504 Saavedra — Sachbeschädigung. raths bis zu Antritt seiner Professur 1854 und dann wieder 1862—68, zweimal dessen Präsident, auch im Bundesgericht thätig, bearbeitete die beiden Bundesstraf- gesetze von 1851, regte die Organisation der Rechtspflege und Gesetz betreffend das Strafverfahren von 1852 an, nahm Theil an der Redaktion des Bluntschli'schen privat- rechtlichen GB., hatte Antheil an der Gründung der Gesellschaft für die Zürich- Bodenseebahn und der Schweizerischen Kreditanstalt zu Zürich, f, 10. I. 1876. Schriften: Ueber die Engl. Strafrechtspflege. Amtlicher Bericht, Zürich 1897. — Ueber einige weder in Verträgen noch in Verbrechen liegende Gründe von Obligationen, Zürich 1888. — Der Engl. Civilprozeß mit besonderer Berücksichtigung des Verfahrens der West- minster Rechtshöfe, Leipz. 1851. — Die Zürcher Gesetze, betr. Organ. der Rechtspflege und Strafverfahren, Zürich 1853. — Zur Geschichte und Fortbildung der Zürcher Rechtspflege, Zürich 1855. — Ueber die Geschichte des Schweiz. Gemeindebürgerrechts, Zürich 1862. — Ueber die Freiherren von Regensberg, Zürich 1867. — Das Nordamerikan. Bundesstaatsrecht verglichen mit den politischen Einrichtungen der Schweiz, Zürich 1867—1876. — Rechts- utachten über die Frage: Inwieweit durch die Eisenbahnkonzessionen der Kantone und die Peschküffe der Bundesversammlung, betr. Genehmigung derselben, für die betheiligten Gesell- schaften Privatrechte begründet worden sind, Zürich 1870. — Kirche und Staat in Nord- gura Rürich 1871. — Kleine vermischte Schriften juristischen und biographischen Inhalts, ri . Lit.:J.J.Rüttimann,Zürich1876(au3derN.Zür.Ztg.).-v.Orelli, Rechtsschulen und Rechtsliteratur, Zürich 1879, S. 93, 105. — Schlief, Die Verfassung der Nordamerikan. Union, Leipz. 1880, Vorwort S. V., VI. — v. Orelli, Die Jury in Frankreich und England, Zürich 1852, S. 95. — Schneider in den Kleinen Schriften, .3—33. — Blumer, Handbuch des Schweiz. Bundesstaatsrechts, (2) Schaffh, 150, I. 127. eichmann. S. Saavedray Faxardo, Diego, 8 1584 zu Algezares in Murcia, war Gesandter in Rom, Neapel, München, wohnte dem Reichstage von Regensburg 1641 bei, war 1643 in Münster, kehrte 1646 nach Spanien zurück, wurde Mitglied des hohen Raths für Indien, 1648. Er schrieb: Empresas politicas o Idee de un principe politico cristiano, Monaco 1640; Valencia 1655, 1800; ital. Mon. 1640; lat. neunmal (von 1649—1748) gedruckt. — Obras de Diego S., zuerst Antv. 1677, zuletzt Madr. 1853. Lit.: Bluntschli, Staats Wört. B., IX. 62—64. Teichmann. Sachbeschädigung, die rechtswidrige und vorsätzliche Zerstörung oder Be- schädigung fremder Sachen, insofern nicht die Merkmale eines anderen Delikts vorliegen. Die sich mehrfach findenden Abweichungen von diesem Begriff sind im Folgenden angegeben. Nach demselben ist vorauszusetzen: 1) als Objekt a) ein körperlicher Gegenstand. Oesterreich dehnt nach der herrschenden Auffassung den Begriff auf Vermögensobjekte jeder Art aus. Baden zog auch das Verhältniß des Eigenthümers zur Sache hierher. b) Eine in fremdem Eigenthum befindliche Sache. Daher der Eigenthümer das Delikt an seinem Eigen nicht begehen kann. Ebenso nicht der im Auftrag des Eigenthümers Handelnde an dessen Sachen. Daher ferner die Beschädigung herrenloser Sachen nicht hierher gehört. c) Daß die Sache einen schätzbaren Bermögenswerth repräsentire, wird von dem RStraf GB. nicht gefordert. Die Süddeutschen Strafgesetze schienen es ihrer Fassung nach vorauszusetzen. Die Zerstörung von Gegenständen, welche für den Eigenthümer lediglich Affektionswerth haben, steht ihrem inneren Charakter nach den Injurien näher, als den Verbrechen gegen das Eigenthum. 2) In Betreff der Handlung und bzw. des Erfolgs: a) eine Zerstörung oder Beschädigung der Sache. Es muß also eine physische Veränderung an der Sache hervorgebracht sein, und zwar eine solche, welche ine Werthminderung