatteten,  unter  Umständen  aber  sogar
geboten,  geht  die  Deutsche  CPO.  in  ihrem  §  442  davon  aus,  daß  der  Richter  die
nöthige  Belehrung  allein  vorzunehmen  habe.  Sie  überläßt  ihm  dabei  die  Belehrung
  in  einer  dem  einzelnen  Fall  angemessenen  Weise  vorzunehmen,  ohne  eine
gleichmäßige  Form  der  E.esbelehrung  vorzuschreiben,  da  solche,  wo  sie  früher  gesetzlich
  bestimmt  war,  als  unzweckmäßig  sich  erwiesen  hatte.

Was  aber  die  Ableistung  der  E.  selbst  anlangt,  so  hat  dieselbe  des  Vormittags,
  regelmäßig  „vor  gesessenem  Gericht",  mit  Mund  und  Hand,  d.  h.  unter
Nachsprechung  oder  Ablesung  der  schriftlich  entworfenen  E.esnorm  sammt  der  vom
Gesetz  vorgeschriebenen  E.esformel  und  unter  Beobachtung  der  gebotenen  Körperhaltung
  (über  die  Symbole  bei  der  E.esleistung  im  älteren  Recht  vgl.  Strippelmann,
  III.  S.  174),  in  jedem  Falle  aber  vom  Schwurpflichtigen  in  Person  zu
geschehen.

Denn  die  von  der  gemeinrechtlichen  Praxis  und  partikularrechtlich  gestattete
C.esleistung  durch  Stellvertreter  in  anmimam  domini  ist  in  den  neueren  Gesetzgebungen
als  der  Würde  und  Heiligkeit  des  E.  zuwider  ausnahmslos  beseitigt  (Deutsche  CPO.
§  440;  Mot.  zu  §  422  d.  Entw.  v.  1874).

Aus  dem  Wesen  des  E.  ergiebt  sich  von  selbst,  daß  nicht  Jedermann  fähig  ist,
E.  mit  rechtlicher  Wirkung  zu  leisten  (vgl.  d.  Art.  Eidesfähigkeit).

Dem  rite  geschworenen  E.  aber  muß  im  Civilprozeß  volle  Beweiskraft  zukommen.
  Denn  ob  nun  eine  Partei  der  anderen  den  E.  zuschiebt  oder  der  Richter
ihn  verlangt  oder  das  Gesetz  irgend  sonst  ihn  gestattet  oder  zur  Pflicht  macht:
überall  geschieht  dies  nur  in  dem  Sinne,  daß  der  E.  vermöge  seiner  Heiligkeit  und
Glaubwürdigkeit  die  beschworene  Thatsache  formell  wahr  machen  solle:  non  aliud
duaeritur,  duam  an  juratum  sit:  remissa  quaestione,  an  debeatur:  quasi  satis
probatum  sit  jurejurando,  1.  5  §  2  D.  h.  t.  Darum  muß,  wo  das  Prinzip  der
freien  richterlichen  Beweiswürdigung  gilt,  hinsichtlich  des  Beweismittels  des  E.  eine
Ausnahme  von  demselben  gemacht  werden:  hier  ist  die  freie  Ueberzeugung  des
Richters  durch  Beweisregeln  zu  binden  (Deutsche  CPO.  S§  428  ff.;  Mot.  zu  §  249
und  zu  8§  411  u.  412  d.  Entw.  v.  1874).

Je  ernster  und  heiliger  aber  nach  alle  dem  Gesagten  der  Charakter  des  E.  an
sich,  je  größer  seine  Bedeutung  und  Kraft  im  Rechtsleben  ist,  desto  schwerer  muß
das  Verbrechen  Dessen  sein,  der  wissentlich  vor  Gericht  eine  falsche  eidliche  Versicherung
  abgiebt;  hierüber  vgl.  die  Art.  Meineid  und  Eidesbruch.

Quellen:  Tit.  D.  12,  2.  —  Tit.  C.  4,  1.  —  Causa  22,  qu.  1—5.—  Tit.  X.  2,  24.  —
Tit.  in  VI.  2,  11.  —  Preuß.  Entw.  1864  §§8  509  ff.  —  Hannov.  Entw.  1866  §8  408  ff.  —

Nordd.  Entw.  1870  §§  609  ff.  —  CPO.  f.  d.  Deutsche  Reich  v.  30.  Januar  1877  §§  410  ff.
—  Oesterr.  Entw.  einer  CPO.  für  d.  im  Reichsrath  vertretenen  Königreiche  u.  Länder,  1876,
§  411

Lit.:  Malblanc,  Doctrina  de  jurejurando.  1781.  —  Schmid-Phiseldeck,  Ueber  den
E.,  1798.  —  Bayer,  Betrachtungen  über  den  E.,  1829  (hier  S.  240—303  die  gesammte
ältere  Lit.)  —  Strippelmann,  Der  Gerichtseid,  3  Bde.  1855—1857.  —  Wetzell,  Iyst.,
§§  25—28.  —  Renaud,  Lehrb.,  88  127—142.  mm“  Birkmeyer.

Eidesbruch.  Die  Verletzung  eines  promissorischen  (zur  Bekräftigung  eines
rechtsverbindlichen  Versprechens  geleisteten)  und  vor  einer  zur  Eidesabnahme  besugten
  Behörde  geschworenen  Eides.  Hierunter  fällt:  1)  das  wissentlich  falsche  Zeugniß,
bzw.  Gutachten  des  vor  der  Abhörung  beeidigten  Zeugen,  bzw.  Experten.  Diese
Art  des  E.  wird  indeß  nach  den  gleichen  Grundsätzen  behandelt,  wie  die  Verletzung
eines  assertorischen  Eides  (eines  Meineides  im  engeren  Sinne)  seitens  der  Zeugen
und  Experten.  Nur  in  Betreff  der  Vollendung  und  des  Versuchs  macht  sich  die

9.
        <pb n="615" />
        612  Eidesfähigkeit.

Verschiedenheit  dieser  Formen  der  Eidesverletzung  geltend.  Der  E.  des  Zeugen  ist
als  vollendet  erst  zu  betrachten  mit  dem  Abschluß  der  Aussage,  des  Zeugnisses  oder
Gutachtens,  welche  die  Wahrheitsverletzung  enthält  (vgl.  Sachsen  224),  als  ver—
sucht,  sobald  eine  falsche  Aussage  wissentlich  erfolgt,  das  Zeugniß  aber  noch  zu
keinem  Abschluß  gelangt  ist.  Nach  v.  Schwarze  ist  für  einen  strafbaren  Versuch
hier  überhaupt  kein  Spielraum  gegeben  (vgl.  Sachsen  224).  Liegt  eine  allgemeine
eidliche  Verpflichtung  vor,  so  muß  die  falsche  Aussage  unter  spezieller  Bezugnahme
auf  die  frühere  Eidesleistung  erfolgt  sein  (jedoch  Baden  506  u.  507).  Ebenso
wenn  in  derselben  Sache  von  dem  betreffenden  Zeugen  oder  Sachverständigen  bereits
früher  ein  Eid  geschworen  war.  —  Im  Uebrigen  s.  in  Bezug  auf  diese  Spezies  d.
Art.  Meineid.

2)  Die  Verletzung  sonstiger  promissorischer  Eide.  Eine  allgemeine  Bedrohung
derselben  fand  sich  in  einigen  Deutschen  Gesetzen  (Baden,  Hessen,  Württemberg,
Braunschweig).  Andere  hatten  eine  einschlagende  Strafbestimmung  überhaupt  nicht
(Bayern,  Sachsen,  vgl.  Belgien,  Frankreich).  Das  RStras  G.  bedroht,  dem
Preußischen  sich  anschließend,  die  Verletzung  des  Manifestationseides  und  der  juratorischen
  Kaution.  Die  Bestrafung  dieser  Arten  des  E.  ist  überall,  wo  sie  sich  angeordnet
  findet,  an  die  Voraussetzung  des  rechtswidrigen  Vorsatzes  geknüpft.  Derselbe
  braucht  aber  bei  dem  Eidschwur  selbst  noch  nicht  vorzuliegen.  —  Die  Strafbarkeit
  dieser  Fälle  ist  weit  geringer  als  diejenige  des  unter  1)  erwähnten  E.  und
des  Meineids  im  eigentlichen  Sinne.  Auch  werden  dieselben  nicht  mit  infamirenden
Strafen  bedroht.  Das  Rötrasf  G.  droht  Gefängniß  bis  zu  2  Jahren.  Je  weiter
der  Eid  und  seine  Verletzung  zeitlich  auseinander  liegen,  desto  geringer  ist  im  Allgemeinen
  die  Strafbarkeit  der  letzteren.  —  Ein  strafbarer  Versuch  ist  hier  mit  der
Leistung  des  Eides,  auch  wenn  der  rechtswidrige  Vorsatz  bereits  vorliegt,  noch  nicht
begründet.  Ein  Versuch  ist  indessen  auch  hier  denkkar.  —  Dem  eidlich  gegebenen
Versprechen  sind  im  RStraf  G.  B.  andere  Betheuerungsformen,  welchen  sonst  die  gesetzliche
  Wirkung  des  Eides  beigelegt  ist,  nicht  gleichgestellt.  —  Dem  Widerruf  ist  hier
eine  strafmildernde  Wirkung  im  Rötras  G.  nicht  beigelegt.  S.  im  Uebrigen  d.  Art.
Meineid.

Gsgb.:  RStraf  GB.  §§  162,  154  ff.  —  Lit.  vgl.  bei  dem  Art.  Meineid.
Merkel.

Eidesfähigkeit.  Nach  gemeinem  Deutschen,  sich  an  das  Kanonische  R.  anlehnenden
  Prozeßrecht  galten  Diejenigen,  welchen  es  an  dem  erforderlichen  Bewußtsein
  über  die  Bedeutung  des  Eides  fehlte,  also  Wahnsinnige,  Betrunkene  und  Unmündige,
  sowie  Diejenigen,  welche  bereits  einen  Meineid  geschworen  hatten,  zur
Ableistung  eines  Eides  für  unfähig.  Ueber  die  Statthaftigkeit  der  Zuschiebung  des
Schiedseides  an  einen  Meineidigen  oder  seitens  eines  solchen  herrschte  im  Gemeinen
R.  Streit,  ebenso  darüber,  ob  bei  Zulassung  eines  solchen  Eides  der  Meineidige
den  Eid  annehmen  und  ausschwören  dürfe  oder  ob  er  ihn  referiren  oder  sein  Gewissen
  mit  Beweis  vertreten  müsse.  Das  jetzt  geltende  Civ.  Prz.  R.  geht  davon  aus,  daß
die  Zuschiebung  und  Zurückschiebung  des  Schiedseides  allein  an  prozeßfähige  Parteien,
  d.  h.  an  solche,  welche  sich  durch  Verträge  verpflichten  können,  statthaft  ist
und  daß  auch  nur  solchen  ein  richterlicher  Eid  auferlegt  werden  darf;  ausnahmsweise
  ist  beides  aber  auch  bei  Minderjährigen  über  16  Jahre  und  bei  Verschwendern
in  Betreff  von  eigenen  Handlungen  derselben  oder  über  Gegenstände  ihrer  eigenen
Wahrnehmung  gestattet,  wenn  es  das  Gericht  auf  Antrag  des  Gegners  nach  den
Umständen  des  Falles  für  zulässig  erklärt.  Der  Meineidige,  d.  h.  derjenige,  welcher
wegen  wissentlicher  Verletzung  der  Eidespflicht  rechtskräftig  verurtheilt  worden  ist,
ist  an  und  für  sich  nicht  eidesunfähig.  Eine  an  ihn  erfolgte  Zuschiebung  oder  Zurückschiebung
  eines  Eides  kann  aber,  selbst  wenn  ihm  der  Eid  durch  schon  rechtskräftig
  gewordenes  bedingtes  Erkenntniß  auferlegt  worden  ist,  vom  Gegner  wider-
        <pb n="616" />
        Eidesformel.  613

rufen  werden,  falls  die  Verurtheilung  wegen  des  gedachten  Verbrechens  erst  später
erfolgt  ist  oder  der  Gegner  glaubhaft  macht,  daß  er  erst  nach  der  Zuschiebung  oder
Zurückschiebung  von  einer  solchen  Kenntniß  erlangt  hat.  Der  richterliche  Eid  kann
dagegen  auch,  aber  nur  auf  Antrag  des  Gegners,  zurückgenommen  werden,  selbst
wenn  der  Letztere  schon  vor  der  Auferlegung  von  einer  Verurtheilung  wegen  Meineides
  Kunde  besessen  hat.
Quellen:  C.  8,  14—16;  C.  XXlII.  qu.  5.  —  Deut  O.  88  3  5,  4:

rut  P  .  5r½  qu  Deutsche  CPO.  g8  432,  433,  485,  439.

it.:  Richter-Dove,  Kirchenrecht,  §  261.  —  Wetzell,  Syst.  d.  ordentl.  Civilprozesses
§  25.  —  Renaud,  Lehrb.  d.  gem.  Deutsch.  Civil  ß-R.,  §  130.—  Fitti  Civilprz.,
4.  Aufl.,  Berlin  1879  S.  195,  199,  *5#  prozetzdt  dFit  re  sirilprz.

Eidesformel.  Der  Eid  ist  eine  förmliche  Betheuerung  unter  Anrufung  Gottes.
Den  Inhalt  der  Betheuerung  kann  eine  Thatsache  oder  ein  Versprechen  bilden.
Im  ersteren  Falle  heißt  der  Eid  assertorisch,  im  letzteren  promissorisch.  Dieser  Art
ist  z.  B.  der  Diensteid  der  Beamten  (für  Preußen  geregelt  durch  Verord.  v.  6.  Mai
1867,  für  das  Deutsche  Reich  durch  Verord.  v.  29.  Juni  1871)  und  der  Geschworeneneid
  (Strafp  O.  §  288),  jener  Art  dagegen  der  zugeschobene  und  der
richterliche  Eid  (CPO.  88§  410,  437).  Der  Zeugeneid  ist  nach  dem  neuesten  Recht
(CPO.  88§  356,  357  und  Straf  P.  8§  60,  61)  in  der  Regel  vor  der  Vernehmung
und  somit  promissorisch,  aus  besonderen  Gründen  aber  nach  derselben  und  dann
assertorisch  abzuleisten.  Die  im  Civilprozeß  von  einer  Partei  abzuleistenden  Eide
werden  nach  alter  Deutscher  Praxis  verschieden  formulirt,  de  veritate,  de  credulitate
oder  de  ignorantia,  d.  h.  als  Wahrheits--,  Glaubens=  oder  Nichtwissens-Eide.  Und
zwar  wurde  bisher  im  Allgemeinen  jedem  Schwurpflichtigen,  der  nicht  aus  eigener
Wissenschaft  über  die  fragliche  Thatsache  unterrichtet  war,  gestattet,  zur  Erhärtung
derselben  in  der  Fassung  zu  schwören:  „Ich  glaube,  daß“  u.  s.  w.,  zur  Widerlegung
  aber  je  nach  Umständen:  „Ich  glaube,  daß  nicht“  (bzw.  „glaube  nicht,
daß")  oder  auch:  „Ich  weiß  nicht,  daß“  u.  s.  w.  An  Stelle  dieser  Praxis  hat
jedoch  die  CPO.  §§  424,  439  eine  Verschärfung  der  E.  vorgeschrieben.  Ueber  eine
Thatsache,  welche  in  einer  Handlung  des  Schwurpflichtigen  besteht  oder  Gegenstand
seiner  Wahrnehmung  gewesen  ist,  muß,  wenn  sie  vom  Schwurpflichtigen  selbst  behauptet
  worden  ist,  der  Eid  allemal  dahin  geleistet  werden,  daß  die  Thatsache  wahr
sei;  wenn  sie  vom  Gegner  behauptet  worden  ist,  so  muß  der  Schwurpflichtige  regelmäßig
  schwören,  daß  sie  nicht  wahr  sei,  und  nur  in  dem  Falle,  wo  ihm  den  Umständen
  nach  die  Beschwörung  der  Nichtwahrheit  nicht  zugemuthet  werden  kann,
darf  ihm  auf  seinen  Antrag  der  Eid  dahin  nachgelassen  werden,  daß  er  nach  sorgfältiger
  Prüfung  und  Erkundigung  die  Ueberzeugung  erlangt  habe,  daß  die  Thatsache
  nicht  wahr  sei.  (Es  beruht  auf  einem  Versehen,  wenn  §  424  der  CPO.  in
diesem  Falle  statt  nur  von  der  Nichtwahrheit,  auch  von  der  Wahrheit  der  Thatsache
redet.)  Endlich  über  andere  als  die  erwähnten  Thatsachen  ist  der  Eid  immer  dahin
zu  leisten,  daß  der  Schwurpflichtige  nach  sorgfältiger  Prüfung  und  Erkundigung  die
Ueberzeugung  erlangt  (bzw.  —  bei  einer  gegnerischen  Behauptung  —  nicht  erlangt)
habe,  daß  die  Thatsache  wahr  sei.  Hiernach  besteht  neben  dem  Wahrheitseide  nur
noch  ein  bald  positiver  (d.  h.  auf  die  Ueberzeugung  gerichteter),  bald  negativer
(d.  h.  auf  die  Nichtüberzeugung  gehender)  Ueberzeugungseid.  —  Die  Förmlichkeit
der  Betheuerung  war  bisher  durch  die  Landesrechte  mannigfach  und  für  die  Anhänger
  der  verschiedenen  Religionsgesellschaften  ungleich  geordnet.  Besonders  für
Juden  bestanden  strenge  Formen,  die  jedoch  in  Preußen  durch  Gesetz  v.  15.  März
1869  beseitigt  sind.  Nach  dem  neuesten  Rechte  ist  im  Civilprozesse  jeder  Eid  (  CPC.
§*  443)  und  im  Strafprozeß  der  Zeugeneid  (StrafPO.  ʒ  62)  ohne  Unterschied  der
Religion  mit  den  Worten  zu  beginnen:  „Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen
und  Allwissenden“  und  mit  den  Worten  zu  schließen:  „so  wahr  mir  Gott  helfe“.
Der  Geschworeneneid  (Straf  PO.  §  288)  wird  in  entsprechender  Weise  dadurch  ab-
        <pb n="617" />
        614  Eidesstattliche  Versicherung  —  Eigenthum.

geleistet,  daß  der  Vorsitzende  die  Worte  spricht:  „Sie  schwören  bei  Gott  dem  Allmächtigen
  und  Allwissenden“  u.  s.  w.  und  jeder  Geschworene  erklärt:  „Ich  schwöre
es,  so  wahr  mir  Gott  helfe“.  Dagegen  ist  es  bei  den  Diensteiden  der  Beamten
Preußens  und  des  Deutschen  Reichs  durch  die  oben  angeführten  Verordnungen  dem
Schwörenden  überlassen,  den  Worten:  „so  wahr  mir  Gott  helfe“,  noch  die  seinem
religiösen  Bekenntniß  entsprechende  Bekräftigungsformel  hinzuzufügen.  Manchen
Religionsgesellschaften,  welche  den  Eid  für  unerlaubt  halten,  z.  B.  den  Mennoniten,
ist  durch  Landesgesetz  an  Stelle  desselben  der  Gebrauch  anderer  Betheuerungsformeln
gestattet.  Die  Erklärung  -unter  einer  solchen  wird  der  Eidesleistung  gleichgeachtet
(CPO.  446;  StrafPO.  8

Lit.:  Strippelmann,  Gerichtseid,  Abth.  1,  Kassel  1855.  —  Zimmermann,
Der  Glaubenseid,  Marb.  1863.  —  Füger  v.  Rechtborn,  Der  Beweis  durch  Eide  im  Civilprozesse,
  Wien  1865.  —  Wetzell,  System  des  ordentl.  Civilprozesses,  8  25.  Eck.

Eidesstattliche  Versicherung,  falsche,  unterscheidet  sich  vom  Meineide  nur
dadurch,  daß  die  Bekräftigung  der  Wahrheit  einer  gemachten  Aussage  nicht  durch
Eid,  sondern  in  einer  weniger  feierlichen  Form  geschieht,  bei  der  es  sich  wesentlich
um  den  Gebrauch  der  Worte  „an  Eidesstatt“  handelt  (StrafGB.  8  156).  Es  kann
daher  hinfichtlich  der  Thatbestandsmomente  der  falschen  Versicherung  auf  d.  Art.
Meineid  verwiesen  werden.  Abgesehen  von  den  anderen  Erfordernissen  muß
die  Behörde  zuständig  sein  zur  Abnahme  einer  Versicherung  an  Eidesstatt  und
diese  letztere  im  konkreten  Falle  gesetzlich  zulässig.  Die  Frage,  in  welchen  Fällen
die  Leistung  eines  Eides  oder  die  Abgabe  einer  Versicherung  vorgeschrieben  ist,  ist
nach  dem  betr.  Partikularrecht  zu  beantworten.  Eine  Bestrafung  kann  nicht  eintreten,
  wenn  das  Gesetz  die  Ableistung  eines  Eides  fordert  und  im  konkreten  Falle
nur  eine  Versicherung  an  Eidesstatt  abgegeben  ist,  wol  aber,  wenn  das  Gesetz  die
Abgabe  einer  Versicherung  an  Eidesstatt  fordert,  jedoch  ein  Eid  geleistet  ist.  —
Ueber  die  Form  der  Versicherung  enthält  das  Straf  GB.  keine  Bestimmung;  die
Versicherung  kann  mündlich  oder  schriftlich,  persönlich  oder  durch  einen  Bevollmächtigten,
  assertorisch  oder  promissorisch  geleistet  werden.  Der  Berufung  auf  eine
bereits  abgegebene  Versicherung  steht  die  Versicherung  selbst  hinsichtlich  der  Strafbarkeit
  völlig  gleich.  —  Aus  dem  oben  angegebenen  Grunde  ist  die  Strafbarkeit
der  falschen  Versicherung  eine  bedeutend  geringere  als  die  des  Meineides,  nämlich
Gefängnißstrafe  von  1  Monat  bis  zu  3  Jahren,  neben  welcher  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  vorkommen  kann  (§  161).  Bestraft  wird  auch  die  Verleitung
  zur  wissentlichen  Abgabe  einer  falschen  Versicherung  (§  160)  und  die  fahrlässige
  falsche  Versicherung  (§  163);  es  kommen  aber  auch  die  in  den  8§  157  und  158
erwähnten  Strafmilderungsgründe  bei  der  falschen  Versicherung  in  Anwendung,  und
dasselbe  gilt  hinsichtlich  des  in  §  163  aufgestellten  Strafausschließungsgrundes  des
Widerrufes.

Lit.:  Die  Kommentare  von  Oppenhoff  und  v.  Schwarze  Aufl.).  —  Goltdammer
  in  seinem  Archiv,  Bd.  VIII.  S.  764  ff.  und  Bd.  XIX.  S.  390  ff.  Schochow  in
v.  Holtzendorff's  Handb.  des  Deutschen  Saal  Bd.  III.  S.  238  ff.  Docho

Eigenthum.  Der  Begriff  des  E.  kann  im  heutigen  Recht  kein  anderer  sein,
als  der  vom  Röm.  R.  aufgestellte,  s.  Encyklopädie:  das  heutige  Röm.  R.  8§  33.
Angeblch  deutsch-rechtliche  Modifikationen,  wie  die  Begriffe  Gesammt-E.  (condominium
  plurium  in  solidum),  Ober=  und  Unter-E.  (dominium  directum  und  dominium
  utile),  sind  nur  verunglückte  theoretische  Konstruktionen;  vgl.  Encyklopädie:
das  Deutsche  Privatrecht  §  24  und  d.  Art.  Gesammt-E.  —  An  Sachgesammtheiten
  (sog.  universitates  rerum  distantium)  ist  kein  Besitz,  darum  auch  kein  E.
(wenn  auch  Vindikation)  möglich;  übrigens  bestehen  hierüber  verschiedene  Ansichten;
vgl.  Windscheid,  Pandekten,  §  137.  —  Das  Preuß.  und  das  Franz.  R.  bezeichnen
  auch  Forderungen  als  Gegenstand  des  E.;  die  Bezeichnung  ist  eine  mißbräuchliche,
  soweit  nicht  nach  heutigem  R.  förmliche  Einzelrechtsnachfolge  in
Forderungsrechte  möglich  ist;  vgl.  die  Art.  Inhaberpapiere  und  Cession.
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        Eigenthum.  615

Die  im  Deutschen  R.  begründete  verschiedene  Behandlung  von  beweglichem  und
unbeweglichem  Grund-E.  wurde  durch  das  Röm.  R.  zwar  zurückgedrängt,  aber  nie
ganz  beseitigt  und  gelangt  in  neuerer  Zeit  wieder  zu  verstärkter  Geltung.  Das
Deutsche  R.  behandelt  die  Regelung  der  Verhältnisse  des  Grund-E.  als  eine  Angelegenheit
  des  öffentlichen  Interesses,  daher  vielfach  die  freie  Verfügungsgewalt  des
Grundeigenthümers  beschränkt  ist  theils  zu  Gunsten  des  Staates,  theils  zu  Gunsten
der  Gemeinde.  Zu  Gunsten  des  Staates  ist  das  Nutzungsrecht  beschränkt  durch  das
Bergregal,  in  doppelter  Weise,  indem  die  Okkupation  gewisser  Fossilien,  welche  an
sich  jedem  Grundeigenthümer  möglich  ist  und  zusteht,  zu  einem  Privilegium  erhoben
  —,  außerdem  aber  der  Eigenthümer  auch  einer  Expropriation  zu  Gunsten
des  nach  Fossilien  Grabenden  unterworfen  wurde;  vgl.  d.  Art.  Bergrecht.  Zu
Gunsten  der  Gemeinde  ergaben  sich  (zum  Theil  noch  bestehende)  Beschränkungen
aus  dem  Markungsrecht:  Gemeindeweiderecht,  Retraktrechte;  vgl.  d.  Art.  Marklosung.
  —  Während  diese  Beschränkungen  in  der  Nutzung  des  Grund-E.  in
neuerer  Zeit  mehr  und  mehr  wegfallen,  tritt  der  Unterschied  zwischen  beweglichem
und  unbeweglichem  E.  wieder  hervor  in  den  Bestimmungen  über  Erwerb  und
Schutz  des  E.

Hinsichtlich  des  originären  E.-Erwerbs,  sowie  der  Ersitzung  gelten  im  Allgemeinen
  die  Grundsätze  des  Röm.  R.;  vgl.  Th.  I.  S.  386  ff.,  sowie  die  Art.
Okkupation,  Accession,  Frucht  und  Fruchterwerb,  Spezifikation,
Ersitzung.  Bezüglich  des  derivativen  Erwerbs  (im  Weg  der  Einzelrechtsnachfolge)
stellt  das  Röm.  R.  den  Grundsatz  auf,  derselbe  könne  (von  einzelnen  Singularitäten:
adjudicatio,  E.-Uebergang  kraft  Gesetzes  u.  dgl.  abgesehen)  nur  durch  Tradition
vermittelt  werden.  Die  Tradition  für  sich  allein  (körperliche  Uebergabe,  nuda  traditio:
  1.  31  pr.  D.  41,  1)  ist  kein  Rechtsakt,  noch  viel  weniger  ein  Rechtsgeschäft,
sie  wird  dazu  nur,  sofern  sich  in  der  Besitzübergabe  ein  bestimmter  Wille  äußerlich
zu  erkennen  giebt;  über  die  Formen  der  Besitzübergabe  vgl.  die  Art.  Befitzerwerb
  und  Tradition.  Die  Uebergabe  mit  dem  Millen,  einerseits  E.  aufzugeben,
  andererseits  E.  zu  erwerben,  ist  ein  Rechtsgeschäft;  ist  sie  ein  Vertrag?
giebt  es  überhaupt  dingliche  Verträge?  Früher  allgemein,  auch  neuerdings
noch  von  Vangerow  (§  350  Anm.  1)  verneint,  seit  Savigny  (System,  55  140.
141)  bejaht;  wer  einem  Bettler  ein  Almosen  in  den  Hut  wirft,  nimmt  ein  Rechtsgeschäft,
  eine  Schenkung  vor,  aber  er  schließt  mit  dem  Bettler  keinen  Vertrag
Die  Tradition  ist  ein  Rechtsgeschäft,  sofern  dadurch  eine  auf  Uebergang  eines  Rechts
gerichtete  Willenserklärung  zum  Ausdruck,  zum  Vollzug  kommt,  aber  sie  ist
mehr  als  eine  Willenserklärung,  als  ein  nudum  pactum  (I.  20  C.  2,  3);  erst
die  Vornahme  der  äußerlichen  Handlung  bewirkt  diejenige  Aenderung  im  Recht,
auf  welche  der  Wille  als  Ursache,  causa,  jener  Handlung  gerichtet  ist;  von  der
rechtlichen  Existenz  dieser  causa  hängt  die  Wirkung  der  äußern,  rechtlich  durchaus
indifferenten  Handlung,  der  Tradition  ab.  Damit  die  Tradition  E.-Uebergang  bewirke,
  muß  auf  Seiten  des  Gebers  und  des  Empfängers  eine  causa,  d.  i  ein  auf
Hingabe,  resp.  Erwerb  von  E.  gerichteter  Wille  vorhanden  sein;  hat  der  Eine  (sei
es  der  Geber  oder  der  Empfänger)  Schenkung,  der  Andere  Kommodat  im  Sinn,  so
geht  kein  E.  über;  nicht  nöthig  ist,  daß  beide  dasselbe  Rechtsgeschäft  im  Sinn
haben  (I.  36  D.  41,  1;  Vangerow,  Pandekten,  §  311  Anm  3).  —  Ist  die
causa  traditionis  nichtig,  d.  h.  ist  der  auf  Hingabe  oder  Erwerb  von  E.  gerichtete
Wille  wirklich  nicht  vorhanden  (z.  B.  im  Fall  vollständiger  Handlungsunfähigkeit
des  Gebers  oder  Empfängers)  oder  zu  Folge  gesetzlicher  Vorschrift  als  nicht  vorhanden
  zu  fingiren  (so,  wenn  die  causa  beiderseits  ein  vom  Gesetz  absolut  verbotenes,
  für  nichtig  erklärtes  Rechtsgeschäft  bildete),  so  bewirkt  die  Tradition  keinen
E.-Uebergang,  während  die  bloße  Anfechtbarkeit  des  der  Tradition  zu  Grunde
liegenden  Geschäfts  denselben  nicht  hindert.  —  Eine  Willenserklärung  kann
bedingt  abgegeben,  z.  B.  das  künftige  Hingeben  einer  Sache  für  einen  gewissen
        <pb n="619" />
        616  Eigenthum.

Fall  versprochen  —,  dagegen  eine  Handlung  niemals  bedingt  vorgenommen
werden;  so  wenig  man  eine  bedingte  Reise  machen  kann,  so  wenig  ist  eine  bedingte
wirkliche  Uebergabe  denkbar,  wodurch  nicht  ausgeschlossen  ist,  daß  eine  körperliche
Uebergabe  in  den  bloßen  Gewahrsam  (Detention,  Naturalbefitz)  und  gleichzeitig
das  bedingte  Versprechen  künftiger  Uebergabe  in  juristischen  Besitz,  also,  wenn
der  Tradent  Eigenthümer  ist,  zu  E.  (welche  Uebergabe  alsdann  die  Form  der  traditio
  breri  manu  annimmt)  erfolgt.

Daß  durch  bloßen  Vertrag,  nudum  pactum,  kein  E.  übergehe,  ist  Grundsatz
des  Deutschen  wie  des  Römischen  R.;  der  entgegengesetzte  Grundsatz  des  Franz.  R.
(vgl.  Encykl.:  das  Franz.  Civ.  R.  §  8)  gilt  in  Deutschland  nur  im  Geltungsbereich
des  Code  Nap.;  seine  Aufnahme  hinsichtlich  beweglicher  Sachen  in  das  Deutsche  Bürgerliche
  Gesetzbuch  wurde  zwar  in  den  Verhandlungen  des  14.  Deutschen  Juristentags
von  mehreren  Seiten  befürwortet,  schließlich  aber  „mit  unzweifelhafter  Majorität"
abgelehnt.  Während  aber  das  Römische  (Gem.)  R.  auch  zum  Uebergang  von
Grund-E.  Tradition  fordert,  dabei  lediglich  der  Privat-Willkür  es  überlassend,
für  ein  unzweideutiges  Surrogat  der  streng  genommen  hier  unmöglichen  Uebergabe
  zu  forgen,  kehrt  das  Preußische  Gesetz  über  den  Eigenthumserwerb
  und  die  dingliche  Belastung  der  Grundstücke,  vom  5.  Mai
1872,  zum  Prinzip  des  Deutschen  R.  zurück,  wonach  die  Uebertragung  von  Grund-E.
sich  durch  einen  öffentlichen  Akt  vollzieht;  das  angef.  Ges.  §§  1—11.  In
den  Formen  der  gemeinrechtlichen  Tradition  kann  hiernach  Grund-E.  nicht  mehr
erworben  werden;  an  die  Stelle  des  indifferenten,  erst  durch  die  hinzutretende  causa
mit  rechtlichem  Gehalt  erfüllten  Akts  der  Uebergabe  tritt  der  Formalakt  der
Auflassung:  das  E.  geht  über  „durch  die  auf  Grund  einer  Auflassung  (d.  h.
„der  mündlich  und  gleichzeitig  vor  dem  zuständigen  Grundbuchamt  abzugebenden
Erklärungen  des  eingetragenen  Eigenthümers,  daß  er  die  Eintragung  des  neuen
Erwerbers  bewillige,  und  des  letzteren,  daß  er  diese  Eintragung  beantrage“)  erfolgte
Eintragung  des  E.-Ueberganges  im  Grundbuch“;  das  Rechtsgeschäft,  zu  dessen  Vollzug
  der  seitherige  Eigenthümer  und  der  Erwerber  die  Auflassung  votnehmen  (welches
als  causa  die  Wirkung  der  Tradition  bestimmt  hätte),  ist  für  den  E.-Uebergang
völlig  gleichgültig:  auch  wenn  die  Auflassung  angefochten  werden  kann,  bleibt
(regelmäßig)  die  Wirkung  des  Eintrags  im  Grundbuch  bestehen  und  kann  nur  bei
durchgesetzter  Anfechtung  ein  neuer  Eintrag  verlangt  werden.

Auch  für  den  E.-Schutz  ist  das  Grundbuchsystem  von  Bedeutung,  sofern  dadurch
  einerseits  die  Möglichkeit  der  Ersitzung  von  Grund-E.  nahezu  ausgeschlossen
ist,  andererseits  aber  eine  Vindikation  gegen  den  einmal  im  Grundbuche  Eingetragenen
regelmäßig  nicht  stattfindet.  —  Hinsichtlich  des  beweglichen  E.  dagegen  nähert  sich
die  neuere  Gesetzgebung  wieder  dem  ältern  Deutschen  R.,  nach  welchem  hier  der
E.-Schutz  weit  weniger  streng  ist,  als  nach  dem  Römischen  R.,  zu  Folge  des  Grundsatzes:
  „Hand  muß  Hand  wahren“;  vgl.  Encykl.:  Das  Deutsche  Privatrecht,  §  31.
Der  Grundsatz,  daß  redlicher,  selbst  titulirter  eigener  Besitz  gegen  die  dem  bonae
fidei  possessor  und  darum  auch  dem  Eigenthümer  zustehende  actio  Publiciana,  nicht
aber  gegen  die  Klage  Desjenigen  schütze,  welcher  sein  Eigenthum  an  der  Sache
beweist,  ist  zwar  immer  noch  ein  Satz  des  Gemeinen  R.,  gilt  aber  nicht  in  dem
Gebiet  des  Code,  und  ist  auch  im  übrigen  Deutschland  im  Gebiet  des  Handelsrechts
(beschränkt  hinsichtlich  der  von  einem  Kaufmann  in  seinem  Handelsbetrieb  veräußerten
  und  übergebenen  beweglichen  Sachen,  unbeschränkt  in  Beziehung  auf  Inhaberpapiere)
  außer  Kraft  gesetzt  (H#G#B.  Art.  306,  307).

Ueber  die  E.-Klage  in  ihrer  positiven  und  negativen  Richtung  als  vindicatio  und
actio  negatoria,  vgl.  Encykl.:  das  Röm.  R.,  §  37.  Hinsichtlich  der  actio  negatoria
sind  zwei  Kontroversen  hervorzuheben:  1)  Was  hat  der  Negatorienkläger  zu  beweisen?
  nur  sein  E.  oder  auch  die  Freiheit  desselben,  die  Nichtexistenz  des  vom
Gegner  beanspruchten  Rechts?  Ersteres  die  herrschende  Meinung  (vertreten  u.  A.  von
        <pb n="620" />
        Eigenthumsvorbehalt.  617

Puchta,  Vangerow,  Sintenis,  Windscheid),  letzteres  vertheidigt  von
Pape,  Zeitschr.  f.  Civ.  R.  u.  Prz.,  XVI.  6;  eine  mittlere  Meinung,  wonach  der
Besitz  entscheiden  soll,  neuerdings  wieder  vertreten  von  Brinz,  Lehrb.,  S.  238
bis  242.  Die  scheinbare  Härte  der  herrschenden  Meinung  wird  nach  Gemeinem  R.
wefentlich  gemildert  dadurch,  daß  der  Beklagte,  auch  wenn  er  das  C.  des  Klägers
an  sich  für  begründet  hält,  von  diesem  doch  den  Beweis  für  dasselbe  verlangen
und  die  vom  Kläger  produzirten  Beweismittel  (als  „gemeinschaftliche“)  auch  bezüglich
  der  Freiheit  des  E.  prüfen  und  benutzen  kann;  anders  nach  dem  Grundbuch-System,
  wonach  zwar  der  Beweis  einer  Dienstbarkeit  (im  eigentlichen  Sinne:
„Grundgerechtigkeit“,  opp.:  Nießbrauch,  Reallast  u.  dgl.)  gemäß  §  12  des  Preuß.
Ges.  v.  5.  Mai  1872,  nicht  aber  der  Beweis  des  E.  schwierig  sein  kann.  —
2)  Gegen  welche  Störungen  ist  die  actio  negatoria  zulässig?  Extreme  Meinungen:
dieselbe  sei  statthaft  gegen  jede  Störung  (Windscheid,  §  198  n.  8)  —,  nur  gegen
solches  Verhalten,  welches  möglicher  Weise  Inhalt  einer  Servitut  sein  könne
(Brinz,  Lehrb.,  S.  236,  237),  mittlere  Meinung  (Witte,  Zeitschr.  f.  Civ.  R.  u.
Prz.  N.  F.  XIII.  12):  sie  sei  zu  richten  gegen  jeden  Eingriff,  welcher  möglicher
Weise  auf  irgend  einem  Recht  (persönlich  oder  dinglich)  beruhen  kann;  letzterer
Meinung  folgt  die  R##  O.  (§  231)  durch  allgemeine  Zulassung  von  Klagen  auf
„Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  eines  Rechtsverhältnisses“.  Gegen
Störungen,  welche  niemals  Inhalt  eines  Rechts  sein  können,  hat  nicht  der  Civilrichter,
  sondern  der  Strafrichter,  bzw.  die  Polizei  Schutz  zu  gewähren.

Quellen:  D.  XII,  1  de  acquirendo  rerum  dominio.

Lit.:  laußer  den  Lehr=  u.  Handbüchern  Monographien  von)  Gesterding,  Darstellung
d.  Lehre  v.  E.  2c.,  1817.  —  Pütter,  Die  Lehre  v.  E.  nach  D.  R.  (1831).  —  K.  Sell,  Röm.
Lehre  d.  dinglichen  Rechte  oder  Sachenrechte,  I.  Th.  (1852).  —  Pagenstecher,  Die  Röm.  Lehre
v.  E.  in  ihrer  modernen  Anwendbarkeit  (1857—1859).  —  Insbes.  über  Tradition  u.  Auflassung:
  W.  Sell,  Ueber  bedingte  Traditionen  2c.  (1839).  —  Bähr,  Die  Preuß.  Gesetzesentwürfe
  über  d.  Recht  am  Grundeigenthum  2c.  (1870).  Pfizer.

Eigenthumsvorbehalt  (pactum  reservati  dominü  soll  eine  Nebenberedung
sein,  kraft  welcher  bei  einem  Rechtsgeschäft,  durch  dessen  Vollzug  an  und  für  sich
Eigenthumsübergang  bewirkt  wird,  trotz  des  Vollzugs  diese  Wirkung  bis  zum  Eintritt
  eines  gewissen  Ereignisses  aufgeschoben  oder  mit  dem  gewiß  gewordenen  Nichteintritt
  dieses  Ereignisses  wieder  aufgehoben  wird.  —  Dem  Röm.  R.  ist  dieses
pactum  unbekannt,  es  ist  eine  Schöpfung  der  gemeinrechtlichen  Theorie  und  Praxis,
durch  welche  dem  Veräußernden  eine  vollständigere  Sicherheit  für  die  bedungene
Gegenleistung  verschafft  werden  soll,  als  sie  ihm  —  in  Folge  der  gemein=  und
partikularrechtlichen  Pfandprivilegien  —  durch  einen  Pfandrechtsvorbehalt  gewährt
werden  könnte.  —  Aus  diesem  Zweck  folgt  zunächst,  daß  der  E.  nur  bei  onerosen
Geschäften  vorkommen  kann;  eine  Schenkung,  bei  welcher  sich  der  Schenker  schlechthin
  das  Eigenthum  vorbehielte,  wäre  etwas  Widersinniges;  behält  er  sich  das
Eigenthum  bis  zu  einem  gewissen  Ereigniß  vor,  so  ist  dies  nichts  Anderes,
als  eine  bedingte  oder  betagte  Schenkung;  thatsächlich  wird  der  E.  nur  beim  Kauf,
zur  Sicherstellung  des  Kaufpreises  vorkommen  die  rechtliche  Konstruktion  des  innerlich
unhaltbaren  Begriffs  ist  aber  auch  hier  bestritten:  nach  der  einen  Auffassung  soll
der  E.  stets  eine  Resolutiv-Bedingung  —,  nach  einer  andern  im  Zweifel  eine
Suspensivbedingung  —,  nach  einer  dritten  (Sintenis)  „theils  eine  reine,  theils  eine
modifizirte  Suspensivbedingung“  sein:  die  Modifikation  läuft  aber  darauf  hinaus,  daß
das  pactum  zugleich  Resolutiv-Bedingung  sein  soll,  was  unmöglich  ist,  weil  es  zu
einem  condominium  plurium  in  solidum  führen  würde.  —  Als  Suspensivbedingung
kann  der  E.  dem  Kaufvertrag  (und  jedem  andern  zweiseitigen  Vertrag)  aus  zwei
Gründen  nicht  beigefügt  werden:  1)  kann  die  Perfektion  des  Vertrags  nicht  von
einem  essentiale  desselben,  d.  i.  der  Zahlung  des  Kaufpreises  abhängig  gemacht
werden,  weil  es  sonst  in  der  Willkür  des  Käufers  stände,  ob  der  Kauf  zu
        <pb n="621" />
        618  Eigenwechsel.

Stande  kommen,  bzw.  rückgängig  gemacht  werden  soll  oder  nicht,  während  eine
unter  der  Bedingung  „si  voluerim“  eingegangene  Verpflichtung  nichtig  ist  und
andererseits  gerade  umgekehrt  der  E.  (wie  die  lex  commissoria)  nur  dem  Verkäufer
  ein  Wahlrecht  zwischen  Erfüllung  und  Aufhebung  des  Vertrags  geben  soll;
2)  ist  der  Vollzug  des  Kaufvertrags  unmöglich,  ohne  daß  das  Eigenthum  des
Verkäufers  auf  den  Käufer  übergeht:  der  Vollzug  des  Kaufs  besteht  eben  darin,
daß  der  Verkäufer  dem  Käufer  die  Sache  zur  freien  Verfügung,  zum  habere  licere,
in  den  Besitz  mit  animus  domini  übergiebt,  daß  er  ihm  alles  Recht  an  der  Sache  überträgt,
  was  er  selbst  daran  hat;  also  Eigenthum,  wenn  er  selbst  Eigenthümer  ist,
andernfalls  —  da  er,  was  er  selbst  nicht  hat,  auf  einen  Andern  nicht  übertragen
kann  —  juristischen  Besitz  mit  Gewähr  für  Eviktion;  will  der  Verkäufer  den
Eigenthumsbesitz  behalten,  so  kann  er  auf  den  Käufer  nur  den  Naturalbesitz,
  die  Detention  übertragen,  der  Käufer  besitzt  alsdann  nicht  als  Käufer,
sondern  leih-,  mieth=  oder  bittweise;  eine  solche  Uebergabe  zu  bloßer  Detention  nimmt
das  Röm.  R.  im  Zweifel  an,  wenn  die  Sache  vor  Bezahlung  des  Kaufpreises  dem
Käufer  eingehändigt  wird,  läßt  diesem  aber  den  Gegenbeweis  offen,  daß  der  Verkäufer
  fidem  emtoris  secutus  sit,  fdem  emtori  habuerit,  d.  h.  daß  auf  Kredit  verkauft
  und  übergeben  sei  (§  11  J.  2,  1.  1.  19  D.  18,  1.  1.  20  D.  43,  26);
ein  solcher  Kauf  auf  Kredit  ergiebt  sich  häufig,  namentlich  im  Handelsverkehr,
aus  den  Umständen,  wo  ein  Eigenthums=  wie  ein  Pfandrechtsvorbehalt  facto  contrarium
  wäre.  —  Den  E.  als  Resolutiv-Bedingung  einem  Kaufvertrag  beizufügen
und  den  Kauf  zu  vollziehen,  ist  zwar  juristisch  möglich;  allein  wenn  für  den  Kaufpreis
  ein  Zahlungstag  festgesetzt  ist,  so  fällt  der  E.  vollständig  mit  der  lex  commissoria
  zusammen;  denn  einerseits  wird  in  den  Gesetzen  überall,  wo  von  einem
Kauf  sub  lege  comm.  die  Rede  ist,  der  Vollzug  des  Kaufs,  die  Uebergabe  der  Sache
an  den  Käufer  als  Käufer  vorausgesetzt,  andererseits  kann  die  lex  comm.  aus  denselben
  Gründen,  wie  der  E.  niemals  Suspensivbedingung  sein.  Ist  aber  ein  Zahlungstag
  nicht  festgesetzt,  so  kann  der  E.  nur  wirksam  werden  im  Fall  der  Insolvenz
  des  Käufers;  die  Konsequenz  würde  verlangen,  daß  in  diesem  Fall  der
Verkäufer  nicht  blos  als  Vindikant  im  Konkurs  des  Käufers  auftreten,  sondern  sogar
die  Sache  mit  der  Eigenthumsklage  jedem  Dritten  abfordern  könnte.  Die  eine
wie  die  andere  Konsequenz  wird  aber  von  der  Theorie  und  Praxis  entschieden  abgelehnt
  (vgl.  namentlich  eine  Entscheidung  bei  Seuffert,  Archiv,  Bd.  XXV.  Nr.
242  u.  243,  woselbst  die  rechtliche  Möglichkeit  des  E.  durch  die  Konstruktion  einer
bedingten  Tradition  im  Gegensatz  zu  einem  bedingten  Kauf  zu  vertheidigen
  gesucht  wird;  s.  dagegen  d.  Art.  Eigenthum);  damit  wird  der  E.  in  dem
einzigen  Fall,  wo  er  praktisch  würde,  zu  einem  bloßen  Pfandrechtsvorbehalt  herabgedrückt.
  —  Wenn  demnach  behauptet  wird,  die  Wirksamkeit  des  E.  beruhe  auf
allgemein  anerkanntem  Gewohnheitsrecht  (Seuffert,  a.  a.  O.  S.  363),  so  könnte
dessen  Inhalt  nur  der  sein:  „das  unter  der  Bezeichnung  E.  vorbehaltene  Privat-Pfandrecht
  geht  jedem  andern  öffentlichen  oder  Privat-Pfandrecht  vor“.  Angesichts
der  neueren  Gesetzgebung  über  Grundeigenthum  und  Hypothekenwesen  verliert  übrigens

der  6"  „von  selbst  seine  Bedeutung.
:  Müller,  Arch.  f.  civil.  Prax.,  Bd.  XII.  S.  247  ff.  —  Duncker  im  Rhein.  Muf.,
V.  S.  it  ff.  —  Vangerow,  Pand.,  311  Anm.  —  Seuffert,  Arch.,  XXV.  Nr.  241.
—  Sintenis,  Civ.  R.,  Bd.  I  8  49  Anm.  21.  —  Schweppe,  Handb.,  8  368.  —.  Pfizer,
Württemb.  Arch.,  Bd.  XV.  S.  209  ff.  —  Thorsch,  Der  .
izer.

Eigenwechsel  (Th.  I.  S.  522,  523).  Der  eigene  Wechsel,  auch  trockener
(cambium  siccum),  todter,  uneigentlicher,  unechter  Wechsel,  Solawechsel,  Depositowechsel
(s.  d.  Art.  Depotwechfel)  genannt  (in  Frankreich  das  billet  à  ordre  art.  187,  188  des
C.  de  comm.)  ist  ein  schriftliches  wechselmäßiges  Summenversprechen,  welches  der
Aussteller  desselben  dem  Nehmer  giebt;  es  enthält  außer  der  Unterschrift  des  Aus-
        <pb n="622" />
        Eike  —  Einbruch.  619

stellers  und  dem  Namen  der  Person  oder  der  Firma,  an  welche  oder  an  deren
Order  der  Erstere  die  Zahlung  zu  leisten  sich  verpflichtet,  die  Angabe  der  Summe,
der  Zahlungszeit  und  des  Zahlungsortes  sowie  die  Wechselklausel,  aber  keinen  Zahlungsauftrag;
  der  Mangel  dieses  letzteren  ergiebt  die  Unanwendbarkeit  der  mit
diesem  bei  der  Tratte  zusammenhängenden  Vorschriften,  während  das  Recht  der
Tratte  im  Uebrigen  auch  auf  den  E.  anzuwenden  ist  (Art.  98  der  A.  D.  WO.).
Zur  Gültigkeit  der  E.  ist  die  wirkliche  Unterzeichnung  derselben  seitens  des  Ausstellers
  erforderlich;  durch  eine  quer  über  den  E.  geschriebene  „Accept“-Erklärung
wird  die  Unterschrift  nicht  ersetzt;  so  Erk.  d.  ROpSG.  v.  12.  April  1873;  Entsch.
IX.  S.  422  ff.  (vgl.  auch  Borchardt,  S.  545,  Zus.  991);  Anderer  Ansicht  Thöl,
H.R.,  §  153,  N.  5  u.  17  und  die  dort  cit.  Erk.  Der  wechselmäßige  Anspruch
gegen  den  Aussteller  verjährt  in  drei  Jahren  vom  Verfalltage  an  gerechnet
(Art.  100).  Ein  eigener  Wechsel  an  eigene  Order  ist  ungültig  und  ebenso  das
Indossament  eines  solchen  (Erk.  d.  ROS-G.  v.  27.  Sept.  1872),  ein  Satz,
der  bestritten  ist,  s.  Thöl,  H.R.,  §  160,  IV.  Ein  dem  C.  beigefügtes  Zinsversprechen
  gilt  als  nicht  geschrieben,  Nürnberger  Nov.  IV.,  eventuelle  Bestimmung,
jetzt  Gesetz  des  Norddeutschen  Bundes  v.  5.  Juni  1869,  nun  des  Deutschen  Reiches;
s.  Thöl,  a.  a.  O.  S.  608.  Ueber  den  Einfluß  einer  im  Wechsel  enthaltenen
Pfandverschreibung  s.  Borchardt,  S.  532  ff.,  537,  Zus.  961,  970  u.  Note.  Das
Indossament  eines  E.  wird  als  Tratte  betrachtet,  s.  Thöl,  a.  a.  O.  S.  614  ff.;  jedoch
spricht  gegen  die  Nothwendigkeit  der  Protesterhebung  bei  nicht  domizilirten  eigenen,
wenn  auch  Rektawechseln  die  Nov.  VIII.  zu  Art.  99  der  WO.;  vgl.  Thöl,  a.  a.  O.
Domizilirte  eigene  Wechsel  sind  dagegen  beim  Domiziliaten,  in  Ermanglung  der
Benennung  eines  solchen  beim  Aussteller  am  Domizilsorte  nach  erfolgloser  Präsentation
  zu  protestiren  (SHoffmann,  Wechselrecht,  S.  155,  653;  vgl.  im  Uebrigen
den  Art.  Domizilwechsel).  Als  eigener  Wechsel  gilt,  das  Vorhandensein  der
übrigen  Requisite  vorausgesetzt,  ein  die  Form  einer  Tratte  tragender  Wechsel,  bei
welchem  Aussteller  und  Bezogener,  sowie  der  Ausstellungs=  und  der  Zahlungsort
identisch  sind,  worüber  gestritten  wird,  s.  Borchardt,  W0O.,  S.  538,  Zu#.  973.
Sind  diese  Personen  oder  bzw.  Orte  nicht  identisch,  so  gilt  der  Wechsel  als  Tratte,
s.  Hoffmann,  Wechselrecht,  S.  43,  153.  Ueber  die  Ausgleichung  der  Valutenverhältnisse
  (mittels  Indossament  zu  Gunsten  des  zuletzt  Belangten)  unter  mehreren
Mitausstellern  eines  E.  s.  Böhlau  in  der  Ztschr.  f.  d.  ges.  H.  R.,  Bd.  XVIII.
S.  404  —  417.

Quellen:  D.  WO.  Art.  96—100.  —  Reichsges.  über  Wechselstempelsteuer  v.  10.  Juni
1869  und  4.  Juni  1879.

Lit.:  Hoffmann,  W.  R.,  S.  152,  642  ff.  —  Kuntze,  W.R.,  S.  120—122.  —  Renaud,
  W.R.,  S.  107  ff.  —  Thöl,  W.N.  (H.N.  Bd.  11.),  4.  Aufl.,  §§  152  ff.  —
O.  Wächter,  En]cyklop.  d.  W.N.,  1880  S.  317—348.  —  Praejudicium  ebenda,  und  bei
Borchardt,  W.O.  (7.  Aufl.  1879),  S.  530—550.  Gareis.

Eike  von  Repkow,  der  Verfasser  des  Sachsenspiegels,  erwähnt  in  Urkunden
1209—1233,  war  vielleicht  an  einem  Landgericht  zu  Salpke  ständiger  Schöffe.
Vgl.  Brie  in  der  Allg.  Deutsch.  Biogr.  V.  751.  Teichmann.

Eilbert  von  Bremen,  Verf.  eines  zu  Wien  erhaltenen  ordo  judiciarius

(XIII.  saec.).
Lit.:  Savigny,  V.  168.  —  Siegel,  Ueber  d.  ordo  jud.  d.  E.,  Wien  1867.  —

Muther  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  V.  7566.  —  Bethmann-Hollweg,  VI.  109—111.
"  Teichmann.

Einbruch.  Die  gewaltsame  Eröffnung  oder  Beseitigung  des  Berschlusses
einer  Sache  zum  Behufe  ihrer  Entwendung.  Der  so  begangene  Diebstahl  bildet
eine  Art  des  „schweren“  („ausgezeichneten")  Diebstahls.  Ueber  den  Grund  der
        <pb n="623" />
        620  Einert  —  Einfuhrverbote.

Auszeichnung  desselben  s.  d.  Art.  Diebstahl.  Das  RStrafeB.  unterscheidet
zwischen  „Einbruch“"  und  „Erbrechen  von  Behältnissen“.  Ueber  letzteres  f.  den  cit.
Art.  Zu  ersterem  gehört  nach  ihm  1)  das  gewaltsame  Eröffnen  eines  Gebäudes,
oder  eines  umschlossenen  Raumes  innerhalb  desselben,  oder  eines  sonstigen  umschlossenen
  Raumes,  sei  es,  daß  ein  verschlossener  Eingang  gewaltsam  geöffnet,  oder  ein
Eingang  überhaupt  erst  geschaffen,  oder  ein  bestehender  gewaltsam  erweitert  wird.
Hinsichtlich  der  Begriffe  des  „Gebäudes“  und  des  „umschlossenen  Raumes“  f.  d.
Art.  Diebstahl.  Das  „bewohnte“  Gebäude  wird  im  Rtraf-GB.  hier  nicht  ausgezeichnet
  (wie  z.  B.  früher  Bayern,  Baden,  Braunschweig  rc.).  2)  Die  Gewaltsamkeit
  muß  sich  spezieller  charakterisiren  als  ein  Zerstören  oder  Beschädigen  des
Verschlusses.  Ob  hierbei  eine  Substanzverletzung  als  wesentlich  erscheine,  oder  ob
auch  ein  gewaltsames  Verbiegen  u.  dgl.  genüge?  Vgl.  Heinze  in  Goltdammer's
Arch.,  III.  705.  Hinsichtlich  der  Frage,  ob  eine  intensivere  Kraftäußerung  zum
Begriff  des  E.  gehöre,  dürfte  der  Sprachgebrauch  zwar  im  Allgemeinen  eine  Bejahung,
  jedoch  keine  bestimmtere  Grenze  an  die  Hand  geben.  —  Daß  der  Thäter
selbst  in  das  Gebäude  eindringe,  wird  nicht  vorausgesetzt  (anders  früher  Hessen
und  Württemberg).  3)  Die  gewaltsame  Eröffnung  des  Gebäudes  2c.  muß  zum  Behufe
  Stehlens  erfolgen.  4)  Sie  darf  nicht  auf  Veranlassung  oder  mit  Zustimmung
des  Berechtigten  stattfinden.  —  Der  E.  (selbst  der  blos  versuchte)  begründet  an
sich  einen  Versuch  des  qualifizirten  Diebstahls.  Zugleich  wird  derselbe,  jedenfalls
in  der  Regel  der  Fälle,  die  Merkmale  der  Sachbeschädigung  (§  303)  haben.  Es
liegt  hierin  jedoch  nicht  ein  Zusammentreffen  von  Delikten,  sondern  nur  ein  solches
von  Gesetzen.

Gsgb.  u.  Lit.:  s.  bei  dem  Art.  Diebstahl.  —  Vgl.  noch  Heinze,  Blätter  für  Rechtspflege
  in  Thüringen,  1855,  S.  290.  Merkel.

Einert,  Karl,  5  31.  XII.  1777  zu  Leipzig,  Sohn  des  Mitgl.  d.  Schöppenstuhls,
  Hofraths  u.  Bürgermeisters  Christian  Gottlob  E.  (Progr.:  An  is,  qui  cambium
  trassatum  acceptavit,  in  ipsa  solutione  praeter  redditionem  cambü  apocham
a  praesentante  jure  suo  exigere  potest,  Lips.  1801),  wurde  1802  Adv.,  1816
Mitgl.  d.  Juristenfakultät,  1828  Präfs.  d.  Handelsgerichts,  1835  als  Rath  ins
Justizmin,  berufen  und  mit  dem  Entwurfe  einer  WO.  betraut,  1843  Bizepräf.  d.
O.  App.G.  Dresden,  nahm  Theil  an  den  Wechselkonferenzen  in  Leipzig,  F  25.  II.
1855.  „Einert'sche“  Wechseltheorie.

Schriften:  Exerc.  de  Papirio  et  de  jure  Pap.,  Lips.  1798.  —  Diss.  de  varüss  modis
duibus  concursus  finiuntur,  Lips.  1807.  —  Diss.  de  actione  ad  exhibendum,  Lips.  1816.  —
Das  Wechselrecht  nach  dem  Bedürfai  des  Wechselgeschäfts  im  19.  Jahrh.,  Leipg.  1839.  —
Erört.  einzelner  Mat.  d.  6rn  1840,  2.  Aufl.  1846.  Fr  Ueber  d.  Wesen  u.  d.  Form  d.  Literalkontrakts,
  Feiyg.  1852  (vgl.  S  80—82  b.  angez.  Biogr.)

Lit.:  Dr.  K.  E.,  namentl.  in  s.  Bezieh.  zu  d.  jünd  sten  Entwickl.  d.  Deutschen  Wechselrechts,
Leipz.  1855.  —  bartmann,  D.  D.  Wechselrecht,  Berl.  1869,  S.  75,  76,  80,  81.  —  Go
schmidt,  H.  R.,  Erl.  (2)  70,  72.  —  Sttechsenhagen  in  d.  Allg.  ds  Biogr.  V.  5
(auch  über  Christ.  Gottl.  Einert,  1747—1823  eichmann.

Einfuhrverbote  werden  von  Staatswegen  für  verschiedene  Gegenstände  und
aus  verschiedenen  Gründen  erlassen.  Aus  politischen  Gründen  erfolgen  in  unruhigen
Zeiten  E.  von  Druckschriften  und  Waffen  2c.  Zum  Schutze  der  Staatsfinanzen
wird  die  Einfuhr  von  Gegenständen  verboten,  welche  auf  Grund  eines  Monopols
vom  Staate  allein  fabrizirt  und  verkauft  werden,  wie  z.  B.  Tabak  und  Tabaksfabrikate.
  Schießpulver,  Salz  und  Spielkarten.  Auch  zum  Schutze  der  Industrie
werden  manche  Manufakturwaaren  für  die  Einfuhr  verboten,  eine  Maßregel,  welche
jedoch  in  Deutschland  schon  seit  langer  Zeit  nicht  mehr  angewendet  wurde  und  in
den  meisten  Kulturstaaten  als  veraltet  angesehen  wird.  Eine  wichtige  Rolle  spielen
die  E.  zum  Schutze  gegen  gefährliche  Krankheiten  der  Menschen,  Hausthiere  und
Kulturpflanzen.
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        Einigungsämter.  621

Die  wichtigsten  E.,  welche  in  neuerer  Zeit  in  Deutschland  erlassen  wurden,
betrafen  die  Einfuhr  von  gebrauchten  Kleidern,  Lumpen  und  anderen  Gegenständen
aus  Rußland  wegen  der  dortselbst  im  Jahre  1878  ausgebrochenen  Pest,  dann  die  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  7.  April  1869  erlassenen  E.  von  Wiederkäuern  und  sonstigen
davon  herrührenden  Gegenstände  zur  Abwehr  der  Rinderpest  und  endlich  die  auf
die  Abwehr  der  Reblaus  bezüglichen  E.  von  Weinreben  und  Blättern  vom  Weinstocke.
  Uebertretungen  der  E.  werden  als  Kontrebande  bestraft,  bezüglich  der  Bestrafung
  der  Uebertretung  des  Verbots  der  Einfuhr  von  Rindvieh  ist  durch  ein
Reichsgesetz  Näheres  angeordnet.

Lit.:  Wirth,  Nationalökonomie,  I1.  S.  219.  —  Hirth's  Annalen  v.  1871  S.  21
1877  S.  635.  birth's  Annalen  v.  Wo  2

Einigungsämter.  Streitigkeiten  zwischen  selbständigen  Gewerbtreibenden
(Arbeitgebern)  und  ihren  Gesellen,  Gehülfen,  Lehrlingen,  Fabrikarbeitern  (Arbeitnehmern)
  beziehen  sich  entweder  auf  die  Auslegung  bestehender  oder  auf  die  Regulirung
  künftiger  Rechts=  und  Vertragsverhältnisse,  sind  also  entweder  Rechts=  oder
Interessestreitigkeiten.  Die  Entscheidung  der  ersteren  erfolgt  durch  die  Gerichte,  entweder
  die  ordentlichen  Gerichte  oder  besondere  Gewerbegerichte,  oder  Schiedsgerichte
(vgl.  d.  Art.  Gewerbegerichte).  Die  Entscheidung  von  Interessestreitigkeiten,
insbesondere  die  Frage  nach  dem  Inhalte  eines  abzuschließenden  Arbeitsvertrages,
kann  selbstverständlich  nicht  einem  Gerichte,  und  sei  es  auch  ein  genossenschaftliches,
übertragen  werden.  Wol  aber  kann  die  Schlichtung  des  sozialen  Krieges  auf  dem
Wege  der  Schlichtung  völkerrechtlicher  Streitigkeiten,  d.  h.  auf  dem  Wege  der  Einigung
  unter  den  Kämpfenden,  versucht  werden.  In  England  bestehen  daher  die
sog.  Boards  of  conciliation  and  arbitration  nach  einem  doppelten  Systeme,  die
nach  ihren  Urhebern  das  System  Mundella  und  das  System  Kettle  benannt
werden.  Der  Unterschied  besteht  darin,  daß  es  den  Mundella'schen  E.  an  jedem
unparteiischen  Obmann  und  an  jeder  Zwangsgewalt  zur  Durchführung  fehlt,  so  daß
Alles  auf  Freiwilligkeit  und  Ueberredung  beruht  und  wo  möglich  nicht  einmal  eine
Abstimmung  stattfinden  soll.  Das  System  Kettle  schafft  dagegen  einen  für  beide
Theile  bindenden  Vertrag,  der  die  Grundlage  zu  einer  zwangsweisen  Durchführung
des  Schiedsspruchs  bildet,  und  befaßt  sich  überhaupt  nur  mit  der  Streitigkeit  solcher
Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer,  welche  eine  derartige  Verpflichtung  in  ihren
Arbeitsverträgen  freiwillig  übernommen  haben.  Das  System  sorgt  dann  außerdem
auch  dafür,  daß  in  den  Fällen,  wo  die  stets  in  gleicher  Zahl  vertretenen  Parteien
  sich  nicht  einigen,  ein  im  Voraus  designirter  Unparteiischer  vorhanden  ist,
welcher  den  Vorsitz  führt  und  eventuell  den  Spruch  allein  abgiebt.  Diesem  letzteren
System  hat  sich  auch  neuerdings  die  Englische  Gesetzgebung  angeschlossen,  indem
auf  Grund  eines  zufolge  einstimmigen  Beschlusses  des  großen  Gewerkvereinskongresses
von  1871  durch  Kettle  ausgearbeiteten  Gesetzentwurfes,  dessen  Vertretung  im  Parlamente
  Mundella  übernahm,  die  sog.  Arbitration  Act  vom  6.  August  1872
(35  &amp;amp;  36  Vict.  cap.  46)  zu  Stande  gebracht  wurde;  und  zwar  wird  die  Vereinbarung
  und  die  Unterwerfung  unter  den  Spruch,  so  daß  dieser  exekutorisch  ist,  dadurch
  bewirkt,  daß  der  Arbeitgeber  dem  Arbeiter  ein  gedrucktes  Exemplar  einer
solchen  Vereinbarung  übergiebt  und  dieser  nicht  binnen  48  Stunden  dagegen  remonstrirt;
  die  Unterwerfung  dauert  jedoch  nur  während  des  in  Kraft  befindlichen
Arbeitsvertrages.  (Der  Gesetz  ist  abgedruckt  bei  Brentano,  Das  Arbeitsverhältniß
gemäß  dem  heutigen  Recht,  Leipz.  1877,  S.  348.)  In  Deutschland  dagegen  ist
man  bisher  über  die  theoretische  Empfehlung  von  E.  noch  nicht  wesentlich  hinausgekommen.
  Eine  solche  ist  aber  insbesondere  seitens  des  Vereines  für  Sozialpolitik
erfolgt.  Schon  auf  der  Versammlung  von  1872  hat  Schmoller  als  Referent  über
Arbeitseinstellungen  und  Gewerkvereine  diese  soziale  Friedensinstitution  warm  empfohlen,
  und  als  letzte  seiner  Resolutionen  beantragt:  „Es  ist  wünschenswerth,  daß
        <pb n="625" />
        622  Einkindschaft.

überall,  wo  häufigere  Streitigkeiten  vorkommen,  E.  freiwillig  organisirt  werden,  und
daß  sich  ihnen  möglichst  die  Gesammtheit  der  Unternehmer  einerseits  und  die  Gesammtheit
  der  Arbeiter  andererseits  unterwerfe,  sowie  daß  ein  besonderes  Gesetz
derartigen  Kammern,  die  gewisse  allgemeine  Bedingungen  erfüllen,  die  nothwendigen
Befugnisse  (Zeugen  vorzuladen  c.)  ertheile  und  ihre  Entscheidungen  durchführbar
mache.“  Nach  einer  kurzen  Debatte  einigte  sich  die  Versammlung  damals  zu  dem
kurzen  Ausspruche:  „Die  Einrichtung  von  E.  und  Schiedsgerichten  wird  allgemein
als  zweckmäßig  anerkannt.“  Der  ständige  Ausschuß  hat  dann  aber  die  Frage  als
besonderen  Gegenstand  auf  die  Tagesordnung  der  im  Jahre  1873  abgehaltenen  Versammlung
  gesetzt.  Die  Erörterung  war  vorbereitet  durch  sechs  vorher  veröffentlichte
Gutachten  von  Bitzer,  Gensel,  Ludwig-Wolf,  Härtel,  Schulze  und  Dannenberg.
Dieselben  verbreiteten  sich  vorzugsweise  über  die  Fragen,  ob  E.  gesetzlich  normirt
und  mit  Exekutive  ausgestattet,  oder  ob  sie  als  rein  freiwillige  Institute  bestehen
sollen,  ob  ferner  im  ersten  Falle  die  Beschlüsse  der  E.  auch  für  diejenigen  Gewerbtreibenden
  verbindlich  sind,  welche  sich  dem  E.  nicht  angeschlossen  haben,  ob  eine
Verbindung  der  Kommunalbehörden  mit  den  E.  zu  befürworten,  wie  das  Verhältniß
zwischen  den  Koalitionsverbänden  und  den  E.  aufzufassen,  resp.  zu  normiren,  ob
es  wünschenswerth  ist,  einen  unparteiischen  Obmann  zu  wählen  und  in  welcher
Weise,  ob  sich  das  gewerbliche  Schiedsgericht  mit  dem  E.  verbinden  läßt,  welche
Hauptmittel  zur  Anregung  von  freiwilligen  E.  anzuwenden  sind.  Die  Debatte  am
13.  Oktober  1873  drehte  sich  wesentlich  um  das  Verhältniß  der  E.  zur  Staatsgewalt;
  man  war  von  den  verschiedensten  Seiten  her  darüber  einig,  daß  ein  staatlicher
  Zwang  zur  Errichtung  von  E.  oder  zum  Beitritt  zu  denselben  unstatthaft  sei,
man  war  aber  zugleich  in  der  Mehrheit  der  Ansicht,  daß  die  Entscheidungen  gegen
die  freiwillig  Beigetretenen  durch  ein  Reichsnormativgesetz  durchführbar  gemacht
werden  müßten,  sowie  daß  der  verpflichtende  Beitritt  zu  den  E.  für  die  Koalitions--vereine,
  insbesondere  für  Gewerkvereine  die  Hauptbedingung  gesetzlicher  Anerkennung
bilde.  In  diesem  Sinne  gelangte  auch  ein  modifizirter  Antrag  des  Berichterstatters
(Max  Hirsch)  zur  Annahme.

Lit.:  Brentano,  Die  Arbeitergilden  der  Gegenwart,  Bd.  II.  1872  S.  243  ff.,  bes.
S.  273  ti,  Derselbe,  Ueber  E.,  Leipz.  1873;  Derselbe,  Das  Arbeitsverhältniß  gemäß
dem  heutigen  R.,  Leipz.  1877  S.  14,  269.  —  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  II.
IV.  Leipz.  1873,  1874.  —  Schönberg,  Arbeitsämter,  Berl.  1871  (versteht  darunter  wesentlich
  statistische  Behörden).  —  Eberty,  Die  Gewerbegerichte  und  das  gewerbliche  Schiedsgerichtswesen,
  Berl.  1869;  Derselbe,  Denkschrift  über  gewerbliche  Schiedsgerichte,  Halle

1872.  (Beide  Schriften  gehören  troß  ihres  Titels  wesentlich  hierher.)  —  Bamberger,  Die
Arbeiterfrage  unter  dem  Gesichtspunkte  des  Vereinsrechts,  S.  232  ff.
Ernst  Meier.

Einkindschaft  (unio  prolium,  Th.  I.  S.  509)  ist  der  zwischen  den  Ehegatten
abgeschlossene  Vertrag,  wodurch  den  von  dem  einen  Gatten  aus  einer  früheren  in
die  neue  Ehe  eingebrachten  Kindern  dieselben  Vermögensrechte  gegen  den  Stiefparens
eingeräumt  werden,  wie  sie  den  Kindern  ihren  leiblichen  Eltern  gegenüber  zustehen.
Die  älteren  Juristen  des  16.  und  17.  Jahrhunderts  behandelten  meist  die  E.  nach
Analogie  der  Adoption  (so  Gayll,  Fichard,  Carpzov,  Schilter);  doch  ist
diese  Auffassung  in  der  neueren  Zeit  allgemein  aufgegeben.  Nach  einer  anderen
Ansicht  erscheint  die  E.  als  ein  Erbeinsetzungsvertrag,  abgeschlossen  zwischen  den
beiden  Ehegatten  der  zweiten  Ehe  und  den  aus  der  ersten  stammenden  Kindern.
Diese  Meinung,  welche  schon  in  der  älteren  Zeit,  aber  auch  noch  heutzutage  ihre
Vertreter  hat  (so  Mevius,  Stryk,  Strombeck,  Runde,  Eichhorn,  Gerber
u.  A.),  kann  indeß  gleichfalls  nicht  als  richtig  angesehen  werden.  Die  meisten
Partikularrechte  beschränken  nun  die  Wirkungen  des  Rechtsinstituts  auf  das  Erbrecht,
sie  gewähren  den  zugebrachten  Kindern  gegen  die  neuen  Eltern  ein  Intestaterbrecht,
ganz  wie  es  leiblichen  Kindern  zusteht.  Daneben  erhalten  die  zugebrachten  Kinder
der  Regel  nach  Anspruch  auf  Unterhalt  und  eine  Beihülfe  resp.  Aussteuer  bei  der
        <pb n="626" />
        Einkindschaft.  623

Begründung  eines  eigenen  Haushaltes  oder  bei  der  Verheirathung.  Einige  Rechte
lassen  aber  auch  eine  elterliche  Gewalt  für  den  Serspoerhe  ailung.  manche  sehefür
  den  Stiefvater  die  väterliche  (so  auch  das  Preuß.  LR.  Th.  II.  Tit.  2  8  733,
doch  nur  mit  Rücksicht  aui  die  Person,  nicht  auch  auf  das  Vermögen  der  zugebrachten
  Kinder).  Ein  Erbrecht  des  Stiefparens  gegen  die  zugebrachten  Kinder  ist
an  sich  der  Natur  der  E.  fremd,  ebenso  ein  solches  zwischen  den  von  jedem  Ehegatten
  eingebrachten  Kindern,  wenn  sich  die  E.  auf  die  beiderseitigen  Kinder  bezieht,
und  zwischen  den  eingebrachten  Kindern  und  den  Verwandten  des  Stiefparens.
Partikularrechte  haben  jedoch  dem  Stiefparens  dasselbe  Erbrecht  gegen  die  zugebrachten
  Kinder,  wie  gegen  die  leiblichen,  beigelegt  (so  das  Preuß.  LR.  Th.  II.
Tit.  2  §  743  ff.).  Vermöge  des  E.svektrags  verlieren  die  zugebrachten  Kinder
die  ihnen  aus  der  früheren  Ehe  zukommenden  Vermögensrechte.  Doch  ist  es  zulässig,
  daß  denselben  aus  dem  Vermögen  der  ersten  Ehe  ein  Präzipuum  ausgesetzt
wird.  Das  Preuß.  LR.  fordert  dies  sogar  (Th.  II.  Tit.  2  §§  725—727).  Das
den  eingebrachten  Kindern  durch  die  E.  eingeräumte  Erbrecht  ist  jedoch  kein  unantastbares.
  Es  unterliegt,  wie  das  Intestaterbrecht  der  leiblichen  Kinder,  Abänderungen
  durch  letztwillige  Verfügungen.  Nur  der  ihnen  gleichfalls  gebührende
Pflichttheil  darf,  abgesehen  von  den  gesetzlichen  Enterbungsgründen  weder  entzogen
noch  geschmälert  werden.  Die  Vertheidiger  der  Theorie  vom  Erbeinsetzungsvertrag
lassen  freilich  fast  durchgängig  (und  zwar  von  ihrem  Standpunkte  aus  konsequenter
Weise)  eine  Entziehung  und  Schmälerung  des  Erbtheils  der  eingebrachten  Kinder
nicht  zu,  aber  auch  andere  Juristen  haben  sich  dem  angeschlossen.  Und  derselbe
Grundsatz  ist  partikularrechtlich  anerkannt,  so  auch  vom  Preuß.  LR.,  welches  jedoch
eine  Entziehung  des  Erbtheils  aus  den  Enterbungsgründen  gestattet  (Th.  II.  Tit  2
§§  747—749).  Die  E.  kann  bei  Eingehung  der  neuen  Ehe  geschlossen  werden,
aber  auch  während  des  Bestehens  derfelben.  Die  kontrahirenden  Theile  sind  die
Ehegatten,  nicht  diese  und  die  Kinder;  obwol  dieses  Letztere  von  vielen  Schriftstellern
  behauptet  und  auch  von  einigen  Partikularrechten  festgesetzt  wird  (so  vom
Preuß.  LR.  Th.  II.  Tit.  2  §  723).  Der  Vertrag  muß  vor  Gericht  geschlossen
werden.  Dieses  hat  eine  causae  cognitio  darüber  anzustellen,  ob  die  E.  den  Kindern
vortheilhaft  ist,  oder  nicht.  Zu  dem  Ende  hat  es  die  Vormünder  der  eingebrachten
Kinder  und  die  Verwandten  des  verstorbenen  Parens  zuzuziehen,  auch  die  Kinder
selbst,  wenn  diese  volljährig  sind.  Erweist  sich  das  Geschäft  als  den  Kindern  nützlich,
so  erfolgt  eine  Bestätigung  desselben  durch  ein  richterliches  Konfirmationsdekret.
Wegen  erheblicher  Benachtheiligung  der  Kinder  kann  eine  Rescission  des  Geschäfts
stattfinden.

Zweck  der  E.  ist,  die  Abschichtung  der  Kinder  erster  Ehe,  welche  durch  die  abermalige
  Verheirathung  ihres  Parens  nothwendig  wird,  zu  beseitigen.  Sie  findet  daher
vornehmlich  und  ihrem  Wesen  nach  nur  da  statt,  wo  für  die  erste  Ehe  das  System
der  Gütergemeinschaft  oder  der  Gütervereinigung  (Gütereinheit)  maßgebend  war.
Und  es  erklärt  sich  daraus,  daß  das  Rechtsinstitut  hauptsächlich  im  Gebiete  des
Fränkischen  R.  ausgebildet  ist.  Von  den  neueren  Gesetzbüchern  hat  dasselbe  das
Preuß.  LR.  rezipirt  (Th.  II.  Tit.  2  9§  717—752)  und  ihm  ganz  allgemeine  Anwendbarkeit
  gegeben.  Dagegen  hat  umgekehrt  das  Oesterr.  BGB.  (§  1259)  demselben
  jede  rechtliche  Wirksamkeit  entzogen,  und  auch  dem  Sächs.  BG.  ist  es  unbekannt.
  Die  Gemeinrechtlichkeit  der  E.  wird  von  verschiedenen  Schriftstellern  bestritten,
  so  von  Pufendorf,  Ringelmann,  Pfordten.  Beseler  (D.  Priv.  N.
§  127  a.  E.)  spricht  ihr  zwar  gemeinrechtliche  Bedeutung  zu,  rechnet  sie  aber  zu
dem  bedingt  subsidiarischen  Recht,  d.  h.  will  sie  nur  da  gelten  lassen,  wo  sie  im
Partikularrecht  anerkannt  ist.

Lit.:  Ringelmann,  Historische  Entwicklung  und  rechtliche  Natur  der  E.,  Würzb.
1825.  —  v.  d.  Pfordten  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung  zunächst  in  Bayern,  herausg.
v.  Seuffert  u.  Glück,  IV.  Nr.  15.  —  Beseler,  Die  Lehre  von  den  Erbverträgen,  II.  2  (Gött.
        <pb n="627" />
        624  Einkommensteuer.

1840),  S.  150  ff.  —  De  unione  prolium,  Jen.  1844.  —  Hillebrand  in  der
A#cr.  für  Deutsches  R.,  Nr.  13.  —  Seuffert's  Archiv,  II.  Nr.  67;  XV.  Nr.  29,  230;
XVI.  Nr.  56;  XXlIII.  Ks  232;  XXv.  Nr.  138;  XXVI.  Nr.  136,  248.  Lewis.

Einkommensteuer.  I.  Geschichte.  Im  alten  Staatswesen  bestand  hinsichtlich
  der  Steuergesetzgebung  ein  tief  gehender  Unterschied  zwischen  Stadt  und
Land.  Die  Hauptabgabe  der  Städte  war  die  Generalaccise,  eine  Steuer  vom  Verbrauch
  fast  aller  Lebensbedürfnisse;  die  Bewohner  des  platten  Landes  dagegen
zahlten  Grundsteuern  in  bunter  Mannigfaltigkeit  und  trugen  außerdem  mittelbar
zur  Erhöhung  des  Einkommens  aus  der  Accise  bei,  indem  sie  genöthigt  waren,
einen  großen  Theil  ihrer  Bedürfnisse  aus  den  Städten,  welchen  der  Betrieb  des
Handwerks,  der  Fabriken  und  des  Handels  damals  in  der  Regel  ausschließlich
zustand,  zu  entnehmen.  Das  Edikt  vom  27.  Oktbr.  1810  über  die  Finanzen  des
Staats  und  die  neuen  Einrichtungen  wegen  der  Abgaben  enthält  in  kurzen  Zügen
das  Programm  einer  Vereinfachung  und  wesentlichen  Umgestaltung  des  ganzen
bisherigen  finanziellen  Systems.  Das  Edikt  vom  28.  Oktbr.  1810  über  die  neuen
Konsumtions=  und  Luxussteuern  that  den  ersten  Schritt  auf  der  Bahn  der  Reform,
indem  einige  der  drückendsten  von  den  bisher  unter  der  Accife  begriffenen  Abgaben
ganz  beseitigt,  andere  erheblich  ermäßigt  wurden,  wogegen  die  zum  Theil  erhöhten
Konsumtionsabgaben  von  Fleisch,  Gemahl,  Bier  und  Branntwein,  welche  bisher
nur  in  den  Städten  erhoben  worden,  auch  vom  platten  Lande  gezahlt  werden
sollten.  Es  stellte  sich  jedoch  sofort  heraus,  daß  es  große  Schwierigkeiten  finde,
die  sämmtlichen  Städte  und  das  platte  Land  nach  gleichen  Grundsätzen  in  Bezug
auf  die  Verbrauchsabgaben  zu  behandeln,  daß  insbesondere  die  Erhebung  einer
allgemeinen  Mahlsteuer  auf  dem  Lande  und  in  den  kleinen  Ackerstädten  praktisch
undurchführbar  sei.  Demgemäß  stellte  das  fernerweite  Edikt  über  die  Finanzen
des  Staats  und  das  Abgabensystem  vom  7.  Septbr.  1811  eine  Unterscheidung
zwischen  großen  Städten  auf  der  einen,  kleinen  Städten  und  dem  platten  Lande  auf
der  anderen  Seite  auf;  befreite  die  letzteren  Kategorien  von  der  Mahlaccise  gänzlich,
führte  nun  aber  an  Stelle  dieser  Befreiung  und  anderweiter  Ermäßigungen  hinsichtlich
  der  Verbrauchsabgaben  eine  Personalsteuer  ein,  die  auf  1½  Mark  jährlich
für  jeden  Ueberzwölfjährigen  festgesetzt  wurde.  Dieselbe  erstreckt  sich  auf  mehr
als  drei  Biertheile  aller  überzwölfjährigen  Bewohner  des  Staats  und  wurde  verhältnißmäßig
  leicht  getragen.  Als  es  sich  nun  nach  hergestelltem  Frieden  darum
handelte,  das  Gleichgewicht  zwischen  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staats  dauernd
wiederherzustellen,  und  die  Aufbringung  einer  Summe  von  24  Millionen  Mark,
welche  neben  dem  Ertrage  der  Zölle,  der  Getränkesteuer,  Salzsteuer,  Grundsteuer,
Stempel=  und  Gewerbesteuer  zu  decken  blieb,  in  Frage  kam,  so  faßte  man  den
Entschluß,  die  in  einem  Theile  des  Staats  bereits  bestehende  Personalsteuer  auf
den  ganzen  Staat  auszudehnen,  und  gleichzeitig  eine  Abstufung  nach  Klassen  eintreten
  zu  lassen,  um  die  wohlhabenderen  Einwohner  mit  einem  verhältnißmäßig
höheren  Satze  heranzuziehen.  Jedoch  war  die  ursprüngliche  Idee  dieser  Klassensteuer
  nur  auf  vier  Steuerstufen  von  1½  Mark,  12  Mark,  36  Mark,  72  Mark
jährlich,  von  denen  die  unterste  Stufe  den  Charakter  einer  Kopfsteuer  von  jedem
Uebervierzehnjährigen,  die  drei  höheren  Stufen  den  Charakter  einer  Haushaltungssteuer
  haben  sollten,  gerichtet,  bei  deren  Abgrenzung  mehr  auf  die  äußeren  Lebensverhältnisse
  gesehen  werden  sollte,  so  daß  etwa  die  vier  Klassen  den  Kategorien
Arbeiterstand,  niederer  Bürgerstand  (Bauern  und  Handwerker),  mittlerer  Bürgerstand
  (Gutsbesitzer  und  Kaufleute),  Herrenstand  (große  Grundbesitzer,  Fabrikanten,
Bankiers)  entsprechen  würden;  eine  eigentliche  E.  war  nicht  beabsichtigt.  Diese
Idee  erfuhr  indessen  bei  der  endgültigen  Feststellung  der  neuen  Steuerverfassung
durch  die  Gesetze  vom  30.  Mai  1820  nach  zwei  Seiten  hin  eine  wesentliche  Umgestaltung.
  Einmal  führte  die  Schwierigkeit,  in  volkreichen  Ortschaften  bei  der
großen  Fluktuation  der  Bevölkerung  den  richtigen  Eingang  der  Lebensverhältnisse
        <pb n="628" />
        Einkommensteuer.  625

feste  Klassenunterschiede  zu  finden,  die  Belassung  des  älteren  Steuersystems  in
Gestalt  einer  Konsumtionsabgabe  für  viele  größere  und  mittlere  Städte  herbei,  so
daß  der  klassensteuerpflichtigen  Bevölkerung  eine  mahl=  und  schlachtsteuerpflichtige
Bevölkerung  an  die  Seite  trat.  Ferner  wurden  durch  das  Gesetz  vom  30.  Mai
1820  über  die  Klassensteuer,  und  noch  entschiedener  durch  die  Kabinetsordre  vom
5.  Septbr.  1821  die  Steuersätze  der  individuellen  Leistungsfähigkeit  mehr  angepaßt,
indem  man  die  vier  Hauptklassen  in  je  drei  Unterklassen  zerlegte,  und  daher  im
Grunde  statt  der  ursprünglichen  vier  zwölf  Klassen  bildete,  auch  die  erste  Klasse
allmählich  von  72  auf  432  Mark  jährlich  erhöhte.

Auf  diesem  Wege  ging  die  Regierung  weiter,  als  sie  etwa  ein  Menschenalter
später  dem  Vereinigten  Landtage  einen  Gesetzentwurf  vorlegte,  der  die  Mahl=  und
Schlachtsteuer  gänzlich  beseitigte  und  die  oberen  Stufen  der  Klassensteuer  in  eine
E.  verwandelte,  bei  deren  Feststellung  die  eigene  Angabe  der  Steuerpflichtigen  zur
allgemeinen  und  gesetzlichen  Grundlage  gemacht,  die  letzte  Entscheidung  in  die  Hand
der  Staatsbehörden  gelegt,  übrigens  aber  das  fundirte  und  nicht  fundirte  Einkommen
  nach  verschiedenen  Prozentsätzen  herangezogen  werden  sollte.  Die  Regierung
  hatte  ihr  Augenmerk  damals  in  der  That  nicht  auf  eine  Vermehrung  der
Staatseinnahmen,  sondern  auf  eine  Verbesserung  des  Finanzsystems  gerichtet.  Der
Vereinigte  Landtag  lehnte  jedoch  die  Vorlage  ab.  ·

Die  Regierung  legte  dann  zu  Anfang  des  Jahres  1849  den  damaligen  Kam—
mern  einen  zweiten  Entwurf  vor,  der  sonst  mit  dem  früheren  identisch  war,  nur
auf  der  einen  Seite  den  Unterschied  zwischen  fundirtem  und  nicht  fundirtem  Ein—
kommen  fallen  ließ,  auf  der  anderen  Seite  eine  mäßige  Progression  der  Steuersätze
enthielt.  Die  Ereignisse  verhinderten  jedoch  eine  eingehende  Berathung.

Inzwischen  waren  aber  zu  den  finanziellen  Gründen,  welche  die  Einführung
einer  alle  Staatsbürger  gleichmäßig  treffenden  Steuer  wünschenswerth  machten,
politische  Gründe  hinzugekommen,  da  die  Abstufung  politischer  Rechte  nach  Maßgabe
der  entrichteten  direkten  Steuern  zu  einem  Fundamente  des  Verfassungslebens  gemacht
  war,  und  somit  einerseits  eine  Ausdehnung  der  direkten  Steuer  auf  die
mahl=  und  schlachtsteuerpflichtigen  Städte,  andererseits  eine  stärkere  Heranziehung
der  Wohlhabenden  sich  empfahl.  Die  Regierung  legte  deshalb  in  der  Session
1849.50  einen  dritten  Entwurf  vor,  der  auf  die  Unterscheidung  des  fundirten  und
nicht  fundirten  Einkommens  nicht  weiter  zurückkam,  auch  den  Gedanken  der  Progression
  fallen  ließ,  die  Selbsteinschätzung  gestattete,  aber  nicht  forderte,  die  Veranlagung
  in  die  Hände  unabhängiger,  von  den  Kreis=  und  Provinzialvertretungen
zu  wählender  Kommissionen  legte,  übrigens  aber  nur  das  Einkommen  von  3000
Mark  und  mehr  einer  eigentlichen  Einschätzung  unterwarf.  Während  die  zweite
Kammer  diesen  Gesetzentwurf  im  Wesentlichen  annahm,  stellte  die  erste  demselben
einen  tiefgehenden  Abänderungsvorschlag  entgegen,  wonach  insbesondere  die  Mahlund
  Schlachtsteuer  beibehalten  und  die  Klassensteuer  nur  durch  Hinzufügung  einiger
neuer  Steuerstufen  modifizirt  werden  sollte.  »

Da  nun  unterdessen  ein  Bedürfniß  nach  Vermehrung  der  Staatseinnahmen
hervorgetreten  war,  so  schloß  die  Regierung  bei  ihrem  vierten  Entwurfe  von
1850/51  dem  Gegenvorschlage  insofern  sich  an,  als  sie  die  Mahl=  und  Schlachtsteuer
  bestehen  ließ,  während  sie  dagegen  auf  einer  Umbildung  der  höheren  Stufen
der  Klassensteuer  in  eine  wirkliche  E.,  so  daß  für  die  Veranlagung  nur  das  Einkommen
  und  nicht  auch  die  Leistungsfähigkeit  des  Steuerpflichtigen  in  Betracht
komme,  beharrte.  *  v  *

In  dieser  Gestalt  hat  dann  der  Entwurf  im  Wesentlichen  die  Zustimmung
beider  Kammern  gefunden.  Das  Gesetz  über  die  Klassensteuer  und  klassifizirte  E.
vom  1.  Mai  1851  ist  noch  gegenwärtig  die  Grundlage  des  geltenden  Rechts.  Zu
diesem  Gesetze  sind  mehrere  Instruktionen  erlassen,  insbesondere  die  Instruktion  vom
8.  Mai  1851  über  die  Veranlagung  und  vom  19.  Juni  ejusd.  über  die  Erhebung

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  10
        <pb n="629" />
        626  Einkommensteuer.

der  Klassensteuer,  vom  8.  Mai  1851  für  die  Vorsitzenden  der  Ee.inschätzungskommissionen
  und  vom  13.  Juli  ejusd.  für  die  Vorsitzenden  der  E.  bezirkskommissionen;
  vom  24.  Septbr.  1851  für  die  Behandlung  der  Zu=  und  Abgänge  der
klassifizirten  E.;  endlich  die  Zusammenstellung  der  Veranlagungsgrundsätze  für  die
Klassensteuer  vom  1.  Mai  1867.

Das  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1851  betreffend  die
Einführung  einer  Klassen=  und  klassifizirten  E.  vom  25.  Mai  1873,  welches  zum
ersten  Male  bei  der  Veranlagung  für  das  Jahr  1874  in  Anwendung  getreten  ist,
hat  jedoch  wesentliche  Modifikationen  herbeigeführt  und  ist  seinerseits  wiederum
durch  die  Gesetze  vom  16.  Juni  1875  betreffend  einige  Abänderungen  der  Vorschriften
  für  die  Veranlagung  der  Klassensteuer,  vom  12.  Juli  1876  betreffend
Veranlagung  und  Erhebung  der  direkten  Staatssteuern  nach  dem  Etatsjahre  und
vom  12.  März  1877  betreffend  einige  Abänderungen  der  gesetzlichen  Vorschriften
über  die  Veranlagung  2c.  der  Klassen=  und  klassifizirten  E.,  wenn  auch  nur  unerheblich
  modifizirt  worden.  (Die  zu  dem  Gesetze  vom  1./25.  Mai  185  1/73  erlassenen
  sehr  zahlreichen  Veranlagungs=  und  Erhebungsinstruktionen  sowie  Anweisungen
aller  Art  nebst  den  durch  einzelne  Reskripte  bewirkten  Erläuterungen  siehe  bei
Meitzen,  S.  117  ff.)

II.  Das  geltende  Recht.

A.  Die  Klassensteuer.  Dieselbe  betrifft  diejenigen  Einwohner,  deren  jährliches
  Einkommen  den  Betrag  von  3000  Mark  nicht  übersteigt.

1)  Befreit  von  der  Klassensteuer  waren  nach  dem  früheren  Gesetze  nur  diejenigen
  Armen,  die  im  Wege  der  öffentlichen  Armenpflege  eine  fortlaufende  Unterstützung
  erhielten  oder  in  öffentlichen  Anstalten  auf  öffentliche  Kosten  verpflegt
wurden,  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  dagegen  alle  Diejenigen,  deren  Jahreseinkommen
  den  Betrag  von  420  Mark  nicht  erreicht;  befreit  sind  ferner,  in  wesentlicher
  Uebereinstimmung  des  alten  und  des  neuen  Gesetzes,  zunächst  Personen  vor
vollendetem  sechzehnten  Jahre,  soweit  sie  zu  der  ersten  Stufe  gehören;  ferner  alle
zur  Friedensstärke  des  Heeres  und  der  Marine  gehörigen  Personen  des  Unteroffizier=
  und  Gemeinenstandes  nebst  den  in  ihrer  Haushaltung  lebenden  Mitgliedern
ihrer  Familie,  sofern  sie  selbst,  oder  diese  ihre  Angehörigen  nicht  aus  dem  Betriebe
eines  Gewerbes  oder  der  Landwirthschaft  oder  aus  Grund=  oder  Kapitalvermögen
ein  Einkommen  von  mindestens  420  Mark  haben;  die  Unteroffiziere  und  Mannschaften
  des  Beurlaubtenstandes  und  ihre  Familien,  sowie  alle  in  Kriegszeiten  zum
Heeresdienst  aufgebotenen  oder  freiwillig  eingetretenen  Personen  des  Unteroffizierund
  Gemeinenstandes  und  deren  Familien  in  den  Monaten,  in  welchen  sie  sich  im
aktiven  Dienste  befinden,  alle  Offiziere  des  Heeres  und  der  Marine,  Aerzte  und
Beamte  der  Militär=  und  Marineverwaltung  für  die  Zeit,  während  welcher  sie
mobil  gemacht  find,  oder  zur  immobilen  Fußartillerie,  zu  Ersatzabtheilungen  mobiler
Truppen  oder  zu  Besatzungen  im  Kriegszustande  befindlicher  Festungen  gehören;
Ausländer,  welche  noch  nicht  ein  volles  Jahr  an  demselbem  Orte  des  Inlandes
sich  ausgehalten  haben,  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  des  Erwerbs  wegen  ihren
Aufenthalt  im  Inlande  nehmen;  die  Inhaber  des  eisernen  Kreuzes  einschließlich
derjenigen,  welche  dieser  Auszeichnung  auf  Grund  der  Urkunde  vom  19.  Juli  1870
theilhaftig  geworden  sind,  sowie  die  Inhaber  des  Militärehrenzeichens  erster  und
zweiter  Klasse  und  die  zu  dem  Hausstande  der  Inhaber  dieser  Auszeichnungen  gehörigen
  Familienglieder,  soweit  sie  zu  den  beiden  ersten  Stufen  gehören;  endlich
Diejenigen,  welche,  auch  ohne  besondere  Auszeichnung  erlangt  zu  haben,  an  einem
der  Feldzüge  von  1806—1815  Theil  genommen  haben,  für  sich  und  ihre  Angehörigen,
  soweit  sie  zu  den  beiden  ersten  Stufen  gehören.  Dagegen  ist  die  Befreiung
  derjenigen  zur  untersten  Stufe  gehörigen  Personen,  welche  ihr  sechzigstes
Jahr  bereits  zurückgelegt  haben,  gegenwärtig  weggefallen.  Demgemäß  sind  1879/1880
im  Ganzen  5109  105  klassensteuerpflichtige  Personen  vorhanden,  während  6954  385
        <pb n="630" />
        Einkommensteuer.  627

Personen,  und  unter  diesen  6242  813  deshalb,  weil  ihr  Einko  «
420  Mark  beträgt,  befreit  sind.  Die  Steusehftrern  scheiden  sieh  mmier  a
1180  140  Einzelnsteuernde  und  3  928  965  Haushaltungsvorstände  mit  13377677
Angehörigen,  so  daß  auf  die  Haushaltung  durchschnittlich  4,40  Personen  kommen
2)  Die  Steuer  wurde  früher  in  drei  Hauptklassen  und  in  jeder  Hauptklasse
nach  Abstufungen  erhoben.  Die  Einschätzung  geschah  einerseits  nach  gewissen  allgemeinen
  Unterscheidungsmerkmalen  für  die  einzelnen  Hauptklassen,  andererfeits
nach  den  persönlichen  Gesammtverhältnissen  und  der  durch  diese  bedingten  besonderen
Leistungsfähigkeit,  bei  deren  Bemessung  z.  B.  eine  große  Anzahl  von  Kindern,  die
Verpflichtung  zur  Unterhaltung  armer  Angehörigen,  Krankheit,  Schulden  und
Aehnliches  in  Betracht  kam.  Die  erste  Hauptklasse  umfaßte  im  Allgemeinen  diejenigen
  Grundbesitzer  und  Gewerbtreibenden,  welche  durch  das  aus  Grundbesitz  und
Gewerbe  ihnen  gewährte  Einkommen  nicht  selbständig  bestehen  konnten  und  sich
daher  noch  einen  Nebenverdienst,  namentlich  durch  Tagelohn  oder  diesem  ähnliche
Lohnarbeit  sichern  mußten,  außerdem  die  gewöhnlichen  Lohnarbeiter,  die  Handwerksgesellen,
  das  gewöhnliche  Gesinde  und  die  Tagelöhner.  Diese  erste  Hauptklasse
zerfiel  wieder  in  drei  Stufen,  die  erste  Stufe  in  zwei  Unterstufen.  Der  Steuersatz
in  der  ersten  Unterstufe  betrug  monatlich  13  Pf.  (1  Sgr.  3  Pf.),  jährlich  1½  Mark  diese
erste  Unterstufe  hatte  den  Charakter  einer  Kopfsteuer,  insofern  die  Steuer  nicht  nach
Haushaltungen,  sondern  für  jede  steuerpflichtige  Person  erhoben  wurde,  jedoch  mit
der  Maßgabe,  daß  in  dieser  Unterstufe  aus  derselben  Haushaltung  niemals  mehr
als  zwei  Personen  zur  Steuer  herangezogen  werden  durften;  die  Steuer  betrug
also  auf  dieser  untersten  Stufe  für  jede  Haushaltung,  in  der  zwei  Uebersechzehnjährige
  sind,  jährlich  3  Mark.  Der  Steuersatz  in  der  zweiten  Unterstufe  betrug
monatlich  25  Pf.  (2  Sgr.  6  Pf.),  jährlich  3  Mark;  diese  zweite  Unterstufe  hatte  das  Eigenthümliche,
  daß  zu  derselben  nur  Einzelsteuernde  veranlagt  werden  durften,  es  gehörten
  dahin  aber  bereits  Knechte  und  Fabrikarbeiter  mit  höherem  Lohn.  Die
Steuer  der  untersten  Stufe  war  demnach  in  einer  Weise  normirt,  daß  nur  in  sehr
wenigen  anderen  europäischen  Ländern  von  den  besitzlosen  Handarbeitern  höhere
perfönliche  Steuern  erhoben  wurden.  Die  zweite  Stufe,  monatlich  50  Pf.  (5  Sgr.),
jährlich  6  Mark,  bildeten  die  ganz  geringen  Grundbesitzer  und  Gewerbtreibenden,  die
dritte  Stufe,  monatlich  75  Pf.  (7½  Sgr.),  jährlich  9  Mark,  diejenigen  dieser  beiden  Kategorien,
  welche  sich  zwar  in  einer  günstigeren  Lage  befanden,  jedoch  von  dem  Ertrage
  ihres  Grundbesitzes  oder  Gewerbes  noch  immer  nicht  selbständig  bestehen
konnten  und  sich  daher  noch  Nebenverdienst,  insbesondere  durch  Tagelohn  suchen
mußten,  außerdem  diejenigen  in  ähnlicher  Lage  befindlichen  Personen,  deren  Einkommen
  den  Betrag  von  600  Mark  jährlich  nicht  erreichte.  Zur  zweiten  Hauptklasse
  gehörten  dann  diejenigen  kleineren  Grundeigenthümer  und  Gewerbtreibenden,
welche  von  dem  ihnen  zufließenden  Ertrage  schon  selbständig  zu  bestehen  im  Stande
waren,  ferner  die  ihnen  in  ihren  Gesammtverhältnissen  gleichstehenden  Grundstückspächter,
  die  in  fremdem  Lohn  und  Brot  stehenden  Personen,  welche  nach  der  Art
ihrer  Dienste  und  der  dafür  gewährten  Belohnung  nicht  als  Tagelöhner  oder  Gefinde
  angesehen  werden  konnten;  endlich  diejenigen  Staats=  und  Gemeindebeamten,
Aerzte,  Notarien  2c.,  die  den  ebengedachten  Steuerpflichtigen  in  ihrer  Leistungsfähigkeit
  ungefähr  gleichstanden.  Diese  zweite  Hauptklasse  bot  in  ihren  fünf  Stufen
(Stufe  4—8)  ausreichende  Gelegenheit  dar,  die  Einschätzung  mit  der  Leistungsfähigkeit
  in  Einklang  zu  bringen,  und  zwar  ergab  sich  im  Allgemeinen  für  ein
Jahreseinkommen  bis  750  Mark  in  Stufe  4  eine  Steuer  von  monatlich  1  Mark,
jährlich  12  Mark;  für  ein  Jahreseinkommen  bis  900  Mark  in  Stufe  5  eine  Steuer
von  monatlich  1  Mark  25  Pf.,  jährlich  15  Mark;  für  ein  Jahreseinkommen  bis
1050  Mark  in  Stufe  6  eine  Steuer  von  monatlich  1  Mark  50  Pf.,  jährlich  18  Mark;
für  ein  Jahreseinkommen  bis  1200  Mark  in  Stufe  7  eine  Steuer  von  monatlich

2  Mark,  jährlich  24  Mark;  für  ein  Jahreseinkommen  bis  1500  Mark  in  Stufe  8
10“
        <pb n="631" />
        628  Einkommensteuer.

eine  Steuer  von  monatlich  2  Mark  50  Pf.,  jährlich  30  Mark.  Die  dritte  Hauptklasse
  endlich  umfaßte  Diejenigen,  welche  zwar  im  Vergleich  zu  den  der  zweiten
Hauptklasse  Angehörigen  auf  einer  höheren  Stufe  der  Wohlhabenheit  sich  befanden,
deren  Gesammteinkommen  jedoch  noch  immer  hinter  demjenigen  Betrage  zurückblieb,
der  ihre  Heranziehung  zur  klassifizirten  E.  bedingt  haben  würde.  Diese  dritte  Hauptklasse
  zerfiel  wieder  in  vier  Stufen  (Stufe  9—12),  und  zwar  ergab  sich  im  Allgemeinen
  für  ein  Jahreseinkommen  bis  1950  Mark  in  Stufe  9  eine  Steuer  von
monatlich  3  Mark,  jährlich  36  Mark;  für  ein  Jahreseinkommen  bis  2400  Mark
in  Stufe  10  eine  Steuer  von  monatlich  4  Mark,  jährlich  48  Mark;  für  ein  Jahreseinkommen
  bis  2700  Mark  in  Stufe  11  eine  Steuer  von  monatlich  5  Mark,  jährlich
  60  Mark;  für  ein  Jahreseinkommen  bis  3000  Mark  in  Stufe  12  eine  Steuer
von  monatlich  6  Mark,  jährlich  72  Mark.  Dabei  ist  jedoch  nochmals  hervorzuheben,
  daß  das  Einkommen  bei  der  Klassensteuer  zwar  den  hauptsächlichen,  aber
nicht  den  alleinigen  Bestimmungsgrund  für  die  Einschätzung  bildete,  und  daß  daher
jene  Zahlenangaben,  die  sich  nur  in  den  Instruktionen,  nicht  im  Gesetze  selbst
fanden,  mehr  als  Anhaltspunkte  wie  als  bindender  Tarif  anzusehen  waren,  und
keineswegs  hinderten,  auf  Grund  spezieller  und  vergleichsweiser  Würdigung  der
Leistungsfähigkeit  der  einzelnen  Steuerpflichtigen  anderweite  Einschätzungen  vorzunehmen.


Nach  dem  neuen  Gesetze  wird  nun  die  Klassensteuer  einfach  in  zwölf  Stufen
erhoben.  Die  Veranlagung  zu  diesen  Stufen  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Schätzung
des  jährlichen  Einkommens.  Es  ist  jedoch  gestattet,  wie  wiederum  ausdrücklich
hervorgehoben  wird,  besondere  die  Leistungsfähigkeit  bedingende  wirthschaftliche
Verhältnisse  der  einzelnen  Steuerpflichtigen  (eine  große  Anzahl  von  Kindern,  die
Verpflichtung  zur  Unterhaltung  armer  Angehöriger,  andauernde  Krankheit,  ferner,
insoweit  die  Leistungsfähigkeit  dadurch  wesentlich  beeinträchtigt  wird,  Verschuldung
und  außergewöhnliche  Unglücksfälle)  zu  berücksichtigen.  Sofern  der  Einzuschätzende
der  ersten  Stufe  angehören  würde,  kann  seine  vollständige  Freilassung  erfolgen.
Der  Steuersatz  beträgt  bei  einem  Jahreseinkommen  in  der  ersten  Stufe  von
420—  60  Mark:  3  Mark;  in  der  zweiten  Stufe  von  660—900  Mark:  6  Mark;
in  der  dritten  Stufe  von  900—1050  Mark:  9  Mark;  in  der  vierten  Stufe  von
1050—1200  Mark:  12  Markz  in  der  fünften  Stufe  von  1200—1350  Mark:  15  Mark;
in  der  sechsten  Stufe  von  1350—1500  Mark:  24  Mark;  in  der  siebenten  Stufe
von  1500  —1650  Mark:  30  Mark;  in  der  achten  Stufe  von  1650—1800  Mark:
36  Mark;  in  der  neunten  Stufe  von  1800—2100  Mark:  42  Markz;  in  der  zehnten
Stufe  von  2100—2400  Mark:  48  Mark;  in  der  eilften  Stufe  von  2400—2700
Mark:  60  Mark;  in  der  zwölften  Stufe  von  2700—3000  Mark:  72  Mark.

3)  Die  Einschätzung  geschieht  sowol  nach  dem  älteren  wie  auch  nach  dem
neueren  Gesetze  von  einer  Kommission,  welche  aus  dem  Gemeindevorstande  als  Vorsitzendem,
  und  Mitgliedern,  die  von  der  Gemeindeversammlung,  bzw.  Gemeindevertretung,
  gewählt  sind,  besteht.  In  größeren  Städten  können  mehrere  Einschätzungskommissionen
  gebildet  werden,  und  kann  der  Gemeindevorstand  den  Vorsitz
in  diesen  Kommissionen  einem  der  von  der  Gemeindevertretung  gewählten  Kommissionsmitglieder
  übertragen.  Das  Gesetz  vom  16.  Juni  1875  ermöglicht  außerdem
  die  Bildung  kombinirter  Einschätzungsbezirke  aus  Gemeinden  und  selbständigen
Gutsbezirken,  welche  eine  örtlich  verbundene  Lage  haben,  und  aus  Gemeinden  und
selbständigen  Gutsbezirken  von  abgesonderter  Lage  bei  weniger  als  800  Einwohnern
mit  benachbarten  Gemeinden.  Die  Einschätzungen  unterliegen  der  Vorrevision  der
Landräthe  (Kreishauptmänner,  bzw.  der  Bürgermeister  der  einen  eigenen  Kreis
bildenden  Städte).  Die  Feststellung  der  Steuerbeträge  endlich  erfolgt  durch  die
Bezirksregierung,  Abtheilung  für  direkte  Steuern,  Domänen  und  Forsten,  bzw.  die
Finanzdirektion  in  Hannover,  indem  die  Einschätzungen  unter  Berücksichtigung  der
früheren  Klassensteuerrollen,  der  Zu--,  Abgangs=  und  Volkszählungslisten,  der  Grund-
        <pb n="632" />
        Einkommensteuer.  629

steuerkataster,  Gewerbesteuerrollen,  sowol  in  Bezug  auf  die  Bevölkerungsangaben
als  auch  in  Betreff  der  Richtigkeit  der  Steuerbefrkiungen  und  der  einzelnen  Sleuersätze
  sowie  endlich  in  Bezug  auf  die  gleichmäßige  Vertheilung  der  Steuer  innerhalb
derselben  Gemeinde  und  aller  Gemeinden  des  Kreises  gegen  einander,  eingehend  geprüft
  werden.  Im  Gegensatz  zu  dem  früheren  Gesetze,  wonach  die  Regierung  bei
dieser  Feststellung  der  Klassensteuerbeträge  völlig  freie  Hand  hatte,  darf  jedoch
gegenwärtig  die  Versetzung  Steuerpflichtiger  in  eine  höhere  Stufe  als  diejenige  ist,
in  welche  sie  von  den  Einschätzungskommissionen  veranlagt  sind,  ohne  Weiteres  nur,
wenn  es  sich  hierbei  um  die  Berichtigung  eines  offenbaren  Schreibfehlers  handelt,
in  allen  übrigen  Fällen  dagegen  nur  nach  vorheriger  Anhörung  der  betreffenden
Einschätzungskommission  erfolgen.

4)  Was  die  Reklamationen  gegen  die  Klassensteuerveranlagung  betrifft,  so
müssen  diese  nach  dem  alten  wie  nach  dem  neuen  Gesetze  binnen  präklusivischer
Frist  (seit  dem  Gesetze  vom  16.  Juni  1875  nicht  mehr  in  drei,  sondern  in  zwei
Monaten)  bei  dem  Landrath  (Kreishauptmann  resp.  Bürgermeister  der  Stadtkreise)
eingegeben  werden.  Ueber  die  angebrachten  Reklamationen  entscheidet  jetzt,  wie
früher,  nach  darüber  eingeholtem  Gutachten  einer  von  der  Kreisvertretung,  in  den
Stadtkreisen  von  der  Gemeindevertretung  zu  wählenden  Reklamationskommission
die  Bezirksregierung  (Finanzdirektion).  Im  Falle  nun  die  Bezirksregierung  (Finanzdirektion)
  dem  Gutachten  der  Reklamationskommission  nicht  beitritt,  so  mußte  früher
diese  Regierungsentscheidung  durch  Plenarbeschluß  erfolgen,  während  jetzt  vorgeschrieben
  ist,  daß  in  diesem  Falle  die  Entscheidung  durch  die  Bezirkskommission  für
die  klassifizirte  E.  zu  erfolgen  hat.  Gegen  die  Entscheidung  der  Bezirkskommission
endlich  sowie  gegen  die  Entscheidung,  welche  die  Regierung  in  Uebereinstimmung
mit  der  Reklamationskommission  erläßt,  steht  wiederum  in  Uebereinstimmung  mit
dem  früheren  Rechte  dem  Reklamanten  der  bei  dem  Landrath  einzureichende  Rekurs
an  das  Finanzministerium  offen;  diesen  Rekurs  ist  nach  dem  neuen  Gesetze  auch
die  Regierung  gegen  die  Entscheidungen  der  Bezirkskommission  einzulegen  berechtigt.

5)  Eine  sehr  wesentliche  Modifikation  der  Klassensteuer  ist  nun  aber  dadurch
eingetreten,  daß  der  früher  schwankende  und  nach  heutigen  Verhältnissen  stetig
wachsende  Betrag  der  Klassensteuer  durch  das  neue  Gesetz  auf  einen  bestimmten
Normalbetrag  festgesetzt  ist,  der  nur  durch  Gesetz  wieder  abgeändert  werden  kann.
Und  zwar  ist  dieser  Jahresbetrag  der  aus  Veranlagung  der  Klassensteuer  mit  Ausschluß
  der  Zugänge  zu  erzielenden  Solleinnahme  auf  42  100  000  Mark  festgestellt,
wobei  zu  bemerken  ist,  daß  die  Erhöhung  der  im  1878er  Gesetze  auf  42  Millionen
festgestellte  Summe  um  100  000  Mark  in  Folge  der  Einverleibung  Lauenburgs
durch  Gesetz  vom  23.  Juni  1876  erfolgt  ist,  sowie  auch  daß  der  Gesammtbetrag
der  Klassensteuer  in  den  Staatshaushaltsetats  seit  1870  auf  39  Millionen  Mark
sich  belaufen  hat.  Wird  also  der  Normalbetrag  durch  den  aus  der  Veranlagung
sich  ergebenden  Jahresbetrag  der  Solleinnahme  überstiegen  oder  nicht  erreicht,  so
findet  eine  Herabsetzung  bzw.  Erhöhung  der  letzteren  bis  auf  den  Normalbetrag
statt.  Der  Finanzminister  veröffentlicht  in  diesem  Falle  durch  die  Gesetzsammlung
alljährlich  bis  zum  1.  Juni  (seit  Verlegung  des  Etatsjahres)  das  Ergebniß  der
Veranlagung  und  macht  zugleich  bekannt,  wieviel  Mal  zwölf  Pfennig  auf  je
dreihundert  Pfennig  der  veranlagten  Jahressteuer  weniger  oder  mehr  zu  entrichten
sind,  um  den  Normalbetrag  zu  erhalten.  «

6)  Es  ist  ausdrücklich  hervorgehoben,  daß  diejenigen  Personen,  deren  jährliches
Einkommen  weniger  als  420  Mark  beträgt  und  die  also  von  der  staatlichen  Klassensteuer
  befreit  sind,  doch  zu  den  nach  dem  Klassensteuerfuße  aufzubringenden  Lasten
der  kommunalen  und  anderen  öffentlichen  Verbände  herangezogen  werden  können,
sofern  sie  nicht  im  Wege  der  öffentlichen  Armenpflege  eine  fortlaufende  Unterstützung
  erhalten.  Endlich  hat  die  Herabsetzung  der  Klassensteuerbeträge  in  den
unteren  Stufen  Veranlassung  zu  der  Bestimmung  gegeben,  daß,  soweit  das  Bürger-
        <pb n="633" />
        630  Einkommensteuer.

recht,  beziehentlich  das  Stimm=  und  Wahlrecht  in  Stadt=  und  Landgemeinden  an
die  Bedingung  eines  gesetzlichen  Klassensteuerbetrags  von  9  resp.  12  Mark  geknüpft
  ist,  bis  zur  anderweitigen  gesetzlichen  Regelung  des  Gemeindewahlrechts,  an
die  Stelle  der  genannten  Sätze  der  Stufensatz  von  6  Mark  Klassensteuer  tritt  (val.
darüber  Cirkularverfügung  des  Ministers  des  Innern  vom  15.  Juli  1873,  M.  Bl.
1873,  S.  219).

B.  Die  klassifizirte  E.  Dieselbe  wird  von  allen  Einwohnern  des
Staats  sowie  von  den  im  Auslande  sich  aufhaltenden  Staatsangehörigen  erhoben,
welche  selbständig,  bzw.  unter  Hinzurechnung  des  etwaigen  besonderen  Einkommens
der  zu  ihrem  Haushalte  gehörigen  Familienglieder,  ein  jährliches  Einkommen  von
mehr  als  3000  Mark  beziehen.  Wegen  des  Einkommens  aus  ihrem  im  Auslande
belegenen  Grundeigenthum  sind  Preußische  Staatsangehörige  von  der  klassifizirten
E.  freizulassen,  wenn  sie  den  Nachweis  führen,  daß  sie  wegen  jenes  Grundeigenthums
  im  Auslande  einer  gleichartigen  Besteuerung  unterliegen.  Ausländer  sind
der  E.  dann  unterworfen,  wenn  sie  entweder  im  Inlande  Grundeigenthum  resp.
gewerbliche  oder  Handelsanlagen  besitzen,  aus  dem  sie  ein  Einkommen  von  mehr
als  3000  Mark  beziehen,  oder  wenn  sie  sich  des  Erwerbes  wegen  oder  länger  als
ein  Jahr  im  Preußischen  Staate  aufhalten.  Von  den  Einwohnern  mahl=  und
schlachtsteuerpflichtiger  Orte  geschah  übrigens  während  des  Bestehens  der  Mahlund
  Schlachtsteuer  die  Erhebung  der  E.  unter  der  Beschränkung,  daß  jedem  Steuerpflichtigen
  jährlich  die  Summe  von  60  Mark  für  die  gleichzeitig  zu  entrichtende
Mahl=  und  Schlachtstener  in  Anrechnung  gebracht  und  nur  der  nach  diesem  Abzug
übrig  bleibende  Steuerbetrag  zur  Erhebung  gestellt  wurde.

1)  Befreit  von  der  klassifizirten  E.  waren  nach  dem  früheren  Gesetze  nur  die
Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  und  des  Hohenzollern'schen  Fürstenhauses,  denen
später  auch  die  Mitglieder  der  Familien  des  Hannover'schen  Königshauses,  des
Kurhessischen  und  Nassauischen  Fürstenhauses  gleichgestellt  sind  (vgl.  Verordnung
vom  28.  April  1867,  betr.  die  Einführung  der  Preußischen  Gesetzgebung  in  Betreff
  der  direkten  Steuern  in  dem  Gebiete  des  vormaligen  Königreichs  Hannover,
§  8,  und  die  analoge  Verordnung  in  Bezug  auf  Kurhessen  und  Nassau),  keineswegs
  aber  die  Mitglieder  regierender  Fürstenfamilien,  die  sich  in  Preußen  aushalten.
Außerdem  hat  aber  eine  nicht  publizirte,  an  das  Staatsministerium  gerichtete  Kabinetsordre
  vom  16.  März  1857  verfügt,  daß  die  auf  Grund  des  Art.  XIV  der
Bundesakte  durch  die  Verordnung  vom  21.  Juni  1815  und  die  Instruktion  vom
30.  Mai  1820  den  vormals  unmittelbaren  Deutschen  Reichsständen  in  den  Preußischen
  Staaten  gewährte  Befreiung  von  Personalsteuern,  welche  durch  das  Gesetz
vom  7.  Dezbr.  1849  aufgehoben  und  durch  das  Gesetz  vom  1.  Mai  1851  nicht
wieder  eingeführt  war,  unter  Berufung  auf  das  Gesetz  vom  10.  Juni  1854,  sowie
auf  die  Verordnung  vom  12.  Novbr.  1855,  vom  1.  Juli  1857  ab  wieder  hergestellt
werden  sollte,  wie  denn  auch  die  mit  den  Mediatisirten  abgeschlossenen  Rezesse  die
Wiederherstellung  dieser  Befreiung  enthalten  (v.  Rönne,  Staatsrecht,  3.  Aufl.,
I.  2  S.  240  ff.).  Endlich  ist  in  dem  neuen  Gesetze  in  dieser  Hinsicht  noch  angeordnet
  worden,  daß  den  Offizieren  des  Heeres  und  der  Marine,  Aerzten  und  Beamten
  der  Militärverwaltung,  welche  einkommensteuerpflichtig  sind,  für  die  Zeit,  während
welcher  sie  mobil  gemacht  sind,  oder  zur  immobilen  Fußartillerie,  zu  Ersatzabtheilungen
  mobiler  Truppen  oder  zu  Besatzungen  im  Kriegszustande  befindlicher  Festungen
gehören,  der  auf  ihr  Militärdiensteinkommen  veranlagte  Betrag  der  E.,  soweit  sie
aber  zur  Zeit  ihrer  Veranlagung  ein  Militärdiensteinkommen  nicht  bezogen  haben,
der  ganze  Betrag  der  E.,  welcher  drei  Prozent  ihres  Militärdiensteinkommens  entspricht,
  erlassen  werden  soll;  daß  ferner  der  erstere  Anspruch  unter  gleichen  Verhältnissen
  auch  den  mit  Inaktivitätsgehalt  entlassenen,  den  zur  Disposition  gestellten
  und  den  mit  Pension  verabschiedeten  Offizieren  des  Heeres  und  der  Marine,
Aerzten  und  Beamten  der  Militär=  und  Marineverwaltung  hinsichtlich  des  auf  ihr
        <pb n="634" />
        Einkommensteuer.  631

Inaktivitätsgehalt  oder  ihre  Pension  veranlagten  Steuerbetrags  zusteht,  und  daß
endlich  hinsichtlich  derienigen  E.  beträge,  die  im  Widerspruch  mit  diesen  Bestimmungen
  in  den  Jahren  1870  und  1871  von  den  bezeichneten  Personen  gezahlt
worden  sind,  der  Finanzminister  zur  Rückgewähr  ermächtigt  wird.  Im  Jahre
1879/80  waren  auf  diese  Weise  169  925  Personen  einkommensteuerpflichtig,  von
denen  28  603  Einzelnsteuernde  und  141  208  Haushaltungsvorstände  mit  450  453
Angehörigen.  Der  Gesammtbetrag  der  E.  belief  sich  auf  32  538  816  Mark.

"  2)  Die  Veranlagung  erfolgt  im  Allgemeinen  nach  Maßgabe  des  Gesammteinkommens,
  welches  dem  Steuerpflichtigen  aus  Grundeigenthum,  aus  Kapitalvermögen,
  aus  Recht  auf  periodische  Hebungen  oder  auf  Vortheile  irgend  welcher
Art,  aus  dem  Ertrage  eines  Gewerbes  oder  irgend  einer  Art  gewinnbringender
Beschäftigung  zufließt.  Die  Berücksichtigung  aller  sonstigen  Verhältnisse  des  Steuerpflichtigen
  ist  in  der  Regel  ausgeschlossen,  und  Steuerpflichtige  von  gleichem  Einkommen,
  aber  ungleichen  sonstigen  Verhältnissen  sind  unbedingt  in  dieselbe  Steuerstufe
  einzuschätzen.  Nur  bei  Veranlagung  der  E.  pflichtigen  zu  der  ersten  und
zweiten  Stufe  ist  es  nach  dem  neuen  Gesetze  gestattet,  ganz  wie  bei  der  Veranlagung
zur  Klassensteuer,  besondere,  die  Leistungsfähigkeit  bedingende  wirthschaftliche  Verhältnisse
  dergestalt  zu  berücksichtigen,  daß  eine  Ermäßigung  um  eine  Stufe  stattfinden
  kann,  so  daß  also  der  zur  ersten  Stufe  Einzuschätzende  demgemäß  auf  den
Satz,  welcher  von  den  Steuerpflichtigen  in  der  zwölften  Stufe  der  Klassensteuer
entrichtet  wird,  ermäßigt  werden  kann.  Uebrigens  sind  bei  der  Veranlagung  hinsichtlich
  der  verschiedenen  Arten  des  Einkommens  folgende  Grundsätze  zu  beachten.
Die  auf  dem  Grundbesitz  ruhenden  Lasten  und  Steuern,  ingleichen  die  Zinsen  für
hypothekarisch  eingetragene  oder  andere  Schulden  werden  in  Abzug  gebracht;  bei
Berechnung  des  Einkommens  aus  nicht  verpachteten  Besitzungen  ist  der  im  Durchschnitt
  der  drei  letzten  Jahre  durch  die  eigene  Bewirthschaftung  erzielte  Reinertrag
zu  Grunde  zu  legen.  Hinsichtlich  des  Einkommens  aus  dem  Kapitalvermögen
bilden  die  zugesicherten  Jahreszinsen  oder  Renten  das  zu  bestimmende  Einkommen;
gehen  diese  Zinsen  nicht  regelmäßig  unverkürzt  ein,  oder  unterliegen  sie,  wie  bei
Dividenden,  jährlichen  Schwankungen,  so  ist  der  für  das  vorhergegangene  Jahr
gezahlte  Betrag  in  Anschlag  zu  bringen;  die  auf  diesem  Einkommen  etwa  ruhenden
Schulden  resp.  deren  Zinsen  werden  abgezogen.  Was  endlich  das  aus  Handel,
Gewerbe  oder  irgend  einer  sonstigen  Art  gewinnbringender  Beschäftigung  herrührende
  Einkommen  betrifft,  so  sind  feststehende  derartige  Einnahmen,  wie  Gehalte
von  Staats=  und  Gemeindebeamten,  mit  dem  vollen  Betrage,  unter  Hinzurechnung
des  Werths  der  Dienstwohnung  und  Dienstländereien,  unter  Abzug  der  auf  Grund
gesetzlicher  Verpflichtungen  zu  leistenden  Pensions=  und  Wittwenkassenbeträge  und
der  Entschädigung  für  den  Dienstaufwand,  zur  Berechnung  zu  ziehen,  wogegen
schwankende  Einnahmen  dieser  Art  nach  dem  Durchschnitt  der  drei  letzten  Jahre
zu  veranschlagen  sind,  wobei  als  Ausgaben  außer  der  üblichen  Absetzung  für  jährliche
  Abnutzung  von  Gebäuden  und  Utensilien  nur  solche  in  Abzug  gebracht  werden
dürfen,  welche  behufs  der  Fortführung  des  Handels  oder  Gewerbebetriebs  2c.  in
dem  bisherigen  Umfange  gemacht  worden  sind,  mithin  nicht  solche  Ausgaben,  welche
sich  auf  die  Bestreitung  des  Haushalts  des  Steuerpflichtigen  und  des  Unterhalts
seiner  Angehörigen  beziehen,  oder  welche  in  einer  Kapitalanlage  zur  Erweiterung
des.  Geschäfts  oder  zu  Verbesserungen  aller  Art  bestehen.

3)  Der  Jahresbetrag  der  E.  beträgt  im  Allgemeinen  drei  Prozent.  Jedoch
erfolgt  die  Einschätzung  auch  hier  nach  Steuerstufen,  die  um  so  weiter  auseinander
rücken,  je  höher  das  zu  besteuernde  Einkommen  steigt  und  je  schwieriger  daher
dasselbe  ganz  genau  zu  bemessen  ist;  in  der  Weise,  daß  nur  der  Maximalsatz  jeder
Stufe  dem  vollen  Steuersatze  von  drei  Prozent  wirklich  entspricht.  Die  Zahl  der
Steuerstufen  belief  sich  nach  dem  früheren  Gesetze  auf  dreißig,  indem  die  letzte
Stufe  ein  Einkommen  von  720  000  Mark  mit  einem  Steuersatze  von  21  600  Mark
        <pb n="635" />
        632  Einkommensteuer.

voraussetzte,  eine  weitere  Steigerung  des  Steuersatzes  aber  für  ein  darüber  hinausgehendes
  Einkommen  nicht  stattfand.  Nach  dem  neuen  Gesetze  sind  nun  einerseits
die  Steuerstufen  bis  zu  jenem  früheren  Maximalbetrage  von  dreißig  auf  vierzig
vermehrt  worden,  so  daß  also  die  Einkommensgrenzen  näher  zusammengerückt  sind
und  eine  sorgfältigere  Einschätzung  nothwendig  geworden  ist;  und  zwar  beläuft  sich
in  den  ersten  fünf  Stufen  (3000—6000  Mark)  die  Differenz  auf  600  Mark,  in
den  folgenden  fünf  Stufen  (6000  —12  000  Mark)  auf  1200  Mark,  in  den  folgenden
vier  Stufen  (12000—21  600  Mark)  auf  2400  Mark,  in  den  folgenden  vier  Stufen
(21  600—36.000  Mark)  auf  3600  Mark,  in  den  folgenden  vier  Stufen  (36000—
60  000  Mark)  auf  6000  Mark,  in  den  folgenden  fünf  Stufen  (60  000  —120  000
Mark)  auf  12000  Mark,  in  den  folgenden  vier  Stufen  (120000—240  000  Mark)
auf  36000  Mark,  in  den  letzten  neun  Stufen  (240  000—780  000  Mark)  auf
60  000  Mark;  andererseits  ist  aber  mit  der  vierzigsten  Stufe  (720  000—7800000
Mark)  das  Steuermaximum  keineswegs  erreicht,  indem  bei  jeder  weiteren  Steigerung
  des  Jahreseinkommens  um  60  000  Mark  die  Steuer  um  je  18000  Mark  steigt.

4)  Behufs  der  Einschätzung  zur  klassifsizirten  E.  wird  alljährlich  für  jeden
landräthlichen  Kreis  sowie  für  jede  zu  einem  Kreisverbande  nicht  gehörige  Stadt,
unter  dem  Vorsitz  des  Landraths  oder  eines  besonderen  von  der  Bezirksregierung
zu  ernennenden  Kommissars  eine  Kommission  gebildet,  deren  Mitglieder  von  der
Kreis=  bzw.  Gemeindevertretung  zu  einem  Driktheil  aus  Mitgliedern  derselben,  zu
zwei  Drittheilen  aber  aus  den  einkommensteuerpflichtigen  Einwohnern  des  Kreises  oder
der  Stadt  gewählt  werden;  bei  der  Wahl  der  letzteren  ist  darauf  zu  sehen,  daß
die  verschiedenen  vorhandenen  Arten  des  Einkommens  aus  Grundeigenthum,  Kapitalbesitz
  und  Gewerbebetrieb  2c.  möglichst  gleichmäßig  vertreten  werden.  Der  Bezirksregierung
  steht  auch  die  Befugniß  zu,  innerhalb  desselben  landräthlichen  Kreises
für  einzelne  größere  städtische  oder  ländliche  Gemeinden  die  Bildung  besonderer
Einschätzungskommissionen  anzuordnen;  in  größeren  Städten  können  mehrere  Unterkommissionen
  gebildet  werden.  Die  Kommission  soll  zwar  jedes  lästige  Eindringen
in  die  Vermögens=  und  Einkommensverhältnisse  der  einzelnen  Steuerpflichtigen  vermeiden,
  hat  jedoch  das  Recht,  von  den  Verhandlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  und  den  Hypothekenbüchern  Einsicht  zu  nehmen.  Die  Beschlüsse  werden.
nach  einfacher  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Dem  Vorsitzenden  steht  ein  Stimmrecht
nur  im  Falle  der  Stimmengleichheit  der  übrigen  Kommissionsmitglieder  zu.

5)  Gegen  die  Entscheidungen  dieser  Einschätzungskommission  gebührt  sowol  dem
Steuerpflichtigen  eine  Reklamation,  als  auch  dem  Vorsitzenden  eine  Berufung  an
die  Bezirkskommission.  Diese  wird  für  jeden  Regierungsbezirk,  resp.  für  die  Provinz
  Hannover  und  die  Stadt  Berlin  unter  dem  Vorsitz  eines  vom  Finanzminister
zu  ernennenden  Regierungskommissars,  regelmäßig  des  Regierungspräsidenten,  durch
Wahl  der  Provinzialvertretung  gebildet,  nach  dem  früheren  Gesetze  aus  Mitgliedern
der  Provinzialvertretung  und  aus  E.  pflichtigen  des  Bezirks,  nach  dem  neuen  Gesetze
zu  zwei  Drittheilen  aus  E.  pflichtigen,  zu  einem  Drittheil  aus  Klassensteuerpflichtigen
des  Bezirks.  Behufs  Prüfung  der  von  den  Steuerpflichtigen  angebrachten  Reklamationen
  hat  die  Bezirkskommission  die  der  Einschätzungskommission  nicht  zustehende
Befugniß  eine  genaue  Feststellung  der  Vermögens=  und  Einkommensverhältnisse  des
Reklamanten  zu  veranlassen,  und  zu  diesem  Behuf  das  Recht,  Zeugen,  äußersten
Falls  eidlich,  durch  das  betreffende  Gericht  vernehmen  zu  lassen,  dem  Reklamanten
bestimmte  Fragen  über  seine  Vermögens=  und  Einkommensverhältnisse  vorzulegen,
bzw.  ihn  sub  praejudicio  aufzufordern,  die  in  seinem  Besitz  befindlichen  Urkunden,
Pachtkontrakte,  Schuldverschreibungen,  Handlungsbücher  zur  Einsicht  vorzulegen,
endlich  den  Reklamanten  zur  Erklärung  an  Eidesstatt  über  die  in  Betreff  seines
Einkommens  von  ihm  selbst  gemachten  Angaben  aufzufordern.  Bei  Erörterung  der
von  dem  Vorsitzenden  der  Einschätzungskommission  eingelegten  Berufungen  stehen
        <pb n="636" />
        Einkommensteuer.  633

wer  Bezirkskommissionen  lediglich  dieselben  Befugnisse  wie  den  Einschätzungskommisionen
  zu.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Bezirkskommissionen  findet  ein  Rekurs  (wie  bei
der  Klassensteuer  gegen  die  Entscheidung  der  Regierung  an  den  Finanzminister)
nicht  statt;  diese  Entscheidungen  sind  endgültig;  der  Finanzminister  hat  keinen
Einfluß  auf  den  Ertrag  dieser  Steuer,  die  aber  nicht  wie  die  Klassensteuer  nach
dem  neuen  Gesetze  kontingentirt  worden  ist.  Der  Ertrag  hat  sich  in  den  letzten
Jahren  stetig  und  ziemlich  erheblich  gehoben;  1869:  14790  000  Mark;  1870:
15540  000  Mark;  1871:  16  692.000  Mark;  1872:  16  956000  Mark;  1873:
21  000000  Mark.

In  Verbindung  mit  der  durch  die  neuere  Reichsgesetzgebung  herbeigeführten
Vermehrung  der  indirekten  Steuern  hat  übrigens  die  Regierung  bereits  während
der  Session  1878/79  sich  verbindlich  gemacht,  daß  hiermit  durch  Steuerreformen
des  Reichs  der  Matrikularbeitrag  Preußens  unter  den  im  Haushalte  von  1879
somit  80  vorgesehenen  Betrag  sinkt,  oder  aus  den  Reichseinnahmen  verfügbare  Mittel
dem  Preußischen  Staatshaushalte  überwiesen  werden,  und  sofern  über  diese  Mehreinnahmen
  (resp.  Ausgabeersparnisse)  nicht  mit  Zustimmung  der  Landesvertretung  behufs
Bedeckung  der  Staatsausgaben  oder  behufs  Ueberweisung  eines  Theils  des  Ertrages
der  Grund=  und  Gebäudesteuer  an  die  Kommunalverbände  Verfügung  getroffen  ist,
ein  —  vorbehaltlich  der  nöthigen  Abrundung  —  gleicher  Betrag  an  der  für  das
betreffende  Jahr  veranlagten  Klassen=  und  klassifizirten  E.  zu  erlassen  ist.

Demgemäß  soll  also  die  Regierung  auf  einen  gewissen  seinem  Betrage  nach
genau  umschriebenen  Theil  der  Klassen=  und  E.  in  Zukunft  kein  so  unbedingtes
Recht  haben,  wie  auf  die  übrigen  gesetzlich  bestehenden  und  fortzuerhebenden
Steuern.  Sie  soll  vielmehr  zur  Vereinnahmung  dieser  Steuern  nur  dann  befugt
sein,  wenn  sie  sich  zuvor  mit  dem  Landtage  über  die  Verwendung  derselben  geeinigt
  hat.  Kommt  eine  solche  Einigung  nicht  zu  Stande,  sei  es  daß  die  Regierung
  selbst  eine  Verwendung  derselben  gar  nicht  wünscht,  sei  es  daß  die  von  ihr
vorgeschlagene  Verwendung  nicht  die  Zustimmung  des  Landtages  findet,  so  bleibt
zunächst  noch  der  Weg  offen,  durch  eine  Verständigung  zwischen  den  drei  Faktoren
der  Gesetzgebung  einen  entsprechend  großen  Theil  der  Realsteuern  aus  den  dem
Staate  zur  Verfügung  stehenden  Mitteln  auszuscheiden  und  dieselben  den  Kommunalverbänden
  zu  überweisen.  Scheitert  auch  dieser  Versuch,  ist  die  Möglichkeit
einer  Verständigung  ausgeschlossen,  so  soll  das  Gesetz  zwingend  einschreiten  und
für  das  betreffende  Jahr  das  Einnahmesoll  an  einer  unzweideutig  vorgeschriebenen
Stelle  um  den  betreffenden  Betrag  vermindern.

Lit:  J.  G.  Hoffmann,  Die  Lehre  von  den  Steuern  mit  besonderer  Beziehung  auf  den
Preuß.  Staat,  Berl.  1840,  S.  152  ff.  (insbesondere  über  die  ältere  Klassensteuer  von  1820).—
Kries,  Ergebnisse  der  Preuß.  E.  und  Vorschläge  zu  ihrer  Verbesserung;  Ztschr.  für  die  ges.
Staatsw.,  Jahrg.  XI.  1855,  S.  361  ff.  (insbesondere  über  das  Zustandekommen  des  Gesetzes
von  1851).  —  Nasse,  Bemerkungen  über  das  Preuß.  Steuersystem,  Bonn  1861  (insbesondere
Vorschläge  zur  Reform,  namentlich  hinsichtlich  der  Veranlagung  durch  Vergleichung  mit  dem
engl.  Verfahren).  —  Dieterici,  Zur  Geschichte  der  Steuerreform  in  Preußen  von  1810—
1820,  Berlin  1875.  —  Sentrupp,  Das  Gesetz,  betr.  die  Einführung  einer  Klassen=  und
klass.  E.  mit  den  darauf  bezüglichen  Ministerial-Instruktionen  und  Restripten  und  mit  Noten
versehen,  Halberst.  1862,  seitdem  öfter  (reiches  Material  zur  Entscheidung  prakt.  Fragen,  jedoch
im  Wesentlichen  veraltet).  —  Jetzt  besonders  Meitzen,  Die  Vorschriften  über  die  Klassenund
  klass.  E.  in  Preußen,  Berlin  1879.  —  Außerdem  v.  d.  Brincken,  Das  Gesetz,  betr.  die
Einführung  einer  Klassen  und  klass.  E.  vom  1.  Mai  1851,  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz
wegen  Abänderung  desselben  vom  25.  Mai  1873,  Berl.  1873.  —  Kletke,  Das  Klassensteueresetz

  vom  1.  Mai  1851  nebst  dem  Abänderungsgesetz  vom  25.  Mai  1873,  Berlin  18.3.  —
Etckistesches  bei  Meitzen,  Der  Boden  und  die  landwirthschaftlichen  Verhältnisse  des  Preuß.
Staats,  Bd.  IV.  (1869)  S.  596—640.  —  Kries,  Grundzüge  und  Ergebnisse  der  Englischen
E.;  Ztschr.  für  die  ges.  Staatsw.,  Bd.  X.  (1854)  S.  199  ,  497  ff.  (sehr  lehrreiche  Darstellung).
  —  Nasse,  Ueber  die  Reformen  im  Brit.  Steuerwesen  seit  der  Wiedereinführung  der
E.;  Ztschr.  für  die  ges.  Staatsw.,  Bd.  X.  (1854)  S.  48  ff.  —  Vocke,  Geschichte  der  Steuern
des  brit.  Reichs,  Leipz.  1866.  —  Gneist,  Das  Englische  Verwaltungsrecht,  Bd.  II.  (1807)
        <pb n="637" />
        634  Einlagen  —  Einlassung.

S.  783  ff.,  793  ff.  —  Gneist,  Selfgovernment,  (1871)  S.  560  ff.  —  Bödiker,  Die  Kommunal-Besteuerung
  in  England  und  Wales,  Berl.  1873.  —  Burkart,  Die  bestehenden  E.
(Hirth.  Annalen  1876,  S.  21,  682;  1877  S.  219;  1879  S.  1).  —  Gensel,  Die  Steuerreform
im  Königreich  Sachsen  (Hirth,  Ann.  1874  S.  1373;  1875  S.  1519).  —  Ueber  Hamburgische
Verhältnisse:  Hirth,  Ann.,  1874  S.  101;  1875  S.  335;  1879  S.  600.  —  v.  Stein,  Lehrb.
der  Finanzwis  enschaft,  4.  Aufl.  1878,  Bd.  I.  S.  438  ff.,  Bd.  II.  S.  316  ff.  —  Schmoller,
Die  Lehre  vom  Einkommen  in  ihrem  Zusammenhange  mit  den  Grundprinzipien  der  Steuerlehre,
  Tüb.  Ztschr.  1862.  —  Held,  Die  E.,  Bonn  1872.  —  Eisenhart,  Die  Kunst  der  Besteuerung,
  Berl.  1868.  —  Verhandlungen  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  besonders  die  Gutachten
  über  Personalbesteuerung  von  Nasse,  Held,  Gensel,  Grf.  v.  Witzingerode,  Const.  Rößler,
Leipz.  1873,  und  die  Gutachten  zur  Kommunalsteuerfrage  von  Hoffmann,  Bruch,  Ernst  Meier,
v.  Reitzenstein,  Nasse  2c.  —  Kletke,  Lit.  über  das  Finanzwesen  des  Preuß.  Staats,  3.  Aufl.
1876  S.  208  ff.  Ernst  Meier.

Einlagen,  s.  Wertheinlagen.

Einlassung.  E.  auf  die  Hauptfache,  im  Röm.  R.  Litiskontestation,
im  Gem.  R.  Litiskontestation  oder  Streitbefestigung  (Bruns,  Th.  I.
S.  376;  v.  Bar,  Th.  I.  Suppl.  S.  44)  ist  nach  der  Deutschen  CPO.  die  ausdrückliche
  oder  stillschweigende  Erklärung  des  Beklagten,  in  die  Erörterung  des  klägerischen
  Anspruchs  (der  Hauptsache,  causa  principalis,  negotium  principale),  zum
Zweck  der  Entscheidung  über  ihn,  eintreten  zu  wollen.  Ihre  Grundlage  hat  die
E.  in  dem  Rechte  des  Beklagten,  sie  zu  verweigern,  wenn  er  eine  der  von  der
CP  §#  247,  465  angeführten,  für  das  landgerichtliche  und  amtsgerichtliche  Verfahren
  verschieden  bestimmten,  sog.  prozeßhindernden  Einreden  besitzt,  wozu  nach
Vorschrift  derselben  (CPO.  8§  43,  73,  241)  noch  Ablehnung  des  Gerichts,  Benennung
  des  Auktors  und  Einrede  der  unzulässigen  Klagänderung  hinzukommen,
nicht  aber  die  Einrede  der  mehreren  Streitgenossen  und  andere  dilatorische  Einreden,
auf  welche  von  Fitting  und  Bolgiano  hingewiesen  ist,  welche  wegen  des  „nur“
des  §  247  der  CPO.  hinter  die  E.  gestellt  werden  müssen.  Das  letztere  gilt  auch
von  den  liquiden  peremtorischen  oder  prozeßhindernden  Einreden  des  Gem.  R.,  obwol
  sie,  wie  ebenfalls  jede  liquide  prozeßdilatorische  Einrede,  welche  die  Abweisung
des  Klägers  zu  begründen  vermag,  auch  nach  der  E.  vorgebracht  den  Beklagten
thatsächlich  von  ferneren  Erörterungen  und  Beweisaufnahmen  über  die  Hauptsache
befreien  werden,  da  jeder  Richter  auf  eine  sofort  liquidirte,  durch  Repliken  überhaupt
  nicht  oder  vergeblich  angefochtene  exceptio  solutionis,  praescriptionis,  non
fundatae  actionis  ohne  weitere  überflüssige  Verhandlungen  sofort  zur  Abweisung
des  Klägers  schreiten  wird  und  schreiten  darf.  —  Vertraut  der  Beklagte  der  Stichhaltigkeit
  seiner  prozeßhindernden  oder  der  sonstigen  oben  angeführten  Einreden,
von  welchen  er  nach  der  CPO.  die  ersteren  gleichzeitig  vorbringen  muß,  so  kann
er  die  E.  verweigern,  bis  daß  über  sie  entschieden  ist;  vertraut  er  ihnen  nicht  zu
sehr,  so  thut  er  wohl,  die  E.  vorzunehmen  und  die  offizielle  Anordnung  einer  abgesonderten
  Verhandlung  über  jene  seine  Einreden  abzuwarten,  da  eine  eventuelle,
d.  h.  eine  bedingte  E.  für  den  Fall,  daß  seine  Einreden  verworfen  werden  sollten,
zwar  wie  im  Gem.  R.  vollkommen  möglich  ist,  aber  im  Fall  der  Verwerfung  der
Einreden  wegen  des  §  91  der  CPO.  den  im  Gem.  R.  mit  ihr  verbundenen  Vortheil
  der  Befreiung  von  Erstattung  der  Kosten  nicht  verspricht,  zumal  sie  ebensowol
  wie  die  pure  Weigerung  der  E.  das  Gericht  zu  abgesonderter  Verhandlung  und
Entscheidung  nöthigt.  Besitzt  der  Beklagte  eine  prozeßhindernde  oder  eine  jener  anderen
Einreden  nicht,  so  muß  er  sich  bedingungslos  oder  pure,  wie  es  im  Gem.  R.  heißt,
einlassen,  was  er  entweder  ausdrücklich  erklären  oder  stillschweigend  dadurch  thun
kann,  daß  er  über  die  Hauptsache  oder  irgend  einen  Theil  derselben  mündlich  verhandelt,
  was  weiter  unten  noch  genauer  zu  bestimmen  sein  wird.  Mit  der  E.  sind
die  prozeßhindernden  und  die  ihnen  gleichzustellenden  übrigen  Einreden,  welche  der
Beklagte  nicht  vorher  vorschützte,  nach  der  CPO.  ausgeschlossen,  es  sei  denn,  daß
er  sie  ohne  sein  Verschulden,  was  er  glaubhaft  machen  muß,  nicht  vor  der  E.  vorbringen
  konnte,  oder  daß  sie  seinem  Verzicht  nicht  unterliegen,  was  von  den  Ein-
        <pb n="638" />
        Einlassung.  635

reden  des  unzulässigen  Rechtsweges,  der  sachlichen  Unzuständigkeit,  wenn  der  Anspruch
  nicht  vermögensrechtlicher  Art  ist,  von  jeder  Unzuständigkeit,  wenn  der  Anspruch
  vor  einen  ausschließlichen  Gerichtsstand  gehört,  und  von  der  Einrede  der
mangelnden  Prozeßfähigkeit  oder  mangelnden  gesetzlichen  Vertretung  gilt.  In  der
Berufungs=  und  Revisionsinstanz  können  prozeßhindernde  Einreden  nachgeholt
werden,  wenn  der  Beklagte  glaubhafter  Weise  sie  ohne  sein  Verschulden  in  erster  Instanz
  nicht  vorbringen  konnte;  aber  zur  Verweigerung  der  Verhandlung  über  die
Hauptsache  berechtigen  sie  hier  nicht  mehr,  wenngleich  das  Gericht  von  Amtswegen
ihre  abgesonderte  Verhandlung  verordnen  kann.  Auch  im  Urkunden=  und  Wechselprozeß
  berechtigen  prozeßhindernde  Einreden  nicht  zur  Weigerung  der  E.,  doch  kann
auch  hier  das  Gericht  ihre  besondere  Verhandlung  von  Amtswegen  anordnen.  Damit
  scheint  indessen  die  E.  für  diese  Prozedurart  ihre  Bedeutung  nicht  gänzlich  einbüßen
  zu  sollen,  da  immerhin  doch  Benennung  des  Auktors  und  die  übrigen  vorhin
genannten  Einreden  kraft  besonderer  gesetzlicher  Bestimmung  die  Befugniß,  sie  zu.
weigern,  auch  hier  gewähren.  Unvereinbar  dagegen  erscheint  die  E.  mit  dem  Aufgebots=
  sowie  mit  dem  Arrestverfahren,  bei  welchem  es  sich  ja  immer  nur  um  den
Arrest,  nicht  um  die  Entscheidung  der  Hauptsache  handelt;  ferner  mit  dem  Konkursverfahren,
  bezüglich  dessen  jedoch  hinsichtlich  der  Spezialprozesse  nach  §  134
Abs.  2  der  KO.  eine  Abweichung  stattfindet,  mit  dem  Mahnverfahren,  wofern
nicht  Widerspruch  erhoben  und  die  Sache  im  ordentlichen  Prozesse  mündlich  verhandelt
  wird,  endlich  mit  dem  amtsgerichtlichen  Beschlußverfahren  über  die  Entmündigung
  und  deren  Wiederaufhebung.

Der  Begriff  der  E.  hat  seine  Wurzel  in  der  Röm.  Litiskontestation.  Diese
war  ursprünglich  eine  in  jure  vor  dem  Magistrate  vorgenommene  Aufrufung  von
Zeugen  dafür  gewesen,  daß  und  wie  das  judicium  unter  den  Parteien  geordnet  sei.
Später  hat  die  Zeugenaufrufung  als  realer  Akt  aufgehört  und  ist  die  Litiskontestation,
  wie  die  ausdrücklich  von  ihr  handelnde  lex  una  C.  de  litis  contestatione
3,  9  bezeugt,  nur  fingirt  worden,  und  zwar  im  Formularprozeß  nach  Keller's
wohl  begründeter  Annahme  mit  dem  Momente  der  Vollendung  oder  Aushändigung
der  Formel,  nach  Wegfall  der  Formeln  im  Libellprozeß,  wie  das  erwähnte  Gesetz
gleichfalls  bestätigt,  mit  dem  Anfang  der  klägerischen  narratio  negotü  principalis,
der  thatsächlichen  Begründung  der  actio,  welche  als  Eröffnungsakt  der  Verhandlung
  in  jadicio  die  ihr  seit  der  Abschaffung  der  judicis  datio  durch  Diokletian  unmittelbar
  voraufgehende  Verhandlung  in  jure  abschloß  und  nach  der  Beseitigung
der  Formeln  der  einzige  Akt  war,  welcher  in  allen  Prozessen  das  Ende  dieser  Verhandlung
  fixirte.  An  den  Zeitpunkt  der  Litiskontestation  hatten  sich  manche  theils
prozessuale,  theils  für  das  materielle  Recht  bedeutungsvolle  Wirkungen  geknüpft,
welche  sich  theilweise  an  jede  Prozeßführung  knüpfen  und  welche  nach  Keller's
höchst  wahrscheinlicher  Vermuthung  den  Grund  abgegeben  haben,  warum  man  nach
der  Beseitigung  der  Zeugenaufrufung  die  Litiskontestation  durch  Fiktion  festhielt.
Es  sind  dies  theils  Wirkungen  des  Prozeßanfangs,  wie  Ausschluß  der  Klagenverjährung,
  Litigiosität  des  Streitgegenstandes,  Haftung  des  Beklagten  für  Zinsen,
Früchte,  dolus  und  culpa  u.  a.,  theils  Wirkungen  der  E.:  die  Parteien  haben  ihr
Rechtsverhältniß  dem  Spruche  des  judex  unterworfen,  sie  sind  an  das  judicium
gebunden,  wie  es  unter  ihnen  konstituirt  ist,  der  Beklagte  kann  keine  Exceptionen
oder  sonstige  Defensionen  vorbringen,  die  er  nicht  schon  vorgebracht  hat,  dem  Kläger
ist  der  Rücktritt  von  der  Klage,  ist  jede  Aenderung  derselben  sowie  das  Nachbringen
von  Repliken  abgeschnitten,  es  ist  für  beide  Theile  jeder  Rückgriff  auf  das  bisherige
Rechtsverhältniß  ausgeschlossen.  ·

Die  meisten  der  angeführten  Wirkungen  sind  auch  dem  heutigen  Prozesse  eigen,
kontrovers  aber  ist,  an  welchen  Zeitpunkt  sie  sich  heute  anknüpfen.  Eine  sichere
Entscheidung  kann  sich  nur  aus  der  Geschichte  der  Litiskontestation  im  Gem.  Prozeß
  ergeben.  Die  älteste  mittelalterliche  Quelle,  der  Brachylogus,  stellt  den  Satz
        <pb n="639" />
        636  Einlassung.

auf:  lis.  cContestata  tunc  videtur,  cum  utraque  parte  praesente  unus  proponit,
alter  contradicit“  und  die  Exceptiones  Petri:  „I.  t.  v.  c.,  cum  judex  in  judicio
per  narrationem  ab  utraque  parte  causam  audire  coeperit“.  Nach  beiden  Definitionen
  wird  die  Litiskontestation  wie  im  späteren  Röm.  R.  fingirt,  aber  man  kombinirt
  die  1.  un.  C.  de  lit.  contest.  mit  der  l.  14  §  1  C.  de  judiciis  3,  1  und
I.  2  pr.  C.  de  jurejur.  pr.  cal.  2.  59,  welche  lediglich  die  Stelle,  wo  im  Prozeß
die  Kalumnieneide  zu  schwören  sind,  bestimmen,  nicht  aber,  wie  schon  Briegleb
bemerkt,  die  Litiskontestation  definiren  wollen,  und  verwandelt  dadurch,  wie  auch
heute  noch  vielfach  geschieht,  die  narratio  negoti#  in  eine  aus  der  narratio  negotü  und
der  beklagtischen  responsio  bestehende  „narratio  ab  utraque  parte“,  bei  welcher
nur  überfehen  ist,  daß  damit  die  Litiskontestation  in  Wahrheit  an  das  Ende  der
responsio,  statt  wie  in  der  I.  un.  C.  cit.  an  den  Anfang  der  narratio  negotül  geknüpft
  wird.  Der  Ulpianus  de  edendo,  eine  Arbeit  wahrscheinlich  des  Vacarius,
wirft  die  Fiktion  ab,  die  Litiskontestation  wird  nunmehr  ein  realer  Akt,  der  aus
narratio  und  responsio  besteht:  „I.  c.  fit  per  narrationem  utriusque  partis“,
worin  Placentinus  und  Ago  folgen.  —  Eine  genauere  Kenntniß  der  Verhältnisse
  des  Röm.  Prozesses  ist  erst  unserem  Jahrhundert  durch  die  Entdeckung  des
Gajus  ermöglicht  worden,  die  Glossatoren  besaßen  sie  nicht.  Der  Brachylogus
und  Gratia  hatten  irrthümlich  der  Litiskontestation  ihre  Stellung  zwischen  den
dilatorischen  Einreden,  die  von  derselben  vorgeschützt,  begründet,  bewiesen  und  rechtskräftig
  entschieden  werden  sollten,  und  den  peremtorischen  Einreden  angewiesen,  die
erst  nach  derselben  begründet,  bewiesen  und  erledigt  zu  werden  brauchten,  während
im  Röm.  R.  alle  Einreden  vor  der  Litiskontestation  vorgeschützt,  aber  erst  in  der
Verhandlung  in  judicio  begründet,  bewiesen  und  entschieden  wurden.  Sollten  daher
  die  Parteien  nach  Erledigung  des  dilatorischen  Materials  durch  narratio  und
responsio  litem  kontestiren,  so  kam  in  Betracht,  daß  dem  Beklagten  vorher  ein
libellus  conventionis  zugestellt  war,  der  nur  die  actio  edita  s.  petitio  und  eine
allgemeine  Angabe  ihrer  juristischen  causa  („quas  sibi  mutuavi“,  „fundum  meum4),
nicht  aber  eine  spezialisirte  Angabe  der  Klagthatsachen  enthielt,  so  daß  auch  dem
Beklagten  nur  eine  generelle  responsio,  nicht  eine  spezielle  Erklärung  über  die  Klagthatsachen,
  wie  heutzutage,  möglich  war.  In  Folge  dessen  gestaltete  man  den  Litiskontestationsakt,
  da  narratio  und  contradictio  Handlungen  der  gegenwärtigen  Parteien,
also  mündliche  Handlungen  waren,  in  der  Weise,  daß  der  Kläger  seinen  Libell
mündlich  repetirte,  auch  wol  mit  dem  Zusatze:  „peto  litem  contestando  quae  in  libello
meo  continentur“,  und  der  Beklagte  mit  den  Worten  respondirte:  „nego  narrata,
prout  narrantur,  et  petita  dico  fleri  non  debere“,  wie  dies  bei  Gratia  und  Durantis
  und  nach  Letzterem  auch  bei  der  Röm.  Kurie  der  Stil  war.  Und  daher
sagt  auch  Gregor  IX.,  die  Litiskontestation  geschehe  „per  petitionem  in  jure  propositam
  et  responsionem  secutam“,  nicht  aber  durch  die  die  thatsächliche  Begründung
  enthaltenden  „positiones  et  responsiones  ad  eas“,  welche  nach  dem  Italienischen
  Ordo  erst  nach  der  Litiskontestation  in  einem  neuen,  dem  sog.  artikulirten,
Libell  vorgebracht  wurden.  —  Dieselbe  Gestalt  behielt  die  Litiskontestation  nach
der  K.G.O.  von  1495  am  Reichskammergericht,  es  wird  „die  sach  mit  klag  und
antwort  verfaßt“  und  auch  die  K.G.  O.  von  1500  und  1555  setzen  sie  in  jene
mündlichen  Erklärungen  beider  Theile,  wie  im  Italienischen  Prozesse,  nur  daß  die
narratio,  wenn  der  Kläger  das  Verfahren  mit  einem  artikulirten  Libell  eröffnet
hatte,  was  man  gestattete,  auch  in  der  Verlesung  dieses  Libells  bestehen  konnte.
Indessen  dürfen  nach  den  K.G.O.  von  1500  und  1507  „peticion“  und  Antwort
in  verschiedenen  Terminen  vorgebracht  werden,  und  wie  sich  dadurch  die  Einheit
der  Litiskontestationshandlung  löste  und  das  Schwergewicht  derfelben  auf  die  Seite  der
responsio  neigte,  so  ward  diese  zum  Litiskontestationsakt  selbst,  als  der  Reichsabschied
von  1570  verordnete,  daß  der  Beklagte  bei  Deklinatori=  und  Dilatori-Einreden
in  eventum  das  Recht  in  scriptis  befestigen  solle,  wie  denn  auch  nach  Gaill  seiner
        <pb n="640" />
        Einlassung.  637

Zeit  am  Kammergerichte  die  Repetition  des  klägerischen  Libells  nicht  mehr  stattfand.
  Die  responsio  verblieb  aber  immer  blos  generelle  contradictio,  worin  auch
der  J.  R.  A.  8  37,  wie  Bayer  und  Windscheid  annehmen  und  die  Vorverhandlungen
  des  Gesetzes  ergeben,  nichts  geändert  hat.  Indessen  hat  die  im  J.R.  A.
verfügte  Aufhebung  der  Positionen  und  Responsionen  und  die  Verweisung  ihres
Inhalts  in  die  Klagschrift  und  Vernehmlassung  dahin  geführt,  daß  jene  generelle
responsio  und  die  spezielle  Antwort  auf  die  Klagthatsachen  unmittelbar  auf  einander
  folgten,  daher  auch  mit  einander  verbunden  werden  konnten.  In  Folge
dessen  hat  sich  in  späterer  Zeit,  wie  dies  schon  bei  Brunnemann  ersichtlich,  der
Name  Litiskontestation  auch  auf  die  Erklärung  über  die  Klagthatsachen  übertragen,
welche  als  solche  nach  ihrem  Inhalte  in  affirmative,  negative  und  gemischte  geschieden
  wurde,  während  die  eigentliche  Litiskontestation  entweder  eventuelle  oder
pure  war.  Die  Deutsche  CPO.  versteht  unter  E.,  wie  die  Motive  direkt  erkennen
lassen,  die  bisherige  Litiskontestation  und  es  kann  dieselbe  sich,  wie  im  Gem.  Prozeß,
mit  der  Verhandlung  zur  Hauptsache  stillschweigend  verbinden,  nur  benennt  die
CPO.  die  Erklärung  über  die  Klagthatsachen  nicht  Litiskontestation  oder  E.  Und
insofern  im  Anwaltsprozeß,  insbesondere  dann,  wenn  der  Beklagte  prozeßhindernde
Einreden  nicht  vorgebracht  hat,  aber  auch  dann,  wenn  der  Beklagte,  nachdem  die
prozeßhindernden  Einreden  verworfen  sind,  seinen  Antrag  in  der  Hauptsache  verlesen
  läßt,  die  Verhandlung  zur  Hauptsache  schon  mit  der  Verlefung  dieses  Antrags
  beginnen  kann,  wird  man  die  Erklärung  über  die  Klagthatsachen  auch  nicht
E.  nennen  dürfen,  weil  sich  die  letztere,  wie  im  Franz.  R.,  in  solchem  Falle  an
den  Antrag  schon  knüpft.

Die  Röm.  Litiskontestation  war  eine  ursprünglich  von  den  Parteien  vorgenommene,
  später  fingirte  Zeugenaufrufung  gewesen,  welche  den  Anfang  des  Prozesses
  und  die  E.  beider  Partzien  auf  Erörterung  und  Entscheidung  der  Hauptsache
zeitlich  markirte.  Die  heutige  Litiskontestation  ist  E.  des  Beklagten,  eine  ausdrückliche
  oder  stillschweigende  Erklärung  desselben,  welche,  wie  Placentin  und  Azo
hervorheben,  „non  litem  declinando,  sel  ea  mente,  ut  in  causa  procedatur“
(sc.  ad  testium  receptionem  et  sententiam  definitiram)  abgegeben  wird.  Die
Litiskontestation  erfolgte  im  Röm.  R.  nach  Erledigung  der  Vorbedingungen  gültiger
und  zweckmäßiger  Prozeßführung,  nach  Edition  der  actio  und  Opposition  aller
Einreden,  Repliken  und  Dupliken,  welche  aber  erst  nach  derselben  begründet,  bewiesen
  und  entschieden  wurden;  im  Gem.  R.  hat  sie  ihre  Stelle  nach  rechtskräftiger
Erledigung  des  forideklinatorischen,  prozeßhindernden  und  prozeßdilatorischen  Materials,
  aber  vor  dem  Beweise  der  Klage  und  vor  der  Angabe,  Begründung,  Beweisung
  der  auf  die  Hauptsache  bezüglichen  Einreden,  Repliken  und  Dupliken.  Damit
  hat  die  Litiskontestation  im  Gem.  R.  aufgehört,  den  Anfang  des  Prozesses  zu
kennzeichnen,  dessen  Wirkungen,  wie  dies  bezüglich  mancher  von  ihnen  im  Verfahren
gegen  Abwesende  schon  im  Röm.  R.,  im  Verfahren  gegen  Anwesende  auch  im
Kan.  R.  und  in  Deutschen  Partikularrechten  vorgeschrieben  worden  ist,  sich  naturgemäß
  mit  der  Zustellung  der  Klage  verbinden.  Die  Deutsche  CPpO.  dagegen  steht
bezüglich  des  Prozeßanfangs  dem  Röm.  R.  näher,  indem  sie  gleich  nach  der  Entscheidung
  erster  Instanz  über  wenige  deklinatorische  und  dilatorische  Einreden,  welche
sie  prozeßhindernde  nennt,  und  welche  durchweg,  wenn  auch  nicht  alle  Mängel  von
Prozeßvoraussetzungen  rügen,  auf  Antrag  die  Verhandlung  zur  Hauptsache  und  mit
ihr  die  E.  eintreten  läßt.  Nichtsdestoweniger  hat  die  CPO.  mit  dem  Gem.  R.
die  Wirkungen  der  Römischen  Litiskontestation,  abgesehen  von  Konsumtion  und
Prozeßverjährung,  die  auch  im  Gem.  R.  nicht  rezipirt  sind,  sowie  von  der  Litigiosität,
welche  die  CPO.  aufhebt,  im  Anschluß  an  das  Gem.  R.  mit  der  Zustellung  der
Klage  und  Ladung,  in  Ehefachen  die  Ausschließung  der  Klageverjährung  schon
mit  Zustellung  der  Ladung  zum  Sühnetermin  verbunden.  Mit  der  E.  dagegen
verbindet  sie  die  Präklusion  der  prozeßhindernden  und  der  diesen  gleichzustellenden
Einreden  sowie  der  Zurücknahme  der  Klage,  und  erst  mit  ihr  wäre  auch  das  Recht
        <pb n="641" />
        638  Einlassung.

der  Klagänderung  auszuschließen  gewesen,  weil  der  Beklagte  sich  bis  dahin  auf  die
Klage  nicht  eingelassen  hat.  Die  CPO.  hat  jedoch  die  Aenderung  der  Klage  wider
Willen  des  Beklagten  schon  von  der  Zustellung  an  verboten.

Die  Römischen  Juristen  deduziren  einzelne  Wirkungen  der  Litiskontestation
gelegentlich  aus  einem  in  derselben  enthaltenen  Quasikontrakt,  durch  welchen  sich
die  Parteien  dem  Endurtheil  im  Voraus  unterwerfen.  Im  Wesentlichen  handelt
es  sich  dabei  nur  um  einen  zur  Veranschaulichung  der  natürlichen  Thatsache  herangezogenen
  Vergleich,  daß  mit  der  Litiskontestation  und  dem  Prozesse  das  bisherige
Rechtsverhältniß  der  Parteien  dem  Richterspruch  unterworfen  wird  und  daher  das
als  Recht  unter  ihnen  zu  gelten  hat,  was  das  Urtheil  feststellt.  Die  Römer  heben
darum  selbst  hervor,  daß  es  sich  dabei  nicht  um  wirklichen  Vertrag,  sondern  (mit
Rücksicht  auf  den  Staatszwang  gegen  den  Beklagten)  nur  um  Ouasikontrakt  und
novatio  necessaria  handelt.  Manche  Rechtslehrer,  so  Linde,  Roßhirt,  Endemann,
  Neuner,  Windscheid  und  neuerdings  auch  O.  Bülow,  der  diesen
Kontrakt  früher  zu  weit  getriebenen  Konsequenzen  benutzt  hat,  haben  ihn  daher  für
das  heutige  Recht  fallen  lassen.  Andere  dagegen  halten  fest  an  ihm  und  ihnen
hat  sich  in  einzelnen  Materien,  z.  B.  in  der  Präsumtion  stillschweigender  Vereinbarung
  des  Gerichts  durch  Verhandlung  zur  Hauptsache,  und  in  der  Bestimmung
der  Prozeßfähigkeit  die  Deutsche  CPO.  angeschlossen.  Damit  ist  derselbe  jedoch
noch  nicht  zu  einem  allgemeinen,  für  den  Prozeß  überhaupt  maßgebenden  Prinzip
erhoben.  Wie  das  Röm.  R.  selbst  den  Ouasikontrakt  nur  auf  die  Verhandlung
in  judicio  bezogen,  so  ist  er  auch  nach  der  CPO.  für  Exekution,  Versäumnißverfahren
  und  diejenigen  Prozedurarten,  welche  die  E.  nicht  kennen,  unbeikommend.
Aber  selbst  für  die  Kognition  der  Hauptsache  unter  anwesenden  Parteien  hat  er
wegen  der  veränderten  Stellung  und  Bedeutung  der  Litiskontestation  keine  Berechtigung.
  Der  Beklagte,  der  sich  einläßt  in  der  Absicht,  der  Erörterung  und
Entscheidung  des  Anspruchs  nicht  weiter  Hindernisse  in  den  Weg  zu  legen,  will
sich  noch  nicht  dem  Inhalte  des  Endurtheils  unterwerfen,  dasselbe  vielmehr,  wenn
es  seine  Rechte  kränkt,  durch  die  zuständigen  Rechtsmittel  bekämpfen.  Vgl.  d.  Art.
Litiskontestation  im  Röm.  R.

Quellen:  Festus  v.  Contestarl  I.  un.  C.  3,  9.  I.  35.  §  1  D.  34,  2.  —  Dict.  Grat.  c.
25  3  qu  6.  c.  un.X.  2,  5..c.2  in  Vlte.  2,  3.  4.  X.  2,  14.  c  19  20.  K.  1.  29.  .  19.
X.  2,  2.  c.  2  in  Cl.  2,  5.  —  K.  G.O.  v.  1495  §  10;  v.  1500  Art.XII.  §  1;  v.  1507  Art.  I.
&amp;amp;  4  v.  1555  Th.  III.  Tit.  13  8§8  3—5.  Tit.  32.  Tit.  43.  8§  1,  4.  —  R.A.  1570  89  ff.  —
IN.  §55  37,  44,  110.  —  v.  Meiern,  Acta  comit.  Ratisb.  1740,  2.  Thl.  S.  206  ff.,
427  ff.  —  Deutsche  CPO.  S§  38,  43,  54,  235—243,  247  ff.,  490,  557,.  571.;  EG.  §  13;
Mot.  S.  68,  74,  189,  198  ff.

Lit.  Betri  except.  leg.  Rom.  4,  21  Ennr..  Rom.  R.  im  Mittelalter,  II.  S.  411).
—  Brachylogus  (ed.  Böcking)  .  —  Incerti  Auct.  ordo  jud.
(ed.  Haenel),  p.  2—5,  18  sq.  —  Hnn  Saridal  *  C.  3,  9.  —  Azonis  Summa
eod.  —  Gratia,  0.  jud.  II,  1  §§  1,  3,  5.  —  Durantis,  Spec.  L.  I.  p.  I.  de  off.  omn.
jud.  §  6  no.  6,  7  lII  p.  I.  de  eitat.  8  6  no.  2.  .II.  de  lit.  cont.  §§  1,  2,  no.  1,
8,  12  sdqd.  §  5  no.  1,  2.  —  Gaill,  Obss.  lib.  I.  Obs.  73  nr.  1,  3,  7.—  Vultejus,  Tr.  de
judic.  L.  III,  1  0.  r-  85,  87  sod.  95,  112,  132,  134.  —  Brunnemann,  r.  de  Proc.
1692,  fa.  III.  no.  1  Sdd.  c.  XIV.  —  Goldschmidt,  Lit.  u.  Einreden.  —  Keller,  Lit.  u.
Ürtheil,  S  1  ff.  Röm.  Civ.Prz.  §§  59  ff.  —  Bethmann-  Hollweg,  Tübing.  krit.  Ztschr.
Bd.  V.  S.  —  Derselbe,  Gem.  Civ.  Prz.,  Bd.  I.  §  49;  Bd.  II.  §§  102  Bd.  III.  8  153;
Bd.  IV.  88  56,  63.  —  Heffter,  Syst.,  Ss  285,  310,  06  346  ff.  —  J.  A.  M.  Albrecht,
Ercept.,  S.  134  ff.  —  Sintenis,  Erläut.,  I.  S.  6  ff.  —  Savigny,  Syst.  Bdl.  Vl.
x8  258  ff.,  S.  46,  254.  —  Bayer,  Srbrsrn.  568n  u  ff.  —  Buchka,  Einfl.  d  Prz.  ,  Bd.

1#  S.  80  ff.  —  Bekkter,  Konsumption,  S.  3  ff.,  284  ff.  —  Neuner,  Privatrechts-Verhältnisse,
  S.  2.  159  ff.  187  ff.  —  Linde,  5  Prz.,  E—  296,  Anm.  11.  —  Endemann,
Civ.  Prz.R.,  §§.  1  7  ff.  160.  —  Noßhirt,  Wirk.  d.  Prz.,  S.  14  ff.,  154,  163.  —  Planck,

Beweisurtheil,  S  S.  *  ff.,  250.  —  ünger,  Oesterr.  Pribeg.  Bd.  II.  88  127  ff.  —  Windscheid,
  Actio,  §§  8,  9,  Pand.  88  124  ff.  —  Wetzell,  Snt.  §§  14,  56,  70.  —  Nenaud,
Civ.  Prz.,  88  72  ff.,  2  —  Briegleb,  Einleit.,  88  13,  —  öbering.  Geist  des  Röm.
R.,  2.  Aufl.  Bd  I.  171  ff.  —  Wieding,  Libell=  *  7  1,  5,  6,  13,  15,  23,  38  ff.
Münchener  Krit.  55  Schr.  Bd.  XII.  S.  267  ff.  —  Muther,  das  Bd.  IX.  S.  177  ff.,
Gew.  Vertr.  5  38.  —  Karlowa,  Röm.  Civ.  Prz.,  S.  66.  —  Puntschart,  Entwicklung  des
        <pb n="642" />
        Einleitung  der  Untersuchung.  639

Civ.R.  d.  Römer,  1872.  —  O.  Bülow,  Prz.Einred.,  S.  1  ff.  Arch.  f.  civ.  Prax  Bd.  62
S.  14,  26.  —  Bolgiano  in  Busch's  Arch.  f.  civ.  Prz.,  54|  1  W*  —  v.  mr  Fittrnso
NCiv.Prz.,  §§  38.  39.  —  Komment.  zur  Deutsch.  CPO.  I  I.  von  Struckmann-Koch,
v.  Wilmowski-Levy,  Puchelt,  Frhr.  v.  Bülow.  —  Leonhardt,  Komm.  z.  hannov.
Prz.HO.,  §  170,  196.  —  Nissen,  Entw.  e.  D.  CPO.,  S.  222.  —  Pigeau,  La  proc.  civ.
1809.  T.  I.  p.  128  ss.,  188  ss.,  195,  198.  —  Rauter,  Cours  de  proc.  civ.,  1834  §  115.

..  K.  Wieding.

Einleitung  der  Untersuchung  (richtiger:  des  Strafverfahrens).  Im
Strafprozeß  der  Gegenwart  ruht  der  Schwerpunkt  in  der  mündlichen  Hauptverhandlung;
  nur  auf  Grund  der  letzteren  kann  eine  Verurtheilung  oder  die  solenne  Freisprechung
  erfolgen.  Aber  eben  weil  die  Hauptverhandlung  eine  mündliche  ist,  weil
die  Entscheidung  dort  in  einem  Zuge  erfolgen  muß,  kann  der  Strafprozeß  sich
nicht  auf  die  Hauptverhandlung  beschränken  und  je  wichtiger  der  Gegenstand  der
Verhandlung  ist,  desto  weiter  wird  der  Zwischenraum  zwischen  dem  Beginn  des
Strafprozesses  und  der  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  (.  diesen  Art.)  sein;
ja  selbst  bei  den  Straffällen  unterster  Ordnung,  bei  welchen  beide  regelmäßig  zusammenfallen,
  wird  eine  auf  Herbeiführung  des  Strafprozesses  gerichtete  amtliche,  ja
möglicherweise  selbst  richterliche  Thätigkeit  nicht  ganz  entbehrt  werden  können.  So  verlangt
  z.  B.  die  Deutsche  StrafPO.  die  Ueberreichung  der  Anklageschrift  „mit  den
Akten“  (§  197)  und  verlangt  einen  förmlichen  Beschluß  des  Antesrichters,
welcher  vorher  noch  „einzelne  Erhebungen“  anordnen  kann  (§  200).  In  denjenigen
  Fällen,  wo  es  gesetzliches  Erforderniß  oder  doch  zulässig  ist,  daß  der  Entscheidung
  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  eine  gerichtliche  Voruntersuchung
  (s.  diesen  Art.)  vorausgehe,  wie  in  denjenigen  Straffällen  mittlerer  Ordnung,
wo  davon  Umgang  genommen  werden  kann,  bedarf  die  Frage  der  Einleitung  des
Strafverfahrens  einer  vorausgehenden  Prüfung.  Für  die  zu  diesem  Zweck  zu  ergreifenden
  Maßregeln  ist  zweierlei  entscheidend:

1)  Das  Recht  der  Initiative.  Der  Strafprozeß  des  Kontinents  beruht
auf  der  Anwendung  des  Grundsatzes,  daß  die  Initiative  der  Strafverfolgung,  der
Anstoß  zur  Einleitung  des  Strafverfahrens,  der  Staatsanwaltschaft  gebühre.  Von
diesem  Grundsatz  macht  das  Französische  R.  eine  doppelte  Ausnahme:  das  Recht
des  Untersuchungsrichters  ausnahmsweise  bei  frischer  That  (flagrant  délit)  von
Amtswegen  einzuschreiten  und  das  Recht  des  Verletzten,  durch  seine  Klage  (plainte)
den  Anstoß  zur  Strafverfolgung  in  der  Weise  zu  geben,  daß  unmittelbar  der
Untersuchungsrichter  oder  (in  Straffällen  mittlerer  und  unterster  Ordnung  vermöge
des  Rechtes  der  unmittelbaren  Ladung)  der  erkennende  Richter  mit  der  Sache  befaßt
wird.  —  Die  letztere  Ausnahme  ist  in  die  Deutsche  und  Oesterreichische  Stras  PO.,
allerdings  in  jede  in  anders  umgestalteter  Weise  übergegangen.  Das  Nähere  hierüber
wird  im  Zusammenhange  im  Artikel  Privatanklage  dargestellt;  für  hier  genügt
  es,  zu  sagen,  daß  nach  beiden  Gesetzen  der  durch  das  Delikt  Verletzte  sich,
wenn  die  Staatsanwaltschaft  die  Verfolgung  verweigert,  unmittelbar  an  ein  Gericht,
  in  Oesterreich  an  das  das  Strafverfahren  auch  sonst  leitende  Gericht  erster
Instanz,  die  Rathskammer,  in  Deutschland  an  das  Oberlandesgericht  wenden  kann,
daß  in  beiden  Gebieten  das  Gericht  berechtigt  ist,  die  Einleitung  des  Strafverfahrens
zu  beschließen,  und  vorerst  zu  diesem  Zwecke  Erhebungen  oder  „Ermittlungen“  zu
pflegen  (Oesterreichische  StrafP  O.  5  48  Z.  1,  Deutsche  StrafP  O.  §§  170—173).  —
Die  andere  im  Französischen  R.  gemachte  Ausnahme,  welche  eigentlich  darauf  beruht,
  daß  bei  frischer  That  Untersuchungsrichter  und  Staatsanwalt  sich  gegenseitig
ersetzen,  so  daß,  je  nachdem  der  eine  oder  der  andere  zuerst  an  Ort  und  Stelle  erscheint,
  der  Staatsanwalt  auch  Untersuchungshandlungen  vornimmt  oder  der  Untersuchungsrichter
  nicht  blos  Untersuchungsakte  vornimmt,  sondern  auch  selbständig
und  definitiv  die  Initiative  der  Strafverfolgung  in  die  Hand  nimmt,  ist  in
dieser  Gestalt  nicht  übernommen  worden.  Ein  eigentliches  Untersuchungsrecht  des
Staatsanwaltes  (worüber  unten  noch  Näheres)  besteht  nicht.  Die  Oesterr.  StrafP  O.
hat  zwar  noch  einen  Anklang  an  die  Ausnahmsbefugnisse  des  Untersuchungerichters
        <pb n="643" />
        640  Einleitung  der  Untersuchung.

im  Falle  des  flagrant  délit,  insofern  dieser  ohne  Antrag  des  Staatsanwaltes  diejenigen
  Amtshandlungen  vornehmen  soll,  „welche  ohne  Gefährdung  des  Zweckes  oder
ohne  Ueberschreitung  einer  gesetzlichen  Frist“  (Verhör  des  Verhafteten)  „nicht  aufgeschoben
  werden  können“.  Allein  das  Korrektiv  liegt  in  dem  Beisatz,  „daß  er
von  dem  Vorgenommenen  den  Staatsanwalt  in  Kenntniß  zu  setzen  und  dessen  Anträge
  abzuwarten  habe“  (Oesterreichische  StrafPp  O.  §  89).  Die  Deutsche  StrasPO.
kennt  solche  Ausnahmsbefugnisse  des  Untersuchungsrichters  überhaupt  nicht,  muß
aber  auch  die  Möglichkeit  vorsehen,  daß  ein  Verhafteter  ohne  Antrag  der  Staatsanwaltschaft
  vor  den  Richter  gestellt  wird,  und  regelt  für  solchen  Fall  die  Sache
ebenfalls  mit  Wahrung  der  Initiative  der  Staatsanwaltschaft  bezüglich  des  späteren
Verfahrens  (§§  125—129).  Allein  es  kann  das  Recht  der  Initiative  nicht  zweckgemäß
  geübt  werden,  ohne

2)  eine  entsprechende  sachliche  Grundlage,  deren  Herstellung  der  Zweck
jener  Vorgänge  ist,  welche  der  Erhebung  der  öffentlichen  Klage,  der  Einleitung  des
strafgerichtlichen  Verfahrens  vorausgehen.  Nur  ganz  ausnahmsweise  macht  die
Staatsanwaltschaft  unmittelbar  Wahrnehmungen,  welche  sie  sofort  zur  Erhebung
der  öffentlichen  Klage  oder  doch  zur  Nachforschung,  ob  eine  solche  nicht  zu  erheben
sei,  veranlassen.  In  der  Regel  wird  es  eine  Anzeige,  sei  es  eines  Privaten  sei  es
einer  Behörde,  sein,  was  sie  in  Bewegung  setzt.  Die  Behörden,  von  welchen  Anzeigen
  ausgehen,  werden  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  wieder  solche  sein,  deren  eigentlicher
  Beruf  die  Erforschung  und  erste  Verfolgung  strafbarer  Handlungen  ist.  Es
sind  dies  eben  die  mit  der  Handhabung  der  Polizei  und  speziell  der  sogenannten
Kriminalpolizei  (police  judiciaire)  betrauten  Behörden.  Soweit  es  sich  um  die
Anbahnung  der  Strafprozesse  handelt,  sind  diese  Behörden  verpflichtet,  sich  zu  der
Staatsanwaltschaft  in  diejenige  Beziehung  zu  setzen,  welche  dem  Verhältniß  von
Mittel  zum  Zweck,  welches  in  dieser  Hinsicht  zwischen  den  beiderseitigen
Thätigkeiten  besteht,  entspricht.  Die  Polizei  hat  also  auf  Anregung  der  Staatsanwaltschaft
  die  Erhebungen  und  Ermittlungen  zu  pflegen,  deren  jene  zu  richtiger
Ausübung  ihrer  hierher  gehörigen  Funktionen  bedarf;  sie  hat  ferner,  wenn  sie  bei  ihrer
sonstigen  Thätigkeit  Wahrnehmungen  über  Vorfälle  macht,  welche  zur  Einleitung
eines  Strafprozesses  Anlaß  geben  können,  dieselben  der  Staatsanwaltschaft  anzuzeigen
  und  natürlich  darauf  zu  Bedacht  nehmen,  ihre  Feststellungen  soweit  zu  vervollständigen,
  als  für  die  erste  Entschließung  der  Staatsanwaltschaft  erforderlich  ist.
Auf  diese  Weise  entwickelt  sich  eine  sehr  umfassende,  materiell  dieselben  Zwecke  wie
die  künftige  Untersuchung  verfolgende  Thätigkeit,  welche  doch  eine  durchaus  außergerichtliche,
  außerprozessualische  ist,  das  sog.  Ermittlungs=  (Skrutinial-)  Verfahren
  oder  die  Vorerhebungen.  Dieses  Vorverfahren  hat  für  die  bürgerliche
  Freiheit,  wie  für  die  öffentliche  Ordnung,  eine  gleich  hohe  Bedeutung.  In
letzterer  Hinsicht  gewährt  es  die  Möglichkeit  der  Sammlung  von  Beweismaterial  in
unauffälliger,  von  Gegenbestrebungen  nicht  zu  durchkreuzender  Weise  und  der  gründlichen
  Vorbereitung  der  späteren  offenen,  solcher  Durchkreuzung  ausgesetzten  Aktion.
Viel  wichtiger  aber  ist,  daß  es  die  Möglichkeit  und  mit  derselben  die  ernste  Pflicht
der  Staatsanwaltschaft  begründet,  vor  der  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  zu  erwägen,
  ob  hinlängliche  Gründe  dafür  vorliegen.  Es  liegt  daher  im  Interesse  der
Verfolgung,  des  zu  Verfolgenden  und  des  später  etwa  einschreitenden  Gerichtes,  daß
die  Vorerhebungen  oder  Vorermittlungen  zu  möglichst  vollständiger  Aufhellung  des
Sachverhaltes  benutzt  werden,  und  es  ist  eben  darum  nöthig,  in  der  Regel  aber
auch  genügend,  daß  die  Staatsanwaltschaft  auf  dieses  Vorverfahren  maßgebenden
Einfluß  übe.

Das  Verhältniß  ist  aber  nicht  immer  ein  #„  einfaches.  Eine  solche  außergerichtliche
  Thätigkeit  liefert  kein  Beweismaterial,  das  später  gerichtlich  verwerthet
werden  kann,  und  es  geht  an  sich  schon  nicht  an,  daß  umfassende  mit  Kraftaufwand
und  Belästigung  von  Privaten  verbundene  Erhebungen  unter  Umständen  vorgenommen
  werden,  wo  sie  für  den  nächsten  Zweck  entbehrlich  sind,  später  aber
        <pb n="644" />
        Einleitung  der  Untersuchung.  641

wiederholt  werden  müssen.  Umgekehrt  droht  oft  der  Verlust  von  Beweismitteln,
wenn  man  zögert,  sie  in  authentische  Form  zu  fassen.  Weiter  wird  es  häufig
nöthig,  sich  ungesäumt  der  Person  des  Beschuldigten  zu  versichern,  und  es  muß
dafür  gesorgt  werden,  daß  dem  letzteren  der  richterliche  Schutz  sobald  als  möglich
zu  Theil  werde.  Endlich  fehlt  es  an  manchen  Orten  an  den  geeigneten  polizeilichen
  Organen  und  es  muß  schon  darum,  wenn  auch  nicht  immer  der  Untersuchungsrichter,
  aber  doch  ein  Richter  rascher  als  sonst  zu  Hülfe  gerufen  werden.
Diese  Gesichtspunkte,  welche  erst  allmählich,  ganz  besonders  klar  aber  bei  den
Verhandlungen  des  dritten  Deutschen  Juristentages,  hervortraten,  waren  für  die
Deutsche  und  Oesterreichische  Straf-t  O.  fast  gleichmäßig  (trotz  großer  Verschiedenheit
der  Fassung)  maßgebend.  Nach  beiden  Gesetzen  soll  der  Einleitung  des  Strafprozesses,
  welche  bei  den  strafbaren  Handlungen  schwerster  Art  nur  in  Form  der
Einleitung  der  gerichtlichen  Voruntersuchung,  bei  der  mittleren  Klasse  aber  auch  in
der  unmittelbarer  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  (Versetzung  in  Anklagestand)  eintreten
  kann,  ein  zur  Orientirung  der  Staatsanwaltschaft  und  zur  Rechtfertigung
ihres  Verfolgungsaktes  dienendes  Vorverfahren  vorausgehen.  Dieses  Vorverfahren
  kann  ein  polizeiliches  sein,  und  zwar  in  der  doppelten  Weise,  daß  die
Polizei  kraft  ihres  Amtes  für  die  ersten  Feststellungen  sorgt,  oder  daß  sie  Anweisungen
  hierzu  oder  zur  Ergänzung  ihrer  ersten  Feststellungen  von  der  Staatsanwaltschaft
  erhält.  Der  Staatsanwalt  kann  sich  ferner  mit  den  Erhebungen
selbst  befassen,  indem  er  sich  unmittelbar  an  Behörden  um  Auskünfte  wendet;  er
kann  und  soll  unzweifelhaft  auch  Auskünfte  entgegennehmen,  die  ihm  Betheiligte
oder  sonst  freiwillig  zu  Auskünften  sich  Herbeilassende  über  den  Gegenstand  seiner
Nachforschungen  ertheilen;  er  kann  ferner  einzelne  bestimmte  Untersuchungshandlungen
  durch  die  Polizeibehörde,  soweit  deren  Befugniß  reicht,  oder  selbst  durch  einen
Richter  (nach  der  Deutschen  Strafp#  O.  5  160  nur  durch  den  Amtsrichter,  nach  der
Oesterreichischen  StrafP  O.  §  88,  sowol  durch  den  [dem  Amtsrichter  des  Deutschen
Gesetzes  gleichstehenden]  Bezirksrichter,  als  auch  durch  den  Untersuchungsrichter)  vornehmen
  lassen.  Eigentliche  Untersuchungshandlungen  darf  er  nach  beiden  Gesetzen
nicht  vornehmen;  doch  berechtigt  ihn  das  Deutsche  Gesetz  (§.  159)  „Ermittlungen
jeder  Art  mit  Ausschluß  eidlicher  Vernehmungen“  auch  selbst  vorzunehmen.  Im
Nachsatz  ist  bezüglich  der  „Behörden  und  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes“
  ausgesprochen,  daß  sie  verpflichtet  seien,  dem  Ersuchen  oder  Auftrage  der
Staatsanwaltschaft  zu  genügen;  bezüglich  der  demselben  Landgerichtsbezirk  angehörigen
  Behörden  ergiebt  sich  dies  aus  §  153  des  GV.;  diesen  gelten  die  „Aufträge“;
  das  „Ersuchen“  gilt  den  außer  dem  Sprengel  befindlichen.  Andere  Behörden,
  als  die  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes  sind  wol  durch
die  Fassung  nicht  mit  voller  Deutlichkeit  ausgeschlossen;  aber  es  scheint  doch  sicher,
daß  von  ihnen  nur  „Auskünfte“  gefordert  werden  können.  Daß  aber  Private  verpflichtet
  seien,  sich  zur  Vernehmung  bei  der  Staatsanwaltschaft  einzufinden,  dafür
bietet  das  Gesetz  keinen  anderen  Anhaltspunkt,  als  der  darin  gefunden  werden
kann,  daß  dieselbe  zu  solchen  Vernehmungen  berechtigt  ist.  Bei  der  Berathung  des
Entwurfes  war  nur  die  Frage  aufgeworfen  worden,  ob  der  Staatsanwalt  den
Verdächtigen  „unter  dem  Präjudize  der  Vorführung  zum  Verhöre  laden,  geschweige
  denn  vorführen  lassen  könne“,  und  ein  Regierungsvertreter  sagte,  das
Gegentheil  ergebe  sich  aus  der  Anordnung  des  §  140  (jetzt  161),  „denn  die
Vornahme  des  förmlichen  Verhöres  des  Angeschuldigten  sei  eine  Untersuchungshandlung“.
  Aus  dieser  Antwort  scheint  nun  wol  zu  folgen,  daß  die  Frage,  wenngleich
  unter  einer  nicht  entscheidenden  Begründung  verneint  wurde.  So  faßt
es  auch  v.  Schwarze  auf  und  Keller  folgert  aus  dem  Ausschluß  eidlicher  Vernehmung,
  daß  die  Vernehmungen  „selbstverständlich“  nur  „mit  Ausschluß  jeder
Zwangsmittel  stattfinden  können“.  Dagegen  betrachten  andere  Ausleger  (Voitus,
Löwe)  jene  Antwort  als  bejahende,  soweit  es  sich  nicht  um  ein  „förmliches  Verv.
  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  4
        <pb n="645" />
        642  Einleitung  der  Untersuchung.

hör“  handle.  (Thilo  und  Dalcke  scheinen  das  Zwangsrecht  zuzugestehen,  sofern
die  materiellen  Bedingungen  gegeben  seien.)  Fuchs  bestreitet  das  Recht  der  Staatsanwaltschaft,
  Ordnungsstrafen  gegen  Ausbleibende  zu  verhängen;  „jedenfalls  aber
muß  sie  die  Befugniß  zu  zwangsweiser  Sistirung  haben“,  und  dabei  schließt  er  sich
Löwe  an,  der  aus  dem  Recht  der  dem  Staatsanwalt  untergeordneten  Polizei  das
Recht  des  Staatsanwaltes  selbst  folgert.  Allein  die  Polizei  hat  dieses  Recht  wohl,
nicht  weil  und  insoweit  sie  den  Anordnungen  der  Staatsanwaltschaft  zu  folgen
hat,  sondern  weil  sie  desselben  bei  Lösung  ihrer  verschiedenen  Aufgaben  überhaupt
nicht  entbehren  kann.  Aber  schon  die  Zweifel,  die  sonach  der  Befugniß  der  Staatsanwaltschaft
  entgegengesetzt  werden,  werden  es  dieser  räthlicher  erscheinen  lassen,  da
wo  nicht  ohnehin  die  Geneigtheit,  sich  vernehmen  zu  lassen,  vorauszusetzen  ist,  die
Abhörung  nicht  unmittelbar  vorzunehmen.  Daß  das  Ergebniß  solcher  Vernehmungen
  keinerlei  Beweiskraft  habe,  wenngleich  es  angemessen  zu  fixiren  und  bei
Fortsetzung  des  Verfahrens  oder  bei  Verhandlungen  über  Anträge  des  Verletzten
dem  Gericht  mitzutheilen  sein  wird,  ist  unbestritten.  Dies  kann  jedoch,  da  auch  die
Benutzung  der  polizeilichen  Protokolle  im  späteren  Verfahren  ganz  ausgeschlossen  ist
(s.  d.  Art.  Beweisverfahren),  die  Staatsanwaltschaft  bei  der  Wahl  zwischen
mittelbarer  und  unmittelbarer  Vernehmung  nicht  beeinflussen.  —  Die  Oesterreichische
Straf  PVO.  (die  Stellung  bei  Handhabung  des  Preßgesetzes  ist  eine  abweichende)
bietet  keinen  Anhaltspunkt  für  ein  solches  Recht  der  Staatsanwaltschaft  dem  zu
Vernehmenden  gegenüber.  Nach  §  88  „kann  der  Staatsanwalt  Personen,  welche
Aufklärungen  über  begangene  strafbare  Handlungen  zu  ertheilen  im  Stande  sein
dürften“",  „durch  die  Sicherheitsbehörden“  „unbeeidigt  vernehmen  lassen  und
diesen  Vernehmungen  auch  selbst  beiwohnen“".  Augenschein  und  Haussuchung  kann
er  durch  sie  nur  dann  vornehmen  lassen,  wenn  sich  in  Abwesenheit  einer  zur  Amtshandlung
  berufenen  Gerichtsperson  die  Nothwendigkeit  eines  unverzüglichen  Einschreitens
  herausstellt;  er  kann  diesen  Untersuchungshandlungen,  bei  welchen  alle  für
gerichtliche  Akte  dieser  Art  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  zu  beobachten  sind,  auch
selbst  beiwohnen.  Die  hierüber  ausgenommenen  Protokolle  können  jedoch  bei
sonstiger  Nichtigkeit  nur  dann  als  Beweismittel  benutzt  werden,  wenn  sie  unverweilt
dem  Untersuchungsrichter  mitgetheilt  worden  sind,  welcher  deren  Form  und  Vollständigkeit
  zu  prüfen  und  nöthigenfalls  die  Wiederholung  oder  Ergänzung  der  Verhandlung
  zu  bewirken  hat.“

In  der  angeführten  Gesetzesstelle  findet  sich  schon  eine  Hinweisung  auf  eine
Klasse  von  Fällen,  bei  welcher  die  Natur  der  zu  lösenden  Aufgabe  es  mit  sich
bringt,  daß  dieselbe  ohne  jeden  irgend  vermeidlichen  Verzug  in  eine  richterliche
Hand  gelegt  werden  muß;  es  ist  dies  dann  der  Fall,  wenn  es  sich  um  die  Sicherung
  von  Beweisen  handelt,  die  später  nicht  oder  nicht  mit  gleicher  Verwendbarkeit
aufgenommen  werden  können,  insbesondere  um  Augenschein  und  Sachverständigen-Beweis.
  Es  kommt  dazu,  daß  die  Gesetze,  welche  die  persönliche  Freiheit,  das
Hausrecht,  das  Brief=  und  Schriftengeheimniß  schützen,  den  Polizeibehörden,  nur
ein  an  bestimmte  Voraussetzungen  und  bestimmte  Fristen  gebundenes  Recht,  einzuschreiten,
  gewähren.

Daraus  entwickelt  sich  die  Nothwendigkeit  eines  richterlichen,  selbst  von  Amtswegen
  einzuleitenden  Vorverfahrens,  welches  nach  beiden  Gesetzen  (§8  163,  164  der  Deutschen
  StrafP  O.;  §  89  Abs.  2  und  3  der  Oesterr.  StrafP  O.)  zunächst  dem  Einzelrichter
(Amtsrichter,  Bezirksrichter)  zukommt  und,  soweit  nicht  die  oben  bezeichneten  Motive
ein  Weiteres  fordern,  nur  den  Zweck  verfolgt,  dem  Staatsanwalt  jenen  Ueberblick
über  die  Sachlage  zu  verschaffen,  dessen  er  bedarf,  um  sich  über  die  Erhebung
der  öffentlichen  Klage  zu  entscheiden.  Das  Oesterreichische  Gesetz  hat  unter  dem
Einfluß  der  Erwägung,  daß  vielfach  selbst  in  mittelgroßen  Städten  die  Polizeibehörden
  nicht  die  Gewähr  einer  zweckmäßigen  Vorbereitung  der  öffentlichen  Klage
bieten  und  daß  bei  der  Größe  der  Gerichtshofssprengel  auch  der  Verkehr  mit  der
        <pb n="646" />
        Einleitung  der  Untersuchung.  643

Staatsanwaltschaft  nicht  immer  rasch  genug  bewerkstelligt  werden  kann,  diesen
gerichtlichen  Erhebungen  ein  weiteres  Gebiet  erschlossen.  Es  sind  nämlich  die  Einzelrichter
  nicht  auf  Dasjenige  beschränkt,  was  keinen  Aufschub  erleidet,  sondern  vielmehr
  angewiesen,  zwar  die  an  sie  gelangte  Anzeige  ungesäumt  dem  Staatsanwalt
zu  übermitteln,  inzwischen  aber  die  Vorerhebungen  (soweit  es  nicht  auf  eine  Wiederholung
  nicht  zulassende,  aufschiebbare  Untersuchungshandlungen  ankommt)  durchzuführen.
  Der  Staatsanwalt  kann,  wenn  er  die  Anzeige  erhält,  je  nach  Lage  des
Falles,  die  Einstellung  der  Vorerhebungen  bewirken  oder  veranlassen,  daß  der  Untersuchungsrichter
  selbst  sofort  eingreift,  oder  den  Bezirksrichter  gewähren  lassen.  In
letzterem  Falle  muß  der  Bezirksrichter  die  über  die  Vorerhebungen  aufgenommenen
Protokolle  ungesäumt  und,  wenn  eine  Verhaftung  stattgefunden  hat,  binnen  acht
Tagen  an  den  Staatsanwalt  einsenden.  Schon  aus  dem  oben  Gesagten  ergiebt
sich  ferner,  daß  auf  Antrag  des  Staatsanwaltes  auch  der  Untersuchungsrichter  Vorerhebungen
  zu  pflegen  in  die  Lage  kommt.

In  Alldem  zeigt  sich,  daß  nach  beiden  Gesetzen  in  zahlreichen  Fällen  der
Staatsanwalt  gleichzeitig  mit  der  Anzeige  oder  in  Ergänzung  derselben  Akten  über
gepflogene  Ermittlungen  erhält,  —  daß  er  in  anderen  Fällen  solche  selbst  veranlassen
kann,  und  zwar  auch  durch  Richter,  ohne  daß  er  noch  die  öffentliche  Klage  erhoben
  hat.  Bei  Prüfung  der  so  an  ihn  gelangten  Mittheilungen  wird  er  entweder
1)  die  Verfolgung  einstellen,  oder  2)  die  Ermittlungen  (Vorerhebungen)  fortsetzen,
oder  3)  die  öffentliche  Klage  durch  Antrag  auf  Einleitung  der  Voruntersuchung  oder
Ueberreichung  der  Anklageschrift  erheben.  Für  die  Fortsetzung  des  Vorbereitungsverfahrens
  wird  er  sich  in  Fällen,  wo  es  wahrscheinlich  geworden,  daß  die  Erhebung
  der  öffentlichen  Klage  wird  erfolgen  müssen,  nur  dann  entscheiden  können,
wenn  er  dadurch  den  persfönlichen  Zugriff  und  die  formelle  Anschuldigung  gegen  den
noch  nicht  verhafteten  Verdächtigen  ohne  Schaden  für  die  Sache  verzögern  und  so
die  harte  Zwischenzeit  zwischen  offizieller  Anschuldigung  und  richterlicher  Entscheidung
  über  dieselbe  kürzen  kann.  Auch  darauf  muß  er  Rücksicht  nehmen,  ob
nach  Lage  der  Sache  durch  Fortsetzung  der  Ermittlungen  (Vorerhebungen)  die  Voruntersuchung
  erspart  werden  kann.  Ferner  kann  es  nicht  ohne  Einfluß  auf  seinen
Entschluß  bleiben,  daß  nach  der  Deutschen  StrafP  O.  (sowie  nach  Französischem
R.  —  anders  nach  Oesterreichischem)  die  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  ein  unwiderruflicher
  Schritt  ist  und  somit  eine  dabei  begangene  Uebereilung  gut  zu  machen
nicht  lediglich  von  ihm  abhängt.  Nach  der  anderen  Seite  hin  ist  wieder  die  bevorstehende
  richterliche  Prüfung  des  Antrages  der  Staatsanwaltschaft  für  deren  Vorgehen
  maßgebend;  je  weniger  der  Richter  an  die  Anträge  gebunden  ist,  desto  vorsichtiger
  wird  der  Staatsanwalt  selbst  prüfen  müssen,  ob  er  nicht  durch  einen  voreiligen
  Antrag  gefährdet,  was  bei  besserer  Vorbereitung  Erfolg  hätte  haben  können.
Die  Erörterung  der  Stellung,  welche  das  Gericht  gegenüber  der  Erhebung  der
öffentlichen  Klage  einnimmt,  muß  in  den  Artikeln  Voruntersuchung  und
Eröffnung  des  Hauptverfahrens  ihren  Platz  finden.

Hier  ist  noch  zu  erwähnen,  daß,  im  Gegensatz  zum  älteren  Recht  (so  noch  z.  B.
nach  der  Oesterr.  StrafPp  O.  von  1853),  die  Selbstanzeige  des  Beschuldigten
keinen  selbständigen  Anlaß  zur  E.  d.  U.  mehr  bildet;  sie  wird  materiell  immer
sehr  beachtenswerth,  aber  gleich  jeder  anderen  beglaubigten  Anzeige  zu  prüfen  sein.
Ein  Recht  des  Verdächtigen,  die  E.  d.  U.  zu  verlangen,  besteht  jedoch  nicht.

Endlich  ist  auch  noch  die  Sonderstellung  zu  berücksichtigen,  welche  die  Antragsdelikte
  einnehmen.  (So  weit  es  sich  um  die  Privatanklage  handelt,  s.  diesen  Art.)

Da  diese  nur  auf  Antrag  der  Berechtigten  verfolgt  werden  dürfen,  so  läge  der
Gedanke  nahe,  daß  der  Antrag  jedem  Verfolgungsakt  vorausgehen  müsse  und  daß,.
wenn  man  auch  nicht  so  weit  geht,  dasjenige,  was  aus  Versehen  bona  fide  vor
dem  Antrag  geschehen,  ohne  Weiteres  zu  vernichten,  sondern  gestattet,  daß  es  durch
Nachtrag  des  Antrages  sanirt  werde,  doch  wenigstens  für  unzulässig  zu  erachten
        <pb n="647" />
        644  Einlösung  —  Einquarticrungslast.

wäre,  daß  die  Strafverfolgung  mit  vollem  Bewußtsein,  daß  der  erforderliche  Antrag
  fehle,  eingeleitet  werde.  Trotzdem  läßt  Abs.  3  des  §  127  und  §  130  der
Deutschen  StrafPO.  darüber  keinen  Zweifel,  daß  selbst  die  vorläufige  Festnahme
des  Beschuldigten  und  die  Erlasfung  des  Haftbefehles  von  der  Stellung  eines  solchen
Antrages  nicht  abhängig  ist.  Man  muß  daher  auch  Löwe  beipflichten,  wenn  er
(S.  169)  nicht  blos  die  Vornahme  von  Untersuchungshandlungen,  sondern  auch  die
Aufforderung  an  den  Antragsberechtigten,  sich  über  die  Antragstellung  zu  äußern,
für  dem  Gesetz  entsprechend  ansieht.  Die  unüberschreitbare  Schranke  muß  aber
dann  die  Regel  bilden,  daß  der  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  der  Antrag  vorherzugehen
  hat.

Esgb.  u.  Lit.:  Code  d’'Instruct.  crim.,  art.  8—21,  29—54,  59,  60—66.  —  Codeice  di
procedura  penale  per  il  Regno  d'Italia,  art.  46—79.  —  Oesterr.  StrafPO.  v.  1873,  §  93,
2,  §  12  Abs.  2,  83  84—90.  Vgl.  §  141  (Haus=  u.  Personsdurchsuchung),  §§  177,  178,
(Haft).  —  Deutsche  Straf  pO.  §  156—165;  Beschlagnahme  u.  Durchsuchung  §§  98,  100,  105,
110;  Verhaftung  u.  vorläufige  Festnahme  §§  124—130.  —  Die  nach  Paragraphen  gereihten  Kommentare
  2c.  zu  diesen  Gesetzesstellen  (ogl.  beim  Art.  Ablehnung  der  Geschworenen).  —  Kitka,
Beitrag  zur  Lehre  über  die  Erh.  des  Thatbestandes  (Wien  1831).  —  v.  Jagemann,  Handbuch
der  gerichtlichen  Untersuchungskunde  (Frankf.  1838),  Bd.  I.  S.  3—22.  —  Hlie,  Traité  de
D’Instr.  Crim.  (Pariser  Ausg.),  Vol.  V.  —  Hélie,  Pratiqne  criminelle  I.  n.  47—134.  —
Seydlitz,  De  flagranti  delicto  (1849).  —  Rauter,  Traité  de  droit  criminel  (Brux.
1837),  §  634,  §8  676—681,  691—698.  —  Ortolan,  Eléments  de  droit  pénal  (2.  é64.),
§§  1913—1824.  —  Mittermaier,  Handbuch  des  Deutschen  Strafverf.  (Heidelberg  1845)  I.
§  16,  62,  63.  —  Walther,  Lehrbuch  des  Bayer.  Straf  Prz.  §§  22,  23,  49,  50.  —  Hannoversche
  Straf  O.  v.  1859,  §§  38  ff.  (Erhebung  der  öffentlichen  Klage)  §§  53—63  („erster  Angriff").—
Planck,  Syst.  Darstellung,  S.  205  —214.  —  Zachariä,  Handb.  des  Deutschen  StrafPrz.,  II.
S.  24—52.  —  Verhandlungen  des  dritten  Deutschen  Juristent.  II.  S.  291—352.  —  Glaser,
Ges.  kl.  Schriften,  I.  435,  II.  S.  120  ff.  —  Wahlberg,  Krit.  d.  Entw.  einer  D.  Straf  O.
(Wien  1873),  S.  58  ff.  —  Ullmann,  Oesterr.  StrafPerz.N.,  S.  153—159,  357—366.  —
Dochow,  Der  Reichs-StrafPrz.,  (3.  Aufl.)  S.  188—192.  —  Fuchs  in  v.  Holtzendorff's
Handkuch  I.  441,  457.  Glaser.

Einlösung  nennt  man  diejenige  Zahlung,  welche  gegen  Rückgabe  der  zu
Faustpfand  gegebenen  beweglichen  Sache  oder  des  über  die  Forderung  ausgestellten
Kreditpapiers  (Schuldscheins,  Wechsels  rc.)  erfolgt.  Ganz  besonders  wird  in  letzterem
Sinne  der  Begriff  auf  Geldsurrogate,  wie  Banknoten,  Checks  (vgl.  diese  Art.)
angewendet.  Diese  sind  ihrer  Natur  nach  einlöslich,  nicht  so  das  Papiergeld.  Indessen
ist  gesetzlich  bei  den  Deutschen  Reichskassenscheinen  die  Verpflichtung  des  Reichs  zur  E.
bei  der  Reichshauptkasse  anerkannt.  —  Die  E.  von  Zinscoupons,  Dividendenscheinen
  2c.,  welche  auf  den  Inhaber  lauten,  darf  nicht  durch  Formalien,  wie  Einreichung
  von  Nummern,  Verzeichnissen,  Ouittungen  2c.,  erschwert  werden.  Dergleichen
  Anforderungen  haben  keinen  rechtlichen  Boden.  —  Von  einer  E.spflicht
ist  auch  in  der  Lehre  von  der  Rei  vindicatio  die  Rede.  Nach  Preuß.  LR.  giebt
nämlich  (in  Anlehnung  an  das  Lübische  R.)  der  redliche  und  entgeltliche  Erwerber
die  Sache  nur  gegen  Erstattung  alles  dessen  zurück,  was  er  dafür  gegeben  oder
geleistet  hat.

Gsgb.  u.  Lit.:  RGes.  v.  30.  April  1874,  §  5.  —  Endemann,  Eid  83  II,  141.—

N

Förster,  Theorie  u.  Praxis  des  Preuß.  Priv.R.,  III.  §  180  (3.  Aufl  Koch
o

Einquartierungslast.  I.  Einleitung.  In  Gemäßheit  des  Art.  61  der
Verfassung  des  Nordd.  Bundes  sollte  in  dem  ganzen  Bundesgebiete  die  gesammte
Preußische  Militärgesetzgebung,  sowol  die  Gesetze  selbst,  als  die  zu  ihrer  Ausführung,
Erläuterung  und  Ergänzung  erlassenen  Reglements,  Instruktionen  und  Reskripte,
namentlich  auch  die  Bestimmungen  über  Einquartierung,  Servis=  und  Verpflegungswesen
  ungesäumt  eingeführt  werden.

Die  Bundesverordnung  vom  7.  November  1867  (B.  G.  Bl.,  Jahrgang  1867
S.  125)  erhob  demgemäß  zu  Bundesgesetzen  insbesondere  das  Allgemeine  Regulativ
über  das  Servis=  und  Einquartierungswesen  vom  17.  März  1810  und  die  dazu
        <pb n="648" />
        Einquartierungslast.  645

ergangenen  Ergänzungen,  Abänderungen  und  Erläuterungen  (nämlich  den  8  10

a  und  b  des  Gesetzes  über  die  Einrichtung  des  kinurne  vom  or  Mai  1
die  Kabinetsordres  vom  21.  August  1821  und  vom  18.  Juli  1834,  den  Erlaß
vom  7.  Mai  1857)  sowie  das  Edikt  über  die  Aufhebung  der  Naturalfourage  und
Brotlieferung  vom  30.  Oktober  1810  nebst  den  abändernden  Bestimmungen  des
Neglements  über  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  im  Frieden  vom  13.  Mai

Eine  durchgreifende  Reform  der  Gesetzgebung  über  Einquartierungs=  und  Serviswesen
  war  aber  in  Preußen  schon  lange  als  ein  dringendes  Bedürfniß  anerkannt.
Insbesondere  entbehrte  das  Servisregulativ  vom  17.  März  1810  klarer  und  bestimmter
  Grundsätze  über  die  Fundamente  des  Einquartierungswesens,  hatte  deshalb
  zu  vielen  Zweifeln  in  der  Praxis  Veranlassung  gegeben,  und  war  außerdem
in  seinen  wesentlichen  Beziehungen  veraltet,  indem  es  weder  zu  dem  inzwischen
gänzlich  veränderten  Verwaltungsorganismus  namentlich  im  Gebiete  der  Kommunal-=verwaltung
  paßte,  noch  den  Ouartierträgern  eine  nach  Maßgabe  der  gegenwärtigen
Verkehrs=  und  Preisverhältnisse  irgendwie  genügende  Entschädigung  gewährte.  Auf
Grund  der  in  Preußen  bereits  stattgefundenen  Vorarbeiten  erfolgte  demgemäß  unterm
2.  April  1868  eine  Vorlage  an  den  Reichstag.  Dieselbe  erfuhr  im  Anschluß  an
einen  zweimaligen  Kommissionsbericht  eine  eingreifende  Berathung  und  tiefgehende
Umgestaltung.  Das  Ergebniß  ist  das  Gesetz,  betreffend  die  Quartierleistung  für  die
bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes  vom  25.  Juni  1868,  nebst  drei
als  integrirende  Theile  des  Gesetzes  zu  betrachtenden  Beilagen,  dem  Regulativ  für
die  Ouartierbedürfnisse  der  bewaffneten  Macht,  dem  Servistarif  und  der  Klasseneintheilung
  der  Orte  (B.G.Bl.  Jahrg.  1868  S.  523  ff.).  Das  Gesetz  ist  dann  zunächst
  auf  Grund  der  Preußisch-hessischen  Militärkonvention  vom  April  1867
durch  Hessisches  Landesgesetz  vom  11.  August  1869  in  Südhessen,  durch  Gesetz  vom
14.  Februar  1871  in  Elsaß-Lothringen,  durch  RGesetz  vom  22.  Novbr.  1871  in
Baden,  vom  9.  Februar  1875  in  Württemberg  und  in  Bayern  eingeführt  worden.
Die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  unterm  31.  Dezember  1868  seitens  des  Kanzlers
des  Nordd.  Bundes  und  seitens  des  Preußischen  Kriegsministers  erlassene  ausführliche
  Instruktion  (B.G.Bl.,  Jahrg.  1869  S.  1),  deren  §  15  inzwischen  durch  Erlaß
vom  3.  Septbr.  1870  modifizirt  worden  war  (B.G.Bl.,  Jahrg.  1870  S.  574),  ist
mit  geringen  Modifikationen  in  den  übrigen  gegenwärtig  zum  Reiche  gehörigen  Süddeutschen
  Ländern  eingeführt,  während  in  Bayern  auf  Grund  des  RGesetzes  vom
9.  Februar  1875  eine  selbständige  Instruktion  unterm  8.  Juli  1875  erlassen
worden  ist.

II.  Das  verpflichtete  Subjekt.  Unter  der  Herrschaft  des  Servisregulativs
  von  1810  war  diese  Frage  im  höchsten  Grade  kontrovers,  indem  man  auf
der  einen  Seite  der  historischen  Entwicklung  des  Einquartierungswesens  gemäß  eine
selbständig  bestehende  Verpflichtung  der  Garnisonsstädte  in  dem  Maße  behauptete,
daß  diese  ohne  jede  Betheiligung  des  Staats  die  daraus  erwachsenden  Kosten  zu
tragen  hätten,  während  man  andererseits  soweit  ging,  dem  Staate  die  fragliche
Verpflichtung  nicht  nur  prinzipiell,  sondern  auch  thatsächlich  in  dem  Sinne  aufzulegen,
  daß  eine  Naturalquartierleistung  seitens  der  Staatsangehörigen  nicht  verlangt
werden  könne.  ·

Gegenwärtig  ist  nun  zunächst  die  E.  als  eine  öffentliche  Last  anerkannt.  Wie
die  Unterhaltung  der  Armee  überhaupt  dem  Reiche  obliegt,  und  die  Aufbringung
der  für  dieselbe  nöthigen  Mittel  von  allen  Reichsangehörigen  gemeinsam  zu  tragen
ist,  so  soll  es  auch  mit  der  Fürsorge  für  die  räumliche  Unterbringung  der  bewaffneten
  Macht  sich  verhalten.  Wenn  die  Richtigkeit  dieses  Grundsatzes  materiell  auch
in  der  ursprünglichen  Regierungsvorlage  anerkannt  war  und  nirgends  Widerspruch
fand,  so  erfolgte  doch  die  ausdrückliche  Anerkennung  desselben  an  der  Spitze  des
ganzen  Gesetzes  erst  auf  den  Antrag  der  Kommission.  Man  verkannte  jedoch  zu
        <pb n="649" />
        646  Einquartierungslast.

gleicher  Zeit  nicht,  daß  es  völlig  unmöglich  sein  würde,  dem  Bunde  die  Herstellung
besonderer  Vorkehrungen  für  die  räumliche  Unterbringung  der  Truppen  thatsächlich
in  vollem  Maße  aufzulegen,  daß  ihm  vielmehr  die  Berechtigung  zustehen  müsse,
eine  Gewährung  von  Naturalquartier  seitens  der  Bundesangehörigen  zu  verlangen.

In  der  Erwägung,  daß  es  für  die  Bundesgewalt  mißlich  sein  würde,  ohne
alle  Vermittlung  mit  den  einzelnen  Bundesangehörigen  hinsichtlich  der  Naturalquartierleistungen
  in  direkten  Rapport  zu  treten,  hatte  die  Vorlage  des  Bundespräsidiums
  ganz  bestimmt  die  Gemeinde  resp.  den  Gutsbezirk  zum  Träger  der  E.
dem  Bunde  gegenüber  hingestellt.  Sowol  die  Kommission,  als  auch  der  Reichstag
haben  es  jedoch  für  bedenklich  erachtet,  eine  derartige  Verpflichtung  der  Gemeinden
zu  konstituiren,  da  man  befürchtete,  daß,  wenn  dem  Bunde  in  den  Gemeinden  ein
potenter  und  zur  Leistung  von  Ansprüchen  in  weiterem  Umfange  befähigter  Träger
der  E.  erwachse,  die  Folge  eintreten  könne,  daß  der  Bund  mit  dem  fiskalischen
Kasernenbau  innehalten,  dagegen  die  Gemeinden  zur  Anlage  von  Kasernen  drängen
und  somit  eine  völlige  Ueberwälzung  der  fraglichen  Verpflichtung  auf  die  Gemeinden
  herbeiführen  würde.  Vielmehr  hat  man  sich  bei  der  positiven  Feststellung
von  der  bisherigen  thatsächlichen  Handhabung  des  Einguartierungswesens  leiten
lassen.  Bisher  hat  die  Militärgewalt  überall  da,  wo  sich  Gelegenheit  zur  Unterbringung
  von  Truppen  fand,  das  Recht  zur  Einquartierung  in  Anspruch  genommen.
Die  Verpflichtung  richtete  sich  wesentlich  nach  der  Möglichkeit.  Und  diese  Maxime
ist  auch  die  theoretisch  richtige,  denn  wenn  der  Staat  oder  der  Bund,  der  prinzipaliter
  zur  eigenen  Einrichtung  genügender  Unterkunftsmittel  für  die  Armee  verpflichtet
  ist,  sich  nach  der  Lage  seiner  Finanzen  oder  wegen  des  unbestimmten
Wechsels  der  Truppen  auf  Märschen  oder  in  Kantonnirungen  genöthigt  sieht,  fremde
in  Privateigenthum  stehende  Baulichkeiten  in  Anspruch  zu  nehmen,  so  kann  über
den  Umfang  dieser  außerordentlichen  Berechtigung  nur  die  Möglichkeit  ihrer  Befriedigung
  entscheiden.

Die  Reichsgewalt,  und  insbesondere  das  Ermessen  des  Kaisers,  wird  jedoch
in  den  meisten  Fällen  sich  nur  darauf  erstrecken  können,  die  Bestimmungen
hinsichtlich  der  E.  im  Ganzen  zu  regeln,  insbesondere  den  einzelnen  Ortschaften  die
Garnisonen  zuzuweisen  und  die  allgemeinen  Dispositionen  über  die  Märsche  und
Kantonnements  der  einzelnen  Truppentheile  zu  treffen.  Dagegen  würde  es  nicht
durchführbar  sein,  wenn  man  der  Reichsgewalt  auch  die  spezielle  Untersuchung
über  die  Zulänglichkeit  der  einzelnen  Baulichkeiten  und  die  direkte  Zuweisung  der
Mannschaften  an  die  einzelnen  Ouartierträger  übertragen  wollte.  Hier  tritt  vielmehr
  die  Gemeinde  ergänzend  ein,  indem  die  gesammte  Untervertheilung  der  E.  den
kommunalen  Organen  übertragen  worden  ist.  Im  Allgemeinen  werden  die  Grundsätze,
  nach  welchen  die  Vertheilung  der  Quartierleistungen  in  jedem  Gemeindebezirk
erfolgt,  durch  Gemeindebeschluß  oder  durch  ein  Ortsstatut  bestimmt,  für  deren  Erlaß
  die  für  Einführung  von  Gemeindesteuern  vorgeschriebenen  Formen  maßgebend
find,  und  bis  zu  deren  Zustandekommen  die  bisher  für  die  betreffende  Gemeinde
geltenden  Vorschriften  über  die  Vertheilung  der  Quartierleistungen  in  Kraft  bleiben.
Der  Inhalt  dieses  Ortsstatuts  ist  für  die  konkrete  Gestaltung  der  E.  im  Allgemeinen
maßgebend.  Insbesondere  kann  dasselbe  festsetzen,  daß  in  allen  oder  in  bestimmt
bezeichneten  Fällen  die  einzuquartierenden  Truppen  in  gemietheten  Ouartieren  untergebracht,
  und  in  welcher  Weise  die  dadurch  entstehenden  Kosten  aufgebracht  werden
sollen  sowie  auch,  daß  Gemeindezuschüsse  zu  den  Ouartierentschädigungen  geleistet
werden  sollen;  die  Gemeinden  sind  auch  nicht  gehalten,  diese  Geldleistungen  nur
nach  Maßgabe  der  der  Ouartierleistung  unterworfenen  Räume  zu  repartiren,  sondern
es  steht  ihnen  die  Befugniß  zu  auch  einen  anderen  Maßstab,  insbesondere  die
ordentliche  Gemeindebesteuerung,  anzulegen  (Minist.  Bl.  d.  inneren  Verw.,  1875
S.  292).  Das  Statut  kann  ferner  ebensowol  festsetzen,  daß  die  Naturaleinquar-=tierung
  auf  sämmtliche  Inhaber  beauartierungsfähiger  Räume  zu  erstrecken,  ins-
        <pb n="650" />
        Einquartierungslast.  647

besondere  auch  auf  die  Miether,  welchen  reichsgesetzlich  keine  Exemtion  mehr  zur
Seite  steht,  als  auch  die  Vertheilung  der  Last  i  bestinemen  und  *
insbesondere  den  Hausbesitzern  ausschließlich  auflegen  (Minist.  Bl.  d.  inneren  Verw.
1876  S.  55).  Diese  Ortsstatuten  und  Gemeindebeschlüsse  bedürfen  in  ländlichen.
Gemeindebezirken  der  Bestätigung  des  Kreisausschusses,  gegen  dessen  versagenden
Beschluß  die  Beschwerde  an  den  Provinzialrath  stattfindet.  Uebrigens  wird  in
allen  Ortschaften,  welche  mit  Garnison  belegt  werden  sollen,  der  Umfang  der
Ouartierleistungen  durch  Kataster  bestimmt,  welche  alle  zur  Einquartierung  benutzbaren
  Gebäude  unter  Angabe  ihrer  Leistungsfähigkeit  enthalten  müssen  und  von
dem  Gemeindevorstande  alljährlich  aufgestellt  werden;  über  Reklamationen  entscheidet
endgültig  die  obere  Verwaltungsbehörde;  in  den  Kreisordnungsprovinzen  findet  jedoch
  das  Verwaltungsstreitverfahren  nach  den  Bestimmungen  des  §  81  des  Kompetenzgesetzes
  statt.

Im  Allgemeinen  sind  die  Gemeindevorstände  resp.  die  Besitzer  der  selbständigen
Gutsbezirke  die  regelmäßigen  Organe  der  Untervertheilung;  in  den  Städten  kann
jedoch  die  gesammte  Verwaltung  des  Einquartierungswesens  einer  aus  Mitgliedern
des  Gemeindevorstandes  und  der  Gemeindevertretung  oder  einer  aus  letzteren  und
aus  von  der  Gemeindevertretung  gewählten  Gemeindemitgliedern  gebildeten  Deputation
  (Servisdeputation)  übertragen  werden.  Endlich  für  die  Landkreise  resp.
analogen  Verbände  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  Kreis=  oder  ähnliche  Bezirksvertretungen
  haben,  regeln  Kommissionen,  welche  aus  dem  Landrath,  bzw.  Amtshauptmann
  2c.  und  zwei  Mitgliedern  der  Kreisversammlung  bestehen,  die  Grundsätze  und
Ausführung  der  allgemeinen  Vertheilung  der  Einquartierung  auf  den  betreffenden
  Kreis.

Die  Beschwerdeinstanz  ist  verschieden  regulirt,  je  nachdem  die  Beschwerdeführung
von  dem  Verpflichteten  oder  dem  Berechtigten  ausgeht.  Wenn  nämlich  der  Berechtigte
  über  mangelhafte  oder  nicht  vollständige  Quartierleistung  sich  beschwert,
so  liegt  dem  Gemeindevorstande  resp.  der  vorgesetzten  Kommunal-Aufsichtsbehörde
die  endgültige  sofortige  Entscheidung  ob.  Beschwerden  der  Verpflichteten  dagegen
können  nur  unter  Konkurrenz  dieser  Behörden  und  der  Truppenbefehlshaber  zum
Austrage  gebracht  werden.  Diese  Verschiedenheit  hat  insofern  in  den  Verhältnissen
ihren  Grund,  als  Beschwerden  seitens  der  Truppen  in  der  Regel,  insbesondere  auf
Märschen,  eine  schnelle  Entscheidung  erheischen,  wogegen  Beschwerden  der  Ouartierträger
  der  Natur  der  Sache  nach  eine  umständlichere  Erörterung  zulassen,  und  in
manchen  Fällen  wol  auch  erfordern.

III.  Der  Umfang  der  E.  Die  Quartierleistung  begreift  im  Allgemeinen
nur  die  Fürsorge  für  die  räumliche  Unterbringung  der  bewaffneten  Macht,  die  Beschaffung
  von  Wohnungen  und  sonstigen  Gelassen.  Zur  bewaffneten  Macht  in  diesem
Sinne  sind  zu  rechnen  die  Truppen  des  Reiches  und  der  mit  ihm  zu  Kriegszwecken
  verbündeten  Staaten,  nebst  dem  Heergefolge,  nicht  aber  die  Kriegsgefangenen.
Im  Einzelnen  ist  zu  scheiden  zwischen  dauerndem  und  vorübergehendem  OQuartierbedürfniß;
  jenes  bezieht  sich  auf  Garnisonen  und  auf  Kantonnements  von  längerer
als  sechsmonatlicher  Dauer,  dieses  auf  kürzere  oder  unbestimmte  Kantonnements
bei  Märschen  und  Kommandos;  jenes  begreift  nur  Quartier  für  Mannschaften  vom
Feldwebel  abwärts  und  Stallung  für  Dienstpferde,  dieses  außerdem  auch  noch
Quartier  für  Oifiziere  und  Beamte,  Stallung  für  die  von  denselben  mitgeführten
Pferde,  soweit  für  dieselben  etatsmäßig  Rationen  gewährt  werden,  und  das  erforderliche
  Gelaß  für  Geschäfts-,  Arrest=  und  Wachtlokalitäten.  Während  also  in  der
Garnison  und  bei  längeren  Kantonnirungen  die  Offiziere  und  Militärbeamten  gegen
Bezug  des  etatsmäßigen  Servifes  ihr  Quartier  selbst  zu  beschaffen  haben,  und  auch
die  Geschäfts-,  Arrest=  und  Wachtlokale  fiskalisch  zu  beschaffen  sind,  so  ist  bei,  kürzeren
Kantonnirungen  diese  Selbstbeschaffung  für  ausführbar  nicht  erachtet.  Hinsichtlich
        <pb n="651" />
        648  Einquartierungslast.

der  Mannschaften  besteht  die  unbedingte  Pflicht  zu  Quartierleistungen  auch  in
Garnisonen.

Der  Umfang  der  Leistungen  im  Detail  wird  durch  das  dem  Gesetze  sub  Litt.
A  anliegende  Regulativ  für  die  Ouartierbedürfnisse  der  bewaffneten  Macht  nach
Maßgabe  des  Raumbedürfnisses,  der  Beschaffenheit  des  Raumes,  der  Quartierausstattung
  und  der  Stallung  auf  das  Genaueste  bestimmt.

IV.  Die  Entschädigung.  Da  zur  Fürsorge  für  die  räumliche  Unterbringung
  der  Truppen  prinzipiell  das  Reich  verpflichtet  ist,  so  kann  sich  dasselbe
auch  der  Forderung  nicht  entziehen,  für  die  Naturaleinquartierung  eine  volle  und
ausreichende  Vergütung  zu  gewähren,  damit  nicht  die  E.  ihren  Charakter  als  eine
öffentliche,  von  allen  Reichsangehörigen  gemeinsam  zu  tragende  Last  verliere,  und
durch  eine  ungenügende  Entschädigung  auf  einzelne  Klassen  oder  Personen  abgewälzt
  werde.

Die  nach  dem  bisher  geltenden  Servisregulativ  vom  17.  März  1810  festgesetzte
  Entschädigung  war  aber  schon  seit  lange  Gegenstand  der  dringendsten  Beschwerden
  geworden,  sowol  hinsichtlich  der  Tarifsätze  selbst,  als  auch  der  Klasseneintheilung
  der  Ortschaften.  In  Folge  dessen  ist  bereits  im  Jahre  1864  für  die
älteren  Landestheile  eine  umfassende  Expertise  angestellt,  um  nach  Maßgabe  der
veränderten  Preise  und  mit  Rücksicht  auf  die  verschiedenen  örtlichen  Verhältnisse
die  Entschädigung  neu  zu  reguliren.  Nach  Erwerbung  der  neuen  Provinzen  und
nach  Einführung  der  Preuß.  Gesetzgebung  im  ganzen  Bundesgebiete  hat  sich  das
bestehende  Mißverhältniß  dadurch  noch  fühlbarer  gemacht,  daß  in  einzelnen  dieser
Gebiete  der  bisherige  Satz  erheblich  höher  war,  als  in  Preußen.  Bei  der  neuen
Feststellung  im  Gesetz  vom  25.  Juni  1868  konnte  man  sich  nun  aber  andererseits
nicht  verhehlen,  daß  der  plötzliche  Uebergang  zu  einer  nach  heutigen  Begriffen  genügenden
  Entschädigung  Summen  erfordern  würde,  an  deren  Aubbringung  nicht
füglich  gedacht  werden  könne,  und  daß  man  sich  deshalb  in  der  Unmöglichkeit  befinde,
  das  als  richtig  anerkannte  Prinzip  sofort  rücksichtslos  zu  realisiren.  Die
dem  Gesetze  beigefügte  Tarifirung  enthält  daher  lediglich  eine  Annäherung  an  die
prinzipiell  richtige  Methode  der  Entschädigung,  womit  man  sich  um  so  mehr  begnügen
  konnte,  als  vom  Jahre  1872  ab  sowol  der  Tarif  (Anlage  sub  Litt.  B),
wie  auch  die  Klasseneintheilung  der  Orte  (Anlage  sub  Litt.  C)  einer  allgemeinen,
alle  fünf  Jahre  zu  wiederholenden  Revision  unterliegen  sollen  und  außerdem  die
Versetzung  der  Orte  aus  der  niederen  Klasse  in  eine  höhere  dem  Kaiser  unter
Zustimmung  des  Bundesraths  überlassen  ist.  Die  Erhöhung  der  Entschädigung
betrug  etwa  50—100  Prozent;  die  Gesammtsumme  der  Erhöhung,  wie  solche
bereits  im  Bundesmilitäretat  von  1868  ausgeworfen  war,  belief  sich  auf  etwa
11½.  Millionen,  von  welcher  Summe  jedoch  etwa  der  dritte  Theil  zur  Aufbesserung
der  Servisentschädigung  für  Offiziere,  welche  sich  als  Selbstmiether  Quartier  verschaffen
  müssen,  verwendet  worden  ist.  Uebrigens  ist  noch  zu  beachten,  daß  gegenwärtig
  eine  Unterscheidung  von  Sommer=  und  Wintermonaten  in  den  Tarif  aufgenommen
  ist,  und  der  Sommerservis  gegen  die  Sätze  von  1810  nur  unbedeutend
erhöht  ist,  was  um  so  mehr  ins  Gewicht  fällt,  als  die  Quartierleistungen,  wenigstens
  soweit  sie  vorübergehender  Art  sind,  vorzugsweise  in  die  Sommermonate  fallen.
Besondere  Bestimmungen  gelten  noch  zu  Gunsten  der  von  den  jährlichen  Artillerie-Schießübungen
  betroffenen  Orte.

Die  Revision  des  Servistarifs  und  der  Klasseneintheilung  ist  dann  durch  Reichsgesetz
  vom  3.  August  1878  wirklich  erfolgt  in  der  Weise,  daß  sie  vom  1.  April
1879  ab  Geltung  erlangt  hat  (R.G.Bl.  1878  S.  243  ff.).

V.  Die  Einquartierung  während  des  Krieges.  Von  dem  Tage
ab,  an  welchem  das  Gesetz  vom  13.  Juni  1873  wegen  der  Kriegsleistungen  und
deren  Vergütung  in  Wirksamkeit  ist,  tritt  die  Verpflichtung  des  Landes,  resp.  des
Bundes,  zu  erhöhten  Leistungen  ein.  Dahin  gehört  insbesondere  die  unentgeltliche
        <pb n="652" />
        Einrede.  649

Gewährung  des  Naturalquartiers  sowol  der  mobilen  als  der  nicht  mobilen  Truppen,
auf  Märschen  und  in  Kantonnirungen,  jedoch  können  dann  auch  die  Forderungen
der  Ouartierbedürfnisse  nicht  in  dem  Umfange  geltend  gemacht  werden,  wie  zu
Friedenszeiten,  namentlich  muß  bei  Durchmärschen,  in  engen  Kantonnements  und
in  belagerten  Festungen  das  Militär  sich  mit  demjenigen  begnügen,  was  nach  Maßgabe
  der  Orts-  und  sonstiger  Verhältnisse  angewiesen  werden  kann,  und  was  die
Ouartierwirthe  zu  gewähren  vermögen.  Außer  dem  unentgeltlichen  Naturalquartier
muß  während  des  Krieges  auch  die  Naturalverpflegung  auf  Märschen  und  in  Kantonnirungen
  insoweit  gewährt  werden,  als  sie  nicht  aus  Magazinen  stattfinden
kann,  jedoch  letzteres  nur  gegen  Entschädigung.  Endlich  wird  noch  die  Ueberweisung
von  disponibeln  oder  leerstehenden  Gebäuden  zur  Anlegung  von  Magazinen  und
Lazarethen  sowie  derjenigen  Räumlichkeiten,  welche  für  Wachen  2c.  erforderlich  sind,
—  ohne  Entschädigung  —  verlangt.  (Ges.  vom  11.  Mai  1851,  betr.  die  Kriegsleistungen
  und  deren  Vergütigung,  §§  1,  3  Nr.  1,  §§  20,  19,  9,  3  Nr.  3.
Reichsgesetz  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  §&amp;amp;6§  1,  3.  9.  Ausführungsverordn.
  vom  1.  April  1876).

VI.  Die  sonstigen  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden
sind  durch  Reichsgesetz  vom  13.  Febr.  1875  (Instr.  vom  2.  Septbr.  ejusd.)  näher

festgestellt  worden.

Lit.:  Das  Gesetz,  betr.  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes,
  vom  25.  Juni  1868.  Aus  den  Materialien  erläutert,  Berl.  1869.  —  v.  Rönne,
Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs,  Bd.  II.  Abth.  2  (1877)  S.  270  ff.  —  Seydel,  Das  Kriegswesen
  des  Deutschen  Reichs  (Hirth's  Annalen  1874  S.  1035  ff.,  1875  S.  1082  ff.).  —  Laband,
  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs,  Bd.  III.  (1880)  S.  319  ff.  —  Gneist,  Englisches
  Verwaltungsrecht,  Bd.  II.  (1867)  S.  957;  Derselbe,  Selfgovernment,  (3.  Aufl.  1871)
S.  548  ff.;  und:  Verwaltung.  Justiz,  Rechtsweg,  (1869)  S.  223  ff.  —  v.  Stein,  Die
Lehre  vom  Heerwesen,  (1872)  S.  252  ff.  —  Mondessier,  Du  logement  des  wmilitaires
chez  les  habitants,  Par.  1872.  (Revue  de  droit  intern.  T.  V.  1873)  p.  317.)

Ernst  Meier.

Einrede  im  weitesten  civilprozeßrechtlichen  Sinn  ist  jede  Abwehr  einer  gegnerischen
  Behauptung  mittels  einer  neuen  positiven  Gegenbehauptung.  Praktisch
brauchbar  wird  jedoch  der  Begriff  der  E.  nur  dann,  wenn  man  ihn  einschränkt  auf
solche  thatsächliche  Behauptungen  des  Beklagten,  die  ohne  mit  der  Wahrheit  der
Klagthatsachen  in  Widerspruch  zu  stehn,  doch  der  auf  Grund  derselben  erhobenen
Klage  entgegentreten.  Die  E.  können  gegen  die  formelle  oder  gegen  die  materielle
Seite  der  Klage  gerichtet  sein.  Die  ersteren  bezwecken  die  Befreiung  des  Beklagten
von  der  Verpflichtung,  sich  auf  den  Anspruch  des  Klägers  einzulassen  oder,  wie  die
CPO.  §  248  sagt,  zur  Hauptsache  zu  verhandeln;  sie  heißen  prozeßhindernde  oder
Prozeß-E.  Beispiele  bieten  die  E.  der  Unzuständigkeit  des  Gerichts,  der  Rechtshängigkeit
  und  die  anderen  im  §  247  der  CPO.  genannten.  Die  E.  der  zweiten
Art  dagegen  treffen  den  Anspruch  selbst  und  zielen  auf  dessen  Verwerfung,  weshalb
man  sie  als  Sach-E.  bezeichnen  kann.  Im  Röm.  R.  trat  die  Unterscheidung
beider  dadurch  hervor,  daß  die  ersteren  nur  in  jure  vorgeschützt  und  vom  Magistrat
erledigt  wurden,  im  Falle  ihrer  Verwerfung  durch  die  constitutio  judici#,  entgegengesetzten
  Falles  durch  denegatio  actionis;  sie  konnten  daher  nie  in  Form  der  exceptio
  erscheinen,  während  die  sachlichen  E.  außer  im  Falle  ihrer  Liquidität,  durch
exceptio  oder  durch  die  allgemeine  Fassung  der  kormula  dem  iuder  zur  Prüfung
überwiesen  wurden.  Allein  seit  Wegfall  des  Formularprozesses  ist  die  ganze  Unterscheidung
  in  Doktrin,  Praxis  und  Gesetzgebung  vielfach  verwischt  und  erst  neuerdings
  von  Bülow  (Die  Prozeß-E.,  1868)  wieder  zur  Anerkennung  gebracht
worden.  Demgemäß  ist  sie  denn  auch  in  der  CPO.  aufrecht  erhalten.  Die  darüber
  hinausgehende  Behauptung,  daß  man  überhaupt  nicht  von  Prozeß-E.,  sondern
  nur  von  Bemänglung  der  Prozeßvoraussetzungen  reden  dürfe,  hat  auf  Planck's
Gegenausführung  hin  Bülow  selbst  zurückgenommen  (Civilprozessual.  Fiktionen,
        <pb n="653" />
        650  Einrede.

S.  57).  Hiernach  ist  das  Urtheil  auf  Grund  einer  Prozeß-E.  dahin  zu  erlassen,
daß  Kläger  mit  seiner  Klage  (in  der  angebrachten  Art),  auf  Grund  einer  sachlichen
E.  aber  dahin,  daß  Kläger  mit  dem  Anspruch  abzuweisen.  —  Bei  beiden  Arten
von  E.  können  die  Thatsachen  entweder  solche  sein,  welche  die  Entstehung  des
klägerischen  Rechts  gehindert  haben  (rechtshindernde  Thatsachen),  oder  solche,  durch
welche  das  entstandene  Recht  wieder  aufgehoben  ist  (rechtsvernichtende  Thatsachen)  oder
endlich  solche,  aus  welchen  für  den  Beklagten  eine  Befugniß,  das  vorhandene  Recht
des  Klägers  zurückzuweisen,  hervorgeht  (rechtshemmende  Thatsachen).  Das  Gemeinsame
  dieser  drei  Vertheidigungen  beruht  darin,  daß  sie  innerhalb  gewisser  Zeitschranken
  vorgebracht  und  wenn  der  Kläger  sie  bestreitet,  vom  Beklagten  bewiesen
werden  müssen,  widrigenfalls  dieser  ihre  Berücksichtigung  verwirkt.  Nur  Vertheidigungen
  der  dritten  (rechtshemmenden)  Art  pflegt  man  als  E.  im  Sinne  des
materiellen  Rechts  oder  als  E.rechte  zu  bezeichnen  (Windscheid,  Lehrb.,  §  47).
Nach  Savigny's  weitverbreiteter  Lehre  hat  nun  diesfer  letzte  Begriff  sich  in  den
Römischen  exceptiones  verkörpert,  durch  deren  Einschaltung  in  die  formula  die  ipso
jure  (d.  h.  an  sich,  durch  Vorhandensein  eines  Klagrechts)  begründete  actio  entkräftet
  worden  sei.  (So  im  Wesentlichen  noch  neuestens  Windscheid,  Arndts,
Bethmann-Hollweg,  Karlowa.)  Andere  dagegen  (J.  M.  Albrecht,
Krüger,  Brinz,  Eisele,  Lenel,  Thon)  sind  der  Meinung,  daß  die  Form
der  exceptio  nicht  zur  Aufnahme  indirekt  wirkender  Vertheidigungsgründe,  sondern
zur  Geltendmachung  solcher  Thatsachen  bestimmt  gewesen  sei,  welche  nicht  nach  ius
cirile,  wol  aber  nach  ius  honorarium  den  Beklagten  schützten  (Gai  4,  166;
I.  3  §  1  D.  de  pec.  const.  13,  5).  Noch  anders  Bekker,  Aktionen,  II.  S.  279,
welcher  als  materielle  Grundlage  der  exceptio  das  nicht  officio  iudicis  in  Betracht
zu  nehmende  Recht  bezeichnet.  Im  Allgemeinen  wird  man  der  zweiten  Meinung
beitreten  müssen  mit  der  Maßgabe,  daß  auch  gewisse  leges  und  senatus  consulta,
welche  die  Durchführung  des  von  ihnen  aufgestellten  Prinzips  dem  Magistrat  überwiesen
  hatten,  mittels  exceptio  zur  Geltung  gebracht  wurden.  Dies  sind  die  sog.
Civilexceptionen,  wie  die  exceptio  legis  Cinciae,  Scti.  Vellejani  u.  a.  m.  Sowol
die  zweite  als  die  dritte  Meinung  gelangt  für  das  heutige  Recht  zu  dem  Ergebniß,
daß  mit  der  Duplizität  der  Römischen  Rechtsbildung  auch  der  Römische  Begriff
der  exceptio  hinweggefallen  ist.  Doch  wird  der  Ausdruck  Exception  jetzt  meist  in
demselben  Sinne,  wie  E.,  gebraucht.  —  Eine  Haupteintheilung,  die  wir  von  den
Römischen  exceptiones  auf  unsere  (sachlichen)  E.  übertragen  haben,  ist  die  in
dilatorische  und  peremtorische.  Die  Röm.  Juristen  nennen  dilatorisch  die  Exceptionen,
welche  der  Kläger  durch  Aufschub  der  Klage  oder  eine  andere  in  seinem  Belieben
stehende  Handlung  vermeiden  kann,  und  welche  also  nur  differunt  actionem  (Gai
4,  121  ss.),  während  freilich  die  auf  Grund  einer  solchen  erfolgende  Abweisung
der  Klage  ebenso  definitiv  war,  wie  jede  andere.  Im  Justin.  und  heutigen  R.  ist
aber  die  weitere  Eigenthümlichkeit  hinzugetreten,  daß  die  dilatorische  E.  nur  eine
Abweisung  auf  Zeit  bewirken  und  der  Kläger  nach  Ablauf  derselben  seine  Klage
aus  demselben  Grunde  und  auf  dasselbe  Objekt  wiederholen  kann  (8  10  J.  de  except.
  4,  13).  Beispiele  bieten  die  E.  der  Stundung,  der  Inventarsfrist,  der  Vorausklage,
  der  Theilung.  Im  Gegensatz  zu  diesen  sind  die  meisten  anderen  peremtorisch,
  d.  h.  dauernd  zuständig  und  eine  definitive  Abweisung  bewirkend.  Theorie
und  Praxis  des  Gem.  R.  haben  nun  die  dilatorischen  und  die  Prozeß-E.  wegen
der  ihnen  zufällig  gemeinsamen  Aehnlichkeit,  daß  die  Klage  wiederholt  werden  kann,
vielfach  zusammengeworfen  und  als  „verzögerliche“  E.  den  „zerstörlichen“  gegenüber
gestellt.  Diese  Zusammenwerfung  wurde  dadurch  gefördert,  daß  mit  Ausbildung
der  Eventualmaxime  die  Prozeß-E.  der  Kraft  beraubt  wurden,  einstweilen  von  der
Einlassung  auf  den  Anspruch  zu  befreien,  und  nunmehr  in  Kumulation  mit  der
(eventuellen)  Litiskontestation  vorgeschützt  werden  mußten.  Nur  die  sog.  forideklinatorischen
  E.  waren  davon  ausgenommen  (J.N.A.  5  37  a.  E.  40),  und  indem
        <pb n="654" />
        Einspruch.  651

man  diesen  dann  einige  Sach-E.,  falls  fie  liquid  waren,  gleichstellte,  kam
dazu  diese  von  dem  Eventualprinzip  ausgenommenen  E.  als  —  83
sammenzufassen.  Diese  irreführende  Terminologie  hat  erst  die  CPO.  wieder  beseitigt,
  nach  welcher  nicht  mehr  prozeßhindernde,  sondern  nur  noch  sachliche  E.  in
dem  oben  angegebenen  Umfang  als  dilatorisch  bezeichnet  werden  können;  vgl.  Motive
  zu  8  247  (J  238  des  Entwurfs).  —  Die  prozessualische  Behandlung  der  E.
ist  die  der  Vertheidigungsmittel  überhaupt.  Daher  können  E.  noch  bis  zum
Schlusse  derjenigen  mündlichen  Verhandlung,  auf  welche  das  Urtheil  ergeht,  geltend
gemacht  werden  (§5  251).  Das  Gericht  kann  sie  aber  zurückweisen,  wenn  sie  den
Prozeß  verzögern  würden,  und  der  Beklagte  sie  aus  grober  Nachläsfigkeit  nicht
früher  vorgebracht  hat  (§  252).  Bei  Zurückweisung  in  erster  Instanz  kann  der
Beklagte  das  Versäumte  mittels  Berufung  nachholen.  In  zweiter  Instanz  ist  die
Geltendmachung  der  zurückgewiesenen  Vertheidigungsmittel  dem  Beklagten  vorzubehalten;
  in  Folge  davon  bleibt  in  Betreff  der  letzteren  der  Rechtsstreit  in  der
Berufungsinstanz  anhängig  (58  502  u.  503).  (Weiteres  in  d.  Art.  Angriffsund
  Vertheidigungsmittel.)  Uebrigens  spricht  man  auch  von  Beweis-E.
(CPO.  §§  256  u.  316)  in  dem  Sinne,  daß  damit  die  Bemänglungen  der  Zulässigkeit
  oder  Wirkung  eines  vom  Gegner  vorgebrachten  Beweismittels  bezeichnet  werden.
Lit.:  Bruns  in  Th.  I.  dieses  Werkes  S.  375  §  26;  v.  Bar,  ebenda,  S.  619—621
und  die  dort  Angeführten.  —  Außerdem  über  Röm.  R.:  Eisele,  Die  materielle  Grundlage
der  Exceptio,  Berl.  1871.  —  Birkmeyer,  Die  Exceptionen  im  b.  f.  judicium,  Erl.  1874.  —.
Lenel,  Ueber  Ursprung  und  Wirkung  der  Erceptionen,  Heidelb.  1876.  —  Ueber  Röm.  und
heut.  R.:  Bekker,  Aktionen,  II.  S.  275—300  (1873).  —  Karlowa,  Das  Rechtsgeschäft
Berl.  1877  S.  132—157.  —  Thon,  Rechtsnorm,  Weimar  1878  S.  261—279.  —  Brn),
Pand.,  2.  Aufl.,  I.  §8  105—108.  —  Ueber  Prozeß-E.:  Bülow,  Die  Lehre  von  den  Prozeß-E.,
Gießen  1868,  und  Petersen  in  Busch's  Ztschr.  für  Civilprozeß,  II.  S.  161—179  (1880).
Eck.

Einspruch  ist  im  neuen  Civilprozeß  der  allein  zulässige  restitutorische  Rechtsbehelf
  zur  Beseitigung  eines  Versäumniß=  (End-,  Theil=  oder  Zwischen-)  Urtheils,
gegen  welches  für  den  Säumigen  jedes.  Rechtsmittel  —  ein  solches  kann  von  ihm
gegen  das  Versäumnißurtheil  nur  dann  eingelegt  werden,  wenn  es  auf  die  irrige
Annahme  der  Voraussetzungen  der  Verfäumniß  gestützt  wird  —  ausgeschlossen  ist.
Dagegen  stehen  der  anderen  Partei,  weil  ihr  gegenüber  das  Versäumnißurtheil,
nicht  als  solches,  sondern  als  kontradiktorisches  gilt,  nur  die  sonst  zulässigen  Rechtsmittel,
  nicht  aber  der  E.  zu.  Der  E.  ist  materiell  voraussetzungslos,  insbesondere
also  nicht  durch  das  Vorhandensein  eines  Restitutionsgrundes  bedingt.  Die  Einlegung
  hat  binnen  einer  Nothfrist  von  zwei  Wochen  seit  der  Zustellung  des  Versäumnißurtheils
  zu  geschehen  (nur  bei  Zustellungen  im  Auslande  oder  durch  öffentliche
  Bekanntmachung  hat  das  Gericht  die  Frist  anderweit  zu  bestimmen).  Im
Anwaltsprozeß  muß  sie  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes  erfolgen,  für  dessen  Inhalt
  die  Bezeichnung  des  angefochtenen  Urtheils,  die  Erklärung,  E.  einzulegen  und
die  Ladung  des  Gegners  zur  Verhandlung  über  die  Hauptsache  wesentlich  sind,
welcher  aber  auch  zugleich  —  dies  ist  nur  eine  instruktionelle  Vorschrift  —  die  zur
Vorbereitung  der  Verhandlung  über  die  Hauptsache  erforderlichen  Angaben  enthalten
  soll.  Im  Amtsgerichtsprozeß  kann  der  E  auch  durch  Erklärung  zu  Protokoll
  des  Gerichtsschreibers  und  Zustellung  des  Protokolls  an  die  andere  Partei
erhoben  werden.  In  der  in  Folge  des  E.  angesetzten  mündlichen  Verhandlung  hat
das  Gericht  von  Amtswegen  zu  prüfen,  ob  der  E.  gegen  das  Urtheil  statthaft  und
ob  er  in  der  gesetzlichen  Form  und  Frist  eingelegt  worden  ist.  Beim  Mangel  eines
dieser  Erfordernisse  muß  er  durch  Urtheil  verworfen  werden.  Wenn  er  dagegen
statthaft  ist,  so  bewirkt  er  formell  die  Suspension  des  Versäumnißurtheils,  materiell
den  Fortfall  desselben.  Der  Prozeß  wird  in  die  frühere  Lage,  in  welcher  er  sich
vor  dem  gedachten  Urtheil  befand,  zurückversetzt,  als  ob  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  ertheilt,  d.  h.  es  wird  alles  so  behandelt.  als  ob  das  Ver-
        <pb n="655" />
        652  Einspruch.

säumnißurtheil  nicht  ergangen  wäre.  Der  bei  Erlaß  desselben  nicht  berücksichtigte
Prozeßstoff  erlangt  von  neuem  seine  Bedeutung,  insbesondere  treten  etwaige  Zwischenurtheile,
  welche  durch  das  Versäumnißurtheil  ihre  Relevanz  verloren  haben,  wieder
in  Kraft.  Diese  Wirkung  des  begründeten  E.  wird  aber  nicht  in  einem  besonderen,
allein  über  die  Statthaftigkeit  desselben  ergehenden  Urtheil  ausgesprochen,  das  angegriffene
  Urtheil  besteht  daher  formell  fort.  Erst  wenn  der  Prozeß  zur  Entscheidung
  über  die  Hauptsache  reif  ist,  wird  ein  sich  auch  zugleich  auf  den  E.  mit  beziehendes
  Urtheil  erlassen.  Ergiebt  sich,  daß  materiell  eine  mit  dem  Versäumnißurtheil
  übereinstimmende  Entscheidung  abzugeben  ist,  so  wird  in  dem  nunmehr  in
der  Hauptsache  ergehenden  Urtheil  die  Aufrechterhaltung  des  ersteren  ausgesprochen,
anderenfalls  unter  Aufhebung  desselben  das,  was  in  der  Hauptsache  Rechtens  ist,
festgesetzt.  Auch  im  letzteren  Falle  sind  der  säumigen  Partei  die  durch  die  Versäumniß
  erwachsenen  Kosten  (mit  Ausnahme  der  durch  unbegründeten  Widerspruch
des  Gegners  entstandenen)  zur  Last  zu  legen.

Der  E.  ist  in  demselben  Prozeß  so  oft  zulässig,  als  ein  Versäumnißurtheil
vorkommt,  es  kann  also,  wenn  in  dem  durch  einen  E.  veranlaßten  Verfahren  der
Gegner  des  Einsprechenden  ausgeblieben,  das  gegen  den  ersteren  erlassene  Versäumnißurtheil
  von  demselben  ebenfalls  mit  dem  E.  angefochten  werden.  Wenn  der  Einsprechende
  selbst  in  dem  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  über  seinen  E.  und
die  Hauptsache  nicht  erscheint  oder  nicht  verhandelt,  so  findet  ein  neuer  E.  gegen
ein  Versäumnißurtheil,  welches  den  ersten  E.  verwirft,  nicht  mehr  statt.  Dasselbe
gilt  bei  dem  Ausbleiben  in  einer  Sitzung,  auf  welche  die  erwähnte  Verhandlung
vertagt  war,  vorausgesetzt,  daß  in  dem  früheren  vertagten  Termine  noch  nicht  zur
Hauptsache  verhandelt  worden  ist.  War  letzteres  der  Fall,  so  ist  auch  dem  Einsprechenden
  gegen  ein  weiteres  Versäumnißurtheil  der  E.  nicht  verschränkt,  nur  ist
ein  solches  vom  Gericht  von  Amtswegen  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären.

Bei  dem  Zusammentreffen  eines  E.  und  einer  von  dem  Nichtsäumigen  als
Berufungskläger  gegen  das  Versäumnißurtheil  eingelegten  Berufung  ist  die  mündliche
  Verhandlung  über  die  letztere  von  Amtswegen  bis  zur  Erledigung  über  den
E.  auszusetzen.

Eine  Besonderheit  ist  es  endlich,  daß  ein  bei  dem  Verfahren  über  die  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  gegen  nicht  gewahrte  Nothfristen  ergangenes  Versäumnißurtheil
  von  der  Partei,  welche  die  Restitution  nachgesucht  hat,  mit  dem  E.
nicht  angefochten  werden  darf.

Zuell#en  CPO.  88  305--31,  *5  648,  216.

Wach,  Vorträge  üb.  RC#.,  Bonn  1879  S.  143.  —  Fitting,  Rivilprz.,
4.  ait  Berlin  1879  S.  235.  P.  Hinschius.

Einspruch  im  Strafprozeß.  Der  E.  ist  nach  der  Deutschen  StrafPO.
nur  gegen  amtsrichterliche  Strafbefehle  (vgl.  diesen  Art.)  zulässig;  er  ist
nicht  als  Rechtsmittel  anzusehen,  trotzdem  sind  einige  der  allgemeinen  Bestimmungen
über  Rechtsmittel  (§§  339—342)  in  analoger  Weise  auch  auf  ihn  anwendbar.
Die  Erhebung  des  E.  hat  zur  Folge,  daß  der  Strafbefehl  nicht  die  Wirkung  eines
rechtskräftigen  Urtheils  erlangt,  also  nicht  vollstreckkar  wird.  Der  E.  ist  binnen
einer  Woche  nach  der  Zustellung  des  Strafbefehls  bei  dem  Amtsgerichte  schriftlich  oder
zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  zu  erheben.  Gegen  den  Ablauf  dieser  Frist  ist
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gestattet.  Eine  besondere  Rechtfertigung
des  E.  ist  nicht  erforderlich.  Wird  rechtzeitig  E.  erhoben,  so  gilt  hierdurch  der
Strafbefehl  als  beseitigt  und  es  findet,  ohne  daß  ein  das  Hauptverfahren  eröffnender
  Beschluß  erlassen  wird,  Hauptverhandlung  vor  dem  Schöffengerichte  statt.
Bis  zum  Beginne  derselben  kann  der  E.  zurückgenommen  und  die  Klage  von  der
Staatsanwaltschaft  fallen  gelassen  werden.  In  der  Hauptverhandlung,  für  welche
die  allgemeinen  Regeln  gelten,  kann  sich  der  Angeklagte,  auch  wenn  er  verhaftet  ist
(anderer  Meinung  Löwe,  S.  879),  durch  einen  mit  schriftlicher  Vollmacht  ver-
        <pb n="656" />
        Einsteigen  —  Einstellung  des  Konkurses.  653

sehenen  Vertheidiger  vertreten  lassen.  Bleibt  der  Angeklagte  in  der  Hau  tver  -
lung  ohne  genügende  Entschuldigung  aus,  und  wird  *  nicht  ziensa
theidiger  vertreten,  so  wird  der  E.  ohne  Beweisaufnahme  durch  Urtheil  verworfen.
  Das  Gericht  ist  aber  auch  befugt,  das  persönliche  Erscheinen  des  Angeklagten
  anzuordnen  und  zu  erzwingen  (anderer  Meinung  von  Schwarze,  Erörterungen,
  S.  15).  Gegen  die  Versäumung  der  Hauptverhandlung  kann  der  An—
geklagte  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  beanspruchen,  wenn  ihm  die  letztere
nicht  bereits  gegen  den  Ablauf  der  E.sfrist  gewährt  war.  Ist  der  Angeklagte  in
der  Hauptverhandlung  erschienen  oder  durch  einen  Vertheidiger  vertreten,  so  findet
das  regelmäßige  Verfahren  statt.  Da  der  Strafbefehl  durch  den  E.  als  beseitigt
gilt,  so  ist  das  Schöffengericht  bei  der  Urtheilsfällung  an  den  in  dem  Strafbefehle
enthaltenen  Ausspruch  in  keiner  Weise  gebunden,  und  da  der  E.  nicht  als  Rechtsmittel
anzusehen  ist,  so  gilt  das  Verbot  der  reformatio  in  pejus  nicht,  es  kann  daher
eine  höhere  als  die  im  Strafbefehl  enthaltene  Strafe  erkannt  werden.  Das  von  dem
Schöffengerichte  gefällte  Urtheil  kann  durch  Berufung  angefochten  werden.  Richtet
sich  die  Berufung  darauf,  daß  der  E.  mit  Unrecht  verworfen  sei,  so  prüft  das  Berufungsgericht
  nur  diesen  Punkt,  ohne  auf  die  Sache  selbst  weiter  einzugehen.  Ist
das  Schöffengericht,  statt  den  E.  zu  verwerfen,  auf  die  Sache  selbst  eingegangen,  so
hat  das  Berufungsgericht  den  E.  zu  verwerfen.

Nach  der  Oesterreichischen  StrafPUMO.  ist  der  E.  ein  Rechtsmittel  und  hat
ein  größeres  Geltungsgebiet  als  in  der  Deutschen.  Er  ist  zunächst  gegen  Strafverfügungen
  zulässig,  welche  von  einer  öffentlichen  Behörde  rc.  gegen  einen  auf
freiem  Fuße  befindlichen  Beschuldigten  erlassen  sind  (§§  460—462).  Außerdem
kann  E.  gegen  die  Versetzung  in  den  Anklagestand  (58  209  ff.)  und  gegen  Urtheile,
welche  in  Abwesenheit  des  Angeklagten  gefällt  sind  (§  422),  erhoben  werden.  Bgl.
ferner  noch  §  493.

Gsgb.  u.  Lit.:  Deutsche  StrasO.  §§  447  ff.,  bes.  449—452.  —  Die  hierzu  gehörigen
Bemerkungen  in  den  Kommentaren  von  Löwe  und  v.  Schwarze,  auch  des  letzteren  Erorterungen
  praktisch  wichtiger  Materien  aus  dem  Deutschen  Strafprz.R.,  Heft  18  0),  S.  12

15  .

19.  —  Voitus,  Kontroversen  betr.  die  Stras  P.  2c.  (1879),  S.  133—13
Dochow.

Einsteigen.  E.  in  ein  Gebäude  oder  den  dazu  gehörigen  umschlossenen  Hofraum
  oder  auch  einen  sonstigen  umschlossenen  Raum,  um  daselbst  zu  stehlen,  bildet
einen  dem  Einbruch  nahe  verwandten  und  im  Wesentlichen  unter  den  gleichen
Normen  stehenden  Auszeichnungsgrund  des  Diebstahls.  Unter  dem  E.  ist  zu  verstehen
  das  Eindringen  über  Dächer,  Mauern  oder  andere  Umfriedigungen  oder
durch  Fenster,  Kellerlöcher  oder  andere  zum  Eingange  nicht  bestimmte,  unter  oder
über  der  Erde  befindliche  Oeffnungen.  Daß  der  Dieb  mittels  des  E.  in  das  Gebäude
  selbst,  in  welchem  er  den  Diebstahl  ausführte,  gelangte,  ist  nicht  erforderlich.
Es  genügt,  wenn  er  innerhalb  desselben  in  einen  abgesonderten  „umschlossenen“
Raum  einstieg.  Dagegen  ist  in  dem  bloßen  Aufsteigen  an  den  Einfriedigungen  des
Haufes  oder  umschlossenen  Raumes  zum  Herauslangen  von  Sachen  aus  demselben
der  Auszeichnungsgrund  nicht  zu  finden.  —  Das  E.  muß  Stehlens  halber  erfolgt
sein  und  an  sich  als  eine  Verletzung  des  Willens  erscheinen,  welcher  betreffenden

Oeffnungen  2c.  ihre  Bestimmung  gegeben  hat.
Gsgb.  u.  Lit.  s.  bei  dem  Art.  Diebstahl.  Merkel.

Einstellung  des  Konkurses  bedeutet  in  der  Deutschen  KO.  die  durch
Beschluß  des  Konkursgerichts  verfügte  Aufhebung  eines  eröffneten,  aber  weder  durch
Zwangsvergleich  noch  Vertheilung  des  Schuldnervermögens  beendigten  Konkursverfahrens.
  Die  E.  ist  von  Amtswegen  zulässig,  sobald  die  Theilungsmasse  sich
zur  Deckung  der  Kosten  des  Verfahrens  als  ungenügend  erweist,  auf  Antrag  des
Gemeinschuldners  und  zwar  vor  Ablauf  der  Anmeldefrist,  wenn  der  Gemeinschuldner
        <pb n="657" />
        654  Einstellung  des  Strafverfahrens.

die  Zustimmung  der  bekannt  gewordenen  Konkursgläubiger,  nach  Ablauf  der  Anmeldefrist,
  wenn  er  die  Zustimmung  aller  Konkursgläubiger,  welche  Forderungen
angemeldet  haben,  beibringt  oder  wenn  er  Sicherheit  für  die  Forderungen  stellt
oder  wenn  es  nach  Ermessen  des  Gerichts  für  die  Forderung,  festgestellte  indessen
ausgenommen,  einer  Sicherstellung  oder  Zustimmung  des  Gläubigers  nicht  bedarf.
Der  Antrag  wird  öffentlich  bekannt  gemacht  und  mit  den  Zustimmungserklärungen
auf  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  aller  Betheiligten  niedergelegt.  Ueber  einen
etwaigen  Widerspruch,  welcher  innerhalb  einer,  mit  der  öffentlichen  Bekanntmachung
beginnenden,  einwöchigen  Frist  auch  von  solchen  Gläubigern,  welche  ihre  Forderungen
  bis  zum  Ende  dieser  Frist  anmelden,  erhoben  werden  kann,  entscheidet  das
Gericht  nach  Anhörung  des  Gemeinschuldners  und  des  Konkursverwalters  bzw.  der
widersprechenden  Gläubiger.  Ist  die  E.  rechtslräftig  beschlossen,  so  hat  der  Gerichtsschreiber
  E.sbeschluß  und  Grund  der  E.  öffentlich  bekannt  zu  machen,  auch
denselben  Behörden,  welchen  der  Eröffnungsbeschluß  mitgetheilt  wurde,  Abschrift  der
Beschlußformel  zu  übermitteln.  Der  Gemeinschuldner  erhält  in  solchem  Falle  nach
Befriedigung  oder  Sicherstellung  der  Massegläubiger  die  Disposition  über  seine
Güter  zurück  und  die  Gläubiger  können  ihre  Ansprüche  unbehindert  durch  den
Konkurs  verfolgen,  solche,  deren  Forderungen  als  festgestellt  und  vom  Gemeinschuldner
  nicht  bestritten  in  die  Gläubigertabelle  eingetragen  sind,  mit  dem  Rechte
der  Zwangsvollstreckung.  —  Die  Oesterreichische  KO.  bedient  sich  des  Ausdrucks
E.  nicht,  kennt  sie  aber  sachlich  natürlich  gleichfalls,  und  gestattet  sie,  wo  nach
eröffnetem  Konkurse  das  Vermögen  des  Gemeinschuldners  zur  Deckung  der  Kosten
nicht  genügend  erscheint,  oder  alle  Masse=  und  Konkursgläubiger  einwilligen.

Quellen  u.  Lit.:  Deutsche  KO.  §§  188  ff.;  Mot.  S.  435  ff.  —  Oesterreich.  K.O.
§&amp;amp;  66,  154  ff.  —  Fuchs,  Deutscher  Konk.  Prz.,  §  35.  —  Komment.  z.  Deutschen  KO.I.  I.  von
Hullmann,  v.  Wilmowski,  Wengler.  K.  Wieding.

Einstellung  des  Strafverfahrens  kommt  nach  der  Deutschen  StrafPO.
in  verschiedenen  Fällen  und  mit  verschiedenen  Wirkungen  vor.  Im  Vorbereitungsverfahren,
  welches  von  der  Staatsanwaltschaft  abhängig  ist,  erfolgt  durch
diese  die  E.  des  Verfahrens,  wenn  die  angestellten  Ermittlungen  keinen  genügenden
Anlaß  zur  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  gegeben  haben.  Es  kann  dies  eintreten,
weil  die  That  unter  kein  Strafgesetz  fällt  oder  weil  rechtliche  Gründe  vorhanden
sind,  durch  welche  die  Erhebung  der  Klage  im  konkreten  Falle  ausgeschlossen  oder
noch  von  Bedingungen  abhängig  ist  (Zurechnungsunfähigkeit,  Nothwehr,  Verjährung,
  Fehlen  des  Antrages  u.  a.)  oder  weil  die  Verdachtsgründe  nicht  ausreichend
sind  und  eine  Vervollständigung  des  Beweismaterials  nicht  zu  erwarten  ist.  Die
E.  bezieht  sich  entweder  auf  die  Strafverfolgung  überhaupt  oder  nur  auf  die  Strafverfolgung
  einer  bestimmten  Person.  Die  Staatsanwaltschaft  hat  den  Beschuldigten
von  der  E.  in  Kenntniß  zu  setzen,  wenn  er  als  solcher  vom  Richter  vernommen
oder  verhaftet  war.  Im  letzteren  Falle  muß  seine  Freilassung  herbeigeführt  werden.
Angabe  der  Gründe  für  die  E.  ist  nicht  erforderlich.  Die  Staatsanwaltschaft  ist
außerdem  verpflichtet,  wenn  sie  E.  verfügt,  den  Antragsteller  unter  Angabe  der
Gründe  zu  bescheiden.  Gegen  den  ablehnenden  Bescheid  hat  der  Antragsteller  das
Recht  der  Beschwerde  an  die  vorgesetzten  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  und  ist
er  zugleich  durch  die  strafbare  Handlung  verletzt,  so  hat  er  auch  noch  die  Möglichkeit,
  die  Sache  zur  gerichtlichen  Entscheidung  zu  bringen  (§§  169—  171).  Verwirft
  das  Gericht  den  Antrag  auf  Erhebung  der  öffentlichen  Klage,  so  kann  diese
nur  auf  Grund  neuer  Thatsachen  oder  Beweismittel,  d.  h.  solcher,  welche  dem
Gerichte  bei  Erlaß  der  Entscheidung  nicht  bekannt  waren,  erhoben  werden  (§  172).
Abgesehen  hiervon  und  von  den  Fällen,  in  welchen  das  Klagerecht  erloschen  ist,
kann  die  E.  durch  die  Staatsanwaltschaft  bei  veränderter  Sachlage  wiederaufgehoben
werden.
        <pb n="658" />
        Einstellung  des  Strafverfahrens.  655

Ueber  das  Resfultat  der  Voruntersuchung  entscheidet  das  Gericht.  Von
diesem  hängt  es  ab,  ob  der  Angeschuldigte  euten  usscheet  zu  *d*  das
Verfahren  vorläufig  einzustellen  sei  (§  196).  Das  letztere  erfolgt,  wenn  dem
weiteren  Verfahren  Abwesenheit  des  Angeschuldigten  —  abgesehen  von  den  Fällen,
in  welchen  ein  Verfahren  gegen  Abwesende  gestattet  ist  (68  319,  327,  470)  —
oder  der  Umstand  entgegensteht,  daß  derselbe  nach  der  That  in  Geisteskrankheit
verfallen  ist  (§  203).  Dauernde  Krankheit  dürfte  in  den  Fällen,  in  welchen  eine
Vertretung  des  Angeschuldigten  unzulässig  ist,  ebenfalls  als  Grund  einer  vorläufigen
E.  des  Verfahrens  anzusehen  sein.  Wird  das  Hinderniß  beseitigt,  so  ist  das  Verfahren
  von  Amtswegen  wieder  aufzunehmen.  ·

Eine  vorläufige  E.  des  Verfahrens  ist,  um  eine  unnöthige  Häufung  von  An—
klagen  zu  vermeiden,  in  dem  Falle  zulässig,  wenn  das  Vorverfahren  mehrere  derselben
  Person  zur  Last  gelegte  strafbare  Handlungen  betraf  und  die  Feststellung
des  einen  oder  des  anderen  Straffalles  für  die  Strafzumessung  unwesentlich  ist,
z.  B.  Diebstahl  neben  Mord.  Auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  kann  das  Gericht
das  Verfahren  einstellen,  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  nach  Rechtskraft
W*i  wenn  nicht  Verjährung  eingetreten  ist,  die  E.  aber  wieder  aufheben
r  ·

NachderOefterreich.StrafPO.(§109)iftdieVoruntersuchungdurch
Verfügung  des  Untersuchungsrichters  einzustellen,  sobald  der  Ankläger  das  Begehren
nach  strafgerichtlicher  Verfolgung  zurückzieht  oder  auf  E.  anträgt  oder  erklärt,  daß
er  keinen  Grund  zur  weiteren  gerichtlichen  Verfolgung  finde.  In  allen  übrigen
Fällen  erfolgt  die  E.  nur  durch  Beschluß  der  Rathskammer  oder  des  Gerichtshofes
zweiter  Instanz.

Während  in  den  vorher  erwähnten  Fällen  der  Deutschen  StrafPO.  die  E.
durch  Beschluß  des  Gerichts  erfolgt,  wird  die  Hauptverhandlung  (§5  259)  durch
Urtheil  eingestellt,  wenn  bei  einem  Antragedelikt  der  erforderliche  Antrag  nicht
vorliegt  oder  rechtzeitig  zurückgenommen  ist.  Vor  der  Hauptverhandlung  würde  in
einem  solchen  Falle  die  E.  durch  Beschluß  des  Gerichts  einzutreten  haben.  (Ueber
die  Fragen,  ob  nach  eröffnetem  Hauptverfahren  stets  eine  Hauptverhandlung  stattfinden
  müsse  oder  ob  nicht  das  Verfahren  ohne  eine  solche  in  gewissen  Fällen  durch
Beschluß  erledigt  werden  könne,  vgl.  Löwe  zum  5.  Abschnitt  der  Straf  PO.)

Im  Privatklageverfahren  erfolgt  E.,  und  zwar  durch  Urtheil,  wenn
das  Gericht  nach  verhandelter  Sache  findet,  daß  die  für  festgestellt  zu  erachtenden
Thatsachen  eine  solche  strafbare  Handlung  darstellen,  welche  nicht  durch  Privatklage
zu  verfolgen  ist  (§  429).  Es  tritt  dann  das  gewöhnliche  durch  die  Staatsanwaltschaft
  zu  betreibende  Verfahren  ein  (möglicherweise  vor  demselben  Schöffengerichte).
Eine  Verweisung  an  das  zuständige  Gericht  findet  nicht  statt.  Außerdem  hat  der
Tod  des  Privatklägers  die  E.  des  Verfahrens  zur  Folge,  das  nur  ausnahmsweise
fortgesetzt  werden  kann  (§  433).

Vgl.  über  die  E.  des  Verfahrens  durch  Urtheil  des  Revisionsgerichts  §  394
und  über  die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil  geschlossenen  Verfahrens
  nach  erfolgter  E.  die  bezüglichen  Art.

Im  Gegensatz  zu  der  Deutschen  hat  die  Oesterreichische  Strafp  O.  &amp;amp;  2  dem
Kaiser  gestattet,  die  E.  eingeleiteter  Untersuchungen  anzuordnen.  Für  das  Deutsche
Reich  bleiben  die  Vorschriften  des  Landes-Staatsrechts  in  dieser  Hinsicht  in  Gültigkeit.
  Die  E.  hat  selbstverständlich  nur  rechtliche  Wirkung  für  den  einzelnen  Staat,
der  sie  angeordnet  hat.  Vgl.  hierüber  besonders  Löwe's  Ausführungen  über  das
Begnadigungsrecht  vor  §  12  des  GVW.

Lit.:  Die  Kommentare  zu  den  betr.  Paragraphen  der  D.  Straf#.  von  Löwe  und
v.  Schwarze.  Dochow.
        <pb n="659" />
        656  Einstweilige  Verfügungen  —  Eintheilung  der  Straffälle.

Einstweilige  Verfügungen  find  Anordnungen  des  Gerichts  in  einem  schon
anhängigen  oder  vor  einem  erst  später  anzustellenden  Prozesse,  um  Jemandem  die
Erlangung  einer  Individualleistung  (Herausgabe  einer  bestimmten  Sache,  Herausgabe
  eines  Kindes)  zu  sichern,  falls  zu  besorgen  steht,  daß  ohne  eine  solche  Maßregel
durch  Veränderung  des  bestehenden  Zustandes  die  Verwirklichung  des  Rechtes  einer
Partei  vereitelt  oder  wesentlich  erschwert  werden  könnte  (z.  B.  durch  Wegschaffung
der  herauszugebenden  Sache,  Abholzung  des  verpfändeten  Waldgrundstückes).  Ferner
find  e.  V.  zulässig,  um  in  Bezug  auf  ein  streitiges  Rechtsverhältniß  einen  einstweiligen
  maßgebenden  Zustand  herzustellen,  wenn  dies  zur  Abwendung  wesentlicher
Nachtheile  oder  zur  Verhinderung  drohender  Gewalt  oder  aus  anderen  Gründen
erforderlich  erscheint  (Regulirung  des  Interimistikums  bei  Besitzprozessen,  in  Ehescheidungssachen,
  bei  streitigen  Alimenten),  endlich  in  denjenigen,  wo  sie  die  CPO.
oder  das  bestehende  bürgerliche  Recht  gestattet.

Ueber  die  Maßregeln,  welche  zur  Erreichung  des  jeweiligen  Zweckes  angeordnet
werden  sollen,  entscheidet  das  Gericht  nach  seinem  Ermessen.  Es  kann  je  nach  Lage
der  verschiedenen  Fälle  eine  Sequestration  des  Streitgegenstandes  anordnen,  Handlungen
  bei  Strafe  gebieten  oder  verbieten  (z.  B.  die  Benutzung  eines  Weges,  die
Veräußerung  oder  Belastung  eines  Grundstückes).

Zum  Erlasse  e.  V.  ist  das  Gericht  der  Hauptsache  zulässig,  d.  h.  dasjenige,
  vor  welchem  der  Prozeß  in  erster  Instanz  geführt  wird  oder  worden  ist
oder  gehören  würde,  beim  Schweben  der  Sache  in  der  Berufungsinstanz  das  Berufungsgericht.
  In  dringenden  Fällen  kann  die  Entscheidung  ohne  vorherige  mündliche
  Verhandlung  und  auch  sogar  allein  durch  den  Vorsitzenden  des  Gerichtes  getroffen
  werden.  Bei  Dringlichkeit  der  Sache  ist  ferner  das  Amtsgericht,  in  dessen
Bezirk  sich  der  Streitgegenstand  befindet,  ebenfalls  zum  Erlaß  einer  e.  V.  befugt,
es  hat  aber  dabei  zugleich  eine  Frist  zu  bestimmen,  innerhalb  welcher  der  Gegner
zur  mündlichen  Verhandlung  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Anordnung  vor  das  Gericht
  der  Hauptsache  zu  laden  und  nach  deren  fruchtlosem  Verlauf  auf  Antrag  des
Gegners  die  e.  V.  aufzuheben  ist.

Im  übrigen  kommen  die  für  Arreste  und  das  Arrestverfahren  geltenden
Regeln  zur  Anwendung,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Auphebung  einer  e.  V.
nur  unter  besonderen  Umständen  und  allein  gegen  Sicherheitsleistung  statthaft  ist.

Tuellen:  CchO.  ö§s  814—822,  584,  613,  620,  624;  E-#.  §  16,  Nr.  4,  6.

Lit.:  Fitting,  Rivilprz.,  4.  Aufl.,  Berlin  1879  S.  397.  P.  Hinschius.

Eintheilung  der  Straffälle.  Die  Praxis  und  noch  mehr  die  Theorie
haben  es  sich  angelegen  sein  lassen,  die  strafbaren  Handlungen  nach  den  verschiedensten
  Gesichtspunkten  einzutheilen.  Dabei  kam  es  nicht  selten  vor,  daß  die  Praxis
sich  gegen  die  von  der  Theorie  ausgehenden  E.  ablehnend  verhielt  oder  die
Theorie  die  von  der  Praxis  erzeugten  als  wissenschaftlich  unhaltbar  hinstellte.  —
Sieht  man  von  den  E.  ab,  die  nur  historisches  Interesse  in  Anspruch  nehmen
können  (vgl.  Schaper  in  v.  Holtzendorff's  Handbuch  des  Deutschen  Strafrechts.
Bd.  II.  S.  107  ff.)  oder  nicht  von  großer  Bedeutung  sind,  so  bleiben  nur  zwei
E.  übrig,  die  Erwähnung  verdienen.  Die  Straffälle  werden  eingetheilt  in  Offizialund
  Antragsverbrechen,  je  nachdem  die  Strafverfolgung  derselben  von  Amtswegen
  oder  auf  Antrag  der  verletzten  Person  eintritt  (vgl.  d.  Art.  Antragsdelikte).
  Zwischen  diesen  beiden  Arten  stehen  drei  Straffälle  (Straf  GB.  8§  99,
101,  197),  welche  nur  mit  Ermächtigung  des  Beleidigten  verfolgt  werden
können.  Wichtiger  ist  die  E.  d.  St.  in  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen
  (Straf  GB.  §  1).  Diese  Dreitheilung  bezieht  sich  nicht  nur  auf  die
im  Straf  G.,  sondern  auch  in  allen  Spezialgesetzen  enthaltenen  mit  Strafe  bedrohten
  Handlungen  (und  Unterlassungen).  Verbrechen  ist  jede  mit  dem  Tode,
mit  Zuchthaus  oder  mit  Festungshaft  von  mehr  als  5  Jahren  bedrohte  Handlung;
        <pb n="660" />
        Einzelhaft.  657

Vergehen  jede  mit  Festungshaft  bis  zu  5  Jahren  oder  mit  Gefängniß  oder  mi
Geldstrafe  von  mehr  als  150  Mark;  855eorer  ooer  jede  *  gzu  Pbrr  znt
Geldstrafe  bis  zu  150  Mark.  Bei  der  Dreitheilung  handelt  es  sich  nur  um  die
in  abstracto  für  eine  strafbare  Handlung  angedrohte  Strafe.  Es  bleiben  daher
alle  diejenigen  Momente  unberücksichtigt,  die  ein  Abweichen  von  der  angedrohten
Strafe  vorschreiben  oder  gestatten  (jugendliches  Alter,  thätige  Reue,  die  nicht  speziell
genannten  mildernden  Umstände,  Beihülfe,  Versuch  u.  a.).  Bei  alternativ  oder
kumulativ  angedrohten  Strafarten  entscheidet  die  schwerere,  wobei  Geldstrafe  wol
als  eine  geringere  als  Freiheitsstrafe  anzusehen  ist.  Nebenstrafen  sind  bei  der  Dreitheilung
  ohne  Bedeutung.

Die  Dreitheilung  ist  nicht  Deutschen  Ursprunges,  sondern  stammt  aus  dem
Code  pénal  und  ist  aus  diesem  in  das  Preuß.  Straf  GB.  übergegangen.  Der
Französische  Ursprung  würde  übrigens,  wenn  die  Dreitheilung  sonst  nur  zu  gebrauchen
  wäre,  kein  Hinderniß  für  ihre  Benutzung  abgeben.  Auch  im  Deutschen
Straf  GB.,  das  sich  in  dieser  Hinsicht  dem  Preußischen  angeschlossen,  glaubte  man
ohne  die  Dreitheilung  nicht  auskommen  zu  können.  Den  gewichtigen  Gründen,  die
gegen  die  letztere  geltend  gemacht  sind  (vgl.  besonders  v.  Wächter's,  Binding's,
  John's  Kritiken)  konnten  nur  zwei  Rechtfertigungsgründe  entgegengestellt
werden,  deren  Unhaltbarkeit  aber  ebenfalls  schon  erwiesen  ist.  Die  Dreitheilung
sei  lediglich  ein  redaktionelles  Hülfsmittel,  um  die  Formulirung  des  Straf  G.
klarer  und  einfacher  zu  machen  und  außerdem  nothwendig  für  die  Regulirung  der
Kompetenzverhältnisse.  In  ersterer  Beziehung  tritt  die  Dreitheilung  nur  an  wenigen
Stellen  hervor  (StrafG  B.  §§  4—6,  27—29,  40,  43,  49,  57,  67,  74,  157,  240,
257)  und  kann,  da  sie  nicht  auf  einem  begrifflichen  Unterschiede  der  drei  Arten  der
Straffälle  beruht,  vermieden  werden.  Hinsichtlich  der  Kompetenzregulirung  ist  die
Dreitheilung  bereits  in  Preußen  benutzt  worden,  allein  die  Regel  durch  so  viele
Ausnahmen  durchbrochen,  daß  die  erstere  nur  von  geringer  Bedeutung  war.  In
dem  Deutschen  GG.  ist  zwar  auch  die  Kompetenzregulirung  von  der  Dreitheilung,
d.  h.  von  der  Höhe  der  in  den  Strafgesetzen  angedrohten  Strafe  abhängig  gemacht,
  daneben  sind  aber  noch  andere  Umstände  berücksichtigt  (die  Höhe  der  im
konkreten  Falle  muthmaßlich  zu  erkennenden  Strafe,  die  Natur  der  strafbaren
Handlung,  die  Höhe  des  verursachten  Schadens,  die  Person  des  Thäters,  die  Art
der  Strafverfolgung),  so  daß  man  in  Folge  dessen  die  Dreitheilung  nicht  mehr  als
Grundlage  der  äußeren  Organisation  der  Deutschen  Gerichte  ansehen  kann.

Abgesehen  davon,  daß  die  Dreitheilung  dem  Rechtsbewußtsein  des  Deutschen
Volkes  fremd  war  und  auch  geblieben  ist,  hat  sie  praktisch  den  großen  Nachtheil,
daß  aus  der  erkannten  Strafart  und  Strafe  nur  bei  Todes=  und  Zuchthausstrafe
  auf  den  juristischen  Charakter  der  strafbaren  Handlung  geschlossen  werden
kann.  In  allen  übrigen  Fällen  ist  dies  nicht  möglich.  —  Erwägt  man  alle  diese
Umstände,  so  dürfte  sich  daraus  das  verwerfende  Urtheil  über  die  Dreitheilung  der
Straffälle  ergeben.

Lit.:  Eine  Zusammenstellung  der  Kritiken  über  die  Dreitheilung  im  Straf  GB.  hat
v.  Schwarze  im  Gerichtssaal,  Bd.  XXII.  (1870)  S.  161  ff.,  gegeben.  —  Ueber  die  Eintheilung
der  Straffälle  vgl.  noch  Binding,  Grundriß  zur  Vorlesung  über  Gem.  Deutsch.  Strafrecht,
I.  (2.  Aufl.)  1879,  §  34.  Dochow.

Einzelhaft  (Isolirhaft,  Zellenhaft)  heißt  diejenige  Art  der  Freiheitsstrafe
  oder  der  Haftvollstreckung,  vermöge  welcher  die  Gefangenen  von  einander  abgesondert
  und  einzeln  in  Zellen  verwahrt  werden.  Ihre  Entstehung  verdankt  die
E.  der  in  der  Mitte  des  18.  Jahrhunderts  beginnenden  Gefängnißreformbewegung.
Der  Gedanke  selbst,  daß  Einsamkeit  und  Absonderung  zur  sittlichen  Wiedergeburt
des  Verbrechers  beitragen  kann,  war  von  hervorragenden  Männern  ausgesprochen
worden,  ehe  man  in  Pennsylvanien  zuerst  die  Verwirklichung  eines  darauf  begründeten
  Planes  unternahm.  Insbesondere  hatte  auch  Howard  in  seiner  berühmten

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  42
        <pb n="661" />
        658  Einzelhaft.

Schrift:  Ueber  den  Zustand  der  Englischen  und  kontinentalen  Gefängnisse,  1777,
auf  die  Vortheile  der  E.  hingewiesen.  Die  ersten  Anfänge  ihrer  Durchführung
finden  sich  in  der  Anstalt  von  Philadelphia,  welche  im  Jahre  1791  eingerichtet
ward.  Danach  bezeichnete  man  die  E.  in  der  ersten  Zeit  vielfach  als  „Pennsylva—
nisches  System“.  Zu  den  Eigenthümlichkeiten  derselben  gehörte,  daß  man  den
Verbrecher  von  allem  menschlichen  Verkehr  absonderte,  und,  damit  er  desto  mächtiger
zur  religiösen  Betrachtung  und  Reue  angeregt  werde,  auch  ohne  alle  Beschäftigung
und  Arbeit  ließ.  Anfangs  allgemein  gepriesen,  zeigte  sich  das  ältere  Pennsylvanische
System  sehr  bald  unzulänglich  für  den  Strafzweck  der  Besserung  und  im  höchsten
Maße  gesundheitsgefährlich.  Als  man  in  Pennsylvanien  zur  Erbauung  zweier
neuer  Strafanstalten  schritt,  welche  im  zweiten  Jahrzehnt  dieses  Jahrhunderts  vollendet
  wurden  (Western  Penitentiary  1827  und  Eastern  Penitentiary  1829),  begriff
man  die  Nothwendigkeit,  von  dem  älteren  System  erhebliche  Abweichungen  zu
statuiren.  So  entstand  das  neuere  Pennsylvanische  System  der  E.,  von  dem  älteren
dadurch  unterschieden,  daß  es  nur  die  Gesellschaft  der  Mitgefangenen  dem  Verbrecher
versagte,  ihn  aber  gleichzeitig  dem  erziehenden  Einfluß  der  Gefängnißbeamten
positiv  unterwarf  und  überdies  auch  zu  Arbeitsleistungen  in  der  Zelle  anhielt.
Gegen  das  Jahr  1829  war  der  geschichtliche  Ausbildungsprozeß  dieser  Amerikanischen
E.  im  Wesentlichen  vollendet.  Bald  darauf  ward  sie  der  Gegenstand  eingehendster
Berichterstattung  von  Seiten  Derjenigen,  welche  von  Europäischen  Regierungen  abgesendet
  waren,  oder,  durch  wissenschaftlichen  Eifer  getrieben,  von  Europa  aus  diese
neuen  Strafeinrichtungen  besichtigten.  Als  mustergültiger  Bericht  über  den  damaligen
  Zustand  der  Amerikanischen  Gefängnisse  galt  allgemein  das  Werk  von  de
Beaumont  und  de  Tocqueville,  Du  systeme  pénifentiaire  aux  Etats  Unis
et  son  application  en  France  (ins  Deutsche  übersetzt  von  Julius,  welchen  die
Preußische  Regierung  nach  Amerika  entfendet  hatte).  Wesentliches  hat  sich  seitdem
in  der  transatlantischen  Geburtsstätte  der  E.  nicht  verändert.  Nachrichten  über  die
jetzigen  Einrichtungen  und  die  in  neuester  Zeit  gemachten  Erfahrungen  enthält  das
nachstehende,  von  der  New-Yorker  Gefängnißgesellschaft  herausgegebene  Werk:  E.  C.
Wines  and  Th.  Dwight,  Report  on  the  prisons  and  reformatories  of  the
United  States  and  Canada,  Albany  1867.

In  den  Europäischen  Gesetzgebungen  begann  man,  dem  Verlangen  der  Gefängnißreformfreunde
  nachgebend,  die  Einführung  der  E.  trotz  der  damit  verbundenen
  finanziellen  Opfer  seit  1840  allgemein  ins  Auge  zu  fassen.  Eine  Reihe  ausgezeichneter
  und  praktisch  erfahrener  Männer,  von  der  Unhaltbarkeit  der  älteren
Gefängnißeinrichtungen  überzeugt,  verfocht  in  einer  nach  und  nach  ins  Unermeßliche
wachsenden  Literatur  die  Vorzüge  der  E.:  Julius,  Mittermaier,  Ducpétiaux,
  Suringar,  Füßlin,  Varrentrapp.  Unter  den  zuerst  erbauten
Strafanstalten  gelangten  zu  Europäischer  Berühmtheit:  Pentonville  in  London  —
Bruchsal  in  Baden  —  Moabit  bei  Berlin  —  Christiania.  Unter  den  späteren
Bauten  ist  die  große  Strafanstalt  von  Löwen  die  merkwürdigste  (nachgeahmt  in
Briedlöse  bei  Kopenhagen).

Mit  Rücksicht  auf  die  äußere  Einrichtung  unterscheidet  man  gegenwärtig  die
sog.  reine  E.  von  der  modifizirten.  Eine  strengere  Ansicht,  welcher  die  Einrichtungen
  in  Bruchfal,  Moabit,  Kopenhagen  und  in  Belgien  entsprechen,  erachtet  es
für  unerläßlich,  daß  das  gegenseitige  Erkennen  der  Sträflinge  mit  allen  Mitteln
verhindert  und  jeder  Verkehr  unter  ihnen  absolut  gesperrt  werde:  daher  besondere
Anstalten  der  Isolirung  auch  für  den  Gottesdienst  in  der  Kirche,  während  des
Schulunterrichts,  in  sog.  Spazierhöfchen  für  die  Bewegung  im  Freien;  daher  ferner
die  sog.  Schildmützen  zur  Maskirung  der  Gesichtszüge.  Bei  sog.  modifizirter  E.
legt  man  nur  darauf  Gewicht,  daß  die  Sträflinge  bei  Nachtzeit  und  während  ihrer
täglichen  Arbeit  in  der  Zelle  unbedingt  von  einander  getrennt  bleiben,  während
man  der  Absperrung  während  des  Gottesdienstes,  der  Schule  und  des  Spazieren-
        <pb n="662" />
        Einzelhaft.  659

gehens  keine  sonderliche  Bedeutung  beimißt.  Vertreter  dieser  zweiten  Ansicht  war
der  Strafanstaltsdirektor  Hoyer  in  Vechta;  außerdem  selbstverständlich  auch  die
Reihe  Derjenigen,  welche  überhaupt  einer  andern  Richtung  auf  dem  Gebiete  der
Gefängnißform,  z.  B.  dem  sog.  Irischen  oder  progressiven  System,  angehören  (s.  d.
Art.  Progr  essivsfystem).  In  England  hat  man  seit  längerer  Zeit  die  ursprünglich
  auf  „reine"  E.  berechneten  baulichen  Anstalten  hinterher  wiederum  entsernt.
Eine  zweite  Streitfrage  ist:  ob  der  Staat  berechtigt  sei,  die  E.  im  administrativen
  Wege  einzuführen,  oder  ob  die  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe  nach
dem  System  der  E.  den  Charakter  der  ursprünglich  als  Gemeinschaftshaft  vom  Gesetzgeber
  vorgestellten  Strafe  soweit  verändere,  daß  dieselbe  in  wesentlichen  Stücken
umgeformt  erscheine.  In  höchst  unklarer  Formulirung  stritt  man  meistentheils
darüber,  ob  die  E.  im  Verhältniß  zur  alten  Gemeinschaftshaft  von  den  Gefangenen
strenger  oder  gelinder  empfunden  würde.  Die  entschieden  richtige  Methode  der
meisten  Europäischen  Gesetzgebungen  ging  davon  aus,  daß  die  E.  als  eine  strengere
und  intensiver  wirkende  Freiheitsstrafe  anzusehen  sei  und  deswegen  bei  ihrer  allgemeinen
  Durchführung  sowol  eine  Reduktion  der  Strafdauer  im  Verhältniß  zur  Gemeinschaftshaft
  in  der  Gesetzgebung,  als  auch  eine  Abkürzung  der  Strafvollstreckung
während  des  Uebergangsstadiums  für  Diejenigen  eintreten  müsse,  welche  der  E.  vorzugsweise
  bei  gleichzeitiger  neben  der  E.  zugelassener  Konkurrenz  der  Gemeinschaftshaft
  unterworfen  werden.  In  der  Literatur  vertreten  u.  A.  Mittermaier,  DucpStiaux
  und  der  Unterzeichnete  die  Ansicht,  daß  sowol  ein  Gesetz  zur  Ausführung
der  E.,  als  auch  eine  Verkürzung  der  Haftdauer  für  E.sgefangene  im  Vergleich  zu
Gemeinschaftsgefangenen  nothwendig  sei.  Von  dieser  herrschend  gewordenen  Ansicht
und  allen  gesetzgeberischen  Vorgängen  abweichend  war  das  Verfahren  der  Preußischen
  Regierung,  gleichviel  ob  im  einzelnen  Fall  milder  oder  strenger  als  eine  Gemeinschaftshaft
  von  gleicher  Strafdauer,  muß  die  E.  doch  als  wesentlich  verschieden
von  anderen  Haftformen  betrachtet  und  deswegen  entweder  als  eine  besondere
Strafart  vom  Gesetzgeber  behandelt  oder  als  eine  gesetzlich  zu  ordnende  Vollstreckungsweise
  bestimmter  Freiheitsstrafen,  wie  z.  B.  der  Gefängniß=  oder  Zuchthausstrafe,
  aufgenommen  werden.  Richtig  ist  die  E.  als  einen  Vollstreckungsmodus
für  die  einzelnen  Strafarten  zu  behandeln,  für  dessen  Durchführung  theils  (nach
der  Natur  der  verbrecherischen  Handlung)  gesetzgeberische  Vorausbestimmung,  theils
(nach  den  während  der  Strafvollstreckung  selbst  an  der  Person  des  Schuldigen  gemachten
  Wahrnehmungen)  die  Verwaltungs=  und  Gefängnißbehörden  die  nähere
Bestimmung  an  die  Hand  geben  können.  #
In  der  Mehrzahl  der  Europäischen  Staaten  ist  das  Verhältniß  dieser  drei
Faktoren:  Strafgesetz,  Strafurtheil  und  Gefängnißverwaltung  näher  durch  allgemeine
  Normen  geordnet  worden,  wobei  indessen  dem  Richter  meistentheils  keine
Wahl  zwischen  den  verschiedenen  Modalitäten  der  Strafvollstreckung  gelassen  ist,
die  Gefängnißbehörden  hingegen  an  bestimmte  Vorschriften  im  Voraus  gebunden
sind.  Bei  der  Vollstreckung  darf  nicht  Alles  in  das  Ermessen  der  Verwaltung  gestellt
  werden,  obwol  es  nicht  an  Solchen  fehlt,  welche  die  Auswahl  der  verschiedenen
  Haftweisen  und  deren  Verhältniß  zu  einander  ganz  und  gar  dem  Gutdünken
der  Gefängnißdirektoren  zu  überlassen  wünschen.  Die  objektive  Bafis  der  E.  sei:
das  Strafgesetz,  welches  ihre  Zulässigkeit  oder  Nothwendigkeit  im  Allgemeinen
erklärt,  die  (meistentheils  außerhalb  oder  neben  den  Stras#  GB.  gegebenen)  Vollstreckungsgesetze,
  welche  diese  oder  jene  Haftart  näher  bestimmen  und  im  Vergleich
zu  anderen  abgrenzen,  die  von  der  höbchsten  Staatsgewalt  ausgehenden  Strafvoll-=zugs
  verordnungen  zum  Zwwecke  einer  einheitlichen  Anwendung  der  Verwaltungsregeln
  und  endlich  die  sog.  Hausordnungen,  die  sich  auf  die  eigenthümlichen
  Verhältnisse  jeder  einzelnen  Anstalt  mitbeziehen  und  theilweise  auf  direktorialer

  Anordnung  beruhen  können.  12
        <pb n="663" />
        660  Einzelhaft.

Bezüglich  der  Dauer  sind  drei  Möglichkeiten  ins  Auge  zu  fassen.  Entweder
bleibt  es  der  Gefängnißverwaltung  überlassen,  ob  und  für  wie  lange  Zeit  sie  E.
als  geeignete  Behandlungsmethode  anwenden  will,  oder  die  Gesetzgebung  bestimmt,
daß  alle  oder  gewisse  Freiheitsstrafen  ohne  Rücksicht  auf  deren  zeitliche  Dauer,  von
der  kürzesten  bis  zur  längsten,  in  E.  verbüßt  werden  sollen  oder  dürfen,  oder
drittens,  das  Gesetz  bestimmt  eine  Maximalgrenze,  über  welche  hinaus  E.  regelmäßig
  nicht  vollstreckt  werden  soll.  Nach  dieser  dritten  Auffassung  wird  entweder
die  längere  Dauer  über  die  einmal  gesetzte  Grenze  hinaus  vom  Willen  des  Sträflings
  abhängig  gemacht,  oder  geradezu  untersagt.  Alle  Europäischen  Gesetzgebungen,
welche  die  E.  in  ihre  Strafvollzugsapparate  ausgenommen  haben,  gehen  davon
aus,  daß  sie  am  zweckmäßigsten  für  die  kürzeren  Freiheitsstrafen  anzuwenden  seie
und  daß  bei  langen  Freiheitsstrafen  ihr  eine  Maximalgrenze  zum  Schutze  des  Gefangenen
  gegen  nachtheilige  Einwirkungen  und  Gesundheitsstörungen  vorgezeichnet
werden  müsse.  Das  D.  Straf  GBB.  Art.  22  bestimmt  die  Zulässigkeit  der  E.
für  die  Zuchthaus=  und  Gefängnißstrafe.  Ihre  Dauer  darf  ohne  Zustimmung
der  Gefangenen  drei  Jahre  nicht  übersteigen.  Im  Uebrigen  findet  eine  Reduktion
der  in  E.  verbüßten  Strafzeit  nicht  statt,  so  daß  also  in  dieser  Hinsicht  kein
Unterschied  zwischen  E.  und  Gemeinschaftlichkeit  besteht.

In  Belgien  und  Holland  besteht  theils  auf  Grundlage  königlicher  Verordnungen,
  theils  (in  Holland)  gesetzlich  eine  Maximalgrenze;  in  Norwegen  (Christiania)
4  Jahre,  in  Schweden  1½  Jahre,  in  Dänemark  3  ½  Jahre,  in  Belgien  10  Jahre.
Erfahrung  und  Beobachtung,  Nationalität,  soziale  Entwicklungsstufen,  körperliche
Zustände  und  Alter  kommen  dabei  in  Betracht.  Im  Allgemeinen  kann  man  als
gegenwärtig  vorwiegende  Richtung  diejenige  bezeichnen,  welche  die  langjährigen
Fristen  der  E.  als  ungeeignet  und  gefährlich  betrachtet.  Daraus  ergiebt  sich,  daß
die  E.  für  lang  dauernde  Strafen  mehr  und  mehr  den  Charakter  eines  Anfangsstadiums
  in  der  Vollstreckung  annimmt;  während  bei  kurzen  Gefängnißstrafen  die
Verbüßung  der  Gesammtdauer  in  E.  allgemein  in  neuerer  Zeit  anempfohlen  wird.
Abgesehen  von  ihrer  Eigenschaft  als  Modus  des  Strafvollzuges  bei  Freiheitsentziehungen
  kann  übrigens  die  E.  noch  vorkommen:  als  Disziplinarstrafe  für
gefährliche,  widerspenstige  oder  die  Hausordnung  verletzende  Gefangene  und  als  ein
Absonderungsmittel  für  solche  Untersuchungsgefangene,  von  denen  eine  Kollusion
zu  befürchten  steht.  Hier  und  da  wird  es  überdies  für  zweckmäßig  erachtet,  auch
die  Untersuchungsgefängnisse  ganz  allgemein  nach  den  Grundsätzen  der  E.  einzurichten.
  Ein  Strafvollstreckungsgesetz  wird  in  Deutschland  das  Weitere  ordnen
müssen.  Ein  die  bestehenden  Bestimmungen  des  RStraf  GB.  konservirender,  die  E.
entschieden  bevorzugender  Entwurf  ward  1879  von  einer  Sachverständigenkommission
in  Berlin  berathen.  Den  neuesten  Stand  der  sachverständigen  Meinungen  lassen
die  Verhandlungen  des  internationalen  Gefängnißkongresses,  der  1878  in  Stockholm
abgehalten  wurde,  erkennen.

Lit.:  Mittermaier,  Die  Gefängnißverbesserung,  insbesondere  die  Bedeutung  und  Durchführung
  der  E.  im  Zusammenhang  mit  dem  Besserungsprinzip  nach  den  Erfahrungen  der  verschiedenen
  Strafanstalten,  1858;  Derselbe,  Der  gegenwärtige  Zustand  der  Gefängnißfrage
mit  Rücksicht  auf  die  neuesten  Leistungen  der  Gsgb.  und  Erscheinungen  über  Gefängnißeinrichtung
  mit  besonderer  Beziehung  auf  E.,  1860.  —  Ducpétiauz,  Des  conditions  d'application
  du  Systeme  de  PPemprisonnement  séparé,  1857.  —  v.  Holtzendorff,  Gesetz  oder
Verwaltungsmaxime,  1861.  —  Fützzlin,  Die  E.  nach  fremden  und  sechsjährigen  eigenen  Erfahrungen,
  1855.  —  Hänell,  System  der  Gefängnißkunde,  1866.  —  B.  Zugschwerdt,
Vollzug  der  Freiheitsstrafe,  18066.  —  Brunn,  Ueber  die  Vollziehung  der  Strafarbeit,  nebst
amtlichem  Bericht  über  den  Zustand  der  Dänischen  Strafanstalten  während  des  Zeitraumes
vom  1.  April  1863  bis  zum  31.  März  1868.  Unter  Mitwirkung  des  Verf.  aus  dem  Dänischen
übersetzt  und  mit  einem  Vorwort  versehen  von  Elvers,  1870.  —  E.  Pears,  brisons  and
Reformatories  at  home  and  abroad  (Verhandl.  des  internat.  Gefängnißkongresses),  1872.  —
Guillaume,  Le  Congres  pénitentiaire  international  de  Stockholm  (15—26  Aodt  1878),
Stockholm  1878.  —  Geschichtl.  Nachweisungen  über  die  Entstehung  der  E.  in  Clay,  The
Prison  Chaplain,  1861.
        <pb n="664" />
        Einziehung.  661

Zeitschriften:  v.  Holtzendorff,  Allgem.  Deutsche  StrafR.  Ztg.,  1861—1873  inkl
seit  1873  mit  dem  „Gerichtssaal“  verschmolzen.  —  Ekert,  Blätter  s.  1861  18.  (Organ
des  Vereins  Deutscher  Strafanstaltsbeamten).  —  Beltrani-Scalia,  Rivista  di  discipline
carcerarie,  9.  Jahrg.  1879.  —  Bulletin  de  le  Soeciécté  générale  des  Prisons  à  Paris.  —
Eqce##solg  ron  Poluzchn-  (Athen).  v.  Holtzendorff.

Einziehung  (Konfiskation).  Die  E.  erscheint  im  heutigen  Recht  unter
einem  doppelten  Gesichtspunkte;  sie  ist  Strafe  und  zwar  Nebenstrafe  und  polizeiliche
  Maßregel.  Als  Strafe  gehört  sie  zu  den  Vermögensstrafen  und  unterscheidet
sich  von  der  Geldstrafe  dadurch,  daß  diese  auf  eine  bestimmte  Geldsumme  gerichtet
ist,  jene  nur  gewisse  Gegenstände  erreichen  will.  Ist  die  Geldstrafe  nicht  beizutreiben,
  so  tritt  Freiheitsstrafe  ein,  ist  die  E.  nicht  auszuführen,  so  bleibt  die  Sache
in  der  Regel  auf  sich  beruhen.  Die  E.  als  Strafe  setzt  einen  Schuldigen  voraus,
der  gestraft  werden  soll;  sie  kann  daher  nicht  vollstreckt  werden,  wenn  dieser  gestorben
  oder  geisteskrank  geworden  ist.  Die  E.  als  polizeiliche  Maßregel  hat  einen
unpersönlichen  Charakter;  sie  will  nur  gewisse  Gegenstände  im  öffentlichen  Interesse
beseitigen,  gleichviel  in  wessen  Händen  sich  dieselben  befinden.  Diese  so  verschiedene
Auffassung  der  E.  ist  in  den  neueren  Gesetzen  aber  nicht  streng  durchgeführt.

Im  Röm.  R.  kam  die  E.  in  verschiedenen  Formen  vor:  sie  erstreckte  sich  auf
einzelne  Gegenstände,  Vermögensquoten  und,  besonders  häufig  angewendet,  auf  das
ganze  Vermögen  des  Verurtheilten.  Ursprünglich  mit  der  sacratio  zusammenhängend,
  wird  die  E.  schon  früh  Schärfungsmittel  bei  der  Todesstrafe,  Nebenstrafe
in  einzelnen  Fällen  und  schließlich  bis  auf  Justinian  nothwendige  Folge  einer
jeden  Verurtheilung  zu  einer  Kapitalstrafe.  Die  hierin  liegende  Härte  hob  Justinian
  (Nov.  134  c.  13)  dadurch  auf,  daß  er,  abgesehen  vom  Mojestätsverbrechen,
das  Vermögen  eines  Verurtheilten  gewissen  Verwandten  desselben  überließ.

Im  Deutschen  R.  entwickelte  sich  die  E.  aus  der  Friedlosigkeit,  die  in  ihrer
strengen  Form  auch  E.  des  ganzen  Vermögens  bewirkte  (Wilda,  StrafR.  der
Germ.,  S.  288  ff.,  515  ff.;  v.  Amira,  Altnorweg.  Vollstreckungsverfahren  /(1874;],
S.  106  ff.).  Dieser  Grundsatz  wurde  aber  vielfach  durchbrochen,  das  Vermögen
nicht  selten  den  Verwandten  oder  gewisse  Sachen  oder  eine  Vermögensquote  dem
Verurtheilten  gelassen.  Die  E.  wurde  aus  einer  nothwendigen  eine  mögliche  Folge
der  Friedlosigkeit,  zuletzt  ein  völlig  von  derselben  getrenntes  Strafübel,  von  dem
die  Inhaber  der  Strasgerichtsbarkeit  nur  zu  verschwenderisch  Gebrauch  machten.
Gegen  den  Mißbrauch,  nicht  gegen  die  E.  selbst  wendete  sich  die  C.  C.  C.  Art.  218,
über  dessen  Auslegung  aber  sehr  verschiedene  Ansichten  aufgestellt  sind  (val.
Wächter,  Lehrb.,  I.  S.  182  ff.).  Die  E.  des  ganzen  Vermögens  erhielt  sich
bis  in  die  neuere  Zeit,  selbst  in  den  Stadien  der  Revision  des  Preuß.  Strafrechts
schwankte  man  noch.  Das  Anwendungsgebiet  wurde  jedoch  allmählich  ein  immer
kleineres;  schließlich  handelte  es  sich  nur  noch  um  vereinzelte  Fälle  (z.  B.  Hochverrath,
  Desertion),  bei  denen  man  glaubte,  sie  nicht  entbehren  zu  können.  In
Frankreich  wurde  die  E.  des  ganzen  Vermögens  schon  1790  abgeschafft,  durch  den
Code  pénal  von  1810  von  neuem  eingeführt,  1814  aber  wieder  ausgehoben.  In
Preußen  wurde  sie  durch  die  Verfügung  vom  31.  Jan.  1850  Art.  10  verboten.
Eine  ähnliche  Bestimmung  enthalten  die  Verfassungen  anderer  Staaten.  Die  Verwerflichkeit
  und  Gefährlichkeit  der  E.  des  Vermögens  ist  allgemein  anerkannt.  Sie
ist  besonders  verwerflich,  weil  sie  weniger  den  Verurtheilten  als  unschuldige  Dritte
trifft,  gefährlich,  weil  sie  in  bewegten  Zeiten  leicht  mißbraucht  wird.  Treffend  sagt
darüber  Royer-Collard:  les  confiscations  sont  l’äme  et  le  nerf  des  revolutions;
  après  avoir  confisqué  parcedue  I’on  à  condamné,  on  condamne  pour
Confisquer.

Im  heutigen  Recht  hat  sich  nur  die  E.  einzelner  Gegenstände  erhalten.  Das
Deutsche  Straf  GB.,  das  im  Wesentlichen  mit  den  neueren  Straf  GB.  übereinstimmt,
hat  über  die  E.  folgende  Bestimmungen  aufgestellt:
        <pb n="665" />
        662  Einziehung.

1)  Die  E.  findet  statt  allgemein  bei  vorsätzlichen  Verbrechen  und  Vergehen
  (§  40),  ausnahmsweise  bei  Uebertretungen  (§§  360,  Z.  1,  2,  4,  5,  6,  14;
367,  Z.  7—9;  369,  3.  2).  Die  E.  der  zur  gewerbsmäßigen  Verbreitung  bestimmten
  Nachdrucksexemplare  findet  auch  statt,  wenn  der  Verbreiter  nicht  vorsätzlich
gehandelt  hat  (vgl.  §  25  des  Bundes-Ges.  vom  11.  Juni  1870,  betr.  das  Urheberrecht
an  Schriftstücken  2c.,  sowie  auch  die  RGes.  vom  9.,  10.  und  11.  Januar  1876).

2)  Objekte  der  E.  sind  a)  Gegenstände,  welche  durch  ein  vorsätzliches  Verbrechen
  oder  Vergehen  hervorgebracht  (z.  B.  die  Falsifikate)  oder  b)  zur  Begehung
eines  solchen  gebraucht  oder  bestimmt  sind.  Was  zur  Begehung  2c.  gebraucht  ist,
muß  unter  Berücksichtigung  des  einzelnen  Falles  beurtheilt  werden.  Es  kann  sich
dabei  nur  um  solche  Gegenstände  handeln,  welche  unmittelbar  als  Werkzeuge
zu  dienen  bestimmt  waren.  Daß  sie  auch  wirklich  benutzt  sind,  ist  nicht  immer  erforderlich;
  die  Absicht,  falls  es  nöthig  sein  sollte,  sie  zu  gebrauchen,  reicht  aus.
Ausnahmsweise  kann  auch  der  Werth  der  Gegenstände  für  dem  Staate  verfallen
erklärt  werden  (vgl.  z.  B.  §  335).

3)  Die  Objekte  müssen  dem  Thäter  oder  einem  Theilnehmer  gehören.
Auch  von  diesem  Satze  finden  sich  in  den  §§  295,  360  und  367  Ausnahmen.
Jagdgeräthe,  Risse  von  Festungen,  Vorräthe  von  Waffen,  Stempel,  Siegel  rc.,  verfälschte
  oder  verdorbene  Getränke  oder  Eßwaaren  2c.  werden  eingezogen,  auch  wenn
sie  dem  Verurtheilten  nicht  gehören.

4)  Unter  den  obigen  Voraussetzungen  kann  der  Richter  auf  E.  erkennen.
Während  im  Preuß.  Straf  GB.  die  E.  obligatorisch  war,  ist  sie  dies  im  Deutschen
nur  in  einigen  Fällen.  Hierin  gehören  §  152  (Münzverbrechen  und  -Vergehen),
§  295  (Jagdvergehen)  und  §  369  (Gebrauch  ungeeichten  Maßes  und  Gewichtes
und  unrichtiger  Wage).  —.  Jede  E.  muß  in  einem  Urtheile  ausgesprochen
werden;  doch  kann  auch  auf  E.  allein  erkannt  werden  (§  42),  wenn  die  Verfolgung
oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  thatsächlich  und  nicht  aus  Rechtsgründen
  nicht  ausführbar  ist,  jedoch  stets  unter  der  Voraussetzung,  daß  eine  strafbare
  Handlung  begangen  ist.

Im  Reichsstrafrecht  ist  nur  vereinzelt  angegeben,  zu  wessen  Gunsten  die  E.  zu
erfolgen  hat.  In  der  Regel  geschieht  die  E.  zu  Gunsten  des  Fiskus,  der,  sobald
das  Urtheil  rechtskräftig  geworden,  einen  Anspruch  auf  E.  der  betreffenden  Gegenstände
  erlangt.  Ausnahmsweise  hat  der  Fiskus  die  eingezogenen  Gegenstände  an
eine  Armenanstalt  abzugeben  oder,  vielfach  vorkommend,  zu  vernichten  oder  unbrauchbar
  zu  machen.  Das  letztere  findet  besonders  statt  bei  strafbaren  Handlungen,
  die  durch  Schriften,  Abbildungen  oder  Darstellungen  verübt  werden.  In
solchen  Fällen  sind  alle  Exemplare,  die  sich  im  Besitze  des  Verfassers,  Druckers,
Herausgebers,  Verlegers  oder  Buchhändlers  befinden,  öffentlich  ausgelegt  oder  angeboten
  sind,  und  die  dazu  verwendeten  Platten  und  Formen  unbrauchbar  zu  machen.
Ist  nur  ein  Theil  der  Schrift  rc.  strafbar,  so  soll,  wenn  es  möglich  ist,  nur  dieser
allein  unbrauchbar  gemacht  werden.

Das  bei  der  E.  zu  beobachtende  Verfahren  ist  jetzt  in  der  StrafPO.  88  477
bis  479  folgendermaßen  geregelt:  Der  Antrag  auf  E.  ist,  sofern  nicht  die  Entscheidung
  in  Verbindung  mit  einem  Urtheile  in  der  Hauptsache  erfolgt,  bei  dem
Gerichte  zu  stellen,  welches  für  den  Fall  der  Verfolgung  einer  bestimmten  Person
zuständig  sein  würde.  An  Stelle  des  Schwurgerichts  tritt  die  Strafkammer.  Der
Antrag,  der  im  Wesentlichen  den  Erfordernissen  einer  Anklageschrift  entsprechen
muß,  ist  von  der  Staatsanwaltschaft  oder  dem  Privatkläger  zu  stellen.  Zu  der
Hauptverhandlung  sind  auch  die  Personen  zu  laden,  welche  einen  rechtlichen  Anspruch
  auf  den  Gegenstand  der  E.  haben.  Sie  können  sich  durch  einen  mit  schriftlicher
  Vollmacht  versehenen  Vertheidiger  vertreten  lassen  und  in  dem  Verfahren  die
dem  Angeklagten  zustehenden  Befugnisse  ausüben.  Ihr  Nichterscheinen  ist  einflußlos.
Das  Urtheil  lautet  entweder  auf  E.  oder  auf  Abweisung  des  Antrages.  Gegen
        <pb n="666" />
        Eisenbahngesetzgebung.  663

das  Urtheil  können,  abgesehen  von  der  Staatsanwaltschaft  und  dem  Privatkläger,
auch  die  vorher  erwähnten  Personen  Rechtsmittel  einlegen,  gleichviel  ob  sie  ihren
Anspruch  in  der  ersten  Instanz  geltend  gemacht  haben  oder  nicht.  Es  ist  dies
nur  lür  die  Verechnung  der  Einlegungsfristen  von  Wichtigkeit.

#t.;  Heinze  in  Goltdammer's  Arch.,  Bd.  V.  S.  166  ff.  —  Goltdammer  bbendas.,
Bd.  IX.  S.  730  ff.;  Bd.  XIV.  S.  96  ff.;  Bd.  XVIII.  S.  604  ff.  —  v.  Schwarze  in  swal.
Kommentar,  (4.  Aufl.)  S.  83  ff.  —  Wahlberg  in  v.  Holtzendorff's  Handb.  des  Deutsch.  Strafr.,
Bd.  II.  S.  512  ff.;  Derselbe,  Kriminal=  u.  nationalökonomische  Gesichtspunkte  mit.  Rücksicht
auf  das  Deutsche  Rötrafr.  (1872),  S.  138  ff.  —  Haus,  Principes  généraux  du  droit  pénal
belge  (2.  éd.).  T.  II.  no.  733—745.  —  Stoos,  Zur  Natur  der  Vermögensstrafen,  Bern
1878.  —  v.  Buri  im  Gerichtssaal,  Bd.  XXX.  (1878)  S.  242  ff.  —  Binding,  Grundriß
zur  ru  über  gem.  Deutsch.  Strafr.  (2.  Aufl.),  I.  §  83.  —  Außerdem  die  Kommentare
zu  dem  Straf  GB.  und  der  StrasPHO.  von  Oppenhoff,  v.  Schwarze,  Olshausen  und
Löwe.  —  Meves  in  v.  Holtzendorff's  Handb.  des  Deutsch.  Strafprz.R.,  Bd.  II.  (1879)

S.  458  ff.  Dochow.

Eisenbahngesetzgebung.  Einleitung.  1)  Die  Frage,  ob  die  Anlage
und  der  Betrieb  von  Eisenbahnen  besser  in  den  Händen  des  Staats  oder  von
Privatpersonen  (Aktiengesellschaften)  sich  befinden,  ist  in  den  verschiedenen  Ländern
und  in  den  verschiedenen  Zeiten  nach  den  Bedürfnissen  des  Verkehrs,  nach  den  Anschauungen
  von  den  Zwecken  und  Aufgaben  des  Staats  hinsichtlich  der  wirthschaftlichen
  Verhältnisse  und  nach  sonstigen  Rücksichten  sehr  verschieden  beantwortet.  In
Preußen  insbesondere  ist  in  früherer  Zeit  das  Privatbahnsystem  vorzugsweise  deshalb
  zur  Herrschaft  gelangt,  weil  die  Verordnung  vom  17.  Januar  1820  die
Kontrahirung  von  Staatsschulden  an  die  Bewilligung  und  Mitgarantie  einer  künftigen
  reichsständischen  Versammlung  gebunden  hatte,  zu  deren  Berufung  man  gerade
in  den  letzten  Regierungsjahren  Friedrich  Wilhelm's  III.,  wo  die  Entscheidung  getroffen
  werden  mußte,  nicht  geneigt  war.  Demgemäß  sind  gerade  die  lukrativen
Strecken  in  Privathände  gerathen,  im  Gegensatz  zu  den  meisten  anderen  Deutschen
Ländern  und  im  Widerspruch  mit  dem  gerade  in  Preußen  besonders  energischen
Staatsgedanken,  und  hat  ein  Bau  und  Betrieb  des  Staats  erst  begonnen,  als  es
sich  um  Bahnen  handelte,  für  welche  das  Privatkapital  nicht  zu  gewinnen  war,
wie  denn  die  Berufung  des  ersten  Vereinigten  Landtags  mit  dem  projektirten  Bau
der  Ostbahn  in  ursachlichem  Zusammenhange  steht.  Seit  dem  Eintritt  der  konstitutionellen
  Aera  hat  sich  dann  das  Staatsbahnsystem  namentlich  durch  den  Bau
weiterer  Linien  in  den  östlichen  Landestheilen,  außerdem  durch  die  Uebernahme  von
Privatbahnen  in  Staatsverwaltung,  wodurch  die  angebliche  Unfähigkeit  des  Staats
zu  derartigen  Unternehmungen  glänzend  widerlegt  wird,  endlich  auch  durch  die
Einverleibung  der  neuen  noch  mit  Staatsbahnen  versehenen  Landestheile  immer
mehr  entwickelt,  woneben  übrigens  das  System  der  staatlichen  Zinsengarantie  von
Privatbahnen  sich  erhielt.  Erst  in  neuester  Zeit  hat  man  das  sog.  gemischte  System
prinzipiell  ausgegeben  und  ist  zu  einem  planmäßigen  Erwerbe  der  wichtigsten
Privatbahnen  geschritten,  indem  namentlich  durch  das  Gesetz  vom  20.  Dezbr.  1879
die  Berlin-Stettiner,  Halberstadt-Magdeburger,  Hannover-Altenbekener  und  Köln-Mindener
  Eisenbahnen  und  durch  das  Gesetz  vom  14.  Februar  1880  die  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  und  die  Nheinische  Bahn,  endlich  durch  Gesetz  vom  7.  März
1880  die  im  großherzoglich  Hessischen  Gebiete  belegene  Strecke  der  Main-Weser-Bahn
  erworben  sind.  Auch  in  den  übrigen  Deutschen  Ländern  hat  man  den  Staatsbesitz
  möglichst  zu  kompletiren  gesucht.  ·

Das  Reich  ist  nicht  blos  durch  Art.  41  der  RVerf.  im  Allgemeinen  ermäch—
tigt  worden,  wenigstens  solche  Eisenbahnen,  die  im  Interesse  der  Vertheidigung
Deutschlands  oder  im  Interesse  des  gemeinsamen  Verkehrs  für  nothwendig  erachtet
werden,  kraft  eines  Reichsgesetzes  für  Rechnung  des  Reichs  anzulegen,  sondern  ist
auch  wirklich  bereits  in  den  Besitz  eigener  Eisenbahnen  gelangt.  Nachdem  nämlich
schon  die  RVerf.  selbst  in  Art.  41  die  Anlegung  von  Eisenbahnen  auf  Rechnung
des  Reichs  ins  Auge  gefaßt  hatte,  so  sind  durch  die  drei  Zusatzartikel  zum  Frank-
        <pb n="667" />
        664  Eisenbahngesetzgebung.

furter  Frieden  vom  10.  Mai  1871  die  vormals  der  Französischen  Ostbahn  gehörigen
  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  an  das  Reich  abgetreten.  Aus  Reichsmitteln
  angeschafft,  indem  der  Kaufpreis  von  325  Mill.  Francs  auf  die  Französische
  Kriegsentschädigung  in  Abzug  gebracht  wurde,  und  aus  Reichsmitteln  meliorirt,
  sowol  durch  Ausrüstung  der  vorhandenen  Bahnstrecken,  als  auch  durch  Erweiterung
  des  Bahnnetzes  (RGes.  vom  14.  Juni  und  22.  Novbr.  1871,  vom
15.  Juni  1872  und  vom  18.  Juni  1873)  sind  diese  Bahnen  wahres  Reichseigenthum
  (Reichsfinanzvermögen,  Reichsdomänen),  nicht  aber  Eigenthum  des  Reichslandes
  Elsaß-Lothringen,  wie  denn  auch  die  Einnahmen  und  Ausgaben  dieser
Bahnen  auf  dem  Reichshaushaltsetat,  nicht  aber  auf  dem  Landeshaushaltsetat
von  Elsaß-Lothringen  stehen.  (Vgl.  darüber  Laband,  Das  Finanzrecht  des
Deutschen  Reichs,  in  Hirth's  Annalen,  1873,  S.  414;  Wagner,  Reichsfinanzwesen,
  in  v.  Holtzendorff's  Jahrb.,  Bd.  I.  (1871|]  S.  625  ff.;  Fischer,  Die  Verkehrsanstalten
  des  Reichs,  in  v.  Holtzendorff's  Jahrb.,  Bd.  I.  1871]  S.  409  ff.,
Bd.  II.  (1873]  S.  211  ff.)  Ueber  das  Verhältniß  des  Reichs  zur  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn
  vgl.  Meier,  Staatsverträge,  S.  317  ff.,  über  den  Pachtvertrag
  wegen  der  Lothringischen  Bahnen,  S.  88  ff.

2)  Jedenfalls  kann  kein  Zweifel  darüber  bestehen,  daß  wie  auch  die  Frage
der  Privat=  und  Staatseisenbahnen  entschieden  werden  mag,  unter  allen  Umständen
eine  staatliche  Einwirkung  auf  das  Eisenbahnwesen  stattzufinden  hat.  Eine  solche
Einwirkung  liegt  im  Wesen  des  Staats  und  ist  nur  die  neue  Anwendung  längst
anerkannter  Grundsätze,  wonach  der  Staat  im  Interesse  der  allgemeinen  Wohlfahrt,
des  Handels  und  Verkehrs,  über  alle  in  seinem  Gebiete  belegenen  öffentlichen
Straßen  und  Transportanstalten  —  und  die  Eisenbahnen  sind  eine  Mischung  von
öffentlichen  Straßen  und  Transportanstalten  —  eine  Oberherrschaft  ausübt.

Die  gesetzliche  Grundlage  für  die  Handhabung  dieser  Eisenbahnhoheit  im
Preußischen  Staate  bildet  das  Gesetz  vom  3.  Novbr.  1838,  betreffend  die  Eisenbahnunternehmungen.
  Dasselbe  ist  auf  einzelnen  Punkten  durch  spätere  Normen
modifizirt  und  ergänzt  worden,  insbesondere  durch  das  Gesetz  vom  9.  Novbr.  1843
über  die  Aktiengesellschaften  (namentlich  in  Bezug  auf  Form  und  Inhalt  des
Statutenentwurfs);  ferner  durch  das  HGB.,  endlich  durch  das  Gesetz  vom  3.  Mai
1869,  betreffend  den  Zusatz  zu  §  25  des  Gesetzes  über  die  Eisenbahnunternehmungen.
Eine  weitere  Ergänzung  hat  das  Gesetz  vom  3.  Novbr.  1838  in  vielen  Beziehungen
im  Wege  der  Konzessionsbedingungen  erfahren.  Dasselbe  ist  dann  zwar  auf  Hohenzollern
  nicht  ausgedehnt  —  vielmehr  hat  für  dieses  Gebiet  das  Gesetz  vom  1.  Mai
1865  die  Anlage  von  Eisenbahnen  besonders  geregelt  —,  dagegen  durch  die  Verordnung
  vom  17.  August  1867,  mit  Ausnahme  der  Bestimmungen  über  das  Expropriationsrecht,
  und  mit  Ausnahme  der  durch  die  spätere  Landes=  oder  durch  die
Bundesgesetzgebung  bereits  beseitigten  Normen,  in  die  1866  neu  erworbenen  Landestheile
  eingeführt.

Eine  sehr  tief  greifende  Umgestaltung  ist  aber  der  gesammten  Preußischen  E.
durch  die  Verfassung  und  Gesetzgebung  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen
Reiches  zu  Theil  geworden.  Nach  den  übereinstimmenden  Festsetzungen  der  Norddeutschen
  Bundesverfassung  und  der  Deutschen  RVerf.  ist  das  Eisenbahnwesen  der
Beaufsichtigung  und  der  Gesetzgebung  des  Reichs  unterworfen  (Art.  4  Nr.  8).  Es
ist  das  freilich  nicht  so  zu  verstehen,  als  ob  das  Reich  hinfort  die  ausschließliche
Gesetzgebung  auf  dem  Gebiete  des  Eisenbahnwesens  ausübe,  es  ist  vielmehr  den
Einzelstaaten  zunächst  eine  konkurrirende  Gesetzgebungsgewalt  belassen,  jedoch  selbstverständlich
  mit  der  Einschränkung,  daß  die  Reichsgesetze  den  Landesgesetzen  vorgehen.
  Es  enthält  nun  aber  bereits  die  RVerf.  selbst,  wörtlich  gleichlautend,  wie
früher  die  Norddeutsche  Bundesverfassung,  in  den  Art.  41—47  sehr  eingehende  Bestimmungen,
  die  sämmtlich  darauf  ausgehen,  das  Eisenbahnwesen  als  Reichsverkehrsanstalt
  in  möglichster  Einheitlichkeit  zu  gestalten.  Diese  Bestimmungen  der  Nerf.
        <pb n="668" />
        Eisenbahngesetzgebung.  665

finden  nun  allerdings  auf  Bayern  in  der  Hauptsache  keine  Anwend  ift
zwar  dem  Reiche  auch  Bayern  gegenüber  in  Art.  6ca  Al.  3  ausdrkulten
gewahrt  worden,  im  Wege  der  Gesetzgebung  einheitliche  Normen  für  die  Konstruktion
und  Ausrüstung  der  für  die  Landesvertheidigung  wichtigen  Eisenbahnen  aufzustellen;
es  hat  ferner  auch  Bayern  den  Anforderungen  der  Behörden  des  Reichs  in  Betreff
der  Benutzung  der  Eisenbahnen  zum  Zweck  der  Vertheidigung  Deutschlands  Folge
zu  leisten,  insbesondere  ist  das  Militär  und  alles  Kriegsmaterial  zu  gleichen  ermäßigten
  Sätzen  zu  befördern  (Art.  47),  es  können  endlich  auch  gegen  den  Widerspruch
  Bayerns  Eisenbahnen,  welche  im  Interesse  der  Vertheidigung  Deutschlands
oder  im  Interesse  des  gemeinsamen  Verkehrs  für  nothwendig  erachtet  werden,  kraft
eines  Reichsgesetzes  in  Bayern  entweder  für  Rechnung  des  Reichs  angelegt.  oder
reichsseitig  konzessionirt  werden  (Art.  41).  Aber  abgesehen  von  solchen  wesentlich
militärischen  Gesichtspunkten  ist  die  Souveränetät  Bayerns  in  Eisenbahnangelegenheiten
  durch  den  Beitritt  zum  Reiche  nicht  gemindert  worden;  Bayern  hat  mithin
nicht  die  Verpflichtung  übernommen,  die  Eisenbahnen  im  Interesse  des  allgemeinen
Verkehrs  wie  ein  einheitliches  Netz  zu  verwalten  (Art.  42),  übereinstimmende  Betriebseinrichtungen
  zu  treffen,  insbesondere  gleiche  Bahnpolizeireglements  einzuführen
(Art.  43),  die  für  den  durchgehenden  Verkehr  und  zur  Herstellung  ineinander  greifender
  Fahrpläne  nöthigen  Personenzüge  mit  entsprechender  Fahrgeschwindigkeit
desgleichen  die  zur  Bewältigung  des  Güterverkehrs  nöthigen  Güterzüge  einzuführen
(Art.  44),  die  möglichste  Gleichmäßigkeit  und  Herabsetzung  der  Tarife  herbeizuführen
(Art.  45),  endlich  bei  eintretenden  Nothständen  einen  niedrigen  Spezialtarif  einzuführen
  (Vertrag  mit  Bayern  vom  23.  Novbr.  1870,  Art.  III.  §  3).  Dagegen  ist
in  Elsaß-Lothringen  der  betreffende  Abschnitt  der  RVerf.  bereits  seit  dem  1.  Jan.
1872  eingeführt  worden.  Das  in  der  RVerf.  selbst  enthaltene  Eisenbahnrecht  hat
auch  schon  auf  dem  Wege  der  Reichsgesetzgebung  eine  mehrfache  Fortbildung  erfahren.
  Das  Norddeutsche  Bundesgesetz  vom  11.  Juni  1870,  betreffend  die  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  und  die  Aktiengesellschaften,  welches  diese  Gesellschaften
  von  staatlicher  Genehmigung  und  Beaufsichtigung  befreit,  ist  zwar  deshalb
auf  Eisenbahngesellschaften  im  Ganzen  unanwendbar,  weil  diejenigen  landesgesetzlichen
  Vorschriften  aufrecht  erhalten  werden,  nach  welchen  der  Gegenstand  des
Unternehmens  der  staatlichen  Genehmigung  bedarf  und  das  Unternehmen  der  staatlichen
  Beaufsichtigung  unterliegt;  es  würden  wenigstens  nur  diejenigen  Bestimmungen
  der  Preuß.  Landesgesetze  oder  Konzessionsurkunden  davon  getroffen  werden,
welche  eine  staatliche  Beaufsichtigung  anordnen,  die  sich  nicht  auf  den  Gegenstand
des  Unternehmens  bezieht  (vgl.  Keyßner,  Die  Aktiengesellschaften  und  die  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  unter  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Juni  1870).
Ferner  gehört  hierher  das  Reichsgesetz  vom  7.  Juni  1871,  betreffend  die  Verbindlichkeit
  zu  Schadenersatz  für  die  bei  dem  Betriebe  der  Eisenbahnen  2c.  herbeigeführten
Tödtungen  und  Körperverletzungen.  Endlich  ist  von  größter  Bedeutung  das  Reichsgesetz
  vom  27.  Juni  1873,  betreffend  die  Errichtung  eines  Reichseisenbahnamtes.
Dagegen  ist  es  bisher  zu  einem  umfassenden  Reichsgesetze  über  das  Eisenbahnwesen
zur  Verwirklichung  der  in  der  RVerf.  enthaltenen  Bestimmungen,  insbesondere  zum
Zwecke  der  Einführung  gleichmäßiger  Grundsätze  für  die  Konzessionirung,  den  Bau
und  den  Betrieb  der  Eisenbahnen,  ungeachtet  mehrfacher  auf  den  Erlaß  eines  solchen
Gesetzes  gerichteter  Anträge,  nicht  gekommen.

I.  Die  Anlage.  Die  staatliche  Konzessionirung  zerfällt  nach  Preuß.  R.  in
drei  verschiedene  Akte.  Der  erste  derselben  ist  die  landesherrliche  Genehmigung  des
Unternehmens  im  Allgemeinen;  diese  ist  abhängig  von  einer  Prüfung  der  Nützlichkeit,
  der  technischen  Ausführbarkeit,  der  Zulänglichkeit  der  angenommenen
Kosten,  der  landespolizeilichen  Rücksichten,  der  entgegenstehenden  etwaigen  Privatgerechtsame,
  der  partikulären  Interessen,  der  Solidität  der  Unternehmer,  des  Zusammenhangs
  mit  dem  Eisenbahnsysteme  überhaupt;  die  Prüfung  erfolgt  auf  Grund
        <pb n="669" />
        666  Eisenbahngesetzgebung.

der  dem  Konzessionsantrage  beigefügten  Pläne  und  sonstigen  Vorlagen  auf  Veranlassung
  des  Handelsministers,  jetzt  des  Ministers  für  die  öffentlichen  Arbeiten,  zunächst
  durch  die  Provinzialbehörden  (Oberpräsident  und  Regierungen),  dann  durch
das  gesammte  Staatsministerium;  die  königliche  Genehmigung  umfaßt  die  Bildung
einer  Gesellschaft  behufs  Ausführung  des  Unternehmens  mit  einem  bestimmten
Aktienkapital,  die  Ausführung  des  Baues  nach  erfolgter  Bestätigung  des  Gesellschaftsstatuts
  und  die  Anwendbarkeit  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Expropriationen
  auf  das  genehmigte  Unternehmen  (Instr.  vom  30.  Novbr.  1838;
v.  Kamptz,  Annalen,  XXII.  210).  Der  zweite  Akt  ist  die  landesherrliche  Bestätigung
  des  unter  den  Aktienzeichnern  vereinbarten  Statuts;  bis  dahin  bestimmen
sich  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  und  ihrer  Vertreter  nach  den  allgemeinen
gesetzlichen  Vorschriften  über  Gesellschafts--  und  Mandatsverträge;  durch  die  Bestätigung
  des  Statuts  werden  der  Gesellschaft  die  Rechte  einer  Korporation  oder  einer
anonymen  Gesellschaft  ertheilt;  die  Genehmigung  des  Statuts  ist  abhängig  von
dem  Nachweise  des  gezeichneten  Aktienkapitals  und  von  der  wesentlichen  Feststellung
des  Bauplans.  Ueber  die  Form  und  den  Inhalt  des  Statutenentwurfs,  insbesondere
aber  die  Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes  und  über  die  Auflösung  der  Gesellschaft,
  vgl.  das  Gesetz  vom  9.  Novbr.  1843  über  die  Aktiengesellschaften,
  da  die  Aktiengesellschaften  die  einzigen  Privateisenbahnunternehmer  sind.
Für  Handelsgesellschaften  ist  zwar  an  Stelle  dieses  Gesetzes  das  HGB.  und  die
Bestimmung  des  Art.  12  des  Einführungsgesetzes  vom  24.  Mai  1861  getreten,
und  durch  Gesetz  vom  15.  Febr.  1864  sind  die  Vorschriften  des  HGB.  über  die
Handelsaktiengesellschaften  mit  gewissen  Modifikationen  auch  auf  alle  anderen
Aktiengesellschaften  ausgedehnt,  doch  bleiben  die  Eisenbahngesellschaften  trotzdem  als
Korporationen  bestehen.  Die  Publikation  der  Konzessionsurkunde  sowie  der  Statuten
erfolgte  früher  durch  die  Gesetzsammlung,  seit  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  aber
durch  die  Amtsblätter,  in  der  Weise,  daß  nur  eine  Anzeige  von  dem  verkündeten  Erlasse
  in  die  Gesetzsammlung  ausgenommen  wird.  Der  dritte  Akt  ist  die  Genehmigung
  der  Bahnlinie  in  ihrer  vollständigen  Durchführung  durch  alle  Zwischenpunkte,
der  Konstruktion  der  Bahn  und  der  anzuwendenden  Fahrzeuge;  diese  erfolgt  durch
den  Handelsminister,  jetzt  den  Minister  für  die  öffentlichen  Arbeiten.  Dieser  hat
auch  nach  vorgängiger  Vernehmung  der  Gesellschaft  die  Fristen  zu  bestimmen,  in
welchen  die  Anlage  fortschreiten  und  vollendet  werden  soll,  und  kann  für  deren
Einhaltung  sich  Bürgschaften  bestellen  lassen.  Im  Falle  der  Nichtvollendung  binnen
der  bestimmten  Zeit  bleibt  vorbehalten,  die  Anlage,  so  wie  sie  liegt,  für  Rechnung
der  Gesellschaft  unter  der  Bedingung  zur  öffentlichen  Versteigerung  zu  bringen,  daß
dieselbe  von  den  Ankäufern  ausgeführt  werde.  Es  muß  jedoch  dem  Antrage  auf
Versteigerung  die  Bestimmung  einer  schließlichen  Frist  von  sechs  Monaten  zur
Vollendung  der  Bahn  vorangehen  (Preuß.  Ges.  §§  1,  3,  4,  21).

Der  dem  Preuß.  Landtage  im  November  1873  vorgelegte  Bericht  der  zur
Untersuchung  des  Eisenbahnkonzessionswesens  eingesetzten  Spezialkommission  enthält
auf  193  Druckseiten  eine  Darstellung  der  Entstehung  von  26  Eisenbahnen,  gutachtliche
  Aeußerungen  über  Vorarbeiten,  Konzessionsverfahren,  Eisenbahnaktiengesellschaften,
  Aufsicht  des  Staats,  sowie  die  Formulirung  der  Mißstände  und  Vorschläge.
Der  letztere  Abschnitt  ist  abgedruckt  in  Hirth's  Annalen,  Jahrg.  1874,  S.  359  ff.

Der  staatlichen  Konzessionirung  ist  jetzt  eine  Konzessionirung  durch  das  Deutsche
Reich  an  die  Seite  getreten.  Diefelbe  erfolgt  jedoch  nicht  seitens  der  Exekutive,
sondern  nur  kraft  eines  Reichsgesetzes,  welches  sich  namentlich  auch  auf  die  Verleihung
  des  Expropriationsrechts  erstrecken  soll;  dieselbe  bezieht  sich  jedoch  nur  auf
Eisenbahnen,  welche  im  Interesse  der  Vertheidigung  des  Bundesgebiets  oder  im
Interesse  des  gemeinsamen  Verkehrs  für  nothwendig  erachtet  werden,  —  was  freilich
sehr  vieldeutig  ist;  dieselbe  kann  unter  dieser  Voraussetzung  auch  gegen  den  Widerspruch
  der  Bundesglieder,  deren  Gebiet  durchschnitten  wird,  aber  unbeschadet  der
        <pb n="670" />
        Eisenbahngesetzgebung.  667

Landeshoheitsrechte,  ertheilt  werden;  auch  steht  es  dem  Reiche  frei,  solche  Bahnen
auf  eigene  Rechnung  anzulegen  (RVerf.  Art.  41).

II.  Der  Betrieb.  1)  Der  Betrieb  im  Allgemeinen.  Nach  den
Preußischen  Bestimmungen  darf  die  Bahn  dem  Verkehre  nicht  eher  eröffnet  werden,
als  bis  nach  vorgängiger  Revision  der  Anlage  von  der  Regierung  (nach  §  167
des  Komp.-Gef.  von  dem  Handelsminister,  jetzt  Minister  für  die  öffentlichen  Arbeiten)
  die  Genehmigung  dazu  ertheilt  ist.  Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  wird
nach  einem  darüber  von  dem  Handelsminister  zu  erlassenden  Reglement,  welches
zugleich  das  Verhältniß  der  mit  diesem  Geschäft  beauftragten  Beamten  näher  festsetzt,
  der  Gesellschaft  übertragen.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  Bahn  nebst
den  Transportanstalten  fortwährend  in  solchem  Stande  zu  erhalten,  daß  die  Beförderung
  mit  Sicherheit  und  auf  die  der  Bestimmung  des  Unternehmens  entsprechende
  Weise  erfolgen  könne;  sie  kann  hierzu  im  Verwaltungswege  angehalten
werden  (Preuß.  Gesetz  §§  22  ff.).  Die  RVerf.  hat  außerdem  den  Regierungen  die
Pflicht  auferlegt,  die  im  Bundesgebiete  belegenen  Eisenbahnen  im  Interesse  des  allgemeinen
  Verkehrs  wie  ein  einheitliches  Netz  zu  verwalten  und  zu  diesem  Behuf
auch  die  neu  herzustellenden  Bahnen  nach  einheitlichen  Normen  anlegen  und  ausrüsten
  zu  lassen.  Es  sollen  demgemäß  in  thunlichster  Beschleunigung  übereinstimmende
  Betriebseinrichtungen  getroffen,  insbesondere  gleiche  Bahnpolizeireglements
eingeführt  werden.  Das  Reich  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Eisenbahnverwaltungen
  die  Bahnen  jederzeit  in  einem  die  nöthige  Sicherheit  gewährenden
baulichen  Zustande  erhalten  und  dieselben  mit  Betriebsmaterial  so  ausrüsten,  wie
das  Verkehrsbedürfniß  es  erheischt.  Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  endlich  verpflichtet,
  die  für  den  durchgehenden  Verkehr  und  zur  Herstellung  ineinander  greifender
Fahrpläne  nöthigen  Personenzüge  mit  entsprechender  Fahrgeschwindigkeit,  desgleichen
die  zur  Bewältigung  des  Güterverkehrs  nöthigen  Güterzüge  einzuführen,  auch
direkte  Expeditionen  im  Personen=  und  Güterverkehr  unter  Gestattung  des  Uebergangs
  der  Transportmittel  von  einer  Bahn  auf  die  andere,  gegen  die  übliche  Vergütung
  einzurichten  (RVerf.  Art.  42—44).  —  In  Ausführung  des  Art.  43  der
Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  war  seitens  des  Bundesraths  bereits  unter
dem  3.  Juni  1870  ein  Bahnpolizeireglement  erlassen  (B.G.  Bl.  S.  461  ff.)
und  unter  dem  29.  Dezbr.  1871  mit  einigen  Abänderungen  auf  Südhessen,  Baden,
MWürttemberg  und  Elsaß-Lothringen  (nicht  auf  Bayern)  ausgedehnt  worden  (R.G.  Bl.
1872,  S.  34  ff.),  an  dessen  Stelle  dann  das  jetzt  gültige  Bahnpolizeireglement
vom  4.  Janpar  1875  (Centralbl.  S.  57  ff.)  getreten  ist,  welches  auf  alle  Eisenbahnen
  sich  bezieht.  Dasselbe  handelt  über  den  Zustand,  die  Unterhaltung  und
Bewachung  der  Bahn;  über  Einrichtung  und  Zustand  der  Betriebsmittel;  über
Einrichtung  und  Maßregeln  für  die  Handhabung  des  Betriebes;  über  das  Publikum;
  über  Bahnpolizeibeamte.  Das  Bahnpolizeireglement  enthält  also  z.  B.  Vorschriften
  über  Weichenstellungen,  Einfriedigungen,  Beschaffenheit  der  Lokomotiven
und  Wagen,  der  Bremsvorrichtungen,  über  Fahrgeschwindigkeit,  Signale,  Betreten
des  Bahnkörpers,  Tabakrauchen  2c.  Die  Vorschriften  reproduziren  eigentlich  nur
die  früheren  Preußischen  Bestimmungen.

2)  Das  Tarifwesen.  Um  das  natürliche  Monopol,  welches  den  Eisenbahnunternehmern
  aus  der  Verbindung  des  Eigenthums  an  einer  öffentlichen  Straße
mit  dem  ausschließlichen  Transportgeschäfte  auf  derselben  nothwendig  erwächst,
unschädlich  zu  machen,  und  eine  freie  Konkurrenz  zur  Regelung  der  Preise,  insbesondere
  für  den  Transport  der  Güter  möglichst  herzustellen,  hatte  das  Preußische
Eisenbahngesetz  von  1838  den  theoretisch  durchaus  richtigen  Gedanken  gehabt,  diese
Funktionen  von  einander  zu  trennen,  indem  der  Handelsminister  ermächtigt  wurde,
nach  Ablauf  der  drei  ersten  Jahre  zum  Transportbetriebe  auf  der  Bahn  außer
der  Gesellschaft  selbst  auch  Andere  gegen  Entrichtung  des  Bahngeldes,  dessen  Betrag
  die  Kosten  der  Unterhaltung  und  Verwaltung  der  Bahn  nebst  Zubehör,  den
        <pb n="671" />
        668  Eisenbahngesetzgebung.

Reservefonds,  die  der  Gesellschaft  obliegenden  Lasten  und  einen  entsprechenden  Reinertrag
  an  Zinsen  und  Gewinn  des  auf  die  Bahn  verwendeten  Anlagekapitals
decken  sollte,  noch  Prüfung  aller  Verhältnisse  zu  konzessioniren.  Da  aber  dieses
System  trotz  mancher  noch  neuerdings  darauf  gerichteten  Bestrebungen  niemals  eine
praktische  Bedeutung  erlangt  hat,  so  ist  man  staatlicherseits  darauf  beschränkt  gewesen,
  die  Tarifirung  für  Personen=  und  Gütertransport  mit  Rücksicht  auf  den
Reinertrag  gewissen  Beschränkungen  zu  unterwerfen  (Preuß.  Gesetz  §§  26—35).  —
Die  RVerf.  hat  neuerdings  dem  Bunde  die  Kontrole  über  das  Tarifwesen  allgemein
  beigelegt,  mit  der  besonderen  Bestimmung,  dahin  zu  wirken,  daß  baldigst
auf  den  Eisenbahnen  im  Bundesgebiete  übereinstimmende  Betriebsreglements  eingeführt
  werden,  daß  die  möglichste  Gleichmäßigkeit  und  Herabsetzung  der  Tarife
erzielt,  insbesondere  daß  bei  größeren  Entfernungen  für  den  Transport  gewisser
Rohprodukte  (Kohlen,  Koaks,  Holz,  Erze,  Steine,  Salz,  Roheisen  2c.)  ein  dem
Bedürfniß  der  Landwirthschaft  und  Industrie  entsprechender  ermäßigter  Tarif,  und
zwar  zunächst  thunlichst  der  Einpfennig-Tarif  eingeführt  werde,  daß  endlich  bei
eintretenden  Nothständen,  insbesondere  bei  ungewöhnlicher  Theuerung  der  Lebensmittel
  für  den  Transport  namentlich  von  Getreide,  Mehl,  Hülsenfrüchten  und  Kartoffeln,
  zeitweise  ein  ermäßigter,  von  dem  Kaiser  auf  Vorschlag  des  betreffenden
Bundesrathsausschusses  festzustellender  Spezialtarif  einzuführen  sei,  welcher  jedoch
nicht  unter  den  niedrigsten  auf  der  betreffenden  Bahn  für  Rohprodukte  geltenden
Satz  herabgehen  darf  (RVerf.  Art.  45,  46).  In  Ausführung  des  Art.  45  der
Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  war  seitens  des  Bundesraths  bereits  unter
dem  10.  Juni  1870  ein  Betriebsreglement  erlassen  (B.G.  Bl.  S.  419),
unter  dem  22.  Dezbr.  1871  mit  einigen  Abänderungen  auf  Südhessen,  Baden,
Württemberg  und  Elsaß-Lothringen  ausgedehnt  worden  (R.G.Bl.  S.  473)  und
unter  dem  5.  August  1872  nachmals,  wenn  auch  nur  in  untergeordneter  Beziehung
modifizirt  worden  (R.  G.  Bl.  S.  360),  an  dessen  Stelle  dann  das  jetzt  gültige  Betriebsreglement
  vom  11.  Mai  1874  getreten  ist  (Centralbl.  S.  179  ff.,  vl.
R.G.  Bl.  S.  84),  welches  auf  alle  Eisenbahnen  Deutschlands  sich  bezieht.  Dasselbe
handelt  über  die  Beförderung  von  Personen,  Reisegepäck,  Leichen,  Fahrzeugen  und
Thieren  sowie  von  Gütern,  enthält  also  z.  B.  Vorschriften  über  Fahrpläne,  Billetverkauf,
  Anweisung  der  Plätze,  Wartesäle,  Billetkontrole,  Verspätung  oder  Unterbrechung
  des  Zuges,  Mitnahme  von  Handgepäck,  Gepäckscheine,  Gepäckträger,  Haftpflicht
  für  Reisegepäck;  über  Frachtbriefe,  über  Gegenstände,  die  von  der  Beförderung
  ausgeschlossen  sind,  Lieferungszeit,  Lagergeld  2c.  Diese  Vorschriften  reproduziren
  im  Wesentlichen  die  Bestimmungen  des  Reglements  des  Vereins  Deutscher
Eisenbahnverwaltungen.  Bestimmungen  über  die  Höhe  der  Frachtsätze  sind  übrigens
in  dem  Betriebsreglement  nicht  enthalten.  In  dieser  Hinsicht  besteht  zwar  auf
Grund  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  Dezember  1876  eine  gemeinsame,  auf  Verständigung
  der  Deutschen  Staats=  und  Privateisenbahnen  herbeigeführte,  in  einer
durchschnittlichen  Erhöhung  der  Tarife  bestehende,  aber  bis  zur  Stunde  noch  keine
reichsmäßige  Regulirung.

3)  Die  Ersatzpflicht.  Die  Normen  des  Gemeinen  R.  waren  deshalb  so
unvollkommen,  weil  die  Eisenbahnen  als  solche  in  ihrer  Eigenschaft  als  juristische
Personen  nicht  selbst  aus  Delikten  verbindlich  wurden,  und  für  die  Delikte  Dritter
nur  bei  culpa  in  eligendo  hafteten,  die  aber  nachgewiesen  werden  mußte,  so  daß
also  in  der  Regel  nur  derjenige  Bahnwärter  oder  Lokomotivführer  haftbar  war,
der  den  Schaden  angerichtet  hatte,  und  weil  sogar  eine  Haftung  dieser  Personen
von  dem  Beweise  abhängig  war,  daß  der  Schaden  durch  ihre  Schuld  wirklich  entstanden
  sei.  Der  §  25  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes  von  1838  hat  nun  bereits
in  sehr  weitgehender  Weise  den  durch  die  eigenthümliche  Natur  des  Eisenbahnbetriebs
  hervorgerufenen  Bedürfnissen  Rechnung  getragen,  da  der  Grundsatz  aufgestellt
  wurde,  nicht  nur  daß  die  Gesellschaften  als  solche  für  den  bei  der  Beför-
        <pb n="672" />
        Eisenbahngesetzgebung.  669

derung  auf  der  Bahn  an  den  beförderten  Personen  und  Gütern  oder  auch  an  anderen
  Personen  und  deren  Sachen  entstehenden  Schaden  ersatzpflichtig  seien,  sondern
auch,  daß  sie  sich  von  dieser  Erfatzpflicht  einzig  durch  den  Einredebeweis  befreien
könnten,  daß  der  Schaden  entweder  durch  eigene  Schuld  des  Beschädigten  oder  durch  einen
unabwendbaren  äußeren  Zufall  bewirkt  sei,  als  welcher  jedoch  die  gefährliche  Natur
der  Unternehmung  selbst  nicht  betrachtet  werden  kann.  Mit  diefer  Ausdehnung
der  Haftpflicht  stimmte  das  HGB.  Tit.  V  Absch.  1  insofern  überein,  als  es  sich
um  die  Beförderung  von  Gütern  handelte,  so  daß  also  die  Preußischen  Grundsätze
hinsichtlich  des  Verlustes  und  der  Beschädigung  des  Frachtgutes  nunmehr  für  ganz
Deutschland  galten  und  zwar  seit  dem  RGesetz  vom  5.  Juni  1869  nicht  mehr  blos  als
materiell  gemeines,  sondern  als  formelles  Reichsrecht.  Das  H#G#.  geht  dann  sogar
über  den  Standpunkt  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes  insofern  hinaus,  als  es  die
praktisch  wichtige  Bestimmung  hinzufügte,  daß  die  Eisenbahnen  nicht  befugt  seien,
die  Anwendung  dieser  Normen  in  Bezug  auf  den  Eintritt,  Umfang,  Dauer  der
Verpflichtung  oder  in  Bezug  der  Beweislast  zu  ihrem  Vortheil  durch  Verträge
auszuschließen,  insbesondere  also  auch  nicht  durch  die  Betriebs=  oder  Transportreglements.
  Die  Preußische  Novelle  vom  3.  Mai  1869  hatte  dann  weiter  angeordnet,
  daß  die  Eisenbahnen  auch  nicht  befugt  seien,  die  Anwendung  derjenigen
Ersatzpflicht,  die  sich  auf  die  Personenbeförderung  bezieht,  zu  ihrem  Vortheil  durch
Verträge  auszuschließen  oder  zu  beschränken  und  daß  entgegenstehende  Vertragsbestimmungen
  ohne  rechtliche  Wirkung  seien.  Endlich  ist  dann  auch  für  die  Verletzung
  der  Personen,  sowol  für  Tödtung  als  Körperverletzung,  eine  reichsrechtliche
Regelung  durch  das  Haftpflichtgesetz  vom  7.  Juni  1871  herbeigeführt  worden,  die
sich  von  der  früheren  Preußischen  Gesetzgebung  zunächst  dadurch  unterscheidet,  daß
die  Ersatzverbindlichkeit  sich  nicht  mehr  blos  auf  denjenigen  Schaden  bezieht,  der
„bei  der  Beförderung  auf  der  Bahn“,  sondern  auch  auf  denjenigen,  der  „bei  dem
Betriebe  einer  Bahn“  entstanden  ist,  so  daß  also  unter  das  Haftpflichtgesetz  nicht
blos  alles  Dasjenige  fällt,  was  bei  der  Bewegung  der  Fahrzeuge,  sondern  auch,
was  ohne  solche  herbeigeführt  wird,  etwa  durch  Explosion  einer  auf  dem  Perron
haltenden  Lokomotive,  während  dagegen  der  richtigen  Ansicht  nach  Dasjenige.
was  nicht  beim  Betriebe,  sondern  bei  dem  Unternehmen  überhaupt,  durch  Ereignisse
  in  den  Güterschuppen  oder  in  den  Maschinenwerkstätten  geschieht,  nach
anderweitigen  Grundsätzen,  etwa  nach  denjenigen,  die  in  demselben  Gesetze  hinsichtlich
  des  Schadenersatzes  bei  Fabriken  aufgestellt  sind,  beurtheilt  wird.  (Die
verschiedenartige  Behandlung  der  Eisenbahnen  auf  der  einen,  der  Bergwerke  und
Fabriken  auf  der  anderen  Seite  in  dem  angeführten  Gesetze  besteht  wesentlich  darin,
daß  bei  diesen  sonstigen  Unternehmungen  der  Beschädigte  oder  dessen  Erben  den
Beweis  der  Schuld  zu  führen  hat,  während  bei  den  Eisenbahnen  die  Beweislast
dem  Unternehmer  obliegt.)  Ein  weiterer  Unterschied  des  jetzigen  Reichsrechts  vom
früheren  Preußischen  R.  besteht  dann  darin,  daß  zur  prozessualischen  Durchführung
solcher  Schädenprozesse  dem  Entwurfe  einer  Deutschen  bürgerlichen  Prozeßordnung
der  in  der  jetzigen  RPO.  definitiv  anerkannte  Grundsatz  entnommen  ist,  wonach
dem  Richter  die  freie  Würdigung  der  Thatsachen,  namentlich  hinsichtlich  der  Verschuldung
  und  der  Schadenshöhe  zusteht,  so  daß  insbesondere  Zeugen,  Privaturkunden,
  außergerichtliche  Geständnisse,  Präsumtion  ihre  frühere  formelle  Bedeutung
verloren  haben,  und  nur  noch  gerichtlichen  Geständnissen,  öffentlichen  Urkunden  und
dem  Eide  insoweit  legale  Folge  gegeben  werden  soll,  als  die  Landesgesetze  ihnen
solche  beilegen;  die  notorische  Unzulänglichkeit  des  Verfahrens  bei  Schadensersatzklagen
  hatte  übrigens  zur  Annahme  einer  Resolution  auf  Einführung  von  Geschworenen
  oder  Schöffen  für  Prozesse  dieser  Art  in  der  neuen  Deutschen  Prozeßordnung
  geführt.  Die  Einheit  der  Rechtsprechung  war  aber  schon  vor  der  Einführung
  der  neuen  Gerichtsverfassung  insofern  gewährleistet,  als  das  ROGG.  bei
allen  derartigen  Prozessen  in  oberster  Instanz  entschied.  Die  wichtige  Bestimmung
        <pb n="673" />
        670  Eisenbahngesetzgebung.

des  §  4,  der  die  Haftpflicht  wieder  stark  reduzirt,  kommt  für  Eisenbahnen  weniger
in  Betracht.  Endlich  ist  nach  §  3  der  Umfang  der  Ersatzleistung  enger  begrenzt
als  früher  in  Preußen.

Uebrigens  haben  sich  die  Privateisenbahnen  vor  erheblichen  Verlusten  durch
wechselseitige  Versicherung  in  der  Weise  geschützt,  daß  zwar  Entschädigungen  bis  zu
15  000  Mark  der  betreffenden  Gesellschaft  allein  zur  Last  fallen,  Entschädigungen
über  15  000  Mark  aber  unter  stärkerer  Heranziehung  der  zunächst  betheiligten
Gesellschaft,  gemeinschaftlich  getragen  werden.

III.  Besondere  Rechte  und  Pflichten  der  Eisenbahnen.  1)  Der
Ausschluß  von  Konkurrenzbahnen.  Nach  dem  Preußischen  Gesetze  sollte
die  Anlage  einer  zweiten  Eisenbahn  durch  andere  Unternehmer,  welche  neben  der
ersten  in  gleicher  Richtung  auf  dieselben  Orte  mit  Berührung  derselben  Hauptpunkte
  fortlaufen  würde,  binnen  einem  Zeitraum  von  dreißig  Jahren  nach  Eröffnung
  der  Bahn  nicht  zugelassen  werden,  vorbehältlich  anderweiter  Verbesserungen
der  Kommunikationen  zwischen  diesen  Orten  (Preuß.  Gesetz  §  44).  Obgleich  nun
wegen  der  engen  Begrenzung  des  Begriffs  von  Konkurrenzbahnen,  der  hier  aufgestellt
  ist,  ernste  Inkonvenienzen  aus  dieser  Bestimmung  kaum  hervorgegangen  sind,
so  hat  doch  die  Reichsverfassung  alle  gesetzlichen  Normen,  welche  bestehenden  Eisenbahnunternehmungen
  ein  Widerspruchsrecht  gegen  die  Anlegung  von  Konkurrenz--oder
  Parallelbahnen  einräumen,  unbeschadet  bereits  erworbener  Rechte,  für  das  ganze
Bundesgebiet  aufgehoben,  mit  der  Maßgabe,  daß  ein  solches  Widerspruchsrecht  auch
in  den  künftig  zu  ertheilenden  Konzessionen  nicht  weiter  verliehen  werden  kann
(RVerf.  Art.  41  al.  3).

2)  Die  Eisenbahnen  und  die  Post.  Das  Preußische  Eisenbahngesetz  von
1838  beseitigte  einerseits  zu  Gunsten  der  Eisenbahnen  die  aus  dem  Postregal  und
Postzwange  entspringenden  Beschränkungen  des  Eisenbahnbetriebes,  verpflichtete  aber
andererseits  die  Eisenbahnen  zum  unentgeltlichen  Transport  der  dem  Postzwange
weiter  unterworfenen  Gegenstände,  so  daß  diese  Verpflichtung  der  Eisenbahn  zu
Gunsten  der  Post  keineswegs  ein  eigentliches  fiskalisches  Privilegium  ist,  sondern
auf  onerosem  Titel  beruht.  Dieselbe  ist  dann  zwar  mit  der  Einschränkung  des  Postzwangs
  allmählich  eingeschränkt,  aber  mit  dem  Uebergange  der  Post  auf  das  Reich
auch  auf  sämmtliche  Staatsbahnen  im  Verhältniß  zur  Reichspostverwaltung  ausgedehnt
  worden.  Und  zwar  war  das  Verhältniß  der  Reichspost  zu  den  Privatbahnen
  durch  die  Reichspostgesetze  von  1867,  §  5  und  1871,  §  4  unter  Hinweis
auf  das  Preußische  Gesetz  von  1838  geregelt,  während  die  Leistungen  der  Staatsbahnen
  für  Postsendungen  auf  bloßem  Reglement  beruhten,  das  unterm  1.  Januar
1868,  wieder  in  Anschluß  an  die  früheren  Preußischen  Bestimmungen,  vom  Bundesrathe
  erlassen  war,  in  der  Weise,  daß  es  nur  für  einen  achtjährigen  Zeitraum  gelten
sollte,  so  daß  dasselbe  mit  Ablauf  von  1875  sein  Ende  erreichte.  Es  hätte  nun
zwar  damals  dem  Bundesrathe  freigestanden,  dasselbe  zu  verlängern  oder  anderweitige
  Normen  zu  erlassen,  die  Schwierigkeiten  indessen,  die  sich  hierbei  innerhalb
des  Bundesraths  zwischen  den  mit  Staatsbahnen  betheiligten  Regierungen  und  den
anderen  erhoben,  haben  zur  Folge  gehabt,  daß  eine  Mitwirkung  des  Reichstags
veranlaßt  und  die  Materie  also  durch  Gesetz  geregelt  worden  ist.  Gleichzeitig
wurde  nun  aber  auch  das  Verhältniß  zu  den  Privatbahnen  geregelt.  Auf  diese
Weise  ist  an  Stelle  des  Reglements  vom  1.  Januar  1868  und  des  §  4  des
Reichspostgesetzes  vom  28.  Oktober  1871  das  jetzt  gültige  sogenannte  Posteisenbahngesetz
  vom  20.  Dezember  1875  getreten,  zu  dem  dann  unterm  9.  Februar  1876
Vollzugsbestimmungen  ergangen  sind.  Demgemäß  sind  nun  sämmtliche  Eisenbahnen
gegenüber  der  Post  im  Allgemeinen  verpflichtet,  ihren  Betrieb  in  möglichste  Uebereinstimmung
  mit  den  Bedürfnissen  des  Postdienstes  zu  bringen.  Differenzen  hierüber
unterliegen  der  Entscheidung  des  Bundesraths  nach  Anhörung  sowol  der  Reichspostverwaltung
  als  des  Reichseisenbahnamtes.  Es  steht  jedoch  von  vornherein  fest,
        <pb n="674" />
        Eisenbahngesetzgebung.  671

daß  die  Post  die  Einlegung  besonderer  Züge  nicht  verlangen  darf.  Im  Einzelnen
sind  sodann  die  Eisenbahnen  verpflichtet,  zunächst  mit  jedem  regelmäßigen  Zuge
einen  von  der  Postverwaltung  gestellten  Postwagen  mit  den  darin  enthaltenen
Briefen,  Zeitungen,  Geldern,  Packeten  bis  10  Kilogramm,  sowie  den  dienstthuenden
Postbeamten  unentgeltlich  zu  befördern,  so  daß  also  die  unentgeltliche  Beförderungspflicht
  keineswegs  auf  die  Gegenstände  des  Postmonopols  beschränkt  ist.  Zugleich
ist  nachgelassen  worden,  daß  bei  Eilzügen,  deren  Fahrzeit  besonders  kurz  bemessen
ist,  die  Mitbeförderung  von  Packeten  ausgeschlossen  werden  kann.  Sodann  sind  die
Eisenbahnen  weiter  verpflichtet,  gegen  Vergütung  der  Post  weitere  Wagen  zu  stellen
(Packwagen).  Endlich  müssen  sie  bei  Errichtung  neuer  Bahnhöfe  die  für  die  Post
erforderlichen  Diensträume  und  Beamtenwohnungen  gegen  Entschädigung  beschaffen.
Die  Haftpflicht  der  Eisenbahnen  für  die  auf  denselben  während  des  Dienstes  beschädigten
  oder  getödteten  Postbeamten  ist  in  einer  von  den  sonstigen  Grundsätzen,
und  auch  von  dem  früheren  Recht,  abweichenden  Weise  dahin  geordnet  worden,  daß
zwar  der  beschädigte  Beamte  selbst  oder  dessen  Erben  ganz  nach  187  ler  Haftpflichtgesetz
  die  Entschädigungsforderung  gegen  die  Bahn  geltend  machen  kann,  daß  aber
der  Bahn  ein  Regreß  gegen  die  Postverwaltung  zusteht,  der  in  der  praktischen
Geltendmachung  dadurch  sehr  erleichtert  wird,  daß  die  Post  stets  regreßpflichtig  erscheint,
  wenn  sie  nicht  beweist,  daß  der  Tod  oder  die  Verletzung  durch  Verschulden
der  Bahn  herbeigeführt  sei.  Demgemäß  ist  also  das  sonst  bei  Eisenbahnunglücken
herrschende  Prinzip,  daß  die  Eisenbahn  die  Beweislast  hat,  mit  dem  bei  Fabrikunglücken
  herrschenden  Prinzip  vertauscht,  wonach  der  Beschädigte  die  Beweislast
hat.  Dadurch  werden  thatsächlich  die  Entschädigungen  in  der  Regel  der  Postverwaltung
  aufgebürdet.

3)  Die  Eisenbahnabgaben.  Das  Preußische  Gesetz  von  1838  hatte  die
Eisenbahnen  von  der  Gewerbesteuer  befreit,  dagegen  die  Entrichtung  einer  Abgabe
von  dem  Reinertrage  vorgeschrieben,  deren  Höhe  aber  erst  dann  regulirt  werden
sollte,  wenn  die  zweite  in  Preußen  konzessionirte  Eisenbahn  drei  Jahre  in  vollständigem
  Betrieb  gewesen,  und  demgemäß  die  zur  angemessenen  Regulirung  nothwendigen
  Erfahrungen  gesammelt  seien.  Erst  durch  das  Gesetz  vom  30.  Mai  1853
betr.  die  von  den  Eisenbahnen  zu  entrichtende  Abgabe  ist  diese  Regulirung  erfolgt.
Die  Eisenbahnabgabe  stuft  sich  demgemäß  nach  der  Höhe  des  in  jedem  Jahre  aufkommenden
  Reinertrags  dergestalt  ab,  daß  sie  von  einem  Reinertrage  bis  einschließlich
vier  Prozent  des  Aktienkapitals  ½¼0  dieses  Ertrags  beträgt,  mit  dem  höheren  Reinertrage
  aber  progressiv  steigt.  Während  nach  dem  Gesetze  von  1853  diese  Abgabe
behufs  Amortifation  der  in  dem  Eisenbahnunternehmen  angelegten  Aktienkapitalien
in  der  Art  verwendet  werden  sollte,  daß  mittels  derselben  Stammaktien  der  bezüglichen
  Gesellschaft  im  Wege  des  freien  Verkehrs  angekauft,  und  die  Zinsen  und
Dividenden,  welche  auf  die  Aktien  fallen,  zu  gleichem  Zwecke  benutzt  werden  sollten,
so  daß  also  der  Staat  das  Eigenthum  der  Privatbahnen  auf  deren  eigene  Rechnung
erwerben  sollte,  so  ist  diese  Art  der  Verwendung  durch  das  Gesetz  vom  21.  Mai
1859  aufgehoben,  und  es  fließt  jetzt  die  Eisenbahnabgabe  in  den  allgemeinen
Staatsfonds.

Uebrigens  unterliegen  die  Eisenbahnen  im  Allgemeinen  allen  denjenigen  Abgaben,
  für  welche  die  Voraussetzungen  bei  ihnen  zutreffen;  insbesondere  der  staatlichen
  Grund=  und  Gebäudesteuer,  da  bei  diesen  Objekt=  oder  Ertragssteuern  die
Person  des  Inhabers  außer  Betracht  bleibt.  Jedoch  bezieht  sich  dies  thatsächlich
nur  auf  die  Privatbahnen,  und  außerdem  sind  die  Schienenwege  der  Eisenbahnen
von  der  Grundsteuer  befreit,  gleich  den  Kunststraßen,  Brücken  und  schiffbaren  Kanälen,
  wenn  diese  im  Eigenthum  von  Aktiengefellschaften  sich  befinden.  Dagegen
sind  die  Eisenbahnen  der  staatlichen  Einkommen=  und  Klassensteuer  überhaupt  nicht
unterworfen,  da  diese  nur  von  den  Einwohnern  des  Staats,  unter  gewissen  Umständen
  auch  von  Ausländern,  aber  immer  nur  von  physischen,  niemals  von
        <pb n="675" />
        672  Eisenbahngesetzgebung.

juristischen  Personen  erhoben  wird.  Was  sodann  die  Verpflichtung  der  Eisenbahnen
zur  Leistung  von  Kommunalsteuern  betrifft,  so  gelten  in  dieser  Hinsicht  für  Staatsund
  Privatbahnen  dieselben  Grundsätze.  Demgemäß  sind  selbstredend  die  Eisenbahnen
  zu  den  kommunalen  Grund=  und  Gebäudesteuern  heranzuziehen;  hinsichtlich
der  Heranziehung  der  Eisenbahnen  zur  kommunalen  Einkommensteuer  aber  muß  man
scheiden.  Eine  solche  ist  positiv  rechtlich  statthaft  für  sämmtliche  Städte,  für  die
Landgemeinden  der  beiden  westlichen  Provinzen  und  für  die  Kreise  nach  der  neuen
Kreisordnung.  Und  zwar  findet  diese  Heranziehung  zu  den  kommunalen  Einkommensteuern
  in  der  Weise  statt,  daß  daran  nicht  blos  die  Sitze  der  Direktionen,  sondern
sämmtliche  Orte  partizipiren,  in  deren  Kommunalbezirk  eine  Station  errichtet  ist.
Das  steuerpflichtige  Objekt  besteht  im  jährlichen  Reinertrage  des  Unternehmens  und
repartirt  sich  auf  die  einzelnen  Stationen  nach  Maßgabe  der  Bruttoeinnahme  aus
dem  inneren  Verkehr.  Nun  ist  es  allerdings  unleugbar,  daß  vom  eigentlichen  Einkommen,
  wie  bei  Privat=  oder  anderen  juristischen  Personen,  bei  Aktiengefellschaften
nicht  die  Rede  sein  kann,  weil  dasjenige,  was  beim  Jahresschluß  sich  als  Reingewinn
  herausstellt,  im  Grunde  nur  ein  durchlaufender  Posten  ist,  der  abgesehen
etwa  von  Reservefonds  nicht  der  Gesellschaft  als  solcher,  sondern  sofort  den  Aktionären
gehört,  so  daß  also  bei  einer  Besteuerung  des  Gesellschaftseinkommens  streng  genommen
eine  Doppelbesteuerung  zu  Ungunsten  des  assoziirten  Kapitals  im  Gegensatz  zum
Kapital  der  Einzelunternehmungen  stattfindet.  Wenn  trotzdem  die  Heranziehung
der  Aktiengesellschaften  als  solcher  zur  Kommunalsteuer  gerechtfertigt  erscheint,  so
liegt  das  einerseits  darin,  daß  thatsächlich  die  Besteueruug  des  Gesammteinkommens
die  einzige  Möglichkeit  ist,  um  das  aus  Aktienunternehmungen  resultirende  Einkommen
  überhaupt  heranzuziehen.  Außerdem  ist  aber  die  Besteuerung  der  Aktiengesellschaften
  und  namentlich  der  Eisenbahnen,  im  Interesse  der  Kommunen,  nothwendig,
  weil  den  Kommunen  unzweifelhaft  durch  das  Vorhandensein  einer  Eisenbahn
erhebliche  Ausgaben  erwachsen,  und  sehr  wohl  der  Fall  eintreten  könnte,  daß  kein
einziger  Aktionär  der  Kommune  angehörte,  die  Kommunen  insbesondere  auch  dadurch
in  größte  Noth  gerathen  könnten,  wenn  etwa  ein  bisher  im  Einzelbetrieb  befindliches
Unternehmen  in  eine  Aktiengesellschaft  verwandelt  würde,  der  frühere  Besitzer  verzöge
  und  von  den  Aktionären  kein  einziger  der  Kommune  angehörte.

4)  Die  Eisenbahnen  gegenüber  der  Militärverwaltung.  Das
Preußische  Gesetz  enthält  keine  Bestimmungen  über  die  Bedingungen  der  Benutzung
der  Eisenbahnen  für  militärische  Zwecke.  Erst  gelegentlich  der  am  17.  November
1843  erfolgten  landesherrlichen  Bestätigung  des  Statuts  für  die  Niederschl.-Märk.
Eisenbahngesellschaft  wurden  in  der  Gesetzsammlung,  zwar  ohne  Datum  und  Ueberschrift
  „allgemeine  Bedingungen  für  die  Benutzung  der  Eisenbahnen  für  militärische
Zwecke“  abgedruckt.  Sie  legen  den  Eisenbahnen  die  Verpflichtung  auf,  nach  dem
Verlangen  der  Militärverwaltung  für  die  auf  der  Bahn  zu  befördernden  Transporte
von  Truppen,  Waffen,  Kriegs=  und  Verpflegungsbedürfnissen  rc.  nöthigenfalls  auch
außerordentliche  Fahrten  einzurichten  und  alle  verfügbaren  Transportmittel  zur
Benutzung  zu  stellen,  auch  eine  Anzahl  von  Transportfahrzeugen  derartig  herzustellen,
daß  sie  zum  Transport  von  Pferden  benutzt  werden  können.  Die  Vergütung  bleibt
besonderer  Vereinbarung  vorbehalten  (Rönne,  Wegepolizei,  S.  53  ff.).  Ein
Reglement  und  eine  Instruktion  vom  1.  Mai  1861  enthalten  detaillirte  Bestimmungen
  über  den  Eisenbahnmilitärtransport.  —  Die  Reichsverfassung  verpflichtet
nur  ganz  allgemein  sämmtliche  Eisenbahnverwaltungen,  den  Anforderungen  der
Reichsbehörden  in  Betreff  der  Benutzung  der  Eisenbahnen  zum  Zweck  der  Vertheidigung
  des  Bundesgebiets  unweigerlich  Folge  zu  leisten  und  insbesondere  das
Militär  und  alles  Kriegsmaterial  zu  ermäßigten  Sätzen  zu  befördern  (Art.  47).
Diese  Verpflichtung  ist  näher  geregelt  durch  das  Reichsgesetz  über  die  Kriegsleistungen
vom  13.  Juni  1873,  §§  28—31.  Doanach  ist  jede  Eisenbahnverwaltung  verpflichtet,
die  für  die  Beförderung  von  Mannschaften  und  Pferden  erforderlichen  Ausrüstungs-
        <pb n="676" />
        Eisenbahngesetzgebung.  673

gegenstände  ihrer  Eisenbahnwagen  vorräthig  zu  halten;  die  Beförderung  der  bewaffneten
  Macht  und  der  Kriegsbedürfnisse  zu  bewirken;  ihr  Personal  und  ihr  zum
Betriebe  von  Eisenbahnen  dienliches  Material  herzugeben.  Für  die  Bereithaltung
der  Ausrüstungsgegenstände  der  Eisenbahnwagen  wird  eine  Vergütung  nicht  gewährt.
Für  die  Militärtransporte  und  die  Hergabe  von  Betriebsmaterial  erhalten  die
Eisenbahnverwaltungen  Vergütungen  nach  Maßgabe  eines  vom  Bundesrathe  zu  erlassenden
  und  von  Zeit  zu  Zeit  zu  revidirenden  allgemeinen  Tarifs.  Die  Vergütung
für  das  übrige  hergegebene  Material  wird  nach  den  am  Orte  und  zur  Zeit  der
Leistung  bestehenden  Durchschnittspreisen  auf  Grund  sachverständiger  Schätzung  durch
vom  Bundesrathe  bestimmte  Behörden  festgesetzt.  Sämmtliche  Vergütungen  werden
bis  nach  Eingang,  Prüfung  und  Feststellung  der  Liquidationen  gestundet,  und  von
dem  ersten  Tage  des  auf  den  Eingang  der  Liquidation  folgenden  Monats  an  mit
vier  Prozent  verzinst.  Die  Zahlung  der  festgestellten  Beträge  und  Zinsen  erfolgt
nach  Maßgabe  der  verfügbaren  Mittel.  Die  Verwaltungen  der  Eisenbahnen  auf
dem  Kriegsschauplatze  selbst,  oder  in  der  Nähe  desselben  haben  bezüglich  des  Bahnbetriebes
  den  Anordnungen  der  Militärbehörde  Folge  zu  leisten.  —  Für  Kriegsbeschädigungen
  und  Demolirungen,  es  mögen  solche  vom  Feinde  ausgehen  oder  im
Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  kann  die  Gesellschaft  nach  dem
Preußischen  Gesetze  keinen  Ersatz  verlangen  (§  43).

5)  Der  Erwerb  der  Eisenbahnen  durch  den  Staat.  Nach  dem
Preußischen  Gesetze  bleibt  dem  Staate  vorbehalten,  das  Eigenthum  der  Bahn  mit
allem  Zubehör  gegen  vollständige  Entschädigung  anzukaufen.  Dabei  soll  vorbehaltlich
jeder  anderweiten,  durch  gütliches  Einvernehmen  zu  treffenden  Regulirung  nach
folgenden  Grundsätzen  verfahren  werden.  Die  Abtretung  kann  nicht  eher  als  nach
Verlauf  von  30  Jahren  von  dem  Zeitpunkte  der  Transporteröffnung  an  gefordert
werden.  Es  muß  der  Gesellschaft  die  auf  die  Uebernahme  der  Bahn  gerichtete  Absicht
  mindestens  ein  Jahr  vor  dem  zur  Uebernahme  bestimmten  Zeitpunkte  angekündigt
  werden.  Die  Entschädigung  erfolgt  dann  in  der  Weise,  daß  der  Staat
an  die  Gesellschaft  den  fünfundzwanzigfachen  Ertrag  derjenigen  Dividende  bezahlt,
welche  an  sämmtliche  Aktionäre  im  Durchschnitt  der  letzten  fünf  Jahre  ausgezahlt
worden  ist.  Schulden  und  Aktivforderungen  gehen  auf  die  Staatskasse  über.  Der
Staat  erhält  das  Eigenthum  der  Bahn,  des  Inventars  und  des  Reservefonds  (§  42).

IV.  Die  Organisation  der  Behörden.  1)  In  Preußen  bildete  die
Oberinstanz  ursprünglich  das  Finanzministerium,  seit  1848  das  damals  errichtete
Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  bei  dem  die  Eisenbahnangelegenheiten
  anfangs  in  der  Abtheilung  für  Bauwesen,  seit  1851  in  einer  eigenen
Eisenbahnabtheilung  bearbeitet  wurden,  bis  in  den  letzten  Jahren  eine  Theilung
zwischen  der  Verwaltung  der  Staatsbahnen  und  der  staatlichen  Aufsicht  über  die
Privatbahnen  herbeigeführt  wurde,  in  der  Weise,  daß  die  Bearbeitung  der  Geschäfte
der  ersten  Kategorie  in  der  zweiten,  die  der  anderen  in  der  fünften  Abtheilung
des  Handelsministeriums  erfolgte;  schließlich  hat  dann  der  Allerh.  Erlaß  vom
7.  August  1878  in  Verbindung  mit  dem  Gesetze  vom  13.  März  1879  den  lUebergang
  der  Eisenbahnangelegenheiten  auf  das  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten
bewirkt,  dessen  zweite  Abtheilung  nunmehr  die  Verwaltung  der  Staatsbahnen  besorgt,
  während  die  vierte  die  Aufsicht  über  die  Privatbahnen  führt  (die  erste  Abtheilung
  hat  die  Verwaltung  des  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesens,  die  dritte
das  Bauwesen).  Organe  für  die  Verwaltung  des  Staatsbahnwesens  sind  die
Eisenbahndirektionen,  die  in  Folge  der  Gesetze  vom  20.  Dezember  1879  und
26.  Februar  1880  vermehrt  worden  sind,  und  die  von  denselben  abgezweigten
Eisenbahnkommissionen  oder,  wie  dieselben  neuerdings  genannt  werden,  Eisenbahnbetriebsämter.
  Die  Sitze  der  königlichen  Eisenbahndirektionen  nebst  den  von  ihnen
ressortirenden,  in  Parenthese  hinzugefügten  Eisenbahnbetriebsämtern  sind  demgemäß
folgende:  1.  Berlin  (Berlin  3,  Breslau,  Görlitz,  Halle),  2.  Bromberg  (Berlin,

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  43
        <pb n="677" />
        674  Eisenbahngesetzgebung.

Schneidemühl,  Stolp,  Danzig,  Königsberg,  Thorn,  Bromberg,  Stettin),  3.  Hannover
  (Münster,  Dortmund,  Paderborn,  Hannover,  Bremen,  Kassel),  4.  Frankfurt
  a.  M.  (Berlin,  Nordhausen,  Wiesbaden,  Trier,  Saarbrücken,  Frankfurt),
5.  Elberfeld  (Aachen,  Düsseldorf,  Hagen,  Essen,  Kassel,  Altena),  6.  Breslau
(Breslau,  Posen,  Glogau,  Ratibor,  Kattowitz,  Neisse).  Organe  des  staatlichen  Aufsichtsrechts
  sind  die  bereits  durch  §  46  des  Gesetzes  vom  3.  Novbr.  1838  eingesetzten
Eisenbahnkommissariate,  deren  Ressort  und  Geschäftsverhältnisse  durch  Regulativ  des
Ministers  für  Handel  2c.  vom  24.  Nov.  1848  (Minist.-Bl.  S.  390)  näher  bestimmt
worden  sind.

2)  Auch  im  Reiche  ist  die  Verwaltung  der  eigenen  Eisenbahnen  von  der  Wahrnehmung
  der  dem  Reiche  zustehenden  Aufsichtsrechte  geschieden.  Für  die  Verwaltung
der  Reichseisenbahnen  ist  durch  Allerh.  Erlaß  vom  27.  Mai  1878  (R.  G.Bl.
1879  S.  193)  ein  besonderes  Reichsamt  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen
  als  eine  dem  Reichskanzler  unmittelbar  unterstellte  Centralbehörde  eingerichtet
  worden,  von  der  die  Generaldirektion  von  Elsaß-Lothringen  zu  Straßburg
  ressortirt.  Für  die  dem  Reiche  zustehenden  Aufsichtsrechte  sind  beziehungsweise
  der  Bundesrath,  der  Bundesrathsausschuß  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphie,
  endlich  der  Reichskanzler  kompetent.  Der  Letztere  ließ  seine  diesfallsigen
Befugnisse  ursprünglich  durch  das  Reichskanzleramt  ausüben,  bis  dann  das  Reichsgesetz
  vom  27.  Juni  1873  unter  dem  Namen  des  Reichseisenbahnamtes  eine
besondere  Centralbehörde  geschaffen  hat,  die  aus  einem  Vorsitzenden,  dessen
Stelle  gegenwärtig  (Juli  1880)  unbesetzt  ist,  und  der  erforderlichen  Zahl  von
Räthen  besteht  und  dazu  bestimmt  ist,  innerhalb  der  durch  die  Verfassung  geordneten
  Zuständigkeit  des  Reiches  das  Aufsichtsrecht  über  das  Eisenbahnwesen
wahrzunehmen,  ferner  für  die  Ausführung  der  in  der  Reichsverfassung  enthaltenen
Bestimmungen  sowie  der  sonstigen  auf  das  Eisenbahnwesen  bezüglichen  Gesetze  und
verfassungsmäßigen  Vorschriften  Sorge  zu  tragen,  endlich  auf  Abstellung  der  in
Hinsicht  auf  das  Eisenbahnwesen  hervortretenden  Mängel  und  Mißstände  hinzuwirken.
  Das  Reichseisenbahnamt  ist  demgemäß  berechtigt,  innerhalb  seiner
Zuständigkeit  über  alle  Einrichtungen  und  Maßregeln  von  Eisenbahnverwaltungen
Auskunft  zu  fordern,  oder  nach  Befinden  durch  persönliche  Kenntnißnahme
sich  zu  unterrichten,  und  hiernach  das  Erforderliche  zu  veranlassen,  wie  denn
auch  die  Anstellung  von  Reichseisenbahnkommissaren,  welche  vom  Reichseisenbahnamte
  ihre  Instruktionen  empfangen,  vorgesehen  ist.  Das  Verfahren  des
Reichseisenbahnamtes  ist  jedoch  ein  verschiedenes,  je  nachdem  es  sich  um  Privatbahnen,
  um  Staatsbahnen  oder  um  Reichsbahnen  handelt.  In  Bezug  auf  Privatbahnen
  stehen  dem  Reichseisenbahnamte  zur  Durchführung  seiner  Verfügungen  dieselben
  Befugnisse  zu,  welche  den  Aufsichtsbehörden  der  betreffenden  Bundesstaaten
beigelegt  sind;  werden  in  diesem  Falle  Zwangsmaßregeln  erforderlich,  so  sind  die
Eisenbahn-Aufsichtsbehörden  der  einzelnen  Bundesstaaten  gehalten,  den  deshalb  an
sie  ergehenden  Requisitionen  zu  entsprechen.  Handelt  es  sich  um  Staatsbahnen,  so
greifen  die  Art.  7  Nr.  3,  17  und  19  der  Reichsverfassung  Platz;  demgemäß  bedarf
es  zunächst  einer  kaiserlichen,  vom  Reichskanzler  gegengezeichneten  Verfügung,  eines
Beschlusses  des  Bundesraths  über  Mängel  in  der  Ausführung  derselben,  und  endlich
eines  Beschlusses  des  Bundesraths  auf  Exekution  wegen  Nichterfüllung  verfassungsmäßiger
  Bundespflichten,  welche  Exekution  dann  vom  Kaiser  vollstreckt  wird.  Endlich
den  Reichseisenbahnen  gegenüber  wird  der  Reichskanzler  die  Verfügungen  des  Reichseisenbahnamtes
  zum  Vollzug  bringen.  Es  besteht  übrigens  noch  eine  in  allen  diesen
Fällen  anwendbare  Gewähr  dafür,  daß  die  vom  Reichseisenbahnamte  ergriffenen
Maßregeln  in  den  Gesetzen  und  rechtsgültigen  Vorschriften  begründet  sind.  Während
nämlich  sonst  das  Reichseisenbahnamt  seine  Geschäfte  unter  Verantwortlichkeit  und
nach  Anweisung  des  Reichskanzlers  führt,  wie  denn  auch  der  Vorsitzende  zu  denjenigen
  Reichsbeamten  gehört,  die  durch  kaiserliche  Verfügung  einstweilig  in  den
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        Eisenhahnreglements  —  Eisenhart.  675

Ruhestand  versetzt  werden  können,  so  ist  dagegen  für  Reklamationen,  die  auf  der
angeblichen  Ungesetzlichkeit  der  angegriffenen  Maßregel  beruhen,  insofern  ein  besonderes
  Verfahren  angeordnet,  als  das  Reichseisenbahnamt  in  solchen  Fällen  nicht
nur  selbständig  und  unter  eigener  Verantwortlichkeit  kollegialisch  zu  beschließen  hat,
sondern  auch  durch  Zuziehung  richterlicher  Beamten  verstärkt  wird.  Der  Geschäftsgang
  bei  diesem  durch  Richter  verstärkten  Reichseisenbahnamte  ist  in  Ausführung
des  §  5  Nr.  4  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1873  durch  das  vom  Bundesrathe
erlassene  Regulativ  vom  5.  Januar  1874  (Centralbl.  für  das  Deutsche  Reich,
S.  27)  näher  geregelt  worden.

Lit.:  Schmeidler,  Geschichte  des  Deutschen  Eisenbahnwesens,  Leipz.  1871.—  Stürmer
Geschichte  der  Eisenbahnen,  Bromb.  1872.  —  Reyscher,  Das  R.  ves  Staans  an  den  Eisenbahnen
  (Ztschr.  für  Deutsch.  Recht,  Bd.  XIII.  (1852)  S.  243  ff.)  —  Bes  chorner,  Das  Deutsche
Eisenbahnrecht,  Erl.  1858.  —  Koch,  Deutschlands  Eisenbahnen,  2  Bde.,  Marburg  1858—
1860.  —  v.  Rönne,  Die  Wegepolizei  und  das  Wegerecht  des  Preuß.  Staats,  Bresl.  1852,
S,  4—169;  Derselbe,  Das  Staatsrecht  der  Preuß.  Monarchie,  Bd.  II.  Abth.  2  (1872),
S.  461  ff.;  Derselbe,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs,  Bd.  II.  Abth.  1  (1877),  S.  314  ff.
—  Laband,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs,  Bd.  II.  (1878),  S.  358  ff.—  Förstemann,
Das  Preuß.  Eisenbahnrecht  und  die  unter  dessen  Schutze  entstandenen  Eisenbahnunternehmungen,
Berl.  1869.  —  Fischer,  Die  Verkehrsanstalten  des  Reichs,  in  v.  Holtzendorff's  Jahrb.,  Bd.  J.
(1871)  S.  412  ff.,  Bd.  II.  (1873)  S.  212  ff.,  Bd.  IV.  (1876)  S.  421  ff.  —  v.  Stein,  Zur
Eisenbahnrechtsbildung,  Wien  1872.  —  Jäger,  Die  Lehre  von  den  Eisenbahnen  auf  Grundlage
  des  Staats,  München  1865.  —  v.  Mohl,  Polizeiwissenschaft,  3.  Aufl.  1866,  Bd.  II.
S.  414  ff.;  Derselbe,  Die  verbesserten  Verkehrseinrichtungen  (Staatsrecht,  Völkerrecht,
Politik,  Bd.  III.  (1869),  S.  614  ff.  —  v.  Stein,  Handbuch  der  Verwaltungslehre,  Stuttg.
1870,  S.  208  ff.  —  Rösler,  Lehrbuch  des  Deutschen  Verwaltungsrechts,  Bd.  II.  (1873),
S.  431  ff.  —  Rau-Wagner,  Lehrbuch  der  Finanzwissenschaft,  7.  Aufl.  1877,  Th.  I.
S.  525  ff.,  bes.  S.  550—672.  —  Knies,  Die  Eisenbahnen  und  ihre  Wirkungen,  Braunschw.
1853.—  Sax,  Verkehrsmittel,  Bd.  II.,  Wien  1879.—  Michaelis,  Das  Monopol  der  Eisenbahnen,
  eine  Denkschrift  des  vierten  Kongresses  Deutscher  Volkswirthe,  1862.  —  Eine  Anzahl
hierher  gehöriger  Abhandlungen  von  Michaelis  in  Faucher,  V.J.  Schr.  für  Volkswirthschaft,
insbesondere  die  Seungeplüct  und  das  natürliche  Monopol  der  Eisenbahnen  (Bd.  II.  1863,
S.  1  ff.);  die  Differentialtarife  der  Eisenbahnen  (Bd.  V.  1864,  S.  28  ff.);  Eisenbahnaktionäre
und  Eisenbahninteressenten  (Bd.  XIII.  1866,  S.  70  ff.);  die  Eisenbahnen  und  die  Expropriation
(Bd.  XllI.  1866,  S.  146  ff.,  und  Bd.  XV.  1866,  S.  152  ff.  Diese  Abhandlungen  sind  jetzt

esammelt  in  Michaelis,  Volkswirthschaftliche  Schriften,  Bd.  I.  1873,  S.  1—234.—
Prrrot,  Die  Eisenbahnreform,  Rostock  1871;  Derselbe,  Deutsche  Eisenbahnpolitik,  Berl.
1872.  —  Vogt,  Schweizerische  Studien  über  Eisenbahnrecht  (Deutsche  V.  J.  Schr.,  Bd.  XXII.
1859,  S.  1—63).  —  Fick,  Die  Schweizerischen  Rechts-Einheitsbestrebungen,  insbesondere  auf
dem  Gebiete  des  Eisenbahnrechts;  Beilageheft  zu  Goldschmidt's  Ztschr.  für  das  gesammte  H.R.,
Bd.  XIX.  1874  (das  Schweizerische  Eisenbahngesetz  vom  23.  Dezbr.  1872).  —  Rüttimann,
IIb.  (1876),  §§  697  ff.  —  Cohn,  Bundesgesetzgebung  der  Schweiz,  Jena  1879,  S.  7—30.  —
Blumer-Morel,  Schweizerisches  Bundesstaatsrecht,  Bd.  II.  Abth.  1,  Basel  1880,  S.  36—162.
—  Schwabe,  Studien  über  das  Englische  Eisenbahnwesen,  Berl.  1871.  —  Cohn,  Untersuchungen
  über  die  Englische  Eisenbahnpolitik,  2  Bde.,  Leipzig  1874/1875.  —  v.  Kübeck,
Ueber  das  Amerikanische  Eisenbahnwesen,  in  seinen  Reiseskizzen  aus  den  Vereinigten  Staaten,
Wien  1872.  —  Block,  Dictionnaire  v.  chemin  de  fer.  —  Aucoc,  Droit  administratif,
T.  III.  (1876),  p.  228—712.  —  Noel,  Les  rachats  des  chemins  de  fer  (Revue  gen.  DTadm.
7,  I.  378  ss.).  —  Resue  des  deux  Mondes,  1878  März.  —  v.  d.  Leyen,.  Die  Eisenbahnfrage
  in  Frankreich  (Preuß.  Jahrb.  1877  Juli);  Derselbe,  Die  Eisenbahnpolitik  des  Ministers
Freycinet  (Preuß.  Jahrb.  1878,  Juli).  —  Meitzen,  Der  Boden  und  die  landwirthschaftlichen

erhältnisse  des  Preuß.  Staates,  Bd.  III.  (1871),  S.  226  ff.  —  Kletke,  Literatur  über  das
Finanzwesen  des  Preuß.  Staates,  3.  Aufl.  1876,  S.  69,  155  ff.,  224  Es  Meier
rn  eier.

Eisenbahnreglements,  s.  Reglements  der  Eisenbahnen.

Eisenhart,  Johann  Friedrich,  5  15.  X.  1720  zu  Speier,  1755  ord.
rof.  in  Helmstädt,  1  10.  X.  1783.
7*V.  Sin  Felm  Opusc.  jurid.  vari#  argum.,  Hal.  1774.  —  Conradi's  Gidsäge,  d.  teutsch.
R.  in  Sprüchwörtern,  1759,  von  E.,  3.  Aufl.  1823.  —  Erzähl.  bes.  Nhändel,  Halle  1767—
1777.  —  Kl.  deutsche  Schriften  (ec#.  Wedekind),  Erf.  1751.  —  lust.  jur.  Germ.  priv.,  Hal.
1753,  3.  ed.  1775.  ·
Sitze  Memoria  J.  Fr.  E.  auct.  J.  C.  Wernsdorf,  Helmst.  1783.  Te  Franck  in  d.

Allg.  Deutsch.  Biogr.  V.  766.  eichmann.
        <pb n="679" />
        676  Eisenhart  —  Elbzollgericht.

Eisenhart,  Ernst  Ludw.  Aug.,  Sohn  des  Vorigen,  5  1762,  wurde  1794
ord.  Prof.  in  Helmstädt,  ##  2.  VIII.  808.
Schriften:  Vers.  einer  Anl.  z.  Deutschen  Stadt-  u.  Bürgerrechte,  1791.  —  Die  R.wiss.
nach  ahrem  Umfange,  (2)  1804
:  Muther  in  der  Allg.  Deutsch.  Biogr.  V.  765,  766  (auch  über  Joh.  ieie
Teichmann

Eisern-Viehvertrag  heißt  der  Vertrag,  in  welchem  der  Pächter  von  Nutzvieh
  sich  verpflichtet,  nach  Ablauf  der  Pachtzeit  eine  gleiche  Stückzahl  Vieh,  von
gleicher  Beschaffenheit,  wie  er  empfangen,  zurückzugeben,  sei  es  daß  dabei  nur  der
Uebergang  der  Gefahr,  oder  zugleich  der  des  Eigenthums  auf  den  Pächter  beabsichtigt
  wird.  Wegen  der  dadurch  dem  Verpächter  gewährten  Sicherheit  hat  sich
schon  früh  das  Rechtssprüchwort  gebildet:  Eisern-Vieh,  das  stirbt  nie.  Im
Uebrigen  kann  der  Vertrag  entweder  selbständig  über  eine  Viehherde  als  Gesammtsache
  oder  nuch  als  Zusatz  zu  einem  Gutspachtvertrage  über  das  vorhandene  Viehinventar
  geschlossen  werden.  Seiner  juristischen  Natur  nach  bleibt  er  stets  eine
sog.  locatio  conductio  irregularis  und  wird  nur  mit  Unrecht  oft  als  contractus
socidae,  d.  i.  als  eine  Art  Gesellschaftsvertrag  bezeichnet.  Thatsächlich  kommt
beim  Abschluß  eines  solchen  Pachtvertrages  häufig  eine  Schätzung  des  übergebenen
Viehs  vor.  Daher  hat  man  unter  Anwendung  der  bei  der  römischen  dos  gebräuchlichen
  Ausdrücke  auch  hier  eine  aestimatio  venditionis  und  taxationis  gratia
unterschieden.  Doch  kann  man  von  der  ersteren  eigentlich  nur  sprechen,  wenn  an
Stelle  des  Viehs  jedenfalls  eine  Geldsumme  gegeben  werden  soll,  und  eine  aestimatio
  „taxationis  causa  ist  sowol  ohne  Uebergang  der  Gefahr,  als  mit  demselben,
ja  auch  mit  Uebergang  des  Eigenthums  möglich.  Die  Römer  behandeln  ähnliche
Pachtverträge  in  1.  9  §  2;  1.  30  §  4  D.  loc.  19,  2.  Das  Preuß.  R.  in
88  474  —  6.  I.  21  und  ausführlich  der  Cod.  civ.  art.  1804  ss.

Lit.:  S.  Huck,  Die  Viehverstellung  in  der  Ztschr.  für  Deutsches  R.,  V.  Nr.  10,  §§  13,
—5,  28—34.  —  Stobbe,  Handbuch,  III.  §  186.  —  Holzschuher,  Theorie,  MI-S  §298

Erelund,  Carl  Ewert,  5  1791  in  Heinola  (Finnland),  wurde  1827  in
Helsingfors  juris  licent.,  1829  Prof.,  V  1843.

Schriften:  De  concursu  ad  delleten.  1824.  —  De  vindicatione  rei,  1829.  —  De  juris
heredit.  sec.  antiquissimas  Danorum  et  Suecorum  leges  habitu,  1829.  —  Diss.  comparationem
  inter  nauticum  foenus  Roman.  et  bodmeriam  apud  gentes  recentiores  usitatam
Ssistens,  1832.  —  Föreläsningar  öfver  Romenska  privaträtten,  Helsingf.  1850,  1851;  öfver
panträtten,  Helsingf.  1854  (auf  Kosten  der  Universität  herausgegeben)

Lit.:  Biografiska  Anteckningar  öfver  det  finska  universitetets  Krare,  embets-  och
tienstemän  af  R.  Renvall,  Helsingf.  1869.  eichmann.

Elbzollgericht.  In  den  Einführungsgesetzen  zu  der  Deutshen  Civil-  und
StrafPHO.  (*  3)  ist  bestimmt,  daß  diese  Prozeßordnungen  auf  alle  jene  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten,  bezw.  Strassachen  Anwendung  finden  sollen,  welche  vor  die
ordentlichen  Gerichte  gehören.  Neben  den  ordentlichen  Gerichten  läßt  aber
das  GG.  eine  Reihe  von  besonderen  Gerichten  bestehen  (§  14).  Dazu  gehören
die  auf  Staatsverträgen  beruhenden  Rheinschiffahrts=  und  E.

„Auf  den  Fortbestand  der  E.  hat  Oesterreich  ein  vertragsmäßiges  Recht.  Nach
Art.  26  der  Elbschiffahrtsakte  vom  23.  Juni  1821  (Preuß.  Gesetzsammlung
1822,  S.  10  ff.)  sollen  die  E.  erkennen  über  alle  Zollkontraventionen  und  die
hierdurch  verwirkte  Strafe,  über  Streitigkeiten  wegen  Zahlung  der  Zoll-,  Krahnen-,
Wage-,  Hafen-,  Werft=  und  Schleußengebühren  und  wegen  ihres  Betrages,  über
die  von  Privatpersonen  unternommene  Hemmung  des  Leinpfades,  über  die  beim
Schiffsziehen  veranlaßten  Beschädigungen  an  Wiesen  und  Feldern,  sowie  überhaupt
jeden  Schaden,  den  Flösser  oder  Schiffer  während  der  Fahrt  oder  beim  Anlanden
durch  ihre  Fahrlässigkeit  Anderen  verursacht  haben,  endlich  über  den  streitigen
Betrag  von  Bergelöhnen  und  anderen  Hülfsvergütungen  in  Unglücksfällen.  Die
Additionalakte  vom  13.  April  1844  (Preuß.  Gesetzsammlung  S.  458  ff.)  hat  in
§  47  den  E.  ferner  überwiesen,  die  Untersuchung  und  Bestrafung  von  Uebertretungen
        <pb n="680" />
        Elvers  —  Embargo.  677

schiffahrts=  und  strompolizeilicher  Vorschriften  durch  Schiff=  und  Flußfü
Dienstleute,  Passagiere  oder  Schiffszieher,  sowie  von  —’1  welche  aisen  dere
der  Stromfahrzeuge  oder  zum  Schiffszuge  gehörenden  Personen  gegen  einander  oder  gegen
die  in  Ausübung  ihres  Amtes  begriffenen  Elbzoll=  oder  Elbschiffahrts-Polizeibeamte
begehen  und  nicht  etwa  einen  kriminellen  Charakter  an  sich  tragen,  nebst  der  Entscheidung
  über  die  in  allen  diesen  Fällen  etwa  zu  leistende  Entschädigung,  sowie
die  Untersuchung  und  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  Betrag  und  Zahlung
der  Lootsengebühren,  über  den  Streit  von  Schiffsführern  und  Passagieren,  über
Preis  und  sonstige  Bedingungen  und  Verhältnisse  des  Transports  und  über  die
zwischen  den  Eignern  und  Führern,  den  Dienstleuten  und  Zugknechten  der  Stromfahrzeuge
  bestehenden  Dienst=  und  Lohnverhältnisse“".  (Motive  zu  §  3  des  Entw
des  GWG.  S.  34,  35.)  Soweit  die  Angelegenheiten  der  Elbzölle  den  C.  zugewiesen
  waren,  sind  diese  Gerichte  nunmehr  durch  Aufhebung  der  Elbzölle  (Bundesgesetz
  vom  11.  Juni  1870;  B.G.  Bl.  S.  416)  gegenstandslos  geworden.

Im  Uebrigen  sind  die  Verhältnisse  dieser  Gerichte  durch  das  Preuß.  Gesetz,
betreffend  die  E.,  vom  9.  März  1879  (Gesetzsammlung  S.  132)  geregelt.  Danach
sind  E.  erster  Instanz  die  Amtsgerichte,  deren  Bezirke  innerhalb  der  durch  die
Additionalakte  vom  13.  April  1844  bestimmten  Grenzen  von  der  Elbe  berührt
werden.  E.  zweiter  Instanz  sind  die  vorgesetzten  Landgerichte.  In  Strafsachen  entscheiden
  die  E.  erster  Instanz  ohne  Zuziehung  von  Schöffen,  in  zweiter  Instanz
in  der  Besetzung  von  drei  Richtern.

Die  sachliche  Zuständigkeit  bestimmt  sich  durch  die  Vereinbarungen  der  Elbuferstaaten.
  Soweit  durch  diese  abweichende  Bestimmungen  nicht  getroffen  werden,
finden  die  Bestimmungen  der  CPO.  über  das  amtsgerichtliche  Verfahren,  bzw.
die  der  Straf#  O.  über  das  Verfahren  wegen  Uebertretungen  Anwendung.  Wegen
der  in  Preußen  auf  dem  Strome  begangenen  strafbaren  Handlungen  oder  der  einen
Civilanspruch  begründenden  Thatsachen,  die  sich  auf  dem  Preußischen  Stromgebiete
zutragen,  sind  die  E.  beider  Ufer  zuständig.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Landgerichte  findet  kein  Rechtsmittel  statt.

Die  nach  den  bestehenden  Vorschriften  begründete  Mitverhaftung  dritter  Personen
  für  Strafen  und  Kosten  ist  nach  deren  vorheriger  Anhörung  im  Strafurtheil
auszusprechen.

Die  Vollstreckung  elbzollgerichtlicher  Entscheidungen  außerdeutscher  Gerichte
erfolgt  auf  Grund  einer  mit  der  Vollstreckungsklausel  (§  662  der  CPO;  F  483
der  StrafsPP  O.)  kostenfrei  zu  versehenden  Ausfertigung.  Zuständig  für  deren  Ertheilung
  ist  jedes  Landgericht,  zu  dessen  Bezirk  das  E.  gehört.

Die  Vollstreckung  elbzollgerichtlicher  Entscheidungen  Deutscher  Gerichte  erfolgt
nach  Maßgabe  des  §  161  des  GVG.  im  Wege  der  Rechtshülfe.  Hellmann.

Elvers,  Chr.  Fr.,  5  16.  VII.  1797  zu  Flensburg,  wurde  1828  ord.
Prof.  in  Rostock,  seit  1841  Rath  am  O.A.G.  in  Kassel,  ##  2.  X.  1858.  Mith.
d.  Archiv  f.  prakt.  Rechtswissenschaft.

Schriften:  Beitr.  z.  Rechtslehre  u.  Rechtswissenschaft,  1820.  —  Doctr.  jur.  civ.  Rom.
de  culpa,  Gott.  1822.  —  Prompt.  Gaianum,  Gott.  1824.  —  Theor.=  prakt.  Erört.  aus  der
Lehre  v.  d.  testam.  Erbfähigkeit,  Gött.  1827.  —  Ueber  d.  Wesen  d.  älteren  u.  neueren  kath.
Kirche,  Rostock  1832.  —  Prakt.  Arbeiten,  1836.  —  Der  nationale  Standpunkt  in  Bezieh.  auf
RN.,  Staat  u.  Kirche,  1845.  —  Er  gab  heraus  Allg.  jur.  Ztg.,  Gött.  1828—1830  (1831  Allg.
Rztg.  f.  d.  deutsche  Volk).  —  Themis,  Gött.  1827—1830,  N.  1838—1841  4

Lit.:  Arch.  f.  prakt.  R.wiss.,  IX.  485.  —  Elvers  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  VI.  75.

Teichmann.

Emancipation,  s.  Väterliche  Gewalt.

Embargo,  ein  aus  der  Spanischen  Sprache  abstammendes  Wort,  bezeichnet
einen  vom  Staat  ausgehenden  Akt  der  Beschlagnahme.  Man  unterscheidet  gewöhnlich
  staatsrechtliches  (oder  civiles)  E.,  welches  vorhanden  ist,  wenn  der
Staat  aus  Gründen  der  Wirthschaftspolitik,  z.  B.  aus  Anlaß  eines  Ausfuhrverbetes
  seine  Unterthanen  oder  deren  Fahrzeuge  am  Auslaufen  aus  seinen  Häfen
        <pb n="681" />
        678  Emerigon.

verhindert,  und  internationales  dder  völkerrechtliches  E.,  wenn  die  Maßregel
der  Beschlagnahme  oder  Festhaltung  gegen  fremde  Schiffe,  beziehungsweise  Unterthanen
  verhängt  wird.  Unter  E.  pflegt  man  in  der  Regel  diese  letzte  Bedeutung
zu  verstehen.  Ob  ein  sog.  civiles  E.  zulässig  ist,  richtet  sich  nach  den  Gesetzen  der
einzelnen  Staaten.  Völkerrechtlich  betrachtet,  dient  das  E.  verschiedenen  Zweckbestimmungen.
  Dasselbe  kann  zuvörderst  eine  Anwendung  der  Repressalien  sein
und  folgt  alsdann  den  hierfür  geltenden  Regeln  (s.  Th.  I.  S.  1021  und  ferner
unter  d.  Art.  Repressalien)  oder  eine  antizipirte  Konfiskation  im  Hinblick  auf  einen
unmittelbar  bevorstehenden  Krieg  (in  the  contemplation  of  war)  und  unter  dem  Vorbehalt
  der  Rückgabe  für  den  Fall,  daß  wider  Erwarten  eine  friedliche  Ausgleichung
vorhandener  Streitigkeiten  erfolgen  sollte.  Gegenstand  des  E.  können  daher  nur  solche
Gegenstände  sein,  welche  für  den  Kriegsfall  einer  Wegnahme  unterliegen.  Daraus
ergab  sich,  daß  dasselbe  vorzugsweise  auf  Schiffe  jeder  Art,  sowie  deren  Ladung
erstreckt  ward  und  sich  weiterhin  auch  auf  deren  Mannschaft  bezog.  Wegen
präsumtiv  feindlicher  Ladung  darf  auf  neutrale  Schiffe  kein  E.  gelegt  werden.
Als  kompetent  zur  Verhängung  des  E.  kann  nur  die  höchste  Staatsgewalt  anerkannt
werden.  Schon  im  vorigen  Jahrhundert  begann  man  an  der  Gerechtigkeit  des  E.
zu  zweifeln  und  in  Vertragsschlüssen  unter  einzelnen  Mächten  auf  die  Verhängung
dieser  Maßregel  ausdrücklich  zu  verzichten.  Diese  Zweifel  haben  sich  nach  und
nach  zu  der  heute  allgemein  gewordenen  Ueberzeugung  gesteigert,  daß  E.  als  eine
antizipirte  Konfiskation  überhaupt  zu  verwerfen  und  grundsätzlich  zu  mißbilligen
ist.  Gegen  das  E.  spricht  zweierlei.  Einmal  die  Rechtsanschauung,  welche  im
Kriege  das  Privateigenthum  allgemein  geachtet  wissen  will.  Durchgreifender  ist
indessen  der  zweie  Einwand,  daß  das  öffentliche  Vertrauen  und  der  Handel  auf
das  Schwerste  geschädigt  wird,  wenn  man  die  im  eigenen  Territorium  des  Kriegführenden
  befindlichen  Eigenthumsobjekte  feindlicher  Unterthanen  wegnimmt  oder
gar  zu  einer  Zeit  festhält,  wo  der  friedliche  Zustand  noch  fortdauert.  Auch  die
neueren  Englischen  Völkerrechtsschriftsteller  (Twiß,  Phillimore)  verwerfen  in
heutiger  Zeit  das  E.  Die  Dänen  griffen  im  Kriege  gegen  Deutschland  1864  wiederum
zum  E.  zurück.  Aus  der  neuesten  Geschichte  sind  noch  als  Anwendungen  zu  verzeichnen:
  das  E.  der  Französischen  Regierung  gegen  Portugal  1831  und  der  Engländer
  und  Franzosen  gegen  Holland  1839.  In  den  großen  europäischen  Kriegen
nach  1864  ist  das  E.  nicht  angewendet  worden.

Eine  eigenthümliche  Anwendung  ward  dem  E.  durch  die  Nordamerikanische
Unionsregierung  im  Jahre  1807  gegeben  im  Hinblick  auf  den  damals  befürchteten
Kriegsausbruch.  Alle  Schiffe  ohne  öffentlich  beglaubigten  Charakter  wurden  am
Auslaufen  verhindert,  um  den  Verkehr  mit  England  abzubrechen.  Diese  Maßregel
  war  daher  ihrer  Natur  nach  theils  staatsrechtlich,  insoweit  sie  sich  auf  die
Handelsfahrzeuge  der  Union  bezog,  theils  völkerrechtlich,  insoweit  sie  auf  den  Verkehr
  mit  England  einwirkte,  und  einem  Abbruch  der  diplomatischen  Beziehungen
in  demonstrativer  Weise  gleichkam.  Die  Wirkungen  des  rein  völkerrechtlichen  E.
hängen  selbstverständlich  von  den  Umständen  ab.  Bricht  der  Krieg  aus,  so  geht
die  vorläufige  Beschlagnahme  in  definitive  Adjudikation  über,  im  entgegengesetzten.
Falle  tritt  die  Aufhebung  der  Beschlagnahme  und  damit  die  Freigabe  von  Gütern,
Schiffen  und  Personen  ein.

Lit:  Massé,  Droit  commercial,  I.  114.  —  Weolsey,  Introduction  to  the  study  of

international  law  (2.  ed.),  §  114.  —  Twiss,  Law  of  nat.,  II.  8  12.  —  Phillimore,
Comment.,  III.  S  25.  —  Ortolan,  Begles  intern.,  2.  I.  350.  —  Calvo,  Le  droit  internat.,
I.  815.  v.  Holtzendorff.

Emérigon,  Balthazar  Marie,  8  gegen  1714,  Adv.  am  Parl.  in  Aix,
später  in  Marseille,  1780.

Schriften:  Nouv.  Ccomm.  sur  l'’ordonn.  de  la  marine  du  mois  d'acüt  1681,  Mars.
(d.  Pastoret,  Par.  1803/).  —  Traitée  des  assur.  et  des  contrats  à  la  grosse,  Mars.
17  (ed.  Boulay-Paty,  Par.  1827).

Lit.:  Eloge  par  Cresp,  1839.  —  R.  d.  législ.  et  d.  jurispr.  Xl.  32.

Teichmann.
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        Emeritirung.  679

Emeritirung.  Die  Versetzung  eines  Geistlichen  in  den  Ruhestand  (Emeritirung,
  Quieszirung)  erfolgt  der  Regel  nach  freiwillig,  und  zwar  entweder
bei  voller  Dienstfähigkeit:  hier  verliert  der  Emeritus  die  geistlichen  Standesrechte,
und  den  Anspruch  auf  Penfion;  oder  bei  eingetretener  Dienstunfähigkeit:  hier  bleibt
ihm  Beides  gewahrt,  ebenso  wie  die  Befugniß  zur  Vornahme  geistlicher  Handlungen.
  Die  Höhe  des  Ruhegehaltes  wird  entweder  durch  Observanz  bestimmt
oder  durch  Uebereinkommen  mit  dem  Nachfolger  festgesetzt  oder  auf  Grund  besonderer
E.sordnungen  geregelt.  Im  Interesse  der  Disziplin  kann  eine  E.  aber  auch  wider
den  Willen  des  Geistlichen  vom  Kirchenregiment  verfügt  werden  (Richter-Dove,
  Kirchenrecht,  §§  204,  230).

Für  die  evang.  Landeskirche  der  Preuß.  Monarchie  erging  unterm  26.  Januar
1880  ein  umfassendes  Kirchengesetz,  betr.  das  Ruhegehalt  der  emeritirten  Geistlichen,
dazu  ein  Staatsgesetz  vom  15.  März  1880  (beide  Gesetze  s.  Preuß.  Ges.  S.  216  ff).
Nach  denselben  erhält  „jeder  in  dem  Pfarramt  einer  Kirchengemeinde  oder  als
Lehrer  einer  theologischen  Lehranstalt  der  Landeskirche  unter  Bestätigung  des  Kirchenregimentes
  auf  Lebenszeit  angestellte  Geistliche“  (ausnahmsweise  auch  Geistliche  im
Dienst  der  Mission  §  3)  aus  dem  allgemeinen  Pensionsfond  der  Landeskirche
  ein  lebenslängliches  Ruhegehalt  „wenn  er  in  Folge  eines  körperlichen
Gebrechens  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zu  der
Erfüllung  seiner  Amtspflichten  dauernd  unfähig  und  deshalb  von  der  zuständigen
Kirchenbehörde  in  den  Ruhestand  versetzt  ist“  (§  1).  Bei  Geistlichen,  die  aus
disziplinarischen  Gründen  in  den  Ruhestand  versetzt  werden,  steht  die  Verleihung
eines  Ruhegehaltes  auf  Zeit  oder  auf  Lebensdauer  im  Ermessen  des  Oberkirchenrathes
  (§  2).  Das  Ruhegehalt  beträgt  2/0  des  pensionsfähigen  Einkommens,
wenn  die  Versetzung  in  Ruhestand  vor  vollendetem  11.  Dienstjahre  erfolgt,  dann
für  jedes  weitere  Jahr  ½/80  bis  zur  Höhe  von  6/60;  als  Minimalwpension  ist  der
Betrag  von  900,  als  Maximalpension  der  Betrag  von  5000  Mark  fixirt;  ist  die
Pensionirung  aus  disziplinarischen  Gründen  erfolgt,  so  beträgt  der  Höchstbetrag  nur
2/3  der  obigen  Theilsätze  und  das  Maximum  2000  Mark  (§  4).  Das  Gesetz  enthält
  ferner  genaue  Vorschriften  über  den  Modus  der  Berechnung  des  Dienstalters
(8  5).  Das  Prinzip  ist:  daß  dasselbe  vom  Zeitpunkt  der  Ordination  an  berechnet
und  aller  Dienst  in  der  Seelsorge,  im  Kirchenregiment,  an  einer  theologischen
Lehranstalt,  im  Schulamt  eingerechnet  wird.  Die  Zahlung  erfolgt  vierteljährlich
postnumerando.  Eine  Cession,  Verpfändung  oder  sonstige  Uebertragung  des  Ruhegehaltes
  kann  nur  stattfinden,  soweit  der  Betrag  der  Pfändung  unterliegt  (Kirchengesetz
§  7,  Staatsgesetz  Art.  1);  letzteres  bestimmt  sich  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen
über  Pfändung  von  Beamtenpensionen.  Das  Recht  auf  die  Pension  geht  verloren,
wenn  der  Emeritus  durch  Anstellung  in  einem  öffentlichen  Dienst  ein  Gehalt  erwirbt,
  das  dem  letzten  Pfarreinkommen  gleichkommt;  außerdem  wird  der  Pensionsbetrag
  neben  dem  Gehalt  bis  auf  Höhe  des  letzten  Pfarreinkommens  ausbezahlt
(§  9).  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  disziplinarische  Absetzung  durch
kirchliches  Urtheil  und  Verzicht  auf  die  Rechte  des  geistlichen  Standes  ziehen  den
Verlust  des  Ruhegehaltes  nach  sich  (§  92).  Der  Pensionsfond  der  evang.  Landeskirche
  wird  gebildet:  1)  aus  den  bisherigen  Provinzial-Emeritenzuschußfonds;  2)  den
Pfarrbeiträgen;  3)  den  Pfründenabgaben;  4)  den  erforderlichen  Kirchensteuern;
5)  etwa  anfallenden  besonderen  Fonds;  6)  etwaigen  Zuschüssen  des  Staates.  Alle
bisher  für  Pensionszwecke  einzelner  Theile  der  Landeskirche  verwendeten  Fonds  gehen  auf
den  allgemeinen  Pensionsfond  über,  dessen  Reservefond  aus  den  bisherigen  besonderen.
Provinzial-Emeritenfonds  gebildet  wird.  (Kirchengesetz  §§  10,  11,  Staatsgesetz
Art.  3.)  Von  Pfarreinkommen  und  Pfründen  sind  folgende  Beträge  an  den  Pensionsfond
  zu  geben:  1%  vom  Einkommen  unter  4000  Mk.,  bis  zu  6000  Mk.  1½.
darüber  2  %  (dvgl.  dazu  noch  §  13  über  Nachzahlungen!;  ferner  ist  bei  E.  eines
Geistlichen  8  Jahre  lang  ¼  des  gesammten  Einkommens  der  betr.  Stelle  an  den
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        680  Emissionsgeschäft.

Pensionsfond  zu  bezahlen  (über  die  Berechnung  des  Diensteinkommens  s.  8  15).
Die  Beiträge  der  Geistlichen  und  kirchlichen  Stellen  an  den  Pensionsfond  können
im  Wege  der  administrativen  Exekution  eingetrieben  werden  (Staatsgesetz  Art.  5).
An  Kirchensteuern  sind  für  die  Zwecke  des  Emeritenwesens  1½  %  der  Staatsseue
  zu  entrichten  vorbehaltlich  etwaiger  Ermäßigung  durch  den  Oberkirchenrath
(§S  16).  Aufgehoben  sind  alle  dem  Gesetz  widersprechenden  Bestimmungen,  insbesondere
  die  vielfach  hergebrachten  Ansprüche  der  Emeriten  auf  einen  Antheil
aus  dem  Pfarreinkommen  ihrer  Nachfolger  (§  22,  Staatsgesetz  Art.  6),  wogegen  etwaige
besondere  Rechtstitel  für  Versorgung  von  Emeriten  vorbehalten  bleiben  (8  17).
Außerdem  enthält  das  Gesetz  noch  Bestimmungen  über  die  Verwaltung  des
landeskirchlichen  Pensionssonds.  Die  erstinstanzielle  Entscheidung  in  Emeritensachen
fällen  die  Provinzialkonsistorien  (vorbehaltlich  jedoch  etwaiger  civilrechtlicher  Ansprüche,
  Staatsgesetz  Art.  2),  dagegen  ist  Rekurs  an  den  Oberkirchenrath  gestattet
(§  18).  Der  Rechtsweg  gegen  Entscheidungen  des  Oberkirchenraths  steht  nur  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1861  über  Entscheidungen  in  Bezug  auf  das
Ruhegehalt  offen.  (Staatsgesetz  Art.  4).  Endlich  giebt  das  Gesetz  noch  ausführliche
  Uebergangsbestimmungen  (§  19).  Das  Gesetz  tritt  mit  1.  April  1881  in
Kraft,  nur  für  Rheinprovinz  und  Westfalen  ist  besondere  königl.  Verordnung  vorbehalten
  (Art.  7).  Zorn.
Emissionsgeschäft.  Unter  Emission  versteht  man  die  der  Ausstellung
(Kreation)  folgende  erste  Ausgabe  von  Banknoten  und  anderen  Werthpapieren,
welche  damit  in  Umlauf  gesetzt  werden,  auch  von  Papiergeld.  Dieselbe  ist  aus
publizistischen  Gründen  vielfach  beschränkt.  So  bedarf  es  in  Preußen  zur  Emission
von  Papieren,  wodurch  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  an  jeden  Inhaber
  versprochen  wird,  landesherrlicher  Genehmigung.  Der  Begriff  des  E.  hat
sich  jedoch  im  Geschäftsleben  nur  für  solche  Fälle  entwickelt,  in  welchen  man  sich
behufs  Unterbringung  einer  größeren  Menge  neukreirter  Werthpapiere  (Schuldverschreibungen
  einer  Anleihe,  Aktien  2c.)  an  das  Publikum  wendet,  d.  h.
öffentlich  zur  Betheiligung  auffordert.  Die  hierbei  erforderliche  Thätigkeit  bildet
einen  Zweig  des  Bankiergewerbes.  Häufig  ist  nämlich  nicht  der  Aussteller  des
Papiers  (Staat,  Provinz,  Kreis,  Gemeinde,  Eisenbahngesellschaft  2c.)  Emittent
(„Ausgeber“),  sondern  ein  Dritter  oder  eine  Mehrheit  von  Dritten  („Emissionshäuser").
  Die  rechtliche  Stellung  solcher  gewerbemäßiger  Emittenten  ist  indessen
sehr  verschiedenartig.  Nicht  eigentlich  hierher  gehört  der  Fall,  wenn  der  Dritte
als  bloßer  Mandatar  im  Namen  des  Ausstellers  handelt,  wie  es  bei  Etablirung
bloßer  Zeichenstellen  im  Zweifel  die  Absicht  ist.  Hier  bleibt  Emittent  der
Aussteller,  mit  welchem  die  Abnehmer  (Zeichner)  kontrahiren.  Oft  aber  wird  die
gesammte  auf  den  Markt  zu  bringende  Menge  von  Werthpapieren  einem  Einzelnen
oder  einer  Vereinigung  Mehrerer  (Konsortium,  Syndikat)  nach  vorangegangener
Submission  oder  ohne  solche  fest  begeben,  oder  diese  übernehmen  kommissionsweise
  die  Unterbringung  (gegen  Provision).  In  beiden  Fällen  bewirkt  der
Emittent  die  Auflegung  zur  Subskription  (zum  Emissionskurse)  in  eigenem  Namen
und  haftet  daher  dem  Dritten  zwar  nicht  wie  der  Aussteller,  wohl  aber  aus  der
Begebung,  namentlich  für  die  Richtigkeit  des  Prospekts,  sowie  bei  Ausgabe  nichtiger
  Papiere  für  allen  Schaden,  während  er  dem  Aussteller  bald  als  Darleiher
bzw.  Käufer,  bald  als  Kommissionär  (s.  d.  Art.  Kommissionsgeschäft)
gegenübersteht.  Das  Rechtsverhältniß  des  Konsortiums  (Syndikat)  ist  wenigstens
in  der  Regel  das  einer  Sozietät  (behufs  bestmöglichen  Verkaufs  der  Papiere  für
gemeinsame  Rechnung).  Gewöhnlich  übernimmt  ein  Haus  die  Leitung,  während
die  übrigen  Konsortialen  der  Verfügung  entsagen.  Diese  verpflichten  sich,  eine
Einzahlung,  regelmäßig  in  einem  Prozentsatze  ihrer  Nominalbetheiligung  bestehend
zu  leisten.  Sämmtliche  Spesen  und  Unkosten  sind,  häufig  unter  Ausschluß  der
Rechnungslegung,  gemeinsam  zu  tragen.  Endlich  wird  ein  Endtermin  fest-
        <pb n="684" />
        Emminghaus  —  Emphyteuse.  681

gesetzt.  Theilen  einzelne  Konsortialen  wieder  die  Gefahr  mit  Anderen  (durch  Bildung
  von-  Unterkonsortien),  so  treten  diese  im  Swessah  in  kein  Brbal  wur  #
übrigen  Hauptkonsortialen  (Sozietät,  nicht  Kauf  von  Gründerantheilen).  —  Die
ganze  Materie  ist  noch  sehr  im  Flusse,  da  die  Gesetzgebung  sich  nicht  mit  dem  E.
beschäftigt  hat  und  sich  aus  den  überaus  mannigfaltigen  Erscheinungen  des  Verkehrs
  bestimmte  Rechtsanschauungen  noch  nicht  herausgebildet  haben.

Gsgb.  u.  Lit.:  D.  HGB.  Art.  173,  178,  207a,  211.—  Preuß.  Ges.  v.  17.  Juni  1833.—
Verordn  v.  17.  Sept.  1867.  —  Kuntze,  Inhaberpapiere,  S.  374  ff.,  535  ff.  —  Endemann,
  H.  R.,  §  140.  —  Goldschmidt,  Lucca  und  Pistoja-Aktienstreit  S.  15  ff.  39.  —
Auerbach,  Aktienwesen  (Frankfurt  a.  M.  1873),  S.  45,  74,  327.  –  S  ydow  in  Goldschmidt

  2c.  Ztschr.  f.  d.  ges.  H.  RN.,  XX.  S.  426—463.  —  Cntsch.  d.  Reichs  in  Ci
76.  —  Entsch.  d.  ROH.  XIII.  306;  XV.  249:  XVII.  46,  ilsm-  l-  S-i
3  ç  R.  Koch.
Emminghaus,  Theod.  Georg.  Wilh.,  5  1723  zu  Hachenburg,  1757
a.  o.  Prof.  in  Jena,  J  24.  VII.  1758.
1755  ẽt  chrieb:  Memrabilia  Susatensia.  1749.  —  Comm.  in  Jus  Susatense  antiquiss.
—  De  praecipuis  foeminarum  in  German.  jurib  ini  i  is
surheeeibiis.  vererar  3a  man.  Juribus  ex  genuinis  Germ.  fontibus  deductis
vr  Sit:  Günther,  Lebensskizzen,  S.  73.  —  Steffenhagen  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.
.  89.  Teichmann.
Emminghaus,  Gustav,  65  3.  III.  1791  zu  Jena,  wurde  dort  1812  Dozent,
1813  Hofgerichtsadvokat,  1817  in  die  Landesregierung  berufen,  vielseitig  wirksam,
1848  Vor  tand  des  Haupt.  und  Staatsarchivs,  25.  II.  1859.
riften:  Corp.  jur.  Germ.  academicum,  Jenae  1824,  (2)  1844—1856.  —
d.  Gem.  Sächs.  R.,  Jena  1849.  E  Pandetten
Lit.:  Burkhardt  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  VI.  88.  Teichmann.

Emminghaus,  Justus  Christian  Bernhard,  5  7.  XII.  1799  zu
Jena,  studirte  daselbst,  wurde  Amtsaktuar  in  Weida,  1826  Doctor  jur.,  1833
Oberamtmann  in  Blankenhain,  1846  Justizrath  und  Vorstand  des  Justizamts  in
Berka,  1848  vortragender  Rath  in  Weimar,  1858  Geh.  Finanzrath,  15.  XII.
1875.  Mitarbeiter  u.  Redakteur  d.  Arch.  f.  prakt.  Rechtswissenschaft,  in  welches
er  28  Abhandlungen  lieferte.

Lit.:  Archiv  f.  prakt.  R.wiss.  N.  F.  X.  443—445.  Teichmann.

Emphyteuse  ist  das  von  den  Römern  ausgebildete,  vererbliche  und  veräußerliche
  dingliche  Recht  an  einem  fremden  fruchttragenden  Grundstücke  auf  die
gesammte  eigenthumsgleiche  Benutzung  desselben,  nur  mit  der  Beschränkung,  daß
es  nicht  verschlechtert  werde.  Ueber  das  Verhältniß  der  E.  zum  Eigenthum  einerseits
  und  zu  den  übrigen  iura  in  re  aliena  andererseits  s.  Th.  I.  S.  397  ff.
Seinen  Ursprung  hat  dieses  Recht  theils  im  Ost=  theils  im  Weströmischen  Reiche  gehabt.
  In  dem  letzteren  pflegte  der  ager  publicus  gegen  eine  Abgabe  (vectigal)  in
Erbpacht  gegeben  zu  werden,  und  wegen  der  langen  Dauer  desselben  wurde  dem
Pächter  zuerst  durch  den  Prätor  eine  actio  in  rem,  dann  aber  durch  die  Jurisprudenz
  geradezu  ein  dingliches  R.  (ius  in  fundo  vectigali)  beigelegt  (I.  1  D.
si  ager  vect.  6,  3.  1.  71  §§  5—6  D.  de  legat.  1).  In  ähnlicher  Weise  wurden
im  Ostreich  die  kaiserlichen  Ländereien  zu  erblichem  Nutzungsrecht  (emphytteusis)
überlassen,  und  die  Natur  dieses  Rechts  bestimmte  Kaiser  Zeno  ausdrücklich  dahin,
daß  es  sowol  von  Pacht-,  als  von  Eigenthumerecht  verschieden  sei  (I.  1  C.  de
iure  emphyt.  4,  66).  Im  Justin.  Recht  aber  sind  E.  und  ius  in  fundo  vectigali
zu  einem  Institute  verschmolzen.  S.  Tit.  D.  6.  3:  si  ager  vectigalis  i.  e.  emphyteuticarius
  petatur.  Das  Recht  des  Emphyteuta  umfaßt  die  vollständige  Nutzung
der  Sache,  einschließlich  aller  Kulturveränderungen,  geht  also  weiter  als  der  Nießbrauch,
  doch  niemals  bis  zur  Verschlechterung.  An  den  Früchten  erwirbt  der
Emphyteuta  Eigenthum  mit  deren  Trennung  von  der  Hauptsache  (I.  25  §  1  D.
de  usur.  22,  1).  Er  kann  das  Grundstück  auch  verpachten.  Ja  er  kann  sogar
sein  Recht  frei  veräußern,  unter  Lebenden  wie  von  Todes  wegen;  und  kraft  desselben
Pfandrecht  und  Dienstbarkeiten  an  der  Sache  bestellen,  doch  nur  für  die  Dauer
        <pb n="685" />
        682  Emphyteuse.

seines  Rechtes  (§  3  I.  de  loc.  3,  24.  J.  71  88  5-  6  de  legat.  1).  Zum  Schutze
seiner  Rechte  hat  er  eine  dingliche  Klage  (utilis  rei  petitio,  actio  vectigalis),  welche
in  allen  Punkten  der  Eigenthumsklage  nachgebildet  ist;  ebenso  auch  die  Klagen
zur  Geltendmachung  und  zur  Abwehr  von  Grunddienstbarkeiten  (confessoria  und
negatoria  als  utiles),  sowie  als  redlicher  Besitzer  das  Recht  der  actio  Publiciana
(I.  1  §  1  D.  si  ager  vect.  6,  3.  1.  16  D.  de  serv.  8,  1.  1.  12  §  2  D.  de
publ.  6,  2).  Ueber  den  Besitz  des  Emphyteuta  besteht  Streit.  Nach  der  richtigen
Ansicht  hat  er  nicht,  wie  Savigny  lehrte,  abgeleiteten  Sach-,  sondern  vielmehr
Rechtsbesitz  (iuris  quasi  possessio),  Arndts  in  Ztschr.  f.  Civ.  R.  u.  Prz.  N.  F.
III.  9.  Die  Verpflichtung  des  Emphyteuta  besteht  hauptsächlich  darin,  daß  er
das  Grundstück  in  gutem  Stande  halten  muß.  Für  Verbesserung  steht  ihm  nach
der  richtigen  Meinung  ein  Ersatzanspruch  nicht  zu.  Der  Emphyteuta  muß  auch
die  auf  der  Sache  ruhenden  Lasten  tragen  (Nov.  7  c.  3.  §  2.  Nov.  120.  c.  8)
und  die  festgesetzte  Abgabe  (vectigal,  canon,  pensio)  an  den  Eigenthümer  (dominus
emphyteuseos)  entrichten.  Doch  ist  die  Festsetzung  einer  solchen  nicht  unerläßlich.
Auf  Nachlaß  am  Kanon  wegen  zufälliger  Schmälerung  wegen  Fruchtbezuges  hat
der  Emphyteuta  keinen  Anspruch  (I.  1.  C.  de  iure  emph.  4.  66).  So  lange  der
Kanon  rückständig  ist,  kann  gegen  den  Eigenthümer  die  Ausübung  des  emphyteutischen
Rechts  weder  vom  Emphyteuta  noch  von  Rechtsnachfolgern  desselben,  z.  B.  Pfandgläubigern,
  erzwungen  werden  (1.  16  §F  2.  1.  17  D.  pign.  act.  13,  7).  Bei  der
Veräußerung  einer  E.  tritt  der  Uebernehmer  von  selbst  in  die  mit  derselben  verbundenen
  Verpflichtungen,  ja  nach  positiver  Bestimmung  des  Röm.  R.  sogar  in  die
Rückstände  des  Vorgängers  ein  (I.  39  §  5  D.  de  legat.  1);  welches  letztere
Windscheid  §  220  Art.  6  mit  Recht  gegen  Wächter  u.  a.  m.  aufführt.
Endlich  muß  der  Emphyteuta  vor  jeder  Veräußerung  seines  Rechts  die  Zustimmung
  des  Eigenthümers  einholen,  welcher  dieselbe  aus  erheblichen  Gründen  verweigern
  kann,  in  Ermanglung  einer  solchen  aber  binnen  zwei  Monaten  schriftlich
ertheilen  soll.  Für  Ertheilung  der  Genehmigung  und  für  Annahme  des  neuen
Emphyteuta  erhält  der  Eigenthümer  von  diesem  zwei  Prozent  des  Kaufpreises  oder
(bei  anderen  Veräußerungen)  des  Werths  der  E.  als  Abgabe  (Handlohn,  Lehnwaare,
  laudemium).  Einer  Verkümmerung  dieses  Rechts  mittels  Herabsetzung  des  Kaufpreises
  ist  durch  Einführung  eines  Vorkaufsrechts  für  den  Eigenthümer  wirksam
vorgebeugt  (I.  3  C.  de  iure  emph.  4,  66).  Die  Klage,  welche  zur  Sicherung
dieser  obligatorischen  Beziehungen  für  beide  Theile  dient,  wird  emphyteuticaria  in
bersonam  actio  genannt.

Die  Entstehungsgründe  einer  E.  sind  Vertrag,  Vermächtniß,  richterliche  Verfügung
  und  Ersitzung.  Der  Vertrag  bedarf  der  schriftlichen  Form,  wenn  das
Grundstück  Kirchengut  ist,  und  in  anderen  Fällen,  wenn  besondere,  von  der  allgemeinen
  Regel  abweichende  Verabredungen  getroffen  werden  (Nov.  120.  c.  6  §  2.
1.  1  C.  de  iure  emph.  4,  66);  nach  Ansicht  Mancher  sogar  unter  allen  Umständen.
  Besitzeinräumung  ist  der  richtigen  Meinung  nach  zur  Entstehung  des
Rechts  nicht  nöthig  (1.  3  D.  si  ager  vect.  6,  3).  Durch  Vermächtniß  entsteht  die
E.,  auch  ohne  daß  der  Erbe  und  der  Vermächtnißnehmer  einen  besonderen  Vertrag
schließen.  Richterliche  Verfügung  tritt  dann  ein,  wenn  ein  auf  Bestellung  einer
E.  lautendes  Erkenntniß  vollstreckt  wird.  Endlich  die  Ersitzung  einer  E.  ist  zwar
in  den  Quellen  nicht  erwähnt,  muß  aber  doch  anerkannt  werden,  gleichviel  ob
vorher  schon  ein  Anderer  emphyteutische  Rechte  an  dem  Grundstücke  hatte  oder
nicht.  Der  Hauptfall  der  Ersitzung  ist  der,  wo  Jemand  den  Besitz  einer  E.  bona
fite  durch  Einräumung  von  Seiten  eines  Nichteigenthümers  erworben  hat  (1.  12
§*  2  D.  de  publ.  6,  2).  Doch  sind  auch  andere  Fälle  denkbar.  Ueber  die  einzelnen
Erfordernisse  der  Ersitzung  besteht  Streit,  indem  manche  nur  die  sog.  außerordentliche
  für  anwendbar  erklären.  Das  Richtigste  ist,  die  Grundsätze  der  Nießbrauchsersitzung
  analog  auszudehnen,  also  zwar  keinen  Titel,  wohl  aber  bona
        <pb n="686" />
        Endemann  —  Engau.  683

fides  und  10  bzw.  12  Jahre  und  bei  Sachen,  welche  der  ordentlichen  Ersitzung  entzogen
find,  30  bzw.  40  Jahre  zu  erfordern  (so  eer  ordentlichen  erst  Frawäcz).
—  Als  Erlöschungsgründe  kommen  außer  den  für  die  Rechte  an  fremder  Sache  überhaupt
  geltenden  (wie  Untergang  des  Gegenstandes,  Konfusion  2c.)  besonders  drei  in
Betracht,  nämlich  Verzicht,  Verjährung  und  Verwirkung.  Hinsichtlich  des  Verzichts
ist  bestritten,  ob  dazu  nur  einseitige  Aufgabe-Erklärung  des  Emphyteuta  oder  auch  Annahme
  derselben  durch  den  Eigenthümer  gehöre.  Zur  Aufhebung  des  emphyteutischen
  Rechts  ist  wol  unzweifelhaft  die  Annahme  erforderlich.  Aber  auch  die  bloße
Befreiung  von  ferneren  Verpflichtungen,  wie  sie  beim  Nießbrauch  als  Folge  der
Dereliktion  erscheint,  läßt  sich  nicht  analog  übertragen.  Ebenso  gehört  zur  Verjährung
  nicht  blos,  wie  bei  Dienstbarkeiten,  der  Nichtgebrauch,  sondern  die  Ersitzung
  der  Freiheit.  Liegt  diese  aber  vor,  so  ist  auch  nicht  allein  die  emphyteutische
  Klage,  sondern  das  Recht  selbst  erloschen  (so  Arndts;  dagegen
Wächter).  Die  Verwirkung  der  E.  tritt  zur  Strafe  des  Emphyteuta  ein  wegen
erheblicher  Verschlechterung  des  Grundstücks  (Nov.  120  c.  8),  wegen  Verletzung
seiner  Obliegenheiten  bei  einer  Veräußerung  (I.  3  C.  de  jure  emph.  4,  66)  und
wenn  er  mit  Entrichtung  des  Kanons  oder  der  auf  dem  Gute  lastenden  öffentlichen
Abgaben  drei  Jahre  lang  im  Rückstande  bleibt;  ja  bei  kirchlichen  E.  schon  wegen
zweijähriger  Nichtzahlung  des  Kanons  (I.  2  eod.  Nov.  120  c.  8).  In  allen
diesen  Fällen  gilt  die  E.  als  mit  dem  Eintritt  der  betreffenden  Thatsache  selbst
erloschen,  sobald  der  Eigenthümer  auf  Entsetzung  (Privation)  des  Emphyteuta  klagt.
Der  Eigenthümer  hat  daher  auch  auf  die  Früchte  von  der  Zeit  des  Straffalles
Anspruch.  Macht  er  aber  von  seinem  Privationsrecht  keinen  Gebrauch,  so  besteht
die  E.  unverändert  fort  (I.  1.  2,  3  C.  a.  a.  O).  Die  heutige  Anwendbarkeit  der
Grundsätze  von  der  E.  darf  nicht,  wie  Puchta  und  Sintenis  thun,  geleugnet
werden.  Zunächst  sind  aus  älterer  Zeit  noch  manche,  namentlich  kirchliche  E.  bestehen
  geblieben.  Sodann  aber  ist  auch  die  Bestellung  einer  neuen  jederzeit  denkbar,
wenn  auch  die  Parteien  präsumtiv  eher  ein  ähnliches  Deutsches,  bzw.  partikularrechtliches
  Institut,  als  die  Römische  E.,  im  Sinne  haben  werden.

Quellen:  Tit.  D.  VI.  3  si  ager  vectigalis  i.  e.  emphyteuticarius  petatur.  —  C.  IV.
66  de  jure  emphyteutico.

Neuere  Lit.:  Schmid,  Handb.  des  gem.  Deutsch.  R.,  II.  S.  1—57.  —  Arndts
in  Weiske's  R.Lex.,  III.  S.  849  ff.,  und  in  Linde's  Ztschr.  f.  Civ.  R.  u.  Prz.,  N.  F.
III.  S.  245  ff.  u.  367  ff.  (Wiederabdruck  aller  drei  Aufsätze  in  den  ges.  civ.  Schriften  I.
S.  210—317).  —  Wächter,  Das  Superfiziar=  oder  Platzrecht,  in  den  Abhandlungen  der
Leipziger  Juristenfakultät,  Leipz.  1870  (auch  vieles  auf  die  E.  Bezigliche  enthaltend).  —
Dankwardt  in  d.  Jahrbb.  f.  Dogm.  XIV.  S.  322—340.  Eck.

Endemann,  Herm.  Ernst,  Ö  12.  VIII.  1796  zu  Hersfeld,  1824  ord.
Prof.  zu  Marburg,  #  17.  I.  1846.  6

Schriften:  Comm.  de  implendae  conditionis  tempore  spec.,  Marb.  1821.  —  Quaedam
  de  chirographo  et  exc.  non  num.  pec.,  Marb.  1832.  —  Das  Keyserrecht  nach  d.  Handschr.
v.  1372,  Kassel  1846.  ç  .

Lit.:  Neuer  Nekrolog,  1846  S.  66.  —  Steffenhagen  in  der  Allg.  Deutsch.  Biogr.
VI.  105.  Teichmann.

Endemann,  Konrad,  Bruder  des  Vorstehenden,  verdienter  hessischer  Jurist,
Obergerichtspräsident  in  Kassel,  seit  der  1867  erfolgten  Aufhebung  des  Kasseler

Obergerichts  in  Ruhestand,  ##  2.  IV.  1878  in  Kassel.
Teichmann.

Engau,  Johann  Rudolf,  6  28.  IV.  1708  zu  Erfurt,  1710  Professor
in  Jena,  trat  in  den  Schöppenstuhl  ein,  wurde  Hofrath,  18.  I.  1755.
Schriften:  Kurze  jur.  Betracht.  v.  d.  Verlährung  in  peinl.  Fällen,  Jena  1733,  1772.—
Elem.  jur.  Crim.  germ.  carol.,  Jen.  1738,  ed.  Hellfeld  1767.  —  Instrum.  Pacis  Osnabr.,
Jen.  1738.  —  Elem.  jur.  germ.  civ.  vet.,  Jen.  1736,  (7)  1777;  jar.  can.  pontif.  eccles.,
Jen.  1739,  (5)  1765.—  Tractatus,  1756.—  Decis.  et  responsa  jur.  civ  et  crim.  c.  dchmidät,
Jen.  1761.  6  #  „%
Lit.:  Günther,  S.  70.  —  Steffenhagen  in  d.  Allg.  Deutich.  Biogr.  VI.  112.
Teichmann.
        <pb n="687" />
        684  Engel  —  Enterbung.

Engel,  Ludwig,  5  zu  Wagram,  legte  1654  in  Mölk  das  Ordensgelübde
ab,  studirte  in  Salzburg,  wurde  1660  Prof.  des  Kan.  R.,  F  als  Prokanzler  der
Universität  22.  IV.  1674.

Schriften:  Colleg.  jur.  univ.  can.,  1670—1674,  (15)  1770.  —  Manuale  Parochorum,
661  u.  ö.  —  Forum  competens,  1663.  —  Privil.  Monast.,  1664.

Lit.:  Schulte  in  der  Allg.  Deutsch.  Biogr.  VI.  117,  118.  —  Zauner,  Biogr.  Nachrichten
  v.  d.  Salzburgischen  Rechtslehrern,  Salzb.  1789  S.  10—13.  Teichmann.

Engelbertus  Admontensis,  S  1250  aus  der  Steyer'schen  Fam.  der
von  Volkersdorff,  stud.  in  Padua,  wurde  1297  Abt,  1311.

Er  schrieb:  Spec.  virtutum  ad  Alb.  et  Ottonem  Austriae  duces.  —  De  regimine  principum
  tract.  VII.  Ratisb.  S.  a.

Lit.:  Schön,  De  litt.  polit.  med.  aevi,  Vratisl.  1838,  p.  26—30.  —  Mohl,  I.  227.  —
Zöpfl,  Deutsche  R.sgesch.,  I.  201.  —  Stobbe,  R.quellen,  I.  453,  454.  —  Schulte  in  d.
Allg.  Deutsch.  Biogr.  VI.  128.  —  Ott,  Beiträge,  1879  S.  32.  Teichmann.

Enteignung  f.  Expropriation.

Enterbung.  (Th.  I.  S.  460—464.)  1.  E.  ist  vollständige  (oder  partielle)
Ausschließung  pflichttheilsberechtigter  Erben  (sogenannter  Notherben  im  weiteren
Sinn)  vom  Pflichttheile.  Solche  Notherben  sind,  insofern  sie  als  nächste  gesetzliche
Erben  ab  intestato  erben  würden:  a)  die  Descendenten  des  Erblassers,  ohne
Unterschied  ob  emanzipirt  oder  in  väterlicher  Gewalt,  ob  leiblich  oder  adoptiv,
letztere  jedoch  mit  zwiefacher  Beschränkung,  indem  weder  der  vollkommen  Adoptirte,
so  lange  die  Adoption  besteht,  in  Beziehung  auf  seinen  leiblichen  Vater,  noch  der
unvollkommen  Adoptirte  in  Beziehung  auf  seinen  Adoptivvater  pflichttheilsberechtigt
sind;  b)  die  Ascendenten;  c)  die  Geschwister,  vollbürtige  und  halbbürtige  von
der  Vaterseite,  nicht  aber  (auch  nicht  wie  irrig  geglaubt,  seit  Nov.  118)  von  der
Mutterseite,  und  nur  insofern  die  ihnen  vorgezogenen  Personen  zu  den  unehrenhaften
  Personen  gehören,  worüber  zu  entscheiden  im  freien  Ermessen  des
Richters  liegt.

2.  Die  Ausschließung  muß,  um  gültig  zu  sein,  durch  einen  der  im  Gesetze
ausdrücklich  aufgeführten  Enterbungsgründe  berechtigt  sein.  Diese  Gründe  liegen
zum  Theil  in  einem  unehrbaren,  verächtlichen  Lebenswandel  des  Notherben,  zum
Theil  lassen  sie  sich  auf  ein  tadelnswerthes  Benehmen  desselben  gegen  den  Erblasser
zurückführen.  Die  Nov.  115,  welche  das  Notherbenrecht  überhaupt  geregelt  hat,
bestimmt  14  Enterbungsgründe  von  Descendenten,  8  von  Ascendenten.  Die  Aufzählung
  dieser  causae  ingratitudinis  s.  offensionis  s.  a.  a.  O.  S.  435.  Nach
ausdrücklicher  Bestimmung  der  Novelle  sollen  durch  Interpretation  keine  neuen
Gründe  hinzutreten,  womit  aber  keineswegs  gesagt  ist.  daß  nicht  die  einzelnen
gesetzlichen  Gründe  den  allgemeinen  Prinzipien  gemäß  interpretirt,  also  auch  nach
Analogie  ausgedehnt  werden  dürfen.  Indessen  ist  nicht  zu  leugnen,  daß  eben  nach
den  allgemeinen  Prinzipien  Enterbungen  nicht  zu  begünstigen  sind.  Ob  der  Enterbungsgrund
  bereits  im  Augenblicke  der  Testamentserrichtung  vorhanden  sein  muß,
oder  erst  im  Augenblicke  des  Todes,  ist  bestritten:  jenes  muß  entschieden  als  das
Richtigere  anerkannt  werden.  Verzeihung  von  Seiten  des  Erblassers  hebt  den
Enterbungsgrund  auf,  wenn  sie  vor  Errichtung  des  Testamentes  stattfand,  in
welchem  der  Enterbungsgrund  angegeben  ist;  nicht  aber,  der  richtigen  Ansicht
zufolge,  nachträgliche  Verzeihung,  welche  nicht  für  ernst  gemeint  gelten  kann,
da  der  Testator  sich  nicht  veranlaßt  gefunden  hat,  sein  Testament  zu  ändern.

Die  gesetzlichen  Enterbungsgründe  beziehen  sich  lediglich  auf  Ascendenten  und
Descendenten.  Was  die  Geschwister  betrifft,  so  steht  die  Begründung  im  richterlichen
  Ermessen.  «

3.  Ueber  Betrag  und  Berechnung  des  Pflichttheils,  siehe  a.  a.  O.,  S.  462.
In  Ermanglung  eines  gesetzlichen  Enterbungsgrundes  müssen  die  Notherben  für
den  Pflichttheil  eingesetzt  werden;  es  genügt  nicht,  daß  ihnen  der  Pflichttheil
        <pb n="688" />
        Enterbung.  685

auf  irgend  eine  Weise  zugewendet  werde,  z.  B.  durch  Vermächtniß.  Zulässig  i
aber  die  Einsetzung  auf  einzelne  Sachen,  deren  Werth  nac  arnen  1  r
entspricht.

4.  Der  auf  E.  gerichtete  Wille  muß  bestimmt  und  unzweifelhaft  im  Testamente
  ausgesprochen  sein.  —  Die  ehemaligen  formellen  Erfordernisse  der  E.  von
heredes  sui  und  von  emanzipirten  Kindern,  die  im  Gegensatze  zur  E.  sonstiger
Descendenten  nur  nominatim  und  ab  omnibus  gradibus  stattfinden  konnte,  kommen
nach  dem  Recht  der  Nov.  115  nicht  mehr  in  Betracht.  Dies  ist  freilich  im  höchsten
Maße  bestritten,  und  dieser  Streit  hängt  mit  den  verschiedenen  Auffassungen  des
Eisabees  der  Novelle  zum  älteren  Recht  zusammen,  wovon  sogleich  die  Rede

Erforderlich  ist  stets  Angabe  des  Enterbungsgrundes.  Natürlich  muß  die
Wahrheit  der  Angabe  erwiesen  werden,  und  zwar  von  dem  Testamentserben.
Sind  mehrere  Gründe  angegeben,  so  genügt  der  Beweis  eines  einzigen.  Der  Beweis
  eines  nicht  angegebenen  Grundes  vermag  aber  den  mangelnden  Beweis  eines
angegebenen  nicht  zu  ersetzen.

5.  Die  Jov.  115  hat  „das  ganze  Notherbenrecht  der  Descendenten  und  Ascendenten
  in  sich  ausgenommen“,  so  daß  von  den  alten  formellen  Vorschriften  und
Unterscheidungen  sowol,  als  auch  von  den  Rechtsmitteln  des  alten  Rechts  in  Beziehung
  auf  Descendenten  und  Ascendenten  im  Justin.  und  im  heutigen  Recht  keine
Rede  mehr  sein  darf.  Die  E.  von  Descendenten  und  Ascendenten  ist  also  lediglich
  nach  der  Novelle  zu  beurtheilen.  —  So  mit  Recht  Göschen,  Keller,  Francke,
Bluntschli,  Arndts,  Brinz,  Tewes,  Windscheid  u.  a.  m.  So  auch  mit
einer  Modifikation  Mühlenbruch,  der  die  formellen  Vorschriften  betreffend  sui
und  emancipati  noch  gelten  ließ,  ebenso,  mit  etwas  anderer  Nüance,  Puchta.  —
Die  ganze,  mehr  oder  minder  durchgreifend  aufgefaßte  Theorie  wird  als  Reformoder
  Derogationssystem  bezeichnet.

Diesem  gegenüber  steht  das  sog.  Korrektions=  oder  Additionalsystem,
  dessen  Hauptvertreter  Vangerow  ist:  „auch  noch  nach  der  Novelle
sind  die  Rechtsmittel  des  alten  Rechts  anwendbar“,  wenn  nämlich  gegen  die  Formvorschriften
  dieses  Rechts  gefehlt  ist.  „Welche  von  diesen  Theorien  nun“,  sagt  Arndts,
„an  sich  vorzuziehen  wäre,  darüber  kann  man  nicht  lange  zweifelhaft  sein.  Die
Derogationstheorie  gewährt  einfache  im  Wesentlichen  befriedigende  Resultate,  sie
befeitigt  Unterschiede,  die  zu  Justinian's  Zeiten  keinen  rechten  Grund  mehr  hatten,
schneidet  dadurch  eine  Menge  von  schwierigen  Verwicklungen  ab  und  entspricht  so
dem  praktischen  Bedürfnisse  einer  Zeit,  welcher  ein  so  verwickeltes,  oft  der  scharffinnigsten
  Unterscheidungsgabe  noch  schwieriges  Recht  ein  Stein  des  Anstoßes  sein
mußte.  Die  Korrektionstheorie  dagegen  läßt  nicht  nur  gegen  den  Geist  des  neueren
Rechts  alle  jene  Unterschiede  bestehen,  sondern  vermehrt  sogar  noch  die  Verwicklung
und  führt  Schwierigkeiten  herbei,  für  die  sich  kaum  eine  Lösung  findet."

6.  Sobald  ein  gesetzwidrig  ausgeschlossener  Ascendent  oder  Descendent  sein  Recht
geltend  macht,  fallen  die  Erbeinsetzungen,  natürlich  auch  die  Vulgarsubstitutionen,
weg,  und  es  tritt  Intestaterbrecht  ein.  Aber  die  Legate  und  übrigen  letztwilligen
Verfügungen,  durch  welche  Jemandem  Etwas  zugewendet  wird,  darunter  auch  Pupillarfubstitutionen,
  —  nicht  aber  E.  anderer  Notherben,  —  bleiben  aufrecht.
Um  sein  Recht  geltend  zu  machen,  hat  der  Notherbe  eine  einfache  hereditatis  petitioab
  intestato.  Die  Erbeinsetzungen  waren  alfo  nicht  von  Anfang  an  nichtig,  sind
aber  rescissibel  durch  den  bloßen  Willen  des  Notherben.  Diese  richtige  Ansicht
wird  vertreten  von  Bluntschli,  Francke,  Arndts,  Rudorff.

Radikaler  ist  die  vorzugsweise  als  Nullitätssystem,  oder  als  absolutes
Nullitätssystem,  im  Gegensatze  zur  eben  vorgetragenen  Theorie  der  relativen
Nullität  oder  der  Rescissibilität,  bezeichnete  Theorie,  welcher  Thibaut,
Keller,  Vangerow,  Vering  und  viele  Neuere  huldigen  und  wonach  die
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        686  Entführung.

Erbeinsetzungen  von  Anfang  an  ipso  jure  nichtig  sind.  —  Die  Romanisten  des  16.
Jahrhunderts  hingegen  glaubten,  daß  die  alte  Inoffiziositätsquerel  mit  ihren  Eigenthümlichkeiten
  anwendbar  sei;  das  ist  das  sog.  Inoffiziositätssystem,  zu
welchem  sich  Brinz,  Köppen  und  Windscheid  bekennen.  —  Andere  dagegen,
z.  B.  Puchta,  wollen  hier  unterscheiden.  Ist  kein  gesetzlicher  Grund  angegeben,
dann  ist  Nichtigkeit  vorhanden  und  hereditatis  petitio  anzustellen;  ist  ein  Grund
zwar  angegeben  aber  unwahr,  dann  findet  Anfechtbarkeit  und  Inoffiziositätsquerel
statt:  sog.  gemischtes  System.  Noch  andere  Nüancen  könnten  angegeben  werden.
Die  Kontroverse  stammt  schon  von  den  Glossatoren  her.

Im  Falle  gesetzwidriger  aber  blos  partieller  Ausschließung,  bloßer  Verkürzung
  des  Pflichttheils,  hat  der  Notherbe  die  alte  actio  suppletoria  auf  Ergänzung,
gegen  seine  Miterben  nach  Verhältniß  ihrer  Erbtheile,  gegen  andere  Pflichttheilsberechtigte
  jedoch  nur  insofern  sie  mehr  als  ihr  Pflichttheil  erhalten  haben.

Die  E.  in  guter  Absicht,  exheredatio  bona  mente  non  notae  causa  facta
ut  filiis  consulant,  giebt  zu  keiner  Klage  Anlaß.

7.  In  der  Pflichttheilsberechtigung  der  Geschwister  ist  durch  Nov.  115  nichts
geändert  worden.  Ein  Grund  der  E.  muß  vorhanden  sein,  braucht  aber  nicht  angegeben
  zu  werden.  Der  grundlos  Ausgeschlossene  hat  die  Inoffiziositätsquerel
gegen  die  Testamentserben  auf  Ungültigkeitserklärung  des  Testaments  in  seinem
ganzen  Inhalt,  jedoch  nur  zum  Schaden  der  unehrenhaften,  nicht  auch  der
unbescholtenen  Testamentserben.  Im  Falle  bloßer  Verkürzung  hat  der  Berechtigte
  Klage  auf  Ergänzung  gegen  den  unehrenhaften  Erben,  soweit  sein  Erbtheil
  reicht.

Ueber  E.  in  den  neueren  Gsgbb.,  f.  a.  a.  O.  461—4464.

Quellen:  Die  Hauptgquelle  ist  Nov.  115.  —  Pflichttheil:  I.  II.  18.  D.  V.  2.  C.  III.  28.
De  inofficioso  testamento.  —  Das  alte  Recht  der  Exheredation:  I.  II.  13.  De  exheredatione
  liberorum.  —  D.  XXVIII.  2.  De  liberis  et  postumis  heredibus  instituendis  vel
exheredandis.  —  C.  VI.  28.  De  liberis  praeteritis  vel  exheredatis.  —  C.  VI.  29.  be
postumis  heredibus  instituendis  vel  exheredandis.  —  Preuß.  LR.  II.  1  §§  631,  633;
§  391—480,  501—518.  —  C.  N.  art.  913  ss.

Lit.:  S.  hauptsächlich  die  Schriften  über  Erbrecht  im  Allgem.  von  Vering,  Köppen
(S.  141—166),  Tewes  u.  A.,  über  testamentarisches  Erbrecht  von  Roßhirt  und  über  Notherbenrecht
  insbesondere:  Bluntf  chli,  Entwicklung  der  Erbfolge  gegen  den  letzten  Willen
nach  Röm.  R.,  Bonn  1829.  —  Francke,  Das  R.  der  Notherben  u.  Michttheilsberechtigten,
Gött.  1831.  —  Glück-  MWMühlenbruch,  XXXV——XXXVIII.  (1832—1835).  —  Buchholz  in
seinen  Abhandlungen  (1833).  —  Arndts  in  Weiske's  R.slexikon,  III.  u.  VIII.  —  Schmöt,
Das  formelle  R.  der  Notherben,  Leipz.  1862.  —  Heumann  in  der  Gießener  Ztschr.,  XVII.
—  Marezoll  in  Grolman's  Magazin  für  Rechtswissenschaft  und  Gsgb.,  IV.  —  Vangerow,

§§  484—489.  —  Windscheid,  Pand.,  §§  562,  587—  —  Arndts-  '  Serafini,  88  591
bes  603.  —  Ueber  die  exheredatio  bona  menter  1  In  —  Mühlenbruch,  XXXVI.
—  Windscheid,  §  583.  —  Unger,  84.  Rivier.

Entführung.  Die  Geschichte  und  Morphologie  dieses  Verbrechens,  in  wenigen
Punkten  zusammengefaßt,  ergeben,  daß  die  E.  (crimen  raptus)  bis  auf  Konstantin
als  ein  crimen  vis  ohne  Rücksicht  auf  die  Ehrbarkeit  der  entführten  ledigen  oder
verheiratheten  Person  ausgefaßt  wird,  nach  Konstantin  als  Unzuchtsverbrechen  mit
Verletzung  der  väterlichen  oder  eheherrlichen  Rechte  Behandlung  erfährt,  seit  Justinian
die  Ehe  zwischen  raptor  und  rapta  direkt  verboten  und  das  Verbrechen  offiziell  verfolgt
  wird.  Der  Gegenstand  desselben  wird  nunmehr  auf  eine  unbescholtene  Frauensperson
  oder  virgo  honesta  beschränkt.  Das  Verbrechen  begreift  die  mit  Gewalt
gegen  ein  Weib  wie  die  mit  der  Einwilligung  der  Haustochter  heimlich  vor  den
Eltern  bewirkte  Wegführung  in  geschlechtlicher  Absicht.

Die  Kirche  schärft  das  Eheverbot  zwischen  raptor  und  rapta  im  Anschluß  an
das  Röm.  R.,  um  dem  Ueberhandnehmen  der  E.  zu  steuern.  Der  Begriff  des  Verbrechens
  ist  nicht  auf  die  Heirathsabsicht  beschränkt,  vielmehr  auf  den  Zweck  der
Befriedigung  des  Geschlechtstriebes  ausgedehnt,  ein  Begriff,  der  im  späteren  Kan.
        <pb n="690" />
        Entführung.  687

R.  wieder  eingeengt  wird  seit  den  Römischen  Konzilien  von  721  und  743.  «
kirchliche  Begriff  des  Verbrechens  bestand  in  der  gewaltsamen  Wegführung  „Der
Frauensperson  von  ihrem  gewöhnlichen  Aufenthaltsorte,  wo  sie  sich  im  Schutze
ihrer  Familie  befindet,  nach  einem  entfernteren  Orte,  wo  fie,  jenes  Rechtsschutzes
entbehrend,  ganz  der  Gewalt  des  raptor  preisgegeben  ist.  Das  Zurückhalten  in
seiner  Gewalt  oder  das  Wegschleppen  per  aliquot  passus  in  der  Nähe  ihres  Schutzgebietes
  begründet  noch  keinen  raptus.  Ob  die  Wegführung  einer  minorennen
Tochter  mit  ihrem  Willen  gegen  den  der  Eltern,  der  raptus  in  parentes,  durch
das  Konzil  von  Trient  aufgehoben  sei,  ist  bestritten,  von  Phillips,  Fessler
Kaifser  u.  A.  verneint.  Streitig  ist,  ob  auch  ein  Mann,  durch  ein  Weib  entführt,
Gegenstand  des  Verbrechens  sei  und  dasselbe  nach  dem  Tridentinum  an  der  eigenen
Braut  begangen  werden  könne.  Heute  kann  die  E.  nach  D.  Straf#  B.  236
auch  an  der  eigenen  Braut  begangen  werden.  Gewiß  ist,  daß  es  auf  die  Unbescholtenheit
  der  Entführten  nicht  ankomme,  während  nach  Justin.  und  Gemeinem
Deutschen  R.  eine  unverleumdete  Frauensperson  allein  Gegenstand  des  Verbrechens
der  E.  ist.  Während  im  Röm.  R.  die  Absicht  des  raptor  auf  Ehe  oder  Unzucht
gehen  konnte,  beschränkt  das  katholische  Kirchenrecht  die  E.  auf  die  Absicht  der  Eheschließung.
  Das  protestantische  Kirchenrecht  entlehnte  seinen  Begriff  von  E.  aus
dem  Gemeinen  Kriminalrechte  unter  Einwirkung  der  rezipirten  Rechte,  auf  welche  die
Karolina  verwiesen  hat,  und  die  gemeinrechtliche  Jurisprudenz  bezeichnet  unter  Anerkennung
  des  raptus  in  parentes  die  E.  als  gewaltsame  oder  widerrechtlich  listige
Bemächtigung  eines  Weibes  durch  einen  Mann  zum  Zwecke  der  Ehelichung  oder
Schwächung,  welches  unbescholten  und  weder  die  Gattin,  noch  rechtmäßige  Braut
des  raptor  ist.  Die  neueren  Landesstrafgesetze  kommen  darin  überein,  daß  das
Verbrechen  um  der  Eheschließung  oder  der  Unzucht  willen  geschehe,  daß  dasselbe
durch  List  oder  Gewalt  verübt  werde.  Zum  Thatbestand  gehören  als  Subjekt
ein  Mann,  als  Gegenstand  ein  Weib,  doch  hatten  Bayern  1813,  Hannover,
Württemberg  dieses  Verbrechen  auf  die  Wegführung  eines  Mannes  in  Unzuchtsabsicht
  ausgedehnt.  Das  Erforderniß  des  untadelhaften  Lebenswandels  ist  aufgehoben,
  der  vorherrschende  Gesichtspunkt  der  Strafbarkeit:  die  Verletzung  der  persönlichen
  Freiheit  oder  der  rechtmäßigen  Gewalthaber  der  abhängigen  Entführten,
während  die  richtige  Ansicht  das  Moment  der  Verletzung  oder  Gefährdung  der
weiblichen  Ehre  und  Züchtigkeit  in  erster  Linie  hervorhebt.  Ist  die  Entführte  eine
geschlechtlich  anrüchige  Person,  so  verliert  dadurch  das  Verbrechen  sein  eigenthümliches
  Gepräge,  insofern  erst  in  zweiter  Linie  die  widerrechtliche  Freiheitsberaubung
in  Betracht  kommt,  und  zwar  nicht  einmal  in  allen  Fällen.

Das  Wegführen,  nach  einigen  Partikularrechten  das  Zurückbehalten  in  einem  von
dem  freien  gewöhnlichen  oder  angewiesenen  Aufenthaltsorte  entfernten  Orte,  wo  die  Entführte
  ganz  der  physischen  und  moralischen  Einwirkung  des  Uebelthäters  ausgesetzt
ist,  muß  ein  widerrechtliches  sein,  nicht  nothwendig  durch  einen  Mann,  wenn  nur
zu  Gunsten  eines  Mannes,  und  in  einer  die  Entführte  an  ihrer  weiblichen  Ehre
kompromittirenden  Weise  geschehen.  Um  die  E.  von  der  Nothzucht  zu  unterscheiden,
ist  auch  die  Absicht,  dauernd  über  die  Entführte  in  dem  ihr  aufgezwungenen  Aufenthaltsorte
  zum  Zwecke  der  Geschlechtsbefriedigung  zu  verfügen,  erforderlich.  Die
Rechtswidrigkeit  der  E.  liegt  entweder  in  der  Vergewaltigung  des  Willens  des
Weibes  oder,  wenn  dieses  konsentirte,  in  der  Verletzung  des  Willens  ihrer  Gewalthaber,
  Eltern,  Ehemann,  Vormund  oder  Versorger.  Im  letzteren  Falle  jehlt  das
Moment  der  Freiheitsberaubung.  Die  Einwilligung  der  rechtmäßigen  Gewalthaber
in  die  E  mit  dem  Willen  der  Entführten  schließt  den  Begriff  des  Verbrechens  aus,
ebenso  die  Einwilligung  einer  großjährigen  unverehelichten  Frauensperson.

Die  Form  des  Verbrechens,  welches  durch  Verletzung  des  Willens  der  rechtmäßigen
  Gewalthaber  begangen  wird,  schließt  mehrere  Fälle  in  sich.
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        688  Entlafsung  —  Entmündigungsverfahren.

Die  Strafe  der  E.  wider  Willen  der  Entführten  oder  einer  unter  vierzehn
Jahre  alten,  noch  im  Hause  der  Eltern  oder  ihrer  Stellvertreter  lebenden  Frauensperson
  ist  Zuchthaus  nach  Maß  der  angewandten  Mittel  des  beabsichtigten  oder
erfolgten  Uebels.  Minder  strafbar  ist  die  E.  einer  einwilligenden,  wenigstens  schon
vierzehn  Jahre  alt  gewesenen  Person,  wodurch  nur  Dritte  in  ihren  Rechten  verletzt
werden  und  wobei  die  Regel  des  Strafverfahrens  auf  Antrag  des  Beleidigten  eintritt.
Nach  §§  236,  237  des  D.  Straf  GB.  tritt  Verfolgung  nur  auf  Antrag  ein.  Hat  der
Entführer  die  Entführte  geheirathet,  so  findet  die  Verfolgung  nur  statt,  nachdem
die  Ehe  für  ungültig  erklärt  worden  ist.  Die  mit  ihrer  Einwilligung  Entführte  ist
nicht  strafbar.

Esgb.  u.  Lit.:  Deutsches  Straf  G.  &amp;amp;  235—238.  —  Hälschner,  Preuß.  Straf.,  III.
332.  —  Goltdammer,  Material.,  Bd.  1.  S.  442  ff.  —  Wächter,  Abhandlungen  a.  d.
Strafr.,  1835.  —  Colberg,  Das  Eisd.  E.#  der  E.,  1869.  —  Pachmann,  Lehrb.  des
Kirchenrechts,  3.  Ausg.,  II.  273.  Wa  hlberg.

Entlassung,  bedingte,  s.  Progressivsystem.

Entmündigungsverfahren  ist  das  Verfahren,  in  welchem  geprüft  und  entschieden
  wird,  ob  eine  Person  als  geisteskrank,  bzw.  als  Verschwender,  der  bürgerlichen
  Selbständigkeit  zu  entkleiden  sei.  Im  Röm.  und  Gem.  R.  bestand  dasselbe
in  einer  durch  das  Vormundschaftsgericht  von  Amtswegen  geführten  Untersuchung,
und  die  Entmündigung  vollzog  sich  wie  ein  Akt  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.
Nach  Preuß,  und  Französ.  R.  dagegen  wurde  in  den  Formen  des  Civilprozesses
kontradiktorisch  verhandelt  und  erkannt.  Das  erstere  Verfahren  ist  kürzer  und
weniger  kostspielig,  das  letztere  gewährt  mehr  Bürgschaft  für  die  Schonung  der  persönlichen
  Freiheit.  Die  CPO.  hat  eine  Verbindung  beider  Systeme  vorgeschrieben.
Zunächst  soll  das  Amtsgericht  auf  Grund  eines  Untersuchungsverfahrens  entscheiden,
sodann  aber  gegen  die  von  ihm  ausgesprochene  bzw.  aufrechterhaltene  Entmündigung
eine  Anfechtung  im  Wege  der  Klage  beim  Landgericht  zulässig  sein  (§§  593—627).
Dabei  werden  unter  Geisteskrankheit  die  mehreren  vom  bürgerlichen  Recht  unterschiedenen
  Formen  des  Wahnsinns,  Blödfinns  u.  s.  w.  zusammengefaßt.  Desgleichen
ist  der  Begriff  der  Verschwendung  aus  dem  bürgerlichen  Recht  zu  entnehmen.  Auf
die  durch  anderweitige  Gebrechen  in  der  Besorgung  ihrer  Geschäfte  behinderten  Personen
  (Taube,  Stumme  u.  dgl.  m.)  findet  das  E.  keine  Anwendung.  Die  Regeln
desselben  sind  für  Geisteskranke  und  Verschwender  im  Allgemeinen  gleich.  Der
Hauptunterschied  ist,  daß  nur  bei  dem  E.  wegen  Geisteskrankheit  eine  Mitwirkung
der  Staatsanwaltschaft  stattfindet.  Zur  Einleitung  des  E.  muß  beim  Amtsgericht
ein  Antrag  gestellt  werden,  zu  dem  nur  der  Ehegatte,  Verwandte  und  der  Vormund
  bzw.  der  Staatsanwalt  berufen  sind  (§§  593—596,  621).  Das  Gericht
nimmt  die  erforderlichen  Ermittlungen  von  Amtswegen  vor  (88  597,  62).  Handelt
es  sich  um  Geisteskrankheit,  so  ist  in  der  Regel  der  zu  Entmündigende  persönlich
unter  Zuziehung  eines  Sachverständigen  zu  vernehmen,  jedenfalls  aber  ein  solcher
über  den  Geisteszustand  des  zu  Entmündigenden  zu  hören  (§§  598,  599;  vgl.
d.  Art.  Explorationsverfahren).  Der  Beschluß  ist  stets  dem  Antragsteller,
  außerdem,  wenn  es  sich  um  Geisteskrankheit  handelt,  dem  Staatsanwalt,
wenn  um  Verschwendung,  dem  zu  Entmündigenden  zuzustellen  (§§  602,  623,  Abf.  1).
Lautet  er  auf  Entmündigung,  so  wird  er  auch  der  Vormundschaftsbehörde  mitgetheilt,
  und  die  Wirksamkeit  der  Entmündigung  beginnt  im  Falle  der  Geisteskrankheit
  mit  dieser  Mittheilung,  im  Falle  der  Verschwendung  mit  der  Zustellung  an
den  Entmündigten  (55  603,  623,  Abs.  2).  Die  Entmündigung  wegen  Verschwendung
ist  auch  öffentlich  bekannt  zu  machen  (§  627).  Ueber  die  Anfechtungsklage  im
E.  s.  diesen  Art.  Gegen  den  die  Entmündigung  ablehnenden  Beschluß  hat  der  Antragsteller
  bzw.  der  Staatsanwalt  die  sofortige  Beschwerde  (8§  604,  621).  —  Auch
über  die  Wiederaufhebung  der  Entmündigung  ergeht  zunächst  ein  Beschluß  des  Amtsgerichts
  auf  Antrag  des  Entmündigten  oder  seines  Vormunds  bzw.  des  Staats-
        <pb n="692" />
        Entscheidungen.  689

anwalts  (88  616—618,  625).  Der  Beschluß  ist  dem  Antragsteller,  und  falls  er
auf  Wiederaufhebung  lautet,  dem  Entmündigten  und  bzw.  dem  Staatsanwalt  zuzustellen,
  die  Wiederaufhebung  der  Entmündigung  wegen  Verschwendung  auch
öffentlich  bekannt  zu  machen  (§8  619,  625,  627).  Gegen  die  Wiederaufhebung  gilt
nur  im  Falle  der  Geisteskrankheit  sofortige  Beschwerde,  und  zwar  von  Seiten  des
Staatsanwalts  (88  619  Abs.  2,  625  Abs.  2).  Bei  Ablehnung  der  Wiederaufhebung
steht  eine  Wiederaufhebungsklage  beim  Landgericht  dem  Vormund,  bzw.  dem  Staatsanwalt
  oder  einem  dazu  bestellten  Rechtsanwalt  zu,  die  in  Bezug  auf  Person  des
Beklagten  und  Verfahren  ebenso  wie  die  Anfechtungsklage  behandelt  wird  (88  620,  626).

Lit.:  v.  Arnold,  Das  gerichtl.  Verfahren  gegen  Geisteskranke  und  Verschwender,  Erl.
1861.  —  Fitting,  Réivilprz.,  §  68.  —  Die  Materialien  u.  Kommentare  zur  CPO.,  Buch
VI.  Abschn.  II.  Eck.

Entscheidungen  (v.  Bar,  Th.  I.  Suppl.  S.  54)  nennt  die  Deutsche  Civil  PO.
alle  in  Absicht  auf  die  Prozeßführung  vom  Gericht  ausgehenden  Beschlüsse,  welches.
Inhalts  fie  immer  sein  mögen,  wie  sich  das  Franz.  R.  zu  deren  genereller  Bezeichnung
  des  Ausdrucks  jugement,  die  mittelalterliche  Doktrin  und  Gesetzgebung  des
Gem.  R.  des  Ausdrucks  sententia,  die  heutige  des  Worts  Dekret  bedienen.  Hatte
das  Röm.  R.,  welches  die  exekutivischen  Prozedurarten  des  Gem.  R.  und  der
Deutschen  CPO.  nicht  kennt,  zwischen  der  sententia  definitiva,  welche  nach  stattgegebener
  Verhandlung  der  Parteien  auf  vorgängige  richterliche  Prüfung  der  Hauptsache
  (praevia  disceptatione  causae)  über  letztere,  also  über  den  klägerischen  Anspruch,
  ergeht  und  allen  übrigen  E.  geschieden,  welche  bald  als  sententia,  bald  als
decretum,  bald  als  interlocutio  oder  durch  andere  Ausdrücke  bezeichnet  werden,  so
unterschied  die  mittelalterliche  Doktrin  und  Gesetzgebung  ebenso,  aber  ohne  dabei
auf  die  neu  aufgekommenen  exekutivischen  Procedurarten  Bedacht  zu  nehmen,  zwischen
der  sententia  definitiva  und  den  sententiae  interlocutoriae  oder  interlocutiones,
welche  inter  principium  et  finem  causae  ergehen.  Letztere  sind  später  in  sententiae
interlocutoriae  mixtae  oder  vim  definitivae  habentes  und  merae  oder  schlechte,  einfache,
  prozeßleitende  Dekrete  getheilt  worden,  je  nachdem  sie  nach  der  Meinung
der  Einen  (Bultejus,  Carpzov,  Brunnemann,  Böhmer,  Grolman,
Renaud),  einen  Theil  der  Hauptsache  entscheiden,  nach  der  Meinung  der  Anderen
(Gönner,  Planck,  Wetzell)  nach  verstattetem  zweiseitigen  Gehör  ergehen  oder
das  Eine  wie  das  Andere  nicht  thun,  insonderheit  nur  den  Prozeß  weiter  leiten.
Das  Franz.  R.  basirt  auf  der  gleichen  Theorie;  indem  es  die  Verfügungen
der  vorfitzenden,  kommissarischen  und  requirirten  Richter  ordonnances  nennt,  jugement
vorzugsweise  von  den  E.  des  Gerichts  gebraucht,  die  E.  höherer  Gerichte  als  arréts
bezeichnet,  alle  aber  wieder  unter  der  Gesammtbezeichnung  jugement  zusammenfaßt,
ist  ihm  jugement  definitif  dasjenige,  welches  die  cause  soumise,  Hauptsache  oder
Inzidentsache,  entscheidet,  jugement  interlocutoire  ein  solches,  welches  eine  preuve,
verification  ou  l’instruction  anordnet,  qui  préjuge  ie  fond,  und  jugement  préparatoire
  ein  solches,  welches  pour  linstruction  de  la  cause  ergeht.  Die  Deutsche  CPO.
theilt  die  E.  in  Urtheile  und  Beschlüsse  der  Gerichte  und  in  Verfügungen  der  vorsitzenden,
  kommissarischen  und  requirirten  Richter,  von  welchen  die  Beschlüsse  ohne
oder  nach  mündlicher  Verhandlung,  dagegen  die  Urtheile  nach  stattgehabter  mündlicher
  Verhandlung  als  kontradiktorische  oder  Versäumnißurtheile  bedingt  oder  unbedingt
  ergehen  und  Endurtheile  sind,  wenn  sie  den  oder  die  eingeklagten  oder
widergeklagten  oder  einredeweise  geltend  gemachten  Ansprüche  alle  oder  zum  Theil
(Theikurtheil)  erledigen,  Zwischenurtheile,  wenn  sie  über  einzelne  selbständige  Angriffs=
  oder  Vertheidigungsmittel,  wohin  Urtheile  über  den  Klaggrund  allein  im
Gegensatz  zum  Betrage  des  Anspruchs,  Urtheile  über  prozeßhindernde  Einreden,
urtheile  mit  Vorbehalt  von  Vertheidigungsmitteln  des  Beklagten  gehören,  oder  über
Zwischenstreitigkeiten,  z.  B.  über  Verpflichtung  eines  Anwalts  zur  Zurücklieferung
von  Urkunden,  über  Zeugnißweigerung,  über  Zurückweisung  einer  Intervention

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  44
        <pb n="693" />
        690  Entscheidungen.

entscheiden.  —  Die  Frage  nun,  ob  eine  konkrete  E.  Zwischen-  oder  Endurtheil,
Beschluß  oder  Verfügung  sei,  ist  von  wesentlichem  Belang  für  ihre  Anfechtbarkeit
und  damit  schließlich  auch  für  ihre  Vollstreckbarkeit.  Das  Röm.  R.  stellt  die  Regel
auf:  quod  jussit  vetuitve  praetor,  contrario  imperio  tollere  et  repetere  licet,  de
sententiis  contra.  Auf  Grund  dieser  Regel  lehrte  nach  Planck's  Ausführungen
die  Italienische  Doktrin  des  Mittelalters,  daß  die  Endsentenz  für  den  Richter,
der  sie  gesprochen,  irrevokabel  sei  und  die  Rechtskraft  beschreite,  wofern  die  Partei
nicht  an  den  höheren  Richter  appellire,  daß  dagegen  alle  interlokutorischen  Sentenzen
von  dem  sie  erlassenden  Richter  selbst  zurückgenommen  oder  abgeändert  werden
dürfen,  die  Partei  also  nicht  zu  appelliren  nöthig  habe  und  durch  einfache  Remonstration
vor  dem  bisherigen  Richter  ihre  Beseitigung  oder  Abänderung  zu  verlangen  vermöge.
  Die  Revokabilität  der  Interlokutorien  erlitt  jedoch  eine  Beschränkung,  seit
man  aus  ihnen  die  interlocutoriae  mixtae  ausschied  und  denselben  in  Gleichstcllung
mit  dem  Endurtheil  die  Fähigkeit  beilegte,  die  Rechtskraft  zu  beschreiten.  Dabei
blieb  es  jedoch  bis  in  die  neueste  Zeit  streitig,  welches  das  unterscheidende  Kennzeichen
  der  interlocutoria  vim  definitivae  habens  sei.  Hat  dieser  Streit  sich  schließlich
  auch  die  Alternative  der  E.  über  einen  Punkt  der  Hauptsache  oder  der  E.  nach
zweiseitigem  Gehör  oder,  wie  Planck  will,  nach  voraufgegangenem  Streite  beschränkt,
so  wird  man  nicht  zweifeln  dürfen,  sich  für  das  Gem.  R.  auf  die  Seite  der  ersteren
Alternative  zu  stellen,  da  für  den  Einfluß  Altdeutscher  Auffassungen  auf  diese
Frage  auch  noch  von  Wetzell  ein  Beweis  nicht  beigebracht  ist  und  es  sich  hier
lediglich  um  eine  Erstreckung  der  Römischen  Regel:  res  judicata  jus  facit  inter  partes
auf  die  in  Rede  stehenden  Interlokutorien  handelt,  diese  Regel  aber  im  Röm.  R.  sich
nur  auf  die  causa  principalis,  das  materielle  Rechtsverhältniß,  nicht  auf  prozessuale
Verhältnisse  bezogen  hat,  deren  E.  ja  spätestens  mit  dem  Ende  des  Preozesses  ihre
Bedeutung  von  selbst  verliert.  Die  Deutsche  CPO.  spricht  nun  allerdings  von
rechtskräftiger  E.  über  Zuständigkeit  oder  Unzuständigkeit  der  Gerichte,  über  Unzulässigkeit
  einer  Nebenintervention,  einer  Zeugnißweigerung  und  könnte  man  danach
annehmen,  daß  sie  auch  die  Rechtskraft  rein  prozessualer  E.  anerkenne.  Allein  sie
unterscheidet  mit  Wetzell  zwischen  formeller  Rechtskraft,  welche  in  der  Unanfechtbarkeit
  durch  die  (ordentlichen)  Rechtsmittel  der  Berufung,  Revision  und  Beschwerde
  und  durch  den  Einspruch  besteht  und  welche  selbstverständlich  auch  prozessualen
  E.,  welche  nicht  oder  nicht  weiter  anfechtbar  sind,  zukommen  kann,  sich
aber,  wie  Wetzell  selbst  einräumt,  schließlich  als  ein  Erforderniß  der  eigentlichen
Rechtskraft  herausstellt,  also  diese  selbst  nicht  bedeutet,  und  der  materiellen  oder
eigentlichen  Rechtskraft,  welche  an  die  Stelle  des  bisherigen  Rechtsverhältnisses  der
Parteien  das  im  Urtheil  anerkannte  setzt  und  zu  dessen  Geltendmachung  actio  und
exceptio  rei  judicatae  gewährt.  Die  materielle  Rechtskraft  schreibt  sie  den  End=  und
Theilurtheilen  zu,  bezüglich  welcher  jedoch  darauf  hinzuweisen  ist,  daß  die  Prozeßordnung
  Ansprüche  und  daher  auch  Urtheile  in  der  Hauptsache  in  viel  weiterem
Umfange  statuirt,  als  solche  im  Gem.  R.  durch  den  Begriff  der  Hauptsache  und
der  E.  über  sie  gegeben  sind  —,  nicht  aber  den  Zwischenurtheilen,  die  der  materiellen
Rechtskraft  so  wenig,  wie  Beschlüsse  und  Verfügungen,  fähig  sind.  Dagegen  sind
Zwischenurtheile  für  das  urtheilende  Gericht  irrevokabel  und  darum,  zwar  wo  sie
zwischen  Parteien  und  dritten  Personen  ergangen  sind,  mit  der  sofortigen  Beschwerde
anzufechten,  wo  sie  aber  unter  den  Parteien  allein  ergangen,  nur  mit  den  Rechtsmitteln
  gegen  das  Endurtheil  angreifbar,  wie  sie  denn  auch  durch  letzteres  aufgehoben
  oder  überflüssig  gemacht  werden;  selbständig  anfechtbar  sind  ausnahmsweise
  allein  die  Zwischenurtheile  über  den  bloßen  Klaggrund,  über  prozeßhindernde
Einreden  und  die  in  der  Berufungsinstanz  und  im  Urkunds=  und  Wechselprozeß
mit  Vorbehalt  der  Rechte  des  Beklagten  ergangenen,  welche  letzteren  auch  vorläufig  vollstreckbar
  sind,  bei  Einlegung  von  Einspruch  und  Rechtsmitteln  aber  die  Vollstreckbarkeit
einbüßen  können.  Beschlüsse  und  Verfügungen  sind  der  materiellen  Rechtskraft  nicht  fähig,
        <pb n="694" />
        Entscheidungen.  691

für  die  Parteien  aber,  soweit  sie  nicht  ausdrücklich  für  unanfechtbar  erklärt  sind,  mit
den  Rechtsmitteln  gegen  das  Endurtheil  oder  sofern  sie  eine  E.  über  die  Hauptsache
nicht  enthalten,  mit  der  Beschwerde  anfechtbar,  und  da  dieses  Rechtsmittel  der
gemeinrechtlichen  Appellation  gegen  einfache  Dekrete  entspricht,  auch  für  das  Gericht
revokabel,  aber  nicht,  soweit  sie  der  sofortigen  Beschwerde  unterworfen  sind.  Diese
Revokabilität  gestaltet  sich  für  die  Verfügungen  der  vorsitzenden,  beauftragten  und
ersuchten  Richter  zu  einer  gedoppelten,  indem  nicht  nur  diese  Richter  selbst,  sondern.
auch  das  Gericht,  zu  welchem  sie  gehören  oder  welches  sie  beauftragt  hat,  auf  die
bei  ihm  eingelegte  Beschwerde  dieselben  abzuändern  befugt  ist.

Quellen:  L.  14,  42,  55  D.  42,  1.  —  C.  de  proc.  art.  116  ss.,  451  ss.  809  ss.  —
Hannov.  Prz.,O.  §§  346,  395  ff.  —  Deutsche  Gns.  §  36,  68,  146,  249,  271  ff..  289,

293  ff.,  296  ff.,  325,  355,  472  ff.,  502,  507,  510,  530  ff.,  542,  645,  648  ff.,  6537.  Mot.
S.  216  ff.,  235  ff.,  328  ff.,  387  ff.

Lit.:  Joa.  Urbach,  Proc.  jud.,  (ed.  Muther)  p.  229  Sqq.  —  Vultejus,  Tr.  de  judic.
lib.  III.  c.  11  nr.  12  sdq.  c.  12  nr.  6  sqq.  —  J.  H.Böhmer,  J.  E.  P.  lib.  II.  tit.  27.

2  sqq.  —  Grolman,  Theorie,  §  98.  —  Gönner,  Hdb.,  Bd.  I.  Abhdl.  VII.  §  20  ff.  —
Bayer,  Ord.  Prz.,  §  133.  —  Planck,  Bew.  Urth.,  §§  16,  21,  40  ff.,  66  ff.  —  Wetzell,
Syst.,  §  47  Anm.  11,  §  51  Anm.  43.  —  Renaud,  GCiv.  Prz.  R.,  §  154.  —  Fitting,
Reiv.  Prz.,  §§  30,  55  ff.  —  Komment.  d.  Deutsch.  CPO.  1I.  von  Struckmann-Koch,
v.  Wilmowski-Levy,  Endemann,  Puchelt,  L.  Seuffert,  v.  Bülow.  —  Schlink,
Komment.  z.  Franz.  CPO.,  §  378.  —  Pigeau,  Proc.  civ.  I.  p.  482  ss.

K.  Wieding.

Entscheidungen  (strafproz.)  nennt  die  Deutsche  Straf  PO.  alle  im  Strafverfahren
  vorkommenden  richterlichen  Anordnungen.  Es  gehören  hierher  auch  die
prozeßleitenden  Verfügungen,  doch  sind  diese  nicht  immer  einbegriffen,  wenn  die
StrafPH  O.  von  E.  spricht.  Die  E.  zerfallen  in  Urtheile,  Beschlüsse  und  Verfügungen.
Urtheile  sind  die  E.,  welche  in  einer  Hauptverhandlung  ergehen  und  die  Anklage
oder  die  Rechtsmittel  der  Berufung  und  der  Revision  erledigen.  Zwischen  den
Beschlüssen  und  Verfügungen  lläßt  sich,  was  ursprünglich  beabsichtigt  war,
ein  fester  Unterschied  dahin  nicht  angeben,  daß  erstere  von  einem  Kollegium,  letztere
von  einem  einzelnen  Richter  erlassen  werden.  Die  Straf  P  O.  braucht  die  beiden
Ausdrücke  mehrfach  in  gleichem  Sinne.  —  Für  einzelne  richterliche  Anordnungen
finden  sich  besondere  Ausdrücke:  Strafbefehl,  Haft=  und  Vorführungsbefehl.

Die  gerichtlichen  E.  ergehen  entweder  auf  Grund  einer  mündlichen  Verhandlung
oder  des  Inhalts  der  Akten.  Bei  den  Kollegialgerichten  müssen  die  E.,  welche  dem
Kollegium  als  solchem  zustehen,  wenn  sie  nicht  in  der  Hauptverhandlung  zu  erlassen
sind,  in  berathender  Sitzung  erlassen  werden.  Die  im  Laufe  einer  Hauptverhandlung
  ergehenden  E.  des  Gerichts  werden  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  die
außerhalb  einer  Hauptverhandlung  ergehenden,  nach  erfolgter  schriftlicher  oder
mündlicher  Erklärung  der  Staatsanwaltschaft  erlassen.  (Ueber  die  Zweifel,  zu
welchen  §  33  der  StrafP  O.,  welcher  diese  Bestimmung  enthält,  Veranlassung  giebt,
vgl.  Löwe.)  Die  durch  ein  Rechtsmittel  anfechtbaren  E.  sowie  diejenigen,  durch
welche  ein  Antrag  abgelehnt  wird,  gleichviel  ob  diese  anfechtbar  sind  oder  nicht,
sind  mit  Gründen  zu  versehen  (vgl.  den  Art.  Elsgründe).  Abgesehen  hiervon
enthält  die  StrafP  O.  keine  Bestimmung  über  Inhalt  und  Form  der  E.  Es  wird
daher  der  bisherige  Gerichtsgebrauch  maßgebend  bleiben.

Hinsichtlich  der  Beurkundung  gerichtlicher  E.  hat  die  StrafPO.  nur  Bestimmungen
  aufgestellt,  welche  sich  auf  die  Urtheile,  die  in  der  Hauptverhandlung
ergehenden  E.  und  die  Sprüche  der  Geschworenen  beziehen.  Vgll.  S  275,  307,
308,  312  und  den  Art.  Urtheil  (strafproz.).  Die  Beurkundung  der  E.,  welche
von  einem  Richter  in  einem  Termin  erlassen  werden,  erfolgt  in  dem  Protokoll.
Beschlüsse,  welche  in  berathenden  Sitzungen  gefaßt  werden,  werden  in  der  Regel
von  einem  Richter  niederzuschreiben  und  von  den  übrigen  zu  unterschreiben  sein.
(G.  §  194  Abs.  1;  StrafPO.  8§  22,  23).  u—
        <pb n="695" />
        692  Entscheidungsgründe.

Die  Bekanntmachung  der  E.  erfolgt  durch  Verkündung  oder  Zustellung.
Die  Verkündung  ist  eine  richterliche  Handlung  und  wird  dann  angewendet,  wenn
die  E.  in  Anwesenheit  der  davon  betroffenen  Person  ergehen.  Alle  anderen  E.  werden
durch  Zustellung  bekannt  gemacht.  Dem  nicht  auf  freiem  Fuße  Befindlichen
ist  das  zugestellte  Schriftstück  auf  Verlangen  vorzulesen.  Die  E.,  welche  einer
Zustellung  oder  Vollstreckung  bedürfen,  find  der  Staatsanwaltschaft  zu  übergeben,
welche  das  Erforderliche  zu  veranlassen  hat.  Der  Untersuchungsrichter,  der  Amtsrichter
  und  auch  wol  die  Gerichte,  obgleich  hinsichtlich  der  letzteren  dies  nicht  ausdrücklich
  bestimmt  ist,  können  Zustellungen  aller  Art  unmittelbar,  d.  h.  ohne  Vermittlung
  der  Staatsanwaltschaft,  veranlassen.  Ausgenommen  von  der  Regel  sind
die  E.,  welche  lediglich  den  inneren  Dienst  der  Gerichte  oder  die  Ordnung  in  den
Sitzungen  betreffen.  Besondere  Bestimmungen  sind  in  der  Straf  PO.  aufgestellt
über  die  Zustellungen  an  die  Staatsanwaltschaft  (§  41)  und  an  den  Beschuldigten,
wenn  bei  diesem  die  Zustellungen  in  der  regelmäßigen  Weise  nicht  ausgeführt
werden  können  (§  40.)

Die  Zustellungen  der  E.  erfolgen  durch  die  Gerichtsvollzieher  oder  durch
die  Post,  der  sich  die  ersteren  bedienen  dürfen.  Das  bei  den  Zustellungen  zu  beobachtende
  Verfahren  regelt  sich  nach  den  Vorschriften  der  CPO.  (Bvgl.  d.  Art.
Zustellungen)  doch  enthält  die  Straf  PO.  hierzu  einige  ergänzende  Bestimmungen
(§§  38,  40,  41).  Den  Landesjustizverwaltungen  ist  gestattet  (§  38),  einfachere
Formen  für  den  Nachweis  der  Zustellung  vorzuschreiben,  jedoch  nur  für  das  die
öffentliche  Klage  vorbereitende  Verfahren,  die  Voruntersuchung  und  das  Verfahren
bei  der  Strafvollstreckung  (vgl.  z.  B.  allg.  Verfügung  des  Preuß.  Justizministers
vom  16.  Juli  1879  betr.  vereinfachte  Zustellungen  in  Strassachen).

Gsgb.  u.  Lit.:  StrafPO.  §§  33—  41.  —  Unter  den  Kommentaren  bes.  Löwe.  —
Dochow,  Ntrafprz.,  3.  Aufl.  (1880),  S.  132—135.  Dochow.

Entscheidungsgründe  (rationes  decidendi,  Th.  I.  S.  629)  im  Civilprozeß
  sind  die  Motive,  welche  den  Richter  beim  Erlaß  seiner  Bescheide  und
Urtheile  geleitet  haben.  Nach  älterem  Gem.  R.,  ebenso  wie  nach  Röm.  und  Kan.
R.  kommt  nur  eine  Verpflichtung  zur  Angabe  derselben  gegenüber  dem  Oberrichter,
nicht  aber  gegenüber  den  Parteien  vor.  Nach  der  neueren  gemeinrechtlichen  Praxis
pflegte  indessen  der  Richter  seine  E.  den  letzteren  schriftlich  mitzutheilen,  wenn  er
ihrem  Verlangen  entgegentrat,  also  nicht  blos  bei  den  Endurtheilen  und  den  mit
Rechtsmitteln  anfechtbaren  Zwischenurtheilen,  sondern  auch  bei  blos  prozeßleitenden
Verfügungen.  Gewöhnlich  wurde  der  Tenor  mit  dem  Rubrum  der  Sache  (d.  h.
der  Angabe  der  Parteien),  der  Angabe  des  erkennenden  Gerichts,  dem  Datum  der
Sitzung  vorangeschickt  und  durch  die  Formel:  v.  R.  W.  (von  Rechtswegen)  von  den
E.  getrennt.  Seltener  wurden  die  Motive  nach  der  in  Frankreich  und  in  den
Rheinlanden  üblichen  Sitte  durch  ein:  in  Erwägung  oder  einen  ähnlichen  Ausdruck
  eingeleitet,  dem  Tenor  vorangestellt  (sog.  Schachtelerkenntnisse).  Nach  der
Deutschen  CPO.-  müssen  dem  Urtheil  ebenfalls  die  E.  und  zwar  von  dem  Tenor
oder  der  Urtheilsformel  gesondert  beigegeben  werden,  ohne  daß  damit  die  eine  oder
andere  der  gedachten  Anordnungsformen  präjudizirt  wird.  Eine  Verkündigung  der
E.  in  der  mündlichen  Sitzung  ist  nicht  obligatorisch.  Bei  anderen  Entscheidungen
als  Urtheilen,  bei  Beschlüssen  und  Verfügungen,  brauchen  die  E.  nicht  angegeben
zu  werden,  unstatthaft  ist  dies  aber  nur  beim  Beweisbeschluß,  während  sie  in
anderen  Fällen  nicht  ausgeschlossen  erscheint.  Da  der  Tenor  gewöhnlich  kurz  gefaßt
wird,  z.  B.  nur  das  Resultat  dessen,  was  die  Parteien  zu  leisten  haben,  enthält,
sich  aber  über  die  Begründetheit  oder  Unhaltbarkeit  der  Einreden  nicht  ausspricht,
so  bilden  die  E.  ein  wichtiges  Moment  für  die  Interpretation  des  Tenors.  Namentlich
  geben  sie  für  die  Bemessung  des  Umfangs  der  Rechtskraft  des  Erkenntnisses
das  wichtigste  Material  ab,  weil  erst  aus  ihnen  erkannt  werden  kann,  über  welche
        <pb n="696" />
        Entscheidungsgründe.  693

Rechtsverhältnisse  die  Parteien  eine  richterliche  Entscheidung  verlangt  haben  und
über  welche  der  Richter  wirklich  entschieden  hat.  Dagegen  kann  die  Frage  nicht
gestellt  werden,  ob  die  E.  der  Rechtskraft  fähig  sind.  Ihrer  Natur  nach  können
sie  eben  nichts  entscheiden  und  nur  der  Umstand,  daß  die  nähere  Interpretation
der  Dezisive  in  ihnen  enthalten  ist,  also  äußerlich  der  reale  Inhalt  der  letzteren
gerade  in  #ihnen,  nicht  in  der  ersteren  selbst  dargeboten  wird,  hat  zu  der  Aufstellung
jener  schiefen  Frage  geführt.  S.  auch  d.  Art.  Rechtskraft.
Duelwei  ue  5,  ,  3  .  G.  nachV

it.:  ,  Ueber  die  richte  .  igkei  ützlichkeit,

  Kiel  1826.  hterlichen  E  nach  ihrer  Nothwendigleit  und  ülich

Entscheidungsgründe  im  Strafprozeß.  E.  dienen  zur  Rechtfertigung
der  Entscheidungen;  sie  bilden  eine  Garantie  dafür,  daß  das  Gericht  den  konkreten
Fall  sorgfältig  geprüft  und  setzen  die  Betheiligten  in  den  Stand,  Entscheidungen
anfechten  zu  können.  Während  man  früher  die  Anführung  von  E.  nicht  oder  nur
bei  Verurtheilungen  für  nothwendig  erachtete,  schreiben  die  neueren  Gesetze,  wenn
auch  nicht  für  alle,  so  doch  für  die  meisten  Entscheidungen  gewöhnlich  vor,  daß
die  letzteren  mit  E.  zu  versehen  und  mit  diesen  zu  verkünden  sind.  Auch  wenn
der  Richter  nicht  an  Beweisregeln  gebunden  ist,  sondern  nach  freier  Ueberzeugung
zu  entscheiden  hat,  ist  die  Anführung  von  E.  nicht  nur  möglich,  sondern  sogar
besonders  wünschenswerth.

Die  Deutsche  StrafPO.  §  34  schreibt  vor,  daß  die  durch  ein  Rechtsmittel
anfechtbaren  Entscheidungen  sowie  diejenigen,  durch  welche  ein  Antrag  abgelehnt
wird,  gleichviel  ob  sie  anfechtbar  sind  oder  nicht,  mit  Gründen  zu  versehen
sind.  Diese  Bestimmung  ist,  wie  Löwe  (S.  270  ff.)  mit  Recht  hervorhebt,
nicht  als  eine  sachgemäße  zu  bezeichnen;  denn  es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß
auch  unanfechtbare  Entscheidungen  höherer  Instanzen  und  des  Reichsgerichts  in
erster  Instanz  E.  enthalten  müssen.  Der  Begriff  der  Entscheidungen  ist  hier  wol
in  dem  Sinne  zu  fassen,  daß  die  prozeßleitenden  Verfügungen  als  ausgeschlossen
gelten.

Eine  allgemeine  Bestimmung  über  den  Inhalt  der  E.  ist  in  der  StrafPO.
nicht  vorhanden;  doch  wird  man  als  Regel  angeben  können,  daß  aus  den  E.  ersichtlich
  sein  muß,  inwieweit  eine  Entscheidung  auf  thatsächlichen  oder  auf  Rechtsgründen
  beruht.  Ausführliche  Bestimmungen  enthält  dagegen  die  StrafP  O.  über
die  E.  bei  Urtheilen.  Es  ist  dabei  zu  unterscheiden,  ob  es  sich  um  eine  Freisprechung
  oder  eine  Verurtheilung  handelt  (J§  266).  Bei  einer  Freisprechung
müssen  die  E.  ergeben,  ob  der  Angeklagte  für  nicht  überführt,  oder  ob  und  aus
welchen  Gründen  die  für  erwiesen  angenommene  That  für  nicht  strafbar  erachtet
worden  ist;  bei  einer  Verurtheilung  die  für  erwiesen  erachteten  Thatsachen,  in
welchen  die  gesetzlichen  Merkmale  der  strafbaren  Handlung  gefunden  werden,  das
hierauf  angewendete  Strafgesetz  und  die  Umstände,  welche  für  die  Zumessung  der
Strafe  bestimmend  gewesen  sind.  (Das  Genauere  s.  in  den  Art.  Abstimmung
und  Urtheil  im  Strafprozeß.)  —  Die  Sprüche  der  Geschworenen  enthalten  keine
E.,  was  vielfach  als  ein  wesentlicher  Nachtheil  des  Schwurgerichts  gegenüber  dem
Schöffengericht  betrachtet  wird,  obgleich  die  Angabe  von  EC.  bei  jenem  nicht  gerade
unmöglich  wäre.  In  den  E.  des  Urtheils  des  Schwurgerichtshofes  ist  auf  den
Spruch  der  Geschworenen  Bezug  zu  nehmen  (§  316).  Der  Spruch,  dessen  Inhalt
nicht  wiedergegeben  zu  werden  braucht,  ersetzt  die  E.,  die  jedoch  vorhanden  sein
müssen,  hinsichtlich  der  Fragen,  welche  von  dem  Schwurgerichtshofe  allein  zu  entscheiden
  sind.  «

Die  E.  können  entweder  dem  Urtheilstenor  vorausgeschickt  werden  oder  ihm
nachfolgen.  Bei  Vorausschickung  der  E.  wendet  man  vielfach  die  bei  ausführlichen
E.  wenig  empfehlenswerthe  Formel:  „in  Erwägung,  daß  u.  s.  w.“  an.  Von  den
beiden  Ärten  verdient  die  letztere,  die  sich  auch  für  die  Verkündung  der  Entschei-
        <pb n="697" />
        694  Entwährung.

dungen  besser  eignet,  vor  der  ersteren  entschieden  den  Vorzug.  Das  Fehlen  der
E.  bei  einem  Urtheil,  sei  es,  daß  dasselbe  überhaupt  nicht  oder  hinsichtlich  eines
wesentlichen  Theils  nicht  begründet  ist,  hat  nach  der  StrafP  O.  §  377  Z.  7  die
Aufhebung  des  angefochtenen  Urtheils  stets  zur  Folge.

Lit:  Ortloff  in  Goltdammer's  Archiv,  Bd.  VIII.  u.  IX.  —  Zachariä,  Handb.  des

Deutsch.  Strafz.,  Bd.  II.  8  46  (hier  ist  auch  die  ältere  Lit.  angegeben).  —  Löwe  zu  den
betr.  Paragraphen  der  Stra  Dochow

Entwährung,  Sanan  Entwehrung,  bedeutet  Besitzentziehung,  insbesondere
diejenige,  welche  der  Käufer  einer  Sache  zufolge  Mangels  des  ihm  von  dem  Verkäufer
  gewährten  Rechts  (daher  Römisch:  Eviktion)  erfährt.  Vgl.  Th.  I.  S.  422,
423.  Für  diese  E.  hat  der  Verkäufer  einzustehen,  weil  er  vertragsmäßig  zur  Gewährleistung
  des  habere  licere  verpflichtet  ist  (I.  8  D.  h.  t.).  Nach  Röm.  R.
begründete  man  die  Haftung  des  Verkäufers  für  E.  regelmäßig  durch  Stipulation
und  zwar  meist  auf  das  Doppelte  des  gezahlten  Preises  (stipulatio  duplae),  wodurch  die
mit  der  mancipatio  verknüpfte  obligatio  auctoritatis  ersetzt  wurde.  Daneben  aber
wurde  allmählich  im  Falle  der  E.  auch  die  actio  emti  aus  dem  Gesichtspunkt  der
bona  fides  gegeben,  theils  in  Fällen,  wo  die  actio  ex  stipulatu  aus  formellen  Gründen
ihren  Dienst  verfagte  (1.  66  §  2;  I.  41  pr.  D.  h.  t.),  theils  aber  auch  im  Sinne
einer  materiellen  Erweiterung  der  Gewährleistungspflicht  (I.  I.  8,  43,  24,  25  D.  h.
t.).  Das  Ziel  dieser  actio  emti  bildete,  sofern  nichts  besonderes  abgemacht  war
(fr.  Vat.  8  8)  das  Interesse.  Ueber  diese  Entwicklung  siehe  Eck,  Verpflichtung  des  Verkäufers,
  "r  2,  3,  und  Bechmann,  Kauf,  §§  93—97.  Von  beiden  Klagen  ist  bei
uns  die  erstere  mit  der  Stipulation  hinweggefallen,  daher  ihr  besonderes  Recht  unanwendbar,
  dagegen  die  zweite  in  praktischer  Geltung  geblieben.  Jedoch  sind  die  Fälle
der  E.  heute  bei  weitem  seltener,  weil  nach  dem  HGB.  und  manchen  Landesgesetzen
der  redliche  Erwerber  theils  Eigenthum  erhält,  theils  von  dem  klagenden  Eigenthümer
  Ersatz  des  Erwerbspreises  verlangen  kann.  Die  Voraussetzungen  der  Haftung
  wegen  E.  sind  folgende:  1)  die  Sache  muß  dem  Käufer  faktisch  entzogen
sein.  Jedoch  liegt  eine  Entziehung  auch  dann  vor,  wenn  dem  Käufer  die  Wiedererlangung
  der  Sache  unmöglich  gemacht  (I.  16  §  1  D.  h.  t.)  oder  die  Behauptung
derselben  nur  gegen  Werthsersatz  gestattet  worden  ist  (I.  21  §  2  D.  h.  t.)  sowie
wenn  er  blos  einen  Theil  der  Sache  (1.  1.  1.  39  §  2  h.  t.)  eingebüßt  hat,  nicht
auch,  wenn  er  nur  die  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit  dulden  muß  (1.  59  D.
d.  C.  E.  18,  1).  Uebrigens  gilt  es  als  E.,  wenn  dem  Käufer  auch  nur  Vortheile,
die  er  aus  der  Sache  hätte  haben  sollen,  entzogen  sind.  S.  darüber  Eck,  S.  29  ff.;
aber  auch  Hartmann,  die  Obligation,  S.  102  ff.  Ob  sogar  eine  Abforderung
des  aus  dem  Weiterverkauf  erzielten  Preises  (mit  condictio  sine  causa  von  Seiten
des  Sacheigenthümers)  der  E.  gleich  stehe,  ist  bestritten;  dafür  Windscheid,
wei  Fragen  aus  der  Lehre  von  der  ungerechtfertigten  Bereicherung,  Leipzig  1878,

39  u.  Lehrb.  II.  §  422  A.  8,  dawider  Ihering,  Dogm.  Jahrb.  XVI.  S.  293
.  —  2)  Der  Grund  der  Entziehung  muß  ein  Rechtsgrund  gewesen  sein.  Daher
keine  Haftung,  wenn  dem  Käufer  die  Sache  durch  Eigenmacht  (I.  11  pr.  D.  h.  t.)
oder  durch  physischen  Untergang  (1.  21  pr.  §  1  D.  eod.)  entzogen  ist.  Wogegen
andererseits  auf  die  Natur  des  Rechts,  kraft  dessen  die  Entziehung  stattgefunden
hat,  nichts  ankommt.  Zur  Feststellung  dieses  Rechtsgrundes  genügt  es,  wenn
dem  Käufer  im  Prozeß  mit  einem  Dritten  das  Recht  auf  den  Besitz  der  Sache  aberkannt
  worden  ist.  Doch  bleibt  dem  Verkäufer  die  Einrede,  daß  der  Prozeß  nur
durch  ungerechten  Richterspruch  (I1.  51  pr.  D.  h.  t.)  oder  durch  Nachlässigkeit  des
Käufers  (1.55  pr.  D.  h.  t.)  verloren  gegangen  sei.  Zur  sorgfältigen  Prozeßführung
des  Letzteren  gehört  auch,  daß  er  dem  Verkäufer  den  Streit  verkündige  (1.  53  F  1.
I.  55  §  1  D.  b.  t.).  Hat  er  dies  versäumt,  so  ist  sein  E.sanpruch  verwirkt,  (I.  8
C.  h.  t.),  jedoch  wol  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  der  Verkäufer  Gründe  anführt,
  die  er  dem  Dritten  mit  Erfolg  hätte  entgegensetzen  können  (1.  53  §  1  D.
        <pb n="698" />
        Entwässerungsanlagen.  695

h.  t.)  Etwas  anders  Arndts,  Lehrb.,  §  303  A.  4.  Ja,  nach  den  Regeln  der  actio
emti  ist  der  Käufer  nicht  einmal  schlechterdings  zur  Führung  eines  Prozesses  mit
dem  Dritten  verbunden,  sondern  ebenso  befugt,  das  Recht  desselben  zur  Entziehung
bei  Erhebung  seines  Ersatzanspruches  selbst  zu  beweisen  (I.  29  pr.  D.  h.  t.  I.  11
*  12  D.  de  A.  E.  V).  Uebrigens  bestehen  hier  Meinungsverschiedenheiten  besonders
wegen  I.  56  5  1  D.  h.  t.  1.  17  C.  h.  t.  —  3)  Der  Rechtsgrund  muß  mit  einem
Mangel  im  Recht  des  Verkäufers  zusammengehangen  haben.  Ein  solcher  Mangel
liegt  nicht  vor,  wenn  der  Käufer  es  hat  geschehen  lassen,  daß  nach  dem  Verkauf
ein  Dritter  die  Ersitzung  der  Sache  vollendete.  Der  Inhalt  des  dem  Käufer  zustehenden
  Anspruchs  wird  durch  sein  Interesse  gebildet.  Dasselbe  darf  nach  der
allgemeinen  Regel  (I.  un.  C.  de  sentent.  duae  pro  eo  7,  47)  das  Doppelte
(wol  des  Kaufpreises)  nicht  übersteigen,  wird  aber  übrigens  durch  spätere  Werthveränderung
  der  Sache  gemehrt,  resp.  gemindert.  Ob  dergleichen  beim  Versprechen
einer  bestimmten  Summe,  ebenso  wie  bei  der  stip.  duplae,  unberücksichtigt  bleibt,
wird  rundweg  bejaht  von  Sintenis,  II.  §  116,  Anm.  156,  ist  aber  wol  nach  der
Regel  über  das  Verhältniß  zwischen  Konventionalstrafe  und  Interesseanspruch  verschieden
  zu  entscheiden  (1.  8.  I.  66  §  3.  I.  70.  I.  64  pr.  I.  74  §  1  D.  h.  t.).  —
Der  ganze  Entwährungsanspruch  wird  ausgeschlossen  durch  Verzicht  (pactum  de
non  praestanda  evictionc),  der  jedoch  den  arglistigen  Verkäufer  nicht  befreit  (1.  69
pr.  §  5  D.  h.  t.,  1.  27  C.  h.  t.),  ja,  nach  Ansicht  Mancher,  sogar  eine  Verpflichtung
  des  Verkäufers,  im  Falle  der  E.  den  Preis  zurückzugeben,  übrig  lassen  soll
(arg.  1.  11  §  18  D.  d.  A.  E.  V.  19,  1.  Puchta,  Vorl.  §  362.  Tiktin,  de  nat.
bilat.  obl.  cap.  V),  und  durch  Eingehung  des  Kaufs  zu  dem  Zwecke,  daß  der  Verkäufer
  ein  begonnenes  Spiel  fortsetzen  könne  (lI.  2  8  1  D.  quar.  rer.  act.  44.  5).
Ueber  die  Anwendung  der  Regeln  von  der  E.  auf  andere  Geschäfte  als  den  Kauf
wird  gestritten,  weil  man  das  zu  Grunde  liegende  Prinzip  verschieden  auffaßt.
Die  Meisten  leiten  die  Haftung  wegen  E.  aus  der  Vertragspflicht,  Eigenthum
  oder  ein  anderes  Recht  auf  das  habere  licere  zu  verschaffen,  ab;  vgl.  Windscheid,
  II.  §  392.  Nach  Bekker  ist  jene  Haftung  geradezu  identisch  mit  der
Erfüllungspflicht,  daher  vorhanden,  wo  immer  die  Leistung  durch  E.  zerstört,  als
„Scheinleistung“  ausfgewiesen  wird,  z.  B.  auch  bei  der  Miethe.  Diese  Auffassung
adoptirt  im  Wesentlichen  für  das  Preuß.  R.  Dernburg,  Lehrb.,  II.  §5  148.  Brinz
bezeichnet  als  Grundlage  „das  dingliche  Geschäft",  genauer,  „die  Thatsache,  daß
man  eine  Sache  giebt  (sich  als  auctor  hinstellt)  und  dafür  empfängt“.  Noch
anders  andere.

Quellen:  Tit.  D.  XXI.  2.  de  evictionibus  et  duplae  stipulatione.  —  C.  VIII.  45.  de
erictionibus.

Neueste  Lit.:  K.  O.  Müller,  Die  Lehre  von  d.  Eviktion,  Th.  I.,  Halle  1351  —

Bekker,  Zur  Lehre  von  d.  Eviktionsleistung,  in  seinen  Jahrbb.  d.  Gem.  R.  VI.  S.  229—
336.  —  Windscheid,  Lehrb.,  II.  §§  391,  393  —  Brinz,  Lehrb.,  II.  8  280.  Eck.

Entwässerungsanlagen  (Th.  I.  S.  469).  Seit  alter  Zeit  finden  sich  in
Deutschland,  besonders  in  den  Friesischen  Marschen,  E.,  welche  durch  einen  genossenschaftlichen
  Verband  der  dadurch  geschützten  Grundbesitzer  unterhalten  werden.
Solche  Verbände  werden  nach  den  Sielen  (Abzugskanälen),  durch  welche  die  Entwässerung
  hergestellt  wird,  Sielachten  genannt  und  nach  Analogie  der  Deichverbände
  behandelt.  (Vgl.  dies.  Art.)  .  *!5s55

Die  neuere  Wasserrechtsgesetzgebung  hat  ähnliche  Genossenschaftsbildungen  in
großer  Zahl  theils  hervorgerufen,  theils  gefördert.  Wenn  Verbände  zur  Herstellung
und  Unterhaltung  von  E.  durch  freiwilligen  Zusammentritt  der  Betheiligten  jederzeit
  errichtet  werden  konnten,  so  hat  die  neuere  Gesetzgebung  diesen  wie  anderen
sogen.  „freien  Wassergenossenschaften“  bei  Erfüllung  gewisser  Normativbedingungen
korporative  Rechte  und  staatlichen  Schutz  verliehen.  Sehr  viel  wichtiger  aber  ist
es,  daß  die  Gesetzgebung  zuerst  für  Bewässerungsanlagen,  dann  jedoch  auch  für
        <pb n="699" />
        696  Eötvös  —  Episkopat.

E.  (in  Preußen  ursprünglich  mit  Ausnahme  von  Drainagewerken)  die  Vereinigung
der  Interessenten  in  „öffentliche  Wassergenossenschaften“  ermöglicht  hat,  zu  deren
Mitgliedschaft  auch  Widerstrebende  gezwungen  werden  können.  Der  leitende
Gesichtspunkt  ist  hierbei  die  Idee  einer  natürlichen  Rechtsgemeinschaft  der  Wasserinteressenten.
  Hiernach  kann  überall,  wo  eine  E.,  deren  Vortheile  einer  ganzen
Gegend  zu  gute  kommen,  nur  durch  ein  gemeinsames  Wirken  zu  Stande  zu  bringen
ist,  von  Staatswegen  eine  Zwangsgenossenschaft  aller  Grundbesitzer  des  Meliorationsbezirkes
  gebildet  werden.  Einige  Gesetze  (wie  die  Königl.  Sächsische  und  die
frühere  Preußische  Gesetzgebung)  gehen  hierbei  so  weit,  daß  sie  ihrem  Wortlaut
nach  weder  den  Antrag,  noch  die  Zustimmung  irgend  eines  Betheiligten  fordern;
die  übrigen  Gesetze  erlauben  den  Zwang  nur  gegen  eine  Minderheit,  wobei  die
Mehrheit  nach  der  Grundfläche  berechnet  und  theils  (wie  in  Hessen  und  jetzt  in
Preußen  und  Oesterreich)  einfache,  theils  (wie  in  Bayern,  Baden,  Weimar  und
Meiningen)  Zweidrittelsmajorität  verlangt  wird.  Nach  Abgrenzung  des  Bezirks
und  Feststellung  der  Mitgliedschaft  wird  sodann  unter  staatlicher  Mitwirkung  das
Genossenschaftsstatut  erlassen,  worin  das  Nähere  über  den  Korporationszweck,  die
Repartition  der  Beiträge  und  Leistungen  und  die  innere  Verfassung  bestimmt  wird.
Regelmäßig  wird  der  Vertheilungsmaßstab  vom  Grundbesitz,  jedoch  unter  Berücksichtigung
  des  verschiedenen  für  die  einzelnen  Grundstücke  zu  erwartenden  Vortheiles
hergenommen.  Die  Anlagen  selbst  pflegt  die  Genossenschaft  als  folche  zu  besorgen
und  demnächst  nur  Kosten  und  Lasten  zu  vertheilen.  Die  Einzelbeiträge  haben
den  Charakter  unablöslicher  und  in  Preußen  und  Sachsen  öffentlicher  Reallasten.
Die  Genossenschaften,  welche  überall  die  Rechte  juristischer  Personen  haben,  sind
mannigfach  verschieden  organisirt.  Regelmäßig  steht  zur  Leitung  und  Verwaltung
ein  Vorstand  an  der  Spitze  (Direktoren,  Vorsteher  und  Wiesenschöffen,  technische
Beamte),  während  die  Genossenversammlung  oder  eine  sie  vertretende  Repräsentantenversammlung
  die  Vereinsbeschlüsse  faßt.  Meist  wird  dem  Verbande
ein  ausschließliches  Recht  auf  Vornahme  der  betreffenden  Anlagen  und  Arbeiten,
ein  Expropriationsrecht  gegen  die  Mitglieder  und  eine  schiedsrichterliche  Gewalt  in
Streitfällen  ertheilt.  Die  Genossenschaft  steht  unter  dauernder  Aufsicht  des  Staates.
Quellen:  Nassau-Oran.  Wiesenordn.  v.  18.  Dez.  1790.  —  Großh  Hessf.  Mieuucurge,
v.  7.  Okt.  1830.  —  Preuß.  Ges.  v.  28.  Febr.  1843  §§  56—59  u.  Ges.  v.  11.  chtt
das  Ges.  betr.  die  Bildung  von  Wassekgenofsenschaften  v.  1.  April  1879.  —  50  ien
v.  15.  Aug.  1855.  —  Bad.  Ges.  üb  *⅝  Be=  u.  Entwässerungsanl.  v.  21.  Febr.  1851  37  o.
v.  25.  Aug.  1876.  —  Bayer.  Ges.  v.  28.  Mai  1852.  —  Weimar.  Ges.  v.  16.  Febr.  1854.  —
Meining.  Ges.  v.  4.  Mai  1850.  —  Oldenburg.  Wasserordnung  v.  20.  Nov.  1868.  —  Braunschw.
Wassengeseb  v.  20.  Juli  1876.  —  Oesterreich.  Wassergesetz  v.  30.  Mai  1869.

Lit.:  Hohn,  Die  Preuß.  Ges.  über  die  Vorfluth  2c.,  „Srezlan  1858.  —  Anschütz,  Die
Deutschen  Wiesengenossenschaften,  Johrbb  d.  gem.  Deutsch.  R.,  1859,  III.  396  ff.  —  Gierk  ke,
Rechtsgesch.  der  Genoss.,  Berl.  1868,  776  ff.  —  Randa  Beiträge  zum  Oesterreichischen
Wasserrecht,  2.  Aufl.,  Prag  1878.  —  Shtil.  Das  Badische  Wasserrecht,  Karlsruhe  1877.
—  Pözl,  Der  Stand  der  Gesetzgebung  und  Eiteratur  über  das  Wasserrecht,  in  Deutschland
und  Sesterreich,  Krit.  V.J.  Schr.  Bd.  Woin  1  ff.  O.  Gierke.

Eötvös,  Jos.  Freih.  v.,  S  3.  un-  1813  zu  Ofen,  wurde  März  1848
Kultusmin.,  ging  im  August  ih  München,  1856  2.  Präs.  der  ungar.  Akad.,
1867  Kult.=  u.  Unterrichtsmin.,  #  3.  II.  1871.

Schriften:  Ueber  die  Gleichberechtigung  der  Nationalitäten  in  Oesterreich,  (2)  Wien
1851.  —  Der  Einfluß  der  herrsch.  Ideen  d.  19.  Jahrh.  auf  den  Staat,  1851,  1854.  —  Die
Garantien  der  Macht  u.  Einheit  Oesterreichs,  Leipzig  1859.  —  Gedanken,  1864.—  Die  Nationalitstenffa
  age,  deutsch  v.  Falk,  West  1865.  —  olitikai  Hetilap,  1865  ss.

luntschli,  Gesch.  d.  Staatsrechts,  619—622.  —  Brockhaus.
Teichmann.

Epidemien,  s.  Volks  seuchen.

Episkopat  (Th.  I.  S.  650),  d.  h.  nach  der  Lehre  der  katholischen  Kirche  die
Gesammtheit  derjenigen  Oberhirten,  welche  nach  göttlicher  Anordnung  in  die  Vollmachten
  der  Apostel  succedirt  sind,  während  freilich  nach  protestantischer  Auffassung
        <pb n="700" />
        Episkopat.  697

anfänglich  die  beiden  für  die  Leiter  der  ältesten  Christengemeinden  vorkomm

Bezeichnungen:  Presbyter  und  Episkopos  gisen  Ssion  ’emesen  sind,  7
Auffassung  von  der  Succession  der  Bischöfe  in  die  Vollmachten  der  Apostel  und
der  Wesensverschiedenheit  zwischen  Priester  und  Bischof  sich  erst  seit  dem  3.  Jahrhundert
  nach  Christi  Geburt  entwickelt  hat.  Bekanntlich  führt  die  katholische  Kirche
den  Primat  des  Papstes  ebenfalls  auf  direkte  göttliche  Einsetzung  und  auf  die  Nachfolge
  in  die  dem  sog.  Apostelfürsten  Petrus  ertheilten  Vollmachten  zurück.  Damit
war  die  Nothwendigkeit  einer  näheren  Präzisirung  des  Verhältnisses  zwischen  dem
E.  und  dem  Primat  gegeben.  Diese  ist  zuerst  in  den  pseudo-isidorischen  Dekretalen
(f.  Th.  I.  S.  138)  und  zwar  in  der  Weise  versucht,  daß  die  Mitglieder  des  E.
nur  an  der  Machtfülle  des  Papstes  als  Gehülfen  desselben  bei  der  Leitung  der
Kirche  theilnehmen,  jene  aber  nicht  in  vollem  Umfange  besitzen.  Im  12.  und
18.  Jahrhundert  gelang  es  den  Päpsten,  aus  diesen  Anschauungen  auch  die  praktischen
  Konsequenzen  zu  ziehen.  Während  noch  die  Doktrin  im  14.  Jahrhundert
die  Stellung  des  Primates  in  den  überschwänglichsten  Ausdrücken  feierte  und  den
Vertreter  des  Apostels  Petrus  zum  Vertreter  Gottes,  ja  zum  Gott  selbst  erhob,
hatte  bereits  eine  Periode  des  Verfalles  und  der  Erniedrigung  des  Papstthums  begonnen.
  Im  15.  Jahrhundert  gewährten  die  faktischen  Verhältnisse  den  eklatanten
Beweis,  daß  das  Papstthum  trotz  der  ihm  beigelegten  Fülle  seiner  Souveränetät
vollkommen  unfähig  war,  den  klar  und  offen  am  Tage  liegenden  Schäden  der  Kirche
abzuhelsen.  So  mußte  naturgemäß  der  E.  wieder  in  den  Vordergrund  treten,  und
in  jener  Zeit  entwickelte  sich  daher  eine  Literatur,  welche  das  oberste  Eingreifen
desselben  in  seiner  Gesammtheit,  d.  h.  des  allgemeinen  Konzils,  theoretisch  zu  rechtfertigen
  suchte.  Man  legte  die  Machtfülle,  die  plenitudo  potestatis,  der  allgemeinen
Kirche,  also  dem  im  allgemeinen  Konzil  repräsentirten  E.  bei,  und  schrieb  man  auch
dem  Papst  die  Ausübung  jener  Machtvollkommenheit  zu,  so  wies  man  doch  dem
Konzil  bei  wichtigeren  Angelegenheiten  eine  konkurrirende,  im  Fall  des  Mißbrauches
eine  korrektive  und  im  Nothfall  eine  oberstrichterliche  Stellung  über  den  Papst  zu.
Das  Konzil  von  Konstanz  (1414—1418)  hat  diese  Lehren  in  das  Rechtsleben  der
Kirche  einzuführen  gesucht,  und  ebenso  hat  das  Baseler  Konzil  (1131  —1443)  denselben
  Standpunkt  festgehalten  (s.  auch  a.  a.  O.).  In  Deutschland  hat  man
letzteren  aber  bald  verlassen.  Auf  dem  Konzil  von  Trient  zog  sich  der  Kampf
zwischen  den  Anhängern  desselben  (des  sog.  Episkopalsystems)  und  der  Theorie  von
der  absoluten  Machtfülle  des  Papstes  (dem  sog.  Papalsystem)  verdeckt  durch  die
Verhandlungen  hin,  und  so  umging  man  einen  klaren  Ausspruch  über  das  Verhältniß
  des  Primats  zum  E.  In  Folge  eines  Kompromisses  wurde  in  Sess.  XXIII.
de  sacram.  ordin.  c.  4,  welches  die  Bischöfe  für  die  vom  heiligen  Geiste  bestellten
Nachfolger  der  Apostel  erklärt,  nichts  über  die  Jurisdiktion  (oder  die  Regierungsgewalt)
  der  Bischöfe  bemerkt  und  im  c.  6  l.  c.  statt  der  vorgeschlagenen  hierarchia
à  Christo  ordinata  die  Fassung:  divina  ordinatione  instituta  adoptirt,  um  die
mögliche  Herleitung  der  unmittelbaren  Einsetzung  der  bischöflichen  Jurisdiktion  durch
Christus  aus  dieser  Fassung  auszuschließen.  Während  man  ferner  die  Rechte  der
Bischöfe  zwar  erweiterte,  aber  nur  durch  den  ihrer  Stellung  ungünstigen  Weg  der
ein  für  allemal  gesetzlich  ausgesprochenen  Delegirung  seitens  des  Papstes,  leistete
weiter  die  Bezeichnung  des  letzteren  als  des  Statthalters  Gottes  und  die  Erwähnung
der  ihm  in  ecclesia  tradita  suprema  potestas  den  Anschauungen  des  Papalsystems
Vorschub.  In  Frankreich  haben  die  Lehren  des  15.  Jahrhunderts  in  dem  sog.
Gallicanismus  noch  länger  nachgewirkt  und  in  Folge  ihres  Einflusses  in  Deutschland
  (s.  Th.  I.  S.  650)  ist  sogar  eine  weitere  Ausbildung  des  Episkopalsystems
durch  den  Trierer  Weihbischof  Nicolaus  v.  Hontheim  im  18.  Jahrhundert  unternommen
  worden,  ein  Versuch,  welcher  bis  in  dieses  Jahrhundert  hinein  seinen  Einfluß
  auf  die  Theorie  geübt  hat.  Nach  Hontheim  hat  die  Kirche  als  Gesammtheit
die  Schlüsselgewalt  von  Christus  empfangen.  Diese  besitzt  sie  radicaliter  et  Prinei-
        <pb n="701" />
        698  Epo.

paliter  und  erst  von  ihr  haben  sie  die  Apostel  und  Bischöfe  zur  Ausübung  (secundum
  usum)  erhalten.  Letztere  besitzen  aber  ihre  Befugnisse  von  Gott  direkt  und
stehen  gleichberechtigt  neben  einander.  Der  Primat,  welcher  zwar  auch  von  Christus
eingesetzt  ist,  hat  lediglich  den  Zweck,  die  Einheit  in  der  Kirche  zu  erhalten.  Eine
eigentliche  Jurisdiktion  hat  der  Papst  daher  nicht;  während  er  weder  in  Sachen
des  Glaubens  noch  der  Disziplin  allgemein  für  die  Kirche  verbindliche  Normen  erlassen
  darf,  steht  die  höchste  Gewalt  in  der  Kirche  dem  im  Konzil  repräsentirten  E.
zu,  an  welchen  vom  Papst  appellirt  werden  kann,  der  ihn  aber  abzusetzen  befugt
ist  und  dessen  Entscheidungen  seiner  Bestätigung  nicht  bedürfen.  Im  Anschluß  an
diese  Lehren  Hontheim's  wurden  von  den  Deutschen  Kanonisten  als  wesentliche  Rechte
des  Primats,  das  „zus  exigendi  relationes  in  causis  statum  ecclesiae  publicum  concernentibus,
  mittendi  legatos,  praecipuae  partes  in  curandis  fidei  negotiis,  jus
edendi  decreta  in  fis  provisoria,  convocandi  concilia,  in  üs  praesidendi,  jus  vindicandi
  et  exequendi  canones,  jus  relaxandi  canonum  ad  unitatis  conservationem,
eum  in  tinem  terendi  leges,  uti  etiam  ad  novas  corruptelas  exstinguendas,  jus
devolutionis  supremum,  jus  protectionis  episcopis  oppressis  impertiendae“,  aufgezählt
  und  jenen  die  übrigen  vom  Papst  thatsächlich  ausgeübten  Rechte  als  jura  adventitia
  gegenübergestellt,  weil  er  diese  nur  durch  Einwirkung  der  pseudo#-ifidorischen.
Dekretalen  erlangt  habe.  Die  Theorie  hat  diese  Scheidung,  welche  sich  den  Fehler
hat  zu  Schulden  kommen  lassen,  eine  Stufe  der  historischen  Entwicklung,  nämlich
die  Zeit  vor  den  pfeudo-isidorischen  Dekretalen  als  die  normale,  alles  Weitere  aber
als  die  anomale  und  unberechtigte  aufzufassen,  in  neuerer  Zeit  ausgegeben  und  man
hat  dem  Papste  allseitig  eine  Jurisdiktion  im  eigentlichen  Sinne  des  Worts  zugestanden.
  Das  freilich  nicht  von  allen  Katholiken  als  gültig  anerkannte  Vatikanische
  Konzil  von  1869  und  1870  (vgl.  const.  Pü  IX.:  Pastor  aeternus  v.
18.  Juli  1870)  hat  das  Papalsystem  in  der  höchsten  Uebertreibung  zum  Dogma
erhoben,  indem  es,  abgesehen  von  der  dem  Papste  beigelegten  Unfehlbarkeit,  diesem
auch  eine  direkte  unmittelbare  Jurisdiktion  neben  allen  Bischofen  zuerkennt  und
namentlich  den  Satz  reprobirt,  daß  von  der  Entscheidung  des  Papstes  an  ein  allgemeines
  Konzil  appellirt  werden  dürfe.  Wenn  es  allerdings  daneben  anerkennt,
daß  der  E.  ebenfalls  eine  gottgeordnete  Institution  der  Kirche  sei,  so  sind  doch
thatsächlich  die  Bischöfe  durch  diese  dogmatische  Definition  zu  bloßen  Stellvertretern
und  abhängigen  Gehülfen,  eine  Stellung,  welcher  das  thatsächliche  Verhalten  des
modernen  E.  durchaus  entspricht,  herabgedrückt  worden.

Lit.:  Hübler,  Die  Konstanzer  Reformation,  Leipz.  1867,  S.  360  ff.  —  Pierre  Pithou,
Les  libertés  de  P’église  Gallicane,  1594.  —  Bossuet,  Defensio  declarationis  qduam
sahxit  clerus  Gallicanus,  Luxemb.  1730.—  Justini  Febronii  JCti  (Nikolaus  v.  Hontheim),
De  statu  ecclesiae  et  legitima  potestate  Romani  pontificis  liber  singularis,  Bullioni
(Frankf.  a.  M.)  1763.  —  O.  Mejer,  Febronius,  Tübingen  1880.  —  v.  Droste-Hülshoff,
Grundsätze  des  Gem.  Kirchenrechts,  Bd.  II.  Abth.  1,  Münster  1830,  §§  132  ff.  —  Beidtel,
Das  Kanon.  R.,  S.  385  ff.  —  v.  Schulte,  Die  Stellung  der  Konzilien,  Päpste  u.  Bischöfe  2c.,
Prag  1871;  Derselbe,  Die  Macht  der  Röm.  Päpste  über  Fürsten,  Länder  2c.,  2.  Aufl.,
Prag  1871.  —  Janus,  Der  Papst  u.  d.  Konzil,  Leipz.  1869.  —  Hergenröther,  Kathol.
Kirche  u.  christl.  Staat,  Freiburg  1872.  —  Friedrich,  Docum.  ad  illustr.  Concil.  Vaticanum,
  Nördlingen  1871.  —  Friedberg,  Samml.  d.  Aktenstücke  zum  I.  Vatikan.  Konzil,
Tübingen  1872.  —  Quirinus,  Röm.  Briefe  v.  Konzil,  München  1870.  —  Friedrich,
Tagebuch  während  d.  Vatikan.  Konzils,  2.  Aufl.,  Nördlingen  1873.  —  Frommann,  Gesch.
u.  Kritik  d.  Vatikan.  Konzils,  Gotha  1872.  —  P.  Hinschius,  Kiirchenrecht,  #dev  n  S  705.

in

Epo,  Bostius,  5  1529  zu  Roorda,  lehrte  zu  Paris,  Löwen  u.  Douay,
1599.

Er  schrieb:  Orat.  de  rom.  perfectaeque  jurispr.  fructibus  genuinis  u.  Oratio  de  honorum
  acad.  titulis  et  insignibus  eorumque  origine,  progressu  et  legitimo  usu  (Duaci  1564),
ed.  Lotter.  Lips.  1727.  —  Heroicarum  et  eccles.  quaest.  I.  VI.,  Duaci  1588.

Lit.:  Maaßen,  Gesch.  d.  Qu.  u.  Lit.  des  Kan.  R.,  Graz  1870,  S.  XXXIV—XXXVI.  —
De  Wal,  Oratio,  p.  17,  39.  Teichmann.
        <pb n="702" />
        Erbbegräbniß  —  Erbbescheinigung.  699

Erbbegräbniß,  ein  von  einer  Privatperson  eigenthümlich,  also  auch  erblich,
meist  durch  Kauf  erworbenes  Stück  eines  Kirchhofes,  Gottesackers  oder  Begräbnißplatzes,
  in  welchem  ohne  Willen  des  Berechtigten  Niemand  beerdigt  werden  darf,
während  dieser  unter  Entschädigung  der  etwa  anderweit  berechtigten  Kirche  und  des
Pfarrers  das  Recht  genießt,  daß  sein  und  der  Seinigen  Leichname  dahin  abgeführt
werden.  Erfolgt  wegen  Verbots  von  Beerdigungen  in  den  Kirchen,  oder  aus  Gesundheitsrücksichten,
  welche  die  Verlegung  eines  Kirchhofes  gebieten,  die  Sperrung
und  Verlegung  des  E.,  so  erwächst  daraus  die  Forderung  auf  unentgeltliche  Anweisung
  eines  geeigneten  Platzes  auf  dem  neuen  Kirchhof,  mag  dieser  der  Kirchengesellschaft,
  oder  nach  einer  bestrittenen,  dem  Franz.  R.  entnommenen  Ansicht  der
Civilgemeinde  gehören.  Der  römisch-rechtlichen  Auffassung  der  Begräbnißstätten  als
dem  Verkehr  entzogener  Sachen  folgt  die  Praxis  nicht.

Gsgb.  u.  Lit.:  Preuß.  LR.  II.  11  §§  461  ff.,  185,  681—683.  —  Erl.  d.  O.A.G.  Celle,
Hann.  Mag.  IV.  305.  —  Vgl.  c.  1,  3.  X.  De  sepult.  (8,  28).  —  Schulte,  Das  kathol.
Kirchenrecht,  II.  S.  652  ff.  —  Richter,  Kirchenrecht  (7.  Aufl.),  S.  1148  bKern

aper.

Erbbescheinigung,  gerichtliche  Urkunde  über  das  Bestehen  einer  Erbberechtigung.
Die  Ausstellung  fällt  in  das  Gebiet  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  Eben  demselben
  gehören  die  wichtigsten  Fälle  der  Anwendung  zu.  Erlangen  nach  der  bestehenden
  Gerichtsverfassung  Erben  das  Recht,  Grundstücke  zu  belasten,  nur  durch  ihre
Eintragung  in  das  Grundbuch,  so  muß  ihnen  in  allen  Fällen  ein  Weg  eröffnet
werden,  zu  öffentlichem  Glauben  ihre  Berechtigung  nachzuweisen.  Fehlt  es  an  einer
klaren  letztwilligen  Verfügung,  so  muß  anderweit  für  eine  Bescheinigung  gesorgt
werden,  gestützt  auf  eine  causae  cognitio.  Da  indeß  bei  der  Verzweigung  der
Familienverbindungen,  und  zumal  nach  der  Auswanderung  einzelner  Mitglieder,
eine  vollständige  und  zweifelsfreie  Feststellung  der  Erbberechtigungen  in  vielen  Fällen
Unausführbar  erscheint,  so  würde  eine  weitgreifende  Gefährdung  materiell  begründeter
Ansprüche  eintreten,  wenn  der  Bescheinigung  die  formelle  Wirkung  einer  rechtskräftigen
  richterlichen  Entscheidung  beigelegt  werden  sollte.  Sie  ergeht  demnach  nur
unter  dem  stillschweigenden  Vorbehalt  der  Rechte  unbekannt  gebliebener  Erben.  Von
durchgreifender  Bedeutung  bleiben  dieselben  aber  nur  gegenüber  dem  Bescheinigungserben
  selbst,  nicht  gegenüber  Dritten,  die  sich  in  gutem  Glauben  mit  ihm  in  Rechtsgeschäfte
  eingelassen  haben.  Hier  überwiegt  der  Vorwurf  gegen  den  später  sich
meldenden  Erben,  nicht  rechtzeitig  für  die  Wahrung  seiner  Rechte  gesorgt  zu  haben.

Auf  diesen  Grundlagen  ist  die  Ausstellung  von  E.,  vorzugsweise  für  Inteftaterben,
  aushülfsweise  bei  zweifelhafter  Identität  auch  für  letztwillig  Bedachte  in  verschiedenen
  Deutschen  Staaten  geordnet.  Sie  erfolgt  durch  den  Nachlaßrichter,  oder
das  Erbschaftsamt  im  letzten  Gerichtsstande  des  Erblassers,  aushülfsweise  bei  Ausgewanderten
  im  Gerichtsstande  des  Orts,  wo  bewegliches  Gut  oder  Grundstücke  von
ihnen  hinterlassen  worden.

Der  Antragsteller  hat  zunächst  positiv  das  persönliche  Verhältniß,  auf  dem
das  beanspruchte  Erbrecht  beruht,  darzulegen  und  die  dasselbe  begründenden  Thatsachen,
  soweit  sie  nicht  notorisch,  durch  öffentliche  Urkunden  (Kirchen,  Civilstandsatteste
  über  Tod,  Trauung,  Geburt),  oder  durch  Zeugen  nachzuweisen.  Er  hat  sodann
  negativ  auch  darzuthun,  daß  ihm  besser  Berechtigte  nicht  vorgehen.  Dies
geschieht  z.  B.  in  Preußen  durch  eine  eidesstattliche  Versicherung  vor  Notar  oder
Gericht  (ein  affidavit),  dahin  gehend,  daß  dem  Erschienenen  das  Vorhandensein
nicht  nur  einer  letztwilligen  Verfügung  des  Erblassers,  sondern  auch  „anderer  gleich
naher  oder  näherer  Erben“  unbekannt  sei.  Richterlichem  Ermessen  bleibt  vorbehalten,
bei  mehreren  Erben  nur  von  einem  Theil  derselben  diese  Versicherung  zu  erfordern.
aber  auch  geeigneten  Falls  ein  öffentliches  Aufgebot  der  unbekannten  Erben  zu  erlassen.
  Die  E.  ist  auszustellen,  wenn  das  Gericht  „das  Erbrecht  für  nachgewiesen
        <pb n="703" />
        700  Erbkux.

erachtet“,  wofür  eine  sorgfältige  Prüfung  aller  Einzelheiten  der  Sachlage  vorausgesetzt
  wird.

Die  Rechte  des  wahren  Erben  werden  durch  die  E.  nur  darin  beschränkt,  daß  er
die  vom  Bescheinigungserben  mit  Dritten  redlicher  Weise  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte,
  insbesondere  Zahlungen  von  Nachlaßschulden,  gegen  sich  gelten  lassen  muß.
Bei  freigebigen  Verfügungen  bleibt  ihm  der  Anspruch  auf  Herausgabe  des  noch
Vorhandenen  oder  doch  der  Bereicherung.

Befugt  andererseits  ist  der  Bescheinigungserbe  zur  Erwirkung  von  Umschreibungen
  in  Grund=  und  anderen  zum  öffentlichen  Glauben  geführten  Büchern;
ebenso  zur  Besitzergreifung  des  gesammten  Nachlasses,  für  welche  bereits  das  Röm.
Recht  den  Ediktserben  (nicht  den  Civilerben,  bestritten  wegen  I.  1  C.  Quor.  bon.  8,  2)
ein  erleichtertes  Verfahren  in  dem  interdictum  quorum  bonorum  (adipiscendae
possessionis)  eröffnet  hatte,  von  der  Praxis  „seit  dem  Mittelalter  als  provisorisches
Rechtsmittel  behandelt,  durch  welches  man  den  Besitz  der  Erbschaft  mittels  bloßer
Bescheinigung  des  Erbrechts  erlangen  könne“.  (Puchta,  Vorles.,  §  509.)  Entbehrlich
  würde  das  ganze  C.sverfahren,  bei  dem  der  Erbprätendent  „keinen  andern
Gegner  als  den  urtheilenden  Richter  hat“  (Koch,  Preuß.  Priv.  R.,  §  868),  dann
sein,  wenn  es  sich  lediglich  um  die  Prozeßlegitimation  von  Erben  handelte.  Auch
für  diese  freilich  ist  im  Preuß.  Recht  die  Beibringung  einer  E.  für  nothwendig  erachtet.
  Damit  ist  für  Klagen  gegen  Nachlaßschuldner  im  bejahenden  Sinne  die
gemeinrechtliche  Streitfrage  entschieden,  ob  der  Intestaterbe  den  Beweis  auch  der
Nichtexistenz  eines  Testaments  sowie  der  Nichtexistenz  näherer  Verwandter  darzuthun
habe.  Indeß  ist  hierdurch  weder  die  Prüfung  der  Legitimationen  durch  den  Prozeßrichter
  an  sich,  noch  auch  der  Antritt  eines  Gegenbeweises  ausgeschlossen.  Noch
weniger  kann  davon  die  Rede  sein,  sobald  das  Erbrecht  selbst  Gegenstand  eines
Prozesses  wird.  Die  herrschende  Ansicht  nach  Gem.  R.  nimmt  an,  daß  bei  der
hereditatis  petitio  der  Intestaterbe  die  Nichtexistenz  eines  Testaments  nicht  zu  beweisen
  habe,  ebensowenig  die  Nichtexistenz  von  gleich  nahen  oder  näheren  Verwandten,
sondern  nur  die  positiven  Grundlagen  des  behaupteten  (Erbverhältnisses.

Gsgb.  u.  Lit.:  Preuß.  9  8§§.  482—493.  —  Ges.  v.  12.  März  1869,  el-Samml.,
  473  (für  die  ganze  Mn  —  Grundbuch-  O.  v.  5.  Mai  1872  §  51.  —  Ges.  v
24.  April  1878  §  26  (üb.  d.  Kompetenz  des  Amtsrichters).  —  Wachler,  Ges.  betr.  d.
Ausstellung  gerichtl.  Erbbescheinigungen,  Berlin  169.  —  Ueber  die  Anwenduns  d.  Ges.
v.  12.  März  1869  s.  Korn  in  Behrend,  Ztschr.  f.  d.  D.  Gsgb.,  Bd.  VI.  S.  422—439.
Gruchot,  Preuß.  Erbrecht,  Hamm  1865,  S.  216—237.  —  W  Beweistheorie
u.  Beweismittel  über  die  E.  im  Proz.,  Preuß  Anw.  Ztg.  1862,  Nr.  42.  —  Baehr  in  Gerber

u.  Ihering,  Jahrbb.  I.  S.  479  ff.  —  Jordan  u.  Arndts  in  Weiske's  Rechtslex.  II.  134;
V.  219.  —  Wetzell,  System  d.  Civ.  Prz.,  §  17  N.  10.  —  Er  d.  O.  A.G.  Lübeck  v.

30.  Dezbr.  1859  (Seuffert'  3  Arch.  XIV.  149.  —  B6B.  f.  d.  K.  Sachsen,  §§  2295  ff.  —
Ueber  d.  Verlassenschaftsabhandlung.  in  Oesterreich  s.  Unger  (Wien  18620  S.  Slu'  ff.
aper.

Erbkux  (Grundkux,  Erbtheil,  Schadenkux,  Ackertheil)  ist  derjenige  Freikux
(s.  diesen  Art.),  welcher  nach  älterem  Deutschen  Bergrechte  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks,
  auf  dem  der  Fundschacht  niedergebracht  wird  (dem  Grundherrn),  als  Entschädigung
  für  den  hierzu,  sowie  zum  Haldensturze  und  Zechenwege  in  Benutzung
genommenen  Grund  und  Boden  zu  gewähren  ist.  Kann  das  volle  Grubenfeld  nicht
auf  Eines  Herren  Grundstücke  eingebracht  werden,  so  wird  der  E.  unter  die
mehreren  Grundbesitzer  getheilt.  Stöllner  und  partikularrechtlich  (Königreich  Sachsen,
Böhmen)  Gruben,  welche  nur  auf  die  niederen  Metalle  bauen,  geben  keinen  E.,
sondern  baaren  Abtrag  für  Bodenbenutzung;  letzteren  haben  auch  E.gruben  für  Plätze
zu  Künsten,  Pochwerken,  Hütten,  Wasserläufen  u.  s.  w.  zu  leisten.  Der  E.  kann
nicht  vom  berechtigten  Grundstücke  getrennt  werden.  Partikularrechtlich  hat  der
E.  berechtigte  die  Wahl,  ob  er  (z.  B.  in  Kurtrier)  den  vom  Fundgrubner  anzusagenden
  E.  oder  baaren  Abtrag,  resp.  ob  er  statt  des  E.  die  Zugewährung  von
vier  gewöhnlichen  Kuxen  (ein  Mitbaurecht,  (.  diesen  Art.)  fordern  will.  Das
        <pb n="704" />
        Erblehen  —  Erblosung.  701

Preußische  Landrecht  (II.  16  S.  109  ff.)  und  die  revidirten  Bergordnungen  gewähren
  dem  Herrn,  auf  dessen  Besitzthume  die  Fundgrube  liegt,  zwei  Freikuxe  und
baare  Bodenentschädigung;  blos  bei  den  Steinkohlengruben  im  Bereiche  der  Cleve-Märkischen
  Bergordnung  hat  der  Eigenthümer  des  Grundstücks,  auf  welchem  (bis
1.  Oktober  1865)  ein  Schacht  abgeteuft  ward,  lediglich  die  Wahl  zwischen  Grundentschädigung
  oder  Tradde  (d.  h.  1  Faß  Kohle  per  Fördertag  oder  überhaupt  dem
65.,  auf  Waldboden  130.  Fasse):  Deklaration  v.  13.  September  1777.  Wegen
der  durch  die  neueren  Berggesetze  erfolgten  Beseitigung  der  mit  dem  gestiegenen  Bodenwerthe,
  ausgedehnten  Grubenfelde  und  wandelbaren  Flötzbergbaue  nicht  wol  verträglichen
  Erbkuxe  s.  d.  Art.  Freikux  (und  für  Königreich  Sachsen  noch  Gesetz
von  1851  §  229,  wonach  E.  verhältnisse  einfeitig  abgelöst  und  künftig  auch  durch
Vertrag  nicht,  begründet  werden  können).

it.:  Köhler,  Anleitung,  S.  365.  —  Kar  ,  iß,  S.  322.  —  -
mentar,  S.  360.  —  Kloster  wann,  Bhck  N  Erundriß  3  RH  len  eom

Erblehen  sind  solche  Lehne,  bei  welchen  sich  die  Nachfolge  in  Ansehung  der
dazu  berufenen  Personen  nicht  nach  den  lehnrechtlichen  Vorschriften,  sondern  nach  der
civilrechtlichen  Erbfolge  richtet.  Nach  der  größeren  oder  geringeren  Anwendbarkeit
der  letzteren  unterscheidet  man  vollkommene  (mera)  und  gemischte  (mixta)  E.

Lit.:  Pätz,  Lehnrecht,  §  105.  —  Zachariä,  db.,  §§  95,  437  ff.  —  A.  LR.  I.  18.—
necl,,da  ebprecht,  5  100.  Wchari,  Handb.  dar

Erbleihe  (erblicher  Kolonat,  Th.  I.  S.  500)  ist  das  bei  einer  gewissen  Klasse
von  abhängigen  Bauergütern  bestehende  Rechtsverhältniß,  vermöge  dessen  der  Besitzer
  ein  erbliches  dingliches  Gebrauchs=  und  Nutzungsrecht  an  dem  Gute  hat,  dieses
aber  nicht  nur  in  seinem,  sondern  auch  im  Interesse  der  Gutsherrschaft  bewirthschaften
  soll.  Das  dem  Bauer  zustehende  Recht  wird  von  den  Vertheidigern  des
getheilten  Eigenthums  als  Untereigenthum  bezeichnet.  Hinsichtlich  der  Art  der  Bewirthschaftung
  des  Guts  ist  der  Bauer  ganz  freigestellt,  vorausgesetzt,  daß  er  sich
keiner  Deterioration  schuldig  macht.  Derselbe  hat  das  Gut  prozessualisch  zu  vertreten,
  doch  steht  dem  Gutsherrn  ein  Interventionsrecht  zu.  Auf  der  anderen  Seite
hat  der  Bauer  alle  öffentlichen  und  privatrechtlichen  Lasten  des  Guts  zu  tragen,  an
die  Gutsherrschaft  einen  festgesetzten  Zins  zu  entrichten,  nach  manchen  Partikularrechten
  auch  beim  Antritt  der  E.  eine  Abgabe  (Handlohn,  Laudemium)  zu  zahlen.
Veräußern  darf  der  Bauer  nur  mit  Konsens  des  Herrn.  Die  neueren  Ablösungsgesetze
  haben  die  Rechte  der  Gutsherrschaft  für  ablösbar  erklärt.

Lit:  Koken,  Die  rechtlichen  Grundideen  d.  Deutschen  Kolonats,  Holzminden  1844.—
B.  W.  Pfeiffer,  Das  Deutsche  Meierrecht,  Kassel  1848.  —  Busch,  Beiträge  z.  Meierrecht,
Hildesheim  1855.  —  Stobbe,  Deutsches  Priv.R.,  II.  S.  459  ff.  Lewis.

Erblosung  (Th.  I.  S.  505)  ist  eine  Spezies  des  Näherrechts.  Es  ist  dasselbe
hervorgegangen  aus  dem  im  Mittelalter  den  Verwandten  zustehenden  Beispruchsrecht.
Dieses  denselben  bei  Veräußerungen  von  Grundstücken  gebührende  Widerspruchsrecht
wurde  im  Lauf  der  Zeit  in  ein  Vorkaufsrecht  verwandelt.  Das  Rechtsinstitut  ist
jedoch  kein  gemeinrechtliches,  sondern  findet  lediglich  in  Partikularrechten  seine  Begründung.
  Von  den  neueren  Gesetzbüchern  hat  dasselbe  das  Preuß.  LR.  (Th.  II.  Tit.  4
§  227—250)  anerkannt,  jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  es  in  den
Provinzialrechten,  Statuten  oder  Familienverträgen  begründet  ist.  Eben  wegen  der
partikularrechtlichen  Natur  ist  die  Ausbildung  der  E.  eine  sehr  verschiedenartige.
Nach  manchen  R.  greift  dieselbe  bei  allen  Immobilien  Platz,  nach  anderen  nur  bei
den  ererbten  Gütern,  nicht  bei  den  durch  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  erworbenen.
Nach  manchen  Rechten  äußert  sich  die  E.  lediglich  darin,  daß  der  Werth  des  ererbten
Guts  den  Erben  ungeschmälert  erhalten  werden  muß,  während  die  Veräußerung
selbst  nicht  durch  ein  Vorkaufsrecht  beschränkt  ist.  Nach  einigen  Rechten  steht  dieselbe
        <pb n="705" />
        702  Erbpacht  —  Erbschaftsantritt.

allen  Verwandten  zu,  nach  anderen,  und  zwar  den  meisten,  ist  sie  wenigstens  in
der  Seitenlinie  auf  gewisse  Grade,  in  der  Regel  die  vier  ersten  beschränkt.  Bei  der
Konkurrenz  mehrerer  zur  E.  berechtigten  Verwandten  geht  der  nähere  dem  ent—
fernteren  vor.

Lit.:  Dreves,  Das  R.  d.  Erbgüter  Ganbb.  1844),  S.  52,  89.  —  Pauli,  Abhondlunge  n
aus  d.  Lübischen  R.  (Lüb.  1837  ff.),  1  ff.  —  Renaud  in  der  Zeitsch  chr.  f.  ngen
VIII.  S.  240—283.  —  Stobbe,  rt  Hio  II.  S.  141  ff.  —  Seuffert's  ur  XI.
RNr.  74  a,  274.  Lewis.

Erbpacht  (Th.  I.  S.  500,  1168;  vgl.  d.  Art.  Erbleihe)  heißt  in  einigen
Gegenden  Deutschlands  eine  der  vielfältigen  Gestaltungen  des  deutsch-rechtlichen
Kolonats  oder  erblichen  Nutzungsrechts  an  Bauergütern.  Das  Verhältniß  kommt
in  verschiedenen  Formen  vor,  deren  ungünstigste  das  Recht  der  Veräußerung  und  Verpfändung
  ausschließt  und  dem  Grundeigenthümer  das  Privationsrecht  (Abmeierungsrecht)
  vorbehält,  deren  mittlere  und  normale,  ähnlich  und  verwandt  der  Römischen
Emphyteuse,  dem  Erbpächter  gegen  Leistung  eines  im  Verhältniß  zum  Fruchtertrage
stehenden  Kanons  und  Vorkaufsrecht  des  Grundeigners  ein  vererblich-veräußerliches
Recht  gewährt,  deren  günstigste  endlich  nur  der  ursprünglichen  Entstehung  gemäß  den
Namen  E.  trägt,  während  der  sog.  Erbpächter  wirklicher  Eigenthümer  ist,  und  dem
ehemaligen  Grundherrn  nichts  weiter  als  ein  unerheblicher  Kanon  noch  geleistet
wird.  Nur  die  älteren  Erbpachtgüter  haben  meist  aus  der  Zeitpacht  zur  Leib=  oder
Lebenspacht,  aus  dieser  zum  vererblich-veräußerlichen  umfassenden  Nutzungsrecht
(Ewigpacht)  sich  fortentwickelt.  Ein  aus  den  Nordisch--germanischen  Rechtsgebieten
eingewandertes  eigenthümliches  Verhältniß  dieser  Gattung  ist  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  die  Feste  (füste  =  firmare,  engl.  farm,  franz.  ferme),  bei
welcher  der  Regel  nach  kein  Kanon  mehr  entrichtet  wird,  jeder  neue  Fester  aber
umFestegeld  einen  neuen  Festebrief  lösen  muß.  In  ähnlicher  Weise  unterscheidet
das  Oesterr.  BG.  Erbzinsgut  von  Erbpacht.  Während  im  C.  civ.  nur  noch  schwache
Spuren  der  verworfenen  Eigenthumsbeschränkung  sich  finden,  hatte  das  Preußische
LR.  über  die  E.  als  das  erbliche  vollständige  Nutzungsrecht  einer  fremden  Sache
gegen  verhältnißmäßigen  Zins  ausführliche  Bestimmungen  gebracht,  dagegen  hier
die  Theorie  vom  getheilten  Eigenthum  der  Sache  nach  aufgegeben.  Die  Ungunst
unserer  Zeit  gegen  beschränktes  oder  gar  getheiltes  Eigenthum  hat  in  den  meisten
Partikulargesetzgebungen  Aufhebung  oder  Ablösung  auch  der  E.  hervorgerufen;  so
in  Preußen  ein  Gesetz,  welches  ohne  Entschädigung  des  Grundherrn  dem  Erbpächter
volles  Eigenthum  verleiht  und  den  Zins  für  ablösbare  Meallest  erklärt.

Lit.  u.  Gsgb.:  Beseler,  gust  d.  Deutshen  Brinht,  §§  183  ff.  —  v.  Gerber,  Syst.  2c.,

138.  —  Preuß  LR.  I.  21  2.  März  1850  §§8  2,  5,  6.  —  Okerr

5V.  §  1122  ff.,  1474.  A  Vh  8  —  Publik.  Berordn.  zu  dems.  s  —
Ges.  v.  2  März  1832  u.  15.  Mai  1851.  —  C.  civ.  art.  530,  543.  Schü  *

Erbschaftsantritt  (Th.  I.  S.  464,  511)  —  im  weiteren  Sinne  die  ausdrückliche
  oder  stillschweigende,  im  engeren  die  wörtliche,  stets  aber  einseitige  Willenserklärung
  des  berufenen  Erben,  die  Erbschaft  annehmen  zu  wollen  —  ist  streng
genommen  nur  unter  der  Voraussetzung  möglich,  daß  Anfall  und  Erwerb  der  Erbschaft
  auseinanderfallen,  mit  anderen  Worten:  daß  es  zum  Erbschaftserwerbe  einer
Willenserklärung  des  Berufenen  bedarf.  Personen,  welche  ipso  jure  ohne  ihren
Willen  Erbe  werden,  wie  nach  Röm.  R.  die  sui  et  necessarüt  heredes,  nach  Deutschem
R.  ursprünglich  jeder  Erbe,  können  auf  die  Abstinenzwohlthat  verzichten,  nicht  aber
antreten;  denn  sie  haben  die  Erbschaft  bereits  erworben.  Jedes  Erbrechtssystem,
welches  wie  das  Römische  die  Idee  der  Universalsuccession  an  die  Spitze  stellt,  somit
auch  die  Passiva  der  Erbschaft  und  zwar  nicht  blos  bis  zum  Erbschaftsbetrage,
sondern  unbeschränkt  auf  den  Erben  übergehen  läßt,  muß  alsbald  sich  entschließen,
den  Erbschaftserwerb  der  Regel  nach  von  einer  Willensäußerung  des  Berufenen  abhängig
  zu  machen,  eine  Antretung  zu  fordern.  So  bilden  denn  im  Justin.  Recht  die
        <pb n="706" />
        Erbschaftskauf.  703

necessarii  heredes,  d.  h.  solche  der  potestas  patria  oder  dominica  des  Erblassers
unterworfene  Personen,  die  ohne  ihren  Willen  dessen  Erben  werden,  die  Ausnahme;
der  Regel  nach  ist  jeder  Erbe  voluntarius  heres,  d.  h.  Erbe  nur  mit  seinem  Willen,
geäußert  durch  Erwerbshandlung.  Diese  Erwerbshandlung  ist  entweder  eine  wörtliche
  ausdrückliche  aber  formlose  Erklärung  (aditio),  oder  eine  thatsächliche  aber
schlüssige,  d.  h.  aus  unzweideutigem  Gebahren  erkennbare  Aeußerung  (pro  herede
gestio)  des  Annahmewillens,  abgegeben  nach  Anfall  der  Erbschaft  und  mit  Kenntniß
von  derselben  wie  auch  von  dem  Grunde  der  Berufung.  Voraussetzung  des  Antritts
  in  eigener  Person  ist  Handlungsfähigkeit  des  Berufenen.  Inwieweit  nach
Gem.  R.  der  Handlungsunfähige  bzw.  Beschränkthandlungsfähige  unter  Mitwirkung
seines  gesetzlichen  Vertreters  antreten  könne,  ist  im  Einzelnen  sehr  bestritten.  Jedenfalls
  aber  verdient  die  Meinung  Beifall,  welche  hier  ein  Hinausgehen  über  die  beschränkenden
  Bestimmungen  des  Röm.  R.  für  bedenklich  erklärt,  indem  diese  nicht
so  sehr  auf  Abneigung  gegen  die  Stellvertretung  beruhen,  als  vielmehr  auf  gerechtfertigtem
  Widerstreben  gegen  einen  unbeschränkt  verpflichtenden  E.  ohne  eigene
Willenserklärung  des  Berufenen.  Kaum  weniger  streitig  ist,  ob  die  Antretung  des
Handlungsfähigen  auch  durch  einen  Bevollmächtigten  geschehen  könne;  die  bejahende
Meinung,  welche  indeß  Spezialvollmacht  fordert,  dürfte  dem  heutigen  Rechtsbewußtsein
  entsprechen.  Die  angefallene  Erbschaft  kann  nur  ganz  angetreten  oder  ausgeschlagen
  werden,  und  zwar  ohne  Bedingung  und  Vorbehalt,  soweit  nicht  das
beneficium  inventarü  eingreist.  Zwang  zur  Antretung  begründet  nur  Anspruch  auf
Entschädigung  und,  soweit  deren  übrige  Erfordernisse  vorliegen,  Möglichkeit  einer
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand;  und  nicht  anders  verhält  es  sich  nach
richtiger  Ansicht  im  Fall  des  Betrugs.  —  Mit  dem  altgermanischen  Grundsatze:
der  Todte  erbt  den  Lebendigen,  d.  h.  ersterer  zieht  letzteren  in  die  Gewere  des
Nachlasses  hinein,  wonach  Anfall  und  Erwerb  des  Nachlasses  zusammenfallen,  war
ein  Erbantritt  ursprünglich  unvereinbar;  doch  gelangten  die  Deutschen  Partikularrechte,
  ohne  jenen  Grundsatz  selbst  aufzugeben,  zu  der  Vermittlung  mit  dem  Röm.  R.,
daß  der  Besitz  zwar  nicht  des  Nachlasses  als  Ganzen,  aber  der  einzelnen  Nachlaßstücke
  von  dem  Erben  ergriffen  werden  müsse  oder  doch  könne,  also  nicht  blos  Entsagung,
  sondern  auch  Quasiantritt  möglich  sei.  Dieser  Gesichtspunkt  bewog  das
Preuß.  R.,  außer  der  „Entsagung“  eine  Antretung  des  Erben,  sei  es  durch  Erklärung
  vor  der  Erbschaftsbehörde  oder  durch  thatsächliche  Einmischung,  sei  es  durch
bloßes  Stillschweigen  bis  zum  Ablauf  der  Ueberlegungsfrist  aufzunehmen.  Während
der  C.  civ.  unter  ausdrücklichem  Festhalten  des  Grundsatzes  le  mort  Ssaisit  le  vif
gleichwol  eine  Annahme  (acceptation)  der  Succession  für  allgemein  zulässig  erklärt,
und  das  Oesterr.  BGB.,  unter  Ausschließung  jeder  „eigenmächtigen“  Besitznahme,
nur  „Erbserklärung“  vor  Gericht  und  „Einantwortung  des  Nachlasses  durch  letzteres
zuläßt,  schließt  das  Sächs.  BG#  B.  im  Wesentlichen  rückhaltslos  dem  heut.  Röm.  R.
sich  an,  indem  es  Voraussetzungen,  Arten  und  Wirkungen  der  Antretung  und  Ausschlagung
  genauer  bestimmt.  Zugleich  aber  geht  es  über  dasselbe  hinaus,  wenn  es
(gleich  dem  Preuß.  R.)  stillschweigend  die  necessarü  heredes  beseitigt,  in  Antretung
eines  Theiles  die  Antretung  des  angefallenen  Ganzen  sieht,  und  Ausschlagung  der
übrigen  Erbschaft  mit  Vorbehalt  des  Pflichttheils  für  zulässig  erklrt.
Quellen  u.  Lit.:  Glück  (Mühlenbruch),  XLII.  S.  399  ff.  Köppen,  Syst.,  S.  331  ff.
u.  in  Ihering's  Jahrbb.  V.  4.  —  Vering,  Röm.  Erbr.,  S.  478  ff.  —  Windscheid,
Lehrb.,  III.  §§  595  ff.  —  Inst.  2,  19;  D.  29,  2;  C.  6,  30,  31.  —  Preuß.  LR.  J.  988  3/8  ff.°
389  ff#.  II.  18  8§643  f.—  Oesterr.  BGB.  8§8  707  ff.  —  Sächs  B0B.  s  1913,  2246,  2250  ff.
2294,  2326.  —  C.  civ.  art.  724,  774  ss.  —  Mommsen,  Erbr.-Entw.  418  t
Erbschaftskauf.  Die  Veräußerung  einer  Erbschaft  oder  eines  Erbtheils  durch
den  Erben,  sei  es  vor  oder  nach  dem  Anfall  bzw.  Erwerbe,  begründet  nach  neuerem
Nöm.  R.  keine  Gesammtnachfolge  (nur  der  Erwerber  vom  erbschaftsverkaufenden
Fiskus  wurde  nach  Analogie  des  sector  bonorum  einem  Universalsuccessor  gleich-
        <pb n="707" />
        704  Erbschaftsklage.

gestellt).  Der  Veräußerer  bleibt  Berufener  bzw.  Erbe,  der  Mitkontrahent  wird  nicht
Erbe,  sondern  nur  aus  dem  Vertrage  berechtigt  bzw.  verpflichtet,  in  die  Vermögensverhältnisse
  des  Nachlasses  als  einzelne  einzutreten,  durch  Tradition,  wirkliche  oder
fingirte  Cession,  Schuldübernahme  2c.  2c.  Unter  den  Parteien  aber  ist  praktisch  das
Ergebniß  herzustellen,  als  wäre  nicht  der  Veräußerer,  sondern  sein  Mitkontrahent
der  Erbe.  Im  Uebrigen  bestimmt  sich  das  Rechtsverhältniß  unter  den  Parteien
nach  Wesen  und  Inhalt  des  konkreten  Rechtsgeschäfts,  je  nachdem  die  Veräußerung
als  Schenkung,  an  Zahlungsstatt,  oder  durch  Verkauf  erfolgt  ist.  Doch  ergiebt  bei
dem  E.  der  Vertragsgegenstand,  daß  der  Verkäufer  nur  für  den  Bestand  des  veräußerten
  Erbrechts  haftet,  nicht  für  Entwährung  einzelner  Nachlaßgegenstände.
Vortheile  wie  Nachtheile  aus  der  Antretung  treffen  auch  ohne  darauf  gerichtete
gegenseitige  Stipulation  vertragsgemäß  den  Käufer  (über  die  anwachsende  Portion
s.  d.  Art.  Accrescenz);  dieser  ist  rücksichtlich  der  Erbschaftsklage  wie  der  Einzelklagen
  (als  utiles  actiones)  legitimirt.  Etwaige  obligatorische  Rechtsverhältnisse,
die  zwischen  Erblasser  und  Erben  bestanden,  gelten  als  nicht  konfundirt.  Uebrigens
verbieten  die  Römer  aus  Sittlichkeitsrücksichten  jedes  Pacisciren  über  die  Erbschaft
eines  noch  lebenden  bestimmten  Dritten  ohne  dessen  dauernde  Billigung,  und  zwar
bei  Strafe  der  Indignität;  ein  Satz,  dessen  Geltung  im  heutigen  Gem.  R.  ohne
Fug  bestritten  wird.  —  Die  neueren  Partikularrechte  erklären  die  Veräußerung  einer
noch  nicht  angefallenen  Erbschaft  für  unbedingt  oder  bedingt  nichtig.  Jedoch  erörtert
das  Preuß.  LR.  nur  den  E.  (ähnlich  das  Oesterr.  BG  B.  unter  den  „gewagten  Geschäften“),
  nach  dessen  Vollziehung  (nach  neuestem  Recht  auch  nicht-gerichtlich)  aber
der  Käufer  „des  Erbrechts“  auch  Dritten  gegenüber  als  Erbe  seit  dem  Anfall  behandelt
  werden  soll;  was  freilich  damit  unvereinbar  scheint,  daß  Erbschaftsgläubiger
und  Legatarien  die  Wahl  haben,  ob  sie  an  den  Erben  oder  den  Käufer  sich  halten
wollen.  Nach  Sächs.  BG.,  welches  jeder  Veräußerung  der  Erbschaft  gerecht  wird
und  die  zu  Grunde  liegenden  Rechtsgeschäfte  unterscheidet,  gilt  der  Erwerber  nur
unter  den  Vertragschließenden  als  Erbe.  Auch  im  Uebrigen  folgt  es  dem  Gem.  R.,
bestimmt  aber,  daß  die  Veräußerung  im  Zweifel  auch  auf  das  Anwachsende  sich
erstreckt;  der  Erwerber  kann  als  Stellvertreter  des  Veräußerers  antreten.  Höchst
dürftig  sind  die  Bestimmungen  des  C.  civ.  über  Erbschaftsveräußerung.

Quellen  u.  Lit.:  Averanius,  Der  E.  im  Röm.  R.,  1877.  —  Glück,  XVI.  S.  309  ff.
—  Arndts  in  Weiske's  Rechtslex.  IV.  S.  24  ff  —  Windscheid,  Lehrb.,  III.  §  621.  —
D.  18,  4.  C.  4  39-1.  30  C.  2  3.—  Preuß.  Let.  J.  11  98  445  fl.  —  Ges.  v.  11.  Juli  1845

X  1c.  —  Oesterr.  BGB.  88  1278  ff.  —  Sächs.  B.  2372  ff.,  2250,  2563.  —  C.  ciw.  art.
780,  1696  ss.  —  Mommsen,  Erbr.-Entw.,  §§  325  ff.  Schütze.

Erbschaftsklage  (hereditatis  petitio,  Th.  I.  S.  473)  ist  nach  Gem.  R.
die  Klage,  mit  welcher  ein  Erbe  oder  wer  dessen  Stelle  vertritt,  auf  Grund  des
Erbrechts  die  Herausgabe  der  ihm  von  einem  Dritten  ganz  oder  theilweise  vorenthaltenen
  Erbschaft  fordert.  Der  Streit,  ob  diese  Klage  eine  Vindikation  des
Erbrechts  oder  des  Nachlasses  sei,  ist  dahin  zu  entscheiden,  daß  Kläger  (analog  dem
Verhältnisse  zwischen  Klaggrund  und  Gegenstand  bei  der  rei  vindicatio)  auf  Grund
seines  thatsächlich  bestrittenen  Erbrechts  den  Nachlaß  (hereditas)  vindizirt.  Nachdem
  die  Vorzüge  des  ursprünglich  einem  bonorum  possessor  gewährten  interdictum
duorum  bonorum  auf  die  E.  übertragen  waren,  mußte  ersteres  zu  einem  provisorischen
  Rechtsmittel  des  Erben  sich  gestalten.  Kläger  ist  der  Erbe,  gleichviel  ob
Alleinerbe  oder  Theilerbe,  ferner  der,  welcher  heredis  loco  ist  (Universalfideikommissar,
  Fiskus  oder  dessen  Erbschaftskäufer);  Beklagter,  wer  etwas  aus  oder
von  der  Erbschaft  als  solcher  hinter  sich  hat,  besitzt  und  vorenthält  (oder  als  Besitzer
  fingirt  wird),  indem  er  entweder  sich  selbst  Erbrecht  zuschreibt  (pro  herede
possidens)  oder  auf  keinerlei  rechtfertigenden  Grund  seines  Besitzes  sich  beruft  (pro
possessore  possidens);  wogegen  wider  den,  der  auf  einen  anderen,  nichterbrechtlichen
  Rechtsgrund  sich  stützt,  zwar  Singularklagen  zustehen  mögen,  nicht  aber  die
        <pb n="708" />
        Erbschatz.  705

E.  Klaggegenstand  ist  die  Erbschaft  als  universitas  juris,  d.  h.  eine  rechtliche  Gesammtheit
  von  Sachen  und  Rechten  des  Nachlasses,  somit  Alles,  was  zur  Erbschaft
irgendwie  gehört,  soweit  es  bei  dem  Beklagten  in  Natur  oder  dem  Werth  nach  sich
befindet.  Folgerungen:  1.  Alles  das,  was  der  Beklagte  aus  der  Erbschaft  unmittelbar
  oder  mittelbar  hat  oder  gewonnen  hat;  nicht  blos  Nachlaßsachen,  sondern
auch  das  damit  für  die  Erbschaft  Angeschaffte,  ferner  auch  unter  Umständen  Ersatz
für  das  vom  Beklagten  früher  als  Erbschaft  Besessene  (8C.  Jurentianum).  2.  Die
Haftpflicht  des  gutgläubigen  und  bösgläubigen  Besitzers  zum  Ersatz  der  Hauptsachen
wie  der  Früchte  ist  gegenüber  der  Eigenthumsklage  im  Allgemeinen  um  eine  Stufe
ungünstiger  bestimmt,  wogegen  wiederum  des  Beklagten  Gegenansprüche  wegen  der
auf  Nachlaßsachen  und  Rechte  gemachten  Verwendungen  um  eine  Stufe  günstiger
gestellt  find.  Im  Bestreitungsfalle  trifft  den  Kläger  der  Beweis  seines  Erbrechts
(d.  h.  der  Thatsachen  des  Todesfalls  und  seiner  Berufung)  und  des  beklagtischen
Erbschaftsbesitzes  in  obigem  Sinne;  ersterer  gestaltet  sich  natürlich  verschieden,  je
nachdem  Testament,  Vertrag  oder  Gesetz  den  Berufungsgrund  bildet.  Dem  beklagtischen
  Gegenbeweise  fällt  anheim  der  Mangel  allgemeiner  Erfordernisse  des  Berufungsgrundes,
  ferner  das  Vorhandensein  eigener  testamentarischer  oder  vertragsmäßiger
  Berufung  bzw.  des  besseren  gesetzlichen  Erbrechts.  Während  des  Erbschaftsstreites
  können  Gläubiger  wie  Vermächtnißnehmer  von  jedem  der  streitenden  Theile,
allenfalls  gegen  Kaution,  Befriedigung  fordern.  —  Wenn  der  Code  civ.  einer
pétition  d'’hérédité  nur  vorübergehend,  das  Oesterr.  BGB.  in  aller  Kürze  erwähnt,
wenn  sogar  das  Preuß.  LR.  von  der  E.  allganz  schweigt,  so  erklärt  sich  das  in
diesen  Gesetzbüchern  daraus,  daß  der  Erbschaftserwerb  schlechthin  als  Eigenthumserwerbsart
  aufgefaßt  wurde,  die  Eigenthumsklage  auf  die  Erbschaft  als  Gegenstand
demnach  nahezu  auszureichen  schien,  in  beiden  letztgenannten  überdies  aus  der  ausschließlichen
  bzw.  überwiegenden  offiziellen  Thätigkeit  der  Erbregulirungsbehörden.
Allein  die  römisch-rechtlichen  Grundsätze  der  E.  mußten  in  der  Praxis  dem  dringenden
  Bedürfniß  abhelfen.  Eben  diese  Grundsätze  aber  haben  großentheils  nunmehr
im  Sächs.  BGB.  Th.  V.  Abschn.  5  eine  so  klargefaßte  wie  vollständige  Kodifikation
erfahren,  welche  der  künftigen  Gesetzgebung  Grundlage  und  Vorbild  bietet.

Quellen  u.  Lit.:  Francke,  Komm.  über  d.  Pand.Tit.  de  H.  P.  (1864).  —  Dernburg,
  D.  Verhältn.  d.  H.  P.  zu  den  erbsch.  Singularklagen  (1852)0.  —  Windscheid,  Lehrb.,
III.  Ss§  611  ff.  —  Gai  II.  20;  IV.  17;  D.  5,  3  saq.:;  C.  3,  31.—  Preuß.  LR.  I.  9  §§8  368,
457  ff.,  486,  492  ff.  —  A.  G.O.  I.  46.—  Oesterr.  BGB.  §§  823  ff.  —  Sächs.  BG  B.  §§  2291
bis  2323,  u.  dazu  Siebenhaar's  Komm.  BRd.  III.  —  C.  civ.  art.  137,  138,  711  ss.  —
Mommsen,  Erbr.-Entw.,  §§  300  ff.  Schütze.

Erbschatz  ist  eine  bestimmte  Summe  Geldes,  welches  Ascendenten,  Seitenverwandte
  oder  andere  Personen  den  Ehegatten  unter  der  Bedingung  zugewendet
haben,  daß  diesen  nur  der  Besitz  und  Genuß  derselben  zustehen,  das  Eigenthum
aber  den  aus  dieser  Ehe  erzeugten  Kindern  vorbehalten  werden  soll.  Es  ist  dies
ein  eigenthümliches  Rechtsinstitut  und  geradezu  eine  Erfindung  des  Preuß.  LR.
Zur  Bestellung  des  E.  ist  Schriftlichkeit  erforderlich.  Verwaltung  und  Nießbrauch
gebührt,  abgesehen  von  anderweitigen  Bestimmungen  des  Bestellers,  während  der
Ehe  dem  Ehemann.  Nach  Auflösung  derfelben  fällt  der  Nießbrauch  dem  überlebenden
  oder  (bei  richterlicher  Trennung)  dem  unschuldigen  Ehegatten  zu;  das  Eigenthum
  erhält  dieser  nur  dann,  wenn  die  Ehe  kinderlos  geblieben.  Zu  Dispositionen
über  die  Substanz  sind  die  Ehegatten  nicht  befugt;  nur  zur  Ausstattung  der  Kinder
können  sie  nach  gegenseitiger  Uebereinkunft  die  Hälfte  des  E.  verwenden.  Geräth
der  Ehemann  in  Konkurs,  so  hat  der  Richter  von  Amtswegen  dem  E.  einen  Kurator
zu  bestellen,  welchem  die  Verwaltung  desselben  übertragen  wird.  Von  den  Einkünften
  sind  alsdann  zunächst  die  Lasten  der  Ehe  zu  tragen  und  besonders  die
Kosten  des  Unterhalts  und  der  Erziehung  der  Kinder  zu  bestreiten,  und  blos  der
Ueberschuß  kommt  den  Konkursgläubigern  zu  gute.  Auf  die  Substanz  können  diese
v..  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  45
        <pb n="709" />
        706  Erbstollen.

aber  nur  dann  Anspruch  erheben,  wenn  der  E.  später  dem  Kridar  als  freies  Eigenthum
  zufällt.  Der  Besteller  des  E.  kann  die  Eigenschaft  desselben  mit  Zustimmung
der  Ehegatten  wieder  aufheben  und  ihm  den  Charakter  des  eingebrachten  oder  vorbehaltenen
  Vermögens  beilegen.  Ebenso  kann  der  E.  nach  dem  Tode  des  Bestellers
durch  einen  übereinstimmenden  Beschluß  der  Ehegatten  aufgehoben  werden,  wenn
aus  der  Ehe  keine  Kinder  vorhanden,  auch  wegen  des  hohen  Alters  der  Ehegatten
keine  zu  erwarten  sind.  Nach  den  angegebenen  Grundsätzen  hat  die  Bestellung  des
E.  die  Natur  einer  fideikommissarischen  Disposition.  Derselbe  ist  indeß  ein  durchaus
  unpraktisches  Institut  geblieben.

Gsgb.  u.  Lit.:  Preuß.  LR.,  Th.  II.  Tit.  1  §§  276—309,  478—480,  540—542,  761—
765,  778—782,  801;  Tit.  2488  294—299:  Tit.  18  §  30.  —  Förster,  Theoie  u.  Praxis  d.
heutigen  gem.  Preuß.  Priv.R.  (3.  Aufl.),  III.  S.  538.  580,  583;  IV.  S  r  .

ewi

Erbstollen.  Die  außerordentliche  Bedeutung,  welche  Entwässerungskanäle
(Stöllen)  für  den  Bergbau  hatten,  bevor  die  Verwendung  der  Dampfkraft  zur
Hebung  der  Grundwasser  üblich  wurde,  führte  in  Verbindung  mit  dem  Umstande,
daß  in  früherer  Zeit  das  einzelne  Grubenfeld  (s.  diesen  Art.)  nur  einen  geringen
Umfang  besaß  und  daher  schwerköstige  eigene  Hülfsbaue  nicht  wohl  vertrug,  zu  der
Herstellung  von  Stöllen  seitens  besonderer  Unternehmer,  welche  mit  denfelben
fremden  Bergwerken  Wasser=  und  Wetterlohnung  verschafften  und  hierfür  deren
Besitzern  gegenüber  gesetzlich  geordnete  Gerechtsame  beanspruchen  durften.  Seitdem
die  ursprüngliche  Unterscheidung  zwischen  Suchstöllen  und  E.  (von  denen  letztere
auf  eine  im  Voraus  bestimmte  Erstreckung  verliehen  wurden  und  die  innerhalb  des
Stollenfeldes  verliehen  gewesenen,  gelösten  Lehen  „erbten“,  d.  h.  abgabenpflichtig
machten,  während  die  Suchstöllen  im  Wege  des  Stollenbetriebes  frische  Lagerstätten
aufzuschließen  trachteten  (Freiberger  Bergrecht,  I.  38  5  ff.,  II.  8§§  19  ff.;  Kuttenberger
  Bergordng.,  II.  Buch  Kap.  4  ff.,  Kurtriersche  Bergordng.,  I.  Thl.  Art.  VI)
verschwunden  ist,  wird  unter  E.  jeder  auf  Grund  besonderer  Muthung  und  Verleihung
  getriebene  Stollen  verstanden.  Nach  der  Kursächsischen  Stollenordnung
vom  12.  Juni  1749,  welche  die  gemeinrechtlichen  Grundsätze  über  die  E.  enthält
und  weiteste  Anwendung  genoß,  hat  der  Erbstöllner  vom  Beginne  des  Stollenbetriebes
an  ein  Vorrecht  zum  Muthen  aller  im  unverliehenen  Felde  überfahrenen  Lagerstätten,
  ein  Recht  zur  Aufschließung  des  dem  Stollen  vorliegenden  Gebirges  und
zur  Aneignung  der  durch  den  Stollenbetrieb  innerhalb  der  vorschriftsmäßigen  Weite
und  Höhe  im  unverliehenen  Felde  gebrochenen  verleihbaren  Mineralien  (nebst
Vierung),  ferner  vom  Einkommen  des  Stollens  in  fremdes  Grubenfeld  an  den
Stollenhieb  (s.  diesen  Art.)  und  den  Anspruch  auf  den  Vierten  Pfennig,  d.  h.
auf  den  Ersatz  des  vierten  Theiles  der  Kosten  für  den  Stollenbetrieb  im  Felde,
sowie  auf  den  unentgeltlichen  Gebrauch  der  Grubenschächte  zum  Fahren  und  Fördern
  und  der  Grubenbaue  zum  Ansitzen,  endlich  nach  erfolgtem  Durchschlage  mit
den  fremden  Bauen  und  Lösung  derselben  den  Anspruch  auf  den  Stollen  =  Neunten
vom  Bruttowerthe  der  geförderten  Produkte,  eventuell  auf  ein  Wassereinfallgeld
(s.  d.  Art.  Stollensteuer).  Vorausgesetzt  wird  hierbei,  daß  der  Stollen  mit
mindestens  ¾  Lachter  Höhe  und  ½  Lachter  Weite,  mit  keinem  höheren  Ansteigen
als  14  auf  100  Lachter  Länge  und  ohne  Gesprenge  sowie  mit  einer  achtstündigen
Schicht  täglich  getrieben  wird,  in  die  zu  lösende  Grube  die  Erbteufe  (10  Lachter
und  1  Spanne  vom  Rasen  saiger)  einbringt,  wassertragbar  ist  und  sämmtliche
Baue,  bzw.  Kunstschächte,  des  fremden  Feldes  löst;  unvollkommene  E.  können  nur
den  halben  Stollen-Neunten  beanspruchen.  Will  der  Erbstöllner  den  Stollen  nicht
weiter  treiben,  so  hat  er  denselben  bergamtlich  verstufen  zu  lassen.  Unterläßt  er
dies,  so  kann  der  Stollen  auf  Antrag  eines  Dritten  (insbesondere  des  Fundgrübners)
oder  von  Amtswegen  verstuft  werden,  womit  die  Gerechtsame  des  ursprünglichen
Stöllners  erlöschen.  Durch  einen  E.,  welcher  7  Lachter  (im  flachen  Gebirge
        <pb n="710" />
        Erbtheilung.  707

3½  Lachter)  tiefer  als  der  obere  einkommt,  wird  der  letztere  enterbt,  er  verliert
seine  Stollengerechtsame.  Im  Wesentlichen  übereinstimmende  Normen  enthält  das
Preußische  Bergrecht  (namentlich  A.  LR.  Th.  II.  Titel  16  8§  221  ff.,  383  ff.),
welches  jedoch  dem  Stöllner  nur  die  Wahl  zwischen  dem  Stollenhieb  oder  dem
Vierten  Pfennig  läßt  und  5/8  Lachter  Stollenweite  fordert,  andererseits  auch  auf
aus  einem  Kunstschachte  (Erbschachte)  getriebene  Grund=  oder  Wasserstrecken  und
auf  Feuer=  oder  andere  Wasserhaltungsmaschinen  die  Stollengerechtsame  ausdehnt.
Von  den  neueren  Deutschen  Berggesetzen  versuchte  das  königl.  Sächs.  Regalbergbaugesetz
  von  1851  (§§  172  ff.)  eine  Reform  des  E.rechts,  wogegen  das  Preuß.
Berggesetz  von  1865  (und  ebenso  Bayern),  §  223  die  fernere  Verleihung  von  E.=rechten
  für  unstatthaft  erklärt,  es  aber  in  Ansehung  der  bereits  bestehenden  E.=gerechtigkeiten
  bei  dem  seitherigen  Rechte  bewenden  läßt.  Gleiches  gilt  in  Oesterreich
  (§  286)  und  im  Königreich  Sachsen  (1868,  §  121,  wonach  jedoch  neue  E.=rechte,
  welche  sich  auf  den  Fortbetrieb  verstufter  E.  beziehen,  noch  verliehen  werden
dürfen).  Wegen  der  verwandten  „Revierstöllen“  des  Oesterreichischen  R.  s.  Oesterreichisches
  Berggesetz  §s§  90—97.  Dem  Französischen  R.  sind  E.  fremd;  dagegen
  giebt  das  Nordamerikanische  R.  (revidirte  Unionsverfassung  #  2323)  dem
Suchstöllner  das  Besitzrecht  auf  alle  neuüberfahrenen  Lager  und  Gänge  innerhalb
3000  Fuß  vom  Stollenmundloche  an.

Lit.:  H.  Achenbach,  Gem.  Bergrecht,  1.  S.  141.  —  Klostermann,  Lehrb.,  S.  366
und  Kommentar  zum  Preuß.  Berggesetze  §  222.  —  Kreßner,  Bergrechte,  S.  217.  —  Ztschr.
f.  Bergr.,  VI.  S.  616.  —  Preuß.  Ztschr.  f.  Berg-,  Hütten=  u.  Salinenwesen  V.  B.,  N.  61.—

Die  Kursächs.  Stollenordnung  und  das  ältere  Preuß.  Stollenrecht  u.  A.  in  Brassert,  Bergordnungen
  der  Preuß.  Lande,  S.  432,  845,  974,  1085,  1113,  1130.  Leuthold.

Erbtheilung  (Th.  I.  S.  474)  heißt  die  Aufhebung  (Auseinandersetzung)  der
unter  Miterben,  welche  die  Erbschaft  erworben  haben,  bestehenden  Gemeinschaft
durch  Theilung  des  Nachlasses,  insbesondere  auch  das  diese  Auftheilung  bewerkstelligende
  Verfahren.  Verbot  des  Erblassers  und  Verzicht  der  Erben  haben  nach
Gem.  und  Preuß.  R.  nur  dann  verbindliche  Kraft,  wenn  auf  bestimmte  Zeit  gestellt;
  das  Sächs.  BGB.  beschränkt  die  Rechtswirkung  schlechthin  auf  höchstens
20  Jahre.  Man  urnterscheidet  gewöhnlich  außergerichtliche  und  gerichtliche  E.;
richtiger  aber  private  und  öffentliche  d.  h.  behördliche.  Privattheilung  kann
bereits  durch  den  Erblasser  soweit  vorgenommen  sein,  daß  den  Miterben  bzw.  Testamentsvollstreckern
  nur  deren  praktische  Ausführung  übrig  bleibt.  Eine  Anwendung
davon  auf  die  Intestaterbfolge  ist  die  sog.  divisio  parentum  inter  liberos  (nicht  zu
verwechseln  mit  dem  testamentum  parentum  inter  liberos),  wodurch  Eltern  schriftlich
  mit  eigener  Unterschrift  oder  mit  der  aller  Kinder  über  die  Theilung  des  Nachlasses
  unter  diesen  verfügen;  das  Institut  hat  im  Preuß.  LR.  Aufnahme  gefunden,
nicht  aber  im  Sächs.  BGB.  Etwa  ernannte  Testamentsexekutoren  sind  (ähnlich
Güterpflegern)  zur  Aufrechthaltung,  Sicherung  und  Vollstreckung  des  letzten  Willens
berufen;  ob  aber  auch  zur  Nachlaßtheilung,  kann  nur  aus  dem  Vertrage  bzw.  letzten
Willen  selbst  entschieden  werden.  In  Ermanglung  solcher  Beschränkungen  kann
Privattheilung  unter  den  Miterben  oder  denen,  die  deren  Stelle  vertreten,  allenfalls
unter  Zuziehung  eines  Schiedsmanns,  eintreten.  Dieselbe  hat  unter  den  Theilenden
  selbst  die  gewöhnlichen  Wirkungen  eines  Vergleichs  bzw.  Kompromisses,  schließt
demgemäß,  wenn  gültig  und  vollständig  vollzogen,  die  E.sklage  aus;  wogegen  sie
die  Erbschaftsgläubiger  nur  soweit  bindet,  als  diese  eingewilligt  haben.  Das  sog.
Kürrecht  der  neueren  Sächf.  Quellen  (das  Kiesen  des  Sachsenspiegels  und  des  Neulübischen
  R.),  wonach  der  ältere  Miterbe  die  Theile  macht,  der  jüngere  wählt  bzw.
zuerst  das  Loos  zieht,  besteht  noch  partikularrechtlich,  nach  Sächs.  BGB.  mindestens
für  die  Sachtheilung  fort.  —  Die  behördliche  (sog.  gerichtliche)  E.  ist  von  der
Nachlaßfürsorge  der  Erbregulirungsbehörde  im  Falle  unbekannter,  abwesender  oder
bevormundeter  Erben  scharf  zu  unterscheiden.  Auch  nachdem  letztere  eingetreten,

45“
        <pb n="711" />
        708  Erbtheilung.

kann  unter  den  Miterben  nichtsdestoweniger  Privattheilung  erfolgen.  Die  behördliche
  E.  findet  vielmehr  nur  dann  statt,  wenn  sie  entweder  vom  Erblasser  angeordnet
ist  oder  von  einem  Miterben  beantragt  wird,  endlich  nach  Partikularrecht  von  Amtswegen
  auch  dann,  wenn  Bevormundete  als  Miterben  betheiligt  sind.  Das  Verfahren
  ist  an  sich  kein  gerichtliches,  es  wäre  denn  im  Sinne  der  sog.  freiwilligen
Gerichtsbarkeit;  vielmehr  bedarf  es  richterlicher  Kognition  erst  dann,  wenn  einmal
Streit  über  die  Auftheilung  entsteht,  indem  entweder  ein  Miterbe  der  Theilung
sich  widersetzt,  oder  eine  Verständigung  über  die  Art  der  Auftheilung  nicht  zu  erreichen
  ist.  Die  Aufgabe  des  E.  srichters  wird  dann  zu  einer  administrativ-judiziellen
(gemischten),  und  zwar  so,  daß,  falls  Insolvenz  des  Nachlasses  bei  der  Erbregulirung
sich  herausgestellt  hat,  das  Konkursverfahren,  im  entgegengesetzten  Fall  aber  das
aus  Erbregulirung  im  engeren  Sinne  (Versieglung,  Inventur,  Erbenermittlung,
Verwaltung  der  Masse)  und  E.  im  engeren  Sinne  (gerichtliche  Kognition,  Errichtung
  einer  E.sakte,  Adjudikation)  zusammengesetzte  Theilungsverfahren  eintritt.  Die
eigentlich  richterliche  Kognition  wird  gemeinrechtlich  hervorgerufen  durch  die  E.=klage
  (actio  familiae  erciscundae),  eine  persönliche  Klage,  die  nicht  aus  dem  Erbrecht,
  sondern  aus  der  Erbgemeinschaft  als  Zustandsobligation  entspringt  und  deren
Aufhebung  (die  Auftheilung)  durch  Kondemnationen  und  Adjudikation  zum  Gegenstande
  hat,  jedem  der  streitenden  Theile  die  Stellung  als  Kläger  und  zugleich  Beklagter
  verleiht  (judicium  duplex),  aber  nach  eingetretener  Rechtskraft  nicht  wiederholt
  angestellt  werden  kann,  weil  alsdann  eine  zu  theilende  Erbschaft  nicht  mehr
vorhanden  ist;  demnach  ist  nachträglich  nur  noch  Einzelsachtheilung  (actio  communi
dividundo)  möglich.  Kläger  bzw.  Beklagte  sind  die  Miterben  und  wer  loco  heredis
ist,  sie  mögen  besitzen  oder  nicht.  Die  Klage  setzt  gegenseitige  Anerkennung  des
Miterbenrechts  voraus;  bestreitet  daher  eine  der  Parteien  das  Miterbrecht  des
Gegners,  so  hat  der  Theilungsrichter  zunächst  über  die  Erbschaftsklage  (hereditatis
petitio)  bzw.  über  die  entsprechende  Präjudizialeinrede  in  einem  Inzidentverfahren
zu  entscheiden;  denn  eine  E.,  bei  welcher  irrigerweise  Miterbenrecht  eines  Nichterben
vorausgesetzt  worden,  wäre  nichtig,  obwol  andererseits  die  richterliche  E.  nicht  nothwendig
  zwischen  allen  Miterben  zu  geschehen  braucht.  Theilungsmasse  ist  Alles,
was  zum  Nachlasse  wirklich  gehört  oder  in  denfelben  einzuwerfen  ist.  Eigentliche
Ausnahme  hiervon  bildet  a)  das  bereits  unter  den  Erben  vertragsmäßig  oder  vom
Erblasser  oder  in  Folge  einer  Sachtheilungsklage  Getheilte,  b)  was  seiner  Bestimmung
  gemäß  ungetheilt  verbleiben  soll.  Uneigentliche  Ausnahme:  1)  Forderungen
und  Schulden  der  Erbschaft;  denn  die  Regel,  wonach  diese  ipso  jure  bereits  pro
rata  getheilt  sein  sollen,  schließt  im  Theilungsverfahren  keineswegs  die  Ueberweisung
an  den  Einen  gegen  Abfindung  der  Uebrigen  aus,  eine  Ueberweisung,  die  als
Cession  bzw.  als  Schuldübernahme  mit  Einwilligung  des  Gläubigers  aufzufassen
ist;  2)  das  seiner  Natur  nach  Untheilbare;  denn  dies  kann  ebenfalls  gegen  Abfindung
  Einem  zugesprochen  oder  veräußert  und  im  Erlöse  vertheilt  werden.  Das
Theilungsverhältniß  ergiebt  sich  aus  den  Erbtheilen  der  Konkurrenten  (wobei  für
noch  ungeborene  Miterben  je  drei  Erbquoten  vorläufig  ausgeschieden  werden)  unter
Berücksichtigung  dessen,  was  nach  Gesetz  oder  letztem  Willen  dem  Einzelnen  als
Voraus  gebührt.  Bei  Ausführung  der  Theilung,  je  in  Natur  oder  dem  Werthe
nach,  durch  Versteigerung,  sei  es  öffentliche  oder  unter  den  Miterben  allein  2c.,  hat
die  Behörde  soweit  möglich  den  Anordnungen  des  Erblassers  und  den  Vereinbarungen
  der  Parteien  gerecht  zu  werden,  im  Uebrigen  aber  nach  Ermessen  zu  verfahren.
  Zur  Auseinandersetzung  gehört  außer  der  Nachlaßvertheilung  noch  die  Erledigung
  aller  der  persönlichen  Ansprüche,  welche  durch  die  Erbgemeinschaft  unter
den  Miterben  erwachsen  sind  (praestationes  personales);  insbesondere  Verwendungen,
Bereicherungen  und  die  Ersatzpflicht  aus  Dolus  und  relativer  Fahrlässigkeit.  Für
Entwährung  und  Mängel  überwiesener  Sachen,  für  Nichteinziehbarkeit  übernommener
Forderungen  bleiben  die  Miterben  einander  nach  gewöhnlichen  Grundsätzen  verhaftet
        <pb n="712" />
        Erbtochter  —  Erbverbrüderung.  709

(nach  Sächs.  BGS  .  und  Code  civ.  bei  Forderungen  fünf  Jahre  lang).  Die  Anfechtung
  des  Theilungserkenntnisses  folgt  den  allgemeinen  Grundsätzen.  —  Das
Preuß.  R.  kennt  ein  komplizirtes  und  wenig  zweckmäßiges  Theilungsverfahren,
welches  die  Praxis  Nachlaßregulirung,  bei  Konkurrenz  eines  Ehegatten  Auseinandersetzung
  nennt;  abweichend  namentlich  durch  Ausschließung  der  Adjudikation  und
des  richterlichen  Ermessens,  durch  stetiges  Hinwirken  auf  gütliche  Vereinigung,  durch
Einzelentscheidungen  auf  Provokation  von  Miterben  und  Abfassung  eines  sog.  Erbregresses
  2c.  Noch  eigenthümlicher  ist  die  (obligatorisch  gerichtliche)  „Verlassenschaftsabhandlung“
  des  Oesterr.  R.  Das  Sächs.  BGB.  schließt  durchgehend  dem  Gem.
R.  sich  an,  läßt  aber  ein  Gesammtbild  des  Erbtheilungsrechts  vermissen.  Mit  der
gemeinrechtlichen  Doktrin  erklärt  es  Theilungsklagen  für  unverjährbar;  richtigere
Auffassung  mußte  vielmehr  in  der  Fortsetzung  der  Gemeinschaft  stets  neue  Unterbrechung
  finden.  Nach  dem  Code  civ.  werden  E.  summarisch  behandelt,  vom  Gericht
  aber  nur  eingeleitet,  während  die  Regulirung  und  Massetheilung  (partage)
durch  Notare  und  Sachkundige  geschieht;  vertragsmäßige  Theilung  ist  anfechtbar
wegen  Läsion  um  mehr  als  ein  Viertheil.

Quellen  u.  Lit.:  Voet,  De  fam.  ercisc.  lib.  sing.,  1672.  —  Glück  XI.—  Zimmermann,
  Civ.  Arch.,  34.  —  Windscheid,  Lehrb.,  III.  §  608.  —  D.  10,  2;  C.  3,  36,  38.
Nov.  18.  .  7.  Nov.  Deon.  68.  —  Preuß.  LR.  I.  17  §§  115  ff.;  II.  2  8§  380  ff.;  1.  12
N  170  ff.;  II.  17  §  56.  —  Restr.  v.  1.  Febr.  1833.  —  A.  G.O.  I.  46.  —  Oesterr.  BG.
§8  797  ff.  —  Sächs.  BGB.  §#§  2343  ff.,  ergänzt  durch  §§  337  ff.,  §  151.—  C.  civ.  art.  815  ss.,
870  ss.,  1075  sS.  —  Mommsen,  Erbr.-Entw.,  §§  276  ff.  Schütze.

Erbtochter  (Th.  I.  S.  513)  ist  der,  resp.  die  nächste  kognatische  Verwandte
des  letzten  Agnaten  eines  hochadeligen  Hauses.  Juristisches  Interesse  erhält  der
Begriff  alsdann,  wenn  neben  der  E.  noch  der  Descendent  einer  Kognatin  desselben
Hauses  vorhanden  ist,  welche  einen  Erbverzicht  ausgestellt  hat  mit  der  Klausel:
„bis  auf  den  ledigen  Anfall“.  Hier  entsteht  nämlich  die  Frage,  ob  der  Descendent
dieser  Renunziantin,  welcher  Regredienterbe  genannt  wird,  der  E.  vorgeht  oder  durch
dieselbe  von  der  Succession  in  das  Familienvermögen  ausgeschlossen  wird.  Die
Frage  ist  von  jeher  außerordentlich  bestritten  gewesen.  Eine  Entscheidung  der  Kontroverse
  kann  nicht  für  alle  Fälle  gegeben  werden.  Vielmehr  ist  zu  unterscheiden,
ob  der  Verzicht  ein  nothwendiger  oder  ein  freiwilliger  gewesen.  War  derselbe  ein
nothwendiger,  so  hat  der  Vorbehalt  auf  den  ledigen  Anfall  nur  die  Bedeutung,
daß  durch  den  Verzicht  das  eventuelle  Successionsrecht  der  Kognatin  nicht  aufgegeben
  werden  soll.  In  diesem  Fall  ist  der  Vorzug  der  E.  begründet.  Anders
liegt  die  Sache,  wenn  der  Erbverzicht  ein  freiwilliger  war,  so  daß  also  ohne  denselben
  das  Erbrecht  der  Renunziantin  in  Wirksamkeit  getreten  wäre.  Alsdann  wird
dieses  durch  den  Vorbehalt  für  den  Fall  des  Aussterbens  des  Mannesstammes  gewahrt,
  und  ebenso  das  ihrer  Erben.  Es  wird  also  hier  die  E.  durch  den  Regredienterben
  ausgeschlossen.  Natürlich  gilt  dies  nicht  immer  hinsichtlich  des  ganzen
Familienvermögens,  welches  in  der  Hand  des  letzten  agnatischen  Gliedes  des  Hauses
vereinigt  war,  sondern  lediglich  in  Bezug  auf  die  portio  renunciata.  den  Theil  des
Vermögens,  auf  den  das  Erbrecht  der  Renunziantin  begründet  war,  und  worauf
sie  eben  deshalb  verzichtete.  Unter  Umständen  kann  es  freilich  das  ganze  Vermögen
sein.  Diese  Regel  ist  jedoch  erst  fubsidiär  zur  Anwendung  zu  bringen.  Zunächst
muß  man  sich  an  den  Inhalt  des  Erbverzichts  und  des  Vorbehalts  halten,  und

danach  die  Entscheidung  abgeben.  6

Lit.:  Schott,  Ueber  die  Natur  der  weiblichen  Erbfolge,  Tüb.  1809.  —  Reyscher  in
der  Zeitschr.  f.  D.  R.,  XV.  Nr.  1.  —  Beseler,  Die  Lehre  von  den  Erbverträgen,  II.  2
S.  292  ff.  Lewis.

Erbverbrüderung  (confraternitas,  Th.  I.  S.  513)  ist  ein  dem  hohen  Adel
eigenthümliches  Rechtsgeschäft,  wodurch  mehrere  Familien  oder  verschiedene  Zweige
desselben  Hauses  sich  gegenfeitig  ihre  Güter  zusichern  für  den  Fall,  daß  die  eine
        <pb n="713" />
        710  Erbvertrag.

Familie  oder  Linie  ganz  oder  doch  im  Mannsstamm  ausstirbt.  Als  kontrahirende
Parteien  erscheinen  hier  die  adeligen  Häuser  in  ihrer  Eigenschaft  als  juristische  Personen.
  Die  Form  des  Rechtsgeschäfts  hat  zu  den  verschiedenen  Zeiten  gewechselt.
In  der  älteren  Zeit  wandte  man  die  der  Vergabungen  von  Todeswegen  an.
Gleichzeitig  pflegten  die  beiderseitigen  Unterthanen  den  Kontrahenten  zu  huldigen,
und  diese  selbst  die  Titel  und  Wappen  der  verschiedenen  Häuser  anzunehmen.  In
der  späteren  Zeit,  als  die  Erbverträge  überhaupt  von  der  Jurisprudenz  anerkannt
waren,  erhielt  die  E.  die  Form  und  Natur  eines  Erbeinsetzungsvertrags.  Hierdurch
räumen  sich  die  kontrahirenden  Häuser  wechselseitige  Successionsrechte  ein.  Ereignet
sich  nun  ein  Succesfsionsfall,  so  succedirt  in  die  Besitzungen  der  ausgestorbenen
Familie  natürlich  nicht  das  zur  Erbfolge  berechtigte  Haus  in  seiner  Gesammtheit,
sondern  ein  einzelnes  Mitglied  desselben.  Und  zwar  ist  hierfür  maßgebend  die
Successionsordnung  des  succedirenden  Hauses,  es  müßte  denn  die  E.  selbst  hierüber
abweichende  Bestimmungen  enthalten,  oder  (bei  souveränen  Häusern)  jene  Successionsordnung
  mit  der  Verfassung  des  zu  erwerbenden  Landes  im  Widerspruch  stehen.
Dagegen  giebt  für  die  Versorgung  der  Wittwen,  die  Dotation  der  Töchter  des  im
Mannsstamm  ausgestorbenen  Haufes  stets  dessen  eigenes  Familiengesetz  die  Norm
ab.  Heutzutage  können  souveräne  Häuser  in  konstitutionellen  Staaten  selbständig
keine  E.  schließen,  sondern  nur  unter  Mitwirkung  der  Landesvertretung,  denn  die
E.  greifen  selbst  in  die  Landesverfassung  ein.  Mit  den  E.  pflegten  früher  verbunden
zu  werden  Erbeinigungen  (uniones  hereditariae),  Schutz=  und  Trutzbündnisse,
welche  Geichsale  für  alle  kommenden  Generationen  geschlossen  wurden.

:  Beseler,  Die  Lehre  von  den  Ertverträgen  I.  S.  222  ff.;  II.  2  S.  90  ff.  —
gopit  Staatsrecht  (5.  Aufl.  1863),  I  Lewis.

Erbvertrag  (Th.  I.  S.  513)  ist  im  Allgemeinen  ein  Vertrag,  der  unmittelbar
  auf  die  Beerbung  eines  oder  beider  Kontrahenten  gerichtet  ist.  In  diesem
Sinne  werden  zwei  Hauptarten  des  E.  unterschieden,  der  affirmative  E.  (pactum
  successorium  affirmativyum  oder  acquisitivum),  auch  Erbeinsetzungsvertrag
  genannt,  und  der  negative  E.  (pactum  successorium  negativum  oder  renunciativum),
  gewöhnlich  Erbverzicht  genannt.  Hier  soll  zunächst  nur  von  dem
E.,  als  affirmativem,  die  Rede  sein,  während  der  Erbverzicht  in  einem  besonderen
Artikel  behandelt  wird.

Der  E.,  im  Sinne  von  Erbeinsetzungsvertrag,  ist  der  Vertrag,  wodurch
Jemand  zum  Erben  eingesetzt  wird.  Dies  ist,  ganz  wie  die  vom  E.  überhaupt
gegebene  Erklärung,  die  gewöhnliche  Auffassung.  Eine  durchaus  abweichende  Ansicht
  hat  Hartmann  (Zur  Lehre  von  den  E.  und  von  den  gemeinschaftlichen
Testamenten,  Braunschw.  1860)  aufgestellt.  Er  löst  den  Erbeinsetzungsvertrag  auf
in  eine  testamentarische  Erbeseinsetzung  und  einen  vertragsmäßigen  Verzicht  auf  eine
spätere  Testamentserrichtung.  Durch  den  E.  kann  ein  Erbrecht  überhaupt  erst  begründet,
  oder  ein  bereits  bestehendes  lediglich  anerkannt  werden.  Im  ersteren  Fall
spricht  man  von  acquisitivem,  im  zweiten  von  kon  servativem  E.  Diese
Unterscheidung  ist  nur  insofern  von  Bedeutung,  als  in  dem  letzteren  Falle  der
Vertragserbe  die  Erbschaft  aus  dem  E.  ausschlagen  und  ab  intestato  antreten  darf.
Zum  Erben  ernannt  wird  entweder  ein  Kontrahent  oder  ein  Dritter.  Die  Gültigkeit
  solcher  Verträge  zu  Gunsten  dritter  Personen  ist  gewohnheitsrechtlich  fest  begründet.
  Für  diese  E.  hat  man  die  Bezeichnung  dispositive  gebraucht.  Die
ältere  Theorie  bezeichnete  aber  mit  dem  Ausdruck  pactum  successorium  dispositivum
auch  den  Vertrag  über  die  Erbschaft  eines  noch  lebenden  Dritten.  Doch  gehört
ein  solcher  gar  nicht  in  die  Lehre  von  den  E.  Der  E.  kann  nicht  nur  direkt  zu
Gunsten  eines  Dritten  geschlossen  sein,  sondern  auch  indirekt,  nämlich  in  der  Weise,
daß  der  eine  Kontrahent  zum  Erben  eingesetzt  wird,  sich  aber  verpflichtet,  die  Erbschaft
  einer  bestimmten  dritten  Person  zu  restituiren.  Diefe  letztere  Form  hat  man
        <pb n="714" />
        Erbvertrag.  711

restitutiven  E.  genannt.  Die  Kontrahenten  können  sich  auch  gegenseitig  zu
Erben  einsetzen.  Dies  geschieht  namentlich  unter  Ennenh  Mu  Hemnen  zzuei
von  einander  ganz  unabhängige  Verträge  vorliegen  oder  ein  zweiseitiger  Vertrag.
Im  letzteren  Falle  stehen  und  fallen  die  beiden  Erbeseinsetzungen  mit  einander.
Was  von  beiden  vorliegt,  ist  Interpretationsfrage.

Von  vielen  Juristen  ist  die  Behauptung  aufgestellt  worden,  daß  auch  ein
Vermächtniß  den  Gegenstand  eines  E.  bilden  könne,  und  es  ist  demgemäß  als  eine
Spezies  des  letzteren  ein  eigener  Vermächtnißvertrag  (pactum  successorium
particulare)  angenommen  und  dem  Erbschaftsvertrag  oder  Universal-E.  (pactum
successorium  universale)  gegenübergestellt  worden.  Doch  ist  hierbei  nur  an  den
Fall  gedacht,  wo  das  Vermächtniß  den  einzigen  Gegenstand  des  Vertrags  bildet,
und  es  ist  ausgeschlossen  der  Fall  eines  in  einem  E.  dem  Vertragserben  zu  Gunsten
eines  Dritten  auferlegten  Vermächtnisses;  ebenso  aber  auch  der  der  vertragsmäßigen
Begründung  bestimmter  Rechtsinstitute,  welche  eine  Singularsuccession  des  Bedachten
zur  Folge  haben,  so  der  vertragsmäßigen  Begründung,eines  Familienfideikommisses,
der  Erbverbrüderung.  Daß  der  E.  diese  zuletzt  hervorgehobene  Beschaffenheit  haben
könne,  ist  allgemein  anerkannt.  Ob  es  aber  einen  eigentlichen  Vermächtnißvertrag
giebt,  ist  außerordentlich  bestritten.  Dafür  sind  unter  Anderen  Hasse  (Ueber  E.,
im  Rhein.  Museum  f.  Jurispr.,  Jahrg.  III.  S.  17  ff.),  Eichhorn  (Deutsches
Priv.  R.,  §  344),  Mittermaier  (Deutsches  Priv.R.,  II.  §  453  N.  II.  8  454
N.  IX.),  Bluntschli  (Deutsches  Priv.  RN.,  §  196),  Hartmann  (a.  a.  O.
S.  73  ff.),  Arndts  (in  der  Oesterr.  Vierteljahrsschr.  f.  Rechts=  u.  Staatswissenschaft,
  VII.  S.  280  ff.);  dagegen  Beseler  (Die  Lehre  von  den  E.,  II.  1.
S.  22  ff.,  S.  214  ff.  II.  2.  S.  108  ff.;  Deutsches  Priv.R.,  §  137  N.  III.),
v.  Gerber  (Deutsches  Priv.  R.,  §  257  Note  5)  und  Andere.  Für  die  richtige  ist
die  letztere  Ansicht  zu  halten,  weil  der  E.  in  der  Anwendung  als  Vermächtnißvertrag
  durch  das  Gewohnheitsrecht  nicht  ausgebildet  ist.

Um  in  der  Gestalt  des  E.  über  seine  Erbschaft  verfügen  zu  können,  ist  nicht
nur  testamentifactio,  sondern  auch  Vertragsfähigkeit  erforderlich.  Selbständige
Minderjährige  bedürfen  daher  der  Zustimmung  ihres  Vormundes.  Das  Sachsische
BGB.  (5.2545)  gewährt  den  Bevormundeten  dieses  Recht  überhaupt  nicht.  Hauskinder
  können  keinen  E.  eingehen,  selbst  nicht  hinsichtlich  der  adventitia  mit  Genehmigung
  des  Vaters.  Doch  ist  Befeler  (E.,  II.  1.  S.  255)  in  letzterer  Beziehung
  entgegengesetzter  Ansicht.

Eine  bestimmte  Form  ist  gemeinrechtlich  für  den  E.  nicht  ausgebildet  worden.
Es  ist  ganz  grundlos,  wenn  einige  Schriftsteller  solche  fordern,  wie  Eichhorn
(Deutsches  Priv.  R.,  §  342)  und  Walter  (Deutsches  Priv.  R.,  §  431  N.  IV.)
Schriftlichkeit,  und  Bluntschli  (Deutsches  Priv.  R.,  241)  Gerichtlichkeit  oder
Testamentsform.  Partikularrechte  haben  freilich  das  Erforderniß  einer  bestimmten
Form  aufgestellt.  In  der  Regel  verlangen  sie  die  Testamentsform,  so  das  Preuß.
ON.  (Th.  I.  Tit.  12  §  621),  das  Oesterr.  BGB.  (5  1249)  und  das  Sächs.  BGB.
(§  2546).  ·  «
Hauptunterschied  des  E.  vom  Testament  liegt  in  der  Unwiderruflichkeit
des  ersteren.  Mit  Rücksicht  hierauf  machte  jedoch  die  frühere  Theorie  hinsichtlich
der  in  den  Ehestiftungen  enthaltenen  E.  eine  Unterscheidung  zwischen  pacta  dotalia
wixta  und  simplicia,  und  ließ  bei  den  ersteren  einen  Widerruf  zu.  Dies  ist  auch
partikularrechtlich  (wie  durch  die  Frankfurter  Reform.  Th.  III.  Tit.  2  §  4  u.  5)
sanktionirt  worden,  aber  aus  der  heutigen  gemeinrechtlichen  Doktrin  verschwunden.
Wegen  der  Unwiderruflichkeit  des  E.  ist  auch  dem,  welcher  auf  diese  Weise  über
sein  Vermögen  disponirt  hat,  jede  anderweite  letztwillige  Verfügung  über  dasselbe
entzogen;  er  müßte  sich  denn  eine  solche  hinsichtlich  einer  Quote  seines  Vermögens
oder  gewisser  Sachen  ausdrücklich  vorbehalten  haben.  Dagegen  können  demselben
Verfügungen  unter  Lebenden  nicht  verwehrt  werden,  wie  dies  auch  die  neueren
        <pb n="715" />
        712  Erbvertrag.

Gesetzbücher  anerkennen  (Preuß.  LR.  Th.  J.  Tit.  12  8  624.  Oesterr.  BGB.
§  1252.  Sächs.  BGB.  §  2548).  Doch  findet  dieses  Dispositionsrecht  seine
Schranke  in  dem  Recht  des  Vertragserben,  eine  Prodigalitätserklärung  unter  den
sonst  üblichen  Voraussetzungen  gegen  den  Disponirenden  zu  erwirken  und  dolose
Veräußerungen  nach  geschehenem  Erbschaftsantritt  anzufechten.  (Aehnlich  sind  die
Bestimmungen  des  Preuß.  LR.  Th.  I.  Tit.  12  §  625  ff.)  Schenkungen  auf  den
Todesfall  werden  von  der  Mehrzahl  der  Schriftsteller  nicht  für  zulässig  gehalten.
Beseler  (E.,  II.  1  S.  261  ff.  und  Deutsches  Priv.  N.,  §  138  N.  III)  gestattet
  solche,  und  Gerber  (Deutsches  Priv.  R.,  §  259  Note  2)  schließt  sich  ihm
an.  Ueber  die  Zulässigkeit  von  Bedingungen  sind  entscheidend  die  Grundsätze  des
Vertragsrechts.  Dies  ist  namentlich  von  den  unmöglichen  Bedingungen  zu  sagen,
deren  Hinzufügung  die  Ungültigkeit  des  ganzen  Rechtsgeschäfts  zur  Folge  hat.  Dagegen
  gilt  eine  Resolutivbedingung  ebenso  wie  ein  Endtermin  als  nicht  hinzugefügt.
Die  neueren  Gesetzbücher  lassen  hinsichtlich  der  Bedingungen  entweder  die  bei  Testamenten
  (wie  das  Preuß.  LR.  Th.  I.  Tit.  12  §  647  und  das  Sächs.  BGB.  §  2549)
oder  die  bei  Verträgen  geltenden  Grundsätze  (wie  das  Oesterr.  BGB.  §  1251)
maßgebend  sein.

Die  Wirkung  des  E.  ist  dieselbe,  wie  die  des  Testaments.  Es  wird  dadurch
das  gewöhnliche  civilrechtliche  Erbrecht  begründet,  nicht  aber  ein  sofort  wirksames
dingliches  Recht.  Demgemäß  erwirbt  der  Vertragserbe  nicht  (wie  Eichhorn,
Deutsches  Priv.  R.,  §  344  und  Andere  behaupten)  mit  dem  Tode  des  Erblassers
das  Eigenthum  an  den  Erbschaftssachen,  sondern  zum  Erwerb  der  Erbschaft  bedarf
es  nach  Gem.  R.  erst  einer  Adition,  und  nur  nach  den  Partikularrechten  ist  eine
solche  nicht  erforderlich,  welche  die  Erbschaft  überhaupt  ipso  jure  auf  den  Erben
übergehen  lassen.  Der  Vertragserbe  ist  aber  weder  zur  Annahme  der  Erbschaft  verpflichtet,
  noch  verhindert,  dieselbe  auszuschlagen.  Nur  ein  Ausschlagen  der  Erbschaft
in  fraudem  legatorum,  um  dieselbe  als  Intestaterbe  anzutreten,  ist  nach  Analogie
des  Edikts:  Si  quis  omissa  Caussa  testamenti  unstatthaft.  (So  auch  das  Preuß.
LR.  Th.  I.  Tit.  12  8§§  641  ff.)  Die  rechtliche  Stellung  des  Vertragserben  ist  im
Ganzen  dieselbe,  wie  die  des  testamentarischen  und  des  Intestaterben.  Er  hat  Anspruch
  auf  die  Vortheile  der  Erbschaft,  hat  aber  auch  umgekehrt  die  Lasten  zu  tragen.
Er  hat  die  Vermächtnisse  zu  entrichten,  die  Schulden  des  Erblassers  zu  bezahlen,
selbst  über  den  Bestand  der  Erbschaft  hinaus,  wenn  er  dieselbe  nicht  mit  der  Rechtswohlthat
  des  Inventars  angetreten  hat.  Dagegen  steht  ihm  kein  Accrescenzrecht
zu;  denn  die  römisch-rechtliche  Regel:  nemo  pro  parte  testatus  decedere  potest  gilt
nur  für  Testamente  und  findet  bei  E.  keine  Anwendung.  Die  Vertragserben
können  nicht  nur  mit  Testamentserben,  sondern  auch  mit  Intestaterben  konkurriren.
Ein  Anspruch  auf  die  quarta  Falcidia  gebührt  dem  Vertragserben  nicht,  obwol
das  Entgegengesetzte  von  Albrecht  (in  Richter's  Krit.  Jahrbb.  v.  1842,  S.  339  ff.)
behauptet  wird.  Der  Grund  liegt  darin,  daß  derselbe  sich  zur  Leistung  der  Vermächtnisse
  vertragsmäßig  verpflichtet  hat.  Der  Vertragserbe  kann  sich  der  dem
Erben  überhaupt  nach  Civilrecht  zu  Gebote  stehenden  Mittel  zur  Wahrung  seines
Rechts  bedienen.  Die  hereditatis  petitio  wird  hier  als  pactitia  oder  conventionalis
bezeichnet.

Der  E.  ist  anfechtbar  wegen  Verletzung  des  Pflichttheils,  und  es  ist  nach
Gem.  R.  die  Ansicht  der  Schriftsteller  nicht  zu  rechtfertigen,  welche  (wie  Eichhorn,
Deutsches  Priv.  R.,  §  393  N.  II.  und  Mittermaier,  Deutsches  Priv.RN.,  II.
§  454  N.  X.)  in  solchem  Falle  den  Notherben  nur  eine  Klage  auf  den  Pflichttheil
einräumen  wollen.  Nach  den  Partikularrechten  freilich,  die  überhaupt  nur  eine
actio  ad  supplendam  legitimam  in  dem  in  Rede  stehenden  Falle  kennen,  ist  dies
richtig.  Eine  Enterbung  im  E.  ist  nicht  zulässig,  denn  durch  Vertrag  können  nicht
dritten  Personen  Rechte  entzogen  werden.  Eine  Analogie  des  Testaments  ist  nicht
statthaft,  weil  die  Enterbung  im  E.  wegen  der  Unwiderruflichkeit  viel  härter  ist,
        <pb n="716" />
        Erbverzicht.  ·  713

als  die  im  Testament.  Der  E.  wird  ferner  vernichtet  durch  den  Tod  des  Vertragserben
  vor  dem  Erbschaftsantritt,  wenn  nicht  in  jenem  für  diesen  Fall  ein  Substitut
  ernannt  ist;  denn  abgesehen  von  den  auch  hier  Platz  greifenden  Transmissionsfällen
  findet  eine  successio  in  delationem  nicht  statt.  Einige  Juristen  (wie  noch
Mittermaier,  Deutsches  Priv.  R.,  II.  §  454  N.  XVII)  sind,  ausgehend  von  der
verkehrten  Anschauung,  daß  durch  E.  ein  gegenwärtiges  Vermögensrecht  begründet
werde,  allerdings  entgegengesetzter  Meinung.  Dagegen  ist  die  richtige  Ansicht  durch
das  Oesterr.  BGB.  (5  1252)  und  das  Sächs.  BGB.  (5  2551)  legalisirt  worden.
Der  E.  kann  durch  übereinstimmenden  Willen  der  Kontrahenten  aufgehoben  werden;
auch  der  zu  Gunsten  eines  Dritten  geschlossene,  so  lange  dieser  noch  nicht  demselben
beigetreten  ist.  Eine  Anfechtung  des  E.  wegen  Undanks  und  wegen  nachgeborener
Kinder  ist  nicht  begründet.  Die  Regel:  „Kinderzeugen  bricht  Ehestiftung“  ist  nur
von  der  Anfechtbarkeit  des  E.  wegen  Verletzung  des  Pflichttheils  zu  verstehen.
Wegen  Undankbarkeit  wird  jedoch  eine  in  integrum  restitutio  unter  Umständen  für
zulässig  gehalten.

Von  den  neueren  Partikularrechten  haben  den  E.  ganz  allgemein  anerkannt
das  Preuß.  LR.,  welches  davon  im  Th.  I.  Tit.  12  8&amp;amp;8  617—648  handelt,  und
das  Sächs.  BGB.,  dessen  88  2542  —59  dieser  Lehre  gewidmet  sind;  dagegen  lassen
ihn  der  Code  civ.  (art.  1082  und  art.  1093)  und  das  Oesterr.  BGB.  (88  1249
bis  54)  nur  unter  Ehegatten  zu.

Lit.:  Beseler,  Die  Lehre  von  den  Erbverträgen,  Th.  II.  Bd.  1  u.  2,  Götting.  1837,
1840.  —  Seuffert's  Arch.  I.  Nr.  89;  III.  Nr.  265;  IV.  Nr.  138,  243;  V.  Nr.  36,  206,
299;  VII.  Nr.  64,  68;  VIII.  Nr.  152;  IX.  Nr.  22,  48;  XII.  Nr.  170,  171;  XIV.  Nr.  241;
XVI.  Nr.  103;  XVII.  Nr.  264;  XVIII.  Nr.  88;  XIX.  Nr.  167;  XX.  116,  147;  XXIr.
Nr.  247,  248;  XXIII.  Nr.  41,  220;  XXIV.  Nr.  48;  XXVII.  Nr.  41;  XXIX.  Nr.  249;
XXXI.  Nr.  180,  151,  154;  XXXII.  Nr.  58,  105,  254,  255.  Lewis.

Erbverzicht  (Th.  I.  S.  5183)  ist  der  Vertrag,  wodurch  Jemand  auf  das  ihm
aus  irgend  einem  Titel  (Blutsverwandtschaft,  Testament,  Erbvertrag)  gegen  den
anderen  Kontrahenten  zustehende  Erbrecht  verzichtet.  Ein  Verzicht  auf  die  Erbschaft
eines  Dritten  gehört  jedoch  nicht  in  die  Theorie  des  E.  Eine  bestimmte  Form  für
den  E.  kennt  das  heutige  Gem.  R.  nicht,  obwol  das  ältere  Deutsche  R.  Gerichtlichkeit
  fordert.  Von  den  neueren  Gesetzbüchern  enthalten  das  Preuß.  LR.  und  das
Oesterr.  BG.  keine  Vorschriften  über  die  Form,  das  Sächs.  BGB.  (5  2560)  bestimmt,
  daß  die  Formen  des  Erbvertrags  nicht  erforderlich  seien.  Der  Verzichtende
muß  handlungsfähig  sein.  Minderjährige  können  einen  E.  nur  mit  Genehmigung
des  Vormundes  ausstellen.  Dagegen  wird  ein  obrigkeitliches  Alienationsdekret
nicht  im  Allgemeinen,  sondern  nur  bei  einem  Verzicht  auf  den  Pflichttheil  für  nothwendig
  gehalten.  Der  Verzichtende  wird  aus  der  Zahl  der  Erben  ganz  ausgeschlossen.
  Dagegen  wird  natürlich  das  selbständige  Erbrecht  der  Descendenten
desselben  gegen  den  Erblasser  nicht  berührt,  selbst  wenn  der  Verzicht  ausdrücklich
auf  sie  ausgedehnt  worden  ist.  Ist  daher  der  Verzichtende  vor  dem  Erblasser  gestorben,
  so  können  die  Descendenten  des  ersteren  ihr  Erbrecht  dennoch  geltend  machen,
nur  müssen  sie  eine  diesem  zu  Theil  gewordene  und  von  ihnen  ererbte  Abfindung
konferiren.  Dagegen  ergreift  nach  dem  Sächs.  BGB.  (§  2561)  der  zugleich  für
die  Erben  abgegebene  Verzicht  auch  das  Erbrecht  der  letzteren.  Und  dieselbe  Wirkung
  hat  im  Recht  des  hohen  Adels  der  E.  einer  Kognatin,  wenn  sie  denselben
für  sich  und  ihre  Erben  ausgestellt  hat.  Der  E.  wird  im  Preuß.  LR.  (Th.  J.
Tit.  12  88  645  -654),  im  Oesterr.  BGB.  (5  537)  und  Sächs.  BGB.  (8*  2560
bis  2562)  anerkannt;  vom  Code  civ.  (art.  791)  aber  verboten.

Der  E.  fand  früher  sehr  häufige  Anwendung  im  Recht  des  hohen  Adels,  um
die  Kognaten  und  namentlich  die  Töchter  von  der  Succession  in  das  Familienvermögen
  auszuschließen.  Eigentlich  war  dies  nur  so  lange  nothwendig,  als  in  den
einzelnen  hochadeligen  Familien  noch  nicht  hausgesetzlich  ausschließlich  agnatische
        <pb n="717" />
        714  ·  Erbzinsgut.

Succesfion  eingeführt  war.  Trotzdem  wurde  in  vielen  Hausgesetzen  der  E.  für  die
Töchter  vorgeschrieben,  zugleich  aber  angeordnet,  daß  die  Tochter,  welche  den  Verzicht
  nicht  leistet,  doch  für  verziehen  (pro  renunciata)  betrachtet  werden  solle.
Praktische  Bedeutung  hat  demgemäß  ein  solcher  E.  nicht  mehr,  er  müßte  sich  denn
auf  das  nicht  zum  Familiengut  gehörige  Vermögen  erstrecken.  Mit  dieser  hausgesetzlichen
  Anordnung  von  E.  hängt  die  im  Recht  des  hohen  Adels  übliche  Eintheilung
  der  E.  in  freiwillige  und  nothwendige  zusammen.

Lit.:  Beseler,  Die  Lehre  von  den  Erbverträgen,  II.  2.  (Götting.  1840),  S.  215  ff.  259  ff.  —
Seuffert's  Arch.  XVI.  Nr.  61;  XIX.  Nr.  167;  XX.  Nr.  150.  Lewis.

Erbzinsgut  (Th.  I.  S.  500),  ein  vertragsmäßig  erblich  gegen  Zins  verliehenes
  Grundstück  —  sei  es  ein  Bauerngut  oder  eine  Baustelle,  ein  Haus,  eine
Halle  u.  dgl.  in  einer  Stadt.  Der  Zins  (canon,  census,  pensio)  hatte  die  Bedeutung
  eines  Bekenngeldes,  also  einer  Anerkennung  der  Rechte  des  Erbzinsherrn,  weshalb
  die  Säumniß  in  der  Entrichtung  für  diesen  eigenthümliche  Rechte  begründete:
Verdopplung  nach  Mahnung,  außergerichtliche  Pfändung,  Einziehung  des  Grundstücks,
  sei  es  sofort  oder  nach  einer  gewissen  Frist,  oder  bei  wiederholter,  z.  B.
dreijähriger,  Nichtzahlung.  Doch  auch  unwirthschaftliche  Verwaltung,  Verlassen  des
Gutes,  Verwirkung  desselben  zur  Strafe  an  den  Fiskus,  konnte  die  Einziehung  zur
Folge  haben,  ebenso  Entsagung  oder  Heimfall  nach  dem  Erlöschen  der  beliehenen
Geschlechtsfolgen  oder  Ablauf  der  festgesetzten  Zeit  u.  dgl.  m.  Gewöhnlich  lastete
auf  den  E.  die  Laudemialpflicht  —  die  Pflicht  zur  Entrichtung  von  Besitzveränderungsabgaben,
  von  denen  nur  Erben  in  absteigender  Linie  meistens  frei  blieben,
und  die  unter  den  verschiedensten,  theilweise  auf  Gerichtshandlungen  deutenden  Benennungen
  vorkamen:  Antritts-,  Gewinn-Gelder,  Lehnwaare,  Schreib-,  Verreichs-,
Konfirmations-Gebühren,  Markgroschen  u.  dgl.  Die  Schwierigkeiten  des  Beweises
haben  theilweise  zu  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften  geführt,  nachdem  angenommen
  worden,  daß  gemeinrechtlich  die  Laudemialpflicht  überall  besonders  nachgewiesen
  werden  müsse,  wo  keine  Emphyteuse  im  Sinne  des  Röm.  R.  begründet
worden.  Im  Ursprung  verschieden  hatte  diese  doch  viel  Aehnlichkeit  mit  dem  Erbzinsverhältniß.
  Weit  greifend  waren  die  Rechte  des  Erbzinsmannes.  Frei  von
den  Beschränkungen  des  Hofrechts  stand  ihm  die  volle  Benutzung  unbeschadet  der
Substanz,  auch  bezüglich  außerordentlicher  Nutzungen,  die  Verpfändung,  die  Veräußerung
  von  Todeswegen,  auch  unter  Lebenden  zu,  doch  hier  mit  einem  Widerspruchsrecht
  des  Erbzinsherrn  gegen  einen  untüchtigen  Nachfolger  sowie  auch  wol  mit  einem
Vorkaufsrecht  desselben.  In  großer  Verschiedenheit  —  auch  der  Namen  wie  bei  den
Zinsgütern  mit  census  reservativus,  bei  den  Laßgütern  im  Mansfeldischen  —
hatten  sich  Verhältnisse  dieser  Art  in  Hannover  (Th.  I.  S.  1174),  Westfalen,
Sachsen,  Schlesien,  Pommern  und  anderwärts  (Th.  I.  S.  1134)  entwickelt,  als
Wissenschaft  und  Gesetzgebung  sie  gleich  den,  vorzüglich  bei  kirchlichen  und  städtischen
  Beleihungen  begründeten  Emphyteusen  unter  einheitliche  Rechtsgrundsätze  zu
bringen  suchten,  und  ihr  Wesen  in  einer  Theilung  des  Eigenthums  fanden:  der
Erbzinsherr  Ober-,  der  Erbzinsmann  Nutz-Eigenthümer.  Das  Preuß.  LR.,  bei
dessen  Redaktion  durch  die  zahlreichen  Monita  die  erheblichen  provinziellen  und
lokalen  Unterschiede  zu  Tage  traten,  erblickte  in  jenem  Merkmal  das  wichtigste,
den  Erbzins=  vom  Erbpacht-Vertrage  sondernde  Kennzeichen.  Das  Oesterr.  BGB.
dagegen  nannte  beide  Nutzeigenthümer,  von  denen  dieser  im  Verhältnisse  zum  Gutsertrage,
  jener  aber  nur  zur  Anerkennung  des  Gutseigenthums  eine  Abgabe  leiste.
Die  Gesetzgebung  der  neuesten  Zeit  hat  je  länger,  je  umfassender  für  Klärung  der
Eigenthumsverhältnisse  des  Erbzinsmannes  durch  Aufhebung  des  Obereigenthums
auch  hier  gesorgt,  nicht  minder  für  Lösung  der  dadurch  begründeten  Abhängigkeitsverhältnisse:
  Recht  des  Zinsherrn  auf  Zinserhöhung,  Vereinfachung,  Ablösung  der
Laudemien,  des  Kanons  unter  erleichternden  Einrichtungen  von  verschiedener  Art.
        <pb n="718" />
        Erfindungspatente.  715

Der  Untereigenthümer  ist  im  Fall  getheilten  Eigenthums  für  die  Ordnung  des
Grundbuchwesens  als  Eigenthümer  anzusehen.

Gsgb.:  Preuß.  LR.  II.  18  §  680  ff.  nebst  Erg.,  bes.  Ges.  v.  2.  März  1850  (Gef.=Samml.
  1869  S.  517).  —  Preuß.  Grundbuchgesetz  für  Hannover  (Ges.  Samml.  183  #
4  mäibnisherr.  Ahes  all  2.  365  f.  Sachsen  8  226,  —  Mit  dem  Absterben  des

itut  ich  die  Lit.  von  ihm  abgewandt,  abgesehen  vo  ört  üb  sentli
provinziell  bedeutende  Einzelheiten,  inssbes  Tauabggesehen  (#  diesem  Arth)n  uber  wesentlich

Schaper.

Erfindungspatente.  In  Preußen  wurden  in  früherer  Zeit  die  Bedingungen,
der  Umfang  und  die  Wirkungen  des  Patentschutzes  in  jedem  einzelnen  Falle  durch
die  nach  Maßgabe  des  A.  LR.  (Th.  J.  Tit.  6  88  5  u.  6;  Th.  II.  Tit.  8  §  225;
Th.  II.  Tit.  13  8  7)  ertheilten  königlichen  Privilegien  festgesetzt;  ganz  ebenso  wie
damals  der  Schutz  des  sog.  geistigen  Eigenthums  an  Schriftwerken  nicht  als  Folge
eines  objektiven  Rechtssatzes,  sondern  als  subjektive  Rechtszuständigkeit  (Privileg)
sich  darstellte.  Erst  die  durch  eine  nicht  publizirte  Kabinetsordre  vom  27.  Septbr.
1815  (v.  Kamptz,  Annalen,  VII.  S.  827)  genehmigte,  durch  die  Regierungsamtsblätter
  veröffentlichte  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom  14.  Oktbr.
1815  schuf  im  Anschluß  an  die  damalige  Praxis  ein  System  allgemeiner  Normen
und  beseitigte  gleichzeitig  die  in  den  früher  Französischen  Landestheilen  bestehende
besondere  Gesetzgebung.  Diese  Vorschriften  haben  aber  streng  genommen  ihre  Rechtskraft
  erst  durch  die  Bestimmung  des  §  9  der  Gewerbeordnung  von  1845,  wonach
die  besonderen  Vorschriften  über  E.  auch  ferner  Anwendung  finden,  erhalten;  denn
wenn  auch  allerdings  gegenüber  dem  Antragsteller  sehr  wohl  Alles  durch  eine  bloße
Instruktion  geregelt  werden  konnte,  so  erhielt  doch  jedes  Patent  zugleich  ein  gegen
Dritte  gerichtetes  Untersagungsrecht,  welches  nach  §  17  Tit.  13  Th.  II.  A.  LR.
nur  vom  Landesherrn  selbst  verliehen  werden  und  nach  §  10  Einl.  A.  LR.  nur
durch  die  für  Gesetze  vorgeschriebene  Art  der  Bekanntmachung  verbindliche  Kraft
erlangen  konnte.  Die  Bekanntmachung  von  1815  war  dann  durch  eine  fünfzigjährige
  Praxis  der  Verwaltung  auf  dem  Wege  von  Ministerialrefkripten,  die  nur
zum  Theil  öffentlich  bekannt  gemacht  worden  sind,  in  ziemlich  eingreifender  Weise
modifizirt,  so  daß  eine  völlig  adäquate  Vorstellung  des  geltenden  Rechts  zuletzt
nur  mit  Hülfe  von  Generalakten  möglich  war,  wie  solche  in  der  That  von  Klostermann
  in  der  ersten  Auflage  seines  Werks  (1869)  benutzt  worden  sind.  Durch
Verordnung  vom  24.  Juni  1867  ist  dann  die  Bekanntmachung  von  1815  in  der
Provinz  Schleswig-Holstein  eingeführt,  weil  es  dort  an  allgemeinen  Vorschriften
bis  dahin  gänzlich  gefehlt  hatte,  während  in  den  übrigen  neuen  Landestheilen  der
auf  Gesetzen  und  Herkommen  beruhende  Rechtszustand  eine  genügende  und  auch
mit  den  altpreußischen  Normen  im  Wesentlichen  übereinstimmende  Grundlage
darbot.  Demgemäß  wurden  die  Patente  vom  Handelsminister  (früher  Finanzminister)
  ertheilt,  auf  Grund  einer  Vorprüfung,  welche  durch  die  technische  Deputation
  für  Gewerbeangelegenheiten  erfolgte,  während  ursprünglich  eine  erste  Prüfung
seitens  der  Regierungen  stattgefunden  hatte,  bei  denen  auch  damals  die  Gesuche
anzubringen  waren,  was  aber  schon  früh  in  Wegfall  gekommen  ist,  da  es  den  Regierungen
  sowol  an  sachverständigen  Mitgliedern  als  auch  an  Hülfsmitteln
zur  Prüfung  fehlte;  dem  Handelsminister  stand  auch  die  Zurücknahme  der  Patente
zu,  sofern  die  Voraussetzung  der  Neuheit  der  Erfindung  sich  später  als  ungegründet
herausstellte,  bis  durch  §  143  des  Kompetenzgesetzes  das  Oberverwaltungsgericht  an
seine  Stelle  trat.  Die  Patentdauer  bewegte  sich  innerhalb  einer  Frist  von  6  Monaten
  bis  zu  15  Jahren,  doch  wurden,  vorbehaltlich  späterer  Verlängerung,  die
Patente  in  der  Regel  nur  auf  höchstens  5  Jahre  ertheilt,  und  ging  das  thatsächliche
  Maximum  selten  über  8  Jahre  hinaus.  Außer  dem  sehr  geringen  tarifmäßigen
  Stempel  gab  es  Patentgebühren  nicht.  Der  Patentschutz  endlich  erfolgte
theils  im  Wege  des  gewöhnlichen  Civilprozesses,  theils  in  dem  eines  polizeilichen
        <pb n="719" />
        716  Erfindungspatente.

Strafverfahrens,  für  welches  in  erster  Instanz  die  Regierung  (später  das  Verwaltungsgericht),
  in  letzter  Instanz  der  Handelsminister  (später  das  Oberverwaltungsgericht)
  kompetent  war,  doch  führte  der  erste  Fall  einer  unbefugten  Nachahmung
blos  zu  einer  Verwarnung,  indem  die  rechtswidrige  Absicht  deshalb  nicht  von  vornherein
  vermuthet  werden  konnte,  weil  der  Erfindungsschutz  nicht  sowol  auf  einem
allgemeinen  Rechtssatze  beruhte,  den  Jeder  kennen  muß,  als  vielmehr  auf  einem
Privilegium,  welches  nur  Denjenigen  verpflichtet,  zu  dessen  Kenntniß  dasselbe  gelangt
ist;  erst  die  Wiederholung  hatte  eine  polizeiliche  Bestrafung  zur  Folge,  die  jedoch
nur  in  der  Zueignung  der  konfizirten  Werkzeuge,  Materialien,  Fabrikate  2c.  an
den  Patentirten  bestand.

Dieser  Preußische  Patentschutz  war  aber  in  Folge  der  engen  Beziehungen
Preußens  zu  den  übrigen  Deutschen  Staaten  von  vornherein  unzureichend;  und
dies  steigerte  sich  noch,  als  in  Folge  der  Gründung  und  Ausdehnung  des  Zollvereins
  die  volle  Freiheit  des  Handelsverkehrs  im  größten  Theile  von  Deutschland
hergestellt  wurde.  Es  waren  zwar  in  Gemäßheit  des  im  Art.  VII  des  Zollvereinsvertrages
  vom  22.  März  1833  und  in  dem  zugehörigen  Separatartikel  IV  gemachten
  Vorbehalts  auf  der  fünften  Zollvereinskonferenz  zu  Stuttgart  am  21.  Septbr.
1842  einige  allgemeine  Grundsätze  über  E.  im  Zollverein  aufgestellt  worden,  die
indessen  ihren  eigentlichen  Zweck  nicht  erfüllten.  Denn  danach  mußte  Derienige,
der  sich  wahrhaft  schützen  wollte,  in  sämmtlichen  Zollvereinsstaaten  Patente  erwerben,
  die  Vereinsstaaten  hatten  sich  nur  verpflichtet,  daß  für  die  in  anderen
Staaten  patentirten  Erfindungen  Niemand  außer  dem  Erfinder  und  dessen  Rechtsnachfolger
  patentirt  werden  sollte;  der  Patentsucher  war  zwar  den  eigenen  Unterthanen
  der  betreffenden  Staaten  hinsichtlich  des  Erfindungsgesetzes  vollkommen
gleichgestellt,  indessen  möglicher  Weise  fehlte  es  an  einem  Patentschutze  in  einzelnen
Ländern  überhaupt  und  jedenfalls  war  für  die  Art  und  Weise  des  Schutzes  insbesondere
  hier  die  Schutzfrist,  die  Kosten  und  die  Kontravention  die  Gesetzgebung  der
einzelnen  Länder  allein  maßgebend;  endlich  gab  sogar  die  Ertheilung  eines  Patentes
  niemals  ein  Recht,  die  Einfuhr  solcher  Gegenstände,  welche  mit  dem  patentirten
  übereinstimmten,  oder  den  Verkauf  und  Absatz  oder  den  Gebrauch  und  Verbrauch
  derselben  (mit  Ausnahme  von  Maschinen)  zu  verbieten  oder  zu  beschränken,
so  daß  nur  die  Anfertigung  des  patentirten  Gegenstandes  und  der  Gebrauch  von
neuen  Maschinen  verboten  war.  Die  fernere  Beachtung  dieser  Grundsätze  war  in
dem  Zollvereinigungsvertrage  vom  8.  Juli  1867  ausdrücklich  vereinbart  worden.

Es  war  unter  diesen  Umständen  ein  großer  Fortschritt,  als  der  Art.  IV  Nr.  5
der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  resp.  des  Deutschen  Reichs  die  E.  unter
den  zu  der  Gesetzgebung  und  Beaussichtigung  des  Reichs  gehörigen  Gegenständen
aufzählte.  Es  schien  jedoch  anfangs,  als  ob  diese  einheitliche  Gestaltung  des
Deutschen  Patentwesens  nicht  im  positiven,  sondern  im  negativen  Sinne  erfolgen
werde,  als  ob  die  Begründung  der  Reichskompetenz  für  das  Patentwesen  sich  nur
äußern  solle  in  einer  gleichförmigen  Beseitigung  alles  Patentschutzes  in  Deutschland.
  Diese  Tendenzen  hatten  sich  schon  vor  der  Gründung  des  Norddeutschen
Bundes  einerseits  in  den  Kreisen  der  sog.  Freihandelsschule  und  des  Großkapitals,
andererseits  in  den  Kreisen  des  höheren  Preußischen  Beamtenthums  geltend  gemacht.
Insbesondere  das  Preußische  Handelsministerium  (Delbrück)  hatte  1863  in  einer
Cirkularverfügung  an  die  Handelskammern  sich  dahin  ausgesprochen,  daß  überwiegende
  Gründe  für  die  Aufhebung  des  Erfindungsschutzes  zu  sprechen  schienen,
und  die  Antworten  der  Handelskammern,  in  denen  das  technische  Element  gar  nicht
vertreten  ist,  waren  in  demselben  Sinne  erfolgt.  Das  nächstliegende  Interesse
sowol  des  Großhandels  als  der  Großindustrie  liegt  in  der  That  in  einer  möglichsten
Beschränkung  der  Produktionskosten,  welche  durch  die  E.  offenbar  vertheuert  werden;
namentlich  der  Handelsstand,  der  lediglich  bei  dem  Vertriebe  der  Fabrikate  interessirt
  ist,  hat  naturgemäß  zunächst  darauf  zu  sehen,  daß  dieser  Vertrieb  möglichst
        <pb n="720" />
        Erfindungspatente.  717

umfangreich  sei.  Der  volkswirthschaftliche  Kongreß  hat  dann  auf  seiner  Versammlung
  zu  Dresden  1863  geradezu  erklärt,  daß  E.  dem  Gemeinwohl  schädlich  seien,
indem  sie  nicht  nur  das  Zustandekommen  von  Erfindungen  mehr  erschwerten  als
begünstigten,  sondern  auch  den  Erfindern  selbst  mehr  Nachtheil  als  Vortheil  brächten,
ein  Thema,  welches  von  den  Hauptvertretern  jener  Richtung,  insbesondere  von
Faucher,  Prince-Smith,  Böhmert  und  Michaelis,  in  zahlreichen  Abhandlungen
  während  der  nächsten  Jahre  weiter  ausgeführt  wurde.  Auch  die  vom
Präsidenten  des  Reichskanzleramts  in  den  Sessionen  von  1868  und  1872  abgegebenen
  Erklärungen  lauteten  wesentlich  in  demselben,  den  Patentschutz  ablehnenden
inne.

JIndessen  machte  sich  doch,  insbesondere  seit  Beendigung  des  Franzöfischen
Krieges,  immer  entschiedener  die  Ueberzeugung  geltend,  daß  wenn  auch  allerdings
der  Erfindungsschutz  unleugbar  eine  Beschränkung  der  unbedingten  Gewerbefreiheit,
die  Begründung  eines  Monopols,  einer  exklusiven  Gewerbeberechtigung  herbeiführt,
diese  doch  schon  um  deswillen  mit  den  Gewerbebeschränkungen  früherer  Zeiten  nicht
auf  eine  Linie  zu  stellen  sei,  weil  ohne  die  Erfindung  überhaupt  keine  Produktion.
und  kein  Verkehr  in  der  fraglichen  Richtung  stattfinden  könnte;  man  erkannte  auch
immer  mehr  an,  daß  die  Gewährung  eines  solchen  Schutzes  eine  Forderung  der  Gerechtigkeit
  sei,  da  so  oft  auch  die  Analogie  zwischen  Erfindungs=  und  sonstigem  Urheberschutz
  zurückgewiesen  worden  ist,  dennoch  die  rechtsphilosophische  Grundlage
des  Schutzes  ganz  dieselbe  ist,  mag  es  sich  um  eine  geistige  Thätigkeit  auf  dem  Gebiete
  der  Technik  oder  der  Literatur  oder  der  Musik  2c.  handeln;  wie  denn  auch
die  Freihändler  strengster  Observanz  stets  für  die  Erlaubtheit  des  Nachdrucks  plaidirt
  haben;  es  stellte  sich  auch  immer  klarer  heraus,  daß  Nationalbelohnungen,  auf
welche  man  für  gewisse  extreme  Fälle  verwies,  nicht  im  Stande  sein  würden,  eine
wirkliche  Entschädigung  der  Erfinder  herbeizuführen,  ganz  abgesehen  davon,  daß  die
Selbstkosten  der  Industrie  in  möglichst  weitem  Umfange  von  den  Konsumenten
selbst  getragen  werden  müssen;  endlich  verhehlte  man  sich  doch  auch  nicht,  daß  der
verhältnißmäßig  unbefriedigende  Stand  der  Deutschen  Produktion  wenigstens  zum
Theil  auf  dem  Mangel  an  industrieller  Initiative  beruhe,  und  daß  der  notorische
Mangel  an  maßgebenden  Erfindungen  in  Deutschland  wiederum  zum  Theil  auf
der  Mangelhaftigkeit  des  Erfindungsschutzes  beruhe;  daß  aber  diese  Lage  der
Deutschen  Industrie  sich  noch  verschlechtern  würde,  wenn  Deutschland  hinfort  unter
allen  Kulturstaaten  mit  Ausnahme  der  Schweiz  das  einzige  Land  sein  würde,  in
welchem  ein  Patentschutz  gar  nicht  existirte;  konnte  man  doch  darauf  verweisen,
daß  in  keinem  Lande  die  Erfindungen  zahlreicher  und  bedeutender  sind,  als  in  den
Vereinigten  Staaten,  und  daß  nirgends  mehr  Patente  vertheilt  werden  als  dort,
und  hatte  doch  ein  hervorragender  Deutscher  Erfinder  seine  Uebersiedlung  nach  England
  gerade  mit  den  Verhältnissen  des  Patentwesens  motivirt.  Es  ist  eben  kein
Naturgesetz,  daß  mit  jedem  Bedürfniß  auch  sofort  eine  Erfindung  sich  einstelle,  daß
die  Erfindungen  gleichsam  in  der  Luft  lägen  und  wild  wüchsen  wie  die  Blumen  des
Feldes;  sie  sind  vielmehr  überall  die  Resultate  schwerer  geistiger  Arbeit  und  gewagter
  Kapitalsaufwendungen,  die  beide  nur  dann  zu  haben  sind,  wenn  wenigstens
die  Möglichkeit  eines  materiellen  Erfolges  nicht  ausgeschlossen  ist.

Aus  allen  diesen  Gründen  hatte  sich  in  der  öffentlichen  Meinung  ein  vollständiger
  Umschwung  vollzogen,  der  so  stark  war,  daß  er  selbst  Solche,  die  sich
früher  ganz  entschieden  gegen  Erfindungsschutz  ausgesprochen  hatten,  in  die  Reihe
der  Beförderer  desselben  trieb.  *

Das  Reichspatentgesetz  vom  25.  Mai  1877,  welches  nach  mannigfachen  Vorarbeiten
  und  Enquéêten,  insbesondere  auch  auf  Grund  eines  sehr  ausführlichen
Kommissionsberichts,  in  einer  von  der  Bundesrathsvorlage  mehrfach,  nur  nicht
immer  zum  Vortheil  abweichenden  Gestalt  zu  Stande  gebracht  wurde,  und  zu
dessen  Ausführung  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths  die  kaiserliche  Ver-
        <pb n="721" />
        718  Erfindungspatente.

ordnung  betreffend  die  Einrichtung,  das  Verfahren  2c.  des  Patentamts  vom  18.  Juni
1877  erlassen  ist,  hat  in  der  Hauptsache  folgende  Grundsätze  aufgestellt:

1)  Der  Schutz  bezieht  sich  nur  auf  Erfindungen,  nicht  auf  Entdeckungen;  ferner
nur  auf  neue  Erfindungen,  nicht  auf  solche,  die  bereits  in  öffentlichen  Druckschriften
so  genau  beschrieben  oder  im  Inlande  so  offenkundig  benutzt  sind,  daß  danach  die
Benutzung  durch  andere  Sachverständige  möglich  erscheint;  endlich  nur  auf  solche
neue  Erfindungen,  welche  eine  gewerbliche  Verwerthung,  d.  h.  die  Erzielung  eines
sfortgesetzten  Gelderwerbs  zulassen.  Ausgeschlossen  sind  jedoch  unter  allen  Umständen
von  der  Patentirung  nicht  nur  diejenigen  Erfindungen,  deren  Verwerthung  den
Gesetzen  und  den  guten  Sitten  zuwiderlaufen  würden,  wie  etwa  Erfindungen  zur
Erleichterung  der  Falschmünzerei,  sondern  auch  die  Erfindungen  von  Nahrungs-,
Genuß=  und  Arzneimitteln  für  Menschen  und  Thiere  sowie  von  Stoffen,  welche
auf  chemischem  Wege  hergestellt  werden,  d.  h.  sofern  die  Erfindung  auf  die  Hervorbringung
  neuer  Gegenstände  folcher  Art  sich  bezieht,  während  die  Patentirung  nicht
ausgeschlossen  ist,  wenn  es  sich  um  ein  neues  Herstellungsverfahren  bereits  bekannter
derartiger  Stoffe  handelt;  etwa  die  Herstellung  von  Sorts  auf  eine  neue  Art,  die
Herstellung  neuer  Konservemethoden  u.  dgl.

2)  Berechtigt  zur  Patentirung  ist  prinzipiell  nicht  der  Erfinder,  sondern  der
erste  Anmelder;  die  Frage  der  Erfinderschaft  wird  von  Amtswegen  gar  nicht  geprüft,
  vielmehr  das  Patent  dem  ersten  Anmelder  selbst  dann  ertheilt,  wenn
zweifellos  feststeht,  daß  die  Erfindung  von  einem  Anderen  gemacht  sei.  Das  hat
aber  doch  nur  die  Bedeutung,  daß  die  Behörde  die  zwischen  dem  ersten  Anmelder
und  dem  Erfinder  bestehenden  rechtlichen  Beziehungen  im  Stadium  der  Patentertheilung
  unerörtert  läßt;  das  Patent  ist  trotzdem  eine  Belohnung  für  den  Erfinder
  als  solchen,  der  nicht  blos  gegen  eine  wider  seinen  Willen  erfolgte  Anmeldung
  Einspruch  erheben,  sondern  auch  die  Nichtigkeit  des  wegen  versäumten  Einspruchs
  ertheilten  Patents  beantragen  kann.  Inländer  und  Ausländer  stehen  sich
dabei  vollkommen  gleich,  so  daß  ein  Deutscher  für  eine  ausländische,  ein  Ausländer
  für  eine  Deutsche  Erfindung  ein  Patent  erlangen  kann.  Dagegen  kennt  das
Patentgesetz  Einführungspatente  in  dem  Sinne,  daß  ein  Inländer  berechtigt  wäre,
für  eine  ausländische  Erfindung  sich  im  Inlande  lediglich  aus  dem  Grunde  patentiren
  zu  lassen,  weil  er  zuerst  die  Erfindung  im  Inlande  angewendet  hat,  nicht.

3)  Die  Ertheilung  der  Patente  erfolgt  durch  das  Reichspatentamt,  welches
aus  einem  Vorsitzenden,  aus  ständigen  und  aus  nicht  ständigen  Mitgliedern  besteht.
Diese  werden  sämmtlich  vom  Kaiser,  die  ständigen  auf  Vorschlag  des  Bundesraths
und  auf  Lebenszeit,  oder  wenn  sie  das  Amt  als  Nebenamt  führen,  für  die  Dauer
des  Hauptamts  ernannt,  sie  müssen  theilweise  die  Befähigung  zum  Richteramt
oder  zum  hohen  Verwaltungsdienst  haben;  die  Ernennung  der  nichtständigen
Mitglieder,  die  nothwendig  Techniker  sein  müssen,  erfolgt  dagegen  ohne  Vorschlag
des  Bundesraths  und  nur  auf  fünf  Jahre.  Alle  diese  Miglieder  unterliegen,
vorbehaltlich  einiger  zu  Gunsten  der  nichtständigen  Mitglieder  gemachten  Ausnahmen,
  dem  Reichsbeamtengesetze  vom  31.  März  1873.  Plenarversammlungen
sämmtlicher  Mitglieder  werden  nur  zum  Zwecke  von  Berathungen  im  Interesse  einer
gleichmäßigen  Geschäftsbehandlung  gehalten.  Die  eigentliche  Geschäftsführung  liegt
bei  den  Abtheilungen,  die  aus  3—5  Mitgliedern  (darunter  mindestens  ein  ständiges
Mitglied)  bestehen,  von  denen  die  beiden  ersten  für  mechanische,  die  dritte  und  vierte
für  chemische,  die  fünfte  und  sechste  für  Gegenstände,  welche  gleichzeitig  das  Gebiet
der  mechanischen  und  chemischen  Technik  berühren,  kompetent  ist,  während  die
siebente  Abtheilung,  der  nothwendig  der  Vorsitzende  angehört,  über  die  Nichtigkeitserklärungen
  und  Zurücknahmen  von  Patenten  zu  entscheiden  hat.

4)  Wie  früher  in  Preußen  und  in  den  meisten  übrigen  Deutschen  Ländern,
wie  in  England  und  in  den  Vereinigten  Staaten,  ist  das  sog.  Vorprüfungsverfahren
maßgebend,  welches  die  Patentertheilung  von  dem  vorherigen  Nachweis  der  Neuheit
        <pb n="722" />
        Erfindungspatente.  719

der  Erfindung  abhängig  macht,  durch  die  Patentertheilung  aber  die  Schutzf
definitiv  mit  Ausschluß  eines  späteren  Pragcharenterlhr  zun  Abschluß  li  n
der  Weise,  daß  die  binnen  Frist  nicht  angemeldeten  Ansprüche  als  präkludirt  erscheinen.
  Den  Gegensatz  bildet  das  sog.  Anmeldeverfahren,  welches  in  Frankreich,
den  meisten  übrigen  romanischen  Ländern  und  neuerdings  in  Oesterreich  gilt  und
in  der  Hauptsache  darauf  beruht,  daß  einem  Jeden  lediglich  auf  Grund  seiner  Anmeldung
  ein  Patent  ertheilt  und  der  nachherigen  richterlichen  Beurtheilung  überlassen
  wird,  ob  der  Patentirte  wirklich  ein  ausschließliches  Nutzungsrecht  in  Anspruch
  nehmen  könne;  ein  System  also,  welches  zwar  für  die  Behörde  sehr  bequem  ist,
aber  den  doppelten  Nachtheil  hat,  daß  eine  Menge  von  nutzlosen  Patenten  ertheilt
werden  und  daß  jeder  Patentinhaber  jederzeit  genöthigt  werden  kann,  zu  klagen,  resp.
sich  auf  eine  Klage  einzulassen.  Im  Gegenfatz  zu  dem  bisherigen  Preußischen  Verfahren
ist  jedoch  an  Stelle  der  Untersuchungsmaxime,  wobei  die  Behörde  gleichzeitig  Richter
und  Opponent  war,  die  Verhandlungsmaxime  getreten,  welche  Parteien  konstituirt,
  die  unter  Umständen  kontradiktorisch  mit  einander  verhandeln.  Das  Verfahren
gestaltet  sich  danach  im  Wesentlichen  folgendermaßen.  Es  erfolgt  zunächst  die
schriftliche  Anmeldung  der  Erfindung  nebst  den  dazu  gehörigen  Anlagen  (Modellen
  rc.),  die  Prüfung  der  formellen  Vollständigkeit  durch  das  Patentamt,  nöthigenfalls
  die  Anordnung  der  Vervollständigung,  endlich  die  materielle  Vorprüfung,  ob
überhaupt  eine  Erfindung  vorliege,  diese  neu  sei  2c.  Es  findet  sodann  das  sog.
Aufgebotsverfahren  statt,  d.  h.  die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Anmeldung
durch  den  Reichsanzeiger  unter  Angabe  des  Namens  des  Patentsuchers  und  des
wesentlichen  Inhalts  des  Antrags  (während  das  vollständige  Gesuch  nebst  den  Anlagen
  für  Jeden  im  Patentamt  offen  liegt,  eine  Einsichtnahme,  welche  jedoch  nach
der  Bekanntmachung  des  Patentamts  vom  13.  Novbr.  1877  nur  soweit  reicht,  als
sie  für  die  Erhebung  und  Begründung  eines  Einspruchs  erforderlich  ist  und  welche
nicht  zur  Entnahme  vollständiger  Kopien  der  Beschreibungen  und  Zeichnungen  berechtigt,
  da  durch  deren  Veröffentlichung  der  Patentsucher  mit  seiner  etwa  beabsichtigten
  Patentirung  im  Auslande  benachtheiligt  werden  könnte),  mit  der  Wirkung
eines  vorläufigen  Schutzes  und  des  Beginns  einer  achtwöchentlichen  Frist  zur  Erhebung
  von  Einsprüchen  gegen  die  definitive  Ertheilung  des  Patents.  Diese  letztere
erfolgt,  nöthigenfalls  auf  Grund  kontradiktorischer  Verhandlung,  durch  Bekanntmachung
  im  Reichsanzeiger  und  Ausfertigung  der  Patenturkunde.  Im  Falle  der
Versagung  findet  gleichfalls  eine  Bekanntmachung  im  Reichsanzeiger  statt,  welche
zur  Folge  hat,  daß  die  Wirkungen  des  einstweiligen  Schutzes  als  nicht  eingetreten
gelten.  Gegen  den  Beschluß  ist  eine  Beschwerde  der  Parteien  zulässig,  die  von
einer  anderen  Abtheilung,  und  zwar  regelmäßig  von  derjenigen,  welche  für  dasselbe
  Gebiet  der  Technik  zuständig  ist,  entschieden  wird,  doch  kann  der  Vorsitzende
bestimmen,  daß  neben  der  hiernach  kompetenten  Abtheilung  auch  noch  eine  oder
mehrere  andere  Abtheilungen  bei  der  Beschlußfassung  in  der  Beschwerde-Instanz
mitwirken  sollen.  Diese  Entscheidung  ist  endgültig,  eine  Beschreitung  des  Rechtsweges
  findet  nicht  statt.  Dieser  Geschäftsgang  ist  allerdings  zeitraubend,  und  es
ist  vorgekommen,  daß  gleichzeitig  von  hier  aus  in  Deutschland  und  in  den  Vereinigten
  Staaten  nachgesuchte  Patente  an  letzterer  Stelle  früher  ertheilt  und  in  die
Hände  des  Deutschen  Patentsuchers  gelangt  sind;  es  erklärt  sich  das  aber  einfach
dadurch,  daß  die  Vereinigten  Staaten  keine  achtwöchentliche,  überhaupt  keine  Auslegungsfrist
  kennen,  und  daß  also  die  Amerikanischen  Patente,  da  die  Postverbindung
  hin  und  zurück  etwa  nur  vier  Wochen  erfordert,  nothwendig  einen  Vorsprung
von  vier  Wochen  haben  müssen.  Zudem  ist  die  Prüfung  bei  uns  eine  zweimalige,
formelle  und  materielle,  in  Amerika  eine  einmalige.
5)  Im  Interesse  möglichster  Oeffentlichkeit  wird  bei  dem  Patentamte  eine
„Patentrolle“  geführt,  welche  den  Gegenstand  und  die  Dauer  der  ertheilten  Patente,
den  Namen  und  Wohnort  der  Patentinhaber  und  alles  auf  die  Patente  Bezügliche
        <pb n="723" />
        720  Erfindungspatente.

(Zurücknahme,  Aenderungen  der  Person  des  Inhabers)  enthält.  Die  Einsicht  in
dieselbe  sowie  die  Kenntnißnahme  der  Beschreibungen,  Modelle  2c.  steht  Jedem  frei.
Weitergehende  Bedürfnisse  werden  noch  dadurch  befriedigt,  daß  in  einem  eigenen
„Patentblatte“  nicht  blos  die  im  Reichsanzeiger  bereits  enthaltenen  Patentbekannt-=machungen,
  sondern  auch  die  sonstigen  amtlichen  Bekanntmachungen  des  Patentamts,
  die  Beschlüsse  und  Entscheidungen  desselben  von  allgemeinerem  Interesse,  die
Entscheidungen  der  Gerichte  in  Patentangelegenheiten,  die  wichtigen  Vorgänge  auf
dem  Gebiete  des  Patentwesens  im  In=  und  Auslande,  insbesondere  die  ausländischen
  Patentgesetze,  Nachrichten  über  literarische  Erscheinungen,  statistische  Nachweisungen
  mitgetheilt  werden.  Dabei  werden  die  Bekanntmachungen  über  Anmeldung,
  Ertheilung,  Versagung,  Erlöschen,  Zurücknahme,  Nichtigkeitserklärung  von
Patenten  2c.  in  einer  besonderen  „Patentliste“  zusammengefaßt.  Einen  besonderen
Theil  des  Patentblattes  bilden  die  „Patentschriften“,  deren  für  jedes  Patent  eine
erscheint,  die  dazu  gehörigen  Beschreibungen  und  Zeichnungen  enthaltend.

6)  In  gewissen  Fällen  können  Patente  für  nichtig  erklärt,  in  gewissen  anderen
Fällen  nach  drei  Jahren  zurückgenommen  werden.  Die  Nichtigkeitserklärung  setzt
voraus,  daß  entweder  die  Erfindung  nicht  patentfähig  war  oder  daß  der  Anmelder
in  Folge  der  Patentirung  das  Recht  eines  Anderen,  insbesondere  des  Erfinders,
verletzt  hat;  sie  erfolgt  jedoch  nur  auf  Antrag,  bei  der  ersten  Alternative  auf  den
Antrag  eines  Jeden,  auch  einer  Behörde,  bei  der  zweiten  nur  auf  Antrag  des  Verletzten;
  an  eine  Frist  ist  ein  solcher  Antrag  nicht  gebunden;  auf  die  bona  üides
des  Anmelders  kommt  Nichts  an,  die  Nichtigkeitserklärung  hat  insofern  rückwirkende
Kraft,  als  die  Verhältnisse  in  den  Zustand  versetzt  werden,  in  welchem  sie  sich  befinden
  würden,  wenn  ein  Patent  nicht  ertheilt  wäre.  Die  Rücknahme  von  Patenten
nach  drei  Jahren  tritt  gleichfalls  in  zwei  Fällen  ein,  wenn  entweder  der  Patentirte
unterlassen  hat,  die  Erfindung  in  angemessenem  Umfange  im  Inlande  zur  Ausführung
  zu  bringen  (es  könnten  sonst  ganze  Deutsche  Industriezweige  dadurch  ruinirt
werden,  daß  etwa  ein  Ausländer  sich  in  Deutschland  ein  Patent  ertheilen  läßt,  die
Erfindung  aber  nur  im  Auslande  ausbeutet)  oder  wenn  der  Patentirte  sich  weigert,
  die  Erlaubniß  zur  Benutzung  der  Erfindung  an  Andere  gegen  angemessene
Vergütung  und  genügende  Sicherheit  zu  ertheilen.  Diese  sog.  Lizenzertheilung  ist
aber  nicht  sowol  im  Privatinteresse  der  Konkurrenten  als  vielmehr  im  böffentlichen
  Interesse  eingeführt  worden,  so  daß  also  insoweit,  aber  auch  nur  insoweit
als  die  Gefahr  einer  dem  Gemeinwohl  nachtheiligen  Monopolisirung  obwalten
würde,  ein  sog.  Lizenzzwang  besteht.  Die  Zurücknahme  der  Patente  hat  nur  dieselbe
  Wirkung,  wie  das  Erlöschen  derselben,  so  daß  derselben  keine  rückwirkende
Kraft  beiwohnt  und  die  bis  zum  Zeitpunkt  der  Zurücknahme  stattgefundenen  Patentverletzungen
  auch  noch  nach  der  Rücknahme  verfolgt  werden  können.

Die  Entscheidung  über  die  Nichtigkeitserklärung  und  Zurücknahme  von  Patenten
  erfolgt  durch  die  siebente,  sog.  gerichtliche  Abtheilung  des  Patentamts,  welche
die  eigentliche  Entscheidung  unter  Mitwirkung  von  fünf  Mitgliedern  fällt,  von
denen  zwei  die  Richter=  oder  Verwaltungsbefähigung  besitzen,  die  übrigen  Techniker
sein  müssen.  Da  es  hier  sich  um  die  Aufhebung  von  Vermögensrechten  handelt,  so  ist
auch  das  Verfahren  strenger  geregelt,  als  bei  der  Ertheilung  der  Patente,  gestaltet
sich  aber  wieder  verschieden,  je  nachdem  der  Patentirte  dem  Antrage  widerspricht
oder  nicht;  wenn  derselbe  nicht  widerspricht,  so  liegt  es  in  dem  Ermessen  des  Patentamts,
  ob  dasselbe  sofort  ohne  mündliche  Verhandlung  dem  Antrage  gemäß  erkennen
will,  oder  ob  dasselbe  seine  Entscheidung  von  vorheriger  Ladung  und  Anhörung  der
Betheiligten,  insbesondere  von  einer  Beweiserhebung,  abhängig  machen  will;  wenn
dagegen  der  Patentirte  widerspricht,  so  muß  die  kontradiktorische  Verhandlung  unter
allen  Umständen  stattfinden,  und  zwar  eine  mündliche  Verhandlung,  bei  der  jedoch
die  Oeffentlichkeit  stets  ausgeschlossen  ist.
        <pb n="724" />
        Erfindungspatente.  721

»  Beschwerden  gegen  solche  Beschlüsse  dieser  Abtheilung,  welche  blos  das  Verfahren,
  die  Beweisaufnahme  2c.  betreffen,  gehen  an  diejenigen  beiden  Abtheilungen,
welche  über  Patentgesetze  aus  demselben  Gebiete  der  Technik,  wie  das  in  Rede
stehende  Patent  zu  beschließen  haben.

Gegen  Definitiventscheidungen  der  gerichtlichen  Abtheilung  des  Patentamts
findet  die  Berufung  an  das  Reichsoberhandelsgericht,  jetzt  Reichsgericht,  statt,  wo
fie  nach  der  Anordnung  des  Präsidiums  des  Reichsgerichts  vom  24.  Novbr.  1879
für  das  Jahr  1880  vor  den  ersten  Civilsenat  gehören,  dessen  Verfahren  sich  durch
ein  Regulativ  bestimmt,  welches  von  dem  Gerichtshofe  entworfen  und  durch  kaiserliche
  Verordnung  vom  1.  Mai  1878,  betreffend  das  Berufungsverfahren  beim
Reichsoberhandelsgerichte  in  Patentsachen,  unter  Zustimmung  des  Bundesraths  festgesetzt
  ist  (Patentges.  §  32;  Einführungsges.  zur  RePO.  F  13).

7)  Das  ertheilte  Patent  bewirkt  das  Verbot  der  gewerbsmäßigen  Herstellung
des  patentirten  Gegenstandes  im  Inlande.  Demgemäß  erscheint  trotz  der  Patentirung
  vollständig  erlaubt,  zunächst  die  gewerbsmäßige  Herstellung  des  patentirten
Gegenstandes  im  Auslande,  denn  so  sehr  auch  die  neueren  Handelsverträge  in  ähnlicher
  Weise,  wie  früher  der  Zollverein  die  Bedeutung  der  E.  beeinträchtigt  haben,
so  fehlt  es  doch  an  internationalen  Bestimmungen  hinsichtlich  des  Patentschutzes
fast  gänzlich;  die  neueren  Handelsverträge  enthalten  allerdings  ziemlich  übereinstimmend
  den  Grundsatz,  daß  die  Unterthanen  der  vertragenden  Theile  in  Bezug
auf  Handel  und  Gewerbe  aller  Vorrechte,  Befugnisse  und  sonstigen  Begünstigungen
irgend  welcher  Art  sich  erfreuen  sollen,  welche  die  Inländer  jetzt  oder  künftig  genießen,
  und  es  folgt  daraus,  daß  die  betreffenden  Ausländer  gleich  den  Inländern
von  der  nationalen  Patentgesetzgebung  Nutzen  ziehen  können;  dagegen  ist  die  Idee
eines  gemeinsamen  internationalen  Patentrechts  (analog  dem  internationalen  Schutz
des  literarisch-artistischen  Eigenthums)  nur  in  dem  Handelsvertrage  mit  Oesterreich
vom  11.  April  1865  (Art.  18)  angedeutet,  indem  die  vertragenden  Theile  übereinkommen,
  gemeinschaftlich  dahin  zu  wirken,  daß  durch  Annahme  gleichförmiger
Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert  und  der  Befugniß  der  Unterthanen  des
einen  Theils,  in  dem  andern  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen,  möglichst  freier  Spielraum
  gewährt  werde,  was  dann  in  dem  Deutsch-österreichischen  Handelsvertrage
vom  18.  Dezbr.  1878  (Art.  20)  resp.  im  Schlußprotokoll  dahin  erweitert  ist,  daß
die  Angehörigen  der  beiden  Staaten  gegenseitig  denfelben  Schutz  wie  die  Einheimischen
  genießen  sollen  (darüber  besonders  [Jacobil  Bericht  über  das  kais.  Patentamt,
  Berlin  1879,  S.  3  ff.).  Es  erscheint  ferner  trotz  der  Patentirung  vollständig
erlaubt,  die  nicht  gewerbsmäßige  Herstellung  des  patentirten  Gegenstandes  im  Inlande,
  insbesondere  die  Herstellung  von  Einzelkopien  für  den  Privatgebrauch.  Und
es  ist  endlich  auch  die  Anwendung  und  der  Gebrauch  des  patentirten  Gegenstandes
im  Allgemeinen  statthaft,  sofern  nicht  ein  Verfahren,  eine  Maschine  oder  sonstige
Betriebsvorrichtung,  ein  Werkzeug  oder  ein  sonstiges  Arbeitsgeräth  den  Gegenstand
der  Erfindung  bildet.

Uebrigens  tritt  die  Wirkung  des  Patentschutzes  dann  überhaupt  nicht  ein,
wenn  die  Erfindung  nach  Bestimmung  des  Reichskanzlers  für  das  Heer  oder  für
die  Flotte  oder  im  Interesse  der  öffentlichen  Wohlfahrt  benutzt  werden  soll,  vorbehaltlich
  der  vollständigen  Entschädigung,  die  im  Rechtswege  festgesetzt  wird.

Eine  Bezeichnung  der  patentirten  Gegenstände  als  solche  ist  nicht  vorgeschrieben;
  das  Patentamt  hat  jedoch  durch  Bekanntmachung  vom  9.  Oktbr.  1879
den  Patentinhabern  die  Bezeichnung  „Deutsches  Reich.  Patent.“  oder  „-D.  R.  P.,
unter  Beifügung  des  Datums,  mit  welchem  die  Patentdauer  begonnen  hat,  empfohlen,
  entweder  auf  den  Gegenständen  selbst  oder  auf  der  Umhüllung.  6

8)  Die  Patentdauer  ist  gesetzlich  eine  fünfzehnjährige,  deren  Lauf  bereits  mit
dem  auf  die  Anmeldung  folgenden  Tage  beginnt,  obgleich  der  Schutz  erst  mit  dem
sog.  Aufgebotsverfahren  beginnt.  Die  feste  Dauer  des  Patentschutzes  ist  aber  nur

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  46
        <pb n="725" />
        722  Erfindungspatente.

eine  scheinbare,  da  für  jedes  Patent  außer  der  Ertheilungsgebühr  von  30  Mark
mit  Beginn  des  zweiten  und  jeden  folgenden  Jahres  der  Dauer  eine  Gebühr  entrichtet
  werden  muß,  welche  das  erste  Jahr  50  Mark  beträgt,  und  weiterhin  jedes
Jahr  um  50  Mark  steigt,  und  da  das  Patent  erlischt,  wenn  die  Gebühren  nicht
spätestens  3  Monate  nach  der  Fälligkeit  gezahlt  sind,  so  daß  es  also  jeder  Patentirte
  in  der  Hand  hat,  die  Dauer  des  Schutzes  innerhalb  der  15  Jahre  zu  bestimmen.
  Bloße  Zusatzpatente  zu  bereits  ertheilten  Patenten  unterliegen  den  jährlichen
  Gebühren  nicht,  erreichen  aber  mit  dem  Hauptpatente  ihr  Ende,  so  daß  es
vielleicht  vortheilhafter  ist,  statt  des  Zusatzpatentes  ein  selbständiges  Patent  mit
der  fünfzehnjährigen  Dauer  zu  nehmen.  Im  Falle  der  Bedürftigkeit  können  die
Gebühren  für  die  beiden  ersten  Jahre  gestundet  werden,  so  daß  das  Patent  erlischt,
wenn  nicht  zu  Anfang  des  dritten  Jahres  die  rückständigen  und  die  fälligen  Gebühren
  zusammen  entrichtet  werden.

9)  Zuwiderhandlungen  haben  ebensowol  eine  Ersatzverbindlichkeit  als  eine
Bestrafung  zu  Folge;  beides  aber  nur  dann,  wenn  der  Thäter  wissentlich  widerrechtlich
  gehandelt  hat,  so  daß  Jedermann  mit  der  allergrößten  Fahrlässigkeit  einen
patentirten  Gegenstand  nachmachen  darf,  von  dem  er  bei  einiger  Aufmerksamkeit
oder  bei  bloßer  Einsicht  in  die  Patentrolle  sich  hätte  überzeugen  können,  daß  er
patentirt  ist.  Die  civilrechtliche  Haftbarmachung  ist  außerdem  durch  die  Schwierigkeit
  hinsichtlich  des  Entschädigungsbetrags  sehr  erschwert.  Für  solche  Prozesse
gilt  die  durch  §  12  des  Gesetzes  vom  12.  Juni  1869  geregelte  Zuständigkeit  des
Reichsoberhandelsgerichts,  jetzt  des  Reichsgerichts,  dessen  erster  Civilsenat  nach  der
Anordnung  des  Präsidiums  vom  24.  Novbr.  1879  kompetent  ist.  Eine  Strafverfolgung
  findet  nur  auf  Antrag  statt,  innerhalb  ziemlich  kurzer  Verjährungsfristen,
  und  führt  höchstens  zu  einer  Strafe  von  5000  Mark  oder  ein  Jahr  Gefängniß,
  daneben  kann  allerdings  noch  eine  öffentliche  Bekanntmachung  der  Verurtheilung
  und  eine  Konfiskation  der  nachgemachten  Gegenstände  zu  Gunsten  des
Fiskus  stattfinden  (Straf  GB.  §  40),  während  eine  Unbrauchbarmachung  oder  eine
amtliche  Verwahrung  bis  zum  Ablauf  der  Schutzfrist  unzulässig  sein  würde.  Endlich
  kann  in  Verbindung  mit  einer  strafgerichtlichen  Verurtheilung  auf  Antrag  des
Klägers  statt  der  im  Civilprozeß  geltend  zu  machenden  Entschädigung  eine  Buße
bis  10  000  Mark  aufgelegt  werden.

Die  Simulirung  des  Patentschutzes  wird  nach  §  40  des  Patentgesetzes  als
Uebertretung  bestraft.

Lit.:  De  lege  kerenda:  v.  Mohl,  Polizeiwissenschaft,  3.  Aufl.  1866,  Bd.  II.  §  164.  —
Wagner,  Lehrbuch  der  politischen  Oekonomie,  2.  Aufl.,  Bd.  I.  (1879)  S.  562  ff.  —  Schäffle,
Die  ausschließenden  Verhältnisse  2c.,  Tüb.  Ztschr.  Jahrg.  1867,  S.  143  ff.,  291  ff.,  insbes.
451  ff.;  Derselbe,  System  der  menschlichen  Wirthschaft,  3.  Aufl.  1873,  Bd.  II.  S.  79  ff.  —
Hact,  Die  Aufgabe  des  Staats  2c.,  Tüb.  Ztschr.  Jahrg.  1867,  S.  87  ff.  —  Böhmert,  Die
E.,  Berlin  1869.  —  Michaelis,  Zur  Selbstkritik  des  Patentschutzes,  Faucher's  V.J.Schr.,
Jahrg.  1870,  S.  100.  —  Siemens-Pieper,  Der  Erfinderschutz  und  die  Reform  der  Patentgesetze,
  Dresden  1873.  —  Klostermann,  Landgraf  u.  A.,  Die  Patentfrage,  sechs  Preisschriften.
  —  Ueber  den  früheren  Zustand:  Die  Ertheilung  von  E.  nach  der  Gesetzgebung  des
Deutschen  Reichs  und  der  Deutschen  Einzelstaaten,  Berlin  1874.  —  Klostermann,  Die
Patentgesetzgebung  aller  Länder,  Berlin  1869,  2.  Aufl.  1876.  —  Ueber  das  neue  Reichspatentgesetz:
Dessen  Entstehung,  Gensel  in  v.  Holtzendorff-Brentano's  Jahrbuch,  I.  503.  —  Kommentare
von  Dambach,  Grote,  Landgraf,  Gareis,  Klostermann,  Rosenthal.  —  lUeber  die
praktische  Anwendung  desselben  die  Berichte  des  Vorsitzenden  des  Patentamts,  Unterstaatssekretär
  Iacobi,  an  den  Reichskanzler  für  die  Jahre  1877  und  1878,  Berlin  1878,  1879.  —
Systematische  Darstellungen  in  Laband,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs,  Bd.  II.  (1878)
S.  468  ff.  —  Thöl,  H.N.,  6.  Aufl.  1879,  Bd.  I.  S.  208.  —  Gareis,  Patentgesetzgebung,
Sammlung  der  wichtigeren  Ausführungsvorschriften,  2  Bde.,  Berlin  1878,  1879.  —
Ueber  die  bisherige  wissenschaftliche  Bearbeitung:  Dahn,  Das  Reichspatentgesetz  und
seine  Literatur,  Krit.  V.J.  Schr.  N.  F.  Bd.  I.  (1878).  —  Kritik:  Bullet.  de  Iégisl.
comparée,  1878  p.  98  ss.  187  ss.,  239  ss.  —  Ueber  Frankreich:  Block,  Dictionnaire
de  Fadministration  française,  2„me  Cdit.  1877  s.  v.  Brevet  d’Invention.  —  Laferrière,
Droit  adm.,  Ime  édit.  1860,  II.  p.  235  ss.  —  Ducrocq,  Droit  adm.,  4me  édit.  1874,  II.
p.  68  8§.  —  Ueber  England:  Gneist,  Engl.  Verwaltungsrecht,  2.  Aufl.  1867,  II.  S.  1254.  —
        <pb n="726" />
        Erfüllungsort.  723

Königs,  Das  Patentsystem  der  Vereinigten  Staaten,  Berlin  1876.  —  Pomeroy,  Const.
Law  of  the  U.  St.,  3  edit.,  1875  p.  266  ss.  —  Rüttimann,  Nordamerikanisches  Bundesstaatsrecht,
  Bd.  II.  Abth.  2,  1876  S.  195  ff.  —  Eine  sehr  umfassende  juristische  Monographie
besonders  im  Auschluß  an  das  Französische  und  Deutsche  R.:  Kohler,  Deutsches  Patentrecht,
1878.  Ernst  Meier.

Erfüllungsort  ist  der  Ort,  wo  der  Schuldner  dem  Gläubiger  zu  leisten
verpflichtet,  bzw.  Leistung  wirksam  anzubieten  berechtigt  ist.  Der  E.  bestimmt  sich
bei  Rechtsgeschäften  regelmäßig  durch  die  Willenserklärung  selbst,  sei  es,  daß  er
einen  Bestandtheil  der  Leistung  bildet  (so  z.  B.  wenn  diese  ein  Grundstück  betrifft),
sei  es,  daß  über  ihn  ausdrücklich  oder  stillschweigend  (I.  47  pr.  D.  de  legat.  1)
eine  Nebenbestimmung  getroffen  ist  (HGB.  Art.  324,  Abs.  1).  Dies  Letztere  liegt
namentlich  auch  dann  vor,  wenn  die  Absicht  der  Parteien  durch  Bezugnahme  auf
die  Verkehrssitte  zu  ergänzen  ist,  welche  je  nach  den  Umständen  bald  ein  Bringen
(I.  10  8  1  D.  comm.  13,  6),  bald  ein  Uebersenden  durch  den  Schuldner  oder  Holen  durch
den  Gläubiger  vorschreibt  (JIhering,  Jahrb.,  IV.  S.  420  ff.).  Eine  solche  Bestimmung
  ist  dann  für  beide  Theile  bindend,  sofern  sie  nicht  ersichtlich  blos  zu  Gunsten
des  einen  oder  des  andern  Theils  getroffen  war  (Reatz,  S.  15).  In  Gemäßheit  dieser
Grundsätze  wurde  nach  Röm.  R.,  welches  nur  Verurtheilungen  zur  Zahlung  am  Ort  der
Klage  kannte,  der  an  einem  andern  als  dem  bestimmten  E.  belangte  Schuldner
bei  freien  Klagen  stets  unter  Hinzu=  oder  Abrechnung  des  Ortsinteresses  verurtheilt,
je  nachdem  für  den  Kläger  oder  für  den  Beklagten  die  Leistung  am  E.  vortheilhafter
  gewesen  wäre  (1.  2  pr.  I.  7  D.  de  eo  duod  certo  13.  4).  Allerdings
konnten  actiones  stricti  iuris  auf  eine  bestimmte  Summe  oder  Sache  an  einem
andern,  als  an  dem  festgesetzten  E.  (bei  Vermeidung  der  plus  petitio)  überhaupt
nicht  erhoben  werden  (I.  1  D.  eod.).  Indessen  gab  es  an  Stelle  solcher  eine  actio
arbitraria  de  eo  duod  certo  loco  dari  oportet.  mit  welcher  der  Kläger  gleichwol
die  Verurtheilung  zur  Zahlung  am  Ort  der  Klage  unter  Berücksichtigung  des  Ortsinteresses
  erwirken  konnte  (1.  2  §  8  D.  eod.;  M.  Cohn,  Die  sog.  actio  de  eo
quod  certo  loco,  Berl.  1877;  Brinz,  Lehrb.,  II.  §  279).  Heutzutage  sind
diese  Sätze  des  Röm.  R.  dadurch  geändert,  daß  der  Richter  grundsätzlich  zur  Leistung
  an  dem  bestimmten  —  wenn  auch  vom  Klagort  verschiedenen  —  E.  verurtheilt.
  Danach  kommt  es  zur  Berücksichtigung  des  Ortsinteresse  im  Erkenntniß
nur  noch  insofern,  als  durch  Verzug  oder  aus  anderen  Gründen  neben  oder  anstatt
der  ursprünglichen  Schuld  eine  Schadenersatzpflicht  entstanden  ist  (Wächter,
Erört.,  II.  S.  123).  Mithin  ist  auch  die  actio  arbitraria  veraltet;  nur  wollen
Manche  wenigstens  bei  Geldforderungen  dem  Gläubiger  noch  ein  Wahlrecht  zwischen
Zahlung  am  E.  und  Zahlung  am  Klagort  mit  Berechnung  des  Ortsinteresse  zubilligen
  (Brinz,  a.  a.  O.,  A.  31;  Arndts,  Lehrb.,  §  221  Anm.  e).  —  Fehlt  es
an  einer  Bestimmung  des  E.,  so  ist  nach  der  Regel  des  Röm.  R.  der  Schuldner
berechtigt,  an  jedem  nicht  unpassenden  Orte,  wo  er  den  Gläubiger  trifft,  anzubieten
(I.  39  D.  de  sol.  46,  3),  und  andererseits  verpflichtet,  da  zu  leisten,  wo  er  einen
Gerichtsstand  hat  und  vom  Gläubiger  beklagt  wird  (I.  38,  I.  50  pr.  D.  de  iud.
5,  1;  I.  47  §  1  D.  de  legat.  1,  in  welchen  Stellen  freilich  Brinz,  §  290,
A.  73,  die  Worte  ubi  petitur  auch  von  einer  blos  außergerichtlichen  Anforderung
verstehen  will).  Nur  bei  Obligationen  auf  individuell  bestimmte  Sachen  ist  der
E.  da,  ubi  res  est,  so  lange  nicht  der  Schuldner  unredlicher  Weise  die  Sachlage
verändert,  in  welchem  Falle  er  dann  wieder  nach  der  Regel,  und  zwar  zugleich
auf  das  Ortsinteresse,  haftet  (1.  38  D.  de  iud.  5,  1;  I.  11  §  1  D.  ad  esh.  10.  4
1.  12  §  1  D.  dep.  16,  3;  HGB.  Art.  324  a.  E.).  Nur  eine  Anwendung  dieses
Satzes  ist  es,  daß  eine  vermachte  Sache  da  zu  leisten  ist,  ubi  relicta  est  (I.  47
pr.  §  1  D.  de  legat.  1),  und  ein  Universalfideikommiß  da,  ubi  major  pars  hereditatis
  est  (I.  50  pr.  D.  de  iud.  5,  1).  Auch  ist  es  keine  Abweichung,  daß  der  Gläubiger
  die  Sache,  statt  sie  zu  holen,  auf  eigene  Gefahr  und  Kosten  sich  senden  lassen
34
        <pb n="727" />
        724  Erfüllungszeit.

kann  (I.  11  §  1  D.  cit.,  I.  47  pr.  D.  cit.).  Andere  Sätze  und  Unterscheidungen
entwickelt  jedoch  neuestens  Schulin  (s.  unten),  dawider  vgl.  Brinz,  Kr.  Vierteljahrsschr.,
  XXII.  S.  201.  —  Für  das  heutige  Recht  wird  vielfach  die  Geltung
des  Klageorts  als  des  grundsätzlichen  E.  angefochten.  Man  hat  dafür  andere
Regeln  aufzustellen  versucht  auf  Grund  einer  Unterscheidung  zwischen  Obligationen,
welche  den  Vortheil  des  Gläubigers,  und  solchen,  welche  den  Vortheil  des  Schuldners
  bezwecken  2c.  (so  namentlich  Reatz,  Arndts  u.  a.  m.).  Allein  diese  Regeln
entbehren  der  erforderlichen  Bestimmtheit.  Im  Ganzen  genügen  die  Sätze  des
Röm.  R.  bei  Geschäftsobligationen,  sobald  man  nur  die  Willensmeinung  der  Parteien
  aus  Sitte  und  Uebung  ergänzt,  wonach  z.  B.  Schenkungen  am  Wohnort  des
Schenkers,  Geldschulden  aus  lästigen  Geschäften  in  der  Regel  am  Wohnort  des
Gläubigers  zu  erfüllen  sind  (vgl.  H#GB.  Art.  325).  Für  Deliktsschulden  bietet
einen  Anhalt  zur  Bestimmung  des  E.  der  Gerichtsstand  der  unerlaubten  Handlung
(CP.  8#  32),  für  Obligationen  ex  lege  die  Interpretation  des  betreffenden  Rechtssatzes.
  Inzwischen  haben  neuere  Gesetzgebungen  noch  andere  Vorschriften  aufgestellt.
Das  HG#B.  giebt  neben  den  schon  erwähnten  Gesetzen  die  allgemeine  Regel,  daß
der  Verpflichtete  an  dem  Orte  zu  erfüllen  hat,  an  welchem  er  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
  seine  Handelsniederlassung  eventuell  seinen  Wohnort  hatte  (Art.  324,
Abs.  1).  Nach  Preuß.  LR.  §  248  Th.  I.  Tit.  5  ist  E.  im  Allgemeinen  der
Wohnort  des  Schuldners,  und  zwar  bald  derjenige  der  Zeit  des  Vertragsschlusses,
bald  der  gegenwärtige,  beim  Geben  aus  lästigen  Verträgen  aber  der  Wohnort  des
Gläubigers.  Doch  werden  diese  Regeln  bei  einzelnen  Verträgen  wieder  durchbrochen
(vgl.  Dernburg:  II.  §  57).

Savigny,  Sytem:  VIII.  §  370;  Obl.  R.  I.  §  49.  —  Reatz,  Die  Lehn  vom

HOühen  1862.  —  Gruchot,  Die  Lehre  von  der  Zahlung,  Berlin  1871,  S.  172—131.

Sötben  Die  Lehrs  vom  E.  und  vom  Gerichtsstand  der  Pdbligationen,  Basel  1879.  —

Arndts,  Lehrb.,  §  221.  —  Winnsscheit  5J  282.  —  Brinz,  2.  Aufl.,  *  29  S.  330  ff.,
*  290  S.  452  ff.  —  Puchta,  Vorl.,  §  246.  Eck.

Erfüllungszeit  ist  vom  Siacruntt  des  Gläubigers  die  Zeit,  zu  der  er
fordern,  vom  Standpunkt  des  Schuldners  diejenige,  zu  der  er  mit  befreiender  Wirkung
  leisten  darf.  Im  Zweifel  ist  beides  sofort  mit  Entstehung  der  Obligation
gegeben;  nur  den  Aufschub,  den  die  Natur  der  Leistung  erheischt,  muß  der  Gläubiger
stets  gewähren  (I.  14  D.  d.  R.  J.  50,  17;  H##B.  Art.  326).  Es  kann  aber  auch
ein  künftiger  Zeitpunkt  oder  eine  Zeitfrist  für  die  Leistung  bestimmt  sein,  und  zwar
entweder  durch  Willenserklärung  oder  durch  Rechtssatz  (z.  B.  I.  un.  §  7  C.  de  rei
uX.  act.  5,  13).  Dann  gilt  nach  Röm.  und  Gem.  R.  im  Zweifel  der  Aufschub
als  nur  zu  Gunsten  des  Schuldners  hinzugefügt  (dies  adiectus  pro  reo  est;  1.  38
§  16.  1.  41  §  1  D.  d.  V.  O.  45,  1).  Folglich  kann  der  letztere  auch  vorher  erfüllen,
  nur  nicht  zu  unpassender  Stunde,  und  nicht  unter  Abzug  des  Interusuriums
  (s.  diesen  Art.;  1.  39  D.  de  sol.  46,  3.  HG#B.  Art.  332,  334).
Dagegen  darf  der  Gläubiger  erst  nach  Eintritt  des  Zeitpunkts  bzw.  Ablauf  der
Zeitfrist  fordern.  Bis  dahin  dies  nondum  venit,  d.  h.  ist  seine  Forderung  nicht
fällig.  Anders,  wenn  die  Zeitbestimmung  lediglich  zu  Gunsten  des  Gläubigers
oder  zu  Gunsten  beider  Theile  hinzugefügt  war.  Das  letztere  ist  insbesondere  der
Fall  bei  dem  Fixgeschäft  (s.  diesen  Art.)  und  überall,  wo  die  Zeit  einen  wesentlichen
  Bestandtheil  der  Leistung  selbst  ausmacht.  Das  A.  LR.  5§  241  I.  5  läßt
unter  Aufhebung  der  Regel  des  Gem.  R.  den  Verfalltag  grundsätzlich  als  im  Interesse
  beider  Theile  hinzugefügt  gelten.  Das  HGB.  Art.  334  stellt  lediglich  die
Natur  des  Geschäfts  und  die  Absicht  der  Kontrahenten  als  Richtschnur  hin.
Ersteres  giebt  noch  in  §§  233  ff.  I.  5,  letzteres  in  Art.  327  ff.  allerlei  Auslegungsregeln.


Lit.:  Savigny,  Obl.  R.,  I.  5  50.  —  Gruchot,  Die  Lehre  von  der  Zahlung,  S.  130

bis  172.  —  Windscheid,  Lehrb.,  11.  *  273.  —  Brinz,  Lehrb.,  II.  §  279.  —Dernburg,
Lehrb.,  I.  §  59.  Eck.
        <pb n="728" />
        Ergänzungsgeschworene.  725

Ergänzungsgeschworene  (Ersatzgeschworene,  jurés  suppléants).  Wenn  im
Laufe  der  Hauptverhandlung  ein  Geschworener  hinwegfällt  und  somit  feststeht,  daß
im  Augenblick  der  Fällung  des  Wahrspruches  nicht  mehr  zwölf  Geschworene  vorhanden
  sein  werden,  welche  der  ganzen  Verhandlung  als  solche  beiwohnten,  dann
bleibt  nichts  übrig,  als  die  Hauptverhandlung  abzubrechen  und  sie  vor  einer  vollständig
  besetzten  Geschwornenbank  von  Neuem  zu  beginnen.  Um  diese  Gefahr  abzuwenden,
  gestatten  die  kontinentalen  Gesetze,  daß  wenn  Gründe  vorhanden  find,
einen  Ausfall  dieser  Art  zu  fürchten  (und  dies  ist  immer  der  Fall,  wenn  eine
längere  Dauer  der  Hauptverhandlung  in  Aussicht  zu  nehmen  ist),  gleich  bei  der
Ausloofung  der  Geschworenen  eine  größere  Zahl  als  zwölf  herangezogen  werde,  damit
sie  überzählig  als  E.  fungiren.  Den  Namen  E.  legt  ihnen,  im  Gegensatz  zu  Hülfsgeschworenen
  (s.  d.  Art.),  die  neueste  Deutsche  Gesetzgebung  bei;  ältere  Deutsche
Gesetze  gebrauchten  theilweise  den  Namen  Ersatz=  oder  auch  Aushülfsgeschworene;  die
Oesterr.  StrafP  O.  nennt  sie  Erfatzgeschworene.  Die  Anordnung,  daß  E.  beizuziehen  seien,
vermindert  die  Zahl  der  zulässigen  Rekusationen;  sie  ist  daher  nur  da  gerechtfertigt,
wo  sie  durch  die  Verhältnisse  geboten  ist.  Das  Iralienische  Gesetz  hat  indeß
ein  für  allemal  angeordnet,  daß  14  Geschworene  auszuloosen  sein  und  bezeichnet
die  zwei  zuletzt  ausgeloosten  als  supplementari  (Art.  39  des  Ges.  v.  8.  Juni  1874).
Das  Franzöfische  R.  wahrt  die  Entscheidung  dem  Schwurgerichtshofe.  Die
Deutsche  und  Oesterreichische  Straf  P  O.  überlassen  sie  dem  Vorsitzenden,  woraus  wol
zu  folgern  ist,  daß  eine  vorausgehende  Parteiverhandlung  über  die  Frage  so  wenig
stattfindet,  als  ein  Aufruf  des  Gerichtes  zur  Entscheidung  über  Einwendungen  gegen
die  Anordnung  des  Vorsitzenden.  Das  Deutsche  Gesetz  (GBG.  5  194)  läßt  die
Zahl  der  E.  unbestimmt,  das  Oesterreichische  sagt:  „ein  oder  zwei“.  —  Der  Zeitpunkt,
  in  welchem  die  Anordnung  erfolgen  muß,  ist  durch  die  Natur  der  Sache
gegeben:  sie  muß  vor  Beginn  der  Ausloosung  erfolgt  sein.

Die  ausgeloosten  E.  nehmen  die  Stellung  ein,  welche  dem  Zweck  ihrer  Beiziehung
  entspricht.  Sie  sind  Männer,  welche  berufen  sein  können,  mit  11  anderen
Geschworenen  den  Wahrspruch  abzugeben.  Sie  haben  daher  den  Geschworeneneid  zu
leisten,  der  Verhandlung  an  der  Seite  der  Geschworenen  und  gleich  diesen  zu  folgen
und  nehmen  Theil  an  allen  Rechten,  deren  Einräumung  den  Zweck  hat,  den  Geschworenen
  die  Erfüllung  ihrer  Aufgabe  zu  erleichtern  (Fragestellung,  Besichtigung  der
Beweisstücke,  Anregung  von  Beweiserhebungen  oder  etwa  zu  stellenden  Fragen).  Ihre
Sonderstellung  tritt  erst  zu  Tage,  wenn  sich  die  Jury  zur  Berathung  und  Fällung
ihres  Ausspruches  zurückzieht.  Entlassen  können  sie  auch  in  diesem  Augenblick  noch
nicht  werden,  denn  der  Fall  ihrer  Heranziehung  kann  eintreten,  so  lange  der  Wahrspruch
  nicht  perfekt  ist.  Allein  andererseits  sollen  sie  nach  der  allgemein  herrschenden
Ansicht  das  Berathungszimmer  als  E.  nicht  betreten.  Es  läßt  sich  dagegen  in
der  That  geltend  machen,  daß  sonst  Personen,  deren  Stimmen  nicht  zählen,  an  der
Berathung  theilnehmen  und  daß  das  Gericht  nicht  mehr  die  volle  Sicherheit  erlangen
  kann,  daß  der  verkündete  Wahrspruch  nur  auf  den  Stimmen  der  berechtigten
Geschworenen  beruhe.  Wo  indeß  das  Gesetz  nicht  zweifellos  den  Vorgang  für  unzulässig
  erklärt,  ist  andererseits  zu  erwägen,  daß  die  E.  immerhin  als  Geschworene  in
dieser  Sache  in  Eid  und  Pflicht  genommen  sind  und  daher  ihre  Anwesenheit  nicht
der  Beiziehung  irgend  eines  ganz  Unberechtigten  gleichzuachten  ist.  —  daß  serner
die  E.  im  Fall  eines  Berichtigungsverfahrens  ihre  Aufgabe  leichter  und  sicherer
lösen  werden,  wenn  die  früheren  Vorgänge  im  Berathungszimmer  ihnen  nicht  unbekannt
  sind  und  daß  es  im  Falle  so  später  Zuziehung  jedenfalls  wünschenswerther
ist,  daß  die  E.  im  Berathungszimmer  waren.  als  daß  sie  sich  in  der  Zwischenzeit
unter  das  Publikum  mischten.  ç

Die  *  ob  E.  16%  Stimmabgabe  zuzuziehen  seien,  ist  untrennbar  mit  der
anderen  verbunden,  ob  das  Ausscheiden  eines  angeblich  behinderten  Geschworenen
gerechtfertigt  fei.  Diese  Frage  kann  dem  Gerichtshof  nicht  entzogen  werden.
        <pb n="729" />
        726  Ergänzungsrichter.

Die  Ersetzung  eines  Geschworenen  durch  einen  E.  wird  nur  dann  beschlossen  werden
können,  wenn  es  in  der  That  unmöglich  geworden  ist,  daß  der  Geschworene  seinen
Dienst  fortsetze.  Gar  zu  scharf  abgrenzen  lassen  sich  die  Fälle  allerdings  nicht;
denn  es  kann  Fälle  geben,  wo  ein  Geschworener  moralisch,  wenn  auch  nicht  physisch
unmöglich  geworden  ist  und  dessen  Beibehaltung  für  die  Gerechtigkeit  gefährlicher
wäre,  als  die  auf  der  anderen  Seite  drohende  Möglichkeit  eines  willkürlichen  Eingreifens
  des  Gerichtshofes  in  die  Integrität  einer  bereits  konstituirten  Jury.  —
Für  die  Reihenfolge  des  Eintrittes  der  E.  ist  die  Reihenfolge  der  Ziehung  ihrer
Namen  entscheidend.

Gsgb.  u.  Lit.:  Code  d’'Instr.  crim.,  art.  394.  —  Ital.  Ges.  v.  1874  Art.  39  (Casorati,
  La  nuova  legge  sul  giuri,  p.  360  ss.).  —  Brauer,  Deutsche  Schwurgerichtsgesetze,

S.  156.  —  Oesterr.  StrafO.  §.  310.  —  Deutsches  G.  §  194;  Deutsche  StrafPO.
§.  285.  —  Die  nach  Paragraphen  gereihten  (beim  Art.  Ablehnung  der  Geschworenen  angeführten)
  Kommentare  zu  diesen  Gesetzesstellen.  —  HGlie,  Pratique  crim.,  I.  u.  947.  —  Ullmann,
  Oesterr.  StrafspO.,  S.  191.  —  H.  Meyer  in  v.  Holtzendorff's  Handbuch,  II.  S.  120,
127.  —  Zachariä,  Handbuch,  J.  S.  321,  329.  Anm.  19.  Glaser.

Ergänzungsrichter  (Ergänzungsgeschworener,  Ergänzungsschöffe).
Das  GVG.  bestimmt  §  194:  „Bei  Entscheidungen  dürfen  Richter  nur  in  der  gesetzlich
  bestimmten  Anzahl  mitwirken“;  d.  h.  es  dürfen  nicht  weniger,  aber  es  dürfen
auch  nicht  mehr  Richter  (Geschworene,  Schöffen)  mitwirken,  als  das  Gesetz  bestimmt  hat.
Die  Vorschriften  der  CPO.  5  513:  „Eine  Entscheidung  ist  stets  als  auf  einer  Verletzung
des  Gesetzes  beruhend  anzusehen:  1)  Wenn  das  erkennende  Gericht  nicht  vorschriftsmäßig
  befetzt  war“  und  der  Straf  VO.  §  377:  „Ein  Urtheil  ist  stets  als  auf  einer
Verletzung  des  Gesetzes  beruhend  anzusehen:  1)  wenn  das  erkennende  Gericht  oder
die  Geschworenenbank  nicht  vorschriftsmäßig  besetzt  war“  —  greifen  mithin  Platz,
sowol  wenn  zu  viel,  wie  auch,  wenn  zu  wenig  Richter  (Geschworene,  Schöffen)  an
der  Entscheidung  theilgenommen  haben.  Weiter  bestimmt  die  CPO.  §  280  und
die  Straf  O.  §  225,  daß  das  Urtheil  des  erkennenden  Gerichts  nur  von  denjenigen,
Personen  gefällt  werden  dürfe,  welche  bei  der  dem  Urtheile  voraufgehenden  mündlichen
  Verhandlung  ununterbrochen  gegenwärtig  gewesen  sind.  Um  nun  zu  erreichen,
  daß  1)  nur  so  viele  Personen,  als  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  urtheilen
  dürfen  (vgl.  G.  §F§  22,  77,  109,  124,  140)  und  daß  2)  eine  den  Vorschriften
  des  Gesetzes  entsprechende  Anzahl  von  Urtheilern  auch  dann  an  der  Entscheidung
  sich  betheiligen  könne,  wenn  durch  im  Laufe  der  Verhandlung  eintretende
Krankheit  oder  ähnliche  äußere  Hindernisse  ein  Richter,  resp.  Schöffe  oder  Geschworener
  an  der  Fällung  des  Urtheils  verhindert  wird,  so  werden  bei  muthmaßlich
eine  längere  Zeit  erfordernden  Verhandlungen  E.,  refp.  Ergänzungsgeschworene  oder
Ergänzungsschöffen  zugezogen.  Damit  für  diese  die  volle  richterliche  Verantwortlichkeit
  vorhanden  ist,  müssen  sie  als  E.  zugezogen,  resp.  als  Ergänzungsgeschworene
oder  Ergänzungsschöffen  verpflichtet  werden.  Und  zwar  muß  dies  vor  Beginn  der
Verhandlung  geschehen.  Auch  stehen  diesen  E.  diejenigen  Befugnisse  zu,  welche  den
Richtern  zu  ihrer  Information  von  dem  Gesetze  überhaupt  gewährt  sind,  namentlich
also  das  Fragerecht  und  haben  die  E.  die  Verpflichtung,  der  ganzen  Verhandlung
beizuwohnen.  Bei  Fällung  des  Urtheils  werden  sie  aber  nur  dann  thätig,  wenn
die  Voraussetzung,  welche  ihre  Zuziehung  veranlaßt,  wirklich  eingetreten  ist.  d.  h.
wenn  einer  der  Hauptrichter,  resp.  Geschworenen  oder  Schöffen  in  Folge  äußerer
Hindernisse  an  der  Fällung  des  Urtheils  sich  nicht  betheiligen  kann.  Da  übrigens
von  einer  Ergänzung  nur  dann  die  Rede  sein  kann,  wenn  von  dem  zu  Ergänzenden
  noch  etwas  übrig  geblieben  ist,  so  kann  das  Institut  der  E.  nur  bei  richterlichen
  Kollegien  vorkommen.  Der  Einzelrichter  kann  durch  einen  anderen  Richter
ersetzt  werden,  aber  er  kann  sich  keinen  E.  zuziehen.  In  gleicher  Weise  aber  wie
bei  Schöffengerichten  Ergänzungsschöffen,  können  auch  bei  den  Kammern  für
Handelssachen  E.  für  die  „Handelsrichter“  (GG.  §  109)  zugezogen  werden.

Quellen:  GW.  194.

Lit.:  Vgl.  die  bei  dem  Artikel  Gerichtsverfassung  angeführten  Kommentare  zum
GVG.  John.
        <pb n="730" />
        Ergänzungsurtheil  —  Erlaß.  727

Ergänzungsurtheil.  Eine  nachträgliche  Entscheidung  des  Gerichtes  nach
erfolgtem  Endurtheil  kann  verlangt  werden,  wenn  ein  nach  dem  Thatbestande  des
letzteren  von  einer  Partei  geltend  gemachter  Haupt-  oder  Nebenanspruch  in  demselben
  übergangen,  über  den  Kostenpunkt  nichts  entschieden,  über  die  beantragte
oder  von  Amtswegen  auszusprechende  Vollstreckbarkeitserklärung  des  Urtheils  nichts
festgesetzt  oder  der  in  der  Berufungsinstanz  oder  im  Urkundenprozesse  vorgeschriebene
Vorbehalt  zurückgewiesener  Vertheidigungsmittel  oder  der  Ausführung  der  Rechte  zu
Ungunsten  des  Beklagten  unterlassen  worden  ist.  Das  E.  ist  binnen  einer  einwöchentlichen
  Frist  von  der  Zustellung  des  Urtheils  ab,  und  zwar  im  Anwaltsprozeß
  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes,  welcher  den  Antrag  auf  Ergänzung  und
die  Ladung  des  Gegners  zur  mündlichen  Verhandlung  enthalten  muß,  zu  beantragen.
Diese  letztere  beschränkt  sich  auf  den  nicht  erledigten  Theil  des  Rechtsstreites,  in
Bezug  auf  welchen  die  Beibringung  neuer  Thatsachen  und  Beweismittel  statthaft
ist.  Die  Entscheidung  ergeht  in  einem  neuen  Urtheil,  welches  hinsichtlich  der  Anfechtung
  den  allgemeinen  Regeln  unterliegt.

Von  der  Ergänzung  ist  die  Berichtigung  des  Urtheils  zu  unterscheiden.
Offenbare,  sich  als  solche  kennzeichnende  Unrichtigkeiten  in  der  Urtheilsformel  oder
im  Thatbestande,  z.  B.  Schreib=  oder  Rechnungsfehler,  können  vom  Gericht  ohne
vorgängige  mündliche  Verhandlung  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  durch  einen
Beschluß,  welcher  auf  dem  Urtheil  und  den  Ausfertigungen  zu  vermerken  ist,  ausgesprochen
  werden.  Ein  Rechtsmittel,  und  zwar  allein  das  der  sofortigen  Beschwerde,
  findet  gegen  diesen  nur  dann  statt,  wenn  er  eine  Berichtigung  ausspricht.
Ein  besonderes  Berichtigungsverfahren  ist  ferner  zulässig,  wenn  der  Thatbestand
des  Urtheils  andere  als  die  gedachten  Unrichtigkeiten,  Auslassungen,  Dunkelheiten
und  Widersprüche  enthält.  Die  Berichtigung  ist  im  Anwaltsprozeß  durch  Zustellung
eines  Schriftsatzes,  welcher  den  Antrag  darauf  und  die  Ladung  des  Gegners  zur
mündlichen  Verhandlung  enthalten  muß,  zu  beantragen  und  zwar  binnen  einer
Woche,  welche  von  dem  Tage  des  Aushanges  des  das  fragliche  Urtheil  betreffenden
Verzeichnisses  läuft.  Eine  Beweisaufnahme  findet  behufs  Fällung  der  Entscheidung
nicht  statt.  Der  Berichtigungsbeschluß,  welcher  ebenfalls  auf  dem  Urtheil  und  den
Ausfertigungen  zu  vermerken  ist,  kann  nur  von  den  Richtern,  welche  bei  dem
früheren  Urtheil  mitgewirkt  haben,  gefaßt  werden,  auch  wenn  die  sonst  erforderliche
beschlußfähige  Zahl  von  Richtern  nicht  mehr  vorhanden  ist.  Bei  Urtheilen  des
Amtsgerichtes  kann  daher  die  Möglichkeit  der  Berichtigung  ganz  wegfallen  und  die
letztere  nur  durch  Einlegung  eines  Rechtsmittels  herbeigeführt  werden.  Der  Beschluß
im  Berichtigungsverfahren  ist  unanfechtbar.  In  Folge  der  Berichtigung  des  Thatbestandes
  kann  aber  eine  Aenderung  der  Urtheilsformel  oder  der  Entscheidungsgründe
  nicht  stattfinden.  Eine  dadurch  zwischen  den  beiden  letzteren  und  dem  Thatbestande
  eintretende  Disharmonie  ist  allein  durch  ein  Rechtsmittel  zu  beseitigen.

Während  die  CPO.  die  Berichtigung  des  Thatbestandes  deshalb  zulassen
mußte,  weil  dieser  rücksichtlich  des  mündlichen  Parteivorbringens  Beweis  liefert  und
der  letztere  nur  durch  das  Sitzungsprotokoll  entkräftet  werden  kann,  gestattet  sie  eine
Berichtigung  von  Zweideutigkeiten,  Dunkelheiten  und  Widersprüchen  in  der  Urtheilsformel
  nicht.  Solche  können  daher  nur  durch  Einlegung  eines  Rechtsmittels
  gerügt  oder  es  kann  über  sie  durch  Einwendungen  in  der  Exekutionsinstanz
eine  richterliche  Entscheidung  herbeigeführt  werden.

Stelhen  #  200  .  Aufl.,  Berlin  1879,  S.  207,  15

Lit.:  Fitting,  Réivilprz.,  4.  Aufl.,  Ber  HUMM.  Hinschiue.

Erlaß  im  weiteren  Sinne  nennt  man  jeden  Verzicht  auf  ein  erworbenes
Recht,  insofern  durch  denselben  ein  anderer  von  einer  Belastung  befreit  wird.  In
diesem  Sinne  spricht  man  vom  E.  dinglicher  Rechte  an  fremden  Sachen.  Im
engeren  und  vorzüglichen  Sinne  heißt  E.  die  Aufhebung  eines  Forderungsrechts
        <pb n="731" />
        728  Erlaß.

durch  unmittelbar  hierauf  gerichteten  Vertrag.  Das  Röm.  R.,  welches  hierfür
grundsätzlich  dieselbe  Form  forderte,  in  welcher  die  Obligation  eingegangen  war
(I.  35  D.  d.  R.  J.  50,  17),  unterschied  acceptilatio  und  pactum  de  non  petendo.
Die  erstere,  eine  förmliche  mündliche  Empfangserklärung,  daher  als  veluti  imaginaria
  solutio  bezeichnet  —  s.  darüber  Bechmann,  Kauf,  I.  S.  177;  Karlowa,
Rechtsgeschäft,  S.  266  —  war  entsprechend  der  Stipulation  aus  Frage  und  Antwort
  zusammengesetzt,  galt  daher  nur  für  Verbalobligationen,  tilgte  diese  aber
ipso  iure  (Gai.  3,  169).  Das  pactum  de  non  petendo  dagegen,  ein  formloser
E.  vertrag  des  prätorischen  Rechts,  war  bei  allen  Obligationen  anwendbar  und
bewirkte  eine  exceptio  pacti  (§  3  J.  de  exc.  4,  13).  Dies  konnte  jedoch  auch  statt  in
rem,  nur  in  personam  oder  ad  diem  geschlossen  werden  und  dann  war  seine  Wirkung
  dementsprechend  beschränkt  (I1.  7  3  8  D.  de  pact.  2,  14.  1.  2  §  4  D.  de
doli  exc.  44,  4).  Manche  freilich  bestreiten  auch  dem  unbeschränkten  pactum  de
non  petendo  den  Charakter  eines  E.,  indem  dasselbe  eine  Aufhebung  nicht  der
Obligation,  sondern  nur  ihrer  Wirkung  bezweckt  und  daher  für  den  Schuldner  nur
ein  Einrederecht  wider  die  an  sich  fortdauernde  Forderung  des  Gläubigers  begründet
habe.  So  Scheurl,  Windscheid  u.  a.  m.  Allein  die  Quellen  bestimmen  den
Inhalt  des  pactum  de  non  petendo  durchaus  als  ein  remittere  debitum  oder
obligationem  (I.  7  §5  10  D.  de  pact.  2,  14.  I1.  25,  34  C.  de  transact.  2,  4);
die  acceptilatio  wurde  durch  Formmangel  zum  pactum  de  non  petendo  (I.  8  pr.
D.  de  accept.  46,  4)  und  die  Verschiedenheit  der  Wirkung  beider  ist  daher  nicht
auf  eine  Verschiedenheit  ihres  Willensinhalts,  sondern  auf  den  Gegensatz  des  civilen
und  des  prätorischen  Rechts  zurückzuführen.  Arndts  in  der  Krit.  Ueberschau,  II.
S.  155;  Brinz,  Pand.,  II.  §  291  Anm.  11.  Vgl.  auch  d.  Art.  Einrede.  —
Auf  einem  Umwege  konnte  jedoch  auch  jede  andere,  als  eine  Verbalobligation  durch
E.  ibs#  iure  getilgt  werden,  indem  man  sie  zunächst  durch  Novationsstipulation  in
eine  verbale  verwandelte  und  dann  durch  acceptilatio  aufhob.  Zur  Anwendung
dieses  Verfahrens  auf  alle  Forderungen  eines  Gläubigers  gegen  seinen  Schuldner
(General-E.)  gab  es  ein  Formular,  die  sog.  stipulatio  Aquiliana  (I.  18  §  1  D.
de  accept.).  Außerdem  konnte  ein  Konsensualkontrakt,  so  lange  noch  von  keiner
Seite  erfüllt  war,  contrario  consensu  wieder  rückgängig  gemacht  und  damit  folgeweise
  auch  die  Obligation  des  einen  und  des  anderen  Kontrahenten,  wie  durch
gegenseitigen  E.,  aufsgehoben  werden.  Im  heutigen  Recht  ist  nun  jedenfalls  die
Acceptilationssorm  hinweggefallen  und  der  E.  formlos,  wie  das  pactum  de  non
hetendo,  abzuschließen.  Im  Uebrigen  streitet  man  darüber,  ob  der  heutige  E.  an
die  acceptilatio  oder  an  das  pactum  de  non  petendo  oder  an  die  stipulatio  Aquiliana
  anzuknüpfen,  oder  ob  ein  doppelter  E.  anzunehmen  sei,  der  je  nach  der  Absicht
  der  Parteien,  wie  die  acceptilatio  oder  wie  das  pactum  de  non  petendo  wirke.
S.  darüber  Arndts,  Lehrb.,  §  267  Anm.  1  d.  JNach  der  richtigen  Meinung
(s.  auch  Th.  I.  S.  428)  ist  zu  sagen,  daß  der  E.  im  Zweifel  darauf  gerichtet  sei,
die  Obligation  ihrer  Existenz  nach  aufzuheben  (Unger,  System,  II.  §  96  Anm.  17)
und  daß  er  gemäß  der  allgemeinen  Regel  von  der  Geltung  der  formlosen  Verträge
diese  Wirkung  auch  hervorbringe.  Dies  darf  auch  als  die  herrschende  Meinung
bezeichnet  werden.  Daneben  aber  ist  ein  E.,  der  nicht  das  Dasein,  und  doch  jede
Geltendmachung  der  Obligation  aufhöbe,  nicht  anzuerkennen.  (Anderer  Meinung
anläßlich  eines  interessanten  Rechtsfalles:  Fitting  im  Archiv  für  civ.  Prax.,  LII.
S.  574.)  Nur  in  dem  Falle,  wenn  die  Absicht  der  Parteien  blos  auf  Beschränkungen
  der  Forderung  nach  Person,  Zeit,  Ort  2c.  gerichtet  war,  ist  auch  die  Wirkung
  des  Vertrages  nicht  Aufhebung,  sondern  nur  entsprechende  Modifikation  der
Forderung;  dann  aber  ist  auch  der  Vertrag  nicht  mehr  als  E.  zu  bezeichnen.  Nach
der  Auslegung  des  Parteiwillens  entscheidet  sich  insbesondere  auch  die  Frage,  ob
der  Vertrag  auch  für  Mitgläubiger  bzw.  Mitschuldner  wirke  (vgl.  Arndts  a.
a.  O.).  Mit  der  Verallgemeinerung  des  Prinzips  der  Konsensualverträge  findet
        <pb n="732" />
        Erneuerungsfonds  —  Eröffnung  des  Hauptverfahrens.  729

heute  auch  der  contrarius  consensus  erweiterte  Anwendung,  der  aber  nur  bei  ein—
seitigen  Schuldverträgen  (Schenkungs-,  Dotal-,  Bürgschaftsversprechen  2c.)  einen
unmittelbaren  E.  darstellt.  Der  Grund  des  E.  kann  nicht  blos  Schenkung,  sondern
wie  bei  Vermögenszuwendungen  überhaupt,  auch  jede  andere  causa  (credendi,  solvendi
  rc.)  sein  (Arndts  a.  a.  O.  Anm.  3;  Bähr,  Anerkennung,  §  31  Anm.  6).
Ob  aber  der  E.  nur  in  Verbindung  mit  diesem  Grunde  oder  unabhängig  davon
wirke,  ist  bestritten;  letzteres  mit  Recht  Arndts  und  Bähr,  dawider  Karlowa,
Rechtsgeschäft,  S.  269.  Daran  knüpft  sich  die  Lehre,  daß  nur  (so  v.  d.  Pfordten)
oder  doch  jedenfalls  (so  Bähr  und  Brinzy  die  schriftliche  Quittung  einen  formalen
(d.  h.  von  der  causa  losgelösten)  E.  enthalte  (s.  d.  Art.  Ouittung).  Als  besondere
  Anwendungen  des  E.  werden  mitunter  der  Schiedsrichter-,  Schiedseid=  und
Kompensationsvertrag  aufgefaßt.  Die  Vorschriften  des  Röm.  R.  über  den  sogen.
Zwangserlaß  durch  Mehrheitsbeschluß  der  Gläubiger  im  Falle  überschuldeter  Erbschaft
  (Il.  7  §  9  bis  I.  10  pr.  D.  de  pact.  2,  14)  hatte  die  gemeinrechtliche  Praxis
generalisirt;  die  RKO.  hat  sie  indessen  aufgehoben  (EcG.  §  4.)  und  durch  neue
Bestimmungen  über  den  Zwangsvergleich  (§8  160  —187)  ersetzt.  —  Das  Preuß.
LR.  behandelt  den  E.  als  Unterart  der  Entsagung  (I.  16  §§  378—404;  Dernburg,
  Lehrbuch,  I.  §  85),  enthält  aber  keine  wesentlichen  Neuerungen.

Quellen:  Titt.  Dig.  46,  4  und  Cod.  8,  44  de  acceptilationibus.

Lit.:  Scheurl,  Beiträge  zur  Bearb.  des  Röm.  R.,  II.  1  S.  16—28.  —  Unterholzner,
  Schuldv.,  I.  §§  225—231.  —  Arndts,  Lehrb.,  §  267.  —  Windscheid,  Lehrb.,
II.  §§  357,  358.  —  Brinz,  Lehrb.,  II.  §  291.  —  Karlowa,  Rechtsgeschäft,  §  41.  Eck

Erneuerungsfonds.  Für  die  Aufnahme  des  Inventars  und  der  Bilanz  ist
zur  Feststellung  des  Vermögensstandes  die  Einschätzung  der  einzelnen  Vermögensstücke
nothwendig  (A.  D.  HGB.  Art.  31  §  1).  Bei  beweglichen  Sachen,  bei  denen  die  Entwerthung
  durch  Abnutzung  eine  allmähliche  ist,  während  erfahrungsmäßig  nach  Verlauf
  bestimmter  Zeit  die  Erneuerung  stattfinden  muß,  wird  die  Werthsverminderung
durch  jährliche  Abschreibungen  von  dem  ursprünglichen  Werthsansatz,  der  häufig  mit
dem  Herstellungspreis  identisch  ist,  nach  erfahrungsmäßigen  Sätzen  ohne  neue  Abschätzung,
  zur  Herstellung  einer  zuverlässigen  Inventur  und  Bilanz  konstatirt.  Soll
neben  solcher  Werthsverminderung  die  Vermögenslage  eine  unveränderte  bleiben,  so  muß
der  Minderbetrag  als  Kapital  vorhanden  sein,  damit  daraus  seiner  Zeit  die  Neuanschaffungen
  gemacht  werden  können.  Die  Ansammlung  der  Werthsverminderungen
zu  einem  besonderen  Fonds,  für  den  sich  die  getrennte  Verwaltung  und  leicht  in
Geld  umzusetzende  Anlegung  empfiehlt,  führt  zum  E.,  von  dem  Art.  239  a  Nr.  3
spricht.  Der  Bestand  im  E.  ist  somit  kein  Gewinnbestand,  er  regulirt  vielmehr  nur
die  einer  Abnutzung  unterliegenden  Inventarstücke  zu  einer  Gleichmäßigkeit  im
Vermögen.  In  den  Statuten  der  Preuß.  Eisenbahnaktiengesellschaften  findet  sich
regelmäßig  die  Einbehaltung  eines  E.  angeordnet.  Vgl.  d.  Art.  Dividende.

Lit.:  Keyßner,  Aktiengesellschaften,  §  12.  —  Renaud,  Recht  der  Aktiengesellschaften,
S.  559,  664.  —  Löwenrfeld,  Aktiengesellschaften,  S.  440.  —  Keyßner,  Kommentar  zum
H#.,  S.  229.  —  v.  Strombeck  in  Busch'’  Arch.  XXXVII.  9  ff.  Keyßner.

Eröffnung  des  Hauptverfahrens.  Mit  diesem  Ausdruck  benennt,  im  Anschluß
  an  das  Preußische  R.,  die  Deutsche  Reichsgesetzgebung  denjenigen  Vorgang,
welcher  sonst,  wenigstens  bezüglich  der  schwereren  Straffälle,  als  Versetzung  in  Anklagestand
  bezeichnet  wird,  den  Vorgang,  vermöge  dessen  es  sich  entschedidet,  ob  in
einer  bestimmten  Strafsache  die  mündliche  Hauptverhandlung  stattfinden  soll.  Die
Regelung  dieses  Vorganges  ist  von  eben  so  großer  Wichtigkeit  für  die  Durchführung
der  Prinzipien  des  Strafprozesses,  als  für  das  Schicksal  der  einzelnen  Strassache.
Unter  einer  Anklage  im  öffentlich-mündlichen  Verfahren  erscheinen  müssen,  ist  an
sich  ein  schweres  Unglück,  ein  in  dem  Maße  schwereres,  als  die  Anklage  eine  ernstere,
die  im  Falle  der  Verurtheilung  drohende  Strafe  eine  härtere  ist.  Die  Rücksicht
        <pb n="733" />
        730  Eröffnung  des  Hauptverfahrens.

auf  die  bürgerliche  Freiheit  fordert  daher,  daß  der  Bürger  gegen  willkürliche  Versetzung
  in  Anklagestand  möglichst  und  desto  sicherer  geschützt  werde,  je  schwerer  die
Anklage.  Dieser  Schutz  kann  nur  durch  einen  Richterspruch  gewährt  werden.
Allein  ein  Richterspruch  fordert  selbst  wieder  verläßliche  Grundlagen;  und  so  liegt
die  Gefahr  nahe,  daß,  um  solche  für  den  Ausspruch  über  die  Versetzung  in  Anklagestand
  zu  gewinnen,  dem  Vorverfahren  eine  größere  Ausdehnung  gegeben,  ja  selbst
der  Schwerpunkt  des  Prozesses  in  jenes  verlegt,  die  Hauptverhandlung  zu  einer
bloßen  Wiederholung  herabgedrückt  und  damit  der  Grundsatz  der  Mündlichkeit  beeinträchtigt
  wird.  Wenn  ferner  dieser  entscheidende  Ausspruch  von  einem  Gerichte,
etwa  gar  von  demselben  Gerichte,  vor  welchem  die  Hauptverhandlung  abzuhalten
ist,  in  der  Weise  erfolgt,  daß  die  Hauptverhandlung  ohne  und  selbst  gegen  den
Antrag  eines  Anklägers  angeordnet  wird,  so  kann  von  konsequenter  Durchführung
des  Anklagegrundsatzes  wol  nicht  mehr  gesprochen  werden.  Die  Natur  der  Sache
fordert  ferner,  daß  der  mündlichen  Verhandlung  eine  sichere  Grundlage  geboten
und  den  Parteien  die  Gelegenheit  verschafft  werde,  sich  für  dieselbe  vorzubereiten;
sie  verlangt  aber  auch,  daß  dem  Richter  im  Hauptverfahren  die  vollste  Freiheit  in  der
Beurtheilung  der  Ergebnisse  der  vor  ihm  abgeführten  Verhandlung  gesichert  werde,
während  es  andererseits  nothwendig  ist,  Kollisionen  zwischen  den  verschiedenen  Behörden
  zu  vermeiden,  welche  nach  einander  denselben  Straffall  beurtheilen  sollen.
So  zeigt  sich  also,  daß  alle  Theile  des  Strafverfahrens,  alle  Prinzipien,  auf
welchen  es  beruht,  von  der  zweckmäßigen  Regelung  des  Verfahrens  bei  der  Versetzung
  in  Anklagestand  berührt  werden.  Daß  auch  dieses  Verfahren  und  die  Gerichtsverfassung
  sich  gegenfeitig  beeinflussen,  ist  einleuchtend.  Es  ist  daher  nicht  zu
verwundern,  daß  die  Einrichtungen  der  einzelnen  Länder  in  keiner  Materie  sich
soweit  von  einander  entfernen,  als  in  dieser.

Das  Englische  R.  (und  selbst  die  neuesten  Kodifikationsversuche  nehmen
diesen  Standpunkt  ein)  betrachtet  das  Merkmal,  ob  eine  förmliche  Versetzung  in
Anklagestand  nöthig  sei,  als  das  für  die  Eintheilung  der  strafbaren  Handlungen
entscheidende.  Die  Delikte,  bei  welchen  dies  nicht  der  Fall  ist,  sind  diejenigen,  über
welche  der  Polizei=  oder  Friedensrichter  summarisch  erkennen  kann  (summary  conviction);
  zur  Einleitung  dieses  Verfahrens  genügt  eine  einfache  Vorladung  (summons).
Alle  anderen  gehören  vor  das  Geschwornengericht,  gleichviel  ob  für  das  von  den
reisenden  Königsrichtern  (zudges  on  circuit)  oder  von  den  vierteljährlich  vereinigten
Friedensrichtern  der  Grafschaft  (Quarter  Sessions)  geleitete.  In  dem  einen  Fall
wie  im  anderen  bedarf  es  einer  förmlichen  Anklageschrift  (indictment),  und  darum
werden  die  hierher  gehörigen  Delikte  jetzt  unter  dem  Ausdruck  indictable  offences
zusammengefaßt.  Der  Englische  Vorgang  bei  der  Versetzung  in  Anklagestand  ist
folgender:  Von  Rechtswegen  braucht  derselben  eine  Voruntersuchung  nicht  voranzugehen;
  in  neuerer  Zeit  erst  ist  bezüglich  einzelner  Deliktsarten  das  Gegentheil
durch  Gesetz  ausgesprochen  worden.  Thatsächlich  bildet  dagegen,  auch  wo  keine
gesetzliche  Nöthigung  dazu  vorhanden  ist,  ein  Vorverfahren  die  Regel,  welches  damit
endet,  daß  der  Polizei=  (Friedens-)  Richter  den  Verdächtigten  außer  Verfolgung
setzt  oder  selbst  dessen  Verweisung  vor  das  Geschwornengericht  (commitment  for  trial)
ausspricht  und  veranstaltet.  Dieser  richterliche  Ausspruch  hat  aber,  um  einen  kontinentalen
  Ausdruck  zu  gebrauchen,  nur  die  Natur  einer  prozeßleitenden  Verfügung;
er  veranlaßt  das  weitere  Verfahren,  ohne  auch  nur  als  Grundlage  desselben  zu
dienen.  Der  nächste  nach  Außen  apparirende  Schritt  (es  würde  zu  weit  führen,
die  Komplikationen  und  Unklarheiten  darzulegen,  die  aus  dem  Mangel  eines  offiziellen
  Anklägers,  aus  dem  oft  fiktiven  Auftreten  eines  Privaten  entstehen,  der  angeblich
  im  Namen  des  Königs  anklagt,  während  Polizei  und  untergeordnete  Gerichtsbeamte
  den  Prozeßbetrieb  in  Wahrheit  in  Händen  haben)  ist  die  Vorlage  der  Anklageschrift
  (bill  of  indictment)  bei  der  am  Tage  der  Eröffnung  der  Schwurgerichtsperiode
  zusammentretenden  Anklagejury  (Grand  Jury).  Dieser  wird  über  die  ein-
        <pb n="734" />
        Eröffnung  des  Hauptverfahrens.  731

zelnen  ihr  vorzulegenden  Sachen  vom  Vorsitzenden  des  Gerichtshofes  di
nöthige  Rechtsbelehrung  in  öffentlicher  Sitzung  ertheilt.  95n  *  anfenb
Sitzung  vernimmt  sie  sodann  den  Ankläger  (prosecutor)  und  die  von  diesem  namhaft
  gemachten  Belastungszeugen  und  schließt  damit,  daß  sie  die  Anklage  annimmt
oder  verwirft.  Beides  geschieht  dadurch,  daß  sie  auf  die  schon  auf  den  Namen  der
Grand  Jury  gestellte  Anklageschrift  die  Formeln  setzt:  „Wahre  Anklage“  (true  bil.)
„Keine  wahre  Anklage“  (not  a  true  bill;  ignoramus).  Die  Möglichkeit  einer  Verbesserung
  der  neuerlichen  Vorlage  einer  Anklageschrift,  welche  den  von  den  Anklagegeschworenen
  geäußerten  Ansichten  entspricht,  ist  nicht  ausgeschlossen;  wie  denn
überhaupt  der  negative  Ausspruch  der  Anklagejury  nicht  in  Rechtskraft  erwächst.
Die  so  genehmigte  Anklageschrift,  welche  nur  die  Anklageformel  und  auf  der  Rückseite
  das  Verzeichniß  der  Belastungszeugen,  aber  weder  Geschichtserzählung,  noch
Begründung  enthält,  bildet  die  Grundlage  des  Verfahrens  vor  der  Urtheilsjury
und  des  Ausspruches  der  letzteren.  —  Während  in  Amerika  das  gleiche  Verfahren
nur  vereinfacht  durch  das  Auftreten  eines  Staatsanwaltes,  stattfindet,  wird  in
Schottland  die  Anklageschrift  lediglich  vom  Staatsanwalt  verfaßt,  dem  Angeklagten
  zugestellt  und  werden  des  letzteren  technische  Einreden  gegen  dieselbe  erst
am  Tage  der  Hauptverhandlung  selbst  gehört,  welche  letztere  in  die  Verhandlung
vor  der  Urtheilsjury  durch  ein  Zwischenerkenntniß  des  Gerichtshofes  (Interlocutor
of  relevancy)  übergeleitet  wird.

In  Frankreich  hatte  man  bei  Einführung  des  reformirten  Prozesses  und
des  Geschworenengerichtes  auch  die  Anklagejury  mit  übernommen;  die  Franzöfische
Anklagejury  (Jury  d'accusation)  bestand  aus  10  Personen  und  ward  von  einem
Richter  geleitet  (Directeur  du  jury).  An  dieser  rasch  vorübergegangenen  Phase
des  Französischen  Strafprozesses  felbst  rasch  vorübergehend  beschränken  wir  uns  auf
die  Bemerkung,  daß  die  Mängel  des  Verfahrens,  welche  deutlich  hervorgetreten
waren,  doch  nicht  hindern  konnten,  daß  die  Abschaffung  der  Anklagejury  eigentlich
den  bestrittensten  Punkt  bei  der  Feststellung  des  Code  d’Instruction  criminelle
bildete  und  daß  sich  zum  Theil  daraus  die  komplizirte  Natur  der  an  deren  Stelle
getretenen  Einrichtungen  erklärt.  Diese  Einrichtungen  bestehen  mit  einer  einzigen
unten  anzudeutenden  Modifikation  noch  heute  und  haben  gerade  in  ihrer  ursprünglichen
  Gestalt  im  Strafprozeß  der  übrigen  kontinentalen  Gebiete  lange  Zeit  ganz  treue
Nachahmung  gefunden.  Nach  Französischem  R.  hängt  die  Frage,  ob  eine  richterliche
Entscheidung  über  die  Anordnung  der  Hauptverhandlung  einzutreten  habe,  untrennbar
mit  der  anderen  zusammen,  ob  eine  gerichtliche  Voruntersuchung  stattfindet.  Letztere
ist  ausgeschlossen  bei  den  Polizeigerichten,  fakultativ  bei  den  Zuchtpolizeigerichten,
obligat  bei  den  Schwurgerichtssachen;  wo  sie  nicht  stattfindet,  tritt  unmittelbare
Ladung  des  Beschuldigten  (Citation  directe)  in  die  Hauptverhandlung  auf  Betrieb
  des  Staatsanwaltes  oder  Privatbetheiligten  ein,  der  Richter  hat  nur  die
Sitzung  zu  bezeichnen,  in  welcher  die  Sache  zu  verhandeln  ist.  Hat  dagegen  eine
gerichtliche  Voruntersuchung  stattgefunden,  so  kann  sie  nur  durch  richterliche  Entscheidung
  eingestellt  oder  in  die  Hauptverhandlung  übergeleitet  werden.  Der  Ausspruch
  kam  ursprünglich  der  Rathskammer  zu,  durch  Majoritätsbeschluß  der  letzteren
wurde  der  Beschuldigte  entweder  außer  Verfolgung  gesetzt  oder  vor  ein  einfaches
Polizeigericht  oder  endlich  vor  das  Zuchtpolizeigericht  verwiesen.  War  auch  nur
einer  der  drei  Richter  der  Ansicht,  daß  dem  Beschuldigten  ein  Verbrechen  zur  Last
falle,  so  mußten  die  Akten  an  die  Anklagekammer  des  Appellhofes  gelangen.  Seit
dem  I.  1856  ist  die  Rathskammer  aufgehoben  und  ihre  Beschlüsse  sind  durch  Verfügungen
  (ordonnances)  des  Untersuchungsrichters  ersetzt,  gegen  welche  dem  Staatsanwalt
  der  Einspruch  (opposition)  offen  steht.  Das  Gesetz  vom  J.  1863,  welches
bei  Betretung  auf  frischer  That,  wo  es  sich  um  Vergehen  handelt,  eine  beschleunigte
Prozedur  einführte,  hat  auf  die  vorliegende  Materie  nur  insofern  Einfluß  als  selbst
die  unmittelbare  Ladung  hier  entbehrlich  ist  und  der  Staatsanwalt  den  Beschul-
        <pb n="735" />
        732  Eröffnung  des  Hauptverfahrens.

digten  ohne  Weiteres  vor  das  Zuchtpolizeigericht  stellen  (traduire)  kann,  wenn
dasselbe  an  demselben  Tage  Sitzung  hält.  —  Bezüglich  der  Schwurgerichtsfälle  ist
das  Grundprinzip  der  doppelten  Prüfung  der  Anklage  festgehalten.  Der  Untersuchungsrichter
  erläßt  in  solchen  Fällen  (nach  Anhörung  des  Staatsanwaltes)  entweder
  eine  Einstellungsverfügung  (ordonnance  de  non  lieu)  oder  er  verfügt,  daß
die  Akten  durch  den  Staatsanwalt  dem  Generalprokurator  am  Appellhof  vorgelegt
werden.  Eben  dahin  können  die  Akten  auch  durch  den  Einspruch  des  Staatsanwaltes
  gegen  die  Verfügung  des  Untersuchungsrichters  gelangen.  Die  Anklagekammer
  des  Appellhofes  (chambre  des  mises  en  accusation)  hat  auf  Grund  eines
Vortrages  (rapport)  und  der  schriftlichen  Anträge  (réquisitions)  des  Generalprokurators,
  der  etwa  eingelangten  Denkschriften  des  Beschuldigten  und  der  Privatbetheiligten,
  dann  der  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  Gerichtsschreiber  vorzulesenden
  Prozeßakten  (de  toutes  les  pièces  du  procés)  darüber  zu  erkennen,  ob
der  Beschuldigte  außer  Verfolgung  zu  setzen  (arret  de  non  lieu:  il  n#’y  à  pas  lieu
à  poursuivre)  oder  vor  ein  Strafgericht  mittlerer  oder  unterster  Ordnung  zu  verweisen
  sei.  Wenn  dagegen  die  Anklagekammer  erachtet,  daß  die  dem  Beschuldigten
zur  Last  fallende  That  ein  Verbrechen  begründe  und  daß  hinlängliche  Belastungsthatsachen
  (des  charges  suffisantes)  gegen  ihn  vorliegen,  dann  verfügt  sie  dessen
Verweisung  (renvoi,  arrêt  de  r.,  Verweisungserkenntniß)  vor  die  Assisen.  Mit
dem  Verweisungserkenntniß  erläßt  sie  (ehemals  that  es  schon  die  Rathskammer)
eine  die  Haft  des  Angeklagten  verhängende  oder  bestätigende  Anordnung,  ordonnance
  de  prise  de  corps  genannt,  deren  prozessuale  Wichtigkeit  darin  besteht,  daß
sie  die  juristische  Bezeichnung  und  die  summarische  Erzählung  der  den  Gegenstand
der  Anklage  bildenden  That  enthält.  Sie  bildet  daher  der  Sache  und  meist  auch
der  Form  nach  (durch  Einschaltung)  einen  wesentlichen  Bestandtheil  des  Verweisungserkenntnisses.
  Die  Lehre  von  den  Rechtsmitteln  gegen  das  Französische  Verweisungserkenntniß
  ist  (trotz  nachhelfenden  Eingreifens  der  Gesetzgebung)  eine  so  komplizirte,
daß  auf  deren  Darstellung  an  dieser  Stelle  verzichtet  werden  muß.

Von  den  jetzt  der  Vergangenheit  angehörigen  Nachbildungen  der  Französischen
Einrichtungen  sollen  hier  nur  zwei  angeführt  werden,  welche  auf  die  spätere  Gestaltung
  der  Dinge  einen  besonderen  Einfluß  übten.  In  der  Oesterreichischen
StrafPH  O.  vom  17.  Januar  1850  ward  die  unmittelbare  Ladung  überhaupt  nicht
ausgenommen,  die  Voruntersuchung  nur  bei  den  Straffällen  unterster  Ordnung
ausgeschlossen,  dagegen  eine  Vereinfachung  dadurch  angestrebt,  daß  der  Rathskammerbeschluß
  für  entbehrlich  erklärt  ward,  wenn  Staatsanwalt  und  Untersuchungsrichter
  über  die  Einstellung  der  Voruntersuchung  einig  waren  und  daß  bei
der  Versetzung  in  Anklagestand  in  Schwurgerichtsfällen  das  System  der  doppelten
Prüfung  ausgegeben  und  dem  Staatsanwalt  am  Untersuchungsgericht  aufgetragen
wurde,  falls  er  der  Ansicht  wäre,  daß  ein  vor  das  Schwurgericht  gehöriges  Verbrechen
  vorliege,  die  Akten  unmittelbar  an  den  Generalprokurator  am  Oberlandesgericht
  zur  Erwirkung  des  Verweisungserkenntnisses  der  Anklagekammer  einzusenden.

Auch  der  Preußische  Strafprozeß,  wie  er  sich  auf  Grund  der  auf  die  alte

Kriminalgerichtsordnung  sich  stützenden  Verordnung  von  1849  und  des  Gesetzes  von
1852  gestaltete,  kannte  die  Französische  unmittelbare  Ladung  nicht;  er  hielt  sich  dagegen,
  was  den  Wegfall  der  Voruntersuchung  betrifft,  an  das  Französische  Vorbild;
auch  die  Prüfung  der  Anklagen  in  den  mittleren  Fällen  durch  die  Rathskammer
allein,  in  schwereren  Fällen  aber  durch  diese  und  die  Anklagekammer  findet  sich
wieder.  Im  Uebrigen  ist  das  Verfahren  in  wenigen  Worten  von  Löwe  (,„Der
Preußische  Strafprozeß",  S.  200,  201)  so  geschildert:  „Das  Verfahren  vor  dem
erkennenden  Gericht  setzt  regelmäßig  das  Vorangehen  zweier  prozessualischer  Handlungen
  voraus,  nämlich  der  Erhebung  einer  Anklage  und  eines  die  Einleitung
der  Untersuchung  aussprechenden  gerichtlichen  Beschlusses,  in  Schwurgerichtssachen
  sogar  zweier  Beschlüsse.  Die  Anklage  und  der  Beschluß  sind  die  Bestand-
        <pb n="736" />
        Eröffnung  des  Hauptverfahrens.  733

theile  dieses  Abschnittes  des  Verfahrens.  Das  Letztere  ist  hier  je  nach  der  Kom—
petenz  für  die  Untersuchung  verschieden.  In  Saden  r  h  *  den  —
oder  die  Gerichtsabtheilung  gehören,  geht  die  Anklage  dem  Beschlusse  voraus;  dieser
erfolgt  auf  Grund  jener.  Erachtet  das  Gericht  die  Anklage  für  genügend  begründet
so  erfolgt  die  »Eröffnung  der  Untersuchung«.  Dieser  Begriff  hat  also
eine  ganz  bestimmte  Bedeutung.  In  Schwurgerichtssachen  folgt  dagegen  die  Anklage
  den  gerichtlichen  Beschlüssen  nach;  diese  bilden  die  Grundlage  für  jene.  Die
Erklärung  des  Staatsanwalts,  welche  den  Beschlüssen  vorangeht,  wird  in  Form
eines  "Schlußantrages:  bei  dem  Gericht  abgegeben.  Wird  der  Beschuldigte
für  genügend  belastet  gefunden,  so  wird  in  den  Beschlüssen  nicht  die  Eröffnung
der  Untersuchunge  "„  sondern  die  Versetzung  in  den  Anklagestand  und  zwar  in  dem
ersten  Beschluß  die.  vorläufiges,  in  dem  zweiten  die  definitive  ausgesprochen.“
Es  wird  genügen  hinzuzufügen,  daß  die  Ansicht  vorherrschte,  die  Rathskammer  habe
bei  der  „Eröffnung  der  Untersuchung“  nicht  zu  prüfen,  ob  genügender  Verdacht
vorhanden  sei,  also  auf  die  Beurtheilung  der  Qualifikation,  der  etwaigen  Strafausschließungsgründe
  und  der  sachlichen  Kompetenz  sich  zu  beschränken,  —  daß
ferner  dem  Beschuldigten  jedes  Rechtsmittel  gegen  die  Eröffnung  des  Verfahrens
versagt  und  eigentlich  auch  keine  Gelegenheit  zu  vorausgehender  Vertheidigung
behufs  Abwendung  derselben  geboten  war.

Die  Italienische  Straf  PO.  hat  aus  dem  älteren  Französischen  R.  die  ganze
Grundlage  mit  Einschluß  der  unmittelbaren  Ladung,  der  Rathskammer  und  der
doppelten  Prüfung  der  Anklage  in  Schwurgerichtsfällen  herübergenommen,  auch  das
Französische  Gesetz  über  beschleunigtes  Verfahren  im  Fall  der  Betretung  wegen  eines
Vergehens  auf  frischer  That  frei  nachgebildet.  Hervorzuheben  ist  nur  bei  der  Versetzung
  in  Anklagestand  wegen  Verbrechen,  daß  der  Generalprokurator  dem  Beschuldigten
  einen  Auszug  seines  zur  Sache  (im  Gegensatz  zu  bloßen  Anregungen
einer  Ergänzung  der  Untersuchung)  an  die  Anklagekammer  (sezione  d'accusa)  gestellten
  Antrages  zustellen  lassen  muß,  daß  hierauf  die  Akten  in  der  Kanzlei  des
Appellhofes  niederzulegen  find,  damit  der  Vertheidiger  des  Beschuldigten  davon
Einsicht  nehmen  könne.  Dieses  Recht  steht  ihm  jedoch  nur  dann  zu,  wenn  letzterer
entweder  in  Haft  ist  oder  sich  freiwillig  ins  Gefängniß  stellt,  damit  (wie  es  in  den
amtlichen  Motiven  heißt)  „die  erweiterte  Vertheidigung  nicht  die  öffentliche  Sicherheit
und  den  Erfolg  der  Anklage  gefährde“.

Die  Oesterreichische  StrafPO.  von  1873  kennt  die  unmittelbare  Ladung
im  Französischen  Sinne  nicht;  die  beiden  Fragen,  ob  eine  Voruntersuchung  nöthig
sei  und  ob  eine  gerichtliche  Entscheidung  über  die  Erhebung  der  Anklage  ergehen
solle,  sind  vollständig  getrennt.  Bei  den  vor  dem  Einzelrichter  zu  verhandelnden
Delikten  unterster  Ordnung  „findet  weder  eine  förmliche  Voruntersuchung,  noch  eine
abgesonderte  Verhandlung  über  die  Versetzung  in  Anklagestand  statt.  Es  genügt
ein  allgemeiner  schriftlich  oder  mündlich  gestellter  Antrag  auf  gerichtliche  Bestrafung“
  (§  451).  Bei  den  von  einem  Richterkollegium  abzuurtheilenden  Delikten
mittlerer  Ordnung  ist  die  Voruntersuchung  fakultativ,  bei  den  Schwurgerichtsfällen
obligat  (§  91).  Im  Uebrigen  besteht  zwischen  diesen  beiden  Klassen  strafbarer
Handlungen  bezüglich  der  Entscheidung  über  die  Ergebnisse  des  Vorverfahrens
und  über  die  Anordnung  der  Hauptverhandlung  kein  Unterschied.  Der  den  bezüglichen
  Einrichtungen  zu  Grunde  liegende  Gedanke  ist  in  den  Motiven  folgendermaßen
  dargelegt:  Soweit  die  Französischen  Einrichtungen  und  ihre  Nachbildung  in
der  Oesterreichischen  Straf#  O.  von  1850  „auch  dazu  bestimmt  sind,  das  öffentliche
Interesse  gegen  die  Nachlässigkeit  oder  allzu  milde  Auffassung  der  Staatsanwaltschaft
in  Schutz  zu  nehmen“",  stellt  sich  der  Entwurf  nur  die  negative  Aufgabe,  Kolli-=sionen
  zwischen  Gerichten  und  der  Staatsanwaltschaft  nach  Möglichkeit  vorzubeugen,
vielmehr  sowol  den  staatsanwaltschaftlichen  als  den  richterlichen  Beamten  die
        <pb n="737" />
        734  Eröffnung  des  Hauptverfahrens.

Möglichkeit  zu  gewähren,  innerhalb  ihres  eigenen  Wirkungskreises  sich  von  ihrer
eigenen  gewissenhaften  Ueberzeugung  leiten  zu  lassen.  Die  Gerichte  sollen  nicht  in
die  Lage  kommen  statt  des  Staatsanwaltes  anklagen  zu  müssen;  die  Staatsanwaltschaft
  soll  nicht  eine  Anklage  erheben  und  vertreten  müssen,  welche  ihr  überhaupt
oder  doch  wenigstens  in  der  Richtung,  die  sie  jetzt  nimmt,  fremd  ist,  ebensowenig
aber  soll  sie  in  die  Lage  kommen,  einem  in  aller  Form  gefällten  Erkenntniß  durch
ihre  einseitige  Erklärung  jede  Wirksamkeit  entziehen  zu  können.

„Die  anderen  Zwecke,  welche  die  Bestimmungen  der  StrafPO.  von  1850  hinsichtlich
  der  Versetzung  in  Anklagestand  verfolgen,  sind:  Vereinfachung  des
Verfahrens  durch  sofortige  Ausscheidung  jener  Fälle,  in  welchen  die  Hauptverhandlung
  offenbar  erfolglos  wäre  oder  einem  anderen  Gerichte  abgetreten  werden
müßte  —  Schutz  des  Angeschuldigten  gegen  vexatorische  oder  doch  nicht
genügend  begründete  Anklagen  —  Herstellung  einer  festen  und  sicheren  Grundlage
für  die  Hauptverhandlung  durch  bestimmte  Formulirung  der  Anklage.  In  dieser
Beziehung  war  nun  dem  Entwurf  eine  dreifache  Aufgabe  gestellt:

1)  Die  erwähnte  Vereinfachung  möglich  zu  machen,  ohne  daß  die  Vortheile
derselben  um  den  viel  zu  hohen  Preis  eines  schleppenden  Geschäftsganges  erkauft
werden.

2)  Dem  Angeschuldigten  da,  wo  er  glaubt,  die  Versetzung  in  Anklagestand  von
sich  abwehren  zu  können  und  zu  sollen,  eine  Vertheidigung  gegen  dieselbe  zu  gestatten
  und  zwar  eine  solche,  welche  wirksam  ist  und  dennoch  ihm  die  weitere  Bekämpfung
  der  Anklage  in  der  Hauptverhandlung  nicht  allzufehr  erschwert,  —  dieses
Schutzmittel  aber  demjenigen  nicht  aufzudrängen,  welcher  sich  durch  dasselbe  nicht
beschützt,  sondern  nur  gedrückt  fühlen  würde.

In  dieser,  wie  in  der  unter  1)  erwähnten  Beziehung  kommt  es  darauf  an,
den  Prozeßeinrichtungen  eine  solche  Elastizität  zu  geben,  daß  sie  die  rascheste  und
einfachste  Erledigung  jener  Sachen,  die  dies  ihrer  inneren  Natur  nach  gestatten,
ermöglichen  und  doch  auch  wieder  die  gründlichste  und  sorgfältigste  Vorberathung
in  jenen  Fällen,  wo  solche  nothwendig  ist,  gewährleisten.

3)  Eine  sichere  Grundlage  der  Hauptverhandlung  herzustellen,  ohne  daß  dem
das  Endurtheil  fällenden  Richter  die  Freiheit  der  Beurtheilung  durch  bloße  Förmlichkeiten
  entzogen  wird.

Die  Einrichtungen,  welche  zu  diesen  Zwecken  im  Entwurf  vorgeschlagen  wurden,
beruhten  auf  folgenden  Grundsätzen:

I.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  wegen  einer  bestimmten
strafbaren  Handlung  die  Anklage  erhoben  werden  solle,  und  die
Formulirung  dieser  Anklage  steht  nur  der  Staatsanwaltschaft
(in  Ausnahmsfällen  dem  Privatbetheiligten)  zu.

II.  Eine  gerichtliche  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  der
erhobenen  Anklage  findet  nur  auf  Verlangen  des  Angeschuldigten
statt.  Das  Gericht,  welches  diese  Entscheidung  fällt,  ist  verschieden  von  demjenigen,
  welches  die  Hauptverhandlung  abzuhalten  hat.

III.  Das  über  den  Einspruch  des  Angeschuldigten  gegen  die  Anklage  ergehende
  richterliche  Erkenntniß  hat  lediglich  den  zwischen  der  Anklage  und  dem
Angeschuldigten  geführten  Streit  über  die  Frage  zu  schlichten,  ob  die  Hauptverhandlung
  hinsichtlich  aller  oder  einzelner  Anklagepunkte  zu  entfallen  habe  oder
vor  jenem  Gerichte  abzuhalten  sei,  welches  die  Anklageschrift  bezeichnet.  Dieses
Erkenntniß  hat,  nur  soweit  es  den  Angeschuldigten  außer  Verfolgung  setzt,  die
Natur  einer  definitiven  Entscheidung,  sonst  aber  nur  die  einer  prozeßleitenden  Verfügung,
  welche  der  Hauptverhandlung  in  keiner  Weise  vorgreift.“

Dies  vorausgeschickt  lassen  sich  die  getroffenen  Einrichtungen  mit  wenigen
Worten  darstellen.  Ist  eine  Voruntersuchung  geführt  worden,  so  ist  diese  auf  An-
        <pb n="738" />
        Eröffnung  des  Hauptverfahrens.  735

trag  des  Staatsanwaltes  (die  Stellung  des  Subsidiaranklägers  bleibt  hier  unberücksichtigt;
  s.  d.  Art.  Privatanklage)  durch  Verfügung  des  Untersuchungsrichters
  einzustellen;  ist  letzterer  gesonnen,  die  Untersuchung  einzustellen  und  widerspricht
  die  Staatsanwaltschaft  diesem  Vorhaben,  so  entscheidet  die  Rathskammer.
Ist  keine  Voruntersuchung  geführt  oder  die  geführte  geschlossen  (§8  109.  111.  112),
so  bringt  der  Staatsanwalt  die  Anklageschrift  ein;  diese  wird  dem  Beschuldigten
mitgetheilt,  welcher  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  Einspruch  erheben  kann.  Geschieht
  dies  nicht,  so  wird  sofort  zur  Hauptverhandlung  geschritten.  Im  entgegengesetzten
  Falle  kann  der  Beschuldigte  oder  dessen  Vertheidiger  den  Einspruch  schriftlich
  begründen,  zu  welchem  Zweck  Akteneinsicht  und  freier  Verkehr  zwischen  dem
verhafteten  Beschuldigten  und  dem  Vertheidiger  gewährt  ist  (§  45).  Anklageschrift
und  Einspruch  werden  sodann  dem  Gerichtshof  zweiter  Instanz  (Oberlandesgericht)
vorgelegt,  welcher  über  den  Einspruch  in  nicht  öffentlicher  Sitzung  entscheidet,  vorerst
Ergänzung  oder  Eröffnung  der  Voruntersuchung  oder  Verbesserung  von  Formfehlern
anordnen  kann,  dann  aber  die  Kompetenz  des  Gerichtes,  das  über  die  Sache  nach
der  Anklageschrift  verhandeln  soll,  die  Oualifikation  der  That,  soweit  davon  die
Zulässigkeit  der  Hauptverhandlung  vor  diesem  Gerichte  abhängt,  die  etwaigen  Strafausschließungsgründe
  prüft  und  in  Erwägung  zieht,  ob  es  „an  genügenden  Gründen
fehle,  um  den  Beschuldigten  der  That  für  verdächtig  zu  halten“.  Je  nach  dem
Ergebniß  dieser  Prüfung  wird  der  Anklage  (ganz  oder  mit  Ausscheidung  einzelner
Anklagepunkte)  „Folge  gegeben“  oder  nicht.  Zugleich  entscheidet  das  Oberlandesgericht
  über  etwaige  Anträge  bezüglich  der  Vorbereitung  des  Beweiematerials
der  Hauptverhandlung,  der  Verbindung  oder  Trennung  von  Strafsachen  und
der  Haft  des  Beschuldigten  (I§S§8  207—215).  (Das  Oberlandesgericht  ist  das
in  Strafsachen  Aufsicht  führende  Gericht;  es  werden  bei  demselben  mündliche  Hauptverhandlungen
  nicht  abgehalten;  seine  Mitglieder  können  zwar  als  Vorsitzende  für
Schwurgerichtsverhandlungen  bestellt  werden,  sind  aber  von  der  Theilnahme  an  der
Hauptverhandlung  ausgeschlossen,  wenn  sie  über  den  Einspruch  gegen  die  Anklage
mit  entschieden  haben,  §  68.)  Gegen  die  Beschlüsse  des  Oberlandesgerichtes  sollte
ursprünglich  die  Nichtigkeitsbeschwerde  an  den  Kassationshof  in  weitem  Umfange
offen  gelassen  werden;  dieselbe  ward  aber  schon  bei  der  Berathung  im  Herrenhause
wesentlich  eingeschränkt  und  ein  Nachtragsgesetz  vom  31.  Dezember  1877  setzte  sie
ganz  außer  Wirksamkeit.  (Nach  den  statistischen  Ausweisen  für  das  Jahr  1878
kam  die  Zahl  der  Einsprüche  in  den  Sprengeln:  Brünn  4  Proz.,  Triest  5  Proz.,
Wien,  Innsbruck  und  Zara  6  Proz.,  Prag  und  Graz  7  Proz.,  Krakau  13  Proz.,
Lemberg  17  Proz,  der  Angeklagten  gleich.)  *  4

Die  neueste  Deutsche  Reichsgesetzgebung  hat  sich  enger  an  die  ältere  Französische
  Einrichtung  angeschlossen,  zeichnet  sich  aber  durch  Einfachheit  und  strenge  Uniformität
  vor  den  meisten  Nachbildungen  des  Französischen  R.  aus.  Festgehalten  ist
an  dem  Französischen  Satz,  daß  die  einmal  eröffnete  gerichtliche  Voruntersuchung
nur  durch  richterlichen  Beschluß  eingestellt  werden  könne,  daher  über  das  Ergebniß
derselben  jederzeit  ein  Gerichtsbeschluß  ergehen  müsse.  Festgehalten  ist  ferner  an
den  Grundsätzen  des  Französischen  R.  über  Nothwendigkeit  und  Entbehrlichkeit  der
gerichtlichen  Voruntersuchung:;  diefe  ist  ausgeschlossen  beim  Schöffengericht,  obligat
in  Schwurgerichtsfällen,  außerdem  hängt  ihre  Einleitung  zunächst  vom  Ermessen
der  Staatsanwaltschaft  ab.  Im  Gegensatz  zum  Französischen  R.  ist  dagegen  diese
Frage  von  der  Beschlußfassung  über  die  E.  d.  H.  ganz  getrennt;  es  giebt  keine  unmittelbare
  Ladung;  die  Hauptverhandlung  kann  nur  auf  Grund  eines  Beschlusses
eines  Richters  angeordnet  werden,  und  diesem  Beschluß  liegt  in  der  Regel  eine
Anklageschrift  der  Staatsanwaltschaft  zu  Grunde  Beim  Schöffengericht  ist  die  Anklageschrift
  minder  umfassend,  und  die  Beschlußfassung  steht  dem  Amtsrichter  allein
zu;  bei  allen  übrigen  Strafsachen  ist  die  Strafkammer  des  Landgerichtes  (in  der
        <pb n="739" />
        736  Eröffnung  des  Hauptverfahrens.

Zusammensetzung  von  drei  Richtern)  zur  Entscheidung  über  die  E.  d.  H.  berufen.
Die  Sonderstellung  der  Schwurgerichtssachen  hat  also  ganz  aufgehört;  es  entfällt
nicht  blos  die  doppelte  Prüfung  der  Anklage,  sondern  gerade  jene  Probe,  welche
vor  einem  höheren,  bisher  mit  der  Sache  nicht  befaßten,  mit  zu  prüfenden  Anklagen
  nicht  überhäuften  Gericht  unter  Mitwirkung  des  Vorgesetzten  des  in  erster
Instanz  einschreitenden  Staatsanwaltes  stattzufinden  hatte.  Bei  der  Entscheidung
der  Strafkammer  darf  der  Untersuchungsrichter  nicht  mitwirken  (GVG.  8.  23
Abs.  2);  es  war  auch  vorgeschlagen  worden,  die  Richter,  welche  bei  dieser  Ent—
scheidung  mitgewirkt  hatten,  von  der  Theilnahme  an  der  Hauptverhandlung  auszuschließen.
  Es  wurde  dafür  geltend  gemacht,  um  mit  den  Worten  des  Berichterstatters
  im  Reichstage  v.  Schwarze  zu  sprechen:  „daß  nicht  zu  vermeiden  sei,
daß  eine  gewisse  Präoccupation  des  Richters,  welcher  bei  jener  Entscheidung  mitgewirkt
  hat  und  jetzt  wieder  in  dem  Hauptverfahren  mitentscheiden  soll,  oft  unvermeidlich
  sei;  es  werde  geschehen,  daß  er,  sich  selbst  unbewußt,  mit  einer  gewissen
vorgefaßten  Meinung  in  die  Verhandlung  eintrete,  daß  er  die  ihm  vorgeführten
Beweise  immer  gewissermaßen  mit  einem  Rückblick  auf  den  Inhalt  der  Akten  und
auf  den  Vortrag  in  der  Rathskammer  erörtere,  und  daß  somit  immer  mehr  oder
weniger  die  freie  und  unbefangene  Stellung  des  Richters  getrübt  werde.
...  Wir  haben  die  Berufung  in  Strafsachen  gegen  landgerichtliche  Erkenntnisse
beseitigt.  Es  entscheiden  daher  diejenigen  Richter,  welche  in  der  Hauptverhandlung
zur  Vertretung  berufen  sind,  über  die  Thatfrage  inappellabel.  Mithin  tritt  jenes
Moment,  welches  die  völlig  freie  und  unbefangene  Stellung  des  Richters  beeinträchtigt,
  nunmehr  desto  entschiedener  in  den  Vordergrund,  wenn  man  erwägt,  daß
dieser  Richter,  der  inappellabel  entscheidet,  noch  mehr  unter  dem  Drucke  der  Entscheidung
  steht,  an  welcher  er  bei  E.  d.  H.  mitgewirkt  hat.“

Das  Hauptargument,  das  dagegen  in  sachlicher  Hinsicht  geltend  gemacht
wurde,  beruht  auf  der  Herabdrückung  der  Bedeutung  der  Entscheidung,  um  die  es
sich  handelt.  „Es  wurde  diese  Entscheidung  der  Rathskammer,  beziehentlich  der
Anklagekammer  sehr  oft  ziemlich  rasch  und  ohne  tieferes  Eingehen  in  die  Sache  gefaßt;
  man  vertraue  in  der  Regel  darüber  einfach  dem  Referat,  das  erstattet  werde
und  betrachte  diese  Entscheidung  als  eine  rein  präparatorische  und  interlokutorische,
welche  eine  besonders  große  Bedeutung  nicht  beanspruche,  da  die  eigentliche  Entscheidung
  noch  außen  stehe  und  erst  in  der  Hauptverhandlung  gefällt  werde."

Offenbar  waren  es  aber  organisatorische  Bedenken,  welche  die  Regierungen  bestimmten,
  dem  Antrage  entschieden  entgegenzutreten:  die  Gefahr,  daß  man  blos
deswegen  kleinere  Gerichte  stärker  werde  besetzen  und  die  Richter  ohne  genügende
Beschäftigung  lassen  müssen.  Schließlich  kam  ein  Kompromiß  zu  Stande,  das  nur
nach  einer  sehr  lebhaften  Debatte  im  Reichstage  angenommen  wurde,  und  dahin
ging:  daß  an  dem  Hauptverfahren  vor  den  Strafkammern  (nicht  vor  dem  Schwurgerichte)
  nicht  mehr  als  zwei  von  denjenigen  Richtern  theilnehmen  dürfen,  welche
bei  der  Entscheidung  über  die  E.  d.  H.  mitgewirkt  haben  und  namentlich  nicht
„der  Richter,  welcher  Bericht  über  den  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  erstattet
hatte“  (GVG.  §  23  Abs.  3).

Die  Gründe,  welche  dafür  entschieden,  trotz  dieser  Schwierigkeiten  die  gleiche
gerichtliche  Prüfung  und  Entscheidung  in  jedem  Falle  eintreten  zu  lassen,  sind  im
Berichte  der  Reichstagskommission  in  dem  Sinne  dargelegt,  daß  zunächst  die  Wichtigkeit
  betont  wird,  die  es  für  den  Angeklagten  haben  muß,  daß  das  Uebel,  welches
in  dem  Erscheinen  auf  der  Anklagebank  liegt,  über  ihn  nicht  lediglich  durch  die
Entschließung  der  Staatsanwaltschaft  verhängt  werde.  Ueber  den  Gedanken  aber,
eine  gerichtliche  Entscheidung  erst  dann  eintreten  zu  lassen,  „dafern  und  soweit  der
Angeklagte  gegen  die  Anklageschrift  Widerspruch  erhebt“,  wird  bemerkt:  „Die  Kommission
  des  Reichstages  verkannte  zwar  nicht,  daß  die  konsequente  Durchführung
        <pb n="740" />
        Eröffnung  des  Hauptverfahrens.  737

des  Anklageprinzips  zu  einer  derartigen  Regelung  der  Materie  führen  könne,  sowie
auch  die  Erfahrung  gezeigt  habe,  daß  in  vielen  Fällen  durch  die  Entscheidung  des
Gerichts  der  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  nicht  abgeändert  werde,  sonach  es  den
Anschein  gewinne,  als  ob  jene  Entscheidung  öfters  überflüssig  sei.  Dessenungeachtet
hat  die  Kommission  der  obigen  Meinung  sich  anzuschließen  nicht  vermocht.  Keineswegs
  übernimmt,  wie  man  eingewendet  hat,  das  Gericht  dadurch,  daß  es  die  E.
d.  H.  beschließt,  die  Funktion  des  Anklägers,  und  zwar  selbst  nicht  in  dem  Falle,
wenn  der  Antrag  des  Staatsanwalts  auf  Einstellung  und  dem  entgegen  die  Entscheidung
  des  Gerichts  auf  E.  d.  H.  lautet.  Denn,  nachdem  die  Anschuldigung
von  der  Staatsanwaltschaft  gegen  den  Angeschuldigten  erhoben  ist,  wird  es  mehr
im  öffentlichen  Interesse  wie  im  Interesse  des  Angeschuldigten  liegen,  daß  über  die
Anschuldigung  und  deren  Fortführung  nicht  das  Ermessen  des  Staatsanwalts,
sondern  eine  unabhängige  richterliche  Behörde  entscheidet.  Der  Staatsanwalt  erhebt
hier  nicht  eine  Anklage  auf  Grund  eines  gerichtlichen  Beschlusses,  sondern  das  Gericht
  entscheidet,  ob  die  bereits  erhobene  Klage  beizulegen  oder  aufrecht  zu  erhalten
sei.  Ferner  kann  man  es  nach  der  Ansicht  der  Kommission  nicht  dem  Ermessen
des  Angeschuldigten  überlassen,  ob  dem  Antrage  des  Staatsanwalts  auf  E.  d.  H.
ohne  Weiteres  statt  zu  geben  oder  erst  eine  gerichtliche  Entscheidung  einzuholen  sei,
zumal  der  Angeschuldigte  oft  nicht  die  Bildung  besitzt,  um  die  Bedeutung  des
Antrages  in  seinem  ganzen  Umfange  und  in  seiner  vollen  Tragweite  zu  erkennen."

Um  ein  deutliches  Bild  der  auf  diesen  Grundlagen  ruhenden  Prozedur  zu  gewinnen,
  muß  man  den  normalen  Fall,  daß  der  Staatsanwalt  die  Verfolgung
aufrecht  erhält,  von  demjenigen  sondern,  wo  er  der  Ansicht  ist,  es  sei  kein  genügender
Grund  zur  ferneren  Verfolgung  vorhanden.  Zwischen  diesen  beiden  Fällen  liegt
allerdings  noch  der  dritte:  daß  zwar  über  die  Nothwendigkeit  weiterer  Verfolgung
Gericht  und  Staatsanwalt  einig  sind,  das  Gericht  aber  eine  schwerere  Anklage  für
entsprechend  ansieht,  als  der  Staatsanwalt.  Für  diesen  Fall  ist  aber  eine  prozessualische
  Vorsorge  nicht  für  nöthig  erachtet  worden,  selbst  dann  nicht,  wenn  es
sich  um  Anklagepunkte  handelt,  welche  die  Staatsanwaltschaft  nicht  aufgriff.  Der
äußere  Gang  der  Dinge  ist  in  dem  vorstehend  als  der  normale  bezeichneten  Falle:
Der  Staatsanwalt  überreicht  die  Anklageschrift  unter  Vorlage  der  Akten  sei  es  der
gerichtlichen  Voruntersuchung,  sei  es  der  außerhalb  einer  Voruntersuchung  angesammelten.
  Der  Vorsitzende  des  Gerichtes  wird  zunächst  zu  prüfen  haben,  ob  das
ihm  als  Anklageschrift  überreichte  Schriftstück  den  gesetzlichen  Erfordernissen  entspricht,
und  wenn  sich  ihm  Bedenken  ergeben,  die  Entscheidung  des  Gerichtes  herbeiführen
müssen.  Dies  scheint  zwar  der  kategorischen  Vorschrift  des  §  199  (am  Eingang)
zu  widersprechen,  und  sind  daher  von  den  Kommentatoren  bereits  sehr  mannigfaltige
  Ansichten  geäußert.  Dalcke  hält  es  überhaupt  für  „nicht  ausgeschlossen“,
daß  das  Gericht  Beschlüsse  fasse,  durch  welche  die  Mittheilung  der  Anklageschrift
entbehrlich  wird;  Löwe  beschränkt  dies  auf  den  Fall,  wo  keine  Voruntersuchung
geführt  ist;  Voitus  und  Fuchs  weisen  auf  den  kategorischen  Ausspruch  des  Gesetzes
  hin,  während  sie  zugleich  die  daraus  erwachsenden  Verzögerungen  und  unnöthigen
  Prozeduren  beklagen;  namentlich  stellen  sie  die  Prüfungspflicht  des  Vorsitzenden
  in  Abrede.  Es  kann  nun  wol  nicht  bezweifelt  werden,  daß  das  Gesetz
nicht  eine  Zwischenprüfung  der  Anklageschrift  förmlich  einführen  wollte,  und  die
bloße  Möglichkeit  einer  Geschäftsvereinfachung  darf  keinen  Grund  abgeben,  daß  das
Gericht  vor  völlig  instruirter  Sache  in  eine  Berathung  eingehe,  deren  Ausgang
nicht  vorauszusehen  ist,  aber  der  unbefangenen  Prüfung  der  Sache  nach  eingetretener
Spruchreife  präjudiziren  würde.  Andererseits  hat  aber  doch  auch  das  Gericht  bei
jedem  Schritt  darüber  zu  wachen,  daß  dem  Gesetz  entsprochen  werde  und  kann
mindestens  keinem  Richter  zugemuthet  werden,  bei  einer  Gesetzwidrigkeit  mitzuwirken.
Entspricht  also  die  Anklageschrift  den  gesetzlichen  Erfordernissen  nicht  (wird  sie  z.  B.
wegen  eines  vor  die  Schwurgerichte  gehörigen  Verbrechens  überreicht,  ohne  daß  eine

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  47
        <pb n="741" />
        738  Eröffnung  des  Hauptverfahrens.

Voruntersuchung  stattgefunden,  ist  sie  ungeeignet,  die  prozessualen  Zwecke  zu  erfüllen,
  welche  ihr,  zumeist  im  Interesse  des  Angeschuldigten  vorgezeichnet  sind),  so
kann  sie  allerdings  (und  nach  der  ganzen  Anlage  des  Gesetzes  doch  wol  nur  vom
Gericht)  abgelehnt  werden.  —  Treten  solche  Hindernisse  nicht  ein,  so  theilt  der
Vorsitzende  die  Anklageschrift  dem  Angeschuldigten  mit  und  bestimmt  ihm  eine  Frist,
innerhalb  deren  er  sich  zu  erklären  hat:  „ob  er  eine  Voruntersuchung  (wenn  eine
solche  nicht  geführt  ist)  oder  die  Vornahme  einzelner  Beweiserhebungen  vor  der
Hauptverhandlung  begehren  oder  Einwendungen  gegen  die  E.  d.  H.  vorbringen
wolle“.  "

Auch  beim  nächsten  Schritt  stoßen  wir  auf  eine  Kontroverse.  Der  Wortlaut
  des  Gesetzes  ist  von  Voitus  zum  Anhalt  genommen,  auszuführen,  der  Angeschuldigte
  könne  sich  innerhalb  der  gesetzten  Frist  darauf  beschränken,  zu  erklären,
daß  er  einen  der  gedachten  Anträge  stellen  wolle.  Die  Absicht,  eine  zu  so  zielloser
  Verschleppung  Anlaß  bietende  Norm  zu  ertheilen,  kann  aber  dem  Gesetzgeber
nicht  zugemuthet  werden.  Läuft  also  die  Frist  ab,  und  liegen  nicht  positive  Anträge
  vor,  so  wird  zur  Entscheidung  in  der  Sache  zu  schreiten  sein.  Im  entgegengesetzten
  Fall  wird  nach  §  33  der  StrafP  O.  der  Staatsanwaltschaft  Gelegenheit
geboten  werden  müssen,  sich  über  diese  Anträge  auszusprechen,  zumal  sie,  wenn  keine
Voruntersuchung  stattgefunden,  die  Anklageschrift  zurückziehen  kann;  im  Uebrigen
kann  ihr  wol  ein  entscheidendes  Eingreifen  (Abänderung  der  Anklageschrift)  nicht
eingeräumt  werden.  Die  Prüfung  der  Anträge  des  Angeschuldigten  kann  von  der
Prüfung  der  Sache  selbst  wol  kaum  getrennt  werden;  Keller  meint  zwar,  daß
in  Fällen,  wo  dem  Angeschuldigten  Beschwerde  gegen  die  Ablehnung  seiner  Anträge
  zusteht,  der  Ablauf  der  dafür  offenstehenden  Frist  abzuwarten  sei.  Allein
eine  Nöthigung  zu  einem  so  komplizirten  Geschäftsgange  scheint  doch  nicht  vorhanden;
  die  Frist  zur  Beschwerde  läuft  (nach  §  353  Abs.  2)  von  der  Bekanntmachung
  der  Entscheidung  und  es  scheint  durchaus  nicht  ausgeschlossen,  daß  diese
Entscheidung  mit  einer  anderen,  sachlich  zusammenhängenden  verbunden  werde,
wenngleich  dadurch  bewirkt  wird,  daß  die  legislativen  Absichten,  welche  durch  die
Ausschließung  einer  Beschwerde  des  Angeklagten  gegen  die  E.  d.  H.  erreicht  werden
sollen,  im  gegebenen  Falle  unerreicht  bleiben.  Gewiß  ist  dies  erträglicher,  als  daß
z.  B.  das  Gericht  genöthigt  wird,  unter  Umständen,  wo  es  entschlossen  ist,  die  E.
d.  H.  abzulehnen,  die  Einleitung  der  Voruntersuchung  entweder  mit  einer  Begründung
  zu  verweigern,  die  diese  Absicht  durchleuchten  läßt,  oder  mit  einer  unaufrichtigen
  zu  entbehrlicher  Beschwerdeführung  Anlaß  zu  geben.  Es  scheint  also,  daß
es  dem  Gerichte  überlassen  bleiben  muß,  von  Fall  zu  Fall  den  einen  oder  den
anderen  Weg  einzuschlagen,  je  nachdem  dies  zweckentsprechender  ist.  —  Die
Anträge  und  Erklärungen  des  Angeschuldigten  werden  sich  der  Hauptsache  nach
ohnehin  auf  den  Stoff  beziehen,  den  das  Gericht  selbständig,  und  auch  ohne  daß
ein  solcher  Antrag  vorgelegen  wäre,  hätte  prüfen  müssen.  Dies  gilt  auch  von  dem
Antrag  auf  gerichtliche  Beweiserhebungen;  der  Angeschuldigte  kann  zwar  formell
einen  Antrag  nicht  stellen,  welcher  dem  vollen  Umfang  der  dem  Gerichte  in  §  200
zugestandenen  Befugnisse  entspricht;  denn  der  Antrag  auf  „Einleitung  der  Voruntersuchung“
  schließt  den  auf  Ergänzung  dersfelben  nicht  ein  und  wenn  er  die  „Vornahme
  einzelner  Beweiserhebungen  vor  der  Hauptverhandlung“  begehren
kann,  so  scheint  dies  auf  das  Zwischenverfahren  nach  der  E.  d.  H.  zu  deuten.
Allein  es  ist  müßig,  darauf  näher  einzugehen;  ein  kategorisches  Recht  hat  er  auch
nicht  bezüglich  der  Einleitung  der  Voruntersuchung;  auch  in  dieser  Hinsicht  muß
seinem  Antrag  nur  Folge  gegeben  werden,  wo  jene  gesetzlich=  geboten  ist;  sonst  hat
das  Gericht  mit  und  ohne  Antrag  zu  erwägen,  ob  dieselbe  nach  der  Sachlage
wünschenswerth  sei  (vgl.  5  176,  Z.  2  mit  §  200).  Dies  kann  er  aber  bei  Begründung
  seiner  Einwendungen  gegen  die  E.  d.  H.  ohnehin  in  solcher  Weise  darthun,
  daß  er  jeden  der  nach  §  200  möglichen  Beschlüsse  herbeiführen  kann.
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        Eröffnung  des  Hauptverfahrens.  739

Beschließt  das  Gericht  die  Eröffnung  der  Voruntersuchung,  so  ist  die  Anklageschrift
  damit  befeitigt;  das  Gleiche  scheint  der  Fall  zu  sein,  wenn  Ergänzung  der
Voruntersuchung  beschlossen  ist,  denn  wo  eine  Voruntersuchung  geführt  ist,  kann  die
Anklageschrift  sich  nur  auf  die  geschlossene  Voruntersuchung  stützen.  Zweifelhafter
ist  das  Schicksal  der  Anklageschrift,  wenn  nur  einzelne  Beweiserhebungen  gepflogen
wurden.  Es  ist  zwar  nicht  vorgeschrieben,  aber  durch  die  Zweckmäßigkeit  geboten
und  dem  Geist  des  Gesetzes  entsprechend,  daß  über  das  Ergebniß  derselben  nicht
ohne  Anhörung  des  Staatsanwaltes  und  des  Angeschuldigten  Beschluß  gefaßt  werde,
und  es  wird,  wenn  keine  Voruntersuchung  stattfand,  der  Staatsanwaltschaft  die
Aenderung  der  Anklageschrift  freistehen,  welche  dann  allerdings  nach  §  199  zu
behandeln  ist.  War  dagegen  eine  Voruntersuchung  geführt,  so  ist  formell  an  dem
Stand  der  Dinge,  welcher  zur  ersten  Anklageschrift  führte,  nichts  geändert;  die
Staatsanwaltschaft  kann  ihre  Anklageschrift  nicht  zurückziehen,  daher  auch  nicht
modifiziren,  wohl  aber  nach  §  33  Anträge  stellen,  welche  von  der  Anklageschrift
abgehen,  das  Gericht  aber  so  wenig  binden  als  die  Anklageschrift  selbst.  —  Der
Wortlaut  des  §  199  scheint  allerdings  darauf  hinzudeuten,  daß  der  Angeschuldigte
sich  auch  darauf  beschränken  kann,  „Beweiserhebungen  vor  der  Hauptverhandlung“
zu  beantragen,  und  §  206  scheint  zu  bestätigen,  daß  es  sich  dabei  um  Beweiserhebungen
  handelt,  welche  nach  E.  d.  H.  und  vor  der  Hauptverhandlung  zu
pflegen  sind.  Es  ist  aber  andererseits  kaum  denkbar,  daß  das  Gericht  in  demselben
Augenblicke,  wo  es  die  Erheblichkeit  neuer  Beweiserhebungen  anerkennt,  die  Versetzung
  in  Anklagestand  ausspricht.  Die  Lage,  welche  entsteht,  wenn  solche  Erhebungen,
  welche  die  Deutsche  StrafPO.  allerdings  nicht  erwähnt,  die  aber  kaum
unbedingt  ausgeschlossen  sein  können,  die  Sachlage  wesentlich  ändern,  ist  auch  ohne
jenen  Konnex  eine  nicht  ganz  befriedigende,  da  der  ergangene  Beschluß  nicht  zurückgenommen
  werden  kann  und  doch  bereits  vor  Beginn  der  Hauptverhandlung  als  unhaltbar
  oder  der  wahren  Sachlage  nicht  entsprechend  erscheinen  kann;  um  so  mißlicher
  wäre  es,  wenn  die  Erhebungen  das  Ergebniß  eines  unmittelbar  bei  Eröffnung
des  Hauptverfahrens  gefaßten  Beschlusses  wären.  Nach  der  Oesterr.  StrasP  O.  von
1873  kann  der  Staatsanwalt  in  solchem  Falle,  wenn  er  sich  nicht  bestimmt  fieht,
von  der  Anklage  zurückzutreten,  die  von  ihm  eingebrachte  Anklageschrift  unter  gleichzeitiger
  Einbringung  einer  neuen  zurückziehen  (§  227);  aber  auch  nach  der  Oesterr.
Straf  PO.  von  1853  (5  220),  welche  dasselbe  System  der  Versetzung  in  Anklagestand
wie  die  Deutsche  StrafP#  O.  hatte,  war  für  den  Fall  vorgesorgt  und  mußte  über
die  Ergebnisse  des  Zwischenverfahrens  das  Gericht  nochmals  Berathung  pflegen,  bei
welcher  es  von  dem  früheren  Anklagebeschlusse  wieder  abgehen  konnte,  selbst  wenn
dieser  von  einem  höheren  Gerichte  geschöpft  oder  bestätigt  war.  6

Bei  der  Berathung  der  Sache  selbst  hat  nun  das  Gericht,  gleichviel  ob  die
vorliegenden  Anträge  dazu  Anlaß  geben,  zu  erwägen:  1)  ob  das  Gericht,  vor
welchem  die  Hauptverhandlung  stattfinden  soll,  dafür  zuständig  sei  (soweit  die
Frage  nicht  bereits  früher  endgültig  entschieden  ist),  2)  ob  die  Ergebnisse  des  bisherigen
  Verfahrens  ausreichen,  um  auf  Grund  derselben  mit  Beruhigung  entscheiden
zu  können,  3)  ob  Gründe  vorliegen,  vermöge  welcher  die  Strafverfolgung  als  ausgeschlossen
  erscheint,  4)  ob  die  dem  Angeschuldigten  zur  Last  gelegte  That  eine
strafbare  Handlung  begründe  und  wie  sie  zu  gualifiziren  sei,  5)  ob  der  Angeschuldigte
  dieser  That  „hinreichend  verdächtig  erscheint",  6)  ob  der  Fortsetzung  des  Verfahrens
  die  Abwesenheit  des  Angeschuldigten  oder  der  Umstand  entgegensteht,  daß
er  nach  der  That  in  Geisteskrankheit  verfallen  ist.  In  dem  zuletzt  erwähnten  Falle
wird  „vorläufige  Einstellung  des  Verfahrens“  beschlossen.  Erachtet  das  Gericht  ein
anderes  als  das  in  der  Anklageschrift  bezeichnete  Gericht  für  zuständig,  so  verweist
es  die  Sache  dahin,  sofern  es  nicht  auch  seine  eigene  (  örtliche)  Kompetenz  für  ausgeschlossen
  erachten  und  sich  auf  die  Inkompetenzerklärung  beschränken  muß.  Scheint
ihm  die  Sache  nicht  völlig  ausgeklärt,  so  verfügt  es  Eröffnung  der  Ergänzung
        <pb n="743" />
        740  Eröffnung  des  Hauptverfahrens.

der  Voruntersuchung  oder  einzelne  Beweiserhebungen.  Eröffnung  der  Voruntersuchung
  beschließt  es  namentlich  auch  dann,  wenn  die  Staatsanwaltschaft  unmittelbar
  Anklage  erhob,  das  Gericht  aber  der  Ansicht  ist,  daß  die  Sache  vor  das
Schwurgericht  gehöre.  Je  nach  der  Meinung,  die  es  sich  über  die  unter  3,  4
und  5  erwähnten  Fragen  bildet,  setzt  es  den  Angeklagten  außer  Verfolgung  oder
es  beschließt  die  E.  d.  H.  Ueber  das  für  den  letzteren  Beschluß  erforderliche  Maß
des  Verdachtes  ist  eine  Norm  nicht  ertheilt;  auch  unterscheidet  das  Gesetz  nicht
zwischen  den  Fällen,  wo  eine  Voruntersuchung  stattgefunden  und  den  anderen.  Es
liegt  aber  in  der  Natur  der  Sache,  daß  in  ersterem  Falle  weniger  als  in  letzterem
den  bei  der  Hauptverhandlung  noch  zu  gewärtigenden  näheren  Aufklärungen  anheimgestellt
  werden  darf.  Die  Motive  betonen,  daß  während  die  Freisprechung  in
der  Hauptverhandlung  erfolgen  muß,  wenn  der  Richter  „nicht  die  Ueberzeugung
von  der  Schuld  des  Angeklagten  gewinnt,  ein  Einstellungsbeschluß  nur  dann  gerechtfertigt
  sein  wird,  wenn  die  vorliegenden  Beweise  nicht  genügen,  um  die  Wahrscheinlichkeit
  der  Schuld  des  Angeklagten  darzuthun“  (und  so  umgekehrt  bezüglich
der  Strafausschließungsgründe).  —  Ueber  den  Inhalt  des  Beschlusses,  durch  welchen
das  Hauptverfahren  eröffnet  wird,  ordnet  das  Gesetz  nur  an,  es  sei  „die  dem  Angeklagten
  zur  Last  gelegte  That  unter  Hervorhebung  ihrer  gesetzlichen  Merkmale
und  des  anzuwendenden  Strafgesetzes,  sowie  das  Gericht  zu  bezeichnen,  vor  welchem
die  Hauptverhandlung  stattfinden  soll“.  Die  Vergleichung  dieser  Vorschrift  mit  der
für  die  Anklageschrift  ertheilten  zeigt,  daß  von  dem  Inhalt  der  letzteren  die  Angabe
  der  Beweismittel  und  der  Ergebnisse  des  bisherigen  Verfahrens  zu  entfallen
hat.  Aus  der  Bestimmung  des  §  202  über  die  Begründung  des  Beschlusses,  das
Hauptverfahren  nicht  zu  eröffnen,  scheint  ferner  gefolgert  werden  zu  können,  daß  es
einer  Begründung  nicht  bedürfe,  wenn  und  soweit  der  Beschluß  nicht  ein  die  Verfolgung
  ablehnender  ist.  Man  wird  aber  wol  sich  an  die  Frage  halten  müssen,
ob  der  Beschluß  einer  weiteren  Anfechtung  unterliegt;  soweit  dies  der  Fall,  wird
er  wol  eben  im  Sinne  des  §  202  soweit  begründet  werden  müssen,  daß  erkennbar
ist,  ob  der  Beschluß  auf  thatsächlichen  Annahmen  beruht,  welche  von  den  dem  abgelehnten
  Antrage  zu  Grunde  liegenden  abweichen,  oder  auf  Rechtsgründen;  letztere
werden  natürlich  auszuführen  sein,  bezüglich  der  ersteren  entspricht  es  nicht  nur
der  für  das  Endurtheil  ertheilten  Vorschrift,  sondern  auch  der  ferneren  prozessualischen
  Bestimmung  des  Beschlusses,  daß  eine  weitere  Begründung  unterbleibt.

Es  ist  damit  auf  komplizirtere  Beschlüsse  hingedeutet,  die  vorkommen  können.
Der  Beschluß  zur  Sache  wird  nicht  immer  lediglich  ein  ablehnender  oder  der  Anklage
  Folge  gebender  sein.  Der  Beschluß  des  Gerichtes  ist  von  den  Anträgen  ganz
unabhängig  und  ist  die  maßgebende  Formulirung  der  Anklage;  auf  dem  Beschlusse
des  Gerichtes  beruht  es  nicht  blos,  daß  gegen  diesen  Angeklagten  vor  diesem  Gerichte
  eine  Hauptverhandlung  stattfindet,  sondern  die  Anklage  selbst,  über  welche  zu
verhandeln  ist,  beruht  einzig  auf  diesem  Beschluß;  der  Beschluß  muß  daher  die
Anklage  nach  der  rechtlichen  Auffassung  des  beschließenden  Gerichtes  formuliren,  der
Umstand,  daß  das  erkennende  Gericht  an  diese  Auffassung  nicht  gebunden  ist,  kann
daran  nichts  ändern.  Der  Beschluß  muß  ferner  alle  Anschuldigungen  erledigen,
welche  den  Gegenstand  des  Vorverfahrens  bildeten,  soweit  nicht  nach  §  208  eine
Suspension  der  Entscheidung  über  einzelne  Anklagepunkte  beschlossen  wird;  ausdrücklich
  sollte  Alles  erledigt  werden,  was  Gegenstand  des  Antrages  auf  Einleitung
der  Voruntersuchung  oder  der  Anklageschrift  bildet,  stillschweigend  ist  alles  erledigt,
was  überhaupt  „Gegenstand  des  Vorverfahrens“  war.  Die  Nichterwähnung  eines
zu  erledigenden  Anschuldigungspunktes  kommt  der  Einstellung  des  Verfahrens  in
dieser  Hinsicht  gleich,  und  soweit  sie  als  Ablehnung  eines  staatsanwaltschaftlichen
Antrages  sich  darstellt,  kann  dieser  negative  Beschluß  der  Beschwerde  nicht  entrückt
sein,  welche  der  Staatsanwaltschaft  durch  §  202  ermöglicht  werden  soll  und  durch
§5  209  Abs.  2  ausdrücklich  eröffnet  ist.  —  Dagegen  steht  der  Staatsanwaltschaft
        <pb n="744" />
        Eröffnung  des  Hauptverfahrens.  741

gegen  Aenderungen  der  Oualifikation,  die  auf  die  Zuständigkeit  nicht  i  ·

Emtlug  fsicbhgh  daß  dee  Verweisung  an  ein  Geriht  Bultänotgeit  nich  nder  sbeile
eschwerde  offen,  und  es  fehlt  an  ei  kte  für  die  Forder

der  Begründung  feh  einem  Anhaltspunkte  für  die  Forderung

Dem  Angeschuldigten  sind  ohnehin  gegen  den  Beschluß  auf  E.  d.  H.

solch  en  keine  Rechtsmittel  eingerumt  (vohl  aber  schlu  darin  leden  *“
scheidungen  über  Gegenstände,  hinsichtlich  welcher  ihm  auch  sonst  sofortige  Beschwerde
  offensteht:  Einwand  gegen  die  örtliche  Zuständigkeit,  Antrag  auf  Eröffnung
  der  Voruntersuchung).
"  Was  nun  die  prozeßrechtliche  Bedeutung  der  gefaßten  Beschlüsse  betrifft,  so  ist
sie  eine  sehr  verschiedene.  Der  Einstellungsbeschluß  hat  fast  die  Natur
eines  Endurtheiles;  der  Angeschuldigte  ist,  wenn  der  Beschluß  in  Rechtskraft  erwachsen,
  außer  Verfolgung  gesetzt;  doch  ist  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  hier
schon  „auf  Grund  neuer  Thatsachen  oder  Beweise“  zulässig  (§  210),  während
einem  freisprechenden  Endurtheil  gegenüber  weiter  gehende  Anforderungen  im  Gesetz
(5  402)  aufgestellt  werden.  Der  Eröffnungsbeschluß  dagegen  stellt  definitiv
nichts  fest,  als  daß  über  eine  bestimmte  Anschuldigung  die  Hauptverhandlung  vor
einem  bestimmten  Gerichte  stattfinden  solle.  Selbst  die  Frage  der  Zuständigkeit
des  Gerichtes,  an  welches  die  Sache  gewiesen  ist,  ist  nicht  unbedingt  erledigt.  Die
örtliche  Zuständigkeit  wird,  wenn  eine  Voruntersuchung  schon  stattfand,  durch
Unterwerfung  des  Angeschuldigten  oder  positive  Entscheidung  erledigt  sein  (58  16.
17).  Fand  keine  Voruntersuchung  statt,  so  kann  der  Angeklagte  noch  in  der
Hauptverhandlung  den  Einwand  der  Unzuständigkeit  erheben.  Ohne  solchen
Einwand  kann  das  Gericht  selbst  in  der  Hauptverhandlung  seine  örtliche  Zuständigkeit
  nicht  prüfen  (§  18).  —  Die  sachliche  Zuständigkeit  ist  nur  insoweit
fixrirt,  daß  „das  Gericht  sich  nicht  für  unzuständig  erklären  kann,  weil  die  Sache
vor  ein  Gericht  niederer  Ordnung  gehöre“  (§5  269).  Stellt  sie  sich  nach  dem
Ergebnisse  der  Hauptverhandlung  oder  der  abweichenden  Rechtsansicht  des  erkennenden
  Gerichtes  als  eine  solche  dar,  welche  dessen  Zuständigkeit  (nach  oben  hin)  überschreitet,
  so  spricht  das  Gericht  seine  Unzuständigkeit  aus  und  verweist  die  Sache
an  das  zuständige  Gericht.  Dieser  Beschluß  hat  die  Wirkung  eines  das  Hauptverfahren
  eröffnenden  Beschlusses  (§  270).  Das  Nähere  hierüber  muß  dem  Art.
Hauptverhandlung  überlassen  werden.

Die  wesentliche  Bestimmung  der  Schriftstücke,  welche  den  Uebergang  in  das
Hauptverfahren  nach  den  verschiedenen  Gesetzgebungen  bezeichnen  (Anklageschrift
und  Verweisungserkenntniß),  ist  eine  doppelte:  sie  sollen  in  erster  Linie  den
Gegenstand  der  Hauptverhandlung  bezeichnen  und  begrenzen,  den  Stoff  angeben,
den  das  Urtheil  erschöpfen  muß  und  nicht  überschreiten  darf;  sie  sollen  ferner  dem
Angeklagten  die  Vorbereitung  seiner  Vertheidigung  und  dem  Gericht  bei  der  Eröffnung
  der  Hauptverhandlung  das  Verständniß  des  Beweisverfahrens  dadurch  erleichtern,
  daß  eine  eingehende  Erzählung  des  Ereignisses,  aus  welchem  die  Anklage
erwächst,  geboten  und  zugleich  Einblick  in  das  vorbereitete  Beweismaterial  verschafft
wird.  Wo  nur  ein  Schriftstück  dieser  Art  besteht,  wie  in  Schottland  und  Oesterreich,
  muß  es  beiden  Funktionen  dienen;  in  England,  wo  auch  nur  ein  Schriftstück
  (das  Indictment)  eingeführt  ist,  ist  für  den  zweiten  Zweck  auf  andere
Weise  gesorgt  (hier  sei  nur  das  Recht  des  Angeklagten,  nähere  Angaben  (particulars!
vom  Anwalt  der  Anklage  zu  begehren  erwähnt).  Wo  zwei  Schriftstücke  bestehen,
scheint  dem  Erkenntniß  des  Gerichtes  die  erste,  der  Anklageschrift  der  Staatsanwaltschaft
  die  zweite  der  angegebenen  Funktionen  zugewiesen  zu  sein  und  darum
muß  sich  die  Französische  Anklageschrift  in  der  Anklageformel  (resume  de  l’acte
d'accusation)  mit  dem  Verweisungserkenntniß  in  Uebereinstimmung  befinden.  Im
Sinne  der  Deutschen  Straf  PO.  hat  offenbar  die  Anklageschrift  nur  zur  Orientirung
des  Angeklagten,  nicht  auch  des  Gerichtes,  vor  dem  die  Hauptverhandlung  stattfindet,
        <pb n="745" />
        742  Eröffnung  des  Hauptverfahrens.

zu  dienen;  man  hat  großen  Werth  darauf  gelegt,  sie  von  der  Hauptverhandlung
fern  zu  halten.  Dennoch  hat  auch  hier  der  Eröffnungsbeschluß  nur  die  erstere
der  oben  angegebenen  Funktionen  zu  verrichten,  er  allein  aber  ist  Grundlage  der
Hauptverhandlung;  etwa  zur  Orientirung  nöthige  Bemerkungen  sind  dem  Vorsitzenden
  überlassen.  Für  die  Fassung  des  Eröffnungsbeschlusses  empfiehlt  sich  daher  im
Geiste  des  Gesetzes  die  strikte  Beschränkung  auf  den  von  diesem  vorgezeichneten
Zweck.  Die  Frage  nach  dem  Maß  der  hiernach  in  den  Beschluß  aufzunehmenden
Einzelheiten  ist  dadurch  noch  schwieriger  geworden,  als  sie  es  vermöge  ihres  Zusammenhanges
  mit  der  wichtigsten  und  bestrittensten  Materie  des  modernen  Prozeßrechtes,
  dem  Verhältniß  des  Urtheils  zur  Anklage,  an  sich  schon  war.  Es  kann
diese  Frage  hier  nicht  in  dem  erforderlichen  Umfange  erörtert  werden;  sie  bleibt
daher  besser  unberührt  (und  beziehungsweise  den  Artikeln:  Urtheil  und  Fragestellung
  überlassen).

Bisher  war  nur  von  der  normalen  Preozedur  die  Rede,  welche  dann  einzutreten
  hat,  wenn  der  Staatsanwalt  die  Anklage  erhebt.  Allein  bei  der  Struktur  des
Deutschen  Straf  Prz.  R.,  welches  den  Französischen  Grundsatz  von  der  unwiderruflichen
Befassung  des  Gerichtes  durch  die  Einleitung  der  Voruntersuchung  übernahm,
mußte  auch  für  den  anderen  Fall  vorgesorgt  werden,  wo  nämlich  der  Staatsanwalt
  im  Laufe  oder  am  Schluß  der  Voruntersuchung  beantragt,  den  Angeschuldigten
außer  Verfolgung  zu  setzen.  Im  ersten  Falle  genügt  es,  daß  dieser  Antrag  abgelehnt,
  die  Voruntersuchung  fortgesetzt  wird;  im  zweiten  kann  die  Ablehnung  nur
mit  dem  positiven,  die  E.  d.  H.  verfügenden  Beschlusse  verbunden  werden.  Dies
kann  auch  nach  Französischem  R.  vorkommen;  allein  da  dort  dem  Verweisungsbeschluß
  weder  eine  Anklageschrift,  noch  eine  Mittheilung  der  Anträge  der  Staatsanwaltschaft
  an  den  Angeschuldigten  vorhergeht,  tritt  die  Abweichung  von  dem
gewöhnlichen  Gang  der  Dinge  nicht  so  grell  hervor.  Nach  der  Deutschen  Straf  PHO.-ergeht
  nur  in  diesem  Ausnahmsfalle  ein  Anklagebeschluß,  ohne  daß  vorher  dem
Beschuldigten  die  Anklageschrift  mitgetheilt  und  Gelegenheit  gegeben  wurde,  Gegenanträge
  zu  stellen.  Man  hätte  nun  allerdings  sich  auf  die  formelle  Ablehnung
des  Antrages  der  Staatsanwaltschaft  beschränken  und  diese  anweisen  können,  die
Anklageschrift  zu  überreichen,  als  entspräche  sie  deren  ursprünglichem  Antrage.
Allein  es  ist  gewiß  ein  richtiges  Gefühl  gewesen,  diesem  rückhaltigen  und  die  Gefahr
mannigfacher  Schwankungen  mit  sich  bringenden  Vorgang  lieber  den  freilich  auch
recht  mißlichen  Weg  vorzuziehen:  der  Beschluß  wird  sogleich  in  aller  Form  gefaßt
und  dem  Angeschuldigten  mit  der  Belehrung  über  sein  Recht,  Beweiserhebungen
vor  der  Hauptverhandlung  zu  begehren,  mitgetheilt.  Daß  es  nöthig  war,  die
Staatsanwaltschaft  in  diesem  Falle  zu  nachträglicher  Einbringung  der  Anklageschrift
zu  verhalten  (§  206),  darf  bezweifelt  werden.  Wollte  man  den  Angeklagten  nicht
um  die  sonst  in  der  Anklageschrift  gebotene  Uebersicht  des  Standes  der  Sache
bringen,  so  war  es  vielleicht  besser,  für  diesen  Fall  die  Aufnahme  der  Ergebnisse
der  Voruntersuchung  in  den  Eröffnungsbeschluß  anzuordnen.  Mochte  damit  auch
deutlicher  hervortreten,  was  ja  doch  in  solchem  Falle  die  Wahrheit  ist,  daß  die
Anklage  das  Werk  nicht  eines  Anklägers,  sondern  des  Gerichtes  ist,  so  wäre  doch
der  Schein  der  Zweideutigkeit,  den  die  Anklageschrift  der  Staatsanwaltschaft  erregen
muß,  vermieden.  Die  Verwicklungen  können  sich  noch  steigern,  wenn  eine  Mehrheit
  von  Anschuldigungspunkten  vorlag,  die  Staatsanwaltschaft  die  Anklageschrift
nur  auf  einzelne  derselben  erstreckt,  hinsichtlich  der  übrigen  aber  beantragt,  den
Angeschuldigten  außer  Verfolgung  zu  setzen;  tritt  letzterem  Antrage  das  Gericht
nicht  bei,  so  wird  ein  Nachtrag  zur  Anklageschrift  nöthig.

Gsgb.  u.  Lit.:  England:  Archbold,  Pleading  etc.  in  criminal  cases  P.  I.  Ch.  I.
—  Mittermaier,  Das  Englische  Strafverfahren  (Erlangen  1864),  S.  244  ff.  —  Stephens-Mühry,
  Handb.  des  Engl.  Strafr.  u.  Strafverf.,  S.  415  ff.  —  Alison,  Crim.  Law  of  Scotland,

  II.  p.  211  ss.  —  Macdonald,  Crim.  Law  of  Scotland,  p.  317  ss.  —  Wharton,
Criminal  Law  of  the  United  States  B.  I.  Ch.  V.  VI.  —  Glaser,  Das  Englisch-schottische
        <pb n="746" />
        Erprejfung.  743

Strafverf.,  S.  91—99:  Derselbe,  Anklage  2c.  im  Engl.  Schwurgerichtsverf.  S.  49  f.  —  —
Französisches  R.:  Code  dnstr.  art.  127—136.  217250  Fensche  fehes  brocd  l1  éd.),
vol.  V.  p.  1—614  G8#  392—454);  Hélie,  Pratique  criminelle,  58,  217—236;  p.  550—593.—
Trébutien,  Cours  de  droit  criminel  II.  295—330.  —  —  Italienisches  R.  art.
246—  267.  422—452.  —  Mel,  II  cod.  di  p.  p.  (3.  ed.  1879),  p.  129—137.  265—277.  —
Casorati,  Di  alcune  principali  riforme  introdotte  della  vigente  procedura  penale
italiana  (Bologna  1870),  p.  p.  21  ss.  (citazione  diretta  e  procedimento  sommario),  p.  109  ss.
(Posizione  in  aceusa).  —  —  Deutsch-österreichischer  Strafprozeß  bis  zur  neuesten
Gesetzgebung:  Planck,  Syst.  Darstell.,  S.  208—210.—  Mittermaier,  Gesetzgebung  über
Strafverf.,  S.  381—413.  —  Zachariä,  Handbuch  d.  D.  StrafPrz.,  II.  S.  337  ff.  —
v.  Würth,  Oesterr.  Strafp#O.  v.  1850,  S.  314  ff.  —  Walther,  Bayer.  Straf  Prz.R.,
S.  213  ff.  —  v.  Tessendorf  in  Goltd.  Arch.  XIX.  S.  561  ff.  —  v.  Schwarze,  Komment.
z.  StrafPO.  d.  K.  Sachsen  II.  S.  1  ff.  (mit  ausführl.  Lit.«Ang.).  —  Brauer,  Die  Deutschen
Schwurgerichtsges.,  S.  107  ff.  —  Glaser,  Ges.  kl.  Schriften,  I.  S.  279—371  (Vers.  in  Anklagestand),
  S.  481  ff.  (unmittelbare  Ladung  im  Franz.  Straf  Prz.),  493  ff.  (franz.  Anklageschr.);
II.  S.  148  ffl.  (österr.  Entw.).  —  Brauer  im  Gerichtssaal  1849,  l.  S.  8  ff.  —  Ortloff  in  der
Krit.  Vierteljahrsschr.  XIV.  86  ff.  190  ff.  —  Dalcke,  Die  Anklagebeschlüsse  im  schwurg.  Verf.,
Goltd.  Arch.  X.  451—456.  (Speziell  über  Anklageschrift:  Deutsche  Strafrechtspflege  7!!  361—
365.  —  Mittermaier  im  Arch.  f.  C.  R.,  1852,  S.  413—435.—  Schmidt  in  Goltd.  Arch.  II.
217.)  —  John  in  v.  Holtzendorff's  Encyklop.  (3.  Aufl.)  I.  S.  800.  —  Stelling,  Ueber  Anklagebesserung
  (Gött.  1866).  —  v.  Bar,  Recht  u.  Beweis,  S.  125  ff.  —  Zacke,  Fragenstellung,
S.  27  ff.  —  H.  Meyer,  Die  Mitwirk.  der  Parteien  im  StrafPrz.  (Erl.  1873).  —  Verhandl.
des  deutschen  Juristent.,  VII.  Bd.  1  S.  54—62  (Tippelskirch),  S.  63—79  (Geyer),
Be.  2  S.  122—155.  —  Heinze,  StrafPrz.-Erörterungen  (Stuttg.  1875  —  auch  als  Beil.  z.
G.  S.),  S.  46—59.  —  Wahlberg,  Kritik  des  Entw.  einer  D.  StrafPF  O.  (Wien  1873),
S.  44  ff.  —  S.  Mayer,  Entw.  einer  D.  StrafPUO.,  (Frankf.  1874),  S.  155  ff.  —
Gneist,  Vier  Fragen,  S.  63  ff.  —  Ullmann  in  v.  Holtzendorff’s  Straf  R.-Ztg.  XIII.
S.  302  ff.  und  im  Gerichtss.  XXXI.  S.  310  ff.  —  —  Oesterr.  StrafPrz.  O.  v.  1873  §F  109
bis  112,  207—219,  s.  die  nach  Paragraphen  gereihten  Kommentare,  angef.  beim  Art.  Ablehnung
  der  Geschworenen.  —  S.  Mayer,  Handb.  I.  S.  156—159.  —  Ullmann,
Das  Oesterr.  StrafPrz.R.  (Innsbr.  1879),  S.  462—492.  —  v.  Bar  in  Grünhut's  Zeitschr.  I.
304  ff.  (Urtheile  über  das  Oesterr.  Syst.  der  Vers.  iu  Anklagestand:  Carrara  im  Giornale
delle  Leggi  1875,  n.  111.  —  Borsari  e  Casorati,  Codice  di  p.  p.  italiano,  Vol.  III.
p.  40  §  875.  —  Vgl.  die  Zusammenstellung  in  der  Oesterr.  G.-Z.  1879  Nr.  82).  —  Deutsche
StrafPO.  §§  196—210,  sowie  die  nach  Paragraphen  gereihten,  beim  Art.  Ablehnung  der
Geschworenen  angef.  Kommentare.  —  Dochow,  Der  Reichs-Stras  rz.,  (3.  Aufl.)  S.  205  ff.
—  Fuchs  in  v.  Holtzendorff's  Handb.  II.  S.  3  ff.  Glaser

Erpressung.  Dieses  Verbrechen  begeht,  wer  außer  dem  Falle  des  Raubes,
um  sich  oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen  Vortheil  zu  verschaffen,  Jemanden
zu  einer  Handlung,  Duldung  oder  Unterlassung  zwingt.  Gegenstand  des  Raubes
ist  eine  fremde  Sache.  Die  E.  ist  nicht  wie  der  Raub  auf  die  rechtswidrige  Bemächtigung
  einer  körperlichen  Sache  beschränkt.  Selbsthülfe  ist  nicht  E.  Nöthigung
in  der  Absicht  der  Verschaffung  eines  rechtswidrigen  Vermögensvortheils  ist  E.
Der  Nöthigung  nach  §  240  des  Deutschen  Straf  GB.  macht  sich  hingegen  schuldig,
wer  einen  Anderen  widerrechtlich  durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit  einem
Verbrechen  oder  Vergehen  zu  einer  Handlung,  Duldung  oder  Unterlassung  nöthigt.
Ist  die  Gewalt  oder  Bedrohung  nicht  geeignet,  einen  Zwang  gegen  den  fremden
Willen  zu  üben  oder  ist  eine  körperliche  Ueberwältigung  verübt  worden,  so  liegt
eine  Nöthigung  nicht  vor.  Einerlei  ist,  ob  die  Handlung  oder  Duldung,  zu  welcher
genöthigt  wurde,  eine  rechtlich  erlaubte  war.  Die  Nöthigung  zur  Unterlassung
einer  Rechtswidrigkeit  ist  nicht  strafbar.  Bei  der  C.  ist  die  Drohung  nicht  auf
Begehung  einer  strafbaren  Handlung  gerichtet,  es  genügt  jede  Drohung  mit  einem
Uebel,  selbst  mit  einer  begründeten  Strafanzeige.  In  der  Regel.  wird  eine  an  sich
rechtmäßige  Gewalt  oder  Drohung  dadurch  widerrechtlich,  daß  dieselbe  zum  Zwecke
der  Erlangung  eines  rechtswidrigen  Vermögensvortheils  angewendet  wird.

Die  E.  setzt  einen  rechtswidrigen  Vermögensvortheil  voraus.  Die  Beschränkung
der  E.  auf  die  Bedrohung  mit  einem  Verbrechen  oder  Vergehen  beseitigte  das
Reichsstrafgesetz.  Die  mißlungene  Nöthigung  zu  einer  Handlung,  Duldung
oder  Unterlassung  ist  strafbarer  Versuch  (5  253).  Das  Oesterreich.  Straf  G.
hat  das  Verbrechen  der  öffentlichen  Gewaltthätigkeit,  begangen  durch  E.  aus  Gewalt
        <pb n="747" />
        744  Errungenschaft.

und  Drohungen,  gebildet.  Jede  physische  Gewalt,  um  einem  Anderen  eine  Leistung,
Duldung  oder  Unterlassung  abzupressen,  ist  für  strafbar  erklärt.  Nur  die  Bedrohung
  mit  einer  Verletzung  an  Körper,  Freiheit,  Ehre  oder  Eigenthum,  welche
geeignet  ist,  dem  Bedrohten  gegründete  Besorgnisse  einzuflößen,  fällt  in  den  Begriff
der  E.  Die  Absicht  des  Erpressers  kann  gerichtet  sein  auf  Zwang  zur  Uebernahme
einer  Verbindlichkeit,  zur  Herausgabe  von  Pfändern,  Abgabe  von  rechtsverbindlichen
Erklärungen,  Leistung  von  Arbeiten  u.  dgl.  Ausgeschlossen  von  der  E.  ist  die
Aufdrängung  eines  fremden  Willens  zum  Behufe  der  Vornahme  oder  Unterlassung
einer  rechtlich  gleichgültigen  Handlung,  z.  B.  Nöthigung  zu  einem  Trunk  oder  Tanz.
Einfache  E.  wird  im  §  253  des  Deutschen  Straf  GB.  mit  Gefängniß  nicht  unter
1  Monat  bedroht,  schwere  E.  mit  Zuchthaus  bis  zu  5  Jahren,  bei  Bedrohung
mit  Mord,  Ueberschwemmung,  Brandstiftung.  Die  räuberische  E.  bedroht  §  255
mit  der  Raubstrafe.

Die  durch  Gewalt  verübte  E.  gehört  hierher,  um  die  einfache  E.  von  der
räuberischen  E.  richtig  zu  unterscheiden.  Die  Strafgesetze  drohen  der  E.  Diebstahlsoder
  Raubstrafen.  Gleich  einem  Räuber  soll  der  Erpresser  gestraft  werden,  wenn
der  Thäter  einer  Person  mit  einer  gegenwärtigen  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  gedroht
  hat,  oder  mit  künftiger  Verübung  von  Mord  und  Brandstiftung  Besorgnisse
erregte,  nach  Preuß.  R.  auch  mit  Ueberschwemmung.  Mit  Gefängniß  nicht  unter
drei  Monaten  strafte  Bayern  die  E.  durch  Bedrohung  mit  künftigen  Mißhandlungen,
  Vermögensbeschädigungen,  Verleumdungen,  Klagen,  Denunziationen,  Ablegung
  oder  Versagung  eines  Zeugnisses  oder  durch  andere  dergleichen  beängstigende
Zudringlichkeiten,  unter  Umständen,  welche  zur  Erregung  ernster  Besorgnisse  geeignet
waren.  Während  zum  Raube  eine  Bedrohung  mit  einer  gegenwärtigen  Gefahr  für
Leib  und  Leben  erforderlich  ist,  genügen  zur  E.  schon  Bedrohungen  weit  geringerer
Art.  Die  E.  wird  selbst  durch  Drohung  gegen  Abwesende  begangen,  wenn  der
Drohende  mit  Grund  voraussetzen  konnte,  daß  der  Bedrohte  die  Drohung  erfahren
werde.  Die  Bedrohung  mit  irgend  welchen  Nachtheilen,  auch  geringfügigen  Uebeln,
kann  eine  E.  begründen.  Ernstlich  ist  die  Drohung  schon  dann,  wenn  der  Bedrohte
dadurch  in  die  Besorgniß  versetzt  werden  konnte  und  sollte,  es  sei  ihm  das  angedrohte
  Uebel  bevorstehend.  Eine  an  sich  erlaubte  Bedrohung,  als  Mittel
zur  Erlangung  eines  rechtswidrigen  Vortheiles,  fällt  unter  den  Begriff  der  E.  In
der  Oesterr.  Spruchpraxis  ist  dieser  Punkt  streitig.

Gsgb.  u.  Lit.:  Deutsches  Straf  GB.  §§  258,  339,  343,  255.  —  Hähschner,  Syst.,
532.  —  v.  Schwarze,  Komm,.  zu  §§  563,  566.  —  John,  Entw.  Motiyen,  537  i  1.
Geyer,  Besprechung  des  Oesterr.  Entw.,  S.  188.  —  Glaser,  abh.  aus  dem  Oesterr.
StrafR.,  (1858)  S.  155  ff.,  166—232.  —  Arnold,  Arch.  des  gein  g..  (1843)  S.  388.  —
Köstlin,  Abhandl.  aus  dem  Straf  R.,  S  426  ff.  —  Wächter,  N.  Arch.  d.  Krim.  R.,  XII.
S.  344  ff.  und  im  Gerichtssaal,  1875,  161.  —  Burchardi,  Arch.  d.  Krim.  R.,  1846.
Villnow,  Raub  u.  Erpref  sung,  1875.  —  Bruck,  Verbr.  gegen  d.  Willenefreibei,  1875.  —
Zuge  Meyer,  Lehrb.,  §5  126.  —  Binding  dMermwen,  Bd.  II.  S.  559.  —  Berner,  1877

4.  —  Merkel  in  v.  Holtzendorff's  Hontbb.  d  .StrafR.,  In  S.  725  (4  hlb

a  erg.

 

Errungenschaft  (Erkoberung,  collaboratio).  Der  Begriff  der  E.  gehört
zunächst  dem  Gebiete  der  ehelichen  E.sgemeinschaft  an,  auf  welchem  die  E.  als
Sammtgut  den  Gegensatz  zu  den  Sondergütern  der  Ehegatten  bildet.  Beschränkter
ist  der  Begriff  auf  dem  Gebiete  der  Mobiliar=  und  E.sgemeinschaft,  indem  diese
nur  die  Immobiliar-E.  als  solche  anerkennt,  die  beweglichen  Sachen  aber  ohne
Rücksicht  auf  ihre  Herkunft  zum  Sammtgute  rechnet.  Dem  System  der  allgemeinen
Gütergemeinschaft,  das  überhaupt  nicht  unterscheidet,  ist  die  E.  ebenso  unbekannt,
wie  dem  der  ehelichen  Verwaltungsgemeinschaft,  das  dem  Manne  das  Nutzungsrecht
an  dem  Eingebrachten  der  Frau  und  vielfach  auch  den  Ertrag  ihrer  Arbeit  zuweist.
  —  Die  Sondergüter  bestehen  aus  dem  Eingebrachten  der  Ehegatten,  nebst
dem,  was  sie  während  der  Ehe  durch  Erbschaft,  Gutsabtretungsverträge  mit
        <pb n="748" />
        Ersitzung.  745

Ascendenten  oder  freigebige  Zuwendungen  oder  auf  Grund  einer  schon  vor  der  Ehe
entstandenen  Forderung  erwerben.  Dagegen  gehört  aller  übrige  Erwerb  während
der  Ehe  zur  E.,  insbesondere  die  während  der  Ehe  erworbenen  Früchte  des  gesammten
  nicht  ausdrücklich  vorbehaltenen  Vermögens  der  Ehegatten  (auch  die  Erträge
von  Lehen,  Familienfideikommissen,  Pachtungen,  Nutzungsrechten,  Renten  u.  dgl.),
ihr  Arbeitsverdienst  und  der  Erwerb  durch  lästige  Verträge.  Zu  dem  Arbeitsverdienst
  hat  man  auch  die  remuneratorischen  Zuwendungen,  welche  den  Charakter
eines  Honorars  für  geleistete  Dienste  tragen,  zu  rechnen.  Bei  dem  Erwerb  durch
Glücksfälle  kommt  es  auf  die  QOuelle  derselben  an;  so  wird  der  Gewinn  in  der
Lotterie  Sondergut  oder  E.,  je  nachdem  das  Loos  zum  Sondergute  oder  zur  E.
gehört;  dasselbe  gilt  von  den  natürlichen  Zuwüchsen  eines  Grundstücks  und  von
dem  Antheil  an  dem  auf  demselben  gefundenen  Schatze,  während  der  Antheil  des
Finders  ebenso  wie  der  Gewinn  im  Spiel  zur  E.  zu  rechnen  ist.  Auch  bei  dem
Erwerb  aus  lästigen  Verträgen  wird  zuweilen  auf  die  Natur  der  eigenen  Leistung
gesehen,  so  daß  jener  als  Surrogat  für  diese  erscheint  (res  succedit  in  locum  pretü
et  pretium  in  locum  rei):  dies  ist  nach  den  meisten  Rechten  der  Fall  bei  Tauschverträgen
  über  Sondergüter,  ebenso  bei  Versicherungssummen,  die  für  solche  gezahlt
werden,  hier  und  da  auch  bei  Kaufverträgen;  im  Einzelnen  herrscht  hier  große  Verschiedenheit,
  aber  auch  da,  wo  kein  Surrogat  angenommen  wird,  steht  doch  der
Masse,  auf  deren  Kosten  die  andere  bereichert  worden  ist,  also  dem  Sondergute
gegenüber  der  E.,  ein  Anspruch  auf  Ersatz  zu.  Bei  Veränderungen  der  Sondergüter
  in  Folge  von  Zwangsenteignungen,  Verkoppelungen,  Ablösungen  u.  dgl.  ergiebt
  sich  die  Surrogatseigenschaft  der  Abfindung  oder  Entschädigung  aus  den  Vorschriften
  der  betreffenden  Spezialgesetze.  Gegenstand  vielfachen  Streites  ist  die  Behandlung
  der  Lebensversicherungssummen;  der  Anspruch  auf  diese  wird  nicht  schon
durch  den  Abschluß  des  Versicherungsvertrages,  auch  nicht  durch  die  einzelnen
Prämienzahlungen,  sondern  erst  durch  den  Tod  des  Versicherten  erworben;  nicht
zur  E.  gehört  daher  die  Lebensversicherung  des  überlebenden  oder  geschiedenen  Ehegatten,
  wol  aber  die  mit  Auflösung  der  Ehe  durch  den  Tod  eines  Ehegatten  fällig
werdende  Versicherungssumme,  soweit  sie  nicht  als  Ueberlebensversicherung  oder  durch
besondere  Dispositionen  ausschließlich  für  den  überlebenden  Ehegatten  oder  einen
Dritten  bestimmt  ist.  —  In  manchen  Rechtsgebieten  wird  die  E.  erst  bei  Auflösung
  der  E.  festgestellt,  indem  alles  nach  Auskehrung  der  Sondergüter  noch  vorhandene
  Aktivvermögen  als  E.  behandelt  wird.  In  den  älteren  Quellen  und  der
geschichtlichen  Entwicklung  des  Instituts  ist  diese  hier  und  da  von  der  Praxis  eingeführte
  und  auch  wol  in  neuere  Gesetze  (z.  B.  Frankfurter  Vormundschaftsordn.
von  1734,  Ansbacher  Vormundschaftsedikt  von  1790)  übergegangene  Auffassung
der  E.  nicht  begründet.

Gsgb.  u.  Lit.:  Code  civil  Buch  III.  Tit.  5.  —  Preuß.  LR.  II.  1  &amp;amp;  396  ff.  —  Bayer.
LR.  v.  1756,  I.  6  §  20.  —  Württemb.  LR.  III.  7.  —  Würzb.  LR.  III.  88,  96.  —  Solmser
LR.  28.  —  Frankf.  Reformation  III.  6,  7;  V.  5.  —  Mainzer  LR.  III.  2  ff.,  5.  —.  Nassau-Katzenelnbog.
  Landesordn.  IV.  9.  —  Hessen-Darmst.  Verordn.  v.  1795.  —  Dietmarscher  L#.
34.  —  Jütisch.  Lov  I.  6,  35.  —  R.  Schröder,  Geschichte  des  ehel.  Güterrechts,  I.  u.  II.  Th.
—  Sandhaas,  Fränk.  ehel.  Güterrecht.  —  Euler,  Die  Güter=  u.  Erbrechte  in  Frankfurt.  —
Schwarz,  Gütergemeinsch.  der  Ehegatten  nach  Fränk.  R.  —  Roth,  Bayer.  Civ.  R.  —
Roth  u.  Meibom,  Kurhess.  Priv.  R.  —  Falk,  Schlesw.-holst.  Priv.  RN.  —  Reyscher,
Württ.  Priv.  N.  —  Wurttemb.  Entwurf  eines  Gesetzes  über  die  ehel.  Gütergemeinschaft.  1840.

—  Zachariä,  Handb.  d.  Franz.  Civ.  R.  —  Die  Lehrbücher  des  Dautsch  Mei  zd  er.

Ersitzung,  Usukapion,  Verjährung  s.  §.,  ist  Erwerbung  von  Eigenthum
  oder  Servituten  durch  fortgesetzten  Besitz  oder  Ouasibesi.
A.  E.  des  Eigenthums.  I.  Der  altrömische  Name  usucapio  bezeichnet  im

Justin.  R.  speziell  die  ordentliche  E.,  nach  der  neueren  Terminologie  usucapio
ordinaria,  und  noch  spezieller  die  ordentliche  E.  der  Mobilien;  für  Immobilien
        <pb n="749" />
        746  Ersitzung.

haben  die  Kompilatoren  die  Ausdrücke  capio  longo  tempore,  longa,  diutina  possessione
  vorgezogen,  offenbar  in  der  Absicht  eine  Verwechselung  mit  der  altcivilen
usucapio  von  1,  resp.  2  Jahren  zu  vermeiden.  Die  ordentliche  E.  setzt  nothwendig
voraus:  1)  Eine  geeignete,  ersitzbare  Sache,  res  habilis.  Gewisse  Sachen  sind  aus
dem  Grunde  nicht  ersitzbar,  weil  und  so  lange  sie  bestimmten,  also  privilegirten
Personen  gehören,  die  Th.  I.  S.  391  aufgezählt  sind;  kontrovers  ist  indessen,  ob
die  Sachen  der  Städte  überhaupt  und  ob  wenigstens  die  beweglichen  Sachen  der
Minderjährigen  dazu  gezählt  werden  sollen;  auch  rechnet  man  wol  unrichtig,  abgesehen
  von  fundus  dotalis,  Dotalsachen  hierher.  —  Andere  Sachen  sind  ausgeschlossen
  wegen  gewisser  Ereignisse,  welche  sie  getroffen  haben.  Dahin  gehören  vor
Allem  gestohlene  Sachen,  nicht  aber  ihre  Erzeugnisse,  insofern  sie  nicht  vom  Dieb
oder  einem  sonstigen  malae  fidei  possessor  perzipirt  sind  und  mit  Ausnahme  der
zur  Zeit  des  Diebstahls  oder  beim  Diebe  konzipirten  Jungen  von  Thieren;  die
Furtivität  ist  ein  vitium  rei,  und  wird  getilgt,  purgatur,  sobald  die  Sache  wieder
in  die  wirkliche,  bewußte,  rechtliche  Gewalt  des  Eigenthümers  zurückgekehrt  ist.
Wie  die  res  kurtivae  werden  auch  die  res  vi  possessae  behandelt.  Von  einem
malae  fidei  possessor  veräußerte  Immobilien  sind  unersitzbar,  bis  der  Eigenthümer
die  Veräußerung  erfährt  und  somit  sein  Recht  geltend  machen  kann.  Unersitzbar
sind  ferner  die  Sachen,  deren  Veräußerung  verboten  ist,  insofern  die  E.  Uebertretung
des  Verbots  involvirt.  Dann,  zu  Gunsten  des  Legatars,  legirte  Sachen,  die  der
Erbe  veräußert  hat.  Sodann  Sachen,  die  ein  Beamter  gesetzlichem  Verbote  zuwider
  empfangen  hat,  2c.  —  2)  Der  Ersitzer  muß  den  Besitz  an  der  Sache  rechtmäßig
  erworben  haben,  ex  justa  causa,  d.  h.  „auf  solche  Art  und  aus  solchem
Grunde,  daß  dadurch  überhaupt  wol  das  Eigenthum  erworben  sein  könnte,  wenngleich
  wegen  eines  im  besonderen  Fall  entgegenstehenden  Hindernisses  der  Besitzerwerb
  nicht  sofort  auch  den  Eigenthumserwerb  zur  Folge  hatte“  (Arndts)y).
Dieser  rechtmäßige  Erwerb  bildet  den  titulus  possessionis,  Usukapionstitel,  deren  es
so  vielerlei  giebt  als  Gründe  des  Eigenthumserwerbs:  Kauf,  Empfang  als  Zahlung,
Beerbung,  Vermächtniß,  Schenkung  2c.,  nicht  aber  auch,  wie  Manche  wollen,  rechtskräftiges
  Urtheil  über  das  Eigenthum.  3)  Der  Besitzer  darf  das  seinem  Erwerbe
entgegenstehende  Hin  rniß  im  Augenllicke,#da  er  zu  besitzen  anfing,  nicht  gekannt
haben.  Er  muß  in  diesem  Augenblicke  überzeugt  gewesen  sein,  daß  er  kein  materielles
  Unrecht  begehe  (Windscheid,  §  176).  Dieser  „gute  Glaube“  wird  jetzt
nach  Kan.  R.  während  der  ganzen  Dauer  des  Besitzes  erfordert,  während  im
Röm.  R.  mala  fides  superveniens  non  nocebat.  Als  mala  fides  ist  aber  nicht
schon  einfacher  Zweifel  zu  betrachten,  auch  nicht  die  Bedenken,  welche  die  Anstellung
einer  Vindikation  beim  Besitzer  erregen  können.  Beim  Titel  pro  emtore  muß  auch
schon  im  Augenblicke  des  Kaufabschlusses  guter  Glaube  vorhanden  sein;  außerdem
ist,  wenn  nicht  auf  Kredit  verkauft  ist,  bona  fides  vor  Zahlung  des  Preises  nicht
denkbar.  Der  gute  Glaube  setzt  stets  entschuldbaren  Irrthum  voraus;  wann  ein
solcher  vorliegt,  bleibt  natürlich  quaestio  kacti;  Rechtsirrthum  ist  in  der  Regel
unentschuldbar.  Die  justa  causa  muß  vom  Ersitzer  nachgewiesen  werden;  dagegen
liegt  den  allgemeinen  Grundsätzen  gemäß,  der  Beweis  der  mala  fides,  also  der
Kenntniß  des  Hindernisses  oder  der  Unentschuldbarkeit  des  Irrthums,  dem  Gegner
ob.  Im  Falle  von  Besitzerwerb  durch  Stellvertreter  kommt  es  in  der  Regel  auf
die  bona  fides  des  Vertretenen  an.  4)  Die  zur  E.  erforderliche  Dauer  des  Besitzes
beträgt  bei  Mobilien  3  Jahre,  bei  Grundstücken  10  Jahre,  wenn  Besitzer  und
Eigenthümer  in  einem  und  demselben  Obergerichtsbezirke  ihren  Wohnsitz  haben,
möge  auch  das  Grundstück  felbst  in  einem  anderen  Bezirk  liegen;  20  Jahre,  wenn
Besitzer  und  Eigenthümer  in  verschiedenen  Bezirken  wohnen.  —  Der  Besitzer  darf
sich  die  bereits  abgelaufene  Besitzeszeit  Desjenigen  zurechnen,  dem  er  kraft  eines
gültigen  Rechtsgeschäfts  succedirt  hat,  insofern  der  Besitz  dieses  auctor  auch  ein  zur
E.  geeigneter  war  und  kein  vacuum  tempus  zwischen  beiden  Besitzern  vorgekommen
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        Ersitzung.  747

ist.  Diese  sog.  accessio  possessionis  war  dem  alten  Recht  fremd;  zu  Gunsten  de
Käufers  ist  sie  erst  durch  kaiserliche  Konstitutionen  —  wocben,  e  lntes
schied  übrigens  zwischen  Mobilien  und  Immobilien.  Der  Erbe  setzt  ebenfalls  den
angefangenen  Besitz  des  Erblassers  fort,  und  zwar  so,  daß  einzig  und  allein  dieser
als  Erwerber  angesehen  wird;  danach  findet  auch  die  Beurtheilung  der  Requisite
der  Ufukapion  statt:  so  muß  der  Erblasser  beim  Besitzerwerbe  bona  fide  gewesen
sein,  während  nach  Röm.  R.  der  Erbe  von  Anfang  an  mala  fide  gewesen  sein
kann.  Der  Besitz  muß  während  der  ganzen  Zeit  ununterbrochen  fortgedauert  haben.
Jede  Unterbrechung,  usurhatio,  möge  dieselbe  vom  Eigenthümer  herrühren  oder  von
einem  beliebigen  Dritten,  möge  sie  rechtmäßig  sein  oder  nicht,  hat  stets  die  Wirkung,
daß  der  ganze  bisherige  Besitz  dadurch  fruchtlos  wird,  und  ein  neuer  Besitz  wieder
von  vornherein  angefangen  werden  muß.  —  Durch  litis  contestatio  sowie  durch  die
Justin.  Protestation  wird  der  Besitz  nicht  unterbrochen,  wol  aber  heutzutage  durch
mala  fides  superveniens.  Die  Zeit  zwischen  dem  Tode  des  besitzenden  Erblassers
und  dem  Erwerbe  durch  den  Erben,  der  sich  den  Besitz  zurechnet,  gilt  nicht  als
Unterbrechung  —  insofern  nur  kein  Anderer  inzwischen  Besitz  ergriffen  hat!  —,
sondern  die  hereditas  jacens  setzt  unterdessen  den  Besitz  fort.  —  Die  E.  kann  eine
Zeit  lang  ruhen.  So  nach  Kan.  R.  während  feindlicher  Okkupation,  was  nicht
ausgedehnt  werden  darf,  am  allerwenigsten  auf  Gerichtsstillstand;  so  noch  während
der  den  Erben,  die  unter  beneficium  inventarii  antreten  wollen,  zur  Verfertigung
des  Inventars  vergönnten  Frist;  wenn  die  Sache  in  das  Eigenthum  einer  von  den
sub  1)  erwähnten  bevorzugten  Personen  kommt  2c.  —

II.  Die  sog.  außerordentliche  E.,  praescriptio  longissimi  temporis,  ist
nichts  Anderes  als  die  Extinktivverjährung  der  Eigenthumsklage,  welche  unter  der
Bedingung  anfänglicher  bona  fides  von  Justinian  zu  einer  Acquisitivverjährung  des
Eigenthums  erhöht  worden  ist  (s.  Th.  I.  S.  391).  Daraus  folgt  unter  Anderem,
daß  sie  im  Augenblicke  der  vindicatio  nata  zu  laufen  anfängt,  daß  die  Frist  diejenige
  der  Klagverjährung  ist  und  die  Zeit  wie  bei  der  Klagverjährung  berechnet
wird,  daß  zwischen  Mobilien  und  Immobilien  kein  Unterschied  stattfindet.  Bestritten
  ist,  ob  Anstellung  der  Klage  als  Unterbrechung  gelten  soll.

B.  E.  von  Servituten.  Obschon  durch  ein  Scribonisches  Gesetz  ungewissen
  Datums  die  E.  von  Servituten,  in  welchem  Maße  sie  auch  bis  dahin  zulässig
  sein  mochte,  ausdrücklich  ausgeschlossen  war,  bildete  sich  doch  in  der  Kaiserzeit
  für  alle  Servituten  überhaupt,  sowol  für  Personal=  wie  für  Prädialservituten,
eine  Verjährung  longo  tempore,  longa  quasi-possessione,  durch  fehlerfreien  (nec  vi
nec  clam  nec  precario)  ununterbrochenen  Quasibesitz  von  10,  resp.  20  Jahren,
woraus  zwar  keine  servitus  jure  constituta,  aber  doch  ein  vom  Prätor  geschütztes
und  mit  confessoria  utilis  ausgestattetes  Recht  entstand.  Dazu  ist  nach  der  richtigen
Ansicht,  weder  Titel  noch  Kenntniß  des  Eigenthümers  des  dienenden  Grundstücks
nöthig.  Ebensowenig  nach  Röm.  R.  guter  Glaube,  wol  aber  heutzutage  nach
Kan.  R.  Ob  es  auch  eine  außerordentliche  Servituten-E.  gebe,  ist  bestritten.

Neuere  Gesetzbücher  unterscheiden  nicht  scharf  zwischen  Usukapion  und  Klagverjährung,
  sondern  behandeln  Beides  im  selben  Abschnitte  und  ziemlich  durcheinander.
  Nach  Preuß.  LR.  findet  die  „gewöhnliche  Verjährung  durch  Besitz“  statt
im  Falle  redlichen  ruhigen  Besitzes  aus  einem  nach  Inhalt  und  Form  zur  Eigenthumsübertragung
  geschickten  Titel,  für  Mobilien  und  Immobilien  während  10,
resp.  20  Jahren,  ohne  Unterbrechung:  als  solche  gelten,  neben  dem  Besitzverluste.
Klaganmeldung,  Protestation,  und  auch  außergerichtliche  Handlungen,  insofern  sie
den  Besitzer  von  der  Unrechtmäßigkeit  seines  Besitzes  überführen.  Zur  dreißigjährigen
  Verjährung  wird  kein  Titel,  aber  redlicher  Besitz  erfordert.  —  Auch  im
Franz.  R.  gelten  noch  die  Römischen  Zeitbestimmungen  von  10,  resp.  20  und  von
30  Jahren.  Bei  dieser  außerordentlichen  Verjährung  wird  nicht  nur  kein  Titel,
sondern  auch,  der  altfranzösischen  Jurisprudenz  gemäß,  nicht  einmal  guter  Glaube
        <pb n="751" />
        748  Erskine  —  Erste  Bitte.

verlangt.  Der  Code  Nap.  ist  zum  Römischen  Satze:  mala  fides  superveniens  non
nocet  zurückgekehrt.  Uebrigens  findet  nur  bei  Immobilien  und  bei  Servituten
eigentliche  E.  statt.

Quellen:  I.  II.  6.  D.  XLlIl.  3  de  usucapionibus  et  usurpationibus.  —  C.  VII.  30—
39.  —  Decretales  Greg.  IX.,  II.  26.  —  Sextus  II.  13  de  praescriptionibus.  —  Preuß.  LR.
I.  9  8§8  579—628  ff.  —  C.  J.  art.  2219—2281  de  la  Prescription.

Lit.:  a)  Ueberhaupt:  Außer  den  gangbaren  Lehrbüchern,  worunter  besonders  Windscheid,
  §§  175—183,  Arndts-Serafini,  §§  157—164,  Brinz,  §§  153—163,  und  den
älteren  Schriften  von  Thibaut,  Dabelow,  Reinhardt,  Hameaux,  v.  Madai;
Pagenstecher,  Die  Röm.  Lehre  vom  Eigenthum  in  ihrer  modernen  Anwendbarkeit  (1857—
1859),  Bd.  II.  —  Unterholzner,  Ausführl.  Entwickelung  d.  gesammten  Verjährungslehre  .,
2.  Aufl.  von  Schirmer,  Leipz.  1858.  —  Zrodlowski,  Untersuchungen  (1872).—  b)  Ueber
einzelne  Punkte:  Requisite:  Civ.  Arch.  IX.  (Roßhirt),  X.  (v.  Löhr),  XIII.  (Arndts),
XXXI.  XXXIV.  (Stephay),  Ll.—LII.  (Fitting).  —  Gießener  Ztschr.  V.  XV.  XVI.  XX.5
XXI.  (Danz,  Schirmer,  Arndts,  Burckhardt).  —  Möllenthiel,  Ueber  die  Natur
des  guten  Glaubens,  Erl.  1820.  —  Stintzing,  Das  Wesen  der  bona  üdes  und  des  titulus,
Heidelb.  1852.  —  Scheurl,  Beiträge,  I.  u.  II.  —  Wächter,  Die  bona  üdes  insbesondere
bei  der  E.  des  Eigenthums,  1871.  —  Bruns,  Das  Wesen  der  bona  fdes  bei  der  E.,  1872.
—  Mayer,  Die  justa  causa  bei  Tradition  u.  Usukapion,  1871.  —  Tewes,  leber  die  Rei
Vindicatio  des  malae  fidei  possessor  nach  vollendetem  dreißigjährigen  Besitz  im  Arch.  f.  civ.
Praxis,  XLIV.  1871.  —  Denzinger,  Ueber  accessio  possessionis,  Würzb.  1842.  —  Karlowa,
  Juris  romani  principia  de  accessionibus  possessionum,  Gött.  1858.  —  Bernhöft,
Der  Besitztitel  im  Röm.  R.,  Halle  1875.  —  Grueber,  Ueber  den  Einfluß  der  Eigenthumsklage
  auf  die  E.  nach  Röm.  R.  (1875).  —  c)  Ueber  außerordentliche  E.:  Gießener  Ztschr.
III.  (Fritz)  u.  IV.  N.  F.  (Gerrmann).  —  d)  E.  der  Servituten:  Windscheid,  §  213.
—  Arndts-Serafini,  §  189.  —  Civ.  Arch.  XIII.  (Bessel),  XXXI.  XXXIII.  (Busch).
—  Muther,  Die  E.  der  Servituten,  Erl.  1852.  —  Hedemann,  Erwerb  u.  Schutz  der
Servituten,  I.  (1864).  Rivier.

Erskine,  John,  §  1695,  lehrte  23  Jahre  zu  Edinburg,  1765.

Schriften:  The  principles  of  the  Law  of  Scotland,  Edinb.  1754,  1757,  1764;  by
Gillon  1809;  by  Moore  1827.  —  lnstitutes  of  the  Law  of  Scotland,  1773;  by  Gillon
1805;  by  Ivory  1824—1828;  by  Mac  Allan  1838.  Teichmann.

Erskine,  Thomas,  5  21.  I.  1750  zu  Edinburg,  1778  Advokat,  1806
Lordkanzler  unter  Fox,  trefflicher  Redner,  Freund  humaner  Bestrebungen,  17.  XI.
1823.

Schriften:  A  view  of  the  causes  and  consequences  of  the  war  with  France,  1797
(48  Aufl.).  —  Speeches,  1810;  by  Lord  Brougham,  1847;  by  Waltord,  1870.  —
Armata,  1817.

Lit.:  Allibone.  —  Cates.  —  Foss,  Biogr.  jurid.,  1870  p.  239.
Teichmann.

Erste  Bitte  (ius  primariarum  precum),  das  auf  Gewohnheit  beruhende  Recht
der  Deutschen  Kaiser  mit  Rücksicht  auf  ihre  Krönung  zum  Deutschen  König  wie
auch  zum  Kaiser  einmal  nach  derselben  von  jedem  zur  Verleihung  von  Benefizien
und  Pfründen  oder  zur  sonstigen  Verfügung  über  solche  berechtigten  Stift  oder
Kloster  die  Uebertragung  einer  Pfründe  auf  eine  von  ihnen  bezeichnete  Person  (den
sog.  precista)  oder  die  Aufnahme  derselben  als  Kanoniker,  Mönch  oder  Nonne  zu
verlangen.  Die  Ausübung  des  Rechtes  ist  seit  dem  13.  Jahrhundert  nachweisbar.
Dasselbe  ist  auch  in  Frankreich  (sog.  droit  de  joyeux  avénement)  und  in  England
zu  Gunsten  der  Könige  in  Geltung  gewesen,  ebenso  haben  es  die  Deutschen  geistlichen
  und  weltlichen  Reichsfürsten  nach  ihrem  Regierungsantritte  hinsichtlich  der
in  ihren  Diözesen  und  Ländern  belegenen  Stifter  und  Klöster,  nicht  minder  einzelne
Fürstinnen,  so  die  Deutschen  Kaiserinnen,  die  Königinnen  von  England  und  die
Gemahlinnen  von  Reichsfürsten,  und  zwar  nicht  nur  bei  der  Thronbesteigung,  sondern
  auch  aus  Anlaß  anderer  freudiger  Ereignisse,  wie  z.  B.  des  ersten  Wochenbettes,
  geübt.  Wenngleich  die  Befugniß  als  Bitte  bezeichnet  wird,  so  hatten  die
dem  Rechte  unterworfenen  Korporationen  doch  die  Pflicht,  der  letzteren  Folge  zu
leisten,  und  nöthigenfalls  wurde  der  Gehorsam  von  besonderen  Exekutoren  durch
        <pb n="752" />
        Ersuchen.  749

geeignete  Exekutivmaßregeln,  namentlich  die  Beschlagnahme  der  Temporalien  erzwungen.
  Die  Deutschen  Kaiser  haben  sich  auch  sh  go  15.  Janlbordeer  "  am
den.  kaiserlichen  Prezisten  den  Vorrang  vor  päpstlich  Providirten  und  die  Exekution
  ihrer  Bittschreiben  durch  kirchliche  Cenfuren  zu  sichern,  päpstliche  Indulte
für  das  Recht  ertheilen  zu  lassen.  Heute  kommt  ein  solches  Recht,  welches  in
Deutschland  bis  Anfang  dieses  Jahrhunderts  bestanden  hat,  nicht  mehr  vor.

Wi.  g  Hins  Gius  Kirchenrecht,  Bd.  2  S.  639,  wo  auch  die  mmaene  eltere  Lit.

Ersuchen  (um  Rechtshülfe)  im  Sprachgebrauch  der  CPO.  (früher  Requistti
ist  das  Angehen  eines  anderen  Gerichts  um  Vornahme  eier  goier  en  Liion
handlung.  (z.  B.  einer  Zeugenvernehmung,  einer  Augenscheinseinnahme)  in  seinem
Bezirk,  in  den  Fällen,  wo  das  Prozeßgericht  diese  nicht  selbst  vornehmen  kann,
weil  es  nur  innerhalb  seines  Distrikts  die  Gerichtsbarkeit  ausüben  darf.  Das  E.
ist  an  das  betreffende  Amtsgericht  zu  richten,  welches  in  dieser  seiner  Stellung  in
der  neuen  Justizgesetzgebung  als  „ersuchter  Richter“  bezeichnet  wird.  Das  E.
eines  im  Instanzenzuge  vorgesetzten  Gerichtes  darf  nicht  abgelehnt  werden,  das  eines
anderen  Deutschen  Gerichtes  ist  aber  zurückzuweisen,  falls  dem  ersuchten  Gericht  die
örtliche  Zuständigkeit  mangelt  oder  die  Handlung,  um  deren  Vornahme  ersucht
worden,  nach  dem  Rechte  des  ersuchten  Gerichtes  unzulässig  ist.  Wenn  das  E.  abgelehnt
  oder  ihm  in  den  beiden  zuletztgedachten  Fällen  stattgegeben  wird,  so  können
die  Betheiligten,  bei  Ablehnung  auch  das  ersuchende  Gericht  die  Entscheidung  des
Oberlandesgerichtes,  zu  dessen  Bezirk  das  ersuchte  Gericht  gehört,  anrufen.  Dasselbe
erläßt  seine  Entscheidung  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung.  Eine  Anfechtung
  derselben  durch  Beschwerde  beim  Reichsgericht  ist  nur  unter  den  beiden  Voraussetzungen
  statthaft,  daß  die  Gewährung  der  Rechtshülfe  für  unzulässig  erklärt  worden
und  außerdem  das  ersuchende  und  ersuchte  Gericht  verschiedenen  Oberlandesgerichtsbezirken
  angehören.  Die  erwähnten  Rechtssfätze  beziehen  sich  nur  auf  die  Gewährung
der  Rechtshülfe  durch  die  ordentlichen  Gerichte  in  den  reichsgesetzlich  vor  sie  gehörenden
  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  Strafsachen,  nicht  aber  auf  die  Rechtshülfe,
  welche  von  den  zugelassenen  Sondergerichten  oder  in  nicht  reichsgesetzlich  vor
die  ordentlichen  Gerichte  gewiesenen  Rechtssachen  gefordert  wird.  Für  die  E.  der
letzteren  Art  sind,  soweit  die  Gerichte  desselben  Staates  in  Frage  stehen,  die  Vorschriften
  des  Part.  R.,  soweit  es  sich  dagegen  um  Gerichte  verschiedener  Deutscher
Staaten  handelt,  die  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1869,  betreffend  die  Rechtshülfe,
maßgebend.

Der  ersuchte  Richter  übt  bei  der  Vornahme  von  Prozeßhandlungen  nicht  die
ihm  übertragene  Gerichtsbarkeit  des  ersuchenden  Gerichtes,  sondern  seine  eigene  aus.
Das  E.  ist  nicht  Delegation  oder  Mandirung  der  Gerichtsbarkeit  des  ersuchenden
auf  den  ersuchten  Richter,  vielmehr  ergeht  dasselbe  deshalb,  weil  der  ersuchende
Richter  keine  Gerichtsbarkeit  in  dem  fremden  Sprengel  besitzt  und  gerade  dem
ersuchten  Richter  eine  solche  für  diesen  zukommt,  kraft  deren  er  allein  die  verlangte
Handlung  vornehmen  kann.

Der  ersuchte  Richter  hat  in  allen  Civilprozeßsachen  und  bei  Untersuchungshandlungen
  einen  Gerichtsschreiber  zuzuziehen.  Bei  dem  Verfahren  vor  ihm  in
Sachen  der  ersteren  Art  findet  kein  Anwaltszwang  statt.  Die  Anwendung  von
Zwangsmaßregeln  und  Verfügung  von  Strafen  gegen  ausbleibende  Zeugen  steht
dem  ersuchten  Richter  zu,  über  das  Recht  zur  Zeugnißverweigerung  befindet  derselbe
  aber  nur  beim  Vorverfahren  im  Strafprozeß,  im  Civilprozeß  hat  er  die  Sache
zur  Entscheidung  an  das  Prozeßgericht  abzugeben.  Vgl.  auch  den  Art.  Rechtshülfe.
  10515,  GV.  §§  158,  160.  —  CPO.  8#  60,  121,  171,  207,  268,  294,  320,  327,
337,  354,  365,  371,  399,  441,  539,  579,  598,  62S.  —  StrafP.  8  50,  69,  166,  184,  186,
222,  232,  348.  P.  Hinschinus.
        <pb n="753" />
        750  Erziehungsanstalten.

Erziehungsanstalten.  Nach  8  55  des  RStrafGB.  kann  Derjenige,  welcher
bei  Begehung  einer  strafbaren  Handlung  das  12.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet
hat,  wegen  derselben  nicht  strafrechtlich  verfolgt  werden.  Wol  aber  können  gegen
denselben  nach  Maßgabe  der  landesgesetzlichen  Vorschriften  die  zur  Besserung  und
Beaufsichtigung  geeigneten  Maßregeln  getroffen  werden;  insbesondere  kann  die
Unterbringung  in  eine  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  erfolgen,  nachdem  durch
Beschluß  der  Vormundschaftsbehörde  die  Begehung  der  Handlung  festgestellt  und
die  Unterbringung  für  zulässig  erklärt  ist.  Auf  Grund  dieser  Bestimmung  ist  man
in  Preußen  zu  einer  landesrechtlichen  näheren  Regulirung  der  hochwichtigen,  Angelegenheit
  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Unterbringung  verwahrloster  Kinder,
vom  13.  März  1878  (Gesetzfamml.  S.  132;  dazu  Cirkularerlaß  des  Ministers
des  Innern  vom  14.  Juni  1878,  Min.  Bl.  f.  d.  inn.  Verwalt.,  S.  120,  und  Erlaß
des  evang.  Oberkirchenraths  vom  8.  Jan.  1879)  verschritten.  Nach  demselben  gilt
Folgendes:  1)  Wer  nach  Vollendung  des  6.  und  vor  Vollendung  des  12.  Lebensjahres
  eine  strafbare  Handlung  begeht,  kann  von  Obrigkeitswegen  in  eine  geeignete
Familie  oder  in  eine  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt  untergebracht  werden,
wenn  die  Unterbringung  mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  der  strafbaren  Handlung,
  auf  die  Persönlichkeit  der  Eltern  oder  sonstigen  Erzieher  des  Kindes  und
auf  dessen  übrige  Lebensverhältnisse  zur  Verhütung  weiterer  sittlicher  Verwahrlosung
  erforderlich  ist.  2)  Die  Staatsanwaltschaft  ist  verpflichtet,  dem  Vormundschaftsgerichte
  von  den  vorbezeichneten  strafbaren  Handlungen,  welche  zu  ihrer
Kenntniß  gekommen  sind,  Mittheilung  zu  machen;  eine  Beschränkung  auf  Verbrechen
  und  Vergehen  findet  nicht  statt,  selbst  Uebertretung  einer  Polizeiverordnung
genügt  beim  Vorhandensein  der  sonstigen  Voraussetzungen  des  Gesetzes.  Das  Vormundschaftsgericht
  hat  nach  vorgängiger  causae  cognitio  (Gehör  der  Eltern,  event.
Großeltern,  des  Vormunds,  Pflegers,  Gemeindevorstands  und  der  Ortspolizeibehörde
—  nöthigenfalls  eines  anderen  Spezialvertreters  der  Regierung,  wenn  die  ordentliche
  Behörde  sich  lässig  zeigt  —,  Zeugenvernehmung)  eine  Schlußverhandlung  anzusetzen,
  von  welcher  auch  der  Schulvorstand  und  Waisenrath  zu  benachrichtigen
find.  Der  Beschluß  auf  Unterbringung  hat  den  Eintritt  der  gesetzlichen  Voraussetzungen
  unter  Bezeichnung  der  für  erwiesen  erachteten  Thatfachen  festzustellen.
Rechtsmittel:  a)  sind  die  Eltern  (Großeltern,  Vormund,  Pfleger)  nicht  gehört
worden,  so  können  sie  jederzeit  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  verlangen;  b)  gegen
einen  auf  Unterbringung  lautenden  Beschluß  binnen  einer  Woche  Beschwerde  der
Eltern  2c.,  des  Gemeindevorstands,  Schulvorstands  und  Waisenraths  mit  aufschiebender
  Wirkung  zulässig.  3)  Die  Unterbringung  selbst  ist  Obliegenheit  der  Provinzialverbände
  (bzw.  der  kommunalständischen  Verbände  Wiesbaden  und  Kassel,
der  Landeskommunalverbände  im  Herzogthum  Lauenburg  und  den  Hohengollern-=schen
  Landen,  der  Stadtkreise  Berlin  und  Frankfurt  a.  M.).  Dieselben  haben  für
die  Einrichtung  öffentlicher  Erziehungs=  und  Besserungsanstalten  zu  sorgen,  wenn
und  soweit  es  an  Gelegenheit  fehlt,  durch  Abkommen  mit  geeigneten  Familien,
Vereinen  und  Privatanstalten  oder  bestehenden  öffentlichen  Anstalten  die  Unterbringung
  der  verwahrlosten  Kinder  zu  bewirken;  ausgeschlossen  sind  Anstalten,  welche
zur  Detention  der  im  §  362  des  Straf  GB.  bezeichneten  Personen  (Korrektionshäufer)
oder  zur  Unterbringung  von  Kranken,  Idioten,  Landarmen  und  Gebrechlichen  bestimmt
  sind.  Die  Provinzial=  und  Kommunalverbände  haben  Anordnungen  über  die
Beausfsichtigung  der  untergebrachten  Kinder  zu  treffen  und  Reglements  über  die  Verwaltung
  des  ihnen  durch  das  in  Rede  stehende  Gesetz  übertragenen  Verwaltungszweiges
  sowie  der  zu  errichtenden  Erziehungs=  und  Besserungsanstalten  aufzustellen
(Reglement  für  die  Provinz  Sachsen  vom  21.  Oktober  1878,  für  die  Provinz
Westpreußen  und  für  die  Rheinprovinz  vom  29.  April  1879).  Eine  Mitwirkung  bei
der  gedachten  Beaufsichtigung  steht  den  Waisenräthen  auch  in  Betreff  der  nach  dem
Gesetze  untergebrachten,  nicht  bevormundeten  Kinder  zu.  Im  einzelnen  Falle  ist
        <pb n="754" />
        Erziehungsanstalten.  751

zur  Unterbringung  verpflichtet  derjenige  Kommunalverband,  in  dessen  Gebiete  das
beschließende  Vormundschaftsgericht  seinen  Sitz  hat.  Letzteres  giebt  seinen  Beschluß
(mit  den  Akten;  Reskript  des  Justizministeriums  vom  28.  Oktober  1878)  durch
Vermittlung  des  Landraths  2c.  an  den  betreffenden  Kommunalverband  ab.  Die
Kosten,  welche  durch  Einführung  in  die  Familie  oder  Anstalt  und  die  dabei  nöthige
reglementmäßige  erste  Ausstattung  des  Zöglings  und  durch  die  Rückreise  des  Entlassenen
  erwachsen,  fallen  dem  Ortsarmenverbande,  in  welchem  der  Zögling  seinen
Unterstützungswohnsitz  hat,  alle  übrigen  Kosten  des  Unterhalts  und  der  Erziehung
sowie  der  Fürsorge  bei  der  Beendigung  der  Zwangserziehung  den  Provinzial=  bzw.
Kommunalverbänden  zur  Last,  soweit  sie  nicht  aus  dem  eigenen  Vermögen  des  Zöglings
  getragen  oder  von  den  aus  privatrechtlichen  Titeln  zur  Alimentation  Verpflichteten
  eingezogen  werden  können.  Die  Verbände  erhalten  hierzu  einen  Zuschuß
nach  der  Hälfte  der  ihnen  obliegenden  Ausgaben,  dessen  Betrag  entweder  im  Einverständniß
  mit  den  einzelnen  Verbänden  periodisch  als  Pauschsumme  oder,  soweit
ein  Einverständniß  nicht  erreicht  ist,  jährlich  auf  die  Liquidation  der  im  Vorjahre
aufgewendeten  Kosten  vom  Ministerium  des  Innern  festgestellt  wird.  Auch  von
den  privatrechtlich  Verpflichteten  werden  die  Kosten  für  Unterbringung  in  Anstalten
nach  Pauschsätzen  erhoben.  4)  Die  Zwangserziehung  hört  regelmäßig  mit  dem
vollendeten  16.  Lebensjahre  des  Zöglings  auf;  doch  ist  Ausdehnung  bis  zum
18.  Jahre  zulässig,  wenn  dies  zur  Erreichung  des  Zwecks  der  Zwangserziehung  erforderlich
  erscheint  (Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts  auf  Antrag  des  verpflichteten
  Kommunalverbands).  Außerdem  ist  die  Entlassung  aus  der  Zwangserziehung
von  dem  Kommunalverbande  zu  beschließen,  sobald  der  Zweck  des  letzteren  erreicht
oder  die  Erreichung  des  Zweckes  anderweit  sichergestellt  ist.  Nach  Befinden  widerrufliche
  Entschließung.  Bei  Antrag  der  Eltern  rc.  auf  Entlassung  gegen  abweisenden
  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts  Beschwerde  wie  oben;  der  abgewiesene
Antrag  darf  vor  Ablauf  von  6  Monaten  nicht  erneuert  werden.  Die  Kommunal-=verbände
  haben  nöthigenfalls  noch  für  ein  angemessenes  Unterkommen  nach  Beendigung
  der  Zwangserziehung  zu  sorgen.  —  Das  vorgedachte  Gesetz  erschöpft  nicht
die  Aufgabe  der  Erziehungs=  und  Besserungsanstalten.  Insbesondere  kommen  solche
noch  in  Betracht  zur  Unterbringung:  a)  von  jugendlichen  Verbrechern,  welche  im
Alter  zwischen  12  und  18  Jahren  eine  strafbare  Handlung  begingen,  ohne  die  zur
Erkenntniß  ihrer  Strafbarkeit  erforderliche  Einsicht  zu  besitzen.  Solchenfalls  ist  im
richterlichen  Urtheile  zu  bestimmen,  ob  der  Angeschuldigte  seiner  Familie  überwiesen
oder  in  eine  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt  gebracht  werden  soll  (letzternfalls
kann  auch  Unterbringung  in  einer  geeigneten  Familie  eintreten:  Kabinetsordre  vom
4.  Dezbr.  1852;  auch  ist  Beurlaubung  auf  Widerruf  unter  Umständen  angezeigt,
Preuß.  Min.  Verf.  vom  30.  Oktbr.  1879).  In  der  Anstalt  ist  er  so  lange  zu  behalten,
  als  die  derselben  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  solches  für  erforderlich  erachtet,
  jedoch  (mit  Rücksicht  auf  die  Militärpflicht)  nicht  über  das  vollendete
20.  Lebensjahr  (RStraf  GB.  §  56;  siehe  hierzu  Bayerischer  Erlaß  vom  31.  Dezember
1871;  Württembergische  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  18.  Januar
1872,  Reg.  Bl.  S.  18;  ebenso  Oesterreichisches  Gesetz  3  17;  Code  penal  art.  66,
wonach  die  Strafunmündigkeit  jedoch  schon  mit  dem  16.  Jahre  endet;  Englische
reformatory  schools  act  vom  10.  August  1866,  29  &amp;amp;  30  Vict.  c.  117  gestattet
richterliche  Verfügung  auf  2—5jährige  Unterbringung  in  eine  Besserungsanstalt
für  jugendliche  Verbrecher  unter  16  Jahren).  b)  von  Kindern  und  jugendlichen
Personen,  bei  denen  ohne  die  Voraussetzung  einer  verübten  strafbaren  Handlung
(z.  B.  wegen  Hanges  des  Kindes  zum  Entlaufen,  wegen  Trunksucht  der  Eltern
u.  dgl.),  die  Entnahme  aus  der  elterlichen  Pflege  und  die  Unterbringung  in  einer
geeigneten  Familie  oder  in  einer  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt  (Rettungshaus!)
im  öffentlichen  Interesse  angezeigt  erscheint  (Preuß.  Gesetz  §  10;  Oesterr.  Gesetz
vom  10.  Mai  1873,  R.G.Bl.  Nr.  108,  §  19;  Württemb.  Polizeistrafgesetz  Art.  12
        <pb n="755" />
        752  Escher  —  Espen.

und  dazu  Art.  21  des  Gesetzes  vom  17.  April  1873;  k.  Sächs.  Bekanntmachung
vom  9.  Septbr.  1850;  industrial  schools  act  vom  10.  August  1866,  29  &amp;amp;  30
Vict.  c.  118  regelt  die  Unterbringung  verwahrloster  Kinder  unter  14  und  jugendlicher
  Uebelthäter  unter  12  Jahren  in  autorisirten  Arbeitsanstalten,  certified  industrial
  schools;  Beitragspflicht  der  Eltern  bis  5  Schilling  wöchentlich  per  Kind,
Zuschuß  aus  der  Staatskasse  bis  2  Schilling  wöchentlich).  Die  Unterbringung
von  jugendlichen  Uebelthätern  in  Besserungsanstalten  ist  an  sich  eine  sicherheitspolizeiliche
  Maßregel,  keine  Armenunterstützung  (Praxis  des  Bundesamtes  für  das
Heimathwesen;  zuletzt  Entsch.  vom  7.  Dezbr.  1878;  Centralbl.  1879  S.  71),
vorbehältlich  speziellerer  Gesetzesvorschriften  wegen  Heranziehung  der  Armenverbände
zu  den  betreffenden  Kosten  (Preuß.  Gesetz  §  12;  Württemb.  Polizeistrafgesetz  Art.  12,
Abs.  4).  —  Soll  die  für  die  sittliche  Fortentwicklung  der  Kulturvölker  überaus
bedeutungsvolle  Erziehung  verwahrloster  Kinder  durch  Dritte  (Preußen:  Zwangserziehung)
  an  Stelle  der  unfähigen  Eltern  in  zweckentsprechendem  Charakter  und
Umfange  erfolgen,  so  bedarf  es,  mehr  als  bis  jetzt  geschehen,  einer  einheitlichen  Organisation
  des  Ganzen,  einer  Verbindung  der  gerade  hier  unentbehrlichen  Privatund
  Vereinsthätigkeit  mit  dem  öffentlichen  Anstaltswesen,  welches  immer  nur  aushelfend
  und  ebnend  eintreten  kann,  nach  Art  der  Organisation  der  freiwilligen  und
der  militärischen  Krankenpflege  seit  den  letzten  Kriegen.

Lit.:  Pözl  in  (Bayerischen)  Blättern  f.  admin.  Praxis  7,  279;  —  Lammers  in
v.  Holtzendorff-Brentano's  Jahrb.  f.  Gesetzgeb.,  Verw.  u.  Volksw.  2,  315.  thol!

Leuthold.

Escher,  Heinrich,  6  25.  IV.  1789,  aus  alter  Zürcher  Familie,  wurde  öff.
Ankläger  in  seiner  Vaterstadt,  1816  Prof.  am  polit.  Institute,  Oberamtmann  in
Grüningen,  wirkte  auf's  Eifrigste  für  rationelle  Prinzipien  u.  liberale  Reformen  im
Strafverfahren,  wurde  Präs.  d.  Kriminalgerichtes,  berühmt  durch  Führung  der  sog.
Klara  Wendelprozedur,  nahm  1833  seine  Entlassung,  wurde  Mitgl.  d.  Reg.  raths,
dann  Prof.  an  der  Zür.  Univ.,  13.  II.  1870.

Schriften:  Ueber  d.  Philos.  d.  StrafR.,  Zür.  1821.  —  Vier  Abhandl.  über  Gegenst.
d.  StrafR.  wiss.,  Zür.  1822.  —  Darst.  u.  Prüf.  d.  über  d.  denunzirte  Ermordung  d.  H.  Schultheiß
  Keller  sel.  v.  Luzern  verführten  Krim.prozedur,  Aarau  1826,  nebst  Urk.  Belegen,
Aarau  1826.  —  Etwas  an  meine  Freunde,  1827.  —  Komm  .  zu  d.  im  K.  Zürich  gelt.  Ges.,
betr.  d.  Druckerpresse,  Zür.  1829.  —  Krit.  d.  R.gutachtens  d.  Juristenfak.  Zürich  in  der  Streitsache
  d.  Gotteshauses  Einsiedeln  gegen  die  Reg.  des  Standes  Aarau  —  u.  eigenes  Rechtsutachten,
  1838.  —  Beitr.  z.  Stat.  d.  Preßjustiz  im  K.  Zürich,  1836.  —  Polit.  Ann.  d.
Jororte  Zürich  u.  Bern,  Zür.  1838.  —  Lehre  v.  strafbaren  Betruge  u.  v.  d.  Fälschung,  Zür.
1840,  neue  Ausg.  1863.  —  Die  neue  Phönixperiode  d.  Staatswiss.,  Zür.  1848.  —  Handb.  d.
prakt.  Politik,  Leipz.  1863,  1964.  —  Die  Schwurgerichte  in  Strafsachen  u.  bürgerl  R  .hstreitigkeiten“
  Schaffh.  1868.  —  Die  Rechtsverhältnisse,  der  Einfluß  und  die  Sitten  der  Frauen,

aran  .

Lit.:  Heinrich  Escher,  Erinn.  seit  mehr  als  60  Jahren,  Zür.  1866,  1867.  —
Brie  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  VI.  355—357.  —  v.  Orelli,  Rechtsschulen  u.  Rechtsliteratur
in  d.  Schweiz,  Zürich  1879,  S.  51.  Teichmann.

Esmarch,  Heinrich  Karl,  56  4.  IX.  1792  zu  Holtenau  in  Schleswig,
Vorkämpfer  für  die  Landesrechte,  von  der  Amnestie  ausgeschlossen,  nach  Frankfurt
a.  O.  als  App.rath  berufen,  F  15.  IV.  1863.

Schriften:  Darst.  d.  Strafverfahrens  im  Herzogth.  Schleswig,  1840.  —  Handb.  d.
#  Erbrechts,  Schleswig  1842.  fah  Herzos  h  9

Lit.:  Esmarch  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  VI.  375.  Teichmann.

Espen,  Zeger  Bernhard  van,  5  1646  zu  Löwen,  ging  1728  nach
Mastricht,  später  nach  Amersfort,  F  1728.

Schriften:  Tract.  hist.  in  canones  Conciliorum,  1663;  Rotomag.  1710;  Colon.  1755.—
Jus  eccles.  univ.,  Col.  1702,  1777;  Lov.  1721.  —  De  recursu  ad  principem.  —  Opera,
Lov.  1753;  Col.  1777.

Lit.:  Biogr.  v.  G.  Dupac  de  Bellegarde  (Louvain  1767)  u.  de  Bavay  (Brüssel
1847).  —  Maaßen,  Gesch.  d.  O.  u.  Lit.  d.  Kan.  R.,  1870,  S.  LlIII.  —  Friedberg,  Gränzen
zwischen  Staat  u.  Kirche,  1872,  S.  584—588.  —  Laurent,  V.  E.,  Paris  1860.

Teichmann.
        <pb n="756" />
        Estor  —  Eventualbelehnung  und  Lehnsexspektanz.  753

Estor,  Joh.  Georg,  3  8.  VI.  1699  i  ·
«  «  .  ,  ..  zu  Schweinsberg  bei  Marburg,  lehrte
seit  1726  in  Gießen,  1735  in  Jena,  Beif.  des  Schöppenstuhls.  1742  i  1
1769  Kanzler,  j  25.  .  1773.  choppenstuhls,  in  Marburg,
Schriften:  Elementa  und  Electa  juris  publ.  hassiaci.  —  Specimen  juris
Siaci,  1719  (origines  jur.  publ.  hass.,  1738).  —  Jus  public.  has  lacum  ihuris  podl.  15
(us  publ.  hass.  hod.  varüs  observ.  illustr.,  1740).  —  Auserlesene  kleine  Schriften  Gießen
1736—1738.  —  Anfangsgründe  des  Gem.  u.  Reichsprozesses,  Gießen  1744,  Leipz.  1752.—  be
appellationibus  ad  curiam  romanam  libellus,  ed.  2.  Jen.  1751.  —  Bürgerliche  Rechtsgelehrsamkeit
  der  Teutschen,  Marb.  1757—1767.  —  Neue  kleine  Schriften,  Marb.  1783.

Lit.:  Sippel,  Joh.  G.  Estor,  Marb.  1874.  —  Muther  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.
VI.  390.  Teichmann.

Eroentualbelehnung  und  Lehnsexspektanz.  Beide  Institute  dienen  wesentlich
  demselben  Zwecke.  Eine  Lehnsanwartschaft,  Exspektanz,  ist  dann  vorhanden
wenn  Jemandem  die  Investitur  mit  einem  Lehen  für  den  Aperturfall  durch  den
Lehnsherrn  zugesichert  wird;  eine  E.  dann,  wenn  dem  Anwärter  schon  jetzt  die
Investitur  der  noch  in  den  Händen  eines  Vafsallen  befindlichen  Lehen  mit  der  Maßgabe
  ertheilt  wird,  daß  dieselbe  wirksam  werden  soll,  wenn  das  Gut  dem  Herrn
heimfällt.  —  Die  Lehnsanwartschaft  insbesondere  gründet  sich  auf  einen
Vertrag,  zu  dessen  Abschluß  der  Lehnsherr  weder  der  Zustimmung  des  jetzt  besitzenden
  Vasallen  und  dessen  Agnaten,  noch  der  Einwilligung  seiner  eigenen  Agnaten
bedarf:  wenigstens  läßt  sich  Letzteres  nicht  im  Allgemeinen  und  für  alle  Fälle  behaupten.
  Der  Gegenstand  des  Vertrages  kann  verschieden  sein;  die  dem  Anwärter
ertheilte  Zusicherung  kann  sich  auf  ein  bestimmtes  Lehen  oder  allgemein  auf  das
zuerst  heimfallende  Lehen  beziehen  (exspectativa  feudalis  specialis  oder  generalis);
es  kann  bei  derselben  jeder  oder  nur  ein  bestimmter  Aperturfall  (z.  B.  Felonie,
Refutation)  ins  Auge  gefaßt  sein  (exspectativa  determinata,  indeterminata).  Durch
die  Anwartschaft  erhält  der  Anwärter  die  Befugniß,  bei  eintretendem  Heimfall  sofort
  die  Belehnung  zu  fordern;  sobald  er  letztere  nachsucht,  ist  der  Herr  verbunden,
die  Investitur  vorzunehmen.  Diese  Verbindlichkeit  des  Herrn  geht  auch  auf  seine
Erben  nach  den  Grundsätzen  des  Gem.  Civilrechts  über;  ob  bei  der  Anwartschaft
auf  ein  Staatslehen  auch  derjenige  Nachfolger  des  Ertheilers,  welcher  nicht  dessen
Erbe  geworden  ist,  zur  Erfüllung  des  Vertrages  verpflichtet  ist,  hängt  davon  ab,
ob  die  Ertheilung  der  Anwartschaft  als  eine  jeden  Nachfolger  verpflichtende  Regierungshandlung
  angesehen  werden  kann  oder  nicht.  Auch  das  Recht  des  Anwärters
geht  nach  den  Grundsätzen  des  Gem.  R.  auf  dessen  Erben  über;  ist  die  Anwartschaft
  einer  Familie  des  hohen  Adels  ertheilt  worden,  so  ist  bei  eintretendem  Heimfall
  nicht  die  ganze  Familie  berechtigt,  die  Belehnung  zu  fordern,  auch  entscheidet
unter  den  Mitgliedern  der  Familie  nicht  das  Gem.  Civilrecht,  sondern  der  Anspruch
kann,  wie  bei  den  Erbverbrüderungen  das  Successionsrecht,  nur  von  Demjenigen
geltend  gemacht  werden,  welcher  dazu  nach  den  Hausgesetzen  berufen  ist.  Konkurriren
  beim  Heimfall  mehrere  Anwärter,  so  geht  nach  der  jetzt  herrschenden  Meinung
die  ältere  Exspektanz  immer  der  jüngeren  vor;  konkurriren  Eventualbelehnte  und
Anwärter,  so  gehen  erstere  vor  und  ihnen  stehen,  wie  in  anderen  Beziehungen,  so
auch  in  Hinsicht  auf  diesen  Vorzug  Diejenigen  gleich,  welche  ihren  Anspruch  auf
eine  sog.  qualifizirte  Anwartschaft  gründen,  d.  h.  eine  solche,  zu  welcher  vor  der
Apertur  eine  förmliche  Belehnung  hinzugetreten  ist.  —  Auch  die  E.  kann  der
Lehnsherr  der  richtigen  Ansicht  nach  ohne  Zustimmung  des  besitzenden  Vasallen
vornehmen;  der  Eventualbelehnte  tritt  zu  diesem  in  gar  kein  Verhältniß;  würde
aber  die  Zustimmung  des  Vasallen  erlangt,  so  hat  der  Eventualbelehnte  gegen  ihn
dieselben  Rechte,  welche  er  gegen  den  Lehnsherrn  hat.  Ueber  die  Natur  des  Rechts
des  Eventualbelehnten  bis  zur  Apertur  herrscht  noch  immer  und  gerade  in  neuester
Zeit  wieder  lebhafter  Streit;  die  richtige  Ansicht  ist  wol  die,  daß  sein  Recht  dem
des  Anwärters  gleich  ist.  Nach  Eintritt  der  Apertur  ist  aber  das  Recht  ein  dingliches
  (anders  beim  Anwärter),  die  E.  gewährt  von  jetzt  ab  dem  Beliehenen  alle
v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  18
        <pb n="757" />
        754  Eventualmaxime.

Rechte  einer  unbedingten  Investitur.  Zur  Anerkennung  der  E.  sind  der  richtigen
Ansicht  nach  nur  die  Universalsuccessoren  des  Beleihenden  verpflichtet.  Was  die
Vererbung  des  Rechtes  betrifft,  so  ist  nicht  zu  übersehen,  daß  die  Berechtigung  des
Eventualbelehnten  vermöge  ihres  Ursprungs  keine  civilrechtliche,  sondern  eine  lehnrechtliche
  ist.  Unter  mehreren  E.  entscheidet  wie  bei  der  Anwartschaft  lediglich  das
Alter.  —  Neben  den  hier  erwähnten  beiden  Arten  der  Verfügung  über  ein  ausstehendes
  Lehen  ist  nach  der  Ansicht  Mancher  und  insbesondere  Beseler's  noch
eine  dritte  anzuerkennen:  die  Zuwendung  des  Angefälles.  In  ähnlicher
Weise  unterscheidet  die  neueste  monographische  Arbeit  über  E.  und  Erxspektanz
(E.  ab  Horn,  De  inv.  event.  et  expectativa  feudali,  diss.  inaug.,  Berolini  1865)
neben  diesen  beiden  Instituten  noch  als  dritte  die  Uebertragung  des  Angefälles.  —
Im  Vorstehenden  konnte  weder  auf  die  zahlreichen  Kontroversen  eingegangen  werden,
welche  früher  und  jetzt  erhoben  sind,  noch  war  auf  die  interessante  Geschichte  der
einzelnen  Institute  einzugehen.

Die  ältere  Lit.  ist  bei  Weber,  VI.  108—172  und  bei  Ifeifferte  in  Weiske’s  Rechtslerikon,
VI.  415—418,  432—438  verzeichnet,  aus  neuerer  Zeit  vgl.  v.  Gerber,  88  112  ;
Beseler,  8  106;  Stobbe,  II.  *  120  unter  I.  und  §  121  unter  I.,  und  für  die  Guln  10
der  Rechtsinstitute  insbesondere  Homeyer,  Syst.,  8§  14,  15;  orn  a.  a.  O.  S.  3—55  und
W.  v.  Brünneck,  Ueber  den  Ursprung  des  sog.  ius  ad  rem  ::  erlin  1869),  29  2,

ran  In.

 

Eventualmaxime.  Ihr  Zweck  ist  Verhütung  der  Verschleppung  der  Prozesse.
Diesen  Zweck  sucht  sie  zu  erreichen,  indem  sie  zur  Häufung  aller  konkurrirenden
Handlungen  im  Prozesse  nöthigt.  Das  Prinzip  der  Reihenfolge  weist  denjenigen
Prozeßhandlungen,  welche  sich  unter  einander  bedingen  (z.  B.  Klage  und  Einrede),
ihre  Ordnung  im  Prozesse  an,  indem  es  sie  zu  ebenso  viel  Prozeßstufen  gestaltet,
und  zur  Konzentration  der  einschlägigen  Thätigkeiten  auf  diesen  Stufen  nöthigt.
Die  E.  aber  gebietet  weiter,  auf  jeder  einzelnen  Stufe  die  einschlägigen  Thätigkeiten
  (z.  B.  die  mehreren  Vertheidigungen,  die  mehreren  Beweisantretungen)  nicht
nacheinander,  sondern  miteinander  vorzunehmen  und  zu  erledigen,  auch  die  zur  Erreichung
  des  angestrebten  Zweckes  nur  eventuell  nöthigen.  Sie  setzt  zu  ihrer
Durchführung  voraus  die  Befristung  der  einzelnen  Prozeßstufen  und  die  Präklusion
aller  während  dieser  Fristen  nicht  vorgenommenen,  auf  die  betreffenden  Stufen
gehörigen  Handlungen.  Dem  Röm.  R.  fremd,  im  Kanonischen  und  Germanischen
Prozeß  aber  nur  in  schwachen  Ansätzen  vorhanden,  hat  sie  sich  als  Prozeß  minzip
erst  im  Gemeinen  Prozeß  entwickelt.  Diese  Entwicklung,  welche  im  J.

§  37  ihren  gesetzlichen  Abschluß  fand  und  sich  dann  im  Gerichtsgebrauch  2.  urnde
bielt  gleichen  Schritt  mit  der  Ausbildung  der  Schriftlichkeit,  die  auch  allein  eine
konsequente  Durchführung  der  E.  gestattet.  Im  mündlichen  Verfahren  würde  die
Zerreißung  der  Verhandlung  in  zeitlich  begrenzte  Präklusivabschnitte  für  die  einzelnen
  Thätigkeiten  eine  schwere  Schädigung  des  materiellen  Rechts  involviren,
übrigens  auch  praktisch  unmöglich  sein.  Daher  ist  die  E.  in  den  neuen,  auf  dem
Prinzip  der  Mündlichkeit  ausgebauten  Prozeßordnungen  als  Prozeßprinzip  aufgegeben
  und  nur  Ruinen  von  ihr  stehen  geblieben  (z.  B.  §§  247,  319,  686  Abs.  3
der  Deutschen  CPO.;  §§  287,  311,  315,  500  Abs.  2,  535  des  Oesterr.  Entw.).
An  ihre  Stelle  ist  getreten  der  Grundsatz  der  Einheitlichteit  der  Verhandlung,  wonach
  „jede.  bestimmte  mündliche  Verhandlung  als  ein  Akt  anzusehen  ist,  selbst  dann,
wenn  sie  in  mehrere  äußerlich  getrennte  Akte  zerfällt“  (Allgem.  Begründung  des
Deutschen  Entw.  v.  1871  §  6).  Die  Hauptkonsequenz  desselben  ist,  daß  innerhalb
einer  mündlichen  Verhandlung  die  einzelnen  Prozeßthätigkeiten  an  eine  bestimmte
Ordnung  gesetzlich  nicht  gebunden  sind,  daß  insbesondere  die  Parteien  anfangs  versäumte
  Rechtsbehelfe  bis  zum  Schluß  der  mündlichen  Verhandlung  jederzeit  nachbringen
  dürfen  (Deutsche  CPO.  §  251;  Oesterr.  Entw.  §  210).  Den  Mißbrauch
dieser  Freiheit  der  Bewegung  zur  Verschleppung  des  Prozesses  sollen  verhindern:
        <pb n="758" />
        Everardi  —  Evolationen.  755

einmal  der  Zwang  zur  Konzentration  der  Rechtsbehelfe  in  den  Prozeßstadien,  welche
die  neuen  Gesetze  entweder  selbst  noch  aufgestellt  (val.  Allgem.  Begründung  des
Deutschen  Entw.  8  7:  Vorverfahren,  Hauptverfahren,  Nachverfahren)  oder  dem
Richter  durch  Theil=  und  Zwischenurtheile  zu  schaffen  gestattet  haben  (Deutsche  CP,.
88  273—276  u.  Mot.  J.  c.;  Oesterr.  Entw.  88  426,  427);  weiter  die  Anwendung  des
allgemeinen  Grundsatzes,  daß  jede  Partei  die  durch  ihr  Verschulden  verursachten
Kosten  selbst  im  Fall  ihres  Sieges  zu  tragen  habe  (Deutsche  CPO.  §90;  Oesterr.
Entw.  §  190),  auf  die  Verzögerung  des  Rechtsstreites  durch  verspätetes  Geltendmachen
  von  Rechtsbehelfen  (Deutsche  CPO.  §  251  Abs.  2);  endlich  die  aus  dem
Französischen  R.  herübergenommene,  übrigens  auch  dem  Englischen  und  Nordamerikanischen
  Prozeß  bekannte  Souveränität  des  Gerichts,  wonach  das  letztere  unter
Umständen  —  aber  immer  nur  auf  Antrag  —  verspätete  Rechtsbehelfe  geradezu
zurückweisen  darf  (Deutsche  CP  O.  8§  252,  256,  339,  398;  Oesterr.  Entw.  211).

Lit.:  Albrecht,  Die  Ausbildung  des  Eprinzips  im  Gem.  Civilprz.,  18387.  —  Wetzell
Syst.,  §  71,  vgl.  §  69  nach  N.  9.  —  Renand,  Lehrb.,  §  79.  —  Canstein,  Die  mater.
Grundl.  des  Civilprz.,  I.  1877  S.  245  ff.  —  Menger,  System  des  Oesterr.  Civilprz.  N.,  I.
1876  S.  352  ff.  Birkmeyer.

Everardi,  Nic.  (Evertszoon,  Everaerts,  Everts),  5  um  1462  zu  Grypskerke
bei  Middelburg,  Präs.  des  höchsten  Gerichtshofes  für  Holland,  Seeland  u.  Friesland
  zu  Mecheln,  9.  VIII.  1531.

Er  schrieb:  Topica  s.  de  locis  legalibusl,  Lovan.  1516  u.  öfter.  —  Consilia,  Löwen
1554,  zuletzt  Antw.  1643.

Lit.:  Savigny,  VI.  464—466.  —  Rivier  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  VI.  433.
Teichmann.

Everhard,  Nicolaus  junior  (Sohn  des  Kanonisten  Nicolaus  Everhard,
genannt  Frisius  der  Aeltere),  §  1537,  Prof.  in  Ingolstadt  etwa  von  1550  bis
1582,  Vorkämpfer  gegen  die  Jesuiten  (lUeber  den  Eintritt  der  Jesuiten  in
Bayern  und  beziehungsweise  an  der  Universität  Ingolstadt  und  ihre  Thätigkeit  daselbst,
  s.  Prantl,  Gesch.  d.  L.  M.  Univerf.,  1872,  Bd.  I.  S.  219  ff.),  F  1586.

Schriften:  Topica  juris  s.  loci  argumentor.  legales,  1552.  —  Responsa  s.  Consilia.
1554,  1577  etc.  —  Orat.  de  laudibus  Jurispr.,  1558.  —  Loci  argumentorum  legales,
67  etc.  —  Orat.  de  dignitate  et  praestantia  Juris  canonic.,  1570.  —  De  rebus  Eccl.
alienandis  vel  non,  1573.  —  Corpus  institut.  Justiniani,  1574.  —  Theses  de  prohibit.  alienationis
  factae  per  testatorem,  1575.  —  Nomenclatura  legum,  1576.  —  Ordo  studendi  juri
civili.  —  Orat.  in  obitum  Alberti  ducis  Bavar.,  1579.  —  Theses  juridicae  ex  mater.  de
Regalibus  collectae,  1584.  —  Repetitio  —,  in  qua  contin.  de  Testibus,  et  de  fide  instrum.
tract.,  1618.  —  Synopsis  locorum  legalium.

Lit.:  Prantl,  I.  c.  Bd.  I.  S.  313;  Bd.  II.  S.  251,  290,  493.  Bezold.

Eviktion,  s.  Entwährung.

Evokationen.  Die  kirchliche  Gerichtsbarkeit  steht  in  der  katholischen  Kirche
ordnungsmäßig  in  erster  Instanz  den  Bischöfen,  in  zweiter  den  Metropoliten,  in
dritter  dem  Papst  zu.  Da  der  Papst  indeß  als  judex  ordinarius  singulorum  gilt,
so  konnte  im  Mittelalter  jede  Streitsache  schon  in  erster  Instanz  im  Wege  der  E.
(per  simplicem  querelam  seu  quaerimoniam)  nach  Rom  gebracht  werden.  Die
aus  dieser  Konsequenz  hervorgewachsene  Praxis  führte  allmählich  einerseits  zur
Auflösung  der  ordentlichen  Jurisdiktionsverhältnisse,  andererseits  zu  großer  Erschwerung
  bzw.  Vertheuerung  der  (ausländischen)  Rechtspflege  und  gab  daher  schon
im  12.  Jahrhundert  in  Verbindung  mit  dem  gewaltigen  Geschäftsandrange  bei  der
Kurie  Anlaß  zu  einer  Einrichtung,  wonach  die  an  den  päpstlichen  Stuhl  gediehenen
Streitsachen  nicht  in  Rom,  sondern  durch  einheimische  delegirte  Richter  (Zudices  in
partibus)  entschieden  werden  sollten.  Die  reformatorischen  Konzilien  des  15.  Jahrhunderts
  haben  das  Institut  der  delegirten  Gerichte  wiederholt  zur  Anerkennung
gebracht  (Hübler,  Konstanzer  Reformation,  S.  90  ff.,  232  ff.).  Auch  von  dem
Tridentinum  ist  der  Grundsatz,  daß  die  päpstliche  Appellationsjurisdiktion,  ausgenommen
  in  causis  majoribus,  nur  durch  Mandatare  zu  üben  sei  (udices  sy#no
dales,  prosynodales),  bestätigt  worden.  Daneben  hat  zugleich  der  Staat  dem

48“
        <pb n="759" />
        756  Exceptio  veritatis  —  Erequatur.

Gegenstande  eine  dauernde  Aufmerksamkeit  geschenkt  und  vielfach  das  Verbot  einer
Ueberführung  kirchlicher  Rechtssachen  an  außerdeutsche  Gerichte  unter  staatsgesetzliche
Garantie  gestellt.  So  z.  B.  die  zur  oberrheinischen  Kirchenprovinz  vereinigten
  Staaten  in  der  Verordnung  vom  30.  Jan.  1830,  §  10  (vgl.  Württemberg,
  Gesetz  vom  30.  Jan.  1862,  Art.  10),  Preußen,  schon  durch  das  Allg.  LR.
Th.  II.  Tit.  11  §§  137,  138  —  jetzt  durch  das  Gesetz  vom  12.  Mai  1873,  F  1.

Lit.:  Richter-Dove,  Kirchenrecht,  §  210.  —  Mejer,  Kirchenrecht,  §  190.  —  Phillips,
  Lehrb.  d.  Kirchenrechts,  I.  §  95.  —  Longner,  R.Verh.  d.  Bisch,  in  d.  oberrhein.
K.  Prov.,  S.  118  ff.  Hübler.

Exceptio  veritatis,  s.  Wahrheitsbeweis.

Exekutivzwang,  s.  Verwaltungsexekution.

Exemtionen  sind  Abweichungen  von  dem  normalen  kirchlichen  Subjektionsverhältniß,
  wonach  einzelne  Personen,  Institute  oder  Gebiete  von  der  ordentlichen
Jurisdiktion  ausgenommen  werden.  Derartige  Befreiungen  kommen  sowol  von  der
Metropolitan=  als  von  der  bischöflichen  und  Pfarrgewalt  vor.  Die  wichtigsten
sind  die  E.  der  Klöster  von  der  pfarrlichen  resp.  bischöflichen  Jurisdiktion  und  der
Bisthümer  von  dem  Metropolitanverbande.  Als  exemte  Orden  gelten  z.  B.  die
Cisterzienser,  Prämonstratenser,  Kluniazenser.  Zu  den  exemten  Prälaten,  die  also
unmittelbar  unter  dem  Röm.  Stuhle  stehen,  gehören  die  vier  Deutschen  Bischöfe
von  Ermland,  Breslau,  Hildesheim,  Osnabrück,  der  apostolische  Feldvikar  in.
Oesterreich,  welcher  die  bischöfliche  Jurisdiktion  über  die  kaiserliche  Armee  übt,  bis
zum  Jahre  1873  auch  der  katholische  Feldpropst  des  Preußischen  Heeres,  ferner  die
Bischöfe  im  Reichsland  von  Straßburg  und  Metz,  sowie  die  sämmtlichen  Bischöfe
der  Schweiz  (St.  Gallen,  Chur,  Solothurn-Basel,  Lausanne-Freiburg-Genf,  Sitten).

In  Betreff  der  Klöster  sind  zwei  Arten  der  E.  von  einander  zu  sondern.
Entweder  bildet  nämlich  das  Kloster  ein  vom  Bischof  resp.  von  dem  Dihzesanverbande
  gänzlich  unabhängiges  Territorium  t(territorium  nullius  sc.
dioeceseos)  mit  einem  praelatus  nullius  an  der  Spitze:  hier  sind  alle  innerhalb
des  Gebiets  wohnenden  Laien  und  Kleriker  ohne  Ausnahme  der  Jurisdiktion  des
Kloster-Oberen  unterworfen  (so  z.  B.  die  Abtei  St.  Moriz  im  Kanton  Wallis).
Oder  die  E.  erstreckt  sich  nur  auf  das  Kloster  und  die  zu  ihm  gehörigen
Personen:  hier  bleibt  das  bischöfliche  Regiment  über  das  Gebiet  selbst  und  die
weltlichen  Unterthanen  des  Klosters  in  Kraft,  der  Diöbzesanverband  ist  also  nicht
ganz  unterbrochen.

Das  Konzil  von  Trient  war  den  E.  nicht  günstig,  nachdem  dieselben

während  des  Mittelalters  in  außerordentlicher  Weise  angewachsen  waren,  indem  die
Orden  und  Klöster  von  den  Päpsten  durch  die  Exemtionsprivilegien  als  Gegengewicht
  gegen  bischöfliche  Selbständigkeitstendenzen  benutzt  wurden.  Das  Tridentinum
  hat  die  Jurisdiktion  der  Bischöfe  über  die  exemten  Klöster,  soweit  sie  die
Seelforge  (cura  animarum)  betrifft,  wieder  hergestellt  und  ihnen  gleichzeitig  eine
Reihe  von  anderen  Befugnissen  (Ausfsichtsrechte)  theils  zu  eigenem  Rechte,  theils  im
Wege  der  Delegation  zugewiesen.  Seitdem  wird  auch  von  den  Römischen  Spruchbehörden
  eine  sehr  strikte  Interpretation  der  Exemtionsprivilegien  zur  Anwendung
gebracht.  In  der  evangelischen  Kirche  finden  sich  partikularrechtlich  E.  vom  Parochialzwang.
  So  früher  generell  bezüglich  der  Beamten.  Die  neuere  Entwicklung
ist  derartigen  Ausnahmestellungen  nicht  günstig  und  allenthalben  strebt  man  mit
Recht  danach,  dieselben  möglichst  zu  beseitigen.
Lit.:  Richter-Dove,  Kirchenrecht.  §  146.  —  Phillips,  Lehrb.  d.  Kirchenrechts,  I.
§  149.  —  Hinschius,  Kirchenrecht,  II.  §  94.  —  Friedberg,  Kirchenrecht,  §  69.  —
Gareis  u.  Zorn,  Staat  u.  Kirche  in  der  Schweiz,  II.  §58  40—44;  1.  S.  611.  —  Ueber
die  reichsländischen  Bisthümer  vgl.  den  Staatsvertrag  mit  Frankreich  vom  7.  Oktober  1874
(R.G.  Bl.  S.  123).  Hübler.

Exequatur  (Placet)  ist  ein  Akt,  durch  welchen  ein  Staat  einem  für  sein
Gebiet  von  einem  anderen  Staate,  durch  die  sog.  lettres  de  provision  (patente,
Bestellungsbrief)  bestellten  Konsul  die  Ausübung  seiner  Funktionen  gestattet,  ihm
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        Erhibitionspflicht.  757

gewisse  Rechte  gewährt  und  gegenüber  den  lokalen  Autoritäten  legitimirt.  Zu  dem
Zwecke  sendet  der  Minister  des  Auswärtigen  des  bestellenden  Staates  die  Konsularprovisionen
  an  dessen  Gesandten  im  fremden  Staat  und  richtet  dieser  dann  ein
Gesuch  an  den  Minister  des  Auswärtigen  des  bestellten  Staates.  Die  Gewährung
erfolgt  in  England  und  Belgien  durch  kontrasignirte  Verordnung  des  Monarchen,
in  anderen  Staaten  durch  einfache  Benachrichtigung  der  örtlichen  Regierung  an
die  Gesandtschaft  des  bestellenden  Staates.  Die  Forderung  der  Publikation  des
ertheilten  E.  ist  nur  gestellt  in  der  Amerikanischen  Instruktion  vom  2.  März  1833,
gewöhnlich  bleibt  der  Lokalregierung  die  Anzeige  in  den  Amtsblättern  überlaffen.
Nur  die  direkt  von  ihrer  Regierung  ernannten  Vizekonsuln  erhalten  ein  E.,  in
Frankreich  nur,  wenn  sie  an  ihrem  Wirkungsorte  die  einzigen  Konsularagenten  desselben
  Staates  sind.  —  Verweigert  kann  das  E.  werden  wegen  Anrüchigkeit,  betrügerischen
  Bankerotts,  feindseliger  politischer  Gesinnung  gegen  den  fremden  Staat
oder  Betheiligung  an  politischen  Umtrieben  gegen  ihn.  Die  Gründe  müssen  spezifizirt
  und  eventuell  bewiesen  werden,  sie  gelten  auch  für  die  Entziehung  (Oppenheim,
  S.  28  ff.),  außerdem  wird  das  E.  dem  Gebrauch  nach  entzogen  dem  Konsul,
welcher  Unterthan  des  Staates  seiner  Wirksamkeit  ist,  wenn  er  einer  gerichtlichen
Untersuchung  unterzogen  ist  (Mensch,  p.  17).  Beim  Eintritt  eines  Krieges  mit
dem  bestellenden  Staat  erlischt  das  E.  ohne  ausdrückliche  Zurückziehung  als  Folge
der  von  dem  bestellenden  Staat  an  den  Konful  ergangenen  Weisung,  seine  Funktionen
  einzustellen.  Von  der  Abberufung  des  Gesandten  ihres  Staates  bleiben  die
Konfuln  unberührt.  Beim  Personenwechsel  der  Souveräne  wird  das  E.  nicht  erneuert;
  beim  Herrschaftswechsel  ist  Miruß  (I.  §  381)  gegenüber  Guizot  dafür,
und  erklärt  Oppenheim  (S.  24)  die  Frage  für  kontrovers.  Da  diejenige  Staatsmacht,
  welche  das  E.  verliehen,  nicht  mehr  Herrscherrechte  ausübt,  ist  die  Erneuerung
  geboten.
Lit.:  Oppenheim,  Prakt.  Handb.  d.  Konsulate  aller  Länder,  1854,  S.  24  ff.

Mensch,  Manuel  pratique  du  consulat,  pag.  9  ss.  —  Miruß,  Das  Europ.  Gesandtschr.,
1847,  §  381.  —  Martens,  Guide  diplomatique,  1851,  88  76  ss.  Bulmerincq.

Exhibitionspflicht.  Etwas  exhibiren  heißt  nach  den  Quellen  facere  in
publico  (vor  Gericht)  potestatem,  ut  ei  qui  agat  experiundi  sit  copia;  es  bedeutet
also  je  nach  den  Umständen  das  Vorlegen,  Zugänglichmachen,  auch  das  Loslösen
einer  Sache  von  anderen  damit  verbundenen  Gegenständen.  Die  Erhibition  dient
der  Geltendmachung  eines  Vermögensrechts  (nach  Einert  jedes  Privatrecht)  an
der  zu  exhibirenden  Sache  zur  Vorbereitung  und  kann  aus  Billigkeitsgründen  in
allen  Fällen  gefordert  werden,  in  denen  für  solche  Vorbereitung  ein  rechtliches
Interesse  darzulegen  ist.  Im  Falle  der  Kontumaz  und  gegen  Denjenigen,  welcher
sich  dolos  der  Fähigkeit  zu  exhibiren  beraubt  hat,  verwandelt  sich  das  Recht  in
eine  Interesseforderung.  Objekt  der  E.  ist  eine  Sache:  das  interdictum  de  libero
homine  exhibendo,  eine  Popularklage  zum  Schutz  der  Freiheit,  ist  antiquirt,  beim
interdictum  de  liberis  exhibendis  et  ducendis  wird  nicht  blos  Exhibition,  sondern
Gestattung  der  Fortnahme  beansprucht.  Wenn  letzteres  auch  bei  Sachen,  deren
Besitz  der  Exhibirende  nicht  für  sich  festhält,  zum  Inhalt  der  E.  gerechnet  wird,  so
ist  das  ungenau.  Eine  eigenthümliche  Abart  der  Exhibition  ist  die  Pflicht  zur
Vorlegung  (Edition)  von  Urkunden,  welche  nach  der  CPO.zu  Gunsten  einer
Prozeßpartei  für  deren  Gegner  und  für  jeden  Dritten  sowol  nach  den  allgemeinen
Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  als  dadurch  begründet  sein  kann,  daß  die  Urkunde
  für  die  Prozeßpartei  und  den  Editionsverklagten  eine  gemeinschaftliche  ist.  —
Aus  den  Fällen  der  E.  ist  die  Pflicht  zur  Absonderung  kohärirender  Sachen  zum
Zweck  der  Ermöglichung  der  Vindikation  hervorzuheben.  —  Im  Preuß.  LR.  ist
eine  Absonderungsklage  ausdrücklich  zugelassen,  sie  ist  aber  hier  Ausfluß,  nicht  nothwendige
  Vorbereitung  der  Eigenthumsklage.  In  anderen  Fällen  wird  Exhibition
auf  Grund  des  allgemeinen  Satzes  verlangt  werden  können,  daß,  wenn  die  Gesetze
        <pb n="761" />
        758  Erkusationsgründe.

ein  Recht  geben,  dadurch  auch  die  Mittel  bewilligt  sind,  ohne  welche  das  Recht
nicht  ausgeübt  werden  kann.  —  Das  Sächs.  BGB.  gewährt  Klagen  auf  Vorzeigung
von  Sachen  und  Urkunden  wegen  jedes  rechtlichen  Interesses  daran.  Der  Code
civ.  handelt  ausdrücklich  nirgends  von  solcher  Klage.  —  Ob  und  inwiefern  im
Prozesse  oder  für  denselben  eine  besondere  E.  behufs  Gestattung  der  Einnahme  des
gerichtlichen  Augenscheins  anzunehmen,  ist  streitig.

Lit.  u.  Quellen:  Einert,  Tract.  de  act.  ad  erhib  Tipe  1816.  —  Demelius,
Exhibitionspflicht.  —  Wach,  Krit.  V.J.  Schr.  Bd.  XV.  S.  —  V.  „Weveld,  Zur  Lehre
vom  gerichtlichen  Auzenschein  —  D.  tit.  ad  exhibendum  10.  34.  C.  42.  —  Preuß.  LR.
Einl.  §  89,  Th.  I.  Tit.  9  §  289.  —  Sächs.  BGB.  §s  1565  ff.  —  ucn  S#  S  337394.

ccinn

Erkusationsgründe.  1)  Die  Vormundschaft  ist  ein  munus  publicum,  und
deren  Uebernahme  von  Seiten  des  Berufenen  ist  allgemeine  Bürgerpflicht.  Doch
kann  diese  Uebernahme  von  dem  Testator  dem  im  Testament  ernannten  Vormund
freigestellt  werden.  Auch  kann  nach  dem  Novellenrechte  weder  Mutter  noch  Großmutter
  dazu  gezwungen  werden,  da  die  diesen  Frauenzimmern  gegebene  Fähigkeit
zur  Vormundschaft  lediglich  eine  Gunst  des  Gesetzes  ist,  deren  Vorhandensein  theils
die  Befugniß  gewährt,  die  gesetzlich  oder  dativ  oder  testamentarisch  angetragene
Tutel  abzulehnen,  theils  sogar  die  Befugniß,  eine  bereits  übernommene  Tutel
niederzulegen.

2)  Als  Niederlegungsgründe  sind  nur  wenige  Fälle  anzuführen,  nämlich
  Abwesenheit  in  Staatsangelegenheiten  für  so  lange  die  Abwesenheit  dauert,
definitiv  nur  wenn  über  die  See,  trans  mare;  Ernennung  in  den  geheimen  Rath
des  Regenten;  Aenderung  des  Wohnorts  mit  Erlaubniß  des  Regenten;  endlich  so
schwere  Krankheit,  daß  die  Besorgung  auch  der  eigenen  Angelegenheiten  nicht  möglich
  ist.  Nicht  aber,  wie  in  neueren  Gesetzgebungen,  ein  hohes  Alter.

3)  Zahlreicher  sind  die  Gründe  zur  Ablehnung  einer  neu  angetragenen
Vormundschaft.  a)  Wegen  ihres  Amts  und  Berufs  können  sich  nach  Röm.  R.
exkusiren  die  Mitglieder  des  kaiserlichen  geheimen  Raths,  die  höheren  kaiserlichen
Beamten;  die  höheren  Magistratspersonen,  nach  Einigen  Alle,  die  ein  obrigkeitliches
  Amt  bekleiden;  ehrenvoll  entlassene  Soldaten  mit  verschiedenen  Nüancen;
Steuereinnehmer;  Verwalter  (nicht  aber  Pächter)  von  Fiskalgütern;  wer  in  Staats-(nicht
  in  Stadt-)Angelegenheiten  abwesend  ist,  und  zwar  noch  ein  Jahr  nach  der
Rückkehr;  Geistliche,  sofern  sie  nicht  unfähig  sind  (s.  d.  Art  Vormundschaft);
endlich,  doch  nicht  unbeschränkt,  praktische  Aerzte,  Rechtslehrer,  Lehrer  der  Philosophie,
  der  Rhetorik  und  der  Grammatik.  Diese  rechtlichen  Bestimmungen  werden
heutzutage,  soweit  thunlich,  auf  entsprechende  Kategorien  von  Würdenträgern  und
Beamteten  angewendet.  b)  Wegen  Ueberbürdung  darf  ablehnen,  wer  bereits  drei
ihm  auferlegte  Vormundschaften  verwaltet.  Dies  jedoch  mit  erweiternden  und  beschränkenden
  Nebenbestimmungen,  welche  sich  sämmtlich  dadurch  erklären,  daß  auf
wirkliche,  nicht  auf  scheinbare  Ueberbürdung  gesehen  wird.  Deshalb  werden  die
Vormundschaften,  die  der  Familiensohn  in  potestate  verwaltet,  mit  denjenigen  des
Inhabers  der  potestas  zusammengerechnet,  wenn  Dieser  für  Jenen  haftet.  Auch
kann  die  Ueberbürdung  schon  aus  einer  einzigen  Vormundschaft  folgen,  wenn  die
Verwaltung  derselben  eine  ausnehmend  bedeutende  ist,  während  andererseits  die
Vormundschaft  über  mehrere  Geschwister  mit  noch  ungetheiltem  Vermögen  für  eine
einzige  Vormundschaft  gilt.  Von  der  Vormundschaft,  wie  von  anderen  munera
publica  wird  exkufirt,  wer  in  Rom  4,  in  Italien  4,  in  der  Provinz  (heutzutage
gemeinrechtlich  überall)  ?  eheliche  leibliche  Kinder  hat,  wobei  die  im  Kriegsdienste
Gefallenen  mitgezählt  werden  und  die  Enkel  ex  fllio  mortuo  an  die  Stelle  des
Verstorbenen  treten.  Motiv  war  im  Röm.  R.  Belohnung  der  Eheschließung  und
Kindererziehung.  Heutzutage  aber  ist  dieser  Ablehnungsgrund  vom  Gesichtspunkte
der  Ueberbürdung  zu  beurtheilen.  c)  Wegen  hohen  Alters  ist  der  70jährige  exkusirt.
        <pb n="762" />
        Erkusationsgründe.  759

d)  Wegen  materieller  Unmöglichkeit  oder  Schwierigkeit  Derjenige,  welcher  so

ist,  daß  seine  ganze  Thätigkeit  zu  seinem  Lebensunterhalt  in  ezweelcher  lonrm
wird;  ebenso  Derjenige,  welcher  beständig  so  krank  ist,  daß  er  seine  eigenen  Angelegenheiten
  nicht  besorgen  kann.  —  Ebenso,  propter  rusticitatem,  Derjenige
welcher  weder  lesen  noch  schreiben  kann,  und  dazu  noch  geschäftsunerfahren,  expers
negotiorum,  ist.  —  Endlich  Derjenige,  welcher  nicht  am  Orie  der  Vormundschaftsverwaltung
  seinen  »  Wohnsitz  hat;  auch  kann  gegen  vormundschaftliche  Verwaltung
weit  entlegener  Güter  partielle  Exkusation  gewährt  werden.  e)  Fernere  E.  liegen
in  bestimmten  persönlichen  Beziehungen  zum  Mündel,  die  mit  den  Pflichten  des
Vormundes  nicht  wohl  vereinbar  sind,  oder  dieselben  erschweren  würden.  Unter
letztere  gehört  ein  gewisser  Standesunterschied.  Unter  erstere  Feindschaft  zwischen
dem  ernannten  Vormund  und  dem  Mündel,  resp.  den  Eltern  des  Mündels,  Prozeßführung
  des  Vormunds  gegen  das  Mündel  wegen  der  väterlichen  Erbschaft,  oder
de  statu  nicht  aber  Führung  gewöhnlicher  Prozesse.  Diese  und  ähnliche  Fälle
werden  mitunter  mehr  als  Unfähigkeitsgründe,  als  excusationes  necessariae,
angesehen  (s.  darüber  d.  Art.  Vormundschaft).  Uebrigens  steht  es  unzweifelhaft
im  Ermessen  der  Behörde,  hier  beschränkend  oder  erweiternd  zu  verfügen;  so  kann
eine  Exkusation  darin  gefunden  werden,  daß  die  Ernennung  in  chikanöser  oder
malitiöser  Absicht  von  Seiten  des  Testators  oder  Magistrats  geschah.  f)  Andere,
zum  Theil  relative,  Ablehnungsgründe,  z.  B.  Mitgliedschaft  gewisser  Innungen,
sind  nicht  mehr  heutigen  Rechts.

4  )  Da  die  Exkufation  doch  nur  Ausnahme,  Privileg  ist,  so  muß  sie  natürlich
limitativ  behandelt  werden.  In  einer  Reihe  von  Fällen  findet  sie  nicht  statt,  wo
der  Vormund  auf  das  Privileg  implicite  verzichtet,  folglich  das  Recht  aufgegeben
hat,  sich  nachträglich  darauf  zu  berufen.  So  wenn  er  bereits  angefangen  hat  zu
verwalten,  ohne  seine  Ablehnung  zu  melden,  und  wenn  er,  testamentarisch  ernannt,
ein  ihm  im  Testamente  vermachtes  Legat  angenommen,  oder  gar  das  Testament
selber  geschrieben  hat.  Um  so  mehr  natürlich,  wenn  er  explicite  darauf  verzichtete,
indem  er  dem  Vater  des  Mündels  versprach,  die  Vormundschaft  übernehmen  zu
wollen.

5)  Unter  den  Römischen  Juristen  war  es  früher  streitig,  ob  mehrere  unvollständige
  Gründe  durch  ihre  Verbindung  Exkusation  gewähren?  Z.  B.  der  Ernannte
hat  zwei  Kinder,  ist  kränklich,  hat  wenig  Vermögen  und  ist  69  Jahre  alt.  Die
Frage  wird  im  Justin.  R.  verneint.  Unter  derartigen  Umständen  würde  übrigens
eine  Ernennung,  wenigstens  eine  Dation,  schwerlich  stattfinden.

6)  Die  Exkusation  muß,  unter  Angabe  des  Grundes,  bei  der  kompetenten
Behörde  vorgebracht  werden,  binnen  einer  bestimmten  Frist  seit  der  Kenntniß  der
Ernennung,  resp.  Konfirmation,  zu  Rom  von  50  Tagen,  und  mehr  für  Abwesende;
heute  partikularrechtlich  anders  bestimmt.  Nichtbeobachtung  der  gesetzlichen  Form
und  Frist  hat  Verlust  der  Exkusation  zur  Folge.  Während  des  Prozesses,  der  nicht
über  vier  Monate  dauern  soll,  wird,  wenn  es  sich  um  Ablehnung  handelt,  ein
interimistischer  Vormund  bestellt.  Die  Zulassung  der  Ablehnung  hebt  die  Ernennung
vollständig  auf;  die  Verwerfung  dagegen  hat  zur  Folge,  daß  der  Ernannte  nunmehr
  von  Anfang  an  verantwortlich  ist,  wie  wenn  er  gar  keine  Erkusation  vorgebracht
  hätte.

Nach  dem  Preuß.  LR.  können  sich  entschuldigen:  alle  in  wirklichen  Militärdiensten
  stehende  Personen,  die  Räthe  königlicher  Kollegien,  Direktoren  und  Bürgermeister,
  königliche  Domänenpächter  und  Beamtete,  Verwalter  öffentlicher  Kassen;
Personen,  die  in  öffentlichen  Angelegenheiten  im  Auslande  sich  aufhalten;  Sechzigjährige;
  fortwährend  kranke  Personen;  Personen,  die  5  unversorgte  eheliche  Kinder
haben;  solche,  die  bereits  eine,  mit  sehr  vielen  und  wichtigen  Geschäften  verbundene,
oder  zwei  Vormundschaften  mit  Vermögensverwaltung  übernommen  haben.  Analog
der  desueten  Römischen  Bestimmung  über  Zunttgenossen,  brauchen  Geistliche  und
        <pb n="763" />
        760  Ermissionsklage  —  Explorationsverfahren.

Lehrer  nur  über  Kinder  von  Amtsgenossen  und  Verwandten  die  Vormundschaft  zu
übernehmen.  Diese  Bestimmungen  sind  durch  die  Vormundschaftsordnung  von  1875
modifizirt  worden,  wonach  auch  das  weibliche  Geschlecht  und  das  Domizilirtsein  in  einem
anderen  Gerichtsbezirke  als  E.  gelten,  und  öffentliche  Beamte  nur  mit  Einwilligung
ihrer  unmittelbar  Vorgesetzten  eine  vom  Vormundschaftsgerichte  bestellte  Tutel  annehmen
  dürfen.  —  Das  Franz.  R.  befreit,  im  öffentlichen  Interesse:  eine  Reihe
Würdenträger  und  Staatsdiener,  die  Militärpersonen  in  aktiven  Diensten,  und  die
in  Staatsangelegenheiten  außer  Landes  befindlichen  Personen;  im  Privatinteresse:
wegen  Entfernung  nur  Nichtverwandte  und  Nichtverschwägerte,  Personen  über  65
Jahre;  solche,  die  bereits  zwei  Vormundschaften,  d.  h.  Vermögensverwaltungen  im
oben  angedeuteten  Sinne  führen,  —  für  Denjenigen,  der  Ehegatte  und  Vater  ist,
ist  schon  eine  einzige  genügend,  nur  von  der  Tutel  über  seine  eigenen  Kinder  ist
er  nicht  befreit;  —  endlich,  mit  derselben  Beschränkung  solche,  die  fünf  eheliche
leibliche  Kinder  haben.

Quellen:  Tit.  I.  I.  25;  D.  XXVII,  1;  V,  52  ss.  De  excusationibus.  —
Preuß.  LR.  II.  18  §88  202—  —219.  —  Preuß.  Voclunssschastpchn  v.  1875,  §§  20,  22—23.  —

C.  N.  art.  427—441.
Lit.:  S.  d.  Art.  Vormundschaft.  Rivier.

Exmissionsklage  ist  im  Allgemeinen  jede  Klage,  welche  die  Entfernung  des
Verklagten  aus  einem  von  ihm  besessenen  Grundstück  zum  Ziel  hat,  insbesondere
die  Klage  des  Vermiethers  oder  Verpächters  gegen  Miether  oder  Pächter  auf
Räumung  des  Grundstücks.  Ihrem  Grunde  nach  kann  dieselbe  zunächst  als  Vertragsklage
  (actio  locati)  angestellt  werden,  sowol  nach  Ablauf  der  Miethszeit,  als  während
derselben,  insofern  der  Kläger  ein  Recht  zum  Rücktritt  vom  Vertrage  geltend  macht.
Außerdem  ist  die  Klage  als  possessorische  und  als  dingliche  denkbar.  In  ersterer
Gestalt  hat  sie  der  Vermiether  als  Besitzer,  zur  Abwehr  eigenmächtiger  Eingriffe
des  Miethers  in  seinen  Besitz,  und  zwar  als  interdictum  uti  possidetis  oder  nach
geschehener  Besitzentziehung  als  interdictum  unde  vi.  Nur  ist  die  Klage  unbegründet,
wenn  der  Miether  die  Räumung  propter  iustam  et  probabilem  causam  verweigert
hat  (I.  12  D.  de  vi  43,  16.  1.  20  D.  d.  A.  P.  41,  2),  welche  Worte  freilich
von  Manchen  nicht  auf  die  Befugnisse  aus  dem  Miethskontrakt,  sondern  nur  auf
Nothfälle,  wie  Krankheit  u.  dgl.,  bezogen  werden.  Vgl.  Randa,  Besitz,  3.  Aufl.,
§  20  A.  184;  Ziebarth,  Realexekution,  S.  130;  Degenkolb,  Krit.  Vierteljahrsschr.,
  IX.  S.  227.  Nach  Preuß.  R.  dringt  unzweifelhaft  die  Besitzklage  des
Vermiethers  erst  dann  durch,  wenn  das  Recht  des  Miethers  auf  den  unvollständigen
Besitz  erloschen  ist  (58  114,  169  A.  LR.  I.  7).  —  Auch  auf  ein  dingliches  Recht
(z.  B.  Eigenthum,  Nießbrauch)  kann  die  E.  gestützt  werden  (anderer  Meinung:
Delbrück,  Dingl.  Klage,  S.  312);  dann  hat  auch  nach  Gem.  R.  der  Miether  die
exceptio  doli  aus  der  Obligation  des  klagenden  Vermiethers.  Je  nach  der  Natur
der  Klage  bestimmt  sich  der  Beweissatz.  Zuständig  für  die  E.  ist  das  Amtsgericht
(GVG.  §  23  Nr.  2),  und  daher  das  Verfahren  nach  §§  456  ff.  der  CPO.  ein  abgelürztes.
  Ueber  die  Zwangsvollstreckung  aus  der  E.  vgl.  CPO.  8771;  ferner
auch  §  649  Nr.  1.

*  Förster,  Theorie  u.  Praxis,  II.  §  136  Nr.  V.  Eck.

Explorationsverfahren,  ärztliches,  bei  zweifelhaften  Geisteszuständen.
Recht  und  Pflicht  der  Medizin  auch  in  Fragen  zweifelhafter  geistiger  Gesundheit
ihr  Votum  abzugeben,  ist  von  der  heutigen  Gesetzgebung  (Deutsche  StrafP  O.
5P§  73—83,  238—257,  Deutsche  ChH  O.  369,  593—612,  616  —620;  Oesterr.
Be#B.  F  273  und  Oesterr.  StrafP  O.  J  134)  anerkannt  und  geregelt.  Noch  Kant
wollte  Fragen  dieser  Art  der  philosophischen  Fakultät  zuweisen  und  Regnault
bestritt  (1830)  die  Kompetenz  der  Aerzte.  Freilich  waren  die  psychiatrischen  Gut-
        <pb n="764" />
        Explorationsverfahren.  761

achten  damals  mehr  philosophische  Abhandlungen  als  medizinische  Expertisen  und
mehr  geeignet  zu  verwirren,  als  aufzuklären.  Der  veränderte  und  fortgeschrittene
Standpunkt  gerichtlich  psychiatrischer  Wissenschaft  läßt  Zweifel  über  ihre  Berechtigung
in.  foro  gehört  zu  werden,  heutzutage  nicht  mehr  aufkommen.  Ihre  Bedeutung
und  Nützlichkeit  können  nur  dadurch  geschmälert  werden,  daß  ihre  Vertreter  vielfach
nur  formal,  aber  nicht  wirklich  Sachverständige  sind  oder  ungünstige  äußere  Bedingungen
  den  Erfolg  der  ärztlichen  Untersuchung  beeinträchtigen.  Der  praktische
Erfolg  einer  Wissenschaft  ist  wesentlich  abhängig  von  einer  richtigen  Anwendung
ihrer  Grundsätze.

Die  psychischen  Krankheiten  sind  Hirnkrankheiten.  Die  Methode  ihrer  Beobachtung
  und  Beurtheilung  kann  nur  eine  naturwissenschaftliche  sein.  Aber  auch
die  günstigen  äußeren  Bedingungen  der  Beobachtung  dürfen  nicht  fehlen.

Die  allgemeinen  Regeln  und  Bedingungen  der  Untersuchung  hat  eine  Darlegung
  des  ärztlichen  E.  festzustellen.

Der  ärztliche  Sachverständige,  dem  die  Ermittlung  eines  zweifelhaften  Geisteszustandes
  zukommt,  ist  weder  Zeuge  noch  Gehülfe  des  Richters.  Nicht  Zurechnungsfähigkeit
  oder  Dispositionsfähigkeit,  sondern  Feststellung  der  Geistes-Gesundheit  oder
r'  durch  eine  wissenschaftliche  Untersuchung  ist  seine  Aufgabe  (Mittermaier).


Als  subjektive  Erfordernisse  für  eine  befriedigende  Expertise  ergeben  sich  zunächst
  die  eigentlich  selbstverständliche,  aber  im  konkreten  Fall  keineswegs  immer  vorhandene
  psychiatrische  Bildung  des  Experten.  Nur  das  längere  Studium  der  Pfychiatrie
  in  der  Irrenanstalt  oder  psychiatrischen  Klinik  vermag  jene  zu  verschaffen.
Theoretisches  Studium  reicht  bei  einer  so  eminent  praktischen  und  auf  Beobach-N
  begründeten  Wissenschaft,  wie  sie  die  gerichtliche  Psychopathologie  darstellt,
nicht  aus.

Die  Wahl  des  oder  der  Sachverständigen  steht  dem  Richter  zu  (Deutsche
CPO.  8§  369,  Deutsche  StrafPp  O.  §  73).  Billigerweise  sollte  das  Recht,  Sachverständige
  vorzuschlagen,  auch  der  Vertheidigung  zukommen.  In  Oesterreich  müssen
es  zwei  Experten  sein,  in  Deutschland  kann  einer  genügen.

Als  objektive  Erfordernisse  ergeben  sich  genügende  Zeit,  passender  Ort  und
ausreichende  Mittel  für  die  Ermittlung  des  zweifelhaften  Geisteszustands.

Die  Forderung  ausreichender  Zeit  ergiebt  sich  aus  der  meist  erforderlichen
  Umfänglichkeit  der  Vorerhebungen  über  die  Person  des  Exploranden,  die  in
der  Regel  in  ungenügender  Weise  auf  dessen  Leumund  und  etwaige  Vorbestrafungen
sich  beschränken  und  die  anthropologische  Seite  der  Persönlichkeit  unerörtert  ließen.
Ferner  aus  der  Häufigkeit  zeitweiser  Latenz  des  Irrseins,  der  periodischen  Wiederkehr
von  Anfällen,  der  Möglichkeit  der  Simulation,  Dissimulation  2c.  Es  können
Monate  erforderlich  sein,  bis  der  Experte  im  Stande  ist,  ein  entscheidendes  Gutachten
  abzugeben.  Nur  selten  und  bei  gut  charakterisirten  Formen  von  Irrsinn
wird  ein  solches  prima  vista  möglich  sein.

Nicht  minder  wichtig  erscheint  ein  passender  Ort  der  Beobachtung.  In
schwierigeren  Fällen,  überhaupt  da,  wo  eine  unausgesetzte  Beobachtung  (Simulation,
Dissimulation,  Ermittlung  epileptischer  Anfälle)  und  zwar  durch  Geübte  erforderlich
ist,  wird  die  Abgabe  in  ein  Hospital  oder  eine  Irrenanstalt  nicht  zu  umgehen
sein.  Die  Deutsche  StrafPO.  §  81  gestattet  die  letztere  Maßregel,  beschränkt  aber
die  Dauer  der  Verwahrung  in  der  Anstalt  auf  6  Wochen.  Die  Erfahrung  muß
lehren,  ob  in  allen  Fällen  eine  solche  Beobachtungsfrist  ausreicht.

Die  Hülfsmittel  zur  Beobachtung  des  Geisteszustands  ergeben  sich  aus  dem
Studium  der  Akten  und  der  direkten  Exploration  des  Beschuldigten.
Es  versteht  sich  heutzutage  von  selbst,  und  ist  auch  in  der  Deutschen  Straf  PO.
8  80  ausdrücklich  bestimmt,  daß  der  Richter  dem  Experten  in  seiner  oft  so  schwierigen
  Aufgabe  thunlichen  Vorschub  leiste,  ihm  alles  bisherige  Aktenmaterial  zur
        <pb n="765" />
        762  Erxplorationsverfahren.

Verfügung  stelle,  dasselbe  über  Antrag  und  Bedarf  des  Experten  durch  neue  Zeugeneindernahmen
  und  Thatbestandsuntersuchungen  ergänze  und  Jenem  so  oft  und  so
lange  er  es  für  nöthig  hält,  den  uneingeschränkten  Verkehr  mit  dem  Exploranden
gestatte.

Bei  verwickelteren  Fällen  ist  es  nöthig,  daß  der  Experte  sich  einen  Auszug
aus  den  Akten  bezüglich  der  für  seine  Zwecke  belangreichen  Thatsachen  und  Daten
anfertige  und  sofort  den  Untersuchungsrichter  um  wissenswerthe  oder  nothwendige
Ergänzungen  der  Vita  anteacta  und  Species  facti  angehe.

Wie  Schlager  hervorhob,  sind  besonders  wichtig  die  Anzeigedokumente,  indem
  sie  über  das  unmittelbare  Verhalten  nach  der  That  und  die  näheren  Umstände
dieser  Auskunft  geben.  Ein  Licht  auf  den  Geisteszustand  zu  werfen,  sind  weiter
geeignet  etwaige  Schriftstücke,  Tagebücher  2c.  aus  der  Zeit  der  That,  Besichtigung
etwa  benutzter  Werkzeuge,  der  die  Umstände  der  Ergreifung  enthaltende  Einlieferungsrapport,
  der  erste  Befund  des  Gefängnißarztes,  das  erste  Vernehmungsprotokoll,
die  Vergleichung  desselben  mit  den  späteren  Aussagen,  das  Verhalten  bei  Konfrontationen
  mit  Zeugen,  Leichen  2c.

Von  erhöhter  Wichtigkeit  sind  diese  Momente  bei  fraglicher  transitorischer
Geistesstörung  (krankhafte  Bewußtlosigkeit),  wo  noch  die  genaue  zeitliche  Feststellung
der  einzelnen  Thatsachen  sowie  die  Erinnerung  des  Thäters  nöthig  erscheint.

Die  Angaben  der  Zeugen  sind  mit  Vorsicht  aufzunehmen,  da  sie  als  Laien
geistig  abnorme  Zustände  oft  verkennen  oder  übersehen.  Mehr  Werth  haben  positive
Zeugenaussagen,  aber  auch  hier  ist  Vorsicht  nöthig,  da  die  Zeugen  beim  Ausgang
des  Prozesses  interessirt  sein  können.

Von  größerer  Bedeutung  ist  die  direkte  Beobachtung  des  Beschuldigten.  Ohne
persönliche  Exploration  (Fakultätsgutachten,  zweifelhafter  Geisteszustand  bezüglich
des  letzten  Willens  eines  inzwischen  Verstorbenen)  ist  nur  selten  ein  sicheres  Gutachten
  möglich.  Die  persönliche  Exploration  des  Experten  wird  im  Irrenhaus
durch  Kollegen,  Wärter  r2c.  ergänzt.

Ist  der  Ort  der  Beobachtung  das  Gefängniß,  so  sind  die  (freilich  nicht  immer
verläßlichen)  Angaben  der  Mitgefangenen  sowie  die  Wahrnehmung  des  (freilich  oft
befangenen  und  Simulation  vermuthenden)  Gefangenenaufsehers  zu  verwerthen.
Empfehlenswerth  ist  der  Vorschlag  Schlager's  zu  Gefangenenaufsehern  in  größeren
Gefängnissen  erprobte  frühere  Irrenwärter  zu  bestellen.

In  civilrechtlichen  Fällen  ist  der  Ort  der  Beobachtung  oft  die  Wohnung  des
Exploranden.  Wenn  immer  möglich,  sollte  der  fragliche  Kranke  in  seinen  gewohnten
Lebensverhältnissen  überrascht  und  beobachtet  werden.  Schon  die  Art,  wie  er
wohnt,  sich  kleidet,  sich  beschäftigt,  vermag  Anhaltspunkte  nicht  nur  für  Irresein
überhaupt,  sondern  sogar  für  eine  ganz  bestimmte  Erscheinungsform  desselben  dem
Kundigen  an  die  Hand  zu  geben.

Es  ist  wünschenswerth,  daß  bei  der  Exploration  blos  der  zu  Untersuchende  und
nicht  auch  etwa  bei  der  Sache  interessirte  Angehörigen  zugegen  seien,  die  durch  Geberden,
  Einmischung  in  die  Konversation  u.  dgl.  den  objektiven  Befund  beeinträchtigen
  können.  Ganz  besondere  Vorsicht  ist  bei  Tauben  zu  beobachten,  damit  nicht
ihr  erschwertes  Verstehen,  bei  Aphasischen,  damit  nicht  die  erschwerte  Entäußerung
ihres  geistigen  Besitzes  fälschlich  für  Geistesschwäche  gehalten  werde.  Bei  Taubstummen
  ist  die  Zuziehung  eines  Dollmetschers  (Taubstummenlehrers),  falls  ein  schriftlicher
  Gedankenaustausch  nicht  mühelos  möglich  ist,  unerläßlich.

Der  Schwerpunkt  für  die  psychische  Diagnose  liegt  in  der  Konversation  mit
dem  Erxploranden.  Man  muß  aber  nicht  blos  wissen,  was  man  fragen,  sondern
auch,  wie  man  die  Konversation  leiten  soll,  denn  der  Explorand  wird,  wenn  er
wirklich  ein  Geisteskranker  ist,  von  der  Art  und  Weise  des  exploratorischen  Vergehens
  gewaltig  beeinflußt.
        <pb n="766" />
        Erplorationsverfahren.  763

Je  unbefangener  die  Konversation  ist,  je  weniger  sie  den  Charakter  eines  Verhörs
  hat,  der  Explorand  den  Zweck  der  Unterredung  bemerkt,  um  so  sicherer  ist  der
Erfolg.  Wenn  immer  möglich,  sollte  der  Inhalt  der  Konversation  stenographisch
treu  aufgezeichnet  und  dadurch  in  objektivster  Weise  ein  Beurtheilungsmaterial  gewonnen
  werden,  das  namentlich  für  spätere  Zeiträume  und  Begutachter  von
hohem  Werth  ist.

Wie  die  Konversation  zu  leiten  ist,  muß  dem  Takt  der  Explorirenden  und
den  Umständen  des  konkreten  Falles  überlassen  bleiben.  Im  Allgemeinen  ist  es
nicht  räthlich,  gleich  in  medias  res  einzugehen,  vielmehr  körperliches  Befinden,  Beruf,
  frühere  Lebensschicksale  als  Ausgangspunkt  zu  wählen,  dabei  zunächst  Lebensansichten,
  Wünsche,  Pläne,  Stimmung,  Intelligenz,  Strebungen  zu  erfahren.

Indem  man  dann  das  Gespräch  auf  Herkunft,  Familie,  soziale,  politische,
religiöse  Fragen  lenkt,  achte  man  genau  darauf,  ob  sich  geänderte  Beziehungen  in
irgend  einer  Richtung  ergeben,  die  zur  Ermittlung  einer  etwaigen  Wahnidee  führen.
Während  dieser  Unterredung  hat  man  Gelegenheit  Blick,  Miene,  Geberden,
Haltung  zu  studiren,  Wohnung  und  Umgebung  des  Exploranden  zu  mustern.

An  die  psychische  Exploration  hat  sich  die  genaue  Untersuchung  der  gesammten
körperlichen  Organe  und  Funktionen  anzuschließen.  Da  jeder  Hauptform  von
Geistesstörung  auch  Eigenthümlichkeiten  der  Schreibweise  zukommen  und  sich
Geisteskranke  schriftlich  mehr  gehen  lassen  als  mündlich,  erwächst  aus  dem  nie  zu
versäumenden  Studium  der  Schriften  zweifelhafter  Geisteskranker  eine  wichtige  Erkenntnißquelle
  für  die  exploratorische  Aufgabe.  Die  Schriften  Geisteskranker  können
inhaltlich  zur  Ermittlung  verborgen  gehaltener  Wahnideen,  stilistisch  zur  Kennzeichnung
  ihrer  Geistesfähigkeiten  überhaupt,  bezüglich  ihrer  äußeren  Ausstattung  zur
Beurtheilung  des  Bewußtseinszustandes,  graphisch  zur  Ermittlung  feinerer  Störungen
  der  Koordination  rc.,  erheblich  beitragen  (s.  v.  Krafft,  Lehrb.  d.  Pfychiatrie,
  I.  S.  224).

Ein  negativer  Befund,  d.  h.  eine  inhaltlich  vernünftige  und  äußerlich  korrekte
Schrift  beweist  jedoch  ebensowenig  Geistesgesundheit,  als  vernünftiges  Reden.

Zuweilen  ist  der  Konversation  durch  hartnäckiges  Schweigen  des  Exploranden
ein  Ziel  gesetzt.  Ein  solches  Schweigen  kann  ein  sehr  beredtes  sein,  wird  mindestens
Präsumptionen  auf  Irrsinn  gestatten.  Die  übrigen  Umstände  des  Falls,  die  Geberden,
  die  Vorgeschichte  2c.,  werden  dann  Hauptgegenstand  der  Untersuchung  sein
müssen.  Eine  Möglichkeit,  die  dem  Experten  immer  vor  Augen  schweben  muß,  durch
die  er  sich  aber  beileibe  nicht  die  für  eine  naturwissenschaftliche  Untersuchung  so
nöthige  Unbefangenheit  und  Objektivität  rauben  lassen  darf,  ist  die  zuweilen  vorkommende
  Simulation  (s.  v.  Krafft,  Lehrb.  d.  Psychiatrie,  I.  S.  227)  von
psychopathischen  Zuständen.  Die  Exploration  eines  fraglichen  Simulanten  setzt  vor
der  anderer  zweifelhafter  Geisteszustände  Nichts  voraus  als  genügend  lange  unermüdliche
  und  sachverständige  Beobachtung,  am  besten  in  einer  Irrenanstalt.  Der
synthetische  Weg  der  Expertise  erscheint  hier  als  der  allein  richtige.

Die  ganze  Persönlichkeit,  nicht  disjecta  membra  sollen  als  Beurtheilungsmaterial
dienen,  der  Werth  eines  Einzelsymptomes  darf  nicht  überschätzt  werden.  Eine
Präsumption  für  oder  wider  ist  hier  unzulässig.  Die  Frage  nach  dem  vorhandenen
Geisteszustand  muß  eine  offene  bleiben,  solange  als  nicht  alle  Beweismittel  erschöpft
find.  Am  wenigsten  sollte  bei  einer  so  schwierigen  Aufgabe  der  Experte  vom
Richter  bezüglich  Abgabe  eines  Gutachtens  gedrängt  werden.

Simulation  schließt  gleichzeitige  Geisteskrankheit  nicht  aus.  Deshalb  kann.  erst
mit  dem  Nachweis  der  völligen  Geistesintegrität  die  Untersuchung  eines  fraglichen
Simulanten  abgeschlossen  betrachtet  werden.  Mittels  allerlei  Kunstgriffen  (Chlorosormirung,
  Ekelkuren,  Douchen,  Elektrizität,  fingirte  lebensgefährliche  Angriffe,
Feuerlärm  2c.)  suchte  eine  frühere  an  wissenschaftlichen  Hülfsmitteln  arme  Wissen-
        <pb n="767" />
        764  Expropriation.

schaft  den  fraglichen  Simulanten  zu  überlisten  oder  zu  ermüden.  Sie  sind  heut—
zutage  entbehrlich,  jedenfalls  unsicher,  selbst  inhuman  und  gefährlich,  da,  solange
sie  zur  Anwendung  gelangen,  die  Frage  der  Geisteskrankheit  eine  offene  ist,  häufiger
Geisteskranke  für  Simulanten  gehalten  werden  und  wurden,  als  umgekehrt
und  einem  wirklich  Kranken  damit  erheblicher  Schaden  an  seiner  Gesundheit  zugefügt
werden  kann.

Lit.:  Neumann,  Anrzt  u.  Blödfinnigkeitserklärung,  Breslau  1847.  —  Flemming,  Pathologie
  u.  Therapie  d.  Psychosen,  Berlin  1859  S.  437.  —  Mittermaier,  Friedreich's  Blätter,  1863
u.  1867.  —  Schlager,  Oesterr.  Zeitschr.  f.  prakt.  Heilkunde,  1867  Nr.  12—14;  u.  Wien.  med.
Zeitung,  1876  Nr.  6—16.  —  Friedel,  Deutsche  Ger.  Ztg.,  1867,  2.  —  Liman,  Acchiv  f.
Pfychiatrie,  1868  I.  —  Mundy,  Oesterr.  Ztschr.  f.  prakt.  Heilkunde,  1868  Nr.  4—21.  —
Zippe,  Wien.  med.  Presse,  1873  Nr.  51,  52.  —  v.  Krafft,  Lehrb.  d.  ger.  Psychopathologie,
1875  S.  30.  v.  Krafft-Ebing.

Expropriation.  Der  Rechtszustand  in  Preußen  war  bis  auf  die  neueste
Zeit  ein  sehr  bunter.  Denn  ganz  abgesehen  von  den  in  den  Gesetzen  über  das
Eisenbahnwesen  (1838),  über  das  Deichwesen  (1848)  und  über  das  Bergwesen
(1865)  enthaltenen  Spezialbestimmungen,  standen  die  Gebiete  des  Landrechts,  des
Gemeinen  Rechts  und  des  Code  unvermittelt  neben  einander.  Die  Nothwendigkeit
einer  einheitlichen  Gesetzgebung  für  Enteignung  machte  sich  aber  um  so  fühlbarer
  geltend,  je  lückenhafter  und  unzweckmäßiger  die  in  den  verschiedenen  Landestheilen
  geltenden  Normen  größtentheils  waren;  indessen  hat  ein  im  Jahre  1864  im
Justizministerialblatt  aus  Anlaß  mehrfacher  Anträge  seitens  des  Landtags  veröffentlichter
  Entwurf  eines  allgemeinen  E.bSgesetzes  eine  weitere  unmittelbare  Folge  nicht
gehabt.  (Vergl.  Preuß.  Anwaltszeitung,  1865,  S.  136  ff.;  1866,  S.  515  ff.;
Deutsche  Gerichtszeitung,  1865,  S.  73  ff.)  Durch  den  Erwerb  der  neuen  Landestheile
  ist  dann  die  ganze  zum  Theil  sehr  komplizirte  Gesetzgebung  von  Hannover,
Schleswig-Holstein,  Kurhessen,  Großherzogthum  Hessen,  Landgrafschaft  Hessen,
Nassau,  Frankfurt  und  Bayern  hinzugekommen.  Die  Staatsregierung  hat  auch
bereits  1868  dem  Herrenhause  einen  Gesetzentwurf  vorgelegt,  der  dort  zwar  erledigt
wurde,  in  der  Kommission  des  Abgeordnetenhauses  aber  liegen  blieb.  Die  im
Jahre  1869  gemachte  Vorlage  wurde  im  Herrenhause  abermals  erledigt,  während
es  im  Abgeordnetenhause  zwar  zu  einer  Berichterstattung  an  das  Plenum,  zu
einer  Plenarberathung  aber  nicht  kam.  Die  dritte,  dem  Abgeordnetenhause  zuerst
gemachte  Vorlage  1871  führte  wieder  nur  zu  einem  Kommissionsbericht,  nicht  aber
zu  einer  Plenarberathung.  Die  vierte,  gleichfalls  dem  Abgeordnetenhause  zuerst
gemachte  Vorlage  1872  gelangte  dort  nicht  einmal  zur  ersten  Berathung.  Erst  die
fünfte  Vorlage,  die  1873  dem  Abgeordnetenhause  gemacht  wurde,  führte  zu  dem
Gesetze  über  die  Enteignung  von  Grundeigenthum  vom  11.  Juni  1874.  Dasselbe
enthält  im  Akt.  V  besondere  Bestimmungen  über  die  Entnahme  von  Wegebaumaterialien,
  wozu  das  Herrenhaus  die  Anregung  gegeben  hatte,  wogegen  die  weitere
Anregung  des  Herrenhauses,  die  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Straßen
und  Plätzen  hier  aufzunehmen,  keine  Folge  gehabt  hat,  indem  diese  ursprünglich  in
den  Entwürfen  der  Wegeordnung  enthaltene  Materie  durch  das  sogen.  Fluchtlinien-Gesetz
  vom  2.  Juli  1875  geregelt  ist.  Die  ursprünglich  in  den  Entwürfen
des  Enteignungsgesetzes  enthaltenen  besonderen  Bestimmungen  über  vorübergehende
Beschränkungen  des  Grundeigenthums  seitens  der  Militärverwaltung  haben  schon
vor  Abschluß  des  Enteignungsgesetzes  auf  dem  Wege  der  Reichsgesetzgebung  ihre
Erledigung  gefunden  (Rayongesetz  v.  21.  Dezbr.  1871).

Die  Lehre  der  E.  zerfällt  nach  ihren  beiden  Hauptmomenten  in  die  Lehre  von
der  Abtretung  und  in  die  Lehre  von  der  Entschädigung.

I.  Die  Abtretung.  Bei  der  Abtretung  handelt  es  sich  um  dreierlei:  um
die  Genehmigung  des  Unternehmens,  um  die  Feststellung  des  Enteignungsplans,
und  um  die  Vollziehung  der  Enteignung.
        <pb n="768" />
        Expropriation.  765

1)  Die  Genehmigung  des  Unternehmens.  Die  Bafis  des  C.3re
ist  die  Art  und  Weise,  wie  das  öffentliche  Interesse,  um  beseentraheen  der  —
in  das  Privatrecht  stattfindet,  konstatirt  werden  soll.  Es  giebt  dafür  drei  Möglichkeiten.
  Es  kann  nämlich  zunächst  die  Genehmigung  jedes  konkreten  Unternehmens
an  die  Mitwirkung  aller  konstitutionellen  Faktoren  geknüpft,  zu  einem  Akt  der
gesetzgebenden  Gewalt,  d.  h.  zu  einem  Gesetze  im  formellen  Sinne  (materiell  ein
Verwaltungsakt)  gemacht  werden.  Eine  derartige  Feststellung  des  öffentlichen  Interesses
  erfolgt  ganz  allgemein  in  England,  in  Nordamerika,  in  manchen  Schweizer
Kantonen,  in  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft,  in  Frankfurt  und  Hamburg,
und  in  einer  einzelnen  Anwendung  im  Deutschen  Reiche,  insofern  nämlich  Eisenbahnen,
  welche  im  Interesse  des  gemeinsamen  Verkehrs  für  nothwendig  erachtet
werden,  kraft  eines  Reichsgesetzes  für  Rechnung  des  Reiches  angelegt  oder  an
Privatunternehmer  zur  Ausführung  konzessionirt  und  mit  dem  C.  Srechte  ausgestattet
werden  können  (RVerf.  Art.  41).  Diese  Modalität  giebt  allerdings  dem
Privaten  eine  Garantie,  daß  er  nicht  im  Widerspruch  mit  der  herrschenden  öffentlichen
  Meinung  expropriirt  werde,  erfordert  aber  andererseits  einen  Apparat,  der
gegenüber  dem  Bau  eines  Schulhauses  oder  einer  kurzen  Chausseestrecke  kaum  gerechtfertigt
  ist.  Eine  zweite  Möglichkeit  ist  dann  die,  daß  die  E.sfälle  genau  durch
Gesetz  normirt  werden  und  die  Exekutive  bei  ihren  Genehmigungen  an  die  gesetzlich
ausdrücklich  zugelassenen  Fälle  gebunden  ist;  so  in  Bayern  nach  dem  E.sgesetz  vom
17.  Novbr.  1837,  welches  die  sämmtlichen  einzelnen  Kategorien  aufzählt  und  in
Kurhessen  nach  dem  Gesetz  vom  30.  Oktbr.  1834,  welches  jedoch  nur  den  Grundsatz
  aufstellt,  von  einer  speziellen  Aufzählung  aber  abstrahirt  und  auf  die  besonderen
Gesetze  verweist,  die  theils  schon  erlassen  sind,  theils  noch  erlassen  werden  können;
dagegen  hat  die  Aufzählung  einzelner  Fälle  im  Preuß.  LR.  lediglich  die  Bedeutung
einer  unmaßgeblichen  Exemplifizirung  (§§  4—7  Tit.  11•  Th.  1.  A.  LR.).  Es
unterliegt  nun  keinem  Zweifel,  daß  auch  bei  diesem  Systeme  wohlerworbene  Privatrechte
  mit  einer  starken  Garantie  umgeben  sind,  obgleich  die  gesetzlichen  Kategorien
oft  an  einer  Unbestimmtheit  leiden,  daß  dadurch  die  ganze  Entscheidung  in  die
Hand  der  Verwaltung  gelegt  wird,  wie  z.  B.  wenn  nach  dem  Bayer.  Gesetze  die
E.  für  Vorkehrungen  zu  wesentlich  nothwendigen  sanitäts=  und  sicherheitspolizeilichen
Zwecken  für  statthaft  erklärt  wird;  andererseits  ist  freilich  die  Besorgniß  nicht  ganz
unbegründet,  daß  manche  durchaus  nothwendige  Unternehmungen  wegen  des  Mangels
an  einer  gesetzgeberischen  Voraussicht,  wenigstens  für  längere  Zeit,  unterbleiben;  jedenfalls
  werden  häufige  Revisionen  dieses  Theils  der  Gesetzgebung  nothwendig  sein,  und
es  wird  leicht  eine  große  Zersplitterung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  eintreten.  Die
dritte  Möglichkeit  besteht  endlich  darin,  daß  die  Feststellung  des  öffentlichen  Interesses
  ohne  gesetzliche  Schranken  dem  Ermessen  der  Exekutive  in  jedem  Falle  anheimgestellt
  wird;  so  in  Frankreich  nach  dem  Gesetze  von  1810  und  den  Senatuskonsulten
  vom  15.  Dezbr.  1852  und  31.  Dezbr.  1861.  Dies  System  war  von
Altersher  das  Preußische,  und  ist  auch  in  dem  neuen  Gesetze  nach  eingehender  Erwägung
  beibehalten  worden.  Der  §  2  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1874  lautet:
„Die  Entziehung  und  dauernde  Beschränkung  des  Grundeigenthums  erfolgt  auf
Grund  königlicher  Verordnung,  welche  den  Unternehmer  und  das  Unternehmen,  zu
dem  das  Grundeigenthum  in  Anspruch  genommen  wird,  bezeichnet.  Die  königl.
Verordnung  wird  durch  das  Amtsblatt  derjenigen  Regierung  bekannt  gemacht,  in
deren  Bezirk  das  Unternehmen  ausgeführt  werden  soll.“  Das  C.  srecht  ist  auch
nicht  einmal  unbedingt  ein  Reservatrecht  des  Staatsoberhaupts,  und  wird  unter
Umständen  an  untergeordnete  Behörden  übertragen.  Denn  für  Geradelegung  oder
Erweiterung  öffentlicher  Wege  sowie  zur  Umwandlung  von  Privatwegen  in  öffentliche
  Wege  wird  die  Zulässigkeit  der  Enteignung  von  der  Bezirksregierung,  in  den
Kreisordnungs-Provinzen  ursprünglich  vom  Verwaltungsgericht,  seit  dem  Kompetenz-
        <pb n="769" />
        766  Expropriation.

gesetz  aber  vom  Bezirksrath,  mit  Beschwerde  an  den  Minister  für  die  öffentlichen
Arbeiten,  ausgesprochen,  wobei  jedoch  die  Voraussetzung  die  ist,  daß  das  in  Anspruch
genommene  Grundeigenthum  außerhalb  der  Städte  und  Dörfer  belegen  und  nicht
mit  Gebäuden  besetzt  ist.  Außerdem  dürfen  von  denselben  Organen  vorübergehende
Beschränkungen  angeordnet  werden,  die  jedoch  wider  den  Willen  des  Grundeigenthümers
  die  Dauer  von  drei  Jahren  nicht  überschreiten  dürfen.  Endlich  sind  die
Regierungen,  in  den  Kreisordnungs-Provinzen  anfangs  die  Regierungspräsidenten,
seit  dem  Kompetenzgesetze  die  Bezirksräthe  berechtigt,  solche  Handlungen  auf  fremdem
Grund  und  Boden  zu  gestatten,  welche  zur  Vorbereitung  eines  die  Enteignung  rechtfertigenden
  Unternehmens  erforderlich  sind.

2)  Die  Feststellung  des  Enteignungsplans.  Die  Entscheidung  über
den  Gegenstand  der  Enteignung,  die  Größe  und  die  Grenzen  des  abzutrennenden  Grundstücks
  gebührt  aller  Orten  der  Verwaltung,  nach  dem  neuen  Preuß.  Gesetze  im  Anschluß
an  die  früheren  Bestimmungen  im  Allgemeinen  den  Bezirksregierungen,  in  den  Kreisordnungs-Provinzen
  den  Regierungspräsidenten,  sonst  denjenigen  Behörden,  welche
dazu  nach  den  für  die  verschiedenen  Arten  der  Unternehmungen  bestehenden  Gesetzen
berufen  sind,  z.  B.  den  Oberbergämtern,  unter  Zulassung  eines  Rekurses  an  die
Ministerialinstanz.  Die  Hauptmomente  dieses  Feststellungsverfahrens,  soweit  nicht
eine  Einigung  unter  den  Betheiligten  erreicht  wird,  bestehen  in  der  Offenlegung  des
vorläufigen  Plans,  in  der  Erörterung  der  erhobenen  Einwendungen  unter  Zuziehung
des  Gemeindevorstandes  und  in  einem  motivirten  Beschlusse.

3)  Die  Vollziehung  der  Enteignung.  Dieselbe  erfolgt  in  Preußen
nach  dem  neuen  Gesetze  durch  die  Regierung,  in  den  Kreisordnungs-Provinzen  anfangs
  durch  das  Verwaltungsgericht,  seit  dem  Kompetenzgesetze  durch  den  Bezirksrath.
  Sie  setzt  jedoch  in  allen  Fällen  die  vorherige  Zahlung  oder  Hinterlegung
der  vereinbarten  oder  festgestellten  Entschädigungs=  oder  Kautionssumme  voraus;
sie  erfolgt  auch  in  der  Regel  erst  nach  Erledigung  des  über  die  Entschädigungsfrage
zulässigen  Rechtswegs,  und  nur  in  dringenden  Fällen  vor  dieser  Erledigung,  und
kann  dann  von  vorgängiger  Leistung  einer  zweiten  besonderen  Kaution  abhängig
gemacht  werden.  Die  Enteignungserklärung  schließt,  insofern  nicht  ein  Anderes  dabei
  vorbehalten  wird,  die  Einweisung  in  den  Besitz  in  sich.  Dagegen  erfolgt  nach
Franz.  R.  die  Aufhebung  des  Eigenthums  und  die  Uebertragung  desselben  an  den
Enteigner  nur  durch  richterliches  Urtheil,  durch  Bescheid  des  Gerichts,  daß  die  Enteignung
  stattfinde;  doch  beschränkt  sich  die  gerichtliche  Prüfung  auf  die  Frage,  ob
die  allgemeine  Genehmigungsordre  des  Staatsoberhaupts  erlassen,  und  ob  der  Bescheid
  der  Verwaltungsbehörde  über  die  abzutretenden  Grundstücke  aus  einem  dem
Gesetze  entsprechenden  Verfahren  hervorgegangen  ist;  auch  bezieht  sich  das  richterliche
  Urtheil  nicht  auf  die  Besitzeinweisung,  diese  erfolgt  vielmehr  wiederum  durch
die  Administrativbehörde.  Es  ist  aber  weder  theoretisch  gerechtfertigt,  noch  hat  sich
ein  praktisches  Bedürfniß  herausgestellt,  eine  Verwaltungsentscheidung  von  vornherein
  der  richterlichen  Kognition  zu  unterwerfen,  vielmehr  haben  nach  allgemeinen
Grundsätzen  die  Gerichte  nur  da  einzutreten,  wo  durch  die  Thätigkeit  der  Behörde
ein  gesetzliches  Recht  verletzt  ist,  und  der  Verletzte  darüber  Klage  erhebt;  es  genügt
vollständig,  daß  der  Rechtsweg  wegen  Nichtbeobachtung  der  gesetzlichen  Normen  zulässig
  ist.

Die  prinzipielle  Konstruktion  der  Enteignung  nach  den  Kategorien  des  Privatrechts
  ist  bis  auf  die  neueste  Zeit  streitig  gewesen.  Die  herrschende  Meinung  nahm
an,  daß  durch  die  E.  ein  Kaufvertrag  herbeigeführt  werde,  zu  dessen  Eingehung  der
Expropriat  von  Rechtswegen  verpflichtet  sei,  ein  sog.  Zwangsverkauf,  bei  welchem
der  mangelnde  Konsens  durch  das  Gesetz  ergänzt  werde.  Aber  abgesehen  davon,
daß  diese  Theorie  auf  einer  den  Thatsachen  vielfach  direkt  widersprechenden  Fiktion
beruht,  passen  auch  die  vom  Kaufvertrag  geltenden  Regeln  hinsichtlich  vieler  wichtigen
  Punkte,  wie  hinsichtlich  der  Eviktionsverbindlichkeit,  der  Haftung  für  heimliche
        <pb n="770" />
        Expropriation.  767

Mängel,  der  Rescission  wegen  laesio  enormis,  der  Grundsätze  über  die  Eigenthumsübertragung,
  insbesondere  hinsichtlich  der  Tradition  in  keiner  Weise.  Ebensowenig
kann  aber  die  Verpflichtung  des  Expropriirten  zur  Abtretung  seines  Grundstücks
als  eine  Zustandsobligation  bezeichnet  werden,  schon  deshalb  nicht,  weil  diese
materiell  der  Obligation  aus  dem  Kaufe  gleichkommen  würde,  indem  an  die  Stelle
des  Zwangskaufs  lediglich  ein  Quaßikauf  tritt;  aber  auch  deshalb  nicht,  weil  sich
der  Expropriat  überhaupt  in  keinem  ihn  privatrechtlich  verpflichtenden  Zustande
befindet,  also  die  Annahme  einer  privatrechtlichen  Obligation  in  jeder  Fassung  als
unrichtig  erscheint.  Vielmehr  erfolgt,  wie  bei  der  Erbeutung  und  bei  der  Konfiskation,
  so  auch  bei  der  Enteignung  der  Eigenthumsübergang  ohne  die  Vermittlung
durch  ein  vorhergehendes  obligatorisches  Rechtsverhältniß  lediglich  durch  das  Gebot
der  Staatsgewalt.  Es  findet  demgemäß  weder  eine  förmliche  Tradition  seitens  des
Expropriaten  statt,  noch  braucht  auf  die  Erfüllung  bei  einer  Weigerung  desselben
geklagt  zu  werden.  Im  Privatrecht  kommt  die  E.  nur  in  Betracht  als  ein  Aufhebungsgrund,
  resp.  als  eine  Erwerbsart  des  Eigenthums.  (Vgl.  darüber  die  intereffanten
  Ausführungen  von  Laband,  Die  rechtliche  Natur  des  Retrakts  und  der
E.,  im  Arch.  f.  civ.  Prax.,  Bd.  LII.  (1869|,  Neue  Folge,  Bd.  II.  S.  169  ff.
und  die  dort  angeführte  Lit.)

II.  Die  Entschädigung.  Bei  der  Entschädigung  handelt  es  sich  um
zweierlei,  um  die  Feststellung  des  Werthes  und  um  die  Auszahlung.

A.  Die  Feststellung  des  Werthes;  dabei  ist  wiederum  zu  unterscheiden
  zwischen  den  zur  Feststellung  des  Werthes  kompetenten  Organen,  und  den
Regeln,  nach  welchen  die  Werthsbestimmung  stattfinden  soll.

1)  Die  Organe.  Im  Allgemeinen  liegt  der  Schwerpunkt  für  die  Entschädigungsfrage
  bei  den  ordentlichen  Gerichten;  doch  ist  in  den  meisten  Ländern
einerseits  der  Verwaltung  eine  Einwirkung  auf  eine  außergerichtliche  Feststellung
der  Entschädigung,  andererseits  den  technischen  Sachverständigen  ein  mehr  oder
minder  weitreichender  Einfluß  sowol  vor  der  administrativen,  als  auch  vor  der
richterlichen  Instanz  eingeräumt  worden.  In  der  That  handelt  es  sich  streng  genommen
  weder  um  eine  Zweckmäßigkeitsfrage,  wonach  die  Verwaltung  kompetent
sein  würde,  noch  um  eine  eigentliche  Rechtsfrage,  sondern  um  eine  Frage  der  Technik;
die  administrative  Mitwirkung  ist  jedoch  im  Interesse  der  Einfachheit  des  Verfahrens,
die  gerichtliche  Mitwirkung  im  Interesse  der  Rechtssicherheit  geboten.

Nach  dem  neuen  Preuß.  Gesetze  soll  im  Unterschiede  vom  A.  LR.  (§5  11
Tit.  11  Th.  I.),  dem  Franz.  und  Kurhess.  R.,  aber  im  Anschluß  an  die  Hannov.
Gesetzgebung  und  an  das  Preuß.  Eisenbahngesetz  behufs  Feststellung  der  Entschädigung
  zunächst  ein  administratives  Verfahren  stattfinden,  welches  wieder  in  die  Einbringung
  des  Antrags,  in  die  kommissarische  Verhandlung  und  die  Entscheidung
zerfällt.  Kompetent  dafür  ist  die  Regierung,  in  den  Kreisordnungs-Provinzen  jedoch
der  Regierungspräsident  bis  auf  die  eigentliche  Entscheidung,  die  ursprünglich  dem
Verwaltungsgerichte  zustand,  seit  dem  Kompetenzgesetz  jedoch  zum  Ressort  des  Bezirksraths
  gehört.  Die  kommissarische  Verhandlung  der  Betheiligten  hat  insbesondere
  auch  den  Zweck,  eine  Vereinbarung  der  Betheiligten  herbeizuführen  und
durch  Protokoll,  welches  die  Kraft  einer  gerichtlichen  oder  notariellen  Urkunde  hat,
festzustellen.  Zu  dieser  Verhandlung  sind  ein  bis  drei  Sachverständige  zuzuziehen,
welche  entweder  im  Einverständniß  der  Betheiligten  zu  bezeichnen,  oder  von  der
Behörde  (Regierung,  resp.  Regierungspräsident)  zu  ernennen  sind.  Die  Entscheidung
  der  Regierung,  resp.  des  Bezirksraths  über  den  Betrag  der  Entschädigung
erfolgt  mittels  motivirten  Beschlusses,  wobei  das  Ergebniß  der  Begutachtung  durch
Sachverständige  nach  freier  Ueberzeugung  zu  würdigen  ist;  die  Entschädigungssumme
muß  für  jeden  Betheiligten  besonders  festgesetzt  werden.  Gegen  die  Entscheidung
der  Entschädigungsfrage  seitens  der  Verwaltung  erfolgt  innerhalb  präklusivischer
        <pb n="771" />
        768  Expropriation.

Fristen  die  Provokation  auf  richterliche  Entscheidung  bei  demjenigen  Gerichte,  in
dessen  Bezirk  das  Grundstück  belegen  ist.  .

2)  Die  Regeln,  nach  welchen  die  Werthsbestimmung  stattzufinden
  hat.  Es  kann  im  Allgemeinen  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  der  Enteignete
zwar  ein  bestimmtes  Vermögensobjekt  abtreten,  aber  keinen  Vermögensnachtheil  erleiden
  soll.  Der  Gesammtwerth  des  Vermögens  kann  aber  nur  dann  unverändert
bleiben,  wenn  die  Entschädigung  in  dem  vollen  Werthe'  des  abzutretenden  Grundstücks,
  einschließlich  der  enteigneten  Zubehörungen  und  Früchte  besteht.  Im  Einzelnen
  gilt  Folgendes:

a)  Maßgebend  ist  der  Zustand  des  in  Anspruch  genommenen  Grundstücks  zur
Zeit  der  E.;  demgemäß  kommt  eine  Werthserhöhung,  welche  das  Grundstück  erst
in  Folge  der  Anlage  erhält,  bei  der  Bemessung  der  Entschädigung  nicht  in  Anschlag,
  denn  diese  Werthserhöhung  tritt  erst  durch  das  Unternehmen  selbst,  also
nach  der  E.  ein.  Ebensowenig  ist  es  zu  rechtfertigen,  wie  das  vielfach  empfohlen
und  durch  das  Frankfurter  Gesetz  von  1856  vorgeschrieben  wird,  den  Mehrwerth,
welcher  dem  etwaigen  Restgrundstücke  durch  die  neue  Anlage  erwächst,  bei  der  Feststellung
  der  Entschädigung  in  Betracht  zu  ziehen,  denn  dieser  Vortheil  kommt  ebenso
  auch  den  nicht  expropriirten  Grundbesitzern  zu  gute;  der  Eigenthümer  könnte
dann  möglicherweise  zur  unentgeltlichen  Abtretung  genöthigt  werden,  was  der  Verfassung
  (Art.  9)  widersprechen  würde.  Wenn  nun  im  Allgemeinen  der  Eigenthümer
befugt  ist,  bis  zur  Zeit  der  E.  Aenderungen  seines  Grundstücks  vorzunehmen,  welche
den  Werth  desselben  erhöhen,  so  sind  doch  in  den  meisten  E.Sgesetzen  Vorkehrungen
getroffen,  um  solchen  Dispositionen  entgegenzutreten,  die  lediglich  den  Zweck  haben,
eine  höhere  Entschädigung  zu  erzielen.  Es  ist  demgemäß  in  den  Bayer.,  den  Bad.
und  den  Hannov.  Gesetzen  vorgeschrieben,  daß  auf  Antrag  des  Unternehmers  dem
Eigenthümer  seitens  der  Behörden  anzuzeigen  ist,  welche  Grundstücke  in  Anspruch
genommen  werden  sollen,  und  daß  derfelbe  dann  binnen  Jahresfrist  keine  den  Werth
erhöhende  Anlage  vornehmen  darf;  dagegen  bestimmt  nach  den  Prinzipien  des  Franz.
Gesetzes  von  1841  das  neue  Preuß.  Gesetz,  daß,  sobald  derartige  Anlagen  nach
dem  Zeitpunkte  ihrer  Errichtung  oder  nach  den  fonst  obwaltenden  Umständen  lediglich
  in  der  Absicht  einer  höheren  Entfchädigung  unternommen  sind,  keine  Vergütung
für  dieselben  gewährt,  daß  vielmehr  nur  dem  Eigenthümer  die  Wiederwegnahme  auf
seine  Kosten  bis  zur  Enteignung  des  Grundstücks  vorbehalten  wird.

b)  Die  Entschädigung  wird  unter  Umständen  nach  drei  Seiten  hin  über  den
ursprünglichen  Gegenstand  hinaus  ausgedehnt.  Es  muß  nämlich  nach  den  meisten
E.Sgesetzen  zunächst  der  Mehrwerth  ersetzt  werden,  welchen  das  abzutretende  Grundstück
  durch  seinen  Zusammenhang  mit  anderen  Eigenthumstheilen  oder  durch  seine
bisherige  Benutzungsart  für  den  Eigenthümer  gehabt  hat.  Um  jedoch  exorbitanten
Ansprüchen  vorzubeugen,  ist  vielfach,  und  namentlich  nach  dem  neuen  Preuß.  Gesetze,
diese  Mehrentschädigung  auf  ein  Kapital  begrenzt,  welches  zur  Erneuerung  und
Fortsetzung  des  Betriebes  auf  einem  anderen  Grundstücke  mit  gleichen  Erfolgen  erforderlich
  ist,  so  daß  die  Forderung  also  nicht  gerichtet  werden  kann  auf  ein  Kapital,
welches  den  Eigenthümer  in  eine  Lage  versetzen  würde,  ohne  Arbeit  und  Gefahr
dieselben  Vortheile  zu  genießen,  welche  er  bisher  mit  Anwendung  derselben  gewonnen
hat.  Sodann  muß  nach  den  meisten  E.ßgesetzen,  insbesondere  nach  dem  neuen
Preuß.  Gesetze,  in  dem  Falle,  daß  nur  ein  Theil  des  Grundbesitzes  desselben  Eigenthümers
  in  Anspruch  genommen  wird,  auch  der  Mehrwerth,  welchen  der  abzutretende
Theil  durch  seinen  örtlichen  oder  wirthschaftlichen  Zusammenhang  mit  dem  Ganzen
hat,  sowie  der  Minderwerth,  welcher  für  den  übrigen  Grundbesitz  durch  die  Abtretung
  entsteht,  ersetzt  werden;  diefer  letztere  Satz  ist  indessen  nach  den  Bad.  und
Nassau.  E.sgesetzen,  nach  dem  Hannov.  Eisenbahngesetze  und  war  auch  nach  dem
Preuß.  Gesetze  dahin  eingeschränkt,  daß  die  Erstattung  des  Minderwerths  des  Restgrundstückes
  auf  den  vierten  Theil  des  früheren  Werthes  des  ganzen  Grundstücks  zu
        <pb n="772" />
        Expropriation.  769

bemessen  sei.  Endlich  ist  bei  E.  von  Theilen  eines  Grundstücks  der  Eigenthümer
berechtigt.  zu  verlangen,  daß  der  Unternehmer  unter  gewissen  Umständen  das  Ganze
erwerbe,  insbesondere  bei  theilweisen  Enteignungen  von  Gebäuden;  hinsichtlich  anderweiter
  Grundstücke  hat  das  neuere  Franz.  Gesetz  dies  Recht  des  Eigenthümers  auf
den  Fall  beschränkt,  daß  das  Restgrundstück  nur  den  vierten  Theil  des  ganzen
Flächenraumes  beträgt,  der  Eigenthümer  kein  unmittelbar  angrenzendes  Land  hat
und  die  Parzelle  kleiner  ist  als  10  acres  (40  Quadratruthen);  das  Preuß.  Berggesetz
  dagegen  und  das  neuere  Enteignungsgesetz  gewähren  dies  Recht  dann,  wenn
Grundstücke  durch  die  Abtretung  einzelner  Theile  so  zerstückelt  werden,  daß  die
übrig  bleibenden  Theile  nach  ihrer  bisherigen  Bestimmung  nicht  mehr  zweckmäßig
benutzt  werden  können.

B.  Die  Auszahlung.  Die  Entschädigung  wird  an  Denjenigen  bezahlt,
für  welchen  die  Feststellung  stattgefunden  hat.  Dieselbe  wird  in  Ermanglung  abweichender
  Vertragsbestimmungen  mit  fünf  Prozent  vom  Tage  der  Enteignung  verzinst,
  soweit  sie  zu  dieser  Zeit  nicht  bezahlt  oder  hinterlegt  ist.  Der  Unternehmer
ist,  abgesehen  von  den  Fällen,  in  denen  die  Hinterlegung  nach  allgemeinen  gesetzlichen
  Vorschriften  zulässig  ist,  befugt,  die  Entschädigungssummen  zu  hinterlegen,
wenn  entweder  neben  dem  Eigenthümer  Entschädigungsberechtigte  vorhanden  sind,
deren  Ansprüche  an  die  Entschädigungsfumme  zur  Zeit  noch  nicht  feststehen,  oder
wenn  das  betreffende  Grundstück  Lehn-,  Fideikommiß-  oder  Stammgut  ist,  oder  im
Lehn  oder  Lehnsverbande  steht,  oder  wenn  Reallasten  und  Grundschulden  auf  dem
betreffenden  Grundstücke  haften  (Preuß.  Gesetz  §§  36  ff.).

Lit.:  Die  älteren  Abhandlungen,  insbes.  von  Bopp  in  Weiske's  Rechtslex.,  Bd.  IV.
(1843),  S.  136  ff.  u.  von  Buddeus  in  Ersch  u.  Gruber,  Allg.  Encykl.  Sekt.  I.  Th.  29  (1843),
S.  395  ff.,  bieten  gegenwärtig  kein  Interesse  mehr.  Dagegen  ist  die  ganze  Lehre  erheblich  gefördert
  worden  durch  folgende  sich  zum  Theil  ergänzende  und  berichtigende  Arbeiten:  Treichler,
  Ueber  zwangsweise  Abtretung  von  Eigenthum  2c.  (Ztschr.  f.  Deutsches  R.,  Bd.  XII.,  1848,
S.  123  ff.).  —  Häberlin,  Die  Lehre  von  d.  Zwangsenteignung  2c.  (Arch.  f.  civ.  Prax.
Bd.  XXXIX.,  1856,  S.  1  ff.,  147  ff.).  —  Brinz,  E.  (Bluntschli's  Staats  Wört.  B.,  Bd.  III.,
1858,  S.  467  ff.).  —  Thiel,  Das  Expropriationsrecht  u.  d.  Expropriationsverfahren  2c.,
Berlin  1866.  —  Georg  Meyer,  Das  R.  d.  E.,  Leipz.  1868.  —  Stein,  Die  Verwaltungslehre,
  Th.  VII.  (1868),  S.  292—  342;  auch  unter  dem  Titel:  Innere  Verwaltungslehre.
Drittes  Hauptgebiet:  Die  wirthschaftliche  Verwaltung.  Erster  Theil:  Die  Entwährung.  (Grundentlastung,
  Ablösung,  Gemeinheitstheilung,  Enteignung  u.  Staatsnothrecht.  —  HPa  ner,
Volkswirthschaftslehre,  2.  Aufl.,  Th.  I.  (1879),  S.  787  ff.  —  Laband,  Die  rechtliche  Natur
des  Retrakts  u.  d.  E.  (Arch.  f.  civ.  Prax.,  Bd.  LlI.  1869.  Neue  Folge,  Bd.  II.  S.  152  ff.).  —
Grünhut,  Das  Enteignungsrecht,  Wien  1873.  —  Georg  Meyer,  Das  R.  der  E.  nach  dem
Gesetz  vom  11.  Juni  1874  (Behrend  u.  Dahn,  Zkschr.,  Bd.  VIII.  (1875),  S.  547  ff.  —
v.  Rohland,  Zur  Theorie  und  Praxis  des  Deutschen  Enteignungsrechts,  Leipzig  1875.  —
Kommentare  über  das  neue  Preuß.  Gesetz  von  Dalcke  1874,  von  Bähr  und  Langerhans
1875.  —  v.  Rönne,  Das  Staatsrecht  d.  Preuß.  Monarchie,  Bd.  I.  Abth.  1  (1869),  S.  278  ff.;
Bd.  I.  Abth.  2  (1870),  S.  92  ff.  —  Förstemann,  Prinzipien  d.  Preuh.  Polizeirechts  (1869),
S.  288  ff.,  463  ff.  —  Dernburg,  Lehrb.  d.  Preuß.  Priv.R.,  Bd.  I.  (1871),  S.  56  ff.  —
Gruchot,  Beitr.  z.  Erläuterung  d.  Preuß.  R.,  Bd.  IX.  S.  74  ff.  —  Rösler,  Lehrb.  d.
Deutschen  Verwaltungsrechts,  Bd.  I.  (1872),  S.  461  ff.  —  v.  Gerber,  System.  d.  Deutschen
Priv.R.,  9.  Aufl.  1867,  S.  174  ff.  —  Befeler,  System  d.  gem.  Deutschen  Priv.R.,  3.  Aufl.
1873,  S.  351  ff.  —  Das  ältere  Quellenmaterial  u.  eine  systematische  Bearbeitung  desselben:
(Wendt)  Neuester  Expropriationskodex  oder  vergleichende  Tarstellung  d.  wichtigsten  alteren
u.  neueren  Gesetze  u.  Verordn.  2c.,  Nürnberg  1837.  —  Ueber  d.  E.  in  Bezug  auf  Eisenbahnen:
d.  Werke  v.  Koch  u.  Beschorner;  außerdem  Michaelis,  Die  Eisenbahnen  u.  d.  E.  (in
Faucher,  V.J.  Schr.,  Bd.  XIII.  [1866),  S.  146  ff.  u.  jetzt  Volkswirthschaftl.  Schriften,  Bd.  I.
|3,  —  Beauny  de  Récy,  Thöorie  de  DPexpropriation  pour  cause  TFutilite  publique,

aris  1872  (val.  darüber  Revue  de  droit  international  IV.  (1872),  p.  538  ss.  —  Aucoc,
Droit  adm.  II.  (1870),  p.  327  ss.;  Derselbe,  De  la  compétencg  respective  du  pouvoir  lgislatif
  et  du  pouvoir  excutif,  1874.  —  Le  Loup  de  Sarcy,  Etude  sur  Pexpropriation  pour
cause  d’utilité  publique  en  Angleterre,  en  Belgique,  en  Prusse,  en  Italie,  en  Espagne  et
dans  la  Confédération  Suisse  (Bullet.  de  la  législ.  comp.,  1877  p.  23  ss.,  Pp.  91  ss.).  —  Für
Belgien:  Picar  d,  Traité  général  de  Pexpropriation.  —  Del  Marmol,  Traité  de  l'expropriation
  en  Belgique,  2  we  édit.,  2  Vol.  1868/69.  Ernst  Meier.

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  49
        <pb n="773" />
        770  Erspektativen  —  Exterritorialität.

Erspektativen  sind  Anwartschaften  auf  Kirchenpfründen,  deren  Erledigung
erst  in  der  Zukunft  erwartet  wird.  Die  großen  Mißstände,  mit  welchen  diese  von
den  Päpsten  während  des  Mittelalters  viel  benutzte  Form  der  Pfründenkollation
verbunden  war,  führten  auf  den  reformatorischen  Konzilien  des  15.  Jahrhunderts
zu  wiederholten  Beschwerden.  Ein  durchgreifendes  Verbot  erging  indeß  erst  durch
das  c.  19  sess.  24  de  ref.  des  Trienter  Konzils.  Seitdem  ist  das  Institut  der
antizipirenden  Pfründenbesetzung  rechtlich  als  obsolet  anzusehen.

Lit.:  Phillips,  Lehrb.  d.  Kirchenrechts,  1.  J.  100.  —  Hübler,  Konstanzer  Reformation,

  S.  79  ff.  —  Hi  nschius,  Kirchenrecht,  III.  8  144  (hier  vollständige  Literaturnachweise
und  eine  umfassende  hRorücche  Darlegung).  Hübler.

Exterritorialität  bedeutet  ein  völkerrechtliches  Ausnahmsverhältniß  bestimmter
Personen  und  Sachen  innerhalb  eines  fremden  Staatsgebiets  von  dessen  Staatsgewalt.
  Die  Fiktion,  daß  sie  noch  in  ihrem  Staatsgebiete  seien,  kann  nur  zur
Erklärung,  nicht  zur  Begründung  des  Rechts  dienen  (Grotius,  II.  XVIII.  8§  4,
5;  Heffter,  §  42;  Marquardsen,  211;  v.  Bar,  411).  Begründet  ist  das
Recht  auf  der  Achtung  des  fremden  Staates  und  der  ihm  zur  Souveränetätsrepräsentation
  und  -Ausübung  verknüpften  Personen  und  Sachen  (andere  Gründe
bei  Berner,  §  50,  und  Heffter,  J.  c.).

1)  Der  Souverän  im  fremden  Staate  ist  unverletzlich,  übt  seine  Regierungsrechte
  in  Bezug  auf  seinen  Staat  und  Unterthanen  in  allen  Beziehungen,
welche  nicht  die  fremde  Souveränetät  angehen  (Bynkershoek,  cap.  III;  Vattel,
IV.  7  §  108),  ist  befreit  von  der  örtlichen  Civilgerichtsbarkeit,  nicht  aber  in  Bezug
  auf  seine  dortigen  Immobilien  und  die  von  diesen  zu  erfüllenden  Verbindlichkeiten
  (Bynkershoek;  Heffter,  §§  53,  VI  und  54);  als  Litigant  muß  er  sich
dem  örtlichen  Gesetz  und  Prozeß  fügen  (Phillimore,  II.  117  ff.).  Für  die
Dauer  des  Aufenthalts  des  Fürsten  auf  seinem  Immobil  ist  dieses  exterritorial
(Marquardsen).  v.  Bar  gewährt  der  E.  keinen  Einfluß  auf  die  materiellen
Privatrechtsverhältnisse  (S.  410  ff.).  In  Bezug  auf  den  Dienst  beim  fremden
Fürsten  ist  der  Souverän  nicht  exterritorial  (Marquardsen;  Oppenheim,
S.  218).  Dienstvergehen  unterliegen  der  Dienstordnung  (ähnlich  Berner,  §  49).
Bei  öffentlichen  Gewaltthätigkeiten  kann  er  verhaftet  und  im  Handgemenge  getödtet
(Bynkershoek),  bei  Verletzungen  gegen  den  fremden  Souverän  oder  die  Rechtsordnung
  des  fremden  Staates  bis  zu  erlangter  Genugthuung  zurückgehalten
(Heffter,  §102;  Phillimore,  I.  c.),  bei  geheimen  Umtrieben  gegen  den  fremden
  Fürsten  oder  dessen  Regierung'-zum  Verlassen  des  Landes  aufgefordert  werden
(Bynkershoek;  Phillimore).  Eine  Selbstgerichtsbarkeit  übt  der  Fürst  nur
in  geringfügigen  Civilsachen  (Phillimore)  als  häusliche,  mist  freiwillige,  nur
in  dringenden  Fällen  und  nur  in  dem  ihm  oder  seinen  Beauftragten  in  der  Heimath
  zustehenden  Maße  (Heffter,  §  54)  und  jedenfalls  ohne  Exekution  des  Urtheils
  im  fremden  Staatsgebiet  (Oppenheim,  S.  219).  Dem  fremden  Staate
bleibt  aber  anheimgestellt,  gegen  eine  ihm  mißfällige  Gerichtsübung  zu  interveniren
(Heffter,  1.  c.  n.  2).  Der  Fürst,  nicht  seine  Immobilien,  ist  frei  von  persönlichen
  Auflagen  (Bynkershoek;  Heffter).  Die  E.  des  Fürsten  erstreckt  sich
auf  seine  Begleiter  und  deren  Sachen  zum  persfönlichen  Gebrauch.  Exterritorial
sind  außer  dem  Fürsten  nur  der  Regent,  nicht  der  Thronfolger  (Heffter  dafür,
Marquardsen  dagegen)  (außer  in  Begleitung  des  Souveräns),  weil  er  nicht
den  Staat  repräsentirt.  Die  E.  wird  ohne  Ansuchen  des  sie  genießenden  Fürsten
wirksam  und  hört  faktisch  auf  mit  dem  Verlassen  des  fremden  Staates,  rechtlich
mit  der  Abdikation  und  Depossedirung,  da  sie  nur  dem  Regierenden  zustand.

2)  Die  mit  diplomatischem  Charakter  behafteten  Persönlichkeiten.
  a)  Der  Gesandte  ist  1)  unverletzlich  (I.  ult.  D.  de  legation.  —  C.

D.  I.  —  Liv.  I.  14.  II.  4.  IV.  17,  19,  32.  —  Tac.  annal.  I.  42.—  era  ir  Z
de  ira),  sein  Gefolge  schon  nach  der  I.  Jul.  de  vi  publ.,  aber  nur  accessorisch
        <pb n="774" />
        Exterritorialität.  771

(Grotius,  II.  XVIII.  8),  Hotel  und  Mobiliar;  2)  eximirt  von  der  Civilgerichtsbarkeit
  des  fremden  Staats  (Bynkershoek,  VIII.  2),  nicht  aber  in  Bezug  auf
Immobilien  und  nicht  zum  gesandtschaftlichen  Gebrauch  bestimmte  Mobilien  (Bynkershoek,
  XVI.  3).  Als  Kläger  muß  er  sich  auf  Rekonvention  einlassen  und  der
Appellationsinstanz  unterwerfen  (id.  eod.  §8  13,  14).  Aehnlich  Phillimore,
II.  190  ff.;  Heffter,  §§  42  u.  215;  Miruß,  1I.  §8  345  ff.  —  Ein  Retentionsrecht
  an  Mobilien  des  Gesandten  zum  gesandtschaftlichen  Gebrauch  ist  unstatthaft,
  da  sie  eximirt  sind  von  der  fremden  Gerichtsbarkeit  (s.  die  bezügliche  Wheaton-Preuß.
  Kontroverse  bei  Marquardsen);  3)  eximirt  von  der  Kriminalgerichtsbarkeit,
  Grotius  räth  unbedeutende  Verbrechen  zu  überfehen  (II.  XVIII.  4),
gestattet  bei  Gewaltthätigkeiten  mit  Waffen  zu  tödten  als  Selbstvertheidigung  (auch
Bynkershoek,  XVII.  4),  bei  anderen  Verbrechen  wird  Wegschaffung  angerathen
von  Bynkershoek  (eod.  §  10);  dagegen  verlangen  Vattel  (IV.  VII.  &amp;amp;  94)
bei  gemeinen  und  Heffter  (§  214)  und  Phillimore  (II.  173  ff.)  bei  schweren
zunächst  Beantragung  eines  gerichtlichen  Verfahrens.  Bestrafung  und  Zurückberufung
durch  den  schickenden  Staat  und  erst  bei  Nichtgewährung  Wegschaffung;  bei  Betheiligung
  an  feindlichen  Unternehmungen  Verhaftung  und  Retention  bis  zur  Genugthuung
  oder  Rechtfertigung  (Heffter),  bei  Machinationen  gegen  den  fremden
Staat  Verhaftung  und  Entfernung  aus  dem  Lande  (Phillimore;  Berner,  211;
Marquardsen);  in  geringeren  Fällen  proponirt  Heffter  Warnung  oder  Beschwerde,
  Phillimore  Ausdruck  des  Mißfallens;  4)  eximirt  von  der  Polizei,  nicht
aber  von  den  Wohlfahrtsanordnungen  (Heffter,  §  215;  Miruß,  §5  351);
5)  das  Recht  eigener  Religionsübung  ist  bedingtes  Herkommen  (Miruß,  §  363;
Phillimore,  I.  214;  Heffter,  §  213);  6)  das  Protektionsrecht  ist  antiquirt
(Miruß,  I.  §  357);  7)  das  Aspylrecht  aufgehoben  (s.  d.  Art.  Asylrecht  a.  E.).
8)  das  Recht  einer  eigenen  Buchdruckerei  nur  ausnahmsweise  zugestanden  (Miruß,
§  356)  und  dessen  Ausübung  abhängig  von  den  für  sie  bestehenden  örtlichen  Vorschriften,
  —  dagegen  sind  gewährt  9)  die  Abgabenfreiheit  für  die  Person  des  Gesandten
  und  für  die  ihm  nothwendigen  Sachen,  Zollexemtionen  (beschränkt  durch
Verordnungen  mehrerer  Staaten,  s.  Miruß,  §  343  u.  344  und  Ch.  d.  Martens
et  Cussy  Rec.  Bd.  III);  gegen  die  Exemtion  von  indirekten  Steuern  Heffter
6G  217),  von  Eingangszöllen,  außer  für  das  Mobiliar  Oppenheim  (§  219),  und
10)  die  Selbstgerichtsbarkeit  über  Angehörige  der  Gesandtschaft,  in  Kriminalsachen
das  Recht  des  ersten  Angriffs,  in  Civilsachen  freiwillige  Gerichtsbarkeit  (Heffter,
§  216).  Die  Selbstgerichtsbarkeit  gewährt  nach  Grotius  der  beschickte,  nach
Bynkershoek  (XV.  4)  der  schickende  Staat,  Marquardsen  mit  Recht  für
Beides.  —  Ueber  Repressalien  an  Gesandten  f.  d.  Art.  Repressalien.

Die  E.  genießen  alle  Gesandten  formell  von  der  Beglaubigung  bis  zur  Entlassung,
  herkömmlich  vom  Betreten  des  Landes  und  für  die  zum  Verlassen  erforderliche
  Zeit.  Ob  der  angenommene  Gefandte  Angehöriger  des  beschickten  Staates,  ist
gleichgültig  (Marquardsen;  Oppenheim,  S.  218;  Heffter,  §  202).  Die
E.  erstreckt  sich  beschränkt  auf  Familie  und  Gefolge  (Heffter,  §  221;  Oppenheim,
  S.  219;  Phillimore,  II.  196).  Berner  (213)  streitet  prinzipiell
gegen  E.  der  Dienerschaft,  Marquardsen  gegen  die  des  Gefolges,  beide  räumen
sie  als  Herkommen  ein.  Verzichten  kann  der  Gesandte  auf  ein  ihm  zustehendes
Recht  nur  mit  Genehmigung  feines  Staates,  gegen  den  Verzicht  in  Kriminalsachen
und  gegen  Unterwerfung  unter  einen  Uurtheilsvollzug  in  Civilsachen  Bynkershoek,
XXIV.  VII.  Durch  gesetzliche  Akte,  z.  B.  das  königl.  Schwed.  Zollreglement  vom
2.  Novbr.  1766  (Mart.  Rec.  I.  306).  Refkript  des  kaiserl.  Russ.  Finanzministers
vom  11.  Febr.  1817  (M.  N.  R.  III.  96),  königl.  Dekret  beider  Sizilien  vom
22.  Febr.  1819,  Firman  des  Schah  von  Persien  vom  15.  Septbr.  1839  und
März  1840  betreffend  die  Rechte  der  Engl.  Gesandtschaft  in  Persien  (A.  N.  k.  6.
XVI.  II.  103)  und  Beschluß  des  Deutschen  Bundes  über  die  Wiioilegien  der  frem-
        <pb n="775" />
        772  Exterritorialität.

den  Gesandten  vom  19.  Febr.  1824  (M.  N.  R.  VI.  410)  und  Verträge,  wie  z.  B.
Vertrag  Frankreichs  mit  China  vom  27.  Juni  1858  art.  2  (M.  N.  R.  G.  XVII.
I.  2),  find  den  Gesandten  entweder  nur  besondere  Exemtionen,  wie  namentlich  Zollbefreiungen,
  oder  auch  ganz  allgemeine  Vorrechte  zugestanden.

b)  Den  Konsuln  in  der  Levante  und  an  der  Nordküste  Afrika's,  in  neuerer
Zeit  auch  in  anderen  nichtchristlichen  Ländern  sind  vielfach  vertragsmäßig  alle  oder
die  meisten  der  obengenannten  Rechte  der  Gesandten  zugestanden,  außerdem  üben
sie  noch  zur  Zeit  das  Protektions=  und  Asylrecht  und  haben  eine  viel  ausgedehntere
Selbstgerichtsbarkeit.  In  ersterer  Beziehung  können  sie  sogar  einen  von  den  örtlichen
  Autoritäten  verhafteten  Franken  reklamiren,  in  der  zweiten  allen  Franken,
bisweilen  sogar  Muselmännern  Zuflucht  gewähren,  in  der  letzten  haben  sie  in
Kriminalsachen  ihrer  Nationalen  gegen  Nationale  die  Voruntersuchung  und  senden
Akten  und  Verbrecher  in  die  Heimath,  in  Kriminalsachen  ihrer  Nationalen  wider
Einheimische  Präsenz  bei  der  Untersuchung  und  Urtheilsfällung,  bei  geringen  Vergehen
  ihrer  Nationalen  Verhängung  von  Gefängniß=  und  Geldstrafen;  in  Civilsachen
  der  Nationalen  schiedsrichterliche  Entscheidung  mit  Appellation  an  die  heimathlichen
  Gerichte,  außerdem  sehr  ausgedehnte  freiwillige  Gerichtsbarkeit  und  Konfiskation
  der  Waare,  welche  fälschlich  unter  der  Flagge  ihres  Staates  ankommt.
Die  bezüglichen  Verträge  mit  der  Pforte  beginnen  für  Frankreich  in  der  ersten
Hälfte,  für  England  mit  der  zweiten  des  16.  Jahrhunderts,  für  die  Niederlande
im  17.,  für  Oesterreich,  Dänemark,  Preußen,  Rußland,  Spanien  im  18.,  für  die
Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  im  19.  Jahrhundert;  mit  den  Raubstaaten
für  Frankreich  und  die  Niederlande  im  17.,  für  England,  Oesterreich,  Spanien,
Schweden  und  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  im  18.  Jahrhundert;  mit
Persien  für  Frankreich  im  18.  Jahrhundert,  Rußland  und  England  im  19.  Jahrhundert,
  mit  China  und  Japan  für  alle  Kontrahenten  erst  in  diesem  Jahrhundert.
Die  Verträge  f.  bei  Martens  et  de  Cussy  I.  s.  v.  Consul  (ind.  explicat.)
und  G.  F.  de  Martens  Rec.  mit  Fortsetzungen;  Miruß,  I.  §  396  und  II.
Beil.  Nr.  62.  —  Von  neueren  u.  A.  auch  die  Konsulatsgerichtsbarkeit  bestimmenden
  Verträgen  sind  beispielsweise  zu  nennen:  Verträge  China's  mit  England  vom
27.  Juli  1843  gener.  regul.  art.  13  (M.  N.  R.  G.  V.  418  ss.),  mit  den  Vereinigten
  Staaten  von  Nordamerika  vom  3.  Juli  1844  art.  IV.  (M.  N.  R.  G.
VII.  134  ss.),  mit  Frankreich  vom  24.  Oktbr.  1844  art.  4,  10,  27,  28  (VII.
431  ss.)  und  vom  27.  Juni  1858  art.  35  ss.  (XVII.  I.  2),  mit  Rußland  vom
13.  Juni  1858  art.  5,  7  (XVI.  II.  128  ss.),  vom  25.  Juli  1851  art.  7  und
2.  14.  Novbr.  1860  art.  8  (XVII.  II.  176  ss.))  Japan's  mit  den  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika  vom  31.  März  1854  art.  9  u.  11  (M.  N.  R.  G.  XVI.
I.  563  ss.),  besonders  aber  vom  17.  Juni  1857  art.  IV.  (XVII.  I.  49);  mit
Rußland  vom  14./26.  Januar  1855  art.  6,  8,  9  und  ad  9  (XVI.  II.  454  ss.),
mit  Holland  vom  16.  Oktbr.  1857  art.  2  (XVI.  II.  392  ss.),  mit  England  vom
26.  August  1858  art.  4  ss.  (XVI.  II.  426  ss.),  mit  Frankreich  vom  9.  Oktbr.
1858  art.  5  ss.  (XVI.  II.  439);  England's  mit  Persien  vom  28.  Oktbr.  1841
art.  II.  (XVI.  II.  106);  Preußen's  (Zollverein)  mit  Mexiko  vom  10.  Juli
1855  art.  14  ss.,  mit  Persien  vom  25.  Juni  1857  art.  5  ss.  u.  a.  —  Außerdem
find  besondere  Gesetze  erlassen,  z.  B.  der  Türk.  Ferman  über  einen  Gerichtshof  für
Streitigkeiten  der  Muselmänner  und  Christen  vom  24.  Febr.  1854  (M.  N.  R.  G.
XV.  503  ss.).  Der  Vizekönig  von  Aegypten  hat  neuerdings  (1873)  ein  gemischtes
Forum  für  Streitigkeiten  der  Fremden  proponirt,  während  Japan  die  Aufhebung
der  eximirten  Gerichtsbarkeit  erstrebt,  wogegen  indeß  seitens  der  fremden  diplomatischen
  Vertreter  in  Japan  protestirt  wurde.

3)  Das  nicht  feindliche  Truppenkorps  im  fremden  Staate  wird
nach  geschehener  Meldung  und  Gewährung  exterritorial  (Marquardsen).  Ist
der  Durchzug  vertragsmäßig  begründet,  so  bedarf  es  keiner  Gewährung,  wol  aber
        <pb n="776" />
        Faber.  773

einer  Meldung;  daß  die  E.  sich  vorzugsweise  auf  den  vertragsmäßigen  Durchzu
bezieht,  wie  v.  Kaltenborn  meint,  ist  nicht  zuzugeben,  *  zasihen  —
mäßige  durch  Meldung  und  Gewährung  vereinbart  werden  kann.  Das  Heer  im
Feindeslande  ist  nicht  exterritorial,  wie  Oppenheim,  S.  160,  meint,  es  wird
nach  Kriegsrecht  beurtheilt.  Die  Bedeutung  der  E.  des  Heeres  ist,  daß  alle  Rechte
der  Gewalt  seines  Staates,  dessen  unablöslicher  Bestandtheil  das  Heer  ist,  über
dasselbe  gewahrt  bleiben,  insbesondere  der  Oberbefehl  und  die  Gerichtsbarkeit.
Etappen-,  Militärstraßen=  oder  Truppendurchmarsch-Verträge  find  wiederholt  von
Preußen  mit  anderen  Deutschen  Staaten  geschlossen  und  durch  Deklarationen  oder
auch  Ministerialerklärungen  von  5  oder  10  zu  10  Jahren  erneuert  worden;  in
einem  besonderen  Abschnitt  wird  die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  und  militärischen
  Polizei,  behandelt,  im  Uebrigen  beziehen  sie  sich  auf  Einquartierung  und
Verpflegung  von  Truppen  und  Pferden.  Die  Verträge  von  1816  —  47  s.  bei  M.  N.  R.
IV.  321  ss.  V.  210  ss.  VI.  241.  VII.  270.  IX.  37,  150,  493.  XIII.  168.
XIV.  604  XV.  593,  603.  M.  N.  R.  G.  II.  551.  III.  610.  XIII.  380.
X.  576  u.  633.  Besondere  Vorrechte  sind  in  diesen  Verträgen  den  Truppen  nicht
zugestanden,  wol  aber  in  dem  Etappen-Vertrage  zwischen  Frankreich  und  Preußen
vom  22.  Febr.  1809  (M.  N.  R.  I.  130)  den  Französischen  Truppen,  wie  z.  B.
Abgabenfreiheit.  Besondere  Rechte  sind  auch  gewährt  fremden  Truppen,  welche  auf
Wunsch  eines  Staates  in  dessen  Gebiet  einrücken  und  dort  einen  längeren  Aufenthalt
  nehmen,  wie  z.  B.  den  Französischen  Besatzungstruppen  in  Spanien  (s.  den
Vertrag  zwischen  Frankreich  und  Spanien  vom  9.  Febr.  1824  art.  I.  V.  VI.  XIII.
XIV.  [(Martens  N.  R.  VI.  397  ss.]),  namentlich  eigene  Polizei  (Gendarmerie),
Gerichtsbarkeit,  Zoll=  und  Portofreiheit.  In  den  Deutschen  Etappen-Verträgen  ist
immer  bedungen,  daß  für  den  Kriegsfall  besondere  Bestimmungen  getroffen  werden
sollen,  es  beziehen  sich  dieselben  daher  immer  auf  das  fremde  Heer  im  fremden
Lande  in  Friedenszeiten.

4)  Das  Schiff  im  fremden  Wassergebiet.  Das  Kriegsschiff  ist  wie
das  Truppenkorps  exterritorial,  hinzu  kommt  Freiheit  von  Schiffsabgaben,  seine
Meldung  ist  der  Seegruß  (Heffter,  §  79),  den  polizeilichen  Hafenordnungen
muß  es  sich  unterwerfen.  Gleich  im  Rechte  stehen  die  zur  Beförderung  von  Souveränen
  und  Gesandten  ausschließlich  benutzten  Schiffe  (Heffter,  l.  c.;  Marquardsen),
  Handelsschiffe  nicht,  wenn  ihnen  auch  auf  offener  See,  die  in  Niemandes
  Gewalt  ist,  eine  freiwillige  Gerichtsbarkeit  in  dringenden  Fällen  zugestanden
wird,  abgesehen  von  der  Schiffsdisziplin.  Daß  jedes  Schiff  als  Theil  des  Staatsgebiets
  (Oppenheim,  S.  160)  oder  als  wandelnde  Pertinenz  desselben  betrachtet
wird,  ist  eine  Fiktion  zu  Gunsten  der  Schiffe,  begründet  aber  kein  Recht.  Wider
ihren  Willen  anlandende  Handelsschiffe  sind  exterritorial,  infoweit  sie  eine  wirkliche
Noth  dazu  zwang.  Heffter  ist  im  Allgemeinen  dafür,  v.  Kaltenborn,  mit
Berufung  auf  die  Praxis,  dagegen.  Beide  gestehen  auch  vorüberfahrenden  Handelsschiffen
  die  E.  zu.  ·

Lit.:Bynkershoek,Deforolegatorum,Lugd.Bata-v.  1730.  —  Mixuß,  Europ.
Gesandtschaftsrecht,  1847.  —  Berner,  Wirkungskreis  des  Strasgere,  1853,  S.  206  ff.  —
v.  Bar,  Das  internationale  Priv.=  und  Straf  R.:  „das  Recht  der  xterritorialen"“.  —  Marquardsen,
  s.  v.  Exterrit.  in  Rotteck's  Staatslex.  und  v.  Kaltenborn  in  Buuntschli's
Staats  Wört.  B.—  Oppenheim,  Handb.  d.  Konsulate  aller  Länder,  1854,  XIV.  u.  XV.  Kap.
—  Jochmus,  Handb.  für  Konfuln,  1852  S.  111  ff.  Bulmerincg.

F.
Faber,  Antonius  (Favre),  &amp;amp;  1557  zu  Bourg  en  Bresse,  Adv.  in  Chambéry,

  später  Präf.  d.  Senats  daselbst  u.  Gouverneur  v.  Savoyen,  7  1624.  Der
größte  Rechtsgelehrte  seiner  Zeit.
        <pb n="777" />
        774  Faber  —  Fabrikgesetzgebung.

Schriften:  Jurispr.  Papinianae  scientia.  —  Rationalia  in  Pand.,  Lugd.  1659,  Genev.
1604  —  De  erroribus  pragmaticorum  et  interpretum  2  Lugd.  1598.  —  Codex  Fabrianus,
Lugd.  1610,  Genev.  1673.  —  Copjectur.  jur.  civ.  X,  Lugd.  Bat.  1691.  —  O.  O.,  Lugd.
1658—1681.

Lit.:  Allard,  482—487.  —  Rivier,  503.  —  Ott,  Beitr.,  237.

Teichmann.

Faber,  Johannes,  5  zu  Roucines  unweit  Angoulême  (daher  de  Rosinis),
lehrte  zu  Montpellier,  gegen  1340.

Schriften:  Breviarium  in  Cod.,  1480,  Par.  1545,  Lugd.  1594.  —  Comm.  in  Instit.,
1488,  Lugd.  1593.

Lit.:  Savigny,  VI.  40—45.  —  Rivier,  479.  Teichmann.

Faber,  Petrus  (Pierre  Dufaur  de  Saint-Jorry),  1540,  Parl.=präf.
  zu  Toulouse,  auch  berühmt  als  Griech.  Alterthumsforscher,  #  1600.

Schriften:  Comm.  de  magistratibus  romanis.  —  De  regulis  jur.  ant.  —  De  regulis
jur.  —  Semestria.  —  Agonosticon  s.  de  re  athletica,  Lugd.  1592,  1595.  —  Spicilegiorum
1.  III.  —  Opus  tessalatum  in  Gronovil  thes.  VIII.

Lit.:  Biogr.  v.  Orlandinus,  Dillenb.  1647.  —  Ersch  u.  Gruber.  —  Rivier,  501.
—  Rec.  de  PAcadémie  de  Toulouse  VII.  537,  561.  Teichmann.

Fabricius,  Karl  Ferdinand,  5  16.  IX.  1798  zu  Stralsund,  1832
Prof.  in  Breslau,  f  8.  IV.  1842.  Ueber  s.  vielseitige  lit.  Thätigkeit  vgl.  Nowack,
  Schles.  Schriftst.  Lex.,  6.  Heft,  Breslau  1843,  S.  33.  —  Pyl  in  der  Allg.
Deutsch.  Biogr.  VI.  S.  506.  Teichmann.

Fabrikgesetggebung.  Das  Prinzip  für  die  Regelung  des  Verhältnisses
zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  ist  auf  dem  Boden  der  Gewerbefreiheit
und  der  freien  Konkurrenz,  also  auf  dem  Boden  der  heutigen  Erwerbsgesellschaft,
der  sog.  freie  Arbeitsvertrag,  ein  Vertrag  über  Dienstmiethe,  locatio  conductio
operarum,  bei  dem  beide  Kontrahenten  über  die  Art,  die  Dauer  und  den  Preis
der  Arbeit  ohne  Intervention  eines  Dritten  sich  verständigen.  Das  Prinzip  des
freien  Arbeitsvertrages  wird  jedoch  von  den  Gesetzgebungen  aller  Länder  auf  wichtigen
  Punkten  durchbrochen,  und  zwar  zu  Gunsten  der  Arbeitnehmer,  vorzugsweise
der  Arbeitnehmer  in  der  Großindustrie.  Diese  bedürfen  auch  in  der  That  eines
staatlichen  Schutzes  am  meisten,  denn  sie  sind  am  wenigsten  in  der  Lage,  ihre
theoretisch  gleiche  Rechtsstellung  bei  Abschluß  des  Arbeitsvertrages  auch  thatsächlich
geltend  zu  machen;  sie  entbehren  in  der  Regel  derjenigen  ökonomischen  Unabhängigkeit,
  die  sie  befähigt,  die  Vermiethung  ihrer  Arbeitskraft  von  Bedingungen
abhängig  zu  machen,  zumal  die  Arbeitsmittel  für  die  Großindustrie,  das  Handwerkszeug
  in  der  Gestalt  der  Maschinen,  sich  ausschließlich  im  Besitz  der  Arbeitgeber
  befinden.  Der  Arbeitsvertrag  der  Großindustrie,  die  sog.  Fabrikordnung,
ist  bei  der  Maxime  des  laisser  aller  lediglich  eine  einseitige  Festsetzung  der  Arbeitgeber,
  und  in  ähnlicher  Weise,  wie  die  Fracht=  und  Fahrgeldtarife  der  Eisenbahnen,
in  den  meisten  Fällen  ein  wahrer  Hohn  auf  die  Fiktion  der  Willensübereinstimmung.
  Es  ist  also  eine  im  Wesen  des  Staats  liegende  Aufgabe  desselben,  der
Privatwillkür  Schranken  zu  ziehen,  und  denselben  Schutz,  den  er  den  landwirthschaftlichen
  Arbeitern  in  der  neueren  Agrargesetzgebung  gewährt  hat,  auch  den  Industriearbeitern
  nicht  zu  versagen.

Der  Gang  dieser  Gesetzgebung  ist  in  den  verschiedenen  Ländern  folgender
gewesen:

In  England  stand  einem  staatlichen  Eingreifen  in  diese  Verhältnisse  lange  Zeit
der  doppelte  Umstand  entgegen,  daß  einerseits  die  Staatsgewalt  mehr  als  anderswo
direkt  in  den  Händen  der  besitzenden  Klassen  lag,  und  daß  andererseits  der  Englische
Nationalcharakter  einer  Staatseinmischung  überhaupt  entgegensteht.  Es  ist  daher
in  England  zu  einer  F.  erst  gekommen,  als  die  Wirkungen  des  voluntar?  system
        <pb n="778" />
        Fabrikgesetzgebung.  775

in  Anwendung  auf  den  Großbetrieb  in  einer  Weise  hervortraten,  daß  Gefahr  i
Verzuge  war,  indem  dieselbe  Ausbeutung,  welche  I  Boden  bentn  zarahr  i
die  Volkskraft  an  ihrer  Wurzel  berührte,  so  daß  dieselbe  Nothwendigkeit,  welche
den  Guano  auf  die  Englischen  Felder  brachte,  diese  Beschränkungen  in  der  Ausbeutung
  der  menschlichen  Arbeitskraft  diktirte.  Diese  Englische  Gesetzgebung  hat
es  im  Geiste  der  Englischen  Gesetzgebung  überhaupt  vermieden,  allgemeine  Normen
für  den  Großbetrieb  im  Ganzen  zu  treffen,  sie  geht  hier  wie  überall  empirisch  zu
Werke  und  bezieht  sich  immer  nur  auf  diejenigen  Zweige  der  Fabrikation  und  auf
diejenigen  Maßregeln,  welche  die  Noth  des  Augenblicks  gebieterisch  forderte.  Jeder
einzelne  Schritt  auf  der  Bahn  dieser  stückweisen  Gesetzgebung  ist  nur  geschehen  auf
Grund  einer  tiefgehenden  Agitation  gegen  einen  Widerstand  der  zunächst  betheiligten
Kreise,  der  nicht  nur  in  jedem  einzelnen  Falle  den  Untergang  der  Englischen  Industrie
  in  Aussicht  stellte,  sondern  der  auch  den  äußersten  Scharffinn  in  der  Umgehung
  der  gesetzlichen  Bestimmungen  aufwandte,  in  einzelnen  Fällen  sogar  unter
dem  Beistand  der  Friedensrichter,  die  ihre  Mitwirkung  zur  Anwendung  der  Fabrikgesetze
  geradezu  verweigerten.  Im  schließlichen  Erfolge  haben  aber  die  Anstrengungen
zum  Schutze  der  Arbeit  gesiegt,  ohne  jeden  weiteren  Schaden  der  Englischen  Industrie.
  Dieser  Gang  der  Englischen  Gesetzgebung  hat  jedoch  bewirkt,  daß  sie  bis
auf  die  neueste  Zeit  ein  wahres  Labyrinth  von  Bestimmungen  bildete,  in  denen  sich
kaum  noch  die  zur  Handhabung  derselben  berufenen  besonderen  Beamten  zurecht
finden  konnten.  Denn  es  waren,  abgesehen  von  der  ersten  Fabrik-Acte  von  1801,
die,  wenn  auch  nicht  ausdrücklich  ausgehoben,  doch  ihrem  ganzen  Inhalte  nach
obsolet  geworden  war,  nicht  weniger  als  fünfzehn  verschiedene  Fabrik-Acte  zu
Rathe  zu  ziehen,  die  zum  Theil  durch  die  späteren  Acte  beseitigt  worden  waren,
zum  Theil  aber  nicht.  Die  Grundlage  bildeten  dabei  die  Acte  von  1833  und  1846,
an  die  sich  dann  insbesondere  die  von  1850,  1853,  1856,  1864,  die  beiden  Acte
von  1867  und  die  von  1870,  1871,  1874  anschlossen.  Die  Schwierigkeit  wurde  aber
noch  dadurch  sehr  vermehrt,  daß  diese  Gesetze  drei  Hauptkategorien  gewerblicher  Anlagen
  unterschieden,  nämlich  sog.  Textil-Fabriken,  sonstige  Fabriken,  in  denen  mehr
als  50  Arbeiter  beschäftigt  werden,  und  sog.  Werkstätten,  in  denen  weniger  als
50  Arbeiter  beschäftigt  werden,  sofern  nicht  diese  letzteren  ohne  Rücksicht  auf  die  Arbeiterzahl
  unter  einer  der  beiden  früheren  Kategorien  namentlich  aufgeführt  sind.
Demgemäß  war  bereits  1875  eine  königliche  Kommission  mit  der  Aufgabe  niedergesetzt,
  Vorschläge  zur  Vereinfachung  und  gleichzeitig  zur  Verbesserung  der  F.  zu
machen.  Diese  Kommission  hatte  am  10.  Februar  1876  einen  Bericht  erstattet,
der  als  sog.  Blaubuch  beiden  Häufern  des  Parlaments  vorgelegt  worden  war.  Das
schließliche  Resultat  ist  dann  die  sog.  Factorr  and  Workshop  Act  1878,  oder,  wie
der  offizielle  Titel  lautet,  „41  Victoria  Chap.  16  An  Act  to  consolidate  and
amend  the  law  relating  to  factories  and  workshops  27  May  1878“.  Dadurch
find  nun  die  sämmtlichen  bisher  gültigen  sechzehn  Fabrikgesetze  gänzlich  beseitigt,
und  außerdem  die  Gesundheitsgesetze  von  1866  und  1875  sowie  das  Elementarschulgesetz
  von  1876  stark  modifizirt  worden.  Die  jetzt  gültige  Konsolidations-Acte
zerfällt  in  vier  Abschnitte,  von  denen  der  erste  die  allgemeinen  Bestimmungen  in
Bezug  auf  Gefundheit,  Sicherheit,  Arbeitszeit,  Sonntagsfeier,  Unterricht,  Arbeitskarten
  und  Unfälle  enthält,  während  der  zweite  die  speziellen  Bestimmungen  in
Bezug  auf  gewisse  Arten  von  Anlagen,  der  dritte  die  Aussicht  und  die  Bestrafung,
der  vierte  die  Worterklärung  und  die  Anwendung  auf  Schottland  und  Irland  regelt.
In  Frankreich  ist  erst  unterm  22.  März  1841  ein  Gesetz  über  die  Kinderarbeit
in  den  Fabriken  zu  Stande  gekommen,  dessen  materielle  Bestimmungen  allenfalls
genügt  haben  würden,  wenn  sie  ernsthaft  durchgeführt  worden  wären.  Die  Folge
der  Februar-Revolution  war  das  sog.  Zwölfstunden-Gesetz  vom  9.  Septbr.  1848,
welches  einen  Normalarbeitstag  auch  für  die  Erwachsenen  einführte,  aber  stets  ein
todter  Buchstabe  geblieben  ist.  Auf  Grund  langer  Vorarbeiten,  welche  noch  in  die
        <pb n="779" />
        776  Fabrikgesetzgebung.

Periode  des  zweiten  Kaiserreichs  zurückreichen,  ist  endlich  das  Gesetz  vom  19.  Mai
1874  über  die  in  der  Industrie  verwendeten  Kinder  und  minderjährigen  Mädchen
zu  Stande  gekommen  und  durch  eine  Reihe  von  Ausführungsverordnungen  ergänzt,
in  der  Weise,  daß  das  Gesetz  diejenigen  Beschränkungen  aufstellt,  die  in  der  Regel
gefordert  werden  sollen,  während  die  Verordnungen  auf  Grund  gesetzlicher  Ermächtigung
  für  bestimmte  Industriezweige  theils  Milderungen,  theils  Verschärfungen
vorschreiben,  so  daß  die  Vortheile  der  prinzipiellen  Normirung  mit  denen  der  Individualisirung
  verbunden  sind.

In  Preußen  hat  die  absolute  Monarchie  in  ihrer  berufsmäßigen  Fürsorge
für  das  Wohl  der  unteren  Klassen  und  im  Hinblick  auf  die  Wehrkraft  des  Landes
eine  gesetzliche  Beschränkung  der  Arbeitsdauer  bereits  durch  das  Regulativ  vom
9.  März  1839  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  den  Fabriken,  also
zu  einer  Zeit  herbeigeführt,  wo  eigentliche  Uebelstände  kaum  zu  Tage  getreten
waren,  wie  denn  die  allgemeine  Schulpflicht  im  Gegensatz  zu  dem  damaligen  England
  und  Frankreich  schon  an  sich  genügend  erscheint,  die  gröbsten  Mißbräuche  zu
hindern.  Die  Allgemeine  Gewerbeordnung  vom  17.  Januar  1845  enthält  über  die
Verhältnisse  der  Fabrikarbeiter  keine  besonderen  Bestimmungen,  abgesehen  davon,
daß  die  für  Gesellen,  Gehülfen  und  Lehrlinge  gegebenen  Normen  auch  auf  Fabrikarbeiter
  Anwendung  finden  sollten.  Die  Gewerbenovelle  vom  9.  Februar  1849
übertrug  einerseits  die  Festsetzung  der  täglichen  Arbeitszeit  für  die  einzelnen  Fabrikationszweige
  nach  Anhörung  der  Betheiligten  den  damals  errichteten  Gewerberäthen,
  eine  Bestimmung,  welche,  wie  das  Institut  der  Gewerberäthe  überhaupt,
keine  wesentlichen  Folgen  gehabt  hat,  andererseits  verpflichtete  sie  die  Fabrikbesitzer,
ihre  Arbeiter  regelmäßig  in  baarem  Gelde  zu  befriedigen,  und  dehnte  somit  die
staatliche  Fürsorge  durch  das  Verbot  des  sog.  Trucksystems  wesentlich  aus.  Von
maßgebender  Bedeutung  wurde  sodann  das  Gesetz  vom  16.  Mai  1853  über  die
Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  den  Fabriken,  betreffend  einige  Abänderungen
des  Regulativs  vom  9.  März  1839,  indem  dasselbe  theils  die  Verwendung
jugendlicher  Arbeiter  noch  mehr  als  bisher  beschränkte,  resp.  ganz  verbot,  theils
das  Institut  der  Fabrikinspektoren  ins  Leben  führte.

Die  Reichsgewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  hat  einen  besonderen  Abschnitt:
Verhältnisse  der  Fabriksarbeiter;  derselbe  enthält  aber  lediglich  eine  Reproduktion  der
bisherigen  Preußischen  Bestimmungen,  insbesondere  derjenigen  der  Gesetze  von  1839
und  1853  über  jugendliche  Arbeiter  (§§  128—133)  und  derjenigen  der  Novelle
von  1849  über  das  Trucksystem  (§§  134—139);  während  die  Fabrikinspektoren
als  organische  Einrichtung  in  die  Reichsgewerbeordnung  nicht  ausgenommen  sind
und  überhaupt  alle  weitergehenden  Anträge  damals  abgelehnt  wurden.  Eine  sehr
entschiedene  Fortbildung  der  Deutschen  F.  ist  endlich  durch  die  Gewerbeordnungsnovelle
  vom  17.  Juli  1878  herbeigeführt  worden,  welche  an  die  Stelle  des  Tit.  VII
der  Gewerbeordnung  (§§  105—139),  einen  ganz  neuen  Tit.  VII  (8§§  105  —139b)
setzt,  außerdem  die  Strafbestimmungen  der  §§  146  ff.  wesentlich  modifizirt  und
das  bisherige  System  des  Arbeiterschutzes  in  Hinsicht  der  Arbeitsdauer,  der  Sorge
für  Leben,  Gesundheit  und  Sittlichkeit,  des  sog.  Trucksystems,  der  staatlichen  Aufsicht
  ziemlich  tiefgreifend  umgestaltet,  indem  der  Kinderschutz  den  Eigenthümlichkeiten
  der  einzelnen  Industrien  mehr  angepaßt,  der  Frauenschutz  erweitert,  die  spezifische
  Aufsicht  durch  Fabrikinspektoren  für  das  ganze  Reich  obligatorisch  gemacht,
das  Verbot  des  Trucksystems  und  die  Sorge  für  Leben,  Gesundheit  und  Sittlichkeit
auch  auf  den  Kleinbetrieb  erstreckt  ist,  so  daß  diese  beiden  Materien  demgemäß
streng  genommen  aus  der  eigentlichen  F.  ausscheiden  würden.

Was  endlich  die  Schweiz  betrifft,  so  waren  früher  bereits  von  einzelnen  Kantonen
  Fabrikgesetze  erlassen  worden,  eine  Kompetenz  der  Eidgenossenschaft  aber  erst
durch  die  neue  Bundesverfassung  von  29.  Mai  1874  begründet.  Die  Folge  davon
ist  das  Fabrikgesetz  vom  23.  März  1877,  welches  trotz  des  gegen  dasselbe  erhobenen
        <pb n="780" />
        Fabrikgesetzgebung.  777

Einspruchs  durch  die  Volksabstimmung  vom  21.  Oktbr.  1877  definitiv  ange
worden  ist;  dieses  Schweizerische  Gesetz  ist  nicht  nur  formell  sent  forgschtig  geur
beitet,  sondern  geht  auch  in  der  Gewährung  des  staatlichen  Schutzes  an  die  Arbeiter
am  weitesten.

Was  nun  den  Inhalt  dieser  verschiedenen  F.  betrifft.  so  biete  ä
der  Begriff  Fabrik  einige  Schwierigkeit.  Der  407  "  n  II.  zwnächt
Preuß.  LR.  definirt  denselben  zwar  dahin,  daß  unter  Fabriken  solche  Anstalten
zu  verstehen  seien,  in  denen  die  Verarbeitung  oder  Verfeinerung  gewisser  Naturerzeugnisse
  im  Großen  betrieben  werde,  es  ist  indessen  selbstverständlich,  daß  eine
solche  Begriffsbestimmung  den  vielfachsten  Deutungen  unterliegt.  In  dem  Regulativ
  von  1839,  in  dem  Gesetze  von  1853,  in  der  Reichsgewerbeordnung,  in
dem  Handelsgesetzbuch,  im  Haftpflichtgesetze,  in  der  Novelle  von  1878  fehlt  es  an
einer  Legaldefinition  ganz.  Die  Preußische  Ausführungsinstruktion  vom  18.  Aug.
1853.  hatte  als  Merkmal  hingestellt,  daß  ein  festes  Lehrverhältniß  behufs  der
Ausbildung  jugendlicher  Arbeiter  nicht  stattfinde;  die  Sachsische  Gewerbeordnung
von  1864  dagegen  auf  die  Zahl  der  in  einem  bestimmten  Etablissement  beschäftigten
  Arbeiter  das  Hauptgewicht  gelegt.  Die  Praxis  hat  unter  diesen  Umständen
  bielfach  geschwankt.  Das  Berliner  Polizeipräsidium  hatte  anfangs  als
Fabrik  jede  gewerbliche  Anlage  angesehen,  in  welcher  Gegenstände  zum  Verkauf  in
größerem  Maßstabe  und  nicht  nur  auf  vorherige  Bestellung  angefertigt  werden,  sich
dann  aber  auf  die  Wahrnehmung  hin,  daß  diese  Definition  in  jedem  der  50  Polizeireviere
  ganz  verschieden  gedeutet  wurde,  dazu  entschlossen,  als  Fabriken  alle
diejenigen  anzusehen,  in  denen  entweder  Dampfkraft  zur  Anwendung  kommt  oder
mehr  als  10  Arbeiter  beschäftigt  werden,  endlich  ist  in  der  Instruktion  vom  5.  Nopbr.
1877  nochmals  eine  sehr  künstliche  Umschreibung  gegeben,  die  wieder  weit  davon
entfernt  ist,  alle  Zweifel  auszuschließen.  Die  Frage  ist  übrigens  in  Etwas  dadurch
vereinfacht,  daß  nach  Art.  II  der  Novelle  von  1878  die  Bestimmungen  über  den
Kinderschutz  auf  Werkstätten,  in  deren  Betrieb  eine  regelmäßige  Benutzung  von
Dampfkraft  stattfindet,  sowie  auf  Hüttenwerke,  Bauhöfe  und  Werften  entsprechende
Anwendung  findet.  Auf  Baugewerke  (Salinen),  Aupbereitungsanstalten  und  unterirdisch
  betriebene  Brüche  oder  Gruben  hatten  diese  Bestimmungen  schon  immer  sich
bezogen.  In  den  fremdländischen  Gesetzgebungen,  namentlich  in  der  Englischen  und
Französischen,  existirt  die  Schwierigkeit  in  geringerem  Maße,  weil  die  betreffenden
gewerblichen  Anlagen  ihrer  Art  und  Beschaffenheit  nach  genauer  bezeichnet  werden,
während  das  Schweizerische  Fabrikgesetz  vom  23.  März  1877  in  Art.  1  als  Fabrik
jede  industrielle  Anstalt  bezeichnet,  in  welcher  gleichzeitig  und  regelmäßig  eine  Mehrzahl
  von  Arbeitern  außerhalb  ihrer  Wohnungen  in  geschlossenen  Räumen  beschäftigt
sind,  Zweifelsfälle  aber  nach  Einholung  eines  Berichts  der  Kantonregierung  dem
Entscheide  des  Bundesraths  unterwirft.

Im  Uebrigen  ist  der  Inhalt  dieser  sog.  F.  folgender:

I.  Der  Schutz  gegen  Ueberarbeitung.  Unter  den  Gegenständen  der
staatlichen  Fürsorge  ist  weitaus  am  wichtigsten  die  staatliche  Regelung  der  Dauer
der  Arbeitszeit,  sei  es  in  Beschränkung  auf  die  jugendlichen  Arbeiter,  oder  in  Bezug
auf  diese  und  die  Frauen,  oder  in  Ausdehnung  auf  die  volljährigen  männlichen
Arbeiter.  Der  Staat  hat  gerade  in  dieser  Beziehung  das  höchste  Interesse,  dem
natürlichen  Egoismus  der  Großindustrie  feste  Schranken  zu  setzen;  denn  die  Ueberarbeitung
  verkümmert  nicht  nur  die  geistige  und  moralische  Existenz  einer  zahlreichen
  Klasse  der  Bevölkerung,  sondern  sie  vermindert  auch  die  Lebensdauer  und
sie  deteriorirt  den  Nachwuchs.  „Der  Mißbrauch“,  hat  schon  J.  G.  Hoffmann
gesagt,  „welcher  mit  Berwendung  von  Kindern  zu  Fabrikarbeiten  getrieben  wird,
ist  auch  in  staatswirthschaftlicher  Hinsicht  eine  der  heillosesten  und  gemeinschädlichsten
  Verschwendungen.“  Die  Ausbeutung  der  Arbeitskraft  über  die  natürliche
Grenze  hinaus  liegt  aber  um  so  näher,  als  beim  Großbetriebe  die  Arbeiter  Depen-
        <pb n="781" />
        778  Fabrikgesetzgebung.

denzen  der  Maschinen  sind,  die  sich  ihrerseits  nicht  überarbeiten  können,  deren
Stillstand  sogar  ökonomisch  unvortheilhaft  ist.  Dazu  kommt  noch,  daß  das  System
der  freien  Konkurrenz  dem  einzelnen  Fabrikanten  bei  allem  guten  Willen  gar  keine
freiwillige  Beschränkung  erlaubt,  daß  nur  ein  zwangsweises  Eingreifen  des  Staats
einen  Erfolg  herbeiführen  kann,  ja  daß  sogar  mit  der  Ausdehnung  der  Handelsverbindungen
  eine  Regelung  dieser  Verhältnisse  auf  dem  Wege  internationaler  Verträge
  erforderlich  erscheint.

1)  Der  Schutz  der  Jugend.  In  Deutschland  dürfen  Kinder  unter
12  Jahren  gar  nicht,  Kinder  von  12—14  Jahren  nur  6  Stunden,  vorbehaltlich
der  Schulpflicht,  junge  Leute  von  14—16  Jahren  nur  10  Stunden  beschäftigt
werden.  Die  Arbeit  aller  dieser  geschützten  Personen  darf  nur  am  Tage,  d.  h.  von
Morgens  512  bis  Abends  8⅛½  Uhr  stattfinden,  nur  unter  Gewährung  von  bestimmten
  Pausen,  und  nicht  an  Sonn=  und  Feiertagen.  Außerdem  sind  gewisse
formelle  Voraussetzungen  zu  erfüllen,  wie  die  Ertheilung  von  Arbeitskarten  durch
die  Ortspolizeibehörde,  die  Aushängung  einer  Liste  der  jugendlichen  Arbeiter  und
der  betreffenden  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  in  den  Fabrikräumen  (Novelle
von  1878  8§  139  ff.).  Endlich  sind  Ausnahmen  statthaft,  insofern  die  Kinderarbeit
  in  gewissen  Fällen  ganz  verboten,  in  gewissen  anderen  Fällen  erschwert  oder
erleichtert  werden  kann  (Novelle  8§  139,  139  a).  Derartige  Ausnahmsbestimmungen
sind  bisher  hinsichtlich  der  Walz=  und  Hammerwerke  und  hinsichtlich  der  Glashütten
unterm  25.  April,  hinsichtlich  der  Spinnereien  unterm  20.  Mai  1879  erlassen
worden  (Centralbl.  1879,  S.  303  ff.,  362).  In  dem  gänzlichen  Arbeitsverbot
geht  Deutschland  demgemäß  weiter  als  die  meisten  anderen  Länder,  namentlich
weiter  als  Frankreich,  wo  zwar  die  Unterzwölfjährigen  in  der  Regel  ausgeschlossen
sind,  aber  doch  schon  die  Zehnjährigen  in  gewissen  Industrien  und  zwar  bis  zu
10  Stunden  beschäftigt  werden  können,  während  nach  dem  Gesetze  von  1841  nur
die  Unterachtjährigen  ausgeschlossen  waren;  auch  weiter  als  England,  wo  bis  vor
Kurzem  die  Kinder  schon  mit  8  Jahren,  in  den  Textilfabriken  mit  10  Jahren  beschäftigt
  werden  konnten,  bis  das  Elementarschulgesetz  von  1876  den  gänzlichen
Ausschluß  der  Kinder  von  1877  ab  auf  das  9.,  von  1878  ab  auf  das  10.  Jahr
beschränkt  hat,  was  auch  der  Standpunkt  des  jetzt  geltenden  Gesetzes  ist  (§  20),
wobei  noch  bemerkt  werden  muß,  da  die  Zahl  der  in  England  thatsächlich  beschäftigten
  Kinder  eine  ausnehmend  hohe  ist,  indem  sie  sich  allein  in  den  Baumwollenfabriken
  1878  auf  67000  Kinder  im  Alter  von  8—  13  Jahren  belief  und
in  stetiger  Steigerung  begriffen  war,  daß  die  Zahl  sich  in  derselben  Industrie
1850  nur  auf  15  000  belaufen  hatte.  Deutschland  wird  in  dieser  Hinsicht  nur
übertroffen  von  der  Schweiz,  wo  die  Beschäftigung  bis  zur  Vollendung  des
14.  Jahres  verboten  ist,  eine  Vorschrift,  welche  in  Deutschland  um  so  leichter
durchführbar  sein  würde,  als  die  Zahl  der  thatsächlich  beschäftigten  12—14jährigen
Kinder  nach  den  Berichten  der  Fabrikinspektoren  eine  verschwindend  kleine  ist.
Was  dagegen  den  Schutz  der  Größeren  betrifft,  so  ist  dieser  in  Frankreich  jedenfalls
  geringer,  indem  dort  die  12—16jährigen  12  Stunden  arbeiten  können,  was
eigentlich  der  Normalarbeitstag  für  die  erwachsenen  Männer  ist.  In  England  hat
man  hinsichtlich  der  10—14jährigen  nach  der  Acte  von  1878  die  Wahl,  dieselben
entweder  alternirend  einen  Tag  um  den  andern  10  ½  Stunden  oder  täglich  die
Hälfte  dieser  Zeit  arbeiten  zu  lassen,  wie  denn  in  dem  Bundesrathsentwurfe  zu  der
Novelle  von  1878  vorgeschlagen  war,  die  Arbeit  für  die  12—14jährigen  entweder
auf  10  Stunden,  einen  Tag  um  den  andern,  oder  auf  6  Stunden  zu  beschränken,
um  die  Zerstückelung  der  Arbeit  und  des  Unterrichts  zu  vermeiden,  was  aber  vom
Reichstage  mit  Recht  aus  Gesundheitsrücksichten  abgelehnt  worden  ist.  Endlich  ist  für
lunge  Personen  von  14—18  Jahren  die  für  Fabrikarbeit  bestimmte  Arbeitszeit  von
1012  Stunden  zugelassen,  jede  Nachtarbeit  aber  verboten.  In  der  Schweiz  endlich
soll  für  Kinder  von  11—16  Jahren  die  Fabrikarbeit  zusammen  mit  dem  Schul-
        <pb n="782" />
        Fabrikgesetzgebung.  779

und  Religionsunterricht  die  Zeit  von  11  Stunden  nicht  übersteigen,  während
Nachtarbeit  für  alle  jungen  Personen  bis  zum  18.  Jahre  unterfagt  ist.  Jedenfalls
ist  es  ein  Mangel  der  Deutschen  Gesetzgebung,  daß  die  6  Stunden  für  die  Kleinen
und.  die  10  Stunden  für  die  Größeren  in  der  praktischen  Durchführung  nicht  zu
einander  passen,  weil  der  Arbeitszeit  von  10  Stunden  nur  eine  solche  von  5  Stunden
entsprochen  haben  würde,  indem  dann  zwei  Schichten  Kleinerer  auf  eine  Schicht
Größerer  gekommen  wären,  während  die  jetzige  Regulirung  zur  Uebertretung
herausfordert.

2)  Der  Schutz  der  Frauen.  Einen  spezifischen  Frauenschutz,  d.  h.  einen
Schutz  für  über  16  Jahre  alte  Frauen,  gewährte  die  sacbrueschuh,  d.  be  überhaupt
  nicht,  obgleich  bei  der  Berathung  derselben  derartige  Anträge  gestellt  waren,
und  gewährt  auch  die  Novelle  nur  insofern,  als  sie  die  Beschäftigung  der  Wöchnerinnen
  während  drei  Wochen  nach  der  Niederkunft  gänzlich  untersagt,  ebenso  die
Beschäftigung  aller  Frauen  unter  Tage,  und  endlich  auf  Grund  derselben  die  Verwendung
  der  Frauen  in  gewissen  Fabrikationszweigen  oder  zur  Nachtzeit  untersagt
  werden  kann.  Die  Französische  Gesetzgebung  schützt  wenigstens  die  minderjährigen
  Mädchen,  insbesondere  durch  das  generelle  Verbot  der  Nachtarbeit.  Die
Englische  und  Schweizerische  Gesetzgebung  schützen  die  Frauen  überhaupt;  und  zwar
besteht  der  Englische  Frauenschutz  ebenfalls  in  dem  Verbot  der  Nachtarbeit,  außerdem
  aber  in  der  Beschränkung  der  Tagesarbeit  gleich  den  jugendlichen  Arbeitern
auf  10  ½  tägliche  Stunden  in  Gemäßheit  der  berühmten  Ten  hours  Bill  von
1846;  doch  giebt  es  von  dieser  letzteren  Regel  manche  Ausnahme,  wie  es  denn  zur
Illustration  der  Spezialisirung  Englischer  F.  dienen  mag,  daß  Frauen  z.  B.  beie
der  Bereitung  von  Fruchtkonserven,  beim  Einmachen  von  Fischen  und  bei  der  Herstellung
  kondensirter  Milch  12  Tagesstunden,  entweder  von  6—  8  oder  von  7—9
Uhr,  im  Ganzen  jedoch  nur  an  96  Tagen  des  Jahres  und  nur  5  Tage  in  jeder
Woche  beschäftigt  sein  dürfen  (Factory  and  Workshop  Act  1878,  §  56;  früher
erstreckte  sich  diese  Erlaubniß  auf  14  tägliche  Stunden,  aber  nur  auf  die  Zeit  vom
1.  Juni  bis  24.  Dezember;  die  Stunden  waren  außerdem  nach  den  Jahreszeiten
fest  regulirt).  Die  Schweizerischen  Frauen  endlich  sind  einerseits  insofern  geschützt,
als  sie  an  dem  ganz  allgemein  geltenden  Verbote  der  Nachtarbeit  und  an  dem  allgemein
  geltenden  Normalarbeitstage  partizipiren,  und  zwar  ohne  daß  die  sonst  zulässigen
  Ausnahmen  auf  sie  angewendet  werden  dürfen,  andererseits  insofern,  als
eine  gänzliche  Ausschließung  der  Frauen  zwei  Wochen  vor  und  sechs  Wochen  nach
der  Niederkunft,  in  gewissen  Industrien  sogar  während  der  ganzen  Zeit  der
Schwangerschaft  eintreten  soll,  daß  Frauen  zu  gewissen  Arbeiten  gar  nicht  gebraucht
werden  dürfen,  und  daß  endlich  den  verheiratheten  Frauen  eine  längere  Mittagspause
  gewährt  werden  muß.

3)  Der  Normalarbeitstag  für  erwachsene  Männer;  vol.
diesen  Art.

II.  Die  besonderen  Einrichtungen  für  Gesundheit  und  Sittlichkeit
  der  Arbeiter.  Schon  nach  der  Gewerbeordnung  von  1869  (§  107)
und  ebenso  nach  der  Novelle  von  1878  (§  120)  wird  von  jedem  Gewerbeunternehmer,
  er  mag  Handwerker  sein  oder  Fabrikant,  und  er  mag  im  letztern  Falle  geschützte
  Personen  beschäftigen  oder  nicht,  die  Herstellung  und  Unterhaltung  solcher
Einrichtungen  erfordert,  welche  mit  Rücksicht  auf  die  besondere  Beschaffenheit  des
Betriebs  oder  der  Betriebsstätte  zur  Sicherung  der  Arbeiter  gegen  Gefahr  für  Leben
und  Gesundheit  nothwendig  sind.  Das  Deutsche  Reichsrecht  geht  in  dieser  Hinsicht
weiter,  als  das  Englisch-französische  R.,  welches  sich  nur  auf  Anlagen  bezieht,  in
welchen  geschützte  Personen  beschäftigt  sind,  und  weiter  als  das  Schweizerische  R.,
welches  sich  zwar  auf  alle  Fabriken,  aber  eben  nur  auf  Fabriken  bezieht.  Der
Gegenstand  gehört  also  streng  genommen  gar  nicht  zur  eigentlichen  F.,  da  die
Vorschrift  für  jede  Art  gewerblicher  Arbeit  gilt.  Die  Durchführung  dieser  Bestim-
        <pb n="783" />
        780  Fabrikgesetzgebung.

mung  erfolgt  entweder  durch  polizeiliche  Verfügungen  im  Einzelfall  oder  vermittelst
allgemeiner  polizeilicher  Verordnungen,  wie  z.  B.  die  Verordnung  der  Regierung  zu
Merseburg  vom  12.  Februar  1877,  betreffend  die  Einrichtungen  in  den  Tabaksund
  Cigarrenfabriken,  welche  die  Höhe,  Größe  und  Ventilation  der  Arbeitsräume
in  neu  anzulegenden  und  schon  bestehenden  Fabriken  regulirt,  zu  den  Polizeistrafverordnungen
  aber  deshalb  nicht  gehört,  weil  die  Straffolgen  bereits  durch  §  148
Nr.  10  der  Gewerbeordnung  vorgeschrieben  sind.  Es  handelt  sich  dabei  in  der
Hauptsache  um  Schutz  gegen  Maschinen,  Transmissionsriemen,  gezahnte  Getriebe,
Sicherheit  der  Treppen,  Fahrstühle,  Ventilationen,  Reinigung  2c.  Eine  Verpflichtung
  zu  Einrichtungen  gegen  Gefahren  hinsichtlich  der  Sittlichkeit  kannte  die  Reichsgewerbeordnung
  nicht,  die  Novelle  dagegen  hat  die  Gewerbetreibenden  ausdrücklich
verpflichtet,  bei  der  Beschäftigung  von  Arbeitern  unter  18  Jahren  die  durch  das
Alter  derselben  gebotene  besondere  Rücksicht  auf  (Gesundheit  und)  Sittlichkeit  zu
nehmen,  denselben  insbesondere  auch  die  zum  Besuche  einer  offiziell  anerkannten
Fortbildungsschule  erforderliche  Zeit  zu  gewähren.  Uebrigens  verstand  sich  auch
auf  dem  Standpunkte  der  Gewerbeordnung  das  Recht  der  Polizeibehörde  zum  Erlaß
besonderer  sittenpolizeilicher  Vorschriften  für  Fabrikarbeiter  aller  Kategorien  völlig
von  selbst,  wie  denn  die  erwähnte  Verordnung  der  Regierung  von  Merseburg
Trennung  der  Arbeiter  nach  dem  Geschlecht,  wo  möglich  in  verschiedenen  Räumen,
jedenfalls  an  verschiedenen  Tischen,  eine  Trennung  der  jugendlichen  Arbeiter  von
den  Erwachsenen  u.  dgl.  m.  vorschreibt.

III.  Beschränkungen  hinsichtlich  der  Art  der  Lohnzahlung  und
der  Verwendung  des  Arbeitsverdienstes.  Nach  dem  Englischen  Vorbilde
hatte  schon  die  Preußische  Verordnung  vom  9.  Februar  1849,  §§  50—55,  mehrfache
  Beschränkungen  der  Vertragsfreiheit  der  Gewerbsherren  und  ihrer  Arbeiter  aufgestellt,
  welche  fast  wörtlich  in  die  Reichsgewerbeordnung  ausgenommen  wurden
(6S  104—139),  sich  aber  nach  der  ihnen  zugewiesenen  Stelle  nur  auf  das  Verhältniß
der  Fabrikanten  zu  ihren  Fabrikarbeitern  bezogen.  Die  Novelle  vom  17.  Juli
1878  hat  diese  Bestimmungen  in  den  §§  115—119  mehrfach  modifizirt,  insbesondere
  aber  durch  die  denselben  gegebene  veränderte  Stelle  in  Uebereinstimmung  mit
der  Preußischen  Verordnung  von  1849  die  Anwendbarkeit  auf  sämmtliche  Gewerbtreibende
  herbeigeführt,  so  daß  also  auch  dieser  Gegenstand  nicht  mehr  zur  eigentlichen
  F.  gehört.

1)  Die  Gewerbetreibenden  sind  demgemäß  zunächst  verpflichtet,  die  Löhne  ihrer
Arbeiter  baar  in  Reichswährung  auszuzahlen,  während  die  Reichsgewerbeordnung
blos  eine  Baarzahlung  verlangte,  so  daß  also  die  Lohnzahlung  stets  in  gemünztem
Gelde  (bei  über  20  Mark  in  Gold)  oder  in  Reichskassenscheinen  erfolgen  muß;
nicht  aber  in  ausländischen  Münzen  oder  Papiergeld,  Banknoten,  Staatspapieren,
Wechseln,  Anweisungen  erfolgen  darf.  Jede  solche  anderweite  Berichtigung  der
Lohnforderung  hat  nicht  die  Wirkung  des  Erlöschens  der  Schuld  oder  Forderung.
Der  betreffende  Vertrag  ist  nichtig,  was  die  Wirkung  betrifft,  die  Arbeiter  können
also  jederzeit  nochmalige  Zahlung  verlangen,  ohne  daß  ihnen  eine  Einrede  aus  dem
an  Zahlungsstatt  Gegebenen  entgegengesetzt  werden  kann;  der  Vertrag  ist  aber  insofern
  gültig,  als  das  dem  Arbeiter  Gegebene  ihm  nicht  wie  seinem  Kontrahenten
abverlangt  werden  kann,  sondern  einer  bestimmten  Kasse  zufallen  soll,  deren  Schuldner
der  Arbeiter  soweit  wird,  als  er  bereichert  ist  (Thöl,  Handelsrecht,  6.  Aufl.  1879,
Bd.  I.  S.  83  ff.).

2)  Die  Gewerbsherren  sollen  ihren  Arbeitern  keine  Waaren  kreditiren  dürfen
und  nicht  Gläubiger  derselben  sein,  um  sie  nicht  in  unzulässiger  Weise  an  sich  zu
binden  und  zu  einem  unwirthschaftlichen  Leben  zu  verleiten.  Solche  Kreditverträge
sind  nicht  nur  den  Gewerbsherren  selbst,  sondern  auch  deren  Familiengliedern,  Gehülfen,
  Beauftragten  rc.  verboten,  weil  sonst  das  Verbot  leicht  illusorisch  gemacht
werden  könnte.  Die  dennoch  geschlossenen  Verträge  dieser  Art  sind  nicht  eigentlich
        <pb n="784" />
        Fabrikgesetzgebung.  "  781

ungültig,  denn  wenn  auch  die  aus  denfelben  entstehenden  Forderungen  vom  Gläubiger
  weder  eingeklagt,  noch  durch  Anrechnung  oder  sonst  geltend  gemacht  werden
können,  so  tritt  doch  an  die  Stelle  des  ursprünglichen  Gläubigers  als  neuer  Gläubiger
  wiederum  eine  bestimmte  Kasse.  Eine  Ausnahme  von  diesem  Verbote  bildet
nur  die  Verabfolgung  von  Lebensmitteln  an  die  Arbeiter,  sofern  sie  zu  einem  die
Anschaffungskosten  nicht  übersteigenden  Preise  erfolgt.  Auch  können  den  Arbeitern
Wohnung,  Feuerung,  Landnutzung,  regelmäßige  Beköstigung,  Arzneien  und  ärztliche
Hülfe  sowie  Werkzeuge  und  Stoffe  zu  den  Arbeiten  unter  Anrechnung  bei  der  Lohnzahlung
  verabfolgt  werden.

"  3)  Die  Gewerbsherren  und  die  ihnen  gesetzlich  gleichstehenden  Personen  sollen
mit  ihren  Arbeitern  keine  Verträge  schließen,  durch  welche  diese  sich  verpflichten,
un  Bedürfnisse  aus  gewissen  Verkaufsstellen,  insbesondere  Fabrikläden,  zu  entnehmen.


4)  Endlich  sind  bei  Wirkung  der  Nichtigkeit  auch  solche  Verträge  verboten,
durch  welche  die  Arbeiter  sich  verpflichten,  ihren  Verdienst  zu  anderen  Zwecken,  als
zur  Betheiligung  an  Einrichtungen  zur  Verbesserung  ihrer  Lage  zu  verwenden.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Verpflichtung  zur  Baarzahlung  und  gegen  das
Kreditirungsverbot  werden  bestraft,  und  zwar  nach  der  Novelle  mit  Geld  bis  2000
Mark,  resp.  im  Unvermögensfalle  bis  zu  6  Monaten  Gefängniß,  während  die  Reichsgewerbeordnung
  zwar  nur  einen  Höchstbetrag  von  1500  Mark,  aber  im  Wiederholungsfalle
  Verdoppelung  und  Urtheilspublikation  vorschrieb.

IV.  Die  Verbindlichkeit  zum  Schadensersatz  für  die  beim  Betriebe
  von  Fabriken  und  Bergwerken  herbeigeführten  Tödtungen
und  Körperverletzungenz;  hierüber  vgl.  d.  Art.  Haftpflicht.

V.  Die  Fabrikinspektoren.  Im  Anschluß  an  die  im  J.  1833  zuerst
ins  Leben  gerufene,  seitdem  stetig  vervollkommnete  Englische  Einrichtung,  sind  in
Preußen  besondere  Fabrikinspektoren  bereits  durch  das  Gesetz  von  1853  angeordnet
worden.  Das  Bedürfniß  nach  solchen  technisch  vorgebildeten  polizeilichen  Spezialorganen
  machte  sich  zwar  anfangs  weniger  geltend,  indem  die  Anstellung  von
Fabrikinspektoren  lange  Zeit  hindurch  auf  einige  Rheinisch-westfälische  Regierungsbezirke,
  inbesondere  Aachen,  Düsseldorf,  Arnsberg,  beschränkt  war;  es  ist  aber  vom
Präsidenten  des  Reichskanzleramts  bei  der  Berathung  der  Bundesgewerbeordnung
im  Reichstage  ausdrücklich  anerkannt  worden,  daß  ohne  diese  eingreifende  Kontrole
das  Gesetz  von  1853  in  seinen  wichtigsten  Punkten  unausgeführt  geblieben  sein
würde.  Die  Reichsgewerbeordnung  hat  Fabrikinspektoren  als  organische  Einrichtung
nicht  aufgenommen;  der  auf  die  allgemeine  und  obligatorische  Einführung  gerichtete
Antrag  v.  Brauchitsch  wurde  verworfen;  der  §  132  nimmt  auf  das  Institut  nur
insoweit  Rücksicht,  als  er  bestimmt,  daß  wo  Fabrikinspektoren  angestellt  werden,
ihnen  die  Befugnisse  der  Ortspolizeibehörde  und  das  Recht  jederzeitiger,  auch  nächtlicher
  Revisionen  zustehen  solle.  Erst  die  Novelle  von  1878  hat  dann  angeordnet,
daß  die  Aufsicht  über  die  Arbeitsfristen  der  Geschützten  und  über  die  gesundheitsund,
  sittenpolizeilichen  Einrichtungen  ausschließlich  oder  neben  den  ordentlichen
Polizeibehörden  besonderen  von  den  Landesregierungen  zu  ernennenden  Beamten  zu
übertragen  sei  (Novelle  §  139b).  Inzwischen  hat  das  Institut  der  Fabrikinspektoren,
  denen  neuerdings  der  Amtstitel  Gewerberäthe  beigelegt  ist,  in  Preußen  eine
steigende  Bedeutung  gewonnen,  wie  sich  insbesondere  aus  der  starken  Zunahme  derselben
  und  aus  dem  steigenden  Umfang  der  von  ihnen  erstatteten  Jahresberichte  ergiebt.
  Die  Grundlage  für  ihre  Wirksamkeit  bildet  noch  immer  das  Gesetz  von
1853,  die  Reichsgewerbeordnung  und  insbesondere  die  Novelle  sowie  eine  von  dem
Minister  für  Handel  und  Gewerbe  erlassene  neue  Dienstanweisung  vom  24.  Mai
1879.  Ihre  Kompetenz  ist  demgemäß  in  der  Hauptsache  eine  dreifache,  sie  erstreckt
sich  zunächst  auf  die  Beschäftigung  der  jugendlichen  Arbeiter,  sodann  auf  die  Ausführung
  und  Handhabung  des  §  107  der  Reichsgewerbeordnung,  jetzigen  120,
        <pb n="785" />
        782  Fabrik=  und  Waarenzeichen.

Abs.  3  der  Novelle,  endlich  auf  den  konzessionsmäßigen  Bestand  und  Betrieb  der
nach  §  16  der  Reichsgewerbeordnung  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfenden
sog.  gefährlichen  Anlagen.

In  Frankreich  hatte  zwar  bereits  das  Gesetz  von  1841  eine  regelmäßige  Inspektion,
  wenn  auch  nicht  durch  ausschließlich  dafür  bestimmte  Beamte,  vorgesehen,
indessen  ohne  irgend  einen  Erfolg.  Erst  das  Gesetz  vom  3.  Juni  1874  hat  eine
feste  Organisation  geschaffen;  danach  besteht  zunächst  beim  Handelsministerium  eine
Oberkommission  von  neun  Mitgliedern,  welche  ihr  Amt  als  Ehrenamt  führen,  nur
eine  ganz  allgemeine  Leitung  ausüben  und  insbesondere  Vorschläge  für  die  Anstellung
  der  Bezirksinspektoren  machen;  diese  letzteren  stehen  an  der  Spitze  derjenigen
15  Bezirke,  in  welche  das  Land  in  dieser  Beziehung  getheilt  ist;  in  jedem  Departement
  können  vom  Generalrath  Spezialinspektoren  bestellt  werden  und  müssen  lokale
Ehrenkommissionen,  mindestens  eine  für  jedes  Arrondissement,  gebildet  werden.

In  der  Schweiz  endlich  liegt  die  Durchführung  des  Fabrikgesetzes  nach  §  17
desselben  zunächst  den  Kantonsregierungen  ob,  „welche  hierfür  geeignete  Organe  bezeichnen
  werden“".  Der  Art.  18  fährt  jedoch  fort:  „Der  Bundesrath  übt  die  Kontrole
  über  die  Durchführung  dieses  Gesetzes  aus;  er  bezeichnet  zu  diesem  Zwecke
ständige  Inspektoren  und  setzt  die  Pflichten  und  Befugnisse  derselben  fest.“

Lit.;  Allgemeines:  Lohmann,  Die  F.  der  Staaten  des  Europäischen  Kontinents,
Berlin  1878.  —  Annuaire  de  la  IHégislation  étrangeère,  Vol.  I—  VII.  1872—1878.  —  Die
Verhandlungen  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  bes.  1872  u.  1873.  —  v.  Mohl,  Polizeiwissenschaft,
  3.  Aufl.  (1865),  I.  194  ff.  —  Schäffle,  Art.  Fabrikwesen  in  Bluntschli's  Staats  Wört.B.,
III.  476  ff.  —  Brentano  in  v.  Holtzendorff's  Jahrb.,  1876  S.  190  ff.  —  Für  Deutschland:
  Thun,  Beiträge  zur  Geschichte  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung  zu  Gunsten  der
Fabrikarbeiter  in  Preußen  (Zeitschr.  des  kgl.  preuß.  statist.  Bureaus,  1877).—  Die  Materialien
zum  Preuß.  Gesetz  von  1853  in  den  Stenogr.  Verhandl.  beider  Kammern,  und  die  Materialien
zur  Reichsgewerbeordnung  sowie  zur  Novelle  von  1878  in  den  Reichstagsverhandlungen  nebst
den  Kommentaren  zur  Gewerbeordnung.  —  Die  Jahresberichte  der  Preußischen  Fabrik-Inspektoren,
  1874,  1875,  1876,  1877,  18/8.  —  Für  England:  Ludlow  and  Jones,  Progress
  of  the  working  class,  Lond.  1867.  —  v.  Plener,  Die  Englische  F.,  Berlin  1871.  —
Marx,  Das  Kapital,  2.  Aufl.  1872,  I.  222  ff.  —  Schäffle,  Sozialismus  und  Kapitalismus,
  S.  318  ff.  —  v.  Bojanowski,  Die  Englischen  Fabrik=  und  Werkstattgesetze  (aus  amtlicher
  Veranlassung),  Berlin  1876;  Derselbe,  Unternehmer  und  Arbeiter  nach  Englischem
R.,  Stuttg.  1879.  —  Dronke,  Die  Englische  Fabriken=  und  Werkstättengesetzgebung  unter  Vergleichung
  mit  der  Deutschen  Gewerbeordnung.  —  Gneist,  Englisches  Verwaltungsrecht,  2.  Aufl.
1867,  II,  900  ff.  —  Brentano,  Arbeitergilden  der  Gegenwart.  —  Für  Frankreich:  Ueber
das  Gesetz  von  1841:  Schützenberger  in  der  Krit.  Zeitschr.  für  Rechtsw.  u.  Gesetzgebung
des  Auslandes,  Bd.  13  S.  11  ff.  —  Ueber  die  neuere  Gesetzgebung:  Mosler  in  der  Zeitschr.
für  Bergrecht,  1873,  S.  465  ff.;  1874  S.  370  ff.;  1875  S.  345  ff.  —  Stieda  in  der  Ztschr.
des  kgl.  Preuß.  statist.  Büreaus,  1876.  —  Tallon  et  Maurice,  Législation  sur  le  travail
des  enfants  dans  les  manufactures,  Paris  1875.  —  Morillot,  Da  travail  des  enfants  dans
les  manufactures,  Paris  1877.  —  Block,  Dictionnaire  de  Tadministration  française,  2  me
dit.  Paris  1879,  s.  v.  Enfants  employés  dans  Pindustrie,  p.  868  ss.  —  Für  die  Schweiz:
Mar  Wirth  in  Revue  de  droit  international,  I.  172.  —  v.  Scheel  in  Hildebrand's  Jahrbüchern,
  1873  S.  115  ff.  —  Böhmert,  Beiträge,  Zürich  1868.  —  Böhmert,  Arbeiterverhältnisse
  und  Fabrikeinrichtungen  in  der  Schweiz,  2  Bde.,  Zürich  1875.  —  Cohn,  Die
Bundesgesetzgebung  der  Schweiz,  Jena  1879,  S.  35  ff.  Ernst  Meier,

Fabrik=  und  Waarenzeichen  (Fälschung  von).  Das  Reichsgesetz  vom
30.  Novbr.  1874,  betreffend  den  Markenschutz,  bedroht  in  seinen  8§  14  ff.  die
Fälschung  sowie  die  widerrechtliche  Verwendung  fremder  Handelszeichen.  Es  gehört
hierher:  1)  die  wissentlich  rechtswidrige  Bezeichnung  von  Waaren  oder  deren  Verpackung
  mit  dem  Namen  oder  der  Firma  eines  Produzenten  oder  Handeltreibenden.
Das  Wort  „Firma“  ist  hier  im  Sinne  des  A.  D.  H##.  zu  interpretiren;  es  ist
daher  nur  an  die  Firmen  von  Kaufleuten  zu  denken  (anderer  Meinung:  vorm.  Preuß.
Ob.  Trib.).  Daß  Derjenige,  dessen  Namen  mißbraucht  wurde,  seine  eigenen  Waaren
mit  diesem  Namen  zu  bezeichnen  pflegt,  ist  ebensowenig  zur  Voraussetzung  gemacht,
wie  daß  derselbe  Waaren  ähnlicher  Art  produzirt  oder  in  den  Verkehr  bringt.
        <pb n="786" />
        Fabrik=  und  Waarenzeichen.  783

2)  Die  wissentlich  rechtswidrige  Bezeichnung  von  Waaren  oder  deren  Verpackung
mit  einem  nach  Maßgabe  des  citirten  Gesetzes  zu  schützenden  „Waarenzeichen“.
3)  Die  Handlung  Desjenigen,  der  wissentlich  derart  (1  und  2)  bezeichnete  Waaren
„in  den  Verkehr  bringt",  d.  i.  zuerst  dem  Verkehr  übergiebt.  4)  Das  wissentliche
Feilhalten  derart  bezeichneter  Waaren.  —  Hinsichtlich  der  als  Zeichen  gebrauchten
Namen  geht  der  gesetzliche  Schutz  weiter  als  hinsichtlich  der  im  engeren  Sinne  sog.
„Waarenzeichen“,  indem  nämlich  hinsichtlich  dieser  letzteren  nur  Gewerbetreibende,
deren  Firmen  im  Handelsregister  eingetragen  sind,  und  nur  unter  den  in  den
81.  ff.  des  Gesetzes  angegebenen  Voraussetzungen  geschützt  werden,  während  hin—
sichtlich  der  Namen  und  Firmen  diese  Schranken  nicht  gezogen  sind.  Das  RStrafGB.
hatte  einen  Schutz  überhaupt  nur  bezüglich  der  letzteren  Zeichen  gegeben.  Mit
Recht  hat  das  spätere  Spezialgesetz  im  Anschluß  an  die  wichtigsten  Europäischen
Gesetzgebungen,  so  die  Englische,  Französische,  Oesterreichische  und  Belgische,  dem
Markenschutz  eine  weitere  Ausdehnung  gegeben.  ·  "

Die  Rechtswidrigkeit  der  Bezeichnung  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß
das  Zeichen  mit  Abänderungen  wiedergegeben  wird,  welche  nur  bei  Anwendung
besonderer  Aufmerksamkeit  wahrnehmbar  sind.  Dagegen  wird  sie,  insofern  es  sich
um  Namen  oder  Waarenzeichen  im  engeren  Sinne  handelt,  durch  die  Zustimmung
des  zur  Führung  des  Zeichens  Berechtigten  ausgeschlossen.  Auf  eine  Benachtheiligung
  desselben  braucht  die  Handlung  nicht  gerichtet  zu  sein.  Wol  aber  muß  bei
dem  Handelnden  das  Bewußtsein  von  der  Rechtswidrigkeit  seines  Verfahrens  vorhanden
  sein.  Fehlt  es  hieran,  so  kann  er  nur  auf  Grund  der  §§  11  und  13  des
citirten  Gesetzes  zur  Einstellung  dieses  Verfahrens  genöthigt  werden.

Gedroht  wird  Geldstrafe  oder  Gefängniß.  Daneben  soll,  im  Falle  der  verletzte
  Inhaber  des  Zeichens  dies  beantragt,  auf  eine  an  ihn  zu  bezahlende  „Buße“
(bis  zu  5000  Mark)  erkannt  werden  können.  Bei  der  Bemessung  derselben  kann
der  Strafrichter  neben  der  von  ihm  nach  freier  Ueberzeugung  festzustellenden  Größe
des  zugefügten  Schadens  (§  16)  auch  die  subjektive  Seite  der  That  berücksichtigen.
Die  Betretung  des  Civilwegs  seitens  des  Verletzten  wird  durch  die  Zuerkennung
einer  Buße  ausgeschlossen.

Gegenstand  des  Schutzes  ist  das  Interesse  des  Inhabers  der  Marke  (Firma  2c.)  an  der
ausschließlichen  Führung  derselben.  Dem  entspricht  es,  daß  die  Strafverfügung  von
seinem  Antrage  abhängig  gemacht  ist.  In  zweiter  Linie  dient  der  Markenschutz
dem  Interesse  der  Käufer,  Waaren  von  derjenigen  Fabrik  zu  erhalten,  in  welche
sie  ihr  Vertrauen  setzen.  Die  Gesetzgebung  schützt  diese  Interessen,  indem  sie  den
in  Rede  stehenden  Kennzeichen  des  Ursprungs  der  Waaren  einen  gewissen  Kredit
verleiht  und  ihre  Glaubwürdigkeit  mit  strafrechtlichen  Garantien  umgiebt.  Sie
bringt  damit  Gesichtspunkte  zur  Anwendung,  welche  in  dem  Art.  Fälschung
näher  entwickelt  worden  sind.

Ist  ein  Käufer  durch  die  rechtswidrige  Anwendung  der  fremden  Marke  materiell
  geschädigt  worden,  so  kann  neben  dem  hier  behandelten  Delikte  ein  Betrug  in
Frage  kommen.  ··»  »»

Eingehende  Bestimmungen  enthält  das  Gesetz  hinsichtlich  der  ausländischen
Produzenten  und  Handeltreibenden,  und  bzw.  hinsichtlich  derjenigen  Gewerbetreibenden,
  welche  im  Inlande  eine  Handelsniederlassung  nicht  besitzen.  Der  auch  ihnen
verhießene  Schutz  ist  an  besondere  Voraussetzungen  gebunden.  Zunächst  muß  das
Recht  des  betreffenden  auswärtigen  Staates  (in  welchem  der  Gewerbetreibende  seine
Niederlassung  hat)  auch  Deutschen  Waaren  der  in  Betracht  kommenden  Art  einen
Schutz  gewähren.  Ferner  müssen,  insofern  es  sich  um  Waarenzeichen  im  engeren
Sinne  handelt,  die  Bedingungen  gegeben  sein,  unter  welchen  für  die  betreffende
Marke  nach  dem  ausländischen  Rechte  selbst  ein  rechtlicher  Schutz  in  Anspruch  genommen
  werden  kann.
        <pb n="787" />
        784  Fabrotus  —  Fahneneid.

Esgb.  u.  Lit.:  RGes.  über  den  Markenschutz,  88  1,  14—18,  20.  —  Oesterreich.  Ges.  v.

7.  Dez.  1858.  —  Art.  28  des  Handelsvertrag  mit  Frankreich.  —  Art.  6  des  Handelsvertrags

mit  England  vom  3.  Mai  1865.  —  Franz.  Ges.  v.  23.  Juni  1857.  —  Engl.  Ges.  vom  7.  Aug.

1862.  —  Belgien  art.  191.  —  G.  Krug,  Ueber  den  Schutz  der  Fabrik=  und  Waarenzeichen

nebst  den  einschlagenden  Gesetzen,  Darmstadt  1866.  —  Die  komment.  Ausgaben  ge  *  Ref
erkel.

Fabrotus,  Car.  Hannibal,  5  1580  zu  Aix,  Adv.  am  Parl.  der  Provence,
  Prof.  in  Aix  1609—17,  1622—37,  F  1659.

Er  gab  heraus:  Theophili  Institutiones,  Par.  1638.  —  Basilica,  Par.  1647.  —  Cujacü
  opera,  Par.  1658;  u.  schrieb:  Comm.  in  Institutiones,  1643.  —  Opera  in  Otto,  The-Ssaurus
  jur.  rom.

Lit.:  Giraud,  Notice  sur  la  vie  de  F.,  1834.  —  Jugler,  II.  114—130.  —  Rivier,
545,  440.  .  Teichmann.

Fachineus,  Andreas,  5  in  Forli,  wurde  1587  Prof.  in  Ingolstadt  und
verblieb  daselbst  bis  1597.  Hervorragender  Civilist,  Prozessualist  und  später
Kanonist.

Schriften:  Controvers.  Juris  illustr.,  3  tomi,  wiederholt  aufgelegt  1589,  1895.  —  De
Possessionibus  et  Jure  accrescendi,  1589.  —  De  Testamentis  ordinandis,  Praescriptionibus
et  Jure  Feudorum,  1590.—  De  Probationibus  et  Praesumtionibus,  1591.—  De  acquirenda,
retinenda  et  amittenda  Possessione;  de  Legitima,  1593.  —  De  Pactis,  1594.  —  De  Collationibus,
  1596.  —  Selectae  —  da.  illustres,  1597.  —  Controvers.  Jur.  libr.  XIII,  1628.  —
Consiliorum  Liber  unus,  1610.

Lit.:  Prantil,  Gesch.  d.  L.  M.  Univers.,  1872;  Bd.  I.  S.  316,  416;  Bd.  II.  S.  354,
358,  498.  Bezold.

Fagnanus,  Prosper,  lebte  zu  Rom  als  Adv.  u.  Geheimfekretär  der  congr.

conc.  Trid.  u.  war  zuletzt  Prof.  d.  Kan.  R.  in  Rom,  1687.
Er  schrieb:  Comm.  in  Decretales,  Rom.  1661,  Venet.  1697,  Col.  Allob.  1759.
Lit.:  Ersch  u.  Gruber.  —  Camus,  II.  N.  1732.  —  Schulte,  Kirchenrecht,  (3)  134.
Teichmann.

Fahneneid.  Dieser  Eid  ist  seiner  juristischen  Natur  nach  anderen  Eiden,
durch  welche  ein  Treuverhältniß  begründet  wird,  wie  namentlich  dem  Beamteneide,
vollkommen  gleich.  Es  enthält  derfelbe  das  eidliche  Versprechen,  die  militärischen
Pflichten  zu  erfüllen.  Der  Bruch  dieses  Eides  —  also  die  Nichterfüllung  der  militärischen
  Pflicht  —  zieht,  wie  auch  der  Bruch  eines  anderen  promissorischen  Eides
dieser  Art  —  nicht  die  Strafe  des  Meineides,  sondern  die  Strafe  desjenigen  Verbrechens
  oder  desjenigen  Disziplinarvergehens  nach  sich,  durch  dessen  Begehung  die
militärische  Pflicht  verletzt  wurde.  Der  F.  wird  von  jedem  in  das  stehende  Heer
eintretenden  Soldaten  geleistet  und  erstreckt  sich  auch  auf  diejenige  Zeit  der  Militär-=pflicht,
  während  welcher  der  Militärpflichtige  (Kriegsreserve,  Landwehr)  bei  den
Fahnen  nicht  präsent  ist.  Eine  Abweichung  davon,  daß  der  F.  nur  dem  Landesherrn
  zu  leisten  sei,  wurde  durch  die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  bewirkt.
Hier  wird  Art.  64  bestimmt,  daß  diejenigen  Offiziere,  welche  von  dem  Kaiser  ernannt
  werden  (der  Höchstkommandirende  eines  Kontingents,  alle  Offiziere,  welche
Truppen  mehr  als  eines  Kontingents  befehligen,  alle  Festungskommandanten)  diesem
auch  den  F.  zu  leisten  haben.  Desgleichen  ist  nach  der  Bestimmung  desselben
Artikels  der  Verfassung  für  das  Deutsche  Reich  bestimmt,  daß  alle  Truppen  verpflichtet
  seien,  den  Befehlen  des  Kaisers  unbedingte  Folge  zu  leisten,  und  daß  diese
Verpflichtung  in  den  F.  aufzunehmen  sei.  Das  Gleiche  ist  geschehen,  wo  Preußen
mit  anderen  Deutschen  Staaten  Militärkonventionen  geschlossen  hat.  Die  Verpflichtung
  des  Gehorsams  gegen  den  König  von  Preußen  wird  von  denjenigen
Truppen,  welche  in  Folge  der  Militärkonventionen  in  den  Verband  der  Preußischen
Armee  eintreten,  gefordert,  und  diese  Verpflichtung  durch  die  Einschaltung  der  entsprechenden
  Formel  in  den  F.  anerkannt.  (Vgl.  Mil.  Konv.  mit  dem  Großh.
Hessen  vom  7.  April  1867  Art.  13.)  Wenn  auch  seiner  juristischen  Natur  nach
        <pb n="788" />
        Fährgerechtigkeit.  785

der  F.  dem  Beamteneide  gleich  zu  achten,  so  ist  doch  in  doppelter  Beziehung  ein
sehr  wesentlicher  Unterschied  zwischen  diesen  beiden  Arten  *  Eiden
Zunächst  enthält  der  Beamteneid  zugleich  die  Beeidigung  der  Verfassung,  was  bei
dem  F.  nicht  der  Fall  ist.  Nur  einzelne  Staaten  kennen  eine  Vereidigung  des
Heeres  auf  die  Verfassung  (Oldenburg  Art.  229,  Reuß  j.  L.  §  121),  was  sich
gegenüber,  der  Vorschrift  des  Art.  64.  der  Verfassung  für  das  Deutsche  Reich  als
gleichgültig  herausstellt.  Die  Preußische  Verfassung  (Art.  108)  untersagt  die
Vereidigung  des  Heeres  auf  die  Verfassung.  Den  Eid  auf  die  Verfassung  leisten
nur  der  Oberbefehlshaber  des  Heeres  (Art.  46),  sowie  diejenigen  Militärpersonen,
welche,  wie  beispielsweise  der  Kriegsminister,  Staatsbeamte  oder  Mitglieder  einer  der
beiden  Kammern  sind.  Diejenigen  Militärpersonen,  welche  die  Verfassung  nicht
beeidigt  haben,  sind  deshalb  von  den  Bestimmungen  der  Verfasfung  nicht  eximirt.
Die  Ableistung  des  F.  ist  keine  Bedingung,  um  der  Militärpflicht  zu  genügen.
Derjenige,  welcher,  zur  Leistung  seiner  Militärpflicht  herangezogen,  die  Leistung  des
F.  verweigern  wollte,  würde  nichtsdestoweniger  unter  der  militärischen  Disziplin  und
überhaupt  unter  den  Militärgesetzen  stehen.  Spezielle  Bestimmungen  hinsichtlich
des  F.  sind  für  Bayern  und  Württemberg  hervorzuheben.  Für  Bayern
gilt  in  Gemäßheit  des  Bündnißvertrages  vom  24.  Novbr.  1870  die  Vorschrift
des  Art.  64  der  Deutschen  RVerf.  überhaupt  nicht,  sondern  an  dessen  Stelle  ist  in
Betreff  des  F.  folgende  Bestimmung  getreten:  „Im  Kriege  sind  die  Bayerischen
Truppen  verpflichtet,  den  Befehlen  des  Bundesfeldherrn  unbedingt  Folge  zu  leisten.
Diese  Verpflichtung  wird  in  den  F.  ausgenommen.“  Für  Württemberg  bestimmt
Art.  4  der  Militär-Konvention  vom  21./25.  Nov.  1870  die  Unterstellung  der  königl.
Württembergischen  Truppen  unter  den  Oberbefehl  Sr.  Maj.  des  Königs  von  Preußen
als  Bundesfeldherrn  und  die  Aufnahme  hierauf  bezüglicher  Worte  in  die  Eidesformel
des  F.  („dem  Bundesfeldherrn  und  den  Kriegsgesetzen  Gehorsam  leisten“  2c.).  Bezüglich
der  Marine  ist  zu  bemerken,  daß  alle  Offiziere  und  Beamten  und  die  ganze
Mannschaft  nur  dem  Kaiser  den  F.  leisten.

Gsgb.:  Verf.  des  Deutschen  Reichs  Art.  64.  Schlußbestimmung  zum  XI.  Abschnitt  der
Verf.  Urk.  für  das  Deutsche  Reich.  —  Militär-Konvention  zwischen  dem  Nordd.  B.  u.  Württemberg
  v.  21./25.  Nov.  1870  Art.  4.  —  Vertrag,  betr.  den  Beitritt  Bayerns  zur  Verf.  des
Deutschen  Bundes  v.  23.  Nov.  1870:  Uebergangsbestimmung  III.  §  5.  IV.  —  Preuß.  Verf.  Urk.
Art.  108.  —  Militär-Konvention  mit  Sachsen  v.  7.  Febr.  1867.  —  Kabinetsordre  v.  14.  Dez.
1867  (für  Diejenigen,  welche  ihrer  Dienstpflicht  nicht  bei  einem  Truppentheil  des  Bundesstaates
  genügen,  dem  sie  angehören).

Lit.:  Seydel,  Kommentar  zur  Verf.  Urk.  für  das  Deutsche  Reich,  S.  243.—  Thudichum,
Verf.  R.  des  Nordd.  Bundes,  S.  382,  386,  389,  392.  —  v.  Rönne,  Das  Verf.R.  des  Deutschen
Reichs,  (2.  Aufl.)  Bd.  I.  S.  237,  Bd.  II.  Abth.  2  S.  140  ff.;  Derselbe,  Das  Staatsrecht
der  Preuß.  Mon.,  Bd.  I.  Abth.  2  S.  594  Note  Za.  —  Hänel,  Studien,  I.  S.  117.  —  Laband,
  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  Bd.  III.  S.  65  ff.,  169  ff.  John.

Fährgerechtigkeit.  Die  Befugniß,  Fähren  und  Transportanstalten  über
Gewässer  anzulegen,  zu  benutzen  und  zu  unterhalten,  gehört  zu  den  Rechtsverhältnissen,
  welche  theils  nach  Gesichtspunkten  des  öffentlichen  Rechts,  theils  nach  den
Grundsätzen  des  Privatrechts  zu  behandeln  sind.  Rein  privatrechtlich  zu  beurtheilen
ist  die  Anlage  und  der  Gebrauch  der  Fähren  nur  dann,  wenn  es  sich  um  Privatflüsse
  oder  Privatgewässer  handelt  und  der  Transport  nicht  gewerbemäßig
betrieben  wird.  Ist  Letzteres  der  Fall,  so  haben  die  Verwaltungsbehörden  die  Befugniß,
  den  Betrieb  zu  konzessioniren  und  zu  überwachen,  die  Tarife  festzusetzen  rc.
Die  RGew.  Ord.  vom  21.  Juni  1869  zählt  das  Fährwesen  zu  den  der  Landeegesetzgebung
  überlassenen  Materien.  Die  Bestimmungen  in  den  einzelnen  Deutschen  Ländern
sind  auch  mannigfach  verschieden.  Hier  und  da  erscheint  die  F.  als  ein  Realrecht
gewisser  an  das  Ufer  eines  Flusses  stoßender  Grundstücke.  Unbedingt  müssen  indessen
alle  auf  öffentlichen  Flüssen  verwendeten  Fähren  schon  wegen  dieser  besonderen  Rechtsqualität
  des  Stromlaufs  der  Staatsaussicht  unterliegen.  Das  Preuß.  LR.  (II.

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  50
        <pb n="789" />
        786  Faktor  —  Faktur.

15  §  50)  bestimmt,  daß  Fähren  und  Prahme  zum  eigenen  Gebrauche  jeder  Anwohner
eines  öffentlichen  Flusses  halten  dürfe,  die  gewerbsmäßige  Haltung  aber  zu  den
Regalien  des  Staates  zähle.  Eine  Entscheidung  vom  22.  Sept.  1860  schließt  den
Rechtsweg  aus,  wenn  über  die  Benutzung  eines  öffentlichen  Kanals  polizeiliche
Anordnungen  ergangen  sind  und  dieselben  von  Inhabern  der  F.  angefochten  werden.
In  Frankreich  war  die  F.  ursprünglich  Ausfluß  des  Grundeigenthums  an  den
Ufern  ((ordonnances  des  eaux  et  forsts  1669,  §  41).  Das  Gesetz  vom  25.  Aug.
1792  gab  den  Betrieb  des  Fährgewerbes  vollständig  frei;  den  hieraus  erwachsenen
allgemeinen  Mißbräuchen  setzte  das  Gesetz  vom  6.  Juni  VII.  ein  Ende.  Alle  an
öffentlichen  (d.  h.  schiffbaren)  Gewässern  belegene  Fähranstalten,  wurden  zu  Staatseigenthum
  erklärt,  die  Privateigenthümer  durch  Expropriation  beseitigt.  Die  Verwaltung
  hat  aber  in  Frankreich  später  angenommen,  daß  jede  der  öffentlichen  Benutzung
  dargebotene  Fähre  Staatsanstalt  sei  und  in  dieser  Hinsicht  den  Begriff  eines
öffentlichen  Gewässers  auf  alle  diejenigen  ausgedehnt,  welche  durch  Fähren  passirt
werden  können.  Der  Code  Jap.  (art.  531)  rechnet  die  Fähren  zu  den  beweglichen
Sachen.  (Wegen  des  Rheins  sind  in  Ergänzung  des  Franz.  R.  zu  vergl.  die
Preuß.  Gesetze  vom  4.  Juli  1840  und  die  Kabinetsordre  vom  27.  Dez.  1846.)
Für  Bayern  vgl.  das  Gesetz,  betr.  die  Wasserbenutzungen,  vom  28.  Mai  1852,
Art.  17,  97,  100;  ferner  das  Einführungsgesetz  zum  RStraf  GB.  vom  26.  Dez.  1871,
Art.  2  Z.  15;  sowie  das  Bayer.  Gewerbegesetz  vom  30.  Januar  1868,  Art.  18.
Lit.:  Bülow  u.  Hagemann,  Erörterungen,  Bd.  LXII.  §  83.—  Wöal,  Die  Bayer.
Wassergesetze  (2.  Aufl.  1880),  S.  77.  —  Kübel  u.  Sarwey,  Zeitschr.  Bd.  XX.  S.  381.—
Dariel,  Cours  Teau,  II.  553.  —  Macarel  et  Boulatinier,  De  la  fortune  publique,  I.
p.  339.  —  Dufour,  Droit  administratif  appliqué,  I.  410.  —  Bosquet,  des  bacs  particuliers
sur  les  Ccours  d’eau  navigables  in  der  Revue  critique  de  Ilégislation  p.  Slan  nborff
v.  Oo  8  ESil
Faktor  (Disponent,  Th.  I.  S.  533,  534)  ist  Derjenige,  welchem  der  Eigenthümer
  einer  Handlung  die  ganze  Geschäftsführung  übertragen  hat.  Der  F.  gehört  im
Sinne  des  Art.  47  des  HGB.  zu  den  Handlungsbevollmächtigten.  Ist  ihm  aber
nicht  zugleich  das  Recht  Prokura  zu  zeichnen  (Art.  41  des  H#G#.)  übertragen,  ist
also  z.  B.  ein  Anderer  als  Prokurist  bestellt,  so  ist  der  F.  nach  Art.  47  a.  a.  O.
zur  Aufnahme  von  Darlehen  und  zur  Prozeßführung,  sowie  zum  Eingehen  von
Wechselverbindlichkeiten  nur  ermächtigt,  wenn  ihm  die  Befugniß  dazu  befonders  ertheilt
  worden.  Ist  er  auch  Prokurist,  so  stehen  ihm  diese  Befugnisse  nach  Art.  42
a.  a.  O.  ohne  Weiteres  zu.  Vgl.  den  Art.  Handlungsbevollmächtigter.
Lit.:  Endemann,  Diutsches  Handelsrecht,  §  26.  —  Thöl,  Handelsrecht,  –  21.
v.  räwel.
Faktur.  In  der  bei  der  Waarensendung  dem  Käufer  zugestellten  F.,
Rechnung,  firirt  der  Verkäufer  zunächst  die  Vertragsabreden,  namentlich  über  Qualität,
Ouantität  und  Preis  der  Waare;  es  folgt  hieraus,  daß  auf  dem  Inhalt  der  F.  einseitige
Aenderungen  in  der  Vertragsabrede  nicht  vorgenommen  werden  können.  Dergleichen
Abweichungen  können  sich  als  Irrthümer,  Mißverständnisse  oder  Vorschläge  für
eine  abändernde  Abmachung  darstellen,  für  welche  im  bloßen  Stillschweigen  nicht
bereits  eine  Genehmigung  gefunden  werden  kann  (Entsch  des  ROHG.  V.  35;
Zeitschr.  für  das  gesammte  Handelsrecht  XXIII.  535).  Soweit  bei  Abschluß  des
Kaufvertrags  (Windscheid,  Pand.,  4.  Aufl.  §  386)  eine  erledigende  Abrede
nicht  stattgefunden  hat,  giebt  der  Verkäufer  in  der  F.  seine  Willenserklärung  ab,  an
welche  er  gebunden  ist,  ohne  später  erschweren  zu  dürfen  (Windscheid,  §  386  b;
Goldschmidt,  Handelrecht,  II.  604;  Entsch.  des  RO„-.  XI.  107).  Dieselbe
umfaßt  beim  Kauf  ohne  Preisabrede  die  Preisforderung.  Besteht  auch  weder  ein
Gesetz  noch  allgemeiner  Handelsgebrauth,  wonach  unter  dem  Rechtsnachtheil  der
Genehmigung  die  angesetzten  Preise  monirt  bzw.  die  Waare  zur  Disposition  gestellt
werden  muß  (Entsch.  des  RO.PG.  III.  48),  so  kommt  doch  das  Stillschweigen  als  Unterlassung
  nach  Art.  279  des  HGB.  in  Betracht.  In  Verbindung  mit  Behalten,  Verbrauch
der  Waaren  wird  Preisgenehmigung  anzunehmen  sein  (Entsch.  des  ROPG.  III.  114).
        <pb n="790" />
        Falcidische  Quart.  787

Mannigfache  Nebenbestimmungen  werden  durch  Aufnahme  in  die  F.,  der  vorausgesetzten
  Zustimmung  des  Käufers  gemäß,  geregelt,  jedoch  dem  Gegenstande  und  dem
Inhalt  nach  begrenzt  durch  die  Ueblichkeit,  dergestalt,  daß  aus  dem  Stillschweigen
des  Käufers  aus  dem  Empfang  der  F.  auf  Genehmigung  gefolgert  werden  kann.  Geschäftsgebräuchlich
  wird  beim  Verkauf  von  mannigfachen  Waaren  (Wein)  der  Preis  der
Verpackung  (Fässer)  in  Rechnung  gestellt  unter  Vorbehalt  für  den  Käufer  binnen  einer
in  der  F.  angegebenen  Frist  dieselbe  zurückzusenden.  Dieses  Verkaufsanerbieten  gilt  mit
Ablauf  der  Frist  als  angenommen  (Entsch.  des  ROPG.  I.  127,  VI.  167;  Stegemann,
  Rechtsprechung,  II.  277;  Zeitschr.  für  das  gesammte  Handelsrecht  XX  III.
538;  Busch,  Archiv,  XXIX.  211).  Ein  häufiger  Vermerk  in  der  F.  lautet  dahin:
„Bei  Rimessen  auf  Nebenplätze  übernehme  ich  keine  Verbindlichkeit  wegen  Protest  und
Verspätung“.  Das  ROSG.  sagt  bezüglich  solchen  Vermerkes  (Entsch.  XVII.  274):
„Diese  F.  hat  Verklagter  vorbehaltlos  angenommen  und  sich  stillschweigend  damit
einverstanden  erklärt,  daß  Kläger  für  gehörige  und  rechtzeitige  Protestirung  der  auf
Nebenplätze  zu  empfangenden  Rimessen  außer  Verbindlichkeit  blieb.  Verklagter  hat  so
gültig  für  dergleichen  Wechsel  den  Protest  erlassen  (W  O.  Art.  42),  ohne  daß  es  eines
entsprechenden  Vorbehaltes  des  Klägers  bei  späterer  Entgegennahme  eines  derartigen
Wechsels  bedurfte.“  Ueber  die  im  Handelsverkehr  bestehende  Ueblichkeit  hinaus  ist  der
Inhalt  der  F.  für  den  schweigenden  Käufer  nicht  verpflichtend;  besondere  Verpflichtungen
können  nicht  auferlegt  werden,  wie  z.  B.  die  handelsrechtliche  Rügefrist  des  Art.  347  des
HGB.  durch  die  F.  nicht  gekürzt  werden  kann.  (Entsch.  des  ROHG.  1.  Nr.  23
S.  88;  Endemann,  Handelsrecht,  553.)

Vorbehaltlose  Annahme  unbestellter  mit  F.  zugesandter  Waare  stellt  allein  den
Abschluß  eines  Kaufgeschäfts  nicht  her;  eine  Verpflichtung  zur  Dispositionsstellung
besteht  nicht;  es  bedarf  weiterer  das  Stillschweigen  als  Genehmigung  erläuternder
Umstände,  z.  B.  Behalten  der  Waare,  Verbrauch.  (Gareis,  Stellen  zur  Disposition,
  §s§  2,  29,  60;  Entsch,  des  ROG.  II.  25,  III.  114,  XVI.  40;  Zeitschr.  für
das  gesammte  Handelsrecht,  XVII.  248,  XXIII.  527).  Frachtbezahlung  und  Besichtigung
  der  Waare  beweist  allein  nicht  den  Kaufabschluß,  weil  in  der  Zusendung
das  Recht  der  Besichtigung,  um  sich  über  das  Anerbieten  schlüssig  zu  machen,  enthalten
  war  (Zeitschr.  für  das  gesammte  Handelsrecht,  XXIII.  527).  Die  Oesterr.
Rechtsprechung  hat  versucht,  die  unbestellte  Waarenzusendung  als  Kauf  auf  Besicht
zu  behandeln  (Adler  in  Clemens  Sammlung  III.  186);  dies  ist  unzulässig,  weil
eine  bezügliche  Abrede  fehlt.

Dingliche  Wirkungen  knüpfen  sich  an  Empfang  und  Uebertragung  der  F.
gemeinrechtlich  nicht  (Goldschmidt,  Handelsrecht,  II.  791;  Boistel,  droit
commerc.,  299).

Lit.:  Goldschmidt,  Handb.  d.  Handelsr.,  II.  577  und  die  dort  cit.  Lit.  —  Gareis,
Stellen  zur  Disposition.  —  Die  Rechtsprechung  in  Ztschr.  f.  d.  g.  Handelsr.  XXX  III.  525  ff.  —
Vidari,  la  fattura.  —  Arch.  giur.  XV.  5.  Keyßner.

Falcidische  Quart  (Th.  I.  S.  460).  Den  Abschluß  einer  im  Interesse  der
Erbschaftsantretung  die  Legirfreiheit  der  Testatoren  beschränkenden  Gesetzgebung  bildet
im  Röm.  R.  die  Lex  Falcidia,  welche  bei  Gelegenheit  einer  auf  testamentarische
Erbschaften  gelegten  Steuer  zunächst  alle  bisherigen  Beschränkungen  der  Legirrreiheit
aufhob,  sodann  aber  hinzufügte,  daß  dem  Erben  mindestens  ein  Viertheil  der  Erbschaft
  bzw.  seines  Erbtheils  müsse  übrig  gelassen,  mit  anderen  Worten  unbeschwert
durch  Legate  hinterlassen  werden.  Das  Recht  der  quarta  legis  Faleidiac,  das  damals
nur  Legate  und  Testamentserben  im  Auge  hatte  und  den  übermäßigen  Betrag  der
Legate  für  ipso  jure  nichtig,  einem  Abzuge  pro  rata  bis  zum  Belauf  der  Ouart
ausgesetzt  erklärte,  war  aber  zugleich  juris  publici,  d.  h.  als  zunächst  in  fiskalischem
Interesse  verfügt  keiner  Disposition,  somit  keinem  Verboterecht  des  Testators  unterworfen.
  Es  wurde  im  Lauf  der  Zeit  theils  durch  Gesetze,  theils  durch  Interpretation

-  50*
        <pb n="791" />
        788  Falck.

ausgedehnt  einerseits  auf  Intestaterben,  andererseits  auf  Fideikommisse  und  mortis
causa  capiones  jeglicher  Art.  Nunmehr  stand  das  Abzugsrecht  zu:  jedem  direkten
Successor  des  Erblassers  (auch  dem  Transmissionserben,  Substituten,  an  Stelle  des
Erben  dem  Erbschaftskäufer,  unter  Umständen  sogar  dem  Universalfideikommissar),
und  zwar  von  mehreren  solchen  einem  jeden  selbständig  für  seinen  Erbtheil;  wobei
sich  aber  von  selbst  verstand,  daß  kein  Pflichttheilsberechtigter  neben  seinem  Pflichttheil
  auch  noch  die  volle  OQuart  beanspruchen  durfte,  ein  Grundsatz,  welchen  umzustoßen
  auch  das  Kan.  R.  schwerlich  beabsichtigt  hat.  Gelangen  durch  Anwachsung
mehrere  Portionen  an  einen  Erben,  so  werden  dieselben  als  gesonderte  behandelt;
nur  daß  den  Vermächtnißnehmern  rc.  der  etwa  überlasteten  ursprünglichen  Portion
der  Ueberschuß  aus  der  anwachsenden  zugute  kommt.  Der  Betrag  der  Ouart  ergiebt
sich  aus  dem  Bestande  der  Erbschaft  zur  Todeszeit  des  Erblassers  nach  Abzug  aller
Nachlaßschulden,  verglichen  mit  dem  Betrage  sämmtlicher  letztwilligen  Zuwendungen,
soweit  diese  den  Erbtheil  mindern;  jedoch  unter  Einrechnung  alles  dessen,  was  der
Berechtigte  als  Erbe  bzw.  direkter  Successor  aus  der  Erbschaft  empfängt  oder  mit
dieser  Bestimmung  bei  Lebzeiten  vom  Erblasser  empfangen  hat.  Zur  Geltendmachung
  seines  Abzugsrechts  hat  der  Berechtigte  zunächst  das  Retentionsrecht,  daneben
  aber  andere  dem  konkreten  Bedürfniß  angepaßte  Einreden  und  Klagen.  Ausnahmsweise
  entfällt  der  Ouartabzug:  a)  ganz  beim  Soldatentestament,  b)  nur
gegenüber  einzelnen  Vermächtnissen  in  manchen  Fällen,  und  zwar  bald  zum  Nachtheil
  des  Erben  selbst,  bald  zum  Nachtheil  der  übrigen  Vermächtnißnehmer.  Durch
Aufhebung  der  Erbschaftssteuer  war  schon  vor  Justinian  der  ursprüngliche  Anlaß  des
Falcidischen  Rechts  beseitigt;  Justinian  selbst  sah  demnach  keinen  Grund  mehr,  letzteres
juris  publici  sein  zu  lassen  und  gestattete  dem  Erblasser,  den  Quartabzug  überhaupt
zu  verbieten.  War  somit  dem  Quartrechte  der  Lebensnerv  entzogen,  war  der  Notherbe
  durch  das  Pflichttheilsrecht  hinreichend  gesichert  und  fortan  kein  Grund,  anderweite
  Erben  auf  Kosten  der  Vermächtnißnehmer  zu  begünstigen,  zumal  da  jedem
Erben  freistand,  durch  Benutzung  der  Inventarwohlthat  auch  den  Erbschaftsgläubigern
gegenüber  seine  Haftung  auf  den  Nachlaßbestand  zu  beschränken,  so  erschien  jenes
Rechtsinstitut  nicht  mehr  lebensfähig,  für  die  Rezeption  wenig  geeignet.  Nichtsdestoweniger
  erfolgte  dieselbe  im  Gem.  R.;  doch  sind  die  Tage  des  Quartabzuges
bereits  gezählt.  Das  Preuß.  LR.,  das  Oesterr.  und  das  Sächs.  BG.  haben  mit
gutem  Grunde  das  Institut  ganz  abgelehnt;  nur  Erbschaftsgläubigern  gegenüber
müssen  die  Vermächtnisse  verhältnißmäßige  Kürzung  erleiden.  Dasselbe  verstand  sich
ganz  von  selbst  im  Franz.  R.,  indem  der  C.  civ.  alle  testamentarischen  Zuwendungen
schlechthin  als  legs  behandelt,  den  Gegensatz  des  eingesetzten  Erben  und  des  Verchtmiehmere
  also  beseitigt  hatte.

Lit.  u.  Quellen:  Voorda,  Comment.  ad  leg.  Falc.,  1730.  —  Arndts  im  Rechtslex.
VI.  S.  ali  ff.  —  Vering,  Röm.  Erbr.,  S.  746  ff.  —  Tewes,  Syst.  des  Erbr.,  II.

S.  30  ff.  —  Windscheid,  Lehrb.  III.  g8  650  ff.  —  Inst.  2,  22.  D  35,  2.  3.  C.  3  55
o  1.  cc.  8  §  9  5,  2.  cc.  16  u.  18.  X.  —  Preuß.  LR.  1

§§  333  ff.  —  104sn  BGS.  (%0  —  Sichs.  BGB.  Ss  2388  72  ff.,  3.  —  .  eis
art.  1002,  1009.  Schütze.

Falck,  Niels  Nik.,  5  25.  XI.  1784  in  Emmerlev  bei  Tondern,  1814  Prof.
in  Kiel,  1835  Mitgl.  d.  Schleswig.  Ständeverf.,  deren  Präs.  1838,  1848  Mitgl.
d.  konstit.  Vers.  d.  Herzogth.,  trat  von  der  Opposition  zurück,  F  5.  V.  1850.

Schriften:  dut  Encykl.,  Kiel  1821,  (5)  v.  Ihering,  Leipz.  1851.  —  Ueber  die
staatsrechtl.  Verbind.  d.  Herz.  Schleswig  u.  Honstei,  Kiel  1816.  —  Das  Herzogth.  Schleswig
in  s.  gegenwärt.  Verh.  zu  Dänemark,  Kiel  1816.  —  Das  juütische  Leon  Altona  1819.  —
Hondb,  zeng  chlesw.-Holstein.  Priv.K.,  uen  1825—48.  —.  Samml.  z.  näheren  Kunde  d.
endbe  nd  Aeswe  1819—26.  —  Heimreichs  Nordfriesf.  Shronil,  Tondern  1819.  —
Samml.  v.  Abh.  z.  Erl.  d.  vaterländ.  .,  Tond.  1821—40.  —  Landrechtl.  Erörter.,  Tond.
1836.  —  Die  hist.  Landrechte,  Kiel  1842.  —  Wie  der  Friede  mit  Dänemark  herbeizuführen,
Hamb.  1849.  —  Aufs.  in  den  Kieler  Bl.  u.  in  s.  Staatsbürgerl.  Magazin,  1821  ff.
        <pb n="792" />
        Fälschung.  789

Lit.:  Ratjen,  Zur  Erinn.  F.,  Ki  IIW#  .
Biogr.  VI.  559.  3  inn,  an  N.  F.,  Kiel  1851.  —  Michelsen  in  der  Allg.  Deutsch.

Teichmann.

Fälschung,  Verletzung  der  publica  tdes,  d.  i.  des  Kredits  (der  Beweiskraft)
gewisser  Beglaubigungsformen  oder  Beglaubigungszeichen  für  rechtlich  bedeutsame  Thatsachen.
  Diese  Formen  haben  zum  Theile  die  Bestimmung,  zum  Beweise  betreffender
Thatsachen  im  Civil=  oder  Strafprozeß  zu  dienen,  zum  Theil  nur  die,  im  Verkehre
  Glauben  zu  wirken  in  Bezug  auf  deren  Existenz.  Die  Verletzung  dieses  Kredits
charakterisirt  indeß  von  den  in  alten  und  neuen  Gesetzen  aufgeführten  F.  nur  die
wichtigeren,  welche  zugleich  konstant  und  allgemein  mit  diesem  Ausdruck  bezeichnet
werden.  Dahin  gehören  die  F.,  welche  sich  auf  öffentliche  oder  private  Urkunden,
auf  öffentliche  Zeugnisse,  auf  Münzen,  Papiergeld,  öffentliche  Kreditpapiere,  auf
Stempelmarken,  Briefmarken,  Punzen  und  sonstige  öffentliche  Werth=  und  Echtheitszeichen,
  auf  öffentliche  Siegel,  Maß  und  Gewicht,  auf  unter  öffentlicher  Autorität
gesetzte  Grenzzeichen  beziehen  2c.  Aber  auch  bei  anderen,  von  den  Gesetzen  unter
anderem  Namen  und  häufig  in  anderem  Zusammenhange  behandelten  Delikten  tritt
die  Verletzung  der  publica  fides  als  das  charakteristische  Moment  hervor.  So  insbesondere
  beim  Verbrechen  des  Meineids.  Umgekehrt  werden  manche  Delikte  unter
den  Begriff  der  F.  gezogen,  bei  welchen  dieses  Merkmal  nicht  vorliegt,  sei  es  um
einer  äußerlichen  Aehnlichkeit  mit  den  oben  bezeichneten  Verbrechensarten,  sei  es  um
der  faktischen  Verbindung,  in  welcher  sie  mit  den  letzteren  aufzutreten  pflegen,  willen.
Von  solcher  Beschaffenheit  ist  das  Band,  welches  die  „falsa“  und  „quasifalsa“  des
Röm.  Strafrechts  als  Eine  Verbrechensgruppe  erscheinen  läßt.  Ihre  Aneinanderreihung
  ist  charakteristisch  für  die  Entwicklung  dieses  Strafrechts  und  nur  aus  ihr
erklärbar.  Die  gemeinrechtliche  Doktrin  aber  mühte  sich  ab,  zu  dieser  Gruppe  der
falsa  und  aquasifalsa  den  nicht  existirenden  gemeinsamen  Begriff  und  Strafgrund  zu
finden,  und  es  sind  diese  Bemühungen  nicht  ohne  Einfluß  auf  die  neuere  Gesetzgebung
geblieben.  Man  glaubte  jenen  höheren  Begriff  in  der  Verletzung  eines  angeblichen.
Rechts  auf  Wahrheit,  bzw.  in  der  beabsichtigten  rechtswidrigen  Täuschung  Anderer
gefunden  zu  haben.  In  diesem  Sinne  genommen  umfaßt  die  F.  aber  u.  A.  auch
den  Betrug.  Dies  ließ  jenem  weiteren  Begriffe  der  F.  einen  engeren  gegenüberstellen:
  den  der  rechtswidrigen  Täuschung  Anderer  durch  Veränderung  einer
Sache.  Bgl.  statt  Anderer  Feuerbach's  Lehrbuch,  §§  410  und  415.  Dieser
angebliche  engere  Begriff  des  Verbrechens  der  F.  fand  sich  noch  im  Württembergischen
und  Braunschweigischen  Gesetze.  Neuerdings  hat  man  diese  durchaus  werthlosen  Abstraktionen
  aufgegeben,  und  die  oben  angedeutete  Auffassung,  wonach  das  die  F.
charakterisirende  Moment  in  der  Beziehung  auf  jenen  öffentlichen  Kredit  und  damit
auf  eine  Grundlage  geordneten  Verkehrs=  und  Rechtslebens  gegeben  sei,  hat  sich  eine
nahezu  allgemeine  Geltung  errungen.

Das  Verbrechen  setzt  voraus:  entweder  die  scheinbare  Herstellung  einer  betreffenden
Form,  oder  die  Verfälschung  einer  gegebenen  echten  Form,  oder  den  Mißbrauch
einer  solchen.  Zu  jener  Herstellung  und  Verfälschung  muß  aber,  da  sie  an  sich  nur
Vorbereitungshandlungen  für  die  Verletzung  der  publica  fides  sein  können,  der  rechtswidrige
  Gebrauch  des  betreffenden  Instruments  hinzukommen.  Die  Gesetze  huldigen
jedoch  zum  Theil  einer  gegentheiligen  Auffassung,  wonach  die  eben  bezeichneten  Oandlungen
  sammt  der  Absicht  rechtswidrigen  Gebrauchs  den  Thatbestand  erfüllen
sollen.  So  insbesondere  hinsichtlich  der  Münzfälschung  ([.  d.  Art.  Münzverbrechen).
  Allgemeiner  geschieht  es  im  Franz.,  Belg.  und  Oesterr.  Strafgesetz.

Der  fragliche  Gebrauch  muß  sich,  nach  der  Natur  des  Verbrechens,  als  eine
unbefugte  Inanspruchnahme  jenes  öffentlichen  Kredits  für  die  gefälschte  Beglaubigungsform,
  oder  als  ein  Mißbrauch  des  Kredits  der  echten  Form  darstellen.  Näheres  hierüber
im  Art.  Urkundenfälschung.  —  Derselbe  muß  ferner  eine  wenigstens  objektive
Richtung  haben  gegen  irgend  welche  bestimmte  Rechte  Dritter.  In  den  meisten
        <pb n="793" />
        790  Fälschung.

Fällen  handelt  es  sich  dabei  um  Vermögensrechte.  Doch  können  Rechte  jeder  Art
durch  F.  bedroht  werden.  —  Das  letzterwähnte  Erforderniß  begründet  sich  in  dem
Umstande,  daß  die  publica  fides  eines  strafrechtlichen  Schutzes  überall  nur  theilhaft
ist  um  ihres  Zusammenhanges  mit  der  Integrität  bestimmter  materieller  oder  idealer
Güter  willen.  Dieser  Schutz  hat  sich  hiernach  nicht  weiter  zu  erstrecken,  als  der
angegebene  Zusammenhang  vorliegt,  d.  i.  als  eine  betreffende  F.handlung  zugleich
einen  Angriff  gegen  Vermögen,  Freiheit,  Ehre  oder  andere  Güter  Dritter,  oder  eine
Gefährdung  von  solchen  enthält.  So  z.  B.  hat  die  F.  von  Maß  und  Gewicht  nur
insofern  eine  strafrechtliche  Bedeutung,  als  die  betreffenden  Instrumente  im  Verkehre
zur  Beeinträchtigung  der  Vermögensrechte  Anderer  zur  Anwendung  gelangen.  Die
strafbare  Handlung  zeigt  daher  hier  eine  zwiefache  Oualifikation,  indem  sie  einerseits
als  eine  Verletzung  der  publica  fides,  andererseits  als  eine  den  Begriff  des  Betrugs
(bzw.  Betrugsversuchs)  erfüllende  Beeinträchtigung  fremder  Vermögensrechte  erscheint.
Eine  ähnliche  Doppelseitigkeit  aber  findet  sich  bei  allen  F.arten.

In  subjektiver  Hinsicht  ist  rechtswidriger  Vorsatz  gefordert,  sowol  in  Betreff
der  F.handlungen  im  engeren  Sinne  als  in  Betreff  des  Gebrauchs  betreffender
Instrumente  und  des  darin  liegenden  Angriffs  gegen  die  Rechte  Dritter.  Eine  Ausnahme
  macht  hier  indeß  der  fahrlässige  Meineid.  Hinsichtlich  einiger  anderen  hierher
zu  ziehenden  Verbrechensarten  sehen  die  Gesetze  von  dem  Erforderniß  des  rechtswidrigen
  Vorsatzes  zwar  nicht  überhaupt  aber  nach  seiner  Beziehung  zu  dem  rechtswidrigen
  Gebrauche  ab  (vgl.  RStraf  GB.  §  271;  Oesterreich  §  320  ff.).

In  der  eben  bezeichneten  Natur  der  F.verbrechen  begründet  sich  die  Möglichkeit
  einer  zwiefachen  Behandlungsweise  der  dahin  gehörigen  Delikte,  je  nachdem
man  das  eine  oder  das  andere  der  unterschiedenen  Elemente  ihres  Thatbestandes
(Verletzung  der  publica  fides  und  Verletzung  der  Vermögens=  oder  sonstigen  Rechte
Dritter)  als  in  erster  Linie  maßgebend  für  die  Normirung  derselben  betrachtet.  Je
bedeutsamer  der  Kredit  eines  betreffenden  Zeichens  für  die  Sicherheit  des  Verkehres
ist,  um  so  mehr  tritt  neben  der  Verletzung  desselben  der  im  einzelnen  Falle  damit
verbundene  Angriff  gegen  die  Rechte  eines  bestimmten  Dritten  seiner  selbständigen
Bedeutung  nach  in  den  Hintergrund,  um  so  entschiedener  ist  es  daher  gefordert,  betreffende
  Delikte  einer  selbständigen  und  primär  auf  die  erstere  Verletzung  bezogenen
Behandlung  zu  unterziehen.  Außerdem  können  technische  Gründe  für  die  Betretung
dieses  Weges  sprechen,  wie  es  hinsichtlich  der  F.  von  Fabrik=  und  Waarenzeichen
(soweit  dabei  die  Voraussetzungen  der  F.  verbrechen  überhaupt  vorliegen)  der  Fall  ist.
Nach  diesem  Systeme  kommt  der  Umstand,  daß  im  einzelnen  Falle  die  Handlung  in
der  Richtung  gegen  die  Vermögensrechte  2c.  eines  bestimmten  Dritten  nur  bis  zum
Versuche,  bzw.  daß  sie  hier  bis  zur  Vollendung  vorgeschritten  ist,  nur  als  Strafabstufungsgrund
  in  Betracht.  —  Erscheint  es  dagegen  als  angezeigt,  den  Schwerpunkt
  in  die  letzterwähnte  Richtung  der  Handlung  zu  legen,  so  ist  die  in  ihr  zugleich
  hervortretende  Verletzung  der  publica  fides  den  Auszeichnungsgründen  beim
Betruge  oder  sonst  in  Frage  stehenden  Verbrechensgenuß  einzureihen.

Diese  beiden  Systeme  finden  sich  in  den  meisten  Strafgesetzbüchern  neben  einander.
Dabei  ist  aber  die  Grenze  zwischen  dem  Geltungsbereiche  des  einen  und  des  andern
in  sehr  verschiedener  Weise  gezogen.  In  Bezug  auf  die  F.  von  Geld,  öffentlichen
Kreditpapieren  und  öffentlichen  Urkunden,  sowie  in  Betreff  des  Meineids  befolgen
sie  meist  das  erste  System  (anders  in  Betreff  der  öffentlichen  Urkunden:  Oesterreich
und  ehedem  Sachsen,  in  Betreff  des  Meineids:  Oesterreich).  Im  Uebrigen  läßt  sich
keine  Regel  aufstellen.  Sachsen  behandelte  die  F.  privater  wie  böffentlicher  Urkunden
  als  Betrugsgualifikation,  hatte  jedoch  eine  subsidiäre  selbständige  Bestimmung
in  Betreff  derselben.  Oesterreich  (wie  ehemals  Bayern)  kennt  die  F.  privater
(ersteres  auch  öffentlicher)  Urkunden  nur  als  Betrugsqualifikation.  Das  Rötraf  GB.
giebt,  gleich  Frankreich  und  Belgien  (und  ehedem  Preußen,  Baden,  Hessen,  Württemberg,
  Braunschweig),  beiden  Arten  der  Urkundenfälschung  die  ihnen  zukommende  selbst-
        <pb n="794" />
        Familieneinheit.  791

ständige  Stellung.  Mit  ihnen  werden  F.handlungen  in  Bezug  auf  öffentliche  Zeugnisse,
  Stempelpapier  oder  Stempelmarken,  die  Grenzfälschung  u.  A.  zusammengestellt.
Fast  überall  wird  ferner  die  F.  fremder  Fabrik=  und  Waarenzeichen  im  Sinne  einer
Verletzung  der  publica  fides  unter  besondere  Strafbestimmungen  gezogen.

Auch  ein  drittes  System,  wonach  hier  eine  Kumulation  nach  den  Grundsätzen
über  Verbrechenskonkurrenz  eintreten  soll,  ist  aufgestellt  worden  (Württemberg  219,  3;
Oesterr.  Entw.  von  1867  171;  Frankreich  405  i.  k.).  Dabei  ist  übersehen,  daß
streng  genommen  hier  die  Voraussetzungen  weder  der  idealen,  noch  der  realen  Konkurrenz
  gegeben  sind,  da  der  Thatbestand  der  F.  jene  beiden  Richtungen  der  That
als  wesentliche  Bestandtheile  einschließt.  Es  wäre  kaum  weniger  logisch,  beim  Raube
neben  den  Strafbestimmungen  über  den  Raub  zugleich  die  für  den  Diebstahl  nach
den  Grundsätzen  über  Konkurrenz  zur  Anwendung  zu  bringen.

Sch  Finscchtlich  der  Lit.  s.  die  zu  den  Art.  Betrug  und  Urkundenfälschung  angeführten
r

iften.
Gs  65.ar  RtrafG#B.  8§  146—63,  267—80,  287,  348.  —  Oesterreich  199  a.  c.  d.  e.,  201  a.,
204,  118—121.  —  Frankreich  145—65,  361—66.  —  Belgien  193—226.  Merkel.

Familieneinheit  (in  armenrechtlicher  Beziehung).  Der  dem  Preuß.  Armenrechte
  eigene  Grundsatz  der  F.  ist  auch  für  das  Reichsgesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz
  vom  6.  Juni  1870  (R.G.Bl.  S.  360  —  in  diesem  Art.  als  UW.  bezeichnet)
  maßgebend  gewesen.  Die  Familie  bildet  in  deutsch-armenrechtlicher  Beziehung
  ein  Ganzes;  die  Familienglieder  nehmen  an  den  Unterstützungsverhältnissen
des  Familienhauptes  Theil,  sie  theilen  sowol  den  Unterstützungswohnsitz  derselben
  (s.  diesen  Art.)  als  auch  dessen  Landarmeneigenschaft.  Familienhaupt  ist
der  Ehemann  bzw.  Vater  (5§  15,  18  des  UW  .),  die  Wittwe  (3  19),  die  geschiedene
  Ehefrau  (§  20),  die  selbständige  Ehefrau  (§§  17,  19,  Abs.  2),  die  uneheliche
  Mutter  (§  21).  Bezüglich  der  Familienglieder  gilt  nach  der  Judikatur
des  Bundesheimathamtes  Folgendes:  1)  Familienglieder  sind  die  Ehefrau  während
der  Dauer  der  ehelichen  Gemeinschaft  (§  15)  —  die  von  derselben  in  die  Ehe
gebrachten  ehelichen  und  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehenden  (§  19,  Abs.  1),
sowie  die  außerehelichen  (§  21)  Vorkinder  —  die  ehelichen  und  den  ehelichen  gesetzlich
  gleichstehenden  Kinder  bis  zum  zurückgelegten  24.  Lebensjahre  (5§  18,  19,
Abs.  1,  20  des  UWG.).  2)  Nur  in  einigen  Beziehungen  —  vgl.  unten  —  gehören
  zur  armenrechtlichen  Familie  die  in  Bezug  auf  Erwerb  und  Verlust  des
Unterstützungswohnsitzes  selbständige  Ehefrau  (§  14),  sowie  diejenigen  Kinder,
welche  den  Unterstützungswohnsitz  der  selbständigen  Mutter  theilen  (§  19,  Abfs.  2).
3)  Nicht  zur  Familie  gehören  die  rechtskräftig  geschiedene  Ehefrau  und  die  von
ihr  bezüglich  des  Unterstützungswohnsitzes  abhängigen  Personen,  sowie  eheliche  und
den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehende  Kinder  nach  zurückgelegtem  24.  Lebensjahre
(Wohlers,  Entscheidungen,  X.  S.  35).

Ist  diejenige  Person,  welche  nach  Vorstehendem  Familienhaupt  sein  würde,
ihrerseits  von  einem  Familienhaupte  abhängig,  so  ist  während  der  Dauer  dieses
Abhängigkeitsverhältnisses  ihr  Familienhaupt  auch  das  Familienhaupt  der  zu  ihr
im  Verhältniß  von  Familiengliedern  stehenden  Personen.  Heirathet  also  ein
23jähriger,  in  Familienabhängigkeit  stehender  Sohn,  so  tritt  seine  Ehefrau  mit  den
von  ihr  etwa  abhängigen  Kindern  u.  s.  w.  in  ein  Abhängigkeitsverhältniß  zu  seinem
Familienhaupte.  ·  ···

Die  Familiengemeinschaft  entsteht:  mit  der  Eheschließung  für  die  Chefrau  und
die  bis  dahin  ihre  Unterstützungsverhältnisse  theilenden  Personen  und  zwar  selbst
dann,  wenn  Armenpflege  —  mittelbar  oder  unmittelbar  —  bereits  eingetreten  war;
mit  der  Geburt,  Adoption,  Legitimation  für  die  Kinder.  6  7#k-Der

  Grundsatz,  daß  Familienhaupt  und  Familienglieder  eine  Personeneinheit
bilden,  hat  zur  Folge,  daß  die  Unterstützung,  welche  einem  Familiengliede  gewährt
        <pb n="795" />
        792  Familienfideikommiß.

wird,  als  dem  Familienhaupte  gewährt  gilt.  Sie  bringt  also  den  Lauf  der  zum
Erwerb  bzw.  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes  führenden  Frist  für  das  Familienhaupt
  zum  Stillstand  und  bestimmt  den  fürsorgepflichtigen  Landarmenverband  auch
für  das  Familienhaupt  und  andere  Familienglieder,  welche  während  der  Dauer
dieser  Unterstützung  an  anderen  Orten  hülfsbedürftig  werden.  In  diesen  beiden  Beziehungen
  gelten  auch  die  oben  unter  2.  aufgeführten  Personen  als  zur  Familie  gehörig.
  Denn  die  selbständige  Ehefrau  gilt  als  selbständig,  während  der  Dauer  der
Ehe  nur  wenn  und  so  lange  sie  von  dem  Ehemann  getrennt  lebt  und  diese
das  sonstige  System  des  UW  .  durchbrechende  Ausnahmevorschrift  ist  strictissime
  zu  interpretiren  (Wohlers,  Entscheid.  X.  S.  20).  Der  Grundsatz  von  der
Personeneinheit  der  Familie  hat  ferner  zur  Folge,  daß  die  Uebernahme  (§  31
des  UW  G.)  der  Familienglieder  ohne  das  Familienhaupt  nicht  verlangt  werden  kann.
In  dieser  Beziehung  gelten  die  unter  2.  aufgeführten  Personen  nicht  als  zur  Familie
gehörig,  weil  das  Familienhaupt  nicht  gezwungen  werden  kann,  die  Vereinigung
mit  der  Ehefrau  wieder  herzustellen.

Lit.:  Rocholl,  System,  Verlin  1873,  S.  102.  —  Arnoldt,  Freizügigkeit  u.  Untergutungswahnft,
  Seilin  1872,  S.  52.  —  Eger,  Reichsgesetz  über  den  nmk[  n

Breslau  1874,  S.  3.  —  S'  ey  del,  Das  Asegbrrralt  in  Hirth's  Annalen  f.  18
Wohlers,  Das  Reichsges.,  Berlin  1880,  S.  20,  B.  König.

Familienfideikommiß  ist  ein  familienrechtliches  Institut  des  Inhalts,  daß
ein  Gut  vermöge  einer  Privatdisposition  in  der  Familie  des  Stifters  oder  eines
Dritten  als  unveräußerliche  vermögensrechtliche  Grundlage  ihrer  sozialen  Stellung
auf  alle  Geschlechtsnachfolger  überzugehen  bestimmt  ist.  Seine  Tendenz  geht  sonach
dahin,  durch  Beschränkung  der  Dispositionsgewalt  des  jeweiligen  Eigenthümers  die
vermögensrechtliche  Unsterblichkeit  der  Familie  zu  sichern,  um  damit  den  Platz,  den
sie  in  der  Gesellschaft  einnehmen  soll,  auf  die  Dauer  zu  fixiren.  Der  Zweck  des
Institutes,  der  ja  geradezu  seinen  Inhalt  ausmacht,  die  Mittel  zur  Realisirung
desselben  und  endlich  die  Geschichte  des  F.  berechtigen  uns,  dasselbe  als  ein  Familienrechtsinstitut
  aufzufassen.

Im  älteren  Deutschen  R.  war  das  Erbrecht  überhaupt  ein  Familienrecht,
welches  sich  schon  bei  Lebzeiten  des  Erblassers  in  dem  Wartrechte  des  nächsten  Erben
als  wirksam  erwies.  Die  in  verschiedenen  Stammesrechten  geltende  Bevorzugung
des  Mannsstammes,  das  bedingte  oder  unbedingte  Beispruchsrecht  der  Söhne  oder
der  nächsten  Erben,  die  Grundsätze  über  das  Handgemal  (Th.  I.  S.  215)  verbürgten
  bis  zu  einem  gewissen  Grade  die  Erhaltung  des  Grundbesitzes  innerhalb  des
Geschlechtes.  Wo  diese  Rechtssätze  nicht  oder  nicht  mehr  galten  oder  soweit  sie  nicht
als  ausreichend  erschienen,  konnte  man  besondere  Dispositionen  treffen,  vermöge  deren
gewisse  Güter  auf  die  Dauer  im  Mannsstamme  einer  Familie  erhalten  blieben.
Die  ältesten  Spuren  von  Verfügungen,  welche  die  wesentlichen  Merkmale  des  F.
an  sich  tragen,  finden  sich  bei  den  Angelsachsen.  Aelfred  41  und  ags.  Urkunden
des  8.  bis  10.  Jahrhunderts  kennen  Zuwendungen  von  Grundstücken  mit  der  Bestimmung,
  daß  sie  unveräußerlich  im  Mannsstamme  des  Bedachten  verbleiben  sollen.
Das  frühe  Verschwinden  des  ags.  Stammgutes  (Edhel),  welches  durch  das  im
allgemeinen  frei  veräußerliche  Bocland  verdrängt  worden  war,  mag  das  Bedürfniß
  solcher  Dispositionen  hervorgerufen  haben.  In  Deutschland  tauchen  Rechtsgeschäfte
  ähnlicher  Tendenz  erst  später  auf.  Man  benutzte  hier  die  Vergabung  zu
gesammter  Hand  mit  Ausschließung  der  Veräußerlichkeit  und  der  kognatischen  Erbfolge.
  Ein  auffallend  frühes  Beispiel  bietet  eine  bayerische  Urkunde  von  1075
(Hundt,  in  d.  Abh.  der  bayer.  Akademie  hist.  Klasse  XIV.  2,  p.  78),  in  welcher  die
Eltern  verschiedene  Güter  für  den  Todesfall  als  Sammtgut  auf  die  Kinder  übertragen
mit  Ausschließung  der  auszuheirathenden  Töchter  und  der  Söhne,  welche  eine  nicht
standesmäßige  Ehe  (matrimonium  inferius  sua  conditione)  eingehen  würden.  Das
        <pb n="796" />
        Familienfideikommiß.  793

unter  den  Gesammthändern  begründete  Verhältniß,  bei  welchem  in  der  Regel  jede
Theilung  ausgeschlossen  ist,  wird  vielfach  als  Ganerbschaft  bezeichnet.  Die  dahin
abzielenden  Rechtsgeschäfte  heißen  Burgfrieden,  Stammvereine,  Erbeinigungen.  Seit
dem  14.  Jahrhundert  finden  sich  auch  Anordnungen  einer  bestimmten  Individualsuccession.
  Als  das  Röm.  R.  rezipirt  wurde,  setzte  der  hohe  Adel  sein  eigenartiges
Familiengüterrecht  durch  autonome  Satzungen  fest.  Für  den  niederen  Adel  bildete
die  Doktrin  theilweise  im  Anschluß  an  jene  älteren  Dispositionen  den  Begriff  des
F.  aus.  Es  wurden  nämlich  solche  Rechtsgeschäfte,  welche  gewisse  Güter  für  unveräußerlich
  erklärten  und  dem  Mannsstamme  vorbehielten,  von  den  Juristen  des  16.
und  17.  Jahrhunderts,  welche  Alles  „schlechterdings  über  den  Römischen  Rechtsleisten
  zu  schlagen  gewohnt  waren“  (Kreitmayr,  Anmerkungen  über  den  Codicem
Maximilianeum  Bavaricum  civilem  II.  c.  10,  1760)  an  das  Römische  fideicommissum,
qduod  familiae  relinquitur,  angeknüpft,  welches  bereits  durch  die  Italienische  Praxis
und  Doktrin  eine  über  das  Röm.  R.  hinausgehende  Fortbildung  erhalten  hatte.
Auch  das  Langobardische  Lehnrecht  wurde  zur  Konstruktion  des  neuen  Rechtsinstitutes
herangezogen,  indem  der  demselben  eigenthümliche  Begriff  einer  successio  ex  pacto
et  providentia  maiorum  als  Anknüpfungspunkt  benutzt  wurde,  um  den  Uebergang
des  Gutes  von  einem  Besitzer  auf  den  anderen  zu  erklären.  Zuerst  wurde  diese
Auffassung  in  ausführlicher  Weise  von  Knipschildt  verfochten,  dessen  Tractatus
de  fideicommissis  familiarum  nobilium  (1654)  für  die  juristische  Behandlung  dieser
Materie  in  Deutschland  grundlegend  wirkte.  So  ergiebt  sich  denn  das  F.  als  ein
Erzeugniß  der  durch  die  Doktrin  beherrschten  Praxis,  welches  dem  Röm.  R.  die
äußerlichen  Formen,  dem  Deutschen  Rechtsleben  die  zu  Grund  liegende  Rechtssitte,
dem  Langobardischen  Lehnrechte  die  juristische  Auffassung  eines  wesentlichen  Merkmals
verdankt.

Die  Errichtung  eines  Fideikommisses  (Fideikommißstiftung)  setzt  einen  ausdrücklich
  erklärten  Willensakt  des  Konstituenten  voraus,  welcher  die  zweifache  Funktion  hat,
das  Gut  für  unveräußerlich  zu  erklären,  und  als  Gegenstand  successiver  Nachfolge  der  Geschlechtsmitglieder
  zu  qualifiziren.  Zur  Stiftung  ist  Handlungsfähigkeit  und  Dispositionsbefugniß
  des  Stifters  nothwendig.  Pflichttheilsrechte  kann  er  also  durch  die
Stiftung  nicht  beseitigen,  noch  schmälern.  Die  Errichtung  eines  F.  ist  kein  Standesvorrecht.
  In  der  Regel  kommt  sie  allerdings  in  Adelsfamilien  vor,  doch  ist  sie
nirgends  auf  Adelige  beschränkt,  wenn  sie  auch  partikularrechtlich  (Bayern)  mitunter
nur  zu  Gunsten  adeliger  Familien  erfolgen  darf.  Sie  kann  als  eine  Verfügung
auf  den  Todesfall  oder  als  Disposition  inter  vivos,  als  einseitiges  Rechtsgeschäft
oder  als  ein  Vertrag  ins  Werk  gesetzt  werden.  Die  Fideikommißstiftung  verlangt
an  sich  keine  bestimmte  Form,  es  genügt  die  Erfüllung  der  formellen  Erfordernisse
jenes  Rechtsgeschäftes,  durch  welches  die  Stiftung  begründet  wird.  Wo  öffentliche
Bücher  bestehen,  ist  die  Eintragung  der  Fideikommißqualität  des  Gutes  mindestens
als  Voraussetzung  ihrer  absoluten  Wirksamkeit  gegen  Dritte  zu  betrachten.  Die
Partikularrechte  verlangen  (ausgenommen  Sachsen,  Württemberg  und  beide  Hessen)
landesherrliche  oder  doch  obrigkeitliche  Genehmigung  der  Stiftung.  In  Oesterreich
behandelt  man  diese  als  Gesetzgebungsakt,  welcher  die  Uebereinstimmung  der  gesetz
gebenden  Faktoren  voraussetzt  (Gesetz  vom  13.  Juni  1868).  In  Preußen  ist  das
in  der  Verfassungsurkunde  ausgesprochene  Verbot  der  F.errichtung  durch  das  Abänderungsgesetz
  vom  5.  Juni  1852  wieder  aufgehoben  worden.  Die  Stiftungsurkunde
  bedarf  hier  der  Verlautbarung  und  Bestätigung  durch  die  Fideikommißbehörde;
  die  königliche  Genehmigung  ist  erforderlich  für  F.  mit  einem  Reinertrag
von  mehr  als  30  000  Mark,  sofern  nicht  die  Umwandlung  eines  Lehens  in  ein  F.
in  Frage  steht.  Ueberall  wo  eine  gerichtliche  Konfirmation  erforderlich  ist,  kann  diese
nur  aus  Rechts  gründen  nach  vorausgegangener  causae  cognitio  verweigert  werden.

Als  Gegenstand  einer  Fideikommißstiftung  sind  nur  Sachen  verwendbar,
die  einen  dauernden  Ertrag  gewähren,  Grundstücke,  vinkulirte  Kapitalien,  andere
        <pb n="797" />
        794  Familienfideikommiß.

bewegliche  Sachen  nur  in  der  Rolle  von  Fideikommißpertinenzen.  Partikularrechtlich
ist  aus  angeblichen  Zweckmäßigkeitsgründen  mitunter  ein  Minimum  des  Ertrages
vorgeschrieben.  In  Preußen  7500  Mark  jährlich  (vgl.  Preuß.  LR.  II.  4  §  51).

Zum  Zweck  der  Ueberwachung  des  Fideikommisses  ordnen  manche  Partikularrechte
  die  Errichtung  eines  Inventars  an;  mitunter  wird  Kautionsleistung
des  jeweiligen  Fideikommißinhabers  verlangt.  Zu  den  Sicherungsmaßregeln  dieser
Art  gehört  ferner  die  Aufstellung  eines  Fideikommißkurators  für  unbekannte  Anwärter
  und  insbesondere  die  Unterstellung  des  F.  unter  die  Aufsicht  einer  Behörde,
Fideikommißbehörde,  als  welche  in  Preußen  das  Oberlandesgericht  der  belegenen
Sache  bestellt  ist.

Was  das  Recht  des  jeweiligen  Besitzers  am  Stiftungsgute  betrifft,  so
scheuten  sich  die  älteren  Doktrinen  ihm  das  Eigenthum  an  der  Sache  zuzusprechen.
Man  räumte  ihm  nur  den  Nießbrauch  ein  und  hielt  die  Fideikommißsuccessoren
oder  gar  den  Staat,  als  Garanten  der  Familienstiftung,  für  den  wahren  Eigenthümer.
  Oder  man  legte  der  Familie  als  solcher  ein  Gesammteigenthum  bei,  das
durch  den  jeweiligen  Inhaber  ausgeübt  werde.  Am  meisten  verbreitet  war  die
Theorie  des  getheilten  Eigenthums,  welche  der  Familie  das  Obereigenthum,  dem
Inhaber  ein  Nutzungseigenthum  zuschrieb  und  diesen  als  Mitglied  der  Familie
zugleich  am  Obereigenthum  derselben  partizipiren  ließ.  Diese  Ansichten,  von  welchen
letztere  in  die  Sprache  der  Gesetzgebung  übergegangen  ist,  können  dem  Rechtsinstitut
in  seiner  heutigen  Gestalt  nicht  zu  Grunde  gelegt  werden.  Der  stiftungsmäßige  Inhaber
  des  Gutes  ist  Eigenthümer  desselben,  ein  Moment,  durch  welches  das  Fideikommiß
  sich  von  der  eigentlichen  Familienstiftung  unterscheidet,  welche  eine  juristische
Person,  ein  pium  corpus  als  Rechtssubjekt  konstituuirt.  Das  Eigenthum  des  Fideikommißinhabers
  ist  beschränkt  durch  den  Stiftungswillen  und  den  Stiftungszweck,
welcher  die  Ausübung  des  Eigenthums  nur  salva  substantia  rei  gestattet,  da  das
Warterecht  der  successionsberechtigten  Familienglieder  der  freien  Verfügungsgewalt
des  Eigenthümers  im  Wege  steht.  —  Nach  Preuß.  Grundbuchrecht  wird  der  F.  in
das  Eigenthumsblatt  des  Grundbuchfoliums  eingetragen.  Die  Anwärter  mögen  sich
in  der  zweiten  Abtheilung:  „dauernde  Lasten  und  Einschränkungen  des  Eigenthums“
verzeichnen  lassen.  —  Der  Inhaber,  dem  einerseits  der  volle  Gebrauch  und  die  vollen
Nutzungen  der  Sache  zustehen,  ist  andererseits  zu  keiner  Veräußerung  (Verpfändung
und  dauernde  dingliche  Belastung  des  Gutes  eingeschlossen)  berechtigt.  Die  trotzdem
erfolgte  Veräußerung  ist  nichtig;  sie  überträgt  kein  Eigenthum;  die  Anwärter  können
gegen  den  Erwerber  mit  der  rei  vindicatio  (Revokatorienklage)  auftreten,  sobald  sie
zur  Succession  gelangen.  Auch  der  Descendent  des  Veräußernden  ist  nicht  gebunden,
die  Veräußerung  anzuerkennen,  da  er  ja  sein  Recht  nicht  etwa  als  Erbe  von  dem
Ascendenten,  sondern  vom  Stifter  herleitet.  Selbst  die  Zustimmung  der  lebenden
Anwärter  und  eines  für  die  Nachkommen  aufgestellten  Fideikommißkurators  oder  gerichtliche
  Genehmigung  können  nach  Gem.  R.  der  Veräußerung  nicht  zur  Gültigkeit
verhelfen.  In  dieser  absoluten  Unveränderlichkeit  der  Stiftung  liegt  jedenfalls  eine
schwache  Seite  des  Instituts  begründet,  daher  denn  auch  Partikularrechte  zu  verschiedenen
  Auskunftsmitteln  gegriffen  haben,  welche  der  eventuell  eintretenden  Nothwendigkeit
  einer  Veräußerung  ausnahmsweise  Rechnung  tragen.  Das  Preuß.  R.
gestattet  eine  Aenderung  des  F.statuts,  sowie  Veräußerungen  und  Belastungen  des
F.vermögens  durch  einstimmig  gefaßten  und  von  der  Fideikommißbehörde  genehmigten
Familienschluß.  Bei  gewissen  Verfügungen,  so  bei  Umtausch  oder  Veräußerung  von
Parzellen,  Anlegung  und  Einziehung  von  Fideikommißkapitalien,  Aufnahme  nothwendiger
  Darlehen  auf  die  Fideikommißeinkünfte  braucht  der  Inhaber  sich  nur  der
Zustimmung  zweier  bestimmter  Anwärter  zu  versichern.

Aus  der  Tendenz  der  Stiftung,  dem  Geschlechte  für  alle  Zukunft  die  ökonomische
  Basis  seiner  sozialen  Stellung  zu  verschaffen,  geht  die  positive  Verpflichtung
des  jeweiligen  Inhabers  hervor,  das  Gut  sammt  Zubehör  in  gutem  Stande  zu  er-
        <pb n="798" />
        Familienfideikommiß.  795

halten  und  die  nothwendigen  Verbesserungen  und  Reparature  örigen  Zei
vorzunehmen.  Regelmäßige  Wirthschaftsauslagen  hat  5  aus  wlrurhn  der  *
zufallenden  Früchte  zu  bestreiten.  Wegen  außerordentlicher  Erfordernisse  kann  er
die  antunsn  Des  Fideitommisse  mit  dem  gemachten  Aufwande  als  einer  Fieeielasten,
  bzw.  kö  seine  ··  «  Fidei  «
folgerdeswegen  B  Mennen  seine  Allodialerben  von  dem  Fideikommißnach--Wegen

  Schulden,  welche  der  Fideikommißeigenthümer  -ahi
Substanz  des  Fideikommißgutes  von  den  bichen  “  s  —“
Für  solche  Schulden  haften  nur  die  Früchte  des  Gutes  aus  der  Eigenthumsperiode
des  Schuldners,  soweit  sie  nicht  durch  die  Pflicht  der  Erhaltung  des  Gutes  und
durch  eigentliche  Fideikommißschulden  in  Anspruch  genommen  werden.  Als  solche
haben  aber  zu  gelten:  Schulden  des  Stifters,  Schulden,  welche  der  Besitzer  kontrahirt
  hat,  um  solche  des  Stifters  abzutragen,  Auslagen  zur  Ablösung  dinglicher
zusten  ndes  E  “3  und  Shulden  zur  Deckung  eines  außerordenklichen

s,  welcher  nothwendig  wurde,  um  die  wirthschaftlic  ·-GutesDzu
  eSrhalten  oder  wiedergerzustellem  lthschamlcheErtragsmhlgkeltch

Die  Succession  in  das  F.  erfolgt  in  der  durch  den  Stif  sti

Weise.  In  der  Regel  wird  durch  die  Sttung  eine  aurchd  Venreiner  chekimmeen
Erbfolgeordnung  vorgeschrieben,  indem  das  Fideikommiß  als  ein  Majorat,  Seniorat
(ausgeschlossen  durch  das  Preuß.  LR.),  Minorat,  als  Primogenitur,  Sekundo=  oder
Tertiogenitur  errichtet  wird.  Doch  ist  die  Festsetzung  einer  besonderen  Erbfolge
nicht  wesentlich.  Fehlt  eine  solche,  so  tritt  die  gewöhnliche  Intestaterbfolge  ein  mit
der  Modifikation,  daß  dem  Zweck  des  Fideikommisses  entsprechend  der  Mannsstamm
als  Träger  des  Familiennamens  die  weiblichen  Stämme  ausschließt.  Mit  dem
Aussterben  des  Mannsstammes  ist  das  F.  erloschen.  Doch  ist  für  diesen  Fall  mitunter
  die  nächste  weibliche  Verwandte  des  ultimus  familiae  und  die  durch  dieselbe
angeheirathete  kognatische  Linie  stiftungsmäßig  substituirt.  Auch  kann  ein  F.
schlechtweg  als  ein  kognatisches  ohne  Vorzugsrecht  des  Mannsstammes  begründet
werden.  Nach  Manchen  sollen  bürgerliche  F.  im  Zweifel  als  kognatische  F.  präsumirt
werden.  Wenn  nicht  in  der  Stiftung  oder  partikularrechtlich  die  Individualsuccefsion
  angeordnet  ist,  so  treten  mehrere  gleichberechtigte  Anwärter  zugleich  in  den
gemeinschaftlichen  Besitz  des  Fideikommisses  ein.  Eine  Auftheilung  wäre  im  Zweifel
als  ein  Widerspruch  gegen  die  Stiftungstendenz  zu  betrachten.  Ausgeschlossen  sind
von  der  Nachfolge  in  das  Fideikommiß  Adoptirte,  uneheliche  Kinder  und  per  rescriptum
  principis  Legitimirte.  Die  Ebenbürtigkeit  steht  nur  in  Frage,  wenn  und  soweit
sie  durch  das  Fideikommißstatut  als  Bedingung  des  Erbfolgerechts  gesetzt  worden
ist.  Der  Anfall  des  Fideikommisses  erweist  sich  als  Realisirung  des  bereits  mit  der
Geburt  erworbenen  Wartrechts.  Die  Nachfolge  ist  als  Singularsuccession  ex  pacto
et  providentia  majorum  ausmzufassen.  Der  Anwärter  kann  die  Allodialerbfolge  ausschlagen
  und  braucht  auch  als  Descendent  des  letzten  Besitzers  dessen  stiftungswidrige
Handlungen  nicht  anzuerkennen.  ·

Der  Besitzer,  mit  welchem  das  successionsberechtigte  Geschlecht  ausstirbt,  hat
freies  Eigenthum  an  dem  Gute,  welches  durch  das  Entfallen  des  Stiftungszweckes
die  Qualität  eines  Fideikommißgutes  verloren  hat.

Die  Aufhebung  des  Fideikommisses  kann  gemeinrechtlich  nach  der  strengeren
Meinung  nur  durch  den  Eintritt  der  letztgedachten  Eventualität  und  durch  den
Untergang  der  Sache  erfolgen.  Eine  laxere  Ansicht  gestattet  freiwillige  Auflösung
des  F.  durch  Familienschluß,  d.  h.  durch  übereinstimmende  Willenserklärung  sämmtlicher
  Anwärter.  Auedrücklich  lassen  die  meisten  Partikularrechte  eine  derartige  Aufhebung
  unter  jenen  Kautelen  zu,  wie  sie  für  Veränderungen  im  Fideikommißobjekte
vorgeschrieben  sind.

Lit.  u.  Gsgb.:  Knipschildt,  tractatus  de  fideicommissis,  1654.  —  Zimmerle,
Stammgutssystem,  1857.  —  Wippermann,  Kleine  Schriften.  I.  Ganerbschaften,  III.  Lehn-
        <pb n="799" />
        796  Familienrath  —  Familienschluß.

und  Familienrechtliches,  1873.  —  Sally  Meyer,  „Beiträge  Gesch  d.  fideil  Substitutionen,
1878.  —  v.  Kamptz,  Jahrbb.  d.  Preuz.  Gesetzgbg.  46,  47.  —  Carl  von  Salza  und
Li  tenauz  Zie  Lehre  von  Familien-,  Stamm-  und  Geschlechts-F.,  1838.  —  Lewis,  Das
R.  des  F.,  1868.  —  Beseler,  Erbverträge,  II.  2,  77  ff.  —  v.  Gerber,  Beiträge  zur  Lehre
vom  Teütschen  F.  Gahrbek  f.  Tognmatik  II.  351).—  D  Lehrbücher  von  Beseler,  §§  176  ff.;
v.  Gerber,  §  83,  4  275;  Stobbe,  §  133.  af  Gengler,  §8§  54,  181.  —  Roth,
Bayer.  Civ.  R.,  II.  88  217  ff.  —  Preuß.  Ll.  Th.  II.  Tit.  Pr.  Ges.  v.  15.  Febr.  1840
über  Familienschlüsse  bei  .  Familienliitungen  u.  elmnr  Pr.  “i  v.  5.  März  1855,  betr.  die
Kompetenz  der  Gerichtsbehörden  in  F.sachen.  Pr.  Grundbuchordn.  v.  5.  Mai  1832  88  52,
74.  Dernburg,  Pr.  Priv.  R.  88  374  ff.  —  Oesterr.  BGB.  88  z  645  und  Ges.  v.
13.  Juni  1868  (  bilkrchr  Das  Fideikommißrecht  nach  dem  Oesterr.  BGB.,  1835).  —  Saächs.
B.  8  2527—41  Freiesleben,  Dieamilienanwartschaft  nach  dem  neuesten  Sächs.  R.  1868).  —
Bad.  V  Art.  577  ca  —  ev.  —  Baher  Edikt  über  F.  v.  26.  Mai  1818.  —  Weimar.  Ges.  v.
22.  April  1833.  —  Hannov.  Ges.  v.  13.  April  1836.  —  Braunschw.  Ges.  v.  28.  März  1837.—
Ueber  das  Angelsächsische  F.  s.  Brunner,  Rechtsgeschichte  der  Römischen  und  der  Heutsäen
Urkunde  (1880)  I.  190  ff.  Heinrich  Brunner.

Familienrath.  Ein  consilium  propinquorum,  necessariorum,  wird  im
Röm.  R.  in  zwei  Beziehungen  erwähnt.  Vorerst  als  consilium  des  Hausvaters
im  Hausgerichte,  wozu  nicht  nur  Verwandte,  sondern  auch  Freunde  zugezogen  zu
werden  pflegten,  sowie  auch,  wenn  über  die  Frau  gerichtet  wurde,  eigene  Verwandte
derselben.  In  der  zweiten,  für  das  neuere  Recht  allein  bedeutenden  Anwendung  haben
die  propinqui,  Kognaten  und  Affinen,  bei  der  Vormundschaft  auf  verschiedene  Weise
mitzuwirken.  Sie  erbitten,  wenn  nöthig,  die  Ernennung  eines  Vormunds,  welcher
in  der  Regel  auf  ihren  Vorschlag  und  aus  ihrer  Mitte  gewählt  wird.  Sie  beaufsichtigen
  im  Allgemeinen  die  Verwaltung  des  Vormunds;  ihnen  steht  das  Recht
und  die  Pflicht  zu,  ihn  im  Nothfall  zu  mahnen,  eventuell  dessen  Absetzung  zu  beantragen.
  Besonders  haben  sie  mit  und  sogar  vor  dem  Vormunde  über  die  persönlichen
  Verhältnisse  des  Pupillen,  Aufenthalt,  Erziehung,  Lebensart,  Handwerk,  Beruf,
zu  bestimmen.  Inwiefern  sich  aber  dabei  von  einem  eigentlichen  organisirten  F.
richtig  reden  lasse,  ist  bestritten.

Im  Franz.  R.  dagegen  steht  der  F.  als  besonderes  Institut  vollständig  ausgebildet
  da:  eine  Versammlung  von  Verwandten,  Verschwägerten  und  Freunden
unter  dem  Vorsitze  des  Friedensrichters,  welcher  die  Vormundschaft  kontrolirt,  den
Vormund  ernennt  und  absetzt,  dessen  Geschäftsführung  beaufsichtigt,  ihn  zu  gewissen
Rechtshandlungen  ermächtigt  und  über  verschiedene  Vormundschaftsgeschäfte  ihre
Ansicht  zu  äußern  hat.  Es  ist  eine  deliberirende  Versammlung,  keine  administrative
oder  richterliche  Behörde,  kein  permanenter  Körper,  keine  Instanz;  der  F.  wird  für
jeden  speziellen  Berufungsfall  eigens  gebildet.  Der  Code  Nap.  art.  409—416  und  der
C.  de  proc.  art.  882—889  enthalten  ausführliche  Vorschriften  über  Zusammensetzung,
Berufung,  Versammlungsort,  Gutachten  und  Beschlüsse  des  F.  Wenn  auch  im
Gesetze  nichts  bestimmt  ist,  sind  doch  ohne  Zweifel  die  Mitglieder  für  dolus  und  culpa
lata  verantwortlich.  —  Die  Preußische  Vormundschaftsordnung  vom  5.  Juli  1875,
§  70—80,.  hat  dieses  in  den  Ländern  des  Franz.  R.  für  sehr  werthvoll  gehaltene
Institut  ausgenommen,  jedoch  nur  fakultativ,  wenn  es  Vater  oder  Mutter  so  angeordnet,
  oder  wenn  drei  Verwandte  oder  Verschwägerte  des  Pupillen,  oder  der
Vormund  und  Gegenvormund  es  fordern.  Vater  und  Mutter  können  die  Bildung
des  F.  untersagen.  Die  Zahl  der  Mitglieder  ist  höchstens  sechs.  Den  Vorsitz  führt
der  Richti  *  Verpflichtung  der  Mitglieder  geschieht  durch  Handschlag  an  Eides-!sisee
  F.  hat  Rechte  und  Pflichten  des  Vormundschaftsgerichts.

FSed  enk,  Der  F.,  1862;  Derselbe,  Die  Magistratur  im  Franz.  Vormundschaftsrecht,
  1  Rivier.

Familenfchn,  d.  h.  der  unter  Leitung  und  Genehmigung  des  Gerichts  zu
Stande  gekommene  Beschluß  über  die  Veränderung  der  Stiftungsurkunden  bei
Familienstiftungen,  Familienfideikommissen  und  Lehen,  über  die  Veräußerung  der
die  letzteren  bildenden  Objekte  und  über  die  totale  Aufhebung  der  Stiftung  oder
        <pb n="800" />
        Familienstand.  797

des  Fideikommisses  seitens  der  zur  berechtigten  Familie  gehörigen  Mitglieder.  Der
F.  bildet  ein  Mittel,  die  erwähnten  Verhältnisse,  welche  ihre  Regelung  ein  für  allemal
  durch  den  Stifter  empfangen  und  welche  sich  nach  strengem  Recht  der  Einwirkung
der  einzelnen  Familienglieder  entziehen,  dem  Wechsel  der  Zeiten  und  dem  veränderten
Interesse.  der  Familie  gemäß  umzugestalten  und  bei  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  des
beabsichtigten  Zweckes  ganz  zu  beseitigen.  Der  Ausdruck  F.  ist  der  Preußischen
Rechtssprache  eigenthümlich.  Er  kommt  in  den  die  hier  in  Rede  stehenden  Institute
regelnden  Vorschriften  des  Preuß.  LR.  (Th.  II.  Tit.  4  Abschnitt  1  u.  3)  und  dem
in  Anschluß  daran  ergangenen  „Gesetz  vom  15.  Febr.  1840  über  Familienschlüsse
bei  Familienfideikommissen,  Familienstiftungen  und  Lehen“  vor,  welches  auch  das
Verfahren  bei  der  Ermittlung  der  berechtigten  Interessenten,  die  Aufgebote  und  Vorladungen
  derselben  und  Aehnliches  näher  regelt.  Mit  der  Grundauffassung  des
Preuß.  R.,  welches  die  Familie  —  allerdings  nicht  berechtigter  Weise  —  als  juristische
Person  denkt  und  ihr  an  den  Familienstiftungsgütern  das  Eigenthum,  an  den  Familienfideikommissen
  das  Ober-Eigenthum  zuschreibt,  stehen  diese  Bestimmungen  in  vollkommener
  Harmonie,  da  sie  die  Mittel  und  Wege  angeben,  wie  das  verfügungsberechtigte
  Subjekt  im  gegebenen  Fall  seinen  Willen  erklärt.  Die  neueren  Gesetze
anderer  Staaten  lassen  zwar  auch  derartige  Verfügungen,  namentlich  in  Betreff  der
Fideikommisse,  unter  Konsens  der  sämmtlichen  Anwärter  und  mitunter  der  weiter
erforderlichen  Genehmigung  des  Landesherrn,  resp.  des  Gerichts  zu  (Oesterreich,
Sachsen,  Braunschweig,  Großherzogthum  Hessen,  Baden,  s.  Lewis,  Das  Recht  des
Familienfideikommisses,  Berlin  1868,  S.  286,  456),  aber  keines  geht  davon  aus,
daß  sich  in  den  diesfallsigen  Erklärungen  der  einzelnen  Anwärter  der  Wille  der
ganzen  Familie  manifestire  und  keins  kennt  daher  ein  auf  Zusammenberufung  Aller
zu  einem  Termin  gerichtetes  Verfahren  mit  Präklusion  des  Widerspruchsrechtes  der
Ausbleibenden.  P.  Hinschius.

Familienstand,  Civilstandsregister.  „Geburt,  Ehe  und  Tod,  indem
  sie  das  Einzelleben  begründen,  ändern  oder  enden,  begründen,  ändern
und  enden  damit  auch  die  ganze  Summe  von  rechtlichen  Verhältnissen,  welche  das
rechtliche  Leben  der  Perfönlichkeit  bilden.“  Auf  diesem  Gesichtspunkt  beruht  eine
Reihe  öffentlicher  Einrichtungen,  welche,  mit  den  Kirchen  büchern  beginnend,  in
drei  Entwicklungsstufen  zu  dem  Civilstandsregisterwesen  geführt  haben.

Die  Eintragung  von  Taufen,  Eheschließungen  und  Sterbefällen  in  schriftliche
Verxzeichnisse  der  Ortspfarreien  muß  in  den  späteren  Jahrhunderten  des  Mittelalters
eine  ziemlich  weit  verbreitete  Sitte  gewesen  sein;  denn  sie  wird  in  dem  Zeitalter
der  Reformation  zum  Gegenstand  allgemeiner  Anordnungen,  welche  sie  als  bekannt
voraussetzen.  Es  lag  zunächst  im  Geist  und  Interesse  der  kirchlichen  Verwaltung
selbst,  eine  urkundliche  Notiz  über  die  wichtigsten  Amtsakte  der  Pfarrgeistlichkeit
aufzunehmen.  Frühzeitig  muß  aber  auch  das  Interesse  der  Bevölkerung  zu  Zwecken
des  Beweises  der  Verwandtschaft,  des  Erbrechts  und  anderer  bürgerlichen  Verhältnisse
eine  solche  Einrichtung  befördert  haben.  Die  Kirche  allein  besaß  im  Mittelalter
das  nöthige  Personal,  um  Beurkundungen  derart  mit  einiger  Regelmäßigkeit  und
Gleichmäßigkeit  in  ihren  Ortsämtern  durchzuführen.  Taufen,  Eheschließungen  und
feierliche  Begräbnisse  gehörten  an  sich  so  ausschließlich  zur  Kompetenz  der  kirchlichen
Behörden,  daß  vor  den  Zeiten  der  Reformation  Einrichtungen  dieser  Art  kein
Gegenstand  weltlicher  Gesetzgebung  werden  konnten.  Für  die  römisch-katholische  Kirche
erließ  später  das  Tridentiner  Konzil  sess.  XXIV.  c.  1.  2  allgemeine  Vorschriften
  über  die  sorgfältige  Eintragung  der  Cheschließungen  und  der  Taufen  in  ein
dafür  geordnetes  Buch.  In  England  erging  unter  Heinrich  VIII.  (1538)  nicht
eine  Parlamentsacte,  sondern  eine  königliche  Verordnung  über  die  Führung  von
Kirchenbüchern  und  im  weiteren  Verlauf  der  Englischen  Reformation  wurden  die
genaueren  Vorschriften  den  Anordnungen  des  Kirchenregiments  überlassen.  Ein  Versuch
        <pb n="801" />
        798  Familienstand.

der  Englischen  Republik  zur  Einführung  polizeilicher  Standesregister  (anno  1653)
blieb  ohne  Folgen.  Auch  in  Deutschland  hat  die  Reformation  die  ältere  Grundauffassung
  der  Kirchenbücher  als  einer  rein  kirchlichen  Einrichtung  noch  nicht  geändert.

Eine  zweite  Entwicklungsstufe  kann  als  die  Führung  der  Kirchenbücher
  unter  gesetzlicher  Normativbestimmung  bezeichnet  werden.  Sie
beginnt  verhältnißmäßig  früh  in  Frankreich  mit  den  Ordonnances  Villers  Coteret
von  1539  und  späteren  königlichen  Verordnungen,  denen  freilich  eine  genügende
Kontrole  der  Ausführung  fehlte,  so  daß  der  Ausbruch  der  Revolution  später  einen
nichts  weniger  als  musterhaften  Zustand  vorfand.  In  England  ergingen  seit
Wilhelm  III.  und  unter  Georg  III.  verschiedene  Statuten,  welche  Taufen,  Trauungen
und  Beerdigungen  mit  einer  Stempelabgabe  belegen  und  nur  zu  diesem  Zweck  einer
staatlichen  Kontrole  unterwerfen.  Erst  im  Jahr  1812  wurde  durch  Sir  Rose's
Statute  52.  Geo.  III.  c.  146  eine  ausführliche  Ordnung  für  die  Führung  und  Aufbewahrung
  der  Kirchenbücher  und  die  Zusammenstellung  von  Gesammtbverzeichnissen
bei  der  bischöflichen  Behörde  vorgeschrieben.  Die  Ausführung  ist  indessen  wegen
Mangels  staatlicher  Kontrole  überaus  unzuverlässig  geblieben.  In  Deutschland
konnte  nach  Lage  der  staatlichen  Verhältnisse  nur  eine  partikulare  Einwirkung  der
weltlichen  Obrigkeit  eintreten.  Wir  finden  nach  dem  Reformationszeitalter  zunächst
in  den  Städten  das  Bestreben,  unter  Einwirkung  des  Raths  den  Geburts=  und
Todtenregistern  eine  geregeltere  Gestalt  zu  geben,  unverkennbar  in  Folge  des  stärkeren
Bedürfnisses  beweisender  Urkunden  für  das  Gemeindebürgerrecht  und  für  die  städtischen
  Erbverhältnisse.  Die  eigentliche  Territorialgesetzgebung  beginnt  aber  erst  um
die  Mitte  des  18.  Jahrhunderts.  Vom  Standpunkt  des  Wohlfahrtsstaats
  aus  und  im  Interesse  der  Feststellung  der  Bevölkerungszahl  wird  eine  Verpflichtung
  zur  regelmäßigen  Führung  solcher  Register  für  alle  Konfessionen  ausgesprochen,
  deren  Inhalt  näher  vorgeschrieben  und  eine  staatliche  Oberaufsicht  über
die  Führung  derselben  eingeführt.  Ein  Muster  dieser  Gesetzgebung  bietet  Oesterreich
  in  dem  Dekret  vom  10.  Mai  1774  und  in  dem  Patent  vom  20.  Febr.  1784.
Die  Register  (Matriken)  werden  bei  Katholiken  wie  bei  anderen  Konfessionen  von
den  Geistlichen  geführt,  unter  Aufsicht  geistlicher  Behörden,  Das  Gesetz  schreibt  aber
die  Rubriken  und  die  Art  und  Weise  der  Eintragung  nach  gleichen  Formularen
vor,  welche  als  foliirte  und  besiegelte  Kirchenbücher  von  der  weltlichen  Bezirksbehörde
  den  Geistlichen  ausgehändigt  werden.  Die  weltliche  Oberbehörde  beansprucht
ein  Recht  der  Kenntnißnahme  und  Kontrole  über  die  gesetzmäßige  Eintragung.
Durch  die  spätere  Gesetzgebung  ist  auch  die  Anfertigung  von  Abschriften  und  das
Formular  der  Jahrestabellen  und  Summarien  näher  bestimmt.  Die  Preuß.
Gesetzgebung  giebt  nur  unvollständige  Normativbestimmungen,  beschränkt  auf  die
vom  Staate  anerkannten  Konfessionen,  deren  Kirchenbücher  allein  den  öffentlichen
Glauben  zu  beanspruchen  haben.  Für  die  Dissidenten  führt  erst  das  Patent  vom
30.  März  1847  eine  gerichtliche  Beglaubigung  der  Register  ein,  für  die  Juden  die
Verordnung  vom  23.  Juli  1847  eine  gerichtliche  Führung  der  Register.  In  der
Rheinprovinz  blieb  die  Franz.  Gesetzgebung  über  diese  Materie  in  Kraft.  Unverkennbar
war  es  das  Widerstreben  gegen  Einführung  der  Civilehe,  welches  die  Mehrzahl  der
Deutschen  Gesetzgebungen  auf  diesem  halben  Wege  stehen  bleiben  ließ.

Die  dritte  Entwicklungsstufe,  die  Einführung  vollständiger,  überall
gleicher  Civilstandsregister  unter  alleiniger  Autorität  der  Staatsgewalt,
beginnt  seit  1791  in  Frankreich.  Es  war  ein  Nothstand,  der  völlige  Umsturz  der
historischen  Kirchenverfassung,  welcher  in  dem  Gesetz  vom  20.  Septbr.  1791,  —
später  erweitert  in  dem  Gesetz  vom  28.  Pluviose  an  VIII.,  —  durchgreifend  die
Führung  der  Standesregister  den  Gemeindevorständen  übertrug.  Der  Maire  führt
solche  im  Staatsauftrag  als  officier  de  P’état  eivil.  Die  Eintragung  ist  obligatorisch
unter  strengen  Strafbestimmungen  für  unterlassene  Anzeige  und  unrichtige  Eintragung.
Sie  gilt  nicht  mehr  als  Beglaubigung  eines  kirchlichen  Akts,  sondern  als  selbst-
        <pb n="802" />
        Familienstand.  799

ständiger  Rechtsakt  mit  Urkundszeugen,  unter  alleiniger  Autorität  der  Staatsgewalt,
  dessen  Vorbedingungen,  Formen  und  Wirkungen  einen  normalen  Bestandtheil
des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  darstellen.  Jedermann  hat  das  Recht,  Auszüge  aus
dem  Register  zu  verlangen.  Die  Anfertigung  der  Jahrestabellen,  der  10jährigen
Tabellen,  sowie  das  Verfahren  bei  Wiederherstellung  verloren  gegangener  Register  ist
durch  die  spätere  Gesetzgebung  näher  geordnet.  Der  Ausdruck  „Civilstand“  und
„Standesregister“  ist  mit  Nachdruck  gewählt,  um  ihre  völlige  Ablösung  von  der
kirchlichen  Autorität  und  Verwaltung  auszusprechen.  In  Verbindung  damit  ist
gesetzt  die  Behandlung  der  Ehe  als  eines  familienrechtlichen  Vertrages,  welcher  ausschließlich
  durch  die  Mitwirkung  der  Civilstandsbeamten  und  durch  die  Formen  des
bürgerlichen  Gesetzes  seine  rechtliche  Wirksamkeit  erlangt.  So  gewaltfam  der  Uebergang
  in  dies  neue  System  gemacht  war,  so  hat  sich  doch  die  Bevölkerung  mit  den
neuen  Einrichtungen  bald  befreundet.  Ohne  emstliche  Anfechtung  dauerte  dasselbe
nicht  nur  in  Frankreich  fort,  sondern  wurde  auch  in  vielen  Landestheilen  nach
Aufhebung  der  Französischen  Fremdherrschaft  beibehalten.  Neuerdings  ist  es  in  allen
wesentlichen  Grundsätzen  auch  in  Italien  eingeführt  durch  Gesetz  vom  20.  März  1865.

Von  ganz  anderer  Seite  her  erhielt  die  Civilstandsgesetzgebung  eine  Erweiterung
durch  ihre  Annahme  in  England.  Die  Normativbestimmungen  des  Gesetzes  von
1812  über  die  Führung  der  Kirchenbücher  hatten  sich  so  unwirksam  erwiesen,  daß
die  Sicherheit  des  bürgerlichen  Rechtsverkehrs  gebieterisch  eine  durchgreifende  Aenderung
in  dem  Sinne  herbeiführte,  „daß  eine  Nationalanstalt  zur  Beurkundung  der
Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  unabhängig  von  kirchlichen  Einrichtungen
und  von  der  Verschiedenheit  der  Glaubensbekenntnisse  zu  gründen  sei“.  Dem  entsprechend
  ergehen  die  Gesetze  6  and  7  Will.  IV.  c.  85.  86  über  die  Heirathsregister
und  Eheschließungen,  über  Geburts=  und  Todtenregister,  —  weiter  ausgeführt  durch
1  Vict.  c.  22,  —  ergänzt  durch  27  and  28  Vict.  c.  97  über  die  Begräbnißregister.
Die  spätere  Gesetzgebung  hat  die  neuen  Einrichtungen  auch  auf  Schottland  und  Irland
  ausgedehnt.  Eigenthümlich  ist  hier  die  Bildung  eines  Centralregisteramts,  die
Durchführung  des  Systems  im  Anschluß  an  die  neuen  Kreis-Armenverbände  und
an  das  Personal  der  Kommunal-Armenverwaltung,  sowie  die  Beibehaltung  einer
alternativen  Eheschließung  vor  dem  Geistlichen  oder  vor  dem  Civilstandsbeamten,
unter  übrigens  gleicher  Registerführung  und  Kontrole  für  alle  Formen  der  Eheschließung.
  Die  Kirchenbücher  dauern  daneben  fort  als  Beurkundungen  des  kirchlichen
Akts  der  Taufe  und  des  Begräbnisses.  #

Der  wesentlich  gleiche  Gang  dieser  Gesetzgebung  unter  sehr  verschiedenen  historischen
und  nationalen  Verhältnissen  enthält  einen  Fingerzeig  auf  den  Ausgang,  zu  welchem
die  Gesetzgebung  gelangen  muß.  Es  ist  einerfeits  die  Vermehrung,  die  rasche
Bewegung  einer  freizügigen  Bevölkerung  und  die  Mannigfaltigkeit  der  rechtlichen
  Beziehungen  der  modernen  Erwerbsgesellschaft,  welche  eine  sichere  Feststellung
  der  Statusverhältnisse  unter  öffentlicher  Autorität  erfordert.  Diese  Art  der
Feststellung  wird  zu  einer  wesentlichen  Bedingung  für  Ordnung  und  Sicherheit  des
Verkehrslebens.  Es  ist  andererseits  die  Spaltung  der  religiösen  Bekenntnisse,
  welche  nach  Anerkennung  einer  vollen  Freiheit  des  Kultus  die  Verbindung
dieses  Registerwesens  mit  den  einzelnen  Konfessionen  fortschreitend  erschwert,  bei  einer
Zersplitterung  in  kleinere  Gruppen  und  Sekten  praktisch  unausführbar  macht  und
namentlich  im  Eherecht  zu  unlösbaren  Konflikten  zwischen  Kirche  und  Staat  führt.
Es  ist  schließlich  der  unüberwindliche  Zug  zur  bürgerlichen  Rechtsgleichheit,
welcher  die  Civilstandsregister  durch  die  ganze  europäische  Gesellschaft  hindurchführen
wird.  Die  Gleichheit  der  Vorbedingungen  der  Familien=  und  Statusrechte  erfordert
auch  die  Gleichheit  der  Organe  und  Formen  ihrer  Konstatirung.  Einrichtungen  der
Art  können  folgeweise  nur  von  der  einheitlichen  Staatsgewalt  ausgehen,  nur  durch
verantwortliche  Organe  des  Staats  mit  gleichen  Rechten  und  gleichen  Verpflichtungen
für  Alle  gehandhabt  werden.
        <pb n="803" />
        800  Familienstiftung.

Unter  Ueberwindung  großer  Schwierigkeiten,  welche  sich  aus  der  verschiedenen
Gestaltung  der  Verhältnisse  in  den  einzelnen  Deutschen  Territorien  ergeben,  ist  nun—
mehr  auch  das  neue  Deutsche  Reich  zu  einer  einheitlichen  Gestaltung  der  Civilstandsregister
  gelangt  in  dem  Deutschen  „Reichsgesetz  über  die  Beurkundung  des
Personenstandes  und  die  Eheschließung"  vom  6.  Febr.  1875  (s.  d.
Art.  Standesregister).

Lit.:  L.  v.  Stein,  Die  Lehre  von  der  inneren  Verwaltung,  Stuttg.  1866,  S.  229—245.—

v.  Daniels,  Die  Civilstands-Gsgb.  für  England  und  Wales,  Berl.  1851.  —  P.  Hinschius,
Das  Reichsgesetz  v.  5.  Febr.  1875,  2.  Aufl.,  Berlin  1876.  Gneist.

Familienstiftung,  d.  h.  die  Widmung  eines  bestimmten  Vermögens  zum
dauernden  Vortheile  der  einzelnen,  nach  einander  zur  Existenz  kommenden  Mitglieder
einer  gewissen  Familie  oder  einzelner  Angehörigen  derselben,  mag  blos  eine  fortwährende
  Erhaltung  des  Werths  der  für  den  Stiftungszweck  ausgesetzten  Vermögensstücke
  oder  die  Konservirung  der  Substanz  der  letzteren  (also  z.  B.  eines  Stiftungs-Grundstücks)
  selbst  vorgeschrieben  sein.  (Aussetzung  bestimmter  Hebungen  für  alle
gleichzeitig  lebenden  oder  nur  für  arme  Familienglieder,  gewisser  Summen  zur
Ausstattung  der  weiblichen  Mitglieder  bei  ihrer  Verheirathung,  zu  Stipendien  für
studirende  Söhne  sind  Fälle  der  hier  in  Rede  stehenden  Stiftung.)  Die  gemeinrechtliche
  Doktrin.  wendet  auf  die  F.  die  für  die  Stiftung  überhaupt  entwickelten,
freilich  im  Einzelnen  sehr  bestrittenen  Grundsätze  an  und  faßt  demgemäß  die  F.
bald  als  eine  juristische  Person,  bald  als  ein  subjektloses  sog.  Zweckvermögen,  indem
sie  den  Mitgliedern  wegen  der  ihnen  nach  dem  Willen  des  Stifters  zukommenden
Ansprüche  einen  obligatorischen  Anspruch  gegen  die  die  Stiftung  repräsentirenden
Personen  beilegt.  Von  dem  Familienfideikommiß  unterscheidet  sich  die  F.  dadurch,
daß  hier  die  Berufenen  selbst  die  successiven  Eigenthümer  der  ausgesetzten  Güter  sind,
das  Recht  derselben  also  ein  dingliches,  wenngleich  ein  eigenthümliches  und  besonders
qualifizirtes  Recht  ist.  Da  indessen  der  Stifter  bei  der  Anordnung  einer  F.  gewisse
Objekte  ebenfalls  für  unveräußerlich  erklären  kann,  so  weist  die  Praxis  oft  Stiftungsurkunden
  auf,  welche  es  wegen  mangelnder  Präzision  in  ihrer  Fassung  zweifelhaft
lassen,  ob  eine  F.  oder  ein  Familienfideikommiß  gewollt  ist.  Für  die  Interpretation
solcher  Urkunden  ist  namentlich  festzuhalten,  daß  das  Familienfideikommiß  da  seine
naturgemäße  Anwendung  hat,  wo  nur  bestimmte  Familienglieder  nach  einer  festen
Ordnung  unter  allen  Umständen  bedacht  werden  sollen,  die  F.  da,  wo  nur  gelegentlich
  bei  bestimmter  Qualifikation  (z.  B.  vorhandener  Armuth)  oder  beim  Eintritt
gewisser  Ereignisse  (z.  B.  Verheirathung,  Wahl  der  gelehrten  Berufsart  und  Beginn
der  Universitätsstudien)  eine  Berechtigung  entstehen  soll,  kurz  da,  wo  von  vornherein
nach  dem  beabsichtigten  Zweck  die  Anordnung  einer  festen  Successionsordnung
nicht  möglich  erscheint.  Von  den  modernen  Civilgesetzbüchern  hat  allein  das  Preuß.
LR.  die  F.  in  ausführlicher  Weise  behandelt  (Th.  II.  Tit.  4  8§  1  ff.,  988  21—46).
Dasselbe  faßt  die  Familie,  als  juristische  Person  gedacht,  als  Eigenthümerin  des
Stiftungsvermögens  auf  (eine  Ansicht,  welche  freilich  in  der  Praxis  des  höchsten
Gerichtshofes  nicht  rezipirt  und  auch  sonst  bestritten  ist).  Zur  Errichtung  ist  eine
schriftliche  Urkunde  erforderlich,  welche  der  Stifter,  resp.  bei  letztwilliger  Anordnung
das  von  diesem  dazu  bestimmte  Organ,  eventuell  der  Senior  der  Familie  bei
Gericht  verlautbaren  muß.  Nach  der  Prüfung  und  Bestätigung  seitens  des  Letzteren,
wobei  lediglich  die  Legalität  des  Aktes  an  und  für  sich,  sowie  die  Fassung  der  Urkunde
  in  Betracht  zu  ziehen  ist,  kommt  die  Stiftung  zur  vollen  rechtlichen  Existenz
in  der  Weise,  daß  selbst  der  Stifter  seine  eigene  Schöpfung  nicht  mehr  einseitig
widerrufen  kann  und  das  Eigenthum  der  zur  Stiftung  gehörigen  Vermögensstücke
ohne  Weiteres  auf  dieselbe  übergegangen  ist.  Die  Verwaltung  der  Stiftung  ist
nach  Maßgabe  der  in  der  Stiftungsurkunde  enthaltenen  Anweisungen  des  Stiftes
zu  führen.  Wichtige  Maßnahmen  und  sogar  die  Abänderung  oder  auch  die  Auf-
        <pb n="804" />
        Farinacius  —  Faustpfand.  801

hebung  der  Stiftung  können  unter  Betheiligung  aller  Familienmitglieder  auf
k  können  uf  dem
Wege  des  268  enschlusses  (s.  diesen  Art.)  getroffen  werben.
it.:  eifer,  Die  Lehre  von  den  juristischen  Personen,  1847,  S.  122  ff.  —  Roth  i
Gerber  und  Ihering,  Jahrbb.  I.  189  ff.  —  Gerb  bend  WI.  7  Sinfben
Preuß.  Anwalts-Ztg.,  Jahrg.  V.  dôcefl  S.  ie  —2  ff.  .  Hinschius,
P.  Hinschius.

Farinacius,  Prosper,  5  16.  X.  1554  zu  Rom,  war  daselbf

*  inacir  ..  .  ,  aselbst  Adv.

päpstl.  Fiskal,  ##  16.  X.  16193.  «  sldv«

Er  schrieb:  Novissimae  decisiones  Rot.  Rom.  —  Quest.  variae,  1581.  —

Erlidus.  ueP.  11589;  Hancot.  1506.  +  Decis.  Rot.  Kchue  Francof  1606.  —  r  2
rim.,  Lugd.  .—..  tv.  1626;  L  ;  ;  ;

07  *.  16415616.  ,  Antv  Lugd.  1634;  Venet.  1697;  Nor.  1723;

it.:  Allar  d,  Hist.  443—447.  —  Nypels,  Bibliotheque,  25.  —  De  Wal.  Beitr
77.  —  Beatrice  Cenei..  da  Nicolo  de  Angelis,  pubbl.  la  prit  Vensge
Mil.  Firenze  Napoli  1870  p.  43  ss.  par  la  prima  vog,  "6.  3-Fäsch,

  Remigius,  5  26.  V.  1595  zu  Bafel,  hoch  verdient  um  die  Bibliothek
  u.  das  Museum,  J  24.  III.  1665.
Schriften:  Pacii  instit.  imp.  analysis  et  selecta,  Basil.  1641.  —  De  injuriis,  1648.—
De  jure  venandi,  1652.  —  De  jure  foederum  (Disputt.  Basileenses).  —  De  Acchjuns,  Kes.  —
De  bien-  e  ep  1660.
it.:  Gesamm.  Nachrichten  d.  Fam.  F.,  Regensb.  1806.  —  v.  Orelli,  Rechts
u.  Rechtsliteratur  in  der  Schweiz,  Zürich  1879,  S.  15.  eiichuchtsschulen

Fasolus,  Joh.,  §  1223  in  Pisa,  wo  er  lehrte,  #  1286.

Schriften:  De  causis  summ.  (s.  Joa.  Faxioli  et  Bartoli,  De  .  iti
ed.  Briegleb,  Erl.  1843).  —  Summa  de  feudis.  bSumm.  cogpitione,

Lit.:  Savigny,  V.  510—519.  "  Teichmann.

Faure,  Louis  Joseph,  85  5.  III.  1760  zu  Havre,  wurde  1805  Président
du  Tribunal,  1807  Staatsrath,  1828  Rath  am  Kassationshofe,  F  13.  VI.  1837.
Wichtig  seine  Rapports  au  corps  Iégislatif  sur  le  code  de  procédure  en  1806,
et  sur  le  code  pénal  en  1810.

Lit.:  Le  tribunal  et  la  cour  de  Cassation,  1879,  p.  223.  [(Daselbst  p.  244:  Felix
Faure,  1780—1859.)  Teichmann.

Faustpfand  (v.  Bar,  Th.  I.  Suppl.  S.  83),  nach  Röm.  und  Gem.  R.
eine  körperliche  und  bewegliche  Sache,  deren  Besitz  dem  Gläubiger  zum  Zweck  der
Befriedigung  für  den  Fall  nicht  erfolgender  Zahlung  seiner  Forderung  übertragen  ist,
kann  nach  der  Deutschen  K  O.  und  dem  Einführungsgesetz  eine  körperliche  bewegliche
Sache,  eine  Forderung  oder  ein  sonstiges  Vermögensrecht  sein,  vorausgesetzt,  daß  der
Gläubiger  oder  sein  Vertreter  den  Gewahrsam  der  Sache  nicht  blos  erlangt,  sondern
auch  behalten  hat,  oder  daß  nach  Reichs=  oder  Landesgesetz  die  Uebergabe  der  bezüglichen
  Urkunden  oder  die  Eintragung  der  Verpfändung  in  das  Schiffsregister  der
Uebergabe  der  Sache  gleich  steht  oder  ein  den  Vorschriften  des  HGB.  entsprechender
Bodmereibrief  über  die  Verbodmung  ausgestellt  ist,  bzw.  daß  die  Verpfändung  der
Forderung  oder  des  sonstigen  Vermögensrechts  dem  Drittschuldner  bekannt  gemacht
oder  ins  Grund=  oder  Hypothekenbuch  eingetragen  ist  oder  der  Pfandgläubiger  oder
sein  Vertreter  den  Gewahrsam  der  körperlichen  Sache,  welche  den  Gegenstand  des
Rechts  bildet  oder  der  über  die  Forderung  oder  das  Recht  ausgestellten  Urkunde
erlangt  und  behalten  hat,  unbeschadet  mehrerer  oder  weiterer  Erfordernisse  der  Landesgesetze.
  Auch  ist  der  Landesgesetzgebung  freigelassen,  den  Inhabern  der  von  Gemeinden,
Korporationen,  Aktiengesellschaften  r2c.  ausgestellten  Pfandbriefe  und  ähnlicher  Werthpapiere
  Faustpfandrechte  in  entsprechender  Weise  durch  Uebertragung  des  Gewahrsams
der  Urkunden  an  einen  gemeinschaftlichen  Vertreter,  durch  Vermerkung  des  Pfandv.

  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  51
        <pb n="805" />
        802  Fautfracht.

rechts  auf  den  Urkunden  ꝛc.  zu  gewähren.  Die  KO.  legt  nach  den  Motiven  nur
darauf  Gewicht,  daß  die  Herrschaft  des  Gläubigers  über  Sache,  Forderung  oder
Recht  als  eine  jede  fremde  Disposition  ausschließende  unmittelbar  und  äußerlich
erkennbar  hervortrete.  Der  F.-Gläubiger  hat  ein  Absonderungsrecht,  mittels  dessen
er  seine  Befriedigung  zunächst  für  die  Kosten,  dann  für  die  Zinsen,  endlich  für  das
Kapital  bewirkt;  der  Ueberschuß  fällt  an  die  Konkursmasse,  an  welche  der  Gläubiger,
wo  er  das  Recht  außergerichtlicher  Verwerthung  geübt  hat,  denselben  abzuliefern  hat.
Unter  mehreren  F.-Gläubigern  regelt  sich  die  Befriedigung  nach  den  bestehenden
Rechtsvorschriften,  welche  auch  eine  Rangordnung  begründen  können.  Den  F.-Gläubigern
gleichgestellt  hat  die  Deutsche  K  O.  (§  41)  gewisse  andere  Gläubiger,  wie  Reichs=  und
Staatskassen,  Gemeinden,  Amts-,  Kreis=  und  Provinzialverbände  bezüglich  retinirter
oder  arrestirter  zoll=  und  steuerpflichtiger  Sachen  wegen  öffentlicher  2c.  Abgaben,  Verpächter
  und  Vermiether  wegen  des  Pacht=  und  Miethzinses  und  anderer  Pacht=  und
Miethforderungen  in  Ansehung  der  Früchte  und  der  auf  dem  Grundstück  befindlichen
eingebrachten  Sachen  rc.,  und  im  Preuß.  Ausführungsgesetz  unter  anderen  ist  dem
bezüglichen  vorhin  erwähnten  Fiskus  der  Vorzug  vor  den  übrigen,  im  §  41  der
KO.  genannten  Gläubigern  beigelegt.  —  Die  Oesterreichische  KO.  gewährt  den
F.-Gläubigern  gleichfalls  ein  Absonderungsrecht,  fußt  aber  hinsichtlich  der  Begründung
des  F.  auf  dem  bestehenden  Rechte  und  hat  von  einer  Reform  bezüglich  der  Legalpfandrechte
  an  beweglichen  Sachen  abgesehen.  Vgl.  auch  d.  Art.  Absonderung
im  Konkurse.

Quellen:  Deutsche  KS.  6  40,  41.;  EG.  §§  14  ff.;  Mot.  S.  203  ff.,  S.  214  E.

6  ff.;  Preuß.  Ausf.Ges.  v.  6.  März  1829  §§  5  ff.  —  D.  Wd.  Art.  39.  —  D.  HGB
2  301  ff.,  309,  313  ff.,  374,  382.  409  ff.,  624,  626,  629,  675,  683  ff.,  697,  ni  753,  757,
893;  Preuß.  E.  v.  24.  Juni  1861,  Art.  59  8  2.  —  Oesterreich.  8  .,  163  ff.

Lit.:  Fuchs,  Deutscher  Konk#s.  §  12.  —  Dernburg,  Preuß.  Priv.R.,  Th.  I  117——
Komment.  z.  Deutschen  KO.  1.  1.  von  Hullman  nn,  v.  Wilmowski,  8  mies
Wengler.  —  Sarwey  in  ieliunen  Hu  Ztschr.  .  H.  R.,  Bd.  23  S.  *  Wiedin

leding.

Fautfracht  (faute  de  fret,  Mangel  an  Fracht  —  Th.  I.  S.  545)  ist  ein
technischer  Ausdruck  des  Seerechts,  welcher  sich  bald  auf  die  fehlende  Ladung  selbst,
bald  (wie  im  A.  D.  H#.)  auf  die  von  dem  Befrachter  in  dem  Falle  zu  zahlende
Fracht  bezieht,  wenn  er  die  bedungene  Ladung  nicht  oder  nur  unvollständig  liefert.  Das
HGB.  faßt  das  Institut  der  F.  nach  dem  Vorgange  anderer  Gesetzbücher  (Spanien,
Holland,  Norwegen  2c.)  aus  dem  Gesichtspunkte  eines  beiderseitigen  Rücktrittsrechts
  auf.  —  Zunächst  kann  der  Befrachter  vor  Antritt  der  Reise  ohne
Weiteres  von  dem  Vertrage  zurücktreten  unter  der  Verpflichtung,  die  Hälfte  der
bedungenen  Fracht  als  F.  zu  zahlen.  Diese  exzeptionelle  Befugniß  endet  erst  mit
dem  Ablauf  der  Wartezeit  —  selbst  wenn  die  vollständige  Ladung  bereits  geliefert
ist  —  oder,  falls  der  Schiffer  früher  abgefertigt  ist,  mit  der  Abfertigung.  Bei
einfach  kombinirten  Reisen  findet  das  Rücktrittsrecht  noch  vor  Antritt  der  Rückreise,
resp.  der  Reise  aus  dem  Abladungshafen  gegen  Zahlung  von  der  vollen  Fracht
statt;  bei  anderen,  zusammengesetzten  Reisen  kommt,  wenn  der  Rücktritt  vor  Antritt
der  Reise  in  Bezug  auf  den  letzten  Abschnitt  erklärt  ist,  eine  angemessene  Ouote  bis
zur  Hälfte  der  Fracht  mit  Rücksicht  auf  Kostenersparung  und  Gelegenheit  zu  anderweitigem
  Frachtverdienst  in  Abzug.  —  Andererseits  kann  aber  auch  der  Verfrachter
die  gleichen  Ansprüche  auf  F.  erheben,  ohne  an  den  Vertrag  weiter  gebunden  zu
sein,  wenn  der  Befrachter  bis  zum  Ablauf  der  Wartezeit  keine  Ladung  geliefert  hat.  —
Da  die  F.  nach  dem  H#B.  als  Abfindung  für  die  Aufhebung  des  Vertrages
gilt,  so  wird  darauf  die  Fracht,  welche  der  Verfrachter  für  andere  Ladungsgüter
erhält,  nicht  angerechnet;  ebensowenig  ist  der  Anspruch  von  der  wirklichen  Ausführung
  der  im  Vertrage  bezeichneten  Reise  abhängig.  Auch  werden  durch  die  F.
die  Ansprüche  des  Verfrachters  auf  Liegegeld  r2c.  nicht  ausgeschlossen.  —  Eine  Anwendung
  der  positiven  Bestimmungen  des  HGB.  über  F.  auf  die  Stromschiffahrt
        <pb n="806" />
        Favard  —  Feiertage.  803

läßt  sich  nicht  rechtfertigen.  —  Die  gangbaren  Deutschen  Schriftf
·  «  J  ftsteller  behandelten
den  Anspruch  auf  F.  mehr  als  Erfüllungs=  bzw.  Interesse-Forderung  und  ließen
daher  die  für  andere  Güter  erhaltene  Fracht  auf  die  F.  abrechnen,  während  sie  im
Uebrigen  dem  Verfrachter  die  volle  Fracht  zubilligten.  Auch  nach  Franz.,  Engl.
und  Nordamerikan.  Seerecht  muß  der  säumige  Befrachter  die  volle  Fracht  bezahlen.
Nur  solange  noch  nichts  eingeladen  ist  und  nach  Franz.  R.  auch,  wenn  die  Chartekrn-
  „a  er  geftet  ug  kann  sich  der  Befrachter  vor  der  Abfahrt  durch
ezahlung  der  halben  Fracht  befreien.  Proteste  wegen  F.  sind  in  Enaland  häufi
in  Frankreich  unbekannt.  zer  .  aland  häufis.
Esgb.  u.  Lit.:  A.  D.  HGB.  Art.  581—591,  638;  C.  com.  art.  288,  291,  294.  —  Lewis
Das  „Deutsche  Seerecht,  I.  S.  210—225.  —  Pöhls,  Darstellung  des  Gem.  Deutschen  und  des
Hamburg.  H.R.  für  Juristen  und  Kaufleute,  Bd.  III.  Th.  II.  8§  428,  431,  432  (S.  485—498,
506—575).  —  Heise,  H.R.,  S.  363,  364.  —  Jacobsen,  Seerecht  des  Friedens  und  des
Krieges,  S.  397  ff.  —  v.  Kaltenborn,  Grundsätze  des  prakt.  Europ.  Seerechts,  Bd.  I.
55  122,  123  (S.  352—359.  —  Pardessus,  Cours  de  droit  commercial,  II.  ur.  713.  714.—
Abbott,  Treatise  on  the  Law  relative  to  merchant-ships  and  seamen,  11th  ed.  p.  452,
453.  —  Kent,  Commentaries  on  American  Law,  12th  ed.  vol.  III.  p.  204.  (Part.  V.  Lect.
XIVID,  —  Mittermaier  bei  Goldschmidt  und  Laband,  Ztschr.  f.  d.  ges.  H.  R.,  VI.  S.  277  ff.

R.  Koch.

Favard  de  Langlade,  Guill.  Jean,  Baron,  3  20.  XV.  1762  zu  St.
Florent  (Pay-de-Dôme),  Adv.  am  Pariser  Parl.,  1795  im  Rathe  der  500,  im
Tribunat,  1808  Rath  am  Kassationshofe,  1828  Präs.  desselben,  7#  14.  XI.  1831.

Schriften:  Motifts  des  5  codes,  1804  ss.  —  Motifs  et  discours,  4.  64.  par  Poncelet,

838.  —  Conférence  du  Code  civil  avec  la  discussion  particulière  du  conseil  d’Etat  et  du
tribunat,  1805—10.  —  Répert.  de  la  législ.  du  notariat,  1807,  2.  éd.  1830.  —  Code  pénal,
810.  —  Manuel  pour  PFouv.  et  le  partage  des  successions,  1811.  —  Traité  des  priviléges

8  Wpochegues,  12.  —  RBépert.  de  la  nouvelle  Iégisl.,  1823—24.  —  Législ.  Glectorale.

Lit.  Bouillet.  —  Encytl.  368.—  Le  baron  F.  de  L,  par  M.  Camille  Mars,  discours,
Riom  1876.  —  Le  tribunal  et  la  cour  de  Cassation,  1879,  p.  154,  177,  187,  196,  330.
Teichmann.

Favre,  Gabriel  Claude  Jules,  §  21.  III.  1809  zu  Lyon,  widmete  sich
nach  dem  Staatsstreich  der  advokatorischen  Praxis,  plaidirte  mit  großem  Erfolg  bei
den  Prozessen  Doineau  und  Orsini,  1863—68  das  Haupt  der  demokratischen  Opposition,
  1868  Mitglied  der  Akademie  an  Stelle  Cousin's,  September  1870  Minister
des  Ausw.,  unterzeichnete  den  Friedensvertrag  mit  Deutschland  (10.  Mai  1871).
Am  22.  VII.  1871  gab  er  in  Folge  der  durch  die  Petition  der  Bischöfe  hervorgerufenen
  Debatten  seine  Entlassung,  wurde  1876  Senatemitglied,  20.  I.  1880.

Schriften:  Discours  du  bätonnat,  Défense  d'Orsini,  1866.  —  Sur  la  seconde  erpédition
  à  Rome,  1868.  —  Deux  sessions  Ilégislatives,  1869.  —  Les  libertés  intérieures,
1869.  —  De  Pamour  de  sa  profession,  1869.  —  Ce  que  veut  Paris  (discours).  1869.  —  Conférences
  et  discours  littéraires,  1873,  1880.  —  4  Conférences  en  Belgique,  1874.  —  Plaidoyer

our  les  héritiers  de  feu  Ch.  Guill.  Naundorff,  1874.  —  De  la  réforme  judiciaire,  1877.—
Powe  et  la  République  française,  1871.  —  Le  gouvernement  de  la  défense,  1871—75.

Lit.:  Illustrirte  Leipz.  Zeitung,  Nr.  1427.  —  LfIIlustration  ur.  1926.  —  Kölnische

*  Nr.  20  v.  20.  Januar  1880.  —  Gerichtssaal,  1857,  Beilageheft  z.  Novemberheft,
.52—54.  —  Vargha,  Vertheidigung,  1879,  S.  664,  756.  Teichmann.

Feiertage.  An  Sonntagen  und  den  staatlich  anerkannten  F.  soll  die
Thätigkeit  der  Gerichte  und  ihrer  Hülfsorgane  ruhen.  Daher  sind  Termine  an  solchen
nur  in  Nothfällen  anzuberaumen  und  es  können  Zustellungen  (mit  Ausnahme  der
durch  Aufgabe  zur  Post  bewirkten)  und  Vollstreckungshandlungen  gültiger  Weise
nicht  ohne  Erlaubniß  des  Richters  erfolgen,  sofern  der  Betroffene  sich  nicht  damit
einverstanden  erklärt.  Fällt  das  Ende  einer  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  F.,  so
endigt  sie  erst  mit  dem  Ablauf  des  nächstfolgenden  Werktages.  Im  Gebiete  des
Strafprozesses  gilt  dies  jedoch  nicht  bei  den  nach  Tagen  bestimmten  Fristen.

Quellen:  Deutsche  CPO.  8§  171,  193,  200,  681.  —  Strafp  .  .Oinschius

51“
        <pb n="807" />
        804  Fein  —  Feldfrevel.

Fein,  Eduard,  3  1813  in  Braunschweig,  seit  1834  Adv.  in  Braunschweig,
stud.  1838  weiter  in  Berlin  u.  Heidelberg,  1844  Prof.  in  Zürich,  1845  in  Jena,
1852  in  Tübingen,  F  28.  X.  1858  bei  Eisleben.

Schriften:  R.  d.  Kollation,  Heidelb.  1842.  —  Chrest.  v.  Beweisstellen  zu  Puchta's
Pand.,  Zürich  1845.  —  Beitr.  z.  L.  v.  d.  Nopation  u.  Delegation,  Jena  1850.  —  R.  der  Kodizille,
  Erlang.  1851—353  (in  Rucke  rd.  d.  Pand.,  Bd.  45,  40).

Lit.:  Muther  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  VI.  605.  Teichmann.

Feingehalt  (Engl.:  „standard“;  Franz.:  „titre,  aloi,  loi“).  Das  zu
Münzen  verarbeitete,  sowie  das  im  Handel  vorkommende  Gold  und  Silber  ist  niemals
  ganz  rein,  sondern  der  größeren  Härte  und  Dauerhaftigkeit  wegen  mit  einem
geringeren  Metall  vermischt  (legirt).  Unter  F.  versteht  man  nun  das  Verhältniß
des  letzteren  Metalls  zu  dem  in  der  Münze  bzw.  Waare  enthaltenen  Edelmetall.
Für  die  Münzen  ist  derselbe  überall  gesetzlich  festgestellt.  Bei  den  Goldmünzen
beträgt  er  im  Deutschen  Reiche  und  innerhalb  des  „Lateinischen“  Münzvereins  9/10
(gegen  ½10  Kupfer),  in  England  und  Rußland  ½½/12.  Auch  bei  Silbermünzen
gilt  in  Deutschland  (trotz  des  angenommenen  Werthverhältnisses  zum  Golde  von
15  1½  1)  der  gleiche  F.;  in  Frankreich  und  England  ist  der  Werthzuschlag  niedriger.  —
Von  dem  gesetzlichen  F.  („Normalgehalt“)  sind  kleine  Abweichungen  (Remedium,
Toleranz)  gestattet  —  bei  Goldmünzen  im  Deutschen  Reich,  im  „Lateinischen“
Münzverein  und  in  England  2/1000,  bei  Deutschen  Silbermünzen  3/1000).  —  Wo
Gold  und  Silber  in  Gestalt  von  Barren  gehandelt  wird,  verlangt  der  Verkehr  die
Attestirung  des  F.  bei  jedem  Barren  durch  einen  Münzwardein  (in  England  „assayer").
Die  Preise  verstehen  sich  überall  für  das  feine  (reine)  Metall;  das  beigemischte
Metall  wird  nicht  befonders  bezahlt.  —  Sehr  verschieden  ist  die  Gesetzgebung  hinsichtlich
  des  F.  von  Gold=  und  Silberarbeiten.  In  England,  Frankreich,
Oesterreich,  Ungarn  beruht  dieselbe  auf  dem  sog.  Legirungszwange,  wonach  die
Verarbeitung  jener  Edelmetalle  nur  in  wenigen  bestimmten,  meist  hohen  Feingehaltsstufen
  zugelassen  wird  (imperativ-präventive  Kontrole).  Nach  einem  milderen
(fakultativen)  System  dagegen  steht  es  dem  Fabrikanten  frei,  den  Ruf  seiner
Waaren  durch  Beifügung  der  staatlichen  Garantie  hinsichtlich  des  F.  zu  heben;  so
in  Belgien,  Holland,  Italien.  In  Deutschland  bestehen  meistens  keine  Vorschriften
  über  diesen  Gegenstand.  Ein  dem  Reichstage  im  März  1878  vorgelegter,
auf  dem  fakultativen  Sgysteme  beruhender  Entwurf  eines  Reichsgesetzes  über
den  F.  der  Gold=  und  Silberwaaren  ist  in  der  Kommission  berathen,  aber  wegen
Schlusses  der  Session  nicht  „  in  das  Plenum  gelangt.

Gigb.  u.  Lit.:  Ges.  v.  4.  Dezbr.  1871  §§  4,  7.  —  Münzges.  v.  9.  Juli  1873,  Art.  1,
2,  3  §  1.  —  Drucksachen  d.  Reichstags  3.  Legisl.  Per.  II.  Sess.  1878  Nr.  65  (Bd.  III.  545),
231  (IV.  S.  1524).  —  Soetbeer,  Deutsche  Münzverfassung  Erlangen  1874),  S.  37  ff.,
46  ff.,  72  ff.  —  v.  Studnitz,  Die  gesetzliche  Negelung  des  F.  von  Gold=  u.  Silberwaaren

(Pforzheim  1875)  und  in  Faucher'  2  V.J.  Schr.  XLI.  S.  82,  XLII.  S.  129,  XLIII.  S.  95.—
7  auch  dieselbe  V.J.Schr.  XI  VIII.  S.  86.  —  O.  Haupt,  Gold,  Silber  u.  Währung  Wien

Feldfrevel  ist  im  Allgemeinen  jeder  widerrechtliche  Eingriff  in  das  Eigenthum
eines  Anderen  an  einem  dem  Landbau  gewidmeten  Grundstücke  und  dessen  Erzeugnissen,
solange  sie  noch  nicht  vom  Boden  getrennt,  somit  ein  Theil  des  Grundstücks  sind.
Das  Eigenthumerecht  beherrscht  das  Grundstück  in  allen  seinen  Theilen  derartig,  daß
jede  Einwirkung  auf  dasselbe  als  eine  Verletzung  des  Rechts  anzusehen  ist  und  den
Charakter  der  Widerrechtlichkeit  annimmt.  Eine  konsequente  Verfolgung  und  Durchführung
  dieses  Satzes  müßte  dahin  gelangen,  jeden  Frevel  gegen  das  Grundeigenthum
als  eine  strafbare  Handlung  anzusehen  und  zu  behandeln  und  in  jedem  Eingriff  eine
materielle  Verletzung  von  Rechten  des  Eigenthümers  zu  finden.  Es  haben  sich  jedoch
in  den  verschiedenen  Gegenden  Deutschlands  in  Folge  der  früher  vielfach  in  Geltung
gewesenen  Einrichtung  des  Gesammteigenthums  und  den  häufigen  Belastungen  des
Grund  und  Bodens  mit  persönlichen,  nicht  nur  einzelnen  Personen,  sondern  ganzen
Ortschaften  zustehenden  Servituten  im  Volke  Rechtsanschauungen  und  Grundsätze
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        Feldfrebel.  805

entwickelt  und  festgesetzt,  nach  welchen  jenen  Eingriffen  bald  der  Charakter
einer  strafbaren  Handlung  überhaupt  entzogen,  bald  ihnen  ein  so  geringer  Grad  von
Strafbarkeit  beigelegt  worden,  daß  der  Gesetzgeber  diesen  Rechtsansichten  und  diesem
Volksbewußtsein  nachzugeben  genöthigt  war.  Da  jedoch  diese  Eingriffe  ein  mehr  oder
weniger  schweres  Hemmniß  für  den  Landbau  waren,  und  es  galt,  diesen  soweit  als
möglich  zu  entlasten,  hat  die  die  Befreiung  des  Grundeigenthums  bezweckende  Agrargesetzgebung
  der  Deutschen  Staaten  überall  auch  Spezialgesetze  zum  Schutze  desselben
erlassen,  welche  dazu  bestimmt  sind,  jenen  Eingriffen  entgegenzutreten,  soweit  die  allgemeine
  Volksanschauung  es  gestattete.  Diese  Gesetze,  welche  den  Titel  „Feldpolizei-Ordnungen“,
  „Ruralgesetze“  u.  dgl.  führen,  können  selbstredend  nicht  überall  von
gleichem  Inhalt  sein.  Sie  sind  vielmehr  bald  umfangreicher,  bald  beschränkter,  je
nachdem  der  Begriff  des  Eigenthums  an  Grund  und  Boden  sich  mehr  oder  weniger
scharf  ausgeprägt  hat.  Bei  ihrer  Abfassung  haben  auch  die  verschiedenen  Rechtssysteme
ihren  Einfluß  geübt,  welche  in  den  einzelnen  Staaten  Deutschlands  geherrscht  haben
und  noch  herrschen.  Gemeinschaftlich  ist  ihnen  allen  die  Tendenz,  die  Handlungen
in  Anbetracht  der  Geringfügigkeit  des  angerichteten  Schadens  und  mit  Rücksicht  auf
das  mangelnde  Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit  dem  Gemeinen  Strafrecht  zu  entziehen
  und  sie  bald  nur  mit  civilrechtlichen  Folgen,  denen  allerdings  die  Natur  einer
Strafe  anhaftet,  bald  mit  Strafen,  jedoch  der  niedrigsten  und  leichtesten  Art  zu  bedrohen.
  Hieraus  entwickelte  sich  der  Begriff  des  F.  im  engeren  und  eigentlichen
Sinne,  und  sind  demgemäß  unter  ihm  nur  diejenigen  Handlungen  zu  verstehen,  welche
in  den  einzelnen  Gesetzen  als  civil=  oder  strafrechtlich  strafbare  bezeichnet  sind.  In
der  Aufzählung  dieser  gehen  die  einzelnen  Landesrechte  weit  auseinander,  wie  eine
Vergleichung  z.  B.  der  Preuß.  Feldpolizeiordnung  vom  1.  Novbr.  1847  bzw.  des
Gesetzes  vom  24.  April  1856  mit  dem  Art.  8  des  Sächs.  Gesetzes  vom  30.  April
1873  zeigt.  Inzwischen  ist  in  Preußen  das  Feld=  und  Forstpolizeigesetz  vom  1.  April
1880  —  G.  S.  S.  230  —  ergangen,  welches  die  Grenze  zwischen  den  F.  und  den
gemeinen  Delikten  des  Diebstahls  und  der  Sachbeschädigung  nicht  blos  in  dem  dolus,
sondern  auch  in  Verbindung  mit  demselben  in  der  Höhe  des  Schadens  findet.  Auch
die  Reichsgesetzgebung  hat  in  die  Materie  eingegriffen  und  einzelne  in  dieselbe  gehörige
Handlungen  durch  Aufnahme  in  das  Rötraf  GB.  unter  das  Gemeine  Strafrecht  gestellt.
  Sie  hat  im  §  368  Ziff.  1,  2,  8  und  im  §  370  Ziff.  1,  2  verschiedene  Eingriffe
  in  das  Grundeigenthum  und  Verletzungen  der  Landkultur  mit  Strafen  bedroht,
ohne  jedoch  den  Grund  erkennen  zu  lassen,  weshalb  sie  nur  diese  und  nicht  auch
andere  zum  Gegenstand  ihrer  Strafandrohungen  gemacht  hat.  Sie  hat  aber  daneben
auch  das  Bestehen  des  Landesrechts  und  die  schöpferische  Berechtigung  desselben  im
vollen  Umfange  anerkannt  (§  2  Ec.  zum  Rötraf  GB.).

Im  Allgemeinen  lassen  sich  die  als  F.  zu  charakterisirenden  Handlungen  nach
ihrem  Wesen  unterscheiden  in  solche,  die  unter  den  Begriff  des  Diebstahls  und  der
Entwendung  fallen,  und  in  solche,  die  den  Charakter  einer  Beschädigung  tragen.
Handlungen,  die  weder  nach  der  einen  noch  nach  der  anderen  Seite  hinneigen,  wie
z.  B.  das  Betreten  eines  fremden  Feldes  unter  Schonung  seiner  Kultur,  werden  gar
nicht  oder  doch  nur  höchst  selten  zu  den  F.  gezählt.  Freilich  folgt  aus  der  Natur
des  Eigenthums  das  Recht  des  Eigenthümers,  auch  solchen  Handlungen  entgegenzutreten
  und  von  jedem  Dritten  die  thatsächliche  Anerkennung  seines  Rechts  zu  erzwingen.
  Allein  sie  als  strafwürdige  anzuerkennen,  ist  bisher  der  Gesetzgeber  außer
Stande  gewesen.  Ein  in  jüngster  Zeit  im  Preußischen  Abgeordnetenhause  gemachter
Versuch  ist  auf  entschiedenen  Widerstand  gestoßen.  6

Zu  den  Entwendungen  gehört  begrifflich  das  Halten  der  Nachlese,  das  Wegnehmen
  des  auf  dem  Felde  befindlichen  Düngers,  das  Abpflücken  von  Laub  und
Zweigen  der  auf  dem  Felde  stehenden  Baume  und  Sträucher  und  die  Aneignung  von
Feldfrüchten  und  Bodenerzeugnissen.  Hierbei  gehen  die  Landesrechte  auseinander,.
indem  einzelne  fordern,  daß  die  Bodenerzeugnisse  noch  ungeerntet,  also  vom  Boden
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        806  Feldfrevel.

nicht  getrennt  sein  müssen,  andere  nur  verlangen,  daß  der  Eigenthümer  sie  noch  nicht
eingesammelt  hat,  daß  sie  sich  also,  wenn  auch  schon  geerntet,  noch  auf  dem  Felde
befinden.  Der  Thatbestand  geht  in  den  des  gemeinen  Diebstahls  über,  sobald  mit
der  Handlung  der  animus  lucri  faciendi  verbunden  ist,  sie  also  —  wie  das  Preuß.
Landesrecht  sich  ausdrückt  —  in  gewinnsüchtiger  Absicht  vorgenommen  wird.  Es
tritt  in  diesem  Fall  das  Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit  in  so  starkem  Grade  hervor,
  daß  der  Charakter  der  Handlung  sich  ändert  und  eine  Repression  durch  die
Strafe  des  Diebstahls  nothwendig  wird.

Zu  den  Beschädigungen  gehören  die  meisten  der  übrigen  in  den  Landesgesetzen
aufgezählten  Handlungen  von  dem  Wenden  des  Pfluges,  dem  Reiten  und  Fahren
auf  fremdem  Felde  bis  zu  dem  Zerstören  und  Vernichten  der  Bodenerzeugnisse.  Auch
hier  nimmt  die  That  den  Charakter  einer  wirklichen  Sachbeschädigung  an,  wenn  die  Absicht
  auf  Schadenszufügung  gerichtet  war,  wenn  ihr  also  nicht  bloße  Unachtsamkeit  oder
Fahrlässigkeit  zu  Grunde  lag.  Einzelne  Landesrechte  begnügen  sich  mit  der  Konstatirung
dieser  Absicht,  andere  verlangen,  daß  Bosheit  oder  Rache  als  Motiv  erwiesen  werde.

Eine  andere  Unterscheidung  der  einzelnen  Handlungen  kann  nach  ihren  gesetzlichen
  Folgen,  also  dahin  gemacht  werden,  ob  sie  mit  Strafe  bedroht  oder  nur
mit  civilrechtlichen  Folgen  verbunden  sind.  Die  letzteren  treten  in  der  Gestalt  von
Pfandgeldern  auf,  die  meistens  in  dem  Gesetz  bestimmt  normirt,  einen  Ersatz  für  den
verursachten  Schaden  bieten  sollen  und  ihrem  Wesen  nach  eine  Strafe  sind.  Sie
finden  ihre  hauptsächlichste  Anwendung  bei  denjenigen  Beschädigungen,  welche  der
Landkultur  durch  das  Uebertreten  von  Vieh  auf  fremde  Felder  zugefügt  werden.  Da
dieser  Schaden  nur  dann  dem  Eigenthümer  der  Thiere  zugerechnet  werden  kann,  wenn
er  dieselben  in  ungenügender  Weise  beaufsichtigt  hat,  so  wird  unterschieden,  ob  dieselben
  einem  tauglichen  Hirten  oder  Führer  anvertraut  worden  sind  oder  nicht,  und
wird  im  letzteren  Falle  der  Eigenthümer,  im  ersteren  der  Hirt  verantwortlich  gemacht.
Die  Höhe  des  Pfandgeldes  richtet  sich  einestheils  nach  der  Art  des  übergetretenen
Viehes  und  dem  Umfange  des  dadurch  bedingten  Schadens,  anderentheils  nach  dem
Kulturstande  des  beschädigten  Feldes.  Einzelne  Landesrechte  haben  das  Institut  des
Pfandgeldes  gar  nicht  ausgenommen  und  bedrohen,  wie  z.  B.  Sachsen  in  Art.  9  l.  c.,
die  Versäumung  der  erforderlichen  Aufsicht  einfach  mit  Strafen.

Der  allen  diesen  Vorschriften  zu  Grunde  liegende  Gedanke  ist  vielfach  nach
zwei  Richtungen  hin  erweitert  worden.  Einestheils  nämlich  hat  man  das  Prinzip
auch  auf  andere  Grundstücke  neben  den  Feldern  ausgedehnt,  insbesondere  auf  Gärten,
und  hat  somit  die  Gartenkultur  der  Landkultur  gleichgestellt,  anderentheils  hat  man
auch  andere  Gegenstände,  welche  dem  Zwecke  der  Land=  oder  Gartenkultur  dienen,  in
den  Schutz  dieser  Vorschriften  gestellt  in  der  Annahme,  daß  auch  in  Anfehung  ihrer
das  Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit  bei  dem  Handelnden  in  den  Hintergrund
tritt  und  die  Geringfügigkeit  des  Schadens  einer  härteren  Beurtheilung  und  Bestrafung
  der  That  entgegensteht.  So  dehnt  in  Preußen  die  Feldpolizeiordnung  ihre
Strafandrohungen  aus  auf  die  Beschädigung  von  Zäunen,  Baum=  und  Prellpfählen,
Privatbrücken,  ja  sogar  von  Merkzeichen,  welche  zur  Absperrung  von  Feldern  und
Privatwegen  dienen.

Dem  Charakter  dieser  Handlungen  und  der  Strafandrohungen  entspricht  ein  besonderes
  vereinfachtes  Strafverfahren,  das  weder  in  seiner  Schnelligkeit  durch  die
Förmlichkeiten  des  gewöhnlichen  Verfahrens  aufgehalten,  noch  durch  die  Aufwendung
des  bei  diesem  nothwendigen  Apparates  kostspielig  gemacht  wird.  Es  haben  daher
einzelne  Landesrechte  das  für  die  Forstvergehen  geordnete  Verfahren  alch  auf  sie
zur  Anwendung  gebracht,  andere  ein  besonderes  abgekürztes  Verfahren  eingeführt.  Wo
dieses  geschehen,  ist  das  Landesrecht  durch  §  3  EG.  zur  StrafPO.  im  vollen  Umfange
  aufrecht  erhalten  worden.  Es  ist  aber  auch  den  Landesgesetzgebungen  vorbehalten,
  für  diese  Vergehungen  besondere  Verfahrungsarten  einzuführen.

Meves.
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        Feldgemeinschaft.  807

JFeldgemeinschaft  (vgl.  d.  Art.  Flurzwang).  Wie  bei  den  meisten  Naturvölkern,
  so  gab  es  auch  bei  den  Germanen  ursprünglich  kein  Privateigenthum  an
Grund  und  Boden,  sondern  alles  Land  gehörte  dem  Staate,  in  Republiken  gab  es
nur  Volks-,  in  Monarchien  nur  Königsland.  Eine  Ausscheidung  des  Ackerlandes
hatte  noch  nicht  stattgesunden,  vielmehr  wurde  ohne  jede  Regel  bald  dies  bald  jenes
Stück,  das  zur  Kultur  geeignet  erschien,  in  Angriff  genommen  und  unter  die  Hausväter
  nach  Verhältniß  ihres  Standes  vertheilt;  jeder  bestellte  seinen  Loosantheil  und
machte  seine  Ernte,  im  nächsten  Jahre  aber  kehrte  alles  wieder  in  das  Gemeine
(almende)  zurück  und  ein  neues  Stück  kam  zur  Verloofung.  Von  einer  geregelten
Feldereintheilung  mit  bestimmten  Umtriebsperioden  war  noch  keine  Rede;  dazu  kam
es  erst,  als  die  wachsende  Bevölkerung  eine  intensivere  Bodenkultur  erheischte,  was
zugleich  zur  Folge  hatte,  daß  man  die  für  den  Ackerbau  geeignetsten  Ländereien
dauernd  aus  dem  unkultivirten  Wald=  und  Weidelande  ausschied.  Während  dies  als
gemeine  Mark  nach  wie  vor  öffentliches  Eigenthum  blieb,  kam  beim  Ackerlande  die
regelmäßige  Verloofung  allmählich  außer  Uebung,  indem  bei  der  beschränkten  Zahl
der  Felder  und  der  dieser  entsprechenden  kürzeren  Umtriebsperiode  jeder  die  Loose,  die
er  früher  besessen  hatte,  kannte  und  gern  wieder  nahm,  wenn  das  Feld,  in  dem  sie
lagen,  wieder  vertheilt  werden  sollte.  So  blieb  nur  der  bisherige  Wechsel  in  der
Bestellung  der  Felder  (Flurzwang),  das  Eigenthum  aber  an  den  über  die  Flur  verstreuten
  Loofen  schrieb  man  den  betreffenden  Hofbesitzern  zu.  Der  Uebergang  von  der
(strengen  oder  öffentlichen)  F.  zu  der  privaten  F.  mit  Flurzwang  und  gemeiner
Mark  hat  sich  stufenweise  gemacht.  Zuerst  bildete  sich  vererbliches  und  veräußerliches
Recht  an  der  Hofstelle  aus;  langsam  und  sehr  allmählich  kam  dann  das  Eigenthum
an  den  Ackerloosen  zur  Anerkennung,  zuweilen  fand  noch  nach  Jahrzehnten  ein  Rückschlag
  statt,  man  brachte  die  in  Verwirrung  gerathenen  Flurgrenzen  in  Ordnung,
indem  man  noch  einmal  auf  die  Verloosung  zurückgriff.  Das  Wort  „Loos“  diente
noch  Jahrhunderte  nachher  als  Bezeichnung  des  dem  Einzelnen  gehörigen  Ackerbesitzes.
Bei  den  meisten  germanischen  Stämmen  ist  die  alte  F.  schon  im  Laufe  der  Völkerwanderung,
  namentlich  wo  sie  Römisches  Gebiet  betraten,  verschwunden,  nur  bei  den
Salischen  Franken  bildete  sie  noch  in  der  zweiten  Hälfte  des  6.  Jahrhunderts  im
Wesentlichen  die  Grundlage  der  gesammten  bäuerlichen  Besitzverhältnisse.  Aber  auch
sonst  haben  sich  in  Gebirgsländern  und  anderen  für  regelmäßige  Bodenkultur  weniger
geeigneten  Gegenden,  wo  eine  dauernde  Ausscheidung  des  Ackerlandes  unthunlich  erschien,
  Reste  der  alten  F.  bis  in  die  neuere  Zeit,  zum  Theil  (die  Gehöferschaften,
Erbenschaften  oder  Erbgenossenschaften  in  den  Kreisen  Merzig,  Trier,  Saarburg,
St.  Wendel,  Ottweiler  und  Berncastel  im  Regierungsbezirk  Trier  und  die  Haubergsgenossenschaften
  in  den  Kreisen  Siegen  und  Olpe  des  Regierungsbezirks  Arnsberg,
im  Kreise  Altenkirchen  des  Regierungsbezirks  Koblenz  und  im  Kreise  Dillenburg  des
Regierungsbezirks  Wiesbaden)  bis  auf  die  Gegenwart  erhalten.  Noch  bedeutender
sind  die  Nachwirkungen  des  alten  Rechts  in  anderer  Beziehung.  Während  sich  an
der  Hofstelle  und  dann  auch  am  Ackerlande  reines  Privateigenthum  ausbildete,  war
das  Wald=  und  Weideland  öffentliches  Eigenthum  geblieben,  freilich  mit  der  immer
schärfer  hervortretenden  Neigung,  sich  aus  Staatsgut  in  Hundertschaftsgut,  aus
Hundertschaftsgut  in  Ortsgemeindegut  umzuwandeln.  Aber  die  Befugniß  des  Königs,
große  Walddistrikte  zu  Schenkungen  an  die  Großen  seines  Reiches  und  besonders  an
kirchliche  Stiftungen  zu  verwenden,  Rodungsprivilegien  zu  ertheilen,  die  Jagd  in  den
Wäldern  und  die  Fischerei  in  den  Gewässern  durch  königliches  Banngebot  zu  einem
vorbehaltenen  Rechte  für  sich  oder  einzelne  begünstigte  Unterthanen  zu  machen,  in
den  Gebieten  des  Salischen  Rechts  außerdem  die  zum  Theil  bis  in  die  neueste  Zeit
aufrecht  erhaltene  Abgabe  der  siebenten  oder  fünften  Garbe  (Medemj'von  allem  bäuerlichen
  Grundbesitz  oder  doch  den  Rottländereien,  alles  das  waren  nur  RKonfequenzen
des  alten  Prinzipes  vom  ager  publicus.  Auf  denselben  Grundgedanken  sind  die
Rechte  des  Staats  an  den  öffentlichen  Flüssen,  das  Strandregal,  vielleicht  auch  das
        <pb n="811" />
        808  Feldpolizeiordnung.

Expropriationsrecht,  vor  allem  aber  das  Bergregal  zurückzuführen.  Die  Ausbildung
des  Privateigenthums  an  Grund  und  Boden  hatte  eben  die  mineralischen  Schätze
im  Innern  der  Erde  nicht  ergriffen,  sie  blieben  öffentliches  Gut,  sei  es  des  Königs
oder  Landesherrn  (Bergregal),  sei  es  des  Volkes  (Bergbaufreiheit).  -

Lit.:  Die  sehr  zahlreiche  Literatur  ist  angegeben  bei  Hossen=  Zeitschr.  f.  d.  ges.
Staatswiss.  XXXIV.  S.  617  ff.  —  Roscher,  System  der  Volkswirthschaft,  II.  (8.  Au  ),
S.  232  ff.  —  A.  Wa  Zuerr-  Allg.  Vaollserisafeletre  (2.  Aufl.),  S.  684  f.  —  Lavel  eye,
Ki  Ureigenthum  (a  d  Franz.  übers.  v.  Bücher),  S.  65  ff.  —  Waitz,  Deutsche  erfessang.
zeschichte  .(3.  Aufl.  ),  S.  97  ff.  —  Schröder  i.  d.  9.  ungenl  ruc  Geschichte  XI
144  ff.,  151  ff.  —  A.  Nrndè!,  Zur  Gesch.  u.  Abzcorie  d.  Bergregals,  S.  214  ff.  —  Gierke,  Gebabefl:
  be  I.  55  ff.,  62  ff.,  l  —  Vgl  .  noch  Meitzen,  Der  Seal  u.  die  landwirthsch.
Verhältnisse  des  Preuß.  Staates,  347  —  Haubergsordnung  f.  d.  Kreis  Siegen  vom
17.  März  1879  (Preuß.  —“  1879,  228  ff.).  —  Denkschrift  des  Preuß.  Landwirthschaftsministeriums
  über  die  Verh.  d.  G.eSerhas  ebn  im  Regierungebezir“  Trier
(Aktenstücke  des  Hauses  der  Abgeordneten,  1878—79,  Nr.  54).  R.  Schröder

Feldpolizeiordnung.  Man  versteht  unter  Feldpolizei  den  Inbegriff  derjenigen
  staatlichen  Anordnungen,  welche  dazu  dienen,  dem  Landbau  einen  wirksamen
Schutz  gegen  Beschädigungen  zu  gewähren.  Wie  die  Polizei  überhaupt,  so  hat  auch
die  Feldpolizei  die  mehr  negative  Thätigkeit  der  Staatsgewalt,  die  Abwendung  von
Gefahren,  zum  Zweck;  im  Gegensatz  zur  Landeskulturpflege,  welche  auf  eine  positive
Förderung  des  landwirthschaftlichen  Betriebes  gerichtet  ist.

Der  wirksame  Schutz  des  Landbaues  erfordert  aber  Rechtsnormen,  die  sowol  in
materieller  als  auch  in  formeller  Beziehung  von  den  gemeinrechtlichen  Bestimmungen
über  Eigenthumsverletzungen  und  deren  Verfolgung  abweichen.

In  Preußen  sind  die  feldpolizeilichen  Normen  für  die  Landestheile,  in  denen
das  A.  LR.  Geltung  hat,  mit  Ausnahme  der  Kreise  Rees  und  Duisburg,  in  der  F.
vom  1.  Nov.  1847  kodifizirt  worden.  Indessen  ist  diese  F.  durch  neuere  Gesetze,
insbesondere  die  Verordn.  vom  2.  Jan.  1849,  das  Ges.  vom  11.  März  1850,  das
StrafGB.  vom  14.  April  1851,  das  Ges.  vom  13.  April  1856  und  das  Kompetenzgesetz
  v.  26.  Juli  1876  wesentlich  modifizirt  worden.  Die  Regierung  hat  daher
bereits  unterm  1.  Juli  1856,  gleichzeitig  mit  einer  Instruktion  des  Justizministers,
des  Ministers  des  Innern  und  des  Ministeriums  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten,
  eine  neue  amtliche  Ausgabe  publizirt,  um  den  mit  der  Handhabung
der  Feldpolizei  beauftragten  Lokalpolizeibehörden  die  Uebersicht  des  zur  Zeit  bestehenden
Rechtszustandes  zu  erleichtern.  Neben  der  F.  kommen  übrigens  noch  zahlreiche
Polizeistrafverordnungen  in  Betracht,  für  welche  jedoch,  wenn  sie  als  Ortspolizeiverordnungen
  erlassen  werden,  nicht  blos  die  Berathung  mit  dem  Gemeindevorstande,
sondern  auch  die  Genehmigung  der  Gemeindevertretung  erforderlich  ist,  und  die  auch
nicht  blos  zur  Ergänzung,  sondern  auch  nach  der  ausdrücklichen  Bestimmung  der  F.
in  den  §§  2,  10,  24,  25,  27,  31,  35  zur  Abänderung  der  gesetzlichen  Normen
dienen  können.  Endlich  kommen  auch  noch  die  §§  418  ff.  Th.  I.  Tit.  14  A.  LR.
maßgebend  in  Betracht.

Die  F.  erstreckt  sich  nur  auf  landwirthschaftliche,  nicht  auf  zur  Holzzucht  bestimmte
  Grundstücke;  es  gelten  deshalb  für  Forsten  die  allgemeinen  und  provinziellen
Gesetze  und  Verordnungen  über  Pfändung  und  Hütungskontraventionen  fort.  Die
schon  im  Jahre  1841  den  Provinziallandtagen  vorgelegte  allgemeine  Jagd=  und
Forstpolizeiordnung  war  nicht  zum  legislativen  Abschlusse  gelangt;  erst  neuerdings
hat  das  für  den  ganzen  Staat  bestimmte  Feld=  und  Forstpolizeigesetz  die  ständische
Zustimmung  erhalten  und  ist  unterm  1.  April  1880  publizirt  worden.

Die  materiellen  Grundsätze  der  F.  sind  theils  strafrechtlicher,  theils  civilrechtlicher
  Natur.

Die  strafrechtlichen  Vorschriften  beziehen  sich  entweder  auf  Hütungs=  oder  auf
sonstige  Feldfrevel.  Als  Hütungsfrevel  sind  z.  B.  mit  Strafe  bedroht  das  unbeaufsichtigte
  Umherlaufenlassen  des  Viehs  außerhalb  geschlossener  Höfe  oder  anderer
        <pb n="812" />
        Feldpolizeiordnung.  809

eingefriedigter  Plätze  (8  2),  das  unbeaufssichtigte  Weiden  des  Viehs  außerhalb  eingefriedigter
  Plätze  (3/8  3,  14,  27,  28—30,  34).  Als  sonstige  Feldfrevel  sind  mit
Strafe  bedroht  die  Nachlese  in  Gärten,  Weinbergen  oder  auf  Aeckern,  das  Bleichen
und  Trocknen  von  Leinwand,  Wäsche  rc.  auf  Grasängern  oder  Hecken,  das  Rösten
von  Flachs  oder  Hanf  in  Privatgewässern  oder  auf  fremdem  Grund  und  Boden,  die
Verunreinigung  von  Privatgewässern  durch  Aufweichen  von  Fellen,  die  Benutzung
fremder  auf  dem  Felde  zurückgelassener  Ackergeräthe,  das  Aufsammeln  des  Düngers
das  Abbrechen  der  Zweige  von  Alleen  oder  Feldbäumen,  die  Entwendung  von
Früchten,  das  Beschädigen  von  Hecken  rc.  (88  41—430).  Jedoch  unterliegen  diese
Feldfrevel  der  Strafe  der  Vermögensbeschädigung,  wenn  die  Beschädigung  des  fremden
Eigenthums  aus  Nache  oder  Bosheit  verübt  ist,  und  der  Strafe  des  Diebstahls,
wenn  eine  Wegnahme  in  gewinnsüchtiger  Absicht  stattgefunden  hat  (§  45).

Sämmtliche  für  Hütungs=  oder  sonstige  Feldfrevel  verwirkten  Geldbußen  sind
an  die  Gemeindekasse,  resp.  an  die  Ortspolizeibehörde  zu  entrichten  (I  47);  eventuell
findet  eine  Verwandlung  der  Geldbußen  in  Gefängnißstrafe  oder  nach  dem  Ermessen
der  erkennenden  Behörde  in  Strafarbeit  zu  einem  gemeinnützigen  Zwecke  statt.

Die  Bestrafung  aller  in  der  F.  enthaltenen  Uebertrelungen  steht  gegenwärtig
nicht  mehr  der  Ortspolizeibehörde  mit  Rekurs  an  die  Regierung  (oder  bei  einer
Strafe  von  30  Mark  und  14  Tagen  Gefängniß  Berufung  auf  den  Rechtsweg)  zu
(F.  §8§  68,  69),  sondern  dieselbe  erfolgt  nach  dem  Ges.  vom  3.  Jan.  1849,  dem
EG.  zum  Straf  SB.  vom  14.  April  1851,  und  der  Instruktion  vom  1.  Juli  1856
durch  den  Polizeirichter,  oder,  wo  die  festzusetzende  Strafe  15  Mark  Geldbuße  oder
3  Tage  Gefängniß  nicht  überschreitet,  auf  Grund  des  Ges.  vom  14.  Mai  1852  im
Wege  der  vorläufigen  Straffestsetzung  durch  die  Polizeibehörde.  Es  tritt  übrigens
die  Strafe  der  Vermögensbeschädigung  ein,  wenn  die  Eigenthumsverletzung  aus  Rache
oder  aus  Bosheit  erfolgt  ist,  und  die  Strafe  des  Diebstahls,  wenn  die  Wegnahme
in  gewinnsüchtiger  Absicht  stattgefunden  hat.

Die  civilrechtlichen  Vorschriften  der  F.  beziehen  sich  auf  die  Pfändung.  Die
Pfändung  ist  im  Allgemeinen  ein  Ausfluß  der  Selbsthülfe,  bildete  im  Altgermanischen
Recht  die  Regel,  wurde  jedoch  schon  früh  auf  gewisse  festbestimmte  Fälle  beschränkt,
in  denen  auch  bei  einem  geordneten  Rechtsleben  die  Eigenmacht  nicht  ganz  unterdrückt
  werden  konnte,  und  erhielt  nun  eine  feste  rechtliche  Gestalt.  Insbesondere
statuirte  auch  das  A.  LR.  §  413  ff.  Tit.  14  Th.  I.  die  eigenmächtige  Pfändung
zu  dem  Zwecke,  um  den  Ersatz  eines  zugefügten  Schadens  zu  sichern.  Diese  Art  der
Pfändung  ist  nun  nach  der  F.  in  allen  Fällen  gestattet,  wo  eine  rechtswidrige  Verletzung
  fremden  Feldeigenthums  vorliegt,  also  nicht  blos  bei  Hütungs=  und  sonstigen
Feldfreveln,  sondern  auch  dann,  wenn  Jemand  unbefugt  über  Gärten  oder  Weinberge
  oder  vor  völlig  beendigter  Ernte  über  Wiesen  oder  bestellte  Aecker,  oder  über
solche  Aecker,  Wiesen,  Weiden  und  Schonungen,  welche  mit  einer  Einfriedigung  versehen
  sind  oder  deren  Betreten  durch  Warnungszeichen  untersagt  ist,  oder  auf  einem
durch  Warnungszeichen  geschlossenen  Privatwege  geht,  fährt,  reitet  oder  Vieh  treibt
6  347  Nr.  10  des  Straf  GB.)  oder  wenn  Jemand  unbei#ugter  Weise  über  unbestellte
Aecker,  abgeerntete  Wiesen  oder  uneingefriedigte  Haiden  reitet,  fährt  oder  Vieh  treibt
(Feldpolizeiordn.  §  44),  ausgenommen,  wenn  Derjenige,  welcher  über  das  fremde
Grundstück  geritten  oder  gefahren  ist  oder  Vieh  getrieben  hat,  hierzu  durch  die  schlechte
Beschaffenheit  eines  an  dem  Grundstücke  vorbeiführenden  und  zum  gemeinen  Gebrauche
bestimmten  Weges  genöthigt  worden  ist.  Und  zwar  steht  ein  solches  Pfändungerecht
nicht  blos  dem  Eigenthümer  und  Nutznießer  (Pächter,  Servitutberechtigter),  sondern
auch  allen  zu  der  Familie  und  den  Dienstleuten  dieser  Personen  gehörigen  Individuen,
sowie  auch  Denjenigen,  welchen  die  Aufsicht  über  das  Grundstück  besonders  übertragen
ist,  insbesondere  den  Gemeindefeldhütern  zu.  Die  Pfändung  muß  jedoch  auf  frischer
That,  innerhalb  der  Grenzen  der  Feldmark,  ohne  gefährliche  Waffen  und  Hunde  geschehen.
  Gegenstand  der  Pfändung  sind  regelmäßig  nur  bewegliche  Sachen,  ins-
        <pb n="813" />
        810  Feldservituten.

besondere  Vieh;  Personen  sollen  nur  dann  angehalten  werden,  wenn  eine  Sachpfändung
entweder  gar  nicht  oder  nicht  ohne  sich  zugleich  der  Person  zu  versichern,  bewerkstelligt
  werden  kann.  Die  abgepfändeten  Stücke  haften  für  das  gesetzlich  feststehende
Pfandgeld.  Dies  Pfandgeld  vertritt  regelmäßig  die  Stelle  des  Schadensersatzes;  jedoch
steht  dem  Beschädigten  frei,  anstatt  des  Pfandgeldes  den  vollen  Schadensersatz  zu
fordern.  Das  Verfahren  besteht  zunächst  in  einer  Vergleichsverhandlung  vor  der
Ortspolizeibehörde,  bei  deren  Resultatlosigkeit  sich  dann  das  weitere  Verfahren  danach
richtet,  ob  der  Beschädigte  das  Pfandgeld  oder  den  wirklichen  Ersatz  fordert;  im  ersten
Fall  ist  wieder  die  Polizeibehörde  kompetent,  mit  Rekurs  an  die  Regierung,  resp.  in
den  Kreisordnungsprovinzen  mit  Klage  bei  dem  Kreisausschusse,  in  Stadtkreisen  und
Städten  über  10  000  Einwohnern  beim  Verwaltungsgerichte  oder  bei  Beträgen  über
30  Mark  mit  Beschreitung  des  Rechtsweges  vor  Anbringung  des  Rekurses  resp.  der
Verwaltungsklage;  im  letzteren  Falle  gehört  die  Sache  sofort  zur  gerichtlichen  Kompetenz,
  die  auch  dann  begründet  ist,  wenn  der  Gepfändete  die  Rechtmäßigkeit  der
Pfändung  bestreitet.  Das  Pfändungsverfahren  ist  übrigens  stets  abgesondert  von  dem
vielleicht  nebenher  eingeleiteten  Strafverfahren  zu  verhandeln.  Endlich  ist  die  Pfändung
nur  eine  Sicherung,  nicht  aber  die  nothwendige  Voraussetzung  des  Pfandgeldes  oder
der  sonstigen  Entschädigung.

Lit.:  Wilda,  Das  Pfändungsrecht  (Ztschr.  f.  Deutsches  R.,  Bd.  I.  113839).  S  167—
320.  —  v.  Meibom,  Das  Deutsche  Pfandrecht,  Marburg  1867,  S.  19  ff.,  190  ff.  —  Nägeli,
Das  Germanische  Selbstpfändungsrecht  in  seiner  historischen“  Einbell,  15  Zürich  1878.  —
Samuelsohn,  Die  Wirkungen  der  Privatpfändung  nach  Deutschem  Recht,  Breslau  1878.—
Beseler,  Sysiem  des  Gemeinen  Deutschen  Privatrechte  3.  Aufl.  1873,  S.  189  ff.  —
v.  Gerber,  System  des  Deutschen  Privatrechts  9.  Aufl.  1867,  S.  165  ff.  —  Stobbe,
Handbuch  des  Deutschen  Privatrechts,  Sed1  29871  ),  S.  478  ff.  —  Dernburg,  Lehrbuch  des
Preußischen  Privatrechts,  Bd.  I.  (1871),  S.  236  ff.  —  Gruchot,  Glossen  zu  Tit.  14  Th.  I.
des  Allgem.  LR.  (in  seinen  Beiträ  "rn  vd.  XVII.  [1873]  S.  861  ff.).  —  Rösler,  Lehrbuch
  des  Deutschen  Verwaltungsrechts  Bd.  II.  (1873),  S.  507  ff.  —  Greiff,  Die  Preußischen
Gesetze  über  Landeskultur  und  andwirthschaftliche  Polizei,  Berlin  1866,  S.  632  ff.  —  ette
und  v.  Rönne,  Die  Landes-Kultur-Gesetzgbg.,  des  Preuß.  Staats  (1854),  Bd.  II.,  Ath.
S  705  ff.  —  v.  Rönne,  Das  Htaatsrect  der  Preußischen  Monarchie  (1872),  II.  2

309  ff.  —  Hartmann,  Strafgesetze,  S.  388  ff.  Ernst  Meier.

Feldservituten  (servitutes  praediorum  rusticorum)  stehen  in  den  Quellen  als
die  eine  Hauptanwendung  der  Realservituten  den  Gebäudedienstbarkeiten  (serv.  praed.
urbanorum)  als  der  andern  gegenüber.  (Tit.  Dig.  VIII.  2,  3.  Vgl.  Th.  I.  S.  395.)
In  dieser  Unterscheidung  lag  eine  durchgreifende  Klassifikation,  so  lange  Servituten
eines  gewissen  Inhalts  (z.  B.  ius  itineris,  actus  rc.)  nur  bei  Feldgrundstücken,  und
Servituten  gewissen  andern  Inhalts  (z.  B.  ius  altius  non  tollendi,  ne  prospectui
offciatur)  nur  bei  Gebäuden  vorkamen.  Dabei  galten  denn  auch  für  jede  Klasse
besondere  Rechtsregeln.  (Vgl.  Gai  II.  29.)  Indessen  ist  die  Unterscheidung  im  Pandektenrecht
  dadurch  alterirt,  daß  manche  Gerechtigkeiten  ebensowol  zu  Gunsten  eines
Feldgrundstücks  als  zu  Gunsten  eines  Gebäudes  bestellt  werden  können,  so  namentlich
Wasser=  und  Wegerechte  (1.  1  88  11,  14  D.  de  ad.  cott.  43,  20;  1.  20  §  1  D.
de  S.  P.  U.  8,  2;  1.  2  pr.  D.  de  S.  P.  R.  8,  3;  §  1  I.  de  servitut.  2,  3).
Manche  wollen  sie  nun  noch  immer  als  eine  Klassifikation  der  Servituten  nach  Maßgabe
  ihres  Inhalts  aufrecht  erhalten.  So  faßt  Vangerow  (Lehrb.  I.  §  339)  nach
Stever  als  urbanage  die  zu  einem  habere  oder  prohibere,  als  rusticae  die  zu
einem  facere  berechtigenden  auf.  Allein  nur  thatsächlich  häufiger,  nicht  nothwendig
kommt  der  erstere  Inhalt  bei  serv.  urbanage,  der  letztere  bei  rusticae  vor;  ja  es
kann  auch  eine  und  dieselbe  Servitut,  z.  B.  altius  tollendi,  zunächst  auf  ein  facere,
nach  dessen  Ausführung  aber  auf  acdiftcatum  habere  gehen  (Ad.  Schmidt,  Ztschr.
f.  gesch.  Rechtswissenschaft,  XV.  S.  176).  Mit  Recht  streitet  daher  gegen  Vangerow
Puchta,  Pandekten,  §  183  Anm.  f.  Andere  Auffassungen  s.  bei  Vangerow  a.  a.  O.
und  in  dem  Art.  Gebäudeservituten.  Neuestens  hat  Ihering  (Geist  des
        <pb n="814" />
        Feldservituten.  811

Röm  R.,  II.  §  33  Anm.  357)  behauptet,  daß  F.  die  präsumtiv  mit  dem  Grundstück
  selbst  verknüpften,  Gebäudeservituten  dagegen  die  enbrun  auf  die  A
Gebäudes  beschränkten  seien.  Dies  ist  jedoch  widerlegt  von  S  chirmer,  Ztschr.  f.  Rechtsgeschichte
  XII.  S.  161  ff.  Erwägt  man,  daß  die  beiden  servitutes  altius  tollendi
und  ofkciendi  geradezu  einmal  urbanae  und  ein  anderes  Mal  rusticae  heißen  (I.  2
D.  de  S.  P.  U.  8,  2;  I.  2  pr.  D.  de  S.  P.  R.  8,  3),  so  muß  man  annehmen,  daß
eine  Servitut  urb.  oder  rust.  ist  je  nach  ihrer  konkreten  Zuständigkeit,  d.  h.  danach,
ob  im  einzelnen  Falle  das  herrschende  Grundstück  aedifcium  oder  locus  aedificũs
vacuus  ist  (§  1  I.  de  servit.  2,  3;  I.  1  D.  comm.  praed.  8,  4).  So  denn  auch
die  Meisten,  z.  B.  Arndts,  Lehrb.,  §  184  Anm.  3;  Böcking,  Pandekten,  §  161
Anh.  I;  Brinz,  Pandekten,  §  70;  auch  Puchta,  Pandekten,  §  183  Anm.  f.  (der
nur  noch  betont,  daß  durch  das  verschiedene  Bedürfniß  eines  Gebäudes  und  eines
Feldgrundstücks  auch  der  Inhalt  der  an  diese  geknüpften  Servitut  beeinflußt  werde);
endlich  nicht  dawider  Windscheid,  Lehrb.,  §  290  Anm.  2,  der  jedoch  jene  Ausdrücke
  als  besonders  passende  Bezeichnungen  für  diejenigen  Servituten  hinstellt,  deren
Inhalt  regelmäßig  bei  Gebäuden,  bzw.  regelmäßig  bei  Feldgrundstücken  vorkomme.
Nach  der  herrschenden  Meinung  hört  die  Unterscheidung  allerdings  auf,  eine  feste
Klassifikation  der  Servituten  zu  sein.  Indessen  bedarf  es  auch  einer  solchen  nicht
mehr,  denn  die  Rechtsregeln  für  servitutes  rust.  und  urb.  sind  bei  Justinian  durchweg
  dieselben.  Nur  in  einem  Punkte  wird  eine  andere  Vorschrift  für  diese,  als  für
jene  aufgestellt.  Während  nämlich  zur  Erlöschung  von  F.  bloßer  Nichtgebrauch
während  10,  bzw.  inter  absentes  20  Jahren  genügt,  bedarf  es  bei  serv.  pr.  urb.
einer  libertatis  usucapio,  d.  h.  eines  Besitzes  am  dienenden  Grundstück  in  servitutfreiem
  Zustande  (I.  6,  7,  32  pr.  D.  de  S.  P.  U.  8,  2;  I.  13  C.  de  serv.  3,  34).
Da  nun  diese  Verschiedenheit  nur  dann  einen  Sinn  hat,  wenn  man  sie  mit  dem  Inhalt
  der  Servituten  in  Verbindung  setzt,  so  sind  die  serv.  pr.  urb.  hier  a  potiori
zu  verstehen,  als  Servituten  des  meist  bei  Gebäuden  vorkommenden  Inhalts,  der  in
dem  Recht  auf  einen  dauernden  Zustand  der  herrschenden  oder  dienenden  Sache  besteht
(also  hier  allerdings  =  serv.  habendi  oder  prohibendi).  Jedoch  wird  der  Nichtgebrauch
  der  anderen,  nur  das  Recht  zu  einzelnen  Akten  enthaltenden  Servituten  durch
jede  gleichviel  von  wem  vorgenommene  Ausübung  derselben  unterbrochen  (I.  5,  6  pr.,
20—24  D.  quemadm.  serv.  8,  6).  Weitere  rechtliche  Unterschiede  zwischen  F.  und
Gebäudeservituten  sind  behauptet,  aber  nicht  erwiesen  worden,  z.  B.  daß  jene  verpfändbar
  seien,  diese  nicht  (arg.  1.  11  §  3;  I.  12  D.  de  pignor.  20,  1).  In
Wahrheit  können  beide  nur  in  der  Weise  verpfändet  werden,  daß  ein  Grundeigenthümer
  seinem  Gläubiger  das  Recht  einräumt,  bei  ausbleibender  Zahlung  die  Servituten
  an  dem  Grundstück  verkaufsweise  neu  zu  bestellen.  Ebensowenig  ist  eine  grundsätzliche
  Verschiedenheit  der  Schutzmittel  für  F.  und  Gebäudeservituten  zu  behaupten.
Das  Recht  wird  bei  beiden  durch  die  a.  confessoria  vertheidigt,  der  Besitz  bei  Wasserund
  Wegeservituten  (s.  diesen  Artikel)  durch  besondere  Interdikte,  bei  allen  übrigen
durch  analoge  Ausdehnung  der  Sachbesitzschutzmittel.  Im  Ganzen  ist  hiernach  der
Begriff  der  F.  als  einer  besonderen  Anwendung  der  Servituten  überhaupt,  für  das
heutige  Recht  von  überaus  geringer  Wichtigkeit.  Das  Preuß.  und  Sächs.  Gesetzbuch
haben  die  ganze  Unterscheidung  gestrichen.  Ueber  einzelne  Servituten,  welche  gewöhnlich
als  rusticae  (weil  überwiegend  an  Feldgrundstücke  geknüpft)  aufgeführt  werden,  vgl.
d.  Art.  Wasser-,  Wege=  und  Weideservituten.  Diesen  stehen  gleich  serv.
cretae  eximendae,  arenae  fodiendae,  lapidis  eximendi,  silvae  caeduae  u.  a.  m.

Quellen:  Tit.  Dig.  de  serv.  praed.  rust.  VIII,  3.

Lit.:  Elvers,  Die  Röm.  Servitutenlehre,  §5  42—44.  —  Böcking,  Pand.,  II.  &amp;amp;X  170.—
Keller,  Pand.,  §§  165—168.  —  Zachariä  v.  Lingenthal,  leber  die  Unterscheidung
zwischen  servitutes  rusticae  und  urbanae,  Heidelb.  1844.  —  Kindervater  in  d.  Jahrbuch
des  Gem.  Rechts  VI.  S.  116  ff.  Eck.
        <pb n="815" />
        812  Félice  —  Felonie.

Felice,  Fortuné  Barthélemy  de,  3  zu  Rom  1723,  aus  einer  adeligen
in  Calabrien  ansässigen  Familie,  Professor  der  mathematischen  und  Natur-Wissenschaften
zu  Rom  und  Neapel,  wurde,  nachdem  er  einen  Bischofsstuhl  abgelehnt  hatte,  durch
verschiedene  Abenteuer  veranlaßt,  Italien  zu  verlassen,  begab  sich  um  die  Mitte  des
vorigen  Jahrh.  nach  Bern,  trat  zum  Protestantismus  über  und  ließ  sich  zu  Ifferten
nieder,  wo  er  eine  Druckerei  errichtete,  1769  das  Bürgerrecht  erwarb  und  1789  starb.

Von  seinen  zahlreichen  Werken  und  wissenschaftlichen  Unternehmen,  die  er  selbst  druckte,
#ehören  hierher:  Principes  du  droit  de  la  nature  et  des  gens,  nach  Burlamagqui,  in  8
änden,  verkürzt  in  Legons  de  droit  de  la  nature  et  des  gens,  1769,  1770,  mehrmals  wieder
aufgelegt.  —  Code  de  Phumanité,  ou  la  Iégislation  universelle,  naturelle,  civile  et  politique,
composée  par  une  société  de  gens  de  lettres,  et  mise  en  ordre  alphabétique  par  de  F.,
13  Bände,  1778.
Lit.:  Marron  in  der  Biographie  universelle.  —  De  Montet,  Dictionnaire  biographique
  des  Genevois  et  des  Vaudois.  Rivier.

Fellenberg,  Daniel,  1736—1801,  von  Bern,  Professor  dafselbst,  Stiftsschaffner
  zu  Schenkenberg,  Rathsherr.

Er  gab  heraus:  Jurisprudentia  antiqua  continens  opuscula  et  dissertationes,  quibus
leges  antiquae,  praesertim  Mosaicae,  Graecae  et  Romanae,  illustrantur,  2  Bde.,  Gennaro

und  Meerman  gewidmet,  1760—1761,  und  1776  als  Philosophia  juris  antigul.
Nivier.

Fellinus,  Maria  Sandeus,  5  1444  zu  Felina  (Reggio),  Professor  zu
Reggio,  Ferrara,  Pisa;  Auditor  Rotae,  Bischof  von  Penna,  #  1503  in  Lucca.

Schriften:  Comm.  in  V  libr.  Decret.,  Venet.  1497;  Basil.  1567;  Lugd.  1587.  —
De  regibus  Siciliae  et  (Wulie.  Mil.  1495;  Hanov.  1601.  —  Consilia,  Lugd.  1553.

Lit.:  Savigny,  VI.  486.  —  Biogr.  nouv.  génér.,  1864.  vol.  43  p.  279.  —  Schulte,
Kirchenrecht  (3),  108.  —  Schulte,  Gesch.,  II.  350.  Teichmann.

Felonie.  Das  Lehnsverhältniß  beruht  auf  der  zwischen  dem  Lehnsherrn  und
Vasallen  bestehenden  Verpflichtung  wechfelseitiger  Treue.  Eine  Verletzung  der  hieraus
entspringenden  Verbindlichkeiten  wird  im  Allgemeinen  ohne  Rücksichtnahme  auf  die
rechtliche  Folge  als  F.,  Lehnsfehler  bezeichnet  (fel  altfranzösisch  so  viel  wie  boshaft,
vgl.  filon  und  althochdeutsch  üllan).  Im  engeren  Sinne  dagegen  gualifizirt  sich
als  F.  ein  derartiger  Bruch  der  Lehnstreue,  welcher  auf  Seite  des  Lehnsmannes  den
Verlust  des  Lehns,  auf  Seite  des  Lehnsherrn  die  Auphebung  der  lehnsherrlichen
Rechte  zur  Folge  hat.  Dieser  F.  werden  gewisse  Handlungen  als  Ouasifelonie  zur
Seite  gestellt,  welche  mit  ihr  die  Wirkung  der  Lehnsprivation  gemeinsam  haben,
jedoch  nicht  in  einer  Verletzung  der  Lehnstreue  bestehen,  sondern  die  perfönliche  Vertrauenswürdigkeit,
  ohne  welche  ein  Treuverhältniß  füglich  nicht  gedacht  werden  kann,
in  unwiederherstellbarer  Weise  vernichten.  Es  sind  sonach  die  Fälle  der  echten  F.
und  der  OQuasifelonie  zu  unterscheiden.

In  den  Libri  feudonum,  der  Quelle  des  Langobardischen  Lehnrechts  sind  die
felonistischen  Handlungen  des  Vasallen  nicht  in  erschöpfender  Weise  angeführt;  es
wird  vielmehr  ausdrücklich  auf  das  Ermessen  des  Richters  hingewiesen,  welcher  auch
in  anderen  Fällen  auf  Lehnsverlust  erkennen  dürfe.  Besonders  hervorgehoben  werden
1)  Lebensnachstellungen  gegen  den  Herrn,  2)  thätliche  Mißhandlung  und  schwere
Beleidigung  desselben,  3)  felonia  cucurbitationis,  das  ist  unerlaubter  Umgang  mit
der  Frau  oder  einer  nahen  Verwandten  des  Lehnsherrn,  4)  Denunziation,  Anklage
oder  Zeugniß  gegen  ihn,  5)  Nichtanzeige  einer  den  Lehnsherrn  bedrohenden  Gefahr,
6)  Nichtbefreiung  aus  dem  Gefängniß  oder  aus  Gefahren,  7)  Verlassen  des  Herrn
in  der  Schlacht  und  Verrath,  8)  Verbreitung  seiner  Geheimnisse,  9)  Verweigerung
der  Lehnsdienste  oder  10)  des  Lehnseides,  11)  Kontumaz  gegen  das  Lehnsgericht,
12)  Vernachlässigung  der  Lehnserneuerung,  13)  Ableugnung  der  Lehnsverbindung
oder  der  lehnbaren  Eigenschaft  eines  Gutes,  14)  Mißbrauch  des  Lehns,  insbesondere
        <pb n="816" />
        Fénelon.  818

Deteriorationen,  15)  verbotene  Veräußerung.  Eine  Anzahl  dieser  ausdrücklich  als
F.  bezeichneten  Handlungen  kann  für  das  heutige  Recht  nicht  mehr  als  solche  be—
trachtet  werden.  Die  Idee  des  modernen  Staates,  der  auf  der  gleichen  und  allgemeinen
  Unterthanenpflicht  beruht,  hat  sich  im  Gegensatz  gegen  das  Lehnswesen
entwickelt  und  die  Bedeutung  der  Lehnstreue  wesentlich  abgeschwächt.  Handlungen,
durch  welche  der  Vafall  nur  die  durch  Gesetze  vorgeschriebenen  bürgerlichen  und
Unterthanenpflichten  befolgt,  z.  B.  Anzeige  von  gewissen  Verbrechen  des  Herrn,
Zeugniß  gegen  denfelben  u.  dgl.  können  daher  nicht  mehr  als  F.  betrachtet  werden
Greuß.  LR.  I.  18  §  149).  Partikularrechte  stellen  u.  A.  die  Annahme  fremder
Staate-  oder  Kriegsdienste  ohne  Erlaubniß  des  Lehnsherrn  als  einen  Fall  der
F.  auf.

Nur  die  vollendete,  nicht  schon  die  versuchte  F.  hat  den  Verlust  des  Lehns  zur
Folge.  Nach  heutigem  Recht  hat  ferner  nur  die  vorsätzlich  begangene  F.  diese
Wirkung,  während  die  libri  feudorum  in  den  sub  5  und  12  angeführten  Fällen
lata  culpa  dem  dolus  gleichsetzen.  Ein  durch  konstante  Praxis  ausgebildetes  Gewohnheitsrecht,
  mit  welchem  hierin  die  neueren  Partikularrechte  übereinstimmen,  hat  diese
Ausnahmen  beseitigt,  von  welchen  die  erste  sich  aus  dem  mittelalterlichen  Beweisrechte,
  die  zweite  aus  dem  Umstande  erklären  dürfte,  daß  die  Muthung  des  Lehns
als  eine  Bedingung  der  Lehnserneuerung  aufgefaßt  wurde  und  deren  Versäumniß  nur
uneigentlich  unter  die  Fälle  der  F.  gezählt  werden  konnte.  Bei  Verletzungen  der
Lehnsverbindlichkeiten,  die  nicht  den  Verlust  des  Lehns  nach  sich  ziehen,  tritt  eine
Geldbuße  (emenda)  ein,  deren  Höhe  in  den  Partikularrechten  mitunter  durch  Maximalansätze
  beschränkt  ist.  Die  F.  bewirkt  den  Verlust  des  Lehens  nicht  ipso  jure,  sondern
erst  auf  ein  Urtheil  des  Lehnshofes  hin,  wenn  der  Lehnsherr  eine  Privationsklage
erhebt.  Die  Entziehung  des  Lehns  erstreckt  sich  nur  auf  den  schuldigen  Lehnsmann
und  dessen  Descendenz,  nicht  aber  auf  die  Agnaten  oder  andere  Personen,  die  ein
selbständiges  Recht  am  Lehn  besitzen.  Sind  also  solche  vorhanden,  so  tritt  der
Lehnsherr  in  den  Genuß  des  Lehnsobjektes  (ut  hanc  saltem  habeat  suae  injuriae
ultionem  II.  feud.  24  §  11)  auf  so  lange  als  der  schuldige  Vasall  und  dessen
Descendenten  leben.  Nach  manchen  Partikularrechten  trifft  der  Verlust  des  Lehns  nur
den  schuldigen  Lehnsmann,  nicht  auch  dessen  Descendenten.  Die  Privationsklage
des  Lehnsherrn  geht  als  actio  vindictam  spirans  weder  aktiv  noch  passiv  auf  die
Erben  über.

Als  Ouasifelonie  betrachtet  man  den  Verwandtenmord  (parricicium),  den  Verrath
  an  Mitvasallen,  ferner  jede  ehrlos  machende  Handlung  und  Deutschen  Reichsgesetzen
  gemäß  den  Landfriedensbruch.  In  diesen  Fällen  findet  eine  Konsolidation  in
der  Regel  nicht  statt,  sondern  das  Lehn  fällt  an  die  nächsten  Lehnsfolger.  Ob  als
solche  auch  Descendenten  des  Verbrechers  eintreten  dürfen,  ist  bestritten,  doch  neigt
die  Praxis  sich  der  milderen  Ansicht  zu,  welche  sie  im  Fall  der  Quasifelonie  in  das
Lehn  succediren  läßt.

Lit.:  Pfeiffer  in  Weiske's  Rechtslex.  §s.  v.  Lehnsfehler,  VI.  454.  —  Mascowv,
De  praecipuis  feloniae  speciebus,  1697.  —  Schuler,  Dissertatio  de  vasallorum  delictis
amissionem  feudorum  ingerentibus,  1734.  —  Hommel,  Diss.  de  nobili  vasallo  in  dominum
  committente,  1764.  —  Pätz,  Lehrb.  des  Lehnrechts,  &amp;amp;  182.  —  Mayr,  Ph.  T.,  Handb.
des  Gem.  und  Bayer.  Lehnrechts,  1831,  §  103.  —  Zachariä,  Hanbb.  des  Sächs.  Lehnrechts,
*  —  Vgl.  die  Lehrbb.  des  Deutschen  Privatrechts  von  Gerber,  8,  185;  Eichhorn

21,  242;  Beseler  S.  688;  Stobbe  §  128.—  Roth,  Bayer.  Civ.R.,  II.  543.  —  Preuß.
.  I.  18  §§  146  ff.  —  Bayerisches  Lehnsedikt  §8  183  ff.  Heinrich  Brunner.

Fenelon,  Fr.  de  Salignac  de  Lamothe,  5  6.  VIII.  1651  auf  dem
Schlosse  Fénelon  (Dordogne),  1689  Erzieher  der  Enkel  Louis  XIV.,  1693  Mitglied
der  Akademie,  1695  Erxzbischof  von  Cambray,  1  7.  I.  1715.  »

Er  schrieb:  Télémaque,  1700,  1717  (in  fast  alle  lebenden  Sprachen  übersetzt).  —  Exam.
de  conscience  sur  les  devoirs  de  la  royauté  (1734).  —  Oeuvres.  par  Bausset  1821—

1824.
        <pb n="817" />
        814  Ferguson  —  Festnahme.

Lit.:  Mohl,  J.  206.  —  Walter,  Naturrecht,  426.  —  Bausset,  Hist.  d.  F.,  1803,
1817,  deutsch  von  Feder,  Würzb.  1811.  —  Gosselin,  Hist.  litt.  de  F.,  1843.  —  Religiöse
Schriften  von  Silbert,  1837—39.  —  Wunderlich,  F.,  Erzb.  v.  Cumbran,  Hamb.  1873.—
Hunnius,  Leben  F.8,  Gotha  1873.  Teichmann.

Ferguson,  Adam,  5  1724  zu  Logierait  (Schottland),  Professor  der  Physik
in  Edinburgh,  1767  doctor  of  laws,  später  Professor,  legte  1784  die  Professur  nieder,
r  181.

chriften:  Essaf  on  civil  society,  1767,  E  1814,  deutsch  1768.  —  Principles  of  moral
and  Scrii  science,  Edinb.  1792;  deutsch  v.  Schreiter,  Zürich  1795.  —  BRist.  of  the
progress  and  termination  of  the  Roman  republic,  Lond.  1788,  1799  (fr.  v.  Demeunier
1784,  deutsch  v.  Beck,  Leipz.  1784—86).

Lit.:  Er  sch  u.  Gruber.  —  Public  Characters,  Lond.  1799.  —  Warnkönig,  Rechtsphilosophie,
  2  .  Aufl.  1854,  S.  96.  Teichmann.

Ferrariis,  Petrus  de,  5  zu  Parma,  1389  Professor  zu  Pavia.

Er  schrieb:  Practica  judic.  aurea  (1410),  1473,  Col.  1626.

Lit.:  Savigny,  VI.  486.  —  Stintzing,  Gesch.  d.  pop.  Liter.,  32,  359,  440.  —  Wal,
Beitr.,  25.  —  Schulte,  Gesch.,  II.  294.  —  Bethmann-  Hollweg,  VI.  255.

Teichmann.

Ferretti,  Aem.,  5  1489  zu  Castro  Franco,  Professor  zu  Rom,  Sekretär
Leo's  X.,  Professor  in  Valence  und  Avignon,  französischer  Gesandter  in  Venedig  und
Florenz,  ##  1552.

Schriften:  Jotae  in  IV  lib.  Inst.  —  Praelectiones  in  praecipuos  Pand.  libros.  —
Praelectiones  in  praecipuos  Cod.  titulos.  —  Tract.  de  Mora,  1550,  1599,  1675.  —  Responsa.
  —  Alkes  vereinigt  in  Opera  omnia,  Francof.  1598.—  Außerdem  noch  Adnotationes
in  Tcitum  de  Germanorum  moribus,  Lugd.  1541.

:  Rivier,  510.  Teichmann.

Frriere  Claude  de,  5  1639  zu  Paris,  seit  1680  erster  Professor  des  von
Louis  XIV.  errichteten  Lehrstuhls  des  Französischen  Rechts,  #  1715.

Schriften:  Institutes  de  Justinien,  Paris  1760,  1787.  —  Corps  et  comp.  de  tous  les
Comm.  sur  la  cout.  de  Paris,  Par.  1685,  1692;  par  Le  Camus  I714.  —  Nouvelle  institution
  coutumiere,  1692.

Lit.:  Stein-Warnkönig,  Fr.  Staats=  u.  Rechtsgesch.,  II.  124,  144.  —  Rivier,  546.

Sein  Sohn  Cl.  Jos.  de  F.,  Fgegen  1748.
Er  schrieb:  Dict.  de  droit  et  2  pratique,  Par.  1734;  édd.  Boucher  d'Argis,  Par.
1762,  1771;  Toul.  1779,  1787.

Lit.:  Kypels,  Bibliotheque,  61.  —  Dupin-Camus,  prof.  d’'avocat.
Teichmann.

Festnahme  (vorläufige).  Der  Grundsatz,  daß  die  perfönliche  Freiheit  beschuldigter
  oder  angeklagter  Personen  während  des  Laufes  der  strafprozessualischen
Untersuchung  nur  auf  Grund  eines  richterlichen  Haftbefehls  (s.  diesen  Art.)  beschränkt
  werden  soll,  erleidet  überall  eine  nothwendige  Ausnahme  durch  die  den  Organen
  der  Sicherheitspolizei  oder  auch  der  Staatsanwaltschaft  gegebene  Befugniß,  zur
F.  verdächtiger  Personen  zu  schreiten.  Thatsächlich  wird  auch  die  Mehrzahl  der  Verhaftungen
  ohne  förmlichen  Haftbefehl  vollzogen.  Schon  in  der  Bezeichnung  des  Sachverhältnisses
  liegt  ausgedrückt,  daß  der  durch  die  Staatsanwaltschaft  und  Sicherheitspolizei
  bewirkten  F.  nur  ein  provisorischer  Charakter  beigelegt  ist,  bis  zu  dem
Zeitpunkt  nämlich,  wo  der  Richter  darüber  entscheidet,  ob  die  F.  durch  Entlassung
des  Inhaftirten  zu  beseitigen  oder  durch  Erlaß  eines  Haftbefehls  in  Untersuchungshaft
zu  verwandeln  ist.  In  Gemäßheit  der  RStrafP  O.  sind  Staatsanwaltschaft  und
Kriminalpolizei  zur  vorläufigen  F.  überall  berechtigt,  wo  die  Voraussetzung  eines
richterlichen  Haftbefehls  nach  ihrer  Meinung  gegeben  ist  und  Gefahr  im  Verzuge  obwaltet,
  d.  h.  der  mit  der  Nachsuchung  eines  richterlichen  Haftbefehls  verbundene  Zeitaufwand
  den  Endzweck  des  Strafprozesses  dem  Verdächtigen  gegenüber  vereiteln  würde.
Kann  die  Persönlichkeit  dessen,  der  auf  frischer  That  betroffen  oder  verfolgt  wird,  nicht
sofort  festgestellt  werden,  so  ist  bei  vorhandenem  Fluchtverdacht  Jedermann  be-
        <pb n="818" />
        Festnahme.  815

rechtigt,  die  Ergreifung  vorzunehmen.  Ueberzeugen  sich  die  zur  vorläu  -
rechtigten  Personen  hinterher,  daß  ein  genügende  Flch  zur  tuerie  "  wor
sönlichen  Freiheit  nicht  vorliegt,  so  find  sie  in  keiner  Weise  behindert,  die  sofortige
Freilassung  eintreten  zu  lassen.  Entgegengesetzten  Falles  ist  ihnen  die  gesetzliche  Verpflichtung
  auferlegt,  den  Festgenommenen  unverzüglich  demjenigen  Amtsrichter
vorzuführen,  in  dessen  Bezirk  die  F.  erfolgte,  damit  dieser  über  Entlassung  oder  Haftbefehl
  entscheide.  oder  in  Gemäßheit  des  §  211  der  RötrafP¼lO.  sofort  zur  Aburtheilung
  in  der  Hauptverhandlung  schreite.  Spätestens  am  folgenden.  Tage  nach
geschehener  Vorführung  des  Inhaftirten  muß  der  Richter  zu  dessen  Vernehmung
schreiten.  Bezüglich  der  weiteren  Thätigkeit  des  Amtsrichters  unterscheidet  das
D.  StrafPrz.R.  zwei  Fälle:  je  nachdem  die  öffentliche  Klage  gegen  den  Verhafteten
bereits  erhoben  war  oder  nicht.  Die  Auslegung  der  auf  diesen  Punkt  bezüglichen
88  129,  130  giebt  zu  mannigfachen  Zweifeln  Veranlassung.  Unter  den  Kommentatoren
vertritt  Löw  e  die  Meinung,  daß  der  Festgenommene  zunächst  der  Staatsanwaltschaft
vorzuführen  ist,  wenn  dieselbe  am  Sitz  des  Amtsrichters  vertreten  ist,  obwol  dadurch
eine  weitere  Verzögerung  in  der  Vorführung  vor  den  Richter  entstehen  könnte.  Hat
der  bereits  mit  der  Voruntersuchung  befaßte  Richter  denselben  Amtssitz,  wie  der
Amterichter,  so  muß  der  Festgenommene  in  seinem  eigenen  Interesse  mit  Umgehung
der  amtsrichterlichen  Stelle  dem  Untersuchungsrichter  vorgeführt  werden.  Bei  der
Ueberweisung  an  den  Untersuchungsrichter  oder  das  zuständige  Gericht  gilt  dieselbe
Vorschrift,  die  den  Amtsrichter  bei  der  Vorführung  bindet:  Spätestens  am  Tage  nach
der  Vorführung  ist  über  Freilassung  oder  Verhaftung  des  Festgenommenen  zu  entscheiden.
  Da  der  Haftbefehl  bei  vorliegenden  Antragsdelikten  erlassen  werden  kann,
bevor  ein  Strafantrag  gestellt  worden  ist,  so  muß  das  Gleiche  auch  bezüglich  der
vorläufigen  F.  gelten  (§  127  al.  3).

Die  Vorschriften  der  RStrafP  O.  schließen  nicht  aus,  daß,  hinsichtlich  der  Verfolgung
  solcher  Strafthaten,  deren  Aburtheilung  und  Verfolgung  in  Gemäßheit  der
Landesgesetze  geschieht,  besondere  Anordnungen  wegen  der  amtlichen  Verpflichtung  zur
vorläufigen  F.  getroffen  werden.  Dies  gilt  z.  B.  bezüglich  des  Forstschutzes  und  der
von  den  Forstschutzbeamten  zu  befolgenden  Vorschriften.  —  Daß  den  Militärwachen
die  Befugniß  zur  vorläufigen  F.  in  solchen  Fällen  zusteht,  in  denen  die  Interessen
der  militärischen  Sicherheit  von  Civilpersonen  verletzt  werden,  kann  nicht  zweifelhaft
erscheinen.  Die  RStraf  P  O.  gedenkt  dagegen  der  Militärwachen  nicht  besonders,  neben
der  Klasse  der  Sicherheitsbeamten.  Es  wird  daher  anzunehmen  sein,  daß  das  Recht
einer  Militärwache  hinsichtlich  der  Gründe  der  vorläufigen  F.  nur  so  weit  geht,
als  nach  §  127  Jedermann  befugt  ist,  ohne  richterlichen  Befehl  gegen  einen  auf
frischer  That  Betroffenen  vorzugehen.  Jedenfalls  sind  nach  dieser  Richtung  die  reichsrechtlichen
  Vorschriften  unzulänglich,  zumal  militärische  Posten  nicht  in  der  Lage
sind,  die  Person  des  Festgenommenen  an  den  Sitz  des  nächsten  Amtsgerichts  überall
transportiren  zu  können.  Die  Ueberweisung  an  die  Polizeibehörde  erscheint  in  solchen
Fällen  als  das  Angemessene.  Das  Preußische  Gesetz  vom  12.  Februar  1850  hatte
den  Wachmannschaften  ein  bestimmtes  Recht  zur  vorläufigen  F.  gegeben.  Dasselbe
muß  jedoch  als  aufgehoben  gelten  gegenüber  den  die  Materie  behandelnden  Vorschriften
  der  RStrafP  O.,  so  daß  neben  dieser  nur  noch  die  besonderen  militärrechtlichen
  Vorschriften  in  Betracht  kommen  können.  Da  Militärwachen  ermächtigt  sind,
von  der  Schußwaffe  gegen  solche  Gebrauch  zu  machen,  die  sich  der  F.  durch  Flucht
entziehen,  geht,  formal  genommen,  ihr  Recht  weitaus  über  die  einer  Privatperson
gegebenen  Befugnisse  hinaus.  (§§  3,  4  Preuß.  Gesetz  über  den  Waffengebrauch
des  Militärs  vom  20.  März  1837.)

Quellen:  RStrafPO.  §#§  127—129.  —  Oesterr.  Strafp  O.  von  1873  8§  177,  181.  —
Code  d'’Instr.  crim.  art.  32—47.  —  Franz.  Ges.  vom  30.  Mai  1863.  **!

Lit.:  Außer  den  Kommentaren  der  RtrafP#O.  s.  v.  Holtzendorff  in  seinem  Handbuch
  des  Deutschen  Strafprozeßrechts,  Band  I.  S.  359.  —  Dochow,  Der  Reichsstrafprozeß,
(3.  Aufl.)  §  54.  v.  Holtzendorff.
        <pb n="819" />
        816  Feststellungsklage.

Festftellungsklage  (Anerkennungsklage,  Präjudizialklage)  ist  die
Klage,  welche  ein  Feststellungsurtheil  verlangt.  Feststellungsurtheil  ist  dasjenige  Urtheil,
  welches  unter  Abstraktion  von  den  aus  der  Entscheidung  sich  ergebenden  Ansprüchen
  über  das  Bestehen  oder  Nichtbestehen  eines  Rechtsverhältnisses  (über  die
Echtheit  oder  Unechtheit  einer  Urkunde)  mit  der  Wirkung  entscheidet,  daß  die  entschiedene
  Frage  nach  den  Regeln  über  res  iudicata  weiterem  Streite  entrückt  ist.
Das  Feststellungsurtheil  enthält  daher,  auch  wenn  es  das  Bestehen  eines  Rechtsverhältnisses
  (die  Echtheit  einer  Urkunde)  konstatirt,  keine  Verurtheilung  des  Beklagten
zu  einem  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  erzwingbaren  Leisten,  Thun  oder  Unterlassen.
  Das  (reine)  Feststellungsurtheil  kann  also  nicht  Vollstreckungstitel  sein.  Das
Verhältniß  des  Feststellungsurtheils  zum  Urtheil  über  den  Anspruch  ist  das  von
Minus  zu  Plus.  Jedes  kondemnatorische  Urtheil  enthält  ein  Feststellen  des  Bestehens
  eines  Rechtsverhältnisses  und  ein  Auferlegen  an  den  Beklagten.  Das  Feststellungsurtheil,
  welches  das  Bestehen  eines  Rechtsverhältnisses  feststellt,  enthält  nur
den  ersteren  Theil  des  Inhaltes  des  kondemnatorischen  Urtheiles.  Das  (materiell)
absolutorische  Urtheil  enthält  ein  Feststellen  des  Nichtbestehens  eines  Rechtsverhältnisses
  oder  einer  Verletzung  desselben  durch  den  Beklagten  und  die  Negation  eines
Anspruchs.  Das  Feststellungsurtheil,  welches  das  Nichtbestehen  eines  Rechtsverhältnisses
  feststellt,  enthält  (wenigstens  formell)  nur  den  ersteren  Theil  des  Inhaltes  des
absolutorischen  Urtheils.  Während  bei  dem  kondemnatorischen  und  liberatorischen
Urtheile  die  Feststellung  in  den  Entscheidungsgründen  ihren  Platz  hat,  wird  fie  Urtheilsformel
  (Tenor)  des  Feststellungsurtheils.

Der  Grund  zur  Entstehung  derartiger  Klagen  ist  in  dem  Bedürfnisse  zu  suchen,
unter  Umständen,  unter  welchen  ein  Anspruch  nicht  erhoben  werden  kann  oder  nicht
erhoben  werden  will,  das  Bestehen  oder  Nichtbestehen  rechtlicher  Verhältnisse  oder
Beziehungen  unter  zwei  oder  mehreren  Personen  durch  Verschaffung  der  (relativen)
Unanfechtbarkeit  einer  res  iudicata  streitlos  und  sicher  zu  stellen.  Die  Rechtsbestände
  verschiedener  Nationen  und  Zeiten  verhalten  sich  sehr  ungleich  in  Zulassung
solcher  Klagen.  Das  Sicherungsbedürfniß  ist  ein  verschiedengradiges.  Die  Art  und
Weise  der  Befriedigung  ist  eine  verschiedenartige.  Die  Befriedigung  kann  auf  anderem
als  dem  prozessualischen  Wege  gesucht  werden.  So  spielten  im  Röm.  Recht  die
Präjudizialklagen  eine  untergeordnete  Rolle.  Vielleicht  lag  das  an  dem  ausgebildeten
Formalismus  der  Rechtsgeschäfte.  In  der  Form  liegt  Sicherung.  Die  Entwicklung
der  F.  für  ganz  andere  Rechtsgebiete  als  die  der  Römischen  Präjudizialklagen  und
die  Entstehung  der  dem  Röm.  R.  unbekannten  negativen  F.  ist  im  mittelalterlichen
Italien.  R.  zu  suchen.  Der  Name,  unter  dem  die  negative  F.  ihren  Weg  machte,
ist  Provokationsklage.  Das  Urtheil,  welches  dem  zur  Klage  Provozirten  für  den
Fall  der  unterlassenen  Klage  ewiges  Stillschweigen  auflegte  (perpetuum  silentium
imponere),  ist  eine  Art  von  negativem  Feststellungsurtheil.  Daß  das  mittelalterliche
Italien.  R.  auf  German.  R.  zurückzuführen  sei,  wird  behauptet,  ist  aber  noch  nicht
bewiesen.

Vor  Erlassung  der  Prozeßordnung  war,  wie  das  mangels  gesetzlicher  Regelung
nicht  anders  sein  konnte,  unsicher  und  bestritten,  auf  welchen  Gebieten  des  Privatrechts
  und  unter  welchen  Voraussetzungen  die  F.  zulässig  seien.  Am  ausgebildetsten
war  noch  die  Theorie  des  sog.  Diffamationsprozesses  (der  negativen  F.).  Die  Praxis
der  Deutschen  Gerichte  zeigte  sich  übrigens  in  neuerer  Zeit  der  Zulassung  der  F.  mehr
und  mehr  günstig.

Die  Deutsche  CP  O.  (I.  §  231)  läßt  die  F.  in  ausgedehntem  Maße  zu.  Nach
derselben  lassen  sich  unterscheiden:  1)  die  Klage  auf  Feststellung  des  Bestehens  eines
Rechtsverhältnisses  (positive,  affirmative  F.);  2)  die  Klage  auf  Feststellung  des  Nichtbestehens
  eines  Rechtsverhältnisses  (negative  F.);  3)  die  Klage  auf  Anerkennung  einer
Urkunde;  4)  die  Klage  auf  Feststellung  der  Unechtheit  einer  Urkunde.
        <pb n="820" />
        Festungshaft.  817

"  Alle  vier  Unterarten  sind  für  alle  privatrechtlichen  Gebiete  zugelassen,  also  fü
dingliche,  obligatorische,  Familien=  und  erbrechtliche  Verhältnifse.  Frauen  aba  ür
aussetzung  ist,  daß  der  Kläger  ein  rechtliches  Interesse  daran  hat,  daß  das  Rechtsverhältniß
  durch  richterliche  Entscheidung  alsbald  festgestellt  werde.  Das  rechtliche
Interesse  ist  hier  in  dem  weiteren  Sinne  von  „daran  gelegen  sein“,  nicht  in  dem
Sinne  von  vermögensrechtlichem  Interesse,  wie  solches  Gegenstand  eines  Anspruchs
sein  kann,  zu  verstehen.  Es  muß  ein  Interesse  an  alsbaldiger  Feststellung  durch
richterliche  Entscheidung  bestehen,  also  ein  Bedürfniß  nach  Sicherung  durch  rechtskräftige
  Entscheidung.  Die  Fasfung  des  Gesetzes  ist  so  allgemein,  daß  das  richterliche
Ermessen  einen  (vielleicht  ungebührlich)  weiten  Spielraum  hat.  Jedenfalls  ist  das
Sicherungsbedürfniß  vorhanden  und  daher  die  Klage  auf  Feststellung  des  Bestehens
eines  Rechtsverhältnisses  oder  auf  Anerkennung  der  Echtheit  einer  Urkunde  begründet,
wenn  der  Beklagte  das  Rechtsverhältniß  entweder  überhaupt  oder  in  der  vom  Kläger
behaupteten  Gestalt  oder  die  Echtheit  der  Urkunde  bestritten  hat  und  eine  Klage  auf
Leisten,  Thun  oder  Unterlassen  noch  nicht  möglich  ist.  Ebenso  ist  genügendes
Interesse  an  der  alsbaldigen  Feststellung  des  Nichtbestehens  eines  Rechtsverhältnisses
und  damit  die  Veranlassung  zur  negativen  F.  gegeben,  wenn  der  Beklagte  das  Bestehen
  eines  Rechtsverhältnisses  behauptet  hat.  Und  das  Interesse  an  Feststellung
der  Unechtheit  einer  Urkunde  liegt  vor,  wenn  der  Beklagte  die  Echtheit  einer  nach
Behauptung  des  Klägers  unechten  Urkunde  behauptet  hat.

Die  Klage  auf  Feststellung  des  Bestehens  eines  Rechtsverhältnisses  kann  nicht
auf  Gefährdung  von  Beweiemitteln  gegründet  werden.  Zur  Sicherung  des  Urkundenbeweises
  dient  die  Klage  auf  Feststellung  der  Echtheit  einer  Urkunde;  zur  Sicherung
anderer  Beweise  dienen  die  Vorschriften  der  88  447—455  der  CP.

Die  sachliche  Zuständigkeit  für  die  F.  richtet  sich  nach  §§  23,  59,  70,  100  ff.
des  GVG.  Insoweit  die  Zuständigkeit  von  dem  Werth  des  Streitgegenstandes  abhängt,
  kommt  der  Werth  des  Rechtsverhältnisses,  nicht  der  des  Feststellungsinteresses,
in  Betracht.  Bei  den  Klagen  auf  Anerkennung  oder  Feststellung  der  Unechtheit  einer
Urkunde  ist  als  Streitgegenstand  das  Rechtsverhältniß  zu  betrachten,  welches  durch
die  Urkunde  bewiesen  werden  soll.  Für  alle  F.  ist,  soweit  nicht  für  das  Rechtsverhältniß
  ein  ausschließlicher  Gerichtsstand  besteht,  der  allgemeine  Gerichtsstand  des
Beklagten  und,  wenn  daneben  ein  besonderer  Gerichtsstand  für  das  Rechtsverhältniß
besteht,  auch  dieser  begründet.  Daher  ist  z.  B.  für  die  Klagen  auf  Feststellung  des
Bestehens  oder  Nichtbestehens  eines  Vertragsverhältnisses  der  Gerichtsstand  des  Erfüllungsortes
  (CPO.  §  29)  möglich.

Eine  besondere  Anwendung  findet  die  F.  als  sog.  Inzidentfeststellungsklage  nach
§  253  der  CPO.,  um  eine  der  Rechtskraft  fähige  Entscheidung  über  ein  im  Laufe
eines  Prozesses  streitig  gewordenes  Rechtsverhältniß,  von  dessen  Bestehen  oder  Nichtbestehen
  die  Entscheidung  des  Rechtsstreites  abhängt,  zu  erlangen.  Darüber  s.  Näheres
unter  d.  Art.  Rechtskraft.

Keine  eigentliche  F.  ist  die  Klage  nach  §  140  der  KO.,  weil  hier  mehr  als
bloße  Feststellung  eines  Rechtsverhältnisses,  nämlich  der  Anspruch  auf  Leisten  rc.
gegen  den  Gemeinschuldner,  Gegenstand  des  Streites  und  das  Ziel  desselben  Befriedigung
  aus  der  Konkursmasse  ist.

Lit.:  Bähr,  Die  Anerkennung  als  Verpflichtungsgrund,  2.  Aufl.  (1868),  S.  314  ff.  —
Windscheid,  Pand.,  I.  §  45.  —  Degenkolb,  Einlassungszwang  und  Urtheilsnorm  (1877),
S.  131—229.  —  J.  Weismann,  Die  Feststellungsklage  (1879).  L.  Seuffert.

 

Festungshaft.  Unter  den  Freiheitsstrafen  des  Deutschen  Straf.  nimmt
die  F.  die  dritte  Stelle  ein;  sie  ist  leichter  als  Zuchthaus  und  Gefängniß.  Von
der  vierten  Freiheitsstrafe,  der  Haft,  unterscheidet  sie  sich  in  der  Hauptsache  nur  durch
ihre  Ausdehnung,  denn  während  die  Haft  der  Regel  nach  an  ein  Maximum  von  6
Wochen  gebunden  ist,  kann  die  F.  auf  Lebenszeit  oder  aber  auf  die  Dauer  von

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  52
        <pb n="821" />
        818  Festungshaft.

1  Tage  bis  zu  15  Jahren  erkannt  werden.  Dagegen  kommen  beide  Strafarten  darin
überein,  daß  sie  in  einfacher  Freiheitsentziehung  bestehen,  also,  im  Gegensatze  zu
Zuchthaus  und  Gefängniß,  keinen  Arbeitszwang  irgend  einer  Art  involviren.  —
Frühere  Deutsche  Partikulargesetze  verwendeten,  in  Uebereinstimmung  mit  dem  ehemaligen
  Gemeinen  Deutschen  R.,  die  F.  (auch  unter  den  Namen  Staatsgefängniß,
Festungsstrafe,  Festungsarrest)  vorzugsweise  dort,  wo  eine  besondere  Rücksichtnahme
auf  den  Verbrecher  wegen  seiner  perfönlichen  Verhältnisse  (Stand,  Bildung,  bisherige
Ehrenhaftigkeit)  allein,  oder  wegen  dieser  und  der  besonderen  Beschaffenheit  der  strafbaren
  Handlung  angezeigt  erschien,  und  ließen  dieselbe  alsdann  entweder  als  Surrogat
oder  als  Vollzugsmodifikation  der  anderen  Freiheitsstrafen  (Zuchthaus,  Arbeitshaus,
Korrektionshaus,  Gefängniß),  oder  endlich  auf  dem  Gnadenwege  eintreten  (Württemberg,
  Hannover,  Hessen,  Baden,  Bayern,  Sachsen  und  Thüringen).  In  der  Doktrin
blieb  jedoch  die  Frage,  ob  den  persönlichen  Verhältnissen  des  Verbrechers  ein  Einfluß
auf  die  Wahl  der  Strafart  einzuräumen  sei,  fortdauernd  streitig.  Viele  Schriftsteller
sahen  in  der  Bejahung  derselben  eine  Verletzung  der  Gleichheit  Aller  vor  dem  Gesetz,
und  dieser  Auffassung  folgte  auch  das  Preuß.  Straf  GB.,  indem  es  die  F.  (Einschließung
  genannt)  zwar  in  einzelnen  Verbrechensfällen  (z.  B.  Zweikampf)  als  ausschließliche
  Strafe  drohte,  dieselbe  dagegen  niemals  als  Surrogat  oder  Vollzugsmodifikation
  der  Zuchthaus-  eell  Gefängnißstrafe  zuließ.  Damit  stimmten  die  Entwürfe
  des  Nordd.  Straf  GB.  im  Wesentlichen  überein.  In  den  Reichstagsverhandlungen
  erlitt  jedoch  die  Vorlage  des  Bundesrathes  eine  erhebliche  Umgestaltung.
Um  die  politischen  Verbrecher  mit  der  nach  Auffassung  der  Majorität  unbedingt  entehrenden
  Zuchthausstrafe  zu  verschonen,  beschloß  der  Reichstag,  bei  der  Mehrzahl  der
politischen  Verbrechen  neben  der  Zuchthausstrafe  F.  von  gleicher  Dauer  zu  drohen
und  verfügte  in  einer  besonderen,  später  in  den  allgemeinen  Theil  (§  20)  gestellten
Bestimmung,  daß  der  Richter  in  allen  diesen  Fällen  nur  dann  auf  Zuchthausstrafe
solle  erkennen  dürfen,  wenn  festgestellt  ward,  daß  die  konkrete  Handlung  aus  ehrloser
Gesinnung  entsprungen  sei.  Mit  dieser,  das  Strafensystem  der  Entwürfe  völlig  durchbrechenden
  Bestimmung  kehrte  der  Reichstag  zum  Theil  zu  jener  Auffassung  der
Deutschen  Partikulargesetze  zurück,  welche  in  Rücksicht  auf  die  persönlichen  Verhältnisse
und  die  besondere  Beschaffenheit  der  strafbaren  Handlung  die  F.  an  Stelle  der
schwereren  Freiheitsstrafen  treten  lassen  wollten.  Der  Fehler  bestand  nur  darin,  daß
lediglich  die  politischen  Verbrechen  berücksichtigt  wurden.  Denn  es  kann  einem  gegründeten
  Zweifel  nicht  unterliegen,  daß  eine  derartige  Maßnahme,  wenn  sie  überhaupt
  richtig  ist,  auf  alle  mit  Zuchthaus  bedrohten  Handlungen  ausgedehnt  werden
muß  und  nicht  auf  die  politischen  Verbrechen,  gerade  als  ob  nur  diese  ohne  ehrlose
Gesinnung  begangen  werden  könnten,  beschränkt  werden  darf.  Die  Rücksichtnahme
aber  auf  die  aus  der  konkreten  That  zu  folgernde  Gesinnung,  und  auf  diese  allein,
nicht  auf  den  Stand  des  Verbrechers  (denn  darin  läge  allerdings  eine  unerträgliche
Ungleichheit  vor  dem  Gesetz),  rechtfertigt  sich  aus  der  Erwägung,  daß  die  Strafe  des
Zuchthauses  in  der  That  ehrenmindernd  ist  (vgl.  §  31).

Das  D.  Straf  GB.  droht  die  F.  bald  als  ausschließliche  Strafe  an,  bald  alternativ
  und  zwar  entweder  neben  Zuchthaus  (hier  darf  letzteres  nur  beim  Vorhandensein
  ehrloser  Gesinnung  verhängt  werden,  s.  o.),  bald  neben  Gefängniß  (hier  ist  in
den  leichteren  Fällen  auf  F.  zu  erkennen).

Das  Mil.  StrafG  .  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  Juni  1872  (vgl.  88  16,
17)  hat  die  F.  in  derselben  Ausdehnung  ausgenommen,  wie  das  D.  StrafG.,
droht  dieselbe  aber  in  der  Mehrheit  der  Fälle  alternativ  neben  Gefängniß  und  läßt

sie,  wenn  ihre  Dauer  6  Wochen  nicht  übersteigt,  als  Stubenarrest  oder  gelinden
Arrest  vollstrecken.

Lit:  Gontag,  Die  Festungshaft,  Leipz.  1872.  —  Bezold  in  Pözl's  V.  Sör  1873,
S.  185—192  Sontag.
        <pb n="822" />
        Festungsrayon.  819

Festungsrayon.  F.  ist  die  nächste  Umgebung  permanenter  Befesti
Die  Benutzung  des  Grundeigenthums  süchie  Umg  des  dauernden  Grrcristungen.
unterworfen.  Für  das  Deutsche  Reich  sind  die  Rayonverhältnisse  durch  das  Reichsgesetz
vom  21.  Dezbr.  1871  geregelt  worden.  Folgende  Punkte  sind  hervorzuheben:  1)  Die
Eintheilung  des  gesammten  F.  in  drei  Rayons.  Erster  Rayon  Umkreis  mit  Durchmesser
  von  600  Metern;  zweiter  Rayon  von  der  Grenze  des  ersten  375  Meter:
dritter  Rayon  von  der  Grenze  des  zweiten  1275  Meter.  2)  Die  Beschränkungen  in
der  Benutzung  des  Grundeigenthums.  Diese  bestehen  im  Allgemeinen  darin,  daß  bestimmte
  im  Gesetze  bezeichnete  Anlagen  innerhalb  des  F.  entweder  überhaupt  nicht
oder  nur  mit  Bewilligung  der  Kommandantur  gemacht  werden  dürfen.  Das  Gesetz
bezeichnet  in  §  13  diejenigen  Anlagen,  welche  in  keinem  der  drei  Rayons  ohne  Genehmigung
  der  Kommandantur  zulässig  sind.  Abgesehen  hiervon  find  die  Beschränkungen
  des  Grundeigenthums  bedeutendere  für  den  zweiten  Rayon  (§  15)  als
für  den  dritten  (J§  14)  und  bedeutendere  für  den  ersten  Rayon  (§  17)  als  für  den
zweiten  15).  Für  den  ersten,  wie  auch  für  den  zweiten  Rayon  wird  unterschieden,
ob  eine  Anlage  unzulässig,  oder  ob  dieselbe  „nicht  ohne  Genehmigung  der
Kommandantur  zulässig“  ist.  Zu  Anlagen  der  ersteren  Art  darf  die  Kommandantur
  ihre  Genehmigung  nicht  ertheilen;  Anlagen  der  letzteren  Art  dürfen  vom
Grundbesitzer  nicht  errichtet  werden,  ohne  daß  die  Kommandantur  die  Genehmigung
hierzu  ertheilt  hat.  Für  den  dritten  Rayon  giebt  es  keine  Anlagen,  welche  unzulässig
  wären  und  das  Gleiche  gilt  in  Betreff  derjenigen  Beschränkungen  des
Grundeigenthums,  welche  gleichmäßig  für  alle  drei  Rayons  aufgestellt  sind.  In  Betreff
  derjenigen  Anlagen,  deren  Errichtung  von  der  Genehmigung  der  Kommandantur
abhängig  gemacht  ist,  bestimmt  das  Gesetz  die  Voraussetzungen,  bei  deren  Vorhandensein
  die  Genehmigung  nicht  versagt  werden  darf.  („Die  Genehmigung  daff  nicht
versagt  werden,  wenn“  rc.  §§  13,  15,  17.  Die  Formel:  „Die  Genehmigung  darf
nur  versagt  werden,  wenn“  rc.  findet  sich  §  17  a.  E.)  3)  Die  Einsetzung  der
Reichs-Rayonkommission.  Es  ist  dieses  eine  durch  den  Kaiser  zu  berufende
ständige  Militärkommission,  in  welcher  die  Staaten,  in  deren  Gebieten  Festungen  belegen,
  vertreten  sind.  Die  Kompetenz  dieser  Reichsbehörde  umfaßt  die  Entscheidung
über  Rekurse,  welche  von  den  Grundbesitzern  gegen  die  Entscheidungen  der  Kommandantur
  erhoben  werden.  Ueber  Projekte  größerer  Anlagen  (Chausseen,  Deiche,  Eisenbahnen
  2c.)  entscheidet  die  Reichs-Rayonkommission  in  Gemeinschaft  mit  der  betreffenden
Centralverwaltungsbehörde,  nachdem  vorher  das  Projekt  selbst  durch  eine  gemischte
Kommission  erörtert  ist  (berufen  von  dem  zuständigen  Kriegsministerium  im  Verein
mit  den  betreffenden  höheren  Verwaltungsbehörden),  in  welcher  auch  die  von  der
Anlage  betroffenen  Gemeinden  durch  Deputirte  vertreten  werden  (§8  30,  31).
4)  Das  Verfahren,  betreffend  den  gegen  die  Entscheidungen  der  Kommandantur  einzulegenden
  Rekurs  (§  29).  5)  Die  Grundsätze,  nach  welchen  das  Reich  für  die
Eigenthumsbeschränkung  der  innerhalb  des  Rayonbezirkes  belegenen  Grundstücke  Entschädigung
  gewährt.  Der  Regel  nach  ist  die  Entschädigungspflicht  anerkannt;  doch
wird  keine  Entschädigung  gewährt:  für  Beschränkungen  jeder  Art,  welchen  das  Grundeigenthum
  innerhalb  des  bisherigen  Rayons  der  bereits  bestehenden  Festungen  nach
der  seitherigen  Gesetzgebung  unterworfen  war  und  auch  nach  dem  jetzt  geltenden  Gesetz
unterworfen  bleibt;  für  Beschränkungen  der  im  Eigenthum  des  Reichs  oder  eines
Bundesstaats  befindlichen  Grundstücke  und  für  Beschränkungen  in  Betreff  der  Anlagen
auf  Beerdigungsplätzen;  für  die  Verpflichtung  zur  Duldung  der  Rayonsteine  (d.  h.
der  festen  Marken,  welche  zur  Abgrenzung  der  beiden  der  Festung  zunächst  belegenen
Rayons  dienen);  für  die  auf  besonderem  Rechtstitel  beruhenden  Rayonbeschränkungen,
wenn  nicht  durch  dieselben  eine  Entschädigung  ausdrücklich  zugesichert  ist.  Die  Entschädigung
  besteht  in  dem  Ersatz  derjenigen  Verminderung  des  Werthes,  welche  durch
Hineinziehung  des  Grundstückes  in  den  Rayonbezirk  herbeigeführt  wird.  Regelmäßig

wird  die  Entschädigung  in  Form  einer  Rente  —  6  Prozent  des  verursachten  Minder-52
        <pb n="823" />
        820  Feuerbach  —  Feuerkassengelder.

werthes  für  die  Dauer  von  37  Jahren  —  gezahlt.  Beträgt  der  Minderwerth  mehr
als  ein  Drittel  des  Gesammtwerthes,  so  wird  nach  Wahl  des  Eigenthümers  entweder
Rente  oder  Kapital  gezahlt;  beträgt  die  Rente  weniger  als  3  Mark,  so  wird  dieselbe
mit  dem  162/  fachen  Betrage  kapitalisirt  und  diese  Summe  dem  Eigenthümer  ausgezahlt
  (§§  34—38).  6)  Die  Vorschriften,  betreffend  das  Verfahren  zur  Feststellung
der  Entschädigung.  Hervorzuheben  ist  hierbei,  daß  dem  Entschädigungsberechtigten
der  Rechtsweg  nicht  verschlossen  ist,  wenn  die  Entschädigungspflicht  von  der  Kommandantur
  bestritten  wird.  Ist  dagegen  nur  das  Vorhandensein  oder  die  Höhe  des
Schadens  streitig,  so  muß  hierüber  vor  der  Beschreitung  des  Rechtsweges  ein  Beschluß
der  Verwaltungsbehörde  vorausgehen  (§8§  39  ff.).  7)  Strafbestimmungen  für
Grundbesitzer,  welche  innerhalb  des  Rayons  Anlagen  ohne  Genehmigung  der  Kommandantur
  ausführen  (§  32  —  Geldbuße  bis  150  Mark,  eine  Vorschrift,  welche
auch  auf  Baumeister  und  Handwerker  ausgedehnt  ist).  8)  Vorschriften,  betreffend  die
Freilegung  des  Rayons  im  Falle  einer  Armirung  der  Festung  (§§  43,  44).  9)  Vorschriften
  über  die  Absteckung  der  Rayonlinie,  die  Anlegung  des  Rayonplanes  und  des
Rayonkatasters  (§8  8—12).

Esgb.:  Ges.,  betr.  die  Beschränkungen  des  Grundeigenthums  in  der  Umgebung  von
Festungen,  vom  21.  Dezbr.  1871  (R.G.  Bl.  1871,  S.  459  ff.).  —  Bekanntmachung,  betr.
die  Erweiterung  von  Jestungsanlagen  (Köln,  Koblenz,  Mainz,  Ulm,  Spandau,  Küstrin,  Posen,
Thorn,  Königsberg,  Swinemünde,  Friedrichsort,  Sonderburg,  Düppel,  an  der  auntern  Elbe,
an  der  unteren  Weser  und  Wilhelmshaven),  vom  1.  Febr.  1873  (R.G.Bl.  1873,  S.  39);  desgl.

(in  Bezug  auf  Ingolstadt)  Schanntmachung  vom  27.  März  1873  (Rl.  1873,  S.  58).  —
Thilo,  Kommentar  zum  G.,  S.  2  John.

Feuerbach,  Paul  Joh.  Anselm  v.,  14.  XI.  1775  zu  Hainichen  bei  Jena,
wurde  in  Jena  1799  Dr.,  1801  Prof.  d.  LR.,  1804  d.  Civ.=  u.  Krim.  R.  in
Landshut,  schied  wegen  Mißbelligkeiten,  namentlich  mit  Gönner,  aus,  wurde  1806
Mitgl.  d.  Justizmin.-Depart.,  1808  Geh.  atb,  1814  zweiter  Präf.  am  Appellgerichte
in  Bamberg,  1817  Präf.  in  Ansbach,  *  V.  1833  in  Frankfurt.  Das  StrafGB.
von  1813  ist  —  der  Hauptsache  nach  —  sein  Werk.

Schriften:  Ueber  die  einzig  möglichen  Beweisgründe  gegen  das  Dasein  u.  d.  Gültigkeit
d.  natürl.  R.,  Leipzi  95.  —  Krit.  d.  natürl.  R.,  Alt.  1796.  —  Antihobbes  oder  über  d.
Grenzen  d.  höchsten  Gurob  u.  d.  Zwangsrecht  der  Bür  ur  gegen  d.  Oberherrn,  Erf.  1798.—
Philos.-jur.  Unters.  über  d.  Verbr.  d.  ochverraths.  in  —  De  causis  mitigandi  ex
capite  impeditae  libertatis,  1799  (in  Martin's  Select.  1  Jen.  1822,  p.  480—5000.  —
Revis.  d.  Grdsätze.  u.  Erdbegr.  d.  pos.  peinl.  R.,  1799,  1800.  —  Ueber  d.  Strafe  als  Sicherungsmittel,
  1800.  —  Lehrb.  d.  gem.  in  Teutschland  gült.  peinl.  *1  1801;  14.  Aufl.  v.  Mittermaier,
  Gießen  1847.  —  Civ.  Vers.,  Gießen  1803.  —  Krit.  d  Kleinf  chrod'schen  Entw.  zu
e.  peinl.  G.  B.  für  die  kurpfalzbayer.  St.,  Gießen  1804.  —  Entw.  d.  Straf  GB.  für  Bayern,
1807,  1810.  —  Betracht.  über  d.  Geschwornengericht  (1812),  Landzh.  1813.  —  Betracht.  über
d.  Oeffentl.  u.  Mündl.  d.  Gerechtigkeitspflege,  Gießen  1821,  25.  —  Merkwürdi  6  Kriminalfälle
(2.  Aufl.  als:  Aktenmäßige  Darst.  merkw.  Pesbrechen,  Gießen  1828,  29;z  v.  Mittermaier,
1849).  —  Kaspar  Hauser,  Beispiel  eines  Verbrechens  am  Seelenleben  des  Menschen,  Ansb.
1832.  —  Kleine  Schriften  vermischten  Inhalts,  Nürnb.  1833.

Lit.;  Ludwig  Feuerbach,  A.  Ritter  v.  F.s  Leben  u.  Wirken,  Leipz.  1852.  —  Glaser,
Ges.  kl.  Schriften,  Wien  1868,  I.  21—61.  —  Bluntschli,  Staats  Wört.  B.,  III.  503—13.—
Berner,  Str.  Gsgb.  in  Deutschland,  Leipz.  1867,  80—92.  —  ypels,  Bibliotheque,  122.  —
Gerichtssaal,  1856,  I.  231,  241  (Abegg).  —  Augsb.  Allg.  Ztg.  1875,  Nr.  318  (Binding.  —
Deutsche  Rundschau  1877,  S.  465—487  (Geyer).  —  Krit.  V.J.  Schr.  XII.  255  (Geyer).  —
Marquardsen  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  VI.  731.  Teichmann.

Feuerkassengelder  —  hypothekarische  Eintragung.  Zur  Prüfung  der  Kreditwürdigkeit
  eines  mit  Baulichkeiten  besetzten  Grundstücks  kann  es  dienlich  erscheinen,
neben  dem  Erwerbspreise,  dem  Grundsteuer-Reinertrage  und  anderen  Werthmessern
die  Versicherungssumme  der  Gebäude  mit  Angabe  des  Datums  in  die  Hypotheken-,
Grund=  und  ähnlich  geführten  öffentlichen  Bücher  vermerken  zu  lassen.  Daraus  folgt
aber  noch  nicht,  daß  für  die  Gläubiger  im  Fall  eines  Brandes  die  Versicherungs-
        <pb n="824" />
        Feuerpolizei.  821

gelder  an  die  Stelle  der  Gebäude  treten,  oder  daß  sie  als  eine  Zubehörung  des
Grundstücks  anzusehen  seien,  oder  etwa  als  Früchte,  als  An=  oder  Bi  8  Sie
stellen  vielmehr  trotz  ihrer  regelmäßigen  Zweckbestimmung  als  Bauhülfsgelder  an  sich
nur  den  Gegenstand  eines  aus  dem  Versicherungsvertrage  hervorgehenden  Forderungsrechtes
  dar.  Nach  den  Bestimmungen  der  meisten  neueren  Feuersozietätsreglements
bietet  sich  den  Gläubigern  darin  ein  Sicherungemittel,  daß  sie  sich  die  F.  verpfänden
und  die  Verpfändung  in  das  Feuersozietäts-Kataster  eintragen  lassen.  Doch  ist  die
neueste  Gesetzgebung  in  Verallgemeinerung  provinzieller  Vorgänge  zur  Aufstellung
des  Grundsatzes  vorgegangen,  daß  für  das  eingetragene  Kapital  nebst  Zubehör,  insbesondere
  Zinsen  und  Kosten  der  Kündigung,  der  Klage  und  Beitreibung,  den
Gläubigern  auch  die,  dem  Eigenthümer  zufallenden  Versicherungsgelder  für  abgebrannte
oder  durch  Brand  beschädigte  Gebäude  haften  sollen,  wenn  diese  Gelder  nicht  statutenmäßig
  zur  Wiederherstellung  der  Gebäude  verwendet  werden  müssen,  oder  verwendet
worden  find,  sowie  die  F.  für  Früchte  und  bewegliches  Zubehör.  Die  Abtretung
und  Verpfändung  der  Ansprüche  auf  Versicherungsgelder  zum  Nachtheil  eingetragener
Gläubiger  ist  für  wirkungslos  erklärt.  —  In  Hannover  (1864)  und  Großh.  Hessen
ist  die  Zahlung  der  F.  von  der  Zustimmung  der  eingetragenen  Gläubiger  abhängig
gemacht  und  hier  im  Fall  der  Verweigerung  der  Einwilligung  ein  besonderes  Verfahren
  zur  Sicherstellung  der  Gläubiger,  im  Fall  der  Nichtbefriedigung  die  gerichtliche
  Veräußerung  der  Brandstätte  sammt  dem  Anspruch  „auf  die  Entschädigungssumme“
  näher  geordnet.  Dieser  Anspruch  erscheint  als  Annex  des  Grundstückswerthes;
das  pignus  nominis  als  Pertinenz  der  Grundstückshypothek.

Gsgb.  u.  Lit.:  Preuß.  LR.  I.  20  §&amp;amp;  443  nebst  Erg.  u.  Lit.  bei  v.  Rönne,  bes.  Plen.
Beschl.  d.  Preuß.  Ob.Trib.  v.  5.  Dez.  1853,  der  ein  R.  d.  Hyp.Gl.  auf  F.  verneinte;  wie  dies
für  das  G.R.  geschehen  v.  Madai  im  civ.  Arch.  Bd.  XXVI.  S.  201,  wogegen  Holzschuher
u.  A.  Jetzt  Preuß.  Ges.  über  d.  Eigenthums-Erwerb  an  Grundstücken  v.  5.  Mai  1872  §§  30,
31,  auf  Hannover  ausgedehnt,  wo  bisher  Ges.  v.  14.  Dez.  1864  §  18  (v.  Bar,  Hannov.
Hyp.R.,  S.  97).  Grundb.  Ordn.  dazu  §  10.  —  S.  auch  Malß,  Studien  über  Versicherungsrecht,
  Ztschr.  f.  d.  ges.  H.R.  Vill.  369  ff.  Schaper.

Feuerpolizei.  Die  große  Gefahr,  welche  dem  Menschen  und  seiner  Wirthschaft
  von  der  entfesselten  Gewalt  des  Feuers  droht,  macht  außer  den  Normen  gegen
die  absichtliche  und  fahrlässige  Brandstiftung  (s.  diesen  Art.)  noch  ein  umfängliches
System  von  Polizeivorschriften  zur  Verhütung  und  Bekämpfung  der  Feuersgefahr
erforderlich.  Die  Deutsche  Reichsgesetzgebung  berührt  das  Gebiet  der  F.  nur  gelegentlich,
insbesondere  in  dem  Abschnitte  des  Straf#  B.  von  den  Uebertretungen  und  im
Gewerberechte;  im  Uebrigen  gilt  Partikularrecht,  welches  jedoch  insbesondere  in
Preußen,  größtentheils  wieder  nur  provinzieller  und  lokaler  Natur  ist  (Preuß.  LR.
II.  20,  1569  ff.)  und  zum  Theil  noch  dem  vorigen  Jahrhundert  entstammt.  Als
Typen  zeitgemäßer  F.-Vorschriften  sind  zu  nennen  die  königl.  Württembergische  Verordnung,
  betreffend  die  F.,  vom  21.  Dezbr.  1876  (Reg.  Bl.  S.  513),  sowie  die  revidirte
F.=  und  Löschordnung  für  das  platte  Land  der  Provinz  Brandenburg  vom  31.
Oktbr.  1878,  in  Kraft  seit  1.  April  1879  (Grosser's  Verwalt.  Ges.  Bl.,  S.  73).
Auch  außerhalb  des  Deutschen  Reiches  ist  die  F.  im  Wesentlichen  Gegenstand  örtlicher
  Regulirung  (police  municipale,  vgl.  Oesterr.  StrafG  B.  §  435  ff.,  für  London
7  u.  8  Vict.  c.  84).  Als  leitende  Grundsätze  sind  folgende  Normen  zu  bezeichnen:

1.  Vorbeugung.  Jedermann  hat  die  Pflicht,  mit  Feuer  und  Licht  sorgfältig
umzugehen  und  bei  der  Aufbewahrung  feuergefährlicher  Gegenstände,  sowie  bei  dem
Verkehr  mit  solchen  die  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  erforderliche  Sorgfalt  anzuwenden;
  Familienhäupter,  Dienstherrschaften,  Arbeitgeber  sind  gehalten,  ihre
Familienglieder,  Hausgenossen,  Dienstleute  und  Arbeiter  zur  Beobachtung  der  fraglichen
  Sorgfalt  anzuhalten,  Kindern,  Geisteskranken  und  Betrunkenen  leicht  entzündliche
  Stoffe  nicht  anzuvertrauen.  Die  präventiven  F.normen  beziehen  sich  hiernach
sowol  auf  die  ständigen,  zur  Heizung  von  Wohn=  und  Wirthschaftsräumen  zur
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        822  Feuerpolizei.

Speisebereitung  und  zu  anderen  Haus=  und  landwirthschaftlichen  Zwecken,  zum  Betriebe
  von  kleinen  und  großen  Gewerbsanlagen  dienenden  Feuer,  als  auf  die  transportabeln
  Feuerherde  (Gluth=  und  Räucherpfannen,  Kohlenbecken  u.  dergl.),  sowie
auf  die  Gebahrung  mit  dem  nicht  zur  Wärmeerzeugung  bestimmten,  sondern  nur
der  Leuchtkraft  halber  hervorgerufenen  Lichte.

A.  In  den  Gebäuden  darf  Feuer  regelmäßig  blos  in  vorschriftsmäßigen  Feuerstätten
  angezündet  werden.  Dieselben  sind  stets  in  baulichem  und  brandsicherem  Zustande
  zu  erhalten,  auch  müssen  ihre  Schornsteine  rechtzeitig  gereinigt  werden  (Straf  G.
§  368,  4).  Ohne  polizeiliche  Erlaubniß  darf  eine  neue  Feuerstätte  nicht  errichtet,  eine
bereits  vorhandene  nicht  an  einen  anderen  Ort  verlegt  werden  (gilt  auch  für  Hamburg,
woselbst  übrigens  das  Bauanzeigesystem  besteht,  Senatsbek.  vom  22.  Mai  1871)
zufolge  §  368,  3  des  RStrafSB.  Im  Uebrigen  bestimmen  sich  die  Erfordernisse
einer  vorschriftmäßigen  Feuerstätte  nach  den  Baupolizeiordnungen  partikularrechtlich
verschieden  (s.  den  Art.  Baupolizei).  Für  die  Schornsteinfeger  können  landesgesetzlich
Kehrbezirke  eingeführt  werden.  Doch  ist,  wo  solche  bestehen  oder  eingerichtet  werden,
die  höhere  Verwaltungsbehörde,  soweit  nicht  Privatrechte  entgegenstehen,  befugt,  die
Kehrbezirke  aufzuheben  oder  zu  verändern,  ohne  daß  deshalb  den  Bezirksschornsteinjegern
  ein  Widerspruchsrecht  oder  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  zusteht;  über
Stellvertreter  und  Taxen  der  Bezirksschornsteinfeger  trifft  die  Verwaltungsbehörde
Bestimmung  (RGew.  O.  88  39,  47,  77).  Besondere  Vorschriften  erheischen  diejenigen
Feuerungsanlagen,  welche  zu  gewerblichen  und  verwandten  Zwecken  dienen,  wegen
ihrer  größeren  Ausdehnung  und  der  Nothwendigkeit,  höhere  Wärmegrade  zu  erzeugen,
als  in  gewöhnlichen  Hauswirthschaften  erforderlich  sind.  Aus  diesem  Gesichtspunkte
find  eine  Anzahl  Fabrikanlagen  der  Reichsgewerbeordnung  §§  16  ff.  unterstellt  (s.
den  Art.  Gefährliche  Anlagen);  Gewerbetreibende,  welche  in  Feuer  arbeiten,
werden  nach  Straf  GB.  §  369,  3  bestraft,  wenn  sie  die  Vorschriften  nicht  befolgen,
welche  von  der  Polizeibehörde  wegen  Anlegung  und  Verwahrung  ihrer  Feuerstätten,
sowie  wegen  der  Art  und  der  Zeit,  sich  des  Feuers  zu  bedienen,  erlassen  sind  (z.  B.
Brandenburg  §  13).  —  Aber  auch  außerhalb  der  Gebäude  dürfen  ständige  Feuer  nicht
an  gefährlichen  Stellen  in  Wäldern  und  Haiden  (Moorbrennen:  Hannov.  Polizeistrafgesetz
  §§  153  ff.,  Braunschw.  §  16,  6)  oder  in  gefährlicher  Nähe  von  Gebäuden
oder  feuerfangenden  Sachen  angezündet  werden  (Straf  GB.  §  368,  6).  Bezüglich  der
Aufstellung  von  Lokomobilen  sind  partikularrechtlich  Sicherheitsvorschriften  gegeben
(Bayer.  allerh.  Verordn.  vom  14.  März  1874  §  12;  Württemb.  Min.-Verf.  vom
14.  Dezbr.  1871  §  15;  königl.  Sächs.  Verordn.  vom  6.  Juli  1871  §  33;  Braunschw.
Verordn.  vom  11.  Juni  1873).

B.  Licht  und  bewegliches  Feuer  (s.  oben)  darf  nicht  in  unverwahrtem  Zustande
leicht  entzündlichen  Objekten  (Scheunen,  Ställen,  Böden,  Feimen,  Heuschobern  u.  s.  w.)
genähert  werden  (Straf  GGB.  §  368,  5).  Dies  gilt  auch  von  brennenden  Cigarren,
offenen  Tabakspfeifen,  Verwendung  von  Reibfeuerzeugen  (speziell  Bayer.  Verordn.  vom
27.  Juni  1862,  §  13  und  Württemb.  Verf.  vom  15.  Juni  1877),  Streichzündhölzern,
Zündkerzen.  Als  verwahrt  ist  Licht  überhaupt  nur  anzusehen,  wenn  sich  dasselbe  in
einer  Laterne  mit  ganzen  Scheiben  befindet  (F.-Ordn.  für  Waldeck  und  Pyrmont  vom
15.  März  1875,  Reg.-Bl.  S.  33  §  2).  Holzspäne  u.  dergl.  starken  Aschenabfall  ergebende
  Leuchtmaterialien  dürfen  regelmäßig  gar  nicht  verwendet  werden  (Bayern  v.
1862  §  11,  Württemberg  §  6);  andererseits  sind  Polizeiverordnungen,  welche  über  §
368,  6  hinausgehen  (z.  B.  das  Tabakrauchen  in  Ställen  überhaupt,  also  auch  aus
geschlossenen  Pfeifen  verbieten),  insoweit  ungültig  (Erk.  des  vorm.  Preuß.  Ob.Trib.
Entw.  vom  27.  Septbr.  1877).  Fackeln,  Brandlichter,  Pechkränze  u.  dergl.  dürfen  nur
mit  besonderer  polizeilicher  Bewilligung  gebraucht  werden.  Wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß
  an  bewohnten  oder  von  Menschen  besuchten  Orten  (scharf  oder  nicht)  oder  in  gefährlicher
  Nähe  von  Gebäuden  oder  feuerfangenden  Sachen  mit  Feuergewehr  oder  anderem
Schießwerkzeuge  schießt  (sprengt)  oder  Feuerwerk  abbrennt,  ist  strafbar  nach  Straf  GB.
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        Feuerpolizei.  823

§  367,  8  und  §  368,  7.  —  Das  neuere  Verwaltungsrecht  fü  i
Normen,  durch  welche  verhütet  werden  soll,  daß  Feuer  aeerch  mirpethileene
Menschen  und  Objekten  ihres  Vermögens  nahe  komme,  welche  sich  also  auf  die  Gebahrung
  mit  Feuer  und  Licht  im  Hinblick  auf  die  Gefährdung  anderer  Objekte
beziehen,  eine  Reihe  weiterer  Vorschriften  hinzu,  welche  darauf  abzielen,  die  der  Fruersgefahr
  zugänglichen  Objekte  des  menschlichen  Vermögens  thunlichst  von  der  Feuersgefahr
fern  zu  halten,  also  die  Gebahrung  mit  diesen  Objekten  in  Hinblick  auf  die
Gefährdung  durch  Feuer  und  Licht  zu  regeln.  In  dieser  Beziehung  ist  nun  zu  unterscheiden,
  ob  den  betreffenden  Vermögensobjekten  eine  feuersichere  Herstellung  gegeben
werden  kann,  durch  welche  die  Feuersgefahr,  wenn  auch  nicht  gänzlich  ausgeschlossen
so  doch  wesentlich  vermindert  wird,  oder  ob  dies  nicht  thunlich  ist.  Das  Erstere  ist
der  Fall,  insbesondere  rücksichtlich  der  Bauten,  welche  für  menschliche  Wohnungs=  und
Wirthschaftszwecke  dienen.  Hier  gipfeln  die  in  Rede  stehenden  Vorschriften  in  dem
Bestreben,  eine  feuersichere  (massive)  Herstellung  der  Baue  mindestens  in  i  «  -
bestandtheilen  (Umfass  ä  iel  zu  wien  Hant
andtheilen  (  mfassungen,  Treppen,  Dächer)  zu  erzielen;  dienen  die  Baulichkeiten
Zwecken,  durch  welche  die  Feuersgefahr  besonders  erhöht  wird,  z.  B.  als  Fabrikationsanlagen
  mit  starkem  Feuerbetriebe  oder  als  Niederlagen  für  leicht  entzündliche
Gegenstände  (Brenn-  und  Leucht-,  Schieß=  und  Spreng-Materialien,  Cerealien),  so
machen  sich  besondere  Sicherheitsvorschriften  erforderlich.  Das  Nähere  gehört  in  das
Gebiet  des  Baupolizeirechts  (s.  d.  Art.  Baupolizei  und  meine  Abhandlung
in  Hirth's  Annalen  1879,  S.  811,  844  ff.  871  eff.).  Anderen  Charakters
sind  nothwendiger  Weise  diejenigen  Vorschriften,  welche  die  Gebahrung  mit  ihrer
Natur  nach  feuergefährlichen,  weil  leicht  entzündlichen  oder  schwer  zu  löschenden
Stoffen,  also  namentlich  ihre  Verwendung  im  Gewerbebetriebe,  ihre  Lagerung,  ihren
Transport  und  Verkauf  im  Auge  haben.  Derartige  Sicherheitsvorschriften  erscheinen
besonders  nothwendig,  wenn  die  betreffenden  Stoffe  nicht  blos  einfach  entzündlich
sondern  zugleich  zur  Explosion  geneigt  sind.  Nach  §  367,  4—6  Straf  G.  verfällt
  in  Strafe,  wer  ohne  die  vorgeschriebene  Erlaubniß  Schießpulver  oder  andere
explodirende  Stoffe  oder  Feuerwerke  zubereitet,  wer  bei  der  Aufbewahrung  oder  bei
der  Beförderung  von  Schießpulver  oder  Feuerwerken  oder  bei  der  Aufbewahrung,
Beförderung,  Verausgabung  oder  Verwendung  von  Sprengstoffen  oder  anderen
explodirenden  Stoffen,  oder  bei  Ausübung  der  Befugniß  zur  Zubereitung  oder  Feilhaltung
  dieser  Gegenstände  die  deshalb  ergangenen  Vorschriften  nicht  befolgt  und
wer  Waaren,  Materialien  oder  andere  Vorräthe,  welche  sich  leicht  von  selbst  entzünden
oder  leicht  Feuer  fangen,  an  Orten  oder  in  Behältnissen  aufbewahrt,  wo  ihre
Entzündung  gefährlich  werden  kann,  oder  wer  Stoffe,  die  nicht  ohne  Gefahr  einer
Entzündung  bei  einander  liegen  können,  ohne  Absonderung  aufbewahrt.  Rücksichtlich
des  Verkehrs  mit  Sprengmitteln  ist  in  neuester  Zeit  im  Bundesrathe  die  Aufstellung
  gleichförmiger,  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  einzuführender  Vorschriften
vereinbart  worden  (s.  königl.  Sächs.  Verordn.  vom  3.  Novbr.  1879,  Gesetz=  u.  Verordn.=Bl.
  S.  393,  betrifft  Transport,  Handel,  Lagerung  explosiver  Stoffe,  das  ist  insbesondere
Schieß=  und  Sprengpulver,  Nitroglycerin,  Dynamit,  Schießbaumwolle,  Feuerwerkekörper,
  Zündungen,  dagegen  nicht  Zündhütchen,  Zündspiegel,  Metallpatronen).  Feuergefährliche
  Gegenstände  dürfen  nicht  in  den  Eisenbahnpersonenwagen  mitgenommen
werden  (Bahnpolizeireglem.  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  4.  Jan.  1875
§  62),  auch  sind  sie  vom  Hausirhandel  ausgeschlossen  (RGew.O.  5  56,  4).  Schießpulverfabriken,
  Anlagen  zur  Feuerwerkerei  und  zur  Bereitung  von  Zündstoffen  aller
Art,  Gasanstalten,  Anstalten  zur  Destillation  von  Erdöl  u.  s.  w.  unterliegen  dem
gewerbepolizeilichen  Genehmigungsverfahren  (s.  ov.;  Rew.  O.  §  16,  Oesterr.  Gew.  O.
§  33,  Franz.  Dekret  vom  15.  Oktbr.  1810).  Im  Uebrigen  greift  partikulare  und  lokalrechtliche
  Regulirung  Platz  (Vorschriften  für  Gewerbebetriebe  der  Schmiede,  Böttcher
und  andere  Metall=  und  Holzarbeiten  —  f.  o.,  sowie  Bayer.  Verordn.  vom
24.  Febr.  1871  und  19.  Mai  1874,  Bremisches  Gesetz  vom  3.  Mai  1872
        <pb n="827" />
        824  Feuerversicherung.

§  28  —,  wegen  des  Holztrocknens,  Hanfdörrens,  Flachsröstens,  Fettauslassens,  Oelsiedens
  u.  s.  w.).

II.  Bekämpfung.  Behufs  wirksamerer  Bekämpfung  entstandener  Schadenfeuer
  sprechen  die  F.-Ordnungen  die  Verpflichtung  theils  der  Einzelnen,  theils  der
Gemeinden  und  zu  diesem  Zwecke  bestehenden  Verbände  (Feuerlöschverbände)  aus,
die  erforderlichen  Löschapparate  und  Rettungseinrichtungen  (Eimer,  Leitern,  Laternen,
Wasserfässer,  Spritzen,  Feuerhaken)  in  tüchtigem  Zustande  bereit  zu  halten  und  beim
Ausbruche  eines  Feuers  in  Thätigkeit  zu  setzen  (Feuerwehrdienst  der  Gemeindeeinwohner).
  Wer  Feuer  bemerkt,  hat  dasselbe  sogleich  zu  melden.  Im  Einzelnen
partikularrechtliche  Regulirung  zum  Theil  mit  Heranziehung  der  Feuerversicherungsgesellschaften
  zu  Feuerkassenbeiträgen;  meist  auch  das  Institut  der  periodischen  Feuerbeschau
  (Feuervisitation)  durch  die  Ortspolizei.  Wer  die  vorgeschriebenen  Feuerlöschgeräthschaften
  überhaupt  nicht  oder  nicht  in  brauchbarem  Zustande  hält  oder
andere  feuerpolizeiliche  Anordnungen  nicht  befolgt,  ist  strafbar  nach  §  368,  8  des
Straf#SB.  —  Das  JFrecht  Deutschlands  ist  ohne  Zweifel  einer  weiteren  einheitlichen
  Regelung  fähig  und  bedürftig.  Leuthold.

Feuerversicherung  (Th.  I.  S.  541—542).  Der  Versicherungsvertrag,  inhaltlich
  dessen  sich  Jemand  gegen  Entgelt  den  Ersatz  des  Schadens,  welcher  durch
Feuer  verursacht  werden  kann,  für  den  Fall  des  wirklichen  Eintritts  dieses  Schadens
von  einem  Anderen  versprechen  läßt,  unterliegt  im  Wesentlichen  denselben  rechtlichen
Prinzipien  wie  die  Versicherungsverträge  überhaupt.  Hierüber  s.  unten  d.  Art.  Versicherungsvertrag.
  (Vgl.  auch  ferner  die  Art.  Polize,  Prämie,  Rückversicherung,
  Seeversicherung,  Versicherungswesen,  polizeiliches,
sowie  die  Art.  Feuerkassengelder  und  Feuerpolizei).

Die  für  die  F.  maßgebenden  Rechtsregeln  haben  jedoch  größtentheils  eine  im
Detail  mehr  entwickelte  Gestalt  gewonnen,  als  die  das  Versicherungswesen  auf  anderen
Gebieten  normirenden,  und  dieser  Umstand  hat,  abgesehen  von  volkswirthschaftlichen
Einflüssen,  seinen  Grund  darin,  daß  die  Assekuranz  gegen  Feuersgefahr  zu  den
ältesten  Zweigen  des  Versicherungswesens  gehört  (wenngleich  sie  das  Alter  der  Seeversicherungen
  so  wenig  wie  die  Durchbildung  des  Seeversicherungsrechts  erreicht),
hauptsächlich  aber  darin,  daß  die  F.  vielfach  das  staatspolizeiliche  Gebiet  berührt
und  daher  im  Interesse  des  Gemeinwesens  an  Schranken  und  Voraussetzungen  gebunden
ist,  die  auf  anderen  Versicherungsgebieten  fehlen.  Hierin  herrscht  jedoch  noch  große
Rechtsverschiedenheit;  zwar  stellt  die  Deutsche  RVerf.  das  Versicherungswesen  unter
die  Aufsicht  und  Gesetzgebung  des  Reiches  (Art.  4  Ziff.  1),  auch  sind  zahlreiche
Anträge  und  Vorschläge  auf  Erlaß  eines  Deutschen  Versicherungsgesetzes  gerichtet
(ogl.  Bodenheimer  a.  a.  O.  S.  73  ff.,  gemeinnütz.  Wochenschr.  a.  a.  O.)  und
im  Reichsamt  des  Innern,  wie  man  vernimmt,  werthvolle  Vorarbeiten  hierzu  vorhanden,
  das  werthvollste  Material  wol  in  den  beiden  Jacobi'schen  Gesetzentwürfen,
hervorgegangen  aus  Preußischen  Kommissionsberathungen  1869;  zur  Zeit  aber  ist
das  für  F.  geltende  Recht  noch  sehr  vielgestaltig,  auch  innerhalb  Preußen  selbst.

F.  ist  Versicherung  gegen  den  Schaden,  welcher  durch  Feuer  verursacht  wird,
vorausgesetzt,  daß  dieser  Schaden  an  Sachen  (F.  ist  Sachenversicherung)  und  nicht
an  Personen  eingetreten  ist  (letzterenfalls  würde  die  Versicherung  unter  Unfall=  oder
Lebensversicherung  fallen)  und  ferner  vorausgesetzt,  daß  der  Brandschaden  nicht  auf
einem  zum  Erwerb  durch  Seefahrt  bestimmten  Schiffe  während  einer  bestimmten
Fahrt  desselben  zustieß,  ein  Fall,  der  der  Seeversicherung  (HG#B.  Art.  782,  824;
s.  auch  den  Art.  Seeversicherung)  anheim  fiele.

Die  F.  wird  entweder  gegen  Prämie  übernommen  oder  auf  Gegenfeitigkeit
betrieben;  s.  hierüber  d.  Art.  Versicherungsvertrag,  ferner  Goldschmidt,  H.  R.,
§  49,  I  Laband  in  Goldschmidt's  Zeitschr.  für  das  ges.  H.N.,  Bd.  24  S.  66  ff.;
Anschütz  und  Völderndorff,  Komm.  zum  HGB.  III.  S.  22  ff.)  Wird  die
F.  gegen  Prämie  übernommen,  so  ist  dieser  Vertrag  für  den  Uebernehmer  (d.  i.  den
        <pb n="828" />
        Feuerversicherung.  825

Empfänger  der  Prämie)  ein  objektives  (ab  äf
die  Veriicherung  eine  #en  he  ne  des  (bfolute  Handelsgeschäft  felbst  dann,  wenn
#  g  genschaften  gegen  Feuersgefahr  ist  (HGB.
Art.  271,  Ziff.  3;  Art.  275);  denn  der  Gegenstand  des  Vertrages  ist  wie  bei
allen  Versicherungen  die  Sicherung  eines  bestimmten  Interesses  gegen  mögliche
Schädigung,  eine  Sicherung,  welche  der  eine  Kontrahent  gegen  Prämie  erhältk  de
andere  giebt;  Gegenstand  der  Immobiliar-F.  ist  nicht  die  Liegenschaft  selbst  sond  Pr
das  Interesse  am  Nichteintritt  ihres  Verbrennens  u.  dergl.  (val.  hierüber  —n  d.
ROHG.  Bd.  V.  S.  9).  Die  Gesellschaften,  welche  F.  gegen  Prämie  gewerbemäßig
betreiben,  "  sind  daher  als  Kaufleute  anzusehen  und  ihre  Versicherungsverträge  an  die
etwa  partikularrechtlich  vorgeschriebenen  Formalien  nach  Handelerecht  nicht  gebunden
4  Die  Ge  fahr,  welche  bei  der  F.  vom  Versicherungsnehmer  auf  den  Versicherer
übertragen  wird,  ist  nicht  nothwendig  die  Feuersgefahr  allein;  die  Versicherungsverträge
  dehnen  die  Haftung  der  Versicherer  häufig  weiter  aus  auf  solche  Schäben
insbesondere,  welche  nur  mittelbar  dem  Feuer  entspringen;  fehlt  es  an  befonderen
Fortsetzungen,  so  ist  allerdings  nur  die  eigentliche  Feuersgefahr  (Verbrennen,  Anbrennen,
  Verkohlen,  Verrußen,  Einstürzen  u.  dergl.),  nicht  aber  die  Gefahr  daß  aus
dem  Löschen,  Niederreißen,  Retten  u.  dergl.  Schäden  entstehen,  als  die  im  F.  -Vertrage
übertragene  bzw.  übernommene  Gefahr  anzusehen.  "  «
Der  Unfall,  d.  i.  die  Verwirklichung  der  in  der  Gefahr  drohenden  Schädigung
an  einem  bestimmten  Objekte  (oder  wie  man  zu  sagen  pflegt,  an  der  versicherten
Sache),  besteht  entweder  in  völligem  Untergang  (totaler  Entwerthung)  oder  in  theilweiser
  Beschädigung  (partielle  Entwerthung,  Verminderung)  der  Sache;  das  versicherte
  Interesse  geht  demnach  bei  der  F.  dahin,  daß  sich  der  Unfall  weder  ganz
noch  theilweise  (direkt  oder,  je  nach  Vertrag,  indirekt)  aus  der  Feuersgefahr  entwickle;
die  Versicherungssumme  ist  daher  letzterenfalls  zu  entsprechendem  Theile  zu  bezahlen,
insoweit  die  Sache  versichert  ist.  "
Die  Ansprüche  aus  dem  F.-Vertrage  sind  obligatorischer  Natur;  Recht  und
Pflicht  des  Versicherungsnehmers  sind,  soweit  nicht  die  Zulässigkeit  des  F.  überhaupt
in  Frage  kommt,  an  Besitz  oder  Eigenthum  der  versicherten  Sache  nicht  gebunden;
jedoch  ist  bei  Veränderung  in  den  Eigenthumsverhältnissen  von  Gebäuden,  welche
gegen  Feuer  versichert  sind,  nach  partikularen  Rechten,  soweit  nichts  Anderes  vereinbart
ist,  anzunehmen,  daß  der  neue  Erwerber  stillschweigend  in  den  laufenden  F.-Vertrag
eintritt  und  vom  Versicherer  als  Versicherungsnehmer  anerkannt  wird.  Vgl.  Kowalzig
  a.  u.  a.  O.  S.  100  ff.;  Preuß.  Grundbuchgesetz  vom  5.  Mai  1872  930;
Entsch.  d.  RO„-G.  Bd.  V.  S.  1,  Bd.  XIV.  S.  414,  Bd.  XXIII.  S.  92).  Die
Pflicht  der  Prämienzahlung  wird  im  Zweifel  als  Holschuld  aufgefaßt,  s.  Entsch.  des
ROHG.  Bd.  IX.  S.  375,  386;  Kowalzig  a.  u.  a.  O.  S.  115.  Die  Pflicht  zur
Auszahlung  der  Versicherungssumme  tritt  erst  nach  völliger  Klarstellung  des  eingetretenen
  Schadens  ein,  daher  Verzugszinsen  erst  von  da  an  zu  entrichten  sind,
s.  Entsch.  d.  ROHG.  Bd.  I.  S.  119,  Band  III.  S.  353,  Bd.  VI.  S.  414,  Bd.  X.
S.  383;  Kowalzig  a.  u.  a.  O.  S.  139.  (In  Bezug  auf  Immobiliar-F.  f.  unten.)
Der  Grund  der  Verwirklichung  der  Gefahr  (d.  i.  der  Entstehung  des  Unfalls
aus  der  Gefahr)  ist  für  die  Verpflichtung  des  Versicherers,  sofern  nicht  ein  Anderes
vereinbart  ist,  noch  auch  den  Versicherungsnehmer  oder  Versicherten  ein  Verschulden
trifft,  gleichgültig  (darüber,  ob  eine  nur  leichte  Verschuldung  des  Versicherungsnehmers
oder  Versicherten  den  Versicherer  von  der  Haftung  für  Schadenersatz  befreit,  f.
Seuffert's  Arch.  Bd.  XXI.  Nr.  76,  Beseler  a.  u.  a.  O.  8  111,  Anm.  14).  Daher
verpflichtet  die  F.  den  Versicherer  zum  Ersatz  des  durch  Brand  (oder  dessen  Folgen,
s.  oben)  hervorgerufenen  Schadens,  gleichviel  ob  der  Brand  durch  Elektrizität  (Blitz,
Wasserhose,  s.  Befeler  a.  u.  a.  O.  Anm.  13),  oder  durch  Vermittlung  eines  anderen
Ereignisses  entstand  und  gleichviel  ob  dieses  Ereigniß  Zufall  oder  berechnete  menschliche
  Handlung,  wie  Brandstiftung  durch  Fremde,  ferner  Kriegsaktion,  Insurrektion
oder  dergl.,  war  (Gasexplosion,  s.  Preuß.  Ministerialentsch.  im  „Berliner  Aktionär“"
        <pb n="829" />
        826  Feuerversicherung.

1878  Nr.  553  und  in  Mittheil.  der  öffentl.  F.-Anst.  1878  S.  134).  Nur  muß
bemerkt  werden,  daß  hieran  sowol  der  Vertrag  als  auch  die  Gesetzgebung  mancherlei
ändern  können  und  in  der  That  ändern,  z.  B.  bestimmen,  daß,  wenn  der  Brandschaden
  seiner  eigenartigen  Entstehung  wegen  von  Anderen  (z.  B.  Kriegsentschädigungskassen)
  ersetzt  wird,  die  dem  Versicherer  obliegende  Entschädigungspflicht  entsprechend
wegfällt;  s.  z.  B.  Bayer.  Gesetz  vom  3.  April  1875  §  37:  „Entsteht  in  Kriegszeiten
  ein  Brand  in  Folge  strategischer  Anordnungen  oder  militärischer  Operationen,
so  gilt  die  Versicherung  nur  für  den  dritten  Theil  derjenigen  Ersatzsumme  welche
der  Beschädigte  im  Falle  eines  gewöhnlichen  Brandes  erhalten  haben  würde.  Wird
dem  Beschädigten  der  erlittene  Schaden  aus  anderen  Kassen  entweder  vollständig
oder  mit  mehr  als  zwei  Drittheilen  ersetzt,  so  hat  dersfelbe  ersteren  Falles  die  aus
der  Anstalt  empfangene  Entschädigungssumme  ganz,  letzteren  Falles  nur  so  viel
zurückzubezahlen,  als  der  empfangene  Betrag  die  Gesammtsumme  übersteigt“.  Die
Thatsache,  daß  ein  Versicherter  Aussicht  hat,  von  anderer  Seite  für  den  erlittenen
Brandschaden  entschädigt  zu  werden,  oder  gar  Anspruch  auf  eine  Entschädigung  gegen
Andere  erheben  kann,  befreit  den  Versicherer  von  seiner  Entschädigungspflicht  nicht;
dort  entspricht  es  dem  Prinzip  aller  Versicherungsverträge,  dem  Versicherer  im  ersteren
Falle,  wenn  der  Versicherte  wirklich  von  anderer  Seite  entschädigt  wurde  (gemeinrechtlich)
  die  Rückforderung  des  Gezahlten  (als  condictio),  im  letzteren  Falle  einen
Anspruch  auf  Klagenzession  zuzugestehen;  denn  über  den  wirklich  erlittenen  Schaden
hinaus  gewährt  kein  Versicherungsvertrag  Entschädigung.

Die  Sache,  an  deren  Nichtbeschädigung  der  Versicherte  das  versicherte  Interesse
hat,  ist  entweder  eine  bewegliche  oder  eine  unbewegliche;  hiernach  werden  Mobiliar-F.
und  Immobiliar=  F.  unterschieden.

Die  Immobiliar-F.  wird  entweder  durch  staatliche  Versicherungsanstalten
oder  doch  wenigstens  unter  Mitwirkung  staatlicher  Behörden  (z.  B.  unter  nothwendiger
  polizeilicher  Genehmigung  der  Polize)  betrieben;  die  hierfür  maßgebenden
Partikulargesetze  statuiren  theils  einen  weitgehenden  Versicherungszwang,  theils  ein
Versicherungsmonopol  einer  staatlichen  oder  unter  Staatsmitwirkung  geleiteten  Anstalt,
  theils  beides  zugleich.  Das  königl.  Sächs.  Gesetz  vom  25.  Aug.  1876  z.  B.
unterscheidet  zwischen  unbedingt  beitrittspflichtigen,  blos  beitrittsfähigen  und  nichtbeitrittsfähigen
  Immobilien;  das  Bayer.  Gesetz  vom  3.  April  1875  erklärt  die  Theilnahme
  an  der  (rechtsrhein.)  Brandversicherungsanstalt  im  Allgemeinen  als  freigegeben,
jedoch  mit  der  Maßnahme,  daß  jede  F.  von  Gebäuden  bei  anderen  F.-Anstalten
unter  dem  Nachtheile  der  Vertragsnichtigkeit  verboten  sei  und  daß  gewisse  Kategorien
von  Gebäuden  versichert  werden  müssen,  nämlich  die  Staats-,  Gemeinde-,  Kirchen-,
Schul-,  Stiftungs-,  Pfarr-,  Benefizial=  und  Kuratgebäude,  die  Gebäude  der  unter
Vormundschaft  stehenden  Personen,  die  im  Miteigenthum  oder  verbundenen  Eigenthum
  befindlichen,  sowie  die  mit  Hypotheken  belasteten  Gebäude,  letztere  sofern  ein
Hypothekengläubiger  die  Versicherung  gerichtlich  beantragt.  In  Preußen  sind  nunmehr
  diejenigen  Bestimmungen  des  Reglements  der  öffentlichen  Feuersozietäten  aufgehoben,
  durch  welche  den  bei  diesen  Sozietäten  nicht  versicherten  Personen  Beiträge
zu  den  Kosten  der  öffentlichen  Sozietäten  oder  Beschränkungen  in  Bezug  auf  die
Höhe  der  Versicherungssumme  auferlegt  werden  oder  welche  die  Einrichtung,  die
Befugnisse  und  den  Geschäftsverkehr  anderer  Versicherungsgesellschaften  betreffen,  unbeschadet
  des  in  einzelnen  Bezirken  bestehenden  Gebäudeversicherungszwanges  (Preuß.
Gesetz  vom  31.  März  1877,  die  maßgebenden  in  den  einzelnen  Provinzen  geltenden
Normen  weichen  von  einander  ab  (s.  unten).

Die  Auszahlung  der  Versicherungssumme  bei  Immobilien.-F.  ist  häufig  von
der  Bedingung  abhängig  gemacht,  daß  das  abgebrannte  Gebäude  auf  der  alten
Stelle  (polizeilich  gestattete  Ausnahmen  vorbehalten)  bauordnungsmäßig  wieder  aufgebaut
  und  die  Entschädigungssumme  lediglich  zu  diesem  Zwecke  verwendet  werde,
und  erfolgt  zur  Erreichung  der  Erfüllung  jener  Bedingung  nicht  selten  in  Raten,
        <pb n="830" />
        Feuerversicherung.  827

deren  Fälligkeit  mit  dem  Fortschrei  ·
ussthypsihskssisspsFtschFWhchSchssskhxsss
ieser  Summe  f.  unter:  Feuerkassengelder;  ebenda  di  altiß  der  Elänbiger
K.  ferner  Bayer.  Gesetz  Art.  46  (hierzu  Hauck  a  v  .  Quellen  des  Preuß.
Eugl.  gadhte  &amp;amp;  113,  17.  144.  145  u  u-  !  7  Snidoss  #
S.  58,  f.)  Die  bffentlichen,  der  Versi  i8  a.  u.  a.  O.
Anstalten  haben  im  #elentehen,  ur  Amahm  rrider  Versicherung  verpflichteten  F.
keemach  he,  ooer  Verfassung  zu  entrichtenden  fbgaben  *  r—Wi“  k1  dem
re  vor  öff  kursverf  em
1877,  Sie  ““  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  (s.  KO.  vom  10.  Febr.
Die  Mobiliar-F.,  auf  deren  Gebi  4

staatliche  Aufsicht  Schranken  sieht  leicht  nrr  l  zar  wie  nicht
½  *  *5rsl“v  lnereg.  gone  staatlicher  Ueberwachung  4(  insofen

die  andere  Versicherungsunternehmen  durch  die  Gewerb  i
freigegeben  (vgl.  Art  6  der  Gewe  i  f  werbeordnung  nicht
Agenturbetrieb  sowol  für  nderdens  nit  —  3  2560  Ziff.  9)  und  der
gueee.  #  gee  25.  sondern  insbesondere  durch  das'  Verdos  rrlchi
nd  der  Doppe  versicherungen  (z.  B.  Bayer.  Polizei-Straf  %
§  100:  „Ueberversicherungen  von  Mobilien,  welche  durch  !  blizei-Stras  B.  von  1871,
angabe  in  der  Art  herbeigeführt  werden,  daß  di  uch  gisri  037
Gesammtsumme  den  wahren  Werth  der  Veriicherm  6  srrie  lben  Vertrage  verüchertr
vierten  Theil  übersteigt,  werden  an  den  Mobtllarbef  zosenseanse  randenene  Rn  den
Schätzern  und  Agenten  an  Geld  bis  zu  175  Tin  den  seowe  Sin  ve  behheiligten
liegen  Doppelversicherungen,  mittels  deren  der  bei  6l  uts  Glicher  Stft  unterbereits
  versicherte  Werth  einzelner  oder  mehrerer  ceiner  Erselhshat  oder  Anstal
Gesellschaft  oder  Anstalt  versichert  rarha  zuneruen  aus  die  #en-  raich  andennn
hierüber  vgl.  d.  Art.  Rückversicherung,  ferner  Entsch.  des  R9  Win
S.  163  und  Preuß.  LR.  II.  8  §  2016  ff.  ch.  ROsG.  Bo.  V.

ie  Anmeldung  zur  F.  (der  Versicherungsa  i  Sorgf
zu  geschehen  (vgl.  Entsch.  des  —  ngeant0  het  ird  bilendaen  28
350  u.  A.),  jede  wesentliche  Aenderung  der  Sachlage  ist  anzuzeigen  sofern  die

Bedingungen  (Voraussetzungen)  des  Versicherungsvertrags  dadurch  geendet  insbesond
die  Gefahr  erhöht  wird  (was  wesentlich  hierbei  ist,  s.  Kowalzi  a.  u  "5  .
S.  110—111,  117  ff;  Entsch,  des  ROH.  Bo.  I.  S.  156  (Untehnn  ung  des
versicherten  Mobiliars  in  verschiedenen  Stockwerken  eines  Hauses  —  wesentlich  6r  „n
derung  ),  semer  Bo.  V.  S.  290,  2d.  X.  S.  207,  Md.  XI7.  S.  415)  Die  ebergabe
  der  Polize  ist  zur  Perfektion  des  Vertrags  nicht  erforderlich  RôG  Bd.  III
S.  346,  Bd.  V.  S.  10,  Sd.  IK.  S.  382),  der  Inhalt  der  Polize,  soweit  er  dur
Zeit  des  Vertragsabschlusses  feststeht,  im  Zweifel  für  den  Vertrag  maßgebend  und
wenn  ungenau  redigirt,  im  Zweifel  gegen  den  Versicherer  auszulegen.  (ROHG
Bd.  III.  S.  86,  Bd.  IV.  uber  di  gen.  ,rilenrn
8  IV.  S.  59;  über  die  Androhung  von  Rechtsnachtheilen  in
Polizen  s.  die  Entsch.  des  ROHG.  Bd.  I.  S.  112,  Bd.  II.  S.  183  Bd.  IV.  S.  59
Bo.  Vl.  S.  410,  Bd.  XI.  S.  272,  Kowalzig  a.  u.  a.  O.  S.  99  fl.  119  f.)
Zur  Durchführung  der  polizeilichen  Kontrole  der  F.-Anstalten  sind  mitunter
besondere  Staatsbeamte  (wie  die  Brandversicherungs-Inspektoren  u.  dergl.)  bestellt
Der  Abschluß  eines  jeden  Mobiliarfeuerversicherungs-Vertrags  ist  auszugsweise  der
Polizeibehörde  mitzutheilen  und  letztere  kann  verlangen,  daß  jede  Versicherungsgesellschaft,
  welcher  der  Betrieb  der  Mobiliar-F.  im  Inlande  —  konzessionsweise  —
gestattet  ist,  inländische  Generalagenten  anstelle  (—  über  Prorogation  der  Gerichte
s.  Entsch.  des  NOÖ.  Bd.  XIV.  S.  37;  CPO.  8§  38—40)  und  die  Vormerkbücher
der  Agenten  vorlege.  Ueber  die  privatrechtliche  Stellung  der  F.-Agenten  s.  Entsch.
des  RO.  Bd.  V.  S.  41,  114;  Bd.  VI.  85,  425;  Bd.  VIII.  S.  55  ff.;  Bd
KX  S.  382,  377;  N.  X.  S.  393,  Bd.  XVII.  S.  23,  319.  r!“
        <pb n="831" />
        828  Fichard  —  Fichte.

Quellen  u.  Lit.:  RVerf.  Art.  4  1u.  —  XStrafGB.  Art.  360  Ziff.  9
Preußen:  Preuß.  LR.  II.  8  F  1934—22  i  —  EG.  zum  HG#B.  Art.  60  Nr.  1
Art.  61  Nr.  1.—  Preuß.  Gesetz  über  Mobiliar-F.  v.  8.  1837  (Geeetz  Samml.  S.  102:  Allerh.
Kabinets-Ordre  hierzu  v.  24.  Dez.  1837;  Ministerialverfücung  Instruttion=  zum  Gese  )  vom
0.  Juni  1827.  —  Allerh.  Kabinets-  Ordre  v.  30.  Mai  1841;  v.  2.  Juli  1859  (Ges.-Samml.

S.  1131)  u.  v.  18.  Sept.  1861  (Ges.-Samml.  S.  790).  Ferüer  die  sanktionirten  Reglements
der  Feuersozietäten  in  den  einzelnen  Regierungsbezirken  u.  s.  w.  Brandkassen  in  Hannover,
Ges.  v.  6.  Febr.  1871  mit  A.  3.  Juni  1871;  Nassau,  Ges.  v.  1.  Dez.  1871;  Ostpreußen,
Ges.  v.  30.  Dez.  1837,  A.  E.  v  2  Zasa  1871;  Kur=  und  Neumark,  Ges.  v.  is.  Juli  1846,
A.  E.  v.  18.  Sept.  1871;  Schlefen,  Reglem.  v.  1.  Sept.  1852,  v.  28.  Dez.  1864,  v.  20.  Sept.
1871;  Proo.  Sachsen,  Reglem.  v.  21.  Aug.  1863,  A.  E.  v.  23.  Okt.  1871;  Posen,  Negiem  v.
9.  Sept.  1863,  A.  E.  v.  25.  Okt.  1871;  Altpommern,  1-  C.  v.  17.  Jan.  1872;  Rheinprovinz,
v.  1.  Sept.  1852;  Reg.-Bez.  Morienwerder  u.  Danzig,  Reglm.  v.  21.  Nov.  1823.  A.  E.  v
21.  Jan.  1874;  Schleswig-  Holstein,  E.  v.  S8.  März  1876  u.  A.  —  Preuß.  Gef,  betr.  der
Revision  bzw.  Abänderung  der  uen  aa  der  öffentl.  Feuersozietäten,  v.  31.  März  1877,
Gesetz-Samml.  S.  1077  (s.  auch  in  Goldschmidt's  Zeitschr.  f.  H.  R.  Beilageheft  zu  Bd.  23  S.  41—
42).  —  Löff,  Gesetze  u.  Verordnungen  der  Preuß.  Staaten  bez.  des  F.wesens,  1870.  —
Schiffmann,  Dan  F.wesen  des  Preuß.  Staates.  —  Bayern:  Bayer.  Reservatrecht  bez.
Inmob.  F.,  Ziff.  1  V.  u.  Schlußprot.  z.  Versailler  Vertrag,  v.  23.  Nov.  1870.  Ges.-Blatt

187.  —  Bayer.  Brandversicherungsgesetz  f.  d.  Königr.  Bayern  diess.  d.  Rh.  v.  3.  April
17  (Hierzu  ausführl.  Kommentar  v.  Th.  Hauck,  Nördl.,  1875.)  —  Min.-Entschl.
Gollzugeinstruttion  v.  30.  Juni  1875).  —  Mobiliar-F.:  Verordn.  v.  11.  Sept.  1872;

Bayer.  Polizei  StrafS  B.  Art.  2  Ziff.  2;  Art.  100;  Art.  134.  —  v.  Pechmann,
Wirkungskreis  d.  Bayer.  Distr.-Verwaltungsbeh.,  zunächst  der  Bezirksämter,  4.  Aufl.  1880.
bearb.  v.  W.  Stadelmann,  S.  297—304.  —  Krais,  Handbuch  der  inneren  Verwaltung
im  diesrh.  Bayern,  Würzburg  1876,  S.  211—226.  —  Königr.  Sachsen:  Ges.  die  Landes-Immobiliar=
  Brandversicherungsanstalt  betr.,  v.  25.  Aug.  1876,  mit  Verordn.  v.  18.  Nov.
1876.  —  Ges.  das  Mobiliar=  und  Privatfeuerversicherungswesen  betr.,  vom  28.  Aug.  1876
mit  Verordnung  v.  20.  Nov.  1876.  —  v.  Bernewitz,  Die  Brandversicherungs-  Getzgeb.
des  Königr.  Sachsen,  Dresden.  —  Großherz.  Hessen:  Ges.  v.  10.  Sept.  1878,  die  Landesbrandversicherungsanstalt
  betr.  —  Brandassekuranzordn.  v.  18.  Nov.  1816.  —  Ges.  v.
21.  Febr.  1824,  die  Vergütung  der  Brandschäden  betr.  —  Ges.  v.  6.  Juni  1853,  dass.  betr.  —
Ges.  v.  30.  Ott.  1860,  dass.  keir.  —  Mobiliarfeuervers.-Ges.  v.  25.  Nov.  1871,  Versicherung
von  Mobiliar=  und  F.-anst.  betr.,  mit  Verordnung  v.  11.  Dez.  1871.  —  Fr.  Pfaff,
Die  Gesetzgebung.  des  Großherzo  ogthums  Hessen  über  Gebäude=  u.  Mobiliar-F.,  Darmstadt,
1873.  —  E.  Bezold,  Die  Deutsche  Gesetzgeb.  über  das  Versicherungswesen,  in  v.  Holhendorffe
Jahrbuch,  1874.  —  Malß  in  Goldschm.  Zeitschr.  f.  H.N.,  Bd.  XIII.  u.  a.  a  O.
Th.  Sendtner,  in  Hirth's  Annalen  des  Deutschen  Reichs,  Jahrg.  ½  Bodenheimer,
  Zur  Gesetzgebg  über  das  Verficherungswesen,  Bern,  1879.  —  P  benelnteh
Das  reichsgesetzl.  Urheberrecht  2c.,  Berlin  1877,  S.  81  ff.  —  Beseler,  Priv.R.,  I.

111.  —  Gerber,  D.  Priv.R.,  §  202.  —  %  n  Snn  R.,  3.  Aufl.  #nr  —  Thöl,
H.R.,  6.  Aufl.  g  297.  —  Statistisches  über  F.:  Hirth's  mnalen  des  Deutschen  Reichs,
1879.  —  Meyer's  Deutsches  Jahrbuch  1879—80,  S.  781  ff.  —  Gemeinnütz.  Wochenschrift,
Würzburg  1880,  Nr.  7  ff.  —  „Mittheilungen  über  die  öffentl.  F.sanstalten“  und  die
Literatur  über  Versicherungswesen.  Garei

areis.

Fichard,  Joh.,  §  23.  VI.  1512  zu  Frankfurt  a.  M.,  Adv.  am  R.K.G.,  dann
Syndikus  in  Frankfurt,  suchte  1536  Alciatus  auf  und  stud.  in  Padua,  1538  wieder
Stadtschreiber  in  Frankfurt,  berühmt  als  Konsulent,  F  7.  VI.  1581.  Verf.  d.
Solmser  Gerichts=  u.  Landesordnung  v.  1571  aen  der  Frankfurter  Reformation  von
1578.

Schriften:  Consilia,  Francof.  1590,  Darmst.  et  Gissae  1677.  —  Juriscons.  vitae  ab
Irnerio  usque  ad  Zasium  ed.  Hoffmann,  Lips.  1721

Lit.:  Stobbe,  Rechtsquellen,  II.  41,  42,  57,  318,  379.  —  Autobiogr.  in  I.  K.  v.  Fichard,
  Frankf.  Arch.  f.  ältere  Deutsche  Literatur  u.  Geschichte,  II.  1812  3—53  u.  Biogr.
v.  Petrejus  vor  den  Consilia.  —  v.  Stintzing  in  d.  Allg.  Deutsch  Biogr.  VI.  757  sauch
über  s.  Sohn  Raymund  Pins,  1540—1584  daselbst,  S.  2  —  Ztschr.  f.  Deutsches  R
XVII.  292.  —  Ztschr.  f.  Rechtsgesch.  VIII.  270.

Teichmann.

Fichte,  Joh.  Gottl.,  5  19.  V.  1762  zu  Rammenau  bei  Bischofswerda,
1794  Prof.  in  Jena,  1810  in  Berlin,  erster  Rektor  daselbst,  ##  27.  I.  1814.
        <pb n="832" />
        Figueira  de  Mello  —  Fiktionen.  829

Schriften:  Grundlage  des  Naturrechts,  Jena,  Leipz.  1796.  —  System  der  Sittenl
Jena,  Leipz-  1798.  —  Der  geschlossene  Handelsstaat,  *t-  1800.  —  Esten  den  ienlebre
Beitalters  krle  —  vsten  3  Rcchtslehren  Vorlesungen:  1812.  —  Staatslehre,  Berl.

—  iche  erke,  Berlin  ,  .—  «  —
J.G.Fichte,8ichtstktheu,Leipz.1863.  «chgelassmW«ke’Bonn1834«

Lit.:  J.  H.  Fichte  (Sohn),  J.  G.  F.'s  Leben  u.  lit.  Briefwechsel,  2.  Aufl.,  Leipzi
1862.  —  Ahrens,  Naturrecht,  I.  150—155.  —  Ahrens,  F.'s  frfwecht,  2.  Aufl.  Seiraig
Geyer,  Gesch.  u.  Syst.  d.  Rechtsphilos..  55—60.  —  Noack,  F.  nach  f.  Leben,  Lehren  und
Wirken,  Leipz.  1862.  —  K.  Fischer  in  d.  Allgem.  Deutsch.  Biogr.  VI.  761.

Sein  Sohn  Immanuel  Hermann  von  Fichte,  5  18.  VII.  1796  zu
Jena,  8.  VIII.  1879,  Verfasser  des  „System  d.  Ethik“,  1850—53,  u.  anderer
bedeutender  Schriften.  Vgl.  Ztschr.  v.  Ulrici,  Bd.  66  S.  152—163.

Teichmann.

Figneira  de  Mello,  Jeronymo  Martiniano,  5  zu  Sobral  (Cearü)  19.  IV.
1809,  wurde  1873  Mitglied  des  höchsten  Gerichtshofs  in  Rio,  war  Mitglied  der
Revisionskommission  des  Codigo  Civil  (1865),  20.  VIII.  1878.

Er  schrieb:  Relatorio  sobre  o  projecto  de  Codigo  Civil  de  Bacharel  A.  T.  de  Freitas.
Teichmann.

Fiktionen  nennen  wir  im  Allgemeinen  Vorstellungen  oder  Begriffe,  mit  welchen
wir  dergestalt  operiren,  als  wenn  ihnen  etwas  Wirkliches  entspräche,  —  sei  es  nun
Ding,  Eigenschaft,  Zustand  oder  Vorgang,  sei  es  in  Gegenwart  oder  Vergangenheit,  —
während  dieses  Etwas  in  Wahrheit,  in  der  vorgestellten  Weise  wenigstens,  nicht
existirt.  Wie,  wir  zu  einer  solchen  Verwendung  von  Vorstellungen  oder  Begriffen
gelangen,  ob  durch  Uebertragung  einer  für  einen  gewissen  Fall  durchaus  zutreffenden
Vorstellung  auf  einen  in  Wahrheit  anders  gearteten,  ob  durch  bewußtes  Festhalten  an
einer  gewissen  naiven  Anschauung  oder  einer  wissenschaftlichen  Hypothese  für  einen  bestimmten
  Zweck,  auch  nachdem  selbige  als  unrichtig  erkannt  sind,  ist  für  den  Begriff
der  F.  gleichgültig.  Wohl  aber  kann  der  Grund  für  eine  solche  Verwendung  von
Vorstellungen  im  Gebiete  der  Jurisprudenz  ein  doppelter  sein:  theils  wird  damit
die  leichtere  Anknüpfung  eines  neuen  Rechtssatzes  an  das  bisherige  Recht  bezweckt,
theils  nur  eine  Erleichterung  des  juristischen  Denkens.

Der  erstere  Grund  fällt  hinweg,  sobald  der  neue  Rechtssatz  sich  eingebürgert  hat.
Man  hat  daher  mit  Recht  denjenigen  F.,  welche  auf  diesen  Grund  allein  zurückzuführen
  sind,  eine  blos  historische  Funktion  zugeschrieben.  Hierher  gehören  beispielsweise
  jene  bekannten  F.,  deren  sich  die  Römische  Prätur  bedient  hat,  um  im  Anschluß
  an  die  volksrechtlich  begründeten  Aktionen  neue  Klagformeln  —  formulae  ficticiae
—  zu  schaffen:  die  F.  des  bonorum  possessor  als  Erben,  des  im  Usukapionsbesitz  Befindlichen
  als  Eigenthümer,  des  ausländischen  Diebes  als  civis  Romanus  u.  s.  w.
(Keller,  RNöm.  Civ.-Proz.,  §  31).  Zum  Theil  sind  solche  F.  schon  im  spätern
Röm.  R.  überwunden  worden  und  das  Streben,  sie  für  das  Recht  der  Gegenwart,
auch  soweit  dasselbe  nichts  anderes  sein  will,  als  neu  redigirtes  Röm.  R.,  vollständig
zu  beseitigen,  ist  ein  wohlberechtigtes.  ·  -7ö

Anders  liegt  die  Sache  in  Betreff  der  F.  der  zweiten  Art.  Freilich  ist  es
durchaus  verfehlt,  denselben  unter  dem  Titel:  „Dogmatische  F.“  zugleich  einen
selbständigen  wissenschaftlichen  Werth  beizulegen.  Selbständigen  wissenschaftlichen
  Werth  haben  immer  nur  Wahrheiten  und  jede  F.,  sofern  sie  F.  ist,  stellt  sich
gerade  in  Widerspruch  zu  irgend  einer  bereits  erkannten  oder  doch  vermutheten
Wahrheit.  Dies  schließt  indessen  nicht  aus,  daß  die  F.  ein  wichtiges  Hülfemittel
sein  kann,  bald  für  die  wissenschaftliche  Darstellung  anderer  schon  gewonnener  Wahrheiten,
  bald  auch  für  die  Entdeckung  neuer.  Denn  was  sie  fordert,  ist  ja  nicht  die
Negation,  die  Ableugnung  der  Wahrheit,  sondern  nur  ein  bewußtes  Abstrahiren  davon,
oder  mit  anderen  Worten  ein  zeitweiliges  Ignoriren  derselben  um  eines  bestimmten

Zweckes  willen.
        <pb n="833" />
        830  Filangieri.

Wenn  dieser  sehr  erhebliche  Unterschied  vollständig  verkannt  wird  von  Denen,
welche  gerade  in  unserer  neueren  Jurisprudenz  dem  Gebrauch  von  F.  als  Gegner
erstanden  sind,  so  hat  dies  seinen  Hauptgrund  wol  in  dem  unter  Juristen  weit
verbreiteten  Vorurtheile,  daß  „F.  innerhalb  der  Wissenschaft“  bisher  nur  auf  dem
Gebiete  des  Rechts,  und  etwa  noch  der  Religion,  eine  Rolle  gespielt  hätten.  Allein
das  gerade  Gegentheil  ist  wahr:  die  F.  spielt  in  allen  möglichen  Wissenschaften
ihre  Rolle  und  zwar  nicht  zum  wenigsten  in  denjenigen,  welche  auf  den  Titel  exakter
Wissenschaften  in  erster  Linie  Anspruch  haben.  Es  mag  hier  nur  daran  erinnert  werden,
daß  die  ganze  Wissenschaft  der  sogen.  reinen  Mechanik  auf  einer  F.  beruht,  nämlich
auf  der  Forderung,  daß  zu  dem  bestimmten  Zwecke,  den  diese  Wissenschaft  verfolgt,
alle  Körper  als  absolut  feste  gedacht  werden,  obgleich  neben  dieser  Forderung  das
ebenso  klare  Bewußtsein  einhergeht,  daß  in  Wirklichkeit  keinem  Körper  die  Eigenschaft
der  Festigkeit  in  absoluter,  sondern  immer  nur  relativer  Weise,  in  größerem  oder
geringerem  Grade  zukommt.  Daher  denn  auch  die  Vertreter  der  Logik  heutzutage
gar  nicht  daran  denken,  die  F.  den  fehlerhaften  oder  schlechthin  müssigen  Denkoperationen
  beizuzählen,  vielmehr  gelegentlich  ausdrücklich  zuzugestehen  pflegen,  daß
F.  werthvolle  logische  und  didaktische  Hülfsmittel  sein  können  (vgl.  z.  B.  Wundt,
Logik  1879,  I.  S.  403).

Die  Frage  kann  nach  Alledem  nur  sein,  unter  welchen  Voraussetzungen  eine
F.  als  logisches  oder  didaktisches  Hülfsmittel  des  juristischen  Denkens  gelten  darf.
Zu  beantworten  aber  ist  dieselbe  dahin:  Erlaubt  ist  der  Gebrauch  von  F.  überall,  wo
die  betreffende  F.  nicht  blos  durch  rein  individuelle  Neigungen,  sondern  durch  Bestimmungen
  des  positiven  Rechts  selbst,  resp.  gewisse  naive,  gemeinmenf  schliche  Anschauungen
der  Rechtsgenossen  gegeben  oder  doch  nahe  gelegt  ist,  sofern  sie  nur  gleichzeitig
als  F.  erkannt  und  nöthigenfalls  auch  ausdrücklich  als  solche  bezeichnet  wird.
Sind  diese  Bedingungen  erfüllt,  so  bleibt  im  Allgemeinen  nur  die  Zweckmäßigkeitsfrage
übrig.  Der  Gebrauch  einer  F.  ist  unzweckmäßig,  wenn  man  ohne  F.  ebenso  bequem
beim  Denken  und  Darstellen  auskommt.  Dagegen  wird  eine  F.  um  so  werthvoller,
je  größer  anderenfalls  der  juristische  Apparat  sein  müßte,  der  durch  den  Gebrauch
der  F.  erspart  wird.  Unter  mehreren  an  sich  gleichwerthigen  F.  endlich  verdient  diejenige
den  Vorzug,  welche  bereits  den  allgemeinen  Gebrauch  für  sich  hat.  Daher  ist  jeder
Beseitigungsversuch  verwerflich,  der  zu  neuen,  und  doch  nicht  zweckmäßigeren  F.
führt;  noch  ungleich  mehr  aber  natürlich  derjenige,  bei  welchem  die  F.  bildung  dem
Urheber  gar  nicht  zum  Bewußtsein  kommt.  So  steht  z.  B.  augenblicklich  die  Sache
bei  der  F.  der  sogen.  juristischen  Personen:  Alle  bisherigen  Versuche,  diese  F.  aus
der  Welt  zu  schaffen,  involviren  ihrerseits  wieder  neue  F.  Ob  hiervon  nicht  die
eine  oder  andere  einen  Fortschritt  gegen  die  von  Savigny  formulirte  enthalten
möchte,  kann  hier  nicht  erörtert  werden.  Jedenfalls  leiden  sie  vorläufig  sämmtlich
an  jenem  schlimmsten  Fehler,  an  welchem  überhaupt  eine  F.  leiden  kann:  sie  werden
von  Denen,  so  sie  aufgestellt  oder  angenommen,  gar  nicht  als  F.  erkannt.

Lit.:  Savigny,  Beruf  uns.  Z.,  (3.  Aufl.)  S.  32.  —  Kuntze,  Oblig.  u.  Singularsuccession,
  (1856)  S.  87  ff.,  377  ff.  —  Demelius,  Die  Rechtsfiktion  in  ihrer  Gischichtlichen
und  dogmatischen  Bein  (1858).  —  Arndt#  in  der  Krit.  V.J.  Schr
Ihering,  Geist  d.  Röm.  R.,  (2.  Aufl.)  III.  S.  293—301.  —  Bülow,  nn–)s  und
Wahrheiten  (1879).  —  Leonhard,  Smieel  giebt  es  nach  der  Deutschen  CO.  Fiktionen?,

—  Bierling,  Zur  Kritik  d.  jurist.  Grundbegriffe,  Thl.  II.  §  166  ff.  —  (In  Betreff
5  inzeler  F.  ist  auf  die  einzelnen  Lehren  zu  verweisen.)  Bierling.

Filangieri,  Gaetano,  5  18.  VIII.  1752  zu  Neapel,  wurde  1774  Adv.,
1777  maggiordomo  u.  Oifizier  in  der  Marine,  1787  Staatsrath  am  Finanzminist.,
+  18.  VII.  1788.

Schriften:  Morale  dei  principi  fondata  sulla  natura  e  sull’  ordine  sociale.  —  Riflezzioni
  politiche  sull’  ultima  legge  sovrana  che  riguarda  l’amm.  della  giustizia,  Nap.
1774.  —  La  scienza  della  legislazione,  Nap.  1780—1785;  Genova  1788;  Filadelfia  1799,

1812;  Milano  1817,  1827;  Milano  1856  (col  commento  di  Constant);  Firenze  1864—76
(ed.  Pasquale  Villarih:  fr.  v.  Gallois,  Par.  1789—1791;  v.  Constant  1821;  deutsch  v.
        <pb n="834" />
        Filiationsklage  —  Finderrecht.  831

Zink,  Ansb.  1788—1791;  v.  Gustermann,  Wien  1784;  engl.  v.  Clayton,  Lond.

1806;  sp.  v.  Rubio,  Madr.  1787.  —  Ueber  d.  Anklageprozeß  u.  d.  Geschworn  icht  ·
1849.—Oeuvrestrad.del’italien,Pari81822  gpzß  schwornengericht,  Berl

Lit.:  Bluntschli,  Staats  Wört.  B.  III.  520—524.—  Bluntschli,  Gesch.  d.  Staats  R.,  287
bis  292.  —  Mohl,  III.  387,  472.—  Tommasi's  Gedächtnißschr.  auf  F.,  deutsch  v.  Münter,
Ansb.  1790.  —  Carmignani,  Scritti  inediti,  Lucca  1851,  IV.  p.  212.  —  Villemain,
Cours  de  littér.  au  18.  siècle,  8.  lee.  —  Constant,  Comm.  sur  Fouwrage  de  F.,  1822.  —
Sclopis,  II.  611—616,  III.  13.  —  Vargha,  Vertheidigung,  1879  S.  191,  375,  659,  845.

Teichmann.

Filiationsklage.  Nach  Röm.  R.  konnte  die  Actio  de  liberis  agnoscendis
et  alendis  vom  Kinde  gegen  den  Vater,  eventuell  gegen  den  Großvater,  angestellt
werden,  auf  Anerkennung  und  Ernährung.  Auch  die  Mutter  konnte  de  partu
agnoscendo  klagen.  Dabei  ist  natürlich  stets  nur  an  eheliche  Vaterschaft  zu  denken.
Für  den  besonderen  Fall  eines  nach  der  Scheidung  geborenen  Kindes  verlangte  ein
Senatsbeschluß  unter  Vespasian,  daß  die  Frau  dem  Manne,  eventuell  Demjenigen,
unter  dessen  Gewalt  er  stand,  ihre  Schwangerschaft  innerhalb  dreißig  Tagen  nach
der  Scheidung  anzeigen  sollte,  widrigenfalls  ihr,  nicht  aber  dem  Kinde,  die  Klage
verweigert  wurde.  Diese  Bestimmungen  sind  aber  nie  Gem.  R.  geworden.  Dagegen
hat  sich  ein  unrömisches  Gewohnheitsrecht  gebildet,  wonach  auch  gegen  die  Mutter
geklagt  und  auch  die  uneheliche  Vater=  oder  Mutterschaft  ermittelt  werden  kann;
s.  hierüber  Paternitätsklage.

Quellen:  D.  XXV.  3  de  agnoscendis  et  alendis  liberis.  —  Preuß.  LR.  II.  2
88  58  ff.  —  Code  Nap.  art.  312—330.

Lil  Glück.  XVIII.-S.  86—105.  —  Windscheid,  320.  —  Sintenis,  UI.  875.

Rivier.

Filmer,  Rob.,  5  in  Kent,  Vertheidiger  der  absoluten  Monarchie,  7  1647.

Er  schrieb:  Anarchy  of  a  limited  and  mixed  monarchy.  —  Patriarcha  or  the  natural

ower  of  Kings,  Lond.  1569,  1665.  —  Observ.  conc.  the  origin  of  government  against
E#on,  Hobbes,  Grotius  and  Hemton,  Lond.  1652.

Lit.:  Mohl,  I.  231,  327.  —  Ahrens,  Naturrecht,  88.  —  Walter,  Naturrecht,  458.

Teichmann.

Finderrecht  (Fundgeld,  Finderlohn,  Findelgeld).  Während  Ulpian  es  für
unanständig  (non  probe)  erklärte,  daß  der  Finder  neben  Ersatz  seiner  Auslagen  eine
besondere  Belohnung  (ebgerg#Lvon  dem  Eigenthümer  fordere,  erkannte  das  Recht
der  Westgothen  den  gesetzlichen  Anspruch  auf  eine  folche  ausdrücklich  an.  Das
Deutsche  R.  des  Mittelalters  vertrat  die  verschiedensten  Gesichtspunkte.  Einige
Rechtsquellen,  darunter  der  Schwabenspiegel,  nahmen  denselben  Standpunkt  wie  die
Römer  ein,  andere  (z.  B.  der  Sachsenspiegel)  gewährten  ein  Fundgeld  nur  in  ganz
bestimmten  Fällen,  wieder  andere  allgemein.  Insbesondere  bewilligten  das  Görlitzer
OR.  und  einige  andere  auf  dem  Sachsenspiegel  beruhende  Rechtsquellen  sowie  die
Sächsischen  Praktiker,  in  Erweiterung  einer  Bestimmung  des  Sachsenspiegels,  dem
Finder  ein  Drittel  der  gefundenen  Sache;  dem  entspricht  noch  heute  der  Gerichtegebrauch
  in  Thüringen,  Anhalt  und  den  Russischen  Ostseeprovinzen.  Die  Romanistische
  Doktrin  zeigt  sich  schwankend.  Einen  gesetzlichen  Boden  hat  erst  das  Preuß.
LR.  geschaffen,  dem  die  übrigen  Kodifikationen  mit  Ausnahme  der  Französischen
gefolgt  sind.  Hiernach  erhält  der  ehrliche  Finder  von  dem  Werthe  der  Sache,  nach
Abrechnung  seiner  Auslagen  und  der  durch  das  Aufgebotsverfahren  entstandenen
Kosten,  ein  Fundgeld  von  10  Prozent,  das  sich,  wenn  der  Werth  einen  gewissen
Betrag  übersteigt,  nach  Preuß.  und  Sächs.  R.  auf  1  Prozent,  nach  Oesterr.  R.  auf  5
Prozent  von  dem  Ueberschusse  ermäßigt.  Das  Zürcher  und  das  Berner  R.  überlassen
  die  Höhe  des  Fundgeldes  richterlichem  Ermessen.  Dasselbe  gilt  überall.  wenn
die  Sache  nur  einen  individuellen  Werth  für  den  Eigenthümer  hat.  Wer  verlaufenes
Vieh  einfängt,  hat  nach  Preuß.  R.  ein  Fundgeld  in  der  Höhe  des  gesetzlichen  Pfand-
        <pb n="835" />
        832  Finderrecht.

geldes  bei  Viehpfändungen  zu  beanspruchen.  Wo  das  Bennsteinregal  besteht,  erhält
der  Finder  gegen  Ablieferung  des  gefundenen  Bernsteins  an  den  Berechtigten  das
gesetzliche  Fundgeld.  Durch  Unterlassung  rechtzeitiger  Anmeldung  eines  Fundes  wird
das  Fundgeld  in  allen  Fällen  verwirkt.

Lit.:  l.  43  §  9  D.  de  furtis  47,  2.  —  Lex  Wisig.  VIII.  5,  7.  —  Schwabenspiegel  Laßb.
347.  —  Sachsenspiegel,  II.  37,  2.  —  Görl.  LR.  47,  10.  —  Bremer  Stadtr.  v.  1303,  Ord.
118.  —  Grimm,  Weisthümer,  I.  557  ff.,  V.  21.  —  Wendisch-Rügian.  Landgebrauch  91,
204.  —  Preuß.  LN.,  I.  9  §§  62—70.  —  Oesterr.  BGB.  §  391.  —  Sächs.  BG  B.  5  242.—
Zür  PG#.,  628.  —  Civ.  GB.  f.  Bern,  421.  —  B##.  v.  Luzern,  272.  —  Heimbach,

ehrb.  d.  partik.  Priv.  NK.  der  zu  den  Oberapp.-Gerichten  Jena  u.  Zerbst  vereinten  Länder,
§  182.  —  v.  Bunge,  Kurländ.  Priv.R.,  §  129;  Derselbe,  Liv=  u.  Esthländ.  Priv.R.,
2.  Aufl.  I.  8  133.  —  Delbrück  i.  d.  Jahrbb.  f.  d.  Dogm.  d.  heut.  Priv.N.,  III.  1  ff.

R.  Schröder.

Finderrecht  (bergrechtlich).  I.  Nach  Gemeinem  Deutschen  R.  setzt  die
stets  für  eine  bestimmte  Lagerstätte  (s.  d.  Art.  Grubenfeld)  erfolgende  Verleihung  einer
Fundgrube,  die  seitens  des  Muthers  geschehene  Aufzeigung  eines  Fundes,  d.  h.  den  Nachweis
  einer  Lagerstätte  nach  ihrem  Streichen  und  Fallen,  voraus.  Die  Darlegung  der
Wahrscheinlichkeit  eines  Gangvorkommens  und  selbst  die  Auffindung  des  Ausgehenden
einer  Lagerstätte  genügt  zur  Verleihung  nicht;  doch  kann  auf  letztere  die  Muthung
gestützt  werden  und  hat  dann  der  Muther  binnen  14tägiger  Frist  (welche  nöthigenfalls
  verlängert  wird)  den  Gang  zu  entblößen  und  auszurichten.  Nachweis  der  Bauoder
  Meßwürdigkeit  ist  (abgesehen  vom  ältesten  Rechte)  nicht  erforderlich.  Ohne
(neuen)  Fundnachweis  kann  die  Verleihung  nur  erfolgen,  wenn  es  sich  um  die  Muthung
von  Maßen  (s.  d.  Art.  Grubenfeld),  die  Wiederaufnahme  eines  verlassenen  Bergwerks
oder  die  Verleihung  eines  Stollenrechtes  (s.  d.  Art.  Erbstollen)  handelt.  Darauf,  ob  der
Fund  in  Folge  auf  die  Entblößung  der  Lagerstätte  gerichtet  gewesenen  Schurfarbeiten  bez.
durch  einen  mit  Schurfschein  (s.  diesen  Art.)  versehen  gewesenen  Schürfer  oder  zufällig
  (z.  B.  beim  Graben  eines  Brunnens,  Tunnels,  Baugrundes)  gemacht  worden  ist,
kommt  gemeinrechtlich  nichts  an  (dagegen  fordert  Preuß.  LR.  II.  16  §  154  Schurfschein).
  Dem  Finder,  welcher  von  seinem  Funde  durch  Einlegung  von  Muthung
fristgemäß  (gemeinschaftlich  arbiträre  Frist,  partikularrechtlich  —  z.  B.  Bayern,
Oesterreich  —  mehrfach  3  Tage,  Preuß.  LR.  a.  a.  O.  §  155  vier  Wochen)  Gebrauch
macht,  muß  die  Verleihung  ertheilt  werden,  selbst  wenn  ein  Anderer,  welcher  später
fand,  vor  ihm  Muthung  eingelegt  hatte,  er  hat  das  Vorrecht  auf  die  Verleihung
der  Fundgrube  (Finderrecht,  Erstfinderrecht,  Alter  im  Felde).  Doch  haben  Fundgrübner
  und  Maßner,  welche  neue  Lagerstätten  mit  ihren  Grubenbauen  überfahren,
bleibend  und  Erbstöllner  im  unverliehenen  Felde  in  gleichem  Falle,  so  lange  der
Stollenort  nicht  über  14  Lachter  über  den  fraglichen  Gang  hinaus  getrieben  ist,
ein  Vorrecht  zum  Muthen  des  letzteren,  welches  jedoch  verloren  geht,  wenn  es  binnen
14  Tagen  nach  bergamtlichem  Angebote  nicht  geübt  wurde.  Gehen  mehrere  Muthungen
  bezüglich  der  nämlichen  Fundgrube  auf  Grund  gleichzeitiger  Funde  ein,  so
erhalten  die  Muther  dieselbe  gemeinsam,  liegen  aber  die  mehreren  Funde  in  ausreichender
  Entfernung,  je  eine  Fundgrube  verliehen.  Ein  Eigenthum  an  der  entblößten
  Lagerstätte  im  Wege  der  Okkupation  wird  durch  das  Finden  nicht  erlangt;
vielmehr  giebt  erst  die  Verleihung  der  Bergbauberechtigung  (s.  d.  Art.  Bergwerkseigenthum)
  die  Befugniß,  die  verliehenen  Mineralien  im  Grubenfelde  zu  okkupiren.


II.  Die  neueren  Deutschen  Berggesetze  haben  zwar  sämmtlich  das  Lagerstättenfeld
  fallen  lassen  und  an  dessen  Stelle  das  Flächenfeld  mit  der  ewigen  Teufe  gesetzt
(s.  d.  Art.  Grubenfeld),  sind  aber  bezüglich  der  Beibehaltung  des  Erstfinderrechts
verschiedene  Wege  gegangen,  obwol  sie  allerseits  ein  Recht  aus  der  gültigen  Muthung
  auf  die  Verleihung  anerkennen.
        <pb n="836" />
        Finderrecht.  833

A.  Preußen  (§  24,  ebenso  Bayern,  Württemberg,  Elfaß-Lothringen,  Hessen
2cr.)  hat  das  Erstfinderrecht  grundsätzlich  auf  Denjenigen  Sasaße  gee  Hese
Absicht,  ein  Mineralvorkommen  zu  entdecken,  rationelle,  den  Vorschriften  des  Gesetzes
nicht  zuwiderlaufende  Schürfarbeiten  unternimmt“  (Motive),  dem  zufälligen  Finder
dagegen  nur  dann  den  gemeinrechtlichen  Vorzug  belassen,  wenn  „das  F.  bei  diesem
durch  anderweitige  besondere  Gründe  motivirt“  wird.  Demgemäß  verfügt  es:  „Wer
auf  eigenem  Grund  und  Boden  oder  in  seinem  eigenen  Grubengebäude  oder  durch
Schürfarbeiten,  welche  nach  Vorschrift  der  §§  3  bis  10  unternommen  worden  sind,
ein  Mineral  (§  1)  auf  seiner  natürlichen  Ablagerung  entdeckt,  hat  als  Finder  das
Vorrecht  vor  anderen,  nach  dem  Zeitpunkte  seines  Fundes  eingelegten  Muthungen.
Der  Finder  muß  jedoch  innerhalb  einer  Woche  (Bayern:  8  Tage)  nach  Ablauf
des  Tages  der  Entdeckung  Muthung  einlegen,  widrigenfalls  sein  Vorrecht  erlischt.“
Im  Allgemeinen  gilt  hiernach  als  Fund  nicht  nur  die  Auffindung  einer  bestimmten
neuen  Lagerstätte,  sondern  auch  jeder  weitere  Aufschluß  auf  einer  und  derselben  Lagerstätte
  (doch  ist  Theilung  Eines  Aufschlusses  in  Abschnitte  unzulässig),  unter  der
Voraussetzung,  daß  das  gemuthete  verleihbare  Mineral  selbst  (nicht  etwa  blos  kleine
Gespüre,  Schnürchen,  Funken,  Restchen  u.  dergl.,  deren  bergbauliche  Nutzung  schon
phyfisch  unmöglich  erscheint)  auf  seiner  natürlichen  Ablagerung  nachgewiesen  wird.
Im  Einzelnen  ist  zu  bemerken:  a)  Ein  Schursschein  ist  nicht  mehr  erforderlich;  ge—
setzwidrige  Schürfarbeit  (z.  B.  ohne  Erlaubniß  des  Grundeigenthümers  oder  an  absolut
verbotener  Stelle)  oder  zufälliges  Finden  eines  verleihbaren  Minerals  bei  auf  ein
anderes  dergleichen  gerichteter  Schürfarbeit  begründet  das  F.  nicht.  (Anderer  Meinung:
Wachler.)  b)  Der  zufällige  Fund  giebt  das  Alter  im  Felde  nur,  wenn  er  durch  den  Grundoder
  Bergwerkseigenthümer  (durch  letzteren  in  seinen  Bauen,  nicht  auch  anderwärts  im
Grubenfelde)  gemacht  wurde.  Hier  „würde  die  Absicht,  in  welcher  der  Eigenthümer
die  Arbeiten  unternommen  hat,  häufig  gar  nicht  nachzuweisen“,  also  eine  Zurückweisung
  des  zufälligen  Fundes  praktisch  undurchführbar  sein  (Motive).  c)  „Auf
Mineralien,  welche  mit  dem  in  der  Verleihungsurkunde  benannten  Mineral  innerhalb
der  Grenzen  des  Feldes  in  einem  solchen  Zusammenhange  vorkommen,  daß  dieselben
nach  der  Entscheidung  des  Oberbergamts  aus  bergtechnischen  oder  bergpolizeilichen
Gründen  gemeinschaftlich  gewonnen  werden  müssen,  hat  der  Bergwerkseigenthümer  in
seinem  Felde  vor  jedem  Dritten“  (also  auch  vor  dem  Finder  jener  Mineralien  und
selbst,  wenn  letztere  an  ihrem  Fundpunkte  von  dem  bereits  verliehenen  Minerale
getrennt  gewonnen  werden  könnten,  sowie  über  die  Grenzen  des  bevorrechteten
Grubenfeldes  hinaus,  wenn  nur  der  Fundpunkt  der  konkurrirenden  Muthung  in
letzteres  fällt;  Zeitschr.  für  Bergwesen  XVII.  S.  112;  XIX.  S.  99,  133)  „ein  Vorrecht
zum  Muthen.  Legt  ein  Dritter  auf  solche  Mineralien  Muthung  ein,  so  wird  dieselbe
dem  Bergwerkseigenthümer  mitgetheilt.  Letzterer  muß  alsdann  binnen  4  Wochen
Muthung  einlegen,  widrigenfalls  sein  Vorrecht  erlischt.“  (Preußen  §  55.)  Das
unter  1  erwähnte  Vorrecht  der  bestehenden  Erbstollen  gilt  fort  (§  223).  d)  Da  ein
Unterschied  zwischen  Fundgruben  und  Maßen  nicht  mehr  besteht,  neue  Erbstollenrechte
  nicht  mehr  verliehen  werden,  so  kann  eine  Verleihung  ohne  neuen  Fundnachweis
  nur  noch  rücksichtlich  verlassener  Bergwerke  vorkommen,  deren  Mineralvorkommen
  noch  nicht  gänzlich  abgebaut  ist  (Preußen  §  16).

B.  Das  F.  des  Preuß.  Berggesetzes  schützt  den  findenden  Schürfer  gegenüber
zufälligen  Funden,  läßt  aber  (unseres  Erachtens  unter  heutigen  Verhältnissen  mit  Recht)
freie  Konkurrenz  mehrerer  Schürfer  rücksichtlich  desselben  Mineralvorkommens  zu.
Das  Sächsische  und  Oesterreichische  R.  (K.  Sachsen  1851  *  32  ff.,  1868
*  18  ff.,  Weimar  §  25  ff.,  Oesterreich  §  13  ff.)  hingegen  sind  unter  Fallenlassen
des  „hauptfächlich  für  das  Längenfeld  berechneten  und  zeitweise  Rechtsunsicherheiten
hervorrufenden  F.“  (Sächs.  Motive  1868)  zu  dem,  dem  ältesten  Bergrechte.  bekannten
  Freischurfe  zurückgekehrt,  indem  Sachsen  jedem  mit  Schursschein  (s.  diesen
Art.)  versehenen  Schürfer  ein  ausschließliches  Schurfrecht  innerhalb  gewisser  örtlicher

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  1.  3.  Aufl.  53
        <pb n="837" />
        834  Finestres  y  Monsalvo.

und  zeitlicher  Grenzen  mit  dem  Vorrechte  zum  Muthen  im  Schurffelde  einräumt,
Oesterreich  hingegen  demjenigen  Schürfer,  welcher  der  Bergbehörde  den  zur  Ausstellung
  des  Schurfzeichens  und  zum  Beginne  des  Schursbaues  gewählten  Ort  anzeigt,
das  ausschließliche  Schurfrecht  im  Freischurfkreise  mit  dem  Vorrechte  zum  Muthen  je
nach  Umständen  eines  oder  mehrerer  Grubenmaße,  doch  andererseits  auch  mit  der  Verpflichtung
  zur  Bauhafthaltung  der  Schurfbaue  (§§  170,  178,  241  ff.)  gewährt.  Die
örtlichen  und  zeitlichen  Grenzen  des  Sächfif  chrechtlichen  Schurfprivilegs  können  erfahrungsmäßig
  durch  Vorschiebung  von  Strohmännern  bequem  umgangen  werden,  was
aber,  da  das  Sächsische  R.  kein  Grubenfeldmaximum  kennt  (s.  d.  Art.  Grubenfeld),
  sich  wenig  fühlbar  macht;  das  Oesterreichische  System  gestattet  sogar  direkt
die  gleichzeitige  Lagerung  beliebig  zahlreicher  Freischurfkreise  seitens  desselben  Schürfers
und  erweist  sich  wegen  des  geringen  Umfangs  und  der  obligatorischen  Kreisform  des
Schurpbezirks  sowie  wegen  der  schwierigen  Kontrole  als  unpraktisch.  Gleichwol  glaubt
auch  die  neuere  Oesterreich.  Jurisprudenz  des  modifizirten  Schutzfeldes  nicht  entrathen
zu  können;  der  Oesterreichische  Referenten-Entwurf  1876  gewährt  beim  Nachweise
einer  gewissen  Arbeitsleistung  ein  Schutzfeld,  um  „unfruchtbare  Kapitalverluste“  und
eine  aus  Furcht  vor  solchen  entstehende  „Abschwächung  der  Unternehmungslust“  zu
verhüten.

III.  Nach  Französischem  R.  hängt  die  Gültigkeit  eines  Konzessionsgesuchs
  nicht  davon  ab,  daß  der  Fund  gerade  vor  Einlegung  desselben  gemacht  worden
  sei,  wiewol  reglementär  vorgeschrieben  ist,  daß  letzteres  eine  genaue  Angabe  über
den  Ort  des  Bergwerks  und  die  Beschaffenheit  des  zu  gewinnenden  Minerals  enthalten
  soll.  Die  Konstatirung  des  Fundes  findet  erst  nach  Eintragung  und  Publikation
  des  Gesuchs  statt.  Wird  die  Bergwerkskonzession  einem  anderen  als  dem
Finder  ertheilt,  so  hat  derselbe  ein  Recht  auf  Entschädigung  seitens  des  Konzessionärs,
welche  durch  den  Konzessionsakt  festzusetzen  ist  und  in  einem  einmaligen  Abfindungsquantum
  oder  in  einer  dauernden  Rente  von  dem  Bergwerksertrage  bestehen  kann.
Durch  den  nach  erfolgter  Publikation  des  Konzessionsgesuchs  ertheilten  Konzessionsakt
fallen  zu  Gunsten  des  Konzessionärs  alle  Ansprüche  des  Finders  oder  seines  Rechtsnachfolgers,
  welche  in  ersterem  nicht  Berücksichtigung  fanden,  wegen  des  Fundes  fort
(Bergwerksdekret  vom  21.  April  1810  Art.  16,  17).  Außer  der  Fundentschädigung
steht  dem  nicht  mit  der  Konzession  bedachten  Schürfer  dem  Konzessionär  gegenüber
ein  Anspruch  auf  Ersatz  der  Schürf=  und  sonstigen  mit  den  Vorarbeiten  zusammenhängenden
  Kosten  (à  raison  des  recherches  ou  travaux  autérieurs  à  P’acte  de
concession)  zu,  welcher  nicht  im  Konzessionsakte  festzustellen,  sondern  nöthigenfalls
im  Administrativjustizwege  zu  erstreiten  ist  (angez.  Ges.  Art.  46).  Ein  F.  im  Deutschen
  Sinne  kann  in  Frankreich  nicht  in  Frage  kommen,  da  das  Französische  R.
hinsichtlich  der  Ertheilung  der  Bergwerkskonzessionen  freies  Ermessen  der  Regierung
walten  läßt.

Lit.:  a)  Gemeines  Recht:  Karsten,  Grundrif,  S.  92.  —  Hake,  Kommentar,  S.  105.—

Achenbach.  2Gemeines  Deutsches  Verg  .,  S.  357.  —  Brassert  in  Heitschr.  für  Veran.
Bd.  III.  S.  209.  —  b)  Preußen:  Wachler  in  3lichr.  für  Bergwesen,  Sd.  V.  S.  2
Klostermann,  Kommentar,  §  24.  —  c)  Kritik  der  neueren  Systeme:  Stlen  in

Zeitschr.  für  Berg-  u.  Hüttenwesen,  Bd.  II.  S.  15  u.  sonst.  d.  Oesterr.  Fresshurssesten  in
eitschrift  cit.  Bd.  IV.  S.  417.  —  G.  Schneider,  Studien  aus  dem  Oesterr.  BergR.  (1874),
—  Tuscany,  Studien  (1875),  S.  47.  —  Nrassert  und  Klostermann  in  Zeitschr.
F  Verree,  Bd.  XVIII.  S.  196  u.  374.  —  4.  Schneider  rttische  Umschau  (1878),
S.  117.  —  d)  Frankreich:  Achenbach,  Franzöf.  Berg  R.,  S.  2  geuthold.
eutho

Finestres  y  Monsalvo,  5  1688  zu  Barcelona,  lehrte  zu  Cervera,  ##  1777.

Schriften:  Exercit.  acad.  XII.,  Cerv.  1745.  —  In  Hermogeniani  juris  epitom.  libros
VI  Comment.  1757.  —  Sylloge  inscript.  rrom.  quae  in  principatu  Catalauniae  exstant,  1760.
Lit.:  Arch.  giurid.  XVII.  453.  —  Rivier,  550.  —  Hugo,  Civil.  Mag.  III.

Teichmann.
        <pb n="838" />
        Firma.  835

Firma  (Franz.:  raison,  Engl.:  firm,  Ital.:  ragione,  detta)  ist  der  Handelsname
des  Kaufmanns,  der  Name,  unter  welchem  er  im  Handel  dem  Publikum  gegenübertritt,
  sein  Geschäft  betreibt  und  seine  Unterschriften  abgiebt.  Das  Firmenwesen
knüpft  an  die  althergebrachte  Sitte  der  Handelsmarken  an;  für  Handelsgesellschaften
ist  die  Annahme  besonderer  Firmen  seit  lange  üblich  und  der  Verkehr  hat  sich  längst
daran  gewöhnt,  den  guten  Klang  einer  bewährten  F.  als  eine  der  Grundlagen  anzusehen,
  an  welchen  der  Kredit  und  das  Renomms  des  Geschäfts  haftet.  Vorzugsweise
von  letzterem  Standpunkt  erscheinen  schützende  Vorschriften  gegen  den  Mißbrauch  unbefugter
  Firmenführung  im  Interesse  sowol  des  einzelnen  Geschäftsinhabers  wie  des
Publikums  erforderlich.  Die  Gesetzgebung  hat  in  dieser  Hinsicht  verschiedene  Wege  eingeschlagen.
  In  Deutschland  existirten  bis  zum  H#GB.  nur  partikularrechtliche  Vorschriften
  über  das  Firmenwesen  und  auch  diese  erstreckten  sich  blos  auf  einzelne  Punkte,
namentlich  auf  den  Schutz  und  die  Bildung  der  Sozietätsfirmen.  Gemeinrechtlich
gab  es  weder  einen  Firmenschutz,  noch  Bestimmungen  über  die  Art,  wie  zu  firmiren.
Die  Wahl  der  F.  stand  Jedem  frei;  selbst  das  Bestehen  gleichlautender  Firmen  legte
hierin  keine  Schranke  auf.  Im  Gegensatz  hierzu  verlangt  das  System,  dem  sich
namentlich  auch  der  neueste  Entwurf  des  Schweizer.  Obligationen=  und  H.R.
angeschlossen  hat,  daß  bei  dem  Geschäft  des  Einzelkaufmanns  die  F.  stets  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  bürgerlichen  Namen  stehen,  die  Gesellschaftsfirmen  jedenfalls
den  Namen  eines  oder  mehrerer  persönlich  haftender  Gesellschafter  enthalten  müssen.
Treten  statt  der  in  der  F.  benannten  Personen  andere  Geschäftsinhaber  ein,  so  ist
demnach  immer  eine  Aenderung  der  F.  geboten.  Einen  vermittelnden  Standpunkt
nimmt  das  Deutsche  HGB.  ein.  Das  Prinzip  desselben  stimmt  mit  dem  zuletzt
erwähnten  System  überein  und  geht  nur  insofern  weiter,  als  jedem  Kaufmann,  mit
alleiniger  Ausnahme  der  dem  kleinen  Gewerbebetrieb  angehörigen,  ebenso  jeder  Handelsgesellschaft
  die  Pflicht  obliegt,  eine  F.  zu  führen.  Oberster  Grundsatz  für  die  Form
derselben  ist,  die  F.  soll  möglichst  natürlich,  d.  h.  möglichst  der  Ausdruck  des  zu
Grunde  liegenden  thatsächlichen  Verhältnisses  sein,  daher  soll  die  F.  des  Einzelkaufmanns
  seinen  Namen  enthalten,  Zusätze  nur,  sofern  sie  zur  näheren  Bezeichnung
  der  Person  oder  des  Geschäfts  dienen,  die  F.  der  offenen  Handelsgesellschaft
  soll  den  Namen  mindestens  eines  Socius  und  einen  auf  das  Kompagnieverhältniß
  hinweisenden  Zusatz  enthalten.  In  der  F.  der  Kommanditgesfellschaft
muß  mindestens  der  Name  eines  Komplementars  mit  einem  solchen  Zusatz,  dagegen
  dürfen  in  derselben  nicht  die  Namen  von  Kommanditisten  genannt  sein.
Die  gleiche  Bestimmung  gilt  für  die  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  für  dieselbe
  ist  noch  speziell  vorgeschrieben,  daß  sie  sich  nicht  als  Aktiengesellschaft  bezeichnen
  darf.  Die  F.  der  letzteren  darf  nicht  die  Namen  von  Aktionären  enthalten
société  anonyme)  und  soll  in  der  Regel  eine  Sachfirma,  d.  h.  vom  Gegenstand
des  Unternehmens  hergenommen  sein.  Eine  Sachfirma  ist  nach  dem  Reichsgesetz
(Nordd.  Bundesgesetz)  vom  4.  Juli  1868  auch  erforderlich  in  Betreff  der  in  den
Bereich  dieses  Gesetzes  fallenden  Genossenschaften,  nur  daß  dieselben  sogleich  in  der
F.  durch  den  Zusatz  „eingetragene  Genossenschaft“  ihre  rechtliche  Eigenthümlichkeit
kundgeben  müssen.  Die  angeführten  Bestimmungen  erleiden  indeß  eine  erhebliche
Modifikation  durch  die  Rücksicht  auf  den  Verkehrswerth,  der,  wie  schon  angedeutet,
einer  bestehenden  F.  beizumessen  ist.  Danach  ist  es  dem  Erwerber  eines  Handelegeschäfts
  gestattet,  die  bisherige  F.  mit  oder  ohne  einen  das  Nachfolgeverhältniß
andeutenden  Zusatz  fortzuführen,  wenn  der  bisherige  Geschäftsinhaber  oder  die  Erben
oder  Miterben  in  die  Fortführung  willigen.  Die  F.  ist  mithin  veräußerlich,  doch
nicht  für  sich,  sondern  nur  in  Verbindung  mit  dem  Geschäft,  wogegen  das  Geschäft
sehr  wohl  ohne  die  F.  veräußert  werden  kann.  Sehr  streitig  ist,  was  unter  dem
„Handelsgeschäft“,  dessen  Veräußerung  das  Gesetz  zu  einer  Bedingung  für  die  Gültigkeit
  der  Firmenübertragung  macht,  zu  verstehen  sei,  ob  mit  jener  Veräußerung
zugleich  auch  die  ausstehenden  Forderungen  auf  den  Erwerber  übergehen  und  die

5  *
        <pb n="839" />
        836  Firmenübergang  —  Firmenzeichnung.

Geschäftsschulden  von  ihm  übernommen  werden  müssen.  Namentlich  die  letztere  Frage
hat  zu  zahlreichen  Entscheidungen  des  ROS.  geführt,  in  denen  konstant  angenommen
  wird,  daß  den  Gläubigern  des  bisherigen  Geschäftsinhabers  wegen  der  Geschäftsschulden
  eine  Klage  gegen  den  Firmenerwerber  nicht  schon  in  Folge  der  Geschäftsübernahme,
  sondern  nur  dann  zustehe,  wenn  ihnen  oder  dem  Publikum  bekannt
gemacht  worden  sei,  daß  dasselbe  die  Passiva  übernommen  habe.  Zulässig  ist  ferner
die  Fortführung  der  bisherigen  F.,  wenn  Jemand  in  ein  bestehendes  Handelsgeschäft
oder  in  eine  Handelsgesellschaft  als  Gesellschafter  eintritt  oder  aus  einer  solchen  ausscheidet.
  Im  letzteren  Falle  ist  die  Einwilligung  des  Ausscheidenden  dann  erforderlich,
wenn  sein  Name  in  der  F.  enthalten  war.  Die  F.  erlischt,  abgesehen  von  dem  Fall
der  Aenderung,  wenn  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  eingestellt  oder  das  Geschäft
ohne  die  F.  auf  einen  Andern  übertragen  wird.  Bei  Handelsgesellschaften  findet  ein
Erlöschen  von  Rechtswegen  statt,  wenn  die  Gesellschaft  in  Liquidation  tritt  oder  wenn
Konkurs  über  das  Vermögen  derselben  eröffnet  wird.  Im  ersteren  Fall  ist  die  bisherige
F.  während  der  Dauer  der  Liquidation  als  Liquidationsfirma  fortzuführen.  Bei  dem
Einzelkaufmann  hat  die  Konkurseröffnung,  da  sie  nicht  immer  die  Einstellung  des  Geschäftsbetriebes
  nach  sich  zieht  (RKO.  §  120),  auch  nicht  nothwendig  das  Erlöschen
der  F.  zur  Folge.  Begründung,  Aenderung,  Erlöschen  der  F.  sind  zum  Handelsregister
anzumelden;  ebenso  Veränderungen  in  der  Person  des  Geschäftsinhabers.  Der  Einzelkaufmann
  hat  zugleich  mit  der  Anmeldung  die  F.  nebst  seiner  persönlichen  Unterschrift
  vor  dem  Handelsgericht  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter  Form
einzureichen.  Bei  Handelsgesellschaften  muß  dies  durch  die  Sozien  geschehen,  die
zur  Zeichnung  der  F.  berechtigt  sind.  Die  angemeldeten  F.  genießen  ein  Erxklusiv--recht.
  Neue  F.  müssen  sich  von  allen  an  demselben  Orte  oder  in  derselben  Gemeinde
  bereits  bestehenden  erkennbar  unterscheiden.  Zum  Schutze  dieses  Rechts  dient
das  für  das  Handelsregister  adoptirte  System  der  Ordnungsstrafen,  außerdem  seitens
des  Benachtheiligten  eine  Klage  auf  Untersagung  und  auf  Schadensersatz.  Bei  letzterer
  entscheidet  das  Gericht  nach  freiem  Ermessen  über  Vorhandensein  und  Höhe
des  Schadens.  Das  Reichsgesetz  vom  30.  Nov.  1874  über  den  Markenschutz  schützt
überdies  gegen  die  unbefugte  Verwendung  einer  F.  zur  Bezeichnung  von  Waaren.  —
Auf  einer  Begriffsverwirrung  beruht  es,  wenn  zuweilen  der  F.  juristische  Persönlichkeit
  zugeschrieben  wird;  nicht  hierfür  spricht,  daß  auch  der  Einzelkaufmann  unter
seiner  F.  klagen  und  beklagt  werden  kann.  —  Ein  Kaufmann,  der  verschiedene
Handelsniederlassungen  besitzt,  kann  für  dieselben  verschiedene  Firmen  führen;  dagegen
  ist  die  gleichzeitige  Führung  mehrerer  Firmen  für  dieselbe  Handelsniederlassung
unzulässi

zübint  Ipes.  Art.  14—27,  dazu  die  Kommentare  von  v.  Hahn  u.  v.  Völderndorff.  —
Gans,  Bettr.  z.  Revision  d.  Preuß.  Gsgb.,  I.  Nr.  5  (1830—1832).  —  Gelpke,  Ztschr.  f.

.R.,  Bd.  I.  H.  3  S.  166  (1853).  "  *7  Landeceichen  u  irma  in  Sellter  u.  Muther

ahrbb.  Bd.  IV.  S.  227  (1860).  —  Regels  erger  in  Ztschr.  f.  H.  R.  XIV.  S.  1.  —  Simon,
ebendas.  XXIV.  S.  91.  —  Behrend  in  Ztschr.  f.  Gesgb.  u.  Rechtspfl.  in  Preußen,  7.
S.  429.  —  Agap.  Wommsen=  in  Busch's  Archiv  XXXII.  S.  201.  —  Ladenburg,  ebend.
XXXIV.  S.  25,  XXXVI.  S.  XL.  S.  49.  —  Außerdem  d.  ehrbb  von  Thöl,  Endemann,
  Beseler  u.  A.;  die  n  Entscheidungen  d.  ROS.  bzw.  des  Reichsgerichts,  und
Thöl,  Prax.  d.  H.=  u.  W.N.,  Heft  1.  Behrend.

Firmenübergang  s.  Handelsgeschäft,  Firma.

Firmenzeichnung.  Das  Schreiben  der  Firma  (s.  diesen  Art.)  durch  den
Kaufmann,  bzw.  dessen  Vertreter  führt  zur  F.  Das  A.  Deutsche  HGB.  hat  die
Hinterlegung  der  F.  bei  dem  Handelsgericht  angeordnet  (Einzelkaufmann  Art.  19,
Prokurist  45,  Gesellschafter  88,  153,  179,  Liquidator  135,  Vorstand  der  Aktiengesellschaft
  228);  für  die  Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Genossenschaft  ist  das
Gleiche  im  §  19  des  Genossenschaftsgesetzes  vom  4.  Juli  1868  bestimmt.  Auch  bei
der  Zweigniederlassung  muß  die  F.  hinterlegt  werden  (HG#M.  Art.  45,  86,  152,  212).
Der  Registerrichter  hat  die  Hinterlegung  der  F.  durch  Ordnungsstrafen  zu  erzwingen
        <pb n="840" />
        Firmenzeichnung.  837

und  die  Uebereinstimmung  der  eingetragenen  Firma  mit  der  hinterlegten  zu  verlangen.
Keineswegs  ist  jedoch  die  Hinterlegung  der  F.  nothwendige  Voraussetzung  der  Eintragung
  der  Firma,  Handelsgesellschaft  oder  Prokura;  es  kann  die  Abwesenheit  des
Firmenzeichners  die  nachträgliche  Hinterlegung  rechtfertigen.  Mißverständlich  ist  es
(vgl.  die  handelsger.  Entsch.  in  Ztschr.  f.  d.  g.  H.N.  Bd.  VIII.  541;  Swoboda,
prakt.  Rechtsfälle,  408)  die  Schreibensunkunde  oder  physische  Verhinderung  zur  F.  als  ein
Hinderniß  der  sonstigen  handelsgerichtlichen  Eintragung  zu  erachten.  (Keyßner,
Kommentar  z.  H#GB.  Art.  19  Nr.  4;  Urth.  des  obersten  Oesterr.  Gerichtshofes  vom
3.  Sept.  1878;  Wiener  jurist.  Blätter  1879,  S.  49).  Der  Zweck  der  Hinterlegung
  der  F.,  Prüfung  der  Echtheit  der  F.  auf  anderen  Schriftstücken  (v.  Hahn,
Kommentar  z.  HG.  3.  Abschn.  I.  95),  hat  sich  von  sehr  geringer  praktischer  Bedeutung
  ergeben.  Die  Buchstabendeutlichkeit  der  F.  hat  sich  sehr  verwischt,  Namenszüge
  durch  Schleunigkeit  veranlaßt,  oder  behufs  Erschwerung  der  Fälschung  sind
üblich.  Ob  durch  die  Firma  gezeichnet  sei,  wird  zur  Thatfrage  im  Einzelnen.  Für
den  Prokuristen  (Art.  44),  Handlungsbevollmächtigten  (Art.  48),  Liquidator  (Art.  139)
hat  das  A.  Deutsche  HGB.  die  Ueblichkeit  der  F.  angegeben,  ohne  daß  von  der
Befolgung  der  Ordnungsvorschrift  die  Rechtsverbindlichkeit  der  F.  abhängig  gemacht
wäre  (Entscheid,  des  RO.  Bd.  V.  263,271;  Bd.  XVII.  402;  Bd.  XVIII.  100),  die
Auffassung  des  Kaufmanns  ist  eine  strengere;  er  erachtet  die  Beifügung  der  Namensunterschrift
  des  Vertreters  für  nothwendig  und  beim  Mangel  derselben  die  F.  als
unvollständig.  (Betreffs  der  Wechselzeichnungen  durch  Bevollmächtigte  vgl.  Oesterreichisches
  Gesetz  vom  19.  Juni  1872,  R.G.-Bl.  S.  259;  Ztschr.  f.  d.  ges.  H.  R.
XVIII.  169;  ferner  Borchardt,  Samml.  der  geltenden  Wechselrechte,  Ungarn  S.  120,
Mexiko  320,  Rußland  364,  St.  Gallen  419,  Zürich  431,  Aarau  437,  Basfel  Stadt
447,  Bern  459,  Schaffhaufen  483,  Solothurn  495,  Spanien  554,  Großbritannien
168.)  Für  die  F.  bei  Kollektivvertretung  der  Gesellschafter  hat  das  HG#.  eine
übliche  Form  nicht  angegeben;  die  handelsgerichtlich  hinterlegte  gilt  hier  als  die
übliche,  ohne  daß  eine  andere  Form  unverbindlich  wäre.  Für  Aktiengesellschaften
und  Genossenschaften  ist  die  Beifügung  der  Namensunterschrift  der  Vorstandemitglieder
  verfassungsmäßige  Firmenschrift,  ohne  diese  Unterschrift  gilt  die  Firma  nicht
als  gezeichnet  (Deutsches  Handelsblatt  1876,  S.  29).

Die  Handelsgesellschafter,  Prokuristen,  Vorstandsmitglieder  müssen,  sofern  es  sich
um  Formalakte  handelt,  also  namentlich  bei  Wechselzeichnungen  durchaus  die  Firma
zeichnen,  eigenmächtige  Aenderungen  beseitigen  die  F.  (Entsch.  des  ROHG.  Bd.  XII.
173;  Bd.  XIV.  174,  211).  Es  kommt  vor  bei  Handelsgeschäften,  daß  eine  nähere  Geschäftsbezeichnung
  außer  der  eigentlichen  Firma  registrirt  ist,  z.  B.  „Teplitzer  Wollenwaarenfabrik
  A.  B.'s  Söhne“,  während  die  eigentliche  Firma  nur  A.  B.'##  Söhne
ist;  in  diesem  Falle  ist  trotz  der  handelsgerichtlichen  Registrirung  die  F.  A.  B.'s
Söhne  verpflichtend.  (Wiener  Jur.  Blätter  1876,  S.  15;  1877,  S.  152.)

Wo  außer  der  Firma  noch  die  Namensunterschrift  üblich  (Prokura)  oder  nothwendig
  (0Aktiengesellschaft)  ist,  kann  die  Firma  auch  durch  einen  Firmenstempel  hergestellt
  werden;  sonst  ist  bei  Formalakten,  namentlich  Wechseln,  die  Firmenstempelung
nicht  verpflichtend.  Wo  es  sich  dagegen  nicht  um  eine  schriftliche  Erklärung  handelt,
  sondern  nur  um  ein  Zeugniß,  ein  Beweisstück  für  eine  Willenserklärung  kann
die  Firmenstempelung  als  genügend  erachtet  werden;  so  3.  B.  im  Fall  des  Art.  274,
§2  des  HGB.;  Goldschmidt,  Handb.  des  H.R.,  2.  Aufl.,  I.  675.

it.:  Die  Haus=  und  Hofmarken.  —  Bruns,  Die  Unterschriften  in  den
RNons  K.6  ome?  wrud.  der  k.  zdr  o  der  Wissenschaften,  Berlin  1874).  —  Diegtzel,
Jahrb.  des  ges.  Deutschen  R.,  IV.  230.  —  Endemann,  H.R.,  3.  Aufl.,  8  18  Art.  4.  —
Stobbe,  Ztschr.  für  das  Gem.  H.N.,  VIII.  51.  —  Gelpke  in  dessen  Ztschr.  f.  #.  I.  86.  —
Volkmar  u.  Löwy,  Wd.,  36.  —  Keyßner,  Die  F.,  im  Deutschen  Handelsbl.  1876  Nr.  4
S.  27;  Derselbe  in  Ztschr.  f.  d.  ges.  H.R.  X.  500,  XIV.  442.  —  leischauer  in
Gruchot's  Birg.,  XIII.  449.  —  Swoboda,  Erörter.  prakt.  Rechtsfälle,  399.  —  Keyßner,
Kommentar  z.  H#GB.  zu  Art.  19,  44,  45,  86,  87,  136,  212,  229,  274.  Keyßner.
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        838  Fischer  —  Fischereigenossenschaften.

Fischer,  Friedr.  Christ.  Jonathan,  5  12.  II.  1750  zu  Stuttgart,  seit
1779  Prof.  zu  Halle,  ##  30.  IX.  1797,  verdient  durch  seine  Werke:  Lehrbegriff
sämmtlicher  Kameral=  und  Polizeirechte  Deutschlands  und  Preußens,  1785;  Gesch.
des  Deutschen  Handels  1785—92.

Lit.:  Inama  in  d.  Allg.  Deutsch.  Bio  1  A#ll  65.  —  Stein,  Verwaltungslehre,  2.  Theil.
1866),  S.  34.  —  Warnkönig,  Enchykl.,  329,  333.  Teichmann.

Fischer,  Lorenz  Hannibal  (1784—1868),  über  ihn  vgl.  K.  Wippermann
  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  VII.  69.  Teichmann.

Fischereigenossenschaften.  Die  Bildung  von  F.  ist  für  die  Fischzucht  in
den  Gewässern  von  Bedeutung,  wo  nicht  der  Staat  fischereiberechtigt  ist.  Letzteres
ist  nach  den  meisten  Deutschen  Partikularrechten  der  Fall  bezüglich  der  schiff=  und
floßbaren  Binnengewässer.  Hinsichtlich  der  großen  Zahl  der  übrigen  Gewässer
(Flüsse,  Bäche,  Seen,  Teiche,  Kanäle)  ist  das  Fischereirecht  sehr  verschieden  geordnet.
In  Gewässern,  die  einem  ausschließlichen  Eigenthumsrecht  unterworfen  sind  (Teiche,
Kanäle),  ist  der  Privateigenthümer,  in  den  Flüssen  und  Bächen  sind  die  Gemeinden
oder  die  Gemeindebürger  (manchmal  mit  Beschränkung  auf  Mitglieder  der
Fischereiinnungen)  oder  die  Uferanlieger  fischereiberechtigt.  Auch  haben  sich  unter
der  Herrschaft  des  partikularrechtlichen  Fischereiregals  und  durch  mannigfache  dingliche
  Verleihungen  eine  große  Zahl  von  regalen,  lehn=  und  erblehnrechtlichen,  servitutartigen
  Fischereiberechtigungen  von  Einzelnen  und  Korporationen  herausgebildet.
Diese  Zersplitterung  der  Fischereirechte  ist  die  Ursache  der  Raubfischerei  und  ein
wefentliches  Hinderniß  rationeller  Hegung  und  Bewirthschaftung  des  für  die  Volkswirthschaft
  so  wichtigen  Fischbestandes;  eine  solche  ist  nur  dann  zu  erzielen,  wenn
für  ein  größeres  zusammenhängendes  Wassergebiet  nach  einheitlichen  Grundsätzen  und
unter  planmäßiger  Leitung  geschont,  gehegt  und  gefischt  wird.  Daher  neuerdings  in
Deutschland  das  Bestreben,  durch  die  Gesetzgebung  die  genossenschaftliche  Vereinigung
der  Fischereiberechtigten  zu  ermöglichen  und  zu  fördern.  Solche  Vereinigungen  bestehen
  zum  Theil  noch  aus  der  Zeit  zunftmäßiger  Organisation  der  Gewerbe,  als
Fischerzünfte  und  --Innungen,  die  ihre  korporative  Organisation  und  das  ihre  Grundlage
  bildende  Fischereirecht  durch  die  neue  Gewerbegesetzgebung  (§  6  der  Gew.  O.)
an  sich  nicht  eingebüßt  haben  (val.  Sächsisches  Fischereiges.  vom  15.  Oktober  1868
§  5  und  Nachtrag  vom  10.  Juli  1874  §  3).  Auch  steht  es  den  Fischereiberechtigten
  frei,  durch  Vereinbarung  für  ein  bestimmtes  Fischereigebiet  Genossenschaften
zum  Zwecke  planmäßigen  Schutzes,  Hegens  und  Bewirthschaftens  zu  gründen;  welche
freie  Genossenschaftsbildung  theils  durch  die  ihr  zugesagte  Förderung  der  Vehörden
(Württemb.  Verordg.  vom  9.  Juli  1868  §  8),  theils  durch  staatliche  Anerkennung
der  Vereinigung  als  Genossenschaft  (§§  9  und  10  des  Preußischen  Gef.  vom  30.  Mai
1874)  Unterstützung  findet.  Ferner  ist  nach  manchen  Gesetzen  der  Gemeinde  hinsichtlich
  der  Ausübung  des  Fischereirechts  für  die  einzelnen  in  der  Gemarkung  Berechtigten
  die  Funktion  einer  F.  übertragen;  so  im  Bad.  Ges.  vom  29.  März  1852,
wonach  die  Gemeinde  gegen  Entschädigung  der  seither  Berechtigten  in  der  Regel
das  Fischereirecht  in  den  nicht  öffentlichen  fließenden  Gewässern  übernimmt;  so  auch
in  den  §§  6  und  7  des  Preußischen  Ges.  von  1874,  wodurch  die  Gemeinden  das
Fischereirecht  in  allen  den  Fällen  erhalten  haben,  wo  bisher  der  Fischfang  frei  war
oder  alle  Gemeindebürger  ihn  ausüben  durften.  Endlich  aber  sind  einige  neuere
Gesetze  noch  weiter  gegangen,  indem  sie  ermöglichen,  daß  im  Zwangswege  gemeinschaftliche
  Fischereigebiete  mit  genossenschaftlicher  Organisation  der  Berechtigten  gebildet
  werden.  Am  einschneidendsten  ist  das  Bad.  Ges.  vom  3.  März  1870;  hiernach
  können  auf  Grund  sachverständiger  Erhebungen  durch  Ministerialverordnung
behufs  gemeinsamer  Bewirthschaftung  und  Nutzung  F.  gebildet  werden;  Voraussetzung
  ist  nur,  daß  die  Bildung  eines  zusammengehörigen  Fischereigebietes  im  In-
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        Fischereiordnungen.  839

teresse  der  Erhaltung  und  Vermehrung  des  Fischbestandes  liege  und  überwie
wirthschaftlichen  Nutzen  darbiete  (nicht  Zustimmung  d  Mehchei)  die  Geeneen
schaft  kann  aus  Einzelnen  oder  Gemeinden  bestehen  und  erhält  ihre  Organisation
durch  ein  staatlich  (Bezirksrath)  genehmigtes  Statut.  Auch  das  Preuß.  Ges.  von
1874  ermöglicht  (§§  9  und  10)  die  zwangsweise  Bildung  von  F.,  aber  in  der
Regel  nur  zum  Zmwecke  gemeinschaftlicher  Aufsichtsführung  und  gemeinschaftlicher
Maßregeln  zum  Schutze  des  Fischbestandes,  wobei  die  Genossenschaft  nach  Anhörung  der
Fischereiberechtigten  und  der  Kreisstände  auf  Grund  eines  landesherrlich  genehmigten  Statuts
  zu  bilden  ist.  Zum  Zwecke  gemeinschaftlicher  Bewirthschaftung  und  Benutzung  des
Fischwassers  kann  in  Preußen  eine  Genosffenschaft  regelmäßig  nur  gebildet  werden
wenn  sämmtliche  Berechtigte  zustimmen;  nur  ausnahmsweise  findet  auch  in  diesem
Falle  Zwang  zur  Genossenschaftsbildung  statt,  sofern  nämlich  die  Fischerei  des  Gebiets
ausschließlich  den  Besitzern  der  anliegenden  Grundstücke  zusteht  und  der  selbständige
Fischereibetrieb  der  einzelnen  Anlieger  mit  einer  wirthschaftlichen  Fischereinutzung  unvereinbar
  ist.  Die  Bildung  von  F.  ist  in  Baden  und  Preußen  durch  Ausarbeitung
von  Musterstatuten  erleichtert  worden.  Auch  in  Oesterreich  ist  die  Erlassung  eines
Fischereigesetzes,  welches  die  Genossenschaftsbildung  unter  den  Berechtigten  fördern
soll,  in  Aussicht  genommen.

Quellen:  Preuß.  Fischereigesetz  v.  30.  Mai  1874,  Abschn.  II.  «
dazu  getroffenen  ki  n  der  1877
für  Fischereigenossenschaften  im  Cirkul.-Erlaß  d.  landwirthsch.  Ministers  vom  22.  Febr.  1876.  —
Bad.  Fischereiges.  vom  3.  März  1870.  —  Bad.  Vollzugsverordnung  vom  11.  Januar  1871.

Lit.:  C.  Döhl,  Die  Fischereigesetgebung  des  Preuß.  Staates,  Berlin  1878,  2.  Aufl.  —

Carl  Peyrer,  Fischereirecht  u.  Fischereibetrieb  in  Oesterreich,  1874.  —  Cirkulare  des  Deut
Fischereivereins,  Micher  1870—79.  sterreich  "  K  Ö  che  nk  chen

Fischereiordnungen.  Die  Fischerei  auf  dem  Meere  ist  nach  den  Grundsätzen
  des  neuen  Völkerrechts,  abgesehen  von  den  sog.  Eigengewässern  und  Buchten,
der  Herrschaft  keines  Einzelstaates  unterworfen,  sondern  für  alle  Nationen  gleich
zugänglich  (Lammers,  Engl.  Seefischfang-Gesetzgebung,  in  Faucher,  Vierteljahr-=schrift
  für  Volkswirthschaft  XVI.  [18661,  S.  38  ff.).

Die  Fischerei  in  öffentlichen  Flüssen  war  nach  altdeutscher  Rechtsansicht  gleichfalls
  frei,  und  ist  es  in  einzelnen  Gegenden  noch  heute,  insbesondere  in  Schleswig-Holstein,
  Thüringen  und  in  der  Provinz  Preußen  (Preuß.  LR.  von  1721
Buch  III.  Tit.  1.  Art.  3  und  Provinzialrecht  für  Westpreußen  vom  19.  April
1874  §  72).  Im  Ganzen  hat  sich  aber  schon  früh  mit  der  Regalität  der  öffentlichen
  Flüsse  überhaupt  die  Regalität  der  Nutzungen  derselben  ausgebildet.  So
insbesondere  im  A.  LR.  vom  5.  Februar  1794  Th.  II.  Tit.  15  §  38:  „Die
Nutzungen  solcher  Ströme,  welche  von  Natur  schiffbar  sind,  gehören  zu  den  Regalien
des  Staats.“  §  73:  „Der  Fischfang  in  öffentlichen  Strömen  gehört  zu  den  Regalien.“
  In  Privatflüssen  dagegen  ist  die  Fischerei  regelmäßig  ein  Ausfluß  des
Eigenthümsrechts  der  Uferbesitzer,  eine  Pertinenz  der  Grundstücke;  doch  kommt  sie
ausnahmsweise  auch  getrennt  vom  Grundbesitze  als  selbständige  Berechtigung  vor.

Wem  aber  auch  das  Recht  auf  die  Fischerei  zustehen  möge,  jedenfalls  ist  die
Ausübung  derselben  in  allen  öffentlichen  und  Privatflüssen  —  mit  einziger  Ausnahme
  von  Teichen  und  eingeschlossenen  Privatgewässern  —  gewissen  polizeilichen
Beschränkungen  unterworfen,  die  einerseits  im  Interesse  eines  nachhaltigen  Betriebes
die  Laichzeit  und  die  zur  Fischerei  statthaften  Werkzeuge  betreffen,  andererseits  im
Interesse  der  öffentlichen  Ordnung  die  konkurrirenden  Befugnisse  mehrerer  zur  Ausübung
  Berechtigter  reguliren.  Solche  aus  der  Fischereihoheit  des  Staate  fließende
Normen  finden  sich  insbesondere  im  A.  LR.  Th.  I.  Tit.  9  §  184  ff.  (Von  Erwerbung
  des  Eigenthums.)  Die  sedes  materiae  sind  jedoch  die  vor  und  nach  dem
A.  LR.  erlassenen  provinziellen  Fischereipolizeigesetze,  die  ein  schwer  darstellbares
technisches  und  lokales  Detail  enthalten.  Beispielsweise  mag  auf  die  F.  für  die  in
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        840  Fiskus.

der  Provinz  Pommern  belegenen  Theile  der  Oder,  des  Haff  und  dessen  Ausflüsse
vom  2.  Juli  1859,  die  durch  das  Gesetz  vom  30.  März  1863  nur  in  unbedeutender
Weise  modifizirt  ist,  hingewiesen  werden.

Nunmehr  ist  jedoch  die  Materie  einheitlich  geregelt  worden  durch  das  Fischereigesetz
  für  den  Preußischen  Staat  vom  30.  Mai  1874.  Dasselbe  läßt  das  Recht  auf
die  Fischerei  im  Wesentlichen  unberührt  und  regelt  hauptsächlich  die  Ausübung  desselben.
Diese  ist  eine  verschiedene,  je  nachdem  es  sich  um  Küsten=  oder  Binnenfischerei  handelt,
deren  Grenzen  für  jede  Provinz  durch  königliche  Verordnung  nach  Anhörung  des  Provinziallandtags
  zu  bestimmen  sind;  je  nachdem  es  sich  ferner  um  geschlossene  oder  nicht
geschlossene  Gewässer  handelt;  je  nachdem  die  Berechtigung  einem  Einzelnen,  einer  Genossenschaft
  oder  einer  Gemeinde  zusteht.  Fischereigenossenschaften  beschränken  sich  entweder
  auf  Gemeinfamkeit  des  Schutzes  und  der  Aussicht  oder  erstrecken  sich  zugleich  auf
gemeinschaftliche  Bewirthschaftung;  die  Bildung  der  Genossenschaften  kann  im  ersten
Fall  zwangsweise  erfolgen,  nach  Anhörung  des  Kreisausschusses  und  unter  landesherrlicher
Genehmigung  des  Statutes;  im  letzten  Falle  kann  ein  Zwang  nur  geübt  werden,
wenn  das  Recht  auf  die  Fischerei  ausschließlich  den  Adjacenten,  sofern  diese  nicht
Korporationen  sind,  und  sofern  das  Recht  der  Einzelpersonen  nicht  auf  besondere  Titel
sich  stützt,  zusteht,  also  regelmäßig  nur  dann,  wenn  die  Fischerei  blos  einen  geringen
Werth  repräsentirt;  auch  dann  ist  jedoch  die  Zustimmung  des  Kreisausschusses  erforderlich.
  Eines  von  der  Behörde  auszustellenden  Legitimationsscheines  bedarf  Jeder,  der  die
Fischerei  zu  eigenem  oder  aus  abgeleitetem  Recht  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ausüben
  will;  eines  von  den  Berechtigten  auszustellenden,  von  der  Behörde  zu  beglaubigenden
  Erlaubnißscheines  bedarf  Derjenige,  der  die  Fischerei  in  den  Revieren  anderer
Berechtigter  ausüben  will.  Gewisse  Strecken  der  Gewässer  können  durch  den  landwirthschaftlichen
  Minister,  eventuell  gegen  Entschädigung,  zu  Schonrevieren  erklärt  werden.

Einige  Modifikationen  enthält  das  Gesetz  vom  30.  März  1880  betr.  die  Abänderung
  des  Fischereigesetzes  rc.

Lit.:  Cancrin,  Abhandl.  aus  d.  Wasserrechte,  Bd.  III.  (Halle  1800),  Abh.  XII.  Von
der  Fischereigerechtigkeit,  S.  55  ff.,  bes.  65  ff.,  88  ff.  —  Beseler,  System  d.  Gem.  Deutschen
Priv.R.,  2.  Aufl.  1866,  S.  822,  828.  —  v.  Gerber,  System  d.  Deutschen  Priv.R.,  9.  Aufl.
1867,  S.  235  ff.  —  v.  Rönne,  Das  Staatsrecht  d.  Preuß.  Monarchie,  2.  Aufl.  1865,  II.  2
S.  242  ff.  —  Lette  u.  v.  Rönne,  Die  Landes-Kultur-Gsgb.  d.  Preuß.  Staates,  Bd.  II.
Abth.  2  (1854),  S.  760  ff.  —  Nasse,  Art.  Gewässer  in  Bluntschli's  Staats  Wört.  B.,  Bd.  IV.
(1859),  S.  309  ff.  —  Rösler,  Lehrb.  d.  Deutschen  Verwaltungsrechts,  Bd.  I.  (1872),  S.  490  ff.
u.  Bd.  II.  (1873),  S.  552  ff.  —  Dernburg,  Lehrb.  d.  Preuß.  Priv.  R.,  Bd.  I.  (1872),
S.  489  ff.  —  v.  Brüneck  in  Gruchot's  Beiträgen,  Bd.  XVI.  (1872),  S.  182  ff.  —  Meitzen,
Der  Boden  u.  die  landwirthschaftl.  Verhältnisse  d.  Preuß.  Staates,  Bd.  II.  (1869),  S.  564  ff.  —
Döhl,  Die  Fischereigesetzgebung  des  Preuß.  Staats,  Berlin  1878,  2.  Aufl.  —  Das  Fischereigesetz
  für  den  Preuß.  Staat,  2.  Aufl.,  Berlin  1880.  Ernst  Meier.

Fiskus.  Der  Staat  in  seinen  vermögensrechtlichen  Beziehungen  als  Subjekt
von  Vermögensrechten  wird  F.  genannt.  Nach  Einigen  ist  das  Staatsvermögen
unter  diesem  Namen  personifizirt.  Der  Staat  als  F.  tritt  in  den  Priyatverkehr
wie  jedes  andere  Rechtssubjekt,  ist  aber  dabei  vielfach  zu  seinem  Vortheil  privilegirt.
Das  vermeintliche  privilegium  odiosum  des  Satzes:  in  dubilis  contra  fiscum  ist
neuerlich  mit  Recht  auf  die  Bedeutung  der  für  Privilegien  geltenden  Regel  strikter
Auslegung  zurückgeführt.  (Böcking.)  Verschiedene  fiskalische  Stationen  haben
nicht  besondere  Persönlichkeit,  nur  das  Privileg,  daß  gegen  die  Forderungen  der  einen
nicht  mit  Ansprüchen  an  eine  andere  kompensirt  werden  kann.  Das  Umgekehrte  ist
nicht  ausgeschlossen.  Wer  den  F.  überhaupt  und  seine  einzelnen  Stationen  zu  vertreten
  hat,  ist  eine  staatsrechtlich  zu  regelnde  Frage.  —  In  allen.  diesen  Beziehungen
stimmen  die  modernen  Kodifikationen  mit  dem  Römischen  R.  überein.  Dem  Franz.
R.  sind  jedoch  eigentliche  fiskalische  Privilegien  unbekannt,  und  jede  öffentliche  Stelle
wird  als  besondere  juristische  Person  angesehen.  Auch  im  Sächs.  BG#  ist  die  Zahl
der  Privilegien  erheblich  gemindert.  —  Im  Einzelnen  ist  hervorzuheben:  Wer  vom
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        Fiskus.  841

F.  gekauft  hat,  kann  mit  Eigenthums-  oder  sonstigen  ü  i  i
*57  zreren  baelbe  giit-  im  Preuß.  t  ge  binprichen  Duitter  nicht  berung
  entzogen.  Nur  40jährige  Präskription  wird  gegen  den  "
lassen.  Das  Preuß.  R.  erfordert  regelmäßig  44  Jahr  gegen  den  U.  zuge-F.,
  jedoch  verjähren  Stenerrückständehn  7  #  h  gene  soe
ungen  stand  nach  Gem.  R.  eine  gesetzliche  Hypothek,  Steuern  und  Kontraktef  daer.
ungen  des  F.  eine  privilegirte  Hypothek  zur  Seite.  Das  Preuß.  R.,  wie  6n.  die
gesetzliche  Hypothek  aufgab,  beschränkte  auch  das  Konkursprivileg  Nach  der  Deutschen
  Konkursordnung  haben  von  den  Forderungen  der  Reichskasse  und  der  Staatskasse
  nur  Diejenigen  wegen  öffentlicher  Abgaben  ein  Vorrecht,  und  zwar  nur  sofern
sie  im  letzten  Jahre  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  füllig  geworden  sind  oder  in
Folge  der  Eröffnung  als  fällig  gelten.  —  Der  F.  hat  für  seine  Kontraktsverbindlichkeiten
  keine  Zinsen  zu  entrichten,  dagegen  sind  ihm  für  alle  fälligen.  Anfprüche
Zinsen  zu  zahlen.  Die  erstere  Vorschrift  kennt  auch  das  Preuß.  R.  dahin,  daß  der
F.  nur  vorbedungene  Zinsen  zu  zahlen  hat.  —  Alle  vorstehend  erwähnte  Privile  ien
sind  dem  Sächs.  Be#B.  unbekannt.  Dagegen  kennt  sowol  das  Röm.,  als  bn
Preuß.  und  Sächs.  R.  —  abgesehen  von  der  strafrechtlichen  Konfiskation  —  Fälle
in  denen  der  F.  an  Stelle  früher  Berechtigter,  die  einer  Sache  oder  eines  Rechts
verlustig  gehen,  als  Berechtigter  eintritt.  Ebenso  hat  der  F.  in  allen  diesen  Rechtsgebieten
  ein  Erbrecht  auf  herrenlose  Güter.  Dieses  Erbrecht  wird  auch  im  C.  civ
*  duel  wiwet  dem  Freichssteus,  soweit  dessen  Stellung  nicht  reichsgerdnet
  ist,  im  einzelnen  Deutschen  Staate  di  s  "—
siskusltzukogmh  sneur  tsch  te  die  Vorrechtsstellung  des  Landes-Lit.
  u.  Quellen:  Klenze,  Ztschr.  f.  geschichtl.  Rechtswissenf  S.  379.  —
HKermpch,  Rechtslex.,  Bd.  v  2  *  mehichtl.  Rechsmissenschaft,  Sd.  X  Ulll.  S.  379.  1.
kachtstellung  des  Deutschen  Reichsfiskus  in  Rassow's  und  Küntzel's  Beitr.,  Bd.  XXIII.  S.  481.  —
—  r  "4.  C.  10,  1.  —  Preuß.  LR.  II.  Tit.  14.  —  Sächs.  BGB.  §  52.  —  Deutsche
Fiskus  (civilpr.,  Th.  J.  S.  360)  /wörtlich  =  Geldkorb!]  heißt  im  Jön.  R.
der  kaiserliche  Staatsschatz,  dem  übrigens  hinsichtlich  der  Privilegien  das  Privatgut
des  Cäsars  und  seiner  Gemahlin  gleichgestellt  waren;  in  subjektivem  Sinn  wird  der
Staat  selbst  als  Inhaber  von  Vermögensrechten  F.  genannt.  Außer  einer  Anzahl
privatrechtlicher  Vergünstigungen,  zu  denen  des  Inhaltes  halber  auch  die  Beschränkung
der  Kompensationseinrede  gegen  den  F.  im  Civilprozeß  gehört,  genoß  derselbe
nach  Gem.  R.  prozessuale  Vorzüge,  so  Konkursprivilegien,  Exemtion  jür  causae  fiscales,
  Beschränkung  der  Editionspflicht,  Erweiterung  des  Rechts  auf  Begehren  der
Edition,  sofortige  Vollstreckbarkeit  des  Urtheils  gegen  seine  überwiesenen  Schuldner;
der  Satz  „in  dubio  contra  fiscum“  hatte  nur  die  Bedeutung,  daß  diese  Privilegien
eben  als  solche  strikt  auszulegen  seien.  Das  Deutsche  R.  dehnte  die  Grundsätze  vom
Staatsfiskus  auch  auf  das  Vermögen  der  Gemeinden  und  Stiftungen  und  auf  das
fürstliche  Hausfideikommiß  (Kammerfiskus)  aus.  Man  pflegte  häufig  den  Rechtsweg
  gegen  den  F.  auszuschließen,  auch  zur  Wahrung  strittiger  Vermögensrechte  desselben
  eigene  Stellen  (Fiskalate)  zu  errichten,  die  heute  noch  in  manchen  Staaten
bestehen  und  welche  früher  mitunter  (neben  Kontrolrechten  über  die  Gerichte)  auch
die  Vertretung  des  Staats  in  Strafsachen,  wofür  nun  überall  die  Staatsanwaltschaft
  besteht,  ausübten.  —  Das  Oesterr.  R.  steht  z.  Th.  noch  auf  dem  Boden  des
Gemeinen  Prozesses.  Insbesondere  gewährt  es  außer  reicheren  Konkursprivilegien
und  dem  Verbot  des  Arrests  auf  Aerarialgut  einen  gefreiten  Gerichtsstand  vor  dem
Kollegialgericht  erster  Instanz  für  alle  Klagen  gegen  den  F.  des  Staats  und  gewisser
  Korporationen,  insofern  sie  nicht  zum  Bagatellprozeß,  vor  ein  Kausal=  (Berg-,
See=  2c.)  Gericht,  vor  die  Realinstanz  (Sachen  der  Land=  oder  der  Lehentafel)  oder

vor  einen  besonderen  Gerichtsstand  gehören.

Nach  neuem  Deutschen  R.  darf  für  bürgerliche  Rechtsstreite,  die  unter  Privaten
vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehören,  dieser  Rechtsweg  wegen  der  Eigenschaft  einer
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        842  Fiskusrecht.

Partei  als  F.  nie  ausgeschlossen,  also  auch  nie  durch  ein  Administrativverfahren
ersetzt  oder  gehemmt  werden.  Die  Regeln  über  die  Fora  gelten  auch  für  den  F.,
dessen  allgemeiner  Gerichtsstand  durch  den  Sitz  der  ihn  vertretenden  Behörde  bestimmt
  wird;  diese  kann  jedoch  in  Sachen  mit  Anwaltszwang  nie  selbst  auftreten,
muß  sich  vielmehr  eines  Anwaltes  bedienen;  Anwälte,  die  hierzu  ständig  bestellt
find,  heißen  Fiskalanwälte.  Ein  exemter  Gerichtsstand  vor  den  Landgerichten  ist
nur  eröffnet  für  den  F.  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  wegen  Ansprüchen  aus
mit  der  Aemterhoheit  zusammenhängenden  Verhältnissen;  das  LR.  kann  bezüglich
der  Vollstreckung  von  Geldforderungen  gegen  diese  und  sonstige  fisci  besondere  Vorschriften
  geben.  Im  Konkurs  sind:  1)  sämmtliche  weltliche  fisci,  denen  öffentliche
Abgaben  geschuldet  werden,  Faustpfandgläubiger  hinsichtlich  der  zurückgehaltenen  oder
in  Beschlag  genommenen  Zoll=  und  steuerpflichtigen  Sachen,  auf  welche  daher  ein
Absonderungsrecht  besteht;  2)  der  Staat  Massegläubiger  für  die  gerichtlichen  Kosten
des  gemeinschaftlichen  Verfahrens;  3)  die  weltlichen  und  kirchlichen  tisci  Konkursgläubiger
  (theils  in  zweiter,  theils  in  dritter  Klasse  der  Rangordnung)  für  Abgaben
aus  dem  letzten  Jahr;  Geldstrafen  können  im  Konkurs  nicht  geltend  gemacht  werden.
Den  regierenden  Familien  einschließlich  des  Fürstenhauses  Hohenzollern  sind  die
prozessualen  Sonderrechte  der  Hausstatuten  oder  der  Partikulargesetze  je  für  den  Bereich
  ihres  Landes  vorbehalten,  mit  der  Maßgabe  jedoch,  daß  die  Zulassung  des
Rechtswegs  für  vermögensrechtliche  Ansprüche  Dritter  nicht  von  der  Einwilligung
des  Souveräns  abhängen  darf.  Auf  diese  Weise  sind  die  fiskalischen  Prozeßprivilegien
in  Deutschland,  soweit  sie  nicht  in  staatsrechtlichen  Verhältnissen  ihren  guten  Grund
haben,  beseitigt.

Quellen:  I.  10  pr.  D.  2,  14;  I.  34  D.  42,  5;  I1.  2,  45,  46  D.  49.  14;  tit.  C.  3,  26;  I.  1,  7
C.  4,  31.—  Für  Oesterreich:  Allgem.  GO.  •  283  mit  zugehörigen  Hotsdetreien  Civ.  Jur.  Norm
(1852)  §  14b.  —  K0O.  (1868/9)  §§  31,  38,  41,  43,  44.  —  Ges.  über  Leri.  bei  Ersatzansprüchen

gegen  Richter  (1872)  §  8.  —  Für  Deutschland:  6V6.  §  70.  —  CPO.  S  19,  20,  74,  391“
und  (wegen  des  ausländischen  F.  §  24;  EG.  dazu  §  4.  —  KO.  8§  4r,  1;  zi,  1;  54.  2  u.

;  3

.  L.  Jolly  in  Bluntschli's  StaetWört..  s.  v.  —  v.  Bayer,  Civ.  Pot  88  6“5,

72,  292.  —  Puchelt,  Komment.  zur  CPO.  I.  —d.  Sarwey,  Komment.  zur  K
dencur  nnn.r

Fiskusrecht.  In  seiner  Eigenschaft  als  vermögensrechtliches  Subjekt  heißt  der
Staat  Fiskus.  Als  solcher  genießt  er  gewisse  Privilegien,  die  insbesondere  durch
die  Röm.  Kaiser-Gesetzgebungen  sehr  weit  ausgedehnt  waren  und  sehr  erhebliche
Vortheile  bezüglich  der  Verjährung,  der  Vorzugsrechte  des  Pfandes  2rc.  gewährten.
Der  Inbegriff  aller  dieser  besonderen  Rechte  bildet  das  fiskalische  Recht.  Unter  F.
im  engeren  Sinne  versteht  aber  der  Sprachgebrauch  eine  bestimmte  Einnahme=  oder
Finanzquelle  des  Staats,  nämlich  den  Anspruch  auf  gewisse  zufällige  Einkünfte,
  welche  von  der  erwerbenden  Arbeit  der  Staatsbehörde  unabhängig  sind
und  auch  nicht  unter  die  Steuern,  Zölle  und  Abgaben  der  Staatsbürger  gerechnet
werden  können.  Daher  1)  das  Recht  auf  Geldstrafen  und  Einziehungen  bestimmter
Vermögensobjekte  nach  den  im  Strafrecht,  in  den  Polizeibußordnungen,  dem  Zollund
  Steuerwesen  geltenden  Regeln,  deren  Anwendung  richterliches  Gehör  voraussetzt;
auch  wenn  die  Verhängung  durch  Verfügung  der  Administrativbehörden  geschehen
sollte,  bleibt  hier  die  vom  Richter  zu  prülenge  Einrede  des  in  Anspruch  Genommenen
offen.  So  lange  der  Ingquisitionsprozeß  allgemeine  Regel  war,  pflegten  zur  Betreibung
  der  staatlichen  Finanzinteressen  besondere  Fiskale  bestellt  zu  werden.  Gegenwärtig
  erläßt  die  Verwaltungsbehörde  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften
  über  die  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle,  sowie  bei  aller  verwirkter
  Einziehung  ihren  Strafbescheid  in  Gemäßheit  der  RStrafßt  O.  2)  Der
Anspruch  auf  verbotswidrig  gegebene  Geschenke,  z.  B.  die  zum  Zwecke  der  Bestechung
einem  Beamten  gewährten  Vortheile.  3)  Der  Anspruch  auf  erblose  Güter  (bona
vacantia)  und  4)  das  Recht  auf  herrenlose  Sachen  (adespota).
        <pb n="846" />
        Fitzherbert  —  Flagge.  843

Quellen:  Bezüglich  des  Verfahrens  s.  RStrafPO.  §§  459—469;  477—480.
Lit.:  Zöpfl,  Grundsätze  d.  Staatsrechts,  II.  S.  659.  —  Zacharic,  Deutsches  Staatsu.
  Bundesrecht,  II.  S.  394  ff.  —  v.  Rönne,  Preuß.  Staatsrecht,  II.  793.
v.  Holtzendorff.

"  1  Fitherbert,  Anthony,  5  zu  Norburg,  Richter  d.  Court  of  Common  Pleas,
+  .

Schriften:  Le  graunde  Abridgement,  Lond.  1514,  1516,  1565,  1577.  —  L'office  et
autorite  des  jugen  de  baik  151  ensl.  1538;  v.  Cr  ompton  1587;  new  ed.  1794.  —  Boke
of  husbandrie,  —  Boke  of  Surveying  and  Improvements,  1523.—  N  t
Brerium,  1534,  (9)  1794.  7  8  p  en  natura

Lit.:  Allibone,  Dictionary  of  English  Literature,  1859.  —  Encytl.  260.  —  Foss,
Biogr.  jurid.,  1870  p.  258.  Teichmann.

Flagge.  Der  Gebrauch  von  F.  im  Schiffahrtsverkehr  kann  den  verschiedenartigsten
  Zwecken  dienen:  als  Schiffsschmuck  bei  feierlichen  Gelegenheiten,  als  Mittel
der  Verständigung  zwischen  Schiffen  unter  einander  oder  mit  Küstenpunkten  und
Hafenstationen,  zu  Signalen  (z.  B.  Lootfen-F.),  zur  Kennzeichnung  des  Ranges
eines  auf  Kriegsfahrzeugen  Kommandirenden.  Insoweit  gehört  der  Gebrauch  der  F.
entweder  dem  herkömmlichen  Ceremonialrechte  jedes  einzelnen  Staats  oder  der  Verwaltungsordnung
  der  Küsten=  und  Strompolizei  an.  Für  das  Völkerrecht  gewinnt
die  F.  eine  Bedeutung  1)  als  das  stillschweigend  vereinbarte  oder  herkömmlich  angewandte
  Mittel  zur  Verständigung  unter  Schiffen  auf  hoher  See;  2)  als
Parlamentär-F.  zu  Kriegszeiten,  deren  Gebrauch  die  darunter  fahrenden  Schiffe
den  Feindseligkeiten  entzieht  und  die  Analogie  des  Gesandtschaftsrechts  anwendbar
erscheinen  läßt.  Mißbrauch  der  Parlamentär-F.  braucht  indessen  nicht  geduldet  zu
werden.  Die  Instruktion  für  die  Armee  der  Verein.  Staaten  vom  24.  April  1863
14)  bestimmt,  daß  Derjenige,  welchem  nachgewiesen  werden  kann,  daß  er  sich
hinterlistig  der  Parlamentär-F.  bedient  hat,  um  feindliche  Stellungen  auszukundschaften,
  als  Spion  behandelt  werden  soll.  3)  Als  Legitimationszeichen  der
Handelsfahrzeuge  auf  hoher  See,  um  deren  nationale  Qualität  erkennbar  zu  machen.
Von  besonderer  Wichtigkeit  für  die  Geschichte  des  F.  nrechts  ist  die  Entwicklung  des
Englischen  Seerechts  in  der  Zeit  nach  der  Navigationsakte  (1651)  bis  zum  Nerchant
Shipping  Act  von  1854  (17  u.  18  Vict.  c.  104).  Für  Deutschland  ist  das
Gesetz  vom  25.  Okt.  1867,  betr.  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe  und  ihre  Befugniß
  zur  Führung  der  Bundes-F.,  ergangen.  In  Gemäßheit  der  Art.  54  u.  55
der  RVerf.  haben  alle  zum  Erwerb  durch  die  Seeschiffahrt  bestimmten  Schiffe  der
Deutschen  Bundesstaaten  ausschließlich  die  Bundes-F.  zu  führen;  vorausgesetzt,  daß
sie  im  ausschließlichen  Eigenthum  solcher  Personen  sich  befinden,  denen  das  Bundesindigenat
  zusteht.  Nachgewiesen  wird  Berechtigung  und  Verpflichtung  durch  Eintragung
  in  die  Schiffsregister,  und  das  darüber  nach  einem  gesetzlich  vorgeschriebenen
Verfahren  ausgestellte  Certifikat.  Unberechtigter  oder  ordnungswidriger  Gebrauch
der  Bundes-F.  ist  strafbar.  Den  Landesgesetzen  ist  indessen  vorbehalten,  für  kleinere
Fahrzeuge  (Küstenfahrer)  Erleichterungen  zu  gewähren,  und  die  Führung  der  F.
auch  ohne  Certifikat  zu  gestatten.  Interimistische  Fatteste  auszustellen,  gehört  zu
den  Befugnissen  der  Deutschen  Reichskonsuln  (vgl.  Cirkular  vom  2.  Juli  1870).

Von  dem  ordnungsmäßigen  Gebrauch  der  F.  hängen  wichtige  Rechte  ab,  z.  B.
der  dem  neutralen  Eigenthum  zu  Kriegszeiten  zukommende  Schutz;  die  Verantwortlichkeit
  der  Staaten  für  die  unter  ihrer  F.  auf  hoher  See  begangenen  Zuwiderhandlungen
  gegen  das  Völkerrecht  u.  a.  m.  (s.  auch  d.  Art.  Konsularrecht  und
Marine).

it.:  i  nautical  telegraph  for  the  use  of  men-of-war  and
nerckibe:  Keymodds,  leerpatione)  —  Cauch  *  droit  mar.  intern.,  I.  47.  II.  152.—

ist  Ortolan,  Diplomatie  de  la  mer.  —  Ferner  Romberg  in  v.  Holtzen=Das
  Hauptwerk  iss  on  2.  D.  K.,.  S.  346.  —  König,  Handb.  d.  D.  Konsularwesens,

2.  Ausg.  1878,  S.  232  ff.  v.  Holtzendorff.
        <pb n="847" />
        844  Fleury  —  Flößerei.

Fleury,  Claude,  5  zu  Paris  1640,  F  1723.  Er  war  zuerst  Advokat,  trat
dann  in  den  geistlichen  Stand  und  war  viele  Jahre,  als  Abbé  Fleury,  Erzieher
von  Prinzen  des  königlichen  Haufes.

Hauptschriften:  Précis  historique  du  droit  français,  1674,  von  Dupin  bis  1789  fortgesetzt
  1826.  —  Institution  au  droit  français,  herausgegeben  von  Laboulapye  u.  Dareste,
1858.  —  Institution  au  droit  ecclésiastique,  1677,  1687.  —  Traité  du  droit  public  en
France,  1679.  —  Catéchisme  hbistorique,  1679,  öfters  aufgelegt.  —  Discours  sur  les  libertés
de  PEglise  gallicane,  1690  und  öfters,  zuletzt  1807.  —  Histoire  ecclésiastique  in  20  Bänden,
seit  1691.  In  6  Bänden  1840.  —  Opuscules,  1780.  —  Oeuvres,  herausgegeben  von  Aimé
Martin,  1837.

Lit.:  Nicéron,  VIII.  —  Aimé  Martin,  Essai  sur  la  vie  et  les  ouvrages  de
Fleury,  am  Eingange  der  Oeupvres.  Nivier.

Flintberg,  Jacob  Albrekt,  5  1750,  wurde  1790  Advokat-Fiskal  in
Stockholm,  1803  Comerceräd,  1804.

Schriften:  Apothekares,  Badares  och  Chirurgers  förmoner  och  skyldigheter,  1786.  —
Borgerlige  förmoner  och  skyldigheter,  1786.  —  Bruksidkares,  Städers  och  Borgerskaps

ömse  förmoner  och  skyldigheter,  1788,  1789.  —  Städernas  med  handel,  sjöfart  och
bruksrörelse  gemenskaps  ägande  inkomst  af  Tolag  m.  m.  1795.  —  Lagfarenhets  Bibliothek,
Stk.  1796—1807.  Teichmann.

Florent,  Franc.,  3  zu  Arnai-le-Duc  gegen  1590,  Professor  zu  Orléans  und
seit  1644  zu  Paris,  1650.  Seine  Opera  juridica  herausg.  von  Doujat,  Par.  1679.
Norib.  1756  c.  Lorber  a  Stoerchen.  Venet.  1763.

Lit.:  Tygler,  I.  176—183.  —  Maaßen,  Gesch.  d.  Ouellen  u.  d.  Lit.  d.  Kan.  R.,
1870,  I1.  p.  XLIII.  Teichmann.

Flößerei.  In  Preußen  gehört  nach  dem  A.  LR.  das  Recht  der  F.  auf  öffentlichen
  Strömen  im  Ganzen  zu  den  im  Gemeingebrauch  des  Publikums  liegenden
Befugnissen.  Eine  Ausnahme  besteht  nur  hinsichtlich  unverbundenen  Holzes,  indem
das  Flößen  desselben  nach  Gem.  R.,  vorbehaltlich  partikularer  Abweichungen,  für
einen  Vorbehalt  des  Staates  gilt,  und  ohne  Vorwissen  desselben  von  Privatpersonen
nicht  betrieben  werden  darf.  Auf  Privatflüssen  ist  die  F.  berechtigung  prinzipiell  ein
Ausfluß  des  Eigenthums,  sofern  nicht  Provinzialgesetze,  Lokalstatuten  oder  besonderes
Herkommen  die  Freiheit  des  F.  betriebes  herbeigeführt  haben.  Der  Staat  kann  zwar
in  allen  Fällen  den  Eigenthümer  eines  Privatflusses  nöthigen,  den  Gebrauch  desselben
zum  Holzflößen  zu  gestatten;  er  muß  dann  aber  für  die  vollständige  Entschädigung
eines  solchen  Eigenthümers  sorgen  (§8§  42,  43,  49  Tit.  15  Th.  II.  A.  LR.,  val.
auch  Gesetz  über  die  Benutzung  der  Privatflüsse  vom  28.  Febr.  1843  88  8—129.
Es  fehlt  an  einer  allgemeinen  Floßordnung;  für  die  F.  auf  dem  Rhein  vgl.  Floß-O.
vom  29.  Dezbr.  1859.

Nach  den  mit  den  Bestimmungen  der  Verfassung  des  Nordd.  Bundes  wörtlich
  übereinstimmenden  Normen  der  jetzigen  Reichsverfassung  gehört  die  F.  auf  den
mehreren  Staaten  gemeinsamen  Wasserstraßen  zur  Kompetenz  des  Reichs  (Art.  4
Nr.  9);  wie  auch  beide  Verfassungsurkunden  (Art.  54)  ferner  verordnen,  daß  auf
allen  schiffbaren  Wasserstraßen  Abgaben  für  F.  nur  zum  Zwecke  der  Benutzung  besonderer
  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt  sind,  erhoben  werden,
und  die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung  der  Anstalten  und  Anlagen
erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen  dürfen.  Das  Gesetz  über  die  Abgaben  von
der  F.  vom  1.  Juni  1871  setzt  dann  weiter  fest,  daß  auf  den  nur  flößbaren  Strecken
derjenigen  natürlichen  Wasserstraßen,  welche  mehreren  Bundesstaaten  gemeinschaftlich
sind,  von  der  F.  mit  verbundenen  Hölzern  Abgaben  nur  für  die  Benutzung  besonderer
  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmter  Anstalten  erhoben  werden  dürfen;
sowie  daß  das  Bundespräsidium  für  die  einzelnen  Flüsse  Termine  bestimmt,  an
welchen  die  Erhebung  der  fraglichen  Abgaben  aufhört;  daß  ferner  für  die  Auf-
        <pb n="848" />
        Fluchtverdacht.  845

hebung  dieser  nunmehr  unzulässigen  Abgaben  eine  Entschädigung  im  achtzehnfachen
Betrage  des  durchschnittlichen  Reinertrags  der  letzten  Jahre  bus  der  kbehesn  in
dem  Falle  geleistet  wird,  wenn  das  Recht  zur  Erhebung  der  Abgaben  auf  einem
lästigen  Privatrechtstitel  beruht,  und  nicht  einem  Bundesstaate  zusteht;  daß  endlich
wegen  des  Entschädigungsanspruchs  gegen  die  zurückweisende  Verfügung  des  Reichskanzleramts
  die  Beschreitung  des  Rechtswegs  gegen  den  Bundesfiskus  in  erster  Instanz
beim  Stadtgerichte  zu  Berlin,  in  letzter  Instanz  beim  ROS.,  jetzt  beim  Reichsgericht
statthaft  ist.  In  Betreff  der  Werra  und  Saale,  deren  Verhältnisse  das  Gesetz  vom  1.  Juni
1870  zunächst  veranlaßt  haben,  ist  dann  durch  Verordnung  von  demselben  Tage  die
Aufhebung  vom  1.  Juli  desselben  Jahres  ab  ausgesprochen.  (Ein  interessantes  Erkenntniß
  des  ROSG.  in  der  Prozeßsache  der  Stadtgemeinde  Kahla  wider  den
Reichsfiskus  wegen  Entschädigung  für  die  Aufhebung  von  F.abgaben  ist  im  Central=Blatt
  für  das  Deutsche  Reich,  Jahrg.  1  (1873]  S.  224  mitgetheilt.)  Das  Gesetz
vom  1.  Juni  1870  ist  dann  weiter  durch  die  Versailler  Verträge  auf  Württemberg,
Baden  und  Südhessen  ausgedehnt,  und  demgemäß  in  Betreff  des  Neckar  durch
Kaiserl.  Verordnung  vom  19.  Febr.  1871  die  Abgabe  aufgehoben.  Endlich  ist
dasselbe  durch  das  Gesetz  vom  22.  April  1871,  §  8  mit  einigen  durch  die  Sachlage
gebotenen  Abänderungen,  auch  in  Bayern  eingeführt  worden.  (Darüber  Hirth,
Annalen  1871,  S.  380.)

Lit.:  Befeler,  System  d.  Gem.  Deutschen  Priv.  R.,  5.  Aufl.  1873,  S.  824.  —  v.  Gerber,
System  d.  Deutschen  Priv.R.,  9.  Aufl.  1867,  S.  151.  Ernst  Meier.

Fluchtverdacht.  Abgesehen  von  anderweitigen,  gesetzlich  bestimmten  Gründen
ist  es  F.,  wodurch  im  Strafverfahren  die  Verhaftung  eines  der  Strafthat  Verdächtigen
  oder  Angeschuldigten  gerechtfertigt  wird.  Sowol  der  Richter,  der  einen  Haftbefehl
  erläßt,  als  auch,  wenn  Gefahr  im  Verzuge  obwaltet,  die  Staatsanwaltschaft
und  die  Polizei=  oder  Sicherheitsbeamten,  falls  diese  zur  vorläufigen  Festnahme
schreiten,  sind  angewiesen,  auf  F.  zu  achten.  Ingleichen  unterliegt  der  F.  der  Beurtheilung
  einer  Privatperson,  wenn  es  sich  um  Ergreifung  solcher  handelt,  die  auf
frischer  That  betroffen  oder  verfolgt  werden.  Ob  F.  vorhanden  war,  als  zur  Verhaftung
  geschritten  wurde,  ist  im  Haftbefehl  anzugeben.  Auf  Grund  gesetzlicher  Vermuthung
  ist  F.  stets  vorhanden:  1)  wenn  ein  Verbrechen  im  engeren  Sinne  den
Gegenstand  der  Untersuchung  bildet;  2)  wenn  der  Angeschuldigte  ein  Heimathloser
oder  ein  Landstreicher  oder  außer  Stande  ist,  sich  über  seine  Person  auszuweisen;
3)  wenn  der  Angeschuldigte  ein  Ausländer  und  gegründeter  Zweifel  besteht,  daß  er
sich  auf  Ladung  vor  Gericht  stellen  und  dem  wider  ihn  zu  gewärtigenden  Strafurtheil
  Folge  leisten  werde.  Liegen  solche  Fälle  gesetzlicher  Präsumtion  nicht  vor,
so  muß  die  Beurtheilung  der  Sachlage  dem  subjektiven  Ermessen  der  einschreitenden
Beamten  und  ihrer  Verantwortlichkeit  überlassen  werden.  Damit  ist  aber  nicht  gesagt,
  daß  es  nutzlos  wäre,  mindestens  für  die  Polizei=  und  Sicherheitsbeamten,
denen  Rechtskenntnisse  mangeln,  leitende  Gesichtspunkte  im  Wege  der  Verwaltungsinstruktionen
  festzustellen,  um  zu  verhüten,  daß  in  ungerechtfertigter  Weise  die  staatsbürgerliche
  Freiheit  beeinträchtigt  werde.  Damit  ein  Verhafteter  das  ihm  zustehende
Beschwerderecht  wahren  kann,  erscheint  es  überdies  nothwendig,  diejenigen  Umstände
ihm  bekannt  zu  machen,  aus  denen  F.  gegen  ihn  begründet  ist,  obschon  die  RStraf  PO.
eine  ausdrücklich  darauf  abzielende  Bestimmung  vermissen  läßt.  Als  Flucht  im
Sinne  des  Gesetzes  muß  jede  Veranstaltung  angesehen  werden,  wodurch  der  einer
Strafthat  Verdächtige  unter  Veränderung  seines  Wohnsitzes  oder  seines  Aufenthaltes
  sich  der  Verfügung  des  zuständigen  Richters  entzieht.  Daher  auch  die
Besorgniß,  daß  ein  Angeschuldigter  sich  in  der  Nähe  verstecken  oder  verbergen
könnte,  als  F.  gedeutet  werden  kann.  Andererseits  kann  der  vereitelte  Versuch,  die
Konstatirung  der  Perfönlichkeit  durch  Davonlaufen  zu  hindern,  nach  erfolgter  Ergreifung
  und  nach  geschehener  Feststellung  der  Persönlichkeit  bei  leichteren  Vergehen
        <pb n="849" />
        846  Flurzwang.

noch  nicht  den  Schluß  rechtfertigen,  daß  die  betreffende  Person  sich  auch  der  Be—
strafung  durch  Flucht  entziehen  werde.  Abzuwägen  bleiben  also  immer  die  Gründe,
welche  vom  Standpunkt  des  Verdächtigen  aus  zur  Flucht  anreizen  und
die  Gegengründe,  welche  ihm  das  Verbleiben  an  Ort  und  Stelle  rathsam  erscheinen
lassen.  So  lange  der  Verdächtige  begründete  Aussicht  auf  Freisprechung  seinerseits
hegen  kann,  wird  die  Furcht  vor  einer  geringen  Strafe  als  Motiv  zur  Flucht
meistentheils  aufgehoben  werden  durch  die  Besorgniß,  daß  Flucht  im  Falle  des  Mißlingens
  als  ein  belastendes  Moment  zur  Verurtheilung  in  Ermanglung  eines  fonst
ausreichenden  Beweises  führen  könnte.  Verlegung  des  Wohnsitzes  an  einen  anderen
Ort  im  Reichsgebiet  kann  für  sich  allein  F.  nicht  begründen,  und  keinenfalls  entspricht
  es  der  Intention  des  Gesetzes,  schon  bei  der  Begehung  eines  bloßen  Vergehens
  die  Furcht  vor  Strafe  als  einen  hinreichenden  Verdachtsgrund  zu  erachten.
Dagegen  sind  zu  beachten:  Vorbereitende  Handlungen  zum  Zwecke  einer  sonst  nicht
genügend  motivirten  Abreise,  Versäumniß  in  der  Wahrnehmung  regelmäßiger  Geschäftsobliegenheiten
  und  Berufspflichten,  längere  Zeit  hindurch  fortgesetztes  Fernbleiben
  von  der  eigenen  Wohnung  und  sonst  gewohnheitsmäßig  aufgesuchter  Lokalitäten,
  die  bereits  begonnene  Flucht  von  Mitschuldigen  und  ähnliche  Umstände.  Die
individuellen  Verhältnisse  des  Verdächtigen  in  sozialer  und  ökonomischer  Hinsicht,
sein  Familienstand  u.  s.  w.  dürfen  nicht  übersehen  werden.  Hat  die  Flucht  des  Verdächtigen
  begonnen,  so  sind  die  Sicherheitsbeamten  ermächtigt,  die  Verfolgung  des
Flüchtigen  auf  das  Gebiet  anderer  Bundesstaaten  fortzusetzen  und  die  Ergreifung  zu
bewirken.  (Vgl.  außerdem  die  Art.  Haftbefehl  u.  Festnahme,  vorläufige.)

Nur  ausnahmsweise  kommt  der  F.  bei  Uebertretungen  in  Betracht,  wenn  dieselben
  der  Art  sind,  daß  der  Thäter  nach  §  362  der  Landespolizeibehörde  überwiesen
werden  kann,  oder  unter  Polizeiaufsicht  steht  oder  zu  denjenigen  Kategorien  gehört,  bei
denen  nach  §  112  der  StrafP  O.  F.  auf  gesetzliche  Präsumtion  gestützt  wird.

Quellen:  G.  §  168.  —  Ntrafs#  .  §  112—114,  127.

*  v.  Holtzendorff,  Handbuch  d.  Stras  Prz.R.,  I.  S.  343.  Dochow,  Der  RStrafprez.,.

v.  Holtzendorff.

Flurzwang  (val.  d.  Art.  Feldgemeinschaft)  ist  die  Beschränkung  des
Grundbesitzers  in  der  Benutzung  seines  in  der  Gemeindefeldmark  in  Gemenglage  befindlichen
  Ackerlandes.  Die  Beschränkung  ist  eine  dreifache:  1)  Unterwerfung  unter
das  Wirthschaftssystem,  welches  sich  aus  der  Eintheilung  der  gesammten  Flur  in  bestimmte
  Felder  (Schläge,  Zelgen),  meistens  (aber  nicht  überall)  nach  dem  Systeme
der  Dreifelderwirthschaft,  ergiebt;  2)  Koppelweide  sämmtlicher  Grundbesitzer  der  Gemeinde
  auf  dem  Brachfelde  (Acker=  oder  Stoppelweide);  3)  gegenseitiges  Ueberfahrtsrecht
  (Samenwege)  und  Pflugwenderecht  (Trepprecht)  der  Nachbarn  zur  Bestellzeit.  Der
F.  rührt  aus  der  Umwandlung  der  ursprünglichen  strengen  (öffentlichen)  Feldgemeinschaft
in  Privateigenthum  her  und  wird  von  vielen  selbst  als  uneigentliche  oder  laxere  (private)
  Feldgemeinschaft  bezeichnet.  Geschlossene  Höfe  waren  dem  F.  nie  unterworfen,
ebensowenig  die  Gärten  und,  wenigstens  in  Norddeutschland,  gewisse  in  der  Nähe  des
Hofes  belegene  Grundstücke  (Wurten):  auch  die  Rottländereien  waren  in  der  Regel
frei.  In  neuester  Zeit,  zum  Theil  jedoch  schon  im  18.  Jahrhundert,  ist  der  F.
durch  die  Gemeinheitstheilungen,  die  gutsherrlich-bäuerlichen  Regulirungen  und  die
Verkoppelungsgesetze  größtentheils  aufgehoben,  doch  hat  er  sich  hier  und  da  observanzmäßig
  bald  ganz  in  der  alten  Weise  mit  gemeinsamer  Stoppelweide,  bald
wenigstens  in  der  abgeschwächten  Gestalt  des  gegenseitigen  Ueberfahrtsrechts  erhalten.
Umgekehrt  ist  der  F.  in  manchen  Gegenden,  namentlich  Süddeutschlands,  seit  Einführung
  der  Stallfütterung  ohne  einen  gesetzgeberischen  Akt  im  Wege  der  Observanz
verschwunden.  Dem  F.  ähnlich,  aber  auf  ganz  anderer  historischer  Grundlage  beruhend,
  ist  die  Unterwerfung  der  Weinbergsbesitzer  derselben  Gemarkung  unter  die
gemeinsame  Laubordnung.
        <pb n="850" />
        Flußbett.  847

Lit.:  Hanssen,  Der  Flurzwang  (Arch.  f.  polit.  Oekon.,  VII.  52  ff.).  —  Zur  Geschichte
der  Feldsysteme  in  Deutschland  (3Ztschr.  f.  d.  ges.  Staatswissensch.  —  #-  fb,  Wich  ,
XXIV.  496  ff.,  XXVI.  455  ff.,  XXXII.  1  ff.).  —  Knaus,  Der  Flurzwang,  Stuttg.  u.
Tübing.  1843.  —  Roscher  i.  d.  Arch.  f.  polit.  Oekon.,  VIII.  164  ff.  —  Nationalökonomik
des  Ackerbaues,  8.  Aufl.,  98  25,  74,  76,  78,  85  ff.  —  Wagner,  Allg.  Volkswirthschaftslehre,
2.  Aufl.,  I.  §§  332—335.  —  Meitzen,  Der  Boden  u.  d.  landwirthsch.  Verh.  d.  Preuß.  Staates,
I.  355  ff.,  364,  II.  4  ff.  —  L.  v.  Maurer,  Einl.  B  Gesch.  d.  Markverfassung,  73  ff.,  147  ff.  —
Gesch.  d.  Dorfverfassung,  I.  35  ff.,  96  ff.,  II.  3  ff.  —  Thudichum,  Gau=  u.  Markverf.,
171  ff.  —  Waitz,  Die  altdeutsche  Hufe,  22  ff.,  33.  —  Gierke,  Genossenschaftsrecht,  I.  64  ff.,
615.  R.  Schröder.

Flußbett,  Eigenthum  und  dingliche  Rechte  an  demselben.  —  Daraus,  daß
das  fließende  Wasser  seiner  Natur  nach  in  Niemands  Eigenthum  stehen  kann,  wird
von  Manchen  (so  neuerdings  von  Schenkel,  Das  Badische  Wasserrecht,  Karlsruhe
1877)  gefolgert,  daß  auch  der  von  dem  fließenden  Wasser  eingenommene  Raum,
das  F.,  nicht  im  Privateigenthum  stehen  könne;  allein  der  Grund  der  ersteren  Unmöglichkeit:
  der  beständige  Wechsel  der  Wasserwelle  trifft  beim  F.  nicht  zu.  Durch
das  positive  Recht  werden  jedoch  vielfach  Eigenthum  und  dingliche  Rechte  am  F.
ausgeschlossen  oder  beschränkt.  —  Röm.  R.:  Am  Bett  des  flumen  publicum  (im
Gegensatz  zu  flumina  privata:  a)  rivus,  b)  torrens,  1.  1  8§  1  u.  3  D.  43,  12)
findet  kein  —  auch  kein  fiskalisches  —  Eigenthum  statt,  es  untersteht  nur  der  Polizeihoheit
  des  Staats.  Das  verlassene  Bett  des  öffentlichen  Flusses  wird  entweder
Gegenstand  der  Okkupation  (beim  ager  limitatus,  heutzutage  unpraktisch)  oder
es  wächst  den  Anliegern  zu,  jeder  Punkt  je  dem  nächstliegenden  Ufer;  das  —  sei
es  vom  Fluß  selbst  oder  von  Menschenhand  —  neugeschaffene  Bett  hört  auf  Privateigenthum
  zu  sein.  Das  Bett  des  flumen  privatum  steht  ganz  einem  andern  locus
privatus  gleich.  —  Das  Ufer  des  flumen  publicum  ist  Privateigenthum  (wenigstens
beim  ager  non  limitatus),  der  Eigenthümer  muß  aber  den  öffentlichen  Gebrauch,  soweit
er  mit  dem  Gebrauch  des  Flusses  zusammenhängt,  gestatten:  1.  30  §  1  D.  41,  1.  —
Begriff  des  Ufers:  1.  3  §  1  D.  43,  12.  —  Heutiges  R.:  Das  Prinzip,  daß  am
Bett  eines  öffentlichen  Flusses  kein  Privateigenthum  möglich  sei,  wird  zwar  von  der
Rechtsprechung  festgehalten;  vgl.  Entscheidungen  bei  Seuffert,  Arch.  XIX.  118,
XXII.  10,  212,  XXX.  114;  allein  indem  vielfach  auch  solche  Gewässer,  welche  nicht
flumen  publicum  im  Sinn  des  Röm.  R.  sind,  mit  Rücksicht  darauf,  daß  sie  „der  gemeinen
Benutzung,  insbesondere  dem  Mühlenbetrieb“  dienen  (Seuffert  XIX.  118,  XXVII.
204),  als  öffentliche  in  Anspruch  genommen  werden,  läßt  sich  das  Prinzip  gerade  in
der  Anwendung  auf  Wasserwerkbauten  nicht  streng  durchführen;  daher  Anerkennung  des
Privateigenthums  am  Bett  und  Ufer  eines  Kanals  (Seuffert  XIV.  201,  XXII.  117,
XXXIII.  192  —  anders:  XX.  202,  XXI.  204),  eines  eigenthumsähnlichen  Verhältnisses
  an  Wasserbauten:  Wehren  u.  dgl.  (Seuffert  XX.  117).  Neueste  Gesetzgebung:
  Badisches  Gesetz  vom  25.  Aug.  1876  über  die  Benutzung  und  Instandhaltung
  der  Gewässer,  wonach  Anlagen  im  Bett  eines  öffentlichen,  d.  h.  schiff=  oder
flußbaren  Gewässers  nur  auf  Widerruf  zulässig,  Anlagen  in  dem  Bett  von  „sonstigen
fließenden  Gewässern“  zwar  nicht  ausdrücklich  als  Eigenthum  des  Erbauers  anerkannt,
  aber  —  wenn  auch  beschränkten  —  privatrechtlichen  Schutz  genießend.  Recht
am  verlassenen  F.:  im  Allgemeinen  wird  das  Recht  der  Anlieger  auf  das  Eigenthum
  hieran  anerkannt;  Preuß.  LR.  Theil  I.  Tit.  9  88  263—274  streitig  nach  §  270,
ob  Besitzergreifung  nothwendig:  A.  L.  II.  15  8§  71,  73;  Entsch.  des  O.  Trib.  XLX.
S.  351;  Rönne,  Ergänzungen;  Abweichungen,  wenn  der  Fluß  sich  selbst  ein  neues
Bett  schafft:  Preuß.  LR.  I.  9  §  271,  Oester.  BS.  §  409  (Entschädigung  der
Schaden  leidenden  Grundbesitzer);  C.  civ.  art.  563,  C.  civ.  Ital.  art.  461,  Burgerlük
Wetboek  a.  647  (Eigenthumserwerb  am  alten  Bett  für  die  seitherigen  Eigenthümer
des  neuen  Betts),  —  wenn  durch  Korrektion  ein  neues  Bett  geschaffen  wird:  Bad.
Wasserrechtsgesetz  Art.  84  (Eigenthumserwerb  des  Unternehmers  der  Korrektion,  jedoch
mit  einem  Vorbehalt  zu  Gunsten  der  Anlieger).  Abweichend  vom  Röm.  R.  ist  der
        <pb n="851" />
        848  Flüsse.

Begriff  (auch  das  Rechtsverhältniß  2)  des  Ufers  bestimmt  in  dem  eben  angeführten
Gesetz  (Art.  4).  Pfizer.

Flüsse  (Th.  I.  S.  495).  Die  zahlreichen  Interessen,  welche  sich  an  die
Benutzung  der  Gewässer  knüpfen,  machen  es  nothwendig,  einer  Kollision  derselben
durch  genaue  Normirung  der  Wasserrechtsverhältnisse  vorzubeugen.  Die  Grundsätze,
welche  das  Röm.  und  das  Deutsche  R.  in  dieser  Beziehung  entwickelt  haben,  langen
heute  nicht  mehr  aus.  Von  der  Rechtswissenschaft  wurde  gerade  dieses  Gebiet  lange
Zeit  hindurch  mehr  als  billig  vernachlässigt.  Und  gleich  ihr  ist  auch  die  Gesetzgebung
  hinter  den  Anforderungen  des  praktischen  Bedürfnisses  zurückgeblieben.  Erst
in  neuerer  Zeit  hat  man  im  Hinblick  auf  die  steigende  Entwicklung  von  Landwirthschaft,
  Industrie  und  Handel  den  Wasserrechtsfragen  größere  Aufmerksamkeit  zugewendet
  und  seit  einigen  Jahren  ist  man  vielfach  mit  einer  Reform  oder  Kodifikation
der  wasserrechtlichen  Bestimmungen  beschäftigt.

Schon  im  systematischen  Theile  dieser  Encyklopädie  ist  die  Natur  und  die  Bedeutung
  des  Gegensatzes  zwischen  öffentlichen  und  nicht  öffentlichen  (sog.  Privat-)  F.
hervorgehoben  worden.

Demnach  erscheinen  als  öffentliche  F.  diejenigen,  welche  zur  Schiffahrt  und  zur
Flößerei  mit  verbundenem  Holze  geeignet  sind.  Als  öffentliche  gelten  auch  die
Nebenarme  öffentlicher  F.  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Schiffbarkeit,  nicht  aber  Nebenflüsse,
  soweit  sie  nicht  selbst  schiffbar  und  floßbar  sind.  Bezüglich  der  öffentlichen
F.  gipfelt  die  ältere  Deutsche  Rechtsentwicklung  in  der  Ausbildung  eines  Wasseroder
  Flußregals,  kraft  dessen  nur  der  Staat  oder  derjenige,  dem  er  sie  verlieh,  die
Nutzungen  an  öffentlichen  F.  beanspruchen  konnte.  Privatflüsse  bildeten  häufig  einen
Theil  der  Allmende  oder  standen  unter  der  Dispositionsgewalt  des  Grundherrn:
„In  beiden  Fällen  hatten  die  anstoßenden  Gemeinde=  oder  Hofgenossen  den  durch
die  Gesammtheit  oder  den  Herrn  beschränkten  Genuß  des  Wassers.“  (Bluntschli,
Deutsches  Priv.  R.,  S.  229.)  So  sehr  auch  der  heutige  Rechtszustand  hiervon  abweicht,
  läßt  er  doch  den  geschichtlichen  Zusammenhang  deutlich  erkennen,  indem  bei
den  öffentlichen  F.  die  Wasserrechtshoheit  des  Staats  zum  Zweck  des  Gemeingebrauchs
  derselben  als  öffentlicher  Sachen  sich  im  Interesse  der  Gesammtheit  geltend
macht,  während  die  Rechtsverhältnisse  an  Privatflüssen  unter  dem  Gesichtspunkte
geordnet  sind,  daß  die  Nutzungen  den  Anliegern  in  gleichmäßiger  Weise  zukommen
sollen.  Der  Begriff  des  Wasserregals  ist  heutzutage  für  die  juristische  Konstruktion
der  Wasserrechtsverhältnisse  völlig  entbehrlich.  Der  Staat  hat  vielmehr  nicht  aus
einem  privatrechtlichen  Titel,  sondern  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  die
Wasserrechtshoheit,  die  sich  freilich  bei  öffentlichen  und  bei  nicht  öffentlichen  Gewässern
  in  verschiedener  Weise  äußert.

Die  Benutzung  öffentlicher  F.  steht  Jedermann  frei.  Jedoch  übt  der  Staat
das  Recht  der  Regelung,  Beschränkung  und  Beaufsichtigung  des  öffentlichen  Gebrauchs.
Er  macht  diesen  abhängig  von  der  Beobachtung  gesetzlicher  und  polizeilicher  Vorschriften
  durch  Mühlordnungen,  Schiffahrts-Floßordnungen,  Bewässerungs-Fischereiordnungen
  u.  dgl.  Da  er  andererseits  die  Wasserpolizei  handhabt  und  außerdem
für  Baggerung,  Uferkorrektion,  Brückendurchlässe,  Leinpfade  u.  dgl.  Auslagen  macht,
setzt  er  mit  Recht  die  Entrichtung  bestimmter  Abgaben  als  die  Bedingung  gewisser
Benutzungsarten.  Und  ebenso  kann  der  Staat  auf  Grund  seines  Aussichtsrechtes
einzelne  Benutzungsarten  von  der  Verleihung  besonderer  Konzession  abhängig  machen
oder  vollends  verbieten.

Allgemein  gestattet  und  unabhängig  von  staatlicher  Konzession  sind  insbesondere:
  1)  Schiffahrt  und  Floßfahrt  mit  verbundenem  Holze.  Nach  Art.  4  Nr.  9
der  Deutschen  NVerf.  unterliegen  der  Flößerei=  und  Schiffahrtsbetrieb  auf  den
mehreren  Staaten  gemeinsamen  Wasserstraßen  (sog.  konventionelle  F.)  und  der  Zustand
  der  letzteren,  sowie  die  Fluß=  und  sonstigen  Wasserzölle  der  Beaufsichtigung
        <pb n="852" />
        Flüsse.  849

seitens  des  Reichs  und  der  Gesetzgebung  desselben.  Des  Ferneren  dürfen  nach  Art.  54
der  RVerf.  Abgaben  von  allen  natürlichen  Wasserstraßen  nur  für  die  Benutzung
besonderer  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt  sind,  erhoben
werden;  diese  Abgaben,  sowie  die  Abgaben  für  die  Befahrung  der  im  Staatseigenthum
befindlichen  künstlichen  Wafferstraßen  dürfen  die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen
Herstellung  der  Anstalten  und  Anlagen  erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.  Auf
die  Flößerei  finden  diese  Bestimmungen  insoweit  Anwendung,  als  dieselbe  auf  schiffbaren
  Wasserstraßen  betrieben  wird.  Was  die  Flößerei  auf  den  nur  floßbaren
Strecken  konventioneller  F.  betrifft,  so  wurde  die  Erhebung  von  Abgaben  durch  ein
besonderes  Reichsgesetz,  das  Gesetz  vom  1.  Juni  1870  über  die  Abgaben  von  der
Flößerei,  unter  dem  Gesichtspunkt  geregelt,  daß  solche  nur  als  ein  Aequivalent  für
die  Benutzung  besonderer  Anstalten  erhoben  werden  sollen.  —  2)  Ist  frei  der  Gebrauch
des  Flußwassers  zum  Schöpfen,  Baden,  Tränken  u.  dgl.,  und  3)  die  Befugniß
Sand,  Steine  und  Schlamm  aus  dem  Bette  der  öffentlichen  F.  zu  entnehmen
soweit  es  nicht  aus  strompolizeilichen  Rücksichten  verwehrt  wird.  "

Dagegen  bedarf  es  besonderer  Konzession:  1)  zur  Wildflößerei  (Flößen  mit
Stücken  unverbundenen  Holzes).  Doch  hat  auch  unter  dieser  Voraussetzung  der
Floßherr  den  etwaigen  Schaden  zu  ersetzen;  die  Ufereigenthümer  müssen  ihm  gestatten,
  daß  er  das  Sinkholz  und  den  sog.  Schwanz  (die  am  Ufer  sich  anlegenden
Hölzer)  auffangen  lasse.  Siehe  im  Uebrigen  d.  Art.  Flößerei.  2)  Zur  Unterhaltung
  von  Fähren,  wenn  das  Ueberfahren  gewerbsmäßig  gegen  Fährgeld  betrieben
wird.  Die  Flußanwohner  sind  ohne  Konzession  berechtigt,  sich  zum  eigenen  Gebrauche
  Transportmittel  zu  halten.  3)  Zur  Errichtung  dauernder  Anstalten,  welche
das  Wasser  als  Triebkraft  (Fabriken,  Mühlen  u.  f.  f.)  oder  zur  Bewässerung  benutzen
  (RGew.O.  8§  16,  23).  Die  Erlaubniß  zur  Errichtung  von  Triebwerken  wird
auf  Grund  vorausgehender  causae  cognitio  mit  Rücksicht  auf  die  Rechte  der  übrigen
Interessenten  und  die  öffentliche  Sicherheit  ertheilt.  Den  älteren  Wasserwerksbesitzern
soll  durch  das  neue  Wasserwerk  die  nöthige  Wasserkraft  nicht  benommen,  die  Grundstücke
  der  Ufereigenthümer  sollen  nicht  der  Gefahr  der  Ueberschwemmung  ausgesetzt,
es  soll  ihnen  das  zur  Wiesenbewässerung  erforderliche  Wasser  nicht  entzogen  werden.
Vgl.  d.  Art.  Mühlenrecht.

Aus  dem  Umstande,  daß  die  öffentlichen  F.  dem  allgemeinen  Verkehr  gewidmet
sind,  ergeben  sich  Legalservituten,  durch  welche  die  Ufereigenthümer  beschränkt  werden.
Sie  müssen  die  Benutzung  des  bestehenden,  die  Errichtung  eines  neuen  Leinpfades
dulden  und  müssen  sich  in  Nothfällen  das  Anlanden  der  Schiffe  und  das  Ausladen
(gegen  Entschädigung)  gefallen  lassen.  Das  sog.  Eigenthum  des  Staates  an  dem
öffentlichen  Flusse  —  ein  beliebter  Sprachgebrauch  der  Part.  R.  —  kann  juristisch
nur  als  Eigenthum  an  dem  jeweiligen  Flußbette  ausgefaßt  werden.  Als  Konsequenzen
  desselben  erscheinen  das  Jagdrecht  auf  dem  Flusse  und  das  Recht  auf  Gewinnung
  des  Eises.

Was  die  sog.  Privat-F.  betrifft,  ist  dem,  was  Th.  I.  S.  495  darüber
gesagt  worden,  innerhalb  der  diesem  Art.  gesteckten  räumlichen  Grenzen  wenig
beizusfügen.  Um  ein  wahres  Eigenthum  am  Gewässer  kann  es  sich  auch  hier  nicht
handeln,  da  an  der  agqua  profluens  als  solcher  keine  physische  und  daher  auch  keine
rechtliche  Herrschaft  möglich  ist.  Dagegen  übt  das  Eigenthum  am  Flußbett  und
an  den  Ufern,  welches  bei  öffentlichen  F.  —  mag  es  nun  der  Staat  beanspruchen
oder  nicht  —  für  die  Nutzungen  des  Gewässers  irrelevant  ist,  bei  Privatflüssen  seine
natürlichen  Wirkungen  aus,  indem  es  die  Anlieger  befähigt,  jeden  Anderen  von  der
Benutzung  des  Wassers  faktisch  auszuschließen.  Dieses  Verhältniß  ist  aber  nicht  als
Eigenthum  am  Wasser  zu  betrachten.  Wo  öffentliche  Wege  oder  Plätze  das  Ufer
bilden,  hört  die  Ausschließung  anderer  auf.  Es  mag  daselbst  Jedermann  das
Wasser  des  Privatflusses  zum  Tränken  des  Viehs,  zum  Waschen  u.  dergl.  benutzen.
Wenn  auch  die  Anlieger  im  Allgemeinen  das  Recht  haben,  das  Wasser  beliebig  zu

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  54
        <pb n="853" />
        850  Flußschiffahrt.

gebrauchen,  so  macht  sich  doch  die  Wasserrechtshoheit  des  Staats  auch  hier  geltend,
indem  er  die  Errichtung  von  Mühlen  und  anderen  Triebwerken  von  seiner  Konzession
  abhängig  macht,  in  welchem  Falle  aber  die  Erhebung  eines  Wasserrechtszinses
  nicht  gerechtfertigt  ist.  Andererseits  regelt  der  Staat  durch  seine  Gesetzgebung
die  Rechtsverhältnisse  zwischen  den  Anliegern  in  der  oben  Th.  I.  S.  495  angegebenen
Weise  unter  dem  Gesichtspunkte,  daß  kein  Einzelner  über  das  Gewässer  in  der
Weise  verfügen  soll,  daß  dadurch  das  gemeinschaftliche  Interesse  der  angrenzenden
Eigenthümer  in  empfindlicher  Weise  beeinträchtigt  würde.

Ueber  das  Recht  der  Fischerei  in  öffentlichen  und  nicht  öffentlichen  F.  vgl.
d.  Art.  Fischereiordnungen.

Die  verschiedenen  prinzipiellen  Auffassungen  der  Wasserrechtsverhältnisse  lassen
bezüglich  der  öffentlichen  F.  sich  im  Wesentlichen  auf  drei  Theorien  zurückführen.
Die  ältere  Doktrin  sprach  von  einem  Privateigenthum  des  Staates  am  Fllusse.
Andere  huldigten  der  Regalitätstheorie.  Eine  dritte  Theorie  ist  diejenige,  welche
mit  dem  Begriff  der  Wasserrechtshoheit  des  Staats  auszulangen  glaubt  und  den
Fluß  als  res  communis  omnium  betrachtet.  Die  Wassernutzungen  bei  Privatflüssen
werden  entweder  als  Folge  eines  Eigenthums  am  Gewässer  oder  als  natürliche
Wirkung  des  Eigenthums  am  Flußufer  erklärt.  Bluntschli  operirt  mit  dem  Begriff
  einer  Herrschaft  über  die  Gewässer,  der  zwar  die  Annahme  eines  Eigenthums
umgehen  hilft,  aber  in  seiner  Allgemeinheit  zu  juristischer  Konstruktion  untauglich
  ist.

Gsgb.:  Von  d.  neueren  Ges.  sind  hervorzuheben:  Das  Preuß.  Ges.  über  d.  Benützung
d.  Privatflüsse  v.  28.  Febr.  1843.  —  Das  Hannov.  Ges.  über  Entwässerung,  Bewässerung
u.  Stauanlagen  v.  22.  Aug.  1847.  —  Das  Bad.  Ges.  über  Bewässerung  und  Entwässerungsanlagen
  v.  28.  Febr.  1851,  u.  die  drei  Bayer.  Wasserrechtsges.  v.  28.  Mai  1852,  erläutert

von  Pözl  1862.  —  Oesterr.  Ges.  v.  30.  Mai  1869  betr.  dis  der  Reichsgsgb.  vorbehaltenen
Bestimmunzen  2.  d.  Wasserrechts.

Meurer,  Wasserrecht,  1570,  in  Fritschü  ius  tHuriaticum  1672.  —  Canecrin,
Abhandl.  zvon  dem  ecte  1789—  1800.  —  Elvers,  Das  R.  d.  Wasserlaufs  2c.,  in  der

Themis,  N  3  (1841).  —  Funke  im  Arch.  f.  eiv.  Prax.  XII.  274  u.  432.  —  Kori,
ebenda,  XVIII.  l  —  Schwab,  Die  Konflikte  der  Wasserfahrt  auf  den  F  rꝛc.,  Beilageheft
z.  Arch.  f.  civ.  Prax.  XXX.  (1847).  —  Glaß,  Die  wasserrechtl.  Gsgbb.,  1856.  —  Dufour,

Police  des  eaux  etc.,  Paris  1857.  —  Hesse,  Grundzüge  d.  Wasserrechts  sia  Gem.  R.,  Jahrbb.
f.  Dogmatik,  VII.  179.  —  Scheele,  Das  Preuß.  Wasserrecht,  1860.  —  Endemann,  Das
länll.  Wasserrecht,  1862.  —  Pözl,  Die  neuere  Gsgb.  u.  Lit.  über  Masserrecht,  Krit.  e
.  —  Wappaeus,  Zur  Lehre  von  den  dem  Rechtsverkehr  entzogenen  Sachen,  1  867.  —
Pc#s,  le  Der  Rechtsbegriff  d.  öffentl.  Wasserlaufs,  1867.  —  Fischer,  De  privatis  fluminibus
  diss.,  1868.  —  Baumert,  Die  Unzulänglichkeit  der  bestehenden  Wassergesetze  in
Deutschland,  1876.  —  Brückner,  Das  Deutsche  !  Woserrecht  in  Hirth's  Annalen  d.  Deutschen
Reichs,  1877.  —  Huber,  Die  Wassergesetze  lsaß-Lothringens,  1877.  —  Randa,  Beiträge
z.  Oesterr.  Wasserrechte  in  Samitsch'  Oesterr.  Ztschr.  d.  Verwaltungsrechtepflege,  1877.  —  Baron
in  Bernhäöft's  Zeitschr.  f.  vergl.  RWiss.,  I.  261,  II.  51.  —  Stobbe,  D.  Priv.R.,  §  64.  —  Dernburg,
  Preuß.  Priv.R.,  §  251  ff.  —  Roth,  Bayer.  Civ.R.  dbess  ff.

Heinrich  Brunner.

Flußschiffahrt  (Flußschiffahrtsakte).  I.  Die  Preußische  F.  Nach
LR.,  mit  dem  das  Rheinisch-französische  R.  in  dieser  Hinsicht  wesentlich  übereinstimmt,
  sind  alle  Flüsse  entweder  öffentliche  oder  Privatflüsse.  Oeffentliche  Flüsse
sind  diejenigen,  welche  von  Natur  schiffbar  sind.  Und  zwar  reicht  die  öffentliche
Natur  eines  solchen  Flusses  dann  nur  soweit,  als  die  Schiffbarkeit  reicht,  so  daß
also  der  obere  Lauf  eines  schiffbaren  Flusses  meist  nicht  öffentlich  ist;  dieser  von  der
Praxis  der  Verwaltung  stets  anerkannte  Grundsatz  (Reskr.  d.  Min.  f.  Handel  u.  f.
landw.  Angel.  vom  28.  Febr.  1861,  Min.  Bl.  S.  73),  dem  lie  Praxis  der
Gerichte  lange  Zeit  entgegenstand  (Erk.  d.  O.Trib.  vom  22.  Novbr.  1850,  Striethorst,
  I.  133,  Entsch.  Bd.  XX.  S.  538)  ist  neuerdings  auch  bei  der  Justiz  zur
Geltung  gelangt  (Plenarbeschl.  d.  O.Trib.  vom  3.  Juni  1867,  Präjud.  Nr.  2748;
Entsch.  Bd.  LVII.  S.  464).  Die  öffentlichen  Flüsse  stehen  im  Eigenthum  des
        <pb n="854" />
        Flußschiffahrt.  851

Staates.  Der  Staat  hat  daher  prinzipiell  auch  das  Nutzungsrecht  an  den  öffentlichen
  Flüssen,  insbesondere  das  ausschließliche  Recht  zur  ziugerccht  Fährens'oon
Brücken,  zur  Errichtung  von  Wassertreibwerken,  zum  Fischfang  und  zur  Jagd,  Rechte
welche  hinsichtlich  der  Ausübung  staatsseitig  weiter  übertragen  werden  können.  Indessen
  ist  doch  das  Eigenthumsrecht  des  Staates  an  öffentlichen  Flüssen  ein  besonders
  bestimmtes  und  vielfach  beschränktes,  namentlich  in  Folge  des  Gemeingebrauchs
der  dem  Publikum  in  mehr  oder  minder  ausgedehntem  Maße  zusteht.  Dieser  Gemeingebrauch
  zeigt  sich  besonders  in  der  Benutzung  des  Flußwassers  durch  Schöpfen,
Baden  2c.  und  in  der  Gestaltung  der  Schiffahrt.  Die  öffentlichen  Flüsse  sind  also
öffentliche  Wege  und  gerade  die  Fähigkeit  des  Flusses,  zum  Schiffahrtsverkehr  benutzt
  zu  werden,  giebt  demselben  die  Eigenschaft  des  öffentlichen  Weges.  (Vgl.  Nieb
  erding,  Wasserrecht  und  Wasserpolizei  im  Preuß.  Staate,  Breslau  1866,  S.  26  ff.
170  ff.;  Dernburg,  Lehrb.  des  Preuß.  Privatrechts,  Bd.  J.  [1872]  S.  544  ff.  —
Ueber  den  Begriff  des  öffentlichen  Flusses  bei  den  Römern  s.  Börner,  Arch.  j.  civ.
Prax.,  Bd.  XXXVIII.  S.  147  ff.;  Hesse,  Jahrb.  f.  Dogmatik,  Bd.  VII.  S.  181  ff.;
Fischer,  De  privatis  fluminibus,  Diss.  inaug.,  Berol.  1868.)

Mit  dieser  Rechtsnatur  der  schiffbaren  Flüsse  würde  es  an  sich  keineswegs  im
Widerspruche  stehen,  wenn  die  Schiffahrt  auf  denselben  mit  Abgaben  und  Lasten
aller  Art  belegt  wäre.  In  der  That  war  das  der  Rechtszustand  der  früheren
Zeiten.  Erst  die  Verordnung  wegen  Aufhebung  der  Wasser-,  Binnen=  und  Provinzialzölle,
  zunächst  in  den  alten  Provinzen  der  Monarchie  vom  11.  Juni  1816,
hat  die  „in  älteren  Zeiten  gebildete  und  verwickelte  Zoll-,  Durchgangs=  und  Handels-Abgaben-Verfassung“
  in  dieser  Hinsicht  beseitigt,  und  alle  Staats-,  Kommunal=  und
Privatzölle  an  der  Havel,  Spree  (z.  B.  zu  Beeskow,  Fürstenwalde,  Köpenick,  Berlin),
Oder,  Netze,  Warthe,  Ucker  2c.  vom  16.  Juli  1816  ab  aufgehoben,  auch  gleichzeitig
die  bisherigen  Schleusen-Abgaben  in  ein  Schleusen-Aufzugsgeld  verwandelt.  Das
Gesetz  vom  26.  Mai  1818  betr.  den  Zoll  und  die  Verbrauchssteuer  von  ausländischen
Waaren,  sowie  den  Verkehr  zwischen  den  Provinzen  des  Staats,  §§  16  ff.  hat  dann
diese  Freiheit  des  Verkehrs  im  Innern  erweitert,  und  die  Verordnung  vom  23.  Jan.
1838,  betr.  das  mit  den  zollvereinten  Staaten  vereinbarte  Zollgesetz  2c.  (Zollgesetz
§§.  18  ff.),  diese  Freiheit  für  die  privativen  Flüsse  im  Gegensatz  zu  den  konventionellen
  lediglich  bestätigt.  Ausgenommen  bleiben  nur  diejenigen  Erhebungen  und
Leistungen,  welche  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  dienen.  Das  Gesetz  vom  24.  Dezbr.
1866  hat  dann  sämmtliche  für  Preußische,  wie  für  Nassauische  Rechnung  bisher  erhobenen
  Schiffahrts-Abgaben,  sowol  Schiffsgebühren  als  Zölle  von  der  Ladung  auf
Rhein  und  Main  gänzlich  ausgehoben.  «

Der  Staat  hat  außerdem  die  Strompolizei  zu  handhaben.  In  dieser  Hinsicht
fehlt  es  jedoch  an  einer  allgemeinen  Fluß=  und  Stromordnung.  Es  sind  nur  für
die  wichtigeren  Flüsse  besondere  Strom=  und  Uferordnungen  erlassen  worden,  welche
indessen  in  erster  Linie  das  Interesse  der  Landeskultur  und  nur  nebenbei  das  Interesse
  der  Schiffahrt  im  Auge  haben  (vgl.  die  Zusammenstellung  in  v.  Rönne  und
Lette,  Landeskulturgesetzgebung,  Bd.  II.  S.  342  ff.).

Die  nicht  schiffbaren  Flüsse  sind  die  sog.  Privatflüsse;  sie.  können  zwar  gegen
Entschädigung  zu  schiffbaren  Flüssen  gemacht  werden,  werden  jedoch  dadurch  nicht
völlig  zu  öffentlichen  Flüssen,  sondern  bleiben  im  Privateigenthum,  soweit  folches
mit  der  nunmehrigen  Bestimmung  des  Flusses  bestehen  kann,  so  daß  J.  B.  das
Jagdrecht  auf  dem  Flußgebiete  dem  Eigenthümer  erhalten  wird.  Auch  auf  sie  findet
jedoch  eine  Einwirkung  der  Staatshoheit  im  öffentlichen  Interesse  statt.  Näher  sind
diese  Rechtsverhältnisse  der  Privatflüsse  durch  durch  das  für  den  damaligen  Umiang
des  Staats  ergangene,  jedoch  auf  die  im  Jahre  1866  erworbenen  Landestheile  nicht
ausgedehnte  Gesetz  vom  28.  Febr.  1843  geregelt  worden.  *  »

II.  Die  Deutsche  F.  Für  das  frühere  Reich  hatte  bereits  der  Westfälische
Friede  (Art.  9  §§  1,  2)  den  Grundsatz  der  freien  und  ungehinderten  Schiffahrt
        <pb n="855" />
        852  Flußschiffahrt.

ausgesprochen,  und  die  Wahlkapitulation  (Art.  18  88  6—8,  17)  die  Verpflichtungen
des  Reichsoberhaupts  näher  bestimmt,  ohne  daß  es  jedoch  zu  einer  praktischen  Durchführung
  dieses  Grundsatzes  gekommen  wäre.  Der  Art.  19  der  Deutschen  Bundesakte
hatte  sodann  in  Aussicht  gestellt,  daß  bei  der  ersten  Zusammenkunft  der  Bundesversammlung
  wegen  der  Schiffahrt  zwischen  den  verschiedenen  Bundesstaaten  (nach
Anleitung  der  auf  dem  Wiener  Kongresse  angenommenen  allgemeinen  Grundsätze)
berathen  werden  solle;  die  ganze  Thätigkeit  des  Bundes  in  dieser  Angelegenheit  hat
sich  aber  auf  den  durch  die  Wiener  Ministerialkonferenzen  veranlaßten  Bundesbeschluß
vom  3.  Aug.  1820  beschränkt,  wonach  die  schon  begonnenen  Unterhandlungen  auf
das  Thätigste  betrieben  und  in  kürzester  Frist  beendigt,  die  noch  nicht  eingeleiteten
Unterhandlungen  aber  unverzüglich  begonnen  werden  follten.  Nach  den  mit  der
Verfassung  des  früheren  Norddeutschen  Bundes  wörtlich  übereinstimmenden  Festsetzungen
  der  jetzigen  RVerf.  unterliegen  der  Gesetzgebung  und  Beaufsichtigung  des
Reichs  auch  die  Angelegenheiten  des  Schiffahrtsbetriebes  auf  den  mehreren  Staaten
gemeinsamen  Wasserstraßen;  so  daß  also  ins  Künftige  keine  F.verträge  zwischen  den
Deutschen  Bundesstaaten  geschlossen,  sondern  Deutsche  F.gesetze  erlassen  werden
(Art.  4  Nr.  9).  Außerdem  enthält  der  Art.  54  die  Vorschriften,  daß  auf  allen
natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen  der  einzelnen  Bundesstaaten  die  Kauffahrteischiffe
  sämmtlicher  Bundesstaaten  gleichmäßig  zugelassen  und  behandelt  werden  sollen;
daß  auf  allen  natürlichen  Wasserstraßen  Abgaben  nur  für  die  Benutzung  besonderer
Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt  sind,  erhoben  werden  dürfen;
daß  solche  Abgaben,  sowie  die  Abgaben  für  die  Befahrung  künstlicher  Wasserstraßen,
welche  Staatseigenthum  sind,  die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung
erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen  dürfen;  daß  endlich  keinem  Einzelstaate,  sondern
  nur  dem  Reiche  das  Recht  zusteht,  andere  oder  höhere  Abgaben  von  fremden
Schiffen  oder  deren  Ladungen  zu  erheben.  In  Ausführung  des  Art.  54  der  Nerf.
ist  demnächst  das  Gesetz  vom  11.  Juni  1870  wegen  gänzlicher  Aufhebung  der  Elbzölle
  erlassen  worden,  wonach  Abfindungen  an  Mecklenburg-Schwerin  im  Betrage
von  3  000  000  Mark  und  an  Anhalt  im  Betrage  von  255  000  Mark  gewährt
wurden  (Hirth,  Annalen  1869,  S.  430  ff.;  1871,  S.  709  ff.).  —  Ueber  die
F.  innerhalb  des  früheren  Zollvereins  vgl.  Zollvereins-Vertrag  vom  8.  Juli  1867,
Art.  23—25.

III.  Die  Europäische  F.  Es  unterliegt  an  sich  keinem  Zweifel,  daß  bei
denjenigen  Flüssen,  welche  mehreren  Staaten  gemeinsam  sind,  die  Gesetzgebung  und
Polizei  hinsichtlich  der  F.  der  öffentlichen  Gewalt  jedes  Einzelstaates  nach  Verhältniß
  der  Uferstrecken  zusteht.  Denn  es  sind  die  Flüsse  der  Gebietshoheit  desjenigen
  Landes  unterworfen,  durch  welches  sie  fließen,  sie  sind  fließende  Theile  des
Landes.  Indessen  hat  doch  der  natürliche  Zusammenhang  der  schiffbaren  Ströme
die  ausschließliche  Gebietshoheit  durch  die  Rücksicht  auf  die  Verkehrsgemeinschaft
vielfach  ermäßigt;  die  Souveränetät  der  Einzelstaaten  ist  durch  internationale  Verträge
  mannigfach  eingeschränkt  worden.  Es  war  das  Verdienst  des  Wiener  Kongresses,
  auf  den  Antrieb  von  Wilhelm  v.  Humboldt  (Wiener  Kongreßakte  Art.  108—117)
zum  ersten  Male  ganz  generell  den  Grundsatz  aufgestellt  zu  haben,  wonach  die  Schifffahrt
  auf  allen  denjenigen  Flüssen,  welche  mehrere  Staaten  trennen  oder  durchschneiden,
  im  ganzen  Laufe  von  dem  Punkte  an,  wo  ein  jeder  von  ihnen  schiffbar
wird,  bis  zu  deren  Mündung  gänzlich  frei  sein  und  Niemandem  in  Bezug  des
Handels  untersagt  werden  soll,  nach  Maßgabe  der  für  die  Schiffahrtspolizei  festzusetzenden,
  für  alle  Nationen  gleichmäßig  gültigen  und  das  Handelsinteresse  möglichst
berücksichtigenden  Reglements.  Die  Kongreßakte  selbst  stellt  auch  noch  die  speziellen
Gesichtspunkte  für  solche  Anordnungen  auf,  insbesondere  sollen  die  Abgaben  für  die
Schiffahrt  auf  eine  gleichmäßige,  unveränderliche  und  von  der  verschiedenen  Qualität
der  Waaren  soviel  als  möglich  unabhängige  Weise  bestimmt  werden,  damit  eine
detaillirte  Untersuchung  der  Ladung  nicht  nöthig  sei;  bei  der  Anfertigung  des  Tarifs
        <pb n="856" />
        Flußschtfahrt.  853

soll  der  Rheinschiffahrtsoctroi  zur  approximativen  Norm  dienen;  keine  neuen  Stapel-,
Fahr-  oder  Lagerrechte  dürfen.  errichtet  werden;  jeder  der  Uferstaaten  verpflichtet  sich,
die  Stromwege,  die  durch  sein  Gebiet  gehen,  zu  unterhalten.  Diese  Bestimmungen
sollen  aber  nur  die  Grundlage  bilden  für  ein  gemeinschaftliches  Reglement,  welches
durch  Kommissarien  der  betheiligten  Staaten  sechs  Monate  nach  Beendigung  des
Kongresses  außzustellen  ist.  Endlich  die  besonderen  Reglements  in  Beziehung  auf  die
Schiffahrt  des  Rhein,  Neckar,  Main,  der  Mosel,  Maas  und  Schelde  sollen  als
integrirende  Theile  des  Arrangements  des  Kongresses  angesehen  werden  und  dieselbe
Kraft  und  Gültigkeit  haben,  als  wenn  sie  der  Generalakte  Wort  für  Wort  hinzugefügt
  wären.

Es  herrscht  also  auf  diesen  konventionellen  Strömen  einerseits  volle  Freiheit
der  Schiffahrt,  nicht  blos  für  die  Unterthanen  der  zunächst  betheiligten  Staaten
sondern  für  die  Angehörigen  aller  Nationen;  es  ist  aber  andererseits  keineswegs
Freiheit  von  Abgaben  für  diese  F.  angeordnet,  es  ist  in  dieser  Hinsicht  nur  vories
  daß  diese  Abgaben  den  Verkehr  selbst  möglichst  wenig  beeinträchtigen
ollen.

Das  Einzelne  ist  durch  eine  Reihe  von  sog.  F.akten  geregelt  worden.

Weas  zunächst  den  Rhein  betrifft,  so  war  diesem  bereits  in  der  Zeit  vor  dem
Wiener  Kongresse  eine  Erleichterung  zu  Theil  geworden,  und  zwar  in  Folge  der  Abtretung
  des  linken  Rheinufers  an  Frankreich.  Es  wurden  nämlich  durch  §  39  des
Reichsdeputations-Hauptschlusses  die  sämmtlichen  bisherigen  Rheinzölle  des  rechten
und  linken  Ufers  aufgehoben,  und  dafür  unter  Vorbehalt  der  Eingangszölle  (douane)
ein  einheitlicher  zwischen  Deutschland  und  Frankreich  gemeinschaftlicher  Rheinschifffahrtsoctroi
  eingerichtet,  der  den  Betrag  der  aufgehobenen  Zölle  nicht  übersteigen,
und  dessen  Einkünfte,  nach  Abzug  der  Erhebungs=  und  Polizeikosten,  in  zwei  gleiche
Theile  getheilt  werden  sollten,  deren  jeder  zunächst  zur  Unterhaltung  der  beiden  Ufer
bestimmt  war,  während  auf  den  Rest  der  zum  rechten  Rheinufer  gehörigen  Hälfte
Dotationen  und  Renten  theils  unbedingt  (§8  9,  14,  17,  19,  20),  theils  bedingt
und  subsidiarisch  (§§  7,  27)  gelegt  wurden  (vgl.  Deutsche  Bundesakte  vom  8.  Juni
1815,  Art.  15).  Zur  Ausführung  des  Art.  39  wurde  eine  Konvention  über  den
Rheinschiffahrtsoctrot  vom  15.  Aug.  und  1.  Oktbr.  1804  abgeschlossen.  (Archiv
f.  öffentl.  Recht  des  Deutschen  Bundes,  Bd.  I.  (1854]  und  Urtheil  des  O.A.G.
zu  Celle  in  der  Streitsache  der  Freien  Stadt  Frankfurt  wider  die  Rheinuferstaaten,
  Hannover  1860.)  Weiter  bestimmte  dann  der  erste  Pariser  Friede  vom
30.  Mai  1814,  Art.  5:  La  navigation  sur  le  Rhin,  du  point  on  il  devient
navigable  jusquf'as  la  mer,  et  réciproquement,  sera  libre  de  telle  sorte,  qu'elle
ne  puisse  étre  interdite  à  personne.  Schon  auf  dem  Wiener  Kongresse  kam  hinsichtlich
  des  Rheins  unterm  24.  März  1815  eine  Vereinbarung  zu  Stande,  welche,
wie  schon  erwähnt,  für  einen  integrirenden  Theil  der  Kongreßakte  erklärt  wurde.
Die  in  Folge  dessen  niedergesetzte  Centralkommission  der  Rheinuferstaaten  führte  endlich
eine  Vereinigung  in  Gestalt  der  Rheinschiffahrtsakte  vom  31.  März  1831  herbei;
sie  hat  etwa  ein  Menschenalter  die  Grundlage  des  geltenden  Rechts  gebildet,  durch
eine  Anzahl  von  Zusatzartikeln  demnächst  ergänzt  und  abgeändert.  Erst  durch  die
zwischen  Preußen,  Baden,  Bayern,  Frankreich,  Hessen  und  den  Niederlanden  unterm
17.  Oktbr.  1868  abgeschlossene  Revidirte  Rheinschiffahrtsakte  (Preuß.  Gesetzsamml.
Jahrg.  1869,  S.  798  ff.)  ist  eine  neue  Basis  geschaffen  worden.  Danach  soll  die
Schiffahrt  auf  dem  Rhein  und  seinen  Ausflüssen  von  Basel  bis  in  das  offene  Meer.
wobei  der  Leck  und  die  Waal  als  zum  Rhein  gehörig  betrachtet  werden,  den  Fahrzeugen
  aller  Nationen  zum  Transport  von  Waaren  und  Personen  gestattet  sein,  mit
der  Maßgabe,  daß  Abgaben,  welche  sich  lediglich  auf  die  Thatsache  der  Beschiffung
gründen,  nicht  erhoben,  auch  die  Schiffer  nicht  gezwungen  werden  dürfen,  ihre  Ladung
ganz  oder  theilweise  zu  löschen  oder  an  Bord  eines  andern  Schiffs  zu  bringen.
Die  weiteren  Festsetzungen  beziehen  sich  vorzugsweise  auf  die  Zollabfertigung,  auf  die
        <pb n="857" />
        854  Flußschiffahrt.

zum  Betriebe  der  Rheinschiffahrt  nachzuweisende  technische  Befähigung  der  Schiffsführer
  (Schifferpatent),  sowie  die  Tauglichkeit  der  Schiffsgefäße  (Schiffsattest),  auf
die  Flößerei,  das  Lootsenwesen,  die  Erhaltung  und  Verbesserung  des  Fahrwassers,
die  Rheinschiffahrtsgerichte,  die  Bildung  und  den  Geschäftskreis  der  administrativen
Aufsichtsbezirke  sowie  der  Centralkommission.  Dieser  Vertrag  ist  mit  dem  1.  Juli
1869  in  Wirkfamkeit  getreten  (vgl.  auch  das  Schlußprotokoll  vom  15.  Okt.  1868,
Gesetzsamml.  1869,  S.  828  ff.).  Zur  Ausführung  der  Revidirten  Rheinschiffahrtsakte
  sind  sodann  die  Gesetze  betr.  die  Rheinschiffahrtsgerichte  vom  9.  März  1870,
und  das  Gesetz  betr.  die  Ausführung  der  Revidirten  Rheinschiffahrtsakte  vom  17.  März
1870  (über  Schifferpatente,  Lootsenwesen,  Schiffsatteste)  erlassen  (Gesetzsamml.
1870,  S.  177  ff.).

Die  Regulirung  der  Elbschiffahrt  beruht  auf  der  Elbschiffahrtsakte  vom  23.  Juni
1821,  welche  durch  die  Revisionsakte  vom  18.  Sept.  1824  ergänzt  und  durch  die
Additionalakte  vom  13.  April  1844  und  4.  April  1863  weiter  fortgebildet  ist.
(Die  Aufhebung  des  Stader  Zolles  beruht  auf  dem  Vertrage  vom  22.  Juni  1861
zwischen  Hannover  einerseits  und  den  seefahrenden  Europäischen  Staaten  andererseits,
  die  Aufhebung  der  Elbzölle  beruht,  abgesehen  von  dem  Nordd.  Bundesgesetz
vom  11.  Juni  1870,  auf  dem  Vertrage  zwischen  dem  Nordd.  Bunde  und  Oesterreich
  vom  22.  Juni  1870.)  —  Die  Weserschiffahrt  ist  durch  die  Weserschiffahrtsakte
  vom  10.  Sept.  1823  und  eine  Reihe  späterer  Additionalakten  angeordnet
worden.  (Durch  Verträge  vom  26.  Jan.  1856  und  14.  Dez.  1865  wurde  die
Erhebung  der  Weserzölle  einstweilen  suspendirt.)  —  Auf  die  Donau  sind  die  Grundsätze
  des  Wiener  Kongresses  erst  durch  den  Pariser  Frieden  vom  30.  März  1856,
Art.  15,  18  angewendet  worden;  die  Durchführung  dieser  Grundsätze  ist  erfolgt  durch
die  Donauschiffahrtsakte  vom  7./9.  Nov.  1857,  durch  die  Schiffahrtsakte  für  die
Donaumündungen  vom  2.  Nov.  1865  bis  28.  März  1866,  endlich  durch  den  Vertrag
  vom  13.  März  1871  betr.  die  Revision  der  auf  die  Schiffahrt  im  Schwarzen
Meere  und  auf  der  Donau  bezüglichen  Bestimmungen  des  Pariser  Friedens  vom
30.  März  1856.  (Vgl.  Die  Donauschiffahrtsfrage  in  ihrer  Entwicklung  vom  Wiener
Kongreß  bis  zum  Abschluß  der  Donauschiffahrtsakte  vom  7.  Nov.  1857,  Stuttg.
1858.)

Ein  ausführliches  Verzeichniß  der  Vereinbarungen  über  gemeinsame  Schiffahrt
auf  durchgehenden  Flüssen  verschiedener  Staaten  findet  sich  bei  Heffter,  Europäisches
Völkerrecht,  5.  Ausg.  1867,  S.  459  ff.

Lit.:  v.  Mohl,  Gesch.  u.  Lit.  d.  Staatswissenschaften,  Bd.  I.  (1855),  S.  432  ff.  —
v.  Rönne,  Staatsrecht  d.  Preuß.  Monarchie,  3.  Aufl.  1872,  Bd.  II.  Abth.  2  S.  436  ff.,
457  ff.  —  v.  Rönne  u.  Lette,  Landes-Kultur-Gsgb.  d.  Preuß.  Staates,  Bd.  II.  Abth.  2
S.  569  ff.  —  Meitzen,  Der  Boden  u.  d.  landwirthschaftl.  Verhältnisse  d.  Preuß.  Staates,
Bd.  I.  (1868),  S.  106  ff.,  126  ff.;  besonders  Bd.  III.  (1871),  S.  239—269;  Bd.  IV.  (1869),
S.  642  ff.  —  Zachariä,  Deutsches  Staats=  u.  Bundesrecht,  3.  Aufl.  1867,  Bd.  II.  S.  353  ff.  —
Z.öpfl,  System  d.  Gem.  Deutschen  Staatsrechts,  5.  Aufl.  1863,  Bd.  II.  S.  655  ff.  —  Thudichum,
  Verfassungsrecht  d.  Nordd.  Bundes  (1870),  S.  352  ff.,  656  ff.  —  v.  Rönne,  Das
Verfassungsrecht  d.  Deutschen  Reichs  (1872),  S.  121  ff.  —  Rösler,  Lehrb.  d.  Deutschen  Verwaltungsrechts,
  Bd.  II.  (1873),  S.  411  ff.  —  Heffter,  Das  Europäische  Völkerrecht,  5.  Ausg.
1867,  S.  146  ff.,  459  ff.  —  Bluntschli,  Das  moderne  Völkerrecht  d.  civil.  Staaten,  2.  Aufl.
1872,  S.  28  ff.,  186  ff.  —  Karatheodory,  Du  droit  international  concernant  les  grands
cours  d'eaux,  Leipz.  1861.  —  Rolin  Jaequemyns,  Cbronique  du  droit  international
(Rerue  I.  1869],  p.  151  ss.).  —  Asser,  La  session  parlementaire  des  Pays  Bas  1868—
1869  au  point  de  vue  du  droit  international  (Revue  I.  (1869),  p.  622  ss.).  —  Godefroi,
Les  tribunaux  pour  la  navigation  du  Rhbin  (Revue  de  droit  intern.  I.  I18691,  p.  494).  —
Pierantoni,  1  Fiumi  e  la  Convenzione  internationale  di  Mannheim,  Firenzi  1870.  —
Engelhardt,  La  liberte  de  la  navigation  fuviale  (Revue  de  Gdroit  intern.  XI.  11879),
S.  303  ff).  —  v.  Mohl,  Polizeiwissenschaft,  3.  Aufl.  1866,  Bd.  II.  S.  445  ff.  —  Meidinger,
  Die  Deutschen  Ströme  in  ihren  Verkehrs=  und  Handelsverhältnissen,  Leipz.  1853.  —
Wurm,  Fünf  Briefe  über  die  Freiheit  der  F.,  Leipz.  1858.  —  v.  Kaltenborn,  Art.  Schifffahrtsgesetze
  und  Schiffahrtsverträge  in  Bluntschli's  Staats  Wört.  B.,  Bd.  IX.  (1865),  S.  228,
232  ff.  Ernst  Meier.
        <pb n="858" />
        Foelix  —  Forstpolizei.  855

Foelix,  Johann  Jakob  Gaspar,  5  zu  Oberstein  im  Trierschen  1791,
1853  zu  Paris,  wo  er  seit  1826  wohnhaft  und  als  Adv.  thätig  war.  Vorher
war  er  Advokat-Anwalt  in  Koblenz  gewesen.  In  Paris  gründete  er  1833  die
Revue  étrangère  de  législation  et  d'économie  politique  und  wirkte  bei  verschiedenen
Publikationen,  auch  außerhalb  Frankreichs,  mit.  Er  gab  1827  mit  De  Vaultx
einen  Code  forestier  annoté  heraus,  1828  mit  Henrion  einen  Tiaité  des  rentes
foncières,  1832  einen  Commentaire  de  la  loi  du  17.  Avril  1732  sur  la  contrainte
par  corps,  aber  sein  Hauptwerk,  welches  ihn  berühmt  gemacht  hat,  ist  der  Traité
de  droit  international  privé  ou  du  conflit  des  lois  de  différentes  nations  en  matière
de  droit  privé,  1843.  1847.  1846  (besorgt  von  Demangea.).

Lit.:  Valette,  Notice  sur  F.,  vor  dem  Catalogue  de  la  Bibliothèéque  de  F.,  1854.  —

Faustin  Hélie  in  der  Biographie  universelle.  —  Taillandier  in  der  Biographie
générale.  Rivier.

Fontaines,  Pierre  de,  fgegen  1289,  lebte  in  gerichtlichen  Aemtern  unter
Ludwig  KX.

.-Er  schrieb:  Le  conseil  que  Pierre  Def.  donna  à  son  ami  (1253,  gedr.  in  Join  ville,
Hist.  de  St.  Louis,  Par.  1665,  P.  3  p.  73,  160).
Lit.:  Savigny,  V.  569,  570;  VII.  94.  95.  —  Camus,  Lettr.  sur  la  prof.  G’avocat
64d.  4  t.  I.  —  Le  conseil  de  P.  de  Fontaine,  par  Marnier,  Par.  1846.  —  Enchkl.
233.  —  Gaudry,  hist.  du  barreau  de  Paris,  1864,  I.  106.  —  Revue  bist.  1855  p.  487.
Teichmann.

Förstemann,  Theodor,  5  28.  IKXK.  1809  zu  Nordhausen,  stud.  in  Halle
und  Berlin,  kurze  Zeit  im  Staatsdienst,  lebte  dann  als  Privatgelehrter  in  Berlin,
später  in  Potsdam,  J  24.  V.  1879.

Schriften:  Zur  Gesch.  d.  Preuß.  Monarchie,  Nordh.  1867.  —  Die  direkten  und  indirekten
  Steuern  historisch  und  kritisch  beleuchtet,  Nordh.  1867.  —  Beitr.  z.  Verst.  der  in
Preußen  schwebenden  Grundsteuerfrage,  besonders  v.  Standpunkt  d.  Rechts,  Berl.  1860.  —
Das  Preuß.  Eisenbahnrecht  und  die  unter  dessen  Schutz  entstandenen  Eisenbahnunternehmungen,
Berl.  1869.  —  Prinzipien  d.  Preuß.  Polizeirechts,  Berl.  1870.

Lit.:  Schulze,  Preuß.  Staatsrecht,  II.  518,  600.  —  v.  Rönne,  Das  Staatsrecht  d.
Preuß.  Monarchie,  (3)  II,  b  §  109  Note  1.  Teichmann.

Förster,  Aug.  Alex.  Franz,  6  7.  VII.  1819  zu  Breslau,  1850  Kreierichter
in  Löwenberg,  1858  Appellationsgerichtsrath  in  Greifswald,  1868  Geh.  Justizrath,
1874  Wirkl.  Geh.  Ober-Reg.-Rath,  Direktor  im  Kultusminist.  für  Kirchenangelegenheiten,
  arbeitete  die  Entwürfe  der  Grundbuchordn.,  der  Vormundschaftsordn.,  der
Gerichtsverf.  aus,  8.  VIII.  1878.

Schriften:  De  cred.  pignerat.  praestat.  e  praeceptis  jur.  germ.,  Vratisl.  1843.  —  Klage
und  Einrede  nach  Preuß.  Recht,  Bresl.  1857.  —  Theorie  u.  Praxis  des  heutigen  Gem.
Preuß.  Priv.R.,  1860—73  (3),  1873,  1874.  —  Preuß.  Grundbuchrecht,  Berl.  1872.

Lit.:  Kanngießer  in  den  Preuß.  Jahrbb.,  Bd.  42  Heft  4  S.  409—424.

Sein  Vater,  Prof.  zu  Breslau,  ##  27.  XI.  1826,  vgl.  Biidragen  II.  (1827)
742.  —  Nadbyl,  Chronik  u.  Statistik  d.  Kgl.  Univ.  zu  Breslau,  1861  S.  39.

Teichmann.

Forstpolizei.  Man  versteht  unter  F.  den  Inbegriff  derjenigen  staatlichen
Anordnungen,  welche  sich  auf  die  Kultur  solcher  Baumgattungen  beziehen,  die  vorzugsweise
  wegen  ihres  Holzes  als  Brenn=  oder  Baumaterial  angebaut  werden.  Diese
Anordnungen  haben  entweder  eine  blos  negative  Tendenz,  indem  sie  auf  Abwendung
von  rechtswidrigen  Angriffen  auf  Sicherheit  des  Forstbetriebes  gerichtet  sind,  oder
eine  positive  Tendenz,  indem  sie  im  Interesse  des  Gesammtwohls  den  Zweck  verfolgen,
für  ausgiebiges  Holz  zu  sorgen  und  den  Einfluß  zu  erhalten,  welchen  die  Waldungen
durch  Vermittlung  der  Wärme  und  Feuchtigkeit  in  der  Temperatur  auf  die  Landeskultur
  überhaupt  ausüben.  .

Dem  ersteren  Zwecke  dient  in  Preußen  theils  das  Forstdiebstahlegesetz  vom
15.  April  1878,  welches  an  die  Stelle  des  Holzdiebstahlegesetzes  vom  2.  Jan.  1852
getreten  ist,  theils  das  Feld--  und  F.  gesetz  vom  30.  März  1880.  welches  zahlreiche  ältere
        <pb n="859" />
        856  Forstpolizei.

partikulare  Normen,  insbesondere  auch  manche  Polizeiordnungen  beseitigt,  diesen  letzteren
jedoch  auch  noch  ein  weites  Gebiet  belassen  hat.

Was  aber  die  positive  Förderung  der  Forstwirthschaft  seitens  des  Staats
betrifft,  so  kann  allerdings  eine  weitgehende  Fürsorge  für  das  Landeskulturinteresse
schon  durch  die  Bewirthschaftung  derjenigen  Forsten,  welche  im  Eigenthum  des  Fiskus
stehen  und  hinsichtlich  deren  das  volkswirthschaftliche  Interesse  gegenüber  dem
finanziellen  stets  gewahrt  werden  muß,  in  erheblichem  Maße  stattfinden.  Die
Frage,  ob  auch  Einschränkungen  des  Privateigenthums  zu  Gunsten  des  Gemein—
wesens  stattfinden  sollen,  hat  das  Preuß.  Allg.  LR.  in  Uebereinstimmung  mit  der
älteren  und  neueren  Gesetzgebung  der  meisten  Länder  unbedingt  bejaht,  indem  insbesondere
  eine  sog.  Holzverwüstung,  die  sich  nach  den  Verhältnissen  in  den  verschiedenen
Provinzen  verschieden  gestaltete,  in  holzarmen  Gegenden  aber  schon  dann  vorhanden
war,  wenn  der  Waldeigenthümer  das  fortwährende  Bedürfniß  seines  Guts  und  der
Dorfeinwohner  nicht  mehr  decken  konnte,  bei  Strafe  von  Geld  und  Gefängniß  und
einer  Einschränkung  in  der  ferneren  Benutzung  des  Waldes  untersagt  wurde.  (88
83—95  Tit.  8  Th.  J.  Allg.  LR.)  Das  Edikt  v.  14.  Sept.  1811  wegen  Be—
förderung  der  Landeskultur  hat  dann  aber  alle  Beschränkungen  hinsichtlich  der
Privatwaldungen  aufgehoben  und  den  Eigenthümern  gestattet,  dieselben  nach  Gutfinden
  zu  benutzen,  zu  parzelliren  und  urbar  zu  machen,  wenn  ihnen  nicht  Verträge
mit  einem  Dritten  oder  Berechtigungen  Anderer  entgegenstehen  (Landeskulturedikt
§§  4—6,  vgl.  mit  den  Gesetzen  v.  3.  März  1850  und  27.  Juni  1860).  In  den
Landestheilen,  welche  erst  nach  Erlaß  des  Landeskulturedikts  neu  oder  wiedergewonnen
  wurden,  sind  dagegen  die  Privatwaldungen  meist  forsthoheitlichen  Beschränkungen
  unterworfen,  insbesondere  im  Bezirk  des  Rheinischen  Appellationsgerichtshofes
  nach  dem  Franz.  Gesetz  v.  29.  April  1804.

Auch  die  Einwirkung  des  Staats  auf  die  Gemeinde=  und  Instituten-Waldungen
war  wenigstens  in  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen  und
Schlesien  nach  Maßgabe  der  dortigen  Kommunal-,  Kirchen=  und  Schulgesetze  auf
das  Aeußerste  beschränkt,  indem  namentlich  die  Abholzung  der  städtischen  Kommunalforsten
  und,  soweit  nicht  die  Stiftungsurkunden  etwas  Anderes  festfetzten,  auch  die
Abholzung  der  Institutenforsten  vollständig  freigegeben  war  und  selbst  für  die  Veräußerung
  städtischer  Forstgrundstücke,  wie  für  die  Veräußerung  städtischer  Grundstücke
überhaupt  nach  der  Städteordnung  von  1808  keine  staatliche  Genehmigung  erfordert
wurde,  während  für  ländliche  Gemeindeforsten  allerdings  insbesondere  nach  der  Landgemeindenordnungs-Novelle
  von  1856  auch  für  außerordentliche  Holzschlage  eine  Genehmigung
  erforderlich  war.  Weitergehend  war  die  Einwirkung  des  Staats  in  den
1815  neu  oder  wiedergewonnenen  Landestheilen,  also  in  dem  größten  Theile  der  Provinz
  Sachsen,  in  der  Provinz  Westfalen  und  in  der  Rheinprovinz,  indem  die  Verordnung
  v.  24.  Dez.  1816  und  die  in  Folge  derselben  erlassene  Instruktion  dem  Staate
das  Recht  der  Bestätigung  der  Forstbeamten  und  der  Genehmigung  der  Wirthschaftspläne
  beilegte.  In  den  später,  namentlich  1866  erworbenen  Landestheilen  findet  sich
theils,  wie  in  Theilen  der  Provinz  Hannover  und  in  Hohenzollern  ein  der  Verordnung
von  1816  im  Wesentlichen  entsprechendes  System,  theils  wie  in  Hessen-Nassau  und
Theilen  der  Provinz  Hannover  eine  noch  weitergehende  staatliche  Einwirkung,  das  sog.
Beförsterungssystem,  wonach  der  Staat  die  Verwaltung,  insbesondere  die  Anstellung
des  Forstbeamten,  selbst  in  die  Hand  nimmt.  In  Schleswig-Holstein  haben  die  Landgemeinden
  gar  keine,  die  Städte  nur  sehr  geringen  Waldbesitz.  Die  Anstaltsforsten
sind  den  beschränkenden  Bestimmungen  der  Forstordnung  von  1784  unterworfen.

Die  schädlichen  Folgen  des  Landeskulturedikts  haben  sich  im  Laufe  der  Zeit
immer  enkschiedener  herausgestellt.  Die  zunehmende  Entwaldung  des  Landes  kann
auch  keineswegs  durch  einen  bloßen  Schutz  des  öffentlichen  Waldes  seitens  der
staatlichen  Finanzverwaltung  verhütet  werden,  auch  nicht  seitdem  das  staatliche
Forstwesen  vom  Finanzministerium  auf  das  landwirthschaftliche  Ministerium  über-
        <pb n="860" />
        Forstpolizei.  857

tragen  worden  ist;  da  durch  die  bloße  Erhaltung  dieses  öffentlichen  Waldbestandes
Preußen  in  die  Reihe  der  waldärmsten  Länder  herabsinken  würde,  während  eine
staatliche  Aufforstung  im  großem  Maßstab  sich  wegen  der  dazu  erforderlichen  unerschwinglichen
  Geldmittel  von  vornherein  verbietet.  Die  neuere  Gesetzgebung  hat
demgemäß  wenigstens  in  folgenden  Beziehungen  Schranken  gezogen.

1)  Das  Gesetz  v.  6.  Juli  1875  über  die  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften
  beseitigt  zwar  keineswegs  der  Grundsatz  der  freien  Disposition  des  Waldbesitzers
  über  den  Waldboden,  indem  vielmehr  gerade  bei  dieser  Gelegenheit  das
Prinzip  des  Landeskulturedikts  auf  diejenigen  Landestheile  ausgedehnt  worden  ist,
auf  welche  dasselbe  bis  dahin  noch  keine  Anwendung  gefunden  hatte.  Das  Gesetz
ist  kein  eigentliches  Waldschutzgesetz  in  dem  Sinne,  daß  es  den  Waldeigenthümern
Beschränkungen  im  Interesse  des  Gesammtwohls  auferlegte,  sondern  blos  in  dem
Sinne,  daß  die  freie  Disposition  in  solchen  Fällen  eingeschränkt  wird,  wo  sie  durch
Vermögensverluste  anderer  Wald-oder  sonstiger  Grundeigenthümer  erkauft  werden  würde.
Nur  dann  können  gewisse  Forsten  zu  Schutzwaldungen  (Bannwäldern)  in  dem  Sinne,
daß  dadurch  die  Abholzung  derselben  verhindert  wird,  erklärt  werden,  wenn  durch
die  Abholzung  die  Gefahr  einer  Versandung,  einer  Verminderung  des  Wasserstandes
herbeigeführt  wird,  vorausgesetzt,  daß  der  abzuwendende  Schaden  den  Nachtheil  der
Eigenthumsbeschränkung  erheblich  übersteigt,  unter  diesen  Voraussetzungen  kann  sogar
die  Neuanlage  von  Forstkulturen  verlangt  werden.  Außerdem  können  Waldgenossenschaften
  dann  gebildet  werden,  wenn  eine  forstmäßige  Benutzung,  insbesondere  ein
geregelter  Hochwaldbetrieb,  namentlich  bei  überwiegender  Parzellenwirthschaft  sonst
gar  nicht  möglich  wäre.  Die  zwangsweise  Bildung  von  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften
  erfolgt  auf  Antrag  eines  Besitzers  oder  eines  Kommunalverbandes
oder  der  Landespolizeibehörde  in  den  sog.  Kreisordnungsprovinzen  durch  die  Kreisausschüsse
  unter  dem  Namen  von  Waldschutzgerichten  resp.  durch  die  Bezirksverwaltungsgerichte,
  in  den  übrigen  Provinzen  durch  besondere,  nach  dem  Muster  der  Kreisausschüsse
  gebildeten  Waldschutzgerichte  resp.  durch  die  Deputationen  für  das
Heimathswesen.

2)  Das  Gesetz  v.  14.  August  1876  betr.  die  Verwaltung  der  den  Gemeinden
und  öffentlichen  Anstalten  gehörigen  Holzungen  hat  für  die  sechs  östlichen  Provinzen
(mit  Einschluß  der  ganzen  Provinz  Sachsen)  im  Hinblick  darauf,  daß  in  diesen  von
jeder  wirksamen  staatlichen  Kontrole  in  Bezug  auf  die  Waldwirthschaft  emanzipirten
Landestheilen  die  Abholzungen,  namentlich  in  der  letzteren  Zeit  eine  erschreckende
Ausdehnung  erreicht  hatten,  den  Kommunen  zwar  die  eigene  Verwaltung  belassen,  auch
nicht,  wie  die  Verordnung  von  1816,  die  in  den  westlichen  Provinzen  noch  fortgilt,  eine
Bestätigung  der  Forstbeamten  verlangt,  wohl  aber  eine  Kontrole  darüber  herbeigeführt,
daß  die  Waldwirthschaft  eine  nachhaltige  sei,  d.  h.  daß  ein  Gleichgewicht  wzischen
Nutzung  und  Zuwachs  bestehe.  Diese  Kontrole  wird  durch  den  Regierungspräsidenten
geübt  auf  Grund  von  ihm  genehmigter  Betriebspläne  durch  Revision  und  Untersuchung,
  unter  Zulassung  einer  Klage  an  das  Oberverwaltungsgericht.  Endlich  ist
noch  in  Anschluß  an  den  Art.  26  des  übrigens  blos  auf  Landgemeinden  bezüglichen
Rheinischen  Gesetzes  v.  15.  Mai  1856  den  Gemeinden,  nicht  auch  den  Instituten,  die
Verpflichtung  auferlegt,  diejenigen  Grundstücke,  welche  zu  dauernder  landwirthschaftlicher
  oder  gewerblicher  Nutzung  ungeeignet,  dagegen  mit  Nutzen  zur  Holzzucht  zu  verwenden
  find,  aufzuforsten,  worüber  der  Bezirksrath  nach  Anhörung  der  Gemeindevertreter
  und  des  Kreisausschusses  entscheidet,  vorbehaltlich  der  Beschwerde  an  den
Provinzialrath.  Denjenigen  Gemeinden,  welche  aus  eigenen  Mitteln  solche  Meliorationen
  nicht  herzustellen  im  Stande  sind,  kann  Beihülfe  aus  der  Staatskasse  gewährt
  werden,  während  allen  Gemeinden  der  zwanzigfache  Betrag  der  auf  den  betr.
Grundstücken  ruhenden  Jahresgrundsteuer  zu  den  Kosten  der  ersten  Anlage  zu  überweisen
  ist,  so  daß  ihnen  nicht,  wie  beantragt  war,  eine  Grundsteuerfreiheit  während
20  Jahre  zusteht.
        <pb n="861" />
        858  Forstschutzpersonal.

Lit.:  v.  Rönne,  Staatsrecht  d.  Preuß-  Monarchie,  3.  Aufl.  1872  II.  2  S  332  ff.;
Derselbe,  Das  Domänen-,  Forst-  Jagdwesen  des  Preuß.  Staats  (1854),  579  ff.,
856  ff.  —  v.  Hagen,  Die  forstl.  Verhilddife  Preußens.  Berlin  1867.—  87212  Die
Waldwirthschaft  u.  d.  Waldschutz  mit  bes.  Rücksicht  auf  d.  Waldschutzgsgb.  in  Preußen,  Berlin
1869.  —  Hehlschlä  er  und  Bernhardt,  bzw.  v.  Bülow  und  Sterneberg,  Die
Preußischen  Forst=  und  aßdgesez=  mit  Erläuterungen,  3  Bände,  Berlin  1880.  —  v.  Scheel,
Die  Waldschutzfrage  (Forstk.  Blätter  1876);  Derselbe,  Die  Rechte  und  Pflichten  des  ländl.
Grundeigenthums,  Candwirthsch.  Jahrbb.  1874).  —  v.  Mohl,  Polizeiwoissenschaft  3.  Aufl.
(1866),  Bd.  II.  221  ff.  —  Roscher,  System  der  Volkswirthschaft,  Bd.  II.  G.  Aufl.  1867)
S.  552  ff.,  *  ff.  —  v.  Stein,  Lehrb.  Finanzwissenschaft,  4.  Uufl-  1878.  Bd.  I.
S.  272  ff.  —  Rau--Wagner,  Zuranelrpe  7.  Aufl.  1877,  Bd.  I.  S.  434—472.  —.
Rösler,  Lehrb.  d.  Deutschen  Verwaltungsrechts,  Bd.  II.  (1873)  S.  34  —  b.  Holtzendorff,.
  Prinzipien  der  Politik,  (1869)  S.  256,  351.  —  Meitzen,  Der  Boden  und  die  landvirthscheftl
  Verhältnisse  des  Preuß.  Staates,  Bd.  II.  (1869),  S.  311—360;  Bd.  IV.  (1870)
S.  534  ff.  —  Beseler,  System  des  Gemeinen  Deutschen  Mivatn.:  3.  Aufl.  1873,  S.  811  ff.  —
v.  antt.  System  bes  Deutschen  Privatrechts,  9.  Aufl.  1867,  S.  212  ff.  —  Cohn,  Bundesesetzgeb.
  der  Schweiz,  S.  30  ff.  —  Blumer-Morel,  Scwlanlll  Bundesstaatsrecht,
Be.  II.  Abth.  1  (Basel  1880)  S.  198  ff.  Ernst  Meier.

Forstschutzpersonal.  Die  allgemeine  Verpflichtung  des  staatlichen  und  kommunalen
  Polizeipersonals  erstreckt  sich  zwar  auch  darauf,  Verletzungen  der  zum  Schutze
des  Waldes  erlassenen  Strafgesetze  zu  verhüten  und  zur  Anzeige  zu  bringen.  Die
besonderen  Verhältnisse  des  Waldes  machen  es  aber  erforderlich,  daß  zur  Handhabung
des  Forstschutzes  ein  besonders  damit  betrautes  Personal  angestellt  werde.  Die  Anstellung
  und  Besoldung  dieses  F.  ist  in  Deutschland  regelmäßig  Sache  des  Waldeigenthümers.
  Mit  Rücksicht  auf  die  öffentlichen  Interessen,  welche  die  Erhaltung
und  den  Schutz  des  Waldes  sogar  gegen  den  Willen  des  Besitzers  gebieten,  ist  den
Waldeigenthümern  meist  eine  mehr  oder  weniger  weitgehende  Verpflichtung  zur  Bestellung
  von  Forsthütern  in  einer  der  Größe  und  den  besonderen  Verhältnissen  des
Waldes  entsprechenden  Zahl  auferlegt.  So  sind  insbesondere  in  Preußen,  Bayern
und  Württemberg  die  Gemeinden  und  öffentlichen  Korporationen  als  verpflichtet
erklärt,  für  den  Schutz=  des  Waldes  durch  gehörig  befähigtes  Personal  zu  sorgen
(Preuß.  Gemeindewaldgesetz  v.  1876  §  7,  Bayer.  Forstgesetz  Art.  13,  Württemb.
Gemeindewaldgesetz  v.  1875  Art.  12);  wo  die  Gemeindewaldungen  unter  Staatsbeförsterung
  stehen,  sorgt  in  der  Regel  die  Staatsbehörde,  wie  bei  den  Staatswaldungen,
unmittelbar  für  Bestellung  der  Forsthut.  Die  gleiche  Verpflichtung  erstreckt  sich  nach
manchen  Gesetzen  (z.  B.  Bad.  und  Oesterr.  Forstgesetz)  auch  auf  die  Privatwaldbesitzer
und  zwar  derart,  daß  zuweilen  der  Forsthüter  für  die  Privatwaldungen  auf  Kosten
ihrer  Besitzer  von  der  Gemeindebehörde  angestellt  wird  (Bad.  Forstgesetz  §  184  a).
Auch  wo  die  Gemeinde  oder  der  Privatwaldbesitzer  das  Forstschutzpersonal  anstellt,
ist  die  Bestätigung  der  Staatsforstbehörde  oder  Verwaltungsbehörde  vorbehalten;
auch  steht  es  letzterer  zu,  die  Entlassung  untauglicher  Forsthüter  zu  verlangen;  nur
volljährige,  unbescholtene,  körperlich  und  moralisch  befähigte  und  geistig  dazu  ausgerüstete
  Personen  sollen  mit  dem  Forstschutz  betraut  werden;  besondere  Anwartschaften
haben  die  mit  dem  Forstversorgungsschein  entlassenen  Militärpersonen.  Damit  sie  die
rechtliche  Stellung  öffentlicher  Bediensteter  genießen  (namentlich  hinsichtlich  des
Waffengebrauchs,  des  besonderen  strafrechtlichen  Schutzes,  der  besonderen  Glaubwürdigkeit),
  wird  in  der  Regel  bezüglich  der  nicht  staatlich  angestellten  Forstschutzbeamten
noch  weiter  verlangt,  daß  sie  durch  die  Verwaltungsbehörde  auf  treue  Erfüllung
der  Dienstpflicht  oder  (z.  B.  Preuß.  Forstdiebstahlgesetz  v.  1878  §  24)  durch  das
Amtsgericht  auf  gewissenhafte  Anzeige  und  Aussage  in  Hinsicht  wahrgenommener
Zuwiderhandlungen  beeidigt  sind.  Wenn  der  Forstschutzbeamte  seine  schwierige  Stellung
  unparteiisch  erfüllen  und  das  volle  Vertrauen  in  seinen  Aussagen  gesichert  sein
soll,  darf  er  an  dem  Erfolg  seiner  Anzeigen  finanziell  nicht  betheiligt  sein;  daher
ist  in  den  neueren  Gesetzen  der  Bezug  von  Anzeige  oder  Anbringgebühren  sowie
eines  Antheils  an  der  beigebrachten  Geldstrafe  meist  ausgeschlossen  (Preuß.  Forstdiebstahlgesetz
  5  23;  Bayer.  Forstgesetz  Art.  118;  Bad.  Forstgesetz  §  181;  Württemb.
        <pb n="862" />
        Forstservituten.  859

Forstpolizeigesetz  Art.  36).  Die  Dienstpflicht  auch  der  nicht  vom  Staat  angeste
Forstschutzbeamten  wird  durch  Verordnung  und  e  nicht  vo  geregelt;  6  heite
Waffen  und  äußere  Abzeichen  ihrer  Dienststellung.  Sie  sind  einerseits  Hülfspersonal
der  Staatsanwaltschaft,  andererseits  in  technischer  Hinsicht  den  Staatsforstbehörden
unterstellt.  Ihre  Aufgabe  besteht  im  Schutze  des  Waldes  gegen  Entwendungen
Beschädigungen  und  Forstpolizeiübertretungen;  nicht  erforderlich  (ja  häufig  für  den
Forstschutzdienst  beeinträchtigend)  ist  es,  daß  dem  Forsthüter  auch  eine  Mitwirkung
bei  der  Forstwirthschaft  übertragen  ist.  Bei  wahrgenommener  oder  sonst  in  Erfahrung
gebrachter  Zuwiderhandlung  hat  der  Forsthüter  den  Thatbestand  vorläufig  festzustellen,
  geeigneten  Falls  den  Thäter  vorzuführen  und  zu  verhaften,  die  gefrevelten
Gegenstände,  die  benutzten  Werkzeuge  mit  Beschlag  zu  belegen,  Wohnungen  und
andere  Räume  zu  durchsuchen,  soweit  die  StrafP  O.  dem  Hülfspersonal  des  Staatsanwalts
  diese  Befugnisse  giebt.  Die  vorgefundenen  Zuwiderhandlungen  sind  vom
Forsthüter  in  ein  Tagebuch  alsbald  einzutragen  und  es  ist  auf  Grund  dieser  Aufzeichnung
  periodisch  an  die  Anklagebehörde  Anzeige  zu  erstatten.  Das  F.  ist  berechtigt,
soweit  es  zur  Abwehr  gegenüber  thätlichem  Widerstande  oder  schweren  Drohungen
unerläßlich  ist,  von  der  Waffe  Gebrauch  zu  machen  (Preuß.  Gesetz  vom  31.  März
1837).  Der  Widerstand  gegen  Forstbeamte,  die  in  rechtmäßiger  Ausübung  ihres
Dienstes  begriffen  sind,  wird  nach  §  117  RöStraf  GB.  mit  Gefängniß  von  14  Tagen
bis  3  Jahren  gestraft,  welche  Strafe  bis  zu  Zuchthaus  wächst,  wenn  durch  den
Widerstand  eine  Körperverletzung  des  Forstschutzbeamten  bewirkt  wurde  (§  118  b).
Quellen:  Preuß.  Forstdiebstahlges.  v.  15.  April  1878  §§#  23—26.  —  ...
31.  März  1837  über  bnorstgtebsteblae.  der  Zorst  und  Indd  3  *  Shreußt  Gel.  2.
17.  April  u.  21.  Novbr.  1837.  —  Preuß.  Gemeindewaldges.  v.  14.  Aug.  1876  §§  7  u.  11.—
Bayer.  Forstges.  Art.  13.  —  Württemb.  Gemeindewaldges.  v.  16.  August  1875  Art.  12.  —
Bad.  Forstges.  88  179—184  a.  —  Oesterreich.  Forstges.  v.  3.  Dezbr.  1852  §§  52—58.
Lit.:  S.  die  Art.  Forstwirthschafts=  und  FVortsicherheitspo###n  kel
.  entel.

Forstservituten.  1)  Begriff  und  Geschichte.  F.  sind  die  einer  Person
als  solcher  oder  in  der  Eigenschaft  als  Eigenthümer  eines  Grundstücks  zustehenden
dinglichen  Rechte,  kraft  deren  der  Berechtigte  an  einem  Walde,  d.  h.  an  einem
seiner  Hauptbestimmung  nach  der  Holzzucht  dienenden  Grundstücke,  gewisse  Nutzungen
ausüben  darf;  in  der  Regel  sind  sie  Grundgerechtigkeiten,  doch  kommen  auch  vielfach
F.  als  Personalrechte  vor,  namentlich  als  Berechtigungen  juristischer  Personen:  des
Staats,  der  standesherrlichen  Familien,  der  Gemeinden,  Stiftungen.  Die  große  Zahl
der  F.  in  den  Deutschen  Wäldern  hat  sich  mit  der  geschichtlichen  Entwicklung,  die
das  Waldeigenthum  der  Markgenossen  und  Grundherren  im  Mittelalter  eingeschlagen
hat,  allmälig  herausgebildet,  wobei  drei  Hauptarten  der  Entstehung  zu  unterscheiden
sind.  Vor  Allem  wurden  den  Markgenossen,  als  die  Grundherren  allmälig  das
Eigenthum  vieler  Markwaldungen  gewannen,  die  früher  kraft  des  Eigens  geübten
Waldnutzungen  theilweise  als  dingliche  Forstberechtigungen  der  Gemeindegenossenschaft
oder  der  bäuerlichen  Grundbesitzer  am  Herrschaftswalde  belassen.  Sodann  wurde,
als  der  genossenschaftliche  Waldbesitz  der  Markangehörigen  zum  Theil  in  das  Eigenthum
  der  politischen  Gemeinde  überging,  den  seither  als  Miteigenthümer  berechtigten
Besitzern  bäuerlicher  Güter  ein  ihrem  Eigenthumsantheil  entsprechendes  Servitutenrecht
am  Gemeindewald  eingeräumt.  Endlich  wurden  theils  durch  freiwillige  Einräumung,
theils  durch  Verjährung  am  landes=  und  grundherrlichen,  wie  am  Gemeindewald,
sowol  den  Gemeindebürgern  und  Angesessenen  als  auch  bestimmten  öffentlichen  Anstalten
(wie  Kirchen,  Stiftungen,  Schulpfründen)  dingliche  Nutzungerechte  bestellt.  Mit
Einführung  des  Röm.  R.  wurden  diese  deutsch-rechtlichen  Nutzungebefugnisse  an
fremden  Waldungen  in  den  römisch-rechtlichen  Servitutenbegriff  eingeordnet,  übrigens
nicht  ohne  daß  dieser  Begriff  mit  Rücksicht  auf  die  geschichtliche  Entwicklung  des
Eigens  am  Walde  und  auf  die  besonderen  Bedürfnisse  der  Wald=  und  Feldwirthschaft
        <pb n="863" />
        860  Forstservituten.

mehrfache  Modifikationen  erfahren  hätte.  Namentlich  können  im  Unterschiede  vom
Röm.  R.  F.  für  den  Besitzer  eines  Grundstücks  (Realservituten)  auch  über  den
wirthschaftlichen  Bedarf  des  herrschenden  Grundstücks  hinaus,  ja  ohne  einen  solchen
(Harzscharren,  Trüffelsuchen)  begründet  werden;  ferner  wird  der  Grundsatz,  daß
das  dienende  und  das  herrschende  Grundstück  nachbarlich  gelegen  sein  müssen,  bei
den  F.  nicht  durchgeführt;  auch  kann  bei  den  F.  eine  positive  Verpflichtung  des
Waldeigenthümers  zu  einem  Thun  (z.  B.  hinsichtlich  der  Nachpflanzung  bestimmter
Holzarten,  Instandhaltung  der  Abfuhrwege)  begründet  werden.  Der  Kern  des  Römischen
Servitutbegriffs  ist  aber  auch  auf  die  deutsch  -rechtlichen  F.  übertragen.  Es  liegt
daher  kein  F.,  sondern  eine  Reallast  vor,  wenn  der  Waldeigenthümer  verpflichtet  ist,
periodisch  bestimmte  Quantitäten  oder  Quoten  der  Walderträgnisse  (Holzdeputatel!)
an  einen  Berechtigten  abzuliefern.  Ebenso  fällt  es  nicht  unter  den  Begriff  der
F.,  wenn  Einzelne  oder  bestimmte  Bevölkerungsklassen  lediglich  kraft  stillschweigender
Duldung  (sog.  Herkommen)  oder  ausdrücklicher  Vergünstigung  (precarium)  gewisse
Nutzungsrechte  im  Walde  ausüben  dürfen  (z.  B.  Sammeln  von  Streu,  Raffholz),
oder  wenn  bestimmte  Nutzungen  am  Wald,  wie  das  Sammeln  von  Beeren,  Pilzen
und  Kräutern  als  Jedermann  gestatteter  Gemeingebrauch  anerkannt  sind.  Auch  ist
von  den  privatrechtlichen  F.  das  dem  öffentlichen  Recht  angehörige  Rechtsverhältniß
zu  unterscheiden,  wonach  den  Gemeindebürgern  oder  bestimmten  Klassen  derselben
wegen  dieser  öffentlich-rechtlichen  Eigenschaft  ein  nach  der  Gemeindeverfassung  regulirbarer
  Anspruch  auf  Bezüge  (Gebholz,  Allmendnutzungen)  aus  dem  Gemeindewald
zusteht.  Endlich  begreift  der  technische  Ausdruck  F.  nur  diejenigen  dinglichen
Nutzungsrechte,  die  den  Wald  als  den  zur  Erziehung  von  Forsterzeugnissen  bestimmten
Boden  ergreifen;  daher  die  dinglichen  Rechte  auf  Okkupation  wilder  Thiere  und
Fische,  auf  die  Wassernutzung,  den  Steinbruchbetrieb  in  fremden  Waldungen,  auf
die  Durchfahrt  durch  dieselben  nicht  als  F.  im  eigentlichen  Sinne  zu  behandeln
sind,  wie  auch  das  auf  den  Kopf  einer  physischen  Person  gestellte  Recht  des  Nießbrauchs
  am  Walde  nicht  zu  den  F.  gerechnet  wird.

2)  Entstehung.  Für  die  große  Masse  der  älteren  F.,  bei  denen  wegen  der  ebengedachten
  geschichtlichen  Entwicklung  meist  ein  besonderer  Rechtstitel  nicht  nachgewiesen
werden  kann,  wird  der  Nachweis  rechtsgültiger  Begründung  durch  die  sog.  unvordenkliche
Verjährung  ersetzt.  Im  Uebrigen  entstehen  F.  durch  einen  rechtsgültigen  Willensakt  des
Eigenthümers  (Vertrag,  Testament),  durch  Urtheil  (namentlich  bei  Theilungen)  und  durch
die  gemeinrechtliche  Verjährung  von  10  bzw.  20  Jahren  (ohne  Eintragung  im  Grundbuch)
  und  es  sind  seit  Einführung  des  Römischen  Rechts  zu  den  aus  den  deutschrechtlichen
  Waldeigenthumsverhältnissen  herausgewachsenen  nicht  wenige  andere  F.
hinzugetreten,  die  jenen  Entstehungsgründen  ihr  Dasein  verdanken.  Die  partikularen
Gesetzgebungen  verbieten  neuerdings  vielfach  die  Begründung  neuer  F.  überhaupt  oder
doch  die  fernere  Ersitzung  derselben.  Preuß.  Gemeinheitstheilungsordn.  v.  1821  8§82,
27,  164;  Ergänzungsgesetz  v.  1850  Art.  2  u.  12.;  Bad.  Forstgesetz  §  104;  Bayer.
Forstgesetz  Art.  34;  ähnlich  im  Königreich  Sachsen,  Oesterreich.

3)  Für  Umfang  und  Art  der  Ausübung  der  F.  sind  in  erster  Linie  die  Bestimmungen
  des  Rechtstitels  und,  insofern  dieser  nichts  darauf  Bezügliches  enthält,  die
Normen  des  allgemeinen  Civilrechts  und  der  partikularen  Forstgesetze  maßgebend.  Der
für  Servituten  im  Allgemeinen  geltende  Grundsatz,  daß  sie  ohne  Verletzung  der  Substanz
der  dienenden  Sache  pfleglich  und  unter  thunlichster  Wahrung  der  Eigenthumsbefugnisse
  auszuüben  seien,  erhält  durch  die  besondere  wirthschaftliche  Zweckbestimmung
des  Waldes  und  der  Waldnutzungen  bei  den  F.  eine  eigenartige  Bedeutung.  Der  F.=berechtigte
  darf  die  ihm  zustehende  Nutzung  an  Holz,  Streu,  Gras,  Weide  und
sonstigen  Walderträgnissen  nur  in  dem  Umfange  ausüben,  daß  dadurch  die  nachhaltige
  oder  doch  die  forstmäßige  Bewirthschaftung  des  Waldes  nicht  beeinträchtigt
wird;  daher  muß  er  sich,  auch  wo  der  Rechtstitel  auf  ein  bestimmtes  Ouantum
  der  Walderträgnisse  geht,  die  Beschränkung  der  Nutzung  auf  das  Maß
        <pb n="864" />
        Forstservituten.  861

gefallen  lassen,  das  mit  den  Zielen  einer  gesunden  Waldwirthschaft  noch  im  Einklang
steht;  daher  muß  der  Forstberechtigte,  der  auf  Walderträgnisse  bestimmter
Qualität  Anspruch  hat,  es  hinnehmen,  daß  er  auf  Nutzungen  anderer,  möglichst
gleichwerthiger  Art  angewiesen  werde,  wenn  der  Eigenthümer  des  Waldes  durch
das  Interesse  sorstmäßiger  Wirthschaft  zur  Aenderung  der  Holz=  oder  Betriebsart
veranlaßt  ist;  daher  darf  der  F.  berechtigte  die  Servitut  nicht  einseitig  von  sich
aus  im  fremden  Walde  ausüben,  sondern  nur  im  Einvernehmen  mit  dem  Eigenthümer
  oder  dessen  Vertreter  (Förster)  und  in  den  Schlägen  und  Zeiten,  die  ihm
nach  dem  Wirthschaftsplane  für  die  Nutzungen  angewiesen  werden.  Ist  der  Umfang
der  F.-Nutzungen  ein  unbestimmter,  so  darf  der  Berechtigte  nur  so  viel  beziehen,
als  für  seinen  persönlichen  Bedarf  (Personalservituten)  oder  den  Bedarf  des  herrschenden
  Grundstücks  (Realservituten)  erforderlich  ist;  auch  darf  er  in  diesem  Falle  die
bezogenen  Nutzungen  nicht  veräußern  und  muß  gestatten,  daß  der  Eigenthümer  neben
ihm  an  den  der  F.  unterliegenden  Waldprodukten  (Holz,  Streu  u.  s.  f.)  eine  gleichartige
  Nutzung  ausübe,  wobei  eine  gleichheitliche  Beschränkung  des  Eigenthümers
und  Servitutenberechtigten  eintritt,  wenn  das  Walderträgniß  für  den  Bedarf  beider
nicht  ausreicht.  Andererseits  muß  der  Waldeigenthümer  gestatten,  daß  der  F.  berechtigte
  im  Walde  die  zur  Ausübung  der  F.  erforderlichen  Handlungen  vornehme;
er  muß  sich  ferner  aller  nicht  durch  das  Interesse  forstmäßiger  Waldwirthschaft
gebotenen  Maßregeln  enthalten,  welche  die  Ausübung  der  F.  erschweren,  schmälern
oder  unmöglich  machen;  der  Waldeigenthümer  darf  daher  den  Wald,  auf  dem  eine
Holzservitut  ruht,  nicht  in  Ackerland  umwandeln  (roden),  nicht  den  mit  Weiderechten
  belasteten  Laubwald  in  einen  dem  Graswuchs  ungünstigen  Nadelholzbetrieb
überführen;  ja  er  soll  positiv  die  Waldwirthschaft  forstmäßig  so  einrichten,  daß  die
dauernde  Ausübung  der  F.  thunlich  gemacht  wird.  —  Um  die  forstmäßige  Bewirthschaftung
  der  mit  F.  belasteten  Waldungen  zu  sichern,  ist  partikularrechtlich  dem
Waldeigenthümer  die  Möglichkeit  geboten,  im  civilrechtlichen  oder  Verwaltungs-Verfahren
  eine  Regulirung  unbestimmter  F.  herbeizuführen,  derart,  daß  das
Quantum  der  zu  beziehenden  Nutzungen  dauernd  bestimmt  wird  (Fixation:  Preuß.
Gemeinheitstheilungsordn.  §  166,  169,  170;  Bad.  Forstgesetz  §  107;  Bayer.  Forstgesetz
  Art.  27),  oder  daß  an  Stelle  der  im  Rechtstitel  bezeichneten  Art  der  Nutzung
eine  andere  mit  der  forstmäßigen  Waldwirthschaft  im  besseren  Einklang  stehende  gesetzt
  wird  (Umwandlung;  Preuß.  Allg.  LR.  I.  19  §  17.  u.  20;  Bad.  Forstgesetz
§  111;  Bayer.  Forstgesetz  Art.  26),  oder  daß  die  Ausübung  der  Nutzung  auf  bestimmte
  Theile  des  belasteten  Waldes  eingeschränkt  wird  (Freilegung:  Preuß.
Allg:  LR.  I.  22  §  29).  —  Auch  unterliegen  die  F.berechtigten,  neben  den  privatrechtlichen
  Beschränkungen  wegen  der  an  nachhaltiger  Waldwirthschaft  bestehenden
öffentlichen  Interessen  kraft  der  Forstpolizeigesetze  einer  Anzahl  öffentlich-rechtlicher
Bestimmungen,  welche  die  Ausübung  ihres  Rechts  regeln  und  eingrenzen  und  deren
Einhaltung  durch  die  Forstpolizeibehörden  überwacht  wird  (vgl.  d.  Art.  Forstwirthschaftspolizei).
  4½*½  "

4)  Arten  der  F.  Die  wichtigste  F.  ist  die  Holzberechtigung,  welche  entweder
der  OQualität  nach  unbestimmt  ist  (alsdann  das  nach  der  damaligen  Betriebsart
gezogene  Holz  erfassend)  oder  auf  bestimmte  Holzarten  (Nadel-,  Laubholz.  Kiefern,
Eichen  u.  f.  f.)  oder  auf  bestimmte  Theile  des  Holzes  (Ast-,  Stock-,  Raff-,  Lese-,
Lagerholz)  oder  auf  das  bei  bestimmten  Anlässen  nutzbar  werdende  Holz  (Windfall-,
Windbruchholz)  oder  auf  das  für  bestimmte  Verwendungszwecke  gerignete  Holz
(Brenn-,  Bau-,  Nutz-,  Faschinenholz)  gerichtet  ist.  Andere  F.  beziehen  sich  auf
die  Nebennutzungen  des  Waldes:  die  Weideservituten  O.  diesen  Artikel),  das
Gräsereirecht  (welches  im  Unterschied  von  dem  mit  Vieheintrieb  verbundenen  Weiderecht
  nur  die  Befugniß  des  Grasschneidens  giebt),  das  Mastrecht,  das  Recht  zum
Laub=  und  Streusammeln,  zum  Plaggenhauen,  Harzscharren,  Trüffelsuchen,  Schilfund
  Rohrschneiden.
        <pb n="865" />
        862  Forstservituten.

5)  Hinsichtlich  der  Erlöschung  gelten  für  die  F.  die  allgemeinen  Grundsätze
des  Servitutenrechts;  eigenartig  ist  nur  die  Lehre  von  der  Erlöschung  der  F.  durch
Ablösung  (vgl.  diesen  Artikel).

Quellen:  Preuß.  LR.  I.  22  88  170—236.  —  Bayer.  Forstges.  Art.  23—34.  —  Bad.
Vorsiges  §55  100—136.  —  Oesterreich.  oorsige  v.  1852  8§  9—18.

Lit  örster,  Preuß.  Priv.R.,  II.  (Z.  Aufl.  1874)  S.  291  ff.  —  F.  K.  Roth,
Bayer.  For  tR.,  1864  S.  251  ff.  —  S.  auch  d.  Lit.  des  nachfolgenden  rt.!  Schenkel.

enke

Forstservituten  (Ablösung  der  F.).  Die  kraft  dinglichen  Rechts  auf  den  Waldungen
  ruhenden  Nutzungsrechte  Dritter  (Forstberechtigungen,  Waldgerechtigkeiten)
sind  in  mehrfacher  Hinsicht  ein  Hinderniß  rationeller  und  nachhaltiger  Waldkultur.
Manche  derselben,  wie  die  Streunutzung,  das  Plaggenhauen,  Harzscharren,  bedingen  an
sich  eine  Gefährdung  des  Waldes,  dem  durch  die  Nutzung  ein  Theil  des  zur  Wiederverjüngung
  erforderlichen  Materials  entzogen  wird.  Andere  Forstberechtigungen,
z.  B.  Mast=  und  Weiderechte,  Holzberechtigungen  auf  bestimmte  Gattungen  und
Sortimente,  haben  zur  Folge,  daß  der  Waldeigenthümer  bei  seinem  Betriebe  dem
Servitutsberechtigten  die  thatsächliche  Möglichkeit  der  Rechtsausübung  wahren
muß  und  dadurch  im  Uebergang  zu  rationeller  Kultur=  und  Betriebsart  nicht  selten
gehemmt  ist.  Ferner  erzeugt  die  zahlreiche  Klasse  der  quantitativ  unbestimmten
Servituten,  deren  Umfang  nach  dem  wechselnden  Bedarf  des  Berechtigten  (bzw.  seines
Grundstücks)  ein  schwankender  ist,  vielfache  Unsicherheiten,  die  auf  die  forstmäßige
Bewirthschaftung  des  belasteten  Waldes  nachtheilig  einwirken.  Endlich  ist  überhaupt
die  Belastung  des  Waldeigenthums  mit  dinglichen  Nutzungsrechten  erfahrungsgemäß
eine  nie  versiegende  Quelle  von  Streitigkeiten  und  mannigfache  Veranlassung  zu
Forstfreveln,  Rechtsüberschreitungen  und  Polizeiübertretungen.  Diesen  Mißständen
kann  zwar  zum  Theil  durch  civilrechtliche  und  polizeiliche  Regelung  der  Servitutausübung
  begegnet  werden,  namentlich  derart,  daß  die  Möglichkeit  eröffnet  wird,
durch  Fixation  die  unbestimmten  Forstberechtigungen  in  bestimmte  umzuwandeln,
daß  eine  die  nachhaltige  Bewirthschaftung  des  Waldes  beeinträchtigende  Ausübung
der  Servitut  auf  das  Maß  des  Unschädlichen  forstpolizeilich  eingeschränkt  wird,  daß
dem  Waldeigenthümer  gesetzlich  die  Befugniß  eingeräumt  wird,  ungeachtet  der,  eine
bestimmte  Holz=  oder  Betriebsart  bedingenden,  Servitut  zu  den  durch  das  wirthschaftliche
  Interesse  gebotenen  anderen  Benutzungs=  und  Betriebsarten  überzugehen,
sofern  er  nur  dem  Nutzungsberechtigten  an  Stelle  der  thatsächlich  hinfällig  gewordenen
Servitut  die  Ausübung  einer  äquivalenten,  den  geänderten  Kultur=  und  Betriebsverhältnissen
  entsprechenden  Nutzung  möglich  macht  (Bayer.  Forstgesetz  Art.  26;  Bad.
Forstgesetz  §  111).  Alle  diese  Maßnahmen  genügen  aber  nicht,  um  die  durch  die
Forstberechtigungen  erzeugten  Hemmnisse  rationeller  Waldwirthschaft  gründlich  zu
heben;  vielmehr  läßt  sich  dieses  Ziel  nur  dadurch  erreichen,  daß  gesetzlich  die  Möglichkeit
  eröffnet  wird,  die  F.  gegen  Entschädigung  der  Berechtigten  zwangsweise  aufzuheben
  (Ablösung).  Fast  alle  Deutschen  Staaten  haben  Bestimmungen  über  die  Ablösung
der  F.  erlassen,  und  zwar  entweder  wie  Preußen,  Oesterreich,  Sachsen,  Württemberg
u.  A.,  im  Zusammenhang  mit  der  Gemeinheitstheilung  und  Grundentlastung,  oder,  wie
Bayern  und  Baden,  in  Verbindung  mit  der  Kodifikation  des  öffentlichen  Forstrechts.
Die  Ablösung  der  F.  ist  eine  Art  der  Expropriation;  eigenthümlich  ist  dieser  Expropriation,
  daß  sie  zu  Gunsten  Einzelner  erfolgt  und  daß  das  Interesse  rationeller  Waldwirthschaft
  (kein  eigentlich  „öffentliches“  Interesse)  zu  ihrer  Anwendung  genügt.
Die  Voraussetzungen  der  F.-Ablösung  sind  in  den  Deutschen  Ablösungsgesetzen  sehr
verschiedenartig  geregelt,  je  nachdem  die  besonderen  wirthschaftlichen  Verhältnisse
die  Ablösung  für  alle  oder  einzelne  Gattungen  der  F.  mehr  oder  weniger  dringlich
machten.  Ausgeschlossen  von  der  Ablösung  sind  überall  diejenigen  Servituten,
die  nur  auf  die  Lebensdauer  einer  physischen  Person  begründet  sind  (insbesondere
der  Nießbrauch),  ferner  diejenigen,  welche  nicht  die  Nutzung  der  eigentlichen
        <pb n="866" />
        Forstservituten.  863

Waldprodukte  zum  Gegenstand  haben,  sondern,  wie  Wege-,  Wasserdienstbarkeiten,
Nutzungen  eines  Steinbruchs,  mit  den  Zielen  der  Forstwirthschaft  nicht  im  engeren
Zusammenhang  stehen.  In  der  Regel  sind  in  den  Ablösungsgesetzen  die  F.,  welche
abgelöst  werden  können,  ausdrücklich  bezeichnet,  so  in  der  Preuß.  Gemeinheitstheilungsordn.
  von  1821  §  2  und  im  Ergänzungsgesetz  vom  2.  März  1850
Art.  1:  die  Weide-,  Mast-,  Holz-,  Streu-,  Torf-,  Gräsereiberechtigung,  die  Berechtigungen
  zum  Plaggen-,  Haide-,  Bültenhieb,  zur  Schilf-,  Binsen=  und  Rohrnutzung
(ähnlich,  wenn  auch  zum  Theil  beschränkter  im  königl.  Sächs.  Gesetz  vom  17.  März
1832  §  101,  im  Württemb.  Gesetz  v.  26.  März  1873,  im  Bad.  Forstgesetz,  im
Oesterr.  Ablösungspatent  v.  5.  Juli  1853).  Und  zwar  gehen  die  Ablösungsgesetze
in  der  Regel  davon  aus,  daß  bei  den  genannten  F.  das  die  zwangsweise  Aufhebung
rechtfertigende  Forstkulturinteresse  stets  vorliege;  sie  verlangen  also  nicht,  daß  im
einzelnen  Falle  noch  nachgewiesen  werde,  es  sei  die  Ablösung  der  konkreten  F.  im
Interesse  rationeller  Waldwirthschaft  geboten.  Nur  einige  Gesetze  machen  die  Zulässigkeit
  der  Ablösung  von  dem  individuellen  Nachweise  der  letztgedachten  Voraussetzung
  abhängig  (so  die  Hannov.  Gemeinheitstheilungsordn.  §  26;  Schweizer  Forstgesetz
  v.  1876  Art.  14  Abs.  1)  oder  erklären  die  Ablösung  bestimmter  Servituten
(Bad.  Forstgesetz  §  135:  namentlich  der  Weide-,  Laub-,  Streu-,  Mastservituten)
für  unzulässig,  sofern  durch  deren  Aufhebung  der  Nahrungsstand  des  Berechtigten
wesentlich  gefährdet  würde.  Selten  wird  die  Ablösung  der  F.  von  Amtswegen
durchgeführt;  so  nach  dem  Oesterr.  Ablösungspatent  v.  1853  und,  in  milderer  Form,
nach  dem  königl.  Sächs.  Ergänzungsgesetz  vom  15.  Mai  1851,  wonach  bestimmt
ist,  daß  alle  ablösbare  Servituten,  auf  deren  Ablösung  bis  zum  1.  Mai  1854  nicht
provozirt  wurde,  von  diesem  Zeitpunkte  an  nur  noch  als  perfönliche  Verbindlichkeiten
des  Waldeigenthümers  und  seiner  Erben  fortbestehen  und  auch  als  solche  vom  1.  Jan.
1884  an  erlöschen  sollen.  In  der  Regel  wird  die  zwangsweise  Ablösung  der  F.
von  einem  Antrag  der  Betheiligten  (Provokation)  abhängig  gemacht.  Ueberall
ist  der  Waldeigenthümer  (bzw.  auch  der  sog.  Untereigenthümer),  durch  dessen
wirthschaftliches  Interesse  zunächst  die  Aufhebung  der  Servituten  geboten  ist,  als
zur  Antragstellung  berechtigt  erklärt;  in  Preußen,  Württemberg,  Königr.  Sachsen,
Sachsen-Weimar,  u.  A.  m.  ist  das  Provokationsrecht  auch  dem  Servitutberechtigten
gegeben,  mit  Rücksicht  darauf,  daß  hierdurch  die  im  wirthschaftlichen  Interesse  wünschenswerthe
  Beseitigung  kulturschädlicher  F.  beschleunigt  wird  und  daß  doch  auch  beim
Servitutberechtigten  ein  Landeskulturinteresse  an  der  Umwandlung  der  dem  dermaligen
Stande  der  Landwirthschaft  nicht  mehr  entsprechenden  F.  vorliegen  kann  (z.  B.  der
Streuservituten,  wo  künstlicher  Dünger  verwendet  werden  kann,  der  Weideservituten,
wo  sich  die  Einführung  der  Stallfütterung  empfiehlt).  Die  Gesetzgebung  anderer
Staaten,  z.  B.  von  Bayern  (Art.  30  des  Forstgesetzes,  wonach  überhaupt  der  zwangsweisen
Ablösung  der  F.  sehr  enge  Grenzen  gezogen  sind),  Baden,  Großherzogthum  Hessen,
Oldenburg,  Elsaß-Lothringen,  erkennen  eine  Befugniß  der  Servitutberechtigten,  die
Ablösung  zu  verlangen,  nicht  an.  —  Da  die  F.-Ablösung  eine  Art  der  Expropriation
ist,  so  gilt  auch  für  sie  der  Grundsatz,  daß  dem  expropriirten  Nutzungsberechtigten
volle  ökonomische  Entschädigung  für  das  aufgehobene  Recht  zu  leisten  ist;
alle  F.-Ablösungsgesetze  gehen  denn  auch  davon  aus,  daß  dem  Berechtigten  in  Kapital
oder  Rente  ein  ökonomisches  Aequivalent  gegeben  werden  soll,  das  dem  Reinertrage
der  ausgehobenen  F.,  nach  Abzug  der  mit  derselben  etwa  verbundenen  Gegenreichnisse,
gleichkommt.  Dieses  Aquivalent  kann  entweder  in  Geld  oder  in  Land  bestehen.
Im  Interesse  der  Landeskultur  wird  unter  Umständen  die  Abtretung.  eines  Stücks
Land  als  Ersatz  für  die  aufgehobenen  Servituten  am  zweckmäßigsten  sein,  namentlich
bei  Aufhebung  von  Holz-,  Weide-,  Gräserei-,  Torf-,  Streuberechtigungen;  denn  durch
die  Abtretung  von  Land  (je  nach  der  Gattung  der  Servitut  Waldboden,  Wiese,
Feld)  wird  der  vormals  Servitutberechtigte  in  die  Lage  gesetzt,  sich  die  Nutzungen
nunmehr  durch  eigene  Wirthschaft  zu  verschaffen,  und  es  wird  die  bei  Hingabe  eines
        <pb n="867" />
        864  Forstsicherheitspolizei.

Geldkapitals  obwaltende  Gefahr  vermieden,  daß  das  Entschädigungskapital  in  der
Wirthschaft  verbraucht  werde  und  das  fortdauernde  Bedürfniß  nach  Forstnutzungen
Anlaß  zum  Forstfrevel  werde.  Die  Abtretung  von  Land  ist  aber  nur  dann  angemessen,
  wenn  die  dadurch  bedingte  Abgabe  eines  Eigenthumsstücks  vom  belasteten
Wald  für  die  Bewirthschaftung  des  letzteren  keine  Schädigung  bewirkt  und  wenn
das  abgelöste  Stück  in  der  Hand  des  vormals  Nutzungsberechtigten  einer  selbständigen
Bewirthschaftung  fähig  ist.  Nach  den  Deutschen  Ablösungsgesetzen  ist  daher  meist
alternativ  die  Entschädigung  in  Geld  oder  in  Land  zugelassen,  und  zwar  derart,
daß  in  Ermanglung  einer  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  die  zuständige  Ablösungsbehörde
  mit  Rücksicht  auf  die  wirthschaftlichen  Interessen  die  Wahl  zwischen
diesen  beiden  Entschädigungsformen  bestimmt.  So  in  den  Preuß.  Ablösungsgesetzen
und  ähnlich  im  Königreich  Sachsen,  in  Baden,  in  Oesterreich,  während  die  Gesetze
von  Württemberg  und  den  Sächs.  Herzogthümern  nur  eine  Geldabfindung,  die
großherzogl.  Hessische  Gemeinheitstheilungsordn.  nur  die  Abtretung  von  Land  zulassen.

Bei  der  F.-Ablösung  ist,  wie  bei  jeder  Expropriation,  eine  öffentlich-rechtliche
und  eine  civilrechtliche  Seite  zu  unterscheiden.  Oeffentlich-rechtlicher  Natur  ist  die
Frage,  ob  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  der  Ablösung  vorliegen,  sowie  die  Leitung
des  Ablösungsverfahrens;  privatrechtlicher  Natur  dagegen  ist  die  Frage  nach  Umfang
und  Inhalt  des  aufzuhebenden  Rechts  und  nach  der  Höhe  der  Entschädigung.  In
manchen  Staaten  ist  auf  diesen  Unterschied  auch  eine  Verschiedenheit  der  im  Ablösungsverfahren
  zuständigen  Behörden  gegründet;  in  Bayern,  Württemberg,  Baden,
Großherzogthum  Hessen,  Elsaß-Lothringen  steht  die  Leitung  der  Ablösung  in  administrativer
  Hinsicht  den  ordentlichen  Verwaltungsbehörden,  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten
  über  das  aufzuhebende  Recht,  Art  und  Höhe  der  Entschädigung  den  Gerichten
zu,  während  in  Preußen  (abgesehen  vom  linken  Rheinufer)  zur  administrativen
und  richterkichen  Erledigung  der  F.-Ablösung  wie  für  die  übrigen  Auseinandersetzungssachen
  besondere  Behörden:  die  Spezial=  und  Generalkommissionen  und
das  Revisionskollegium  für  Landeskultursachen,  eingesetzt  sind.

Quellen:  Preuß.  Gemeinheitztheilungzoron.  v.  7.  Juni  1821;  Ergzgsges.  v.  2.  März
1850.  —  Rhein.  Gemeinh.Th.O.  v.  19  Mai  1851.  —  Serv.  Ablösungsgef.  f.  Schleswig-  Holst.  v.
17.  Aug.  1876.  —  Gesetz  f.  nndnen  2  d.  Abstellung  v.  Forstberecht.  v.  13.  Juni  1873.  —
Gemeinh.Th.O.  v  23.  Mai  1867  (für  Reg.  Bez.  Kassel)  und  8  5.  April  1869  (für  Reg.  Bez.
Wiesbaden).  —  Bayer.  Forstges.  v.  1852  Art  23—32.  —  K.  Sächs.  Ges.  v.  17.  März  1832
u.  15.  Mai  1851.  —  Württemb.  6n  v.  20.  März  1873.  —  Bad.  Forstgef.  9  1833  §§  134—
136.  —  Gr.  Hess.  Gemeinh.Th.O.  9.  Juli  1808  bzw.  die  Verordn.  v.  7.  Sept.  1814  u.
Ges.  v.  19.  Mai  1827.  —  Oldenb.  Gei.  v.  15.  Mai  1858.  —  Sachs.-Weim.  Ger  v.  28.  April
1458  —  llterr.  Ablösungspatent  v.  5.  Juli  1853  und  Verordn.  v.  15.  Aug.  1853  und

Neueste  Liter.:  J.  Albert,  Lehrb.  der  F.-Ablösung,  Würzb.  1868.  —  B.  Danckelmann,
  Die  Ablöfung  u.  Regelung  der  Waldgrundgerechtigkeiten,  Th.  I.  Berlin  1880.  —
Die  Lehrbücher  des  Forstrechts  (s.  d.  Art  Forstwirthschaftspolizei).

K.  Schenkel.

Forstficherheitspolizei.  Neben  dem  Schutz,  welchen  die  Maßregeln  der
Forstwirthschaftspolizei  und  die  Handhabung  des  Forststrafrechts  dem  Walde  gewähren,
bedarf  es  noch  einer  speziell  sicherheitspolizeilichen  Thätigkeit,  um  die  Waldungen
vor  Gefährdungen  durch  Thiere  und  elementare  Ereignisse  zu  schützen  und  um  Handlungen
  und  Zustände  zu  verhüten,  welche  zur  Verletzung  der  Rechtsordnung  im
Walde  Anlaß  geben  können.  Die  Rechtsnormen  der  F.  dienen  danach  folgenden
Zwecken:  1)  Den  Wald  gegen  Feuerschaden  zu  schützen.  Schon  §  368  Ziff.  6
des  RötrafEG#  B.  verbietet,  an  gefährlichen  Stellen  im  Walde  Feuer  anzuzünden;
nach  den  Partikulargesetzen  ist  es  in  der  Regel  überhaupt  untersagt,  ohne  Erlaubniß
der  Forstpolizeibeamten  im  Walde  oder  in  gefährlicher  Nähe  desselben  Feuer  anzumachen.
  Nur  bestimmte  Personen  sind  hierzu  kraft  Amtsstellung,  Berufs  oder  besonderer
  Beziehungen  zum  Wald  ohne  Weiteres  befugt:  so  namentlich  Waldaufseher,
        <pb n="868" />
        Forstsicherheitspolizei.  865

Holzarbeiter,  Steinbrecher,  Köhler,  die  Besitzer  von  Reut=  oder  Hackwaldungen  (die
durch  Verbrennen  des  Gestrüpps  und  Abraums  zur  Feldkultur  vorbereitet  werden);
aber  auch  diese  Personen  haben  beim  Anmachen,  Unterhalten  und  Auslöschen  des
Feuers  die  durch  Gesetz  und  Verordnung  oder  durch  Verfügung  des  Forstschu  -

.  g  rfügung  des  Forstschutzperso
nals  vorgeschriebenen  Vorsichtsmaßregeln  zu  beobachten.  Ferner  ist  das  Betreten
des  Waldes  mit  Feuer  und  Licht,  das  Fallenlassen  brennender  und  glimmender  Gegenstände,
  ja  zuweilen  auch  das  Rauchen  im  Walde  verboten  ((letzteres  übrigens  in
der  Regel  nur  kraft  besonderer  Verfügung  für  bestimmte  Distrikte  und  Jahreszeiten).
Wenn  ein  Waldbrand  ausgebrochen  ist,  so  besteht  eine  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung
  der  Einwohner  der  benachbarten  Orte,  auf  die  Aufforderung  der  Polizei=  oder
Forstbehörde  zur  Löschung  Hülfe  zu  leisten,  eine  Verpflichtung,  deren  Durchführung
nicht  selten  durch  besondere  Waldlöschordnungen  näher  geregelt  ist  (z.  B.  Badische
Waldlöschordnung  vom  13.  Febr.  1865;  Württ.  Waldfeuerordnung  von  1807;  Oesterr.
Forstgesetz  §§  46  und  47).  —  2)  Eine  zweite  Aufgabe  der  F.  besteht  in  der  Abwendung  des
Insektenschadens.  Mittelbar  dienen  diesem  Zwecke  die  zum  Schutze  der  Insekten
vertilgenden  Vögel  erlassenen  Polizeivorschriften,  in  welcher  Hinsicht,  so  lange  nicht
der  im  Reichstag  berathene  Entwurf  eines  Deutschen  Vogelschutzgesetzes  in  Kraft  getreten
  ist,  zur  Zeit  noch  vielfach  auseinandergehende  Landes=  und  Bezirksverordnungen
  der  Deutschen  Staaten  maßgebend  sind.  Ist  der  Schaden  durch  Insekten
(namentlich  Kiefernspinner,  Nonne,  Borkenkäfer,  Forleule)  eingetreten  und  eine
Schädigung  anliegender  Waldungen  und  des  öffentlichen  Interesses  zu  fürchten,  so
liegt  dem  Waldbesitzer  die  Verpflichtung  zur  Anzeige  an  die  Forstbehörde  ob  (Oesterr.
Forstges.  Art.  50;  Württ.  Forstpolizeiges.  Art.  12);  und  es  ist  die  Forstbehörde  (oder
Verwaltungsbehörde  im  Benehmen  mit  ersterer)  befugt,  unter  Zwangseinschreiten  die
zur  Verminderung  und  Bekämpfung  des  Insektenschadens  erforderlichen  Anordnungen
zu  treffen,  insbesondere  auch  dem  Waldbesitzer  die  Ausführung  derselben  (z.  B.  alsbaldige
  Abtrennung  und  Vernichtung  der  Rinde,  Fällung  und  Fortschaffung  der
angesteckten  Bäume)  auf  seine  Kosten  aufzuerlegen  (Oesterr.  Forstges.  Art.  50,  51;
Bayer.  Forstges.  Art.  46;  Württ.  Forstpolizeiordng.  Art.  12;  Badisches  Forstges.  9  69;
königl.  Sächs.  Insektenschutzges.  vom  17.  Juli  1876).  —  3)  Endlich  ist  es  überhaupt
  Sache  des  Forstschutzpersonals,  zu  verhüten,  daß  sich  im  Bereiche  des  Waldes  Zustände
  und  Handlungen  ergeben,  welche  für  den  Bestand  des  Waldes  Gefahren  mit  sich
bringen  oder  leicht  Anlaß  zu  widerrechtlichen  Beschädigungen  und  Entwendungen
  bieten.  Es  ist  daher  in  der  Regel  die  Errichtung  von  neuen  Ansiedelungen
  und  Gebäuden  in  dem  Walde  und  in  dessen  Nähe  besonderen  Beschränkungen
unterworfen,  zum  Theil  wegen  der  dadurch  vermehrten  Feuersgefahr,  namentlich  aber
wegen  der  mit  solchen  Ansiedelungen  verbundenen  Gelegenheit  zu  Forstfreveln.  Die
Errichtung  von  neuen  Gebäuden  und  Ansiedelungen  im  Walde  oder  in  dessen  unmittelbarer
  Nähe  (und  zwar  außerhalb  der  geschlossenen  Ortschaft)  bedar  der  polizeilichen
  Genehmigung,  welche  nur  nach  Vernehmung  der  Staatsforstbehörde,  eventuell
  auch  der  Nachbarn  ertheilt  wird  und  jedenfalls  dann  zu  versagen  ist,  wenn
die  begründete  Annahme  vorliegt,  daß  die  Ansiedelung  den  Schutz  der  Nutzungen
aus  der  Forstwirthschaft  gefährden  würde  (Bayer.  Forstges.  Art.  47;  Bad.  Forstges.
§  57  ff.;  Preuß.  Gesetz  über  neue  Ansiedelungen  vom  25.  August  1876  §  15).
Während  nach  bestehender  Uebung  der  Zutritt  zu  dem  Walde,  auch  wo  er  im
Privateigenthume  steht,  Jedermann  gestattet  ist,  so  findet  diese  Gestattung  in  dem
forstsicherheitspolizeilichen  Interesse  der  Verhütung  schädigender  Handlungen  doch
überall  bestimmte  Grenzen:  es  ist  verboten,  unbefugter  Weise  den  Wald  mit  Werkzeugen
  zu  betreten,  die  zur  Verübung  eines  Forstfrevels  tanglich  sind;  das  Begehen
der  Schonungen  und  der  verhängten  oder  eingefriedigten  Schläge  ist  untersagt;
außerhalb  der  dazu  bestimmten  Wege  dürfen  Nichtberechtigte  im  Walde  weder
fahren  noch  reiten  noch  Vieh  treiben.  Ferner  ist  zur  Sicherung  des  Waldee  gegen
Entwendung  und  Beschädigung  den  Servitutberechtigten  nicht  selten  die  Verpflichtung

v.  Holtzendorff,.  Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  55
        <pb n="869" />
        866  Forststrafrecht.

auferlegt,  bei  Ausübung  der  ihnen  zustehenden  Nutzung  stets  einen  amtlichen  Ausweis
  über  ihr  Nutzungsrecht  mit  sich  zu  führen,  die  für  die  Ausübung  der  Nutzung
forstpolizeilich  bestimmten  Tage,  Tageszeiten,  Walddistrikte  einzuhalten,  und,  sofern
die  Nutzung  nur  für  das  Bedürfniß  ihres  Haushalts  und  ihrer  Landwirthschaft  ausgeübt
  werden  darf,  jede  Veräußerung  der  bezogenen  Waldprodukte  zu  unterlassen
(Bayer.  Forstges.  Art.  90—92;  Württ.  Forstpolizeiges.  Art.  21—25;  Bad.  Forstges.
  58  32—56,  §§  100—103;  Entwurf  des  Preuß.  Forstpolizeiges.).

Mit  der  Durchführung  der  Bestimmungen  der  F.  sind  entweder  unmittelbar
die  Staatsforstbehörden  betraut  oder  im  Benehmen  mit  den  letzteren  die  allgemeinen
Polizeibehörden,  wobei  die  unmittelbare  Ueberwachung  dem  Forstschutzpersonal
(s.  diesen  Art.)  zukommt.  Und  zwar  können  die  Forstsicherheitspolizeibehörden  gegen
die  Personen,  die  sich  gegen  die  Bestimmungen  und  Verfügungen  der  F.  vergehen,
mit  dem  unmittelbaren  polizeilichen  Zwange  vorgehen.  Die  Zuwiderhandlungen  gegen
die  F.  sind  übrigens  überall  als  Forstpolizeiübertretungen  unter  das  Strafgesetz  gestellt,
  und  es  wird  in  den  meisten  Fällen  zur  Herbeiführung  des  gesetzlichen  Zustandes
  die  Anwendung  des  durch  strafgerichtliches  Einschreiten  bewirkten  mittelbaren
Zwanges  genügen.

Lit.  u.  Quellen:  S.  unter  d.  Art.  Forstwirthschaftspolizei  und  Forststrafrecht.
  K.  Schenkel.

Forststrafrecht.  Durch  §  2  Abs.  2  des  EG.  zum  Rtraf  G.  ist  die  Erlassung
von  Vorschriften  über  strafbare  Verletzungen  der  Forstpolizeigesetze  und  über  den
Holz=  (Forst-odiebstahl  der  partikulären  Gesetzgebung  vorbehalten.  Dieser  Vorbehalt
entsprang  der  Erwägung,  daß  bei  der  Verschiedenartigkeit  der  Waldverhältnisse  in
Deutschland  die  Möglichkeit  gelassen  werden  müsse,  die  Normen  über  den  Rechtsschutz
  des  Waldes  gegenüber  Entwendungen,  Beschädigungen  und  forstpolizeiwidrigen
Handlungen  dem  Bedürfrnisse  der  einzelnen  Staatsgebiete  anzupassen.  Es  sind  daher
in  den  Deutschen  Einzelstaaten  überall  partikuläre  Forststrafgesetze  erlassen  worden.
Obwol  in  den  Einzelheiten  vielfach  auseinandergehend,  weisen  sie  doch  im  Ganzen
die  gleichen  Grundzüge  auf.  Nach  Erlassung  des  RStraf  GB.  und  der  Reichsjustizgesetze
  durchgängig  revidirt,  ruhen  sie  alle  auf  der  Grundlage  des  Gemeinen  Deutschen
  Strafrechts;  und  die  daran  vorgenommenen  Modifikationen  bieten  mannigfach
Uebereinstimmendes,  da  die  Forststrafrechte  der  einzelnen  Deutschen  Staaten  unter
gegenseitiger  Einwirkung,  und  namentlich  oft  in  Anlehnung  an  das  bewährte  Preuß.
Gesetz  vom  2.  Juni  1852  (nunmehr  15.  April  1878)  erlassen  wurden.  Auch  waren
für  die  Modifikationen  des  Gemeinen  Rechts  fast  durchgängig  ähnliche  Gründe  maßgebend:
  vor  Allem  die  Rücksicht  darauf,  daß  das  Eigenthum  am  Wald  und  seinen
Produkten  nach  der  geschichtlichen  Entwicklung  und  der  bestehenden  Volksanschauung
nicht  die  absolute  und  jeden  Eingriff  in  die  rechtliche  Herrschaft  ausschließende  Gestattung
  hat,  wie  sonstiges  Eigenthum,  daß  daher  die  Eingriffe  in  das  Waldeigenthum
  (durch  Entwendung  und  Beschädigung)  im  Ganzen  strafrechtlich  milder  zu  behandeln
  sind;  ferner  aber  auch  die  Erwägung,  daß  bei  der  UnmöKlichkeit  allseitig
wirksamer  Aufsichtsführung  und  bei  der  Wichtigkeit  des  Waldes  für  die  Landeskultur
manchen  Rechtsverletzungen  durch  schärfere  Strafdrohung  entgegenzutreten  sei;  endlich
das  Bedürfniß,  durch  die  Fassung  der  Strafdrohung  (absolut  bestimmte  Strafen)
und  durch  besondere  Strafarten  (Arbeit  im  Freien),  die  bei  der  Massenhaftigkeit  der
Forstdelikte  sich  ergebenden  Schwierigkeiten  für  die  Aburtheilung  und  die  Strafvollstreckung
  zu  vermindern.  Es  ist  daher  thunlich,  wenigstens  in  den  Grundzügen  das
partikularrechtliche  Forststrafrecht  der  Deutschen  Staaten  zusammenzufassen.  Das
Gebiet  der  Forststrafdelikte  ist  im  §  2  Abs.  2  obigen  Einführungsgesetzes  nur  ganz
allgemein  gekennzeichnet  und  wird  im  Einzelnen  durch  das  partikuläre  Forststrafrecht
festgestect.  Es  fallen  darunter  1)  die  Forstdiebstähle.  Als  Forstdiebstahl  wird
der  in  einem  Walde  begangene  Diebstahl  bestraft,  wenn  er  statthatte  an  noch  nicht
        <pb n="870" />
        Forststrafrecht.  867

vom  Stamm  oder  vom  Boden  getrenntem  Holze,  an  zufällig  abgebrochene

noch  nicht  zugerichtetem  Holze,  an  noch  nicht  gewonnenen  oder  senrone  Erzzaber
Rinden,  Abraum  und  Forstnebenerzeugnissen  (Preuß.  Ges.  §  1;  Württ.  Ges.  Art.
6,  Bad.  Gesetz  §  1).  Als  Wald  ist  der  seiner  Hauptbestimmung  nach  zur
Holzzucht  dienende  Boden  zu  betrachten.  Nicht  als  Forstdiebstahl,  sondern  als  gemeiner
  Diebstahl  (§  242  des  Rtraf  #B.)  ist  daher  zu  behandeln;  die  Entwendung  von
Holz,  das.  bereits  durch  menschliche  Hand  vom  Boden  oder  Stamm  getrennt  ist
von  zufällig  umgeworfenem  Holz,  mit  dessen  Zurichtung  begonnen  ist,  von  gesammelten
  Spähnen,  Forstnebenerzeugnissen  u.  dgl.  Uebrigens  rechnen  einige  Forststrafgesetze
  auch  den  Diebstahl  an  gefälltem,  aber  noch  nicht  zum  Verkaufe  oder  Verbrauch
zugerichtetem  Holze  allgemein  (Bayer.  Forstges.  Art.  79)  oder  doch,  wenn  es  einen
bestimmten  Werthbetrag  nicht  überschreitet  (königl.  Sächs.  Forststrafgesetz  Art.  1:
9  M.)  zum  Forstdiebstahl.  Ausgeschieden  ist  ferner  aus  dem  F.  die  Entwendung
  von  stehendem  Holz,  das  sich  nicht  im  „Walde  befindet  (anders
übrigens  Art.  1  des  Sächs.  Gesetzes),  welches  Delikt,  wo  es  nicht  als  Feldpolizeiübertretung
  behandelt  wird  (Entwurf  der  Preußischen  Forst=  und  Feldpolizeiordnung)
unter  den  gemeinen  Diebstahl  fällt.  Ausgeschieden  aus  dem  Begriff  des  Forstdiebstahls
  ist  endlich  das  unbefugte  Sammeln  von  Beeren,  Kräutern  und  Pilzen  im
Walde  (in  der  Regel  als  Polizeiübertretung  behandelt),  sowie  die  unbefugte  Aneignung
  von  Bodenbestandtheilen,  wie  Erde,  Steine,  im  Walde  (§  370  Ziff.  2  des
RStraf  GB.).  —2)  Die  Forstbeschädigungen,  diejenigen  vorsätzlichen  und  rechtswidrigen
  Beschädigungen,  welche  in  fremden  Waldungen  an  stehendem  und  liegendem
Holze  und  sonstigen  Forsterzeugnissen  verübt  wurden,  sind  partikularrechtlich  besonderen,
  von  §§  303—305  des  Rtraf  G#B.  mehrfach  abweichenden  Bestimmungen
unterworfen,  übrigens  meist  nur  dann,  wenn  der  verursachte  (beabsichtigte)  Schaden
einen  gewissen  Höchstbetrag  nicht  überschreitet  (Württ.  Forststrafgesetz  Art.  10:
10  M.;  ebenso  Preuß.  Entwurf;  Bad.  Forststrafgesetz:  25  M.,  während  das  Bayer.
Forstgesetz  Art.  49  und  95  keine  solche  Beschränkung  kennt).  Den  Forstbeschädigungen
  wird  in  der  Regel  auch  das  unbefugte  Weiden  von  Vieh  in  fremden
Waldungen  beigerechnet.  3)  Eine  dritte  Kategorie  forstrechtlich  strafbarer  Handlungen
  sind  die  Forstpolizeiübertretungen.  Diese  gestalten  sich  wegen  der
Verschiedenheiten  der  Forstpolizeigesetzgebung  in  den  einzelnen  Deutschen  Staaten
partikularrechtlich  sehr  mannigfaltig;  doch  lassen  sich  überall  drei  Unterarten  unterscheiden:
  einmal  die  forstwirthschaftspolizeilichen  Uebertretungen,  welche
die  Eigenthümer  und  sonst  am  Walde  Berechtigten  durch  Nichteinhaltung  der  ihnen
kraft  öffentlichen  Rechts  obliegenden  Verpflichtungen  und  Beschränkungen  begehen
(s.  d.  Art.  Forstwirthschaftspolizei),  sodann  die  Forstsicherheitspolizeiübertretungen,
  die  sowol  von  dem  am  Walde  Berechtigten  als  von  Dritten
durch  Nichtbeachtung  der  zur  Sicherung  des  Waldes  gegen  gefährdende  Ereignisse
und  Handlungen  erlassenen  Vorschriften  begangen  werden  (s.  d.  Art.  Forstsicherheitspolizei),
  und  endlich  eine  Anzahl  widerrechtlicher  Schädigungen
und  Entwendungen  am  Walde  und  seinen  Produkten,  denen  wegen  ihrer  Geringfügigkeit
  die  Eigenschaft  blos  polizeilicher  Uebertretung  beigelegt  wurde:  #.  B.
unbefugtes  Sammeln  von  Kräutern,  Beeren  und  Pilzen,  Ameisen,  Bestandtheilen
des  Waldbodens  u.  dal.

Für  diese  forststrafrechtlichen  Zuwiderhandlungen  (von  denen  die  Forstdiebstähle
und  Forstbeschädigungen  zuweilen  unter  der  Bezeichnung  „Forstfrevel“  zusammengefaßt
  werden  [Bayern,  Mecklenburgl)  gelten  nach  den  partikulären  Forststrafgesetzen
in  mehrfacher  Hinsicht  Bestimmungen,  welche  von  den  Grundsätzen  des  allgemeinen
Theils  des  RStraf  G#B.,  bzw.  von  den  speziellen  Normen  über  Bestrafung  des  Diebstahle
und  der  Sachbeschädigung  abweichen.  Am  zahlreichsten  und  intensivsten  pflegen  die
Abweichungen  beim  Forstdiebstahl  zu  sein,  weniger  einschneidend  bei  der  Forstbeschädigung
  und  den  Forstpolizeiübertretungen.  Was  insbesondere  die  Straf-.


55“
        <pb n="871" />
        868  Forststrafrecht.

drohung  angeht,  so  ist  im  Unterschied  von  §§  242  und  303  des  RStrafGB.  regelmäßig
  blos  Geldstrafe  angedroht  und  deren  Betrag  im  Gegensatz  zum  allgemeinen
Theil  des  RStraf  GB.  ein  absolut  bestimmter,  derart,  daß  sie  nach  dem  Werthe
des  Entwendeten  oder  Geschädigten  bemessen  wird  (Preußen  beim  Forstdiebstahl  das
fünffache,  Baden  das  vierfache,  Württemberg  das  drei=  bis  fünffache  des  Werthes,
Bayern  die  Summe  des  Werthes  und  des  Schadens,  welch  letzterer  sich  fest  auf  ein
Drittel  des  Werthes  berechnet;  ähnlich  bei  der  Forstschädigung  und  beim  unbefugten
Weiden:  Württ.  Forststrafges.  Art.  16,  17;  Bad.  Forststrafges.  §§  20,  22).  Der
Strafdrohung  des  Forststrafrechts  sind  ferner  stets  eine  größere  Anzahl  von  Schärfungsgründen
  eigenthümlich  (in  der  Regel  nur  beim  Forstdiebstahl);  dieselben
entspringen  namentlich  folgenden  Rücksichten:  auf  die  Schwierigkeit  der  Verfolgung
und  Entdeckung  (wenn  sich  der  Thäter  unkenntlich  gemacht  hat,  auf  Betreten  seinen
Namen  nicht  oder  falsch  angiebt,  sich  geräuschloser  Werkzeuge,  z.  B.  Säge,  bedient),
auf  die  befondere  Gefahr  für  das  Forstschutzpersonal  (Mitführung  von  Waffen,
Frevel  zur  Nachtzeit),  auf  die  besonders  schädliche  Wirkung  der  That  (an  Samenbäumen,
  in  Schonungen,  der  große  Frevel  über  25  M.),  endlich  auf  die  besonders
intensiv  widerrechtliche  Willensrichtung  (namentlich  Rückfall  und  die  Bestimmung
des  Entwendeten  zur  Veräußerung).  Die  Strafschärfung  besteht  entweder  darin,
daß  die  Geldstrafe  vervielfacht  wird  (Preußen  das  zehnfache,  Baden  das  achtfache,
Württemberg  das  sechs=  bis  zehnfache  des  Werthes)  oder  daß  Gefängnißstrafe  zu
erkennen  ist.  Der  Rückfall  des  F.  unterscheidet  sich  vom  gemeinrechtlichen  Rückfall
  der  §§  244  und  245  des  RStraf  G.  dadurch,  daß  nur  die  partikularrechtlichen
Strafthaten  des  Forstdiebstahls  und  nur  die  im  Partikularstaat  erfolgten  Verurtheilungen
  in  Betracht  gezogen  werden,  daß  ferner  die  Rückfallsfrist  abgekürzt  (1  oder
2  Jahre)  ist  und  nicht  von  der  Verbüßung  der  Strafe,  sondern  von  der  rechtskräftigen
  Verurtheilung  an  läuft  (Preuß.  Forststrafges.  9  7;  Württ.  Art.  12;  Bad.
§  9).  Mit  diesen  besonderen  Strafschärfungsgründen  geht  es  Hand  in  Hand,  daß  die
für  jugendliche  Personen  von  12—18  Jahren  gemeinrechtlich  (§  57  des  RStrafsGB.)
vorgesehene  Strafermäßigung  für  den  Forstdiebstahl  außer  Anwendung  gesetzt
  wird  (Preuß.  Gesetz  §  10;  Bad,  §  10).  Endlich  gilt  für  die  Strafumwandlung
  meist  die  besondere  Bestimmung,  daß  auch  wo  der  Forstfrevel  in  die
Kategorie  der  Uebertretungen  fällt,  die  unbeibringliche  Geldstrafe  nicht  wie  nach
§  28  des  RStraf  GB.  in  Haft,  sondern  in  Gefängniß  umzuwandeln  ist  (so  Preußen,
Württemberg,  Baden;  nur  das  Bayer.  Forstges.  Art.  55  hat  die  Umwandlung  in
Haft  beibehalten).  Auch  ist  nach  mehreren  Forststrafgesetzen  auf  Grund  des  §  6,
Abs.  2  des  EGS.  zum  RStrafGB.  die  Möglichkeit  eröffnet,  daß  die  umgewandelte
Gefängnißstrafe  in  Form  der  Gemeinde=  oder  Forstarbeit  erstanden  werde.
Die  mit  der  Vollstreckung  betrauten  Behörden  sind  nach  dem  Preuß.  Ges.  §  14  und
Bad.  Ges.  §  16  ermächtigt,  den  Verurtheilten  während  der  Dauer  der  Gefängnißstrafe
  ohne  Einschließung  zu  Forst=  oder  Gemeindearbeiten,  welche  seinen  Fähigkeiten
und  Verhältnissen  angemessen  sind,  anzuhalten.  In  Mürttemberg  und  Bayern  ist
die  „öffentliche  Arbeit“  als  subsidiäre  Forststrafe  befeitigt;  in  dem  Elsässischen  Entwurf
  eines  Forststrafgesetzes  nur  derart  beibehalten,  daß  es  dem  Verurtheilten  gestattet
  ist,  sich  durch  Leistung  von  Forst=  oder  Gemeindearbeit  von  der  Freiheitsstrafe
  frei  zu  machen.  Endlich  sind  im  Forststrafrecht  die  gemeinrechtlichen  Bestimmungen
  (§  40  ff.  des  RStraf  GB.)  über  die  Strafe  der  Einziehung  meist  dahin
verschärit,  daß  die  vom  Thäter  mitgeführten,  zur  Verübung  eines  Forstdiebstahls
geeigneten  Werkzeuge  stets  einzuziehen  sind,  auch  wenn  sie  nicht  dem  Thäter  gehören
und  nicht  nachzuweisen  ist,  daß  sie  zur  Strafthat  gebraucht  oder  bestimmt  waren
(Preußen  §  15;  Baden  §  19;  Sachsen  Art.  23).  Aus  den  oben  gedachten  besonderen
  strafpolitischen  Gründen  eröffnen  ferner  die  meisten  Forststrafgesetze  die  Möglichkeit,
  daß  stellvertretend  gewisse  Personen,  die  nach  Gemeinem  Strafrecht  nicht
straffällig  sind,  mittelbar  oder  unmittelbar  mit  der  Strafklage  belangt  werden
        <pb n="872" />
        Forststrafverfahren.  869

können.  Auch  abgesehen  von  der  nach  §  361  Ziff.  9  des  RStraf  GB.  strafbaren  Vernachlässigung
  der  Aussichtsgewalt  werden  Diejenigen,  deren  familienrechtlicher  oder
Dienstgewalt  der  Thäter  eines  Forstfrevels  unterworfen  ist,  für  die  Geldstrafe  im
Falle  der  Unbeibringlichkeit  (also  mittelbar)  haftbar  erklärt;  ja  es  werden  diese
Gewalthaber  unmittelbar  in  die  Geldstrafe  verurtheilt,  wenn  der  ihrer  Gewalt
unterworfene  Thäter  (weil  unter  12  Jahren  oder  Mangels  erforderlicher  Einsicht
  freizusprechen)  nicht  gestraft  werden  kann,  wobei  ihnen  übrigens  Straflosigkeit
für  den  Fall  zugesichert  ist,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  die  That  nicht  mit  ihrem
Willen  verübt  wurde  oder  von  ihnen  nicht  verhindert  werden  konnte  (Preußen
88  11,  12).  Ganz  allgemein  wird  der  Versuch  des  Forstdiebstahls  (auch  wo  die
That  blos  Uebertretung  ist)  mit  Strafe  bedroht  und  zwar  abweichend  vom  RStrafGB.
in  der  Regel  mit  der  absolut  bestimmten  Strafe  der  Vollendung.  Ebenso  wird  die
Beihülfe,  die  Begünstigung  und  Hehlerei  in  Bezug  auf  einen  Forstdiebstahl
  mit  der  vollen  Strafe  des  letzteren  belegt;  besonders  schwere  Strafen  (Gefängniß)
  treffen  die  gewerbs=  und  gewohnheitsmäßige  Hehlerei.  Hinsichtlich  der
Verjährung  der  Strafverfolgung  wird  nach  mehreren  Forststrasgesetzen  die  gemeinrechtliche
  Verjährungsfrist  der  Uebertretungen  auf  6  Monate  oder  1  Jahr
(Preuß.  Ges.  §  18;  königl.  Sächs.  Ges.  Art.  19;  Bayer.  Forstges.  Art.  72;
Württ.  Forststrafges.  Art.  3)  erweitert.  Endlich  fällt  bei  Forstbeschädigungen  vielfach
  die  gemeinrechtliche  Voraussetzung  des  Antrags  der  Beschädigten  weg  (Bad.
Forststrafges.  §  22).

Quellen:  Preuß.  Ges.  über  den  Forstdiebstahl  v.  15.  April  1878.;  Preuß.  Feld-  und
Forstpolizeiges.  vom  1.  April  1880.  —  Bayer.  Forstges.  v.  28.  März  1852  in  der  Fassung
der  Bekanntmachung  v.  26.  Sept.  1879;  Revid.  Forststrafges.  für  die  Bayer.  Pfalz  nach  Bekanntmachung
  v.  2.  Oktober  1879.  —  Kön.  Sächs.  Forststrafges.  v.  30.  April  1873.  —  Württemb.
v.  2.  Septbr.  1879;  Württemb.  Forstpolizei  v.  8.  Sept.  1879.  —  Bad.
v.  25.  Februar  1879.  —  Elf.-Lothr.  Ges.  über  Forststrafrecht  und  Forststraf-(noch
  Entwurf).  —  Braunschweig.  Forststrafges.  v.  1.  April  1879.  —  Großh.
Mecklenb.  Verordn.  v.  31.  Mai  1879  über  Vesrafung  der  Forstfrevel.  —  Anhalt.  Gesetz  über
Felddiebstahl  v.  10.  Mai  1879.  —  Oesterr.  Forstges.  v.  3.  Dez.  1852  Abschn.  V.

Lit.:  Kommentare  zum  Preuß.  Forstdiebstahlsges.  v.  1878  von  Oehlschläger  u.  Bernhardt
  (Berlin  1879)  und  von  W.  A.  Günther  (Breslau  1878);  zum  Bad.  Forststrafges.
von  Neubronn  (Mannheim  1879).  —  Ferner  F.  K.  Roth,  Bayer.  Forstrecht,  München
1864  mit  erg.  Nachträgen  bis  1870.  K.  Schenkel.

 

 

 

 

 

 

 

 

  
 

 

ges.
er

Forststrafverfahren.  Die  Forststraffälle  stehen  quantitativ  in  jeder  Strafstatistik
  zuvörderst;  qualitativ  sind  sie  in  der  Regel  sehr  einfacher  Natur,  indem
der  Thatbestand  leicht  festzustellen  und  die  Strafe  gering  ist.  Wegen  dieser  Verhältnisse
  ist  von  jeher  die  Gerichtsbarkeit  und  das  Verfahren  in  Forststrafsachen  abweichend
  von  den  allgemeinen  strafprozessualischen  Bestimmungen  geregelt  worden,
um  eine  rasche  und  sachentsprechende  Aburtheilung  mit  thunlichst  geringer  Belästigung
  der  Angeklagten,  des  Anzeigepersonals  und  der  im  Strafverfahren  thätigen
Behörden  zu  ermöglichen.  Die  hinsichtlich  der  Aburtheilung  der  „Forstfrevel-  laudesgesetzlich
  früher  den  Verwaltungs=  und  Staatsforstbehörden  eingeräumten  Zuständigkeiten
  sind  nunmehr  durch  die  Reichszjustizgesetzgebung  beseitigt  es  ist  aber
mit  Rücksicht  auf  die  besonderen  Verhältnisse  nach  §  3  des  EG.  zur  RStrafs  O  der
Landesgesetzgebung  die  Befugniß  vorbehalten  worden,  partikuläre  Bestimmungen  über
die  Verhandlung  und  Entscheidung  der  Forstrügesachen  durch  die  Amtegerichte  ohne
Zuziehung  von  Schöffen  zu  erlassen.  Von  dieser  Befugniß  haben  die  Deutschen  Landesgesetzgebungen,
  meist  unter  Anschluß  an  das  Preußische  Forstdiebstahlgeset.  Gebrauch
gemacht.  Dabei  wurde  überall  das  durch  die  Deutsche  Strash  O.  für  das  Schöffengericht
  geordnete  Strafverfahren  in  seinen  Hauptzügen  als  auch  bei  Forstrügesachen
anwendbar  erklärt,  dasselbe  aber  im  Einzelnen  in  folgenden  Besiehungen  vereinfacht.
Für  die  Aburtheilung  der  Forstrügesachen  sind  die  Amtegerichte  ohne  Zuziehung
von  Schöffen  zuständig  (um  Belastung  des  Laiengerichts  zu  vermeiden);  ferner  ist
        <pb n="873" />
        870  Forststrafverfahren.

meist  ein  ausschließlicher  Gerichtsstand  für  diese  Straffälle  begründet:  in
Preußen  und  Baden  der  Gerichtsstand  der  begangenen  That;  in  Bayern  der  gleiche
für  Forstpolizeiübertretungen,  wogegen  für  Forstdiebstähle  und  Beschädigungen  der
ausschließliche  Gerichtsstand  des  Wohn=  bzw.  vom  Aufenthaltsorte  gilt.  Die  Funktion
  der  Amtsanwaltschaft  ist  den  Staatsforstbehörden  übertragen  (Bayern,
Württemberg,  Baden),  oder  kann  denselben  übertragen  werden  (Preußen),  oder  fällt
überhaupt  weg,  indem  die  Anzeigen  sofort  an  das  Amtsgericht  geleitet  werden,
welches  von  Amtswegen  einschreitet  (Königreich  Sachsen).  Alle  Zustellungen
werden  daher  auch  unmittelbar  durch  das  Amtsgericht  besorgt.  Das  Mandatsverfahren
  findet  bei  den  Forstrügesachen  die  weiteste  Anwendung.  Die  Hauptgrundlage
  des  Verfahrens  bilden  die  Forstrügeverzeichnisse  des  Forstschutzpersonals  (s.  d.
Art.  Forstschutzpersonal),  welche  periodisch  den  mit  der  Amtsanwaltschaft  betrauten
  Behörden  eingereicht  und  auf  Grund  deren  von  letzteren  die  Strafanträge
beim  Amtsgericht  gestellt  werden.  Auf  Einkommen  der  öffentlichen  Klage  (in  Sachsen:
des  Anzeigeverzeichnisses),  erläßt  das  Amtsgericht  bedingte  Strabbefehle  gegen  die
Angezeigten,  welche  rechtskräftig  werden,  sofern  nicht  innerhalb  einer  bestimmten
Frist  (Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden)  oder  auf  einen  bestimmten  Termin
(Preußen)  Einspruch  erhoben  wird.  Eine  Hauptverhandlung  ist  durch  das
Amtsgericht  anzuordnen,  wenn  Einspruch  erfolgt  oder  wenn  eine  höhere  als  die  im
Strafbefehl  zulässige  Strafe  (Preußen  und  Baden  nur  Geldstrafe,  Bayern  Geldstrafe
und  Freiheitsstrafe  bis  zu  6  Wochen,  Württemberg  Geldstrafe  und  Gefängniß  bis  zu  3
Monaten),  zu  erkennen  ist  oder  wenn  der  Amtsrichter  sonst  Bedenken  gegen  sofortige
Straffestsetzung  hat.  Die  Hauptverhandlung  über  die  nicht  im  Wege  des  Strafbefehls
  erledigten  Forstrügesachen  findet  periodisch  (in  festbestimmten  Monatssitzungen)
statt.  Und  zwar  wird  nach  dem  Preuß.  Forstdiebstahlgesetz,  wo  ein  Strafbefehl  erlassen
  wird,  gleichzeitig  eventuell  der  Termin  der  Hauptverhandlung  (der  auch  Einspruchstermin
  ist)  bezeichnet,  was  zur  Folge  hat,  daß  für  die  Eventualität  vorkommender
  Einsprüche  zum  Zwecke  alsbaldiger  Verhandlung  der  Sache  das  gesammte
Anzeigepersonal  auf  diesen  Termin  zu  laden  ist.  Das  vor  Einführung  der  Reichsjustizgesetze
  in  Preußen  und  mehreren  anderen  Staaten  übliche  Thätigungsverfahren,
wonach  auf  die  monatliche  Tagfahrt  alle  Angezeigten  zur  Hauptverhandlung  geladen
  und  im  Falle  des  Nichterscheinens  in  contumaciam  abgeurtheilt  wurden,  ist
dadurch  beseitigt.  Hinsichtlich  der  Beeidigung  der  Zeugen  in  der  Hauptverhandlung
  tritt  die  Erleichterung  ein,  daß  die  für  mehrere  Sachen  geladenen  Zeugen
nur  einmal  zu  beeidigen  sind  (Bayern  Art.  151;  Sachsen  §  10),  daß  ferner  das
vom  Amtsgericht  ein  für  alle  Mal  beeidigte  Forstschutzpersonal  unter  Bezugnahme
auf  diesen  Diensteid  aussagen  darf  (Preußen,  Württemberg,  Baden),  daß  endlich  die
Zeugen  überhaupt  nur,  wo  der  Amtsanwalt  oder  das  Gericht  es  für  erforderlich
hält,  beeidigt  werden  (Württ.  Art.  27).  Beim  Ausbleiben  des  Angeklagten  in
der  Hauptverhandlung  wird  in  der  Regel  gemäß  §  231  der  Straf  PO.  in  seiner  Abwesenheit
  das  Urtheil  gesprochen.  —  Hinsichtlich  der  Beweisfrage  ist  manchmal
bestimmt,  daß  die  auf  eigene  Wahrnehmung  gegründeten,  mit  der  schriftlichen  Anzeige
  übereinstimmenden  Aussagen  verpflichteter  Forstschutzbeamten  vorbehaltlich  des
Gegenbeweises  volle  Beweiskraft  haben  (Bayer.  Forstges.  Art.  157)  und  daß  zur
Feststellung  des  Werthes  des  Entwendeten  und  des  Schadens  die  eidesstattliche  Versicherung
  des  Eigenthümers  oder  die  amtspflichtige  Angabe  des  Forstschutzbeamten
bzw.  die  obrigkeitlich  festgestellte  Forsttare  ausreichend  sei  (Sachsen  §  12;  ähnlich
Preußen  §  9).  Nach  mehreren  Gesetzen  findet  eine  Verbindung  des  Civilanspruchs
  auf  Werth=  und  Schadensersatz  mit  der  Strafklage  statt,  derart,  daß
das  Amtsgericht  im  Strafbefehl  oder  Urtheil  auch  über  Ersatz  des  Werthes  (Preußen
§9)0  und  (sofern  liquid)  des  Schadens  (Württemberg  Art.  20)  zu  erkennen  hat.  Auch
ist,  um  dem  Beschädigten  die  Schadensvergütung  ausgiebiger  zu  sichern,  in  einigen
Gesetzen  bestimmt,.  daß  die  wegen  Forstdiebstahls  erkannte  Geldstrafe  ganz  (Preußen
        <pb n="874" />
        Forstwirthschaftspolizei.  871

§  34)  oder  zur  Hälfte  (Baden  §  12)  dem  Beschädigten  zufalle  und  daß  die  a
Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Arbeit  auf  al  b  für  bes  Beschädigten  -7  leisten
sei  (Preußen,  Baden).  Der  Vollzug  der  Strafe  ist  in  der  Regel  den  Amtsgerichten,
  bei  den  Geldstrafen  wol  auch  den  Steuerbehörden  übertragen.

Der  Umkreis  der  Straffälle,  für  welche  als  „Forstrügesachen“  dieses  besondere
Verfahren  in  Anwendung  kommt,  ist  in  den  einzelnen  Forststrafgesetzen  verschieden
abgegrenzt.  Das  Preußische  Gesetz  bezieht  sich  nur  auf  die  Forstdiebstähle  (für  die
Forstbeschädigungen  und  polizeilichen  Uebertretungen  gilt  nach  dem  Forst=  und
Feldpolizeigesetze  vom  1.  April  1880  im  Wesentlichen  das  gemeinrechtliche  Strafverfahren);
  dagegen  gelten  die  Sonderbestimmungen  nach  dem  Bayer.  Forstgesetz  für
sämmtliche  Forstdiebstähle,  Forstbeschädigungen  und  Forstpolizeiübertretungen,  nach
dem  Württ.  Gesetz  für  die  Forstdiebstähle  und  Forstbeschädigungen,  nach  dem  Bad.
Gesetz  für  die  mit  Geldstrafe  bedrohten  Forstdiebstähle  und  Forstbeschädigungen  und
einige  Forstpolizeiübertretungen.

Quellen:  S.  unter  d.  Art.  Forststrafrecht.  —  Auß  .  Sächs.  Ges.  .·
1879  über  das  Verfahren  in  ttnd  8  Ratsrecht.  Außerdemt  —t'  (März

Forstwirthschaftspolizei.  1)  Allgemeines.  Bei  den  klimatischen  Verhältnissen
  Deutschlands  ist  es  im  öffentlichen  Interesse  geboten,  daß  ein  gewisser
Theil  des  Areals  forstmäßig  und  nachhaltig  als  Wald  bewirthschaftet  werde,  und
zwar  erfordern  nicht  blos  die  allgemeinen  Rücksichten  auf  Ausgleichung  der
Temperatur,  Erhaltung  der  Bodenfeuchtigkeit,  Abwendung  schädlicher  Naturereignisse
(Versandung,  Ueberschwemmung,  Stürme,  Gewitter),  daß  für  das  Vorhandensein
eines  Gleichgewichtszustandes  zwischen  Wald  und  fsonstigen  Kulturarten  gesorgt
werde,  sondern  es  ist  auch  vielfach  im  Interesse  bestimmter  Grundstücke,  Ortschaften,
Anlagen  geboten,  daß  zum  Schutze  derselben  ein  konkretes  Areal  als  Wald  nachhaltig
  bewirthschaftet  oder,  sofern  es  entwaldet  ist,  aufgeforstet  werde.  Die  Summe
derjenigen  Vorschriften,  welche  die  durch  diese  öffentlichen  und  nachbarlichen  Interessen
bedingten  Beschränkungen  und  Verpflichtungen  hinsichtlich  der  Aufforstung  und  Bewirthschaftung
  der  Waldflächen  regeln,  wird  als  das  Recht  der  F.  zusammengefaßt.
Diese  Normen  sind  in  Deutschland  nach  den  vielfach  verschiedenen  Bedürfnissen  der
einzelnen  Staatsgebiete  partikularrechtlich  auseinandergehend  gestaltet  und  zwar
verschiedenartig  nicht  blos  nach  Staatsgebieten  und  Landestheilen,  sondern  auch
meist  insofern,  als  die  Bewirthschaftung  des  im  Besitze  des  Staats  und  der  öffentlichen
  Körperschaften  befindlichen  Areals  anderen  und  strengeren  Grundsätzen  als
der  Privatwald  unterworfen  wird.  Bei  den  forstwirthschaftspolizeilichen  Normen,
die  für  die  Staats-,  Gemeinde=  und  Korporationswaldungen  gelten,  wird  in  der
Regel  auch  jenem  allgemeinen  Interesse  an  Erhaltung  des  Gleichgewichts
zwischen  Wald=  und  sonstiger  Kultur  Rechnung  getragen,  während  die  Beschränkungen
und  Verpflichtungen  der  Privatwaldbesitzer  zumeist  in  der  speziellen  Rücksicht  auf
den  Schutz  konkreter  Grundflächen  und  Anlagen  wurzeln.

2)  Staatswaldungen.  Hinsichtlich  der  Staatswaldungen  gilt  in  Deutschland
überall  der  Grundsatz,  daß  dieselben  nachhaltig  zu  bewirthschaften  sind,  ein  Grundsatz,
welcher  freilich  nur  selten  ausdrücklich  (wie  im  Bayer.  Forstgesetz  Art.  2—4)  oder  in
seinen  einzelnen  forsttechnischen  Konsequenzen  (wie  im  Bad.  Forstgesetz  8  9—50)  gesetzlich
ausgesprochen  ist,  vielmehr  in  der  Regel  schon  aus  der  allgemeinen  Verpflichtung  der
Staatsbehörden  zur  pfleglichen  Bewirthschaftung  des  ihnen  anvertrauten  Staatsguts  abgeleitet
  und  durch  Anordnungen  oder  Dienstanweisungen  des  Näheren  festgestellt  wird.
Für  die  Durchführung  des  Systems  nachhaltiger  Wirthschaft  in  den  Staatswaldungen
ist  die  Kontrole  der  Volksvertretung  von  rechtlicher  Bedeutung,  indem  dieselbe  in
der  Regel  sich  darauf  erstreckt,  daß  der  Grundstock  der  Domanialwaldungen  nicht
durch  Reutwirthschaft  oder  Arealveräußerung  vermindert  werde  und  daß  alles  um
absoluten  Waldboden  zu  rechnende  Staatsgelände  mit  Forst  bestockt  sei.
        <pb n="875" />
        872  Forstwirthschaftspoltzei.

3)  Gemeinde  und  Körperschaftswaldungen.  Auch  hinsichtlich  der  Gemeindewaldungen
  sind  einschneidende  Beschränkungen  der  Verfügungsgewalt  in  der  Regel
schon  durch  die  Gesetze  über  die  Verfassung  und  Verwaltung  der  Gemeinden
bedingt.  Nach  der  Deutschen  Gemeindeverfassung  darf  die  Gemeinde  ihr  Grundvermögen
  in  der  Regel  nicht  ohne  staatliche  Genehmigung  veräußern,  dasselbe  nur
unter  bestimmten  Voraussetzungen  und  unter  staatlicher  Aufsicht  an  die  Gemeindebürger
  vertheilen  (Gemeinheitstheilung),  das  Grundstockskapital  (also  auch  den  durch
Ausstockung  zu  gewinnenden  Materialvorrath  des  Waldes)  nicht  für  die  laufenden
Ausgaben  verwenden.  Und  es  ergeben  sich  aus  diesem  Grundsatze  wirksame  Garantien
  für  die  Erhaltung  und  forstmäßige  Benutzung  des  Gemeindewalds.  Meist  sind
aber  in  Deutschland  außerdem  besondere  forstwirthschaftspolizeiliche
Normen  für  die  Gemeindewaldungen  erlassen,  und  zwar  kennt  das  Verwaltungsrecht
  der  Deutschen  Staaten  zwei  Systeme  der  forstwirthschaftspolizeilichen  Beaufsichtigung
  der  Gemeindewaldungen.  Das  eine  ist  das  System  der  staatlichen  Beförsterung
  (z.  B.  in  Elsaß-Lothringen,  Baden,  Großherzogthum  Hessen,  einigen
Preuß.  Provinzen,  wie  Hessen-Nassau);  dasselbe  sucht  das  Ziel  nachhaltiger
Bewirthschaftung  der  Gemeindewaldungen  dadurch  zu  erreichen,  daß  die  Bewirthschaftung
  der  Gemeindewaldungen  (namentlich  also  die  Regelung  des  Betriebssystems,
die  Einrichtung  der  Schläge,  die  Bestimmung  des  jährlichen  Abgabesatzes  an  Hauptund
  Nebennutzungen,  die  Anstellung  und  Anweisung  des  Wirthschaftspersonals)  der
Staatsforstbehörde  übertragen  wird.  Das  andere  System  ist  das  der  forstwirthschaftspolizeilichen
  Aufsicht  über  die  Gemeindewaldungen  (welches  dem
Preuß.  Gesetz  v.  14.  Aug.  1876  für  die  7  Ostprovinzen,  dem  Bayer.  Forstgesetz  Art.
6—17,  dem  Württemb.  Gesetz  v.  16.  August  1875  zu  Grunde  liegt).  Auch  nach
diesem  System  ist  der  Grundsatz  nachhaltiger  Bewirthschaftung  der  Gemeindewaldungen
vorangestellt,  er  wird  aber  nicht  durch  staatliche  Verwaltung,  sondern  nur  durch
intensive  Staatsaussicht  verwirklicht.  Den  Gemeinden  ist  es,  wo  sie  nicht  freiwillig
die  Verwaltung  des  Gemeindewalds  den  Staatsforstbehörden  übertragen  (Württemb.
Gesetz  Art.  9),  überlassen,  ihre  Waldungen  durch  gehörig  befähigte  Forsttechniker  zu
verwalten,  den  Betriebsplan  zu  entwerfen,  das  Wirthschaftspersonal  anzustellen;  es
findet  aber  über  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  eine  fortlaufende  Kontrole  der
Verwaltungs=  und  Staatsforstbehörden  statt,  indem  die  Anstellung  gehörig  befähigten
Betriebspersonals  überwacht  wird,  der  allgemeine  Wirthschaftsplan,  sowie  die  jährlichen
  Betriebspläne  nur  nach  vorausgegangener  staatlicher  Genehmigung  vollziehbar
sind,  Rodungen  und  sonstige  Abweichungen  vom  Betriebsplan  der  staatlichen  Erlaubniß
  bedürfen  und  im  Falle  der  Nichterfüllung  der  Verpflichtungen  durch  die
Verwaltungs=  und  Staatsforstbehörden  gegen  die  Gemeinde  mit  Zwang  eingeschritten
wird.  Für  die  Körperschaftswaldungen  (d.  h.  die  im  Eigenthum  der  Kirche,  der  Stiftungen
und  sonstigen  öffentlichen  Korporationen  stehenden  Waldungen)  gelten  in  der  Regel  ganz
die  gleichen  forstwirthschaftspolizeilichen  Grundsätze  wie  für  die  Gemeindewaldungen.

4)  Privatwaldungen.  Hinsichtlich  der  Privatwaldungen  ist  in  Deutschland
  nunmehr  (im  Gegensatz  zu  den  früher  kraft  des  sog.  landesherrlichen  Forstregals
  manchmal  eingeführten  Beförsterungssystemen)  im  Allgemeinen  der  Grundsatz
anerkannt,  daß  der  Eigenthümer,  nicht  gebunden  durch  die  Pflicht  nachhaltiger
Wirthschaft,  das  Betriebssystem  feststellen,  die  Nutzungen  vornehmen  und  über
den  Wald  und  dessen  Materialvorrath  sogar  in  Form  von  Ausrodung,  verfügen
  dürfe.  Aber  nur  im  Allgemeineh,  nicht  ohne  daß  dieser  Grundsatz  kraft
Privat=  und  öffentlichen  Rechts  weitgehende  Einschränkungen  erfährt.  Schon  privatrechtlich
  ist  diese  Verfügungs=  und  Nutzungsbefugniß  bezüglich  aller  der  Waldungen
beschränkt,  welche  kraft  eines  fideikommissarischen,  lehn=  und  erblehngerechtlichen
Titels  besessen  werden,  welche  zu  adeligen  Stammgütern,  Bauernfideikommissen,
geschlossenen  Hofgütern  u.  dgl.  gehören,  auf  welchen  dingliche  Nutzungsrechte,  die
eine  bestimmte  Wirthschaftsart  bedingen,  ruhen.  Von  viel  größerer  Bedeutung  aber
        <pb n="876" />
        Forstwirthschaftspolizei.  873

sind  die  öffentlich-rechtlichen  Beschränkungen  und  Verpflichtungen,  die  für  die  Privatwaldungsbesitzer
  aus  forstwirthschaftspolizeilichen  Gründen  eingeführt  sind,  nämlich  zu
dem  Zwecke,  um  Gefahren  von  benachbarten  Grundstücken  und  Anlagen  abzuhalten
oder  die  bestimmungsgemäße  Kultur  anliegenden  Areals  zu  ermöglichen.  Die  Voraussetzungen
  für  solche  Beschränkungen  und  Verpflichtungen  liegen  namentlich  dann  vor,
wenn  es  gilt,  von  benachbarten  Orten,  Grundstücken  oder  Wasserläufen  die  Gefahr
der  Versandung,  Abrutschung,  Ueberschwemmung,  des  Uferabbruchs  und  des  Eisgangs,
der  Verminderung  des  Wasserstandes  oder  der  Sturmbedrohung  abzuwenden.  Und
zwar  sind  es  zum  Theil  negative  Beschränkungen,  kraft  deren  der  Waldbesitzer  an
Nutzungen  und  Verfügungen,  die  für  die  Nachbarn  schädliche  Wirkungen  erzeugen.
können,  gehindert  ist  z.  B.  an  Ausrodungen  (Ueberführung  des  Walds  in  eine
andere  Kulturart),  an  Kahlhieben,  an  devastirender  Nutzung  des  Holzes  oder  der  Nebenprodukte
  (durch  Weide-,  Streu=  und  Harznutzung  u.  dgl.);  zum  Theil  sind  es
positive  Verpflichtungen,  kraft  deren  der  Privatwaldbesitzer  im  Interesse  der  Walderhaltung
  eine  bestimmte  Betriebsart  (z.  B.  plänterweisen  Holzhieb)  einzuhalten,  öde
Flächen  aufzuforsten,  Schutzvorkehrungen  (z.  B.  Waldstreifen,  Horizontalgräben,
Dämme,  Thalsperren)  anzubringen  hat.  Es  sind  in  Deutschland  (sowie  in  der
Schweiz  und  Oesterreich)  zweierlei  Wege  eingeschlagen  worden,  um  diese  Beschränkungen
und  Verpflichtungen  der  Privatwaldungsbesitzer  zur  Durchführung  zu  bringen.  Nach
dem  einen  System  (Mürttemberg,  Sachsen,  Baden,  zum  Theil  auch  Bayern,
Oesterreich)  wird  mit  Wirksamkeit  für  alle  Privatwaldungen  angeordnet,  daß
bestimmte  Wirthschafts=  und  Verfügungshandlungen,  welche  die  nachbarlichen  Interessen
gefährden  können  (insbesondere  Waldausstockungen  und  Kahlhiebe),  nicht  ohne
vorausgegangene  staatliche  Genehmigung  vorgenommen  werden  dürfen,  daß  die
Besitzer  von  Privatwaldungen  im  öffentlichen  Interesse  verpflichtet  sind,  sich  waldverwüstender
  Handlungen  (Waldabschwendung,  Devastation)  bei  Vornahme  der
Haupt=  (Holz-)  und  Nebennutzungen  zu  enthalten  und  verödetes  Waldareal  wieder
aufzuforsten.  Die  Staatsforstbehörde  (oder  die  Verwaltungsbehörde  im  Benehmen  mit
ersterer)  hat  alsdann  unter  Ausübung  einer  andauernden  Aufsicht  über  alle  Privatwaldungen
  im  einzelnen  Falle  unter  Berücksichtigung  der  öffentlichen  und  nachbarlichen
  Kulturinteressen  die  Beschränkungen  und  Verpflichtungen  des  Privatwaldbesitzers
  festzusetzen,  die  Genehmigung  zu  Ausrodungen,  Kahlhieben  zu  verfagen,
bedingt  oder  unbedingt  zu  ertheilen,  der  Waldverwüstung  Einhalt  zu  gebieten,  die
Wiederaufforstung  anzuordnen.  Das  andere  System  besteht  darin,  daß  aus  dem
Kreise  der  Privatwaldungen  durch  die  Verwaltungsbehörde  ein  engerer  Kompler  als
Schutzwaldungen,  Bannforste  ausgeschieden  wird;  dasjenige  Privatwaldareal,
dessen  dauernde  Erhaltung  und  Sicherung  als  Wald  durch  bestimmte  öffentliche  oder
nachbarliche  Interessen  geboten  ist,  wird  mittels  der  Erklärung  zum  Schutzwald
einer  besonderen  staatlichen  Aufsicht  unterstellt,  welche  nicht  blos  zur  Folge  hat,
daß  der  Eigenthümer  an  der  Ausstockung,  Devastirung,  an  Kahlhieben  (vorbehaltlich
ausnahmsweiser  Erlaubniß)  gehindert  ist,  sondern  welche  auch  dem  Besitzer  mannigfache
  positive  Verpflichtungen  (Anbringung  von  Schutzanlagen,  Waldkulturen,  Einführung
  nachhaltiger  Betriebssysteme  u.  f.  f.)  auferlegen  kann.  Dieses  System  liegt
dem  Preuß.  Waldschutzgesetz  v.  6.  Juli  1876  und  dem  Schweizer.  Geset  über  die
Forstpolizei  im  Hochgebirge  vom  24.  März  1876  zu  Grunde.  Manchmal  sind  auch
beide  Systeme  der  Staatsaussicht  über  Privatwaldungen  mit  einander  verbunden,
derart,  daß  für  einen  engeren  Kreis  ausgeschiedener  Schutzwaldungen  intensive  allseitige
  Beschränkungen  und  Verpflichtungen  der  Eigenthümer  und  eine  strenge
Staatskontrole  angeordnet  sind,  während  hinsichtlich  der  übrigen  Privatwaldungen
nur  ein  ausnahmsweises  Eingreifen  der  Staatsbehörde  gegenüber  bestimmten,
den  Waldbestand  schädigenden  Verfügungshandlungen  vorbehalten  wird  (so“  Bayer.
Forstgesetz  Art.  35  ff.  Oesterr.  Forstgesetz  8§  2  ff.,  §  17.  Württemb.  Gorstpolizeigesetz
  Art.  9).  Die  Erklärung  eines  Waldes  zum  Schutzwald  geschieht  in  der  Regel
        <pb n="877" />
        874  Forstwirthschaftspolizei.

von  Amtswegen  durch  die  damit  betrauten  Staatsforst-  und  Verwaltungsbehörden
(in  Preußen  durch  das  Waldschutzgericht),  wobei  übrigens  zuweilen  auch  die  Privatbetheiligten
  als  befugt  erklärt  sind,  die  Ausscheidung  eines  Areals  als  Schutzwald
und  die  Festsetzung  der  erforderlichen  Beschränkungen  und  Verpflichtungen  des  Waldeigenthümers
  zu  beantragen  (Preuß.  Gesetz  5  3).  Ein  Anspruch  auf  Entschädigung
ist  dem  Privatwaldungsbesitzer  wegen  der  ihm  kraft  öffentlichen  Rechts  auferlegten  Beschränkungen
  und  Verpflichtungen  in  der  Regel  nicht  zuerkannt,  da  angenommen
wird,  daß  die  dadurch  bedingte  Erhaltung,  nachhaltige  Benutzung  und  Wiederaufforstung
  des  Waldes  auch  seinem  Privatinteresse  dienen.  Jedoch  bestimmt  das
Preuß.  Gesetz  (§§  4  u.  5),  daß  dem  Waldbesitzer  für  den  durch  die  auferlegten  Beschränkungen
  bewirkten  Schaden  voller  Ersatz  zu  leisten  und  daß  für  die  Kosten  der
angeordneten  Waldkulturen  und  Schutzanlagen  die  Antragsteller,  sowie  überhaupt
die  Eigenthümer  der  gefährdeten  Grundstücke,  Anlagen  2c.,  bis  zur  Werthshöhe  des
abzuwendenden  Schadens  aufzukommen  haben,  wobei  übrigens  der  Eigenthümer  des
gefahrbringenden  Grundstücks  im  Verhältnisse  der  durch  die  Vorkehrungen  für  ihn
verursachten  Werthserhöhung  zu  dem  Aufwande  beizutragen  hat.

Weil  die  Zerstücklung  des  Waldees  in  kleine  Eigenthumstheile  ein  Hinderniß
fo#rstmäßigen  Wirthschaftsbetriebs  und  die  Veranlassung  zu  Rodungen  und  mancherlei
anderen  Waldgefährdungen  ist,  so  sind  nicht  selten  auch  hinsichtlich  des  Privatwaldeigenthums
  forstwirthschaftspolizeiliche  Beschränkungen  der  Theilung  eingeführt,  entweder
derart,  daß  gemeinschaftliche  Wälder  nur  mit  forstpolizeilicher  Genehmigung  getheilt
werden  dürfen,  die  zu  versagen  ist,  sofern  die  zu  bildenden  Waldtheile  für  sich  einer  forstmäßigen
  Wirthschaft  nicht  mehr  fähig  wären  (Preuß.  Gemeinheitstheilungsordn.  §  109;
Bayer.  Forstgesetz  Art.  20),  oder  indem  überhaupt  die  Theilung  der  Waldgrundstücke
unter  ein  bestimmtes  Maß  (Bad.  Gesetz  v.  6.  April  1854:  386  ha)  verboten
wird.  Auch  ist  in  einigen  Gesetzen  (z.  B.  Preuß.  Arrondirungsgesetz  vom  2.  April
1872)  die  rechtliche  Möglichkeit  gegeben,  in  dem  Arrondirungsverfahren
eine  zwangsweise  Zusammenlegung  zerstückelten  Waldeigenthums  mit  Eigenthumsaustausch
  zu  bewirken  (meist  ist  übrigens  der  Wald  von  der  Arrondirung  ausgeschlossen),
oder  es  ist  einer  bestimmten  Mehrheit  der  Besitzer  parzellirter  Waldungen  die  Befugniß
  eingeräumt,  zum  Zwecke  der  einheitlichen  Durchführung  der  Schutzmaßregeln
oder  sogar  zu  gemeinschaftlicher  forstmäßiger  Bewirthschaftung  unter  Ausübung  eines
Zwanges  gegen  die  den  Beitritt  Weigernden  für  zusammengehörige  Forstgebiete  Waldgenossenschaften
  zu  bilden  (Preußen,  Württemberg  u.  a.,  s.  hierüber  den  Art.
Waldgenossenschaften).  Endlich  kann  als  eine  forstwirthschaftspolizeiliche  Maßregel
  auch  die  Expropriation  in  Anwendung  gebracht  werden.  Wo  der  Regierung
nach  dem  Expropriationsgesetze  zusteht,  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohls  das
Grundeigenthum  zu  expropriiren,  da  kann  von  dieser  Befugniß  auch  zu  dem  Zwecke
Gebrauch  gemacht  werden,  um  verödeten  und  entwaldeten  Boden  (absoluten  Waldboden),
  dessen  Aufforstung  im  öffentlichen  Interesse  geboten  ist,  in  das  Eigenthum
des  Staats  oder  der  Gemeinden  und  damit  zu  einer  forstmäßigen  Kultur  überzuführen
(ausdrücklich  anerkannt  im  Art.  22  des  Schweiz.  Forstgesetzes  v.  1876).

Den  gleichen  Beschränkungen  wie  die  Privatwaldeigenthümer  müssen  auch  diejenigen
  unterliegen,  welche  kraft  dinglichen  Rechts  in  fremden  Waldungen  Nutzungen
ausüben.  Auch  abgesehen  von  den  durch  den  Rechtstitel  der  Forstservitut  und  die
Bestimmungen  des  Civilrechts  bedingten  Beschränkungen  sind  in  den  Deutschen  Forstpolizeigesetzen
  diese  Nutzungsberechtigten  hinsichtlich  der  Art  und  des  Umfangs
ihrer  Rechtsausübung  forstwirthschaftspolizeilichen  Beschränkungen  unterworfen  worden,
welche  zum  Zwecke  haben,  soweit  das  öffentliche  und  nachbarliche  Interesse  es  verlangt,
  den  Wald  gegen  die  durch  übermäßige  Servitutsbelastung  bewirkten  Gefährdungen
  zu  schützen  und  deren  Einhaltung  kraft  öffentlichen  Rechts  von  den  Forstpolizeibehörden
  überwacht  wird.  Namentlich  liegt  dem  Servitutberechtigten  in  der
Regel,  wie  dem  Waldeigenthümer,  die  Verpflichtung  ob,  durch  die  Art  und  den
        <pb n="878" />
        Fortescue  —  Foucher.  875

Umfang  der  ihnen  zustehenden  Nutzung  der  Haupt=  und  Neben  i  ·

.  r  «  —  produkte  nicht  eine
Devastation  des  Waldes  herbeizuführen  und  er  muß  sich  zu  diesem  Ende  iht  eine
Einschränkung  der  Forstservitut  unter  das  nach  dem  Rechtstitel  gestattete  Maß  gefallen
  lassen  (Preuß.  Gemeinheitstheilungsordn.  §  174;  Allg.  LR.  Th.  I.  Tit.
22  §§  103—106,  8S8  226—20;  Bayer.  Forstgesetz  Art.  25;  Bad.  Forstgesetz  88
32—56,  100—103;  Oesterr.  Forstgesetz  §§  9  ff.:  Schweiz.  Forstgesetz  Art.  20).
Auch  ist  nicht  selten  kraft  öffentlichen  Rechts  verboten,  daß  der  Wald  künftighin.
mit  dauernden  Nutzungsrechten  belastet  werde  (Bayern,  Baden,  Schweiz).  Für  die
auf  die  Waldkultur  am  nachtheiligsten  einwirkenden  unbestimmten  (also  nach  dem
Bedarfe  der  Berechtigten  schwankenden)  Forstservituten  ist  meist  die  Möglichkeit  eröffnet,
  entweder  im  civilgerichtlichen  Verfahren  (Bad.  Forstgesetz  §  107)  oder  im
Verwaltungswege  (Bayer.  Forstgefetz  Art.  27)  die  Umwandlung  in  eine  nach  Art
und  Maß  fest  bestimmte  Servitut  (Fixation)  herbeizuführen.  Endlich  ist  meist  auch
ein  Verfahren  geordnet,  kraft  dessen  unter  Entschädigung  des  Servitutberechtigten  der
Wald  von  dem  Nutzungsrecht  entlastet  werden  kann  (s.  hierüber  den  Art.  Forstservituten,
  Ablösung).

QQLuoellen:  Preuß.  Gemeindewaldges.  v.  14.  Aug.  1876;  Preuß.  Ges.  v.  6.  Juli  1875
über  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften.  —  Bayer.  Fochreuß.  *  März  Blio  (nen
redigirt  nach  Bekanntm.  v.  26.  Sept.  1879).  —  Württemb.  Gemeindewaldges.  v.  16.  August
1875;  Württemb.  Forstpolizeiges.  v.  8.  Septbr.  1879.  —  Bad.  Forsige.  v.  15.  Novbr.
1833  mit  Ergänzungsges.  v.  27.  April  1854.  —  Gr.  Hess.  Verordnungen  v.  16.  Januar  1811
und  29.  Dezbr.  1823  über  die  Forstorganisation.  —  Code  forestier  v.  31.  Juli  1827  (für
Elsaß-Lothringen).  —  HOesterr.  Forstges.  v.  3.  Dezbr.  1852;  Oesterr.  Verordn.  v.  3.  Juli

873.  —  Schweiz.  Bundesges.  v.  24.  März  1876  betr.  die  eidgenöss.  Oberaufsicht  über  die
Forstpolizei  im  Hochgebirge  mit  Vollz.-Verordn.  v.  8.  Sept.  1876.

Lit.:  E.  v.  Berg,  Die  Staatsforstwirthschaftslehre,  Leipz,  1850  —  A,.  Bernhardt,
Die  Waldwirthschaft  und  der  Waldschutz,  Berlin  1869.  —  J.  Albert,  Lehrb.  d.  Staatsforstwissenschaft,
  Wien  1875.  —  H.  Eding,  Die  Rechtsverhältnisse  des  Waldes,  Berlin
1874.  —  L.  Heiß,  Der  Wald  und  die  Gesetzgebung,  Berlin  1875.  —  Kommentar  zu  den
Preuß.  Jagd=  und  Forstgesetzen  von  Oehlschläger  und  Bernhardt,  2  Bde.,  Berl.  1878.—

A.  K.  Roth,  Handbuch  des  Bayer.  Forstrechts,  München  1864,  mit  ergänzenden  Nachträgen

is  1870.  K.  Schenkel.

Fortescue,  John,  5  zwischen  1394  und  1396,  1442  chief  justice  of  the
Kings  Bench,  verlor  in  Folge  eines  Act  of  attainder  seine  Besitzungen,  kehrte  1471
nach  England  zurück,  x#  nach  1476.

Schrift:  De  laudibus  legum  Angliae,  1595,  1616,  1663,  1737;  engl.  1775;  Noten
v.  Amos,  Cambr.  1825,  zuletzt  with  translation  by  Francis  Gregor,  notes  by  A.  Amos  and
a  Life  of  the  author  by  Thomas  (Fortescue)  Lord  Clermont,  Cincinnati  1874.

Lit.:  Bluntschli.,  Staats  Wört.  B.,  III.  566—570.  —  Mohl.  II.  32.  —  Encykl.  259.
Teichmann.

Forti,  Francesco,  5  10.  XI.  1806  zu  Pescia,  Advokat  in  Florenz,  Mitredakteur
  der  Antologia,  trat  1832  in  die  Magistratur,  #  17.  II.  1838.

Schriften:  Libri  duo  di  Istituzioni  del  diritto  civile,  Fir.  1863.  —  Opere  edite
ed  inedite,  Fir.  1863—65.  —  Raccolta  di  conclusioni  criminali,  ordinate  e  annotate  dall'

av#.  Bald.  Pacli,  Firenze  1864.
Lit.:  Rewe  bist.  1865  p.  429,  1867  p.  169—178  (F.  F.  par  Amédée  Rouxz,  Paris

1867).  —  Mori  vor  den  Istituzioni.  —  Pessina,  Opuscoli,  1874  p.  97.
Teichmann.
Foucher,  Viktor-Adrien,  5  1.  UVI.  1802  zu  Paris,  wurde  1829  avocat
général  in  Rennes,  1850  Rath  am  Kassationshofe,  2.  II.  1866.

Schriften:  De  T’admin.  de  la  justice  militaire  en  France  et  en  Angleterre,  1825.—
Comm.  des  lois  des  25  mai  et  11  avril  1838  rel.  aux  justices  de  paix  et  aux  tribunauz  de

premiere  instance  1839.  —  Julius,  Leçgons  sur  les  prisons.  trad.  de  I’allem.,  1831.  —
Julius,  Du  systeme  pénit.  américain  en  1836,  1837.  —  Sur  la  réforme  des  prisons.
et  italien.  1839—41.  —  ('omm.

838.  —  Assises  du  royaume  de  Jérusalem.  textes  francçais

sur  le  code  de  justice  militaire  pour  hapmée  de  terre,  1858.  Erübersetzte  les  Code  Denal
        <pb n="879" />
        876  Fourier  —  Frachtbrief.

et  civil  de  empire  d'’Autriche,  1833—37.  —  Code  criminel  du  Brésil,  1834.  —  Lois  de
rocéd.  crim.  et  lois  pönales  du  royaume  des  Deux-Siciles,  1836.  —  SCode  de  commerce
6  bT  Espagne,  1838.  —  Mit  Tolhausen:  Code  de  commerce  allemand,  1862—64  (in  der
von  ihm  geleiteten  Collection  des  lois  civiles  et  criminelles  des  Etats  modernes,  1833—
1864).  Trad.  de  I’Acte  du  Parlement  d'Angleterre  du  22  juin  1825  rel.  aux  statuts  du
jurr,  1827.  —  Rerue  de  Foelix  t.  I.,  III.,  IV.,  de  Wolowski  t.  I.,  II.,  V.,  VII.
Lit.:  Le  tribunal  et  la  cour  de  Cassation,  1879  p.  273,  532.  —  Discours  de  rentrée
de  1866  et  1867.  Teichmann.

Fourier,  Ch.,  5  7.  IV.  1772  zu  Besancon,  arbeitete  in  Handelsgeschäften
in  Rouen,  Marseille  und  Lyon,  Stifter  einer  sozial.  Schule,  10.  X.  1837.

Er  schrieb.=  Théor.  des  4  mouvements,  1808.  —  Tr.  de  PFass.  domest.  agric.,  1822,
2.  éd.  1841.  —  Le  nouv.  monde  indust.  et  sociétaire,  1829.  —  Oeuvyres,  1840—1846.

Lit.:  Ahrens,  Naturrecht,  204.  —  Walter,  Naturrecht,  144.  —.  Mohl,  I.  79.  —

Gamond,  F.  et  son  systeme,  1838.  —  Pellarin,  notice  biogr.,  Par.  1849.  —  Dühring,
Krit.  Geschichte  der  Nationalökon.,  267—302.  —  Brockhaus.  Teichmann.

Fox,  Charles  James,  6  24.  I.  1749  zu  London,  wurde  1770  Lord  der
Adm.,  1773  der  Schatzkammer,  nahm  1774  seine  Entlassung,  wurde  unter  Rockingham
  Staatssekretär,  später  Kollege  v.  North,  trat  nach  dem  Falle  der  Indiabill  in
die  Opposition  zurück,  schied  1798  aus  dem  Parlam.,  kam  nach  Pitt's  Tode  ins
Ministerium,  F  13.  IX.  1806.  Debatter  par  ercellence.

Schriften:  HBist.  of  the  searlz  part  of  the  reign  of  James  II.,  Lond.  1808  (deutsch
v.  Soltau,  Hamb.  1810).  —  Speeches  in  the  house  of  Commons,  Lond.  1815.

Lit.:  Bluntschli,  Staats  Wört.B.  III.  570—575.  —  Russell,  The  life  and  times  of
J.  Fox,  Lond.  1856—1859.  —  Memorials  and  Correspondence,  1853—57.  —  Althaus  im
Neuen  Putarch,  Bd.  3,  Leipz.  1876.  Teichmann.

Frachtbrief.  Der  Frachtvertrag  (s.  den  Art.  Frachtgeschäft)  ist  formlos;
es  kann  jedoch  nach  Art.  391  §  2  des  HGB.  der  Frachtführer  vom  Absender  die
Ausstellung  eines  F.  verlangen,  dessen  üblichen  Inhalt  Art.  392  dahin  angiebt:
1.  Bezeichnung  des  Guts  nach  Beschaffenheit,  Menge  und  Merkzeichen;  2.  den
Namen  und  Wohnort  des  Frachtführers;  3.  den  Namen  des  Absenders;  4.  den
Namen  dessen,  an  welchen  das  Gut  abgeliefert  werden  soll;  5.  den  Ort  der  Ablieferung;
  6.  die  Bestimmung  in  Ansehung  der  Fracht;  7.  den  Ort  und  Tag  der
Ausstellung;  8.  die  besonderen  Vereinbarungen,  welche  die  Parteien  etwa  noch  über
andere  Punkte,  namentlich  über  die  Zeit,  innerhalb  welcher  der  Transport  bewirkt
werden  soll,  und  über  die  Entschädigung  wegen  verspäteter  Ablieferung  getroffen  haben.
Die  Postordnung  v.  8.  März  1879  §  3  nennt  den  F.  Begleitadresse  (F.-Formulare  f.
bei  Goldschmidt,  Handelsrecht,  II.  735,  Anlage  zum  Eisenbahnbetriebsreglement).
Der  F.  macht  zunächst  vollen  Beweis,  und  zwar  gegen  den  Absender  in  Folge  der  Zustellung,
  gegen  den  Frachtführer  in  Folge  der  Annahme  oder  sonstigen  Anerkennung,  gegen
den  Empfänger  in  Folge  der  Uebernahme  des  Guts  mit  demselben  (Goldschmidt,
Handelsrecht,  II.  730),  jedoch  unter  Zulässigkeit  des  Gegenbeweises  durch  alle  Beweismittel
(Entsch.  des  RO-G.  VII.  217,  VIII.  190,  XI.  212).  Der  Absender  ist  zur  richtigen
Bezeichnung  des  Guts  und  des  Gewichts  dem  Frachtführer  verpflichtet  und  haftet  für  den
daraus  dem  Frachtführer  enstehenden  Schaden,  bei  Eisenbahnen  nach  Spezialreglements
noch  für  eine  Konventionalstrafe  (Eisenbahnbetriebsreglement  §  50  Nr.  4).  Letztere
verfällt  bei  falscher  Angabe  ohne  Rücksicht  auf  eine  Schuld  des  Absenders;  demselben
ist  eine  positive  Verpflichtung  bezüglich  der  Richtigkeit  der  Angabe  auferlegt,  demnach
schützt  z.  B.  den  absendenden  Spediteur  seine  Unkenntniß  von  der  Unrichtigkeit  der
ihn  vom  Versender  gemachten  Deklaration  nicht  (Zeitschr.  für  das  ges.  Handelsrecht
  XIX.  587;  Striethorst,  Arch.  I.XXVII.  383;  Entsch,  des  RO.  XXIII.
307,  XXIV  206).  Der  im  F.  benannte  Empfänger  hat  bis  zur  Ankunft  des  Guts
am  Ort  der  Ablieferung  nur  das  Recht  dem  Frachtführer  Anweisung  behufs  Sicher—
stellung  des  Guts  zu  ertheilen  (Art.  104),  sofern  solche  nicht  vom  Abfender  gegeben
        <pb n="880" />
        Frachtgeschäft.  877

ist;  das  Verfügungsrecht  des  Absenders  bleibt  sonach  unbeschränkt  (Art.  402
Mit  vertragsmäßig  beendigtem  Transport  erlischt  aun  gaprunbeschrän  de  Absendere
sofern  der  Frachtführer  den  F.  übergeben  hat  (Art.  402  SF  1)  oder  der  Empfänger
  auf  Uebergabe  des  F.  und  des  Guts  klagt,  wobei  das  Verfügungsrecht
des  unbezahlten  Verkäufers  unbeeinträchtigt  bleibt.  Seine  Legitimation  zur  Klage
führt  der  Empfänger  durch  seine  Benennung  im  F.  und  ist  der  Antrag  auf  Auslieferung
  des  F.  und  des  Guts  gegen  Erfüllung  der  Verpflichtungen,  wie  sie  der
F.  angiebt,  zu  stellen.  Durch  Annahme  des  Guts  und  des  F.  wird  der  Empfänger
verpflichtet  nach  Maßgabe  des  F.  Zahlung  zu  leisten  (Art.  408);  zu  dieser  Gegenleistung
  wird  der  Empfänger  persönlich  verpflichtet,  er  hat  die  aus  dem  F.  sich
ergebenden  Vorschüsse  und  Nachnahmen  zu  zahlen.  Dagegen  hat  der  Frachtführer
gegen  den  Empfänger  über  den  Inhalt  des  F.  hinaus  keine  Ansprüche,  dieser  Beschränkung
  hat  er  sich  durch  Annahme  des  F.  unterworfen  (Entsch,  des  ROHG.  XX.e
410;  Goldschmidt,  Handelsrecht,  II.  751),  wegen  Mehrforderungen  hat  er  sich  an
seine  Kontrahenten  zu  halten.
Lit.:  Goldschmidt,  Handbuch  des  Handelsrechts,  Bd.  I.  Abh.  2,  §  7  ·  -
gfuhrte  Lit.  dAchmn,,  Hand  n  en  88  hu  .  rh  ckeihund  die  vort  an-347.
  —  Wehrmann,  Das  Eisenbahnfrachtgeschäft,  37.  —  Eger,  Das  Deutsche  Frachtrecht.
  —  Die  Kommentare  zum  Allg.  D.  HGB.  von  v.  Hahn,  Anschütz,  v.  Völdernborff,
  Puchelt,  Keyßner  zu  Art.  391,  392,  402—406.  —  Boistel,  roit  “
ehßner.

Frachtgeschäft  (nach  H##.)  begreift  die  Rechtsverhältnisse  zwischen  Demjenigen,
  welcher  gewerbsmäßig  den  Transport  von  Gütern  zu  Lande,  auf  Flüfssen
und  Binnengewässern  ausführt,  zu  dem  Verfrachter  oder  Absender  der  Güter  und
zu  deren  Empfänger,  Adressaten,  Destinatär.  Es  ist  also  eine  Unterart  des  Transportgeschäfts,
  da  dieses  auch  noch  die  Beförderung  von  Personen  einschließt.  Das
Röm.  R.  enthielt  nur  geringe  Vorschriften  über  den  Seetransport,  das  receptum
nautarum,  deren  analoge  Anwendung  auf  die  Beförderung  zu  Lande  wegen  ihrer
singulären  Natur  nach  richtiger  Meinung  zu  verneinen  ist  (Goldschmidt,  Ztschr.
Bd.  III.  S.  352).  Auch  im  Mittelalter  zweigt  sich  das  F.  zuerst  noch  nicht  als
eine  besondere  Berufsthätigkeit  ab,  vielmehr  lag  gerade  in  dem  Transport,  in  dem
damit  verbundenen  Risiko  und  der  Thätigkeit  des  Kaufmannes  die  kanonisch-rechtliche
  Begründung  bzw.  Rechtfertigung  für  seinen  Gewinn  (Goldschmidt,  Handb.
Bd.  I.  S.  301;  Endemann,  Nationalök.  Grunds.,  S.  167).  Mit  der  Ausbildung
  des  Zwischenhandels  in  der  späteren  Zeit  geht  die  Entwicklung  des  F.  als
eines  selbständigen  Gewerbes  Hand  in  Hand.  In  seiner  rechtlichen  Natur  im
Gem.  R.  streitig,  doch  in  der  Regel  als  loc.  cond.  operis  ausgefaßt  (z.  B.  Sintenis,
  §  118  Note  135  ff.),  erhielt  es  bald  auch  in  den  partikularrechtlichen  Gesetzbüchern
  seine  eigenthümliche  Stellung  (z.  B.  Preuß.  L  k.  Th.  II.  Tit.  8)  und
im  Deutsch.  H#G#.  Bch.  IV.  Tit.  5  8§  390  ff.  seine  Regelung.  Durch  die  Ausführung
  des  Transportes  unterscheidet  sich  der  Frachtführer  einerseits  vom  Spediteur,
  welcher  die  Güterversendung  zu  „besorgen“  übernimmt  (Art.  379),  sowie
andererseits  von  den  Schiffsmäklern,  Güterbestättern,  Schiffsprokureuren,  welche  den
Abschluß  von  Frachtverträgen  „vermitteln“  (Art.  389).  Der  Frachtführer  hat  außer
der  eigenen  Thätigkeit  auch  noch  die  Transportmittel  zu  gewähren,  wenn  er  sich
gleich  in  ersterer  vertreten  lassen  kann  und  dann  für  seine  Gehülfen  und  Vertreter
haftet  (Art.  400,  401).  Als  Frachtführer  gilt  also  nicht,  wer  blos  sein  Geschirr,
nicht  auch  seine  Leute  hergiebt  (Koch,  Deutsch.  Eisenbahntransportrecht,  S.  15  Note  5)
oder  der  einzelne  Lastträger,  wol  aber  der  Inhaber  eines  Dienstmannsinstitute  (Erk.
d.  Pr.  OTrib.  vom  29.  Juni  1865,  Entsch.  Bd.  L.VI.  S.  328;  vogl.  Goldschmidt,
  Handb.,  Bd.  I.  S.  466,  Meili,  Der  Dienstmänner  Anstalten  in  der  Ztschr.
des  Berner  Jurist.  Vereins  IX.  S.  333—348).  Wie  in  der  Regel  alle  Handelsgeschäfte,
  so  wird  auch  der  Frachtvertrag  formlos  abgeschlossen  (s.  d.  Art.  Fracht-
        <pb n="881" />
        878  Frachtgeschäft.

vertrag),  doch  kann  der  Frachtführer  die  Ausstellung  eines  Frachtbriefes  verlangen,
der  bis  zum  Gegentheil  (Erk.  d.  ROHG.  vom  19.  Sept.  1871,  Entsch.  III.  S.  136)  die
Kraft  einer  Beweisurkunde  hat  (Art.  391)  und  den  (Art.  392)  angegebenen  Inhalt
haben  kann  (Makower,  Komm.  zu  Art.  392),  er  wirkt  auch  für  die  späteren  Frachtführer
  (Art.  401).  Die  Pflichten  des  Frachtführers  beginnen  mit  dem  Empfang  der
Waaren  und  endigen  mit  deren  Ablieferung  (über  diesen  Begriff:  Plen.  Beschl.  d.
RO--G.  vom  4.  Mai  1871,  Entsch.  II.  S.  252;  Eisenb.-Betr.-Regl.  f.  d.  Deutsche
R.  vom  11.  Mai  1874  §  49,  63)  bzw.  bis  zu  der  auf  gerichtliches  Urtheil  erfolgten
  Niederlegung  oder  Verkauf  (Art  407,  Eisenb.-Regl.  §  16).  Sie  bestehen  in
der  Aufbewahrung,  dem  Transport  und  der  Ablieferung  der  Guüter.
Hinsichtlich  der  Verwahrung  gelten  die  Grundsätze  der  Röm.  custodia  (Windscheid,
  Lehrb.,  §  384  Anm.  6),  dagegen  liegt  Verpackung  und  Beschaffung  der  für
Verzollung  2c.  erforderlichen  Begleitpapiere  dem  Verfrachter  ob.  Die  Abreise  muß
gemäß  der  im  Vertrage  bestimmten  Zeit,  in  deren  Ermanglung  nach  Ortsgebrauch
bzw.  nach  den  Umständen  des  Falles  angetreten  werden.  Bei  schuldhafter  Verzögerung
  haftet  er  für  den  Schaden,  dem  Absender  steht  ein  Rücktrittsrecht  zu  (Entsch
des  ROHG.  III.  S.  137;  Goldschmidt,  Ztschr.,  X.  S.  154  ff.,  Art.  3494).  Der
Frachtführer  haftet  für  die  rechtzeitige  Ablieferung  der  Güter,  sofern  er  nicht  die
Fruchtlosigkeit  der  von  ihm  angewandten  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Frachtführers
beweist,  auf  Höhe  des  Schadens,  resp.  der  Konventionalstrafe  nach  den  gewöhnlichen
Regeln  (I.  1.  41;  42  D.  17,  2;  1.  28  D.  19,  1;  H#.  Art.  398).  Er  muß
endlich  am  Ort  der  Ablieferung  die  Güter  dem  im  Frachtbrief  (Art.  403)  oder
durch  spätere  Anweisung  des  Absenders  (Art.  402)  bezeichneten  Empfänger  aushändigen.
  Ist  das  Frachtgut  verloren  oder  beschädigt,  so  ist  er  zum  Schadensersatz
verpflichtet,  wenn  er  nicht  nachweisen  kann,  daß  jener  Erfolg  durch  die  natürliche
Beschaffenheit  des  Guts  (innerer  Verderb,  Schwinden,  Leckage,  Eisenb.  Rgl.  §  67)
oder  durch  äußerlich  nicht  erkennbare  Mängel  der  Verpackung  oder  durch  höhere
Gewalt  (vis  major)  eingetreten  sei.  Letztere  ist  „ein  Ereigniß,  welches  unter  den
gegebenen  Umständen  auch  durch  die  äußerste,  diesen  Umständen  angemessene  und
vernünftiger  Weise  zu  erwartende  Sorgfalt  weder  abgewehrt,  noch  in  seinen  schädlichen
  Folgen  vermieden  werden  kann“  (ROP.  Plen.  Beschl.  vom  4.  Mai  1871,
Entsch.  II.  358,  VIII.  S.  30,  160—162;  Erk.  vom  4.  Febr.  1873,  Wochenschr.
f.  D.  H.=  u.  W.N.  III.  S.  97).  Das  Abandonsystem  wegen  beschädigten  Frachtguts
  ist  dem  H#.  fremd,  vielmehr  muß  Adressat  das  beschädigte  Gut  abnehmen,
und  zwar  wird  der  Schadensberechnung  der  gemeine  Handelswerth  (Zeitschr.  f.  H.  R.
IX.  S.  577,  X.  S.  155),  bzw.  der  gemeine  Sachwerth  am  Ort  der  Ablieferung  zu
Grunde  gelegt  werden,  und  es  treten  die  allgemeinen  Grundsätze  von  dem  Umfang  der
Ersatzpflicht  ein  (Art.  396),  wenn  den  Frachtführer  dolus,  luxuria,  magna  culpa
trifft  (1.  226  D.  50,  16;  Prot.  S.  5112—5115;  Erk.  d.  Pr.  OTrib.  vom  2.  Febr.
1864;  Striethorst,  Arch.  Bd.  LVIII.  S.  20;  Eisenb.  Rgl.  §§  67,  68;  Bad.  Ann.
Bd.  XXXVII.  S.  302  ff.).  Auf  Kostbarkeiten,  Gelder  und  Werthpapiere  erstreckt  sich
diese  Haftung  selbst  bei  böslicher  Handlungsweise  (Entsch,  des  RO„.  VIII.  271—273)
nur  im  Fall.  ausdrücklicher  Angabe  (Art.  395).  Die  Rechte  des  Frachtführers
beziehen  sich  auf  Ersatz  seiner  Auslagen,  den  bedungenen  oder  üblichen  (Erk.  d.
NO.  vom  10.  Sept.  1871,  Entsch.  III.  S.  136)  Frachtlohn,  bei  Rücktritt  des
Absenders  wegen  Naturereignisse  oder  sonstiger  Zufälle,  sowie  bei  Verhinderung,
den  Transport  fortzusetzen,  auf  Erstattung  der  Kosten  und  eine  billige  Vergütung
(Distanzfracht,  Art  394,  RO-OG.  Erk.  vom  28.  Nov.  1871,  Entsch.  IV.  S.  172).
Die  Abnahme  der  Waare  erfolgt  durch  den  Destinatär  (ROPb#.  Erk.  vom
29.  Juni  1871,  Entsch.  II.  S.  418),  kann  aber  vom  Frachtführer  nur  dann  klageweise
  erzwungen  werden,  wenn  Absender  und  Destinatär  Eine  Person  sind.  Mit
derselben  entsteht  für  Letzteren  die  Pflicht,  den  Frachtführer  nach  Maßgabe  des
Frachtbriefes  zu  befriedigen  (Art.  406).  Bezahlung  und  Aushändigung  der  Waare
        <pb n="882" />
        Frachtgeschäft.  879

hat  Zug  um  Zug  zu  erfolgen,  da  sonst  der  Frachtführer  auf  eigene  Gefahr  kreditirt
Gleichzeitig  aber  erlischt  mit  Annahme  und  Bezahlung  jeglicher  Anfpruch  —  denselben,
  außer  wegen  nicht  erkennbarer  Mängel  (Art.  108),  die  noch  später  geltend
gemacht  werden  können  (RO.  Pl.B.  vom  30.  Dez.  1870,  Entsch.  I.  S.  181;
Eisenb.-Rgl.  8  59,  Abs.  9;  Centr.Org.  f.  d.  H.N.  N.  F.  III.  S.  161,  312  ff.).  Richterliche
  Entscheidung,  welche  eventuell  auf  Deposition  oder  Verkauf  gehen  kann,  muß
erfolgen,  wenn  Adressat  nicht  auffindbar  ist,  Streit  über  die  Annahme  oder  Verweigerung
  derselben  entsteht  (Art.  407).  Für  alle  diese  Ansprüche  ist  der  Frachtführer
  durch  ein  Pfandrecht  an  der  Waare  gesichert,  welches  sogar  noch  nach  der
Abnahme  dauert,  wenn  er  es  binnen  drei  Tagen  gerichtlich  geltend  macht  und  der
Empfänger  oder  dessen  Stellvertreter  noch  im  Besitze  des  Frachtgutes  ist  (Art.  409—411:
Zeitschr.  f.  H.N.,  IX.  S.  473,  X.  S.  316  ff.).  —  Wie  gegen  den  Spediteur,  so
verjähren  auch  gegen  den  Frachtführer  Klagen  und  Einreden,  außer  im  Fall
des  Betruges  und  der  Veruntreuung,  in  einem  Jahre  (Art.  408,  386;  RostGef.
8  14,  Eisenb.-Rgl.  8  64,  Entsch.  des  ROHG.  XII.  135).

Die  rechtlichen  Beziehungen  des  Frachtführers  erstrecken  sich  nicht  blos  auf
seinen  ursprünglichen  Kontrahenten,  den  Absender,  sondern  auch  auf  den  Destinatär.
Letzterer  gilt  nicht  als  Mandatar  des  Absenders,  sondern  kann  kraft  eigenen
Rechtes  alle  die  Erfüllung  des  Frachtvertrages  bezielenden  Befugnisse  ausüben
(Art.  405,  ROSG.,  Erk.  v.  9.  Juni  1872,  Entsch.  IV.  S.  359),  ja  der  Frachtführer
  muß  sogar  nach  Abgabe  des  Frachtbriefes  nur  seinen  Anordnungen,  nicht
denen  des  Absenders  folgen  (Art.  402;  vgl.  Koch  in  d.  Ztg.  d.  Vereins  D.  Eisenbahnverwaltungen
  1865  N.  12,  1866  N.  23).  Aus  dieser  doppelten  Richtung
seines  Inhalts  kommt  es,  daß  die  juristische  Natur  des  Frachtvertrages  noch
nicht  allgemein  erklärt  ist,  und  daß  man  in  neuerer  Zeit  unter  Emanzipirung  von
den  römisch-rechtlichen  Konstruktionen  denselben  als  einen  Formalvertrag,  lediglich
von  dem  Frachtgut  und  Frachtbrief  abhängig  auffaßt  (Endemann,  H.  R.,  §  157).  —
Neben  dem  Frachtbrief  kann  auch  noch  ein  Ladeschein  von  dem  Frachtführer  ausgestellt
  werden,  worin  sich  dieser  zur  unbedingten  Aushändigung  des  Gutes  verpflichtet
  (Art.  413).  Der  Ladeschein  entspricht  dem  Konnossement  der  Seefracht
und  kann  wie  dieses  auch  an  Ordre  gestellt  werden  (Art.  417),  so  daß  auch  auf
ihn  die  für  Ordre-Papiere  geltenden  Regeln  (Art.  302,  303)  Anwendung  finden
(Entsch.  des  ROP.  VIII.  417).  Besondere  Bestimmungen  gelten  von  der  Seefracht
  (Art.  557—665).  -

Die  Bestimmungen  des  HGB.  beziehen  sich  auch  auf  Posten,  insofern  nicht
durch  besondere  Gesetze  und  Verordnungen  ein  Anderes  bestimmt  ist  (Art.  421).
Für  den  Norddeutschen  Bund  erging  hierfür  das  Gesetz  vom  2.  Nov.  1867,  welches
später  mit  unwesentlichen  Aenderungen  Reichsgesetz  (28.  Okt.  1871)  wurde.  Danach
muß  die  Post  den  Transport  reglementsmäßiger  Sendungen  (§  50)  übernehmen,
denselben  planmäßig  ausführen  und  sie  haftet  für  den  Verlust  von  Werth=  und
rekommandirten  Sendungen,  sowie  von  Packeten  (§8  6  ff.)  nach  den  Regeln  des
regelmäßigen  Frachtvertrages,  ausgenommen,  daß  sie  den  Verlust  auf  auswärtigen
Gebieten  nicht  übernimmt.  Die  Post  gilt  in  Bezug  auf  Güter=  und  Geldtransport  als
Kaufmann  (Entsch,  des  ROG.  XII.  S.  311,  Pl.  Beschl.  vom  2.  Jan.  1874,  XVII.
S.  126).  Der  Anspruch  auf  Entschädigung  verjährt  in  6  Monaten  (§  14).  Das
F.  der  Eisenbahnen  ist  bereits  vom  HB.  in  den  Art.  422—435  normirt,
wozu  für  den  Norddeutschen  Bund  das  Betriebsreglement  für  Eisenbahnen  vom  10.  Juni
1870,  sowie  das  Bahnpolizeireglement  vom  8.  Juni  1870  treten.  (In  unwesentlichen
  Punkten  abgeändert  und  für  Süddeutschland  sowie  Elsaß-Lothringen  durch
Bekanntmachung  vom  22.  Dez.  1871  eingeführt).  Jetzt  gilt  nur  das  unter  dem
11.  Mai  1874  eingeführte  Betriebsreglement,  der  vorläufige  Entwurf  eines  Reichseisenbahngesetzes
  von  1875  will  das  ganze  Tariffystem  der  Aufsicht  des  Bundeeraths
unterstellen.  Die  vom  F.  geltenden  Grundsätze  (bef.  Art.  395—397,  400,  401,
        <pb n="883" />
        880  Fragerecht.

408)  können  von  den  Eisenbahnen  nur  in  den  Schranken  des  Gesetzes  modifizirt
werden,  welches  sie  in  Bezug  auf  Umfang,  Dauer,  Eintritt  des  Schadensersatzes,
sowie  auf  die  Beweislast  günstiger  als  den  gewöhnlichen  Frachtführer  stellt.  Dies
geschieht  namentlich  in  Rücksicht  auf  die  vereinbarten  Transportmittel  (unbedeckte
Wagen,  Art.  424  1)  und  die  Beschaffenheit  der  Güter.  In  neuester  Zeit  sind  Schritte
angebahnt,  um  ein  internationales  Eisenbahnfrachtrecht  herzustellen.  Auf  Einladung
des  Schweizer  Bundesraths  trat  am  13.  Mai  1878  in  Bern  die  internationale
Frachtrechtskonferenz  zusammen,  welche  von  9  Staaten  (Deutsches  Reich,  Oesterreich,
Frankreich,  Rußland,  Italien,  Belgien,  Luxemburg,  Niederlande,  Schweiz)  beschickt
wurde.  Man  verständigte  sich  zu  einem  Entwurf  von  56  Artikeln,  in  welchen  man
vom  HB.  den  Transportzwang  und  die  strenge  Haftpflicht  mit  den  Ausnahmen
entlehnte  und  auch  den  gemeinen  Schadenswerth  beibehielt;  die  Interessendeklaration
ist  in  allen  Fällen  statthaft,  bei  nicht  ermitteltem  Verschulden  haften  alle  Bahnen
nach  Verhältniß  der  von  ihnen  zu  beziehenden  Fracht.  Den  Eisenbahnen  ist  ein
Pfandrecht  am  Frachtgut  gegeben  und  ebenso  sind  die  wichtigsten  Fragen  des  Entschädigungs=
  und  Rückgriffsprozesses  trefflich  geregelt  (Ztg.  des  Ver.  Deutsch.  Eisenbahnverwaltungen
  vom  12.  Juli  1878).  Außerdem  verfaßte  die  Kommission  „Ausführungsbestimmungen“
  in  12  Artikeln,  wonach  eine  ständige  Kommission  eingesetzt
ist,  welche  über  die  Zweckmäßigkeit  der  Normen  zu  wachen  und  eventuell  als  freies
Schiedsgericht  bei  Rückgriffsprozessen  fungiren  soll.  Der  Berner  Entwurf  liegt
nunmehr  den  Regierungen  zur  Genehmigung  vor.  Auf  einer  zweiten  Konferenz,
die  noch  nicht  bestimmt  ist,  hofft  man  auf  das  Zustandekommen  des  Unternehmens.


Quellen:  Deutsches  Reich:  HG#B.  Art.  390—431.  —  Eisenbahnen:  Betriebsregl.
v.  19.  Juni  1870  (B.G.  Bl.  S.  419);  Bahnpolizeiregl.  v.  3.  Juni  1870  (B.G.Bl.  S.  461);
Bekanntmachung  v.  22.  Dez.  1871  (R.G.Bl.  S.  473);  Betriebsregl.  v.  11.  Mai  1874  (R.G.Bl.
S.  84).  —  Post:  Ges.  über  das  Postwesen  des  Nordd.  Bundes  v.  2.  Nov.  1867  (B.G.Bl.  S.  61);
Ges.  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reiches  v.  28.  Okt.  1871  (R.G.  Bl.  S.  347),  sowie  die
zahlreichen  vom  Nordd.  Bunde  u.  Deutschen  Reiche  geschlossenen  Verträge.  —  Preußen:
Ges.  v.  3.  Nov.  1838;  v.  3.  Mai  1869.

Lit.:  Außer  den  Lehrbüchern  und  Kommentaren  des  Handelsrechts  noch  Goldschmidt
in  seiner  Ztschr.,  III.  S.  199,  217,  222.  —  Protokolle  z.  HGB.  S.  781—862,  1228—192353,
1443,  4671—5115.  —  Busch,  Ztschr.  IV.  S.  388  (Ackermann),  VI.  S.  335  (Kuhn),  XIII.
S.  433  (Ackermann),  XIX.  S.  460  (Wolff),  sowie  der  weitere  Literaturnachweis  bei  Voigtel,
Uebersicht  der  Literatur  des  D.  Handelsrechts,  1876  S.  102—109.  Zu  vergl.  auch  wegen  der
Entsch.  d.  ROHG.  die  Register  s.  v.  Frachtgeschäft.  —  Ueber  Posten:  bes.  Busch  in  seiner
Ztschr.,  Bd.  XX.  S.  364.  —  Gad,  Die  Haftpflicht  der  Postanstalten,  1863.  —  Schliemann,
Ueber  die  rechtliche  Natur  des  Postbeförderungsvertrages,  1861  —  Dambach,  Das  Ges.  über
das  Postwesen  des  D.  Reiches,  3.  Aufl.  1872.  —  Ueber  Eisenbahnen:  W.  Koch,  Das  D.
Eisenbahn-Transportrecht.  —  Busch's  Ztschr.  Bd.  XX.  S.  392  (Wolff).  —  Forstemann,  Das
Preuß.  Eisenbahnrecht.  —  Hillig,  Das  Frachtgeschäft  der  Eisenbahnen,  1864.  —  Wehrmann,
Das  Eisenbahnfrachtgeschäft  nach  Buch  IV.  Tit.  5  des  A.  HGB.,  1880.  —  Scheele,  Betriebsreglement
  f.  d.  Eisenbahnen  v.  11.  Mai  1874  —  Kommentar  zum  Betriebsreglement  f.  d.  Eisenbahnen
  Deutschlands  u.  Oesterr.-Ungarn  von  C.  Ruckdeschel,  Weiden  1880.  —  Ueber  d.  internationale
  Frachtrecht:  Eger,  Die  Einführung  eines  internationalen  Frachtrechts,  1878.
(Dazu  Laband,  in  der  Gochsschenidtsschen  Ztschr.,  XXII.  S.  590  ff.;  Sachs,  ebenda,  XX.3
S.  6600;  v.  d.  Leyen,  ebenda,  XXIII.  S.  612).—  De  Seigneux,  Rahport  du  projet  de  convention
  internationale  etc.;  Revue  de  droit  intern.  X.  101  ff.  (Asser),  IX.  380  ff.  (Hovy),  VII.
143  ff.  (Rivier).  —  Jurist.  Blätter,  Mai  1878  (Ebermann).  Kayser.

Fragerecht  im  Civilprozeß,  d.  h.  das  Recht  des  Richters,  die  Parteien
behufs  Aufklärung  des  Streit=  und  Prozeßmaterials  in  der  mündlichen  Verhandlung
  zu  befragen.  Bei  Kollegialgerichten  übt  es  der  Vorsitzende  aus.  Der  Richter
hat  durch  das  F.  darauf  hinzuwirken,  daß  unklare  Anträge  erläutert,  ungenügende
Angaben  der  geltend  gemachten  Thatsachen  ergänzt,  die  Beweismittel  näher  bezeichnet,
überhaupt  alle  für  Feststellung  des  Sachverhältnisses  erhebliche  Erklärungen  abgegeben,
ferner  auch  darauf,  daß  von  Amtswegen  zu  beachtende  Mängel  beseitigt,  ja  im  amtsgerichtlichen
  Prozeß  sogar  darauf,  daß  von  den  Parteien  zweckdienliche  Anträge  ge-
        <pb n="884" />
        Fragerecht  —  Fragestellung.  881

   
   

stellt  werden.  Auch  jedem  Gerichtsmitgliede  ist  auf  Verlangen  di
artiger  Fragen  vom  Vorsitzenden  zu  gatutten.  Wemn  eine  /von  ve
oder  Gerichtsmitgliede  gestellte  Frage  seitens  einer  Partei  als  unzulässig
wird,  so  hat  das  Gericht  darüber  zu  entscheiden.  Ein  Zwang  zur  Beantwortun
der  Fragen  gegen  die  Partei  oder  ein  Präjudiz  für  die  Nichtbeantwortung  derielben
it  nicht  iIöstgesett  Daher  hat  das  Gericht  lediglich  nach  dem  Grundsatz  der  freien
ni  zun  igung  zu  prüfen,  welche  Folgen  aus  dem  Schweigen  der  Partei  zu
»  Mit  der  Verhandlungsmaxime  steht  das  F.  nicht  in  Widerspru  «-tigt
  den  Richter  nur,  sich  die  nöthigen  Wt  und  brhich  s  rnachdurch
  die  Anträge  der  Parteien  begrenzte  Streitmaterial  zu  verschaffen  nicht  aber
über  die  Schranken  der  ihm  erforderlichen  Information  hinaus  die  Parteien  über
Verhältnisse  zu  inquiriren,  welche  jenseit  des  Parteivorbringens  liegen.

Quellen:  CPO.  S§  130,  131,  464.

Lit.:  Wach,  Vorträge  über  den  RCP.,  Bonn  1879  S.  54.  P.  Hinschius.

der-Fragerecht

  im  Strafprozeß.  Während  der  Angeklagte  nur  dur
Vorsitzenden  zu  vernehmen  ist,  können  durch  verschiedene  Personen  Fragen  nurch  der
an  die  Zeugen  und  Sachverständigen  gerichtet  werden.  Die  betreffenden  Personen
können  das  F.  aber  erst  ausüben,  wenn  die  von  dem  Vorsitzenden  vorgenommene
Vernehmung  beendigt  ist,  und  es  hängt  lediglich  von  dem  letzteren  ab,  schon  vor
diesem  Zeitpunkte  Zwischenfragen  zu  gestatten.  Das  F.  steht  zu:  den  beisitzenden
Richtern,  Schöffen  und  Geschworenen  (auch  den  Ergänzungspersonen),  der  Staatsanwaltschaft,
  dem  Privatkläger,  Nebenkläger,  Angeklagten  und  seinem  Vertheidiger.
Dem  Rechte,  die  Fragen  zu  stellen,  entspricht  die  Pflicht  der  Zeugen  und  Sachverständigen,
  die  gestellten  Fragen  zu  beantworten.  Gegen  etwaigen  Mißbrauch  des
F.  ist  jedoch  durch  gesetzliche  Bestimmungen  Vorsorge  getroffen.  Fragen  der  beisitzenden
  Richter  kann  zwar  der  Vorsitzende  unter  keiner  Bedingung  zurückweisen,
allein  wenn  sie  von  dem  Befragten  beanstandet  werden,  so  entscheidet  das  Gericht.
Das  F.  aller  übrigen  Personen  wird  dadurch  eingeschränkt,  daß  der  Vorsitzende  ungeeignete
  oder  nicht  zur  Sache  gehörige  Fragen  zurückweisen  kann.  Ob  eine  Frage
diesen  Charakter  hat,  entscheidet  im  Zweifelfalle  das  Gericht.  Wegen  ihrer  Unerheblichkeit
  dürfen  Fragen  nicht  zurückgewiesen  werden.  Wird  eine  nicht  von  dem  Vorsitzenden
  oder  den  beisitzenden  Richtern  gestellte  Frage  von  dem  befragten  Zeugen
oder  Sachverständigen  oder  von  dem  Vorsitzenden  beanstandet  oder  weist  dieser  eine
Frage  zurück,  so  entscheidet  das  Gericht.  Die  sonst  betheiligten  Personen  können
eine  Entscheidung  des  Gerichts  nicht  bewirken.  —  Vgl.  auch  d.  Art.  Verhör.

Gsgb.:  Deutsche  StrasO.  §§  239,  240  Abs.  2,  241  und  hierzu  die  Komment.  von  Löwe
und  v.  Schwarze.  —  Oesterreich.  StrafP  O.  §  249.  Dochow.

Fragestellung.  Dieser  Ausdruck  kommt  im  modernen  Strasprozeß  in  doppelter
Richtung  in  Betracht:  1)  bezüglich  der  an  Angeklagte,  Zeugen  und  Sachverständige
zu  richtenden  Fragen,  hinsichtlich  welcher  namentlich  die  Gewährung  des  sog.  direkten
Fragerechtes  an  die  Parteien  Gegenstand  neuerer  legislativer  Erörterungen  ist;
2)  hinsichtlich  der  Stellung  der  Fragen  an  die  Geschworenen  (position  des  questions).
  —  In  ersterer  Hinsicht  wird  auf  die  Art.  Beweisverfahren,  Fragerecht
  und  Verhör  verwiesen;  die  nachfolgenden  Erörterungen  beschäftigen  sich
lediglich  mit  der  F.  als  dem  Mittel  zur  Herbeiführung  des  Wahrspruches
  der  Geschworenen.

1.  Daß  dasjenige,  was  durch  den  Ausspruch  Mehrerer  oder  gar  durch  den
verschiedener  zusammenwirkender  Faktoren  festgestellt  werden  soll,  in  der  Gestalt  von
Fragen  und  Antworten  festgestellt  werden  muß,  liegt  in  der  Natur  des  Verhältnisses.
  Im  Altdeutschen  Schöffenprozeß  ist  daher  die  Form  der  Rechtsfindung  durch

v.  Holtzendorff,  Enc.  II.  Rechtslexikon  1.  3.  Aufl.  56
        <pb n="885" />
        882  Fragestellung.

Fragen  des  Richters  und  Antworten  der  Schöffen  die  Solennität,  welche  objektiv
zum  Ausdruck  bringt,  daß  nach  Recht  und  nicht  nach  Willkür  gerichtet  wird.
Auch  in  Richterkollegien,  wo  die  äußere  Form  der  F.  oft  verabsäumt  wird,  weil
die  einfachere  Form  der  spontanen  Stimmgebung,  d.  h.  des  Ausspruches  einer  Meinung
von  Seiten  eines  Stimmführers  und  des  Beitrittes  aller  oder  der  Mehrzahl  der
anderen,  ebenfalls  zum  Ziele  führt,  liegt  thatsächlich  doch  eine  Abstimmung  über
unausgesprochene  Fragen  vor.  Manche  Gesetze  fordern  auch  hier  geradezu  die  Sonderung
  nach  Fragen  und  einige  sogar  die  äußere  Form  der  F.  durch  den  Vorsitzenden.
  So  ist  z.  B.  in  dem  unter  Französischer  Herrschaft  für  das  Königreich  Italien
erlassenen  Strafp  O.  vom  Jahre  1807  (art.  489  ss.),  welches  sich  im  Wesentlichen
an  das  Französische  R.  anschloß,  aber  das  Geschworenengericht  nicht  aufnahm,  für
die  Berathung  des  erkennenden  Gerichtes  vorgeschrieben,  daß  der  Vorsitzende  die
That=  und  Rechtsfragen  zu  stellen  habe,  und  die  Antwort  mit  Jal  und  Nein!  als
die  regelmäßige  hingestellt.  Und  das  Deutsche  GVG.  bedient  sich  (5  196)  auch
der  Wendung:  „Der  Vorsitzende  leitet  die  Berathung,  stellt  die  Fragen  und
sammelt  die  Stimmen.“  —  Auch  das  Englische  Schwurgerichtsverfahren
beruht  daher  der  Sache  nach  auf  Fragen,  die  das  Gericht  an  die  Jury  stellt;  nur
wird  die  Frage  nicht  schriftlich  und  in  selbständiger  Darstellung  des  zu  Beantwortenden
  gestellt,  sondern  mündlich  und  mit  Bezug  auf  die  Anklageschrift,  die
dem  Verfahren  zu  Grunde  liegt  und  deren  Inhalt  die  Geschworenen  durch  ihr
„Schuldig“  sich  aneignen,  —  einen  Inhalt,  der  keineswegs  immer  ein  einfacher
ist,  sondern  eine  Mehrzahl  von  Fragen  anregt,  welche  die  Geschworenen  nicht  immer
alle  gleichmäßig  mit  Jal  oder  Nein!  beantworten  müssen  oder  können.  Da  indeß
die  Antwort  der  Geschworenen  zunächst  mündlich  verkündet  wird  und  der  Vorsitzende
  sich  über  deren  Verhältniß  zu  den  angeregten  Fragen  mündlich  Auskunft
verschaffen  und  die  wahre  Meinung  der  Geschworenen  feststellen  kann,  ehe  der  Wahrspruch
  protokollirt  wird,  so  kommt  man  über  die  technischen  Schwierigkeiten,  die
diese  indirekte  Art  der  Stellung  der  Fragen  mit  sich  bringt,  leicht  hinaus.  —  Bei
der  Einführung  der  Jury  in  Frankreich  hatte  man  das  Augenmerk  mehr  auf  die
Trennung  als  auf  das  Zusammenwirken  der  beiden  Faktoren,  die  das  Schwurgericht
bilden,  gerichtet,  und  glaubte  eine  erhöhte  Garantie  für  die  Einhaltung  der  den
Geschworenen  zu  ziehenden  Schranken  darin  zu  finden,  daß  man  ihnen  in  ihr  Berathungszimmer
  einen  schriftlichen  Leitfaden,  eine  Aufzählung  der  von  ihnen  zu
lösenden  Fragen  mitgab  und  zwar  eine  solche,  welche  bezüglich  jeder  einzelnen  strafbaren
  Handlung  jedes  Angeklagten  die  Schuldfrage  in  drei  Theilfragen  auflöste:
  nach  dem  objektiven  Thatbestand,  nach  der  zu  dem  Delikt  erforderlichen
Willensrichtung  und  nach  der  persönlichen  Schuld  (Thäterschaft  u.  s.  w.)  des  Angeklagten.
  Es  erwuchs  hieraus  mit  Rücksicht  auf  die  unvermeidlichen  Nebenfragen  ein
System  der  F.,  welches  zahllose  Einzelfragen  nöthig  machte;  sie  sollen  in  einzelnen
Prozessen  bis  aus  6000,  nach  dem  Motivenvortrag  zum  Strafprozeßgesetz  für  das  Königreich
  Westfalen  selbst  bis  auf  20  000  und  mehr,  gestiegen  sein.  Dazu  kam  dann
noch  eine  (durch  die  Mehrheit  der  Fragen  und  das  Bedürfniß,  unlogische  Stimmkombinationen
  fernzuhalten,  aufgenöthigte  und  von  Sieyes  mit  raffinirter  Künstelei
ausgedachte)  komplizirte  Abstimmungsmethode  mit  einer  Mehrheit  von  Urnen  und
mit  Kugeln.  Das  Ergebniß  war,  daß  man  bald  eine  gründliche  Aenderung  der
Methode  der  Herbeiführung  des  Ausspruchs  der  Geschworenen  als  eine  der  wichtigsten
und  nothwendigsten  Aufgaben  erkannte,  welche  bei  der  Ausarbeitung  des  noch  in
Frankreich  geltenden  Strafprozeßgesetzes  zu  lösen  waren.  Man  schlug  den  Weg  ein,  daß
man,  bezüglich  der  Einheit  der  zu  stellenden  Schuldfrage  sich  dem  Englischen  Vorbilde
wieder  näherte,  dagegen  an  dem  äußeren  Vorgange  festhielt:  es  soll  am  Schluß  der
Verhandlung  den  Geschworenen  in  der  Form  schriftlicher,  ohne  alle  Bezugnahme  auf
andere  Dokumente  verständlicher  Fragen  die  von  ihnen  zu  lösende  Aufgabe  so  bezeichnet
  werden,  daß  in  der  Regel  die  Beifügung  eines  einfachen  Jal  oder  Nein!
        <pb n="886" />
        Fragestellung.  883

zu  voller  gegenseitiger  Verständigung  genügen  kann.  Und  diese  Form  der  Befragung
der  Geschworenen  ist  überall  auf  dem  Kontinente  beibehalten  worden;  sie  liegt  auch
den  neuesten  Gesetzen  für  Italien,  Oesterreich  und  Deutschland  zu  Grunde.
"  Diese  Form  besteht  also  darin,  daß  in  der  Gestalt  von  Fragen,  welche  durch
ein  einfaches  Ja!  oder  Nein!  beantwortet  werden  können,  den  Geschworenen  am
Schluß  der  Verhandlung  der  Entwurf  ihres  Ausfpruches  vorgelegt  wird.
Damit  sind  die  Anforderungen  bezeichnet,  welche  vermöge  der  Natur  der  Sache,
an  die  Fassung  dieser  Fragen  gestellt  werden  müssen:  die  Fragen  müssen  so  gefaßt
sein,  daß  ihre  Beantwortung  einen  korrekten,  für  das  weitere  Verfahren  unbedenklich
zu  verwerthenden  Wahrspruch  der  Geschworenen  ergiebt;  und  eben  darum  kommt  in
der  Feststellung  der  Fragen  Alles  zum  Ausdruck,  was  für  die  im  Wahrspruch  zu
lösende  Aufgabe  der  Geschworenen,  für  ihre  Stellung  zum  Gericht  und  zum  Gesammtorganismus
  des  Prozesses  maßgebend  ist.

II.  Die  Geschworenen  fällen  auf  dem  Kontinente  niemals  selbst  das  Urtheil,
wie  dies  nach  Englischem  R.  im  Falle  der  Freisprechung  unzweifelhaft  anzunehmen,
aber  auch  im  Falle  der  Verurtheilung  als  das  Richtige  anzusehen  ist.  Sie  liefern
aber  auch  nicht,  wie  dies  wol  einst  der  Fall  war  und  wie  dies  analog  bei  Aussprüchen
  der  Sachverständigen  gilt,  blos  Materialien,  welche  für  das  Urtheil  erst  zu
verarbeiten  sind;  sie  liefern  einen  Ausspruch,  welchen  das  Gericht  als  solchen
in  sein  Urtheil  aufzunehmen,  auf  welchen  es  die  dadurch  nicht  bereits  festgestellten
Theile  desselben  zu  bauen  hat.  Sie  sind  nicht  Auskunftspersonen,  die  außerhalb
des  Gerichtes  stehen,  sondern  Mitglieder  des  gesammten  als  Geschworenengericht  bezeichneten
  Körpers,  Mitrichter  mit  selbständigen  Aufgaben,  aber  eben  darum  auch  nur
Bestandtheile  eines  Organismus.  Sie  sind  berufen,  innerhalb  des  Kreises,  der  ihnen
vorbehalten  ist,  ihre  Aufgabe  selbständig  zu  lösen,  aber  sie  sind,  weil  sie  Mit-Richter
sind,  nicht  Allein-Richter,  und  weil  sie  Richter  sind,  so  wenig  souverän  als
irgendwie  andere  Richter,  vielmehr  berufen,  zur  Anwendung  der  materiellen  Strafgesetze
  mitzuwirken  und  haben  dabei  die  Gesetze,  welche  die  prozessualen  Vorgänge
regeln,  gewissenhaft  zu  beobachten.  Der  Ausspruch  der  Geschworenen  darf  nur  das
Ergebniß  einer  regelrechten  Verhandlung  sein,  und  nur  auf  Anwendung  des  Gesetzes
auf  dasselbe  abzielen.  Der  Gerichtshof,  das  Richterkollegium,  das  ihnen  zur  Seite
steht,  ist  nicht  blos  berufen,  das  Urtheil  durch  die  Aussprüche  zu  ergänzen,  welche
den  Geschworenen  nicht  vorbehalten  sind,  sondern  er  ist  Richter  für  die  ganze  Entscheidung,
  zu  welcher  er,  auch  soweit  sie  den  Geschworenen  zukommt,  nicht  blos
durch  passive  Entgegennahme,  sondern  dadurch  mitzuwirken  hat,  daß  er  die  Beobachtung
der  Gesetze  seitens  der  Geschworenen  ermöglicht  und  sichert.  Dies  bringt  mit  sich,
daß  die  Initiative:  die  Berufung  der  Geschworenen,  die  Vorsorge  dafür,  daß  die
Sache  dem  Prozeßrecht  entsprechend  verhandelt  werde  und  also  die  Beschaffung  des
Materials,  welches  die  allein  prozeßrechtlich  zulässige  Grundlage  des  Wahrspruches
zu  bilden  hat,  die  Abgrenzung  der  sachlichen  Aufgabe  der  Geschworenen,  die  zur
Lösung  dieser  Aufgabe  erforderliche  rechtskundige  Anleitung  (Bezeichnung  des  Strafgesetzes,
  von  dessen  Gesichtspunkt  aus  der  Fall  zu  prüfen  ist,  und  Anleitung  zu
dieser  Prüfung)  dem  Gerichte  zukommt;  und  alles  das  findet  seinen  technischen  Ausdruck
  und  großentheils  auch  seine  praktische  Verwirklichung  darin,  daß  der  Gerichtehof,
  wenn  er  den  Zeitpunkt  für  gekommen  erachtet,  den  Geschworenen  ihren  Ausspruch
  redigirt,  dessen  Entwurf  sie  annehmen  oder  ablehnen  können,  der  aber  angenommen
  eben  dadurch  auch  das  Werk  des  Gerichtes  ist,  und  der  abgelehnt,  aber  nicht
durch  einen  Ausspruch  ersetzt  werden  kann,  der  lediglich  der  Initiative  der  Jury
entspringt.  Daraus  folgt  in  negativer  Hinsicht:  Die  Geschworenen  haben  nie
einen  Ausspruch  zu  thun,  zu  dem  ihnen  nicht  das  Gericht  Veranlassung  gegeben
hat.  Sie  haben  nie  eine  abstrakte  Frage  des  materiellen  Rechtes  zu  entscheiden.
Sie  haben  niemals  einen  entscheidenden  Einfluß  auf  den  Prozeßgang  zu  üben.
namentlich  nicht  das  Prozeßrecht  zu  handhaben  (Anregungen  und  *e  sind  da-
        <pb n="887" />
        884  Fragestellung.

durch  nicht  ausgeschlossen).  In  positiver  Hinsicht  aber  hat  das  Gericht  durch  die
Fassung  der  Fragen  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Geschworenen  in  den  Fall  kommen,
die  ihnen  zukommende  Aufgabe  vollständig  zu  lösen.

Diese  Aufgabe  ist,  einen  Ausspruch  zu  liefern,  welcher,  wenn  korrekt  befunden,
einen  Theil  des  Urtheils  zu  bilden  oder  zu  ersetzen  hat.  Das
Urtheil,  welches  in  dem  ohne  Beiziehung  von  Geschworenen  verhandelten  Strafprozeß
gefällt  wird,  enthält,  wenn  es  ein  verurtheilendes  ist,  dreierlei:  1)  Den  Ausspruch
  über  die  Schuld,  die  Bezeichnung  der  That,  welcher  der  Angeklagte
schuldig  gefunden  wird,  mit  folchen  juristischen  Ausdrücken,  welche  für  die  Unterordnung
  unter  einen  bestimmten  Deliktsbegriff  und  Strassatz  entscheidend  sind;  2)  die
formelle  technische  Bezeichnung  der  hierdurch  schon  festgestellten  strafbaren
Handlung:  die  gesetzliche  oder  usuelle  Benennung  derselben  und  die  Anführung  der
für  sie  maßgebenden  Gesetzesstelle;  3)  die  Ziehung  der  materiellen  Folgerungen  in
Bezug  auf  Strafe,  Prozeßkosten,  Ersatzansprüche.  An  den  unter  2)  und
3)  erwähnten  Aussprüchen  haben  die  Geschworenen  keinen  Antheil.  Streitig  war
nur  lange  Zeit  (allerdings  mehr  in  der  Theorie  als  in  der  Praxis),  ob  der  erste
Ausspruch  vollständig  durch  den  Wahrspruch  der  Geschworenen  ersetzt  werde,  oder
ob  hier  eine  Theilung  in  der  Weise  stattfinde,  daß  auch  für  diesen  Ausspruch  die
Geschworenen  nur  die  Materialien  zu  liefern  haben,  indem  sie  die  „nackten  Thatsachen“
  in  einer  Fassung  feststellen,  welche  das  Urtheil  über  ihre  rechtliche  Natur
dem  Gerichtshof  vorbehält.  Diese  Frage  ist  bekanntlich  erst  allmählich  auf  dem
Gebiete  der  Deutschen  Strafprozeßwissenschaft  zu  klarer  und  zweifelloser  Beantwortung
gebracht  worden,  und  ist  in  der  Oesterreichischen  und  Deutschen  StrasP.O.  ausdrücklich
in  dem  Sinne  gelöst,  daß  der  Ausspruch  der  Geschworenen  die  ganze  Schuldfrage
umfaßt  und  in  das  Urtheil  einfach  als  Ausspruch  der  Geschworenen  und  als  Grundlage
  der  oben  unter  2)  und  3)  bezeichneten  Aussprüche  des  Gerichtes  aufzunehmen
ist.  Vergleicht  man  in  diesem  Sinne  das  so  gewonnene  Urtheil  des  Schwurgerichtshofes
  mit  einem  Urtheil  eines  einheitlichen  Richterkollegiums,  so  zeigt  sich  nur  folgender
  Unterschied:  Das  gewöhnliche  Urtheil  enthält  neben  dem  Spruche  (dem
Dispositivum)  noch  eine  Begründung  und  in  letzterer  die  Feststellung  des  Sachverhaltes,
  auf  welchem  ersterer  beruht  —  die  Darstellung  der  nackten  Thatsachen,  losgelöst
von  der  juristischen  Beurtheilung.  Im  Schwurgerichtsurtheil  fehlt  diese  Darstellung
und  es  tritt  also  noch  deutlicher  hervor,  daß  der  von  den  Geschworenen  gelieferte
und  in  jenes  aufzunehmende  Ausspruch  die  Entscheidung  der  ganzen  Schuldfrage
  enthält.  Und  eben  darum  muß  die  zur  Herbeiführung  dieser  Entscheidung
an  die  Geschworenen  zu  richtende  Frage  so  abgefaßt  sein,  daß  sie,  bejaht,  die  vollständige,
  technisch  zweifellose  Feststellung  alles  Dessen  enthalte,  was  gegeben  sein
muß,  wenn  darauf  ohne  weitere  Vermittlung  die  oben  unter  2)  und  3)  bezeichneten
  Aussprüche  gebaut  werden  sollen:  den  deklarativen  Theil  des  Urtheils
  mit  Ausnahme  der  technischen  Benennung  der  strafbaren
Handlung  und  des  Hinweises  auf  die  anzuwendende  Gesetzesstelle.
Die  Geschworenen  stellen  also  die  Thatsache  nicht  in  direktem  Ausspruche  (explicite),
sondern  mittelbar,  eingeschlossen  in  die  Anwendung  der  gesetzlichen  Ausdrücke  auf
die  von  ihnen  für  erwiesen  erachteten  Thatsachen  (implicite)  fest,  und  der  Ausspruch
  über  diesen  Theil  der  Rechtsfrage  und  über  die  Thatsache
ist  in  denselben  Worten  untrennbar  gegeben.

Dieser  Ausspruch  ist  zugleich  die  unerläßliche  Voraussetzung  für  die  Erledigung
der  Anklage,  wie  die  Anklage  wieder  unerläßliche  Voraussetzung  des  Wahrspruches
ist.  Die  Frage  an  die  Geschworenen  muß  so  gefaßt  sein,  daß  nur  über  die
Anklage,  über  diese  aber  erschöpfend  abgesprochen  (die  Anklage  erledigt)
wird.  Hauptsächlich  aus  diesen  Gesichtspunkten  ergeben  sich  nun  die  an  die  Fassung
der  Fragen  zu  stellenden  Anforderungen.
        <pb n="888" />
        Fragestellung.  885

III.  Der  Wahrspruch  ist  der  Entwurf  des  in  da  ·  '-zunehmenden
  Ausspruches  über  die  Schul  des  Aabelirheit  Du
Folge  desen  us  ve  Frage  enthalten:  ·

ie  Aufzählung  aller  gesetzlichen  Merkmale,  d.  i.  aller  Umstä

Vorhandensein  das  Gesetz  die  Annahme  gerade  dieses  bestimmten  WW  .
Anwendbarkeit  eines  bestimmten  Strafsatzes)  abhängig  macht.  Das  Gericht
muß  darüber  beruhigt  sein,  der  Ausspruch  darf  keinen  Zweifel  darüber  lassen,  daß
alle  Merkmale  als  vorhanden  angenommen  wurden,  daß  das  jedem  einzelnen  derselben
  entsprechende  thatsächliche  Verhältniß  als  festgestellt  angesehen  werden  müsse
Volle  Beruhigung  hierüber  gewährt  es  daher  nur,  wenn  mit  den  Worten  die
das  Gesetz  gebraucht,  gefragt  wird:  Die  gesetzlichen  Merkmale  sind  in  der
Frage  mit  den  Worten  zu  bezeichnen,  mit  welchen  sie  das  anzuwendende
  Strafgesetz  bezeichnet.  Hat  das  als  Regel  zu  gelten,  so  werden
Ausnahmen  davon  allerdings  zugelassen  werden  müssen.  Nur  dürfen  diese  nicht  die
Richtung  nehmen,  welche  einst  für  die  durch  die  angeblich  in  der  Natur  des  Geschworenengerichtes
  liegende  Einschränkung  der  Geschworenen  auf  Feststellung  nackter
Thatsachen  vorgezeichnete  angesehen  wurde;  der  Versuch,  die  im  Gesetz  enthaltenen
Ausdrücke  durch  Auflösung  in  nackte  Thatsachen  zu  ersetzen,  ist  an  sich  unausführbar;
er  nöthigt  einerseits  das  Gericht,  der  thatsächlichen  Feststellung  der  Geschworenen
vorzugreifen,  von  verschiedenen  juristisch  gleichwerthigen  Annahmen,  zu  denen  sie  gelangen
  können,  alle  bis  auf  eine  auszuschließen  und  dadurch  ungerechtfertigte
Freisprechungen  oder  unübersehbare  Vervielfältigungen  alternativer  Aufstellungen  anzunehmen;
  er  läßt  andererseits  immer  noch  einem  Zweifel  Raum,  ob  auch  nur  alles
Thatsächliche  feststehe,  was  zur  Bejahung  des  Vorhandenseins  des  gesetzlichen  Merkmals
  nöthig  ist,  und  setzt  daher  der  Gefahr  aus,  daß  man  die  Theile  wol  in  der
Hand  habe,  dennoch  aber  das  geistige  Band  fehle,  so  daß  der  Gerichtshof,  indem
er  es  hinzufügt,  nicht  blos  juristische  Folgerungen  ziehen,  sondern  auch  die  thatsächliche
  Feststellung  unausgesprochen  ergänzen  würde:  Zum  System  erhoben,  enthält
er  die  Ausschließung  der  Geschworenen  von  dem  Gebiete,  welches  zwischen  der  Präzisirung
  der  rechtlichen  Begriffe  und  der  nackten  Erzählung  des  Herganges  liegt,
dem  Gebiete,  auf  welchem  sich  die  Vergleichung  des  letzteren  mit  der  abstrakten
Schilderung  des  Gesetzes  (appréciation  des  faits)  zu  vollziehen  hat  und  welches
der  Konkretirung  des  individuellen  Vorganges  wesentlich  angehört.  Darüber  ist
indeß  jetzt  für  das  Oesterreichische  und  Deutsche  R.  nicht  mehr  eingehend  zu  sprechen,
da  die  Frage  durch  gesetzliche  Aussprüche  erledigt  ist.  Vielmehr  liegen  die  zulässigen
Ausnahmen  in  der  entgegengesetzten  Richtung.  In  der  großen  Mehrzahl  der  Fälle
steht  nämlich  die  Unterordnung  des  konkreten  Verhältnisses  unter  das  gesetzliche
Merkmal  so  ganz  außer  Zweifel,  daß  es  Pedanterie  wäre,  ersteres  nicht  statt  des
letzteren  in  die  Frage  aufzunehmen,  wo  andere,  bei  der  Fassung  der  Frage  einzuhaltende
  Rücksichten  dies  angemessen  erscheinen  lassen.  Es  ist  überflüssig,  es  als
zweifelhaft  anzusehen,  daß  der  Getödtete  2c.  ein  Mensch  war,  daß  die  genothzüchtigte
Anna  B.  ein  Frauenzimmer  war,  daß  die  Sache,  welche  in  der  Frage  als  einer  bestimmten,
  von  dem  Angeklagten  verschiedenen  Person  gehörig  bezeichnet  wird,  eine
fremde  sei,  daß  die  gestohlene  Taschenuhr  eine  Sache  sei  u.  dgl.  Gerade  dann
also,  wenn  über  die  Unterordnung  des  konkreten  Umstandes  unter  das  gesetzliche
Merkmal  kein  Zweifel,  insbesondere  also  auch  kein  von  Seiten  der  Parteien  angeregtes
  Bedenken,  obwaltet,  kann  der  gesetzliche  Ausdruck  durch  die  Angabe  des  konkreten
  Verhältnisses  in  der  Frage  ersetzt  werden.  I  *

2)  Die  Frage  schließt  sich  nach  Vorgesagtem  zunächst  der  Begri  fsbestimmung
  der  strafbaren  Handlung  an,  wie  sie  der  sog.  besondere  Theil  des
Strafgesetzes  enthält;  dort  sind  aber  nicht  alle  Momente  des  Thatbestandes
vollständig  beschrieben,  es  wird  die  Ergänzung  durch  allgemeine,  für  alle  Delikte
oder  doch  für  ganze  Gruppen  derselben  aufgestellte  Normen  erwartet.  Soll  also  der
        <pb n="889" />
        886  Fragestellung.

Ausspruch  der  Geschworenen  einer  Verurtheilung  zu  Grunde  gelegt  werden,  so  muß
er  auch  darüber  Beruhigung  gewähren,  daß  jene  allgemeinen  Normen  berücksichtigt
sind,  daß  alle  positiven  und  negativen  Bedingungen,  von  denen  die  Deliktsqualität
des  im  besonderen  Theile  beschriebenen  Thatbestandes  abhängt,  erfüllt  sind,  oder
vielmehr,  daß  von  diesem  Standpunkte  aus  sich  kein  Bedenken  gegen  die  Annahme
des  fraglichen  Deliktes  ergeben  hat.  Dies  wird  durch  die  Aufnahme  des  Wortes:
„schuldig“  in  die  Frage  ausgedrückt.  Das  Wort  hat  also  eine  spezifisch-juristische,
  nicht  eine  blos  ethische  Bedeutung  („schuldig  vor  dem  Gesetz“);  sein  Mangel
läßt  zwischen  der  Feststellung  der  Geschworenen  und  dem  Ausspruch  des  Schwurgerichtshofes
  eine  Lücke,  die  nur  durch  eine  lange  Reihe  von  Fragen  gefüllt  werden
könnte,  deren  Mehrzahl  im  gegebenen  Falle  gar  nicht  wesentlich  in  Betracht  käme.
Seine  Einfügung  macht  es  entbehrlich,  aber  nicht  unzulässig,  daß  einzelne  dieser
Fragepunkte  noch  besonders  hervorgehoben  werden.

3)  Neben  diesem  durch  die  Fassung  des  Strafgesetzes  vorgezeichneten  Inhalt
muß  die  Frage  aber  auch  einen  solchen  erhalten,  welcher  ausreicht,  die  Bejahung
der  Frage  als  die  Feststellung  eines  individuellen  Vorganges  erkennen  zu
lassen.  Es  ist  im  Falle  der  Verurtheilung,  wie  der  Freisprechung  nöthig,  daß  das
Urtheil  keinen  Zweifel  darüber  lasse,  welcher  Sachverhalt  im  gegebenen  Prozesse  der
Beurtheilung  unterzogen  wurde;  es  muß  möglich  sein,  aus  dem  Urtheil  selbst  Alles
zu  entnehmen,  was  zur  Abwehr  einer  neuerlichen  Verurtheilung  oder  Verfolgung
wegen  derselben  That,  zur  Beurtheilung  des  etwaigen  Widerspruches  dieses  Urtheiles
mit  der  Entscheidung  über  andere  Anklagen  erforderlich  ist;  es  muß,  wenn  gleichzeitig
  Anklagen  wegen  mehrerer  gleichartiger  Delikte  erhoben  werden,  doch  mit  aller
Sicherheit  das  Schicksal  jeder  einzelnen  zu  entnehmen  sein;  da  wo  unmittelbar  oder
mittelbar  ein  privatrechtlicher  Anspruch  auf  den  Ausspruch  über  die  Schuld  gebaut
wird,  muß  letzterer  auch  die  hierfür  erforderlichen  bestimmten  Angaben  bieten.  Und
mehr  noch,  als  dies  Alles  —  es  würde  das  Gerechtigkeitsgefühl  durch  eine  allgemeine,
  in  keiner  Weise  substantiirte  Behauptung,  die  in  ihrer  abstrakten  Fassung  jede
Möglichkeit  einer  Vertheidigung  auszuschließen  scheint,  aufs  Tiefste  verletzt.  Andere
Gründe,  um  deren  willen  noch  Anforderungen  bezüglich  der  Individualisirung  gestellt
  werden  können,  werden  weiter  unten  zu  besprechen  sein.  Für  diese  Stelle
genügt  die  Hinweisung  auf  das  überall  und  unbestritten  eintretende  Bedürfniß  der
Individualisirung;  diesem  wird  in  der  Regel  —  abgesehen  von  der  natürlich  immer
unentbehrlichen  Bezeichnung  des  Angeklagten  —  durch  Angabe  des  Ortes,  der  Zeit,
des  Gegenstandes  der  That,  der  Verübungsart  nicht  nur  vollauf  entsprochen,  sondern
es  werden  bald  diese,  bald  jene  dieser  Angaben  auch  fehlen,  oder  nicht  mit
voller  Bestimmtheit  angeführt  sein  können  (beiläufige  Angaben  des  Ortes,  der  Zeit,
der  Zahl  der  Gegenstände  des  Deliktes  u.  dgl.).  Jeder  dieser  Umstände  kann  in  einem
gegebenen  Falle  für  die  Individualisirung  entscheidend  und  daher  unentbehrlich  sein;
von  keinem  läßt  sich  behaupten,  daß  er  unter  allen  Verhältnissen  angegeben  sein
müsse.  Die  ganze  Aufgabe,  um  welche  es  sich  hier  handelt,  ist  daher  auf  das
Treffendste  durch  die  Worte  des  Deutschen  Gesetzes  ausgedrückt,  daß  die  Frage  „die
dem  Angeklagten  zur  Last  gelegte  That  nach  ihren  gesetzlichen  Merkmalen  und  unter
Hervorhebung  der  zu  ihrer  Unterscheidung  erforderlichen  Umstände  zu
bezeichnen  habe“  (§5  293).  In  der  Sache  stimmt  die  Oesterr.  StrafP  O.  (6  318)
ganz  überein:  „Hiebei  sind  alle  gesetzlichen  Merkmale  der  strafbaren  Handlung  in
die  Frage  aufzunehmen  und  die  besonderen  Umstände  der  That  nach  Ort,
Zeit,  Gegenstand  2c.  so  weit  beizufügen,  als  dies  zur  deutlichen  Bezeichnung
  der  That  oder  für  die  Entscheidung  über  die  Entschädigungsansprüche
nothwendig  ist.“  Schon  hier  muß  übrigens  bemerkt  werden,  daß  der  Ausspruch
der  Geschworenen  berufen  ist,  einen  Theil  der  richterlichen  Entscheidung  zu  bilden,
nicht  aber  die  Entscheidungsgründe,  also  auch  nicht  die  in  die  Entschei-
        <pb n="890" />
        Fragestellung.  887

dungsgründe  des  Urtheils  eines  Richterkollegiums  aufzunehmende  Erzählung  des
Herganges,  zu  ersetzen.

IV.  Der  Wahrspruch  vermittelt  in  Schwurgerichtsfällen  die  Erledigung
einer  bestimmten  Anklage  und  hat  sich  hierauf  zu  beschränken.  Die
Geschworenen  sind  so  wenig  als  die  Richter  berufen,  ihrer  individuellen  Anschauung
über  jede  beliebige  Anschuldigung,  die  gegen  eine  bestimmte  Person  erhoben  werden
kann,  Ausdruck  zu  geben;  ihr  Ausspruch  ist  ein  richterlicher  Spruch,  der  nur  auf
einer  regelrechten  Verhandlung  beruhen  kann  und  eine  regelrechte  Verhandlung  im
Sinne  des  modernen  Strafprozesses  setzt  eine  bestimmte  Anklage,  deren  Umkreis
auch  den  des  Verhandlungsstoffes  genau  umschreibt,  voraus.  Und  umgekehrt:  in
der  Hauptverhandlung  muß  die  ganze  Anklage  ihre  definitive  Erledigung  finden,
und  diese  kann  in  Schwurgerichtsfällen  der  Regel  nach  (f.  V.  unter  1)  nur  durch  den
Ausspruch  der  Geschworenen  vermittelt  werden.  Pflicht  der  Geschworenen  ist  es,  sich
den  hieraus  erwachsenden  Anforderungen  unterzuordnen  und  Pflicht  des  Gerichtes  ist
es,  innerhalb  der  Grenzen  seiner  Macht  und  Befugniß  dafür  zu  sorgen,  daß  dies
geschehe.  Aber  hier,  wie  überall,  darf  man  nicht  verlangen,  daß  der  Wahrspruch
selbst  die  Beobachtung  dieser  Seite  der  prozesfualischen  Vorschriften  verbürge;  sie
muß  durch  prozeßgerechten  Vorgang  verbürgt,  inuß  bei  Auslegung  des  Wahrspruches
vorausgesetzt  werden,  aber  auch  nach  dieser  Seite  hin  kann  der  Wahrspruch  nicht
die  Entscheidungsgründe  in  sich  aufnehmen.

Für  das  Verhältniß  des  Wahrspruches  zur  Anklage  gelten  dieselben
Grundsätze,  welche  für  das  Verhältniß  zwischen  letzterer  und  dem  Urtheile  in  anderen
  Fällen  gelten  (s.  die  Art.  Anklagebesserung;  Urtheil);  was  wegen
Mangels  der  erforderlichen  Uebereinstimmung  zwischen  Anklage  und  Urtheil  nicht
Gegenstand  des  letzteren  sein  könnte,  kann  auch  nicht  Gegenstand  einer  an  die  Geschworenen
  zu  richtenden  Frage  sein.  Die  Gesichtspunkte,  welche  für  die  Regelung
dieser  schwierigsten  und  umfassendsten  Frage  des  modernen  Strafprozeßrechtes  maßgebend
  sind,  können  daher  hier  nur  angedeutet  werden.  Bei  der  Forderung  der  Identität
  zwischen  Anklage  und  Urtheil  handelt  es  sich  um  die  Wahrung  des  Anklagegrundsatzes,
  um  das  prozessualische  Recht  des  Trägers  der  Anklage  und  um  das  der
Vertheidigung.  Der  Anklagegrundsatz  fordert,  daß  keine  Anschuldigung  Gegenstand
  des  Urtheils  werde,  welche  lediglich  der  eigenen  Initiative  des  erkennenden
Gerichtes  entstammt;  wo  er  konsequent  durchgeführt  wird,  verlangt  er  weiter,  daß
in  dem  Augenblick,  wo  die  Fragen  an  die  Geschworenen  gerichtet  werden,  noch  ein  Ankläger
als  Träger  dieser  Anschuldigung  vorhanden  sei.  Andererfeits  kann  der  Vertreter  der
Anklage  jedenfalls  verlangen,  daß  über  die  Behauptungen,  die  er  aufgestellt  hat,
richterliche  Entscheidung  ergehe,  und  diesem  Recht  ist  zum  Mindesten  dann  nicht
entsprochen,  wenn  ohne  seine  Zustimmung  statt  des  der  Anklage  zu  Grunde  liegenden
  Sachverhaltes  ein  anderer  der  Entscheidung  der  Jury  unterstellt  wird.  Der
Angeklagte  endlich  hat  das  Recht  auf  einen  Spruch,  welcher  ihn  von  der  gegen  ihn
erhobenen  Anklage  definitiv  reinigt;  er  hat  aber  auch  ein  Recht  darauf,  daß  die
wesentlich  seinen  Schutz  und  die  Sicherung  seiner  Vertheidigung  bezweckenden  Einrichtungen
  (Voruntersuchung,  richterliche  Entscheidung  über  Versetzung  in  Anklagestand,
  Mittheilung  der  Anklageschrift)  nicht  willkürlich  zu  seinem  Nachtheil  umgangen
  werden.  Allein  so  gewichtig  alle  diese  Momente  sind,  so  muß  man  andererseits
  sich  auch  davor  hüten,  daß  die  prozessualen  Formen,  welche  ja  doch  nur  dem
obersten  Prozeßzweck  zu  dienen  haben,  gegen  denselben  sich  kehren,  widersinnige  wie
ungerechte  Entscheidungen  herbeiführen.  Allzuscharfe  Betonung  des  Buchstabens
der  Anklage  und  allzustarre  Einschränkung  der  Entscheidung  auf  eine  so  auigefaßte
Anklage  muß  zu  Konsequenzen  führen,  welche  die  berechtigten  Interessen  beider  Prozeßparteien
  schädigen.  Die  Anklage  wird  hinfällig,  weil  sie  in  irgend  einem  untergeordneten
  Punkt  sich  nicht  als  haltbar  erweist.  Aber  wenn  diese  Abweichung  des
behaupteten  Sachverhalts  vom  erweisbaren  ausreicht,  um  die  Befreiung  des  Ange-
        <pb n="891" />
        888  Fragestellung.

klagten  von  dieser  Anklage  herbeizuführen,  so  reicht  sie  auch  aus,  um  mit  dem
gleichen  Grunde  der  Nichtidentität  vexatorische  Erneuerungen  der  Anklage  zu  rechtfertigen.


Von  diesen  Gesichtspunkten  aus  werden  nun  die  sich  darbietenden  Detailfragen
zu  erörtern  sein:

1)  Gegenstand  der  Frage  ist  dieselbe  That,  welche  Gegenstand  der  Anklage
(des  die  Hauptverhandlung  eröffnenden  Beschlusses)  war.  Die  neueren  Prozeßgesetze
haben  allerdings  dafür  gesorgt,  daß  die  Anklageformel  dieselbe  knappe  Fassung  wie
die  Frage  an  die  Geschworenen  enthalte,  so  daß  mancher  Anlaß  zu  Zweifeln  über
geringfügigere  Divergenzen  schon  dadurch  vermieden  werden  wird.  Allein  einerseits
wird  diese  gesetzliche  Vorsorge  sich  oft  als  vergeblich  erweisen;  sehr  häufig  werden
die  Anklageformeln  thatsächlich  mehr  Detail  bringen,  als  das  Gesetz  vorschreibt.
Andererseits  enthält  die  Anklageschrift,  welche  nach  Oesterreichischem  Recht  die  Grundlage
  der  Verhandlung  bildet,  in  der  Begründung  einen  erzählenden  Theil  (s.  d.
Art.  Eröffnung  des  Hauptverfahrens),  und  wenn  der  Eröffnungsbeschluß
der  Deutschen  Strafprozeßordnung  einen  solchen  nicht  enthält,  so  stützt  er  sich  doch
prozessualisch  auf  eine  in  gleicher  Weise  ausgestattete  Anklageschrift.  Aber  auch
abgesehen  davon,  werden  die  zum  Zweck  der  nothwendigen  Individualifirung  in  die
Anklageformel  aufgenommenen  Angaben  in  der  Hauptverhandlung  oft  ins  Schwanken
gerathen,  sei  es,  daß  dieselben  in  einer  keinem  Zweifel  Raum  gebenden  Weise  als
irrig  erkannt  werden,  sei  es,  daß  ihre  Richtigkeit  wenigstens  zweifelhaft  wird.  Wird  nun
durch  diese  Variationen  (wie  sie  im  Englischen  Recht  sehr  bezeichnend  genannt  werden)
kein  juristisch  relevantes  Moment  in  Frage  gestellt,  so  kommt  es  dann  weiter  darauf
an,  ob  bona  fide  die  Identität  des  Gegenstandes  der  Anklage  und  der  nun  in
Frage  stehenden  Entscheidung  behauptet  werden  kann.  Ist  dies  der  Fall,  so  kann
unmöglich  gesagt  werden,  es  habe  der  Angeklagte  ein  Recht  auf  Freisprechung,  weil
z.  B.  das  entwendete  Taschentuch  nicht  blau  war,  wie  die  Anklage  behauptete,  sondern
  weiß,  weil  die  entwendete  Note  nicht  von  der  Bank  A,  sondern  von  der  Bank
B  ausgestellt  war,  weil  der  Räuber  nicht,  wie  es  ursprünglich  hieß,  einen  Revolver,
sondern  eine  Pistole  oder  einen  Dolch  dem  Angegriffenen  hingehalten  hat.  In  allen
solchen  Fällen  kann  es  nur  noch  darauf  ankommen,  daß  so  wie  einerseits  solche
Schwankungen  zur  Anfechtung  der  Verläßlichkeit  der  Beweise,  auf  welchen  die  Anklage
  ruht,  benutzt  werden  können,  ebenso  andererseits  dieselben  den  ursprünglichen
Vertheidigungsplan  durchkreuzen  und  nach  beiden  Seiten  hin  gerechten  Anspruch  auf
Vertagung  geben  können.  Kommt  aber  dies  nicht  in  Betracht,  so  ist  solchen
Schwankungen  kein  Einfluß  einzuräumen;  auch  wenn  es  sich  um  viel  wichtigere,
aber  kein  Thatbestandsmoment  in  Frage  stellende  Details  handelt,  wie  z.  B.  die
Art  der  Verübung  der  strafbaren  Handlung,  die  Individualität
des  Gegenstandes,  die  Person  der  Beschädigten.  Auch  solche  Details
können  sich  durch  das  Ergebniß  der  Hauptverhandlung  ändern,  ohne  daß  das  Wesen
der  Sache  sich  ändert.  Es  kommt  bei  Anklagen  über  Tödtungen  sehr  häufig  vor,
daß  die  Hauptverhandlung  die  Vermuthungen  über  die  Art  der  Verübung  entweder
ganz  Lügen  straft  oder  zwei  Verübungsarten  in  dem  Verhältniß  zu  einander  erscheinen
  läßt,  daß  es  zwar  nicht  zweifelhaft  bleibt,  daß  eine  derselben  stattgesunden
haben  müsse,  aber  sehr  zweifelhaft,  welche  von  beiden  für  erwiesen  anzunehmen  sei.
Es  kann  bei  Anklagen  wegen  Betruges  oder  Fälschung  sich  als  zweifelhaft  erweisen,
ob  der  aus  der  That  entstehende  Schade  die  ursprünglich  als  beschädigt  bezeichnete
Person  oder  eine  andere  trifft  u.  dgl.  m.  In  solchen  Fällen  —  immer  vorausgesetzt,
  daß  bona  ücee  dieselbe  That  Gegenstand  der  Anklage  und  F.  ist  —  wird
es  bei  einfacheren  Fällen  und  bei  unbestrittenen  thatsächlichen  Verhältnissen  auch
unbedenklich  sein,  die  Frage  abweichend  von  der  Anklage  gemäß  dem  Ergebniß  der
Hauptverhandlung  einzurichten.  Wo  dies  nicht  der  Fall  ist,  ist  der  nächstbeste  Vorgang
  die  Wahl  eines  Ausdruckes,  welcher  den  unsicheren  Punkt  umgeht  oder  die
        <pb n="892" />
        Fragestellung.  889

einander  bekämpfenden  Versionen  in  sich  vereinigt;  dies  kann  natürlich  nur  ehe
wenn  dadurch  nicht  Zweifel  über  die  Ersstent  eines  juristif  **
Momentes  erregt  werden  und  eben  darin  liegt  auch  die  entscheidende  Probe  für
die  Zulässigkeit  des  Vorganges:  sobald  bei  Auslassung  der  Details  etwas  fehlt
was  die  Frage  enthalten  muß,  sobald  die  Wahl  eines  umfassenderen  Ausdruckes  die
Möglichkeit  hervorruft,  daß  die  Geschworenen,  indem  sie  sich  ihn  aneignen,  von  zwei
in  juristischer  Hinsicht  einander  nicht  gleichstehenden  Umständen  ebensowol  den  einen
als  den  anderen  bejahen,  —  d.  h.  es  zweifelhaft  lassen,  welchen  von  beiden  sie  als
vorhanden  ansahen,  —  wird  die  F.  inkorrekt.  Manchmal  gestattet  die  Natur  der
zu  lösenden  Aufgabe  die  Betretung  dieses  Weges  nicht,  und  hier  tritt  eigentlich  die
Schwierigkeit  hervor,  die  in  dieser  Hinsicht  dem  Schwurgerichtsverfahren  eigenthümlich
  ist.  Wenn  ein  anderes  Richterkollegium  sich  über  das  von  der  Anklage  abweichende
  Ergebniß  der  Hauptverhandlung  auszusprechen  hat,  so  thut  es  dies  erst,
nachdem  es  sich  über  dasselbe  eine  bestimmte  Meinung  gebildet  hat,  und  konstatirt
nur  das,  was  die  Mehrheit  als  feststehend  ansieht;  im  Schwurgerichtsverfahren
müssen  aber  die  verschiedenen  möglichen  Auffassungen  vorhergesehen  und  muß  eine
Fassung  des  Ausspruchs  der  Geschworenen  vorbereitet  werden,  welche  es  für  jeden
der  denkbaren  Fälle  ihnen  ermöglicht,  ihrer  wahren  Meinung  Ausdruck  zu  geben.
Darum  können  Fragen,  welche  alternativ  verschiedene  juristisch  gleichberechtigte
Möglichkeiten  so  nebeneinander  stellen,  daß  die  Frage  jeder  bejahen  kann,  welcher
eine  dieser  Möglichkeiten  annimmt,  nicht  vermieden  werden.  Man  kann  solchen
Fragen  nicht  den  Vorwurf  machen,  daß  sie  einen  unklaren  Ausspruch  hervorrufen,
sobald  man  nur  daran  festhält,  daß  der  Wahrspruch  nur  den  Spruch,  nicht  die
Motivirung  bieten,  die  Frage  die  Abstimmung  über  den  Spruch,  nicht  die  über
Gründe  herbeiführen  soll.  Man  kann  auch  gegen  eine  solche  Fassung  nicht  einwenden,
es  könne  darauf  nicht  mit  Jal  oder  Nein!  geantwortet  werden;  denn  die  gestellte
Alternative  als  solche  ist  es  ja  eben,  die  bejaht  oder  verneint  wird;  ob  diese  eine
ausreichende  Grundlage  für  das  Urtheil  bildet,  ist  eine  andere  Frage,  deren  Beantwortung
  von  der  juristischen  Natur  der  beiden  Glieder  der  Alternative  abhängt.  —
Manchmal  wird  in  der  Praxis  ein  anderer  Weg  eingeschlagen:  statt  einer  alternativ
  gefaßten  Frage  werden  zwei  Alternativfragen  gestellt;  es  ist  dies  ein
Weg,  der  sehr  mißlich  ist,  weil  er  dahin  führen  kann,  daß  keine  der  beiden  Alternativen
  die  nöthige  Majorität  erlangt  und  daß  eine  Freisprechung  erfolgt,  obgleich
jeder  Geschworene  seine  Stimme  für  die  eine  oder  die  andere  abgiebt;  z.  B.  wenn  bei
einer  Frage  wegen  Beleidigung  nach  §  186  des  Deutschen  Straf  GB.  etwa  für  jede  der
Varianten:  „welche  denselben  verächtlich  zu  machen  oder  in  der  öffentlichen  Meinung
  herabzusetzen  geeignet  ist“,  sechs  Geschworene  sich  aussprechen.  Wenn  irgend
möglich,  sollte  daher  dieser  Weg  vermieden  werden.  Immer  wird  es  nicht
möglich  sein,  weil  es  nöthig  sein  kann,  auf  jede  der  verschiedenen  Versionen
noch  andere  Fragen  zu  stützen.  Wenn  der  Ankläger  seine  Anklage  vertritt
und  nicht  das  Organ  eines  fremden  Willens  ist,  wird  er  es  oft  nützlich  finden,
diese  Nothwendigkeit  durch  Fallenlassen  des  ursprünglichen  Tenors  der  Anklage  zu
beseitigen.  .
3  Abweichungen  von  der  juristischen  Bezeichnung,  welche  die
den  Gegenstand  der  Anklage  bildende  That  in  dem  der  Verhandlung  zu  Grunde
liegenden  Schriftstück  erhielt,  können  darauf  beruhen,  daß  die  juristische  Beurtheilung
der  nackten  Thatsache  eine  andere  wird,  oder  daß  Schwankungen  bezüglich  des
anzunehmenden  Sachverhaltes  (im  Uebrigen  von  derselben  Art,  wie  sie  unter
1  besprochen  sind,  welche  aber  eine  Aenderung  der  juristischen  Beurtheilung
nach  sich  ziehen)  sich  bemerkbar  machen,  oder  endlich  daß  Beides  zugleich
in  Frage  steht.  Da  die  Anklageformel  der  Hauptsache  nach  nicht  konkret
gefaßt,  sondern  in  die  Worte  des  Gesetzes  gekleidet  ist,  werden  sich  die  beiden
eben  unterschiedenen  Fälle  nicht  immer  deutlich  von  einander  abheben.  Für
        <pb n="893" />
        890  Fragestellung.

Fälle,  wo  ein  Richterkollegium  allein  entscheidet,  sind  daher  in  der  Deutschen
und  Oesterreichischen  Strafprozeßordnung  nur  prozessualische  Vorkehrungen  zur
Wahrung  vollständiger  Vertheidigung  des  Angeklagten  getroffen.  Dem  Gericht,
welches  ja  in  einem  Zuge  die  thatsächliche  Feststellung  und  die  juristische  Beurtheilung
  vollzieht,  ist  aber  nach  beiden  Seiten  hin,  volle  Freiheit  gewährt,  so  weit  nur
die  dem  Urtheil  zu  Grunde  liegende  That  dieselbe  ist,  welche  Gegenstand  der  Anklage
  war  (Oesterr.  StrafP  O.  §  262;  Deutsche  StrafP  O.  §§  263,  264).  Die  Abweichung
  von  der  Anklage  und  der  neue  positive  Ausspruch,  die  Wahl  zwischen  den
verschiedenen  möglichen  thatsächlichen  Annahmen  und  den  verschiedenen  möglichen
juristischen  Beurtheilungen  fallen  hier  in  Eins  zusammen.  Anders  im  Schwurgerichtsverfahren.
  Der  Gerichtshof  kann  nicht  vorher  wissen,  und  darf  nicht  als  ausgemacht
  ansehen,  welche  der  als  möglich  erscheinenden  thatsächlichen  Annahmen  die
Geschworenen  sich  aneignen  werden;  er  kann  ferner  das  Recht  der  Geschworenen  nicht
beeinträchtigen,  durch  ihren  Spruch  die  Unterordnung  der  von  ihnen  als  wahr  angenommenen
  Thatsachen  unter  die  gesetzlichen  Ausdrücke,  die  Würdigung  der  ersteren
von  dem  durch  die  gesetzlichen  Merkmale  vorgezeichneten  Standpunkte  selbst  zu  vollziehen.
  Da  hier  von  einer  alternativen  Feststellung  abgesehen  werden  muß,  weil
juristisch  ungleichwerthige  alternative  Annahmen  nicht  unter  eine  höhere  Einheit  zu
bringen  sind,  so  muß  jede  der  denkbaren  Auffassungen  der  Geschworenen  nach  Möglichkeit
  vorhergesehen,  die  einer  jeden  derselben  entsprechende  Fassung  zum  Gegenstand
einer  besonderen  Frage  gemacht  und  müssen  diese  verschiedenen  Fassungen  in  geeigneter
  Weise  (wovon  unten)  den  Geschworenen  zur  Auswahl  vorgelegt  werden.
Indem  der  Gerichtshof  eine  solche  Formulirung  normirt,  muß  er  ein  Doppeltes  vor
Augen  haben:  einen  konkreten  Sachverhalt,  den  auf  Grund  der  vorliegenden
  Anklage  die  Geschworenen  als  erwiesen  ansehen  können  und  eine  juristische
Formel,  unter  welche  solcher  Sachverhalt  ohne  Verletzung  oder  unrichtige  Anwendung
  des  Gesetzes  gebracht  werden  kann.  In  England  steht  die  Frage  einfacher;
dort  kann  die  Jury  ein  „Schuldig“  nur  da  aussprechen,  wo  bezüglich  eines  unter
den  Deliktsbegriff  fallenden  Sachverhaltes  ihr  ein  Beweis  vorgeführt  wurde,  der  den
allgemeinen  Anforderungen  so  weit  entspricht,  daß  das  Gericht  ihn  nicht  von  sich
aus  als  unzureichend  erklären  muß,  sondern  seine  Würdigung  der  Jury  anheimzustellen
  hat  (evidence  to  be  left  to  the  jury).  Auf  dem  Kontinent  steht  dagegen
der  Jury  schon  die  Würdigung  der  blos  angeregten  Möglichkeit  einer  Thatsache
frei;  aber  auch  auf  dem  Kontinent  wird  derjenige,  der  eine  solche  Möglichkeit  anregt,
dieselbe  deutlich  genug  beschreiben  müssen,  daß  das  Gericht  zu  beurtheilen  vermag,
ob  die  als  möglich  hingestellten  oder  behaupteten  Umstände  solche  sind,  „nach  welchen
  eine  von  dem  Beschlusse  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  abweichende
Beurtheilung  der  dem  Angeklagten  zur  Last  gelegten  That  in  Betracht“  kommen
kann  (Deutsche  Straf  P  O.  8  294)  oder  ob  die  behaupteten  Thatsachen  solcher  Art
sind,  „vermöge  welcher  die  dem  Angeklagten  zur  Last  gelegte  That  unter  ein
anderes  Strafgesetz  fiele  .  als  das  in  der  Anklageschrift  angeführte“  (Oesterr.
Straf  O.  §  320).

Aus  dem  Vorstehenden  ergiebt  sich  nach  meiner  Auffassung  (später  wird  noch
auf  die  abweichenden  Ansichten  hinzuweisen  sein),  daß  die  Fassung  einer  jeden  solchen
Frage  einen  bedingten  Ausspruch  des  Gerichtes  enthält,  vermöge  dessen
er  den  als  möglich  hingestellten  Sachverhalt  als  unter  einen  bestimmten  Deliktsbegriff
fallend  anerkennt,  und  daß  er  daher  nur,  wo  er  letzteres  vermag,  eine  solche  Frage
zu  stellen  in  der  Lage  ist,  sonst  aber  sie  „aus  Rechtsgründen“  (§  296  der  Deutschen
Strafp  O.)  verweigern  muß.  —  Die  Oesterr.  StrafP  O.  zieht  hier  noch  eine
weitere  Schranke  für  den  Fall,  daß  der  geänderte  Gesichtspunkt  die  That  unter  ein
strengeres  Strafgesetz  bringt  als  die  ursprüngliche  Anklage  (§  320,  Abs.  2).
Das  Deutsche  Gesetz  enthält  die  gleiche  Beschränkung  schon  in  dem  für  das  nichtschwurgerichtliche
  Verfahren  geltenden  §  264;  da  nun  für  das  schwurgerichtliche
        <pb n="894" />
        Fragestellung.  891

Verfahren  eine  Regel  im  §294  aumgestellt  ist,  welche  diese  Beschränkung  nicht  kennt,
vielmehr  ganz  kategorisch  lautet,  so  wäre  mit  Rücksicht  auf  §  276  anzunehmen,  daß
hier  in  Schwurgerichtssachen  „ein  Anderes“  angeordnet  sei;  und  dafür  könnte
möglicherweise  sprechen,  daß  die  Vereitelung  von  Schwurgerichtsverhandlungen  durch
den  bloßen  Willen  des  Angeklagten  doch  noch  mißlicher  ist,  als  die  einer  andern
Hauptverhandlung  und  daß  bei  jenen  dem  Angeklagten  immer  ein  Vertheidiger  zur
Seite  steht.  Allein  andererseits  ist  der  Spezialfall  eines  schwerere  Strafe  herbeiführenden
  Umstandes  im  §  294  nicht  ausdrücklich  behandelt  und  ist  aus  den
Motiven  der  Regierungsvorlage  vielmehr  zu  ersehen,  daß  die  allgemeinen  Grundsätze
  der  88  263  und  264  auch  hier  gelten  sollen.

Sehr  schwierig  und  wenig  erörtert  ist  die  Frage,  ob  es  zulässig  sei,  statt  die
blos  als  möglich  ins  Auge  gefaßte  Gestaltung  neben  der  ursprünglich  in  der  Anklage
  behaupteten,  den  Geschworenen  zur  Auswahl  darzubieten,  die  letztere  ganz  fallen
zu  lassen  und  nur  nach  ersterer  zu  fragen.  Bei  bölliger  Uebereinstimmung  des  Gerichtes,
  der  Parteien  und  der  Geschworenen  (sofern  nämlich  letztere  nicht  ausdrücklich
eine  der  ursprünglichen  Anklage  entsprechende  Frage  verlangen),  scheint  mir  dies
unzweifelhaft,  und  zwar  auch  für  die  Deutsche  Straf#  O.;  denn  ist  nach  dieser  der
Staatsanwalt  allerdings  nicht  selbständiger  Träger  der  Anklage,  so  ist  er  doch  zu
pflichtmäßiger  Vertretung  derselben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  berufen  und
die  Konsequenzen  der  Erhebung  der  Anklage  durch  Gerichtsbeschluß  wahrt  ja  in  der
Hauptverhandlung  das  Gericht  selbst.  Erfolgt  eine  Einigung  nicht,  so  darf  die
Stellung  einer  Frage  nach  der  Anklage  allerdings  nicht  unterbleiben,  und  seiner
von  der  der  letzteren  zu  Grunde  liegenden  abweichenden  Rechtsansicht  wird  das  Gericht
  zunächst  nur  in  der  durch  den  Vorsitzenden  den  Geschworenen  zu  ertheilenden
Rechtsbelehrung  Ausdruck  geben.  Meines  Erachtens  kann  es  ihm  auch  nicht  verwehrt
  werden,  für  eine  solche  Fixirung  der  konkreten  Umstände  zu  sorgen,  welche  es
ihm  ermöglicht,  auch  auf  Grund  des  bejahenden  Wahrspruches,  das  Vorhandensein  des
Thatbestandes  der  strafbaren  Handlung,  unter  welche  nach  der  Anklage  die  That  fallen
soll,  zu  verneinen.  Eine  dem  art.  364  des  C.  d’Instr.  crim.  entsprechende  Bestimmung,
  welche  in  den  art.  515  der  Ital.  StrafP  O.  und  alle  Nachbildungen  des
Französischen  Rechtes  überging  und  dahin  lautet,  daß  der  Angeklagte  vom  Gerichtshof
  freizusprechen  sei,  wenn  dieser  der  Ansicht  ist,  daß  die  That,  welche  der  Angeklagte
  nach  dem  Ausspruche  der  Geschworenen  begangen  hat,  von  dem  Gesetze  nicht
mit  Strafe  bedroht  sei,  fehlt  allerdings  in  der  Deutschen  StrafP  O.;  allein  es
kann,  zumal  bei  Zulassung  theilweiser  Verneinung  der  Hauptfrage,  doch  nicht  die
Absicht  gewesen  sein,  dem  Schwurgerichtshof  diese  Befugniß  zu  nehmen.  (Bgl.  übrigens
  H.  Meyer  in  v.  Holtzendorff's  Handbuch  II.  212,  213).

3)  Von  dem  bisher  behandelten  Falle,  wo  der  durch  die  F.  herbeizuführende
Ausspruch  über  den  Gegenstand  der  Anklage  von  der  Anklageformel  abweicht,  unterscheidet
  sich  sehr  wesentlich  der  andere  Fall,  wo  den  Geschworenen  ein  weiterer  Ausspruch
  über  einen  anderen  Gegenstand  abgefordert  wird,  ein  Ausspruch
also,  der  an  die  Seite  jener  ersten  That,  diese  mag  nun  bejaht  oder  verneint,  durch
Verurtheilung  oder  Freisprechung  abgethan  werden,  eine  zweite  stellt  —  wo“  nicht  den
Geschworenen  die  Möglichkeit  geboten  werden  soll,  auszusprechen,  daß  die  in  der
Anklageformel  erwähnte  That  sich  anders  zugetragen  habe,  eine  andere  sei,  als  dort
angegeben,  sondern  wo  sie  noch  eine  andere  That  feststellen  sollen.  Die  Sonderung
der  beiden  Fälle  ist  nicht  immer  so  leicht,  als  sie  scheint.  Es  kann  z.  B.  vorkommen,
  daß  die  ursprüngliche  Anklage  gespalten  wird,  indem  das  ihren  Gegenstand
bildende  zusammengesetzte  Delikt  in  mehrere  getheilt  wird.  —  oder  es  kann
ein  in  den  Sachverhalt  der  ursprünglichen  Anklage  fallender  Thatumstand,  mit  anderen
  kombinirt,  den  Stoff  zu  einer  neben  der  nicht  völlig  erledigten  ersten  Anklage
stehenden  Anschuldigung  bieten,  —  es  kann  die  ursprüngliche  Anklage  auf  ein  fortgesetztes
  Verbrechen  gerichtet  sein  und  ein  neues  Element  in  der  Hauptver-
        <pb n="895" />
        892  Fragestellung.

handlung  hinzutreten  und  umgekehrt,  es  kann  ein  neues  Faktum  neben  das  ursprüngliche
  gestellt,  letzteres  unter  den  Gesichtspunkt  eines  auch  jenes  umfassenden
Kollektivdelikts  bringen.  Auf  diese,  übrigens  dem  Schwurgerichtsverfahren  nicht
eigenthümlichen  Fragen  kann  hier  nicht  näher  eingegangen  werden.  Der  zu  ihrer
Lösung  festzuhaltende  Grundsatz  bleibt  aber:  Alles,  was  nöthig  ist,  um  den
durch  die  Anklage  der  richterlichen  Entscheidung  deferirten  Stoff
in  faktischer  und  rechtlicher  Hinsicht  richtig  zu  beurtheilen,  das
fällt  in  den  Kreis  der  ursprünglichen  Anklage.  Ob  aber  darüber  hinweggegangen
  werden  darf,  —  die  Frage  nach  der  Zulässigkeit  dieses  Vorganges,
welcher  bewußt  einen  mit  der  ursprünglichen  Anklage  nicht  zusammenhängenden  Gegenstand
  hereinzieht,  —  richtet  sich  nach  den  für  die  Ausdehnung  der  Hauptverhandlung
  auf  neue  Gegenstände  auch  außer  dem  Schwurgerichtsverfahren  geltenden
Normen.  Für  letzteres  kommt  nur  noch  in  Betracht  einerseits,  daß  das  Schwurgericht
  als  Strafgericht  höchster  Ordnung  in  der  Regel  (Ausnahmen  bei  Kompetenz
des  Reichsgerichtes  nach  der  Deutschen  StrafP  O.)  nicht  aus  Gründen  sachlicher
Nichtzuständigkeit  auf  die  sofortige  Aburtheilung  zu  verzichten  braucht,  andererseits,
daß  der  Angeklagte  ein  Recht  darauf  hat,  daß  ihm  die  besonders  sorgfältige  Vorbereitung,
  welche  das  Gesetz  in  Schwurgerichtsfällen  für  nöthig  erachtet,  nicht  verkümmert
  werde.  Es  kommt  aber  ferner  das  materielle  Recht  in  Betracht,  welches
es  vielfach  als  vortheilhafter  erscheinen  läßt,  alle  vorliegenden  Delikte  desselben  Angeklagten
  gleichzeitig  zur  Aburtheilung  zu  bringen.  Diesen  verschiedenen  Gesichtspunkten
  haben  der  §  265  der  Deutschen  und  der  §  263  der  Oesterreichischen
  Straf  P  O.  bezüglich  der  nicht-schwurgerichtlichen  Verhandlungen  Rechnung  zu
tragen  gesucht.  Ersterer  macht  die  sofortige  Aburtheilung  von  der  Uebereinstimmung
des  Gerichtes,  der  Staatsanwaltschaft  und  des  Angeklagten  abhängig,  letzterer  sucht
sachliche  Normen  aufzustellen  (s.  darüber  die  ausführlichen  Motive  der  Regierungsvorlage
  E.  I,  8  —  bei  Kaserer  S.  71  ff.).  Daran  schließen  sich  die  für  das
Schwurgerichtsverfahren  geltenden  Bestimmungen  des  §  321  der  Oesterr.  Straf  PHO.:
„Die  Stellung  solcher  Fragen  unterbleibt,  wenn  sich  eine  bessere  Vorbereitung  der
Anklage  oder  Vertheidigung  als  nothwendig  darstellt,  oder  wenn  der  Angeklagte  im
Falle  der  Bejahung  derselben  unter  ein  Strafgesetz  fiele,  welches  strenger  ist,  als  das
in  der  Anklageschrift  angeführte  und  er  seine  Zustimmung  zur  sofortigen  Entscheidung
versagt.“  Maßgebend  war  hier  namentlich,  daß  vermöge  der  Regelung  der  Bestrafung
konkurrirender  Delikte,  welche  das  Oesterreichische  Recht  aufstellt,  das  neuhinzukommende
  Delikt,  wenn  es  nicht  mit  schwererer  Strafe  bedroht  ist,  als  das  erste,  neben
diesem  nur  die  Bedeutung  eines  Straferhöhungsgrundes  hat.  Die  Deutsche
Straf  P  O.  spricht  sich  über  die  Zulässigkeit  solcher  Fragen  an  die  Geschworenen  nicht
aus;  eine  Bestimmung  wesentlich  gleichen  Inhaltes,  wie  die  des  §  265,  war  bei
der  ersten  Berathung,  allerdings  nicht  blos  für  Schwurgerichtssachen,  allein  gerade
bei  der  Berathung  über  letztere  beantragt  und  abgelehnt  worden;  man  sah  und  sieht
darin  eine  Verleugnung  des  Anklagegrundsatzes,  was  meines  Erachtens  unter  der
Voraussetzung  nicht  richtig  ist,  daß  man  nicht  in  dem  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
  beschließenden  Gericht  das  alleinige  Organ  der  Anklage  sieht;  sonst  ist  der
Anklagegrundsatz  durch  die  Forderung  eines  Antrages  der  Staatsanwaltschaft  wol
hinlänglich  gewahrt.  Als  nun  später  §  265  dennoch  Aufnahme  fand,  hat  man
offenbar  übersehen,  die  Einfügung  einer  Spezialbestimmung  für  die  F.,  wie  sie  das
System  der  Deutschen  Straf  P  O.  zu  fordern  scheint,  in  Erwägung  zu  ziehen.  Aus
dem  bloßen  Schweigen  der  Straf  P  O.  ist  daher  nicht  zu  folgern,  wie  dies  Voitus
thut,  daß  hier  der  Vorgang  ausgeschlossen  werden  sollte;  vielmehr  ergiebt  sich
aus  §  276,  daß  §  265,  weil  über  den  Gegenstand  in  dem  das  Schwurgericht  betreffenden
  Abschnitt  nichts  Anderes  angeordnet  ist,  auch  im  schwurgerichtlichen
Verfahren  Anwendung  finden  soll;  eben  darum  gilt  aber  das  im  §  265
enthaltene  unbedingte  Verbot  der  Ausdehnung  seiner  Bestimmung  aus  den  Fall,  wo
        <pb n="896" />
        Fragestellung.  893

die  neue  That  „als  ein  Verbrechen  sich  darstellt“,  auch  für  Schwurgerichtsachen.


V.  Neben  der  reinen  Schuldfrage,  welche  bisher  allein  der  Gegenstand  der
Erörterungen  war,  können  noch  mannigfache  andere  Gegenstände  in  den
Bereich  der  F.  an  die  Geschworenen  zu  ziehen  sein.

1)  Es  ist  oben  dargestellt  worden,  daß  die  Frage  sich  in  der  Regel  an  den
Wortlaut  der  Beschreibung  des  Deliktes  im  besonderen  Theile  des  Strafgesetzes  anschließt
  und  daß  der  Gesammtkomplex  der  etwa  in  diesem  Falle  mit  Rücksicht  auf
die  allgemeinen  Lehren  des  Strafrechts  und  namentlich  in  Bezug  auf  das  Willensmoment
  zu  lösenden  Fragen  seinen  Ausdruck  in  den  Worten:  „Ist  der  Angeklagte
schuldig:  .  findet.  Es  ist  nur  von  großer  Wichtigkeit,  einerseits  festzustellen,
wie  weit  die  Grenzen  der  in  dieser  Hinsicht  den  Geschworenen  zustehenden  Judikatur
sich  erstrecken  und  andererseits  wie  weit  bezüglich  solcher  Fragen,  von  welchen  anzunehmen
  ist,  daß  sie  durch  Bejahung  oder  Verneinung  des  Wortes  „Schuldig“  ihre
Erledigung  finden  können,  es  gefordert  oder  doch  zugelassen  werden  kann,  daß  sie
den  Geschworenen  durch  ausdrückliche  Hervorhebung  speziell  zur  Entscheidung
  gestellt  werden.  Viele  der  Behauptungen  oder  Möglichkeiten,  welche  zum
Zweck  der  Entlastung  des  Angeklagten  in  Betracht  gezogen  werden  müssen,  sind  die
unmittelbare  Verneinung  von  positiven  Voraussetzungen  der  Verurtheilung;  soweit
letztere  in  der  Frage  ausdrücklich  hervorgehoben  sind,  entspricht  die  positive  Fassung  wol
auch  dem  Zweck  am  besten;  aber  auch  bezüglich  solcher  Momente,  welche  zweifellos
in  der  allgemeinen  Schuldfrage  enthalten  sind,  also  namentlich  der  Willensrichtung,
genügt  es  in  der  Regel  allen  Ansprüchen,  daß  die  Geschworenen  über  die  spezifische
Bedeutung  des  „Schuldig“  in  diesem  Falle  nicht  in  Zweifel  gelassen  werden.  Dies
gilt  also  insbesondere  von  der  Behauptung  solcher  Zustände,  welche  es  unmöglich
machen,  daß  der  Angeklagte  bei  Verübung  der  That  die  zum  Thatbestand  erforderliche
  Willensrichtung  hatte;  der  Umstand,  daß  die  Verneinung  der  letzteren,  statt
direkt  zum  Beweisthema  gemacht  zu  werden,  aus  der  Behauptung  eines  über  die
Zeitdauer  und  den  Bereich  der  That  hinausreichenden  Zustandes  (z.  B.  Berauschung)
abgeleitet  wird,  hat  so  wenig  einen  ändernden  Einfluß,  als  wenn  die  Verneinung  der
Thäterschaft  auf  einen  Alibi-Beweis  gestützt  wird.  Prinzipiell  ist  es  daher  das  Richtige,
Umstände  dieser  Art  gar  nicht  ausdrücklich  zur  Frage  zu  stellen;  allein  das  natürliche
  Streben  der  Vertheidigung,  eine  sorgfältige  Erwägung  solcher  Umstände  bei  den
Geschworenen  zu  sichern,  wol  auch  die  Annahme,  daß  in  zweifelhaften  Fällen  die
Geschworenen  leichter  zur  speziellen  Bejahung  eines  folchen  Zustandes  als  zur  Verneinung
  der  Schuld  des  Angeklagten  überhaupt  zu  bestimmen  sein  werden,  hat  ein
fortwährendes  Hinarbeiten  der  Vertheidiger  auf  solche  Hervorhebungen  hervorgerufen,
wenngleich  auch  für  die  Vertheidigung  aus  denselben  manche  Nachtheile  hervorgehen
können.  (Wird  die  Schuldfrage  streng  einheitlich  gehalten,  so  gehen  von  der  zur
Verurtheilung  erforderlichen  Mehrheit  alle  Stimmen  ab,  welche  ein  Moment  des
Thatbestandes  verneinen;  die  Sonderung  kann  dagegen  die  dem  Angeklagten  günstigen
Stimmen  theilen  und  getheilt  in  die  Minderheit  bringen;  unter  gewissen  Verhältnissen
  geht  auch  der  Vortheil  einer  erforderlichen  größeren  Majorität  verloren.)  Die
Franz.  Praxis  wich  nun  vor  dieser  Tendenz  langsam  zurück,  welche  namentlich
dadurch  verstärkt  wurde,  daß  den  Thatsachen,  welche  bisher  hier  besprochen  wurden,
zum  Theil  in  Folge  irriger  Auffassung  ihrer  materiell-rechtlichen  Natur,  andere  gleichgestellt
  wurden,  welche  in  der  That  einen  anderen  Charakter  haben,  welche  neben
der  Bejahung  des  vollen,  zum  Delikt  erforderten  Willens=  und  Thatmomentes  bestehen
  und  demnach  bewirken,  daß  die  That  vom  Anbeginn  an  nicht  strafbar  war,
weil  sie  einen  selbständigen  (eigentlichen)  Strafausschließungegrund
begründen;  man  hat  so  z.  B.  Zwang,  Bewußtlosigkeit,  Thatirrthum  und  ähnliche
Zustände,  welche  den  Vorsatz  und  also  die  Schuld  ausschließen,  dem  Rothstand
oder  der  Nothwehr  gleichgestellt  und  hat  sie  mit  eigentlichen  Strafaufhebunge-
        <pb n="897" />
        894  Fragestellung.

und  selbst  mit  Strafminderungsgründen  zusammen  entweder  geradezu  unter
den  Gesichtspunkt  der  faits  d'excuse  gebracht  oder  sie  diesen  doch  prozessualisch
gleichgestellt.  Bezüglich  der  faits  d'excuse  aber  hat  art.  339  des  Code  d'Instr.
durch  das  Gesetz  v.  28.  April  1832  eine  Fassung  erhalten,  welche  es  dem  Gericht,
bei  Nichtigkeit,  zur  Pflicht  macht,  einen  Ausspruch  der  Geschworenen  herbeizuführen:
„lorsque  l’accusé  aura  proposé  pour  excuse  un  fait  admis  commetel  par  la  loit.
Während  man  ursprünglich  von  dem  richtigen  Satz  ausging,  daß  Thatsachen,  welche
die  verbrecherische  Absicht  ausschließen  (faits  justificatifs,  qui  excluent  V’imputabilité
Pénale  et  effacent  l’intention  criminelle,  wie  sich  Hélie  ausdrückt),  nur  durch  Verneinung
  der  Schuldfrage  zu  erledigen  sind,  konnte  man  eben  wegen  der  Ausdehnung
dieses  Gesichtspunktes  auf  Verhältnisse  ganz  anderer  Art  (Nothwehr),  auf  welche  er
gar  nicht  paßt,  den  Standpunkt  auf  die  Länge  nicht  festhalten,  und  es  entsteht  daraus
für  das  Franz.  R.  eine  ziemlich  verworrene  Situation.  Man  entschloß  sich  daher
diesseit  des  Rheines  bei  Uebertragung  der  Französischen  Einrichtungen  vielfach  dazu,
der  angedeuteten  Strömung  auf  der  ganzen  Linie  nachzugeben.  Namentlich  war
dies  auch  bei  Anwendung  der  Oesterr.  StrafP  O.  v.  1850  der  Fall,  obgleich  das
Gesetz  nur  von  einem  „Zustand  oder  einer  Thatsache“  sprach,  welche  die  Strafbarkeit
völlig  aufheben  würden.  Die  Straf  PO.  v.  1873  schloß  sich  diesem  Gange  der
Dinge  an,  ohne  daß  unterlassen  wurde,  in  den  Motiven  und  bei  der  Berathung
auch  die  Kehrseite  hervorzuheben,  insbesondere  die  Modifikation  der  Abstimmungsverhältnisse,
  welche  durch  die  technische  Umwandlung  der  Negation  eines  Thatbestandsmomentes
  in  eine  selbständige  Exception  hervorgerufen  werden  und  den  mindestens
scheinbaren  Widerspruch  zwischen  der  Bejahung  der  Frage  nach  dem  „Schuldig“
und  der  daneben  stehenden  Verneinung  der  wesentlichen  Voraussetzung  der  Schuld
(Regier.-Mot.  E.  II.  c),  bei  Kaserer  S.  77;  Mayer,  Handbuch  I.  S.  852,
853).  Das  Gesetz  (§  319)  lautet  jetzt:  „Ist  behauptet  worden,  daß  ein  Zustand
vorhanden  gewesen  oder  eine  Thatsache  eingetreten  sei,  welche  die  Strafbarkeit
ausschließen  oder  aufheben  würden,  so  ist  ..  .  eine  dieser  Behauptung  entsprechende
  Frage  zu  stellen.“  Es  ergiebt  sich  hieraus,  daß  unter  Strafausschließungsgründen
  hier  alle  Umstände  zu  verstehen  sind,  welche  verhindern,  daß  die  Strafbarkeit
  entstehe,  seien  es  nun  solche,  welche  den  subjektiven  oder  objektiven  Thatbestand
ausschließen  oder  welche  die  alle  subjektiven  und  objektiven  Thatbestandsmomente
vereinigende  Handlung  der  Unterordnung  unter  das  Strafgesetz  entziehen  (Nothwehr,
Nothstand,  Erfüllung  einer  Pflicht,  Immunität  u.  s.  w.).  Es  wird  also  auch  die
mitunter  streitige  Abgrenzung  beider  Arten  von  Fällen  für  diesen  Zweck  nicht  nöthig
sein.  Noch  weniger  Bedeutung  hat  für  diesen  Zweck  die  Sonderung  der  Gründe,
welche  die  Strafbarkeit  „aufheben  "“,  von  denjenigen,  welche  sie  ausschließen,
eine  Sonderung,  welche  bezüglich  der  Ausschließung  der  Verfolgung  aus  prozessualischen
Gründen  Schwierigkeiten  machen  würde.  Diese  letzteren  Gründe,  also  insbesondere
Mangel  der  erforderlichen  Anklage  und  res  judicata,  sind  durch  positiven  Ausspruch
  des  Gesetzes  (§  319  in  Verbind.  mit  §  317)  dem  Gerichtshof  allein  vorbehalten
  und  das  Gleiche  gilt  von  der  Verjährung.  Es  sind  die  hierauf  bezüglichen
  Anträge  vor  der  Feststellung  der  Fragen  an  die  Geschworenen  vorzubringen,
und  wenn  der  Gerichtshof  einen  solchen  Grund  als  vorhanden  erkennt,  fällt  er
ein  freisprechendes  Urtheil  und  die  F.  an  die  Geschworenen  entfällt;  im
entgegengesetzten  Falle  ist  diese  Frage  als  endgültig  entschieden  anzusehen  und  kann
nicht  vor  die  Geschworenen  gebracht  werden.  Bei  der  Berathung  der  Deutschen
Straf  PO.  ward  im  Entwurf  nur  von  Umständen  gesprochen,  „welche  die  Strafbarkeit
  ausschließen“  (nicht  auch  von  Aufhebungsgründen).  Nach  lebhaftem
Kampfe,  welcher  sich  bis  in  die  Plenarberathung  fortsetzte,  ward  die  Erwähnung  der
Ausschließungsgründe  beseitigt,  dagegen  andererseits  vorgeschrieben  (§  295
Absatz  2),  daß  die  Frage  auch  auf  solche  vom  Strafgesetze  besonders  vorgesehene
Umstände  gerichtet  werden  kann,  durch  welche  die  Strafbarkeit  wieder  aufgehoben
        <pb n="898" />
        Fragestellung.
895

wird.  Maßgebend  :
Arten  von  Straf  für  ersteren  Beschluß,  bei  we
ganz  (Aussch  bezerschem  nan  beide  oben  erwähnte
der  Schuldfrage  und  *  vor  Augen  hatte,  war  Schuld  und  der  Strafbarkeit)
Von  der  Regel  ist  ei  ie  Schwierigkeit  und  Gef  Prinzip  der  Untheilbarkeit
—“]shchagelegt
  haben,  gem  ind  oder  das  acht  lnden  Einsicht  bei
so  ist  im  8  282  09n  6  298).  Was  arasechelnte  Eebenssahr  noch  hrn
der  Verjährung“  u  s#rochen:  „Die  Schuldfrage  tuU  betrifft
Schuldfrage  zu  enledi  raus  wird  gefolgert,  daß  d  ft.  nicht  die  Voraussetzungen
aar  (unter  dieser  rgenin,  dee  Verlährungefrage  1  Goschworenen  nur  die
auch  die  Feststellung  des  rei  g  mit  Recht)  hinzugefügt  wi  ntzogen  sei  und  zwar
des  Gerichtes  if  9  des  rein  Thatsächlichen  (d  gefügt  wird,  in  der  Weise,  d
dem  n  Eialsche.  7  zN“*i-  aschlerlin  '
traf  PO.  ni  ...  n  und  dem  des  Geri  ollisionen  zwi
73  ermächtigt  scheint  durch  Su  chtes  welches  nach  der  kehe
Geschworenen  abzuschneiden  und  daher  denselben  usspruch  über  die  Verjährung  die
der  Delährng  aue  *  ine  von  i  20  Mr  *1  —“*  *
Amnestie  --  oder  rafP  O.  gefolgert  wi  «  örtert.  —  Was  von
nnekth  zercih  Ze  nelk  rrer  ann
r  n#zer  nee  ener  nen  aenmagen  freheer  rerhskrift  eit  der  Verfolgung
Erledigung  k  itiger  Stoff,  welcher  in  den  F  öftige  Aburtheilung).
verminvern.  Die'  betrifft  Umstände,  welche  dis  Stamr  die  Geschworenen  Jnr
dung  eines  Vescie  Oeschworenen  müen  alles  feststellen  wesbariel.  erhöhen  und
toffes  v  .--  rafsatzes  entschei  len,  was  für  die  Anwenweil
  die  nW  der  gechen  enble  dend  !I  Fdieischune  dieses
welche  bewir  --.  immer  so  abgef  b  nicht  möglich,
welche  ben  irken,  daß  eine  Handlung  unter  den  Vealr  sing,  saa  zwischen,  u
Deliktes  elf  cheink,  irken,  daß  sie  als  eine  schwerer  zu  schwereren  Deliktes  fallend
fluß  auf  die  Ver  emne  ent  unterschieden  würde.  “P*  desselben
auf  die  B  -  e  toffes  u  h  ist  dies  eher  von  Einzuhalten
  dah  jeder  us  dieses  Stoffes  san  e#  verinn  rn  Fragen,  als
begriff,  jo  doch  veranl  k  o  vonwelchem  das  Gesetz  wesenhce,  rmiOoloh,  daran  #roder
  milderer,  Gegenf  immten  Strafsatz  abhängi  uuch  nicht  den  Delikts-·.
  -  genstand  der  F  gig  macht,  sei  dies  nun  ein  str
sein  eines  solchen  Umst  F.  an  die  Geschworenen  ist;  alf  ein  strengerer
des  nach  d  renen  ist;  also  „wenn  das  V
Strafart  begründet"“  #ande“  em  Gesetze  eine  Aend  is  Vorhandenwie
  es  im  §  322  der  Oes  erung  des  Straffatzes
O.  ausdrückt,  sind  di  Straf  O.  heißt;  wie  sich
Deutschen  Straf.  „welche  die  Strafbarkeit  vermind  .  gesetze  besonders  hervorfPO.,
  welcher  den  Rückf  nindern  oder  erhöhen“.  Aus  8
ausschließt,  wird  gefo  n  Rüchall  so  wie  die  Verjs  Aus  d  262  der
folgert,  daß  die  Fests  Berjährung  von  der  Schuldfr
zukomme.  Während  in  Or  -..  Feststellung  des  Rückfalles  d  uldfrage
v  terreich  die  Vorausf  falles  den  Geschworenen  ni
milderung  durch  die  Fass  es  ie  Voraussetzungen  der  nicht
durch  die  Fassung  des  z  822  der  Strajß  er  außerordentlichen  Strafaus
  vn#  »  er  St  «  n  Straf
zusgelchlasen  int.  müseen  diese  nach  3  29  eemende  E  ge  or  aon  n
·-..  -»lernerU·t-·  «.  PO.  nach  dem  Vor—
ist  -.  mständen  or
Udier  die  #inasedee  a  der  Frage  nach  *“7“2(3  werden.  Es
bare,  de  ch  jene  Frage  werden  die  Gef  «  .  änden  nur  eine  scheinfestzustellen,
  vielmehr  ein  Urtheil  ü  eschworenen  gar  nicht  aufgef  stä
-  ·.-  «  ·thexluberds  ·  ufgefordert,  „Umstände“
im  Vergleich  mit  dem  d  er  die  relative  Schwere  des  vorli  —
ordentli  4  des  Normalfalles,  den  d  or  iegenden  Falles
“  2  ugen  hatte,  auszusprich  Ghiesgeber  bei  Wosern  der
nstände,  welche  die  Strafbarke,  b  Fassung  der  Fragen  beganz
  n  -  .«  ,  fbarkeit  erhö  Vver  Z  .
mab  znach  del  kür  die  Schuplrie  geusleftelte  bohen  pder  vrrin  nn  0  ih
Bedürfni  .  aß  der  ivi  ’-  ..  ertedürfniß
  des  Falles.  Sowie  aber  schon  bei  dn  richtet  sich  nach  dem
en  Schuldfrage  das  gesetzliche
        <pb n="899" />
        896  Fragestellung.

Merkmal,  wo  die  Unterordnung  der  konkreten  Falles  keinem  Zweifel  unterliegt,  durch
die  konkreten  Thatsachen  ersetzt  werden  kann,  so  gilt  dies  auch  bezüglich  der  die  Strafbarkeit
erhöhenden  und  vermindernden  Umstände.  Wenn  z.  B.  das  Gesetz  die  Ueberschreitung
oder  Nichtüberschreitung  gewisser  Ziffern  als  ausschlaggebend  bezeichnet,  so  genügt
nicht  blos  die  Angabe  der  konkreten  Ziffer,  sondern  es  braucht  auch  die  Zusammenoder
  Abrechnung  nicht  gerade  von  den  Geschworenen  vollzogen  zu  werden.  Ebenso
wenig  wird  die  Wiederholung,  die  reale  Konkurrenz  u.  dgl.  einer  ausdrücklichen
  Feststellung  bedürfen,  wenn  sie  sich  aus  dem  sonstigen  Inhalte  des  Wahrspruches
  von  selbst  ergiebt  und  kein  Zweifel  über  die  Konkurrenz  entstehen  kann.

3)  Die  ideale  Konkurrenz  muß  in  der  Weise  festgestellt  sein,  daß  aus
der  Antwort  der  Geschworenen  sich  deutlich  das  Vorhandensein  der  Merkmale  beider
Delikte  und  zugleich  ihre  Verwirklichung  durch  eine  und  dieselbe  That  ergiebt;  daß
letzteres  ausdrücklich  ausgesprochen  sein  müsse,  wenn  es  aus  der  Antwort  der
Geschworenen  deutlich  entnommen  werden  kann,  dafür  besteht  wol  kein  ausreichender
Grund.  Nach  dem  Deutschen  Strafgesetze  hat  nur  die  reale  Konkurrenz  die  Natur  eines
die  Strafbarkeit  erhöhenden  Umstandes;  ließe  also  die  Feststellung  der  Geschworenen
darüber  einen  Zweifel,  daß  die  bejahten  Delikte  reell  konkurriren  (und  dieser
Zweifel  ist  nur  denkbar,  wenn  ideale  Konkurrenz  in  Frage  stehen  kann),  so  könnte
eben  die  strengere  Behandlung  nach  §  73  des  Straf  GB.  nicht  eintreten.  Die  Frage
dagegen,  ob  eine  Mehrheit  selbständiger  Deliktsakte  oder  ob  ein  fortgesetztes
Delikt  vorliege,  muß  den  Geschworenen  nöthigenfalls  in  der  Weise  gestellt  werden,
daß  ihnen  zwischen  beiden  Aussprüchen  die  Wahl  bleibt,  am  zweckmäßigsten  also,
indem  zunächst  um  das  fortgesetzte  Verbrechen  und  für  den  Fall  der  Ablehnung  erst
um  die  einzelnen  Thatsachen  gefragt  wird.  —  Einige  Aehnlichkeit  mit  dem  in  diesen
Fällen  hervortretenden  prozessualen  Bedürfniß  hat  es,  wenn  von  näherer  thatsächlicher
  Feststellung  die  Entscheidung  über  örtliche  und  zeitliche  Kollisionen
der  Gesetze  abhängt.  Die  Entscheidung  dieser  Frage  selbst  kommt  allerdings
dem  Gerichtshof  zu;  allein  die  thatsächlichen  Voraussetzungen  stehen  hier  in  so  unmittelbarem
  Zusammenhange  mit  der  Grundlage  der  in  der  Sache  zu  fällenden
Entscheidung,  daß  sie  nicht  den  Geschworenen  entzogen  werden  können;  dies  einmal
vorausgeschickt,  weiß  das  Gericht  bei  Stellung  der  Fragen  selbst  noch  nicht,  welches
Gesetz  es  sei,  unter  dessen  Richtmaß  die  zu  stellende  Schuldfrage  wird  gebracht  werden
müssen;  es  muß  daher  den  Geschworenen  die  Möglichkeit  gegeben  werden,  in  Verbindung
  mit  der  Schuldfrage  auch  die  näheren  Umstände  festzustellen,  bei  deren  Vorhandensein
  ein  bestimmtes  Gesetz  zur  Anwendung  kommt  und  die  Schuldfrage  selbst
ist  zugleich  so  zu  beantworten,  daß  sie  diesem  Gesetze  entspricht.  Wenn  also  z.  B.
angenommen  wird,  daß  die  That  auf  Französischem  Gebiet  begangen  und  darum  nach
Franz.  R.  zu  beurtheilen  sei,  so  muß  die  Frage  nach  Franz.  R.  gefaßt  werden
und  die  Angabe  der  Oertlichkeit  enthalten;  kommt  aber  dann  eine  zweite  Eventualität
  in  Betracht,  nach  welcher  der  Ort  der  That  in  Deutschland  liegt,  so  muß
den  Geschworenen  auch  eine  Frage  vorgelegt  werden,  welche  diesen  Umstand  enthält
und  diese  Frage  ist  hinsichtlich  der  Schuld  den  Worten  des  Deutschen  Gesetzes  anzupassen.
  —  In  Oesterreich,  wo  Adhäsionsprozeß  besteht,  müssen  in  die  Frage  an
die  Geschworenen  auch  die  Feststellungen  aufgenommen  werden,  auf  welchen  der  Ausspruch
  des  Gerichtes  über  die  Entschädigung  beruht.

VI.  Die  Abfassung  und  äußerliche  Anordnung  der  Fragen  hat  dem
Zweck  zu  dienen,  daß  durch  deren  Beantwortung  ein  Ausspruch  zu  Stande  komme,
der  die  wahre  Meinung  der  Geschworenen  dem  Gerichte  vollkommen  verständlich
macht  und  letzterem  Alles  bietet,  dessen  es  zu  der  ihm  zukommenden  Entscheidung
bedarf  und  das  es  selbst  festzustellen  nicht  in  der  Lage  ist.  Man  pflegt  zu  sagen
und  anzuordnen,  die  Fragen  müßten  so  gefaßt  sein,  daß  sie  mit  Jal  oder  Nein!
beantwortet  werden  können;  der  Ausdruck  ist  vielfach  mißverstanden  worden.  Es
soll  damit  zunächst  nur  gesagt  sein,  daß  jede  Frage  ausgeschlossen  ist,  welche  von
        <pb n="900" />
        Fragestellung.  897

den  Geschworenen  etwas  anderes  als  Zustimmung  oder  i
gabe  positiver  Natur  erwartet;  man  get  nicht  Was  6
In  welcher  Absicht  hat  er  gehandelt?  Was  für  Folgen  hatte  seine  That?  Man
legt  in  der  Form  der  Frage  eine  formulirte  Feststellung  zur  Annahme  oder  Ablehn
vor.  Allerdings  folgt  da  '  ·«  fü  ung
rdings  folgt  daraus,  daß  bei  der  Abfassung  dafür  gesorgt  werden  muß
daß  der  aufgestellte  Satz,  einfach  b  ejaht,  verständlich  und  innerlich  zusammenstimmend
sei.  Eine  Fassung,  welche,  bejaht,  Zweifel  darüber  läßt,  ob  ein  Theil  der  in  ihr
enthaltenen  Umstände  bejaht  oder  verneint  sei,  verstößt  gegen  diesen  Grundsatz,  wenn
sie  nicht  eben  darauf  berechnet  ist,  daß  sie  den  Geschworenen  nicht  die  Wahl  zwischen
zwei  alternativen  Annahmen,  sondern  die  Ausschließung  alles  dessen,  was  nicht  in
den  von  beiden  zufammen  umfaßten  Kreis  fällt,  zumuthet.  Man  muß  sehr  genau
zwischen  einer  alternativ  gefaßten  Frage  und  zwei  alternativ  gestellten
Fragen  unterscheiden:  die  erstere  ist  darauf  berechnet,  mit  einem  Jal  beantwortet
zu  werden,  bei  der  letzteren  wird  erwartet,  daß  die  eine  ausdrücklich  bejaht,  die
andere  stillschweigend  oder  ausdrücklich  verneint  wird.  Drängt  man  nun  den
Inhalt  von  zwei  Alternativ-Fragen  in  eine  zusammen,  so  verstößt  man  allerdings
gegen  die  Regel,  welche  fordert,  daß  die  Fragen  müssen  mit  Jal  oder  Nein!  beantwortet
werden  können.  Mitunter  kommt  es  aus  Gründen  der  Kürze  und  um  den  Geschworenen
die  Uebersicht  zu  erleichtern  vor,  daß  die  einander  ausschließenden  Alternativen  in
dieselbe  Frage  ausgenommen,  aber  als  solche  deutlich  hervorgehoben  werden  (durch
Unterabtheilungen,  die  mit  Buchstaben  oder  Ziffern  bezeichnet  sind),  —  ein  Vorgang,
wie  er  andererseits  auch  vorkommt,  wenn  man  Umstände,  die  neben  einander  bestehen
können,  von  denen  einzelne  aber  wegfallen  können,  ohne  daß  ein  konstitutives  Moment
des  Deliktes  fehlt,  den  Geschworenen  zur  Abstimmung  vorlegen  will.  Ein  solcher
Vorgang  ist  begrifflich  nichts  anderes  als  die  Stellung  so  vieler  Fragen  als
Alternativen  oder  Spezialitäten  hervorgehoben  sind;  wenn  den  Geschworenen
  darüber  kein  Zweifel  bleiben  kann,  so  ist  er  nicht  unzulässig;  er  beseitigt
aber  keine  der  Mißlichkeiten,  die  aus  der  Häufung  von  Fragen  entstehen  können  und
setzt  doch  der  Gefahr  aus,  daß  die  Geschworenen  mit  einem  einfachen  Jal  antworten,
welches  unter  solchen  Umständen  nicht  annehmbar  wäre,  oder  mit  Nein!  antworten,
weil  sie  die  Frage  nicht  vollständig  bejahen  können.  Es  ist  daher  der  Vorgang
kaum  zu  empfehlen.

Der  Verfasser  der  Frage  muß  sich  in  die  Lage  der  antwortenden  Geschworenen
versetzen  und  darauf  bedacht  sein,  daß  der  von  ihm  für  alle  Eventualitäten  vorbereitete
  Ausspruch  haltbar  sei.  Diese  Aufgabe  wird  dadurch  erschwert,  daß  eben
nicht  immer  blos  eine  Frage  gestellt  werden  kann  und  noch  mehr  dadurch,  daß  die
Geschworenen  das  Recht  haben,  eine  Frage  auch  theilweise  zu  bejahen  und  zu  verneinen,
  ferner  dadurch,  daß  auf  die  Möglichkeiten  der  Stimmenzersplitterung,  der
Stimmengleichheit  und  auf  die  von  den  Gesetzen  geforderten  künstlichen  Majoritäten
  Rücksicht  genommen  werden  muß.  Alle  diese  hieraus  entspringenden  Kombinationen
  sollten  bei  der  Fassung  und  Anordnung  der  Fragen  vorgesehen  werden;
es  wird  dies  aber  sicher  nicht  immer  gelingen,  und  wenn  der  Versuch  zu  weit  getrieben
wird,  so  führt  er  zu  Künsteleien,  welche  erst  recht  Verwirrung  hervorrufen.  Es
wird  daher  sich  empfehlen,  daß  man  nur  für  die  naheliegenden  und  wahrscheinlichen
oder  doch  leicht  zu  vermuthenden  Eventualitäten  vorsorgt,  die  Geschworenen  auf
ihr  Recht,  nach  Betretung  des  Berathungszimmers  Modifikationen  der  F.  zu  veranlassen,
  aufmerksam  macht,  und  das  Berichtigungsverfahren  (s.  diesen  Art.)
nicht  als  eine  Maßregelung  der  Geschworenen,  sondern  als  ein  weiteres  Mittel,
den  Geschworenen  zu  vollem  und  freiem  Ausdruck  ihrer  Meinung  und  zur  Verständigung
  mit  dem  fragenden  Gerichte  zu  verhelfen,  behandelt.

Im  Vorstehenden  wurde  zwar  die  F.  immer  als  ein  einheitlicher  Akt  erörtert;
  es  mußte  aber  doch  schon  vielfach  davon  ausgegangen  werden,  daß  es  nicht
immer  möglich  sei,  sich  auf  eine  Frage  zu  beschränken.  Auch  im  Englischen  R.,

v.  Holtzendorff,  Enec.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  57
        <pb n="901" />
        898  Fragestellung.

wo  dies  der  Fall  zu  sein  scheint,  weil  den  Geschworenen  ja  nur  mit  Bezug  auf  die  Anklageschrift
  die  eine  Frage  vorgelegt  wird,  ob  der  Angeklagte  schuldig  sei,  ist  dies
nur  scheinbar  wahr,  weil  die  Anklageschrift  mehrere  Abschnitte  enthalten  kann  und
die  Aufnahme  einer  Mehrheit  von  Abschnitten  genau  demselben  Zwecke  dient,  welchen
auf  dem  Kontinent  die  Stellung  mehrerer  Fragen  verfolgt.  Auf  der  anderen  Seite
hatte  man  in  Frankreich  bei  der  ersten  Uebertragung  der  Jury  versucht,  statt
einen  Spruch  der  Geschworenen  über  den  gesammten  Inhalt  der  Anklage,  über  die
Schuld  des  Angeklagten  hinsichtlich  des  ihm  zur  Last  gelegten  Deliktes,  die  Feststellung
  der  Elemente  des  Spruches,  also  eine  Art  Abstimmung  nach  Gründen  in
der  Weise  herbeizuführen,  daß  die  Geschworenen  zuerst  den  objektiven  Thatbestand
(Texistence  matérielle  du  fait  qui  avait  constitué  le  corps  du  dlit),  dann  die  Beziehung
  des  Angeklagten  zu  diesem  objektiven  Sachverhalt,  die  Thäterschaft  (Vapplication
  de  ce  fait  à  P’individu  accusé),  darauf  das  subjektive  Moment  des  Thatbestandes
  (la  moralité  du  fait)  und  endlich  noch  die  straferhöhenden  und  strafmindernden
  Umstände  (le  plus  ou  moins  de  gravité)  festzustellen  haben;  dazu  kam
dann  noch  ein  in  die  Verfassung  des  Jahres  III  der  Republik  ausgenommenes  Verbot
„komplexer"“  Fragen.  Wie  schon  früher  bemerkt,  erwies  sich  dieses  System  als
undurchführbar  und  das  Streben  des  Code  d’'Instruction  criminelle  geht  auf  eine  soviel
als  nur  irgend  möglich  einheitliche  F.  Der  Motivenvortrag  Treilhard's  zum
Code  d'Instruction  spricht  sich  darüber  mit  aller  Klarheit  aus:  „Der  Präsident
stellt  die  Frage  .  .  Er  fragt,  ob  der  Angeklagte  schuldig  sei,  das  Verbrechen  mit
diesem  oder  jenem  Umstande  begangen  zu  haben.  Findet  die  Jury,  daß  die
Hauptthatsache  (kait  principal)  nicht  bewiesen  sei,  so  genügt  es,  daß  sie  darüber
mit  nein  antwortet;  sie  braucht  sich  über  die  Nebenumstände  gar  nicht  auszusprechen.
Erachtet  sie  sowol  die  Hauptthat  als  alle  Nebenumstände  für  erwiesen,  so  beantwortet
  sie  das  Ganze  mit  einem  Jal  Findet  sie  endlich,  daß  irgend  ein  Umstand
nicht  so  bewiesen  sei,  wie  die  Hauptthat,  so  ist  ihre  Antwort  bejahend
für  einen  Theil  der  Frage  und  verneinend  für  das  übrige“.  Aber  schon  hier  wird
darauf  hingewiesen,  daß  bezüglich  der  erst  in  der  Hauptverhandlung  hervorgetretenen
Umstände  eine  sie  alle  umfassende  Frage  zu  stellen  sei.  Dazu  kam  ursprünglich  die
bereits  erwähnte  Frage  wegen  der  faits  d'excuse  (art.  339)  und  eine  Frage  bezüglich
des  Unterscheidungsvermögens  von  Personen  unter  16  Jahren.  Dabei  konnte  man
aber  nicht  stehen  bleiben.

Das  Gesetz  v.  28.  April  1832,  welches  den  art.  339  modifizirte  und  für  die
faits  Texcuse  die  Stellung  von  besonderen  Fragen  sicherte,  ist  schon  erwähnt
worden.  Es  folgte  aber  dann  das  Gesetz  v.  13.  Mai  1836,  welches  im  Zusammenhang
  mit  der  Einführung  der  schriftlichen  Abstimmung  der  Geschworenen  im  art.
1  vorschrieb,  daß  über  jeden  erschwerenden  Umstand,  gleichviel  ob  er  in
der  Anklageschrift  schon  erwähnt  ist  oder  nicht,  eine  besondere  Frage  zu  stellen
sei.  Ganz  unabhängig  von  jeder  positiven  Anordnung  ist  es  aber,  daß  in  den
Fällen,  wo  den  Geschworenen  eine  Auswahl  zwischen  zwei  verschiedenen  Auffassungen
anheimgestellt  werden  muß  oder  wo  sie  über  verschiedene  Delikte  sich  aussprechen
sollen,  eine  Mehrheit  von  Fragen  gestellt  werden  muß.

Es  ist  aber  schon  aus  Vorstehendem  auch  klar,  daß  diese  mehreren  Fragen  der
Art  nach  verschieden  sind.  Man  unterscheidet:  Hauptfragen,  Neben=  oder
Zusatzfragen  und  Eventual=  oder  Hülfsfragen  (questions  subsidiaires,  auch
alternatives).  Die  Hauptfrage  stellt  den  Geschworenen  die  Entscheidung  darüber
anheim,  ob  der  Angeklagte  einer  bestimmten  strafbaren  Handlung  schuldig  sei?  Dieser,
ihr  Spruch  kann  seine  Einschränkung  finden  durch  die  Feststellung  von  Umständen,
welche  die  Strafbarkeit  (ausschließen  —  f.  oben),  aufheben  oder  vermindern  und
eine  Erweiterung  erlangen  durch  Fragen  nach  Umständen,  welche  die  Strafbarkeit
erhöhen.  Alle  diese  F.  haben  nur  eine  Bedeutung,  wenn  die  Hauptfrage  bejaht
ist;  die  auf  sie  gerichtete  Frage  ist  daher  eine  Ergänzung  der  Hauptfrage,  eine  Zusatz-
        <pb n="902" />
        Fragestellung.  899

frage,  wie  sie  die  Oesterr..  eine  Nebenfrage,  wie  sie  die  Deutsche  StrafPp  O.  nennt.
Fragen  dagegen,  welche  die  in  der  Hauptfrage  behandelte  That  in  einer  alternativen
Darstellung  zeigen,  sei  es  nun  in  einer  andern  Auffassung  des  Sachverhaltes  allein,
sei  es  in  der  Unterordnung  unter  einen  anderen  Deliktsbegriff,  müssen  so  gestellt
werden,  daß  die  eine  Alternative  abgelehnt  sein  muß,  ehe  über  die  andere  überhaupt
  abgestimmt  wird;  die  später  gereihte  verhält  sich  also  zu  der  früher  gereihten
als  Eventualfrage,  oder  wie  sie  die  Deutsche  StrafP¼—  O.,  offenbar  im  Hinblick
auf  den  Französischen  Ausdruck  question  subsidiaire,  nennt,  als  Hülfsfrage.  Die
Hülfsfrage  hat  daher  selbst  die  Natur  einer  Hauptfrage,  wenngleich  einer  nur  eventuell
  zur  Abstimmung  zu  bringenden;  sie  ist  nach  den  für  Hauptfragen  geltenden
Grundsätzen  abzufassen  und  kann  daher  selbst  der  Ergänzung  durch  Nebenfragen  bedürfen.
  Von  dieser  Hauptart  der  Eventualfrage  unterscheiden  sich  solche  durch  die
verschiedenen  denkbaren  Kombinationen  gebotene  Fragen,  welche  für  den  Fall  der
Verneinung  einer  Zusatzfrage  gestellt  werden  müssen;  sei  es  daß  ein  die  Strafbarkeit
(ausschließender  oder)  aufhebender  Umstand  die  Voraussetzung  der  Relevanz  eines
anderen  Umstandes  ist,  sei  es,  daß  die  Strafbarkeit  erhöhende  oder  vermindernde
Umstände  zu  einander  in  alternativem  Verhältnif  stehen.  Auch  abgesehen
hiervon  ist  die  Verneinung  der  Hauptfrage  als  Bedingung  der  Abstimmung  über
die  Hülfsfrage  nicht  blos  im  buchstäblichen  Sinne  zu  nehmen;  sie  wird  namentlich
  auch  dann  als  verneint  angenommen  werden  müssen,  wenn  zwar  die  Hauptfrage
bejaht,  aber  die  ihr  beigefügte  Neben=  (Zusatz-)  Frage,  welche  auf  einen  die  Strafbarkeit
  aufhebenden  (oder  ausschließenden)  Umstand  gerichtet  ist,  bejaht  wird.

Die  Vertheilung  des  Stoffes  unter  diese  verschiedenen  Arten  von  Fragen
ist  zwar  im  Allgemeinen  durch  den  Zweck  und  die  Natur  derselben  vorgezeichnet:
dennoch  ist  es  außerordentlich  schwer,  darüber  Grundsätze  aufzustellen,  welche  von  so
unbedingter  Geltung  sind,  daß  nicht  eine  Abweichung  unter  den  Umständen  eines
besonderen  Falles,  selbstverständlich  eine  Abweichung,  welche  nicht  gegen  die  der  F.
in  ihrer  Totalität  vorgezeichneten  Zwecke  verstößt  und  welche  im  Gegentheil  geeignet
ist,  die  Erreichung  dieser  Zwecke  zu  fördern,  zulässig  erscheinen  könnte.  Diesen  Sinn
hat  es,  wenn  es  im  §  323  der  Oesterr.  StrafPp  O.  heißt:  „Welche  Thatsachen  in
einer  Frage  zusammenzufassen  oder  zum  Gegenstande  besonderer  Fragen  zu  machen
seien,  bleibt  ebenso  wie  die  Reihenfolge  der  Fragen  der  Beurtheilung  in  jedem
einzelnen  Falle  überlassen.“  Diese  Beurtheilung  ist  nicht  Willkür  und  es  haben  die
Parteien  durch  Stellung  und  Begründung  von  Anträgen  auch  darauf  Einfluß  und
dann  auch  das  Mittel  der  Anfechtung  unrichtiger  Beurtheilungen.  Es  ist  daher  kein
Grund  von  ihrer  Handhabung  jene  Nachtheile  zu  besorgen,  welche  H.  Meyer
(v.  Holtzendorff's  Handb.  II.  177  Anm.  14)  voraussieht,  der  allerdings  die  Bestimmung
lediglich  unter  den  Gesichtspunkt  der  Theilung  der  Hauptfrage  bringt,  während  sie
nur  als  Einschränkung  der  Stellen  dienen  soll,  wo  für  bestimmte  Umstände  das  Gesetz
eine  neben  der  Hauptfrage  zu  stellende  Frage  ausdrücklich  anzuordnen  scheint.  —

Zweifel  darüber,  ob  das  Gesetz  unbedingt  eine  besondere  Frage  fordere,  sind
auch  bereits  bei  Auslegung  der  Deutschen  StrasP  O.  entstanden,  obgleich  diese  einige
Vorschriften  darüber  ausdrücklich  ertheilt:  „Bei  einer  Mehrzahl  von  Angeklagten
und  von  strafbaren  Handlungen  müssen  die  Fragen  für  jeden  Angeklagten  und  für
jede  strafbare  Handlung  besonders  gestellt  werden“  (5  292,  Abf.  3).  Die  Hülfsfrage
  ist  der  dem  Beschluß  auf  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  „entsprechenden  Frage
voranzustellen,  wenn  die  abweichende  Beurtheilung  eine  erhöhte  Strafbarkeit  begründet“
  (§  294,  Abs.  2).  Auf  die  Einheit  und  Untheilbarkeit  der  Hauptfrage
ist  solcher  Werth  gelegt  worden,  daß,  um  die  Verlegung  einzelner  dahin  gehöriger
Momente  in  eine  besondere  Frage  zu  verhüten,  überhaupt  untersagt  wurde,  nach
diesen  Momenten  (Gründe,  welche  die  Schuld  oder  die  Strafbarkeit  ausschließen).
zu  fragen.  Trotzdem  hält  v.  Schwarze  die  Stellung  einer  Nebenfrage  für  zulässig
(6  294,  Nr.  6),  „auch  bezüglich  solcher  Thatumstände“,  „in  welchen  seine  Negation
        <pb n="903" />
        900  Fragestellung.

des  zum  Thatbestand  erforderlichen  Dolus  zu  finden  ist;  z.  B.  bei  Mißhandlungen,
welche  in  Ausübung  eines  Züchtigungsrechtes  begangen  werden“.  (Entgegengesetzter
Ansicht:  Löwe  bei  §  293,  Nr.  12  c).  Andererseits  sagt  v.  Schwarze  (oe293,  Nr.  7):
„Es  ist  zulässig,  die  Hauptfrage  zu  theilen,  wenn  das  Delikt  aus  zwei  Momenten  zusammengesetzt
  ist,  von  denen  das  eine  den  Thatbestand  eines  Deliktes  vollständig  deckt,
das  andere  aber  nur  als  ein  erschwerendes  Moment  sich  darstellt:  Tödtung  —  Ueberlegung;
  Urkundenfälschung  —  gewinnsüchtige  Absicht;  Körperverletzung  —  tödtlicher  Erfolg.“
  Das  letzte  Beispiel  weist  namentlich  darauf  hin,  wie  wenig  hier  die  innere  Natur
der  Sache  für  sich  allein  entscheidet  und  wie  viel  auf  die  Technik  der  Strafgesetzgebung
  ankommt.  Nach  Oesterr.  R.  begründet  die  vorsätzliche  Körperverletzung
mit  nicht  beabsichtigtem  tödtlichen  Erfolge  das  Verbrechen  des  Todtschlages;  hier
würde  also  die  Ausscheidung  und  Verweisung  des  Erfolges  in  eine  besondere  Frage
die  Schuldfrage  „theilen"“.  Bei  der  Anlage  des  Deutschen  Strafgesetzes  scheint  die
Verweisung  des  tödtlichen  Erfolges  in  eine  Nebenfrage  das  eigentlich  im  Gesetz  Vorgezeichnete
  zu  sein,  denn  der  tödtliche  Erfolg  ist  kein  Element  der  Körperverletzung
als  eines  selbständigen  Deliktes,  sondern  ein  Umstand,  welcher  die  Strafbarkeit  erhöht.
Von  solchen  Umständen  heißt  es,  so  wie  von  den  die  Strafbarkeit  vermindernden,  es
seien  darüber  „geeignetenfalls  den  Geschworenen  besondere  Fragen  vorzulegen“  (Deutsche
Straf  Pp  O.  §  295,  Abs.  1).  Wenn  man  nun  mit  Keller  (§  295,  Nr.  3)  die
Worte:  „.geeignetenfalls“  nicht  blos  darauf  bezieht,  ob  überhaupt  um  den  Umstand
gefragt  werden  solle,  sondern  auch  darauf,  ob  dies  in  einer  besonderen  Frage  geschehen
  müsse,  so  ist  dies  immerhin  eine  Auslegung,  die  mehr  die  Zweckmäßigkeit,
als  den  Wortlaut  des  Gesetzes  für  sich  hat  (wenngleich  letzterer  durch  Abs.  2  des
§  295  abgeschwächt  wird,  welcher  über  strafaufhebende  Umstände  eine  besondere
Nebenfrage  nicht  vorschreibt,  sondern  nur  gestattet,  da  doch  diese  Umstände  kaum
anders  als  durch  Nebenfragen  zu  ausdrücklicher  Entscheidung  gebracht  werden  können).
Allein,  abgesehen  von  der  zweifelhaften  Auslegung,  knüpfen  die  Kommentatoren  daran
noch  weitere  Unterscheidungen.  Keller  will  in  die  Hauptfrage  nur  Umstände  aufnehmen,
  welche  schon  in  dem  Beschlusse  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
angeführt  sind;  in  der  Hauptverhandlung  neu  hervortretende  verweist  er  unbedingt
in  Nebenfragen,  so  eine  in  Frankreich  aufgegebene  Unterscheidung  aus  dem  Code
d’Instruction  herübernehmend.  (Wol  mit  Unrecht.)  Löwe,  der  eine  sachgemäßere
Unterscheidung  machend,  nur  bei  die  Strafbarkeit  erhöhenden  Umständen,  die  Verbindung
  mit  der  Hauptfrage  gestattet,  nimmt  dieses  Zugeständniß  doch  eigentlich
wieder  zurück,  indem  er  besondere  Hervorhebung  des  Umstandes  in  der  Frage  und
abgesonderte  Abstimmung  über  denselben  verlangt.  Nun  fügt  er  aber  hinzu  und  schließt
sich  damit  den  oben  angeführten  Worten  v.  Schwarze's  der  Wirkung  nach  an:  „Im
Uebrigen  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  der  betreffende  Umstand  nach  Inhalt  des
Strafgesetzes  nur  einen  die  Strafe  erschwerenden  Nebenumstand  darstellt,  wie  z.  B.
das  Einsteigen  beim  Diebstahl,  oder  ob  durch  sein  Hinzutreten  der  strafrechtliche
Charakter  und  der  Name  des  Deliktes  eine  Veränderung  erfährt,  und  ebensowenig
kommt  es  darauf  an,  ob  der  Umstand  bereits  in  den  Eröffnungsbeschluß  aufsgenommen
  war  oder  ob  er  erst  in  der  Hauptverhandlung  hervorgetreten  ist.  Hiernach
ist  es  z.  B.  auch  bei  einer  auf  Mord  oder  auf  Raub  lautenden  Anklage  dem  Ermessen
  des  Gerichtes  überlassen,  ob  in  Ansehung  der  Ueberlegung,  bzw.  der  Gewalt
gegen  die  Person,  eine  Nebenfrage  zu  stellen  sei"  (§  293,  Nr.  9  b).  H.  Meyer
selbst  geht  (a.  a.  O.  176)  noch  weiter,  indem  er  es  nur  für  zulässig  erklärt,
z.  B.  eine  Frage  wegen  Raubes  nicht  in  zwei  aufzulösen.

Uebersieht  man  nun  alles  dieses,  so  bleibt  Weniges,  was  auf  die  Länge  den
Auslegungsversuchen  und  den  Bedürfnissen  des  Lebens  Widerstand  leisten  dürfte.  Selbst
das  unbedingte  Verbot  der  Vereinigung  mehrerer  Delikte  oder  mehrerer  Angeklagter
in  derselben  Frage,  so  gerechtfertigt  es  sich  in  der  Regel  erweisen  wird,  wird  doch
nicht  immer,  wenigstens  nicht  ohne  Nachtheil  der  Sache,  eingehalten  werden  können.
        <pb n="904" />
        Fragestellung.  901

Das  erstere  hat  als  Grenzwall  den  keineswegs  unbestri  i  j
Verbrechens,  und  von  da  wird  die  Praxis  tionb  geenen  S#rhriff  des  kortgelette
schaft  des  sog.  Legalitätsprinzips)  den  Weg  finden  müssen,  eine  Anzahl  gleichartiger
Diebstähle,  Unterschlagungen,  Sachbeschädigungen  u.  dgl.  in  eine  Frage  zusammen.
zufassen.  Hinsichtlich  der  idealen  Konkurrenz  sind  die  Ansichten  ohnehin  —-theilt,
  und  wird  es  in  der  Regel  leichter  sein,  die  Merkmale  beider  Delikte  in
Frage  zusammenzufassen  und  doch  den  Geschworenen  zu  ermöglichen  (nöthigenfalls
durch  Hülfsfragen)  sie  auseinanderzuhalten,  als  bei  nicht  alternativer  Stellung  zweier
Hauptfragen  einen  Wahrspruch  zu  gewinnen,  welcher  auch  erkennen  läßt  daß  es
sich  um  ideale  und  nicht  reale  Konkurrenz  handelt.  Wenn  es  sich  um  Mitthäterschaft
  handelt,  kann  es  so  liegen,  daß  die  Thätigkeiten  zweier  Angeklagten
so  ineinandergreifen,  daß  es  erwünscht  und  gerecht  ist,  daß  entweder  beide  freigesprochen
  oder  beide  verurtheilt  werden,  und  da  kann  durch  die  kategorisch  vorgeschriebene
  Sonderung  der  Fragen  manchmal  mehr  geischadet  als  genützt  werden.
Meines  Erachtens  sollte  der  Vorgang  des  Gerichtes  bei  Löfung  all  dieser  schwierigen
  Fragen  möglichst  wenig  nach  abstrakten  Normen,  sondern  danach  geprüft
werden,  ob  im  gegebenen  Fall  der  eingeschlagene  Weg  derjenige  war,  von  welchem
nach  Lage  der  Sache  mit  Grund  zu  erwarten  war,  daß  er  zu  einer  der  wahren  Meinung
der  Geschworenen  entsprechenden  Entscheidung  am  leichtesten  und  sichersten  führe
und  ob  den  Parteien  zur  Wahrnehmung  und  Darlegung  ihrer  Interessen  ausreichende
Gelegenheit  und  ihren  Anträgen  billige  Berücksichtigung  zu  Theil  wurde.  Mit  diesem
Vorbehalt  dürften  folgende  Regeln  als  Anhaltspunkte  gewährend  hinzustellen  sein:

1)  Wo  ohne  Schädigung  der  Deutlichkeit  und  ohne  Zerreißung  dessen,  was  untrennbar
  ist  (und  dahin  ist  zu  rechnen,  daß  die  bejahte  Hauptfrage  immer  ein
selbständiges  Delikt  darstellen  sollte)h  gesonderte  Fragen  gestellt  werden  können,
find  diese  vorzuziehen;  niemals  aber  sollen  Thatsachen,  die  unabhängig  von  einander
  sind  und  jede  die  Bafis  einer  selbständigen  Entscheidung  bilden  können,  in
derselben  Frage  vereint  werden  (Vermeiden  komplexer  Fragen).

2)  Es  ist  nicht  so  sehr  darauf  zu  sehen,  daß  die  Geschworenen  durch  die  F.
auf  einzelne  Umstände  aufmerksam  gemacht  werden  (denn  dies  wird  auf  diesem  Wege
nie  vollständig  erreicht  werden,  ist  vielmehr  Sache  der  Rechtsbelehrung),  als  darauf,
daß  den  Geschworenen  kein  Zwang  angethan  und  daß  die  Gefahr  von  Widersprüchen
möglichst  vermieden  werde.

3)  Niemals  dürfen  in  derselben  Frage  oder  in  eine  Fragenverbindung,  welche
nicht  alternativ  gehalten,  sondern  auf  gleichzeitige  Bejahung  mehrerer  Fragen  berechnet
  ist,  einander  widersprechende  Umstände  aufgenommen  werden;  niemals  darf
umgekehrt  die  nothwendige  Ergänzung  einer  Frage  durch  die  Aufnahme  der  betreffenden
  Angabe  in  eine  andere  angestrebt  werden,  wenn  letztere  ohne  Widersinn
auch  bei  Bejahung  der  ersten  verneint  werden  kann.

4)  Niemals  soll  derselbe  Umstand  unmittelbar  oder  mittelbar  zweimal  in  Frage
gestellt,  beziehungsweise  dessen  Feststellung  in  zwei  verschiedenen  Fragen  den  Geschworenen
  zugemuthet  werden;  da  sonst  derselbe  Umstand  in  der  Beantwortung  der
einen  Frage  bejaht,  in  der  der  andern  verneint  werden  könnte.

5)  Niemals  sollten  zwei  Fragen  so  gegeneinander  gestellt  werden,  daß  dasjenige,
  wonach  in  der  zweiten  gefragt  werden  muß,  bereits  durch  Beantwortung  der
ersten  verneint  sein  kann;  aber  auch  umgekehrt  sollte  es  möglichst  vermieden  werden,
daß  die  Geschworenen,  welche  eine  Frage  bejaht  haben,  ohne  die  erforderliche  Majorität
zu  erlangen,  dann  bei  Beantwortung  der  nächsten  Frage  nur  die  Wahl  haben,  bejahen
  zu  müssen,  was  sie  früher  verneinten,  oder  auch  das  zu  verneinen,  was  als
bejaht  in  ihrer  früheren  Antwort  enthalten  war.  (Z.  B.  Erste  Frage:  Hat  A  den
B  vorsätzlich  und  mit  Ueberlegung  getödtet?  Zweite  Frage:  Hat  A  den  B  vorsätzlich,
  jedoch  ohne  Ueberlegung  getödtet?)

6)  Bei  der  Berücksichtigung  der  Kombinationen,  welche  sich  im  Berathungszimmer
        <pb n="905" />
        902  Fragestellung.

ergeben  können,  sollte  man  sich  nicht  auf  Allzuentlegenes  einlassen,  sondern  sich  an
die  durch  die  Verhandlungsergebnisse  nahegelegten  Möglichkeiten  halten;  es  ist  besser,
einiges  der  Rechtsbelehrung,  dem  Recht  der  Geschworenen,  Aenderung  der  Fragen
zu  begehren,  und  dem  Berichtigungsverfahren  anheimzustellen,  als  die  Geschworenen  durch
allzuviele  und  allzukünstlich  kombinirte  Fragen  in  Verwirrung  zu  setzen,  weil  man  für
jeden  schlechthin  möglichen  Fall,  und  wäre  er  noch  so  unwahrscheinlich,  vorsorgen  will.

VII.  Was  nun  die  prozessuale  Gestaltung  betrifft,  so  bestehen  die  Abweichungen
  des  neueren  Rechtes  vom  Französischen  wesentlich  darin,  daß  neben  der
Berechtigung  des  Vorsitzenden  die  des  Gerichtes,  der  Geschworenen  und  der  Parteien
deutlicher  hervortritt,  und  daß  der  Zeitpunkt  der  Feststellung  der  Fragen  geändert
  wurde.  Nach  dem  Code  d'Instruction  erscheint  die  Stellung  der  Fragen
als  Thätigkeit  des  Präsidenten  und  als  das  letzte  Wort  seines  Resumé,  und  letzteres
selbst  folgt  naturgemäß  den  Schlußvorträgen  der  Parteien  nach.  Nach
der  Italienischen  Straf  O.  folgt  die  Feststellung  der  Fragen  den  Parteivorträgen
  nach,  geht  aber  dem  Schlußvortrag  des  Vorsitzenden  voran.  —  Nach  der
Oesterreichischen  (§§  316,  324)  und  der  Deutschen  StrafP  O.  (8§§  290,  291,  299,
300)  folgt  der  Beweisaufnahme  die  Feststellung  der  Fragen,  und  daran  schließen
sich  erst  die  Parteivorträge  und  dann  der  Schlußvortrag  des  Vorsitzenden.

Darin,  daß  nach  der  Oesterr.  StrafP  O.  der  Vorsitzende  die  Fragen  „nach
vorläufiger  Berathung  mit  dem  Gerichtshofe“  aufstellt,  während  das  Deutsche  Gesetz
bestimmt,  daß  die  Fragen  von  dem  Vorsitzenden  entworfen  werden,  liegt  kein  sachlicher
  Unterschied.  Die  erste  Verlefsung  der  Fragen  ist  nur  eine  versuchsweise;
beide  Gesetze  sorgen  dafür,  daß  den  Parteien  Gelegenheit  gegeben  werde,  sich  genau
mit  denselben  vertraut  zu  machen,  und  ihr  Recht,  durch  Anträge  auf  die  endgültige
Feststellung  der  Fragen  einzuwirken,  auszuüben.  Finden  die  verlesenen  Fragen  nicht
allseitige  Zustimmung,  so  entscheidet  das  Gericht  und  die  endgültig  festgestellten
Fragen  müssen  als  solche  verlesen  werden  (nach  der  Deutschen  StrasfP  O.  unbedingt,
wenigstens  dem  Wortlaut  nach,  angeordnet,  nach  der  Oesterreichischen  nur  für  den
Fall,  daß  eine  Abänderung  beschlossen  wird).  Nach  dem  Schlußvortrag  des  Vorsitzenden
  übergiebt  er  die  von  ihm  unterzeichneten  Fragen  den  Geschworenen,  welche
sich  damit  in  ihr  Berathungszimmer  zurückziehen.  Der  sie  enthaltende  Bogen
(Fragenbogen)y)  ist  so  einzurichten,  daß  neben  jeder  Frage  die  Antwort  der  Geschworenen
  niedergeschrieben  werden  kann.

Nach  allem  früher  Gesagten  ist  dieses  Stadium  des  Schwurgerichtsverfahrens
von  entscheidender  Wichtigkeit  für  den  Ausgang  des  Verfahrens;  es  ist  also  auch
erklärlich,  daß  der  Widerstreit  der  Ansichten  und  Interessen  hier  sehr  oft  zum  Ausdruck
  kommt.  Um  hierüber  in  dem  Geiste,  der  für  das  ganze  Strafverfahren  maßgebend
  ist,  entscheiden  zu  können,  muß  man  bemüht  sein,  die  Stellung,  welche  Vorsitzender,
  Gericht  und  Parteien  zu  einander  im  Strafprozeß  überhaupt  einnehmen,
hier  soweit  festzuhalten,  als  die  Mitwirkung  der  Geschworenen  nicht  eine  Abweichung
nöthig  macht.  Die  Sorge  für  die  Herbeiführung  einer  gerechten,  der  Wahrheit
und  dem  Gesetze  entsprechenden  Entscheidung  kommt  auch  hier  dem  Gerichte  zu.
Der  Vorsitzende  ist  an  die  Mitwirkung  des  Gerichtes  um  so  mehr  gebunden,  weil
es  sich  darum  handelt,  das  Zusammenwirken  der  Richterbank  und  der  Geschworenenbank
  zu  einem  Urtheil,  welches  nicht  in  jedem  Theile,  aber  in  seiner  Ganzheit  das
Werk  beider  ist,  zu  regeln.  Die  Parteien  haben  das  Recht,  für  die  Wahrnehmung
ihrer  berechtigten  Interessen  auch  selbst  zu  sorgen  und  müssen  sich  nicht  darauf  verlassen,
  daß  das  Gericht  das  Rechte  treffen  werde;  der  Mangel  eines  Antrages  der
Parteien  entkleidet  aber  das  Gericht  nicht  des  Rechtes  und  entbindet  es  nicht  der
Pflicht,  dafür  zu  sorgen,  daß  bei  der  Stellung  der  Fragen  den  Anforderungen  des
Gesetzes  und  der  prozessualischen  Nothwendigkeit  entsprochen  werde.  Wenn  sich  jedoch
aus  dem  früher  Gesagten  vielfach  ergab,  daß  ein  sehr  weites  Gebiet  frei  bleibt,
welches  nicht  von  solchen  unabweislichen  Geboten  beherrscht  ist,  sondern  dem  juristischen
        <pb n="906" />
        Fragestellung.  903

Takt  und  der  Beurtheil  li
Spielraum  läßt,  l’iee  hnl  rrete  Falle  Entiprechenden  einen  freien
gänge  auf  diesem  Gebiete  von  #  grobervssheasende  bkeurhheilung  der  Vorr
der  Ausfall  bekannt  war,  sich  mit  dem  Vorgange  d  #entesnor  dellshnanteien,  eh
ausdrücklich  einverstanden  erklärt  haben;  er  *  ge  des  Gerichtes  stillchweigend  oder
oder  Widerspruch  der  Partei,  so  muß  auf  *7  B  aber  ine  atscheidung  geen  den  Antrag
Sorgfalt  verwendet  werden,  weil  daron  die  n-  )  deeer  wescheidung  bis  gröte
welchede  wesetecchen  Panrschuitten  regeln  eigentlich  rss
i  om  Standpunkte  der  nothwendigen  Erledi  "
andererseits  von  dem  der  Vertheidigun  edigung  der  Anklage,
s  aesn  Fürsorge  saheing  en  d  Gercht  —  in-  5  “
u  vermuthende  Meinung  der  Geschworenen  zum  Ausdruck  la  ör  scht
aus.  —  Eine  andere  Frage  ist  es  aber,  wie  weit  das  —  —
reicht,  die  Stellung  bestimmter  Fragen  (von  d  eit  das  Recht  der  Parteien
Beschlusse  auf  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  l  sern  ur  d  e
gesprochen)  zu  verlangen.  Hier  muß  nun  r  i“.—
in  anderem  Zusammenhange  Gesagten)  vor  Allem  bet  mit  ——  ds  ube
im  Schwurgerichtsverfahren  Thatsachen,  welche  nicht  Wbrmbvsß  daß  das  Gercht
fälle  betreffen,  weder  festzustellen  noch  fiü  eiralh  wrozessuale  Inzidenzdie
  Entscheidung  hierüber  kommt  kecher  hausgrschosen  zulinherren  *
schworenen  haben  andererseits  nur  Thatsachen  festzustellen  wel47h  sursider  die  Geder
  Sache  von  rechtlicher  Bedeutung  sind.  Wenn  nun  das  Geri  1  4  *  hlusgang
handlung  entnimmt,  daß  Hindeutungen  auf  eine  solche  Thatsache  v  rha  der  *
welche,  wenn  als  wahr  angenommen,  in  den  Bereich  des  von  den  cborhen  en  sind
drücklich  Festzustellenden  fällt,  so  wird  es  sich  dabei  immerhin  nicht  beoe  vo  euer
Beurtheilung  der  rechtlichen  Natur  der  zu  prüfenden  Thatsache  sondern.  von  der
seiner  eigenen  Ansicht  über  die  größere  oder  geringere  Erheblichkeit  des  v  aurw  den
Beweismaterials  leiten  lassen.  Anders  aber,  wenn  eine  Partei  die  Stellung  der
Frage  verlangt;  hier  kann  die  Beweisfrage  gar  nicht  in  Betracht  gezo  eun  we  d  ¾
Bei  dem  gänzlichen  Mangel  an  Beweisregeln  in  unserem  Prozeß  gnnin!  eine  Behauptung
  der  Partei,  um  die  Nothwendigkeit  richterlicher  Entscheidung  als  ür
der  Entscheidung  der  Jury,  zu  begründen.  Allein  wenn  die  Partei  ein  Si
behauptet,  welche  nach  der  Rechtsüberzeugung  des  Gerichtes  nicht  unter  den  Gesichtspunkt
  gebracht  werden  kann,  unter  welchen  sie  in  der  begehrten  Frage  ebract
werden  soll,  wenn  z.  B.  der  Thatumstand,  dessen  Eristenz  behauptet  wird  aunch  als
wahr  angenommen,  dennoch  nicht  unter  den  Gesichtspunkt  des  Gesetzes  fieie  welches
einen  bestimmten,  die  Strafbarkeit  erhöhenden,  vermindernden  aufhebenden  oder  ausschließenden
  Umstand  hervorhebt,  so  würde  das  Gericht  zu  einer  unrichtigen  Anwendung
  oder  Verletzung  des  Gesetzes  die  Hand  bieten,  wenn  es  die  begehrte  Frage
stellen  würde.  Der  Umstand,  daß  die  Geschworenen  die  Frage  auch  selbst  verneinen
können,  wenn  sie,  den  gesetzlichen  Ausdruck  mit  dem  konkreten  Sachverhalt,  wie  er
sich  ihnen  darstellt,  vergleichend,  ihn  nicht  darauf  anwendbar  finden  ändert  nichte
daran,  daß  das  Gericht  in  vielen  Fällen  schon  zu  erkennen  vermag  es  sei  diese
Anwendung  überhaupt  ausgeschlossen,  und  daß  es  daher  die  Geschworenen  in  Bezug
auf  die  Rechtsfrage  irreführen  würde,  wenn  es  ihnen  durch  Vorlegung  der  Frage
die  Unterordnung  dieses  Sachverhaltes  unter  diesen,  Begriff  als  etwas  Kragliches,
  Mögliches  hinstellte.  Nach  meiner  (schon  oben  prinzipiell  begründeten  allerdings
  vielfach  bestrittenen)  Ansicht  enthält  die  Abfassung  der  Frage  durch  das
Gericht  ein  hypothetisches  Urtheil:  Wenn  die  Thatsache  näher  geprüft  und
genau  festgestellt  ist,  so  kann  sie  unter  diesen  rechtlichen  Gesichtspunkt  fallen.  Diese
nähere  Prüfung,  die  ohne  Feststellung  des  Thatsächlichen  nicht  möglich  ist,  sich  aber
auf  diese  nicht  beschränkt,  muß  den  Geschworenen  überlassen  werden;  daraus  folgt
aber  nicht,  daß  das  Gleiche  geschehen  darf,  wenn  jenes  hypothetische  Urtheil  vom
        <pb n="907" />
        904  Fragestellung.

Gericht  nicht  gefällt  werden  kann,  wenn  es  erkennt,  daß  die  behauptete  Thatsache
unter  diesen  Gesichtspunkt  nicht  fallen  kann.  Darauf  deuten  auch  die  Worte  der
Gesetze.  Trotz  seiner  falschen  Grundanschauung  über  die  Stellung  der  Geschworenen
zur  Rechtsfrage,  vermöge  deren  er  als  Thatsache  (fait)  hinstellt,  was  eine  juristische
Behauptung  ist,  spricht  der  Code  d'Instruction  im  art.  339  von  einem  fait  admis
Ccomme  excuse  par  la  loi.  Die  Oesterreichische  StrafP  O.  bedient  sich,  wie  aus  den
Motiven  hervorgeht,  mit  Bedacht  solcher  Ausdrücke,  welche  von  der  eben  dargelegten
Auffassung  Zeugniß  geben:  „Ist  behauptet  worden,  daß  ein  Zustand  vorhanden
gewesen  oder  eine  Thatsache  eingetreten  sei,  welche  die  Strafbarkeit  ausschließen
oder  aufheben  würden,  so  ist  ....  eine  dieser  Behauptung  entsprechende  Frage  zu
stellen“  (§  319).  „Sind  Thatsachen  behauptet  worden,  vermöge  welcher,  ihre
Wahrheit  vorausgesetzt  .  .  .  die  dem  Angeklagten  zur  Last  gelegte  That  unter  ein
anderes  Strafgesetz  ..  ..  fiele  ..,  so  sind  entsprechende  Fragen  an  die  Geschworenen
zu  stellen“  (8  320).  Und  wenn  8  296  der  Deutschen  StrafPO.  sagt:  „Wird  die
Vorlegung  von  Hülfs=  oder  Nebenfragen  beantragt,  so  kann  sie  nur  aus  Rechtsgründen
  abgelehnt  werden,“  so  scheint  mir  der  natürliche  Sinn  ganz  der  gleiche  zu
sein;  die  Frage  kann  nicht  deshalb  abgelehnt  werden,  „weil  hierzu  nach  der  Ansicht  des
Gerichtes  ein  ausreichender  Anlaß  in  den  Ergebnissen  der  Beweisaufnahme
nicht  vorhanden  sei“  (v.  Schwarze  in  den  Protokollen  der  Reichstagskommission
S.  464;  vgl.  die  daselbst  enthaltene  zustimmende  Bemerkung  des  Regierungsvertreters,
daß  in  §  294  StrafP  O.  „nur  eine  gesetzliche  Voraussetzung  des  Thatsächlichen  gemeint
  sei“).  Deutlicher  noch  als  dieses  Auslegungsmaterial  sprechen  sich  die  Motive
aus.  „Den  Stoff  für  Hülfs=  und  Nebenfragen  bieten  zum  größeren  Theile  die
Behauptungen  des  Anklägers  und  diejenigen  des  Angeklagten.  In  der  Aufgabe
des  Gerichtes,  durch  die  F.  seinerseits  an  der  Entscheidung  mitzuwirken,  ist  zugleich
seine  Befugniß  enthalten,  die  Erheblichkeit  jener  Parteibehauptungen  zu  prüfen.
Diese  Prüfung  darf  aber  aus  dem  Kreise  der  Rechtsfragen  nicht  heraustreten,  sie
darf  nur  aus  dem  Gesichtspunkte  der  Gesetzesanwendung  vorgenommen  werden.
Wollte  das  Gericht  seine  Prüfung  auch  darauf  erstrecken,  ob  die  zur  F.  unterbreiteten
  Parteibehauptungen  thatsächlich  genügend  begründet,  d.  h.  durch  das
Ergebniß  der  Hauptverhandlung  genügend  unterstützt  seien,  so  würde  es  in  das  Berufsgebiet
  der  Geschworenen  hinübergreifen;  es  würde  durch  eine  Ablehnung  der  beantragten
  Frage  die  Entscheidung  der  Geschworenen  ausschließen  und  durch  die  Zulassung
  der  Frage  ein  Präjudiz  für  die  thatsächliche  Berechtigung  derselben  aussprechen.“
  Trotzdem  ist  die  Geltung  des  oben  dargelegten  Grundsatzes  für  das
Deutsche  R.  keineswegs  unbestritten.  Sie  stößt  namentlich  auf  den  nachdrücklichsten
Widerspruch  in  dem  vortrefflichen  Kommentar  Löwe's  (dessen  Ansicht  Keller,  sowie
  Bomhard  und  Koller  zwar  nicht  beistimmen,  aber  durch  die  Aufstellung
nur  solcher  Beispiele  von  „Rechtsgründen“,  die  auch  er  gelten  läßt,  indirekt  zu  bestätigen
  scheinen).  Aber  Löwe  muß  die  Ausdrucksweise  des  Gesetzes  für  unzutreffend
erklären  und  die  angeführten  Motive  mißbilligen,  um  seine  Ansicht  zur  Geltung  zu
bringen,  die  er  so  ausdrückt:  „Nach  diesen  Worten  (der  Motive),  wie  nach  der
Ausdrucksweise  des  Gesetzes  scheint  es,  als  solle  die  Prüfung:  ob  die  betreffenden  Thatsachen
  rechtlich  geeignet  seien,  unter  das  Strafgesetz  fubsumirt  zu  werden,  dem  Gericht
  zustehen,  und  als  solle,  wenn  dieses  die  Subsumtion  für  ausgeschlossen  erachtet,
die  Stellung  der  beantragten  Frage  abgelehnt  werden  dürfen.  Eine  derartige  Befugniß
  des  Gerichts  wäre  indeß  vollkommen  prinzipwidrig,  da  sie  auf  die  von  der
StrasP  O.  aufgegebene  Unterscheidung  zwischen  der  That=  und  der  Rechtsfrage
hinauslaufen  würde;  die  Subsumtion  der  Thatsachen  unter  das  Strafgesetz  unterliegt
  durchweg  der  Prüfung  der  Geschworenen,  und  die  Ablehnung  einer  beantragten
Frage  aus  einem  die  Subsumtion  betreffenden  Rechtsgrunde  würde  ganz  ebenso  ein
Hinübergreifen  in  das  Berufsgebiet  der  Geschworenen  enthalten,  wie  die  Ablehnung
aus  einem  Grunde  rein  thatsächlicher  Natur.  In  Wahrheit  will  das  Gesetz  sagen,
        <pb n="908" />
        Fragestellung.  905

daß  dem  Gericht  die  Ablehnung  einer  beantragten  Frage  nur  zustehe,  wenn  diese  fi
als  rechtlich  unzulässig  darstellt,  wie  z.  B.  wenn  di  srrewem  gabenhhh
Hülfsfrage  nicht  auf  eine  andere  Qualifizirung  der  in  dem  Anklagebeschlufse  bezeichneten
That,  sondern  auf  eineandere  That  gerichtet  ist,  oder  wenn  derjenige  Thatumstand,  bezüglich
  dessen  die  Stellung  einer  Nebenfrage  beantragt  wird,  im  Strafgesetz  nicht  besonders
  vorgesehen  ist,  sondern  nur  bei  der  Strafzumessung  in  Betracht  kommen  kann.“
Die  von  uns  vertretene  Auffassung  theilen  v.  Schwarze  (bei  §  296,  Nr.  3)  und
H.  Meyer  (v.  Holtzendorff's  Handb.  II.  S.  134,  Anm.  3),  welcher  letztere  mit  Bezug
auf  die  von  Löwe  angerufene  Protokollstelle  sagt:  „Auch  der  Antrag  auf  Stellung
einer  Hülfsfrage  soll  nur  dann  abgelehnt  werden  können,  wenn  das  von  dem  Antragsteller
  behauptete  Sachverhältniß  nicht  dem  gesetzlichen  Thatbestande  eines  eventuell
in  Betracht  kommenden  Deliktes  entspricht.“  (Meyer  läßt  übrigens  bei  seiner  Besprechung
  des  Oesterr.  R.  (a.  a.  O.  S.  135,  Anm.  9)  den  zweiten  Absatz  des
von  ihm  angeführten  §  320  unberücksichtigt.)  »
Eine  unabweisliche  Konsequenz  dieser  Auffassung  ist  aber,  daß  die  Behauptung,
auf  welche  der  Antrag  sich  stützt,  deutlich  und  bestimmt  genug  sein  muß,  um  dem  Gerichte
die  Vornahme  der  ihm  zukommenden  Prüfung  möglich  zu  machen;  jfehlt  es  daran,  so  wird
der  Vorsitzende  darauf  aufmerksam  zu  machen  haben,  und  wenn  dies  ohne  Erfolg  bleibt,
so  ist  die  Verweigerung  der  Frage  durch  den  Mangel  der  „Behauptung“  gerechtfertigt.
Auch  wenn  die  Geschworenen  eine  Frage  beantragen,  wird  das  Gericht  sich
davon  überzeugen  müssen,  auf  welche  Thatsache  sie  ihr  Augenmerk  gerichtet  haben;
eine  „Behauptung“,  d.  h.  ein  bestimmter  Ausspruch,  daß  die  Thatsache  sich  so  verhalte,
kann  natürlich  von  ihnen  in  diesem  Stadium  des  Verfahrens  nicht  verlangt  werden.
Die  einmal  festgestellten  Fragen  sind  in  dem  Sinne  unabänderlich,  daß
durch  jede  spätere  Aenderung,  die  natürlich  von  der  Anhörung  der  Parteien  und
einem  Beschluß  des  Gerichtes  abhängt,  die  Verhandlung  in  das  Stadium  zurückfällt,
  in  welchem  sie  sich  bei  der  ersten  Feststellung  der  Fragen  befand:  es  muß  den
Parteien  neuerdings  das  Wort  zur  Ergänzung  ihrer  Vorträge  verstattet  werden  und
der  Vorsitzende  wird  in  den  Fall  kommen,  die  Rechtsbelehrung  ergänzen  zu  müssen.

Lit.  u.  Gsgb.:  Englisches  Recht:  Mittermaier,  Das  Englische,  Schottische  und
Amerikanische  Strafverfahren,  S.  446  ff.  —  Biener,  Das  Englische  Geschworenengericht,  II.
S.  159  ff.  —  Glaser,  Anklage,  Wahrspruch  u.  Rechtsmittel  im  Engl.  Schwurgerichtsverfahren,
S.  140  ff.,  374  ff.,  511  ff.  —  Schottisches  Recht:  Alison,  Practice  of  the  Cr.  L.  of
Scotland,  p.  631  ss.  —  Macdonald,  A  practical  treatise  on  the  Cr.  L.  of  Scotland,

568  sS#.  —  Französisches  Recht:  Hélie,  Traité  de  PInstr.  criminelle,  L.  IX.  Ch.  I.

8§8  659—675.  Vol.  IX.  (Par.  1860)  p.  1—153;  Derselbe,  Pratique  criminelle  (Par.  1877)
Vol.  I.  p.  437—460  no.  827—856.  —  Trébutien,  Cours  de  droit  criminel,  L.  II.  Titre  IV.
Sect.  i.  5  IV.  (Ed.  1854)  Vol.  II.  p.  447—434.  —  Rolland  de  Villargues,  Code
d’Instruction  criminelle,  a.  337—341.—  Dalloz,  Répertoire  de  Iégislation,  Tome  XXVIII.
(Paris  1854),  Verbo:  Instruction  criminelle  p.  594  n.  2405  —  p.  723  n.  2929.  —  Morin,
Répertoire  du  droit  Criminel,  Verbo:  Cour  d'Assises,  u.  62—64,  Verbo:  Questions  au  jur#.  —
Anspach,  Procédure  devant  les  Cours  d'Assises  (Par.  1858)  p.  173—209.  —  Cubain,
Tr.  de  la  proc.  devant  les  Cour  d'A.  (Par.  1851)  p.  359  n.  575  —  p.  388  n.  613.  —
Perrèu##e,  Manuel  des  Cours  d'’A.  (Par.  1861),  p.  315—401.  —  Beudant,  De  Tindication
de  la  loi  penale  dans  la  discussion  devant  le  jury  (Par.  1861).—  (Ruppenthal)  Materialien
(Köln  1848),  S.  254—261.  —  v.  Daniels,  Grundsätze  des  Rhein,  und  Französ.  Strafverf.
(Berl.  1849),  S.  184  ff.  —  Italienisches  Recht:  J.  Mel,  II  Codice  di  procedura  penale
(II.  Ed.  1879),  A.  494—497.  —  Caso  rati,  La  nuova  legge  sul  Giuri  (Prat.  1874)
p.  379  ss.;  Derselbe,  Di  alcune  principali  riforme  ecc.  (Bologna  1870)  p.  136  ss.  —
Boron  Luigi,  L'articulo  494  (JIlilano  1873).  —  Deutsches  und  Oesterr.  Recht  bis
zur  neuesten  Gesetzgebung:  W.  Brauer,  Die  Deutschen  Schwurgerichtsgesetze  (Erlangen
1856),  S.  189—195.  —  Mittermaier,  Gesetzgebung  und  Rechtsübung  über  Strafverfahren
(Erl.  1856),  S.  517—548;  Derselbe,  Erfahrungen  über  die  Wirksamkeit  der  Schwurgerichte
(Erl.  1865).  —  Planck,  System.  Darstell.  (Göttingen  1857),  S.  389  —426.  —  Zachariä,

andbuch  des  D.  Straf  Prz.,  II.  (1868)  S.  483—527.  —  v.  Würth,  Oesterr.  Straf  P.  v.  1850,
2.  552—571.  —  Holzinger,  Die  Schwurgerichte  in  Württemberg.(1849),  S.  230  —255.—
Walther,  Lehrbuch  des  Vae.  Straf  Prz.R.  (München  1859),  S.  336—359.  —  Dollmann,
Repertorium  zum  Strafprozeßgesetz  (Erlangen  1862),  S.  123—133.  —  Rehm,  Leitfaden  für
        <pb n="909" />
        906  Francis  —  Francke.

den  Vors.  des  Sckwurgerichtsofes  (Erl.  1859).  —  Oppenhoff  u.  Liman-Schwarck
Art.  80—88  des  Preuß.  Ges.  v.  3.  Mai  1852;  Vollständige  Materialien  2c.  (Berlin  186  .
S.  595—627.  —  Löwe,  Der  Paeutz.  Strasß#  reelan  1861),  S.  289—309.  —  v.  Schwarze,
Die  StrafPrz.  Ges.  im  im  Sachsen,  Bd  Heft  2  (Leipz.  1869),  S.  37—63.  —  Rintel,
Von  der  Jury  (1844),  S.  271—279.  —  Stemann,  die  Jury  in  Strafsachen  154)  S.  804
bis  323.  —  Köstlin,  Das  Geschworenengericht  (1849),  S  195  ff.  —  H.  Meyer,  That=  und
Rechtsfrage  im  Geschworenengericht  (1860).  —  v.  Bar,  Recht  u.  Beweis  im  Gechworenen  ericht
(1865).  —  Zacke,  Fragestellung  und  Wahrsprüche  (1867).  —  Hasenbalg,  Erheb.  d.  öffentl.
Ktan-  (Hannov.  1834).  —  Glaser,  Die,  Fragestellung  an  die  Geschworenen  (1863,  2.  Lt
Schwurgerichtliche  Erörterungen,  1875)  S  1—67;  Derselbe,  Eei  kl.  Schriften  (1868)  II.
178—187.  —  Wahlberg,  Ges.  Schriften.  I.  S.  184  ff.  —  v.  Schwarze  in  Weiske's
Nechtslexikon  Bd.  X.  Art.  Schwurgericht  S.  83  ff.  —  Stelling,  leber  Anklage-Besserung
(Götting.  1866).  —  Gneist,  Vier  Fagen  (Berlin  1874),  S.  129—133,  135—137.  —  Aufsätze
  und  Abhandlungen  in  Fachblättern.  Allgemeinerer  Natur:  Archiv  für
Kriminalrecht,  1852  S.  524—538  (Stemann);  1856  S.  479—500  (Grauer)  —  Gerichtssaal,
  1855  I.  S.  189—231  (Arnold);  1867  S.  358  F  Schwarze),  S.  420  ff.  (v.  Bar);
1868  S.  10  ff.,  S.  125  ff.  (v.  Schwarzez:  II.  1874  S.  350  ff.  (v.  Stemann).  —  Goltdammer
  3  Archiv,  I.  S.  5##  —61I  (Burchardi);  U.  S.  167—181  (v.  Stemann);  III.
S.  213—223  (v.  Kräweh);  IV.  S.  455—504:  V.  r  452—465;  VI.  S.  212  ff.  (v.  Kräwelfj,
—  Tippelskirch);  VII.  S.  494—498;  Xl.  S.  96—99,  242—245;
XV.  S.  14—18.  —  Zeitschrift  f.  Rechtspflege  in  Bayern,  V.  S.  545—568;  X.  S.  569.  —
Schwurgerichtszeitung,  1  n5  (Barth).  —  v.  Holtzendorff's  Strafrcctet,  XII.

S.  367  ff.  (Westrun  aingari  f.  Hannöv.  Recht,  I.  344  ff.  (Leonhardt).  —
Württemb.  Arch.,  IX.  eßler).  —  Zeitschrift  für  Schweizerisches  Recht,  kxAn
S.  42  ff.  n–ét“h.si–t  —  Geßlen,  109  einzelner  Fragen.  (  gl.  auch  d.
Art.  Urtheil.)  Rechts=  u.  Thatfrage,  Spezialisirung  u.  s.  w.:  Archiv  für

Kriminalrecht,  1854  S.  403—438  (v.  Kräweh.  —  Gerichtssaal,  1865,  E.  401—417
(Brauer);  1855  I.  S.  125—147  A#nold  —  Goltdammer  8  Archio,  III.  S.  181—  197;
X.  S.  73—82  (Schaper);  X.  S.  226—237,  337—  348.  377—388  (H.  Meyerz;  XIV.
S.  153—167  (Dalcke).  —  v.  Holtzendorff'  3  Strafrechtsztg.,  III.  191  ff.  Gearth,  1866
S.  273  ff.  (v.  Kräwel).  —  Eventuelle  Fragen:  Schwurgerichtsztg.,  V.  S.  28  (Hachtmann).
  —  Alternative  Fragen:  Goltdammer's  Archiv,  XIV.  Sanr  Sn  at
Zurechnung  gählgleite  Goltdammer's  Archiv,  II.  219—226.  —  Nothwehr:  Deutsche
Strefrechtspfle  ue,  III.  25—45.  —  Erschwerende  Umstände:  Goltdammer's  Archiv,  IV.
ildernde  Umstände:  Haimerl's  V.J.Schr.  XI.  28—50  (Wahlberg).—

—55  Archiv,  V.  502—  506.  —  v.  Holtzendorff's  Strafrechtsztg.,  1869  S.  89  ff.
(v.  Kräwel).  —Komplott,  Miturheberschaft,  Anstiftung:  Voltbammer  FArchiv,
IX.  517—521,  592—599;  XI.  369—383.  (Vgl.  v.  Schwarze,  D.  Schwurgericht,  S.  18  ff.)  —
Urtundenfälschung:  Gerichtssaal  1854  II.  S.  241  ff.  ittelmalerg.  —  Golt-h
dammer's  Arch.,  IX.  217—229  (v.  Kräwel);  XIV.  S.  86—91;  XVIII.  530  ff.;  XIX.
S.  515  ff.  —  Meineid:  Goltdammer  s  Archiv,  IX.  S.  809—810;  X.  S.  549—354.  —
Brandstiftung:  Zeitschr.  f.  Bayern,  II.  S.  115—125  Warth)  —  Neuestes  Recht:
Oesterr.  StrafP  O.  8#§  316—323;  Deutsche  StrafPO.  §§  290—301  —  sammt  den  nach  Para-Faphen
  gereihten  Kommentaren  (s.  b.  Art.  Ablehnung  der  Gesch  chworenen)  zu  beiden

Heiehe  und  deren  Materialien.  —  Dochow,  Der  Ktrafh.  eche  1880),  S.  245—250.

H.  Meyer  in  v.  Hol  Wise  3  scha“  II.  S.  127—183.  —  Rulf,  Praxis  der  Hesterr.
StrafPO.  (Wien  1878),  102—135.  —  Ullmann,  Das  Oesterr.  Strafprz.R.  Innsbruck
1879),  S.  580—614.  —  3  Fry  dmann,  System.  Handbuch  der  Vertheidigung  ien  1878),
S.  248—297.  —  J.  Varghr.)  Die  Vertheidigung  (Wien  1879),  S  7921

aser.

Francis,  Philip,  5  1740  zu  Dublin,  1773—80  Mitglied  des  Rathes  für
Bengalen,  Gegner  von  Hastings,  J  1818;  Verfasser  der  Juniusbriefe  1812
(deutsch  von  Ruge,  3.  Aufl.  1867).  Seine  Memoirs  by  Parkes  &amp;amp;  Merivale,
London  1867.

Lit.:  Brockhaus,  Die  Briefe  d.  Junius,  Leipz.  1876.  Teichmann.

Francke,  Wilh.  Franz  Gottfr.,  5  26.  VII.  1803  zu  Lüneburg,  1828
a.  o.  Professor  in  Göttingen,  1831  ord.  Professor  in  Jena,  1844  in  Göttingen,
12.  IV.  1873.  Seit  1837  Mitherausgeber  d.  Arch.  f.  civ.  Praxis.

Schriften:  Civilist.  Abh.,  Gött.  1826.  —  Beitr.  z.  Erl.  einz.  gechtematerien,  Gött.
1828.  —  Recht  der  Notherben  u.  Pflichttheilsberechtigten,  Gött.  1831.  —  Exeg.  dogm  Komm.
über  d.  Pandektentitel  de  hered.  petit.,  Gött.  1864,  65.  —  Archoos.  civil.  Praxis,  BVo.  XVI.,
XVII.,  XVIII.,  XIX.,  XXI.,  XX  XXIII,  XXVI.,  XXX.,  XLVII

Lit.:  Archiv  f.  Livti.  Praxis,  Bo.  LVI.  S.  155,  156.  —  Unsere  Zeit,  1873,  II.  221.—
Günther,  Lebensskizzen,  933.  —  Muther  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.

eichmann.
        <pb n="910" />
        Franklin  —  Freikirche.  907

Franklin,  Benjamin,  5  17.  I.  1706  zu  Boston,  gründete  zu  Philadelphia
eine  Druckerei,  durch  die  er  für  Verbreitung  nützlicher  Keunkrife  in  geer  “½
wirkte,  wurde  Sekretär,  dann  Mitglied  des  Haufes  für  Pennsylvanien,  später  Generalpostmeister,
  als  Unterhändler  nach  Europa  gesandt,  nahm  lebhaften  Antheil  an
der  Unabhängigkeitserklärung,  ging  nach  Frankreich,  um  Unterstützung  zu  gewinnen,
unterzeichnete  den  die  Unabhängigkeit  festsetzenden  Friedenstraktat,  kehrte  1785  nach
Amerika  zurück,  wo  er  zum  Präsidenten  von  Pennsylvanien  erwählt  wurde,  zog  sich
1788  zurück,  F  17.  IV.  1790.

Schriften:  Works  of  B.  F.  by  Sparks,  Bost.  1840  u.  1858.  —  Memoirs  of  the
life  and  writings  of  B.  F.,  1818,  1819,  deutsch  von  Binzer,  Kiel  1829.  —  O.  de  B.  F.
par  Barbeu-Dubourg,  1773.  —  La  science  du  Bonhomme  Richard,  Dison  1795.  —

2

Mélanges  de  morale  et  d'econ.  polit.  trad.  par  Renouard,  1825.—  Nachgel.  Schriften,
Weimar  1815—17.  —  Mém.  et  Corrcs  ondance  par  Laboulaye,  1865,  18.  —  t
de  morale  et  d'écon.  polit.  trad.  par  Eaebouia  pe,  1869.

Lit.:  Lioabbsi,  deutsch,  Stuttg.  1875.  —  Biogr.  v.  W.  Temple,  1818,  1819,
Sparks,  1856,  Parton,  1864,  Bigelow  (Philad.  1874).  —  Mignet,  Portraits  et
notice  (4),  II.  305—  483.  —  Bluntschli,  Staats  Wört.  B.,  III.  605—609.  —  Eloge  lu  à
Acad.  par  Condorcet.  —  Laboulaye,  Discours  populaires,  Paris  1869.
Teichmann.

Freher,  Marquard,  5  26.  VII.  1565  zu  Augsburg,  lehrte  zu  Nürnberg,
wurde  mit  verschiedenen  Missionen  betraut,  #  13.  V.  1614.

Schriften:  Comm.  de  secretis  judiciis  olim  in  Westphalia,  Heidelb.  1599.  —  Germ.
rer.  scriptores  aliquot  insignes,  Francof.  1600—11.  —  Rer.  moscovitarum  script.,  1600.  —
Rer.  bohemicarum  script.,  1602.

Lit.:  Nicéron,  XXI.  —  Ersch  u.  Gruber.  —  Wegele,  in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.
VII.  334.  Teichmann.

Freiesleben,  Christ.  Heinr.,  Sachsen-Gothaischer  Kammerherr  und  Bergrath
  zu  Altenburg,  s  gegen  1733,  Herausgeber  des  Corpus  jur.  civ.  acad.  1721.
—  Corpus  jur.  can.  acad.  1728.  —  Zu  unterscheiden  von  Christ.  Heinrich  Freiesleben
  (1696—1741),  Verfasser  einer  Einl.  z.  bürgerl.  Deutschen  Rechtsgelahrtheit,
  1726,  und  Decis.  et  respons.  de  insignioribus  jur.  quaestt.,  1734.  Vogl.
Steffenhagen  in  der  Allg.  Deutschen  Biogr.  VII.  388.

Teichmann.

Freikirche.  Das  Wort  „F.“  drückt  einen  dreifachen  Gegensatz  aus:  einmal
zu  den  sog.  Landeskirchen,  d.  h.  allen  vom  Staate  privilegirten,  darum  aber  auch
mehr  oder  weniger  von  ihm  abhängigen  Kirchen,  —  sodann  zu  allen  nichtchristlichen
  Religionsgesellschaften,  —  endlich  zur  bloßen  Sekte.  Es  ist  daher  auch  zuerst
in  Gebrauch  gekommen  für  solche  kirchliche  Gemeinwesen,  welche  sich  bildeten  aus
einer  verhältnißmäßig  erheblichen  Zahl  von  Mitgliedern  oder  gar  Gemeinden,  die
nicht  um  neuer  Lehranschauungen  willen,  sondern  speziell  um  der  Abhängigkeit  vom
Staate  zu  entgehen,  aus  einer  Landeskirche  ausgeschieden  sind.  So  in  Schottland,
wo  der  Jahrhunderte  lang  andauernde  Kampf  um  das  Patronatsrecht  schließlich  den
hervorragendsten  Theil  der  Geistlichkeit  zum  Austritt  aus  der  presbyterianischen  Nationalkirche
  und  zur  Gründung  von  free-church-associations  trieb  (1843);  so  in
Waadtland  (1845),  wo  die  Inanfspruchnahme  der  Kanzel  seitens  der  Kantonregierung
  zu  politischen  Zwecken  der.  Anlaß  für  die  Stiftung  der  église  libre  wurde.
Nachdem  indessen  der  Ausdruck  sich  einmal  eingebürgert  hat,  ist  er  zugleich  verwendbar
  geworden  für  eine  Reihe  verwandter,  genauer  gesagt,  aller  sonstigen  Erscheinungen,
  bei  denen  der  bemerkte  dreifache  Gegensatz  sich  ebenfalls  beobachten  läßt.
Und  zwar  in  einer  zweifachen  Bedeutung;  je  nachdem  man  nämlich  den  Nachdruck
auf  die  den  Religionsgemeinschaften  selbst  innewohnende  Tendenz  oder  vielmehr  auf
die  Stellung  legt,  welche  der  Staat  zu  den  in  sein  Territorium  fallenden  Religionsgemeinschaften
  einnimmt.
        <pb n="911" />
        908  «  Freikur.

Von  dem  zuerst  bezeichneten  Standpunkte  aus,  den  man  den  rein  „bkirchenrechtlichen“
  nennen  könnte,  sind  zu  den  F.  alle  christlichen  Religionsgemeinschaften
zu  zählen,  welche  dem  Staate  im  Allgemeinen  als  Privatvereine  (erlaubte  oder  verbotene)
  gegenüberstehen;  also  auch  die  christlichen  Sekten  im  staatsrechtlichen  Sinne,
—  falls  sie  nur  frei  sind  von  jener  Ausschließlichkeit  und  moralischen  Verschrobenheit,
  welche  das  Sektenwesen  im  religiösen  Sinne  charakterisiren.  So  verstanden
war  also  das  gesammte  christliche  Kirchenwesen  während  der  ersten  drei  Jahrhunderte
  unserer  Zeitrechnung  nicht  minder  ein  freikirchliches,  wie  dasjenige  der  protestantischen
  „Kirchen  unterm  Kreuz“  in  Frankreich,  am  Niederrhein  2c.  Desgleichen
sind  F.  in  diesem  weiteren  Sinne  die  Gemeinschaften  der  Herrnhuter,  Altlutheraner,
Niederländischen  Reformirten,  Mennoniten,  Quäker  u.  a.  in  Preußen  und  anderen
Deutschen  Bundesstaaten,  gleichviel  ob  sie  Korporationsrechte  (auf  dem  Boden  des
bürgerlichen  Rechts)  besitzen  oder  nicht,  staatlich  genehmigt  oder  blos  thatsächlich
geduldet  sind.

Von  dem  zweiten  „staatsrechtlichen“  Standpunkte  aus  betrachtet,  begreift  der
fragliche  Ausdruck  nur  diejenigen  F.  im  kirchenrechtlichen  Sinne,  welchen  von  Staatswegen
  der  Titel  „Kirche“  offen  zugestanden  oder  wenigstens  nicht  vorenthalten  wird.
Protestantische  F.  in  diesem  engern,  staatsrechtlichen  Sinne  kommen  gegenwärtig,
außer  in  Schottland  und  in  der  Schweiz,  auch  in  Belgien  und  Frankreich  neben
protestantischen  Landeskirchen  vor;  in  der  Schweiz  erscheint  in  gleicher  Weise  die
römisch-katholische  Kirche  in  verschiedenen  Kantonen  neben  einer  altkatholischen  Staatskirche.
  Die  christlichen  „Denominationen“  der  Vereinigten  Staaten  sind  hieran  anzuschließen,
  obgleich  die  völlige  Aufhebung  alles  privilegirten  Kirchenthums  die  Betonung
  des  Gegensatzes  wider  dasselbe  überflüssig  gemacht  hat.

Für  die  innere  Rechtsordnung  der  F.  ist  der  dargelegte  Bedeutungsunterschied
  um  so  gewisser  irrelevant,  als  selbst  durch  eine  streng  ablehnende  Haltung  des
Staates  die  Existenz  einer  solchen  inneren  Rechtsordnung  nicht  unbedingt  ausgeschlossen
  wird.

Quellen  u.  Lit.:  1)  Ueber  die  Verhältnifse  einzelner  ihnwertigetelehrnde  Freikirchen:
Sydow,  Die  Schottische  Kirchenfrage,  1845.  —  Gareis  u.  Zorn,  Staat  und  Kirche  in  der
Schweiz.  1877  ff.,  bes.  II.  S.  228—  260.  —  Rüttimann,  Kirche  und  Staat  in  Nordamerika,

—  Thompson,  Licche  und  Staat  in  Nordamerika,  1873.  —  Herzog's  theol.  Real-Gelilapäckt
  (2.  Aufl))  8.  V.  Belgien,  Frankreich  u.  s.  w.  —  Friedberg  in  Des  Zeitschr.  f.
Kirchenrecht,  III.  364  ff.,  IV.  381  ff.  (betr.  die  Ertheilung  von  Korporationsrechten  an  Dissidenten
  u.  religiöse  Gemeinschaften  in  Frankreich,  Belgien,  Walien,  Schweiz,  Holland).  —
Moser's  Allg.  Kirchenbl.  f.  d.  m-“  Deutschl.,  Jahrg.  1853  S.  177  ff.  (Zusammenstellungz;
and.  Jahrg.  passim.  —  Jacobson,  Erv.  Kirchenrecht  Preußens  und  in  der  Zeitschrift  für
Kirchenrecht,  I.  392.  —  Porubzsky,  ebendas.  IX.  434  ff.;  ferner  XI.  432;  I.  162
(Oesterreich);  X.  461  (Sachsen;  XI.  333,  482  (Württemberg).  —  Stälin,  Die  Rechtsverfassung
der  religiösen  Gemeinschaften  in  Württemberg,  Stuttg.  1870.  —  Bgl.  auch  die  Berichte  über
das  evangel.  relig.  Leben  der  verschiedenen  Länder  in  der  7.  —  der  evangel.
Allianz  (Basel  1879).  —  2)  Ueber  die  guristische  Natur  freikirchlicher  Ordnungen  im  Allgem.:
Mejer,  Kirchenrecht  §  4  ff.  —  Zeitschrift  für  Kirchenre  442  ff.  (Bierling);
XI.  178  ff.  (Sohm),  278—304  Gezer)  x,  52—77  (v.  Scheurl);  X  n.  S5.  (Bierling).  —
Richter-Dove,  Kirchenrecht,  8.  Aufl.,  §  3  n.  3.  Bierling.

Freikux  ist  ein  Kux  (s.  diesen  Art.),  dessen  Inhaber  den  Anspruch  auf  Gewährung
  der  antheiligen  Ausbeute  (nur  in  Freiberg  und  Joachimsthal  auch  schon
der  Verlagserstattung)  eines  Bergwerkes  ohne  die  Verpflichtung  zur  Tragung  der
antheiligen  Grubenlasten  (s.  d.  Art.  Mitbaurecht)  zusteht.  Gesetzliche  F.  (je
einen  oder  mehrere)  genießen  nach  den  Bergordnungen  der  Eigenthümer  des  Grundstücks,
  auf  welchem  die  Fundgrube  liegt:  Grundkux  oder  Erbkux  (s.  diesen  Art.),
sowie  partikularrechtlich  im  Gegensatze  zu  der  Abgabenfreiheit  der  Bergleute  die
Bergstädte  (resp.  Abbauorte)  für  ihre  Kämmerei,  Kirche,  Armenkasse  (Hospital),
Schule,  ferner  die  Knappschaftskasse  ((.  diesen  art.),  der  Gerichtsherr
(Bayern),  der  Landesherr  (zum  Theil  als  Holzkux  für  freies  Grubenholz).  Ander-
        <pb n="912" />
        Freiwillige  Gerichtsbarkeit.  909

wärts  dafür  fixe  Grubenabgaben  für  Kirche  und  Schule  (Französ.  Edikt  Heinrich'sIV
vom  14.  Mai  1604  fordert  ½0  zum  Unterhalte  eines  e  *  Snerl-Reservirte
  Felder  des  Regalherrn  unterliegen  dem  F.  nicht.  Die  Inhaber  der  F.
welche  nicht  immer  in  die  regelmäßige  Kuxzahl  128  eingerechnet  werden,  sondern
derselben  zuweilen  (Bayern,  Cleve,  Preuß.  LR.)  hinzutreten,  haben  kein  Stimmrecht
in  Gewerkenangelegenheiten  (Preuß.  Gesetz  vom  12.  Mai  1851,  8  5);  ihr  Recht
gilt  als  Reallast  (gemeine  Last).  In  Schlesien  fließen  die  Ausbeuten  der  Kirchenund
  Schulkuxe  in  den  allgemeinen  Freikuxgelderfonds  (Kab.  O.  vom  9.  März  1830).
Die  neueren  Berggesetze  haben  mit  dem  Wegfalle  der  Abgabenfreiheit  der  Bergleute
auch  die  F.  rücksichtlich  neuverliehener  Bergwerke  beseitigt,  die  bestehenden  regelmäßig
(die  Knappschafts-  und  Armenkuxe  sind  in  Preußen  durch  Knappschaftsges.  vom  10.  April
1854.  8  9,  ohne  Aenderung  der  Gewerkenkuxzahl  aufgehoben)  für  ablösbar  im
Wege  freier  Vereinigung  erklärt  (Königr.  Sachsen  1851,  §  288  ff.;  Preußen  und
Bayern  §  224).

Lit.:  Köhler,  Anleitung,  S.  369.  —  Klostermann,  Lehrbuch,  S.  —.  -
bach,  Gemeines  Bergrecht,  213,  294.  —  dol  Oesterreich:  Skrouche,  390.  E  Acen
S.  243,  394  ff.  Leutkhold.

Freiwillige  Gerichtsbarkeit  (Th.  I.  S.  370,  592),  jurisdlctio  voluntaria,
d.  h.  die  Mitwirkung  des  Gerichtes  bei  der  Entstehung,  Veränderung  oder  Aufhebung
  von  Rechtsverhältnissen,  welche  durch  die  Partei,  resp.  die  Parteien  beabsichtigt
  werden.  Sie  wird  heute  der  jarisdictio  contentiosa,  der  streitigen  Gerichtsbarkeit,
  also  der  Thätigkeit  der  Gerichte  in  prozessualischen  Angelegenheiten  gegenübergesetzt
  und  umfaßt  die  Mitwirkung  der  Gerichte  bei  der  Aufnahme  einseitiger
oder  zweiseitiger  Rechtsakte  (z.  B.  der  Testamente,  Erbschaftsantretungen  und  Entsagungen,
  Verträge  jeglicher  Art),  sei  es,  daß  diese  blos  der  urkundlichen  Beglaubigung
  wegen  oder  behufs  Herstellung  der  civilrechtlich  vorgeschriebenen  Solennitätsform
  (im  letzteren  Falle  bald  mit,  bald  ohne  vorgängige  causae  cognitio)  nachgesucht
  wird;  ferner  die  Thätigkeit  der  Gerichte  bei  Versteigerungen  von  Immobilien,
bei  Nachlaßregulirungen,  bei  der  Handhabung  des  Hypotheken=  resp.  Grundbuchswesens
  und  endlich  bei  der  Leitung  der  Vormundschaftssachen.  Erst  mit  der  Beschränkung
  der  Selbstthätigkeit  der  Parteien  im  Gemeinen  Civilprozeß  ist  der  Gegensatz
  in  der  formellen  Behandlung  eines  Theils  dieser  Geschäfte  in  der  heutigen
Schärfe  hervorgetreten,  während  im  Römischen  und  im  älteren  Deutschen  Recht  eine
Reihe  von  Akten  der  heutigen  f.  G.  in  den  Formen  des  prozessualischen  Verfahrens
(so  die  in  jure  cessio,  die  Auflassung)  vorgenommen  wurden.  Gemeinrechtlich  gilt
heute  der  Grundsatz,  daß  Derjenige,  welcher  überhaupt  die  Gerichtsbarkeit  besitzt,
auch  zur  Vornahme  der  in  das  Gebiet  der  jurisdictio  voluntaria  gehörigen  Handlungen
  befugt  ist.  Die  Grundsätze  über  die  Kompetenz  der  Gerichte  kommen  auf
dem  hier  in  Rede  stehenden  Gebiet  nicht  zur  Anwendung,  wenn  es  sich  lediglich  darum
handelt,  durch  die  gerichtliche  Aufnahme  oder  Beglaubigung  nur  eine  mehr  Sicherheit
  bietende,  urkundliche  Form  als  die  Privatschrift  zu  erlangen  oder  wenn  die  erstere
zwar  als  Solennitätsform,  aber  außer  dieser  keine  causae  cognitio  verlangt  wird,
während  im  letzteren  Fall,  sowie  für  das  Vormundschaftswesen  und  den  Hypothekenverkehr
  dergleichen  Vorschriften  ebenfalls  bestehen,  auch  mitunter  schon  die  Kompetenz
  durch  die  Natur  der  Sache  (so  für  die  Eintragungen  in  das  Grund=  oder  Hypothekenbuch
  durch  die  Lage  des  Immobiles)  gegeben  ist.  Dieses  gemeinrechtliche
System  besteht  z.  B.  in  Altpreußen,  wo  für  die  Aufnahme  gewöhnlicher  Rechtsakte
zur  Beglaubigung  derselben,  theils  aber  auch  zur  Herstellung  der  Solennitätsform,
die  Notare  mit  den  Gerichten  konkurriren.  Den  absoluten  Gegensatz  zu  dieser  Einrichtung
  bilden  die  Französischen,  auf  einzelne  Theile  Deutschlands,  I.  B.  die
Rheinprovinz,  übertragenen  Einrichtungen.  Nach  diesem  Systeme  haben  die  Gerichte,
mit  Ausnahme  der  Friedensgerichte,  welche  mit  der  Handhabung  des  Vormund-
        <pb n="913" />
        910  Freizügigkeit.

schafts-,  des  Einregistrirungswesens,  der  Leitung  der  Subhastation  und  noch  einzelner
  anderer  Angelegenheiten  betraut  sind,  nichts  mit  der  f.  G.  zu  thun.  Der
größte  Theil  der  Geschäfte  der  letzteren,  namentlich  die  Aufnahme  und  Beglaubigung
  von  Rechtsakten  gebührt  den  Notaren.  Außerdem  kommen  als  Organe  der
f.  G.  noch  die  Hypothekenbewahrer,  die  Personenstandsbeamten  —  die  Funktionen
derselben  ergeben  ihre  Namen  —,  ferner  die  Gerichtssekretäre  für  einzelne  Geschäfte
(G.  B.  Aufnahme  von  Verzichten  auf  Erbschaften  und  eheliche  Gütergemeinschaft,
Erbschaftsantritt  mit  der  Rechtswohlthat  des  Inventars)  und  endlich  die  Staatsbehörden
  (die  Staatsprokuratoren  oder  Staatsanwälte)  in  Frage,  letztere  in  doppelter
Funktion,  da  sie  erstens  die  vorhin  erwähnten  Personen  bei  der  Führung  der  ihnen
obliegenden  Geschäfte  zu  überwachen,  ferner  aber  auch  einzelne  Akte  der  f.  G.  (3.  B.
die  Bestellung  von  Vormündern  für  unmündige  Personen,  Kuratoren  vakanter  Verlassenschaften)
  selbst  zu  veranlassen  haben.  Die  neue  Reichsjustizgefetzgebung  bezieht
sich  weder  auf  die  f.  G.  noch  auf  die  Behörden,  durch  welche  die  letztere  ausgeübt
wird.  Indirekt  hat  sie  aber  insofern  einen  Einfluß  gehabt,  als  mit  dem  Wegfall
der  bisherigen  und  mit  der  Errichtung  der  reichsgesetzlich  angeordneten  Gerichte  die
Uebertragung  der  Geschäfte  der  f.  G.  durch  die  Partikulargesetzgebung  auch  auf  die
letzteren,  insbesondere  für  die  Regel  auf  die  Amtsgerichte,  erfolgt  ist.

Lit.:  F.  Oesterley,  Versuche  aus  dem  Gebiete  der  sog.  g  G.,  Hann.  1830.  —  W.  H.
Puchta,  Handb.  des  gerichtl.  Verfahrens  in  Sachen  der  fr.  G.,  2  Thle.,  2.  Aufl.  Erl.  1831.

P.  Hinschius.

Freizügigkeit.  I.  Das  Preuß.  Recht.  Nach  Aufhebung  der  Erbunterthänigkeit
  und  Einführung  der  Gewerbefreiheit  wurde  das  Recht  der  freien  Niederlassung
  in  der  Praxis  der  Verwaltung  bereits  ziemlich  vollständig  zur  Geltung
gebracht.  Feste  Rechtsnormen  enthalten  dann  die  beiden  eng  zusammengehörenden
Gesetze  vom  31.  Dezember  1842  über  die  Aufnahme  neu  anziehender  Personen  und
über  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege.  Danach  ist  das  Recht  des  Aufenthalts
nur  von  dem  thatsächlichen  Umstande  abhängig,  daß  der  Betreffende  in  dem  fraglichen
  Orte  sich  eine  eigene  Wohnung  oder  ein  Unterkommen  selbst  zu  verschaffen
im  Stande  ist.  Die  Abweisung  eines  neu  Anziehenden  ist  jedoch  gerechtfertigt,
wenn  derselbe  weder  hinreichendes  Vermögen  noch  Kräfte  besitzt,  sich  und  seinen  nicht
arbeitsfähigen  Angehörigen  den  nothdürftigen  Lebensunterhalt  zu  verschaffen,  solchen
auch  nicht  von  einem  zu  seiner  Ernährung  verpflichteten  Verwandten  zu  erwarten
hat,  keineswegs  aber  aus  Besorgniß  künftiger  Verarmung.  Die  Wegweisung  eines
neu  Angezogenen  an  die  Gemeinde  seines  früheren  Aufenthalts  kann  außerdem  erfolgen,
  wenn  sich  binnen  Jahresfrist  nach  dem  Anzuge  die  Nothwendigkeit  einer
öffentlichen  Unterstützung  offenbart,  und  die  Gemeinde  nachweist,  daß  die  Verarmung
schon  vor  dem  Anzuge  vorhanden  war.  (Gesetz  über  die  Aufnahme  neu  anziehender
Personen,  §§  1,  4,  5.)  Ein  derartiges  Aufenthaltsrecht  hat  aber  auf  andere  Rechtsverhältnisse,
  wie  Bürgerrecht,  Theilnahme  an  Gemeindenutzungen  rc.,  gar  keinen
Einfluß,  dasselbe  begründet  an  sich  nicht  einmal  einen  Anspruch  auf  Armenpflege.
Der  Unterstützungswohnsitz  (Hülfsdomizil)  muß  vielmehr  neben  dem  Aufenthaltsrechte
besonders  erworben  werden.  Auch  für  diefen  Unterstützungswohnsitz  ist  nicht  etwa
die  Geburtsheimath,  oder  die  ausdrückliche  Aufnahme  in  den  Gemeindeverband  maßgebend,
  sondern  der  Erwerb  desselben  geschieht  gleichfalls  durch  Zeitablauf.  Und
zwar  in  doppelter  Weise.  Entweder  durch  eine  bei  der  Polizeiobrigkeit  angebrachte
und  von  dieser  bescheinigte  Meldung;  dieser  angemeldete  Wohnsitz  wird  nach  dem
Gesetze  von  1842  sofort  zum  unterstützungswohnsitz,  so  daß  also  in  diesem  Falle
der  Erwerb  des  Aufenthaltsrechts  und  des  Hülfsdomizils  ziemlich  zusammenfallen.
Diese  Erwerbsart  des  Unterstützungswohnsitzes  ist  aber  für  Personen,  welche  als
Dienstboten,  Haus=  und  Wirthschaftsbeamte,  Handwerksgesellen,  Fabrikarbeiter  2c.  im
Dienste  eines  Anderen  stehen,  nicht  zulässig.  Oder  durch  einen  einfachen  Zeitablauf
        <pb n="914" />
        Freizügigkeit.  911

für  alle  Personen  ohne  Unterschied,  indem  der  Unterstützungswohnsitz  da  begründet
ist,  wo  sie  während  der  drei  letzten  Jahre  vor  dem  Eintritt  der  Hülfsbedürftigkeit
ihren  Aufenthalt  gehabt  haben.  Dieser  leicht  zu  erwerbende  Unterstützungswohnsitz
wird  aber  ebenso  leicht  wieder  verloren  und  erlischt,  wenn  der  Verarmte  drei  Jahr
abwesend  gewesen  ist;  der  Preußische  Unterstützungswohnsitz  unterscheidet  sich  auch
dadurch  von  dem  altdeutschen  Heimathsbegriff,  der  stabil  und  unzerstörbar  war,  und
bis  zum  Erwerb  einer  andern  Heimath  in  Wirksamkeit  blieb;  die  natürliche  Folge
ist  die  verhältnißmäßig  große  Anzahl  von  Heimathlosen  nach  Preuß.  Recht.  Die
Verpflichtung  zur  Unterstützung  ruht  theils  auf  den  Ortsverbänden,  worunter  die
Gemeinden  und  diejenigen  Gutsherrschaften  verstanden  werden,  deren  Besitzungen  sich
nicht  im  Gemeindeverbande  befinden,  theils  auf  den  Landarmenverbänden,  denen  in
erster  Reihe  die  Pflicht  obliegt,  für  diejenigen  Verarmten  zu  sorgen,  welche  keinen
Unterstützungswohnsitz  haben  (Landarme,  Heimathlose),  die  aber  auch  außerdem  unvermögenden
  Ortsarmenverbänden  Beihülfe  leisten  müssen.  Wiederum  ist  auch  dieser
Unterstützungswohnsitz  auf  andere  Rechtsverhältnisse,  insbesondere  Bürgerrecht,  ohne
Einfluß.  (Gesetz  über  die  Aufnahme  neu  anziehender  Personen,  §8§  8—12;  Gesetz
über  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege,  §§  1  ff.)

Gegen  diese  von  der  absoluten  Monarchie  gewährte  Zugfreiheit  machte  sich  nach
Eintritt  der  konstitutionellen  Aera  eine  Gegenströmung  geltend,  die  vom  kommunalen
Standpunkte  aus  eine  Ueberbürdung  hinsichtlich  der  Armenversorgungspflicht  befürchtete.
  Die  Regierung  trat  diesen  Tendenzen,  die  namentlich  in  der  ersten  Kammer
sich  geltend  machten,  wegen  des  Zusammenhangs  der  F.  mit  der  gesammten  übrigen
Gesetzgebung  und  wegen  der  für  die  Gesammtheit  des  Staats  aus  diesem  Grundsatze
hervorgehenden  Vortheile  im  Ganzen  entgegen.  Dennoch  sind  die  Normen  der
1842er  Gesetze  in  zwei  Beziehungen  zeitweise  verdunkelt  worden.  Einerseits  wurde
durch  die  kommunale  Gesetzgebung  der  Jahre  1853—1856  (vgl.  Rheinische  Gemeindeordn.
  vom  23.  Juli  1845)  den  Städten  der  ganzen  Monarchie  und  den  Landgemeinden
  Westfalens  und  der  Rheinprovinz,  nicht  aber  den  Landgemeinden  der  östlichen
Provinzen,  das  Recht  ertheilt,  durch  Gemeindeschluß,  unter  Genehmigung  der  Bezirksregierung,
  die  Erhebung  eines  Einzugsgeldes  anzuordnen,  und  von  dessen  Entrichtung
  die  Gestattung  der  Niederlassung  und  des  ferneren  Aufenthalts  abhängig  zu
machen.  Diese  Erhebung  von  Einzugsgeld  wurde  jedoch  durch  Gesetz  vom  14.  Mai
1860  und  vom  24.  Juni  1861  modifizirt,  und  durch  Gesetz  vom  2.  März  1867
gänzlich  aufgehoben.  Andererseits  bestimmt  das  Gesetz  vom  21.  Mai  1855  zur
Ergänzung  der  Gesetze  vom  21.  Dezember  1842  über  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege
  und  über  die  Aufnahme  neu  anziehender  Personen,  daß  wenn  die  öffentliche
Armenpflege  schon  im  ersten  Jahre  nach  der  Ansiedelung  nöthig  wird,  das  Zurückgehen
  auf  den  Verband  des  früheren  Aufenthalts  oder  der  frühern  Angehörigkeit
immer  stattfinden  soll,  ohne  den  Nachweis,  daß  die  Verarmung  schon  vor  dem  Anzuge
  vorhanden  war,  daß  also  erst  nach  Ablauf  eines  Jahres  der  sog.  Unterstützungswohnsitz
  begründet  wird.  ç

Diese  altpreußische  Gesetzgebung  ist  nur  in  der  vormals  Bayerischen  Enklave
Kaulsdorf  und  in  dem  vormals  Hessen-Homburgischen  Amte  Meisenheim  eingeführt
worden,  dagegen  in  den  übrigen  durch  die  Gesetze  vom  20.  September  und  24.  Dezember
  1866  einverleibten  Landestheilen  ebensowenig  wie  früher  in  den  Hohenpollernschen
  Landen  und  im  Jadegebiet.  Wie  in  den  meisten  übrigen  Deutschen  Landern,
  so  bestand  auch  in  diesen  neuerworbenen  Provinzen  die  F.  nur  in  sehr  unvollkommenem
  Maße.  Insbesondere  wurde  in  Hannover  nach  der  Verordnung  über  die
Bestimmungen  des  Wohnorts  der  Unterthanen  in  polizeilicher  Hinsicht  vom  6.  Juli
1827  (sog.  Domizilordnung)  das  Recht  zum  fernern  Aufenthalte  an  einem  Orte
davon  abhängig  gemacht,  daß  Jemand  fünf  Jahre  hindurch  mit  der  Absicht
dauernder  Niederlassung  in  einer  Gemeinde  sich  ununterbrochen  aufhält  und  seinen
eigenen  Haushalt  führt,  so  daß  die  Gemeinde  eine  Kenntniß  davon  hat  erlangen
        <pb n="915" />
        912  Freizügigkeit.

können,  und  seine  Absicht,  einen  bleibenden  Wohnort  zu  nehmen,  deutlich  geworden
ist.  (Niemeyer  und  Strandes,  Die  Domizilordnung  für  das  Koönigreich
Hannover,  2.  Aufl.,  Hannover  1863,  S.  9  ff.)  In  Kurhessen  bestand  nach  der
Gemeindeordn.  für  die  Städte  und  Landgemeinden  vom  23.  Oktober  1834  die
Vorschrift,  daß  keine  Gemeinde  gezwungen  werden  konnte,  den  dauernden  Aufenthalt
zu  gestatten,  wenn  der  Zuziehende  nicht  vorher  das  Gemeindebürgerrecht  erlangt
hatte,  zu  welchem  Zwecke  er  den  gesetzlichen  Vermögensnachweis  liefern  mußte;  wogegen
  vorübergehender  Aufenthalt  nur  auf  Zeit  und  ohne  Berechtigung  zum  selbstständigen
  Gewerbebetrieb  gestattet  war.  In  Nassau  war  der  dauernde  Aufenthalt
nach  der  Gemeindeordn.  vom  26.  Juni  1854  ebenfalls  an  das  Erforderniß  der  Gemeindeangehörigkeit
  geknüpft,  für  deren  Erwerb  jedoch  leichtere  Bedingungen  gestellt
waren;  die  Entscheidung  über  den  vorübergehenden  Aufenthalt  war  im  Wesentlichen
der  diskretionären  Gewalt  der  Behörden  überlassen.

II.  Das  Deutsche  Reichsrecht.  1)  Die  Reichsverfassung.  Der  Art.  III
der  Reichsverfassung  hat  in  wörtlicher  Uebereinstimmung  mit  der  des  Nordd.  Bundes
bestimmt,  daß  für  den  ganzen  Umfang  des  Bundesgebiets  ein  gemeinsames  Indigenat
bestehen  solle  mit  der  Wirkung,  daß  der  Angehörige  eines  jeden  Bundesstaats  in
jedem  andern  Bundesstaate  als  Inländer  zu  behandeln,  und  demgemäß  zum  festen
Wohnsitz,  zum  Gewerbebetrieb,  zu  öffentlichen  Aemtern,  zur  Erwerbung  von  Grundstücken,
  zur  Erlangung  des  Staatsbürgerrechts  und  zum  Genusse  aller  sonstigen  bürgerlichen
  Rechte  unter  denselben  Voraussetzungen,  wie  der  Einheimische  zuzulassen,
auch  in  Betreff  der  Rechtsverfolgung  und  des  Rechtsschutzes  demselben  gleich  zu  behandeln
  sei.  Es  steht  nun  zweierlei  fest.  Einerseits  handelt  es  sich  hier  nicht  etwa
nur  um  einen  allgemeinen  legislatorischen  Grundsatz,  der  zu  seiner  praktischen  Ausführung
  noch  eines  besonderen  Gesetzes  bedürfte,  vielmehr  haben  in  allen  Bundesstaaten
  wenigstens  die  höheren  Gerichte  anerkannt,  daß  der  Art.  III  über  die  Bedeutung
  einer  gesetzlichen  Verheißung  hinaus  eine  Rechtsregel  aufstelle,  die  mit  der
Einführung  der  Verfassung  sofort  praktische  Geltung  erlangt  habe.  Andererseits
gewährt  aber  das  hier  verliehene  allgemeine  Bundesindigenat  lediglich  die  Befugniß
für  jeden  Deutschen,  in  jedem  Staate  nach  den  dort  hinsichtlich  der  F.  geltenden
Grundsätzen  behandelt  zu  werden,  nicht  aber  das  Recht  der  F.  überhaupt,  vielmehr
bleibt  hierfür  zunächst  die  einzelstaatliche  Gesetzgebung  maßgebend;  es  giebt  zwar  kein
Deutsches  Ausland  mehr,  aber  auch  kein  Deutsches  Inland  mit  einem  einheitlichen
Gebiet  für  völlig  freie  Bewegung;  und  während  der  Deutsche  Kleinstaatler  von  der
Preuß.  F.  nach  Maßgabe  der  Gesetze  von  1842  und  1855  Nutzen  zieht,  ist  der
Preuße  in  den  Deutschen  Kleinstaaten  der  dortigen  engherzigen  Gesetzgebung  unterworfen.
  Indem  aber  Art.  IV.  Nr.  1  der  Bundesverfassung  festsetzte,  daß  die  Bestimmungen
  über  F.,  Heimaths=  und  Niederlassungsverhältnisse  der  Beaufsichtigung
und  Gesetzgebung  des  Bundes  unterliegen  sollten,  so  war  dadurch  die  Möglichkeit
gegeben,  das  Bundesindigenat  aus  seiner  mehr  negativen  Gestalt  zu  einem  selbständigen,
  von  den  Landesgesetzgebungen  unabhängigen  Rechte  Deutscher  Bundesangehörigkeit
  auf  dem  Wege  der  Bundesgesetzgebung  zu  gestalten.  Und  dieser  Erfolg  ist
auch  bereits  im  Wesentlichen  erreicht,  sowol  hinsichtlich  der  freien  Niederlassung,
als  auch  hinsichtlich  des  Unterstützungswohnsitzes.

2)  Das  Bundesgesetz  vom  1.  November  1867  über  die  F.  Dasselbe  beruht
ganz  auf  den  altpreußischen  Grundsätzen  und  hebt  in  demselben  Augenblicke  die
Verschiedenheiten  zwischen  den  alt=  und  neupreußischen  Gebietstheilen,  wie  zwischen
Preußen  und  den  übrigen  Norddeutschen  Bundesstaaten  auf.  Dasselbe  gilt  gegenwärtig
  für  den  ganzen  Umfang  des  Deutschen  Reichs.  Danach  ist  das  Recht  des
Aufenthalts  oder  der  Niederlassung  nur  von  dem  thatsächlichen  Umstande  abhängig,
daß  der  Betreffende  an  dem  fraglichen  Orte  eine  eigene  Wohnung  oder  ein  Unterkommen
  sich  zu  verschaffen  im  Stande  ist.  Die  Abweisung  ist  jedoch  gerechtfertigt,
wenn  die  Gemeinde  nachweisen  kann,  daß  der  neu  Anziehende  nicht  hinreichende
        <pb n="916" />
        Freizügigkeit.
913

Kräfte  besitzt  .
Lebensunterhälum  sich  und  seinen  ni
t  zu  verschaff  n  nicht  arbeitsfähi
bestreiten  kann,  noch  eshaffen,  und  wenn  eitsfhigen  Angehörigen  de  I—
bel  diese  Befugnisse  *  Geme  dazu  kesbtiee  3  weder  aus  roeneno  ürtte
le  manche  Bund  8  emeinden  land  erwandten  »  ermögen
Sachsen,  wo  der  2  staaken  schon  frener  wesgehlich  noch  wei  erhält;  doch  ke
en,  er  früher  w  weit  »  önnen
Abweisung  eines  Ma  nge  an  Arbeitskraft  eider  gegangen  sind  Leshrint  werden,
sein  Verhalten  in  der  nziehenden  bildet  wem  Vermögen  dns  *8  Königreich
weerurmun  erertt  nehtens  Jeitich  ]uirwrkedle  finsrginun)  zur
etzung  des  Aufenthalts  emeindevorstand  ni  eist;  die  Besorgni  math  und
wendigkeit  einer  alts  kann  verfagt  werd  nicht  zur  Zurückw  rgniß  vor  künftiger
Aufenthaltsorte  öffentlichen  Unterstützun  en,  wenn  sich  nach  d  eisung.  Die  Fortdie
  Gemeinde  einen  Unterstützungswo  9  offenbart,  bevor  der  #  Anzuge  die  Nothwegen
  einer  rrbenh  na  pena4  daß  bnsit  (Heimathereh)  “  B  27  an  dem
süe  sind  nicht  —  Abeigeunfüriukrükung,  aus  borben  hab,  rund  wenn
zu  erheben,  oder  diese  ,  von  Neuanzi  ·  nothwendig  gew  Fründen  als
heranzu  1Nn  dieselben  vor  Abl  nz  ehenden  wegen  des  g  orden  ist.  Die
den  für  Einheimi  rt  zu  erwerben,  sowi  auch  das  Recht,  an  meindelasten
—  E  —“UB:
eigenthum  dürfen  ung,  des  Gewerbebetri  ngen.  Diese  chte  deselntner
willen  oder  wer  auch  keinen  Bundesa  ctriebes  und  des  Erwerb  te  des  Aufent—-Dagegen
  hat  en  fehlender  Landes-  od  ngehörigen  um  des  G  rbes  von  Grundie
  F.  wied  s-  oder  Gemeinde  des  Glaubensbekenntni
nahme  an  den  Gemei  erum  auf  andere  Rechts  angehörigkeit  verwei  ntnisses
daß,  wo  nach  d  emeindenutzungen  rc.,  kei  echtsverhältnisse,  wie  Bü  eigert  werden.
daß,  wo  nach  der  bestehende  keinen  Einfluß  ,wie  Bürgerrecht,  Theilfugniß,
  sich  auf  en  Gesetzgebung  od  ,  nur  versteht  es  si  „Theildes
  Bürgerrecht  #zuhalten  oder  nied  g  oder  nach  der  Lokalverf  sich  von  selbst
;  s  oder  d  "  erzulassen  v  a  verfassung  di  «
eintritt,  denn  d  der  Gemeindeangehöri  ker  on  der  vorgängi  ie  Bedingung
  absolu  er  Aufenthalt  oder  di  igkeit  abhängt,  allerdi  gigen  Erwerbung
.  »  t  frei;  wä  r  die  Niederlass  gt,  allerdings  eine  Aend
nicht  die  Voraus  ährend  dagegen  in  d  sung  ist  von  einer  d  erung
stimmungen  in  Ssebung  aber  die  Fol  em  andern  Falle  erartigen  Be-;
  ge  der  Nied  „wo  das  Bü
durch  die  neue  raft  bleiben,  und  der  Territori  erlassung  war,  die  bef  rgerrecht
ältnisse  Territorial  die  bestehend  -
besondere  hat  Verhältnisse  etwa  wü  erritorialgesetgebung  vorb  en  Ve-«
  asGesetzs-b..  UnschenswerthenAb--  rbehalten  wird,  di
mathverhältnisse  u  z  über  die  F.  zu  kei  Abänderungen  J  die
nd  der  dami  zu  keiner  gemeinschaftli  zu  treffen.  Insanziehende
  erwirbt  kei  amit  zusammenhän  aftlichen  Ordnung  d  *
Unterstützun  keineswegs  nach  lei  ngenden  Armenpfle  e  deii  g  der  Heigswohnsitz,
  vi  ich  gleichmäßigen  b  lege  geführt;  der  Neu—
so  daß  also  di  ,  vielmehr  bleiben  di  9  undesrechtlich  keue
  Gemeinden  i  ben  die  landesgesetzli  hen  Normen  ei
Jahre  den  Unterstü  en  in  den  älteren  P  sgesetzlichen  Bestimmungen  i  nen
längerer  Frif  erstützungswohnsitz  gewä  reußischen  Landestheil  gen  in  Kraft,
engen  Zusammenh  nicht  geschieht.  Indess  ,  während  das  anderswo  ers  n
legenheit  des  F  hange,  in  welchem  diese  Ve  essen  hatte  doch  bei  dem  erst  nach
ltnisse  mit  ei  unverkennba
Bundeshei  reizügigkeitsgesetzes  der  Rei  rhältnisse  mit  einander  #s  baren
entvt.  h
Dasselbe  enthält  ei  gesetz  über  den  Unterstützungswohnf  es
für  die  gandt  er  tgih  denunprre  ungswohnie  vom  6.  Juni  187
proponirt  hatte  aesesan  Verkehrs  ie  tertütungswohnsiter  nicht  310
in  jedem  Lande  ab  o  die  sämmtlichen  La  des  orlage  des  Bundesrat
tionen  für  a-  er  besondere  Institution  Landesgesetzgebungen  in  Krat  natbes
nach  der  guandere  Deutsche  dauernd  ktienen  r  allhpenr  und  besondere  gebbichen,
sondem  die  Einkeiichtet  i  1-febedürstigen  rween  da  zn  gedem  Einzelstaate
Regierun  ist  in  Uebereinsti  aertiges  Recht  gegolten  hä
fettgestell  em  Bundesrathe  vorgelegten  Entwurdo  mit  dem  von  duns  70P
Das  materielle  Syst  or  der  die  einzelnen  Landeege  mn  Reichstage  als  eine  absolute
v.  rasebem  eene  ist  wieder  das  n“““——t’—“-“F**  völlig  verschwinden
„Enc.  II.  Rechtslexikon  I.  3.  Aufl.  ,  d.  h.  dasienige,  welches  si
        <pb n="917" />
        914  Freizügigkeit.

fast  ein  Menschenalter  im  größten  Theile  des  Bundesgebiets  bereits  bewährt  hat.
Indem  eine  Geburtsheimath  nur  noch  in  dem  Sinne  stattfindet,  daß  die  Kinder
dem  Unterstützungswohnsitze  des  Vaters  —  uneheliche  dem  der  Mutter  —  so  lange
folgen,  bis  nach  erkannter  Großjährigkeit  durch  ihre  eigenen  Aufenthaltsverhältnisse
eine  Aenderung  begründet  wird  und  ein  Gemeindeheimathsrecht  gar  nicht  mehr  be—
steht,  so  beruht  die  Unterstützungspflicht  im  Wesentlichen  auf  der  Grundlage  des
Aufenthalts  in  Verbindung  mit  Zeitablauf.  Während  aber  in  Preußen  hinsichtlich
der  Dauer  des  Aufenthalts  ein  Dualismus  bestand,  indem  bei  polizeilicher  Meldung
nach  dem  Gesetz  von  1842  ein  sofortiger  Erwerb  eintrat,  nach  dem  Gesetz  von  1855
ein  einjähriger  Aufenthalt  genügte,  dagegen  ohne  polizeiliche  Meldung  und  bei  gewissen
  Personenklassen  überhaupt  ein  dreijähriger  Aufenthalt  gefordert  wurde,  so  wird
gegenwärtig  in  Deutschland  ohne  Unterschied  durch  einen  zwei  Jahre  lang  ununterbrochen
  fortgesetzten  Aufenthalt  der  Unterstützungswohnsitz  begründet,  was  ein  thatsächlicher
  Gewinn  ist,  da  die  Begründung  eines  Hülfsdomizils  auf  Grund  einjähriger
Frist  in  Preußen  faktisch  sehr  selten  gewesen  ist.  (Der  Bundesrathsentwurf  hatte
übrigens  fünf,  der  Kommissionsbericht  drei,  die  Präsidialvorlage  zwei  Jahre.)  Der
Anfangstermin  der  Fähigkeit  zum  selbständigen  Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes
ist  das  vollendete  24.  Lebensjahr.  Dieser  Termin  fällt  also  gegenwärtig  in  dem
weitaus  größten  Theile  des  Bundesgebiets  mit  dem  Volljährigkeitstermine  nicht
mehr  zusammen.  Die  Grundsätze  über  den  Verlust  dieses  Unterstützungswohnsitzes
decken  sich  mit  den  Grundsätzen  über  den  Erwerb  materiell  und  in  der  Fassung,
insbesondere  gilt  für  den  Verlust  durch  ununterbrochene  Abwesenheit  nach  vollendetem
  24.  Lebensjahre  dieselbe  zweijährige  Frist  wie  für  den  Erwerb.  Uebrigens
soll  Niemand  einen  doppelten  Unterstützungswohnsitz  haben,  so  daß  also  jeder  Erwerb
eines  neuen  den  Verlust  des  bisherigen  schon  stillschweigend  nach  sich  zieht.  Hinsichtlich
  der  Unterstützungspflicht  unterscheidet  das  Gesetz  zwischen  der  thatsächlichen
vorläufigen  Hülfeleistung,  welche  sofort  erfolgt,  sobald  die  Hülfsbedürftigkeit  eines
Deutschen  zu  Tage  tritt,  und  welche  ausnahmslos  demjenigen  Ortsarmenverbande
zufällt,  in  dessen  Bezirk  sich  der  Deutsche  bei  dem  Eintritte  der  Hülfsbedürftigkeit
aufhält,  jedoch  vorbehältlich  des  Regresses  gegen  den  endgültig  verpflichteten  Verband,
  und  der  endgültigen  Verpflichtung  zur  Unterstützung  eines  hülfsbedürftigen
Deutschen,  welche  in  erster  Linie  dem  Ortsarmenverbande  des  Unterstützungswohnsitzes,
  in  zweiter  Linie,  sofern  nämlich  kein  Ortsarmenverband  verpflichtet  ist,  demjenigen
  Landarmenverbande  aufgelegt  wird,  in  dessen  Bezirk  sich  der  Deutsche  bei
dem  Eintritt  der  Hülfsbedürftigkeit  aufhält.  Ortsarmenverbände  können  aus  einer
oder  aus  mehreren  Gemeinden,  aus  einem  oder  mehreren  selbständigen  Gutsbezirken
oder  aus  Gemeinden  und  Gutsbezirken  zusammengesetzt  sein;  solche  sind  überall  bis
zum  1.  Juli  1871  einzurichten.  Landarmenverbände  umfassen  in  der  Regel  eine
Mehrzahl  von  Ortsarmenverbänden,  können  sich  aber  ausnahmsweise  auf  den  Bezirk
eines  einzigen  Ortsarmenverbandes  beschränken;  solche  sind  gleichfalls  überall  bis
zum  1.  Juli  1871  einzurichten,  doch  steht  es  den  Einzelstaaten  auch  frei,  unmittelbar
  die  Funktionen  des  Landarmenverbandes  zu  übernehmen.  Die  innere  Organisation
  dieser  Orts=  und  Landarmenverbände,  sowie  die  Bestimmungen  über  die  Art
und  das  Maß  der  zu  gewährenden  öffentlichen  Unterstützung,  über  die  Beschaffung
der  erforderlichen  Mittel,  darüber,  in  welchen  Fällen  und  in  welcher  Weise  den
Ortsarmenverbänden  von  den  Landarmenverbänden  oder  von  anderen  Stellen  eine
Beihülfe  zu  gewähren  ist,  und  endlich  darüber,  ob  und  inwiefern  sich  die  Landarmenverbände
  der  Ortsarmenverbände  als  ihrer  Organe  behufs  der  öffentlichen
Unterstützung  bedienen  können,  bleiben  der  Landesgesetzgebung  überlassen.  —  Was
endlich  das  Verfahren  in  Streitfachen  der  Armenverbände  betrifft,  so  ist  zu  unterscheiden,
  ob  die  streitenden  Theile  einem  und  demselben  Bundesstaate  angehören  oder
nicht.  Im  ersten  Falle  wird  die  Streitsache  durch  die  nach  Maßgabe  der  Landesgesetzgebung
  kompetenten  Behörden  nach  dem  landesgesetzlichen  Verfahren  endgültig
        <pb n="918" />
        Frey  —  Frische  That.  915

entschieden,  doch  kann  die  Landesgesetzgebung,  wie  ausdrücklich  hervorgehoben  ist,  bestimmen,
  daß  auch  für  diese  Gattung  der  Streitfachen  diejenigen  Vorschriften  Platz
greifen  sollen,  welche  für  die  Streitsachen  zwischen  den  Armenverbänden  verschiedener
Bundesstaaten  maßgebend  sind.  In  diesen  Fällen  der  interterritorialen  Konkurrenz
wird  zwar  zunächst  gleichfalls  auf  dem  landesverfassungsmäßigen  Wege  prozedirt;
die  Entscheidung  hat  jedoch  im  Verwaltungswege  durch  diejenige  Spruchbehörde  zu
erfolgen,  welche  dem  in  Anspruch  genommenen  Armenverbande  vorgesetzt  ist;  diese
Behörden  sind  befugt,  Untersuchungen  an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen,  Zeugen
und  Sachverständige  zu  laden  und  eidlich  zu  vernehmen,  überhaupt  den  angetretenen
Beweis  in  vollem  Umfange  zu  erheben;  die  Entscheidung  erfolgt  durch  schriftlichen,
mit  Gründen  versehenen  Beschluß.  Soweit  die  Organisation  oder  örtliche  Abgrenzung
  der  einzelnen  Armenverbände  Gegenstand  des  Streites  ist,  bewendet  es  endgültig
  bei  der  Entscheidung  der  höchsten  landesherrlichen  Instanz.  Im  U.brigen
findet  gegen  deren  Entscheidung  die  Berufung  an  das  Bundesamt  für  Heimathwesen
statt.  Dasselbe  ist  eine  ständige  und  kollegiale  Behörde  mit  dem  Sitze  in  Berlin,
bestehend  aus  einem  Vorsitzenden  und  mindestens  vier  Mitgliedern,  welche  auf  Vorschlag
  des  Bundesraths  vom  Bundespräsidenten  auf  Lebenszeit  ernannt  werden,  mit
der  Maßgabe,  daß  der  Vorsitzende  und  die  Hälfte  der  Mitglieder  die  Qualifikation
zum  höhern  Richteramte  im  Staate  ihrer  Angehörigkeit  besitzen  muß.  Die  Entscheidung
  erfolgt  nach  stattgehabtem  Schriftwechsel,  welcher  durch  die  angegriffene
Behörde  vermittelt  wird,  gebührenfrei  in  öffentlicher  Sitzung  nach  erfolgter  Ladung
und  Anhörung  der  Parteien  (vgl.  Reichsgewerbeordn.  §  21).  Gegen  die  Entscheidung
  des  Bundesamts  ist  ein  weiteres  Rechtsmittel  nicht  zulässig.  Das  Gesetz  über
den  Unterstützungswohnsitz  ist  auf  Bayern  nicht  ausgedehnt.
Lit.:  v.  Rönne,  Das  Staatsrecht  der  Preuß.  Monarchie,  3.  Aufl.  1869,  Bd.  I.  Abth.  2
S.  48—74.  —  v.  Rönne,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs,  Bd.  I.  (1876)  S.  110  ff.;
Derselbe,  Der  Unterstützungswohnsitz;  bes.  Abdruck  aus  der  6.  Aufl.  der  Ergänzungen  und
Erläuterungen,  1879.  —  Koller,  Archiv  d.  Nordd.  Bundes,  Bd.  I.  (1868)  S.  48  ff.,  1119  ff.  —
Hirth,  Annalen  des  Nordd.  Bundes,  1868  S.  469  ff.,  1871  S.  397,  1877  S.  545,  1042.  —
Kries,  Betrachtungen  über  Armenpflege  und  Heimathsrecht  mit  besonderer  Beziehung  auf
den  Preuß.  Staat  (Ztschr.  für  die  gesammte  Staatswissenschaft,  Bd.  IX.  (1853)  S.  313  ff.)  —
Döhl,  Die  Niederlassung  innerhalb  des  Preuß.  Staats,  Berl.  1865.  —  Mascher,  Staatsbürger-,
  Niederlassungs=  und  Aufenthaltsrecht  in  Preußen,  Potsdam  1868.—  v.  Flottwell,
Die  Grundsätze  des  ersten  Senats  des  OTrib.  über  Frebzügigteit  2c.,  Berl.  1861;  Derselbe,
Was  bedeutet  das  Deutsche  Heimathswesen?  ein  Votum  zu  Art.  III.  und  IV.  der  Nordd.
Bundesverf.  und  zur  Einführung  der  Preuß.  Gesetzgebg.  in  den  neuen  Provinzen,  Potsdam
1867;  Derselbe,  Der  Gesetzentwurf  über  die  Freizügigkeit  im  Nordd.  Bunde  unter  Vergleichung
  des  bisherigen  Rechtszustandes,  Berl.  1867;  Derselbe,  Die  Freigügigleitsgeletgebung
  ihre  wahren  Väter  und  ihre  wahren  Freunde,  Preuß.  Jahrbb.  Bd.  40  (1877)
602  ff.  —  Böhlau,  Die  Wandlung  des  Heimathswesens  in  Mecklenburg.  (Hildebrand's
Jahrbb.  Bd.  19  S.  321).  —  Wäntig,  Unterstützungswohnsitz  oder  Geburtsheimath?  Dreed.
1877.  —  Emminghaus,  Das  Armenwesen  und  die  Armenpflege  der  europäischen  Staaten,
Berlin  1871.  —  Glaser,  Die  Bayerische  Sozialgesetzgebung  (Behrend's  Ztschr.  Bd.  V.
[1871)  S.  212  ff.,  409  ff.)  —  Medicus,  Art.  Niederlassung,  Freizügigkeit  in  Bluntschli
Staats  Wört.  B.  Bd.  VII.  (1862)  S.  298  ff.  —  Ueber  England:  Gneist,  Gesch.  u.  heutige  Gestalt
der  Engl.  Kommunalverfassung,  2.  Aufl.  Bd.  II.  (1863)  S.  1033  ff.  Ernst  Meier.

Frey,  Franz  Andreas,  Kirchenrechtslehrer  von  großem  Einflusse,  S  1763
zu  Bamberg,  7  daselbst  24.  VI.  1820.  Ueber  seine  Schriften  vgl.  Schulte  in
der  Allg.  Deutschen  Biographie  VII.  357.

Teichmann.

Frische  That  („versche  dat“,  handhafte  That)  ist  eine  strafbare  That  dann,
wenn  der  Schuldige  bei  ihrer  Verübung  von  dritten  Personen  betreten  wird,  —  ein
Begriff,  der  im  Röm.  und  Altdeutschen  R.  erweitert  ist  um  das  Ergreifen  am
Orte  der  That,  Ergreifen  auf  der  Verfolgung  von  diesem  Orte,  Anhaltung  mit
gestohlenen  und  geraubten  Sachen  auf  dem  Wege  von  demselben  oder  nach  Deutschem
R.  Auffinden  solcher  Sachen  in  der  Gewere  des  Verdächtigen.  Die  altere  Franz.
        <pb n="919" />
        916  Frist.

Gesetzgebung  basirte,  worauf  Mittermaier  schon  früher  hingewiesen  hat,  auf  dem
Begriffe  der  handhaften  That,  der  Code  d'Instr.  hat  aber  denselben  verfehlt:  seine
Definition  des  délit  flagrant  als  délit,  qui  se  commet  actuellement  ou  qui  vient
de  se  commettre,  läßt,  da  jede  strafbare  That  sich  in  der  Zeit  vollzieht,  ein  Kriterium
der  f.  Th.  überall  vermissen.  Dem  doölit  flagrant  sind  gleichgestellt  Verfolgung  par
la  clameur  publique,  Betreffen  eines  Verdächtigen  dans  un  temps  voisin  du  delit
mit  Sachen,  Waffen  rc.,  welche  auf  die  Thäterschaft  oder  Mitschuld  schließen  lassen.
Einc  rein  fiktive  Erweiterung  des  Begriffs  bildet  im  Franz.  R.  die  Verübung  eines
Vergehens  im  Innern  eines  Hauses.  Die  Deutschen  Straf  PO.  folgen  dem  Code
d'Instr.  mehr  oder  minder  in  diesen  Erweiterungen;  indessen  ist  ihnen,  insbesondere
der  Hannov.,  Preuß.,  Oldenb.,  Sächs.,  Bad.,  Württemb.,  Oesterr.  Gesetzgebung,
der  wahre  Begriff  der  f.  Th.  nicht  fremd  geblieben.  —  Seine  Bedeutung  hat  der
Begriff  der  f.  Th.  in  den  Wirkungen,  welche  die  Rechte  gegenüber  dem  Betroffenen
an  dieselbe  knüpfen.  Abgesehen  von  der  im  Röm.  und  Deutschen  R.  beschränkter
oder  allgemeiner  eintretenden  Straflosigkeit  seiner  etwaigen  Tödtung,  schnitt  ihm  das
Altdeutsche  R.  die  Befugniß  zum  Eide  und  Zweikampf  ab  und  berechtigte  den  Kläger
mit  seinen  Eidhelfern  zum  sofortigen  Schuldigschwören.  Die  Deutsche  Straf  O.
erlaubt  die  Durchsuchung  von  Wohnungen  und  Räumlichkeiten  bei  Verfolgung  auf
f.  Th.  auch  zur  Nachtzeit  und  gestattet  vorläufige  Festnahme  selbst  Privatpersonen,
wenn  der  Beschuldigte  auf  f.  Th.  betroffen  oder  verfolgt  wird.  An  die  vorläufige
Festnahme  kann  sich  in  Schöffengerichtssachen  das  Vorführungsverfahren  anschließen,
bei  welchem  die  Anklage  nur  ins  Sitzungsprotokoll  eingetragen  wird  und  der  Amtsrichter
  ohne  Schöffen  zu  Hauptverhandlung  und  Endurtheil  schreiten  kann,  wofern
der  Beschuldigte  nur  wegen  Uebertretung  verfolgt  wird  und  die  That  eingesteht.
In  ähnlicher  Weise  gestattet  die  Oesterr.  Straf  P  O.  bei  Betretung  oder  Verfolgung
auf  f.  Th.  die  Hausdurchsuchung  und  die  sofortige  Abgabe  eines  Vorführungs=  oder
Verhaftbefehls,  an  welche  sich  dann  bei  Uebertretungen  ein  Vorführungsverfahren  anschließen
  und  der  Richter  bei  sofort  liquidirbarer  Sachlage  zu  Hauptverhandlung
und  Endurtheil  schreiten  kann.  Wo  das  Standrecht  verkündet  ist,  soll  nach  derselben
Straf  O.  gegen  den  auf  f.  Th.  Ergriffenen  das  standrechtliche  Verfahren  eintreten.

Quellen:  Gaus  3  185.  —  §  3  I.  4,  1.  —  1.  43  1.  D.  9,  2.  —  1.  3  §.  2;  1.  50  §  30.
D.  47,  2.  —  I.  23—25.  D.  48,  5.  —  I.  pr.  C.  9,  1  hichst.  O#.  gap.  N.  C  Sachffe

LR.  I.  68.  2.  III.  r.  2.  II.  35.—  Schwsp.  Kap.  82.  —  P.  G.O.  Art.  16,  157  ff.  —  C.  Dlnstr.
art.  32  ss.,  49  Ss.,  60  ss.,  106.  —  Loi  20  mai  1863.  —  Preuß.  Ges.  v.  12.  Febr.  1850

ds  2—5,  10.9  Verordn.  v.  17.  Juli  1846  §  27.  Verordn.  v.  3.  Jan.  1849  §  50.  StrafP#.

1867  *§§  59,  62  ff.  68,  94,  123  ff.  —  Hannov.  Straf+PO.  §5  58.  —  Sächs.  StrafP.
Ar:  70  ff.,  1%  Oldenb.  StrafPO.  Art.  28  ff.,  60  ff.,  91  ff.  —  Bad.  Straf  P.
1864  8§§  48  ff.,  160.  —  Württ.  StrafL  v.  1868  Art.  68,  77  ff.,  126,  251.—

Ener-.  Stilipen.  r  1873  88  141,  175  ff.,  437,  451  ff.  —  Deutsche  StrafO.  88  104,
1
Lit.:  Planck,  Strafperft  S.  727..  Ztschr.  f.  Deutsches  R.,  Bd.  X.  S.  225  ff.  —
Zachariä,  StrafpPrez.,.  .  L.  —  Mittermaier,  Strafverfa.,  Bd.  II.  §  115.—
Merkel,  Gerichtssaal  155  Bo.  1.  S.  396  ff.  —  Höher.  ganz.—  *  ö.  55  ff.  —
J  ousse,  Comm.  s.  Fordonn.  aiu  Tit.  VI.  art.  IV.  —.  nho  ff,  Preuß.
Strafverf.,  §  4  n.  8  ff.;  §  13  n.  1.  —  Kommentare  zur  Fan  32.  Strate  I.  1.  von  Löwe,
v.  Schwar  e.  —  Rudorff,  Nöm.  Rechtsgesch.  §§  106,  114.  —  Homeyer,  Sachffp.  Gtossar
J.  dau  dh.  hat.  Nichtst  W.  &amp;amp;  13.  —  el,  Deutsches  Gerichtsverf  §  12.—  Sohm,
Prz.  d.  L.  Sal.  §  17.  —  e,  Brentent  Jahrbb.,  Bd.  V.  S.  12.

K.  Wieding.

Frist  (Th.  I.  S.  367,  368).  Der  Ablauf  einer  gewissen  Zeit  kann  den
verschiedenartigsten  Einfluß  auf  die  Begründung  oder  das  Erlöschen  von  Rechten
haben.  Hierbei  unterscheidet  sich  aber  die  F.  wesentlich  von  der  Verjährung.  Es
können  1)  die  Parteien  vertragsmäßig  von  dem  Eintritte  oder  von  der
Wahrung  einer  Zeitfrist  die  Erwerbung,  Erlöschung  oder  Verfolgbarkeit  eines  Rechts
abhängig  machen.  Dies  geschieht,  wenn  vertragsmäßig  Rechtsveränderungen  ein-
        <pb n="920" />
        Frist.
917

treten,  welche  von  einem  Zei  .
nach  Ablauf  ei  1  Zeitablaufe  abhängen.  S  !475-1•.“
sich  Ablauf  fine  enn  in  an  kreten  “"ps“  an  Recht  erst
Dasselbe  ist  der  Fall  Rechtserwerb  ist  eine  mi  ies  Recht  nicht  durch
—  .  Fall,  wenn  ein  Recht  eine  mittelbare  Folge  des  -
ist.  Gleiches  gilt,  wenn  ei  vertragsmäßig  auf  eine  gewisse  Zeitfrif  Vertrags.
verknüpft  if  „  eine  letztwillige  Verfü  -  gewisse  Zeitfrist  beschränkt
ugniß  F.  zur  Vornahme  gewisser  Ha  der  ihm  gesetzlich  zustehe
*  Rechte  bei  der  Verabsiumu  dandlungen  mit  der  Wirkung  15  Lheenden
gehorsam  angenommen  wird  ung  bestimmen.  Dann  ist,  weil  hierbei  erlustes
Rede.  3)  Endlich  mach  /  von  keiner  Verjährung  so  /  en  hierbei  ein  Un—
-...  dlick  en  die  Gesetze  rechtliche  ndern  von  einer  Präklusion  di
einer  Zeit  abhängig.  Sie  setzen  i  setze  rechtliche  Verhältnisse  v  sion  die
.  .  «·-  o-«  .  dem  Ei  ·
wenn  in  einem  Zeitraume  ten  in  manchen  Fällen  die  Verwirk  on  de  ntritte
--  »  gewisse  Handlu  en  die  Verwirkung  eines  Rechts  fest
sorsedern  riie  aach  oo  ern  n  gern  ,  n  u
.  e  Stellung,  z.  B.  di  eit  den  Eintritt  in  ei
neur  perlenenez,  vode  wiehung  2  wiedie  Lollsährigteit  brd  in  eine
-  ·  ,  welche  sich  w  ·  gkeit,  bedingen.  In  allen  di
letztere  besteht  in  der  rechtli  1  esentlich  von  der  Verjähr  n  aulen  diesen
...  tlichen  Anerkennung  eines  erjährung  unterscheiden,  denn
sine  eu  sih  uh  gua  gedauert  cheinen  thaächlichen  Justandes  weil  er
·  „i  e  einer  längeren  ununterb  .  7edaß  sie  zum  Erwerbr  eines
—  —  —
.  ##  :  ·  ,  -  l  M;  :  7
——  o  -  —  rd
at  Ppwar  einige  Aehlichteit  mit  den  zu  1)  verschiedener  Weise.  Die  Veriä
überall  die  Zeit  als  Bedi  mit  den  zu  1)  bis  3)  erwähnten  zeit  gerlührunn
die  für  die  Verjä  ingung  der  Rechtsveränderung  vork  **  fristen,  weil
.  die  jährung  gegebenen  be  erung  vorkommt.  Trotzdem  dürfen
—
*  die  Prozeßfristen  sind  entweder  1)  vom  G  is  3)  angewendet  werden.
(Eetalien,  kothfrifen)  oder  2)  richterliche  3  esetze  ein  für  allemal  bestimmt
ermessen  festgesetzt  werden,  oder  3  .  F.,  welche  vom  Richter  nach  seinem
einkunft  der  Betheili  )  vertragsmäßige  #t
enunt  er  Betheiligten  hervorgehen.  Nach  den  8  (.  welche  aus  der  Ueberhet
  ibonr  ische  F.,  deren  Verabsäumung  einen  pro  r  gan  unterscheidet  man  1)
bat.  Dah  gehören  alle  Nothfristen.  2)  dilat  r  ras  ischen  Nachtheil  zur  Folge
er  Fall  ist,  und  3)  strafliche  (poenales),  bei  de  rische,  bei  denen  dies  nicht
eine  F  angedroht  ist.  «  nen  für  den  Fall  des  Nichthandelns
Die  Deutsche  CPO.  handelt  von  den  F.  i
en  F.
gerblichn  F.  gebren=  2,  die  Roihristen,  W  97  198—204.  Zu  den
cies  bezeichnet  sind  6  201  Abl.  3)  Es  sind  ieenigen  F.  welche  als  solchworce
  (830f  der  Verufung  4.  )  de  Rerifion  (  1.,  der  Erhebung  des  Einer
  Wiederaufnahmeklage  (§  549  A.  Z„  4),  der  Beschwerde  (§  540,
und  der  Klage  auf  Aufhebung  2  der  achtun  gllnt  im  Aufgebotsverfahren  (5  9  5n
n  nes  Schiedss  §8  87  1n  -.
des  Antrags  auf  Wiedereinsetzung  wegen  -  495  b)  Die  F.  ur  Stellung
nicht  als  Nothfrist  bezeichnet,  si  -  «  er  Nothfrist  ist  zwar  im  Gesetz
verl  zeichnet,  sie  darf  aber  durch  Vereinb  ·  tz
kön  ängert  werden.  C)  Zu  den  gesetzlichen  F.,  welche  v  rün  arung  der  Parteien  nicht
die  Be  gehören.  Die  Einlassungsfristen  auf  die  alie  #  verlanget  e
die  Berufung  (§  481),  auf  die  Revision  (5§  517)  dies  4,  459,  567),  auf
hängigen  Sache  (&amp;amp;  194,  204,  217,  302,  462,  636  32  in  bereitz  andie
  C  ür  gewisse  Handlungen  dem  Richter,  dem  Geri  5  Außerdem  schreidt
o  gieher  F.  vor  (88  193,  506,  809  x*#  *“  richtsschreiber  und  Gerichtsie
  Deutsche  Strai  O.  andelt  mn:  .
199  und  200  der  CPO.  —  ’  Seu  43,  welche  die
selbst  Notbfisten,  ei  bei  ihr  alle  F.  nnabänderlich  find  #  n  Vorrn
„  z.  B.  im  §  126,  eine  Verlängerun  ä  Der  Ei  bt  das  Geset
der.  CO.  entspricht  die  F.  von  asegssert.  t  #ei  Cinlaffung  ##anaf#P
  O.  zwischen  der  Zustellung  der  Ladung  und  de  Fe,  welche  nach  §  216  der
em  Tage  der  Hauptverhandlung
        <pb n="921" />
        918  Frosterus  —  Frucht  und  Fruchterwerb.

liegen  muß.  Eine  F.  zur  Anbringung  der  Beschwerde  setzen  die  CPO.  und  die
StrafP  O.  nicht  fest.  Nur  bei  der  sofortigen  Beschwerde  ordnet  §  540  der  CPO.
eine  Nothfrist  von  2,  die  StrafP  O.  aber  eine  F.  von  1  Woche  an.  Die  Berufungsund
  Revisions-F.  beträgt  nach  der  CPO.  §§  477,  514  je  1  Monat.  Die
StrafP  O.  bewilligt  sowol  zur  Anmeldung  als  zur  Rechtfertigung  dieser  beiden
Rechtsmittel  eine  besondere  F.  von  je  1  Woche.  Noth-F.  laufen  eigentlich  von
Augenblick  zu  Augenblick  (a  momento  ad  momentum).  Allein  in  der  Praxis  wird,
wie  bei  den  übrigen  F.,  der  Tag  der  Behändigung  nicht  mitgerechnet.  Der  letzte
Tag  läuft  eigentlich  bis  Mitternacht.  Doch  sind  in  der  Praxis  und  partikularrechtlich
  auch  frühere  Stunden,  besonders  der  Ablauf  der  Geschäftszeit  bei  den  Gerichten
maßgebend.  Alle  inmitten  liegenden  Tage,  auch  die  Sonn=  und  Feiertage  zählen
mit.  Ist  jedoch  der  letzte  Tag  ein  Feiertag,  so  endigt  die  F.  mit  Ablauf  des
nächstfolgenden  Werktags.  Ist  die  F.  nach  Wochen  oder  Monaten  bestimmt,  so
endigt  sie  mit  Ablauf  desjenigen  Tages  der  letzten  Woche  oder  des  letzten  Monats,
welcher  durch  seine  Benennung  oder  Zahl  dem  Tage  entspricht,  an  welchem  die  F.
begann  (§  200  CPO.).  Nach  §  201  der  CPO.  wird  der  Lauf  einer  F.  durch  die
Gerichtsferien  gehemmt.  Der  noch  übrige  Theil  der  F.  beginnt  mit  dem  Ende  der
Ferien  an  zu  laufen.  Fällt  der  Anfang  der  F.  in  die  Ferien,  so  beginnt  der  Lauf  der
F.  mit  dem  Ende  derselben.  Diese  Bestimmungen  finden  auf  Noth--F.  und  F.  in
Feriensachen  keine  Anwendung.  Nach  §  202  können  durch  Vereinbarung  der  Parteien
  F.,  mit  Ausnahme  der  Noth-F.,  verlängert  oder  abgekürzt  werden.  Auf  Antrag
können  vom  Gericht  auch  richterliche  und  gesetzliche  F.  abgekürzt  oder  verlängert
werden,  wenn  erhebliche  Gründe  glaubhaft  gemacht  sind,  gesetzliche  F.  jedoch  nur  in
den  besonders  bestimmten  Fällen.

Lit.:  Unterholzner,  Verjährungslehre,  8  1.  —  v.  Savigny,  System,  Bd.  IV.
88  177  ff.  V.  §  237.  —  Sintenis,  Civilrecht,  Bd.  I.  §  26.  WVböster  Theorie,  §  90.  —
Puchta,  Pand.,  9  —  Entscheidungen  des  Orib.,  Bd.  —  Endemann,
Deutscher  Prozeß,  117.  —  oRenaud,  Lehrb.,  §§  84,  65.  —  2  lExtten-  8  106.  —
Seuffert,  v.  Sarwey,  v.  Wilmowst  und  die  übrigen  Kommentatoren  zu  den  8§  198

bis  202  der  CPO.  —  Puchelt,  Dalke,  v.  Schwarze,  Kommentar  zu  §§  42  und  43
der  Straf  PO.

v.  Kräwel.

Frosterus,  Henrik,  5  1727  zu  Vadstena,  wurde  1771  in  Upfala  Prof.
jurispr.  oecon.  et  comm.,  1773.

Er  schrieb:  Inledning  till  Svenska  krigslagfarenheten,  1765—70.
Teichmann.

Frucht  und  Fruchterwerb  (Th.  I.  S.  388,  393).  Frucht  (kructus)  wird
zwar  in  den  Quellen  nicht  definirt,  weil  diese  immer  nur  im  einzelnen  entscheiden,
ob  etwas  „in  fructu“  sei,  d.  h.  ob  sein  Bezug  mit  zum  frui  gehöre  oder  nicht;
es  bedeutet  aber  im  Rechtssinn  nach  richtiger  Auffassung  nicht,  wie  wol  angenommen
wird,  jedes  organische  Erzeugniß  einer  Sache,  sondern  theils  weniger,  theils  mehr.
Von  jenen  Erzeugnissen  sind  F.  nur  diejenigen,  zu  deren  Gewinnung  die  Sache
wirthschaftlich  bestimmt  ist  und  welche  also  den  Ertrag  derselben  darstellen,  wie  bei
Thieren  deren  Junge,  Wolle,  Milch,  Honig  u.  s.  w.  (I.  28  D.  de  usur.  22,  1),
bei  Grundstücken  Getreide,  Kartoffeln,  Obst  u.  a.  m.  Auch  die  zur  Holzgewinnung
gezogenen  Bäume  (arbores  caeduae)  sind  F.,  dagegen  nicht  auch  die  in  einem  Park
stehenden  oder  Obstbäume  (I.  10—12  pr.  D.  de  usufr.  7,  1);  ebensowenig  das
Sklavenkind,  weil  die  Mutter  zur  Arbeit,  nicht  zur  Menschenzüchterei  gehalten
werden  sollte  (I.  27  pr.  D.  d.  H.  P.  5,  3  und  Göppert,  S.  29,  Anm.  32).
Andererseits  rechnet  man  zur  F.  auch  unorganische  Bestandtheile  des  Landes,  wie
Steine,  Sand,  Kalk,  Fossilien  und  Mineralien  aller  Art,  sofern  ihre  Gewinnung
innerhalb  der  dem  Grundstück  von  seinem  Eigenthümer  gegebenen  Bestimmung  liegt
        <pb n="922" />
        Frucht  und  Fruchterwerb.  919

(I.  9  §  7  D.  de  usufr.  7,  1).  Die  Rö  '  üali  «-Gesteine,
  ob  sie  nachwachsen  “  De#wer  unterscheien  zwar  bezüglich  gewisser
aber  die  Fruchteigenschaft  einer  Sache  nicht  von  diesem  PPN  enrneden  al,  bargt
nur  davon  ab,  ob  sie  zu  den  wirthschaftlichen  Erträgnissen  der  Sache  un,  sondern
gewonnen  wird,  gehört  oder  nicht  (I.  9  §  2  D.  de  usufr.  7,  1).  vG  von  6  er  sie
“65  der  Mineralien  als  Frucht  einerseits  Schröder  urch.  für
d5n  eschtoarbiter  9  ninndererseits  Göpp  ert,  S.  24  Anm.  16).  Gegenstände,
recht  bestritten  wird,  sind  Dünger,  abgelegte  Hirschgeweihe,
  Eis  (Göppert,  S.  12,  28),  Torf  (Dernburg,  Preuß.  Priv.R.,  5  282
Anm.  19)  u.  a.  m.  —  Die  Früchte  werden  nach  ihrer  faktischen  und  re  uͤi
Lage  mit  technischen  Ausdrücken  bezei  als  chnichen
it  teck  ezeichnet,  und  zwar  als  stantes  oder  pendentes
solange  sie  mit  der  Muttersache  zusammenhängen;  als  separati,  wenn  ihre  Trennung
von  derselben  stattgefunden  hat;  als  percepti,  wenn  zur  Trennung  auch  die  Besite
ergreifung  hinzugetreten  ist.  Außerdem  werden  mit  den  bisher  besprochenen  (sog  naiüllichen)
  Früchten  verglichen  die  Erträgnisse  aus  einer  Erwerbsthätigkeit  zu  welcher
die  Sache  Gelegenheit  bietet  (quod  non  natura  pervenit,  sed  iure  percipitur  1.  62
pr.  D.  de  R.  V.  6,  1);  so  namentlich  der  von  einem  Grundstück  gebotene  Gewinn
aus  Jagd  und  Fischerei  (der  mit  Unrecht  oft  zu  den  natürlichen  Früchten  gezählt
wird,  z.  B.  von  Windsch  eid,  §  203  Anm.  6;  I.  9  §  5,  I.  62  pr.  D.  de  usufr.
7,  1),  sferner  der  Miethsertrag  einer  Sache,  die  Zinfen  eines  Kapitals  u.  s.  w
Man  nennt  diese  Vortheile  wol  fructus  civiles,  bürgerliche  Früchte.  Doch  beschränkt
sich  die  den  eigentlichen  Früchten  analoge  Behandlung  derselben  im  Wesentlichen  auf
das  Gebiet  der  Ersatzpflicht;  daher  sie  nach  den  Quellen  auch  nur  vicem  fructunm
obtinent  oder  loco  kructuum  sunt.  Gegen  die  Zusammenwerfung  beider  vgl.  Göppert
S.  43  Anm.  19,  der  im  Uebrigen  zwar  von  einer  Bestimmung  des  Begriffs  Frucht
überhaupt  Abstand  nimmt  (S.  31  Anm.  33).  aber  doch  anerkennt,  daß  fructus
im  objektiven  Sinn  (resp.  in  fructu  esse)  namentlich  alle  die  Vortheile  umfasse,  welche
von  einer  Sache  „außerhalb  ihrer  selbst“,  d.  h.  ohne  Verringerung  ihrer  Substanz
gewährt  (S.  23)  und  durch  menschliche  Thätigkeit  gezogen  werden  (S.  28).  —  Die
rechtliche  Behandlung  der  (natürlichen)  Früchte  ist  nur  vom  Röm.  Recht  in  der  Art
geregelt,  daß  dieselben  während  ihrer  Verbindung  mit  der  Muttersache  durchaus  als
deren  Theile  gelten  (l.  44  D.  d.  R.  V.  6,  1)  und  darum  eigener  Rechtsverhältnisse
unfähig,  wohl  aber  dem  Eigenthum  und  allen  anderen  Rechten,  welche  an  der  Muttersache
  haften,  mit  unterworfen  sind  (I.  40  D.  d.  A.  E.  V.  19,  1).  Eine  Folge  davon
ist  es,  daß  Rechtsgeschäfte  über  sie  nur  als  res  futurae  geschlossen  werden  können,
wie  denn  in  diesem  Sinn,  z.  B.  ein  Kauf  von  Holz  auf  dem  Stamm,  trotz  Art.
275  des  HGB.,  als  Handelsgeschäft  gelten  kann.  Vgl.  auch  Windscheid,  §  144
Anm.  2.  Erst  mit  der  Trennung  werden  die  Früchte  zu  selbständigen  Sachen;  als
solche  sind  sie  eigener  Rechtsschicksale  fähig,  zunächst  aber  grundsätzlich  ein  Eigenthum
desjenigen,  der  zur  Zeit  der  Trennung  Eigenthümer  der  Muttersache  ist  (I1.  2,  6
D.  d.  a.  r.  d.  41,  1).  Es  erhebt  sich  nun  die  für  das  gesammte  Fruchtrecht  präjudizirliche
  Frage,  ob  damit  nur  das  bisherige  Eigenthum  fortgesetzt  oder  ein  neues
erworben  werde?  Diese  Frage  führt  schließlich  zurück  auf  die  andere,  noch  allgemeinere,
ob  die  getrennte  Frucht  als  mit  dem  gewesenen  Substanztheil  identisch  oder  als  neu
entstandene  Sache  zu  denken  sei?  Für  die  erstere  Annahme,  die  früher  meistentheils
und  besonders  von  Donellus,  wenn  auch  nicht  prinzipiell  formulirt,  so  doch  stillschweigend
  zu  Grunde  gelegt  wurde  (Göppert,  S.  182),  haben  sich  in  neuerer
Zeit  ausgesprochen  Savigny,  Besitz,  §  22  a  S.  276;  Göppert,  S.  17,  176—226:
Eck  in  Behrend's  Zeitschr.  für  Gesetzgebung  und  Rechtspflege  V.  S.  755  ff.  VI.
S.  373  ff.;  Brinz,  I.  J  145  und  Leist,  Natur  des  Eigenthums,.  S.  153  Anm.  2;
für  die  letztere  dagegen  die  meisten  anderen,  z.  B.  Windscheid,  §  144  Anm.  1:
G.  Hartmann,  Krit.  Vierteljahrsschr.  XI.  S.  503  ff.;  Köppen,  Fruchterwerb  des
bonae  fidei  poss.  S.  3  u.  A.  m.  In  diesem  Streite  wird  man  nicht  umhin  können,
        <pb n="923" />
        920  Frucht  und  Fruchterwerb.

die  natürliche  Identität  der  getrennten  und  der  vorher  mit  der  Muttersache  ver—
bundenen  Frucht  so  lange  auch  auf  dem  Rechtsgebiete  gelten  zu  lassen,  bis  eine
widersprechende  Auffassung  des  Gesetzgebers  klar  erwiesen  wird.  Dieser  Beweis  kann
aber  aus  den  Ouellen  nicht  erbracht  werden.  Denn  die  gewöhnlich  citirten  Stellen
(I.  10  §  2  D.  de  usurp.  41,  3  und  1.  7  §  3  D.  de  exc.  rei  iud.  44,  3)  sind
mannigfacher  Deutung  fähig,  val.  über  die  letztere  die  Auslegungen  von  Göppert,
S.  192  ff.  und  Eck,  a.  a.  O.  V.  S.  764  ff.  Außerdem  wird  von  den  Gegnern  für
andere  Theile,  als  eben  Früchte,  die  Fortdauer  ihrer  Identität  und  darum  ihrer
früheren  Rechtsverhältnisse  auch  nach  der  Separation  ausdrücklich  zugestanden;  daneben
aber  ist  bei  der  Flüssigkeit  der  Grenze  zwischen  Früchten  und  sonstigen  Theilen  —
man  denke  nur  an  Bäume,  Fossilien  u.  s.  w.  —  die  prinzipiell  entgegengesetzte
Behandlung  der  Früchte  kaum  denkbar  (vgl.  auch  Windscheid's  eigene  Konzession
§5  186  Anm.  4).  Endlich  weist  auf  die  Theiltheorie  auch  die  Fortdauer  des
Pfandrechtes  an  den  separirten  Früchten  hin  (I.  3  C.  in  quib.  caus.  8,  15),  die
freilich  von  den  Gegnern  theils  bestritten,  theils  auf  andere  Rechtsgründe  zurückgeführt
  wird.  Vgl.  Göppert,  S.  371  ff.  und  dawider  z.  B.  Johow,  Zeitschr.
für  Gesetzgebung  V.  S.  313  ff.  Uebrigens  ist  eine  Modifikation  des  Theilverhältnisses
der  Frucht  allerdings  insofern  anzuerkennen,  als  die  Eigenschaft  einer  Sache  als  res
furtiva  und  damit  ihre  Unersitzbarkeit  nicht  dauernd  auf  die  Erzeugnisse  und  Früchte
derselben,  seien  sie  auch  bei  einem  redlichen  Besitzer  entstanden,  erstreckt,  sondern  bei
Sklavenkindern  auf  die  apud  furem  konzipirten,  bei  Früchten  gar  auf  die  daselbst
noch  separirten  beschränkt  wird  (I.  4  pr.  D.  pro  suo  41,  10;  I.  4  88  18,  19  D.  de
usurp.  41,  3).  Von  diesen  beiden  Bestimmungen  ist  die  erstere  jedenfalls  normal
und  erst  allmählich  im  Gegensatz  zu  früherer  unbedingter  Erstreckung  der  Furtivität
auf  die  Erzeugnisse  (I.  4  §  17  D.  de  usurp.  41,  3)  angenommen  worden;  ebenso
aber  wird  auch  die  zweite  singuläre  Gründen,  nämlich  der  Rücksicht  auf  das  Fruchtrecht
  des  bonae  fidei  possessor,  ihren  Ursprung  verdanken,  und  es  ist  aus  dieser
Zulassung  der  Ersitzung  an  den  bei  Begehung  des  furtum  noch  gar  nicht  vorhanden
gewesenen  Früchten  kein  Argument  gegen  deren  Theilqualität  zu  entnehmen.  Vgl.
Göppert,  S.  199—218.  —  Aus  besonderen  Gründen  können  nun  aber  an  Stelle
des  Eigenthümers  der  Muttersache  dritte  Personen  die  getrennten  Früchte  zu  Eigenthum
  erwerben.  Man  hat  sich  mannigfach  bemüht,  diese  Fälle  auf  ein  gemeinsames
Prinzip  zurückzuführen  oder  doch  nach  allgemeineren  Grundsätzen  zu  klassifiziren  (val.
z.  B.  Savigny,  Besitz,  S.  176  ff.  und  andere  bei  Göppert,  S.  278—280
Genannte).  Diese  Versuche  sind  jetzt  aufgegeben  und  die  einzelnen  Fälle  als  eigenartig
  erkannt.  Indessen  ist  von  den  gewöhnlich  hierher  gestellten  Fällen  vorweg
noch  derjenige  des  Pächters  und  anderer  blos  obligatorisch  Berechtigter,  wie  z.  B.
des  Prekaristen  und  des  Kontrahenten  eines  Innominatvertrages  (I.  16  D.  praescr.
verb.  19,  5)  auszuscheiden.  Diese  erwerben  allerdings  durch  Perzeption  der  Früchte
Eigenthum,  aber  doch  nur  kraft  des  vom  Eigenthümer  erklärten  Uebereignungswillens
(.  61  §  8  D.  de  part.  47,  2)  quodammodo  traditione  (I.  6  D.  de  don.  39,  5),
daher  nur  dann,  falls  jener  Wille  des  Eigenthümers  noch  gegenwärtig  fortdauert
(I.  6  eit.)  und  in  der  Art,  daß  das  Eigenthum  an  der  Frucht  erst  von  diesem  auf
sie  übergeht  (I.  13  8§  10,  11  D.  de  a.  c.  v.  19,  1).  In  diesem  Sinne  sind  auch
die  zahlreichen  Fälle  des  Verkaufs  künftiger  Früchte  (sog.  Obst=  oder  Milchpachtungen
  u.  dergl.  m.)  zu  behandeln.  Ob  der  Eigenthümer  an  den  hängenden  Früchten
auch  ein  dingliches  Recht  in  der  Art  einräumen  könne,  daß  dasselbe  mit  der  Separation
ohne  Weiteres  und  selbst  dann  entsteht,  wenn  das  Eigenthum  der  Muttersache  inzwischen
  von  einem  andern  erworben  sein  sollte,  ist  eine  bestrittene  Frage.  Dieselbe
wird  bejaht  von  Göppert,  S  234—242,  und  Karlowa,  Rechtsgeschäft  S.  40,
aber  unfolgerichtig  und  unter  Verletzung  des  Grundprinzips,  daß  an  räunlich  bestimmten
  Theilen  einer  Sache  kein  Sonderrecht  möglich  ist,  woraus  eben  die  verneinende
Entscheidung  der  Frage  folgt  (vgl.  Eck,  a.  a.  O.  V.  S.  766;  Windscheid,  §144
        <pb n="924" />
        Frucht  und  Fruchterwerb.  921

Amn.  2).  —  Ein  in  Wahrheit  vom  Willen  des  Eigenthümers  der  Muttersache
unabhängiger  Fruchterwerb  findet  nun  aber  in  folgenden  Fällen  statt:  I.  Für  den
Emphyteuta,  und  zwar  kraft  bloßer  Separation  der  Früchte  (1.  25  §  1  fin.  D.  de
usur.  22;  1).  Dieser  Erwerb  ohne  eigenes  Zuthun  erscheint  zwar  als  singulär,  galt
aber  nach  Röm.  Recht  wol  nicht  blos  für  den  Pächter  von  agri  vectigales,  sondern
auch  für  den  Besitzer  von  Provinzialgrundstücken  (Göppert,  S.  313—319).  II.
Für  den  Nießbraucher,  und  zwar  kraft  Perzeption  (1.  13  D.  quib.  mod.  usfr.  7,  4).
Dieser  Erwerb  entspringt  aus  dem  dinglichen  Recht  des  Nießbrauches,  ist  daher
originär  und  darf  eben  deswegen  nicht  mit  Puchta,  §  150  u.  a.  m.  auf  einen
Traditionswillen  des  Eigenthümers  gegründet  werden.  Erfolgt  die  Perzeption  des  Nießbrauchers
  zeitlich  später,  als  die  Separation,  so  gehören  bis  zur  ersteren  die  Früchte
dem  Eigenthümer  der  Muttersache,  dessen  Verfügungen  jedoch  mit  dem  Eigenthumserwerb
des  Nießbrauchers  kraftlos  werden  (I1.  12  §  5  D.  de  usufr.  7,  1).  Ein  erfrühter
Erwerb  desselben  wird  von  vielen  in  Bezug  auf  Thierjunge  angenommen,  die  schon
mit  der  Separation  sein  Eigenthum  werden  sollen  (wegen  1.  28  pr.  D.  de  usur.
22,  1);  doch  setzt  diese  Stelle  wol  den  regelmäßigen  Fall  voraus,  daß  mit  der
Separation  zugleich  Besitzerwerb  eintritt.  Andererseits  nehmen  manche  eine  Beschränkung
  dahin  an,  daß  der  Fruchterwerb  des  Nießbrauchers  nur  in  den  Grenzen
der  von  ihm  zu  beobachtenden  Diligenz  stattfinde.  Allein  deren  Ueberschreitung
macht  ihn  nur  obligatorisch  haftbar,  ohne  sein  dingliches  Aneignungerecht  einzuschränken
  (Göppert,  S.  289).  Dem  Nießbraucher  analog  sind  andere  Servitutberechtigte
  zu  behandeln,  soweit  ihnen  ein  Recht  auf  Produkte  der  Sache  zusteht;
desgleichen  der  antichretische  Pfandgläubiger.  (Anderer  Meinung  jedoch  Brinz,  144
Anm.  8.)  —  III.  Für  den  bonae  fidei  possessor  der  Muttersache  entsteht  nach  der
herrschenden  Meinung  gleichfalls  Eigenthum  an  den  Früchten  kraft  bloßer  Separation.
Diese  Lehre  wird  gestützt  1)  auf  die  Aussprüche  der  Quellen,  daß  mit  der  Separation
fructus  eins  sunt  (§  35  J.  d.  R.  D.  2,  1;  1.  13  fin.  D.  quib.  mod.  ususfr.  7,  4)
oder  ad  eum  pertinent  (I.  25  8  1D.  de  usur.  22,  1)  und  2)  auf  die  Sätze,  daß
der  bonae  fidei  possessor  die  fructus  consumtos  suos  faciat  (I.  40  D.  d.  a.  r.  d.
41,  1),  d.  h.  von  jeder  Ersatzpflicht  für  dieselben  frei  ist  und  nur  die  fructus  exstantes,
d.  h.  die  noch  bei  ihm  vorhandenen  dem  Eigenthümer  der  Muttersache  herausgeben
muß,  während  der  malae  fidei  possessor  diesem  auch  auf  die  eonsumti  mit  einer  ondictio
  haftet  (§  2  fin.  J.  de  off.  ind.  4,  17).  Am  ausführlichsten  ist  diese  Lehre
entwickelt  von  Backe,  bonae  fidei  possessor  duemadmodum  fructus  suos  faciat,  diss.
inaug.  Berol.  1825,  und  ihm  sind  die  meisten  Neueren  gefolgt.  Gegen  dieselbe  sind
jedoch  in  neuerer  Zeit  aufgetreten:  Savigny,  a.  a.  O.  S.  278;  Windscheid,
§  186;  Göppert,  S.  320  ff.;  Rudorff  zu  Puchta,  §  166;  Eck,  a.  a.  O.  u.  am.
Diese  stimmen  insoweit  überein,  daß  sie  dem  bonae  fidei  possessor  auch  an  den
Früchten  nur  wieder  bonae  fidei  possessio,  außerdem  aber  Konfumtionebeiugniß
einräumen,  welche  letztere  ihren  Grund  in  der  Billigkeit  hat,  da  man  Früchte  als
seine  Revenue  zu  betrachten  und  mithin  durch  ihren  Verbrauch  keine  Bereicherung
zu  erzielen  pflegt,  so  daß  ihr  Ersatz  in  baarem  Gelde  für  den  bonae  ädei  possessor  gine
große  Härte  enthalten  würde.  In  der  That  ist  dieser  zweiten  Ansicht  beizutreten,  welche
sich  aus  der  Auffassung  der  Frucht  als  eines  gewesenen  Theils  mit  nothwendiger  onshurnt
ergiebt.  Gegen  die  herrschende  Ansicht  spricht,  daß  sie  sich  nicht  aus  der  Natur  5  aache,
sondern  nur  aus  einem  positiven  Gesetze  ableiten  läßt,  an  dem  es  aber  fehlt.  Uenn
die  Quellen  nennen  den  bonac  tidei  possessor  nie  dominus  der  Früchte  und  jene  n  Wudungen
  eius  fieri  u.  s.  w.  lassen  sich  mannigfach  deuten,  insbesondere  auch  aust  ie
Konqumtionsbefugniß  beziehen,  zumal  das  suos  facere  geradezu  auch  an  die  Konsumtion

»s--  ·  idei  --  legentlich  sogar  verneint  wird
geknüpft,  ja  ein  Eigenthum  des  bonae  fidei  possessor  gelegen  n  Eicenthum  keinerlei
(I.  45  D.  de  usur.  22,  1).  Außerdem  wird  aus  diesem  angeblichen  Eigenthum

weitere  praktische  Konsequenz  gezogen,  wohl  aber  im  Widerspruch  damit  die  Ersitzung

der  Früchte  durch  den  bonae  tidei  possessor  als  möglich  anerkannt  "t  *  50.
        <pb n="925" />
        922  Frucht  und  Fruchterwerb.

de  furt.  47,  2).  Endlich  ist  die  Pflicht  zur  Herausgabe  der  fructus  exstantes  zwar
vom  Standpunkt  der  Savigny'schen  Lehre  selbstverständlich,  dagegen  von  demjenigen
  der  herrschenden  Meinung  nicht  zu  rechtfertigen.  Zu  dieser  Rechtfertigung
genügt  namentlich  auch  nicht  die  Angabe,  daß  sie  unter  die  mit  der  Muttersache
zu  restituirende  causa  rei  fielen;  denn  diese  Angabe  ist  unrichtig  (Göppert,  S.
313)  und  führt  zu  der  sonderbaren  Konsequenz,  daß  die  Früchte  nur  mit  jener
zusammen,  nicht  aber  allein  zu  vindiziren  seien;  vgl.  dawider  1.  43  D.  de  evict.
21,  2.  Gleichwol  sind  gr  die  herrschende  Lehre  neuestens  wieder  eingetreten:
G.  Hartmann  a.  a.  FFitting,  Archiv  für  civ.  Praxis  LII.  S.  276  ff.;

Ihering,  Jahrb.  XII.  S  314  ff.  u.  a.  m.  Im  einzelnen  besteht  noch  Streit
über  den  Umfang  des  Begriffs  Konsumtion,  indem  die  herrschende  Lehre  und  Göppert
darin  auch  jede  Veräußerung  einbegreifen,  während  Windscheid  ihren  Sinn  auf
ein  Verzehren  beschränkt  und  daher  den  bonae  füdei  possessor,  der  den  erhaltenen
Preis  noch  nicht  verbraucht  hat,  haften  lassen  will.  Dritte  Personen  welche  die
Früchte  vom  bonae  üidei  possessor  erworben  haben,  haften  nach  der  herrschenden
Lehre  gar  nicht,  nach  der  hier  vertheidigten  nur  dann  nicht,  wenn  sie  einen  Regreß
gegen  den  bonae  fidei  possessor  haben  würden  (I.  25  §  17  D.  d.  H.  P.  5,  3)
und,  wie  Windscheid  hinzufügt,  dieser  den  empfangenen  Werth  bereits  verzehrt
hat.  Ueber  den  Einfluß  einer  mala  fides  superveniens  widersprechen  sich  1.  25  S
2  D.  de  usur.  22,  1  und  1.  48  pr.  D.  d.  a.  r.  d.  41,  1;  mit  der  letzteren  ist
anzunehmen,  daß  dieselbe  ein  Erlöschen  des  Fruchtrechts  bewirkt.  Außer  den  beiden
hier  erörterten  Hauptansichten  giebt  es  Mittelmeinungen,  welche  unterscheiden  zwischen
den  Fruchtarten  oder  zwischen  titulirten  und  intitulirten  Besitzern  (so  neuestens  wieder
Waldeck,  Archiv  f.  civ.  Praxis  LVII.  S.  307  ff.).  Eine  tiefere  Begründung  der
herrschenden  Lehre  hat  Köppen  versucht  durch  den  Gedanken,  daß  das  Röm.  Recht
dem  bonae  fidei  possessor  Eigenthum  an  den  Früchten  habe  geben  müssen,  um  ihm
Konsumtionsbefugniß  und  Schutz  gegen  die  condictio  des  Eigenthümers  der  Muttersache
  zu  verschaffen;  daneben  aber  erklärt  er  jenes  Fruchteigenthum,  ähnlich  wie  vor
ihm  schon  andere,  für  ein  blos  provisorisches  und  pendentes,  indem  es  gleichzeitig
der  Eigenthümer  der  Mutterfache  unter  der  Bedingung  erwerbe,  daß  er  vor  geschehener
Konsumtion  die  Früchte  vindizire.  Endlich  hat  Brinz,  §  145,  das  Fruchteigenthum
des  bonae  fidei  possessor  in  geistvoller  Weise  mit  der  ihm  eigenen  Auffassung  desselben
  als  eines  „Bonitariers“  oder  „Nutzeigenthümers“  in  Zusammenhang  gebracht.  —
Charakteristisch  ist  die  Abweichung  des  älteren  Deutschen  R.,  welches  die
Früchte  unter  dem  Gesichtspunkt  des  „verdienten  Guts“  betrachtet  und  daher  demjenigen
  zuspricht,  der  die  Arbeit  und  Kosten  der  Bestellung  (im  guten  Glauben)
aufgewendet  hat.  Als  Zeitpunkt  seines  Erwerbs  gilt  der,  wo  die  Egge  über  den
Acker  gegangen,  der  Garten  besäet  und  beharkt  ist  u.  s.  w.  Ob  sein  Recht  von  da
ab  als  Eigenthum  zu  fassen  sei,  ist  bestritten;  dawider  z.  B.  Leist,  Natur  des
Eigenthums,  S.  148.  Jedenfalls  ist  der  Fruchtberechtigte  zur  Separation  auch  auf
dem  fremden  Grundstück  und  bei  der  Abforderung  desselben  zum  Behalten  der  Früchte
befugt  (Ssp.  II.  Art.  46,  58  §§  1,  2.  Art.  44  §  2).  Dieses  sogen.  „Arbeitsprinzip“
des  Deutschen  R.  wird  zutreffend  darauf  zurückgeführt,  daß  im  Norden,  wo  Grund
und  Boden  und  Vieh  eine  weit  mühsamere  Pflege  und  Behandlung  erheischen,  auch
rechtlich  die  Thätigkeit  des  Subjekts  stärker  gewürdigt  wird,  als  im  Süden,  wo  dem
Menschen  die  Früchte  gleichsam  in  den  Schooß  fallen  und  eben  darum  das  „Substantialprinzip“
  des  Röm.  Rechts  am  nächsten  liegt  (vgl.  Leist  S.  154).  Im  Gem.
R.  ist  das  zwar  minder  sinnige,  aber  praktisch  handlichere  Prinzip  des  Röm.  Rechts
durchgedrungen,  doch  enthalten  die  Partikularrechte  noch  Anklänge  an  die  altdeutsche
Auffassung.  So  giebt  namentlich  das  Preuß.  Allg.  LR.  I.  9  §  221  allen
Nutzungsberechtigten,  also  auch  dem  redlichen  Besitzer,  das  Eigenthum  der  Früchte
„gleich  bei  ihrem  Entstehen“".  Von  da  ab  sind  jene  befugt  mit  dinglicher  Wirkung
über  die  Früchte  zu  verfügen.  Auch  eine  Pfändung  ungetrennter  Früchte  ist  nach
        <pb n="926" />
        Fry  —  Führung.  923

CPO.  8  714  einen  Monat  vor  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Reife  zulässi  er
redliche  Besitzer  braucht  nach  Allg.  LR.  I.  7  88  163  190  auch  siicht  eng.  Der
vorhandenen  Früchte  herauszugeben.  Endet  ein  Nutzungsrecht  im  Laufe  eines  Wirthschaftsjahres,
  so  findet  eine  Theilung  der  Nutzungen  pro  rata  temporis  statt  G  197
bis  200  a.  a.  O.).  —  Das  Oesterr.  Be#.  erwähnt  ein  Sondereigenthum  an
Früchten  richt,  sondern  spricht  die  natürlichen  Bodenfrüchte  und  alle  Nutzungen,
welche  aus  einem  Thier  entspringen,  als  Zuwachs  der  Sache  dem  Eigenthümer  der
Muttersache  zu  (5  405).  Erst  mit  der  Absonderung  fallen  die  Früchte,  wie  anderen
zur  „Fruchtnießung“  Berechtigten,  so  auch  dem  redlichen  Besitzer  zu  Eigenthum  zu
(§  330).  —  Das  Sächs.  BE#.  kodifizirt  im  Allgemeinen  die  herrschende  Lehre  des
Röm.  Rechts.  Der  Eigenthümer  einer  Sache  bleibt  Eigenthümer  der  Früchte  auch
nach  deren  Trennung,  sofern  nicht  ein  anderer  dieselben  erwirbt.  Der  redliche  Besitzer
  der  Sache  erwirbt  das  Eigenthum  der  Früchte  mit  der  Trennung.  Andere
dinglich  oder  obligatorisch  Nutzungsberechtigte  erwerben  die  Früchte  zu  Eigenthum
mit  Erhebung  derselben,  nur  junge  Thiere  und  Eier  schon  mit  der  Trennung
(6§  244,  245).  Wer  auf  Früchte  bis  zu  einer  Zeit  berechtigt  ist,  hat  bei  den
lediglich  durch  die  Natur  hervorgebrachten  Früchten  Anspruch  nur  auf  die  vor
jenem  Zeitpunkt  getrennten;  bei  den  zugleich  durch  Verwendung  hervorgebrachten
hat  er  auch  auf  die  ungetrennten  Anspruch,  für  welche  die  Verwendungen  in  der
Zeit  seiner  Berechtigung  erfolgt  sind  (§  76).  Auch  das  Franz.  R.  läßt  Eigenthum
an  den  Früchten  erst  mit  der  Trennung  entstehen,  es  erklärt  aber  abweichend  vom
Röm.  R.  als  possesseur  de  bonne  foi  nur  den  titulirten  Besitzer,  der  den  Mangel
seines  Eigenthums  nicht  kennt  (Code  civ.  art.  549,  550).

Lit.:  Ueber  die  gesammte  Lehre:  G.  E.  Heimbach,  Die  Lehre  von  der  Frucht,  Leipzig
1843.  —  Göppert,  Ueber  die  organischen  Erzeugnisse,  Halle  1869;  und  dazu  einerseits
G.  Hartmann,  andererseits  Eck  a.  a.  O.  —  Windscheid,  §&amp;amp;  144,  186.  —  Brinz,

§  145.  —  Ueber  einzelnes  die  oben  angeführten  Werke,  speziell  noch  über  den  Fruchterwerb
des  redlichen  Besitzers:  Janke,  Das  Fruchtrecht  u.  s.  w.,  Erl.  1862.  —  Levyy,  bonse  fi  dei

possessori  quid  iuris  in  fructibus  Romani  tribuerint,  Berl.  1869.  —  Brinz,  Zum  Rechte
der  bon.  fid.  possessio.  München  1875.—  In  geschichtlicher  Beziehung:  Pernice,  Labeo,  II.
S.  161.  —  Ueber  Preuß.  R.:  Gruchot,  Beiträge,  VII.  S.  87  ff.  —  Dernburg,  Lehrb.,
§  234.  —  Ueber  Oesterr.  R.:  Unger,  System,  I.  §  56.  Eck.

Fry,  Elizabeth,  verdient  um  die  Verbesserung  des  Gefängnißwesens,  5  21.
V.  1780  zu  Cartham-Hall  (Norfolk),  Stifterin  einer  Schule  für  arme,  verwaiste
Mädchen,  einer  Schule  für  die  Kinder  der  Gefangenen  in  London,  des  Newgater
Vereins,  in  rastloser  Thätigkeit  große  Reisen  unternehmend  zur  Besserung  des  Schicksals
  der  Gefangenen,  zu  Ramsgate  12.  X.  1845.

Lit.:  Memoirs  of  the  life  of  E.  F.,  Lond.  1847,  deutsch  Hamb.  1848.  —  Susannah
Corder,  Life  of  Mrs.  Fry,  Lond.  1853.  —  Beltrani  Scalia,  il  sist.  penitenziario
dell  Inghilterra  e  d'Irlanda  (2),  Roma  1874  p.  25  u.  ö.  —  4  Memoir  of  M.  D.  Hill,
Lond.  1878  p.  180,  208.  Teichmann.

Füeßlin,  Jul.  Aug.,  3  7.  VIII.  1815  zu  Freiburg  i.  Br.,  verdient  um
das  Gefängnißwesen,  einige  Jahre  Direktor  in  Bruchfal,  21.  V.  1866.

Schriften:  Die  Beziehungen  der  neuen  Bad.  Strafges,  zum  Pönitentiarsystem,  1853.  —
Das  neue  Männerzuchthaus  Bruchsal  nach  dem  System  der  Einzelhaft,  1854.  —  Die  Einzelhaft
  nach  fremden  und  sechsjährigen  eigenen  Erfahrungen,  1855.  —  Die  neuesten  Verunglimpfungen

  der  Einzelhaft,  1861.  —  Die  Grundbedingungen  jeder  Gefängnißreform  im
Sinne  der  Enzebaft,  1365.  ç
Lit.:  Allg.  Deutsch.  Biogr.  VIII.  176.  Teichmann.

Führung  (Recht  der  seerech  tl.)  (Th.  I.  S.  544)ist  die  im  älteren  Seerecht  den
Schiffsleuten  zustehende  Befugniß  eine  bestimmte  Quantität  Güter  für  eigene  Rechnung
  und  ohne  Entrichtung  von  Fracht  auf  dem  Schiff,  auf  welchem  sie  dienen,
zu  verladen.  Noch  nach  späteren  Rechtsquellen,  wie  nach  dem  Preuß.  LR.  (Th.
II.  Tit.  8  §  1596)  dürfen  dieselben  „so  viel  unverbotene  Waaren  oder  Sachen  mit-
        <pb n="927" />
        924  Fulda  —  Fungible  Sachen.

nehmen,  als  sie  in  ihrer  Schlafstelle  und  Kiste  bergen  können“.  Das  Franz.  R.
verbietet  dem  Kapitän  und  der  Schiffsmannschaft,  abgesehen  von  dem  Fall  ausdrücklicher
  Gestattung  durch  den  Heuervertrag,  irgend  welche  Waaren  für  eigene  Rechnung
ohne  Erlaubniß  der  Rheder  und  Zahlung  der  Fracht  im  Schiffe  zu  verladen  (Code
de  comm.  art.  251,  womit  art.  66  des  neuen  Belg.  Code  de  comm.  L.  II  vom
21.  Aug.  1879  übereinstimmt,  welcher  jedoch  im  Absatz  2  eine  Strafbestimmung
für  den  Fall  der  Uebertretung  enthält).  Trotzdem  gestand  die  Franz.  Praxis  den
Schiffsleuten  ein  gleiches  Recht,  wie  das  Preuß.  LR.  zu.  Dagegen  verbietet  das
Deutsche  HGB.  (Art.  514)  dem  Kapitän  ohne  Erlaubniß  des  Rheders,  die  Deutsche
Seemannsordnung  (§  75),  wie  dies  schon  das  H#G#B.  (Art.  534)  gethan,  dem
Schiffsmann  ohne  Erlaubniß  des  Schiffers,  Güter  zu  verladen.  Thun  dieselben  es
dennoch,  so  müssen  sie  „die  höchsten  am  Abladungsorte  zur  Abladungszeit  für  solche
Reisen  und  Güter  bedungene  Fracht  erstatten“,  auch  den  etwaigen  höheren  Schaden
ersetzen,  wenn  solcher  zu  erweisen  ist.  Die  vom  Schiffsmann  an  Bord  gebrachten
Güter  darf  der  Schiffer  auch  über  Bord  werfen,  „wenn  dieselben  Schiff  oder  Ladung
gefährden“.

Lit.:  Pöhls,  Seerecht,  I.  S.  274  ff.  —  Kaltenborn,  Seerecht,  I.  S.  205  ff.  —
Lewis,  Das  D.  Seerecht,  I.  S.  121,  167  ff.  —  Pardessus,  cours  de  droit  commercial,
III.  no.  671.  Lewis.

Fulda,  Friedr.  Karl,  6  27.  XII.  1774  zu  Mühlhausen  (Württemberg),
nach  40jähriger  Wirksamkeit  als  Prof.  der  Kameralwissenschaften  (1798—1837)
15.  I.  1847.

Seine  Schriften  sind  verzeichnet  in  d.  Ztschr.  f.  d.  ges.  Staatsw.,  IV.  (1847).  —  Neuer
Nekrolog,  1847  II.  877  Nr.  359.  —  Roscher,  Gesch.  d.  Nationalökon.,  498.  —  Inama
in  d.  Allg.  Deutsch.  Biogr.  VIII.  192.  Teichmann.

Fungible  Sachen  werden  solche  Sachen  genannt,  bei  denen  es  im  gewöhnlichen
  Verkehre  nicht  auf  die  Individualität  der  einzelnen  ankommt,  die  vielmehr
nur  als  Quantitäten  Gegenstand  des  Verkehrs  zu  sein  und  einen  gewissen  Werth
zu  haben  pflegen.  Es  sind  dies  die  im  Röm.  R.  als  res,  quae  numero,  pondere,
mensura  consistunt,  constant,  continentur,  valent  etc.  bezeichneten  Gegenstände,  die
man  auch  als  Gattungssachen  erwähnt  im  Anschlusse  an  den  Satz  der  Ouellen  res,
quae  in  genere  suc  functionem  recipiunt  per  solutionem  magis,  qduam  specie  (1.
2  §  1  D.  12,  1).  Es  gehören  hierher  Getreide,  Geld,  Wein,  Nägel,  Ziegel,  Bausteine
  c.  Während  der  Ausdruck  res  fungibiles  nach  1.  2  §  1  D.  12,  1  von  Ulrich
Zasius  (Säsi)  zu  §  39  J.  de  actt.  Not.  17,  18,  dagegen  der  Ausdruck  „vertretbare
Sachen“  von  K.  S.  Zachariä’  zuerst  gebraucht  worden  zu  sein  scheint,  nannte  Savigny
  dieselben:  Quantitäten,  während  man  jetzt  sie  meistens  vertretbare,  auch
Gattungssachen  oder  Quantitätssachen  nennt.  Der  Gegensatz  ist  species  oder  corpus.
Da  der  Charakter  der  Vertretbarkeit  ein  zwar  mit  den  natürlichen  Eigenschaften  der
Sachen  zusammenhängender,  aber  doch  erst  in  sie  hineingetragener,  nicht  in  ihnen
selbst  liegender  ist,  so  gilt  derfelbe  nur  soweit,  als  bei  einem  Rechtsverhältnisse
nicht  etwas  Entgegengesetztes  festgesetzt  wird.  So  können  Sachen,  die  gewöhnlich
als  vertretbar  gelten,  als  species  behandelt  werden,  wenn  z.  B.  bestimmte  Geldstücke,
  die  später  zurückgegeben  werden  sollen,  Jemandem  zur  Aufbewahrung  gegeben
werden.  Andererseits  können  gewöhnlich  nicht  vertretbare  Sachen,  wie  z.  B.  eine
Anzahl  Schafe  aus  einer  Heerde  als  vertretbar  angesehen  werden,  in  welchem  Falle
man  wol  von  einer  Gattungssache  im  engeren  Sinne  und  rücksichtlich  der  Obligation
von  einer  generischen  Obligation  spricht  (legatum  generis).  Für  solche  Sachen
kommt  in  den  Quellen  auch  der  Ausdruck  res  incertae  vor.  Es  kann  endlich  der
Vertretbarkeit  eine  gewisse  Grenze  gesetzt  werden,  wenn  z.  B.  Jemand  ein  Schaf
von  denen,  die  er  im  Stall  hat  oder  vom  Hafer,  den  er  auf  dem  Boden  hat,  so
und  soviel  Scheffel  verspricht.  Von  Bedentung  ist  der  Begriff  der  Vertretbarkeit
        <pb n="928" />
        Fungible  Sachen.  925

beim  quasiususfructus,  den  alternativen,  generischen  Obligationen,  dem  legatum
generis,  dem  mutuum,  depositum  und  commodatum.  Nahe  verwandt  mit  diesem
Begriff  ist  der  der  verbrauchbaren  Sachen:  res,  quae  usu  consumuntur,  tolluntur
vel  minuuntur,  quae  in  absumtione  sunt,  quae  in  abusu  consistunt.  Es  gehören
alle  verbrauchbaren  Sachen  an  sich  zu  den  vertretbaren,  während  die  an  sich  vertretbaren
  meist  verbrauchbar,  aber  doch  nicht  immer  dies  sind,  wie  z.  B.  Nägel
Breter,  Stecknadeln.  Doch  können  sie  juristisch  trotzdem  als  verbrauchbar  betrachtet
  werden.  Vgl.  die  Art.  Sachen,  verbrauchbare  u.  vertretbare.

Quellen:  D.  HGB.  Art.  91,  301,  338.  —  Das  Preußische  LR.,  I.  2  F  120,  spricht
nur  von  verbrauchbaren  Sachen  und  versteht  darunter  Keus  4%  diejenigen  quse  dolricht
numero,  mensura  consistunt  (Koch,  Preuß.  LR.,  Bd.  J.  S.  138  Anm.  95;  Derselbe,  Lehrbuch
  d.  Preuß.  Prz.R.,  §  87;  Daniels,  Preuß.  Priv.N.  §  53  Anmerk.  3;  Förster,  1.  §  21;
Dernburg,  I.  "0  65).  Vgl.  noch  I.  5  §  275,  I.  14  §  83  ff.,  I.  21  §&amp;amp;  173.  —  Aehnlich
Oesterr.  BGB.  §§  291,  301,  971,  983.  —  Auch  der  Coce  civil  enthält  keine  Bestimmungen
über  vertretbare  Sachen,  indem  art.  1874  das  prêét  de  consommation  erklärt  als  „celui  des
choses  qdui  se  consomment  par  P’usage  qu’on  en  fait“,  das  prét  à  usage  als  „celui  des
Choses  dont  on  peut  user  sans  les  détruire“,  während  nur  art.  1291  choses  fongibles  (verbrauchbar)
  erwähnt.  —  Das  Sächsische  BE#B.  kennt  dagegen  in  §  61  vertretbare  Sachen
als  „solche,  welche,  wenn  sie  Gegenstand  eines  Rechtsverhältnisses  find,  durch  Sachen  derselben
Gattung  geleistet  werden  können.  In  der  Regel  gehören  dahin  alle  Sachen,  welche  im  Vertehre
  nach  Maß,  Zahl  oder  Gewicht  bestimmt  werden.“  gl.  dazu  §§  623,  1067.  —  Das
Bayerische  LR.  (IV.  Kap.  II.  §  3  N.  2)  erwähnt  der  vertretbaren  Sachen  als  solcher  fungibeln,
  welche  Gegenstand  eines  Darlehns  sein  können,  „womit  man  nach  Zahl,  Maß  oder
Gewicht  zu  handeln  pflegt,  z.  B.  Geld,  Getreide,  Obst,  Wein,  Bier,  Brot,  Fleisch  u.  s.  w.,
so  ist  nicht  nöthig,  daß  das  natürliche  Gut,  welches  entlehnt  worden  ist,  in  eadem  specie  et
individuo  restituirt  werde“.  —  Das  Württemberger  LR.  II.  1  §  2  erwähnt  der  vertretbaren
  Sachen  beim  Darlehn,  „würdt  Gelt,  Wein,  Eisen  und  anderes  so  gewägen,  gezählt  oder
gemessen,  und  mit  einem  durchaus  gleichen  Ding  zu  bezahlen,  geliehen.“  So  auch  Codice
civile  Iltaliano  art.  1819—23.  —  Das  Holländische  Wetboek  kennt  art.  561  verbrauchbare
  und  nicht  verbrauchbare  Sachen,  vbd.  mit  art.  1791  ff.—  Vertretbare  Sachen  werden  erwähnt
  Züricher  BE#.  §  1108;  Solothurner  Civ.GB.  §§  1236,  1476;  dagegen  verbrauchbare
  Berner  Civ.G.  art.  341,  746;  Aargauer  B.  8  424  ff.

Lit.:  Bürkel,  Beitr.  z.  Lehre  v.  Nießbrauche,  München  1864,  S.  8—19.  —  Wächter,
Handb.  des  im  K.  Würtemberg  geltenden  Priv.N.,  II.  §&amp;amp;  38.  —  Unger,  System  des  Oesterr.
Allg.  Priv.R.,  I.  §  50.  —  Kierulff,  Theorie  des  Gem.  Civ.  R.,  Altona  1839,  S.  313—
317.  —  Böcking,  Institutionen,  Bonn  1853  (2.  Aufl.),  Bd.  I.  5  77.  —  Jahrbb.  f.  Dogmatik,
IV.  S,  400  ff.  —  Savigny,  System,  VI.  §  268;  Derselbe,  Obligationenrecht,  I.  403.—
Windscheid,  Lehrb.  d.  Pand.R.,  I.  5  141.  —  Goldschmidt,  Handb.  d.  Handls.R.,  Bd.  1.
2  S.  538—543.  —  Zrodftowski,  Das  Röm.  Priv  R.,  1880  II.  &amp;amp;§  51.  —  Behaghel  (2),
I.  305.  —  Puchelt-Zachariä,  I.  §  172  S.  434.  —  Kleiner,  Komment.  zur  Deutschen
CPO.  §  555.  —  Wallmann's  Deutsche  Juristenzeitung,  III.  Jahrg.  Nr.  49  S.  897,  898.

Teichmann.
        <pb n="929" />
        Pierer'sche  Hofbuchbruckerei.  Stephan  Geibel  &amp;amp;  Co.  in  Altenburg.
        <pb n="930" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
